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Dieser Begriff begegnet den meisten von uns im Verlauf des Lebens, und doch ist er nicht intuitiv erfassbar. Er lässt allenfalls erahnen, dass Besitz und Vermögen mit ihm in Verbindung stehen. Hingegen nicht, dass er besonders bedeutend ist bei Eheschliessungen und -auflösungen (durch Tod, Scheidung oder aus anderen Gründen). Der Terminus Güterstand stammt aus dem Eherecht und regelt, wem was gehört bzw. welchem Ehegatten welche Vermögenswerte zuzuordnen sind. Hierzu bietet das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) ausschliesslich drei Möglichkeiten: die sogenannten Güterstände. Es sind dies die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Errungenschaftsbeteiligung. Letztere ist der sogenannt ordentliche Güterstand, da die Ehegatten dessen Vorschriften jeweils zwingend unterstehen, sofern sie sich nicht gemeinsam für einen der beiden anderen Güterstände entschieden haben. Ursprünglich war der Ehefrau das Recht auf gleichberechtigte Vermögenszurechnung verwehrt. Im Gegenteil, die Ehefrau wurde als Teil der Vermögenswerte des Ehemannes verstanden. Und was gleichgeschlechtliche Paare anbelangt, steht diesen seit diesem Sommer mit der «Ehe für alle» die Wahl des Güterstandes nun ebenfalls gleichberechtigt zu. Davor war innerhalb der eingetragenen Partnerschaft einzig eine Regelung möglich, welche im Eherecht der Gütertrennung entsprach. – Dies alles illustriert, dass die Bedeutung und der Wert, die wir einem Wort zuordnen, nicht an jedem Ort und nicht zu jeder Zeit dieselben sind. Zum Glück! Und es ist unser aller Aufgabe, dafür besorgt zu sein, dass dieser Wandel auch in Zukunft möglich bleibt.

Isabella Tanner

Doktorandin und wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Privat-, Familien- und Erbrecht von Professor Paul Eitel