Luzerner Team im Regionalfinal des European Law Moot Court 2018/19

Aus über 100 Universitäten hat sich das Team der Universität Luzern – bestehend aus den Studierenden Özden Omürcan, Philippe Stawiski, Nicolas Wittlinger und Ali Mourad – für die ELMC-Regionalfinals der besten 48 qualifiziert.

Philippe Stawiski, Özden Omürcan, Nicolas Wittlinger, Coach Philipp Renninger (v.l.n.r.)

Die drei erstgenannten Studierenden bestritten das Regionalfinal vom 21. bis 24. Februar am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz. Gegen die starke Konkurrenz des Collège d’Europe Brügge und der Columbia University konnte sich das Luzerner Team schlussendlich jedoch nicht für das Endfinal qualifizieren.

Betreut wurde das Team von Philipp Renninger, Markus Schreiber und Prof. Dr. Sebastian Heselhaus am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht, Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung.

Der ELMC-Wettbewerb ist ein simuliertes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Angehende Juristinnen und Juristen werden mit einem Fall aus dem Europarecht konfrontiert und bereiten schriftliche Plädoyers vor (1. Runde). Die 48 besten Teams qualifizieren sich für die Teilnahme an einem der vier Regionalfinals, die an wechselnden Orten auf der ganzen Welt stattfindet. In dieser Runde tragen die Teams ihre Plädoyers mündlich in einer dem EuGH nachempfundenen Verhandlung vor. Die Richter sind allesamt ausgewiesene Experten im Europarecht und teilweise selbst als Richter am EuGH tätig (2. Runde). Die besten vier Teams aller Regionalfinals treten dann am All European Final (Endfinal) in den Räumlichkeiten des EuGH in Luxemburg gegeneinander an (3. Runde).

Der diesjährige Fall handelte von einem Politiker, der aufgrund einer Hassrede mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht wurde, gegen welchen aber der Einwand der Nichtstrafbarkeit im ausliefernden Staat erhoben wurde (nulla poena sine lege-Problematik). Das für den Haftbefehl zuständige Fachgericht legte diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vor, trotz gegenteiliger Weisung des nationalen Verfassungsgerichts (Art. 267 AEUV-Problematik). Hintergrund war, dass Fach- und Verfassungsgericht sich rechtsstaatlich fragwürdigen Justiz- sowie Strafrechtsreformen ausgesetzt sahen, angelehnt an die aktuelle Lage in Polen und Ungarn (Rechtsstaatlichkeits-Problematik).