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Universität Luzern
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    Prof. Dr. iur. Roland Norer

    geschützte Ursprungs- oder Gattungsbezeichnung zwischen schweizerischem, europäischem und internationalem

    www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/norer-roland/mitarbeitende/roland-norer/

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    Prof. Dr. Marianne Sommer

    : Individuum, Familie, Nation, Gattung.', Universität Essen, Essen, 2010 "Bildergeschichten: Charles

    www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/institute/seminar-fuer-kulturwissenschaften-und-wissenschaftsforschung/kulturwissenschaften/mitarbeitende/marianne-sommer/

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    Fallstrick oder Glücksfall? Der deutschschweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion / Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum

    Rückbezug auf die je gegebene Gattung und dass der Verste

    Grösse: 222 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2014

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    Vorlesungsverzeichnis 2019 FS

    . Ästhetik und Pragmatik einer Gattung, 2. Auflage. Konstanz Heider, Karl G.(2006) Ethnographic film.

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    Erstellungsdatum: 15.01.2019

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    Luzerner Universitätsreden 39: 450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern

    Luzerner Universitätsreden 38: 450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern JANUAR 2025 ISBN 978-3-9525749-1-1 39 450 JAHRE WISSENSCHAFT UND BILDUNG IN LUZERN VORTRÄGE DES JUBILÄUMSANLASSES VOM 22. MAI 2024 DR. ARMIN HARTMANN, BILDUNGS- UND KULTURDIREKTOR DES KANTONS LUZERN PROF. DR. MARKUS RIES, PROFESSOR FÜR KIRCHENGESCHICHTE PROF. DR. NADJA EL KASSAR, PROFESSORIN FÜR PHILOSOPHIE MIT SCHWERPUNKT THEORETISCHE PHILOSOPHIE PROF. DR. BRUNO STAFFELBACH, REKTOR DER UNIVERSITÄT LUZERN REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekaninnen und Dekane der Fakultäten Redaktion Dave Schläpfer Gestaltung Daniel Jurt ISBN 978-3-9525749-1-1 Januar 2025 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 39 REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN 450 JAHRE WISSENSCHAFT UND BILDUNG IN LUZERN VORTRÄGE DES JUBILÄUMSANLASSES VOM 22. MAI 2024 DR. ARMIN HARTMANN, BILDUNGS- UND KULTURDIREKTOR DES KANTONS LUZERN PROF. DR. MARKUS RIES, PROFESSOR FÜR KIRCHENGESCHICHTE PROF. DR. NADJA EL KASSAR, PROFESSORIN FÜR PHILOSOPHIE MIT SCHWERPUNKT THEORETISCHE PHILOSOPHIE PROF. DR. BRUNO STAFFELBACH, REKTOR DER UNIVERSITÄT LUZERN Inhalt Dr. Armin Hartmann Jesuiten in Luzern: Bildungspioniere und politische Akteure 7 Prof. Dr. Markus Ries Wissen und Weltanschauung. Wie Luzern auf die Weltkarte kam 13 Prof. Dr. Nadja El Kassar Zeitgenössische Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen in Wissenschaft und Bildung 25 Prof. Dr. Bruno Staffelbach Die aktuellen Schritte der Universität Luzern 37 Frühere Universitätsreden 43 Die Universität Luzern ist mit ihrer Gründung im Jahr 2000 die jüngste Univer- sität der Schweiz. Die Geschichte der höheren Bildung in Luzern reicht aller- dings bis 1574 zurück, als am Jesuitenkollegium der Lehrbetrieb aufgenom- men wurde. Das 450-Jahr-Jubiläum wurde zum Anlass genommen, um einen Blick auf die Entwicklung von Wissenschaft und Bildung in Luzern zu werfen. Es bot gleichzeitig den Rahmen für die Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Mar- kus Ries, Professor für Kirchengeschichte. Er wirkte ab 1994 – zunächst noch an der Vorgängerinstitution, der Theologischen Fakultät Luzern – an der Uni- versität Luzern. Dieser stand Ries von 2001 bis 2006 als Rektor vor. Mehr Informationen zum Anlass vom 22. Mai 2024: www.unilu.ch/450-jahre 6 7 Jesuiten in Luzern: Bildungspioniere und politische Akteure Dr. Armin Hartmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern Es ist mir eine Freude und Ehre, an der heutigen Veranstaltung dabei zu sein und diesen Anlass mit hochkarätigen Rednerinnen und Rednern mit einigen Gedanken zu eröffnen. Ich freue mich über den grossen Aufmarsch und darf Ihnen die besten Grüsse des Luzerner Regierungsrates überbringen. Diese sind mit einem speziellen Dank an Professor Markus Ries verbunden, der diese Universität über viele Jahre mitgeprägt hat. Es dürfte unüblich sein, dass ein Bildungs- und Kulturdirektor über eine katholische Ordensgemeinschaft spricht – insbesondere, wenn er selbst weder Theologe noch Historiker ist. Dennoch nehme ich diese Herausforde- rung an. Schliesslich ist die Gesellschaft Jesu, im Volksmund kurz Jesuiten genannt, untrennbar mit der Geschichte, der Gesellschaft, insbesondere der Bildung und der Politik im Kanton Luzern verbunden. «Die Jesuiten waren geschäftstüchtige Provokateure – fast ihr ganzes Haus besteht aus Steinen des Anstosses.» Dieses abgewandelte Zitat des deutschen Philosophen Sigbert Latzel soll meine Gedanken einleiten. Es sind, wie könnte es auch anders sein, politische Betrach- tungen. Ich möchte der Frage nachgehen, was die Politik dazu trieb, die Jesuiten zu lieben – und zu hassen. Es soll auch darum gehen, wer hier letztlich wen viel- leicht provoziert hat – und wer ganz einfach einen willkommenen Sündenbock fand, auf dessen Rücken man seine eigene Agenda durchsetzen konnte. Beginnen wir mit der Frage, warum die Politik daran interessiert war, dass die Jesuiten Ende des 16. Jahrhunderts nach Luzern kamen. Luzern war damals noch klein. In zahlreichen Ortschaften gab es Schullehrer bezie- hungsweise Schulmeister, die vor Ort unterrichteten. Es fehlte aber an einer höheren Bildung. Es ist nur verständlich, dass die Politik diesen Mangel beseitigen wollte – und richtig beseitigen wollte. Die Wahl der Jesuiten war naheliegend. Die Jesuiten verstanden sich auf die Bildung. Sie lehrten Reli- gion – aber nicht nur. Die Beschäftigung mit Mathematik gehörte ebenso zu ihrem Lehrplan wie die Schriften der grossen Dichter und Denker. Sie waren in vielerlei Hinsicht erfolgreich: insbesondere in der effektiven und nachhaltig organisierten Vermittlung von Wissen und Werten. Sie waren, kurz gesagt, Bildungspioniere. 8 Es wäre unmöglich gewesen, dass Luzern ein solches Angebot damals in Eigenregie hätte auf die Beine stellen können. Rein sachpolitisch waren die Jesuiten eine gute Lösung. Sie passten aber auch ideologisch ins Bild. Ihre Ankunft und spätere Tätigkeit in Luzern war durchaus konsistent mit den vorherrschenden Ideen der Gegenreformation. Der Beschluss des Kleinen Rats von 1573 zur Gründung einer von Jesuiten geführten Schule war deshalb einerseits sicher ein klug eingefädelter Schach- zug von Ludwig Pfyffer von Altishofen. Er war aber auch ein Entscheid, der sich politisch gesehen gut in die damalige Zeit einbetten liess. Victor Hugo lehrte uns erst im 19. Jahrhundert, dass nichts mächtiger ist als eine Idee, deren Zeit gekommen ist. Doch der Mechanismus dahinter galt schon im 16. Jahrhundert. So nahm das Projekt rasch Fahrt auf. Dem Start 1574 im heutigen Restaurant Schlüssel folgten der Einzug in den Ritterschen Palast 1575 und schliesslich der Stiftungsbrief für das Kollegium am 10. Mai 1577. 1579 konnte das von Ludwig Pfyffer erbaute Schulhaus bezogen werden: an der Bahnhofstrasse 18, vis-à-vis dem Regierungsgebäude – der Standort des heutigen Bildungs- und Kulturdepartements. Ich darf Ihnen in Klam- mern sagen, dass ich mir der Würde der Räume durchaus bewusst bin, wenn ich am Morgen ins Büro komme – schliesslich ist es ein Ort, an dem bereits vor 450 Jahren viel für die Bildung im Kanton Luzern getan wurde – etwas, was wir auch heute noch mit Freude und Leidenschaft übernehmen. Die Verbindung der Luzerner Politik mit den Jesuiten war symbiotisch. Die Ordensgemeinschaft war zunächst kritisch, überhaupt nach Luzern zu kom- men. Sie gingen generell nur dorthin, wo ihre Angebote finanziell gesichert waren. Auf maximalen Druck von Papst Gregor XIII. entschieden sie sich aber, in Luzern Fuss zu fassen. Mit Ludwig Pfyffer hatten sie einen Förderer im Kleinen Rat, der ihnen gute Rahmenbedingungen bot, was die darauf- folgende Entwicklung ermöglichte. So wuchs das Gymnasium – zuerst schleppend auf 200 Lernende. Doch das ruhige Luzern war gerade im Dreissigjährigen Krieg ein sicherer Hafen für die Jesuiten. Die Flucht junger Ordensangehöriger nach Luzern förderte die Einrichtung eines Philosophiestudiums ab 1633. Mitte des 17. Jahrhunderts waren es bereits 170 Studierende, je ungefähr hälftig in Theologie und Philo- sophie. Mit der Einweihung der Jesuitenkirche 1677 wurde diese Symbiose auch noch zu Stein. Der erste grosse sakrale Barockbau der Schweiz gab den Jesuiten eine Präsenz, die bis heute ausstrahlt. Er machte darüber hinaus aber auch die politische Führung stolz. Luzern wurde für diesen Bau wahr- genommen – etwas, das die Politik damals wie heute unbestritten hoch- schätzt. 9 Die Jesuitenkirche ist auch ein Zeichen dafür, dass der Kanton Luzern im Verhältnis zwischen Politik und den Jesuiten immer eine Sonderrolle ein- nahm. Zugegeben – jene Zeit war der Höhepunkt dieser Symbiose. Bis zu 600 Stu- dierende zählte Luzern damals, eine bemerkenswerte Zahl. Auch wenn diese später zurückging: Die Luzerner Politik schätzte und brauchte die Jesuiten. Das zeigt sich insbesondere nach dem Jesuitenverbot 1773. Während die Jesuiten international Opfer ihres Erfolges und Verschwörungstheorien zu ihrem Verhängnis wurden, wollte man sie in Luzern behalten. Hier gab es keine Hinweise darauf, dass eine Mehrheit den Jesuiten zu viel politischen Einfluss zuschrieb oder dass es gerechtfertigt erschien, sie als intellektuellen Stosstrupp des Papstes zu verbieten. Vielmehr beantragte der Kleine Rat in Rom, dass Jesuiten nach dem Verbot als Weltpriestergemeinschaft weiterhin zusammenleben und das Gymna- sium führen durften. Dies wurde auch bewilligt – nur ging der Besitz in die staatliche Verwaltung über. Hier zeigt sich der Pragmatismus der Politik in Zeiten der Transformation. Wichtig ist, dass die Aufgabe weiterhin erfüllt wird – notfalls von den gleichen Menschen, mit dem gleichen Programm –, einfach unter einem anderen Namen. «Die Aufgabe der Regierung ist es, sich aus Geschäften herauszuhalten – das heisst, bis die Geschäfte der Hilfe durch die Regierung bedürfen.» Die Worte des amerikanischen Schriftstellers Will Rogers würden auch hier gelten. Während zweihundert Jahren konnte Luzern erfolgreich einen wesentlichen Teil der Bildung an die Jesuiten auslagern. Auch das Verbot konnte den starken Strukturen nur wenig anhaben. Die Wiedererrichtung des Ordens 1814 hätte das Potenzial gehabt, ihm eine neue Blüte zu verleihen. Doch die aufkommenden liberalen Ideen und der Beginn des Kulturkampfs liessen Luzern politisch eine ganz andere Geschichte schreiben. Unverändert blieb, dass sich der Jesuitenorden nicht um eine Ausweitung seiner Präsenz in der Schweiz bemühte. Wie im Jahr 1574 kann die Eskalation allen, aber sicher nicht den Jesuiten zugeschrieben werden. Waren sie politi- sche Provokateure? Wenn Sie erfolgreiche, vielfältig vernetzte Gruppen mit einer klaren Haltung, mit Schutz von ganz oben und einer guten öffentlichen Präsenz als Provokateure bezeichnen wollen, müssen Sie die Frage mit Ja beantworten. Für alle anderen gilt: Die Provokation war eine politische Fest- stellung – und damit sicher die Schuld derjenigen, die sich provozieren lies- sen – oder noch pointierter ausgedrückt: derer, die sich um jeden Preis pro- 10 vozieren lassen wollten. Die Jesuiten hingegen wollten einen starken Orden und eine zielgerichtete Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Bildung und Soziales. Die Politik ihrerseits suchte die Konfrontation. Sie rieb sich an der aufgeheiz- ten Stimmung zwischen Liberalen und Konservativen. Als der führende Konservative Josef Leu von Ebersol ab 1839 die Berufung von papsttreuen Jesuiten als Theologieprofessoren nach Luzern forderte, stand Luzern im Zentrum der schweizerischen Jesuitenfrage. So bildeten die Jesuiten eine Projektionsfläche aller anderen Probleme, denen sich der Staatenbund gegen- übersah. Was nun folgte, ist kein Ruhmesblatt für die schweizerische Politik. Gezielte Falschinformationen, falsche Übersetzungen von Vorgängen in anderen Kantonen und politische Kräfte, die sich diese Fake-News gezielt zunutze machten, führten die Schweiz in einen Bürgerkrieg. Der Luzerner Politik kann man dabei nicht viel vorhalten. Im August 1844 wurde ein Antrag auf Ausweisung der Jesuiten von der Tagsatzung klar abge- lehnt. Auf dieser Basis berief Luzern am 24. Oktober 1844 die Jesuiten nach Luzern. Es waren spätere Entscheide, namentlich die Gründung des Sonder- bunds, der die Schweiz in den Krieg führte. Den Jesuiten daran die Schuld zu geben, wäre schlicht falsch. Doch damit nicht genug. Obwohl weder politisch noch rechtlich angezeigt, wurde das Jesuitenverbot in die Verfassung des modernen Bundesstaates aufgenommen. Auch dafür wurden politische Winkelzüge angewandt, wie der Luzerner Professor Adrian Loretan überzeugend nachgewiesen hat. Aus politischer Sicht lässt sich das Jesuitenverbot nur so erklären, dass man den Verlierern des Krieges mit einer symbolischen Massnahme zeigen wollte, dass sie sich auch langfristig auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Dies gilt auch für die später folgende Verschärfung des Verbots. Die Politik tendiert naturgemäss zur Besitzstandwahrung. Wer etwas ändern will, braucht eine gute Begründung. Eine solche Begründung gab es für die Löschung des Jesuitenverbotes in den folgenden fast hundert Jahren nicht. Die späte Aufhebung in den 1970er-Jahren fiel in eine Zeit, in der eine Rück- kehr zur historischen Ausstrahlung nicht mehr möglich war, weder für den Jesuitenorden noch für irgendeinen anderen Orden in der Schweiz. Der Staat hatte in dieser Zeit die wichtigsten Aufgaben des Ordens längst übernom- men: Selbst das katholische Luzern war auf die Pioniere im Bildungs- und Sozialbereich nicht mehr direkt angewiesen. 11 Das führt uns zur Schlussfrage, welche Relevanz die Jesuiten für den Kanton Luzern heute noch haben. Als Regierungsrat darf ich sagen, wir verdanken den Jesuiten vieles, was heute noch relevant ist: • die frühe höhere Bildung in der Stadt Luzern, die eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung ermöglichte; • das Vorantreiben von Gymnasium und Studium; • die Schaffung der Wurzeln der Universität Luzern; • nachhaltige Strukturen in der Bildung, die Lücken und Rückfälle in alte Muster verhindert haben; • das bauliche Juwel Jesuitenkirche und andere Bauten, z.B. die Bahnhof- strasse 18; • ein reiches geschichtliches und gesellschaftliches Erbe in der Stadt und im Kanton Luzern. Die Jesuiten waren auch im Kanton Luzern erfolgreiche Bildungspioniere. Ihr Erfolg provozierte – sie waren aber trotzdem keine Provokateure. 12 13 Wissen und Weltanschauung. Wie Luzern auf die Weltkarte kam Prof. Dr. Markus Ries, Professor für Kirchengeschichte (Vortrag zugleich Abschiedsvorlesung; seit 31. Juli 2024 emeritiert) Als vor 450 Jahren in Luzern die höhere Bildung Fuss fasste, galt bereits das Wettbewerbsprinzip, damals bezogen auf Weltanschauungen. Gesellschaft und Staat erfuhren Entwicklungen, die getrieben waren von einer epochalen Polarisierung: hier die Katholischen – dort die Reformierten. Mitunter in bitterer Feindseligkeit ging es beiden Seiten um Durchsetzung dessen, was je als Wahrheit galt. Erziehung sollte innere Stärke erzeugen, deshalb kam Bil- dung sehr früh in den Blick. Zürich, Bern, Lausanne und Genf legten vor und richteten höhere Schulen ein – die Vorläuferinnen der modernen Universitä- ten.1 Die katholischen Orte kamen unter Zugzwang und suchten gleichzuzie- hen. Sie entwickelten Konzepte, begannen mit dem Fundraising und evalu- ierten Standorte. Infrage kamen unter anderem Locarno im sonnigen Untertanenland oder auch Rapperswil an der Achse nach Konstanz zum Bi- schofssitz. Das Rennen machte Luzern: Bei Papst Gregor XIII. erwirkten die Gnädigen Herren und Oberen die Entsendung von Lehrern aus den ersten kirchlichen Rängen, und das waren damals die Jesuiten, Mitglieder der 1540 gegründeten Gesellschaft Jesu. Am 7. August 1574 traf die erste Dreiergrup- pe in der Stadt ein – deshalb ist 2024 ein Jubiläumsjahr. 1577 erfolgte der formelle Beschluss, festgehalten im Stiftungsbrief. Um die «einfältige Jugend» gehe es, steht da zu lesen, sie bedürfe «der underwysung an christlicher zucht und guoten sitten»; denn sie sei religiös «verwahrloset».2 Gegründet war da- mit eine höhere Schule, nach heutigem Begriff eine Art Gymnasium. Der Schritt gelang in erster Linie dank Initiative des Schultheissen Ludwig Pfyf- fer von Altishofen (1524–1594), welcher seinen Einfluss geltend machte und sich als reicher Mann mit hohen Geldbeträgen als Sponsor engagierte. Nach und nach stellte Luzern die notwendige Infrastruktur bereit: ein Wohnhaus, ein Schulhaus, eine Kirche mit Friedhof, einen grosszügigen Garten und aus- serhalb der Stadt ein Ferienhaus am See. Als Unterkunft diente das durch 1 Karin Maag, Das Schul- und Bildungswesen zwischen 1500 und 1600, in: Amy Nelson Burnett – Emidio Campi (Hrg.), Die Schweizerische Reformation. Ein Handbuch, Zürich 2017, 527–548, bes. 541–548. 2 Sebastian Grüter, Das Kollegium zu Luzern unter dem ersten Rektor P. Martin Leubenstein 1574–1596 (= Beilage zum Jahresbericht für die höhere Lehranstalt in Luzern für das Schuljahr 1904/05), Luzern 1905, 63–72. – Zur Gründungsgeschichte siehe: Dominik Sieber, Jesuitische Missionierung, priesterliche Lie- be, sakramentale Magie. Volkskulturen in Luzern 1563 bis 1614 (= Luzerner Historische Veröffentlichun- gen 40), Basel 2005, 51–74; Markus Ries, Das Luzerner Jesuitenkollegium, in: Aram Mattioli – Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vaterlande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkollegium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000, 9–28; Aram Mattioli – Markus Ries (Hrg.), Weg der Universität Luzern. Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern (= Luzerner Universitätsre- den 35), Luzern 2020; Brigitte Degler-Spengler, Kolleg Luzern 1574–1774, in: Helvetia Sacra VII, Bern 1976, 114-160; Joseph Studhalter, Grundlegung und Entfaltung der Jesuitenschule zu Luzern, in: Gottfried Boesch – Anton Kottmann (Red.), 400 Jahre Höhere Lehranstalt Luzern 1574–1974, Luzern 1974, 25–85; ders., Die Jesuiten in Luzern 1574–1625. Ein Beitrag zur Geschichte der tridentinischen Reform (= Beiheft 14 zum Geschichtsfreund), Stans 1973. 14 Lux Ritter (†1559) erbaute Stadtpalais, das seit Beginn des 19. Jahrhunderts als Regierungs- und Parlamentsgebäude dient. Unmittelbar gegenüber wur- de 1579 ein erstes, 1731 durch einen Neubau ersetztes Schulhaus errichtet, in welchem heute das Bildungs- und Kulturdepartement untergebracht ist. Die erste Hauskapelle war im Westflügel des Palais untergebracht mit direktem Zugang von der Strasse her; 1588 liess die Stadt die St. Michaelskapelle als Westtrakt an das Haus anfügen. In den Jahren 1666 bis 1677 schliesslich er- folgte der Bau der heute bestehenden Jesuitenkirche St. Franz Xaver. Verein- barungsgemäss erhielten die Patres 1579 unmittelbar an die Stadt angren- zend einen Park mit Haus und Scheune zur Verfügung gestellt. Die ummauerte Anlage diente der Erholung und als Rückzugsgebiet in Pestzei- ten, sie befand sich auf dem Grundstück des späteren Seidenhofs. Als Ferien- haus diente der «Jesuitenhof», der heute zum Hotel Seeburg an der Strasse nach Meggen gehört. Die Regierung verpflichtete sich, für Kost und Logis von 20 Lehrern aufzukommen und ihnen alle Rechnungen für Arzt und Apotheker zu bezahlen. Die Schule erreichte eine bemerkenswerte Ausstrahlung. Sie war möglich dank entschlossener Förderung durch Patrizierfamilien, welche exklusiv die Mitglieder der Stadtregierung stellten, und insbesondere durch die Integra- tion in das Bildungssystem der Gesellschaft Jesu. Gegründet hatte diese nach einer schweren persönlichen Krise und einer religiösen Konversionserfah- rung der baskische Adelige Íñigo López de Oñaz y Loyola (1491–1556) zu- sammen mit den sechs Gefährten Pierre Favre (1506–1546), Francisco de Xavier y Jassu (1506–1552), Simon Rodrigues de Azevedo (1509/10–1579), Diego Laínez (1512–1565), Alfonso Salmerón (1515–1585) und Nicolás Boba- dilla (1509/10–1590). Grundlage bildete ein feierliches gegenseitiges Verspre- chen, das sie sich 1534 in Paris gegeben hatten. Daraus entstand ein neuarti- ger Orden, welcher 1540 die kirchliche Anerkennung erhielt.3 Ignatius und seine Gemeinschaft entwickelten ein spezifisches Verständnis zur Nachfolge Christi: eine streng strukturierte, angeleitete Form von Gebet und Askese, wörtlich bezeichnet als «exercitium». Es handelt sich um eine formalisierte Suche nach einem eigenen inneren Weg. Die primär angestrebte spirituelle Kompetenz ist umschrieben als Unterscheidung der Geister («discretio»). Ig- natius wollte «Gesundheit nicht mehr als Krankheit begehren, Reichtum nicht mehr als Armut, Ehre nicht mehr als Ehrlosigkeit, langes Leben nicht mehr als kurzes», wie er im heute noch verwendeten Exerzitienbuch festhielt.4 Die Mitglieder liessen sich von den Päpsten in Dienst nehmen zur Stärkung der Kirche, welche auf dem Konzil von Trient eine neue Gestalt gewonnen hatte. Sie wirkten in der Seelsorge als Prediger, Volksmissionare und Beichtväter, und sie engagierten sich für die Übersee-Mission. In den katholischen Län- dern Europas betrieben sie nach einheitlichem Muster als «collegia» bezeich- 3 Rita Haub, Die Geschichte der Jesuiten, Darmstadt 2007, 8–35; Manfred Weitlauff, Die Gründung der Gesellschaft Jesu und ihre Anfänge in Süddeutschland, in: Jahrbuch des Historischen Vereins Dillingen 94 (1992), 15–66, hier: 21–32. 4 Ignatius von Loyola, Die Exerzitien, übertragen von Hans Urs von Balthasar, Einsiedeln 61979, 15. 15 nete Lehranstalten, deren Zahl rasch wuchs und bald mehrere Hundert er- reichte. Die neue Luzerner Schule machte die Stadt zum Ort der Bildung. Die Lehrer und ihre Herkunft öffneten einen weiten Horizont; denn als Patres der Gesellschaft Jesu waren sie Teil eines europaweiten Netzwerkes. Schon im 17. Jahrhundert verwirklichten sie Elemente jener Vision, welche Generatio- nen später das Europäische Universitätssystem nach der Bologna-Reform prägen sollte.5 Denn: Seit 1599 unterrichteten sie nach der «Ratio atque Insti- tutio Studiorum», einer Studienordnung, welche für sämtliche Kollegien in allen Ländern einheitlich galt: gleicher Studienaufbau, gleiche Lernziele, gleiche Lehrmittel, gleiche Unterrichtssprache. Auch eine überregionale Qualitätssicherung gab es, und sie beruhte schon damals auf standardisier- ter, regelmässiger Berichterstattung. Die Rapporte hiessen «litterae annuae» und sind zu Hunderten in den historischen Archiven überliefert. Die Ein- heitlichkeit bewirkte auch maximale Mobilität, allerdings für Lehrer, nicht für Schüler, und sie war zentral gesteuert durch die Ordensoberen. Folge war eine permanente Rotation; Professoren wechselten im Schnitt alle fünf Jahre ihre Stelle, so dass der Lehrkörper meist aus Ausländern bestand. Längst nicht alle konnten sich damit anfreunden: Im Jahr 1610 beschwerten sich ei- nige Luzerner darüber, dass «fast alle schwaben und frembde» seien. Man spüre bei ihnen «wenig Liebe und affection» gegen das Vaterland.6 Die mit 25 Klagepunkten überzogenen Jesuiten rechtfertigten sich mit Verweis auf die lokalen Umstände und auf Instruktionen, die sie von ihren Oberen er- halten hatten. Dass der Rat die Beschwerdeschrift auch ohne Absenderanga- be und Unterschriften entgegennahm, gehörte zur frühneuzeitlichen Praxis – auch Inquisitionstribunale gingen mit Erfolg in dieser Weise vor. Das Inst- rument der anonymen Denunziation wurde in der Moderne noch überboten durch systematisch betriebene verdeckte Überwachung von Personen. Wo beides überwunden ist und sich niemand mehr davor fürchten muss, gilt dies zu Recht als zivilisatorischer Fortschritt.7 Die überregionale Einbindung der neuen Bildungsanstalt entfaltete sogleich eine grosse Wirkung: Die Schule machte Luzern sichtbar. Jetzt wurde die Stadt über die eigene Region hinaus wahrgenommen. Und dies ganz hand- fest. In der Frühen Neuzeit verhalf die Gründung von Kolonien in der «Neu- en Welt» und damit in Nord- und Südamerika, in Indien und in China der 5 Markus Ries, Vierhundert Jahre Bologna-Reform, in: Fokus der Universität Luzern (= Luzerner Universi- tätsreden 36), Luzern 2021, 8–13. – Vgl. Barbara Müller, Die Anfänge der Bologna-Reform in der Schweiz (= Bildungsgeschichte und Bildungspolitik 2), Bern 2012, 162–187. 6 Klagpuncten wider die patres Jesuitas. Anno 1610. Gedruckt: Sieber, Jesuitische Missionierung (wie Anm. 2) 208–211, hier: 208. Zum Vorgang siehe ebd. 69–73. 7 Die Zulassung anonymer Denunziation erfährt seit einigen Jahren eine bemerkenswerte Neubelebung, wenn es darum geht, Fehlverhalten auf die Spur zu kommen und Anzeige erstattende «Whistleblower» gegen Benachteiligung zu schützen. In der Schweiz sind Bemühungen zum Erlass eines Gesetzes bisher drei Mal im Parlament stecken geblieben – am 10. September 2015, am 3. März 2020 und am 27. Februar 2024. Deutschland hingegen kennt seit kurzer Zeit eine Regelung, die ausdrücklich auch anonyme Mel- dungen zulässt. Siehe: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen […]. Bundesgesetz- blatt 2023 I Nr. 140 vom 2. Juni 2023, § 16. 16 Die von Johann Baptist Cysat 1619 gezeichnete Weltkarte, auf der auch Luzern seinen festen Platz hat. (Quelle: Historisches Museum Luzern, HMLU 05471) 17 18 Kartografie zu einem epochalen Aufschwung. Es etablierte sich eine verän- derte Sicht auf die Welt, und sie schlug sich in visuellen Darstellungen nieder. Jesuiten waren von Anfang an als Missionare an der Kolonisierung beteiligt, dies gehörte zu ihren zentralen Aktivitäten. Und weil sie in Luzern das Kol- legium führten, kam die Stadt auf solche Abbildungen: Luzern erschien auf der Weltkarte! Ein sehr schönes Exemplar, dessen Entstehung direkt mit dem Lehrbetrieb verbunden war, hat sich erhalten: die «Tabula Cosmogra- phica Provinciarum omnium Societatis Jesu»8 (siehe Abbildungen Seiten 16 und 17). Es handelt sich um einen Druck, der für Unterrichts- und Informa- tionszwecke auf eine Holztafel aufgezogen wurde. Gezeichnet hat die Karte im Jahr 1619 ein Mann aus prominenter Luzerner Familie: Johann Baptist Cysat (1587–1657), Sohn des Stadtschreibers Renward Cysat (1545–1614), welcher zu den treibenden Kräften der Schulgründung gehört hatte. Johann Baptist studierte in Luzern, liess sich in Landsberg am Lech in die Gesell- schaft Jesu aufnehmen und wurde 1618 in Ingolstadt Professor für Mathema- tik.9 In diesem Zusammenhang stellte er den Plan her: Die Aktivität der Je- suiten, so die Botschaft, erstreckt sich zu jeder Zeit über den ganzen Erdkreis. Die Karte ist gerahmt von einer Skala mit 24 Stunden, sie lässt sich drehen, so dass die aktuellen Uhrzeiten für die einzelnen Orte ablesbar sind. Zu jeder Stunde singen Jesuiten irgendwo auf der Welt das Lob Gottes. Eingetragen sind die Städte, in denen es zu Beginn des 17. Jahrhunderts eine Niederlas- sung der Jesuiten gab: Konstanz, Pruntrut, Besançon, Como, Landsberg, München – und auch Luzern. Die Projektion ist ungewohnt: Die Betrachte- rin steht mitten in der Erdkugel, schaut also von innen her auf die Erdober- fläche; der Südpol befindet sich im Zentrum der Darstellung, so dass die Karte im Vergleich zum heute Gewohnten als spiegelverkehrt erscheint. Zu einer bemerkenswerten Assoziation kann gelangen, wer die doppelte Bedeu- tung von «Himmel» beachtet; denn der Begriff lässt sich sowohl geografisch als auch metaphysisch verwenden. In der alltäglichen Erfahrung erfordert Betrachtung von Erde und Himmel einen Wechsel der Blickrichtung – zuerst nach unten und dann nach oben. In theologischer Perspektive jedoch kön- nen Erde und Himmel durchaus auch auf der gleichen Beobachtungsachse liegen; denn im Traktat «Gotteslehre» sind Immanenz und Transzendenz aufeinander bezogen.10 8 Historisches Museum Luzern, HMLU 5471. – Hans-Peter Höhener, Die jesuitische Weltkarte Johann Bap- tist Cysats von 1619, in: Cartographia Helvetica 58 (2019) 16–24; Arthur Dürst, Die «Tabula Cosmographi- ca» des Johann Baptist Cysat S.J. (1586–1557). Ein Weltkarten-Unikat von ca. 1618, in: Wolfgang Scharfe, Gerhard Mercator und seine Zeit (= Duisburger Forschungen 42), Duisburg 1996, 130–120. 9 Rita Haub, Sonne, Mond und Sterne. Jesuiten als Entdecker, Kevelaer 2008, 35–37; Degler-Spengler, Kol- leg Luzern (wie Anm. 2) 139–141; Julius Oswald, Johann Baptist Cysat – Astronom und Mathematiker von europäischem Format, in: Sammelblatt des Historischen Vereins Ingolstadt 202 (2001) 149–162; Studhal- ter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 254–265. 10 «Die katholische Theologie geht von einem wechselseitigen In-Sein von Transzendenz und Immanenz, von Schöpfer und Geschöpf aus», stellte Kurt Koch fest unter dem Titel «Einheit von Transzendenz und Immanenz» und im Blick auf den sakramentalen Charakter der Schöpfung. Dabei stützte er sich u.a. auf Thomas von Aquin, Summa theologica I, 1 8. Kurt Kardinal Koch, Sakramentalität als Weise von Gottes Gegenwart in der Welt, in: Stefan Laurs u.a. (Hrg.), Gott für die Welt I, Freiburg im Breisgau 2021, 199–217, hier: 204. – Vgl. Rainer Carls SJ, Mensch und Gott. Eine Religionsphilosophie (= Innsbruck Studies in Phi- losophy of Religion 1), Paderborn 2020, 137–152. 19 Kurze Zeit nachdem Johann Baptist Cysat sein Werk fertiggestellt hatte, wurde er in die Heimatstadt versetzt und übernahm hier 1623 die Leitung des Kollegiums. Er war damit der siebente Rektor in der Reihe und der erste mit Herkunft aus der Eidgenossenschaft. Die Sukzessionslinie hatte begon- nen mit Martin Leubenstein (1533–1596), der es in den Jahren 1577 bis 1587 zu hohem Ansehen brachte, und sie führte lückenlos bis zur Aufhebung der Gesellschaft Jesu im Jahr 1773. Danach erfuhr sie eine Fortsetzung mit den Rektoren der Höheren Lehranstalt, seit 1924 mit jenen der Theologischen Fakultät und seit dem Jahr 2000 mit jenen der Universität Luzern. Obwohl Cysat als Sohn der Stadt über exzellente Verbindungen verfügte, geriet er an- gesichts seines offenbar mitunter wenig konzilianten Wesens häufig in Span- nungen und Streit mit der Regierung. Sie mündeten 1625 in einen handfesten Konflikt um die Übertragung des Landgutes Seeburg an die Jesuiten, so dass nach drei Jahren die Ordensoberen den Rektor aus Luzern abziehen muss- ten.11 Der Karriere hat es nicht geschadet: Cysat kam als Lehrer nach Madrid, danach als Architekt nach Amberg, als Rektor nach Innsbruck und in der gleichen Funktion nach Eichstätt. Im Herbst 1650 kehrte er nach Luzern zu- rück und wurde Professor für Kontroverstheologie (bis 1651) und für die Heilige Schrift (bis 1656), zugleich wirkte er als Spiritual und Beichtvater am Kollegium. Die elitäre Ausrichtung, die Verankerung in der Spiritualität des Jesuitenor- dens und die europaweite Vernetzung ermöglichten im 17. Jahrhundert ein bedeutendes Wachstum, und bald machten die Studenten zehn Prozent der Stadtbevölkerung aus. Treiber war stets die konfessionelle Konkurrenz. Ei- ner der drei ersten Patres, Christoph Ziegler, schrieb Ende 1575: «Zwietracht und Unkenntnis, die sehr gross sind, und immer grösser zu werden drohen, bedrängen die kirchliche Disziplin, weil Luzern von allen Seiten von der Ketze- rei umzingelt ist.»12 Die Konstellation zwang zur Schliessung der Reihen, durchaus zum Nutzen einer bunten, lebhaften, vielfältigen, und das heisst: barocken Praxis. Auf der anderen Seite aber mit hartem Zwang zu Konfor- mität und entsprechend finsteren Folgen. Weltliche und geistliche Obrigkei- ten erstickten gesellschaftliche und vor allem religiöse Devianz im Keim, Sozialdisziplinierung bis ins Extrem, und dies mit langer Dauer: Noch 1675 liess die Luzerner Justiz eine «Hexe» hinrichten, Julia Scherer von Meggen, erst 1747 gar den «letzten Ketzer», Jakob Schmidlin von Werthenstein. Das Individuum wurde zum Untertanen: überwacht, reglementiert und immer wieder diszipliniert. Mit Härte und mit unbeschreiblicher Gewalt: Unser pit- toreskes Wahrzeichen Wasserturm war einmal auch ein Foltergefängnis. 11 Cysat stritt auch mit anderen Jesuiten oder mit dem Nuntius. Auf der Grundlage der Korrespondenzen und Akten der Ordensoberen kam Studhalter zu einer wenig günstigen Einschätzung: «Cysat war von empfindsamem Gemüt, von sanguinischem Temperament; er empfand die Widerwärtigkeiten sehr leb- haft und neigte zu Übertreibungen; er war zu argwöhnisch und witterte Gegnerschaft, wo diese nicht vorhanden war.» Studhalter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 259 f. 12 «[…] aliu urget ecclesiasticam disciplinam desolutio et ignoratio, quae maxima est, et maximum malum brevi allatura videtur, urget obruens et undique cincgens eruditior fama heresis.» Christoph Ziegler an Provinzial Paul Hoffäus, Luzern, 22. Dezember 1575. Sieber, Jesuitische Missionierung (wie Anm. 2) 206. 20 Wer bei diesem Anblick – oder auch generell schon beim Thema Barock – an Michel Foucault vorausdenkt, kann durchaus richtig liegen: «surveiller et punir».13 Die Blütezeit des Kollegiums weckte den Ehrgeiz nach Höherem; Gründung einer Akademie war das nächste Ziel. Die Zeit war günstig – an anderen Orten machten Jesuiten diesen Schritt ebenfalls: 1563 in Dillingen oder 1669 in Innsbruck. Vom 3. September 1647 datiert der Antrag an Papst Innozenz X., verfasst vom Luzerner Ratsschreiber Ludwig Hartmann.14 Das allein half allerdings wenig; denn es kam zu Differenzen betreffend Aufsicht: Wem soll- te kirchlich die Kontrolle der Hochschulangelegenheiten zustehen: dem Apostolischen Nuntius in Luzern oder den Oberen des Jesuitenordens? Ver- bissen wurde gestritten. Die Urkunden für die Verleihung der Gradrechte waren bereits ausgefertigt und spediert, doch die Meinungsverschiedenheit blockierte alles. Das Vorhaben blieb auf der Strecke – ein erstes Mal war in Luzern ein Universitätsprojekt gescheitert! Weltanschauliche Profilierung allein reichte nicht aus, um eine Hochschule zu gründen. Erst recht galt dies für den zweiten Versuch. Er fiel in die ver- hängnisvollen Jahrzehnte der Polarisierung am Anfang des 19. Jahrhunderts. «Rote Konservative gegen schwarze Liberale», lautete die Kampfaufstel- lung.15 Am Ende ging der Prozess produktiv aus und führte zu unserem heu- te bestehenden Staatswesen. In Luzern gab es wechselnde Mehrheiten – zwei- mal stand auch eine Akademiegründung vor Augen. Zuerst nach 1819. Die höhere Lehranstalt, welche seit Aufhebung der Gesellschaft Jesu im Jahr 1773 von Weltgeistlichen geführt wurde, war in die Jahre gekommen, ihre päda- gogischen Prinzipien überholt. Erziehungsrat Eduard Pfyffer setzte eine um- fassende, an aufgeklärten Prinzipien orientierte Reform ins Werk. Kurzer- hand entliess er mehrere Professoren alter Ordnung und eröffnete eine polytechnische Abteilung – 30 Jahre vor Gründung der ETH Zürich. Auf die vakanten Lehrstühle kamen Persönlichkeiten ersten Ranges: der Arzt Ignaz Paul Vital Troxler aus Beromünster, später für kurze Zeit Rektor der Uni- versität Basel, und der Historiker Joseph Eutych Kopp. Für Höheres aller- dings war die Zeit nicht reif: Die Konservativen drängten Pfyffer und seine Leute aus den Ämtern.16 Ohnehin wären die notwendigen Mittel nicht vor- handen gewesen; denn der Agrarkanton Luzern wies Rückstände auf 13 Stefan Jäggi, Hexen im Rontal und im Habsburgeramt, in: Rontaler Brattig 6 (2004) 73–76; Gregor Emmen egger u.a., Kirche, Macht und der letzte Ketzer. Der Fall Jakob Schmidli 1747, Zürich 2022. – Zur Ambivalenz des Barock und zur Kritik an der Sozialdisziplinierungsthese siehe: Peter Hersche, Musse und Verschwendung. Europäische Gesellschaft und Kultur im Barockzeitalter I-II, Freiburg-Basel-Wien 2006, bes. I 55–64. 14 Studhalter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 144–162; Markus Ries, Akademieprojekte 1647 und 1847, in: Mattio- li-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 12 f. 15 Heidi Bossard-Borner, Im Spannungsfeld von Politik und Religion. Der Kanton Luzern 1831 bis 1875 I-II, (= Luzerner Historische Veröffentlichungen 42/1-2), Basel 2008, I 19–246. 16 Aram Mattioli, Die Zeit der Experimente 1819–1847, in: Ders., Eine höhere Bildung (wie Anm. 2) 29–68; ders., Die beiden Aushängeschilder am Lyzeum, in: Mattioli-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 19f.; ders., Eduard Pfyffer – eine kleine Akademie als Ziel. Ebd. 17 f. 21 hinsichtlich Industrialisierung, Alphabetisierung und Verkehrsinfrastruk- tur. Aram Mattioli hat es auf den Punkt gebracht: «Den meisten Luzernerin- nen und Luzernern […] war es in dieser Zeit wichtiger, ein einfaches, gottes- gefälliges Leben zu führen als mit einer akademischen Ausbildung in der entstehenden Leistungsgesellschaft erfolgreich zu sein. […] Hier tickten die Uhren anders und langsamer als in der freisinnigen Schweiz der Fabriken, des Handels und der Banken.»17 Der Unterschied ist sozialgeschichtlich mit einer Anwendung von Max Webers These erklärbar: Handel und Banken machten Zürich und Genf gerade deswegen stark, weil Bürgerfleiss und klingende Kasse dort einst als Zeugnis eines gottgefälligen Lebens galten.18 Geplatzte Akademieträume gab es auch in den nachfolgenden Jahrzehnten – nun allerdings mit weltanschaulich umgekehrten Vorzeichen. 1841 brachte ein konservativer Wahlsieg eine verhängnisvolle Radikalisierung – Heidi Bossard-Borner hat die Vorgänge in ihrer umfassenden Arbeit zu Politik und Religion detailliert beschrieben.19 Regierungsrat Constantin Siegwart-Mül- ler betrieb mit viel Energie den Kampf gegen alles Liberale und nahm dafür selbst die bewaffnete Konfrontation in Kauf. Als sich 1847 der Krieg anbahn- te, rechnete er allen Ernstes mit einem Sieg auf dem Schlachtfeld und mit neuer Grösse Luzerns. Die unterlegenen Zürcher und Berner mit ihren Ver- bündeten, so stellte er es sich vor, würden Reparationen bezahlen müssen – und von diesem Geld wollte er eine Million Franken für die Gründung einer Universität reservieren.20 Das Vorhaben ging gründlich daneben: Die Kon- servativen verloren den Krieg, der Geldsegen blieb aus, in Luzern gab es kei- ne neue Hochschule – wiederum war ein Anlauf erfolglos geblieben. Zwei weitere Versuche scheiterten im 20. Jahrhundert: der erste am koordinierten Widerstand des Papstes und der Freiburger Regierung, der zweite 1978 in einer kantonalen Volksabstimmung. Erst das Jahr 2000 brachte die glückli- che Wende: Von den Frauen und Männern, die es damals möglich gemacht haben, sind heute viele immer noch der Universität verbunden. Sie beteilig- ten sich an Feierstunden und an Anlässen aller Art, was in besonderer Weise einen Grund zur Freude darstellt.21 Unsere heute bestehende Universität folgt einem Vorbild, das im 19. Jahr- hundert entwickelt wurde und mit Wilhelm von Humboldt in Verbindung 17 Ebd. 18 Max Weber, die protestantische Ethik und der «Geist» des Kapitalismus, in: Ders., Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, München 1920, 1–206. 19 Bossard-Borner, Im Spannungsfeld (wie Anm. 15) I 247–397. 20 Alois Steiner, Die Akademie des Heiligen Karl Borromäus 1846/47. Ein Luzerner Universitätsprojekt in der Sonderbundszeit, in: Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte 60 (1966) 209–254, hier: 234 f. 21 Markus Ries, Universitas Benedictina Lucernensis, in: Mattioli-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 27 f.; Alois Steiner, Ein Luzerner Universitätsprojekt nach dem ersten Weltkrieg. Universitas Benedictina Lucernesis 1919–1922, in: Geschichtsfreund 122 (1969) 212–251; Hanns Fuchs, Der Aufbruch. Wie das Lu- zerner Volk zu seiner Universität kam, Luzern 2011. – Von den Personen, welche die Universitätsgrün- dung in den Jahren 1989 bis 2000 führend vorbereiteten und möglich machten, nennt Hanns Fuchs fol- gende namentlich: Hans Ambühl, Ulrich Fässler, Hans Halter, Alois Hartmann, Markus Hodel, Walter Kirchschläger, Karl Hofstetter, Franz Kurzmeyer, Helen Leumann, Brigitte Mürner, Frank Nager, Peter Schulz, Anton Schwingruber, Urs W. Studer, Bruno Stalder, Peter Steiner, Franz Wicki und Hans Widmer. Ebd. 33–65. 22 gebracht wird: Sie versteht sich als Gelehrtenrepublik mit der primären Auf- gabe, Wissen weiterzuentwickeln und neue Erkenntnis hervorzubringen. Damit verbunden ist das Angebot von Studiengängen. Primär ist die Uni- versität ein Ort der Forschung, sekundär ein Ort zum Lernen und Lehren. Im Ancien Régime war es gerade umgekehrt: zuerst Erziehung, dann For- schung; Weltanschauung stand vor dem Wissen. Auf diese Weise machte einst das Luzerner Kollegium die Stadt zu einem Zentrum katholischer Kul- tur und Politik. Gleichwohl war diese Hochschule – und das ist gerade an- lässlich des Jubiläums besonders deutlich in Erinnerung zu rufen – von An- fang an auch ein Ort der wissenschaftlichen Forschung. Die Lehrer engagierten sich in Philosophie, Theologie und Sprachwissenschaft, und sie forschten zugleich in Gebieten wie Mathematik, Botanik, Physik, Astrono- mie, Geografie oder Ethnologie.22 Johann Baptist Cysat, der Schöpfer der Weltkarte von 1619, verkörperte diese Verbindung ganz direkt. Sein wissen- schaftliches Hauptwerk galt der Erforschung der Kometenbahnen, und weil er den Orionnebel «Messier 42» als «albae nubis candidum lumen» zum ers- ten Mal in einer Druckschrift erwähnte, galt er während einiger Zeit gar als dessen Entdecker.23 Sein Lehrer Christoph Scheiner (1575–1650) in Ingol- stadt gehörte zu den bedeutenden Physikern seiner Zeit; öffentlich führte er mit Galileo Galilei einen Gelehrtenstreit über die Bewegungsrichtung der Sonnenflecken. Seine Theorie legte er dar im monumentalen Werk «Rosa Ur- sina», dessen Titel auf den Promotor Paolo Giordano Orsini hinweist. Darin enthalten ist eine Darstellung, welche zeigt, wie Scheiner mit Unterstützung seines Assistenten auf einem Projektionsschirm die Bewegung der Sonnen- flecken analysiert – «maculae et faculae». Die Beobachtungen hatten im Frühjahr 1611 in Ingolstadt stattgefunden, Assistent war zu dieser Zeit der spätere Luzerner Rektor Johann Baptist Cysat. Die Zusammenarbeit funkti- onierte nach vormodernem Muster: Der Lehrer denkt, notiert und gibt An- weisungen, der Schüler verrichtet auf den Knien knechtliche Arbeit.24 Mög- licherweise hinterliess die wissenschaftliche Kontroverse über die Sonnenflecken gar sichtbare Spuren auf der Bilderfolge der Luzerner Spreu- erbrücke, in deren Entstehungszeit Cysats Rektorat fiel. Gezeigt ist ein ein- drücklicher Totentanz, der in üblicher Weise daran mahnt, dass jedem und jeder einmal die letzte Stunde schlagen wird, unabhängig von Rang und Po- sition. Es sind 58 verschiedene Personen dargestellt – von der Herzogin und dem Bischof bis hin zum Bauern, zum Advokaten oder zur Dienstmagd. Auch vor dem Gelehrten erscheint der Sensemann, sein Fach ist die Astrono- mie. 22 Peter von Matt (Hrg.), Vestigia Temporum. Aus den Schriften der Professoren an der höheren Lehranstalt des Kantons Luzern seit 1578, Luzern 1968; Josef Brun-Hool (Hrg.), Vestigia temporum II Naturalia. Aus den naturwissenschaftlichen Schriften der Professoren an der Höheren Lehranstalt des Kantons Luzern, Luzern 1987; Josef Brun-Hool, Die Naturwissenschaften zur Zeit des Jesuitenkollegs 1573–1773, in: Boesch-Kottmann, 400 Jahre (wie Anm. 2) 180–185. 23 Johann Baptist Cysat, Mathemata Astronomica de loco, motu, magnitudine, et causis cometae qui sub finem anni 1618 et initium anni 1619 in coelo fulsit, Ingolstadt 1619, 75. – Harald Siebert, Peirescs Nebel im Sternbild Orion – eine neue Textgrundlage für die Geschichte von M42, in: Annals of Science 66 (2009) 231–246, bes. 233. 24 Christoph Scheiner, Rosa Ursina sive sol ex admirando Facularum & Macularum suarum Phoenomeno varius, Bracciano 1630, 150. 23 Dank der Häuser auf dem Bild ist der todgeweihte Forscher identifizierbar, wie der Luzerner Architekturhistoriker Ueli Habegger jüngst nachgewiesen hat. Es handelt sich um Galileo Galilei – jenen Mann, mit dem Cysat und Scheiner sich auf Augenhöhe wissenschaftlich angelegt hatten.25 Als Ort von Wissen und Forschung hat Luzern es vor 300 Jahren auf die Weltkarte geschafft, metaphorisch und sogar buchstäblich. Und noch weiter – bis auf den Mond. Dort gibt es Hunderte von Kratern; ungefähr 1000 sind nach Personen benannt, allerdings nur 20 nach solchen aus der Schweiz. Zu ihnen gehört der Jesuit Johann Baptist Cysat. Sein Mitbruder Giovanni Ric- coli (1598–1671) nahm bereits zu Lebzeiten des Luzerners diese Zuordnung vor. Die International Astronomical Union hat sie im Jahr 1932 offiziell an- erkannt auf der Grundlage eines Kataloges, welchen sie durch die englische Astronomin Mary Adela Blagg (1858–1944) erstellen liess.26 Der einzige Schweizer Hochschulrektor, der für wissenschaftliche Leistung je auf diese Weise geehrt wurde, stammte aus Luzern, leitete hier das Jesuitenkollegium und verkörperte die Frühzeit von Forschung und Bildung. Ihm verdankt sich der sichtbare Eintrag der Stadt Luzern auf der Weltkarte, und an ihn erinnert eine grosse Gesteinsformation am Südpol des Mondes. Die Alma Mater Lu- cernensis: ein Ort der Wissenschaft mit weltweiter und gar überirdischer Präsenz! 25 Ueli Habegger u.a., Luzerner Altstadt. Fischer Feuer Feste, [Luzern 2024], 39; Hans Georg Wehrens, Der Totentanz im alemannischen Sprachraum, Regensburg 2012, 191–196; Heinz Horat, Katalog der Brücken- bilder, in: Josef Brülisauer – Claudia Hermann (Red.), Die Spreuerbrücke in Luzern. Ein barocker Toten- tanz von europäischer Bedeutung, Luzern 1996, 123–286, hier: 200 f. 26 Giovanni Riccoli, Almagestum novum astronomiam I, Bologna 1651, 250; Mary A. Blagg – K[arl]. Müller. Named Lunar Formations, London 1935, 125. 24 25 Zeitgenössische Überle gungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwis- sen in Wissenschaft und Bildung (überarbeitete Fassung) Prof. Dr. Nadja El Kassar, Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie 1. Einleitung Durch die Literatur und Diskurse zum Verhältnis von Wissen und Nicht- wissen zieht sich Blaise Pascals Bild einer Kugel im All (vgl. Mittelstrass 1996) oder im Universum (Gross 2009) – manchmal auch beschrieben als Kugel in einem Meer (Gross 2010). Die Kugel verkörpert das Wissen, das Universum verkörpert das (unendlich ausgedehnte) Nichtwissen. Das Bild ist zudem dynamisch: Die Kugel wird grösser. Und somit gilt in diesem Bild: Je grösser die Kugel, also das Wissen, wird, desto grösser wird das mit der Kugel in Kontakt stehende Nichtwissen. Es ist überraschend, dass dieses Bild aus dem 17. Jahrhundert noch immer verwendet wird, noch immer aktuell sein soll. Denn unser Verständnis von Wissen und Nichtwissen, unser Ver- ständnis von Wissenschaft und Bildung, hat sich in der Zwischenzeit durch- aus stark verändert. Und wie ich im Folgenden zeigen werde, erkennen wir bei einem genaueren Blick auf Pascals Bild tatsächlich, dass es nicht mehr zutrifft und nur eine oberflächliche Plausibilität hat. Man mag versucht sein, diese Änderungen auf die jüngsten digitalen Transformationen zurückzu- führen, doch dies wäre zu kurz gegriffen. Vielmehr gibt es Reduktionen und Idealisierungen in Pascals Bild, die dafür verantwortlich sind, dass das Bild nicht passt. Vielleicht hat es sogar im 17. Jahrhundert schon nicht gepasst. Ich werde Pascals Bild genauer analysieren und auf die Probe stellen. Geprüft wird, ob das Bild das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen angemessen erfasst. Und wie schon angekündigt, zeigt sich, dass das Bild unzureichend ist. Den Einstieg liefert Jürgen Mittelstrass’ Analyse von Pascals Bild (1996). Da diese wissenschaftstheoretische Analyse, wie sich zeigen wird, nur ein erster Schritt ist, werde ich im Anschluss einen sozialerkenntnistheoretisch geprägten Blick auf das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen werfen. So kommt das sozial situierte Subjekt, der:die Wissende, in den Blick. Es gibt nicht nur eine Kugel in einem Meer. Das Bild eines Boots in einem Meer wird alternativ vorgeschlagen und geprüft. Auch dieses Bild ist nicht ohne Prob- leme, doch es liefert relevante Einsichten zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen: Wissen und Nichtwissen sind äquioriginär und setzen sich gegenseitig voraus. Zudem sind sie nicht individualistisch zu verstehen. Im letzten Schritt deute ich entstehende Einsichten für Wissenschaft und Bil- dung an. 26 2. Wissenschaftstheoretischer Zugang mit Mittelstrass Jürgen Mittelstrass verortet Pascals Bild in Wissensgesellschaften, in denen es so scheint, als ob immer mehr Wissen produziert werde.1 Doch Mittel- strass betont, dass «diese Vorstellung trügt. Tatsache und alltägliche Erfah- rung des Wissenschafters [sic] ist, dass mit jedem gelösten Problem neue Probleme entstehen, mit jeder gewonnenen Einsicht neue Fragen» (1996, 34). Genau diese Dynamik bildet Pascals Bild ab. Aber die Bewertung der Dyna- mik hängt davon ab, wie man das Bild im Detail interpretiert. Mittelstrass unterscheidet eine pessimistische und eine optimistische Interpretation der wachsenden Kugel im All von Nichtwissen. Pessimistisch ist die Interpreta- tion, nach der das Nichtwissen schneller wächst als das Wissen. Optimistisch ist die Interpretation, nach der Wissen schneller wächst als Nichtwissen. Die beiden Interpretationen werden durch die Ambiguität des Bilds der Kugel «Wissen» im «Nichtwissen» ermöglicht. Bei der pessimistischen Interpretation entspricht das Wissen, das Menschen besitzen, dem Radius r der Kugel. Und das Nichtwissen entspricht der Ober- fläche A der Kugel. Mathematisch ist in dieser Rekonstruktion die Oberflä- chenformel A = 4πr2 relevant. Und mit dieser Formel gilt: Je grösser der Radius r wird, desto grösser wird die Oberf läche der Kugel. Und noch genauer: Die Oberfläche wächst quadratisch in Relation zum Radius r. Und damit wächst das Nichtwissen quadratisch zum Wissen (vgl. Mittelstrass 1996, 34). Bei der optimistischen Interpretation entspricht das Wissen, das Menschen besitzen, dem Volumen V. Und das Nichtwissen entspricht wieder der Oberfläche A der Kugel. Wir brauchen also die Volumenformel V = 4/3πr3 und die Oberflächenformel A = 4πr2 und setzen diese ins Verhältnis. Wenn das Volumen der Kugel, d.h. Wissen, wächst, so wächst auch die Oberfläche der Kugel. Aber das Volumen der Kugel wächst schneller als die Oberfläche (r3 vs. r2). Und somit wächst Wissen schneller als Nichtwissen (vgl. Mittel- strass 1996, 34). Egal, welche Interpretation man wählt, die Koppelung von Nichtwissen und Wissen ist nicht vermeidbar: «Das wachsende Wissen macht die Welt des noch nicht Gewussten, noch nicht Erforschten nicht kleiner, sondern grös- ser» (Mittelstrass 1996, 34). Innerhalb einer Wissensgesellschaft ist Nicht- wissen damit so etwas wie ein deprimierender Stachel, der das erfolgreiche Fortschreiten und Anwachsen von Wissen mit einer negativen Note versieht, denn das Nichtwissen ist ganz wortwörtlich Nicht-Wissen. Aber Nichtwissen ist auch ein motivierender Stachel, der daran erinnert, dass «Wissen und ein wissensgestütztes Können» als Ziele zu kurz greifen, und damit anregt, die 1 Mittelstrass spricht von einer Kugel, «die im All schwimmt» (1996, 34), Matthias Gross von einer Kugel in einem Meer (2010) oder einer «Kugel im Universum» (2009). 27 Praktiken und Ziele anders zu wählen. Es gibt immer Nichtwissen und Wis- sen, und das heisst, dass es nicht ausreicht, sich auf Wissen zu beschränken, um sich (erfolgreich) in der Welt zu orientieren. Mittelstrass formuliert seine Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen als Antworten auf Herausforderungen für Wissensgesellschaf- ten, z.B. «Wie kann … ein Nichtwissen gehandhabt werden, das mitten im Wissen wächst?» Diese Vorschläge bleiben dann aber im Unpersönlichen, Drittpersonalen, scheinbar Neutralen hängen, sodass seine Überlegungen einen vagen Charakter haben, wie die folgende Passage zeigt – das Ende des kurzen Aufsatzes: «Schon das Suchen nach Antworten auf diese Fragen wird eine Ant- wort sein, nämlich Ausdruck der Einsicht, dass Wissen nicht ohne Nichtwissen zu haben ist, dass wachsenden Orientierungsdefiziten nicht durch ein wachsendes Wissen allein und schon gar nicht durch das Wissen des Experten und des Spezialisten beizukommen ist. Das Nichtwissen, für sich genommen, hat in einer Gesellschaft, die auf das Wissen und ein wissensgestütztes Können baut, die Funktion, eben dies immer wieder aufs Neue vor Augen zu führen.» (Mittelstrass 1996, 35) Das Fazit ist sehr allgemein und scheint für alle und jeden zu gelten. Für die Frage nach dem Umgang mit Nichtwissen im Wissen etwa antwortet Mittel- strass: «[D]as Suchen nach Antworten … wird … eine Antwort sein.» Hier ist zurückzufragen: Für wen gilt das? Für wen wird dieses Suchen eine Antwort sein? Mittelstrass scheint anzunehmen, dass diese Einsicht einfach für alle epistemischen Subjekte gilt. Die passivisch formulierte Aussage deutet auf ein neutrales, epistemisches Subjekt, «man» oder «wir». Doch so ein neutra- les Subjekt ist aus Perspektive der sozialen und feministischen Erkenntnis- theorie problematisch. Die feministische Erkenntnistheorie hat überzeugend dafür argumentiert, dass es dieses neutrale Subjekt nur als idealisierende und verfälschende Illusion gibt (vgl., u. a., Code 1991). Wissende:r sein ist immer ein spezifischer Status, immer an spezifische Bedingungen und Gegeben- heiten gebunden. Und Wissende, oder auch epistemische Subjekte, leben in hierarchischen, ungerechten Gesellschaften. Sie sollten also nicht idealisiert abstrakt, sondern als fallible, nichtideale Subjekte konzeptualisiert werden (vgl. El Kassar 2024). Und selbst wenn es für Theorien schwierig sein dürfte, die Spezifizität von einer Vielzahl jeweils einzigartiger, einzelner Subjekte abzubilden, so können sie doch zumindest Raum lassen für diese Einzigar- tigkeiten und sie beispielsweise durch Variablen einbeziehen. Meine Überle- gungen sollen dieses Desiderat einlösen. Schauen wir uns Mittelstrass’ Vorschlag zum Umgang mit Nichtwissen im Wissen im Detail an. Seine erste Antwort lautet: Mehr Wissen liefert nicht 28 eine bessere Orientierung. Diese Antwort ist negativ, sie zeigt, wo sich die Orientierung nicht findet. Aber Mittelstrass liefert auch noch einen anderen, etwas versteckteren Vorschlag, in der folgenden Passage: «Was wir folglich in einer Welt wachsenden Wissens, zunehmenden Nichtwissens und wachsender Probleme brauchen, sind Leute, die im Wissen das Nichtwissen sehen, die das Wissen mit den richtigen Pro- blemen und diese mit einem Wissen verbinden, das nicht nur zerlegt und dadurch neue selbstgemachte Probleme schafft, sondern in Zusammenhängen zu denken versteht, das Einzelne mit dem Ganzen verknüpft, das Allgemeine mit dem Konkreten. Gesucht ist mit ande- ren Worten eine synthetische Kraft, über die weder der Spezialist noch der Generalist allein verfügen. … Die Probleme liegen … in der Unfähigkeit, mit einem wachsenden Wissen und mit einem am Rand des Wissens mitwachsenden Nichtwissen umzugehen.» (Mittelstrass 1996, 35, meine Hervorhebung) In Mittelstrass’ zweiter Antwort findet sich die Orientierung in synthetisie- renden Zugängen. Es gibt eine Synthetisierung des Gegenstands und eine Synthetisierung der erkennenden Subjekte. Das heisst, die Orientierung fin- det sich einerseits in «Leute[n]» und andererseits in einer «synthetischen Kraft», die nicht in einem einzelnen Subjekt («weder der Spezialist noch der Generalist») steckt. Laut dieser zweiten Antwort ist die Orientierung also in Menschen und insbesondere in kollektiv oder zumindest intersubjektiv han- delnden Menschen zu finden. Mit diesen Vorschlägen geht Mittelstrass weit über Pascals Bild und die pes- simistische und optimistische Interpretation hinaus, denn bei Pascal gibt es ja nur Wissen und Nichtwissen als Kugel und als All oder Universum. Da sind keine Menschen, keine Wissenden, keine kollektiv agierenden Subjekte. Hier sehe ich das erste zentrale Problem mit Pascals Bild von Wissen und Nichtwissen als Kugel im All: Es enthält keine Erkenntnissubjekte und hat auch keinen Platz für solche Subjekte. Dies ist ein erster Indikator dafür, dass dieses Bild heutige Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwis- sen nicht abbilden kann. Der Fehler ist, dass es eine mangelhafte Auswahl von Beteiligten beinhaltet. – Kann man das Bild vielleicht anpassen, indem man die fehlenden Beteiligten hinzufügt? Diesem Versuch gehe ich im nächsten Abschnitt nach. 3. Ein Raumschiff im All? Die bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass Pascals Bild unpassend ist, weil es nur auf Wissen und Nichtwissen beschränkt ist und nicht ein Erkenntnissubjekt oder ein wissendes Subjekt, geschweige denn mehrere Subjekte, enthält. An der Grundidee, dass Wissen und Nichtwissen in ihrer 29 Entwicklung zusammenhängen, scheint aber etwas dran zu sein. Und so bie- tet es sich an, einfach das Subjekt zur Kugel und zum All hinzuzufügen. Aber so leicht ist das nicht, denn es gibt keinen plausiblen, designierten Platz für eine weitere Komponente, d. i. das Subjekt. Das Bild war ja gerade durch die Einfachheit der zwei Komponenten bestimmt und dadurch auch anspre- chend. Ein erster Vorschlag wäre, das Subjekt in die Kugel zu setzen. Aber damit ist das Subjekt erstmal nur ein passives; es ist unklar, wie es in die Verbindung von Wissen und Nichtwissen eingreift oder eingreifen kann. Und selbst wenn man ablehnt, dass Subjekte eine aktive Rolle im Wissen oder für Wis- sen haben, so ist das Subjekt doch nicht nur ein Träger oder ein Behälter für Wissen und Nichtwissen. Es ist nicht einfach eine Entität in einer Kugel. Das Bild ist schlicht nicht plausibel. Naheliegend ist es, die Weltall-Metapher um ein Raumschiff mit einer Astro- nautin, die das Raumschiff steuert, zu erweitern. Dann wäre Wissen viel- leicht der Raum, den die Kapitänin mit dem Raumschiff durchflogen hat bzw. durchfliegt, und Nichtwissen der noch nicht durchflogene Raum. Und je weiter die Astronautin fliegt, desto grösser ihr Wissen und desto grösser ihr Nichtwissen, d.i. ihr Kontakt mit dem All des Nichtgewussten. Das Bild lässt sich nicht so leicht mathematisch in Formeln abbilden wie die Kugel im All, aber anekdotisch erschliesst sich doch auch das Grundprinzip: Je mehr Wissen, desto mehr Nichtwissen. Je mehr man durchflogen hat, desto besser weiss man, dass man vieles noch nicht gesehen hat oder durchflogen hat. Aber das Raumschiff-Bild hat auch problematische Unschärfen. Ist Nichtwis- sen nur die Umgebung der durchflogenen Strecke? Oder alles nicht Durchflo- gene? Passt der Begriff des «durchflogenen Raums»? Was gilt als durchflogen? Das, was mit dem Raumschiff in Kontakt war? Oder das, was mit den Geräten des Raumschiffs erfasst wurde? Oder das, was die Astronautin gesehen hat? Und was ist das Verhältnis zwischen Raumschiff und Astronautin? Ist das Raumschiff wie bei der «extended mind»-Theorie als Erweiterung der Astro- nautin zu verstehen? Wo ist das Wissen verortet, in der Astronautin oder im Raumschiff mit der Astronautin oder in einer weiteren Konstellation? Durch die Einfügung des epistemischen Subjekts wird nicht nur das Subjekt hinzu- gefügt, sondern auch eine ganze Reihe mit einem epistemischen Subjekt asso- ziierter Eigenschaften und Komponenten, wie etwa ein Meta-Bewusstsein, z.B. Wissen über das eigene Wissen und das eigene Nichtwissen. Die Astronau- tin verhält sich zu ihrem Wissen und Nichtwissen, u. a. vermittelt durch das Raumschiff und seine Geräte. Ich kehre zu den Meta-Ebenen des Wissens über das eigene Wissen im Verlauf noch einmal zurück. Die angepasste Metapher kann die Probleme also nicht beheben. Sie deutet stattdessen sogar auf neue Probleme. Was heisst es überhaupt, dass Wissen 30 mehr wird? Was heisst es, dass Nichtwissen mehr wird? Vor allem: Wie sind diese Entwicklungen zu konzeptualisieren? Pascals Bild und Mittelstrass’ geometrische Interpretationen legen es nahe, quantitative Einheiten zu ver- wenden. Aber das hat Auswirkungen auf Wissen und Nichtwissen: Sie müs- sen dann auch irgendwie quantifizierbar sein. Nick Treanor nennt dies ein enumeratives oder aggregatives Modell (2013). Ich werde hier nicht die Frage nach den Einheiten oder Konzeptualisierungen von Wissen und Nichtwissen beantworten können. Für den vorliegenden Kontext reicht es, dass es sich bei Wissen und Nichtwissen nicht offensichtlich um diskrete Einheiten handelt, bei denen ein Mehr dann ein numerisches Mehr konstituierte, so dass ein aggregativer Zugang unpassend ist.2 Das Raumschiff-Bild hat einen weiteren Mangel, denn es nimmt eine der Beobachtungen von Mittelstrass nicht ernst. Mittelstrass sprach von einer synthetischen Kraft für den Umgang mit Wissen und Nichtwissen und betonte, dass diese Kraft nicht von einzelnen Subjekten hervorgebracht wer- den konnte. Die Astronautin im Raumschiff ist aber erst einmal nur eine einzelne Person, und von der synthetischen Kraft ist auch nichts zu sehen. Anpassungsversuche könnten die Umgebung in diesem Bild stärker machen. So kann es die Astronautin im Raumschiff nicht ohne weitere Personen geben, die das Raumschiff und die Geräte für den Start herstellen, den Start überwachen etc. Auch das Wissen für diese Weltraumexpedition hätte die Astronautin nicht allein bzw. individuell und die kognitive Verteiltheit des Wissens (und des Nichtwissens) müsste eingeholt werden. Mit solchen Anpassungen würde das sozialerkenntnistheoretische Programm umgesetzt, da es Wissen und Nichtwissen und epistemische Akteurschaft als sozial ein- gebettet versteht. Aber diese Versuche bleiben im Rahmen des Bildes stets eher ad hoc. Und schlussendlich ist die Herausforderung, das Verhältnis zufriedenstellend bildlich abzubilden, zu gross. Vor allem die Tatsache, dass das Verhältnis dynamisch ist und dass Wissen und Nichtwissen nicht ein- zeln und in einzelnen Subjekten verortet sind, erschwert es, eine Metapher und passende Bildlichkeit zu finden. Das naheliegendste Bild ist sicherlich das eines dreidimensionalen Netzes mit vielen Verbindungen. Die Idee von Wissen als Netz oder Netzwerk ist nicht neu (vgl. etwa Vogelmann 2022), aber das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen so zu erfassen, wird auch eigene Nachteile haben. Um einen weiteren Schritt vorwärtszumachen, sammle ich im Folgenden stattdessen Anforderungen an und Beschreibun- gen des Verhältnisses, denn auch so können wir das Verhältnis besser ver- stehen und Einsichten für Anwendungen formulieren. 2 Treanor (2013) entwickelt ein Modell von Ähnlichkeiten mithilfe von kontrafaktischen, möglichen Welten. Mir reicht die Einsicht, dass Wissen und Nichtwissen prima facie nicht zählbar sind. 31 4. Wissen, Nichtwissen und …? Die Diskussion des Kugel-Bildes von Pascal hat gezeigt, dass das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen nicht auf Wissen und Nichtwissen beschränkt ist. Kein Wissen und Nichtwissen ohne epistemische Subjekte. Und diese epistemischen Subjekte sollten nicht idealisiert abstrakt, sondern als fallible Subjekte, die in hierarchischen, ungerechten Gesellschaften leben, konzeptu- alisiert werden. Solche Subjekte haben noch eine wichtige Fähigkeit: Reflexion und vor allem Selbstreflexion. Diese Fähigkeit haben wir beim Raumschiff-Bild gesehen, weil die Astronautin weiss, dass sie manche Bereiche noch nicht durchflogen hat und deswegen noch nicht kennt. Ihr Zustand ist damit einer der sokrati- schen Unwissenheit: Das Subjekt weiss nicht und hat höherstufiges Wissen über das eigene Nichtwissen. Auch für Mittelstrass’ Frage nach dem Umgang mit Nichtwissen im Wissen liefert die «sokratische Unwissenheit» weitere Anhaltspunkte. Diese spezielle und berühmte Form von Unwissenheit formuliert Sokrates in Platons Apo- logie. Sokrates war angeklagt wegen Gottlosigkeit und Verführung der Jugend, und wir lesen in der Apologie drei Verteidigungsreden von ihm. In der zweiten Rede erklärt Sokrates, wie es seiner Ansicht nach dazu kam, dass die anderen Bewohner so genervt von ihm waren. Das Orakel von Delphi hatte gesagt, dass Sokrates weiser als alle sei, also der weiseste aller Men- schen. Und Sokrates wunderte sich über das Urteil, denn er hielt sich selbst nicht für weise. Um das Urteil zu untersuchen, spricht er mit einem Staats- mann, einem Dichter und einem Handwerker, weil er diese für weise Men- schen hält. Aber er merkt jeweils, dass diese sich für wissend halten, obwohl sie nicht wissen. Die falsche Einschätzung des eigenen epistemischen Status zeigt, dass sie nicht weise sind. «Ich will euch doch über den Ursprung meiner Verleumdung aufklä- ren. Nachdem ich nämlich [den Orakelspruch, dass Sokrates der wei- seste aller Menschen sei, N.E.] gehört hatte, überlegte ich mir Folgen- des: Was meint der Gott und was ist wohl der verborgene Sinn dieses Ausspruchs? Denn ich bin mir bewusst, weder im Grossen noch im Kleinen weise zu sein. Was also meint der Gott, wenn er behauptet, ich sei der Weiseste? Mit Sicherheit nämlich lügt er nicht, denn das ist ihm nicht erlaubt. Und über eine lange Zeit hinweg war ich ratlos, was der Gott wohl sagen wolle. Daraufhin entschied ich mich endlich, allerdings erst nach viel Überwindung, dies näher zu untersuchen, und ging dabei wie folgt vor: Ich ging zu einem von denen, die im Rufe stehen, weise zu sein, um an ihm, wenn überhaupt an jeman- dem, den Spruch des Orakels zu widerlegen und dem Orakel zu beweisen: «Dieser ist weiser als ich, du aber hast erklärt, dass ich der Weiseste sei.» Also habe ich mir diesen angeschaut; einen Namen zu 32 nennen ist ja nicht notwendig. Es genügt zu sagen, dass es einer der Staatsmänner war. Als ich ihn ins Auge fasste und mich mit ihm unterhielt, meine Athener, machte ich folgende Erfahrung: Dieser Mann schien mir zwar in den Augen vieler anderer Menschen und vor allem in seinen eigenen weise zu sein. Er war es in Wahrheit aber gar nicht. Daraufhin versuchte ich, ihm [durch weitere Fragen] zu zei- gen, dass er zwar weise zu sein meine, es aber nicht sei. Seither nun wurde ich von ihm und von vielen der damals Anwesenden gehasst. Beim Weggehen aber dachte ich bei mir: Ich bin weiser als dieser Mensch. Denn es ist zwar zu befürchten, dass niemand von uns bei- den etwas Bedeutendes weiss; aber dieser bildet sich ein, etwas zu wis- sen, obwohl das gar nicht der Fall ist. Ich aber – genauso wie ich nicht wissend bin – glaube auch nicht wissend zu sein. Ich scheine also um eine Kleinigkeit weiser zu sein als dieser, da ich nicht glaube zu wis- sen, was ich nicht weiss.» (Platon 2019, 21b–21e) Sokrates ist sich der eigenen Unwissenheit bewusst, indem er sich bewusst ist, dass er in manchen Belangen nicht wissend ist. Die anderen epistemi- schen Subjekte sind für ihn «Prüfsteine», mit denen er den eigenen epistemi- schen Status prüfen und einschätzen kann.3 Wissen und Nichtwissen eines Subjekts sind damit relational, d.h. in Beziehung mit oder auch in Abgren- zung zu anderen Subjekten, bestimmt. Das heisst, der epistemische Status eines Subjekts ist nicht individualistisch oder gar atomistisch zu verstehen. Wir können noch einen Schritt weiter gehen, denn die anderen kommen nicht nur als Prüfsteine dazu. Sie sind auch schon vorher, grundsätzlicher vorausgesetzt in das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen von epistemi- schen Subjekten. In dem Moment, in dem ein epistemisches Subjekt da ist, sind mehrere epistemische Subjekte da. Ein epistemisches Subjekt ist ein Teil einer Gattung und es ist Teil einer epistemischen Gemeinschaft. Und noch mehr: Epistemisches Subjekt sein heisst, einen normativen Status als Wis- sende zu haben (vgl. z.B. Haslanger 1999, Fricker 2007, 2023). Für diesen Sta- tus muss es auch andere geben, die den Status anerkennen. – Hier können ähnliche Überlegungen wie in der Debatte um Expert:innen angewendet werden: Es kann Expert:innen nur dann geben, wenn es andere epistemische Subjekte gibt, die Nicht-Expert:innen. Expert:innen sind somit nur relational zu verstehen (vgl. Martini 2019, 120). Dieses relationale Verhältnis ist zunächst ein rein begriff licher Punkt, der sich logisch aus dem Begriff des epistemischen Subjekts ableitet. Aber es kann auch noch mehr sein, wenn epistemische Subjekte sich austauschen oder sogar zusammen agieren: Das Verhältnis kann empirisch bestimmt intersubjektiv oder gar kollektiv sein. Dann gibt es gemeinsame epistemische 3 Vgl. Kants Rede von anderen als «Probiersteine[n]» (Kant 1923, AA IX, 57). 33 Produkte oder gemeinsame epistemische Unternehmungen. Wenn Sokrates etwa seinen Zuhörern von seinen Versuchen, den Spruch des Orakels zu ver- stehen, berichtet, dann spricht er sie an, spricht zu ihnen und mit ihnen und ist damit in einer intersubjektiven Interaktion. Wenn sie gemeinsam versu- chen, die Situation zu verstehen, Gründe für die Situation zu finden oder auch Lösungen zu formulieren, dann ist ihre Interaktion kollektiv. Hier findet sich schliesslich, so behaupte ich, die Quelle der synthetischen Kraft, die Mittelstrass für den Umgang mit Wissen und Nichtwissen sucht: Es ist nie ein Subjekt allein, das dieses Verhältnis theoretisch oder praktisch erfassen und synthetisieren kann. Auf einer begrifflichen Ebene ist der Ort der Kraft die vorausgesetzte Relation zwischen epistemischen Subjekten als epistemische Subjekte. Auf einer praktischen Ebene findet sie sich im inter- subjektiven oder gar im kollektiven Agieren. Für das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen heisst das, dass es nicht an sich, d. h. ohne epistemische Subjekte, zu verstehen ist. Und noch mehr: dass es nicht ohne eine Vielzahl von epistemischen Subjekten, die verschiedent- lich verbunden sind, existiert. Wissen und Nichtwissen sind also nicht eine Kugel im Weltall, sondern in einer Welt mit epistemischen Subjekten und allem weiteren, was Gesellschaften ausmacht. Ich beende diesen Text mit einigen Anmerkungen dazu, wie sich diese Ein- sichten für Wissenschaft und Bildung übersetzen und anwenden lassen. Sicherlich ist für Wissenschaft und Bildung die zentrale Einsicht, dass es im Umgang mit Wissen nie immer nur um Wissen geht. Nichtwissen ist min- destens implizit, wenn nicht sogar explizit dabei. Dass Nichtwissen nicht gesehen wird, erklärt sich dadurch, dass der Fokus nur auf Wissen liegt und dann Nichtwissen nicht gesehen wird oder auch erstmal nicht sichtbar ist. Wenn man sich trotz dieser zentralen Einsicht weiterhin in Forschung und Bildung auf Wissen beschränkt, dann ist das prima facie eine problematische Idealisierung. Problematisch ist die Idealisierung zunächst, weil sich Wissen nicht ganz erfassen lässt, denn Wissen ist vernetzt mit Nichtwissen und wenn das nicht gesehen wird, erfasst man Nichtwissen nur teilweise. Proble- matisch ist sie auch, weil sie Fortschritte und Entwicklungen in beiden Berei- chen einschränkt. Denn Wissen wird nicht richtig erkannt und kann somit auch nicht korrekt verfolgt (Forschung), vermittelt (Bildung) oder erworben (Forschung und Bildung) werden. Die Fragestellungen und Zugänge ändern sich, wenn der intrinsische Zusammenhang von Wissen und Nichtwissen abgebildet wird. Die zweite zentrale Einsicht betrifft die notwendige synthetische Kraft, die erforderlich ist, um Wissen und Nichtwissen zusammen zu beachten: Episte- mische Subjekte müssen als soziale, relational bestimmte Wesen verstanden werden, und nur als solche können sie sich Wissen und Nichtwissen zusam- 34 men, im Wechselspiel, nähern. Forschung und Bildung sind intersubjektive und kollektive epistemische Unternehmungen. Und dies gilt aufgrund der Beschaffenheit von Wissen und Nichtwissen sowie der Beschaffenheit von epistemischen Subjekten. Alle brauchen gemeinsame Forschungs- und Lern- orte. Und diese Orte sollten gelungenen Austausch ermöglichen, z.B. indem Wissen und Nichtwissen wertgeschätzt werden, in ihrer jeweiligen Funktion für das Zusammenspiel von Wissen und Nichtwissen, und indem gleichbe- rechtigte, respektvolle nichthierarchische Interaktionsformen gelebt werden. Referenzen – Code, Lorraine. 1991. What Can She Know? Feminist Theory and the Construction of Knowledge. Ithaca: Cor- nell University Press. – El Kassar, Nadja. 2024. «Non-Ideal Theory and Ignorance». In Routledge Handbook of Non-Ideal Theory, he- rausgegeben von Hilkje C. Hänel und Johanna Müller, 259–72. London: Routledge. – Fricker, Miranda. 2007. Epistemic injustice: power and the ethics of knowing. Oxford; New York: Oxford Uni- versity Press. – Fricker, Miranda. 2023. Epistemische Ungerechtigkeit: Macht und die Ethik des Wissens. Übersetzt von Antje Korsmeier. München: C.H. BECK. – Gross, Matthias. 2009. «Die Wissensgesellschaft und das Geheimnis um das Nichtwissen». In Soziologie als Möglichkeit: 100 Jahre Georg Simmels Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, heraus- gegeben von Cécile Rol und Christian Papilloud, 105–14. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91437-4_6. – Gross, Matthias. 2010. Ignorance and Surprise: Science, Society, and Ecological Design. 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Suhr- kamp Taschenbuch Wissenschaft 2372. Berlin: Suhrkamp. 35 36 37 Die aktuellen Schritte der Universität Luzern Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern (Rektorsamt bis 31. Juli 2024; seither weiterhin Professor für Betriebs- wirtschaftslehre, bis 31. Juli 2026) In seinem posthum erschienenen Werk «Citadelle» (1948) schrieb Antoine de Saint-Exupéry: «Ich bitte nicht um Wunder und Visionen, Herr, sondern um Kraft für den Alltag. Lehre mich die Kunst der kleinen Schritte.» Die Uni- versität Luzern ist nicht durch Wunder oder Visionen entstanden, sondern sie entwickelte sich durch viele kleine Schritte. Viele Schritte ergeben einen Marsch. Dieser Beitrag ist ein kurzer Marschhalt, wo auf die letzten Schritte zurückgeblickt und ins Auge gefasst wird, wohin die nächsten Schritte füh- ren. Dabei werden die Entwicklungsschritte der Universität in vier Aspekte grup- piert, wie sie in den Lehrbüchern zur Führung von Unternehmen Standard sind, nämlich in die «Strategie», die «Struktur», die «Kultur» und das «Umfeld». Für jeden Aspekt werden die Schritte der letzten Jahre skizziert und beschrieben, welches die nächsten sind. Zum Schluss werden die aktuel- len Schritte in einen grösseren Zusammenhang gestellt. Die Universitätsstrategie In den letzten Jahren formierte sich die Universität Luzern zu einer abgerun- deten humanwissenschaftlichen Universität, die einzige in der Schweiz, aber nicht allein in Europa. Damit waren viele neue «Produkte» verbunden, im Bereich der Studien zum Beispiel die neuen Masterprogramme in Ethik, in Philosophy, Theology and Religions, in Computational Social Sciences, in Klimapolitik, -ökonomie und -recht oder in Humanmedizin. Vor dem Hin- tergrund, dass zwei Drittel unserer Absolventinnen und Absolventen in Berufen pensioniert werden, die es heute noch gar nicht gibt, wurde parallel zur Gestaltung einer abgerundeten humanwissenschaftlichen Universität neben der Graduate Academy – zweitens – eine Weiterbildungsakademie gegründet. In dieser werden die Weiterbildungsangebote der Fakultäten marktlich, organisatorisch und administrativ gebündelt. Zudem begann die Universität Luzern sich – drittens – systematisch mit anderen humanwissen- schaftlichen Universitäten in Europa zu verbinden, so etwa mit dem Euro- päischen Universitätsinstitut in Florenz, mit der ältesten Universität in Spa- nien, der Universität Salamanca, und mit dem Geneva Graduate Institute, das die Studierendenpopulation der Universität Luzern bezüglich Internatio- nalität komplementiert. Daneben bestehen heute weltweit mit 141 Universitä- ten Austausch- und Kooperationsprogramme. 38 Nun geht es darum, die Weiterbildungsakademie im Verbund mit der Gra- duate Academy konsequent umzusetzen. Sie fokussiert 45 Berufsjahre, also ein Mehrfaches der Dauer von Bachelor- und Masterprogrammen. Zudem soll das Netzwerk mit humanwissenschaftlichen Universitäten mit je einer führenden humanwissenschaftlichen Universität aus ganz Europa ergänzt werden, also mit humanwissenschaftlich fokussierten Universitäten in unse- ren Nachbarländern und aus dem nordischen, slawischen und britischen Raum. Die Struktur der Universität In den vergangenen acht Jahren wurden ausgehend von zwei Prorektoren vier wirkungsvolle Prorektorate gebildet, das Generalsekretariat und die Verwaltungsdirektion in einem effizienten Universitätsmanagement zusam- mengefasst sowie die Ebenen des Rektorates, der Universitätsleitung, der Erweiterten Universitätsleitung und des Senates organisatorisch für sich und in ihrer Zusammenarbeit strukturiert und optimiert. Zweitens wurden extern getragene Institute als Vehikel für die Drittmittel-finanzierte For- schung geschaffen. Diese werden durch die Zentralschweizer Kantone, von Stiftungen und den Landeskirchen getragen. Und drittens wurden heuer sogenannte Universitäre Forschungszentren gegründet – dies vor dem Hin- tergrund, dass die sechs Fakultäten der Universität Luzern nach ihren akade- mischen Disziplinen strukturiert sind, wonach sich aber die konkreten He- rausforderungen der praktischen Lebenswelt nicht richten. Mit den beiden universitären Forschungszentren, eines für «Gesundheit und Gesellschaft» und eines für «Digitale Transformation», sollen Doppelspurigkeit vermie- den, Forschende vernetzt und die themenspezifische Visibilität nach aussen gestärkt werden. Strukturell geht es nun darum, die Personalrotation in der akademischen Selbstverwaltung tief zu halten, um Amateurismus zu vermeiden, die beiden universitären Forschungszentren kraftvoll zu positionieren und die organi- satorische Entwicklung konsequent am humanwissenschaftlichen Fokus der Universität auszurichten, um Synergien zu realisieren und Verwässerungen zu vermeiden. Die Universitätskultur Im Bereich der Organisationskultur wurde die Führung dezentralisiert, indem seit 2017 zwischen den Leistungseinheiten der Universität (Fakultäten, Prorektorate, Universitätsmanagement, Rektorat, künftig auch die universi- tären Forschungszentren) und der Universitätsleitung Leistungsvereinba- rungen und Globalbudgets geplant und umgesetzt werden, wie es solche auch zwischen dem Trägerkanton Luzern und der Gesamtuniversität gibt. So wur- den die Autonomie und auch die finanzielle Verantwortung vor allem der Fakultäten gestärkt. Mit dem «Leitbild», der «Strategie 2023–2026» und den «Standards» wurde zweitens ein gemeinsames Grundverständnis unserer 39 Universität gefestigt. Drittens wurde durch ein massgeschneidertes Cockpit mit entscheidenden Messgrössen ein begleitendes Controlling entwickelt und so die Möglichkeit geschaffen, die Universität Luzern mit anderen Uni- versitäten in der Schweiz zu vergleichen. Für die Zukunft geht es darum, die delegative Führung zu stabilisieren und Rückdelegationen nach oben und Mikropolitik nach unten zu vermeiden, die direkten Vergleiche mit anderen Universitäten zu nutzen, um das eigene Aspirationsniveau zu kultivieren, und sich mit dem nötigen Selbstvertrauen auf geeignete Rankings und in die Entwicklung einer eigenen europäischen Liga führender humanwissenschaftlicher Universitäten einzulassen. Das Umfeld In ihrem relevanten Umfeld hat sich die Universität Luzern als Universität der Zentralschweiz in Luzern positioniert, indem sie die Zentralschweizer Kantone als Gastkantone an den Dies Academicus einlud, diese zur Grün- dung von eigenen Instituten ermunterte und für das Projekt «Fokus Matura- arbeit» in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern alle Gymnasien der Zentralschweiz gewann und das Patro- nat dazu übernahm. Zweitens wurden Voraussetzungen geschaffen, um ver- mehrt Drittmittel zu gewinnen, etwa durch Brückenprofessuren mit dem Paraplegiker-Zentrum in Nottwil und mit dem Luzerner Kantonsspital, durch die Akkreditierung extern getragener Institute, durch die Reaktivie- rung der Stiftung der Universität, durch die Intensivierung und Fokussie- rung der strategischen Kommunikation, des Marketings und des Brand- Managements sowie durch die Schaffung eines wirkungsvollen Grants Office. Drittens versuchte die Universität die öffentliche Wahrnehmung in der Zentralschweiz zu stärken, indem sie die Beziehungen mit Medienver- tretern intensivierte, neue Formate wie etwa die «Presidential Lectures» oder die Vorlesungen der Luzerner Kantonalbank schuf und indem jährlich eine Alumna und ein Alumnus des Jahres erkürt wird. Nun geht es insbesondere darum, weitere Zentralschweizer Kantone als Trä- ger von externen Instituten zu gewinnen, die Universität Luzern in nationa- len Leitmedien besser zu profilieren und in allen Fällen die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Neutralität in Forschung und Lehre zu wahren. Fazit In ihrer heutigen Gestalt ist die Universität Luzern in der Lage, achtfach Mehrwert zu schaffen: • für die Studierenden, weil sie sich in Bereichen vertiefen können, in denen es eine grosse Nachfrage gibt; • für den Arbeitsmarkt, weil er an der Universität Luzern Fachkräfte findet, die er dringend braucht; • für den Bildungs- und Gesundheitsversorgungsraum Zentralschweiz, weil 40 die Universität Luzern diesen ergänzt und stärkt; • für alle Fakultäten der Universität, weil sich viele zusätzliche Kombinati- onsmöglichkeiten für Haupt- und Nebenfächer ergeben; • für die Universität insgesamt, weil mit der Abrundung zu einer human- wissenschaftlichen Universität ihre Attraktivität in Forschung und Lehre steigt; • für den Trägerkanton, da er jetzt eine wettbewerbsfähige Universität hat, deren Erweiterung ihn im Aufbau nichts gekostet hat; • für den Wirtschaftsraum Luzern und Zentralschweiz, weil sich dessen Standortattraktivität erhöht; und • für die Gesellschaft, weil die Universität wichtige Beiträge zur Bewältigung von zentralen Herausforderungen leisten kann. Als humanwissenschaftliche Universität führt die Universität Luzern die Tradition der im 17./18. Jahrhundert geschaffenen Hochschule weiter. In der Brückenstadt Luzern forscht sie zu Brücken zwischen Menschen und Institu- tionen, sie baut Brücken zwischen akademischen Disziplinen und sie ist Brü- cke für akademische Berufe, Talente und Organisationen. In Luzern mit sei- ner Mauer, welche die Stadt sicher machte vor finsteren Gestalten und Übeltätern, wird an der Universität geforscht und gelehrt, und zwar unab- hängig, unparteiisch und neutral zu «Spannungen zwischen Wunsch und Wirklichkeit, zum Verhältnis des Einzelnen zur Masse, zur Verführbarkeit der Macht und dem Umgang mit dem Anderen». So steht es am Eingang zum Auditorium, das dem Literatur-Nobelpreisträger Carl Spitteler gewidmet ist, der mit Luzern eng verbunden war. Obwohl an der Frohburgstrasse behei- matet, baut die Universität keine Burgen, sondern sie vernetzt sich mit inter- nationalen Organisationen, mit führenden universitären Institutionen und mit regionalen, nationalen und europäischen Partnern. Dies ermöglicht ihr, ihre wissenschaftliche Kraft im Vergleich zu ihrer Grösse überproportional zu entfalten. An der Universität Luzern sind wir überzeugt, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Und weil Wissen gut ist für das Leben, bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben. Damit ist es unsere Aufgabe an und mit der Universität, die Welt besser zu machen – nicht mit Politik, sondern mit Wissenschaft. Antoine de Saint-Exupéry formulierte: «Ich bitte nicht um Wunder und Visi- onen, Herr, sondern um Kraft für den Alltag. Lehre mich die Kunst der klei- nen Schritte.» In Luzern geschahen in den letzten Jahren keine Wunder und Visionen. Aber wir hatten die Kraft für viele kleine Schritte. Und daraus ist etwas Wunderbares entstanden. Dafür gebührt allen Dank. Ich wünsche uns auch für die Zukunft viel Kraft, Gesundheit und das erforderliche Vertrauen in uns, um uns und über uns. 41 42 43 Universitätsreden Die Universitätsreden sind auf der Website der Universität Luzern abrufbar: www.unilu.ch/unireden Die neuesten Ausgaben: 38 Mirjana Spoljaric Egger Recht, Moral und Politik Bernhard Rütsche Festvorträge an den Dies Academici 2023/2022 37 Julia Hänni Einblick in die Tätigkeit einer Bundesrichterin 36 Markus Ries Fokus der Universität Luzern Martin Baumann Festreferate der Prorektorinnen und Prorektoren an den Martina Caroni Dies Academici 2014–2020 Alexander H. Trechsel Regina E. Aebi-Müller 35 Aram Mattioli Weg der Universität Luzern. Markus Ries Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern 34 Peter von Matt Spittelers Mut 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbst- bindung der Politik? www.unilu.ch

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    KVV Ethnologie HS12

    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar INFORMATION ETHNOLOGIE KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2012 Lehrveranstaltungen Deckblatt: Joe David 2003: Marika Swan 3 Inhaltsverzeichnis Adressen und Öffnungszeiten 4 Informationen 5 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (für Studienbeginn ab HS 2011) 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (für Studienbeginn ab HS 2012) 12 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? 15 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars 16 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen 32 Stundenplan HS 2012 36 4 Adressen und Öffnungszeiten Universität Luzern Ethnologisches Seminar Frohburgstr. 3 Postfach 4466 6002 Luzern ethnosem@unilu.ch Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A28 Jürg Helbling, Prof. Dr., juerg.helbling@unilu.ch Seminarleitung (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A26 Fachstudienberater und Mobilitätsverantwortlicher: Werner Egli, Prof. Dr., werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Büro 3.A21 5 Informationen 1. Neue MA-Studien- und Prüfungsordnung an der KSF Bitte beachten Sie, dass ab dem Herbstsemester 2012 an der Kultur- und Sozialwissenschftlichen Fakultät eine neue Studien- und Prüfungsordnung für das Master-Studium gilt. Informationen dazu befinden sich auf der Website der Fakultät: http://www.unilu.ch/deu/master_137177.html 2. Abschlüsse Masterarbeiten FS 2012 Lela Kuhn, "Interessenskonflikte zwischen Ressourcenerschliessung und Nachhaltigkeit" Bachelorarbeiten FS 2012 Franz Brandenberger, "Hintergründe und Bedingungen der Prostitution in Thailand" Bettina Diggelmann, "Die Frontier in Nordostkambodscha" Salome Grasdorf, "Der Verlust vertrauter Lebensweisen in Schwendbaugemeinschaften durch die Ausbreitung von grossflächigen Plantagen" Lisa Imhof, "Die semiautonomen sozialen Merkmale des Heiratsprozesses tamilischer Migranten und Migrantinnen in der Schweiz" Patrizia Kaufmann, "Landdilemma in Südostasien am Beispiel der Bunong in Mondulkiri, Kambodscha" Danja Sigrist, "Die Bedeutung der Hochzeit in Indien. Darstellung und Analyse einer Telugu-Hochzeit" Fabian Walzer, "Schwendbau im Wandel. Am Beispiel der Livelihood von Schwendbau-Familien in Pu Chri Chang, Kambodscha" 3. Veranstaltungen Das Kolloquium findet auch dieses Semester Mittwochs von 17-19 Uhr statt und ist für alle Interessierten offen. Das Programm hängt bei Semesterbeginn aus und ist auf der Homepage zu finden. Unterlagen zum Kolloquium befinden sich auf OLAT. Auch 2011 haben Maturandinnen und Maturanden im November eine Woche lang im Rahmen von „Schweizer Jugend Forscht“ am Ethnologischen Seminar gearbeitet. Doris Bacalzo und Clara Bombach haben jeweils eine Gruppe zu den Themen „People Power Today“ und „Migration“ geleitet. Sara Dürr hat im Mai 2012 das Ethnologische Symposium der Studierenden in Hamburg besucht. Langfristiges Ziel (2014) ist es, die deutschsprachigen Studierenden der Ethnologie auch in Luzern zu empfangen. Am Mittwoch, dem 19. September 2012 wird eine Semesterbegrüssung organisiert, an welcher wir über das neue Semester informieren. Dabei haben Studierende die Gelegenheit die Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars zu treffen, Fragen zu stellen und sich kennenzulernen. Der Anlass wird um 17.00 – 17.30 Uhr im Raum 3.B47 stattfinden, es wird ein Apéro offeriert. Anschliessend wird im gleichen Raum das Kolloquium durchgeführt. Am 02. und 03. November 2012 findet die Jahrestagung der Schweizerischen Ethnologischen Gesellschaft (SEG) in der Universität Luzern statt. 4. Mitarbeitende Prof. Bettina Beer hat im FS 2013 ein Forschungsfreisemester und wird während dieser Zeit auf den Philippinen (Thema „Wahlen und Stimmenkauf in einer lokalen Gemeinschaft der Zentral-Visayas“) und in Papua-Neuguinea (Vorbereitung eines Drittmittelantrags für ein vergleichendes Forschungsprojekt zu Bergbau in der Morobe Province) forschen. Ab September 2012 wird Peter Larsen PhD als Oberassistent am Ethnologischen Seminar (Lehrstuhl Prof. Bettina Beer) angestellt sein. Er hat in Peru und Vietnam geforscht; seine Interessengebiete sind anthropology of development, qualitative Methoden, environmental anthropology, social inclusion and rights, environmental conservation and resource governance. Seinen PhD hat er am Graduate Institute of International and Development Studies in Genf und der l'École des hautes études en sciences sociales in Paris gemacht. Im Mai diesen Jahres hat Peter Larsen den Dissertationspreis Lateinamerikastudien bekommen, der jährlich von der Universität St. Gallen für hervorragende Dissertationen über ein lateinamerikanisches Thema in den Sozial-, Geistes-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vergeben wird. 6 Da Peter Larsen ein SNF-Post Doc Stipendium als visiting fellow am Queen Elizabeth House, University of Oxford (ODID) erhielt, wird er im Frühjahrssemester 2013 von Anika König vertreten. Wir freuen uns sehr, dass Anika König das Team im nächsten Jahr erweitern wird. Geforscht hat sie in West Kalimantan (Borneo, Indonesien) und ihre Interessengebiete sind: Ethnologie der Gewalt, der Sinne, des Körpers, Medizinethnologie (u.a. Reproduktionstechnologien) sowie Science & Technology Studies. Anika König hat ihre Doktorarbeit an der Australian National University eingereicht. Neu wird Frau Angelica Wehrli die Stelle als Oberassistentin für Prof. Helbling übernehmen. Clara Bombach arbeitet von September bis Ende Dezember 2012 in Mutterschaftsvertretung für Angelica Wehrli als Assistentin von Prof. Dr. Jürg Helbling. Sie wird neu im Büro 3.A20 und unter der Nummer 041 299 56 67 und der Email: clara.bombach@unilu.ch erreichbar sein. Ab August 2012 wird Sara Dürr als Hilfsassistentin im Team von Prof. Bettina Beer mitarbeiten. Sie schreibt zur Zeit an ihrer BA-Arbeit und hat im FS 2012 an der Feldforschungsexkursion auf die Philippinen teilgenommen. Sara Dürr wird im Büro 3.A21 und unter der Nummer 041 229 55 76 und der Email: sara.duerr@unilu.ch erreichbar sein. Don Gardner wird per Anfang September in Pension gehen. Wir freuen uns, dass er als Lehrbeauftragter weiterhin bei uns am Ethnologischen Seminar bleibt. Esther Leemann wird ihre Stelle als Oberassistentin von Prof. Helbling per Ende August beenden und weiter als SNF-Forschungsmitarbeiterin und uns als Lehrbeauftragte am Ethnologischen Seminar erhalten bleiben. 5. Studentische Mobilität Wer ein oder mehrere Semester an einer anderen Universität im In- oder Ausland studieren möchte, sollte sich angesichts der Fristen und relativ kurzen Regelstudienzeit von 6 Semestern im BA und 4 Semestern im MA möglichst frühzeitig über die Modalitäten der Studierendenmobilität informieren und mit den für die Mobilität zuständigen Personen im Dekanat und im Seminar sowie mit der Fachstudienberatung Kontakt aufnehmen. Besonders vorteilhaft sind Austauschsemester an ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen des ERASMUS-Programms. Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Universität Luzern: http://www.unilu.ch/deu/outgoing_students_4182.aspx 6. eHRAF Die Human Relations Area Files (eHRAF) ist eine umfangreiche Datenbank mit kodiertem ethnographischen Quellenmaterial, die online auf dem Netz der Universität Luzern und der Luzerner Hochschulbibliotheken abrufbar ist: http://ehrafWorldCultures.yale.edu 7. AnthropologyPlus Neu ist auch die wichtigste Fachdatenbank für herkömmliche ethnologische Themen AnthropologyPlus auf dem Netz der Universität Luzern und der Luzerner Hochschulbibliotheken abrufbar (Nachweise bis ins 19. Jh.): http://www.oclc.org/de/de/firstsearch/default.htm 8. IESBS (International Encyclopedia of the Social and Behavioral Sciences) Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern verfügt nun auch über die elektronische Version der sozialwissenschaftlichen Standardenzyklopädie IESBS (International Encyclopedia of the Social and Behavioral Sciences). Die IESBS (erneuerte Ausgabe von 2001) ist ein 26-bändiges, fachübergreifendes Nachschlagewerk. Unter den Herausgebern figuriert Neil Smelser. Mit rund 4000 Artikeln, 150 biographischen Einträgen und 122.400 bibliographischen Referenzen handelt es sich dabei wohl um das umfassendste reference work auf seinem Gebiet. Die disziplinären Schwerpunkte sind Psychologie, Soziologie und Ethnologie. Sie finden die IESBS im eMenu Ethnologie / Elektronische Nachschlagewerke, oder direkt über diesen Link (IP- Range der Uni bzw. via ezProxy): http://www.sciencedirect.com/science/referenceworks/9780080430768. 7 9. Publikationen Beer, Bettina 2012 „Afaro – ich verbinde“. Zur Herstellung transethnischer verwandtschaftlicher Netzwerke am Beispiel der Wampar (Papua New Guinea). Markus Gamper, Linda Reschke, Michael Schönhuth (Hg.), Knoten und Kanten 2.0. Soziale Netzwerkanalyse in Medienforschung und Anthropologie, 285-310. Bielefeld: Transcript. 2012 Kultur und Ethnos. In: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.), Ethnologie eine Einführung, 53- 73. (Siebte, überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2012 Ethnologie. Einführung und Überblick. (Siebte, überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Dietrich Reimer Verlag. Egli, Werner 2012 Körper, Trance und freie Rede – Schamanismus und Ahnenkult in Ost-Nepal, in: Josette Baer & Wolfgang Rother (Hg.), Körper. Aspekte der Körperlichkeit in Medizin und Kulturwissenschaften, Basel: Schwabe, 2012, (S. 93-116) Helbling, Jürg 2012 Tribale Kriege und expandierende Staaten. In: Walter, Dierk/ Kundrus, Birthe (eds.) Waffen Wissen Wandel: Anpassung und Lernen in transkulturellen Erstkonflikten (pp. 50–75). Hamburg: Institut für Sozialwissenschaft. 2011 The Tactical Use of Cruelty in Tribal Warfare. In: Trotha, Trutz von/ Rösel, Jakob (eds.) On Cruelty (pp. 149–173). Köln: Rüdiger Köppe. 2011 China und Europa: Von Mr. Landes lernen? In: Messerli, Paul/ Schwinges, Rainer/ Schmid, Thomas (eds.) Entwicklungsmodell Europa: Entstehung, Ausbreitung, Herausforderung durch Globalisierung (pp. 191–216). Zürich: vdf. König, Anika in print Smelling the difference: the senses and ethnic conflict in West Kalimantan, Indonesia. In: C. Dureau, J. Park, and S. Trnka (eds.), Senses and Citizenships: Embodying Political Life. London: Routledge. Larsen, Peter 2011 Environmental Politics and Policy Ambiguities in Environmental Anthropology. In Environmental Anthropology Today. H. Kopnina and E. Shoereman-Ouimet, eds. London, New York: Routledge. 10. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Seit dem HS 2011 wird einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein Modul zur Informationskompetenz angeboten, das Teil der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" ist. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Seit dem HS 2011 ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz für Studierende verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA- Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen, diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. 11. Facebook-Gruppe „Ethnologie Luzern“ Am Ethnologischen Seminar ist eine offene Facebook-Gruppe („Ethnologie Luzern“) entstanden, zu der alle Studierenden und Interessierten herzlich eingeladen sind! 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (für Studienbeginn ab HS 2011) (Bachelor of Arts in Ethnologie / BA in Cultural and Social Anthropology) Musterstudienplan Es wird hier nur der Musterstudienplan für das BA-Studium im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen ein- gegangen. Ein wichtiger Unterschied betrifft die Wahl zwischen Major und Minor, die nicht erst – wie in anderen Fächern – mit der Entscheidung, in welchem Fach die Bachelorarbeit geschrieben wird, getroffen werden sollte. Die Musterstudienpläne für Major und Minor befinden sich im PDF-Format auf der Website der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Ebenfalls finden Sie dort Musterstudienpläne für Studenten mit Studienbeginn vor HS 2011: http://www.unilu.ch/deu/bachelor_studiengaenge_137187.html I BA-Abschluss Schriftliche BA-Prüfung Minor 5 Mündliche BA-Prüfung Major 5 BA-Arbeit Major 25 II Studienleistungen Major VL (benotet) Einführung in die Ethnologie 2*) A ssessm entstufe (1. & 2. Sem ester) PS Einführung in die Ethnologie 4 MS Einführung in die Methoden der Ethnologie 4 PS Ethnographie 4 PS Klassiker der Ethnologie 4 (benotet) 1. Proseminararbeit zu PS oder MS**) 4 (benotet) 2. Proseminararbeit zu PS 4 Orientierungsgespräch Major 0 VL (benotet) Einführung in Bereiche der Ethnologie 2*) H auptstudium (3.-6. S em ) HS Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit im Bereich Wirtschaft und Ökologie 6 HS Hauptseminar imBereich Politik und Recht 4 (benotet) Hauptseminararbeit im Bereich Politik und Recht 6 HS Hauptseminar in einem Bereich freier Wahl 4 (benotet) Hauptseminararbeit in einem Bereich freier Wahl 6 Weitere Leistungen Major 17 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 50 IV Sozialkompetenz und Studienleistungen im Major, Minor oder in anderen Fächern Sozialkompetenz 4 Freie Leistungen Major, Minor o. davon unterschiedene Fächer 16 *) Für Vorlesungen können je nach Arbeitsaufwand auch 3 Credit Points vergeben werden. **) Auch Arbeiten, die zum Methodenseminar geschrieben werden, müssen inhaltlichen Charakter haben. Veranstaltungstypen und Anforderungen im Bachelorstudium Vorlesung (VL): Einführung in die Ethnologie Diese Pflichtveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung, da diese Kenntnisse nach dem Schulabschluss nicht vorausgesetzt werden können. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln, welchen Sinn das Studium der Ethnologie hat und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. 9 Während der Vorlesung werden regelmäßig kleine Aufgaben gestellt, die zur Übung und Überprüfung des Erlernten dienen. Für die Teilnahme und Lösung der Aufgaben gibt es 3 Credits. Die erfolgreiche Lösung der Aufgaben sowie das Bestehen der Klausur sind Voraussetzung für die Vergabe der Credits. Die studentischen Leistungen werden in dieser wie in allen anderen Vorlesungen benotet. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorgeschlagene Werke zur Einführung: Bettina Beer & Hans Fischer (Hg.), 2012. Ethnologie. Einführung und Überblick. (7. Aufl.). Reimer Verlag. Thomas Hylland Eriksen, 2010. Small Places, Large Issues: An Introduction to Social and Cultural Anthropology. (3. Aufl.). Edition Pluto Press. Paul Durrenberger & Suzan Erem, 2010. Anthropology Unbound: A Field Guide to the 21st Century. (2. Aufl.). Paradigm Publishers. Frank Heidemann, 2011. Ethnologie: Eine Einführung. Vandenhoeck & Ruprecht. Joy Hendry, 2008. An Introduction to Social Anthropology. Sharing our Worlds. (2. Aufl.). Palgrave Macmillan. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester bietet die ZHB ein Modul zur Informationskompetenz an. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Für Studierende ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA-Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Proseminar (PS): Einführung in die Ethnologie Ergänzend zur Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" wird im ebenfalls obligatorischen Proseminar basierend auf einem Lehrbuch und zusätzlichen Artikeln ein Überblick über das Fach gegeben. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorlesung (VL): Einführung in Teilgebiete der Ethnologie Zusätzlich zur Vorlesung „Einführung in die Ethnologie“ werden regelmäßig einführende Vorlesungen in die Wirtschafts-, Politik- und Rechtsethnologie sowie in Religions- und Verwandtschaftsethnologie angeboten. Von den Vorlesungen zur Einführung in die Teilgebiete der Ethnologie ist ebenfalls eine obligatorisch zu besuchen. In diesen Vorlesungen wird ein erster Überblick über Bereiche der Ethnologie und die dort behandelten Themen gegeben, die dann vor allem in den Schwerpunkten Wirtschafts-, Politik- und Rechtsethnologie in Hauptseminaren vertieft werden können. Die auch zu diesem Vorlesungstyp gehörende „Einführung in Geschichte und Schulen der Ethnologie“ soll einen Überblick über Fragestellungen, Grundannahmen und Methoden von Hauptrichtungen der Ethnologie geben. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Zentrales Anliegen der Vorlesung ist die Zielsetzung, Wissenschaft als Prozess verständlich zu machen, in dem auch das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neueste Ideen Jahrhunderte alt sein können. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen. Grundlegende Kenntnisse in der Geschichte ethnologischer Theorien und Methoden der Ethnologie werden bei der BA-Abschlussprüfung vorausgesetzt. Methodenseminar (MS): Einführung in Methoden der Ethnologie In dieser Pflichtveranstaltung wird anhand von einer oder mehrerer ethnologischer Monographien gezeigt, wie Ethnologen Forschungsfragen entwickeln, sich Problemen annähern und mit welchen empirischen Methoden sie Daten erheben und mit welchen Verfahren sie diese analysieren. Auch Strategien der Darstellung von Forschungsergebnissen werden diskutiert. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. 10 Proseminar (PS): Ethnographien In diesem ebenfalls obligatorischen Proseminar werden abwechselnd zu verschiedenen regionalen Schwerpunk- ten Veranstaltungen angeboten. Im Mittelpunkt steht die Lektüre und Diskussion klassischer und vorbildlicher ethnographischer Texte. Die Auseinandersetzung mit ethnographischen Quellen dient sowohl der Vertiefung des Stoffes des methodischen Seminars als auch dem Erwerb regionaler Kompetenzen (Südostasien, Ozeanien u.a.). Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Zudem dient dieses Proseminar dem Einüben wissenschaftlicher Arbeitstechniken der Ethnologie. Pflichtlektüre: Beer, Bettina & Hans Fischer, 2003. Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. Reimer Verlag. Proseminar (PS): Klassiker der Ethnologie Im Zentrum dieses obligatorischen Proseminars steht die Lektüre und Diskussion klassischer Texte aus der Geschichte des Faches von der Zeit der Aufklärung bis zu rezenten theoretischen Debatten. Es kann auch erstetzt werden durch die Vorlesung „Geschichte der Ethnologie“. Die Veranstaltung wird einmal jährlich angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Proseminararbeiten Zu zwei der in einem Proseminar oder im Methodenseminar behandelten Themen muss eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 15 Seiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Die Arbeiten werden benotet. Orientierungsgespräch Das im Major obligatorische Orientierungsgespräch bildet den Abschluss des Grundstudiums bzw. der Assessmentstufe und soll zum einen die Studierenden hinsichtlich der generellen Eignung zum Studium orientieren und zum zweiten zu Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums führen. Es findet nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Fachsemester mit einem der Professoren statt. Die Termine sind direkt mit Ihnen zu vereinbaren. Mit der Anmeldung ist eine ca. zweiseitige Reflexion über das bisherige Studium einzureichen, die eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die erworbenen Fähigkeiten sowie auf Stärken und Schwächen enthalten soll. Des Weiteren muss ein aktueller Leistungsnachweis mit allen bislang erworbenen Scheinen sowie die Kopie einer schriftlichen Arbeit vorgelegt werden. Hauptseminare (HS) Hauptseminare werden vorwiegend zu Schwerpunkten des Ethnologischen Seminars angeboten. Neben den beiden Schwerpunktbereichen werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen wie beispielsweise Migration, neuen Medien, Themen der Religionsethnologie oder der Kindheitsforschung in das Lehrprogramm aufgenommen, in der Absicht, lokale Lebenszusammenhänge in einer globalisierten Welt besser zu begreifen. Es muss aus beiden Schwerpunktgebieten mindestens ein Hauptseminar besucht werden. Im Major sind weitere Hauptseminare zu frei wählbaren Themen zu besuchen. Im Minor können diese durch andere Veranstaltungen oder schriftliche Arbeiten ersetzt werden. Hauptseminararbeiten Es sind drei schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 20-25 Seiten, im allgemeinen im Anschluss an ein Haupt- seminar, nach Absprache mit dem jeweiligen Dozierenden anzufertigen. Zwei der Arbeiten müssen in einem der Schwerpunktgebiete liegen. Die Bindung von zwei Arbeiten an die Schwerpunktgebiete gilt nur für Studierende im Fach Ethnologie, nicht für Studierende der Kulturwissenschaften. Die Arbeiten werden benotet. Sozialkompetenz Wenigstens fünf Studierende können sich zusammenfinden und eine Lektüregruppe organisieren. Zu Lehrveranstaltungen sind auch Tutorate möglich. Listen für empfohlene Literatur sind im Sekretariat 3.A21 erhältlich. Das Vorhaben muss in jedem Fall vor Semesterbeginn mit einer/-m Lehrenden abgesprochen werden, bei dem auch abschließend ein Protokoll eingereicht wird. Wird die regelmässige Teilnahme am wöchentlichen Forschungskolloquium des Ethnologischen Seminars durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich zu 2 Credits für freie oder weitere Leistungen 2 Social Credits erworben werden. Weitere Möglichkeiten siehe auch unter: Weisungen zur Vergabe für Credit Points für Sozialkompetenz (SCP) an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern: http://www.unilu.ch/files/flyer-plus-weisungen-scp_280111.pdf 11 Weitere und freie Studienleistungen Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie sind weder an Veranstaltungen besonderen Typs noch besonderen Inhalts gebunden. Letzteres gilt auch für die freien Studienleistungen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Faches Ethnologie erbracht werden können. Hier sei insbesondere darauf hingewiesen, dass anstelle von Veranstaltungsbesuchen auch das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (in Absprache mit dem Dozierenden) möglich ist, was jenen Studierenden entgegenkommt, denen der Besuch von Präsenzveranstaltung nur in eingeschränkter Weise möglich ist. Seminar- und Forschungskolloquium Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Bei regelmässiger Teilnahme können 2 Credits erworben werden, die bei freien oder weiteren Studienleistungen anrechenbar sind. Wird die regelmässige Teilnahme durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich 2 Social Credits erworben werden. BA-Abschluss Um das Studium mit dem BA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 60 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/m der Dozierenden entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten zu zwei verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 5 und für die schriftliche Arbeit 25 Credits vergeben. 12 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (für Studienbeginn ab HS 2012) (Master of Arts in Ethnologie / MA in Cultural and Social Anthropology) Voraussetzungen Ein Masterstudium in Ethnologie setzt ein Bachelorstudium voraus. Im Fach Ethnologie müssen mind. 60 Credits vorhanden sein. Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms eines andern Faches wird vor Aufnahme des Masterstudiums der Erwerb zusätzlicher Leistungen in Ethnologie zur Bedingung gemacht. Zudem können in allen Fällen für den Abschluss des Masterstudiums weitere Auflagen gemacht werden. Musterstudienplan Masterstudium Das Masterstudium wird in zwei Varianten angeboten, die optional gewählt werden können: Ein Masterstudium mit Feldforschungspraktikum und eines ohne Feldforschungspraktikum. In letzterem kann, in ersterem muss ein Masterseminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung besucht werden. Das Methodenseminar, in dem insbesondere qualitative Methoden der ethnologischen Feldforschung behandelt und auch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor. Wird der Studiengang mit Forschungspraktikum gewählt, reduzieren sich die frei wählbaren Studienleistungen im Major oder Minor um etwa die Hälfte. Die Social Credits werden mit den Credits für das Praktikum verrechnet, da letzteres Sozialkompetenz in hohem Masse einschliesst. Im Folgenden wird nur der Musterstudienplan im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen eingegangen. Musterstudienplan Major mit Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 II Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem der Schwerpunktgebiete des Ethnologischen Seminars *) 4 Schriftliche, benotete Arbeit zu MAS **) 6 MAS Masterseminar ***) 4 Schriftliche, benotete Arbeit ****) 6 Forschungspraktikum Major 18 Sozialkompetenz Major 4 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Leistungen Major oder Minor 13 Musterstudienplan Major ohne Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 I Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem der Schwerpunktgebiete des Ethnologischen Seminars *) 4 Schriftliche, benotete Arbeit zu MAS **) 6 MAS Masterseminar in Gebiet freier Wahl 4 Schriftliche, benotete Arbeit zu MAS 6 Weitere Leistungen Major 14 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 13 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Major oder Minor 17 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 *) Der Besuch des Seminars in einem der Schwerpunktgebiete ist eine Empfehlung. **) Empfohlen wird, diese Arbeit in einem der Schwerpunktgebiete zu schreiben. ***) Empfohlen wird, dieses Seminar im Gebiet der empirischen Methoden zu besuchen. ****) Empfohlen wird, diese Arbeit im Gebiet der Methoden zu schreiben (Verfassen eines Forschungskonzeptes). Veranstaltungstypen und Anforderungen im Masterstudium Masterseminare (MAS) Die in der Regel Masterstudierenden vorbehaltenen Masterseminare werden vorwiegend zu Schwerpunktthemen des Ethnologischen Seminars angeboten. Außerdem werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen in das Lehrprogramm aufgenommen. Im MA-Major ohne Feldforschungspraktikum und im MA- Minor sollten die Masterseminare in den Schwerpunktgebieten absolviert werden, im MA-Major mit Feldforschungspraktikum sollte ein Masterseminar in einem Schwerpunktgebiet belegt werden. Masterseminar empirische Methoden Das im MA-Majorstudium mit Feldforschungspraktikum dringend empfohlene Seminar zu empirischen Methoden, in dem insbesondere qualitative Methoden behandelt und auch praktisch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor und sollte mit der Erarbeitung eines Feldforschungskonzeptes abgeschlossen werden. Masterseminararbeit Zu einem der in einem Masterseminar behandelten Themen sollte eine schriftliche Hausarbeit nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Diese Arbeit wird benotet und ist auch als Übung für die Masterarbeit anzusehen. Sie soll einen Umfang von 20-25 Seiten haben. Im Major ohne Feldforschungspraktikum und im Minor werden zwei Arbeiten gefordert, von denen eine in einem Schwerpunktbereich liegen sollte. Im Major mit Feldforschungspraktikum sollte eine der beiden Arbeiten ebenfalls in einem Schwerpunktgebiet und eine im Rahmen des Seminars empirische Methoden verfasst werden. Letztere sollte das Forschungskonzept für das Feldforschungspraktikum darstellen. Feldforschungspraktikum Das Feldforschungspraktikum von in der Regel 3 Monaten Dauer soll Studierenden die Möglichkeit geben, ein eigenes empirisches Forschungsvorhaben durchzuführen. Vorbereitung, Abfassen eines Exposés, Durchführung und Auswertung werden von den Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars – die alle über Forschungserfahrung und Vertrautheit mit unterschiedlichen Regionen (Südostasien, Ozeanien u.a.) verfügen – intensiv betreut. Das Praktikum kann selbstständig, einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit einem der Lehrenden oder als von einem Lehrenden betreutes eigenständiges Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit mit sich, kann sich die Dauer des Praktikums auch verkürzen. Zielsetzungen des Feldforschungspraktikums: Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrags soll geübt, regionale Kenntnisse sollen vermittelt bzw. vertieft werden, möglichst verschiedene Methoden sollen erlernt, und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung können Studierende zum einen Ethnographien besser beurteilen und zum anderen ermöglichen sie die notwendige fundierte Quellenkritik. Neben der Stärkung der Methodenkompetenz kann ein Feldforschungspraktikum auch Regionalkompetenz vermitteln, die sich bei der späteren Stellensuche positiv auswirken kann, liegen doch Berufsperspektiven von AbsolventInnen sozial- und kulturanthropologischer Studiengänge erfahrungsgemäß auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, von Institutionen, die sich mit Migration befassen, oder im Museums- und Ausstellungsbereich. Hier sind regionale Kompetenzen meist ebenso gefragt wie fachliche. Ein erfolgreich durchgeführtes Feldforschungspraktikum kann außerdem die Grundlage der Masterarbeit bilden. Diese kann jedoch in jedem Fall auch auf einem Literaturstudium basieren. Am Ende des Feldforschungspraktikums ist ein 14 Feldforschungsbericht im Umfang einer Hausarbeit auf Masterebene obligatorisch. Erst nach der Abgabe des Berichtes können die Credits angerechnet werden. Sozialkompetenz Siehe oben: Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA Weitere und freie Studienleistungen Siehe oben: Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA MA-Abschluss Um das Studium mit dem MA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 100 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/-m der Dozenten entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 60 Minuten zu vier verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 10 und für die schriftliche Arbeit 30 Credits vergeben. 15 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? Hier wird eine von verschiedenen möglichen Varianten geschildert, wie ein Studium in der Regelstudienzeit von 6 Semestern konkret gestaltet werden kann. Die Regelstudienzeit kann sowohl unterschritten als auch überschritten werden, wobei letzteres wohl wahrscheinlicher ist, gerade wenn parallel zum Studium noch teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Auch die Reihenfolge von Pflichtveranstaltungen kann variieren, so kann etwa das Proseminar „Ethnographien“ im ersten Semester oder später besucht werden. Bachelorstudium 1.Semester Vorlesung: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Ethnographien Verfassen einer Proseminararbeit 2.Semester Vorlesung: Geschichte der Ethnologie Methodenseminar: Einführung in die Methoden der Ethnologie Proseminar: Klassiker der Ethnologie Verfassen einer Proseminararbeit 3.Semester Vorlesung: Einführung in einen Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch 4.Semester Hauptseminar zu Schwerpunkt I Hauptseminararbeit zu Schwerpunkt I Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 5.Semester Hauptseminar zu Schwerpunkt II Hauptseminararbeit zu Schwerpunkt II Hauptseminararbeit nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 6.Semester Anfertigen der Bachelorarbeit Vorstellen der Bachelorarbeit im Kolloquium Weitere Lehrveranstaltungen Prüfungen Masterstudium (mit Feldforschungspraktikum) 1.Semester Masterseminar Schwerpunkt I Masterseminararbeit zu Masterseminar Schwerpunkt I Weitere Lehrveranstaltungen 2.Semester Masterseminar empirische Methoden Masterseminararbeit zum Seminar empirische Methoden (Forschungskonzept) Weitere Lehrveranstaltungen 3.Semester Feldforschungspraktikum (vorzugsweise in den Semesterferien) Weitere Lehrveranstaltungen 4.Semester Anfertigen der MA-Arbeit Vorstellen Masterarbeit im Kolloquium Prüfungen 16 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars Akteure und Strategien Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 18.09.2012 FRO, HS 3 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Im Zentrum der Vorlesung steht die Diskussion und Kritik von akteurzentrierten Ansätzen in der Ethnologie, die sich in zweifacher Weise von anderen Denkschulen unterscheiden: erstens von strukturzentrierten Ansätzen, für welche die Strategien sozialer Akteure eine geringe Rolle spielen, und zweitens von kulturzentrierten Ansätzen, für welche die wirtschaftlichen und politischen Interessen der Akteure von untergeordneter Wichtigkeit sind. Zunächst sollen einige Grundlagen der Theorie des strategischen Handelns in Ethnologie, Ökonomie und Politologie erörtert werden. Anschliessend sollen drei Ansätze behandelt werden: Erstens, kommen ökonomische Modelle (am Beispiel kleinbäuerlicher Haushalte und der Produktionsstrategien von Wildbeutergruppen) zur Sprache, die letztlich auf die neoklassische Mikroökonomik zurückgehen (Schneider, Ellis, Smith/Winterhalder). In diesem Zusammenhang soll auch die Debatten zwischen der formalistischen und substantivistischen Schule in der Wirtschaftsethnologie (Schneider und Leclair gegen Polanyi und Dalton) behandelt werden. Es folgen, zweitens, prozessualistische und transaktionalistische Theorien in der Politikethnologie, welche die Machtstrategien von Akteuren (Individuen und Organisationen) in den Mittelpunkt stellen (Barth, Bailey, Swartz, Tuden, Turner). Hierzu gehört auch die Netzwerktheorie, die in der Ethnologie in unterschiedlichen Bereichen angewendet wurde (Mitchell, Boissevain, Schweizer). Den Abschluss der Vorlesung bilden, drittens, spieltheoretische Modelle der strategischen Interaktion, welche als erster Fredrik Barth in der Ethnologie bekannt gemacht hat. Behandelt werden Anwendungen wie die Erklärung von tribalem Krieg, Gabentausch und der ”Tragödie der Allmende” (Barth, Görlich, Helbling, Ostrom). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Elster, Jon (1989) Nuts and bolts for the social sciences. Cambridge: Cambridge University Press. Simon, Herbert (1993) Homo rationalis. Frankfurt: Campus 17 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie - Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs-Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2011: Ethnologie. Einführung und Überblick. (7. Auflage). Berlin: Reimer. 18 Soziale und sexuelle Reproduktion Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung gehört in den Bereich "Einführung in Teilgebiete der Ethnologie" des BA-Studienganges Ethnologie und wird in regelmäßigen Abständen angeboten. Verwandtschaft und damit die Regelung sozialer und sexueller Reproduktion ist das wichtigste Organisationsprinzip nicht- staatlicher Gesellschaften. Beziehungen zwischen Menschen aufgrund von Geburt und Ehe sind die Grundlage für Gruppenzuordnungen und Heiratsregeln, Land- und Erbrechte, Siedlung und Wohnen, Krieg und Kult, Freundschaft und Feindschaft und viele andere Bereiche. Dabei sind die Konzepte von Verwandtschaft zum einen in Bedingungen der sozialen Reproduktion (Geschlecht, Geburt und Kindschaft), zum anderen in lokalen Vorstellungen und Ideologien vom "Körper" (Ursprung, Abstammung und Vaterschaft) begründet. Das Interesse an Verwandtschaft stand am Anfang der sich etablierenden Ethnologie (Johann Jakob Bachofen, Lewis Henry Morgan, Sir Henry Maine und viele andere), es blieb spezieller Arbeitsbereich dieser Disziplin und von großer Bedeutung für den Zugang zu außereuropäischen Kulturen. Theoretische Auseinandersetzungen in der Ethnologie waren eng mit Diskussionen über Verwandtschaft, über die Universalität oder Relativität sozialer Institutionen (etwa "Blutsverwandtschaft" und Ehe) verbunden. Geschlecht ist eine zentrale Kategorie verwandtschaftlicher Beziehungen. Seit den 1990er Jahren haben sich Verwandtschaftsethnologie und ethnologische Gender-Forschung deshalb auch zunehmend miteinander verbunden. Heute werden dadurch angestoßen beispielsweise Forschungen zu neuen Reproduktionstechnologien und veränderten verwandtschaftlichen Bindungen durchgeführt. Die Vorlesung ist als Einführung für Hörer ohne Voraussetzungen konzipiert. Vorgestellt werden – ausgehend von europäischen Konzepten und Wertungen – Abstammungsrechnungen und Verwandtschaftsgruppen, Heirats- und Wohnfolgeregelungen, Prinzipien der Verwandtschafts- Terminologie, Familie und Haushalt sowie auf Verwandtschaft bezogene Emotionen, Ideologien und religiöse Vorstellungen. Ausgegangen wird jeweils von ethnographischen Einzelbeispielen, aus denen allgemeine Probleme und Prinzipien, Terminologie und Theorie abgeleitet werden. Für Studierende höherer Semester ist es möglich, anknüpfend an die Vorlesung einzelne Themen vertiefend zu behandeln und darüber eine Seminararbeit zu schreiben. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs- Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Themen: Konzeptionsvorstellungen Vaterschaft und Mutterschaft Abstammungsrechungen, Filiation und Deszendenz Genealogien und die "Genealogische Methode" lineare und laterale Verwandtschaft Lineage, Sippe, Klan, Moiety Heirat und Ehe Wohnfolgeregelungen Familienformen Verwandtschafts-Terminologie Adoption, rituelle und "künstliche" Verwandtschaft Relatedness und neue Tendenzen der Netzwerkanalyse 19 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs-Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Barnard, Alan, and Anthony Good 1984. Research practices in the study of kinship. London: Academic Press. Carsten, J. (Hg.) 2000. Cultures of Relatedness. New Approaches to the Study of Kinship. Cambridge: Cambridge University Press. Carsten, J. 2003. After Kinship (New Departures in Anthropology). Cambridge: Cambridge University Press. Feinberg, R. & Oppenheimer, M. (Hg.) 2001. The Cultural Analysis of Kinship. The Legacy of David M. Schneider. Urbana und Chicago: Univ. of Illinois Press. Fischer, H. 1996. Lehrbuch der Genealogischen Methode. Berlin: Reimer. Goodwin, R. 1999. Personal Relationships across Cultures. London und New York: Routledge. Holy, L. 1996. Anthropological Perspectives on Kinship. London: Pluto Press. Parkin, R. 1997. Kinship. An Introduction to Basic Concepts. Oxford: Blackwell. Schweitzer, P. P. (Hg.) 2000. Dividends of Kinship. Meanings and Uses of Social Relatedness. London und New York: Routledge. Schwimmer, B. 1995-2003. Kinship and Social Organization. An Interactive Tutorial. http://www.umanitoba.ca/faculties/arts/anthropology/kintitle.html. Department of Anthropology, University of Manitoba. Vowinckel, G. 1995. Verwandtschaft, Freundschaft und die Gesellschaft der Fremden. Grundlagen menschlichen Zusammenlebens. Darmstadt: Wissenschaftl. Buchgesellschaft. 20 Anthropological Perspectives on Migration Dozent/in: Doris Bacalzo Schwörer, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Intra- and international migration is a complex topic that engages specialists across the social sciences as well as in governments and international organisations. Migrants continue to increase in number, but the means and forms of migration have also proliferated, as has the complexity of migration's impacts on global networks. Anthropology's specific interest concerns the interconnectedness of the socio-economic, political and cultural dimensions of the migration process in the place of origin of migrants, in the destination state and in the relations between them. As is characteristic of anthropology, the course will address these 'big' issues through the lived experiences and practices of migrants. We will consider the context of decision processes, the migration itself and the initial experience of migrants, as well as the adaptations that they make. The effects of these processes on the sending and receiving contexts and the creation of transnational diasporic cultures will form a central focus for the course. We will use multidisciplinary and anthropological studies relevant to the ethnographic context of migration, and pose questions about: the role of kinship and friendship in the migration or in settlement process; how families, households, and ethnically identified communities relate to migration; how migration empowers or constrains communities; why migration is so often gendered; how marriage articulates relations within and across the networks created by migration; how migrants negotiate and articulate their identities and sense of belonging, and how these change over time and generational change; how migrant communities work to preserve, obscure or nurture cultural markers that define or relate to their identity. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: dbacalzo@gmail.com Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 21 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2012 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In diesem einführenden Proseminar (für Studierende der Ethnologie obligatorisch) wird anhand eines Lehrbuchs und ergänzenden Texten ein Einblick in die zentralen Themenbereiche und Grundbegriffe des Fachs gegeben. Anhand einer Auswahl ethnographischer Beispiele aus aller Welt wird die Vielfalt und Breite des Fachs veranschaulicht und kulturelle Phänomene jeweils auch im Vergleich zur eigenen Gesellschaft erläutert. Es werden wichtige Themengebiete - wie Strukturen des sozialen Zusammenlebens, Verwandtschaft und Gender, politische und wirtschaftliche Organisation, Religion, Ritual, etc. - und Grundbegriffe - wie Reziprozität, Symbolismus, Habitus etc. - behandelt, sowie das wissenschaftliche Arbeiten - Aufbau von Referaten, Präsentation, Anfertigung eines Handouts etc. - eingeübt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Joy Hendry, Sharing Our Worlds: An Introduction to Cultural and Social Anthropology (Second Edition!!!). Houndmills: Palgrave MacMillan, 2008. Weitere Texte werden im PDF-Format auf OLAT zur Verfügung gestellt. 22 Einführung in die Politikethnologie Dozent/in: lic. phil. Tobias Schwörer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2012 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Diese Einführungsveranstaltung bietet einen Einblick in klassische und aktuelle Themenbereiche und Fragestellungen der Politikethnologie. Anhand zahlreicher ethnographischer Fallbeispiele aus aller Welt werden politische Prozesse und sich daraus ergebende Konflikte in einfachen wie in komplexen Gesellschaftssystemen (Wildbeuter, tribale Gesellschaften, Staaten) untersucht. Es wird aufgezeigt, wie politische Macht zustande kommt und wie sie sich in unterschiedlichen Gesellschaftsformen - auch unserer heutigen globalisierten Welt - manifestiert. Es wird analysiert, welche Legitimationsstrategien politische Führer anwenden, um Macht zu erlangen und zu verteidigen, und unter welchen Bedingungen sich Beherrschte gegen die Forderungen und Dominanz politischen Eliten zur Wehr setzen können. Politische Konflikte zwischen Individuen, Interessengruppen oder Lokalgruppen und Staaten, sowie die Institutionen und Formen zu deren Beilegung durch Schlichtung, Vermittlung, Rechtsprechung oder Krieg werden ebenso thematisiert wie die vielfältigen Bezüge von politischen Strukturen zu Wirtschaft, Verwandtschaft und Religion. All diesen Themen gemeinsam ist, dass sie aus einer ausgeprägt ethnologischen Sichtweise - d.h. mit Blick auf die daran beteiligten Individuen und das soziale und kulturelle Umfeld, in dem sie sich bewegen - analysiert werden sollen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Lewellen, Ted C. 2003. Political Anthropology: An Introduction. 3rd Edition. Westport und London: Praeger. 23 Ethnographie: "Kindheit und Jugend in Samoa" von Margaret Mead Dozent/in: lic. phil. Tobias Schwörer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In diesem Kurs lesen wir zusammen eine der wohl bekanntesten ethnologischen Monographien, nämlich "Kindheit und Jugend in Samoa" von Margaret Mead. In diesem 1928 erschienenen Buch zeigt Mead auf, dass der Übergang vom Kind zum Erwachsenen auf der Südsee-Insel Samoa im Vergleich zu der damaligen westlichen Industriegesellschaft völlig unproblematisch und ohne grosse Konflikte verläuft. Daraus folgerte sie, dass Konflikte in der Pubertät mehr auf kulturelle Normen als auf biologischen Veränderungen zurückgehen. Ihre Forschung und insbesondere ihre Beschreibung der vorehelichen Sexualität auf Samoa wurde jedoch später von Kritikern wie Derek Freeman aufgrund eigener Forschungsergebnisse grundlegend in Frage gestellt, und wir werden diese für die Geschichte der Ethnologie sehr wichtige "Freeman-Mead- Kontroverse" zusammen aufrollen. Im Verlauf des Proseminars werden wir uns somit kritisch mit der Person und Wirkungsgeschichte von Margaret Mead, mit ethnographischer Methode und Praxis, den Grenzen und Möglichkeiten ethnographischen Wissens, der Forschung zu Kindheit und Jugend, sowie mit dem kulturellen Wandel in Samoa selbst befassen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Margaret Mead. 2002. Jugend und Sexualität in primitiven Gesellschaften. Eschborn bei Frankfurt: D. Klotz. Freeman, Derek. 1983. Liebe ohne Aggression: Margaret Meads Legende von der Friedfertigkeit der Naturvölker. München: Kindler. Shankman, Paul. 2009. The Trashing of Margaret Mead: Anatomy of an Anthopological Controversy. Madison: University of Wisconsin Press. 24 Gender und Mikrofinanz Dozent/in: Dr. Sabrina Beeler Stücklin Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 20.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Mikrofinanz hat in den letzten 30 Jahren enormes Interesse auf sich gezogen und sich dabei vom Nischenthema in der Entwicklungszusammenarbeit hin zu einer gefragten Anlageklasse in der Bankenwelt bewegt. Heute umfasst der Begriff Mikrofinanz inhaltlich ein sehr breites Feld. Dieses reicht von dörflichen Spar- und Kreditgenossenschaften auf dem Lande bis zu kommerziellen Mikrofinanzbanken, die vor allem im urbanen Kontext um Kunden werben und teilweise an einer Börse kotiert sind. Mikrofinanz wird häufig mit Frauen in Verbindung gebracht. In der Tat sind heute gemäss Microcredit Summit Campaign rund 75% der Kunden weiblich. Frauen gelten als die besseren Kunden als Männer, doch nicht immer verwalten sie die Kredite auch selber und das Geld wird von Männern derselben Haushalte investiert oder konsumiert. Der Kurs geht nach einer kurzen Einführung in das Phänomen Mikrofinanz der spezifischen Rolle von Frauen im Bereich der Mikrofinanz nach und fragt, weshalb Frauen im Zentrum des Interesses vieler Mikrofinanzakteure stehen, wie Mikrofinanz sich auf Geschlechterbeziehungen und die Verhandlungsmacht inner- und ausserhalb der Haushalte auswirkt und nicht zuletzt, ob Mikrofinanz dem Ziel sozialer und ökonomischer Veränderung durch besondere Förderung von Frauen nachkommt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: sabrinabeeler@yahoo.de Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Eine Literaturliste wird Anfang Semester zur Verfügung gestellt. Als Einführung wird folgende Lektüre empfohlen: Armendariz, Beatriz und Jonathan Morduch. 2010 (second edition). The Economics of Microfinance. Cambridge: MIT (insbesondere Kapitel 7). Goetz, Anne Marie and Rina Sen Gupta. 1996. “Who Takes the Credit? Gender, Power, and Control over Loan Use in Rural Credit Programs in Bangladesh”. World Development, 24:1, pp. 45-63. 25 Anthropology of sustainable development Dozent/in: PhD Peter Larsen Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B55 Ausnahme: Mi, 28.11.2012, 10.15 - 12.00 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: The topic of sustainable development stretches from mega-summits as Rio + 20 to local grassroots projects and social struggles in the global South. This course offers an anthropological introduction and perspective on both the concept and its practice. The course treats sustainable development as a distinct and rapidly evolving social field worthy of anthropological enquiry. It briefly introduces its historical roots as well as it contemporary expressions. The course will address a number of contemporary sustainable development challenges and topics as well as examining the organizations and people involved “developing” the world. On the one hand, ethnographic studies of development institutions, actors and projects will be discussed to build an understanding of the multi-facetted phenomenon. On the other hand, case studies from the Swiss sustainable development world will be introduced to show practical applications and opportunities for further research and engagement. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: peter.larsen@graduateinstitute.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur de Sardan, Jean-Pierre Olivier, 2005. Anthropology and development: understanding contemporary social change. London and New York: Zed books. Escobar, Arturo, 1995. Encountering development: the making and unmaking of the third world. Princeton: Princeton University Press. Escobar, Arturo, 1996. Constructing nature.Elements for a poststructural political ecology. In Liberation ecologies - environment, development, social movements. R. Peets and M. Watts, eds. London: Routledge. Li, Tania Murray, 2007. The will to improve: governmentality, development and the practice of politics. Durham: Duke University Press. Mosse, David, 2005. Cultivating development: an ethnography of aid policy and practice. London and Ann Arbor: Pluto Press. Rist, Gilbert, 2002. The history of development: from western origins to global faith, 2nd edition. London & New York: Zed books. 26 Klassiker der Ethnologie: Texte aus 2 Jahrhunderten Dozent/in: Clara Bombach, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Die Lektüre von Klassikern dient der Kenntnis der zentralen Vertreter und Fachgeschichte der Ethnologie. Im Proseminar werden deshalb u.a. Texte von Clifford Geertz, Margaret Mead und Marcel Mauss gelesen. Im Zentrum steht dabei die Diskussion, in welchem Kontext sie entstanden sind, welcher wissenschaftliche Diskurs die Argumentation prägte und welche Ziele der Autor/die Autorin verfolgte. Durch diese Vergegenwärtigung der Geschichte der Ethnologie wird es möglich die Verbindung zu aktuellen Diskussionen und Themen des Faches herzustellen. Im Seminar werden also ethnografische Themen, sowie methodologische und theoretische Fragestellungen erörtert. Die Studierenden lernen dabei auch den Umgang mit wissenschaftlichen Texten. Das (kritische) Lesen und Diskutieren von Texten wird geübt, die empirische Relevanz hinterfragt und die historische Entstehungsgeschichte mit einbezogen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: clara.bombach@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Degérando, Joseph-Marie 1989 (1800): Erwägungen über die verschiedenen Methoden der Beobachtung der wilden Völker. In: Beobachtende Vernunft. Philosophie und Anthropologie in der Aufklärung. Hrsg. von Sergio Marovia. Frankfurt am Main: 219-252. Geertz, Clifford 1983 (1971): „Deep Play“: Bemerkungen zum balinesischen Hahnenkampf. Aus: Dichte Beschreibung. Frankfurt am Main: 202-260. Mauss, Marcel 1989 (1923/1924): Die Gabe. Form und Funktion des Austausches in archaischen Gesellschaften (Einführung & 1. Kapitel). In: Soziologie und Anthropologie II. Frankfurt am Main: 11-37. Mead, Margaret 1970 (1928): Unsere Erziehungsprobleme im Lichte der samoanischen Gegensätze. Aus: Jugend und Sexualität in primitiven Gesellschaften, Teil 1: Kindheit und Jugend in Samoa. München: 165-190. … 27 Ethnologie der Katastrophen Dozent/in: Dr. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2012 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Naturkatastrophen sind ebenso ein Produkt der sozialen, politischen und ökonomischen Umwelt wie der natürlichen Umwelt. Damit sind Katastrophen auch immer Zeichen von historisch entstandenen Mustern der Vulnerabilität einer Gesellschaft (Oliver-Smith and Hoffman 2002). Die Ethnologie der Katastrophen setzt sich mit einer Vielfalt von Themen und Fragestellungen auseinander. Welches sind die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Faktoren, die bei der Entstehung von Katastrophen eine wichtige Rolle spielen? Was für sozio-kulturelle Wandlungsprozesse setzt eine Katastrophe in Gang? Über welche Strategien verfügen Individuen und Gesellschaften, um den Risiken und den Auswirkungen einer Katastrophe entgegenzuwirken? Was für eine Rolle spielen lokale, nationale und globale Akteure in der Bewältigung einer Katastrophe? In diesem Hauptseminar werden wir verschiedene theoretische Modelle zu Katastrophen kennenlernen und uns mit ethnologischen Fallstudien und konkreten Wiederaufbauprojekten näher befassen. Das Detailprogramm und eine ausführliche Literaturliste werden zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Niedergang und Zusammenbruch von Gesellschaften Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In seinen Büchern ”Arm und Reich” (1998) und ”Kollaps” (2005) entwickelt Jared Diamond anhand historischer und ethnographischer Daten eine neomalthusianische Erklärung des Aufstiegs und Niedergangs von Gesellschaften: Günstige Umweltbedingungen (Klima, Ressourcen) bilden dabei die Voraussetzungen für Expansion und Hierarchisierung von Gesellschaften, während Bevölkerungsdruck und Übernutzung von Ressourcen zu Krisen und Kriegen führen, die den Niedergang von Gesellschaften einleiten. Anhand der eingehenden Diskussion von einigen Fallbeispielen gesellschaftlicher Zerfallsprozesse – der Häuptlingstümer der Oster-Insel, der Yaghan und Ona in Feuerland, der Wikinger-Siedlungen auf Grönland, der Maya-Staaten im 9. Jh. sowie des zeitgenössischen Somalia – soll der neomalthusianische Erklärungsansatz eingehend diskutiert und mit alternativen Theorien verglichen werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation eines 5-10 seitigen Handout) / 4 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Diamond, Jared (2005) Kollaps: Warum Gesellschaften überleben oder untergehen. München: Fischer Verlag. Tainter, Joseph (1988) The collapse of complex societies. Cambridge: Cambridge University Press. 28 Psychology, Structure and History in Anthropological Theory Dozent/in: PhD Don Gardner Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: All three terms listed in the title have had their defenders in anthropological/social theory for as long as there have been recognisable social scientific disciplines. Anthropology, though, was thought by a majority of scholars to be committed to structuralist accounts of social life. This general consensus obtained even while there were robust discussions about how those central structures were best described and analysed. That consensus came apart in the last third of the 20th century, precipitated by what some have seen as the discipline's crisis of identity in a decolonising world. But that period also coincided with the rise of new and quite different disciplines, such as cognitive science, evolutionary psychology and science studies, and with profound challenges to the orthodoxies of older disciplines- -from psychology to economics. Of course, these changes are connected to one another and all have had an impact upon anthropological theory. Today there is a broader set of views about anthropology's defining features and theoretical foundations, and the differences between positions have become deeper. Not only are there now anthropologists committed to the centrality of concepts of power, agency, discourse or history, instead of, or in addition to, the concept of culture, but also those who feel game theory, and/or cognitive processes and/or the evolution of human sociality are crucial to the healthy future of anthropological theory. Yet other scholars would oppose any view that takes no account of the need for anthropological methodology to be 'decolonised'. This course will follow these changes, examine their main sources/motivations and assess the consequences of the various positions, all with a view to testing their presumed and their actual incompatibilities. Some topics we will look at: Classical anthropological approaches; cultures as webs of meaning; practice theory, power and the question of agency; the turn to history; anthropology, the rise of cognitive science and the challenge from evolutionary psychology; culture as the epidemiology of representations; dual inheritance and other selectionist theories of culture. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: donald.gardner@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Readings for the course will be made available electronically. 29 Institutionelle Ökonomie in den Sozialwissenschaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen Dozent/in: Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Institutionelle Ökonomie hat ihr Nischendasein aufgegeben; sichtbarster Ausdruck ist die Verleihung des Nobelpreises für Ökonomie an zwei ihrer wichtigsten Vertreter (Ostrom, Williamson). Forschungsbeiträge der Institutionellen Ökonomie stossen seit geraumer Zeit auch in benachbarten sozialwissenschaftlichen Disziplinen wie u.a. Ethnologie und Soziologie auf beachtliche Resonanz, weil die grundlegende Frage der Koordination behandelt wird. Die interdisziplinäre Veranstaltung führt in Grundzüge dieser Forschungsausrichtung und an hieran anschliessende Weiterentwicklungen ein; sie thematisiert Anwendungen, Kritik und Perspektiven. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation 5-10 seitiges Handout) / 4 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch Hinweise: Für Studierende des MA Soziologie gelten unten stehende Sonderbedingungen. Für MA-Studierende (sowie für fortgeschrittene BA- Studierende) der Ethnologie sowie anderer Fachstudiengänge bzw. integrierter Studiengänge handelt es sich um eine eigenständige Lehrveranstaltung. Für Studierende im MA Soziologie ist die Veranstaltung als erster Teil des Forschungsseminars konzipiert. Dieses Forschungsseminar wird im FS 13 fortgesetzt. Details zur Organisation werden in der ersten Veranstaltung besprochen. Literatur North, Douglass (1990) Institutions, institutional change and economic performance. Cambridge: Cambridge University Press. Ostrom, Elinor (1990) Governing the Commons: The Evolution of Institutions for Collective Action. Cambridge: Cambridge Univ. Press. Pratt, J.W./ Zeckhauser, R.H. (eds.), Principals and Agents. The Structure of Business. Boston, MA: Harvard Business School Press. Williamson, Oliver (1975) Markets and Hierarchies. Analysis and Anti-Trust Implications. New York: Free Press. 30 The Political Economy of Kinship Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The juxtaposition between political economy and kinship is intended to provoke questioning; scholars have often opposed kin relations and the values they involve to those that characterise economic and political spheres; and influential treatises characterising Western modernity have usually opposed the ethos of kin-based rural communities with the individualistic ethos of urban life. More generally, the connotations of kin and familial relations have been important to many varieties of “us/them” opposition at work in the social sciences. The course will consider both sides of these and other oppositions and question the understanding of kin relations and their entanglements with difference and hierarchy in non-state, small-scale societies as well as about their central role in aspects of the contemporary, globalising economy. Through a reconsideration of older ideas about kinship and its place in social life the course aims to recontextualise contemporary debates that have integrated those ideas. This will provide the basis for an examination of the various ways kin relations are transformed by and adapted to contemporary circumstances in urban centres, in hinter-land communities and in the relations between these. These issues are of special significance to anthropology, which formerly claimed the analysis of kinship structures as a defining element of the discipline. Now, though, the anthropological study of the state, development or global diasporas, and the more complicated ethnographic practices these involve require a more nuanced understanding of the role of kin and familial relations in sustaining contemporary society. "Verwandtschaft" ist ein in der heutigen Ethnologie umstrittener Begriff. Charakteristika verwandtschaftlicher Beziehungen sowie die Abgrenzung dieser Beziehungen etwa von Freundschaft und Nachbarschaft, werden intensiv diskutiert. Neben den neueren theoretischen Debatten zeigt die Empirie deutlich, dass auf sozialer und "biologischer" Reproduktion beruhende Beziehungen für die politische und wirtschaftliche Organisation von Gesellschaft nicht nur in vorstaatlichen Gesellschaften von großer Bedeutung waren, sondern auch in Nationalstaaten eine wichtige Rolle spielen. Seit der Gründung der Ethnologie als wisenschaftlicher Disziplin ist die Analyse verwandtschaftlicher Beziehungen zentrales Untersuchungsgebiet des Faches. Die Ethnologie hat hier eigene methodische und theoretische Zugänge geschaffen, die –trotz ihrer zu diskutierenden Schwächen – auch in modernen Industriegesellschaften zum Verständnis von Sozialität wesentlich beitragen. Deren Analyse kann gerade in Zeiten stärkerer globaler Vernetzung und raschem sozialen Wandel von der ethnologischen Perspektive profitieren. Entgegen der üblichen Annahme der abnehmenden Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen in modernen Gesellschaften, kann ein grundsätzlicher Bedeutungsverlust nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil: Neben dem alltäglichen Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen Menschen gibt es Bereiche, in denen größere Einheiten wie ethnische Gruppen oder Staaten sich verstärkt auf Verwandtschaft rückbesinnen. Der Rückzug des Wohlfahrtsstaates etwa verschiebt die Sorge für Alte, Schwache, Bedürftige und Kinder verstärkt in die Familien. Auch wenn es um die Sicherung der Grenzen hinsichtlich der Teilhabe an Ressourcen geht, erhalten verwandtschaftliche Beziehungen größere Bedeutung. Themen des Masterseminars werden unter anderem sein: Politische u. ökonomische Fragen neuer Reproduktionstechnologien; Nepotismus; demographische Veränderungen und Fürsorge- /Pflegebeziehungen; Armut und matrifokale Haushalte; Verwandtschaft und Familienideologien in der Entwicklungszusammenarbeit; (internationale) Adoption; Patronage und Verwandtschaft; rituelle Verwandtschaft und Religiosität; Gender und Verwandtschaftsideologien; Eherecht, Scheidungen und Familienpolitik (gleichgeschlechtliche Ehen, binationale Ehen/Scheidungen); soziale Grenzen (Migrationspolitik, 31 Verwandtennachzug, Scheinehen); die Mafia und andere auf Verwandtschaft basierende Vereinigungen; "unvollständige" und Patchwork- Familien (blended families). Voraussetzungen: BA, Vorkenntnisse in Verwandtschaftsethnologie, Besuch der einführenden Vorlesung, des Proseminars oder anderer Lehrveranstaltungen, in denen Verwandtschaft Gegenstand war Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Anmeldung: Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs-Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Der Unterricht findet zweisprachig Deutsch / Englisch statt Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Vorwiegend englischsprachige Literatur, wird bei Anmeldung bekanntgegeben. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereitgestellt. Forschungskolloquium Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00, ab 19.09.2012 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 32 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Die Welt des Judentums. Einblicke in die jüdische Religion, Kultur und Geschichte. Dozent/in: Prof. Dr. Verena Lenzen Durchführender Fachbereich: TF \ Theologie Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2012 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptvorlesung Inhalt: Das Judentum entzieht sich in seiner geschichtlichen Entwicklung und seiner religiösen wie kulturellen Vielschichtigkeit jeder starren Definition. Bestimmte Leitbegriffe prägen das Wesen der jüdischen Kultur und Religion: die Einheit Gottes und der göttliche Name, die Heiligung des Lebens und das Martyrium, der Sabbat, das Gedächtnis, das Buch, die Sprache und nicht zuletzt der Humor. Wir beleuchten die Herkunft und den Bedeutungswandel dieser Begriffe und Phänomene und beobachten die Rückkehr religiöser Ideen in säkularer Form. Wie verändert sich zum Beispiel die klassische Vorstellung des jüdischen Martyriums in der Shoah? Auf welche Weise wandeln sich die Konzepte von Erwählung, Volk und Land? Wie prägt die Idee des heiligen Buches die jüdische Buch- und Schriftkultur bis heute? In welcher Form zeigt sich der talmudische und der ostjüdische Humor in der zeitgenössischen Literatur und im Film (z. B. Marx Brothers; Woody Allen)? Anhand zentraler Leitbegriffe wird die Vorlesung in die weite Welt des Judentums einführen und zugleich judaistisches Wissen vertiefen. Anschaulich wird das Judentum in seiner Einheit und Vielfalt. Lernziele: Begriffsgeschichtliche Grundlegung und Vertiefung des Wissens über das Judentum in seiner Einheit und Vielfalt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 2 Kontakt: ijcf@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: OLAT Literatur Johann Maier: Judentum von A – Z. Geschichte, Kultur. Freiburg im Breisgau 2001. Micha Brumlik: Kurze Geschichte Judentum. Berlin 2010. Philipp Sigal: Judentum. Stuttgart 1986. Verena Lenzen: Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Zürich 2002 (2. Aufl.). 33 Karma, dharma, marga. Einführung in die Hindu-Religionen Dozent/in: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Termine: Wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2012 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung wird die unterschiedlichen Lehren und Praktiken der Hindu- Religionen und ihre Hauptgöttinnen und Götter vorstellen. Entstanden im ersten Jahrtausend vor unserer Zeitrechnung auf dem indischen Subkontinent durchlief "der Hinduismus" verschiedene Epochen der Formung und Schwerpunktsetzung von Praxis, Lehre und Gemeinschaftsbildung. Die Vorlesung skizziert die geschichtlichen Entwicklungen, erläutert zentrale Begriffe wie dharma, karma, samsara und moksha und zeichnet die verschiedenen Wege der "Befreiung" sowie die unterschiedlichen Formen religiöser Praxis, Andacht, Askese und Pilgerfahrt nach. Thema sind ebenso das Kastensystem und Genderfragen sowie die Neuinterpretationen hinduistischer Lehren und Praktiken im Zuge von Kolonialismus und christlichen Missionen im 19. Jahrhundert des "British Raj". Teil diese neohinduistischen Interpretationen sind globale Guru Hindu- Bewegungen, die im 20. Jahrhundert etwa mit Swami Prabhupada und Ammachi weltweit Verehrer gewannen. Zur Sprache kommen soll auch die hinduistische Vielfalt in der Schweiz, möglichst in Verbindung mit dem Besuch eines hindu-tamilischen Tempels. Ziel der Vorlesung ist es, überblicksartig religionsgeschichtliche Kenntnisse zur Entstehung und Entwicklung der Hindu-Religionen in Indien zu vermitteln, wichtigste Götter, grundlegende Lehrkonzepte und devotionale Glaubenspraktiken vorzustellen sowie die Präsenz verschiedener "Hinduismen" im Westen exemplarisch aufzuzeigen. Zugleich ist darzustellen, wie die doktrinär an den indischen Kulturraum und deren Völker gebundenen Hindu-Religionen zu einer so genannten Weltreligion mit universalistischem Anspruch wurde und der Prozess von Veränderung auch heute nicht abgeschlossen ist. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 2 Anmeldung: UniPortal Begrenzung: 60 - 70 Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: s. OLAT Literatur Flood, Gavin, An Introduction to Hinduism, Cambridge: Cambridge University Press 1996. Knott, Kim, Hinduismus. Eine kurze Einführung, Stuttgart: Reclam 2000 (zur Anschaffung). Lipner, Julius, Hindus. Their Religious Beliefs and Practices, 2nd Edition, Oxon, New York Routledge 2009. Michaels, Axel, Der Hinduismus. Geschichte und Gegenwart, München: Beck 1998. 34 Verstehen Dozent/in: Prof. Dr. Dieter Teichert Durchführender Fachbereich: KSF \ Philosophie Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00, ab 19.09.2012 FRO, 3.B52 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Gibt es eine einheitliche Form des Verstehens? Oder muss man unterschiedliche Akte des Verstehens unterscheiden: das Verstehen von Personen, von Situationen, von Texten und von Zeichen? Was ist Sinn und Bedeutung? Sind die Bedeutung und der Sinn, den man versteht, immer sprachlich bestimmt oder kann man ‚intuitiv‘ oder vorsprachlich Sinn verstehen? – Der Kurs wird diese Probleme anhand von Texte hermeneutischer und sprachanalytischer Autoren behandeln. Voraussetzungen: Der Kurs ist für Anfänger ohne spezielle Vorkenntnisse geeignet. Lernziele: (1) Einführung in die Methoden der Begriffsanalyse und Theorierekonstruktion, (2) Aneignung wichtiger Grundlagen der Erkenntnistheorie, der Sprachphilosophie und der Handlungstheorie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Protokoll) / 4 Kontakt: DieterTeichert@t-online.de Hinweise: Die Veranstaltung wird dem Bereich Theoretische Philosophie zugeordnet. Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Sexualität und Kulturtheorie Dozent/in: lic. phil. Simon Hofmann Durchführender Fachbereich: KSF \ Integrierter Studiengang Kulturwissenschaften Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2012 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Sexualität, das hat der französische Philosoph und Historiker Michel Foucault gezeigt, ist eine Erfindung der Moderne. Nicht die Repression, so Foucaults These, sondern eine intensive Beschäftigung und diskursive Produktion kennzeichnen das moderne Verhältnis zur Sexualität. Sie wurde für das Bürgertum zu etwas, «das es mehr als alles andere beunruhigt und beschäftigt hat, das all seine Sorgen in Anspruch genommen hat und das es in einer Mischung aus Angst, Neugier, Ergötzen und Fieber kultiviert hat». Sexualität wurde zum innersten Geheimnis des Subjekts, zum «Universalschlüssel, wenn es darum geht zu wissen, wer wir sind». Auch das Schicksal der bürgerlichen Kultur wurde an die Sexualität geknüpft. In ihrer kranken, perversen Ausprägung wurde sie für kulturellen Niedergang und Degeneration verantwortlich gemacht; für die Eugenik stand beim Geschlechtsverkehr gar das Schicksal der Gattung auf dem Spiel. Gleichzeitig stand die Sexualität aber auch für die Hoffnung auf politische Befreiung und das Versprechen einer glücklichen, utopischen Gesellschaft.Im Zentrum des Seminars steht die Frage, welche kulturelle Bedeutung moderne Denker und Wissenschaftler der Sexualität zugeschrieben haben. Diese Frage soll ausgehend von der Lektüre von Michel Foucaults Geschichte der Sexualität anhand von Texten von De Sade, Richard von Krafft-Ebing, Auguste Forel, Sigmund Freud, Otto Gross, Wilhelm Reich, Herbert Marcuse, Alfred Kinsey und anderen diskutiert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: simon.hofmann@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Vorbereitende Lektüre (wird in den ersten Sitzungen besprochen): Michel Foucault: Der Wille zum Wissen. Sexualität und Wahrheit 1, Frankfurt a. M.: Suhrkamp 1983 (1976). E th n o lo g is ch es S em in ar Le h rv er an st al tu n g en im H er b st se m es te r 2 0 1 2 M O N TA G D IE N ST AG M IT TW O C H D O N N ER ST AG FR EI TA G 08 .1 5- 10 .0 0 10 .1 5- 12 .0 0 Jü rg H el bl in g R ai m un d H as se „In st itu tio ne lle Ö ko no m ie in d en S oz ia lw is se ns ch af te n: G ru nd la ge n, A nw en du ng en , W ei te re nt w ic kl un ge n“ M A 3. A 05 To bi as S ch w ör er „E th no gr ap hi e: „K in dh ei t u nd Ju ge nd in S am oa “ v on M ar ga re t M ea d“ P S 3. B 58 Jü rg H el bl in g „N ie de rg an g un d Zu sa m m en br uc h vo n G es el ls ch af te n“ H S 4. B 01 P et er L ar se n „A nt hr op ol og y of su st ai na bl e de ve lo pm en t“ P S 4. B 55 A us na hm e am 28 .1 1. 12 : H S 11 B et tin a B ee r „S oz ia le u nd se xu el le R ep ro du kt io n“ V L 3. B 58 12 .1 5- 13 .0 0 13 .1 5- 15 .0 0 B et tin a B ee r „E in fü hr un g in d ie E th no lo gi e“ V L 3. A 05 E st he r L ee m an n „E th no lo gi e de r K at as tro ph en “ H S 4. B 54 Jü rg H el bl in g „A kt eu re u nd S tra te gi en “ V L H S 3 D on G ar dn er „P sy ch ol og y, S tru ct ur e an d H is to ry in A nt hr op ol og ic al Th eo ry “ H S 4. B 02 W er ne r E gl i „E in fü hr un g in d ie E th no lo gi e“ P S 3. B 55 D or is B ac al zo „A nt hr op ol og ic al P er sp ec tiv es o n M ig ra tio n“ P S 3. B 57 15 .1 5- 17 .0 0 B et tin a B ee r „T he P ol iti ca l E co no m y of K in sh ip “ M A 3. B 57 To bi as S ch w ör er „E in fü hr un g in di e P ol iti ke th no lo gi e” P S 4. B 02 C la ra B om ba ch „K la ss ik er de r E th no lo gi e“ P S 4. B 02 S ab rin a B ee le r „G en de r u nd M ik ro fin an z“ P S 3. B 57 17 .1 5- 19 .0 0 W er ne r E gl i „F or sc hu ng s- ko llo qu iu m “ 3. B 47

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    KSF Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar INFORMATION ETHNOLOGIE VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2019 Lehrveranstaltungen 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen und Öffnungszeiten 4 Informationen 5 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? 7 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA 12 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars 16 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen 31 Stundenplan HS 2019 36 4 Adressen und Öffnungszeiten Universität Luzern Ethnologisches Seminar Frohburgstr. 3 Postfach 4466 6002 Luzern ethnosem@unilu.ch Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch Seminarleitung (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A28 Studienberatung: Werner Egli, Prof. Dr., werner.egli@unilu.ch Fachstudienberater für Mobilität Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Büro 3.A27 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr mailto:bettina.beer@unilu.ch mailto:werner.egli@unilu.ch mailto:luzia.weber@unilu.ch 5 Informationen 1. Abschlüsse Frühjahrssemester 2019 BA-Arbeit von Lucia Messer: «Muslimische Frauen in der Schweiz. Individuelle von Identität, Zugehörigkeit und Freiheit im Kontext des aktuellen Islam-Diskurses.» (Gutachterin: Dr. Angelica Wehrli) BA-Arbeit von Sonja Dilly: «Die ändern sich doch nie! Heisses Blut auf Korsika.» (Gutachter: Prof. Dr. Jürg Helbling) MA-Arbeit von Anina Kamm: «Die Repräsentation einer kontroversen Praktik – Eine Analyse ethnologischer Perspektiven auf die weibliche Genitalbeschneidung» (Erstgutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer, Zweitgutachterin: Dr. Anika König) MA-Arbeit von Katharina Steiner: «Sports Are Not Simple, Idle Diversions. A critical assessment of the anthropology of sport.» (Gutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) MA-Arbeit von Sina Liechti: «(Un-)Safe Heaven?» (Erstgutachterin: Dr. Angelica Wehrli; Zweitgutachter: Dr. Werner Egli) Herbstsemester 2018 BA-Arbeit von Sabine Binelli: «’Syrische Flüchtlinge’. Eine Analyse der Selbstidentifikation und Fremdkategorisierung von Zuwandernden in der Schweiz.» (Gutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) BA-Arbeit von Johanna Kallion: «Geboren in der Schweiz aber doch nicht wirklich schweizerisch? Die Rolle des Mehrspracherwerbs bei der Identitätsbildung der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund der zweiten Generation.» (Gutachterin: Dr. Angelica Wehrli) BA-Arbeit von Silvana Liniger: «La construccí𝑜n social y cultural del ‘animal no humano’ en un zooĺ𝑜gico amaź𝑜nico. Un estudio de caso peruano (Iguitos).» (Gutachter: PhD Peter Larsen) BA-Arbeit von Fabienne Wenger: “Die eritreische Diaspora. Eine ethnographische Herausforderung.» (Gutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) MA-Arbeit von Carol Baumann: «Ein Panorama der Schweizer Goldbranche» ?» (Erstgutachter: Dr. Stefan Leins, Zweitgutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) MA-Arbeit von Margaretha Schelbert-Bürgler: «Der Wolf im Wallis – ‘Ein unnützes Tier?’ Ethnografische Untersuchung der Haltung gegenüber dem Wolf bei Bewohnern von Törbel (Wallis) im Zusammenhang mit dem Einfluss der Medienberichterstattung des Walliser Boten zum Wolf.» (Erstgutachter: Dr. Werner Egli, Zweitgutachter: Prof. Dr. Jürg Helbling) 2. Studentische Mobilität Wer ein oder mehrere Semester an einer anderen Universität im In- oder Ausland studieren möchte, sollte sich angesichts der Fristen und relativ kurzen Regelstudienzeit von 6 Semestern im BA und 4 Semestern im MA möglichst frühzeitig über die Modalitäten der Studierendenmobilität informieren und mit den für die Mobilität zuständigen Personen im Dekanat und im Seminar sowie mit der Fachstudienberatung Kontakt aufnehmen. Besonders vorteilhaft sind Austauschsemester an ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen des ERASMUS-Programms. Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Universität Luzern: https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ 3. Facebook-Gruppe „Ethnologie Luzern“ Am Ethnologischen Seminar ist eine offene Facebook-Gruppe („Ethnologie Luzern“) entstanden, zu der alle Studierenden und Interessierten herzlich eingeladen sind! https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ 6 4. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr wird jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein Modul zur Informationskompetenz angeboten, das Teil der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" ist. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz ist für alle Studierenden verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA- Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen, diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Im HS19 findet die IK mit Dr. Daniel Geiger am Freitag, 27.9.19 von 15.00 – 19.00 Uhr statt, im Raum 3.B52! 5. News Dr. Sandra Bärenreuther hat den Ruf auf die Assistenzprofessur Ethnologie mit dem Schwerpunkt Medical Anthropology erhalten. Nimmt sie den Ruf an, beginnt sie im FS 20 am Ethnologischen Seminar zu lehren und zu forschen. Jürg Helbling wurde pensioniert und unterrichtet als Seniorprofessor für weitere drei Jahre mit Lehraufträgen. Dr. Anika König erhielt von der Forschungskommission der Universität Luzern ein SpeedUp Sabbatical zum Abschluss ihrer Habilitationsschrift Leihmutterschaft in transnationaler Perspektive. Sie wird im FS 20 von Willem Church vertreten. Katharina Steiner schloss ihren Ethnologie Master ab und wird künftig in dem Projekt Reinheit verkaufen. Visuelle Codes für die Vermarktung des Ursprünglichen vom späten Mittelalter bis in die Moderne als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an ihrem Dissertationsprojekt arbeiten. Lea Helfenstein wird ab September 2019 ihre Stelle als Hilfsassistentin übernehmen. 7 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? Hier wird eine von verschiedenen möglichen Varianten dargestellt, wie ein Studium in der Regelstudienzeit von 6 Semestern gestaltet werden kann. Die Regelstudienzeit kann sowohl unter- als auch überschritten werden, wobei letzteres wahrscheinlicher ist, vor allem wenn neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Die Reihenfolge des Besuchs von Veranstaltungen kann variieren, so kann etwa das Proseminar „Ethnographien“ im ersten Semester oder später besucht werden. Bachelorstudium 1.Semester Vorlesung: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Ethnographien Verfassen einer Proseminararbeit 2.Semester Vorlesung: Geschichte der Ethnologie Methodenseminar: Einführung in die Methoden der Ethnologie Proseminar: Klassiker der Ethnologie Verfassen einer Proseminararbeit 3.Semester Vorlesung: Einführung in einen Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch 4.Semester Hauptseminar zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 5.Semester Hauptseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 6.Semester Anfertigen der Bachelorarbeit Weitere Lehrveranstaltungen Prüfungen Masterstudium (mit Feldforschungspraktikum) 1.Semester Masterseminar zu einem Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 2.Semester Masterseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 3.Semester Feldforschungspraktikum (vorzugsweise in den Semesterferien) Weitere Lehrveranstaltungen 4.Semester Anfertigen der MA-Arbeit Prüfungen 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (Bachelor of Arts in Ethnologie / BA in Cultural and Social Anthropology) Musterstudienplan Im Folgenden wird der Musterstudienplan für das BA-Studium im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium gehen die anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen ein. Die Musterstudienpläne für Major und Minor befinden sich im PDF-Format auf der Website der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ebenfalls finden Sie dort Musterstudienpläne für Studenten mit Studienbeginn vor HS 2011: https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/musterstudienplaene/ I BA-Abschluss Schriftliche BA-Prüfung Minor 5 Mündliche BA-Prüfung Major 5 BA-Arbeit Major 25 II Studienleistungen Major VL (benotet) Einführung in die Ethnologie 2*) Assessm entstufe (1. & 2. Sem ester) PS Einführung in die Ethnologie 4 MS Einführung in die Methoden der Ethnologie 4 PS Ethnographie 4 PS Klassiker der Ethnologie 4 (benotet) 1. Proseminararbeit zu PS oder MS**) 4 (benotet) 2. Proseminararbeit zu PS 4 Orientierungsgespräch Major 0 VL (benotet) Einführung in Bereiche der Ethnologie 2*) H auptstudium (3.-6. Sem ester) HS Hauptseminar aus einem Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar freier Wahl 4 (benotet) Hauptseminararbeit 6 Weitere Leistungen Major 17 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 50 IV Sozialkompetenz und Studienleistungen im Major, Minor oder in anderen Fächern Sozialkompetenz (2-6 Cr) 4 Freie Leistungen Major, Minor o. davon unterschiedene Fächer 16 *) Für Vorlesungen können je nach Arbeitsaufwand auch 3 Credit Points vergeben werden. Veranstaltungstypen und Anforderungen im Bachelorstudium Vorlesung (VL): Einführung in die Ethnologie Diese Pflichtveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt und sollte im ersten oder zweiten Semester besucht werden. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln, welchen Sinn das Studium der Ethnologie hat und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. 9 Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester bietet die ZHB ein Modul zur Informationskompetenz an. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Für Studierende ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA-Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Proseminar (PS): Einführung in die Ethnologie Ergänzend zur Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" wird im ebenfalls obligatorischen Proseminar basierend auf einem Lehrbuch und zusätzlichen Artikeln ein Überblick über das Fach gegeben. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorlesung (VL): Einführung in Bereiche der Ethnologie Zusätzlich zur Vorlesung „Einführung in die Ethnologie“ werden regelmäßig einführende Vorlesungen in die Wirtschafts-, Politik- und Rechtsethnologie sowie in Religions- und Verwandtschaftsethnologie angeboten. Von den Vorlesungen zur Einführung in die verschiedenen Bereiche der Ethnologie ist ebenfalls eine obligatorisch zu besuchen. In diesen Vorlesungen wird ein erster Überblick über die behandelten Themen gegeben, die dann in Haupt- und Masterseminaren vertieft werden können. Methodenseminar (MS): Einführung in Methoden der Ethnologie In dieser Pflichtveranstaltung wird anhand von einer oder mehrerer ethnologischer Monographien gezeigt, wie Ethnologen Forschungsfragen entwickeln, sich Problemen annähern und mit welchen empirischen Methoden sie Daten erheben und wie sie diese auswerten. Auch Strategien der Darstellung von Forschungsergebnissen werden diskutiert. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Proseminar (PS): Ethnographien In diesem ebenfalls obligatorischen Proseminar werden abwechselnd zu verschiedenen regionalen Gebieten Veranstaltungen angeboten. Im Mittelpunkt steht die Lektüre und Diskussion klassischer und vorbildlicher ethnographischer Texte. Die Auseinandersetzung mit ethnographischen Quellen dient sowohl der Vertiefung des Stoffes des methodischen Seminars als auch dem Erwerb regionaler Kompetenzen (Südostasien, Ozeanien u.a.). Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Zudem dient dieses Proseminar dem Einüben wissenschaftlicher Arbeitstechniken der Ethnologie. Proseminar (PS): Klassiker der Ethnologie Im Zentrum dieses obligatorischen Proseminars steht die Lektüre und Diskussion klassischer Texte aus der Geschichte des Faches von der Zeit der Aufklärung bis zu rezenten theoretischen Debatten. Es kann auch erstetzt werden durch die Vorlesung „Geschichte der Ethnologie“. Die Veranstaltung wird einmal jährlich angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Auch die Vorlesung „Einführung in die Geschichte der Ethnologie“ kann als Veranstaltung aus dem Bereich „Klassiker der Ethnologie“ angerechnet werden. Sie gibt einen Überblick über Fragestellungen, Grundannahmen und Methoden von Hauptrichtungen der Ethnologie. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Zentrales Anliegen der Vorlesung ist die Zielsetzung, Wissenschaft als Prozess verständlich zu machen, in dem auch das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neueste Ideen Jahrhunderte alt sein können. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen. Grundlegende Kenntnisse in der Geschichte ethnologischer Theorien und Methoden der Ethnologie werden bei der BA-Abschlussprüfung vorausgesetzt. Proseminararbeiten Zu zwei der in einem Proseminar oder im Methodenseminar behandelten Themen muss eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 15 Seiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Die Arbeiten werden benotet. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. 10 Orientierungsgespräch Das im Major obligatorische Orientierungsgespräch soll zum einen die Studierenden hinsichtlich der generellen Eignung zum Studium orientieren und zum zweiten Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums geben. Es findet nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Fachsemester mit einem der Professoren statt. Die Termine sind direkt mit ihnen zu vereinbaren. Mit der Anmeldung ist eine ca. zweiseitige Reflexion über das bisherige Studium einzureichen, die eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die erworbenen Fähigkeiten sowie auf Stärken und Schwächen enthalten soll. Des Weiteren müssen ein aktueller Leistungsnachweis mit allen bislang erworbenen Credit Points sowie die Kopie einer schriftlichen Arbeit vorgelegt werden. Hauptseminare (HS) Hauptseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Mensch- Umwelt-Beziehungen) angeboten. Daneben gibt es regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren Themen der Ethnologie wie beispielsweise Migration, neue Medien, Religionsethnologie oder Kindheitsforschung. Es muss jeweils aus verschiedenen Bereichen der Ethnologie mindestens ein Hauptseminar besucht werden. Im Major sind weitere Hauptseminare zu frei wählbaren Themen zu besuchen. Im Minor können diese durch andere Veranstaltungen oder schriftliche Arbeiten ersetzt werden. Hauptseminararbeiten Es sind drei schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 20-25 Seiten, im allgemeinen im Anschluss an ein Haupt- seminar, nach Absprache mit dem jeweiligen Dozierenden anzufertigen. Die Arbeiten werden benotet. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bachelorverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Sozialkompetenz Wenigstens fünf Studierende können sich zusammenfinden und eine Lektüregruppe organisieren. Zu Lehrveranstaltungen sind auch Tutorate möglich. Listen für empfohlene Literatur sind im Sekretariat 3.A27 erhältlich. Das Vorhaben muss in jedem Fall vor Semesterbeginn mit einer/-m Lehrenden abgesprochen werden, bei dem abschließend ein Protokoll eingereicht wird. Wird die regelmässige Teilnahme am wöchentlichen Forschungskolloquium des Ethnologischen Seminars durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich zu 2 Credits für freie oder weitere Leistungen 2 Social Credits erworben werden. Weitere Möglichkeiten siehe auch unter: Weisungen zur Vergabe für Credit Points für Sozialkompetenz (SCP) an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/ksf/Dekanat/dok/Reglemente_Merkblaetter_Formulare/Neuste_Version en/Merkblaetter_und_Formulare/WeisungenSocialCredits_KSF.pdf Weitere und freie Studienleistungen Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie sind weder an Veranstaltungen besonderen Typs noch besonderen Inhalts gebunden. Letzteres gilt auch für die freien Studienleistungen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Faches Ethnologie erbracht werden können. Anstelle von Veranstaltungsbesuchen ist auch das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (in Absprache mit dem Dozierenden) möglich. Seminar- und Forschungskolloquium Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Bei regelmässiger Teilnahme können 2 Credits erworben werden, die bei freien oder weiteren Studienleistungen anrechenbar sind. Ergänzen Studierende die regelmässige Teilnahme durch eine Lektüregruppe, können sie zusätzlich 2 Social Credits erwerben. BA-Abschluss Um das Studium mit dem BA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 60 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/m der Dozierenden entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten zu zwei verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 5 und für die schriftliche Arbeit 25 Credits vergeben. 11 12 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (Master of Arts in Ethnologie / MA in Cultural and Social Anthropology) Voraussetzungen Ein Masterstudium in Ethnologie setzt ein Bachelorstudium voraus. Im Fach Ethnologie müssen mind. 60 Credits erworben worden sein. Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms eines andern Faches können vor Aufnahme des Masterstudiums zusätzliche Leistungen in Ethnologie zur Bedingung gemacht werden. Zudem können in allen Fällen für den Abschluss des Masterstudiums weitere Auflagen gemacht werden. Musterstudienplan Masterstudium Das Masterstudium wird in zwei Varianten angeboten, die gewählt werden können: Ein Masterstudium mit Feldforschungspraktikum und eines ohne Feldforschungspraktikum. Für beide Varianten wird empfohlen im Rahmen der freien oder weiteren Studienleistungen im Fachbereich Ethnologie ein Seminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung zu besuchen. Das Methodenseminar, in dem insbesondere qualitative Methoden der ethnologischen Feldforschung behandelt und auch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor. Wird der Studiengang mit Forschungspraktikum gewählt, reduzieren sich die Freien Studienleistungen im Major oder Minor um vier Credits. Es gibt die Möglichkeit Social Credits im Rahmen des Forschungspraktikums zu erwerben. Im Folgenden wird nur der Musterstudienplan im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen eingegangen. Musterstudienplan Major mit Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 II Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar freier Wahl 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Forschungspraktikum Major 18 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Leistungen Major oder Minor, davon 2-6 Cr zur Erweiterung der Sozialkompetenz 17 Musterstudienplan Major ohne Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 I Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar in zweiten Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Weitere Leistungen Major 14 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Major oder Minor, davon 2-6Cr zur Erweiterung der Sozialkompetenz 21 Veranstaltungstypen und Anforderungen im Masterstudium 13 Masterseminare (MAS) Masterseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Migration und Ethnizität) angeboten. Außerdem werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen in das Lehrprogramm aufgenommen. Im MA-Major ohne Feldforschungspraktikum und im MA-Minor sollten die Masterseminare aus zwei verschiedenen Bereichen der Ethnologie gewählt werden. Masterseminararbeit Zu einem der in einem Masterseminar behandelten Themen sollte eine schriftliche Masterseminararbeit nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Diese Arbeit wird benotet und ist auch als Übung für die Masterarbeit anzusehen. Sie soll einen Umfang von 20-25 Seiten haben. Im Major ohne Feldforschungspraktikum und im Minor werden zwei Arbeiten gefordert. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Masterverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Feldforschungspraktikum Das Feldforschungspraktikum von in der Regel 3 Monaten Dauer soll Studierenden die Möglichkeit geben, ein eigenes empirisches Forschungsvorhaben durchzuführen. Vorbereitung, Abfassen eines Exposés, Durchführung und Auswertung werden von den Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars – die alle über Forschungserfahrung und Vertrautheit mit unterschiedlichen Regionen (Südostasien, Ozeanien u.a.) verfügen – intensiv betreut. Das Praktikum kann selbstständig, einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit einem der Lehrenden oder als von einem Lehrenden betreutes eigenständiges Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit mit sich, kann sich die Dauer des Praktikums auch verkürzen. Zielsetzungen des Feldforschungspraktikums: o Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrags soll geübt, o regionale Kenntnisse sollen vermittelt bzw. vertieft werden, o möglichst verschiedene Methoden sollen erlernt, o und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung können Studierende zum einen Ethnographien besser beurteilen und zum anderen ermöglichen sie die notwendige fundierte Quellenkritik. Neben der Stärkung der Methodenkompetenz kann ein Feldforschungspraktikum auch Regionalkompetenz vermitteln, die sich bei der späteren Stellensuche positiv auswirken kann, liegen doch Berufsperspektiven von AbsolventInnen sozial- und kulturanthropologischer Studiengänge erfahrungsgemäß auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, von Institutionen, die sich mit Migration befassen, oder im Museums- und Ausstellungsbereich. Hier sind regionale Kompetenzen meist ebenso gefragt wie fachliche. Ein erfolgreich durchgeführtes Feldforschungspraktikum kann außerdem die Grundlage der Masterarbeit bilden. Diese kann jedoch in jedem Fall auch auf einem Literaturstudium basieren. Am Ende des Feldforschungspraktikums ist ein Feldforschungsbericht im Umfang einer Hausarbeit auf Masterebene obligatorisch. Erst nach der Abgabe des Berichtes können die Credits angerechnet werden. Für die formelle Anrechnung des Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile des Praktikums online nicht möglich ist. MA-Abschluss Um das Studium mit dem MA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 100 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/-m der Dozenten entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 60 Minuten zu vier verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 10 und für die schriftliche Arbeit 30 Credits vergeben. 14 15 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 16.09.2019 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung sowie die Klausur am Endes des Semesters sind Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Für die Vorlesung gibt es nach erfolgreich bestandener Klausur 3 CP und für das begleitend stattfindende Tutorat 1 CP. Das Tutorat – sofern es zustande kommt– ist nicht verpflichtend und für Studierende gedacht, die den in der Vorlesung vermittelten Stoff vertiefen und die Aufgaben besprechen wollen. Den Termin des Tutorats stimmen die TeilnehmerInnen zu Beginn des Semesters mit der Tutorin / dem Tutor ab. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Vorlesung Einführung in die Ethnologie Vorlesung im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2013: Ethnologie. Einführung und Überblick. (8. Auflage). Berlin: Reimer. 16 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 23.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 23.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In diesem einführenden Proseminar wird auf der Basis eines Lehrbuchs und einer Reihe ausgewählter Filme ein erster Einblick ins Fach vermittelt. Anhand ethnographischer Beispiele aus aller Welt wird die Vielfalt und Breite des Fachs veranschaulicht und kulturelle Phänomene auch im Vergleich zur eigenen Gesellschaft diskutiert. Es werden klassische Themengebiete wie Verwandtschaft und Geschlechterbeziehungen, politische und wirtschaftliche Organisation oder Kosmologie und Ritual behandelt, sowie Grundbegriffe wie Klassifikation, Reziprozität oder Habitus erläutert. Zudem wird auf aktuelle Themen der Ethnologie wie Reproduktionsmedizin oder die Auseinandersetzung mit Naturkatastrophen eingegangen, sowie auf aktuelle Debatten wie die Rückführung von Museumsgegenständen in ihre Herkunftsländer oder die Ethnisierung des Politischen. Das Proseminar ergänzt die Vorlesung zur Einführung in die Ethnologie und kann parallel dazu oder zur Vor- oder Nachbereitung besucht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Das Lehrbuch wird zu Beginn der Veranstaltung auf OLAT als PDF zur Verfügung gestellt. 17 Einführung in die Politikethnologie Dozent/in: Dr. des. Tobias Schwörer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 16:15 - 18:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Diese Einführungsveranstaltung bietet einen Einblick in klassische und aktuelle Themenbereiche und Fragestellungen der Politikethnologie. Anhand zahlreicher ethnographischer Fallbeispiele aus aller Welt werden politische Prozesse und sich daraus ergebende Konflikte in einfachen wie in komplexen Gesellschaftssystemen (Wildbeuter, tribale Gesellschaften, Staaten) untersucht. Es wird aufgezeigt, wie politische Macht zustande kommt und wie sie sich in unterschiedlichen Gesellschaftsformen - auch unserer heutigen globalisierten Welt - manifestiert. Es wird analysiert, welche Legitimationsstrategien politische Führer anwenden, um Macht zu erlangen und zu verteidigen, und unter welchen Bedingungen sich Beherrschte gegen die Forderungen und Dominanz politischen Eliten zur Wehr setzen können. Politische Konflikte zwischen Individuen, Interessengruppen oder Lokalgruppen und Staaten, sowie die Institutionen und Formen zu deren Beilegung durch Schlichtung, Vermittlung, Rechtsprechung oder Krieg werden ebenso thematisiert wie die vielfältigen Bezüge von politischen Strukturen zu Wirtschaft, Verwandtschaft und Religion. All diesen Themen gemeinsam ist, dass sie aus einer ausgeprägt ethnologischen Sichtweise - d.h. mit Blick auf die daran beteiligten Individuen und das soziale und kulturelle Umfeld, in dem sie sich bewegen - analysiert werden sollen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: tobias.schwoerer@doz.unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Lewellen, Ted C. 2003. Political Anthropology: An Introduction. 3rd Edition. Westport und London: Praeger. 18 Ethnologie des Lebensanfangs und -endes Dozent/in: Laura Katharina Preissler, M.A. Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 18.09.2019 FRO, HS 13 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Das Seminar gibt Einblicke in die ethnologische Erforschung der Anfänge des Lebens und seiner Vergänglichkeit. Prokreationsmodelle und Jenseitsvorstellungen, Praktiken, die Schwangerschaft, Geburt und Bestattung betreffen, haben EthnologInnen seit den Anfängen der Disziplin beschäftigt. Entwicklungen im Bereich der Biomedizin, wie assistierte Reproduktion oder lebensverlängernde Massnahmen bzw. assistiertes Sterben, sowie die zunehmende Medikalisierung von Geburt und Sterben haben gerade für MedizinethnologInnen neue Zugänge zu diesen Themen geschaffen und die Forschungen dazu erweitert. In diesem Seminar stehen folgende Fragen im Mittelpunkt: Wie legen Menschen in verschiedenen Situationen fest, wann und wie Leben beginnt oder endet? Welchen „Wert“ hat Leben zu verschiedenen Zeitpunkten in lokalen Kontexten? Wie werden die Grenzen zwischen Leben und Tod ausgehandelt? Gleichzeitig werden Begriffe wie „Anfang“ und „Ende“ und lineare Vorstellungen des Lebens problematisiert, wenn es etwa um Wiedergeburt, Auferstehung, Geisterwelt oder neue Biotechnologien geht. Ethnographische Untersuchungen zur künstlichen Befruchtung oder Stammzellenforschung, aber auch zu Infantizid und Organspende zeigen, wie eng verbunden Anfang und Ende des Lebens sein können. In Abgrenzung zum physischen Tod thematisieren EthnologInnen zudem auch Formen von sozialem Tod, von dem beispielsweise kinderlose Frauen und Männer, aber auch mit HIV/AIDS infizierte Personen betroffen sein können. Diese Themen werden im Seminar anhand konkreter Fallbeispiele, welche vorwiegend afrikanischen Kontexten, aber auch anderen Regionen entnommen sind, beleuchtet und mit relevanten theoretischen Ansätzen der Ethnologie verknüpft. Voraussetzungen: Bereitschaft englische Texte zu lesen, aktive Teilnahme Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: laura.preissler@unilu.ch Hinweise: English-speaking students are welcome to attend the course as well. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Gottlieb, Alma (2004): The afterlife is where we come from. The culture of infancy in West Africa, Chicago: The University of Chicago Press. Das, Veena & Han, Clara (2016): Living and dying in the contemporary world: a compendium, Oakland, University of California Press. Bledsoe, Caroline (2002): Contingent lives: fertility, time and aging in West Africa, Chicago: University of California Press. de Witte, Marleen (2003): Money and Death: Funeral Business in Asante, Ghana Africa: Journal of the International African Institute Vol. 73, No. 4 (2003), S. 531-559. Kaufman, Sharon R. & Morgan, Lynn M. (2005): The Anthropology of the Beginnings and Ends of Life, Annual Review of Anthropology, Vol. 34, pp. 317-341. 19 Ethnologie des Sports: “Ready, Set, Go!” Dozent/in: Katharina Steiner, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 19.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Menschen bewegen sich, spielen, verlieren und gewinnen – im Sport zeigt sich dies besonders deutlich. In diesem Proseminar befassen wir uns mit ethnologischen Perspektiven auf das Thema Sport und der Frage, wieweit Sport kulturspezifisch oder universal ist. Die Ethnologie des Sports hat in den letzten Jahrzehnten an Popularität gewonnen, ihre Wurzeln reichen jedoch bis in das vorletzte Jahrhundert. Geisteswissenschaftler stellten sich etwa schon früh die Frage, was denn “Sport” sei; Worin liegen die Gemeinsamkeiten von Curling, Fussball und Karate? Heute ergründet man unter anderem, warum eine dieser Sportarten weltweit besonders beliebt ist. Wir werden theoretische Grundlagen und Überlegungen dieses Interessenbereichs kennenlernen und miteinander diskutieren. Thematiken wie Kolonialismus, Globalisierung, Krieg, Nationalismus, Körper, Unterhaltung, oder Ritual, werden uns dabei begegnen. Zusätzlich werden wir ethnographische Texte zu Sport rund um den Globus lesen, von Rugby auf Fiji bis zu Boxen in Chicago. Über die Verbindung aus Theorie und ethnographischen Beispielen, nähern wir uns der facettenreichen Ethnologie des Sports an. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: katharina.steiner@unilu.ch Literatur Besnier, Niko & Susan Brownell 2012 Sport, Modernity, and the Body. Annual Review of Anthropology 41, 443—459. Besnier, Niko, Susan Brownell, and Thomas F. Carter 2018 The Anthropology of Sport; Bodies, Borders, Biopolitics. Oakland: University of California Press. Blanchard, Kendall 1995 The Anthropology of Sport; An Introduction. Westport: Bergin & Garvey. 2010 The Anthropology of Sport. In: Jay Coakley & Eric Dunning (eds): Handbook of Sport Studies. Los Angeles: SAGE, 144—156. Müller, Juliane, Christian Ungruhe, and Christian Peter-Oehmichen 2016 Neue Perspektiven einer Ethnologie des Sports. Zeitschrift für Ethnologie 141(1), 1—18. Traphagen, John W. 2015 Anthropology of Sport. In: Pamela J. Stewart & Andrew J. Strathern (eds): The Ashgate Research Companion to Anthropology. Surrey: Ashgate, 145—159. 20 Fluchtforschung in der Ethnologie Dozent/in: Clara Bombach, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 18.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Im Seminar werden Flucht und Vertreibung als komplexe Prozesse unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Gründe, Merkmale und Konsequenzen diskutiert. Die Studierenden befassen sich mit aktuellen Fluchtforschungen in der Ethnologie. Die Texte geben Einblicke in das Zusammenspiel von lokalen und geo-politischen Kräften, das individuelle Erleben von Flucht und Vertreibung und soziale und kulturelle Konsequenzen. Die Dozentin befasst sich derzeit mit dem Lebensalltag von Kindern in Schweizer Asylunterkünften. Sie wird im Seminar aus ihrer laufenden Forschung berichten und mit den Studierenden ausgewählte Feldnotizen und Materialien aus ihrer Arbeit mit Kindern analysieren und diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: clara.bombach@uzh.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur Colson, Elizabeth 2003: Forced Migration and the Anthropological Response. In: Journal of Refugee Studies Vol. 16, No. 1, p. 2-18 Caroline B. Brettell & James F. Hollifield (Hrsg.) 2015: Migration Theory. Routledge. Eastmond, Marita 2007: Stories as Lived Experiences: Narratives in Forced Migration Research. In: Journal of Refugee Studies Vol. 20, No. 2, p. 248- 264. Gatrell, Peter 2015: The Making of the Modern Refugee. Oxford: Oxford University Press. Kaiser, Tanja 2014: Crisis? Which crisis? Families and forced migration. In: Crises and Migration. Ciritical Perspectives. Hrsg. von Anna Lindley. London and New York: Routledge, S. 181-202. 21 Methoden ethnologischer Feldforschung Dozent/in: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 19.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnologen und Ethnologinnen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. In diesem Seminar werden theoretische Ansätze und praktische Übungen miteinander kombiniert, damit die TeilnehmerInnen lernen, das erarbeitete Wissen direkt anzuwenden. An Beispielen wird die Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten geübt. So können auch Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren und die Auswahl der geeigneten Forschungsmethode für unterschiedliche Fragestellungen kennengelernt werden. Durchführung: das Seminar findet wöchtentlich statt. Zwischen den Sitzungen werden jeweils die Texte erarbeitet und die Übungen durchgeführt. Die TeilnehmerInnen dokumentieren ihre Übungen in kurzen schriftlichen Zusammenfassungen, die zu festgelegten Terminen abgegeben und in der nächsten Sitzung nachbesprochen werden. Regelmäßige, pünktliche Teilnahme und Durchführung und Dokumentation der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb von Credit Points. Für weitere Credit Points kann eine zusätzliche schriftliche Aufgabe eingereicht werden. Voraussetzungen: Dieses Seminar richtet sich an Bachelor- und Master-Studierende, die eine eigene empirische Arbeit planen. Interessierte Doktorierende können nach Absprache ebenfalls teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Ethnologie (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Methodenübung in Wissenschaftsforschung (MA) Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Fach Wissenschaftsforschung MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: anika.koenig@unilu.ch Hinweise: Bitte melden Sie sich auf OLAT für den Kurs an. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Pflichtlektüre: Bettina Beer (Hg.), 2008: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Semesterapparat der Präsenzbibliothek. 22 Aktuelle Debatten in der Wirtschaftsethnologie Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 17.09.2019 FRO, HS 2 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wie wirkt sich die Sparpolitik der öffentlichen Hand auf Gesellschaft und Umwelt aus? Wie beeinflusst die Aussicht auf schnelles Geld aus Rohstoffindustrie, boom crops oder Tourismus einen lokalen Kontext? Was haben Plantagen mit Monopoly, Infrastrukturgrossprojekten und Gewalt zu tun? Was ist, wenn das Problem der Armut darin besteht, dass sie für andere Menschen von Vorteil ist? Diese Fragen sind in grösseren Debatten um Globalisierung, Finanzialisierung, Kommodifizierung, Ressourcenmanagment und Widerstand eingebettet. In der Veranstaltung beschäftigen wir uns mit diesen aktuellen Fragen und Debatten der Wirtschftsethnologie und lesen dazu kürzlich erschienene Monographien. Das Detailprogramm und eine ausführliche Literaturliste werden in der Veranstaltung bekannt gegeben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: esther.leemann@me.com Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Bear, Laura 2015. Navigating austerity: currents of debt along a South Asian river. Stanford University Press. Desmond, Matthew 2016. Evicted. Poverty and Profit in the American City. New York: Crown Publishers. High, Mette M. 2017. Fear and Fortune. Spirit Worlds and Emerging Economies in the Mongolian Gold Rush. Ithaca and London: Cornell University Press. Li, Tania 2015. Land's End: Capitalist Relations on an Indigenous Frontier 23 Anthropology of the Body Dozent/in: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 19.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In the last two decades, the body has become an important field of research within anthropology and related disciplines. While in the second half of the last century, philosophical, feminist, and poststructuralist approaches focused on the body at a rather abstract level, more recently, several anthropologists have begun to take a closer look at this topic in a more concrete, empirical way. This focus has ranged from ethnographers‘ direct and explicit bodily participation in social practices (such as Loic Wacquant, who trained in a boxing gym in Chicago, or Paul Stoller, who for many years was a sorcerer‘s apprentice with the Songhay in Mali and Niger) to bodily practices and experiences of the subjects of ethnographic research (e.g. Bourgeois' und Schonberg‘s research with drug addicts in the US or Teman’s research with gestational surrogates and commissioning parents in Israel). The Anthropology of the Body overlaps with many other, related, fields of anthropology – particularly Medical Anthropology, the Anthropology of the Senses, and phenomenological approaches to the body. In this course we will take a closer look at some of these case studies and use them as examples for the discussion of theoretical as well as practical questions. On the theoretical level, we focus on the role of the body in anthropology and current debates on this issue within the discipline. On a more practical level, we will talk about the possibilities we have as anthropologists to incorporate our own body and bodily sensations as well as those of the people who participate in our research, into our research and the ways we write about it. Voraussetzungen: This class is not suitable for beginning students. Participants should be familiar with the central concepts in anthropology. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar in Ethnologie Hauptseminar in Wissenschaftsforschung Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Wissenschaftsforschung MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: anika.koenig@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Bourgeois, P., and J. Schonberg. 2009. Righteous Dopefiend. Berkeley: University of California Press. Stoller, P. 1997. Sensuous Scholarship. Philadelphia: University of Pennsylvania Press. Teman, E. 2010. Birthing a Mother: The Surrogate Body and the Pregnant Self. Berkeley: University of California Press. Wacquant, L. 2004. Body & Soul: Notebooks of an Apprentice Boxer. Oxford et al.: Oxford University Press. 24 Ethnologie des Christentums Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 16.09.2019 FRO, HS 12 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lange hat die Ethnologie das Christentum als Untersuchungsgegenstand übersehen, wenn nicht gar unterdrückt. Diese Vernachlässigung wiegt umso schwerer, als die christliche Missionierung mit dem Kolonialismus Hand in Hand ging und viele der von der Ethnologie erforschten Gesellschaften das Christentum schon lange vor der Begegnung mit den EthnologInnen angenommen oder es mit ihrer eigenen Religion verbunden hatten, aber auch, weil die ethnologische Theoriebildung, die schon früh der Religion galt, das Christentum sowohl als Gegenstand als auch als kulturspezifischen Hintergrund überging. Erst unter dem Eindruck der massenhaften Konversion zu (meist charismatischen) Formen des Christentums in den Ländern des Globalen Südens – wo heute die Mehrheit der Christen lebt – hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts eine "Anthropology of Christianity" herausgebildet, die die Versäumnisse zu beheben versucht. Der Herausbildung dieser neuen Teildisziplin, ihren Fragestellungen und Untersuchungsfeldern ist der 1. Teil des Seminars gewidmet. Im 2. Teil wenden wir uns ethnographischen Untersuchungen unterschiedlicher lokaler Ausformungen des Christentums und Konversionsprozessen im Globalen Süden zu. Im 3. Teil befassen wir uns dann mit diesen Konversions- prozessen in theoretischer Perspektive, in der u.a. Erklärungen der Konversion als Ausdruck der Modernisierung und Individualisierung, aber auch als Reaktion von Verlierern der Globalisierung oder als Versuch der Wiedergewinnung verloren gegangener traditioneller Identifikations- möglichkeiten oder lokaler Solidaritätsmechanismen vorgeschlagen wurden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Zur einführenden Lektüre empfohlen: Joel Robbins, The Anthropology of Christianity: Unity, Diversity, New Directions, in: Current Anthropology, 55/10, 2014: 157–171. (http://www.journals.uchicago.edu/doi/pdfplus/10.1086/678289) http://www.journals.uchicago.edu/doi/pdfplus/10.1086/678289 25 Feldforschung mit der Kamera – eine Einführung in die visuelle Dozent/in: Dr. phil. Mehdi Sahebi Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: 14-täglich Do., 19.09.2019, 16:15 - 20:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Forschung mit der Kamera bedingt ein anderes Vorgehen als eine klassische Forschung mit Stift und Notizblock. Im Unterschied zu einem schriftlichen Text, der in der Regel nach Abschluss der Forschungsarbeiten am Schreibtisch entsteht, beginnt die "Schreibarbeit" bei der Produktion eines ethnografischen Films bereits während der Drehphase. Das Seminar befasst sich mit verschiedenen Aspekten der filmischen Arbeit im Kontext ethnografischer Feldforschung. Mehdi Sahebi ist Ethnologe und Filmemacher. Seinen jüngsten Kinodokumentarfilm MIRR (2016) über das Thema Landgrabbing in Kambodscha, drehte er im Rahmen eines ethnografischen Forschungsprojekts unter der Leitung von Prof. Dr. Jürg Helbling. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar in Ethnologie Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: mehdi.sahebi@doz.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur Ballhaus, Edmund und Beate Engelbrecht (Hrsg.). 1995. Der Ethnographische Film. Einführung in Methoden und Praxis. Berlin: Dietrich Reimer Verlag. Barnouw, Erik. 1993. Documentary. A History of the Non-Fiction Film. Oxford. Beller, Hans (Hrsg.). 2002. Handbuch der Filmmontage. München. Geertz, Clifford. 1987. Dichte Beschreibung. Frankfurt am Main: Suhrkamp Taschenbuch Verlag. Hattendorf, Manfred. 1994. Dokumentarfilm und Authentizität. Ästhetik und Pragmatik einer Gattung. Konstanz. Heider, Karl G. 2006. Ethnographic Film. Austin: University of Texas Press. Hohenberger, Eva. 1988. Die Wirklichkeit des Films. Dokumentarfilm. Ethnographischer Film. Jean Rouch. Hildesheim: Georg Olms Verlag. Hohenberger, Eva. 1998. Bilder des Wirklichen. Texte zur Theorie des Dokumentarfilms. Berlin: Vorwerk 8. Monaco, James. 1995. Film verstehen. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt. Oppitz, Michael. 1989. Kunst der Genauigkeit. München: Trickster. Pink, Sarah. 2009. Doing Sensory Ethnography. SAGE Publications. Schadt, Thomas. 2002. Das Gefühl des Augenblicks. Zur Dramaturgie des Dokumentarfilms. Bergisch Gladbach. 26 Fundamental issues in cross-cultural understanding Dozent/in: Donald Gardner, PhD Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Socio-cultural anthropology, like other social sciences, has faced several quite general challenges to its claims to important and useful knowledge; but, because it seeks cross-cultural understanding, anthropology has often been thought to face more conceptual difficulties than other social sciences. More recently, however, anthropology's experience of cross-cultural encounters has given it a central place in the dialogues that followed „the crisis of representation“, in which an appropriate sensitivity to difference and its effects came to be regarded as crucial to adequate social science. Furthermore, globalization and the 'deterritorialization of cultures' has produced multi-cultural cities and suburbs around the world, which, in turn, have posed questions to governments no less than to the social sciences, questions that make the politics of interpretation highly salient. In this course we will examine these and related issues; not only because they are interesting and important in their own right, but because an appreciation of them is helpful in dealing with the various strands that constitute theory in the social sciences. A word of caution: the issues we will discuss are interconnected in ways that are not always obvious, and each of them is steeped in debate and controversy. Accordingly, we must not expect our considerations to produce definitive answers. We can hope, though, that we will learn to recognise some of the bad answers that are on offer, as well as to appreciate the extent of the subtle interconnections between different issues, so that the implications of deciding for or against any particular position will become clearer. This course would be helpful for later year students who have already found themselves bumping against the points where issues are sharpest, but it should also appeal to newcomers wishing for a broader context for their particular disciplinary or interdisciplinary studies. Die Ethnologie, wie andere Sozialwissenschaften auch, muss sich Herausforderungen bezüglich ihrer Wissensbasis stellen. Sie wird sogar als eine Wissenschaft wahrgenommen, die aufgrund ihres Ansatzes des interkulturellen Verstehens mit größeren konzeptionellen Schwierigkeiten als andere Sozialwissenschaften konfrontiert ist. In jüngerer Zeit hat die Ethnologie durch ihre Beschäftigung mit interkulturellem Verstehen in den sich auf die sogenannte "Krise der Repräsentation" beziehenden Diskursen eine zentrale Bedeutung gewonnen. Im Rahmen dieser Krise der Repräsentation wird die angemessene Sensitivität im Umgang mit Differenzen und ihren Auswirkungen als zentrales Moment der Sozialwissenschaften betrachtet. Darüber hinaus haben Globalisierung und die "Deterritorialisierung von Kulturen" weltweit multikulturelle Städte und Vorstädte hervorgebracht, die nicht nur an Regierungen sondern auch an die Sozialwissenschaften Fragen stellen. Diese Fragen betonen ganz besonders die Politik von Interpretationen. In diesem Seminar werden wir solche und damit zusammenhängende Fragen diskutieren, nicht nur weil sie an und für sich wichtig und interessant, sondern auch weil ihre Behandlung dabei helfen kann, die verschiedenen theoretischen Richtungen zu verstehen, die heute die Sozialwissenschaften ausmachen. Eine Mahnung zur Vorsicht: Die Themen, die wir diskutieren sind in einer Weise miteinander verbunden, die nicht immer offensichtlich ist, und ein jedes von ihnen ist durchdrungen von Debatten und Kontroversen. Dementsprechend sollten wir keine definitiven Antworten erwarten. Dennoch können wir hoffen zu lernen, einige der schlechten Antworten auf die diskutierten Fragen zu erkennen und zu meiden. Außerdem werden wir die subtilen Verbindungen zwischen verschiedenen Themen würdigen können, so dass die Folgen einer Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Position klarer werden. Dieses Seminar ist für fortgeschrittene Studierende hilfreich, die bereits über einige der größten Schwierigkeiten der Debatten über die Grundlagen interkulturellen Verstehens gestolpert sind; es ist jedoch auch für Anfänger geeignet, die ihre (inter-)disziplinären Interessen gerne in einen weiteren theoretischen Kontext einbetten möchten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden 27 Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: donald.gardner@alumni.anu.edu.au Literatur: Fay, Brian 2006 Contemporary Philosophy of Social Science. Malden, Oxford, Victoria: Blackwell. Risjord, Mark 2014 Philosophy of Social Science: A Contemporary Introduction. Routledge. Rosenberg, Alexander 2012 Philosophy of Social Science. Boulder, CO: Westview Press. Klassiker der Anthropologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Prof. Dr. Christiane Schildknecht Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 18.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Fragen nach der Natur des Menschen sowie nach der Einheit bzw. Vielfalt der Menschheit insgesamt sind für Ethnologie und Philosophie gleichermassen zentral. Denn die Anthropologie ist der Erforschung dessen gewidmet, was der Mensch "als freihandelndes Wesen aus sich selbst macht oder machen kann und soll" (Kant). Unterschiedliche anthropologische Konzeptionen bestimmen den Menschen in Abgrenzung vom Tier entweder als ein 'Mängelwesen' (J. G. Herder) oder betonen die kulturellen Leistungen des Menschen als 'Organersatz' (A. Gehlen). Andere Ansätze suchen die Natur des Menschen, ungeachtet seiner Rationalität, unter Einbezug von Erkenntnissen der empirischen Wissenschaften zu erfassen (M. Scheler, H. Plessner). Vor diesem Hintergrund widmet sich das Seminar der Lektüre und Diskussion klassischer Texte zur Anthropologie u.a. von Kant, Herder, Rousseau, Gehlen, Scheler und Plessner aus aufklärerischer, lebensweltlich-phänomenologischer oder strukturalistischer Sicht. Voraussetzungen: Für Philosophiestudierende: Besuch von mindestens einem Proseminar in Philosophie mit abgeschlossener (benoteter) schriftlicher Seminararbeit. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften MA Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Philosophie MA Hauptseminar im Bereich Praktische Philosophie Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie BA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch / christiane.schildknecht@unilu.ch 28 The anthropology of heritage: an introduction Dozent/in: Peter Larsen, PhD Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Heritage is today omnipresent from special places, buildings and objects to dances, traditions and cultural practices. It may be natural and cultural, physical and non-physical, dead or alive found in distinct outside places, food practices or inside the walls and vitrines of museums. This course is about its multiple forms and how to make sense of the distinct representations, practices and politics of heritage. We shall look at different forms of heritage, explore different analytical approaches and learn from both local and global cases of heritage-making and contestation. The course is particularly relevant for students considering future work in relation to cultural policy, museum institutions or simply interested in the wide range of heritage dynamics that surround us. Course modalities will include a visit to a local heritage institution, but also exploring the role and practices of heritage in other regional and global policy contexts. Voraussetzungen: Interest in the topic. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Neuzeit Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: peter.larsen@unige.ch Literatur Brumann, C. and D. Berliner (2016). UNESCO World Heritage – Grounded? World Heritage on the Ground: Ethnographic Perspectives. Oxford and New York, Berghan. Geismar, H. (2015). Anthropology and heritage regimes. Annual Review of Anthropology, 44. Logan, W., Craith, M. N., & Kockel, U. (Eds.). (2015). A companion to heritage studies (Vol. 28). John Wiley & Sons. Smith, L., & Akagawa, N. (Eds.). (2008). Intangible heritage. Routledge. 29 Ethnographische Perspektiven auf Fast Money und Black Markets Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 16.09.2019 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Dreams of sudden wealth and “get-rich-quick” schemes are very old in Western history. But they seem to be spreading in global social networks with the increasingly urgent push to find new raw materials and sources of energy to sustain the growth of the world’s economy, and with the increasing circulation of tourists, as people in locations very remote from the centres of hyper-consumption, who had hitherto experienced only trickles of local currency, witness surges of wealth through their regions, as governments and international companies invest vast sums in oil, gas and minerals and industrial-scale cash-cropping. To anthropologists studying change in the local and regional social settings affected by these ventures, global resonances and highly particular local responses interact to produce great analytical challenges. What drives local forms of engagement with these flows of capital and how do local processes of change unfold? How do negotiation, loss and resistance, affect the extent and nature of the changes that occur in local life-worlds? How is strategic engagement with these massive projects shaped by the social fields in place and by the imagination of social fields to come? One common feature of this apparent “casino capitalism” is the advent of “fast money” schemes, on scales ranging from the very local though the national to the international. Often these schemes are difficult to disentangle from state- and bank- sponsored micro-investment projects, especially for local hopefuls concerned to secure their future in a world in which access to sufficient cash is at once vital and difficult. Anthropological approaches have proved important in dissecting the micro-level processes that constitute people's engagement with and understanding of 'fast money' (e.g. pyramid selling schemes), and showing how these speak to broader debates about globalization, financialization, 'friction', capitalism, commodification, resistance, and resource management. We will read ethnographies that reflect on how the populations studied by anthropologists relate to these various manifestations of fast money. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch / Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Masterseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Masterseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Zweisprachig Deutsch / Englisch Literatur Cox, John 2018 Fast Money Schemes. Hope and Deception in Papua New Guinea. Bloomington: Indiana University Press. High, Mette M. 2017 Fear and Fortune. Spirit Worlds and Emerging Economies in the Mongolian Gold Rush. Ithaca, London: Cornell University Press. Schuster, Caroline 2015 Social Collateral: Women and Microfinance in Paraguay's Smuggling Economy. Berkeley: University of California Press. 30 Forschungskolloquium Dozent/in: Dr. des. Tobias Schwörer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 16:15 - 18:00, ab 18.09.2019 FRO, HS 13 Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: The colloquium presents current on-going research of department members and invited guest speakers on a range of themes and problems. Students are highly encouraged to participate (and receive 2 credit points for this). They may also set-up reading groups, where selected texts are analyzed and discussed for which they receive additional 2 social competency points. Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: tobias.schwoerer@doz.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen 31 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen "We are not free." Ego-Dokumente nordamerikanischer Indianer Dozent/in: Prof. Dr. phil. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 16.09.2019 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Über Jahrhunderte haben die nordamerikanischen Indianer Wissen und Informationen mündlich tradiert, weil sie keine Schrift im westlichen Sinn kannten. Erst als sie vollständig unter die Kolonialherrschaft der USA und Kanadas geraten waren, begann sich dies im späten 19. Jahrhundert gründlich zu ändern. Im Zuge einer ethnozidalen Politik, die versuchte, den Mitgliedern der First Peoples ihr Indianischsein auszutreiben, um sie völlig in der amerikanischen oder kanadischen Gesellschaft aufgehen zu lassen, mussten die meisten von ihnen das Lesen und Schreiben erlernen. Oft gegen ihren Willen in diese westlichen Kulturtechniken eingewiesen, versetzten sie diese umgekehrt in die Lage, auf neuartige Weise zu kommunizieren. Auf diese Weise entstand seit 1890 eine Unzahl von Ego- Dokumenten, also von Selbstzeugnissen, in denen historische Situationen als persönliche Biographien lesbar sind. Diese Texte geben oft einen tiefen Einblick in indianische Lebenswelten und den Eigensinn von Individuen. Auf schonungslose Weise beleuchten sie auch das an den First Peoples bis in unsere Tage begangene Unrecht. In diesem Masterseminar werden wir uns unter anderem mit den funkelnden, viel zu wenig bekannten Texten von Simon Pokagon, Charles Eastman, Arthur Parker, Luther Standing Bear, Clinton Rickard, Harold Cardinal, Clyde Warrior, Vine Deloria Jr., Mary Crow Dog, Russell Means und anderen auseinandersetzen und sie aus ihren spezifischen Entstehungskontexten heraus deuten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Geschichte MA Masterseminar aus dem Bereich Neuzeit Masterseminar in Ethnologie Studienschwerpunkt Medienanalyse Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Kontakt: aram.mattioli@unilu.ch 32 Markt und Märkte: Theorien und Fallbeispiele Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Termine: Wöchentlich Do., 26.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 26.09.2019 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Märkte gelten als zentrale Institutionen in verschiedensten Wirtschaftsformen und Gesellschaften. In einer kurzen Einführung soll die Bandbreite der unterschiedlichen Konzepte und Theorien von Markt skizziert werden. In den darauffolgenden Sitzungen werden Studierende die empirischen Fallbeispiele in Handouts zusammenfassen, in der jeweiligen Sitzung vorstellen und zur Diskussion stellen. Behandelt werden Bauernmärkte auf Java und in Marokko, die räumliche Verteilung von Marktorten in China, globale Warenketten sowie Finanzmärkte, aber auch Märkte ohne Staat, Gewaltmärkte, informelle Ökonomie in Städten und Tauschhandel in Neuguinea. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Soziologie BA Hauptseminar im Modul Organisationen Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Soziologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Hauptseminar in Soziologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Wahlpflichtbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Soziologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat + Handouts) (4 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Dekolonisation Afrikas Dozent/in: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Der europäische Imperialismus hat die Welt geprägt. Das Proseminar blickt auf das Ende dieses Ausgreifens und nimmt sich am Beispiel Afrikas das Thema der „Dekolonisation“ vor, das bis heute kontrovers diskutiert wird. Im Zentrum stehen die 1960er-Jahre, als viele afrikanische Länder unabhängig wurden. Am Beispiel dieses zentralen Einschnitts in der Geschichte vieler nicht-europäischer Staaten führt der Kurs in das (global-)historische Denken und Forschen ein. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Geschichte BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Bereich Neuzeit Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Hinweise: Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an Studierende der Geschichte und der Kulturwissenschaften mit Major Geschichte im BA-Studium auf Assessmentstufe. Lektüre zur Vorbereitung: Jansen, Jan C. und Jürgen Osterhammel: Dekolonisation. Das Ende der Imperie München 2013. 33 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Cyrill Mamin, Dr. des. Roman Gibel, MA Katharina Steiner, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 18:15 - 20:00, ab 18.09.2019 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sind textintensive Disziplinen. Das Lesen, Verstehen und Schreiben von Texten sind Kernkompetenzen eines solchen Studiums. Dies fällt nicht immer allen gleich leicht. Mit praktischen Übungen und Techniken werden in diesem Kurs die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens vermittelt. Im Fokus steht das Schreiben von Seminararbeiten: Zunächst wird deshalb die Planung und erste Herangehensweise beim Schreiben einer Seminararbeit thematisiert und praktisch umgesetzt (Themenwahl, BetreuerInnen, Fragestellung und Exposé). In einem weiteren Schritt werden Aufbau, Inhaltsverzeichnisse und Zitierregeln behandelt. Darüber hinaus bietet der Kurs Hilfestellungen, Tipps und Tricks (mit Techniken wie Mindmaps, 6-Zeiler, Literaturrecherche). Das Seminar ist fächerübergreifend angelegt und begleitet das Schreiben einer eigenen Seminararbeit. D.h.: Die Studierenden suchen eine Betreuungsperson für eine Pro-/Hauptseminararbeit, die sie in ihrem Studium verpflichtend schreiben müssen. In der Schreibwerkstatt werden keine Arbeiten betreut, sondern reale Seminararbeiten begleitend unterstützt. Voraussetzungen: Weil wir das Gelernte unmittelbar umsetzen, wird erwartet, dass die Studierenden bereit sind, während des Kurses eine Seminararbeit zu verfassen (siehe Kursbeschreibung). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Geschichte BA Freie Studienleistungen Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik BA Freie Studienleistungen Judaistik BA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften BA Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Politikwissenschaft BA Freie Studienleistungen Soziologie BA Freie Studienleistungen Wissenschaftsforschung BA Methodenseminar in Judaistik (BA) Philosophie: Weitere Leistungen Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Anmeldung: Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Kontakt: katharina.steiner@unilu.ch / roman.gibel@unilu.ch Hinweise: Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Studierende des 2. und 3. Semesters (da man für die Teilnahme ein Arbeitsthema und eine Betreuung braucht) sowie an Studierende, denen das Aufgleisen und Schreiben von Seminararbeiten Mühe bereitet. Material: Olat-Plattform Literatur · Eco, Umberto (1990): Wie man eine wissenschaftliche Abschlußarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller. (=UTB 1512) · Groebner, Valentin (2012): Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn: Konstanz University Press (Essay). 34 · Kornmeier, Martin (2013): Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht. Für Bachelor, Master und Dissertation. 6., aktualisierte Aufl. Stuttgart: UTB (UTB, 3154). · Krämer, Walter (1999): Wie schreibe ich eine Seminar- oder Examensarbeit? Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (1994): Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (Hg.) (1998): Handbuch Studieren. Von der Einschreibung bis zum Examen. Frankfurt/Main: Campus. · Reiners, Ludwig (2011): Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch. 3. Aufl., ungekürzte Ausg. München: Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv Sachbuch, 34358). . Schneider, Wolf (2001): Deutsch für Profis. Wege zu gutem Stil. 15. Aufl., überarb. Taschenbuchausg. München: Mosaik bei Goldmann Equality, Inequality, Justice: Problems of Contemporary Political Philosophy Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Hartmann Durchführender Fachbereich: KSF \ Philosophie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: A recent Oxfam Briefing Paper entitled „An Economy for the 1 %“ claims this: “The global inequality is reaching new extremes. The richest 1 % now have more wealth than the rest of the world combined.” Thomas Piketty, in his best-selling Capital in the Twenty-First Century, writes: “There is no fundamental reason why we should believe that growth is automatically balanced.” If these claims are right economic inequalities are on the rise within comparatively rich countries and between countries. But is this a problem? Are these inequalities unjust or does criticizing them just amount to envy (Hayek)? In this seminar we want to discuss these questions from a philosophical perspective that is open to political and economic arguments. We will deal with the so-called egalitarianism debate and its critique (Dworkin, Cohen, Frankfurt) and will also discuss economic arguments of a more descriptive kind (Piketty). Lastly, we will also discuss social psychological texts that claim the excessive inequalities have overall detrimental effects on a society. If possible teaching staff from the economics department or the political science department will join the course. Voraussetzungen: Besuch von mindestens einem Proseminar in Philosophie mit abgeschlossener (benoteter) schriftlicher Seminararbeit. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Philosophie MA Hauptseminar im Bereich Praktische Philosophie Hauptseminar in Ethnologie Hauptseminar Philosophie der Ökonomie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie BA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Essay, Protokoll) (4 Cr) Kontakt: bea.schuler@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur I. Hirose, Egalitarianism, New York 2014. R. Dworkin, Sovereign Virtue. The Theory and Practice of Equality, Cambridge/Mass. 2000. H. Frankfurt, On Inequality, Princeton 2015. T. Piketty, Capital in the Twenty-First Century, Cambridge/Mass. 2014. G. Cohen, If You’re an Egalitarian, How Come You’re so Rich?, Cambridge/Mass. 2009. Et hn ol og is ch es S em in ar Le hr ve ra ns ta ltu ng en im H er bs ts em es te r 20 19 M O N TA G D IE N ST AG M IT TW O C H D O N N ER ST AG 10 .1 5- 11 .0 0 W er ne r E gl i H au pt se m in ar Et hn ol og ie d es C hr is te nt um s H S1 2 Es th er L ee m an n H au pt se m in ar Ak tu el le D eb at te n in d er W irt sc ha fts et hn ol og ie H S2 La ur a Pr ei ss le r Pr os em in ar Et hn ol og ie d es Le be ns an fa ng s un d –e nd es H S1 3 An ik a Kö ni g H au pt se m in ar An th ro po lo gy o f t he B od y 3. B0 1 11 .1 5- 12 .0 0 12 .1 5- 13 .0 0 W er ne r E gl i Pr os em in ar Ei nf üh ru ng in di e Et hn ol og ie 4. B0 2 Be er B et tin a M as te rs em in ar Et hn og ra ph is ch e Pe rs pe kt iv en a uf Fa st M on ey u nd B la ck M ar ke ts H S1 1 Pe te r L ar se n H au pt se m in ar Th e an th ro po lo gy o f h er ita ge : an in tr od uc tio n 4. B5 1 Be tti na B ee r C hr is tia ne S ch ild kn ec ht H au pt se m in ar K la ss ik er d er A nt hr op ol og ie 4. B0 2 An ik a Kö ni g M et ho de ns em in ar M et ho de n et hn ol og is ch er Fe ld fo rs ch un g 3. B0 1 13 .1 5- 14 .0 0 14 .1 5- 15 .0 0 Be tti na B ee r Vo rle su ng Ei nf üh ru ng in d ie E th no lo gi e 3. A0 5 D on G ar dn er H au pt se m in ar Fu nd am en ta l i ss ue s in c ro ss -c ul tu ra l un de rs ta nd in g 4. B5 4 C la ra B om ba ch Pr os em in ar Fl uc ht fo rs ch un g in d er E th no lo gi e 4. B0 2 Ka th ar in a St ei ne r Pr os em in ar Et hn ol og ie d es S po rt s: “ R ea dy , Se t, G o! ” 3. B0 1 15 .1 5- 16 .0 0 16 .1 5- 17 .0 0 To bi as S ch w ör er Pr os em in ar Ei nf üh ru ng in d ie P ol iti ke th no lo gi e 4. B0 2 To bi as S ch w ör er K ol lo qu iu m H S1 3 M eh di S ah eb i 14 -tä gi g H au pt se m in ar Fe ld fo rs ch un g m it de r K am er a – ei ne E in fü hr un g in d ie vi su el le A nt hr op ol og ie 3. B0 1 17 .1 5- 18 .0 0 18 .1 5- 19 .0 0 Ka th ar in a St ei ne r; C yr ill M am in ; R om an G ib el Sc hr ei bw er ks ta tt: W is se ns ch af tli ch es S ch re ib en 4. B5 4 19 .1 5- 20 .0 0

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    Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswissenschaft

    untitled das luzerner universitätsgesetz im fokus der rechtswissenschaft dies academicus 26. Oktober 2000 12luzerner universitätsreden paul richli Impressum: Im Auftrag des Senates der Universität Luzern (UniLu) herausgegeben vom Rektorat, Luzern 2001 Für den Inhalt dieser Nummer sind die Autoren /Autorinnen verantwortlich. Redaktion: Edith Zingg Layoutkonzept: schifferli DESIGN, Basel Auflage: 2200 Exemplare Schutzgebühr: Fr. 10.– Finanziert vom Universitätsverein, Luzern Die Luzerner Universitätsreden enthalten öffentliche Vorträge, die an der Universität Luzern (UniLu) gehalten wurden. Damit sollen wissenschaftliche Inhalte an eine breitere Öffentlichkeit vermittelt werden. Diese Publikationsreihe, die durch private Mittel finanziert wird, erscheint in unregelmässigen Abständen. 1 das luzerner universitätsgesetz im fokus der rechtswissenschaft paul richli dies academicus 26. Oktober 2000 12luzerner universitätsreden 2 Inhalt Teil 1 Paul Richli, Gründungsdekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Prof. Dr. iur.), Vortrag: «Das Luzerner Universitätsge- setz im Fokus der Rechtswissenschaft» Teil 2 Walter Kirchschläger, Rektor der Universität Luzern (Prof. Dr. theol.), Ansprache Monika Schumacher-Bauer, Vertreterin der Studierenden, Kurzansprache der Studierenden Ehrenpromotion Krzysztof Penderecki (Prof. Dr. h.c.) Urkunde, Laudatio und Dankesworte Ulrich Fässler, Erziehungs- und Kulturdirektor (Dr. iur.), Schlussansprache Anhang: Kurt Koch, Bischof des Bistums Basel (Prof. Dr. theol.), Homilie beim Gottesdienst der Theologischen Fakultät 04 31 38 40 47 51 Paul Richli geboren 1946 in Hallau SH; Prof. Dr. iur.; 1974 Promotion. 1984 Habilitation. Von 1974 bis 1990 an verschiedenen Stellen in der Bundesver- waltung tätig, u.a. als Sekretär der Kartellkommission, seit 1982 in lei- tender Funktion in der Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht des Bundesamtes für Justiz. Ab 1987 Lehraufträge an der Universität Bern, später auch an der Universität St. Gallen und der ETH Zürich. Von 1990 bis 1993 Ordinarius an der Universität St. Gallen, bevor er 1993 dem Ruf nach Basel folgte. Seit 1998 Vizerektor für Studierende und Mittelbau der Universität Basel. Im Juni 2000 Wahl zum Grün- dungsdekan der neuen Fakultät III für Rechtswissenschaft an der Uni- versität Luzern. 3 das luzerner universitätsgesetz im fokus der rechtswissenschaft teil 1 Prof. Dr. iur. Paul Richli 4 1. Einleitung1 Worüber soll der Gründungsdekan der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät am Dies Academicus 2000 der Universität Luzern spre- chen? Über die neue Fakultät? Das wäre verfrüht. Es gibt sie noch gar nicht. Es gibt erst Entwürfe, die auf der Homepage2 eingesehen, kom- mentiert, kritisiert und gelobt werden können. Und es gibt eine Beru- fungskommission sowie einen Fakultätsmanager, die hart und gut ar- beiten. In wenigen Monaten werden wir die Professorinnen und Professoren kennen, welche am Start dabei sein werden. Was wir heu- te aber bereits haben, ist das Universitätsgesetz. Es ist am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft getreten. Und darüber zu sprechen, liegt für mich geradezu auf der Hand: Zunächst einmal hat Luzern das neuste Universitätsgesetz, und man darf annehmen, dass es von den Vorgängererlassen gelernt hat. Wer das Luzerner Gesetz in den Fokus nimmt, äussert sich daher in relevanter Weise zur schweizerischen Universitäts-gesetzgebung all- gemein. Wird dies aus der Sicht der Rechtswissenschaft gemacht, so leistet der Referent einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Universi- tätsrechts, einer Sparte der Rechts-wissenschaft, welche in der Schweiz schon immer ein kümmerliches Dasein fristete. Im Grunde genommen müssen wir bis zur Berner Rektoratsrede von 1983 meines akademischen Lehrers und wissenschaftlichen Förderers, Fritz Gygi, zurückgehen, bis wir besonders Belangvolles finden3. Gar 30 Jahre zu- rück liegt der erste wesentliche Beitrag Gygis zum Thema der Rechts- gestalt der Universität4. Ausserdem kann ich mit dieser Themenwahl illustrieren und dokumentieren, dass die Rechtswissenschaft zu den relevanten The- men der heutigen Zeit etwas zu sagen hat. Dies mag diejenigen Akteu- re im Rahmen des Luzerner Universitätsprojekts bestärken, welche sich dafür eingesetzt haben, dass die neue Fakultät eine rechtswissen- schaftliche und nicht irgend eine andere sein soll. 5 Das Luzerner Universitätsgesetz steht ganz im Banne des Zeit- geistes, der auf das New Public Management (NPW) oder, so die deut- sche und auch in Luzern bevorzugte Begriffsverwendung, auf die Wir- kungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) eingeschworen ist5. Ich will daher im Folgenden zunächst skizzieren, worum es bei der WOV geht (Ziff. II). Alsdann benenne ich das Analyseinstrumentarium, mit dem ich das Universitätsgesetz Luzern fokussiere (Ziff. III). Ein Blick zurück auf die Rechtsgrundlagen der bisherigen Universitären Hoch- schule Luzern soll den Traditionsanschluss an das neue Gesetz schaf- fen (Ziff. IV). Damit sind wir darauf vorbereitet, ausgewählte Bestim- mungen des Universitätsgesetzes Revue passieren zu lassen (Ziff. V). Ich beende die Überlegungen mit einer Schlussbemerkung (Ziff. VI). 1 Dank für Ihre Unterstützung gebührt den Herren lic. iur. Crispin Hugenschmidt, lic. iur. Konrad Sahlfeld, LL.M sowie Dr. iur. Christoph Spenlé. 2 www.unilu.ch/rf 3 FRITZ GYGI, Die Universität des demokratischen Freistaates Bern, Berner Rektoratsre- den 1983, Bern 1983, abgedruckt in: Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, Bern 1986, S. 521–534. 4 FRITZ GYGI, Die Rechtsgestalt der Universität, Zeitschrift des Bernischen Juristenver- eins, Band 106 (1970), S. 133–157, abgedruckt in: Beiträge zum Verfassungs- und Ver- waltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, Bern 1986, S. 497–519. 5 Siehe Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz), S. 6 und 12. 6 2.1. WOV-Grundsätze im Allgemeinen 2. Der Kontext der Wirkungsorien- tierten Verwaltungsführung (WOV) 2.1.1. Zur Diskussion in der Schweiz Die in der Schweiz relevanten Grundgedanken der WOV lassen sich in 10 Punkten wie folgt skizzieren6: 1. Kunden- und Publikumsorientierung (sog. Total Quality Mana- gement): Die Verwaltung soll sich ausdrücklich auf die Wünsche der Bevölkerung (Publikum, Kunden) einstellen und diese optimal befrie- digen. Das erfordert eine transparente Verwaltungstätigkeit, die der Evaluation der Zufriedenheit mittels Umfragen bedarf. 2. Kostensenkungs- und Effizienzdruck (sog. Lean Production): Die politische Steuerung setzt stets anspruchsvollere Vorgaben hinsichtlich Kosten je Leistungseinheit oder immer höhere Qualitätsanforderungen bei gleichbleibenden Kosten. Dadurch soll die Effizienz in der öffentlichen Verwaltung nachhaltig gesteigert werden. Angestrebt wird auch eine schlankere Verwaltungsorganisation allgemein. 3. Output- statt Inputsteuerung: Die Steuerung der Verwaltung soll nicht über die Bewilligung von finanziellen und personellen Mit- teln erfolgen, sondern über die Leistungen und Wirkungen mit Hilfe des Kostencontrolling. Das setzt Vergleiche auf der Basis von Vollko- stenrechnungen voraus. Die Kontrolle erfolgt über Rechenschaftsbe- richte auf der Grundlage von Evaluationen sowie mit ständig zu über- 6 Vgl. ERNST BUSCHOR, Wirkungsorientierte Verwaltungsführung, Referat an der Ge- neralversammlung der Zürcher Handelskammer vom 1. Juli 1993, Wirtschaftliche Pu- blikationen der Zürcher Handelskammer, 52, Zürich 1993, S. 5 ff., bes. S. 19; ferner na- mentlich THEO HALDEMANN, New Public Management: Ein neues Konzept für die Verwaltungsführung des Bundes? Schriftenreihe des Eidg. Personalamtes, Band 1, Bern 1995, S. vii f. und S. 1 ff., bes. S. 5 f.; KUNO SCHEDLER, Ansätze einer wirkungsorien- tierten Verwaltungsführung, Von der Idee des New Public Management (NPM) zum konkreten Gestaltungsmodell, Fallbeispiel Schweiz, Bern 1995, S. 18 ff. Allerdings gibt es auch bereits Relativierungen, siehe etwa REINHOLD HARRINGER, Das Globalbudget als Zentral- und Schwachstelle im Modell der «Wirkungsorientierten Verwaltung», Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2000, S. 505 ff. mit Hinweisen. 7 prüfenden Kosten- und Leistungsvereinbarungen. Ein zentrales Stich- wort ist der Leistungsauftrag. Die bisherige Steuerung durch Rechts- normen in Form von Konditionalprogrammen soll durch die Steuerung durch Rechtsnormen in Form von Final- oder Zweckprogrammen abge- löst werden. 4. Trennung von strategischen Entscheidungen der politischen Be- hörden und operativen Kompetenzen der Verwaltung sowie Vernetzung von Planung, Vollzug und Kontrolle: Gefragt ist eine klare Aufgabentei- lung und eine Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Politik und Verwaltung. Die Politik soll sich auf die Strategie beschränken. Die Abgrenzung von strategischer und operativer Ebene sowie die Zuord- nung der einzelnen Kompetenzen auf die verschiedenen staatlichen Funktionsträger dürfte allerdings zu den schwierigsten Aufgaben ge- hören7, ganz abgesehen von den damit verbundenen rechtlichen Pro- blemen8. Gefordert werden weiter einheitliche Kosten-, Leistungs- und Wirkungsindikatoren. Sie sind Voraussetzung für eine höhere Vernet- zung der Planungs-, Vollzugs- und Kontrollphasen. 5. Trennung der Funktion des Finanzierers, des Käufers, des Er- bringers und des Empfängers der Leistungen: Diese Trennung drängt sich mit Blick auf die Einführung von Wettbewerbselementen im inter- nen und externen Bereich auf. Damit dieser nicht verfälscht wird, müssen die einzelnen Funktionen organisatorisch und personell ge- trennt werden. 6. Einführung von konzernähnlichen Verwaltungsstrukturen: Das erfordert eine (mindestens bereichsweise) Absage an die hierarchisch gegliederte Verwaltung. Besonders beliebt sind ausgegliederte Verwal- tungseinheiten, die Agenturen (Agencies), die ein Höchstmass an ope- rativer Autonomie und Selbstverantwortung erhalten. Ein weiteres An- liegen ist die Schaffung flacher Hierarchien. Eine Holdingstruktur soll so viel zentrale Steuerung und Kontrolle wie nötig sicherstellen. 7 Vgl. HALDEMANN (Fn. 6), S. 22; auch BUSCHOR (Fn. 6), S. 24 ff. 8 Siehe dazu CHRISTOPH MEYER, New Public Management als neues Verwaltungs- modell – Staatsrechtliche Schranken und Beurteilung neuer Steuerungsinstrumen- te, Diss. Basel 1998, S. 137 ff. und 171 ff. 8 7. Leistungsaufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen: Im Zentrum des Interesses stehen neu Leistungsvereinbarungen. Sie sind das eigentliche Steuerungsmittel für die Verwaltungstätigkeit. Die Verwaltung soll ihre Leistungen auf der Grundlage von Kostenrech- nungen anbieten und erbringen. Dieses Konzept ist mit Globalbudgets verbunden und hat zur Folge, dass die Verwaltung keine Aufträge an- nehmen und erfüllen soll, die finanziell nicht abgedeckt sind. 8. Wettbewerbsorientierung nach innen und aussen: Zur internen Verrechnung entsprechend einer Vollkostenrechnung treten schritt- weise zusätzliche Wettbewerbselemente. Man vergleicht verschiedene Angebote für bestimmte Leistungen (Leistungs-Quervergleich), ermit- telt das beste Angebot und nimmt es als Zielgrösse (sog. «Bench Mar- king»). Weiter wird Wettbewerb zwischen internen und externen An- bietern simuliert, dies aufgrund einer internen und externen Ausschreibung für eine genau definierte Leistung (sog. «Market Te- sting»). Zu denken ist auch an Gutschein-Systeme, etwa im Schulwe- sen, welche zu einer Steuerung über die Leistungsnachfrage statt über das Leistungsangebot führen. Schliesslich werden Aufträge, beispiels- weise die Produktion von Computer-Software, nach aussen vergeben (sog. «Contracting Out»), oder es werden Aufträge von aussen herein- geholt (sog. «Contracting In»). 9. Umfassende Wirkungs- und Ordnungsmässigkeitsprüfung: Die Kontrolle der Ordnungsmässigkeit, die nicht mit der Rechtmässigkeit zu verwechseln ist, der Buchführung und der Einhaltung der Budget- vorgaben stehen nicht mehr im Mittelpunkt. Von besonderem Interes- se sind umfangreiche Indikatoren zur Kosten-, Leistungs- und Wir- kungsmessung. Es geht um die Wirtschaftlichkeit (Verhältnis zwischen vorgegebenen und tatsächlichen Kosten), um die Effizienz (Verhältnis von Mitteleinsatz und Ergebnis), um die Effektivität (Ver- hältnis der zu erbringenden Leistung zur erbrachten Leistung), um die Wirksamkeit (Verhältnis zwischen Leistung und Kosten) sowie um die Service-Qualität (Verhältnis der tatsächlichen zur geschuldeten Quali- tät). 10. Förderung nicht monetärer Leistungsanreize und Leistungs- lohn: Gefragt sind neue Managementtechniken und Führungsins- trumente, namentlich aus dem Bereich der Organisations- und Perso- nalentwicklung. Gefördert werden kollektive und individuelle Motivationen und Leistungsanreize für die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter. Man arbeitet mit Leistungs- und Erfolgslöhnen sowie mit Sparprämien. 9 2.1.2. Zur Übertragbarkeit des Konzeptes der WOV auf den Hochschulbereich ? Grundsätzlich ist das Konzept der WOV auch im Hochschulbe- reich anwendbar. Zwei Gründe sprechen allerdings gegen eine pau- schale Übertragung: 1. Detaillierte Vorgaben auf der normativen und strategischen Ebene an die Leistungserbringer sind nur beschränkt möglich. Das Know-how über sinnvolle Zielsetzungen bezüglich Tätigkeiten von Universitäten ist weitgehend bei diesen selbst konzentriert. Im Übri- gen wären solche Vorgaben auch nicht sinnvoll, weil sie den unerläs- slichen Raum für Kreativität und Innovation eingrenzen würden. Dies geriete in Konflikt mit der Freiheit von Forschung und Lehre. 2. Die von der WOV geforderten Kontrollen der Leistungen und Wirkungen sind im Hochschulbereich nur bedingt machbar, weil insbe- sondere die Wirkungen von Lehre und Forschung mindestens teilweise erst mit grosser zeitlicher Verzögerung eintreten. Dies gilt insbesondere für den Praxiserfolg der Lehre. Bis die erfolgreichen Studienabgängerin- nen und -abgänger auf dem Arbeitsmarkt auftreten und von diesem ein- geschätzt werden können, verstreichen Jahre. Sodann ergeben sich In- novationen aufgrund vorausgegangener Forschungstätigkeit oft erst mit grosser zeitlicher Verzögerung. Das Konzept der WOV muss daher den spezifischen Gegeben- heiten der Hochschulen angepasst werden9. Die wichtigsten Elemente eines solchen New University Management (NUM), wie es in der Schweiz diskutiert wird, sind10: – Festlegung von Vorgaben bezüglich der Tätigkeiten von Hochschulen auf der normativen Ebene (politische Ziele) durch die po- litischen Behörden (Regierung und Parlament) – Übertragung sämtlicher Entscheidungen auf strategischer und operativer Ebene an Hochschulen – Steuerung der Leistungserbringung durch einen vom Parla- ment definierten Leistungsauftrag und durch Leistungsvereinbarun- gen zwischen Regierung und Hochschulen 9 Es wird auch die Meinung vertreten, dass es generell keine für alle Verwaltungs- bereiche einheitliche Betrachtungsweise der WOV gäbe, sondern für jeden einzel- nen Bereich bei einer klaren Zielvorstellung nach unterschiedlichen Modalitäten der Anwendung zu suchen sei. Vgl. ROLF DUBS, Recht und NPM im Schulwesen, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangart- ner, St. Gallen 1998, S. 389 ff. 10 Siehe dazu DANIEL KOPP, New University Management, Diss. Basel 1998, S. 16 ff. 10 – Schaffung von flexiblen, dezentralen Organisationsstruktu- ren, welche klare Trennung zwischen normativen, strategischen und operativen Kompetenzen beinhalten – Aufbau von Methoden, die eine Überprüfung der Erreichung der geforderten Leistungen und Wirkungen ermöglichen – Schaffung und Umsetzung eines Personalrechts, das den Hochschulen genügend Freiraum für flexibles und unternehmerisches Verhalten lässt. 11 Siehe etwa FRANZ ZIEGELE, Hochschule und Finanzautonomie: Grundlagen und Anwendung einer politischen-ökonomischen Theorie der Hochschule, Frankfurt a.M. 1997; STEPFAN BUSE, Globalbudgetierung in Hochschulen: Eine kritische Analyse der Ansätze in der BRD, Hamburg Arbeitsbereich Public Management/ Hochschule für Wirtschaft und Politik 1993; Hochschulrektorenkonferenz: Zur Fi- nanzierung der Hochschulen, Entschliessung des 179. Plenums der Hochschulrek- torenkonferenz, Berlin 9. Juli 1996, Dokumente zur Hochschulreform 110/1996. 12 Vgl. Arbeitskreis Qualität und Effizienz der Hochschulverwaltung der Universi- tätskanzler der BRD, Zeitgerechte Leitungs- und Verwaltungsstrukturen für Univer- sitäten, in: Forschung & Lehre, Sonderbeilage 7/1997, S. 4. 13 Vgl. BUSE (Fn. 11), S. 76. 14 Vgl. Arbeitskreis (Fn. 12), S. 4 und 5. 15 Siehe dazu den Diskussionbeitrag zur Struktur der zentralen Leitungsebene des Arbeitskreises (Fn. 12), insbes. S. 5 ff. 16 Siehe dazu ANDREA JANSER (Bearb.): Das neue Hochschulrecht: Gesetzestexte, Materialien, Hinweise, Wien 1993, S. 25 ff. 17 FRANZ STREHL, Controlling an Universitäten, in: Rudolf Strasser (Hrsg.), Die Universität nach dem UOG 1993, Wien 1996, S. 27 und 29. 11 Soweit das Auge reicht, erblickt es Einflüsse der WOV in den Universitäten der Schweiz, Deutschlands und Österreichs. Die allgemeine Entwicklung in der Schweiz geht in Richtung Stärkung der Autonomie der Universitäten: Stichworte sind: eigene Rechtspersönlichkeit, Verlagerung von operativen Führungsaufgaben an die Universitäten, Wahrnehmung von strategischen Kompetenzen teilweise durch Universitätsräte (so in Basel, Genf, Luzern, St. Gallen und Zürich), Finanzierung über Globalbudgets bzw. globalbudgetähnli- che Kredite. Im Zentrum der WOV-Diskussion in Deutschland steht die Fi- nanzautonomie im Hochschulbereich. Die Rede ist, wie in der Schweiz, von Globalbudgets11. Mit der Einführung von Globalhaushalten werden verstärkt die Leistungen in Lehre und Forschung berücksichtigt (z.B. Zahl der Studierenden in der Regelstudienzeit und der Studienabschlüs- se, Zahl der Promotionen etc.)12. Die Mittelzuteilung für die wissen- schaftlichen Einheiten erfolgt gemäss einer Untersuchung von 1993 – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – i.d.R. jedoch nicht output- bzw. leistungsbezogen13. In allen Bundesländern haben sich aufgrund eingeleiteter Reformen der Landesverwaltungen bei den Universitäten Aufgabenzuwächse im Personal- und Haushaltsbereich, verbunden mit entsprechender Entscheidungsverantwortung, ergeben. Gleichzeitig ge- hen einige Länder dazu über, ihre Aufsichts- und Lenkungsfunktion über Leistungsabsprachen und nicht mehr über detaillierte Vorgaben im Erlasswege wahrzunehmen14. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der Konfrontation mit betriebswirtschaftlichen Fragestellun- gen, werden neue Handlungsentwürfe für ein modernes Leitungs- und Verwaltungsmanagement im Hochschulbereich diskutiert15. In Österreich geht die Universitätsreform auf das neue Universi- tätsorganisationsgesetz von 1993 (UOG 1993) zurück. Dieses atmet ganz den Geist der WOV. Zwei Elemente stehen im Vordergrund16. Zu- nächst wird die Autonomie der Universitäten durch erhöhte Entschei- dungskompetenzen mit Bezug auf das Personal gestärkt. Sodann wird die innere Leitung und Verwaltung der Universitäten zum Zweck der Steigerung ihrer Effizienz durch Einführung eines unternehmensähn- lichen Managements neu geordnet. In diesem Zusammenhang wird die Entwicklung und Einführung eines Controllingkonzeptes diskutiert17. 2.2. WOV-GRUNDSÄTZE IN DEN UNIVERSI- TÄTEN DER SCHWEIZ, DEUTSCHLANDS UND ÖSTERREICHS 12 3. Zum Analyseinstrumentarium Die vorstehend skizzierte WOV ist keine rechtswissenschaftli- che Errungenschaft, sondern eine solche der Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung. Die Rechtswissenschaft verneigt sich vor ihr teilweise. Es gibt unter Aspekten des rechtswissenschaftlichen Analyseinstrumentariums aber auch Vorbehalte und Kritik18. Ange- merkt sei, dass es beruhigend ist zu wissen, dass nicht nur die Rechts- wissenschaft kritische Einwände gegen die Radikalisierung des Kon- zepts der WOV erhebt, sondern dass solche auch von ökonomischer Seite kommen. Neustens äussert sich Henner Kleinewefers auf äus- serst kritische Weise zur WOV. Mit der Wissenschaftlichkeit des Kon- zepts sei noch kaum Staat zu machen; es gebe gravierende Theoriede- fizite. Und die überzeugenden Teile seien im Wesentlichen nicht neu, sondern lediglich neu verpackt19 Mehr als ernüchternd klingt sein zu- sammenfassendes Urteil20: «Das NPM dürfte nicht viel zur Verminde- rung des Staatsversagens im allgemeinen beitragen, wenn überhaupt, und die Erwartungen in Bezug auf substantielle und nachhaltige Ein- sparungen im besonderen dürften weit überzogen sein. Die Diskussion um das NPM lenkt davon ab, dass die wirklich entscheidenden Proble- me im politischen Bereich liegen und nicht in der Verwaltung.» 18 Siehe etwa DIETER DELWING/HANS WINDLING «New Public Management»: Kri- tische Analyse aus staatsrechtlicher und staatspolitischer Sicht, in: Schweiz. Zen- tralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1996, S. 183 ff.; PAUL RICHLI, New Pu- blic Management und Personalrecht, in: Peter Helbling/Tomas Poledna (Hrsg.), Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 102 ff. 19 HENNER KLEINEWEFERS, Staatsversagen, Verwaltungsversagen und New Public Management, Seminar für Wirtschafts- und Sozialpolitik der Universität Freiburg/ Schweiz, Freiburg 2000, S. 38 ff. 20 KLEINEWEFERS (Fn. 19), S. 43; kritisch neustens auch: HARRINGER (Fn. 6), S. 505 ff. 13 21 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 1. 22 Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 101. 23 Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 0.103.1. 24 PAUL RICHLI, Interdisziplinäre Daumenregeln für eine faire Rechtsetzung, Ein Beitrag zur Rechtsetzungslehre im liberalen sozial und ökologisch orientierten Rechtsstaat, Basel/Frankfurt a. Main/München 2000. Die Grundsätze der WOV reiben sich an einer Reihe von Rechts- grundsätzen, Rechtsinstituten und Rechtsnormen, welche sich in Jahr- hunderten oder wenigstens Jahrzehnten herausgebildet haben und wel- che die Rechtswissenschaft im Gespräch und in Respekt zu halten berufen ist. Diese Grundsätze sind zugleich ein Teil des Analyseinstru- mentes, das ich im folgenden anwende: Es geht namentlich um: das Le- galitätsprinzip (§ 47 Kantonsverfassung Luzern; nachfolgend KV LU21; Art. 164 Bundesverfassung, nachfolgend BV22), das Recht auf Bildung (Art. 13 UN-Sozialpakt23), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und um die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV). Diese verfassungsrechtlichen Fix- punkte werden für die Analyse des Universitätsgesetzes oder anders ge- sagt für dessen Auslegung bzw. Interpretation von Belang sein. Zudem fliessen einige Überlegungen zur guten Rechtsetzung ein, die ich soeben in meiner neusten Publikation entwickelt habe24. 14 25 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 400. 26 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 540. 27 Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt Nr. 440.100. 28 Bernische Systematische Gesetzessammlung Nr. 436.11. 29 Gesetz über die Universität Zürich, Zürcher Loseblattsammlung Nr. 415.11. 4. Vom Erziehungsgesetz und von den Statuten der Hochschule Luzern zum Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitäts- gesetz) Die bisherige Universitäre Hochschule Luzern beruhte auf dem Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 195325. Darin fand sich der (durch § 35 Absatz 1 des Universitätsgesetzes aufgehobene) § 56, wonach der Staat eine Hochschule Luzern (HSL) unterhielt, bestehend aus einer Fakultät I für Römisch-katholische Theologie und einer Fakultät II für Geisteswissenschaften (Abs. 1). Dem Regierungsrat war die Regelung des Näheren aufgetragen (Abs. 2). Für die Fakultät I war mit dem Bi- schof von Basel eine Vereinbarung zu treffen (Abs. 3). Der Grosse Rat konnte durch Dekret weitere Fakultäten errichten (Abs. 4). Angesichts dieser Bestimmung hätte es aus juristischer Sicht des Erlasses des Universitätsgesetzes gar nicht bedurft, um die Fakultät III für Rechts- wissenschaft zu gründen. Hingegen wäre § 56 eine (zu) schwache Grundlage für die Schaffung der Universität Luzern gewesen. Im Ver- gleich zum Erziehungsgesetz waren die Statuten der Hochschule Lu- zern jungen Datums. Sie stammten vom 27. September 199626. Solange das neue Vollzugsrecht nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Be- stimmungen aufgrund der Übergangsbestimmungen des Universitäts- gesetzes (§ 36) weiter. 15 Zeit und Raum gestatten es nicht, sämtliche Bestimmungen des Universitätsgesetzes zu analysieren. Ich beschränke mich daher auf Vorschriften, welche mir auch im nationalen Kontext besonders be- deutungsvoll erscheinen und welche das Gesetz in besonderer Weise strukturieren und charakterisieren. 5.1. Vorbemerkung 5.2. Analyse ausgewählter Bestimmungen 5.2.1. Grundsatzbestimmung Die Grundsatzbestimmung für das Luzerner Universitätsgesetz findet sich in § 1. Sie lautet: I. Allgemeines § 1 Grundsatz 1 Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eige- ner Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern. 2 Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund ei- nes Leistungsauftrags im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Das UG konstituiert die Universität als eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Damit stellt es sich in die unkritische Nachfolge der anderen neuen Universitätsgesetze, so etwa von § 2 des Basler27, von Artikel 1 des Berner28 und von § 1 des Zür- cher29 Universitätsgesetzes. Weshalb unkritische Nachfolge? In der schweizerischen Rechtslehre und Rechtsprechung herrscht, nicht zuletzt unter dem Einfluss von Fritz Gygi, die Meinung vor, die Uni- versität sei eine Anstalt. Die rechtlich selbstständige Anstalt ist begrifflich 5. Universitätsgesetz im rechtswissenschaftlichen Fokus 16 eine Organisation, welche ausserhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung eine dauernde öffentliche Aufgabe erfüllt. Diese Anstalt wird von einem staatlichen Trägerverband (Bund, Kanton, Gemeinde) gegründet, ausge- stattet und aufrecht erhalten. Die Anstalt ist für die Finanzierung auf den Trägerverband angewiesen, der mindestens eine Defizitgarantie gibt. Wei- ter hat die Anstalt Benützerinnen und Benützer, welche die Leistungen der Anstalt (im Sinne von Kundinnen und Kunden) beanspruchen30. Dieses Design ist für die Universität Luzern wie für andere Univer- sitäten mindestens teilweise überholt. Die Studierenden sind mehr als Be- nützerinnen und Benützer. Sie gestalten die Universität je länger desto mehr mit, indem sie sich an der universitären Selbstverwaltung beteili- gen. Und gute Lehrveranstaltungen stehen und fallen mit der Beteiligung der Studentinnen und Studenten. Angemerkt sei, an dieser Stelle, dass auch das Konzept der WOV für die Universität schief ist. Darin wird die Bürgerin zur Kundin und der Bürger zum Kunden. Die Studentinnen und Studenten sind aber mehr als blosse Kundinnen und Kunden: sie sind Partnerinnen und Partner eines Bildungsverhältnisses. Auch die Finanzierung hat sich stark geändert. Die Universitäten werden je länger desto weniger nach Inputkriterien aus allgemeinen Steu- ermitteln finanziert. Zumal die Universität Luzern rechnet mit Output- grössen und will die Staatskasse möglichst wenig belasten. Hierauf wird zurückzukommen sein. Angesichts des gewandelten Selbstverständnisses der Universitä- ten sowie ihrer Finanzierung gibt es gute Gründe, die Rechtsform der An- stalt in Frage zu stellen und den organisationsrechtlichen Gegenpol in den Blick zu nehmen, die Körperschaft. Diese zeichnet sich durch Mitglie- der aus und nicht durch Benützerinnen und Benützer. Laut Gygi finan- ziert sich die Körperschaft selber. Als Beispiel führt er die Gemeinden an31. Doch sind auch Gemeinden von einer eigenständigen Finanzierung seit jeher weit entfernt. Sie erhalten die Steuerkompetenzen vom Kanton und sind in ein Finanzausgleichssystem eingebunden. Die Universitäten werden je länger desto mehr durch Beiträge finanziert, welche im direk- ten Austausch für ihre Leistungen für die Studierenden und für die For- schung erbracht werden. Der Unterschied zur Gemeindefinanzierung schwindet. Auch wenn die heutige Universität noch nicht eindeutig alle Elemente einer Körperschaft aufweist, so werden körperschaftliche Elemente jedenfalls wichtiger und haben die Neigung, die Charakteris- 30 Siehe GYGI, (Fn. 3), S. 497 ff.; MATTHIAS SCHNYDER, Die Universität Basel als öffentlich-rechtliche Anstalt, Basel/Frankfurt a.M. 1985, S. 49 f. und 54 ff.; BGE 98 Ib 301 (305). 31 GYGI, (Fn. 3), S. 499 ff. 17 tika der Anstalt zu überrunden. An dieser Stelle ist ein Hinweis auf das deutsche Recht von Interesse. Das Hochschulrahmengesetz erklärt in § 58 Absatz 1 die Hochschulen prinzipiell zu öffentlichrechtlichen Körperschaften32. Das ist keine neue Errungenschaft, sondern ent- spricht der seit längerem herrschenden Auffassung in der Rechtslite- ratur33. Die Gegenstimmen34, welche sich für die Rechtsgestalt der An- stalt aussprechen, vermochten sich jedenfalls auf der Ebene der Gesetzgebung nicht durchzusetzen. Dass gewisse Merkmale der An- stalt gegeben sind, führt noch nicht zur Qualifikation als Anstalt; die körperschaftlichen Elemente überwiegen nach dieser Lesart35. Zwar ist (auch heute noch) einzuräumen, dass sich die deutsche Beurteilung nicht ohne weiteres auf die schweizerische Situation übertragen lässt. Die namhaft gemachten Unterschiede36 verlieren indessen aus ver- schiedenen Gründen an Gewicht. Anders als andere Schweizer Universitätsgesetze sowie das deutsche Universitätsrahmengesetz nennt das Luzerner Gesetz die Au- tonomie der Universität nicht ausdrücklich. Laut Botschaft des Regie- rungsrates soll sie aber mit gemeint sein37. Die historische Auslegung spricht also für Autonomie. Dies ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der systematischen Auslegung. Laut § 1 Absatz 2 des Universitätsgesetzes plant, regelt und führt die Universität ihre Angelegenheiten aufgrund eines Leistungsauftrags. Das Instrument des Leistungsauftrags ist die erste augenfällige Referenz im Luzerner Universitätsgesetz an das Steuerungsmodell der WOV. Sie illustriert zugleich, dass es diesbezüglich noch keine kohä- rente Regelungspraxis in der Schweiz gibt. Im Vergleich dazu enthält das Basler Universitätsgesetz noch keine Verankerung des Leistungs- auftrags, auch nicht der Leistungsvereinbarung. Hingegen haben Re- gierungsrat und Universitätsrat vor kurzem eine Leistungsverein- barung abgeschlossen. Auf die gleichzeitige Erteilung eines Leistungsauftrags wurde verzichtet, weil sich eine gewisse Ratlosig- keit mit Bezug darauf breit machte, was er denn neben der Leistungs- vereinbarung aussagen sollte. Das Berner Universitätsgesetz spricht demgegenüber nur von der Leistungsvereinbarung (Art. 59 Abs. 1). Auf 32 Vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190). 33 Siehe SCHNYDER (Fn. 30), S. 52 mit Hinweisen. 34 Siehe SCHNYDER (Fn. 30), S. 52 f. mit Hinweisen. 35 Vgl. etwa HARTMUT MAURER, Allgemeines Verwaltungsrecht, München 1999, S. 579 ff. 36 SCHNYDER (Fn. 30), S. 54. 37 Siehe Botschaft (Fn. 5), S. 16. 18 Bundesebene finden wir immerhin ein Regelungsbeispiel, das beide In- strumente nennt. So sieht der Entwurf des Heilmittelgesetzes38 vor, dass ein Leistungsauftrag und eine Leistungsvereinbarung für das Heilmittel- institut abzuschliessen sind (Art. 70 E-HMG). Der Leistungsauftrag an das Institut soll vom Bundesrat erteilt werden (Abs. 1), während das De- partement diesen Auftrag in einer Leistungsvereinbarung mit dem Insti- tut konkretisiert (Abs. 2). Die Botschaft des Bundesrates zum Heilmittel- gesetz bringt wenig zusätzliche Klärung39. Die instrumentelle Unsicherheit der WOV zeigt sich auch in der einschlägigen Literatur und Rechtsetzung. Zuweilen taucht die Leistungsvereinbarung bzw. der Kon- trakt auf, zuweilen der Leistungsauftrag, zuweilen beides40. Auch die rechtliche Qualifikation dieser Instrumente lässt noch zu wünschen übrig. Man hat es mit einer juristischen Baustelle zu tun41, an der hier nicht wei- ter gearbeitet werden kann. Zum Einen bedarf die Begriffsverwendung der Klärung. Zum Anderen – und das zählt mehr – harrt die rechtliche Einordnung der Instrumente noch der rechtlichen Klärung bzw. Kon- struktion. 5.2.2. Ziele und Aufgaben der Universität In Ziffer II regelt das Universitätsgesetz Ziele und Aufgaben. Die hier besonders interessierenden Bestimmungen haben den folgen- den Wortlaut: II. Bildungsziele § 3 Allgemeines Bildungsziel 1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch begründeten Hand- lungsorientierungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens. 38 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Heilmittelprodukte, Bun- desblatt 1999, S. 3453 ff. 39 Botschaft (Fn. 38) 1999, S. 3552 f. 40 Vgl. etwa SCHEDLER (Fn. 6), S. 130 und 147; DANIEL BRÜHLMEIER/THEO HAL- DEMANN/PHILIPPE MASTRONARDI/KUNO SCHEDLER, New Public Management für das Parlament: Ein Muster-Rahmenerlass WoV, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1998, S. 309; Art. 44 des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes, Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 172.010. 41 Vgl. etwa PHILIPPE MASTRONARDI, in: Philippe Mastronardi/Kuno Schedler, New Public Management in Staat und Recht. Ein Diskurs, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 110 ff.; Christoph Meyer (Fn 8), S. 248 ff. 19 2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwick- lungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft. 3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, das gesell- schaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. § 4 Ziele und Aufgaben der Universität Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Insbesondere a. fördert sie das geistige Leben, den Dienst an Mensch, Gesell- schaft und Natur sowie den Umgang mit den Menschen, b. vermittelt sie wissenschaftliche Bildung und schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Be- rufen, c. ... d. ... Die Abschnittüberschrift spricht einzig von Bildungszielen. In § 3 wird dann zunächst ein allgemeines Bildungsziel definiert. § 4 nennt so- dann konkrete Ziele und Aufgaben. Im Rahmen einer grammatikali- schen Interpretation erscheint die Forschung lediglich als Funktion der Bildung. Zieht man allerdings die Botschaft des Regierungsrates heran, so liest man dort, dass Forschung und Lehre zusammengehören sollen42. Die Theologie wird mit ihren Anliegen jedenfalls nur unvoll- ständig abgebildet. Es ist nirgends davon die Rede, dass sich Theologie auch mit Religion bzw. Transzendenz zu beschäftigen habe. Mit dieser Benennungshemmung schliesst das Luzerner Universitätsgesetz zwar an die bisherigen Statuten der Hochschule Luzern an43. Doch war jene Formulierung insofern offener, als die Hochschule kurz und bündig den Auftrag hatte, Forschung und Lehre in den Wissenschaftsbereichen ihrer Fakultäten zu fördern (§ 1 Abs. 2). Damit war keine gegenständli- che Eingrenzung verbunden, wie sie mit dem Wortlaut der §§ 3 und 4 einher geht. Dürfte man bei einer derart feingliedrigen Aufzählung der Aufgaben einer neuen Universität, die ihre Wurzeln fraglos in der Theolo- gie hat, nicht erwarten, dass auch der Forschungsgegenstand der Theolo- gie adäquaten Ausdruck findet? Oder hat etwa Bischof Koch völlig dane- ben gegriffen, als er Theologie vor gut zwei Jahren in einer inspirierenden Rede über das Verhältnis von Universität und Kirche als die Wissenschaft von Gott bezeichnet und sich dafür eingesetzt hat, dass sich Theologie um 42 Botschaft (Fn. 5), S. 17 f. 43 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 540. 20 eine zeitgemässe Rede von und über Gott sorgt44? Die Thematik kann hier nicht vertieft werden. Doch sei die Frage am Beispiel des Luzerner Univer- sitätsgesetzes auch für andere schweizerische Universitätsgesetze aufge- worfen, ob die Theologie darin eine hinreichende Benennung erhalte. Soll- te die Theologie in Kultur, Gesellschaft und Geist inbegriffen sein, müsste man mir jedenfalls erklären, weshalb sie nicht mit der geisteswissen- schaftlichen Fakultät zusammengelegt werden könnte. So oder anders ist die Formulierung in den §§ 3 und 4 des Univer- sitätsgesetzes zu bildungslastig. Die Forschung wird zwar jeweils vorweg erwähnt, aber doch nur als Funktion der Bildung. Daran ändert der Hin- weis auf die anderslautende Botschaft des Regierungsrates wenig. Wenn wir in diesem Kontext auf die Idee der Universität zurückgreifen, wie sie Karl Jaspers im Kern noch immer gültig auf meisterliche Weise umrissen hat, so eignet der Forschung neben der Lehre und Bildung durchaus ein Eigenwert. Forschung, Lehre und Bildung sollen eine Einheit bilden. In der Kurzversion ist die übergreifende Aufgabe der Universität die Wissen- schaft, nicht die Bildung45. Es wäre nach alledem treffender, in der Abschnittüberschrift von Wissenschaftszielen statt von Bildungszielen zu sprechen und in den §§ 3 und 4 neben der Gesellschaft, Kultur und dem Geist minde- stens auch die Religion zu erwähnen. 44 Bischof KURT KOCH, Universität und Kirche. Zu einer notwendigen Beziehung mit Spannungen. Vorträge der Aeneas-Silvius-Stiftung an der Universität Basel, Basel 1999, S. 8 ff. Vgl. auch etwa die folgende Definition von Theologie: «Heute bezeichnet Theologie im engeren Sinn die Lehre von Gott als Teilgebiet der Dogmatik, im meist gebrauchten weiteren Sinn ein denkendes Nachvollziehen des Geglaubten. Die Theo- logie liefert dem Glauben nicht erst den Grund, sondern setzt diesen (im Unterschied zur Religionswissenschaft) voraus. [...] Die Bezeichnung der Theologie als Wissen- schaft bedeutet nicht ihre Einpassung in einen vorgegebenen Wissenschaftsbegriff; verpflichtet ist sie allein ihrem Gegenstand und Grund. Sie hat gleichwohl methodisch an wissenschaftlicher Arbeitsweise teil, indem sie ihre Voraussetzungen deutlich macht, in ihren Denkvollzügen logisch und kontrollierbar vorgeht und beide begriff- lich klar und geordnet darstellt, also den Glauben verstehbar und nachvollziehbar ent- faltet.» (GLATZ in Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde, hrsg. von Hel- mut Burkhardt und Uwe Swarat, Wuppertal/Zürich 1994.) 45 KARL JASPERS, Die Idee der Universität, Reprint, Berlin/Heidelberg/New York 1980, S. 38 ff. 46 Vgl. etwa JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bun- desverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 316 und 322 f. 47 Botschaft (Fn. 5), S. 18. 21 5.2.3. Wissenschaftsfreiheit § 5 UG verankert die Forschungs- und Lehrfreiheit. Damit ent- spricht die Bestimmung Artikel 20 der Bundesverfassung (BV). Sie läuft insofern leer, d.h. sie schützt nicht mehr als die BV. Tatsächlich umfasst die Wissenschaftsfreiheit aufgrund von Rechtslehre und Rechtsprechung neben der Forschungs- und Lehrfreiheit aber auch die Lernfreiheit46. Sie sichert die Freiheit der Studentinnen und Studen- ten, ihr Studium, insbesondere ihre wissenschaftlichen Arbeiten, sel- ber zu gestalten. Die Studentinnen und Studenten dürfen danach ins- besondere nicht zur Übernahme von bestimmten Lehrmeinungen gezwungen werden. Von dieser Lernfreiheit lässt das Gesetz nichts er- kennen. Einmal mehr ist die Botschaft des Regierungsrates besser for- muliert. Dort stossen wir auf diesen Teil der Wissenschaftsfreiheit47. Es wäre ein Gebot der Ausgewogenheit und des Respekts vor der Persönlichkeit der Studentinnen und Studenten, ja geradezu ein Gebot ihrer Menschenwürde (Art. 7 BV), die Lernfreiheit als Teil der Wissen- schaftsfreiheit auch im Universitätsgesetz ausdrücklich zu benennen und sie damit sinnfällig zu gewährleisten. Auf diese Weise erhielte die Rechtsposition der Studentinnen und Studenten die ihr gebührende grundrechtliche Einbettung und Würde. Dies wäre umso mehr geboten, als die Studentinnen und Studenten an der Universität strukturell immer noch die schwächsten Partner sind und es angesichts des Charakters des Bildungsverhältnisses auch bleiben werden. Nicht zuletzt im Umfeld ei- ner so bedeutungsvollen theologischen Fakultät wäre die ausdrückliche Verankerung der Lernfreiheit wünschenswert. Sie wäre institutioneller Ausdruck dafür, dass sich Lehrende und Studierende an der Universität im Geiste gegenseitiger Achtung und Anerkennung begegnen sollen. 5.2.6. Organisation der Universität Die Organe der Universität Luzern lassen sich mit denjenigen anderer Schweizer Universitäten mit neuen gesetzlichen Grundlagen vergleichen. Auf gesamtuniversitärer Ebene – und nur sie soll hier in den Fokus genommen werden – treffen wir den Universitätsrat (§ 15), die Rektorin oder den Rektor (§ 17) sowie den Senat (§ 17). Teilweise neue Wege geht Luzern mit der Zusammensetzung dieser Organe und ihren Zuständigkeiten. Besonders hervorzuheben sind hier die folgen- den Merkmale: Zwar ist der Universitätsrat das strategische Führungsorgan der Universität (§ 15 Abs. 1). Er besteht von Amtes wegen aus der Vor- steherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements sowie aus 22 vier bis acht vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissen- schaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft. Weiter kommen, von Amtes wegen, mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor dazu. Was das für eine Universität zentrale Geschäft, die Wahl von Professorinnen und Professoren betrifft, lässt das Luzerner Gesetz vornehme und funktio- nal höchst begrüssenswerte Zurückhaltung erkennen. Der Universitätsrat begnügt sich mit einer Genehmigungskompetenz (§ 16 Abs. 1 Bst. k). Ei- gentliches Berufungsorgan ist der Senat (§ 18 Abs. 3). Genehmigungs- kompetenz heisst, dass der Universitätsrat rechtlich gesehen einzig ein Vetorecht hat. Er kann nicht verlangen, dass eine bestimmte Person beru- fen wird. Die Rechtslage ist insofern ähnlich wie bei Regierungsratsver- ordnungen, welche der Genehmigung durch das Parlament unterliegen, oder wie bei der Ernennung der im Zuge der Staatsleitungsreform im Bund vorgesehenen Ministerinnen und Ministern. Diese soll der Bundes- rat wählen, unter Vorbehalt der parlamentarischen Bestätigung (Entwurf von Art. 164a Abs. 2 BV). Auch in diesen Fällen steht den Genehmigungs- organen kein eigenes Gestaltungs- bzw. Auswahlrecht zu, sondern ledig- lich ein Vetorecht48. Damit wird das institutionelle Risiko ausgeschlossen, dass der Universitätsrat, anders als an anderen Universitäten, wo der Uni- versitätsrat das eigentliche Berufungsorgan ist, aus politischen Gründen eine andere Wahl als die beantragte vornehmen kann. Die Luzerner Rege- lung weist dem universitätsinternen Gremium, dem Senat, in diesem Sin- ne erheblich mehr Kompetenzen ein, als dies andere Universitätsgesetze tun. So ist etwa in Basel (§ 9 Ziff. 7) und Zürich (§ 29 Abs. 5 Ziff. 6) der Universitätsrat Wahlorgan. Demgegenüber wählt in Bern (Art. 73 Abs. 2 Bst. h) der Regierungsrat und in Freiburg (Art. 17 Abs. 1)49 der Staatsrat die Professorinnen und Professoren. 48 Für die Genehmigung von Regierungsverordnungen durch das Parlament siehe namentlich MARCEL BUTTLIGER, Die Verordnungstätigkeit der Regierung, insbe- sondere deren Kontrolle durch das Parlament mittels Verordnungsvorbehalt, Bern etc. 1993, S. 236 ff.; ferner: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1019; für die Wahl von Ministerinnen und Ministern siehe Vernehmlassungsvorlage vom 11. November 1998 des Eidg. Ju- stiz- und Polizeidepartements zur Staatsleitungsreform, S. 31. 49 Universitätsgesetz, Systematische Sammlung des Kantons Freiburg Nr. 430.1. 50 Nicht amtlich publiziert. 51 Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel Stadt Nr. 440.110. 52 Siehe JÖRG KÜNZLI/WALTER KÄLIN, Die Bedeutung des UN-Paktes über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Novak (Hrsg.), Die Schweiz und die UNO-Men- schenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M./Bruxelles 1997, S. 149 f. 53 Vgl. PAUL RICHLI, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Pro- blem des Staats- und Verwaltungsrechts, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht 1995, S. 218 ff. 23 Die Luzerner Regelung ist zusätzlich insofern bemerkenswert, als der Senat sehr klein ist. Er besteht aus der Rektorin oder dem Rek- tor, der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, der Verwaltungsdi- rektorin oder dem Verwaltungsdirektor und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren, des wissen- schaftlichen Personals sowie der Studentinnen und Studenten (§ 8 Abs. 2). Vergleicht man dies etwa mit der Universität Basel, so ent- spricht der Luzerner Senat nahezu dem Basler Regenzausschuss (§ 2 Geschäfts- und Wahlreglement der Regenz der Universität Basel)50. Die Regenz selber zählt viel mehr Vertreterinnen der universitären Gruppie- rungen (§ 10 Universitätsstatut)51. Sucht man nach einem charakterisie- renden Merkmal, so kann man sagen, der Senat nach Luzerner Universi- tätsgesetz sei strukturell in der Hand der operativen Leitungsorgane von Universität und Fakultäten. Es wird des Feingefühls der Persönlichkeiten in diesen Leitungsfunktionen bedürfen, damit sich eine Kultur des Zu- sammenwirkens der Vertretung der Gruppierungen und der Leitungsor- gane entfaltet. 5.2.7. Zulassungsbeschränkungen Die Universität Luzern kann Zulassungsbeschränkungen einführen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die finanziel- len Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht zulassen. Die einschlägige Bestimmung lautet wie folgt: § 22 Zulassungsbeschränkung 2 Bei Zulassungsbeschränkung entscheidet die Eignung der Stu- dienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird vor der Aufnah- me des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungs- verfahren und nach dem Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt. Diese Bestimmung nennt als Selektionskriterium ausdrücklich die Eignung. Darauf kommt es tatsächlich an. Unter Aspekten des Rechts auf Bildung in Artikel 13 UN-Sozialpakt ist prinzipiell kein an- deres Kriterium als die Eignung zulässig52. Nicht alle Universitätsge- setze sind derart explizit mit Bezug auf das zulässige Kriterium. So sucht man eine entsprechende Bestimmung etwa im Basler Universi- tätsgesetz umsonst (§ 23). Die Eignung im Falle einer Zulassungsbeschränkung zum vor- aus mit einer entsprechenden Prüfung (externer Numerus clausus) oder, alternativ, nach einem Eingangsstudium mit Vorprüfungen (in- terner Numerus clausus) abgeklärt werden. Diese Regelung vermag den rechtlichen Anforderungen vollauf zu genügen53. 24 Betont sei an dieser Stelle, dass die Universität Luzern alles daran setzen sollte, keinen Numerus clausus einführen zu müssen. Diese Massnahme schafft nämlich ein offensichtlichen Spannungsfeld zum Recht auf Bildung (Art. 13 UN-Sozialpakt), zur Bildungschancen- gleichheit (Art. 8 BV) und zur Freiheit der Berufswahl (Art. 27 Abs. 2 BV), welche je länger desto mehr eine herausragende faktische und rechtliche Bedeutung haben54. Die Bildungschancengleichheit ist eine der wichtigsten, wenn nicht die wichtigste Voraussetzung für den Zu- gang zu attraktiven Lebenschancen. Ohne Bildung auf allen Stufen läuft heute buchstäblich nichts mehr. Die Universität Luzern sollte im Übrigen angesichts der Wahl der Fakultäten und des Finanzierungsmodus ohnehin weniger als die meisten anderen Universitäten in die Kapazitätsfalle geraten. Sie hat strukturell «billige» Fakultäten, die sich zum grossen Teil aus den Beiträgen der an- deren Kantone, den Beitragsäquivalenten des Kantons Luzern sowie den Bundesbeiträgen finanzieren lassen. Ein Zuwachs von Studentinnen und Studenten bringt insofern auch zusätzliche Einnahmen, die in der Nähe der zusätzlichen Kosten liegen dürften. 5.2.8. Mitbestimmung der Studierenden Das Luzerner Universitätsgesetz zeigt sich mit Bezug auf die Einflussnahme der Studentinnen und Studenten auf die Universität betont zurückhaltend. Es überantwortet die Regelung der Mitsprache und Vertretung in den Universitätsorganen dem Universitätsstatut. Eine moderne Universität, welche die Studentinnen und Stu- denten als Partnerinnen und Partner eines Bildungsverhältnisses be- greift, wird mehr als nur Mitsprache, sie wird eine angemessene Mit- bestimmung gewähren wollen. 5.2.9. Finanzierung Im Abschnitt VIII. über Planung und Finanzen stossen wir auf eigentliche Schlüsselbestimmungen. Hier will ich den Blick auf die Fi- nanzierungsbestimmung konzentrieren: § 27 Finanzierung 1 Die Betriebs- und die betrieblichen Investitionskosten der Universität werden durch Beiträge des Kantons Luzern, durch Subven- tionen des Bundes, durch interkantonale und private Mittel und durch Eigenleistungen der Universität finanziert. 25 2 Der Kanton Luzern entrichtet einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten seiner Kantonsangehörigen. Der Beitrag entspricht der Summe der Beiträge, die er gemäss der Interkantonalen Universi- tätsvereinbarung für sie zahlen müsste, wenn sie ausserkantonal stu- dieren würden. 3 Der Kanton Luzern leistet ausserdem eine Kostenabgeltungs- Pauschale. Diese wird im Voraus pro Studierende oder Studierenden festgelegt und enthält eine Betriebspauschale und einen Beitrag für die betrieblichen Investitionskosten. Bevor die Kostenabgeltungs-Pau- schale ermittelt wird, sind alle anderen Einnahmen der Universität, einschliesslich des Beitrags gemäss Absatz 2, abzuziehen. 4 In die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, welches dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient. In dieser Finanzierungsbestimmung bricht die Konzeption der WOV stärker als anderswo im Luzerner Universitätsgesetz durch. Bei oberflächlicher Analyse hat man es mit einer konsequent outputorientierten Finanzierung zu tun. Die Universität erhält vom Kanton Geld nach der Zahl der Studierenden. Damit führt sie faktisch den Bildungsgutschein ein. Diese Finanzierungsart wird dann brisant, wenn man zusätzlich zum Wortlaut der Bestimmung die Botschaft des Regierungsrates konsultiert. Darin wird die Berechnung ausgebreitet und vorgerechnet, wie viel die Universität den Kanton kosten wird. Diese Rechnung beruht auf einer Prognose von 900 Studierenden55. Sollte die Zahl wider Erwarten erheblich tiefer liegen, gerät das Modell ins Wanken. Der Kanton muss dann mehr bezahlen. Der nahe liegende Weg wäre die Erhöhung der Kostenabgeltungs-Pauschale (§ 27 Abs. 3). Tatsächlich wird man nach der Architektur der Finanzierungsbestim- mung die Finanzierung über diese Pauschale steuern müssen. Denn die Beiträge der anderen Kantone nach der Interkantonalen Universi- tätsvereinbarung für ihre Studentinnen und Studenten und damit auch die Äquivalenzbeiträge des Kantons Luzern für die eigenen Studieren- den sowie die Bundesbeiträge werden in nächster Zeit kaum wesent- lich steigen. Nach Sinn und Zweck des Universitätsgesetzes, das eine Universität auf Dauer und nicht nur als Experiment schafft, kann die Bestimmung über die Pauschale nicht anders interpretiert werden, als dass sie die Funktion einer Defizitgarantie hat. Jedenfalls habe ich sel- ber sie so gelesen und diese Lesart auch unwidersprochen deponiert, als ich mich auf das Abenteuer einliess, die Funktion des Gründungsde- kans der Fakultät III für Rechtswissenschaft zu übernehmen. Und auch 54 Vgl. etwa MÜLLER (Fn. 46), S. 440 f., 443 und 650 ff.; RICHLI (Fn. 53), S. 199 ff. 55 Botschaft (Fn. 5), S. 12 f., siehe auch S. 7 f. 26 die Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebenen Professuren könnte man beinahe ausnahmslos mit Leichtigkeit von ihrem Vorhaben abbringen, wenn man diesbezügliche Zweifel ausstreuen würde. Die vorgestellte Finanzierungsregelung unterscheidet sich kon- zeptionell erheblich von der Finanzierung anderer Universitäten. So schiesst etwa Bern die Mittel für den Betrieb der Universität ein (Art. 63 Abs. 1). Und Basel (§ 26) und Zürich (§ 39 Abs. 1) leisten Globalbei- träge an den Betrieb der Universität, ohne dass dafür Berechnungskri- terien wie in Luzern benannt würden. Wir wissen allerdings aus den genannten Kantonen, dass deren Finanzierungsart keine paradiesi- schen Zustände sichert, sondern durchaus auch Sparmassnahmen nö- tig machen kann. Per Saldo wird man daher mit dem Luzerner Modell ähnliche Ergebnisse erzielen wie anderswo. Bei näherer Analyse erweist sich die genannte Finanzierungs- bestimmung im Übrigen als eine solche der ersten Generation einer Outputsteuerung. Sie enthält nämlich erhebliche Steuerungsdefizite: Erstens schafft sie dadurch fragwürdige Anreize, dass sie einzig auf die Zahl der Studentinnen und Studenten abstellt. Damit wird jeder Anreiz beseitigt, die Studiendauer so kurz wie möglich zu gestalten. Es ist viel attraktiver, die Studentinnen und Studenten zwölf Semester zu betreuen als sie zu ermuntern, nach neun oder zehn Semestern abzu- schliessen. Weiter fehlen Anreize für die Forschung. Damit bestätigt sich der Eindruck, der in der Überschrift zu Abschnitt II vermittelt wird, dass die Universität Luzern (zu) einseitig die Lehre im Sinne habe und die Forschung lediglich als deren Funktion begreife. Schlies- slich wird auch der Eindruck vermittelt, die Pauschale müsse für alle Studentinnen und Studenten gleich hoch sein. Würde man tatsächlich so vorgehen, so würden die theologische und die geisteswissenschaft- liche Fakultät gegenüber der rechtswissenschaftlichen Fakultät struk- turell benachteiligt. Denn diese haben höhere Kosten je Studentin und Student als die rechtswissenschaftliche Fakultät. Sie müssten bei glei- chen Pauschalen auf Dauer zu Lasten der rechtswissenschaftlichen Fa- kultät quer subventioniert werden, eine Lösung, die strukturell am ei- nem Ort Armut und am anderen Reichtum schaffen würde. Eine Interpretation nach Sinn und Zweck muss daher wohl dazu führen, dass Kostenabgeltungs-Pauschalen nach Fakultäten berechnet und in unterschiedlicher Höhe angesetzt werden. 27 5.2.10. Studiengebühren Werfen wir schliesslich noch einen Blick auf die Studiengebüh- ren. Sie eröffnen uns die Möglichkeit, auf die verfassungskonforme und die völkerrechtskonforme Interpretation von Gesetzen zu spre- chen zu kommen, nachdem wir bisher vor allem die grammatikalische, die historische und die teleologische Auslegung illustriert haben. Einschlägig ist § 30. Er lautet wie folgt: § 30 Studiengebühren 1 Die immatrikulierten Studierenden sowie die Hörerinnen und Hörer haben der Universität Studiengebühren zu entrichten. 2 Die Immatrikulations- und Prüfungsgebühren sowie die weite- ren Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemes- sen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind. 3 ... 4 ... Studiengebühren, insbesondere deren Erhöhung, sind für Stu- dentinnen und Studenten beliebte Anfechtungsobjekte. Es gibt mittler- weile eine Reihe einschlägiger Urteile des Bundesgerichts56. Daraus geht hervor, dass Studiengebühren auf eine allgemeine gesetzliche Grundlage abgestützt werden können, so lange sie sich im Bereiche des bisher Üblichen bewegen. Massive Erhöhungen wären ohne ge- setzliche Bemessungskriterien im Gesetz nicht zulässig. So oder an- ders wäre es angesichts dieser Rechtsprechung wünschenswert, eine konkreter formulierte gesetzliche Grundlage als § 30 zu schaffen. Es wäre prinzipiell geboten, die Berechnungskriterien zu benennen. Sicher ist, dass Studiengebühren ohne ausdrückliche gesetzli- che Grundlage nie kostendeckend angesetzt werden dürfen. Das Krite- rium, die Gebühren dürften den Zugang zu den Studien nicht verun- möglichen, steht zwar bereits gegen kostendeckende Gebühren. Es vermag aber keine klare Richtungsweisung zu geben und ist nament- lich auch ambivalent. Weist es in Richtung eines allgemein tiefen Ge- bührenansatzes, so dass der Zugang zur Universität auch für finanziell Schwächere erschwinglich bleibt und für die finanziell Stärkeren zur Bagatelle verkommt, oder weist es in Richtung einer differenzierten Gebührenregelung entsprechend der finanziellen oder wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Studentinnen und Studenten bzw. der un- terstützungspflichtigen Personen? 56 Namentlich BGE 120 Ia 1 ff.; 121 I 273 ff.; 123 I 254 ff. 28 Interessant ist im Kontext der Hinweis auf die Wettbewerbs- fähigkeit. Damit werden Gebühren zum vornherein ausgeschlossen, welche die Studentinnen und Studenten abschrecken und an andere Universitäten treiben. Solches wäre im Hinblick auf die Finanzie- rungsarchitektur auch ganz und gar kontraproduktiv. Man wird im Ge- genteil annehmen dürfen, dass Wettbewerbsanreize geschaffen wer- den könnten. Weshalb nicht beispielsweise den ersten 80 Studentinnen und Studenten, die sich für das Rechtsstudium anmel- den, in der Reihenfolge der Anmeldung ein Univelo mit dem sanft-grü- nen Unilogo schenken? Das wäre durch § 30 Absatz 2 jedenfalls abge- deckt. An dieser Stelle ist nun aber darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Gebührenerhebung an Universitäten in den Ein- flussbereich von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c des UN-Sozialpakts gerät. Das Bundesgericht glaubt die direkte Anwendbarkeit und damit Relevanz dieser Bestimmung zwar noch verneinen zu können57. Inzwi- schen gibt es aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung revi- diert werden muss. Nach der neusten Auffassung in der Rechtslehre muss die Schweiz als Mitgliedstaat des UN-Sozialpakts eine Gebühren- politik einleiten, welche auf eine Reduktion abzielt, bis hin zur Kosten- losigkeit jedweder Schulbildung58. Nach dieser Lesart des UN-Sozial- pakts müsste das Luzerner Universitätsgesetz wie die anderen Universitätsgesetze völkerrechtskonform interpretiert werden, mit dem Ergebnis, dass die Gebührenerhebungskompetenz zunehmend an Substanz verlieren würde. Verschenken wir also Universitätsvelos, so lange sie die Studierenden über die Gebühren wenigstens noch selber bezahlen! 57 BGE 120 Ia 11 ff. 58 Siehe LUDWIG A. MINELLI, Nochmals: «Soziale Menschenrechte: blosse Gesetzge- bungsaufträge oder individuelle Rechtsansprüche?», in: Aktuelle Juristische Praxis 2000, S. 1174 f.; vgl. auch KÜNZLI/KÄLIN (Fn. 52), S. 147 f. 59 Zur Auslegungslehre im Allgemeinen siehe im Übrigen etwa: ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, Bern 1998; KARL ENGISCH, Einführung in das juristi- sche Denken, 9. Aufl., Stuttgart etc. 1997; PETER FORSTMOSER/WALTER R. SCHLUEP, Einführung in das Recht, Band I, 2. Aufl., Zürich 1998; ERNST HÖHN, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993; REINHOLD ZIPPELIUS, Juristische Methodenlehre: eine Einführung, 6. Aufl., München 1994; HANSJÖRG SEILER, Einführung in das Recht, Zürich 2000. 29 Der Gang durch das Luzerner Universitätsgesetz hat uns ge- zeigt, dass für die rechtliche Interpretation eines Gesetzes59, und da- mit für eine der Hauptaufgaben der Rechtswissenschaft, je nach Pro- blem das eine oder andere Auslegungselement oder eine Verbindung von Auslegungselementen aktuell ist. Setzt man beim Wortlaut an, der stets den Ausgangspunkt für die Auslegung darstellt, so geht es um die grammatikalische Auslegung. Drängen die Gesetzesmaterialien die Auslegung in eine bestimmte Richtung, so haben wir es mit der histo- rischen Auslegung zu tun. Ist der Gesamtzusammenhang, in dem eine Vorschrift steht, von Bedeutung, kommt die Rede auf die systemati- sche Auslegung. Im Vordergrund steht aber stets die Aufgabe, Sinn und Zweck einer Rechtsnorm zu ermitteln und zu verwirklichen. Das führt zur teleologischen Auslegung von Gesetzen. Angesichts der Stu- fenordnung des Rechts muss die Interpretin bzw. der Interpret immer auch die Verfassung beachten, zunächst die Kantonsverfassung, dann die Bundesverfassung. Das nötigt zur verfassungskonformen Ausle- gung. Und je länger desto mehr gibt es völkerrechtliche Bindungen, die zu veranschlagen sind. Alsdann ist uns eine völkerrechtskonforme Auslegung von Gesetzen aufgetragen. Das alles haben wir am Beispiel des Luzerner Universitätsge- setzes Revue passieren lassen. Es hat seine Unvollkommenheit und damit seine Auslegungsbedürftigkeit aufs Schönste erwiesen. Sie er- warten von mir jetzt sicherlich, dass ich nach den aufgebrachten Ein- wänden eine sofortige Revision des am 1. Oktober 2000 in Kraft getre- tenen Gesetzes postuliere. Ich verzichte darauf. Ich verzichte darauf, weil ich aus mehr als 20 Jahren Rechtsetzungsberatung weiss, dass es keine vollkommenen Gesetze gibt. Allerdings gibt es unterschiedliche Grade der Unvollkommenheit und ich unterlasse es, das Luzerner Uni- versitätsgesetz auf der Skala der Unvollkommenheit zu verorten und diesbezüglich eine Benchmark zu identifizieren. Wir werden vorerst einmal mit diesem unvollkommenen Universitätsgesetz leben und es als Übungsobjekt für die Ius-Studentinnen und Ius-Studenten verwen- den, welche Luzern ab Oktober 2001 bevölkern werden! 6. Schlussbemerkung 30 teil 2 31 1. Dank, Freude am Etappenziel «Der Regierungsrat beschließt: Das Gesetz über die universitäre Hochschulbildung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.» Dieser lapidare Regierungsratsbeschluß Nr. 1071 vom 30. Juni 2000 setzt den Schluß- punkt hinter eine intensive Entwicklungsphase, die uns in den letzten Jahren öfters als einmal den Atem anhalten ließ. In seiner Erwägung, die diesem Beschluß zugrunde liegt, kommt der Regierungsrat auf die entscheidenden Grundlagen zu sprechen: auf die große Mehrheit bei der Verabschiedung des Gesetzes durch den Großen Rat, und auf die Abstimmung vom 21. Mai 2000, in der sich über 72 % der Luzerner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für diese Universität Luzern ausgesprochen haben. Es ist daher heute meine erste Aufgabe, den Luzernerinnen und Luzernern für dieses überwältigende Votum zu danken. Sie haben damit den Weg gutgeheißen, den wir in den Planungen entwickelt haben. Sie haben uns grünes Licht dafür gegeben, diese Vision der Universität Lu- zern umzusetzen – eine Vision, die ja seit Jahrzehnten den Stand Lu- zern immer wieder beschäftigt hat. Sie haben uns damit Ihr Vertrauen ausgedrückt und zugleich viel Verantwortung übergeben. Beides, das Vertrauen und die Verantwortung, greifen wir auf, um damit konse- quent weiterhin an der Arbeit zu bleiben. Es ist nicht zu verhehlen und soll auch nicht verschwiegen wer- den: Wir alle, die wir zu dieser Universität Luzern gehören, wir freu- en uns sehr an diesem heutigen Tag. Ich lade Sie ein, diese Freude mit uns zu teilen – vermutlich sind Sie ja deswegen heute hieher gekom- men – und auch die Erleichterung darüber auszutauschen, daß weder die Anstrengungen so vieler Menschen noch auch die Entwicklungsar- beiten vergeblich waren. Mit der nunmehr geschaffenen neuen Rechtsgrundlage des Universitätsgesetzes hat die Universität eine solide Basis, von der sie vor wenigen Jahren nur träumen konnte. Aber da gab es viele und ver- schiedene Menschen, die bereit waren, so zu träumen – in der Univer- sitären Hochschule Luzern selbst ebenso wie in ihrem Umfeld: im Uni- versitätsverein, in der Universitätsstiftung, im politischen Ambiente. Aus dem Erreichten die Zukunft entwickeln Ansprache des Rektors Prof. Dr. theol. Walter Kirchschläger 32 Dieser realistische Optimismus war stark genug, das umzusetzen, was seinerzeit, angesichts der Vorgaben von «Luzern ’99», nur recht weni- ge für möglich hielten. Rückblickend können wir sagen: Die Zustim- mung wuchs Schritt für Schritt, bei den politischen Instanzen wie auch in der Bevölkerung. Allmählich gewann das Projekt Sympathie – innerhalb und außerhalb des Kantons Luzern. Wir hatten viele helfen- den Hände, die uns – je verschieden nach Möglichkeiten und Bedarf – unterstützten, um zu diesem Tag zu gelangen. So haben wir also dieses Ziel erreicht. Es ist ein Gemeinschaftswerk vieler, und ohne Zweifel hat der Prozeß der letzten Jahre die Universität und die Bevölkerung von Luzern einander näher gebracht. Es ist ein Mei- lenstein für die Geschichte Luzerns und der gesamten Region. Zugleich wissen wir: Es ist ein Etappenziel; wir sind, wir bleiben mitten im eingelei- teten Prozeß. Es wäre verhängnisvoll, wollten wir stehenbleiben. 2. Entwicklungspläne und Profilierungswege Aber sicherlich nein: Davon kann keine Rede sein. Der Weg der Entwicklung ist zu eindeutig markiert. Die Organisationsstrukturen der Universität mit dem Universitätsrat an der Spitze werden kontinu- ierlich aufgebaut. Ich freue mich darüber, daß mit der Wahl meines Nachfolgers auch bereits Klarheit über die operative Leitung nach dem Herbst 2001 geschaffen wurde. Die Planungen für die Aufnahme des Forschungs- und Lehrbetriebs an der Fakultät III für Rechtswissen- schaft wurden in der Zwischenzeit organisch von der Vorbereitungs- gruppe in die Verantwortung des Gründungsdekans weitergeführt, und sie gehen zügig voran. Wie vorgesehen, wird diese Fakultät in ei- nem Jahr ihren Betrieb aufnehmen. In gleicher Weise wird die Erwei- terung der geisteswissenschaftlichen Fakultät um das Fach Soziologie auf Beginn des nächsten Studienjahres erfolgen. Natürlich denken wir auch weiter: Es wird die entscheidende Aufgabe der kommenden Jahre sein, der Universität Luzern im Kon- zert der Schweizer universitären Forschung und Lehre ein eigenständi- ges Profil zu geben. Dafür bedarf es der exzellenten Wahrnehmung der eigenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Dienstleistung. Es bedarf der gesellschaftlichen Präsenz und des aktiven Mitspielens auf dem Markt der Wissenschaft und des entsprechenden Transfers in das Le- ben im Alltag. Schließlich bedarf es Nachjustierung des gewonnenen Profils zur Erhöhung von Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit. Bereits vor einem Jahr habe ich Ihnen zu diesem Anlaß die zukünf- tige Universität Luzern als eine gesellschafts- und kulturwissenschaftlich orientierte Institution präsentiert. Die Entwicklung des Leitbildes während 33 des kommenden Arbeitsjahres wird dieser Grundvision präzisere Kontu- ren geben. Die Universität Luzern versteht sich als ein Denkzentrum für jene Wissenschaftsbereiche, welche die Grundlagen menschlicher und ge- sellschaftlicher Existenz hinterfragen und die entsprechenden Zusam- menhänge erforschen. In einer Zeit, in der menschliches Leben und Zu- sammenleben, auch menschliche Identitätsfindung zunehmend komplexer wahrgenommen werden, erhält diese geistes- und sozialwis- senschaftlich ausgeprägte Komponente des Wissenschaftsbetriebs erheb- lichen Stellenwert. Ohne klare Gesellschaftsstrukturen und -abläufe, ohne reflektierte menschliche Identifikation werden latent Unzulänglichkeiten und Problemfelder als Störungsfaktoren im Leben der Gesellschaft mitge- führt. Hier ist es Aufgabe dieser Universität, Grundlagen zu erforschen, Strategien, Lösungsvorschläge, Prozeßraster zu entwickeln. Sie werden sich in den verschiedenen Lebensfeldern unseres Alltags niederschlagen: Rechtspraxis, Wirtschaftsmanagement, kirchliches Leben, Kultur- und Zeitfragen, religiöse, kulturelle, geschichtliche Vielfalt unserer Gesell- schaft, usw. Kultur und Kommunikation als wichtige Leitbegriffe werden uns aktiv beschäftigen. Dabei wird es darum gehen, die Kompetenz in diesen Bereichen so zu steigern, daß wir gesamtschweizerisch zur ersten Adresse dafür wer- den und international unter den Besten mitspielen können. Das scheint angesichts der vergleichsweise ja auch beschränkten Rahmenbedingun- gen vielleicht manchen etwas hoch gegriffen – wie eine Quadratur des Kreises. Aber für diesen Vorgang haben wir in der Zwischenzeit Erfah- rung und Know-how gesammelt. Ich bin überdies davon überzeugt, daß motivierter Einsatz von guten Kräften in Verbindung mit ordentlichem Management hier einiges an Mittelknappheit wettmachen kann. 3. Die Universität 2000 – eine neue Studierstube Die Universitäten stehen in einer Umbruchsituation, nicht nur in der Schweiz. Dabei geht es um Grundoptionen für ihr Selbstver- ständnis und ihre zukünftige Tätigkeit. Das Luzerner Universitätsge- setz hat die Universität mit zeitgemäßen, schlanken Strukturen ausge- stattet. Sie hat damit der Universität auch alle Möglichkeiten eröffnet, ihren Arbeits- und Wirkungsraum selbst zu gestalten. Die Universität ist die Studierstube von heute. Das ist zwar eine et- was andere Vision, als sie uns Goethe in seinem Faust darstellt – schon al- lein deswegen, weil Luzern ja nie die Feststellung, man habe auch Theolo- gie studiert, mit dem Begriff «leider» verknüpfen würde, und weil ja auch ein Medizinstudium hierorts nicht in Aussicht steht. Aber die Kombinati- on von «Philosophie» (im weiteren Sinn des Wortes), von «Juristerei» und 34 Theologie als universalwissenschaftlicher Grundlagenhorizont – das wäre von Dr. Faustus schon in unsere Gegenwart mitzunehmen. Wohin sich die Universität aber wieder bewegen muß, ist jene Studierstubenatmosphäre, in die uns Goethe hineinführt. Da ist Faust, der an seinem Studierpult über den rechten und tieferen Sinn der Be- griffe – damit über ihr Wesen forscht, der den Sinnzusammenhang quer durch Kulturen sucht, da er den Prolog des Johannesevangeliums zu übersetzen trachtet. «Geschrieben steht: Im Anfang war das Wort. Hier stock’ ich schon! Wer hilft mir weiter fort?» Er erkennt zurecht: Mit dieser Übertragung allein wird man dem lógos-Begriff nicht gerecht werden können: «Ich kann das Wort so hoch unmöglich schätzen, ich muß es an- ders übersetzen.» Und er sucht weiter: der Sinn, die Kraft, die Tat… (J. W. v. Goethe, Faust I, Studierzimmer). In diese Atmosphäre des Suchens, Denkens und Besinnens tritt nach Wagner, nach dem als Scholasticus verkleideten Mephistopheles, der Schüler ein, der Student also, gleichsam ein Wanderbursche der Wis- senschaft. Zaghaft kommt er ins Gespräch. (Daß er der Täuschung des Me- phistopheles erliegt und dessen Verkleidung als Faust nicht erkennt, tut hier jetzt nichts zur Sache). Der große Name des Gelehrten ist für das Ge- spräch eher hinderlich, der Student wird erst allmählich besser behandelt, und er geht schließlich mit der Absicht, ein andermal wiederzukommen. Die Universität wird wieder zu einer Studierstube: Zu jenem Ort also, wo Forschung und Lehre, bzw. Lernen organisch ineinander- greifen und wo die Lehrenden und Studierenden einander in diesem fragenden Gespräch begegnen. Aber nein, keine Angst: Wir werden die enge, meist ja auch dü- ster inszenierte Studierstube des Dr. Faust nicht nachbauen. Die Studierstuben von heute sind weit, offen, hell, sie haben EDV-Ausrü- stung, sind via e-mail und Internet verknüpft. Da darf das Kommen des und der Studierenden durchaus auch bisweilen stören, solange sie di- rekt hineingenommen werden in das, was die wissenschaftlichen Gei- ster da gerade plagt, beseelt und zu intensivem Tun anregt. Wir werden auch das bei Goethe umgesetzte Verhältnis 1:1 nicht übernehmen kön- nen und nicht jeder und jedem Studierenden eine forschende und leh- rende Person gegenüberstellen, aber wir werden dafür besorgt sein, daß das Gespräch in sinnvoller Weise möglich bleibt – sowohl in den institu- tionalisierten Formen der Vermittlung als auch im informellen Rahmen. Dies geschieht aus der Erkenntnis, daß es die von Forschenden und Ler- nenden gemeinsam bevölkerte Studierstube ist, die zu angeregter For- schung und zu daraus vermittelter vertiefter Kompetenz führt. 35 Das setzt seitens der Studierenden erhöhte Einsatz- und Leis- tungsbereitschaft voraus, seitens der Lehrenden hohe didaktische Befä- higung und qualifiziertes Sozialverhalten. Leitung und Verwaltung der Universität haben ebenfalls alles daran zu setzen, um solche Wissen- schaftsprozesse bestmöglich zu fördern. Wer in Zukunft an der Univer- sität Luzern in verschiedener Form tätig ist, wird sich in diesen Stan- dards ausweisen, bzw. sie sich zu eigen machen. Diese Studierstube Universität steht heute vor grundsätzlichen Weichenstellungen. Die Tendenz zur Verschulung der Studierpläne muß mit der Vielfalt akademischen Lernens vereinbart werden. Mei- lenstein-Vorgaben und klar umrissene Prüfungsinhalte als Erfolgskon- trolle eines auch individuell gestaltbaren Aneignungsprozesses sind Eckpunkte auf dem richtigen Weg. Die Studiengestaltung in definier- ten Modulen begünstigt einen solchen Prozeß. Vermutlich wird jene Institution den Zuschlag der Studierenden erhalten, die hier eine vari- antenreiche Bandbreite anbietet: Vorlesung, Seminar, Praxistransfer- einheiten, angeleitetes Selbststudium, eigenständige Vertiefung, Ele- mente virtuellen Lernens. Es ist dies aber keineswegs nur eine Frage des marktbezogenen Erfolgs. Es ist dies auch eine Identitätsfrage dieser Institution. Seit den Uranfängen der europäischen Universitätstradition gehört das dia- logische Prinzip unentbehrlich zum Prozeß des Forschens, Lehrens und Lernens an den akademischen Anstalten. Goethe hat uns dies in Faust’s Studierzimmer lediglich dramaturgisch eingerichtet. Es wäre verhängnisvoll, wollten wir dies nicht wieder vermehrt ernst nehmen. Die hohen Studierendenzahlen, die dem vielfach entgegenstehen, werden ja für Luzern zumindest zunächst kein Problem darstellen. Ich halte es für unsere Universität auch nicht für notwendig, über zahlen- mäßige Grenzwerte für diese Studierstube nachzudenken. In dem Rah- men, in dem wir uns größenordnungsmäßig bewegen, ist die Umsetz- barkeit eher an den Willen aller Beteiligten und an ihre dementsprechende Einstellung gebunden. Und es ist eine Frage der Res- sourcen. Denn es ist billiger, in einem Hörsaal eine größere Zahl von Studierenden mit dem Lehrstoff zu konfrontieren, als dasselbe in Form von kleineren Studiergruppen im dialogischen Verfahren zu tun. Für die Studierstube Universität bleibt weiterhin kennzeichnend, daß Studierende – wie einst in früheren Zeiten – auf der Wanderschaft sind und an die Türe Dr. Fausts an anderen Universitäten klopfen. Nicht umsonst ist diese mögliche Vielfalt des Lernens, des Wissens- und Er- fahrensaustausches durch die Jahrhunderte in verschiedenen Berufsbe- reichen lebendig geblieben. Luzern hat schon in den letzten Jahrzehnten die eigenen Studierenden dazu ermutigt, zumindest zwei Semester an anderen Studienorten zu verbringen und hat stets offene Türen für Stu- 36 dierende von anderen Universitäten gehabt. Die europäische Entwick- lung begünstigt diese Haltung, und der heutige Wissenschaftsbetrieb macht sie erforderlich. Die Einführung von Bachelor- und Masters-Studi- engängen – genau genommen also die Rückkehr zum ursprünglichen Baccalaureus- und Magistergrad – macht in Verbindung mit zahlreichen Unterstützungsprogrammen die Mobilität für Studierende zusätzlich at- traktiver. Die Universität Luzern arbeitet an der Umstellung ihrer Stu- diengänge auf Beginn des kommenden Studienjahres, damit die Institu- tion wettbewerbsfähig und für Studierende attraktiv bleibt. Mit einer isolierten Studierstube «Universität» wird es also in Zu- kunft sicherlich nicht getan sein. Virtuelle Kommunikation und geän- derte Reisegewohnheiten und -möglichkeiten in einer globalisierten Welt ermöglichen uns neue Wege und Formen der Kooperation auf buch- stäblich allen Ebenen. Die Universität Luzern versteht sich als eine vernetzte Studierstu- be. Am Standort Luzern trägt sie die Zusammenarbeit mit den anderen In- stitutionen auf tertiärer Ebene, namentlich mit der FHZ, bzw. ihren Schu- len, mit der zukünftigen Pädagogischen Hochschule, mit dem Armee-Ausbildungszentrum Luzern (AAL), mit dem Medienausbildungs- zentrum (MAZ), mit der Zentral- und Hochschulbibliothek und selbstver- ständlich mit der Senioren-Universität entscheidend und maßgeblich mit. Die Initiative und das Programm des «Offenen Campus Luzern», das in diesem Herbst erstmals lanciert wurde, kann dafür als Signal gelten. Die- se Vernetzung macht überdies in recht eindrücklicher Weise das tertiäre Bildungs- und Ausbildungspotential sichtbar, das heute schon in Luzern besteht und das allen Menschen in dieser Region zugänglich ist. Wir wün- schen uns, daß dieses Angebot auch in die gesamte Region Zentralschweiz ausstrahlt. Obgleich kantonale Institution, wird die Universität Luzern mit ihrer Einladung nicht an der Kantonsgrenze halt machen, sondern sich besonders in diese Region unseres Landes offenhalten. Für die Universitätslandschaft der gesamten Schweiz schließt sich mit dieser Universität der letzte weiße Fleck auf der Landkarte. Die Aufgabe der Integration in das Ganze – im Mittragen und Mitgestalten der akademischen Anliegen – bei Wahrung der eigenständigen Profilie- rung ist der geeignete Weg, um hier die Verantwortung von Vernetzung und Zusammenarbeit entsprechend wahrzunehmen. Die Landesgrenzen sind für diese Tendenz keine Demarka- tionslinien mehr. Internationale Zusammenarbeit und Partnerschaft ist gerade für die kleine Universität, für die Sicherung ihres Qualitätsstan- dards und für ihren bleibenden Erfolg unerläßlich. 37 4. Ausblick Sie mögen mir vorhalten, daß ich bei der Skizzierung unserer Studierstube vielfach in Zukunftsformen gesprochen habe. Ja, vieles ist noch Vision, anderes schon Programm, manches bereits in der Umset- zung. Das Erreichte stimmt uns zuversichtlich: Wir können die Gegen- wart in die Zukunft führen, aufbauend auf der Erfahrung unserer Ver- gangenheit. Dabei ist nicht einfache Ankündigungspolitik unser Metier, sondern ernste Arbeit. Ich verhehle Ihnen nicht, daß wir dabei auch Sorgen haben. Nach wie vor ist der Rechenstift unser alltägliches Arbeitsinstrument, und öf- ter als uns lieb ist, müssen wir kleinere Zahlen schreiben als sachbezo- gen angemessen wäre. Entscheidende Aufgaben sind in den kommen- den Jahren noch zu lösen, an Detailarbeit mangelt es ebenfalls nicht. Das Luzerner Stimmvolk hat das Jahr 2000 zum Jahr der Universi- tät gemacht. Der Rückhalt, den wir damit erhalten haben, verändert un- seren Blick in die kommenden Jahre in einer nur schwer beschreibbaren Weise. Wir wissen, auf welch breit abgesicherter Grundlage wir stehen, und wir wissen vor allem, wer alles mit uns geht. Das ist für uns in die- sem Jahr neu geworden, das mobilisiert Phantasie und Energie. Damit konnte die UniLu 2000 Wirklichkeit werden, eine Stu- dierstube im Herzen der Schweiz. Sie möge leben, sie möge wachsen, sie möge gedeihen! Vivat, crescat, floreat Alma Mater Lucernensis ! 38 Liebe Freundinnen und Freunde der Uni Luzern Da ich diese Rede zusammen mit Simone Rudiger plante, die nun leider verhindert ist, bedeutet die Wir-form nicht das Sprechen im plura- lis majestatis, sondern die Gemeinschaft mit einer Studienkollegin, der ich mich verbunden fühle. Als wir vor drei Jahren unser Studium an der Universitären Hochschule Luzern begannen, war dies ein Schritt in eine ungewisse studentische Zukunft. Doch wir setzten auf das Prinzip Hoffnung. So wie Luther gesagt haben soll, auch wenn die Welt morgen untergeht, pflanze ich heute ein Apfelbäumchen, so nahmen wir unsere Studien in Luzern in Angriff mit dem Bewusstsein, dass unsere Präsenz in Luzern ein In- diz für die Lebendigkeit des universitären Betriebes markierte. Was macht eine Hochschule ohne Studentinnen und Studenten? Aber unsere oft tägliche Reise nach Luzern war natürlich nicht nur selbstlos. Wir ha- ben diesen Ort gewählt, weil der Boden für ein Studium trägt. Der kleine Rahmen gefällt uns, erlaubt individuelle Studiengänge, das Klima ist of- fen und meist frauenfreundlich – auch wenn wir uns noch mehr Profes- sorinnen wünschen –, der persönliche Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden ist rege, die Qualität der Vorlesungen ist hoch – und wo das nicht zutrifft, ist es möglich, im Austauschprogramm gewisse Fä- cher an anderen Universitäten zu belegen. Unser Hoffen auf eine Fortsetzung der Studien in Luzern hat sich gelohnt, ebenfalls das Ausharren durch alle Unannehmlichkeiten des Abstimmungskampfes hindurch. Die Luzernerinnen und Luzerner ha- ben Ja gesagt zu ihrer Uni. Als Dank für den Einsatz von vielen haben wir Studierenden ein Geburtstagsgeschenk mitgebracht. Was könnte es anders sein als ein Apfelbäumchen? Es steckt in einem Topf, der gefüllt ist mit Erde vom Wohnort vieler Studierender. Wir wollen mit dem Bäumchen zeigen, dass Bildung eine grenz- überschreitende Investition ist, die Früchte trägt. Nicht nur das Zu- sammensein von Studierenden aus verschiedenen Kantonen berei- chert das Leben an der Universität Luzern, auch die ökumenischen und religionenüberschreitenden Verbindungen liegen uns Studieren- den sehr am Herzen Kurzansprache der Studierenden Monika Schumacher-Bauer 39 Trotz sorgfältig zusammengetragener Erde ist ein kleiner Baum vielen Gefahren ausgesetzt. Ungeziefer, das an den Wurzeln nagt, auf den Blättern hockt, Neid und Missgunst unter den Fakultäten, man- gelndes Engagement einiger Studierender und Lehrbeauftragten, die Sparwut des Staates, gefährden das Wachsen des Unibaumes. Doch wo die Blattläuse nisten, gedeihen die Marienkäfer. So hoffen wir, dass auch hier die Artenvielfalt der Uni gut tut. Das Apfelbäumchen wird klimatischen Bedingungen ausgesetzt sein, die wir Menschen wenig beeinflussen können. Aber als bibelge- wandte Studentinnen wissen wir, dass Gottes Kraft in Regen und Sturm, in Sonne und Hitze und im Säuseln des Windes liegt. So hoffen wir, dass beim Planen und Konkretisieren der neuen Universität, und nicht nur bei der theologischen Fakultät, ein guter Geist wehen wird. Ganz bewusst haben wir eine alte, robuste Baumsorte gewählt, da die Universität in Luzern eine jahrhundertealte Tradition hat. Auf- gepfropft auf die theologische Mutterpflanze hoffen wir, dass sich die geisteswissenschaftliche und juristische Fakultät bestens entfalten kann und dass eine gegenseitige Befruchtung stattfindet. Das rechts- wissenschaftliche Profil der UniLu soll sich durch Praxisnähe aus- zeichnen. Möge dieser Entwurf Wirklichkeit werden und abfärben auf die theologische Ausbildung, die zu oft im elfenbeinernen Turme statt- findet. Wir hoffen, dass der Baum im Universitätsgelände gepflanzt werden kann, um Schatten zu spenden, wenn die Prüfungen erhitzen, und um Menschen anzulocken, die Erkenntnis pflücken wollen. Möge der Biss in den Apfel des Studiums nicht nur sauer sein und nicht die biblischen Folgen zeigen und die Menschen geschlechterspezifisch für ihren Wissensdurst bestrafen. Als Vertretung für all die Menschen, die Tag und Nachts unter- wegs waren und für die Uni Luzern warben, möchten wir das Bäum- chen nun dem Rektor übergeben. Herzlichen Dank. 40 Universität Luzern Die Theologische Fakultät der Universität Luzern ernennt Herrn Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki, Komponist zum Doktor der Theologie honoris causa und verleiht ihm alle mit dem Doktorgrad verbundenen Rechte Geprägt von christlicher Spiritualität und universeller Humanität hat er mit seiner Musik die existenziellen Dimensionen des Menschen künstle- risch ausgelotet. Er hat mit seiner Kunst wesentlich dazu beigetragen, die un- fassbaren Leiden, die Krieg und Ideologien im 20. Jahrhundert verursachten, in versöhnendem Geiste zu mildern. Er schuf mit seinen geistlichen Komposi- tionen, inspiriert von Texten des Alten und des Neuen Testaments, inspiriert von der Liturgie der orthodoxen, der katholischen und der protestantischen Christenheit, inspiriert aber auch von einer lebendigen Volksfrömmigkeit eine Summa der Musica sacra am Übergang zum 21. Jahrhundert. Sein künstlerisches Genie respektiert die Tradition der abendländi- schen Musik seit der Gregorianik und öffnet mit vollendeter Meisterschaft, mit höchster Ehrlichkeit und mit visionärer Imaginationskraft Perspektiven einer neuen Musik, deren historische Bedeutung schon heute erkannt wird. Als Künstler, der unermüdlich auf allen Kontinenten tätig ist, bleibt er seiner polnischen Heimat und auch seiner Luzerner Destination als Kompo- nist und Dirigent verbunden; er lässt Studierende und Suchende in freund- schaftlicher Offenheit an seinem Wissen, seinem Können und seiner Spiritua- lität teilhaben. Luzern, den 26. Oktober 2000 Universität Luzern Theologische Fakultät Der Rektor Der Dekan Prof. Dr. Walter Kirchschläger Prof. Dr. Adrian Loretan Der Designierte Rektor Der Designierte Dekan Prof. Dr. Markus Ries Prof. Dr. Edmund Arens Ehrenpromotion Krzysztof Penderecki 41 Laudatio des Dekans der Theologischen Fakultät Prof. Dr. theol. Adrian Loretan Der Komponist Penderecki wird 1959 als 26jähriger durch sei- ne Psalmen Davids über Nacht bekannt. Mit der Lukaspassion erlangt er 1966 Weltgeltung. Mit dieser Passionsvertonung hat er ein Werk geschaffen, das in den kompositorischen Mitteln revolutionär ist. In- haltlich verbindet er Leiden und Tod Christi mit dem Leiden und dem Tod der Menschen in den Konzentrationslagern. Der Bogen der Geistlichen Musik Pendereckis spannt sich von den «Psalmen Davids» und der «Lukaspassion» über vier Jahrzehnte hin zur Vertonung des Credo 1998. Penderecki setzt sich mit den Aussagen des Glaubensbekenntnisses in einer Weise auseinander, wie es höchstens Bach in seiner h-moll-Messe gelang. Der Bezug zu Bach in Pendereckis Credo ist denn auch evident, ebenso die Bezüge zur Gregorianik, zur alt- klassischen Vokalpolyphonie, zu Bruckner, zu rhythmischen Beschwö- rungen eines Strawinsky und zum einfachen polnischen Kirchenlied. Die vollendete Meisterschaft des Komponisten Penderecki, seine künsterliche Ehrlichkeit und seine geniale Imaginationskraft lassen diese Credo-Verto- nung zu einer Summa der Musica sara am Ende des 20. Jahrhunderts wer- den, wie sich unser Kirchenmusiker, Dr. Alois Koch, ausdrückt. Ebenfalls ein grossartiges Werk stellt die Vertonung von Psal- men in der 7. Sinfonie Pendereckis dar. Die sieben Tore Jerusalems, wie das Werk auch genannt wird, entstand als Jubiläumswerk zur 3000- Jahr-Feier Jerusalems als 70minütiges grossbesetzes Werk. Wo immer diese Komposition aufgeführt wird, nehmen es die Zuhörer und Zuhö- rerinnen mit Begeisterung auf. Die der Lukaspassion folgenden Oratorien Dies irae, Utrenja, und Magnificat waren von avantgardistischen Kompositionsmitteln ge- prägt. Im Te Deum, das der in Chicago von der Papstwahl eines Polen überraschte Komponist dem neuen Papst widmete, im Polnischen Re- quiem, im Agnus Dei und im Sanctus wird neu mit vertrautem Material gearbeitet, ohne seine avantgardistische Phase zu verleugnen. Wir werden heute abend im Chorkonzert in der Jesuitenkirche, die Gelegenheit haben, den künstlerischen und spirituellen Reichtum seiner a cappella-Chormusik kennenzulernen. Wir hören u.a. – das 1962 entstandene Stabat mater, das später als Kernstück Eingang in die Lukaspassion gefunden hat, – und ein De profundis aus den «Sieben Toren Jerusalems». Einen Bezug zur Orthodoxen Liturgie stellt der 1986 entstande- ne Cherubinische Lobgesang her, den wir im Anschluss an diese Akade- mische Ehrung hören werden. Diese Stücke zeigen Pendereckis Affini- tät zu einer Spiritualität in der Musik. 42 Neben dem Sacrum kennt Pendereckis Gesamtwerk aber auch das Profanum, in seinen Opern, in der Sinfonik, im Bereich der Instru- mentalmusik und in der Kammermusik, wie das Programm dieses Festaktes zeigt. – Die Theologische Fakultät der Universität Luzern ehrt den Komponisten Penderecki für sein Geistliches Werk, das mit den Mit- teln der Musik spirituelle und theologische Einsichten vermittelt. Denn es gibt Erfahrungen von existentieller Bedeutung, die sich einem exklusiv rationalen Verstehen entziehen. Sie wollen den- noch mitgeteilt werden. Die Geistliche Musik Pendereckis ist eine sol- che universale Kommunikationsform. Musik wird hier zum Symbol der Gott-Fähigkeit und Gott-Begeisterung des Menschen. Thomas von Aquin schreibt, dass Gott nicht des Lobes der Men- schen brauche. Das Lob der Stimme sei aber deswegen notwendig, weil in den Menschen die Affekte für Gott erregt würden. Je nach dem Klang verschiedener Melodien werde die Seele des Menschen auf ver- schiedene Weise disponiert (vgl. STh II-II 91,2). – Die Theologische Fakultät ehrt den Menschen Penderecki auch für seine engagierte Humanitas, die viel bewirkt hat. – Sie ehrt ihn für seine Verbundenheit mit Luzern, wo Teile sei- nes Credo entstanden sind und wo seine Arbeit mit den Studierenden neue Perspektiven eröffnet. So darf ich als Dekan der Theologischen Fakultät nun die Eh- renpromotion vornehmen, indem ich Ihnen den Text der Ehrenpromo- tionsurkunde bekanntgebe. 43 Dankesworte von Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki Lassen Sie mich hiermit meinen Dank für die so eben verliehene Ehrendoktorwürde aussprechen. Dieses ist für mich insofern von beson- derer Bedeutung, als ich Luzern oft als meinen Zweiten Wohnsitz bezeich- ne. Hier halte ich gerne inne und mache Station auf meinen unzähligen, oft ermüdenden Reisen. Die Schweiz – seit Jahrhunderten eine Oase der Toleranz und Har- monie – ist mir in ihrer Ehrfurcht vor Tradition und Natur seelenver- wandt. Auf die Frage nach dem Wesen meines Werkes möchte ich den polnischen Dichter und Denker, Czes$aw Mi$osz, zitieren: «Wenn ich nur endlich sagen könnte, was in mir steckt. Ausrufen: Leute, ich habe euch belogen. Behauptend, in mir gäbe es das nicht, derweil ist jenes GEWISSE ETWAS stets da, Tag und Nacht. Dennoch, gerade dank dessen konnte ich Eure leicht entflammba- ren Städte beschreiben; eure kurzen Lieben und vermodernden Spiele; Ohrringe; Spiegel; ein von der Schulter gleitender Träger; Szenen in Schlafzimmern und auf Schlachtfeldern. Schreiben war für mich Abwehrstrategie, Spurenverwischen. Denn es darf den Menschen nicht gefallen, wer nach Verbotenem greift.» Diese Verse stammen aus seinem neusten Gedichtband mit dem Titel TO (DAS GEWISSE ETWAS, Anm. d. Übersetzerin) und sind Kom- mentar zu seinem künstlerischem Weg, dem Zustand des Ungesättigt- seins, der unentwegten Unsicherheit, der Suche nach der Wahrheit in sich selbst. Die Frage, wo bei mir DAS GEWISSE ETWAS stecke, lässt mich einem ähnlichen Skeptizismus verfallen. In den verschiedensten Gattungen der Musik, in denen ich mich bewege – Symphonie, Kammer- musik, Oper, Konzerte, auch Theater- und Filmmusik meiner jungen Jahre – komme ich mir selbst so unbeständig vor. Immer wieder zerschlage ich die Logik bereits beschlossener Vorhaben, offenbare Widersprüche und Kontraste. Sowohl Sacrum als auch Profanum reizen mich, Gott und der Teufel, Erhabenheit und deren Übertretung. Erhabene Werke vom Typ Sacra Rappresentazione wie das «Polnische Requiem» und «Dies Irea» fin- den ihren Kontrapunkt in bilderstürmerischen Formen, wie bei den «Teu- feln von Loudun» und der Buffa «Ubu Rex». Den Wandel durch verschiede- ne Musikformen, den Versuch, die Sprache der Avantgarde mit der Tradition in Einklang zu bringen, könnte man auch als Akt der Verwir- rung bezeichnen, dem DAS GEWISSE ETWAS zugrunde liegt, das genauer zu bezeichnen ich nicht wage. Ich habe eine Schwäche für das LABY- 44 RINTH, als gleichsam symbolische und reale Figur. In meinem Park von Lus$awice habe ich einen Irrgarten, ein Labyrinth eingerichtet, in dem ich mich sicher fühle; ich gehe vor und wieder zurück, finde neue Wege und gehe ungern wieder hinaus. In Lus$awice entsteht auch die Musik, die mir am nächsten ist: die Symphonien, an denen ich jahrelang gearbeitet habe, sowie die Kammermusik – meine Musica domestice. An diesem Zu- fluchtsort, in dieser Intimität, in dieser der Stille nahen Welt – nähere ich mich dem Wesen der Musik. Nach den Jahren sucht man Angelpunkte, DAS GEWISSE ETWAS, das Wiederkehrende, das, was sich als wichtig erwiesen hat. Im Labyrinth meines Lebens sehe ich zwei solcher Punkte: Das Komponieren der «Lukaspassion» und der Kauf von Lus$awice. Die «Lukaspassion» war ein Umbruch, weil sie mich in die Welt der musikalischen Tradition führte. Das Thema der Passion war seit Bach nicht wirklich wieder aufgenommen worden und von der Musik des 20. Jahrhunderts als musikalische Fossile abgetan. Das Wiederaufgreifen die- ses Themas brachte mir auch den Spitznamen «Trojanisches Pferd der eu- ropäischen Avantgarde» ein. «Opus Lus$awice» ist der Titel eines vor kurzem in Polen erschie- nenen Buches, das die Geschichte von Lus$awice als ein im 16. und 17. Jahrhundert für Polen und Europa wichtiges Zentrum Andersgläubiger darstellt. Es enthält zugleich eine Dokumentation der aus Landhaus und Park entstehenden Anlage mit Verzeichnis des aktuellen Bestandes an Bäumen und Pflanzen. «Opus Lus$awice» enthüllt meine Verbindung zu Tradition und Na- tur. Als ich in den Besitz von Lus$awice kam, unterschrieb ich gewisser- massen einen Bündnispakt mit Geschichte und Natur. Was ich vorfand, war ein 20 Jahre zuvor zerschellter historischer Raum, ein ruiniertes Landhaus mit Resten von Park und Garten. Den Häresieforschern unter den Historikern wird es nicht unbe- kannt sein, dass in Lus$awice in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts Fausto Sozzini tätig war, der Anführer einer vom Kalvinismus abgeleite- ten Strömung und Schöpfer einer nach ihm auch «Sozinianismus» ge- nannten religiösen Doktrin. Es gibt Beweise, dass er Einfluss auf die nie- derländische Theologie des 17. Jahrhunderts ausübte. Die Person dieses religiösen Freidenkers ist eindrucksvoll; italienischer Theologe und Jurist, der, ständig verfolgt, von Land zu Land zog, sich in der Schweiz (in Zürich und Basel) aufhielt, ausserdem in Florenz, Siebenbürgen und sich schlies- slich in Polen, in Krakau niederliess und gegen Ende des Lebens eben in Lus$awice, von wo aus er seine Ideen verkündete, Schriften herausgab und eine reiche Korrespondenz führte, unter anderem mit Erasmus von Rotterdam. Auf dem Anwesen von Lus$awice waren Reste eines alten La- mus vorhanden (ein als Lager und Schatzkammer dienendes Wirtschafts- 45 gebäude), das mir gelungen ist, zu rekonstruieren. Es erfüllte ehemals die Funktion eines Gotteshauses und zugleich einer Druckerei. Im Park befin- det sich auch ein Denkmal zu Ehren von Sozzini mit grossem Baldachin, das 1933 auf die Bestellung von Professoren aus Oxford und Berkeley er- richtet wurde. In das Denkmal eingelassen ist eine Original-Grabplatte vom nahegelegenen Friedhof. Die Stifter brachten folgende Widmung an dem Denkmal an: IN MEMORIAM FAUSTI SOCINI ITALI SENSIS DEC. 5. 1539 DE- NATI LUCLAVICIS MAR. 3. 1604. ET IN RECOGNITIONE LABORUM EIUS PRO LIBERTATE RATIONE ET TOLERANTIA IN RELIGIONE POSUERUNT 1933 CULTORES IN EUROPA, ANGLIA, AMERICA (...). Die Analyse der theologischen Ausführungen von Sozzini, wie die Ablehnung des Dogmas der Dreifaltigkeit und Gottmenschlichkeit Christi, die Negation der Existenz der Erbsünde möchte ich den Theologen und Philosophen überlassen. Jedoch für uns als Menschen immer noch denk- würdig sind die von ihm verbreiteten und ins Leben umgesetzten Regeln: «Gottesfurcht», «Gerechtigkeit», «Verurteilung der Krieges und jeglicher Rache». Äusserliches Zeichen der Bekenner Sozzinis – auch Arianer ge- nannt und «ecclesia minor der Polnischen Brüder» – waren am Gürtel be- festigte Holzschwerter. Die Kommentatoren Sozzinis unterstreichen bei ihm die Idee des passiven Widerstandes, der wird später bei Leo Tolstoi und Mahatma Gandhi begegnen, und erwähnen auch die Sozianischen Po- stulate der Toleranz und Teilung von Staat und Kirche. Leszek Ko$akowski – Philosoph europäischen Formates – liess sich dazu hinreis- sen, in der wissenschaftlichen Abhandlung «Religiöses Bewusstsein und kirchlicher Verbund. Studium zum unkonfessionellen Christentum des 17. Jahrhunderts» Fausto Sozzini mit anderen, bekannten Klassikern der Philosophie und Religion zu vergleichen und zeigt am Ende des Absatzes die positive Dimension einer Reflexion über häretische Gedanken auf. «Da jedoch angesichts der offenbarten Schriften – schreibt Ko$akowski – auch selbständige Forschung notwendig ist, sollte man furchtlos alles lesen, was in philosophischen und theologischen Dingen jemals gesagt worden ist; selbst die kritische Lektüre heidnischer und häretischer Schriften ist bereichernd – Augustinus und Arius, Mohammed und Sozzini, Calvin und Luther, Platon, Aristoteles und Descartes; in der Atmosphäre unvoreinge- nommener, rationeller Analyse können wir die Auflösung von Sekten und die geistigen Vereinigung der Welt herbeiführen.» Ich stimme Leszek Ko$akowski zu, was die Notwendigkeit von gei- stiger und religiöser Grenzüberschreitung angeht. Der Imperativ zur Öff- nung gegenüber verschiedenen religiösen Abspaltungen und Häresien ist mir nahe. Ohne meine Studien zum Thema Religion und sakraler Musik, ohne die Inspirationen – die ich aus dem Alten und Neuen Testament, aus katholischen und evangelischen Schriften sowie der orthodoxen Liturgie 46 schöpfe – wären Werke wie «Verlorenes Paradies», «Die schwarze Mas- ke», «Aus den Psalmen Davids», «Sieben Tore Jerusalems», «Credo», «Mor- gengebet» nicht denkbar. Von der inneren Überzeugung her bin ich Öku- mene, doch sehe ich auf der anderen Seite, wie sehr der erhabene Plan einer Synthese der Religionen Täuschung ist und welche karikaturisti- schen Formen er in der Geschichte annahm. In der «Schwarzen Maske» zeigt der barocke Todestanz den Wahnsinn des Bösen und religiösen Ver- falls. Die Fabel der Oper beginnt mit Religionsfrieden. Im Hause des Bür- germeisters Schuller treffen sich kurz nach dem Ende des Dreissigjähri- gen Krieges zum feierlichen Mittagessen – am gemeinsamen Tisch – Jude, Hugenotte, Jansenist, evangelischer Pastor und katholischer Abt. Es herrscht eine Atmosphäre «konfessioneller Vereinigung». Doch bei der Nachricht von der Pest zerbricht die Einigkeit, und in der Schlussszene des Danse macabre dominieren Brutalität, Falschheit und Intrigen. Nach Lus$awice kehre ich heim wie Odysseus nach Ithaka. Dort befindet sich nämlich mein irdisches Arkadien. Auf diesem ländlichen Anwesen, das in einer milden Hügellandschaft und dem milden Klima des südlichen Polen gelegen ist, habe ich ein Arboretum angelegt, wo etwa 1400 Baumsorten und ihre Abarten wachsen. Jeden Baum bemühe ich mich, selbst zu pflanzen. Das Komponieren eines Gartens hat für mich viel gemein mit dem Komponieren musikalischer Werke. Sowohl hier als auch dort zählt konstruktivistische Phantasie, die Fähigkeit, ein Ganzes zu denken. Garten – das ist mathematisierte Natur, sowie die Musik ma- thematisierte Emotion ist. Durch den Kontakt mit der Natur suche ich das schwer erfüllbare Versprechen, wie es am Anfang des Buches der Psalmen geschrieben steht: «Selig der Mann, der nicht im Rat der Gottlosen wandelt, sich nicht auf den Pfad der Sünder stellt, noch im Kreise der Lästerer sitzt, vielmehr am Gesetz des Herrn seine Freude hat, ja, sein Gesetz betrachtet bei Tag und bei Nacht. Er gleicht dem Baum, gepflanzt an strömenden Wassern, der seine Früchte trägt zur rechten Zeit und dessen Laub nicht welkt. Was immer er beginnt, vollführt er glücklich.» 47 Meine Damen und Herren Heute ist der erste Dies academicus der neuen selbständigen Universität Luzern seit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes am 1. Oktober 2000, selbständig nach dem Willen des Luzerner Grossen Ra- tes und der Regierung und hoffentlich mit dem Segen und dem Schutze Gottes, den Sie lieber Herr Bischof und Magnus cancellarius der Theolo- gischen Fakultät in grösstmöglicher Stärke vermitteln. Wir haben wahr- haftig Grund zur Freude und zum Feiern. Wir alle in diesem Saal – liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter – haben dieses Recht in harter Arbeit erworben, heute und dann noch beim versprochenen Uni-Fest. Zu die- sem festlichen Anlass überbringe ich Ihnen die herzlichen Grüsse und vor allem den tief empfundenen Dank der Luzerner Regierung für all das, was Sie zum Gelingen des Werkes beigetragen haben. Der Ort die- ses Dies academicus könnte besser nicht gewählt sein. Haus und Anlass passen zusammen. Beides entstand dank dem Engagement mutiger und risikobereiter Menschen, durch Entscheide eines fortschrittlichen, vor- ausschauenden Volkes – als Zeichen des Aufbruchs ins neue Jahrhun- dert –, eine geglückte Verbindung von unternehmerischem Mut und kultureller, musikalischer Verpflichtung. Und damit ist der Bogen ge- spannt zu Ihnen, sehr geehrter, Herr Professor Krzysztof Penderecki, denn auch für die Verleihung der Ehrendoktor-Würde an Sie hätte man wohl kaum einen besseren Ort als diesen wunderschönen Saal finden können. Wir gratulieren Ihnen herzlich, und wir hoffen, diese Zeichen beflügle Sie in Ihrem zukünftigen Werk. Wir freuen uns auf das Konzert von heute Abend und vor allem auf die Uraufführung Ihres Credo bei den Luzerner Osterfestspielen 2001. Meine Damen und Herren, es reicht nicht fürs protokollarisch Richtige. – Ich sehe Sie, Herr Stadtpräsident, meine Damen und Herren Ge- meindevertreterinnen und -vertreter. Seien Sie herzlich willkommen. Ich weiss, Sie hängen gebannt an meinen Lippen um zu hören, wie Ihre Wer- bung bei der Braut UniLu angekommen ist. Noch hat sie sich nicht ent- schieden, und sie lässt sich – bei der beabsichtigten langfristigen Bin- dung durchaus angezeigt – kompetent beraten. Gegen Ende des Jahres wird sie ihre Empfehlungen zur richtigen Wahl des Standortes abgeben. Schlussansprache Erziehungs- und Kulturdirektor Dr. iur. Ulrich Fässler 48 Meine Damen und Herren, nun noch einmal einen ganz allgemei- nen Dank abzustatten, einen Dank, der auch zu all jenen vordringen soll, die im Hintergrund und im Verborgenen gearbeitet haben, ist mir ein ech- tes Bedürfnis. Eingeschlossen in diesen Dank sind ausdrücklich auch die 78-er, die damals nach intensivem Kampf eine Schlacht verloren haben. Sie haben den Weg bereitet für den heutigen Erfolg. Einem Mann gilt der ganz besondere Dank der Luzerner Regierung, gilt mein persönlicher Dank und mein ganzer Respekt, nämlich jenem Mann, der – 600 Jahre nach dem vergeblichen Versuch des guten Erzherzogs Leopold – mit Un- terstützung von Gattin und Familie Luzern erobert und hier ein grosses Werk realisiert hat, unter Einsatz aller seiner Kräfte, manchmal sogar zu- viel Suaviter in modo – fortiter in re. Lieber Walter Kirchschläger, Du bist ein Luzerner! Wir sind Dir und Deiner lieben Gattin – Deiner ganzen Fa- milie – zu tiefem Dank verpflichtet! Diese Rosen, liebe Frau Kirchschlä- ger, sollen ein ganz kleines Zeichen unserer Dankbarkeit sein. Meine Damen und Herren, wir haben heute Grund zum Feiern. Wir haben aber auch Anlass, uns die grosse Verantwortung in Erinnerung zu rufen, die das Luzerner Volk uns im Mai dieses Jahres übertragen hat. Es wurde schon gesagt, der 21. Mai 2000 kann zu einem historischen Da- tum werden. Dann nämlich, wenn wir die Versprechen aus dem Abstim- mungskampf wirklich einlösen. Schon im nächsten Jahr wird uns nie- mand mehr einfach auf die Schulter klopfen, Glück und Erfolg wünschen. Schon bald wird man uns, die Verantwortlichen der Politik und der Uni fragen, was habt ihr erreicht. Sind die Studentinnen und Studenten ge- kommen. Dann müssen wir sagen können: – Der Kern dieser kleinen Uni ist gebildet. Wir haben drei gute Fa- kultäten mit einem ausgezeichneten Lehrkörper, mit modernen Lehr- und Lernmethoden, mit zukunftsweisenden Forschungsansätzen. – Wir haben leistungsfähige universitäre Institutionen und koordi- nierte – im Rahmen des Campus – Infrastrukturen und Dienstleistungen, die Studierenden und Dozierenden optimal dienen von der Administration bis zum Sport. – Wir sind im Campus Luzern integriert oder besser gesagt feder- führend. Hier in Klammern gesagt, es hat mich mit grosser Freude und Befriedigung erfüllt, dass bereits auf dieses Wintersemester die Idee mit den Veranstaltungen des offenen Campus handfest lanciert wurde. Diese systematische Kooperation unter allen Luzerner Hochschulinstitutionen liegt mir ganz besonders am Herzen, und ich bin überzeugt, das ist eine unserer ganz grossen Chancen und Vorteile gegenüber den anderen Uni- versitätsstandorten. Damit wir die skizzierten Ziele erreichen, braucht es gewaltige An- strengungen aller Beteiligten. Der Wettbewerb der Hochschulen um Geld, Studierende, Projekte, um gute Dozierende und Forschende, um Res- 49 sourcen im weitesten Sinn nimmt rapide zu. Bildung und Forschung lassen sich heutzutage nicht mehr administrieren. Gefragt ist die Taug- lichkeit, Exzellenz, auf einem intensiven, offenen, internationalen Markt des Wissens, der Wissensvermittler, der Wissensanwender und der Wissbegierigen. Als Newcomer in manchen Bereichen muss sich die Universität Luzern auf diesem Markt erst noch ihren Platz erkämp- fen. Gefordert ist dabei auch ein professionelles Qualitätsmanagement, das die Dozierenden und die Forschenden unserer Universität dazu motiviert, Höchstleistungen zu erbringen und ihre Tätigkeit kontinu- ierlich und von unabhängigen Expertinnen und Experten auf ihre Qua- lität hin überprüfen zu lassen. Bei der juristischen Fakultät ist diese Prüfung mit einem Akkreditierungsverfahren gegeben. Ich bin über- zeugt, dass sich auch die anderen Fakultäten zwingend derartigen Eva- luationen stellen müssen. Dies nur ein paar Stichworte meine Damen und Herren, ent- scheidend wird sein, dass wir die richtigen Menschen für den richti- gen Platz an dieser Universität finden. Vor allem natürlich ausgezeich- nete Professorinnen und Professoren. Da gibt es keine Kompromisse, denn auch Universitäten werden in erster Linie von Menschen und nicht von Strukturen geprägt. Dabei dürfen nicht allein hervorragende wissenschaftliche Qualifikationen den Ausschlag für eine Anstellung geben, sondern auch pädagogische und soziale Kompetenzen. Wir wol- len an der Universität nicht elitäre Einzelkämpfer sondern wir wollen gute Teams in den Fakultäten. Und da werden auch die Studentinnen und Studenten eine Rolle spielen. Der relativ kleine Rahmen bietet die Chance, Sie liebe Studentinnen und Studenten in den Entwicklungs- prozess dieser Universität einzubeziehen. Sie als erste Generation sind da ganz besonders gefordert. Sie sind beim Aufbruch dabei – go west! Auch Sie meine Damen und Herren brauchen wir in den näch- sten Jahren. Ihre Unterstützung, ideell und materiell, ist für den Erfolg der Universität Luzern mitentscheidend. Ich wünsche Ihnen einen guten Tag! 50 anhang 51 Ermutigung zum Theologiestudium Im Leben von uns Menschen spielt die eigene Wohnung zumeist eine grosse Rolle. Wir pflegen sie so einzurichten, dass sie unserem Ge- schmack entspricht, dass wir uns in ihr daheim fühlen und dass sie uns Lebensqualität ermöglicht. Die Wohnung ist so sehr ein Stück von uns selbst, dass man geradezu sagen kann: «Sage mir, wo und wie Du wohnst, und ich sage Dir, wer Du bist!» Die Wohnung ist von so grundle- gender Bedeutung, dass es uns nicht erstaunen wird, dass auch die Fra- ge aufkommen kann, wo denn wohl Gott wohnt. Auf das erste Hinhören hin mag dies zwar wie eine typische Kinderfrage tönen, die aus der kindlichen Neugierde heraus entsteht, die sich aber für Theologen nicht mehr geziemt. Hinter dieser Frage liegt freilich sehr viel mehr verbor- gen. Denn mit unserer Antwort auf diese Frage kommt auch heraus, wie wir von Gott denken und wie wir zu Gott stehen. 1. Öffentliches Reden von Gott in einer säkularisierten Welt Mit Gott hat es im emphatischen Sinne die Theologie zu tun. Sie ist im Kern Rede von Gott, intellektuell verantwortetes Gott-Sagen und Wissenschaft von Gott. Deshalb eignet sich gerade die elementare Frage, wo denn wohl Gott wohnt, als Leitfaden für eine kurze Besin- nung am heutigen Dies academicus, mit dem wir nicht nur ein neues akademisches Studienjahr an der Theologischen Fakultät eröffnen, sondern mit dem wir zunächst auf eine vierhundertjährige Präsenz philosophisch-theologischer Bildung in Luzern zurückblicken dürfen. Dieses Jubiläum darf uns mit Dankbarkeit und Freude darüber erfül- len, dass das christliche Reden von Gott in der Geschichte des Kantons Luzern immer wieder glaubwürdig verantwortet und in der gesell- schaftlichen Öffentlichkeit wachgehalten wurde. Das vierhundertjährige Jubiläum ist aber auch ein Aufbruch zu neuen Ufern, zumal in diesem Jahr die Existenz der Theologischen Fa- kultät unter dem Dach der Universität Luzern mit einer erfreulich ho- hen Zustimmung des Volkes gesichert werden konnte. Dieser Neuan- In der Wahrheit Gottes wohnen Homilie des Bischofs beim Gottesdienst der Theologischen Fakultät Prof. Dr. theol. Kurt Koch 52 fang bedeutet auch die grosse Verpflichtung, das Reden von Gott auch in der heutigen Gesellschaft glaubwürdig zu verantworten. Dieser Auf- trag ist gewiss nicht leichter geworden, weil sich das gesellschaftliche Leben seit den Anfängen unserer philosophisch-theologischen Bil- dungsinstitution vor vierhundert Jahren entscheidend geändert hat. Denn wir leben heute in einer durch und durch säkularisierten Gesell- schaft, die stets deutlicher zu Tage tritt. Mit dieser Situation ist ein ebenso einmaliges wie schwieriges historisches Experiment verknüpft, das es als besondere Herausforde- rung an Kirche und Theologie sensibel wahrzunehmen gilt. Denn Euro- pas Versuch, Gesellschaften oder gar eine Gemeinschaft von Staaten zu bauen, die von einem religiösen Fundament prinzipiell absehen, stellt ohne jeden Zweifel ein kulturgeschichtliches Novum dar; und niemand kann sagen, wie dieses Experiment ausgehen wird. Ebenso wenig kann man sagen, welche Konsequenzen dieses Experiment für den Status von Theologischen Fakultäten an den Universitäten haben wird. Es wird jedenfalls immer offenkundiger, dass die Theologie an zunehmender Vereinsamung und Isolation im Ensemble der Wissen- schaften leidet. Immer mehr droht die Theologie gleichsam als «Orchi- deenfach» betrachtet und an den Rand des universitären Gartens ge- drängt zu werden, und zwar mit wenig Licht und wenig Wasser. Angesichts dieser prekär gewordenen Situation darf die Theologie aber nicht resignieren, was freilich nur möglich ist, wenn sie entschieden ihre Aufgabe des öffentlichen Redens über Gott wahrnimmt und dabei bei der elementarsten Frage ansetzt, wo denn wohl Gott wohnt. 2. Theo-logische Wohnung für Christus Die herkömmliche und auch heute spontan geäusserte Antwort geht zumeist dahin, dass Gott in der Höhe des Himmels wohnt. Diese Antwort ist gewiss nicht falsch; im Gegenteil: Gott ist der Transzenden- te, der Welterhabene und der Unfassbare, den nicht einmal die Himmel der Himmel fassen können. Dennoch ist dies nur die halbe Wahrheit, ge- nauso wie bei uns Menschen noch nicht alles ausgesagt ist, wenn wir bloss wissen, wo wir wohnen. Es gibt nämlich auch Menschen, die zwar einen konkret angebbaren Wohnort haben und dennoch in ihrem Her- zen eine ganz andere, nämlich eine Wahlheimat tragen. Man kann bei- spielsweise als Zürcher geboren sein und dennoch seine Wahlheimat in Luzern haben, so dass Luzern wichtiger sein wird als Zürich. Es will scheinen, dass es sich bei Gott ähnlich verhält. Seine an- gestammte Heimat ist durchaus der Himmel. Aber auch Gott kennt eine Wahlheimat, und diese befindet sich auf unserer Erde. In diesem Sinne 53 betont der Epheserbrief, dass Gott in Christus in unseren Herzen woh- nen will, und zwar durch den Glauben: «Durch den Glauben wohne Chri- stus in eurem Herzen» (Eph 3,17a). Die heutige Lesung verkündet uns, dass Gott in Christus unter uns Menschen wohnen will, und zwar im Herzen eines jeden einzelnen Glaubenden. So will Christus auch und ge- rade in jeder Theologin und in jedem Theologiestudenten wohnen. Die Theologie als Rede von Gott soll sogar eine besondere Wohnung für Christus sein. Denn sie ist in pointierter Weise berufen und verpflichtet, sich jenes Imperativs anzunehmen, den der Epheserbrief unmissver- ständlich formuliert: «In der Liebe verwurzelt und auf sie gegründet, sollt ihr zusammen mit allen Heiligen dazu fähig sein, die Länge und Breite, die Höhe und Tiefe zu ermessen und die Liebe Christi zu verste- hen, die alle Erkenntnis übersteigt. So werdet ihr mehr und mehr von der ganzen Fülle Gottes erfüllt.» (Eph 3,17b-19) Damit ist ein sehr hoher Anspruch an die Theologie ausgespro- chen. Ihr kommt die Verantwortung zu, die «Länge und Breite, die Höhe und Tiefe» des Gottesgeheimnisses zu ermessen und zu ergründen. Oder mit anderen Worten: Die Theologie hat es mit nichts anderem zu tun als mit der «ganzen Fülle Gottes» und damit mit seiner Wahrheit. Zu billige- ren Preisen kann es die Theologie gar nicht geben. Darin besteht die uner- lässliche Freiheit, die der Theologie im Lebensraum der Kirche zukommt und zukommen muss. Dabei kann es keine grössere Freiheit geben als die Freiheit der Wahrheit; und diese bildet den Kern der «akademischen Frei- heit». Was der grosse katholische Theologe Romano Guardini in einer recht verworrenen Zeit als das Wesen des wahrhaft Akademischen her- ausgestellt hat, gilt auch und erst recht für eine Theologische Fakultät in der heutigen gesellschaftlichen Situation: «Wenn die Universität einen geistigen Sinn hat, dann jenen, die Stätte zu sein, wo nach der Wahrheit gefragt wird, nach der reinen Wahrheit – nicht um eines Zweckes, son- dern um ihrer selbst willen: deswegen, weil sie Wahrheit ist.»1 Die Theologie ist gerade dadurch eine Wohnung für Christus, dass sie in der Wahrheit Gottes wohnt. Als Wohnung für die Wahrheit Gottes zur Verfügung zu stehen, macht die grösste Würde aus, die der Theologie zukommt. Mit dieser Würde ist freilich eine grosse Bürde verbunden. Denn die Wahrheit Gottes kommt zwar dem Menschen zu- gute, aber sie ist keineswegs nur bequem. Darauf weist Jesus im heuti- gen Evangelium mit unmissverständlichen Worten hin. Er umschreibt seine Sendung in die Welt damit, er sei gekommen, Feuer auf die Erde zu werfen: «Wie froh wäre ich, es würde schon brennen!» (Lk 12,49). Das Feuer, das Jesus in die Welt gebracht hat, ist das Feuer der Wahr- 1 R. Guardini, Verantwortung. Gedanken zur jüdischen Frage (München 1952) 10. 54 2 E. Jüngel, «Meine Theologie» – kurz gefasst, in: Ders., Wertlose Wahrheit. Zur Identität und Relevanz des christlichen Glaubens. Theologische Erörterungen III (München 1990) 1–15, zit. 1–2. heit Gottes. Für diese Wahrheit hat Jesus mit feuriger Leidenschaft ge- kämpft, selbst wenn sie nicht Frieden, sondern Spaltung bewirkt. Selbstverständlich gehört der Friede zur Wahrheit Gottes. Ja, es gibt nichts Wahreres als den Schalom Jahwes. Doch ebenso gibt es für Je- sus keinen Frieden an der Wahrheit vorbei oder gar mit der Unwahr- heit. Wer der Unwahrheit oder auch nur der Halbwahrheit dient, kann deshalb nicht im Frieden leben, sondern dient der Zwietracht. Von diesem leidenschaftlichen Feuer für die Wahrheit Gottes soll- te auch die Theologie angestachelt sein. Sie hat die Wahrheit Gottes zu verkünden und nicht einfach persönliche Meinungen zu vertreten. Diese eigenartige Versuchung zeigt sich vor allem im nervösen Anspruch von Theologen, auf jeden Fall originell sein zu wollen und es auch zu müssen. In einem solchen Anspruch erblickt der evangelische Theologe Eberhard Jüngel aber mit Recht eine «völlig unangemessene Unterschätzung des- sen, was Theologie ist» sowie eine «masslose Überschätzung des Theolo- gen» und er begründet dies so: «Die Selbstprofilierungssucht neuzeitlicher Theologen – in jüngster Zeit ihr Schielen nach den Medien – wächst denn auch in demselben Masse, in dem die theologische Substanz verloren- geht.»2 Denn auch und gerade die Theologie kann keine andere Originali- tät kennen und beanspruchen als jene, die sich an der wahren Origo der Wahrheit Gottes orientiert. Darin besteht die entscheidende Gewissensfra- ge, der die Theologie sich selbst immer wieder aussetzen muss. Denn sie kann nur dann der Autorität der Wahrheit Gottes allein die Ehre geben und sich im Lebensraum der Kirche als reinigender Dienst an der Wahr- heit verstehen und vollziehen, wenn sie sich selbst immer wieder dem Purgatorium ihrer eigenen Orientierung an der Wahrheit Gottes aussetzt. 3. Versöhnung von Wahrheit und Lieben im Herzen Die Theologie ist berufen und verpflichtet, in der Wahrheit zu wohnen und mit leidenschaftlichem Feuer der Wahrheit zu dienen. Aus Erfahrung wissen wir freilich, dass solcher Eifer für die Wahrheit auch fanatisch werden und Menschen verletzen kann. Wo dies ge- schieht, ist es ein sicheres Anzeichen dafür, dass man bereits nicht mehr in der Wahrheit wohnt. Denn der Einsatz für die Wahrheit muss sich paaren mit der Liebe zu den Menschen, denen wir die Wahrheit verkünden. Es ist kein Zufall, dass der Epheserbrief die Zumutung, «die Länge und Breite, die Höhe und Tiefe» der Wahrheit Gottes zu er- 55 messen, damit einleitet: «In der Liebe verwurzelt und auf sie gegrün- det» (Eph 3,17b). Die Liebe ist der Notenschlüssel für die Melodie auch und gerade der theologischen Wahrheitssuche. Solche Liebe bedeutet freilich nie die Dispens von der Wahrheits- frage. Wahre Liebe besteht vielmehr darin, dass sie dem anderen auch die Wahrheit zumutet, es aber eben in Liebe tut. Müssten wir deshalb heute nicht neu lernen, wieder zusammenzusehen, was unlösbar zu- sammengehört: Wahrheit und Liebe. Denn Wahrheit ohne Liebe kann brutal werden, weil sie die weise Empfehlung nicht beherzigt, die Max Frisch einmal so ausgedrückt hat, man solle die Wahrheit einem Men- schen nicht sagen wie einen Waschlappen, den man ihm um die Ohren schlägt, man solle die Wahrheit einem Menschen vielmehr hinhalten wie einen Mantel, in den er schlüpfen kann. Auf der anderen Seite aber kann Liebe ohne Wahrheit banal werden, weil sie dem Menschen das Kostbarste vorenthält, das es gibt, nämlich die Wahrheit. Wahrheit ohne Liebe ist blind; aber Liebe ohne Wahrheit ist leer. Jenseits von liebloser Wahrheit und wahrheitsleerer Liebe zeich- net sich der Eros der Theologie durch eine sensible Liebe zur Wahrheit aus. Damit kommt das Subjekt der Theologie in den Blick, das dabei in erster Linie gefragt ist. Denn es ist wiederum kein Zufall, dass der Epheserbrief emphatisch betont, dass Christus durch den Glauben «in eurem Herzen» wohne (Eph 3,17a). «In Eurem Herzen»: Auch und ge- rade in der theologischen Arbeit, die vor allem eine Sache des Kopfes ist, muss es in erster Linie um das Herz gehen, um das eigene zumal und zuvörderst. Denn wo dies nicht geschieht, steht der Theologe in der Gefahr, dass man ihm nicht mehr anmerkt, dass er selbst am Heili- gen Feuer der Wahrheit lebt, sondern dass er bloss noch davon er- zählt, dass es ein solches heiliges Feuer geben soll. Müsste deshalb unsere theologische Arbeit nicht spiritueller werden? Diese Frage wäre freilich missverstanden, wenn wir in ihr eine Alternative zum rationalen Denken in der Theologie sehen wür- den. Denn Spiritualität und Rationalität schliessen sich nicht aus, son- dern fordern und fördern sich wechselseitig. Die Theologie wird des- halb ihren allerersten Praxisbezug in der Entwicklung und Förderung der persönlichen Spiritualität der theologisch Arbeitenden erblicken und wahrnehmen. Denn das Reden zu Gott ist viel elementarer und au- thentischer als das Reden von Gott. Deshalb kommt alles theologische Denken vom Reden zu Gott her und mündet wiederum in das Reden zu Gott. So richtig mündig im Doppelsinn dieses Wortes wird die Theolo- gie erst in der Doxologie. In diesem Sinn ist das Gebet der Ernstfall des Glaubens und der Theologie. Von daher ist es nochmals kein Zufall, dass die heutige Le- sung aus dem Epheserbrief als grosse Fürbitte für die Kirche gedacht 56 und formuliert ist. Denn die Zumutung, die «Länge und Breite, die Höhe und Tiefe zu ermessen», ist verbunden mit der weiteren Einladung, dies «zusammen mit allen Heiligen» zu tun (Eph 3,18). Damit wird der kirch- liche Ort der theologischen Arbeit sichtbar. Wenn nämlich die Aufgabe der Theologie in der sachgerechten Erkenntnis und in der zeitgemässen Darlegung der Wahrheit des christlichen Glaubens besteht, dann wird nicht nur ihre kirchliche Bindung deutlich, sondern dann wird sie auch verstehbar als ein notwendiger Dienst an der Kirche, ja als ein eigentli- cher kirchlicher Dienst. Dieser besteht vor allem darin, dass die Theolo- gie sich stark macht für die Wahrheit Gottes in der Kirche und ihr die Gewissensfrage nach ihrer eigenen Bewohnbarkeit stellt: Ist die Kirche sich immer dessen bewusst, dass Christus sie als seine Wohnung in die- ser Welt ausgewählt hat. Und ist die Kirche heute wirklich bewohnbar für Gott, so dass Gottes Wohnung dem heutigen Menschen zum Ort sei- ner Gottesbegegnung werden kann? Diesen kritischen Dienst kann die Theologie aber nur erfüllen, wenn sie selbst in der Wahrheit Gottes wohnt und dieser Wahrheit un- eigennützig dient. Denn dazu ist sie notwendig, und dann ist sie wirk- lich bei ihrer Sache. Dass dies der Theologie in Luzern immer wieder gelingt, ist mein Wunsch an sie für das bevorstehende Akademische Jahr und überhaupt in eine gute Zukunft hinein. Diesen Wunsch ver- mag ich freilich nicht besser auszudrücken als mit den verheissungs- vollen und verantwortungsvollen Worten des Epheserbriefes: «Durch den Glauben wohne Christus in euren Herzen. In der Liebe verwurzelt und auf sie gegründet, sollt ihr zusammen mit allen Heiligen dazu fä- hig sein, die Länge und Breite, die Höhe und Tiefe zu ermessen, und die Liebe Christi zu verstehen, die alle Erkenntnis übersteigt. So wer- det ihr mehr und mehr von der ganzen Fülle Gottes erfüllt.» Amen. In der Reihe «Luzerner Universitätsreden» sind bis jetzt erschienen und beim Rektorat erhältlich: 1 Walter Kirchschläger, Pluralität und inkulturierte Kreativi- tät. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche finanziert von: Luzerner Kantonalbank (vergriffen) 2 Helmut Hoping, Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik finanziert von: Winterthur Versicherung 3 Rudolf Zihlmann, Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zenbuddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen finanziert von: Bank Julius Bär & Co. AG (vergriffen) 4 Clemens Thoma, Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurtei- lung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges finanziert von: Otto’s Warenposten AG (vergriffen) 5 Walbert Bühlmann, Visionen für die Kirche im pluralisti- schen Jahrtausend finanziert von: Neue Luzerner Zeitung 6 Charles Kleiber, L’ Université de Lucerne, quel avenir? finanziert von: Gemeinnützige Gesellschaft Luzern 7 Helga Kohler-Spiegel, «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» 8 Rolf Dubs, Universitätsstudium – Anforderungen aus Sicht der Lehr- und Lernfordung; Dokumentation des Dies academicus 1999 finanziert von: Universitätsverein Luzern 9 Kaspar Villiger, Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhun- derts; Dokumentation der 400-Jahr-Feier finanziert von: Dr. Josef Schmid-Stiftung Luzern 10 Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Humanis- mus in der Krise. Enno Rudolph, Gabriel Motzkin, Beat Sitter-Liver, Uwe Justus Wenzel, finanziert durch einen anonymen Spender 11 Kurt Seelmann, Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie finanziert von: Ordinariatsstiftung der Diözese Basel

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    Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2011 INFORMATION 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen .................................................................................................................................4 Termine ...................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik .................................................6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen.........................................................12 Modul Weltgesellschaft......................................................................................................12 Modul Weltpolitik................................................................................................................25 Modulübergreifende Veranstaltungen................................................................................41 Modul Forschung-Praxis-Methoden...................................................................................43 Sonderveranstaltung….…………………………………………………...................................54 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Hirschmattstrasse 25 Postanschrift Postfach 7992, 6000 Luzern 7 E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 228 74 00 Fax 041 228 70 92 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 511 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 228 74 00 Studienberatung Michael Buess, M.A. Büro 503 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 228 74 03 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 504 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 228 77 46 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 228 74 00 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 228 70 73 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 228 62 00 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 228 57 91 5 Termine Frühjahrssemester 2011 Lehrveranstaltungen vom Montag, 21. Februar bis Mittwoch, 1. Juni 2011 Ausfall der Lehrveranstaltungen: Donnerstag 3. März Fasnacht, vorlesungsfrei Montag 7. März Fasnacht, vorlesungsfrei Freitag 22. 04. – So 01. 05. Osterpause Herbstsemester 2011 Lehrveranstaltungen vom 19. September bis 23. Dezember 2011 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ vermittelt umfassende und fundierte Kenntnisse über Formen globaler Vergesellschaftung und ihre politische und rechtliche Gestaltung. Er ist interdisziplinär ausgerichtet und kombiniert die soziologische, ethnologische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen vier Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxisorientierung bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten an, die auch, mithilfe der Moderation von Lehrenden, voneinander lernen. Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die Konfliktlinien der Weltgesellschaft behandelt sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Es setzt seinen Schwerpunkt auf die Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf die Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteure sowie auf die Inhalte der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst die rechtlichen Aspekte zunehmender internationaler Institutionalisierung mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln und zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Forschungs-Praxis-Modul zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Ein Praktikum kann u.a. in Forschungsprojekten (an der Universität Luzern oder andernorts), in Verbänden und Parteien, in öffentlichen (internationalen) Organisationen, in der Wirtschaft oder in Non- Profit-Organisationen (zum Beispiel NGOs) auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene absolviert werden. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 7 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die wesentlich für die Persönlichkeits- und für die fachliche Entwicklung sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antiziperen, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Selbstständigkeit Communications Officer: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (Team etc., stakeholder) nach innen und aussen rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten etc. planen, leiten / koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung etc. Publizist/in: Essayistische/monografische (etc.) Stellungnahme zu aktuellen weltgesellschaft- lichen/kulturanthropologischen Entwicklungen mit entsprechender Kommunikation via Radio/ Fernsehen, Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften, Selbst- ständigkeit. Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP in einer dieser Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie, Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften, oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: http://www.unilu.ch/deu/weltgesellschaft-und-weltpolitik_161586.html 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. März 2006, 2. Revision sowie auf die entsprechenden Wegleitungen (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Mastermodul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Behloul: Moschee, Burka, Sharia – Islam in europäischer Diskussion Do 15.15 – 17.00 HS Beer/Kunz: Neoliberalism, family and gender Mo 13.15 – 17.00 HS Burch: Vielfalt und Einheit der Weltgesellschaft Do 10.15 – 12.00 HS Helbling: Staat und Recht in Afrika Mi 10.15 – 12.00 HS Leemann: Rurale Gesellschaften und Staat in Südost- asien II Mi 13.15 – 15.00 MAS Diaz-Bone/Helbling: Märkte – Beiträge aus Ethnologie und Soziologie Di 10.15 – 12.00 MAS Djelic: Institutional Theory Blockveranstaltung MAS Göbel: Weltkunst, Weltkultur und die UNESCO. Zur Geschichte, Programm und Profil einer internationalen Organisation Blockveranstaltung MAS Holzer: Strukturen der Weltgesellschaft Blockveranstaltung MAS Markard: Innovationsprozesse in Infrastruktursektoren Blockveranstaltung MAS Soeffner: Multikulturelle Gesellschaft. Religion zwischen Säkularisierung und Fundamentalismus Blockveranstaltung MAS Werron: ’Imagined Communites’. Begegnungen ziwschen neuerer Nationalismusforschung und soziologischer Globalisierungstheorie. Blockveranstaltung Anrechenbar für Mastermodul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Handlungs- und Institutionstheorien Di 13.15 – 15.00 VL Caroni: International Human Rights Law Do 13.15 – 15.00 VL Caroni: International Humanitarian Law Do 15.15 – 17.00 VL Heselhaus: Moderne demokratische Grundrechte in Europa Mo 13.15 – 15.00 VL Heselhaus: European Competition Law and the International Economic System Do 10.15 – 12.00 VL Hodler: Internationale Ökonomie Di 08.15 – 10.00 VL Lavenex: Vergleichende Regionale Integration Mi 10.15 - 12.00 HS Bächtiger: Vergleichende Demokratisierung Mi 15.15 – 17.00 HS Blatter: Glocalization – International activities of European and North American Cities and Regions Di 17.15 – 19.00 HS Hodler: Internationale Ökonomie Di 08.15 – 12.00 ab 12. April 2011 10 HS Lavenex: Rules beyond borders Mi 13.15 – 15.00 HS Schlenker: Multikulturalismus in Theorie und Praxis Mo 15.15 – 17.00 HS Schmitter: Contending Theories of Regional Integration: Europe and Beyond Blockveranstaltung MAS Mattioli: Rechtspopulisten in der globalisierten Welt. Der Fall Westeuropa1989 - 2010 Mo 15.15 – 17.00 MAS Morawa: Transitional Justice Blockveranstaltung MAS Schlenker: Nationalismus, Transnationalismus, Kosmopolitismus Di 10.15 – 12.00 Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Blatter/Lavenex: Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 Workshop Beer/Lavenex: Interdisziplinäres Werkstattgespräch „Klimawandel – neue Forschungen zu den lokalen Effekten eines globalen Phänomens“ Do 12. Mai 2011 Anrechenbar für Mastermodul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Gardner: Interpretation and description: Ethnography and its methodology Mi 13.15 – 15.00 HS Jurje: Europeanization: Theories, Methods and Empirical Findings Do 13.15 – 15.00 HS Kohler: Datenanalyse mit Stata Blockveranstaltung MAS Baumann: Rahmen- und Inhaltsanalyse Blockveranstaltung MAS Diaz-Bone: Grounded Theory Do 13.15 – 15.00 MAS Hahn: Soziologische Filmanalyse Blockveranstaltung MAS Manderscheid: Europa im Zahlenspiegel. Vergleichende Surveyforschung Do 15.15 – 17.00 MAS Raab: Wissenssoziologische Medienanalyse: Hermeneutik von Text und Bild Mo 15.15 – 17.00 MAS Ragin: Configurative Methods in the Social Sciences Blockveranstaltung 11 Sonderveranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Lavenex/Studierende: International Organizations and their work regarding political and social topics studentisch organisierter Workshop in Wien Do 7. April 2011 Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Moschee, Burka, Sharia - Islam in europäischer Diskussion Dozent/in: PD Dr. phil., lic. theol. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 24.02.2011 PIL, P1 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die seit dem 9/11 anhaltende Konjunktur der Thematisierung des Islam in öffentlichen Debatten westeuropäischer Gesellschaften findet in der jüngsten Zeit ihren vielleicht explizitesten Ausdruck im Kontext der Debatte um den zumutbaren Grad der Sichtbarkeit des Islam im öffentlichen Raum. Obwohl die Trennung von öffentlich und privat zu den Konstituenten moderner und funktional differenzierter Gesellschaften gehört, manifestiert sich die Umstrittenheit einer klaren Grenzziehung zwischen öffentlicher und privater Handlungsspäre umso deutlicher, je sozial komplexer und in religiös- kultureller Hinsicht heterogener diese Gesellschaften sind. Unter solchen sozialen Gegebenheiten kann sich das Verständnis von Öffentlichkeit selbstredend nicht in einer bloss semantischen Trennung von öffentlicher und privater Handlungsspähre erschöpfen. Die Öffentlichkeit bekommt hier - wie dies in der Schweizer Minarett-Abstimmung zum Ausdruck kam und sich aktuell in den Debatten um nationale Burka-Verbote in westeuropäischen Gesellschaften zeigt - notwendigerweise auch einen sozialen und normativen Charakter. Das Ziel des Seminars besteht darin, an ausgewählten Fallbeispielen aus den aktuellen westeuropäischen Islam-Debatten zu diskutieren, welche für das westliche Religions- und Öffentlichkeitsverständnis charakteristischen Aspekte in diesen Debatten zum Ausdruck kommen. Die elaborierten Aspekte sollen dabei in die Betrachtungsperspektive des 'public religions' - Konzeptes von José Casanova gestellt werden. Voraussetzungen: ab 3. Semester. Regelmässige Teilnahme und Bereitschaft, Referat zu halten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 Kontakt: Religionswissenschaftliches Seminar, Frau Ch. Waghorn, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7; Tel.: 041 228 73 88; e-mail: relsem@unilu.ch Material: s. Semesterapparat Literatur Casanova, José (1994): Public Religions in the Modern World, Chicago und London: Chicago University Press. Gabriel, Karl et al. (2008) (hrsg.) : Religion heute - öffentlich und politisch: Provokationen, Kontroversen, Perspektiven, Paderborn: F. Schöningh. Göle, Nilüfer/Ammann, Ludwig (2004) (Hg.), Islam in Sicht. Der Auftritt von Muslimen im öffentlichen Raum, Bielefeld: transcript. Neidhardt, Friedhelm (1994) (hrsg.) : Öffentlichkeit, öffentliche Meinung, soziale Bewegungen, Opladen: Westdeutscher Verlag. 13 Neoliberalism, family and gender Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Dr. Rahel Kunz Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: 14-täglich Mo, 13.15 - 17.00, ab 21.02.2011, PIL, P2 wöchentlich Mo, 17.15 - 19.00, ab 30.05.2011 PIL, P2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This interdisciplinary workshop-seminar involves the cooperation of gender studies, political science and sociocultural anthropology at the Univeristy of Lucerne. It comprises two parts: the first part takes the form of seminars that will introduce the students to the topic and prepare them for the workshop, which is the second part of this course. The workshop-seminar will provide students with a thorough knowledge of neo-liberalism in relation to the family and gender, but it will also give students the opportunity to acquire organizational skills involved in developing a workshop programme, implementing it and providing appropriate information about it. The workshop will be open to the public. Topics that will be addressed throughout the seminar and the workshop will focus on the transformations of gender, family and households under conditions of neoliberalism. We will examine these issues through a comparative consideration of a number of case studies, from Latin America and the Philippines, regions with similar problems and a histories of colonialism, migration, dependency on remittances and political conflicts. Voraussetzungen: Basic knowledge in social sciences Umfang: 4 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch rahel.kunz@unil.ch (Uni Lausanne) Literatur Bedford, Kate, 2010 Introduction to a special issue of Feminist Legal Studies on markets and sexualities. [8] Feminist Legal Studies, 18 (1), 2008 Holding It Together in a Crisis: Family Strengthening and Embedding Neoliberalism. [12] IDS Bulletin, 39 (6). pp. 60-66. Bedford, Kate and Fraser, Nancy, 2008 Social Rights And Gender Justice in the Neoliberal Moment: A Conversation about Gender, Welfare, and Transnational Politics. An Interview with Nancy Fraser. [13] Feminist Theory, 8 (2). pp. 225-245. Comaroff, Jean and John Comaroff (Hg.), 2001 Millenial Capitalism and the Culture of Neoliberalism. Duke University Press. 2002 Alien-Nation: Zombies, Immigrants, and Millenial Capitalism. In: South Atlantic Quarterly 101 (4): 779-805. Greenhouse, Carol J. (ed.), 2010 Ethnographies of Neoliberalism. Philadelphia: University of Pensylvania Press. Kunz, Rahel, 2009 "Remittances are beautiful"? The Gendered Governmentality of the Global Remittance Trend. Luzern: Universität Luzern. Pauli, Julia, 2008 A house of one's own: Gender, migration, and residence in rural Mexico. In: American Ethnologist 35 (1): 171-187. 14 Vielfalt und Einheit der Weltgesellschaft Dozent/in: Janet Burch, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 24.02.2011 STK, SK 1 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Unsere moderne Gesellschaft ist vielfach globalisiert. Auf dem Globus gibt es nur noch eine Weltgesellschaft, in der alle Kommunikation stattfindet. Dabei deuten kulturelle Unterschiede und Ungleichheiten auf keine simple Konvergenz der Entwicklungspfade hin; von einer weltweit homogenen Übernahme des westlichen Entwicklungsmodells kann nicht die Rede sein. Gleichzeitig sind soziale Prozesse gegenüber Staatsgrenzen indifferent. Diese Indifferenz verunmöglicht eine räumliche Ordnung der Divergenzen entlang nationalstaatlicher Grenzen. Das Seminar nähert sich der Thematik der globalen Moderne anhand relevanter Ansätze aus den Gesellschaftswissenschaften und versucht, diese Konzepte in einem zweiten Schritt auf empirische Phänomene anzuwenden. Die Selektion der Themen (z.B. Fundamentalismus, Migration, Korruption) bleibt den Seminar-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer überlassen. Da die Dozentin verschiedene Formen wirtschaftlicher Praktiken in Lima, Peru untersucht, werden auch einige Beobachtungen aus diesem Bereich einfliessen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: janet.burch@unilu.ch Literatur Stichweh, Rudolf 2000: Die Weltgesellschaft: Soziologische Analysen. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Holzer, Boris 2006: Spielräume der Weltgesellschaft: Formale Strukturen und Zonen der Informalität, in Schwinn, Thomas (Hg.): Die Vielfalt und Einheit der Moderne: Kultur- und strukturvergleichende Analysen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 259-279. Eisenstadt, S. N. 2000: Multiple Modernities. Daedalus 129 (1, Winter), 1–29. Stichweh, Rudolf 2006: Strukturbildung in der Weltgesellschaft - Die Eigenstrukturen der Weltgesellschaft und die Regionalkulturen der Welt, in Schwinn, Thomas (Hg.): Die Vielfalt und Einheit der Moderne: Kultur- und strukturvergleichende Analysen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. (Springer), 239–257. Heintz, Bettina 2007: Soziale und funktionale Differenzierung. Überlegungen zu einer Interaktionstheorie der Weltgesellschaft. Soziale Systeme 13 (1 + 2). 343-356. Schmidt, Volker H. 2006: Multiple Modernities or Varieties of Modernity? In: Current Sociology (54), 77– 97. 15 Staat und Recht in Afrika Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Zahlreiche Staaten in Afrika sind in den letzten Jahrzehnten Schauplätze von Bürgerkrieg und Staatsschwäche geworden. Das Seminar setzt sich zum Ziel, den spezifischen Charakter dieser Staaten herausarbeiten. Hierzu gehört auch die Frage des Rechts, dessen Durchsetzung eigentlich zu den Aufgaben des Staates gehört, wozu allerdings die neopatrimonialen Staaten Afrikas, die mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben, politisch stark geschwächt sind und erhebliche Legitimationslücken aufweisen, kaum in der Lage sind. Auf lokaler und regionaler Ebene (Dorf; chéfferies und Kleinstädte) bestehen jedoch in vielen Ländern auch informelle Rechtsinstitutionen und traditionelle Autoritäten, die Recht sprechen. Die Frage ist, in welchem Ausmass diese informellen Rechtsinstitutionen die Schwäche des staatlichen Rechts kompensieren können oder ob auch sie zusammen mit den staatlichen Institutionen zusammenbrechen. Im Seminar sollen die politik- und rechtsethnologischen Grundlagen erarbeitet werden, um diese theoretischen Probleme zu behandeln. Das Thema des Seminars steht im Kontext eines Forschungsprojektes mit dem Titel ”Impunity in the context of armed conflict and state weakness in East Congo”, das von Mitarbeiter des Ethnologischen Seminars durchgeführt wird. Vorausgesetzt wird eine aktive Mitarbeit, wozu die vorbereitende Lektüre der obligatorisch zu lesenden Texte (*) zählt. Zusätzlich sollen Sie einmal im Seminarverlauf eine kleine Präsentation in Form eines Kurzreferats von nicht mehr als 15 Minuten einbringen. Zur Präsentation gehört auch ein 5-10-seitiges Handout, das vorab als download zur Verfügung stehen soll. Es besteht auch die Möglichkeit, Hausarbeiten zu Themen des Seminars zu verfassen. Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an MA- und fortgeschrittene BA-Studierende in Ethnologie mit einschlägigen Vorkenntnissen in Politik- und Rechts- ethnologie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation plus 5-10-seitiges Handout ) / 4 zusätzlich schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 16 Rurale Gesellschaften und Staat in Südostasien II Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Duchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die ruralen Räume Südostasiens haben sich im Verlaufe der letzten Jahrzehnte rapide verändert. Das Verhältnis von Staat und ruralen Gesellschaften hat diesen Wandel entscheidend mitgeprägt. Im ersten Teil des Kurses haben wir uns ethnologischen Debatten gewidmet, welche unser Verständnis der Transformationsprozesse stark geprägt haben. In diesem zweiten Teil werden wir uns mit einzelnen Fallstudien vertieft auseinandersetzen, die auf bestimmte thematische Aspekte fokussieren, v.a. Veränderungen der bäuerlichen Lebenswelten, Marginalisierung und Revolten sowie staatliche Programme zur Entwicklung des ruralen Raums (Minoritätenpolitik, Infrastrukturprojekte, Umsiedlungsprogramme, Forstpolitik). Wir werden uns mit diesen Themen mittels Texten, aber auch verschiedenen ethnographischen Filmen beschäftigen. Voraussetzungen: Der Besuch des ersten Teils der Veranstaltung ist von Vorteil, jedoch nicht zwin-gend. Bitte setzten Sie sich vorgängig mit der Dozentin in Verbindung, wenn Sie an der Veranstaltung teilnehmen wollen, ohne den Teil I besucht zu haben (esther.leemann@unilu.ch). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch 17 Märkte - Beiträge aus Ethnologie und Soziologie Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone / Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Soziologie / Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 22.02.2011 PFI, K 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Märkte gelten als zentrale Institutionen in den verschiedensten Wirtschaftsformen und Gesellschaften. Aber was sind Märkte eigentlich und wie funktionieren sie? Welche Arten von Märkten lassen sich unterscheiden? Wie werden Märkte durch Akteure hergestellt und gehandhabt? Die Ethnologie und die Soziologie haben verschiedene Ansätze zur Analyse der unterschiedlichen Marktformen und Marktpraktiken entwickelt. Märkte werden hierbei auch unterschiedlich konzipiert, als Mechanismen, als Räume, als Orte mit Regeln etc. Das Seminar soll einen transdisziplinären Abriss dieser Ansätze geben und in die Marktethnologie und die Marktsoziologie einführen. Vorausgesetzt wird eine aktive Mitarbeit, wozu die vorbereitende Lektüre der obligatorisch zu lesenden Texte zählt. Hinzu kommen die Bearbeitung von Bearbeitungsbögen und deren Verschriftlichung im Semester. In die Bearbeitungen sollen Ihre Lektüren sowie die Lernergebnisse aus dem Seminar eingehen. Ein Teil der Bearbeitungen wird in Kurzform beurteilt und Ihnen wird so eine Rückmeldung über die Qualität gegeben. Zusätzlich sollen Sie einmal im Seminarverlauf eine kleine Präsentation in Form eines Kurzreferats von nicht mehr als 10 Minuten einbringen. Zur Präsentation gehört auch ein 5-10-seitiges Handout, das vorab als download zur Verfügung stehen soll. Das Seminar richtet sich hauptsächlich an MA-Studierende, doch können auch fortgeschrittene BA-Studierende in Ethnologie mit einschlägigen Vorkenntnissen in Wirtschaftsethnologie teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation plus 5-10-seitiges Handout) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch 18 Institutional Theory Dozent/in: Prof. Marie Laure Djelic Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Mi, 16.03.2011, 15.15 - 18.00 PIL, P3 Do, 17.03.2011, 09.15 - 13.00, Do, 17.03.2011, 15.15 - 18.00, Fr, 18.03.2011, 09.15 - 13.00, Mi, 04.05.2011, 15.15 - 18.00, Do, 05.05.2011, 09.15 - 13.00, Do, 05.05.2011, 15.15 - 18.00, Fr, 06.05.2011, 09.15 - 13.00 PIL, P4 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course has a double objective. First of all, we will explore some key defining features of institutional theory and connect those to some foundational texts in classical sociology. We will insist on what is the common base of institutional perspectives over and beyond differences across many variants. Second, we turn to a number of contemporary theoretical frontiers in institutional theory. We explore the diversity of arguments and vibrant debates on issues like institutional change, institutional agency and transnational institutionalization. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: 22 Studierende Kontakt: djelic@essec.fr 19 Weltkunst, Weltkultur und die UNESCO. Zu Geschichte, Programm und Profil einer internationalen Organisation Dozent/in: PD Dr. phil. Andreas Göbel Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 25.02.2011, 10.15 - 12.00 HOF, R 0.02 Termine: Fr, 08.04.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 08.04.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 09.04.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 09.04.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 13.05.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 13.05.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 14.05.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 14.05.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar macht den Versuch, sich die in sich komplexe Geschichte der UNESCO als einer internationalen Organisation zu vergegenwärtigen. Es verknüpft also am Beispiel einer kulturpolitischen Organisation – theoretisch gesprochen – Überlegungen zur Konstitution der Weltgesellschaft mit allgemeinen organisationssoziologischen Überlegungen. Aktuell am ehesten noch mit dem Stichwort des ‚Weltkulturerbes’ assoziiert, startet die UNESCO doch in den 50er Jahren mit einem umfangreichen weltkulturpolitischen Programm, in dem zum Beispiel die Idee einer ‚Weltkunst’ und der Kunst der Menschheit eine kulturpolitische und – programmatische Gestalt bekommt. In einem ersten Schritt soll das vielgestaltige Material, dass zur und von der UNESCO zu finden ist, mit dem Bemühen um Systematisierung aufbereitet werden. In einem zweiten Schritt soll dieses Material dann theoretisch interpretiert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: andreas.goebel@uni-due.de Hinweise: Ein genaues Programm wird in der Vorbesprechung am 25.02. vorgestellt bzw. abgesprochen. Material: OLAT Literatur Zur Einführung und Orientierung sei empfohlen: F. Valderrama, A History of Unesco, Paris 1995, sowie ein Blick auf die einschlägigen homepages der UNESCO. 20 Strukturen der Weltgesellschaft Dozent/in: Prof. Boris Holzer, Ph.D. Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 25.02.2011, 14.15 - 16.00 HOF, R 0.01 Termine: Fr, 18.03.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 18.03.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 19.03.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 19.03.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 20.05.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 20.05.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 21.05.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 21.05.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lange Zeit erschien es unproblematisch, Nationalstaaten und deren Vergleich in den Mittelpunkt soziologischer Forschung zu stellen. Die sozialwissenschaftliche Globalisierungsdebatte hat diesen „methodologischen Nationalismus“ in Frage gestellt und damit die Frage aufgeworfen, was an die Stelle des klassischen, auf Nationen gemünzten Gesellschaftsbegriffes treten könnte. In diesem Seminar sollen Ansätze vorgestellt und geprüft werden, die vom Konzept einer „Weltgesellschaft“ ausgehen. Dabei soll gezeigt werden, wie verschiedene Theorien den Blick auf jeweils spezifische Strukturen der Weltgesellschaft lenken, z.B. auf globale gesellschaftliche Teilsysteme oder auf grenzüberschreitende Normen und Institutionen. Daneben gibt es eine Reihe von Strukturen, die für die Herstellung von Globalität von besonderer Bedeutung sind, z.B. Netzwerke, Märkte und Weltereignisse. Anhand dieser und anderer „Eigenstrukturen“ der Weltgesellschaft wird dieses Seminar theoretische Argumente und aktuelle Ergebnisse der Globalisierungsforschung diskutieren. Voraussetzungen: MA-Stufe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: boris.holzer@uni-bielefeld.de Hinweise: Teilnahme für BA-Studierende ab 5. Semester nach Rücksprache mit dem Dozenten möglich. Literatur Heintz, B. / Münch, R. / Tyrell, H. (Hg.): Weltgesellschaft: Theoretische Zugänge und empirische Problemlagen (Sonderheft der Zeitschrift für Soziologie). Stuttgart: Lucius & Lucius, 2005. Lechner, F. J.: The Making of World Society, Malden, MA: Wiley-Blackwell, 2009. 21 Innovationsprozesse in Infrastruktursektoren Dozent/in: Dr. Jochen Markard Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Di, 23.02.2011, 13.15 - 15.00 HOF, R 0.03 Termine: Fr, 25.03.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 25.03.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 26.03.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 26.03.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.01 Fr, 15.04.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 15.04.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 16.04.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 16.04.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Ziel des Seminars ist es, theoretische Konzepte aus der Techniksoziologie und Innovationsforschung mit aktuellen Entwicklungen in Versorgungssektoren (Energie, Wasser) zu verbinden. Im Mittelpunkt stehen Innovationen, die das Potenzial haben, weit reichende Veränderungen zu bewirken (dezentrale Technologien, erneuerbare Energien) sowie organisatorische Veränderungen (Einführung v. Wettbewerb / Liberalisierung). Anhand von Praxisbeispielen werden zentrale Begriffe der Innovationsforschung und verschiedene theoretische Ansätze zur Untersuchung von Veränderungsprozessen eingeführt, diskutiert und einander gegenübergestellt. Dazu zählen: ’grosse technische Systeme’, ’technologische Paradigmen und Regimes’; ’Lock-in’ und ’Pfadabhängigkeit’; ’Innovationssysteme’’; Mehrebenen-Modell’ und ’sozio-technische Transition’. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: jochen.markard@eawag.ch Hinweise: Unterrichtssprache deutsch, die Literatur ist ausschliesslich in englischer Sprache verfasst (Artikel aus Büchern u. Fachzeitschriften), Referierende erhalten Feedback zu ihrem Vortrag. Literatur Geels, F.W., 2005. Co-evolution of technology and society: The transition in water supply and personal hygiene in the Netherlands (1850-1930) - a case study in multi-level perspective. Technology in Society 27 (3), 363-397. Jacobsson, S., Johnson, A., 2000. The diffusion of renewable energy technology: an analytical framework and key issues for research. Energy Policy 28 (9), 625-940. Hughes, T.P., 1987. The Evolution of Large Technological Systems. In: W. Bijker, T. P. Hughes and T. Pinch (Ed.), The Social Construction of Technological Systems, Cambridge/MA, pp. 51-82. Joerges, B., 1998. Large technical systems: Concepts and Issues, in: Mayntz, R. and Hughes, T. (Eds.), The Development of large technical systems. Westview Press, Boulder, pp. 9-36. 22 Multikulturelle Gesellschaft. Religion zwischen Säkularisierung und Fundamentalismus. Dozent/in: Prof. Dr. Hans-Georg Soeffner em. Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Di, 22.02.2011, 14.15 - 16.00 STK, SK505 Termine: Fr, 06.05.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 06.05.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 07.05.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 07.05.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 20.05.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 20.05.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 21.05.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 21.05.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Masterseminar behandelt anhand ausgewählter Schriften eine zentrale Problematik moderner Gesellschaften: die – scheinbar – gegenläufige Bewegung von ‚Säkularisierung‘ einerseits und wachsender öffentlicher Wahrnehmung von Religion(en) andererseits; von zunehmender Bedeutung der Religionen und Missionsbewegungen außerhalb Europas einerseits und ‚Säkularisierung‘ im Zeichen religiöser Zuwanderung in Europa andererseits. Für moderne Gesellschaften ergibt sich hieraus die Frage nach Möglichkeiten einer ‚Zivilgesellschaft‘, die dieses Spannungsverhältnis aushalten und ausgestalten muss. Der Schwerpunkt des Seminars liegt auf der gemeinsamen Diskussion dieser Problematik: Es geht um die Formulierung (kontroverser) Thesen und eine pointierte Auseinandersetzung mit Stereotypen aus (gegenwärtigen) öffentlichen Debatten. Dabei soll die oben genannte Literatur ergänzt werden um aktuelle Texte, die von den Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmern zusätzlich ausgewählt werden. Ich freue mich auf die Diskussion mit Ihnen. Voraussetzung: MA-Stufe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: hans-georg.soeffner@kwi-nrw.de Literatur Berger, Peter L. (2010), Religion as a Transnational Force, MS, Ausdruck verfügbar Berger, Peter L. (1980), Der Zwang zur Häresie. Religion in der pluralistischen Gesellschaft, Frankfurt a.M., (ausgew. Kapitel) Berger, Peter L.; Luckmann, Thomas (1995), Modernität, Pluralismus und Sinnkrise. Die Orientierung des modernen Menschen, Gütersloh Casanova, José (1994), Public Religions in the Modern World, Chicago/London, (ausgew. Kapitel) Choe, Jae-Hyeon (1992), Die Wiederentdeckung kultureller Identität im Laufe des schnellen Wirtschaftswachstums, in: Matthes, Joachim (Hrsg.), Zwischen den Kulturen, Sonderband 8 der Zeitschrift ‚Soziale Welt‘, Göttingen, S. 271-282 Habermas, Jürgen (2005), Vorpolitische Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates?, in: Habermas, Jürgen; Ratzinger, Joseph, Dialektik der Säkularisierung. Über Vernunft und Religion, Freiburg/Basel/Wien, S. 15-38 Huntington, Samuel P. (1998), Kampf der Kulturen. Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München (ausgew. Kapitel) Kant, Immanuel [1775 (1964)], Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht, in: ders., Werke in zehn Bänden, hrsg. v. Wilhelm Weischedel, Bd. 9, Darmstadt, S. 33-50 23 Knoblauch, Hubert (2009), Populäre Religion. Auf dem Weg in eine spirituelle Gesellschaft, Frankfurt a.M., (ausgew. Kapitel) Soeffner, Hans-Georg (2000), »Auf dem Rücken eines Tigers«. Über die Hoffnung, Kollektivrituale in interkulturellen Gesellschaften kultivieren zu können, in: ders., Gesellschaft ohne Baldachin, Weilerswist, S. 254-279 Tocquevielle, Alexis de [1835 (1985)], Über die Demokratie in Amerika, Stuttgart (Reclam), S. 217-257 Weber, Max [1980 (1988)], Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, Bd. I, München, S. 237-275 Zur Übersicht über Religionen, religiöse Bewegungen und Traditionen, neue Religionen: Metzler Lexikon Religion, Bd. 4, Stuttgart Quellentexte zu den Religionen werden in der Vorbesprechung angegeben. 24 'Imagined Communities'. Begegnungen zwischen neuerer Nationalismusforschung und soziologischer Globalisierungstheorie. Dozent/in: Dr. Tobias Werron Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 25.02.2011, 12.15 - 14.00 HOF, R 0.03 Termine. Fr, 25.03.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 25.03.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 26.03.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 26.03.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 06.05.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 06.05.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 07.05.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 07.05.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: An der soziologischen Theorietradition ist seit langem kritisiert worden, dass sie das Thema Nationalismus vernachlässigt habe und daher keine Erklärung für dessen Beharrungskräfte und heutige Vitalität bieten könne. Die Kritik hat sich noch verstärkt, seitdem deutlich geworden ist, dass auch „die Globalisierung“ offenbar nicht einfach zum Bedeutungsverlust des Nationalismus führt. Das Seminar führt vor dem Hintergrund dieser Kritik in die neuere Nationalismusforschung seit den 1980er Jahren ein und fragt, was die soziologische Globalisierungs- und Weltgesellschaftsforschung von dieser Literatur lernen kann: Welche Rolle spielen Nationalismus und Nationalstaat im Prozess der Globalisierung, wie werden sie selbst von Globalisierungsprozessen geformt und beeinflusst? Inwiefern können sie als Produkt, inwiefern als Opfer der Globalisierung gelten? Der Schwerpunkt wird auf Autoren liegen, die sich – im Anschluss an Benedict Andersons „Imagines Communities“ (1983) – vor allem für die (massen-) medialen und diskursiven Voraussetzungen des „nation building“ und der Globalisierung interessieren. Die Leitfrage des Seminars könnte lauten: Wie stellen sich die vergangenen und heutigen Beziehungen von Nationalismus und Globalisierung dar, wenn man sie in kommunikationstheoretischer und mediensoziologischer Perspektive analysiert? Voraussetzung: MA-Stufe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: tobias.werron@uni-bielefeld.de Literatur Anderson, Benedict: Die Erfindung der Nation. Zur Karriere eines folgenreichen Konzepts, 2. Aufl., 2005 Billig, Michael: Banal Nationalism, London: Sage, 1995 Hahn, Alois, Identität und Nation in Europa, Berliner Journal für Soziologie 3 (1993), S. 193-203 Hill, Christopher L.: Nationalgeschichten und Weltsysteme. Die Beispiele Japan, Frankreich und Vereinigte Staaten, in: Conrad, Sebastian/Andreas Eckert/Ulrike Freitag (Hrsg.): Globalgeschichte. Theorien, Ansätze, Themen, Frankfurt; New York: Campus, 2007, S. 220-247 Mann, Michael: Has globalization ended the rise and rise of the nation-state?, Review of International Political Economy 4 (1997), pp. 472–496 Smith, Anthony D.: Nationalism and Modernism. A Critical survey of recent theories of nations and nationalism, London; New York: Routledge, 1998 Wimmer, Andreas/Nina Glick-Schiller: Methodological Nationalism and beyond: Nation-state building, migration and the social sciences, Global Networks 2 (2002), pp. 301-334. 25 Modul Weltpolitik Handlungs- und Institutionstheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00 , ab 22.02.2011 PFI, K 1 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Wie kann man politische Entscheidungen, wie z.B. die Wahl eines Bundesrates im Parlament oder das Verhalten der Schweizer Regierung in internationalen Verhandlungen erklären? In der Politikwissenschaft basieren Erklärungen üblicherweise auf einer Handlungstheorie und den entsprechenden strukturellen Rahmenbedingungen, die das Handeln der Akteure beeinflussen. Bei den Handlungstheorien greift die Politikwissenschaft auf die beiden klassischen Menschenbilder der Sozialwissenschaften, den homo oeconomicus und den homo sociologicus zurück. Der homo oeconomicus versucht, durch strategisches Handeln seine Interessen umzusetzen, der homo sociologicus folgt dagegen den Normen, die er infolge seiner Rolle und/oder seiner Identität als angemessen empfindet. Aus der Philosophie, der Psychologie und den Kulturwissenschaften wurden weitere handlungstheoretische Modelle entwickelt, die in einer durch Information und Kommunikation gekennzeichneten Gesellschaft Relevanz besitzen, so z.B. das verständigungsorientierte Handeln, das rhetorische Handeln, das emotionale, das kreative und das symbolische Handeln. Bei diesen verschiedenen Handlungstheorien sind jeweils typische Strukturen relevant, welche, wenn sie eine gewisse zeitliche Stabilität besitzen, in den Sozialwissenschaften als Institutionen bezeichnet werden. Für den homo oeconomicus sind das formale Organisations- und Entscheidungsregeln, für den homo sociologicus z.B. Traditionen oder Routinen, während bei den anderen Theorien kommunikative Strukturen wie Konventionen, Leitbilder oder hegemoniale Diskurse im Vordergrund stehen. Die Veranstaltung ist zweistufig aufgebaut. Zuerst werden die verschiedenen Handlungstheorien dargestellt und verglichen. Im zweiten Teil wird dann gezeigt, wie man mit entsprechenden Institutionentheorien politische Prozesse und Ergebnisse verstehen und analysieren kann und wie man politische Steuerungs- und Governanceformen interpretieren und konzipieren kann. Die Veranstaltung verdeutlicht zum einen die breite interdisziplinäre Verankerung der modernen Politikwissenschaft und ermöglicht zum anderen den Studierenden anderer Fächer den Blick über den Tellerrand ihrer Disziplinen. Bei geringer Teilnehmerzahl wird die Veranstaltung als Hauptseminar durchgeführt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Literatur Blatter, J. (2007): Governance – Theoretische Formen und historische Transformationen. Baden- Baden: Nomos Etzrodt, Ch. (2003): Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien. Eine Einführung. Konstanz: UVK 26 International Human Rights Law Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course focuses on the emergence, expansion, and enforcement of international human rights norms. The course introduces the major inter--national institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter-American, African), and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. These issues may include, inter alia, the war on terror (right to life, prohibition of torture), enforced disappearances, social and economic rights as well as rights of indigenous peoples. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. In addition, one or more guest lectures will give further insights into the questions discussed in class. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term. / 6 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch Hinweise: Online-Plattform OLAT zur Vorlesung Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 27 International Humanitarian Law Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 24.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Despite the fact that the UN Charter prohibits the use of force, armed conflicts remain a reality in today's world. The special legal regime for situations of armed conflicts is provided by International Humanitarian Law (IHL). IHL neither addresses the reasons of nor the possible legal justifications of armed conflicts; instead it focuses on the protection of the victims of warfare. IHL aims at mitigating the effects of armed conflicts by constraining the means and methods of warfare and by obliging all parties of a conflict to protect persons not engaged in hostilities, mainly civilians and soldiers out of combat. Humanitarian law therefore aims at limiting harm caused by wars, thereby accepting the existence of armed conflict in today’s world. The course offers an introduction to IHL, its development, legal bases and challenges. It focuses on the two branches of international humanitarian law, the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (means of warfare), the rules governing international and non-international armed conflicts as well as the implementation of those legal norms. These issues will be discussed and analyzed in the light of current developments, recent events and challenges to IHL. In addition, guest lecturers will deliver insights on practical issues of humanitarian law. Voraussetzungen: Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law is recommended Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch tobias.meyer@unilu.ch (Assistant) Gasthörer/innen: offen für Gasthörer/innen Literatur The Course Reader „International Humanitarian Law“. Copies of the four Geneva Conventions and the three Additional Protocols to the Geneva Conventions. Links to the text of other relevant international treaties will be posted on OLAT. 28 Moderne demokratische Grundrechte in Europa Dozent/in: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Internationale WissenschaftlerInnen Durchführender Fachbereich: Recht Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 21.02.2011 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die zunehmende Globalisierung und internationale rechtliche Einbindung stellen alle Staaten, insbesondere auch etablierte Demokratien westlicher Prägung, vor neue Herausforderungen. Sie müssen den Herausforderungen mit einer modernen Demokratiekonzeption begegnen. Antworten werden in der Praxis zunehmend in neuen Rechten des Einzelnen auf Teilnahme und Kontrolle gesucht. Zu diesen zählen insbesondere: - Das Recht auf Zugang zu Informationen - Das Recht auf Konsultation - Das Recht auf Petitionen - Das Recht auf Beschwerde zu einem Bürgerbeauftragten - Klagerechte Einzelner auf Einhaltung des Rechts (Verbandsbeschwerde) Die Veranstaltung untersucht die Entwicklung in der Schweiz, der Europäi-schen Union und ihren Mitgliedstaaten und stellt die Frage nach einer ge-meineuropäischen Konzeption “moderner demokratischer Grundrechte”. Die Veranstaltung ist Teil des Jean Monnet Moduls “Hard and Soft Skills of European Integration” der Universität Luzern. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch thorsten.dreimann@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 29 European Competition Law and the International Economic System Dozent/in: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Recht Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 24.02.2011 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Not only in the state of an economic crisis European and international com-petition law becomes spefically relevant for Swiss entreprises in order to pre-vent market distortions. After a brief introduction to the basics of EU law, the course will take a closer look at the EU rules on competition law. A focus will be on merger and cartell law. According to the bilateral treaties between the EU and Switzerland the rules on public procurement refer to the WTO. Thus, the course will give a survey on the rules ot the WTO and their application in the EU and Switzerland. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Oral or written exam (will be decided in class) / 6 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur A reader will become available before classes start. 30 Internationale Ökonomie Dozentin: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 12.00, ab 22.02.2011 PIL, P1 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit der internationalen Wirtschaft. Der Schwerpunkt der Vorlesung bildet die Theorie des internationalen Handels. Dabei werden Grundkonzepte wie Komparative Vorteile und Terms of Trade eingeführt, und es werden Handelsmodelle wie das Ricardo-Modell, das Heckscher-Ohlin Modell und Modelle der Faktormobilität besprochen. Diese Modelle erlauben es internationale Handelsmuster zu verstehen, und die Auswirkungen des internationalen Handels auf Wohlfahrt und Einkommensungleich-heit zu diskutieren. Auch wird die empirische Relevanz dieser Modelle überprüft. In einem weiteren Teil der Vorlesung werden die Instrumente der Aussenhandelspolitik (Zölle, Im-portquoten und Exportsubventionen) und deren Auswirkungen analysiert. Voraussetzungen: Abgeschlossenes Grundstudium Lernziele: 1.) Die Studierenden kennen die geläufigen Modelle des internationalen Handels. 2.) Die Studierenden verstehen die Gründe für internationalen Handel und die Auswirkung des internationalen Handels auf Wohlfahrt und Einkommensungleichheit. 3.) Die Studierenden sind in der Lage gängige Argumente von Handelskritikern (und Handelsbefürwortern) kritisch zu evaluieren. 4.) Die Studierenden verstehen die Auswirkungen der unterschiedlichen Instrumente der Aussenhandelspolitik. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 2 Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Internationale Beziehungen Kontakt: roland.hodler@szgerzensee.ch oeksem@unilu.ch Hinweise: Die Vorlesung bildet die theoretische Grundlage zum gleichnamigen Seminar. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Die Vorlesung basiert auf dem Lehrbuch von Krugman und Obstfeld. Originalversion: P.R. Krugman and M. Obstfeld (2009). International Economics: Theory and Policy, 8th edition. Addison Wesley. Deutsche Version: P.R. Krugman and M. Obstfeld (2009). Internationale Wirtschaft: Theo-rie und Politik der Aussenwirtschaft, 8. Auflage, Pearson Studium. 31 Vergleichende Regionale Integration Dozent/in: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00 , ab 23.02.2011 LOE, U 1.05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Regionale Integration als freiwilliger, dauerhafter und institutionalisierter Zusammenschluss von Staaten mit regional begrenzter Reichweite ist ein relativ neues politisches Phänomen. Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die funktionale Zusammenarbeit in einem oder mehreren Politikfeldern sowie die Friedenssicherung. Der Umfang der betroffenen Politikfelder, vor allem aber die institutionelle Tiefe der Integration und der Grad an Übertragung von Souveränität an supranationale Organe unterscheidet sich stark zwischen den verschiedenen Zusammenschlüssen. Referenzpunkt der Vorlesung bildet die Europäische Union als fortgeschrittenste Form der regionalen Integration. Mit Blick auf ihre Geschichte, Institutionen und Policies werden die wichtigsten Theorien regionaler Integration vorgestellt. Auf dieser Basis werfen wir dann einen vergleichenden Blick auf andere regionale Zusammenschlüsse in Asien, Amerika, Afrika und im arabischen Raum. Neben der intensiven empirischen und analytischen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Modellen regionaler Integration widmet sich die Vorlesung der Frage, ob das Phänomen der regionalen Integration eher als Baustein oder Stolperstein für die Herausbildung globaler Ordnungsstrukturen angesehen werden kann. Für Master-Studiende wird der parallele Besuch des HS „Contending Theories of European Integration“ von Prof. Philippe Schmitter empfohlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Begleitlektüre wird auf OLAT aufgeschaltet. Literatur Lindberg, L. N., Scheingold, S. A. Regional Integration: Theory and Research, Harvard University Press 1971 Duina, F. (2006). Varieties of Regional Integration: The EU, NAFTA and Mercosur. Journal of European Integration, 28(3), 247 - 275. Farrell, Hettne, B & L. Van Langenhove (Eds.), The Politics of Global Regionalism. Theory and Practice (pp. 21-37). London and New York: Pluto Press. Warleigh-Lack, A. (2006). Towards a Conceptual Framework for regionalisation: Bridging 'new regionalism' and 'integration theory'. Review of International Political Economy, 13(5), 750-771. Laursen, F. (Hrsg.) Comparative Regional Integration: Theoretical Perspectives, Ashgate 2003 Mattli, W. The Logic of Regional Integration: Europe and Beyond, Cambridge UP 1999 Telo, .M. and, Joffe, George (eds.) European Union and New Regionalism: Europe and Globalization in Comparative Perspective, Ashgate 2001 32 Vergleichende Demokratisierung Dozent/in: Dr. André Bächtiger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 08.15 - 10.00 , ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar befasst sich mit den Möglichkeiten und Grenzen von Demokratisierung in Entwicklungsländern (mit spezifischem Fokus auf Afrika und Asien). In einem ersten Teil geht es um die Frage, was Demokratie bedeutet (und bedeuten kann), insbesondere im Kontext nicht-westlicher Länder. In einem zweiten Teil geht es dann um die begünstigenden Faktoren für Demokratisierung. Dieser Themenkomplex wird aus verschiedenen theoretischen Perspektiven beleuchtet: - einer „neo-evolutionistischen" und historischen Perspektive, welche die Wichtigkeit des vorkolonialen und kolonialen Erbes afrikanischer und asiatischer Gesellschaften für aktuelle politische Prozesse betont; - einer sozio-ökonomischen Perspektive, welche auf Wirtschaftsentwicklung, Ressourcen (Bodenschätze) und lokale Kapazitäten fokussiert; - einer politisch-instit§utionellen Perspektive, welche davon ausgeht, dass Demokratisierung mittels geeigneter politischer Institutionen beeinflusst werden können; - einer Entwicklungshilfe-Perspektive, die ähnlich wie der politisch- institutionelle Ansatz postuliert, dass geeignete Entwicklungsprogramme Demokratisierung befördern können; - einer Diffusions- und Globalisierungs-Perspektive, die Demokratisierung als Resultat globaler Trends versteht. Zentrale Frage hierbei ist, ob Demokratisierung mittels politischer Institutionen und Entwicklungshilfe „manipuliert" werden kann, ob sie eine Folge globaler Entwicklungen ist, oder ob die „schwere Hand" wirtschaftlicher Entwicklung und insbesondere des historischen Erbes die Demokratisierung in afrikanischen und asiatischen Staaten weiterhin prägt. Ganz besonders wird uns in diesem Zusammenhang beschäftigen, ob politische Institutionen per se eine Wirkung entfalten oder ob sie mit dem Kontext (kulturell, wirtschaftlich, aber auch mit anderen politischen Institutionen) zusammenpassen müssen („institutional complementarities"), damit sie die gewünschten Effekte erzielen (wie etwa demokratische Stabilität). Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung Vergleichende Politikwissenschaft Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme, schriftliche Hausarbeit (verpflichtend) / 4 fakultativ: benotete schriftliche Seminararbeit / 4 Kontakt: andre.baechtiger@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Goran Hyden (2006) African Politics in Comparative Perspective. Cambridge: Cambridge University Press. Daron Acemoglu and James A. Robinson (2006). Economic Origins of Dictatorship and Democracy. Cambridge: Cambridge University Press. Pippa Norris (2008). Driving Democracy: Do power-sharing institutions work? Cambridge: Cambridge University Press Dirk Berg-Schlosser (2008). Determinants of democratic successes and failures in Africa. European Journal of Political Research 47: 269–306. 33 Glocalization - International activities of European and North American cities and regions - Research Seminar Dozentin: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 17.15 - 19.00 , ab 22.02.2011 HOF, R 0.01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: For many, current transformations are not fully captured by the term “globalization” but are much better characterized by the term “glocalization”. Glocalization points to the fact that at the same time when social, economic and political activities and actors on supranational levels are getting more important, so do activities and actors on a subnational level. Glocalization is not so much concerned with the emerging multi-level system but with the interdependencies, interactions and interferences between the various levels. A core assumption is that not just nation states but also sub-national governments react to globalization processes and they do this partly by “going abroad” – by establishing cross-border, international and interregional activities, partnerships and institutions. In the course we will first get acquainted with the relevant literature which looks at glocalization from a cultural, economic and political perspective. In the second half of the seminar the students will do their own empirical study by collecting information on cross-border and international activities of cities and regions from European and North American countries. A main goal of the course is that the students get some first experience in empirical field work. Therefore, the students will work in groups and use established frameworks for tracing cross-border and international activities of cities and regions. Umfang: 2 Semesterstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Mitarbeit, Gruppenarbeit, Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studuerendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur Blatter, J. (2007): Glocalization. Encyclopedia of Governance (edited by Marc Bevir), Blatter, J., M. Kreutzer, M. Rentl, J. Thiele (2008): The Foreign Relations of European Regions: Competences and Strategies. West European Politics, 31, 3, 464-490 Lecours, André (2002): Paradiplomacy: Reflections on the Foreign Policy and International Relations of Regions, in: International Negotiation: 7, 91-114. Robertson, R. (1995): Glocalization: Time-space and homogeneity-heterogeneity. In: Featerhstone, M., S. Lash & R. Robertson (eds.): Global modernities. London: Sage. 25-44. Aldecoa, F., M. Keating (eds.)(1999): Paradiplomacy in Action. The Foreign Relations of Subnational Governments. London: Frank Cass Christian Lefèvre, Ernesto d’Albergo (guest editors) (2007): International strategies of cities. Environment and Planning C, 25, 3. 34 Internationale Ökonomie Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 12.00, ab 12.04.2011 PIL, P1 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar befasst sich mit ausgewählten Themen der internationalen Wirtschaft: Diese Themen beinhalten: (i) Geschichte, Messung und Auswirkungen der Globalisierung. (ii) Auswirkungen des internationalen Handels auf Umweltverschmutzung, Arbeitslosigkeit und Niedriglohnarbeit. (iii) Politische Ökonomie der Aussenhandelspolitik. (iv) Bestim- mungsgrössen von Leistungsbilanz und Wechselkursen. Lernziele: 1.) Die Studierenden wenden ihre theoretischen Kenntnisse der Internationalen Ökonomie auf angewandte Fragestellungen an. 2.) Die Studierenden trainieren ihre Fähigkeiten zur ökonomischen Argumentation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: roland.hodler@szgerzensee.ch / oeksem@unilu.ch Hinweise: Das Seminar baut auf die gleichnamige Vorlesung auf. Provisorische Themenvergabe in der vierten Semesterwoche während der Vorlesung Internationale Ökonomie. Definitive Themenvergabe in der ersten Seminarstunde. 35 Rules beyond borders Dozent: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00 , ab 23.02.2011 HOF, R 0.01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Economic and societal globalization lead, together with rapid technological change, to an increasing incongruence of the functional spaces of societal problems and the political spaces of political rule. Next to the institutionalization of cooperative governance arrangements at the international level, the diffusion and active export of national legislation constitute an important strategy to cope with deepening interdependence. Major international powers such as the European Union and the United States have engaged into a variety of activities geared at promoting their domestic approaches to economic policies but also environmental or security issues around the globe. At the same time, interdependence induces states to adapt unilaterally to “foreign” rules. Switzerland’s relations to its “big neighbour”, the EU, are just one salient example of the various ways how political and economic rules travel across and beyond political borders. In this Seminar we compare the EU’s and the US’s policy diffusion and their institutional strategies to shape the rules of the global economy by looking at instruments such as the extraterritorial application of domestic laws; bilateral or plurilateral trade or cooperation agreements; informal dialogue; transgovernmental networking and legislative action in multilateral forums. The seminar is meant to give students an insight into the variety of institutional settings and mechanisms by which political rules travel across political boundaries. Students will learn, on the basis of newer International Relations literature, to understand and apply relevant theories and methodologies and to conduct own critical analyses of processes of rule transfer and policy diffusion. Voraussetzungen: Vorkenntnisse im Bereich Internationale Beziehungen oder Europäische Integration werden vorausgesetzt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme/Referat/Essay / 4 Unbenotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch oder polsem@unilu.ch Material: wird auf OLAT bereitgestellt Literatur David P. Dolowitz, and David Marsh (2000) “Learning from Abroad: The Role of Policy Transfer in Contemporary Policy-Making." Governance 13(1): 5-24. Daniel W. Drezner (2007) All Politics is Global. Explaining International Regulatory Regimes, Princeton: Princeton University Press. Katharina Holzinger and Christoph Knill (2005) “Causes and Conditions of Cross-National Policy Convergence" Journal of European Public Policy 12(5): 775-796. David A. Lake (2009) Hierarchy in International Relations, Ithaca and London: Cornell University Press. Sandra Lavenex and Frank Schimmelfennig (eds.) (2009) EU External Governance. Projecting EU Rules Beyond Membership. Special Issue of Journal of European Public Policy 16 (6), reprented in 2010 by Routledge. Beth A. Simmons, Frank Dobbin and Geoffrey Garrett, (eds.) (2008) The Global Diffusion of Markets and Democracy. Cambridge: Cambridge University Press. Anne-Marie Slaughter (2004) A New World Order, Princeton: Princeton University Press 36 Multikulturalismus in Theorie und Praxis Dozent: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00 , ab 21.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Während die einen nicht müde werden zu betonen, „Multikulti“ sei gescheitert, verweisen andere darauf, die multikulturelle Gesellschaft sei schlichtweg Realität. Wie geht beides zusammen? „Multikulturalismus“ ist ein höchst umstrittener Begriff und kann ganz unterschiedlich verstanden werden. Dieses Hauptseminar widmet sich sowohl theoretisch als auch empirisch der Frage, was Multikulturalismus und, damit eng verbunden, Integration in einer Demokratie bedeuten. Theoretisch ist in diesem Zusammenhang umstritten, inwiefern demokratische Gesellschaften nationalen oder religiösen Minderheiten Anerkennung zollen und Autonomie gewähren sollen. Ebenso finden sich unterschiedliche normative Antworten auf die Frage, ob eine lebensfähige Demokratie die Identifikation aller BürgerInnen mit der Geschichte und Kultur der Mehrheitsnation voraussetzt. Empirisch geht es dementsprechend um unterschiedliche Formen von Integration und Integrationspolitik sowie um Bewertungskriterien ihres Erfolges oder Scheiterns. In vergleichender Perspektive werden ausgewählte europäische und aussereuropäische Einwanderungsländer der Veranschaulichung dienen. Ziele: Die Studierenden kennen die Bedeutung der Begriffe Multikulturalismus und Integration sowie die zentralen Spannungsfelder in normativer sowie empirischer Hinsicht. Sie können sowohl Bewertungskriterien als auch differenzierte Vergleichskategorien und -methoden benennen, diese an konkreten Beispielen veranschaulichen und kritisch diskutieren. Diese Ziele werden erreicht durch die regelmässige Vorbereitung der Lektüre, auch mithilfe konkreter Aufgaben zu den Texten, durch Präsentationen und Handouts der Dozentin und von Studierenden sowie mündliche Diskussionen. Wer eine Hausarbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte bis 23. Mai ein Outline ausarbeiten, das dann eingehend besprochen wird. Voraussetzungen: Vorkenntnisse im Bereich Politische Theorie Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktiveTeilnahme (Referat) / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Abeit / 4 Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur Kymlicka, Will 1995: Multicultural citizenship, in: Shafir, Gershon (Hg.) 1998: The Citizenship Debates: A Reader, Minneapolis/ London, S. 167-188. Spinner-Halev, Jeff 2006: Multiculturalism and its Critics, in: Dryzek, Honig, Phillips (Hg.) 2006: The Oxford Handbook of Political Theory, Oxford, S. 546-563. Taylor, Charles 1993: Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung, Frankfurt/M. 37 Contending Theories of Regional Integration: Europe and Beyond Dozent: Prof. Dr. Philippe Schmitter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Mo, 02.05.2011, 09.15 - 16.00, Di, 03.05.2011, 09.15 - 16.00, Mi, 04.05.2011, 09.15 - 16.00, Do, 05.05.2011, 09.15 - 16.00, Fr, 06.05.2011, 09.15 - 12.00 Senioren-Universität Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course will survey critically the contending theories that claim to explain the course of European integration – past, present and future. We will rely primarily on the chapters in A. Wiener and T. Diez (eds.). European Integration Theory – supplemented by other articles. Its intend is not to discover “the” most apposite explanation, but to grasp how these theories contribute to explaining different aspects of the complex phenomenon that is the European Union. Anmerkung des Politikwissenschaftlichen Seminars: Philippe Schmitter ist einer der weltweit führenden Forscher Regionaler Integration. Wir empfehlen diesen Kurs wärmstens! Voraussetzungen: gute Englischkenntnisse Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Mitarbeit / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Anmeldungen werden nach dem "first come first serve-Prinzip" entgegengenommen. Kontakt: polsem@unilu.ch oder philippe.schmitter@iue.it Material: wird auf OLAT aufgeschaltet Literatur Chapters in Wieder & Diez (eds.) European Integration Theory (Oxford: Oxford University Press, 2004) as well as material cited in these chapters and some additional more recent articles. 38 Rechtspopulisten in der globalisierten Welt. Der Fall Westeuropa 1989-2010 Dozent/in: Prof. Dr. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 21.02.2011 STK, SK 2 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Seit dem Ende des Kalten Krieges sind rechtspopulistische Parteien in vielen Ländern Europas auf dem Vormarsch. Trotz ihrer zum Teil radikalen Programme regieren einige von ihnen (wie die Lega Nord in Italien oder die FPÖ in Österreich) in bürgerliche Koalitionsregierungen mit, während andere in scharfer Opposition stehen. In diesem komparativ angelegten Masterseminar werden wir uns mit rechtspopulistischen Bewegungen in Österreich, Italien, den Niederlanden, der Schweiz und Ungarn näher beschäftigen. Besonders interessieren werden uns die Erfolgsursachen und Themen rechtspopulistischer Parteien, aber auch ihr Führungspersonal und ihre spezifischen Politikstile. Natürlich wird auch die Frage diskutiert werden, ob diese Parteien eine Gefahr für liberale Demokratien darstellen und wie mit ihnen am besten zu verfahren ist. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Begrenzung: max. 30 TeilnehmerInnen Kontakt: aram.mattioli@unilu.ch Literatur Karin Priester, Populismus. Historische und aktuelle Erscheinungsformen, Frankfurt am Main, New York 2007. 39 Transitional Justice Dozent/in: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa, S.J.D. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Blocked Course: Friday, February 25 - Sunday, February 27, 2011, in Lungern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course will be taught in part as a Block Seminar, followed by three meetings throughout the semester to discuss progress on the papers. The block part will take place in a lovely Swiss ski village (two nights’ stay, with the opportunity to ski when class does not meet). In this course, we will take a closer look at two elements of justice that define, as it were, a democracy: (1) transitional justice, which in a new democracy aims at correcting past wrongs while at the same time fostering reconciliation, and (2) distributive justice, which aims at securing social equality by striking a fair balance between individual and community rights and entitlements. We will consider, in particular, which remedies – or tools – a democratic legal system must make available to individuals (and, in turn, decision-makers) to advance justice. In transitional situations, that will be remedies such as criminal prosecutions; the discovery, disclosure, and correction of past abuses (corrective justice), as well as prevention through safeguards against future challenges to the new democracy from within as well as from outside. Distributive, or social, justice will hinge upon the regulatory power of the state on one hand and the strength and efficiency of an individual rights regime on the other. Lernziele: This course is taught as a seminar and, in part, as a workshop. The students will participate in practical exercises and learn concepts by experience. Each student is also required to conduct an individual project and present it in class. Begrenzung: 12 (admission on a first-come first-serve basis; pre-register at: transnational- program@unilu.ch) Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Class participation, exercises, assignments, individual project (paper and oral presentation). / 6 Kontakt: peter.coenen@unilu.ch xiaolu.zhang@unilu.ch Literatur Reader Matthew Clayton and Andrew Williams (eds.), Social Justice (Blackwell, 2006). 40 Nationalismus, Transnationalismus, Kosmopolitismus Dozent/in: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00 , ab 22.02.2011 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Nationalstaaten beherrschen nach wie vor unsere heutige Weltsicht. Sie waren jedoch nie unumstritten und sind es in der globalisierten Welt umso weniger. Grenzen lösen sich auf, neue werden gezogen. Damit verändert sich auch der Referenzrahmen, auf den sich politische Handlungen und Orientierungen beziehen. Politische Gemeinschaften als Kontext dieser Handlungen und Orientierungen lassen sich auf mehreren Ebenen analysieren. Ausgehend von unterschiedlichen Konzeptionen der Nation werden wir in diesem Masterseminar Formationen jenseits nationaler Grenzen eingehend betrachten. Dies umfasst solche, die verschiedene Nationalstaaten verbinden (Transnationalismus), bis hin zu solchen europäischer und globaler Reichweite (Kosmopolitanismus). Entsprechend werden wir verschiedene Akteursgruppen in den Blick nehmen, wie z.B. auf transnationaler Ebene MigrantInnen, Diasporas und doppelte StaatsbürgerInnen oder auf globaler Ebene WeltbürgerInnen und internationale NGOs. Sowohl konzeptionell als auch empirisch wird das Verhältnis der unterschiedlichen Akteure und Ebenen zueinander im Mittelpunkt stehen, um letztlich politische Gemeinschaftsbildung innerhalb und jenseits nationaler Grenzen besser zu verstehen. Ziele: Die Studierenden kennen die zentralen Konzepte und Analysedimensionen im Bezug auf politische Gemeinschaftsbildung innerhalb und jenseits nationaler Grenzen. Sie können die wichtigsten Phänomene und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in europäischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Diese Ziele werden erreicht durch die regelmässige Vorbereitung der Lektüre, auch mithilfe konkreter Aufgaben zu den Texten, durch Präsentationen und Handouts der Dozentin und von Studierenden sowie mündliche Diskussionen. Wer eine Hausarbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte bis 24. Mai ein Outline ausarbeiten, das dann eingehend besprochen wird. Voraussetzungen: Vorkenntnisse in den Bereichen Politische Theorie und Vergleichende Politikwissenschaft Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: reglmässige, aktive Teilnahme Diskussion und Referat) und Forschungsoutline / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Abeit / 4 Begrenzung:: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; Master-Studierende werden bevorzugt. Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Literatur Archibugi, Daniele/ David Held/ Martin Köhler (Hg.) 1998: Re-imagining Political Community, Cambridge, S. 179-197. Benhabib, Seyla 2008: Kosmopolitismus und Demokratie. Eine Debatte, Frankfurt/M. Miller, David 2006: Nationalism, in: Dryzek, Honig, Phillips (Hg.) 2006: The Oxford Handbook of Political Theory, Oxford, S. 529-545. Vertovec, Steven/ Robin Cohen (Hg.) 2002: Conceiving Cosmopolitanism: Theory, Context and Practice, New York. 41 Modulübergreifende Veranstaltungen Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Joachim Blatter und Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 22.02.2011 HOF, R 0.01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Je nach Interesse der Studierenden und Ausrichtung der Arbeiten werden danach wichtige Schritte (z.B. Fallauswahl), Vorgehensweisen und Methoden aus dem Proseminar Methoden wiederholt. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 42 Erstes Interdisziplinäres Werkstattgespräch im Rahmen des Masterstudienganges Weltgesellschaft und Weltpolitik: ‚Klimawandel – neue Forschungen zu den lokalen Effekten eines globalen Phänomens’ Organisation: Prof. Dr. Bettina Beer / Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang ‚Weltgesellschaft und Weltpolitik’ Termin: Donnerstag, 12. Mai 2011, 17.00 h – 19.00 h U 1.05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Workshop / Podiumsdiskussion Inhalt: Seit einigen Jahren hat der gegenwärtige globale Klimawandel weltweite Aufmerksamkeit in öffentlichen Debatten erlangt – mit Schlagwörtern wie climate change und global change wird auf weltweite Umbruchsprozesse verwiesen, ohne jedoch den Komplexitäten regionaler und lokaler Gegebenheiten und Entwicklungen wirklich gerecht zu werden. Denn in zunehmendem Masse wird deutlich, dass sich auf der Mikroebene in den meisten Fällen hochkomplexe Wechselwirkungen aus globalen Entwicklungen (etwa weltweite Klimaerwärmung) und lokalen Prozessen (z.B. kleinräumiger anthropogener Umwelt-/Landschaftswandel oder gesellschaftsinterne Veränderungen) ergeben. Wie reagieren grosse Gesellschaften und kleine lokale Gemeinschaften auf diese Prozessvielfalt? Welche Rolle spielt überhaupt der Mensch beim „globalen Wandel“? Wie sind die derzeitigen Veränderungen in historischer Perspektive einzuordnen? Gab es in der Geschichte schon einmal vergleichbare Ereignisse und Wandlungsprozesse (etwa ausgelöst durch das sogenannte Mittelalterliche Wärmeoptimum oder die „Kleine Eiszeit“)? Wie passten sich die Menschen damals daran an? Um einige dieser Fragen zu beantworten, sind junge Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen (Geographie, Ethnologie, Geschichtswissenschaft/Archäologie) eingeladen, die über ihre laufenden Forschungsprojekte berichten und mit den Studierenden diskutieren. Die Studierenden bereiten Fragen zum Thema der Veranstaltung vor, die sie an die Podiumsgäste und Referierenden richten und mit diesen diskutieren. Nach der Veranstaltung fassen die Studierenden einen zusammenfassenden Bericht (ca. zwei Seiten) zu den wichtigsten Inhalten und Ergebnissen des Werkstattgespräches ab. Zukünftig soll jedes Semester ein Interdisziplinäres Werkstattgespräch stattfinden (mit jeweils wechselnden Themen und Gästen). Ein zentrales Ziel dieser Veranstaltungen besteht darin, den Studierenden die Notwendigkeiten wie Herausforderungen interdisziplinären Arbeitens und Forschens zu verdeutlichen. Umfang: sa. zweistündige Veranstaltung Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 regulären ECTS ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind Vorbereitung von Fragen an die Podiumsgäste aktive mündliche Teilnahme an der Veranstaltung Abfassung eines ca. zweiseitigen Berichtes zu den wichtigsten Inhalten und Ergebnissen der Veranstaltung Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von 2 regulären ECTS möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 43 Modul Forschung-Praxis-Methoden Interpretation and description: Ethnography and its methodology Dozent: Ph. D. Donald Gardner Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Ethnographic fieldwork is a central feature of the anthropological enterprise. Others (missionaries, government officers, medical personnel) often have long experience of cultural environments that are unfamiliar to them and to Westerners generally. Moreover, they often write about those experiences. Ethnographic writing contrasts with these other forms of writing in many ways, but its intellectual signficance derives from the fact that it addresses issues whose importance is acknowledged (actually or potentially) by a community of scholars, and sometimes by broader cultural currents. Understanding such writing depends upon seeing how the methods used, the analysis undertaken and the results generated address the issues that define the life of the relevant communities (for a given text may address more than one). In this seminar, we will take detailed look at a single ethnographic monograph and writings to which it is connected as successor or predecessor. We will also consider some of the different answers that have been given to the basic question of what it is that an ethnographer does, including Clifford Geertz's, who famously declared that ethnography is "thick description". We will also consider why ethnographic analysis has been thought to be a basis for the critique of our own culture. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: donald.gardner@unilu.ch Hinweise: A subsidiary aim of the seminar is to help students to develop strategies for reading academic texts written in English. The pace of the seminar will reflect this. Literatur Relevant literature will be made available electronically 44 Europeanization: Theories, Methods and Empirical Findings Dozent/in: Dr. Flavia Jurje Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00 , ab 24.02.2011 PIL, P4 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The main objective of this course is to develop an advanced understanding of both theoretical and empirical approaches to the study of Europeanization, or otherwise known as the domestic consequences of European Union integration process. The first section of the course will examine various theories defining the concept of Europeanization and explaining various Europeanization mechanisms. The second part will focus on methodological aspects, assessing both qualitative and quantitative tools for investigating the impact of the EU on domestic transformations in polities, policies and politics. The third section will concentrate on empirical findings of the Europeanization studies, discussing different national outcomes that occurred in both member and non-member states (like for example Switzerland). By the end of the course, participants should be able to: identify main theoretical assumptions that underline different approaches to the study of Europeanization; raise relevant theoretically and empirically grounded puzzles that are related to Europeanization studies; and assess various academic debates about the domestic effects of the EU integration process in the context of member, as well as non-member states. Voraussetzungen: gute Englischkenntnisse Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige Teilnahme/Beteiligung an Diskussionen/Referat/Essay / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: flavia.jurje@unilu.ch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Cowles, Maria Green, J. A. Caporaso and T. Risse (2001) Transforming Europe. Europeanisation and Domestic Change, Ithaca, NY: Cornell University Press. Featherstone, Kevin und Claudio Radaelli (2003), The Politics of Europeanisation. Oxford: Oxford University Press. Grabbe, H. (2006), The EU’s Transformative Power: Europeanisation through Conditionality in Central and Eastern Europe, London: Palgrave. Graziano, P. and Vink, M.P. (2008), Europeanization. New research Agendas, Palgrave Macmillan, U.K. Holzhacker Ronald and Markus Haverland (2006) European research reloaded: cooperation and integration among Europeanized states, Springer, The Netherlands. Sciarini P., A. Fischer and S. Nicolet (2004). How Europe Hits Home: Evidence from the Swiss Case. Journal of European Public Policy. 11 (3): 353-378. Schimmelfennig F. and U. Sedelmeier (2005) The Europeanization of Central and Eastern Europe. US: Cornell University. Schimmelfennig F. and U. Sedelmeier (2005) The Politics of European Union Enlargement: Theoretical Approaches, London: Routledge. 45 Datenanalyse mit Stata Dozent/in: Dr. Ulrich Kohler Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 11.03.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 11.03.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 12.03.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 12.03.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 15.04.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 15.04.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 16.04.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 16.04.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Kurs beginnt mit einer Einführung in das Datenanalyseprogramm Stata. Dabei werden zunächst grundlegende Eigenschaften der Syntax von Stata- Befehlen besprochen. Daran anschließend werden spezifische Probleme des Datenmanagements behandelt und die Erstellung von Graphiken besprochen. Schließlich werden spezifische Techniken der Datenanalyse und ihre technische Umsetzung mit Stata behandelt. Der Schwerpunkt des Kurses liegt dabei auf der linearen Regression: Lineare Einfachregression, Multiple Regression, Verwendung kategorialer unabhängiger Variablen, Interpretation von Interaktionstermen, Regressionsdiagnostik und graphische Darstellung der Ergebnisse linearer Regressionen. Darüber hinaus werden Grundlagen der logistischen Regression besprochen. Voraussetzungen: Grundlegende deskritpive Statistiken (arith. Mittelwert, Median, Varianz, etc.) sollten bekannt sein. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (regelmässige Hausaufgaben) / 4 Kontakt: kohler@wzb.eu Literatur Kohler, Ulrich und Frauke Kreuter (2008): Datenanalyse mit Stata. München und Wien: Oldenbourg 46 Rahmen- und Inhaltsanalyse Dozent/in: Dr. Eva Baumann Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Do, 24.02.2011, 13.15 - 15.00 PFI, K 31 Termine: Fr, 01.04.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 01.04.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 02.04.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 02.04.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 27.05.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 27.05.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 28.05.2011, 09.15 - 12.00, Sa, 28.05.2011, 13.15 - 16.00 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Kommunikationsinhalte auf die in ihnen enthaltenen „Rahmen“ oder „Frames“ zu analysieren, hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten sehr an Beachtung gewonnen und sich auch in der Kommunikationswissenschaft als populärer Forschungsgegenstand etabliert. Vereinfachend können Frames als Deutungsmuster oder Sinnzusammenhänge definiert werden, die von Kommunikatoren, Journalisten und vom Publikum konstruiert und zur Strukturierung und Bewertung einzelner Aspekte der sozialen Realität verwendet werden. Entsprechend setzt das unter dem Begriff „Framing“ etablierte Forschungskonzept auf Ebene der Kommunikatoren, der Medieninhalte und der Rezipienten an und lässt sich in den unterschiedlichsten Forschungsfeldern wie z. B. Risiko-, Wissenschafts-, Gesundheits- und Wirtschaftskommunikation oder politische Kommunikation anwenden. Darüber hinaus bieten sich vielfältige Bezüge zu theoretischen Konzepten wie z. B. Nachrichtenwerttheorie, Agenda Setting und Priming, Schematheorie oder Issues Management. Das Seminar richtet den Fokus auf die Rahmung von Themen in den Medien, also auf Medienframes. In Medienanalysen werden Berichterstattungsstrukturen identifiziert, in denen sich die journalistischen Selektions- und Deutungsmuster niederschlagen und so zum Gegenstand des öffentlichen Diskurses werden. Im Seminar werden zunächst die verschiedenen Konzeptionen von Frames erarbeitet und anhand ausgewählter Themenfelder und Beispielstudien nachvollzogen. Im Mittelpunkt des Kurses stehen Strategien der empirischen Erfassung von Medienframes. Die verschiedenen methodischen Zugänge werden erörtert und einander gegenübergestellt. Dabei werden qualitative und standardisierte Inhaltsanalysen sowie entsprechende qualitative und statistische Auswertungsverfahren gleichermaßen thematisiert. Die praktische Anwendung der verschiedenen empirischen Vorgehensweisen zur Identifikation und Beschreibung von Medienframes vollziehen die Seminarteilnehmer exemplarisch in Form von eigenständigen Projekten. Voraussetzungen: MA-Stufe. Kenntnisse der Methoden der empirischen Sozialforschung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat + Projektarbeit) / 4 Benotete schriftliche Arbeit (Projektbericht) / 4 Kontakt: eva@baumann-schwarz.de Hinweise: Die Teilnahme am Seminar setzt die Bereitschaft zur intensiven Lektüre und eigenständigen Projektarbeit voraus. 47 Literatur Dahinden, U. (2006). Framing. Eine integrative Theorie der Massenkommunikation. Konstanz: UVK. Entman, R. M. (1993). Framing: Toward Clarification of a Fractured Paradigm. Journal of Communication, 43 (4), 51-58. Matthes, J. & Kohring, M. (2008). The Content Analysis of Media Frames: Toward Improving Reliability and Validity. Journal of Communication, 58 (2), 258-279. Matthes, J. & Kohring, M. (2004). Die empirische Erfassung von Medien-Frames. Medien & Kommunikationswissenschaft, 52 (1), 56-75. Scheufele, B. (2003). Frames – Framing – Framing-Effekte. Theoretische und methodische Grundlegung des Framing-Ansatzes sowie empirische Befunde zur Nachrichtenproduktion. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. 48 Grounded Theory Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar führt in die Methodologie der Grounded Theory (GT) ein. Die GT ist in den 1960er Jahren von Anselm Strauss und Barney Glaser entwickelt worden und hat sich seitdem in der qualitativen Sozialforschung als eine der wichtigsten qualitativen Forschungsmethodologien etabliert. Die GT dient der Erarbeitung einer gegenstandbezogenen und in Daten verankerten Theorie. Hierbei wird unter "Theorie" eine erklärende Beschreibung eines sozialen Bereichs (eines Feldes, einer Organisation, eines sozialen Problems usw.) mitsamt der darin vorfindbaren Prozesse, Zusammenhänge, Variationen und Muster verstanden. Ursprünglich ist die GT verkoppelt mit dem Pragmatismus (James, Dewey, Peirce) und dem Symbolischen Interaktionismus (Blumer). Im Seminar sollen grundlegende Texte besprochen werden. Themen sind die erkenntnistheoretischen Grundlagen, der Symbolische Interaktionismus und dann die Elemente, Forschungsschritte, Strategien und Qualitätskriterien der GT. Im Seminar soll die praktische Anwendung der GT von der Erarbeitung der Forschungsfrage bis zur Publikation der empirischen Befunde behandelt werden. Behandelt werden soll auch, welcher Art von Fragestellungen mit der GT in einem Projekt nachgegangen werden kann, wie man Analyse- und Auswertungsstrategien der GT mit anderen soziologischen Ansätzen verbinden kann und wie man die konkrete Arbeit im Forschungsstil der Grounded Theory mit Hilfe qualitativer Datenanalysesoftware (ATLAS/ti organisieren und effektivieren kann. Zielsetzung des Seminars ist, dass die Teilnehmer das methodische und methodologische Grundlagenwissen erwerben, um selber eine qualitative Untersuchung im "Forschungsstil" der GT durchzuführen. Das Seminar hat weitgehend den Charakter eines Lektüreseminars mit textbezogener Diskussion. Zudem kommen praktische Übungen hinzu. Voraussetzungen: abgeschlossene Grundausbildung in Methoden Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literatur Ein Syllabus mit allen Angaben zur Veranstaltung wird vor Veranstaltungsbeginn bei OLAT eingestellt. 49 Soziologische Filmanalyse Dozent/in: Prof. Dr. Alois Hahn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Do, 31.03.2011, 10.15 - 13.00, Fr, 01.04.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 01.04.2011, 13.15 - 17.00, Do, 07.04.2011, 10.15 - 13.00, Fr, 08.04.2011, 10.15 - 12.00, Fr, 08.04.2011, 13.15 - 17.00 PIL, P4 Sa, 02.04.2011, 10.15 - 13.00, Sa, 09.04.2011, 10.15 - 13.00 PFI, K 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Ein einziger Film (Sparte „gehobener Kinofilm der 60er“) wird im Laufe des Seminars Szene für Szene analysiert. Die Verfahren der Wahl sind dabei die von Schegloff begründete „Konversationsanalyse“ und die auf Oevermann zurückgehende „objektive Hermeneutik“. Oberstes Prinzip im Seminar ist dabei die streng chronologisch-sukzessiv vorgehende Interpretation, die nur auf Daten und Informationen zurückgreifen darf, die zum jeweiligen Zeitpunkt aus den Szenen selbst ableitbar und begründbar sind. Dieser methodischen Vorgabe verdankt sich auch der Umstand, dass der Titel des ausgewählten Films nicht im Vorhinein mitgeteilt wird. Voraussetzungen: MA-Stufe. Offen auch für BA-Studierende ab 5. Semester. Anfragen u. Anmeldung an Prof. Dr. Cornelia Bohn. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: hahnunitrier@aol.com Literatur Bergmann, Jörg: Ethnomethodologie und Konversationsanalyse. Studienbrief mit 3 Kurseinheiten, Fernuniversität GHS Hagen, Hagen 1987/88. Bergmann, Jörg: Konversationsanalyse, in: Uwe Flick/Ernst v.Kardorff/Ines Steinke (Hrsg.), Qualitative Sozialforschung. Ein Handbuch, Reinbek 2000, S.524-537. Bergmann, Jörg: Ethnomethodologische Konversationsanalyse, in: G.Fritz/F.Hundsnurscher (Hrsg.), Handbuch der Dialoganalyse, Tübingen 1994, S 3-16. Bergmann, Jörg: Über Erving Goffmans Soziologie des Gesprächs und seine ambivalente Beziehung zur Konversationsanalyse, in: Hettlage, Robert und Karl Lenz (Hrsg.): Erving Goffman – ein soziologischer Klassiker der zweiten Generation, Bern/ Stuttgart 1991, S.301-326. Goffman, Erving: Frame Analysis. An Essay on the Organization of Experience, Harper&Row, New York et al., 1974. Korte, Helmut (Hrsg.): Systematische Filmanalyse in der Praxis. 2. und unveränderte Aufl. Nachdruck. Braunschweig 1993. Mikos, Lothar: Filmverstehen. Annäherung an ein Problem der Medienforschung, in: Sonderheft der Zeitschrift medien praktisch. 1998, Heft 1, S. 3-8. Oevermann, Ulrich: Die objektive Hermeneutik als unverzichtbare methodische Grundlage für die Analyse von Subjektivität – zugleich Kritik der Tiefenhermeneutik, in: Thomas Jung/ Stefan Müller-Dohm (Hrsg.): „Wirklichkeit“ im Deutungsprozeß: Verstehen und Methoden in den Kultur- und Sozialwissenschaften. Frankfurt am Main 1993, S. 106-189. Schegloff, Emanuel: The first five seconds: The order of conversational openings. Ph.D. Dissertation, Berkeley 1967. Sonesson, Göran: Die Semiotik der Bilder: Zum Forschungsstand am Anfang der 90er Jahre, in: Zeitschrift für Semiotik 15 (1993), Nr. 1-2, S. 127-160. 50 Ulmer, Bernd/ Bergmann, Joerg R.: Medienrezeption als kommunikative Gattungen?, in: Werner Holly/ Ulrich Püschel (Hrsg.): Medienrezeption als Aneignung: Methoden und Perspektiven qualitativer Medienforschung. Bonn 1993, S. 81-102. Winter, Rainer: Filmsoziologie. Eine Einführung in das Verhältnis von Film, Kultur und Gesellschaft, München 1992. 51 Europa im Zahlenspiegel. Vergleichende Surveyforschung Dozent/in: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 24.02.2011 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Der Blick über den eigenen Tellerrand bzw. die Landesgrenzen ist im Zeitalter von Internet und Globalisierung schon fast zur Selbstverständlichkeit geworden. Entsprechend hat in der Soziologie die international vergleichende Forschung an Bedeutung gewonnen, zumal dies durch internationale Datenerhebungsprogramme (wie ESS, Eurobarometer, ISSP) und der Standardisierung von Indikatoren deutlich einfacher geworden ist. Das Seminar führt in die vergleichende Surveyforschung ein. Hierfür wird das OpenSource Statistikprogramm R verwendet werden, das als leistungsstarkes und flexibles Programm zunehmende Beachtung erfährt. Die Studierenden setzen die erworbenen Kenntnisse anhand eigener Fragestellungen in der Arbeit mit bestehenden Datensätzen während des Semesters praktisch um. Voraussetzungen: MA-Stufe. Kenntnisse der quantitativen Datenanalyse. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch Literatur Wird im Seminar bekannt gegeben. 52 Wissenssoziologische Medienanalyse: Hermeneutik von Text und Bild Dozent/in: Prof. Dr. rer. soc. Jürgen Raab Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 21.02.2011 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung versteht sich eine Einführung in die Methodologie der hermeneutischen Wissenssoziologie sowie in die Sequenzanalyse als deren methodisches Verfahren zur Sozial- und Medienforschung. Die Aneignung der methodologisch-methodischen Grundlagen wird ergänzt durch Erprobungen des Verfahrens anhand von konkreten materialen Analysen unterschiedlichster sozialer Kommunikationsformen, wie Schrifttexten, Gemälden, Fotografien, Filmen, Videos, Internetauftritten. Voraussetzungen: MA-Stufe. Vertieftes Interesse an qualitativer Sozial- und Medienforschung sowie an verstehender und historisch-rekonstruktiver Soziologie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: juergen.raab@unilu.ch Literatur Ulrich Oevermann: Die Struktur sozialer Deutungsmuster. Versuch einer Aktualisierung, in: Sozialer Sinn. Zeitschrift für hermeneutische Sozialforschung, Heft 2, 2001: 35-82 Hans-Georg Soeffner & Jürgen Raab: Kultur und Auslegung der Kultur. Kultursoziologie als sozialwissenschaftliche Hermeneutik, in: Friedrich Jaeger & Jürgen Straub (Hg.): Handbuch der Kulturwissenschaften, Band 2: Paradigmen und Disziplinen, Stuttgart & Weimar, Metzler 2004: 546-567 Jo Reichertz & Carina Jasmin Englert: Einführung in die qualitative Videoanalyse. Eine hermeneutisch- wissenssoziologische Fallanalyse, VS-Verlag 2010 . 53 Configurative Methods in the Social Sciences Dozent/in: Prof. Dr. Charles C. Ragin Durchführender Fachbereich: Graduate School Termine: Blockseminar Di, 10. Mai – Do, 12. Mai 08.00 – 17.00 h aeb, Kasernenplatz Fr, 13. Mai 08.00 – 17.00 h HK, Heke Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The analytic challenge of case-oriented research is not simply that the number of cases is limited, but that researchers gain useful in-depth knowledge of cases that is difficult to represent using conventional forms of analysis (e.g., representations that emphasize the “net effects” of “independent variables”). The researcher is left wondering how to represent knowledge of cases in a way that is meaningful and compact, but which also does not deny case complexity. Set-theoretic methods such as Qualitative Comparative Analysis (QCA) offer a solution. QCA is fundamentally a case- oriented method that can be applied to small-to-moderate size Ns. It is most useful when researchers have knowledge of each case included in an investigation, there is a relatively small number of such cases (e.g., 10-50), and the investigator seeks to compare cases as configurations. With these methods it is possible to construct representations of cross-case patterns that allow for substantial heterogeneity and diversity. This course offers an advanced introduction to the approach and to the use of the software package fsQCA. Both the crisp (i.e., Boolean) and fuzzy-set versions of the method are presented. Fuzzy set analysis is gaining popularity in the social sciences today because of the close connections it enables between verbal theory, substantive knowledge (especially in the assessment of degree of set membership), and data analysis. Fuzzy sets are especially useful in case-oriented research, where the investigator has substantial familiarity with the cases included in the investigation and seeks to understand cases configurationally, that is, as specific combinations of aspects or elements. Using fuzzy-set methods, case outcomes can be examined in ways that allow for causal complexity, where different configurations of causally relevant conditions combine to generate the outcome in question. Also, with fuzzy-set methods it is a possible to evaluate arguments that causal conditions are necessary or sufficient. Examinations of this type are outside the scope of conventional variable- oriented analysis. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme Masterstudierende / 4 Begrenzung: Doktorierende und Masterstudierende Kontakt: franziska.struzk@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur Charles C. Ragin, Redesigning Social Inquiry. Fuzzy Sets and Beyond. University of Chicago Press: Chicago and London. 2008 54 Sonderveranstaltung International Organizations and their work regarding political and social topics - studentisch organisierter Workshop des MA ‘Weltgesellschaft und Weltpolitik’ Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Donnerstag, 7. April 2011 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Workshop / eintägige Exkursion nach Wien (plus 1 Reisetag) Inhalt: What is the daily work done by International Organizations? What is their point of view on contemporary global problems? And how can they contribute to their solution? A one day workshop in Vienna, Austria, at the “Organization for Security and Cooperation in Europe” (OSCE) and the “European Union Agency for Fundamental Rights” (FRA) will give us an insight into different areas of international cooperation and an opportunity to get in touch and talk with employees of these organizations. The workshop is on Thursday, but we will travel to Vienna Wednesday night. Umfang: ein Tag (mit Anreise 2 Tage) Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - das vorherige Einreichen von Fragen zu den einzelnen ReferentInnen (Basisliteratur auf OLAT) - Abfassung eines 2-3seitigen Essays zum Thema der Veranstaltung auf der Grundlage von zusätzlicher, selbständig recherchierter Literatur (nach dem Workshop abzugeben) Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 55

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    Brun Marcel

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Untersuchungsbefehl im Militärstrafprozess Eingereicht von lic. iur. Marcel Brun Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von Dr. iur. Jürg Sollberger Seite I I. INHALTSVERZEICHNIS.............................................................................................. I II. LITERATURVERZEICHNIS..................................................................................... III III. MATERIALIENVERZEICHNIS................................................................................ VI IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS................................................................................. IX V. DANK............................................................................................................................ XII VI. KURZFASSUNG........................................................................................................ XIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Die Bedeutung der Militärgerichtsbarkeit ..................................................................... 1 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................................. 1 1.2. Sondergerichtsbarkeit ................................................................................................ 3 1.3. Kritik an der geltenden Institution und Abschaffungsversuche ................................... 4 1.4. Aktuelle Entwicklung ................................................................................................ 4 1.5. Exkurs: Staaten mit Militärgerichtsbarkeit in Westeuropa .......................................... 5 2. Die Organisation der Militärgerichtsbarkeit.................................................................. 6 3. Die Wechselwirkung zwischen der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit................................................................................................................ 8 4. Die Grundlagen des Untersuchungsbefehls .................................................................... 9 4.1. Bedeutung und Zweck des Untersuchungsbefehls ...................................................... 9 4.1.1. Allgemeines ........................................................................................................... 9 4.1.2. Unterscheidung zwischen Voruntersuchung und vorläufiger Beweisaufnahme..... 10 4.1.3. Unterscheidung zwischen Disziplinarstrafverfahren und Militärgerichtsverfahren....................................................................................... 11 4.2. Die Formalien des Untersuchungsbefehls................................................................. 12 5. Die historische Bedeutung des Untersuchungsbefehls ................................................. 14 5.1. Vor dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung von 1889: Leitung der Voruntersuchung durch einen Strafpolizeibeamten................................ 14 Seite II 5.2. Die Militärstrafgerichtsordnung von 1889................................................................ 16 5.2.1. Regelungsbedarf .................................................................................................. 16 5.2.2. Exkurs: Die Militärische Sicherheit...................................................................... 17 5.3. Der Militärstrafprozess von 1979 ............................................................................. 18 5.4. Zusammenfassende Betrachtung aus heutiger Sicht: Der Untersuchungsbefehl als Formerfordernis oder blosse tradierte Formalität? .................................................... 19 6. Die Problematik der fehlenden Kompetenz des Untersuchungsrichters zur Anhebung einer Untersuchung nach geltendem Recht .................................................................. 20 6.1. Anordnung von Zwangsmassnahmen bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit vor dem Hintergrund der Qualität der Beweissicherung.................................................. 20 6.2. Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP............................. 20 6.3. Das beschränkte Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips seitens der Truppe ......... 23 6.3.1. Missbrauchsgefahr ............................................................................................... 23 6.3.2. Kontrolle und Aufsicht......................................................................................... 24 6.4. Die Folgen des fehlenden Untersuchungsbefehls...................................................... 25 6.5. Die Auswirkungen der geltenden Regelung in der Praxis ......................................... 27 6.6. Exkurs: Die Möglichkeit des Untersuchungsrichters zur selbständigen Anhebung einer Voruntersuchung............................................................................................. 28 7. Fazit und Lösungsvorschlag.......................................................................................... 30 Seite III II. LITERATURVERZEICHNIS AMBERG PETER Grenzlinien zwischen militärischem und bürgerlichem Strafrecht, Diss. Bern 1975 BUOB ERNST Die Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit im schweizerischen demokratischen Rechtsstaat, Diss. Zürich 1974 (zit. BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit) BUSINGER LUDWIG Das Kriegsrecht der Schweizer in fremden Diensten, Diss. Bern 1916 HÄFELIN ULRICH / HALLER WALTER / KELLER HELEN Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich etc. 2008 (zit. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht) HAEFLIGER ARTHUR Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959 (zit. HAEFLIGER, MStGO-Kommentar) HAEFLIGER ARTHUR Verkehrsdelikt und Militärstrafrecht, in: ZStrR 1965, S. 257 HAMMER MAX Die Voruntersuchung im schweizerischen Militärstrafverfahren, Diss. Zürich 1941 (zit. HAMMER, Voruntersuchung) HAURI KURT Kommentar zum Militärstrafgesetz, Bern 1983 (zit. HAURI, MStG-Kommentar) HAURI KURT Über das militärische Disziplinarstrafrecht, in: ZStrR 1977, S. 224 ff. HAUSER PETER / FLACHSMANN STEFAN / FLURI PATRICK Disziplinarstrafordnung, 5. Aufl., Zürich etc. 2008 (zit. HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung) HAUSER ROBERT / SCHWERI ERHARD / HARTMANN KARL Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 (zit. HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht) JOSITSCH DANIEL Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich etc. 2009 (zit. JOSITSCH, Grundriss Strafprozessrecht) Seite IV LOHNER ERNST Die Militärjustiz – Reform der Militärstrafgesetzgebung, in: Militär- justiz ja oder nein?, Beiheft zur ASMZ Nr. 11/1974 (zit. LOHNER, Militärjustiz) MANOSCHEK WALTER Opfer der NS-Militärjustiz, Wien 2003 MARTI HANS Unabhängige Militärgerichtsbarkeit, in: Mélanges Marcel Bridel, Lausanne 1968, S. 265 ff. MARTIN ALFRED Critique de quelques dispositions de la loi sur l’organisation judiciaire et procédure pénale pour l’armée suisse, in: ZStrR 1902, S. 1 ff. MIORI STEFAN Begrenzung der Ohnmacht des militärischen Beschuldigten: Die Beschwerde gegen den militärischen Untersuchungsrichter gemäss Art. 166 MStP, o.O. 2009 NIGGLI MARCEL ALEXANDER / HEER MARIANNE / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011 (zit. BSK StPO) POPP PETER Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992 (zit. POPP, MStG-Kommentar) RITTENER LUCIEN Die Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit in der Schweiz, Diss. Zürich 1941 (zit. RITTENER, Organisation der Militärstraf- gerichtsbarkeit) SCHERRER LEO Die Prozessmaximen im Schweizerischen Militärstrafprozess, Diss. Zürich 1974 (zit. SCHERRER, Prozessmaximen) SCHMID NIKLAUS Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich etc. 2009 (zit. SCHMID, Strafprozessrecht) SCHMID PIUS Die rechtliche Stellung des Verteidigers im schweizerischen Militärstrafprozess, Diss. Zürch 1967 STOOSS ALFRED Kommentar zu der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, Bern 1915 (zit. STOOSS A., MStGO-Kommentar) STOOSS CARL Der Entwurf einer eidgenössischen Militärstrafgerichtsordnung, Bemerkungen und Vorschläge, in: ZStrR 1888, S. 261 ff. Seite V STOOSS CARL Die Einleitung von Militärstrafuntersuchungen durch Truppen- offiziere, Unteroffiziere und Militärbehörden, in: ZStrR 1894, S. 390 ff. STUDER KARL Die Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, Aarau etc. 1982 (zit. STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat) WEHRENBERG STEFAN / MARTIN JEAN DANIEL / FLACHSMANN STEFAN / BERTSCHI MARTIN / SCHMID STEFAN G. (Hrsg.) Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich etc. 2008 (zit. MStP-Kommentar) ZIEGLER MARTIN Der Rechtsschutz des Angehörigen der Armee, unter besonderer Berücksichtigung der militärischen Straf- und Disziplinarrechts- pflege, Basel etc. 1988 (zit. ZIEGLER, Rechtsschutz des Angehörigen der Armee) Seite VI III. MATERIALIENVERZEICHNIS Bundesblatt BBl 1884 III 197 ff. (zit. Botschaft MStGO 1884) BBl 1888 II 345 ff. (zit. Botschaft MStGO 1888) BBl 1977 II 1 ff. (zit. Botschaft MStP 1977) Entscheide des Bundesgerichts BGE 92 IV 57, S. 59 BGE 108 Ia 295, S. 297 BGE 110 Ia 7, S. 13 f. BGE 112 Ia 173, S. 173 BGE 112 Ia 240, S. 244 BGE 114 Ia 1, S. 3 BGE 117 IV 112, S. 114 BGE 118 Ia 1, S. 2 BGE 118 IV 14, S. 14 BGE 121 I 49, S. 51 BGE 121 I 97, S. 100 BGE 121 I 102, S. 104 BGE 121 I 129, S. 134 BGE 121 II 198, S. 204 BGE 121 II 252, S. 253 ff. BGE 122 I 18, S. 25 BGE 122 I 343, S. 349 f. Seite VII BGE 122 II 113, S. 118 BGE 124 I 289, S. 292 Entscheide des Militärkassationsgerichts MKGE 3 Nr. 12 Erw. 2 MKGE 3 Nr. 25 Erw. D MKGE 6 Nr. 88 Erw. 3 MKGE 9 Nr. 176 Erw. 8 MKGE 10 Nr. 8 Erw. 4 MKGE 10 Nr. 34 Erw. 3/b MKGE 10 Nr. 35 Erw. 2-4 MKGE 10 Nr. 50 Erw. 3 MKGE 10 Nr. 52 Erw. 3 MKGE 10 Nr. 55 Erw. A/4 MKGE 10 Nr. 110 MKGE 10 Nr. 111 Erw. 2 Recherchen im Internet Bundesverwaltung admin.ch, Medienmitteilungen, http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=12149, besucht am 6. Mai 2011 Curia Vista zum Geschäft 08.3290, http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20083290, besucht am 13. März 2011 Curia Vista zum Geschäft 09.4095, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20094095, besucht am 13. März 2011 http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=12149 http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20083290 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20094095 Seite VIII Der Beobachter, „Die Militärjustiz hat ausgedient“, Ausgabe 25/09, http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/artikel/armee_die-militaerjustiz-hat-ausgedient, besucht am 13. März 2011 Die Weltwoche, „Krasse Ferien ohne Rechnung“, Ausgabe 19/10, http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-19/artikel-2010-19-swisscoy-krasse-ferien-ohne- rechnung.html, besucht am 13. März 2011 Die Weltwoche, „Maurers Lottertruppen“, Ausgabe 20/10, http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers- lottertruppen.html, besucht am 13. März 2011 Europäisches Justizportal / Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten, https://e-justice.europa.eu, besucht am 13. März 2011 Historisches Lexikon der Schweiz / Fremde Dienste, http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php, besucht am 22. April 2011 INTERPOL / European police and judicial systems, http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp, besucht am 13. März 2011 n-tv / „Bundeswehr im Ausland – Guttenberg erwägt Militär-Justiz“ (28. Januar 2010), www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html, besucht am 13. März 2011 VBS / Friedensfördernde Einsätze im Ausland – SWISSINT, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/peace/swisscoy.html, besucht am 13. März 2011 VBS / Führungsstab der Armee / Militärische Sicherheit, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schweizerarmee/organisation/fsta/milit.html, besucht am 13. März 2011 Reglemente / Richtlinien Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030 Organisation der Ausbildungsdienste (ODA) vom 01.01.2010, Regl 51.024 Richtlinien des Oberauditors über die disziplinarstrafrechtliche Behandlung von Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 218 Abs. 4 MStG vom 1. September 2002 Richtlinien des Oberauditors zum Strassenverkehrsrecht (R SVG) vom 19. November 2008 http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/artikel/armee_die-militaerjustiz-hat-ausgedient http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-19/artikel-2010-19-swisscoy-krasse-ferien-ohne- http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers- https://e-justice.europa.eu http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/peace/swisscoy.html http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schweizerarmee/organisation/fsta/milit.html Seite IX IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AdA Angehöriger der Armee AO Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 4. Oktober 2002 (Armeeorganisation, AO; SR 513.1) Art. Artikel ASMZ Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift Aufl. Auflage BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Amtliche Sammlung BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bzw. beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation Dr. Doktor DR 04 Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 (DR 04; SR 510.107.0) EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera Seite X f. und folgende ff. und fortfolgende Fn. Fussnote GWK Grenzwachtkorps Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel Inf Infanterie i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit Jg. Jahrgang lit. litera (Buchstabe) LU Kanton Luzern LVb Lehrverband m.w.H. mit weiteren Hinweisen MAG Militärappellationsgericht MG / Mil Ger Militärgericht (1. Instanz) MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) Mil O Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (ausser Kraft seit 03.02.1995) MKG Militärkassationsgericht MKGE Entscheidungen des Militärkassationsgerichts Mob MP Mobile Militärpolizei MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) MStGO Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 (ausser Kraft seit 01.01.1980) Seite XI MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) MStV Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2) N Note OA Oberauditor / Oberauditorat OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) o.O. ohne Ortsangabe RS Rekrutenschule R SVG Richtlinien des Oberauditors zum Strassenverkehrsrecht (R SVG) vom 19. November 2008 S. Seite SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sog. sogenannt SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) SWISSCOY Swiss Company (Kosovo) SWISSINT Kompetenzzentrum für friedensfördernde Auslandeinsätze der Schweizer Armee Ter MP Territoriale Militärpolizei u.a. unter anderem UR (militärischer) Untersuchungsrichter Seite XII VBS Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vgl. vergleiche VPA Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA; SR 510.32) VMSV Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht V. DANK Ich danke Herrn FS lic. iur. Hans-Peter Gasser, wissenschaftlicher Berater des Oberauditors, sowie Herrn lic. iur. Gerritt Görlich Käser, stellvertretender Chef Rechtsdienst des Ober- auditorats, für die Unterstützung bei einigen Recherchen. Besonderer Dank gebührt Herrn RA lic. iur. Simon Krauter, Auditor im Militärgericht 6, für das Lektorat der Arbeit. Seite XIII VI. KURZFASSUNG Mit dem Untersuchungsbefehl wird der Untersuchungsrichter betraut, ein Vorverfahren durch- zuführen. Der Militärstrafprozess sieht eine strikte Trennung zwischen Untersuchungs- und Anklagetätigkeit vor. Der Untersuchungsrichter als Leiter des Untersuchungsverfahrens ist verantwortlich für die Erforschung der materiellen Wahrheit. Ausgehend vom Verdacht, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, tätigt er Erhebungen und beschafft Beweise um fest- zustellen, ob gegen den Beschuldigten durch den Auditor Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Der Untersuchungsbefehl geht auf die Anfänge der militärstrafprozessualen Kodifikationen zurück. Im militärischen Alltag bzw. Dienstbetrieb ergehen verbindliche Anordnungen in Form von Befehlen. Der Kommandant als Gerichtsherr seiner Truppe erteilte mit dem Unter- suchungsbefehl dem Strafpolizeibeamten (Truppenoffizier) die Anordnung, eine Untersuchung gegen eine bestimmte Person bzw. Personengruppe unter Angabe der strafbaren Handlung, der sie beschuldigt wird, durchzuführen. Bei einer strafbaren Handlung, die während des Militärdienstes begangen wurde, ist in Schulen, Lehrgängen und Kursen der jeweilige Kommandant, in Truppendiensten im Bataillonsverband der Bataillonskommandant zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Vorunter- suchung zuständig. Der Untersuchungsbefehl kann in dringenden Fällen mündlich erfolgen, muss aber umgehend schriftlich bestätigt werden. Dabei handelt es sich vornehmlich um jene Fälle, in denen der Untersuchungsrichter Gefahr läuft, eine Beweissicherungsmassnahme nicht mehr rechtzeitig anordnen zu können, müsste er vorgängig den Eingang des schriftlichen Befehls abwarten. Aufgrund des zwingenden Erfordernisses eines zumindest mündlich erteilten Untersuchungs- befehls stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand im Falle der Unerreichbarkeit bzw. des fehlenden Einverständnisses des für den Erlass des Untersuchungsbefehls zuständigen Kommandanten im Dienst auf die Erforschung der materiellen Wahrheit und diesbezüglich insbesondere auf das Beweisergebnis auswirkt. Besonders problematisch ist die Frage, wenn bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit durch den Untersuchungsrichter Zwangsmassnahmen anzuordnen sind. Der Gesetzgeber erliess mit Art. 101 Abs. 2 MStP eine prozessuale Sicherungsklausel, welche verhindern soll, dass ein Kommandant trotz ausgewiesener Voraussetzungen eine Vorunter- suchung missbräuchlich nicht anordnet. Verzichtet ein Kommandant indes darauf, ein an sich gebotenes Vorverfahren anzuordnen, hat im Dienst neben ihm keine andere Stelle die Kompe- tenz, eine solche anzubefehlen. Folgt man dem Gesetzeswortlaut der besagten Sicherungs- klausel, so wäre in diesen Fällen nicht einmal der Oberauditor, der mit der Aufsicht über die Militärjustiz betraut ist, in der Lage, eine Voruntersuchung anzubefehlen. Das im Dienst began- gene Delikt könnte strafrechtlich nicht geahndet werden. Aus verschiedenen Gründen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns, erweist sich diese Sicherungsklausel gemäss der hier vertretenen Meinung als ungenügend. Seite XIV In Analogie zu den Grundsätzen zu den Antrags- und Ermächtigungsdelikten handelt es sich beim Untersuchungsbefehl gemäss der hier vertretenen Auffassung um eine Prozessvoraus- setzung mit relativer Sperrwirkung. Das bedeutet, dass der zuständige Untersuchungsrichter dafür zu sorgen hat, dass umgehend ein gültiger Untersuchungsbefehl erlassen wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt und der Täter verurteilt werden kann. Der fehlende Untersuchungsbefehl hat nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unverwertbarkeit aller bisher getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge. Obwohl das Ausmass der hier besprochenen Problematik klein ist und deshalb kein dringender Regelungsbedarf besteht, ist eine Anpassung der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP sowie eine Präzisierung von Art. 105 Abs. 1 MStP (Formalien des Untersuchungsbefehls) vor dem Hintergrund der hier vorgeschlagenen dogmatischen Einordnung des Untersuchungs- befehls als Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung wünschenswert. Seite 1 1. Die Bedeutung der Militärgerichtsbarkeit 1.1. Zuständigkeit Beim schweizerischen Militärstrafrecht handelt es sich um ein vollständiges, in sich geschlosse- nes und vom zivilen Strafgesetzbuch unabhängiges Rechtsgebiet. Dabei gilt der Grundsatz der Einheit von materiellem und formellem Recht. Die Unterstellung unter das Militärstrafgesetz hat gleichzeitig die Verfolgung und Beurteilung der Straftat durch militärgerichtliche Instanzen zur Folge.1 Das schweizerische Militärstrafrecht ist weder ein reines Militärrechtsstatut, welches lediglich einen Katalog der spezifisch militärischen Delikte enthält und für alle übrigen Tatbe- stände auf das bürgerliche Recht verweist, noch handelt es sich um ein ganz vollständiges, d.h. sämtliche Deliktskategorien militärischer und bürgerlicher Natur umfassendes Strafrecht.2 Der Geltungsbereich des Militärstrafrechts wird in Art. 2 - 11 MStG geregelt. Für die Unter- stellung unter das Militärstrafrecht sind alternativ persönliche, sachliche oder persönliche und sachliche Gründe zugleich massgebend. Der Anwendungsbereich gestaltet sich je nach Friedenszeit, Aktivdienst oder Kriegszustand enger oder weiter.3 Die Militärjustiz ist insbesondere4 zuständig für die Beurteilung strafbarer Handlungen von Angehörigen der Armee (AdA) während der Ausübung des Militärdienstes, ebenso des militäri- schen Berufspersonals5 und der Angehörigen des Grenzwachtkorps (GWK)6 in Erfüllung ihres Dienstes.7 Ausserdem beurteilt die Militärjustiz Delikte von AdA ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten (insbesondere Schiess- pflicht, Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung und Meldepflichten) sowie von Stellungs- pflichtigen in Bezug auf ihre Stellungspflicht.8 1 Art. 218 ff. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0). Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 4 zu den Vorbemerkungen zum Militärstrafgesetz; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 16. 2 Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 4 ff. zu den Vorbemerkungen zum Militärstrafgesetz sowie N 3 ff. zu Art. 218. 3 Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 2 - 7 MStG; POPP, MStG-Kommentar, N 2 ff. zu den Vorbemerkungen; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 6; HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 1 f. zu § 15. 4 Die nachfolgenden Ausführungen sind nicht abschliessend. 5 Als militärisches Personal i.S.v. Art 47 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militär- verwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) gelten Berufs- und Zeitmilitärs. 6 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des GWK richtet sich gemäss Art. 183 Abs. 2 MStG nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1). 7 Art. 218 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 6 MStG. Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 6 ff., 51 ff. zu Art. 2; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 6 ff., 10. 8 Art. 218 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 MStG. Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 29 ff., 46 ff. zu Art. 2; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 8 ff. Seite 2 Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militärgerichtsbarkeit unter- worfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, im Rahmen einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des bürgerlichen Rechts (Strassenverkehrsgesetz sowie dazu- gehörige Ausführungserlasse) gelangen zur Anwendung.9 Leichte Fälle10 von im Dienst begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG11 unterliegen der Disziplinarstrafgewalt der Truppenkommandanten. Die übrigen Fälle bleiben in der Regel aus- serhalb der Militärgerichtsbarkeit und werden von den zivilen Strafbehörden verfolgt.12 Bei der Begehung von Delikten nach MStG während des Auslandeinsatzes unterstehen die AdA dem Militärstrafrecht ohne Ausnahme, d.h. auch während der Freizeit und unabhängig davon, ob die Uniform getragen wird.13 Gegenstand der Kritik14 bildet zunehmend der Umstand, dass auch Zivilpersonen der Militär- gerichtsbarkeit unterworfen sind, die sich unter anderem der (landesverräterischen) Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86 und 106 MStG), der Sabotage (Art. 86a MStG) und der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94 - 96 MStG) schuldig machen.15 Als konkretes Beispiel aus der jüngeren Zeit dient die Veröffentlichung eines klassifizierten Dokuments der Führungs- unterstützungsbasis der Armee am 8. Januar 2006 durch den „SonntagsBlick“ (sog. CIA-Fax- Affäre). In der Hauptverhandlung vom 17. April 2007 sprach das Militärgericht 6 die drei wegen Verletzung militärischer Geheimnisse angeklagten Journalisten des „SonntagsBlick“ frei.16 9 Art. 218 Abs. 3 MStG. Ergänzungen / Abweichungen enthält die Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710). Siehe auch Art. 101 der Verordnung über die Militärstraf- rechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2) sowie die Richtlinien des Oberauditors zum Strassen- verkehrsrecht (R SVG) vom 19. November 2008. Vgl. HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 15 ff.; HAURI, MStG-Kommentar, N 8 ff. zu Art. 218; HAEFLIGER ARTHUR, Verkehrsdelikt und Militärstrafrecht, in: ZStrR 1965, S. 257. 10 Zum Begriff des "leichten Falles" hinten Ziff. 4.1.3. 11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel- gesetz, BetmG; SR 812.121). 12 Art. 218 Abs. 4 MStG. Vgl. die Richtlinien des Oberauditors über die disziplinarstrafrechtliche Behandlung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 218 Abs. 4 MStG vom 1. September 2002; HAURI, MStG-Kommentar, N 8 ff. zu Art. 218; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 18 ff. 13 Vgl. HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 7 m.w.H.; HAURI, MStG-Kommentar, N 7 zu Art. 218 und N 4 zu Art. 9; GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 15 zu Art. 101. 14 Nähere Ausführungen dazu hinten Ziff. 1.3, 1.4. 15 Art. 218 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 MStG. Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 62 ff. zu Art. 2; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 10. 16 Bundesverwaltung admin.ch, Medienmitteilungen, http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de& msg-id=12149. http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de& Seite 3 Während bei der bürgerlichen Gerichtsbarkeit betreffend örtliche Zuständigkeit insbesondere der Ort der Begehung des Deliktes17 massgebend ist, werden die der Militärgerichtsbarkeit unterstellen Personen vor allem durch das für die Einteilungsformation18 zuständige Militär- gericht strafrechtlich verfolgt.19 1.2. Sondergerichtsbarkeit Die Militärgerichtsbarkeit bedeutet nach dem Gesagten eine Sondergerichtsbarkeit für einen beschränkten Personenkreis und besondere Sachgebiete, welche der bürgerlichen Gerichtsbar- keit vorgeht.20 Obwohl in der politischen Auseinandersetzung immer wieder vorgebracht wird, die Militärjustiz bilde eine unzulässige Ausnahmegerichtsbarkeit, ist in Rechtslehre und Praxis nahezu unbestritten, dass es sich um eine Spezialgerichtsbarkeit handelt. Dementsprechend stellt die Militärjustiz weder einen Verstoss gegen das Verbot von Ausnahmegerichten nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BV21 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK22, noch eine Verletzung der Rechts- gleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dar.23 Die Militärgerichtsbarkeit folgt dem Grundsatz der Spezialität: Für die Beurteilung militär- gerichtlicher Dossiers ist besondere militärische Sachkenntnis erforderlich. Die Anwendung der zum Schutz der Wehrkraft des Landes, seiner Armee und ihrer Disziplin dienenden Normen setzt spezifische Kenntnisse der besonderen militärischen Verhältnisse voraus.24 Über solche verfügt nur ein eigentliches Fachgericht, dessen Angehörige die militärischen Besonder- heiten aus eigener Erfahrung kennen. Die militärische Sondergerichtsbarkeit trägt deshalb nicht 17 Gerichtsstand des Tatortes gemäss Art. 31 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0). 18 Näheres zur Gliederungsstruktur der Schweizer Armee in Art. 6 ff. der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 4. Oktober 2002 (Armeeorganisation, AO; SR 513.1). 19 Art. 26 ff. des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) sowie Anhang 1 zur MStV. Vgl. HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 3 zu § 15; SCHMID, Strafprozessrecht, N 444. Eingehend zu den Gerichtsstandsbestimmungen PATRICK FLURI / MARTIN BÄRLOCHER / STEFAN FLACHSMANN, in: MStP- Kommentar zu Art. 26 ff. Entwendet also beispielsweise ein deutschsprachiger Angehöriger der Inf RS (LVb Inf 3/6) einem Dienstkameraden ein Mobiltelefon, so ist das Militärgericht 7 für die Beurteilung des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 131 Ziff. 2 Abs. 2 MStG zuständig (Ziff. 2 Anhang 1 zur MStV). 20 Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Vgl. PETER STRAUB / THOMAS WELTERT, in BSK StPO, N 8, 11 zu Art. 1; SCHMID, Strafprozessrecht, N 444. 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 22 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 23 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 12 ff. zu Art. 1 m.w.H. Im Gegensatz dazu steht die verpönte Aus- nahmegerichtsbarkeit, welche ausserhalb der verfassungsmässigen Gerichtsorganisation steht und nur für einen oder mehrere konkrete Fälle ad hoc gebildet wird. Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 850; nähere Angaben dazu hinten Ziff. 1.3, 1.4. 24 So insbesondere bei der Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung, Art. 61 ff. MStG; Missbrauch der Dienstgewalt, Art. 66 ff. MStG; Dienstverletzungen, Art. 72 ff. MStG; Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung, Art. 81 ff. MStG; Vergehen oder Verbrechen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes, Art. 86 ff. MStG etc. Verletzt der Beschuldigte beispielsweise eine Sicherheitsvorschrift im Umgang mit der Dienstwaffe, wodurch es zu einer ungewollten Schussabgabe kommt, so ist unter anderem zu beurteilen, ob er sich der Tatbestände der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemäss Art. 72 MStG sowie des Missbrauch(s) und Verschleuderung von Material i.S.v. Art. 73 MStG strafbar gemacht hat. Seite 4 zuletzt zum Schutze des Beschuldigten bei. Ebenso lässt sich die Zuständigkeit der Militär- gerichtsbarkeit für bestimmte Zivilpersonen mit der Notwendigkeit spezifischer Fachkenntnisse rechtfertigen. Diesbezüglich gilt indes der Grundsatz, dass eine Zivilperson nicht ohne zwingen- den Grund dem Militärstrafrecht unterstellt werden soll.25 Die rechtliche und faktische Unabhängigkeit der Militärgerichte gewährleistet ihre Vereinbar- keit mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Organe der Militärjustiz sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet. Weisungen oder Einflussnahmen anderer Art, beispiels- weise politischer Organe oder militärischer Stellen, sind unzulässig und demnach unbeacht- lich.26 Die Unabhängigkeit der Militärjustiz wurde vom EGMR mehrfach bestätigt.27 1.3. Kritik an der geltenden Institution und Abschaffungsversuche Nachdem bereits am 30. Januar 1921 eine Initiative für die Aufhebung der Militärjustiz von Volk und Ständen abgelehnt worden war, hatte sich nach dem zweiten Weltkrieg im Volk eine Vertrauenskrise gegenüber der Militärjustiz entwickelt. Der Institution der Militärjustiz wird stets vorgeworfen, es handle sich um eine unzulässige Ausnahmegerichtsbarkeit. Ihren Mitglie- dern fehle es an der inneren Unabhängigkeit, da sie sich aus Personen mit zu einheitlicher Gesinnung zusammensetze und ein Korpsgeist herrsche, der dazu führe, dass Offiziere oft unverhältnismässig mild, Soldaten oft ungerechtfertigt streng beurteilt würden. Die Wahl der Gerichtsmitglieder durch die Exekutive sei undemokratisch.28 Dadurch und aufgrund der Einflussmöglichkeiten des Oberauditors29 sei die Unabhängigkeit institutionell-organisatorisch zu wenig gesichert.30 1.4. Aktuelle Entwicklung Mit dem am 13.05.2008 durch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eingereichten Postulat 08.3290 betreffend „Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justiz- behörden“ wird der Bundesrat gebeten, die Übertragung von allen oder einzelnen Aufgaben der 25 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 12 ff. zu Art. 1 m.w.H.; LOHNER, Militärjustiz, S. 6. 26 Siehe u.a. Art. 1 und Art. 107 MStP. 27 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 10, 17 zu Art. 1 m.w.H.; HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Straf- prozessrecht, N 5 zu § 15 mit Hinweis auf MKGE 10 Nr. 34 Erw. 3/b und Nr. 35 Erw. 2-4; ZIEGLER, Rechtsschutz des Angehörigen der Armee, S. 70 ff.; LOHNER, Militärjustiz, S. 5 f.; BUOB, Berechtigung der Militärgerichts- barkeit, S. 141 ff.; Botschaft über die Änderung des Militärstrafgesetztes und die Totalrevision der Militärstraf- gerichtsordnung vom 7. März 1977 (BBl 1977 II 1 ff., S. 12 ff.). 28 Nähere Angaben zur Bestellung der Gerichtsmitglieder hinten Ziff. 2. 29 Zur Funktion und Stellung des Oberauditors hinten Ziff. 2. 30 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 6 ff. zu Art. 1 m.w.H.; STEFAN G. SCHMID, in: MStP-Kommentar, N 42 ff. zur historischen Einleitung; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 109 ff., 206 ff.; Botschaft MStP 1977, S. 12 ff. Zur Problematik eingehend BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 40 ff., 87 ff., 139 ff.; LOHNER, Militärjustiz, S. 5 f.; MARTI HANS, Unabhängige Militärgerichtsbarkeit, in: Mélanges Marcel Bridel, Lausanne 1968, S. 265 ff. Vgl. bereits die Botschaft vom 30. Mai 1884 betreffend das Militärgesetz- buch für die schweizerische Eidgenossenschaft (BBl 1884 III 210 ff.). Seite 5 Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden zu prüfen. Der Bericht soll insbesondere Informatio- nen über die Entwicklung der Aktivitäten der Militärjustiz in den vergangenen Jahren enthal- ten.31 Des Weiteren wird der Bundesrat mit der am 09.12.2009 eingereichten Motion 09.4095 beauftragt, die Militärjustiz abzuschaffen und deren Aufgaben an die zivilen Justizbehörden zu übertragen.32 Exemplarisch dafür ist der vor einiger Zeit erschienene, kritische Artikel „Die Militärjustiz hat ausgedient“ aus dem Magazin „Der Beobachter“, wonach „Richter in Uniform“ immer im Verdacht der Befangenheit stünden. Die Militärjustiz bleibe eine Sonderjustiz, in der Militärs – meist Vorgesetzte – über andere Armeeangehörige – oft Untergebene – oder gar Zivilisten urteilen müssten, meine der Basler Strafrechtsprofessor PETER ALBRECHT. Gemäss Ansicht des Zürcher Strafrechtsprofessors DANIEL JOSITSCH habe die Militärjustiz als Fachgericht Berechti- gung. Notwendig sei ein solches aber nicht. Dagegen sei für ihn klar, dass Zivilpersonen nicht mehr vor militärische Gerichte gestellt werden dürften.33 Das VBS hat inzwischen die geforderten Massnahmen geprüft und einen Bericht erstellt, welcher Anfang März 2011 in die Ämterkonsultation ging. In diesem Bericht werden nebst der Übertragung einzelner oder aller Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Behörden unter ande- rem auch Fragen betreffend Kosten, Effizienz, Unabhängigkeit, Einsätze im Ausland, Abschaf- fung in Friedenszeiten sowie Unterstellung von Zivilpersonen unter die Militärgerichtsbarkeit behandelt.34 1.5. Exkurs: Staaten mit Militärgerichtsbarkeit in Westeuropa Bis auf Deutschland und Österreich, geprägt durch die Geschichte der NS-Militärjustiz, verfügen grundsätzlich sämtliche Armeen in Westeuropa über eine mehr oder weniger stark ausgebaute Militärjustiz.35 Diese setzt sich in der Regel jeweils aus den Militärgerichten erster Instanz, den Militärappellationsgerichten sowie dem Militärkassationsgericht als oberste Instanz 31 Siehe Curia Vista zum Geschäft 08.3290, http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id =20083290. 32 Motion 09.4095 betreffend „Abschaffung der Militärjustiz“, eingereicht am 09.12.2009 durch den ehemaligen Nationalrat Widmer Hans (SP / LU). 33 Der Beobachter, „Die Militärjustiz hat ausgedient“, Ausgabe 25/09, http://www.beobachter.ch/justiz- behoerde/artikel/armee_die-militaerjustiz-hat-ausgedient. 34 Siehe Curia Vista zum Geschäft 09.4095, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id =20094095) sowie Information des OA vom 04.03.2011. 35 Im nationalsozialistischen Deutschen Reich wurden etwa 1.5 Millionen Soldaten von Militärgerichten verurteilt, rund 30'000 davon zum Tode. Vollstreckt wurden etwa 23.000 Todesurteile. Die Verfahren der NS-Militärjustiz erfüllten anfangs noch formell-rechtsstaatliche Anforderungen. Das Militärstrafgesetzbuch von 1926 erfuhr in den Jahren 1935 und 1940 grobe Änderungen und wurde 1939 durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung ergänzt, wodurch alle rechtsstaatlichen Prinzipien aus dem Wehrmachtsstrafrecht eliminiert wurden. Näheres dazu bei MANOSCHEK WALTER, Opfer der NS-Militärjustiz, Wien 2003. http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id http://www.beobachter.ch/justiz- http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id Seite 6 zusammen und bezieht sich auf Delikte, die während der Ausübung des Dienstes begangen werden. Teilweise besteht die Militärgerichtsbarkeit nur im Kriegs- oder Ausnahmezustand.36 In Deutschland finden seit einiger Zeit Debatten über die Notwendigkeit einer Militärgerichts- barkeit statt. Nachdem namhafte politische Parteien seit langem die Einrichtung einer Schwer- punktstaatsanwaltschaft für Ermittlungen gegen Bundeswehr-Soldaten im Auslandseinsatz fordern, dachte der ehemalige Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg über eine eigene Staatsanwaltschaft für die Bundeswehr nach. So solle sichergestellt werden, dass die "besondere Einsatzsituation" der Soldaten bei solchen Ermittlungen von einer darauf speziali- sierten Staatsanwaltschaft Berücksichtigung finde. Ermittlungsverfahren gegen deutsche Armee- angehörige bei Einsätzen im Ausland waren in der Vergangenheit als „unerträglich“ lang kritisiert worden.37 2. Die Organisation der Militärgerichtsbarkeit Die Organisation der Militärgerichtsbarkeit findet sich jeweils im ersten Titel des MStP sowie der MStV. Die acht Militärgerichte (MG / Mil Ger)38 beurteilen erstinstanzlich die der Militär- gerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen. Diesen übergeordnet sind als Rechts- mittelinstanzen drei Militärappellationsgerichte (MAG)39 als zweite sowie das Militär- kassationsgericht (MKG)40 als dritte und letzte (innerstaatliche) Instanzen. Die Aufsicht über die Militärjustiz übt das Oberauditorat der Armee aus. Der Oberauditor41 bekleidet den Grad eines Brigadiers.42 Jedem Militärgericht ist eine bestimmte Anzahl folgender Funktionen zugeteilt: – Gerichtspräsidenten (im Grad eines Obersten oder Oberstleutnants), wovon einer als Präsident I die administrative Leitung des Militärgerichts innehat, sowie Richter bzw. Ersatzrichter (Offiziere und Unteroffiziere oder Soldaten).43 Die Präsidenten der Militär- gerichte erlassen zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl, der vom Oberauditor zu genehmigen ist. Der Befehl enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit des Gerichts.44 36 Europäisches Justizportal, Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten, https://e-justice.europa.eu; INTERPOL, European police and judicial systems, http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp; siehe auch BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 63 ff. 37 Dazu der Artikel des Magazins „n-tv“, „Bundeswehr im Ausland – Guttenberg erwägt Militär-Justiz“ vom 28. Januar 2010, www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html. 38 Art. 5 ff. MStP; Art. 13 ff. MStV. 39 Art. 9 ff. MStP; Art. 17 ff. MStV. 40 Art. 13 ff. MStP. 41 Art. 16 f. MStP; Art. 7, 20 ff. MStV. Seit dem Jahre 1997 bekleidet Dr. Dieter Weber die Funktion des Ober- auditors. Zur Aufgabe des Oberauditors eingehend JEAN DANIEL MARTIN, in: MStP-Kommentar, N 4 f. zu Art. 16. 42 Zur militärischen Rangordnung siehe Fn. 190. 43 Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 MStP. Aufgrund dieser Regelung kann der Vorwurf einer „Klassenjustiz“ nicht gelten; DANIELA V. JABORNIGG / CHRISTOPH A. SPENLÉ, in: MStP-Kommentar, N 7 zu Art. 8 m.w.H. 44 Art. 10 MStV; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 148 ff. https://e-justice.europa.eu http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html Seite 7 – Auditoren (Vertreter der Anklage; im Grade eines Oberstleutnants, Majors oder Fach- offiziers), wovon einer als geschäftsleitender Auditor amtet.45 Der Auditor kann als Einzel- richter unter anderem Freiheitsstrafen von höchstens 30 Tagen, Geldstrafen von bis zu 30 Tagessätzen oder Bussen bis Fr. 5'000.– ausfällen.46 – Untersuchungsrichter (im Grade eines Majors, Hauptmanns oder Fachoffiziers). Der Unter- suchungsrichter ist mit der Führung der Strafuntersuchung betraut. Für die notwendigen Ermittlungen kann er insbesondere rechtshilfehalber die Unterstützung sowohl der militäri- schen Sicherheit47 wie auch der kantonalen Polizeikorps in Anspruch nehmen.48 Nötigenfalls zieht der Untersuchungsrichter Sachverständige hinzu.49 Im Gegensatz zum bürgerlichen Strafprozess, welcher die Erledigung einer Strafsache mit Strafbefehl erlaubt,50 können die Organe der Militärjustiz keine Strafe aussprechen, ohne dass zuvor eine Voruntersuchung durchgeführt wurde.51 – Gerichtsschreiber.52 – Gerichtsweibel. Die Angehörigen der Militärgerichte absolvieren bei der Militärjustiz ihre Wehrpflicht. Als Angehörige der Militärjustiz können AdA eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Die Angehörigen der Militärjustiz leisten den Dienst grundsätzlich in Uniform.53 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter der Militärgerichte und der Militärappellations- gerichte werden vom Bundesrat gewählt.54 Für die entsprechenden Angehörigen des Militär- kassationsgerichts amtet die Vereinigte Bundesversammlung als Wahlgremium.55 Die übrigen Angehörigen der Militärjustiz werden vom Bundesrat bezeichnet.56 45 Art. 8 Abs. 3 MStP. 46 Art. 114 - 116, Art. 119 MStP. Nähere Ausführungen bei ALAIN P. RÖTHLISBERGER, in: MStP-Kommentar, N 14 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 114-116; MICHAEL NONN, in: MStP-Kommentar, N 8 ff. zu Art. 119; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 114 ff. 47 Nähere Angaben zur Militärischen Sicherheit hinten Ziff. 5.2.2. 48 Art. 18 Abs. 3 MStP. 49 Art. 85 ff. MStP. 50 Art. 352 und Art. 309 Abs. 4 StPO. 51 Art. 101 ff. MStP; Art. 38 ff. MStV. Eingehend zur Funktion des UR hinten Ziff. 4.1.1. 52 Art. 12 Abs. 1 MStP; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 126 ff. 53 Art. 6 MStV. 54 Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 MStP. 55 Art. 14 Abs. 1 MStP. 56 Art. 2 Abs. 4 und 5 MStP. Seite 8 Im Gegensatz zum bürgerlichen Strafprozess57 muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwingend verteidigt werden.58 Im Rahmen der Voruntersuchung bzw. der vorläufigen Beweis- aufnahme ist die Verteidigung zulässig, jedoch nur in bestimmten Fällen zwingend.59 Als Verteidiger können Schweizerbürger bestellt werden, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind.60 Der Militärstrafprozess sieht ein voll ausgebautes Rechtsmittelsystem vor. Gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft-, Beschlag- nahme- und Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militärgerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 166 ff. MStP zulässig.61 Gegen Urteile der Militärgerichte (mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile)62 ist die Appellation nach Art. 172 ff. MStP gegeben, gegen Urteile der Militärappellationsgerichte sowie Abwesen- heitsurteile der Militärgerichte die Kassationsbeschwerde i.S.v. Art. 184 ff. MStP.63 3. Die Wechselwirkung zwischen der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit Verübt eine Person Delikte, welche teils nach StGB und teils nach MStG strafbar sind, so liegt sog. subjektive Konnexität64 vor: Gemäss Art. 221 MStG kann der Bundesrat die gemeinsame Beurteilung der bürgerlichen oder militärischen Gerichtsbarkeit übertragen.65 57 Art. 130 ff. StPO. 58 Art. 127 MStP. 59 Art. 43 f. MStV. Nähere Angaben bei DANIEL JOSITSCH / GERT THOENEN, in: MStP-Kommentar, N 3 zu Art. 127. Bei schweren Anschuldigungen und verwickelten Fällen bestellt der Präsident des Militärgerichts auf Gesuch des Beschuldigten bzw. auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger, sofern der Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger beigezogen hat (Art. 109 Abs. 2 MStP). Nähere Ausführungen zur notwendigen Verteidigung bei DANIEL JOSITSCH, in: MStP-Kommentar, N 4 ff. zu Art. 109. 60 Art. 99 Abs. 1 MStP. Es existieren also keine besonderen "Militäranwälte". Die Militärgerichte erstellen regel- mässig eine Liste der amtlichen Verteidiger (Art. 99 Abs. 2 MStP). Eingehend SCHMID PIUS, Die rechtliche Stellung des Verteidigers im schweizerischen Militärstrafprozess, Diss. Zürch 1967. 61 Eingehend zur Beschwerde gemäss Art. 166 ff. MStP BEAT HIRT / RETO CASUTT / GERRITT GÖRLICH, in: MStP- Kommentar zu Art. 166 ff.; MIORI STEFAN, Begrenzung der Ohnmacht des militärischen Beschuldigten: Die Beschwerde gegen den militärischen Untersuchungsrichter gemäss Art. 166 MStP, o.O. 2009. 62 Art. 172 Abs. 1 MStP. 63 Eingehend zur Appellation nach Art. 172 ff. MStP BERNHARD ISENRING / HANS MATHYS / RETO CASUTT / ANTONIO ABATE / GERRITT GÖRLICH, in: MStP-Kommentar zu Art. 172 ff. sowie zur Kassationsbeschwerde ANDRÉ W. MOSER / THEO BOPP / ANDRÉ JOMINI, in: MStP-Kommentar zu Art. 184 ff. Zum Ganzen auch RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 59 ff.; BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 12 ff. Schliesslich besteht die Möglichkeit des Rekurses nach Art. 195 ff. MStP sowie der Revision gemäss Art. 200 ff. MStP. Nähere Ausführungen bei ALAIN P. RÖTHLISBERGER / GERRITT GÖRLICH, in: MStP-Kommentar zu Art. 195 ff. sowie THOMAS FINGERHUT / GERRITT GÖRLICH, in: MStP-Kommentar zu Art. 200 ff. 64 Jemand begeht beispielsweise eine Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB und rückt trotz gültigem Aufgebot gleichzeitig nicht in den Militärdienst ein (Art. 81 ff. MStG). 65 Gemäss Art. 46 Abs. 2 MStV fällt der Oberauditor den entsprechenden Entscheid. Nähere Angaben bei HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu Art. 220. Es müssen prozessökonomische Gründe für eine Zusammenlegung sprechen. Eingehender HAURI, MStG-Kommentar, N 9 zu Art. 220. Seite 9 Im Bereich des Nebenstrafrechts untersteht der AdA gemäss Art. 218 Abs. 3 und Abs. 4 MStG bei Widerhandlungen gegen das SVG66 und das BetmG unter den dort genannten Voraussetzun- gen ex lege der Militärgerichtsbarkeit. Dabei richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Prozessgesetz des Gerichtes, welches für die Beurteilung zuständig ist.67 Begehen Militär- und Zivilpersonen gemeinsam eine Straftat, so besteht sog. objektive Konnexität. Sofern kein rein militärisches Delikt68 vorliegt, ist eine getrennte Verfolgung der Beteiligten i.S.v. Art. 220 Abs. 1 MStG möglich. Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen69 neben Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, andere Personen betei- ligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.70 Gemäss Art. 220 Abs. 3 MStG kann die Verfolgung der Militärperson den bürgerlichen Instanzen übertragen werden. Sie wenden dabei materielles Recht gemäss MStG an und verfahren nach StPO.71 Werden ent- sprechende Überweisungen an die kantonalen Gerichte vorgenommen, so handelt es sich um eine verbindliche Anweisung an den betreffenden Kanton.72 4. Die Grundlagen des Untersuchungsbefehls 4.1. Bedeutung und Zweck des Untersuchungsbefehls 4.1.1. Allgemeines Mit dem Untersuchungsbefehl wird der Untersuchungsrichter betraut, eine Voruntersuchung bzw. eine vorläufige Beweisaufnahme durchzuführen.73 Er gilt gemäss Art. 5 MStV für den Untersuchungsrichter als (militärisches) Aufgebot. Der Militärstrafprozess sieht – wie vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung viele kantonale Strafprozessordnungen – eine strikte Trennung zwischen Untersuchungs- und 66 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 67 HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 8 zu § 15; SCHMID, Strafprozessrecht, N 427. Nähere Ausführungen bei HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu Art. 221. 68 Art. 61 - 85 bzw. Art. 86 - 107 MStG. 69 Art. 115 - 179 MStG. 70 Art. 220 Abs. 2 MStG. 71 HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 9 zu § 15; SCHMID, Strafprozessrecht, N 428. Nähere Angaben bei HAURI, MStG-Kommentar, N 7 ff. zu Art. 220 und N 2 ff. zu Art. 6. 72 HAURI, MStG-Kommentar, N 10 zu Art. 221 mit Hinweis auf BGE 92 IV 57, S. 59. Zum Ganzen eingehend AMBERG PETER, Grenzlinien zwischen militärischem und bürgerlichem Strafrecht, Diss. Bern 1975. 73 Siehe in diesem Zusammenhang Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 44 ff. Zur Unterscheidung zwischen Voruntersuchung und vorläufiger Beweisaufnahme siehe sogleich Ziff. 4.1.2. Seite 10 Anklagetätigkeit vor.74 Der Untersuchungsrichter als Leiter des Untersuchungsverfahrens ist verantwortlich für die Erforschung der materiellen Wahrheit. Ausgehend vom Verdacht, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, tätigt er Erhebungen und beschafft Beweise um fest- zustellen, ob gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Der Untersuchungsrichter geht dabei allen be- und entlastenden Umständen gleichermassen nach.75 4.1.2. Unterscheidung zwischen Voruntersuchung und vorläufiger Beweisaufnahme Eine Voruntersuchung ist anzuordnen, wenn eine Person einer strafbaren Handlung verdächtigt wird und disziplinarische Bestrafung76 ausgeschlossen ist. Dabei sind alle Umstände festzustel- len, welche für ein späteres Urteil77 oder die Einstellung78 des Verfahrens vonnöten sind.79 Sind einzelne Voraussetzungen der Voruntersuchung nicht gegeben, so findet das Verfahren in der Form der vorläufigen Beweisaufnahme statt. Dies ist der Fall, wenn Beweismittel beschafft oder ergänzt werden müssen, insbesondere bei unbekannter Täterschaft, ungeklärtem oder ver- wickeltem Sachverhalt oder wenn Ungewissheit darüber besteht, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder militärgerichtlich zu erledigen sei. Schliesslich ist bei Tötung oder erhebli- cher Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie bei schweren Sachschäden80 eine vorläufige Beweisaufnahme auch dann anzuordnen, wenn keine strafbare Handlung vorliegt.81 Gemäss Art. 104 MStP stellt die vorläufige Beweisaufnahme ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung dar. Erachtet der Untersuchungsrichter das Ergebnis der Ermittlungen für ausreichend, so erstattet er über den festgestellten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung Bericht82 und beantragt je nach dem Ergebnis der zuständi- 74 Gemäss Art. 4 Abs. 1 MStP gibt es Auditoren und Untersuchungsrichter, d.h. es herrscht keine Personalunion zwischen Untersuchung und Anklage wie im bürgerlichen Strafprozess (Art. 12, 16 StPO). Vgl. MARC LEBER, in: MStP-Kommentar, N 2 zu Art. 106. 75 Art. 52 Abs. 3 MStP. Nähere Angaben bei MARC LEBER, in: MStP-Kommentar, N 1 zu Art. 106. 76 Zur Unterscheidung zwischen Disziplinarstrafverfahren und Militärgerichtsverfahren hinten Ziff. 4.1.3. 77 Strafmandatverfahren (Art. 119 ff. MStP) sowie Hauptverhandlung (Art. 124 ff. MStP). 78 Art. 116 MStP. 79 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 103 MStP. Nähere Angaben bei MARC GMÜNDER, in: MStP-Kommentar, N 2 ff. zu Art. 103; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 136; Botschaft MStP 1977, S. 82; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 96 ff., 102 ff. 80 Es existiert keine Legaldefinition für den „schweren Sachschaden“. Art. 80 Abs. 1 VMSV hält aber beispiels- weise fest, dass der militärische Untersuchungsrichter zwingend beizuziehen ist, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen Bundes- oder Drittschaden in Höhe von über Fr. 50'000.– entstanden ist. Nähere Angaben bei MARC GMÜNDER, in: MStP-Kommentar, N 23 zu Art. 102 m.w.H. 81 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 102 MStP. Nähere Ausführungen bei MARC GMÜNDER, in: MStP- Kommentar, N 4 ff. zu Art. 102. 82 Sog. Schlussbericht (Art. 104 Abs. 2 MStP). Der Schlussbericht beinhaltet eine Zusammenfassung des Sachver- halts, die entsprechende rechtliche Würdigung sowie einen Antrag. Nähere Ausführungen bei MARC GMÜNDER, in: MStP-Kommentar, N 4 ff. zu Art. 104 MStP. Seite 11 gen Stelle, es sei eine Voruntersuchung anzuordnen,83 die Sache sei disziplinarisch zu erledi- gen84 oder dem Verfahren sei keine weitere Folge zu geben.85 4.1.3. Unterscheidung zwischen Disziplinarstrafverfahren und Militärgerichtsverfahren Einen Disziplinarfehler86 begeht gemäss Art. 180 MStG, sofern das Verhalten nicht als Verbre- chen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört, wer öffentliches Ärgernis erregt und wer die Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt. Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind leichte Fälle von Straftaten, für welche die materiellen Strafbestimmungen des MStG disziplinarische Bestrafung87 vorsehen. Ein Fall gilt als „leicht“, wenn er unter Berücksichtigung des Verschuldens, der Beweggründe, der persönlichen Verhält- nisse und der dienstlichen Führung des Fehlbaren als geringfügig erscheint. Das Verschulden, wie es im Rahmen der Abgrenzung zum leichten Fall berücksichtigt werden muss, ist i.d.R. um so grösser, je schwerer der Erfolg der Tat wiegt. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung muss der Fall sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht geringfügig erscheinen.88 Als Disziplinarfehler gelten zudem leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Art. 218 Abs. 3 MStG und schliesslich Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss den Bestimmungen von Art. 218 Abs. 4 MStG.89 83 Wenn der UR zum Schluss gelangt, es liege kein leichter Fall eines Delikts vor (Art. 104 Abs. 2 lit. a MStP). Zum „leichten Fall“ siehe sogleich Ziff. 4.1.3. 84 Falls der UR der Ansicht ist, es handle sich um einen Disziplinarfehler (Art. 104 Abs. 2 lit. b MStP). 85 Wenn der UR der Meinung ist, es liege weder eine strafbare Handlung noch ein Disziplinarfehler vor, oder falls der UR in einer vorläufigen Beweisaufnahme mit unbekannter Täterschaft diese nicht zu ermitteln vermochte (Art. 104 Abs. 2 lit. c MStP). Nähere Angaben zur besagten Unterscheidung bei MARC GMÜNDER, in: MStP- Kommentar, N 4 ff. zu Art. 102 MStP sowie N 1 ff. zu Art. 104; HAMMER, Voruntersuchung, S. 29 ff., 48 ff.; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 48 ff.; Botschaft MStP 1977, S. 82. 86 Zum Begriff der „Disziplin“ und zum Wesen und Zweck der Disziplinarstrafe siehe HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 3 ff.; HAURI, MStG-Kommentar, N 5 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 180 - 214. Zum Disziplinarfehler eingehend HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 11 ff.; HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu Art. 180. 87 Der Gesetzestext lautet diesbezüglich jeweils: „In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.“ Konsu- miert der Beschuldigte beispielsweise ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten während der Dienstzeit ein Getränk in einem Restaurant, handelt es sich um eine einmalige Verfehlung dieser Art und verfügt der Beschuldigte ansonsten über einen tadellosen militärischen Leistungsausweis, so kann von einem leichten Fall von unerlaubter Entfernung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 lit. c MStG ausgegangen werden. Leistet der Beschuldigte hingegen Wachtdienst und konsu- miert er alkoholische Getränke, so ist bereits fraglich, ob noch ein leichter Fall eines Wachtvergehens nach Art. 76 MStG vorliegt. 88 HAURI, MStG-Kommentar, N 6 ff. zu Art. 180 mit Hinweis auf MKGE 6 Nr. 88 Erw. 3, MKGE 3 Nr. 12 Erw. 2 sowie MKGE 3 Nr. 25 Erw. D; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 32 ff. mit Hinweis u.a. auf die neuere Rechtsprechung des BGer zur Strafzumessung (BGE 117 IV 112, S. 114; 118 IV 14, S. 14); POPP, MStG-Kommentar, N 207 ff. zu den Vorbemerkungen mit Hinweis auf MKGE 10 Nr. 110, 10 Nr. 52 Erw. 3, 10 Nr. 8 Erw. 4, 10 Nr. 50 Erw. 3, 9 Nr. 176 Erw. 8, 10 Nr. 111 Erw. 2, 10 Nr. 55 Erw. A/4; HAURI KURT, Über das militärische Disziplinarstrafrecht, in: ZStrR 1977, S. 224 ff. 89 Siehe vorne Ziff. 1.1, 3. Seite 12 In den genannten Fällen findet das Disziplinarstrafverfahren nach Art. 200 ff. MStG statt. Zuständig ist im Militärdienst der Truppenkommandant, ausserhalb des Dienstes das VBS oder die zuständigen kantonalen Behörden.90 4.2. Die Formalien des Untersuchungsbefehls Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.91 Der entsprechende Umfang bestimmt sich insbesondere danach, welche Beweiserhebungen die Truppe bereits im Rahmen von Art. 100 MStP getroffen hat. Der Befehl hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten; Tatverdächtige oder Beschuldigte sind genau zu bezeichnen.92 Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so trifft der Untersuchungsrichter nur die dringenden Massnahmen und leitet die Akten an den Oberauditor weiter. Einerseits kann unklar sein, ob eine strafbare Handlung der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht. Andererseits kann der Gerichtsstand zwischen militärischen Gerich- ten streitig sein.93 Bei Begehung einer strafbaren Handlung während des Militärdienstes ist in Schulen, Lehr- gängen und Kursen der jeweilige Kommandant, in Truppendiensten im Bataillonsverband94 der Bataillonskommandant und bei kleineren, selbständig im Dienst befindlichen Formationen der betreffende Kommandant zum Erlass eines Untersuchungsbefehls zuständig. 90 Gemäss Art. 39 Abs. 1 MStV ordnet bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder die Voruntersuchung an. Zur besagten Abgrenzung sowie zum Disziplinarstraf- verfahren eingehend HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 79 ff.; ZIEGLER, Rechtsschutz des Angehörigen der Armee, S. 30 ff., 140 ff. 91 Art. 105 Abs. 1 MStP. 92 Art. 105 Abs. 2 MStP. Bei der vorläufigen Beweisaufnahme wird der Fehlbare „Tatverdächtiger“, bei der Vor- untersuchung „Beschuldigter“ genannt (Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 96 ff., 102 ff.). 93 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 105 Abs. 3 MStP. Nähere Angaben bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 1 ff. zu Art. 105. 94 „Bataillon“ ist die Bezeichnung für einen Verband in Streitkräften. In ihm sind mehrere Kompanien oder Batterien einer Truppengattung zu einer organisch zusammengesetzten Einheit zusammengefasst. Je nach Truppen- gattung umfasst es 300 bis 1200 AdA. Das Bataillon ist direkt einer Brigade als dem nächsthöheren Großverband unterstellt. Bei der Artillerie, den Übermittlungstruppen und der Luftwaffe wird auch der Begriff „Abteilung“ anstelle von Bataillon verwendet. Seite 13 In den übrigen Fällen schliesslich erteilt der Kommandant der Truppe oder des Stabes95 den entsprechenden Befehl.96 Für eine ausserhalb des Dienstes begangene strafbare Handlung ist das VBS oder die von ihm bezeichnete Dienststelle zur Anordnung einer militärgerichtlichen Unter- suchung zuständig.97 Während des Dienstes hat der zuständige Kommandant den Befehl zur vorläufigen Beweisauf- nahme oder zur Voruntersuchung persönlich zu erteilen. Ist er verhindert, so ist der Unter- suchungsbefehl durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Unterschriftsberechtigung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Untersuchungsbefehle gegen Schul-, Lehr- gangs- und Kurskommandanten erteilt der vorgesetzte höhere Stabsoffizier.98 Bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes ordnet der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an.99 Gestützt auf den Untersuchungsbefehl prüft der Untersuchungsrichter die Befugnis zur Anord- nung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seines Gerichts100 und erlässt die Eröffnungsverfügung, welche bei der vorläufigen Beweisaufnahme eine kurze Umschreibung des Untersuchungsgegenstands und bei der Voruntersuchung die Bezeichnung des Beschuldigten und des Sachverhalts enthält.101 Der Untersuchungsbefehl kann so lange zurückgenommen werden, als der Untersuchungsrichter das Verfahren noch nicht eröffnet hat.102 Werden seit Erlass des Untersuchungsbefehls neue Straftaten bekannt, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung auf diese aus, wenn der Beschuldigte dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Ferner erweitert der Unter- suchungsrichter die Voruntersuchung auf Personen, die an der Straftat als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt sind und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.103 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende straf- bare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle den Erlass eines Untersuchungsbefehls.104 95 Bei einer Stabsabteilung handelt es sich um eine Funktionseinheit in Stäben verschiedener Streitkräfte, die von einem Offizier oder Stabsoffizier geleitet wird und ab Bataillonsstufe dem Kommandanten bei der Führung zur Seite steht. Zum organisatorischen Aufbau der Armee siehe Fn. 189. 96 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 MStP sowie Art. 38 MStV. Nähere Angaben bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 4 ff. zu Art. 101. Beispielsweise erteilt der Oberauditor gestützt auf die Meldung des Kreiskommandos des Wohnsitzkantons des Beschuldigten bei mehrfachem Nichterfüllen der ausserdienstlichen Schiesspflicht den erforderlichen Untersuchungsbefehl. 97 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 3 MStP sowie Art. 39 MStV. Nähere Ausführungen bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 19 f. zu Art. 101; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 46 ff. 98 Art. 38 MStV. 99 Art. 39 Abs. 1 MStV. 100 Zum Gerichtsstand siehe Art. 26 ff. MStP, Art. 26 MStV sowie Anhang 1 zur MStV. Vgl. vorne Ziff. 1.1. 101 Art. 41 MStV. 102 Art. 40 MStV. 103 Sog. Ausdehnungsverfügung, welche die betroffene Person sowie den Sachverhalt genau zu bezeichnen hat (Art. 45 Abs. 2 MStV). Nähere Angaben bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 2 ff. zu Art. 111. 104 So der Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 1 MStV. Seite 14 Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte zusätzliche strafbare Handlungen begangen, für welche die zivilen Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Art. 220 und Art. 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid.105 Überträgt der Oberauditor den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus.106 Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Wider- handlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige.107 5. Die historische Bedeutung des Untersuchungsbefehls 5.1. Vor dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung von 1889: Leitung der Voruntersuchung durch einen Strafpolizeibeamten Das schweizerische Militärstrafrecht beruht auf jahrhundertealtem schweizerischem Kriegs- recht. Allererste Anfänge liegen im „Sempacherbrief“ von 1393.108 Die spätere Weiterent- wicklung erfolgte vor allem in den Fremden Diensten, wo die Söldner aus den Urkantonen Uri, Schwyz und Unterwalden schon vor der Gründung der Eidgenossenschaft auf den damaligen europäischen Kriegsschauplätzen gefürchtet und begehrt waren. Seit den militärischen Erfolgen der Eidgenossen in den Burgunderkriegen (1474 – 1477) wurden eidgenössische Söldner in grosser Zahl angeworben. Übervölkerung, Abenteuerlust, Beute und Sold waren die ausschlag- gebenden Gründe, sich in fremde Dienste zu begeben. Schon zuvor war im Rahmen der Konflikte mit Habsburg, insbesondere im Zuge der Schlachten von Morgarten und Sempach, der Ruf entstanden, die eidgenössischen Truppen seien „unbesiegbar“. Ihre militärische Durch- schlagskraft beruhte auf einer neuen Infanterietaktik, welche den zeitgenössischen Ritterheeren überlegen war. Die schweizerischen Regimenter unterstanden dabei nicht der Gerichtsbarkeit des Kriegsherrn, sondern ihrem eigenen nationalen Recht. „Schweizer“ Soldaten durften dem- nach nur durch „Schweizer“ Richter, nach „schweizerischem“ Recht und unter eidgenössischer Hoheit verurteilt werden.109 105 Siehe vorne Ziff. 3. 106 Entsprechend der Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 2 MStV. 107 So der Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 3 MStV. 108 Dabei sind Militärstrafrecht und Militärstrafprozessrecht historisch betrachtet kaum voneinander zu trennen. Vgl. STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 1 zur historischen Einleitung; STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. VIII; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 1. 109 Historisches Lexikon der Schweiz, Fremde Dienste, http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php. Nähere Ausführungen bei RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 12 ff.; SCHERRER, Prozessmaximen, S. 10 ff.; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 5 f. zur historischen Einleitung sowie eingehend BUSINGER LUDWIG, Das Kriegsrecht der Schweizer in fremden Diensten, Diss. Bern 1916. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php Seite 15 Ein eidgenössischer Militärstrafprozess entstand erst zur Zeit der Helvetik. Im Jahre 1799 wurde das „Gesetz über Errichtung von Kriegszucht-, Kriegs- und Revisionsräten“ erlassen. Die Recht- sprechung lag danach ausschliesslich in den Händen der Truppenoffiziere. Besondere Justiz- offiziere gab es nicht. Jedes Bataillon der helvetischen Truppen verfügte über einen Kriegs- zuchtrat von sieben Mitgliedern, welcher über geringfügige Delikte urteilte, über einen Kriegsrat von zwanzig Mitgliedern zur Beurteilung der Verbrechen, und schliesslich über einen aus zehn Mitgliedern bestehenden Revisionsrat, welcher die Urteile der unteren Instanzen nachzuprüfen hatte. Die Gerichte setzten sich aus Offizieren und Unteroffizieren zusammen. Einer vom Kommandierenden bestellter Berichterstatter war mit der Voruntersuchung betraut. Darauf folgte die Überweisung durch den Kriegszuchtrat als Anklagebehörde an den Kriegsrat. Die besagte Kodifikation wies indes erhebliche Widersprüche auf, führte zu Rechtsunsicherheit und erschwerte die Rechtsanwendung.110 Beim darauffolgenden „Code pénal militaire pour les Régiments Suisses au service de Sa Majesté très chrétienne“ von 1816/17 handelt es sich um eigentliches Kriegsstrafrecht. Es enthielt das materielle und formelle Militärstrafrecht für die eidgenössischen Truppen, während die Rechtsetzungsbefugnis betreffend die kantonalen Truppen bei den jeweiligen Ständen verblieb.111 Die Revisionsarbeiten in den 1830er-Jahren mündeten in das „Militärstrafgesetzbuch“ von 1837, welches vom liberalen Geist der Regenerationszeit geprägt war. Die besagte Kodifikation zeich- nete sich vor allem durch das Bemühen um die Rechte des Beschuldigten aus und beeinflusste die Schweizer Strafrechtsgeschichte, indem sie über das Militärstrafgesetzbuch von 1851 auf zahlreiche kantonale Strafgesetze sowie auf das Bundesgesetz über die Bundestrafrechtspflege aus dem Jahre 1851 abfärbte.112 Beim Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen von 1851 handelt es sich um eine reine Überarbeitung der Gesetzgebung von 1837. Damals oblag die Führung der Voruntersuchung einem Strafpolizeibeamten (Truppenoffizier), allenfalls mit Assistenz des Auditors113. Neben einigen Verbesserungen im Bereich des Verfahrensrechts wies das Militärstrafgesetzbuch von 1851 schwerwiegende Mängel auf. Es war teilweise wider- sprüchlich und derart kompliziert, dass es gar für Juristen kaum verständlich war.114 110 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. XI f. Vgl. RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 27; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 7 ff. zur historischen Einleitung. 111 STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 18 f. zur historischen Einleitung. 112 STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 20 ff. zur historischen Einleitung; STOOSS A., MStGO- Kommentar, S. XII. Nähere Angaben bei STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 27 ff. 113 Zur heutigen Funktion des Auditors vorne Ziff. 2. 114 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. XII; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 26 ff. zur historischen Einleitung. Nähere Ausführungen bei STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. VIII ff.; SCHERRER, Prozessmaximen, S. 3 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 13 ff.; HAMMER, Voruntersuchung, S. 3 ff.; RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 12 ff. Seite 16 5.2. Die Militärstrafgerichtsordnung von 1889 5.2.1. Regelungsbedarf Während die Botschaft MStGO 1884 die bisherige Praxis beibehalten wollte, wurde in der Botschaft MStGO 1888115 die Leitung der Voruntersuchung durch einen Truppenoffizier als wesentlicher Mangel der damaligen Strafgerichtsordnung betrachtet. Kritik erfuhr dabei der Umstand, dass es sich um einen "zufällig" mit der Voruntersuchung betrauten Truppenoffizier handelte, der "in keiner Weise" auf seine Aufgabe vorbereitet und "nur ausnahmsweise" mit den Vorschriften des Strafverfahrens vertraut war.116 Viele Voruntersuchungen wurden deshalb offenbar "mangelhaft" geführt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht der Truppenkommandant unter Umständen seine Befugnisse missbrauchen und Fälle disziplinarisch erledigen könnte, die eigentlich in die Kompetenz des Gerichts gehörten.117 So ALFRED STOOSS: „In dem bewegten Leben einer Truppe verwischen sich die Spuren einer strafbaren Handlung viel rascher als sonst und sind die Beweise überhaupt oft viel schwieriger zu erbringen. Sofortiges Einschreiten führt am ehesten zu einem Resultate. Andererseits darf der damit betraute Offizier nicht vergessen, dass es sich nur um vorläufige, dringliche Erhebungen handelt, welche er an Stelle des U Richters vor- nimmt.“118 ALFRED MARTIN kritisiert den Umstand, dass die vorläufige Beweisaufnahme einem beliebigen Offizier anvertraut werde: „La procédure comprend donc une première phase dans laquelle elle est dirigée par un officier qui n’appartient pas à la justice militaire, et qui est choisi d’urgence, un peu au hasard, et au dernier moment. C’est là un point faible de notre organisation judiciaire.”119 Es vermochte nicht zu befriedigen, dass ein Kommandant die Durchführung einer Voruntersuchung trotz ausgewiesener Voraussetzungen verhindern konnte.120 Ebenso CARL STOOSS: „Diese bestimmten und bindenden Vorschriften der Militärstrafgerichts- ordnung werden von den hohen Stellen, welche die Eröffnung der Voruntersuchung zu verfügen haben, öfters übersehen.“ Zu Recht hält CARL STOOSS gleichzeitig fest, dass es nicht angehe, wenn es der zuständige Truppenkommandant unterlasse, die Voraussetzungen des Unter- suchungsbefehls zu prüfen und „die Sache“ unbesehen dem Untersuchungsrichter zur Beurtei- lung überweise.121 115 Botschaft vom 10. April 1888 betreffend ein Bundesgesetz über die Militärstrafgerichtsordnung (BBl 1888 II S. 345 ff.). 116 Botschaft MStGO 1888, S. 357, 363 f. 117 Zum Begriff des „leichten Falles“ vorne Ziff. 4.1.3. 118 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 80. 119 MARTIN ALFRED, Critique de quelques dispositions de la loi sur l’organisation judiciaire et procédure pénale pour l’armée suisse, in: ZStrR 1902, S. 1 ff., S. 3. 120 Vgl. STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 80 f.; Botschaft MStGO 1888, S. 357, 363 f.; STOOSS CARL, Der Entwurf einer eidgenössischen Militärstrafgerichtsordnung, Bemerkungen und Vorschläge, in: ZStrR 1888, S. 261 ff. 121 STOOSS CARL, Die Einleitung von Militärstrafuntersuchungen durch Truppenoffiziere, Unteroffiziere und Militärbehörden, in: ZStrR 1894, S. 390 ff., S. 397. Seite 17 Erstmals trat der Untersuchungsrichter in Erscheinung, was dem Gedanken Rechnung trug, dass nicht ein und dieselbe Person in einer Sache Richter und Partei zugleich sein kann. Dies bedeu- tete den Anschluss an die damaligen bürgerlichen Strafgerichtsverfassungen. Gleichzeitig wurde indes unmissverständlich festgehalten, dass es nicht angehen konnte, die Stellung des Komman- danten als Gerichtsherr seiner Truppe in dem Sinne anzutasten, dass neben ihm eine andere Stelle generell die Kompetenz zur Einleitung einer Voruntersuchung erhalten könnte.122 Im Zusammenhang mit der Forderung nach Zurückhaltung – namentlich dass der mit der Unter- suchung betraute Truppenoffizier nur vorläufige, dringliche Beweiserhebungen anstelle des Untersuchungsrichters tätigen sollte – steht der Umstand, dass es damals in Friedenszeiten keine organisierte militärgerichtliche Polizei gab. Demnach war die Truppe darauf angewiesen, selbst die ersten Massnahmen der Beweissicherung zu treffen. So ALFRED STOOSS: „In Friedenszeiten besitzen wir keine organisierte militärgerichtliche Polizei (…). Für den aktiven Dienst sieht Mil O123 Art. 62 eine Heerespolizei (Feldgendarmerie) vor (…); bei grösseren Feldübungen wird jeweilen eine solche aus den kantonalen und städtischen Polizeikorps der Übungsgebiete gebildet.“ 124 Auch im heutigen Militärstrafprozess zeugt Art. 100 MStP von den "unaufschiebbaren Massnahmen der Beweissicherung", wonach der am Tatort den Befehl führende Vorgesetzte oder ein von ihm bezeichneter „geeigneter“ Offizier oder Unteroffizier die nötigen Massnahmen zu treffen hat, wenn eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende strafbare Handlung begangen worden ist.125 5.2.2. Exkurs: Die Militärische Sicherheit Die Militärische Sicherheit entstand im Rahmen der „Armeereform XXI“126 aus dem ehemali- gen Festungswachtkorps und der „Militärischen Sicherheit 95“ und ist Teil des Führungsstabes der Armee. Sie beschäftigt zurzeit rund 700 Mitarbeitende. Die Angehörigen der Militärischen Sicherheit erfüllen ihren Auftrag nach Art. 100 MG. Es sind dies insbesondere die sicherheits-, verkehrs- und kriminalpolizeilichen Aufgaben innerhalb der Armee im In- und Ausland. Dazu kommen Spezialaufgaben wie die Spionage- und Sabotage- abwehr sowie der Schutz des Bundesrates im Assistenz- oder Aktivdienst. 122 Botschaft MStGO 1888, S. 350, 363 f. Nähere Angaben bei RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichts- barkeit, S. 54 f.; SCHERRER, Prozessmaximen, S. 16 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 62 ff.; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 29 zur historischen Einleitung m.w.H. 123 Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (ausser Kraft seit 03.02.1995). 124 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 78. 125 Nähere Ausführungen zu den Beweissicherungsmassnahmen der Truppe i.S.v. Art. 100 MStP bei JEAN- FRANÇOIS LÉCHOT, in: MStP-Kommentar, N 2 ff. zu Art. 100; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 122 ff.; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 50 f. 126 Bei der „Armee XXI“ handelt es sich um die aktuelle Struktur der Schweizer Armee. Ihre Umsetzung war ein grossangelegtes Reformprojekt, mit dem der veränderten Sicherheitslage in Mitteleuropa im 21. Jahrhundert Rech- nung getragen werden sollte. Das zugrundeliegende Militärgesetz wurde am 18. Mai 2003 von Volk und Ständen angenommen. Es sieht insbesondere eine Verkleinerung der Mannschaftsstärke und vermehrte Kooperation mit ausländischen Partnern vor. Abgelöst durch die Armee XXI wurde die bisherige Struktur „Armee 95“. Seite 18 Bei der Territorialen Militärpolizei (Ter MP) handelt es sich neben den kantonalen Polizeikorps um einen Teil der Gerichtspolizei der Militärjustiz.127 Für das Berufsmilitär in Schulen und Kursen der Armee sowie die Truppenkommandanten aller Stufen der Milizverbände ist die Territoriale Militärpolizei Beratungs- und Unterstützungsorgan. Sie ist schweizweit auf vier Regionen verteilt, die sich wiederum an die schweizerischen Polizeikonkordate der städtischen und kantonalen Polizeiorgane anlehnen. Die Mobile Militärpolizei (Mob MP) operiert schweizweit in Zugsgrösse von 20 bis 30 Mann. Ihre Stützpunkte sind auf die ganze Schweiz verteilt. Sie ist insbesondere für die Unterstützung des GWK, den Objekt-, Konferenz- und Botschaftsschutz, Einsätze im Ausland sowie Ausbil- dungsunterstützung zugunsten der Armee zuständig.128 5.3. Der Militärstrafprozess von 1979 Mit einer Teilrevision des Militärstrafgesetzes vom 13.06.1927 und einer Totalrevision des Bundesgesetzes vom 28.06.1889 über die Militärstrafgerichtsordnung wurde ein umfassendes Revisionswerk der Militärstrafgesetzgebung abgeschlossen, welches per 01.01.1980 in Kraft trat. Damit sprachen sich die eidgenössischen Räte für die Beibehaltung der Militärjustiz aus und lehnten die da und dort erhobene Forderung nach der Unterstellung der militärischen Straf- tatbestände unter die zivile Gerichtsbarkeit ab.129 Das Militärstrafgesetz von 1851 bewährte sich vor allem in den Aktivdienstjahren 1914 bis 1918 nicht, da es vornehmlich auf den Kriegszustand ausgerichtet und deshalb für den Neutralitätsfall zu streng war. Das im Jahr 1927 als Ersatz für das Militärstrafgesetz von 1851 erlassene MStG erfuhr im Jahre 1941 eine erste Anpassung an das bürgerliche Strafgesetzbuch. Eine bedeutende Gesetzesrevision brachte das Jahr 1967, insbesondere mit der Neuordnung der Strafvorschriften über die Dienstverweigerung, der Anpassung der Bestimmungen über die Verletzung völker- rechtlicher Vorschriften, der strafrechtlichen Regelung des militärischen Geheimnisschutzes, der Anpassung an das Strassenverkehrsrecht sowie den Änderungen in der Disziplinarstrafordnung. Eine weitere Revision erfolgte im Jahre 1974 mit der Anpassung des Militärstrafrechts an die im Jahre 1971 erfolgte Revision des bürgerlichen Strafrechts.130 Die Militärstrafgerichtsordnung von 1889 hatte bereits vier Teilrevisionen erlebt, ohne dass es dabei zu grundsätzlichen Neuerungen gekommen wäre. Im Vernehmlassungsverfahren zur neuen Militärstrafgerichtsordnung wurde wiederum131 darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht der Truppenkommandant seine Befugnisse missbrauchen und Fälle disziplinarisch erledi- 127 Art. 18 Abs. 3 MStP. 128 VBS, Führungsstab der Armee, Militärische Sicherheit, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schwei- zerarmee/organisation/fsta/milit.html. 129 STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 206 ff. 130 Einzelheiten bei STEFAN G. SCHMID, in: MStP-Kommentar, N 42 ff. zur historischen Einleitung; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 170 ff., 206 ff.; BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 19 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 97 ff. 131 Siehe vorne Ziff. 5.2.1. http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schwei- Seite 19 gen könnte, die eigentlich in die Kompetenz des Gerichts gehörten. Dabei standen indes zum vornherein nur jene Fälle zur Diskussion, in denen der Truppenkommandant entgegen dem Antrag des Untersuchungsrichters die Einleitung des Verfahrens ablehnt. Demgemäss wurde lediglich der Einbau einer Sicherungsklausel in der Form des heutigen Art. 101 Abs. 2 MStP für „zweckmässig“ betrachtet, um allfällige Missbräuche zu verhindern.132 5.4. Zusammenfassende Betrachtung aus heutiger Sicht: Der Unter- suchungsbefehl als Formerfordernis oder blosse tradierte Formalität? Der Untersuchungsbefehl geht auf die Anfänge der militärstrafprozessualen Kodifikationen zurück. Im militärischen Alltag bzw. Dienstbetrieb ergehen verbindliche Anordnungen in Form von Befehlen.133 Daher muss auch der Begriff des Untersuchungsbefehls stammen. Der Kom- mandant als Gerichtsherr seiner Truppe erteilte demnach mit dem Untersuchungsbefehl dem Strafpolizeibeamten (Truppenoffizier) die Anordnung, eine Untersuchung gegen eine bestimmte Person bzw. Personengruppe unter Angabe der strafbaren Handlung, der sie beschuldigt wird, durchzuführen. Es stellt sich die Frage, ob es sich beim Untersuchungsbefehl um ein eigentliches Formerforder- nis oder lediglich um eine blosse tradierte Formalität im Sinne einer reinen Ordnungsvorschrift handelt. Die grammatikalische, historische und teleologische Auslegung von Art. 105 Abs. 1 MStP weist eindeutig auf eine Gültigkeitsvorschrift und damit auf eine Prozessvoraussetzung134 hin: Ohne einen schriftlichen Untersuchungsbefehl in den Händen zu halten, durfte der Unter- suchungsrichter gemäss MStGO135 nicht tätig werden. Gemäss Art. 105 Abs. 1 MStP besteht dieses Erfordernis weiterhin, wurde aber dahingehend „gelockert“, dass der Untersuchungsbefehl in dringenden Fällen „mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung“ erfolgen kann. Dabei handelt es sich vornehmlich um jene Fälle, in denen der Untersuchungsrichter Gefahr läuft, eine Beweissicherungsmassnahme nicht mehr rechtzeitig anordnen zu können, müsste er vorgängig den Eingang des schriftlichen Befehls abwarten.136 132 Botschaft MStP 1977, S. 81. Nähere Angaben bei BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 19 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 91 ff. Eingehend zur Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP hinten Ziff. 6.2. 133 Gemäss Art. 32 Abs. 1 MG sowie Ziff. 21 Abs. 1 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 (DR 04; SR 510.107.0) haben die Vorgesetzten das Recht, ihren Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. 134 Weitere Ausführungen dazu hinten Ziff. 6.4. 135 Art. 111 der Militärstafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 (MStGO; ausser Kraft seit 01.01.1980). Vgl. STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 84: „Der URichter darf keine Untersuchung beginnen, bevor ihm der schriftliche Befehl zu ihrer Anhebung zugestellt ist; nötigenfalls hat er diesen Befehl zu verlangen.“ 136 GIAN MOERI, in: MStG-Kommentar, N 4 zu Art. 105. Im Übrigen genügt die Übermittlung einer Fotokopie dem Schriftlichkeitserfordernis nicht. Der Untersuchungsbefehl ist dem Untersuchungsrichter daher ausschliesslich im Original, versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift, zuzustellen. GIAN MOERI, in: MStG-Kommentar, N 2 zu Art. 105 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 173, S. 173; 121 II 252, S. 253 ff. Seite 20 6. Die Problematik der fehlenden Kompetenz des Untersuchungs- richters zur Anhebung einer Untersuchung nach geltendem Recht 6.1. Anordnung von Zwangsmassnahmen bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit vor dem Hintergrund der Qualität der Beweissicherung Gestützt auf Art. 35a Abs. 1 MStV leistet grundsätzlich jeder militärische Untersuchungsrichter Pikettdienst. Aufgrund des zwingenden Erfordernisses eines zumindest mündlich erteilten Untersuchungsbefehls stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand im Falle der Unerreich- barkeit bzw. des fehlenden Einverständnisses des für den Erlass des Untersuchungsbefehls zuständigen Kommandanten im Dienst auf die Erforschung der materiellen Wahrheit und dies- bezüglich insbesondere auf das Beweisergebnis auswirkt. Besonders problematisch ist die Frage, wenn bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit durch den Untersuchungsrichter Zwangsmassnahmen anzuordnen sind.137 Die Beweissicherungs- massnahmen der Truppe gemäss Art. 100 MStP138 und die polizeilichen Zwangsmassnahmen nach Art. 3 ff. VPA139 sind dabei nicht ausreichend.140 Weiter stellt sich die Frage, wie es um die Verwertbarkeit von Beweisen steht, welche ohne gültigen Untersuchungsbefehl erlangt wurden.141 6.2. Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP Ordnet der Kommandant gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 MStP nach der vom Untersuchungsrichter durchgeführten vorläufigen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt der Untersuchungsrichter die Sache dem Oberauditor vor. Der Ober- auditor entscheidet endgültig. Bei der Bestimmung von Art. 101 Abs. 2 MStP handelt es sich demgemäss um eine Sicherungs- klausel, welche verhindern soll, dass ein Kommandant trotz mittels vorläufiger Beweisauf- nahme ausgewiesener Voraussetzungen eine Voruntersuchung missbräuchlich nicht anordnet. 137 Gemäss Art. 62 MStP steht die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen (entspricht dem Begriff „Zwangs- massnahmen“) während der Voruntersuchung ausschliesslich dem UR zu. 138 Siehe vorne Ziff. 5.2.1. 139 Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA; SR 510.32). 140 Polizeiliche Zwangsmassnahmen dürfen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c VPA unter anderem eingesetzt werden, um bei der Verfolgung von Straftaten gegen die Armee oder ihre Angehörigen bis zum Eintreffen der zuständigen Strafver- folgungsorgane die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen. Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind nach Art. 4 Abs. 1 VPA: Wegweisung und Fernhaltung, Anhaltung und Identitätsfeststellung, Befragung, Durchsuchung von Personen, Kontrolle von Sachen, Beschlagnahme (recte: Sicherstellung), vorläufige Festnahme, Anwendung von körperlichem Zwang, Waffengebrauch. 141 Dazu hinten Ziff. 6.4. Seite 21 Verzichtet ein Kommandant indes darauf, eine an sich gebotene vorläufige Beweisaufnahme anzubefehlen, hat im Dienst neben ihm grundsätzlich keine andere Stelle die Kompetenz, eine solche anzuordnen.142 Ebenso bezieht sich die Sicherungsklausel lediglich auf Konstellationen, in denen eine vorläufi- ge Beweisaufnahme vorausgeht. Sie bietet demnach keine Handhabe für Fälle zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit, welche von vornherein die Voraussetzungen für die Durchführung einer Voruntersuchung erfüllen, d.h. insbesondere bekannte Täterschaft sowie kein leichter Fall. Folgt man dem Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 MStP, so könnte in diesen Fällen grund- sätzlich nicht einmal der Oberauditor eine Voruntersuchung anbefehlen und das im Dienst begangene Delikt könnte strafrechtlich nicht geahndet werden. Daran vermag auch der Umstand nicht viel zu ändern, dass gemäss Art. 104 Abs. 3 MStP im Zuge einer vorläufigen Beweisaufnahme dem Opfer143 vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben ist, die gerichtliche Beurteilung in der Sache zu verlan- gen. Macht das Opfer davon Gebrauch, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP. In den Quellen taucht lediglich die Gefahr des Ermessensmissbrauchs seitens des Truppen- kommandanten auf. Die möglichen Auswirkungen auf das Beweisergebnis bei Dringlichkeit werden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert. Die Botschaft MStP 1977 beispielsweise hält bezüglich der Sicherungsklausel i.S.v. Art. 101 Abs. 2 MStP fest: „Im Vernehmlassungsver- fahren wurde darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht der Kommandant unter Umstän- den seine Befugnisse missbrauchen und Fälle disziplinarisch erledigen könnte, die an und für sich in die Kompetenz des Gerichts gehören. Obwohl sich in dieser Hinsicht in der jüngeren Vergangenheit nur selten Schwierigkeiten ergeben haben, ist der Hinweis nicht unberechtigt. Es vermag nicht zu befriedigen, dass ein Kommandant eine Voruntersuchung trotz ausgewiesener Voraussetzungen verhindern kann. Allerdings kann es auch nicht darum gehen, die Stellung des Kommandanten als Gerichtsherr seiner Truppe dadurch anzutasten, dass neben ihm eine andere Stelle generell die Kompetenz zur Einleitung einer Voruntersuchung erhalten könnte. Zweck- mässig ist jedoch der Einbau einer Sicherungsklausel, die Missbräuche verhindert. Dabei kommen zum vorneherein nur jene Fälle in Frage, wo der Kommandant entgegen dem Antrag des Untersuchungsrichters die Einleitung eines Verfahrens ablehnt.“144 142 Vgl. GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 17 f. zu Art. 101. Nach Ansicht von GIAN MOERI dränge sich im Missbrauchsfalle die Prüfung auf, ob sich ein solcher Kommandant einer Begünstigung i.S.v. Art. 176 MStG straf- bar mache. Die im Dienst erfolgte deliktische Handlung könne aber dennoch nicht militärgerichtlich verfolgt werden. 143 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer- hilfegesetz, OHG; SR 312.5). 144 Botschaft MStP 1977, S. 81. Siehe bereits vorne Ziff. 5.2.1. Näheres zur besagten Missbrauchsgefahr sogleich in Ziff. 6.3.1. Seite 22 Überhaupt entsteht der Eindruck, dass es sich bei der vermeintlichen Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP um eine Kompromisslösung zwischen dem „mancherorts“ wohl „totalen“ Führungsinteresse des Truppenkommandanten betreffend seine Unterstellen145 und der Aufgabe der Justiz zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs handelt. Es stellt sich gar die Frage, ob die geltende Regelung den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns zu genügen vermag. Die Möglichkeit, dass ein plötzlich mit einer strafbaren Handlung konfrontierter Truppen- offizier, der in der Regel kaum mit den Vorschriften des Strafverfahrens vertraut ist, ob bewusst oder aus reiner Unerfahrenheit, Fälle disziplinarisch erledigen könnte, welche eigent- lich in die Kompetenz des Gerichts gehörten, bedarf näherer Betrachtung in Bezug auf den Schutzbereich des Gebots der Rechtsgleichheit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV. Danach ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse auch aus verfassungsrechtlicher Sicht entsprechend verschieden sind.146 Der allgemeine Gleichheits- satz fordert, dass bei jeder Ungleichbehandlung sachlich zu begründen ist, inwiefern bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, welche Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint.147 Sachliche Gründe für Differenzierungen sind die „anerkannten Grundsätze der geltenden Rechts- und Staatsordnung“ bzw. die „herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnisse“.148 Begeht nun ein AdA im Dienst eine offensichtlich strafbare Handlung und wird disziplinarisch bestraft, obwohl eigentlich eine Voruntersuchung hätte angeordnet werden müssen, oder aber die Straftat wird gar nicht geahndet, und wird ein gleichgelagerter Fall im Rahmen eines militärgerichtlichen Verfahrens abgeurteilt, so sind keine sachlichen Gründe149 ersichtlich, welche eine Differenzierung und somit eine Ungleichbehandlung rechtfer- tigen würden. Die vermeintliche Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP kann solche Konstellationen nicht verhindern. Liegt ein eigentlicher Ermessensmissbrauch durch den Truppenkommandanten vor, d.h. ordnet er trotz des Vorliegens einer offensichtlich strafbaren Handlung keine Voruntersuchung an bzw. nimmt er kein Disziplinarstrafverfahren anhand, ohne seinen Entscheid auf sachliche Gründe zu stützen, so läuft dies – in Verwendung der Formulierung des BGer – in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, wodurch gar das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt würde.150 Auch solchen Fällen vermag Art. 101 Abs. 2 MStP nicht zu begegnen. 145 Teilweise wohl mit einer gewissen Tendenz zu einem „noli me tangere“. 146 Gemäss Rechtsprechung des BGer ist die Rechtsgleichheit verletzt, wenn „Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt“ wird (BGE 124 I 289, S. 292; 122 II 113, S. 118; 121 II 198, S. 204; 118 Ia 1, S. 2). Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaats- recht, N 751 ff. 147 BGE 122 I 343, S. 349 f.; 122 I 18, S. 25; 122 II 113, S. 118; 121 I 129, S. 134; 121 I 102, S. 104; 121 I 97, S. 100. 148 BGE 122 I 343, S. 349; 121 I 102, S. 104; 121 I 49, S. 51; 114 Ia 1, S. 3; 112 Ia 240, S. 244; 110 Ia 7, S. 13 f. Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 754. 149 Zu den Schranken des beschränkten Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips gemäss Art. 182 Abs. 1 MStG sogleich Ziff. 6.3. 150 BGE 110 Ia 7, S. 13; 108 Ia 295, S. 297. Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 805, 812 ff. Seite 23 6.3. Das beschränkte Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips seitens der Truppe 6.3.1. Missbrauchsgefahr Art. 182 Abs. 1 MStG statuiert ein beschränktes Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzip151 seitens der Truppe. Danach verfügt der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt eine Disziplinarstrafe, wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren für nicht ausreichend erachtet. Diesbezüglich besteht also ein beschränkter Ermessensspielsraum. Im Rahmen seines Ermessens hat der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt allerdings grösste Zurückhaltung zu üben.152 In der Bestimmung von Art. 182 Abs. 1 MStG und in der Möglichkeit der „besonderen Mass- nahmen“ nach Ziff. 37 Abs. 5 DR 04 („Wer die Ausbildungsziele im gesetzten Rahmen nicht erreicht, wird durch besondere Massnahmen gefördert. Der Kommandant kann anordnen, dass die Förderung ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit stattfindet.“) sowie der „zusätzlichen Arbeit“ gemäss Ziff. 47 Abs. 6 DR 04 („Der Kommandant kann einzelne Angehörige der Einheit zu zusätzlicher, dienstlich notwendiger Arbeit ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit befehlen. Er zieht für solche Arbeiten insbesondere diejenigen heran, die geringer Arbeitsbelas- tung ausgesetzt waren oder ungenügenden Arbeitseinsatz zeigen.“) liegt offensichtlich bereits eine Missbrauchsmöglichkeit begründet. Die genannten Grundsätze dürfen demnach nicht zur Konsequenz haben, dass offensichtlich strafbare Handlungen aufgrund fehlerhafter Anwendung – d.h. insbesondere infolge Überschrei- tung bzw. gar Missbrauch des Ermessens – bagatellisiert werden und auf die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens verzichtet wird. Ausserdem darf nicht die zwingende Anwend- barkeit des Militärgerichtsverfahrens für Fälle ausserhalb von Disziplinarfehlern i.S.v. Art. 180 MStG unterlaufen werden und aufgrund unsachgemässer Motive, beispielsweise um Defizite bei der Führung und Ausbildung der Unterstellten zu verdecken, auf die Durchführung eines ordent- lichen Verfahrens verzichtet werden. Dabei bestünde die eklatante Gefahr, dass die Durch- setzung des staatlichen Strafanspruchs vereitelt und die Fehlbaren nicht einer angemessenen Bestrafung zugeführt würden. So auch ERNST LOHNER: „Eine straffe Trennung zwischen kriminell zu ahndenden Tatbestän- den, blossen Disziplinarfehlern und leichten Fällen von Vergehen ist vor einer eingehenden Abklärung des Sachverhalts vielfach nicht möglich. Bleibt das Disziplinarstrafrecht bei der militärischen Gewalt, so können Disziplinarvorgesetzte des fehlbaren Wehrmannes, um diesen nicht einer unterschiedlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit auszusetzen, leicht zu einer Verheim- lichung des Delikts gegenüber den bürgerlichen Strafverfolgungsbehörden und zu einer Über- spannung der disziplinarischen Gewalt verführt werden. Der Täter wird auf diese Weise der gerichtlichen Behandlung entzogen, um dafür ein um so strengeres Disziplinarverfahren über 151 Danach ist es möglich, unter gewissen Voraussetzungen aus Zweckmässigkeitsgründen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit ausnahmsweise auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Nähere Angaben zum Opportunitäts- prinzip bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 183. 152 Vgl. HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 53, 59 ff., 186 f. Seite 24 sich ergehen zu lassen, das zudem nicht so starke prozessuale Garantien enthält wie der gericht- liche Rechtsgang.“153 Illustrativ ist die harsche Kritik des Magazins „Die Weltwoche“ betreffend die SWISSCOY154- Einsätze im Kosovo. Es handle sich um eine „mit Pannen, Problemen und Illusionen“ behaftete Organisation. „Recherchen“ zeigten, dass „Saufgelage, Bordellbesuche und Schlägereien den Alltag prägen.“ Es herrsche „organisierte Disziplinlosigkeit“ aufgrund kaum bestehender Tages- strukturen. Der Kommandant (NCC155) habe diese „Ausschreitungen“ nicht nur toleriert, sondern gar gedeckt. In den angeführten Beispielen ist die Rede von Straftaten, welche offen- sichtlich nicht mehr als „leichter Fall“ gelten, wo die Militärpolizei involviert gewesen sei, der NCC indes sinngemäss keine Untersuchung eröffnet habe. Es wird von „Scheinjustiz“ gespro- chen. Im Falle eines Bargeldverlusts sei der NCC bei den Ermittlungen darauf bedacht gewesen, dass kein militärischer Untersuchungsrichter eingeschaltet worden sei.156 6.3.2. Kontrolle und Aufsicht Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach effizienter Aufsicht und Kontrolle. Jeder Kommandant führt eine Strafkontrolle über die seiner Strafgewalt unmittelbar unterstehenden Personen. Die Strafkontrolle wird von seinem Vorgesetzten regelmässig geprüft.157 Diese Regelung bietet indes keine Handhabe für Fälle, in denen der Ermessensmissbrauch gar nicht erst zur Kenntnis der Aufsichtsinstanz gelangt. Ähnlich wie Art. 307 Abs. 1 StPO i.V.m. den jeweiligen Ausführungsbestimmungen der Kantone enthält Anhang 4 des Reglements „Organisation der Ausbildungsdienste (ODA)“158 diverse Meldepflichten bei besonderen Ereignissen und Unfällen. In den genannten Fällen muss zwingend die Militärpolizei beigezogen werden. Die Zivilpolizei wird nötigenfalls von der Ter MP aufgeboten. Die Ter MP informiert wiederum den Pikett-Untersuchungsrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Strafverfolgungsbehörden zumindest bei schwerwiegenden Ereignissen benachrichtigt werden. 153 LOHNER, Militärjustiz, S. 7. 154 Der Begriff „SWISSCOY“ steht für „Swiss Company“. Näheres zu den SWISSCOY-Einsätzen bei VBS, Frie- densfördernde Einsätze im Ausland – SWISSINT, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/ peace/swisscoy.html. 155 Der Begriff „NCC“ bedeutet „National Contingent Commander“. 156 Die Weltwoche, „Krasse Ferien ohne Rechnung“, Ausgabe 19/10, http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010- 19/artikel-2010-19-swisscoy-krasse-ferien-ohne-rechnung.html, und „Maurers Lottertruppen“, Ausgabe 20/10, http: //www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers-lottertruppen.html. Dabei fällt das politische Kolorit der Berichterstattung auf, geht es doch in den beiden Artikeln wohl insbesondere darum, den Sinn und Nutzen der Militärpräsenz im Ausland zu hinterfragen. 157 Art. 205 Abs. 2 MStG. 158 Organisation der Ausbildungsdienste (ODA) vom 01.01.2010, Regl 51.024. http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/ http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010- www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers-lottertruppen.html Seite 25 Selbstverständlich kann es aus Zweckmässigkeitsüberlegungen und aufgrund der Unabhängig- keit des Inhabers der Disziplinarstrafgewalt159 nicht die Aufgabe des militärischen Unter- suchungsrichters sein, als Kontrollinstanz für Disziplinarstrafrecht zu walten. Fraglich ist indes, ob der Untersuchungsrichter vor diesem Hintergrund zumindest die Möglichkeit zur selbständi- gen Anhebung einer Untersuchung haben sollte.160 6.4. Die Folgen des fehlenden Untersuchungsbefehls Zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ist erforderlich, dass neben den materiellrecht- lichen Voraussetzungen zusätzlich Bedingungen verfahrensrechtlicher Art erfüllt werden. Von der Erfüllung dieser formellen Erfordernisse hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durch- führung eines Strafverfahrens ab. Dazu gehören die Prozessvoraussetzungen.161 Aus dem Charakter der verschiedenen Prozessvoraussetzungen ergibt sich die Unterscheidung in solche mit absoluter und solche mit relativer Sperrwirkung. Während die Prozessvoraussetzungen mit absoluter Sperrwirkung zur Folge haben, dass die bei deren Fehlen vorgenommenen Verfah- renshandlungen nichtig sind, bewirkt das Ausbleiben solcher mit relativer Sperrwirkung nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unverwertbarkeit der Verfahrenshandlungen. Es besteht also die Möglichkeit, das Verfahren weiterzuführen. Liegen bloss momentane bzw. zu beseitigende Hindernisse vor, so können diese durch die Strafverfolgungsbehörden behoben werden. Ergibt sich hingegen, dass die Prozessvoraussetzung definitiv nicht herzustellen ist, so ist das Verfah- ren einzustellen.162 Die Quellen äussern sich nicht zur dogmatischen Bedeutung sowie Kategorisierung des Unter- suchungsbefehls. Der Untersuchungsbefehl weist deutliche Parallelen zu den Antrags- und Ermächtigungsdelikten im bürgerlichen Strafprozess auf, welche Prozessvoraussetzungen mit relativer Sperrwirkung darstellen.163 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird dabei ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag vorliegt oder die Ermächtigung erteilt wurde.164 159 Art. 204 MStG. 160 Dazu hinten Ziff. 6.6. 161 SCHMID, Strafprozessrecht, N 315 ff.; JOSITSCH, Grundriss Strafprozessrecht, N 98 ff. 162 SCHMID, Strafprozessrecht, N 320 ff. 163 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 10 zu Art. 303; SCHMID, Strafprozessrecht, N 318, 322. 164 So der Gesetzeswortlaut von Art. 303 Abs. 1 StPO. Seite 26 Die Besonderheit von Antrags- und Ermächtigungsdelikten besteht darin, dass ihre Verfolgung von der Offizialmaxime165 abweicht, d.h. es sind nicht ausschliesslich Strafverfolgungsbehör- den, welche über die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens entscheiden; ausnahmsweise haben Privatpersonen bzw. politische Behörden eine entsprechende Entscheid- kompetenz. Gerechtfertigt werden Antragserfordernisse und das damit verbundene Abweichen von der Offizialmaxime durch den Hinweis auf den geringen Unrechtsgehalt der entsprechenden Delikte.166 Solange also kein gültiger Strafantrag bzw. keine Ermächtigung vorliegt, darf kein Vorverfahren angehoben werden. Die strikte Anwendung dieser Grundsätze würde indes den Erfolg der späte- ren Untersuchung häufig in Frage stellen. Insbesondere würden flüchtige Beweismittel verloren gehen. Deshalb kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde schon vorher die unaufschieb- baren sichernden Massnahmen treffen und allenfalls vorhandene Beweismittel sicherstellen.167 Unaufschiebbar sind solche Massnahmen, welche im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können.168 Parallel zu den soeben genannten Grundsätzen wird der militärische Untersuchungsrichter im Rahmen der Befehlskompetenz des Kommandanten in Durchbrechung der Offizialmaxime sozusagen „ermächtigt“, eine Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person bzw. Personen- gruppe durchzuführen. Analog zu den Grundsätzen zur Immunität169 geniesst der fehlbare AdA „Verfolgungsprivilegien“ für Delikte, welche er in seiner „amtlichen Stellung“, d.h. in Ausübung des Dienstes, verübt hat.170 Gemäss Art. 222 Abs. 1 MStG darf während der Dauer des Militärdienstes kein bürgerliches Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen geführt bzw. eingeleitet oder fortgesetzt werden, es sei denn, der Oberauditor171 erteilt die Zustimmung.172 Weiter bestehen Ähnlichkeiten mit dem Antragserfordernis bei Antragsdelikten. Der Komman- dant stellt quasi Strafantrag zur strafrechtlichen Verfolgung seiner Unterstellten.173 165 Die Offizialmaxime besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden das Recht und die Pflicht haben, den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen, d.h. alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Straftatbestände unabhän- gig vom Willen der Geschädigten zu verfolgen (Art. 7 Abs. 1 StPO). Für die Staatsanwaltschaft wird diese Verpflichtung in Art. 16 StPO wiederholt. Nähere Angaben bei JOSITSCH, Grundriss Strafprozessrecht, N 57 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, N 165 ff. sowie spezifisch zum Militärstrafprozess bei SCHERRER, Prozessmaximen, S. 28 ff. 166 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 3 ff. zu Art. 303; SCHMID, Strafprozessrecht, N 169 ff. 167 Entsprechend der Gesetzeswortlaut von Art. 303 Abs. 2 StPO. Vgl. HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Straf- prozessrecht, N 3 zu § 47. 168 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 17 ff. zu Art. 303. 169 Nähere Ausführungen bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 172 ff. und CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, in: BSK StPO, N 37 ff. zu Art. 7. 170 Vgl. in diesem Zusammenhang die Regelung von Art. 57 ff. SchKG, welche für den Schuldner, der sich im Militärdienst befindet, für die Dauer des Militärdienstes Rechtsstillstand vorsieht. 171 Art. 101a Abs. 1 MStV. Ausgenommen ist das Ordnungsbussenverfahren (Art. 101a Abs. 3 MStV). 172 Vgl. HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 1 ff. zu § 20. 173 Im Übrigen kann die Verfolgung einer Straftat im Einzelfall gleichzeitig einen Antrag und eine Ermächtigung voraussetzen. Dies ist bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 145 Ziff. 1 Abs. 3, 146 Ziff. 1 Abs. 3 und 148 Ziff. 1 Abs. 1 MStG der Fall. Vgl. CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 9 zu Art. 303. Seite 27 In Analogie zu den besagten Grundsätzen handelt es sich beim Untersuchungsbefehl demnach um eine Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung. Dies hat zur Bedeutung, dass der zuständige Untersuchungsrichter dafür besorgt sein muss, dass umgehend ein gültiger Unter- suchungsbefehl erlassen wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt und der Täter verurteilt werden kann. Analog zu den Grundsätzen des bürgerlichen Strafprozesses muss die Ermächtigung bzw. der Untersuchungsbefehl vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens eingeholt werden.174 Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass ein solcher in Analogie zu Art. 204 Abs. 3 MStG175 auch durch den vorgesetzten Kommandanten erlassen werden kann, sollte der zustän- dige Kommandant nicht „einlenken“. Der fehlende Untersuchungsbefehl hat somit nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unver- wertbarkeit aller bisher getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge. Eine andere Konsequenz bzw. dogmatische Einordnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote, wäre kaum vorstellbar.176 Der Militärstrafprozess enthält im Gegen- satz zu Art. 139 ff. StPO keine Angaben zur Beweisverwertbarkeit. Unverwertbar wären unrechtmässig erlangte Beweise gemäss EMRK-Praxis, wenn dadurch die Beschuldigte Person bei einer Gesamtwürdigung des Verfahrens um einen fairen Prozess gebracht würde. Dieser Gedanke findet sich auch in Art. 141 Abs. 2 StPO.177 6.5. Die Auswirkungen der geltenden Regelung in der Praxis Trotz Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Falle des Fehlens eines Untersuchungsbefehls bei Dringlichkeit in der Praxis gering sind. Kaum problematisch in Bezug auf zeitliche Dringlichkeit sind Edition, Beschlagnahme178, Autopsie, Exhumierung, DNA-Analysen und grundsätzlich die verdeckte Ermittlung, da diese in der Regel mit einem zeitlichen Planungsaufwand verbunden ist. Bezüglich der Anordnung von Untersuchungshaft gilt gemäss Art. 55a Abs. 1 MStP im Rahmen der vorläufigen Festnahme eine Frist von 24 Stunden, innert der es möglich sein sollte, den erforderlichen Unter- suchungsbefehl einzuholen, ebenso bei der erkennungsdienstlichen Erfassung. 174 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 29 zu Art. 303 m.w.H. 175 Gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 204 Abs. 3 MStG ist jeder vorgesetzte Kommandant befugt, seinen unterstellten Kommandanten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu befehlen. Er kann jedoch nicht die Bestrafung des Beschuldigten anordnen. 176 Ermöglichte ein rechtswidrig erlangter Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht ver- wertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Näheres zur Fernwirkung bei Beweisverwertungsverboten u.a. bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 798 f. und SABINE GLESS, in: BSK StPO, N 88 ff. zu Art. 141. 177 Danach sind Beweise, welche in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nähere Angaben bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 789 ff.; SABINE GLESS, in: BSK StPO, N 45 ff. zu Art. 141. 178 Da gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f VPA polizeiliche Sicherstellung möglich ist. Seite 28 Wenig problematisch ist in der Regel auch die Durchsuchung von Räumlichkeiten, Gegenstän- den und Personen, da der Beschuldigte in den militärischen Dienstbetrieb und die entsprechen- den Räumlichkeiten eingebunden ist, wo der Zugang gewährleistet ist und die Militärpolizei- organe umgehend eine Siegelung sowie allenfalls eine Sicherstellung vornehmen können. Heikel wären einerseits beim Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund der begrenzten analytischen Nachweisfenster die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe gegen den Willen des Beschuldigten im Strassenverkehr. Im besagten Falle kann gemäss Art. 78 Abs. 2 VMSV einzig der militärische Untersuchungsrichter die entsprechende Anordnung treffen. Andererseits birgt die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Art. 70 ff. MStP gewisse Gefahren im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit, wenn beispielsweise umgehend eine Direktschaltung angeordnet werden muss. Vor dem Hintergrund der hier vorgeschlagenen dogmatischen Einordnung des Untersuchungs- befehls als Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung wären gestützt auf einen fehlenden Untersuchungsbefehl erhobene Beweise ohnehin verwertbar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass trotz bestehender Missbrauchsgefahr der zuständige Kommandant nach Rücksprache mit dem Untersuchungsrichter oder gar dem Oberauditor ohnehin einlenken würde oder aber der Vorgesetzte an Stelle des zuständigen Kommandanten den erforderlichen Untersuchungsbefehl erteilen würde. Diese Grundsätze haben allerdings nur Geltung, sofern Militärpolizeiorgane, welche über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, mit der Beweiserhebung befasst sind. Nimmt die Truppe ihren Auftrag gemäss Art. 100 MStP wahr, so ist grösste Zurückhaltung zu üben und sind im frühest- möglichen Ermittlungsstadium die Organe der militärischen oder zivilen Polizei beizuziehen, wie dies im Übrigen die Meldepflichten auch vorsehen. 6.6. Exkurs: Die Möglichkeit des Untersuchungsrichters zur selbständigen Anhebung einer Voruntersuchung Die Botschaft MStGO 1888 hält unmissverständlich fest, dass es nicht angehe, die Stellung des Kommandanten als Gerichtsherr seiner Truppe in dem Sinne anzutasten, dass neben ihm eine andere Stelle generell die Kompetenz zur Einleitung einer Voruntersuchung erhalten könnte.179 ALFRED STOOSS beispielsweise spricht von der „unabweisbaren Konsequenz aus dem System der scharfen Abgrenzung der militärischen und gerichtlichen Kompetenzen“,180 LUCIEN RITTENER von der „Konsequenz der scharfen Trennung militärischer und gerichtlicher Kompe- tenzen.“181 179 Ebenso die Botschaft MStP 1977, S. 81. 180 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 85. 181 RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 86. Seite 29 Die Ablehnung der Möglichkeit, dass neben dem Kommandanten – und in begrenzten Umfang dem Oberauditor – eine andere Stelle, nach dem Gesagten insbesondere der Pikett- Untersuchungsrichter, selbständig eine Voruntersuchung anheben könnte, scheint „system- bedingt“ derart selbstverständlich zu sein, dass dieser Umstand in den Quellen kaum themati- siert und auch nicht hinterfragt wird. Es fragt sich also, worin diese „systembedingte Konsequenz“ begründet ist. Vor dem Hinter- grund der klassischen Dreiteilung der Staatsfunktionen, namentlich der organisatorischen Gewaltenteilung,182 muss das Militär als Teil der Exekutive betrachtet werden.183 Ebenso sind aber die mit der Strafverfolgung betrauten Organe der Militärjustiz, ausgenommen natürlich die gerichtlichen Instanzen, Verwaltungsbehörden und unterstehen einer verwaltungsmässigen Kontrolle und Aufsicht.184 Die Angehörigen der Militärjustiz erfüllen ihre militärische Dienst- pflicht.185 Die personelle Gewaltenteilung zwischen dem Truppenkommandanten und den Angehörigen der Militärjustiz ist gewährleistet, da eine gleichzeitige Wahrnehmung beider Funktionen nicht möglich ist.186 Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, inwiefern das Gewaltenteilungsdogma verletzt wäre, hätte insbesondere der Untersuchungsrichter (als Teil der Exekutive) die Möglichkeit, innerhalb der ausschliesslichen Kompetenz des Truppenkomman- danten (ebenfalls Teil der Exekutive) selbständig eine Voruntersuchung anzuheben. Die Relativität der Offizialmaxime, d.h. deren Durchbrechung durch die Antrags- und Ermächtigungsdelikte, begründet NIKLAUS SCHMID damit, dass „ein ausnahmslos verwirklichtes Offizialprinzip zu einer Überreaktion der Gesellschaft und damit zu Ungerechtigkeiten sowie zu Konflikten mit anderen Zielsetzungen der staatlichen Gemeinschaft führen müsste.“187 Bei den Antragsdelikten wird die Verfolgung von Straftatbeständen mit Bagatellcharakter von einem Antrag des Geschädigten abhängig gemacht, bei den Ermächtigungsdelikten könnte eine uneingeschränkte Anwendung des Offizialprinzips zur Folge haben, dass die Erreichung anderer staatlicher Ziele, so beispielsweise eine ungehinderte Behördentätigkeit, gefährdet oder verunmöglicht würde.188 Sicherlich wäre hier die Argumentation zulässig, dass in Analogie zu den Antragsdelikten die Disziplinarstrafkompetenz des Kommandanten eben einen solchen Bagatellcharakter aufweist, und dass analog zu den Ermächtigungsdelikten der militärische Dienstbetrieb „gestört“ würde, würde ein Unterstellter in eine Voruntersuchung verwickelt, insbesondere bei „Schlüsselfunktionen“. 182 Danach sollen die drei Staatsfunktionen auf drei unterschiedliche, voneinander unabhängige Organe übertragen werden, wobei jedes der drei Organe auf die Ausübung der ihm zugewiesenen Aufgaben beschränkt ist. Nähere Angaben bei HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 1405 ff. 183 Art. 1 MG definiert den Auftrag der Armee wie folgt: Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei. Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, namentlich bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit, bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbe- sondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland. Schliesslich leistet sie Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. 184 Siehe vorne Ziff. 2. 185 Art. 2 MStV. 186 Vgl. Art. 2 MStP. 187 SCHMID, Strafprozessrecht, N 169. 188 SCHMID, Strafprozessrecht, N 172. Seite 30 Des Weiteren besteht die Befehlskompetenz bzw. die Verpflichtung zum Gehorsam grundsätz- lich nur innerhalb des eigenen Kommandobereichs und innerhalb der Rangordnung.189 Nun könnte beanstandet werden, dass der Untersuchungsrichter mit der Möglichkeit zum selbständi- gen Tätigwerden in den Kommandobereich des Truppenkommandanten und somit zumindest indirekt in seine Befehlskompetenz eingreifen könnte. Ausserdem würde vielfach die militäri- sche Rangordnung nicht beachtet werden, indem der Untersuchungsrichter im Rang eines Hauptmannes oder Majors steht, während der Schulkommandant i.d.R. den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet bzw. der Bataillonskommandant den Rang eines Oberstleutnants oder zumindest Majors trägt.190 Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP der Oberauditor lediglich eine Voruntersuchung gegen den Willen des Truppenkommandanten anordnen kann, wenn vorgängig eine vorläufige Beweisaufnahme stattgefunden und der Untersuchungsrichter den entsprechenden Antrag gestellt hat. Eine mögliche Erklärung könnte darin gesehen werden, dass bis zum Entscheidzeitpunkt zumindest eine Fallbetrachtung durch einen Angehörigen der Straf- verfolgung stattgefunden hat und der entsprechende Antrag in der Regel nicht unbegründet sein dürfte. Nach dem soeben Gesagten, aufgrund der historischen Bedeutung des Untersuchungsbefehls, wegen der Problematik der Anordnung von Zwangsmassnahmen bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit vor dem Hintergrund der Qualität der Beweissicherung, dem Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP und schliesslich der Missbrauchsgefahr aufgrund des beschränkten Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips seitens der Truppe ist nicht einzusehen, weshalb dem Oberauditor nicht grundsätzlich191 das Recht eingeräumt werden sollte, im Dienst eine Voruntersuchung anzuordnen bzw. der (Pikett-)Untersuchungsrichter insbesondere bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit nicht die Möglichkeit haben sollte, bei ausgewiesenen Voraussetzungen selbständig eine Voruntersuchung anzuheben. 7. Fazit und Lösungsvorschlag Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Untersuchungsbefehl ein Relikt aus den Anfängen der militärstrafprozessualen Kodifikationen darstellt, als noch keine eigentliche Militärgerichts- barkeit existierte, womit der Kommandant als Gerichtsherr seiner Truppe einem Truppenoffizier die Anordnung erteilte, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Beim zwingenden Erfordernis eines zumindest mündlich erteilten Untersuchungsbefehls, wie dies durch Art. 105 Abs. 1 MStP statuiert wird, handelt es sich nicht lediglich um eine Ordnungs- sondern um eine eigentliche Gültigkeitsvorschrift. Dieser Umstand birgt während einer militärischen Dienstleistung im Falle der Unerreichbarkeit bzw. des fehlenden Einver- 189 Art. 32 MG; Ziff. 22 DR 04. Die Armee ist grundsätzlich in Truppengattungen und Dienstzweige eingeteilt, wobei die Militärjustiz einen eigenen Dienstzweig bildet (Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 AO). Vgl. in diesem Zusam- menhang MARC LEBER, in: MStP-Kommentar, N 9 ff. zu Art. 107. 190 Zur militärischen Rangfolge siehe insbesondere Art. 102 MG und Ziff. 22 DR 04. 191 Namentlich ohne vorgängige Durchführung einer vorläufigen Beweisaufnahme. Seite 31 ständnisses des für den Erlass des Untersuchungsbefehls zuständigen Kommandanten Gefahren hinsichtlich des Beweisergebnisses. Da die (Beweissicherungs-)Massnahmen der Truppe gemäss Art. 100 MStP nicht ausreichend und nur mit grösster Zurückhaltung anzuwenden sind, spitzt sich die Problematik noch wesentlich zu, wenn bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit durch den Untersuchungsrichter Zwangsmassnahmen anzuordnen sind. Bereits im Hinblick auf die Schaffung der MStGO von 1889 wurde die Leitung der Vorunter- suchung durch einen Truppenoffizier als wesentlicher Mangel der damaligen Strafgerichts- ordnung betrachtet. Begegnet wurde diesem „Missstand“ erst beinahe hundert Jahre später mit der Schaffung der Sicherungsklausel nach Art. 101 Abs. 2 MStP, welche allerdings keine Hand- habe für Fälle mit zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit, welche von vornherein die Voraus- setzungen für die Durchführung einer Voruntersuchung erfüllen, bietet. In solchen Konstellatio- nen könnte grundsätzlich nicht einmal der Oberauditor eine Voruntersuchung anbefehlen und das im Dienst begangene Delikt könnte strafrechtlich nicht geahndet werden. Führt ein plötzlich mit einer deliktischen Handlung konfrontierter Truppenoffizier, der in der Regel kaum mit den Vorschriften des Strafverfahrens vertraut ist, ein Disziplinarverfahren durch, obwohl die Sache eigentlich durch ein Militärgericht beurteilt werden müsste, so werden der Schutzbereich des Gebots der Rechtsgleichheit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV und oft die Rechte des Beschuldigten tangiert. Liegt ein eigentlicher Ermessensmissbrauch durch den Truppen- kommandanten vor, d.h. ordnet er trotz des Vorliegens einer offensichtlich strafbaren Handlung keine Voruntersuchung an bzw. nimmt er kein Disziplinarstrafverfahren anhand, ohne seinen Entscheid auf sachliche Gründe zu stützen, so hat dies die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV zur Folge. Beide Konstellationen vermag die vermeintliche Sicherungsklausel i.S.v. Art. 101 Abs. 2 MStP nicht zu verhindern, weshalb sie sich als ungenügend erweist. Im beschränkten Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzip i.S.v. Art. 182 Abs. 1 MStG und in der Möglichkeit der „besonderen Massnahmen“ nach Ziff. 37 Abs. 5 DR 04 sowie der „zusätzli- chen Arbeit“ gemäss Ziff. 47 Abs. 6 DR 04 liegen seitens des Truppenkommandanten weitere Missbrauchsmöglichkeiten begründet, um aufgrund unsachgemässer Motive, beispielsweise um Defizite bei der Führung und Ausbildung der Unterstellten zu verdecken, auf die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens bzw. gar eines Disziplinarstrafverfahrens zu verzichten. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb dem Oberauditor nicht grundsätzlich das Recht eingeräumt werden sollte, auch während des Militärdienstes eine Voruntersuchung anzu- ordnen bzw. für den (Pikett-)Untersuchungsrichter insbesondere bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit nicht die Möglichkeit geschaffen werden sollte, bei ausgewiesenen Voraussetzun- gen selbständig eine Voruntersuchung anzuheben. Folgt man der hier vorgeschlagenen dogmatischen Einordnung des Untersuchungsbefehls als Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung, was bedeutet, dass der zuständige Unter- suchungsrichter bei Fehlen eines Untersuchungsbefehls dafür zu sorgen hat, dass umgehend ein solcher erlassen wird, damit eine ordnungsgemässe Weiterführung des Verfahrens möglich ist, und dass der fehlende Untersuchungsbefehl nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unver- wertbarkeit aller bisher getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge hat, so erweist sich das Ausmass der hier besprochenen Problematik als gering und besteht kein dringender Regelungs- bedarf. Seite 32 Dennoch ist eine Anpassung der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP sowie eine Präzisierung von Art. 105 Abs. 1 MStP wünschenswert: Aktuelle Fassung von Art. 101 Abs. 2 MStP Vorgeschlagene Anpassung von Art. 101 Abs. 2 MStP „Ordnet der Kommandant nach der vom Un- tersuchungsrichter durchgeführten vorläufi- gen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Unter- suchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig.“ „Ordnet der Kommandant nach der vom Un- tersuchungsrichter durchgeführten vorläufi- gen Beweisaufnahme die vorläufige Beweis- aufnahme oder die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungs- richters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig.“ Aktuelle Fassung von Art. 105 Abs. 1 MStP Vorgeschlagene Präzisierung von Art. 105 Abs. 1 MStP „Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er münd- lich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.“ „Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er münd- lich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Der Untersuchungsrichter trifft die unaufschiebbaren Massnahmen. Er hat das Recht, Zwangsmassnahmen anzu- ordnen. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.“ Bestätigung „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Frauenfeld, 11. Mai 2011 ………………………….

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