Studienstruktur
Um die Vergleichbarkeit und Anerkennung der von der Universität verliehenen Abschlüsse zu gewährleisten, ist das Studienangebot der Fakultäten nach den für den Europäischen Hochschulraum festgelegten Rahmen strukturiert. Es folgt insbesondere den Vorgaben der Verordnung über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen, die diese Anforderungen für Schweizer Hochschulen umsetzt. Die Verordnung regelt die Studienstufen, die Zulassung zu den Studienstufen und deren Übergänge, die Durchlässigkeit und Mobilität innerhalb und zwischen den universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen.
Die universitäre Ausbildung ist in drei Stufen gegliedert:
- Mit dem Bachelorstudium beginnt die Grundausbildung;
- Das Masterstudium vervollständigt die Grundausbildung;
- Das Doktorat ermöglicht eine vertiefte Ausbildung.
Die Fakultäten berücksichtigen den Qualifikationsrahmen für den schweizerischen Hochschulbereich (nqf.ch-HS) von swissuniversities, um die im Rahmen ihrer Studiengänge erworbenen Kompetenzen zu präzisieren. Sie definieren somit für jeden Studiengang die Lernergebnisse (Learning Outcomes) anhand von Deskriptoren, die für jede Studienstufe festgelegt sind:
- «Wissen und Verstehen»
- «Anwendung von Wissen und Verstehen»
- «Urteilen»
- «Kommunikative Fertigkeiten»
- «Selbstlernfähigkeit»
Abschlüsse der ersten Stufe (Bachelor) werden an Studierende verliehen, die:
- (Wissen und Verstehen) …in einem Studienfach Wissen und Verstehen bewiesen haben, das auf ihrer generellen Sekundarstufen-Bildung aufbaut und darüber hinausgeht, und das sich üblicherweise auf einem Niveau befindet, das, unterstützt durch wissenschaftliche Lehrbücher, zumindest in einigen Aspekten an neueste Erkenntnisse in ihrem Studienbereich anknüpft;
- (Anwendung von Wissen und Verstehen) …ihr Wissen und Verstehen in einer Weise anwenden können, die von einem professionellen Zugang zu ihren weiterführenden Studien oder ihrem Beruf zeugt, und die über Kompetenzen verfügen, die üblicherweise durch das Formulieren und Untermauern von Argumenten und das Lösen von Problemen in ihrem Studienbereich demonstriert werden;
- (Urteilen) …die Fähigkeit besitzen, relevante Daten (üblicherweise innerhalb ihres Studienbereichs) zu sammeln und zu interpretieren, um Einschätzungen zu stützen, die relevante soziale, wissenschaftliche oder ethische Belange mitberücksichtigen;
- (Kommunikative Fertigkeiten) …Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen sowohl an Experten als auch an Laien vermitteln können;
- (Selbstlernfähigkeit): …die Lernstrategien entwickelt haben, die sie benötigen, um ihre Studien mit einem hohen Mass an Selbständigkeit fortzusetzen.
Abschlüsse der zweiten Stufe (Master) werden an Studierende verliehen, die:
- (Wissen und Verstehen): … Wissen und Verstehen bewiesen haben, das auf den üblicherweise mit der Bachelorstufe assoziierten Kenntnissen aufbaut und diese vertieft, und das eine Basis oder Möglichkeit liefert für Originalität im Entwickeln und/oder Anwenden von Ideen, häufig in einem Forschungskontext;
- (Anwendung von Wissen und Verstehen): … ihr Wissen und Verstehen und ihre Problemlösungsfähigkeiten in einem neuen oder unvertrauten Umfeld innerhalb breiterer (oder multidisziplinärer) Kontexte in ihrem Studienbereich anwenden können;
- (Urteilen): … die Fähigkeit besitzen, Wissen zu integrieren und mit Komplexität umzugehen und auf der Basis unvollständiger oder begrenzter Informationen Einschätzungen zu formulieren, die aber trotzdem die mit der Anwendung ihres Wissens und Verstehens verbundenen sozialen und ethischen Verantwortungen berücksichtigen;
- (Kommunikative Fertigkeiten): … ihre Schlussfolgerungen und das Wissen und die Prinzipien, die ihnen zugrunde liegen, klar und eindeutig kommunizieren können, sowohl an Experten wie auch an Laien;
- (Selbstlernfähigkeit): … über jene Lernfähigkeiten verfügen, die es ihnen erlauben, ihre Studien weitgehend selbstbestimmt fortzusetzen.
Abschlüsse der dritten Stufe (Doktorat) werden an Studierende verliehen, die …
- (Wissen und Verstehen): … ein systematisches Verstehen eines Studienbereichs und die Beherrschung der mit diesem Bereich assoziierten Fertigkeiten und Methoden in der Forschung demonstriert haben;
- (Anwendung von Wissen und Verstehen): … (1) die Fähigkeit bewiesen haben, einen substanziellen Forschungsprozess mit wissenschaftlicher Integrität zu konzipieren, gestalten, implementieren und adaptieren; … (2) einen Beitrag geleistet haben durch originäre Forschung, die die Grenzen des Wissens durch die Entwicklung substantieller Forschungsarbeiten erweitert, die es verdienen, zumindest in Teilen gemäss dem üblichen Standard national oder international publiziert zu werden;
- (Urteilen): … befähigt sind zu kritischer Analyse, Evaluation und Synthese neuer und komplexer Ideen;
- (Kommunikative Fertigkeiten): … in der Lage sind, mit ihrem fachlichen Umfeld, der grösseren wissenschaftlichen Gemeinschaft und der Gesellschaft im Allgemeinen über ihren Fachbereich zu kommunizieren;
- (Selbstlernfähigkeit): … in der Lage sind, innerhalb akademischer und professioneller Kontexte technologische, soziale oder kulturelle Fortschritte in einer Wissensgesellschaft voranzutreiben.
Die Fakultäten wenden das europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (European Credit Transfer and Accumulation System ECTS).
ECTS-Credits bescheinigen überprüfte Studienleistungen (Anwesenheit in Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Praktika, Literaturrecherchen, selbstständige Arbeiten usw.), die für die Erfüllung der Studienanforderungen erforderlich sind. Ein Credit entspricht einem Arbeitsaufwand von 25-30 Stunden (Verordnung über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen, Art. 3). Ein Vollzeitjahr entspricht 60 Credits. Dieses System erleichtert die Mobilität zwischen den Universitäten und die Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen innerhalb des Europäischen Hochschulraums. Dieses Kreditpunktesystem gliedert sich wie folgt in die Stufen der universitären Ausbildung (Verordnung über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen, Art. 4):
- Das Bachelorstudium mit 180 Kreditpunkten bei einer Regelstudienzeit von 6 Semestern (3 Jahren);
- Das Masterstudium mit 90 oder 120 Kreditpunkten bei einer Regelstudienzeit von 3 oder 4 Semestern (1,5 oder 2 Jahren); der Masterstudiengang in Medizin erfordert erfordert 180 Kreditpunkte für eine reguläre Studiendauer von 6 Semestern (3 Jahre);
- Doktoratsprogramme werden von den Fakultäten selbständig organisiert. Sie können Promotionsleistungen verlangen, die anhand von Kreditpunkten gemessen werden.
Das Studium kann gegebenenfalls in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall verlängert sich die Studiendauer individuell.
Die Studiengänge sind so konzipiert, dass sie den Studierenden einen sinnvollen, effizienten und reibungslosen Fortschritt ermöglichen (European Standard Guidelines, Standard 1.2).
Nach Abschluss der in diesen Studiengängen vorgesehenen Studien- bzw. Promotionsleistungen verleihen die Fakultäten die im europäischen Hochschulraum anerkannten Titel (Verordnung über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen, Art. 11).
Für die erste Studienstufe:
- Bachelor of Arts (BA)
- Bachelor of Science (BSc)
- Bachelor of Law (BLaw)
- Bachelor of Theology (BTh)
Für die zweite Studienstufe:
- Master of Arts (MA)
- Master of Science (MSc)
- Master of Law (MLaw)
- Master of Medecien (MMed)
- Master of Theology (MTh)
Für die dritte Studienstufe:
- Doktor/Doktorin (Dr., PhD)
- Dr. med.
Die Diplome werden mit einem Diploma Supplement ergänzt. Es beschreibt den Studiengang, den die in der Originalurkunde genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Es soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, um eine angemessene akademische und berufliche Anerkennung zu gewährleisten. swissuniversities stellt den Hochschulen eine Vorlage zur Verfügung.