Verfahren & Sanktion

Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone überwachen die Einhaltung der Marktregulierung durch die Marktteilnehmer. Die Behörden führen Aufsichtsverfahren durch und verfügen über spezialgesetzliche (z.B. FINMAG, KG, THG u.a.) und verwaltungsverfahrensrechtliche Instrumente zur Ermittlung des Sachverhalts. Sie sanktionieren Verstösse mit Verweisen, Geldbelastungen bis hin zu vorübergehenden oder endgültigen Marktausschlüssen. In manchen Fällen obliegt die Durchsetzung der Marktregulierung auch den Strafbehörden. Diese führen Verwaltungsstrafverfahren durch und sanktionieren Wiederhandlungen mit Geld- und Gefängnisstrafen. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungssanktionen und Verwaltungsstrafrecht beruht nicht auf einer wissenschaftlichen Systematik und wirft in der Praxis regelmässig komplexe Fragen auf. So stellt sich in verwaltungsrechtlichen Aufsichtsverfahren die Frage, wie weit die Mindestgarantien von Art. 6 EMRK und die strafprozessualen Verteidigungsrechte wie Nemo tenetur Anwendung finden. Diese Garantien stehen im Spannungsverhältnis zu den verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten. Im Rahmen des WiRe wird versucht, die Bezüge zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht herzustellen und Sanktionen hinsichtlich deren Wirkung zu untersuchen. Bereits hinsichtlich der Zielsetzung von Sanktionen ist oftmals nicht klar, ob der Gesetzgeber eine restitutorische Wirkung, eine präventive Wirkung oder schlicht eine Vergeltungswirkung anstrebt.