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    Microsoft Word - ORCID-FIS_Benutzeranleitung.docx

    FIS Das FIS ist eine Forschungsdatenbank zur Erfassung, Verwaltung, Darstellung und Auswertung der

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    Erstellungsdatum: 21.03.2024

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    Präsentationen und Sprechnotizen

    Krankengeschichten auf unsere Datenbank. Das heisst, wir sehen dann, ob Patient X z.B. einen hohen [...] können. Basierend auf dieser Datenbank habe ich vier Studien durchgeführt. Folie 4 Und das waren die

    Grösse: 6 MB

    Erstellungsdatum: 16.11.2021

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    Dr

    Emmenegger Susan (Hrsg.), Bankvertragsrecht, Basel 2017, S. 221–242. Schmid Jörg, Die privatrechtliche [...] an der Schweizerischen Bankrechtstagung, Universität Bern, 8. März 2013. Urteile, Themen und Thesen [...] Geschäftsbedin- gungen der Banken, Diss. Luzern, Zürich 2011, LBR Band 58. Weiss Stefan, Der

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    Erstellungsdatum: 28.07.2026

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    Titularprof. Dr. Boris Previšić

    Titularprofessor für Literatur- und Kulturwissenschaften T +41 41 229 54 74 boris.previsic@unilu.ch Frohburgstrasse 3, Raum 3.A19 Sprechstunde nach Vereinbarung Research Website: https://unilu.academia.edu/BorisPrevisic Direktor Institut "Kulturen der Alpen" Forschung CV Forschung Projekte Publikationen Weitere Forschungsleistungen CV (English version below) Boris Previšić ist Gründungsdirektor des Urner Instituts Kulturen der Alpen in Altdorf und Professor für Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität Luzern. Als Herausgeber der "Gotthardfantasien" (2016) knüpft er an seine frühere Tätigkeit im Bereich der Raumentwicklung in den Alpen an, wo er bereits 2007 den Begriff der "Alpinen Brache" erledigt hat. Er koordiniert und leitet zahlreiche Forschungs- und Dialogprojekte zu den planetaren Grenzen wie Biodiversität und Klima, zur Energieproduktion, zu Tourismus sowie zur Land- und Forstwirtschaft. Seine jüngste Publikation "Zeitkollaps. Handeln angesichts des Planetaren" (2023) untersucht aus einer transdisziplinären systemisch-kulturwissenschaftlichen Sicht, wie wir einen dringend benötigten positiven Anthropozän schaffen können, um das Überleben der jetzigen Lebensformen zu sichern. 2015 wurde Previšić SNF-Förderprofessor an der Universität Luzern und leitete das Projekt ‚Musikalische Paradigmen in Literatur und Kultur‘ mit einem Schwerpunkt im Zeitalter der Aufklärung und in der Gegenwart. Er studierte zuerst Querflöte mit Lehr-, Orchester-, Konzertdiplom und anschliessender Spezialisierung in zeitgenössischen Techniken sowie historischer Aufführungspraxis in Paris. Dieser Ausbildung schloss er ein Studium der Germanistik sowie der französischen und vergleichenden Literaturwissenschaft an. Er blieb weiterhin als Projektleiter innerhalb seiner Organisation pre-art tätig, war international als Soloflötist tätig und spielte in verschiedenen Formationen, z.B. mit dem Ensemble Contrechamps, mit dem Collegium Novum, mit den pre-art Soloists oder mit SONEMUS. Seine Dissertation zu ‚Hölderlins Rhythmus‘ entstand zwischen 2003 und 2005 mit der Unterstützung des Fonds für Akademischen Nachwuchs an der Universität Zürich. 2006 forschte er dank eines SNF-Stipendiums im Rahmen des Schwerpunktes Osten/Europa des ZfL Berlin. Von 2007 bis 2014 war er Assistent am Deutschen Seminar der Universität Basel am Lehrstuhl von Alexander Honold, recherchierte dazwischen dank weiteren Stipendien durch die Max Geldner-Stiftung und den SNF in Wien und Zagreb und habilitierte sich zur literarischen Rezeption der postjugoslawischen Kriege. 2013 erhielt er die Venia legendi in Neuerer Deutscher und Vergleichender Literaturwissenschaft der Universität Basel. Seine Forschung und Lehre brachten ihn an verschiedene Institutionen wie z.B. an die Cité Internationale des Arts (Paris), an die Cornell University (Ithaca, NY), an das Zentrum für Literatur und Kultur (Berlin) und an die Philologische Fakultäten der Universität Zagreb, Wien und Sarajevo. Mitgliedschaften und Netzwerke: Stiftungsratspräsident der Stiftung Lucerna Jury-Mitglied des Hölderlin-Preises Beirat der Hölderlin-Gesellschaft, Wissenschaftlicher Beirat der Zagreber Germanistischen Beiträge Gründungmitglied pre-art English version: Boris Previšić starts as director of the Institute Cultures of the Alps at the University of Lucerne in Altdorf in February 2020.As editor of Gotthardfantasien (2016), he has taken up his earlier work in the field of spatial development in the Alps, where he broke down the concept of the "Alpine wasteland" in a participatory art and music project as early as 2007. Among others, he leads the SNF project on "Reduit and Mountain Warfare" and is active in think tanks on questions concerning the biosphere, energy production, tourism, agriculture and forestry. As author of the book "CO2: Five past twelve. How we can prevent climate collapse", he is a demanded expert on climate issues. Boris Previšić has been SNF-funded Professor of Literature and Cultural Studies at the University of Lucerne since January 2015 and heads the Institute 'Cultures of the Alps' and the project 'Musical Paradigms in Literature and Culture' with a focus on the Age of Enlightenment and the Present. He first studied flute with teaching, orchestral and concert diploma and then specialisation in contemporary techniques and historical performance practice in Paris. He then studied German language and literature as well as French and comparative literature. He remained active as project leader within his organisation pre-art, was internationally active as solo flutist and played in different formations, e.g. with the Ensemble Contrechamps, with the Collegium Novum, with the pre-art Soloists or with SONEMUS. His dissertation on 'Hölderlin's Rhythm' was written between 2003 and 2005 with the support of the Fonds für Akademischen Nachwuchs at the University of Zurich. In 2006, thanks to an SNF scholarship, he conducted research within the framework of the ZfL Berlin's focus on East/Europe. From 2007 to 2014 he was an assistant at the German Seminar of the University of Basel at the chair of Alexander Honold, researched in between thanks to further scholarships from the Max Geldner Foundation and the SNF in Vienna and Zagreb and habilitated on the literary reception of the post-Yugoslavian wars. In 2013 he received the Venia legendi in Modern German and Comparative Literature from the University of Basel. His research and teaching brought him to various institutions such as the Cité Internationale des Arts (Paris), Cornell University (Ithaca, NY), the Centre for Literature and Culture (Berlin), École normale supérieure de Paris and the Philological Faculties of the University of Zagreb, Vienna and Sarajevo. Memberships and Networks: Network ‘Music and Resistance’ (NO/DE/PL) President of the Lucerna Foundation (Lucerne) Center for Art and Cultural Theory (ZKK, Zurich) Jury member of the Hölderlin Prize (Tübingen, DE) Advisory Board of the Hölderlin Society (DE) Scientific Advisory Board of the Zagreb Germanistic Contributions (HR) Founding member pre-art Forschung Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Forschungsprojekte Laufende Projekte Direktion des Instituts Kulturen der Alpen an der Universität Luzern Akkordeon-Panel schließen Lehrveranstaltungen Hauptseminar (Universität Luzern, FS2025, Blockseminar mit Exkursion): 30 Jahre seit dem Genozid. Srebrenica als Chiffre in der künstlerischen und historischen Aufarbeitung, zus. mit Martin Steiner, Almedina Fakovic Hauptseminar (Universität Luzern, HS2024, Mo, 10-14 Uhr): Narrative zwischen Propaganda und Aufklärung, zwischen Krieg und Klima Hauptseminar (Universität Luzern, FS2024, Blockseminar mit Exkursion): Sarajevo - das europäische Jerusalem, zus. mit Martin Steiner, Erdal Toprakyaran, Richard Blättel Hauptseminar (Universität Luzern, HS 2020, Mo, 10-12 Uhr): Reduit as a quarantine? A conservative green ideology story from 1815 to the present Hauptseminar (Universität Luzern, HS 2020, Mo, 12-14 Uhr): Zählt nur die Story? Einblicke in die Erzählwissenschaft Hauptseminar (Universität Luzern, FS 2020, Mi, 14-16 Uhr): Beethoven und Hölderlin hören Hauptseminar (Universität Luzern, FS 2020, Mi, 16-18 Uhr): Kleine Dinge hören - kulturtheoretische Lektüren und Praktiken Hauptseminar (Universität Luzern, HS 2019, Mo, 10-12 Uhr): Natur und Wahrnehmung Hauptseminar (Universität Luzern, HS 2019, Mo, 12-14 Uhr): Die Alpen als Natur- und Kulturraum Hauptseminar (Universität Luzern, FS 2019, Do, 14-16 Uhr): Mehrstimmigkeit und Polyphone Hauptseminar (Universität Luzern, FS 2019, Do, 12-14 Uhr): Trauma und Literatur Kolloquium (Universität Luzern, FS 2019): Literatur und Kultur Vorlesung (Universität Luzern, HS 2018, Mo, 12-14 Uhr): CO2 - Today's Challenge Hauptseminar (Universität Luzern, FS 2018, Mi, 12-14 Uhr): Fiktionales oder faktuales Erzählen? Vorlesung (Universität Luzern, HS 2017, Mi, 16-18 Uhr): Die postjugoslawischen Kriege im Spiegel der Literatur Hauptseminar (Universität Luzern, HS 2017, Mi, 14-16 Uhr): Natur in der Literatur. Biodiversität vor der industriellen Revolution Vorlesung (Universität Luzern, FS 2017, Mi, 16-18 Uhr): Aufklärung unter Druck Hauptseminar (Universität Luzern, FS 2017, Mi, 12-14 Uhr): Krieg und Flucht - historisch-literarische Zeugenschaft Vorlesung (Universität Luzern, HS 2016, Mi, 14-16 Uhr): Der Mensch der Aufklärung Masterseminar (Universität Luzern, HS 2016, Mi, 12-14 Uhr): Geruch, Geschmack, Gehör: Hierarchien und Kulturen der Sinne Hauptseminar (Universität Luzern, FS 2016, Mi, 13-15 Uhr): Nur die Story zählt. Einblicke in die Erzählwissenschaften Forschungskolloquium (Universität Luzern, FS 2016, Fr, 13-15 Uhr): Stimmungen der Aufklärung Hauptseminar (Universität Luzern, HS 2015): Einen Mythos sichten, Gotthardtexte lesen Ringvorlesung (Universität Luzern, HS 2015): Gotthardfantasien. Europa durch die Schweiz Vorlesung (Universität Luzern, FS 2015): Der Balkan als Vorbild und Sehnsuchtsort. Imperiale Imaginationen im 19. und 20. Jahrhundert Seminar (Universität Luzern, FS 2015, zusammen mit Silvan Moosmüller, MA): Die Aufklärung: Dispute und ihre Aktualität in unseren Tagen Vorlesung (Universität Basel, HS 2014): Die postjugoslawischen Kriege und ihre literarische Rezeption Proseminar II (Universität Basel, HS 2014): Lessings Laokoon oder der Versuch einer diskurshistorischen Kontextualisierung Vorlesung (Universität Fribourg, HS 2014): Kriegstraumata: die Rezeption des jugoslawischen Zerfalls zwischen Zeugenschaft und literarischer Inszenierung Proseminar II (Universität Basel, FS 2014): Erzählinstanz im Wandel: vom Historismus zum Expressionismus Ringvorlesung (Universität Basel, HS 2013): Les Balkans n’existent pas. Erbschaften im Südosten Europas (mit Maria Todorova, Karl Kaser, Oliver Jens Schmitt, Maurus Reinkowski u.a., in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Martina Baleva, Kulturelle Topographien) Proseminar I (Universität Basel, HS 2013): Einführung in die Literaturwissenschaft Seminar (Universität Basel, FS 2013): Stimmung und Polyphonie in der zeitgenössischen Literatur und Musik Seminar (Universität Basel, FS 2013): Stimmung und Dichtung im 18. Jahrhundert Seminar (Universität Basel, FS 2013): Österreich-Ungarn: postimperiale Rekonstruktionen eines Grossraums nach 1918 Forschungsseminar (Universität Basel, HS 2011): Intermedialitätsforschung im Bereich Literatur/Musik/Sound (in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Nicola Gess) Proseminar I (Universität Basel, HS 2011): Einführung in die Literaturwissenschaft Seminar (Universität Zagreb, SS 2011): Hrvatsko-njemački-književni dodiri - reprezentacija rata u književnosti [Kroatisch-deutsche Literaturkontakte - die Repräsentation des Krieges in der Literatur] Seminar (Universität Zagreb, WS 2010/2011): O semantici klasične metrike [Zur Semantik der klassischen Metrik] Seminar (Universität Basel, FS 2010): Die Seel' in unserm Ohr (Brockes): Literarische Musikkonzeptionen des 17. und 18. Jahrhunderts zwischen Affekttheorie und Empfindsamkeit Seminar (Universität Basel, FS, 2010): Topographische Palimpseste in der zeitgenössischen Literatur (interphilologisch-interkulturelles Modul mit Schwerpunkt Kulturelle Topographien) Seminar (Universität Basel, HS 2009): Narrative Muster zwischen Gastfreundschaft und Ausgrenzung (in Zusammenarbeit mit lic.-phil. Evi Fountoulakis) Seminar (Universität Basel, HS 2009): Jenseits des Nationalen. ‚Imperiales’ Raumgedächtnis in der Literatur aus und über Ostmitteleuropa (in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Thomas Grob, Ordinarius der Slavistik) Proseminar I (Universität Basel, HS 2008): Einführung in die Literaturwissenschaft (doppelt geführt) Proseminar II (Universität Basel, FS 2008): Interpretation und Rezeptionsgeschichte: Vertonungen von Heine und Hölderlin Proseminar I (Universität Basel, HS 2007): Einführung in die Literaturwissenschaft Vorlesung (Universität Zürich, HS 2009): Die Literatur der (Literatur-)Theorie (Ringvorlesung: mit eigenen Vorlesungen und Leitung) Kolloquium (Universität Zürich, FS 2009): Parodie in der Literatur als polyphones Phänomen (mit Prof. Dr. Marco Baschera) Seminar (Universität Zürich, HS 2008): Grundlagentexte der interkulturellen Literaturwissenschaft Vorlesung (Universität Zürich, FS 2008): Polyphonie in der Literatur (mit Prof Dr. Marco Baschera) Seminar (Universität Zürich, FS 2008): Fremde im zeitgenössischen Roman Proseminar (Universität Zürich, FS 2008): Einführung in die Gattungslehre Proseminar (Universität Zürich, FS 2008): Poetik und Rhetorik Studium generale (Universität Zürich, HS 2007): Doppelgängerin Literatur in der Medizin (in Zusammenarbeit mit der medizinischen Fakultät) Seminar (Universität Zürich, HS 2007): Transtextualität Seminar (Universität Zürich, FS 2007): Zur Funktion des Bösen in der Literatur Proseminar (Universität Zürich, FS 2007): Fiktion und Wirklichkeit Akkordeon-Panel schließen Projekte Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Abgeschlossene Projekte Syntopia Alpina 2022–2024 It takes a fool to remain sane: Integrating the court jester figure within the HR Professional Role 2020–2021 NCCR und Gründung Zentrum für Aufklärung, Kritisches Denken und Pluralität 2017–2019 Akkordeon-Panel schließen Publikationen Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Buch als Monografie Previšić, B. (2023). Zeitkollaps. Handeln angesichts des Planetaren . Wien: Mandelbaum Verlag. Abgerufen von https://www.academia.edu/172798679/Zeitkollaps_Handeln_angesichts_des_Planetaren Previšić, B., & Bäumler, A. (2020). Co2: Fünf nach Zwölf: Wie wir den Klimakollaps verhindern können (1500. Aufl.). Wien: Mandelbaum Verlag. Abgerufen von https://www.academia.edu/45579134/CO2_F%C3%BCnf_nach_zw%C3%B6lf_Wie_wir_den_Klimakollaps_verhindern_k%C3%B6nnen Previšić, B. (2018). „Es heiszt aber ganz Europa...“: Imperiale Vermächtnisse von Herder bis Handke (Kaleidogramme) (Bd. 158). Berlin: Kadmos. https://doi.org/10.5281/zenodo.11204230 Previšić, B. (2014). Das Attentat von Sarajevo: Ereignis und Erzählung . Hannover: Hohesufer. https://doi.org/https://doi.org/10.5281/zenodo.897957 Previšić, B. (2014). Literatur topographiert: Der Balkan und die postjugoslawischen Kriege im Fadenkreuz des Erzählens . Berlin: Kadmos. https://doi.org/10.5281/zenodo.1008957 Previšić, B. (2008). Hölderlins Rhythmus: Ein Handbuch . Frankfurt am Main: Stroemfeld. https://doi.org/10.5281/zenodo.10354959 Akkordeon-Panel schließen Zeitschriftenartikel Previšic, B. (2025). Cultures of Alps: The intersection of sectors as main tool for future inscription in the alpine space. Journal of ARCHALP , (13), 15–21. https://doi.org/10.5281/zenodo.22769517 Previšić, B. (2024). Akustische Praktiken in der alkäischen Ode der Aufklärung. Zeitschrift für Ästhetik und Allgemeine Kunstwissenschaft , (Sonderheft 24), 417–436. Previšić, B., & Bäumler, A. (2024). Von der „grossen Verblendung“ zu planetaren Erdgeschichten. psychosozial , 177 (3), 76–86. https://doi.org/10.30820/0171-3434-2024-3 Previšić, B. (2024). Zwischen Gotthard und Schreckhorn. Vom Blickregime zum Hören in Albrecht von Hallers "Die Alpen". xviii.ch. Schweizerische Zeitschrift für die Erforschung des 18. Jahrhunderts , (15), 22–32. Frick, J., Previšić, B., & Widmer, N. (2024). Klimaregime und Sehnsucht Wintersport. swissfuture – Magazin für Zukunftsmonitoring , 51 (1), 6–13. https://doi.org/10.5281/zenodo.10655662 Previšić, B. (2023). Biodivers postindustriell. Klöntaltriennale Hinterland . Abgerufen von https://www.kloentaltriennale.ch/hinterland/dev/?p=723 Previšić, B. (2023). Gesang der kritischen Zone – Franziskus‘ ‚Physiletik‘ im Anthropozän. feinschwarz. Theologisches Feuilleton . Abgerufen von https://www.feinschwarz.net/gesang-der-kritischen-zone/ Previšić, B. (2022). Narrative Transgressionen in Handkes Jugoslawien-Komplex. Austriaca , (92), 91–106. https://doi.org/10.5281/zenodo.10468314 Previšić, B. (2022). Polyphonie und Intermedialität – und Literatur als Zeugnis. Wiener digitale Revue. Zeitschrift für Germanistik und Gegenwart , (3). https://doi.org/10.5281/zenodo.14925985 Previšić, B. (2022). Polyphonie musicale et littéraire. Un double transfert sous-jacent entre Claude Perrault et Daniel Casper von Lohenstein à la fin du XVIIe siècle. 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Abgerufen von https://www.bundespublikationen.admin.ch/cshop_mimes_bbl/8C/8CDCD4590EE41ED780E141C7D96D6AA9.pdf Previšić, B. (2017). Acoustic Micro- and Macroephemerities in Literature. Robert Walser’s Microscript 364 (1925) and Peter Weber’s Silber und Salbader (1999). Journal of Sonic Studies , (13). Abgerufen von https://www.researchcatalogue.net/view/322802/322803 Previšić, B. (2017). Der Karst als ‚Kriegslandschaft‘: Literatur der geopolitischen Fantasien zwischen kolonialer Expansion, Grenzschutz und Lebensraum. Zagreb Germanistische Beiträge , 24 , 34–56. https://doi.org/10.5281/zenodo.1008951 Previšić, B. (2015). Narrative Muster des Kriegs, der Nation und des Imperiums: Kulturelle Verschränkungen zwischen deutschsprachigem und südslawischem Raum. Kontext: Südöstliches Europa. Zagreber Germanistische Beiträge , 24 , 35–46. https://doi.org/10.5281/zenodo.1008937 Previšić, B. (2014). „Das unzurechnungsfähigste Gehör“: Die Funktion der Wiederholung in Thomas Bernhards Kalkwerk (1970). Deutsche Viertelsjahrschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte , 88 (2), 256–270. https://doi.org/10.5281/zenodo.10407259 Previšić, B. (2014). Engagierte Literatur heute: Historischer Konflikt Kärntens, musikalische Metaphorik und Performanz in Kevin Vennemanns Mara Kogoj. Zeitschrift für interkulturelle Germanistik , (1), 105–122. https://doi.org/10.5281/zenodo.1050270 Previšic, B. (2013). „Skandalkonzert“: 12 variations musico-littéraires en 13 min. 1913. Hippocampe , (9), 62–65. Previšic, B. (2011). Hofmannsthals „Arabella“ und die Mythologisierung Südosteuropas zwischen Orient und Okzident. Hofmannsthal Jahrbuch zur Europäischen Moderne , 19 , 321–355. https://doi.org/10.5281/zenodo.11580495 Previšic, B. (2010). Der Zerfall Jugoslawiens: „Ausnahmezustand als permanente Struktur“ in der literarischen Verarbeitung: Konferenz: Ausnahmezustände aus wissensgeschichtlicher Perspektive. TRANS – Internetzeitschrift für Kulturwissenschaften , (17). Abgerufen von http://www.inst.at/trans/17Nr/6-8/6-8_previsic17.htm#sdfootnote1sym Previsic, B. (2010). Autorität und Autor, Kanon und kontrapunktische Polyphonie: Literaturtheorie in musikalischer Verschärfung. Colloquium Helveticum , 41 , 187–202. https://doi.org/10.5281/zenodo.1050351 Previsic, B. (2009). Zur Inversion des Subjektbegriffs im medizinisch-literarischen Kontext Georg Büchners. Revista Pandaemonium Germanicum , (14), 15–27. https://doi.org/10.5281/zenodo.1050371 Previšic, B. (2008). Die topologische Festschreibung Südosteuropas aus dem Geist der Dichtung: Goethe und Vuk Karadžić. Colloquium Helveticum , 39 , 137–154. Previšic, B. (2007). Cultural Impacts from and on Marginalized Regions: the Balkans. UNESCO Observatory – Multi-Disciplinary Research in the Arts . Previsic, B. (2006). Die Übersetzung von Rhythmus: Hölderlins Transitprogramm hin zu einer „belebenden Kunst“. Transit , 2 (1). https://doi.org/10.5281/zenodo.1050381 Previsic, B. (2006). Hölderlins asklepiadeische und alkäische Ode – zwei metrische Typologien mit einer rhythmischen Tendenz. Metrica , 1 . https://doi.org/10.5281/zenodo.1050386 Previsic, B. (2005). New Music - New Space: The Contribution of Music to New Spatial Functions. International Journal of The Humanities , 2 (1). Previšic, B. (2005). Die Entstehung des freien Verses im Deutschen und Französischen als literarischer Selbstvollzug. Variations , 13 , 149–166. https://doi.org/10.5281/zenodo.10653828 Previsic, B. (2004). Der Raum in der mystischen Sprache. Perspicuitas . https://doi.org/10.5281/zenodo.1009089 Akkordeon-Panel schließen Buchkapitel, Beitrag in Sammelband Previšić, B. (2025). Biodiversitätsförderung durch neues Wassermanagement. In Boris Previšić, Aline Stadler, Marco Volken, Nils Widmer / Urner Institut Kulturen der Alpen (Hrsg.), Sonnenstrom: Alpine Energielandschaften im Umbruch (S. 119–124). Baden: hier und jetzt. Previšić, B. (2025). Dazwischensein: Im Gespräch mit Andrea Wolfensberger. In Meißner, Benita & Schäfert, Ulrich (Hrsg.), Dazwischensein: Möglichkeitsräume 2024 (S. 1–9). München: C.H.Beck. Previšić, B. (2025). Der Föhn, ein gefallener Engel? In Orte - Schweizer Literaturzeitschrift (Hrsg.), Föhnrausch: Alpen, Klima, Klang, Sprache (S. 40–41). Zürich: Verein Literaturzeitschrift Orte. Previšić, B. (2025). Die Alpen als Möglichkeitsraum. In Boris Previšić, Aline Stadler, Marco Volken, Nils Widmer / Urner Institut Kulturen der Alpen (Hrsg.), Sonnenstrom: Alpine Energielandschaften im Umbruch (S. 147–153). Baden: hier und jetzt. Previšić, B. (2025). Die Triangulierung zwischen Energie, Alpwirtschaft und Biodiversität. In Boris Previšić, Aline Stadler, Marco Volken, Nils Widmer / Urner Institut Kulturen der Alpen (Hrsg.), Sonnenstrom: Alpine Energielandschaften im Umbruch (S. 125–135). Baden: hier und jetzt. Stadler, A., & Previšić, B. (2025). Ein Planetarer Zustieg: Erste Erkundungen im Gelände. In Boris Previšić, Aline Stadler, Marco Volken, Nils Widmer / Urner Institut Kulturen der Alpen (Hrsg.), Sonnenstrom: Alpine Energielandschaften im Umbruch (S. 7–17). Baden: hier und jetzt. Previšić, B. (2025). Extreme Bergtour mit starker Seilschaft: Gespräch von Erwin Messmer mit Lucas Niggli und Boris Previšić. In Orte - Schweizer Literaturzeitschrift (Hrsg.), Föhnrausch: Alpen, Klima, Klang, Sprache (S. 42–45). Zürich: Verein Literaturzeitschrift Orte. Previšić, B. (2025). Fokus Glarus: Energie-Landschaft in einem bewussten Anthropozän. In Boris Previšić, Aline Stadler, Marco Volken, Nils Widmer / Urner Institut Kulturen der Alpen (Hrsg.), Sonnenstrom: Alpine Energielandschaften im Umbruch (S. 46–56). Baden: hier und jetzt. Previšić, B., & Studer-Kovacs, V. (2025). Föhnrausch und andere Naturphänomene. In Orte - Schweizer Literaturzeitschrift (Hrsg.), Föhnrausch: Alpen, Klima, Klang, Sprache (S. 5–6). Zürich: Verein Literaturzeitschrift Orte. Previšić, B. (2024). Climate Turn? Affektives Upscaling der Literatur. In Bogner, Ole, Hofmann, Tim & Leimgruber, Damaris (Hrsg.), Katastrophenwissen-Wissenskatastrophen: Zur Affektdynamik des Katastrophischen (S. 177–191). München: Fink. Previšić, B. (2024). Die Alpen als Raum der Grenzerfahrung: Ein imaginärer Reisebericht. In Höpflinger, Anna-Katharina, Pezzoli-Oligati, Daria, Previšić, Boris & Volken, Mario (Hrsg.), Grenzgänge: Religion und die Alpen (S. 254–259). Zürich: Theologischer Verlag. https://doi.org/10.5281/zenodo.14770032 Previšić, B. (2024). Die polyphone Kritik als gegenrhythmische Unterbrechung: Beethoven, Moses Mendelssohn, Hölderlin. 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Nationaler Kongress der Jungfreisinnigen Schweiz, Jungfreisinnige Schweiz, Brig, 2026 Freiflächen-PV in den Alpen. Referat, Energieforschungsgespräche Disentis, Stiftung Alpines Energieforschungscenter AlpEnForCe, Disentis, 2026 Einführung. Keynote, Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft SGAVL, Institut Kulturen der Alpen, Altdorf, 2025 Metrik – eine architextuelle Dogmatik. Keynote, Multimodale Metriken in der deutschsprachigen Literatur seit 1960, LMU, München, 2025 Vajont. A political ecology of an unnatural disaster. Chair/Panel-Moderation, Critical perspectives on the alpine damscape. An environmental and social history of hydropower in the Alps after 1880, Universität Bern, Bern, 2024 Alpiner Lebensraum und Biodiversität. Diskussionsbeitrag, Sustainable Switzerland Forum, Sustainable Switzerland Forum, NZZ, Bern, 2024 "sora nostra matre Terra" – ein Plädoyer gegen die planetare Leerstelle im Anthropozän. Keynote, Gaiageschichten. Ansätze zu einer literatur- und kulturwissenschaftlichen Bodenkunde, Stiftung Kunst und Natur, Bad Heilbrunn, 2024 Nachhaltigkeit, aber richtig! Energie und planetare Grenzen. Keynote, VR Tagung, VSE, Universität Basel, 2023 Erneuerbare Energien und planetare Dringlichkeit. Keynote, Energieforschungsgespräche Disentis, Stiftung Alpines Energieforschungscenter AlpEnForCe, Disentis, 2023 Climate Turn? Affektives Upscaling der Literatur. Referat, Katastrophenwissen-Wissenskatastrophen;, SNF-Sinergia-Projekt The Power of Wonder, Unversität Zürich, 2022 Photovoltaïque, économie alpestre, tourisme, biodiversité. La quadrature du cercle planétaire. Referat, La montagne exploitée?, Centre interdisciplinaire de recherche sur la montagne (CIRM), Université de Lausanne, 2022 Alpenstrom jetzt. Referat, Alpenstrom aus Sonne, Stiftung Alpines Energieforschungscenter (AlpEnForCe), Energy Science Center, ETH Zürich, 2022 Von der metrischen Makrostruktur zum atmenden Vers in den „Nachtgesängen“. Gespräch, Jahrestagung der Hölderlin Gesellschaft, Hölderlin-Gesellschaft, Tübingen, 2022 Konzertante Lektüre von „Blödigkeit“. Diskussionsbeitrag, Jahrestagung der Hölderlin Gesellschaft, Hölderlin-Gesellschaft, Tübingen, 2022 Können wir uns die Klimakrise überhaupt vorstellen? Antworten aus der Wissenschaft. Keynote, Betriebsleitertagung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsversorger (VSE), Verbands Schweizerischer Elektrizitätsversorger (VSE), Brunnen, 2021 Pyrolysierte Biomasse als Kohlenstoffsenke in einer skalierbaren Kreislaufwirtschaft im Alpenraum. Ein Zwischenbericht. Referat, Die sechsten Energieforschungsgespräche., Alpines Energie Forschungscenter (AlpEnForCe), Zoom/Disentis, 2021 Polyphonie und Intermedialität – und Zeugnis. Keynote, Internationale Tagung: „sah ich mich rufen hören“. Stimme(n): Polyphonie und Intermedialität, Robert-Musil-Institut für Literaturforschung/Kärntner Literaturarchiv, Zoom/Klagenfurt, 2021 Pyrolysierte Biomasse als Kohlenstoffsenke in einer skalierbaren Kreislaufwirtschaft im Alpenraum. Ein Zwischenbericht. Referat, Energieforschungsgespräche, Alpines Energieforschungscenter (AlpEnForCe), Disentis, 2021 Alpen, Klänge, Tunnel, Stollen – Schweizer Raumobsessionen in der Literatur. Referat, Ringvorlesung VERTIKAL: Interdisziplinäre Perspektiven auf die Tiefen und Höhen der Schweiz, Historisches Institut der Universität Bern, Bern, 2020 Akustische Wahrnehmung als Metaform des Denkens – Diderots Rêve de D’Alembert Wissen und Ganzheit. Das 18. Jahrhundert und sein Nachleben. Keynote, Wissen und Ganzheit. Das 18. Jahrhundert und sein Nachleben, Deutsches Seminars, Medizinhistorisches Instituts der Universität Zürich, Universität Luzern, Zürich, 2019 Listening to Nature. Referat, Nature, Culture and Perception. From the Amazon to the Alps, Stiftung Lucerna, Luzern, 2019 Religion und Naturrecht. Referat, Aufklärung und Religion, Stiftung Lucerna, Luzern, 2019 Maröckers Scardanelli. Referat, Internationale Tagung zu: Fragen zum Lyrischen in Friederike Mayröckers Poesie, Vrije Universitet Brussel, Brüssel, 2018 Nationale Zeit kontaminiert den imperialen Raum. Lernet-Holenias Habsburgischer Traum. Referat, Internationale Tagung zu: Prekäre Identitäten. Historische Umbrüche, ihre politische Erfahrung und literarische Verarbeitung im Werk Alexander Lernet-Holenias, LMU München, München, 2018 Resistance to Totalitarism: The Polyphony of Arts. Keynote, The Nordic Ingredient, Univesity of Bergen, Norway, Grieg Research Centre, Bergen, 2018 Der „einige Sinn des Gehöres unser Seele und Sitten bestimmt und vorenthalten“ (Lohenstein). Das 17. Jahrhundert zwischen Vielstimmigkeit und Universalharmonie. Referat, Internationale Konferenz zu: Lauschen und Überhören. Literarische und mediale Aspekte auditiver Offenheit, Universität Köln, Köln, 2018 Klopstocks metrische Schriften. Vom Vers- zum Wortfuss. Referat, Klopstocks metrische Schriften, Universität Sarajevo, Philosophische Fakultät, Germanistisches Institut, Sarajevo, 2017 Du goût à l'ouïe: La discussion sur la métaphoricité des sens au 18e siècle. L’ouïe dans la pensée européenne au XVIIIe siècle. Referat, Colloque international du Centre d’Étude des Relations et Contacts Linguistiques et Littéraires Amiens, Université d’Amiens, Amiens, 2017 Melodie und Harmonie: Polyphonie der Dichtung? Klopstock und Hölderlin im Vergleich. Referat, Kolloquium der Literaturwissenschaften, Universität Erfurt, Erfurt, 2017 Vielstimmigkeit und Verzeitlichung im 18. Jahrhundert sowie Hölderlins musikalische Rückbindung in den Stromgedichten um 1800. Referat, Hölderlin e la musica, Istituto per la Musica della Fondazione Cini, Venezia, 2016 Das Ende des Acoustic Turn in der Aufklärung? Herders "Ton". Referat, Tagung der Internationalen Herder-Gesellschaft, Universität Kassel, Kassel, 2016 Nichts als reden. Politische Geselligkeit in Diderots philosophischen Schriften. Referat, Aufklärung als Prozess, Stiftung Lucerna, Luzern, 2016 Stimmungen und Vielstimmigkeit der Aufklärung, Input / Fazit. (Schluss-)statement;(Schluss-)zusammenfassung, Stimmungen und Vielstimmigkeit der Aufklärung, Universität Luzern, Universität Luzern, 2016 Stimmen, Polyphonie. Referat, Sonalität, Britta Herrmann, Universität Münster, 2016 Modulation und Ereignis bei Diderot. Referat, Modulation und Ereignis bei Diderot. Ereignis erzählen., Martin Schneider und Anna Häusler, Universität Hamburg, 2015 Der Karst als ‚Kriegslandschaft‘. Literatur der geopolitischen Fantasien zwischen kolonialer Expansion, Grenzschutz und Lebensraum. Referat, Repräsentationen des Ersten Weltkriegs in den mitteleuropäischen Literaturen., Milka Car und Johann Georg Lughofer, Universität Ljubljana, 2015 Robert Walsers Literarizität oder die Tonspur im Mikrogramm 364. Auf der Tonspur. Referat, Der flüchtige Schall in Künsten und Medien, Alexander Honold und Helmut Lethen, Wien, 2014 Geschichtete Identitäten. Erzählende Selbst- und Fremdbestimmungen in (post-)imperialen Kontexten Osteuropas. Chair/Panel-Moderation, Geschichtete Identitäten. Erzählende Selbst- und Fremdbestimmungen in (post-)imperialen Kontexten Osteuropas, Projekt "Jenseits des Nationalen", Universität Basel, 2014 Die Ideologisierung historischer Rekonstruktion. Zwischen synthetischer und analytischer Literarisierung des 28. Juni 1914. Referat, The Long Shots of Sarajevo, 1914-2014, Vahidin Preljević und Clemens Ruthner, Universität Sarajevo, 2014 Sarajevo 1914 und kroatische Mittlerfiguren. Referat, Deutsche Sprache und Kultur in Kroatien, Konferenz Deutsche Sprache und Kultur in Kroatien, Universität Zadar, 2014 Das Ereignis Krieg. Diskurs, Narration, Interpunktion. Referat, Traumata der Transition, Internationale Tagung der Humboldt-Stiftung, Dubrovnik, Dubrovnik, 2013 Handkes Weltentdeckung in Raumpalimpsesten: Der Bildverlust. Referat, Internationales Peter-Handke-Symposion „Wer sagt denn, daß die Welt schon entdeckt ist“, Hans Höller, Salzburg, 2012 „Modulazionen“ der Lyrik – Stimmung und Rhythmus bei Herder und Klopstock. Referat, Universität Heidelberg, Heidelberg, 2012 Friedensräume zu Kriegszeiten. Handkes poetologisch-politische Selektivität. Referat, Krieg und Frieden in der Literatur, Universität Klagenfurt, Klagenfurt, 2010 Interkulturalität – eine intermediale Erwiderung in Vennemanns Mara Kogoj. Referat, Interkulturalität als Forschungsparadigma, IVG, Ortrud Gutjahr & Alexander Honold, Warschau, 2010 Gleichschwebende Stimmung und affektive Wohltemperierung im Widerspruch. Literarisch-musikalische Querstände im 18. Jahrhundert. Referat, Ästhetiken der ‚Stimmung‘ zwischen Literaturen, Künsten und Wissenschaften, Hans-Georg von Arburg, Lausanne, 2010 „Das Gespenstergerede von einem Mitteleuropa“ – die Imagination eines Unortes. Referat, Tagung „Narrative Muster zwischen Gastfreundschaft und Ausgrenzung“, Boris Previšic, Basel, 2009 Die Inszenierung von Differenz im musikalischen Modus einer vermeintlichen Universalisierung. Referat, Tagung Jugoslawien – Libanon. Verhandlungen von Zugehörigkeit in fragmentierten Gesellschaften, ZfL, Berlin, Berlin, 2009 Literarische Aus- und Eingrenzung des Balkans: Interkulturalität zwischen vermeintlicher Faktizität und Diskursivität. Referat, Tagung „Interkulturalität zwischen Provokation und Usurpation“, Georg Mein & Dieter Heimböckel, Luxemburg, 2008 Selbstdemontage der bisherigen Poetologie in Handkes neuester Reiseerzählung „Die morawische Nacht“? Referat, Konferenz „Mobilität und Kontakt – Deutsche Sprache, Literatur und Kultur in ihrer Beziehung zum südosteuropäischen Raum“, Südosteuropäische Germanisten, Zadar, 2008 Zur Inversion des Subjekt- und Objektbegriffs – das medizinische und literarische Experiment bei Büchner. Referat, Jahrestagung Georg-Büchner-Gesellschaft, Universität Marburg, Marburg, 2008 Georg Büchners „Crossing“: vom Experiment im Woyzeck zur Literarisierung in der Probevorlesung. Referat, Tagung „Experimente sind wir", ETH Zürich, Zürich, 2008 Die Topologie Südosteuropas aus dem Geist der Dichtung: Goethe und Vuk Karadžić. Referat, SGAVL-Jahreskonferenz, SGAVL, Coppet, 2008 Der Zerfall Jugoslawiens: „Ausnahmezustand als permanente Struktur“ (Agamben). Referat, Ausnahmezustände aus wissensgeschichtlicher Perspektive, KCTOS, Wien, 2007 A mirror of European consciousness: Literature on migration by translation. Referat, Migration and Literature, University of Copenhagen, Kopenhagen, 2007 Parallelization: WWII and the fall of Yugoslavia as Europe’s Blind Spot. Referat, Europe and its Others: Interceptions Past, Present, Future, University of St. Andrew, St. Andrew, 2007 Poetik der Marginalität: Balkan Turn gefällig? Referat, Konferenz: Von der nationalen zur internationalen Literatur, Vlotho, Vlotho, 2007 Bosniens Muslime in der deutschen Literatur. Referat, Neue westöstliche Divane, Universität Porto, Porto, 2007 Poetologie und Politik. Peter Handkes Jugoslawien der Winterlichen Reise. Referat, Interkulturelle literarische Hermeneutik, Universität Duisburg-Essen, Duisburg, 2007 New Music - New Space: The Contribution of Music to New Spatial Functions. Referat, International Conference of the Humanities, Cornell University, Ithaca, Prato, 2004 Akkordeon-Panel schließen Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung Territorium Luzern. Vorlesung, Territorium, Hochschule Luzern - Technik & Architektur, Horw, 2026 Vom Szenario zum Narrativ: Seraina Koblers Utopie in Tal der Schwalben. Vorlesung, Vischer Lecture, Stuttgart Research Centre for Text Studies, Stuttgart, 2026 Kein Schnee – Zukunft und Skitourismus. Moderation, Bergwelten, Berg und Tal Filmfestival, Stans, 2026 Aufklärung – ein uneingelöstes Versprechen? Aufklärung im Zeitalter von Digitalisierung und KI. Moderation, Aufklärung – ein uneingelöstes Versprechen? Aufklärung im Zeitalter von Digitalisierung und KI, Seniorinnen- und Seniorenuniversität Luzern in Kooperation mit der Stiftung Lucerna, Luzern, 2026 "Tal der Schwalben" von Seraina Kobler. Moderation, "Tal der Schwalben" von Seraina Kobler, Literaturhaus Zürich, Zürich, 2026 Wie bringen wir erneuerbare Energien, alpines Leben und Biodiversität unter einen Hut? Impulsreferat, Politpalaver, SP Uri, Altdorf, 2025 Zeitkollaps. Lesung und Diskussionsbeitrag, „Was tun im Angesicht der Klimakrise?“, GGG Bibliothek Schmiedenhof, Basel, Basel, 2026 Wo beginnt denn das Abendland? Moderation, Buchvernissage: Abendländische Kulturbilder von Hans Stadler-Planzer, Staatsarchiv Uri, Uri, 2024 Inputreferat zum Kolloquium. Impulsreferat, Ein Erfahrungsraum - drei Literaturen. Lektüren des Umbruchs in Graubünden nach 1945, Universität Zürich, Zürich, 2025 Wissenschaftliche Moderation der Podiumsdiskussion. Moderation, Umweltverantwortungsinitiative, FDP Nidwalden, Beckenried, 2025 Tell zwischen Befreiung und Rache. Moderation, Tell zwischen Befreiung und Rache, Urner Institut Kulturen der Alpen, Altdorf, 2024 Tagebuch der Übersiedlung. Diskussionsbeitrag, Tagebuch der Übersiedlung, in der Reihe "Literatur aus dem Balkan", Buch und Kaffee BUK Luzern, Luzern, 2024 Paradigmen der Akzeptanz für hochalpine Solaranlagen im Tourismus. Impulsreferat, Diskussion um die Fortsetzung des Solarexpresses, Clé de Berne, Bern, 2024 Zukunftsperspektiven und Möglichkeitsträume in der Peripherie. Diskussionsbeitrag, In a state of flow, Klöntaler Triennale, Diesbach, 2024 Einführung. Impulsreferat, Zukünfte. Tertiäre Bildung und das Potential der Zentralschweiz, Stiftung Lucerna, Luzern, 2024 Goethes Frauengeschichten. Diskussionsbeitrag, 3. Goethe Tage Andermatt, Andermatt Music, Andermatt, 2024 Bergauf trotz Schrumpfung. Potenziale und Perspektiven fürs Berggebiet. Diskussionsbeitrag, Wissenschaftscafé Graubünden, ZHAW Forschungsgruppe Tourismus und Nachhaltige Entwicklung und Academia Raetica., Wergenstein, 2024 Erste literarische Zeugnisse aus der Belagerung Sarajevos 1992/1995. Referat, Literatur und Krieg, Abteilung für Neuere Deutsche Literaturwissenschaft der Universität Hannover, Hannover, 2024 Grusswort. Moderation, Wolf und Weidewirtschaft - wie weiter? Alpine Reflexionen: Management & Recht, Urner Institut Kulturen der Alpen, Altdorf UR, 2024 Wolfsmanagement im Alpenraum. Rechtsfragen zwischen Artenschutz und Weidehaltung. Moderation, Wolf und Weidewirtschaft - wie weiter? Alpine Reflexionen: Management & Recht, Urner Institut Kulturen der Alpen, Altdorf, 2024 Perspektiven für eine einheitliche Umwelt- und Klimapolitik. Diskussionsbeitrag, Film-Festival Bergwelten, Film-Festival Bergwelten, Sarnen, 2024 Hallers Todeis. Text-Musik-Performance, Möglichkeitsräume, DG Kunstraum Diskurs Gegenwart, München, 2024 Möglichkeitsräume: Schwarmintelligenz und unsere Zukunft im Anthropozän. Gespräch, Dazwischensein 4, DG Kunstraum Diskurs Gegenwart, München, 2024 Alpinismus und Klimaerwärmung. Diskussionsbeitrag, Alpinismus und Klimaerwärmung, Urner Institut Kulturen der Alpen, Altdorf UR, 2024 Sarajevo: Das „europäische Jerusalem“ ist inspirierend. Moderation, Sarajevo - Das Europäische Jerusalem, Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (Martin Steiner), Zürich, 2024 Das Spiel mit falschen Freunden: unverbaute Landschaft und Biodiversität. Impulsreferat, Wissenschaftscafé Graubünden zu Architektur und Klima, Fachhochschule Graubünden, Chur, 2024 Akustische Grenzgänge – Religion und die Alpen. Konferenzperformance mit Musik (pre.art) und Bild (Marco Volken), Alpentöne 2023, Einwohnergemeinde Altdorf, Altdorf UR, 2023 Von der Inkongruenz zwischen Klima und Narration zu einem neuen We-Care-Narrativ. Impulsreferat, Narrationen des Klimawandels – Psychoanalyse und Literaturwissenschaft im Dialog., Universität Basel, Basel, 2023 Westbalkan wohin? Diskussionsbeitrag, Westbalkan wohin? Hausgemachte Probleme und Einflüsse der Weltpolitik., Universität Zürich, Zürich, 2023 Cancel Culture – Scheindebatte oder Gefahr für den Pluralismus? Diskussionsbeitrag, Wissenschaftscafé Bern, Haus der Akademien, Bern, 2023 On ‚Cultures‘ and ist Various Perspectives. Referat, Masterseminar "Biosphäre Entlebuch", ETH Zürich, Zürich, 2022 In die Tiefenzeit des Klimas. Referat, Auf Klimaspuren in den Bergen, Zentrum Ranft, Melchsee-Frutt, 2022 Raum-Zeit-Vernetzungen. Referat, Symposiums zur Ausstellung „Up Up Up“ (Uriel Orlow), Fundaziun Nairs, Scuol, 2022 Hyperobjects – A Quake in Being / Hyperobjects and Hypocrisies. Referat, Forschungsworkshop, Institut Kulturen der Alpen, Webinar, 2020 Der Berg kommt! Referat, Eröffnung des Instituts Kulturen der Alpen, Kanton Uri; Universität Luzern, Altdorf, 2020 Warum kann der Mensch nicht polyphon singen? Mersennes Säkularisierung der Stimme. Referat, UMR 8547 Pays germaniques - Colloques et journées d’étude, Transferts culturels, CNRS Paris, Paris, 2018 Zeugenschaft und Polyphonie. Referat, Semesterreihe "Zeugenschaft", Hochschule für Musik und Theater München, München, 2017 Du goût à l'ouïe: La discussion sur la métaphoricité des sens chez König, Gottsched et Bodmer. Referat, L'ouïe dans la pensée européenne au XVIIIe siècle, Centre d'Étude des Relations et Contacts Linguistiques et Littéraires Amiens., Université d'Amiens, 2017 Einführung in Jacques der Fatalist und sein Herr von Denis Diderot. Diskussionsbeitrag, Diderot Kolloquium, SNF-Förderungsprofessur Philosophie und SNF-Förderungsprofessur Kulturwissenschaften Luzern, Luzern, 2017 Melodie und Harmonie: Polyphonie der Dichtung? Klopstock und Hölderlin im Vergleich. Referat, Kolloquium der Literaturwissenschaften, Universität Erfurt, Thomas Glaser, Universität Erfurt, Erfurt, 2017 Einführung in das Paradox des Schauspielers von Diderot. Impulsreferat, Diderot Kolloquium, SNF-Förderungsprofessur Philosophie und SNF-Förderungsprofessur Kulturwissenschaften Luzern, Luzern, 2016 Die Dichterin Christine Lavant. Rhythmus und Metrum. Referat, Die Dichterin Christine Lavant. Rhythmus und Metrum, Johann Georg Lughofer, Universität Ljubljana, 2016 Was ist eigentlich eine Story? Präsentation, Kinder-Uni 2016, Universität Luzern, Universität Luzern, 2016 Einführung in Brief über die Taubstummen von Denis Diderot. Impulsreferat, Diderot Kolloquium, SNF-Förderungsprofessur Philosophie und SNF-Förderungsprofessur Kulturwissenschaften Luzern, Luzern, 2016 Musikalische Paradigmen in der Literatur. Referat, Retraite des Zentrums für Kulturtheorie und Kunst, Sandro Zanetti, Universität Zürich, 2015 Einführung in den Brief über die Blinden zu Gebrauch für die Sehenden von Denis Diderot. Diskussionsbeitrag, Diderot Kolloquium, SNF-Förderungsprofessur Philosophie und SNF-Förderungsprofessur Kulturwissenschaften Luzern, Luzern, 2015 "Aimet-moi versus aidez-moi: Aspekte des Sonalen bei Jean-Jacques Rousseau". Referat, "Aimet-moi versus aidez-moi: Aspekte des Sonalen bei Jean-Jacques Rousseau". Diskurse des Sonalen, Britta Herrmann und Lars Korten, Universität Münster, 2015 Die Sinne der Literatur. Referat, Literatur- und Sprachentag, Kantonsschule Zürcher Oberland, Wetzikon, 2014 Was lässt sich alles temperieren? Transfers musikalischer Konzepte in der Aufklärung. Referat, Alumni präsentieren sich, "MusicTalks", Hochschule Luzern - Musik, 2014 Poetisch-akustische Semiotik der Aufklärung: Historisierung, Ästhetisierung und Hierarchisierung von Musik und Sprache. Referat, Poetisch-akustische Semiotik der Aufklärung: Historisierung, Ästhetisierung und Hierarchisierung von Musik und Sprache. Poiesis und Praxis des literalen Klangs: Lautstilistik und vokale Performanz., Britta Herrmann und Gustav Frank, Universität Münster, 2014 Sonaten und Partiten für Traverso des Barock. Referat, Jahresfortbildung der Studierenden der Musikakademie, Musikakademie Sarajevo, Universität Saravejo, 2014 Einführung in zeitgenössische Techniken. Referat, Musikakademie Split, jährliche Meisterklasse 2014, Musikakademie Split, Split, 2014 Die literarische Rezeption der postjugoslawischen Kriege zwischen Exotisierung und historischer Rekontextualisierung. Referat, Germanistisches Kolloquium. Die literarische Rezeption der postjugoslawischen Kriege zwischen Exotisierung und historischer Rekontextualisierung, Germanistisches Kolloquium, Universität Bielefeld, 2014 Antrittsvorlesung: „Die Schüsse von Sarajevo“. Impulsreferat, „Die Schüsse von Sarajevo“. Geschichten, und Geschichte?, Universität Basel, Universität Basel, 2014 Musikalische Paradigmen in der Kultur des 18. Jahrhunderts. Referat, Kulturwissenschaftliches Kolloquium, Universität Luzern, Universität Luzern, Universität Luzern, 2014 Wozu Literaturtheorie? Referat, Gymnasial­lehrerfortbildung, Deutsches Seminar der Universität Basel, Universität Basel, Universität Basel, 2014 Historijska dekontekstualizacija i rekontekstualizacija prostora bivše Jugoslavije u recepciji zadnjeg rata u njemačkoj literaturi. Referat, Historische De- und Rekontextualisierung Ex-Jugoslawiens in der Rezeption des letzten Kriegs in der Deutschen Literatur, Vahidin Preljević und Marina Petrović, Universität Sarajevo / Kragujevac, 2013 Harmonie, Ton und Stimmung: musikalische Metaphern in Poetik und Literatur des 18. Jahrhunderts. Referat, Retraite für Handbuch "Musik und Literatur", Universität Basel, Universität Basel, 2013 Narrative im (post-)imperialen Kontext. Referat, Literarische Identitätsbildung als Potential im regionalen Spannungsfeld zwischen Habsburg und Hoher Pforte in Mittel- und Südosteuropa, Lovran, 2013 Erbschaften im Südosten Europas. Impulsreferat, Ringvorlesung „Les Balkans n’existent pas“, Universität Basel, Universität Basel, 2013 „Skandalkonzert“ à Vienne – 12 moments musico-littéraires en 13 minutes. Referat, 1913 – entre révolution et persistance, de l’individu au collectif, ARC, Romainmôtier, Romainmôtier, 2013 Literarische Versatzstücke der ‚Translatio‘ zwischen Kontinuität und Friktion. Referat, TRANSLATIO – Begründungen und Erbschaften des Imperialen, In: Susi Frank (Hg.), HU Berlin / ZfL Berlin, Berlin, 2013 Imperiale Räume in der Literatur als Ausgangspunkt für utopische Räume: Crnjanski, Lernet-Holenia, Csokor. Referat, Die Osmanen in der zentraleuropäischen Literatur, Universität Wien, Wien, 2012 Krieg und Literatur. Die Persistenz von Stereotypen und deren Überwindung in multiperspektivischen Narrationsmustern der Literatur. Referat, Nostalgisierung nach den Kriegen, Universität Fribourg, Fribourg, 2012 „Und still hingleitende Gesänge / Lehrtest du mich“. Hölderlins poetologisches Programm um 1800. Referat, Hölderlins poetologisches Programm um 1800, Philosophische Gesellschaft Ostschweiz, St. Gallen, 2012 Polyphonien in der slowenisch-österreichischen Grenzzone Kärnten: Peter Handke, Maja Haderlap, Peter Waterhouse. Referat, Till Dembeck & Georg Mein: Mehrsprachige Gegenwartsliteratur – philologische Herausforderungen, Till Dembeck & Georg Mein, Luxemburg, 2012 Akustische Paradigmen vor der Philologie: Herder. Referat, Vor der Theorie. Immersion – Materialität – Intensität, Ludwig-Maximilians-Universität München, München, 2012 Dynamisierung und Verortung von Hölderlins Stromoden im Geiste Rousseaus. Referat, Romantic Prospects, NASSR 2012, Neuchâtel, Neuchâtel, 2012 „Der Krieg vor unserer Haustür“ – die zwiespältige deutschsprachige Rezeption der postjugoslawischen Kriege. Referat, Basler Arbeitskreis Südosteuropa: Die doppelte Marginalisierung. Der Zerfall Jugoslawiens und der universitären Institutionen im deutschsprachigen Raum – ein Plädoyer zur Stärkung der Südosteuropa-Forschung, Slavisches Seminar, Universität Basel, Basel, 2012 Koloniale Erbschaften im Vergleich. Referat, Halb-Asien und Frankreich. Erlebtes und erinnertes Osteuropa in Literatur und Geschichte., Charlotte Krauss & Ariane Lüthi, Strasbourg, 2012 Polyphonie und Stimmung: Musikalische Metaphern zur Aktualisierung der Literatur- und Kulturtheorie. Referat, Kolloquium Kulturwissenschaften, Lehrstuhl Marianne Sommer, Universität Luzern, Luzern, 2012 Der Große Krieg und transitorische Räume der Utopie. Referat, Jenseits des Nationalen. Mobilität in imperialen Raumstrukturen in der Literatur., Universität Basel, Basel, 2011 John Cages „botanical music“. Referat, Improvisation und Invention, DFG-Netzwerk, Berlin, 2011 Musikalische Parameter – Hölderlin-Übersetzungen im Vergleich. Referat, Georg Braungart: Hölderlin übersetzen, Universität Tübingen, Tübingen, 2011 ‚Schachtelnarrative‘ als Raumstruktur: Ivo Andrić und Joseph Roth. Referat, Konferenz zu imperialen Räumen, Universität Basel, Basel, 2011 Autorität und Autor, Kanon und kontrapunktische Polyphonie. Referat, Autorität und Moderne., Jens Herlth, Fribourg, 2010 Reisen in Erinnerung. Versuch einer narratologischen Raumtheorie angesichts des jugoslawischen Zerfalls. Referat, Ringvorlesung der HU Berlin zu Migration der Literatur, HU Berlin, Berlin, 2010 Literarisierung des „sehnsüchtigen“ Karst oder die Erzählbarkeit einer Landschaft. Referat, Ringvorlesung Kulturelle Topographien, Universität Basel, Universität Basel, Basel, 2010 Die Festschreibung der Invention und ihre Improvisation als Mimikry: von Bachs Präludien und Fugen zu einem neuen Begriff der literarischen Fiktionalität. Referat, Improvisation und Invention, Sandro Zanetti, Hildesheim, 2010 Hölderlins Kantabilität bei Leopardi – zur formalen Potenz des „Ultimo canto di Saffo”. Referat, Deutsche Leopardi-Gesellschaft, im Hölderlinturm, Deutsche Leopardi-Gesellschaft, Tübingen, 2009 Wenn man das Buch am liebsten in die Ecke schmeissen möchte. Referat, Pragmatik der Gefühle, Semper Sternwarte, Collegium Helveticum, Zürich, 2008 Hölderlins Tempo. Referat, Turm-Vorträge, Valérie Lawitschka, Tübingen, 2006 Der Raum der Übersetzungen – Celans poetologische Referenz im Fadenkreuz. Referat, Transitraum Deutsch – Literatur und Kultur im transnationalen Zeitalter, Jens Adam, Hans-Joachim Hahn, Lucjan Puchalski & Irena Swiatlowska, Breslau, 2005 Akkordeon-Panel schließen Organisatorischer Beitrag zu/an einer Veranstaltung Jahreskonferenz der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft „Literaturen der Alpen“, (Co-)Organisator/in, Altdorf, 2025 Sarajevo - das europäische Jerusalem, (Co-)Organisator/in, Sarajevo, 2024 Wie nachhaltig ist Alpenstrom? Lokale und überregionale Zukunftsvisionen zur nachhaltigen Stromversorgung. Ein Widerspruch?, Moderation einer Sektion/eines Panels, Göschenen, 2021 Lokale und überregionale Zukunftsvisionen zur nachhaltigen Stromversorgung. Ein Widerspruch? Podiumsdiskussion an der Tagung „Wie nachhaltig ist Alpenstrom?“, Leitung/Moderation Podiumsdiskussion, Göschenen, 2022 Alpine Changemaker Basecamp, Leitung/Moderation Podiumsdiskussion, Poschiavo, 2021 Einsamkeiten, Tagungsleiter/in, Online/Luzern, 2021 Einsamkeit – eine kulturhistorische Orientierung in pandemischen Zeiten, Tagungsleiter/in, Live-Stream, 2021 Nature, Culture and Perception. From the Amazon to the Alps, Tagungsleiter/in, Luzern und Altdorf, 2019 Aufklärung und Religion, Tagungsleiter/in, Luzern, 2019 Aufklärung als Prozess, Tagungsleiter/in, Neubad, Luzern, 2016 Akkordeon-Panel schließen Vortrag auf Einladung Kipppunkte im planetaren Klimasystem. Und die Alpen. Kipppunkte im planetaren Klimasystem. Und die Alpen, Luzern, 2023 Vortrag im Rahmen der Veranstaltung. Liedzyklus mit Textinputs zum Thema „Wandel und Erneuerung: Aufbrüche“, Zürich, 2025 Das Urner Institut Kulturen der Alpen in Altdorf stellt sich vor. Wöchentliches Treffen, Altdorf, 2026 Inputvortrag. Podiumsgespräch „Uri 2050“, Altdorf, 2025 Vortrag zum Thema „Alpentourismus 2040. Zwischen Dystopie und Utopie – Prognosen, Szenarien, Opportunitäten“. Aktionärsgeneralversammlung des Hotels Regina, Mürren, 2025 Vortrag. Generalversammlung des Zentralschweizer Heimatschutzes, Altdorf, 2925 Mit Messer und Gabel zur Nachhaltigkeit. Genusspalaver, Fürstenau GR, 2025 Grusswort. Die Stimmen der Bäuerinnen und Bauern, Zeglingen, 2025 Culture delle Alpi. Infrastrutture culturali nelle Alpi, Turin, 2025 Wirtschaftlichkeit, Sozial- und Umweltverträglichkeit alpiner PV-Anlagen. Wirtschaftlichkeit alpiner Solaranlagen, Zürich, 2025 Kollaboration: die Triangulierung zwischen alpinem Solarstrom, Alpwirtschaft und Biodiversität. Energieforschungsgespräche Disentis, Disentis, 2025 Vortrag im Rahmen der Veranstaltung. Politpalaver, Altdorf, 2025 Zeitkollaps – zwischen Dystopie und Utopie angesichts überschrittener planetarer Grenzen. Vorlesung, Zagreb, 2024 Intakt ist nicht intakt. Der letzte Schweizer Mythos angesichts von Klima- und Biodiversitätskollaps. 50-Jahre-Jubiläum des „Schweizer Klub für Wissenschaftsjournalismus“ (SKWJ), Rütliwiese, 2024 Ein Plädoyer für einen klimapositiven Kanton Uri. Markt der Ideen: Abschluss der Lehrveranstaltung „Umweltprobleme lösen“, Altdorf, 2024 Zeitkollaps im Gespräch. Zürcher Lesekreis für Mittelschule und Universität, Zürich, 2024 Biodiversität und Energielandschaften. SP Versammlung Sektion Aarau, Aarau, 2024 Holistische Biodiversitätsförderung durch Kombinationen in Alpwirtschaft Renaturierung. Energieforschungsgespräche Disentis, Disentis, 2024 Geologische Tiefenzeit und menschliche Metabolismen der Gegenwart. Geologische Tiefenzeit und menschliche Metabolismen der Gegenwart, Simmental, 2023 Rolling Stones. Die geologische Gewalt des Menschen. Rolling Stones. Landschaftsveränderung im Blickfeld der Kunst., Muri, 2023 Die Alpen im Anthropozän. Eröffnungsrede. Buchvernissage, Altdorf UR, 2023 Von einer kritischen Homilethik zu einer kritischen Physiolethik. Franziskus’ Sonnengesang. Die Predigt, Peterskapelle Luzern, 2023 Vom Klimawissen ins Handeln kommen. Oberstufenlehrerfortbildung, Wädenswil, 2023 Die drei Dimensionen des Anthropozäns. Ein transdisziplinärer Input. Urner Institutstage, Altdor, 2023 Energielandschaft als Kulturlandschaft für solare alpine Freiflächen. Plenumsveranstaltung des Forums Landschaft, Alpen und Pärke (FoLAP), Lenzburg, 2023 Erdgeschichtliche Erzähl- und Lesbarkeit des Anthropozäns. Alumnipodiumsdiskussion zum Thema "Klima", Universität Zürich, 2022 Geschichte der Alpenwahrnehmung und erneuerbare Energieproduktion. Sommerakademie der Schweizerischen Studienstiftung zum Thema „Mobilität, Infrastruktur und Innovation im Alpenraum“, Grimselhospiz, 2022 Respondenz Responsivität von Fritz Breithaupt. Abschlusstagung des SNF-Projekts ETHOS, Universität Zürich, 2022 Die Erde dokumentieren. Dimensionen des Anthropozäns. Ringvorlesung der Literaturwissenschaft zum Thema Dokumentarliteratur, Zagreb, 2022 Klima, Gletscher, geologische Zeit. Vortragswanderung zur Nachhaltigkeitsinitiative Tessin, Göscheneralpsee, 2022 Der Cultural Turn der Literaturwissenschaft. Ringvorlesung Integrierte Kulturwissenschaften, Luzern, 2022 Respondenz auf Respondenz Akustische Praktiken der Aufklärung. Abschlusstagung des SNF-Projekts ETHOS, Universität Zürich, 2022 Warum ist das 1.5-Grad-Ziel überlebenswichtig? Implementierung der ökologischen Nachhaltigkeitsstrategie der Urner Kantonalbank vor sämtlichen Mitarbeitenden, Altdorf, 2021 Holzkohle als Beitrag zur zertifizierten CO2-Rückbindung. Vorstandssitzung Wald Uri, Altdorf, 2021 ‚Eisgeburten‘ – Die Persistenz von Gefahr-Narrativen. Kulturwissenschaftliche Aspekte. Forumsveranstaltung zu Ewiges Eis, Mythos und Klimawandel, Altdorf, 2021 Können wir uns die Klimakrise überhaupt vorstellen? Antworten aus der Wissenschaft. Betriebsleitertagung des VSE, Brunnen, 2021 Moderation und Weiterentwicklung Genius Loci. Führung zur Riedertaler Chappelle und zum Mytenmättelistei, Altdorf, 2021 Come possiamo evitare il colasso climatico. Bündner KlimaRally 2021, Poschiavo, 2021 Mobilität und CO2. Bündner KlimaRally 2021, Scuol, 2021 Fünf nach zwölf. Bündner KlimaRally 2021, Arosa, 2021 Berge der Einsamkeit. Zur Topographie eines Lebensgefühls. Einsamkeiten, Online/Luzern, 2021 Bionarrative. Biologie und Literaturwissenschaft im Dialog, Zürich, 2021 Schneesicherheit in den Schweizer Alpen. Schweizer Skigebiete im Jahr 2050 – Visionen für die Zukunft, Online/Zürich, 2021 Weshalb ist es aus wissenschaftlicher Sicht fünf nach zwölf? Treibhausgase. Webinar, Online/Luzern, 2021 CO2. Fünf nach zwölf: Wie wir den Klimakollaps verhindern können. Hybrides Seminar für AlpEnForCe, Altdorf, Uristiersaal, 2020 CO2. Fünf nach zwölf: Wie wir den Klimakollaps verhindern können. Webinar, Online/Altdorf, 2020 Planetare Grenze von Klimagasen in der Atmosphäre und ihre Entpolitisierung, Webinar #7 - CO2 rückbinden!, Online/Luzern, 2020 Alpen, Klänge, Tunnel, Stollen – Schweizer Raumobsessionen in der Literatur. Ringvorlesung VERTIKAL, Bern, 2020 Balkanismus und die postjugoslawischen Kriege. Literatur topographiert. Zu den postjugoslawischen Kriegen, Zürich, 2019 Gotthard – Mythos – Geschichte. Jahresfachtagung der Conférence Internationale pour la protection des régions alpines. Schwerpunkt Kultur., Altdorf, 2019 Warum „Climate Justice“? Die Forderung der Klimajugend im globalen Kontext. Spektrum, Dietlikon, 2019 Vom inkludierenden zum exkludierenden Imperialnarrativ Österreichs - Peter Handkes 'jugoslawischer' Paradigmenwechsel. Ringvorlesung der Austrian Studies - Cultures, Literatures, Languages, Wien, 2019 Kadenzflucht/Trugschluss im Lied des 18. Jahrhunderts und semantische Polyphonie. D’un Lied à l’autre… ? Dynamique génériques et interculturelles du Lied. Colloque international et pluridisciplinaire, Paris, 2019 Unser CO2-Budget ist aufgebraucht – Diskussion über mögliche Lösungsvorschläge. Sustainable Week of Switzerland at HSLU, Luzern, 2019 Der Adlerflug nach Germanien. Rhythmisch-metrische Überlegungen zu Hölderlins freiem Vers. Hölderlin-Jahrestagung, Tübingen, 2018 Polyphone Zeugenschaft im Bosnienkrieg (1992-1995). Ringvorlesung der deutschen und niederländischen Literaturwissenschaft zu: Literatur und Migration, Berlin, 2018 "Wer nah diß Unheil sieht / wer fern diß Traurspil hört". Repräsentation der Stimme in Gryphius’ Carolus Stuardus. Hauptvortrag der Jahrestagung. Jahrestagung der Schweizerischen Akademischen Gesellschaft für Germanistik, Luzern, 2017 Gibt es einen positiven Balkanismus ? Doktorandenkolloquium, München, 2017 Musikalisches Einschreiben. Allgemeine Einführung in die Literaturwissenschaft, Zagreb, 2017 Was lässt sich alles temperieren? Alumni präsentieren sich, Universität Zürich, 2016 Temperierungen der Aufklärung. Vorträge der Schweizerischen Musikforschenden Gesellschaft, Basel, 2016 Temperierungen. Temperierungen, Basel, 2016 Rabelais-Bachtin: Offene Körpertexte-Textkörper und ihre Nicht-Theoretisierbarkeit. Ringvorlesung des Deutschen Seminars, Zürich, 2009 Einführung in die Literatur der Literaturtheorie. Ringvorlesung des Deutschen Seminars, Zürich, 2009 Hölderlins Rhythmus und Vertonungen von Hölderlins Dichtung. Singakademie, Vorlesungsreihe Musik und Wort, Villa Elisabeth, Berlin, 2009 „Pré-sens/ce“ des Rhythmus – ein Versuch zu Hölderlins Eigenrhythmus. Präsenz in Wissenschaft und Kultur, Vorlesungsreihe der AVL, Zürich, 2004 Akkordeon-Panel schließen Preise, Auszeichnungen und Stipendien Werkjahr 2016 der Stadt Zürich für Interpretation in den pre-art Soloists, Musikkommission der Stadt Zürich, 2016 Sonderpreis für das Projekt JeunEst 2007, Siemens Musikstiftung, 2007 1. Preis des Nationalen Flötistenwettbewerbs, Peter Lukas Graf, 1999 Orpheum Kammermusikpreis für Bläserquintett Aulos, 1998 Preis zur Förderung begabter Berufsmusiker, Kiefer Hablitzel Stiftung, 1996 Förderprofessur in den Kulturwissenschaften "Stimmung und Polyphonie: Musikalische Paradigmen in Literatur und Kultur", mit Partnerinstituten an der Chicago und Stanford University, in Paris, Würzburg, Hamburg, Piacenza, Lausanne, Zürich und Basel, SNF, 2015 Förderprojekt "Jenseits des Nationalen", mit Parnterinstituten in Berlin, Wien, Regensburg, Graz, Zagreb, Sarajvo und Moskau, SNF, 2012 Novartis-Stipendium, Musikadademie Basel für die ENMD in Evry (Paris), 1998 Akkordeon-Panel schließen (Mit-) Herausgeberschaft einer Buchreihe/einer Zeitschrift/eines wissenschaftl. Blogs Schliff. Literaturzeitschrift 15, (Ko-)Herausgeberschaft einer Zeitschrift, 2022– Akkordeon-Panel schließen (Peer) Reviewing für Zeitschriften/Bücher/Buchkapitel Herder Yearbook, 2017 Sprachkunst. Beiträge zur Literaturwissenschaft der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2017 Zagreber Germanistische Beiträge, 2015 Stimme und Sprache – zwischen ‚Stimmigkeit‘ und ‚Sprachigkeit‘. Intermedialität und Mehrsprachigkeit., 2013 Akkordeon-Panel schließen Funktionen und Dienstleistungen zugunsten/für die Universität Luzern Präsident der Kommission für die Auszeichnung der besten Arbeiten, 2024– Präsident der Unterrichtskommission, 2024– Mitglied der GSL, 2020– Mitglied der Lehrkommission, 2016–2021 Akkordeon-Panel schließen Funktionen und Dienstleistungen in anderen wissenschaftlichen Institutionen Direktor, Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern, 2020– Akkordeon-Panel schließen

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    Vorlesungsplan Herbstsemester Master

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    Prof. em. Dr. Edmund Arens

    Professor für Fundamentaltheologie (emeritiert per 01.08.2017) CV Forschung Publikationen Weitere Forschungsleistungen CV Edmund Arens, geb. am 24. April 1953, Prof. Dr. theol. habil.; studierte Kath. Theologie und Philosophie an den Universitäten Münster und Frankfurt. 1982 Promotion, 1989 Habilitation für Fundamentaltheologie in Münster; 1991-1996 Heisenberg-Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft; seit 1996 Professor für Fundamentaltheologie an der Universität Luzern. 2001-2003 Dekan der Theologischen Fakultät; 2006-2010 Präsident der Arbeitsgemeinschaft der Dogmatiker und Fundamentaltheologen des deutschen Sprachraums; seit 2006 Präsident der Sektion Schweiz der Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie. Curriculum Vitae Edmund Arens Mitgliedschaften Veröffentlichungen Edmund Arens Forschung Forschungsprojekte Public Religion and Public Theology Öffentliche Theologie "Im Fegefeuer der Gottesrede. Zu Ansatz und Anspruch fundamentaler Theologie" Zeit – Lebenszeit – Ende der Zeit Kommunikative Religionstheologie Gegenwart - Die Ästhetik des Göttlichen Begleitete Wissenschaftliche Arbeiten Habilitation Fresacher, Bernhard, Kommunikation. Verheißungen und Grenzen eines theologischen Leitbegriffs, Freiburg-Basel-Wien 2006 Dissertationen Waldmüller, Bernhard, Erinnerung und Identität. Beiträge zu einem theologischen Traditionsbegriff in Auseinandersetzung mit der memoria passionis bei J. B. Metz, Münster 2005 Schürmann, Hans, Kritik – Pragmatik – Pluralität. Der Ansatz von Michael Walzer und dessen Bedeutung für die Theologie, Berlin 2008 Bossart, Rolf, Die theologische Lesbarkeit von Literatur im 20. Jahrhundert. Studien zu einer verdrängten Hermeneutik, Würzburg 2009 Müller, Mathias, Theologie im Transzensus. Die Wissenschaftslehre als Grundlage einer transzendentalen Fundamentaltheologie in Johann Gottlieb Fichtes „Prinzipien der Gottes- Sitten- und Rechtslehre“ von 1805, Amsterdam-New York 2010 Chanton, Jean-Marc, Lebenserfahrung und Glaubenserfahrung im Gespräch. Dimensionen der Erfahrung in der Theologie von Edward Schillebeeckx, Solothurn 2011 Forschungsschwerpunkte praktische Religionstheorie kommunikative Religionstheologie handlungstheoretische Christologie elementare Strukturen und Handlungen des Glaubens öffentliche Gottesrede Theologie im gesellschaftlichen und kirchlichen Diskurs handlungstheoretische Grundlegung und Entfaltung fundamentaler Theologie Publikationen Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Buch als Monografie Arens, E., Baumann, M., & Liedhegener, A. (2016). Integrationspotenziale von Religion und Zivilgesellschaft: Theoretische und empirische Befunde (Religion – Wirtschaft – Politik) (Bd. 14). Baden-Baden/ Zürich: Nomos/Pano. https://doi.org/http://dx.doi.org/10.5771/9783845275529-1 Arens, E. (2007). Gottesverständigung: Eine kommunikative Religionstheologie . Freiburg / Basel / Wien: Herder. Arens, E., Mittelstrass, J., Peukert, C., & Ries, M. (2003). Geistesgegenwärtig. Zur Zukunft universitärer Bildung . Luzern: Edition Exodus. Arens, E. (2001). Widerworte: Gedanken gegen den Zeitgeist . Luzern: Edition Exodus. Arens, E. (1995). Christopraxis: A Theology of Action . Minneapolis (MN): Fortress. Arens, E. (1994). The Logic of Pragmatic Thinking: From Peirce to Habermas . Atlantic Highlands (N.J.): Humanities Press. Arens, E. (1992). Christopraxis: Grundzüge theologischer Handlungstheorie (Quaestiones disputatae) (Bd. 139). Freiburg / Basel / Wien: Herder. Arens, E., John, O., & Rottländer, P. (1991). Erinnerung, Befreiung, Solidarität: Benjamin, Marcuse, Habermas und die politische Theologie . Düsseldorf: Patmos. Arens, E. (1989). Bezeugen und Bekennen: Elementare Handlungen des Glaubens . Düsseldorf: Patmos. Arens, E. (1982). Kommunikative Handlungen: Die paradigmatische Bedeutung der Gleichnisse Jesu für eine Handlungstheorie . Düsseldorf: Patmos. Akkordeon-Panel schließen Zeitschriftenartikel Arens, E. (2020). Von der rettenden Gerechtigkeit zur vernünftigen Freiheit: Jürgen Habermas rekonstruiert Konstellationen von Glauben und Wissen. Ethik und Gesellschaft , (1), 1–25. https://doi.org/http://dx.doi.org/10.18156/eug-1-2020-rez-4 Arens, E. (2019). Critically, Ecclesiastically, Communicatively: Fundamental Theology as Public Theology. НАУКОВІ ЗАПИСКИ , 6 , 359–378. Arens, E. (2018). Eine mühsame Allianz: Jürgen Haberms und Johann Baptist Metz. Neue Wege , 112 (7/8), 28–30. Arens, E. (2018). Der Selfmade-Gott gewinnt. Magnet. Kirchenblatt für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden beider Appenzell , 105 (4), 6–7. Arens, E. (2018). Soziologisch geerdet: Ansgar Kreutzers Neukonturierungen und Konkretisierungen Politischer Theologie. Ethik und Gesellschaft , (1). https://doi.org/10.18156/eug-1-2018-rez-8 Arens, E. (2018). Was von Johann Baptist Metz bleibt: Gedanken zu seinem 90. Geburtstag. Münsteraner Forum für Theologie und Kirche . Arens, E. (2017). "Welche Zukunft wollen wir?" Schweizerische Kirchenzeitung , 185 (44). Arens, E. (2017). Vorwärts zum Selfmade-Gott: Vom Animismus zur gottgleichen Technologie. Neue Wege , 111 (11), 21–23. Arens, E. (2017). "Welche Zukunft wollen wir?": Eine Sondierung mit Beck, Harari und Butler. Münsteraner Forum für Theologie und Kirche . Abgerufen von www.theologie-und-kirche.de Arens, E. (2017). Karl-Otto Apel: Ein Nachruf. feinschwarz.net . Arens, E. (2016). Von der Instruktion zur Interaktion: Zum Paradigmenwechsel der Glaubenskommunikation in moderner Kultur. Theologisch-praktische Quartalschrift , (164), 169–180. 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Referat, Churches in Peacebuilding, Ukrainische Katholische Universität, Lviv, 2016 Akkordeon-Panel schließen Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung Fluide oder rigide? Ausrichtungen religiöser Identität. Referat, Religiöse Zugehörigkeiten zwischen Identität und Integration, Universität Luzern, Luzern, 2016 Ringen mit Gott – Gebete und Lieder des Alten Testaments. Vortrag, Fastenvorträge der Theologischen Fakultät: Wie wir heute beten können, Theologische Fakultät, Luzern, Jesuitenkirche, 2013 Akkordeon-Panel schließen Organisatorischer Beitrag zu/an einer Veranstaltung Fastenvorträge der Theologischen Fakultät in der Jesuitenkirche, Luzern, 2017 Akkordeon-Panel schließen Preise, Auszeichnungen und Stipendien Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Deutsche Forschungsgemeinschaft, 1991 Promotionsstipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes, 1988 Akkordeon-Panel schließen (Peer) Reviewing für Zeitschriften/Bücher/Buchkapitel ET-Studies, 2017 ET-Studies, 2016 ET-Studies, 2015 ET-Studies, 2014 ET-Studies, 2013 ET-Studies, 2012 ET-Studies, 2011 ET-Studies, 2010 Akkordeon-Panel schließen Mitgliedschaften Europäische Gesellschaft für Katholische Theologie / Sektion Schweiz, Präsident/in, Schweiz, 2006– Seelsorge- und Kirchenmusikstiftung an der Jesuitenkirche Luzern, Vize/Präsident/in, Schweiz, 2003– Schweizerische Theologische Gesellschaft, Mitglied, Schweiz, 1996– Europäische Gesellschaft für Katholische Theologie, Mitglied, Belgien, 1992– Arbeitsgemeinschaft der katholischen Dogmatiker und Fundamentaltheologen des deutschen Sprachraums, Deutschland, 1991– American Academy of Religion, Mitglied, Vereinigte Staaten von Amerika, 1987– Arbeitsgemeinschaft der katholischen Dogmatiker und Fundamentaltheologen des deutschen Sprachraums, Präsident/in, Deutschland, 2006–2010 Study Group "Theology and Communication", World Association for Christian Communication, Mitglied, Großbritannien, 2001–2005 Katholischer Seelsorgerat des Kantons Luzern, Mitglied, Schweiz, 1997–2016 Akkordeon-Panel schließen Funktionen und Dienstleistungen zugunsten/für die Universität Luzern Mitglied des Forschungsschwerpunktes, 2009–2016 Mitglied der Forschungskommission, 2011–2016 Dekan/in, 2001–2003 Akkordeon-Panel schließen Funktionen und Dienstleistungen in anderen wissenschaftlichen Institutionen Vertreter der TF, Katholisch-Theologischer Fakultätentag, 2013–2017 Vertreter der TF, Agentur für die Akkreditierung kanonischer Studiengänge AKAST, 2013–2017 Akkordeon-Panel schließen Funktionen und Dienstleistungen im öffentlichen Bereich Sprecher des "Wortes zum Sonntag", Schweizer Fernsehen, 1999–2000 Akkordeon-Panel schließen

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    Microsoft Word - Forrer Roger.doc H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Hundebiss im Strafrecht Die Arbeit thematisiert die rechtliche Würdigung von Sachverhalten, welche Schädigungen oder Verletzungen durch Hundebisse beinhalten und bezüglich Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB oder Tötung im Sinne von Art. 111 ff. StGB, teilweise in Zu- sammenhang mit dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), mit dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) und dem Tierschutzgesetz (TschG) zu prüfen sind. Zudem werden der Einsatz von Diensthunden inklusive Interventions- und Zugriffshun- de sowie die rechtlichen Grundlagen und Rechtfertigungsgründe dazu im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches durchleuchtet. Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Roger Forrer NDS-MAS Forensics, Klasse 1 betreut von RA lic. iur. Daniel Jung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis II Abkürzungsverzeichnis III Kurzfassung IV 1. EINLEITUNG...........................................................................................................................................................................1 2. RECHTSSTELLUNG DES TIERES, INSBESONDERE DES HUNDES..........................................................................3 3. DEFINITION „HUNDEBISS“................................................................................................................................................ 4 3.1 BEISSVERHALTEN VON HUNDEN............................................................................................................................ 4 3.2 ANDERE AKTIONEN DURCH HUNDE; ABGRENZUNGEN.................................................................................... 6 3.3 NACHWEIS EINES HUNDEBISSES............................................................................................................................. 6 4. STRAFRECHTLICHE QUALIFIKATION VON HUNDEBISSEN.................................................................................. 7 4.1. SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH ............................................................................................................. 7 4.1.1. Vorsätzliches Tötungsdelikt............................................................................................................................8 4.1.2. Fahrlässiges Tötungsdelikt............................................................................................................................ 8 4.1.3. Vorsätzliche Körperverletzung.....................................................................................................................10 4.1.4. Fahrlässige Körperverletzung......................................................................................................................10 4.1.5. Tätlichkeit..................................................................................................................................................... 12 4.1.6. Sachbeschädigung........................................................................................................................................ 12 4.1.7. Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung, Freiheitsberaubung................................................ 13 4.1.8. Besonderheiten bei Antragsdelikten............................................................................................................. 13 4.1.9. Notwehr/Notstand......................................................................................................................................... 15 4.2. GESETZ ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN.........................................................................................................16 4.2.1. Strafbestimmungen im Hundegesetz.............................................................................................................16 5. KONKURRENZEN UND ABGRENZUNGEN...................................................................................................................17 5.1. STRAFGESETZBUCH UND HUNDEGESETZ........................................................................................................... 18 5.2. STRAFGESETZBUCH UND TIERSCHUTZGESETZ................................................................................................ 18 5.3. HUNDEGESETZ, TIERSCHUTZGESETZ UND JAGDGESETZ............................................................................... 18 6. PROZESSUALES...................................................................................................................................................................19 6.1 MUTMASSLICHES GEFAHRENPOTENTIAL.......................................................................................................... 19 6.2 BEWEISFÜHRUNG BEI ENTLAUFENEN UND STREUNENDEN HUNDEN....................................................... 20 6.3 DNA-ANALYSE............................................................................................................................................................ 21 7. EXKURS: VERWALTUNGSRECHTLICHE UND ANDERE MASSNAHMEN.......................................................... 22 7.1 PRÄVENTION DURCH MELDEPFLICHT................................................................................................................. 22 7.2 MASSNAHMEN AUFGRUND VON HUNDEGESETZEN........................................................................................ 22 7.2.1 Sachlage im Kanton Thurgau.......................................................................................................................... 23 7.2.2 Situation im Kanton Zürich............................................................................................................................. 25 7.3 HUNDEHALTERBREVET DER SKG......................................................................................................................... 25 8. EINSATZ VON DIENSTHUNDEN......................................................................................................................................26 8.1. SCHUTZHUNDE........................................................................................................................................................... 26 8.2. INTERVENTIONSHUNDE........................................................................................................................................... 29 8.3. RECHTSGRUNDLAGEN............................................................................................................................................. 30 8.3.1. Grundsatz..................................................................................................................................................... 30 8.3.2. Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch.................................................................................................. 31 8.3.3. Handeln aufgrund gesetzlicher Pflichten..................................................................................................... 31 8.3.4. Rechtfertigende Notwehr / Entschuldbare Notwehr.....................................................................................32 8.3.5. Rechtfertigender Notstand / Entschuldbarer Notstand................................................................................ 32 8.4 REGELUNG DER DIENSTHUNDEEINSÄTZE.......................................................................................................... 32 8.4.1 Armee und Grenzwache............................................................................................................................... 32 8.4.2 Kantonale Polizeikorps................................................................................................................................ 33 8.4.3 Betriebswachen............................................................................................................................................ 34 8.5 SITUATION IN DEUTSCHLAND............................................................................................................................... 34 9. ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................................................................................... 35 I Literaturverzeichnis DONATSCH Andreas / FLACHSMANNN Stefan / HUG Markus / MAURER Hans / WEDER Ueli: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, orell füssli Verlag AG Zürich, Ausgabe 2006. GOETSCHEL Antoine F.: Erlass-Sammlung zum Schweizer Tierschutzrecht, Verlag Paul Haupt Bern, 1987. GOETSCHEL Antoine F. / BOLLIGER Gieri: DAS TIER IM RECHT, 99 Facetten der Mensch- Tier-Beziehung von A bis Z, Verlag orell füssli AG Zürich, 2003. HANSTEIN MICHAEL / KALTZ DIRK / HEIM STEPHAN, Gefährliche Hunde, Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH, 1. Auflage, 2004. HAUSER Robert / REHBERG Jörg: Strafrecht I, Verbrechenslehre, 4. Auflage, Schulthess Po- lygraphischer Verlag Zürich, 1988. 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Artikel BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, zitiert nach Band, Teil und Seitenzahl BGHSt Entscheidungen des deutsches Bundesgerichtshofs für Strafsachen BGK Bezirksgerichtskommission bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999, SR 101 BVET Bundesamt für Veterinärwesen bzw. beziehungsweise ca. zirka CHF Schweizer Franken d.h. das heisst f. folgende ff. fortfolgende HuG Gesetz über das Halten von Hunden vom 14.03.1971 (Kanton Zürich), LS 554.1 HundeG Gesetz über das Halten von Hunden vom 05.12.1983 (Kanton Thurgau), RB 641.2 HundeV Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden vom 16.10.1984 (Kanton Thur- gau), RB 641.21 i.d.R. in der Regel i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit JSG Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, SR 922.0 Kap. Kapitel Kp Kompanie NZZ Neue Zürcher Zeitung OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 04.10.1991, SR 312.5 RB Rechtsbuch des Kantons Thurgau resp. respektive S. Seite SKG Schweizerische Kynologische Gesellschaft sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts Sta Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 TschG Tierschutzgesetz vom 9. März 1978, SR 455 TschV Tierschutzverordnung, SR 455.1 usw. und so weiter z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907, SR 210 VBWK Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen vom 09.06.2006, SR 732.143.2 vgl. vergleiche VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.02.1981 (Kanton Thurgau), RB 170.1 III Kurzfassung Ausschlaggebend für diese Arbeit war und ist die Tatsache, dass Strafanzeigen wegen Hun- debissen zugenommen haben. Diese Diplomarbeit soll die Kausalzusammenhänge zwischen den Handlungen oder Unterlassungen der verantwortlichen Personen und den „Taten“ der Tiere erläutern. Im Weiteren sollen verschiedene Vorfälle und Einsätze mit Diensthunden in rechtlicher Hinsicht durchleuchtet werden. Von der jeweils zuständigen Untersuchungsbehörde wird in solchen, teils sehr komplexen Fällen abverlangt, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung bekannt sind. Von grossem Vorteil erweisen sich bei der Beurteilung solcher Strafanzeigen auch kynologische1 Kenntnisse. In unserer Tätigkeit als Untersuchungsrichter müssen wir uns bei Vorfällen mit Hunden oft- mals mit verschiedenen Tücken auseinandersetzen. Einerseits müssen sämtliche rechtlichen Aspekte mit ins Blickfeld geführt werden, andererseits werden die Vorfälle oftmals „nur“ von den betroffenen Hundeführern beobachtet, so dass nicht selten Aussage gegen Aussage zu werten ist. Zudem müssen die im Kanton Thurgau als Vollzugsorgan beauftragten Gemeinden miteinbezogen werden, da ihnen Vorgeschichten, welche in Bezug auf die strafrechtliche Würdigung relevant sind, bereits bekannt sind und sie zudem i.S.v. § 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden für Massnahmen zuständig sind. Dass die Massnahmebehörden je länger je mehr gefordert sein werden, liegt auf der Hand. Die Ursachen für die tragischen Unfälle mit Hunden sind oftmals bei den Führern respektive Haltern zu suchen, welche im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden für das Tun ih- rer Tiere verantwortlich sind. Häufig sind es Widerhandlungen im Sinne des Hundegesetzes, welche missachtet werden, wodurch Vorfälle teilweise tragisch enden. Das Hundegesetz re- gelt die Beaufsichtigung und die Haltung der Hunde. Das Gesetz regelt zudem die durch den Gemeinderat anzuordnenden Massnahmen, welche jedoch bis anhin meist erst nach einem Vorfall respektive nach einer Verwarnung festgesetzt wurden. Die Folgen der verschiedenen Verstösse gegen das Hundegesetz sind oftmals mit Widerhand- lungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch verbunden. So kann dabei der Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB ebenfalls erfüllt sein. Teilweise ziehen solche Vorfälle aber auch Tätlichkeiten, verschiedene Arten von Körperverletzungen bis hin zur fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Tötung mit sich. In vergangener Zeit wurden strafbare Handlungen oft erst den Strafbehörden gemeldet, wenn Personen schwer verletzt oder mehrere Tiere (Hunde oder Katzen) durch denselben Hund ver- letzt oder getötet wurden. Die tragischen Beissunfälle in den vergangenen Jahren zeigen immer häufiger, dass Hunde nicht nur viel Gutes zum Wohle des Menschen beitragen. Durch unkorrekte Haltung oder fal- sche Ausbildung der Tiere oder der Führer respektive Halter muss ein Hund unter Umständen einem gefährlichen Gegenstand oder gar einer Waffe gleichgesetzt werden. 1 Die Kynologie ist die wissenschaftliche Lehre von den Hunden (kynos, griechisch, des Hundes). IV Strafanzeigen wegen Vorfällen mit Hunden haben zugenommen, nicht zuletzt weil der Ge- setzgeber im Schweizerischen Zivilgesetzbuch das Haustier seit dem 1. April 2003 nicht mehr nur als Sache sieht. Gemäss dieser Gesetzesrevision gelten Haustiere - anders als Nutztiere - nicht mehr als Sache, und somit kann zivilrechtlich nicht mehr nur der Anschaffungs- respek- tive Ersatzpreis für ein Tier eingesetzt werden, sondern es müssen zusätzliche Aspekte für die Berechnung des Tierwertes in Betracht gezogen werden. Ganz abgesehen davon spielen bei sämtlichen Fällen, in welchen Tierhalter als Geschädigte in Erscheinung treten, verständli- cherweise enorme Emotionen mit. Eine weitere Ursache der Zunahme solcher Anzeigen dürfte der Erlass vom 2. Mai 2006 sein, wonach bestimmte Personen2 i.S.v. Art. 34a der Eidgenössischen Tierschutzverordnung be- ziehungsweise § 5 der Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden ver- pflichtet werden, Bissverletzungen von Hunden oder übermässiges Aggressionsverhalten de- rer einer zuständigen Stelle - im Kanton Thurgau dem Veterinäramt - zu melden. Nebst der erwähnten Meldepflicht fordern verschiedene kantonale und auch eidgenössische Behörden aufgrund der vorgefallenen Unfälle seit einiger Zeit präventive Massnahmen. Das heisst, gewisse Hunderassen, welche als potentiell gefährlich eingestuft werden, müssen einen Maulkorb tragen, die Leinenpflicht wird erweitert, usw. Die Massnahmen gehen so weit, dass in einem Kanton gewisse Rassen verboten worden sind. Trotz der erwähnten tragischen Unfälle ist der Hund in der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken, vor allem als Sanitäts-, Assistenz-, Katastrophen- und Blindenführhund oder auch als sehr gutes Einsatzmittel der Polizei, Grenzwache und Armee. Denn die Hunde leisten im Dienst ungemein viel Gutes. Sie werden in Bereichen eingesetzt, wo sich der Mensch am Ende seiner Kräfte sieht und aufgeben müsste. Durch seinen viel besseren Geruchssinn als der Mensch kann er bspw. dem Führer anzeigen, ob eine Person unter Trümmern noch lebt und ob es sich lohnt, unverzüglich die Suche dort fortzusetzen, oder er kann innert Minuten ganze Kofferstrassen nach Sprengstoff und Drogen absuchen. Solche Einsätze würden diverse Mannstunden in Anspruch nehmen. Schutzhunde werden zudem ausgebildet, um flüchtige Täter zu stellen und, falls diese trotz mehrfacher Warnung die Flucht nicht aufgeben, diese zu vereiteln. Seit einiger Zeit werden zudem Interventions- oder Zugriffshunde ausgebildet, um gezielt mittels Einsatz des Gebisses eine Täterschaft vorübergehend handlungsunfähig zu machen. So kann man, durch den Ein- satz eines Zugriffshundes eine unberechenbare, gefährliche Person, ohne diese durch einen Schuss töten zu müssen, ausser Gefecht setzen, damit anschliessend die Polizeigrenadiere die Person festnehmen können. Dabei fügt man einer Person zwar erhebliche Verletzungen zu, sie wird jedoch nicht zwingend getötet. Ein solcher Hundeeinsatz muss allerdings immer verhält- nismässig sein, nicht zuletzt weil eine daraus resultierende Verletzung einer Person im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches sicher als vorsätzliche Körperverletzung zu taxieren wäre. 2 Ärzte, Tierärzte, Hundeausbildende, Tierheime, Polizei- und Zollorgane, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kennt- nis erhalten V 1 1. Einleitung Oktober 2000: In Uttwil TG wird ein sechsjähriger Knabe beim Spielen von einem Rottweiler angefallen und lebensgefährlich verletzt. Der aus dem Haus des Halters ausgerissene Hund wird sofort eingeschläfert. November 2002: Sechs ausgebrochene Schlittenhunde (Malamuts) verletzen im thurgauischen Stettfurt vier Kinder, ein Mädchen davon schwer. Der Hundebesitzer ist zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Dezember 2005: Ein sechsjähriger Knabe wird in Oberglatt ZH Opfer einer Attacke dreier Pitbull-Terrier und erleidet dabei tödliche Verletzungen. Dezember 2006: In Niederhelfenschwil SG wird ein Familienhund von einem Rudel Huskies angefallen und so schwer verletzt, dass ihn der Tierarzt von seinem Leiden erlösen muss. Dies sind Vorfälle mit Hunden, welche in den letzten Jahren in den Medien für Schlagzeilen sorgten und in der Bevölkerung einerseits grosse Bestürzung, andererseits aber auch spürbare Wut gegenüber Hundehaltern auslösten. So entstand eine weitreichende Diskussion über die Haltung von Hunden und über die Verantwortung gegenüber anderen Tieren und Menschen vom Stammtisch bis in die Ratssäle der politischen Mandatsträger. Während es den Politikern in Bundesbern nur bedingt gelang, sich auf einheitliche landesweite Regelungen in der Hal- tung von Hunden zu einigen, zögerten die Kantone nicht und erliessen Verschärfungen in ih- ren Hundegesetzen. Entsprechende Vernehmlassungen und Vorberatungen sind teilweise noch im Gange. Besondere Betroffenheit und dementsprechend rasche Reaktionen von Seiten der Legislative konnten in den Kantonen mit Beissvorfällen beobachtet werden. Wo genau muss jedoch angesetzt werden, um sowohl die sehr tragischen wie auch die weni- ger schlimmen Beissvorfälle vermeiden zu können? Gilt es, die Vierbeiner vor der Leine oder die Zweibeiner hinter der Leine zu erziehen? Mit Hilfe der im Mai 2006 vom Bundesrat eingeführten Meldepflicht von Beissvorfällen und beobachtetem Aggressionspotential bei Hunden konnte bereits durch erste Hochrechnungen die Anzahl der jährlich in der Schweiz vorgefallenen Hundeattacken auf Menschen oder ande- re Tiere ermittelt werden. Zusammen mit der per Januar 2007 eingeführten Verpflichtung, je- den Hund mittels Chip registrieren zu lassen, wurden schweizweit zwei Massnahmen umge- setzt, welche zwar noch keinen Beissvorfall verhindern, jedoch die zuständigen Behörden in die Verantwortung ziehen, um bereits nach ersten Anzeichen tätig zu werden. In einigen Kantonen waren in jüngster Vergangenheit oder sind gegenwärtig die Begriffe "Maulkorbpflicht" und "Hundehaltebewilligung" für so genannt potentiell gefährliche Hunde- rassen in aller Munde. Vereinzelt wurden diese Massnahmen als Verschärfung in den kanto- nalen Hundegesetzen bereits erlassen. 2 Wie sieht jedoch die rechtliche Lage aus, wenn trotz aller Bemühungen und intensiver Prä- ventionsarbeit doch Beissvorfälle passieren? Ziel dieser Arbeit ist es, verschiedene Aspekte von Hundebissen im Strafrecht zu erörtern. Die Aufsicht - sprich die Haltung und die Führung von Hunden - stellt in strafrechtlicher Hinsicht verschiedene Probleme dar, insbesondere, wenn etwas mit dem Hund vorfällt, wenn ein Hund z.B. einen anderen Hund, ein anderes Tier oder einen Menschen beisst und dadurch verletzt oder tötet. Wer nimmt die Rolle des Täters bei solch einem Vorfall ein? Ist es der Hund oder dessen Führer? Kann ein Tier überhaupt Tä- ter sein? Oder ist es Opfer seiner Haltung? Was stellt ein Hund rechtlich überhaupt dar? Ist er im strafrechtlichen Sinn ein Tier, eine Sache oder nichts dergleichen? Auch diesen Fragen wird in der vorliegenden Arbeit nachgegangen. Den Schwerpunkt dieser Abhandlung bildet jedoch die strafrechtliche Qualifikation von Hun- debissen. Mit mehreren Fallbeispielen wird aufgezeigt, welche Straftatbestände in Frage kommen, welche Schwierigkeiten sich bei der Beurteilung ergeben und warum auch Freisprü- che von Hundehaltern das Ergebnis einer Untersuchung darstellen können. Was in der Bevöl- kerung durch grosse emotionale Verbundenheit manchmal kaum nachzuvollziehen ist, bspw. ein Freispruch eines Hundehalters nach einem Beissvorfall oder der Verzicht auf Euthanasie eines Hundes, stellt die Untersuchungsbehörden vor allem im Zusammenhang mit der Be- weisführung teilweise vor beinahe unlösbare Aufgaben. Es wird somit also auch aufgezeigt, dass Hundehaltern und Hundeführern nicht nur Pflichten auferlegt werden können, es müssen auch ihre Rechte respektiert werden. Ein Hund stellt Haustier, Spielgefährte und Freund in Familien oder bei Einzelpersonen dar. Er erfüllt damit als Weggefährte auch wichtige psychologische Aufgaben und spielt im Zu- sammenhang mit Kindeserziehung ebenfalls eine wertvolle Rolle. Dies ist jedoch nur die eine Seite des Hundes. Im Einsatz als Diensthund ist der Vierbeiner ein nicht wegzudenkendes Mittel der Polizei, Armee und der Grenzwache. Als Schutzhund eingesetzt ist er aufgrund seines äusserst sensibel ausgeprägten Geruchssinnes eine grosse Hilfe beim Aufspüren von Gegenständen oder flüchtigen Personen. Als Interventions- oder Zugriffshund3 wird er be- wusst eingesetzt, um in gefährlichen Situationen gewalttätige Personen durch gekonntes Beis- sen in Schach zu halten und vorübergehend handlungsunfähig zu machen. Darf ein Hund also doch bewusst auf Menschen angesetzt und als Waffe eingesetzt werden? Rechtsprobleme in diesem Zusammenhang werden in dieser Arbeit ebenfalls erläutert. Selbst im Parlament des Kantons Thurgau vertreten, als Kynologe dem zweitgrössten Verein in der Schweiz vorstehend und als Bezirksstatthalter beruflich in der Strafverfolgung tätig, stehe ich inmitten des Dreiecks rund um die Thematik der Hundevorfälle und ihrer Folgen. Die Wahl für das Thema meiner Abschlussarbeit fiel mir deshalb leicht. Ich hoffe, einerseits die Problematik der Strafverfolgung bei Hundebissvorfällen aufzeigen und andererseits einen erweiterten Einblick in die politischen Überlegungen und verwaltungsrechtlichen Massnah- men gewähren zu können. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichte ich bei der Erwähnung von Personen auf die weibliche Form. 3 Erfüllen grundsätzlich den selben Auftrag, werden jedoch in den Organisationen, welche solche Hunde einset- zen, unterschiedlich bezeichnet (in dieser Arbeit nachfolgend Interventionshund genannt). 3 2. Rechtsstellung des Tieres, insbesondere des Hundes Tiere sind keine Personen, Tiere sind keine Sachen, Tiere sind Tiere! In der heutigen Gesellschaft, welche sich in den letzten Jahren merklich verändert hat und insbesondere von der Grossfamilie zum Ein- bis Dreipersonenhaushalt tendiert, erfordert die Beziehung des Menschen zu einem Haustier wie dem Hund auch in rechtstheoretischer Hin- sicht eine neue Betrachtungsweise. Für rund 80% der Menschen erfüllt ihr vierbeiniger Be- gleiter nach einer von Thomas Althaus durchgeführten Umfrage die Funktion als Kamerad, Begleiter und Familienmitglied. Hunde gestatten ihren Haltern eine in der heutigen technisier- ten Welt oft vermisste gefühlsmässige Bindung, welche beruhigt und entspannt. Heimtiere er- leichtern soziale Kontakte, sind pädagogisch wertvoll und oft eine Stütze im Alter.4 Die Ge- setzesänderung „Tier keine Sache“, welche im April 2003 in Kraft getreten ist, bildet im Grunde genommen nichts anderes als genau diese gesellschafts- und rechtspolitische Ände- rung mit einer deutlich vermehrten Wertschätzung des Heimtiers Hund ab. Für manche Men- schen hat die Beziehung zu seinem Heimtier – möglicherweise gar als Kinderersatz – schon längst denselben Stellenwert wie die in Art. 10 Abs. 2 BV anerkanntermassen geschützten zwischenmenschlichen Beziehungen. Doch, wie sieht es rechtlich aus? Seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. April 2003 gelten Haustiere - anders als Nutztiere - nicht mehr als Sache. Somit kann zivilrechtlich nicht mehr nur der Anschaffungs- respektive Ersatzpreis für ein Tier eingefordert werden, sondern es müssen zusätzliche Faktoren5 für die Berechnung des Wertes der Tiere in Betracht gezogen werden. Durch diese Gesetzesrevision wurde die strafrechtliche Anzeigebereitschaft der Ge- schädigten gefördert. Das Tierschutzgesetz (TschG) regelt die direkte Einwirkung des Menschen auf das Tier. Um aber dem verfassungsrechtlichen Zugeständnis der Würde des Tieres gerecht zu werden, be- darf es im Besonderen eines tierwürdigen Status’. Über die Abkehr vom Sachbegriff beim Tier hinaus werden somit die Interessen des Tieres und die Gefühlswelt in der Mensch-Tier- Beziehung geschützt.6 Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) sieht jedoch Tiere weiterhin als Sache. Bei den Revisionsarbeiten ging anfänglich offensichtlich Art. 110 Ziff. 4bis StGB völlig vergessen. Die Strafrechtspraxis war indessen bereits früher ganz selbstverständlich davon ausgegangen, Tie- re als Sachen zu behandeln.7 Die Bestimmung schien als entbehrlich. Ganz so einfach war die Ausgangslage indes nicht. Man stellte fest, dass mittlerweile Art. 641 a Abs. 1 ZGB unzwei- deutig aussagt: „Tiere sind keine Sachen.“ Tiere galten also gerade nicht mehr als Sachen im Sinne des Sachenrechts. Wollte man inskünftig den Diebstahl eines Hundes weiterhin bestra- fen, so kann dies nur geschehen, wenn entweder ein genuin strafrechtlicher Begriff der Sache postuliert oder Art. 641 a Abs. 2 ZGB zur Anwendung gebracht wird. Die Behauptung, der strafrechtliche Sachbegriff sei vom sachenrechtlichen unabhängig, würde indes zu erhebli- chen dogmatischen Verwirklichungen führen: Das Vermögensstrafrecht ist „akzessorisch“, es schützt die vom Zivilrecht vorgegebene Güterzuordnung.8 4 DANIEL JUNG, Hundeausbildung, S. 13 5 z.B. wird die Beziehung Mensch-Tier gewichtet 6 CATHERINE STRUNZ, Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, S. 85 7 BGE 116 IV 143 8 BGE 122 IV 182 4 Es setzt also die geltenden sachrechtlichen Kategorien voraus. Das gilt nicht nur für das Kon- zept des Eigentums, sondern auch für jenes der Sache selbst. Wer diese Konzepte aufgibt, schafft nicht nur neue begriffliche Probleme - er muss einen neuen, strafrechtlichen Sachbeg- riff entwickeln - sondern er beraubt auch das Vermögensstrafrecht indirekt des Rechtsgutes. Aber auch das Abstellen auf Art. 641 a Abs. 2 ZGB kommt als Ausweg kaum in Frage: Die dort stipulierte Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere kratzt nämlich bedenklich am Legalitätsprinzip. Wenn Tiere keine Sachen sind, können die für Sachen gel- tenden Normen auf Tiere höchstens analoge Anwendung finden – und eine analoge Anwen- dung von Strafnormen verletzt bekanntlich Art. 1 StGB.9 Erst mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 war folgende Definition ins StGB aufgenommen worden: „Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so finden sie entsprechend Anwendung auf Tiere.“10 Obwohl das Tier strafrechtlich immer noch als Sache zu behandeln ist, spielen bei sämtlichen Fällen, in welchen Tierhalter als Geschädigte in Erscheinung treten, verständlicherweise enorme Emotionen mit. Tiere, insbesondere Hunde, werden heute oftmals nicht nur als Tier sondern als Partner angesehen und spielen im sozialen Bereich der heutigen Gesellschaft eine wichtige Rolle. Es ist daher verständlich, dass der Gesetzgeber im ZGB dies erkannt und mit der Gesetzesrevision dieser Tatsache Rechnung getragen hat. So wurde am 6. September 2006 erstmals ein emotionaler Wert eines Tieres festgelegt. Es wurden einer Rentnerin CHF 1’500.-- und einem Mann CHF 1’000.-- für ihre von einem Tierquäler getöteten Katzen zugesprochen. Der Unterschied im emotionalen Wert lag in der unterschiedlich engen Beziehung der Halter zu ihrem Tier. Die Katze der Frau wurde prak- tisch als ein Familiemitglied betrachtet.11 Hierbei handelt es sich jedoch um einen Vergleich und somit nicht um ein Präjudiz. Das Opferhilfegesetz (OHG) findet bei Tieren keine Anwendung, denn Opfer im Sinne des OHGs können nur Personen im zivilrechtlichen Sinn sein. Tiere sind demnach als Opfer aus- geschlossen, was selbstverständlich auch für deren Eigentümer gelten muss.12 3. Definition "Hundebiss" 3.1. Beissverhalten von Hunden Ein Hundebiss ist ein Zugriff eines Hundes mit den Zähnen, welcher bestimmte Folgen hat. Ein Biss kann Menschen verletzen oder Sachen beschädigen. Auch andere Tiere13 können durch einen Hundebiss in Mitleidenschaft gezogen werden. Grundsätzlich ist jedoch zu erwähnen, dass die Welpenschule und Junghundeausbildung dazu dient, bei den Hunden die Beisshemmung gegenüber Menschen und Tieren stark zu fördern. Richtig sozialisierte Hunde haben folglich Mühe, aufgrund eines Befehls oder einer Situation einen Menschen oder ein Tier zu beissen. 9 CHRISTOPH RIEDO / HANS WIPRÄCHTIGER, Anwaltsrevue, 6-7/2005, S. 254 f. 10 Art. 110 Ziff. 3bis StGB 11 vgl. NZZ vom 7. September 2006 12 DOMINIK ZEHNTNER, OHG-Kommentar, 2005, Art. 2 N 25 13 meistens andere Hunde, Katzen oder Kaninchen 5 Beim Hund muss, wenn er später ein Beisstraining (Schutzdienst) besucht, gezielt diese Beisshemmung wieder abgebaut werden. Je älter der Hund ist, wenn er ins Schutzdiensttrai- ning eingeführt wird, desto schwieriger ist es, diese Beisshemmung wieder abzubauen. Hun- de, welche nicht trainiert sind, Menschen zu beissen und eine Sozialisierung erlebt haben, beissen kaum, und wenn sie auf ein Kommando zubeissen, dann lassen sie relativ schnell wieder vom Opfer ab, so dass kaum Verletzungen entstehen. Bei Hunden, welche jedoch bereits einmal einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, ist die Beisshemmung bei den nachfolgenden Bissen jedes Mal tiefer, was bewirkt, dass der Biss jedes Mal stärker wird, und der Hund den Fang bei jedem Biss länger zuhält oder nach dem Loslassen ungehemmter und öfter zubeisst. Daraus abzulesen ist die Tatsache, dass Hunde mit Beisserfahrung grössere Verletzungen zuführen, als solche, die zum ersten Mal beissen. Die Sorgfaltspflicht des Führers bei Tieren mit Vorfällen muss daher viel höher sein, als bei Tie- ren, welche noch nie jemanden gebissen haben. Die Mehrfachhundehaltung birgt zudem - das hat auch der Vorfall in Oberglatt gezeigt - nicht zu unterschätzende Gefahren. Der Naturin- stinkt der Hunde als Jäger wird im Rudel gefördert. Dadurch, dass sie sich auf der Jagd ge- genseitig anstacheln, sind sie meistens nur schwer abrufbar.14 Auch wird die Beissfreudigkeit gegenseitig gefördert respektive die Beisshemmung nach unten verschoben, wenn mehrere Hunde sich an einer Beute verbeissen. Gewisse Hunderassen sind zudem durch ihren Körper- bau (Grösse, Gewicht), insbesondere durch den Bau des Fanges, gefährlicher als andere Hun- derassen. Hunde, welche eine gewisse Körpergrösse erreichen, stellen grundsätzlich eine hö- here Gefahr dar. So kann eine Amerikanische Bulldogge15, welche zubeisst, ganz andere Ver- letzungen zuführen als ein Bolonka Zwetna16. Zudem spielt die Konstellation zwischen dem Hund und dem Opfer ebenfalls eine Rolle. Ein dreijähriges Kind ist bspw. durch seine Kör- perlänge mehr gefährdet als ein Erwachsener mit einer Körperlänge von 1.80 m. Zudem ha- ben Kinder oft weniger Angst, wodurch Situationen entstehen können, in welchen Kinder ei- nen Hund bedrängen, da sie sich seiner Gestik und Mimik nicht bewusst sind und der Hund dann mit einem Biss kontert. In strafrechtlicher Hinsicht im Sinne des StGBs kann ein Hundebiss eine Sache beschädigen, eine Tätlichkeit oder eine Verletzung im Sinne einer Körperverletzung zufügen oder eine Tö- tung verursachen. Verletzungen durch einen Hundebiss können an einem rein zufälligen Ort am Körper des Opfers sein. Hunde, welche aufgrund einer Unsicherheit oder aus Angst beis- sen, verursachen meistens keine lebensgefährlichen Verletzungen und schliessen den Fang oftmals nur für kurze Zeit. Dies nicht zuletzt, weil der Biss nicht trainiert ist. Der trainierte Hund setzt seinen Biss dem Training entsprechend meistens am gleichen Ort und öffnet den Fang erst wieder auf den Befehl des Führers. Sporthunde können so Verletzungen vorwiegend an den Armen, Diensthunde an den Armen oder an den Beinen verursachen. Hunde, welche zum Treiben ausgebildet werden oder über Generationen als Treiber eingesetzt wurden, beis- sen oftmals in die Waden. Interventionshunde werden häufig so trainiert, dass sie den Biss an einem Ort setzen, wo die Person zufolge der Schmerzen für einige Sekunden ausser Gefecht gesetzt ist. Sie werden bewusst trainiert, um bspw. in den Genitalbereich zu beissen. Die Auf- gabe dieser Hunde ist es, eine Person für kurze Zeit handlungsunfähig zu machen, so dass die nachfolgenden Grenadiere anschliessend mit relativ grosser Gewähr der Sicherheit zur Ziel- person vorrücken können. 14 Sie befolgen den Befehl herzukommen meist schlecht. 15 www.hundund.net/rassen/americanbulldog/ 16 www.de.wikipedia.org/wiki/Bolonka_Zwetna 6 Kinder werden nicht selten im Gesicht verletzt, weil sie oftmals aufgrund fehlender Hem- mungen sowie Nichterkennen allfälliger Gefahren mit dem Hund kuscheln wollen, diesen umarmen und dabei der Kindeskopf demjenigen des Hundes sehr nahe, häufig für den Hund zu nahe kommt. So entstehen des Öfteren schwere Gesichtsverletzungen. Diese Vorfälle ge- schehen sowohl in der Öffentlichkeit wie auch beim Hund zuhause. Die Statistik des Jahres 2006 zeigt, dass in 76 % der Fälle das Kind den Hund kannte.17 3.2. Andere Aktionen durch Hunde; Abgrenzungen Verletzungen, welche durch die Krallen zugeführt werden, sind oftmals alles andere als harm- los. Man bedenke diesbezüglich, dass die Wunde zufolge Kratzens mit einer Kralle verursacht wurde und dabei sofort Bakterien in die verletzte Stelle gelangen können, was eine Infektion auslösen und sogar in einer Blutvergiftung enden kann. Auch die durch Kratzen verursachten Beschädigungen sind nicht zu unterschätzen. Ein Spür- hund, welcher geschult wurde, durch Kratzen den Fund von Betäubungsmitteln oder Spreng- stoff anzuzeigen, kann in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug erheblichen Schaden an- richten. Dies ist der Hauptgrund dafür, dass viele Diensthundeführer ihrem Hund seit einiger Zeit das Anzeigen durch Verharren (ruhiges Verhalten) beibringen. Verletzungen und Be- schädigungen durch Kratzen werden in dieser Arbeit nicht beleuchtet. Schnappen oder andere Belästigungen des Hundes, welche keine materielle oder körperliche Schäden zur Folge haben, sind nicht unter einen Hundebiss zu subsumieren. Im Übrigen kann ein Hund eine Person, insbesondere auch Kinder, durch Anspringen umwerfen. Hierauf wird in dieser Arbeit ebenfalls nicht weiter eingegangen. 3.3. Nachweis eines Hundebisses In den meisten Fällen werden die Verletzungen durch Hundebisse in Arztberichten umschrie- ben. Diese können von Tierärzten, welche die Verletzung an Tieren in einem Bericht doku- mentieren, oder von Humanmedizinern, welche nach einem Hundebiss an einem Menschen eine Wundversorgung vorgenommen haben, stammen. In ganz seltenen Fällen muss ein Gut- achten erstellt werden. Ein Arztbericht oder Gutachten kann Schlüsse auf die Herkunft der Verletzung wohl bestätigen, jedoch ist damit noch nicht der Verursacher ausfindig gemacht. Im besten Fall kann ein solcher Bericht die Zahnstellung und die ungefähren Abstände der Zähne beschreiben, wodurch Hunde mit grossen Abweichungen betreffend Zahnstellung aus- geschlossen werden könnten. Die vorliegende Arbeit beleuchtet nur Verletzungen oder Schä- den, welche mit Hilfe von Berichten oder Gutachten einem Hundebiss zugeordnet werden können. In einem Gutachten verlangt man die Beurteilung einer bestimmten Sachfrage durch eine aus- gewiesene Fachperson. Der Sachverständige hat seinem Auftraggeber dabei die Möglichkeit zu verschaffen, sich über die betreffende Fachfrage ein Urteil zu bilden und gestützt darauf eine eigene Entscheidung zu treffen.18 Nicht nur bei Verletzungen liefern Gutachten Hinweise bezüglich des Verursachers, sondern es gibt auch Gutachten zu Fragen des Umgangs zwi- schen Mensch und Tier, was in strafrechtlichen Fällen ebenfalls eine wichtige Rolle spielen kann. 17 BVET, Hundebisse: Erste Auswertung der Meldepflicht, März 2007 18 ANTOINE F. GOETSCHEL / GIERI BOLLIGER, Das Tier im Recht, 2003, S. 68 7 4. Strafrechtliche Qualifikation von Hundebissen 4.1. Schweizerisches Strafgesetzbuch Ein Hundebiss kann eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB oder eine Verletzung i.S.v. Art. 122 ff. StGB, gar eine Tötung i.S.v. Art. 111 ff. StGB darstellen. Da ein Hund strafrechtlich nicht Täter sein kann, ist dessen Halter oder Füh- rer für die Tat verantwortlich. Die tragischen Beissunfälle der vergangenen Jahre zeigen, dass Hunde nicht nur viel Gutes zum Wohle des Menschen beitragen. Durch unkorrekte Haltung oder falsche Ausbildung der Tiere oder der Führer respektive der Halter kann ein Hund im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung, vorwiegend im Wiederholungsfall, einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand gleichgesetzt werden. Besondere Beachtung muss dabei der Rudelhaltung geschenkt werden. Verschiedene Vorfälle wären nachweislich nicht so tragisch ausgefallen, wenn sich einer der beteiligten Hunde allei- ne in derselben Situation befunden hätte. Ein unauffälliger, ruhiger Hund kann in einem Ru- del innert Sekunden zu einem unkontrollierbaren Kämpfer werden. Überwiegend wird bei Personen, welche durch einen Hundebiss verletzt wurden, der Tatbe- stand der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB erfüllt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB oder der vorsätzlichen Körperverletzung i.S.v. Art. 122 f. StGB werden in den seltensten Fällen erfüllt, da es sich um Vorsatzdelikte handelt oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt worden sein muss. Auch bei den tödlichen Verlet- zungen durch einen Hundebiss kann in rechtlicher Hinsicht fast ausschliesslich von einer fahr- lässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB und nicht von einem Tötungsdelikt i.S.v. Art. 111 ff. StGB ausgegangen werden. Fälle, welche in rechtlicher Hinsicht keinen der erwähnten Artikel des Schweizerischen Straf- gesetzbuches erfüllen, können unter Umständen trotzdem strafrechtliche Folgen haben. Es können dies Widerhandlungen gegen das Hundegesetz, das Tierschutzgesetz oder auch das Jagdgesetz sein. Wenn ein Hund durch einen oder mehrere Bisse ein anderes Tier verletzt oder jemandem die Kleider zerreisst und eine Sachbeschädigung, weil diese in strafrechtlicher Hinsicht nur vorsätzlich begangen werden kann, nicht zum Tragen kommt, so können die er- wähnten Gesetze zur Anwendung kommen. So kann bspw. ein Hundeführer, welcher auf dem Spaziergang seinen Hund unangeleint an einem Ort, an welchem man den Hund nicht anlei- nen muss, laufen lässt, und dieser einen anderen Hund durch einen Biss verletzt, kaum wegen Sachbeschädigung bestraft werden. Trotzdem könnte er wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz bestraft werden. Wenn der Führer weiss, dass sein Hund andere Hunde beisst, dann muss er solche Situation verhindern. Wenn er wegen solchen Vorfällen bekannt ist, be- reits Verwarnungen oder Massnahmen ausgesprochen wurden, oder wenn er seinen Hund mit Absicht und im Wissen, dass der Hund das andere Tier verletzen könnte, auf den anderen Hund oder auf eine Person hetzt, dann muss Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz geprüft werden. Nicht jeder Wiederholungsfall führt jedoch dazu, dass Vorsatz oder Eventualvorsatz bejaht werden kann. Hingegen ist ein Führer, welcher nach einem Vorfall damit rechnen muss, dass erneut etwas passieren könnte, verpflichtet, entsprechende Vorsicht walten zu las- sen. Er kann bereits wegen vorsätzlichen Handelns bestraft werden, wenn er die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.19 19 Art. 12 Abs. 2 StGB 8 Falls jedoch ein Hund noch nie zuvor einen anderen Hund angegriffen oder gebissen hat, liegt beim Halter oder der Aufsichtsperson nicht zwingend vorwerfbares Unterlassen, und damit ein strafbares Verhalten, vor.20 4.1.1. Vorsätzliches Tötungsdelikt Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen o- der Vergehen vorsätzlich begeht.21 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.22 Geschütztes Rechtsgut in Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen. Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Vorsätzlich würde ein Hundeführer etwa handeln, wenn er im Wissen, dass sein Hund zum Töten von Menschen fähig ist, diesen dafür einsetzen würde. Tötungsdelikte sind Erfolgsde- likte und werden erst dann erfüllt, wenn die Handlung des Täters ursächlich zu einer be- stimmten, von ihr räumlich und zeitlich abschichtbaren Wirkung, dem Erfolg, führt.23 Die Art. 111 ff. StGB schützen die körperliche Integrität eines Menschen vor Tötung. Eine versuchte Tötung wäre gegeben, wenn der Hundeführer mit einem dazu fähigen24 Hund bewusst versucht jemanden zu töten, der Tod aber nicht eintritt. Eventualvorsatz bezüglich Tötung wäre gegeben, wenn der Hundeführer durch sein Verhalten oder sein Unterlassen das Leben eines oder mehrerer Menschen gefährdet und dadurch den Tod in Kauf nimmt. Um eine eventualvorsätzliche Tötung zu bejahen, muss unter anderem nachgewiesen sein, dass der Hund fähig ist, einen Menschen zu töten. Dies kann durch den er- reichten Erfolg25 nachgewiesen oder beim Versuch durch die Aktenkundigkeit sowie die ob- jektive Fähigkeit des Hundes angenommen werden. So müsste in diesem Fall nachgewiesen werden, dass der Hundeführer die Tat für möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm. In der Praxis bleibt die vorsätzliche Tötung mit einem Hund wohl eher eine Theorie. Eine Tö- tung mit einem Hund würde relativ lange dauern und das Opfer könnte sich eine lange Zeit, allenfalls mit einem gefährlichen Gegenstand oder einer Waffe wehren. Der Erfolg wäre, im Gegensatz zur Tötung mit einer Waffe, relativ unsicher. 4.1.2. Fahrlässiges Tötungsdelikt Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.26 20 Bezirksgericht Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 21 StGB Art. 12 Abs. 1 22 StGB Art. 12 Abs. 2 23 JÖRG REHBERG / STEFAN FLACHSMANN / ROLF KAISER, Tafeln zum Strafrecht, Allgemeiner Teil, S. 12 24 namentlich ein Hund, welcher zum Töten ausgebildet wurde, oder bereits eine Person getötet oder schwer ver- letzt hat 25 den Tod eines Menschen 26 Art. 12 Abs. 3 StGB 9 Wenn ein Hundeführer das Aggressionspotential und die Gefährlichkeit seines Tieres kennt und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trotzdem unterlässt, kann ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.27 Zur Erfüllung einer fahrlässigen Tötung durch einen Hundebiss muss der Erfolg, der Tod ei- nes Menschen, eintreten. Wenn einem Hundeführer die Verletzung der Sorgfaltspflicht, z.B. der Aufsichtspflicht, nachgewiesen werden kann, er im Wissen, dass der Hund jemanden tö- ten könnte, den tatbestandsmässigen Erfolg hätte voraussehen müssen und ihn hätte vermei- den können, dann kommt fahrlässige Tötung in Betracht. Im Beissvorfall in Oberglatt ZH verurteilte das Gericht im Dezember 2006 auf Antrag der Staatsanwältin den Hundehalter sowie dessen Lebenspartnerin und den Wohnungsmieter un- ter anderem wegen fahrlässiger Tötung.28 Bei diesem Vorfall im Dezember 2005 wurde ein sechsjähriger Knabe durch Bissverletzungen dreier Pittbullterrier tödlich verletzt. Den verurteilten Personen wurde vorgeworfen, sie hätten die Verwirklichung des Tatbestan- des der fahrlässigen Tötung durch ihre pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in Kauf genommen. Sie wussten, dass die Hunde keinerlei Erziehung, keinerlei Sozialisation, keinerlei Menschen- prägung genossen hatten. Der angeklagte Wohnungsmieter hatte auf dem Balkon einen Unter- stand für die Hunde errichtet. Dieser Unterstand aus Holz liess aufgrund seiner Bauweise den Ausbruch der Hunde relativ leicht zu. Der angeklagte Hundezüchter brachte die Hunde dort unter, ohne sich zu vergewissern, ob der Verschlag ausbruchsicher war. Die Freundin des Hundezüchters sah die Hunde, als diese aus dem Gehege ausbrachen. Sie fing zwei der fünf entwichenen Hunde ein und platzierte diese im Fahrzeug des angeklagten Hundezüchters. An- schliessend folgte sie den drei anderen Hunden und lief, als sie feststellen musste, dass diese ein Kind bissen, zurück zur Wohnung. Die Angeklagte, so das Gericht, hätte den Unfall verhindern können, wenn sie beim bemerk- ten Ausbruch der Hunde alles unternommen hätte, um die weitere Flucht ins Wohnquartier zu verhindern. Weiter hätte sie, wenn sie nicht zurückgelaufen sondern mit allen verfügbaren Mitteln versucht hätte, die Hunde vom Kind abzuhalten, den Tod des Knaben wahrscheinlich verhindern können. Der Hundezüchter kannte die Hunde sowie deren Einschränkungen29 und hätte alles unternehmen müssen, dass die Hunde nicht ausbrechen konnten. Der Wohnungs- mieter, welcher den Unterstand gebaut hatte, hätte den Hundezüchter auffordern müssen, den Unterstand, bevor dieser die Hunde dort unterbrachte, zu prüfen. Somit wurden alle drei Per- sonen unter anderem wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Dieses Urteil dürfte richtig sein. Es wäre schwierig, diesen Personen bezüglich eventualvor- sätzlicher Tötung nachzuweisen, dass sie (oder eine der drei Personen) die Tötung in Kauf nahmen und trotzdem nicht verhinderten. In der Praxis gibt es diesbezüglich häufig Beweis- schwierigkeiten. Bei tödlichen Unfällen mit Hunden spielt die Herkunft, die Sozialisierung und die Haltung des Hundes für die Kausalität eine wichtige Rolle. Die kynologischen Kenntnisse sowie die Erfahrung und Ausbildung mit dem Hund, können helfen, dem Hundeführer die Vorausseh- barkeit nachzuweisen. Mit den beiden Aspekten zusammen gilt es dann, die Vermeidbarkeit nachzuweisen. So spielen verschiedene Komponenten wichtige Rollen: die Gefährlichkeit ei- nes Hundes durch dessen Körperbau; das Risiko eines Hundes, wenn er bereits durch Vorfälle bewiesen hat, dass er töten kann; die Fahrlässigkeit des Führers, welcher um die Gefährlich- keit des Hundes wusste und ihn trotzdem zu wenig beaufsichtigte. 27 ANTOINE F. GOETSCHEL / GIERI BOLLIGER, Das Tier im Recht, 2003, S. 174 28 NZZ vom 23./24. Dezember 2006, S. 49 29 Die Hunde hatten weder Kontakt zu Menschen noch zu anderen Tieren. Zudem hatten sich die Hunde schon gegenseitig bei Kämpfen gebissen und verletzt. 10 4.1.3. Vorsätzliche Körperverletzung Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung durch den Erfolg.30 In der Praxis bilden die Behandlung, der Heilungsprozess sowie allfällige blei- bende Veränderungen die Kriterien bezüglich des Unterschieds zwischen einer einfachen und einer schweren Körperverletzung. Bei Hundebissen handelt es sich in den meisten Fällen um Entstellungen im Gesicht, welche die Kriterien der schweren Körperverletzung erfüllen, oder um Verletzungen von Gelenken, welche zu bleibenden Einschränkungen führen. Bei einfacher Körperverletzung muss das nach Art. 123 StGB geforderte Mindestmass an Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens vorliegen.31 Die körperliche Integrität ist im Sinne einer Körperverletzung dann beeinträchtigt, wenn dem menschlichen Körper innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern.32 Ein Führer, der seinen Hund, welcher zum Beissen trainiert ist, auf einen Menschen hetzt, kann den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllen, wenn er weiss oder an- nimmt, dass der Hund einen Menschen durch Beissen verletzen kann, und er dies will oder in Kauf nimmt. So wurde am 3. November 2003 vom Bezirksgericht Zürich ein Hundehalter wegen vorsätzli- cher Körperverletzung zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt, weil er im Juni 2002 in Zürich am Stadelhoferplatz seinen Pittbullterier auf einen 41-jährigen Künstler gehetzt hatte. Nach einem verbalen Streit zwischen dem Geschädigten und dem Hundehalter hetzte Letzte- rer sein Tier mit dem Kommando „Fass“ auf den Künstler, worauf der Hund das Opfer an- sprang, dieses in der Bauchgegend biss und dabei erheblich verletzte. Laut Anklage hatte der Hundehalter dasselbe Tier bereits im Jahre 2001 auf einen anderen Hund gehetzt, wobei dieser schwer verletzt wurde. Somit wusste der Hundehalter, dass sein Hund auf das Kommando „Fass“ zubeissen würde.33 Das Bezirksgericht Zürich gewichtete bei der Beurteilung, ob es sich um einen Wiederho- lungsfall handle, die Tatsache, dass der Hund den Befehl „Fass“ kompromisslos umsetzte34, schwerer, als das Faktum, dass beim ersten Vorfall „nur“ ein Tier gebissen wurde. 4.1.4. Fahrlässige Körperverletzung Unter diese Rubrik sind wohl die meisten Verletzungen von Hundebissen zu subsumieren. Die meisten Verurteilungen erfolgen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Aber auch bei die- sem Vergehen muss dem Halter oder Führer nachgewiesen werden, dass er einen Fehler ge- macht hat. Das fahrlässige Erfolgsdelikt i.S.v. Art. 125 StGB verlangt ein aktives Handeln des Täters. Ob der Erfolg durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführt worden ist, kann dann offen blei- ben, wenn der Täter ohnehin als Garant zu dessen Abwehr verpflichtet gewesen wäre, so dass sich ein allfälliges unsorgfältiges Handeln zugleich als Verletzung dieser Pflicht darstellt.35 30 MARCEL ALEXANDER NIGGLI / HANS WIPRÄCHTIGER, Basler-Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 122, N 1 31 ROTH, Basler Kommentar, Art. 125 StGB N 2 32 ROTH, Basler Kommentar, Art. 123 StBG N 4 33 NZZ vom 4. November 2003, S. 50 34 ungeachtet des Angriffsobjekts 35 JENNY, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 18 StGB 11 Wenn jemand durch einen Hundebiss verletzt wird, muss untersucht werden, ob eine Missach- tung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Es gilt weiter zu prüfen, ob es für den Führer voraussehbar war, dass sein Hund einen Menschen beisst und dadurch verletzt. Ebenso gilt es zu klären, ob der Biss bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar gewesen wäre und ob Rechtswidrigkeit vorliegt. Ein Vorfall, bei welchem ein Hundeführer seinen Hund an einer Leine führt, und der Hund, ohne dass er je zuvor jemanden gebissen hat, eine Person beisst und verletzt, erfüllt nicht zwangsläufig den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Sogar ein Führer, welcher seinen Hund, der zuvor noch nie jemanden gebissen hat, frei laufen lässt, und der Hund nun plötzlich eine Person beisst und verletzt, erfüllt nicht zwingend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, weil dadurch, dass der Hund zuvor keine „Vor- taten“ zu verzeichnen hat, meist die Voraussehbarkeit nicht nachgewiesen werden kann. Im Folgenden werden nun drei Vorfälle geschildert, welche die Problematik der fahrlässigen Körperverletzung aufzeigen. Fall 1: Die Geschädigte kam von hinten Ein Verfahren gegen einen gehörlosen Hundeführer wurde vom Bezirksamt Steckborn TG nach einem Beissvorfall nicht anhand genommen. Dass der Hund des Beschuldigten die Geschädigte in den Arm gebissen hatte, wurde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Gehörlosigkeit des Be- schuldigten, zufolge derer er die von hinten an ihn herangetretene Geschädigte nicht wahrge- nommen hatte, und der Tatsache, dass die Dogge zuvor noch nie einen Menschen angegriffen oder gebissen hatte, war der Angriff des Hundes nicht voraussehbar. Folglich hatte der Beschul- digte am 3. Juli 2006 die Gefährdung der Geschädigten weder erkennen können noch müssen.36 Fall 2: Der erste Vorfall Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wurde eine Angeklagte mit Urteil vom 23. Ja- nuar 2006 von der Bezirksgerichtskommission Frauenfeld freigesprochen. Die Frau führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Verhalten der Hündin sei für sie nicht voraussehbar gewesen. Der Hund sei zuvor nie aggressiv gegen Menschen gewesen. Diese Aus- sage wurde durch ein Gutachten untermauert. Dieses beschrieb, dass das Tier beim Übergriff ge- hemmt zugebissen hatte sowie über keinen ausgeprägten Jagdtrieb verfüge. Wenn der Hund an- deren Tieren nachsetzte, bliebe er stets abrufbar. Da der Hund vorher weder Menschen angegrif- fen noch gebissen hatte, war zum damaligen Zeitpunkt für die Angeklagte nicht voraussehbar, dass ein allenfalls aus dem Wald hervortretender Mensch von ihrer Hündin gebissen werden könnte. Somit war es verantwortbar, dass die Angeklagte ihren Hund frei laufen liess. Folglich hatte die Angeklagte zur Tatzeit die Gefährdung des Geschädigten weder erkennen können noch müssen.37 Fall 3: Frau von Bulldogge schwer verletzt Das Strafgericht Vevey verurteilte am 31. August 2004 eine Hundehalterin zu vier Monaten Ge- fängnis bedingt, weil zwei ihrer drei Hunde im Juli 2001 eine 19-jährige Frau angefallen und schwer verletzt hatten. Zwei Hunde der Angeklagten, darunter eine an der Leine geführte Ame- rikanische Bulldogge, fielen unvermittelt über die junge Frau her und fügten ihr teilweise schwerste Bissverletzungen am Kopf sowie an Beinen und Armen zu.38 36 Bezirksamt Steckborn, Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2006 37 Bezirksgerichtskommission Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 38 NZZ vom Mittwoch, 1. September 2004, S. 19 12 Die Führerin war ganz offensichtlich mit der Amerikanischen Bulldogge, welche sie an der Lei- ne führte, bereits überfordert. Es ist sonst nicht zu erklären, dass auch der angeleinte Hund auf das Opfer losgehen konnte. Sie führte trotzdem noch weitere Hunde unangeleint mit sich. Wenn diese Führerin ihre Hunde unter Kontrolle gehabt hätte, dann hätte sie nicht einen der Hunde an der Leine führen müssen. Und als ein Hund auf das Opfer losging, hätte sie die anderen Hunde platzieren und dann den angreifenden Hund vom Opfer trennen können. Dieses Beispiel zeigt die täglich in der Kynologie auftretende Problematik der Rudelhaltung. Sie birgt grosse Gefahren in sich, da Hunde im Rudel einander gegenseitig aufhetzen können. 4.1.5. Tätlichkeit Tätlichkeiten sind Antragsdelikte und erfassen Angriffe auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen, die entweder gänzlich folgenlos bleiben oder nur geringfügige Folgen ha- ben.39 Sie werden von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat wiederholt an einer Per- son i.S.v. Art. 126, Abs. 2 StGB begeht. Wenn jemand dementsprechend einer anderen Person wiederholt mit einem Hund Tätlichkeiten zuführt, dann muss die Straftat von Amtes wegen verfolgt werden. Tätlichkeiten sind nur vorsätzlich begehbar und sind - im Gegensatz zur Körperverletzung - schwieriger zu beweisen, da nicht jede Tätlichkeit sichtbar ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts40 ist eine Tätlichkeit, bei einer das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen. Es werden zudem auch keine Schmerzen vorausgesetzt. Umso mehr als bei den vorerwähnten Tötungen und Köperverletzungen muss bei Tätlichkeiten vorwiegend auf die Aussagen der Beteiligten und die Fakten abgestellt werden. Dieser Tatbestand könnte einen Auffangtatbestand darstellen, wenn ein Hund vorsätzlich auf eine Person gehetzt wird, aber Vorsatz auf Körperverletzung nicht nachgewiesen werden kann. 4.1.6. Sachbeschädigung Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt und daher im Zusammenhang mit Hundebissen relativ selten. Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt.41 Die Sachbeschädigung ist ebenfalls ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt sind der Eigentümer sowie jeder an der Sache dinglich Berechtigte, wenn dessen schutzwürdiges Interesse durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt wurde. Wenn im Zusammenhang mit einem Hundevorfall eine Sachbeschädigung angezeigt wird, dann oftmals kombiniert mit Körperverletzungen, wobei die Strafuntersuchung betreffend Sachbeschädigung oftmals einzustellen ist, weil man in den meisten Fällen den Vorsatz nicht nachweisen kann und der Hundeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft wird. Auch bei Einsätzen von Diensthunden wird oftmals nebst der angezeigten Körperverletzung auch wegen Sachbeschädigung Anzeige erstattet, weil beim Einsatz z.B. noch Kleidungsstü- cke beschädigt worden sind. 39 BGE 103 IV 69 40 BGE 117 IV 15, BGE 119 IV 27 41 BGE 116 IV 145 13 Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung könnte z.B. erfolgen, wenn ein Halter seinen Hund, welcher schon andere Tiere verletzt hat, gezielt auf ein anderes Tier hetzt. Somit wusste dieser Hundehalter, dass sein Hund ein Tier verletzen kann und er das an- dere Tier verletzen wollte. Die Kombination, dass das verletzte Tier im Strafrecht als Sache42 gilt, und andererseits der Hundeführer wusste, dass sein Hund ein anderes Tier verletzen wür- de, liesse den Straftatbestand der Sachbeschädigung zu. Jedoch kommt dies bei Vorfällen mit Hunden in den wenigsten Fällen zur Anwendung, weil ein entsprechender Vorsatz kaum nachzuweisen ist. 4.1.7. Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung, Freiheitsberaubung Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung und Freiheitsberaubung mit Hunden sind vorstellbar, jedoch im Alltag der Strafverfolgung eher selten. Es ist hier vorwiegend an das Rotlicht-Millieu zu denken. Dort kann es vorkommen, dass ein Hundehalter seinen „abgerich- teten“ Hund, meist Hunde der so genannten Kampfhunderassen, als Drohmittel gegenüber seinen Schuldnern43 einsetzt. Auch bei Drogenhändlern sind solche Machenschaften vorstell- bar. Die Dealer könnten mit ihrem Hund respektive mit einem Angriff ihres Tieres ihren Ab- nehmern bei nicht rechtzeitigem Entrichten der geschuldeten Drogengelder drohen. So könnte man sich auch vorstellen, dass durch den Hund oder die Androhung, den Hund auf jemanden zu hetzen, grundsätzlich Personen in Angst und Schrecken versetzt werden könnten. Fakt ist, dass Geschäfte dieser Art sowieso von illegaler Natur sind, und daher die Strafverfolgungsbe- hörde praktisch über keinen der Fälle in Kenntnis gesetzt wird. Personen aus solchen Kreisen beteuern jedoch immer wieder, dass sie ihre Hunde aus reiner Tierliebe halten und Freude an den exotischen Rassen hätten. Einige kantonale Hundegesetze sind zur Zeit in Bearbeitung, und nicht wenige fordern, dass zukünftig für Hunde solcher Rassen Hundehaltebewilligungen, welche bspw. nur bei einwandfreiem Leumund, leerem Strafregisterauszug oder wenn keine Betreibungen vorliegen, erteilt werden müssen. Ebenfalls können Hunde eingesetzt werden, um entführte Personen in Schach zu halten. Ein trainierter Hund ist in der Lage, eine oder mehrere Personen in einem Raum oder einem Stockwerk zu bewachen, so dass der Führer für längere Zeit das Haus verlassen kann und die Personen im Raum oder Haus, allenfalls Geiseln, keine Möglichkeit zur Flucht haben. Im Bereich des Diensthundes stellt sich die Frage, ob die Anwesenheit des Hundes anlässlich einer Einvernahme gerechtfertigt sein könnte. Personen, welche Angst vor Hunden haben, dürften nach solchen Situationen - selbstverständlich wäre die konkrete Situation zu prüfen (Ort des Angeschuldigten und Platzierung des Hundes, freilaufend oder gesichert, usw.) - si- cher zu Recht beanstanden, dass sie während der Einvernahme eingeschränkt waren. 4.1.8. Besonderheiten bei Antragsdelikten Die Verfolgung von Straftaten erfolgt bei Antragsdelikten nur auf Antrag des Verletzten (Ge- schädigten) im Gegensatz zu den Offizialdelikten, welche unabhängig vom Willen des Ver- letzten (Geschädigten) verfolgt werden. 42 Art. 110 Ziff. 3bis StGB 43 Bar-, Bordellbetreiber, Prostituierte, usw. 14 Verschiedene Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind Antragsdelikte und können nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags weiterverfolgt werden. Der Strafantrag ist eine zur Einleitung und Weiterführung des Strafverfahrens nötige Voraussetzung. Tätlichkeit ist - wie bereits erwähnt - ein Antragsdelikt, das von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der Täter die Tat wiederholt an einer bestimmten Person begeht. Wenn jemand dement- sprechend einer anderen Person, z.B. einem Kind, welches in seiner Obhut steht, als Hilfsmit- tel der Erziehung wiederholt einen Hund nachhetzt und der Hund dieses Kind beisst, es je- doch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, dann liegt eine Tät- lichkeit vor. Die Berufung eines Elternteils auf ein Züchtigungsrecht setzt eine entsprechende Gesetzesgrundlage voraus.44 Die einfache Körperverletzung ist im Grundsatz ebenfalls ein Antragsdelikt. Qualifizierte ein- fache Körperverletzung liegt vor, wenn als Tatmittel Gift, eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt wird. Hier stellt sich die Frage, ob ein Hund ein gefährlicher Gegens- tand ist oder einer Waffe gleichgestellt werden kann. Das Bundesgericht versteht unter Waf- fen alle Gegenstände, die für Angriff und Verteidigung bestimmt sind.45 Entscheidend ist, dass die Waffe zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist. Als Qualifizierungsgrund gilt schliesslich ganz allgemein der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes. Demzufolge ist bei einer einfachen Körperverletzung mit einem Hund in je- dem Fall Ziff. 2 dieses Artikels zu prüfen. Im konkreten Fall sind beanzeigte Beissvorfälle mit Körperverletzungen mit dafür trainierten Hunden wohl als Offizialdelikte zu betrachten.46 Das wiederum bedeutet, dass ein Hund nicht per se als gefährlicher Gegenstand betrachtet werden kann. Hunde, welche auf Angriff oder Verteidigung trainiert werden und deren Körperbau auch eine schwere Körperverletzung oder allenfalls eine Tötung zulassen würden, erfüllen die Voraus- setzung von Art. 123 Ziff. 2 StGB, nicht jedoch kleine Hunde, welche weder auf Angriff oder Verteidigung trainiert sind, noch deren Körperbau dafür geeignet ist. Auch die fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Die fahrlässige Körperverletzung wird jedoch von Amtes wegen nur verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist. Nicht selten entsteht nach einen Hundebiss, auch wenn anfangs nur kleine Verletzungen (meist vier Löcher der Fangzähne) zu sehen sind, grössere Komplikationen. Es können zu- sätzlich Muskeln verletzt worden sein, was allenfalls eine nachträgliche Operation erfordert. Es kann sein, dass die Verletzung anfangs unterschätzt oder nicht richtig behandelt wird, so dass sie später nachbehandelt werden muss. Auch andere Komplikationen sind möglich, wel- che dazu führen, dass die anfangs einfache Verletzung plötzlich zur schweren Körperverlet- zung wird. Nach einem Vorfall, bei welchem jemand durch einen Hundebiss verletzt wird und der Ge- schädigte den Rückzug des Strafantrages oder den Strafverzicht unterzeichnet, sollte aus vor- erwähntem Grund, im Zweifelsfall ein Arztzeugnis angefordert werden. Aufgrund des Zeug- nisses kann dann beurteilt werden, ob der Strafantrag zurückgezogen respektive Strafverzicht unterzeichnet werden kann, oder ob es sich um eine schwere Körperverletzung und somit um ein Offizialdelikt handelt. 44 BGE 117 IV 18f. 45 BGE 113 IV 61 46 BGHSt 14, 152 15 4.1.9. Notwehr / Notstand Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswid- rigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist ein Angriff, was einem Eingriff in fremde Rechtsgüter gleichkommt. Die betroffenen Rechtsgüter können be- liebig sein.47 Als Angriff wird grundsätzlich jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen bezeichnet. Die Notwehr richtet sich immer gegen den Angreifer; sie hat defensiven Charakter. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwi- schen rechtfertigender Situation48 und rechtfertigender Handlung49 zu unterscheiden. Der Angriff eines Tieres begründet nur dann einen Notwehrzustand, wenn das Tier von einem Menschen als Werkzeug eingesetzt wird.50 So kann Notwehr geltend gemacht werden, wenn jemand vorsätzlich einen Hund als Waffe gegen einen Menschen einsetzt und sich dieser ge- gen den Angriff respektive gegen den Hund wehrt. Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um so ein eige- nes51 oder fremdes52 Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Notstand ist eine Zwangslage, in der ein Rechtsgut nicht anders als durch den Eingriff in fremde Rechtsgüter gerettet werden kann. Erfolgt bei Notwehr die Rettung des bedrohten Rechtsguts auf Kosten des Angreifers, so geschieht dies bei einer Notstandshandlung auf Kosten eines Unbeteiligten. Notstand hat aggressiven Charakter, wenn der Handelnde in neutrale Vermögen eingreift, re- spektive defensiven Charakter, wenn sich der Eingriff gegen Sachen richtet, von denen die Gefahr ausgeht.53 Die Gefahr kann von einer Person, von einem Tier oder einer Sache ausge- hen. Ansonsten gelten für den Notstandseingriff dieselben Voraussetzungen wie bei der Not- wehr. Angriffe von frei laufenden Tieren fallen unter Notstand. Notstand wurde im nachfolgenden Beispiel54 gerichtlich anerkannt: Im März 2005 befand sich der wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz Angeklagte zusammen mit seiner Freundin und dem Hofhund des elterlichen Bauernbetriebs auf einem Spaziergang. Der Hund befand sich in der Nähe seiner menschli- chen Begleiter, allesamt auf dem hofeigenen Land. Urplötzlich rannte nun - ohne dass dessen Halter in erkennbarer Nähe war - ein fremder Hund an den Personen vorbei, griff deren Hund unvermittelt an und verbiss sich in ihm. Der angegriffene Hund lag unter dem Angreifer, schrie und konnte sich nicht wehren. Der angreifende Hund liess nicht mehr los. In ihrem Schrecken schauten sich der Angeklagte und seine Freundin zunächst um, ob der verantwort- liche Hundehalter irgendwo sei, konnten aber keine Person entdecken. Nachdem er zuerst ei- nen Moment abgewartet hatte, versuchte der Angeklagte nun, den sich an seinem festgebisse- nen Hund am Balg zu halten und wegzuzerren. Dies gelang ihm aber nicht. Nachdem er keine andere Möglichkeit sah, den fremden Hund, welcher sich immer noch in den Seinigen verbis- sen hatte, von diesem zu trennen, ergriff er von der nächsten Scheiterbeige ein Stück Holz und schlug damit dem immer noch beissenden Hund einmal auf das Genick. Auch darauf rea- gierte der Angreifer noch nicht und biss immer noch zu. Deshalb schlug der 47 Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, usw. 48 Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff 49 Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung 50 BGE 97 IV 73 51 StGB Art. 34 Abs. 1 52 Abs. 2, sog. Notstandshilfe 53 sog. Sachwehr 54 Bezirksgerichtskommission Münchwilen, Urteil vom 18. Mai 2006 16 Angeklagte noch zwei Mal zu, bis der Angreifer von seinem Opfer abliess und bewusstlos liegen blieb. Nachdem der Angeklagte und seine Freundin etwa zehn Minuten gewartet hat- ten, ob allenfalls doch der Besitzer des fremden Hundes daherkomme, begaben sie sich nach Hause, um den fremden Hund mit dem Traktor abzuholen. Als sie zurückkamen, war endlich der Eigentümer des Angreiferhundes bei seinem Tier, welches in der Zwischenzeit wieder aus der Ohnmacht erwacht war. Mit dem Traktor führten sie dann den Besitzer und den fremden Hund zum nächsten Tierarzt. Das Gericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Tierquälerei frei. Dieser hatte - den beissenden Hund am Kragen packend - auf humane Art versucht, diesen von seinem Hund zu lösen. Erst als dies nicht gelang und keine andere Möglichkeit55 bestand, schlug er mit dem Stock den bissigen Hund bis zur Bewusstlosigkeit. Das Gericht folgte der Auffassung des Angeklagten respektive dessen Verteidigers, welcher glaubhaft erklärte, dass der Angeklagte keine andere Möglichkeit hatte, seinen eigenen Hund vor weiteren Angriffen und Verletzun- gen zu schützen. Der Angeklagte hatte, obwohl ein erfahrener Kynologe mittels wegziehen des Hundes an den Hinterläufen vermutlich dasselbe Ergebnis erreicht hätte, somit das für ihn mildeste Mittel angewendet. Nach einiger Zeit des Wartens und der Suche nach dem unbekannten Hundefüh- rer hatte er versucht, mit seinen eigenen Händen den gegnerischen Hund von seinem eigenen loszureissen. Erst nach dieser erfolglosen Intervention und aufgrund des Ausbleibens des an- deren Hundeführers entschloss sich der Angeklagte zum Einsatz des brutaleren, aber wir- kungsvolleren Mittels. Er handelte demnach aus einer Notstandslage heraus. Jeder Tierbesit- zer weiss wie schmerzlich es ist, wenn ein anderer Hund sein Tier beisst und verletzt. Auch wenn in dieser Situation der zweite und dritte Schlag unvermittelt aufeinander folgten, kön- nen die Schläge nachvollzogen werden. Der Führer des beissenden Hundes wusste mit Be- stimmtheit, dass sein Hund mit anderen Hunden Probleme hat. Umso fahrlässiger war es, den Hund aus den Augen zu lassen. Man könnte sich demnach auch bezüglich einer Bestrafung dieses Hundeführers Gedanken machen. 4.2. Gesetz über das Halten von Hunden 4.2.1. Strafbestimmungen im Hundegesetz Jedes Hundegesetz enthält Bestimmungen, welche es erlauben, Vorfälle mit Hunden straf- rechtlich zu verfolgen. Das Gesetz über das Halten von Hunden des Kantons Thurgau (HundeG) schreibt vor, dass Hunde so zu halten sind, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden. Hunde- halter haben für angemessene Überwachung der Hunde zu sorgen. Sie haben insbesondere da- für zu sorgen, dass die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird. Wenn die Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann der Gemeinderat Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung erlassen. Wer Bestimmungen des Gesetzes oder von Vollzugsvorschriften über die Kontrolle der Hun- de missachtet, wer trotz Verwarnung durch den Gemeinderat die Vorschriften über die Hun- dehaltung verletzt, wer Weisungen des Gemeinderates über die Hundehaltung missachtet, wer trotz Mahnung die Hundesteuer nicht entrichtet, wird mit Busse von 20 bis 500 Franken be- straft. 55 z.B. einen Eimer Wasser über die Hunde leeren 17 So bestrafte bspw. die Bezirksgerichtskommission Frauenfeld eine der fahrlässigen Körper- verletzung freigesprochene Hundehalterin trotzdem wegen mangelnder Beaufsichtigung ihres Hundes.56 Das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) ist sehr ausführlich und beschreibt im § 7 Abs. 1, dass es verboten ist, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu rei- zen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen. Zu- dem erwähnt das HuG explizit in § 7 Abs. 2, dass ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mit- teln abzuhalten ist. Dadurch wird jeder Hundeführer verpflichtet, wenn sein Hund einen Men- schen oder ein Tier anfällt, unverzüglich den Hund vom Menschen oder vom anderen Tier zu trennen und fern zu halten. Gemäss dieser Bestimmung wäre die Freundin des Hundehalters im Vorfall Oberglatt ver- pflichtet gewesen, die Hunde mit allen ihr verfügbaren Mitteln, insbesondere mit ihren Hän- den und Füssen, vom Kind zu trennen und nicht, wie sie es gemacht hat, nach Hause zu ren- nen und den Besitzer zu rufen.57 5. Konkurrenzen und Abgrenzungen Erfüllt jemand durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände, so stellt sich die Frage, ob alle von ihnen Anwendung finden, und gegebenenfalls inwieweit. Echte Konkurrenz58 liegt vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände in strafbarer Weise verwirk- licht hat, sei es durch eine einzige Handlung59 oder durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen.60 Es erfolgt ein Schuldspruch für jedes Delikt. Die Strafzumessung erfolgt nach dem Asperationsprinzip. Das Schweizerische Strafgesetzbuch hat in Art. 49 festgelegt, dass für alle erfüllten Tatbestände nur eine Strafe ausgesprochen wird. Bei der Bemessung wird von der – gemessen an der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes – Strafe des schwersten De- liktes ausgegangen. Diese sog. Einsatzstrafe ist sodann obligatorisch61 zu erhöhen und zwar unter angemessener Berücksichtigung der weiteren erfüllten Tatbestände. Dabei darf jedoch der Richter das Maximum der für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist ferner an das gesetzliche Höchstmass jener Strafe gebunden. Von unechter Konkurrenz spricht man, wenn ein verwirklichter Tatbestand einem oder meh- reren anderen vorgeht und dessen oder deren Anwendung ausschliesst. Dies trifft zu, wenn eine von verschiedenen Bestimmungen die Handlungsweise des Täters voll erfasst, insbeson- dere, - wenn einer der Straftatbestände schon begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen umfasst,62 - wenn die eine Tat zwar nicht notwendigerweise mit der Erfüllung einer zweiten verbun- den ist, aber – wenn dies zutrifft – nach dem Sinn des Gesetzes der erste Tatbestand den Unrechtsgehalt des anderen mit umfasst,63 56 siehe S. 11, BGK Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 57 siehe S. 9, Fall Oberglatt 58 Art. 49 Abs. 1 StGB 59 Idealkonkurrenz 60 Realkonkurrenz 61 BGE 103 IV 226 62 sog. Spezialität 63 sog. Konsumtion 18 - wenn eine Strafbestimmung nach dem Sinn des Gesetzes nur für den Fall Geltung bean- sprucht, dass nicht schon die andere zur Anwendung gelangt.64 Schuldspruch und Strafe richten sich ausschliesslich nach derjenigen Bestimmung, welche die Verhaltensweise des Täters voll erfasst65 bzw. welche allein zur Anwendung gelangt. Nachfolgend werden diese Problematiken beleuchtet und die Artikel und Gesetze mit einigen praktischen Beispielen bezüglich der Konkurrenz geprüft. 5.1. Strafgesetzbuch und Hundegesetz Vorfälle mit Hundebissen erfüllen oftmals Tatbestände sowohl des Strafgesetzbuches wie der Hundegesetzgebung. Damit ist zu prüfen, ob zwischen diesen Tatbeständen echte Konkurrenz besteht, und somit die fehlbare Person wegen Tatbeständen beider Gesetze zu bestrafen sei, sofern die Tatbestandselemente in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt werden. Dies ist meines Erachtens klar zu bejahen, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Bei den be- sprochenen Delikten des StGB wird die körperliche Integrität eines Menschen vor Tötung, Schädigung oder Gefährdung geschützt. Das HundeG dient hingegen dem Schutz der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit. Wer eine fahrlässige Körperverletzung begeht, indem sein Hund einen Menschen beisst, kann somit auch wegen Widerhandlung gegen das HundeG bestraft werden. Damit kann ein Ge- richt den Angeklagten auch bei einem allfälligen Freispruch wegen eines StGB-Deliktes den- noch wegen Übertretung des Hundegesetzes bestrafen.66 Dasselbe gilt in der Gegenüberstellung zwischen vorsätzlicher Körperverletzung oder Sach- beschädigung und dem Hundegesetz. 5.2. Strafgesetzbuch und Tierschutzgesetz Hetzt jemand einen Hund auf ein anderes Tier (Hund, Katze, usw.)67, im Wissen, dass der Hund dieses verletzt oder tötet, so ist der Fehlbare wegen Sachbeschädigung sowie Vergehen gegen das TSchG zu bestrafen. Im Falle des Todes des angegriffenen Tieres wäre etwa wegen vorsätzlicher qualvoller Tö- tung eines Tieres i.S.v. Art. 27 Abs. 1 lit. b TSchG neben Sachbeschädigung zu ermitteln. Die erwähnten Delikte des StGB, TschG und HundeG stehen in echter Konkurrenz, weil das Rechtsgut bei der Sachbeschädigung der Wert des Tieres respektive die Wertverminderung durch den Hundebiss ist, während das TschG das Wohlbefinden des Tieres schützt. 5.3. Hundegesetz, Tierschutzgesetz und Jagdgesetz Nach dem bereits Gesagten dürften auch die Strafbestimmungen der Hunde- und Tierschutz- gesetzgebung in echter Konkurrenz stehen, da sie verschiedene Rechtsgüter schützen wollen. Lässt etwa jemand seinen Hund nachts unbeaufsichtigt herumstreunen und 64 sog. Subsidiarität 65 JÖRG REHBERG / ANDREAS DONATSCH, I§ 36 1.2.; GÜNTER STRAHTENWERTH, AT I § 18 N 13 ff. 66 siehe Kapitel 4.2.1. 67 Das Tier muss jedoch jemandem gehören. 19 reisst dieser dann einige Schafe, so kann sich der fehlbare Hundehalter durchaus nach beiden Gesetzen strafbar machen. Ebenso dürfte zwischen dem HundeG und JSG echte Konkurrenz herrschen, und der Fehlbare müsste wegen beiden Bestimmungen ins Visier genommen werden, wenn sein nachts im Wald streunender Hund ein Wildtier verletzt. 6. Prozessuales 6.1. Mutmassliches Gefahrenpotential Grösse und Gewicht eines Hundes sind grundsätzlich bei einem Vorfall für die Schwere der möglichen Verletzungen bedeutsam: Je grösser der Hund, desto grösser das Gefahrenpotential stimmt in den meisten Fällen. Nichtsdestotrotz gibt es Rassen, die von ihrem Wesen und ih- rem Körperbau her gefährlicher einzustufen sind als andere, obwohl sie unter Umständen kleiner und leichter sind. Je weniger ein Hund erzogen und an das soziale Umfeld, in welchem wir Menschen leben, gewöhnt ist, desto gefährlicher kann er werden. Konkret auf den Gefahrensatz angewendet, ist daher klar, je grösser und schwerer ein Hund und je schlechter sozialisiert und erzogen er ist, desto gefährlicher und folgenschwerer ist das unkontrollierte und unbeaufsichtigte Verhalten dieses Hundes für die physische und psychi- sche Integrität Dritter. Dabei ist es wesentlich, Kenntnis davon zu haben, worum es sich bei einem Hund eigentlich handelt, was die typischen Merkmale und Verhaltensweisen eines Hundes grundsätzlich sind, und weshalb das Verhalten eines Hundes gefährlich sein kann. Beim Hund handelt es sich um ein seit Jahrtausenden durch den Menschen domestiziertes Tier. Der Hund ist ein Rudeltier mit den entsprechenden sozialen Komponenten und Kompe- tenzen. In der heutigen Zeit ersetzt der Mensch - der Halter und dessen Familie - das Hunde- rudel. Der Mensch oder die Familie ist das Rudel und der Hund ein Teil dessen. Als Teil des Rudels hat sich der Hund in der Familie einzuordnen und einen bestimmten Rang einzuneh- men, nämlich korrekterweise den Niedrigsten. Er ist nicht Alphatier des Rudels und hat dabei keine Verantwortung zu übernehmen, weder für das Überleben des Rudels oder für die Nah- rungsbeschaffung noch für den Schutz des Rudels vor äusseren Einflüssen, die den Zusam- menhalt und die Gesundheit der Gruppe respektive des Einzelnen gefährden könnten. Damit dem aber so ist, bedarf es einer Sozialisierung und einer Erziehung des Hundes durch den Menschen, so dass der Hund sich seiner Rolle und Aufgabe im Klaren ist. Fehlt es an einer solchen Sozialisierung, Erziehung und an der notwendigen Prägung des Hundes auf den Men- schen, so kann er gefährlich werden. Ein grosser Teil der Beissunfälle geschieht innerhalb der Familie68, und diese Fälle wurden bis vor kurzem nicht oder kaum bekannt. Auch Fälle, bei denen eine Person oder ein Tier ärztlich versorgt werden musste, wurden nicht bekannt, weil keine Meldepflicht der Ärzte be- stand. Seit Mai 2006 müssen schweizweit alle Human- und Veterinärmediziner, aber auch Ausbildende von Tieren und Führer auffällige Hunde, schwere Beissvorfälle und erhebliche Verletzungen melden.69 68 BVET, Hundebisse: Erste Auswertung der Meldepflicht, März 2007 69 TschV Art. 34a, vgl. Kap. 7.1. 20 Hundeführer, welchen bekannt ist, dass ihr Tier im Umgang mit anderen Tieren oder mit Menschen Einschränkungen hat, weichen anderen Hunden oftmals aus. Sie spazieren nicht an Orten, an welchen sich andere Personen oder Halter mit ihren Hunden aufhalten. Sie sondern sich irgendwo auf einem einsamen Spazierweg ab. Dies auch, um ihren Hund, trotz oder we- gen der bekannten Einschränkung, auch wieder einmal unangeleint laufen zu lassen. Oftmals, wenn es in solchen Momenten dann zu Begegnungen mit anderen Hunden kommt, enden die- se in einem Beissvorfall. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes kann ein Tiergutachten dienlich sein. Fach- personen können mit der Beschreibung des Gefahrenpotentials nicht nur helfen, Rückschlüsse auf einen Vorfall zu ziehen, sondern sie zeigen meistens auch mögliche Massnahmen nach Vorfällen auf, um weitere Vorfälle zu verhindern. Gutachten helfen meist auch, Vermutungen oder Aussagen zu untermauern oder zu widerle- gen. Wenn sich zwei Hunde attackieren, kann im Nachhinein mittels Gutachten von Verhal- tensforschern oder einer Betrachtung der Vorgeschichte nur angenommen werden, welcher der beiden Hunde mit der Beisserei angefangen hat. Bezüglich einer Schuldzuweisung hilft ein Gutachten nur insofern weiter, als es die Erkenntnis erbringt, dass ein Hund im Umgang mit anderen Hunden Mühe bekundet, eine tiefe Reizschwelle oder andere soziale Einschrän- kungen gegenüber Tieren oder Menschen hat. Die Meldepflicht lässt Hunde, welche in Beiss- vorfälle verwickelt sind, auch wenn nicht bewiesen werden kann, welcher mit der Rauferei angefangen hat, bekannt werden. Dadurch können die Behörden Massnahmen anordnen und so die in der Schwere meist steigenden Vorfälle verhindern. 6.2. Beweisführung bei entlaufenen und streunenden Hunden Hunde, welche streunen oder von zuhause ausreissen, können unbeaufsichtigt jagen und um- herziehen. Der Umstand, dass der Hund einige Zeit weg war, dass das Tier eine Verletzung aufweist oder sogar Blut an Fang oder Fell festgestellt wird - sofern dies zuhause überhaupt bemerkt wird - genügt den Haltern oftmals nicht oder hemmt diese sogar, Meldung zu erstat- ten, da sie sich bewusst werden, dass sie selbst einen Fehler gemacht haben. Die grosse Problematik in Fällen, in denen entlaufene oder streunende Hunde zugebissen ha- ben, ist die Beweisführung. Auch wenn ein Hund bekannt ist, ist die Identifizierung und Überführung des Hundes enorm schwierig. Zum einen sind vor allem Rassehunde teilweise kaum voneinander zu unterscheiden, zum anderen muss bewiesen werden, dass es sich beim verdächtigen Hund tatsächlich um den „Täter“ handelt. Um einem Hundehalter eine „Tat“ seines entlaufenen oder streunenden Hundes zu beweisen, müsste man den Hund unmittelbar nach dem Biss einfangen und ihn mittels Ablesen des Chips70 identifizieren. In einigen Kan- tonen wurden die Hundemarken, welches jeweils am Halsband angebracht werden mussten, durch die Einführung des Chips, abgeschafft. Streunende oder entlaufene Hunde lassen sich zudem in den meisten Fällen, insbesondere nach einem Beissvorfall, weder anfassen noch ein- fangen. Falls man einen verdächtigen Hund einfangen kann oder beim Halter zuhause antrifft, besteht die Möglichkeit, beim Veterinärmediziner Spuren am Hund oder im Mageninhalt, zu sichern, um Hinweise auf das Opfer zu finden. 70 Kennzeichnungspflicht für Hunde unter der Haut; Chip (Transponder) 21 In Fällen, in denen ein Hund aus einem Gehege, einem Zwinger oder einem Fahrzeug aus- bricht, besteht die Hauptproblematik, für alles was folgt, in der Zuweisung der Verantwor- tung, weil kaum Vorschriften bezüglich des Verschliessens von Türen, Zwingern oder Gittern bestehen. Der Nachweis, dass jemand den Zwinger, die Gartentüre oder das Gitter nicht rich- tig verschlossen hat, ist nur schwerlich zu erbringen. Eine unbekannte Drittperson, welche die Türe geöffnet hat, ist in den wenigsten Fällen endgültig auszuschliessen. 6.3. DNA-Analyse Nicht selten werden Vorfälle mit Hunden nicht unmittelbar, sondern Stunden, Tage oder Wo- chen nach dem Vorfall der Polizei gemeldet. Diese Tatsache erschwert die Arbeit bezüglich der Spurensicherung am Tatort, an den Kleidern oder am Tier enorm. Weder Blutflecken am Tatort noch DNA-Spuren an zerrissenen Kleidern noch ein Ausmessen der Verletzungen be- züglich der Zahnstellung des Hundes kann dann noch durchgeführt werden. Die Kleider sind meist bereits gewaschen und geflickt oder gar entsorgt, die Spuren am Tatort oder am Opfer sind längst verwischt oder abgewaschen, die Wunden genäht und zum Teil schon verheilt. Dazu kommt, dass man - im Gegensatz zu den Menschen - bei den Hunden bezüglich DNA- Spuren in der Schweiz noch in den Kinderschuhen steckt. Die Anwendung der DNA-Analyse in der Kriminaltechnik hat sich zu einem unverzichtbaren Werkzeug als Identifizierungsmittel bei der Spurenauswertung entwickelt. Im Gegensatz zur menschlichen DNA-Datenbank hat man jedoch bei den Tieren noch kein Vergleichsmaterial. Wenn Spuren sichergestellt werden, dann können die verschiedenen Institutionen in der Schweiz bis heute kaum eine DNA-Spur einem Hund zuordnen. Die Wissenschaft bei uns ist heute so weit, dass anhand der sichergestellten DNA-Spuren festgestellt werden kann, ob die DNA-Spur von einem Hund oder einem Wildtier stammt. Bezüglich der genauen Zuordnung, so wie man es vom Ausschlussverfahren der Menschen kennt, wurden bis heute in der Schweiz jedoch nur einzelne Erfolge verbucht. Ganz anders ist dies im benachbarten Deutschland. Im Vergleich zur Schweiz mit ca. 490’000 Hunden leben in Deutschland mehr als zehn Mal so viele Hunde, so dürften es dort zur Zeit rund 5’300’000 sein. Die deutschen Behörden haben dann auch, als die Meldungen über Beissunfälle in den Medien bekannt und hochgespielt wurden, den Hund als Kandidaten für eine forensische Fragestellung in den Mittelpunkt des Interesses gerückt und die Forschung in Richtung DNA von Hunden vorangetrieben. Heute sind die deutschen Behörden so weit, dass sie Hunde oft mittels DNA für einen Fall verantwortlich machen oder entlasten können.71 In der Schweiz muss, im Gegensatz zur menschlichen DNA-Datenbank, bei den Hunden ein Tier in Verdacht stehen. So kann einem Hund ein Biss zugeordnet respektive ein Hund für ei- nen Biss praktisch ausgeschlossen werden. Die Errichtung einer Tier-DNA-Datenbank könnte zukünftig zur Aufklärung von Vorfällen helfen, Hunde einem Vorfall zuzuordnen oder sie von diesem Vorfall zu entlasten. Die Sicherstellung von DNA-Spuren an gerissenen Tieren könnte über Jahre aufbewahrt und mit den durch Beissvorfälle bekannt gewordenen Hunden nach dem Prinzip des Ausschlussverfahrens abgeglichen werden. Dies würde - nach Be- kanntwerden - sicher auch präventiv dazu führen, dass Hundehalter ihre Tiere nicht oder we- niger unbeaufsichtigt laufen liessen und somit das Hundegesetz besser befolgen würden. 71 ANDREAS HELLMANN / JULIA MORZFELD / UWE SCHLEENBECKER, Zeitschrift Kriminalistik 2/2007, 61. Jahr- gang, Der genetische Fingerabdruck von Tieren und Pflanzen 22 Tierische Spuren in Strafverfahren werden in kriminalistischen Untersuchungsstellen mit klassischen, beschreibenden Methoden ausgewertet. Eine individuelle Zuordnung ist damit jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Mit der Erfolgsgeschichte der DNA-Analyse in der Kriminalistik stellt sich somit die Frage nach einer vergleichbaren Beweiswertsteigerung bei Spuren tierischen Ursprungs. Die DNA-Täterüberführung bei Tieren ist in Deutschland be- reits seit einiger Zeit Realität.72 7. Exkurs: Verwaltungsrechtliche und andere Massnahmen 7.1 Prävention durch Meldepflicht Wie im Strafrecht haben auch die Meldungen über fehlerhafte Hundehaltungen bei den Ver- waltungsbehörden seit geraumer Zeit zugenommen. Zudem wird durch strafrechtliche Anzei- gen der Druck auf die Behörden, welche Massnahmen gegen die Hundehaltung beschliessen müssen73, erhöht. Nach der Gesetzesrevision vom 2. Mai 2006, wonach definierte Personenkreise i.S.v. Art. 34a der Eidgenössischen Tierschutzverordnung (TschV) sowie § 5 der Verordnung des Regie- rungsrates über das Halten von Hunden (HundeV) verpflichtet werden, Bissverletzungen von Hunden oder übermässiges Aggressionsverhalten derer einer zuständigen Stelle74 zu melden, können auch bei den Strafverfolgungsbehörden vermehrt diesbezügliche Anzeigen verzeich- net werden. Mit Einführung der Meldepflicht erhalten die Massnahmebehörden aber auch zusätzlich Mel- dungen auf dem amtlichen Weg: Meldeformulare gehen beispielsweise von Ärzten oder Tier- ärzten zur zentralen Stelle (Veterinäramt), welches diese an die Wohngemeinde des fehlbaren Hundehalters übermittelt. Damit sind die Massnahmebehörden zusätzlich gefordert, weil nun „Schwarze Schafe“ eher bekannt werden und die Ämter handeln müssen, um weitere Vorfälle zu verhindern. Vorfälle werden dank der Meldepflicht im ganzen Land registriert. Die zuständige Stelle im Kanton entscheidet, welche Vorfälle an die Gemeinden und somit der Stelle für weitere Massnahmen im Sinne des Hundegesetzes75 weiter gemeldet werden. So können auffällige Hunde früher erkannt werden. Die Behörden stehen zudem unter einem gewissen Handlungs- druck, da bei weiteren Vorfällen die Akten durch die Strafverfolgungsbehörde beigezogen werden. Dabei müsste eine Behörde wohl begründen, warum sie beim letzten Vorfall allen- falls keine Massnahme ausgesprochen hatte. 7.2. Massnahmen aufgrund von Hundegesetzen Verwaltungsrechtliche Massnahmen sind administrative Anordnungen, welche die Behörde einem Tierhalter auferlegen kann. Im Kanton Thurgau ist der jeweilig zuständige Gemeinde- rat für die Anordnung der Massnahmen im Sinne des HundeG zuständig. 72 ANDREAS HELLMANN / JULIA MORZFELD / UWE SCHLEENBECKER Zeitschrift Kriminalistik 2/2007, 61. Jahr- gang, Der genetische Fingerabdruck von Tieren und Pflanzen 73 Im Kanton Thurgau sind dies die Gemeinden. 74 im Kanton Thurgau dem Veterinäramt 75 HundeG TG, § 7 23 Bei Widerhandlungen gegen das Hundegesetz wirkt somit die Strafverfolgungsbehörde als Strafbehörde und der Gemeinderat als Verwaltungsbehörde. Oftmals erlebt man bei Vorfällen mit Hunden, dass der Ablauf des Geschehens derart aussergewöhnlich war, dass das Handeln des Beschuldigten als mitverursachender Faktor völlig in den Hintergrund tritt, weshalb die- sem oftmals keine Sorgfaltspflichtverletzung, welche in Bezug auf den Hundebiss adäquat kausal war, vorgeworfen werden kann und eine strafrechtliche Verfolgung ausscheidet. Auch wenn solche Fälle meistens zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens füh- ren, so heisst dies jedoch nicht per se, dass die zuständige Behörde nicht Massnahmen oder Verwarnungen prüfen und anordnen muss. Die Wohngemeinde ist befähigt, einen Hundehalter zuverwarnen oder gegen ihn einzeln oder kumulativ Massnahmen aufzuerlegen. Diese Einschränkungen können von einer temporären Beobachtung über die Bezeichnung einer Person, welche den Hund ausführen darf, bis zur Tötung des Tieres oder der Verhängung eines generellen befristeten oder unbefristeten Hun- dehaltungsverbots lauten. Es können auch Prüfungen verlangt werden, oder der Halter kann verpflichtet werden Kurse zu besuchen. Natürlich können auch Leinen- oder Maulkorbpflicht verhängt oder eine Kastration oder Sterilisation des Hundes verfügt werden. 7.2.1. Sachlage im Kanton Thurgau Das geltende HundeG des Kantons Thurgau beschreibt den Grundsatz, wonach Hunde so zu halten sind, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden. Das Gesetz ist auf- geteilt in Haltung, Hundekontrolle sowie Hundesteuer und stammt vom 5. Dezember 1983. Die Vorfälle der letzten Jahre haben den Regierungsrat dazu bewegt, das Gesetz zu überarbei- ten respektive zu erweitern. Während im gültigen Gesetz vorwiegend gegen Tier und Halter Vorschriften, Massnahmen und Einschränkungen ausgesprochen werden, so wird im Revisi- onsvorschlag eher der Ursache der Vorfälle, dem Hundehalter, Rechnung getragen. Das gültige Gesetz ermöglicht dem Gemeinderat, wenn Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, Massnahmen anzuordnen. Er kann das Halten von Hunden vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn sich je- mand seinen Weisungen widersetzt, wenn die Hundehaltung mit gesundheitlichen Missstän- den verbunden ist oder wenn sie zu unzumutbarer Belästigung oder ernsthafter Gefährdung von Mensch oder Tier führt.76 In einem Fall in Stettfurt TG im Jahr 2002, in dem es sechs Alaskan Malamutes-Hunden ge- lang, aus ihrem Gehege zu entweichen und sie anschliessend Kinder verletzten, musste die Gemeindebehörde, respektive im Rekursverfahren das Departement und das Verwaltungsge- richt entscheiden, ob, wie im § 6 Abs. 2 HundeV formuliert, die Euthanasie wirklich erst nach einer vorherigen Warnung angeordnet werden kann. Beim erwähnten Fall beschrieb die Ethologin in ihrem Gutachten, dass die Beschwerdeführer, welche die Zurückgabe der Hunde forderten, nicht über die persönliche Reife und nötige Er- fahrung verfügten, um der Haltung von sechs Alaskan Malamutes gerecht zu werden. Der Vorfall mit den Kindern habe auf eindrückliche Weise belegt, dass die Beschwerdeführer die Risiken ihrer Art der Hundehaltung nicht einschätzen konnten. So wurde die Ansicht der Ex- pertin gestützt, und es wurde den Beschwerdeführern bewilligt, zukünftig noch maximal zwei Hunde zu halten. 76 HundeG § 7 24 Einer der vier Hunde übernahm als Alphatier bei den Angriffen die Führungsrolle. Er biss of- fensichtlich am meisten und am stärksten zu. Selbst dann, als herbeigeeilte Erwachsene ein Opfer in Sicherheit bringen wollten, verteidigte er seine Beute, biss es noch einmal in den Kopf und zerrte daran. Aus dem Gutachten der Expertin ergibt sich klar, dass bei diesem Hund am ehesten von Ge- fährlichkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. „Das Verhalten dieses Hundes während der Begutachtungen liefert ein starkes Indiz dafür, dass er Auslöser und Hauptakteur bei den Übergriffen auf die vier Kinder war“, so die Expertin. Die Beschwerdeführer machten gel- tend, durch die Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV könne eine Beseitigung von Hunden wegen bösartiger Eigenschaften nicht ohne vorhergehende Mahnung erfolgen. Damit wurde die Ver- hältnismässigkeit verdeutlicht. Die Behörde war der Auffassung, diese Vorschrift dürfte bei ausgewiesener Bösartigkeit eines Tieres durchaus dazu führen, dass eine Beseitigung ohne vorherige Warnung erfolgen könne. Vielmehr handle es sich bei der Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV um eine Ordnungsvorschrift. Demnach sei als Grundsatz festzuhalten, dass auch nach dem geltenden Recht bei ausgewiesen bösartigen Eigenschaften die Beseitigung von Hunden ohne vorherige Verwarnung angeordnet werden könne. Für die drei Mitläufer-Hunde wurden Plätze gesucht. In der Verfügung wurde die Platzierung mit der Auflage verbunden, dass die Hunde an verantwortungsbewusste, erfahrene Schlitten- hundehalter kostenlos abzugeben wären, welche sich verpflichteten, mit den Hunden eine Verhaltenstherapie durchzuführen. Auch in dieser Verfügung wurde im Sinne der Verhält- nismässigkeit festgehalten, dass, wenn es nicht gelingen sollte, die Hunde innerhalb eines Monats fremdzuplatzieren, so könne der Gemeinde nicht mehr länger zugemutet werden, für deren Aufenthalt im Tierheim aufzukommen. Die Gemeinde wäre berechtigt, nach Ablauf ei- nes Monats nach Rechtskraft des Urteils auch diese Hunde beseitigen zu lassen, wenn bis zur festgelegten Frist keine geeigneten Halter gefunden würden, die bereit wären, unterschriftlich die Erfüllung der genannten Auflagen zu bestätigen und die Hunde zu übernehmen.77 Der zur Zeit laufende Gesetzesentwurf im Kanton Thurgau fordert, dass zukünftig Hunde be- stimmter Rassen (Kampfhunde) einen Maulkorb tragen müssen. Diese Maulkorbpflicht könn- te jedoch, so die Regierung, von den Gemeinden in eigener Kompetenz aufgehoben werden. Ein Gegenvorschlag sieht vor, dass der Kanton, namentlich das Veterinäramt, Halterbewilli- gungen erteilt. Diese Halterbewilligungen sollen für Hunde gemäss einer Rasseliste, welche die Regierung selbst erstellen kann, gelten. Dabei sieht man den konkreten Vorteil, dass vor allem die Halter ins Auge gefasst werden können. Die Erfahrung zeigt, dass ein Hund – auch ein so genannter Kampfhund – nicht als bösartiges Wesen geboren wird. Auch wenn ein Kampfhund physisch mit seinem Fang respektive seinen Zähnen und seinem Kiefer die grös- sere Gefahr darstellt als ein Dackel, so soll eine Hundehaltebewilligung dazu dienen, Hund und Halter zu erfassen, wodurch der Halter bezüglich seiner Pflichten sensibilisiert sein sollte. Ganz abgesehen davon, dass die Befreiung der Maulkorbpflicht für die 80 Gemeinden des Kantons Thurgau erneut ganz unterschiedlich angewendet würde. Zudem wird in der Gesetzesänderung vorgeschlagen, dass die Bussen erhöht werden. Ein wei- terer Punkt sind die Massnahmen, welche neu explizit aufgelistet sein sollen. Hundeerzie- hungskurse sollen zudem für Hunde mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilo- gramm obligatorisch werden. Der Begriff des Hundeerziehungskurses ist relativ offen. Hier wäre konkret das Hundehalterbrevet der SKG78 sinnvoll. 77 Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Entscheid vom 28. Mai 2003, TVR 2003, Nr. 19 78 vgl. Kap. 7.3, Hundehalterbrevet SKG 25 7.2.2. Situation im Kanton Zürich Das Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) des Kantons Zürich stammt vom 14. März 1971. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat im Dezember 2005 für die vier Hunderassen, Ame- rican Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen für eine befristete Dauer eine Leinen- und Maulkorbpflicht eingeführt. Die entsprechende Verordnungsänderung trat am 16. Dezember 2005 in Kraft. Diese Regelung soll gelten, bis definitive Massnahmen in Kraft treten können. Der blitzartig eingeführten Verordnungsänderung ging der tragische Unfall in Oberglatt voraus. Dabei wur- de am 1. Dezember 2005 ein sechsjähriger Knabe von drei Hunden angefallen. Diese Hunde fügten dem Kind tödliche Verletzungen zu.79 Die Gesetzesänderung ist im Kanton Zürich nun im Gange. Dabei wird vorwiegend die Maul- korbpflicht kritisiert und eine Hundehaltebewilligung vorgeschlagen. Gemäss Medienkonfe- renz vom 18. August 2006, bei welcher der zuständige Regierungsrat einen Vorschlag zur To- talrevision des Hundegesetzes aufzeigte, sei die geltende Gesetzgebung des Kantons Zürich veraltet. Sie entspreche nicht mehr den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung. Zudem müsse das Gesetz dem Bundesrecht angepasst werden, welches die Meldepflicht regelt. Die Anpassung der Haftpflichtversicherung auf eine Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken sowie eine anerkannte theoretische Halterprüfung seien laut Zürcher Regierung zu prüfen. Für grosse, massige Hunde80 sei zudem der Nachweis einer praktischen Prüfung zu erbringen. Im Weiteren schlägt die Regierung die Haltebewilligung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential81 vor. Ziel, so die Regierung, sei es, mit der Revision die Rahmenbe- dingungen für den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden zu schaffen. 7.3 Hundehalterbrevet der SKG Im Januar 2007 hat die Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) ein Hundehal- terbrevet eingeführt. Dieses kann in praktisch jedem Kynologischen Verein sowie in Hunde- schulen erlangt werden. Die Voraussetzungen zum Bestehen des Brevets werden erfüllt, wenn der Hund einigermassen sozialisiert und jederzeit in der Hand des Führers ist. Es wird das Gehen an der Leine sowie das Verhalten gegenüber Personen und anderen Hunden geprüft. Zudem muss der Hund die Stellungen „Sitz“ und „Platz“ kennen. Im Zusammenhang mit Prüfungen stellt sich jedoch die Frage: Was geschieht, wenn Hund oder Führer die Prüfung nicht bestehen? Muss man dieser Person den Hund wegnehmen? Welche Prüfungen sind zugelassen? Können in solchen Fällen, aufgrund der heute bestehen- den Gesetze, Weisungen erlassen werden? Diese hätten präventiven Charakter, was das gel- tende HundeG des Kantons Thurgau nicht vorsieht. Es müssten zudem alle Sport- und Diensthundeprüfungen diesem Brevet gleichgestellt wer- den, denn Sport- und Diensthunde müssen, um Prüfungen zu bestehen, in allen Situationen in der Hand des Führers sein. Somit erfüllen diese Teams die in dem Brevet geforderten Grund- voraussetzungen. 79 Tödlicher Beissunfall von Oberglatt, vgl. Kap. 4.1.2. 80 Rassentypliste I 81 Rassentypenliste II (Obwohl der Regierungsrat des Kantons Zürich die Rassetypen der beiden Listen erst in einer Verordnung zum Hundegesetz bezeichnen wird, beginnen schon jetzt die Diskussionen. Es gibt jedoch zur Zeit noch keine Listen.) 26 8. Einsatz von Diensthunden 8.1. Schutzhunde Ein Diensthundeeinsatz kann in objektiver und subjektiver Sicht einen Straftatbestand erfül- len. Ein Diensthundeführer will mit dem Hund z.B. eine Person an der Flucht hindern, wobei er bewusst in Kauf nimmt, dass die fliehende Person verletzt wird. Es handelt sich um einen klassischen Fall des Eventualvorsatzes. Dennoch bleibt der verantwortliche Hundeführer, ob- wohl er den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung objektiv und subjektiv erfüllt, straflos, wenn er einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund hat. Das gesetzliche Gebot bzw. die gesetzliche Erlaubnis kann sich aus einem eidgenössischen wie auch aus einem kantonalen oder kommunalen Erlass bzw. einer Direktive82 und aus ei- nem Reglement ergeben.83 Ein gesetzliches Gebot oder eine gesetzliche Erlaubnis kann nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit beachtet werden.84 Diensthunde, namentlich Schutzhunde, werden ausgebildet, um den zuständigen Organen bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit - für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sorgen - Unter- stützung zu leisten. Diensthunde unterstützen die Polizei, die Armee und die Grenzwache bei der täglichen Arbeit. Schutzhunde müssen vorwiegend flüchtige Straftäter stellen. Der Hund spürt z.B. in einem Gebäude, im Wald oder im Freien mit seinem intensiven Geruchssinn eine geflüchtete Person auf und teilt dies, wenn er die Person geortet hat, seinem Führer durch Bellen mit. Versucht nun die geortete Person zu fliehen, so beisst der Hund die Person in ein Bein oder in einen Arm und versucht so die Flucht zu vereiteln. Flüchtet eine Person durch ein Feld oder einen Wald, so nimmt der Schutzhund die Fährte85 auf und zeigt seinem Führer den Weg der flüchtenden Person. Dabei kann der Hund wegge- worfene Gegenstände oder verlorene Sachen86 orten und dies seinem Führer ebenfalls anzei- gen. Er zeigt dies meist durch Verweisen an, d.h. er bleibt vor einem Gegenstand stehen, setzt oder legt sich hin. Das Apportieren87 von Fundgegenständen ist im Einsatz nicht zu empfeh- len, da sich aus einer Waffe ein Schuss lösen und dadurch das Tier oder auch der Führer ge- troffen werden könnten, in einem Behälter Gift oder Drogen versteckt sein könnten, und weil der Hund durch das Aufnehmen und Tragen des Gegenstandes Spuren88 verwischen würde. Hat der Hund die flüchtige Person nun geortet, vereitelt er die weitere Flucht, indem er die Person, falls diese nicht stillsteht, in ein Bein oder in einen Arm beisst. Somit werden in sol- chen Einsätzen Körperverletzungen oder Beschädigungen der Kleider in Kauf genommen. Es besteht jedoch auch für die flüchtige Person die Möglichkeit, durch Stillstehen die Flucht ab- zubrechen und sich zu ergeben. So gibt man dem Hund die Möglichkeit, die Person nur mit den Augen in Schach zu halten und mit Bellen dem Führer den Standort mitzuteilen, so dass 82 BGE 129 IV 175 83 BGE 94 IV 7 84 BGE 121 IV 212 85 Mit jedem Fusstritt verursacht man auf Naturböden Verletzungen, welche der ausgebildete Hund riecht. 86 wie z.B. Waffen, Beute, Masken 87 Bringen von Gegenständen mit dem Fang 88 insbesondere Daktyspuren 27 der Führer - alleine oder zusammen mit weiteren Personen - in Sicherheit den Hund abrufen und die Person dazu bringen kann, allenfalls eine Waffe abzulegen, sich auf den Boden zu le- gen oder sich langsam an einen Ort zu begeben, wo sie dingfest gemacht werden kann. Die Verletzungen in solchen Fällen sind meist darauf zurückzuführen, dass sich eine Person einer Kontrolle entziehen wollte und die Weisung89 des Beamten ignorierte. Fallbeispiel: Vereitelung der weiteren Flucht durch Hundebisse Im Urteil vom 28. Juli 2006 des Landsgerichts Bremen wurde beurteilt, ob der Diensthundeein- satz vom 18. Juli 2005 zulässig war. Eine Beamtin nahm, nachdem drei Jugendliche überfallen und ausgeraubt wurden, mit ihrem Diensthund die Verfolgung der unbekannten Täterschaft auf. Nach kurzer Zeit sah sie drei junge Männer auf Fahrrädern, auf welche die Täterbeschreibung passte, worauf sie diese verfolgte. Als die Tatverdächtigten trotz Aufforderung, stehen zu blei- ben, in verschiedene Richtungen flüchteten, verfolgte die Polizeibeamtin zwei von ihnen. Sie verlor dabei die beiden eine kurze Zeit aus dem Augen. Als sie einen der Tatverdächtigten wie- der erblickte, forderte sie ihn erneut auf, stehen zu bleiben. Nach dreimaliger vergeblicher Auf- forderung setzte die Beamtin den Hund ein, welcher einen der Tatverdächtigen stellte und dessen Flucht durch Bisse in beide Oberarme verhinderte. Ein gegen die Polizeibeamtin angestrengtes Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27. Oktober 2005 eingestellt. Für die urteilende Behörde war massgebend, dass die Beamtin ohne Verschulden davon ausge- hen konnte, dass es sich bei dem Kläger um einen der gesuchten Tatverdächtigen handelte, der trotz Aufforderung zum Stehenbleiben und Androhung unmittelbarer Gewalt seine Flucht fort- setzte, um sich einer etwaigen Festnahme zu entziehen. Sie ging weiter davon aus, dass der Tat- verdächtigte die Rufe der Beamtin hören musste, obwohl er dies letztendlich bestritt. Seine Aus- sagen bezüglich der Aufforderung trug er widersprüchlich vor. Es war davon auszugehen, so das Gericht, dass er die Aufforderung rechtzeitig verstanden habe. Die Bisse des Diensthundes wa- ren zudem auch nur erfolgt, weil der Kläger nach diesem getreten hatte.90 Fallbeispiel: Umstrittene Verhältnismässigkeit Das Amtsgericht Mannheim sprach einen Hundeführer der Körperverletzung mit Urteil vom 20. Mai 1997 frei. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung begangen und tateinheitlich dabei einen anderen Mann mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe am 19. Juni 1994 um Mitternacht in Mannheim als Angehöri- ger der Diensthundestaffel des Polizeipräsidiums Mannheim den von ihm mitgeführten Dienst- hund gegen den Kläger eingesetzt, obwohl er die von ihm angenommene Widerstandshandlung des Klägers gegenüber des Angeschuldigten auch durch Anwendung einfacher körperlicher Ge- walt hätte beenden können. Der Kläger sei durch den Diensthund in den linken Arm gebissen worden, weshalb er zahlreiche Risswunden an der Vorder- und Hinterseite des linken Unterar- mes mit einer massiven Umgebungsschwellung davongetragen habe, was der Angeklagte zu- mindest billigend in Kauf genommen hätte. Die Staatsanwaltschaft ging bei ihrer Bewertung des Vorgangs davon aus, dass in dem Einsatz des Diensthundes eine gefährliche Körperverletzung im Amt zu sehen sei, die unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Die vom Angeklagten ergriffene Massnahme stelle sich nämlich als völlig unverhältnismässig dar. Dem Angeklagten habe durchaus ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Beendigung der Befreiungsversu- che des Geschädigten zur Verfügung gestanden. Er hätte durchaus mit einfacher körperlicher Gewalt – nach Übergabe seines Diensthundes an den anderen Hundeführer bzw. nach Abgabe eines Sitzbefehls an den Diensthund – den Anzeigeerstatter und Geschädigten von seinem Kol- legen wegziehen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigte sich diese Beur- 89 Zuruf: „Halt, stehen bleiben, Polizei!“ 90 Landsgericht Bremen, Urteil vom 28. Juli 2006 28 teilung nicht, der Diensthundeführer war vielmehr von dem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Demnach war in der konkreten Situation der Einsatz des Diensthundes verhält- nismässig. Der Angeklagte konnte diesen Einsatz nicht durch ein schwächeres Mittel abwenden, das Verhalten des Angeklagten war demgemäss gerechtfertigt.91 Leider wurde die Ausführung nicht weiter begründet. Es zeigt jedoch, wie unterschiedlich die Abstufung der Einsatzmittel betrachtet wird. Aussagen, wonach der Diensthundeeinsatz dem Waffeneinsatz gleichgestellt wird, stehen der Auffassung gegenüber, der Diensthundeeinsatz ü- berwiege das Gewaltpotenzial der einfachen körperlichen Gewalt, wenn überhaupt, nur gering- fügig. Fallbeispiel: Entzug der Polizeikontrolle Im Juni 2006 wurde ein fliehender Demonstrant, welcher aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, in St. Gallen von einem Polizeihund, welcher an der Leine geführt wurde, gebissen und verletzt. Er erstattete Anzeige wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied sich gegen die Aufnahme des Strafverfahrens, mit der Begründung, der Anzeiger sei sich dessen bewusst gewesen, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilnahm, und habe damit rechnen müssen, dass er kontrolliert wird und er sich dieser Kontrolle nicht entziehen darf. Auch die Darstellung des Anzeigeerstatters, dass der Beamte den Hund los- gelassen und ihm zwei Mal „fass“ befohlen haben soll, hat die Anklagekammer nicht überzeugt. Dieser Behauptung konnte glaubhaft entgegnet werden, dass der Hund nicht losgelassen wurde, sondern die gesamte Zeit an der ein Meter langen Führerleine angeleint war. Zudem führte der Beamte seinen Hund in französischer Sprache und verwendete somit nie den Befehl „fass“ son- dern den Begriff „attaque“. Aufgrund dieser gesammelten Erkenntnis wurde die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt.92 Fallbeispiel: Demonstranten weichen von der Route ab Mit Urteil vom 27. Juli 2004 wies das Verwaltungsgericht Lüneburg eine Klage gegen einen Diensthundeeinsatz ab. Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Poli- zeihundeeinsatzes am 13. November 2001. Der Kläger nahm an Protestaktionen anlässlich des Castor-Transports im November 2001 teil. Dabei näherte er sich zusammen mit anderen Atomkraftgegnern der L 256 zwischen Nebenstedt und Splietau. Er führte ein grosses „X“ aus Holz mit sich. Es hielten sich ca. 1000 Demonstranten im Bereich östlich von Dannenberg auf, die am Morgen dieses Tages eine Polizeikette in der Nähe der B 191 durchbrochen hat- ten. Darauf versuchten die Polizisten, noch weitere Polizeiketten zu bilden, die jedoch von den Demonstranten umgangen wurden. Im Bereich zwischen Nebenstedt und Splietau beweg- ten sich 200 bis 300 Demonstranten vom Deich her kommend in Richtung der L 256. Die L 256 ist Teil der Castor-Transportstrecke von Lüneburg nach Gorleben, für die (und für einen Bereich von 50 Meter beidseits der Transportstrecke) zu diesem Zeitpunkt ein Versamm- lungsverbot galt, das die Beklagte mit der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2001 erlas- sen hatte. Entlang der L 256 wurde eine Polizeikette mit 25 Diensthunden aufgestellt. Ein Teil der Demonstranten ging direkt auf die Polizeikette zu. Ein anderer Teil wich dieser aus und ging parallel zu dieser in Richtung Splietau. Der Kläger gehörte zu den auf die Polizeikette zugehenden Demonstranten. Als er sich der Polizeikette näherte, kam es zu einem Zusam- mentreffen mit einem der eingesetzten Diensthunde. Der Kläger wurde in den Oberschenkel gebissen. Am 14. März 2002 erhob er Klage gegen den Diensthundeführer und erklärte, 100 Meter vor der Strasse auf den Polizeibeamten mit seinem Hund getroffen zu sein. Der Führer habe den Hund zurückgehalten, und als er ihn passieren wollte, habe er Leine gegeben. Er sei noch fünf 91 Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20. Mai 1997 92 Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Entscheid vom 13. November 2006 29 bis sechs Meter vom Hundeführer entfernt gewesen. Dabei habe der Hund in seinen Ober- schenkel gebissen, ihn verletzt und die Hose beschädigt. Es habe hier schon keine gegenwär- tige Gefahr als Voraussetzung für die Anwendung unmittelbaren Zwanges bestanden. Jeden- falls sei die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form eines Hundebisses unverhältnismäs- sig. Massgebend beigetragen zur Abweisung hat die Tatsache, dass Fotos und Videoaufnahmen belegen konnten, dass der Kläger mehrfach durch den Polizisten aufgefordert wurde, einen anderen Weg zu gehen. Dies sah man in den Videoaufnahmen deutlich. Zudem stellte das Ge- richt fest, dass der Einsatz und die darin liegende Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen- über dem Kläger rechtmässig gewesen sei. Damit wurde, so das Gericht, auch die Vorschrift erfüllt, dass unmittelbarer Zwang vor der Anwendung anzudrohen sei. Wegweisend dürfte dieses Urteil auch hinsichtlich der Frage sein, ob bei solchen Einsätzen ein Maulkorb zu tragen sei. Das Gericht unterstreicht, ein Einsatz der Hunde mit Beisskorb wäre kein geeignetes Mittel gewesen. Denn der Einsatz von Diensthunden mit Maulkorb ist wirkungslos. Die Demonstranten ignorierten die Präsenz der Hunde und liessen sich von die- sen in keiner Weise aufhalten. Zudem durften die Polizeibeamten in dieser Situation darauf vertrauen, dass von ihren - ohne Beisskorb eingesetzten - Hunden eine abschreckende Wir- kung ausging und es daher nicht zu einer direkten Konfrontation zwischen Polizeihunden und den herandrängenden Demonstranten kommen würde. Denn in aller Regel reicht nach dem oben Gesagten93 diese abschreckende Wirkung. Die Polizeibeamten mussten nicht damit rechnen, dass ein Teil der Demonstranten stattdessen in einer rational schwer nachvollziehba- ren „märtyrerischen“, aber ausgesprochen medienwirksamen Weise weiterging und direkt in die offensichtlich gefährlichen Diensthunde hineinliefen. Im Übrigen fordert das Übermass- verbot auch nicht, dass die Polizeibeamten mit ihren Hunden die „Flucht“ hätten ergreifen und damit die Gefahrenabwehr hätten aufgeben müssen, um ein Gebissenwerden der De- monstranten in jedem Falle zu verhindern. Denn wenn die Demonstranten – wie der Kläger – in dieser Situation trotz der ihnen bei einem Weitergehen offensichtlich drohenden Gefahr seitens der Hunde direkt in diese hineinlaufen, um ihr Ziel – die Blockade der Transportstre- cke – zu erzwingen, so sind sie für die sich aus dieser Selbstgefährdung ergebenden Folgen auch selbst verantwortlich.94 8.2. Interventionshunde Bei Interventionshunden, sind die zu erwartenden Verletzungen viel intensiver, weil diese Hunde andere Aufgaben erfüllen. Sie werden eingesetzt, wenn die Gefährdung von Drittper- sonen so gross ist, dass man rechnen muss, dass die Person, welche man überwältigen muss, alles daran setzt, jemanden schwer oder tödlich zu verletzen. So müssen diese Hunde eine Person für Sekunden ausser Gefecht setzen, damit die nachfolgende Einheit die Person über- raschen und dingfest machen kann. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zum zuvor er- wähnten Schutzhund, welcher eine Person, die ruhig in einem Raum steht, nicht angreift, son- dern diese nur durch Bellen seinem Führer anzeigt, der Interventionshund nicht zwischen sta- tischem und dynamischem Verhalten einer Person unterscheidet, sondern kompromisslos zu- greift. Er darf dem Gegenüber die Chance nicht geben, einen Gegenangriff zu vollziehen. Der Interventionshund muss die Person rasch orten und diese - ohne Vorankündigung - mit einem Biss kurzfristig ausser Gefecht setzen, damit die nachfolgende Einheit die Person entwaffnen und festnehmen kann. Dabei ist der Biss des Hundes so zu trainieren, dass die Schmerzen so intensiv sind, dass die Person für einige Sekunden nicht mehr handlungsfähig ist. Dies führt dazu, dass mit diesen Hunden das gezielte Beissen an definierten Körperstellen einstudiert und trainiert wird, wodurch unweigerlich mit schweren Verletzungen zu rechnen ist, was 93 auch gegenüber Hooligans bei Fussballspielen 94 Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 2004 30 wiederum bei den Voraussetzungen für den Einsatz solcher Hunde zu berücksichtigen ist. Der sehr seltene Einsatz von solchen Hunden erklärt einerseits, dass es in der Schweiz fast keine offiziellen Interventionshunde gibt, und es andererseits auch rechtlich enorm schwierig ist, solche Hunde einzusetzen. Zugriffshunde dürfen unter keinen Umständen auf irgendwelche Befehle von Drittpersonen gehorchen und müssen auch so gehalten werden, dass sie nicht durch zu starke Sozialisierung für den Führer oder auch für die nachrückende Einheit indirekt eine Gefahr darstellen. Der Einsatz von Interventionshunden kann - bezüglich der Schwere des Einsatzmittels - dem gezielten Schusswaffeneinsatz gleichgestellt werden. Die Gefahr jedoch, dass ein gezielter Schuss in ein Bein oder in einen Arm einen Täter allenfalls nur kurzzeitig ausser Gefecht setzt, spricht für den Einsatz des Hundes. So wird dem Täter auch die Möglichkeit genom- men, trotz seiner Verletzung eine Waffe zu bedienen. Ein Dazer95 hilft Personen einen angreifenden Hund zu vertreiben. Die Erfahrung mit Dienst- hunden zeigt, dass Diensthunde ihre Aufgabe kennen und erfüllen. Ein eingesetztes Abwehr- gerät könnte einen solchen Hund nur noch aggressiver machen. 8.3. Rechtsgrundlagen 8.3.1. Grundsatz Bei den rechtlichen Grundlagen für die Einsätze von Diensthunden ist grundsätzlich zu unter- scheiden, ob ein Hund als Schutzhund oder als Interventionshund eingesetzt wird. Schutzhun- de werden bei flüchtigen Straftätern eingesetzt, welche Vergehen oder Verbrechen begangen haben und sich einer Festnahme entziehen, während der Interventionshund erst eingesetzt werden kann, wenn die Gefährdung unabhängiger Drittpersonen durch den Hundeeinsatz aus- geschlossen werden kann, und wenn durch den Täter akute Drittgefährdung besteht oder be- reits Personen verletzt oder gar getötet worden sind und die Gefahr besteht, dass weitere Per- sonen getötet werden. Dieser Unterschied muss auch gemacht werden, weil man weiss und annehmen muss, dass der Interventionshund durch seinen Einsatz dem Täter eine schwere Körperverletzung zuführen kann, im Gegensatz zum Schutzhund, welcher die Flucht des Tä- ters durch beissen an den Armen oder Beinen verhindert und so in seltenen Fällen eine schwe- re Körperverletzung zufügt. Wenn sich eine flüchtende Person stellt, dann wird sie der Schutzhund nicht einmal beissen, sondern lediglich den Standort seinem Führer durch Bellen anzeigen. Im Gegensatz zum Ausland, vorwiegend Österreich, finden wir in der Schweiz kaum Vor- schriften wie Polizeigesetze oder Dienstreglemente, welche die Einsätze von Interventions- hunden regeln. Somit ist anzunehmen, dass in der Schweiz keine oder nur sehr wenige solche Hunde ausgebildet werden. Der in der Dienstweisung der Kantonspolizei Graubünden er- wähnte „Gebäudehund“ kann nach dem Beschrieb dessen Aufgaben einem Interventionshund gleichgestellt werden.96 Wenn man vom Diensthund spricht, ist der „normale“ Schutzhund gemeint. Rechtlich wird der Diensthund zwischen dem gewaltsamen physischen Einsatz durch autorisierte Personen und dem Schusswaffeneinsatz eingeordnet. Der Diensthundeeinsatz wird in der Rechtspre- chung auch oftmals mit dem Schusswaffeneinsatz verglichen. Im Gegensatz zum Schusswaf- feneinsatz wird jedoch der Diensthundeeinsatz praktisch in keiner Weisung oder Verordnung abschliessend beschrieben. Die Hundeführer werden regelmässig in rechtlicher Hinsicht aus- 95 Abwehrgerät auf Ultraschallbasis 96 Dienstbefehl Nr. 2002.004, Titel 6.1.2. Gebäudehund 31 und weitergebildet, so dass sie jederzeit und in jeder Situation die rechtlichen Grundlagen vor Augen haben und wissen müssen, wann ein Hund verhältnismässig eingesetzt werden darf. 8.3.2. Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch Die Einsätze der Diensthunde geben im Allgemeinen selten Grund zur Klage, obwohl zerris- sene Kleider oder Bissverletzungen häufig das Ergebnis der Einsätze sind. Die Geschädigten wissen meistens, warum der Diensthund eingesetzt wurde, sie dadurch zerrissene Kleider ha- ben oder warum sie der Hund gebissen und somit auch verletzt hat. Wenn jedoch ein Dienst- hundeeinsatz beklagt wird, dann wird ein Verfahren durchgeführt und untersucht, ob recht- mässig gehandelt wurde. Grundsätzlich kennt man in der Schweiz als Rechtfertigungsgründe die gesetzlich erlaubte Handlung i.S.v. Art. 14 StGB, die rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB, die ent- schuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 StGB, den rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB und den entschuldbaren Notstand i.S.v. Art. 18 StGB. 8.3.3. Handeln aufgrund gesetzlicher Pflichten Diensthunde werden als Einsatzmittel präventiv und repressiv eingesetzt. Für deren Einsatz gibt es in der Schweiz und in Deutschland nur wenige ausführliche Dienstanweisungen. Es sind verschiedene gesetzlich geregelte Pflichten umschrieben, welche den Einsatz rechtferti- gen. Ein Diensthundeeinsatz muss immer gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Der Hund muss das erforderliche und geeignete Mittel darstellen und der Führer muss die Erlaubnis zum Handeln haben, oder es muss Notwehr oder Notstandssituation vorliegen. Nicht gerechtfertigt wäre das Inkaufnehmen einer Verletzung durch den Einsatz eines Schutz- hundes um einen durch ein Fahrverbot fahrenden Fahrradfahrer zu stellen. Der Hund hätte kaum ein Problem den Fahrradfahrer einzuholen und mit einem Biss in den Arm oder in das Bein vom Fahrrad zu holen. Die daraus resultierende Verletzung wäre jedoch mit der began- genen Übertretung nicht zu rechtfertigen. Ein zu Fuss fliehender Marihuana-Konsument rechtfertigt den Einsatz des Schutzhundes, um ihm die Flucht zu vereiteln, aus dem vorerwähnten Grund ebenfalls nicht. Der Einsatz eines Interventionshundes in einem Gebäude, in welchem ein Einbrecher vermu- tet wird, wäre ebenfalls nicht gerechtfertigt. Für diesen Einsatz sind die Schutzhunde ausge- bildet. Sie verletzten die geortete Person nicht zwingend und falls diese flüchten will, dann ist die Verletzung nicht so gravierend wie beim Interventionshund. Ein Einbruchdiebstahl würde also den Einsatz eines Interventionshundes ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Einsätzen gelten die allgemeinen Regeln. Ein Einsatz muss erforderlich, zweckmässig und verhältnismässig sein. 32 8.3.4. Rechtfertigende Notwehr / Entschuldbare Notwehr Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswid- rigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist ein Angriff, was einem Eingriff in fremde Rechtsgüter gleichkommt. Die betroffenen Rechtsgüter können be- liebig sein.97 Als Angriff wird grundsätzlich jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen bezeichnet. Ein Hundeführer, welcher zur Abwehr eines Angriffs mit einer Waffe oder einem gefährli- chen Gegenstand seinen Hund einsetzt, kann Notwehr geltend machen. 8.3.5. Rechtfertigender Notstand / Entschuldbarer Notstand Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um so ein eige- nes98 oder fremdes99 Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Notstand ist eine Zwangslage, in der ein Rechtsgut nicht anders als durch den Eingriff in fremde Rechtsgüter gerettet werden kann. Erfolgt bei Notwehr die Rettung des bedrohten Rechtsguts auf Kosten des Angreifers, so geschieht dies bei einer Notstandshandlung auf Kosten eines Unbeteiligten. Eine Notstandssituation wäre z.B. gegeben, wenn jemand versucht, das Regierungsgebäude in die Luft zu sprengen, und zur Abwehr dieses Versuchs ein Diensthund eingesetzt wird, wel- cher den Täter von der Tat abhält. Ein Einsatz eines Diensthundes gegen eine Person zur Verhinderung eines geringfügigen Vermögensdelikts würde dagegen kaum einen Notstand rechtfertigen. 8.4. Regelung der Diensthundeeinsätze 8.4.1. Armee und Grenzwache Bei der Armee sind die Ernsteinsätze im Reglement 53.9100 respektive im ROE101 geregelt. Das Reglement umschreibt die Grundlagen, unter anderem, dass die Armee Schutz-, Spür- sowie Katastrophenhunde hält, beschreibt die Einsatzregeln und sagt etwas über die Einsatz- technik aus. Im ROE sind die Verhaltenregeln im Einsatz aufgezählt. Bei der Grenzwache besteht eine Regelung, wann ein Einsatz eines Diensthundes gerechtfer- tigt ist. Die Diensthundeeinsätze sind in einem Organigramm beschrieben. Es wird ausge- führt, dass wenn der Führer angegriffen wird, der Hundeeinsatz unter dem Titel Notwehr oh- ne Warnruf erfolgen kann. Zudem wird beschrieben, dass der Hund bei passivem Widerstand, beim Auffinden von versteckten Personen sowie wenn Personen als ungefährlich beurteilt werden, nicht eingesetzt werden darf. Hingegen erachtet man den Hundeeinsatz unter Erfül- lung dienstlicher Aufgaben als gerechtfertigt, wenn jemand aktiv Widerstand leistet, flüchtet, wenn die Person als gefährlich beurteilt werden kann oder ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder sie dessen dringend verdächtigt wird. Der Hundeeinsatz erfor- dert jedoch einen Warnruf. 97 Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, usw. 98 StGB Art. 34 Abs. 1 99 Abs. 2, sog. Notstandshilfe 100 Reglement, Hundeführer Kp 14, „Verhalten mit Schutzhunden“ 101 Rules of Engagement, www.armeehunde.ch/index.php?id=280 33 8.4.2. Kantonale Polizeikorps Wenn Einsätze von Diensthunden in den kantonalen Polizeigesetzen, Weisungen oder in den Verordnungen geregelt werden, dann meistens nur grundsätzlich. Im Kanton Thurgau sind im Polizeigesetz vom 16. Juni 1980102 sowie im Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau vom 25. Mai 2004103 allgemein die Einsatzmittel beschrieben. Be- züglich des Diensthundeeinsatzes sind bis heute keine weiteren Regelungen erlassen worden. Der Kanton Solothurn regelt den Hundeeinsatz in einer Weisung. Eindrücklich erscheint in dieser die Verhältnismässigkeit, welche separat umschrieben ist. Wörtlich steht in diesem Pa- pier: „Der Hundeeinsatz ist verhältnismässig, wenn er nötig, geeignet und angemessen sowie als einziges Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen, ist.“104 Zusätzlich gilt, dass die Kantonspolizei dem durch einen Hundeeinsatz Verletzten den nötigen Beistand zu leisten hat. (Die Unterlassung der Hilfeleistung wird im selben Abschnitt mit dem Strafartikel von Art. 128 StGB erwähnt.) Der Kanton Aargau verfügt, wie so mancher Kanton, über einen ausführlichen Dienstbefehl, welcher unter anderem die Beschaffung, die Trainings sowie die Entschädigung von Dienst- hunden klärt. Über Einsätze ist jedoch nichts geregelt, mit der Ausnahme, dass bei einem Aufgebot von mehreren Hunden ein Einsatzleiter in der Person eines Übungsleiters oder der Technische Leiter aufgeboten werden muss.105 Das Polizeikommando St. Gallen beschreibt den Hundeeinsatz in der Dienstvorschrift Dienst- hundewesen unter Punkt 3 als gerechtfertigt, wenn er verhältnismässig ist und wenn weniger weitreichende Polizei-Einsatzmittel nicht zum Ziel führen, und nennt dann unter anderem die Fälle der Abwehr von tätlichen Angriffen und die Verfolgung von Flüchtenden. Diese Vor- schrift wird ergänzt mit dem Satz, dass, soweit es die Verhältnisse zulassen, der Einsatz des Hundes gegen Personen unmissverständlich anzukünden sei.106 Die Kantonspolizei Graubünden erklärt im Dienstbefehl, dass die Diensthunde-Equipen ein integrierter Bestandteil und unentbehrliches Hilfsmittel der Polizei sind. Schutzhunde werden, gemäss diesem Dienstbefehl, zur Verfolgung flüchtiger oder entwichener Straftäter, zur Suche nach verlorenen, versteckten oder beseitigten Gegenständen aller Art (Tatwaffen, Diebesgut, usw.), zur Durchsuchung von Gebäuden, Geländeabschnitten, Waldpartien nach Personen oder Gegenständen, bei Grosskontrollen oder Razzien, zur Fluchtverhinderung und Präventi- on sowie zu Bewachungsaufgaben eingesetzt. Der Kanton Graubünden kennt zudem den Ge- bäudehund, welcher zur Durchsuchung von Gebäulichkeiten nach gefährlichen Personen als primäres Einsatzmittel in Zusammenhang mit den Grenadieren sowie als Einsatzmittel bei Grossveranstaltungen eingesetzt werden kann. Diese Hunde dürften dem Interventionshund gleichgestellt werden.107 102 RB 551.1 103 RB 551.21 104 Kantonspolizei Solothurn, Organigramm Hundeeinsatz, Schutzhunde 105 Kantonspolizei Aargau, Dienstbefehl vom 1. April 2004, Diensthundewesen 106 Polizeikommandos des Kantons St. Gallen, Dienstvorschrift vom 1. Dezember 2002, Sachgebiet Allgemeiner Dienstbetrieb 107 Kantonspolizei Graubünden, Dienstbefehl vom 1. November 2004, Titel Diensthunde 34 Ganz offensichtlich bewährt sich die Praxis, wonach in den Dienstbefehlen, Weisungen oder Verordnungen möglichst wenig über die Einsätze geregelt wird, da von den Hundeführern vorausgesetzt werden kann, dass die Einsätze in rechtlicher Hinsicht praktisch immer die Voraussetzungen erfüllen. Eine Umfrage im Oktober 2006 bei den Leitern der Diensthunde- gruppen hat ergeben, dass in den vergangenen Jahren keine Einsätze zu strafrechtlichen Ver- urteilungen geführt haben. 8.4.3. Betriebswachen Die Betriebswachen von Kernanlagen sind die einzigen Institutionen, welche die Einsätze der Diensthunde in einer gesamtschweizerischen Verordnung geregelt haben (VBWK)108. Es wird in Abs. 1 erwähnt, dass Diensthunde grundsätzlich eingesetzt werden können. Zudem wird jedoch auch hier relativ grosszügig beschrieben, dass Diensthunde nur eingesetzt werden dürfen, wenn die Hundeführer und die Diensthunde die geforderten Prüfungen der SKG, des schweizerischen Polizeihundeführervereins oder des Militärhundeführervereins er- füllen. 8.5. Situation in Deutschland Der Diensthundeeinsatz in Deutschland ist wie in der Schweiz in den verschiedenen Lan- desteilen unterschiedlich geregelt. Beispiel Niedersachsen: Die Polizei Niedersachsen regelt den Diensthundeeinsatz in der Weisung Diensthundewesen als unmittelbares Zwangsmittel. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Bei der Aufzäh- lung der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt findet man insbesondere die Fesseln, Wasser- werfer, technische Sperren, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe, Sprengmittel und die Diensthunde. Diese Hilfsmittel sind zwischen der körperlichen Gewalt und den Waffen angesiedelt. Unter Ziff. 3 wird zudem der Waffeneinsatz erwähnt, welcher Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistolen und Schlagstock zulässt. Es wird folglich der Einsatz der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt genauer beschrieben. So dürfen die erwähnten Hilfsmittel nur verwendet werden, wenn ihre Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Diensthunde und Dienstpferde müssen auf ihre Aufgaben abgerichtet werden. Sie dürfen nur von Personen eingesetzt werden, die hierfür besonders ausgebildet sind. Beim Einsatz von Diensthunden ist besonders auf die Einhaltung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes zu achten. Es wird erwähnt: „Nicht jede Renitenz des Störers berechtigt dazu, das Tier auf ihn loszulassen.“109 Gemäss dieser Auflistung ist es erforderlich, den Einsatz des Hilfsmittels „Diensthund“ zum Vorgehen gegen gewalttätige Störer vor dem Einsatz der Waffe, insbesondere des Schlagsto- ckes, in Betracht zu ziehen. Der Einsatz des Diensthundes wäre im Rahmen der bisherigen Logik das mildere Mittel als der Schlagstockeinsatz. Erst bei der späteren Prüfung der Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne würde sich das Ergebnis umkehren, da ein Diensthund nicht in jeder Lage kontrollierbar ist, und ein Hundebiss i.d.R. schwerwiegendere Folgen hat als ein gezielter Einsatz des Schlagstocks. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, wie leicht sich der in die Rechtssystematik eingeflossene Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit der nachfolgenden Prüfung der Verhältnismässigkeit zur Anwendung des Zwangsmittels im Ein- zelnen widersprechen kann. Es zielt demnach darauf hin, doch zuerst den Schlagstock einzu- 108 Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen vom 9. Juni 2006, SR 732.143.2 109 Bildungsinstitut der Polizei Niedersachschen, Weisung Diensthundewesen 35 setzen. Darüber hinaus wird dem Anwender der Rechtsnorm der Anschein suggeriert, dass Diensthunde grundsätzlich geringer belastende Einsatzmittel sind als Waffen, obwohl dies auf diese Weise eben gerade nicht der Fall ist. Hierdurch kann die Hemmschwelle sinken, den Einsatz von Tieren gegen Menschen dem Einsatz von Waffen in Form des Schlagstocks vor- zuziehen, und dies dürfte rechtspolitisch weder gewollt noch zeitgemäss sein. Die Lösung des dargestellten systematischen und rechtspolitischen Problems wäre relativ einfach zu realisie- ren. In die Polizeigesetze von Bund und Ländern Deutschlands sollte in die Regelung bezüg- lich der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ergänzend aufgenommen werden, dass der Ein- satz von Diensthunden gegen Personen dem Einsatz von Waffen gleichzusetzen ist. Hierdurch würde der dargestellte systematische Bruch vermieden und zugleich die Gefährlichkeit des Einsatzmittels „Diensthund“ im Einsatz gegen Personen notwenig hervorgehoben werden. 9. Zusammenfassung Wie gezeigt ist ein Hund ein Heimtier und keine Sache mehr. Lediglich im Strafrecht, wo das Gesetz auf den Begriff der Sache abstellt, wird er wie eine solche behandelt. Das Sachenrecht des ZGB regelt im Grundsatzartikel 641a die neue Rechtsstellung des Tieres. Opfer im Sinne des OHG kann ein Hund nicht sein. Ein Hund kann in strafrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich gemacht werden, da er kein Rechtssubjekt darstellt. Straf- wie verwaltungsrechtlich ist und bleibt der für das Tier zustän- dige Mensch präventiv wie repressiv zur Rechenschaft zu ziehen. Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Zuordnung des menschlichen Verhaltens sowie Abgrenzungs- und Konkur- renzfragen nicht immer einfach zu beantworten sind. Die Problembewältigung erfordert von zu den zuständigen Behörden einiges an juristischem und kynologischem Fachwissen; zuwei- len sind auch Gutachten von Fachpersonen erforderlich. Zunächst stellt sich oft die Frage, was ein Hundebiss überhaupt ist. Ein Beissvorfall kann so- dann unterschiedliche Rechtsgüter verletzen und verschiedene Straftatbestände erfüllen, wo- bei die Beweisführung nicht immer einfach ist. In Einzelfällen gilt abzuklären, ob ein Hund als gefährlicher Gegenstand oder Waffe zu betrachten sei, und auch die Abgrenzungen zu ne- benstrafrechtlichen Erlassen werfen manchmal Probleme auf. Obwohl mich Vorfälle mit Hunden stets beschäftigt und deren Folgen interessiert haben, wurde mir vorliegend bewusst, wie anspruchsvoll und spannend diese hinsichtlich der straf- und verwaltungsrechtlichen Beurteilung sind. Zum einen sind die Biografien der Halter und Führer sowie deren materiellen und geistigen Möglichkeiten unterschiedlich, und zum ande- ren können die Erkenntnisse aus problematischen Hundehaltungen in präventiver Hinsicht von grossem Nutzen sein. Die eingeführte Meldepflicht wird – das zeigt das Ergebnis der Auswertung der letzten drei Monate – helfen, auffällige Hunde sowie überforderte Hundeführer früh zu erkennen, um ih- nen helfen zu können. Dass jedoch immer wieder „Schwarze Schafe“ in der Hundehaltung auftauchen, wird auch in Zukunft nicht gänzlich verhindert werden können. Eine nationale DNA-Tier-Datenbank wäre in repressiver und präventiver Hinsicht sinnvoll. Die Möglichkeit, Tiere mittels DNA einem Sachverhalt zuordnen zu können, hätte nach Be- kanntwerden dieser Methode auch auf potentiell gefährliche Hundehaltungen eine wohl nicht zu unterschätzende vorbeugende Wirkung. Mit zunehmender Hundehaltung, insbesondere der Mehrtierhaltung (Rudelhaltung) und der wachsenden Angst der Bevölkerung, hat die strafrechtliche Qualifikation von Hundebissen an steigender Aktualität gewonnen. 36 Ausserdem sind die verwaltungsrechtlichen Massnahmen, welche unabhängig vom Strafver- fahren angeordnet werden, von grosser Bedeutung. Dies einerseits in präventiver, andererseits aber auch in repressiver Hinsicht. So sind z.B. die vor einem neuen Vorfall gegen den betrof- fenen Halter verfügten Massnahmen für die strafrechtliche Beurteilung durchaus relevant. Obwohl in rechtlicher Hinsicht dem Einsatz von Diensthunden wenig Spielraum offen gelas- sen wird, darf erwähnt werden, dass diese Einsätze als Pflichterfüllung einer staatlichen Auf- gabe zu betrachten sind. Dies ist auch immer wieder aus entsprechenden Urteilen ersichtlich. Im Diensthundebereich stellt sich die Frage: Reichen die vorhandenen Regelungen für Diensthunde aus oder muss zukünftig der Einsatz von Diensthunden präziser geregelt wer- den? Wo sollen allfällig präzisere Regelungen festgehalten werden? Müsste diesbezüglich auch an die bevorstehende Eidgenössische Strafprozessordnung gedacht werden? Es bleiben also weiterhin viele Fragen offen, welche in Zukunft von gesetzgeberischen Seite, von Vollzugsbehörden oder von der Rechtssprechung beantwortet werden müssen. Mein Dank gilt allen, welche mir für Informationen und Ratschläge haben zukommen lassen. Meinem Betreuer und hundehaltendem Rechtsanwalt, lic. iur. Daniel Jung, danke ich für seine Unterstützung und Begleitung während der Entstehung dieser Arbeit von ganzem Herzen. Er widmete sich in kollegialer aber fordernder sowie sachlicher und kompetenter Art und Weise der vorliegenden Diplomarbeit. 37 Erklärung im Sinne von Art. 6 des Masterarbeitsregelments „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe.“ Steckborn, 16. April 2007 ............................................. Roger Forrer

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    Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen

    finanziert von: Luzerner Kantonalbank (vergriffen) 2 Helmut Hoping, Göttliche und menschliche Personen [...] Erkenntnissen finanziert von: Bank Julius Bär & Co. AG (vergriffen) 4 Clemens Thoma, Das Einrenken

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    für Wirtschaft (SECO), die Nationalbank oder die Finanzmarktaufsicht, für internationale Organisationen [...] Gregor Wild (X) 5 International Banking & Capital Market Regulation Prof. Franca Contratto (X) 5

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