Anne Beutter, Oberassistentin am Religionswissenschaftlichen Seminar (bis Ende Januar), fragt – Michele Luminati, Ordinarius für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie sowie Direktor des Obwaldner Instituts für Justizforschung, antwortet.
Sind die schweizerischen Richterinnen und Richter wirklich unabhängig? Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst den Kerngehalt richterlicher Unabhängigkeit bestimmen. Juristinnen und Juristen orientieren sich dabei hauptsächlich an «objektiven» Faktoren. Dazu gehören insbesondere die verfassungsmässig garantierte Gewaltenteilung (institutionelle und personelle Unabhängigkeit), das Grundrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 der Bundesverfassung), und die weisungsfreie richterliche Entscheidungstätigkeit (verankert in Art. 191c der Bundesverfassung, wonach Gerichte «nur dem Recht verpflichtet» sind).
Viel schwieriger zu bestimmen ist demgegenüber die «subjektive», innere Seite der richterlichen Unabhängigkeit, also die Frage nach der Richterpersönlichkeit, nach den charakterlichen und ethischen Eigenschaften, die – neben den fachlichen Qualifikationen – die faktische Unabhängigkeit gewährleisten. Angesichts der Schwierigkeit, die richterlichen «Tugenden» näher zu bestimmen (und zu überprüfen), begnügt sich die Rechtslehre mit dem Hinweis auf den «Anschein der Unabhängigkeit», das heisst, dass die Unabhängigkeit bereits verletzt ist, wenn «bei objektiver Betrachtungsweise» der Anschein der Befangenheit besteht.
Will man über die juristisch-dogmatische Sichtweise hinaus dem tatsächlichen Zustand der richterlichen Unabhängigkeit in der Schweiz näherkommen, so bleibt nur der Weg über die empirische Justizforschung. Nehmen wir zum Beispiel das Thema der Richterwahlen. In der Schweiz werden Richterinnen und Richter durch Volk oder Parlament gewählt, und zwar für eine kurze Amtszeit mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Verteilung der Richtersitze folgt dem sogenannten Parteienproporz (Aufschlüsselung nach der Stärke der einzelnen politischen Partei), sodass Parteizugehörigkeit faktisch zu den Voraussetzungen für eine Richterkarriere gehört. Dazu kommt die sogenannte Mandatssteuer, also die Ablieferung von 3 bis 6 Prozent des Jahresgehalts an die eigene Partei. Besteht da nicht eine grosse Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit, wenn politische Parteien die Kandidatinnen und Kandidaten bestimmen, dafür eine jährliche Abgabe verlangen und bei der Wiederwahl auf «ihre» Richterinnen und Richter zusätzlichen Druck ausüben können?
Empirische Langzeitanalysen der Wahlen am Bundesgericht (1848–2025) zeigen, dass in den letzten Jahrzehnten zunehmend einzelne Richterinnen und Richter wegen ihrer Rechtsprechung bei Wiederwahlen durch sogenannte Denkzettel abgestraft worden sind. Ursächlich dafür ist vor allem die Polarisierung der Politik. Gleichzeitig hat sich auch das Selbstverständnis der Richterinnen und Richter verändert. Rechtshistorische Langzeituntersuchungen zu den Biografien der Bundesrichterinnen und -richter belegen nämlich einen deutlichen Wandel der Richterprofile, der zu einer faktischen Professionalisierung geführt hat. Die meisten Richterinnen und Richter durchlaufen mittlerweile eine reine Justizkarriere und betrachten mehrheitlich das jetzige Richterwahlsystem und die Mandatssteuer als mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht (mehr) kompatibel. Es sind also Veränderungen in der Beziehung zwischen Politik und Justiz, die zu einer Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit führen und einen dringenden Reformbedarf anzeigen.
