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    UniluAKTUELL 57

    Prof. Dr. Aram Mattioli im Juli 2011 mit einem in der deutschen Wochenzeitschrift «Die Zeit» publizierten

    Grösse: 6 MB

    Erstellungsdatum: 26.03.2019

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    Microsoft Word - masterarbeit-entwurf-2-vollst.doc

    Microsoft Word - masterarbeit-entwurf-2-vollst.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Masterarbeit DNA im Strafverfahren eingereicht am 15. Mai 2009 von: lic.iur. Daniel Eberle Klasse MAS Forensics 2 Masterarbeitsbetreuerin: Dr. phil. Adelgunde Kratzer Universität Zürich Institut für Rechtsmedizin Leiterin Forensische Genetik II I. INHALTSVERZEICHNIS…………………………………………………………... III II. QUELLENANGABEN……………………………………………………………… VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS………………………………………………….. X IV. KURZFASSUNG…………………………………………………………………… XII III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Begriff / Definition der DNA…………………………………………………………….. 1 1.1. Definition der DNA…………………………………………………………………. 1 1.2. Genetische Grundlagen und DNA-Struktur……… ………………………………… 1 1.3. DNA zu Identifizierungszwecken…………………………………………………… 4 2. Historischer Ueberblick………………………………………………………………….. 7 2.1. Entdeckungsgeschichte der DNA im Allgemeinen - die wichtigsten Stationen…….. 7 2.2. Entwicklung der DNA-Analytik im Strafverfahren im Besonderen………………... 9 3. Grundlagen der DNA-analytischen Auswertungen……………………………………. 10 3.1. Allgemeines…………………………………………………………………………. 10 3.2. DNA-Methodik……………………………………………………………................ 10 3.2.1. DNA-Extraktion……………………………………………………………... 10 3.2.2. Das PCR-Verfahren…………………………………………………………. 11 3.2.3. Bestimmung der DNA-Merkmale durch Elektrophorese…………………… 13 3.3. DNA-Typisierung…………………………………………………………………… 14 3.3.1. Autosomale DNA-Marker (DNA-Loci)…………………………………….. 14 3.3.2. Geschlechtsbestimmung (Amelogenin)……………………………………... 15 3.3.3. Geschlechtsgebundene DNA-Marker……………………………………….. 15 3.3.3.1. Y-Chromosom…………………………………………………….. 15 3.3.3.2. Mitochondriale DNA (mtDNA)…………………………………… 16 4. Gesetzliche Grundlagen…………………………………………………………………..17 4.1. Gesetzgebungsverfahren…………………………………………………………….. 17 4.2. Geltendes Recht……………………………………………………………………... 18 4.2.1. Bundesebene………………………………………………………………… 18 4.2.2. Kantonale Ebene (Kanton Zürich)…………………………………………... 18 4.3. Schweizerische Strafprozessordnung (EStPO)……………………………………… 19 4.4. Internationale DNA-Abgleiche……………………………………………………… 19 4.4.1. Im Allgemeinen……………………………………………………………... 19 4.4.2. Praxis im Kanton Zürich…………………………………………………….. 20 4.4.3. Entwicklung in Europa……………………………………………………… 21 IV 5. Der Verarbeitungsprozess bei der DNA-Analyse in der Schweiz…………………….. 22 5.1. Ueberblick / Graphik…………………………………………………………………22 5.2. DNA-Probennahme und Spurensicherung…………………………………………... 23 5.2.1. Spurenträger / Biologisches Spurenmaterial………………………………… 23 5.2.1.1. Geeignete Zellmaterialen………………………………………….. 24 5.2.1.1.1. Blutspuren……………………………………………... 24 5.2.1.1.2. Speichelspuren………………………………………… 24 5.2.1.1.3. Vaginalzell- und Spermaspuren……………………….. 24 5.2.1.1.4. Hautepithelzellspuren (Kontaktspuren)……………….. 25 5.2.1.1.5. Haare…………………………………………………... 25 5.2.1.2. „Schwierige“ Zellmaterialien………………………………………26 5.2.1.3. Grundsätze der Spurensicherung und Umgang mit Asservaten…... 26 5.2.1.3.1. Spurensicherung……………………………………….. 26 5.2.1.3.2. Umgang mit Asservaten……………………………….. 28 5.3. DNA-Analyselabor / Voraussetzungen und Dienstleistungen………………………. 29 5.4. Koordinationsstelle der DNA-Datenbank (IRM Zürich) / CODIS………………….. 30 5.5. AFIS DNA-Services / IPAS………………………………………………………… 32 6. Grundrechtspraxis / Identifizierung von Tatverdächtigen vs. Verletzung von Persönlichkeitsrechten………………………………………………………………….. 33 6.1. Grundrechte…………………………………………………………………………..33 6.1.1. Allgemeines…………………………………………………………………. 33 6.1.2. Tangierte Schutzbereiche (BGE 128 II 259)………………………………... 34 6.1.2.1. Entnahme eines WSA……………………………………………... 34 6.1.2.2. Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils…………………… 34 6.1.2.3. Aufbewahrung des WSA und Speicherung des DNA-Profils…….. 34 6.2. Datenschutz………………………………………………………………………….. 35 7. Beweiswert von DNA-Spuren…………………………………………………………… 35 7.1. „Einfache“ Spuren…………………………………………………………………... 35 7.2. Mischspuren…………………………………………………………………………. 36 7.3. Richterliche Ueberzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung als Urteilsgrundlage. 37 7.4.1. Biostatistische Berechnungen……………………………………………….. 38 7.4.2. Einfluss der ethnischen Abstammung eines Spurenlegers…………………... 39 7.4.3. Der Trugschluss des Staatsanwaltes………………………………………… 40 V 7.4.4. Der Trugschluss des Verteidigers …………………………………………... 40 7.4.5. Ein Beispiel zur Verdeutlichung…………………………………………….. 41 7.4.6. Likelihood Ratio (LH) bzw. Likelihood Quotient (LQ)…………………….. 42 8. Schlussbemerkung……………………………………………………………………….. 45 Erklärung des Verfassers…………………………………………………………………….. 46 VI II. QUELLENANGABEN 1. Literaturverzeichnis BENECKE Mark, Genetischer Fingerabdruck, in: Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, 6. Ergänzungslieferung, 2001 (zit. Benecke, Genetischer Fingerabdruck) BERNS Eva, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, Diplomarbeit Ruhr Uni- versität Bochum, Fakultät für Sozialwissenschaften, Bochum, 2006 (zit. Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse) BRODERSEN Kilian/ANSLINGER Katja/ROLF Burkhard, DNA-Analyse und Strafver- fahren, Rechtliche und biologische Grundlagen der DNA-Analyse, Verlag C. H. Beck, Mün- chen, 2003 (zit. Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren) BUSELMAIER Werner/TARIVERDIAN Gholamali, Humangenetik, 4. Auflage, Springer Verlag, Heidelberg, 2006 (zit. Buselmaier/Tariverdian, Humangenetik) CLEVERT Djork-Arné, DNA-Typisierung, publiziert auf: http://ni.cs.tu-berlin.de/lehre/sem-biometrie/Clevert_DNA.pdf (zit. Clevert, DNA- Typisierung [zuletzt besucht 20. April 2009]) GOLDSCHMID Peter/MAURER Thomas/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Stämpfli Verlag, Bern, 2008 (zit. Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung) HAAS Cordula/VOEGELI Pamela/KRATZER Adelgunde/BÄR Walter, Die Schweizeri- sche DNA-Datenbank - Rückblick auf sechs erfolgreiche Jahre, in Kriminalistik - Schweiz, Kriminalistik 8-9/2006 (zit. Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank) HERRMANN Bernd/SATERNUS Klaus-Steffen (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Krimi- nalbiologie, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, 2007 (zit. Herrmann/Saternus [Hrsg.], Bio- logische Spurenkunde - Kriminalbiologie) KELLER Christoph, Der genetische Fingerabdruck - Die DNA-Analyse in der polizeilichen Praxis, 3. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u.w., 2006 (zit. Keller, Der genetische Fingerabdruck) VII KRAUSE Daniel, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, Dissertation, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Medizinische Fakultät, Münster, 2006 (zit. Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme) MADEA Burkhard (Hrsg.), Praxis Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begut- achtung, 2. Auflage, Springer Verlag, 2007 (zit. Madea, Praxis Rechtsmedizin) PFEFFERLI Peter W. (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, 2. Aufla- ge, Kriminalistik Verlag, 2000 (zit. Pfefferli, die Spur) PFEFFERLI Peter W./SEILER Marcel, Sexualdelikte - Kriminaltechnik, Vortrag HSW Lu- zern, vom 15. November 2008 (zit. Pfefferli/Seiler, Sexualdelikte - Kriminaltechnik) SCHMID Niklaus, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozess- rechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Schulthess Verlag, Zürich, Basel, Genf, 2004 (zit. Schmid, Strafprozessrecht) SCHULLER Werner, Interpol/DNA-Datenbank, Internationale Kooperation, publiziert auf: http://www.dnasporen.nl/docs/literatuur/interpol%20artikel.pdf (zit. Schuller, Interpol/DNA- Datenbank, Internationale Kooperation [zuletzt besucht 20. April 2009]) SCHULZ Iris/ROLF Burkhard, Der verdeckte Beweis - DNA in forensischen Analysen, publiziert auf: http://www.muenchnerwissenschaftstage.de/mwt2006/content/e160/e707/e728/e954/filetitle/ Rechtsmedizin_LMU_ger.pdf (zit. Schulz/Rolf, Der verdeckte Beweis - DNA in forensischen Analysen [zuletzt besucht 20. April 2009]) WIEGAND Peter/ROLF Burkhard, Analyse biologischer Spuren, Teil I (Funktionelle Blut- spurenmorphologie, Körpersekrete, Haare; Detektions- und Nachweisemethode), in Rechts- medizin 2/2003 (zit. Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil I) WIEGAND Peter/ROLF Burkhard, Analyse biologischer Spuren, Teil II (DNA- Typisierung), in Rechtsmedizin 6/2003 (zit. Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II) WIEGAND Peter/ROLF Burkhard, Analyse biologischer Spuren, Teil III (Mitochondriale DNA und Y-chromosomale STR), in Rechtsmedizin 6/2004 (zit. Wiegand/Rolf, Analyse bio- logischer Spuren, Teil III) VIII WRBA Fritz/DOLZNIG Helmut/MANNHALTER Christine, Genetik verstehen, Grundla- gen der molekularen Biologie, Facultas UTB, 2006 (zit. Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen) ZELLER Monika, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandtschafts-Bestimmung in historischen Skelettresten, Dissertation, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Fakultät für Biologie, Tübingen, 2000 (zit. Zeller, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandt- schafts-Bestimmung in historischen Skelettresten) ZOLLINGER Ulrich (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, Universität Bern, 8. Auflage, Bern, 2007 (zit. Zollinger [Hrsg.], Skriptum Rechtsmedizin) 2. Materialien ♦ Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank; Schlussbericht der Ex- pertenkommission, Bern, 18. Dezember1998 ♦ Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen, vom 8. November 2000 3. Internetseiten ♦ Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA- Mischspuren, publiziert auf: http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren- Biostatistik.PDF (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Beweiswert von DNA-Spuren, publiziert auf http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweiswert_von_DNA.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ DNA-Profilanalyse - der Hintergrund, publiziert auf: http://www.ipn.uni-kiel.de/eibe/UNIT02DE.PDF (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf: http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Gentechnologie III, publiziert auf http://www.biokurs.de/skripten/13/bs13-11c.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Krimpedia, DNA-Analyse, publiziert auf: http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/DNA-Analyse (zuletzt besucht 20. April 2009) IX ♦ Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf: http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/Fokus/Haarausfall/Glossar/Anagen.php (zu- letzt besucht 20. April 2009) ♦ Meiers Lexikon online, publiziert auf: http://www.lexikon.meyers.de/medien/Karyogramm+%28Grafiken%29 (zuletzt besucht 20. März 2009) ♦ Polymerase Kettenreaktion, publiziert auf: http://de.wikipedia.org/wiki/Polymerase-Kettenreaktion (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Short Tandem Repeat DNA Internet DataBase, publiziert auf: http://www.cstl.nist.gov/div831/strbase/fbicore.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, Abteilung für forensische Molekulargenetik, publiziert auf: http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Welt der Gene, publiziert auf: http://www.gene-abc.ch/index.html (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Wichtige Stationen der Genetikgeschichte, publiziert auf: http://www.biokurs.de/skripten/13/genetik9.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) X III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ADA-SCID Adenosine-Deaminase Severe Combined Immonudeficiency AFIS Automatisiertes Fingerabdruck Identifikationssystem Art. Artikel BAP Bundesamt für Polizei (fedpol) BG Bundesgesetz BGE Bundesgerichtsentscheid bp Basepair (Basenpaare) BPI BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes BV Bundesverfassung bzw. beziehungsweise C Celsius ca. circa Chr. Chromosom CODIS Combined DNA Index System d. h. das heisst DNA desoxyribonucleic acid (Desoxyribonukleinsäure) EDNA-V Verordnung des Bundesrates über das DNA-Profil-Informations- system EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EStPO Schweizerische Strafprozessordnung etc. et cetera EU Europäische Union FATS Forensisches Asservate Tracking System FBI Federal Bureau of Investigation f./ff. und folgende Seite/Seiten GWK Grenzwachtkorps IPAS Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwal- tungssystem IRM Institut für Rechtsmedizin ISSOL Interpol Standard Set of Loci KKJPD Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren KTA Kriminaltechnische Abteilung LR Likelihood Ratio XI LQ Likelihood Quotient mtDNA mitochondriale DNA N. Note ng Nanogramm NIST National Institute of Standards and Technology NZB Nationales Zentralbüro p Wahrscheinlichkeit pg Pikogramm PCR Polymerase Chain Reaction PCN Process Control Number RFLP Restriction Fragment Length Polymorphism S. Seite SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle SGRM Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SIS Schengener Informationssystem sog. sogenannt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch STR Short Tandem Repeats u. a. unter anderem usw. und so weiter u. U. unter Umständen v. a. vor allem VNTR Variable Number of Tandem Repeats WD Wissenschaftlicher Dienst WSA Wangenschleimhautabstrich z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil XII IV. KURZFASSUNG / SUMMARISCHE UMSCHREIBUNG DES THEMAS UND DES ZIELES DER ARBEIT Die Strafverfolgungsbehörden aller Stufen sehen sich mit modernen Kriminalitätsformen kon- frontiert, die sich durch hohe Mobilität, vermehrte Spezialisierung, Teamwork und den Ein- satz technischer Mittel auszeichnen. Bei der Verfolgung dieser Kriminalitätsformen sind u.a. die rasche Identifizierung von Tätern bzw. Tätergruppen sowie das Erkennen von kriminellen Aktivitäten und von Tatzusammenhängen, welche Kantons- und Landesgrenzen überschrei- ten, von grosser Bedeutung. Dazu gehört die systematische Auswertung von Spuren, insbe- sondere auch der biologischen. Die im Jahre 1985 eingeführte und in den letzten Jahren weiterentwickelte Technik der DNA- Analyse erlaubt es, jeden Menschen mit Ausnahme eineiiger Zwillinge eindeutig zu identifi- zieren. Diese Technik macht sich auch die Strafverfolgung zu Nutze, indem sie insbesondere tatrelevantes biologisches Material (Spuren) DNA-analytisch ausgewertet und mit dem DNA- Profil von tatverdächtigen Personen vergleicht. Die DNA-Analyse hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Instrument im Dienst der Strafverfolgung entwickelt. Das DNA-Profil stellt im Rahmen der biologischen Spurensiche- rung und -auswertung eine zusätzliche Möglichkeit zur Täteridentifizierung dar oder kann einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, eine vermutete Täterschaft auszuschliessen. Bedeutung hat die DNA-Analyse im Strafverfahren hauptsächlich in drei Bereichen: ♦ Bei schwersten Straftaten gegen Leib, Leben, körperliche Integrität, bei denen Täter und Opfer im eigentlichen Sinn gewaltsam aufeinandertreffen und sich gegenseitig und das Umfeld mit Spuren versehen. ♦ Bei Straftaten gegen das Eigentum, bei denen die Täter Spuren hinterlassen, sei es durch die Gewaltanwendung an Sachen oder durch Unachtsamkeit. ♦ Bei der wiederholten Begehung der oben erwähnten Straftaten durch den gleichen Täter (Serien- bzw. Wiederholungstäter) oder durch die gleiche Tätergruppe (z.B. Einbrecher- banden). Selbstredend hat die DNA-Analyse mittlerweile aber in anderen strafrechtlich relevanten Be- reichen erhebliche Bedeutung erlangt, angefangen von der Betäubungsmittel- bis hin Stras- senverkehrsdelinquenz. Ueberall dort, wo anhand sichergestellter biologischer Spuren auf eine mutmassliche Täterschaft geschlossen werden soll, ist die DNA-Analyse zum unver- zichtbaren Mittel im Alltag der Strafverfolgungsbehörden geworden. Die vorliegende Arbeit soll dem juristisch tätigen Strafverfolger einen Ueberblick verschaffen über die Grundlagen der DNA-Analytik, aber auch über die Möglichkeiten und Gefahren von DNA-Analysen in der Strafuntersuchung, vom Zeitpunkt der Spurennahme bis zur gerichtli- chen Verwertbarkeit. Dabei steht aber weniger eine Kommentierung der geltenden gesetzli- chen Grundlagen im Vordergrund. Vielmehr sollen dem Juristen auch die naturwissenschaft- lichen Aspekte der DNA-Problematik etwas näher gebracht werden, um so einer ganzheitli- chen Optik Vorschub zu leisten. 1 1. Begriff / Definition DNA 1.1. Definition der DNA Die Abkürzung DNA steht für den englischen Fachausdruck desoxyribonucleic acid (zu Deutsch: Desoxyribonucleinsäure [DNS]). Die DNA ist eine biochemisch definierte Substanz, welche als Speicher der Erbinformationen dient und bei höheren Lebewesen in den Kernen der Körperzellen vorkommt, und zwar in den als Chromosomen bezeichneten „Verpackungs- einheiten“ 1 . 1.2. Genetische Grundlagen und DNA-Struktur 2 Alle Lebewesen - so verschieden sie auch aussehen - sind aus Zellen, der kleinsten selbststän- dig lebensfähigen Einheit, aufgebaut. Die einfachsten Lebewesen bestehen aus nur einer ein- zigen Zelle, weshalb man sie Einzeller nennt. Alle Bakterien sind z.B. Einzeller. Im Gegen- satz dazu sind Pflanzen, Tiere und Menschen aus vielen Zellen aufgebaut, weshalb man von Vielzellern spricht. Der menschliche Körper besteht aus rund 100 Billionen Zellen. Die Zellen des menschlichen Körpers sind im Prinzip alle gleich aufgebaut: Sie sind von einer Hülle (Zellmembran) umschlossen, und in ihrem Inneren (Cytoplasma) befindet sich nebst vielen anderen Bestandteilen (Organellen) ein Kern (Nukleus), in dem die Erbinformationen (Gene) enthalten sind. Einzig die roten Blutkörperchen haben keinen Kern; Zellkerne enthalten die weissen Blutkörperchen. Zwar sind die Zellen des menschlichen Körpers im Prinzip alle gleich aufgebaut, aber trotzdem besteht der Mensch nicht einfach aus 100 Billionen gleichen Zellen. Unter diesen 100 Billionen Zellen gibt es etwa 250 verschiedene Zelltypen, nament- lich Nervenzellen, Hautzellen, Muskelzellen, Knochenzellen, Blutzellen und viele andere mehr. Die Zellen des menschlichen Körpers sind perfekt untereinander organisiert, und jede von ihnen erfüllt eine ganz bestimmte Aufgabe im Körper. Die Muskelzellen z.B. sind dafür verantwortlich, dass sich der Mensch bewegen kann, und wegen der Nervenzellen empfindet man Kälte, Hitze oder Schmerz. Weil die Zellen verschiedene Arbeiten ausführen müssen, haben sie auch unterschiedliche Formen 3 . Eines aber haben alle Zellen der Vielzeller gemeinsam: In ihrem Innern enthalten sie einen Zellkern mit den Erbinformationen. Dabei befinden sich in den Kernen aller Körperzellen die gleichen Erbinformationen. Eine Hautzelle besitzt also die gleichen Gene wie eine Muskelzel- le und eine Nervenzelle. Die Gene liegen nicht einzeln und frei im Zellkern, sondern sind in den so genannten Chromosomen verpackt. Schaut man sich einen Zellkern unter dem Mikro- skop an, sieht man in der Regel nicht viel mehr als einen dunklen Fleck. Ist eine Zelle hinge- gen dabei, sich zu teilen, erkennt man die Chromosomen zu einem bestimmten Zeitpunkt als X-förmige Strukturen. 1 vgl. Krimpedia, DNA-Analyse, publiziert auf http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/DNA- Analyse 2 Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen, S. 23 ff. 3 vgl. Welt der Gene, publiziert auf http://www.gene-abc.ch/index.html 2 Abbildung 1 4 : Chromosom Im Kern jeder menschlichen Körperzelle befinden sich 46 Chromosomen, die sich wiederum aus 44 Autosomen (geschlechtsunabhängige Chromosomen) und zwei Geschlechtschromo- somen (X- und Y-Chromosom [sog. Gonosomen]) zusammensetzen. Schaut man sich diese 46 Chromosomen genauer an, so fällt auf, dass je zwei homolog sind, die 23 verschiedene Chromosomenpaare bilden 5 . Die Geschlechtszellen, also die Eizellen der Frau bzw. die Sa- menzellen des Mannes, besitzen nur 23 Chromosomen, während in allen anderen Zellen 46 Chromosomen vorkommen. Bei der Verschmelzung einer Samenzelle (23 Chromosomen [22 Autosomen und ein X- oder ein Y-Chromosom]) des Vaters mit einer Eizelle (23 Chromoso- men [22 Autosomen und ein X-Chromosom]) der Mutter entsteht eine befruchtete Eizelle (46 Chromosomen bzw. 23 Chromosomen-Paare), aus der das Kind heranwächst. Dabei teilt sich die befruchtete Eizelle in zwei Zellen, die ihrerseits das Gleiche tun: Sie teilen sich entzwei, so dass vier Zellen entstehen. Und so weiter und so fort, bis das Kind mit allen seinen Zellen herangewachsen ist. Mithin stammt eine Hälfte der Chromosomen vom Vater, die andere von der Mutter. Männliche und weibliche Personen lassen sich aufgrund ihrer Geschlechtschro- mosomen unterscheiden. Während Frauen zwei X-Chromosomen besitzen findet man bei männlichen Personen ein X- und ein Y-Chromosom. Alle Chromosomen zusammen bzw. die Gesamtheit aller Gene eines Organismus bilden bzw. bildet das Genom. 4 Abbildung 1 aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 28 5 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 92 3 Abbildung 2 6 : Karyogramm des Menschen: menschlicher Chromosomensatz (links männlich, rechts weiblich) nach der Nomenklatur von Denver; autosomale Gruppen A bis G mit den Chromosomen 1 bis 22 (z.B. A 1-3, B 4-5, C 6-12) sowie die Geschlechtschromosomen X und Y Jedes der 46 Chromosomen besteht aus einem langen, dünnen Faden, der eine Reihe von Ge- nen enthält. Die chemische Substanz dieses Fadens heisst Desoxyribonukleinsäure oder kurz DNS. Abbildung 3 7 : Verpackung der DNA 6 Abbildung 2 aus Meiers Lexikon online, publiziert auf http://www.lexikon.meyers.de/medien/Kary- ogramm+%28Grafiken%29 7 Abbildung 3 aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 28 4 Chromosomen bzw. DNA-Moleküle bestehen aus zwei Strängen, die über Querverbindungen miteinander verknüpft und zudem um die eigene Achse gedreht sind, ähnlich einer Art spiral- förmig gewundenen Strickleiter, deren zwei seitliche „Geländer“ durch die Sprossen zusam- mengehalten werden (sog. Doppelhelix). Die Sprossen bestehen aus jeweils zwei von vier Grundbausteinen (oder Basen), nämlich Adenin (A), Thymin (T), Cytosin (C) und Guanin (G), welche sich jeweils als streng komplementäre Basenpaare A-T und C-G gegenüberste- hen. Ueber Wasserstoffbrücken zwischen den gepaarten Basen und durch hydrophobe Wech- selwirkungen zwischen aufeinander folgenden Basen wird der Zusammenhalt der Doppelhelix stabilisiert. Eine andere Kombination, etwa A und G oder C und T, ist nicht möglich. Wenn also die Buchstaben-Abfolge von einem Strang bekannt ist, so ist auch diejenige des anderen gegeben. Steht z.B. in einem Strang ATGGTGCACCTGACT geschrieben, so lautet die Buchstaben-Abfolge des anderen TACCACGTGGACTGA. Diese vier Bausteine A, C, T und G bilden das Alphabet der Gene, das die genetische Information in eine Anleitung für den Bau von Eiweissen (Proteinen) übersetzt. Abbildung 4 8 : Doppelhelix-Struktur der DNA Die DNA der Chromosomen jeder Zelle setzt sich aus etwa 3.2 Milliarden Bausteinen (Ba- senpaaren) zusammen - wobei nur ca. 3 Millionen Bausteine, d.h. ca. 0.1 %, von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind - und erreicht in gestreckter Form und aneinandergereiht eine Länge von ca. 1.5 Metern (!) 9 . 1.3. DNA zu Identifizierungszwecken Ein Gen ist ein für die Erbmerkmale (z.B. die Augenfarbe) verantwortlicher, meist Eiweiss- substanzen (Proteine) produzierender, „sprechender“ (oder codierender) Abschnitt auf dem DNA-Faden. Gene sind - meist gemeinsam mit anderen Einflüssen, wie etwa der Umwelt - für die Ausprägung unserer psychischen und physischen Eigenschaften verantwortlich. Ein menschliches Gen ist 500 bis viele Tausend Basen (oder Bausteine) lang; die Basen bilden demnach ein sehr langes „Wort“. Schreibt man den Code eines Gens auf, so ergibt dies z.B. 8 Abbildung 4 aus http://www.schaepp.de/dna/in.html 9 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 95 5 ATGAAGTTTCAGCGTCCATGG etc. Die genaue Anzahl Gene, die ein Mensch besitzt, ist heute noch nicht bekannt. Fachleute schätzen, dass es zwischen 25'000 und 40'000 Gene sind. Wenn Gene Veränderungen (Mutationen in der Abfolge der chemischen Bausteine) erfahren, die dazu führen, dass die von ihnen gebildeten Eiweisse ihre Funktion nicht mehr erfüllen, entstehen Erbkrankheiten. Rund 95 % des DNA-Moleküls, mithin die zwischen den Genen liegenden Abschnitte des Gen-Fadens, bestehen demgegenüber aus sog. nicht-codierenden, d.h. genetisch „stummen“ Abschnitten, die keine Eiweisssubstanzen produzieren und keine offensichtliche biologische Funktion haben. Die Funktion dieser DNA-Abschnitte ist heute weitgehend unbekannt. Diese nicht-codierenden Abschnitte des DNA-Moleküls werden in der naturwissenschaftlichen Kriminalisitk für Identifizierungszwecke verwendet. Zum Zwecke der Identifizierung werden keine Gene untersucht, da sie sich von Mensch zu Mensch kaum unterscheiden. Die nicht-codierenden Bereiche der DNA enthalten neben abgeschalteten Pseudogenen, die ihre Funktion verloren haben und als "evolutionärer Ballast" erhalten geblieben sind, DNA- Abschnitte, die sich aus Blöcken sich wiederholender "repetitiver" Sequenzen zusammenset- zen. Diese werden je nach Länge der Repetitivsequenz als Minisatelliten (typische Repeatlän- ge 15 - 50 Basen) oder Mikrosatelliten (Länge 2 - 5 Basen) genannt. Sie weisen eine erhebli- che Variabilität auf, die lediglich auf der unterschiedlichen Anzahl dieser gleichen, kurzen Repetitivsequenzen beruht. Der daraus resultierende Polymorphismus wird auch als VNTR- Polymorphismus (= Variable Number of Tandem Repeats) bezeichnet. Zu den Mikrosatelliten gehören die sog. Short Tandem Repeats (STR’s). STR’s sind sehr kur- ze repetitive Sequenzen, die in der Regel aus vier Basen (z.B. ATTC) bestehen. Für die Iden- tifizierung von Individuen werden heute fast ausschliesslich solche STR’s analysiert. STR’s finden sich an unterschiedlichen Stellen (Loci; Einzahl Locus) über alle Chromosomen verteilt. Somit besitzt zwar jeder Mensch identische Loci, die Anzahl der kurzen wiederholten Sequenzen (STR’s) auf einem solchen STR-Locus variiert dagegen von Mensch zu Mensch. So besitzen manche Menschen sechs Wiederholungen einer Sequenz, andere nur drei, andere z.B. 25 10 . Auf diese Weise bilden sich Merkmalsvarianten, die als Allele bezeichnet werden. Die STR-Loci, die in der Forensik auch als STR-Systeme, DNA-Marker oder DNA-Systeme etc. bezeichnet werden, haben Namen wie z.B. TH01, D8S1179, VWA/VWF, FIBRA/FGA oder SE33. Die Bezeichnungen stammen meist von Abkürzungen, die den STR’s benachbarte Gene umschreiben (bei VWA/VWF z.B. den von-Willebrand-Faktor). Andere Namen setzten sich nach einer alten Genetikermethode fest, bei der eine festgelegte Kartierungssprache oder -formel angewendet wird. So bedeutet die Bezeichnung D3S1358, dass jener STR-Locus sich auf Chromosom 3 an der Stelle S 1358 befindet 11 . Im menschlichen Erbgut sind bis heute mehr als 5'000 solcher STR-Loci bekannt. Von diesen ca. 5'000 bekannten Loci fanden ca. 50 bis 100 Eingang in die naturwissenschaftliche Krimi- nalistik, aus denen wiederum sich in Europa in den letzten Jahren ca. 20 Loci etabliert haben. Da wie erwähnt in jeder Körperzelle die gleiche Erbinformation vorhanden ist, gibt es inner- halb eines Individuums keine Merkmalsunterschiede pro Locus. Jede Körperzelle eines In- dividuums zeigt die gleichen Merkmale. Jeder Mensch erbt die Hälfte seines Erbgutes vom Vater, die andere Hälfte von der Mutter. An einem Locus gibt es somit zwei Merkmale oder Allele, jeweils von einem Elternteil. Entweder sind diese identisch (Homozygotie) oder unter- schiedlich (Heterozygotie). 10 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 11 Clevert, DNA-Typisierung, S. 3 f. 6 Abbildung 5a: Heterozygotie Abbildung 5b: Homozygotie Abbildung 5c: Vererbung der DNA-Merkmale von den Eltern auf ein Kind Abbildung 5a - c: Schematische Darstellung des DNA-Fragmentlängenpolymorphismus Mittels molekularbiologischer Analyseverfahren 12 können die väterlichen und die mütterli- chen Merkmale exakt bestimmt werden. Hinsichtlich des in der Abbildung 5a dargestellten Locus (mit der Wiederholungseinheit ATTC) ergäbe dies z.B. die Zahlenkombination 3-6. Würde nur ein einziger Locus untersucht, so wäre die Unterscheidungsmöglichkeit gering. Aus populationsgenetischen Untersuchungen ist die Verteilung der Allele in der Bevölkerung bekannt. Die Zahlenkombination 3-6 auf dem dargestellten Locus könnten z.B. 10 % der Be- völkerung aufweisen 13 . An einem zweiten Locus der untersucht wird, z.B. jenem mit der Basenabfolge ATGC (darge- stellt in Abbildung 5b), besitzt die nämliche, obige Person die Zahlenkombination 3-3, d.h. 12 vgl. Ziff. 3. ff. hernach 13 vgl. Ziff. 7.4.1. hernach 7 drei Blöcke des DNA-Merkmals ATGC auf dem väterlichen, und drei Blöcke des DNA- Merkmals ATGC auf dem mütterlichen DNA-Molekül. Der Typ 3-3 kann für sich z.B. in 5 % der Bevölkerung vorkommen. Jeder einzelne Locus besitzt für sich also nur eine beschränkte Aussagekraft. Eine Person, die jedoch am ersten DNA-Locus den Typ 3-6 und gleichzeitig am zweiten DNA-Locus den Typ 3-3 besitzt, ist bereits viel seltener anzutreffen, nämlich 0.1 (10 %) x 0.05 (5 %) = 0.005 = 0.5 %. D.h. nur eine von 200 Personen weist die Zahlenkombination 3-6 und 3-3 auf. Untersucht man nun einen dritten, vierten, fünften, usw. DNA-Locus, so multip- lizieren sich die auf jedes Merkmal bezogenen Einzelfrequenzen. Da zusätzlich auch das Ge- schlecht bestimmt wird, ergibt sich eine Buchstaben-Zahlenkombination, welche - mit Aus- nahme eineiiger Zwillinge - individualspezifisch ist und als DNA-Profil bezeichnet wird 14 . Ueblicherweise werden ca.10 bis 11 verschiedene STR-Systeme untersucht, um ein DNA- Profil zu erstellen. Die aus dem nicht-codierenden Bereich der DNA erhaltene Buchstaben-Zahlenkombination ist wertneutral, erkennbar ist einzig das Geschlecht (XX bzw. XY). Sie gestattet daher nach heutigem Wissensstand keinerlei Rückschlüsse auf genetische Erkrankungen, Krankheitsdis- positionen oder Persönlichkeitsmerkmale. Zur Bestimmung der individualspezifischen Merkmale werden ausschliesslich analytische molekularbiologische Techniken verwendet. Gentechnologische Manipulationen im Sinne von Veränderungen des Erbgutes bzw. Untersu- chungen und Analysen von Genen selbst finden dabei nicht statt 15 . 2. Historischer Ueberblick16 2.1. Entdeckungsgeschichte der DNA im Allgemeinen - die wichtigsten Stationen 17 1886 Friedrich Miescher isoliert erstmals die chemische Substanz DNA aus weissen Blutkör- perchen und beschreibt ihre Eigenschaften. 1909 Willhelm L. Johanssen führt den Begriff „Gen“ ein. Er beschreibt die von Gregor Men- del definierten elterlichen Eigenschaften, die von den Eltern an die Nachkommen weitergege- ben werden bzw. deren Neukombination über Generationen hinweg. 1944 Oswald Avery, Colin McLeod und Maclyn McCarthy entdecken, dass DNA für die Ue- bertragung vererbbarer Eigenschaften verantwortlich ist. Die Erbsubstanz DNA erlangt hier- durch erstmals wissenschaftliches Interesse, der Grundstein für die Gentechnik ist gelegt. 1953 James Watson und Francis Crick stellen in dem renommierten Wissenschaftsjournal „nature“ ihre Ergebnisse aus der Erforschung der DNA-Struktur vor. DNA hat den Aufbau einer Doppelwendel (Doppelhelix) aus zwei umeinander gewundenen Einzelsträngen, die aus Phosphat, Zucker (Desoxyribose) und den vier Basen Adenin (A), Cytosin (C), Guanin (G) und Thymin (T) bestehen. Das Rückgrat der DNA wird durch das Zucker-Phosphat-Gerüst 14 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 15 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 16 Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen, S. 18 ff. 17 vgl. Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html 8 gebildet. An der Zuckereinheit setzt jeweils eine Base an, wobei sich immer nur die Basen A und T bzw. G und C in der Doppelhelix gegenüberstehen und durch chemische Kräfte (Was- serstoffbrückenbindungen) aneinander binden. 1956 Francis Crick postuliert aufbauend auf den vorangegangenen, wissenschaftlichen Er- kenntnissen, dass Gene als informationstragende Abschnitte auf der DNA erst in die Zwi- schenstufe der RNA (Englisch: ribonucleic acid) bzw. RNS (Ribonukleinsäure) und ausge- hend von dieser in Eiweissstoffe (Proteine) übersetzt werden. Dieses Schema ist als zentrales Dogma der Molekularbiologie bekannt. 1962 Werner Arber entdeckt die Restriktionsenzyme. Das sind Eiweissstoffe, die Bakterien einen Schutz vor eindringender DNA kleiner Viren gewährleisten. Sie zerschneiden DNA an definierten Basenabfolgen. Damit die bakterieneigene DNA unbehelligt bleibt, wird sie von anderen Enzymen des Bakteriums chemisch verändert. 1966 Severo Ochoa, Marshall W. Nirenberg, Heinrich Mattei und Har Gobind Khorana ge- lingt die Entschlüsselung des genetischen Codes. Die Reihenfolge der Basen auf der DNA legt ihren Informationsgehalt für die Uebersetzung in ein Protein fest. Jeweils drei aufeinan- der folgende Basen (Triplett) tragen die Information für einen von 20 möglichen Eiweissbau- steinen (Aminosäuren). Weitere Dreierkombinationen stehen für den Beginn und das Ende einer Eiweisskette. Der genetische Code hat Gültigkeit für alle Lebewesen (Universalität des genetischen Codes). Daher ist es möglich, Gene auch über Artgrenzen hinweg zu übertragen und in anderen Organismen in funktionelle Eiweissstoffe übersetzen zu lassen. Proteine sind die eigentlichen Werkzeuge der Zelle. 1972 Paul Berg gelingt es, mittels eines aus Bakterien isolierten „Scheren-Enzyms“ (Restrik- tionsenzym) DNA zu zerschneiden und mit einem „Klebe-Enzym“ (DNA-Ligase) wieder zu verbinden. 1973 Herbert Boyer und Stanley Cohen erzeugen mit Paul Bergs Technik ein neu kombinier- tes Molekül aus der DNA eines Virus und eines Bakteriums und bringen es in Bakterien ein. Dieser Zeitpunkt markiert die Geburtsstunde der gentechnischen Verfahren, wie sie noch heu- te praktiziert werden. 1982 Menschliches Insulin erhält als erstes gentechnisch hergestelltes Medikament die Marktzulassung. 1990 Die Mediziner French Anderson und Michael Blaese führen in den USA die weltweit erste somatische Gentherapie an der vierjährigen Ashanti DeSilva durch. Ashanti leidet an der angeborenen Immunschwäche ADA-SCID (Adenosine Desaminase-Severe Combined Immu- nodeficiency), bei der durch einen Gendefekt ein für die körpereigene Abwehr lebenswichti- ges Enzym (Adenosin-Desaminase [ADA]) fehlt. Im internationalen Verbund des Human Genome Project beginnen Wissenschaftler mit der Entzifferung des gesamten menschlichen Erbgutes. 2003 Das Human Genome Project ist abgeschlossen. Nach 13 Jahren Forschungsarbeit sind 99.9 % der „Buchstabenfolge“ (DNA-Sequenz) des menschlichen Erbmaterials bekannt 18 . 18 vgl. auch Gentechnologie III, publiziert auf http://www.biokurs.de/skripten/13/genetik9.htm 9 2.2. Entwicklung der DNA-Analytik im Strafverfahren im Besonderen Die DNA-Analyse zum Zweck der Identitätsfeststellung wurde erstmalig 1985 von dem eng- lischen Genetiker Alec Jeffreys beschrieben. Er untersuchte repetitive Sequenzen an bestimm- ten Regionen des menschlichen Genoms und fand heraus, dass die Anzahl dieser Sequenzen bei verschiedenen Individuen unterschiedlich sein können. Diese aus sich wiederholenden Elementen bestehenden Regionen wurden unter dem Namen VNTR’s zusammengefasst 19 . Die Methode nutzt die unterschiedlichen Fragmentlängen nach Zugabe von Restriktionsen- zymen und wird deshalb Restriktionslängenpolymorphismus (RFLP; Restriction Fragment Length Polymorphism) 20 genannt. Da Jeffreys erkannte, dass sich die von ihm entwickelte Methode sehr gut zur Identifizierung von Personen eignet, suchte er einen einprägsamen Na- men und entschied sich in Anlehnung an den herkömmlichen Fingerabdruck, seine Technik „genetic fingerprints“ zu nennen. Heutzutage wird jedoch meist von der DNA-Typisierung gesprochen. Das von Jeffreys beschriebene Verfahren der Multi-Locus-RFLP (MLP) erwies sich trotz der hohen interindividuellen Variabilität als zu aufwendig für Routine- Untersuchungen und wurde in den kommenden Jahren durch Single-Locus-RFLP (SLP) er- setzt. Für die Analyse von RFLP wird lange, nicht beschädigte DNA benötigt, die ca. 20 Ki- lobasen lang sein muss. Die erforderliche Gesamtmenge entspricht ungefähr einem sehr gros- sen Tropfen Blut. Diese Methode wurde v.a. für Verwandtschaftsfeststellungen lebender Per- sonen, aber auch für Spurenuntersuchungen, insbesondere für die klassischen Spurenarten wie Sperma-, Blut- und Speichelspuren, aus denen die erforderliche Menge DNA (200 ng bis 1000 ng) extrahiert werden konnte, verwendet. Nachdem Ende der 80er Jahre Bedenken gegenüber der Validitität der DNA-Analyse mit RFLP-Methoden, insbesondere der Multi-Locus-RFLP, geäussert wurden, stellte die erste Beschreibung eines STR-Markers 1991 einen entscheidenden Fortschritt gegenüber den her- kömmlichen Methoden dar. STR’s sind heute die am häufigsten eingesetzten Marker der DNA-Typisierung. Die grosse Leistungsfähigkeit verdankt diese Methode der Anwendung der Polymerasekettenreaktion (Polymerase Chain Reaction [PCR]) 21 , mit deren Entwicklung Kary Mullis 1983 begann - und welche dieser im Jahre 1986 der Oeffentlichkeit vorstellte. Durch die PCR, das genetische Aequivalent zur Druckerpresse, wurde das methodische Spektrum zur Bearbeitung von DNA revolutionär erweitert. Damit kann man einen DNA- Abschnitt fast beliebig oft kopieren. Das Verfahren ahmt im Reagenzglas mit technischen Mitteln und entsprechenden Enzymen die DNA-Verdopplung in der Zelle nach. Dadurch er- hält man aus einer kleinen Menge DNA sehr viel identische DNA, die man dann einfacher analysieren kann. Hauptvorteil der Methode ist, dass noch geringste Mengen an Ausgangsma- terial (ca. 50 pg DNA) für eine Analyse ausreichen; im Einzelfall genügen sogar schon ein- zelne Haarwurzeln oder Hautzellen, auch wenn die DNA aus einer Spur beispielsweise durch die Einwirkung von Sonnenlicht oder Feuchtigkeit bereits fragmentiert ist 22 . In den folgenden Jahren wurde die DNA-Analyse immer populärer. Grossbritannien begann 1995 mit der Anlage einer DNA-Profil-Datenbank, deren DNA-Profile mit der STR-PCR- Methode erstellt wurden. In den nachfolgenden Jahren schlossen sich weitere Länder an. Durch spektakuläre Kriminalfälle wie den O. J. Simpson Fall wurde die molekulargenetische 19 vgl. Ziff. 1.3. hiervor 20 vgl. auch Buselmaier/Tariverdian, Humangenetik, S. 39 f. 21 vgl. Ziff. 3.2.2. hernach 22 Benecke, Genetischer Fingerabdruck, S. 1 ff. 10 Untersuchung als Instrument der Rechtsmedizin und der Kriminaltechnik auch in das Be- wusstsein der Oeffentlichkeit gerückt. 1997 wurden in den Vereinigten Staaten die 13 STR- Loci festgelegt, welche 1998 Eingang in das „Combined DNA Index System“ (CODIS) fan- den, die nationale DNA-Datenbank des FBI (Federal Bureau of Investigation). Die Schweiz startete schliesslich Mitte 2000 mit dem Betrieb einer DNA-Profil-Datenbank. Während dieser gesamten Entwicklungszeit hat sich die DNA-Analyse in der Rechtsmedizin nicht nur bewährt und etabliert, sondern es wurden enorme Fortschritte in allen ihren Berei- chen erzielt. Diese Entwicklung steht nicht still, sondern schreitet weiterhin rasant voran. Sie regt gerade heutzutage Diskussionen in verschiedenen Bereichen an, zum Beispiel in Fragen der Ethik und der Gesetzgebung 23 . 3. Grundlagen der DNA-analytischen Auswertungen 3.1. Allgemeines Die DNA-Analyse besteht generell aus drei Schritten: Bei der DNA-Extraktion wird die im Zellkern enthaltene DNA zugängig gemacht. Im zweiten Schritt werden die interessierenden STR’s milliardenfach durch die Polymerasekettenreaktion (PCR) kopiert. Im letzten Schritt werden die PCR-Produkte durch die Gelelektrophorese ihrer Länge nach aufgetrennt 24 . Jeder Schritt bei der Untersuchung von DNA-Spuren ist mit spezifischen Schwierigkeiten und Risi- ken verbunden, von der Isolierung von DNA über die Typisierung mit STR-Markern in der PCR bis zur Aufbereitung und Visualisierung des PCR-Produktes nach der Elektrophorese. Um dieser Sensibilität Rechnung zu tragen, sind bei allen Arbeitsschritten grösste Sorgfalt und Umsicht notwendig 25 . 3.2. DNA-Methodik 3.2.1. DNA-Extraktion Als Ausgangsmaterial für die DNA-Gewinnung kann jede kernhaltige Körperzelle dienen. Um an die Inhaltsstoffe der Zellen zu gelangen, werden chemische Substanzen oder physika- lische Verfahren verwendet, welche die Zellen aufschliessen. Das erhaltene Substanzgemisch, darunter DNA und Proteine, muss nun verschiedenen Trennverfahren unterzogen werden (Ex- traktion), um an die Substanz bzw. das Substanzgemisch zu gelangen, womit gearbeitet wer- den soll. Getrennt wird in der Regel zunächst nach dem Verhalten im Schwerefeld einer Zent- rifuge. Weitere Trennungen erfolgen nach Grösse, Ladung, chemischen Eigenschaften (z. B. Löslichkeit in Gegenwart anderer Stoffe) etc. Am Ende der Arbeiten müssen der Erfolg des Experiments sowie die Reinheit des gewonnenen Materials und dessen Menge bestimmt wer- 23 Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, S. 9 f. 24 vgl. Schulz/Rolf, Der verdeckte Beweis - DNA in forensischen Analysen, publiziert auf http://www.muenchnerwissenschaftstage.de/mwt2006/content/e160/e707/e728/e954/filetitle/Rechtsmedizin_LM U_ger.pdf 25 Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, S. 12 11 den. Das Methodenspektrum, welches Forschern in der Biotechnologie heute zur Verfügung steht, ist nahezu unüberschaubar geworden 26 . 3.2.2. Das PCR-Verfahren 27 Die PCR gilt als die modernste Methode zur Erstellung eines DNA-Profils. Bei diesem Ver- fahren bedarf es nur noch geringster Mengen genetischen Materials, um eine Analyse durch- führen zu können. Vormals waren zu geringe DNA-Mengen häufig der Grund für ungenaue, nicht aussagekräftige Ergebnisse bzw. war aufgrund der geringen DNA-Mengen erst gar kei- ne Analyse möglich. Mit der PCR ist es hingegen möglich geworden, definierte DNA- Bereiche in fast beliebigem Ausmass zu vervielfältigen. Die PCR wird dazu eingesetzt, kurze, genau definierte Teile einer DNA-Sequenz zu vervielfältigen (amplifizieren). Im Falle der DNA-Analyse werden von definierten Teilen der nicht-codierenden Abschnitte Kopien ange- fertigt. Dieses Vorgehen wird „in-vitro Amplifikation“ genannt. Das Prinzip der PCR besteht im Wesentlichen darin, einen DNA-Doppelstrang zu schmelzen, Primer sowie ein Enzym, die Polymerase, hinzuzufügen, wodurch dann in einer biochemischen Reaktion Kopien der inte- ressierenden DNA-Abschnitte gebildet werden. Des Weiteren werden in dem PCR-Ansatz noch die Bausteine der DNA, die Nucleotide, benötigt, um die „Neusynthese“ eines DNA- Strangs überhaupt zu ermöglichen. Primer sind kurze, synthetisch hergestellte einzelsträngige DNA-Moleküle. Die Spezifität des PCR-Vorgangs ist durch die Verwendung definierter Pri- mer festgelegt. Zwei Primer flankieren jeweils den interessierenden Abschnitt auf der DNA, und nur diese Zielsequenz wird dann in der PCR amplifiziert. Die PCR wird in einem Ther- mocycler durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein Gerät, welches automatisch die in ihm befindlichen Reaktionsgefässe exakt auf die Temperatur erhitzt oder abkühlt, die für den je- weiligen Arbeitsschritt benötigt wird. Die PCR erfolgt in drei Arbeitsschritten, nämlich dem Schmelzen („Melting“), dem Anlagern („Annealing“) und der Verlängerung („Elongation“). Um den Vorgang etwas anschaulicher darstellen zu können, sollen die einzelnen Schritte an- hand der folgenden Abbildungen gezeigt werden. Abbildung 6a zeigt in schematischer Form eine DNA-Doppelhelix, also die Ausgangssituation der PCR: Abbildung 6a Die Abbildung 6b stellt farblich abgesetzt die flankierenden Abschnitte der Zielsequenz auf den Einzelsträngen der DNA-Doppelhelix dar die den Primern als Anlagerungsstelle dienen. 26 vgl. Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html 27 vgl. Polymerase Kettenreaktion, publiziert auf http://de.wikipedia.org/wiki/Polymerase-Kettenreaktion 12 Abbildung 6b Der PCR-Zyklus beginnt mit dem „Melting“. In diesem Schritt wird die DNA-Doppelhelix durch die hohe Temperatur von 94° C in zwei Einzelstränge geteilt. Die Wasserstoffbrücken- bindungen, die in der Doppelhelix zwischen den einzelnen DNA-Strängen bestehen, werden durch das Einwirken der Hitze aufgelöst. Die Temperatur wird für längere Zeit aufrecht erhal- ten, um sicherzustellen, dass sich sowohl die DNA selbst als auch die Primer vollständig von- einander gelöst haben und nunmehr als Einzelstränge vorliegen. Diese Ausgangssituation wird zur Vorbereitung des zweiten Schritts benötigt, in dem sich die Primer an den Einzel- strängen der DNA anlagern sollen. Die Abbildung 6c zeigt auf beiden schematisch angedeute- ten einzelnen DNA-Strängen farblich abgesetzte Bereiche, die die spezifische Anlagerungs- stelle für die Primer darstellen. Abbildung 6c Im zweiten Schritt, dem „Annealing“, wird die Temperatur auf durchschnittlich 54° C abge- senkt. Welche Temperatur genau zu wählen ist, hängt von den eingesetzten Primern ab. Jetzt kommt es zu einer Anlagerung der Primer an den für sie spezifischen Abschnitten der DNA. Dies lässt die Abbildung 6d erkennen. Die beiden farbigen Balken unterhalb des markierten Bereiches auf dem DNA-Strang stellen die Primer dar. Bei diesem Schritt ist es von grosser Wichtigkeit, dass die Primer in grossem Ueberschuss vorhanden sind, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die beiden DNA-Stränge selbst wieder miteinander verbinden. Abbildung 6d Im dritten Schritt, der „Elongation“, erfolgt nun die eigentliche Vervielfältigung der interes- sierenden DNA-Abschnitte. Die Temperatur wird in Abhängigkeit von der eingesetzten Po- lymerase wieder erhöht und liegt nun zwischen 68° C und 72° C. Die für die Synthese des neuen DNA-Strangs benötigten Bausteine, die Nucleotide, befinden sich bereits in dem An- satz. Durch die Polymerase werden nun die fehlenden Stränge mit den Nucleotiden aufgefüllt. Mit dem Auffüllen beginnt die Polymerase am angelagerten Primer und folgt dann dem 13 DNA-Strang entlang. Die Abbildung 6e zeigt das Ergebnis dieses Schritts in farblich abge- setzter Form. Abbildung 6e 28 Die beiden durch den ersten Durchlauf der PCR entstandenen DNA-Stränge bilden die Vorla- ge für den nächsten Durchlauf. Daraus ergibt sich, dass die DNA-Menge mit jedem weiteren Zyklus verdoppelt wird. Mit der PCR ist es möglich, sowohl ein einzelnes DNA-System als auch mehrere DNA-Systeme gleichzeitig - in einem sog. Multiplex-Ansatz - zu amplifizie- ren.. Dann wird von einer Multiplex PCR gesprochen. 3.2.3. Bestimmung der DNA-Merkmale durch Elektrophorese 29 Die eingesetzten Primer sind an verschiedene fluoreszierende Farbstoffe gekoppelt, um die folgende Detektion zu ermöglichen. Die Detektion der Amplifikationsprodukte erfolgt e- lektrophoretisch in einem automatisierten Analyzer, einem Fragment-Analysegerät. Durch diesen Schritt wird die genaue Typisierung der einzelnen Loci möglich. Die DNA ist ein ne- gativ geladenes Molekül und wandert in einem elektrisch geladenen Feld auf den positiven Pol zu. Dabei bewegen sich die kürzeren DNA-Fragmente schneller als die längeren. Diese Eigenschaft der DNA macht man sich bei der Detektion zu Nutze. Die Analyse erfolgt mittels der Kapillar-Elektrophorese. Dabei wird zur Auftrennung der DNA-Fragmente eine Träger- substanz benötigt, durch die sich die Fragmente im elektrischen Feld bewegen. Diese Sub- stanz ist ein gelartiges Polymer, welches eine netzartige Struktur auf molekularer Ebene be- sitzt. Durch die verschiedenen fluoreszierenden Farbstoffe kann jedes einzelne untersuchte DNA-System sichtbar gemacht werden. Wandern nun die DNA-Fragmente der Probe auf- grund des elektrischen Feldes durch die sich in der Kapillare befindliche gelartige Substanz, werden die Fragmente nach ihrer jeweiligen Länge aufgetrennt. Wenn sich die Fragmente an dem im Analysengerät befindlichen Detektor vorbei bewegen, werden die Farbstoffmoleküle durch einen Laserstrahl zur Fluoreszenz gebracht. Diese wird durch ein optisches System auf- grund ihrer jeweiligen Wellenlänge und Signalstärke in digitale Messwerte umgewandelt, welche dann mit den bekannten Fragmentlängen des mitlaufenden internen Längen-Standards verglichen werden. Die Allele der einzelnen DNA-Systeme werden so gestaffelt und nach Farbmarkierung und Fragmentlänge zugeordnet. Der Computer errechnet also anhand des systeminternen Standards, welche genauen Fragmentlängen in der Probe vorliegen. Es sei angemerkt, dass es auch andere Verfahren zur Auftrennung der Fragmente gibt, z.B. die Gelelektrophorese. Aber auch dabei sind die unterschiedlichen Längen der DNA- Fragmente und die damit verbundene Wandergeschwindigkeit das zentrale Analyse-Moment zur Identifikation der jeweiligen Allele. 28 Abbildungen 6a - e aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 33 ff. 29 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 102 ff. 14 3.3. DNA-Typisierung 3.3.1. Autosomale DNA-Marker (DNA-Loci) Die autosomalen DNA-Marker liegen, wie der Name schon sagt, auf den Autosomen, d.h. den geschlechtsunabhängigen Chromosomen Nr. 1 bis 22. Um eine hohe Aussagekraft zu erzie- len, werden in der Forensik DNA-Loci mit einer möglichst grossen Zahl verschiedener Allele bevorzugt. Wenn viele Allele nachgewiesen werden können, spricht man von einem hochpo- lymorphen DNA-Locus. Darüber hinaus ist die Häufigkeit, mit der die einzelnen Merkmale in einer bestimmten Population vorkommen, ganz entscheidend für die Güte eines DNA- Markers 30 . Im Idealfall sollten sie möglichst gleichmässig verteilt liegen. DNA-Loci, an de- nen grosse Teile einer Population das gleiche Allel besitzen und alle anderen möglichen Alle- le nur selten auftreten, sind für die Individualisierung schlechter geeignet. Das FBI hat die in der Abbildung 6 aufgezeigten 13 Kern Loci in die nationale DNA- Datenbank CODIS (Combined DNA Index System) aufgenommen. Abbildung 731 Diese Loci sind sowohl national als auch international anerkannt als Standard für die mensch- liche Identifikation. In der Schweiz werden für die Erstellung eines DNA-Profils die 10 DNA- Loci D3S1358, VWA, D16S539, D2S1338, D8S1179, D21S11, D18S51, D19S433, TH01, FGA (FIBRA) und Amelogenin für die Geschlechtsbestimmung (die Hervorhebungen be- deuten Uebereinstimmung mit den Core Loci des FBI) untersucht. Diese Loci sind internatio- 30 Zeller, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandtschaftsbestimmung in historischen Skelettresten, S. 8 f. 31 Abbildung 7 aus Short Tandem Repeat DNA Internet DataBase, publiziert auf http://www.cstl.nist.gov /div831/strbase/fbicore.htm 15 nal vergleichbar, da sie auch in den meisten anderen europäischen Ländern in den Datenban- ken erfasst werden. Bei einem DNA-Profil, welches mit den erwähnten 10 DNA-Loci erstellt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderes Individuum ein gleiches Profil aufweist weniger als eins zu 10 Milliarden. Auch wenn nur ein Teil dieser 10 Loci typisiert werden kann, wie z.B. bei partiell zerstörten Spuren, kann diese Anzahl typisierter Loci trotzdem ausreichen, um die Spur mit einem genügend hohen Beweiswert einer mutmasslichen Täterschaft zuzuordnen. 3.3.2. Geschlechtsbestimmung (Amelogenin) 32 Die Geschlechtsbestimmung ist ein wichtiges Werkzeug der forensischen Spurenanalytik. Besonders bei Sexualdelikten oder ganz allgemein bei Fällen mit weiblichem Opfer und männlichem Täter ist man auf der Suche nach der „männlichen Fremdspur“, die den Täter überführen soll. Amelogenin ist das Hauptzahnschmelz-Protein. Das dazugehörige Gen befindet sich sowohl auf dem X- als auch auf dem Y-Chromosom, es differiert lediglich in der Länge eines Introns. Diesen Längenpolymorphismus macht man sich bei der Geschlechtsbestimmung zunutze. In der Praxis gängig ist ein Untersuchungssystem, welches nach Amplifikation Fragmente von 106bp für das X und 112bp für das Y liefert. Werden demnach bei der Untersuchung einer Spur unbekannter Herkunft nur Amplifikate mit einer Länge von 106bp erhalten, so kann man auf eine weibliche Spurenverursacherin schliessen, da die Probe ausschliesslich X- chromosomale DNA enthält. Umgekehrt deutet das Vorhandensein von Amplifikaten beider Längen im gleichen Verhältnis auf einen männlichen Spurenverursacher hin. Auch DNA- Mischspuren männlicher und weiblicher Individuen können erkannt werden. Sie zeichnen sich durch ungleiche Mengen von X- bzw. Y-spezifischen Fragmenten aus, da eine Vermengung von weiblichen XX- mit männlichen XY-Zellen das Gleichgewicht zu Gunsten des X- chromosomalen Fragments verschiebt. 3.3.3. Geschlechtsgebundene DNA-Marker 3.3.3.1. Y-Chromosom 33 Die längenpolymorphen STR-Marker sind über das gesamte Genom verteilt. Man findet sie sowohl auf den Autosomen, d.h. den geschlechtsunabhängigen Chromosomen Nr. 1 bis 22, als auch auf den Gonosomen (Geschlechtschromosomen). Y-chromosomale STR’s nehmen aufgrund ihres abweichenden Erbgangs eine Sonderstellung ein. Da das Y-Chromosom - e- benso wie die mtDNA 34 - haploid ist (d.h. es besitzt nur einen einfachen, nicht einen doppel- ten [diploiden] Chromosomensatz), wird es im Ganzen vom Vater an alle seine Söhne weiter gegeben. Es wird nicht wie bei den autosomalen STR’s nur eines der beiden väterlichen Merkmale vererbt. Somit besitzen alle Nachkommen einer männlichen Linie, von seltenen Mutationen abgesehen, den gleichen Y-chromosomalen Haplotyp. Bei speziellen Fragestel- lungen kann die Analyse der Y-STR’s Vorteile bringen. Eine Stärke Y-chromosomaler Mar- 32 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 113 f. 33 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil III, S. 473 ff. 34 vgl. Ziff. 3.3.3.2. hernach 16 kersysteme ist ihre Verwendung bei der Untersuchung von Mischspuren, die ein ungünstiges Mischverhältnis von männlichen und weiblichen Anteilen aufweisen. Beispielsweise bei Se- xualdelikten finden sich häufig Spuren, bei denen nur wenige Zellen des männlichen Täters zusammen mit vielen Zellen des weiblichen Opfers auftreten. Nach der Extraktion solcher Spuren erhält man dann einen Ueberschuss von „weiblicher“ DNA. Bei der STR-Typisierung mit autosomalen Markern erhält man zumeist nur die DNA-Merkmale der weiblichen Person. Aufgrund des ungünstigen Mischverhältnisses werden die männlichen Anteile kaum oder nur schwach nachgewiesen. Mit Hilfe von Y-STR’s kann diese Konkurrenzsituation umgangen werden, da hier nur die „männliche“ DNA vermehrt wird und so ein Y-DNA-Profil des männ- lichen Anteils der Mischung erstellt werden kann. Dass die Y-chromosomalen Merkmale gemeinsam, d.h. als Haplotyp vererbt werden, ist für die statistische Beurteilung zwingend zu berücksichtigen. Analog zur mtDNA dürfen die Al- lelhäufigkeiten der einzelnen Marker nicht durch Multiplikation zu einer gemeinsamen Häu- figkeit kombiniert werden. Es liegt eine Kopplung vor, für die die Häufigkeit in einer Refe- renzstichprobe abgeschätzt werden muss. Dazu sind - wie bei der mtDNA - spezielle Daten- banken notwendig, in denen möglichst viele Haplotypen nicht verwandter Personen, getrennt nach ethnischer Zugehörigkeit, eingespeichert vorliegen. Analog zur mtDNA ist die statisti- sche Aussagekraft bei Y-STR-Untersuchungen geringer als bei STR-Untersuchungen der Au- tosomen. Aufgrund unterschiedlicher Haplotypfrequenzen von einzelnen Ethnien, kann man mit Hilfe der Y-STR’s allenfalls auch Hinweise auf die ethnische Abstammung eines Spuren- verursachers erhalten. Wenn der Haplotyp einer anonymen Tatortspur in der europäischen Population nicht vorkommt, aber im Gegensatz z.B. in der asiatischen Population relativ häu- fig ist, kann dies als Hinweis auf eine mögliche asiatische Herkunft des Spurenverursachers gewertet werden. 3.3.3.2. Mitochondriale DNA (mtDNA) 35 Neben der im Zellkern vorhandenen DNA, aus der das „klassische“ DNA-Profil erstellt wird, gibt es in der Zelle eine zweite Art von DNA, die sog. mitochondriale DNA. Diese befindet sich im Zellleib jeder Zelle des menschlichen Körpers in Form kleiner Organellen, den sog. Mitochondrien ("Kraftwerke der Zelle") und dies in sehr grosser Anzahl, d.h. zwischen 50'000 bis 100'000 Kopien pro Zelle. Während von der Kern-DNA nur zwei Kopien (eine väterliche und eine mütterliche) vorhanden sind, liegen in der Zelle hunderte von Mitochondrien vor, von denen jede etwa 10 DNA-Kopien enthält. Die mitochondriale DNA stammt ausschliess- lich von der Mutter. Spezialfälle der forensischen Spurenkunde erfordern die Analyse der mitochondrialen DNA. Diese Art der Analysemethode wurde zum Beispiel bei der Identifika- tion der Zarenfamilie eingesetzt. Im Wesentlichen bestehen vier Einsatzgebiete: ♦ Analyse von stark zerstörten oder sehr alten Spuren, bei denen die Kern-DNA zerstört ist; ♦ Analyse von sehr kleinen Spuren, bei denen zu wenig Kern-DNA vorhanden ist; ♦ Analyse von Haarschäften (Haare ohne Haarwurzel; Haarschäfte enthalten keine Kern- DNA); ♦ Bestimmung der Verwandtschaft zwischen Personen, da die mtDNA ausschliesslich von der Mutter stammt und deshalb in mütterlicher Linie vererbt wird. Alle Personen der müt- 35 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil III, S. 473 ff. 17 terlichen Linie weisen diese mtDNA auf, so dass z.B. die Mütter oder Grossmütter ver- gleichend untersucht werden können, nicht aber die Väter. Bei der Analyse der mtDNA wird nicht die DNA-Fragmentlänge bestimmt, sondern es wird ein kleiner Teil der mtDNA sequenziert, d.h. es wird an einem kleinen Teil des mitochondria- len DNA-Fadens die exakte Abfolge der vier Basen bestimmt. Gespeichertes mtDNA-Profil: (…) A T C C T C A A C (…) (Ergebnis der mitochondrialen DNA-Analyse) Das Analyseresultat ist in diesem Fall keine Zahlen-Kombination, sondern die genaue Abfol- ge der vier Basen. Werden zwei mitochondriale DNA-Profile miteinander verglichen, so er- gibt sich entweder eine Nicht-Uebereinstimmung der Basenabfolge (Sequenz) = Ausschluss oder eine Exakte Uebereinstimmung der Basenabfolge (Sequenz) = Einschluss. In einer mitochondrialen DNA-Profil-Datenbank werden wiederum sämtliche gespeicherten mitochondrialen DNA-Profile miteinander verglichen und die exakte Uebereinstimmung zwi- schen zwei mtDNA-Profilen als "Hit" angezeigt. Die aus der Analyse der mitochondrialen DNA erhaltene DNA-Sequenz ist nicht individual- spezifisch, d.h. es existieren mehrere Personen mit der gleichen Sequenz. Ihr Wert für die Identifikation von Personen ist somit geringer anzusetzen als die Analyse der Kern-DNA. Trotzdem ist die Analyse der mtDNA für jene Fälle wertvoll, bei denen eine Analyse der Kern-DNA nicht möglich ist. Bei der statistischen Auswertung von mtDNA-Befunden wird die Häufigkeit der beobachteten Variante in der relevanten Bevölkerungsstichprobe angege- ben. Da mtDNA haploid ist, d.h. pro Zelle nur ein mtDNA-Typ vorliegt und die Vererbung somit ohne Rekombination erfolgt, wird die Häufigkeit nicht wie bei den STR-Loci durch Multiplikation der Häufigkeiten der einzelnen Varianten ermittelt. Die Häufigkeit der beo- bachteten Sequenzvariante (des sog. Haplotyps) wird in einer Referenzdatenbank ermittelt. In der Folge ist die statistische Aussagekraft bei mtDNA-Untersuchungen geringer als bei STR- Untersuchungen der Kern-DNA. 4. Gesetzliche Grundlagen 4.1. Gesetzgebungsverfahren Mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 1996 an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) ersuchte die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der franzö- sischsprachigen Schweiz und des Tessins die KKJPD, möglichst umgehend die Frage nach der Errichtung einer DNA-Profil-Datenbank zu prüfen. Am 25. November 1997 setzte der (damalige) Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Po- lizeidepartementes (EJPD), Bundesrat Arnold Koller, im Einvernehmen mit der KKJPD eine Expertenkommission „Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank“ ein, der Vertretungen von Bund und Kantonen, Gerichtsmedizin, Humangenetik und Moraltheo- logie angehörten. Sie schlug mit ihrem Bericht vom 18. Dezember 1998 vor, auf der Grundla- ge einer Verordnung als Uebergangslösung eine DNA-Profil-Datenbank im Probebetrieb zu errichten und anschliessend eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe zu erarbeiten. Am 31. Mai 2000 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über das DNA-Profil- 18 Informationssystem EDNA-V (SR 361.1). Diese auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzte und bis Ende 2004 befristete Verordnung war ausschliesslich auf den ebenfalls befristeten Probebe- trieb des DNA-Profil-Informationssystems konzipiert. Für den dauerhaften Betrieb einer DNA-Profil-Datenbank sollte die EDNA-V durch ein Bundesgesetz abgelöst werden. Am 8. November 2000 verabschiedete der Bundesrat die entsprechende Botschaft zum Bundesgesetz (BG) über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen. Das Parlament verabschiedete das Gesetz am 20. Juni 2003; die Referendumsfrist lief am 9. Oktober 2003 unbenutzt ab. 4.2. Geltendes Recht 4.2.1. Bundesebene Das am 20. Juni 2003 vom Parlament verabschiedete BG über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) wurde vom Bundesrat per 1. Januar 2005, zusammen mit der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizie- rung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung; SR 363.1) in Kraft gesetzt. Das DNA-Profil-Gesetz regelt nicht nur die Bearbeitung der DNA-Profile im Informationssystem, sondern das gesamte Verfahren von der Probennahme bis zur Auswer- tung und der Löschung der Profile. Gestützt u.a. auf Art. 2 der DNA-Profil-Verordnung, wonach die forensischen DNA-Analysen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik erstellt werden dürfen, trat am 1. August 2005 sodann die Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforde- rungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) in Kraft. Diese Verordnung hält nebst dem Akkreditierungserfordernis des Labors für sämtliche in Art. 2 - 8 umschriebenen Leistungen u.a. fest, dass die technische Durchführung der Analyse grundsätzlich nach den anerkannten Regeln, wie sie in den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zum Ausdruck kommen, zu erfol- gen hat sowie eindeutig und fehlerfrei durchgeführt werden muss. Sodann muss der labor- interne Ablauf Probeverwechslungen ausschliessen. In der zugehörigen Verordnung fest- gehalten sind sodann die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu analysieren- den 10 DNA-Loci sowie das Amelogenin für die Geschlechtsbestimmung (Art. 1 DNA- Analyselabor-Verordnung EJPD). 4.2.2. Kantonale Ebene (Kanton Zürich) Gestützt auf Art. 21 des DNA-Profil-Gesetzes und auf Art. 20 der DNA-Profil-Verordnung erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. Juni 2005 die (kantonale) DNA- Verordnung, welche - mit Ausnahme von § 3, welche Bestimmung auf den 1. November 2005 in Kraft gesetzt wurde - am 1. Juli 2005 in Kraft trat (Ordnungs-Nr. 321.5). Die (kantonale) DNA-Verordnung regelt u.a. den Umgang mit den erhobenen DNA-Profilen im Strafverfah- ren und bezeichnet die zuständigen Behörden, welche DNA-Probenahmen und Profilerstel- lungen anordnen dürfen bzw. welche Löschungsereignisse zu melden haben. 19 4.3. Schweizerische Strafprozessordnung (EStPO) In die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessord- nung (EStPO) werden diejenigen Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes inhaltlich über- nommen, welche die Verwendung von DNA-Profilen zu strafprozessualen Zwecken regeln. Dabei ist zu beachten, dass das DNA-Profil-Gesetz weiterhin Gültigkeit behält; es findet An- wendung auf die Verwendung von DNA-Profilen ausserhalb eines Strafverfahrens sowie auf Strafverfahren, die von der StPO nicht geregelt werden (z.B. Militärstrafverfahren). Im Weite- ren regelt das DNA-Profil-Gesetz nach wie vor das DNA-Profil-Informationssystem, welches ausschliesslich durch den Bund betrieben wird 36 . 4.4. Internationale DNA-Abgleiche 4.4.1. Im Allgemeinen Der Abgleich von DNA-Profilen zwischen zwei oder mehreren Staaten findet gegenwärtig auf polizeilicher Ebene statt. Gesetzliche Grundlage in der Schweiz hierfür bildet namentlich die gestützt auf Art. 350 - 353 StGB mit Datum vom 1. Dezember 1986 erlassene und per 1. Ja- nuar 1987 in Kraft gesetzte Verordnung über das nationale Zentralbüro Interpol Bern (Inter- pol-Verordnung; SR 351.21; vgl. auch Art. 13 DNA-Profil-Gesetz). So hält Art. 2 der Inter- pol-Verordnung u.a. fest, dass das Nationale Zentralbüro (NZB) - mit dessen Aufgaben ist das Bundesamt für Polizei (BAP; fedpol) betraut (Art. 1 Interpol-Verordnung) - den Austausch von Informationen und erkennungsdienstlichen Daten (insbesondere Fingerabdrücke, DNA- Profile und Fotografien) zwischen den NZB’s anderer Staaten und dem Generalsekretariat der Interpol einerseits sowie den Strafverfolgungsbehörden andererseits koordiniert. Der Austausch von DNA-Profilen zwischen zwei oder mehreren Staaten erfolgt meist auf individueller Fallbasis. Die Polizei ist jedoch daran interessiert, DNA-Daten nicht nur von Kriminalfall zu Kriminalfall auszutauschen, sondern auch online auf die DNA-Daten anderer Staaten zuzugreifen. Interpol hat sich seit einigen Jahren vorgenommen, diesem Ermittlungs- bedarf nachzukommen und versucht eine globale Lösung zu finden. Erstmals sollte den Straf- verfolgungsbehörden ein „DNA Matching Tool“ zur Verfügung gestellt werden. Seit Juni 2003 steht dem Generalsekretariat von Interpol eine DNA-Datenbank für den inter- nationalen Abgleich zuordenbarer und nichtzuordenbarer DNA-Profile (Tatortspuren und Vergleichsproben) zur Verfügung. Dieses DNA-Matchingsystem wurde auf einem autonomen Rechner eingerichtet, enthält keine Nominaldaten, ist mit keinen anderen kriminalpolizeili- chen Informationssystemen vernetzt und steht allen 182 Interpol-Mitgliedsländern zum inter- nationalen DNA-Datenabgleich zur Verfügung. Der Rechner ist stark genug, um alle zurzeit weltweit in nationalen Polizei-Datenbanken gespeicherten DNA-Profile (etwa 5.1 Millionen) aufnehmen und verarbeiten zu können. DNA-Anfragen, Abgleiche und Antworten werden manuell durch Mitarbeiter der Interpol-DNA-Einheit durchgeführt. Alle Mitgliedsländer sind eingeladen, DNA-Profile von Tatorten mit unbekannter Täterschaft, vermissten Personen, nicht identifizierten Leichen, aber auch bekannten Personen (Verurteilte, Verdächtige) aus ihren nationalen oder - falls vorhanden - regionalen Datenbanken einzuspeichern und mit den von anderen Mitgliedsländern zur Verfügung gestellten Profilen abzugleichen. Die Interpol- 36 Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, S. 240 f. 20 Datenbank versteht sich jedoch keinesfalls als Ersatz für nationale Datenbanken in den ein- zelnen Ländern. Die NZB’s sollten daher nur DNA-Profile von Straftaten mit (vermutetem) transnationalem oder internationalem Bezug übermitteln, solche bei denen der Verdacht auf ein internationales Verbrechen besteht. Primär sollten die DNA-Profile auf elektronischem Weg ins Generalsekretariat gesandt werden, und zwar mit Hilfe des sicheren Interpol- Kommunikationssystems I-24-7. Nur im Ausnahmefall, wenn z.B. kein elektronisches System zur Verfügung steht, können für individuelle Suchanfragen einzelne Profile auch per Fax oder Post übermittelt werden. Mischspuren werden in der Datenbank nicht gespeichert, sondern nur Profile, die mindestens sechs der sieben Loci des Interpol Standard Set of Loci (ISSOL) aufweisen. Die empfohlene Mindestanzahl der Loci muss eingehalten werden. Alle Ersuchen, die den erforderlichen Standard nicht erfüllen, werden unbearbeitet zurückgewiesen. Die DNA-Profile in der Datenbank bleiben Eigentum der Mitgliedsländer, die sie zur Verfügung stellen, und die Kontrolle der Daten bleibt im Zuständigkeitsbereich des lokalen NZB’s. Ba- sierend auf dem ISSOL kann die Matching Software 24 verschiedene Loci der gängigsten DNA Markersysteme vergleichen - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen DNA- Nomenklatur. Der Vergleich von Mischspuren oder Verwandtschaftskombinationen ist nicht vorgesehen. Von grosser Bedeutung ist die Möglichkeit der Länder, den Zugriff auf eigene Profile durch andere, an der INTERPOL-DNA-Datenbank beteiligte Länder, einzuschränken. Der Zugriff auf eigene Daten kann entweder auf bestimmte Länder limitiert werden (z.B. Ein- schränkung auf eine bestimmte Region) oder auf bestimmte Suchparameter. Das bietet die Möglichkeit, dass z.B. die Suchanfrage des DNA-Profils einer vermissten Person mit den vorhandenen Profilen unbekannter Leichen verglichen werden kann, nicht jedoch mit den Profilen von Tatorten oder bekannten Personen. Im Falle eines Treffers werden alle beteilig- ten Länder gleichzeitig elektronisch davon in Kenntnis gesetzt. Die Verantwortung, im Falle einer positiven Rückmeldung entsprechend zu reagieren, ist Angelegenheit der Mitgliedslän- der selbst. Interpol kann nicht für die Qualität der zur Verfügung gestellten DNA-Daten bür- gen und wird deshalb auch einer positiven Rückmeldung den Warnhinweis hinzufügen, dass die Kontrolle und Bestätigung der entsprechenden Information Sache der betroffenen Mit- gliedsländer ist. Eine Interpol-Treffer-Mitteilung darf aber nur als polizeiliche Information, nicht aber als (Beweis-)Grundlage polizeilicher (Sofort-)Massnahmen verstanden werden. Die an einem Treffer beteiligten Länder sollten sich auf herkömmlichem Wege (bilaterale Ab- kommen, Interpol- oder Europolkanäle usw.) ins Einvernehmen setzen und sich den Treffer bestätigen lassen, bevor weitere operative polizeiliche Massnahmen ins Auge gefasst werden. Dabei können auch alle notwendigen Nominaldaten ausgetauscht werden 37 . 4.4.2. Praxis im Kanton Zürich Im Kanton Zürich werden Interpol DNA-Abgleiche nur zwecks Identifikation eines bislang unbekannten Verursachers einer DNA-Tatortspur vorgenommen. Ueber die Kriminaltechni- sche Abteilung (KTA) der Kantonspolizei Zürich bzw. den Wissenschaftlichen Dienst (WD) der Stadtpolizei Zürich kann via das NZB Interpol Bern ein Interpol DNA-Abgleich in Auf- trag gegeben werden. 37 Schuller, Interpol/DNA-Datenbank, Internationale Kooperation, publiziert auf http://www.dnasporen.nl/docs/ literatuur/interpol%20artikel.pdf 21 4.4.3. Entwicklung in Europa Am 5. Juni 2005 wurde das Schengener Uebereinkommen vom Schweizer Volk angenom- men. Seit dem 12. Dezember 2008 nimmt die Schweiz operativ an Schengen teil. Mit dem Schengener Uebereinkommen wurden auf der einen Seite die systematischen Personenkon- trollen an den Binnengrenzen in der EU abgebaut, auf der anderen Seite wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehören u.a. die Verstärkung der Grenzkontrollen an den Aussengrenzen des Schengen- Raumes, die Verbesserung der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit sowie die Er- leichterung der Rechtshilfe. Kernstück des Schengener Uebereinkommens bildet das Schen- gener Informationssystem (SIS) als Grundlage des Informationsaustausches im Bereich der Personen- und Sachfahndung. Eine Regelung über den Abgleich von DNA-Profilen zwischen den (Vertrags-)Staaten ist im Schengener Uebereinkommen aber nicht enthalten. Am 27. Mai 2005 wurde zwischen sieben EU-Staaten - nämlich Belgien, Deutschland, Spa- nien, Frankreich, Niederlande, Oesterreich und Luxemburg - im rheinland-pfälzischen Prüm der Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Mig- ration (sog. Prümer Vertrag) geschlossen. Dem Abkommen sind nach und nach weitere EU- Staaten beigetreten. Mit Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 wurden Teile des Prümer Vertrages - namentlich die für die polizeiliche Zusammenarbeit relevanten Inhalte (u.a. DNA- und Fin- gerabdruck-Datenaustausch) - in den Rechtsrahmen der EU überführt. Der Prümer Vertrag sieht vor, dass Polizei- und Strafverfolgungsbehörden direkt auf bestimmte Datenbanken zugreifen können, die von den Behörden der anderen Vertragsstaaten geführt werden. Die Zugriffsberechtigung erstreckt sich dabei u.a. auch auf die jeweiligen DNA-Analyse Dateien sowie Datenbanken mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken. Die Daten- und Infor- mationsübermittlungen werden durch sog. Nationale Kontaktstellen durchgeführt. Gegenwär- tig können die Prüm-Partner Deutschland, Oesterreich, Belgien, Luxemburg und Spanien als weltweit erste Staaten ihre jeweiligen DNA-Datenbanken abgleichen. Dies bedeutet eine e- norme technische Innovation: Innert weniger Minuten stehen die angeforderten DNA-Daten für die polizeiliche Arbeit zur Verfügung. Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzstan- dards wird dieser Abruf nur mit anonymisierten Indexdateien vorgenommen, dem sog. „Hit / No Hit-Verfahren“. Nach diesem Verfahren erhält die abfragende Polizeidienststelle nur die Mitteilung, ob zu dem gesuchten Profil ebenfalls Daten beim anderen Vertragsstaat vorhan- den sind oder nicht. Um weitergehende Informationen, etwa zur Identität der Person, zu erhal- ten, müssen die Dienstsstellen in Kontakt treten bzw. ein Rechtshilfeersuchen einleiten. Das Schengener Uebereinkommen ist thematisch wesentlich breiter angelegt, wohingegen der Prümer Vertrag über weite Strecken ein reines Polizeiabkommen darstellt, welches aber eine wesentlich intensivere Zusammenarbeit vorsieht. Dass die nationalen Datenbanken - insbe- sondere die DNA-Datenbanken - den anderen Staaten „online“ offenstehen, ist beim Schen- gener Uebereinkommen im Gegensatz zum Prümer Vertrag nicht vorgesehen. Die Schweiz hat grundsätzlich ein Interesse daran, beim Vertrag von Prüm mitzumachen. Derzeit sind Ab- klärungen u.a. auch auf politischer Ebene im Gange, ob und in welcher Form sich die Schweiz am Vertrag von Prüm beteiligen sollte oder könnte. 22 5. Der Verarbeitungsprozess bei der DNA-Analyse in der Schweiz 5.1. Ueberblick / Graphik Für die Erstellung eines DNA-Profils wird bei Personen in der Regel ein Wangenschleim- hautabstrich (WSA) abgenommen. Für das DNA-Profil von Spuren-Proben werden an tatre- levanten Gegenständen Proben aus verschiedenen Materialien herausgelöst bzw. von diesen abgenommen. Der Arbeitsablauf bei der DNA-Analyse zum Zweck der Strafverfolgung sieht - gestützt auf die gleichzeitig mit dem DNA-Profil-Gesetz im Januar 2005 eingeführte webbasierte Kom- munikationsplattform für die Datenübermittlung (sog. Message-Handler) - wie folgt aus: ♦ Die ermittelnde Polizei- bzw. Justizbehörde übergibt ihr sichergestelltes Spurenmaterial und die bei erkennungsdienstlich behandelten Personen erhobenen WSA, einem vom Bund zugelassenen DNA-Analyselabor zur Erstellung eines DNA-Profils. Zu Beginn des Bearbeitungsprozesses wird dem biologischen Material durch die Polizei eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) zugeordnet. Diese eindeutige und einmalige Be- zeichnung jedes einzelnen WSA und jeder einzelnen Spur erlaubt eine zweifelsfreie Rückverfolgbarkeit von der Materialerfassung bis zur Datenlöschung bzw. Vernichtung des Materials und die Pseudonymisierung des Ablaufs. Personalien und Fingerabdrücke der Personen werden in einer separaten Datenbank, im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS; Da- tenbank für Personen- und Fallinformation, betrieben von den AFIS DNA Services 38 beim Bundesamt für Polizei [BAP, fedpol]), gespeichert. Zu jeder Spur werden Fallinformationen in den Message Handler eingegeben. Diese kön- nen auch von den analysierenden Labors eingesehen werden, damit sie die für die Analy- se relevanten Informationen erhalten. Sofern das Spurenprofil in die DNA-Datenbank aufgenommen wird, werden die dazugehörigen Fallinformationen später im IPAS über- nommen. ♦ In der Schweiz gibt es sechs forensisch-genetische Labors, welche akkreditiert und durch den Bund zugelassen sind, solche Proben zu analysieren 39 . DNA-Profile, welche die Auf- nahmekriterien erfüllen, werden elektronisch an die Koordinationsstelle zum Import in die DNA-Datenbank weitergeleitet. Profile, welche die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, gehen mit dem entsprechenden Kommentar zurück zum Auftraggeber. Bei Eignung ste- hen diese für einen sog. direkten oder lokalen Vergleich mit einem konkreten Tatverdäch- tigen zur Verfügung. ♦ Die Koordinationsstelle DNA am Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zü- rich-Irchel speichert das neu erstellte Profil in der Datenbank CODIS und vergleicht das DNA-Profil mit den bereits erfassten Profilen; es findet ein täglicher Abgleich statt. Die „Hits“ werden den Analyselabors zur formellen und materiellen Ueberprüfung zugestellt 38 vgl. Ziff. 5.5. hernach 39 vgl. Ziff. 5.3. hernach 23 und erst danach von der Koordinationsstelle DNA an die AFIS DNA Services weiterge- leitet. ♦ Bei einer Uebereinstimmung mit einem bereits vorhandenen Profil (Treffer bzw. „Hit“) verknüpfen die AFIS DNA Services das anonymisierte bzw. pseudonymisierte Resultat mit den entsprechenden Personen- bzw. Fallangaben (aus IPAS) und übermitteln der er- mittelnden Polizei- bzw. Justizbehörde einen entsprechenden Bericht. Der Schlussbericht ist für die ermittelnden Behörden über den Message Handler sofort online zugänglich. Kt. Polizei Kt. Justiz DNA Labo r Koordinations- Stelle ( IRM Zür ich) AFIS DN A Services (fedpol) IPAS CODIS BKP fedpol Erg eb nis Spur I nfo L ö sc hun g In te rp ol Hit Chec k DNA P ro fil W SA In fo Prozess Status L. P ap ie r Abbildung 8 40 5.2. DNA-Probennahme und Spurensicherung 5.2.1. Spurenträger / Biologisches Spurenmaterial Es gilt der Grundsatz, dass praktisch sämtliche Spuren menschlicher Herkunft inzwischen DNA-analytisch auswertbar sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Spuren bereits grösstenteils zerstört sind. Aus biologischen Spuren, die nur noch wenige Zellen enthalten, kann man selbst nach Jahrzehnten noch auswertbare DNA-Profile bestimmen 41 . 40 Abbildung 8 aus Pfefferli/Seiler, Sexualdelikte - Kriminaltechnik 41 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 22 24 5.2.1.1. Geeignete Zellmaterialien 5.2.1.1.1. Blutspuren Blutspuren gehören in der forensischen Praxis zu den häufig zu typisierenden Spuren. Sie finden sich je nach Tatortsituation auf unterschiedlichsten Materialen (z.B. textiles Material, Fussboden, Möbel, Tatwerkzeuge). Durch gezielte, kleinflächige Entnahme der Blutspuren bzw. der kompletten Spurenträger lassen sich diese in getrocknetem Zustand häufig noch nach mehreren Jahren erfolgreich typisieren. Auch Mikroblutspuren (Durchmesser ca. 1 mm oder weniger) können in der Regel noch erfolgreich typisiert werden 42 . Blutspuren kommen an Täter, Opfer, Kleider, Tatort, Tatwerkzeug usw. vor. Eingetrocknete, dunkle Blutspuren sind als solche schlecht erkennbar. Grundsätzlich kann es sich bei blutverdächtigen Spuren auch um tierische Blutspuren han- deln. Sie lassen sich mit blossem Auge betrachtet nicht von menschlichen Blutspuren unter- scheiden. Die Differenzierung gelingt nur serologisch (durch Einsatz von tierspezifischen Antiseren) oder molekularbiologisch (mittels DNA-Analyse). Für die spurenkundliche Be- handlung (Sicherung, Asservierung, Verpackung, etc.) ergeben sich diesbezüglich aber keine Unterschiede 43 . 5.2.1.1.2. Speichelspuren Speichelspuren gehören ebenfalls zu den häufig zu untersuchenden Spurenarten; sie finden sich auf Zigarettenkippen, Kaugummis, Zahnbürsten, Gesichtsmasken, Trinkgefässen, (Ess-) Besteck, Briefmarken und Briefcouverts. In eher seltenen Fällen sind sie auch als Biss- oder Kussspuren relevant. Zigarettenkippen und Speichelspuren an Trinkgefässen kommen insbe- sondere häufig im Kontext mit Einbruchsdelikten vor. Gesichtsmasken werden häufig bei Banküberfällen verwendet und dann weggeworfen. Speichelantragungen an Briefmarken und in Klebefalzflächen von Briefcouverts stehen zur Untersuchung an, falls es sich z.B. um Droh- oder Erpresserbriefe handelt. Bissspuren, die zumeist im Zusammenhang mit Sexualde- likten an Geschädigten auftreten, sind dann besonders aussichtsreich typisierbar, wenn noch eine Bissmarke lokalisiert werden kann. Untersucht wird nicht der Speichel selbst, sondern die darin immer enthaltenen Zellen aus der Mundschleimhaut, die zusammen mit dem Spei- chel am Spurenträger zurück bleiben 44 . 5.2.1.1.3. Vaginalzell- und Spermaspuren Nach Vergewaltigungs- bzw. Sexualdelikten werden im Rahmen der körperlichen Untersu- chung der Geschädigten u.a. Vaginalabstriche entnommen, in denen dann bei erfolgtem Ge- schlechtsverkehr eine Mischung aus Vaginalepithelzellen und Spermien nachgewiesen wer- den kann. Um die Merkmale des Spermaverursachers aus dieser Mischung darzustellen, be- steht die Möglichkeit, die zumeist grössere Anzahl an Vaginalepithelzellen von der Sper- mienzellfraktion mittels einer sog. differenziellen Lyse chemisch so zu trennen, dass die 42 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 43 Pfefferli (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, Ziff. 3.4 44 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 102 25 Spermien-DNA mehr oder weniger ungemischt typisiert werden kann. Darüber hinaus können Spermaspuren auch an Opferbekleidung oder an Bettwäsche beobachtet werden 45 . Sper- maspuren finden sich sowohl am Opfer (Körperoberfläche, Vagina, Anus, Mundhöhle, Haare, Ober- und Unterbekleidung, insbesondere Slip und Slipeinlage bzw. Tampon, Reinigungsma- terial), als auch am Täter (Körperoberfläche, Haare, Bekleidung) als auch am Tatort (Bett- zeug, Unterlage, Autositz, Papiertaschentuch, Präservativ bzw. Präservativverpackung, Bo- den). 5.2.1.1.4. Hautepithelzellspuren (Kontaktspuren) 46 Hautepithelzellspuren sind in den letzten Jahren mit der Steigerung der Nachweissensitivität der PCR-Methodik immer wichtiger geworden. Im Gegensatz zu Fingernagelkratzspuren, die z.B. nach Vergewaltigung unter den Nägeln des Opfers angetragen sein können und in der Regel relativ viele Hautepithelzellen oder auch Blutzellen vom Täter enthalten, sind Haute- pithelzellantragungen, die durch Täterhände, z.B. nach Würgehandlungen, vom Hals des Op- fers asserviert werden können, üblicherweise in deutlich geringerer Anzahl vorhanden. Im Zusammenhang mit Würgehandlungen ist es sinnvoll, bereits am Fundort der Leiche oder vor einer körperlichen Untersuchung überlebender Geschädigter Halsabstriche getrennt nach Halsseite mit angefeuchteten Wattestieltupfern durchzuführen, um so die von den Täterhän- den übertragenen Hautepithelzellen asservieren zu können. Zumeist werden hierbei Misch- muster, bestehend aus den Allelen des Opfers und des Täters, typisiert. Eine Zuordnung der Täterallele in derartigen Mischspuren mit entsprechend hoher Individualisierungshäufigkeit ist gerade bei diesen Spuren von besonders hohem Wert. Hautepithelzellantragungen finden sich typischerweise aber auch auf Tatwerkzeugen, wie z.B. Hammer- oder Axtstielen, und können je nach Oberfläche des Stiels in unterschiedlich grosser Anzahl kernhaltiger Zellen asserviert und DNA-typisiert werden. Auch bieten sich Messer oder Pistolengriffe für eine entsprechende Asservierung von Hautepithelzellen an. Zudem ist es auch möglich, Hautkon- taktspuren von Opferbekleidung selektiv mit angefeuchteten Wattestieltupfern zu asservieren, insbesondere dann, wenn das Opfer entsprechende Hämatome beispielsweise am Oberarm aufweist, wodurch eine Eingrenzung der in die Asservierung einzubeziehenden Kleidungsre- gion vorgenommen werden kann. Aber auch zurück gelassene Täterkleidung lässt sich oft erfolgreich nutzen, um aus Hautepithelzellantragungen am Kragen einer Jacke oder im Ta- schenbereich einer Jeanshose ein DNA-Profil des Täters zu erstellen. 5.2.1.1.5. Haare Haare, die z.B. auf der Kleidung von Täter oder Opfer gefunden werden und mit grosser Wahrscheinlichkeit in tatrelevantem Zusammenhang stehen, lassen sich, falls anagene Wur- zeln vorhanden sind, zumeist erfolgreich untersuchen (anagen = die erste Phase des Lebens- zyklus eines Haares; sie dauert 3 bis 6 Jahre je nach Alter und Geschlecht; während dieser Phase wächst das Haar 0.2 - 0.5 mm pro Tag 47 ). Soweit nur Haarschäfte (Haarschaft = sicht- barer Teil des Haares; wird meist einfach als „Haar" bezeichnet) vorhanden sind, ist eine Ty- pisierung mit STR-Systemen wenig aussichtsreich. Eine Untersuchung von Haarschaft-DNA 45 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 46 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 47 vgl. Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/ Fokus/Haarausfall/Glossar/Anagen.php 26 kann dann mittels Mitochondrien-DNA-Typisierung erfolgen 48 . Können nur telogene Haare in die DNA-Untersuchung eingebracht werden, ist es sinnvoll, DNA-Systeme zu verwenden, die besonders kurze PCR-Produkte generieren, da die DNA in telogenen Haaren oftmals durch Degradation stärker verkürzt ist als in Haaren mit anagenen Wurzeln (telogen = letzte Phase des Lebenszyklus eines Haares; sie dauert 3 - 6 Monate; die keratinerzeugende Phase ist be- endet und die Haarzwiebel löst sich vollständig von der Haarpapille; diese Phase dauert an, bis das Haar herausfällt; danach beginnt die Anagen-Phase der neuen Haarzwie- bel 49 ).Menschen- und Tierhaare lassen sich mikroskopisch differenzieren 50 . 5.2.1.2. „Schwierige“ Zellmaterialien Grundsätzlich ungeeignet sind aufgrund von Zerstörung durch Zersetzungsprozesse Urin, Kot sowie Erbrochenes. U.U. lassen sich im Urin aber abgeschilferte Zellen aus den Harnwegen finden, bzw. an der Kotoberfläche befinden sich abgestorbene Körperzellen der Darminnen- wand. Gegebenenfalls kann eine Mischung von menschlicher DNA aus den abgeschilferten Darmschleimzellen und von DNA aus Nahrungsbestandteilen vorliegen 51 . 5.2.1.3. Grundsätze der Spurensicherung und Umgang mit Asservaten Die Grundsätze der Spurensicherung und der Umgang mit Asservaten - als eigentliche Kern- aufgaben weniger der untersuchungsrichterlichen als vielmehr der kriminalpolizeilichen Or- gane - seien im Folgenden lediglich im Sinne einer Uebersicht dargestellt: 5.2.1.3.1. Spurensicherung Grundsatz: ♦ Spuren schützen ♦ Keine Spuren vernichten ♦ Keine eigenen Spuren legen Anweisungen an den Meldeerstatter: ♦ Nichts berühren ♦ Nichts verändern ♦ Tatort verlassen 48 vgl. Ziff. 3.3.3.2. hiervor 49 vgl. Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/ Fokus/Haarausfall/Glossar/Telogen.php 50 Pfefferli (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, Ziff. 3.4 51 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 49 27 ♦ Drittpersonen vom Tatort fernhalten Sofortmassnahmen am Tatort: ♦ Gefahrenabwehr (Erste Hilfe, Selbstschutz) ♦ Tatort grossräumig absperren (äussere Absperrung) ♦ Zutrittswege bezeichnen und markieren ♦ Warteraum ausserhalb des Tatortes bestimmen Spurenschutz: ♦ Spurensperrzone markieren ♦ Vor dem ersten Betreten: Boden nach vorhandenen Spuren absuchen ♦ Erkennbare Spuren markieren Kontamination vermeiden: ♦ Persönliche Schutzmassnahmen: Unbedingt Schutzkleidung, Mundschutz und Handschu- he tragen und - soweit möglich - Husten, Niesen, Sprechen in Spurennähe vermeiden; Einmalhandschuhe nach jedem Asservat wechseln ♦ Nichts berühren; keine Eigenberührungen mit den Handschuhen vornehmen; Berührun- gen der Oberfläche der Asservate auch mit Handschuhen - soweit möglich - vermeiden, da die locker anhaftenden Zellen bei jedem Kontakt, z.T. auch auf die Handschuhe über- tragen werden können und letztlich infolge Verlust/Kontaminationsgefahr für die DNA- Analyse nicht mehr zur Verfügung stehen Zutrittsberechtigung Spuren-Sperrzone: ♦ Vor der Spurensicherung: Nur Rettungskräfte zwecks Gefahrenabwehr (Arzt, Sanitäter, Feuerwehr) ♦ Während der Spurensicherung: Spurenspezialisten (Fotografie, Kriminaltechnik, Rechts- medizin) Verhaltensregeln: ♦ Persönliche Gegenstände ausserhalb des Tatortes ablegen ♦ Nicht rauchen 28 ♦ Keine Einrichtungen des Tatortes benutzen (Telefon, WC, Abfalleimer) Lückenlose Beweiskette (chain of custody): ♦ Jede Veränderung der Tatortsituation schriftlich festhalten ♦ Alles dokumentieren 5.2.1.3.2. Umgang mit Asservaten 52 Eng verbunden mit der Gewährleistung einer lückenlosen Beweiskette ist der Umgang mit den Asservaten. Hierbei ist auf Folgendes zu achten: ♦ Detaillierte Dokumentation der Auffindesituation am Tatort ♦ Vollständige Asservatenliste erstellen ♦ Nachvollziehbarkeit des Asservatenweges gewährleisten (z. B. FATS = Forensisches As- servate Tracking System) 53 ♦ Möglichst ganze Spur sicherstellen ♦ Verschiedene Spuren nicht mischen, d.h. nicht auf gleiches Wattestäbchen aufnehmen bzw. nicht in das gleiche Behältnis (für Lagerung oder Transport) legen ♦ Spur wenn immer möglich auf dem Spurenträger belassen und diesen gesamthaft mit- nehmen; dabei vor Abfallen bzw. Kontamination durch Verpacken schützen; wenn nicht möglich, dann Spur vom Träger abheben: von glatter, nicht saugender Oberfläche mit an- gefeuchtetem, sterilem Wattestäbchen / von saugender Oberfläche (z.B. Holz) mit saube- rem Skalpell tangential abschneiden, sonst mit feuchtem Wattestäbchen stark abreiben / Spur auf Textilstoff wenn möglich ausschneiden ♦ Keine unnötige Handhabung der Asservate ♦ DNA ist empfindlich auf Feuchtigkeit und Sonnenlicht (UV-Bestrahlung); daher sicher- gestellte Spur vollständig trocknen bei Raumtemperatur und in Dunkelheit ♦ Spezialfall: Nahrungsmittel rasch tiefgefrieren ♦ Vorproben oder „Vortests“ zur Feststellung der Spurenart unbedingt den Spezialisten überlassen (KTD; IRM) ♦ Entsprechende Checklisten (Merkblätter) beachten Die Kantonspolizei Zürich verfügt über entsprechende Checklisten sowohl für die DNA- Spurensicherung, das DNA-Asservatenhandling als auch die DNA-Asservatenadministration, in welchen Unterlagen die jeweils vorzunehmenden einzelnen Arbeitsschritte bzw. Vorkeh- rungen detailliert umschrieben sind. Auf die entsprechenden Checklisten sei an dieser Stelle verwiesen, zumal eine vertiefte Darstellung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. 52 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 53 f. 53 vgl. Abbildung 9 29 Abbildung 9: Screenshot FATS 5.3. DNA-Analyselabor / Voraussetzungen und Dienstleistungen Die Auftraggeber von forensischen DNA-Auswertungen (Polizei, Strafuntersuchungsbehör- den, Strafgerichte) können bei folgenden, durch den Bund anerkannten DNA-Analyselabors die Typisierung von DNA-Proben bzw. DNA-Spuren in Auftrag geben, nämlich den Institu- ten für Rechtsmedizin von St. Gallen, Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf. Die Anerken- nung als forensisches DNA-Analyselabor erhält, wer ein entsprechendes Gesuch einreicht und sämtliche Anforderungen erfüllt, welche in den entsprechenden Verordnungen, namentlich der DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) sowie der DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR (363.11) festgehalten sind. Nebst dem Akkreditierungserfordernis durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach Norm ISO/IEC 17025 muss ein anerkanntes DNA-Analyselabor u.a. eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation aller Arbeitsschritte gewährleisten. WSA (Personen) müssen jeweils doppelt und unabhängig voneinander analysiert werden. Für Spuren gilt dies ebenfalls, sofern ausreichend Material vorhanden ist. Die DNA-Analyse von Personen- und Spuren-Proben sind voneinander getrennt durchzuführen. Zudem müssen von Seiten der aner- kannten Analyselabors gewisse Bearbeitungszeiten garantiert werden, u.a. die folgenden (vgl. Art. 2 Abs. 4 DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD): ♦ WSA: innert höchstens sechs Arbeitstagen; ♦ WSA express: innert höchstens zwei Arbeitstagen oder nach Vereinbarung; ♦ einfache Spur: innert höchstens 12 Arbeitstagen; ♦ Spur express: innert höchstens sechs Arbeitstagen oder nach Vereinbarung; 30 ♦ Profilbestätigung: innert höchstens einem Arbeitstag (ausgenommen sind komplexe schwierige Spuren). Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anlieferung des Materials im Labor und endet mit der Uebermittlung des Analyseresultates an den entsprechenden Empfänger (Art. 2 Abs. 4 DNA- Analyselabor-Verordnung EJPD). Der Abgleich eines von einem Tatverdächtigen genomme- nen WSA mit der DNA-Datenbank kann - vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum Vorliegen von entsprechenden Resultaten - u.U. rund sieben bis acht Tage dauern, falls nicht explizit eine Express-Bearbeitung geordert wurde. Trotz aller bei der Spurensicherung und der Bearbeitung der Spurenasservate getroffenen Schutzmassnahmen kann nicht vermieden werden, dass bei den heute angewandten hochsen- sitiven Analysemethoden Kontaminationen auftreten. Kontaminationen können bei der Spu- rensicherung, bei der Bearbeitung im Labor oder durch verunreinigte Reagenzien oder Labor- instrumente entstehen. Es sollten daher ausschliesslich gereinigte bzw. DNA-freie Laboruten- silien verwendet werden. Zur Ueberprüfung der im Labor verwendeten Chemikalien emp- fiehlt sich das Führen von Leerkontrollen (Proben ohne biologisches Material oder ohne DNA), die stets ein negatives Reaktionsergebnis erbringen müssen. Seit Inbetriebnahme der DNA-Datenbank werden die DNA-Analyseergebnisse sodann regelmässig mit den DNA- Profilen der mit der Spurenbearbeitung befassten Mitarbeiter verglichen, um bei der Bearbei- tung entstandene Kontaminationen erkennen zu können. Für die Analyselabors gehört die Abgabe des DNA-Profils für alle Mitarbeiter deshalb zu den Anstellungsbedingungen. Zu- nehmend erklären sich auch die Polizeikorps bereit, die DNA-Profile der im Spurensiche- rungsbereich arbeitenden Mitarbeiter regelmässig abzugleichen. Die DNA-Profile von Labor- und Polizeimitarbeitern werden in einen separaten „Staff Index“ in die Datenbank eingege- ben. Diese Staff-Profile werden vor jedem Suchlauf mit den neuen Spurenprofilen der DNA- Datenbank abgeglichen. Das Erkennen von Kontaminationen verhindert Fehlinterpretationen, gestattet die weitere Optimierung der Arbeitsabläufe und erspart Ermittlungs- und Bearbei- tungskosten 54 . 5.4. Koordinationsstelle der DNA-Datenbank (IRM Zürich) / CODIS Bei CODIS (Combined DNA Index System) handelt es sich eigentlich um eine vom FBI ent- wickelte und zur Verfügung gestellte Software, mit welcher die Schweizerische DNA- Datenbank betrieben wird. Inhaberin der DNA-Datenbank ist das Bundesamt für Polizei (BAP, fedpol); betrieben wird die DNA-Datenbank von den AFIS DNA Services des BAP (fedpol) (vgl. Art. 8 DNA-Profil-Verordnung). Der Koordinationsstelle DNA - aus dem Kreis der anerkannten DNA-Analyselabors wurde diese Aufgabe dem IRM Zürich übertragen - obliegen die nachgenannten Aufgaben, insbe- sondere: ♦ die Ueberprüfung der von den DNA-Analyselabors erstellten DNA-Profile auf die Erfül- lung der Qualitätskriterien; ♦ die Eingabe der neu erstellten DNA-Profile in die DNA-Datenbank und die Prüfung auf Uebereinstimmung mit den in der DNA-Datenbank vorhandenen DNA-Profilen (Profil- vergleich); 54 Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank, S. 563 f. 31 ♦ die Zusammenarbeit mit dem BAP (Bundesamt für Polizei; fedpol) bei internationalen Ersuchen. Auch die Koordinationsstelle DNA hat für eine vollständige und nachvollziehbare Dokumen- tation sämtlicher Arbeitsschritte besorgt zu sein. Die forensischen DNA-Profile werden zentral in der nationalen DNA-Datenbank CODIS ge- speichert und bearbeitet. Die entsprechenden Standards und Rahmenbedingen sind gesetzlich verankert. Das DNA-Profil ist ausschliesslich dem DNA-Analyselabor und der Koordinati- onsstelle DNA bekannt, welche die Datenbank betreibt. Es werden nur Profile verarbeitet, welche die Anforderungen in rechtlicher und qualitativer Hinsicht erfüllen. Für die Aufnahme von DNA-Profilen von Personen ist die erfolgreiche Typisierung aller 10 erwähnten DNA- Loci Voraussetzung. DNA-Profile von einfachen Spuren 55 (DNA-Profil aus Spur ohne Hin- weise für mehrere Spurengeber) werden nur aufgenommen, wenn mindestens sechs der 10 DNA-Loci typisiert werden konnten. DNA-Profile von Mischspuren 56 (DNA-Profil aus Spur mit Hinweisen auf mehr als einen Spurengeber) werden in der Datenbank gespeichert, wenn sie nicht mehr als vier Allele pro Locus aufweisen und mindestens acht der 10 DNA-Loci bestimmt werden konnten. Aufgrund dieser relativ strikten Aufnahmebedingungen soll ver- hindert werden, dass die Suchläufe falsch positive Uebereinstimmungen ergeben. Die Vorteile der Speicherung von DNA-Profilen in einer zentralen DNA-Datenbank liegen darin, dass dadurch eine systematische Auswertung biologischer Spuren vorgenommen und ein systematischer Vergleich identifizierter Personen mit vorhandenen Spuren erfolgen kann, so dass eine Verbindung zwischen Person und Spur festgestellt (sog. Spur-Person-Hits) oder eine solche ausgeschlossen werden kann. Unbekannte Täter können anhand ihres DNA- Profils auf diese Weise rasch identifiziert werden. Es können sodann Zusammenhänge zwi- schen Straftaten erkannt werden, die von organisiert operierenden Tätergruppen, von Serien- oder Wiederholungstätern begangen wurden (sog. Spur-Spur-Hits). Das DNA-Profil stellt im Strafverfahren ein wichtiges Beweismittel dar, um Tatortspuren dem mutmasslichen Täter zuzuordnen. Eine nationale DNA-Datenbank dient daher einer besseren, effizienteren, rasche- ren und damit letztlich auch kostengünstigeren Strafverfolgung. Darüber hinaus ist einer hö- heren Aufklärungsquote bei Straftaten auch immer ein gewisser Abschreckungseffekt gegen- über potentiellen Straftätern immanent. Jede Datenbank birgt Risiken und Gefahren. Die Kontrollmöglichkeiten des Staates wachsen, denn aufgrund einer DNA-Analyse könnten weit mehr Aussagen über die betreffende Person gemacht werden, als der Inhalt derjenigen Daten (Buchstaben-Zahlen-Kombinationen), die in einer DNA-Profil-Datenbank gespeichert werden. Bei jeder Datenbank, in der Daten von Menschen eingegeben und bearbeitet werden, die mit anderen Datenbanken verbunden ist und ein Datenaustausch mit anderen Datenbanken erfolgt, besteht zudem die Möglichkeit von Missbräuchen. Denkbar ist hierbei etwa die unrechtmässi- ge Löschung oder Aenderung der gespeicherten Daten, die unrechtmässige Eingabe von neu- en Daten, die unrechtmässige Weitergabe an Dritte, sowie das unrechtmässige Abhören von elektronischen Datenübermittlungen. In Zeiten, in denen das Genom des Menschen nahezu komplett entschlüsselt ist, liegt der Gedanke nahe, dass eine DNA-Analyse nicht mehr allein zur Identitätsfeststellung, sondern darüber hinaus zur Entschlüsselung aller möglichen Erb- veranlagungen und Dispositionen von Personen dienen könnte, bzw. dass die aus einer DNA- 55 vgl. Ziff. 7.1. hernach 56 vgl. Ziff. 7.2. hernach 32 Analyse gesammelten Informationen auch Arbeitgebern, Versicherungen, Banken und ande- ren Institutionen wirtschaftlich gesehen nützlich wären. Wenn man diesen Gedanken weiter denkt, ist die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer genetischen Dispositionen nicht sehr weit entfernt. Eine solche Befürchtung ist angesichts des bio- und gentechnischen Fort- schritts nicht völlig von der Hand zu weisen. Der Mensch ist aber ein soziales Wesen, und die Idee, abweichendes Verhalten allein aus den Genen erklären zu können, ist absurd. Weitere Risiken ergeben sich bei einer zufälligen Uebereinstimmung des genetischen Profils eines Verdächtigen mit dem am Tatort gefundenen Material des Täters, denn ein Unschuldiger wird nun quasi veranlasst, seine Unschuld zu beweisen. Auch bei der Berechnung der Wahrschein- lichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung ergeben sich oft Probleme, denn die Untersu- chungsbehörde neigt dazu, diese Wahrscheinlichkeit zu hoch anzusetzen 57 . Aber auch der Manipulation sind keine Grenzen gesetzt. Denn schliesslich ist es ein Leichtes, an einem Tat- ort eine falsche DNA-Spur zu legen, als scheinbar todsicheren Beweis, weshalb der Unter- scheidung zwischen transportabler und fester Spur bzw. ebensolchen Spurenträgern erhebli- che Bedeutung zukommt. Es ist jedoch festzuhalten, dass immer ein Restrisiko bleibt, und sei es nur die menschliche Unzulänglichkeit bei der Bearbeitung von Daten oder bei der Analyse des biologischen Materials - oder bei der Verpackung von Wattetupfern, mit welchen DNA- Spuren gesichert werden, wie der Fall des „Heilbronner Phantoms“ 58 eindrücklich gezeigt hat. 5.5. AFIS DNA-Services / IPAS Die Abteilung AFIS DNA-Services - eine (Unter-)Abteilung der Hauptabteilung Dienste im BAP (fedpol) - ist das nationale Kompetenz- und Dienstleistungszentrum für die Personen- und Spurenidentifikation auf der Grundlage von Fingerabdruck- und Handballendaten sowie DNA-Profilen. Das „Automatisierte-Fingerabdruck-Identifikations-System“ (AFIS) dient mit den Abdrücken von Fingern und Handballen der Identifikation von Personen und Tatortspu- ren. Die Nutzung von DNA-Profilen dient der Zuordnung von Tatortspuren zu Personen und der Feststellung von Zusammenhängen einzelner DNA-Spuren. Die Abteilung steuert und kontrolliert die Prozessabläufe zwischen den kantonalen Polizeistellen, dem Grenzwachtkorps (GWK), den anerkannten DNA-Analyselabors sowie der Koordinationsstelle DNA beim IRM Zürich. Ihre Dienstleistungen stehen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Seitens der auftraggebenden Behörde (ermittelnde Polizei- bzw. Justizbehörde), wird die Pro- zess-Kontroll-Nummer (PCN) mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den 57 vgl. Ziff. 7. ff. hernach 58 Das Heilbronner Phantom, in der Medienberichterstattung auch Frau ohne Gesicht und von der Polizei Unbe- kannte weibliche Person (UwP) genannt, war das nicht existente Ziel einer ausgedehnten Fahndung in Süd- deutschland, Oesterreich und Frankreich. Wegen verunreinigter DNA-Spuren fahndeten mehrere Polizeidienst- stellen mehrere Jahre lang nach einer unbekannten Person, die mit zahlreichen seit 1993 verübten Straftaten in Verbindung gebracht wurde. Ihren Namen erhielt die Unbekannte durch die Tötung einer Polizeibeamtin in Heilbronn im Jahr 2007, die mit ihr in Verbindung gebracht wurde. Der Zusammenhang zwischen der mutmass- lichen Person und den Straftaten bestand jedoch nur darin, dass in DNA-Analysen von Spuren an den Tatorten eine eindeutig definierte weibliche DNA festgestellt wurde. Das Alter und das Aussehen der Person blieben unbekannt. Die spezifischen DNA-Spuren wurden bis März 2009 insgesamt 40 Mal an Tatorten in Oesterreich, Frankreich und Deutschland nachgewiesen. Ende März 2009 wurde bekannt, dass es sich bei den gefundenen DNA-Spuren um eine Verunreinigung der Abstrichbestecke handelt, mit denen die DNA-Spuren an den Tatorten aufgenommen wurden. Die nachgewiesenen DNA-Spuren konnten einer Verpackungsmitarbeiterin eines an der Herstellung beteiligten Unternehmens zugeordnet werden. Eine konkrete Täterin hat es nie gegeben. 33 AFIS DNA Services mitgeteilt. Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozess-Kontroll- Nummer (PCN), die Personen- oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssys- tem IPAS (vgl. Art. 10 Abs. 2 DNA-Profil-Verordnung). Das Informationssystem IPAS setzt sich - gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über das in- formatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung; SR 361.2), welche Verordnung gestützt auf Art. 19 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) erlassen wurde - aus den nachfolgend aufgeführten Subsystemen, nämlich ♦ dem System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Art. 12 BPI, ♦ dem System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Su- che nach vermissten Personen nach Art. 14 BPI sowie ♦ dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Art. 18 BPI zusammen. Die Verantwortung für das Informationssystem IPAS wird vom BAP (fedpol) getragen. Das (Sub-)System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informatio- nen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind. Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrü- cke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschrei- bungen) werden in voneinander physikalisch und organisatorisch getrennten Informationssys- temen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes (Art. 14 DNA-Profil-Gesetz) bzw. Art. 354 StGB bearbeitet (vgl. Art. 14 BPI). Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) die von der Koordinationsstelle DNA mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhande- nen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftragge- benden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung (vgl. Art. 10 DNA-Verordnung). Nur das BAP (fedpol) bzw. die AFIS DNA Services sind befugt, die Ver- bindung zwischen der Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) und den weiteren Daten herzustellen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BPI). 6. Grundrechtspraxis / Identifizierung von Tatverdächtigen vs. Verletzung von Persön- lichkeitsrechten 6.1. Grundrechte 6.1.1. Allgemeines Ein Eingriff in die Grundrechte eines Beschuldigten in einer Strafuntersuchung ist nur unter Beachtung der allgemeinen Beschränkungsregeln nach Art. 36 BV zulässig: D.h. Einschrän- kungen der Grundrechte sind dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru- hen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grund- rechts nicht verletzen (Art. 36 BV). Da die Beurteilung der Zulässigkeit des Grundrechtsein- griffs, insbesondere der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme, von den konkre- ten Umständen im Einzelfall abhängt, wird auf die Einschränkungsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. 34 6.1.2. Tangierte Schutzbereiche (BGE 128 II 259) Die einzelnen Gehalte der früher durch ungeschriebenes Verfassungsrecht geschützten „per- sönlichen Freiheit“ sind in der neuen Bundesverfassung in verschiedenen Verfassungsbe- stimmungen garantiert. Während Art. 10 Abs. 2 BV die verfassungsrechtliche Grundgarantie zum Schutz der Persönlichkeit darstellt und neben dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie der Bewegungsfreiheit weiterhin all jene Freiheiten verbrieft, die ele- mentare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, schützt Art. 13 Abs. 2 BV den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönli- chen Daten entstehen (Recht auf informelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). 6.1.2.1. Entnahme eines WSA Das Bundesgericht qualifiziert die Entnahme eines WSA, vergleichbar mit anderen erken- nungsdienstlichen Massnahmen wie die Haar- oder die Blutentnahme, als Eingriff in die kör- perliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Schwere dieses Eingriffs beurteile sich nach ob- jektiven Kriterien: Nicht entscheidend sei, wie der Eingriff vom Betroffenen empfunden wer- de. Demnach handle es sich bei der Entnahme eines WSA mittels eines Wattestäbchens, bei der die Haut nicht verletzt werde, lediglich um einen leichten Eingriff in die körperliche In- tegrität. 6.1.2.2. Erstellung und Bearbeitung des DNA-Profils Das DNA-Profil wird, wie bereits dargestellt, aus dem WSA bzw. der im Zellkern die menschlichen Erbinformationen speichernden nicht-codierenden Abschnitte der DNA erstellt. Dieses Verfahren erlaubt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Identifizierung einer Person, enthält aber mit Ausnahme des Geschlechts keine Informationen über persön- lichkeitsprägende Erbmerkmale der betreffenden Person. Beim DNA-Profil handelt es sich somit um persönliche Daten, die in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestim- mungsrechts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV fallen. Das Bundesgericht wertet eine derartige Ana- lyse - Beschränkung auf die nicht-codierenden Abschnitte der DNA - bloss als leichten Ein- griff 59 . Das DNA-Profil sei insofern mit erkennungsdienstlichem Material wie einem klassi- schen Fingerabdruck oder Fotografien vergleichbar. Ein DNA-Profil stellt somit keinen Ein- griff in den Kerngehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar. Denn die Persön- lichkeit eines Menschen werde durch eine DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken nicht in ihrem Innersten, sondern höchstens am Rande getroffen. 6.1.2.3. Aufbewahrung des WSA und Speicherung des DNA-Profils Aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) folgt gemäss Bun- desgericht immerhin, dass der WSA nach erfolgreichem Erstellen des DNA-Profils zu ver- nichten ist. Es bestehe die Gefahr, dass der WSA für Analysen verwendet werde, die über die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters hinausgingen. Die Speicherung bzw. die Lö- 59 Die Qualifikation als leichter Eingriff hat zur Folge, dass als gesetzliche Grundlage des Eingriffs eine Verord- nung genügen würde, da nach Art. 36 Abs. 1 BV nur schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorge- sehen sein müssen. 35 schung des DNA-Profils aus dem Informationssystem bestimmt sich - sofern das DNA-Profil „rechtmässig“ erhoben wurde - nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des DNA-Profil- Gesetzes. 6.2. Datenschutz 60 Bei allen strafrechtlichen Verdachtslagen besteht die Gefahr von Fehlschlüssen durch aussen- stehende Dritte, wenn ihnen die entsprechenden Informationen bekanntgegeben werden. Un- geachtet der Unschuldsvermutung werden Personen, die Ziel polizeilicher Ermittlungen wa- ren, in der Oeffentlichkeit als Täter gesehen. Ein funktionierender Datenschutz ist deshalb unabdingbar. Für den Datenschutz entscheidend ist die weitestgehende Anonymisierung des gesamten Ablaufs. Die anordnende Behörde vergibt bei der erkennungsdienstlichen Behand- lung und der Entnahme des WSA einer verdächtigen Person und bei der Erhebung tatrelevan- ter Spuren eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN). Dem Labor, welches den WSA oder die Spur analysiert und daraus ein DNA-Profil erstellt, werden von der anordnenden Behörde lediglich die PCN und diejenigen Personendaten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung dessen Beweiswertes benötigt. Dies können zum Beispiel Angaben über die Rassenzugehörigkeit der betroffenen Person oder über den Fundort der Spur sein, nicht aber Personalien der betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). Die Personalien der Person, der ein WSA entnommen wurde, und die Angaben zum Fundort von Spuren werden von der anordnenden Behörde zusammen mit der PCN nur an die für das Informationssystem zuständige Bundesbehörde, die AFIS DNA Services des BAP (fedpol) weitergeleitet (Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Die für das Informationssystem verant- wortlichen AFIS DNA Services bearbeiten diese weiteren Daten in einem physisch vom DNA-Profil-Informationssystem strikte getrennten Informationssystem, dem Personennach- weis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des BAP (fedpol). Die Verknüpfung von DNA-Profilen mit den weiteren Personen- und Spurendaten erfolgt mittels der PCN und wird ausschliesslich durch die für das Informationssystem verantwortliche Bundesbehörde vorgenommen (Art. 14 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). Nur sie gibt der anordnenden Behörde das Resultat des Abgleichs und allenfalls weitere Personen- und Spurendaten bekannt. Die anonyme Speicherung der DNA-Profile im Informationssystem als datenschutzrechtlicher "Standard" wird auch von anderen europäischen Ländern so gehandhabt, welche DNA-Profil- Informationssysteme führen, mit Ausnahme von Deutschland. In der deutschen Datenbank werden DNA-Profile und Personalien in derselben Datenbank gespeichert. 7. Beweiswert von DNA-Spuren 7.1. „Einfache“ Spuren Bei einer „einfachen“ Spur handelt es sich um ein DNA-Profil aus einer Spur ohne Hinweise auf mehrere Spurengeber 61 . Bei einer Reinspur liegen die Allele einer einzigen Person vor. Somit handelt es sich bei Reinspuren um Spuren, die sich relativ einfach interpretieren lassen. Die Merkmale einer Spur werden mit den DNA-Merkmalen möglicher tatbeteiligter Personen 60 vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifi- zierung von unbekannten und vermissten Personen, S. 40 61 Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank, S. 565 36 verglichen. Im Idealfall erfolgt eine Zuordnung der Spur zu einer Person. Diese Zuordnung kann biostatistisch bewertet werden 62 . Kann eine Zuordnung der Spur zu einer tatbeteiligten Person nicht erfolgen, können die Merkmale der Spur in der DNA-Datenbank recherchiert und auch gespeichert werden 63 . 7.2. Mischspuren Eine Spur, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweist, kann in der Regel als Mischspur bezeichnet werden, sofern keine genetischen Besonderheiten (z.B. Trisomie, Dup- likation) vorliegen. Wenn mehr als zwei Allele in mindestens zwei DNA-Systemen auftreten, ist von einer Mischspur auszugehen. Bei Mischspuren muss - sofern möglich - die Zahl der unterschiedlichen Spurengeber geklärt werden: ♦ Im Allgemeinen lässt der Nachweis von max. vier Allelen pro DNA-System auf mindes- tens zwei unterschiedliche Spurengeber schliessen; ♦ im Allgemeinen lässt der Nachweis von max. sechs Allelen pro DNA-System auf mindes- tens drei unterschiedliche Spurengeber schliessen; ♦ im Allgemeinen ist die Festlegung auf die genaue Anzahl der Spurengeber bei mehr als sechs Allelen pro DNA-System nicht sinnvoll und auch nicht möglich 64 . Bei Spuren, die sich aus einer Mischung von DNA-haltigem Material zweier Personen zu- sammensetzen, wie z.B. Scheidensekret/Sperma-Gemisch, ist eine Zuordnung der typisierten Merkmale zu bestimmten Personen nicht immer eindeutig möglich. In den Spurenfällen, in denen mit Mischspuren einer tatverdächtigen und einer geschädigten Person zu rechnen ist, wird ausnahmslos eine Vergleichsprobe auch der geschädigten Person benötigt. Liegen Ver- gleichsproben der tatverdächtigen und der geschädigten Person vor, kann überprüft werden, ob sich die Mischspur aus den Merkmalen beider Personen zusammensetzt. Auf diese Art erfolgt eine Zuordnung der Mischspur zu den beiden Personen. Bei solchen Mischspuren, bei denen eine oder zwei Personen aufgrund ihrer DNA-Profile als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden können, kann deren Spurengeberschaft biostatistisch bewertet werden, indem der Likelihood-Quotient (LQ) bestimmt wird 65 . Mischspuren, bestehend aus zwei Per- sonen, deren anteilige Spurengeber nicht eruiert werden konnten, können ebenfalls in der Da- tenbank recherchiert und gespeichert werden. Mischungen von mehr als zwei Personen, wie sie oft bei Epithelzellspuren (Kontaktspuren) erhalten werden, sind schwieriger zu interpretieren. Da bei den einzelnen Merkmalen nicht sichergestellt werden kann, welches Merkmal von welcher Person stammt, kann eine eindeu- tige Zuordnung der Allele zu bestimmten Personen nicht immer erfolgen: Der Ausschluss einer Person gestaltet sich dagegen häufig einfacher, da das Fehlen von DNA-Merkmalen einer Person in einer Mischspur in der Regel als Ausschluss betrachtet werden kann 66 67 . 62 vgl. Ziff. 7.4.1. hernach 63 Herrmann/Saternus (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Kriminalbiologie, S. 276 f. 64 vgl. Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, publiziert auf http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren-Biostatistik.PDF 65 vgl. Ziff. 7.4.6. hernach 66 Herrmann/Saternus (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Kriminalbiologie, S. 276 f. 37 7.3. Richterliche Ueberzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung als Urteilsgrundlage Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist zunächst beim Richter eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es reicht folglich nicht aus, wenn die vorliegenden Be- weise objektiv zwar klar auf eine Schuld des Angeklagten hinweisen, den Richter aber per- sönlich nicht zu überzeugen vermögen. Es kann freilich nicht verlangt werden, dass die Tat- schuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Blosse Wahrscheinlichkeit kann aber nie für einen Schuldspruch genügen. Die Bildung der richterlichen Ueberzeugung muss in jedem Falle objektivier- und nachvollziehbar sein. Die Maxime der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Vorausgesetzt, dass sie verwertbar sind, sind grundsätzlich alle Beweise gleichwertig. Wenn auch grundsätzlich vom sachverhaltsnächsten oder „bestmöglichsten“ Beweismittel auszugehen ist, so gibt es doch keinen Vorrang von Beweisen, denen man gelegentlich beson- dere Zuverlässigkeit attestiert wie z.B. Zeugen- oder Urkundsbeweisen oder von Beweisen, die von elektronischen Geräten geliefert worden sind. Wesentlich können auch sog. Hilfsbe- weise oder blosse Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben; es sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Dabei müssen Indizienbeweise den direkten Beweis oft ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in der Oeffentlichkeit bzw. von dieser wahrgenommen, verübt wer- den. Indizien können aber trügen und müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch ge- würdigt werden, da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweist. Die richterliche Ueberzeugung als Urteilsgrundlage beruht ge- samthaft betrachtet somit nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in seiner zwingend überzeugenden Kraft. Der Grundsatz wird darin beschränkt, dass er nicht dazu führen darf, zum Schutz von Prozessbeteiligten aufgestellte Regeln im Ergebnis zu unterlaufen. So darf der Umstand, dass der Beschuldigte oder Zeuge von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht als Beweis oder Indiz gegen ihn verwendet werden. Sagt der Beschuldigte aber aus und verweigert er dabei die Aussagen nur zu einzelnen Punkten oder verweigert er die Mitwirkung bei Bewei- sen, die ihn nach seinen Aussagen nur entlasten können, so darf dies u. U. als Indiz gegen ihn verwendet werden, stellt er sich doch hier gleichermassen selbst als frei zu würdigendes Be- weismittel zur Verfügung. Der freien richterlichen Beweiswürdigung sind auch dort Grenzen gesetzt, wo dem Urteil (zumeist durch entsprechende Gutachten ins Verfahren eingebrachte) wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind 68 . Stimmt ein DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss die- sem Ergebnis ein Beweiswert zugeordnet werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass die frag- liche Person tatsächlich der Spurengeber ist, mit der Möglichkeit verglichen, dass die gefun- dene Uebereinstimmung zwischen Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für die- sen Vergleich bilden biostatistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der Spur. Der Einsatz von DNA-Analysen als Beweismittel vor 67 vgl. Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, publiziert auf http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren-Biostatistik.PDF 68 Schmid, Strafprozessrecht, N. 286 ff. 38 Gericht verlangt eine statistische Aussage über den Beweiswert. In der gutachterlichen For- mulierung des Befundes kann entweder die Uebereinstimmungswahrscheinlichkeit („match probability“) verwendet werden, oder aber - wie in der Schweiz gängige Praxis - der Likeli- hood-Quotient bestimmt werden 69 . 7.4.1. Biostatistische Berechnungen Betrachtet man einen bestimmten STR-Locus bei einer grossen Gruppe von Menschen, so fällt auf, dass der betreffende DNA-Bereich zwar unterschiedliche Längen und somit unter- schiedliche Merkmale haben kann, davon aber nur eine begrenzte Zahl. Das kommt daher, dass jeder STR-Locus aus einer sog. Kerneinheit aufgebaut ist (z.B. der Basenfolge GATG), die sich nicht beliebig oft wiederholt. Egal welche Person man untersucht, die Kerneinheit des STR’s VWA wiederholt sich in ihr z.B. nur 11-mal, 12-mal bis maximal 24-mal. Man wird in einer DNA-Typisierung äusserst selten eine VWA-Grundeinheit finden, die weniger als 11- mal oder häufiger als 24-mal wiederholt ist. Der Grund für diese begrenzte Wiederholungsrate ist nicht bekannt. Während man bei der Untersuchung einer grossen Personengruppe insge- samt alle möglichen Wiederholungen findet, gilt dies nicht für eine einzelne Person. Sie kann auf ihrer DNA nur zwei verschiedene oder zweimal denselben der möglichen DNA- Abschnitte (Allele) tragen. Während die Person X zwei verschiedene VWA-Allele mit den Wiederholungsraten 16-fach und 20-fach (VWA 16-20) in sich trägt (sie ist heterozygot), hat eine andere Person Y zwei gleiche Allele (sie ist homozygot) mit der Wiederholungsrate 18- fach (VWA 18-18). Diese Unterscheidung allein wäre schon ein guter kriminaltechnischer Hinweis (man kann Tatortspuren von der Person X und der Person Y sicher unterscheiden). Bei einer allgemeiner gefassten Beweiswürdigung würde dieses Identifikationsmerkmal indes nicht ausreichen. Vielmehr wird seitens des Gerichts die Frage gestellt, wie viele Menschen ausser der Person X haben den Genotyp VWA 16-20 und wie viele haben wie Person Y den Genotyp VWA 18-18. Aussagen zu der Häufigkeit der Merkmale eines Einzelindividuums (z.B. eines tatverdächti- gen Spurenlegers) dürfen indes nur gemacht werden, wenn man gesicherte Kenntnisse über die tatsächliche Häufigkeit in der Grundgesamtheit, z.B. der ansässigen Bevölkerung, hat. Diese Werte werden durch Bevölkerungsstichproben ermittelt. Man kann berechnen, wieviele Individuen untersucht werden müssen, um solide Grundlagen zu bekommen, doch würde eine entsprechende Darstellung an dieser Stelle zu weit führen. D.h. aus der Bevölkerung wird eine bestimmte Anzahl Personen DNA-typisiert, und es werden die in dieser Bevölkerung gefun- denen Allele gezählt. Daraus ergibt sich dann die Häufigkeit, mit der jedes einzelne Allel in der Bevölkerungsgruppe zu finden ist. Das Allel 16 des DNA-Systems VWA kommt z.B. bei ca. 20 % einer untersuchten Bevölkerung (d.h. bei ca. jedem 5.) vor, das Allel 20 hingegen nur bei ca. 1 % (d.h. bei ca. jedem 100.). Die Häufigkeit der beobachteten Merkmalskombinationen berechnet sich unmittelbar aus den Allelfrequenzen unter Voraussetzung des sog. Hardy-Weinberg-Gleichgewichtes: Für hetero- zygote Genotypen vom Typ AB (A und B sind die beiden unterschiedlichen Allele) gilt die Häufigkeit = 2ab, wobei a und b die Häufigkeiten der Allele A und B in der Bevölkerung sind. Für homozygote Genotypen vom Typ AA gilt Häufigkeit = a², wobei a wieder die Häu- figkeit des Allels A in der Bevölkerung ist. Für Person X bedeutet das, dass ihre Allelkombination VWA 16-20 eine Häufigkeit von 20 % x 1 % x 2 = 0.4 % (gerundet) aufweist. Ungefähr jede 250ste Person aus der Referenzbevölke- 69 vgl. Ziff. 7.4.6. hernach 39 rungsgruppe hätte denselben DNA-Typ. Bei der Person Y ergibt sich: Das Allel 18 hat eine Häufigkeit von ca. 25 %, daher ist die Häufigkeit ihrer Kombination VWA 18-18 25 % x 25 % = 6 % (gerundet). D.h. jede ca. 16te Person hätte denselben DNA-Typ wie sie. Die Häufigkeiten der einzelnen Loci lassen sich multiplizieren, da sie unabhängigen Ereignis- sen entsprechen (Produkteregel). Je mehr unabhängige Loci untersucht werden, umso kleiner wird die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung, d.h. immer weniger Men- schen können dieselbe Kombination von DNA-Typen aufweisen. Wie erwähnt, weisen eineiige Zwillinge identische DNA-Profile auf. Aber auch Geschwister haben mit einiger Wahrscheinlichkeit ähnliche Profile, so lange nur wenige Loci analysiert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Allele unter Geschwistern identisch sind, beträgt für jeden Genort mindestens 25 %. Wenn vier Genorte untersucht werden, beträgt die Wahr- scheinlichkeit, dass zwei Geschwister identische Profile aufweisen, mindestens 0.4 % (die Mindestwerte gelten für die häufigsten Situationen, bei denen beide Eltern heterozygotes Erb- gut und keine gemeinsamen Allele haben) 70 . Was bedeutet dieses Ergebnis nun für den hypothetischen Spurenfall, bei dem das DNA- Profil-Muster übereinstimmend bei einer Tatortspur und der tatverdächtigen Person beobach- tet wird? Die Häufigkeit allein macht noch keine Aussage zur Frage, ob das Spurenmaterial von der Person mit dem gleichen Muster stammt. Die errechnete Häufigkeit ist die Antwort auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit ich in der Bevölkerung eine Person mit diesem Muster treffe. 7.4.2. Einfluss der ethnischen Abstammung eines Spurenlegers Die Berechnung der Häufigkeit eines Musters basiert, wie erwähnt, auf der Häufigkeit der einzelnen Merkmale in der entsprechenden Bevölkerungsgruppe. Umfangreiche Untersu- chungen von verschiedensten Populationen haben unterschiedliche Allelverteilungen an ver- schiedenen geographischen Orten und innerhalb verschiedener Ethnien auf der Erde ergeben. Um den Einbezug der unterschiedlichen Allelverteilungen in die Statistik zu ermöglichen, werden sog. Allelhäufigkeits-Datenbanken 71 geführt, in welchen voll anonymisiert genetische Stichproben der untersuchten Bevölkerungsgruppe gespeichert sind. Mittlerweile gibt es sol- che Datenbanken für hunderte verschiedene Regionen und Ethnien auf der Erde. Für die Pra- xis der forensischen Genetik ist festzuhalten, dass innerhalb von ethnisch homogenen Län- dern, wie z.B. der Schweiz, die Unterschiede bei der Häufigkeitsverteilung der in der Daten- bank gespeicherten und in der Regel bei Spurengutachten untersuchten Genorte (Loci) ver- nachlässigbar gering, d.h. nicht nachweisbar sind. Gleiches gilt für Europa. Spanier, Norwe- ger, Polen und Kroaten zeigen keine relevanten Unterschiede in Bezug auf die Häufigkeits- verteilung. Anders ist es, wenn man z. B. Ostasiaten, Afrikaner und Europäer vergleicht. Hier sind Unterschiede in der Häufigkeitsverteilung der Allele feststellbar und müssen bei der Be- rechnung der Häufigkeit eines Merkmalsmusters berücksichtigt werden. Man wird tatverdäch- tigen Personen am ehesten gerecht, wenn als Referenzbevölkerung die ethnische Gruppe, zu welcher der Verdächtige gehört, zugrunde gelegt wird. 70 vgl. DNA-Profilanalyse - der Hintergrund, publiziert auf http://www.ipn.uni-kiel.de/eibe/UNIT02DE.PDF 71 vgl. z.B. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ 40 7.4.3. Der Trugschluss des Staatsanwaltes Die Beweisführung mittels der DNA-Analyse lässt sich nicht allein über die Wahrscheinlich- keit führen. Tritt etwa ein DNA-Muster mit einer Häufigkeit von 1:10’000 auf, kann daraus gerade nicht geschlossen werden, dass die Person, deren genetischer Fingerabdruck mit dem am Tatort gefundenen übereinstimmt, nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10’000 un- schuldig sei. Genau dies wäre der Fehlschluss des Staatsanwalts, der in die Geschichte der Justizirrtümer einging. So wurde die britische Anwältin Sally Clark wegen dieses Fehlschlus- ses irrtümlich wegen des Mordes an ihren zwei Kindern verurteilt, die beide am „Plötzlichen Kindstod“ gestorben waren. Ein Gutachter gab an, die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Kinder nacheinander an diesem Phänomen stürben, sei 1:73 Millionen. Er verkannte, dass die beiden Todesfälle nicht als voneinander unabhängige Ereignisse betrachtet werden konnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA eines Unschuldigen zufällig mit jener vom Tatort ü- bereinstimmt, ist eine gänzlich andere als die Wahrscheinlichkeit, dass die Person un- schuldig ist, deren DNA mit jener vom Tatort übereinstimmt: Da die gefundene DNA mit einer Häufigkeit von 1:10’000 in der Bevölkerung vorkommt, besteht eben diese Wahrschein- lichkeit, dass eine unschuldige Person die DNA aufweist, die am Tatort gefunden wurde. Be- hauptet der Staatsanwalt jedoch, die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte unschuldig sei, betrage nur 1:10’000, begeht er den klassischen Fehlschluss. Ohne Annahme über den in Fra- ge kommenden Täterkreis ist eine statistische Aussage gar nicht möglich. Bei einer unterstell- ten Gesamtzahl der in Frage kommenden 100’000 Einwohner einer Gemeinde hingegen kommt die Spur 10 Mal vor, wobei nur ein Einwohner schuldig ist. Ohne weitere Anhalts- punkte sagt die übereinstimmende DNA jedoch: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte unschuldig ist, liegt bei 9/10 oder 90 %(!) 72 . Richtig wäre daher die folgende Feststellung: Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA eines zufällig gewählten, unschuldigen Menschen mit der am Tatort gefundenen DNA-Spur übereinstimmt, beträgt 1:10'000. Für dieses Fallbeispiel gilt: ♦ Falsch: p (unschuldig | die gleiche DNA wie am Tatort) ♦ Richtig: p (die gleiche DNA wie am Tatort | unschuldig) Die beiden Wahrscheinlichkeiten sind nicht identisch. Um sich davon zu überzeugen, verglei- che man die folgenden Wahrscheinlichkeiten: 1. die Wahrscheinlichkeit, dass jemand stirbt, falls sein Flugzeug abstürzt (vermutlich über 95 %): p (Tod | Flugzeugabsturz). 2. die Wahr- scheinlichkeit, dass jemand in einem Flugzeug abgestürzt ist, wenn er gestorben ist (weniger als ein Bruchteil eines %): p (Flugzeugabsturz | Tod). 7.4.4. Der Trugschluss des Verteidigers Der Verteidiger stellt fest, dass das Einzugsgebiet 100’000 Einwohner hat. Man kann also 10 Leute mit derselben DNA wie am Tatort erwarten. Neun sind unschuldig, einer ist schuldig. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verhaftete unschuldig, ist 9/10 = 90 %. Das ist jedoch nur gültig, wenn alle 10 dieselbe Möglichkeit hätten, das Verbrechen zu begehen (das wäre in der Regel wenig wahrscheinlich für Personen unter 10 oder über 80 Jahren; vielleicht weiss man, ob das Verbrechen von einem Mann oder einer Frau begangen wurde, usw.). 72 vgl. aber Ziff. 7.4.5. hernach 41 7.4.5. Ein Beispiel zur Verdeutlichung Eine Frau X (Anna) wurde vergewaltigt und erwürgt hinter einer Hecke aufgefunden. Der DNA-Test des Spermas, welches an der Leiche gefunden wurde, ergibt eine Uebereinstim- mung mit der DNA eines Mannes Y (Peter). Die Wahrscheinlichkeit für eine zufällige Ueber- einstimmung beträgt 1:1'000'000. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist Peter der Täter? ♦ 100 %? ♦ ca. 99 %? ♦ ca. 50 %? ♦ 0 %? ♦ alles ist möglich? Alle Antworten sind richtig, wobei die Antwort „alles ist möglich“ „richtiger“ ist als die übri- gen Antworten. Dem Szenario liegt eine Wahrscheinlichkeit von 1:1'000'000 zugrunde, dass die DNA-Profile zweier Personen als identisch angegeben werden. Antwort 100 % ist zutreffend: Der Mord wurde auf einer einsamen Insel verübt, und darüber hinaus ist Peter der Nachbar von Anna. Er ist sogar wegen mehrerer Sexualdelikte vorbestraft. Während der Tatzeit befanden sich nachweislich nur zwei weitere Männer auf der Insel. De- ren DNA passte nicht mit dem gefundenen Sperma überein. Antwort ca. 99 % ist zutreffend: Der Mord geschah auf einer anderen Insel, auf der sich zur Tatzeit nachweislich 1'227 auf das Täterprofil (nicht zu verwechseln mit dem DNA-Profil [!]) passende Männer aufhielten. Davon wurden 227 getestet und die DNA von Peter hatte die einzige Uebereinstimmung. Es gibt also noch 1'000 weitere potentielle Tatverdächtige. Die Wahrscheinlichkeit, dass einer von diesen dasselbe DNA-Profil wie Peter aufweist, liegt bei 1’000:1'000'000 = 0.001 bzw. 0.1 %. Antwort ca. 50 % ist zutreffend: Der Mord fand in Neuseeland statt. Dort gibt es rund eine Million Tatverdächtige. Peter und Anna wohnten weder in derselben Stadt, noch kannten sie sich. Bei einer Million Menschen wird es im Durchschnitt ca. einen geben, der dasselbe DNA-Profil aufweist wie Peter. Neben ihm gibt es also noch einen Unbekannten, der die Tat begangen haben könnte. Antwort 0 % ist richtig: Der Mord ereignete sich in einer Grossstadt. Die mit dem Sperma übereinstimmenden DNA-Daten von Peter stammen aus der DNA-Profil-Datenbank. In der Grossstadt leben ca. 1.3 Millionen Einwohner, wovon ca. 300'000 auf das Täterprofil (nicht zu verwechseln mit dem DNA-Profil [!]) passen. Die Wahrscheinlichkeit, dass wenigstens einer von diesen dasselbe DNA-Profil wie Peter aufweist, beträgt 300'000:1'000'000 = 0.3 bzw. 30 %. Es könnte also noch einen weiteren unbekannten Tatverdächtigen geben, der ein passendes DNA-Profil aufweist, auch wenn es nicht überaus wahrscheinlich ist. Nach Peter als Täter wurde gefahndet, doch war dieser zur Tatzeit bereits verstorben und beerdigt. 42 7.4.6. Likelihood Ratio (LR) bzw. Likelihood Quotient (LQ) 73 74 Bei der forensischen Spurenanalytik hat sich in den letzten Jahren anstelle der Uebereinstim- mungswahrscheinlichkeiten ein anderer biostatistischer Ansatz durchgesetzt - die Likelihood Ratio (LR) bzw. der Likelihood Quotient (LQ). Aufgrund der vorstehend umschriebenen biostatistischen Berechnungen ergibt sich - beim unten dargestellten Beispiel - die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung von z.B. 1:2 Milliarden (d.h. der gleiche Merkmalskomplex kommt unter 2 Milliarden Menschen nur einmal vor) oder von 0.00000005 %. Untersuchte STR-Systeme 1. DNA-Profil der Geschädig- ten 2. Mischspur (Scheideninhalt) 3. DNA Profil des Beschuldig- ten 4. DNA-Profil möglicher Spu- renleger SE33 17, 26.2 15, 17, 26.2, 29.2 15, 29.2 15, 29.2 D21S11 29, 31.2 28, 29, 31.2 28, 29 28/28, 28/29, 28/31.2 VWA 16, 17 16, 17, 18 17, 18 18/16, 18/17, 18/18 TH01 7, 9.3 6, 7, 8, 9.3 6, 8 6, 8 FGA (FIBRA) 23, 24 20, 22, 23, 24 20, 22 20, 22 D3S1358 15, 16 15, 16 15, 16 15/15, 16/16, 15/16 D8S1179 12, 14 9, 12, 13, 14 9, 13 9, 13 D18S51 14, 15 14, 15, 17, 19 17, 19 17, 19 Abbildung 10: Ergebnis der DNA-Analyse einer Mischspur von Scheideninhalt und von Vergleichsproben Um diese Grösse in Bezug zum Spurenbefund des zugrunde liegenden Falles zu setzen, emp- fiehlt sich nun die Berechnung des Likelihood Quotienten (LQ). Die Berechnung des LQ be- ruht auf der Annahme von zwei sich gegenseitig ausschliessenden Hypothesen. Sie zwingt zur Beschreibung eines eindeutigen Szenarios für den Spurenfall, d.h. die Anzahl der beteiligten Spurenleger muss für beide alternativen Hypothesen klar festgelegt werden. Damit erlaubt sie die Angabe des Beweiswertes einer Spur in Bezug auf eine konkrete, verfahrensbeteiligte Person, z.B. einen beschuldigten Spurenleger. Die Verwendung des LQ soll am Beispiel einer gemischten Sekretspur dargestellt werden. Bei komplexen Spurenbefunden verbietet es sich, einfach die Häufigkeit der Merkmalskomponenten des Tatverdächtigen zu berechnen. Vor- aussetzung für die Berechnung des LQ ist eine begründete Annahme über die Zahl der betei- ligten Spurenleger sowie ein klar auswertbares DNA-Profil über alle untersuchten Genorte. 73 vgl. Beweiswert von DNA-Spuren, publiziert auf http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweis- wert_von_DNA.htm 74 Madea, Praxis Rechtsmedizin, S. 517 ff. 43 Bei einer Zwei-Personen-Mischspur (Scheideninhalt mit Allelkombination), in der sich alle beobachteten Allele durch die Merkmale der Geschädigten sowie des Beschuldigten erklären lassen, sind die Hypothesen wie folgt zu formulieren: ♦ Hypothese HA (Sichtweise der Anklage): Die Spur S stammt von der Geschädigten G und vom Beschuldigten B. ♦ Hypothese HV (Sichtweise der Verteidigung): Die Spur S stammt von der Geschädigten G und einer unbekannten und mit dem Beschuldigten nicht verwandten Person. LQ = )H [G], Genotyp l (S P )H [G], Genotyp [B], Genotyp l (S P V A In dieser Formel beschreibt der Zähler die Wahrscheinlichkeit P für das Zustandekommen der Spur S unter der Annahme der Hypothese HA und der Nenner die Wahrscheinlichkeit P der gleichen Spur unter der Annahme der Hypothese HV. Der resultierende LQ gibt an, unter wie vielen gleich gelagerten Fällen sich das beobachtete DNA-Profil der Spur durch HA in Ver- hältnis zur Hypothese HV erklären lässt. Ist der Wert für den LQ > 1, so spricht dies für HA und ist der Wert < 1, so spricht dies eher für HV. Im Falle des STR-Systems SE33 zeigt sich ein Spurenbefund mit vier Allelen (a, b, c, d) von denen zwei (b, c) bei der Geschädigten vorliegen. Unter der Hypothese, dass die Spur von zwei Personen verursacht wurde, muss der Spurenleger die beiden nicht zuordenbaren Allele a, d besitzen. Der Beschuldigte besitzt die beiden Allele und ist somit als Spurenverursacher nicht auszuschliessen. Für die Berechnung des LQ müssen Zähler und Nenner zunächst ge- trennt betrachtet werden. Auf der von HA lässt sich die Spur allein aus den Genotypen des Opfers und des Beschuldigten erklären, es gibt keine nicht zuordenbaren Allele. Folglich lau- tet die Formel P (S | Genotyp [G], Genotyp [B], HA = 1 Die Alternativhypothese fordert, dass nur eine Person mit den nicht zuordenbaren Allelen a, d als Spurenleger in Betracht kommt, also lautet die Formel (Nenner) P (S | Genotyp [G], HV) = 2ad entsprechend der erwarteten Genotypfrequenz nach dem Hardy-Weinberg-Gesetz. Daraus folgt für den LQ bei Berechnung mit den für SE33 angegebenen Allelfrequenzen 75 (Allel 15: a = 0.037; Allel 29.2: d = 0.0604): 75 vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (Germany) 44 LQ = 2ad 1 = 0.0604 x 0.037 x 2 1 = 0.0045 1 = 223.7 Damit lässt sich das DNA-Profil der Spur 223-mal besser dadurch erklären, dass es von der Geschädigten und dem Beschuldigten stammt, als dass es von der Geschädigten und einer unbekannten Person stammt. Etwas komplizierter wird die Formel bei Auswertung des Systems D21S11, da hier die Spur nur drei Allele a, b, c aufweist. Sowohl die Geschädigte (b, c) als auch der Beschuldigte (a, b) sind gemischterbig und weisen gemeinsam das Allel b (= 29) auf. Somit kommen als mögli- che Spurengeber bei HV alle Personen in Betracht, die entweder das nicht bei der Geschädig- ten vorliegende Allel 28 reinerbig (= a, a) besitzen, oder 28 gemischterbig in Kombination entweder mit 29 (= a, b) oder mit 31.2 (= a, c). Entsprechend lautet die Formel im Nenner (Allelfrequenzen für D21S11: Allel 28: a = 0.1585, Allel 29: b = 0.2138, Allel 31.2: c = 0.0934 76 ) P (S | Genotyp [G], HV) = a² + 2ab + 2ac = 0.1585² + 2 x 0.1585 x 0.2138 + 2 x 0.1585 x 0.0934 = 0.1225 Also rechnet sich der LQ wie folgt: LQ = 0.1225 1 = 8.2 Damit lässt sich bei D21S11 das DNA-Profil der Spur 8-mal besser dadurch erklären, dass es von der Geschädigten und dem Beschuldigten stammt, als dass es von der Geschädigten und einer unbekannten Person stammt. Es wird deutlich, dass der Beweiswert aufgrund der grös- seren Zahl möglicher Spurengeber bei D21S11 deutlich geringer ist als bei SE33. Da die Loci auf verschiedenen Chromosomen liegen und somit unabhängig vererbt werden, können die LQ’s der untersuchten STR-Systeme miteinander multipliziert werden (= Produkteregel). Die Berechung des LQ setzt die Formulierung klarer Hypothesen voraus, bei denen die Zahl der möglichen Spurengeber bzw. -verursacher festgelegt werden kann. Damit erlaubt sie die Angabe des Beweiswertes einer Spur in Bezug auf eine konkrete, verfahrensbeteiligte Person, z.B. einen beschuldigten Spurenleger. In Fällen, bei denen die Zahl der möglichen Spurenverursacher nicht bestimmt werden kann, z.B. wenn die Zahl der nachgewiesenen Allele je DNA-Locus grösser als sechs ist, kann eine Berechnung der Ausschlusschance erfolgen. Dabei wird die Häufigkeit aller theoretisch mög- lichen Genotyp-Kombinationen eines Spurenverursachers auf der Basis aller in der Mischspur nachgewiesenen DNA-Merkmale durch Addition der Genotyp-Häufigkeiten berechnet und es wird angegeben, mit welcher Chance eine beliebige Person als Spurenleger ausgeschlossen werden kann. 76 vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (Germany pooled) 45 Auf eine Darstellung der Berechnung des LQ bei schwierigeren Spurenlagen wird an dieser Stelle bewusst verzichtet, zumal solche Ausführungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Das Prinzip bleibt jedoch dasselbe. Beim Auftreten allfälliger Schwierigkeiten bzw. Unklarheiten wird das zuständige Institut für Rechtsmedizin kompetent Auskunft geben kön- nen. 8. Schlussbemerkung Die DNA-Analyse bringt eine Vielzahl von Verbesserungen gegenüber der herkömmlichen Strafverfolgung mit sich. Sie ermöglicht es, dass (Gewalt-)Verbrechen besser, schneller und effektiver aufgeklärt werden können. Dieser Umstand wiederum kann Einfluss auf die Anzahl möglicher künftiger Straftaten haben, da eine hohe Aufklärungsquote abschreckend auf poten- tielle Rechtsbrecher wirkt. Bei verantwortungsvoller Anwendung kann die DNA-Technologie eine grosse Hilfe zur Ueberführung und Verurteilung von Straftätern sein. Ein weiterer Vor- teil dieser Technologie liegt in der Möglichkeit, Unschuldige oder auch bereits zu Unrecht Verurteilte zu entlasten. Die DNA-Analyse ist und bleibt - auch oder insbesondere in Beach- tung ihrer „Schwächen“ - ein mächtiges Werkzeug in der modernen Kriminaltechnik, gerade zusammen mit der DNA-Profil-Datenbank. Es ist zu erwarten, dass zukünftige Entwicklungen die Sensitivität und auch die Aussagekraft der forensischen DNA-Untersuchung weiter stei- gern werden. Bei allen positiven technischen Neuerungen - Allheilmittel sind sie alle nicht. Blindes Vertrauen führt leicht zu Fehlschlüssen. Aus ihnen ist immer wieder neu zu lernen. Und es ist stets daran zu erinnern, dass der menschliche Geist Herr des Verfahrens bleiben muss. 46 Erklärung des Verfassers Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe. Zürich, im April 2009 ………………………………………... EBERLE Daniel

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    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme

    Inkraftsetzung vorgesehen per 1.1.2011. TG Kanton Thurgau UR Kanton Uri usw. und so weiter VE StPO

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    Gutachten Law Clinic Team Tiny Houses

    Herr Max Renggli Law Clinic HS 21 Renggli AG St. Georgstrasse 2 6210 Sursee Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Ladina Mathys Ena Emma Willi Lalo Rashidi Manuel Ursprung Luzern, 28. November 2021 Rechtsgutachten Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung II Management Summary Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei den im Rahmen der Geschäftsidee von mySaess geplanten Tiny Houses handelt es sich tendenziell um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Tiny House bewegt werden kann oder nicht. Eine Baubewilligungsfreiheit ist jedoch nicht per se auszuschliessen. Wird von einer bundesrechtlichen Baubewilligungsfreiheit ausgegangen, zeigen sich kantonale Unterschiede. Im Kanton Luzern ist ein grundsätzlich baubewilligungsfreies Tiny House nach höchstens einem Monat; im Kanton Bern nach drei oder sechs Monaten und im Kanton Graubünden ausserhalb gewisser Zeiträume und Gebiete baubewilligungspflichtig. Bestehen Zweifel an der Baubewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baugesuch einzureichen oder mit der betreffenden Gemeinde den Austausch zu suchen. Wird ein Baugesuch eingereicht, hat das Tiny House den Anforderungen der Zonenkonformität und der Erschliessung zu genügen sowie weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Aufgrund der untersuchten Bestimmungen wird folgendes festgehalten: Der Standort eines Tiny Houses hat im Rahmen der ordentlichen Baubewilligung grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu liegen. Ein Tiny House kann im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen autark realisiert werden. Es wird aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung empfohlen, die Tiny Houses beweglich zu realisieren. Für die nötige Planungssicherheit wird empfohlen die MuKEn anzuwenden. Können einzelne Tiny Houses nicht mittels einer ordentlichen Baubewilligung bewilligt werden, so besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Mit der Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone kann unter Umständen von einzelnen Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung abgewichen werden. Ausserhalb der Bauzone kann eine Ausnahmebewilligung für Tiny Houses in unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Hofs erteilt werden. Die durch mySaess vermittelten Übernachtungsmöglichkeiten müssen zwingend mit agrotouristischen Angeboten verbunden werden (z.B. Bed & Breakfast, Arbeiten im Stall etc.). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung III Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Die mySaess kann das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den einzelnen Landwirten nicht frei ausgestalten, denn sobald eine vertragliche Vereinbarung die Merkmale eines gesetzlichen Vertragstyps erfüllt, muss die mySaess die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen berücksichtigen und auch gegen sich geltend lassen. Insofern sprechen wir der mySaess die Empfehlung aus, das Verhältnis mit dem Landwirt aktiv vertraglich zu regeln, um so ihren eigenen Interessen bestmöglichst nachzukommen. Nach Würdigung aller rechtlichen Tatsachen raten wir der mySaess zum Abschluss eines Mietvertrages nach Art. 253 ff. OR betreffend die Gebrauchsüberlassung eines Teils des Grundstückes des Landwirts sowie zum Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages i.S.v. Art. 319 ff. OR hinsichtlich der Arbeiten, die im Zusammenhang mit den Über- nachtungen im Tiny House stehen. Das Eingehen eines Miet- und eines Arbeitsver- hältnisses gibt der mySaess Rechtssicherheit, zumal sie durch den Abschluss dieser beiden Verträge künftige rechtliche Risiken minimieren bzw. vermeiden kann. Ausser- dem schafft eine vertragliche Regelung der mySaess den Vorteil, dass sie bei einem allfälligen säumigen Verhalten des Landwirts gewisse Rechtsbehelfe erheben kann. Unseres Erachtens erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit als sinnvoll, wenn der Landwirt die entsprechenden Verträge über die auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten selbständig und unabhängig von der mySaess mit den Gästen abschliesst. Wenn sich die mySaess jedoch für das Vorgehen entscheidet, diese Verträge in eigener Person zu vermitteln bzw. abzuschliessen, sollte sie mit dem Landwirt einen Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR eingehen. Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Unfallversicherung, der beruflichen Vorsorge sowie der Arbeitslosenversicherung hat allein der Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages zwischen der mySaess und dem Landwirt sozialversicherungs- rechtliche Konsequenzen. Die mySaess untersteht als Arbeitgeberin des Landwirts der Alters- und Hinterlassenenversicherung und ist folglich AHV-beitragspflichtig. Des Weiteren wird die mySaess im Rahmen der Unfallversicherung dazu verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung abzuschliessen. Betreffend die berufliche Vorsorge hat die mySaess aufgrund des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Beiträge. Zudem hat die mySaess auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung IV Inhaltsverzeichnis Management Summary ................................................................................................. II I. Einleitung ............................................................................................. 1 1. Ausgangslage ..................................................................................................... 1 2. Fragestellung ..................................................................................................... 1 II. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte ..................................... 2 1. Baubewilligungspflicht von Tiny Houses ....................................................... 2 A. Bundesrechtliche Baubewilligungspflicht ...................................................... 2 a. Exkurs: Fahrnisbaute ....................................................................................................... 2 b. Errichtung und Änderung ................................................................................................ 3 c. Bauten und Anlagen ........................................................................................................ 4 d. Zwischenfazit zur bundesrechtlichen Baubewilligungspflicht ........................................ 7 B. Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden ........... 8 a. Kanton Luzern ................................................................................................................. 8 b. Kanton Bern ..................................................................................................................... 9 c. Kanton Graubünden ....................................................................................................... 11 d. Zwischenfazit zur kantonalen Baubewilligungspflicht .................................................. 12 C. Fazit zur Baubewilligungspflicht von Tiny Houses ..................................... 13 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung .......................... 14 A. Zonenkonformität ......................................................................................... 14 a. Landwirtschaftszone ...................................................................................................... 16 b. Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes-/Maiensässzone ............................................................ 19 c. Reservezone ................................................................................................................... 20 d. Wohnzone ...................................................................................................................... 21 e. Hotel- und Ferienhauszone ............................................................................................ 22 f. Sport- und Freizeitzone.................................................................................................. 23 g. Grünzone ....................................................................................................................... 24 h. Schutzzone ..................................................................................................................... 25 i. Wald .............................................................................................................................. 27 j. Zwischenfazit Zonenkonformität ................................................................................... 28 B. Erschliessung ............................................................................................... 29 C. Weitere Voraussetzungen ............................................................................. 31 a. Umweltschutz ................................................................................................................ 31 b. Gewässerschutz ............................................................................................................. 33 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung V c. Naturschutz .................................................................................................................... 34 d. Energierecht ................................................................................................................... 35 e. Zweitwohnungsgesetz.................................................................................................... 37 f. Kantonales und kommunales Recht ............................................................................... 39 i. Sicherheit und Gesundheit ..................................................................................... 40 ii. Gestaltung .............................................................................................................. 41 g. Zwischenfazit weitere Voraussetzungen........................................................................ 42 D. Fazit Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung .................. 43 3. Ausnahmebewilligungen ................................................................................ 44 A. Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone ............................................ 44 B. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone .......................................... 47 a. Allgemeine Voraussetzungen ........................................................................................ 48 b. Die erleichterten Ausnahmebewilligungen .................................................................... 49 i. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) ............................. 49 ii. Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) ...................................... 52 c. Die ordentliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) .................................................. 58 d. Kantonale Einschränkungen der Ausnahmebewilligung ............................................... 60 e. Zwischenfazit................................................................................................................. 61 C. Fazit zu den Ausnahmebewilligungen .......................................................... 61 III. Vertragsrechtliche und sozialversicherungs-rechtliche Aspekte . 63 1. Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses .................................. 63 A. Variante 1..................................................................................................... 63 a. Mietvertrag .................................................................................................................... 64 i. Abgrenzung zum Pachtvertrag ............................................................................... 64 ii. Wesentliche Elemente des Mietvertrags ................................................................ 64 iii. Entstehung des Mietvertrags .................................................................................. 65 iv. Form....................................................................................................................... 66 v. Pflichten des Vermieters ........................................................................................ 66 vi. Pflichten des Mieters ............................................................................................. 66 b. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 67 i. Abgrenzung zum Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag ....................... 67 ii. Der Einzelarbeitsvertrag mit seinen Bestandteilen ................................................ 69 iii. Entstehung des Arbeitsvertrages ............................................................................ 74 iv. Befristete oder unbefristete Arbeitsverträge .......................................................... 74 v. Form....................................................................................................................... 75 vi. Pflichten des Arbeitnehmers .................................................................................. 75 vii. Pflichten des Arbeitgebers ..................................................................................... 76 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung VI c. Konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ......................................................... 77 i. Einzelarbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn ................................... 77 ii. Rahmenarbeitsvertrag mit einzelnen Einsatzarbeitsverträgen ............................... 78 d. Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Bauernhof ........................... 79 e. Fazit zur Variante 1 ....................................................................................................... 79 B. Variante 2..................................................................................................... 80 a. Mietvertrag .................................................................................................................... 81 b. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 81 c. Agenturvertrag ............................................................................................................... 81 i. Abgrenzung zum Mäklervertrag ............................................................................ 81 ii. Problematik des Bestehens von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag ..................... 83 iii. Vermittlungsagent vs. Abschlussagent .................................................................. 84 iv. Form eines Agenturvertrags ................................................................................... 85 v. Pflichten des Agenten ............................................................................................ 85 vi. Rechte des Agenten ............................................................................................... 86 vii. Beendigung des Agenturvertrags ........................................................................... 87 d. Fazit zur Variante 2 ....................................................................................................... 87 C. Variante 3..................................................................................................... 88 a. Typengebundenheit ....................................................................................................... 88 b. Gebrauchsleihevertrag oder Mietvertrag ....................................................................... 88 c. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 90 d. Agenturvertrag ............................................................................................................... 92 e. Fazit zur Variante 3 ....................................................................................................... 93 D. Exkurs: Eigentumsverhältnis betreffend die Tiny Houses ........................... 93 E. Gesamtfazit .................................................................................................. 94 2. Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Vertrags-verhältnisse .............. 95 A. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) .......................................... 95 a. Obligatorische Versicherung ......................................................................................... 95 b. Beiträge der Versicherten .............................................................................................. 96 i. Beitragspflichtige Personen ................................................................................... 96 ii. Bemessung der Beiträge ........................................................................................ 97 iii. Abgrenzung zwischen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit ......... 98 iv. Beitragsobjekt ...................................................................................................... 102 v. Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ......................... 104 vi. Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ............................. 104 c. Beiträge des Arbeitgebers ............................................................................................ 104 d. Folgen der Variante 1 .................................................................................................. 105 i. Folgen aufgrund des Mietvertrags ....................................................................... 105 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung VII ii. Sozialversicherungsrechtliche Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags .................. 105 iii. Folgen aufgrund der Dienstleistungsverträge ...................................................... 107 e. Folgen hinsichtlich der Variante 2 und Variante 3 ...................................................... 107 i. Folgen aufgrund des Mietvertrags ....................................................................... 107 ii. Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags ................................................................... 107 iii. Folgen aufgrund des Agenturvertrags .................................................................. 108 B. Unfallversicherung (UV) ........................................................................... 108 a. Obligatorische Versicherung ....................................................................................... 108 b. Pflichten des Arbeitgebers zum Abschluss einer Versicherung .................................. 109 c. Anwendbarkeit und räumliche Geltung des UVG ....................................................... 110 d. Umfang und Gegenstand der Versicherung ................................................................. 110 e. Fazit ............................................................................................................................. 111 C. Berufliche Vorsorge (bV) ........................................................................... 111 a. Geltungsbereich ........................................................................................................... 111 b. Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer .......................................................... 112 c. Vorsorgepflicht des Arbeitgebers ................................................................................ 112 D. Arbeitslosenversicherung (ALV) ................................................................ 113 IV. Fazit und Empfehlungen ................................................................ 114 1. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte ............................................... 114 2. Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte .............................. 115 V. Anhang ............................................................................................. 118 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 1 I. Einleitung 1. Ausgangslage Im Rahmen der Law Clinic im Herbstsemester 2021 der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern wurden die Unterzeichnenden von der Renggli AG beauftragt, ein Rechtsgutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung zu erstellen. Die Renggli AG wurde als Kooperationspartner des Start-ups mySaess angefragt, welches Übernachtungen in Tiny Houses in ländlichen Regionen der Schweiz anbietet. Im Auftrag der Renggli AG werden im Rahmen dieses Gutachtens die rechtlichen Fragen dieser innovativen Geschäftsidee sowohl in bau- und raumplanungsrechtlicher als auch in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht abgeklärt. 2. Fragestellung Die Umsetzung dieser Idee wirft zum einen bau- und planungsrechtliche, zum anderen sozial- und arbeitsrechtliche Fragen auf, welche im Folgenden getrennt untersucht werden. Dieses Gutachten untersucht im Kapitel II zunächst die bau- und planungsrechtlichen Fragestellungen der vorliegend geplanten Tiny Houses: • Titel 1: Unterstehen die Tiny Houses einer Baubewilligungspflicht? • Titel 2: Erfüllen die Tiny Houses die Voraussetzungen einer ordentlichen Baubewilligung? • Titel 3: Erfüllen die Tiny Houses die Voraussetzungen einer ausserordentlichen Baubewilligung? Im Kapitel III wird Stellung zu den vertrags- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen genommen: • Titel 1: Wie ist das Vertragsverhältnis zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten rechtlich zu qualifizieren und auszugestalten? • Titel 2: Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses für die mySaess? Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 2 II. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei der Errichtung von ortsfesten Tiny Houses oder dem Abstellen von mobilen Tiny Houses stellen sich bau- und raumplanungsrechtliche Fragen, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Dabei werden sowohl die bundesrechtlichen Bestimmungen als auch die kantonalen Erlasse der Kantone Luzern, Bern und Graubünden berücksichtigt. Zunächst wird der Aspekt der Baubewilligungspflicht von Tiny Houses behandelt. Anschliessend werden die Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen und ausserordentlichen Baubewilligungen dargelegt. Im Fazit werden die Erkenntnisse zusammenfassend festgehalten. 1. Baubewilligungspflicht von Tiny Houses Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegend geplanten Tiny Houses nach der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone Luzern, Bern und Graubünden einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Es wird zuerst auf die bundesrechtliche Baubewilligungspflicht eingegangen und anschliessend auf die kantonale Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden. A. Bundesrechtliche Baubewilligungspflicht Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet und abgeändert werden, wenn eine behördliche Baubewilligung vorliegt. Da die Tiny Houses sowohl als ortsfeste Bauten als auch als Fahrnisbauten realisiert werden können, wird im Sinne eines Exkurses zunächst erläutert, was unter einer Fahrnisbaute zu verstehen ist. Anschliessend wird geprüft, ob die Realisierung der Tiny Houses eine Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. a. Exkurs: Fahrnisbaute Art. 677 Abs. 1 ZGB definiert Fahrnisbauten als Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Damit eine Baute als Fahrnisbaute qualifiziert werden kann, darf diese nur mit dem Willen, die Baute vorübergehend aufzustellen, errichtet werden.1 Zudem ist 1 REY/STREBEL, BSK ZGB II, N 4 ff. zu Art. 677 ZGB. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 3 objektiv erforderlich, dass die Baute nicht derart mit dem Boden verbunden ist, dass eine Abtrennung ohne Zerstörung, Beschädigung oder unverhältnismässigen Aufwand erfolgen kann.2 Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer Fahrnisbaute bei vorgefertigten Garagen, die mehr als zehn Tonnen wiegten und hochspezialisiertes Personal benötigten, um verschoben zu werden.3 Um die Tiny Houses als Fahrnisbaute zu qualifizieren, müssen diese folglich so konstruiert werden, dass sie einfach verschoben werden können und zum Ausdruck kommt, dass die Tiny Houses nicht dauerhaft am gleichen Ort stehen. Es spielt keine Rolle, ob das Tiny House auf Rädern steht oder problemlos bewegt werden kann. b. Errichtung und Änderung Art. 22 Abs. 1 RPG verankert eine Baubewilligungspflicht für die Errichtung oder Änderung einer Baute und Anlage. Unter Errichtung und Änderung fallen sämtliche Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen.4 Vorliegend sollen neue Tiny Houses entweder ortsfest errichtet oder temporär als Fahrnisbauten aufgestellt werden. Die Realisierung der Tiny Houses stellt im vorliegenden Fall ein Neubau dar und fällt somit ohne weiteres unter den Begriff der Errichtung oder Änderung. Ist für ein Tiny House ein Stellplatz erforderlich, so kommt eine Baubewilligungspflicht – unabhängig von der Baubewilligung für ein Tiny House – für den Stellplatz infrage. Dies kann einerseits der Fall sein, wenn ein neuer Stellplatz errichtet wird und andererseits, wenn ein zweckgebundener Stellplatz bereits bewilligt wurde und durch das Aufstellen eines Tiny Houses eine Zweckänderung des Stellplatzes bewirkt wird. Eine Zweckänderung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Stellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge bewilligt wurde und nun für ein Tiny House genutzt werden soll. Wenn der Zweck des Stellplatzes i.S.v. Art. 22 RPG verändert wird, fällt die Zweckänderung ebenfalls unter den Begriff der «Errichtung oder Änderung». 2 REY/STREBEL, BSK ZGB II, N 4 ff. zu Art. 677 ZGB. 3 BGE 105 II 264, E. 1b S. 266. 4 Urteil des BGer 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, E. 3.1; vgl. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 37 ff. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 4 c. Bauten und Anlagen Das Bundesgericht definiert den Begriff der Bauten und Anlagen wie folgt: «Mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.»5 Nach dieser Definition müssen die Tiny Houses zunächst künstlich geschaffene Einrichtungen darstellen. Die Tiny Houses müssen weiter fest mit dem Erdboden verbunden sein und über längere Zeit am selben Ort aufgestellt werden. Die feste Beziehung zum Erdboden bezieht sich hierbei nicht auf eine feste Verankerung mit dem Boden.6 So fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden, unter den Begriff der Baute und Anlage.7 Im Kanton Bern wurde beispielsweise ein Holzpavillon, welcher während drei Monaten pro Jahr auf einem öffentlichen Platz aufgestellt wurde, der Baubewilligungspflicht unterstellt.8 Das Bundesgericht definierte einen Wohnwagen im Kanton Zürich, der über Jahre am gleichen Platz abgestellt war, als Gebäude.9 Ein auf Dauer abgestellter Anhänger wurde als eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute qualifiziert.10 Das Verwaltungsgericht Zürich unterstellte Zelte, welche mehrere Wochen oder Monate aufgestellt waren und zeitweise bewohnt wurden, der Baubewilligungspflicht.11 Es sei dabei nicht von Bedeutung, ob der Anhänger als Fahrzeug eingelöst ist oder jederzeit bewegt werden kann.12 Bei Tiny Houses handelt es sich zweifelslos um künstlich geschaffene Einrichtungen. Die Tiny Houses können als ortsfeste Bauten oder als Fahrnisbauten realisiert werden. Diese stehen auf dem Boden und haben somit eine feste Beziehung zum Erdboden. Bei ortsfesten Tiny Houses besteht kein Zweifel darüber, dass diese auf Dauer angelegt sind. 5 BGE 113 Ib 314, E. 2b S. 315 f. 6 BGE 123 II 256, E. 3 S. 259 f. 7 BGE 118 Ib 1, E. 2c S. 9. 8 Urteil des VGer BE VGE 100.2014.266 vom 4. Juni 2015 E. 7, in: BVR/JAB 2015, S. 541 ff. 9 BGE 99 Ia 113, E. 3 S. 120 f. 10 Urteil des BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 2.7. 11 Urteil des VGer ZH, RB ZH 1996, Nr. 83 vom 28. Juni 1996, in: BR 1998, S. 15. 12 Urteil des BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 2.7. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 5 Hinsichtlich der Tiny Houses, welche als Fahrnisbauten verschoben werden können, stellt sich die Frage, ab wann das Aufstellen der Tiny Houses für die Bewilligungspflicht als erheblich erscheint. Das kann nicht pauschal festgehalten werden. Vorliegend ist unklar, wie oft die Tiny Houses vom einen zum anderen Standort verschoben werden. Damit eine wirtschaftlich interessante Bewirtschaftung erfolgen kann, wird angenommen, dass die Tiny Houses jeweils zumindest über mehrere Wochen am selben Standort verbleiben. Dies würde dafür sprechen, dass ein Tiny House über einen nicht unerheblichen Zeitraum ortsfest verwendet wird. Weder Gesetz noch Rechtsprechung legen eine quantitative, zeitliche Grenze fest, ab welcher eine Baute der Baubewilligungspflicht untersteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich grundsätzlich um Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG. Das Bundesgericht hält allerdings fest, dass nicht alle Bauten und Anlagen pauschal der Baubewilligungspflicht unterliegen. Nur jene, die geeignet sind, für die Nutzungsordnung bedeutsam zu werden, sei es durch erhebliche äussere Veränderung des Raums, Belastung der Erschliessung oder Beeinträchtigung der Umwelt, unterliegen der Baubewilligungspflicht.13 Ob eine Baute oder Anlage erheblich genug ist, um sie einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen, wird daran gemessen, «ob die Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.»14 Nicht bewilligungspflichtig sind hingegen Kleinvorhaben, die ein geringes Ausmass haben und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren (z.B. für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen).15 Ob eine Kleinbaute baubewilligungsfrei realisiert werden kann, hängt dabei im Wesentlichen von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung ab, in welcher die Kleinbaute realisiert werden soll.16 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Baubewilligungspflicht folglich von den konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens im Einzelfall ab.17 13 BGE 113 Ib 314, E. 2b S. 315 f. 14 BGE 120 Ib 379, E. 3c S. 384. 15 BGE 139 II 134, E. 5.2 S. 140. 16 BGE 139 II 134, E. 5.2 S. 140. 17 BGE 139 II 134, E. 5.3 S. 140 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 6 Vorliegend ist kein Einzelfall zu beurteilen. Vielmehr sollen die Rahmenbedingungen für die Errichtung solcher Tiny Houses geklärt werden. In ihrem räumlichen Erscheinungsbild sind die Tiny Houses variabel. Sie können in Geometrie, Volumen und Fassadengestaltung optimal ausgebildet werden, so dass sie sich so gut wie möglich in die Landschaft integrieren. Nichtsdestotrotz dürften sich die Tiny Houses, als künstlich geschaffene Einrichtungen, deutlich von ihrer Umgebung abgrenzen. Insbesondere, da diese in besonders abgelegenen, naturnahen Standorten aufgestellt werden sollen. Da die Tiny Houses vollumfänglich autark betrieben werden können (Solaranlage zur Stromgewinnung, Prinzip Trenntoilette, Frischwassertank etc.), sind Erschliessungen durch Werkleitungen in der Regel nicht notwendig (siehe Kap. II, N 78 ff. und 93 ff.). Die Tiny Houses werden nur von einer geringen Anzahl Personen bewohnt. Dies aber jeweils für eine kurze Dauer. Nach jedem Besuch muss das Tiny House unterhalten werden (Reinigung, Entleeren der Abwasserbehälter etc.), was zusätzliche An- und Abreisen generiert. Zumindest diese Belastung der Erschliessung kann nicht vermieden werden. Durch die Errichtung oder das Aufstellen eines Tiny Houses, ob ortsfest oder als Fahrnisbaute, wird der darunterliegende Boden stets belastet. Die Abwasserbehälter oder gegebenenfalls die Trenntoilette müssen regelmässig unterhalten werden, wodurch potenziell die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt besteht. Die Tiny Houses erzeugen zudem Licht- und Lärmemissionen, welche insbesondere in abgelegenen und ländlichen Regionen wahrgenommen werden können und sich auf Mensch und Tier negativ auswirken können. Auch wird durch das Bewirtschaften der Tiny Houses Abfall erzeugt, welcher ordnungsgemäss zu entsorgen ist und ebenso die Gefahr birgt, die Umwelt zu verunreinigen. Somit können auch Einwirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Die Tiny Houses sollen einen Bezug zur Natur und Umwelt haben und an möglichst schönen Stellen stehen. Damit wird deutlich, dass die Tiny Houses in aller Regel in empfindlicher Umgebung realisiert werden sollen. Das legt einen strengen Beurteilungsmassstab nahe, da die vorgängig erläuterten Auswirkungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Lichte der Umgebung zu bewerten sind. Durch die Variabilität der Tiny Houses hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Bewirtschaftung und im Besonderen ihres Standortes kann indes weder die Baubewilligungsfreiheit noch die Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 7 Baubewilligungspflicht abschliessend beurteilt werden. Die genannten Auswirkungen und die Tatsache, dass die Tiny Houses primär in besonders empfindlicher Umgebung realisiert werden, legen die Baubewilligungspflicht nahe. Soll für die Realisierung des Tiny Houses ein Stellplatz errichtet werden, so ist die Baubewilligungspflicht für den Stellplatz und das Tiny House zu unterscheiden (siehe Kap. II, N 8). Der Stellplatz ist seinerseits baubewilligungspflichtig, wenn er eine Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt (siehe Kap. II, N 9 ff.) und das darauf zu liegen kommende Tiny House nicht baubewilligungspflichtig ist. Wird eine Baubewilligung für ein Tiny House eingeholt, ist der Stellplatz des Tiny Houses auch von dieser Baubewilligung erfasst und muss nicht separat bewilligt werden. Ebenfalls ist keine Baubewilligung eines Stellplatzes erforderlich, wenn das Tiny House beispielsweise auf einer Wiese abgestellt wird. Eine Wiese ist keine Baute und Anlage, womit eine Zweckänderung dieser Wiese auch keiner Baubewilligungspflicht unterliegen kann. d. Zwischenfazit zur bundesrechtlichen Baubewilligungspflicht Bei Tiny Houses handelt es sich grundsätzlich um eine Errichtung einer Baute i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG. Die vorliegend geplanten Tiny Houses sind bewilligungspflichtig, wenn die dadurch resultierenden Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt derart erheblich sind, dass ein öffentliches oder nachbarrechtliches Interesse an einer Bewilligungspflicht besteht. Je empfindlicher die Umgebung, desto eher sind die Auswirkungen als erheblich zu werten. Da die Tiny Houses vorliegend in besonders abgelegenen, naturnahen und schönen Orten stehen sollen, legt das eine Baubewilligungspflicht nahe. Letztlich muss aber die Bewilligungspflicht für jedes Tiny House im Einzelfall geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Bewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baubewilligungsgesuch zu stellen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 8 B. Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden Art. 22 RPG ist als bundesrechtliche Minimalvorschrift zu verstehen. Die Kantone dürfen keine Vorhaben, die nach Art. 22 RPG einer Baubewilligung bedürfen, von einer Bewilligungspflicht ausnehmen.18 Sie sind jedoch befugt, über Art. 22 RPG hinausgehende, zusätzliche Vorhaben der Bewilligungspflicht zu unterstellen.19 Nur wenn die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG verneint wird, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das kantonale Recht zusätzliche Bauten und Anlagen der Baubewilligungspflicht unterstellt und davon wiederum bestimmte Bauvorhaben ausnimmt. So dürfen die Kantone dann Kleinstbauten, welche nicht der Bewilligungs- pflicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG unterstehen, im kantonalen Recht genauer bezeichnen.20 Im Folgenden wird beispielhaft auf die kantonale Gesetzgebung der Kantone Luzern, Bern und Graubünden eingegangen: a. Kanton Luzern Die Baubewilligungspflicht auf kantonaler Ebene wird in § 184 PBG LU festgehalten. Nach § 184 Abs. 1 PBG LU bedarf einer Baubewilligung, wer einerseits eine Baute oder Anlage erstellen und andererseits, wer solche baulich oder in ihrer Nutzung ändern will. Nach § 184 Abs. 2 PBG LU sind hiervon Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben ausgenommen, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich- rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Damit deckt sich die kantonale Bestimmung mit den bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Baubewilligungspflicht. In § 184 Abs. 3 PBG LU wird der Regierungsrat ermächtigt, zu bestimmen, welche Bauten in der Regel keiner Baubewilligung bedürfen (lit. b). Diese Kompetenz wurde mit § 53 f. PBV LU wahrgenommen. Allerdings hält § 54 Abs. 2 PBV LU ausdrücklich fest, dass diese in der Regel bewilligungsfrei realisiert werden können. Sodann wird in Art. 54 Abs. 1 PBV LU auch der allgemeine Vorbehalt wiederholt, dass nur bewilligungsfrei ist, 18 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 22 RPG. 19 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 13 zu Art. 22 RPG. 20 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 9 wofür nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften zu kontrollieren. In § 54 Abs. 2 PBV LU werden die in der Regel baubewilligungsfreien Bauvorhaben aufgelistet. Nach § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU sind Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat baubewilligungsfrei. Wird das Tiny House als Fahrnisbaute realisiert, könnte es unter die Fahrnisbaute i.S.v. § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU subsumiert werden. Damit könnte es bis zu höchstens einem Monat bewilligungsfrei aufgestellt werden. Diese Vorschriften stehen allerdings unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Mindestvorgaben, welche im kantonalen Recht mit § 184 Abs. 2 PBG LU und § 54 Abs. 1 PBV LU übernommen wurden. Kommt man in der Gesamtschau der Auswirkungen zum Schluss, dass die Auswirkungen im konkreten Fall eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG auslösen, so bleibt das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig. Ist ein Tiny House nicht baubewilligungspflichtig, so ist es gemäss kantonaler Vorschrift des Kantons Luzern für maximal einen Monat baubewilligungsfrei. b. Kanton Bern Die Baubewilligungspflicht auf kantonaler Ebene wird im Kanton Bern in Art. 1a BauG BE festgehalten. Nach Art. 1a BauG BE sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, baubewilligungspflichtig. Damit übernimmt Art. 1a Abs. 1 BauG BE die bundesrechtliche Definition der Baubewilligungspflicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG. Zudem werden in Art. 1a Abs. 2 BauG BE Zweckänderungen und Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen ebenfalls der Baubewilligungspflicht unterstellt. Keine Baubewilligung bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG BE insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 10 geringfügige Bauvorhaben, wobei das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Vorhaben aufführt. Das Baubewilligungsdekret des Kantons Bern hält sodann in Art. 6 BewD BE einzelne baubewilligungsfreie Bauvorhaben fest. So ist insbesondere das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD BE). Die dreimonatige Frist beginnt nicht neu zu laufen, wenn die Fahrnisbaute auf der selben Parzelle oder auf der Nachbarparzelle aufgebaut wird.21 Ist dies der Fall, so sind die Vorbehalte von Art. 7 BewD BE besonders sorgfältig zu prüfen (siehe Kap. II, N 28).22 Weiter ist das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 lit. o BewD BE). Die Praxishilfe des Kantons Bern bezeichnet die letztere Aufzählung als «kleine Fahrnisbauten für touristische Zwecke», wobei als klein eine Fläche von maximal zehn Quadratmetern gilt.23 Im Weiteren hält Art. 6 Abs. 2 BewD BE fest, dass auch alle Vorhaben baubewilligungsfrei sind, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Art. 6 Abs. 1 BewD BE aufgelisteten Vorhaben. Die Baubewilligungsfreiheit steht nach Art. 6 Abs. 1 BewD BE allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 BewD BE. Dieser relativiert die Baubewilligungsfreiheit nach Art. 6 BewD BE dahingehend, als dass ein Bauvorhaben, welches ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Bei- spiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Um- welt beeinträchtigt, dennoch baubewilligungspflichtig ist. Insbesondere Kleinbauten, die gewerblich genutzt oder bewohnt werden, können derart stören oder baurechtlich relevante Tatsachen betreffen, dass sie dennoch einer Baubewilligung bedürfen.24 Nach 21 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 10. 22 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 10. 23 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 11. 24 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 5. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 11 Art. 7 Abs. 2 BewD BE werden Bauvorhaben, welche nach Art. 6 BewD grundsätzlich baubewilligungsfrei realisiert werden können und geschützte Uferbereiche, Wald, Natur- schutz- oder Ortsbildschutzgebiete, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und das entsprechende Schutzinteresse betreffen, baubewilligungs-pflichtig. Im vorliegenden Fall ist es denkbar, die Tiny Houses unter die von der Baubewilligung befreiten Fahrnisbauten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD BE zu subsumieren. Dies hätte zur Folge, dass die Tiny Houses jeweils während drei Monaten in einem Kalenderjahr baubewilligungsfrei aufgestellt werden könnten. Denkbar wäre auch eine Qualifizierung als kleine Fahrnisbaute für touristische Zwecke i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. o BewD BE, sofern die Fläche weniger als zehn Quadratmeter beträgt. Art. 6 Abs. 2 BewD BE hält zudem fest, dass sämtliche Vorhaben, welche von gleicher oder geringerer Bedeutung sind, ebenso baubewilligungsfrei realisiert werden könnten. Ein Tiny House kann nicht abschliessend unter eine der baubewilligungsfreien Bauten subsumiert werden. Je nachdem ist eine Baubewilligung nach drei und nach höchstens sechs Monaten nötig. Allerdings stehen diese Bestimmungen unter dem Vorbehalt von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 7 BewD BE (siehe Kap. II, N 12 und 28). c. Kanton Graubünden Der Baubewilligungspflicht unterstehen gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG GR Bauten und Anlagen, die errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Auch Zweckänderungen von Grundstücken unterliegen der Baubewilligungspflicht, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG GR zeitlich begrenzte Bauvorhaben und solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren. Die Regierung bestimmt in der Verordnung, welche Bauvorhaben keine Baubewilligung erfordern und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Art. 40 Abs. 1 KRVO GR führt nicht bewilligungspflichtige Bauten unter dem Vorbehalt auf, dass die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden. Für Tiny Houses könnte Ziff. 7 von Bedeutung sein: Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 KRVO GR brauchen Iglus, Tipi Zelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Skisaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober keine Baubewilligung, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden. Nach Ablauf der zulässigen Dauer sind Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 12 insbesondere die Bauten nach Ziff. 7 zu entfernen und das beanspruchte Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (Art. 40 Abs. 4 KRVO GR). Die Befreiung der Bewilligungspflicht gilt nicht in Gefahrenzonen, wenn die Baute dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dient und ebenfalls nicht für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschutzzonen und Moorbiotope gefährden könnten (Art. 40 Abs. 2 KRVO GR). Ein Tiny House dient Übernachtungszwecken und kann in seiner räumlichen Wirkung durchaus mit einem Tipi Zelt verglichen werden. Wenn das Tiny House nach der zulässigen Dauer einfach entfernt werden kann, sodass das Gelände wieder im ursprünglichen Zustand ist, ist ein Tiny House während der Skisaison im Skigebiet und zwischen Mai und Oktober bei Bauernhöfen gemäss kantonalem Recht nicht bewilligungspflichtig. Falls das Tiny House ausserhalb der erwähnten Dauer oder der erwähnten Gebiete stehen soll, liegt der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 hingegen nicht vor, weshalb dann die Befreiung von der Baubaubewilligung nicht greift. Falls eine Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. Art. 86 Abs. 1 KRG GR bejaht wird, ist ein Tiny House im Kanton Graubünden ebenfalls baubewilligungspflichtig. d. Zwischenfazit zur kantonalen Baubewilligungspflicht Sowohl der Kanton Luzern als auch die Kantone Bern und Graubünden haben die bundesrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 22 RPG in die kantonalen Bau- und Planungsgesetze übernommen. Hinsichtlich der Baubewilligungspflicht ergeben sich sodann keine signifikanten Unterschiede. Die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen wurden aber in allen Kantonen näher umschrieben und deren Baubewilligungsfreiheit wiederum eingeschränkt. Der Kanton Luzern kennt mit § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU eine Bestimmung, in der Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei aufgestellt werden können. Damit werden baubewilligungsfreie Tiny Houses, welche unter § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU subsumiert werden können, spätestens nach einem Monat bewilligungspflichtig. Der Kanton Bern kennt mit Art. 6 BewD BE ebenfalls eine Bestimmung, in der baubewilligungsfreie Fahrnisbauten und Fahrnisbauten für touristische Zwecke nach drei bis sechs Monaten bewilligungspflichtig werden. Somit können baubewilligungsfreie Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 13 Tiny Houses im Kanton Bern drei respektive sechs Monate baubewilligungsfrei aufgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden allerdings auch diese bau- bewilligungspflichtig. Der Kanton Graubünden umschreibt mit Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 KRVO GR, dass baubewilligungsfreie Iglus, Tipi Zelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Skisaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober stehen dürfen. Damit können baubewilligungsfreie Tiny Houses in den genannten Zeiträumen und Gebieten bewilligungsfrei aufgestellt werden. Ausserhalb der genannten Zeiträume und Gebiete sind diese im Umkehrschluss aber baubewilligungspflichtig. C. Fazit zur Baubewilligungspflicht von Tiny Houses Auf bundesrechtlicher Ebene kann die Baubewilligungspflicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die anvisierten Standorte und die möglichen Auswirkungen der Tiny Houses legen aber eine Baubewilligungspflicht nahe. Sollte die Baubewilligungspflicht auf bundesrechtlicher Ebene bejaht werden, ist eine Konsultierung der kantonal- rechtlichen Bestimmungen obsolet, da die bundesrechtlichen Bestimmungen als Minimalvorschriften zu verstehen sind. Wird die Baubewilligungspflicht hingegen verneint, so sind die kantonalen Vorschriften zu beachten, da die Kantone befugt sind, einschränkende Bestimmungen zu erlassen. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden haben die bundesrechtlichen Minimalvorschriften weitestgehend in ihre Bau- und Planungsgesetze übernommen. Hinsichtlich der Baubewilligungspflicht ergeben sich sodann keine signifikanten Unterschiede. Die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen wurden aber in allen Kantonen näher umschrieben und deren Baubewilligungsfreiheit wiederum einge- schränkt. Baubewilligungsfreie Fahrnisbauten können im Kanton Luzern maximal drei Monate aufgestellt werden, danach werden auch diese baubewilligungspflichtig. Im Kanton Bern bestehen für Fahrnisbauten und Bauten für touristische Zwecke ebenfalls Bestimmungen, wobei das Tiny House jeweils maximal drei respektive sechs Monaten aufgestellt werden kann, danach werden auch diese baubewilligungspflichtig. Im Kanton Graubünden kann ein Tiny House als Fahrnisbaute während der Skisaison im Skigebiet und zwischen Mai und Oktober bei Bauernhöfen bewilligungsfrei aufgestellt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ausserhalb dieser Zeiträume und Gebiete auch diese baubewilligungspflichtig sind. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 14 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung Nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG müssen zudem die übrigen Voraussetzungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten werden. Im Folgenden wird zunächst auf die Zonenkonformität, dann auf die Erschliessung und zum Schluss auf die weiteren Voraussetzungen eingegangen. A. Zonenkonformität Für die Beurteilung der Zonenkonformität ist massgebend, welche Vorschriften in der Zone gelten, in welcher das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Dabei ist einerseits der Zweck der einzelnen Zone von Bedeutung. Dieser ergibt sich aus den Rahmenbestimmungen von Art. 15-17 RPG und den kantonalen Zonenvorschriften, welche im Nutzungsplan und den Nutzungsvorschriften konkretisiert werden. Andererseits sind die kantonalen und kommunalen Vorschriften über zulässige und verbotene Einwirkungen für die Beurteilung der Zonenkonformität zu beachten.25 Gemäss Art. 14 Abs. 2 RPG unterscheiden Nutzungspläne zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Diese Zonenarten werden in Art. 15-17 RPG definiert. Da die drei allgemeinen Nutzungszonen des Bundes nicht geeignet sind, den unterschiedlichen Nutzungsarten innerhalb einer Zone Rechnung zu tragen, sehen die Kantone weitere Zonenarten vor (Art. 18 Abs. 1 RPG). Wenn Gemeinden dazu ermächtigt sind, können auch diese im kommunalen Recht eine Unterteilung der Zonen vornehmen.26 Der Kanton ist demzufolge nicht an die bundesgesetzliche Dreiteilung in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen nach Art. 14 Abs. 2 RPG gebunden, sondern kann diese Zonen weiter unterteilen, abändern, kombinieren und ergänzen.27 Dabei müssen die Kantone den Trennungsgrundsatz, das Konzentrationsprinzip und auch die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) beachten. Der Trennungsgrundsatz verlangt, dass eine Nutzungszone entweder einer Bauzone i.S.v. 25 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 21 zu Art. 22 RPG. 26 JEANNERAT/MOOR, Prakomm RPG, 1. Band, N 35 ff. zu Art. 14 RPG. 27 MUGGLI, Prakomm. RPG, 1. Band, N 11 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 15 Art. 15 RPG oder einer Nichtbauzone zugeteilt wird. Das eng mit diesem Grundsatz verbundene Konzentrationsprinzip verlangt konzentriert angelegte Siedlungen.28 Im Folgenden wird auf die einzelnen Zonen der Kantone Luzern, Bern und Graubünden näher eingegangen. Anschliessend wird dargelegt, was für und was gegen eine Zonenkonformität von Tiny Houses in der entsprechenden Zone spricht. Falls ein Tiny House dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entspricht, ist die Voraussetzung Zonenkonformität i.S.v. Art. 22 Abs. 2 RPG gegeben. Falls ein Tiny House nicht zonenkonform ist, kann keine Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erteilt werden und es ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 23 oder 24 ff. RPG (siehe Kap. II, N 132 ff.) erteilt werden kann. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden sehen folgende Nutzungszonen vor: Kt. LU: Gemäss § 35 Abs. 3 PBG LU können Bauzonen unterteilt werden in Kern- oder Dorfzonen, Wohnzonen, Arbeitszonen, Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Verkehrszonen. Nichtbauzonen können gemäss § 35 Abs. 4 PBG LU unterteilt werden in Landwirtschaftszonen, Reservezonen, übrige Gebiete, Gefahrenzonen, Freihaltezonen, Weilerzonen, Deponiezonen und Abbauzonen. Die Gemeinden können weitere Bau- und Nichtbauzonen vorsehen und die Schutzzonen unterteilen (§ 35 Abs. 5 RPG LU). Gemischte Zonen und Zonenüberlagerungen sind gestattet, soweit sich die in den einzelnen Zonen zulässigen Nutzungen nicht widersprechen (§ 35 Abs. 6 PBG LU). Kt. BE: Nach Art. 71 Abs. 1 BauG BE wird im Zonenplan die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- und Erhaltungszonen und weitere Nutzungszonen festgelegt. Die Bauzone kann insbesondere in Wohnzonen, Geschäfts-, Kern- oder Altstadtzonen, Zonen für gewerbliche und industrielle Bauten, Hotelzonen und gemischte Zonen eingeteilt werden (Art. 72 Abs. 4 BauG BE). Auch Ferienhauszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gehören zur Bauzone, wenn sie für Bauzwecke ausgeschieden sind (Art. 72 Abs. 5 BauG BE). Kt. GR: Gemäss Art. 26 KRG GR umschreibt das KRG GR Nutzungszonen, welche grundsätzlich den kantonalen Vorschriften unterstehen. Gemeinden können jedoch weitere Zonen ausscheiden und die entsprechenden Zonenvorschriften selbst regeln. Gemäss Art. 27 Abs. 1 KRG GR können Bauzonen unterteilt werden in Kernzonen, Zentrumszonen, Dorfzonen, Wohnzonen, Zonen für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, Mischzonen für Wohnen und Arbeiten, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Zonen für touristische Einrichtungen, Zonen für 28 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 5 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 16 Grünflächen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Hotelzonen und Erhaltungszonen. Gemeinden können weitere Arten von Bauzonen vorsehen. Der Kanton Graubünden unterteilt weiter Schutzzonen in Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen, Freihaltezonen, Archäologiezonen/Archäologische Schutzzonen, Grundwasser- und Quellenschutzzonen, Gewässerraumzonen (Art. 33 ff. KRG GR). Zudem werden weitere Zonen, namentlich Gefahrenzonen, Wintersportzonen, Zonen für künftige bauliche Nutzung und Zonen übriges Gemeindegebiet in Art 38 ff. KRG GR definiert. Im Rahmen dieses Gutachtens ist es nicht möglich, jede Zone dieser Kantone genau anzuschauen, zumal die Gemeinden teilweise befugt sind, weitere Nutzungszonen zu bestimmen. Es wird daher auf die Zonen genauer eingegangen, die in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden vorgesehen sind. Dabei werden nur ausgewählte Zonen behandelt. a. Landwirtschaftszone Was in der Landwirtschaftszone zulässig ist, wird auf Bundesebene (RPG) genau umschrieben, um dem Trennungsgrundsatz von Baugebiet und Nichtbaugebiet nach Art. 1 Abs. 1 RPG gerecht zu werden.29 Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landwirtschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Die Landwirtschaftszonen sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Art. 16 Abs. 3 RPG verpflichtet die Kantone, in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung zu tragen. Die Kantone können also auch in der Landwirtschaftszone verschiedene Nutzungszonen definieren.30 Die Zonen- konformität in der Landwirtschaftszone wird verbindlich in Art. 16a RPG festgehalten. Die Kantone dürfen die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone enger fassen, jedoch nicht ausweiten.31 Art. 16a RPG muss gesamthaft betrachtet werden. Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 RPG bilden zusammen mit den genaueren Umschreibungen in Art. 34 ff. RPV den «Regelfall». 29 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Vorbemerkungen zu den Art. 16 bis 16b RPG. 30 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 4 zu Art. 18 RPG. 31 CAVIEZEL/FISCHER, FHB, S. 107. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 17 Demnach sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind (kumulativ): - Die Baute oder Anlage muss zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sein (Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a und b und Art. 34 Abs. 2 und 3 RPV). - Die Baute oder Anlage muss der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPV). - Die Baute oder Anlage muss für die Bewirtschaftung nötig sein (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Es dürfen der Baute oder Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) und der Betrieb kann voraussichtlich länger bestehen (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV).32 Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sind. Was darunter fällt, wird in Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV genauer beschrieben.33 Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden. Zonenkonform sind zudem unter gewissen Voraussetzungen Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Die vorliegend geplanten Tiny Houses dienen in erster Linie touristischen Zwecken. Sie dienen weder dazu, einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Produktion noch in der Bewirtschaftung zu unterstützen. Tiny Houses dienen auch nicht der Aufbereitung, Lagerung oder dem Verkauf der Produkte, wenn auch einzelne Produkte an die Touristen verkauft werden. Der landwirtschaftliche Betrieb wird unabhängig von einem Tiny House betrieben. Somit ist ein Tiny House nicht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zum produzierenden Gartenbau erforderlich. Die Zonenkonformität eines Tiny Houses nach dem «Regelfall» scheitert bereits am Erfordernis des Verwendungszweckes (siehe Kap. II N 48, erster Gedankenstrich). Die 32 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 7 zu Art. 16a RPG. 33 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 16a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 18 Prüfung der übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen des «Regelfalls» erübrigt sich. Ein Tiny House dient i.S.v. Art. 16a Abs. 1 RPG i.Vm. Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV nicht dem verfolgten Zweck und ist somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Zu prüfen ist weiter, ob das Tiny House unter einem «Sonderfall» zonenkonform ist. Als «Sonderfall» kommt gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG eine Baute oder Anlage, die über die innere Aufstockung hinausgeht, infrage.34 Es handelt sich dabei um Bauten oder Anlagen, die hauptsächlich oder ausschliesslich der bodenunabhängigen Produktion dienen.35 Solche Bauvorhaben dürfen nur in sogenannten Intensivlandwirtschaftszonen errichtet werden.36 Zonenkonform können wiederum nur Bauvorhaben sein, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.37 Ein Tiny House dient keiner landwirtschaftlichen Nutzung und ist demzufolge nicht i.S.v. Art. 16a Abs. 3 RPG zonenkonform. Somit greift dieser «Sonderfall» nicht. Unter gewissen Voraussetzungen können Wohnbauten in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein (Art. 34 Abs. 3 RPV). Demnach sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform.38 Vorliegend werden die Tiny Houses nicht als Wohnbaute für die Betreiber oder deren Mitarbeiter, sondern für Touristen erstellt. Ein Tiny House ist somit für den Betrieb keine notwendige Baute und kann somit unter diesem Gesichtspunkt nicht als zonenkonform gelten. Da ein Tiny House i.S.v. Art. 16a RPG in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und die Kantone die Zonenkonformität nicht weiter fassen dürfen (siehe Kap. II, N 47), erübrigt sich die Prüfung der kantonalen Vorschriften. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und kann somit nicht mit einer Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG bewilligt werden. Es kommt einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. und 37a RPG infrage (siehe Kap. II, N 141 ff.). 34 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 30 zu Art. 16a RPG. 35 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 40 zu Art. 16a RPG. 36 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 31 zu Art. 16a RPG. 37 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 33 zu Art. 16a RPG. 38 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 16a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 19 b. Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes-/Maiensässzone Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes- oder Maiensässzonen (je nach Kanton) dienen der Erhaltung von Bauten ausserhalb der Bauzone. Gemäss Art. 33 RPV können Kantone solche Zonen vorsehen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Falls sich die Kantone zur Festsetzung solcher Zonen entscheiden, setzt dies eine bestehende Kleinsiedlung voraus und muss im kantonalen Richtplan vorgesehen sein.39 Die Erschaffung neuer Kleinbauzonen widerspricht dem Trennungsgrundsatz und ist rechtswidrig.40 Die Erhaltungszone ist grundsätzlich eine Nichtbauzone, wird jedoch von einer beschränkten Bauzone überlagert. Das Ziel der Erhaltungszone ist mit demjenigen einer Schutzzone zu vergleichen. Daraus folgt, dass das Projekt bei einem Baugesuch zunächst auf die Zonenkonformität mit der Erhaltungszone geprüft werden muss. Ist es nicht zonenkonform, ist es weiter auf die Übereinstimmung mit der Grundnutzungszone (Bauzone oder Nichtbauzone) zu prüfen, welche die Erhaltungszone überlagert. Ist das Bauvorhaben in der Grundnutzungsordnung zonenkonform, so ist die Zonenkonformität i.S.v. Art. 22 RPG gegeben. Andernfalls ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (siehe Kap. II, N 141 ff.) zu prüfen.41 Zu prüfen ist demzufolge, ob ein Tiny House in der Erhaltungszone als zonenkonform bezeichnet werden kann. Kt. LU: Der Kanton Luzern sieht eine Weilerzone für die Erhaltung traditionell entstandener ländlichen Kleinsiedlungen vor. Es sind einerseits Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die der Land- und Forstwirtschaft dienen. Andererseits sind die im Bau- und Zonenreglement genau umschriebenen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecke dienenden Bauten zulässig. Bei Letzterem sind nur untergeordnete Massnahmen (An-, Klein- und Umbauten, Nutzungsänderungen) und Ersatzneubauten zulässig (§ 59a PBG LU). Solche Bauten sind nur zulässig, wenn sie zur Verhinderung der Abwanderung der Wohnbevölkerung erforderlich sind und der Erhaltung des Weilercharakters dienen. Nicht zulässig sind reine, nichtlandwirtschaftliche Neubauten. Die Weilerzone ist der Nichtbauzone zugewiesen.42 39 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 38 ff. zu Art. 18 RPG. 40 BGE 119 Ia 300, E. 3b S. 303. 41 Vgl. zum Ganzen: BGE 118 Ia 446, E. 2c S. 452 f. 42 Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvor- schriften §§ 1a-85 > § 59a Weilerzone (besucht am: 9. November 2021). https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 20 Kt. BE: Nach Art. 71 Abs. 1 BauG BE sieht der Kanton Bern Weiler- und Erhaltungszonen vor. Die Erneuerung, der vollständige Aus- und Umbau, der Wiederaufbau sowie Umnutzungen sind erlaubt, wenn sie der Erhaltung des Weilercharakters dienen.43 In der Weilerzone sind nur standortgebundene und betriebsnotwendige landwirtschaftliche Neubauten zulässig.44 Kt. GR: Der Kanton Graubünden sieht Erhaltungszonen vor, die der Erhaltung von landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvollen Kleinsiedlungen dienen. Neubauten sind nicht zulässig und die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen (Art. 31 Abs. 1 KRG GR). Ein Tiny House dient keinem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck und kann somit im Kanton Luzern grundsätzlich nicht als zonenkonform beurteilt werden. Fraglich ist, ob ein Tiny House als Kleinbaute qualifiziert werden kann und somit als untergeordnete Massnahme baubewilligungsfähig wäre. Gemäss § 112a Abs. 2 lit. c PBG LU sind Kleinbauten freistehende Gebäude, die eine Gesamthöhe von 4.5 m und eine anrechenbare Gebäudefläche von 50 m2 nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Zur Nebennutzfläche zählen Waschküchen, Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrrichträume.45 Da ein Tiny House der Wohnnutzung dient, handelt es sich nicht um Nebennutzflächen und das Tiny House kann – auch wenn es max. 4.5 m hoch und eine max. Gebäudefläche von 50 m2 aufweist – nicht als Kleinbaute qualifiziert werden. Die Zonenkonformität von Tiny Houses in der Weilerzone des Kantons Luzern wird demzufolge verneint. Die Kantone Bern und Graubünden lassen in Weiler-/ Erhaltungszonen keine Neubauten zu. Ein Tiny House ist eine neue Baute und ist demzufolge in der Weiler-/ Erhaltungszone des Kantons Bern resp. des Kantons Graubünden nicht zonenkonform. c. Reservezone Reservezonen umfassen Land, dessen künftige Nutzung dem Grundsatz nach bestimmt ist.46 43 Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Arbeitshilfen, www.jgk.be.ch > Dienstleitungen > Raumplanung > Arbeitshilfen für Ortsplanungen > Arbeitshilfe Weilerzonen, S. 1 (besucht am 9. November 2021). 44 Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Arbeitshilfen, www.jgk.be.ch > Dienstleitungen > Raumplanung > Arbeitshilfen für Ortsplanungen > Arbeitshilfe Weilerzonen, S. 7 (besucht am 9. November 2021). 45 Urteil des BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 2.3. 46 BGE 114 Ia 335, E. 2c S. 339. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 21 Kt. LU: Reservezonen umfassen Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist und es gelten die Regeln der Landwirtschaftszone. Bei ausgewiesenem Bedarf kann in der Reservezone langfristig die Bauzone erweitert werden (§ 55 PBG LU). Kt. BE: Im Kanton Bern sind im kantonalen Baugesetz keine Reservezonen vorgesehen. Kt. GR: Der Kanton Graubünden lässt in Zonen für künftige bauliche Nutzung Bauvorhaben zu, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erfüllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen (Art. 40 KRG GR). Im Kanton Luzern gelten für die Reservezonen die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (siehe Kap. II, N 47 ff.), weshalb es auch in der Reservezone nicht zonenkonform sein kann. Im Kanton Graubünden ist ein Tiny House in der Reservezone zonenkonform, wenn es die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erfüllt (Art. 24 RPG) und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegensteht. Der zukünftige Zweck einer Reservezone ist die künftige bauliche Nutzung. Sofern das Tiny House auf einem Anhänger und somit leicht verstellbar konstruiert wird, kann es auch wieder einfach vom Land entfernt werden, ohne dass bauliche Massnahmen zur Entfernung des Tiny Houses nötig wären. Somit würde ein Tiny House der künftigen baulichen Nutzung nicht im Wege stehen. Hinsichtlich den Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) sind in der Regel die Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht gegeben (siehe Kap. II, N 173 ff.). Damit ist ein Tiny House in der Reservezone des Kantons Graubünden nicht zonenkonform. d. Wohnzone Die Wohnzone dient dem vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Menschen zum Wohnen. Die Zonenvorschriften können in Wohnzonen auch über das Wohnen hinaus weitere Nutzungen zulassen. Ob Hotels, Airbnb oder andere gewerblich betriebene Unterkünfte in der Wohnzone als Wohnen zu qualifizieren sind, kann unklar sein.47 Das Bundesgericht hielt fest, dass der Nutzungszweck einer Ferienwohnung der Gleiche ist wie bei einer dauerhaft vermieteten Wohnung und somit dem Wohnen und nicht dem 47 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 79 f. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 22 Gewerbe zugeordnet wird.48 Es gibt keine bundesweite einheitliche Definition der Wohnnutzung.49 Ein Tiny House wird nur vermietet und dient daher rein touristischen Zwecken. Die touristische Nutzung des Tiny Houses steht der Zonenkonformität in der Wohnzone nicht entgegen, da der Nutzungszweck einer Ferienwohnung vergleichbar ist mit dem einer dauernd vermieteten Wohnung. Für die Zonenkonformität in der Wohnzone ist weiter erforderlich, dass sich das Tiny House baulich gut in das Wohnquartier einordnet. Letzteres ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein Tiny House kann somit in der Wohnzone durchaus zonenkonform sein. e. Hotel- und Ferienhauszone In Hotel- und Ferienhauszonen sind Hotels und Ferienhäuser zulässig.52 Es handelt sich dabei um Bauzonen, die grundsätzlich nur in Regionen geschaffen werden können, die 48 BGE 140 II 509, E. 3 S. 518 f. 49 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 25 zu Art. 22 RPG. 50 Urteil des KGer LU KGU 7H 16 132 vom 7. November 2016, E. 4.4.2 f. und E. 4.5.1 zitiert nach Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvorschriften §§ 1a-85 > § 45 Wohnzone (besucht am: 11. November 2021). 51 Urteil des VGer GR R 13 141 vom 8. Januar 2019 E. 5.11. 52 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 44 f. zu Art. 22 RPG. Kt. LU: Gemäss § 45 PBG LU dient die Wohnzone dem Wohnen und es sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die zum Wohnen dienen und für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartierts bestimmten örtlichen Verhältnisse. Das Kantonsgericht Luzern verneinte die Zonenkonformität für die Errichtung eines Parkplatzes für ein Wohnmobil mit lastwagenähnlichem Erscheinungsbild in der Wohnzone (19.8 t, ca. 10 m lang, 2.45 m breit, 3.4 m hoch).50 Kt. BE: Gemäss Art. 90 Abs. 1 BauV BE dürfen in Wohnzonen auch stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Kt. GR: Im Kanton Graubünden sind Wohnzonen vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 KRG GR), es gibt aber keine weiteren Ausführungen zur Wohnzone. Das Verwaltungsgericht Graubünden beurteilte eine rein der touristischen Bewirtschaftung dienende Wohnung in der Wohnzone als zonenkonform, wobei in der betreffenden Gemeinde in der Wohnzone neben Wohnbauten auch Gastwirtschaftsbetriebe und nicht störendes Kleingewerbe ebenfalls zulässig sind.51 https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 23 für eine touristische Entwicklung geeignet sind.53 Bei der Schaffung solcher Zonen ist darauf zu achten, dass dadurch nicht dezentrale Kleinbauzonen geschaffen werden. 54 Die Kantone Bern und Graubünden sehen Hotel- und Ferienzonen vor (Art. 72/76 BauG BE / 27 KRG GR). In den kantonalen Baugesetzen sind keine weiteren Ausführungen zur Zonenkonformität in diesen Zonen zu finden. Hotels und Ferienhäuser dienen wie Tiny Houses der Erholung, weshalb der Zweck der Tiny Häuser dem Zweck von Hotel- und Ferienzonen entspricht. Hotel- und Ferienhauszonen werden vor allem in touristischen Gegenden zu finden sein. Das wiederum bedeutet, dass dem Zweitwohnungsgesetz Beachtung geschenkt werden muss (siehe Kap. II, N 105 ff.). Für die abschliessende Beurteilung der Zonenkonformität ist die kommunale Bauordnung zu konsultieren. f. Sport- und Freizeitzone Im Folgenden wird die Zonenkonformität von Tiny Houses in der Sport- und Freizeitzone geprüft: Kt. LU: Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen. Es sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die im Bau- und Zonenreglement konkret vorgesehen sind. Es kann sich um Sport-, Spiel-, Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisation handeln (§ 49 PBG LU). Kt. BE: Als Zone für Sport- und Freizeitanlagen kann Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen ausgeschieden werden. Es können Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benützer, Umkleide-, Duschen- und Toilettenanlagen, Gerätemagazine, Bauten zum Schutz vor schlechter Witterung und dergleichen, erstellt werden, wenn die Gemeinden nichts anderes bestimmen. Die Gemeinden können zudem den Bau von Gebäuden, wie Heime von Jugendorganisationen, Sporthallen und dergleichen, vorsehen (Art 78 BauG BE). Kt. GR: Im Kanton Graubünden sind Sport- und Freizeitzonen vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 KRG GR); auf kantonaler Ebene sind keine weiteren Ausführungen vorhanden. Im Kanton Luzern sind nur Bauten und Nutzungen zulässig, die in der kommunalen Bauordnung vorgesehen sind. Falls die Bauordnung der Gemeinde keine Nutzung für 53 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 18 RPG. 54 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 24 touristische Zwecke vorsieht, ist ein Tiny House in der Sport- und Freizeitzone im Kanton Luzern nicht zonenkonform. Im Kanton Bern sind gewisse Nebenbauten zulässig. Die Aufzählung ist beispielhaft, doch kann ein Tiny House, welches nicht wie alle aufgeführten Bauten einer Allgemeinheit dient, kaum darunter subsumiert werden. Der Kanton ermächtigt jedoch die Gemeinden, weitere Bauten vorzusehen. Ob ein Tiny House zonenkonform ist, ist deshalb gemäss der Bauordnung der Gemeinde zu bestimmen. Ebenfalls auf die kommunale Bauordnung muss im Kanton Graubünden abgestellt werden, da auf kantonaler Ebene keine Ausführungen vorhanden sind. Ist eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen für Campingzwecke errichtet worden, so steht der Zonenkonformität von Tiny Houses nichts im Weg. g. Grünzone Unter Grünzonen werden Gebiete innerhalb des Baugebiets verstanden, die grundsätzlich von Bauten freizuhalten sind.55 In einigen Kantonen wird die Grünzone auch als Nichtbauzone bezeichnet.56 In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass für die Zuordnung einer Zone zur Bau- oder Nichtbauzone entscheidend ist, ob die Zone «ihrer Hauptbestimmung nach regelmässige Bautätigkeiten zulässt». Die Bezeichnung als Bau- oder Nichtbauzone ist nicht von Bedeutung. Das Bundesgericht stellte bei der Beurteilung auf den Zweck der in der kommunalen Bauordnung umschriebenen Zone ab. Im angesprochenen Fall wurde die Grünzone als Nichtbauzone qualifiziert. Ob es sich um eine Landwirtschaftszone, Schutzzone oder Nutzungszone handelte, blieb offen, da eine Ausnahmebewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone geprüft wurde.57 Kt. LU: Die Grünzone dient der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet, der Gliederung grösserer zusammenhängender Baugebiete oder der Freihaltung von Bach-, Fluss- und Seeufern und Waldrändern im Siedlungsbiet oder der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen im Siedlungsbiet (§ 50 Abs. 1 PBG LU). Bauten, Anlagen und Nutzungen sind erlaubt, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG LU). 55 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 26 zu Art. 18 RPG. 56 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 28 zu Art. 18 RPG. 57 Urteil des BGer 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 4. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 25 Kt. BE: Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern und der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. In der Grünzone sind nur unterirdische Bauten gestattet und Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Der Zweck der Grünzone darf nicht beeinträchtigt sein (Art. 79 BauG BE). Kt. GR: Zonen für Grünflächen dienen der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen (Art. 30 KRG GR). Der Kanton Luzern verlangt, dass die Baute dem Zweck der Zone entspricht und im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde konkret vorgesehen sein muss. Das heisst, ein Tiny House ist in einer Grünzone im Kanton Luzern nur zonenkonform, wenn solche Bauten in der kommunalen Bauordnung vorgesehen sind. Der Kanton Bern lässt nur unterirdische Bauten zu oder solche, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Ein Tiny House steht auf dem Boden und ist nicht unterirdisch. Mit einem Tiny House wird auch keine Grünzone gepflegt, weshalb ein Tiny House in einer Grünzone im Kanton Bern nicht zonenkonform ist. Im Kanton Graubünden wird auf kantonaler Ebene nur die Einhaltung des Zonenzweckes verlangt. Der Zweck der Grünzone ist primär der Freihaltung vor Bauten. Ein Tiny House ist eine Baute und widerspricht somit grundsätzlich dem Zweck der Grünzone. Es ist fraglich, ob es auch dem Zonenzweck widerspricht, wenn das Tiny House nur für einen kurzen Zeitraum aufgestellt wird. Dafür ist die kommunale Bauordnung zu konsultieren und allenfalls bei der Gemeinde nachzufragen. Ist ein Tiny House gemäss kommunaler Zonenordnung nicht zonenkonform, so ist für jede ausgeschiedene Grünzone der Zweck der Zone anhand der Bauordnung der Gemeinde zu eruieren. Ergibt sich daraus, dass der Zweck der Zone regelmässige Bauten zulässt, ist die entsprechende Zone eine Bauzone und die Zonenkonformität könnte gegeben sein. Sind in der Grünzone keine regelmässigen Bauten zulässig, so ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren und es ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu prüfen (siehe Kap. II, N 141 ff.). h. Schutzzone Die Schutzzone ist eine in Art. 14 Abs. 2 RPG aufgeführte Grundnutzungszone. Schutzzonen umfassen nach Art. 17 Abs. 1 RPG Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 26 besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Das kantonale Recht kann, statt Schutzzonen festzulegen, auch andere Schutzmassnahmen vorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Der Natur- und Heimatschutz ist auf Bundesebene in weiteren Gesetzen geregelt. Unter Vorbehalt dieser Bundesgesetze haben die Kantone und Gemeinden einen grossen Ermessensspielraum betreffend die Anwendung von Art. 17 RPG.58 Schutzzonen können Bau- oder Landwirtschaftszonen überlagern.59 Kt. LU: Gemäss § 60 Abs. 1 PBG LU dienen Schutzzonen dem Schutz von Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern, besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften, bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern, Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen und im Bau- und Zonenreglement konkret vorgesehen sind. Die Gemeinde legt die erforderlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest (§ 60 Abs. 2 PBG LU). Die Schutzzonen sollen vor Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, Erholung, Tourismus oder übermässiger landwirtschaftlicher Nutzung schützen.60 Kt. BE: Im kantonalen Baugesetz des Kantons Bern sind keine Ausführungen zu Schutzzonen vorhanden. Kt. GR: Der Kanton Graubünden sieht in Art. 33 ff. KRG GR verschiedene Schutzzonen vor, namentlich Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen, Freihaltezonen, Grundwasser- und Quellenschutzzonen sowie Gewässerraumzonen. Neue Bauten und Anlagen sind in Natur- und Landschaftsschutzzonen grundsätzlich nicht gestattet (Art. 33 und 34 Abs. 2 KRG GR). Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsbieten freizuhalten sind. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen (Art 35 KRG GR). Bauten und Anlagen in ärchäologischen Schutzzonen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen (Art. 36 Abs. 2 KRG GR). Land- und forstwirtschaftliche, gartenbauliche und andere Nutzungen müssen in Grundwasser- und Quellschutzzonen so betrieben werden, dass ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 37 Abs. 3 KRG GR). 58 JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N 2 f. zu Art. 17 RPG. 59 JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N 9 zu Art. 17 RPG. 60 Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvorschriften §§ 1a-85 > § 60 Schutzzonen (besucht am: 9. November 2021). https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 27 Das Ziel der Schutzzone ist primär, die Natur, Ortsbilder oder geschichtliche Stätten zu schützen. Dieses Ziel wird auf Bundesebene festgehalten und im Kanton Luzern wiederholt. Im Kanton Luzern wird des Weiteren ausdrücklich festgehalten, dass die Schutzzonen insbesondere von Bauten freizuhalten und von Beeinträchtigungen durch Tourismus zu schützen sind. Ein Tiny House ist eine Baute, die touristischen Zwecken dient, womit ein Tiny House in einer Schutzzone im Kanton Luzern nicht zonenkonform ist. Betrachtet man den allgemeinen Zweck der Schutzzone, so ist dies auch für die anderen Kantone massgebend: Ein Tiny House dient weder dem Schutz der Natur, noch kann durch ein Tiny House ein Ortsbild bewahrt oder eine geschichtliche Stätte geschützt werden. Dies gilt für alle Kantone, weil ein Tiny House in keiner Weise dem Schutz der Natur dient und somit dem Zonenzweck der Schutzzone entgegensteht. Aus diesen Gründen ist die Zonenkonformität von Tiny Houses in Schutzzonen zu verneinen. i. Wald Nach Art. 18 Abs. 3 RPG ist das Waldgebiet durch die Forstgesetzgebung geschützt und umschrieben. Von Kantonen festgelegte Waldzonen sind für die Festlegung des Waldgebiets nicht von Bedeutung (Art. 2 WaG).61 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Die Funktionen des Waldes sind gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG die Schutzfunktion (Schutz vor Naturereignissen), die Wohlfahrtsfunktion (Erholungsraum für Menschen, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Landschaftsschutz) und die Nutzfunktion (Holzwirtschaft).62 In Art. 11 WaG werden auch Bauten und Anlagen im Waldgebiet der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG unterstellt.63 Im Waldgebiet sind Bauten zonenkonform, «wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen».64 Ein Tiny House wird nicht für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes benötigt und ist daher nicht zonenkonform. 61 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 56 zu Art. 18 RPG. 62 BGE 124 II 85, E. 3d S. 88. 63 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 50 zu Art. 18 RPG. 64 BGE 123 II 499, E. 2 S. 502 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 28 j. Zwischenfazit Zonenkonformität In den Kantonen Bern, Luzern und Graubünden sind ähnliche Nutzungszonen zu finden, jedoch zeigt die Analyse einiger dieser Zonen, dass diese nicht immer gleich gehandhabt werden. Die folgende Übersicht legt dar, in welchen Zonen ein Tiny House zonenkon- form sein kann und in welchen nicht. Da Kantone und Gemeinden weitere Zonen festle- gen können, kann nicht abschliessend dargelegt werden, in welchen Zonen ein Tiny House zonenkonform ist. Massgebend sind die kommunalen Bau- und Zonenordnungen, weshalb es sich stets empfiehlt, diese zu konsultieren. Kt. LU Kt. BE Kt. GR Landwirtschaftszone Nicht zonenkonform. Weiler-/ Erhaltungszone Nicht zonenkonform. Reservezone Nicht zonenkonform. * Nicht zonenkonform. Wohnzone Zonenkonform, wenn sich das Tiny House baulich gut in das Quartier einord- net und die Vorschriften der kommunalen Bauordnung zur Wohnzone einge- halten werden. Hotel- und Ferienhauszone * Zonenkonform, wenn die Vorschriften der kommu- nalen Bauordnung zur Hotel- und Ferienhauszone eingehalten werden. Sport- und Freizeitzone Zonenkonform, wenn die kommunale Bauord- nung die touristische Nutzung vorsieht. Zonenkonform, wenn die Vorschriften der kommu- nalen Bauordnung zur Sport- und Freizeitzone ein- gehalten werden. Grünzone Zonenkonform, wenn die kommunale Bauord- nung Bauten wie ein Tiny House vorsieht und das Tiny House dem Zweck der kom- munalen Zone ent- spricht. Nicht zonenkonform. Zonenkonform, wenn das Tiny House dem Zweck der kommunalen Zone entspricht. Schutzzone Nicht zonenkonform. Wald Nicht zonenkonform. * Der Kanton sieht auf kantonaler Ebene keine spezifische Zone vor. Es ist dennoch möglich, dass auf kommunaler Ebene eine solche Zone ausgeschieden wird. Die kommunale Bauordnung ist für die Zonenkonformität ausschlaggebend. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 29 B. Erschliessung Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist die Erschliessung des Landes (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessungspflicht gilt sowohl für Bauten, die eine ordentliche Baubewilligung erfordern, als auch für solche, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordern.65 Zu prüfen ist im Folgenden, inwiefern ein Tiny House resp. das Grundstück, auf welchem das Tiny House zu stehen kommt, erschlossen sein muss. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Diese Mindestanforderungen können von den Kantonen konkretisiert werden.66 Für die Erschliessung ist analog Art. 4 WEG die Grob- und die Feinerschliessung erforderlich. Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 4 Abs. 1 WEG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Hausanschlüsse (Zu- und Wegfahrten, Zu- und Wegleitungen) sind für die Erschliessung nicht erforderlich.67 Eine hinreichende Zufahrt ist gegeben, wenn sie für die Benützer der Bauten und für die Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes zugänglich ist.68 Bei der Beurteilung, ob die Zufahrt genügend ist, haben die kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen.69 Die notwendige Erschliessung ist je nach Zonenart, der im Einzelfall beanspruchten Nutzung und den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich.70 Die 65 M.w.H. JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N 7 zu Art. 19 RPG. 66 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 2 zu Art. 19 RPG. 67 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 5 zu Art. 19 RPG. 68 Urteil des BGer 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3.1. 69 BGE 121 I 65, E. 3a S. 68. 70 BGE 127 I 103, E. 7d S. 111. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 30 Voraussetzungen für Erschliessungsanlagen sind von den kantonalen und kommunalen Vorschriften sowie von der konkreten Nutzungszone abhängig.71 Kommt das Tiny House in einem Baugebiet zu stehen (beispielsweise in einem grossen Garten) oder ausserhalb des Baugebietes in der Nähe eines bereits bestehenden Hauses, so besteht grundsätzlich bereits eine hinreichende Zufahrt hinsichtlich der «Hauptbaute». Wird das Tiny House in der Natur abgestellt, so ist fraglich, ob dann eine hinreichende Zufahrt vorliegt. Dies kann nicht abstrakt beurteilt werden; es ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Zudem hat die Gemeinde ein erhebliches Ermessen darin, zu entscheiden, ob die Zufahrt als hinreichend gilt oder nicht. Hinsichtlich den Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen sind nur die erforderlichen Leitungen so nahe an die Baute heranzuführen, dass ein Anschluss ohne weiteres möglich ist. Die Erschliessung mit Wasser- und Energieleitungen ist aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nur erforderlich, wenn die Anschlüsse aus polizeilichen oder Umweltschutzgründen zwingend notwendig sind. Ein Anschluss mit Elektrizität ist insbesondere nicht erforderlich, wenn andere Möglichkeiten zum Heizen und Beleuchten realisiert werden können.72 Das Tiny House soll möglichst autark betrieben werden und nicht an Leitungen angeschlossen werden, damit es einfach bewegt werden kann. Es wäre unverhältnismässig, für ein Tiny House, welches nur temporär an einem Ort steht, Wasser und Energieleitungen zu legen, welche nach Entfernung des Tiny Houses nicht mehr benötigt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Erschliessung der Umwelt dienen könnte; es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Somit sind für ein Tiny House grundsätzlich keine Wasser- und Energieleitungen erforderlich. Vorbehalten sind allfällige baupolizeiliche Anforderungen (siehe Kap. II, N 113 ff.). Betreffend Abwasser- leitungen ist auf die Ausführungen zum GschG zu verweisen (siehe Kap. II, N 93 ff.). 71 BGE 117 Ib 308, E. 4a S. 314. 72 JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N 36 ff. zu Art. 19 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 31 C. Weitere Voraussetzungen In Art. 22 Abs. 3 RPG werden die weiteren Voraussetzungen des Bundes und der Kantone für die Erteilung einer Baubewilligung vorbehalten. Im Folgenden wird auf einige bundes- und kantonalrechtliche Vorschriften eingegangen, die für den Betrieb von Tiny Houses relevant sein können. a. Umweltschutz Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Einwirkungen werden einzeln und gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Beim Betrieb von Tiny Houses sind insbesondere die Lärmvorschriften zu beachten, da Lärm durch den Transport, das Leeren von Abwasserbehältern oder das Füllen von Frischwasser entstehen könnte. Inwiefern Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Strahlen aus dem Betrieb von Tiny Houses entstehen und begrenzt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch die Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Ein Tiny House kann sowohl als Fahrnisbaute als auch ortsfeste Baute realisiert werden, womit es als ortsfeste Baute in den Anwendungsbereich des USG fällt. Hinsichtlich Lärmimmissionen hat der Bund abschliessende Vorschriften in der Lärmschutzverordnung (LSV) erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV sind Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Art. 43 LSV legt für die verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen fest. Diese Empfindlichkeitsstufen sind auf Gemeindestufe den Nutzungszonen zuzuordnen (Art. 44 Abs. 1 LSV). Für die verschiedenen Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 32 Empfindlichkeitsstufen gelten unterschiedliche Belastungsgrenzwerte (Anhang 3-7 LSV).73 Art. 2 Abs. 1 LSV listet als Lärmquellen exemplarisch Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze auf. Von der LSV und dem USG sind jedoch auch sogenannte nicht technische Lärmquellen erfasst.74 Davon erfasst ist beispielweise Lärm durch Stimmen, Tiere oder Geräte (sog. Alltagslärm).75 Eine standardisierte Beurteilung von Alltagslärm ist Stand heute nicht möglich und im Einzelfall zu beurteilen. Für die Beurteilung von Alltagslärm sind Art. 15, 19 und 23 USG anwendbar (Art. 40 Abs. 3 LSV). Demzufolge dürfen Neuanlagen höchstens geringfügige Störungen verursachen.76 Für die Beurteilung ist Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Lärmimmissionen nachts und an den Wochenenden werden grundsätzlich als störender empfunden.77 Die Vollzugsbehörde ist nur verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die zuständige Behörde hat bei der vorweggenommenen Würdigung ein Ermessen.78 Erscheint die Überschreitung der Planungswerte als möglich, ist die Behörde verpflichtet, eine Lärmprognose einzuholen. Es dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden.79 Tiny Houses müssen zum Stellplatz transportiert werden, wodurch Lärm entsteht. Weiterer Lärm kann durch das Füllen von Frischwasser und das Leeren von Abwasser entstehen. Diese Lärmquellen sind nicht explizit in der LSV aufgeführt und deshalb als Alltagslärm zu qualifizieren. Damit die Gemeinde beurteilen kann, ob sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden, wird sie wissen wollen, in welcher Zone das Tiny House steht, wie lärmempfindlich die Zone 73 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 27 zu Art. 22 RPG. 74 BGE 118 Ib 590, E. 2d S. 594. 75 SCHÄLI, S. 615. 76 SCHÄLI, S. 617. 77 BGE 133 II 292, E. 3.3 S. 297. 78 BGE 115 Ib 446, E. 3a S. 451. 79 BGE 137 II 30, E. 3.4 S. 36 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 33 ist, wann, wie und wie oft der Lärm entsteht. Die Gemeinde kann ein Lärmgutachten einholen und darauf gestützt entscheiden, ob die Lärmgrenzen eingehalten sind und die Baubewilligung erteilt werden kann. Erwartet die Gemeinde keine Überschreitung der Grenzwerte, wird sie kein Lärmgutachten in Auftrag geben. Im vorliegenden Fall kann die Lärmbelastung nicht abschliessend beurteilt werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass von einzeln aufgestellten Tiny Houses erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten sind. b. Gewässerschutz Nach Art. 17 lit. a GschG darf im Bereich der öffentlichen Kanalisation eine Baubewilligung für Neu- und Umbauten grundsätzlich nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird. Gemäss Art. 17 lit. b GschG darf ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen eine Baubewilligung erteilt werden, wenn die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet ist. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle ist anzuhören. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst Bauzonen und weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist oder in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GschG). Demzufolge ist es für die Abwasserregelung massgebend, ob das Tiny House im Baugebiet oder im Nichtbaugebiet steht. Im Folgenden wird auf diese zwei Möglichkeiten eingegangen: Steht ein Tiny House nicht im Baugebiet, so befindet es sich nicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen und die Abwasserbeseitigung muss durch ein besonderes Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 GschG gewährleistet sein (Art. 17 lit. b GschG). Nach Art. 13 Abs. 1 GschG ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Es handelt sich beim Stand der Technik um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Vollzugshilfen des BAFU, des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) konkretisiert wird.80 Der Gewässerschutz ist gewahrt und eine Baubewilligung kann für ein Tiny House erteilt 80 STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 38 ff. zu Art. 12 GschG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 34 werden, wenn das Abwasser mit Mitteln, die dem Stand der Technik entsprechen, beseitigt wird. Steht ein Tiny House im Baugebiet, so ist es grundsätzlich an die Kanalisation anzuschliessen (Art. 11 i.V.m. Art. 17 lit. a GschG). Von der Anschlusspflicht kann nur in den in Art. 12 GschG vorgesehenen Fällen abgewichen werden.81 Unter Anschlusspflicht wird die «Pflicht, einen technisch einwandfreien Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen» verstanden.82 Die Anschlusspflicht verlangt nicht danach, dass jedes Grundstück Abwasserleitungen aufweisen muss. Es ist zulässig, das Abwasser in Kanistern aufzufangen und anschliessend in die Kanalisation einzuleiten.83 Vorliegend greift keine der Ausnahmen in Art. 12 GschG, weshalb ein Tiny House im Baugebiet der Anschlusspflicht untersteht. Die Anschlusspflicht verlangt nicht, dass ein Tiny House über eine Abwasserleitung verfügen muss. Da ein Tiny House autark betrieben wird, muss das Abwasser beispielsweise in Kanistern aufgefangen und anschliessend der Kanalisation zugeführt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegend geplanten Tiny Houses über keine Abwasserleitung verfügen müssen. Der autarke Betrieb mittels Trenntoilette und Abwasserbehälter ist zulässig. Das gesammelte Abwasser ist fachgerecht zu entsorgen. Ausserhalb der Bauzone ist zudem eine andere Abwasserbeseitigung möglich, sofern diese dem Stand der Technik entspricht. c. Naturschutz Gemäss Art. 3 NHG sind Bund und Kantone verpflichtet, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, erhalten bleiben. Ein verstärkter Schutz besteht für die in Bundesinventaren aufgenommenen Objekte (Art. 6 Abs. 1 NHG). Im Rahmen des Natur- und Heimatschutzes gibt es die Inventare BLN, ISOS und IVS.84 Die Gemeinden müssen die Bundesinventare bei der Nutzungsplanung berücksichtigen.85 Die 81 M.w.H. STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 16 zu Art. 11 GschG. 82 STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 22 zu Art. 11 GschG. 83 Urteil des BGer 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3. 84 DAJCAR, S. 347. 85 BGE 135 II 209, E. 2.1 S. 213. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 35 Umsetzung des Schutzes erfolgt in erster Linie durch Schutzzonen (siehe Kap. II, N 73 ff.), es sind jedoch auch andere Massnahmen denkbar.86 Art. 3 NHG sowie Art. 6 NHG fordern eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen, wobei die privaten Interessen bei inventarisierten Objekten sehr gewichtig sein müssen.87 Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung ist in der Bundesverfassung verankert. Es sind keine Bauten und Bodenveränderungen zulässig (Art. 78 Abs. 5 BV). Eine Interessenabwägung ist hier nicht möglich.88 In einem geschützten Moor oder Moorgebiet kann kein Tiny House erstellt werden. In anderen geschützten Landschaftsgebieten muss im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse und dem privaten Interesse erfolgen. Soll das Tiny House in einem Gebiet errichtet werden, welches inventarisiert ist, so sind sehr hohe und gewichtige private Interessen erforderlich, damit diese bei einer Interessenabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen. Das öffentliche Schutzinteresse geht dem privaten Interesse an der touristischen Nutzung vor, weshalb die Realisierung eines Tiny Houses in den vom NHG erfassten Gebieten nicht infrage kommt. d. Energierecht Der Bund erlässt Vorschriften über den Energiegebrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 BV). Der Kanton ist für den Verbrauch von Energie in Gebäuden zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV), wobei der Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetz- gebung hat. Diese Kompetenz hat der Bund im Energiegesetz umgesetzt.89 In Art. 14 und 45 EnG und Art. 50 EnV legt der Bund Gesetzgebungsaufträge an die Kantone fest.90 Gestützt auf die Vollzugserfahrung der Kantone hat die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EdDK) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) erarbeitet. Die MuKEn haben zum Ziel, die verschiedenen kantonalen Energie- vorschriften im Gebäudebereich zu harmonisieren. Dies dient der Vereinfachung von Bauplanung und Baubewilligung für Bauherren und Fachleute, die in mehreren Kantonen 86 DAJCAR, S. 355. 87 FAVRE, Kommentar NHG, N 12 f. zu Art. 3 NHG. 88 BGE 117 Ib 243, E. 3b S. 247. 89 BIRCHLER, N 3 f. 90 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 111 zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 36 tätig sind.91 Die MuKEn sollen von den Kantonen in das kantonale Energierecht übernommen werden.92 Die Umsetzung der MuKEn ist in den Kantonen teilweise noch im Gange. Im Kanton Luzern wurden die MuKEn auf kantonaler Ebene bereits umgesetzt. Auch im Kanton Graubünden wurden die MuKEn bis auf die Mustervorschriften zur «Sanierungspflicht zentraler Elektroheizungen» (dies ist jedoch vorgesehen), weitestgehend übernommen. Im Kanton Bern wurden die Vorschriften zum «Wärmeerzeugeersatz» noch nicht umgesetzt, allerdings ist dies vorgesehen. Zudem erfolgt die Umsetzung der Mustervorschriften zur «Eigenstromerzeugung bei Neubauten» auf alternativem Weg.93 Vom Anwendungsbereich der MuKEn sind insbesondere Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, erfasst (Art. 1.3 Abs. 1 lit. a MuKEn 2014). Eine Baute bzw. ein Gebäude wird wie folgt definiert: «Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen« (Art. 1.4 Abs. 2 lit. a MuKEn 2014). In den MuKEn wird der Begriff «Stand der Technik» oft verwendet. Damit wird auf die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugs- hilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der EnDK/EnFK verwiesen (Art. 1.5 MuKEn 2014). Die vorliegend geplanten Tiny Houses werden insbesondere beheizt und sind von der Aussenatmosphäre abgeschlossen. Je nach kantonaler Vorschrift resp. Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften kann ein Tiny House der Baubewilligungspflicht unterliegen (siehe Kap. II, N 2 ff.). Die Anwendung der MuKEn hat insbesondere zum Zweck, die technischen Energievorschriften interkantonal zu vereinheitlichen. Damit ein Tiny House mehrfach hergestellt und in verschiedenen Kantonen stehen kann, empfiehlt 91 Konferenz Kantonaler Energiedirektoren, MuKEn, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn (besucht am 21. November 2021). 92 MuKEn 2014, EdDK, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn > MuKEn 2014, S. 11 (besucht am 21. November 2021). 93 Umsetzung MuKEn 2014 (Stand 5. September 2021), EdDK, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn > Stand MuKEn 2014 (besucht am 21. November 2021). https://www.endk.ch/ https://www.endk.ch/ Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 37 sich, die MuKEn für den Bau der Tiny Houses anzuwenden. Für die konkreten Bauvorschriften wird an dieser Stelle auf die geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der EnDK/EnFK verwiesen. e. Zweitwohnungsgesetz Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG ist eine Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes eine Gesamtheit von Räumen, die für eine Wohnnutzung geeignet sind, eine bauliche Einheit bilden, einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben, über eine Kocheinrichtung verfügen und keine Fahrnis darstellen. Als Fahrnis werden im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsgesetz Wohnmobile und Wohnwagen verstanden, auch wenn sie fest installiert sind. Sobald Bauten jedoch über eine Fundamentplatte verfügen, stellen sie keine Fahrnis mehr dar und das Zweitwohnungsgesetz ist anwendbar.94 Eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes ist eine Wohnung, die keine Erstwohnung ist oder einer solchen gleichgestellt ist (Art. 2 Abs. 4 ZWG). Eine Erstwohnung liegt vor, wenn mindestens eine Person Niederlassung in der Gemeinde hat (Art. 2 Abs. 2 ZWG). Art. 2 Abs. 3 ZWG listet Wohnungen auf, die Erstwohnungen gleichgestellt sind. Wird ein Tiny House auf Rädern abgestellt oder anders ohne Fundamentplatte realisiert, so ist es als Fahrnis i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. e ZWG zu verstehen und das Zweitwohnungsgesetz muss nicht beachtet werden. Verfügt das Tiny House über eine Fundamentplatte, ist das Tiny House keine Fahrnisbaute im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes. Die vorliegend geplanten Tiny Houses dienen touristischen Zwecken und sollen nicht zur Niederlassung dienen. Ebenfalls können Tiny Houses keiner Erstwohnung i.S.v. Art. 2 Abs. 3 ZWG gleichgestellt werden. Somit stellt ein Tiny House eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes dar. Weiter handelt es sich bei einem Tiny House um eine Gesamtheit von Räumen, die während den Ferien zum Aufenthalt, also zur Wohnnutzung, geeignet sind. Das Tiny House ist freistehend und bildet für sich eine bauliche Einheit. 94 Urteil des BVGer A-4343/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.4.2.; Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2287 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 38 Weiter verfügt das Tiny House über eine Kocheinrichtung. Somit ist das Zweitwohnungsgesetz für Tiny Houses, welche über eine Fundamentplatte verfügen, anwendbar Beträgt der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde über 20 Prozent, so darf keine Baubewilligung erteilt werden (Art. 6 Abs. 1 ZWG). Art. 7 ff. ZWG sieht Ausnahmen vor. Für ein Tiny House kommt nur eine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG infrage. Demnach darf eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde über 20 Prozent beträgt und die Wohnung als touristisch bewirtschaftete Wohnung genutzt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslichen kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird. Weiter, wenn es sich um eine Einliegerwohnung handelt oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird. Es handelt sich um eine Einliegerwohnung, wenn sich diese im selben Gebäude befindet, indem der Eigentümer Wohnsitz hat (Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG). Infrage kommt vorliegend nur die Ausnahme des strukturierten Beherbergungsbetriebs. Ein solcher liegt vor, wenn der Betrieb hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen umfasst, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden, wenn der Betrieb ein hotelähnliches Betriebskonzept aufweist und wenn die Bewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs sichergestellt wird (Art. 4 ZWV). Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb muss eine minimale Grösse aufweisen. Die Anlagen bilden in der Regel eine bauliche Einheit und es sind Gemeinschaftseinrichtungen, wie Hallenbad, Spielplätze etc. vorhanden.95 Ein Tiny House ist freistehend und die Bewirtschaftung erfolgt in der Regel von den Eigentümern des Grundstücks, welche nicht über eine Reception oder weitere Anlagen verfügen. Es entsteht auch keine bauliche Einheit, welche einem Hotel gleicht. Es kann nicht von einem strukturierten Beherbergungsbetriebes ausgegangen werden. Die Bestimmung, wonach Zweitwohnungen zugelassen sind, die über eine Vertriebs- plattform zur touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wurde vom 95 Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2287 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 39 Parlament aus dem Zweitwohnungsgesetz gestrichen.96 Ein Tiny House wird über eine Plattform vermietet und wäre wohl unter die Bestimmung über die Vertriebsplattformen gefallen. Diese Bestimmung, welche keine Anwendung des Zweitwohnungsgesetzes zur Folge hätte, gibt es im heutigen Gesetz nicht. Tiny Houses, die über eine Fundamentplatte verfügen, können nur eine Baubewilligung erhalten, wenn der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde weniger als 20% beträgt. Tiny Houses als Fahrnisbauten fallen nicht unter die Anwendung des Zweit- wohnungsgesetzes. f. Kantonales und kommunales Recht Das kantonale und kommunale Baupolizeirecht dient der Gefahrenvermeidung und - abwehr. Es enthält technische Sicherheits- und Hygienevorschriften. Das kantonale Recht bestimmt aus feuerpolizeilichen, gesundheitspolizeilichen und gestalterischen Gründen unter anderem Gebäudeabstände. Das kantonale Recht kennt Konstruktionsvorschriften, welche sich mit der Bauweise von Gebäuden befasst. Unter den feuerpolizeilichen Massnahmen werden Vorschriften zu Materialien, Fluchtwegen und Brandabschnitten verstanden. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften betreffen Mindestfläche und -höhe von Räumen, Belichtung und sanitäre Einrichtungen. Häufig wird in diesen Vorschriften auf technische Standards verwiesen.97 Weiter sehen kantonale und kommunale Baugesetze Gestaltungsvorschriften vor. Gestaltungsvorschriften betreffen die Baute sowie deren Umgebung. Einerseits kommt das Verbot der Verunstaltung oder Beeinträchtigung bestehender Bauten und Ortsbilder und andererseits das Gebot der Einordnung zum Ausdruck. Die Baubehörden haben bei der Beurteilung der Gestaltung einen Ermessensspielraum.98 Kantone und Gemeinden sehen einerseits konkrete Bauvorschriften vor, andererseits verweisen sie für technische Standards auf Generalklauseln. Damit wird auf Normen von privaten Fachorganisationen verwiesen, wenn in Verordnungen keine Ausführungsvorschriften zu finden sind.99 96 BGE 145 II 354, E. 4.3 S. 359. 97 Vgl. zum Ganzen: RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 117 zu Art. 22 RPG. 98 M.w.H. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 118 zu Art. 22 RPG. 99 Vgl. zum Ganzen: RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 123 f. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 40 Können einzelne Bestimmungen nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 23 RPG (siehe Kap. II, N 133 ff.). Auf die Abstandsvorschriften wird vorliegend nicht eingegangen, da es aufgrund des Betriebskonzeptes wünschenswert ist, wenn das Tiny House möglichst weit weg von einer Baute steht und die Abstandsvorschriften deshalb nicht im Fokus stehen. Im Folgenden wird auf die kantonale Regelung zu Sicherheit und Gesundheit sowie zur Gestaltung in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden eingegangen. i. Sicherheit und Gesundheit Die Baugesetze und -verordnungen auf kantonaler Ebene sehen folgende Vorschriften vor: Kt. LU: Die Bauten und Anlagen müssen in Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und Feuersicherheit aufweisen. Sie dürfen weder Menschen noch Sachen gefährden, insbesondere nicht die Bewohner oder Benützer der Baute (§ 145 Abs. 1 PBG LU). Die Pflicht zur Erstellung von Brandmauern ist im Gesetz über den Feuerschutz und in der Vollzugsverordnung geregelt (§ 147 Abs. 1 PBG LU). In § 152 ff. PBG LU werden Bestimmungen zur Besonnung, Belichtung, Belüftung, Raummasse, Aussengeschoss- und Umgebungsflächen und Isolationen festgehalten. Gemäss § 156 PBG LU kann bei bestimmten Bauten von den Vorschriften abgewichen werden. Kt. BE: Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG BE sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Art. 57 Abs. 1 BauV BE verweist auf die anerkannten Regeln der Baukunde. Dabei sind die Bestimmungen der BauV BE, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Suva zu beachten. Ergänzend sind die Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten. Gemäss Art. 57 Abs. 3 BauV BE gilt die Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen (Art. 62 Abs. 1 BauV BE). Art. 64 ff. BauV BE führt diverse Vorschriften für Belichtung, Besonnung, Belüftung, Heizung, Isolation, Grösse, sanitären Einrichtungen und Küchen auf. Diese gelten gemäss Art. 62 BauV BE nur unter dem Vorbehalt von strengeren Gemeindevorschriften und gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Kt. GR: Gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG GR haben Bauten und Anlagen den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen. Weiter haben Bauten und Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 41 Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden (Art. 79 Abs. 2 KRG GR). Gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG GR können die Gemeinden Bauvorschriften auch verschärfen und ergänzen, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die übergeordnete Reglung dem nicht entgegensteht. Die Bestimmungen zu den Bauvorschriften hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit sind von Vorbehalten und allgemein gehaltenen Begriffen geprägt. Alle drei Kantone sehen beispielsweise vor, dass Bauten und Anlagen niemanden gefährden dürfen. Die Kantone Bern und Graubünden verweisen auf die Anwendung der anerkannten Regeln der Baukunde. Diese kommen auch im Kanton Luzern zum Zuge, sofern auf Verordnungsstufe keine genaueren Vorschriften zu finden sind. Bei beiden Begriffen handelt es sich um sog. Generalklauseln. Damit ein Tiny House den sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen genügt, sind einerseits die kommunalen Bauvorschriften zu konsultieren. Diese können je nach Nutzungszone variieren. Andererseits sind die Normen von Fachorganisationen beizuziehen, um die genauen baulichen Vorschriften zu bestimmen. ii. Gestaltung Zur Gestaltung von Bauten sind die folgenden kantonalen Bestimmungen massgebend: Kt. LU: Gemäss § 140 Abs. 1 PBG LU sind Bauten und Anlagen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie dürfen durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Kt. BE: Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG BE dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Bau- bewilligungsbehörde darf die Baubewilligung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen oder Projektänderungen verlangen. Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 2 BauG BE). Die Bauweise und -gestaltung wird in kommunalen Vorschriften geregelt (Art. 12 Abs. 2 BauG BE). Kt. GR: Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG GR sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Regelungen der drei Kantone verlangen alle nach einer guten baulichen Einordnung in Umgebung und Landschaft. Ob sich ein Tiny House baulich gut einordnet oder das Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 42 Landschaftsbild nicht stört, ist im Einzelfall zu klären, wobei die Baubewilligungs- behörde ein Ermessen hat. Es ist daher möglich, dass ein einheitlich gestaltetes Tiny House an einer Stelle in das Ortsbild passt und an anderen nicht. Es bietet sich an, beispielsweise in der Farbgebung von Tiny Houses flexibel zu sein, um hinsichtlich der Gestaltung und somit auch der Eingliederung etwas Spielraum zu haben. g. Zwischenfazit weitere Voraussetzungen Für die Erstellung eines Tiny Houses sind diverse Vorschriften zu beachten, welche aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz zu Unterschieden auf kommunaler Stufe führen. Insbesondere betreffend einzuhaltenden Planungswerten von Lärmemissionen, Naturschutzvorschriften und Bauvorschriften auf kommunaler Ebene ist die Nutzungsordnung der Gemeinde zu konsultieren, damit die weiteren Voraussetzungen i.S.v. Art. 22 Abs. 3 RPG beurteilt werden können. Ob ein Tiny House die Lärm- und Naturschutzvorschriften einhält, kann nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden. Das Gleiche gilt bezüglich Gestaltungs- vorschriften. Bauvorschriften auf kantonaler und kommunaler Ebene verweisen für technische Standards oft auf Normen von Fachorganisationen (sog. Generalklauseln). So muss der Stand der Technik für die Entleerung von Abwasser eingehalten werden. Auch die MuKEn, welche zur Vereinheitlichung kantonaler Energievorschriften dienen, verweisen auf den Stand der Technik. Damit sind die Normen von Fachorganisationen stets beizuziehen. Stellt das Tiny House eine Fahrnisbaute dar, ist das Zweitwohnungsgesetz nicht zu beachten. Verfügt es hingegen über eine Fundamentplatte, so darf ein Tiny House nur erstellt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde weniger als 20% beträgt. Es wird empfohlen, die Tiny Houses als Fahrnisbauten zu erstellen (auf Rädern oder anderweitig mobil, siehe Kap. II, N 4 f.), damit das Zweitwohnungsgesetz nicht beachtet werden muss. Weiter wird empfohlen, die MuKEn anzuwenden, um das gleiche Tiny House in verschiedenen Kantonen aufstellen zu können. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 43 D. Fazit Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung Damit eine ordentliche Baubewilligung für ein Tiny House erteilt werden kann, muss es dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Grundstück, auf welchem das Tiny House steht, muss erschlossen sein. Zudem müssen insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt-, Gewässer- und Naturschutz, sowie das Energie- und Zweitwohnungsgesetz und die kantonalen und kommunalen Vorschriften berücksichtigt werden. Ausserhalb von Bauzonen sind Tiny Houses in der Regel nicht zonenkonform. Primär sind Tiny Houses in den Bauzonen zonenkonform. Ob ein Tiny House zonenkonform ist, beurteilt sich danach, ob es dem Zweck der Nutzungszone, in dem es aufgestellt wird, entspricht. Aus diesem Grund ist stets die kommunale Bauordnung zu konsultieren. Damit das Grundstück als erschlossen gilt, hat es über eine hinreichende Zufahrt zu verfügen. Die Gemeinde hat bei Beurteilung dieser Voraussetzung einen Ermessensspielraum, wobei die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die vorliegenden Tiny Houses können grundsätzlich autark betrieben werden und müssen nicht über Werkleitungen verfügen. Zu beachten sind die zahlreichen weiteren Voraussetzungen, welche hinsichtlich technischen Standards oft auf Generalklauseln und somit auf Normen von Fachorganisationen verweisen. Diese Standards gilt es einzuhalten. Die kommunale Bauordnung gibt Hinweise auf einzuhaltende Normen betreffend Natur- und Lärmschutz sowie auf die einzuhaltenden Bauvorschriften. Ein Tiny House mit Fundamentplatte darf nur erstellt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde weniger als 20 % beträgt; ein Tiny House als Fahrnisbaute hat das Zweitwohnungsgesetz nicht zu beachten. Zusammenfassend kann nicht abstrakt beurteilt werden, ob die vorliegend geplanten Tiny Houses die Voraussetzungen für eine ordentliche Baubewilligung erfüllen. Es ist auf den Einzelfall abzustellen und insbesondere davon abhängig, welche Vorschriften die Gemeinden in der konkreten Nutzungszone vorsehen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 44 3. Ausnahmebewilligungen Kommt man zum Schluss, dass das Errichten von ortsfesten Tiny Houses oder das Aufstellen von Tiny Houses als Fahrnisbauten einer Baubewilligung bedürfen und dabei keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden kann, so ist zu prüfen, ob eine ausserordentliche Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) erteilt werden kann. Nachfolgend werden die Voraussetzungen hierfür, innerhalb und ausserhalb der Bauzonen, dargelegt. A. Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone Nach Art. 26 Abs. 1 BauG BE dürfen die Gemeinden Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 BauG BE dürfen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden, es sei denn, die Beeinträchtigung könnte durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Innerhalb der Bauzone richten sich die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Baubewilligung gemäss Art. 23 RPG nach kantonalem Recht.100 Damit eine Ausnahmebewilligung für das Errichten oder Aufstellen eines Tiny Houses gewährt werden kann, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht.101 Im Weiteren können auch die Gemeinden für ihren Regelungsbereich Ausnahme- möglichkeiten vorsehen.102 Nachfolgend werden die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone der Kantone Luzern, Bern und Graubünden dargelegt. Kt. LU: Nach § 37 Abs. 1 PBG LU dürfen die Gemeinden aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglements bewilligen, insbesondere beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse (lit. a), wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würden (lit. b) oder bei befristeten Zwischennutzungen (lit. c). Die Ausnahmen dürfen nach § 37 Abs. 2 PBG LU die öffentlichen Interessen nicht verletzen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglements nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen 100 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 2 zu Art. 23 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 3 zu Art. 23 RPG. 101 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 23 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 2 zu Art. 23 RPG. 102 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 23 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 45 und privaten Interessen sind abzuwägen. Nach § 37 Abs. 2 PBG LU können im Bau- und Zonenreglement bei einzelnen Bestimmungen weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden. Nach § 37 Abs. 4 PBG LU dürfen Nachbarliegenschaften durch eine Ausnahme- bewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden, als dies bei reglementgemässer Bauweise zu erwarten wäre. Kt. BE: Nach Art. 26 Abs. 1 BauG BE dürfen die Gemeinden Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 BauG BE dürfen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden, es sei denn, die Beeinträchtigung könnte durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Kt. GR: Nach Art. 82 Abs. 1 KRG GR können die kommunalen Baubehörden Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Här-te bedeutet und dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen ver-letzt werden. Nach Art. 81 Abs. 2 KRG GR kann die Ausnahmebewilligung davon ab-hängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Dabei wird für wertvermehrende Aufwendungen bei späte-rer Enteignung keine Entschädigungen geleistet.. Sowohl der Kanton Luzern als auch die Kantone Bern und Graubünden haben in den kantonalen Baugesetzen Ausnahmebewilligungen innerhalb der Bauzone vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind in allen drei Baugesetzen ähnlicher Natur. So bedarf es zunächst sogenannter «besonderer Verhältnisse», «besonderer Härte» oder «ausserordentlicher Verhältnisse». Weiter halten die Bestimmungen fest, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Bauvorhaben entgegenstehen dürfen. Diese Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ gegeben sein.103 Da es sich bei «besonderen Verhältnissen», «besonderer Härte» oder «ausserordentlicher Verhältnisse» um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, müssen die Bestimmungen im Einzelfall ausgelegt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Ausnahmebewilligungen der Verfeinerung der Grundordnung dienen und nur im Einklang mit dem Gesetzeszweck ausgelegt werden und nicht zur Änderung des Gesetzes selbst führen dürfen. Die 103 Vgl. zum Ganzen RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 11 f. zu Art. 23 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 46 Anforderungen an den Ausnahmegrund ergeben sich sodann aus der Vorschrift, von der abgewichen werden soll. Angeführt werden können alle wesentlichen Interessen des Bauherrn, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung des Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt werden. Sie müssen aber mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder dem Bauvorhaben zusammenhängen. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hängt sodann massgeblich von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll und schliesslich von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung.104 Für die innerhalb der Bauzone aufgestellten Tiny Houses bedeutet das, dass diese, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von Bau- und Zonenvorschriften innerhalb der Bauzone erhalten können. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss für jeden Einzelfall und jede Ausnahme gesondert geprüft werden. Denkbar wäre eine Ausnahmebewilligung, wenn in einem konkreten Fall die Zonenkonformität eines Tiny Houses innerhalb der Bauzone (z.B. Wohnzone, Ferienhauszone) infolge der kantonalen Bau- und Planungsgesetze nicht gegeben ist (siehe Kap. II, N 41 ff.). Damit könnte ein Tiny House im Einzelfall, sofern die vorangehend erläuterten Voraussetzungen gegeben sind, trotz mangelnder Zonen- konformität aufgestellt werden. Die «besonderen Verhältnisse» bzw. die «besondere Härte» könnte z.B. dadurch begründet werden, dass die Tiny Houses nur temporär aufgestellt und autark betrieben werden. Dabei gilt es, die öffentlichen Interessen den privaten Interessen der mySaess gegenüberzustellen. Denkbar wäre es im Einzelfall auch von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften (z.B. Grenzabstände, Gestaltungsvorschriften, MuKEn etc.) mittels der Ausnahmebewilligung abzuweichen. Im Übrigen wurden mit Art. 1.2 MuKEn 2014 dieselben Voraussetzungen für Ausnahmen von den MuKEn übernommen. Auch hier gilt es potenziell entgegenstehende öffentliche und private Interessen mittels Interessen- abwägung zu berücksichtigen. 104 Vgl. zum Ganzen Entscheid des VGer LU 2001 II Nr. 17 vom 13. September 2001 E. 4.; m.w.H. Entscheid des VGer BE 100.2020.199U vom 15. Juni 2021 E. 4.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 47 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Mittels kantonaler Ausnahmebewilligungen können unter Umständen problematische Bau- und Zonenreglemente ausnahmsweise und für den Einzelfall bewilligt werden. Durch die Ausnahmebewilligung darf allerdings nicht systematisch von Bau- und Zonenvorschriften abgewichen werden. Die Ausnahmebewilligung kann jeweils nur für bestimmte Abweichungen, an einem besonderen Standort erteilt werden. Denkbar sind beispielweise Ausnahmebewilligungen für mangelnde Zonenkonformität oder für nicht eingehaltene kantonale und kommunale Bauvorschriften. B. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone Die Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone richten sich nach dem Bundesrecht.105 Das RPG regelt die Ausnahmebewilligungen in den Art. 24 ff. und 37a RPG, sowie in der RPV im Detail und abschliessend.106 Das Bundesrecht kennt dabei keinen Raum für Bewilligungen mit reduzierten Anforderungen.107 Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, das die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände nicht erfüllt, kann z.B. nicht bewilligt werden, weil die Bewilligung nur befristet erteilt wird.108 Den Kantonen ist es allerdings erlaubt, einerseits die bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen einzuschränken (Art. 27 RPG) und andererseits mit der kantonalen Richtplanung auf besondere örtliche Verhältnisse zugeschnittene Lösungen für Streusiedlungsgebiete vorzusehen (Art. 39 RPV).109 Die Ausnahmetatbestände lassen sich in «ordentliche Ausnahmebewilligungen» und «erleichterte Ausnahmebewilligungen» unterteilen.110 Unter die ordentlichen Ausnahme- bewilligung fallen die standortgebundenen Bauten i.S.v. Art. 24 RPG und die in Art. 39 RPV für standortgebunden erklärten Bauvorhaben.111 Die erleichterten 105 Vgl. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 106 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 107 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 108 Urteil BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.5. 109 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 110 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 111 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 48 Ausnahmebewilligungen (Art. 24a ff. und Art. 37a RPG) sind in der Regel an bestehende Bauten und Anlagen geknüpft.112 Nachfolgend werden zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone dargelegt, welche sowohl für die ordentlichen als auch für die erleichterten Ausnahmebewilligungen zu beachten sind. Anschliessend werden zuerst die einschlägigen, erleichterten Ausnahmebewilligungen und in einem zweiten Schritt die ordentlichen Ausnahmebewilligungen geprüft. Schliesslich wird geprüft, ob die Kantone Luzern, Bern und Graubünden weitergehende Einschränkungen vorsehen. a. Allgemeine Voraussetzungen Damit ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung zugänglich ist, muss es sich zunächst um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben i.S.v. Art. 22 RPG handeln (siehe Kap. II, N 2 ff.). Davon ausgenommen sind die Fälle von Art. 24a RPG. Das Bauvorhaben muss ausserhalb der Bauzone liegen und darf nicht zonenkonform sein, da ansonsten eine ordentliche Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG zu erteilen wäre.113 Nach Art. 43a lit. e RPV ist stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, auch wo dies im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Nach Art. 43a lit. a und b RPV dürfen Bauten und Anlagen, die für die Landwirtschaft oder für einen anderen standortgebundenen Zweck noch benötigt werden, oder für die ungeklärt ist, ob sie noch benötigt werden, nicht zweckentfremdet werden und sind somit von den Ausnahmebewilligungen ausgeschlossen. Die Erschliessung darf nach Art. 43a lit. c RPV maximal geringfügig erweitert werden und die Infrastrukturkosten für zonenwidrige Bauten und Anlagen haben in der Regel die Verursacher zu tragen. Nach Art. 43a lit. d RPV darf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke durch die Ausnahmebewilligung zudem nicht gefährdet werden. Ziel ist es nicht, die Landwirtschaft mit der Ausnahmebewilligung zu verdrängen, sondern vielmehr, dafür nicht mehr benötigte Flächen und Bauten einer sinnvollen Nutzung zuzuführen.114 112 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 113 Vgl. zum Ganzen MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 30 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 114 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 31 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 49 Kommen für das Errichten oder Aufstellen von Tiny Houses Standorte ausserhalb der Bauzone in Betracht, so müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung geprüft werden, bevor die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 24 ff. RPG und 37a RPG geprüft werden. Ob das Tiny House einer Bewilligungspflicht nach Art. 22 RPG unterliegt, gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen (siehe Kap. II, N 2 ff.). Für jedes Tiny House ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, ungeachtet dessen, ob der Spezialtatbestand eine solche voraussetzt. Kosten für notwendige, geringfügige Erweiterungen der Erschliessung müssen von mySaess selbst getragen werden. Schliesslich muss stets sichergestellt werden, dass durch das Aufstellen des Tiny Houses die umliegende Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen nicht gefährdet wird. b. Die erleichterten Ausnahmebewilligungen In Art. 24a ff. RPG werden die erleichterten Ausnahmebewilligungen festgehalten.115 Diese knüpfen in der Regel an eine bestehende Baute oder Anlage an, welche damit umgenutzt, umgestaltet, erweitert oder wiederaufgebaut werden kann.116 Denkbare Ausnahmebewilligungen für die Tiny Houses sind die Zweckänderung ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) und die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 24b RPG), auf die nachfolgend im Detail eingegangen wird. In den Art. 24c, 24d und 37a RPG festgehaltenen erweiterten Besitzstandsgarantien wird die Erhaltung der bestehenden Bauten und Anlagen und in äusserst eng begrenztem Rahmen auch massvolle Erweiterungen ermöglicht.117 Die vorliegend geplanten Tiny Houses stellen autarke, eigenständige Bauten dar, ohne jeglichen körperlichen Bezug zum bestehenden Bau. Damit wird deutlich, dass die erweiterten Besitzstandsgarantien für die vorliegend zu behandelnden Tiny Houses nicht von besonderer Bedeutung sind. i. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) Nach Art. 24a Abs. 1 RPG kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn eine reine Zweckänderung einer Baute und Anlage ausserhalb der Bauzone vorgesehen ist. 115 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 116 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 31 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 117 Vgl. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 50 Fraglich ist, ob für das Aufstellen von Tiny Houses ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24a RPG möglich ist. Nach Art. 24a Abs. 1 RPG setzt die Ausnahmebewilligung zunächst voraus, dass keine baulichen Massnahmen nach Art. 22 Abs. 1 RPG vorgesehen sind. Das bedeutet, dass, wenn ein Bauvorhaben nach Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig ist, die Anwendbarkeit von Art. 24a RPG ausgeschlossen ist.118 Der Wortlaut von Art. 24a RPG hält allerdings fest, dass, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine «Bewilligung» zu erteilen ist. Daraus lässt sich schliessen, dass Art. 24a RPG eine eigenständige, nicht auf Art. 22 RPG, sondern einzig auf Art. 24a RPG gestützte Bewilligungspflicht für reine Zweckänderungen ausserhalb der Bauzone statuiert.119 Reine Zweckänderungen ohne jede neue Aussenwirkung sind sodann nach Art. 24a RPG zu bewilligen, ohne dass Abklärungen zu Art. 22 RPG notwendig wären.120 Die Zweckänderung darf keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt herbeiführen. Mit dem Wortlaut «keine» werden nicht nur erhebliche, sondern auch geringfügige Auswirkungen erfasst.121 Ob neue Auswirkungen herbeigeführt werden, ist in einer Einzelfallprüfung zu erheben und kann nicht pauschal beantwortet werden. Anwendungsbeispiele von Art. 24a RPG sind etwa der Landwirt, der in seinen Wohnräumen Dienstleistungen wie Buchhaltung oder Programmierung anbietet.122 Ein weiteres Beispiel wäre die Umnutzung einer nicht mehr benötigten Scheune als Abstellraum.123 Als weitere Voraussetzung gilt, dass die bestehende Baute und Anlage rechtmässig erstellt worden ist.124 Wurde eine Baute nie rechtmässig bewilligt oder wurde sie nie zum bewilligten Zweck verwendet, ist sie nicht rechtmässig bestehend.125 Schliesslich darf die Zweckänderung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sein (Art. 24a Abs. 1 lit. b RPG). 118 Urteil des BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.2; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 9 zu Art. 24a RPG. 119 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 4 zu Art. 24a RPG. 120 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24a RPG. 121 Urteil des BGer 1A.214/2002 vom 12. September 2003 E. 5.1 und 5.2; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 14 zu Art. 24a RPG. 122 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Art. 24a RPG. 123 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Art. 24a RPG. 124 BGE 127 II 215 E. 4a/b S. 221 ff.; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 10 zu Art. 24a RPG. 125 Urteil BGer 1C_135/2016 vom 1. September 2016 E. 3.3; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 10 zu Art. 24a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 51 Denkbar wäre das Aufstellen von Tiny Houses in oder auf bestehenden Bauten und Anlagen (abgelegene Scheunen, Abstellplätze für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lagerplätze etc.). Wird das Tiny House auf bestehenden Plätzen aufgestellt, sind diese im Raum indes deutlich erkennbar. Zwar können die Tiny Houses optimal in die Umgebung integriert werden, indem sie entsprechend ausgebildet werden, sie bleiben im Raum dennoch erkennbar, womit neue, wenn auch womöglich geringfügige, Auswirkungen gegeben sind. Mit dem Aufstellen innerhalb einer bestehenden Baute, z.B. einer Scheune, könnte diesem Umstand Rechnung getragen werden. Die Bewirtschaftung der Tiny Houses führt auch zu einer höheren Anzahl an An- und Abfahrten. Genügt die Verkehrserschliessung, wird diese aber stärker belastet, schliesst das ebenfalls die Anwendung von Art. 24a RPG aus.126 Ob die Belastung aber vernachlässigbar und das Vorhaben somit bewilligungsfähig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.127 Des Weiteren verursachen Tiny Houses Auswirkungen auf die Umwelt. So verursachen sie Licht- und Lärmemissionen. Auch diese können auf ein Mindestmass beschränkt, allerdings nicht gänzlich verhindert werden. Insbesondere da die Tiny Houses nicht in lärmbelasteten Gebieten, sondern ganz im Gegenteil, in möglichst naturnahen und empfindlichen Standorten aufgestellt werden sollen, führt dies zu nicht vorbestehenden Immissionen und entsprechend zum Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 24a RPG.128 Durch die Bewirtschaftung entsteht weiter Abwasser und Abfälle, welche die Umwelt gefährden können und damit ebenfalls als neue Auswirkungen auf die Umwelt gewertet werden können.129 Auch wenn die Auswirkungen der Tiny Houses gering sind, bleibt es dabei, dass neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt mit dem Aufstellen der Tiny Houses herbeigeführt werden, was stets zum Ausschluss einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG führt. Anders würde sich dies nur verhalten, wenn am gewählten Standort bereits eine bestehende rechtmässige Baute stehen würde, welche dieselben Auswirkungen erzielt. Die Hürden für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 126 Vgl. Urteil BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5. 127 Vgl. Urteil BGer 1C_252/2013 vom 26. September 2013 E. 4. 128 Vgl. Urteil BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5. 129 Vgl. Urteil VGer SG vom 2. Dezember 2003 E. 2, in: GVP-SG 2003 Nr. 17 und in ES VLP-ASPAN Nr. 2785. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 52 RPG sind folglich hoch. Dieser Umstand dürfte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG für das vorliegenden Tiny Houses nur in äussersten Ausnahmefällen von Bedeutung sein dürfte. ii. Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) Nach Art. 24b RPG können landwirtschaftliche Gewerbe bauliche Massnahmen zur Errichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen erstellen. Fraglich ist, ob das Aufstellen und Bewirtschaften von Tiny Houses in der Landwirtschaftszone über eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24b RPG möglich ist. Dabei differenziert Art. 24b RPG zwischen solchen Betrieben «mit engem sachlichem Bezug» und solchen «ohne engen sachlichen Bezug», wobei letztere privilegiert werden. Nachfolgend wird zunächst auf die allgemeinen Bedingungen eingegangen und anschliessend auf die Privilegierungen der Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug. Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug: Damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss nach Art. 24b Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB vorliegen. Damit sind die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 des BGBB angesprochen.130 Die Kooperationspartner für die Tiny Houses müssten folglich stets landwirtschaftliche Betriebe i.S.v. Art. 5 und 7 BGBB sein. Dies gilt es in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Weiter muss das landwirtschaftliche Gewerbe nach Art. 24b Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 Satz 2 RPV auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sein. Der Nebenbetrieb muss folglich erforderlich sein, das Überleben des Hauptbetriebs zu sichern.131 Ab welcher Grenze die Erforderlichkeit gegeben ist oder nicht, lässt sich nicht allgemein feststellen.132 Die Rechtsprechung hat gelegentlich eine Grenze von CHF 70'000.00 Arbeitslohn für eine Bauernfamilie festgehalten.133 130 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 11 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 6 zur Art. 24b RPG. 131 Urteil des BGer vom 4. Dezember 2001, zusammengefasst in: ZBI 2002, S. 615. 132 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 12 zu Art. 24b RPG. 133 M.w.Verw. Urteil des BGer 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010 E. 3.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 53 Der anvisierte Nebenbetrieb muss weiter selbst überlebensfähig sein und ein Einkommen generieren, der für das Überleben des Hauptbetriebs ins Gewicht fällt.134 Da diese Abschätzung regelmässig Schwierigkeiten bereitet, verlangt Art. 40 Abs. 2 RPV ein Betriebskonzept.135 Landwirte, welche an der Aufstellung eines Tiny Houses interessiert sind, müssen für die Bewilligung folglich ein Betriebskonzept einreichen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Nebenbetrieb muss für den Hauptbetrieb baulich und betrieblich untergeordnet sein und darf die Führung des Hauptbetriebes nicht tangieren.136 Art. 40 Abs. 1 lit. b RPV konkretisiert das dahingehend, als dass der Nebenbetrieb so beschaffen sein muss, dass das landwirtschaftliche Gewerbe gewährleistet bleibt. Damit wird klargestellt, dass der Nebenbetrieb nicht Überhand gewinnen darf und primär der Sicherung des Hauptbetriebes dient.137 Das Aufstellen und Bewirtschaften eines einzelnen oder einer geringfügigen Anzahl von Tiny Houses stellt in der Regel ein baulich und betrieblich untergeordnetes Gewerbe dar. Trotzdem ist auch diese Voraussetzung im Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen. Der Nebenbetrieb muss nach Art. 24b Abs. 1 RPG betriebsnah sein. Die Betriebsnähe setzt eine räumliche und sachliche Nähe des Nebenbetriebs zum Hauptbetrieb voraus.138 Dabei ist die Betriebsnähe in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen.139 So muss der Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes zu liegen kommen (Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV). Isoliert stehende Bauten ohne räumliche Beziehung zum Hauptgebäude sind nicht betriebsnah.140 Eine Umnutzung von Ökonomiegebäuden, die vom Hauptgebäude entfernt liegen, sind ausgeschlossen.141 In sachlicher Hinsicht darf der Hofcharakter durch den Nebenbetrieb nicht wesentlich verändert werden (Art. 40 Abs. 1 lit. c RPV). Damit ist gemeint, dass die bauliche Massnahme das Hofgelände nicht prägen darf und das gesamte Erscheinungsbild des 134 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 24b RPG. 135 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 24b RPG. 136 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 14 zu Art. 24b RPG. 137 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 14 zu Art. 24b RPG. 138 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 17 zu Art. 24b RPG. 139 BGE 128 II 222, E. 3.2.3 S. 228. 140 BGE 128 II 222, E. 3.4 S. 229. 141 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 9 zur Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 54 Hofgeländes als solches erhalten bleibt.142 Das bedeutet, dass das Gewerbe und die Landwirtschaft eine Einheit bilden und der Betrieb in seiner Gesamtheit als Landwirtschaftsbetrieb wahrgenommen werden muss.143 Die Tiny Houses sollen möglichst abgelegen und naturnah stehen. Das Aufstellen der Tiny Houses abseits vom Hof ist allerdings unzulässig, da die räumliche Betriebsnähe damit nicht mehr gegeben wäre. Somit steht fest, dass unter Art. 24b RPG die Tiny Houses nur in unmittelbarer Nähe zum Hof stehen dürfen und dabei den Hofcharakter wahren müssen. Es ist ein Augenmerk darauf zu legen, dass sich das Tiny House auf dem Hof unterordnet und bestmöglich in den Hof integriert, so dass der Eindruck besteht, dass Tiny House und Hof eine Einheit bilden und dabei klar ist, dass es sich immer noch um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Weiter muss der Betrieb nach Art. 24b Abs. 2 RPG vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner persönlich geführt werden. Die im Nebenbetrieb anfallenden Arbeiten müssen sodann überwiegend durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.144 Personal, das ausschliesslich oder überwiegend für den Nebenbetrieb tätig ist, ist damit ausgeschlossen.145 Die Tiny Houses müssen vollumfänglich von der Bewirtschafter- familie betrieben werden. Das Betriebskonzept der mySaess sieht vor, dass die Bewirtschaftung insbesondere durch den Landwirt oder die Landwirtin erfolgen sollte, weshalb diese Voraussetzung vorliegend ohne weiteres umgesetzt werden können. Der Nebenbetrieb muss nach Art. 24b Abs. 1quater die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen, die ein vergleichbares Gewerbe in den Bauzonen erfüllen muss. Damit ist klargestellt, dass die gleichen öffentlich-rechtlichen, arbeitsrechtlichen und gesundheits- polizeiliche Regeln gelten wie für Gewerbebetriebe innerhalb der Bauzone.146 Der Nebenbetrieb muss weiter in nicht mehr benötigten, bestehenden Bauten und Anlagen untergebracht werden.147 Damit steht zunächst fest, dass Erweiterungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.148 Die bestehende Baute oder Anlage muss für das 142 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 143 M.w.H. BGE 128 II 222 E. 3.2.2 S. 227; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N. 9 zu Art. 24b RPG. 144 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24b RPG. 145 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24b RPG. 146 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu Art. 24b RPG. 147 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. 148 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 55 landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr benötigt werden.149 In erster Linie dient die Bestimmung der Umnutzung von bestehenden Bauten und Anlagen mittels baulicher Massnahmen. Reine Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen müssen über Art. 24a RPG bewilligt werden (siehe Kap. II, N 150 ff.).150 Fahrnisbauten sind wie Anbauten zu behandeln.151 Denkbar wäre also, für Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug, höchstens ein Aufstellen innerhalb bestehender Ökonomiebauten, so dass diese nicht als Anbau, vielmehr als «Innenausbau» verstanden werden können. Damit steht fest, dass die Tiny Houses, welche ausserhalb einer bestehenden Baute aufgestellt werden, als Erweiterung qualifiziert werden, weshalb diese, sofern als Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug betrieben, nicht zulässig sind. Schliesslich gilt zu beachten, dass wenn die Voraussetzungen wegfallen, die Behörde von Amtswegen die Bewilligung mit Verfügung entziehen muss (Art. 40 Abs. 5 RPV). Die Hürden für eine Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug sind hoch. Der formelle Aufwand (Betriebskonzept) für den Betrieb eines Tiny Houses ist für die Landwirte immens. Durch die Voraussetzung der Betriebsnähe muss sich das Tiny House im Hofbereich befinden, was dem angestrebten Konzept (möglichst abgelegen / naturnah) etwas entgegensteht. Allerdings sind Erweiterungen ausgeschlossen, was zur Folge hat, dass das Tiny House in bestehenden Bauten und Anlagen unterkommen müsste. Auch das steht nicht im Einklang mit dem Konzept der mySaess. Damit erscheint die Ausnahmebewilligung von Art. 24b RPG unter der Prämisse, dass kein enger sachlicher Bezug besteht, für das Konzept der mySaess als ungeeignet. Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug: Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen für die Betriebe mit engem sachlichem Bezug wie für jene ohne engen sachlichen Bezug. Allerdings werden diese nach Art. 24b Abs. 1bis RPG privilegiert. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wenn sich der Nebenbetrieb auf besondere Eigenschaften und Ressourcen des Hauptbetriebes 149 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. 150 M.w. Verw. WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 7 zur Art. 24b RPG. 151 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 56 abstützt.152 Art. 40 Abs. 3 RPV nennt beispielhaft den Agrotourismus (Besenwirtschaft, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder) und sozialtherapeutische oder sozialpädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss aufgrund seiner Besonderheit einen integrierenden Bestandteil des nebenbetrieblichen Angebots bilden.153 Darunter sind Aktivitäten oder Dienstleistungen zu verstehen, die nur von einem landwirtschaftlichen Gewerbe angeboten werden können. Gewerbe, welche zwar einen indirekten Bezug haben, nicht aber zwingend an das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes anknüpfen, sind hingegen unzulässig.154 Übernachtungsmöglichkeiten müssen z.B. in Form eines Bed & Breakfast Angebots mit dem Hof gekoppelt werden und auf Kochmöglichkeiten im Tiny House ist konsequent zu verzichten.155 Liegt ein Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug vor, so bedarf es nicht dem Erfordernis eines Zusatzeinkommens.156 Weiter sind nach Art. 24b Abs. 1bis RPG massvolle Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen möglich, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen hierfür nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Damit sind Anbauten oder Fahrnisbauten miterfasst.157 Art. 40 Abs. 4 RPV führt aus, was massvoll ist. So sollen 100 m2 Bruttogeschossfläche nicht überschritten werden. Der Hofcharakter muss aber immer noch gewahrt bleiben (siehe Kap. II, N 162). Art. 24b Abs. 1ter schränkt die Möglichkeit von Anbauten allerdings insofern wieder ein, als dass bei nicht ganzjährig genutzten Betriebszentren (z.B. Alphütten) bauliche Massnahmen auf bestehende Bauten und Anlagen begrenzt sind und gleichzeitig nur gastwirtschaftliche Angebote (Restauration, Beherbergung) als Nebenbetrieb betrieben werden dürfen. Erweiterungen und Fahrnisbauten sind somit in temporären 152 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 153 M.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 154 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. 155 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. 156 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 13 zu Art. 24b RPG. 157 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 21 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zur Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 57 Betriebszentren ausgeschlossen.158 Für Tiny Houses eignen sich die temporären Betriebszentren also nicht. Personal, welches ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, ist bei engem sachlichem Bezug ebenfalls zulässig. Der überwiegende Anteil der Arbeit im Nebenbetrieb muss allerdings immer noch von der Bewirtschafterfamilie getätigt werden. Der Betrieb muss von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Lebenspartnerin oder Lebenspartner geführt werden.159 Die Privilegierungen für Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb unter Art. 24b RPG bergen für das vorliegende Konzept der mySaess entscheidende Vorteile. Allen voran die Möglichkeit der massvollen Erweiterung dürfte für das Projekt der Tiny Houses ausschlaggebend sein. Hat ein Landwirt in seinen bestehenden Räumlichkeiten nicht ausreichend Platz, die Beherbergung anzubieten, so kann ein Tiny House durchaus eine kostengünstige, massvolle Erweiterung darstellen. Obschon die Tiny Houses auch hier im Hofbereich zu liegen kommen müssen, könnten diese so aufgestellt werden, dass deren Ausblick nicht verbaut ist. Dies würde einen geeigneten Kompromiss zwischen Bewilligungsfähigkeit, Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten darstellen. In der Ausgestaltung des Betriebskonzepts muss weiter der enge sachliche Bezug berücksichtigt werden. Das Tiny House muss in den Hauptbetrieb eingegliedert werden. Ein autarkes Übernachtungsangebot ohne Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb würde diesen Anforderungen nicht genügen. Das Tiny House darf z.B. nicht so ausgerüstet sein, dass dessen Standard einer dauerhaften Wohnung gleichkommt und somit unabhängig vom landwirtschaftlichen Betrieb vermietet werden könnte. Mit der Übernachtung müssen Aktivitäten und Tätigkeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt Art. 24b RPG einen möglichen, langfristigen Einsatzort für Tiny Houses dar. 158 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 23 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zu Art. 24b RPG. 159 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 23 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zu Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 58 c. Die ordentliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) Sind die allgemeinen Voraussetzungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone gegeben, so setzt Art. 24 RPG die kumulativen Voraussetzungen der Standortgebundenheit (lit. a) und der Voraussetzung, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).160 Hinsichtlich der Standortgebundenheit hat das Bundegericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Begriff wie folgt definiert: «Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist […] zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit) […] Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet».161 Die Standortgebundenheit verlangt sodann, dass eine Baute oder Anlage auf den Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.162 Dies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab.163 Subjektive Gründe sind unerheblich.164 Dabei ist die Standortgebundenheit nicht in absolutem Sinne zu verstehen, vielmehr geht es um die relative Standort- gebundenheit.165 Verlangt wird, dass das Bauvorhaben aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.166 Damit wird eine angemessene 160 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 6 zur Art. 24 RPG. 161 M.w.Verw. Urteil des BGer 1C_877/2013 vom 31. Juli 2014 E. 3.1.1; Urteil des BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3. 162 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24 RPG. 163 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG. 164 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 11 zu Art. 24 RPG. 165 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 10 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24 RPG. 166 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 10 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 59 Standortevaluation verlangt, welche aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den gewünschten Standort ausserhalb der Bauzone als vorteilhafter erscheinen lassen, als ein Standort innerhalb der Bauzone.167 Negativ standortgebunden ist das Bauvorhaben, wenn für das geplante Bauvorhaben keine geeigneten Bauzonen bestehen. Mit anderen Worten, wenn sich das Bauvorhaben nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt. Auch hier sind subjektive Gründe unbeachtlich. Vielmehr müssen objektive, sachliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung dieser Gründe ist ebenso ein strenger Massstab anzulegen. Insbesondere aufgrund der Planungspflicht i.S.v. Art. 2 RPG kommt die negative Standortgebundenheit nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Es ist nicht Sinn der Ausnahmebewilligung, eine ungenügende Nutzungsplanung zu korrigieren, denn eine solche Praxis würde Art. 75 BV widersprechen.168 So hält das Bundesgericht in einem Entscheid zur Standort- gebundenheit dann auch ausdrücklich fest: «Wo im Interesse des Fremdenverkehrs oder allgemein zur Erholung der Bevölkerung Wochenend- und Ferienhäuser zugelassen werden sollen, verlangt das verfassungsmässige Gebot, eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen (Art. 22quater BV), dass entsprechende Zonen in den Nutzungsplänen ausgeschieden werden.»169 In einem Entscheid zum Umbau eines Maiensässgebäudes zu einem Ferienhaus, hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass ein Ferienhaus offensichtlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, vielmehr sei der Sinn und Zweck von Art. 24 RPG, solche Vorhaben zu verhindern.170 Im Vorliegenden liegen keine konkret zu prüfenden Standorte vor. Im Allgemeinen lässt sich allerdings feststellen, dass weder technische, betriebswirtschaftliche noch bodenabhängige Gründe für eine Standortgebundenheit sprechen. Im vorliegenden Fall sind es vielmehr subjektive Gründe, mit welchen eine Standortgebundenheit begründet werden könnte. Das Konzept der mySaess verfolgt das Ziel, die Tiny Houses in abgelegenen und naturnahen Standorten zu platzieren, inmitten der Natur und fernab von dicht besiedelten Flächen. Ob hierfür eine Nachfrage besteht oder nicht, ist unbeachtlich, 167 M.w.Verw. BGE 136 II 2014 E. 2.1 S. 218; Urteil BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3. 168 Vgl. zum Ganzen WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 19 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 13 zu Art. 24 RPG. 169 M.w.Verw. BGE 108 Ib 130 E. 2 S. 133. 170 M.w.Verw. BGE 110 Ib 264 E. 3 f. S. 265. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 60 da es sich um rein subjektive Gründe handelt. Solch ein Konzept verfolgen zudem auch zahlreiche «konventionelle» Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Jugendherbergen. Für solche Beherbergungsbetriebe werden dann auch regelmässig entsprechende Zonen ausgeschieden. Würde jede Baute und Anlage, welche das Ziel eines naturnahen Erlebnisses verfolgen würde, unter Art. 24 RPG bewilligt, so würde der Trennungs- grundsatz gänzlich unterhöhlt werden. Auch unter dem Aspekt der negativen Standortgebundenheit ergibt sich kein anderes Resultat. Die Tiny Houses lassen sich in gewissen Nutzungszonen realisieren (siehe Kap. II, N 77). Damit lässt sich abschliessend feststellen, dass die Realisierung der Tiny Houses unter der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG infolge mangelnder Standortgebundenheit grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist. d. Kantonale Einschränkungen der Ausnahmebewilligung Den Kantonen ist es erlaubt, den bundesrechtlichen Rahmen in ihrer Gesetzgebung einzuschränken (Art. 27 RPG).171 Nachfolgend wird sodann geprüft, ob für die vorliegend als relevant betrachteten bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden kantonalrechtlichen Einschränkungen unterliegen. Im Folgenden wird auf die kantonalen Bestimmungen der Kantone Luzern, Bern und Graubünden eingegangen: Kt. LU: Der Kanton Luzern verweist in § 180 und 181 PBG LU auf die bundesrechtliche Ausnahmebewilligungen. Weitere Einschränkungen sind im Kanton Luzern nicht ersichtlich. Kt. BE: Der Kanton Bern hält in Art. 81 Abs. 1 BauG BE fest, dass sich die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach den Vorgaben des Bundesrechts richten. Im Weiteren wird in Art. 84a BauG BE festgehalten, dass Bau- und Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb oder in einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Spezialzone mit der Nebenbestimmung versehen werden können, dass diese Bauten und Anlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu entfernen sind, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt. 171 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 61 Nach Art. 86 Abs. 3 BauG BE können in Schutzgebieten nur Bauvorhaben gestattet werden, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind. Weitere Bestimmungen sind im Kanton Graubünden nicht ersichtlich Kt. GR: Nach Art. 83 Abs. 1 KRG GR richtet sich die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesrecht. Weder der Kanton Luzern noch die Kantone Bern oder Graubünden schränken den Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24, 24a und 24b RPG ein. e. Zwischenfazit Das Realisieren der Tiny Houses führt in der Regel zu, wenn auch geringfügigen, neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt. Damit ist eine Ausnahme- bewilligung i.S.v. Art. 24a RPG ausserhalb der Bauzone für die meisten Fälle ausgeschlossen. Für die Geschäftsidee der mySaess ist die Ausnahmebewilligung von Art. 24a RPG somit von untergeordneter Bedeutung. Der Grundtatbestand von Art. 24 RPG ist mangels Standortgebundenheit der Tiny Houses ebenfalls nicht von Bedeutung. Die Tiny Houses haben gute Chancen, über eine Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG ausserhalb der Bauzone längerfristig errichtet werden zu können. Sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind, insbesondere ein enger sachlicher Bezug gegeben ist, können die Tiny Houses über unbestimmte Zeit in unmittelbarer Nähe zum Hof ortsfest errichtet oder als Fahrnisbaute aufgestellt werden. C. Fazit zu den Ausnahmebewilligungen Innerhalb der Bauzone legt Art. 23 RPG fest, dass die Kantone Ausnahmebewilligungen vorsehen müssen. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden haben in den Bau- und Planungsgesetzen weitestgehend identische Ausnahmebewilligungen statuiert. Damit kann im Einzelfall eine mangelnde Zonenkonformität oder eine Abweichung zu den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften bewilligt werden. Durch die Ausnahmebewilligung darf allerdings nicht systematisch von den geltenden Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 62 Bestimmungen abgewichen werden. Damit kann ein Tiny House im Einzelfall abweichend von der Zonenkonformität und den Bauvorschriften bewilligt werden. Ausserhalb der Bauzone richten sich die Ausnahmebewilligungen nach dem Bundesrecht. Für die vorliegende Geschäftsidee der mySaess ist die Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG von besonderer Bedeutung. Über Art. 24b RPG können die Tiny Houses ausserhalb der Bauzone, aber in unmittelbarer Nähe zum Hof, bewilligt werden. Die Tiny Houses dürfen stehen bleiben, solange die Voraussetzungen gegeben sind. Mit anderen Worten müssen die Tiny Houses nicht bewegt werden. Damit kann ein geeigneter Kompromiss zwischen der Bewilligungspflicht, der Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten erreicht werden. Der enge sachliche Bezug bedingt aber eine entsprechende Ausgestaltung des Angebotes der mySaess. Das Tiny House muss in den Hauptbetrieb eingegliedert werden. Ein autarkes Übernachtungsangebot ohne engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb würde diesen Anforderungen nicht genügen. Mit der Übernachtung müssen Aktivitäten und Tätigkeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zwingend verbunden werden. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 63 III. Vertragsrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Aspekte Der zweite Teil des Gutachtens widmet sich zunächst den vertragsrechtlichen und folgend den sozialversicherungsrechtlichen Fragen, welche sich in Bezug auf die touristische Nutzung der im Eigentum der mySaess stehenden Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirtes stellen können. 1. Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses Das vorliegende Gutachten empfiehlt drei mögliche Varianten für die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten. In der ersten Variante besteht das Vertragsverhältnis aus einem Miet- und Arbeitsvertrag, welches in der zweiten Variante um einen Agenturvertrag ergänzt wird. Die dritte Variante zeigt die rechtlichen Ausgestaltungsspielräume der ersten und zweiten Variante sowie eine im Interesse der mySaess liegende Auslegung der bestehenden Verträge auf. A. Variante 1 Die nachfolgenden Empfehlungen für die Ausgestaltung der entsprechenden Verträge betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt. Dem Landwirt steht in der ersten Variante die Freiheit zu, selbständig und unabhängig von der mySaess Verträge mit den Gästen über die auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten abzuschliessen. Abbildung 1 - Grafische Darstellung der Variante 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 64 a. Mietvertrag Als erstes stellt sich die Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellen möchte, der Abschluss eines Mietvertrags sinnvoll erscheint. i. Abgrenzung zum Pachtvertrag Zunächst muss der Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR vom Pachtvertrag nach Art. 275 ff. OR abgegrenzt werden. Durch den Mietvertrag gemäss Art. 253 OR verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen172, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Der Mietvertrag ist strikt vom Pachtvertrag nach Art. 275 OR zu trennen, bei welchem der Verpächter dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse überlässt und der Pächter einen Pachtzins leistet. Für den vorliegenden Fall bedarf es den Abschluss eines Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten, so dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Land der Landwirte aufstellen darf. Der Abschluss eines Pachtvertrages gemäss Art. 275 OR ist auszuschliessen, da der mySaess nur das Recht zum Aufstellen der Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts und nicht das Recht zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse eingeräumt werden soll. ii. Wesentliche Elemente des Mietvertrags Zu den wesentlichen Vertragselementen des Mietvertrages gehören die Bestimmung des Mietgegenstandes sowie die entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Dauer. Die Mietsache darf ausschliesslich eine bewegliche oder unbewegliche Sache im Sinne des Sachenrechts sein.173 Dem Mieter wird durch den Mietvertrag das Recht eingeräumt, die Mietsache ungestört, vertragsgemäss sowie zweckgemäss zu gebrauchen. Die Gebrauchsüberlassung erfolgt entgeltlich, wobei das Entgelt nicht zwingend in Form von Geld geleistet werden muss. Der Mietzins muss bestimmt oder immerhin objektiv bestimmbar sein. Wenn sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung einigen 172 BGE 103 II 247 E. 2b S. 252 f. 173 WEBER, BSK, N 2 zu Art. 253 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 65 können, entsteht nach einer umstrittenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Mietvertrag.174 Der Mietvertrag ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren.175 Gemäss Art. 255 Abs. 1 OR kann das Mietverhältnis befristet oder als unbefristet ausgestaltet werden. Ein befristetes Mietverhältnis liegt nach Art. 255 Abs. 2 OR vor, wenn die Gebrauchsüberlassung nach Ablauf einer vertraglich festgelegten Zeitspanne oder auf einen bestimmten Termin endet. Grundsätzlich sind Kettenmietverträge bzw. das Aneinanderreihen von mehreren befristeten Mietverträgen zulässig, aber nur insoweit, als kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ein Rechtsmissbrauch ist dann anzunehmen, wenn für die Vereinbarung der Kettenverträge kein objektiver Grund besteht und seitens des Vermieters mit dem Abschluss solcher aneinandergehängten befristeten Verträge eine Umgehung der zwingenden Mieterschutzbestimmungen vorliegt.176 Im vorliegenden Fall wird der jeweilige Landwirt durch den Abschluss eines Mietvertrags zur Überlassung eines Teils seines Grundstücks zur Aufstellung des Tiny Houses verpflichtet, während die mySaess als Gegenleistung die Bezahlung eines Mietzinses schuldet. Bei der Liegenschaft des Landwirts handelt es sich um ein Grundstück i.S.v. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 OR und somit um ein taugliches Mietobjekt. Es empfiehlt sich, dass die mySaess das Entgelt in Form von Geld leistet. Die Parteien sollten im Sinne der vertraglichen Fixierung die Höhe des Mietzinses vorab vertraglich festlegen. Weiter raten wir der mySaess, mit dem jeweiligen Landwirt einen befristeten Mietvertrag abzuschliessen, sodass die Gebrauchsüberlassung nach Ablauf einer bestimmten Dauer bzw. nach Ablauf der rechtlichen Stehzeit endet. Damit ist eine klare Laufzeit festgelegt und eine solche Regelung gibt beiden Parteien Rechtsicherheit. iii. Entstehung des Mietvertrags Ein Mietvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts zustande.177 Demnach müssen die Parteien über sämtliche wesentliche Vertragspunkte überein- stimmende Willenserklärungen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR austauschen. 174 BGE 119 II 347 E. 5a S. 347 f. 175 BGE 127 III 548 E. 4 S 551 f. 176 BGE 139 III 145 E. 4 S. 145. 177 Urteil des BGer 4C_195/2005 vom 9. September 2005. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 66 iv. Form Für den Mietvertrag bestehen grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften,178 wobei Mietverträge über eine unbewegliche Sache i.d.R. schriftlich abgeschlossen werden.179 Dennoch empfiehlt es sich, aus Beweisgründen die Schriftform i.S.v. Art. 13 ff. OR zu wählen. v. Pflichten des Vermieters Der Landwirt wird aufgrund von der Bestimmung von Art. 256 Abs. 1 OR zunächst verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben. Der vertragsgemässe Gebrauch definiert sich in erster Linie durch die Parteivereinbarung.180 Wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, muss die Mietsache zum Gebrauch tauglich sein. Für die Beurteilung der Tauglichkeit wird ein objektiver Massstab verwendet: Das Mietobjekt ist tauglich, wenn es die Eigenschaften aufweist, welche die mySaess aufgrund der Umstände vernünftigerweise erwarten darf.181 Wenn die Mietsache bei der Übergabe mangelhaft ist, stehen der mySaess die Rechtsbehelfe nach Art. 258 OR zu. Weiter hat der Landwirt gestützt auf Art. 256 Abs. 1 OR die Pflicht, die Sache während des gesamten Mietverhältnisses im vertragsgemässen Zustand zu erhalten. Verletzt der Landwirt seine Unterhaltspflicht, kann die mySaess nach den Bestimmungen von Art. 259a ff. OR gegen den säumigen Landwirt vorgehen. Ausserdem werden dem Landwirt Nebenpflichten auferlegt, u.a. die Auskunftspflicht nach Art. 256a OR und die Pflicht zur Tragung der öffentlichen Lasten und Abgaben nach Art. 256b OR. vi. Pflichten des Mieters Als Gegenleistung für die Überlassung der Sache, schuldet die mySaess dem Landwirt gestützt auf Art. 253 OR i.V.m. Art. 257 ff. OR einen Mietzins. Die Parteien dürfen den Mietzins innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Schranken frei festlegen.182 Unter 178 BGE 119 III 80. 179 WEBER, BSK, N 7 zu Art. 253 OR. 180 WEBER, BSK, N 3 zu Art. 256 OR. 181 BGE 135 III 345 E. 3.2 S. 347; Urteil des BGer 4C_368/2004 vom 21. Februar 2005; Urteil des BGer 4C_377/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3. 182 WEBER, BSK, N 3 zu Art. 257 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 67 Nebenkosten i.S.v. Art. 257a Abs. 1 OR sind Leistungen des Vermieters oder eines Dritten zu verstehen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.183 Die mySaess muss Nebenkosten gemäss Art. 257a Abs. 2 OR nur bezahlen, wenn diese mit dem Landwirt besonders vereinbart wurden. Es genügt nicht, wenn auf die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag verwiesen wird.184 Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die mySaess gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR zur Rückgabe der Mietsache an den Landwirt in demjenigen Zustand verpflichtet, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.185 Des Weiteren werden der mySaess folgende Nebenpflichten auferlegt: Gemäss Art. 257f Abs. 1 OR muss die mySaess die Mietsache sorgfältig gebrauchen. Wenn die mySaess die Mietsache vertragswidrig gebraucht, kann der Landwirt entweder gestützt auf Art. 97 ff. OR einen Schadenersatzanspruch geltend machen oder gemäss Art. 257f Abs. 2 f. das Mietverhältnis fristlos kündigen. Alsdann muss die mySaess Mängel, die sie nicht selbst zu beseitigen hat, dem Landwirt nach Art. 257g Abs. 1 OR melden. Gemäss Art. 257h Abs. 1 OR muss die mySaess Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. Mängel, die durch kleine Reinigungsarbeiten und Ausbesserungen behoben werden können, muss die mySaess nach Art. 259 OR auf eigene Kosten beseitigen. b. Arbeitsvertrag Nun ist zu prüfen, ob zwischen der mySaess und dem einzelnen Landwirt ein Einzelarbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR abzuschliessen ist, da der Landwirt für die mySaess Tätigkeiten rund um die Übernachtung in den Tiny Houses wahrnimmt. i. Abgrenzung zum Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag Zunächst muss der Einzelarbeitsvertrag (EAV) vom Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und vom Normalarbeitsvertrag (NAV) unterschieden werden. Der Gesamtarbeitsvertrag ist neben den Spezialgesetzen im Obligationenrecht in den Bestimmungen von Art. 356 OR bis Art. 358 OR geregelt und umfasst Verträge zwischen 183 BGE 137 I 135. 184 Urteil des BGer 4A_622/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1. 185 Vgl. BGer 4A_390/2015 E. 4. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 68 Arbeitgebern bzw. deren Verbänden und Arbeitnehmerverbänden. Ziel ist es, Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse vertraglich zu regeln und vor allem den Schutz für die wirtschaftlich schwächere Partei des Einzelarbeitsvertrages zu gewähren.186 Dies umfasst klassisch Bestimmungen über die Entstehung, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages und Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich. Auch spielen Bestimmungen über die Kontrolle und Durchsetzung des GAV eine Rolle. Diese Rahmenbedingungen haben somit direkte Wirkung auf die Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer und -geber in einer spezifischen Branche.187 Der Normalarbeitsvertrag wird in Branchen abgeschlossen, in dem kein Gesamtarbeitsvertrag erlassen wurde. Der NAV hat zum Ziel, zwingende Mindestlöhne zu garantieren und kann bei wiederholter, missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs-, oder branchenüblichen Löhne erlassen werden. Somit wird ein Mindestlohn festgelegt, welcher für die die gesamte Branche gilt und nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.188 Der Einzelarbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, in welchem ein Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit gegen ein Entgelt in eine Arbeitsorganisation eingegliedert wird. Es liegt ein privatrechtlicher Schuldvertrag vor. Die Bezeichnung der Parteien für diesen Vertrag ist nicht von Belang.189 Der Einzelarbeitsvertrag weist folgende Elemente auf:190 - Arbeitsleistung gegen Entgelt - Dauerschuldverhältnis - Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation - Unterordnungsverhältnis 186 BGE 115 II 251 E. 4a S. 253 f. 187 Staatssekretariat für Wirtschaft, Gesamtarbeitsverträge, Bericht vom 07.04.2021, Bern 2021, (besucht am: 12. November 2021). 188 Staatssekretariat für Wirtschaft, Normalarbeitsverträge Bund, Bericht vom 18.08.2020, Bern 2020, (besucht am: 12. November 2021). 189 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 1 ff. zu Art. 319 OR. 190 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4; GREBSKI/MEIER, N 3 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 69 Das rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und den Landwirten muss als Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR qualifiziert werden. Die Gesamt- und Normalarbeitsvertrag scheiden als spezifische Arbeitsverträge aus, da keine Rahmenbedingungen für Branchen ausgehandelt werden, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen zwei einzelnen Parteien geschlossen wird. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht relevant, dass die eine Partei eine natürliche Person i.S.v. Art. 11 ff. ZGB und die andere Partei eine juristische Person i.S.v. Art. 54 ff. ZGB ist.191 ii. Der Einzelarbeitsvertrag mit seinen Bestandteilen Durch den Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. Als Einzelarbeitsvertag gilt gemäss Art. 319 Abs. 2 OR auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitsgebers verpflichtet. Arbeitsleistung gegen Entgelt Der Arbeitnehmer wird durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeit im Sinne eines Arbeitsvertrages ist eine geplante, körperliche oder geistige Verrichtung, die auf die Befriedigung der Bedürfnisse des Arbeitgebers abzielt.192 Die Arbeitsleistung ist eine positive Leistung, welche aber nicht zwingend eine aktive Tätigkeit sein muss. Auch unscheinbare Tätigkeiten, wie namentlich das Überwachen oder Kontrollieren von Personen oder Abläufen, stellen eine Arbeitsleistung dar. Die vom Arbeitgeber ausgeführte Arbeit muss keinen Arbeitserfolg bewirken, auch wenn ein Arbeitsergebnis realisiert werden soll. Der Arbeitnehmer schuldet einzig den Einsatz von Arbeitskraft.193 M.a.W. muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich seine Arbeitskraft anbieten und einsatzbereit sein. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst bei der Arbeit auf Abruf.194 Gemäss Art. 321 OR hat der 191 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 17 und 19 zu Art 319 OR; PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N 44 zu Art. 319 OR. 192 BGE 124 III 249 E. 3b S. 251 f. 193 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 5 zu Art 319 OR; vgl. PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N 1 zu Art. 321 OR. 194 Urteil des BGer 4A_96/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 70 Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu leisten, ausser die Parteien haben eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen oder es ergibt sich aus den Umständen. Möglich und auch rechtlich zulässig sind sogenannte gestufte Arbeits- verhältnisse bzw. Kaskadenarbeitsverträge, bei welchen der Arbeitnehmer die Arbeit zusammen mit eigenen Arbeitnehmern verrichtet.195 Die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung ist ein zwingendes Merkmal des Arbeitsvertrages. Erfolgt die Leistung der Arbeit unentgeltlich, liegt kein Arbeitsvertag nach Art. 319 ff. OR vor, sondern ein Auftrag nach Art. 394 ff. OR oder eine Gefälligkeit, die ausserhalb des Rechtsbindungswillen der Parteien liegt.196 Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, welchen die Parteien im Einzel- arbeitsvertrag verabredet haben oder üblich ist. Die Berechnung des Lohnes ist jedoch für die Begriffsbestimmung im Arbeitsvertrag nicht wesentlich. Im vorliegenden Sachverhalt nimmt der Landwirt verschiedene Aufgaben wahr, insbesondere Unterhaltsarbeiten sowie Arbeiten rund um die Bereitstellung des Tiny Houses für eine Übernachtung. Folglich erbringt der Landwirt der mySaess eine Arbeitsleistung i.S. des Einzelarbeitsvertrags. Im Gegenzug für die Leistung dieser Arbeiten erhält der Landwirt einen Lohn für die effektiv geleisteten Stunden. Fraglich bleibt, welche Zahlung an den Landwirt erfolgt, wenn gar keine Übernachtung gebucht wird und der Landwirt dennoch Unterhaltsarbeiten erbringen muss (wie bspw. sturmsicher machen, regelmässige Kontrollen, Putzdienste). Die mySaess könnte dem Landwirt einen vertraglich festgelegten, eher tief angesetzten, Grundlohn ausrichten, so dass diesem zumindest ein bestimmter Minimallohn gewährleistet wird. Dieser Grundlohn kann pro Übernachtung um einen gewissen Betrag anwachsen. Allerdings darf der Lohn ein zum Voraus festgelegter Maximallohn nicht übersteigen, auch wenn die mySaess gut ausgelastet ist und der Landwirt infolgedessen einen höheren Arbeitsaufwand hat. Durch diese Ausgestaltung kann die mySaess bei einer guten Auslastung wiederum einen höheren Betrag für sich abschöpfen, denn unabhängig von den Übernachtungszahlen, darf der Maximallohn des Landwirts niemals überstiegen werden. 195 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.2. 196 BGE 116 II 695; 111 IV 139. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 71 Wenn die mySaess auf dem Grundstück des Landwirts zeitgleich mehrere Tiny Houses aufstellt, hat dies zur Folge, dass der Landwirt mehr Arbeitsstunden zu leisten hat. Wir empfehlen, den geschätzten Arbeitsaufwand pro Tiny House im Arbeitsvertrag festzuhalten und raten der mySaess, sich jeweils vor der Aufschaltung des Über- nachtungsangebots auf der Website mit dem Landwirt über die anstehenden Arbeits- stunden abzusprechen. Andererseits kann der Arbeitsvertrag auch vorsehen, dass die mySaess nur eine bestimmte Anzahl von Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellt bzw. dass der Landwirt nur eine fixe Anzahl an Arbeitsstunden leisten muss. Vorliegend wird die Arbeitsleistung gegen Entgelt erbracht. Dauerschuldverhältnis Der Einzelarbeitsvertrag ist als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. Ein solches liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung von der Länge der Zeit abhängt, in welcher die Leistung durch den Arbeitnehmer erbracht werden soll. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur dauernden Arbeitsleistung für eine unbefristete oder befristete Zeit und nicht nur zu einem einmaligen Leistungsaustausch. M.a.W. muss das Arbeitsverhältnis über eine bestimmte Zeit andauern, kann jedoch auf die Erbringung einer einzigen Tätigkeit, wie z.B. auf die Vertretung einer kranken Person oder auf die Digitalisierung von Dokumenten, beschränkt sein. Das Teilzeitarbeitsverhältnis, bei welchem der Arbeitnehmer nur eine geringe Anzahl Arbeitsstunden pro Woche leistet, ist ebenfalls ein Arbeitsverhältnis. Für die Teilzeitarbeit gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für das Vollzeit- arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit auf Abruf erbringt bzw. wenn nicht sein konkreter Einsatz, sondern nur ein bestimmtes Arbeitspensum aus der vertraglichen Vereinbarung hervorgeht, spricht man von uneigentlicher Teilzeitarbeit.197 Das Dauerschuldverhältnis erlischt nicht mit der Erfüllung, sondern durch Beendigungstatbestände, wie u.a. bei einem unbefristeten Verhältnis durch Kündigung oder beim befristeten Verhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall verpflichtet sich der Landwirt zur dauernden Arbeitsleistung für eine unbefristete oder befristete Zeit und nicht nur zu einem einmaligen Leistungs- 197 Urteil des BGer 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 72 austausch, denn er erbringt während der gesamten zulässigen Stehzeit des Tiny Houses diverse damit zusammenhängende Arbeiten. Das vorliegende Arbeitsverhältnis ist als uneigentliches Teilzeitarbeitsverhältnis zu qualifizieren, denn der Arbeitsvertrag hält ausschliesslich fest, dass der jeweilige Landwirt ein bestimmtes Arbeitspensum zu leisten hat. Ein Dauerschuldverhältnis kann somit bejaht werden. Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringen, d.h. er darf die Arbeitsleistung nicht selbständig, sondern fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit unter «der Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers erbringen».198 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsteht mit dem Eintreten in das Arbeitsverhältnis ein für den Arbeitsvertrag typisches Abhängigkeitsverhältnis.199 Für die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.200 Der Arbeitnehmer ist meist auf die Lohnzahlung des Arbeitgebers angewiesen und somit wirtschaftlich abhängig vom Arbeitgeber. Natürlich gibt es Ausnahmen davon, bspw. wenn der Arbeitnehmer selbst über ein genügend grosses Vermögen verfügt und so nicht auf die Einkommensquelle angewiesen ist. In der Lehre haben sich verschiedene Merkmale ausgebildet, welche für die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation sprechen und nachfolgend erläutert werden:201 - Unterordnung unter die Arbeitgeberin - Weisungsgebundenheit - Handeln in fremden Namen auf fremde Rechnung - Keine Tragung von unternehmerischen Risiken - Feste Arbeitszeiten und Pflicht zu regelmässigem Erscheinen Im vorliegenden Fall erbringt der Landwirt seine Leistung in Form von Arbeit für die mySaess, indem er die Tiny Houses unterhält und wartet. Die Arbeit des Landwirts ist 198 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 6 zu Art 319 OR. 199 BGE 95 I 24; 90 II 486; 95 II 623. 200 Urteil des BGer 4A_592/2016 vom 16. März 2017 E. 2.2. 201 GREBSKI/MEIER, N 10 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 73 durch diverse Vorgaben der mySaess fremdbestimmt und somit nicht selbständig. Der Landwirt steht infolgedessen in einem Unterordnungsverhältnis zur mySaess. Weiter erlässt die mySaess Weisungen betreffend die Ausführung der Arbeit bzw. erlässt Vorgaben, wie der Landwirt die Tiny Houses zu warten und zu unterhalten hat und wann er welche Arbeiten ausführen muss. Der Landwirt ist folglich an die Weisungen der mySaess gebunden und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Der Landwirt seinerseits handelt in fremden Namen und auf fremde Rechnung, denn er führt seine Arbeiten für die mySaess aus. Ausserdem wird der Landwirt für die Leistung seiner Arbeit von der mySaess anteilsweise, nämlich pro Übernachtung, bezahlt. Da der Landwirt nach unseren Aus- führungen wohl immer einen gewissen Grundlohn, unabhängig von allfälligen Über- nachtungen, von der mySaess erhält, trägt er grundsätzlich kein unternehmerisches Risiko. Der Arbeitsvertrag sieht keine festen Arbeitszeiten für den Landwirt vor, jedoch wird er auf Abruf zur Arbeitsleistung verpflichtet. Daraus folgt, dass der Landwirt bei Bedarf und Notwendigkeit die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Das Kriterium der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation kann folglich als gegeben betrachtet werden. Unterordnungsverhältnis Nach Art. 321d OR hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsnehmer ein Weisungsrecht, was zu einer rechtlichen Unterordnung führt und ein entscheidendes Merkmal des Arbeitsvertrages darstellt. Diese Unterordnung entsteht beim Antritt der Stelle durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und ist ein wichtiges Kriterium des Arbeitsvertrages.202 Die mySaess muss gegenüber dem Landwirt als Arbeitnehmer ein Weisungsrecht nach Art. 321d OR haben. Das Weisungsrecht und dessen Ausgestaltung sollte, um Schwierigkeiten zu vermeiden, klar im Vertrag festgehalten werden. Der Landwirt steht in einem Unterordnungsverhältnis, da die mySaess über den Ablauf und den Zeitpunkt 202 BGE 78 II 36. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 74 der Wartung-/Unterhaltsintervalle und -abläufe sowie auch die Vorbereitungen für eine Übernachtung der Tiny Houses bestimmt und diese der Landwirt wie vorgegeben ausführen muss, was zu einer rechtlichen Unterordnung des Landwirts gegenüber der mySaess führt und für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages spricht. Weitere Dienstleistungen können, falls sie im Arbeitsverhältnis inkludiert sind, ebenfalls durch die mySaess bestimmt und vorgegeben werden. Ein Unterordnungsverhältnis kann somit als gegeben betrachtet werden. Zwischenfazit Das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt erfüllt alle Kriterien eines Einzelarbeitsvertrags i.S.v. Art. 319 ff. OR. iii. Entstehung des Arbeitsvertrages Der Einzelarbeitsvertrag entsteht durch übereinstimmende, gegenseitige Willens- erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR. Die mySaess sollte den Einzelarbeitsvertrag mit dem jeweiligen Landwirt vor der Aufschaltung ihrer Übernachtungsangebote auf der Website abschliessen. Vom Zeitpunkt der Aufschaltung bis zum Zeitpunkt der ersten effektiven Buchung ruht dieser Arbeitsvertrag, da während dieser Zeitspanne noch kein Leistungsaustausch zwischen der mySaess und dem Landwirt stattfindet. Erst wenn ein Gast eine Übernachtung auf der Homepage bucht, entfaltet der Arbeitsvertrag seine Wirkungen. Infolgedessen wird der Landwirt erst bei der Buchung einer Übernachtung und der damit verbundenen Arbeit zur Erbringung seiner Aufgaben bezüglich der Wartung und Vorbereitung des Tiny Houses verpflichtet und lediglich für die in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsstunden entlohnt. iv. Befristete oder unbefristete Arbeitsverträge Das befristete Arbeitsverhältnis, welches für eine bestimmte im Voraus definierte Zeit abgeschlossen wurde, endet gemäss Art. 334 Abs. 1 OR nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer. Bei Kettenarbeitsverträgen, d.h. die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Folge sein, da ansonsten die Gefahr der Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 75 Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes besteht.203 Auch fallen unter die befristeten Arbeitsverhältnisse die Saison- oder Probearbeitsverhältnisse.204 Unbefristete Arbeits- verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie werden durch Kündigung beendet. Wir empfehlen der mySaess mit dem Landwirt einen befristeten Arbeitsvertrag nach Art. 319 OR abzuschliessen, zumal die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses durch die Stehzeit des Tiny House festgelegt ist und mit dieser in Zusammenhang steht. Ausserdem erscheint der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses sinnvoll, wenn sich ein Landwirt nur einmalig als Anbieter eines Stehplatzes für das Tiny House zur Verfügung stellt. Die mySaess sollte es aber vermeiden, mehrere befristete Arbeitsverträge direkt aneinanderzureihen, da sonst rechtliche Konsequenzen aufgrund einer möglichen Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes drohen. Nach Art. 334 Abs. 2 OR gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristetes, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis stillschweigend nach dessen Ablauf der vereinbarten Dauer fortführen. Falls das Tiny House länger als die ursprünglich vereinbarte Zeitspanne auf dem Grundstück des Landwirts steht, um es weiter für Übernachtungen anzubieten, so würde sich der Arbeitsvertrag stillschweigend verlängern. v. Form Der Einzelarbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit nach Art. 320 Abs. 1 OR keiner besonderen Form, sofern von Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Eine Ausnahme besteht bspw. in Art. 321c Abs. 3 OR, in welchem nur schriftliche Abreden zulässig sind, um die Überstunden anders als durch Freizeit abzugelten. vi. Pflichten des Arbeitnehmers Gemäss Art. 319 Abs. 1 OR ist der Landwirt verpflichtet, seine Arbeit im Dienst der mySaess zu erbringen. M.a.W. ist der Landwirt zur Leistung von Unterhaltsarbeiten und Vorbereitungshandlungen, welche aufgrund einer Übernachtung im Tiny House anfallen, 203 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 36 und N 40 zu Art. 319 OR; BGE 129 III 618; 101 Ia 465. 204 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 36 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 76 verpflichtet. Diese Leistungspflicht besteht nach Art. 319 Abs. 2 OR auch für Arbeits- verträge im Stundenlohn. Nach Art. 321 OR hat der Landwirt, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sich nichts anderes aus den Umständen ergibt, die Arbeit persönlich zu erbringen. Der Landwirt ist folglich grundsätzlich verpflichtet, die Arbeit persönlich auszuführen, zumal er aufgrund seiner Fähigkeiten und Eigenschaften ausgewählt wird. Mit Einwilligung der mySaess darf der Landwirt die Arbeit auch durch einen Dritten ausführen lassen. Zudem hat der Landwirt nach Art. 321a Abs. 1 OR eine Treue- und Sorgfaltspflicht, d.h. er muss die ihm übertragene Arbeit sorgfältig ausführen und die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers in guten Treuen wahren.205 Aus der Treuepflicht und Art. 321b Abs. 1 OR ergibt sich, dass der Landwirt der mySaess über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten enthält, Rechenschaft abzulegen und ihr alles sofort herauszugeben hat. Ausserdem hat der Landwirt gemäss Art. 321d Abs. 2 OR die allgemeinen Anordnungen der mySaess und die ihm erteilten besonderen Weisung nach Treu und Glauben zu befolgen.206 Wenn der Landwirt gegen seine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung verstösst, haftet er gegenüber der mySaess gestützt auf Art. 321e i.V.m. Art. 97 OR. Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Landwirt für den Schaden verantwortlich, den er seinem Arbeitgeber fahrlässig oder absichtlich zufügt, wobei sich das Mass der Sorgfalt (für die Bejahung der Fahrlässigkeit relevant) nach Art. 321e Abs. 2 OR richtet. Entscheidend sind unter anderem die Art des Arbeitsverhältnisses, die Berücksichtigung des Berufsrisikos sowie die Fachkenntnisse des Landwirts. vii. Pflichten des Arbeitgebers Die Hauptpflicht der mySaess besteht nach Art. 322 Abs. 1 OR in der Pflicht zur Zahlung des Lohnes. Falls vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde, ist der Lohn gemäss Art. 323 Abs. 1 OR am Ende des Monats zu entrichten. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des Lohnes nach der Parteienvereinbarung, vorbehalten bleiben allfällige kantonale 205 BGE 117 II 72 E. 4a S. 74 f. 206 BGE 132 III 115 E. 5.2 S. 120 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 77 Mindestlohnregelungen (wie z.B. im Kanton Neuenburg207, Jura, Genf, Tessin und Basel- Stadt).208 Die mySaess hat gegenüber dem Landwirt gestützt auf Art. 328 OR eine Fürsorgepflicht inne. Nach Art. 328 Abs. 1 OR hat die mySaess die Persönlichkeit des Landwirts zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sodann muss die mySaess zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Landwirts die erforderlichen Massnahmen treffen. Ausserdem hat die mySaess Ferien-, Mutter- oder Vaterschaftsurlaubsansprüche nach Art. 329 ff. OR zu gewähren sowie die Bestimmungen betreffend den Kündigungsschutz nach Art. 336 ff. OR zu beachten. Auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte und Pflichten dieser Variante wird im zweiten Teil dieser Arbeit genauer eingegangen. c. Konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Wir empfehlen der mySaess für die effektive Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Landwirt die folgenden zwei Möglichkeiten: i. Einzelarbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn Wir empfehlen den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Ein solcher Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer bei Bedarf kurzfristig aufgeboten werden kann. Der Arbeitnehmer wird für diese ständige Bereitschaft mit einem Stundenlohn entschädigt, welcher in Folge der ständigen Bereitschaft höher als sein normaler Stundenlohn angesetzt wird. Der Vorteil eines Arbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn liegt darin, dass der Landwirt verpflichtet wird, im Falle einer Buchung seine Arbeitsleistung kurzfristig zu erbringen bzw. das Tiny House auf Abruf zu unterhalten sowie für die Gäste vorzubereiten. Zudem muss bei ausbleibenden Buchungen kein Monatslohn bezahlt werden, denn nur die 207 BGE 143 I 403. 208 Unia, Gesetzliche Mindestlöhne, Bern 2021, < https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a- z/mindestlohn> (besucht am: 23. November 2021). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 78 effektiv geleisteten Stunden werden, unter Beachtung der kantonalen Mindestvor- schriften, vergütet. Die mySaess sichert sich so die Pflicht des Arbeitnehmers bzw. des Landwirts, im Falle einer Buchung die anfallenden Arbeiten auch wirklich zu erledigen und geht so ein geringeres Risiko ein, dass eine Buchung nicht umgesetzt werden kann, weil der Landwirt die anfallende Arbeit ablehnt. M.a.W. ist der Arbeitsvertrag für beide Parteien verbindlich. Ebenfalls kann der administrative Aufwand durch immer neue Vertrags- abschlüsse minimiert werden, da ein einmaliger Arbeitsvertrag mit dem Landwirt genügt. Ein weiterer Vorteil liegt in der Rechtssicherheit dieser Variante. Die Abläufe und Verhältnisse sind klar geregelt und lassen auch einen sauberen sozialversicherungs- rechtlichen Ablauf zu. Zudem sind die Pflichten des Landwirts umschrieben und können rechtlich geltend gemacht werden. Wirtschaftlich gesehen kann man mit dieser Variante die zukünftigen Risiken eines Prozesses vor Gericht minimieren und somit eine langfristige Planung und Geschäftsführung für die mySaess ermöglichen. ii. Rahmenarbeitsvertrag mit einzelnen Einsatzarbeitsverträgen Eine Alternative bietet der Abschluss eines Rahmenarbeitsvertrages, in welchem die Grundbedingungen für spätere Einsatzarbeitsverträge wie die Höhe des Lohnes und sonstige Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt sind. Zusätzlich zu diesem wird für jeden Einsatz, also jede einzelne Buchung, ein kleiner Einsatzarbeitsvertrag abge- schlossen, welcher dann diese spezifische Vor- und Nachbereitung des Tiny House regelt. Das Problem dieser Variante liegt darin, dass der Rahmenarbeitsvertrag bereits bei der Aufschaltung des jeweiligen Übernachtungsangebotes abgeschlossen werden sollte, jedoch die einzelnen Einsatzarbeitsverträge erst nach der Buchung durch den Kunden erfolgen. Der Landwirt ist somit rechtlich nicht verpflichtet, diesen Einsatz tatsächlich anzunehmen und der Kunde könnte somit ein Angebot gebucht haben, welches so nicht umgesetzt werden kann. An dieser Stelle möchten wir klar festhalten, dass wir in diesem Rechtsgutachten keine Beurteilung dieses wirtschaftlichen Risikos vornehmen. Im Umkehrschluss muss dem Landwirt dafür kein Grundlohn für seine Bereitschaft für die Arbeit auf Abruf bezahlt werden, womit die Kosten bzw. der Arbeitslohn gesenkt werden können. Sofern tatsächlich eine Übernachtung gebucht wird, ist dem Landwirt ein Stundenlohn nach Aufwand zu bezahlen. Natürlich kann eine bestimmte Zeitdauer für Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 79 das Vorbereiten oder die Wartung eines Tiny Houses abgemacht werden, damit sich die Arbeitsstunden in Grenzen halten. Diese Variante ist zwar aus rechtlicher Sicht zulässig, jedoch wird die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der mySaess und dem Landwirt durch den Abschluss der vielen einzelnen Verträge auf der einen Seite komplex. Durch den Abschluss eines Rahmen- arbeitsvertrags können auf der anderen Seite aber Kosten eingespart werden, in dem der Stundenlohn des Landwirts ohne die Bereitschaftsentschädigung tiefer ausfällt als beim Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Offen bleibt hingegen, wie hoch diese Entschädigung und der Grundlohn bzw. der Stundenlohn tatsächlich anzusetzen ist. Wir empfehlen, den Lohn ausdrücklich im Ver- trag zu regeln und gegebenenfalls auch von der Rentabilität des Start-ups abhängig zu machen. d. Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Bauernhof Dem Landwirt wird in dieser Variante die Freiheit eingeräumt, mit den Gästen der mySaess eigenständig und selbständig die entsprechenden Verträge hinsichtlich der Aktivitäten auf und rund um seinen Hof abzuschliessen. Auf ihrer Homepage kann die mySaess die zusätzlich buchbaren Aktivitäten aufschalten, sollte aber klar und deutlich darauf hinweisen, dass die Verträge betreffend die über die Übernachtung hinaus- gehenden Aktivitäten ausschliesslich zwischen den Gästen und dem Landwirt entstehen und diese Vertragsverhältnisse für die mySaess in keiner Weise Rechte und Pflichten begründet. e. Fazit zur Variante 1 Unseres Erachtens gewährt die Variante 1 aufgrund der ausgewählten Vertragstypen beiden Parteien Rechtssicherheit mit klaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Für die mySaess räumt das Eingehen eines Mietverhältnisses insoweit eine rechtliche Sicherheit ein, als sie in den folgenden Konstellationen gegen einen säumigen Landwirt vorgehen kann. Der Landwirt ist aufgrund von Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zu vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und im demselben zu erhalten. Übergibt der Landwirt das Mietobjekt nämlich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann die mySaess nach den Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 80 Art. 107-109 OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen und insbesondere Schadenersatz vom Landwirt verlangen. Übergibt der Landwirt ein mit Mängeln behaftetes Mietobjekt, kann die mySaess nach der Bestimmung von Art. 258 OR vorgehen. Der Abschluss eines Mietvertrags gewährt den einzelnen Landwirten eine gewisse wirtschaftliche Sicherheit, denn diese werden aufgrund des Mietvertrags unabhängig von einer Buchung einer Übernachtung für das Zur-Verfügung-Stellen ihres Grundstücks zum Aufstellen der Tiny Houses entschädigt. Die mySaess kann mit dem Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf den Landwirt verpflichten, auch bei vielen Buchungen seine Arbeitsleistung zu erfüllen, sodass keine Fehlbuchungen entstehen. Ebenfalls sichert sich die mySaess das vertragliche Recht, ihr Tiny House für die Laufzeit des Mietverhältnisses auf dem Land des Landwirts zu platzieren. Erfüllt der Landwirt in beiden Fällen nicht, kann gegen ihn Schadenersatz nach wegen Vertragsverletzung geltend gemacht werden nach Art. 97 ff. OR. Der Nachteil dieser Variante liegt darin, dass durch den Arbeitsvertrag auf Abruf der Stundenlohn etwas höher ist, weil der Landwirt auch für seine Bereitschaft entlohnt wird. Die Miete kann je nach Einverständnis des Landwirts auch sehr tief ausfällen, sodass sie je nach Ausgang der Vertragsverhandlung nicht gross ins Gewicht fällt. B. Variante 2 Nun beziehen sich die nachfolgenden Empfehlungen nicht ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt. Nebst dem Bestehen eines Mietvertrags und Arbeitsvertrags vermittelt die mySaess die entsprechenden Verträge über die Dienstleistungen, welche auf und rund um den Bauernhof durchgeführt werden, unmittelbar dem Gast oder schliesst diese im Namen und auf Rechnung des Landwirts direkt mit den Gästen ab. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 81 Abbildung 2 - Grafische Darstellung der Variante 2 a. Mietvertrag An dieser Stelle verweisen wir auf die Ausführungen zum Mietvertrag der ersten Variante (siehe Kap. III, N 4 ff.). b. Arbeitsvertrag Hiermit verweisen wir wiederum auf die Ausführung zum Arbeitsvertrag der ersten Variante (siehe Kap. III, N 18 ff.). c. Agenturvertrag Bei dieser Konstellation schliesst der Landwirt die Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Hof nicht mehr eigenständig und selbständig mit den Gästen ab. Die Gäste haben nun die Möglichkeit die konkreten Verträge direkt bei der Buchung auf der Homepage der mySaess abzuschliessen. Da sowohl die mySaess, der Landwirt als auch der Gast in einem Vertragsverhältnis stehen, stellt das Vertragsverhältnis ein Drei- parteienverhältnis dar. Im Anschluss an das Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR regelt das Obligationenrecht besondere Arten des Auftrages, insbesondere den Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR und den Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR. i. Abgrenzung zum Mäklervertrag Durch den Mäklervertrag erhält ein Mäkler gemäss Art. 412 Abs. 1 OR den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 82 den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.209 Ein Agent übernimmt aufgrund des Agenturvertrags gemäss Art. 418a Abs. 1 OR die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Während sich die Tätigkeit eines Mäklers nur auf einzelne bestimmte Geschäfte beschränkt,210 wird ein Agent dauernd für einem bestimmten Auftraggeber tätig.211 M.a.W. begründet ein Agenturvertrag ein Dauerschuldverhältnis.212 In dieser Variante schliesst der Landwirt mit den Gästen die entsprechenden Verträge hinsichtlich seinen auf und rundum den Hof angebotenen Aktivitäten nicht selbständig und unabhängig von der mySaess ab. Die Gäste haben nämlich auf der Homepage der mySaess neben der Möglichkeit zur Buchung einer Übernachtung in einem Tiny House zusätzlich die Gelegenheit, diverse vom Landwirt angebotene Aktivitäten auszuwählen. Folglich hat die Entstehung der entsprechenden Verträge nicht nur Auswirkungen auf das Zweiparteienverhältnis Landwirt und Gäste, sondern diese erstrecken sich auf das Dreiparteienverhältnis Landwirt, Gäste und mySaess. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, dass zwischen dem jeweiligen Landwirt und der mySaess ein Agenturvertrag nach Art. 418a Abs. 1 OR abgeschlossen wird. Durch den Abschluss eines Agenturvertrags verpflichtet sich die mySaess dauernd für die jeweiligen Landwirte Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zum Auftraggeber in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Landwirt tritt als Auftraggeber auf, denn er möchte, dass die mySaess seine auf dem Hof angebotenen Aktivitäten den Gästen vermittelt oder den entsprechenden Vertrag unmittelbar zum Abschluss bringt. Die mySaess ihrerseits nimmt die Tätigkeit eines Agenten wahr, da sie den Gästen die Aktivitäten des Landwirts vermittelt oder die jeweiligen Verträge über die Aktivitäten selbst abschliesst. Der Abschluss eines Mäklervertrages zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt ist in casu ausgeschlossen, denn die mySaess übernimmt nicht einzig die Verpflichtung, ein einzelnes Geschäft dem Landwirt zu vermitteln oder für diesen abzuschliessen. Vielmehr übt die mySaess während der gesamten Zeitspanne, in welcher 209 Vgl. AMMANN, BSK, N 1 zu Art. 412 OR. 210 BGE 75 II 53 E. 1 S. 54 ff.; PÄRLI, BSK, N 4 zu Art. 418a OR; AMMANN, BSK, N 19 zu Art. 412 OR. 211 Urteil des BGer 4C_66/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1; PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418a OR. 212 KOLLER, S. 1631. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 83 das Tiny House auf dem Grundstück des Landwirts stehen darf, die Tätigkeit eines Agenten aus. ii. Problematik des Bestehens von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag In casu erscheint es zunächst problematisch, dass zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt ein Arbeitsverhältnis besteht. Aus der Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR ergibt sich nämlich bereits, dass der Agent nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen darf. Beim Agenten handelt es sich um einen selbständiger Gewerbetreibenden, der sein Gewerbe eigenständig und selbständig ausführt und insbesondere seine Tätigkeit nach seinem Ermessen organisieren kann und seine Tätigkeitszeit selber einzuteilen vermag.213 Wenn dem Agenten diese Freiheiten nicht zustehen, wird das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses angenommen und infolgedessen kann kein Agenturvertrag entstehen.214 Nach diesen Ausführungen erscheint es als unzulässig, dass die mySaess, welche bereits im Arbeitsverhältnis als Arbeitgeberin des Landwirts auftritt, nun im Rahmen des Agenturvertrags auch noch als Auftraggeber des Landwirts tätig wird. In einer solchen Konstellation würde der Landwirt aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses in einem Subordinationsverhältnis zur mySaess stehen. Die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR ist wohl so zu verstehen, dass der Agent nicht zugleich auch Arbeitnehmer des Auftraggebers sein darf. Wenn nun aber, wie im vorliegenden Fall, der Landwirt als Auftraggeber auftritt und die mySaess als Agent tätig wird, handelt es sich nach unserer Ansicht nicht um einen Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR. Erstens tritt die mySaess in dieser Konstellation nicht zugleich als Arbeitgeberin und als Auftraggeberin auf, sondern der Landwirt ist Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis und Auftraggeber im Agenturverhältnis. Bei einem solchen Rollentausch ist auch das gleichzeitige Bestehen von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag zwischen den identischen Parteien zulässig. Zweitens erstreckt sich das Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt lediglich auf Aufgaben, welche im direkten Zusammenhang mit der Übernachtung der 213 BGE 136 III 518 E. 4.4 S. 519 ff.; PÄRLI, BSK, N 3 zu Art. 418a OR. 214 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 5; BGE 129 III 664 E. 3.2 S. 667; 99 II 313. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 84 Gäste in einem Tiny House stehen, z.B. Reinigung, Wechseln der Bettwäsche, Aufbereitung des Warmwassers, Aufstellen des Sonnensegels usw. Insofern ist Art. 418a Abs. 1 OR in der konkreten Ausgestaltung der Konstellation nicht anwendbar. iii. Vermittlungsagent vs. Abschlussagent Damit die Auswirkungen des Agenturvertrags auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Agenten sowie auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Drittkontrahenten beurteilt werden können, muss zunächst ermittelt werden, ob im konkreten Fall ein Vermittlungsagent oder ein Abschlussagent tätig wird. Der Vermittlungsagent übernimmt die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln. Die Tätigkeit des Vermittlungsagenten beschränkt sich nur darauf, seinem Auftraggeber potentielle Kunden zu vermitteln. Der Auftraggeber und der Kunde werden durch das Handeln des Vermittlungsagenten weder zum Abschluss eines Vertrages noch zum Vertragsabschluss zu den vom Vermittlungsagenten aufgestellten Bedingungen verpflichtet. Gemäss Art. 418b Abs. 1 OR finden auf den Vermittlungsagenten die Vorschriften über den Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR Anwendung. Demgegenüber übernimmt der Abschlussagent die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen. Der Abschlussagent handelt als direkter Stellvertreter.215 Für den Abschlussagenten gelten gemäss Art. 418b Abs. 1 OR die Vorschriften über die Kommission nach Art. 424 ff. OR. Nach der Bestimmung von Art. 418e Abs. 1 OR gilt ein Agent nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln. M.a.W. beinhaltet diese Bestimmung eine gesetzliche Vermutung, wonach im Zweifelsfall eine Vermittlungs- agentur vorliegt. Deswegen ist die vorteilhafte Regelung des Abschlussagenten in der konkreten Situation explizit vertraglich zu regeln. Damit werden klare Verhältnisse geschaffen und die Rechtssicherheit gestärkt. Nimmt die mySaess die Rolle einer Vermittlungsagentin ein, so ist es ihre Aufgabe Verträge rund um die auf dem Bauernhof angebotenen Leistungen ihren Gästen zu vermitteln. Wenn die mySaess als Abschlussagent auftreten möchte, beschränkt sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Vermittlung bzw. auf das Anbieten der Aktivitäten auf ihrer 215 Vgl. zum Ganzen PÄRLI, BSK, N 6 zu Art. 418a OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 85 Homepage, sondern sie ist auch zum Abschluss des entsprechenden Vertrages befugt, sobald der Gast eine Übernachtung und eine Aktivität auf der Homepage durch Anklicken eines Package bucht. Wenn die mySaess als Abschlussagentin agiert, handelt sie als direkte Stellvertreterin der Landwirte. iv. Form eines Agenturvertrags Für die Gültigkeit eines Agenturvertrags bedarf es keine besonderen Formvorschriften.216 Da Agenturverträge komplex sind, wird für den Abschluss eines solchen in der Praxis oft die Schriftform gewählt. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Agenturvertrag sind dispositiver Natur, d.h. eine Abweichung ist möglich. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass nur schriftlich von bestimmten dispositiven Gesetzesbestimmungen abgewichen werden kann. Wir empfehlen der mySaess und dem Landwirt den Agenturvertrag schriftlich aufzu- setzen, so dass Beweisprobleme vermieden bzw. beseitigt werden können. v. Pflichten des Agenten Zunächst wird der mySaess aufgrund des Agenturvertrags die Pflicht auferlegt, im Interesse des Landwirts tätig zu werden bzw. die Geschäfte des Landwirts zu fördern.217 Dabei bestimmt sich der Umfang und die Intensität der erforderlichen Tätigkeit nach dem konkreten Agenturverhältnis sowie aus dem Umstand, dass die mySaess die Betätigung als Agentin lediglich nebenberuflich ausübt.218 Weiter muss die mySaess die Interessen des Landwirts gemäss Art. 418c Abs. 1 OR mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren.219 Nach der herrschenden Lehre gilt für den Agenten der gleiche Sorgfaltsmassstab wie für einen Beauftragten.220 Für einen solchen gilt gemäss Art. 398 Abs. 1 OR wiederum der gleiche Sorgfaltsmassstab wie für einen Arbeitnehmer nach Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 321e OR. Somit haftet die mySaess für jedes Verschulden.221 Dabei bezieht sich das Verschulden ausschliesslich 216 PÄRLI, BSK, N 5 zu Art. 418a OR. 217 PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418c OR. 218 BGE 122 III 66. 219 PÄRLI, BSK, N 2 zu Art. 418c OR. 220 MÜLLER, N 2178. 221 BGE 133 III 121 E. 4 S. 128 ff.; 127 III 357 E. 2 S. 360; 124 III 155 E. 3 S. 161 ff.; 115 II 62 E. 3 S. 64 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 86 auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten. Aufgrund der bestehenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Landwirt wird die mySaess dazu angehalten, diesen über die Vermittlung bzw. den Abschluss eines Vertrages zu informieren.222 Art. 418d OR enthält eine Geheimhaltungspflicht bzw. ein Konkurrenzverbot, wonach die mySaess Geschäftsgeheimnisse des Landwirts, welche ihr anvertraut oder aufgrund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach der Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mitteilen darf. vi. Rechte des Agenten Die mySaess hat gemäss Art. 418g Abs. 1 OR Anspruch auf die vereinbarte Abschlussprovision für alle Geschäfte, die sie während des Agenturverhältnisses abgeschlossen hat.223 Der Anspruch der mySaess auf Provision fällt gemäss Art. 418h Abs. 1 OR nachträglich dahin, wenn die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt oder gemäss Art. 418h Abs. 2 OR, wenn der Landwirt die Leistung zwar erfüllt, aber die Gegenleistung ganz oder zu einem grossen Teil unterbleibt. Hindert der Landwirt die mySaess durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartendem Umfang zu verdienen, hat die mySaess gegenüber dem Landwirt gestützt auf Art. 418m Abs. 1 OR Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Grundsätzlich steht der mySaess kein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen zu, welche ihr aufgrund der Ausführung ihrer Tätigkeit entstehen, zumal sie als selbständiger Kaufmann handelt. Der Landwirt muss aber gemäss Art. 422 Abs. 1 OR für diejenigen Kosten der mySaess eine angemessene Entschädigung leisten, welche ihr aufgrund der gebotenen Übernahme einer Geschäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn anfallen. Frachten, Zölle, Kosten für allgemeine Werbung im Auftrag des Landwirts stellen u.a. solche Kostenpunkte dar. Der mySaess steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder üblich ist, gestützt auf Art. 418l Abs. 1 OR ein Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihr auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beiträge zu. Ausserdem hat die mySaess 222 BGE 122 III 68. 223 PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418g OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 87 zwingend Anspruch auf eine Provision, wenn sie das Delcredere-Risiko i.S.v. Art. 418c Abs. 3 OR, d.h. das Risiko, dass der Kunde nicht bezahlt oder andere Verbindlichkeiten nicht erfüllt, auf sich genommen hat. Erweitert sich der Kundenkreis des Landwirts aufgrund der Tätigkeit der mySaess wesentlich und erwachsen ihm infolgedessen erhebliche Vorteile, hat die mySaess gestützt auf Art. 418u Abs. 1 OR zusätzlichen einen Anspruch auf eine sog. Kundschaftsentschädigung. vii. Beendigung des Agenturvertrags Hinsichtlich des Agenturvertrags ist die Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR nicht analog anwendbar, wonach die Parteien einen Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen können.224 Art. 418p OR normiert Regelungen zur Beendigung eines Agenturvertrag. Ein auf eine bestimmte Zeit geschlossener Agenturvertrag endet gemäss Art. 418p Abs. 1 OR nach Ablauf dieser bestimmten vereinbarten Zeit. Wenn sowohl die mySaess als auch der Landwirt den bestehenden Agenturvertrag nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend fortführen, gilt der Vertrag nach Art. 418p Abs. 2 OR für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchsten für ein Jahr. d. Fazit zur Variante 2 Die Umsetzung dieser Variante birgt vor allem eine wesentliche rechtliche Unklarheit. Die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR besagt nämlich, dass der Agent in keinem Arbeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen darf. Wir legen diese Regelung dahingehend aus, dass der Agent nicht zugleich Arbeitnehmer des Auftraggebers sein darf. Unseres Erachtens ist die umgekehrte Konstellation aber rechtlich zulässig, so dass diejenige Person, die im Agenturverhältnis als Agent agiert, im Arbeitsverhältnis in der Rolle des Auftraggebers auftreten kann. Das Bundesgericht hat sich bis anhin allerdings noch nicht mit der Frage befasst, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Agenten und seinem Auftraggeber, trotz dem anderslautenden Wortlaut von Art. 418 Abs. 1 OR, bestehen darf und folglich ein Agenturvertrag gültig entstehen kann. Aufgrund dieser 224 Urteil des BGer 4C.270/2002 vom 11. Februar 2003; KOLLER, S. 1634; PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418q OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 88 rechtlichen Unsicherheit raten wir der mySaess einem Vorgehen nach Variante 2 und somit auch dem Abschluss eines Agenturvertrags ab. C. Variante 3 Diese Variante versucht der mySaess einen Weg aufzuzeigen, auf welchem ihr im Vergleich zu den zwei andere Varianten möglichst wenig Pflichten auferlegt werden bzw. die Vertragsverhältnisse in ihrem Interesse ausgestaltet werden. a. Typengebundenheit Im Schweizerischen Obligationenrecht ist die Bezeichnung eines Vertrages für dessen Qualifikation nicht von Relevanz. Viel mehr wird auf den wirklichen Parteiwillen abgestellt, welcher nach Art. 1 Abs. 1 OR bei übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen in einem Vertrag mündet. Nach Art. 18 Abs. 1 OR wird bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt nicht auf die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, sondern auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abstellt. Dies schlägt sich somit in der Typengebundenheit nieder: Wenn bestimmte Merkmale eines Vertragstypus erfüllt sind, dann wird dieser Vertragstypus angenommen, auch wenn der Vertrag eine andere Bezeichnung trägt. Die mySaess kann nicht über die Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertrags- verhältnisses disponieren. Wenn das angerufene Gericht nun beurteilt, ob ein Vertragstyp des Obligationenrechts vorliegt, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls und prüft die objektiven Kriterien, welche für das Vorliegen eines bestimmten Vertrages massgebend sind.225 b. Gebrauchsleihevertrag oder Mietvertrag An dieser Stelle wird geprüft, ob aufgrund der Tatsache, dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellen möchte, anstelle eines Mietver- hältnisses auch der Abschluss eines Gebrauchsleihevertrags geeignet sein könnte. Durch den Gebrauchsleihevertrag nach Art. 305 OR verpflichtet sich der Landwirt der mySaess einen Teil seines Grundstücks zu unentgeltlichem Gebrauch zu überlassen226, 225 Urteil des BGer 4A_141/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1. 226 BGE 98 II 211 E. 5 S. 216 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 89 und die mySaess, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Landwirt zurück- zugeben. Die Gebrauchsleihe erfolgt immer unentgeltlich.227 Gegenstand der Gebrauchsleihe können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein.228 Die mySaess darf die geliehene Sache nur gebrauchen, wobei sich das Gebrauchsrecht und dessen Umfang nach der Vereinbarung der Parteien bestimmt. Die Gebrauchsleihe begründet ein Dauerschuldverhältnis, denn die Leihe erstreckt sich auf eine bestimme oder unbestimmte Zeit. Die Eigentumsverhältnisse werden von der Leihe nicht berührt, d.h. das Grundstück liegt weiterhin im Eigentum des Landwirts. Allerdings geht der Besitz mit der Übergabe der Leihsache auf die mySaess über. Durch den Abschluss eines Gebrauchsleihevertrags i.S.v. Art. 305 ff. OR könnte die mySaess Kosten einsparen, denn sie schuldet dem Landwirt kein Entgelt für das Abstellen der Tiny Houses auf dessen Grundstück. Anstelle eines Gebrauchsleihevertrags könnte die mySaess mit dem Landwirt wiederum einen Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR abschliessen, denn es wird sich in der Praxis als schwierig erweisen, mit einem Landwirt ein Gebrauchsleihevertrag abzuschliessen, zumal dieser keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung eines Teils seines Landes erhält. Sobald die mySaess für das Abstellen der Tiny Houses auf seinem Grund dem Landwirt eine Gegenleistung (in Form von Geld, Sachleistung etc.) erbringt, liegt zwingend ein Mietvertrag vor. Leistet die mySaess den Mietzins nicht ausschliesslich in Form von Geld, kann es sich dabei allenfalls um ein unzulässiges Koppelungsgeschäft handeln. Ein Koppelungsgeschäft liegt vor, wenn zwei selbständige Verträge derart miteinander verbunden werden, dass diese Leistung und Gegenleistung eines synallagmatischen Vertrages verkörpern. Gemäss Art. 254 OR ist ein Koppelungs- geschäft, welches im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, nichtig i.S.v. Art. 20 OR, wenn der Abschluss eines Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und folglich für den Bestand eines Mietvertrages elementar ist.229 Wenn nun die mySaess dem Landwirt kein Geld für die Gebrauchsüberlassung bezahlt, sondern ihm dafür den Abschluss eines Arbeitsvertrages in Aussicht stellt, könnte dies u.U. unter 227 BGE 136 III 186 E. 3.2 S. 188 ff.; Urteil des BGer 4A_55/2010 vom 15. April 2010 E. 3 ff. 228 BGE 125 III 363. 229 BGE 118 II 157 E. 3c S. 163. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 90 analoger Anwendung von Art. 254 OR ein unzulässiges Koppelungsgeschäft darstellen. Es sei dahingestellt, ob die Bestimmung von Art. 254 OR trotz entgegenstehendem Wortlaut auf die Miete von Land anwendbar ist. Auf jeden Fall liegt diesbezüglich eine gewisse Rechtsunsicherheit vor, wenn man zwei eigenständige Verträge in einer solchen Weise verbindet bzw. verkoppelt. Wenn folglich dennoch im Sinne der klaren Regelung und Rechtssicherheit ein Mietvertrag abgeschlossen wird, hat die mySaess zusätzlich den Vorteil die dispositiven Normen des Mietrechts vertraglich zu ihren Gunsten auszureizen. Die mySaess kann den Mietvertrag wie folgt in ihrem Interesse ausgestalten: Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Landwirt kann sie einen möglichst tiefen Mietzins aushandeln, denn innerhalb der gesetzlichen Schranken dürfen die Parteien frei über die Höhe des Mietzinses befinden. Ausserdem dürfen diese gemeinsam gemäss Art. 257c OR festlegen, auf welchen Zeitpunkt die mySaess den Mietzins ausrichten muss. Weiter kann die mySaess im Mietvertrag festhalten, dass sie keine Nebenkosten i.S.v. Art. 257a Abs. 1 OR zu bezahlen hat, zumal sie zu einer solche Zahlung gemäss Art. 257a Abs. 2 OR nur dann verpflichtet werden kann, wenn sie dies mit dem Landwirt besonders vereinbart hat. Die mySaess geht sowohl mit einem Abschluss eines Gebrauchsleihevertrages wie auch beim Unterlassen des Abschlusses eines solchen Vertrages ein gewisses Risiko ein, denn zum einen ist anzunehmen, dass nicht jeder Landwirt ein Teil seines Grundstücks unentgeltlich zur Verfügung stellen wird und zum anderen besteht bei einem Unterlassen eines Abschlusses eine ernstzunehmende Rechtsunsicherheit. Insofern ist das Abschliessen eines Mietvertrages unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der mySaess in rechtlicher Hinsicht die beste Vorgehensweise, da die mySaess den Vertrag nicht nach ihren Vorstellungen ausgestalten kann. c. Arbeitsvertrag Da im vorliegenden Fall die begriffsnotwendigen Elemente des Einzelarbeitsvertrages nach Art. 319 Abs. 1 OR gegenüber Kriterien eines anderen Vertragstyps überwiegen (siehe Kap. III, N 24 ff.) liegt in rechtlicher Sicht ein Einzelarbeitsvertrag vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn die mySaess diesen Vertrag nicht als Einzelarbeitsvertrag bezeichnet oder wenn ein Landwirt Leistungen eines Einzelarbeitsvertrags erbringt, obschon gar keine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 91 Nicht massgebend sind nach dem Bundesgericht also subjektive oder formale Kriterien, wie Parteiwillen oder Vorstellungen der Parteien über den Vertragstypus.230 In diesem Zusammenhang ist speziell auf das Problem der Scheinselbständigkeit hinzuweisen: Wenn ein Arbeitnehmer im Aussenverhältnis als formal Selbständigerwerbender auftritt, jedoch eigentlich im Innenverhältnis Arbeitsleistung wie ein Arbeitnehmer erbringt und alle materiellen Kriterien eines Arbeitsvertrages erfüllt sind, so sind die arbeits- schutzrechtlichen Bestimmungen trotzdem anzuwenden. Bei der Scheinselbständigkeit handelt es sich um eine Umgehungsform des arbeitsrechtlichen und damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes. In der Variante 3 soll ein Arbeitsvertrag möglichst vermieden werden. Da aber wie oben unter Variante 1 erläutert, sämtliche Merkmale eines dessen erfüllt sind, wird dies eher problematisch. Natürlich gilt im Privatrecht nach wie vor der Grundsatz, wo kein Kläger, da kein Richter. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrages kommen dennoch zur Anwendung, auch wenn gar kein Arbeitsvertrag geschlossen ist, sofern die Merkmale eines solchen aber erfüllt sind. Während die Parteien von den Normen des Besonderen Teils des Obligationenrechts vielfach mittels Parteiabrede abweichen dürfen, sind die Bestimmungen des Arbeitsrechts weitgehend der Parteiendisposition entzogen. Art. 361 OR und Art. 362 OR besagen, welche Normen zwingender Natur und folglich unabänderlich zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bzw. unabänderlich zuungunsten des Arbeits- nehmers sind. Wenn die Parteien Vereinbarungen treffen, welche den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind diese gemäss Art. 361 Abs. 2 OR bzw. Art. 362 Abs. 2 OR nichtig und es kommen in der Folge die zwingenden Gesetzesregeln zur Anwendung. Wie sich bspw. aus der Bestimmung von Art. 362 Abs. 1 OR ergibt, kann von der Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR nicht durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden. Folglich steht dem Arbeitgeber bei einer Sorgfalts- pflichtverletzung des Arbeitsnehmers stets der Rechtsbehelf nach Art. 97 OR zu. Infolgedessen bleibt der mySaess nur ein minimaler Spielraum, um die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu ihren Gunsten auszureizen. Nach der Bestimmung von Art. 322 Abs. 1 OR können die Parteien die Höhe des auszurichtenden Lohnes frei 230 Urteil des BGer 4A_592/216 vom 16. März 2017 E. 2.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 92 bestimmen. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau, welcher in Art. 8 BV verankert ist, müssen die Parteien als zwingend beachten, d.h. die mySaess darf ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen unterschiedlichen Lohn ausbezahlen, sofern der Lohnunterschied aufgrund von geschlechtlichen Unterschieden besteht.231 Weiter kann die mySaess den Landwirten nach Art. 327 Abs. 1 OR dazu verpflichtet, die Geräte und das Material, welcher dieser für die Arbeit braucht, vertraglich aufbürden und muss es dem Landwirt nicht zur Verfügung stellen. Es ist aus einer wirtschaftlichen Perspektive abzuwägen, ob man sich für eine risikoreiche Variante 3 entscheidet, welche im Falle einer Klage jetzt noch unbekannte Konsequenzen nach sich ziehen kann oder ob man den weniger lukrativen, aber aus rechtlicher Sicht sauberen und sichereren Weg von Variante 1 oder 2 gehen möchte. d. Agenturvertrag Damit die mySaess möglichst viel von den Einnahmen der Landwirte profitieren kann, sollte sie bei den Vertragsverhandlungen mit den Landwirten eine möglichst hohe Provision aushandeln. Die Parteien dürfen die Höhe der Provision nämlich frei bestimmen. Des Weiteren kann die mySaess im Agenturvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbaren, so dass ihr bei Auflösung des Vertrages nach Art. 418d Abs. 3 OR einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt zusteht, sofern der Landwirt künftig mit allfälligen Konkurrenten bzw. Nachahmern ins Geschäft kommt und selbst das Konzept der mySaess umzusetzen versucht. Über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision dürfen die beiden Parteien gemäss Art. 418i Abs. 1 OR ebenfalls eine Vereinbarung abschliessen, d.h. die Parteien können eine individuelle Lösung treffen, welche ihre Interessen berücksichtigt.232 Zudem wird der mySaess die Möglichkeit eingeräumt, im Agenturvertrag einen Anspruch auf Kosten- und Auslagenersatz i.S.v. Art. 418n Abs. 1 OR festzuhalten. Ausserdem können die Parteien, für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches gemäss Art. 418t Abs. 3 OR schriftlich vereinbaren. 231 Vgl. PORTMANN/RUDOLPH, N 2 und N 12 zu Art. 322 OR. 232 Vgl. BGE 121 III 414. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 93 In dieser Konstellation trägt die mySaess allerdings während den Vertragsverhandlungen wiederum das Risiko, dass der Landwirt bei einer zu hohen Provision keinen Agenturvertrag mit der mySaess eingehen möchte. Dies stellt ein wirtschaftliches Risiko dar und muss im Einzelfall in den jeweiligen Vertragsverhandlungen zwischen mySaess und Landwirten ermittelt und bestimmt werden. Fraglich ist aber, ob man mit jedem Landwirt unterschiedliche Preise aushandeln oder eine transparente Lösung sucht, wo alle Landwirte für ihre Tätigkeit einen einheitlichen Betrag bzw. Ansatz bekommen. Wir raten der mySaess erneut zum Abschluss eines Agenturvertrags, da es wiederum in Hinblick auf die Rechtssicherheit Vorteile bringt und man im Falle der Problematiken seitens des Landwirts entsprechende rechtliche Möglichkeiten hat. Auch lässt sich der Agenturvertrag im Sinne der mySaess ausgestalten. e. Fazit zur Variante 3 Unserer Meinung nach stellt die Variante 3 ein rechtliches Risiko dar, welches die Autoren an dieser Stelle nicht abzuschätzen vermögen. Die einzelnen Aspekte können entsprechende unter Umständen kurzweilige finanzielle bzw. wirtschaftliche Vorteile bringen, doch in langfristiger Sicht verschiedenste komplexe Rechtstreitigkeiten und negative Publicity bzw. Reputationsschäden auslösen. Da alle Voraussetzungen für den Mietvertrag, den Arbeitsvertrag sowie für den Agenturvertrag erfüllt sind, können diese nicht einfach wegbedungen werden, auch dann nicht, wenn dies beider Parteiwillen entspricht. Sollte der Vertrag durch ein Gericht beurteilt werden, könnte dieser als Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder als Agenturvertrag gewertet werden und die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften kommen unveränderter zur Anwendung. Wenn jedoch aktiv das entsprechende Rechtsverhältnis von der mySaess gestaltet wird, dann kann der Vertrag im Interesse der mySaess ausgestaltet werden. Vorteilhaft für die mySaess ist, dass sie einerseits die dispositiven Normen des Gesetzes so anpassen kann, wie es ihr gefällt und dient und andererseits Rechtssicherheit hat. D. Exkurs: Eigentumsverhältnis betreffend die Tiny Houses Angenommen die Tiny Houses stehen nicht im Eigentum der mySaess, sondern gehören dem Landwirt, fallen einige rechtliche Probleme weg. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 94 Bei einer solchen Konstellation stellt der Landwirt sein eigenes Eigentum auf sein Grundstück. Alsdann wird der Abschluss eines Mietvertrages überflüssig. Der Landwirt würde sodann seine eigenen Tiny Houses auf der Homepage der mySaess zur Übernachtung ausschreiben. Die mySaess wiederum vermittelt oder schliesst den Übernachtungsvertrag im Namen und auf Rechnung des Landwirt ab. Infolgedessen wird die mySaess jedoch weniger von den aus einer Übernachtung resultierende Einnahmen erhalten, als wenn sie ihre eigenen Tiny Houses vermietet. Verglichen mit anderen Anbietern wie Air B’n’B ist der Landwirt nicht zwingend der Eigentümer der Tiny Houses und die mySaess ist nicht nur ein reiner Angebotsvermittler, sondern auch ein möglicher Eigentümer. Der Aufwand für den Landwirt beginnt schon mit dem Aufstellen und Dulden des Tiny Houses auf seinem Grundstück, und nicht erst durch den Abschluss einer Übernachtung, für welche dem Vermittler wie Air B’n’B eine Gebühr bezahlt werden muss. Es ist sicherlich aus rechtlicher Sicht und mit Blick auf die Rechtssicherheit lohnenswert, bei Abschluss des Arbeitsvertrages all diese Punkte mit den Landwirten vertraglich geregelt zu haben, um bei allfälligen rechtlichen Streitigkeiten Problematiken oder Un- klarheiten auszuschliessen oder zu minimieren. E. Gesamtfazit Nach dem Gesagten empfehlen wir der mySaess die entsprechenden Verträge nach der Variante 1 mit dem Landwirt abzuschliessen und sich an dieser Vorgehensweise zu orientieren. Dabei ist nicht zu vergessen, dass die nach Variante 1 bestehenden Verträge (Mietvertrag und Arbeitsvertrag) möglichst im Sinne der mySaess zu gestalten sind. Die Vorteile dieser Variante liegen vor allem in der Risikominimierung und der Klarheit hinsichtlich der Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der mySaess und dem Landwirt. Auch verhindern sie, dass der Landwirt seine Arbeitsleistung verweigern könnte, denn er ist vertraglich verpflichtet sie zu erbringen, da er auf Abruf bereitsteht. Bedingt durch die Typengebundenheit des Schweizerischen Obligationenrechts sind ein Miet- bzw. ein Arbeitsvertrag einerseits zwingend vorliegend, aber andererseits ist es durchaus sinnvoll, diese von Anfang an zugunsten der mySaess abzuschliessen und auszugestalten. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 95 2. Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Vertrags- verhältnisse Das schweizerische Sozialversicherungssystem besteht aus einer Fülle von Sozialversicherungen, welche u.a. einen angemessenen Lebensstandard im Alter, bei Invalidität sowie bei Krankheit und Unfall gewährleisten. Nachfolgend werden ausgewählte Versicherungszweige, namentlich die Alters- Hinterlassenenversicherung (AHV), die Unfallversicherung (UV), die berufliche Vorsorge (bV) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) erläutert und die rechtlichen Folgen für die mySaess aufgezeigt. A. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bildet zusammen mit der Invalidenver- sicherung und in Verbdingung mit den Ergänzungsleistungen die erste Säule der Schweizer Vorsorge. Die erste Säule verfolgt das Ziel, den Existenzbedarf für die ganze Bevölkerung angemessen zu decken.233 a. Obligatorische Versicherung Zunächst ist zu prüfen, welche Personen nach dem Alters- und Hinterlassenen- versicherungsgesetz versichert sind. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach diesem Gesetz versichert. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches. Alle natürlichen Personen, welche einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen, sind ebenfalls gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG nach dem AHVG versichert. Die Unterstellung unter das AHVG erfolgt obligatorisch und es besteht folglich für die natürlichen Personen nach Art. 1a lit. a und b eine Versicherung nach AHVG.234 In Art. 2 AHVG ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung behandelt, wonach 233 HÜRZELER, N 2 zu § 1. 234 KIESER, N 1 zu Art. 1a AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 96 Auslandschweizer sowie Bürger von EU/EFTA-Staaten sich dem Versicherungsschutz des AHVG unterstellen können. Der Landwirt ist sowohl eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz wie auch eine natürliche Person, welche einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Er fällt somit eindeutig unter Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG und ist folglich nach diesem Gesetz versichert, da er zum einen den Wohnsitz in der Schweiz hat und zum anderen auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wenn er für die mySaess arbeitet. b. Beiträge der Versicherten Nachdem geprüft wurde, welche Personen obligatorisch der AHV unterstehen, muss in einem weiteren Schritt festgestellt werden, welche Personen beitragspflichtig sind. i. Beitragspflichtige Personen Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG gelten als beitragspflichtig alle Personen, die mit einer bestimmten Tätigkeit ein Einkommen erzielen. Dies ist unabhängig davon geltend, ob dieses Einkommen freiwillig oder aus einer vertraglichen Pflicht, aus ideellen oder monetären Gründen oder möglicherweise sogar in widerrechtlichen oder unsittlichen Tätigkeiten erwirtschaftet wurde.235 Nichterwerbstätigkeit liegt vor, wenn keine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine auf Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Tätigkeiten zeichnen sich durch die fehlende Gewinnabsicht und durch überwiegende soziale, ideelle oder persönliche Motivation aus.236 Als Nichterwerbstätiger gilt eine Person, welche keine Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu bezahlen sowie eine Person, die weniger als den Mindestbeitrag aus einer Erwerbstätigkeit zu entrichten hat. Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge gemäss Art. 28bis Satz 1 AHVV wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen nach Art. 28bis Satz 2 AHVV auf jeden Fall den Mindestbetrag von Art. 28 AHVV erreichen. Als nicht voll erwerbstätig gilt, wer 235 FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, N 1 zu Art. 3 AHVG. 236 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.48. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 97 weniger als die Hälfte der Tagesüblichen Arbeitszeit bzw. weniger als vier Stunden pro Tag arbeitet. Nicht dauernd erwerbstätig ist, wer weniger als 9 Monate pro Jahr arbeitet.237 Beginn und Ende der Beitragspflicht gestalten sich differenziert für Erwerbs- und Nichterwerbstätige aus: Bei Erwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht mit Erreichen des 17. Altersjahres und endet mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit. Für Nicht- erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht erst ab dem 20. Altersjahr und endet mit dem Rentenalter. Der Landwirt befindet sich mit der Verrichtung der Arbeit für die mySaess und den Verkauf von Dienstleistungen an die Übernachtungsgäste, sowie mit der Beteiligung an den Übernachtungen und (möglicherweise) den Mieteinnahmen in einer Erwerbstätigkeit aus vertraglichen Verpflichtungen und ist somit beitragspflichtig, da er ein Erwerbs- einkommen erzielt. Da der Landwirt mit seiner Arbeit einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit ausübt, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert und erhöht werden möchte, übt er eine Erwerbstätigkeit aus. Wir nehmen ausserdem an, dass der Landwirt für die mySaess mehr als vier Stunden am Tag und mehr als neun Monate pro Kalenderjahr tätig ist. Folglich unterliegt der Landwirt der Beitragspflicht. ii. Bemessung der Beiträge Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge sollen in einer Situation des Wegfalls des Erwerbseinkommen für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes dienen und somit wird das Risiko der Erwerbslosigkeit gedeckt.238 Die Erwerbstätigkeit ist eine persönliche Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Entscheidend für die Bestimmung einer Erwerbstätigkeit ist nicht die subjektive Qualifikation durch die Person selbst, sondern die objektiven tatsächlichen 237 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.50. 238 FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, N 1 zu Art. 4 AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 98 Gegebenheiten. Die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht durch Arbeits- leistung ist ein wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit.239 Die Unterscheidung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen in Art. 4 AHVG ist insofern von Belang, als für die beiden Beitragssysteme gelten. Die erwerbstätigen Personen müssen den AHV-Betrag nach Höhe ihres Erwerbseinkommens entrichten, während die nichterwerbstätigen Personen gemäss Art. 10 AHVG nach ihren sozialen Verhältnissen bemessen werden.240 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Landwirt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Landwirt steht in einem Arbeitsverhältnis mit der mySaess und erhält ein Entgelt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Zudem übt der Landwirt eine Tätigkeit aus, welche darauf ausgerichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landwirts erhöht werden soll. Somit geht der Landwirt einer Erwerbstätigkeit i.S.v. des AHVGs nach. iii. Abgrenzung zwischen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Für die Bemessung der Beitragspflicht der versicherten Person ist es zentral, ob sein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stammt. Die Beiträge von Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit werden nämlich auf der Grundlage von Art. 5-7 AHVG berechnet, während für die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Bestimmungen von Art. 8-9bis AHVG massgebend sind. Das AHVG enthält weder für die selbständige noch für die unselbständige Erwerbstätigkeit eine Definition, weshalb die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts sinngemäss heranzuziehen sind. Selbständigerwerbender ist gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSG wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten nach Art. 10 ATSG Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeiten leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 239 KIESER, N 1 zu Art. 4 AHVG. 240 KIESER, a.a.O. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 99 Für die Zuteilung in selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wird auf den wirtschaftlichen Vorgang abgestellt, wonach die «effektiven, nach aussen im Wirtschafts- leben sich zeigenden wirtschaftlichen Gegebenheiten» zu berücksichtigen sind.241 Die Ausgleichskasse nimmt sowohl die Abklärung als auch Festsetzung des Beitragsstatus eigenhändig und unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen vor, denn der Begriff des Arbeitnehmers des Obligationenrechts entspricht nicht dem Begriff des Unselbständigerwerbenden im Sozialversicherungsrecht. Des Weiteren spielt für die Beurteilung der Ausgleichskasse der subjektive Wille der Parteien keine Rolle, d.h. es ist nicht relevant, wie die Parteien das Vertragsverhältnis nennen bzw. bezeichnen. Ausserdem ist die Qualifikation als haupt- und nebenberufliche Tätigkeit sowie Teilzeit- tätigkeit nicht von Bedeutung, denn die Ausgleichskasse setzt das Beitragsstatut für jede einzelne Tätigkeit fest, obschon es sich um den gleichen Vertragspartner handelt. Die steuerrechtliche Qualifikation wird ebenfalls nicht beachtet, auch wenn nur bei Zweifel an ihrer Richtigkeit oder aus anderen Gründen von ihr abgewichen wird. Zuletzt fliessen auch die vertraglichen Überbindungen der Soziallasten auf den Arbeitnehmer nicht in die Beurteilung der Ausgleichskasse ein, denn solche sind widerrechtlich und infolgedessen nichtig.242 In der Praxis haben sich folgende Abgrenzungskriterien gebildet, welche eine Zuteilung zur selbständigen bzw. unselbständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen: Arbeitsleistung auf Zeit Die Arbeitsleistung muss während einer bestimmten Zeitdauer ausgerichtet werden und es darf sich nicht um einen einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung handeln. Die erwerbsorientierte Tätigkeit kann sowohl auf eine unbefristete wie auch eine befristete Zeit ausgeübt werden. Ausserdem kann die Arbeitsleistung auch im Vollzeit- oder Teilzeitpensum, regelmässig oder in zeitlichen Abständen, wie bspw. bei der echten oder unechten Arbeit auf Abruf, erbracht werden. In jedem Fall wird der Arbeitnehmer für diejenige Zeit entlohnt, in welcher er seine Dienstleistungen dem Arbeitgeber anbietet, d.h. auch für bereits seine Bereitschaft bei der Arbeit auf Abruf.243 241 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.28. 242 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.29. 243 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.30. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 100 Entgeltlichkeit Für die Bejahung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wird verlangt, dass eine Form von Entgelt oder eine andere basierend auf dem Arbeitsverhältnis geleistete geldwerte Zuwendung erbracht wird. Dazu gehören alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammen- hang stehenden geldwerten Leistungen, ausgenommen sind Spesen, Schadenersatz oder eine sanktionsweise Entschädigung i.S.v. Art. 336a Abs. 1 bzw. Art. 337c Abs. 3 OR oder Zuwendungen, die ausschliesslich aufgrund der Betriebszugehörigkeit geleistet werden. Weisungsgebundenheit und Subordination Damit eine Person als unselbständig erwerbstätig gilt, muss sie in einem Subordinationsverhältnis zu ihrem Vertragspartner stehen. Dabei darf der unselbständig Erwerbstätige nicht auf der gleichen hierarchischen Ebene stehen, sondern hat sich dem Vertragspartner ein- und unterzuordnen. Um beurteilen zu können, ob ein Sub- ordinationsverhältnis vorliegt, sind folgende Kriterien zu prüfen: − die arbeitsorganisatorische bzw. betriebswirtschaftliche Abhängigkeit − das Mass und der Inhalt der Weisungsgebundenheit gegenüber einer vorgesetzten Person − die Rechenschafts- und Herausgabepflicht − die persönliche Ausführung der Arbeit und Präsenzpflicht Kein Unternehmerisches Risiko Eine unselbständig erwerbstätige Person trägt kein unternehmerisches Risiko. Das Unternehmerrisiko umfasst alle Entscheidungen des Versicherten, welche er im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit fällt und welche direkt Auswirkungen auf sein Erwerbs- einkommen und sein Geschäftsvermögen haben.244 Grundsätzlich trägt ein unternehmerisches Risiko und übt somit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wer erhebliche Investitionen tätigt, allfällige Verluste zu tragen hat, das Inkasso- und Delcredererisiko trägt, Personal beschäftigt und eigene Räumlichkeiten für die Geschäftstätigkeiten anschafft.245 Der selbständig Erwerbstätige handelt i.d.R. in eigenem Namen, stellt selber eine Rechnung für die Arbeitsleistung und muss folglich 244 FREY, N 3 zu Art. 5 AHVG. 245 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.33. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 101 auf dafür einstehen, wenn der Vertragspartner nicht bezahlt. Weiter trägt der selbständig Erwerbstätige das Akquisitionsrisiko, d.h. er muss Verantwortung übernehmen, sofern die Tätigkeit nicht auf dem Markt nachgefragt wird. Ausserdem wird dem selbständig Erwerbstätigen das Dispositionsrisiko auferlegt und folglich muss er sich damit befassen, ob die Disposition der Betriebsmittel mehr oder weniger anspruchsvoll ist. Wenn die Tätigkeit zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der erwerbstätigen Person steigert und nicht als unselbständige Erwerbstätigkeit, reine Vermögensverwaltung oder Liebhaberei zu qualifizieren ist, handelt es sich folglich um eine selbständige Erwerbstätigkeit.246 In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Tätigkeit im Hinblick auf einen Gewinn ausgeübt wird, auch wenn die Erzielung eines effektiven Gewinns nicht erforderlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen, wenn die erwerbstätige Person «durch Einsatz von Arbeit und Kapital und in frei bestimmter Selbstorganisation sowie nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird.»247 Ein Selbständigerwerbender zeichnet sich m.a.W. dadurch aus, dass er grundsätzlich selbständig einen Betrieb führt und für die in diesem Zusammenhang gefällten Entscheidungen die Verantwortung trägt. Häufig verfügt ein selbständig Erwerbstätiger auch über eine eigene Betriebs- bzw. Arbeitsorganisationen, d.h. ein solcher kann seine Erwerbstätigkeit frei und unabhängig von Weisungen in eigener Kompetenz gestalten. Wenn der Erwerbstätige seine Arbeitszeiten und den Arbeitsort selbst definiert, selber festlegen kann, in welchem Verhältnis er zu seinem Vertragspartner stehen möchte, die Arbeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbringt und zugleich auch für verschiedene Vertragspartner eine Tätigkeit ausüben kann, liegt wohl eine selbständige Erwerbstätigkeit vor.248 246 Vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.3 S. 186 f. und E. 4.3.3 S. 189 f. 247 BGE 115 V 161 E. 9 S. 170 ff. 248 FREY, N 1 zu Art. 9 AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 102 iv. Beitragsobjekt Bei einer unselbständig erwerbstätigen Person ist der Lohn gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG das Beitragsobjekt, währenddessen bei Selbständigerwerbenden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 AHVG das Beitragsobjekt darstellt. Massgebender Lohn Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG auch Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags- entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Der massgebende Lohn umfasst alle geldwerten Leistungen, welche einen Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit aufweisen. Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zählt in Art. 7 AHVV beispielhaft die Bestandteile des massgebenden Lohnes auf. Demnach muss die konkrete Leistung aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein und zugleich als Gegenleistung des Arbeitsgebers qualifiziert werden können, damit von einem mass- gebenden Lohn gesprochen werden kann. Kapital- und Vermögenserträge, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Mietzinseinnahmen oder Kapitalgewinne stellen keine Bestand- teile des massgebenden Lohns dar, ausser sie werden in gewerbsmässiger Absicht erzielt.249 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zum massgebenden Lohn «sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgten. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht 249 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.24. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 103 ausgenommen ist.250 Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären.»251 Die Bestimmungen von Art. 8 AHVV, Art. 8bis AHVV, Art. 8ter AHVV sowie Art. 8quater AHVV besagen, welche Geldleistungen des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Lohn gehören. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Art. 17 AHVV konkretisiert weiter, das als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 1 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG gelten, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Das Privatvermögen untersteht nicht der Beitragspflicht, sondern lediglich das Geschäfts- vermögen, welches von der Steuerbehörde festgestellt wird. Das Geschäftsvermögen umfasst sämtliche Werte, welche im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbs- tätigkeit stehen.252 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Ge- schäftsverluste (lit. c), die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorge- nommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, 250 BGE 128 V 176 S. 180; 126 V 221 E. 4a S. 222 f. 251 BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f. 252 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.43. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 104 sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke (lit. d), die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen (lit. e) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen (lit. f). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV die Vorschriften über die direkte Bundes- steuer anwendbar. v. Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom massgebenden Lohn ein Beitrag von 4.35 Prozent erhoben. vi. Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 8.1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt das Einkommen weniger als 54'700 Franken, aber mindestens 9600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat beschlossenen sinkenden Skala bis auf 4.35 Prozent. Wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 9500 Franken oder weniger im Jahr beträgt, hat der Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG den Mindest- betrag von 413 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. c. Beiträge des Arbeitgebers Als Arbeitgeber gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Beitragspflichtig sind nach Art. 12 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt gemäss Art. 12 Abs. 3 AHVG 4.35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 105 d. Folgen der Variante 1 Es wird nun aufgezeigt, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen die Umsetzung der Variante 1 hat. i. Folgen aufgrund des Mietvertrags Wenn die Mietzinseinnahmen im Vergleich zu seinem hauptsächlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit lediglich einen kleinen Nebenverdienst darstellen, vermietet der Landwirt sein Grundstück nicht in gewerbsmässiger Absicht. Infolgedessen handelt es sich bei den Mietzinseinnahmen nicht um ein Erwerbseinkommen und die Mietzinseinnahmen sind somit nicht Bestandteil des AHV-pflichtigen Verdienst. Erzielt der Landwirt sein Einkommen jedoch primär aus den Mietzinseinnahmen, ist die gewerbsmässige Absicht wohl zu bejahen. M.a.W. handelt es sich bei den Miet- zinseinnahmen dann um ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zumal der Landwirt sein Grundstück eigenständig und unabhängig vermieten kann. ii. Sozialversicherungsrechtliche Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags Nachfolgend wird geprüft, ob die Aufgaben, welche aufgrund des Arbeitsvertrags an- fallen, als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Arbeitsleistung auf Zeit Hinsichtlich des Arbeitsvertrages führt der Landwirt die aufgrund der Übernachtung anfallenden Arbeiten betreffend den Unterhalt und die Wartung des Tiny Houses während der gesamten Zeitdauer aus, in welcher das Tiny House auf seinem Grundstück abgestellt wird. Der Landwirt erbringt seine Arbeitsleistung im Teilzeitpensum, denn er erbringt die Arbeit für die mySaess vermutungsweise neben den Arbeiten rund um den Landwirtschaftsbetrieb. Weiter erbringt der Landwirt seine Arbeit auf Abruf, denn er bietet der mySaess seine Bereitschaft an, sobald diese das Tiny House auf seinem Land abstellt, wird aber erst tätig, wenn eine Übernachtung gebucht wird. Somit spricht die Arbeitsleistung, die der Landwirt für die mySaess hinsichtlich der gebuchten Über- nachtungen erbringt, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Der Landwirt erbringt eine Arbeitsleistung auf Zeit. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 106 Entgeltlichkeit Es liegt eine Entgeltlichkeit betreffend die Aufgaben im Zusammenhang mit den Übernachtungen in den Tiny Houses vor, welche der Landwirt basierend auf dem Arbeits- vertrag zwischen ihm und der mySaess erbringt. Der Landwirt erhält nämlich als Gegenzug für seine Arbeitsleistung einen Lohn. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist somit zu bejahen. Weisungsgebundenheit Was das Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt betrifft, ist der Landwirt an die Weisungen der mySaess gebunden und steht zu ihr in einem Subordinationsverhältnis. Der Landwirt ist sowohl in arbeitsorganisatorischer wie auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig von der mySaess, zumal er in den Betrieb eingeordnet ist. Auch in finanzieller Hinsicht besteht aufgrund der Lohnzahlung der mySaess bis zu einem gewissen Grad eine Abhängigkeit. Des Weiteren ist der Landwirt gemäss Art. 321d Abs. 1 OR an die Weisungen der mySaess gebunden, welche diese ihm hinsichtlich der aufgrund der Übernachtung anfallenden Aufgaben erteilt. Die mySaess erteilt dem Landwirt insbesondere Anordnungen, wann und wo er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat und wie er die Arbeiten ausführen soll. Zudem hat der Landwirt gegenüber der mySaess gemäss Art. 321b Abs. 1OR eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Nach Art. 321 OR ist der Landwirt auch verpflichtet, die Arbeit persönlich zu leisten. Somit ist der Landwirt an die Weisungen der mySaess gebunden. Kein Unternehmerisches Risiko Der Landwirt trägt in unserem Fall kein unternehmerisches Risiko, denn er selber muss keine Investitionen von grossem Umfang tätigen. Der Landwirt trägt auch nicht das Risiko, wenn die mySaess mit den Buchungen der Tiny Houses einen Verlust erzielt. Ausserdem steht er nicht in der Pflicht, wenn die Gäste zahlungsunfähig sind oder die Zahlung für die Übernachtung nicht leisten. Der Landwirt stellt selbst kein Personal ein und braucht auch keine eigene Geschäftslokalität, um seine Arbeit für die mySaess vertragsgemäss zu erbringen. Zuletzt ist es nicht die Pflicht und Aufgabe des Landwirts dafür zu sorgen, dass möglichst viele Gäste in den Tiny Houses übernachten, auch wenn er selbst ein gewisses Interesse an einer guten Auslastung hat. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 107 Zwischenfazit Die Prüfung der einzelnen Kriterien ergibt, dass der Landwirt eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Der Beitrag des Landwirts bemisst sich aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit nach Art. 5 AHVG. Von seinem Lohn aus seiner Anstellung bei der mySaess wird gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 4.35 Prozent erhoben. Die mySaess ihrerseits ist eine Arbeitgeberin nach Art. 12 Abs. 1 AHVG, denn sie richtete dem Landwirt, der seinerseits eine obligatorisch versicherte Person nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG ist, einen Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Der Beitrag der mySaess beträgt nach Art. 13 AHVG 4.35 Prozent der Summe des an den Landwirt bezahlten massgebenden Lohn bzw. des Lohnes aus dem Arbeitsvertrag. iii. Folgen aufgrund der Dienstleistungsverträge Allfällige Verträge, welche zwischen dem Landwirt und den Gästen bezüglich der Aktivitäten auf und rund um den Hof abgeschlossen werden, haben keine sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die mySaess im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Landwirt übt hinsichtlich der verschiedenen Aufgaben, welche diese Verträge mit den Gästen mit sich bringen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Folglich wird von diesen Einnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 8.1 Prozent erhoben. e. Folgen hinsichtlich der Variante 2 und Variante 3 Die Anwendung der Bestimmungen des AVGs führt sowohl bei der zweiten wie auch bei der dritten Variante zum gleichen Ergebnis. i. Folgen aufgrund des Mietvertrags Für die zweite und dritte Variante hat der Abschluss des Mietvertrags die gleichen Folgen wie bei der ersten Variante (siehe Kap. III, N 173). ii. Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags Der Abschluss eines Mietvertrags hat für die zweite und dritte Variante die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen wie die erste Variante (siehe Kap. III, N 174 ff.). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 108 iii. Folgen aufgrund des Agenturvertrags Die mySaess ist keine natürliche Person und untersteht weder obligatorisch gemäss Art. 1a AHVG noch freiwillig gemäss Art. 2 AHVG der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Folglich ist die mySaess nicht als beitragspflichtige Person i.S.v. Art. 3 AHVG zu qualifizieren und unterliegt deshalb keiner Beitragspflicht. M.a.W. spielt es keine Rolle, ob die mySaess als Agentin eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, denn sie hat in jedem Fall keine Beiträge zu bezahlen. B. Unfallversicherung (UV) Die Unfallversicherung stellt einen weiteren Zweig des Sozialversicherungsrechts dar. Sie hat öffentlich-rechtlichen Charakter und ist zwingend. Das mit der Unfallversicherung verfolgte Ziel ist, die Arbeitnehmer von den Folgen eines Unfalles bzw. von Berufskrankheiten abzusichern.253 a. Obligatorische Versicherung Die Unfallversicherung ist für die in Art. 1a UVG statuierten Personen obligatorisch. Diese Unterstellung ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden, alle anderen Vereinbarungen sind nichtig. Ebenfalls ist das Alter des Arbeitnehmers nicht von Relevanz. Es gibt weder eine Ober- noch Untergrenze, sodass selbst Kinder oder Alters- rentner versichert sind.254 Die Höhe des Lohnes oder das geleistete Arbeitspensum ist nicht massgebend. Selbst bei einem kleinen Arbeitspensum sind die Arbeitnehmer dem UVG unterstellt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Nichtberufsunfälle nach Art. 8 UVG erst ab einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Woche versichert sind.255 Da der Art. 1a lit. a UVG den Arbeitnehmerbegriff nicht umschreibt, kann sinngemäss auf die Bestimmung von Art. 10 ATSG verwiesen werden. Grundsätzlich gilt danach als Arbeitnehmer, wer in unselbständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen Lohn bezieht. Als weitere charakteristische Merkmale werden das minimale wirtschaftliche Risiko und das Subordinationsverhältnis herangezogen. 253 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 6 zu Art. 1 UVG. 254 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 1 zu Art. 1a UVG. 255 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 2 f. zu Art. 1a UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 109 Die konkretisierende Bestimmung von Art. 1 UVV knüpft ausdrücklich an den Begriff des Arbeitnehmers aus dem der unselbständigen Tätigkeit nach Art. 5 AHVG an. Es sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ist für die Bestimmung der anzuwendenden Normen nicht von Bedeutung.256 Das Verhältnis zwischen dem Landwirt und der mySaess kann als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden (siehe Kap. III, N 24 ff.). Folglich fällt der Landwirt als obligatorisch zu versichernde Person nach Art. 1a UVG unter das Unfallversicherungsgesetz. b. Pflichten des Arbeitgebers zum Abschluss einer Versicherung Nach Art. 59 Abs. 1 UVG ist der Arbeitnehmer bei der SUVA versichert, wenn er unter die Aufzählung von Art. 66 UVG fällt. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die zu versichernden Arbeitnehmer 14 Tage vor Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden. Bei den anderen Versicherten wird das Versicherungsverhältnis nach Art. 66 Abs. 2 UVG durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer oder durch die Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.257 Die Versicherungen nach Art. 66 Abs. 2 UVG unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Falls keine Versicherung für den zu versichernden Arbeitnehmer gefunden werden kann für den zu versichernden Arbeitnehmer, so muss eine Zuweisung durch die Ersatzkasse verlangt werden.258 Der Landwirt, mit welchem die mySaess in einem Arbeitsverhältnis steht, fällt nicht in die Kategorien von Art. 66 UVG, da er hauptsächlich kleinere Wartungs-, Reinigungs- und sowie Vorbereitungsarbeiten für die Übernachtungen erbringt. Aus diesem Grund kann die mySaess als Arbeitgeberin für den Landwirt als Arbeitnehmer selbst eine Versicherung wählen. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Versicherung nach Art. 58 UVG zugelassen ist. Die Wahl der Versicherung ist freigestellt, es muss jedoch zwingend eine Versicherung abgeschlossen werden. 256 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 4 ff. zu Art. 1a UVG; BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f. 257 KIESER/SCHEIWILLER, N 2 ff. zu Art. 59 UVG. 258 KIESER/SCHEIWILLER, N 12 zu Art. 59 UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 110 c. Anwendbarkeit und räumliche Geltung des UVG Nach Art. 1 Abs. 1 des UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, ausser dieses UVG selbst sieht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor. In Art. 1 Abs. 2 UVG sind die Bereiche aufgelistet, welche keine Anwendung finden (wie bspw. das Medizinalrecht nach lit. a oder die Registrierung von Unfallversicherten nach lit. b).259 Art. 2 des UVG legt den räumlichen Geltungsbereich des UVG fest. Grundsätzlich gilt im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip, wovon das UVG aber insofern abweicht, als es nach Art. 2 Abs. 1 und 2 UVG Versicherte auch bei kurzen Arbeitseinsätzen im Ausland weiterhin versichert sind und ausländische Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber im Ausland, welche für beschränkte Zeit in der Schweiz sind, nicht versichert sind.260 Nach Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung am Tag des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses bzw. des ersten Lohnanspruches, spätestens aber dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Arbeitsweg begibt. Beendet wird die Ver- sicherung nach Art. 3 Abs. 2 UVG am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. In unserem Fall steht der Landwirt mit der mySaess in einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz und geniesst folglich den Versicherungsschutz des UVG. Die Versicherung beginnt mit dem Abschluss des Einzelarbeitsvertrags bzw. spätestens ab dem Moment zu laufen, an dem sich der Landwirt auf den Arbeitsweg macht. Beendet wird die Ver- sicherung am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört hat zu bestehen. Somit ist nicht die Einstellung der Arbeit oder Beendigung des Vertrages von Relevanz, sondern das Wegfallen der Ansprüche des Landwirtes auf mindestens seinen halben Lohn.261 d. Umfang und Gegenstand der Versicherung Der Umfang der Unfallversicherung ist in Art. 6 des UVG statuiert. Grundsätzlich werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen oder 259 KIESER/SCHEIWILLER, N 10 zu Art. 1 UVG. 260 RIEMER-KAFKA/KADERLI, N 4 zu Art. 2 UVG. 261 RIEMER-KAFKA/LISCHER, N 23 zu Art. 3 UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 111 Berufskrankheiten gewährt. Diese sind in Art. 7 ff. UVG bzw. Art. 3 f. ATSG definiert. Mögliche Versicherungsleistungen werden in Art. 10 ff. UVG geregelt. e. Fazit Die mySaess ist verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes abzuschliessen. Da der Landwirt nicht unter die Bestimmung von Art. 66 UVG fällt, kann sie das bei einem beliebigen, zugelassenen Versicherer tun. Entscheidend ist, dass sie dazu verpflichtet ist und die Unfallversicherung eine obligatorische Versicherung darstellt. C. Berufliche Vorsorge (bV) Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule der Schweizerischen Sozialvorsorge. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fort- setzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Arbeitnehmerversicherung, denn ihr unterstehen alle Arbeitnehmer, welche jährlich ein bestimmtes Einkommen erzielen.262 a. Geltungsbereich Gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG gilt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge ausschliesslich für Personen, die bei der eidge- nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind. Sodann unterstehen der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge nach Art. 2 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen. Wenn der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, so gilt nach Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn derjenige Lohn, den der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 262 HÜRZELER, N 2 zu § 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 112 Berufsgruppen und Selbständigerwerbende können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände gemäss Art. 3 BVG der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigewerbenden dem Verband angehören. Im vorliegenden Fall wird der Landwirt vermutungsweise das 17. Altersjahr erreicht haben. Der Landwirt untersteht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG allerdings nur der beruflichen Vorsorge, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit für die mySaess, zumindest aufgerechnet, mehr als 21'510 Franken pro Jahr verdient. b. Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen, unterstehen gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität bzw. ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG dem massgeblichen Lohn nach dem AHVG. Das AHV-beitragspflichtige Einkommen umfasst alle Bezüge des Arbeitnehmers, welche in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, die Leistungen fällig sind oder freiwillig geleistet werden.263 Wir nehmen wiederum an, dass der Landwirt das 17. Altersjahr bereits überschritten hat und dass er jährlich wahrscheinlich mehr als 21'510 Franken verdient und somit gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG obligatorisch dem BVG untersteht. c. Vorsorgepflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.264 Private und öffentliche Arbeitgeber werden somit verpflichtet, durch den Gründungsakt oder einen 263 VETTER-SCHREIBER, N 1 zu Art. 7 BVG; vgl. HÜRZELER, N 5 zu § 3. 264 HÜRZELER, N 188 zu § 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 113 Anschlussvertrag eine Vorsorgeeinrichtung zu bestimmen.265 Für den Anschlussvertrag, ein Innominatkontrakt sui generis, kommen primär die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung.266 Wenn der Arbeitgeber nicht bereits über eine solche Vorsorgeeinrichtung verfügt, wählt er nach Art. 11 Abs. 2 BVG eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Vorliegend wird die mySaess als Arbeitgeberin sodann nach Art. 11 Abs. 1 BVG dazu verpflichtet, entweder für die berufliche Vorsorge eine eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder den Anschluss an eine solche zu vollziehen. D. Arbeitslosenversicherung (ALV) Die Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen nach Art. 1a Abs. 1 AVIG einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurz- arbeit, schlechtem Wetter oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren. Beitragspflichtige Personen im Sinne der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG der Arbeitnehmer, der nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist sowie gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG der Arbeitgeber, der nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig ist. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1 AVIG je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu ent- richten. Vorliegend ist der Landwirt zum einen Arbeitnehmer der mySaess und somit dem AHVG unterstellt und zum anderen übt der Landwirt für die mySaess hinsichtlich der Arbeiten rund um die Übernachtung in den Tiny Houses eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Demnach ist der Landwirt nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG versichert. Die mySaess ihrerseits tritt als Arbeitgeberin i.S.v. Art. 12 AHVG auf und ist deshalb nach Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG versichert. 265 BGE 135 I 28 E. 5.2 S. 37 f.; VETTER-SCHREIBER, N 1 zu Art. 11 BVG. 266 Urteil des BGer 9C_834/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1; HÜRZELER, N 195 zu § 3; VETTER-SCHREIBER, N 4 zu Art. 11 BVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 114 IV. Fazit und Empfehlungen 1. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei den im Rahmen der Geschäftsidee von mySaess geplanten Tiny Houses handelt es sich aufgrund der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 22 Abs. 1 RPG tendenziell um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben; eine Baubewilligungsfreiheit ist jedoch nicht per se auszuschliessen. De lege lata ergeben sich für baubewilligungs- pflichtige Tiny Houses im interkantonalen Verhältnis keine signifikanten Unterschiede. Ein Tiny House kann auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wenn es als Fahrnisbaute ausgestaltet ist (auf Rädern oder anderweitig mobil). Wird von einer bundesrechtlichen Baubewilligungsfreiheit ausgegangen, zeigen sich kantonale Unterschiede: Im Kanton Luzern ist ein grundsätzlich baubewilligungsfreies Tiny House nach höchstens einem Monat; im Kanton Bern nach drei oder sechs Monaten und im Kanton Graubünden ausserhalb gewisser Zeiträume und Gebiete baubewilligungs- pflichtig. Bestehen Zweifel an der Baubewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baugesuch einzureichen oder mit der betreffenden Gemeinde den Austausch zu suchen. Untersteht das Tiny House einer Baubewilligungspflicht, so hat das Tiny House den Anforderungen der Zonenkonformität und der Erschliessung zu genügen sowie weitere Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 22 Abs. 2 RPG), damit eine ordentliche Bau- bewilligung erteilt werden kann. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone und anderen Zonen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform. Infrage kommt deshalb primär eine Baubewilligung innerhalb der Bauzonen. Die Erschliessung verlangt, dass eine genügende Zufahrt besteht. Ein autark betriebenes Tiny House ist grundsätzlich möglich. Die weiteren Voraussetzungen verlangen die Einhaltung der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung, die Beachtung des Energierechts, des Zweitwohnungsgesetzes sowie der kantonalen und kommunalen Bau- und Ge- staltungsvorschriften. Gestützt darauf wird empfohlen, ein Tiny House als Fahrnisbaute zu gestalten, damit das Zweitwohnungsgesetz nicht beachtet werden muss. Weiter wird empfohlen, die MuKEn anzuwenden, damit das gleiche Tiny House in verschiedenen Kantonen aufgestellt werden kann. Können einzelne Tiny Houses nicht mittels einer ordentlichen Baubewilligung bewilligt werden, so besteht die Möglichkeit einer ausserordentlichen Baubewilligung (Ausnahme- Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 115 bewilligung) innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Innerhalb der Bauzone sehen die Bau- und Raumplanungsgesetze der Kantone Ausnahmebewilligungen im Sinne einer Generalklausel vor. Damit kann unter Umständen von einzelnen Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung abgewichen werden. Ausserhalb der Bauzone werden die Ausnahmebewilligungen weitestgehend bundesrechtlich geregelt. Die Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG erscheint für die Geschäftsidee von mySaess als geeignet und bedeutsam. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung muss der landwirtschaftliche Betrieb eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. MySaess hat seinerseits das Geschäftsmodell an die gestellten Voraussetzungen anzupassen. Die durch mySaess vermittelte Übernachtungsmöglichkeit muss zwingend mit agrotouristischen Angeboten verbunden werden (z.B. Bed & Breakfast, Arbeiten im Stall etc.). Werden die Voraussetzungen erfüllt, so kann ein Tiny House in unmittelbarer Nähe zum Hof aufgestellt werden. Damit kann ein geeigneter Kompromiss zwischen der Bewilligungspflicht, der Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten erreicht werden. 2. Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Die mySaess kann das Verhältnis zwischen ihr und dem jeweiligen Landwirt nicht autonom, sondern nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgestalten. Das Schweizerische Obligationenrecht sieht nämlich vor, dass die rechtlichen Bestimmungen eines Vertragstyps zur Anwendung gelangen, sobald das Vertragsverhältnis die Kriterien eines gesetzlichen Vertragstyps erfüllt. Unseres Erachtens sollte die mySaess das Ver- hältnis mit dem Landwirt proaktiv vertraglich regeln, um so ihren eigenen Absichten best- möglichst zu verwirklichen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Umstände raten wir der mySaess zum Abschluss eines Mietvertrages nach Art. 253 ff. OR betreffend die Gebrauchsüberlassung eines Teils des Grundstückes des Landwirts sowie zum Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages i.S.v. Art. 319 ff. OR mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn hinsichtlich der Arbeiten, welche sich im Zusammenhang mit den Übernachtungen im Tiny House ergeben (wie z.B. Warten, Putzen usw.). Das Eingehen eines Miet- und Arbeitsverhältnisses gibt der mySaess einerseits Rechtssicherheit, zumal durch den Vertragsschluss künftige rechtliche Risiken minimiert bzw. vermieden werden. Andererseits gewährt eine vertragliche Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 116 Regelung der mySaess den Vorteil, dass sie bei einem allfälligen säumigen Verhalten des Landwirts u.a. die folgenden Rechtsbehelfe ergreifen kann: Wenn der Landwirt die Pflichten des Mietvertrages bei Übergabe des Mietobjekts nicht bzw. mangelhaft erfüllt, kann die mySaess gestützt auf Art. 258 OR gegen ihn vorgehen. Zudem haftet der Landwirt gegenüber der mySaess gesützt auf Art. 321e OR i.V.m. Art. 97 OR, falls er seine Pflichten aus dem Einzelarbeitsvertrag verletzt. Die mySaess hat in Bezug auf die vom Landwirt auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten einen gewissen Entscheidungsspielraum, da der Landwirt entweder über diese Angebote selbständig und unabhängig mit den Gästen die entsprechende Verträge aushandeln darf oder die mySaess die Vermittlung bzw. den Abschluss dieser Verträge in eigener Person tätigt. Unseres Erachtens sollte der Landwirt die Verträge aus Überlegungen der Rechts- icherheit direkt mit den Gästen abschliessen, so dass es im Verhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt gar keines Agenturvertrages i.S.v. Art. 418 ff. OR bedarf. Aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat für die mySaess ausschliesslich der Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages mit dem Landwirt rechtliche Folgen. Betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung tritt die mySaess als Arbeitgeberin i.S.v. Art. 12 Abs. 1 AHVG auf, denn sie entrichtet dem Landwirt als versicherte Person gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die mySaess wird deshalb aufgrund der Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 AHVG dazu verpflichtet, 4.35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgeben Löhne zu bezahlen. Die mySaess ist zudem verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes abzuschliessen. Diese ist obligatorisch und kann nicht vertraglich wegbedungen werden. Da der Landwirt nicht unter die Bestimmung von Art. 66 UVG fällt, kann sie die Unfallversicherung jedoch bei einem beliebigen, zugelassenen Versicherer abschliessen. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BVG hat die mySaess hinsichtlich der beruflichen Vorsorge die Pflicht, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, da sie den nach Art. 7 Abs. 1 BVG obligatorisch versicherten Landwirt beschäftigt. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 117 Die mySaess ist eine nach Art. 12 AHVG AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin und somit auch gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG der Arbeitslosenversicherung unterstellt. Ladina Mathys Ena Emma Willi Lalo Rashidi Manuel Ursprung Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 118 V. Anhang Anhang I - Literaturverzeichnis RUCH ALEXANDER Kommentierung der Art. 22, 23, 25 und 35, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 4. Band, Zürich/Basel/Genf 2020 (zit. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N … zu Art. … RPG) AMMANN CATERINA Kommentierung der Art. 412-418 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. AMMANN, BSK, N ... zu Art. ... OR) BERNER MISCHA Walder Robert (Hrsg.), Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012 BIRCHLER ALEXANDRA Energieeffizienz im Gebäudebereich, Umsetzung der MuKEn in der Kantonalen Gesetzgebung, in: Jusletter 30. November 2015 CAVIEZEL GIERI/ FISCHER JEANNETTE Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen, Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen, in: Griffel Alain/Liniger Hans Ulrich/Rausch Heribert/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/ Genf 2016 (zit. CAVIEZEL/FISCHER, FHB, S. …) DAJCAR NINA Natur- und Landschaftsschutz; Gewässerschutz; Walderhaltung, in: Griffel Alain/Liniger Hans U./Rausch Heribert/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenfach- wissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 341 ff. FAVRE ANNE -CHRISTINE Kommentierung der Art. 1, 3, 4, 19, 20, 23, in: Keller Peter M./Zufferey Jean-Baptiste/Fahrländer Karl- Ludwig (Hrsg.), Kommentar NHG / Commentaire LPN, Ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF / Augmenté d’aspects choisis LChP et LFSP, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2019. (zit. FAVRE, Kommentar NHG, N … zu Art. … NHG) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 119 FREY FELIX Kommentierung der Art. 3 ff. AHVG, in: Frey Felix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne (Hrsg.), AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliden- versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018 (zit. FREY, N ... zu Art. … AHVG) GREBSKI LUKASZ/ MEIER FABIAN Kommentierung des Art. 319 OR, in: Kren Kostkiewicz Jolanta et al. (Hrsg.), OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. GREBSKI/MEIER, N ... zu Art. 319 OR) HÜRZELER MARC Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2020 (HÜRZELER, N ... zu § ...) JEANNERAT ELOI Kommentierung der Art. 14, 17, 19 und 20 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) JEANNERAT ELOI/ MOOR PIERRE. Kommentierung der Art. 14 und 17 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) KIESER UELI Kommentierung der Art. 1 ff. AHVG, in: Stauffer Hans- Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), RBS - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020 (zit. KIESER, N ... zu Art. … AHVG) KIESER UELI/ GEHRING KASPAR/ BOLLINGER SUSANNE Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne (Hrsg.), KVG/UVG Kommentar – Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), OFK – Orell Füssli Kommentar, Zürich 2018 (zit. KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N ... zu Art. … UVG) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 120 KOLLER ALFRED Dienstleistungsverträge – Begriff, Arten, rechtliche Grundlagen, in: AJP 2014, S. 1627 ff. MORF PETER Lohn und besondere Vergütungsformen im privat- rechtlichen Arbeitsverhältnis, Bern 2011 MUGGLI RUDOLF Kommentierung des Art. 18 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. MUGGLI, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) DERSELBE in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Band, Zürich/Basel/Genf 2017 (zit. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N … zu Art. … RPG) MÜLLER CHRISTOPH Contrats de droit suisse, Bern 2021 PÄRLI KURT Kommentierung der Art. 418a-418v OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. PÄRLI, BSK, N ... zu Art. ... OR) PORTMANN WOLFGANG/ RUDOLPH ROGER Kommentierung der Art. 319-362 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N ... zu Art. ... OR) REHBINDER MANFRED/ STÖCKLI JEAN-FRITZ Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Arbeitsvertrag, Art. 319- 362 OR, 2. Aufl., Bern 2010 (zit. REHBINDER/STÖCKLI, BK, N ... zu Art. … OR) REY HEINZ/ STREBEL LORENZ Kommentierung der Art. 664-712, 780 ZGB und Art. 20, 56 SchlT ZGB, in: Geiser Thomas/Wolf Stephan (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019 (zit. REY/STREBEL, BSK ZGB II, N … zu Art. … ZGB) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 121 RIEMER-KAFKA GABRIELA Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019 (zit. RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungs- recht) RIEMER-KAFKA GABRIELA/ KADERLI OLIVIA Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 (zit. RIEMER-KAFKA/KADERLI, N ... zu Art. … UVG) RIEMER-KAFKA GABRIELA/ LISCHER BARBARA Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli, (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 (zit. RIEMER-KAFKA/LISCHER, N ... zu Art. … UVG) RUCH ALEXANDER/ MUGGLI RUDOLF Kommentierung der Art. 16, 16a und 16b, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Band, Zürich/Basel/Genf 2017 (zit. RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N … zu Art. … RPG) SCHÄLI JUDITH Alltags- und Freizeitlärm im Umweltrecht – Eine rechtliche Einführung mit Erläuterungen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: URP 2019, S. 611 ff. STUTZ HANS/ KEHRLI JEANNETTE Kommentierung der Art. 11 und 12 GschG, in: Hettich Peter/Jansen Luc/Norer Roland (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz / Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l’aménagement des cours d’eau, Zürich/ Basel/Genf 2016 (zit. STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N … zu Art. … GschG) VETTER-SCHREIBER ISABELLE Kommentierung der Art. 7 ff. BVG, in: Vetter-Schreiber Isabelle (Hrsg.), Kommentar BVG/FZG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invaliden- versorgung (Freizügigkeitsgesetz), mit weiteren Erlas- sen, 4. Aufl., Zürich 2021 (zit. VETTER-SCHREIBER, N … zu Art. …) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 122 WALDMANN BERNHARD/ HÄNNI PETER Handkommentar RPG, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Bern 2006 (zit. WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N … zu Art. … RPG) WEBER ROGER Kommentierung der Art. 253-273c OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. WEBEr, BSK, N ... zu Art. ... OR) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 123 Anhang II – Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AGR Amt der Gemeinden für Raumplanung AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101) AJP Aktuelle Juristische Praxis ALV Arbeitslosenversicherung Art. Artikel ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2020 (SR 830.1) Aufl. Auflage AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) vom 25. Juni 2021 (SR 837.0) BauG BE Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0) BauV BE Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 (BSG 721.1) BE Bern BewD BE Dekret über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern vom 22. März 1994 (BSG 725.1) BGBB Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11) BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Lausanne) BGer Bundesgericht BGF Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0) BK Berner Kommentar BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise bV Berufliche Vorsorge Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 124 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) BVGer Bundesverwaltungsgericht BVR/JAB Bernische Verwaltungsrechtsprechung/ Jurisprudence administrative bernoise bzw. beziehungsweise ca. Circa d.h. das heisst DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) E. Erwägung EAV Einzelarbeitsvertrag EdDK Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EFTA Europäische Freihandelsassoziation EnFK Energiefachstellenkonferenz EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730.0) EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01) et. al. et alii (= und weitere) EU Europäische Union f. und folgende ff. und fortfolgende FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezmeber 1993 (SR 831.42) GAV Gesamtarbeitsvertrag GR Graubünden GschG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) Handkomm Handkommentar Hrsg. Herausgeber HS Herbstsemester i.d.R. in der Regel Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 125 i.S. im Sinne i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit ISOS Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS und Ortsbildschutz IV Invalidenversicherung IVS Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz JSG Bundesgesetz über die Jagd und den wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) KGer Kantonsgericht KRG GR Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801.100) Kt. Kanton lit. litera LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) LU Luzern m Meter m.a.W. mit anderen Worten m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen m.w.Verw. mit weiteren Verweisen MuKEn Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich N Randnote NAV Normalarbeitsvertrag NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) Nr. Nummer OFK Orell Füssli Kommentar OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220) PBG LU Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (SRL 735) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 126 PBV LU Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (SRL 736) Prakomm Praxiskommentar RBS Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) S. Seite SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt t Tonne u.a. unter anderem/anderen u.U. unter Umständen URP Umweltrecht in der Praxis usw. und so weiter UV Unfallversicherung UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.202) UVV. Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1987 (SR 802.202) VGer Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute WaG Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) WEG Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1874 (SR 843) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert als ZWG Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (SR 702) ZWV Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (SR 702.1) Baubewilligungspflicht Das Bundesrecht regelt die Baubewilligungspflicht in Art. 22 Abs. 1 RPG Anwendungsbereich Baubewilligungspflichtig ist die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG) Baute und Anlage Künstlich geschaffen, feste Beziehung zum Erdboden, auf Dauer angelegt, Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt Errichtung und Änderung Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen Baubewilligungsfreiheit Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so ist keine Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erforderlich Voraussetzungen nicht gegebenVoraussetzungen gegeben Kantonale Baubewilligungspflicht Die Kantone können weitere Bauvorhaben einer Baubewilligungspflicht unterstellen und hiervon wiederum gewisse ausnehmen. Es sind die kantonalen Bau- und Planungsgesetze zu konsultieren Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang III Prüfschema zur Baubewilligungspflicht (Kap. II, N. 2 ff. ) Künstlich geschaffene Einrichtung Die Baute und Anlage muss künstlich geschaffen sein. Feste Beziehung zum Erdboden Irgendwie verbunden mit dem Erdboden, keine feste Verankerung notwendig. Auf Dauer angelegt Über nicht unerhebliche Zeiträume. Kein quantitatives zeitliches Kriterium gegeben. Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt. Erheblichkeit der Auswirkungen Auswirkungen derart erheblich, dass Interesse der Öffentlichkeit oder Nachbarn an vorgängiger Kontrolle besteht. Erheblichkeit je eher zu bejahen, desto empfindlicher die Umgebung. Baubewilligungspflicht Wenn Voraussetzungen gegeben, so besteht eine bundesrechtliche Baubewilligungspflicht. Minimalvorschrift kann kantonal nicht eingeschränkt werden. Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang IV Prüfschema zur ordentlichen Baubewilligung (Kap. II, N 40 ff.) Zonen- konformität Nein Entspricht das Tiny House dem Zweck der Nutzungszone? (Kap II, N 41 ff.) Erschliessung Verfügt das Grundstück, auf dem das Tiny House zu liegen kommt, über eine hinreichende Erschliessung? (Kap II, N 78 ff.) Übrige Voraussetzungen Werden die Voraussetzung der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung eingehalten? Werden die Energievorschriften eingehalten? Wird das Zweitwohnungsgesetz eingehalten? Werden die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften eingehalten? (Kap II, N 84 ff.) Ja Ja Ordentliche Baubewilligung Es kann eine ordentliche Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erteilt werden. Ausserordentliche Baubewilligung Es ist zu prüfen ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 23 RPG, 24 ff. RPG und 37a RPG erteilt werden kann. (Kap. II, N 132 ff.) Ja Nein Nein Standort- evaluation Es ist zunächst zu prüfen, in welcher Nutzungszone das Tiny House zu liegen kommen soll. Davon abhängig sind die Zonenkonformität, die Erschliessung und die weiteren Voraussetzungen. Entspricht das Tiny House dem Zweck der Nutzungszone? (Kap II, N 41 ff.) Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang V Prüfschema zur Ausnahmebewilligung (Kap II, N 132 ff.) Ordentliche Ausnahmebewilligung Wenn keine der Erleichterten Ausnahmebewilligungen möglich sind, kommt die ordentliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und 39 RPV in Frage Erleichtere Ausnahmebwilligungen Spezialtatbestände sind i.d.R. geknüpft an eine bestehende Baute und Anlage. Die Spezialtatbestände sind primär zu prüfen. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone Die Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone können in ordentliche und erleichte Ausnahmebewilligungen unterteilt werden. (Kap. II, N 141) Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone Richten sich nach Art. 23 RPG nach kantonalem Recht (Kap. II, N 133 ff) Ausnahmebewilligung Ausnahmebewilligung differenzieren zwischen ausserhalb und innerhalb der Bauzone Zweckänderung ohne bauliche Massnahme Art. 24a RPG (Kap. II, N 150) Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe Art. 24b RPG (Kap. II, N 157) Bestehende Zonenwidrige Bauten und Anlagen Art. 24c RPG Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen Art. 24d RPG Hobbymässige Tierhaltung Art. 24e RPG Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen Art. 37a RPG Art. 24 RPG Ausnahmebewilligung möglich wenn: Standortgebunden (lit. a) oder als Standortgebunden definiert i.S.v. Art. 39 RPV und keine überwiegende Interessen entgegenstehen (lit. b). (Kap. II, N 173 ff.) Bundesrechtliche Ausnahmebewillgung Kantonale Ausnahmebewilligung Kantonale Einschränkungen Die Kantone dürfen keine weiteren Ausnahmen vorsehen, allerdings dürfen sie weitergehende Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung schaffen. Kein Spezialtatbestand gegeben Ein Spezialtatbestand gegeben

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    Jusletter rechtsprechung familienrecht 2024 de

    Regina Aebi-Müller Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024 Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2024 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Einmal mehr ist das Ziel, den am Familienrecht interessierten Praktiker:innen einen raschen Über- blick über die aktuelle bundesgerichtliche Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publi- zierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Inter- net zugängliche Entscheide. Beitragsart: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreu- ungsunterhalt) 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.3. Volljährigenadoption 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes 5.8. Absehen vom Besuchsrecht 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater 5.10. Besuchsrecht Dritter 5.11. Internationale Kindesentführung 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren [1] Nicht selten ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Zuteilung der bisherigen Fa- milienwohnung strittig. Mit einem solchen Sachverhalt befasst sich das Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024. Die Ehegatten wohnten in einem Haus, das in ihrem Miteigentum stand und in dessen Obergeschoss der Ehemann sein Unternehmensberatungsbüro führte. Im Januar 2022 zog der Ehemann aus dem gemeinsamen Haushalt in eine Mitwohnung um und nahm auch sein Un- ternehmen mit; im April 2023 verlangte er Eheschutzmassnahmen und u.a. die Zuweisung der Familienwohnung an sich. [2] Das Bundesgericht fasst zunächst die Kriterien, die das Eheschutzgericht zu berücksichtigen hat, zusammen: Im Eheschutzverfahren sind die Interessen beider Ehegatten frei abzuwägen. In erster Linie spielt eine Rolle, wem die Wohnung objektiv den grössten Nutzen bringt; falls min- derjährige Kinder unter die alleinige Obhut eines Elternteils gestellt werden, spielt dieser Um- stand regelmässig eine zentrale Rolle. Auch die beruflichen Interessen eines Ehegatten oder die speziell für den Gesundheitszustand eines Ehegatten erfolgte Einrichtung sind von Bedeutung. Ist der Nutzen für beide Ehegatten gleich hoch, ist zu prüfen, wem ein Umzug eher zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Gesundheitszustand, das fort- geschrittene Alter eines Ehepartners oder die enge Bindung an die eheliche Wohnung (z.B. eine emotionale Bindung) zu berücksichtigen. Ergibt sich aus all diese Gesichtspunkten kein eindeu- tiges Bild zugunsten eines Ehegatten, ist die Rechtsstellung entscheidend, sodass die Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, der Eigentümer oder Mieter ist.1 Wirtschaftliche Aspekte spielen hingegen für die Wohnungszuteilung grundsätzlich keine Rolle; allerdings ist zu klären, ob derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich verlangt, die damit verbundenen Kosten über- haupt tragen kann. [3] Voraussetzung der Zuweisung der Wohnung durch das Eheschutzgericht ist immer, dass es sich nach wie vor um eine Familienwohnung handelt. Hat ein Ehegatte die gemeinsame Woh- nung vorübergehend verlassen, um den ehelichen Spannungen zu entfliehen oder aufgrund ei- ner superprovisorischen Zuteilung der Wohnung an einen anderen Ehegatten, wird dadurch der Charakter als Familienwohnung nicht aufgehoben und es darf keine systematische Zuweisung an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten erfolgen.2 [4] Die Zuweisung des Hauses an den Ehemann erwies sich im vorliegenden Fall nicht als will- kürlich; insbesondere hatte die Wohnung ihren Charakter als Familienwohnung trotz der bereits mehr als einjährigen Trennungsdauer nicht verloren. Zudem war das für eine Einzelperson über- dimensionierte Haus auch mit Blick auf das Beratungsunternehmen des Ehemannes erworben worden und dieser wollte nach der Rückkehr seine inzwischen volljährige Tochter bei sich auf- nehmen. 1 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. 2 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. m.H. u.a. auf das Urteil 5A_760/2023 vom 19. März 2024, E. 3.1. und 4.1. 3 https://links.weblaw.ch/5A_934/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de http://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_760/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens [5] Das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 gibt dem Bundesgericht einmal mehr die Gelegenheit, den Unterschied zwischen Bestand und Bewertung des güterrechtlich relevanten Vermögens unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu erläutern. Der Vermögens- bestand wird gemäss Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 ZGB mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes fixiert; die Bewertung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte er- folgt gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei Auflösung des Güterstandes zufolge Scheidung somit zum Urteilszeitpunkt.3 [6] Nach dem Auflösungszeitpunkt wird keine neue Errungenschaft mehr gebildet, weshalb auch nach dem Stichtag anfallende Zinserträge auf dem Errungenschafts-Bankkonto nicht zu tei- len sind, geht es doch insofern nicht um eine Änderung des Werts, sondern des Bestandes der Errungenschaft.4 BeiWertpapierkonten ist hingegen der Wertschwankung zwischen dem Auflö- sungszeitpunkt und der Auseinandersetzung Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz verkannt hatte.5 [7] Interessant ist ferner der Hinweis des Bundesgerichts zur richterlichen Fragepflicht: Da dem Ehegatten, der den Einbezug eines Wertschriftendepots in die zu teilende Errungenschaft ver- langt, nicht zugemutet werden kann, dass er in Unkenntnis des Datums der Urteilsfällung regel- mässig aktualisierte Auszüge der Wertschriftenkonti einfordert, ist vom Gericht nach Art. 277 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen.6 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung [8] Die soeben erläuterte güterrechtliche Besonderheit, wonach lediglich das am Stichtag vorhan- dene Vermögen – und nicht auch Vermögenserwerb zwischen Stichtag und güterrechtlicher Aus- einandersetzung – berücksichtigt werden darf, steht auch im Mittelpunkt des Urteils 5A_749/2023 vom 12. September 2024. Der Ehemann hatte als Teil seiner Vergütung bereits während des Güterstandes gegen eine symbolische Gegenleistung Mitarbeiteraktien erwerben können. Diese waren allerdings drei Jahre gesperrt und hätten in dieser Zeit unter gewissen Vor- aussetzungen – insbesondere im Kündigungsfall – verfallen können. Da sich das Scheidungsver- fahren hinzog, war diese Frist zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits abgelaufen, ohne dass sich die Verfallsbedingungen verwirklicht hätten. [9] Das Bundesgericht hält fest, dass es zuweilen schwierig zu beurteilen sei, ob ein Recht bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes i.S.v. Art. 204 ZGB bestehe.7 Es verweist diesbe- züglich auf die Literatur, die teilweise zwischen erworbenen Rechten, Anwartschaftsrechten und 3 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 A.a.O. 5 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.3. 6 A.a.O. 7 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2; zur Unterscheidung zwischen dem für den Bestand der Gütermassen massgeblichen Stichtag (Art. 204 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB) und dem Zeitpunkt der Bestimmung des Werts (Art. 214 Abs. 1 ZGB) siehe a.a.O., E. 5.1.1., ferner das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/5A_749/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 blossen Anwartschaften unterscheidet.8 Im konkreten Fall sei die Vorinstanz mit Recht von ei- nem güterrechtlich relevanten Erwerb vor dem Stichtag ausgegangen. Dem Risiko des Verfalls vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte – wenn die Auseinandersetzung vor Ablauf der Sperrfrist erfolgt wäre – ähnlich wie im Steuerrecht mit einem Abzug bei der Bewertung Rechnung getragen werden können.9 Da aber zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keinerlei Unsicherheit mehr bestand, war der Einbezug in die güterrechtliche Auseinanderset- zung ohne solchen Abschlag erfolgt.10 Wären die Aktien zwischenzeitlich verfallen, so das Bun- desgericht weiter, hätte dieser Umstand güterrechtlich berücksichtigt werden müssen, wäre es doch angesichts der fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft unfair gewesen, die nicht mehr vorhandenen Aktien güterrechtlich zu berücksichtigen.11 [10] Zur Erläuterung des Urteils lohnt sich ein kurzer Exkurs. Das Güterrecht des ZGB kennt die Begriffe Anwartschaft und Anwartschaftsrecht nicht. Es ist durchgängig die Rede von «Vermö- gen» und «Vermögenswerten». Entsprechend ist im Zusammenhangmit den güterrechtlich mass- geblichen Zeitpunkten zu fragen, ab wann von einem «Vermögenswert» gesprochen werden kann. Ein solcher liegt – um ein naheliegendes Beispiel zu nennen – nicht vor, wenn ein Ehegat- te zwar Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge erworben hat, jedoch noch kein Vorsorgefall eingetreten ist; die Vorsorge ist dann nicht Teil der Errungenschaft i.S.v. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, weshalb der Gesetzgeber für den Scheidungsfall mit dem Vorsorgeausgleich i.S.v. Art. 122 ff. ZGB für einen Ausgleich gesorgt hat. [11] Entscheidend für die Frage, ob bei Auflösung des Güterstandes ein relevanter Vermögens- wert vorlag, ist die Erwerbssicherheit. Insbesondere dann, wenn am Stichtag eine Suspensivbe- dingung noch nicht eingetreten ist, kann nicht von einem bereits erfolgten Erwerb ausgegangen werden. Ob auch mit dem Erwerb verbundene Resolutivbedingungen die Erwerbssicherheit der- art beeinträchtigen, dass vor Ausfall der Bedingung nicht von einem dem ehelichen Vermögen zugehörigen Vermögenswert gesprochen werden kann, ist im Einzelfall in wertender Betrach- tung zu entscheiden. [12] Bei der güterrechtlichen Beurteilung der Erwerbssicherheit können im Übrigen steuer- und AHV-rechtliche Überlegungen sowie das Arbeitsrechtmiteinbezogen werden: Sind die Voraus- setzungen der Besteuerung als Einkommen in einem bestimmten Kalenderjahr erfüllt, mussten auf dem fraglichen Betrag AHV-Beiträge entrichtet werden und hätte bei einer Auflösung des Ar- beitsverhältnisses am güterrechtlichen Stichtag ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aus- richtung der Vergütung bestanden, so ist die güterrechtliche Relevanz grundsätzlich zu bejahen. Lohnenswert kann auch die umgekehrte, freilich bloss hypothetische Überlegung sein: Würde es sich rechtfertigen, den fraglichen Betrag als Eigengut i.S.v. Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu bewerten (da vor Eingehung der neuen Ehe ein definitiver Erwerb stattgefunden hat), falls am güterrechtlichen Stichtag nicht nur der bisherige Güterstand (z.B. durch Tod des Ehegatten) aufgelöst, sondern gleichentags ein neuer Güterstand (durch sofortige Heirat) begründet worden wäre? Oder wäre 8 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2 unf 5.1.3; nicht ganz klar ist, ob sich das Bundesgericht der zitierten Literatur anschliesst, wonach jedenfalls vor Ablauf einer «vesting period» nicht von einem endgültigen (güterrechtlich relevanten) Erwerb ausgegangen werden darf; nach hier vertretener Auffassung ist dies zutreffend. 9 Urteil 5A_749/2023vom 12. September 2024 E. 5.2. 10 A.a.O. 11 A.a.O. 5 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 122 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 198 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der Betroffene bereit, den Betrag bei Auflösung der zweiten Ehe güterrechtlich zu teilen (da ein definitiver Erwerb erst nach dem zweiten Eheschluss erfolgt ist)? [13] Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es zwar nicht abwegig, dass das Bundes- gericht die gesperrten Mitarbeiteraktien in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen hat. Dennoch liegt in gewisser Hinsicht ein «Rückschaufehler» vor, wenn in den weiteren Über- legungen mehrfach davon die Rede ist, dass die Sperrfrist noch vor der güterrechtlichen Aus- einandersetzung abgelaufen sei, sodass der Ehemann die Aktien habe veräussern können. Die vergleichsweise weit gefassten Verfallsklauseln bei einer Kündigung der einen oder anderen Partei wecken jedenfalls Bedenken hinsichtlich der Beurteilung als am Stichtag bereits erworbe- ne «Vermögenswerte». Wenn das Bundesgericht mit Rücksicht auf das Risiko eines Verfalls der Aktien von einer zwischen dem Stichtag und der Auseinandersetzung fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft spricht, steht dies jedenfalls in Widerspruch zum Grundgedanken von Art. 207 Abs. 1 ZGB, wonach einzig der Bestand des Vermögens am güterrechtlichen Stichtag von Bedeutung ist; davon lässt die Lehre richtigerweise nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen zu. Da der Ehemann zahlreiche relevante Unterlagen nicht vorgelegt hatte, masst sich die Rezensentin angesichts des nicht vollständig geklärten Sachverhalts keine definitive rechtliche Einschätzung an. Jedenfalls dort, wo eine Verfallsklausel klarerweise als Kaderbindungsinstrument eingesetzt wird, mit dem der Verbleib eines Mitarbeiters im Unternehmen gesichert werden soll, liegt mit Blick auf das Ziel eines solchen Instruments während der entsprechenden Dauer womöglich noch kein definitiver, güterrechtlich relevanter Erwerb vor. 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen [14] Gemäss Art. 85 Abs. 1 zweiter Satz ZPOmuss auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert angegeben werden. In der Literatur ist umstritten, ob dies auch mit Bezug auf Rechtsbegehren imGüterrecht gilt.12 DasUrteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 lässt die Fra- ge offen; dass sich die Vorinstanz mit einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal auseinandergesetzt hatte, stellt eine Gehörsverletzung dar, die zur Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen führenmuss. Vorsichtshalber ist im Rahmen güterrechtlicher Prozesse zu empfehlen, die gesetzliche Vorgabe zu beachten, bis das Bundesgericht über deren güterrecht- liche Relevanz abschliessende Klarheit geschaffen hat. 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts [15] In BGE 150 III 305 (= 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024) steht die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Vordergrund. Die Ehegatten hatten 2009 geheiratet, sind Eltern eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes und leben seit 2016 getrennt; zwei Jahre nach der Trennung reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. [16] Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gegen das zweitinstanzliche Scheidungsurteil gab ei- nerseits der dies a quo für den Unterhalt. Das OGer Schwyz hatte in seinem Entscheid vom 12 Siehe die Hinweise im Urteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2.2. 6 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://links.weblaw.ch/5A_801/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 13. September 2022 den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2023 festgesetzt, was zu einer Unterhaltslücke führte. Wie das Bundesgericht ausführt, sind keine Umstände ersichtlich, «welche ein Abweichung von der Regel gebieten würden, wonach die im Scheidungsfall gespro- chenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils gelten [. . . ].»13 Die Beschwerde in Zivilsachen war daher in diesem Punkt gutzuheissen. [17] Strittig war ferner das der Beschwerdeführerin anzurechnende hypothetische Einkommen; die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts14 bewegen sich indessen in den bekannten Bahnen und sind daher hier nicht nachzuzeichnen. Gleiches gilt für die Frage, wie lange die Übergangsfrist zur Reintegration in das Erwerbsleben anzusetzen ist.15 [18] Ausführliche und praktisch sehr relevante Erwägungen betreffen schliesslich die Dauer des nachehelichen Unterhalts. Einmal mehr knüpft das Bundesgericht in einem ersten Schritt an die Frage der Lebensprägung an; dabei geht es darum, «zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprägung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist.»16 Im vorliegenden Fall wird die Lebensprägung, die von der Vorinstanz gar nicht erst geprüft worden war, durch das Bundesgericht bejaht. Dies vor dem Hintergrund, «dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Parteien und bis zu deren Trennung, mithin während sechs Jahren, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich der Kinderbetreuung widmete und der Beschwerdegegner dies duldete. [. . . ] Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners war die Ehe der Parteien lebensprägend.»17 Unerheblich ist hingegen, dass strittig blieb, ob «die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin einem gemeinsamen Lebensplan entsprochen haben soll.»18 Diese doch eher rudimentäre Begründung der Lebensprägung erstaunt zwar mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist nach Auffassung der Rezensentin indessen zu begrüssen. [19] Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach betont hat, besteht auch nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe nicht zwingend ein Anspruch auf eine dauerhafte Fortführung des gemeinsam gelebten Unterhaltsniveaus, vielmehr ist eine angemessene zeitli- che Beschränkung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht ausgeschlossen.19 Nach welchen Kriterien über die Dauer des nachehelichen Unterhalts zu entscheiden ist, wurde hingegen bis zum vorliegenden Entscheid nicht eingehend erörtert. Der Entscheid füllt diese Lücke, die ent- sprechenden Erwägungen sind daher vergleichsweise ausführlich wiederzugeben. Massgebend ist zunächst die Dauer des ehelichen Zusammenlebens: «Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten.»20 [20] Das Bundesgericht legt sich allerdings nicht fest, in welcher Relation Ehedauer und Unter- haltsdauer stehen und ob es sich bei der Dauer des Zusammenlebens um eine Unter- oder um eine Obergrenze für die Unterhaltsdauer handeln könnte. Vielmehr sindweitere Faktoren zu berück- 13 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 14 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1–4.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 15 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305) mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6. 16 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 17 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 18 A.a.O. 19 BGE 150 III 305 E. 5.4.2. 20 BGE 150 III 305 E. 5.7.1. 7 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-481 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 sichtigen. Dazu gehört die Frage, ob sich «die während des ehelichen Zusammenlebens praktizier- te Aufgabenteilung besonders günstig auf die Einkommenssituation des Unterhaltsschulders ausgewirkt» hat, denn diesfalls «rechtfertigt sich eine länger dauernde Unterhaltspflicht.»21 Fer- ner ist als weiterer Parameter für die Unterhaltsdauer massgebend, «ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen in der Lage ist. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Le- bensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Selbst wenn in diesem Kontext im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind wie bei der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens, haben die massgeblichen Kriterien insofern eine eigenständige Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Erwerbskraft zu beurteilen sind.»22 Im Folgenden benennt das Bundesgericht in diesem Kontext eine allfällige Erwerbsbe- hinderung durch Kinderbetreuung sowie das Alter des Unterhaltsgläubigers.23 Praktisch von Bedeutung dürfte insbesondere die Klärung sein, wonach selbst «bei kurzem ehelichen Zusam- menleben [. . . ] der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – soweit die Eigenversorgungskapazi- tät zur Deckung des gebührenden Bedarfs nicht ausreicht – bis zu jenem Zeitpunkt [dauert], ab welchem die (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben entfallen, d.h. [. . . ] grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.»24 [21] Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt, dass ein mehr als 25 Jahre zu bezahlender nachehelicher Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdeführerin – bei einem ehelichen Zusammenleben von sieben Jahren – zu lange wä- re; der vorinstanzliche Entscheid, der den Unterhalt bis Juli 2026 begrenzte (entsprechend zehn Jahren seit der Trennung und acht Jahren seit Einreichung der Scheidungsklage sowie zeitgleich mit der Vollendung des 16. Altersjahrs des Sohnes) erweist sich, unter Berücksichtigung des den kantonalen Instanzen zustehenden Ermessens, als bundesrechtskonform.25 [22] Dem Entscheid ist im Ergebnis beizupflichten. Die zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht auch bei lebensprägender Ehe ermöglicht es, bei der Frage, ob überhaupt eine lebensprägende Ehe vorliegt, tendenziell grosszügig zu sein, weil die Frage der Lebensprägung nicht (wie dies in der älteren Rechtsprechung zutraf) zu einem Kippschaltereffekt mit dauer- hafter, u.U. jahrzehntelanger Unterhaltspflicht führt. Nach Auffassung der Rezensentin wäre es hingegen falsch, sowohl bei der Frage der Lebensprägung einen strengen Massstab anzulegen (wie dies teilweise in der kantonalen Rechtsprechung geschieht) und dann zusätzlich, wenn im Einzelfall doch die Lebensprägung bejaht wird, den nachehelichen Unterhalt auf eine bloss kurze Dauer festzulegen. Damit würde die gesellschaftliche Realität zu wenig abgebildet; das Institut der auf Dauer angelegten Ehe – deren Eingehung bekanntlich freiwillig geschieht – würde seines Gehalts teilweise entleert. Überdies würden auch die gesamtgesellschaftlichen Kosten der Ehe- scheidung (u.a. in Form von Ergänzungs- und Sozialleistungen an geschiedene Frauen) ansteigen. In Expertenkreisen wird mit Recht darauf hingewiesen, dass der nacheheliche Unterhalt bereits heute in der Tendenz zu tief und zu kurz ausfalle. 21 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 22 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 23 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. und 5.7.3.2. 24 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. 25 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.9. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [23] Erfreulich ist am vorliegenden Entscheid schliesslich, dass das Bundesgericht die Vermi- schung zwischen Betreuungs- und nachehelichem Unterhalt, die im Nachgang zu BGE 148 III 161 zu Unmut in der Literatur geführt hat,26 beseitigt. Das neue Urteil stellt implizit klar, dass der Betreuungsunterhalt, der auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist, die Nachteile der Einschränkung der Erwerbstätigkeit zufolge Rollenteilung nur teilweise besei- tigt, sodass daneben auch – und gegebenenfalls für eine längere Dauer – nachehelicher Unterhalt geschuldet sein kann.27 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe [24] Ebenfalls mit der Dauer des nachehelichen Unterhalts befasst sich das Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Hier lag indessen eine zweifellos lebensprägende Ehe vor, die im Jahr 1972 geschlossen worden war, der zwei Kinder entsprossen waren und bei der erst nach 45-jährigem Zusammenleben der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Ehegatten längst das Rentenalter erreicht. Im Mittelpunkt der Erwägun- gen der Vorinstanz stand die Frage, ob der Unterhaltspflichtige nach Erreichen des Rentenalters überhaupt zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden kann. [25] Treffend führt das Bundesgericht dazu aus, dass «die Lebensprägung auch bei erst im Ren- tenalter geschiedenen Ehegatten zur Folge [hat], dass ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht [. . . ].»28 Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass dieUn- terhaltspflicht in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZGB bis zum Ableben eines der Ehegatten dauern muss. [26] Trotz der engen finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der Anwendung der zweistufig- konkreten Methode der Unterhaltsberechnung. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlich ho- hen Existenzminima der Parteien ins Gewicht fallen.29 Da der Ehemann seit seinemUmzug nach Bulgarien wesentlich tiefere Lebenshaltungskosten hatte (dies bei einem ungefähr gleich hohen Renteneinkommen wie die Ehefrau), war die Zusprache von nachehelichem Unterhalt durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzver- fahren) [27] Das Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 enthält – neben Ausführungen zum konkreten Fall, die nur von untergeordnetem Interesse sind – eine schöne Zusammenfassung zur bundes- gerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Frist, die einem Ehegatten im Eheschutzverfahren dafür zuzugestehen ist.30 26 Exemplarisch Cordula Lötscher/Raphael Dummermuth, Kinder sind vermutungsweise lebensprägend, FamPra.ch 2023, S. 1 ff. 27 Ähnlich schon Jean-Michel Ludin, dRSK zum Urteil 5A_801/2022, Rz. 11. 28 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.3. 29 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2. 30 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2. 9 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 130 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [28] In casu war die Ehefrau neben der Kinderbetreuung ausserhalb ihres angestammten Berufes im Unternehmen des Ehemannes tätig gewesen; die Vorinstanz hatte ihr zwei Jahre für die Re- integration in die angestammte Tätigkeit (Compliance-Funktion in einer Bank) zugestanden. Im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung ist nicht nur daran zu denken, dass die Neuori- entierung und der Bewerbungsprozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können. Vielmehr kann auch eine Weiterbildung hilfreich sein, denn damit ist aufgrund der höheren Eigenversor- gungskapazität längerfristig auch eine Entlastung des Unterhaltsschuldners verbunden.31 [29] In der Praxis werdenmeist Übergangsfristen zwischen drei und sechsMonaten gewährt; je nach den Umständen des Einzelfalls, wozu neben der Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Dauer der Rollenteilung bzw. der Abwesenheit vom Erwerbsleben und weiteren Gesichtspunkten auch die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners gehört.32 [30] Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erwies sich im konkreten Fall die zweijährige Übergangsfrist als zu lang, zumal die Ehefrau ihrerseits noch im Berufungsverfahren behauptet hatte, dass sie zur Auffrischung ihrer Kenntnisse eine (lediglich) einjährige CAS-Ausbildung be- nötigen würde. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher gutgeheissen, die Wiedereingliede- rungsfrist wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers um neun Monate gekürzt.33 [31] Ähnlich entscheidet das Bundesgericht im Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024. Die Vor- instanz hatte der Ehefrau nach einer 20 Jahre dauernden Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern, das jüngere war zum Urteilszeitpunkt 11 Jahre alt, unter Verweis auf das Kontinuitätsprinzip während der Trennung keine Erwerbstätigkeit zugemutet und kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet. Das ist unzulässig, trägt doch bereits das Schulstufenmodell dem Kontinuitäts- prinzip Rechnung. Sofern nicht spezifische Gründe (u.a. die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes) eine längere Übergangsphase rechtfertigen, darf eine solche auch im Eheschutzver- fahren nicht gewährt oder gar auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens gänzlich verzichtet werden, wenn keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Zusammenlebens besteht.34 Der Entscheid der Vorinstanz erwies sich daher als willkürlich und war aufzuheben.35 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Über- gangsfrist (Betreuungsunterhalt) [32] Auch im Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 zu beurteilen hatte, waren die finanziellen Verhältnisse der unverheirateten Eltern höchst ungleich. Über weite Strecken kann sich das Bundesgericht damit begnügen, seine bisherige Rechtspre- chung (u.a. zur Bewilligung des Umzugs ins Ausland und zum Überschussanteil der Kinder bei sehr wohlhabenden Verhältnissen) zusammenzufassen. Interessant sind nach Auffassung der Re- zensentin im Entscheid primär die Erwägungen betreffend den Betreuungsunterhalt. [33] Während des Zusammenlebens hatte die Mutter die Kinder mit Hilfe von Nannys betreut. Sie war überdies vor der Geburt der Kinder nie erwerbstätig gewesen. Die Mithilfe Dritter bei 31 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.2. 32 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.3. 33 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.3. 34 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.2. 35 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.6. 10 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil schliesst die Zusprache von Betreuungsun- terhalt nicht aus. Grundsätzlich konnte daher auch in der vorliegenden Sachlage davon ausge- gangen werden, dass die (fortdauernde) Unfähigkeit der Mutter, ihren eigenen Bedarf zu decken, durch die Kinderbetreuung verursacht war. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Be- treuungsunterhalt im Prinzip zu bejahen; allerdings weist das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück zur Klärung, in welchem Umfang sich die Mutter tatsächlich (wenngleich mit Unterstützung Dritter) persönlich um die Kinder gekümmert hatte. Die Genfer Cour de Justice wird überdies klären müssen, ob der Mutter unter den gegebenen Umständen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann, wobei ihr grundsätzlich eine angemessene Frist für eine Berufsausbildung einzuräumen wäre.36 Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde in Zivilsa- chen mit Bezug auf den Überschussanteil, den die Vorinstanz nur pauschal und angesichts der konkreten Verhältnisse mit monatlich CHF 1’000 pro Kind zu tief und damit in Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens angesetzt hatte.37 [34] Der Entscheid des Bundesgerichts ist vergleichsweise grosszügig, insbesondere mit Bezug auf die Einräumung einer Frist zum Erwerb einer Ausbildung im Rahmen des Betreuungsun- terhalts bei nicht verheirateten Eltern. Dabei dürften die ausserordentlich wohlhabenden Ver- hältnisse des Vaters eine wesentliche Rolle gespielt haben; die Erwägungen dürften auf typische Verhältnisse kaum zu übertragen sein. 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern [35] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) zu beurteilen war, ging es um den Überschussanteil für zwei Kinder nicht miteinander verhei- rateter Eltern, die sich getrennt hatten. Die Kinder stehen unter der Obhut der Kindesmutter. Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gab die Begrenzung des Überschussanteils der beiden Kinder auf je CHF 200 zuzüglich Hobbykosten. Der Entscheid war ergangen, nachdem das Bun- desgericht eine erste Beschwerde in Zivilsachen der Kinder in der gleichen Sache gutgeheissen hatte (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021). [36] Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss BGE 149 III 441 der Überschuss bei Kindern nicht verheirateter Eltern «einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen» ist.38 Indessen hat das Kind keinen «Anspruch auf eine Le- bensführung [. . . ], welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Tren- nung der Eltern überschreitet [. . . ].»39 Gleichzeitig gilt, dass der Kindesunterhalt «nicht grund- sätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt [ist]. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teil- habe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit [. . . ].»40 Der Überschussanteil des Kindes kann sodann unabhängig vom rechnerischen Ergebnis «bei weit überdurchschnittlich guten finanzi- 36 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 8.5. 37 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 13.2. 38 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.2. 39 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3. 40 A.a.O. (Hervorhebung hinzugefügt).; ebenso Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4. 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=25.06.2021_5A_816-2019&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_341/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ellen Verhältnissen [. . . ] aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden [. . . ].»41 [37] Soll im konkreten Fall eine Begrenzung des Kindesunterhalts auf das Niveau vor der Tren- nung erfolgen, muss das Gericht den Standard vor der Trennung ermitteln.42 In casu hatte die Vorinstanz – entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid und trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – keine entsprechenden Abklärungen getroffen, sondern lediglich festgestellt, die im erstinstanzlichen Urteil pauschal (durch Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages) ermittelten Bedarfszahlen seien nicht angefochten wor- den, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts des hohen Einkommens und Über- schusses des Kindsvaters bedürfte, wie das Bundesgericht ausführt, die «krasse Abweichung zum rechnerischen Ergebnis» einer Überschussverteilung «einer besonders einleuchtenden Begründung.»43 Da diese fehlte, erwies sich die Beschwerde in Zivilsachen mit Bezug auf den Minderjährigenunterhalt als begründet; hinsichtlich des Volljährigenunterhalts bleibt es hinge- gen bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen, da bekanntlich das volljährige Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen Überschussanteil hat.44 [38] Das Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 betrifft ebenfalls den Überschussanteil ei- nes Kindes nicht verheirateter Eltern, und auch hier ging es um Eltern in sehr unterschiedli- chen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zwar darf, wie das Bundesgericht bereits in BGE 149 III 441 E. 2.6 klargestellt hat, bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Überschussanteil, der dem Kind zusteht, nicht zurQuersubventionierung des betreuenden Elternteils verwendet werden. Wie das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid mit Recht betont, ist jedoch der Überschussan- teil des Kindes nicht allein aufgrund der Lebensstellung des (haupt)betreuenden Elternteils zu begrenzen, soll doch das Kind nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 285 Abs. 1 ZGB) an der Lebenshaltung des finanziell bessergestellten Elternteils teilhaben dürfen. Daher «ist nicht grundsätzlich von einer Quersubventionierung des betreuenden Elternteils auszugehen, sobald dessen eigener Überschuss tiefer liegt als der rechnerische Überschussanteil des Kindes [. . . ].»45 Der Beschwerdeführer hätte vielmehr «aufzuzeigen, dass seinem Sohnmit den gesprochenen Un- terhaltsbeiträgen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, als er für Ferien, Freizeitaktivitäten u.ä. benötigt.»46 Da der Beschwerdeführer dies unterlassen und auch keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht genannt hatte, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinderalimente teilweise zweckentfremden könnte, war die Beschwerde abzuweisen. 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt [39] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 festhält, ändert die Untersuchungsmaxime grundsätzlich nichts an der Beweislast, die sich auch im Kindesunter- 41 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.3. 42 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 43 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.6.1. 44 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.7. m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine. 45 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.5. 46 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6. 12 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-265 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 haltsrecht nach Art. 8 ZGB richtet. Überdies gilt das Regelbeweismass, das nur erbracht ist, wenn das Gericht von der Existenz einer strittigen Tatsache überzeugt ist.47 [40] Sind bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner die Behauptungen betref- fend die Höhe des Einkommens nicht glaubhaft oder die vorgelegten Unterlagen nicht überzeu- gend, dürfen Privatentnahmen berücksichtigt werden, die als Indiz für die Lebensführung des Betroffenen und daher als Referenz für die Festlegung des Kindesunterhaltsbeitrages dienen kön- nen.48 Ferner ist es nicht ausgeschlossen, ausserordentliche Abschreibungen, die zu Ersparnis- sen führen oder verdecktem Gewinn entsprechen können, zu berücksichtigen; dabei darf auf einen Abschreibungssatz zurückgegriffen werden, der unter dem für die Besteuerung anwendba- ren Satz liegt.49 [41] Im konkreten Fall hatte sich die Vorinstanz auf die vom Unterhaltsschuldner eingereich- ten Steuererklärungen gestützt, die ein tiefes Einkommen auswiesen. Das genügte, so das Bun- desgericht, nicht: Im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hätte das Gericht von sich aus die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners anhand der genannten Grundsätze ermitteln müssen. Indem die Folgen der ungenügenden Beweisführung der Un- terhaltsgläubigerin auferlegt wurden, hatte das Gericht überdies die Beweislastregel verletzt.50 Überdies hätte die Vorinstanz angesichts des angenommenen bescheidenen Einkommens des Un- terhaltsschuldners auch dessen Vermögenssituation prüfen und klären müssen, inwieweit auch das Vermögen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts relevant sein kann.51 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Ein- kommens [42] BGE 150 III 153 (= Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024) befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Im Rahmen einer Ehescheidung wurde im Jahr 2017 die damals einjährige Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde der Kindesunterhaltsbeitrag des Vaters gere- gelt. Im Jahr 2020 ersuchte der Kindsvater um Reduktion der Unterhaltsbeiträge. [43] Das Bundesgericht wiederholt zunächst die bereits bekannten Grundsätze zur Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen: Die Anpassung erfolgt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bei nachträglicher erheblicher und dauerhafter Verän- derung der Verhältnisse. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechts- kräftigen Urteils, «sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse [. . . ].»52 [44] Das Obergericht hatte erwogen, dass «die Verbesserung der finanziellen Situation des haupt- betreuenden Elternteils [. . . ] dem Kind zugute kommen [solle], solange der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei.»53 Diese Betrachtungsweise ist mit Bezug auf 47 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.1 und 3.2.2. 48 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.3. 49 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.4. 50 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.4. 51 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 4.2.–4.3. 52 BGE 150 III 153 E. 3.2. 53 BGE 150 III 153 E. 5.1. 13 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.02.2024_5A_176-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 286 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den Betreuungsunterhalt unzutreffend, wie das Bundesgericht richtigerweise festhält. Obschon der Betreuungsunterhalt formell Kindesunterhalt ist, kommt er «wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu [. . . ].»54 Er deckt das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Eltern- teils, soweit dieser zufolge der Betreuungspflicht seinen Bedarf nicht durch eigenes Erwerbs- einkommen zu decken vermag. «Eine Erhöhung des Einkommens des Elternteils schlägt sich damit unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder.»55 [45] Dabei bleibt, wie das Bundesgericht weiter ausführt, unbeachtlich, «ob eine über das Schul- stufenmodell hinausgehende («überobligatorische») Tätigkeit vorliegt [. . . ].»56 Grundsätzlich ist daher eine Anpassung des Scheidungsurteils zu prüfen, wobei das Bundesgericht richtiger- weise den Vorbehalt anbringt, dass «die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Schei- dungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen haben.»57 [46] Eine allfälligeNeuberechnung des Unterhalts hat wiederum «in Anwendung der zweistufig- konkreten Methode mit Überschussverteilung [. . . ] und unter Einbezug aller massgebender Para- meter [. . . ] zu erfolgen.»58 Durch die Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils kann es nämlich auch zu zusätzlichen bzw. höheren Bedarfsposten (u.a. Berufsauslagen, Steuern) und zu einem höheren Überschussanteil beim Kinderbarunterhalt und ggf. beim nachehelichen Un- terhalt kommen. 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhalts- pflichtiger [47] Das Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 befasst sich u.a. mit der Ermittlung des Ein- kommens eines selbständigen Landwirts59 und mit der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf nicht eheliche Kinder unterschiedlicher Unterhaltsschulder. Die obhutsberechtigte Mut- ter betreute nicht nur die im Jahr 2020 geborenen Zwillinge, um die es im konkreten Verfahren ging, sondern auch ein im Jahr 2014 geborenes Kind aus einer früheren Beziehung. Der Mutter wurde ein Erwerbspensum von 50% entsprechend der Schulstufenregel aufgerechnet. Das ver- bleibende Defizit der Mutter war gemäss der Vorinstanz durch den Beschwerdeführer zu tragen. Dieser vertrat vor Bundesgericht erfolglos die Ansicht, der Betreuungsunterhalt sei auf alle drei Kinder und nicht nur auf die beiden jüngeren aufzuteilen, da er sonst die indirekten Kosten des ersten Kindes der Beschwerdegegnerin tragen müsse. [48] Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es noch nie präzisiert habe, wie der Betreuungs- unterhalt bei Kindern aus verschiedenen Partnerschaften verteilt werden müsse, und dass es un- terschiedliche Vorgehensweisen der kantonalen Gerichte akzeptiert habe. Auch in der Literatur besteht diesbezüglich Uneinigkeit.60 Das Bundesgericht, das auf eineWillkürprüfung beschränkt war, konnte sich angesichts der zu wenig fundierten Beschwerdebegründung einmal mehr dar- 54 BGE 150 III 153 E. 5.3.1. 55 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 56 BGE 150 III 153 E. 5.3.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 57 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. 58 BGE 150 III 153 E. 5.4. 59 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 3; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen. 60 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2. mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur. 14 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 auf beschränken, die Beschwerde abzuweisenmit demHinweis, es liege keineWillkür vor, zumal der kantonale Entscheid im Ergebnis mit einer in der Literatur vertretenen Minderheitsmeinung übereinstimme.61 Dieses «anything goes» ist, bei allem Respekt vor der beschränkten Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Fall, angesichts der hohen Praxisrelevanz zu bedauern. Nach Auffassung der Rezensentin ist in konsequenter Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen des Be- treuungsunterhalts der Auffassung zuzustimmen, die eine Kausalität zwischen der Kinderbetreu- ung und der damit verbundenen Unfähigkeit, das eigene familienrechtliche Existenzminimum zu decken, in den Vordergrund rückt.62 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen [49] Im Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 erinnert das Bundesgericht exemplarisch dar- an, dass im Kontext des Kindesunterhalts das Gericht aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime von Amtes wegen gegebenenfalls auch die ökonomische Situation von weiteren Kindern des Unterhaltsschuldners klären muss, die in einem anderen Haushalt wohnen.63 In casu war der Unterhaltsschuldner Vater eines anderen, in Frankreich wohnhaften Kindes. Die Genfer Cour de justice hatte in Ermangelung jeglicher Unterlagen und Angaben für dieses zwei- te Kind einen kaufkraftbereinigt reduzierten Grundbetrag und fiktive Fremdbetreuungskosten eingesetzt, unter Abzug von Familienzulagen; sie war sodann davon ausgegangen, dass man in Unkenntnis der finanziellen Situation der Mutter des zweiten Kindes davon ausgehen könne, dass diese ihren eigenen Bedarf decke und zur Hälfte an den Unterhalt des Kindes beitrage.64 Da sämtliche weiteren Bedarfsposten des Kindes (u.a. Mietkostenanteil, Krankenkassenprämi- en) ausser Betracht geblieben waren und keine Abklärungen stattgefunden hatten – nicht einmal durch Aufforderung an den Kindsvater, entsprechende Unterlagen beizubringen – war die Be- schwerde in Zivilsachen (insofern) gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Offen bleibt, wie eine solche Klärung erfolgen kann, zumal weder die Mutter des zweiten Kindes noch dieses selbst im Unterhaltsprozess des zweiten Kindes Partei oder sonstwie beteiligt sind. 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder [50] Die Eltern, mit deren Eheschutz-Streit sich das Bundesgericht im Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 befasst, gelangen bereits zum vierten Mal wegen der Berechnung des Kindesun- terhalts bis vor Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut, berechnet indessen 61 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.4.; die angesprochene Auffassung wird von Christiana Fountoulakis im BSK, N 55 zu Art. 285 ZGB, vertreten. 62 Detailliert zu verschiedenen Lösungsansätzen und mit einem konkreten Vorschlag Jasmin Ulli/Oliver Schmid, Betreuungsunterhaltsberechnungen in Patchworkfamilien nach der Dreisatzmethode, AJP 2024, S. 1274 ff.; diese Methode berücksichtigt u.a. den Grundsatz, wonach «kein Unterhaltsschuldner mehr von der Patchwork- Konstallation profitieren [. . . ] soll als die anderen (in Prozent). Nur so wird dem Gleichbehandlungsgebot aller unterhaltspflichtigen Personen nachgekommen.» (a.a.O., S. 1280). 63 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.3. 64 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den korrekten Unterhalt dieses Mal gleich selbst, was dem Kantonsgericht Luzern sicher gelegen kommt. Hinzuweisen ist auf folgende Erwägungen: [51] Die Anzehrung ererbten Vermögens für Unterhaltszahlungen kann bekanntlich nur aus- nahmsweise verlangt werden. Vorliegend lag ein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer war ohne Erwerb und ausgesteuert, er lebte seinerseits von seinem erheblichen Erbschaftsvermögen. Der gebührende Unterhalt der Familie konnte weder durch Erwerbseinkommen noch durch den Ver- mögensertrag gedeckt werden. Das Bundesgericht entdeckt daher «gewissermassen eine Annä- herung zu jenem Fall [. . . ], in welchem Vermögen für das Alter angespart wird und sich dessen Verzehr für ebendiesen Zweck als unproblematisch erweist.»65 [52] Für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder hatte die Vorinstanz mit Recht die einstufig- konkrete Methode gewählt, da mangels Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Ermittlung eines Überschussanteils gar nicht möglich war. Nach Erreichen der Volljährigkeit haben die Kin- der indessen keinen Anspruch mehr auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, sondern nur noch auf das familienrechtliche Existenzminimum; dieses ist konkret zu berechnen. Das Bundes- gericht weist mit Recht darauf hin, dass «im Falle eines Studiums [. . . ] die Ausbildungskosten (Semestergebühren, Auslagen für Lehrbücher und weiteres Material, Prüfungsgebühren usw.)» zu berücksichtigen sind, ebenso der zu leistende AHV-Beitrag.66 [53] Erfreulich ist, dass das Bundesgericht die Berücksichtigung eines erhöhten Grundbetrages von CHF 1’000 für die volljährigen Kinder als nicht willkürlich bezeichnet. Es weist in diesem Kontext zwar auf seine Rechtsprechung hin, wonach in der Vergangenheit deutlich tiefere Beträ- ge der kantonalen Instanzen nicht beanstandet worden seien und in einem einzelnen Urteil des Bundesgerichts derselbe Betrag wie für ein minderjähriges Kind (CHF 600) eingesetzt worden sei; es handle sich dabei indessen nicht um eine gefestigte Rechtsprechung.67 Dies lässt darauf hoffen, dass die künftige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Umstand Rech- nung tragen wird, dass ein Grundbetrag von lediglich CHF 600 für ein volljähriges Kind auch bei fortdauerndem Zusammenleben mit dem obhutsberechtigten Elternteil klar zu tief ist.68 [54] Mit Bezug auf den Wohnkostenanteil der Kinder gibt das Bundesgericht dem Beschwerde- führer hingegen recht: Die Vorinstanz hatte bei jedem Kind einen Drittel der gesamten Wohn- kosten zugeordnet, womit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls (nur) ein Drittel verblieb. Es ist, und zwar auch bei bereits älteren Kindern, «stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil – wie hier – einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Mie- te für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde».69 Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnkostenanteile auf insgesamt 30%, d.h. pro Kind 15% der Gesamt- wohnkosten zu senken. 65 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.5., siehe auch E. 8 zur Frage, ob angesichts der konkreten Höhe und Dauer des Unterhalts die Anzehrung des Vermögens zumutbar ist; die Frage wird vom Bundesgericht bejaht. 66 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3. 67 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.2.2. 68 Vgl. dazu u.a. Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 6. März 2023, Rz. 25; Annette Spycher/Jonas Schweighauser, FamPra.ch 2022, S. 763, je unter Bezugnahme auf das Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022. 69 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.3.2. 16 https://links.weblaw.ch/5A_292/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB [55] Das Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft die Scheidung von Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann, der wesentlich älter ist als die Ehefrau, war bei Einreichung der Scheidungsklage bereits im Pensionsalter. Vor Bundesge- richt war einerseits strittig, welchen Anteil an der BVG-Altersrente des Ehemannes der Ehefrau zustehen soll; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.70 Strittig war andererseits die Frage, wie ein nicht zurückbezahlter WEF-Vorbezug des Ehemannes im Rahmen des Vorsorge- ausgleichs berücksichtigt werden muss. [56] Durch den Eintritt des Vorsorgefalls Alter war die vorsorgerechtliche Bindung des Vorbezugs entfallen; damit bilden die vorbezogenen Gelder einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermö- gens.71 Eine güterrechtliche Berücksichtigung, die nunmehr im Vordergrund stünde, konnte in casu wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht erfolgen. Das Bundesgericht wendet auf diese Konstellation direkt Art. 124e ZGB an, der den Fall regelt, in dem der Vorsorgeausgleich nicht aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erfolgen kann: «In einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, tritt die nach dieser Bestimmung geschuldete angemessene Entschädigung an die Stelle einer zusätzlichen bzw. höheren Rente. Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsor- gekreislauf ausgeschieden ist [. . . ] und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt.»72 Dabei ist vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezuges auszugehen, es erfolgt keine Aufzinsung.73 [57] In einem nächsten Schritt ist in der hier vorliegenden Konstellation «zu ermitteln, in wel- chem Umfang durch das vorzeitig bezogene Vorsorgekapital der Erwerbsausfall abgedeckt wird, der in die Zeit nach der Auflösung der Ehe fällt.»74 Denn zwischen dem Eintritt des Vorsorge- falls Alter und der Auflösung der Ehe hätten Rentenleistungen, die ohne den Vorbezug ange- fallen wären, dem Unterhalt gedient, sodass insofern kein scheidungsbedingter Vorsorgenachteil besteht.75 Die entsprechende Ausscheidung erfolgt mit Hilfe der Kapitalisierungstafeln. Was den für die Kapitalisierung massgeblichen Zeitpunkt angeht, lässt sich dem Gesetz keine Antwort entnehmen und in der Literatur werden unterschiedliche Vorschläge vertreten. Das Bundesge- richt stellt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ab.76 In einem letzten Schritt «ist der Betrag, der bei hälftiger Teilung des Kapitalwerts [. . . ] der hypothetischen Rente [. . . ] ge- schuldet wäre, [. . . ] unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu gewichten [. . . ].»77 70 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3. 71 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.2. 72 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt.) 73 A.a.O.; die Ausscheidung des vorehelich erworbenen Vorsorgeguthabens war in casu im Rahmen der Rententeilung erfolgt. 74 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt); das Bundesgericht wendet m.a.W. den Grundgedanken von Art. 207 Abs. 2 ZGB im Kontext des Vorsorgeausgleichs analog an. 75 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. 76 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.5. 77 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.6. (Hervorhebung hinzugefügt.) 17 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [58] Das Bundesgericht folgt in seinem Urteil der herrschenden Lehre. Davon abweichend geht Thomas Geiser mit ernstzunehmenden Gründen davon aus, dass Art. 124e ZGB in der hier vor- liegenden Konstellation zum vornherein nicht anwendbar sei, weil nach Freiwerden des Vorbe- zugs die entsprechenden Mittel nur noch güter-, nicht aber vorsorgerechtlich berücksichtigt wer- den dürften.78 Diese Auffassung lehnt das Bundesgericht ab: «Auch wenn WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aus dem System der beruflichen Vorsorge ausscheiden, lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vor- handene Austrittsleistung zu gewähren wäre.»79 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung [59] Die scheidungsrechtlichen Regeln zum Vorsorgeausgleich sind analog auch bei der Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden. Im Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 ging es um ein gleichgeschlechtliches Paar, bei dem eine der Frauen während der Partner- schaft nicht erwerbstätig gewesen war. Die andere, zehn Jahre ältere Frau verfügte demgegen- über über ein erhebliches während der Partnerschaft erworbenes Vorsorgeguthaben. Die zweite Instanz hatte dieses im Verhältnis von 30% zu 70% geteilt. Dagegen wandte sich die ausglei- chungspflichtige Beschwerdeführerin erfolglos an das Bundesgericht. Dieses erinnert zunächst daran, dass von einer grundsätzlich hälftigen Teilung nach Art. 123 Abs. 1 ZGB auch dann aus- zugehen ist, wenn – wie hier – ein Altersvorsorgefall während des Verfahrens eintritt.80 [60] Ein Abweichen von der hälftigen Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann u.a. bei einem grossen Altersunterschied gerechtfertigt sein; dieser war durch die Vorinstanz auch be- rücksichtigt worden. Hingegen darf von einer Teilung nicht schon deshalb abgesehen wäre, weil das Existenzminimum des verpflichteten Partners zufolge des Vorsorgeausgleichs nicht mehr gedeckt ist. Andernfalls käme es nämlich häufig zu einer Verweigerung der Aufteilung, was dem Anliegen des Gesetzgebers widersprechen würde, die Vorsorgelücken desjenigen Ehegatten aus- zugleichen, der aufgrund der vereinbarten Rollenteilung keine eigene Vorsorge aufbauen konn- te.81 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist [61] In der letzten Rechtsprechungsübersicht wurde auf einen vergleichsweise grosszügigen Ent- scheid betreffend die Anfechtung einer registerrechtlichen Vaterschaft hingewiesen.82 Das Bun- desgericht zeigt sich im Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 auch in die andere Richtung darauf bedacht, dass die kurzen Fristen im geltenden Abstammungsrecht nicht zu rigide inter- 78 Ausführlich Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich, in: Jusletter 21. Oktober 2024; siehe auch ders., AJP 2025, S. 38. 79 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.4.1. 80 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.1. 81 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 6.2.1. 82 Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023; dazu Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 45 f.; in diesem Urteil hatte der Anfachtungskläger die relative Einjahresfrist seit Kenntnis unbenutzt verstreichen lassen. 18 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 123 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124b Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1215/vorsorgeausgleich_cf0f9dcf49.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2023_5A_178-2022&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 pretiert werden. Strittig war die Rechtzeitigkeit einer Vaterschaftsklage, die der im Jahr 1997 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2022 eingereicht hatte. Dies war angesichts von Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB offenkundig verspätet, daher stellte sich einzig die Frage, ob die Klage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB aus «wichtigen Gründen» dennoch zuzulassen war. [62] Einwichtiger Grund liegt nach Lehre und Rechtsprechung vor, wenn das Kind erst nach Ab- lauf der ordentlichen Klagefrist Kenntnis davon erhält, wer sein biologischer Vater ist bzw. sein könnte. Die Klageerhebung ist dem Betroffenen erst dann zuzumuten, wenn er mit einer «quasi-certidude» um die genetische Abstammung weiss.83 Beispielsweise liegt eine hin- reichend sichere Kenntnis in der Regel dann vor, wenn die Mutter dem Kind eine bestimmte Person als mutmasslichen Vater benennt.84 [63] Das Kind darf sich dann nicht beliebig Zeit lassen mit der Klärung der Vaterschaft; was es wie schnell zu tun hat, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab. Art. 263 Abs. 3 ZGB eröffnet jedenfalls keine neue Frist, vielmehr muss das Kind, sobald es rechtsgenügend Kenntnis von der Vaterschaft hat, «so rasch wie möglich» klagen.85 [64] Im vorliegenden Fall hatte die Mutter nach jahrelangem Verheimlichen dem damals 24-jährigen Beschwerdeführer im Juli 2021 mitgeteilt, wer der Vater ist. Ende 2021 konfrontierte der Beschwerdeführer diesen Mann, der seine Vaterschaft indessen bestritt. Nochmals rund drei Monate später erfolgte die Einreichung der Vaterschaftsklage einschliesslich des Beweisantrags einer DNA-Analyse. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hatte die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, indem sie von einer verspäteten Klageeinreichung ausging.86 [65] Diese auf Herstellung des «richtigen» Vaterschaftsverhältnisses gerichtete Tendenz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu begrüssen, und zwar nicht nur wegen des Rechts des Kindes auf Herstellung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Fristen im Abstammungsrecht auf einen Gesetzgeber zurückgehen, der damals, in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts, noch nicht mit genetischen Gewissheiten rechnete. 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung [66] In eine ähnliche Richtung geht das Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024. Die erste In- stanz hatte die Vaterschaftsklage – ohne ein DNA-Gutachten einzuholen – abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei verspätet. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolgreich: Das Kan- tonsgericht erliess einen Beweisbeschluss, in dessen Rahmen ein Abstammungsgutachten in Auf- trag gegeben wurde. Dieses Vorgehen hält vor Bundesgericht stand. Zwar ist die Anordnung eines Abstammungsgutachtens «ein (leichter) Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität [. . . ], der real nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.»87 Allerdings «hat der Beschwer- degegner ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, und das unabhängig davon, ob die Vor- aussetzungen der Statusklage gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist (auch) in einem solchen 83 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2. m.w.H. 84 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2.1. 85 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1. 86 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5. 87 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.2. 19 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Verfahren grundsätzlich mitwirkungspflichtig [. . . ].»88 Da er keine entgegenstehenden Interes- sen geltend gemacht hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Auch dieser Entscheid ist zu begrüssen, ist doch nicht nur das rechtliche Kindesverhältnis, sondern auch die Kenntnis über die genetische Abstammung ein wichtiger Teil der Persönlichkeit und der Identitätsfindung; nur gewichtige entgegenstehende Interessen vermögen diesen Kenntnisanspruch aufzuwiegen. 4.3. Volljährigenadoption [67] Das Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) befasst sich mit der in der Praxis seltenen Volljährigenadoption. Die Eltern des zu adoptierenden Volljährigen hatten sich scheiden lassen, er war anschliessend in der Obhut der Mutter aufgewachsen. Sein Vater übte ein Besuchs- und Ferienrecht aus, wobei auch die neue Ehefrau des Vaters anwesend war. Als der Betroffene längst erwachsen und dessen Mutter verstorben war, strebte die Stiefmutter eine Erwachsenenadoption an. Deren spezifische Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 266 ZGB. [68] Strittig war vorliegend das Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft, das zwar nur in Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (d.h. bei einer Erwachsenenadoption aus «anderen wichtigen Grün- den») explizit genannt wird, aber bei der Erwachsenenadoption nach Lehre und Rechtsprechung auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB ein erforderliches Äquivalent zum Pflegeverhältnis in Art. 264 Abs. 1 ZGB bei der Minderjährigenadoption bildet.89 Der gemeinsa- me Haushalt impliziert, dass die Betroffenen unter demselben Dach leben und am gleichen Tisch essen; damit einher gehen tägliche persönliche Kontakte und eine entsprechende Vertrautheit, die über eine blosse Wohngemeinschaft oder Untermiete hinausgeht.90 Mit der diesbezüglichen strikten Rechtsprechung soll insbesondere eine missbräuchliche Verwendung des Rechtsinstituts der Adoption verhindert werden.91 [69] Erfolgt die Erwachsenenadoption allerdings in Anwendung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, d.h. nachdem die adoptionswillige Person der zu adoptierenden Person während der Minderjäh- rigkeit mindestens ein Jahr Pflege und Erziehung erwiesen hat, darf das (ungeschriebene) Erfor- dernis des gemeinsamen Haushalts nicht gleichermassen eng ausgelegt werden, besteht doch hier zum vornherein eine besonders enge Beziehung zwischen den Beteiligten.92 Falls die Stiefmutter während der eingangs erwähnten Besuchs- und Ferienrechte eine quasi Elternrolle eingenom- men hat, können die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption bejaht werden.93 Das Bundes- gericht heisst die Beschwerde in Zivilsachen daher gut und weist die Sache zur näheren Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil ist, verglichen mit früheren Entscheiden, zweifellos sehr grosszügig; nach Auffassung der Rezensentin überzeugt das Ergebnis unter den gegebenen Um- ständen indessen uneingeschränkt. 88 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 89 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.; siehe etwa Marie-Bernadette Schoenenberger, Commentai- re Romand Code Civil I, 2. Aufl. 2024, N 7 ff. zu Art. 266 ZGB. 90 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.1. 91 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.2. 92 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.3.1. 93 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.3. 20 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 264 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft [70] Im Jahr 2023 musste sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit altrechtlichen Zahlva- terschaften befassen.94 Die Serie setzte sich im Jahr 2024 fort. In BGE 150 III 160 (= Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024) bestätigt das Bundesgericht einmal mehr, dass keine auto- matische Umwandlung altrechtlicher Zahlvaterschaften in vollwertige Kindesverhältnisse in das geltende Recht hineingelesen werden darf. Im konkreten Fall ging es um die Aktivlegitimation im Kontext einer Herabsetzungsklage. Der im Jahr 2017 verstorbene G. war Zahlvater des im Jahr 1958 geborenen A. Klageweise verlangte A. den erbrechtlichen Pflichtteil aus dem Nachlass von G. Damit blieb er erfolglos. [71] Die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts beziehen sich in ihrer Begrifflichkeit auf das Fa- milienrecht; der Kläger ist indessen nach diesen Bestimmungen gerade kein Nachkomme des Erblassers und er hatte auch nicht den Versuch unternommen, auf dem Klageweg ein Kindesver- hältnis zu begründen. Ein solches kann jedenfalls nicht vorfrageweise imHerabsetzungsprozess hergestellt werden. [72] Eine Vaterschaftsklage wäre zwar nach dem Wortlaut der intertemporalrechtlichen Bestim- mung von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB unzulässig gewesen. Im Lichte des geltenden Kindesrechts und der EMRK hätte das Gericht die Klage aber womöglich doch noch zugelassen.95 Erneut konn- te das Bundesgericht somit die allfällige Konventionswidrigkeit der übergangsrechtlichen Re- gelung der Zahlvaterschaften offenlassen. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel, dass es früher oder später zu einem entsprechenden Entscheid kommenwird und es ist zu hoffen, dass das Bundesge- richt bei nächster Gelegenheit den vor fast 50 Jahren getroffenen, heute kaum noch nachvollzieh- baren Wertungsentscheid des schweizerischen Gesetzgebers korrigiert und damit (wenngleich nur auf Klage hin) eine Aufwertung der altrechtlichen Zahlvaterschaften ermöglicht. 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht [73] Bekanntlich stellt auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Exemplarisch dazu aus der jüngsten Rechtsprechung ist das Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 zu erwähnen. Das Bundesgericht fasst die möglichen Gründe für ein alleini- ges Sorgerecht zusammen und erinnert daran, dass für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil nicht gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme i.S.v. Art. 311 ZGB; umgekehrt gilt, dass Gründe, die einen derartigen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würden, «im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge führen müssen [. . . ]».96 Das Sorgerecht bedingt den Zugang beider Elternteile zu aktuellen Informationen über das Kind und in der Regel einen persönlichen Kontakt; zudem 94 Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 und BGE 149 III 370; dazu Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 47 ff. 95 Vgl. die Hinweise in BGE 150 III 160 E. 4.6. und 7.4. 96 Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1. 21 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=18.03.2024_5A_238-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 133 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.07.2023_5A_764-2022&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-370 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 müssen die Eltern «in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Über- einstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können.»97 [74] In casu war der Vater wegen schwerer Straftaten gegenüber der Kindesmutter inhaftiert, er hatte seine elterlichen Pflichten grob verletzt, es lagen Gründe für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB vor und der Vater hatte weder Kontakt zum Kind noch Zugang zu Informatio- nen betreffend das Kind. Merke: Die Inhaftierung des Vaters wäre für sich alleine nach neuerer Rechtsprechung noch kein Grund für die Anordnung der Alleinsorge. 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht [75] Bei alternierender Obhut der Eltern ist das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ausge- schlossen. Dies hält das Bundesgericht in BGE 150 III 97 (= Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezem- ber 2023) unter Bezugnahme auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB fest.98 Im zu beurteilenden Fall bestand zwischen den Eltern Einigkeit mit Bezug auf die Obhut, lediglich die elterliche Sorge war strittig. Das Bundesgericht wirft daher richtigerweise die Frage auf, «weshalb ein schwerer Elternkonflikt bestehen soll, der die (ausnahmsweise) Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigt, obgleich die Parteien nach gerichtlicher Einschätzung ausreichend zusammenarbeiten können, damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann [. . . ].»99 Bestehen zwischen den Eltern Spannungen von erheblicher Intensität, ist vielmehr zu prüfen, ob sich gegebenenfalls «in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt [. . . ].»100 [76] Erwähnenswert ist im erwähnten Entscheid ferner die Rolle der Kindesvertretung im Rah- men der Beschwerde in Zivilsachen. Die Bezeichnung einer Kindesvertretung ist nach dem Bun- desgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Die im kantonalen Verfahren ernannte Vertretung kann je- doch ihr Amt, soweit nötig, auch noch vor Bundesgericht ausüben und wird entsprechend ent- schädigt.101 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elter- liche Sorge [77] Um die gleiche Konfliktsituation wie im soeben erläuterten Entscheid geht es im Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Nach der Rückweisung der Sache an das Obergericht Zürich beliess dieses beiden Eltern das Sorgerecht, beschränkte indessen die Entscheidbefugnis des Vaters in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versor- gung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder. Dagegen gelangte der Vater erneut mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 97 A.a.O. 98 BGE 150 III 97 E. 4.3.1; für nicht verheiratete Eltern ergibt sich derselbe Grundsatz aus Art. 298b Abs. 3ter ZGB, wie das Bundesgericht der Vollständigkeit halber ebenfalls festhält. 99 BGE 150 III 97 E. 4.3.3. 100 BGE 150 III 97 E. 4.4. 101 Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2.1 m.w.H. (nicht publ. in BGE 150 III 97); bestätigt in Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2. 22 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [78] Das Obergericht hatte nach dem Rückweisungsentscheid erneut entschieden, ohne den Sach- verhalt weiter abzuklären. Das ist im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes unzulässig: «Im Fall der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bun- desgericht [. . . ] hat die obere kantonale Instanz vor ihrem erneuen Entscheid daher die Entscheid- grundlage zu aktualisieren [. . . ]. Dabei hat sie zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dieser Pflicht kommt das Gericht nach, wenn es sich bei den Partei- en nach solchen Änderungen erkundigt. Dadurch wird es in die Lage versetzt, falls nötig zielge- richtet weitere Abklärungen zu treffen.»102 Eine Missachtung dieser Vorgaben verletzt nicht nur die Untersuchungsmaxime, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien.103 Auch der zweite Entscheid des Obergerichts wurde daher durch das Bundesgericht aufgehoben. 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes [79] Die Frage, ob Kontakte zum anderen Elternteil gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes vollstreckt werden können, bietet bekanntlich in der Praxis immer wieder Schwierigkei- ten. Das Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 betrifft ein Ehepaar, das nach der Trennung die Betreuung der 2012 geborenen Tochter alternierend übernahm. Im Verlaufe des Scheidungsver- fahrens verweigerte die Tochter den Kontakt zum Vater. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob daher den Massnahmeentscheid der ersten Instanz, der eine alternierende Obhut vorgesehen hatte, auf. Es hielt dafür, der Mutter sei wegen des derzeitigen Kontaktabbruchs zum Vater die alleinige Obhut einzuräumen; allerdings sei der Kontakt zum Vater wieder aufzubauen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater erfolglos Beschwerde in Zivilsachen. [80] Das Bundesgericht fasst zunächst seine einschlägige Rechtsprechung zusammen. Mit Bezug auf die Regelung der Obhut kann «auch dem eindeutigenWunsch des Kindes Rechnung getragen werden», wobei zu berücksichtigen ist, «wenn die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber einem Elternteil wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist [. . . ]. Die Willensäusserung des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugspersonen transportiert. Beim Entscheid, ob eine Manipulation vorliegt, ist von Bedeutung, ob das Kind seine Ablehnung eines Elternteils auf offenbar nicht selbst Erlebtes stützt [. . . ].»104 [81] In casu war dem Vater zwar kein Fehlverhalten vorzuwerfen und offenbar handelte es sich um einen durch die Mutter beeinflussten Kindeswillen; da die Umsetzung der erstinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung aber nicht möglich gewesen war und «unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsetzung einer Regelung gegen den starken Widerstand des Kin- des ebenfalls nicht unproblematisch ist»,105 erweist sich der Entscheid des Obergerichts nicht als willkürlich. 102 Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1. 103 A.a.O. 104 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2. m.w.H. (Hervorhebung hinzugefügt). 105 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2.–4.4.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 23 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen [82] Um einen strittigen Kontakt, allerdings im Rahmen eines Besuchsrechts, ging es auch im Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024. Auch hier war ein rund zehnjähriges Mädchen betrof- fen, das sich jeglichem Kontakt zum Vater widersetzte. Beide kantonalen Instanzen hatten dafür gehalten, dass ein (vorerst eingeschränkter) Besuchskontakt dennoch anzuordnen sei und die im Scheidungsurteil getroffene Regelung wurde mit einer strafbewehrten Weisung (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Mutter) versehen.106 [83] Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. Obschon dem Kindeswillen Beachtung zu schenken ist, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist, «steht es nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können [. . . ]. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Mei- nung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen [. . . ].»107 Ein gegen die kategorische Verweigerung des Kindes erzwungener Kontakt ist «mit dem Zweck des Um- gangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar [. . . ] wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes [. . . ].»108 Weil aber das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch um seiner Persönlichkeit willen zusteht, darf es ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden; eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB «ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betrof- fenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist [. . . ].»109 [84] Im konkreten Fall war nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid das Mädchen mit Bezug auf den Ablösungsprozess von der Mutter nicht altersgemäss entwi- ckelt. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Erziehungsfähigkeit des Vaters auf Übernachtungen des Kindes verzichtet werden sollte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. [85] Anders wurde im Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 entschieden: Nach der Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug (die Verurteilung war wegen eines Delikts gegen die Mutter erfolgt) verweigerten die 2012 und 2014 geborenen Kinder den Kontakt zum Vater. Auf den klar geäusserten Willen der Kinder, der nach den Feststellungen des Apppellationsgerichts «vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil der Mutter nachvollziehbar» ist,110 wurde von allen drei Instanzen mit Recht Rücksicht genommen. 106 Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Besuchsrechts, insbes. der indirekten Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung, siehe auch Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.2., wo das Bundesgericht auch festhielt, dass dem Vollstreckungsgericht ein erhebliches Ermessen zustehe und es ein früher festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anpassen könne. 107 Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 108 A.a.O. 109 A.a.O. 110 Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.2. 24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-311.0+Art. 292 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.05.2024_5A_972-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung [86] Eine hochstrittige Besuchsrechtssituation liegt auch dem Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 zugrunde. Die unverheirateten Eltern eines im Jahr 2020 geborenen Knaben trennten sich noch im Jahr der Geburt des Kindes, seither war die Mutter alleine obhutsbe- rechtigt. Die seit diesem Zeitpunkt anhaltenden Bemühungen um Regelung eines Besuchsrechts des Vaters verliefen ergebnislos, da die Mutter das Kind weder zu den Terminen für ein Vater- Sohn-Gutachtergespräch noch (regelmässig) zum Point Rencontre brachte. Schliesslich erfolgte die Fremdplatzierung des Kindes mittels vorsorglicher Massnahmen. Die kantonalen Instanzen hatten festgestellt, dass die Mutter sich jeglichem Kontakt des Kindes zum Vater widersetzte, entsprechende Entscheide nicht respektierte und ihr obstruktives Verhalten dem Kindeswohl widerspreche. Ihre Fundamentalopposition hatte sich im Verlaufe des Verfahrens noch verstärkt. [87] Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit verbundene Fremdplatzie- rung des Kindes i.S.v. Art. 310 Abs. 1 ZGB ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme, wie das Bundesgericht in Erinnerung ruft.111 Soweit aus dem Urteil ersichtlich, bestand die Kindes- wohlgefährdung primär in der anhaltenden Kontaktverweigerung und den pointiert negativen Äusserungen der Mutter über den Vater. Die Kompetenzen der Mutter erscheinen zwar gemäss einem Gutachten als zufriedenstellend, sie war jedoch nicht zur Zusammenarbeit mit Dritten bereit und sie war bei der Betreuung des Kindes auf wesentliche Unterstützung ihrer Eltern an- gewiesen. Daher waren die kantonalen Instanzen besorgt um die Entwicklung des Kindes. Das Verhalten der Mutter sei für den Sohn mindestens psychisch schädlich, da sie ihn in der Bindung zum Vater behindere. Beide kantonalen Instanzen waren daher zum Schluss gelangt, dass die Herausnahme des Kindes aus der mütterlichen Umgebung notwendig sei, hingegen sei eine Übertragung der Obhut auf den Vater nicht möglich, sodass nur die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Frage komme, um wieder eine Vater-Sohn-Bindung her- zustellen. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid und weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes [88] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 festhält, ist es nicht zulässig, die Regelung des Besuchsrechts an einen Beistand i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu übertragen. Hin- gegen kann diesem die Aufgabe übertragen zu werden, die Modalitäten der Durchführung des gerichtlich oder behördlich festgesetzten Besuchsrechts zu konkretisieren, wenn sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können. In casu war es daher nicht zu beanstanden, dass die KESB dem Beistand die Kompetenz eingeräumt hat, den Betreuungs- und Ferienplan im Rahmen der (relativ detaillierten) behördlichen Regelung festzulegen.112 Dagegen steht jedem Elternteil die Möglichkeit offen, gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 419 ZGB die KESB anzurufen. 111 Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 4.1. 112 Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2. 25 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 310 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 419 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.8. Absehen vom Besuchsrecht [89] Ein völliges Absehen von einem Besuchsrecht ist nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt dem Urteil 5A_844/2023 vom 16. Juli 2024 zugrunde. Mehrere Experten waren zum Schluss gekommen, dass das betroffene 13-jährige Mädchen Angststörun- gen und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörungen bei persönlichen Kontak- ten mit dem Vater (sogar im Rahmen eines «point rencontre») aufwies. Bei dieser Sachlage ist abzuwägen, ob die Entwicklung des Kindes durch Verzicht auf das Besuchsrecht (und den damit verbundenen möglichen Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung) oder durch den Kontakt stär- ker gefährdet ist. Der Entscheid der Vorinstanz, die dem Vater das Besuchsrecht entzogen hatte, wurde durch das Bundesgericht geschützt. 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater [90] Dem Entscheid BGE 150 III 49 (= 5A_375/2023 vom 21. November 2023) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Strafvollzug befindlicher Vater stellte bei der KESB das Gesuch um Festlegung eines Kontaktrechts betreffend seinen damals neunjährigen Sohn. Die strafrechtliche Verurteilung des Vaters war wegen schwerer Sexualdelikte erfolgt, u.a. hatte der Mann die Halb- schwester seines Sohnes vergewaltigt. Da die alleine sorgeberechtigte Kindsmutter jeden Kontakt des Sohnes mit dem Vater ablehnte, erteilte die KESB ihr «gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB» die Weisung, «ihren Sohn durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) W. über den Vater auf- klären zu lassen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater allenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt wer- den kann.»113 Die zweite Instanz bestätigte den Entscheid, das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen gut. [91] Mit Recht weist das Bundesgericht darauf hin, dass Weisungen i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB voraussetzen, dass ein Besuchs- bzw. Kontaktrecht bereits behördlich festgelegt ist.114 So lan- ge dies nicht zutrifft, entscheidet über die Ausübung und Umfang des persönlichen Verkehrs in Anwendung von Art. 275 Abs. 3 ZGB die alleine sorgeberechtigte Mutter. [92] Weisungen durch die KESB könnten ohne geregeltes Recht auf persönlichen Verkehr ein- zig als Kindesschutzmassnahmen i.S.v. Art. 307 ff. ZGB angeordnet werden. Dazu wäre indessen eineKindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Es genügt nicht, dass eine professionelle Aufklärung des Kindes über den Vater im Kindeswohl liegen würde. Selbst wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte – was die Vorinstanz nicht abgeklärt hatte – wäre, wie das Bundesgericht weiter ausführt, eine Weisung dergestalt, wie sie der Kindesmutter erteilt wurde, wegen des Berufsge- heimnisses der Mitarbeitenden der KJP unzweckmässig und die Einmischung in die Elternrechte der Mutter wäre überdies unverhältnismässig.115 [93] Das Bundesgericht nutzt die Gelegenheit, in allgemeiner Form einen Überblick über die möglichen Vorkehren undWeisungen zu geben, die durch die Kindesschutzbehörde (falls denn der persönliche Verkehr geregelt ist!) in Anwendung von Art. 273 Abs. 2 ZGB getroffen werden 113 BGE 150 III 49, Sachverhalt, C.b. 114 BGE 150 III 49 E. 3.4.1. 115 BGE 150 III 49 E. 3.4.3. 26 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.07.2024_5A_844-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://links.weblaw.ch/5A_375/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 275 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 307 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 können. Dazu gehören u.a. die Anordnung eines Annäherungsverbots ausserhalb von Besuchs- kontakten, die Auflage, das Kind nur in Gegenwart einer Vertrauensperson zu besuchen, Weisun- gen betreffend die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen oder einer Gesprächstherapie, das Verbot des Verbringens des Kindes ins Ausland oder die Hinterlegung von Reisepapieren.116 Auch solche Weisungen setzen indessen eine Kindeswohlgefährdung voraus und müssen dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen.117 5.10. Besuchsrecht Dritter [94] Mit einem strittigen Besuchsrecht eines Grossvaters und einer Tante befasst sich das Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 (zur Publ. vorgesehen). Die alleine obhutsberechtigte Mut- ter war nach der Trennung vom Kindsvater noch vor der Geburt zurück zu ihrem Vater und ihren Brüdern und ihrer Schwester gezogen. Als sie an Krebs verstarb, war der erst dreieinhalbjährige Junge bereits durch vorsorgliche Vorkehren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der mütterlichen Familie untergebracht. In der Folge wurde das Kind dem nunmehr (gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB) alleine sorgeberechtigten Vater übergeben. Dem Grossvater und der Tante des Kin- des, bei denen das Kind zuvor gewohnt hatte, wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, verbundenmit einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Dagegen setzte sich der Kindsvater erfolglos mit Beschwerde in Zivilsachen zur Wehr. [95] Mit Bezug auf das Verfahren muss das Bundesgericht den Beschwerdeführer daran erinnern, dass im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachse- nenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB) analog anwendbar sind; soweit sich dort keine spezifischen Bestimmungen finden, sind die Kantone zur Regelung des Verfahrens befugt und nur subsidiär gelangt die Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Anders als im Anwendungs- bereich der ZPO können vorsorgliche Massnahmen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 445 ZGB erst nach Eröffnung eines Verfahrens getroffen werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Verfahren spätestens als eröffnet gilt, wenn die Behörde vorsorgliche oder superproviso- rische Massnahmen trifft.118 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde im Anschluss an die getroffenen Massnahmen auch befugt war, in der Sache definitiv zu entscheiden. [96] Die Vorinstanz hatte im Übrigen richtig erkannt, dass der Tod der Mutter ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB begründet.119 Der Vater und die Schwester der Mutter hatten sich während deren Krankheit und Hospitalisation um das Kind gekümmert und waren zu dessen wichtigsten Bezugspersonen geworden. Unter diesen besonderen Umständen wider- spricht es – obschon unüblich – nicht den bundesrechtlichen Vorgaben, dem Grossvater und der Tante des Kindes ein Kontaktrecht einzuräumen, das seinem Umfang nach dem üblichen Be- 116 BGE 150 III 49 E. 3.3.2. 117 BGE 150 III 49 E. 3.3.3. 118 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 5.2. 119 Ein blosser Kontaktabbruch bzw. eine Kontaktverweigerung (in casu: betreffend den Grossvater) stellt hingegen keinen ausserordentlichen Umstand i.S.v. Art. 274a ZGB dar, wie das Urteil 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024 mit Recht klarstellt. 27 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 443 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 450f https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=30.07.2024_5A_265-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 suchsrecht für einen nicht obhutsberechtigten Elternteil entspricht (jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien im Jahr).120 [97] Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erwies sich ebenfalls als bundesrechtskonform, dies mit Blick auf die Spannungen zwischen dem Kinds- vater und den besuchsberechtigten Verwandten.121 [98] Auch wenn ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern untergebracht war, liegen grundsätzlich ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB vor. Im Urteil 5A_683/2023 vom 13. Juni 2024 bestätigte das Bundesgericht dennoch den Entscheid der Vorinstanz, der das Besuchsrecht der Pflegeeltern nach der Rückplatzierung des Kindes zur Mutter verweigert hatte. Die Pflege- eltern hatten immer wieder die Entscheide der KESB angefochten (das Besuchsrecht der Mutter, später die Rückplatzierung zur Mutter, das Besuchsrecht des Vaters) und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Beurteilung durch die Behörden nicht einverstanden sind. Dadurch entstand eine erhebliche Spannung zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern; ein Be- suchsrecht der Pflegeeltern würde das Kind dieser Spannung aussetzen, was nicht seinem Wohl entspricht. 5.11. Internationale Kindesentführung [99] Jedes Jahr hat das Bundesgericht mehrere Fälle im Zusammenhang mit internationalen Kin- desentführungen zu beurteilen. Das Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 ist in zweierlei Hinsicht illustrativ und bestätigt die strikte Haltung des Bundesgerichts, die in der Literatur teilweise kritisch beurteilt wird. Das Ehepaar, das sich im Verfahren gegenüberstand, hatte nach mehreren Umzügen mit den 2016 und 2019 geborenen Kindern zuletzt in Spanien gelebt. Der Ehemann war aufgrund seines Berufs als Dolmetscher und damit verbundenen Zusatzausbil- dungen regelmässig für längere Zeit im Ausland unterwegs, die Mutter war Hauptbezugsperson für die Kinder. Unstrittig hatte das Ehepaar zwar zunächst einen gemeinsamen Umzug in die Schweiz geplant. Als die Mutter im Sommer 2023 mit den Kindern in die Schweiz zog, leitete der Vater jedoch sogleich ein Rückführungsverfahren ein. Das Kantonsgericht wies den Rückfüh- rungsantrag ab mit der doppelten Begründung, dass der Vater dem Umzug zugestimmt habe und eine Rückführung die Kinder einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde. [100] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Vaters gut. Die Zustimmung zum Umzug (Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) ist durch den entführenden Elternteil zu beweisen und darf nicht leichthin angenommen werden.122 Angesichts der ambivalenten Haltung des Vaters zum Umzug war es willkürlich, von seiner Zustimmung auszugehen.123 [101] Einmal mehr bestätigt das Bundesgericht, dass auch nur sehr zurückhaltend von einer schwerwiegenden Gefahr oder einer für das Kind unzumutbaren Lage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ ausgegangen werden darf. Das kantonale Gericht hatte in diesem Zusammenhang unzulässigerweise dem Vater die Erziehungsfähigkeit abgesprochen, obschon diese nicht Gegen- 120 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.3.2.–6.3.3. 121 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7. 122 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.1.; zur Frage, ob die Zustimmung die Rechtswidrigkeit der Ver- bringung ins Ausland beseitigt (i.S.v. Art. 3 HKÜ) oder ob es um eine Ausnahme von der Rückgabe geht (i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) siehe a.a.O., E. 4, m.w.H. 123 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.4. 28 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.06.2024_5A_683-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 stand des Rückführungsverfahrens ist.124 Keine Rolle durfte spielen, dass der Mutter bei einer Begleitung der Kinder in Spanien die Verhaftung drohte; diesbezüglich ist nur dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder gegebenenfalls in der Schweiz an den Vater übergeben werden. [102] Vor dem Hintergrund, dass in casu offenkundig die Mutter Hauptbezugsperson der Kin- der ist und der Umzug der Mutter aufgrund der ursprünglich gemeinsamen elterlichen Planung jedenfalls nicht die klassischen Merkmale einer Entführung aufweist, erscheint der bundesge- richtliche Entscheid als hart. Er entspricht aber dem Zweck des HKÜ, wonach der eigentliche Sorgerechts- bzw. Obhutsstreit in dem Land zu entscheiden ist, aus dem die Kinder ohne (nach- gewiesene) Zustimmung des anderen Elternteils verbracht wurden. 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt [103] Vor einigen Jahren hat das Bundesgericht erkannt, dass, ungeachtet des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf ein Teilurteil über den Scheidungspunkt besteht.125 Diese Erwägungen hat es im Ur- teil 5A_798/2023 (vereinigt mit 5A_727/2023) vom 6. Dezember 2024 bestätigt. Die Ehe, die das Bundesgericht in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids direkt schied, war im Jahr 2011 ge- schlossen worden, 2015 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann war mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, namentlich wegen gewalttätiger Übergriffe gegenüber seiner Frau; er befindet sich seit 2018 hinter Gittern. Die Ehefrau hatte nach Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens im Jahr 2017 die Scheidung verlangt. Im Jahr 2022, als sie mit einemKind aus einer neuen Beziehung schwanger war, verlangte sie erstmals ein Teilurteil zum Scheidungspunkt, ein zweites Mal dann nach der Geburt im Jahr 2023. Sie machte geltend, sie wolle den Vater ihres Kindes heiraten, was u.a. aus ausländerrechtlichen Gründen nötig sei. [104] Anders als die kantonalen Instanzen sieht das Bundesgericht die Voraussetzungen für ein Teilurteil als erfüllt an: Die Scheidung an sich war unstrittig und zudem das Erfordernis des zweijährigen Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage klar erfüllt. Das kantonale Verfahren zog sich seit mehr als sechs Jahren in erster Instanz hin. Zwar ist eine Prognose über die noch zu erwartende (und nicht die bereits verstrichene) Verfahrensdauer massgeblich, dennoch konnte unter den gegebenen Umständen nicht auf einen raschen Verfahrensabschluss vertraut werden. Die Vorinstanzen hatten das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin verkannt, die Ehe mit einemwegen Gewalt gegen sie verurteilten Mann zu beenden um eine neue Ehe eingehen und ihre persönlichen Beziehungen regeln zu können.126 124 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.4. 125 BGE 144 III 298 E. 6.4. 126 Urteil 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.4.3. 29 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 283 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/5A_727/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-298 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zustän- digkeit [105] DasUrteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Das Scheidungsverfahren war zufolge Berufung am Obergericht des Kantons Aargau anhängig, als die Ehefrau für das Berufungsverfahren um Zu- sprechung einer provisio ad litem ersuchte. Strittig war vor Bundesgericht einzig die funktiona- le Zuständigkeit der Gerichte. Diese wird, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt. Mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss findet sich nun allerdings, wie das Bundesgericht festhält, eine abschliessende bundesrechtliche Regelung. Das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss stellt nämlich eine vorsorgliche Mass- nahme nachArt. 276 ZPO dar.127 Nach dieser Norm trifft «das Gericht» die nötigen vorsorglichen Massnahmen, womit das Gericht gemeint ist, das sachlich zuständig ist. Aus dem Rechtsmittel- system der ZPO ergibt sich, so das Bundesgericht weiter, dass das erstinstanzliche Gericht seine Gerichtsbarkeit verliert, sobald es sein Urteil gefällt hat, womit einzig die (kantonale) Rechtsmit- telinstanz dafür zuständig ist, über einen Prozesskostenvorschuss zu entscheiden.128 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern [106] Das Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Gegen einen verheirateten Vater wurde ein Strafverfahren wegen möglicher sexueller Übergriffe gegen- über der Tochter (Jahrgang 2019) eröffnet. Zwischen den Eltern war überdies ein hoch strittiges Eheschutzverfahren hängig. Vor diesem Hintergrund wurde dem Kind durch die Kindesschutz- behörde für das Strafverfahren ein Beistand bestellt. Das Bundesgericht bestätigt das Vorgehen: [107] GemässArt. 306Abs. 2 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Für einen In- teressenkonflikt genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes. Von einem Interessenkonflikt ist grundsätzlich immer auszugehen, wenn ein Elternteil eigene Interessen in der Sache hat, unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall mit den Kindesinteressen kollidie- ren. Eine Beistandschaft ist insbesondere notwendig, wenn die Interessen eines Elternteils nicht parallel zu den Interessen der Kinder verlaufen. Unmassgeblich ist, ob dem gesetzlichen Vertreter die Interessen des Kindes am Herzen liegen.129 [108] Im vorliegenden Fall nahmen die Eltern mit Bezug auf das Strafverfahren diametral unter- schiedliche Positionen ein und stritten überdies im Zivilverfahren über die Obhut. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen von Art. 306 Abs. 2 ZGB von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden.130 127 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 5. 128 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 6.2.2. 129 Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1. 130 Vgl. Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.4.; siehe ferner den strafrechtlichen Entscheid 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024, wo ebenfalls in einem Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts (hier: unter Halbgeschwistern) dem minderjährigen Opfer ein Beistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt wurde; in dieser Konstellation kann die Mut- ter auch nicht als Privatklägerin zugelassen werden. 30 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 4 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 276 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24.05.2024_7B_931-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? [109] Anlass zur Beschwerde, die das Bundesgericht im Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) behandelt, gab die Finanzierung der Fremdplatzierung eines Kin- des. Die Kosten der Massnahme wurden zunächst von der Wohnsitzgemeinde getragen, während sich die Eltern lediglich mit einer Tagespauschale in der Höhe von CHF 25 und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den Aufwendungen beteiligten. Vor diesem Hintergrund war strit- tig, ob die Leistung der Gemeinde eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen i.S.v. Art. 276 Abs. 2 ZGB darstellt. Nach der genannten Norm gehören zum Kindesunterhalt auch die Kosten vonKindesschutzmassnahmen, weshalb diese in erster Linie von den Eltern zu tragen sind.Wer- den sie durch das Gemeinwesen beglichen, geht der entsprechende Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über und kann durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend gemacht werden.131 [110] Kein Unterhaltsanspruch liegt hingegen vor, wenn Leistungen (endgültig) durch öffentlich- rechtliche Beiträge finanziert werden, wie dies etwa bei der Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen zutrifft. In casu war daher zu klären, ob die Bezahlung der Fremdplatzierung eine Unterhaltsleistung der Gemeinde darstellt oder ob ein öffentlich-rechtlicher Beitrag «à fonds perdu» geleistet wurde.132 [111] Wie das Bundesgericht im Folgenden ausführt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit die In- terkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) nicht einschlägig; diese hat das (Abrechungs-)Verhältnis unter den betroffenen Einrichtungen und den Kantonen zum Gegen- stand, äussert sich hingegen nicht zur Rechtsstellung der betroffenen Personen.133 [112] Zur entscheidenden Frage, ob aufgrund kantonalen öffentlichen Rechts von einem à fonds perdu geleisteten öffentlich-rechtlichen Beitrag ausgegangen werden kann, hatte sich die Vorin- stanz in ihrem Entscheid nicht geäussert. Darin liegt, wie das Bundesgericht festhält, eine Bun- desrechtsverletzung, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen war. 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauf- tragten [113] Der Vorsorgeauftrag ist bekanntlich ein Instrument, das erst nach Eintritt der Urteilsunfä- higkeit des Auftraggebers behördlich zu validieren ist und wirksam wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber selbst (ungeachtet der Relativität der Urteilsfähigkeit) regelmässig nicht mehr in der Lage, den Vorsorgebeauftragten zu überwachen. Umso wichtiger ist es, dass die Er- wachsenenschutzbehörde mögliche Interessenkonflikte sorgfältig abklärt und die Validierung des Vorsorgeauftrages gegebenenfalls verweigert oder dessen Geltungsbereich zumindest in den- jenigen Bereichen einschränkt, in denen die Interessen des Betroffenen gefährdet sind. Mit diesen Fragen befasst sich das Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024. 131 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1. 132 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1. 133 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.1.–6.5. 31 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 289 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [114] Betroffen ist eine betagte Frau, die ihren Sohn als Vorsorgebeauftragten und dessen Ehe- frau als Ersatzbeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge eingesetzt hatte. Die zuständige Erwachsenenschutzbehörde hatte eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung errichtet und die Validierung des Vorsorgeauftrages verweigert; das Kantons- gericht Luzern wies die dagegen gerichteten Beschwerden ab. Daraufhin gelangten Sohn und Schwiegertochter der Betroffenen an das Bundesgericht. [115] Unbestritten waren vor Bundesgericht sowohl die gültige Errichtung des Vorsorgeauftra- ges134 als auch der Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin zufolge einer de- menziellen Entwicklung. Die Vorinstanzen hatten dem Sohn die Eignung zur Ausübung des Amtes als Vorsorgebeauftragter abgesprochen, weil er die finanziellen Interessen der dementen Mutter gefährdet hatte. Unter anderem habe er den Verlust des Pflegeplatzes zufolge Zahlungs- rückständen riskiert, nur zögerlich reagiert im Hinblick auf die Anmeldung für Ergänzungsleis- tungen sowie mit Bezug auf den Unterhalt und Verkauf derWohnung der Mutter, er habe Bargeld vomKonto derMutter für sich bezogen und Krankenkassenprämien weiterhin von derMutter be- zahlen lassen. Dagegen habe seine Ehefrau nicht interveniert, weshalb zu befürchten sei, dass sie sich auch als (Ersatz-)Mandatsträgerin nicht würde abgrenzen können. [116] Auch nach Auffassung des Bundesgerichts steht unter diesen Umständen fest, dass der Be- schwerdeführer «sich in einem gewissen (wenn auch nicht allzu bedeutenden) Interessenkon- flikt befindet. Bezüglich derartiger Interessenskonflikte sollen die Behörden zwar Zurückhaltung üben, zumal wenn die Auftraggeberin bei Auftragserteilung wie hier um die Interessenskollision wusste [. . . ].»135 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es aber nicht als rechtsfehler- haft, die Eignung des Beschwerdeführers zu verneinen. [117] Bei fehlender Eignung des Vorsorgebeauftragten entfällt auch die Möglichkeit, aus Grün- den der Verhältnismässigkeit den Vorsorgeauftrag zu validieren und ergänzende Massnahmen (z.B. periodische Rechnungslegung oder Berichterstattung) anzuordnen. Nur wenn die mangeln- de Eignung lediglich hinsichtlich bestimmter Aspekte des Vorsorgeauftrages besteht, können – neben der (Teil)Validierung des Vorsorgeauftrages – ergänzende Massnahmen angeordnet wer- den.136 [118] Auch mit Blick auf die Ersatz-Vorsorgebeauftragte war der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden; die zwischen den Ehegatten bestehenden Abhängigkeiten und die Aussage der Ehefrau, bei der Ausübung des Mandats ihren Mann zu Rate ziehen zu wollen, gaben hinreichen- den Grund, auch ihre Eignung zu verneinen. 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft [119] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 betont, gehen die Ge- hörsansprüche im Erwachsenenschutzrecht über die verfassungsrechtlichen Garantien hinaus.137 Art. 447 Abs. 1 ZGB gibt dem Betroffenen ein (grundsätzliches) Recht auf Anhörung durch 134 Zu den Formvorschriften bei öffentlicher Beurkundung siehe neustens das Urteil 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025 (zur Publ. vorgesehen). 135 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 5.3. 136 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.1.–6.2. 137 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6. 32 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.01.2025_5A_336-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 die Erwachsenenschutzbehörde. In casu ging es um eine schon mehrere Jahre bestehende Bei- standschaft; der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Beistandschaft war gestützt auf einen knappen Bericht und ohne Anhörung des Betroffenen abgewiesen worden. Die Genfer Cour de justice als zweite Instanz hatte die fehlende Anhörung zwar bemängelt, die Beschwerde aber den- noch abgewiesen, da die Beistandschaft in der Sache gerechtfertigt sei. [120] Zwar hält auch das Bundesgericht fest, dass ausnahmsweise von einer persönlichen Anhö- rung abgesehenwerden darf. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn lediglich ergänzende An- ordnungen zu treffen sind und weder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen noch der Zweck der Sachverhaltsabklärung eine Anhörung erfordern, weil es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen kann, nicht entscheidend ankommt. Auch wenn eine psychische Störung des Betroffenen sich bei einer Anhörung ernsthaft zu verschlimmern droht oder bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) kann von einer Anhörung abgesehen werden.138 [121] Eine solche Ausnahme lag jedoch in casu nicht vor. Der Verzicht auf eine Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde verstösst daher gegen Art. 447 Abs. 1 ZGB; daran ändert nichts, dass sowohl die Behörde als auch in zweiter Instanz die Cour de justice sich für ausreichend informiert und die Beibehaltung der Beistandschaft für richtig hielten. Das Bundesgericht wies die Sache zur Instruktion und neuem Entscheid an die Erwachsenenschutzbehörde zurück. 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistan- des [122] Im Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 muss das Bundesgericht die kantonalen Instanzen an das Verhältnismässigkeitsprinzip des Erwachsenenschutzrechts erinnern. Die Er- wachsenenschutzbehörde hatte zunächst auf Antrag des Betroffenen eine Vertretungs- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft errichtet. Kurze Zeit später beantragte der Betroffene die Auf- hebung der Massnahme und an deren Stelle die Errichtung einer Begleitbeistandschaft unter Einsetzung seiner Pflegerin B. als Beiständin; subsidiär sollte B. die Führung der Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft übernehmen. Beide Anträge wurden von der Erwach- senenschutzbehörde abgewiesen, auch zweitinstanzlich blieb der Betroffene erfolglos. [123] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde indessen gut: Zwar sind sowohl die Wahl der Massnahme wie auch die Einsetzung eines bestimmten Beistandes Ermessensentscheide, in die das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift; hier sieht es indessen Anlass dazu. Vor Errich- tung der einschneidenderen Massnahme der Vertretungsbeistandschaft sollte die zurückhalten- dere Option der Begleitbeistandschaft erprobt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, falls sich diese als ungenügend erweist.139 Daran ändert nichts, dass in casu bereits eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden war, denn diese Massnahme kann, wenn sie sich als zu einschneidend erweist, jederzeit widerrufen werden. Die Erwachsenenschutzbehörde hätte daher aufgrund des unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes die mildere Massnahme – ungeachtet des ursprüngli- chen Antrags des Betroffenen – bereits vor dem ersten Entscheid prüfen müssen. 138 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2. 139 Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 E. 3.3. 33 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [124] Der kantonale Entscheid überzeugt auch mit Bezug auf die Person des Beistandes nicht. Zwar muss der Beistand nicht nur Einfühlungsvermögen aufweisen, sondern gegenüber der be- troffenen Person auch die nötige Distanz wahren. Dass die Pflegerin, die der Betroffene als Bei- ständin wünschte, diesen in seinem Wunsch nach einer milderen Massnahme unterstützte, lässt sie noch nicht als ungeeignet erscheinen. Dass sich die Pflegerin strikte gegen jegliches staatli- che Eingreifen wehrte, wie die Vorinstanz ausgeführt hatte, war nicht genügend erwiesen. Daher muss sich die Vorinstanz auch mit demWunsch des Betroffenen (Art. 401 Abs. 1 ZGB) nochmals auseinandersetzen.140 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch [125] Im Kontext der periodischen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung holte die zuständige KESB ein Kurzgutachten ein und verlängerte anschliessend die Unterbringung. Der Betroffene gelangte dagegen zunächst erfolglos an das Obergericht und schliesslich an das Bun- desgericht. Dieses ruft im Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 die wesentlichen Grund- sätze zum Gehörsanspruch in Erinnerung: Zwar kann aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht abgeleitet werden, dass der Betroffene vorgängig Ergänzungsfragen anbringen kann.141 Hingegen besteht ein Anspruch darauf, «vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die Person des Experten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen [. . . ]. Den Erfordernissen des Gehörsanspruchs ist dabei nur Genüge getan, wenn das Gutachten der Partei in seinem vollen Umfang vorgelegt wird. Eine bloss indirekte, die wichtigs- ten Punkte zusammenfassende mündlicheWiedergabe des Gutachtens reicht grundsätzlich nicht aus, um eine fundierte und vollständige Stellungnahme zu ermöglichen. Eine solche indirekte Wiedergabe kann einen unmittelbaren Einblick in das Gutachten, wie er jeder Verfahrenspartei zusteht, nicht ersetzen [. . . ]. Die zur Stellungnahme eingeräumte Frist muss grundsätzlich so be- messen sein, dass die konkrete Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten, ohne Schwierigkeiten möglich ist [. . . ].»142 Dass der Rechtsvertre- ter an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war und der Betroffene nicht auf der Vorlegung des Gutachtens bestand, stellte keinen Verzicht auf den Gehörsanspruch dar. Auch die zeitliche Dringlichkeit durfte dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. [126] Es ist sehr erfreulich, dass das Bundesgericht mit seinem in Fünferbesetzung getroffenen Urteil den Gehörsanspruch des von einer fürsorgerischen Unterbringung Betroffenen entgegen der kantonalen Praxis stärkt. In casu half dies dem Betroffenen indessen nicht weiter. Denn, so fährt das Bundesgericht weiter, der Gehörsanspruch ist kein Selbstzweck. Da nicht ersichtlich bzw. dargetan war, inwiefern die Verletzung des Gehörsanspruchs mit Bezug auf das Gutachten einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatte, erfolgte insofern ein Nichteintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen.143 140 A.a.O., letzter Absatz. 141 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.2. 142 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.3.1. (Hervorhebungen hinzugefügt.) 143 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.5. 34 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 401 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [127] Erfolglos blieb der Betroffene auch mit seinem Vorbringen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts;144 keine Bundesrechtswidrigkeit ist im Übrigen darin zu erblicken, dass im Verlängerungsentscheid andere als die ursprünglichen Gründe für die fürsorgerische Unterbringung angeführt werden.145 Auch mit Blick auf den Einwand der Unverhältnismässig- keit erwies sich die Beschwerde als erfolglos. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 144 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.6. 145 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.1. 35 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bezifferung güterrechtlicher Forderungen Familienrechtlicher Unterhalt Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreuungsunterhalt) Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder Vorsorgeausgleich Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB Abweichen von der hälftigen Teilung Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung Volljährigenadoption Altrechtliche Zahlvaterschaft Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht Alleiniges Sorgerecht Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes Absehen vom Besuchsrecht Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater Besuchsrecht Dritter Internationale Kindesentführung Verfahrensrechtliche Fragen Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit Kindesschutz Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? Erwachsenenschutz Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch

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    Titelseite 1 ____________________________ IMPRESSUM Politikwissenschaftliches Seminar der Universität Luzern Titelbild: © Line Rime 2 Wir freuen uns auf Sie! Liebe Studierende Im Namen des Politikwissenschaftlichen Seminars begrüsse ich Sie herzlich zum Herbstsemester 2024. Die Vielfalt unserer Studiengänge nimmt ständig zu. Das Politikwissenschaftliche Seminar bietet (in Zusammenarbeit mit anderen) inzwischen folgende Studiengänge an: • Politikwissenschaft als Major oder Minor (auf BA- und MA-Niveau), dazu die folgenden Masterprogramme: • Dual Degree in Political Science in Zusammenarbeit mit der Carlton University in Ottawa • Global Studies (GS) • Philosophy, Politics, and Economics (PPE) • Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) • Climate Politics, Economics, and Law (CPEL) Dementsprechend finden Sie auch das breiteste Angebot an Lehrveranstaltungen, das wir je anbieten konnten! Bevor Sie zu den Veranstaltungen kommen, sehen Sie je eine Abbildung zu den im Major und Minor Politikwissenschaft zu erbringenden Credits. Ebenfalls aufgeführt sind die entsprechenden Musterstudienpläne BA Politikwissenschaft Major und Minor sowie die Musterstudienpläne MA Politikwissenschaft Major und Minor. Die danach folgenden Tabellen zur Studienplanung liefern insbesondere den «Newcomern» wertvolle Hinweise zum Aufbau und zur Struktur eines erfolgreichen Studiums. Sie sind primär auf den Major- und Minor-Studiengang ausgerichtet, Studierende anderer Studiengänge finden aber auch hilfreiche Orientierungspunkte. Übrigens: Auf unserer Homepage, bei den «Tipps und Tools» des Politikwissenschaftlichen Seminars finden Sie noch Informationen, die Ihnen möglicherweise bei den Abschlussarbeiten helfen: zum einen Listen von Dozierenden zu möglichen Themen (die aber keinesfalls abschliessend und verbindlich sind; sie sollen nur Idee liefern und signalisieren, wo unsere Hauptdozierenden spannende Forschungslücken sehen) und vorbildhafte Abschlussarbeiten (die keineswegs immer mit einer 6,0 bewertet wurden, auch sie sollen nur eine gewisse Orientierung liefern). Schliesslich noch ein paar Worte zu den schriftlichen Seminararbeiten, die nicht im Programm auftauchen, aber eine grosse Bedeutung als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit haben. Beginnen Sie mit dem Schreiben dieser Arbeiten so früh wie möglich! Die Arbeiten müssen zwar nicht zwingend im Kontext von Veranstaltungen geschrieben werden; es ist aber für alle Beteiligten besser, wenn dies der Fall ist. Im Kontext von schriftlichen Seminararbeiten gewinnen Sie auch wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die Betreuung und Bewertung von Arbeiten, was wiederum für die Suche nach Betreuerinnen und Betreuern für die Abschlussarbeiten eine grosse Bedeutung hat. Dies gilt genauso für Ihr Gegenüber. Denn Dozierende geben ebenfalls ihre Zusage für die Betreuung einer Abschlussarbeit viel bereitwilliger, wenn sie bereits eine schriftliche Arbeit der Anfragenden gelesen und bewertet haben. Konsequenterweise müssen schriftliche Arbeiten, die Sie für den Major Politikwissenschaft anrechnen lassen wollen, von politikwissenschaftlichen Dozierenden und nicht von Dozierenden aus benachbarten Fächern angeleitet werden. Auch dieses Herbstsemester findet der HS24 Apéro statt, am 18.09.2024 um 18 Uhr im Foyer. Alle Studierenden – nicht nur die Neustudierenden (sic!) sind herzlich eingeladen! Doch nun sind wir gespannt auf Sie! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen oder wiederzusehen und wünschen Ihnen ein interessantes und lehrreiches Herbstsemester. Prof. Dr. Joachim Blatter, Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars, im Juli 2024 3 Inhalt Der Studiengang Politikwissenschaft ....................................................................................................................... 7 Musterstudienpläne – Bachelor ............................................................................................................................... 9 Musterstudienpläne – Master .................................................................................................................................13 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS ...............................................................................................................15 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS ................................................................................................................16 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium .............................................................................17 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen ..................................................................................................................18 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen ........................................................................19 Politikevaluation mit Themenschwerpunkt Umweltpolitik ........................................................................................................ 19 Einführung in die Demokratietheorien .................................................................................................................................... 20 Einführung in die Internationalen Beziehungen ...................................................................................................................... 21 Political Behaviour and Communication ................................................................................................................................. 22 Introduction to Statistic for the Social Sciences ...................................................................................................................... 23 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenveranstaltungen ...................................................24 Methoden der empirischen Sozialforschung I…………..………………………………………………….……………..……..……...24 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - erste Schritte ........................... 25 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II ........................................................................................... 26 Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung ....................................................................................................... 27 Research Design an Methods in Quantitative Research…………………………………………………………… ........................ 29 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben……………………………………………………….…………….…………….…..30 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare .............................................................................31 Proseminar Klassiker der Politischen Theorie ........................................................................................................................ 31 Proseminar zur Vorlesung "Einführung in die Internationalen Beziehungen" - Gruppe I.......................................................... 32 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Internationalen Beziehungen» - Gruppe II ....................................................... 33 Ausgrenzen oder Inkludieren? Wie Mainstreamparteien mit Populisten umgehen (sollen) ..................................................... 34 Freedom and Power….……………………………………………………………………………………………………………………….………..……35 Inequality and Politics…….………………………………………………………………………………………………………….………..…………….36 Issues of Representation in International Relations ................................................................................................................ 37 Partizipative Demokratie und demokratische Innovationen……………………………..………………………………….………....39 Politics of Climate Change…………………….…………………………………………………………………………………………..40 Von der Theorie in die Praxis – Angewandte Politikevaluation…………………………….……………………………….………... 41 Climate Change and spacial Inequality………………………………..……………………………………………………………..…..42 Democratic theory: essential contemporary readings ............................................................................................................. 43 European Integration and the Role of the Franco-German motor …………………………….….…………………………………..44 Negativity in Democratic Politics…………….…………………………………………………………….……………………………...45 The Politics of Climate Change Adaptation.…………………………………………………….……….……………………………...46 The Politics of Gender: An Interdisciplinary Perspective……………………………………….……………………………………...47 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft: Demokratie am Ende? ………………….……………………….…………...48 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen ............................................................ 50 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) ..................................................................... 50 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) ........................................................................................ 51 Tutorat zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» Gruppe 1 ................................................................... 52 Tutorat zur Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" - Gruppe 2 .................................................................. 53 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 1 ................................. 54 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 2 ................................. 55 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 3 ................................. 56 Ringvorlesung Master "Global Studies" .................................................................................................................................. 57 Lehrveranstaltungen im Herbstsemester 2024……………………………………………………………………………………..58 Blockveranstaltungen im Herbstsemester 2024 ................................................................................................................ 59 Semesterdaten……………………………………………………………………………………………………….…….……………….60 file://unet.unilu.ch/DFSGroups/002350-02/00_Administration/Vorlesungsverzeichnis/22_FS/VV_PolSem_FS2022_20220105.docx#_Toc92289118 4 Kontakte Universität Luzern Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail polsem@unilu.ch Websiten www.unilu.ch/polsem www.unilu.ch/wgwp www.unilu.ch/lumacss Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Stephanie Deuber Raum 3.B04 Öffnungszeiten MO bis DO stephanie.deuber@unilu.ch 041 229 55 91 Fachstudienberatung und Michael Widmer, BA Raum 3.A53 Mobilitätsberatung michael.widmer@unilu.ch 041 229 55 89 Termine nach Vereinbarung BA / MA Politikwissenschaft MA Dual Degree MA Weltgesellschaft- und Weltpolitik (WG+WP) Dr. Samuel D. Schmid Raum 3.A18 samuel.schmid@unilu.ch 041 229 56 04 Lucerne Master in Computational Social Science (LUMACSS) Leiter Politikwissenschaftliches Prof. Dr. Joachim Blatter Raum 3.B16 Seminar und Professur joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Ordentlicher Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Weitere Professuren von A bis Z Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Raum 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Professorin für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Raum 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Ordentlicher Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 5 Ständiger Lehrbeauftragter Dr. rer. Pol. Stefan Rieder Seidenhofstr. 12 rieder@interface-politikstudien.ch 6003 Luzern 041 226 04 26 Oberassistenz Dr. Álvaro Canalejo-Molero Raum 3.B14 alvaro.canalejo@unilu.ch 041 229 55 85 Dr. des. Johannes Schulz Raum 3.B11 johannes.schulz@unilu.ch 041 229 55 93 Forschungsmitarbeitende Dr. des. Maurits Heumann Raum 3.B11 maurits.heumann@unilu.ch 041 229 55 98 (SNF-Projekt) Dr. Reto Bürgisser reto.buergisser@unilu.ch (SNF-Projekt) Studentische Hilfskraft PolSem Matteo Balli Raum 3.A19 matteo.balli@unilu.ch 041 229 57 54 Weitere studentische Mitarbeitende und Tutoren Maurice Flechtner maurice.flechtner@unilu.ch Angela Baumann angela.baumann@unilu.ch Reto Walpen reto.walpen@unilu.ch Jasper Ehrengruber jasper.ehrengruber@unilu.ch Waris Anita Stocker waris.stocker@stud.phlu.ch mailto:jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch 6 Das Kernteam mit seinen studentischen Mitarbeitenden im Oktober 2023 7 Der Studiengang Politikwissenschaft 8 9 Musterstudienpläne – Bachelor BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zur StuPo 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020) - Bachelorstufe. www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 10 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung 1I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I1 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020). www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen Methoden der empirischen Sozialforschung I und II bereits in ihrem Major Studiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 11 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden I 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Kolloquialvorlesung Grundlagen statistischer Verfahren 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 12 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden I1 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen im Bereich Methoden I (einführend) & Methoden II (vertiefend) bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 13 Musterstudienpläne – Master MA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Major Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 14 Minor1 Studienleistungen - 20 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 MA-Arbeit - 30 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 14 MA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter:www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Minor Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 10 Major1 Studienleistungen - 34 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Arbeit - 30 MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 15 ((PDF einfügen)) Studienplanung-Vollzeit nach Musterstudienplan 2022 (Beginn im HS) 1 . Semester 2 . Semester 3 . Semester 4 . Semester 5 . Semester 6 . Semester KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theo r ien und Einf . in d ie In ternat iona len Bez iehungen 6 KVL Einf . in d ie Schweize r Po l i t i k und Einf . in d ie Verg le ichende Po l i t i kwissen - schaf t 6 KVL 3 KVL 3 Credi ts im fre iwi l l igen Bereich universi tä res Engagement 2 Hauptseminar 4 Proseminar zu r KVL E in f . in d ie Demokrat ie - theo r ie Oder Einf . in d ie In tern . Bez iehungen ( ink l . In format i ons- kompetenz )* 4 Proseminar zur KVL E in f . in d ie Schweize r Po l i t i k Oder Einf . in d ie Verg l .PW ( ink l . In format i ons- kompetenz )* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Or ient i erungs- gespräch Vor lesung und Übung im Bere ich Methoden I (e i n füh rend) 4 Vor lesung und Übung im Bere ich Methoden I I (ver t i e fend) 4 KVL Grundlagen s ta t i s t i scher Ver fah ren 3 Hauptseminar 4 Kol loquium für BA-Arbei t 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 KVL 3 Mündl . Prüfung 5 Proseminar - arbei t 4 Proseminar - arbei t 4 Methoden- seminararbei t 4 Hauptseminar- arbei t 6 Hauptseminar- arbei t * (b is zur Anmeldung zum BA-Ver fahren) * * 6 BA-Arbei t 25 18 Credi ts 22 Credi ts 22 Credi ts 17 Credi ts 16 Credi ts 30 Credi ts Zusätz l ich zu erbr ingen: Studienle is tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der KSF festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 16 ((PDF einfügen)) Studienplanung-Vollzeit nach Musterstudienplan 2022 (Beginn im FS) 1 . Semester 2 . Semester 3 . Semester 4 . Semester 5 . Semester 6 . Semester KVL Einf . in d ie Schweize r Po l i t i k und Einf . in d ie Verg le ichende Po l i t i kwissen - schaf t 6 KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theo r ien und Einf . in d ie In ter -nat i ona len Bez iehungen 6 KVL 3 KVL 3 Credi ts im fre iwi l l igen Bereich universi tä res Engagement 2 Proseminar zu r KVL E in f . in d ie Schweize r Po l i t i k oder Einf . in d ie Verg l . PW ( ink l . In format i ons- kompetenz )* 4 Proseminar zu r KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theo r ien oder Einf . in d ie In ternat iona len Bez iehungen ( ink l . In format i ons- kompetenz )* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Or ient i erungs- gespräch Hauptseminar 4 Vor lesung und Übung im Bere ich Methoden I (e i n füh rend) 4 Vor lesung und Übung im Bere ich Methoden I I (ver t i e fend) 4 KVL Grundlagen s ta t i s t i scher Ver fah ren 3 Kol loquium für BA-Arbei t 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Hauptseminar 4 KVL 3 Mündl iche Prüfung 5 Proseminar - arbei t 4 Methoden- seminararbei t 4 Proseminar - arbei t 4 Hauptseminar- arbei t 6 Hauptsemi- nararbei t Major (b is zur Anmeldung zum BA-Ver fahren) ** 6 BA-Arbei t 25 18 Credi ts 22 Credi ts 19 Credi ts 20 Credi ts 16 Credi ts 30 Credi ts Zusätz l ich zu erbr ingen: Studienle is tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der Fakultät festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 17 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium 1. Semester (Herbst) 2. Semester (Frühling) 3. Semester (Herbst) 4. Semester (Frühling) 5. Semester (Herbst) 18 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Legende KVL / VL Kolloquialvorlesung / Vorlesung METH Methodenveranstaltung PS Proseminar HS Hauptseminar MSE Masterseminar KOL Kolloquium RVG Ringvorlesung BA MA KVL Rieder: Politikevaluation mit Themenschwerpunkt Umweltpolitik Mo 14:15 – 16:00 KVL Blatter: Einführung in die Demokratietheorien Di 14:15 – 16:00 KVL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen Mi 10:15 – 12:00 KVL Trechsel: Political Behaviour and Communication Di 12:15 – 14:00 KVL Schlegel: Introduction to Statistics for the Social Sciences Mi 12:15 – 16:00 METH Diaz-Bone: Methoden der empirischen Sozialforschung I Di 14:15 – 16:00 METH Blatter / Heumann: Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II Mi 16:15 – 18:00 METH Schenk: Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte Do 10:15 – 12:00 METH Heumann: Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung (Research Design and Methods in Qualitative Research) Mi 10:15 – 12:00 METH Canalejo-Molero: Research Design and Methods in Quantitative Research Do 14:15 – 18:00 PS Schulz: Klassiker der Politischen Theorie Di 16:15 –18:00 PS Klein/Steinecke: Einführung in die Internationalen Beziehungen Gruppe I (12:15-14:00) und Gruppe II (14:15-16:00) Mi 12:15 – 16:00 HS Poguntke: Ausgrenzen oder Inkludieren? Wie Mainstreamparteien mit Populisten umgehen (sollen) Blockveranstaltung HS Ruchet: Freedom and Power Mo 10:15 – 12:00 HS Volpi: Inequality and Politics Di 14:15 – 16:00 HS Maddah: Issues of Representation in International Relations Do 10:15 – 14:00 HS Stojanović: Partizipative Demokratie und demokratische Innovationen Blockveranstaltung HS Schaffer: Politics of Climate Change Di 16:15 – 18:00 HS Fritzsche/Fischer: Von der Theorie in die Praxis – Angewandte Politikevaluation Di 10:15 – 12:00 MSE Hänze: Climate Change and spatial Inequality Do 10:15 – 14:00 MSE Valsangiacomo: Democratic theory: Essential contemporary readings Blockveranstaltung MSE Schramm: European Integration and the Role of the Franco-German motor Blockveranstaltung MSE Dias Ferreira da Silva: Negativity in Democratic Politics Blockveranstaltung MSE Garside: The Politics of Climate Change Adaptation Blockveranstaltung MSE Yun: The Politics of Gender: An Interdisciplinary Perspective Blockveranstaltung MSE Luminati/Rieder: Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft: Demokratie am Ende? Populismus, Radikalisierung der Politik und die Zukunft von Demokratie und Rechtsstaat Blockveranstaltung KOL Blatter: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Di 18:15 – 20:00 KOL Schaffer: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Di 18:15 – 20:00 RGV Ringvorlesung Master «Global Studies» Mi 16.15 – 18.00 19 Lehrveranstaltungen des Politikwissenschaftlichen Seminars Vorlesungen Politikevaluation mit Themenschwerpunkt Umweltpolitik Dozent/in: Dr. rer. pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 16.09.2024 FRO, HS 15 Prüfung: Mo., 16.12.2024, 14:15 – 15:45 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Politikevaluation bezeichnet die Bewertung öffentlicher Politik auf der Basis systematischer Wirkungsanalysen. Politikevaluationen werden auf allen Staatsebenen immer häufiger als Instrument der Politikformulierung und -steuerung eingesetzt. Die Vorlesung gibt einen Überblick über die verschiedenen Formen der Politikevaluation. Im Mittelpunkt stehen die unterschiedlichen Arten von Politikevaluation und ihre Anwendung auf Gesetzgebungs- und Vollzugsprozesse in der Schweiz, die mit praktischen Beispielen aus verschiedenen Politikfeldern illustriert werden. Themenschwerpunkt der Vorlesung bilden Themen im Umweltbereich rund um Schlagwörter wie Klimawandel, Atomkraftwerke und Erneuerbare Energie. Lernziele: - Am Ende dieser Vorlesung sollen Sie wissen, was eine Politikevaluation ist, was sie kann und was sie nicht kann. - vertraut sein mit den unterschiedlichen Wirkungsebenen einer öffentlichen Politik. - vertraut sein mit den gängigen Evaluationsansätzen, -designs und Forschungsmethoden. - fähig sein, eine Politikevaluation kritisch zu lesen und zu bewerten. - die Grundlagen kennen, um selber eine Evaluation konzipieren und durchführen zu können. Sprache: Deutsch Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung / (3 Credits) Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Hinweise: Begleitend zur Vorlesung findet ein Seminar mit dem Titel «Von der Theorie in die Praxis – Angewandte Politikevaluation» statt. Das Seminar baut auf der Vorlesung auf. Den Studierenden wird empfohlen, das Seminar parallel zur Vorlesung zu besuchen. Darin können sie das erworbene Wissen gleich praxisorientiert anwenden. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Beywl, Wolfgang; Balzer, Lars (2015): Evaluiert. Planungsbuch für Evaluationen im Bildungsbereich. Bern: Hep-Verlag. - Bussmann, Werner; Klöti, Ulrich; Knoepfel Peter (1997): Einführung in die Politikevaluation (verfügbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/evaluation/materialien.html). - Rossi, Peter H.; Lipsey, Mark W. (2019): Evaluation: A Systematic Approach 8. Auflage. London: SAGE. - Sager, Fritz; Widmer, Thomas; Balthasar, Andreas (2017): Evaluationen im politischen System der Schweiz. Entwicklung, Bedeutung und Wechselwirkung, Zürich: NZZ Libro. - Sager Fritz, Hadorn Susanne, Balthasar, Andreas, Mavrot Céline (2021): Politikevaluation, Eine Einführung Springer VS. - Stockmann, Reinhard; Meyer, Wolfgang (2014): Evaluation, Eine Einführung. Stuttgart: UTB. - Widmer, Thomas; De Rocchi, Thomas (2012): Evaluationen. Grundlagen, Ansätze und Anwendungen, Zürich: Rüegger. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/evaluation/materialien.html 20 Einführung in die Demokratietheorien Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2024 FRO, HS 5 Prüfung: Di., 17.12.2024, 14:15 – 15:45 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über grundlegende Theorieströmungen (republikanische, liberale, deliberative und neo- republikanische Theorie), einige zentrale Kontroversen (z.B. zum Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Volkssouveränität) und einen Einstieg in aktuelle Herausforderungen (v.a. durch grenzüberschreitende Verflechtungen). Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, ein die VL begleitendes Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Voraussetzungen: Vorlesung in Deutsch / Literatur fast vollständig in englischer Sprache Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / (3 Credits) Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. - Lembcke et al. (2012): Zeitgenössische Demokratietheorie. Band 1: Normative Demokratietheorien. Springer - Schmidt, M.G. (2010): Demokratietheorien – Eine Einführung. VS Verlag. 5. Auflage. 21 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2024 FRO, HS 10 Prüfung: Mi., 18.12.2024, 10:15 – 11:45 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung steht dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der IB vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung, in Präsenz/ (3 Credits) Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar «Einführung in die Internationalen Beziehungen» angeboten. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Vorlesungsmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur - Frieden, Jeffry A., David A. Lake and Kenneth Schultz (2018): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: International Student Edition. 4th ediction WW Norton & Company. - Keck, Margaret E., and Kathryn Sikkink. Activists beyond borders: Advocacy networks in international politics. Cornell University Press, 2014. - Milner, Helen V., and Andrew Moravcsik, eds. Power, interdependence, and nonstate actors in world politics. Princeton University Press, 2009. - Slaughter, Anne-Marie. A New World Order. Princeton University Press, 2009. - Schimmelfennig, Frank (2021), Internationale Politik, 6. akt. Aufl., UTB. 22 Political Behaviour and Communication Dozent/in: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 17.09.2024 FRO, 3.A05 Prüfung: Di., 17.12.2024, 12:15 – 13:45 FRO, HS 10 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits), in der letzten Semesterwoche Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Hinweise: Politische Kommunikation/Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. - Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. - Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. - Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. - Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. - McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. - Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. - Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. - Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. - Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. - Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. - Druckman, James N. 2004. Political Preference Formation: Competition, Deliberation and the (Ir)relevance of Framing Effects, American Political Science Review 98, 4:671-685 - Chong, Dennis and James N. Druckman 2007. Framing Theory. Annual Review of Political Science 10: 103-26. - Prior, Markus, 2007. Post-Broadcast Democracy: How Media Choice Increases Inequality in Political Involvement and Polarizes Elections. Cambridge: Cambridge University Press. - Lavine, Howard G., Christopher D. Johnston and Marco Steenbergen 2012. The ambivalent partisan: How Critical Loyalty Promotes Democracy. Oxford U Press. 23 Introduction to Statistics for the Social Sciences Dozent/in: Dr. Benjamin Schlegel Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 16:00 Raum folgt Ab Mi., 25.09.2024, 12:15 – 16:00 vierzehntäglich FRO, HS 6 Mi., 02.10.2024, 12:15 – 14:00 FRO, HS 8 Mi., 02.10.2024, 14:15 – 16: Raum folgt Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Zwei-wöchentlich Inhalt: Welcome to “Introduction to Statistics for the Social Sciences” — a beginner- friendly lecture designed to introduce descriptive and inferential statistics with a modern approach that values real-world applications and data literacy. If you are motivated to learn statistics and data science but feel insecure about your mathematical skills, this lecture is for you. Covering key topics in statistics and data science, such as data visualization, statistical sampling, descriptive statistics, inferential statistics, and regression modeling, this lecture gives you statistical tools to develop your solutions to analytical problems. This lecture aims at creating an inclusive and supportive learning environment where all students feel comfortable asking questions and sharing their ideas. Thus, the course is designed to be accessible regardless of background and previous experience with statistical concepts. As a social science student, you will also benefit from real-world applications of statistical analysis to social phenomena, showing how to develop and test theories, and make policy recommendations. You will also gain the opportunity to practice and develop your statistical skills in a project of choice in your field of interest. This course is the perfect place to start your journey towards becoming a confident data analyst to succeed in your studies and future career. Lernziele: By the end of the course, active participants will: 1. understand foundational concepts in descriptive and inferential statistics; 2. develop data literacy and statistical programming skills (importing, transforming, visualizing, and modeling data to communicate key results); 3. apply statistical knowledge and data literacy to tackle real-world questions delivering data-driven solutions. Voraussetzungen: Bachelor / Master. The course is recommended for BA students in their higher (3+) semesters and is open to MA students. The registration via the e- learning platform OLAT is required to attend the lecture (in addition to the official registration via the UniPortal). Course participants should check if they are eligible for credits given their study program. Sprache: Bilingue - Deutsch / Englisch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: No final exam in presence. Course evaluation is based on: Data Essay at the end of the semester (3 Credits) Hinweise: An intrinsic motivation to learn statistics and data science is the only hard requirement for this course: passive listening-only and credit-oriented participation is discouraged since it undermines effective and durable learning. Some basic statistics and programming skills (e.g., one previous course in statistics) are recommended but not required in the presence of a strong motivation to learn. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: benjamin.schlegel@uzh.ch Material: Reading material will be circulated using Perusall. Course participants should have a working laptop. Please register on the course OLAT repository. 24 Literatur - Schlegel, Benjamin (2023). R for Social Scientists. (will be made available on Perusall) - Wickham, Hadley, and Garrett Grolemund (2017). R for Data Science: Import, Tidy, Transform, Visualize, and Model Data. First edition. Sebastopol, CA: O'Reilly. The textbook is freely available at: https://r4ds.had.co.nz/index.html. https://r4ds.had.co.nz/index.html 25 Methodenveranstaltungen Methoden der empirischen Sozialforschung I Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2024 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Sozialwissenschaften wie die Soziologie, die Politikwissenschaft oder die empirischen Medien- und Kulturwissenschaften erheben systematisch nachprüfbares Wissen über die Gesellschaft. Dafür benötigen diese Wissenschaften Forschungsstrategien und Forschungsmethoden. Diese Strategien und Methoden zu entwickeln, zu systematisieren und ihre Anwendung sowie Eigenschaften zu untersuchen ist Aufgabe der empirischen Sozialforschung. Die Vorlesung führt über zwei Semester in die empirische Sozialforschung ein. Dabei wird der Koexistenz verschiedener Forschungsparadigmen Rechnung getragen. Am Anfang werden erste Charakterisierungen der empirischen Sozialforschung vorgestellt und die wissenschaftstheoretischen Grundlagen für die nicht-standardisierte (qualitative) und standardisierte (quantitative) Sozialforschung eingeführt. Dann folgen die verschiedenen Forschungslogiken der Sozialforschung. Das Herbstsemester endet mit einem Überblick über die verschiedenen Untersuchungsdesigns und Datenformen. Ausblick: Im Frühjahrssemester werden die Datenerhebungsmethoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil des Frühjahrssemesters folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik und die Datenanalysesoftware RStudio (und die Benutzeroberfläche RStudio). Voraussetzungen: Die Vorlesung ist für Studienanfänger und Studienanfängerinnen geeignet. Sprache: Deutsch Prüfung: Hauptklausur / Wiederholungsklausur: Termine und Räume gemäss Webseite: Universität Luzern - Portal (unilu.ch) Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Credits) Hinweise: Besuch des begleitenden Tutorats erforderlich; die Vorlesungsprüfung findet in Form einer Klausur statt. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben (OLAT) https://portal.unilu.ch/site/vv/default.aspx 26 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2024 FRO, HS 7 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen blicken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vorsicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Anstatt Methoden nur als Ansammlung fester Regeln zu begreifen, sehen Sie, wie Methoden in der Forschung eingesetzt werden, was man mit ihnen machen kann, wozu sie dienen und bei welchen Fragen sie helfen. Dadurch erhalten Sie eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich eingeladen. Sprache: Deutsch Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (2 Credits) Hinweise: Der Besuch eines der drei Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 27 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II / Politikwissenschaft Dozent/in: Dr. des. Maurits Heumann Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 18.09.2024 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das zweisemestrige Methodenseminar dient dazu, dass die Studierenden die Forschungsdesigns und Methoden der Politikwissenschaft kennen und vor allem auch anwenden lernen. Im Herbstsemester beschäftigen wir uns primär mit verschiedensten Fallstudien-Designs. Fallstudien stellen in der Politikwissenschaft das mit Abstand wichtigste qualitative Forschungsdesign dar. Sie spielten in der Entwicklung der politikwissenschaftlichen Forschung in vielen Feldern eine zentrale Rolle. Wie im Frühjahrssemester gewinnen die Studierenden durch Übungs- aufgaben erste Erfahrungen mit allen Methoden. Das bedeutet auch im HS einen erheblichen Aufwand von mindestens acht Stunden pro Woche für dieses Herzstück der politikwissenschaftlichen Ausbildung. Im letzten Drittel des Seminars entwickeln die Studierenden in Arbeits- gruppen und mit Hilfe der Dozierenden zu einer von ihnen selbst gewählten Fragestellung ein Forschungsdesign. Auf der Basis dieses Forschungs- designs – in dem eine der im FS oder HS behandelten Methoden im Zentrum steht - führt jede Arbeitsgruppe bis Ende Januar ein erstes gemeinsames empirisches Forschungsprojekt durch. Voraussetzungen: Erfolgreicher Besuch des "Methoden zur Praxis der empirischen Sozialforschung I" ist zwingende Voraussetzung. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkte: Vergleichende Politikwissenschaft und Schweizer Politik / Politische Theorie / Internationale Beziehungen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch / maurits.heumann@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 28 Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung (Research Design and Methods in Qualitative Research) Dozent/in: Dr. des. Maurits Heumann Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2024 FRO, HS 11 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Im Seminar sollen Masterstudierende Erfahrungen mit qualitativen Forschungsdesigns und -methoden sammeln. Das Seminar steht im Kontext des laufenden Forschungsprojekts «Populism as Peripheral Resentment» und ermöglicht die Verbindung von Forschung und Lehre. Lange Zeit waren ‘Interesse’ und ‘rationales Wahlverhalten’ die zentralen Kategorien der politischen Analyse. Spätestens das Heraufziehen eines ‘populistischen Zeitgeists’ (Mudde 2004), der den politischen Mainstream liberaler Demokratien längst erreicht hat, sowie die Wahlerfolge links- und rechtspopulistischer Parteien legten jedoch den emotionalen Gehalt der ‘Politics of Resentment’ (Cramer 2016) offen. Dabei wird bis heute diskutiert, mit welchen Emotionen und emotionalen Mechanismen wir es genau zu tun haben und in welchem Verhältnis sie zu Politik und Gesellschaft stehen. In der aktuellen Populismusforschung werden vor allem Emotionen wie Empörung, Wut und Hass, die als Reaktion auf eine (vermeintlich) ungerechte Behandlung verstanden werden können, genannt, aber auch passive Gefühle der Ohnmacht, Entfremdung und Angst. Um die konkreten Ausprägungen politischer Emotionen, ihre narrative Struktur sowie ihre biografischen und lebensweltlichen Entstehungs- und Verbreitungsbedingungen zu untersuchen, eignen sich in besonderer Weise die Erhebungs- und Auswertungsverfahren der qualitativen Interviewforschung – diese stellen die Interviewer:innen aber auch vor besondere Herausforderungen. Im ersten Teil des Seminars werden wir uns mit einschlägigen Studien zum Thema befassen und überlegen, wie diese Forschung im Rahmen eigener Interviewprojekte operationalisiert werden kann. Im zweiten Teil werden wir gemeinsam einen Leitfaden entwickeln, mit dessen Hilfe Interviewdaten erhoben werden können. Im Rahmen von praktischen Übungen werden die Studierenden darauf vorbereitet, zwei eigene Interviews durchzuführen, zu transkribieren und kritisch zu reflektieren. Lernziele: - Kenntnisse zur Bedeutung politischer Emotionen im Bereich der Populismusforschung - Kenntnisse der qualitativen Interviewforschung - Planung, Durchführung und Reflexion eigener Interviews Voraussetzungen: Es werden maximal 10 MA-Studierende, die ein besonderes Interesse an der Thematik und Methode haben, zum Seminar zugelassen. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Durchführung und schriftliche Reflexion eines eigenen Leitfadeninterviews, Hausarbeit (4 Credits) Hinweise: - 4 Credits: Impulsreferat in Gruppenarbeit, Durchführung eines eigenen Interviewprojekts und Verfassen eines Forschungsberichts. - Zusätzliche 6 Credits: Methodische und theoretische Reflexion des Interviewprojekts und Verfassen einer Hausarbeit. Kontakt: maurits.heumann@unilu.ch Material: Eigenständig erhobenes Interviewmaterial. Literatur - Breeze, R. (2019). Emotions in politics: Affective-discursive practices in UKIP and Labour. Discourse & Society, 30/1. 24-43. - Cramer, K. J. (2016). Politics of Resentment: Rural Consciousness in Wisconsin and the Rise of Scott Walker. Chicago: UCP. - Demertzis, N. (2013). Emotions in Politics. The Affect Dimension in Political Tension. London: Palgrave Macmillan. - Helfferich, C. (2011). Die Qualität qualitativer Daten. Manual für die Durchführung qualitativer Interviews. Wiesbaden: Springer VS. 29 - Russel Hochschild, A. (2017). Fremd in ihrem Land. Eine Riese ins Herz der amerikanischen Rechten. Frankfurt: Campus Verlag. - Kruse, J. (2015). Qualitative Interviewforschung: Ein integrativer Ansatz. Weinheim: Beltz Juventa. - Rico, G.; Guinjoan, M. & E. Anduiza (2017). The Emotional Underpinnings of Populism: How Anger and Fear Affect Populist Attitudes. Swiss Political Science Review, 23/4. 444-461. - Salmela, M. & C. von Scheve (2018). Emotional Dynamics of Right- and Left-wing Political Populism. Humanity & Society, 42/4. 434-454. 30 Research Design and Methods in Quantitative Research Dozent/in: Álvaro Canalejo-Molero, MA Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Do., 14:15 - 18:00, ab 19.09.2024 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Zweiwöchentlich Inhalt: Social science is increasingly adopting quantitative research tools, such as experimental, statistical and machine learning methods. Students without a strong mathematical background often struggle to keep up with these developments. Motivated by these facts, this seminar introduces students to quantitative social research with an intuition-based approach. The goal is twofold: first, to provide students with the basic toolset to elaborate the research designs that better fit their needs, and second, to enable them to gain a deeper understanding of specific methods autonomously by making quantitative research accessible. To meet these goals, the seminar will first delineate the fundamental elements of scientific inquiry in the social sciences. With a clear understanding of these elements, the students will be guided through the essential social science approaches: the comparative, the statistical, and the experimental method. Finally, the seminar will also train students to deal with applied quantitative research by providing basic statistical skills, such as producing descriptive statistics, reading regression tables, interpreting statistical tests, and converting hypotheses into an appropriate regression model. Students will learn to identify their research goals and elaborate a theory-driven research design. Students are encouraged to think critically to detect and understand the strengths and limitations of specific quantitative analyses. Lernziele: 1. Knowledge: To understand the logic of quantitative social science, differentiate the main targets of scientific inference and identify appropriate methods to serve these goals. 2. Competence - reading research: To understand and critically assess quantitative research articles. 3. Competence - research design: To identify an appropriate and feasible research design for a given research problem, including an indication of the appropriate statistical tests (when applicable). 4. Competence - statistical analysis: To perform simple descriptive and inferential statistical analyses. Voraussetzungen: Being enrolled in a Master of Research; open to advanced BA students Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: No exam. Active participation, mandatory reading, three take-home exams (i.e., assignments) and one 20-min oral presentation (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: alvaro.canalejo@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Individual laptop Literatur Tentative basic literature (subject to potential modifications): - Blackwell, M. (2023)A User’s Guide to Statistical Inference and Regression. Openbook. - Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. - Bueno de Mesquita, E. and Fowler A. (2021). Thinking Clearly with Data: A Guide to Quantitative Reasoning and Analysis. Princeton University Press. - Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. - Kellestedt, P. M., and Whitten, G.D. (2013). The Fundamentals of Political Science Research. Second Edition. Cambridge: Cambridge University Press. - King, G.,Keohane, R.O., and S. Verba (1994). Designing Social Inquiry. Princeton: Princeton University Press. 31 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Sahra Lobina, MA Léonie Bisang, MA Dr. phil. Andreas Tunger-Zanetti Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Fr., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2024 INS 10, 220 Terminierung 2: Mo., 18.11.2024, 10:15 - 12:00 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Wissenschaftliches Schreiben ist keine Kunst. Es ist ein Handwerk. Wir können es lernen – und stetig verbessern. Wo fange ich an? Was ist ein wissenschaftliches Thema, wie formuliere ich eine Forschungsfrage? Was ist ein Exposé – und was soll es können? In der Schreibwerksatt steht der Schreibprozess im Zentrum. Wir vermitteln und trainieren konkrete Techniken um Ideen zu finden und Forschungsfragen zu entwickeln. Teilnehmende lernen, mit Inhaltsverzeichnissen ihre Arbeiten zu strukturieren, bevor sie diese geschrieben haben. Die Angst vor dem leeren Blatt wird ersetzt durch die Freude am shitty first draft. Sie schreiben von Version zu Version und kombinieren freies und schnelles Vorwärtsschreiben mit systematischen Überarbeitungstechniken. Eine besondere Rolle spielen hierbei gut geplantes Feedback und klug gesetzte Deadlines. (Und ja, vielleicht finden Sie auch sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für die künstliche Intelligenz Ihres Vertrauens.) Die Schreibwerkstatt begleitet die Planung einer eigenen Seminararbeit. Ziel ist, dass Sie Ende Semester ein umsetzbares Exposé samt ersten Textproben haben, sodass Sie in der vorlesungfreien Zeit sofort losschreiben können. Wir freuen uns darauf, mit Studierenden aus allen Fächern und Studienstufen zusammenzuarbeiten. Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Credits) Kontakt: sahra.lobina@unilu.ch /leonie.bisang@unilu.ch / andreas.tunger@unilu.ch Material: Olat-Plattform Literatur - BECKER, HOWARD S. Die Kunst des professionellen Schreibens: ein Leitfaden für die Geistes- und Sozialwissenschaften. Frankfurt am Main 1994. - ECO, UMBERTO: Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeit in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg 2005 (Mailand 1977). - HORVATH, KENNETH: «Forschungsfragen». In: Bauer, Nina u. Blasius, Jörg: Handbuch Methoden der empirischen Sozialforschung, Wiesbaden 2022, S. 35–50. - GROEBNER, VALENTIN: Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn 2012. - KRAJEWSKI, MARKUS: Lesen Schreiben Denken: Zur wissenschaftlichen Abschlussarbeit in 7 Schritten. Köln 2015 (2013). - KRUSE, OTTO: Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main 1994. - WOLFSBERGER, JUDITH: Frei geschrieben: Mut, Freiheit & Strategie für wissenschaftliche Abschlussarbeiten. Wien 2021 (2007). 32 Seminare Klassiker der Politischen Theorie - Proseminar Dozent/in: Dr. des. Johannes Schulz Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 17.09.2024 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses einleitende Proseminar in die Politische Theorie und Ideengeschichte eignet sich zur Vertiefung der in der Vorlesung Demokratietheorien angesprochenen TheoretikerInnen, geht aber auch darüber hinaus. Wir wenden uns zentralen Fragen zu: Ist der Mensch ein politisches Wesen? Welche Funktion hat der Staat? Wie können wir trotz unserer Differenzen und unterschiedlichen Interessen in Freiheit und Gleichheit miteinander leben? Was bedeutet Demokratie? Wie können wir Ausschluss und Unterdrückung verhindern? Im ersten Block setzen wir uns mit Klassikern der Politischen Ideengeschichte der Antike und Neuzeit auseinander. Besprochen werden soll die Abwendung vom antiken Verständnis von Politik als natürlicher Tätigkeit des kooperativen Gemeinschaftswesen «Mensch» bei Aristoteles und die Hinwendung zum «modernen» Politikverständnis als Überwindung der konflikthaften und egoistischen Natur des Menschen bei Hobbes. Des Weiteren die daran anknüpfende Entwicklung des Liberalismus und dessen Betonung von Naturrechten und insbesondere Eigentumsrechten bei Locke und die diesem entgegenstehende Kritik an den modernen (kapitalistischen) Gesellschafts- und Eigentumsverhältnissen bei Rousseau. Schließlich der Versuch der Entwicklung eines «republikanischen» Gegenmodells bei Machiavelli und Rousseau, welches den Mensch wieder stärker als Gemeinschaftswesen auffasst und bis heute das demokratische Selbstverständnis der Schweiz prägt. Der zweite Block baut auf dem ersten auf und vertieft, in der Auseinandersetzung mit kontemporären Klassikern, die dort entwickelten Ideen: Der heutige Liberalismus und seine zentralen Ideen «Säkularismus» und «Multikulturalismus» werden ebenso angesprochen wie der Versuch einer Neubestimmung des Republikanismus im Ideal der «Freiheit von Beherrschung» oder die Idee einer «deliberativen» Demokratie und die der demokratischen Inklusion von Minderheiten durch Sonderrechte. Darüber hinaus geht es um grundlegende Aspekte und Fähigkeiten des wissenschaftlichen Arbeitens in der Politischen Theorie: u.a. um den Unterschied zwischen normativer und positiver Analyse, sowie das Schreiben einer Seminararbeit. Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Politische Theorie insbesondere für Studienanfänger:innen geben. Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an Teilnehmer:innen der Vorlesung Demokratietheorien (kann aber in Ausnahmefällen auch von anderen Studierenden besucht werden). Studierende des Grundstudiums werden bevorzugt. Sprache: Deutsch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende des Grundstudiums werden bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Regelmäßige OLAT Kommentare, Essay / (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Kontakt: johannes.schulz@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 33 Einführung in die Internationalen Beziehungen Proseminar - Gruppe I Dozent/in: Alexander Klein David Steinecke Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Termine: Wöchentlich Mi., 12:15 - 14:00, ab 25.09.2024 FRO, HS 14 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als Einführung in das Studium der Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen konzipiert. Inhaltlich ist das Seminar analog zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ aufgebaut. Im theoretischen und methodischen Teil werden wir Hauptwerke der Internationalen Beziehungen lesen und besprechen. Im zweiten Teil analysieren wir Texte zu Fragen der Internationalen Beziehungen in verschiedenen Politikfeldern – wie der Sicherheits-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltpolitik – und wenden die erlernten Theorien auf empirische Fälle an. Darüber hinaus führt das Seminar in wissenschaftliche Arbeitstechniken ein. Das Proseminar findet ab der zweiten Sitzung in zwei Gruppen statt. Die Einführungssitzung am 18.09., 12.15-14.00 Uhr, gilt für beide Gruppen. Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Internationale Beziehungen geben und sollte von StudienanfängerInnen begleitend zur Vorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme, wöchentliche Textfragen, Referat, Essay (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Hinweis: Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Kontakt: alexander.2.klein@uni-konstanz.de; David.steinecke@uni-konstanz.de Material: Unterrichtsmaterial wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 34 Einführung in die Internationalen Beziehungen Proseminar - Gruppe II Dozent/in: Alexander Klein David Steinecke Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 25.09.2024 FRO, HS 14 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als Einführung in das Studium der Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen konzipiert. Inhaltlich ist das Seminar analog zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ aufgebaut. Im theoretischen und methodischen Teil werden wir Hauptwerke der Internationalen Beziehungen lesen und besprechen. Im zweiten Teil analysieren wir Texte zu Fragen der Internationalen Beziehungen in verschiedenen Politikfeldern – wie der Sicherheits-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltpolitik – und wenden die erlernten Theorien auf empirische Fälle an. Darüber hinaus führt das Seminar in wissenschaftliche Arbeitstechniken ein. Das Proseminar findet ab der zweiten Sitzung in zwei Gruppen statt. Die Einführungssitzung am 18.09., 12.15-14.00 Uhr, gilt für beide Gruppen. Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Internationale Beziehungen geben und sollte von StudienanfängerInnen begleitend zur Vorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme, wöchentliche Textfragen, Referat, Essay (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Hinweis: Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Kontakt: alexander.2.klein@uni-konstanz.de; David.steinecke@uni-konstanz.de Material: Unterrichtsmaterial wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 35 Ausgrenzen oder Inkludieren? Wie Mainstreamparteien mit Populisten umgehen (sollen) Dozent/in: Prof. Dr. Thomas Poguntke Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 7 Termine: Fr., 11.10.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Sa., 12.10.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Fr., 29.11.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Sa., 30.11.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B51 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Die Studierenden lernen die grundlegende Literatur zu politischen Parteien und Parteiensystemen kennen. Darauf aufbauend beschäftigt sich das Seminar mit dem Konzept des Populismus und populistischen Parteien in vergleichender Perspektive. Besonderes Augenmerk wird auf unterschiedliche Strategien sogenannter Mainstream-Parteien gegenüber populistischen Herausforderern gelegt. Lernziele: Kenntnis der relevanten Literatur zu Parteien, Parteiensystemen und Populismus; Einüben der Methode des Vergleichs, selbständiger Recherche, der Formulierung von Forschungsfragen und dem Erstellen von Forschungsdesigns. Voraussetzungen: Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme: Besuch des Seminars, wöchentliche, kurze schriftliche Kommentare, aktive Mitgestaltung der Sitzungen Hausarbeit oder drei Protokolle (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: poguntke@hhu.de thomas.poguntke@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Materialien werden über OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Bale, Tim and Cristobal Rovira Kaltwasser (eds.) (2021) Riding the Populist Wave: Europe's Mainstream Right in Crisis, Cambridge. - Mudde, Cas & Kaltwasser, Cristóbal R. (2013). Populism. In: Freeden, Michael /Stears, Marc (Eds.). The Oxford Handbook of Political Ideologies. Oxford: Oxford University Press. - Barr, Robert R. (2009). Populists, Outsiders and Anti-Establishment Politics. Party Politics, 15(1): 29-48. 36 Freedom and Power Dozent/in: Dr. Olivier Ruchet Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 16.09.2024 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: This course surveys the debates about freedom, power, and emancipation in Western political theory. Should freedom be understood as the absence of coercion, or as the ability to act, and in particular, act politically? Alternatively, what is the relationship between freedom and the necessary conditions of its enjoyment? And if freedom consists in doing what I want, how do I know the content of what I want and how can I be sure that my desire has not been manufactured or shaped by outside forces? In a similar fashion, should power be approached as a form of domination and as a limitation on other people’s choices, or is power productive, and as such an essential and inescapable ingredient of agency? The course addresses these questions through an examination of competing conceptions of freedom and power, in particular in the Liberal, Republican, Feminist, and Post-Modern traditions, in the works of authors like Hobbes, Locke, Marx, Berlin, Arendt, Orwell, Foucault, Woolf, Skinner, or Pettit. Special attention is paid to the socio-economic dimensions of the debates, and to the recent contribution of gender and identity politics to the dilemmas of freedom and power. Lernziele: By following this course, the students will: - Gain a broad understanding of competing political conceptions of freedom and power, and an understanding of the debates surrounding their historical interpretation, reception, and contemporary relevance. - Develop critical reading skills and the ability to engage in the criticism of multiple kinds of texts, ancient and contemporary. - Develop written and oral communication skills. - Situate and critically assess debates around freedom as they are mobilized in contemporary political and academic discourse. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active participation (20%), Oral presentation (20%), Quiz (20%), Essay (40%) / (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: olivier.ruchet@doz.unilu.ch Material: Texts made available on the OLAT platform at the beginning of the term. 37 Inequality and Politics Dozent/in: Elisa Volpi Ph.D. Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2024 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Since the 1980s, economic inequality has been increasing in all advanced democracies. For example, in the United States, the richest 10% of Americans held over half of the country’s total. This course will provide a broad overview of the causes and consequences of this growing economic inequality in the U.S.A. and Europe. In doing so we will consider the relationship between inequality and the functioning of democracy. The course will begin by discussing what is meant by the term “economic inequality” and we will explore trends in inequality to place the current state of economic disparity in historical context. We will also touch on the question of why inequality should be studied in the first place— that is, why should anyone care about the growing gap between the rich and the poor? Some of the major themes of the course are: the causes of growing economic inequality, poverty, public opinion, inequalities in political voice and representation, the role of money and politics, and public policy. Lernziele: Upon completion of this course, students will be expected to: - be able to describe and identify current trends in inequality worldwide. - be able to identify key challenges to democracy stemming from growing inequality. - be able to assess level of inequality in different countries in the world. - be able to analyze the and evaluate the policy solutions that can reduce inequality. - self-reflect on how the course has affected their concern for the topic and their values. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: No exam. Active participation, presentations, short essay / (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: evolpi@fus.edu Literatur: Reading list see online course catalogue, and will be provided via OLAT. The reading list is mostly based on journal articles. https://portal.unilu.ch/details?code=HS241531 38 Issues of Representation in International Relations Dozent/in: Meray Maddah Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Do., 10:15 - 14:00, ab 26.09.2024 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Zwei-wöchentlich Inhalt: The topic of gender has been often discredited as “blind spot” in international relations (IR). When examining the behavior of states, their interactions and how international actors pursue their interests, gender is given as a titular label. Although the consequence of this omission is observable in the IR discipline, over the years, gender and its representation has become an important theme when tackling how either state or non-state actors behave within the international system. The “gendering” of academic disciplines warranted the emergence of other academic disciplines like cultural, developmental and women’s studies. As a function of this, gender became a crucial explanatory framework within other IR sub-fields like international security as well as foreign policy. Against this background, this seminar will take stock of gender in IR studies in terms of its theories, mechanisms and how gender intertwines with different sub-topics within this field. It will investigate how the main IR theories interpret gender and what type of discussions they entail. The seminar will also take stock of the diverse forms of gender representation which frequently oscillate between the descriptive, substantive, and active. Similarly, this seminar will include feminist perspective and critiques which made an essential contribution to the IR field and its development. Finally, the seminar will examine the normative (re)vision of gender when taken in the context of other IR-related fields such as international security, peace and conflict studies and the development of international organizations (IOs). Lernziele: - Understand the Evolution of Gender in International Relations: Students will examine the historical neglect of gender as a significant factor in IR and how it has progressively gained recognition. They will analyze the emergence of gender as a pivotal theme in IR, leading to the development of feminist perspectives and the integration of gender analysis into various subfields. - Analyze Gender as an Explanatory Framework in IR Theories: Students will explore how different IR theories interpret gender and its implications for understanding state behavior, international interactions, and global governance. They will critically assess the strengths and limitations of incorporating gender into mainstream IR theories. - Evaluate Diverse Forms of Gender Representation in IR: Students will examine the diverse ways in which gender is represented in IR scholarship, including descriptive, substantive, and active forms. They will analyze how gender representations shape perceptions of power, identity, and agency in international politics. - Critically Assess the Normative Implications of Gender in IR: Students will assess the normative implications of gender within various IR-related fields, such as international security, peace and conflict studies, and the development of international organizations. They will analyze how gender norms and practices influence policy outcomes and shape the broader norms and values of the international system. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Oral presentation, essay, active participation (attendance, weekly short written comments, active co-creation of the sessions) / (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: meray.maddah@uni-konstanz.de Literatur - Blanchard, Eric M. (2003). Gender, International Relations, and the Development of Feminist Security Theory. Signs: Journal of Women in Culture and Society, 28(4), 1289-1312. https://doi.org/10.1086/368328 https://doi.org/10.1086/368328 39 - Carver, T., Zalewski, M., Kinsella, H., & Carpenter, R. C. (2003). Gender and International Relations. International Studies Review, 5(2), 287-302. http://www.jstor.org/stable/3186423 - Jones, A. (1996). Does ‘gender’ make the world go round? Feminist critiques of international relations. Review of International Studies, 22(4), 405-429. https://doi.org/10.1017/S0260210500118649 - Murphy, C. N. (1996). Seeing women, recognizing gender, recasting international relations. International Organization, 50(3), 513-538. https://doi.org/10.1017/S0020818300033464 - Reiter, D. (2015). The Positivist Study of Gender and International Relations. Journal of Conflict Resolution, 59(7), 1301-1326. https://doi.org/10.1177/0022002714560351 - Steans, J. (2013). Introduction. In Gender and International Relations: Theory, Practice, Policy (3rd ed., pp. 1-26). Polity Press. http://www.jstor.org/stable/3186423 https://doi.org/10.1017/S0260210500118649 https://doi.org/10.1017/S0020818300033464 https://doi.org/10.1177/0022002714560351 40 Partizipative Demokratie und demokratische Innovationen Dozent/in: Prof. Dr. Nenad Stojanović Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 7 Termine: Fr., 08.11.2024, 08:15 - 17:00 Raum folgt Sa., 09.11.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B58 Fr., 22.11.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B57 Sa., 23.11.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Dieses Hauptseminar bietet zunächst eine Einführung in die theoretischen und methodologischen Debatten, die in der vergleichenden Politikwissenschaft zum Begriff der Demokratie geführt werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Definition und Beurteilung von Demokratie, auf den Herausforderungen durch soziale (ethnische, sprachliche, etc.) Konfliktlinien und Populismus sowie auf der institutionellen Antwort auf diese Herausforderungen. Anschliessend werden wir uns mit den wichtigsten Innovationen befassen, die die Demokratie beleben dürfen. Der Schwerpunkt wird auf demokratischen Innovationen liegen, die die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern stärken, wie direkte Demokratie und ausgeloste Bevölkerungsräte. Insbesondere werden wir die Rolle von «deliberative minipublics» und ihre Bedeutung für die öffentliche Verwaltung in einer Reihe von Bereichen (Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Raumplanung, Gesundheitspolitik) analysieren. Das Hauptseminar wird auch einen praktischen Teil haben: Auf der Grundlage konkreter Erfahrungen in der Schweiz (siehe Projekt demoscan.ch) werden die Teilnehmer/innen lernen, wie man das Design eines deliberativen Prozesses entwickelt und wie man einen Bevölkerungsrat organisiert. Es dürfte auch möglich sein, ausserhalb dieser Lehrveranstaltung und im Rahmen der Verfügbarkeit, einen Bevölkerungsrat in der Schweiz zu beobachten oder bei ihrer Durchführung mitzuwirken. Lernziele: Am Ende des Semesters sind die Studierenden in der Lage, den Begriff der Demokratie kritisch und aus einer vergleichenden Perspektive zu diskutieren, die wichtigsten Herausforderungen, die die Demokratie heute bedrohen, zu veranschaulichen und die wichtigsten demokratischen Innovationen zu identifizieren, die eine realistische Antwort auf diese Herausforderungen bieten können, insbesondere die «deliberative minipublics» (Bevölkerungsräte, deren Mitglieder durch das Los ausgewählt werden und die in ihren Debatten die deliberative Methode anwenden). Voraussetzungen: Studierende ab dem 3. Semester Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay, Referat / (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: nenad.stojanovic@unige.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur - Geissel, Brigitte. 2022. The Future of self-governing, thriving democracies: Democratic innovations by, with and for the people. Palgrave. (Open Access) 41 Politics of Climate Change Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 17.09.2024 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This undergraduate course serves as a basic introduction to the politics of climate change. How do governments cooperate to address and solve global environmental problems such as climate change? Why do some countries enact more rigorous climate change policies than others? The course combines international and comparative approaches to climate change politics. It starts off by inquiring how climate change became a political issue in the 1980s and how governments began to act on climate change from the 1990s onwards. Over the course of the semester, we will look at climate change governance efforts at the international, national and local levels. Regarding the national level, we are – for example – interested in why are some countries making ambitious investments in renewable energy, while others are still heavily subsidizing the consumption of fossil fuels? How can public opinion account for such policy differences? What is the role of political parties? The goal of the course is to provide students with a solid basic understanding of the politics and the political economy of climate change. It draws attention to the latest research and provides students with the conceptual tools to evaluate different policies and governance approaches. As this is a basic course there are no formal prerequisites and participation of students from different disciplinary backgrounds is encouraged. An openness towards and familiarity with basic research methods is generally helpful. Many of the readings in the class feature quantitative analysis and there will be a short intro to reading journal articles in general and quantitative analysis in particular. Sprache: Bilingual - Deutsch / Englisch Prüfungsmodus / Credits: regelmäsige Teilnahme, Referat, Response Paper (benotet) / (4 Credits) Absprache mit Dozentin (4 Credits) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Literatur - Stoddard, I., Anderson, K., Capstick, S., Carton, W., Depledge, J., Facer, K., ... & Williams, M. (2021). Three decades of climate mitigation: why haven't we bent the global emissions curve?. Annual Review of Environment and Resources, 46, 653-689. - Colgan, J. D., Green, J. F., & Hale, T. N. (2021). Asset revaluation and the existential politics of climate change. International Organization, 75 (2), 586-610. 42 Von der Theorie in die Praxis – Angewandte Politikevaluation Dozent/in: Deborah Fritzsche, David Fischer Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 24.09.2024 FRO, HS 14 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: In diesem Seminar erarbeiten sich die Studierenden anhand konkreter Beispiele aus Bildungs-, Gesundheits- und Umweltpolitik das Evaluationshandwerk. Auf Basis von theoretischen Inputs aus der Vorlesung «Politikevaluation mit Themenschwerpunkt Umweltpolitik» sowie der Vermittlung praktischer Beispiele und nützlicher Methoden durch (Gast-) Referate erhalten die Studierenden Einblick in das Berufsfeld Politikevaluation und lernen, was es braucht, eine Evaluation erfolgreich zu planen und umzusetzen. Lernziele: Fähigkeit, eine eigene Evaluation zu konzipieren (Wirkungsmodell/Evaluationsdesign/Konzeptevaluation) und teilweise umzusetzen bzw. zu wissen, wie sich diese umsetzten liesse. Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an alle Studierende mit Interesse an angewandter Politikevaluation. Das Hauptseminar sollte idealerweise in Kombination mit der Vorlesung «Politikevaluation mit Themenschwerpunkt Umweltpolitik» besucht werden, da im Seminar die Inhalte der Vorlesung «Politikevaluation mit Themenschwerpunkt Umweltpolitik» aufgegriffen und praktisch angewendet werden. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Besuch des Seminars, wöchentliche, kurze schriftliche Kommentare, aktive Mitgestaltung der Sitzungen) / Referat / Essay / (4 Credits) Kontakt: Fritzsche@interface-pol.ch; Fischer@interface-pol.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur (noch nicht vollständig) - Beywl, Wolfgang; Balzer, Lars (2015): evaluiert. Planungsbuch für Evaluationen im Bildungsbereich. Bern: Hep-Verlag. - Bussmann, Werner; Klöti, Ulrich; Knoepfel Peter (1997): Einführung in die Politikevaluation (verfügbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/evaluation/materialien.html). - Rossi, Peter H.; Lipsey, Mark W. (2019): Evaluation: A Systematic Approach 8. Auflage. London: SAGE. - Sager, Fritz; Widmer, Thomas; Balthasar, Andreas (2017): Evaluationen im politischen System der Schweiz. Entwicklung, Bedeutung und Wechselwirkung, Zürich: NZZ Libro. - Sager Fritz, Hadorn Susanne, Balthasar, Andreas, Mavrot Céline (2021): Politikevaluation, Eine Einführung Springer VS. - Stockmann, Reinhard; Meyer, Wolfgang (2014): Evaluation, Eine Einführung. Stuttgart: UTB. - Widmer, Thomas; De Rocchi, Thomas (2012): Evaluationen. Grundlagen, Ansätze und Anwendungen, Zürich: Rüegger. - proHelvetia. Leitfaden Evaluierung in der Kultur. www.prohelvetia.ch/ - BAG: Leitfaden für die Planung von Projekt- und Programmevaluation bzw. Leitfaden für Wirksamkeitsüberprüfungen beim Bund. http://www.bag.admin.ch/evaluation/ - Bundesamt für Justiz: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/evaluation.html https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/evaluation/materialien.html http://www.prohelvetia.ch/ http://www.bag.admin.ch/evaluation/ 43 Climate Change and (spatial) Inequality Dozent/in: Niklas Hänze Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Do., 10:15 - 14:00, ab 19.09.2024 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Zwei-wöchentlich Inhalt: The ramifications of climate change present significant challenges for societies worldwide. The increase in frequency and intensity of extreme weather events such as floods and storms, alongside the more gradual onset of events like sea-level rise and desertification, underscores the urgent need for action. However, it is evident that the exposure to and vulnerability towards these climate-related hazards are disproportionately distributed both among and within societies. The adverse impacts of climate hazards are often significantly worse in countries in the Global South. Additionally, the consequences of climate change depend on a host of further societal as well as individual characteristics such as wealth, socioeconomic status, ethnicity, gender, access to power and resources, and (un-)favorable geography. Paradoxically, populations in cooler climates might even derive certain benefits from an increase in global temperatures. This seminar will investigate these unequal impacts of climate change for human societies across a variety of (spatial) scales, ranging from individuals to continents. Through the lens of hazards, exposure, vulnerability, and resilience, we will dissect the multifaceted effects of climate change. Our aim is to elucidate how existing inequalities shape the trajectory and magnitude of these impacts. Furthermore, we will explore the potential of international climate finance as a way to mitigate these global disparities. Lernziele: - Gaining an overview over the manifold impacts of climate change on human societies and developing an understanding of how hazard, exposure, and vulnerability jointly determine climate change impacts - Understanding how various inequalities across multiple scales shape climate change impacts - Being able to read, understand, and critically evaluate empirical social science climate change research Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Referat / Essay / Aktive Teilnahme (Besuch des Seminars, wöchentliche, kurze schriftliche Kommentare, aktive Mitgestaltung der Sitzungen) / (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: niklas.haenze@uni-konstanz.de Literatur - Adger, W. Neil. 2006. “Vulnerability.” Global Environmental Change, Resilience, Vulnerability, and Adaptation: A Cross-Cutting Theme of the International Human Dimensions Programme on Global Environmental Change, 16 (3): 268–81. https://doi.org/10.1016/j.gloenvcha.2006.02.006. - Dolšak, Nives, and Aseem Prakash. 2022. “Three Faces of Climate Justice.” Annual Review of Political Science 25 (1): 283–301. https://doi.org/10.1146/annurev-polisci-051120-125514. - Hallegatte, Stephane, Adrien Vogt-Schilb, Julie Rozenberg, Mook Bangalore, and Chloé Beaudet. 2020. “From Poverty to Disaster and Back: A Review of the Literature.” Economics of Disasters and Climate Change 4 (1): 223–47. https://doi.org/10.1007/s41885-020-00060-5. https://doi.org/10.1016/j.gloenvcha.2006.02.006 https://doi.org/10.1146/annurev-polisci-051120-125514 44 Democratic theory: essential contemporary readings Dozent/in: Chiara Valsangiacomo Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 7 Termine: Do., 17.10.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Fr., 18.10.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Do., 28.11.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Fr., 29.11.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: During a recent public lecture at the University College Dublin, historian Michael Ignatieff said that “democracy is an argument about what democracy is.” To quote Walter Bryce Gallie’s 1956 article, democracy can be seen as an “essentially contested concept.” This disagreement has not prevented scholars from engaging with this complex concept. Quite on the contrary, it has been the engine of a fertile, ongoing discussion about democracy, its meaning, and value. In this course, you will join this fascinating scholarly conversation. We will deal with and try to answer some of the most fundamental questions related to democracy from a normative and political point of view, including: what is this concept about, what makes it relevant to political science and political philosophy, and why is democracy seen as especially legitimate? To approach these questions, we will read excerpts from a selection of the most influential books on (normative) democratic theory that have been published in the last hundred years. The text selection will cover a variety of topics and perspectives in the literature. The seminar’s sessions will follow the chronological order of publication of the works. Lernziele: The primary goal of the seminar is to provide the students with a solid foundation and toolbox to navigate contemporary scholarly debates on democracy. More concretely, by the end of the course, the participants should be able to: - Understand complex, academic texts and summarize the key arguments. - Critically evaluate the strengths and weaknesses of these arguments. - Compare works and arguments by different authors. - Engage in academic dialogue with their peers. - Develop and elaborate on their own thoughts about the readings and themes of the seminar (in written as well as oral form). - Exploit the acquired knowledge to analyze today’s literature on democratic theory. Voraussetzungen: There are no strict requirements for registration. However, participants should be aware that this is a reading heavy class and that the in-class activities will largely center on group discussions of the mandatory readings. This seminar has been primarily designed for Master students in political philosophy and political science. Advanced Bachelor students and students from neighboring disciplines are welcome to attend the seminar. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: The course is worth 4 Credits and will be evaluated based on: - Active in-class participation - One-page summary AND in-class short presentation (ca. 7 min) of at least one mandatory reading It is possible to write a term paper for additional 6 ECTS. Kontakt: chiara.valsangiacomo@ucd.ie Literatur See Syllabus on OLAT 45 European Integration and the Role of the Franco-German motor Dozent/in: Lucas Schramm, M.A. Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mo., 02.09.2024, 13:00 - 13:20 Via Zoom https://lmu-munich.zoom- x.de/j/63451273874?pwd=sGsFigjbRCq8YZemgJ0BPnJ0gdvq21.1 Termine: Fr., 13.09.2024, 08:15 - 17:00 INS 10, 220 Sa., 14.09.2024, 08:15 - 15:30 FRO, 4.B02 Fr., 11.10.2024, 08:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Sa., 12.10.2024, 08:15 - 15:30 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: France and Germany are at the heart of Europe – not just geographically and for their demographic and economic size, but also politically. With respect to European Union (EU) politics, scholars and observers have long argued that “nothing goes without, nothing goes against France and Germany”. Indeed, these two countries were the key drivers for the European integration process post-Second World War and have critically shaped EU politics ever since then. This seminar analyzes Franco-German “embedded bilateralism” in the multi- level and multi-faceted system of the European Union. We will scrutinize the role and impact of France and Germany across different EU policy areas. Our empirical cases cover instances of successful Franco-German leadership, such as the creation of the EU Covid recovery plan, as well as of failure, like the EU’s responses to the recent energy crisis or Russia’s war against Ukraine. At the same time, the seminar takes a broader focus, both theoretically and empirically. Looking at bi- and minilateral relations between states in international politics more generally, and discussing historical and more recent examples of bi- and minilateral relations, will allow us to put the Franco-German embedded bilateralism into perspective. The seminar will thus be of interest to students of international relations, comparative politics, and European studies alike. Lernziele: Learning objectives of the seminar: - Obtain a comprehensive and detailed overview of bi- and multilateral state relations in international politics and in the European context; - Gain theoretical, conceptual, and empirical insights into key aspects of EU policy making; - Be able to answer important questions regarding the history, development, and contemporary challenges of Franco-German bilateralism in the EU. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: - Regular and active participation - In-depth lecture of the readings (including one short response paper per block of one page addressing one or more guiding questions on a selected topic) - In-class presentation (“Referat”): ca. 20 minutes / (4 Credits) Hinweise: Open for written assignment (“Seminararbeit”) Kontakt: lucas.schramm@gsi.uni-muenchen.de Literatur Key readings - Krotz, Ulrich, and Joachim Schild (2013). Shaping Europe: France, Germany, and Embedded Bilateralism from the Elysée Treaty to Twenty-First Century Politics. Oxford University Press. https://lmu-munich.zoom-x.de/j/63451273874?pwd=sGsFigjbRCq8YZemgJ0BPnJ0gdvq21.1 https://lmu-munich.zoom-x.de/j/63451273874?pwd=sGsFigjbRCq8YZemgJ0BPnJ0gdvq21.1 46 Negativity in Democratic Politics Dozent/in: Frederico Dias Ferreira da Silva, MA Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 7 Terminierung 1: Do., 03.10.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Fr., 04.10.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B51 Terminierung 2: Do., 14.11.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Fr., 15.11.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: The "Negativity in Democratic Politics" course explores how negativity shapes political communication, public opinion, and political behavior in Western democracies. Do people react differently to negative compared to positive information? Why do parties and candidates use tactics like negative campaigning? How do negative political identities affect citizens’ attitudes and behavior? What are the causes and consequences of affective polarization in contemporary democracies? This course examines the pervasive influence of negative biases in information processing and impression formation, shedding light on how individuals interpret and react to political information through a negative lens. Students will delve into the dynamics of negative partisanship, characterized by the development of a strong political hostility toward an out-group without necessarily equally strong partisan attachments. The course will cover the strategic use of negative campaigning, including attack ads and smear tactics, and their impact on voter perceptions and election outcomes. It will also address the pressing topic of affective polarization, exploring how emotional and identity-based divisions between political groups contribute to societal fragmentation, reduced political cooperation, and democratic erosion. Finally, the consequences of negativity in the voting decision- making process will be analyzed through the lenses of negative voting, a political choice motivated more by opposition to a candidate than support for another. Through case studies and empirical research, students will gain a comprehensive understanding of these negative elements in democratic politics. The course integrates theoretical frameworks with practical examples, equipping students with the analytical skills needed to critically assess the implications of negativity in contemporary democracies. Lernziele: - Understand the causes and consequences of negativity in democratic politics - Relate the psychological and sociological foundations of negative partisanship and its impact on political loyalty and polarization. - Interpret negative biases in information processing and impression formation in political contexts. - Apply analytical skills to case studies from contemporary Western democracies to illustrate and understand the practical implications of negativity in democratic politics. - Explain the motivations behind negative voting and its implications for democratic processes and election results. - Evaluate the effects of negative campaigning strategies on voter perceptions and electoral outcomes in Western democracies. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active participation, oral engagement; short presentation, essay / (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: frederico.silva@eui.eu Literatur See Syllabus on OLAT 47 The Politics of Climate Change Adaptation Dozent/in: Susanna Garside Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 7 Termine: Fr., 08.11.2024, 09:15 - 17:00 INS, 220 Sa., 09.11.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B01 Fr., 22.11.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Sa., 23.11.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: This course is about the politics of survival. In a world where global warming has already risen beyond 1.5C above pre-industrial levels, communities in every corner of the world are exposed to increasingly frequent and severe episodes of extreme weather, including hurricanes, droughts, heatwaves, heavy rainfall, and flooding. How are societies adapting to this? And how are the dynamics of climate change adaptation shaping politics? This course offers an introduction to the politics of climate change adaptation which considers the roles of actors at various levels (international, national, firm level, community and individual). We conceptualise adaptation as a fundamentally political issue, both facilitated by policy and politics, whilst in itself shaping political outcomes. Where existing literature on the politics of climate change has overwhelmingly focused on climate change mitigation in the Global North, this course draws attention to the growing body of work on the politics of climate change adaptation. It considers how adaptation challenges vary between countries of the Global North and Global South and encourages critical engagement with the research designs and methods being used to study the politics of climate change adaptation. Lernziele: At the end of the course students should be able to: Identify and describe ways in which actors at different levels (international, national, firm level, community and individual) are adapting to climate change; - Provide examples of how adaptation challenges differ between countries in the Global North and Global South; - Analyse potential impacts of climate change adaptation strategies or policies on politics; - Critically evaluate and reflect on research designs and methods used to study the politics of climate change adaptation. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Two response papers (due before the first teaching block); active participation during class; presentation during the second teaching block / (4 Cedits) Kontakt: susanna.garside@eui.eu Literatur See Syllabus on OLAT 48 The Politics of Gender: An Interdisciplinary Perspective Dozent/in: Tae Kyeong Yun Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 18.09.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 7 Termine: Fr., 27.09.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Sa., 28.09.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B54 Fr. 08.11.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Sa., 09.11.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: To what extent does gender play a role in our social lives and politics? This introductory seminar delves into the profound influence of gender on politics, fostering a comprehensive and critical understanding of this intricate relationship. As an interdisciplinary seminar, students will be introduced to different theoretical perspectives and empirical evidence on the role of gender from political science and sociology. By the end of the seminar, students will be equipped with the knowledge and analytical tools to assess and discuss gender dynamics in relation to politics. The seminar begins with an exploration of the importance of studying gender in politics. Following that, we delve into social status theory from sociology and its relation to gender inequality, establishing it as our foundational theoretical framework. Subsequently, students will be introduced to the experimental method, which is increasingly used in social science research. By doing so, students will be well-equipped to critically engage with readings and gain a good understanding of the interaction between theory and empirical research. As the seminar progresses, we explore theoretical perspectives and empirical evidence regarding the role of gender in politics. Readings cover topics such as gender discrimination, stereotypes in politics, masculinity, socialization and political representation. On the final day, we will examine the intersectionality of gender with other social characteristics such as race and social class. The remaining time will be allocated for addressing any queries regarding term papers and for student presentations. Lernziele: - Teaching objectives: - Introduce the multifaceted relationship between gender, power, and inequality. - Provide foundational knowledge of experimental methods in the social sciences. - Critically assess theoretical and empirical approaches to understanding gender and politics. - Apply knowledge to analyse real-world examples of gender bias and discrimination in politics. - Engage in critical discussions and effectively communicate their understanding of gender issues. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active class participation, submission of questions from readings, student presentations, and a short-term paper./ (4 Credits) Literatur See Syllabus on OLAT 49 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft: Demokratie am Ende? Populismus, Radikalisierung der Politik und die Zukunft von Demokratie und Rechtsstaat Dozent/in: Prof. Dr. iur. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Blockveranstaltung Durchführender Fachbereich: RF \ Nichtjuristische Wahlfächer Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Di., 17.09.2024, 16:15 - 18:00 INS 10, 214 Termine: Do., 07.11.2024, 14:15 - 19:00 FRO, 3.B48 Fr., 08.11.2024, 09:15 - 12:00 FRO, HS 13 Fr., 08.11.2024, 11:15 - 19:00 FRO, 3.B48 Weitere Daten: Einreichung Essay bis 20. Dezember 2024 Umfang: Blockveranstaltung Inhalt: Das Integrationsseminar dient dem interdisziplinären Austausch zwischen Rechts- und Politikwissenschaft. Das Seminar befasst sich mit der von vielen Seiten beklagten Krise oder Bedrohung von Demokratie und Rechtsstaat. Der Aufstieg des Populismus, die zunehmende Radikalisierung der politischen Debatten von Corona über „Wokeness“ bis zum Klimawandel, die verdeckte Einflussnahme auf die Politik über Soziale Medien aus dem Ausland, die Polarisierung der Parteienlandschaft und das damit einhergehende vermehrte Auftreten unheiliger Allianzen, das Auftreten von Verschwörungstheorien, die sich jeglicher politischen Diskussion entziehen, die vielen Versuche rechtsstaatliche Prinzipien auszuhebeln: Diese und viele andere Themen führen zur grundlegenden Frage, ob die Demokratie und der Rechtsstaat existenziell bedroht sind? Antworten dazu sollen aus politikwissenschaftlicher wie auch aus juristischer Sicht untersucht und diskutiert werden. Zu behandelnde Themen sind zum Beispiel der Aufstieg rechtspopulistischer Bewegungen in den verschiedenen Ländern und in der Schweiz insbesondere im Kontext des Asylwesens, der damit verbundene Wandel der Parteienlandschaft und der Funktion von Massenparteien, die Rolle der Sozialen Medien bei der Entstehung einer neuen politischen Öffentlichkeit, die Bewährung der rechtlichen Instrumente zum Schutz der Verfassung und des Rechtsstaates, die zunehmende Rolle des Notrechts in Krisensituationen. Das Seminar widmet sich diesen und weiteren Themen. Die Studierenden wählen ein Thema aus, halten dazu ein Referat und schreiben ein Essay. Zusätzlich wird ein „Kamingespräch“ mit einer prominenten Persönlichkeit der eidgenössischen Politik die Gelegenheit zu einem einmaligen Erfahrungsaustausch bieten. Lernziele: - Verständnis von unterschiedlichen disziplinären Methoden und Theorien und Beteiligung an einem interdisziplinären Dialog - Umgang mit empirischen Studien - Beschäftigung mit aktuellen Problemen an der Schnittstelle von Recht und Politik - Allenfalls Durchführung von Fallstudien Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an Masterstudierende der Rechts- und der Politikwissenschaft. Fortgeschrittene Bachelorstudierende können auf Anfrage zugelassen werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Ja, 18 Studierende Anmeldung: Anmeldung via UniPortal vom 1. - 30. Sept 2024; gilt als Prüfungsanmeldung. Master Plus-Studierende werden prioritär zugelassen. Prüfung: - Benotete schriftliche Arbeit und Referat 3 Credits bei Anrechnung als Integrationsseminar MLaw + International Relations - Schriftliche Arbeit und Referat (passed/failed) 3 Credits bei Anrechnung als nichtjuristisches Wahlfach Prüfungsmodus / Credits: siehe oben (3 Credits) Hinweise: Gegebenenfalls Beitrag zu einem Working-Paper und Publikation Kontakt: michele.luminati@unilu.ch Material: Seminarunterlagen, insbesondere Literatur zur Einführung, werden auf OLAT zur Verfügung gestellt 50 Literatur Literatur zum Einstieg - BECK, K. ET AL (Hrsg.), Der Corona-Effekt. Vielfältige Perspektiven für einen konstruktiven Dialog, Zürich 2022; - JÄGER. A., Hyperpolitik. Extreme Politisierung ohne politische Folgen, Berlin 2023; - JESSE, E. / MANNEWITZ, T. / PANRECK, I.-C. (Hrsg.), Populismus und Demokratie: interdisziplinäre Perspektiven, Baden-Baden 2019; - KLEFFNER. H. / MEISNER M., Fehlender Mindestabstand, Die Coronakrise und die Netzwerke der Demokratiefeinde, Freiburg i. Br. 2021; - LEVITSKY, S. / ZIBLATT, D., Wie Demokratien sterben: und was wir dagegen tun können, 4. Auflage, München 2018; - SEMSROTT, A., Machtübernahme Volkskanzler: was passiert wenn Rechtsextremisten regieren?, München 2024; - STEINBEIS, M., Ein Volkskanzler, in: VerfBlog, 2019/9/09, https://verfassungsblog.de/ein-volkskanzler/, DOI: https://doi.org/10.17176/20190909-201315-0; - UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAM UNDP, The 2023/2024 Human Development Report, 2024 https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2023-24reporten.pdf. https://doi.org/10.17176/20190909-201315-0 https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2023-24reporten.pdf 51 Sonderveranstaltungen Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 17.09.2024 FRO, 3.B52 Di., 29.10.2024, 18:15 – 20:00 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierende, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonin oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozierenden und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / (2 Credits) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 52 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 17.09.2024 FRO, 3.B57 Di., 29.10.2024, 18:15 – 20:00 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierende, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonin oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozierenden und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / (2 Credits) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 53 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 1 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone / Vanessa Leutner (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 17.09.2024 FRO, 4.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tutoratsgruppe auf 24 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Credits) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. 54 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 2 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone / Vanessa Leutner (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 12:15 - 14:00, ab 19.09.2024 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tutoratsgruppe auf 24 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Credits) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. 55 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 1 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Sahra Kehren (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2024 FRO, 4.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Deshalb sind die Teilnehmerplätze begrenzt. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Credits) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 56 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 2 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Christian Mathis (Tutor) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mo., 12:15 - 14:00, ab 23.09.2024 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Deshalb sind die Teilnehmerplätze begrenzt. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Credits) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 57 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 3 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Livia Köppel (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 24.09.2024 FRO, HS 12 Di., 26.11.2024, 12:15 – 14:00 FRO, HS 14 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Deshalb sind die Teilnehmerplätze begrenzt. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Credits) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 58 Ringvorlesung Master "Global Studies" Dozent/in: Prof. Dr. Lena Schaffer / Prof. Dr. Bettina Beer / Prof. Dr. Mira Burri / Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Veranstaltungsart: Ringveranstaltung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 18.09.2024 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Der interdisziplinäre Masterstudiengang „Global Studies“ thematisiert Formen globaler Vergesellschaftung und ihre politische und rechtliche Gestaltung. Er kombiniert die Analyse von Globalisierungsprozessen aus der Sichtweise von fünf wissenschaftlichen Disziplinen: der Ethnologie, Geschichtswissenschaft, Politikwissenschaft, Rechtwissenschaft und der Soziologie. Die Ringveranstaltung zum Studiengang umfasst je eine Sitzung jedes der fünf am Master beteiligten Schwerpunktfächer und vermittelt einen Einblick in die Arbeits- und Sichtweise der fünf Fächer zu aktuellen Forschungsfragen der «Global Studies». Die Veranstaltung eignet sich damit ideal für Neustudierende des Masters, um sich einen Einblick in ihre Schwerpunktfächer zu verschaffen. Die Veranstaltung ist darüber hinaus auch für Studierende anderer Studiengänge geöffnet; Interessierte sind gerne eingeladen an der Veranstaltung teilzunehmen. Sprache: Bilingue - Deutsch / Englisch Begrenzung: Bei hoher Anmeldezahl werden Studierende des Masterstudienganges "Global Studies" bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: Für eine Vergabe von Credits sind zwingend alle Sitzungen der Ringvorlesung zu besuchen / (2 Credits) Hinweise: - Begrüssungssitzung - Sitzung Ethnologie (Prof. Dr. Bettina Beer) - Sitzung Geschichte (Prof. Dr. Daniel Speich Chassé) - Sitzung Rechtswissenschaft (Prof. Dr. Mira Burri) - Sitzung Soziologie (Prof. Dr. Raimund Hasse) - Sitzung Politikwissenschaft (Prof. Dr. Lena Schaffer) - Abschlusssitzung Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch / michael.widmer@unilu.ch 59 Politikwissenschaftliches Seminar - LEHRVERANSTALTUNGEN IM HERBSTSEMESTER 2024 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 08:15 - 10:00 10:15 - Freedom and Power Ruchet / Von der Theorie in die Praxis – Angewandte Politikevaluation Einführung in die Internationalen Politische Emotionen und qualitative Climate Change and (spacial) Issues of Representation Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und 12:00 Hauptseminar Fritzsche / Fischer / Hauptseminar Beziehungen Schaffer / Interviewforschung (Research Design Inequality Hänze / in International Relations Kommunikationswissen- schaften – erste Schritte )* Vorlesung and Methods in Masterseminar Maddah / Schenk / Qualitative Research) (14-täglich, Hauptseminar Vorlesung Heumann / alternierend mit:) (14-täglich, Masterseminar alternierend 12:15 - Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial-und Kommunikations- wissenschaften – erste Schritte / Gruppe 2 Schenk / Mathis Political Behaviour and Communication Trechsel / Vorlesung Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial -und Kommunikationswissen- schaften – erste Schritte/ Gruppe 3 / Schenk / Köppel Einführung in die Introduction to mit:) Tutorat zur Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I / Gruppe 2 Diaz-Bone / Leutner 14:00 Internationalen Statistics for the Beziehungen Social Sciences)** Gruppe 1 Klein / Steinecke / Schlegel / Vorlesung Proseminar (14-täglich) 14:15 – 16:00 Politikevaluation mit Themenschwerpunkt Umweltpolitik Rieder / Vorlesung Einführung in die Demokratie- Theorien Blatter / Vorlesung Inequality and Politics Volpi / Hauptseminar Methoden der empiririschen Sozialforschung I)* Diaz-Bone / Vorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen Gruppe 2 Klein / Steinecke / Proseminar Research Design and Methods in Quantitative Research Canalejo-Molero / Masterseminar (14-täglich) Tutorat zur Vorlesung Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikations- wissenschaften – erste Schritte / Schenk / Kehren 16:15 - 18:00 Klassiker der politischen Theorie J. Schulz / Proseminar Politics of Climate Change Schaffer / Hauptseminar Tutorat zur VL Methoden der empirischen Sozialforschung I Gruppe 1 Diaz-Bone / Leutner Methodenseminar Zur Praxis der Empirischen Sozialforschung II Blatter / Heumann Ringvorlesung Master «Global Studies» Diverse (Schaffer) Beer, Buri, Hasse, Speich, Chasse 18:15 - Kolloquium für BA- und Kolloquium für BA- und 20:00 MA- Abschlussarbeiten MA- Abschlussarbeiten (qualitative oder (quantitative Arbeiten) / theoretische Arbeiten / Schaffer Blatter )* Vorlesung «Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte» ist äquivalent zu Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» )** Vorlesung «Introduction to Statistics for the Social Sciences» ist äquivalent zu Vorlesung «Grundlagen der multivariaten Statistik» Seite: 1 / 2 Blockveranstaltungen im Herbstsemester 2024 Veranstaltung Dozierende Wochentag, Datum Uhrzeit von bis Räume Democratic theory: Essential contemporary readings Masterseminar Valsangiacomo Einführung: 18.09.2024 Block I: 17. + 18.10.2024 Block II: 28.11.2024 Block II: 29.11.2024 12:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 17:00 HS 7 17.+18.10.: HS 14 28.11.: HS 14 29.11.: 4.B01 Partizipative Demokratie und demokratische Innovationen Hauptseminar Stojanovic Einführung: 18.09.2024 Block I: 08.11.2024 09.11.2024 Block II: 22. + 23.11.2024 12:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 17:00 HS 7 08.11.: HS12+HS11 09.11.: 3.B58 22.+23.11.: 3.B57 Ausgrenzen oder Inkludieren? Wie Mainstreamparteien mit Populisten umgehen (sollen) Hauptseminar Poguntke Einführung: 18.09.2024 Block I: 11. + 12.10.2024 Block II: 29. + 30.11.2024 12:15 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 HS 7 11.+12.10.: 4.B51 29.+30.11.: 4.B51 The Politics of Climate Change Adaptation Masterseminar Garside (EUI) Einführung: 18.09.2024 Block I: 08.11.2024 09.11.2024 Block II: 22.11.2024 II: Block II: 23.11.2024 12:15 09:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 17:00 17:00 HS 7 08.11.: Inseli 220 09.11.: 4.B01 22.11.: 4.B51 23.11.: 4.B54 The Politics of Gender: An Interdisciplinary Perspective Masterseminar Yun (EUI) Einführung: 18.09.2024 Block I: 27.09.2024 Block I: 28.09.2024 Block II: 15.11.2024 Block II: 16.11.2024 12:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 17:00 HS 7 27.09.: 4.B02 28.09.: 4.B54 15.11.: Inseli 214 16.11.: HS 14 Negativity in democratic politics Masterseminar Ferreira da Silva Einführung: 18.09.2024 Block I: 03.10.2024 Block I: 04.10.2024 Block II: 14.11.2024 Block II: 15.11.2024 12:15 09:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 17:00 17:00 HS 7 03.10.: HS 14 04.10.: 4.B51 14.11.: 4.A05 15.11.: 4.B54 European Integration and the Role of the Franco-German motor Masterseminar Schramm Einführung: 02.09.2024 Block I: 13. + 14.09.2024 Block II: 11. + 12.10.2024 13:00 09:15 09:15 13:20 17:00 17:00 Zoom session 13.09.: Inseli 220 14.09.: 4.B02 11.+12.10.: 4.B02 Integrationsseminar Recht- und Politikwissenschaft: Heilige Neutralität? Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik im 21. Jahrhundert Masterseminar Luminati / Rieder Einführung: 17.09.2024 Block I: 07.11.2024 Block II: 08.11.2024 Block II: 08.11.2024 16:15 14:15 09:15 14:15 18:00 19:00 12:00 19:00 Inseli 214 07.11.: 3.B48 08.11. VM: HS 13 08.11. NM: 3.B48 Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch Seite: 2 / 2 09:15 17:00 60 Semesterdaten Herbstsemester 2024 TAG DATUM ANLASS Mo- Fr 02.-27.09.2024 Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Fr 13.09.2024 Willkommensanlass für Neustudierende Fr 13.09.2024 Diplomfeier KSF (FS24) Mo 16.09.2024 Beginn der Lehrveranstaltungen Mi 02.10.2024 St. Leodegar: vorlesungsfrei Fr 01.11.2024 Allerheiligen: vorlesungsfrei Do 07.11.2024 Dies Academicus: Vorlesungsbetrieb ab 14 Uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor So 08.12.2024 Maria Empfängnis: vorlesungsfrei Fr 20.12.2024 Ende der Lehrveranstaltungen Frühjahrssemester 2025 TAG DATUM ANLASS Mo-Fr 03.02. - 28.02.2025 Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Mo 17.02.2025 Beginn der Lehrveranstaltungen Do 27.02.2025 Schmutziger Donnerstag: vorlesungsfrei Mo 03.03.2025 Güdismontag: vorlesungsfrei Fr 14.03.2025 Diplomfeier KSF Fr-So 18.-27.04.2025 Osterpause: vorlesungsfrei (Vorlesungen bis Do 17.04.) Do 29.05.2025 Christi Himmelfahrt: vorlesungsfrei Fr 30.05.2025 Ende der Lehrveranstaltungen www.unilu.ch/vv www.unilu.ch/polsem Der Studiengang Politikwissenschaft Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Frühjahrssemester 2025 Stundenplan_HS24 Final Einzelseite 2.pdf Blockveranstaltungen im Herbstsemester 2024

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2021

    Jahresbericht der Universität Luzern 2021 FOKUSSIERT IN DIE ZUKUNFT JAHRESBERICHT 2021 Fokussiert in die Zukunft Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit, Digitalisierung: Mit diesen drei Entwicklungsschritten will die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil stärken und ihren Beitrag zu gesellschaftlichen Herausforde- rungen und zum Fachkräftemangel leisten. Diese Pläne hat Rektor Bruno Staffelbach im Herbst des Berichtsjahrs öffentlich gemacht (siehe Seite 55). Einen der Schritte stellt die geplante Gründung einer neuen Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie plus die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät dar. Die beiden weiteren Schritte sind die Lancierung einer Initiative für Funktionsfähigkeit, Ge- sundheit und Wohlbefinden sowie eines Zentrums für digitale Innovation. Die Thematik findet auf den neun Kapitel-Doppelseiten in Bild und Text Aufnahme. Um einen plastischen Eindruck zu vermitteln, um welches Erkenntnisinteresse es in jedem der Bereiche der drei Entwicklungsschritte geht, werden ent- sprechende – im bereits zum jetzigen Zeitpunkt mög lichen Spektrum von Forschenden der Universität Luzern beant- wortbare – Wissensfragen gestellt. Die Antworten finden sich unter www.unilu.ch/jahresbericht. So beantwortet unter an- derem Dr. Anja Feierabend die Frage «Warum treffen intelli- gente Menschen dumme Entscheidungen?» (Seiten 48/49). Die Oberassistentin am Center für Human Resource Manage- ment an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät führt aus, dass die Neurowissenschaft davon ausgeht, dass wir pro Sekunde mit 11 Millionen Sinnes eindrücken konfrontiert sind – davon würden aber nur gerade einmal 0,0005 Prozent wirk- lich bewusst verarbeitet. Um Situationen rasch erfassen und Entscheide innert nützlicher Frist treffen zu können, würden unbewusst Abkürzungen oder «Daumenregeln» entwickelt. Bei allem positiven Nutzen könnten diese im Alltag zu Fehl- einschätzungen und kognitiven Verzerrungen führen, also zu «dummen» Entscheidungen, so Feierabend. Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 An Herausforderungen wachsen 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Mit Flexibilität und Kreativität zum Ziel 17 Dialog der Religionen 18 Kirchliche Ehe und Nicht-Diskriminierung 21 Neue Werkzeuge für die Soziologie 22 Schwerpunkt Digitalisierung 25 Wenn universitäre Lehre auf die Praxis trifft 26 Rechtssicherheit im internationalen Handel 29 Datenkompetenzen für die Zukunft 30 Transformation und Innovation 33 Premieren am Departement 34 Neues Zentrum für Hausarztmedizin 37 An-Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Innovativ vorwärts 42 GRADUATE ACADEMY Nachwuchsförderung im Blick 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Mit Nachbarn wissenschaftlich verbunden 46 PERSONAL UND PROFESSUREN Löhne: fair und transparent 47 PANORAMA Panorama 50 Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 54 Fokussiert in die Zukunft 55 Akademischer Feiertag 56 Solidarität mit der Ukraine 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 72 Dienste / Partnerin 76 / 79 Förderinstitutionen 80 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 84 Institute, Seminare und Forschungsstellen 85 INHALT 5 Auch das «Jahr 2» der Pandemie hat die Universität Luzern organisatorisch und technisch sehr gut gemeistert. Trotz erschwerter Bedingungen wurden 2021 wichtige Weichen für die künftige Entwicklung gestellt. Dabei konnte sich Luzern erfolgreich als Spezialitätenuniversität mit einem human- wissenschaftlichen Fokus positionieren. Sie ist mit dieser Strategie auf gutem Weg, mittelfristig zu den führenden humanwissenschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. Die Pandemie hat verdeutlicht, dass Politik und Gesellschaft auf wissenschaftlich fundierte Ergebnisse angewiesen sind. Unser politisches System lebt vom Vertrauen in Fakten und davon, dass überall, wo wissenschaftliche Erkenntnisse geleugnet werden, Widerspruch laut werden muss. Die Wissenschaft muss ihre Rolle in der Gesellschaft weiter stärken, indem sie anschaulich vermittelt, wie neue Erkennt- nisse zustande kommen. Sie muss aber auch Kritik ertragen können, denn Irrtum ist Teil der Forschung. In einer Zeit enormer geopolitischer Herausforderungen müssen wir über die grossen Fragen der Zukunftsgestaltung in aller Gründlichkeit nachdenken. Dies erfordert neue Netzwerke aus Politik, Wirtschaft – und Wissenschaft, und zwar nicht nur im Fall der Pandemiebekämpfung oder der Sicherheit, sondern auch für eine Reihe anstehender gesell- schaftlicher Herausforderungen wie dem Klimawandel, der steigenden Lebenserwartung oder der digitale Transforma- tion. Unsere dynamische Universität ist in verschiedenen Zukunftsthemen gut positioniert – und soll auch massvoll weiterwachsen können. Der Regierungsrat unterstützt in diesem Kontext die Erweiterung um zwei neue Fakultäten (siehe Seite 55): einerseits die Umwandlung des Departe- ments für Gesundheitswissenschaften und Medizin, ande- rerseits die Gründung der Fakultät Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie. Zu den dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen wurde bis Mitte März eine breit abgestützte Vernehmlassung durchgeführt. Die ersten Studierenden der Masterausbildung sollen bereits 2023 die Diplome von der «Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin» über- reicht erhalten. Gesellschaftlich und technologisch verändert sich unser Leben in einem rasanten Tempo. Es ist letztlich nur eine kurze, spannende Zeit, in der wir leben. Dieses Leben ist in den vergangenen Jahren viel zu komplex für einfache Ant- worten geworden. Hier setzt die Universität Luzern an und beschäftigt sich aus ihrer humanwissenschaftlichen Pers- pektive intensiv mit ineinandergreifenden Fragen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsthemen, die Erfor- schung von Resilienz in einer digitalen Gesellschaft oder die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz. Denn Digitalisierung ist keineswegs ein rein technisches Phäno- men, sondern ebenfalls ein soziales, das tief in das mensch- liche Miteinander eingreift. Online-Märkte, «Big Data» oder künstliche Intelligenz befeuern die digitale Transformation persönlicher Lebensbereiche, verändern aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental. Die geplante Gründung eines Zentrums für digitale Innovation trifft damit auch den Nerv der Zeit. Mit den drei Entwicklungsschritten Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung (siehe auch das Jahresbericht-Motto) stärkt die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil und leistet ihren Beitrag für neue Lösungsansätze bei gesellschaftlichen Herausfor- derungen. Dahinter steht auch eine volkswirtschaftliche Bedeutung: Im Zuge der weiteren Stärkung ihres Profils trägt die Universität dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren sowie die Standort attraktivität von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern. Hinter den Erfolgen der Universität Luzern steht ein enormes Engagement. Der Dank für die grosse Leistungsbereitschaft richtet sich an alle Universitätsangehörigen – insbesondere an die Universitätsleitung, die Dozierenden, Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Im Namen des Regie- rungsrates danke ich auch den Unterstützerinnen und Unterstützern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für ihren wertvollen Einsatz. Sie alle engagieren sich stark zum Wohle der Universität Luzern – und zu jenem des Bildungs- standorts, dem Kanton Luzern. Packen wir die Herausforde- rungen der Gegenwart und der Zukunft an, um langfristig den Erfolg für die Universität Luzern zu garantieren! Marcel Schwerzmann, im Mai 2022 DIE WELT IST VIEL ZU KOMPLEX FÜR EINFACHE ANTWORTEN REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 ZIELE, WEGE UND MITTEL Die Universität Luzern ist jung. Junge Organisationen glau- ben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne. Sie streben hohe Ziele an und sie wollen sich beweisen. Sie suchen Erfolge und sie lassen sich nicht kleinkriegen. Wir sind eine fokussierte Universität, die sich auf humanwissenschaftliche Fächer konzentriert, keine Voll-Uni im Kleinformat. Mit diesem Profil sind wir die einzige Universität in der Schweiz, aber nicht die einzige in Europa. Auf dem Weg zu einer profilierten hu- manwissenschaftlichen Universität haben wir im vergangenen Jahr wichtige Schritte getan, zum Beispiel: • die Gründung des Zentrums für Theologie und Philosophie der Religionen an der Theologischen Fakultät und die Gründung des Zentrums für Hausarztmedizin und Com- munity Care am Departement für Gesundheitswissen- schaften und Medizin (siehe Seiten 18–20 und 37); • die Akkreditierung des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Seite 38); • die Entwicklung des Fachbereichs Rehabilitation am Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin und die Projektierung einer Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie mit Vertiefungen in Kinder-, Rechts-, Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie; • die Planung eines neuen Masterprogramms in Klima- politik, -recht und -ökonomie an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät; • erste Abschlüsse im Weiterbildungsstudiengang «Huma- nitarian Leadership», der gemeinsam mit dem Internatio- nalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführt wird; • die Lancierung neuer Zertifikatskurse, unter anderem für Kranken- und Privatversicherungsrecht oder für Diskurs- kompetenzen von Führungspersonen. Grundlegend ist dabei die Überzeugung, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Wenn Wissen aber gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben, und dann ist es unsere Aufgabe, die Welt mit Wissen besser zu machen – nicht alleine, sondern im Verbund. Vernetzung ist das Gebot der digitalen Welt und für uns eine Tugend, die sich aus der zentralen Lage im Herzen der Schweiz und im Kern Europas ergibt. Die Verbundenheit mit internationalen Organisationen (z.B. IKRK, WHO), mit führen- den universitären Institutionen (z.B. mit der Universität Zürich für den Joint Master Medizin) und mit regionalen (z.B. Hoch- schule Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern), nationalen (z.B. Höhere Kaderausbildung der Armee) und europäischen Partnern (z.B. Europäisches Universitätsinstitut Florenz) ermöglicht es uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Ver- gleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. Entwicklungen bedingen entsprechende Mittel. Der Träger- kanton Luzern hat sich entschieden, den Grundbeitrag für die Universität ab 2022 um eine Million Franken zu erhöhen. Damit können wir das strukturelle Defizit bereinigen. Die Forschungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds nehmen dank erfolgreicher Eingabe von Forschungsprojekten zu, und auch Donationen von privater Seite, die einzeln ausge- wiesen sind (siehe Seiten 62–64), haben uns auf unserem Weg geholfen. Ihnen allen danke ich sehr – persönlich und im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen glauben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne, aber sie müssen auch vieles lernen. Lernen ist wichtig, denn wenn man immer nur das tut, was man kann, bleibt man, was man ist. Wenn wir dorthin kommen sollen, wo wir hinwol- len, müssen wir Gewohntes verlassen, Neues suchen, Schwä- chen wahrnehmen und uns verbessern – in vier Bereichen: • Erstens: Auf Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung wurde unsere Uni nach aufwändiger Überprüfung im Herbst 2021 akkredi- tiert – obwohl unser Handbuch zum Qualitätsmanagement nicht auf dem neusten Stand ist. Unsere Qualitätssiche- rung müssen wir umgehend und professionell verbessern. • Zweitens: Wir sind in einem Minergiehaus, haben Sonnen- kollektoren auf dem Dach, liegen ohne eigene Parkplätze direkt neben dem Bahnhof, haben präzise CO2-Statistiken, aber keine Nachhaltigkeitsstrategie! Hier brauchen wir Pläne mit konkreten Zielen. Wir forschen und lehren zu Nachhaltigkeit. Der Beweis für diese Kompetenz muss darin liegen, dass wir sie auch bei uns selbst anwenden. • Drittens: Chancengleichheit ist für uns ein wichtiges Thema, aber bei den Professuren sind wir in Schieflage. Mit der Diversity-Strategie, welche die Uni letzten Sommer in Kraft gesetzt hat, muss es gelingen, das Geschlechter- verhältnis ausgeglichen zu gestalten. • Viertens: Bei einer gesamtschweizerischen Stichprobe erklärten 31 Prozent von 517 Befragten, sie wüssten nicht, dass es in Luzern eine Universität gibt. Es liegt an uns, die Schweiz von der Uni Luzern zu überzeugen! «Die Dinge sind nie so wie sie sind, sie sind immer das, was man aus ihnen macht», formulierte der französische Drama- tiker Jean Anouilh. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen haben grosse Pläne und sie glauben an die Zukunft. Wir wollen etwas machen! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitwirken, und ich danke allen, die dafür günstige Vor- aussetzungen schaffen. Ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Dazu wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2022 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2022 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Bernhard Rütsche (beide Ämter) 2 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Nicolas Diebold 3 bis 31. Januar 2022: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan 2 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan 3 Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, der Universitätsmanagerin oder dem Universi- tätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2022 Marcel Schwerzmann, Präsident Regierungpräsident, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Jetesa Huskaj Vertreterin der Studierenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) Wieso ist Rehabilitation für ein gesundes Altern zentral? Ass.-Prof. Dr. Carla Sabariego, Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT «Nichts ist steter als der Wandel» lautete der Titel meines Beitrags im letzten Jahresbericht, als das Universitäts- management neu geschaffen worden war. Diese Feststellung passt nach wie vor: So ist es noch immer, aber keineswegs nur die Corona-Pandemie, die uns laufend vor Herausforde- rungen stellt, auf die angemessen zu reagieren ist. Generell haben wir den Anspruch, kontinuierlich nach dem Warum und Wozu zu fragen und Verbesserungsprozesse anzustos- sen. Gefragt sind Agilität, Kreativität und Anpassungsfähig- keit, aber auch Ausdauer, Vertrauen und Teamspirit. Die Mitarbeitenden im Universitätsmanagement leisten täglich ihren Beitrag, um einem veränderten Umfeld zeitnah mit innovativen Lösungen zu begegnen. Die grossen Umstellungen vom Präsenzmodus auf digitale und hybride Lehre sowie auf die Arbeit im Homeoffice haben die Informatikdienste optimal weiterbegleitet. Mit viel Enga- gement wurde Verschiedenes erreicht – auch in Sachen Sicherheit: Im Bestreben, bei den Gefahren, die in der digi- talen Welt lauern, stets einen Schritt voraus zu sein, wurden Schutzschirme installiert. Dies, um Malware und Phishing zu verhindern und um die Universitätsangehörigen vor böswilligen Websites und Links zu schützen. Zahlreiche Aperos und persönliche Begegnungen waren wegen Corona nicht möglich. Die vom Facility Management neu realisierten Pergolen auf dem Pausenplatz im 2. Stock laden dazu ein, im Freien auf ein gelungenes Projekt oder im Rahmen eines Events anzustossen. Dabei steht man weder im Regen noch fehlen schattenspendende Sonnen- storen. Apropos Regen: Aufgrund des Hochwassers musste im Sommer die «Gefahrenstufe 3» ausgerufen werden. Mit einigen Rund-um-die-Uhr-Einsätzen konnten grössere Schäden verhindert werden. Buchstäblich vom Winde verweht wurde im Dezember das Testzelt vor dem Uni/PH-Gebäude. Der Betreiber trotzte den widrigen Bedin- gungen, und unermüdlich wurden Antigen- und Pooltests gemacht, damit unsere Studierenden jederzeit die Mög- lichkeit hatten, an Präsenzunterricht teilzunehmen oder in der Bibliothek zu lernen. Im Frühsommer wurde der Zuschlag für den weiteren Be- trieb der Mensa der Gastronomiegruppe ZFV Zürcher Frauenverein erteilt. Nach vielen Monaten ohne Gastronomie im Haus war die Freude entsprechend gross; auch betraten wir mit dem verstärkten Fokus auf Nachhaltigkeit, Regionali- tät und Saisonalität Neuland. Mit der sehr hohen Medien- präsenz aufgrund des vorwiegend vegetarisch/veganen Angebots war die Uni-Mensa im Sommer 2021 die wohl bekannteste weit und breit. Die Ergebnisse einer ersten Befragung zeigen, dass der eingeschlagene Weg vom Gros der Kundinnen und Kunden geschätzt wird. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) konnte sein 20-jähriges Bestehen feiern. Im Projekt «Healthy Campus» des internationalen Hochschulsportverbands FISU wurde die «Silber Level»-Zertifizierung erfolgreich erreicht. Ein herber Schlag war die kurzfristige Absage der Winteruniver- siade. Die Teams aus dem Universitätsmanagement waren in die Organisation dieses Grossanlasses eng eingebunden. Das Uni/PH-Gebäude sollte den Dele gationen aus 52 ver- schiedenen Nationen als Hauptquartier dienen. Die Universi- tät hatte daher für Dezember einen mehrheitlich digitalen Lehrbetrieb geplant und für Prüfungen alternative Standorte bestimmt. An diesem Entscheid hielt man fest. Die nunmehr ungenutzt bleibenden Lehrräume wurden kurzerhand als Arbeitsräume für die Studierenden freigegeben. Es gäbe noch vieles zu berichten, das aufzeigt, wie unter- schiedliche Perspektiven uns vorantreiben und unsere Vision, die Dienstleistungen zu verbessern, manchmal auch auf ungewöhnliche Art und Weise bereichern. Unsere Arbeit darf und soll Spass machen, denn Humor ist, wenn man trotzdem lacht. Im Namen des Universitätsmanagements geht ein grosses Dankeschön an Mitarbeitende, Studierende, Lieferanten und alle Partnerinnen im Haus, namentlich die Pädagogische Hochschule, die Zentral- und Hochschulbibliothek, die Campusorganisationen und die Mensabetreiberin ZFV. 2021 war ein Jahr, das uns allen erneut viel abverlangt hat. Den- noch dürfen wir auf eine Zeit zurückblicken, die uns näher zusammenrücken liess, auch wenn die Pandemie physische Distanz erforderte. Neue Denkweisen, neue Strukturen und neue Methoden lassen es zu, Herausforderung für Heraus- forderung zu meistern und daran zu wachsen, sodass wir uns auf jede neue freuen. Doris Schmidli AN HERAUSFORDERUNGEN WACHSEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin «Moving Human Sciences»: voller Einsatz, auch am Luzerner Stadt- lauf. Im Bild: HSCL-Leiter Patrick Udvardi (Seiten 76/77). Prof. Dr. Sara Rubinelli, a. o. Professorin für Gesundheitskommunikation Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Vor welche Herausforderungen stellt die Informations - gesellschaft die institutionelle Gesundheits- kommunikation? 16 Im Jahr 2021 kam es an der Universität Luzern auch im Bereich der Forschung zu grossen, pandemiebedingten Herausforderungen. Projektmeetings, Konferenzen, Work- shops und Vorträge mussten weitgehend online abgehalten werden – oder fielen der Pandemie gleich vollständig zum Opfer. Ein rein digitaler Austausch unter Forschenden ist gerade bei nationaler und internationaler Zusammenarbeit, wovon es immer mehr gibt, hinderlich. Es geht eben auch bei der Forschung nichts über den persönlichen Austausch, abseits der digitalen Bildschirme. Trotz dieser Herausforderungen kann die Universität auf eine höchst erfolgreiche Bilanz im Forschungsbereich zurück- schauen. Viele Projekte wurden intern und extern gespro- chen. Vor allem gilt es herauszustreichen, dass Prof. Dr. Mira Burri als erste Forschende an der Universität Luzern einen «European Research Council Grant» erhalten hat, einen sogenannten «Consolidator Grant», was für die Universität und die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Grosserfolg gewertet werden darf. Professorin Mira Burri arbeitet an der Schnittstelle zwischen der Rechtswissenschaft und der Digitalisierung der Gesell- schaft, also einem der wichtigen Entwicklungskorridore, den sich die Universität Luzern gegeben hat. Unsere Kompeten- zen auf dem Gebiet der Digitalisierung werden zunehmend gestärkt. Nebst den individuellen Lehr- und Forschungs- angeboten unserer Forschenden konnte auch das gesamt- universitäre Spektrum bedient werden durch die Fortführung des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schwei- zer Hochschulen, finanzierten P8-Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter dem Lead der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Zu erwähnen gilt es zudem, dass der neu geschaffe ne «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) mit zunehmenden Studierendenzahlen unter- wegs ist. Schliesslich sah das Berichtsjahr den Start von mehreren von der Forschungskommission und vom Schwei- zerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten – kleineren und grösseren – Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Digitalisierung. In seiner strategischen Planung hat die Universitätsleitung daher den Aufbau eines universitätsübergreifenden «Lucer- ne Center for Digital Innovation» befürwortet. Ziel dieses Zentrums soll es sein, das Fehlen von Computer Science und naturwissenschaftlichen Disziplinen so aufzufangen, dass die Universität Luzern die humanwissenschaftlichen Impli- kationen der digitalen Gegenwart und Zukunft in ihren Lehr- und Forschungsangeboten verstärkt. Noch existiert das Zentrum für digitale Innovation erst auf dem Reissbrett. Die Universität ist aber zuversichtlich, dass dessen Aufbau dank Drittmitteleinwerbungen vorangetrieben werden kann. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch das Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen funktionierte im Berichtsjahr nolens volens weiterhin zu grossen Teilen im Pandemiemodus. So mussten die ver- schiedenen Dienste des Prorektorats alle möglichen und unmöglichen Hebel in Bewegung setzen, damit trotz Kon- taktbeschränkungen, Homeofficepflicht und behördlich angeordnetem Fernunterricht ein möglichst reibungsloser und normaler Lehr- und Studienbetrieb gesichert werden konnte. Denn Leitmotiv und Ziel für uns alle war wie bereits im Vorjahr das Schaffen günstiger Voraussetzungen, damit die Pandemie nicht zu Studienverlängerungen führt. Angesichts der sich zuweilen im Wochentakt ändernden behördlichen Vorgaben hat das dem gesamten Team viel Flexibilität und Kreativität abverlangt sowie die Bereitschaft, erprobte Vorgehensweisen über Bord zu werfen. Die Aus- nahmesituation hat aber auch zu spannenden neuen Ideen und Projekten geführt. So hat etwa das International Rela- tions Office anstelle physischer Mobilität ein digitales Mobili- tätsformat getestet: An ausgewählten Lehrveranstaltungen nahmen nicht nur Studierende der Universität Luzern, sondern etwa auch Studierende aus Litauen oder Indien teil. Die Studiendienste konnten das Projekt der digitalen Imma- trikulation weiterentwickeln, und auch im Zentrum Lehre sowie in der Weiterbildungsakademie konnten spannende, wegweisende Projekte nicht nur, aber auch wegen der pandemischen Ausnahmesituation vorangetrieben werden. Das gesamte Team des Prorektorats Lehre und Internationa- le Beziehungen hat auch im zweiten Pandemiejahr an einem Strick gezogen und vermochte einen grossen Beitrag zu leisten, sodass das Jahr 2021 zwar intensiv, aber erfolgreich war. Dafür danke ich allen von Herzen. Martina Caroni MIT FLEXIBILITÄT UND KREATIVITÄT ZUM ZIEL LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 DIALOG DER RELIGIONEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Das neue Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen widmet sich den mannigfaltigen Verbindungslinien zwischen Christentum, Judentum und dem Islam. Es geht darum, so die Zentrumsleitenden, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen. Erdal Toprakyaran, Giovanni Ventimiglia und Verena Len- zen, Sie leiten das neue Zentrum. Welche Bedeutung hat dieses für die Theologische Fakultät? Erdal Toprakyaran: Theologische Fakultäten müssen sich in unserer pluralistischen Gegenwart immer stärker öffnen. Theologinnen und Theologen können heute nicht mehr in ihrem Elfenbeinturm sitzen oder sich allein mit der eigenen Form von Religiosität beschäftigen. Wir wissen heute, dass Religionen keine monolithischen Phänomene sind, sondern sich prozesshaft und stets in positiver oder negativer Ausein­ andersetzung mit anderen Weltanschauungen entwickeln und verändern. Giovanni Ventimiglia: Genau. Heutzutage ist der inter­ religiöse Dialog ein heisses Thema. Keine theologische Fakul­ tät kommt umhin, sich damit zu befassen. Aber der Dialog kann auf zwei Arten geführt werden: trotz des Glaubens oder dank des Glaubens. Im ersten Fall wird der Dialog geführt, indem die eigene Glaubensidentität in Klammern gesetzt wird; im zweiten Fall wird er geführt, indem die Geschichte der eige­ nen Identität erforscht wird. Und wenn wir zu den Wurzeln der christlichen Theologie zurückgehen, finden wir wichtige Spuren des Judentums und des Islams. Man denke nur an den Einfluss von Avicenna oder von Moses Maimonides auf die christliche Theologie. Das ist die Bedeutung des neuen Zen­ trums für die Fakultät: Indem sie ihren Wurzeln treu bleibt, öffnet sich die Theologie in Luzern für andere Religionen. Verena Lenzen*: Ja, das Zentrum ermöglicht eine inter­ religiöse Erweiterung durch die Einbeziehung von Islam und Islamtheologie. Das Institut für Jüdisch­Christliche For­ schung (IJCF) behandelt bereits seit 40 Jahren die besondere, ja, einzigartige Beziehung zwischen Judentum und Christen­ tum. 50 Jahre Judaistik in Luzern haben dem Fach die seit der Emanzipation erhoffte akademische Integration und Eigenständigkeit gebracht. Aufgabe des Zentrums sollte ein weiterer Ausbau der Islamwissenschaft sein. Und welche Bedeutung hat das Zentrum für Sie persönlich und für Ihre Arbeit? Toprakyaran: Für mich persönlich geht damit ein Traum in Erfüllung. Denn das trialogische und damit abrahami­ tische Zentrum in Luzern bietet mir als muslimischem Theo­ logen die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen aus der christlichen Theologie und der Judaistik eng vernetzt zu sammenzuarbeiten. Ventimiglia: Für mich ist das Zentrum die natürliche Weiterentwicklung eines Themas, das meine Forschung und Lehre seit Jahren begleitet: die multikulturelle Natur der «DNA» des Westens. Kurzum: Wer sich mit der Geschichte der Philosophie und ganz allgemein mit der Geschichte der westlichen Kultur beschäftigt, wird feststellen, dass die west­ liche kulturelle Identität das Ergebnis der Begegnung der griechisch­heidnischen Kultur mit der jüdischen, christ­ lichen und islamischen Kultur ist. Welche Ziele werden mit dem Zentrum verfolgt? Ventimiglia: Die Ziele des Zentrums sind die gleichen wie diejenigen der Universität, nämlich Forschung und Lehre. Die Forschungsgebiete sind vor allem: Komparative Theo­ logie, Theologie der Religionen, Philosophie der Religionen, Mystik der Religionen, interreligiöser Dialog und interreli­ giöse Konfliktforschung. Diese Bereiche werden in enger Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Universität Luzern mit anderen Universitäten und Forschungsinstituten in und ausserhalb Luzerns in methodischer und historischer Perspektive bearbeitet. Interview: Martina Kumli Zwei der Zentrumsleitenden: Giovanni Ventimiglia (r.), Professor für Philosophie (Vorsitz) und Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie. Nicht auf dem Bild: Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie. 20 Toprakyaran: Wir möchten zeigen, dass die Anhängerin­ nen und Anhänger der drei abrahamitischen Religionen viel­ fältiger, kreativer und offener waren als angenommen und es auch heute noch sind. Wir werden durch unsere primär his­ torische Forschung verdeutlichen, dass sich die theologi­ schen, philosophischen oder mystischen Schulen in den drei Religionen oftmals interreligiös inspirieren liessen. Deshalb macht heute eine voneinander losgelöste, monolithisch gedachte Erforschung der drei Religionen keinen Sinn mehr, da die Grenzen der Religionen und der religiösen Richtun­ gen nicht immer scharf waren. Abgesehen von den zahlrei­ chen kulturellen Gemeinsamkeiten der Anhängerinnen und Anhänger der drei Religionen, gab es auch stets (inter­)reli­ giöse Grauzonen und Überlappungen. So existieren ver­ schiedene Orte, Räume, Personen oder Gegenstände, die in unterschiedlichen religiösen Traditionen als gleichermassen heilig angesehen werden, etwa Abraham oder die Stadt Jerusalem. Mit der Vergabe der Ehrendoktorate der Fakultät an die beiden international anerkannten Wissenschaftlerinnen Prof. Dr. Mualla Selçuk und Prof. Dr. Susannah Heschel stand das neue Zentrum bereits im Gründungsjahr im Fokus der Geschehnisse an der Fakultät. Wie ist die Annah- me des Ehrendoktorats der beiden Forscherinnen ein- zuschätzen? Welche Bedeutung hat dies für das Zentrum? Toprakyaran: Die Verleihung der Ehrendoktorate würde ich bereits jetzt als einen Meilenstein in der Geschichte der Fakultät und auch des Zentrums sehen. Es ist sicherlich ein vielversprechendes Zeichen, wenn man bereits wenige Monate nach Gründung des Zentrums mit einem als histo­ risch zu bezeichnenden Ereignis aufwarten kann. Denn erst­ mals wurden gleichzeitig einer muslimischen und einer jüdi­ schen Wissenschaftlerin vonseiten einer christlichen Fakultät ein Ehrendoktorat verliehen. Ich kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland oder einem anderen Land einen ver­ gleichbaren Fall. Auch die Tatsache, dass hier zwei als theo­ logisch progressiv geltende und dialogisch orientierte Frauen ausgezeichnet wurden, ist bemerkenswert. Ventimiglia: Die Bedeutung ist einfach: Das Zentrum nimmt die Herausforderung des interreligiösen Dialogs sehr ernst. Der interreligiöse Dialog wird nicht durch langwierige Diskussionen darüber geführt, wie der interreligiöse Dialog gestaltet werden sollte, sondern indem man tatsächlich mit Menschen verschiedener Religionen spricht. Fakten statt Sit­ zungen; Menschen statt Konzepte. Im Herbst 2022 startet der neue, komplett auf Englisch gehaltene Online-Master «Philosophy, Theology and Religi- ons», ein Projekt, das im Rahmen der Zentrumsgründung entstanden ist. Was dürfen künftige Studierende vom Studiengang erwarten? Ventimiglia: Sie sollten erwarten, die Geschichte der Phi­ losophie in ihrer Gesamtheit zu studieren. Sie werden entdecken, dass es ohne Judentum, Christentum und Islam keine Geschichte der Philosophie und keine Kultur geschichte des Westens gäbe. Sie werden auch entdecken, dass es eine sehr interessante Geschichte der islamischen Philosophie gibt, die bis in die heutige Zeit reicht! Etwas, das im Westen völlig unbekannt ist. Toprakyaran: Dieser Studiengang ist ein Unikat. Zwar gibt es auch an anderen Universitäten interreligiöse oder auch trialogische Studiengänge – etwa in Tübingen –, jedoch handelt es sich beim Luzerner Studiengang um einen abra­ hamitischen Online­Master in Englisch. Studierende aus aller Welt können, ohne nach Luzern reisen zu müssen, an diesem Studiengang teilhaben und von einigen der namhaf­ testen Expertinnen und Experten der drei Religionen profi­ tieren. Wo sehen Sie das Zentrum in zehn Jahren? Bzw. welchen Stellenwert soll es bis dann erreichen? Ventimiglia: Nach einigen interessanten neuen theolo­ gischen Strömungen der Gegenwart, wie derjenigen des so genannten Offenen Theismus, kennt nicht einmal Gott die Zukunft. Woher soll ich das wissen? Scherz beiseite: Aristo­ teles meinte, dass eine gute Gesellschaft nicht durch gute Pläne, sondern durch gute Menschen geschaffen wird. Die Zukunft dieses Zentrums hängt also von den Personen ab, die hier arbeiten werden. Wenn sie gut sein werden, wird die Zukunft des Zentrums gut und erfolgreich sein. Toprakyaran: In zehn Jahren sollten am Luzerner Zen­ trum zahlreiche Forschende aus aller Welt an innovativen interreligiösen Fragestellungen arbeiten. Besonders wichtig ist es, frühzeitig Nachwuchsforschergruppen in die Arbeit des Zentrums einzubeziehen. Denn nur durch intensive multiperspektivische Forschungsarbeit kann gezeigt werden, dass es möglich und auch von grosser gesellschaftlicher und sogar globaler Relevanz ist, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen, wie es Giovanni Ventimiglia immer wieder betont. Ventimiglia: Ich träume von einem echten Forschungs­ zentrum, wenigen Aperos und vielen Studien. Nur wenn wir eine Finanzierung für eines unserer Forschungsprojekte zum interreligiösen Dialog vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erhalten haben, werden wir alle zusammen ein Glas Wein trinken gehen. www.unilu.ch/theirs * Prof. Dr. Verena Lenzen hat ein summarisches Statement beigesteuert. Martina Kumli ist die Verantwortliche für Kommunikation und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 21 Das Eherecht der römisch­katholischen Kirche beinhal­ tet eine Regelung, die es beischlafsunfähigen Menschen ver­ unmöglicht, eine kirchliche Ehe einzugehen. Dies tangiert ein Menschenrecht, das dadurch nicht ausgeübt werden kann. Sabine Baggenstos konfrontiert in ihrer im Berichts­ jahr publizierten Doktorarbeit die kirchliche Rechtsordnung mit den im staatlichen Recht der Schweiz geltenden Normen, die das Menschenrecht auf Ehe und das Verbot der Diskri­ minierung aufgrund einer Behinderung enthalten. Lösungsansätze im Fokus Es erfolgt die Diskussion dreier Lösungsansätze, mit denen die Diskriminierung behoben werden könnte: Im ers­ ten, kirchenrechtlichen Lösungsansatz wird aufgezeigt, dass der Heilige Stuhl die Behindertenrechtskonvention unter­ zeichnen kann. Denn: Gedanken der Gleichberechtigung und der Inklusion der 2006 von der UNO­Generalversamm­ lung verabschiedeten Behindertenrechtskonvention sind in der kirchlichen Lehre bereits seit 1981 vorhanden. Der zweite, ebenfalls kirchenrechtliche Lösungsansatz ergibt sich auf­ grund der Anerkennung der Menschenrechte durch die Kir­ che. Der Menschenrechtscharakter der Ehe müsste daher KIRCHLICHE EHE UND NICHT-DISKRIMINIERUNG mehr betont werden und auch Menschen mit einer Behinde­ rung (Impotenz) müssten zur Ehe zugelassen werden, so die Schlussfolgerung der Autorin. Im dritten, religionsverfas­ sungsrechtlichen Lösungsansatz wird die Frage behandelt, ob das staatliche Diskriminierungsverbot auch für die Kir­ che gilt. Die Dissertation entstand im Rahmen des «Swiss Lear­ ning Health System», einer interdisziplinären nationalen Forschungsplattform, die vom Departement Gesundheits­ wissenschaften und Medizin an der Universität Luzern gelei­ tet wird. Die von Prof. Dr. Adrian Loretan, Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, betreute Dissertation ist unter dem Titel «Das kanonische Grundrecht auf Ehe und das Ehehindernis der Impotenz in Gegenüberstellung mit dem staatlichen Recht (CH)» (LIT, Zürich) erschienen. Die Studie wurde mit dem universitären Dissertationspreis aus­ gezeichnet, die Preisvergabe fand im November am Dies Academicus (siehe Seite 56) statt. Dr. Sabine Baggenstos 22 Die Soziologie kann im Umgang mit «Big Data» eine wichtige Brückenfunktion einnehmen. Gleichzeitig erfordert der Umgang mit den grossen Daten auch, das bewährte methodische Repertoire zu erweitern, so Professorin Sophie Mützel. NEUE WERKZEUGE FÜR DIE SOZIOLOGIE Omnipräsente Datenerhebung: Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke sowie Prodekanin der Kultur- und So- zialwissenschaftlichen Fakultät, bei einer Velozählanlage in der Stadt Luzern. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sophie Mützel, was muss man sich unter Big Data vorstellen? Sophie Mützel: Das Schlagwort umfasst die Idee von grossen, unstrukturierten und klassischerweise auch nicht aufbereiteten Datenmengen bzw. Datenpunkten. Im digi­ talen Zeitalter produzieren wir diese etwa, indem wir uns mit unseren Smartphones durch die Welt bewegen. Daneben entstehen grosse Daten aber zum Beispiel auch, wenn Archive digitalisiert werden. Mit solchen grossen Daten müssen wir anders arbeiten als bisher. Welche Stärken bringt die Soziologie bezüglich der Arbeit mit Daten bereits mit? Lange Zeit war die Soziologie davon geprägt, mit weni­ gen Daten, ja: mit einem Mangel von Daten zu arbeiten. Klassischerweise stehen uns nicht genügend Mittel zur Ver­ fügung, um jede Schweizerin und jeden Schweizer zu allen Themen von Interesse zu befragen. So wurden Methoden entwickelt, wie auch mit wenigen Daten aussagekräftige Ergebnisse erlangt werden können. Wir ziehen also eine repräsentative Stichprobe aus der Gesamtbevölkerung, ana­ lysieren diese und können auf dieser Basis zuverlässige Aus­ sagen treffen. Ebenfalls können wir Interviews führen oder Beobachtungen machen, um Einsichten zu gewinnen. In der Erhebung dieser Daten – und in den damit verbundenen Auswertungsmethoden – ist die Soziologie sehr stark. Welche Herausforderung stellt sich der Soziologie nun angesichts von Big Data? Heute ist die Situation eine andere. Um ein Beispiel zu machen: Wir haben potenziell Daten von 98 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer, da diese ein Smartphone nutzen. Damit sind andere Daten als bis anhin verfügbar. Weil also der Werkzeugkasten auf eine andere Datengrund­ lage ausgerichtet ist, brauchen wir auch neue Werkzeuge. Was sind die Ergebnisse aus Ihrer nun abgeschlossenen Studie «Facing Big Data» (vgl. Hinweis ganz am Schluss)? Wichtig ist mir zu betonen, dass das, was die Soziologie bis anhin gemacht hat, weder falsch noch schlecht ist. Im Gegenteil. Aber wir müssen uns nun auch mit dem anderen Typ von Daten beschäftigen, die das Soziale ausmachen und die auch von den Studierenden wie den zukünftigen Arbeit­ geberinnen und Arbeitgebern analysiert werden wollen. Das heisst, wir müssen lernen, diese neuen digitalen Daten zu erheben, sie aufzubereiten und bestimmte Gütekriterien zu entwickeln. Zwar besitzen, um auf das Beispiel zurückzu­ kommen, 98 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer Smartphones, aber weit weniger von ihnen sind auf Twitter. Was heisst das dann also, wenn ich die Daten von allen Schweizer Twitter-Nutzerinnen und -Nutzern und ihren Abstimmungs-Tweets analysiere? Dass wir neue Methoden brauchen, betrifft gleichsam die Auswertung der Daten, wo es mehr in Richtung «Data Mining» geht: Wir nutzen Algorithmen, um zu schauen, was uns die Daten sagen – statt klassisch mit einer These oder Hypothese an die Daten heranzugehen und entsprechende Analysen zu machen. Das ist eine grosse Herausforderung für die Soziologie. Auch der Zugang zu den Daten erfordert neue Instrumente: Wir nutzen heute etwa Application Programm­ ing Interfaces (APIs) und Schnittstellen, um an Daten, etwa von Twitter, zu kommen. Und: Die grossen Daten gehören oftmals US­amerikanischen Konzernen. Hier fordert uns die Diskussion um Zugangs­ und Nutzungsrechte. Interview: Vera Bender 24 Zum Projekt gehörten drei Bereiche. Welche Ergebnisse zeigen sich dort? Mit Rahel Estermann, Lisa Kressin und Philippe Saner hatte ich ein sehr gutes Team. Alle drei haben ihre Disserta­ tion erfolgreich abgeschlossen und werden im Jahr 2022 Monografien veröffentlichen. Drei verschiedene Felder haben wir uns angeschaut: «Datenjournalismus», «Metho­ den in der Soziologie» und «Datenwissenschaften». Das Feld der Datenwissenschaften hat Philippe Saner bearbeitet – für seine Doktorarbeit wurde ihm von der Gesellschaft für Hochschulforschung der Ulrich­Teichler­Preis zugespro­ chen. Saner hat sich mit der Entstehung dieses in der Schweiz noch jungen Feldes beschäftigt. Dafür hat er sich zum Bei­ spiel die Curricula der neu entstandenen Studienprogramme angeschaut oder Stellenausschreibungen für so genannte Data Scientists untersucht. Wie sich zeigt, ist das Feld der Datenwissenschaft ein transversales, wo ganz bestimmte Fähigkeiten gesucht und gefördert werden. Was wurde hinsichtlich Datenjournalismus untersucht? Auch dies ist ein Feld, das gerade erst entsteht – auch wenn es schon sehr lange den Versuch gibt, journalistische Berichte visuell zu unterlegen, das heisst, mit Bildern Geschichten zu erzählen. Zum Beispiel während der Corona­ Zeit begleiteten uns solche datenjournalistischen Visualisie­ rungen täglich. Estermann hat sich in zwei datenjournalis­ tische Teams hineingegeben, um herauszufinden, wie diese mithilfe von Daten und deren Visualisierungen Geschichten bzw. Nachrichten produzieren. Und was ergab die Untersuchung des dritten Bereichs? Hier hat Lisa Kressin untersucht, welche Methoden in der Soziologie genutzt werden. Das ist ein herausfordernder «Blick auf den eigenen Bauchnabel». Mithilfe vieler Inter­ views und Dokumente hat sich Lisa Kressin diesem Feld genähert – mit dem Fokus auf die Lehre, also den Unterricht. Was kommt auf einen Vorlesungsplan? Welche Bücher ste­ hen auf der Literaturliste? Kressin hat vier Lehrkulturen fest­ gestellt, die in der deutschsprachigen Soziologie vorkom­ men. Es zeigt sich eine grosse Spanne, was die Offenheit gegenüber Lehrveranstaltungen zu grossen Daten betrifft. Welche Rolle kann die Soziologie in der Forschung und Arbeit mit Big Data einnehmen? Es gibt sehr viele Disziplinen, die fantastisch mit grossen Daten umgehen können. Aber oftmals fehlen dann substan­ zielle Fragestellungen oder ein Verständnis davon, wie das Soziale strukturiert ist. Hier kann die Soziologie die Rolle einer Brückenbauerin einnehmen. Haben Sie ein Beispiel dafür? Zum Beispiel wissen wir seit Langem, dass Frauen aus verschiedenen Gründen auch in gleichen Positionen weniger verdienen als Männer. Das ist eine Information, über die man Kenntnis haben sollte, wenn man einen Datensatz über Einkommen bearbeitet. Wir sorgen darum dafür, dass unsere Studierenden einerseits die richtigen Fragen stellen können und andererseits ein Wissen darüber mitbringen, wie das Soziale strukturiert ist. Damit können sie zum Beispiel im Marketing eines Unternehmens aus der verfügbaren Daten­ menge die «Schätze» heraussuchen, diese entsprechend ana­ lysieren und interpretieren. So bereichern die Soziologinnen und Soziologen die Zusammenarbeit der involvierten Diszi­ plinen rund um die grossen Daten. Wie fliessen Ihre Forschungsergebnisse in die Lehre ein? Wir haben an der Universität Luzern in den letzten Jah­ ren bereits zwei wichtige Dinge getan: Zum einen haben wir einen Lehrschwerpunkt zur Digitalisierung an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschaffen, wo wir unter anderem einen fakultätsweiten Kurs für Studienanfän­ gerinnen und ­anfänger anbieten, der sich mit der Arbeit mit digitalen Daten beschäftigt. Wir überlegen uns genau, wie wir unsere Studierenden fit machen für einen Arbeitsmarkt, der den Umgang mit digitalen Daten immer stärker verlangt. Wenn es dann heisst: «Machen Sie doch mal eine Analyse unserer Twitter­Follower», dann wissen sie, was zu tun ist. Zum anderen haben wir den interdisziplinären Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) ge­ gründet. Dieser schweizweit einzigartige Studiengang kombi­ niert sozialwissenschaftliches Wissen mit den gefragten Fähigkeiten, grosse Datenmengen computerunterstützt zu erheben und zu analysieren. Auch hier gilt, dass der LUMACCS den Dialog bspw. zwischen Sozialwissenschaften und Informatik oder Ingenieurswissenschaften ermöglicht – weil Absolvierende die verschiedenen «Sprachen» sprechen. Dazu fliessen unsere Erkenntnisse natürlich auch in den Stu­ diengang Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften (SoCom) ein. Welchem Forschungsprojekt widmen Sie sich als nächstes? Dieses ist bereits am Laufen: Mit «Digital Payments. Making Payments personal and social» beschäftige ich mich mit einer weiteren Facette dieser grossen Daten, nämlich mit digitalen Bezahlsystemen. Dabei richten wir den Blick auf die Schweiz und auf Schweden und beobachten zum Bei­ spiel, wie sich soziale Beziehungen mit diesen schleichenden Digitalisierungsprozessen verändern. «Facing Big Data. Methods and Tools for a 21st Century Sociology» lief von 2017 bis 2021, wurde im Rahmen des Natio­ nalen Forschungsprogramms «Big Data» (NFP 75) durch­ geführt und war mit rund 658 000 Franken an Drittmitteln dotiert. www.unilu.ch/sophie-muetzel Vera Bender ist freischaffende Texterin; Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften der ALUMNI Organisation der Universität Luzern 25 Die Studierenden sollen auf eine digitalisierte Welt vor­ bereitet werden, deren Herausforderungen immer komple­ xer werden: Dies ist das Ziel im Bereich Lehre des an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät lancierten Schwerpunkts Digitalisierung. Dieser steht unter der Lei­ tung von Prof. Dr. Sophie Mützel (siehe Interview auf den voran gehenden Seiten) und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Das interdisziplinäre Curriculum ermöglicht den Studie­ renden die Aneignung von Expertise zur digitalen Trans ­ formation. Befähigung auch für die Berufswelt Die Resonanz bei den Studierenden ist gut; so sagt etwa Bachelorstudentin Valentina Meyer: «Das Bewusstsein für das Generieren und Sammeln von digitalen Daten in alltäg­ lichen Anwendungen – und dabei auch für deren Verwen­ dung – wird durch die im Rahmen des Schwerpunkts ange­ botenen Lehrveranstaltungen bedeutend geschärft.» Gerade die rege besuchten Lehrveranstaltungen «Digitales Bezah­ len, virtuelles Geld und soziale Beziehungen» sowie «Daten­ visualisierungen. Die Grammatik digitaler Daten» erachtet SCHWERPUNKT DIGITALISIERUNG sie als «gute Vorbereitung auf die Berufswelt». Auch der his­ torische Blick auf den Begriff der Digitalisierung ist zentral für die Ausbildung in den Geisteswissenschaften. Dies­ bezüglich durfte sich Valentina Meyer im letzten Herbst­ semester in der Vorlesung «Geschichte der Digitalisierung» mit dem Begriffswandel der Digitalisierung auseinander­ setzen und erfahren, was bspw. die Standardisierung von Zeit damit zu tun hat. Im Bereich Forschung konnten mehrere Projekte lan­ ciert werden; einige davon wurden mit Drittmitteln geför­ dert. Im aktuellen Frühjahrssemester wurde zudem erst­ mals eine öffentliche Ringvorlesung angeboten, die sich mit interdisziplinären Sichtweisen auf den digitalen Wandel beschäftigte und auf ein breites Interesse stiess. www.unilu.ch/ksf-digitalisierung Nadia Bühler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Schwer- punkt Digitalisierung. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die «Law Clinic Wirtschaftsrecht» bietet Studierenden auf Master- stufe die Möglichkeit, sich unter professioneller Betreuung mit realen Fällen auseinanderzusetzen. Das Lehrformat schlägt eine Brücke zwischen der theoretischen Ausbildung und der prak- tischen Anwendung. WENN UNIVERSITÄRE LEHRE AUF DIE PRAXIS TRIFFT Die Law Clinic Wirtschaftsrecht ist ein neues Lehrformat an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Seit dem Frühjahrs- semester 2021 können Masterstudierende in Teams von zwei bis drei Personen einen realen Fall zu wirtschaftsrechtlichen Themen bearbeiten. Sie verfassen zuhanden eines Auftrag- gebers – in der Regel ein Unternehmen – ein Rechtsgutach- ten und präsentieren ihre Ergebnisse an einer Schlussveran- staltung. Die Teams werden von Professorinnen und Professoren sowie Lehrbeauftragten der Universität oder dem unternehmensinternen Rechtsdienst fachlich betreut und angeleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer steht ihnen während des Semesters mit Rat und Tat zur Seite, um fach- liche und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Die akademische Leitung liegt bei den Profes- soren Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche. Kooperations- partner der Law Clinic ist die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ), der mehrere hundert Unternehmen angeschlossen sind. Vielfältige Rechtsfragen Die Fälle, die bisher in der Law Clinic bearbeitet worden sind, verdeutlichen die Vielfältigkeit dieses Lehrformats. So bearbeiteten im Frühlingssemester 2021 zwei Studierenden- teams einen Fall aus dem Medizinprodukterecht mit Berüh- rungspunkten zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU. Konkret ging es um «Virtual Walking», eine am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (SPZ) entwickelte visuelle Therapiemethode, mit der chronische neuropathische Schmerzen nach Rückenmarksverletzungen behandelt werden können. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese an Patien- tinnen und Patienten angewendet und in Verkehr gebracht werden darf. Die Studierenden mussten sich mit der komple- xen Materie des Heilmittelrechts auseinandersetzen. Dabei bestand eine grosse Herausforderung darin, dass das europäische Recht kurz zuvor geändert worden war und dass aufgrund des gescheiterten Rahmenvertrags unklar war, welche Vorschriften in der Schweiz anwendbar sein würden. Die Betreuung der Studierenden erfolgte durch die Professoren Diebold und Rütsche in Zusammenarbeit mit Roger Abächerli, Professor für MedTech am Institute for Medical Engineering der Hochschule Luzern. Im Herbstsemester 2021 wurden zwei Fälle an die Law Clinic herangetragen. Im ersten Fall befassten sich zwei Gruppen von Studierenden mit bau-, raumplanungs-, sozial- und vertragsrechtlichen Fragen rund um die touristische Nut- zung und den Betrieb von Kleinsthäusern aus Holz («Tiny Houses»). Die Renggli AG, Spezialistin im nachhaltigen Bauen mit Holz, und mySaess, die Betreiberin einer Internet- buchungsplattform, liessen abklären, unter welchen recht- lichen Voraussetzungen diese Kleinsthäuser als Übernach- tungsmöglichkeiten für Luxus-Camping genutzt und namentlich von Landwirtinnen und -wirten, auf deren Land die Bauten aufgestellt würden, betrieben werden dürften. Für die Studierenden bestand die Schwierigkeit darin, dass zum Text: Marc M. Winistörfer Win-win-Situation (v. l.): die Studierenden Magdalena Lottenbach und Mario Schwager mit MedTech-Professor Roger Abächerli, dem ersten Auftraggeber der Law Clinic. 28 Zeitpunkt der Fallbearbeitung kein vollständiges Geschäfts- modell vorlag. Sie mussten deshalb flexibel auf allfällige Veränderungen des Sachverhalts reagieren und Abklärun- gen für verschiedene Varianten treffen. Fachlich wurden die Studierenden von den Professoren Roland Norer und Marc Hürzeler betreut. Der zweite Fall im Herbstsemester drehte sich um rechtliche Fragen im Vermögensverwaltungsgeschäft. Zwei Studieren- denteams prüften im Auftrag der UBS AG, unter welchen Voraussetzungen die konzerneigene Asset Management AG im Rahmen von diskretionären Mandaten – also solchen, bei denen Kundinnen und Kunden Anlageentscheidungen an Vermögensverwalter delegieren – in sogenannte illiquide Anlagen investieren darf. Die Studierenden hatten abzuklä- ren, welche Risiken zu beachten sind und wie diese reduziert werden können. Die Herausforderung lag in der hohen Technizität der Materie. Um die Rechtsfragen beantworten zu können, mussten sich die Studierenden mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten vertraut machen. Im Unter- schied zu den anderen Fällen wurden die Teams vom unter- nehmensinternen Rechtsdienst betreut, und zwar von Rechtsanwältin Andrea Vontobel, Leiterin Legal Client Coverage EMEA & CH der UBS Asset Management AG. Beidseitiger Gewinn Das neue Lehrgefäss der Law Clinic ist mit den drei Fällen im 2021 erfolgreich gestartet. Es hat sich gezeigt, dass die Studierenden dank des hohen Praxisbezugs der Veranstal- tung wertvolle Erfahrungen sammeln können, die über die Aneignung von juristischem Fachwissen hinausgehen. Die Studierenden waren denn auch motiviert bei der Sache und legten eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft an den Tag. Sie nutzten die Möglichkeit, praktische Fähigkeiten wie Problemerkennung, analytisches Denken und Zeit- management sowie ihre kommunikativen Fähigkeiten zu trainieren. Ausserdem lernten sie, was es heisst, projekt- bezogen in kleinen Teams zu arbeiten, und wie wichtig Teamfähigkeit in solchen Situationen ist. Im Rahmen der fachlichen Betreuung mussten sie selbstständig Lösungen für die komplexen praktischen Probleme erarbeiten und trugen die Hauptverantwortung für den Inhalt der Gutachten. Die Law Clinic ist aber auch für die als Auftraggebende beteiligten Unternehmen ein Gewinn. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur juristischen Ausbildung und können Kontakte mit engagierten Mitgliedern der Fakultät knüpfen. Dabei profitieren sie vom juristischen Fachwissen der Stu- dierenden wie auch der Betreuerinnen und Betreuer und erhalten eine kostenlose Rechtsauskunft zu einem konkre- ten Fall. Überdies eröffnet sich ihnen die Gelegenheit, die Studierenden als potenzielle Arbeitnehmerinnen und -neh- mer kennenzulernen. Die Law Clinic bietet eine Plattform, wo die Praxis auf die universitäre Lehre trifft und wo der gegen- seitige Austausch gefördert wird. www.unilu.ch/law-clinic Dr. Marc M. Winistörfer ist Koordinator der Law Clinic. 29 Bei den «Haager Prinzipien betreffend die Rechtswahl in internationalen Wirtschaftsverträgen» handelt es sich um eine von der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht erarbeitete systematische Sammlung von Regeln. Diese sollen gelten, wenn die Parteien von internationalen Han- delsverträgen das auf ihren Vertrag anwendbare Recht wäh- len. Das im Berichtsjahr abgeschlossene Forschungsprojekt «The Hague Principles and Beyond» hatte zum Ziel, die Haa- ger Prinzipien zu analysieren und diese mit nationalen und internationalen Regeln über die Rechtswahl auf der ganzen Welt zu vergleichen. Die in Kooperation mit Forschenden der Universitäten Genf und Johannesburg (Südafrika) realisierte Studie hatte eine Laufzeit von drei Jahren und wurde vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Antragsteller war Prof. Dr. Daniel Girsberger, Professor für Schweizerisches und Internationa- les Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privat- rechtsvergleichung. Agatha Brandão de Oliveira arbeitete im Projekt als wissenschaftliche Assistentin und fungierte im Luzerner Team als leitende Forscherin. RECHTSSICHERHEIT IM INTERNATIONALEN HANDEL Buchpräsentation online Die Ergebnisse wurden in einem über 1300 Seiten umfassen- den Werk publiziert: «Choice of Law in International Com- mercial Contracts. Global Perspectives on the Hague Prin- ciples» (Oxford University Press). Mehrere Hundert Teil- nehmende aus der ganzen Welt besuchten die im Frühling im Rahmen eines Webinars durchgeführte Buchpräsentation. Zum einen gaben die leitenden Herausgebenden einen Über- blick über die geleistete Arbeit und hoben die Besonderhei- ten des rechtsvergleichenden Gesamtberichts hervor. Zum anderen befassten sich die regionalen Herausgebenden mit der Frage, inwieweit die heutigen gesetzlichen Regeln und die Rechtspraxis in den jeweiligen Regionen mit den Haager Prinzipien vereinbar sind. Insgesamt bestätigte sich, dass die Haager Prinzipien dazu beitragen können, die internationale Modernisierung von Regeln über die Rechtswahl voranzu- treiben, Lücken zu schliessen und Unstimmigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen und Instrumenten zu korrigieren. Prof. Dr. Daniel Girsberger und Agatha Brandão de Oliveira 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sei es beim Kauf von Fahrkarten, beim Surfen durch das World Wide Web oder bei der Nutzung von Applikationen, die auf unseren Geschmack zugeschnittene Musik und Videos zusammenstellen: Daten umgeben und begleiten uns in diversen Situationen unseres Alltags. Damit die verwen deten Anwendungen wie gewünscht und gewohnt funktionieren können, werden Daten verarbeitet, aggregiert, ana lysiert, personalisiert oder anonymisiert. Prozesse, von denen die Nutzenden in der Regel nichts mitbekommen und die zu einem Grossteil automatisiert durch Algorithmen und Programme im Hintergrund ausgeführt werden. Unter den Oberbegriff der Digitalisierung fallen diverse Entwicklungen, Bemühungen und damit verbundene He- rausforderungen: die Optimierung und Umgestaltung von Unternehmensprozessen oder von Dienstleistungen öffent- licher Verwaltungen wie auch die Schaffung neuer Möglich- keiten und Angebote. Geht man eine Ebene tiefer, geht es bei Digitalisierung im Grundsatz um die Transformation analoger Daten und physischer Gegenstände in digitale Daten sowie um die datenbasierte Abbildung bestehender oder neuartiger Prozesse in digitalen Systemen und Anwendungen. Basis im Bachelor, Spezialisierung im Master Nebst der eigenen Disziplin der Data Science gibt es sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der Volkswirtschafts- lehre diverse Gebiete, in denen Datenwissenschaft relevant ist und zum Einsatz kommt. Im Studium der Wirtschaftswis- senschaften an der Universität Luzern drückt sich dies in zahlreichen Lehrveranstaltungen sowie in der Master-Spe- zialisierung «Applied Data Science» aus. Im Bachelor- programm wird den Studierenden eine breite Basis an Kompetenzen für die Erhebung, Bearbeitung und Analyse von Daten vermittelt. Basierend auf den persönlichen Inter- essen und beruflichen Ambitionen kann diese Basis durch Wahlkurse erweitert und im Master mit dem entsprechenden Spezialisierungsprogramm vertieft werden. Das Angebot umfasst verschiedene Methodenkurse sowie Veranstaltun- gen zu «Machine Learning», Datenbanken, «Big Data Ana- lytics» und Datenvisualisierungen. In der Forschung gehört die Erhebung und Analyse von quantitativen und qualitativen Datensätzen zu den wichtigs- ten Grundlagen für die Ableitung von Thesen und Erkennt- nissen. Für Unternehmen hat die Fähigkeit, aus Datengrund- lagen Erkenntnisse und Entscheidungsgrundlagen abzuleiten, in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Prof. Dr. Leif Brandes, Professor für Marketing und Strategie, erklärt, dass dadurch gleichzeitig auch die Herausforderungen spürbar gestiegen sind: Galt es früher vor allem Zusammenhänge in «strukturierten» Daten wie Produktionsmengen, Umsatz pro Absatzkanal oder Werbe- ausgaben zu finden, so existieren heutzutage immer mehr «unstrukturierte» Daten. Beispiele dafür sind Texte und Bilder auf Social Media, Chatprotokolle von Supportdiensten oder Produktrezensio- nen, deren Analyse moderne Methoden erfordern. Derartige Analysen können Unternehmen wichtige Einsichten bringen: Spontane Kundenreaktionen auf Fernsehwerbung via Social Media erlauben eine Evaluation der Werbung in Echtzeit, Chatprotokolle können Unternehmen helfen, ihre Mitarbei- tenden besser zu schulen und Chatbots besser zu program- mieren. Die automatisierte inhaltliche Analyse von Rezen- sionstexten ermöglicht dem Kundendienst, schneller auf kritische Bewertungen oder auf Fragen einzugehen. Wem das schon komplex erscheint, dem sei gesagt: Mit Die digitale Transformation bietet weitreichende Chancen und erfordert gleichermassen vielfältige Kompetenzen. Die Studien- programme der Wirtschaftswissenschaften tragen dem mit einer breiten Basis an Grundlagen sowie zusätzlichen Spezialisierungs- möglichkeiten in «Data Science» Rechnung. DATENKOMPETENZEN FÜR DIE ZUKUNFT Text: Oliver Rölli Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden 32 Voice-Daten und Smart Contracts wie NFTs steht die nächs- te Generation von datenbasierten Anwendungsmöglich- keiten bereits in den Startlöchern. Selbstlernende Programme im Fokus Maschinelles Lernen, besser bekannt unter dem englischen Begriff «Machine Learning», ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Datenwissenschaft geworden. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der künstlichen Intelligenz mit dem Ziel, auf der Basis vorhandener Datenbestände Muster und Gesetzmässigkeiten zu erkennen und diese zu verallgemeinern. Dadurch sind die dafür geschriebenen Programme in der Lage, eigenständig Lösungen für neue und unbekannte Probleme zu finden; man spricht auch von selbstlernenden Programmen. Als Konsumentinnen und Konsumenten begegnen wir Programmen, die auf Machine Learning basieren, unter anderem bei der Spracherkennung auf Mobiltelefonen, der Gesichtserkennung in Fotodaten- banken oder beim E-Mail-Spamfilter. Prof. Dr. Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden, betont, dass es gerade für die Wirtschaftswissenschaftlerin- nen und -wissenschaftler der Zukunft wichtig ist, diese Technologien und Anwendungen mit ihren Stärken und Schwächen zu kennen. Dies erlaubt ihnen einen Austausch mit technischen Spezialistinnen und Spezialisten auf fach- licher Augenhöhe. Diese Art von Zusammenarbeit zwischen Technikern und Fachkräften mit zusätzlichem wirtschafts- wissenschaftlichem Hintergrund ermöglicht die volle Aus- schöpfung des Potenzials der Datenrevolution. In der Vorlesung «Machine Learning» von Dr. Massimo Mannino wenden die Studierenden die Methoden des ma- schinellen Lernens auf verschiedene konkrete Aufgabenstel- lungen an. Sie erarbeiten beispielsweise ein Modell für eine Bank, welches zu prognostizieren versucht, bei welchen Klientinnen und Klienten eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre Kreditkartenrechnungen nicht bezah- len. Aus Sicht der Bank ist diese Prognose zentral, weil durch nicht bezahlte Kreditkartenabrechnungen Abschreibungen und administrativer Aufwand anfällt. Mithilfe von Daten zum Einkommen, der Kreditkartenlimite und weiteren Einfluss- grössen der bestehenden Kundschaft wird ein Modell er- stellt, welches eine Prognose für künftige Kunden erlaubt. Eine weitere Anwendung im Kurs ist die Modellierung der Nachfrage für ein bestimmtes Hotel in Abhängigkeit der geografischen Herkunft der potenziellen Kundinnen und Kunden, wodurch eine optimierte Ausrichtung der Marke- tingkampagnen möglich wird. Zukunftsperspektiven Die Bedeutung von Datenwissenschaften und digitalen Kompetenzen im Allgemeinen wird in naher Zukunft weiter zunehmen. Die Bundesverwaltung hat auf die Entwicklungen reagiert, indem sie Anfang 2021 ein nationales Kompetenz- zentrum für Datenwissenschaft geschaffen hat. Der «Future of Jobs Report» des World Economic Forum listet das Job- profil «Data Analysts and Scientists» auf Platz 1 der «Top 10 Emerging Jobs» für das Jahr 2025. Weitere Digitalisierungsschritte stehen bevor, verbunden mit neuen Möglichkeiten und einer zusätzlich erhöhten Nach- frage für Datenkompetenzen. Nebst einer Vielzahl an Chan- cen gehen mit der digitalen Transformation unterschiedliche Herausforderungen einher: Viele davon sind technischer Natur; zusätzlich stellen sich gesellschaftliche, politische und rechtliche Fragen. Eine stets naheliegende Frage betrifft den Schutz personenbezogener Daten. Bildungsinstitutionen sind in der Ausgestaltung ihrer Lehr- programme gefragt, nebst technischen Kernkompetenzen auch damit verbundene Fragestellungen aus anderen Pers- pektiven zu vermitteln. Absolventinnen und Absolventen sollen bereit sein für die Anforderungen der Wirtschaft und eine aktive und gewinnbringende Rolle in der digitalen Transformation einnehmen können – gleichzeitig müssen sie auch dazu in der Lage sein, Dinge zu hinterfragen und rele- vante Aspekte aus anderen Bereichen in ihre Arbeit mitein- zubeziehen. Mit den inhaltlich breit angelegten Studien- programmen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der humanwissenschaftlichen Fokussierung der Universität Luzern wird diesen Ansprüchen Rechnung getragen. Oliver Rölli ist Verantwortlicher für Kommunikation und Marketing an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 33 Mit dem Bereich «Innovation» am Institute of Marketing and Analytics (IMA) verfügen die Wirtschaftswissenschaft­ liche Fakultät und die Universität über hohe Forschungs­ und Praxiskompetenz im wichtigen Themenfeld des Innovations­ managements. 2021 gab es mehrere Initiativen mit einem Fokus auf «radikaler Innovation». Was ist damit gemeint? Fast alle Firmen betreiben Innova­ tion. Doch oft beschränken sie sich dabei auf eine Weiterent­ wicklung des Kerngeschäfts. In Zeiten der Digitalisierung reicht dies allerdings oft nicht mehr aus: Firmen müssen grosse Innovationsschritte vornehmen, um auf den Zug der Digitali­ sierung aufzuspringen und mit den neuen Anforderungen digital affiner Kundschaft sowie den Bedrohungen durch neue Konkurrenz aus der digitalen Welt klarzukommen. Sogenannt radikale Innovation ist gefordert. Und auch völlig neue Kom­ petenzen im Innovationsmanagement: kundenzentrierte Innovation, iteratives, schnelles und agiles Entwickeln von Produkten, die Innovation ganzer Geschäftsmodelle, Koopera­ tion mit Start­ups und externen Partnern, mitunter sogar mit Konkurrenten – und auch ein kultureller Wandel innerhalb der Firma. In diesem Kontext konnten vier Publikationen in TRANSFORMATION UND INNOVATION führenden wissenschaftlichen Magazinen veröffentlicht wer­ den. Doch vor allem wurden viele Ergebnisse direkt in die Pra­ xis transferiert: Und zwar über einen Thinktank zu «Inno­ vation Ecosystems» mit sechs Schweizer Unternehmen, der Ende Jahr abgeschlossen wurde. Der «CAS in Growth and Transformation» startete zu seiner ersten Durchführung und bildet Mitglieder des Vorstands einer Bank im Bereich radikale Innovation aus. Zudem wurde der IMA­Institutsrat mit Ver­ tretungen aus dem Topmanagement von 15 Zentralschweizer Firmen gegründet. Dies, um einen Austausch über Theorie und Praxis von Themen wie Digitalisierung, Transformation, Analytics und radikale Innovation zu ermöglichen. All dies illustriert den Fokus des Bereichs «Innovation»: Fragestellungen der Wirtschaft bilden immer den Ausgangs­ punkt. Diese werden mit rigoroser Forschung bearbeitet. Und das Ergebnis fliesst nicht nur in internationale wissenschaft­ liche Journale, sondern vor allem auch zurück in die (Zen­ tral­)Schweizer Wirtschaft. Dr. Bernhard Lingens ist am IMA Mitglied der Institutsleitung und Leiter des Bereichs «Innovation». Impression vom ersten Treffen des IMA-Instituts- rats im Herbst 2021. Bern- hard Lingens (stehend) bei einer der Präsentationen. 35 PREMIEREN AM DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Jedes Jahr zieht der englischsprachige Master in Health Sciences (M. Sc.) zwischen 40 und 50 Studierende aus dem In- und Ausland nach Luzern. Ergänzend zu diesem sehr gefragten Studiengang wurde im vergangenen Herbst- semester ein einzigartiges deutschsprachiges Bachelor- programm in Gesundheitswissenschaften (B. Sc.) lanciert – somit ist das Studium ab jetzt auf allen Stufen möglich, bis und mit Doktorat. Die Studierenden des neuen Bachelors erwarten vielseitige und innovative Inhalte, welche die zentralen Perspektiven von Gesundheitswissenschaften aufgreifen und genau darauf zugeschnitten sind: Multidiszi- plinarität, Förderung von Gesundheit und Vermeidung von Krankheit (Prävention, Kuration, Rehabilitation, Palliation), Anwendungsbezug, Perspektive der individuellen Bedürfnis- se, Bevölkerungs- und Systembezug. Gefragte Fachkräfte Der Bachelor hebt sich von vergleichbaren Studienprogram- men in der Schweiz ab: In Luzern erwerben die Studierenden nicht nur wichtige Kompetenzen in den Bereichen Politik-, Pflege-, Wirtschafts- und Kommunikationswissenschaften sowie Psychologie und Soziologie, welche auf der Makro- und Mesoebene zu verorten sind. Darüber hinaus und dank der Kooperation mit Partnerinstitutionen und der Fachkom- petenz des Departements im Bereich Medizin sind auch Studieninhalte aus diesen stärker auf das Individuum fokus- sierenden Wissenschaften in das Curriculum integriert. Damit trägt der Studienplan der zunehmenden Verzahnung, Interdependenz und Komplexität unterschiedlicher Bereiche des Gesundheitssystems Rechnung, welche nicht nur in der Inten sivierung interprofessioneller Zusammenarbeit in der Praxis, sondern auch in der zunehmend stattfindenden inter- und transdisziplinären Forschung der gesundheits- nahen Wissenschaftsdisziplinen zum Ausdruck kommt. Angesichts des Fachkräftemangels sind Absolvierende mit einem solchen Profil am Arbeitsmarkt entsprechend begehrt und können eine Tätigkeit in ganz unterschiedlichen Feldern des Gesundheitswesens anstreben. Hierzu zählen unter anderem: die Gesundheitsverwaltung (kantonale Ämter, BAG); Gesundheitsversorgung in Spitälern; Gesundheits- kommunikation in der Verwaltung, bei Versicherungen oder bei Verbänden; operative Tätigkeiten in der Pharmaindustrie; Gesundheitsförderung bei Verbänden sowie Tätigkeiten in der Forschung. Dass dieses Konzept nicht nur zukunfts- weisend und nachhaltig ist, sondern auch auf grosses Inter- esse stösst, zeigen die Studierendenzahlen. So haben im September über 40 Studierende ihr Bachelorstudium auf- genommen – doppelt so viele wie ursprünglich geplant. Lehren und forschen Die Gründung neuer Studiengänge bringt spezifische Herausforderungen mit sich. Dies betrifft insbesondere den Ausbau des Lehrangebots sowie die Betreuung der zusätz- lichen Studierenden. Traditionell wird dieser Ausbau ent- weder über die Schaffung neuer Professuren realisiert – inklusive der damit verbundenen Mitarbeitendenstellen –, oder die steigende Lehr- und Betreuungs leistung muss im Rahmen der existierenden Strukturen respektive durch das akademische Personal aufgefangen werden. Hier hat sich das Departement gemeinsam mit der Universitätsleitung entschieden, neue Wege zu gehen. Abgestützt auf Para - graf 29 des Universitätsstatuts wurden bewusst kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen geschaffen und die ersten solcher ausgeschriebenen Stellen im Laufe des Jahres mit Akademikerinnen und Akademikern unterschied- lichster Fachrichtungen besetzt. Das Profil dieser Stellen ist im oberen akademischen Mittelbau, zwischen Oberassisten- tin bzw. -assistent und (Assistenz-)Professur, zu verorten. Viel Neues im Fachbereich «Gesundheitswissenschaft und Gesund- heitspolitik»: Zum einen wurde ein Bachelor programm in Gesund- heitswissenschaften lanciert. Zum anderen gibt es neu kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen. Text: Alexander Ort Dr. Alexander Ort, Lehr- und Forschungsbeauftragter Gesundheitswissenschaften 36 Das Aufgabengebiet beinhaltet hauptsächlich (zu zwei Dritteln) universitäre Lehrtätigkeit inklusive aller mit der Rolle als Dozierende und Dozierender zusammenhängenden Aufgaben. Wie es der Name bereits sagt, bietet eine Stelle als Lehr- und Forschungsbeauftragte und -beauftragter den Stellen inhabenden darüber hinaus explizit die Möglichkeit, eigenständige und thematisch frei wählbare Forschungs- vorhaben umzusetzen und so das eigene akademische Profil zu schärfen. Schliesslich engagieren sich die Lehr- und Forschungsbeauftragten auch in der akademischen Selbst- verwaltung sowie in universitären Kommissionen und Gremien. Der Ausbau von Stellen im oberen akademischen Mittelbau hat wesentliche Potenziale und bietet Chancen gleicher- massen für das Departement und die Universität als Bil- dungseinrichtung und wissenschaftliche Institution. Faktisch eröffnen die auf lange Sicht ausgelegten Stellen die Möglich- keit zur Verstetigung bzw. Sicherung von Wissen und Kom- petenz in Lehre und Forschung, und sie schaffen diesbezüg- lich Kontinuität. Über diesen Aspekt der Planbarkeit hinaus wirken sich zusätzlich Stellen für erfahrene Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler positiv auf den akademischen Output aus, da sie neben der Unterstützung von Doktorie- renden sowie der eigenverantwortlichen Umsetzung von Projekten und Publikationen auch externe Forschungsgelder einwerben können. Aus einer übergreifenden strategischen Perspektive betrachtet, bringt dies einen mittel- und lang- fristigen Zusatznutzen: Einerseits können Lehr- und For- schungsbeauftragte signifikant zur Aufwertung des Lehr- angebots beitragen. Und da Studierende ihre Wahl der Universität und des Studiengangs hauptsächlich von der Qualität der Lehre abhängig machen, tragen die Stelleninha- benden damit auch zur Attraktivität der Studienprogramme und des Erfolgs der Universität bei. Andererseits trägt der mit den Stellen einhergehende Kompetenz- und Wissens- erhalt – insbesondere in der Lehre – zu den fortwährenden Bestrebungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei. Diversifizierung der Karrierewege Auch für das wissenschaftliche Personal bieten die Rahmen- bedingungen des Stellenprofils Vorteile: So schaffen feste Stellen zwischen befristeter Assistenz und unbefristeter Professur nachhaltige Aussichten nach dem Doktorat. Gleichzeitig eröffnen solche Stellen auch völlig neue Pers- pektiven. Dies betrifft zum einen die Karriereplanung. Beispielsweise streben nicht alle promovierten Akademike- rinnen und Akademiker automatisch nach einer (Assis - tenz-)Professur und möchten sich vielleicht lieber auf die Gestaltung innovativer Lehrangebote konzentrieren. Neben dieser faktischen Diversifizierung der Karrierewege an der Universität wirken sich die mit den Stellen zusammen- hängenden Anstellungsverhältnisse positiv auf das Privat- leben, vor allem auf die Partnerschaft sowie die Vereinbar- keit von Beruf und Familie, aus. Durch Schaffung von Planungssicherheit und Stabilität wird so ein wichtiger Beitrag zur mentalen Gesundheit des wissenschaftlichen Personals geleistet. Die getroffenen Entscheide machen deutlich, dass man sich am Departement nicht auf althergebrachten Strukturen ausruht. Vielmehr wurde erkannt, dass es sich lohnt, mittels entsprechender administrativer Vorgaben auf sich verän- dernde Rahmenbedingungen im wissenschaftlichen System und, noch viel wichtiger, auf die Bedürfnisse des akademi- schen Personals zu reagieren. Dass solche Schritte eine wichtige Signalwirkung haben und ganz nah am Puls der Zeit sind, zeigt sich auch beim Blick auf andauernde poli- tische Debatten. So steht die vermehrte Nutzung dieses Stellenprofils im Einklang mit den Forderungen nach mehr Festanstellungen im akademischen Bereich, die bspw. im Rahmen der «Petition Academia» aktuell an die politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger in der Schweiz herangetragen werden. Alexander Ort 37 Am 1. Februar 2021 wurde das Zentrum für Hausarzt­ medizin und Community Care (ZHAM & CC) gegründet. Im institutionellen Gefüge der Universität und eingebunden in das Departement Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin, erfüllt das Zentrum seine Aufgaben nach dem Prinzip grösstmöglicher Eigenverantwortung. Es setzt sich für eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung ein, arbeitet disziplinenüber greifend und beforscht unter anderem Bedingungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit ihren Krankheiten möglichst wenig an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Mit der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen, die lebenslange Begleitung erfor­ dern, sowie durch den Hausärzte­ und Pflegepersonalmangel sind neue Modelle der Gesundheits versorgung unabdingbar. Das ZHAM & CC antizipiert diese Herausforderungen, indem zukunftsweisende Handlungsmöglichkeiten und Ver­ sorgungsansätze aufgezeigt und gefördert werden. Rebecca Tomaschek macht am Zentrum als Doktorandin die wissenschaftliche Evaluation eines Pilotversuchs, um die NEUES ZENTRUM FÜR HAUSARZTMEDIZIN medizinische Versorgung von querschnittgelähmten Personen in ländlichen Regionen zu verbessern. Durch koordinierte Zusammenarbeit von Spezialisten aus den Schweizer Quer­ schnittzentren und Hausärztinnen aus grösseren ländlichen Praxen soll die Langzeitbetreuung verbessert werden. Toma­ schek konnte für ihr Projekt acht Hausarztpraxen – vor allem aus dem Alpenraum – gewinnen. Sie hat ermittelt, dass die Versorgung durch Wissenstransfer, definierte Überweisungs­ prozesse und Absprache der Rollenverteilung zwischen Haus­ ärzten und Querschnittspezialistinnen verbessert werden kann. Um dies anzugehen, hat die Doktorandin Fortbildungen für die Hausärztinnen sowie Praxisbesuche durch Spezialisten organisiert und Möglichkeiten geschaffen, sich auszutauschen. Rebecca Tomaschek ist zuversichtlich, dass sie einen langfris­ tig positiven Effekt der Massnahmen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten wird nachweisen können. www.unilu.ch/hausarztmedizin Prof. Dr. Armin Gemperli ist a.o. Professor für Gesundheits- wissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung und Co-Leiter des ZHAM & CC. 38 Dank eines Strukturbeitrags vom Kanton Uri und von der Neuen Regionalpolitik (NRP) sowie eines jährlich zugesicher- ten Projektbeitrags der Dätwyler Stiftung konnte das Institut im zweiten Jahr der Pilotphase seine Tätigkeit weiter auswei- ten. Es wurden unterschiedliche Forschungsprojekte ver- folgt, die sich mit Strahlerfunden, die weitaus älter sind als Ötzi, mit transnationalen Stauwerken im Alpenraum, mit den Alpen im mehrsprachigen Schweizer Liedgut oder dem Reduit als literarischer Dystopie bis hin zur Frage nach der Rolle des Alpenstroms in einer dekarbonisierten Zukunft beschäftigen. Im Zentrum standen vor allem Dissertationen, aber auch Arbeiten von Postdocs und Forschungsaufträge von Dritten: so das Dialogprojekt mit Urner Bäuerinnen zu ihrer sozialen Absicherung oder eine erste Kulturinventari- sierung rund um den Gotthard, aber auch Veranstaltungen mit Exkursionen auf Alpweiden und zu Gletschern. Damit konnte das Ziel weiterverfolgt werden, sich mit der For- schung national und international im ganzen Alpenbogen zu positionieren und sich in der Urner Bevölkerung im Hinblick auf die Permanenz ab 2023 verankern. Der Vorstand des Vereins Wissenschaft Uri unter dem Präsidium von Ruth Wipfli Steinegger und unter dem Vizepräsidium von Dr. Ivo Schillig begleitet den Institutionalisierungsprozess mit viel Engagement. Dies, derweil Dr. Romed Aschwanden die Geschäftsführung an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und fachlicher Expertise gewährleistet und die Institutslei- tung mit Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor, Bild), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé tatkräftig Projekte begleitet und aufgleist und damit die Verankerung an der Universität Luzern sichert. www.kulturen-der-alpen.ch Boris Previšić INSTITUT KULTUREN DER ALPEN AN-INSTITUTE Das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universi- tät Luzern (IWP) freut sich, erstmals im universitären Jahres- bericht über seine Tätigkeit zu informieren. Da sich das IWP erst am 15. Dezember 2021 offiziell der Öffentlichkeit vor- gestellt hat, fällt das eigentliche Berichtsjahr eher kurz aus. Dennoch gibt es bereits einiges zu berichten. Der Name ist Programm: Am zentral am Pilatusplatz in Luzern gelegenen IWP (siehe Bild) wird zur Schweizer Wirtschaftspolitik ge- forscht. Ein Team von jungen Forschenden beschäftigt sich mit aktuellen, gesellschaftsrelevanten Themen. In den drei Bereichen Sozialpolitik, Fiskalpolitik und politische Rahmen- bedingungen wird leidenschaftlich zu diesen Fragen ge- forscht: Wie ungleich ist die Schweiz? Und wie sozial? Woher kommt das Geld für den Staat und wofür gibt er es aus? Was bringen direkte Demokratie und Föderalismus? Wie prägt der Staat die Wirtschaft? Auch der Claim – «Wirtschaftspolitik für alle» – ist Programm: Das IWP will eine Brücke zwischen Wissenschaft und Gesellschaft schlagen. Aus diesem Grund werden Forschungsergebnisse auf verständliche Art und Weise aufbereitet und allen frei zugänglich gemacht. Auf der Website finden sich bereits eine Reihe von leicht verständ- lichen Texten zur realisierten Forschung, ergänzt durch Interviews zu aktuellen wirtschaftspolitischen Herausforde- rungen, und erste Videocasts. Die wissenschaft liche Leitung des IWP liegt in den Händen von Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger (Bild), Ordinarius für Politische Ökonomie. Geschäfts- führer des IWP ist der frühere Feuilletonchef der «Neue Zür- cher Zeitung», Dr. René Scheu. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 39 Seit über 20 Jahren erforscht und fördert das Ökumenische Institut Luzern die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfes- sionen und ist gleichzeitig dem interreligiösen Dialog verpflichtet. Das vom Kanton Luzern sowie der römisch- katholischen, der evangelisch-reformierten und der christ- katho lischen Landeskirche Luzern gestiftete Institut ist der Theologischen Fakultät angegliedert und wurde bis Mitte 2021 von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller geleitet. In all diesen Jahren hat es unter anderem mit akademischen Tagungen sowie mit der einem breiten Publikum bekannten Veranstal- tungsreihe «Forum Ökumene» den ökumenischen Dialog wissenschaftlich sowie praxisbezogen bereichert. In der Schriftenreihe «Ökumenisches Institut Luzern» (Theo logi- scher Verlag Zürich) sind bis heute mehrere Tagungsbände erschienen, und die renommierten Otto-Karrer-Gedenk- vorlesungen (siehe Foto nebenan einer früheren Durch- führung) werden ebenfalls von der Leitung des Instituts verantwortet. Im Mai des Berichtsjahres beendete Wolfgang W. Müller seine fruchtbare Arbeit mit der Tagung «Theologie und Musik: Das Leben Jesu. Theologische und musikalische Interpretationen». Das Ökumenische Institut Luzern wird seit August von Prof. Dr. Nicola Ottiger (Bild), Honorarprofes- sorin für Ökumenische Theologie, geleitet. Auf grosses Interesse gestossen sind 2021 die beiden Veranstaltungen des «Forum Ökumene» gegen Ende des Jahres: zum einen die theologische wie filmwissenschaftliche Reflexion des «Zwing- li»-Filmes von Stefan Haupt mit Dr. Natalie Fritz und Silvan Hohl, Zürich, zum anderen das Forum des Ökume nischen Fördervereins «Von der transformierenden Kraft der Stille. ‹Zwischen Arbeiten und Konsumieren soll Stille sein – und Freude› (Dorothee Sölle)» mit Noa Zenger, Bad Schönbrunn. www.unilu.ch/om Nicola Ottiger ÖKUMENISCHES INSTITUT Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Professor für Theologische Ethik Leiter des Instituts für Sozialethik ISE Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen? 42 Die Perspektive nach einem «dramatischen, disruptiven, innovativen» 2020 habe ich an dieser Stelle vor einem Jahr wie folgt zusammengefasst: Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Nun, unser letztjähriger Wunsch ist für 2021 nicht in Erfüllung ge gangen. Die Dramatik ist verschwunden, die Pandemie noch nicht. Das Auf und Ab der Indikatoren, das Kommen und Gehen der Wellen, das Rauf und Runter der Massnahmen. Zuweilen synchron, zuweilen azyklisch. All das liess vielerorts Müdigkeit an die Stelle der Dramatik treten, nicht ungleich dem Schicksal der Long-Covid-Betroffenen, deren Lebens- gefahr zwar gebannt ist, die jedoch unter Müdigkeit und Erschöpfung leiden. Bei der gesunden Mehrheit, die dank Impfungen oder Massnahmen, Glück oder Vorsehung ver- schont blieben, führte die Länge der Massnahmen zu Er- schöpfungsreaktionen. Die Anzahl englischsprachiger Google-Treffer zeugt von der Verbreitung der neuartigen Müdigkeiten. Distance learning fatigue: 2570 Treffer. Home office fatigue: 14 900 Treffer. Zoom fatigue: 822 000 Treffer, davon 2970 alleine auf Google Scholar. Müde neue Welt. Mit diesen Herausforderungen steht die Weiterbildung natürlich nicht alleine dar. Und doch haben uns die Beson- derheiten der Weiterbildung ein weiteres Jahr ganz spezi- fisch gefordert. Im Bestreben, unsere Kundinnen und Kun- den zufriedenzustellen und damit den Fortbestand der Programme zu sichern, wurden neue Formate entwickelt, Preismodelle angepasst, alternative Gewinnungskanäle geöffnet, zusätzliche Marketingaktivitäten getestet. Den Studien- und Programmleitungen gilt es Kränze zu winden für ihren Gestaltungswillen und genauso den administrativen Assistentinnen und Assistenten. Diese haben zahlreiche Anfragen beantwortet, Bedenken geprüft, Ärger gedämpft, Fragen geklärt, Bedürfnisse gestillt und so das Vertrauen in unsere Programme aufrechterhalten. Schliesslich gilt un ser Dank aber auch der Universitätsleitung und mit ihr der AG Corona. Sie haben nicht nur die oft kurzfristigen Anord- nungen aus Bern noch kurzfristiger in ein lesbares Schutz- konzept übersetzt. Sie haben sich ebenso regelmässig auf übergeordneter Stufe, im Verbund mit den übrigen Hoch- schulen, für die Interessen der Weiterbildung eingesetzt und damit mehrfach noch restriktivere Vorgaben verhindert. Unter solchen Umständen ist es eine besondere Freude, dass die Innovationskraft der Weiterbildung nicht nur das Heute bewältigt, sondern auch das Morgen angepackt hat. Die Theologische Fakultät bietet neue Jahressprachkurse und eine Sprachen-«Summer School» an. Die Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät hat ein neues CAS geschaffen, die Rechtswissenschaftliche Fakultät deren zwei, die Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät gar drei, und das Departe- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin hat den Grundstein für die künftige Verdoppelung ihres Weiterbil- dungsangebots gelegt. Ich beglückwünsche alle, die hinter diesen Initiativen stehen und damit nach vorne blicken. Nicht nur in den Programmen, sondern auch auf Stufe der Weiterbildungsakademie wurde das Jahr genutzt, um an der Zukunft der Weiterbildung an der Universität Luzern zu schaffen. In einem breit abgestützten Vernehmlassungs- verfahren wurden sämtliche Stakeholderinnen und -holder abgeholt, um sowohl die Konzeption als auch die Regularien der Weiter bildung an unserer Universität weiterzuentwi- ckeln. Der Prozess ist weit fortgeschritten und stimmt uns zuversichtlich, im kommenden Jahr die Weiterbildungs- akademie auch formal aus der Taufe zu heben. Damit sind die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir die gestrigen Müdigkeiten bald vergessen und die morgigen Innovationen bald erleben können. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter INNOVATIV VORWÄRTS WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 43 In nur drei Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy bereits zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, hat sie zum Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität nimmt die Academy die Rolle einer Anlaufstelle für die gegenwärtig rund 400 Doktorieren- den und beinahe 70 Postdocs ein. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Academy hilft als zentrale universitäre Stelle für Nach- wuchsförderung mit, die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbar- keit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Fördersäulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Work- shops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanagement, Kommunikati- ons- und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei- ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. In puncto Beratung und Vernetzung geht es um eine Bera- tungsstelle, die auf die Bedürfnisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungsweise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaft lichen Austausch innerhalb der Universität und mit der weiteren Scientific Community fördern. Die Graduate Academy möchte auch geeignete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen schaffen. Im Berichtsjahr konnte die Academy die ersten Mobilitäts- beiträge für Doktorierende der Universität Luzern sprechen. Mit der Abschaffung der Doc.Mobility-Stipendien des Natio- nalfonds hat die Universität Luzern den Ball aufgenommen und finanziert in Kooperation mit swissuniversities mindes- tens vier Auslandaufenthalte von Doktorierenden pro Jahr. Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern werden einer eingehenden wissenschaftlichen Evaluierung durch die Forschungskommission unterzogen. Es ist erfreulich, dass trotz der erschwerten Umstände, die wegen der Pandemie das Reisen ins und Forschen im Ausland stark behinderten, die ersten Kandidatinnen und Kandidaten ihre Arbeit an ausländischen Forschungsinstitutionen aufnehmen konnten. Bislang sind rund 45 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen mit internen Akteuren (wie der Mittelbauorganisa- tion MOL und dem Zentrum Lehre) und externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Network und dem Euro- pean University Institute EUI in Florenz) haben zur Etablie- rung eines Netzwerks beigetragen, das ein weitreichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Erwäh- nenswert ist zudem die besonders intensive Kooperation beim von der Università della Svizzera italiana (USI) geleite- ten Programm P-8, das von swissuniversities finanziert wird und in dem die Universität Luzern und die Scuola universita- ria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) Partnerinsti- tutionen sind. Mit diesem Programm werden die Digital Skills unserer Forschenden und Lehrenden gefördert, und gerade aufgrund der Aktivitäten des «Lucerne Master in Computa- tional Social Sciences» (LUMACSS) gibt es für das Generic- Skills-Angebot der Graduate Academy wichtige Synergien. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Die Promotionsverfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departement. Das Angebot der versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftli- che und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser NACHWUCHSFÖRDERUNG IM BLICK GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Tanja Ivanovic, Anwältin und Notarin, Doktorandin an der Universität Luzern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum missbrauchen Eltern ihre Kinder im Scheidungskampf? 46 MIT NACHBARN WISSENSCHAFTLICH VERBUNDEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Forschung und Lehre leben vom persönlichen Engagement, von sorgfältiger und intensiver Arbeit und auch von Koope- ration und Austausch. Seit ihrer Gründung hat die Universität Luzern deshalb ihr Netzwerk stetig erweitert, sodass aktuell mit 140 Universitäten in 39 Ländern Zusammenarbeits- verträge bestehen. Sie erreichen buchstäblich die ganze Welt: Angehörige unserer Universität führen Forschungs- projekte mit Partnerinnen und Partnern auf allen Kontinen- ten durch, und die Studierenden wie auch die Mitarbeiten- den erweitern im Rahmen strukturierter Austausch - programme laufend ihre Erfahrungen. Das bisher Erreichte bestärkt uns im Bestreben, die Kontakte weiter auszubauen. Neue Zusammenarbeitsmöglichkeiten suchen wir aktuell auch vor der eigenen Haustür – bei uns in der Zentral- schweiz. Mehrere Nachbarkantone haben Initiativen ergrif- fen. Sie werden aktiv und übernehmen auch als Nicht-Hoch- schulkantone in der Wissenschaft eine eigenständige Rolle. Dafür haben sie neue Forschungseinrichtungen gegründet oder sind im Begriff, es zu tun. Deren Einbindung in die Welt der Hochschulen ist möglich dank fester Kooperationen. Extern getragene, vertraglich mit einer Universität verbun- dene Institute werden als «An-Institute» bezeichnet. Die Form der Zusammenarbeit hat sich bereits an anderen Orten in der Schweiz bewährt: Das Biotechnologie Institut Thurgau in Kreuzlingen ist mit der Universität Konstanz verbunden, das Zentrum für Demokratie in Aarau mit der Universität Zürich, das Idiap Research Institute in Martigny mit der EPFL, der École polytechnique fédérale de Lausanne. In Luzern besteht seit 1998 das Ökumenische Institut. Ge- meinsam durch die Landeskirchen und den Kanton errichtet, ist es vertraglich mit der Universität verknüpft; die Leitung liegt stets in den Händen einer Person aus dem Professorin- nen- und Professorenkollegium der Theologischen Fakultät. Weitere vergleichbare Verbindungen sind hinzugekommen: 2019 gründete der Kanton Uri in Altdorf das Institut Kulturen der Alpen, 2021 nahm in Luzern das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik den Betrieb auf – beide sind mittlerweile ebenfalls als An-Institute der Universität Luzern konstituiert und werden von Professorinnen und Professoren geleitet (siehe Seiten 38/39). Die Gründungsepoche dauert an: In Vorbereitung ist die Assoziation von mindestens drei weite- ren Forschungseinrichtungen. Feste Zusammenarbeit der beschriebenen Art ist auf gegen- seitigen Nutzen angelegt: Dem Träger des Instituts ermög- licht die Kooperation die Einbindung in etablierte Wissen- schaftsstrukturen. Der Universität eröffnen solche Verbindungen die Chance, Aktivitäten in den eigenen Fach- gebieten zu erweitern und einigen Professuren eine bessere Ausstattung zu verschaffen. Attraktiv sind vorab zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der Forschung; denn sie ist das primäre Arbeitsfeld jeder Universität. Um den Anforderun- gen gerecht zu werden und Risiken zu begrenzen, muss ein An-Institut möglichst viele der für eine solche Einrichtung üblichen Charakteristika aufweisen: Es ist auf Dauer errich- tet, von einem Kanton oder wenigstens von einer kantonal beherrschten Trägerschaft kontrolliert und gut ausgestattet. Erforderlich ist auch ein genügendes Mass an Autonomie: Das Institut ist räumlich eigenständig und kann ausserhalb der Universität bestehen. Die Trägerschaft ist in der Lage, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen, die Administration selbstständig zu führen und eine professionelle Rechnungs- legung zu garantieren. Mit ersten Kooperationen sind wichtige Grundsteine gelegt: Die Zukunft im Bereich der An-Institute ist vielversprechend – sie haben das Potenzial, zur künftigen Gestalt der Universi- tät einiges beizutragen! Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung (bis 31. Juli 2022), Professor für Kirchengeschichte 47 Im Prorektorat Personal und Professuren war das Thema «Lohn» im Berichtsjahr in mehrfacher Hinsicht prägend. Zu meinem neuen Vokabular, das ich seit meinem Amtsantritt im November 2020 dazugewonnen habe, gehört der Begriff «Lohnlauf». Der Abschluss der Lohnbuchungen und das anschliessende Auslösen der Zahlungen, immer kurz vor dem 25. eines Monats, ist eine besonders anspruchsvolle Zeit für den Personaldienst. Damit alle Mitarbeitenden der Universität die korrekte Zahlung für die geleistete Arbeit erhalten, ist grosse Präzision angebracht, es dürfen keine Fehler passieren. Aber wie wird der «richtige» Lohn denn überhaupt festgesetzt? Wer entscheidet nach welchen Regeln darüber, wer wie viel verdient? Für die meisten festangestellten Mitarbeitenden gelten die Vorgaben des Kantons, die nur wenig Spielraum offenlassen. Das System ist aber nicht einfach durchschaubar, und es ist verständlich, dass immer wieder die Frage im Raum steht, ob die Lohneinreihung gerecht und fair erfolgt. Wie schon im Jahr 2020 hat die Universität im Frühjahr 2021 erneut eine externe Lohngleichheitsanalyse in Auftrag gegeben, und wiederum waren die Ergebnisse sehr erfreulich: Zwischen den Löhnen von Männern und Frauen gibt es keine signi- fikante Differenz. Das bedeutet für uns auch, dass wir ge- mäss Gleichstellungsgesetz von weiteren Überprüfungen nun bis auf Weiteres befreit sind. Die konkrete Festlegung der Löhne der Universitätsange- stellten war das Thema eines Mitarbeitendenanlasses, der schon vor längerer Zeit von der ATOL, der Organisation der Mitarbeitenden des administrativ-technischen Bereichs, angeregt worden war und der im Oktober endlich stattfinden konnte. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass die Trans- parenz und die Klärung des Verfahrens sehr geschätzt wurden. Der Anlass gab zudem Gelegenheit, dass sich die langjährige Ombudsperson der Universität, Dr. Crispin Hugenschmidt, den Mitarbeitenden persönlich vorstellen konnte. Alle Universitätsangehörigen können sich jederzeit für eine Beratung oder Schlichtung an ihn wenden, dies auch (aber nicht nur) bei allfälligen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Die Neuregelung der Löhne von Lehrbeauftragten ist ein Anliegen, das die Universität seit mehreren Jahren beschäf- tigt. Das bisherige Lohnsystem sieht für Lehrbeauftragte insgesamt 189 (!) verschiedene Lohneinreihungen vor – und die konkrete Einreihung nimmt überdies keine Rücksicht darauf, ob es sich beispielsweise um eine aufwändige ein- malige Vorlesung oder um eine viel weniger anspruchsvolle, mehrfach geführte Übungsveranstaltung handelt. Insbeson- dere für junge Nachwuchsdozierende ist das bisherige System nachteilig. Im Dezember 2021 hat der Universitätsrat neue Richtlinien erlassen, die «ohne Ansehen der Person» grundsätzlich nur noch zwei unterschiedliche Entlöhnungen vorsehen. Diese werden nach Art der Veranstaltung fest- gesetzt. Die Umstellung und Einführung des neuen Systems erfolgt per Herbstsemester 2022. Nicht zu viele, sondern gar keine Vorgaben gab es bisher in Bezug auf die Festlegung von Honoraren für Weiterbildungs- veranstaltungen und Referate bei wissenschaftlichen Tagun- gen. Naturgemäss müssen hier Spielräume gegeben sein, denn es gibt erhebliche Unterschiede nicht nur beim Vor- bereitungsaufwand, sondern auch in Bezug auf das Publi- kum und vergleichbare Veranstaltungen von anderen Uni- versitäten und sonstigen Anbietern. Trotzdem: Eine faire Entschädigung, die sich an sachlichen Kriterien misst, sowie saubere Abläufe bei der Honorarfestsetzung und -abrech- nung müssen gewährleistet sein. Dafür wird künftig eine Richtlinie sorgen, die vom Prorektorat Personal und Profes- suren zusammen mit dem Prorektorat Lehre erarbeitet und im Dezember durch den Universitätsrat erlassen wurde. Auch wenn in Bezug auf Lohn- und Entschädigungssysteme im Jahr 2021 einiges an «Aufräumarbeit» geleistet werden konnte, darf nicht vergessen gehen: Ein fairer Lohn garan- tiert keine Arbeitszufriedenheit. Diese ist ein Thema, dem sich das Prorektorat in den kommenden Jahren vermehrt zuwenden wird. Regina E. Aebi-Müller LÖHNE: FAIR UND TRANSPARENT Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Dr. Anja Feierabend, Oberassistentin und Dozentin am Center für Human Resource Management Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum treffen intelligente Menschen dumme Entscheidungen? 50 PANORAMA UMGANG MIT DIVERSITÄT VERBESSERN Chancengleichheit und Gleichstellung sowie der Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung sind zentrale Anliegen der Uni- versität Luzern. Alle Studierenden und Mitarbei- tenden sollen ein barriere-, belästigungs- und diskriminierungsfreies Umfeld vorfinden, in dem sie wertgeschätzt werden. Dazu wurde eine Diversity-Strategie verabschiedet; darauf aufbauend hat die Universitätsleitung erste Umsetzungsmassnahmen und Empfehlungen beschlossen und eingeleitet. Die Massnahmen reichen von einer besseren institutionellen Verankerung des Themas über Sensibilisie- rungsmassnahmen und Beratung bis zu Publi- kationen. So ist inzwischen beispielsweise ein Ratgeber zum Thema Elternschaft und Schwan- gerschaft erschienen. www.unilu.ch/diversity NEUE WEITERBILDUNGEN Das Institut für Marketing und Analytics an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bietet, wie im April 2021 kommuniziert wurde, neu fünf Zertifikatslehrgänge in den Bereichen Business und Marketing Analytics, Innovation, Wachstum und Transformation sowie Ökosysteme an. Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, Heraus- forderungen der Digitalisierung zu meistern und das volle Wachstums- und Innovations- potenzial ihrer Unternehmen auszuschöpfen. Ebenfalls neu ist das CAS «Diskurskompetenzen für Führungskräfte» an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ziel ist es, Kader- leuten aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Unternehmen das Rüstzeug in die Hand zu geben, um souverän mit den Herausforderun- gen heutiger Diskurse umzugehen. www.unilu.ch/ima www.diskurskompetenzen.ch MATURAARBEITEN PRÄMIERT Maja Arnold (r.) und Selma Zoronjic haben den Luzerner Religionspreis 2021 gewonnen. Die Absolventinnen der Luzerner Kantonsschule Alpenquai werden für ihre Maturaarbeiten über religiöse Vielfalt ausgezeichnet. Während Maja Arnold einen literarischen Zugang gewählt und die stark persönlich geprägte Erzählung «Nur ein paar Wochen» verfasst hat, setzt sich Selma Zoronjic mit der Frage auseinander, was Schweizerinnen mit christlichem Hintergrund dazu bewegt, zum Islam zu konvertieren. Mit dem erstmals 2006 ausgeschriebenen Luzerner Religionspreis würdigen die Theologische Fakultät sowie das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät herausragende Maturaarbeiten im Bereich Religion und Ethik. www.unilu.ch/religionspreis 8. April 20. April 1. Juni 51 «BIG DATA»-FORSCHUNG Im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms «Big Data» (NFP 75) wurden an der Universität Luzern 2021 zwei mit insgesamt rund 1,2 Millionen Franken dotierte Forschungs- projekte abgeschlossen: dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Internationales Wirtschafts- und Internetrecht) und dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Soziologie; siehe auch Beitrag Seiten 22–24). In den NFP werden Studien durch- geführt, die einen Beitrag zur Lösung wichtiger Gegenwartsprobleme leisten; die Themen wählt der Bundesrat aus. Im Herbst wurde zudem bekannt, dass mit Dr. Nadir Weber und Dr. des. Sarine Waltenspül zwei Forschende die Univer- sität Luzern als Institution ausgesucht haben, um hier ihr «Eccellenza»- und ihr «Ambizi - one»-Projekt – beides Karriereförderungen durch den Schweizerischen Nationalfonds – durchzuführen. ZUM EHRENDOKTOR ERNANNT Prof. Dr. Roland Norer (Bild), Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums, ist von der ungarischen Universität Miskolc mit dem Ehrendoktortitel ausgezeich- net worden. Dies für seine Verdienste als einer der führenden Rechtswissenschaftler im euro- päischen Agrarrecht, für seine Arbeit als Gene- raldelegierter des Europäischen Agrarrechts- kongresses (CEDR) und für seine Förderung und Unterstützung des Fachbereichs Agrar- recht in Miskolc. Prof. Dr. Martin Hartmann, Ordinarius für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie, durfte sich über die Wahl von «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» zum Wissenschaftsbuch des Jahres in der Sparte «Medizin & Biologie» freuen. Verleiher des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. ÜBER 70 MEDIZINSTUDIERENDE Im Herbstsemester 2021 hat die zweite Kohorte den «Joint Medical Master» begonnen. Ins- gesamt sind nun 72 Masterstudierende der Humanmedizin an der Universität Luzern immatrikuliert; die ersten Abschlüsse werden im Sommer 2023 stattfinden. Einen Höhepunkt im Ausbildungsprogramm 2021 stellte der Naht-/Spritzenkurs dar, der im Frühjahrssemes- ter in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- zentrum XUND angeboten wurde. In der inter- professionellen Lehrveranstaltung lernten die Studierenden gemeinsam mit Pflegefachkräf- ten verschiedene Injektions- und Nahttechni- ken, Blutentnahmen und die Grundlagen der Wundversorgung (Bild). Nach dem erfolgrei- chen Pilotprojekt wird der Kurs nun jährlich angeboten und bereitet die Studierenden auf ihre Tätigkeit als Unterassistierende im Wahl- studienjahr vor. www.unilu.ch/medizin 31. August 7. September 20. September 52 PANORAMA MENSA MIT NEUER BETREIBERIN Für das leibliche Wohl im Uni/PH-Gebäude sorgt seit dem Herbstsemester 2021 neu die Genossenschaft ZFV-Unternehmungen (ZFV). Der Mensa-Betrieb wurde ausgeschrieben, nachdem die vormalige Betreiberin nach rund neun Jahren ihren Vertrag gekündigt hatte. Zum Entscheid für das Zürcher Unternehmen hat unter anderem der starke Fokus der ZFV auf Nachhaltigkeit, Regionalität und Saisonalität geführt. Seitens Politik und Medien sorgte das Konzept, künftig auf ein in erster Linie vegan-vegetarisches Angebot zu setzen, für viel Aufmerksamkeit. Wie die Ergebnisse einer ersten Umfrage mit 602 Beteiligten im Novem- ber zeigten, sind die Mensa-Nutzenden mit der Qualität, dem Preis-/Leistungsverhältnis und dem vegetarisch-veganen Angebot mehrheit- lich zufrieden bis sehr zufrieden. JUDAISTIK: DOPPELTES JUBILÄUM 1971 wurde in Luzern erstmals Judaistik gelehrt. Die an der Theologischen Fakultät angesiedelte Professur war – nach der Einführung des Fa- ches in Berlin 1964 und in Wien 1966 – ein Schweizer Novum. Zehn Jahre später wurde das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet, das sich mit dem akademischen Engagement zur Erforschung und Verbesse- rung der jüdisch-christlichen Beziehungen international einen Namen gemacht hat. 50 und 40 Jahre: Anlässlich der beiden Jubiläen blickte Ehren-Alumnus Kardinal Kurt Koch in seinem Festvortrag auf die Geschichte des jüdisch- christlichen Dialogs zurück und verwies auf dessen bleibende Wichtigkeit. Ein drittes Jubiläum feierte schliesslich Prof. Dr. Verena Lenzen – sie hat den Lehrstuhl für Judaistik seit 20 Jahren inne (siehe auch Seiten 18–20). INSTITUTIONELLE AKKREDITIERUNG Der Schweizerische Akkreditierungsrat hat der Universität Luzern die institutionelle Akkreditie- rung gemäss Hochschulförderungs- und -koor- dinationsgesetz (HFKG) erteilt. Dies nach einem mehrstufigen Prüfverfahren, das sämtliche Schweizer Hochschulen durchlaufen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese über angemessene eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Die Gutachtergruppe zeichnet das Profil einer «sehr persönlichen Universität». Es sei ein hohes Qualitätsbewusstsein vorhanden, vielfach fehle es aber an ausformulierten Strategien. Der positive Entscheid ist entsprechend mit Aufla- gen verbunden. Dies in den Bereichen Quali- tätssicherung, Nachhaltigkeit, Chancengleich- heit und Evaluierung der Forschung. Die Projekte zur Umsetzung waren bereits im Sommer 2021 gestartet worden. 20. September 5. Oktober 18. November 53 START DER «PRESIDENTIAL LECTURES» Mit einem Vortrag des Philosophen, Publizisten und Autors Richard David Precht fiel der Start- schuss zur neuen Veranstaltungsreihe «Presi- dential Lectures». Diese wird von der Universi- tätsstiftung und der Universität gemeinsam einmal pro Semester durchgeführt und bietet eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. In seinem Vortrag «Wissen schaffen durch Wissenschaft. Orientierungshilfe für die globalisierte Gesell- schaft» beleuchtete Precht die Rolle der Wis- senschaften und ging der Frage nach, was die - se sind und leisten können. Ein besonderes Augenmerk galt der Frage, inwiefern sie in der von Corona geprägten Zeit eine Orientierungs- hilfe seien. Zudem setzte er sich mit der Skepsis auseinander, welche den Wissenschaften zuweilen entgegenschlägt. WINTERUNIVERSIADE ABGESAGT Nach langer, intensiver Vorbereitung musste die Winteruniversiade auf der Zielgeraden abge- sagt werden – dies wegen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der internationale Grossanlass hätte vom 11. bis 21. Dezember in der Zentralschweiz und in Graubünden stattfinden sollen. Das Uni/PH-Ge- bäude war als Hauptquartier vorgesehen, und die Universität engagierte sich als einer der akademischen Partner. Von ihr mitorganisiert, hätte am 13./14. Dezember die Weltkonferenz des internationalen Hochschulsportverbandes FISU durchgeführt werden sollen, und zwar zum Thema «Herausforderungen und Chancen des Sports in der modernen Gesellschaft». Nach der Absage der Winteruniversiade wurden drei der Hauptvorträge digital als öffentliche Webinare durchgeführt. WAHL NEUER PROREKTOR Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Bild), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, ist im Dezember auf den 1. August 2022 hin zum Prorektor Universitätsentwicklung und stell- vertretenden Rektor gewählt worden. Er wird auf Prof. Dr. Markus Ries folgen. Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist seit Februar 2022 Prof. Dr. Simon Lüchinger; dies als Nachfolger von Prof. Dr. Christoph A. Schalteg- ger. Für eine weitere Amtsperiode sind die Dekane Prof. Dr. Robert Vorholt (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Martin Hartmann (Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) und Prof. Dr. Andreas Eicker (Rechtswissenschaftliche Fakultät) gewählt worden. Im Mai 2021 hat Doris Schmidli, Verwaltungsdirektorin ad interim, ihr Amt als Universitätsmanagerin angetreten. 26. November 29. November 17. Dezember Richard David Precht mit Moderatorin Katja Stauber und Rektor Bruno Stafelbach (v. l.) 54 PANORAMA Nach dem ersten Pandemiejahr war der Uni- versitätsbetrieb in Lehre, Forschung und Ver- waltung auch im Berichtsjahr massgeblich von Corona beeinflusst. Die Situation verlangte nach wie vor von allen Angehörigen viel Flexibilität und Geduld, auch wenn sich in vielen Bereichen neue Abläufe gut eingespielt hatten. Sowohl die Studierenden als auch die Mitarbeitenden wurden routinierter im Umgang mit den He- rausforderungen, die sich durch die Hand- habung der digitalen Tools und die sich stetig wandelnden Massnahmen stellten. Im Frühjahrsemester 2021 fanden die regulären Lehrveranstaltungen ausschliesslich digital statt, auch die Prüfungen wurden digital durch- geführt. Das Herbstsemester konnte im Prä- senzmodus beginnen. Es wurde ein Zertifikat benötigt; zwecks Chancengleichheit übernahm die Universität für Studierende über mehrere Wochen hinweg die Testkosten. Im Monat Dezember wurde aufgrund der Einquartierung der Winteruniversiade auf digitale Lehre umgestellt; es blieb auch nach deren kurzfristi- ger Absage aufgrund der ungünstigen epide- miologischen Entwicklung bei diesem Ent- scheid. Seit der bundesrätlichen Aufhebung aller Massnahmen im Frühling 2022 ist der Universitätsbetrieb – bis dato – kaum mehr von Corona tangiert; bei den regulären Lehrveran- staltungen wurde das digitale Ersatzangebot bis zum Ende des Frühjahrssemesters weiter- geführt. Als Leitprinzip gilt weiterhin die gegen- seitige Rücksichtnahme. CORONA ALS FORSCHUNGSOBJEKT Mit Aspekten der Pandemie beschäftigten und beschäftigen sich diverse Forschende, etwa Prof. Dr. Gisela Michel und Prof. Dr. Reto Babst im Rahmen des Luzerner Teils der nationalen «Corona Immunitas»-Studie. Dieser wurde vom universitären Departement Gesundheitswissen- schaften und Medizin in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Kantonsspital (LUKS) durch- geführt. Zum einen erhob das Team, wie viele Personen im Kanton zu welchem Zeitpunkt Antikörper gegen das Corona aufwiesen. Zum anderen wurden mittels Befragungen die Auswirkungen auf die mentale Gesundheit untersucht. Ebenfalls unterstützte beispielswei- se Prof. Dr. Sara Rubinelli vom Departement die Weltgesundheitsorganisation WHO bei einem Projekt zur Eindämmung der parallel zur Pande- mie verlaufenden «Infodemie» – also der kaum noch überschaubaren Flut an teils widersprüch- lichen Informationen rund um das Coronavirus. www.unilu.ch/safecorona Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 55 Am Dies Academicus 2021 (siehe nachfolgende Seite) hat Rektor Bruno Staffelbach Einblick in die Pläne der Universität gegeben. Das Ziel: in zehn Jahren zu einer der führenden humanwis- senschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. In seiner Rede skizzierte der Rektor nicht nur diese Vision, sondern auch die drei dazu notwendigen Entwicklungsschritte (die das Motto und das Kapitelbilder-Thema dieses Berichts darstellen, siehe auch Seite 2). Ein erster zentraler Baustein ist die Gründung einer Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Verhaltenswissenschaften bilden eine Klammer, die alle Fakultäten verbin- det. In der Psychologie sind Vertiefungen in Rechtspsychologie, in Kinder- und Jugend- psychologie sowie in Gesundheits- und Reha- bilitationspsychologie geplant. Zur Finanzie- rung liegen verschiedene Zusagen von Philanthropinnen und Philanthropen vor. Für die Gründung der neuen Fakultät braucht es eine Änderung des Universitätsgesetzes. Die Ver- nehmlassung ist im März 2022 zu Ende gegan- gen. Die Vorlage wird gegenwärtig angepasst und anschliessend dem Kantonsrat unterbrei- tet. Vorgesehen ist auch die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissen- schaften und Medizin in eine Fakultät. Die Regierung begrüsst die beiden neuen Fakultä- ten, leisteten diese doch einen Beitrag, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte aus- zubilden. Das Fächerspektrum könne damit ergänzt, gestärkt und abgerundet werden. Zudem würde das geschärfte Profil die Uni- versität für Studierende attraktiver machen. Die Änderungen sollen auf den 1. Februar 2023 hin in Kraft treten. Ein zweiter Baustein ist die Gründung der Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden. An dieser beteiligen sich alle Fakultäten und bringen ihre jeweilige Expertise ein. Im Zentrum steht das Anliegen, zuhanden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Standards für die Funktionsfähigkeit, die Gesundheit und das Wohlbefinden bei akuten und chronischen Krankheiten, nach einer Verletzung und im Alter zu bestimmen. Der dritte Baustein schliesslich ist die Gründung des Zentrums für digitale Innovation. Hier im Fokus: Online-Märkte, «Big Data» und künstliche Intelligenz, die persönliche Lebensbereiche, aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental verändern. Bruno Staffelbach: «Mit all diesen drei Entwicklungsschritten tragen wir dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren, die Standortattraktivi- tät von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern und das Profil der Universität zu stärken.» www.unilu.ch/moving Fokussiert in die Zukunft 56 PANORAMA Die Universität hat am 4. November ihren Dies Academicus gefeiert. Mit Bundesrat Ignazio Cassis durfte am akademischen Feiertag ein prominenter Festredner begrüsst werden. Der Vizepräsident des Bundesrates und Vorsteher des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) ging in seiner Ansprache auf die Verbindung von Wissen- schaft und Innovation mit der Diplomatie ein: «Konkret versuchen wir, die möglichen Entwick- lungen der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Erneuerungen zu anti- zipieren und zur öffentlichen Diskussion zu stellen, damit die besten Entscheide getroffen werden – im Dienst jedes Menschen.» ORT DES DISKURSES Rektor Bruno Staffelbach und Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Bildungsdirektor und Präsident des Universitätsrats, zeigten in ihren Reden die nächsten Entwicklungsschritte der Universität auf (siehe vorangehende Seite). Als Gastkanton war diesmal Zug eingeladen, re- präsentiert durch Bildungsdirektor Stephan Schleiss. Dieser verwies in seiner Grussbot- schaft auf die Bedeutung von Universitäten als Ort von Rede und Gegenrede – und bescheinig- te der Universität Luzern, ein solcher zu sein: «Kurze Wege sind in Politik und Wirtschaft ein Segen, beim Denken sind sie ein Graus», brach- te der Regierungsrat seine Überlegungen auf den Punkt. Bei den anschliessenden Ehrungen und Aus- zeichnungen erhielten Prof. Dr. Susannah Heschel, Prof. Dr. Mualla Selçuk, Dr. Heidi Witzig, Prof. Dr. Ursula Cassani, Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn sowie Prof. Charles P. Fried- man die Ehrendoktorwürde. Der «Credit Suisse Award for best Teaching» ging an Dr. Cyrill Mamin. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Sabine Baggenstos, Dr. des. Anne Beutter, Dr. Silvan Schenkel und Dr. Christian Frey. Mit dem von der ALUMNI Organisation vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern, und Michael Rauchenstein, SRF-Auslandkorre- spondent in Brüssel, aus gezeichnet. Mit Aaron Butler, Eric Franklin, Monika Plozza, Rino Heim und Yael Rachamin präsentierten Doktorieren- de ihre Forschungsprojekte. Für die musika- lische Rahmung des Anlasses sorgten das Alphorntrio Imlig und das Kammerensemble des Campus-Orchesters unter der Leitung von Michael Köck. www.unilu.ch/dies Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren (v. l.): Hans-Werner Sinn, Heidi Witzig, Mualla Selçuk, Ursula Cassani, Susannah Heschel und Prof. Charles P. Friedman. Bundesrat Ignazio Cassis 57 Aus aktuellem Anlass «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste. Sie unterstützt vollumfänglich die Erklärung von swissuniversities, der Dach- organisation der Schweizer Hochschulen, sowie diejenigen ihrer Partnerinstitutionen und Netz- werke. Die Universität Luzern bekundet ihre Solidarität mit der Bevölkerung in der Ukraine und mit den ukrainischen Universitäten. Sie appelliert an alle zuständigen Stellen in der Schweiz, sich für die Beendigung dieser in Europa einmaligen Missachtung völkerrecht- licher Garantien und für die betroffenen Men- schen einzusetzen.» Dieses Statement hat die Universität Luzern am 2. März 2022 publiziert. Man werde sein Mög- lichstes tun, um Lehrenden, Forschenden und Studierenden von ukrainischen Hochschulen beizustehen. «Ukrainische Studierende und Forschende an der Universität Luzern können auf die Unterstützung der Universität zählen. Russischen Studierenden und Forschenden, die unverschuldet in diese Situation geraten sind, bietet die Universität ebenfalls ihre Hilfe an.» ERLEICHTERTE AUFNAHME Wie hat sich die Situation inzwischen – Stand: Drucklegung des Jahresberichts Mitte Mai – entwickelt? Laufend treffen beim International Relations Office (IRO), das als Anlaufstelle fungiert, Anfragen von Personen aus der Ukrai- ne ein, die ihr Studium oder ihre Forschung in Luzern fortsetzen möchten. In jedem Fall wird geprüft, was für eine Unterstützung möglich ist. Es gilt ein erleichtertes Aufnahmeverfahren für Personen mit dem «Schutzstatus S» als Gast- studierende. Für diese entfallen etwa der an- sonsten notwendige Nachweis von genügenden Deutsch kenntnissen, und sie müssen keine Studiengebühren bezahlen. Weiter können die Gaststudierenden von Stipendien, speziellen Deutsch-Intensivkursen und Aktivitäten zur sozialen Integration Gebrauch machen. Seit Beginn des Krieges war es auf diese Weise möglich, acht Personen aus der Ukraine auf - zunehmen, die somit ihr Studium bzw. ihre Forschungstätigkeit in Luzern fortsetzen kön- nen. Eine Person erfüllte die regulären Aufnah- mebedingen zum Studium schon vor Kriegs- ausbruch, sechs wurden als Gaststudierende und eine als «Visiting Researcher» akzeptiert. Ausserdem halten sich zwei Mobilitätsstuden- tinnen aus der Ukraine an der Universität auf. www.unilu.ch/ukraine Solidarität mit der Ukraine Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wieso kümmern wir uns erst um unsere Gesundheit, wenn wir krank werden? 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021–2024 musste für das Jahr 2021 aufgrund des strukturellen Defizits ein Aufwandüberschuss von 0,8 Mio. Franken budgetiert werden. Im Rechnungsjahr 2021 konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl Studierender und Projekte generiert werden, mehrheitlich erreicht werden. Das zweite Pandemiejahr in Folge führte wie auch im Vorjahr zu Minderausgaben. Durch weitere Anstrengungen und das konsequente Einhalten der Globalbudgets fällt das Ergebnis besser aus als budgetiert. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 215 069 Franken ab. In den nicht ausgeschöpften Sachmitteln sowie auch im tiefer ausfallenden Gebäudeunterhalt zeigen sich die Aus- wirkungen von Homeoffice und digitaler Lehre. Mehrausga- ben gab es im Gegenzug im Rahmen des weiteren Ausbaus der IT-Infrastruktur. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr wieder- um einen Anstieg aus. Dies ist einerseits auf neue drittmittelfinanzierte Projekte, andererseits auf den Ausbau des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Beide Bereiche werden durch Drittmittel und Studierendeneinnahmen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,75 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht rückläufig und belaufen sich auf 9,8 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch auf hohem Niveau aufgrund höherer Studierendenzahlen sowie der durch Forschung generierten Einnahmen. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2021 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 11 096 404 Verbindlichkeiten 2 617 294 Forderungen 2 654 158 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 345 083 Andere kurzfristige Forderungen 5 509 855 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 386 432 Aktive Rechnungsabgrenzungen 387 260 Kurzfristiges Fremdkapital 13 348 808 Umlaufvermögen 19 647 677 Zweckgebundene Fonds 1 893 926 Langfristige Rückstellungen 538 000 Sachanlagen 954 500 Immaterielle Werte 477 700 Langfristiges Fremdkapital 2 431 926 Anlagevermögen 1 432 200 Freie Reserven 2 658 266 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 215 069 Eigenkapital 5 299 143 Total Aktiven 21 079 877 Total Passiven 21 079 877 61 Erfolgsrechnung 2021 in % 2020 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 9 266 466 13.0% 8 735 604 12.9% 530 862 Beiträge Bund 1 14 495 142 20.3% 14 182 921 20.9% 312 221 IUV-Beiträge Kantone 2 16 654 953 23.3% 14 842 302 21.9% 1 812 651 Beitrag Kanton Luzern 3 21 074 850 29.5% 19 908 500 29.3% 1 166 350 Beiträge Dritter 4 9 860 908 13.8% 10 203 584 15.0% - 342 676 Betriebsertrag 71 352 319 100.0% 67 872 911 100.0% 3 479 408 Personalaufwand - 52 782 945 74.3% - 51 466 689 75.2% 1 316 256 Personalentschädigung ZHB - 2 622 976 3.7% - 2 568 592 3.8% - 54 384 Sachaufwand - 15 662 383 22.0% - 14 356 578 21.0% - 1 305 805 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 71 068 303 100.0% - 68 391 859 100.0% - 2 676 444 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 284 016 - 518 948 802 964 Abschreibungen auf Sachanlagen - 484 000 70.2% - 378 725 69.9% - 105 275 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 205 741 29.8% - 163 349 30.1% - 42 392 Abschreibungen - 689 741 100.0% - 542 074 100.0% - 147 667 Betriebsergebnis - 405 725 - 1 061 022 655 297 Finanzertrag 7 256 15 728 - 8 472 Finanzaufwand - 16 600 - 4 512 - 12 088 Finanzergebnis - 9 344 11 216 - 20 560 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Fondsergebnis 200 000 180 000 20 000 Jahresergebnis - 215 069 - 869 805 654 736 Mittelherkunft Universität Luzern 2021 in % 2020 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 116 633 8.5 6 081 766 8.9 34 867 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 3 157 089 4.4 2 669 566 3.9 487 524 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 750 000 19.2 13 181 000 19.4 569 000 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 7 324 850 10.2 6 727 500 9.9 597 350 IUV-Beiträge Kantone 16 654 953 23.3 14 842 302 21.8 1 812 650 Grundbeitrag Bund 13 689 258 19.1 12 760 711 18.7 928 547 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 805 885 1.1 1 422 210 2.1 - 616 325 Forschungsbeiträge SNF 6 5 173 136 7.2 5 200 455 7.6 - 27 319 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 657 868 2.3 1 969 786 2.9 - 311 918 kirchliche Beiträge 360 615 0.5 358 697 0.5 1 918 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 669 289 3.7 2 674 647 3.9 - 5 358 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Total Mittelherkunft 71 559 575 100 68 068 640 100 3 490 936 * ab 2020 ohne HSCL und STAAK 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 490 815 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 192 477 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 71 000 25 000 Total 40 000 – 561 815 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2021 eine vielfältige Förderung von Pro- jekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2021 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 70 404 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei 23 963 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 20 964 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 60 000 Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Fondazione Reginaldus 44 000 Stipendien für Studierende des Masters «Philosophy and Religions» Gebert Rüf Stiftung 18 235 240 000 (2018–2021) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Martin Haefner 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Now Foundation 30 000 Projekt «Nachhaltigkeit / Regulierungsfolgenabschätzung» Palatin-Stiftung 50 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 62 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 127 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 233 500 Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik Sportmuseum Schweiz 35 000 Dokumentation und Erforschung der Geschichte des ehemaligen Sportmuseums Stiftung Mercator Schweiz 50 000 Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Velux Stiftung 308 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein wemakeit.ch 18 090 Weiterführung Vermittlungsprogramm «Swiss Sports History» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Total 2 027 335 Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 328 000 Lucerne Graduate School in Ethics (LGSE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 68 203 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 «Health 2040» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 20 000 Dissertation «Datenbank über Verteilung der Einkom- men, Vermögen, Steuern in der CH» Total 592 203 Donationen unter CHF 10 000 Academie Suisse des Science Humaines et Sociales; Albane de Bouillé; ALUMNI Organisation; Brigitte Amrein; Rudolf und Maria Auf der Maur; Avenira-Stiftung; Tobias Bünter; Jürg Burger; Ursula Burger-Schriber; Yvonne Angela Burger; Büro für Geschichte, Kulturen und Zeitgeschehen; CKW; Concordia Versicherung AG; Förderverein Stadtbibliothek Kempen; Vincenz Graf; Ursula Guekos-Thoeni; Josef Müller Stiftung Muri; Krebsliga Zentralschweiz; Rosmarie Luginbühl; Aram Mattioli; Niederer Kraft Frey AG; Prof. Bürli-Stiftung; PwC Schweiz; Werner Renggli; Ursula Rieser; Marianne Schoy; Schweizerische Theologische Gesellschaft; Stämpfli Verlag AG; Stiftung Judentum/ Christentum; Stiftung Kloster Muri; Stiftung Theater Chur; Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verlag Pro Libero; Benjamin Alexis Weidmann Total 80 309 Gesamttotal 2 699 847 6561 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2021 folgendermassen auf: Festangestellte: 641 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 221 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind rund 240 Lehrbe auftragte des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind . 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 15 (1) Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3284 (230) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (1142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 30 (2) STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2021 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 283 54% 155 37 44 47 Theologie 195 49% 128 32 35 – Religionspädagogik 27 70% 27 – – – Theologie Spezial Curriculum 7 57% – – – 7 Religionspädagogisches Institut 40 68% – – – 40 Religionslehre – Religion 5 60% – 5 – – Theologische Studien 9 56% – – 9 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 762 62% 420 267 75 – Religionswissenschaft 17 71% 7 5 5 – Judaistik 8 63% 2 5 1 – Philosophie 52 44% 30 13 9 – Geschichte 93 38% 49 28 16 – Ethnologie 20 80% 13 2 5 – Kulturwissenschaften 168 72% 109 48 11 – Soziologie 64 61% 36 7 21 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 67 45% 54 8 5 – Politikwissenschaft Dual Degree 1 100% – 1 – – Computational Social Sciences 25 48% – 25 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 181 78% 120 61 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 60 57% – 60 – – Public Opinion and Survey Methodology 4 75% – 4 – – Interfakultär 171 44% 129 42 – – Philosophy, Politics and Economics 149 43% 129 20 – – Religion – Wirtschaft – Politik 22 55% – 22 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1259 61% 587 479 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 466 44% 285 148 33 – Politische Ökonomie 5 40% 1 4 – – Wirtschaftswissenschaften 461 44% 284 144 33 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 270 75% 42 170 58 – Health Sciences 198 81% 42 98 58 – Humanmedizin 72 58% – 72 – – Total Studium 3211 59% 1618 1143 403 47 Weiterbildung Theologische Fakultät 23 74% NDS Berufseinführung 19 74% CAS Kirchliche Jugendarbeit 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 3 67% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 29 48% CAS Philosophie und Management 5 40% DAS Philosophie und Management 4 50% MAS Philosophie und Management 1 100% CAS Philosophie und Medizin 8 50% MAS Philosophie und Medizin 11 45% Rechtswissenschaftliche Fakultät 233 52% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 121 47% CAS Forensics II 18 83% CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie 33 61% CAS Judikative 34 47% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 185 35% CAS Decision Making 14 93% CAS Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 27 37% CAS Information Management 2 0% CAS Leading by Example 61 41% CAS Leading by Operations 25 36% CAS Leading Teams 34 44% MAS Effective Leadership 19 21% MAS Humanitarian Leadership 17 12% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 25 80% CAS Palliative Care 25 80% Total Weiterbildung 495 46% Total Studium und Weiterbildung 3706 57% 1618 1143 403 47 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 84 % Ausland 16 % Davon: Deutschland 42 % Italien 8 % Österreich 5 % Liechtenstein 2 % Spanien 2 % USA 2 % Kosovo 2 % Türkei 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Übrige Nationalitäten 30 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 7 % Bern 5 % Zug 5 % Schwyz 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Übrige Kantone 2 % Ausland 13 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 1259 270 466 171 283 495 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 5 7 % Prof. Dr. Mira Burri, Professorin für Internationales Wirt - schafts- und Internetrecht Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wird die Digitalisierung das internationale Handelsrecht revolutionieren? 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Henkel, geboren 1985, ist per 1. August 2022 zum Professor für Pastoraltheologie berufen worden. Er studierte Katholische Theologie, Anglistik und Darstellendes Spiel in Bamberg und Oxford und promovierte an der Universität Münster zur Migrationspolitik. 2021 habilitierte er in Inns- bruck mit einer Studie zur Kraft guter Architektur, um Gesell- schaft und Kirche zu verändern. Vor der Berufung an die Universität Luzern war Christian Henkel zunächst Geschäfts- führer am Institut für Ökumenische und Interreligiöse For- schung in Tübingen und danach Rat für Digitalisierung und Transfer an der Universität Eichstätt. Er forscht aktuell zu digitalen Architekturen und der Rolle der Kirche in poli- tischen Emanzipationsprozessen im öffentlichen Raum. Nicola Ottiger, geboren 1970, ist per 1. August 2021 zur Honorarprofessorin für Ökumenische Theologie ernannt worden. Damit wird ihr akademisches Engagement im Bereich der Systematischen Theologie gewürdigt. Nicola Ottiger studierte von 1994 bis 2000 Theologie in Luzern. 2006 promovierte sie an der Universität Luzern im Fach- bereich Dogmatik über Fragen der religiösen Erfahrung und christlichen Mystik. Seit 2005 ist sie als Dozentin für Dogma- tik und Fundamentaltheologie am Religionspädagogischen Institut (RPI) tätig, seit 2007 zusätzlich für Liturgiewissen- schaft. Nicola Ottiger hat per August 2021 die Leitung des Ökumenischen Instituts an der Theologischen Fakultät übernommen und lehrt zudem weiterhin am RPI. Ursula Schumacher, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur Professorin für Dogmatik berufen worden. Sie studierte Katholische Theologie, Hispanistik und Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum und in San Cristóbal de La Laguna. 2013 promovierte sie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg und absolvierte dann eine pädagogische Ausbildung. Von 2016 bis 2018 war sie als Lehrbeauftragte im Fach Dogmatik an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referentin an der Pädagogischen Hoch- schule Fribourg tätig. Seit 2018 wirkt Ursula Schumacher als Professorin für Katholische Theologie und Religionspäda- gogik an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Gisela Michel, geboren 1972, ist per 1. August 2021 zur ordentlichen Professorin für Health and Social Behavior (Gesundheits- und Sozialverhalten) berufen worden. Sie hat an der Universität Bern Psychologie studiert. Die Promotion erfolgte 2004 an der Universität Freiburg, die Habilitation 2013 an der Universität Bern. Längere Forschungsaufent- halte führten Gisela Michel unter anderem an die New York University (USA) und die University of Sheffield (UK). Von August 2008 bis Februar 2013 war sie Senior Research Fellow am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Bern. Seit 1. März 2013 war Gisela Michel bereits ausserordentliche Professorin an der Universität Luzern, per 1. Januar 2020 wurde diese Professur entfristet. 71 Florim Cuculi, geboren 1976, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er schloss 2004 sein Medizinstudium an der Uni- versität Basel ab. Seine Ausbildung in Innerer Medizin absol- vierte er in Luzern, die anschliessende kardiologische Aus- bildung in Luzern und Bern. 2009 hat er ein kombiniertes Forschungs- und Interventions-Fellowship an den Kranken- häusern der Universität Oxford durchlaufen. Seit 2012 ist er als interventioneller Kardiologe am Luzerner Kantonsspital tätig. 2016 wurde Florim Cuculi die Venia Docendi der Uni- versität Basel verliehen. Seit 2018 ist er Co-Chefarzt der Kardiologie am Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals, seit 2019 zudem Direktor des Cardio Centers Luzern. Gunesh Rajan, geboren 1972, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Zürich, wo er 1998 auch promovierte. Nach der Ausbildung zum HNO-Arzt am Universitätsspital Zürich folgten Fellowships in Head & Neck sowie in Otologie/Schädelbasischirurgie in Spanien und Australien. Danach arbeitete er als Senior Lecturer und Associate Professor an der University of Western Australia in Perth, wo er 2008 zum Professor und «Head of Otolaryngolo- gy, Head & Neck Surgery» ernannt wurde. Seit 2018 ist Gunesh Rajan Co-Chefarzt der Abteilung für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie und Direktor des Kopf- und Halstumorzentrums des Luzerner Kantonsspitals. Mario F. Scaglioni, geboren 1981, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Pavia (IT), wo er 2007 promovierte. Danach wurde er Facharzt für Plasti- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie an der Uni- versität Politecnica delle Marche (IT) und spezialisierte sich im Rahmen von Fellowships in den USA und in Taiwan weiter auf rekonstruktive Mikrochirurgie. 2015 wurde er als Oberarzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie an das Universitäts- spital Zürich berufen, 2017 erhielt er seine Venia Legendi an der Universität Zürich. 2018 wurde Mario F. Scaglioni an die Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Luzerner Kan- tonsspitals berufen und ist dort seit 2022 Co-Chefarzt. Katrin Scheinemann, geboren 1974, ist per 1. Januar 2022 zur Titularprofessorin für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Medizin an der Julius-Maximilians-Uni- versität in Würzburg, wo sie 2002 promovierte. 2005 schloss sie ihre pädiatrische Facharztausbildung in der Schweiz ab. Von 2006 bis 2008 absolvierte sie eine Fellowship in pädia- trischer Hämatologie, Onkologie und Neuroonkologie in Kanada. Unmittelbar danach wurde Katrin Scheinemann als Assistenzprofessorin an die McMaster University in Hamil- ton (CAN) berufen und 2013 zur ausserordentlichen Profes- sorin befördert. 2017 wurde sie zur Abteilungsleiterin in der pädiatrischen Hämatologie und Onkologie am Kantonsspital Aarau ernannt. 72 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Kenneth Horvath (Lehrberechtigung: Soziologie). Rechtswissenschaft- liche Fakultät (RF): Nataša Hadžimanović (Privatrecht / Privatrechtsvergleichung / Juristische Methodik), Julia Hänni (Recht / Europarecht / Rechtstheorie) , Daniel Hürlimann (Öffentliches Recht / Immaterialgüterrecht). Departement Gesund- heitswissenschaften und Medizin (GWM): Christine Fekete (Gesundheitswissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, Melanie Carafa, Monika Mitterer (Sr. Franziska), Fr. Paul Schneider, P. Andri Tuor, Markus Zimmer. KSF: Ibrahim Ankaoğlu, Manuel Camassa, Willem Edward Church, Rahel Estermann, Anina Hanimann, Rachel Huber, Lisa Kressin, Patrick Pfenniger, Philippe Saner, Markus Unternährer, Andrea Zimmermann. RF: Jacob Bollag, Lydia Patrizia Buchser, Ralph Hemsley, Sarah Kehl, Martin Meier, Renato Merz, Sebastian Müller, Dario Picecchi, Christian Puricel, Philipp Renninger, Silvan Schenkel, Marcus Stadler, Marc Winistörfer, Sara Anna Zahner, Lenka Ziegler. Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät (WF): Sandra Furrer, Benjamin Krebs, Laura Schärrer, Elias Steiner, Thomas M. Studer, Reto Weg- mann. GWM: Marina Bruderer-Hofstetter, Kathryn Dawson-Townsend, Romana Franceschini-Brunner, Stefan Gysin, Yael Rachamin Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2021 Prof. Dr. Susannah Heschel (TF), Prof. Dr. Mualla Selçuk (TF), Dr. phil. Heidi Witzig (KSF), Prof. Dr. Ursula Cassani (RF), Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn (WF), Prof. Charles P. Friedman (GWM). 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 73 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Sabine Baggenstos (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Bertogg, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2020, KSF); Dr. des. Anne Beutter (Dissertationspreis, Universi- tätsverein/Universität Luzern); Dr. Willem Church (Forschungsförderungspreis; Frobenius Institut, Frankfurt am Main); Prof. Dr. Martin Hartmann (Wissenschaftsbuch des Jahres 2021 in der Sparte «Medizin & Biologie», österreichisches Bundesminis- terium für Bildung, Wissenschaft und Forschung); Andri Heimann, MA (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF/ ALUMNI Organisation); Urs Joller, BA (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF); Dr. Cyrill Mamin (Credit Suisse Award for best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Zora Matter, MA (beste Masterarbeit im Herbst- semester 2020, ALUMNI Organisation/KSF); Michael Rauchenstein, MA (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern); Dr. Philippe Saner (Ulrich-Teichler-Preis, Gesellschaft für Hochschulforschung) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Phil Baumann, Dr. Fabian Gähwiler, Dr. Philipp Rebsamen und Dr. Patrick Vogler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Michèle Bucher, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Alice Brunner, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, RF); Prof. Dr. Mira Burri (Anerkennungspreis, Luzerner Regierungsrat); Mete Erdogan, Anna Graf, Fabienne Graf, Dario Haux, Dario Picecchi, Jan Hendrik Ritter, Eliane Spirig und Ivana Vukotic (LORY-Preis zur Förderung von Open-Access-Publikationen, Universität Luzern); Nadina Isliker, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2021, RF); Maike Jeschonnek, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrssemes- ter 2021, RF/ALUMNI Organisation); Alina Krebs, BLaw, Raphael Schmid, BLaw, Dario Schönbächler, BLaw und Annina Seydel, BLaw («Honorable Mention» am Willem C. Vis Moot); Livio Mühlebach, MLaw (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/RF); Prof. Dr. Roland Norer (Ehrendoktorwürde, Universität Miskolc); Philipp Renninger, MLaw («Honourable Mention», Baxter Family Competition on Federalism); Dr. Silvan Schenkel (Dissertationspreis, Universitäts- verein/Universität Luzern) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Christian Frey (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Corinne Herger, MA (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/WF); David Huwyler, BA (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, WF); Flurin Stiffler, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrsemester 2021, WF); Peter Wallmüller, BA (bester Bachelorab- schluss im Bachelor im Frühjahrssemester 2021, WF) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Kristen Coros, MSc (bester Abschluss «Master of Science in Health Sciences» 2021, GWM) Dr. Andrea De Angelis, Forschungsmitarbeiter und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie wirken sich personalisierte Algorithmen auf die Demokratie aus? 76 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Auch 2021 hat die Fachstelle gemeinsam mit der Gleichstel- lungskommission (GLK) Diversität und Chancengleichheit an der Universität Luzern auf vielfältige Weise gefördert. Die GLK wurde von sechs auf elf Mitglieder vergrössert. Mit den neuen Mitgliedern sind erstmals alle Fakultäten und das Departement in der GLK vertreten. Damit wird der Informa- tionsfluss verbessert und die Förderung von Chancengleich- heit als Querschnittsaufgabe ermöglicht. Ein weiterer wich- tiger Meilenstein ist die neue Diversity-Strategie mit dem ergänzenden Umsetzungsplan. Im Januar hatte die Universi- tätsleitung erste Entscheide zu Massnahmen und Empfeh- lungen getroffen und damit den Startschuss zur Umsetzung gegeben. Das Berichtsjahr markierte zudem den Beginn des neuen Programms von swissuniversities im Bereich Chan- cengleichheit und Diversität. Die Universität Luzern beteiligt sich dabei aktiv an mehreren Kooperationsprojekten. Als Leading House entwickelt sie eine nationale Kampagne gegen sexuelle Belästigung an Schweizer Hochschulen. Zudem führt sie ein Pilotprojekt im Bereich Gender-Medizin durch. Des Weiteren engagiert sie sich zu den Themen Integration von Flüchtlingen sowie soziale Selektivität an Hochschulen. Ausserdem beteiligt sich die Universität Luzern an einem exklusiven Leadership-Programm für Professorinnen. FACILITY MANAGEMENT Die Auswirkungen von Corona hatten grossen Einfluss auf den Betrieb des Uni/PH-Gebäudes. Durch die temporären Gebäudeschliessungen war es dem Facility Management jedoch möglich, anstehende Wartungs- und Unterhalts- arbeiten terminlich vorzuziehen. Im Sommer folgte dann das Hochwasser, welches an mehreren Stellen direkt ins Gebäu- de eindrang und an einzelnen Stellen auch Schäden ver- ursachte. Das zweite Untergeschoss wurde präventiv ge- räumt und für den Zutritt gesperrt. Im Herbst konnten auf dem Pausenplatz auf dem Niveau des zweiten Ober- geschosses zwei Pergolen eingeweiht werden. Diese sollen den Platz attraktiver gestalten und für die Mitarbeitenden und Studierenden als Erholungs- und Treffpunkt dienen. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschenden unter erneuerten Rahmenbedingungen wirkungsvoll. Per 2021 setzte die FoKo eine Reform ihrer Förderpraxis um. Ziel ist es, die internen Abläufe effizienter zu gestalten, die Förde- rung von Projekten zu priorisieren sowie den vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin mehr Spielraum zu gewähren. Die FoKo bewilligte 26 Vorhaben (Vorjahr: 30) mit einer Summe von 337 700 Franken (Vorjahr: CHF 298 400), darunter sieben Anschub- finanzierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Unterstützungstätig- keit mit 182 Beratungen auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 183). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 60 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 72). Der SNF war mit 41 Gesuchen (Vorjahr: 62) wieder wichtigster Adressat. Die 10,92 Mio. Franken an eingeworbenen SNF-Mitteln (Vorjahr: 3,3 Mio. Franken) stellen eine neue Höchstmarke dar und übertreffen die bisherige von 2018 (CHF 10,07 Mio.). Die Drittmitteleinwer- bung via EU, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Stiftungen und privater Seite betrug für 2021 ausgezeichnete 4,81 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 2,62 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für For- schung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf eine Rekordhöhe von 15,73 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,93 Mio., 2018: CHF 11,97 Mio.). Der SNF vergibt in der Karriereförde- rung seit 2021 die Doc.CH-Beiträge zentral. Im Vergleich zum Erfolg vom Vorjahr (3 Doc.CH-Beiträge) warb 2021 niemand ein Doc.CH ein; dies aufgrund der sprunghaft gestiegenen Konkurrenz. Hingegen können auf der Postdoc-Ebene Erfolge vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility-Stipendien (CHF 219 200) und ein Postdoc.Mobility-Rückkehrbeitrag (CHF 126 000), der die Reintegration nach dem Ausland- aufenthalt erleichtern soll, weiter ein vierjähriges «Ambizio- ne»-Projekt (CHF 744 200) sowie erstmals ein fünfjähriges «Eccellenza Professorial Fellowship» (CHF 1,56 Mio.), vormals SNF-Förderprofessur. Die Graduate Academy (siehe Seite 43), die sich 2020 konstituiert hatte, schrieb im Frühling und Herbst 2021 erstmals Mobilitätsbeiträge für Forschungs- aufenthalte von Doktorierenden im Ausland aus. Sie vergab in Kooperation mit der FoKo fünf solcher Beiträge für sechs bis zwölf Monate. Diese bilden die dezentrale Nachfolge- lösung der Doc.Mobility-Stipendien, die der SNF per Ende 2020 eingestellt hatte. Die Pandemie schränkte die For- schenden auch im zweiten Jahr stark ein, besonders bei Tagungen, Workshops und Mobilität. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universi- tät wurden von swissuniversities pandemiehalber bis Ende 2021 verlängert und dann beendet. Die Universität führt die Programme mit Eigen- und anderen Drittmitteln weiter. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) durfte im Berichtsjahr sein 20-jähriges Jubiläum feiern. Aus diesem FACTS AND FIGURES 77 Anlass lief während des zweiten Halbjahrs eine umfassende Kommunikationskampagne mit dem Motto «20 Jahre HSCL: Zähl auf uns!». Realisiert wurden ein Jubiläumsfilm, ein Semesterplakat, Header, Signaturen, Filmbeiträge für die Infoscreens an allen Hochschulen auf dem Platz Luzern und Beiträge auf Social Media. Nach dem Start 2001 mit zehn wöchentlichen Trainings, neun Sportarten und einem Ski- camp wird den inzwischen über 17 000 HSCL-Teilnahme- berechtigten ein abwechslungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten geboten. 2021 organisierten und leiteten fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administrative Mitarbeitende und etwa 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende rund 160 wöchentlich stattfindende Trai- nings sowie 121 Kurse und 11 Dienstleistungen. Damit die Mitarbeitenden im Berichtsjahr trotz Pandemie, Homeoffice und digitalem Unterricht in Bewegung bleiben konnten, bot der HSCL 88 digitale Trainings in 16 Sportarten an. Im Rah- men des kontinuierlichen Ausbaus des Angebots konnte in der Administration eine weitere Person mit einem 60-Pro- zent-Pensum angestellt werden, auch wurde zum sechsten Mal in Folge ein Praktikum für Wirtschafts mittelschülerinnen und -schüler angeboten. Der HSCL veranstaltete zudem im Frühling 2021 das «Swiss University Sports Forum». Aufgrund der Covid-Situation wurde der zweitägige Anlass komplett digital durchgeführt – im Mittelpunkt standen Gastvorträge, News von Swiss University Sports und die Planung der Winteruniversiade. Bereits 2020 hatte der Prozess der Zertifizierung für den internationalen Qualitätsstandard für Hochschulsportorganisationen und Universitäten, «FISU Healthy Campus», begonnen. Über das entsprechende Label, das von der International University Sports Federation (FISU) entwickelt wurde, verfügen aktuell 74 Universitäten weltweit. In der Schweiz sind bisher drei Hochschulen zertifi- ziert respektive befinden sich im Zertifizierungsprozess. Aktuell erfüllen die Universität Luzern und der HSCL bereits 70 von 100 Kriterien, was einer Silber-Zertifizierung ent- spricht. Dies stellt einen neuen Meilenstein im Qualitätsma- nagement dar. Leider endete das Jahr mit der kurzfristigen Absage der Winteruniversiade; beim Gross anlass wären Universität und HSCL in verschiedener Weise involviert gewesen. INFORMATIKDIENSTE Auch im zweiten Pandemie-Jahr waren die Informatikdienste wieder stark gefordert: Dies mit dem digitalen Start im Frühlingssemester, dem Wechsel in den Präsenzunterricht im Herbstsemester und dem erneuten Wechsel in den digitalen Modus im Dezember im Zusammenhang mit der lange geplanten Winteruniversiade im Uni/PH-Gebäude. Daneben konnten diverse Arbeiten im Bereich der Infra- struktur gestartet und umgesetzt werden. Involviert waren die Informatikdienste zudem bei der Erneuerung des Corpo- rate Designs und beim Aufbau der Infrastruktur des «Portals für digitales Zentralschweizer Kulturgut», einem Projekt der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Corona hat auch die Arbeit des International Relations Office (IRO) geprägt. Die Zahl der Incoming- und Outgoing-Aus- tauschstudierenden innerhalb Europas kehrte auf den Stand vor der Pandemie zurück, während die Zahl der Incoming- und Outgoing-Austauschstudierenden im aussereuropä- ischen Austauschprogramm weiterhin rückläufig war. Für das Team erhöhte sich die Arbeitsbelastung, da die Inco- mings mehr Unterstützung bei der Einreise in die Schweiz sowie im Handling mit den örtlichen Covid-Beschränkungen benötigten. Mehraufwand resultierte auch durch Absagen von Austauschprogrammen aussereuropäischer Partneruni- versitäten, sodass für die Outgoings neue Lösungen gefun- den werden mussten; diese wechselten häufig an eine Partneruniversität in der Nähe. Darüber hinaus gab es einige wichtige Entwicklungen im «Swiss-European Mobility Pro- gramme» (SEMP) ab dem Herbstsemester, nämlich die Einführung von Mobilitätsstipendien ausserhalb Europas und Stipendien für eine «grünere Mobilität». Seit dem Som- mer 2021 nimmt die Universität Luzern auch am SEMP-Prak- tikantenprogramm teil, was bedeutet, dass es nun Mobili- tätsstipendien für Studierende gibt, die Praktika innerhalb Europas absolvieren. Abseits der Austauschprogramme gab es zwei weitere bemerkenswerte Entwicklungen: Seit dem Frühjahrssemester 2021 ist das IRO für die Koordination des Sprachkurs angebots der Universität zuständig, und seit dem Herbst semester gibt es eine zusätzliche Betreuungsstruktur für die regulären internationalen Studierenden. PERSONALDIENST Im Berichtsjahr gab es nur einige geringfügige Änderungen in der Personalstruktur zu verzeichnen. Der Personalbestand ist ausgewogen. Die Vollzeitstellenäquivalente sind mit einem minimen Unterschied gleich geblieben, die Stellen werden jedoch von mehr Personen ausgefüllt. Leichte Verschiebungen gab es bei den Professuren mit einem Zuwachs von fünf Personen, mit einem Minus von 13 Perso- nen ist beim Mittelbau ein geringer Rückgang zu verzeich- nen, und im administrativen Bereich gab es einen Zuwachs von sechs Stellen. Bei den Lehrbeauftragten ist ebenfalls ein 78 kleiner Zuwachs zu verzeichnen; dies im Rahmen von zwei Vollzeitäquivalenten. Nicht mitgezählt sind die Lehraufträge der Medizin. QUALITÄTSMANAGEMENT In der ersten Jahreshälfte lag der inhaltliche Schwerpunkt des Qualitätsmanagements (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung. Nach der dreitägigen Visite durch externe Gutachterinnen und Gutachter erhielt die Universität im Mai deren Bericht zur Bewertung des Qualitätssicherungssys- tems der Universität, zu dem die Universität Stellung neh- men konnte. Der Antrag zur institutionellen Akkreditierung wurde dem Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) im Juni 2022 unterbreitet. Im September erfolgte der offizielle Akkreditierungsentscheid durch den SAR, der mit Auflagen verbunden ist (siehe Seite 52). Vor dem Hintergrund dieser Auflagen hat sich das QM in der zweiten Jahreshälfte inten- siv mit der Erarbeitung eines neuen strukturierten Qualitäts- managementsystems sowie einer neuen Qualitätsstrategie befasst. Des Weiteren führte das QM im Berichtsjahr zahl- reiche interne Umfragen und Evaluationen durch und hat die umfangreichen Daten der Absolvierendenbefragung des Bundesamts für Statistik ausgewertet. Deren Ergebnisse zur Zufriedenheit mit dem Studium dienen den Fakultäten und dem Departement als Grundlage für fundierte Verbesserun- gen der Studiengänge sowie den Dienstleistungen. Im QM gab es im Berichtsjahr zudem personelle Änderungen: Dr. Marcus Mänz hat per August die neue Stelle des Leiters Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit angetreten. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2021 waren total 3211 Studierende immatrikuliert – davon mehr als 800 Newcomer. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage behielten die Studien- dienste die umorganisierte persönliche Immatrikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg bei, was sich bewährt hat. Diese zwar mit mehr Aufwand verbundene Handhabung wurde sowohl von den internationalen also auch von den inländischen Studierenden begrüsst und geschätzt. Auch bei den Schalterdiensten und bei der persönlichen Beratung erfolgte eine flexible Anpassung. Im Bereich studentische Administration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrie- ben; neu können die Anmeldung zur Re-Immatrikulation sowie diejenige zum Nebenfach ebenfalls effizient online getätigt werden. Gewisse Prozessabläufe der Zulassungs- prüfung wurden weiter optimiert und vereinheitlicht. Die Career Services haben die Studierenden in der pande- mischen Lage mit ihren Angeboten bei der Stellensuche und -bewerbung unterstützt, soweit es die Umstände zuliessen. Nicht zuletzt konnte per Mai 2021 eine weitere kompetente und engagierte Mitarbeiterin gewonnen werden, die das motivierte Team vervollständigt und verstärkt hat. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Archiv konnte sich 2021 wieder mehr als im Vorjahr auf die archivischen Aufgaben fokussieren. Dabei ging es ins- besondere um die Sicherung von Unterlagen, die dem Uni versitätsarchiv aus administrativen, juristischen oder historischen Gründen abgeliefert wurden oder, nach konkre- ten Ablieferungsvorbereitungen, im Jahr 2022 respektive künftig aufgrund prospektiver Ablieferungsvereinbarungen angeboten werden. Auch im Rahmen der Informationssiche- rung wurden die ältesten Aktenbestände aus voruniversitä- rer Zeit im Umfang von knapp 30 Laufmetern aussortiert und dem Staatsarchiv Luzern übergeben. Das betraf unter anderem das ehemalige Archiv des Katechetischen Instituts Luzern (heute RPI) von 1964 bis 2003, aber auch die ältesten Dossiers zu Studierenden der Theologischen Fakultät, die sich zwischen 1966 und 1971 exmatrikulierten. Diese Dos- siers stammen aus der Zeit, als das Studium und somit auch der Studien abschluss an der Fakultät noch nicht akademisch waren. Nichtsdestotrotz wurden sie bis zum Ablauf der für Studierendendossiers bewährten fünfzigjährigen Aufbewah- rungsfrist im Universitätsarchiv gesichert. Die Anfragen zu diesen Dossiers versiegten denn auch erst in den letzten Jahren. Im Vergleich dazu hatten die anderen Anfragen nach Unterlagen oder Archivalien, etwa zur Geschichte der Insti- tution, zu ehemaligen Mitarbeitenden oder Studierenden, auch zu Abschlussarbeiten besonders der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, weder zu- noch abge- nommen. Wegen des Schwerpunkts bei der Überlieferungs- bildung wurden die anderen Archivaufgaben, vor allem die Erschliessung der Archiveingänge, ebenso im üblichen Rahmen erledigt. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die Arbeit der Universitätskommunikation war im Berichts- jahr erneut massgeblich durch Corona geprägt. Die meist sehr kurzfristigen Anpassungen der Schutzmassnahmen verlangten nach raschem und flexiblem Handeln, war es doch das Ziel, durch eine schnelle und vorausschauende Kommunikation zu möglichst viel Stabilität in einer unsiche- ren Situation beizutragen. Wie bereits im Vorjahr mussten verschiedene Studienwahlanlässe pandemiebedingt digital durchgeführt werden. Immerhin konnte der Bachelor-Infotag im November wieder vor Ort stattfinden. Gleichzeitig be- stand die Möglichkeit digital teilzunehmen. Die im Vorjahr angegangene Weiterentwicklung des Corporate Design (CD) FACTS AND FIGURES 79 erforderte auch eine Anpassung der Website der Universität. Dies wurde genutzt, um nebst den CD-bedingten Änderun- gen funktionale Verbesserungen vorzunehmen. Nun präsen- tiert sich die Website www.unilu.ch in einer moderneren Optik und mit vereinfachter Navigation, die insbesondere der immer breiteren Nutzung auf Smartphones und Tablets besser Rechnung trägt. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Aus- kunftspersonen. Die Medienschaffenden profitieren so von kompetenter Auskunft und die Universität erhält eine erhöh- te Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Im Frühjahr liess die Corona-spezifische Arbeitsbelastung deutlich nach, weswegen sich das Zentrum Lehre wieder auf die Kerngeschäfte konzentrieren konnte. Getreu dem Motto, Bewährtes nicht über Bord zu werfen und gleichzeitig für Neues offen zu bleiben, ist das Zentrum bestrebt, die Coro- na-bedingten digitalen Tools mit Präsenzelementen zu verbinden: So werden z.B. bei dem seit dem Sommer online per OLAT angebotenen «Basiskurs Hochschuldidaktik» die digitalen Möglichkeiten ähnlich dem Inverted-Classroom- Modell genutzt: Inhalte, die sehr gut im Selbststudium angeeignet werden können, werden zeit- und ortsunabhän- gig multimedial angeboten und in Präsenzveranstaltungen vertieft. Auch neue Angebote für fortgeschrittene Lehrende konnten initialisiert werden. Ausserdem wurde begonnen, diverse Reglemente des Zentrums Lehre und der Universitä- ren Lehrkommission (ULEKO) zu erstellen, zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die nationale und internationale Zu- sammenarbeit wurde verschiedentlich fortgesetzt und vertieft, wodurch u.a. Webinare angeboten werden konnten. Der «Begegnungstag», ein Projekt der kantonalen Dienst- stelle Gymnasien in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Schulen und Hochschulen der Zentral- schweiz, fand im Oktober mit einem digitalen Anlass den (vorläufigen) Abschluss. Das digitale Format konnte inno- vativ genutzt werden und überzeugte die Teilnehmenden: Nach den beiden Keynotes wurden in Kleingruppen Fragen diskutiert und die Resultate online festgehalten. Anschlies- send wurden diese zurück ins Plenum gegeben. Ein digitaler Apero mit vorab physisch versandten Getränken und Snacks rundete den Tag ab. So stand das Berichtsjahr im Zeichen der Erkundung innovativer Nutzung der digitalen Möglichkeiten. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Berichtsjahr feierte die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern ein kleines Jubiläum: Seit genau zehn Jahren existiert die gemeinsame Freihandbibliothek von Universität und Pädagogischer Hochschule Luzern. Und bis heute ist diese mit ihren bis zu 300 000 Medien sowie 620 Lernplät- zen die grösste Freihandbibliothek in der Zentralschweiz. Aufgrund der fortwährenden Pandemie gestaltete sich der Betrieb jedoch weiterhin anspruchsvoll. Knapp die Hälfte der Lernplätze war gesperrt, und die Nutzung derselben mit Mundschutz wurde zur (wenn auch unlieb samen) Regel. Während dies zwar zu einem Rückgang der Ausleihe von Printbüchern führte, nahmen insbesondere Dienstleistungen wie die Digitalisierung, der Versand von Medien und die Nutzung elektronischer Ressourcen weiter zu. Ein besonde- res Augenmerk erfuhr der Auftritt der ZHB auf der Website der Universität: www.unilu.ch/bibliothek. Der Bereich wurde komplett neu konzipiert – weg von der bisherigen Ausrich- tung auf das Dienstleistungsangebot der ZHB hin zum Fokus auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Nutzen- den an der Universität. Neu gibt es ein Informationspaket speziell für die Erstsemesterstudierenden, begleitet von Informationen für die fortgeschrittenen Studierenden sowie ebenso für die Forschenden und Lehrenden – bei Letzteren auch im Zusammenhang mit den nationalen und internatio- nalen Entwicklungen im wissenschaftlichen Publikations- wesen. Ergänzend hierzu wurde das Schulungsangebot der ZHB im Rahmen der Informationskompetenz prominenter platziert. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 80 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Rolf Bossart Geschäftsführer Detaillistenverband Kanton Luzern Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleitung Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2022 Matthias Angst, Präsident Rektor Kantonsschule Wohlen Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften Freischaffende Texterin Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Business Development Coordinator Gonser AG Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Dr. Ralph Hemsley, Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Team Head Employee Monitoring UBS Felix Hunger, Co-Sektionsvorsteher Theologie Katholischer Pfarrer, freiberuflicher Coach und Organisationsberater Yves Spühler, Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftspolitischer Mitarbeiter Industrie- und Handels- kammer Zentralschweiz IHZ Beirat Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 81 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die private Stiftung ist unabhängig von der Universität. Sie ermöglicht es, Forschung und Lehre in Richtung Exzellenz weiterzuentwickeln, indem sie Partnerschaften mit Unter- nehmen, Organisationen, Stiftungen und Privatpersonen begründet. Auf diese Weise macht sie es möglich, die Uni- versität zu einer der führenden humanwissenschaftlichen Universitäten in Europa zu entwickeln. In besonderer Weise sucht die Stiftung die Zusammenarbeit mit gesellschaft- lichen und wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in den Bereichen Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung. Im Berichtsjahr hat sie gemeinsam mit der Universität die erste «Presidential Lec- ture» mit dem Philosophen und Publizisten Dr. Richard David Precht durchgeführt. www.stiftung-unilu.ch Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan Theologische Fakultät Universität Luzern BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hat im September 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2022 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre Verwaltungsrätin Josef Felder Verwaltungsrat Etienne Jornod Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal- tungsratspräsident NZZ Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Lorenz Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Verwaltungsrätin FehrAdvice & Partners AG Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Doris Russi Schurter VR-Präsidentin Helvetia Versicherungen Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Prof. Dr. Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie werden wir in Zukunft (digital) bezahlen? 84 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Flex-Studium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music NEU Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences NEU Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decisive Leadership CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS in Business and Marketing Analytics CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2022 85 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) NEU: Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2022 86 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Mitarbeit: Anna Chudozilov Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Portraits, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 12: ©swiss-image.ch/Andy Mettler; S. 21: ©iStock.com/caughtinthe; S. 25: ©iStock.com/ BorisBrown; S. 29: ©iStock.com/imaginima; S. 37: ©iStock. com/andrei_r; S. 38: Valentin Luthiger / Institut Kulturen der Alpen; S. 39: Roberto Conciatori; S. 50: ©Unsplash/Claudio- Schwarz, ©iStock.com/Natali_Mis, Benno Bühlmann; S. 51: ©iStock.com/metamorworks; S. 52: ZFV; S. 53: Simon Leib- undgut, Winteruniversiade; S. 54: ©iStock.com/peterschrei- ber.media; S. 55: Silvan Bucher; S. 56: Roberto Contiatori; S. 57: ©iStock.com/AdamSmigielski Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2022 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    QMS Forschungsevaluation Bericht 101 FINAL

    Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im

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    Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung - insbesondere aus der Sicht des Notariats

    Privatversicherungsrecht, Zürich 2011. GÖKSU TARKAN, Kommentierung der Art. 560–579 ZGB, in: Breitschmid

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    TMP_A260367_KMP_HS26-HS27.pdf 1 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT INFORMATION KOMMENTIERTES MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 We’ll help you grow your skills so you can go further Fuel your development. At PwC, we provide opportunities, mentorship and learning that accelerate your career from day one. From working at the cutting-edge of tech to collaborating with industry experts, we empower you to shape tomorrow. PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1 03.07.2025 16:59:1703.07.2025 16:59:17 Liebe Studierende Sie interessieren sich für ein Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern oder studieren bereits in Luzern und möchten Ihr weiteres Studium planen. Die vorliegende Broschüre bietet Ihnen eine Übersicht mit Detailbeschreibungen sämtlicher Masterveranstaltungen der kommenden drei Semester. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern verleiht einheitlich den Titel «Master of Law» («MLaw»). In unserem Masterstudium besteht Wahlfreiheit, das heisst, Sie können die Fächer individuell nach Ihren Prioritäten zusammenstellen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, sich thematisch auszurichten und Ihrem Master auf diese Weise ein bestimmtes fachliches Profil zu verleihen. Es stehen Ihnen dafür sieben Masterprofile zur Auswahl. Darüber hinaus bietet die Fakultät drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Zusätzlich zum regulären MLaw-Studium können Sie in einem weiteren Semester fundiertes Basiswissen in einem nicht- juristischen Studiengang erwerben. Zur Auswahl stehen drei Master Plus: Economics & Management, International Relations und Health Policy. Das Lehrangebot stammt von den Fakultäten für Wirtschafts- wissenschaften und Kultur- und Sozialwissenschaften sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. Sowohl die individuelle Profilbildung als auch die interdisziplinäre Zusatzausbildung können im Zeugnis separat ausgewiesen werden. In dieser Broschüre finden Sie zunächst eine Übersicht über unser Masterprogramm und die Semester, in denen die einzelnen Veranstaltungen angeboten werden. Die Übersicht ist nach Masterprofilen gegliedert. Darüber hinaus bieten wir eine Vielzahl englischsprachiger Lehrveranstaltungen an. Diese sind zum schnellen Auffinden in der Gesamtübersicht blau markiert. Im Anschluss finden Sie die detaillierten Beschreibungen aller Lehrveranstaltungen in alphabetischer Reihenfolge. Weitere Informationen zum Masterstudium und zum «Master Plus» finden Sie auf unserer Webseite unter www.unilu.ch/rf/masterstudium. Wichtige Adressen und Ansprechpartner der Fakultät finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Das vorliegende Kommentierte Masterprogramm basiert auf dem Stand von März 2026. Änderungen bleiben vorbehalten. Ich danke Ihnen für Ihr Interesse an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und würde mich sehr freuen, Sie bei uns im Masterstudium begrüssen zu dürfen. Den bereits in Luzern Studierenden wünsche ich weiterhin viel Freude und Erfolg im Studium. Luzern, im Oktober 2025 Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern INHALTSVERZEICHNIS MASTERPROFILE 6 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 8 MASTER PLUS ( INTERDISZIPLINÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) 19 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 24 Wahlfächer A–Z 24 Summer School 69 Moot Courts 70 Falllösungen 72 Gastlehrveranstaltungen 73 Nichtjuristische Fächer 75 For International Incoming Exchange Students only 78 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN 79 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 6 MASTERPROFILE Im Masterstudium haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlfächer gezielt auf praxisrelevante Themen auszurichten, um Ihrem Abschluss ein bestimmtes Profil zu verleihen. Sie wählen dabei die Lehr- veranstaltungen so aus, dass Sie ein möglichst umfassendes Verständnis eines Themenbereichs erlangen. Die Fakultät bietet zurzeit sieben Masterprofile an. Die einzelnen Profile sind fachge- bietsübergreifend, sie beleuchten die jeweiligen Themen aus der Perspektive verschiedener Rechtsgebiete (Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht, Grundlagenfächer). 1. Unternehmens- & Steuerrecht Das Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» widmet sich dem Wirtschaftsrecht aus der Unterneh- mensperspektive. Ein umfangreicher Fächerkanon behandelt die vielschichtigen rechtlichen Herausforde- rungen der Unternehmenswelt. Der Fokus liegt auf vertrags-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Frage- stellungen. Jenen, die eine Arbeit bei der Wirtschaftsanwaltschaft, in Rechtsabteilungen von Firmen, in der Unternehmens- oder in der Steuerberatung in Erwägung ziehen, vermitteln die Fächer dieses Profils eine gute Ausgangslage. 2. Wettbewerb & Regulierung Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Wettbewerb & Regulierung» befassen sich – in Entsprechung zur ökonomischen Teildisziplin der Volkswirtschaftslehre – mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Märkten auf nationaler und internationaler Ebene. Schwerpunkte liegen auf Fragen, wie der wirtschaftli- che Wettbewerb vor staatlichen und privaten Eingriffen geschützt und der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt wird. Die Fächer dieses Profils bieten einen guten Einstieg für Studierende, die eine Tätigkeit für Bundesbehörden wie die Wettbewerbskommission (WEKO), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Nationalbank oder die Finanzmarktaufsicht, für internationale Organisationen wie die WTO oder für eine Wirtschaftskanzlei in Betracht ziehen. 3. Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Das Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» hat die Regulierung neuer Technologien wie Informations-, Medizin- und Energietechnologien zum Gegenstand. Im Zentrum steht der Umgang des Rechts mit den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und den weitreichenden Auswirkungen techni- scher Innovation auf den Menschen und seine Gesundheit, die Gesellschaft und die Umwelt. Die Fächer dieses Profils verschaffen eine gute Basis für juristische Tätigkeiten in Life Sciences- und Technologier- echtsabteilungen von Anwaltskanzleien, in technologiegeprägten Branchen wie der Biotech-, Pharma- und Lebensmittelindustrie, der Energie-, Telekommunikations- und Medienbranche einschliesslich gewis- sen Aufsichtsbehörden oder auch beim Institut für geistiges Eigentum. 4. Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Luzern gilt als «Sozialversicherungshauptstadt» der Schweiz. Mit den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, dem Hauptsitz der Suva sowie grosser Krankenversicherer finden sich wichtige Akteure im Bereich der Sozialversicherungen in unmittelbarer Nähe. Das Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- und Schadenausgleichsrecht» vereinigt Rechtsmaterien, welche die Versicherung von Risiken wie Alter, Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit, den Ausgleich eingetretener Schäden wie auch die Überwindung struktureller Ungleichgewichte zwischen Vertragsparteien sowie den Schutz vulnerabler Personen zum Ziel haben. Dieses Profil eignet sich für Studierende, die sich eine Karriere im Bereich des Versicherungs- wesens, der Rechtsvertretung in Haftpflichtfällen und Jugendstrafverfahren oder in Organisationen des Konsumenten-, Mieter- und Arbeitnehmerschutzes vorstellen können. 7 5. Streiterledigung Die Streiterledigung stellt ein Kerngebiet juristischen Wissens und Könnens dar. Juristinnen und Juristen zeichnen sich durch ihre besondere Fachkompetenz in der Beherrschung des verfahrensrechtlichen In- strumentariums aus. Im Masterprofil «Streiterledigung» werden einerseits die prozessrechtlichen Fächer vertieft, anderseits befasst sich das Profil mit der aussergerichtlichen Erledigung von Streitfällen im Rah- men von Schiedsgerichtsverfahren. Ein besonderer Fokus liegt auf Streitfällen mit internationaler Dimen- sion. Die Fächer dieses Profils vermitteln fundierte juristische Kenntnisse im Hinblick auf prozessuale Tä- tigkeiten an Gerichten, in der Anwaltschaft oder in Behörden, die wie etwa die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden Verantwortung für die Durchführung fairer Verfahren tragen. 6. Kriminalität & Strafjustiz Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Kriminalität & Strafjustiz» bieten die Möglichkeit, das Ver- ständnis für die strafrechtlichen Zusammenhänge und die Verwirklichung des Strafrechts in der Praxis zu erweitern. Das Profil umfasst Vertiefungen sowie besondere Schwerpunkte des materiellen Strafrechts wie das Wirtschaftsstrafrecht oder das Völkerstrafrecht. Darüber hinaus legt es einen Fokus auf die Strafverfolgung und den Strafvollzug unter Einschluss histori- scher sowie interdisziplinärer Bezüge. Mit den Fächern dieses Profils erwerben Studierende die Grundla- gen für eine Tätigkeit auf einem Strafgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei wie auch in Compliance-Abteilungen oder Forensic Teams der Privatwirtschaft. 7. Internationales Recht & Menschenrechte Viele gesellschaftliche Probleme und Herausforderungen wie Migrationsströme, Terrorismus und Kriege, Epidemien oder Umweltbelastungen machen nicht an nationalen Grenzen halt. Die internationale Zusam- menarbeit hat in den letzten Jahrzehnten entsprechend stark an Bedeutung gewonnen. Zugleich ist die Verwirklichung der Menschenrechte eine globale Aufgabe geworden. Das Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» besteht aus Fächern des internationalen Rechts sowie ausgewählten nationa- len Rechtsmaterien, welche sich mit menschen-rechtlichen Themen und Fragestellungen auseinanderset- zen. Die Fächer dieses Profils bieten gute Voraussetzungen für eine Arbeit in einer international ausge- richteten Bundesbehörde wie dem EDA, im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen wie der UNO und dem IKRK oder für Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. 8 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 (nach Masterprofilen geordnet; Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen sind mit Farbe gekennzeichnet | (X) = Durchführung noch nicht bestätigt) L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re dt s Allgemeine Fächer Anwaltsrecht Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. X (X) 5 Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Prof. Ulrich Falk (X) 5 Internationales Familien- und Erbrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Law and Society in a Global Context Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Nachlassplanung und -abwicklung Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philip Bornhauser X (X) 5 Notariatsrecht1 NN 5 Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personen- recht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Rechtsvergleichung im Privatrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler (X) 5 Rechtsetzungslehre Dr. Lucy Keller X (X) 5 Römisches Recht: Ausgewählte Privatrechtsge- biete auf historisch-vergleichender Grundlage Dr. Roger Müller (X) 5 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagen- forschung Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati (X) 5 1 Nächste Durchführung: noch offen. 9 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» Aktienrecht Prof. Franca Contratto (X) 5 Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäi- schen Vergleich (Blockveranstaltung) Prof. Karin Müller (X) 5 Immobiliarsachenrecht Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler X (X) 5 Kaufrecht NN (X) 5 Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auf- tragsrecht Prof. Jörg Sprecher (X) 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Schweizerisches Steuerrecht2 NN (X) (X) 5 Steuerrecht der natürlichen Personen Dr. Peter Lang (X) 5 Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli X (X) 5 Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturie- rung Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen NN (X) (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisa- tion und Sanierung von Unternehmen3 NN 5 Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dr. Jörg Sprecher X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 2 Ersetzt «Einführung ins Steuerrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Einführung ins Steuerrecht». 3 Nächste Durchführung: noch offen. 10 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Wettbewerb & Regulierung» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Energierecht4 Prof. Max Baumgart (X) 5 European Economic Law Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Finanzmarktrecht Prof. Franca Contratto X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Banking & Capital Market Regulation Prof. Franca Contratto (X) 5 International Economic Law5 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 Kartell- und Lauterkeitsrecht6 Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane (X) 5 Law and Economics (Workshop auf Deutsch or in English) Prof. Klaus Mathis (X) 5 Law Clinic im Wirtschaftsrecht Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche (X) (X) (X) 5 Öffentliches Wirtschaftsrecht7 Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Planungs- und Baurecht Prof. Roland Norer (X) 5 Rechtsökonomie Prof. Klaus Mathis X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 4 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 5 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 6 «Kartell- und Lauterkeitsrecht» ersetzt «Kartellrecht» und «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». Die Prüfung zur Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Kartell- recht» und/oder «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». 7 Ersetzt «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Öffentliches Wirtschafts- recht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». 11 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Biomedizinrecht Prof. Vagias Karavas (X) 5 Blockchain, KI und Recht der Digitalisierung Prof. Max Baumgart Ass.-Prof. Claude Humbel Ass.-Prof. Markus Schreiber X (X) 5 Climate Justice8 Asst.-Prof. Markus Schreiber (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Copyright in the Digital Age (Workshop) Prof. Mira Burri (X) 5 Cybercrime9 Prof. Damian Graf X 5 Datenschutzrecht Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella (X) 5 Digitale Rechtsgeschäfte10 Prof. Andreas Furrer 5 Energierecht11 Prof. Max Baumgart (X) 5 Gesundheitsrecht Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Environmental Law (Block Course) Prof. Thilo Marauhn X (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 Internet Law Prof. Mira Burri (X) 5 Law of Sustainable Development Prof. Klaus Mathis (X) 5 Klimaschutzrecht Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Medizinrecht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Recht der digitalen Medien Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Umweltrecht Prof. Roland Norer (X) 5 8 Replaces «Klimaklagen». The exam for the lecture "Climate Justice" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Klimakla- gen». 9 Replaces «Cyberstrafrecht». The exam for the lecture "Cybercrime" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Cyber- strafrecht». 10 Nächste Durchführung: noch offen. 11 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 12 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht» Arbeitsrecht12 Dr. Michael Meier X (X) 5 Ausservertragliches Haftpflichtrecht13 Ass.-Prof. Oliver William (X) 5 Contratto di lavoro12 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Koordination von Schadenausgleichssystemen Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Mietrecht (Vertiefung) Dr. Tina Huber-Purtschert X (X) 5 Privatversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Recht der beruflichen Vorsorge Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsor- geplanung Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Sozialversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Unfallversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler (X) 5 12 Die Prüfung zur Vorlesung «Arbeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Contratto di lavoro». 12 L'esame per la materia «Contratto di lavoro» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Contratto di lavoro in generale e approfondimenti in alcuni contratti, sportivi in particolare» oppure nella materia «Arbeitsrecht». 13 Ersetzt «Schadensrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Ausservertragliches Haftpflichtrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erwor- ben wurden im Fach «Schadensrecht». 13 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Streiterledigung» Aussergerichtliche Konfliktlösung – Alternative Dis- pute Resolution (ADR) Prof. Daniel Girsberger 5 Diritto materiale e processuale civile svizzero (ap- profondimento)15 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondi-mento)16 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dr. Pietro Crespi X (X) 5 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Prof. Daniel Girsberger PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 International Arbitration Prof. Daniel Girsberger X (X) 5 Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dr. Heiner Eiholzer X (X) 5 Rechtstheorie (Workshop) Prof. Michele Luminati X 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)16 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Zivilprozessrecht (Vertiefung)15 Dr. Melanie Huber-Lehmann (X) 5 14 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Zivilprozessrecht (Vertiefung)». Prevista per la primavera 2027. 15 Die Prüfung zur Vorlesung «Zivilprozessrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto mate- riale e processuale civile svizzero (approfondimento)». 16 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 16 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 14 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Kriminalität & Strafjustiz» Cybercrime Prof. Damian Graf X 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)17 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren»18 Prof. Michele Luminati 5 Jugendstrafrecht Prof. Ineke Pruin (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dr. Nora Scheidegger (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Neben- strafrecht Prof. Gerhard Fiolka X (X) 5 Rechtsmedizin Prof. Christian Jackowski (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)17 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Strafvollzugsrecht Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber X (X) 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 17 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 17 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 18 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» Anti-Terrorism Law Eran Fish, PhD, LL.M. (X) 5 Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Prof. Martina Caroni (X) 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Prof. Sebastian Heselhaus (X) 5 Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 International Economic Law19 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Human Rights Law Prof. Martina Caroni X (X) 5 International Humanitarian Law Prof. Martina Caroni (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 International Migration Law Dr. Stephanie Motz (X) 5 International Sports Law lic. iur. Michele Bernasconi X (X) 5 Introduction to U.S. Law Eran Fish, PhD, LL.M. X (X) 5 Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Migrationsrecht Prof. Martina Caroni X (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Private Law EU-CH PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 Public International Law (Workshop) Prof. Martina Caroni X (X) 5 Staatsrecht (Vertiefung) Prof. Klaus Mathis X 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 19 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 16 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Summer School (jeweils 2 Wochen im Juli) Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Prof. Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Moot Courts Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prov. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Falllösungen (aus 3 Fachbereichen: im Herbstsemester 9, im Frühjahrssemester 3 Veranstaltungen) Privatrecht Prof. Dirk Trüten Dr, Janine Camenzind Dr. Thomas Iseli Dr. Michel Verde X X X (X) (X) (X) (X) 5 Öffentliches Recht Prof. Andreas Abegg Prof. Max Baumgart Prof. Roland Norer Dr. Philipp Rebsamen X X X (X) (X) (X) (X) 5 Strafrecht Dr. Claude Bertschinger Dr. Richard Ehmann Dr. Rahel Goldenberger Dr. Marcus Stadler X X X (X) (X) (X) (X) 5 17 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Gastlehrveranstaltungen (pro Semester 3−5 Veranstaltungen, davon 1−3 in englischer Sprache) Einführung in das Europäische Strafrecht Prof. Bernd Hecker Universität Tübingen, D X (X) 2 Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Prof. Walter Doralt Universität Graz, A X 2 The Law and Economics of Behavioral Regulation Prof. Avishalom Tor Notre Dame Law School, USA X 2 Nichtjuristische Fächer (für das gesamte Angebot der Universität – siehe Vorlesungsverzeichnis vv.unilu.ch) English for Law and Business (Advanced) PD Dr. Gordon Millar X 3 Français Juridique Prof. Antoinette Maget Domi- nicé (X) 3 Integrationskolleg CPEL Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissen- schaft Prof. Klaus Mathis (X) 6 Law and Justice in Literature and Film Dr. Steven Howe (X) 3 Rhetorik Prof. Ulrich Falk X 3 For International Incoming Students only Introduction to Swiss Law Prof. Mathis / Rodriguez / Thommen (HS 2026) X X X 5 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 19 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) In einer Welt, die immer vernetzter und anspruchsvoller wird, brauchen Führungspersonen und Fachleute die Fähigkeit, Herausforderungen aus verschiedenen fachlichen Perspektiven zu betrachten. So sind etwa im Rahmen der steuerrechtlichen Beratung von Unternehmen Kenntnisse der Rechnungslegung unerlässlich. Für juristische Tätigkeiten in einer internationalen Organisation oder im diplomatischen Dienst sind politikwis- senschaftliche Grundlagen von grossem Vorteil. Und wer als Juristin oder Jurist im Gesundheitswesen – etwa in Krankenversicherungen, Spitälern oder der Pharmaindustrie – tätig ist, muss die zentralen ökonomi- schen und politischen Zusammenhänge des Gesundheitswesens verstehen. Es ist selbstverständlich nicht die Aufgabe einer Juristin oder eines Juristen, mehrere Disziplinen in ihrer ganzen Tiefe zu beherrschen. Um ein Problem adäquat zu erkennen und einzuordnen und sich für die richtige Herangehensweise zu entschei- den, kann jedoch ein Grundverständnis für andere Fachperspektiven und Denkweisen sehr hilfreich sein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet daher zusammen mit der Wirtschaftswissenschaftlichen, der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Mit einem zusätzlichen Semester an einer dieser Fakultäten können Studierende fundiertes Basis-Fachwissen in einem nichtjuristischen Fach erwerben, während sie ihr reguläres rechtswissenschaftliches Masterstudium absolvieren. Mit den «Master Plus»-Studiengängen bietet die Fakultät den Studierenden drei verschiedene Optionen, sich elementare Kenntnisse anderer Wissenschaften anzueignen, welche unabhängig vom weiteren Karriereweg einen wertvollen fachlichen Zusatznutzen darstellen. Dabei stellen die Studierenden die Wahlfächer des juristischen Masters so zusammen, dass sich dieser optimal mit den nichtjuristischen Fächern verzahnt. Als Orientierung dienen dabei die Masterprofile. Zudem wird die Masterarbeit im Themenbereich des jeweiligen Master Plus verfasst. Im Angebot stehen drei Master Plus, die auf den nachfolgenden Seiten detailliert aufgeführt sind. 20 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) Master Plus MLaw + Economics & Management MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Economics & Management Credits Studienangebot der Wirtschaftswissenschaften (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Einführung Mikroökonomie (3 Credits) Introduction to Macroeconomics (3 Credits) 6 Financial Accounting (6 Credits) Statistik (6 Credits) 12 Introduction to Business Admin- istration (3 Credits) Marketing Management1 (3 Credits) 3 Financial Markets1 (3 Credits) Human Resource Management1 (3 Credits) 3 Financial Reporting1 (3 Credits) Integrationsseminar Recht und Wirtschafts- wissenschaften (6 Credits) 6 MLaw Plus 30 1 Ein Fach im Umfang von 3 Credits aus folgenden Wahlfächern: Marketing Management, Human Ressource Management, Financial Markets oder Financial Reporting. Das einmal gewählte Wahlfach kann nicht durch ein anderes ersetzt oder kompensiert werden. 21 Master Plus MLaw + International Relations MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Weitere Wahlfächer im internationalen Recht aus anderen Profilen Masterarbeit im Bereich des internationalen Rechts 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wählfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + International Relations Credits Studienangebot der Politikwissenschaft (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Politische Theorie/Demokratie- theorie (3 Credits) Einführung in die Vergleichende Politikwis- senschaft (3 Credits) 6 Einführung in die Internationalen Beziehungen (3 Credits) Vorlesung im Bereich Internationale Beziehungen (3 Credits) 6 Masterseminar im Bereich Internati- onale Politik (4 Credits) Masterseminar im Bereich Internationale Politik (4 Credits) 8 Masterseminar im Bereich Politik- wissenschaft (4 Credits) Masterseminar im Bereich Politikwissen- schaft (4 Credits) 8 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft (3 Credits) 3 MLaw Plus 31 22 Master Plus MLaw + Health Policy MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Sozial- Versicherungs- & Schaden- ausgleichsrecht Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Health Policy Credits Studienangebot des Masters in Health Sciences (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Introduction to Public Health (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 9 Health Systems and Services (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 12 Basic Research Methods (Basic Course, 6 Credits) Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3 Credits)2 3 Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3–6 Credits)2 6 MLaw Plus 30 2 Die einmal gewählte Lehrveranstaltung kann nicht durch eine andere ersetzt oder kompensiert werden. 24 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 Aktuellste Informationen immer im Vorlesungsverzeichnis https://vv.unilu.ch WAHLFÄCHER A–Z Lehrveranstaltung Agrarrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Die Lehrveranstaltung spricht jene Studierende an, die sich mit den rechtlichen Grund- lagen aktueller gesellschaftlicher Diskussionen rund um Problemfelder wie Nahrungs- mittelqualität, umweltgerechte und nachhaltige Landwirtschaft, gepflegte Kulturland- schaft, internationale Wettbewerbsfähigkeit und ländlicher Raum befassen wollen. Themen, die unsere Lebensgrundlagen heute und auch inskünftig wesentlich bestim- men werden, sind Gegenstand des Agrarrechts. Auswahl der in der Vorlesung behandelten Themen: Begriffsbildung, Entwicklung, Multifunktionalität, Nachhaltigkeit, Ökologisierung, Beson- derheiten der Landwirtschaftsgesetzgebung; Internationaler Rahmen (WTO); EU- Agrarrecht und die Schweiz, insbesondere Freihandelsabkommen; Landwirtschaftsge- setz; Marktorganisation und Mengenkontingentierungen; Direktzahlungen; Qualitäts- vorschriften; Umweltrecht, Gentechnikrecht; Tierschutzrecht; Bäuerliches Bodenrecht; Landwirtschaftliches Pachtrecht. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse, Allgemeines Verwaltungsrecht von Vorteil, jeden- falls Interesse und aktive Teilnahme. Lernziele Die Studierenden sollen anhand des vertieften Studiums der Querschnittsmaterie Agrarrecht einen Einblick in komplexe Regelungszusammenhänge vielseitig vernetzter und politikdominierter Sachbereiche bekommen. Sie können aktuelle Debatten auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zurückführen und unterschiedliche normative Rege- lungsansätze bewerten. Nicht zuletzt haben die Studierenden Freude, einen wichtigen, aber bislang von der Rechtswissenschaft aufgrund der Komplexität und oftmaligen Kurzlebigkeit seiner Normen nur selten beschrittenen Weg zu betreten und insbeson- dere verwaltungsrechtliches Grundwissen anhand praktischer Problemstellungen und Fälle zu erproben. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Aktienrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der Vertiefung der in der Vorlesung Gesellschaftsrecht erworbenen Kenntnisse und bietet die Chance, sich mit dem per 2023 in Kraft getrete- nen, „Neuen Aktienrecht“ vertraut zu machen. Thematisch liegt der Fokus auf beson- ders praxisrelevanten Fragestellungen, die zum klassischen Rüstzeug einer Wirt- schaftsanwältin bzw. zu den unabdingbaren Kenntnissen eines Unternehmensjuristen zählen. Neben den klassischen «Evergreens» (u.a. Aktionärsrechte und Aktionärskla- gen, Interessenkonflikte, Corporate Governance, aktienrechtliche Verantwortlichkeit) nimmt die Vorlesung auch besonders aktuelle Fragestellungen aus einer breitgefächer- ten Palette von Themenkreisen auf (z.B. Nachhaltigkeitsanliegen und soziale Unter- nehmensverantwortung, Übernahmerecht im globalen Kontext). Ein besonderer Fokus liegt auf den für börsenkotierte Unternehmen geltenden Selbstregulierungen der SIX (u.a. Ad hoc-Publizität, Offenlegung von Management Transaktionen sowie Vorgaben zur Corporate Governance). Die Themenkreise werden jeweils zunächst im Plenum eingeführt und anschliessend im interaktiven Austausch vertieft – etwa durch Fallstudien oder Analyse von Gerichts- entscheiden. Die Lehrveranstaltung bietet überdies Raum für eine kritische Auseinan- dersetzung mit kontroversen rechtspolitischen Fragestellungen und eröffnet vereinzelt die Möglichkeit der Begegnung und des Austauschs mit besonders arrivierten Persön- lichkeiten aus Unternehmensführung, Wirtschaftsadvokatur sowie Verwaltung und Politik. 25 Voraussetzungen Vorlesung Gesellschaftsrecht mit Begleitübungen Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragen des schweizerischen Aktienrechts («Neues Aktienrecht») vertraut. Sie können auch komplexere Problemstellungen ana- lytisch einordnen und wenden die einschlägigen Rechtsnormen korrekt an. Die Studie- renden kennen die aktuellen rechtspolitischen Auseinandersetzungen rund um aktien- rechtliche Fragestellungen und können dazu argumentativ Stellung nehmen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Anti-Terrorism Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt The aim of this course is to introduce students to the jurisprudential, doctrinal, and moral aspects of counter-terrorism law. The course will take a broad international and theoretical perspective. We will ask, among other things, what counts as terrorism, legally speaking, what is the right legal framework for addressing it, and how to recon- cile our conflicting commitments to public security and to human rights. Though the course will be conducted as a series of lectures, students are warmly encouraged to participate in the discussion. Voraussetzungen None Lernziele By the end of the course, students will be familiar with the central court decisions and theoretical literature in anti-terrorism law and will be able to analyse complex problems in the field. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Anwaltsrecht Dozierende Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. Inhalt Anwältinnen und Anwälte bewegen sich in einem Spannungsfeld: Einerseits sind sie unabhängige, unternehmerisch tätige Berufsleute, die entgeltliche Dienstleistungen erbringen. Andererseits spielen sie für den Zugang zur Justiz - und damit für die Ver- wirklichung der Rechtsordnung - eine wichtige Rolle. Anwältinnen und Anwälte haben insofern besondere Pflichten, aber auch Rechte. Der Ausgleich dieser teilweise gegen- läufigen Interessen ist Gegenstand des Anwaltsrechts, das seinerseits zwei Pole auf- weist: Es ist teilweise öffentlich-rechtlicher Natur (Zulassung, Berufsregeln, Aufsicht, Freizügigkeit), teilweise privatrechtlich geregelt (Mandatsverhältnis zur Klientschaft). Die Darstellung dieser komplexen Rechtslage ist Gegenstand dieser Vorlesung. Voraussetzungen Kenntnisse des Verfahrensrechts (insbes. ZPO) von Vorteil Lernziele Die Studierenden kennen das für die praktische Tätigkeit als Anwältin/Anwalt massge- bliche Recht vor dem Hintergrund der Relevanz dieses Berufs im Rechtsstaat. Sie kennen den Rechtsrahmen des Anwaltsberufs und erkennen anwaltsrechtliche Prob- leme sowie Lösungsansätze. Masterprofil − Lehrveranstaltung Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorik ist ein unentbehrliches Werkzeug anwaltlicher Berufsarbeit. Das betrifft kei- neswegs nur die Kommunikation mit Gerichten und Anwaltskollegen. Ebenso wichtig ist die anwaltliche Fähigkeit, mit Nichtjuristen überzeugend zu sprechen, an erster Stelle mit den eigenen Mandanten. Anwälte, die glauben, ohne Rhetorik auskommen zu können, ähneln Handwerkern, die meinen, sie brauchten kein Werkzeug, wenn sie nur über genügend Fachwissen verfügten. Ohne Hammer nützen aber sogar die bes- ten Nägel wenig. Mit Rechtskenntnissen allein sind viele Prozesse nicht zu gewinnen. In anwaltlichen Vertrags- und Vergleichsverhandlungen ist es ebenso. Am wichtigsten 26 aber ist die Abwehrfunktion, die dem Wissen um die Erfahrungsregeln der Rhetorik zu- kommt: Man läuft weniger leicht Gefahr, rhetorisch gerüsteten Gegnern aufzusitzen. Wer rechtswissenschaftliche Objektivität schätzt, muss sich über drohende Verzerrun- gen informieren. Den Kopf in den Sand zu stecken, hilft nicht weiter. Voraussetzungen Keine. Die vorherige Teilnahme an der Lehrveranstaltung «Rhetorik für Juristen» (HS) wird nicht erwartet. Lernziele Die Lehrveranstaltung besteht aus drei zweitägigen Blöcken. Die TeilnehmerInnen er- halten eine anschauliche Einführung in die interdisziplinären wissenschaftlichen Grund- lagen der Rhetorik. Dazu gehören insbesondere die Einsichten, die sich aus der inter- nationalen Forschung zur menschlichen Wahrnehmung und Entscheidungsfindung er- geben. Diese Einsichten werden vom Dozenten auf fachspezifische Problemkreise der anwaltlichen Arbeit (z.B. Gestaltung von Schriftsätzen, Plädoyer, Verhandlungsfüh- rung) und Berufswelt fokussiert. Masterprofil − Lehrveranstaltung Arbeitsrecht Dozierende Dr. Michael E. Meier Inhalt In der Schweiz arbeiten rund vier Mio. Personen in einer unselbstständigen Erwerbstä- tigkeit. Das Arbeitsrecht weist damit für angehende Juristinnen und Juristen eine enorme praktische Relevanz auf, da sowohl sie selbst als auch ihr privates und berufli- ches Umfeld unweigerlich diverse Berührungspunkte mit Arbeitsverträgen und arbeits- rechtlichen Fragen haben werden. Die Vorlesung Arbeitsrecht soll einerseits einen möglichst breiten Überblick über das Thema Arbeitsrecht bieten, inkl. einer Einordnung des Arbeitsrechts in den Kontext zur übrigen Rechtsordnung, der Betrachtung wichtiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie des kollektiven Arbeitsrechts (insbesondere Gesamtarbeits- verträge). Der Schwerpunkt der Vorlesung liegt andererseits auf dem individuellen Arbeitsrecht (Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR). Im Rahmen der Vorlesung wird das Zustan- dekommen des Arbeitsvertrages, die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeit- geber und Arbeitnehmenden (z.B. Lohnfortzahlungspflicht, Treuepflichten, usw.), die Auflösungsformen des Arbeitsvertrages (z.B. ordentliche und fristlose Kündigung) sowie deren Nachwirkungen (z.B. Konkurrenzverbot) behandelt. Bezug genommen wird jeweils auch auf andere Rechtsgebiete (z.B. Sozialversiche- rungsrecht), die mit dem Arbeitsrecht eng verknüpft sind. In der Vorlesung soll zudem die in der Praxis bedeutsame bundesgerichtliche Recht- sprechung aufgenommen und so gleichzeitig auch der Umgang mit höchstrichterlicher Kasuistik weiter geschult werden. Während der Vorlesung werden zu Übungszwecken kleine Anwendungsbeispiele (mit Lösung) aus der Praxis abgegeben. Voraussetzungen OR Allgemeiner Teil Lernziele Die Studierenden können in arbeitsrechtlichen Fragen die wesentlichen Probleme erfassen und im privatrechtlichen Arbeitsrecht richtig einordnen. Sie können mittelschwere Aufgabenstellungen im Individualarbeitsrecht anhand der Gesetzesgrundlagen und der Gerichtspraxis selbstständig lösen. Sie können situativ Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten herstellen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Aussergerichtliche Konfliktlösung (Alternative Dispute Resolution, «ADR») Dozierende Prof. Daniel Girsberger, Mediator SAV/SKWM Dr. James Peter, Mediator SAV/SKWM Inhalt Gegenstand der Veranstaltung ist das Gebiet der Alternativen Streiterledigung (englisch: Alternative Dispute Resolution, abgekürzt und auch in der deutschen Sprache oft «ADR» genannt) und des Konfliktmanagements. 27 Die Lehrveranstaltung hat das Ziel, den Teilnehmenden: einen Überblick über die wichtigsten Formen von ADR zu vermitteln. Dazu ge- hören vor allem das Verhandeln, die Mediation und die Schiedsgerichtsbarkeit, wobei bei dieser Lehrveranstaltung die Mediation im Vordergrund steht (die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wird – in englischer Sprache – bereits im Rahmen einer besonderen Lehrveranstaltung angeboten) theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten im Bereich der Kommunikationstechni- ken und des Konfliktmanagements zu verschaffen. Im Vordergrund stehen dabei das Verhandeln auf der Basis des sog. Harvard-Prinzips sowie die Mediation. Um das Einüben der kommunikativen und psychologischen Fertigkeiten im Rahmen von Rollenspielen in sinnvollem Umfang möglich zu machen, ist die Lehrveranstaltung auf max. 30 Personen beschränkt. Sie bedarf daher einer verbindlichen Voranmel- dung. Eine Informationsveranstaltung findet vor Beginn des Frühjahrssemesters statt. Voraussetzungen Juristische Vorkenntnisse sind von Vorteil, besonderes Interesse oder Vorkenntnisse der Kommunikation und Kommunikationstechniken erwünscht. Lernziele Theoretische und praktische Einführung in die Alternative Streiterledigung, insbeson- dere Mediation Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Biomedizinrecht Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Das «Biomedizinrecht» stellt eine neue Rechtsdisziplin dar, die in den letzten Jahren national und international an Aktualität gewonnen hat. In der Vorlesung setzt sich der Dozierende – im diskursiven Austausch mit den Studierenden – entsprechend mit rele- vanten Fragen auseinander, die sich aus der Anwendung neuer Erkenntnisse in Biolo- gie und Medizin am Menschen ergeben. Konkret werden Fragestellungen auf den Gebieten der Fortpflanzungsmedizin, der Stammzellenforschung, der genetischen Untersuchung im Humanbereich, der Patentierung von biotechnologischen Erfindun- gen sowie der biomedizinischen Forschung am Menschen – exemplarisch und rechts- vergleichend – behandelt. Voraussetzungen Von den Studierenden wird eine aktive Teilnahme (ggf. in Form von Präsentationen) und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden lernen Grundsätze, Regeln und Fälle im Bereich des Biomedizin- rechts kennen. Anschliessend sind sie in der Lage, das Erlernte in der Praxis umzuset- zen. Darüber hinaus werden die Studierenden für die ethischen Dimensionen biomedi- zinrechtlicher Fragestellungen sensibilisiert. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Climate Justice Dozierende Asst.-Prof. Markus Schreiber Inhalt For some time now, there have increasingly been attempts to take legal action to com- bat climate change. In addition to specific legal claims, these court proceedings pursue political goals by generating public and media attention. The interactive lecture ex- plains the different types of “climate litigation” against companies and states and out- lines the legal challenges that arise in each case with regard to their prospects of suc- cess. International and domestic court proceedings from Switzerland and other coun- tries will be analysed and discussed. In addition, the extent to which “climate litigation” affects the division of powers between the legislative and executive branches on the one hand and the judiciary on the other will be examined. Voraussetzungen None 28 Lernziele Knowledge of the different types of “climate litigation” Understanding of the legal challenges these lawsuits are faced with Understanding of the impact such lawsuits have on the separation of powers Ability to analyse court cases in the context of climate change and discuss them with their peers Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt This course introduces students to the foundations of competition law and regulatory approaches in the context of emerging technologies with a focus on digital and clean technologies such as artificial intelligence, blockchain, and green hydrogen. It exam- ines how disruptive innovations challenge established market structures and regulatory frameworks. Building on theoretical foundations of regulation and competition law as a market-harnessing tool, the course explores regulatory goals, strategies, and princi- ples, including experimental and co-regulation, soft law, and the so-called Collingridge dilemma. The central provisions of competition law – anti-competitive agreements, abuse of dominance, mergers and acquisitions – are studied from comparative per- spectives (Switzerland, EU, US, China), along with the interplay between competition law, intellectual property, and state aid. Case studies focus on digital markets, clean energy markets (e.g. green hydrogen, solar PV, wind), biotechnology, and pharmaceu- tical industries, allowing students to apply legal and regulatory concepts to real-world developments. The course is interactive, with student presentations and case discus- sions, and concludes with a synthesis of insights on how regulation and competition law can best address challenges in fast-moving technology-driven markets. Voraussetzungen Basic knowledge of public and/or economic law. Lernziele By the end of the course, students will be able to: explain the main theories, objectives, and principles of regulation and competi- tion law in the context of emerging technologies; analyse the challenges posed by disruptive innovation for traditional market structures and legal frameworks; compare regulatory and competition law approaches across jurisdictions (Switzerland, EU, US, China); critically assess case studies in digital, energy, biotech, and pharma markets; discuss and evaluate different regulatory strategies, including experimental regulation, self-regulation, and soft law; present and defend their own analyses of regulatory and competition law issues in emerging technology markets. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Contratto di lavoro Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Insegnamento del contratto di lavoro secondo il Codice delle obbligazioni (art. 319–362 CO) e la Legge federale sul collocamento e il personale a prestito (LC), considerando anche i meccanismi procedurali applicabili al contenzioso giudiziario riferito a questo tema. Voraussetzungen Buone conoscenze di base del diritto privato Lernziele L'apprendimento del contratto di lavoro, in queste due forme, con l'aiuto di casi pratici dedotti dalla giurisprudenza e dalla pratica, nonché i meccanismi procedurali applicabili al relativo contenzioso giudiziario. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht 29 Lehrveranstaltung Copyright in the Digital Age (Block Course) Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt Digital technologies and the Internet in particular have triggered disruptive changes in long-established modes of creating, distributing and using works, ranging from litera- ture and music to scientific publications and computer software. International and na- tional copyright law has adapted, at least partially, in an attempt to reflect these changes. Yet, the jury is still out on whether these changes are appropriate and there is an intense ongoing debate on the proper scope of copyright and the means of its en- forcement in the digital space. On the one side, there are strong voices, especially from the entertainment industries, that claim that the digital revolution has seriously under- mined copyright protection that is essential to encourage the creation and distribution of new works. On the counter side, there are those who believe that strong and ever stronger copyright protection in fact inhibits technological innovation, hampers creativ- ity and chills freedom of expression. It is the purpose of this workshop to clarify the stakes in this debate and thematize the challenges that stand before policy- and rule-makers in the field of digital copyright law. It will use current developments, such as US copyright cases on fair use, or questions about the liability of Internet intermediaries, and discuss the law and practice at the in- ternational level and in selected national jurisdictions (US, EU and Switzerland). The topic of copyright and artificial intelligence will also figure prominently, as to reflect the latest challenges and needed legal adaptation. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in intellec- tual property law is an asset but not a requirement. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the field of copyright law, in particular as to its application to digital media. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in digital copyright law, to actively engage in de- bates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Students will acquire additional presentation and writing skills and learn to engage in scholarly debate on a legal topic. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Human Rights and Climate Change Climate change caused by human activity has a profound and growing impact on the enjoyment of a wide range of human rights – including the rights to life, food, water, housing, and an adequate standard of living. This workshop explores the complex and evolving relationship between human rights and climate change from various legal and normative perspectives. The workshop is divided into two parts: In the first part of the semester, students choose an individual topic related to the overall theme and develop it through independent research. After an initial organisational meeting, there are no weekly sessions; instead, students receive individual supervision from Prof. Martina Caroni and her team. In the second part of the semester, weekly sessions are held for the presenta- tion and discussion of the students’ research findings. Active participation, critical reflection, and a willingness to engage with current develop- ments at the intersection of human rights and climate change are expected. Voraussetzungen Basic knowledge of international human rights law and/or international humanitarian law recommended (but not a requirement) 30 Lernziele By the end of the workshop, students will be able to: identify and explain key human rights affected by climate change, analyse the legal frameworks and normative debates at the intersection of human rights law and environmental challenges, conduct independent research on a self-chosen topic within the workshop theme, present and defend their findings in a clear and structured manner, and critically reflect on the role and limitations of human rights law in address- ing global environmental crises. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Cybercrime Dozierende Prof. Damian K. Graf Inhalt Cybercrime is rapidly increasing. According to the Swiss police crime statistics, 55,034 offences with a digital component were recorded in 2024, marking another significant rise by 34.7%. However, the true number of cases is evidently much higher (unre- ported crimes). A study from 2017 already showed that 88% of Swiss companies have experienced at least one cyberattack. In addition, not only are more offences being committed via the internet, but evidence in traditional «offline» crimes is increasingly shifting online — often across national bor- ders. This development poses major challenges for criminal justice authorities. This course addresses in particular the following aspects: Introduction to cyber criminal law; Forms of computer-related crime (including hacking, phishing, malware, online fraud, money mules, defamation on social media, cybergrooming, identity theft etc.) and their legal classification in Switzerland; Jurisdiction for international cybercrimes; Criminal procedure aspects, including international cooperation in cybercrime matters, limits of the territoriality principle, the Budapest Convention on Cyber- crime as well as the gathering of evidence within Switzerland and in Clouds (e.g. production orders, searches and seizures, covert surveillance measures such as governmental malware). Voraussetzungen Prior knowledge of criminal law is recommended. No special technical knowledge is necessary; all essential technical foundations will be taught during the course. Lernziele Students acquire practice-oriented fundamental knowledge in cyber criminal law and procedure, become familiar with relevant forms of cybercrime, and understand the un- derlying legal framework. They are able to analyse and solve practical cases. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Datenschutzrecht Dozierende Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella Inhalt Die Vorlesung vermittelt einen Überblick über insbesondere das schweizerische Daten- schutzrecht und die Fähigkeit, datenschutzrechtliche Fragestellungen zu lösen. Behan- delt werden u.a. folgende Themen: Allgemeine Konzepte und Grundsätze, Bearbeitung durch Bundesorgane und Private, Datenübermittlung ins Ausland, Auftragsbearbeitung und gemeinsame Verantwortung, Rechte betroffener Personen, Aufsichtsbehörden, Sanktionen, Cookies und Künstliche Intelligenz. Die Themen werden u.a. anhand von Urteilen und praxisnahen Beispielen beleuchtet. Voraussetzungen Das Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie. Breite Interessen und Grundkennt- nisse sind von Vorteil. 31 Lernziele Sie verfügen über Grundkenntnisse in allen behandelten Themengebieten und können datenschutzrechtliche Fälle systematisch lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Digitale Rechtsgeschäfte Dozierende Prof. Andreas Furrer Inhalt Schlagworte wie DAO, Smart Contracts, NFT, künstliche Intelligenz oder Blockchain als Produkte der digitalen Revolution werfen nicht nur technologiebezogene, sondern auch rechtliche Fragen auf. Was genau bedeutet es, ein digitales Bild zu erwerben, das durch einen Token repräsentiert wird? Wie sind digitale «Token» rechtlich einzu- ordnen? Darf ein Leasing-Unternehmen mittels Smart Contract automatisch das Autoschloss blockieren, wenn die Rate nicht beglichen wird? Was ist der Unterschied zwischen Daten und Datei? Was ist eine digitale Identität? Wem kann eine mittels künstlicher Intelligenz abgegebene Erklärung zugerechnet werden? Diesen und weiteren spannenden Fragen widmet sich die vorliegende Veranstaltung auch anhand konkreter Beispiele. Der Fokus liegt in einer Analyse der privatrechtlichen – und insbesondere vertragsrechtlichen – Grundlagen (ohne E-commerce), ohne dass einige öffentlich-rechtliche Aspekte ausgeklammert werden können. Im nachfolgenden Semester werden konkrete Projekte aus der Praxis vertiefter präsentiert und rechtlich analysiert in der Vorlesung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum – Ein Blick in die Praxis». Voraussetzungen Keine Lernziele Nach der Veranstaltung sind Sie in der Lage, aktuelle technologische Entwicklungen rechtlich einzuordnen und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zu verstehen. Sie erhalten Einblicke in die Entwicklungen in der Praxis in der Schweiz sowie innovati- ven Rechtsordnungen. Sie lernen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Lösungsan- sätze kennen und schärfen ihren Sinn für die juristische Problemlösung. Der Kurs wird Ihnen künftig dabei helfen, rechtliche Grundfragen im Zusammenhang mit neuen Tech- nologien zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento) Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Approfondimento del diritto materiale (CO Parte Generale e Parte Speciale) e della procedura civile, basandosi sul concetto «risolvere il caso», in applica- zione del diritto materiale e del diritto procedurale. Partecipazione facoltativa a tre mini moot court della durata di 2 ore ciascuno, dove potranno essere praticati (con relativa supervisione e correzione) gl’insegnamenti della lezione. Partecipazione facoltativa ad una prova d’esame (simulata con l’aiuto dell’assistente) Voraussetzungen Buone conoscenze di base di diritto privato e di diritto processuale civile Lernziele La realizzazione pratica del diritto sostanziale e procedurale attraverso gli strumenti del diritto di procedura civile con l’aiuto di casi pratici centrati sia sul diritto sostanziale che sul diritto processuale. Acquisire gli strumenti concettuali e le logiche giuridiche per poter partecipare con successo ad un «Juristisches Praktikum im Masterstudium», che ne rap- presenta il seguito logico. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Goran Mazzucchelli 32 Inhalt Attraverso la discussione di casi pratici, in questa lezione verranno approfonditi temi scelti di diritto penale materiale e processuale. In linea di massima sono previste 6–7 lezioni in cui saranno trattate questioni di diritto materiale, 3–4 lezioni incentrate sulla procedura e infine 2 lezioni in cui altrettanti esponenti italofoni della giustizia o dell’av- vocatura penale presenteranno argomenti specialistici, come i reati informatici e l’assi- stenza internazionale giudiziaria in materia penale. Voraussetzungen Conoscenze di base di diritto penale materiale e di diritto processuale penale Lernziele Ripetere e approfondire argomenti specifici sulla base di casistica giurisprudenziale. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Pietro Crespi Inhalt Approfondimento, per quanto possibile attraverso la discussione di casi pratici o con riferimento a fattispecie concrete, di temi scelti di diritto pubblico svizzero. Durante il corso ciò avverrà da un profilo sia del diritto materiale, sia di quello processuale, ponendo particolare attenzione alle interazioni fra questi due elementi, come pure ai rapporti tra i differenti livelli istituzionali (federale, cantonale e comunale). Voraussetzungen Conoscenze di base del diritto pubblico svizzero (diritto costituzionale federale e diritto amministrativo) Lernziele Acquisizione delle conoscenze e degli strumenti giuridici necessari per riconoscere e inquadrare correttamente, anche da un profilo metodologico, le problematiche centrali in diversi campi scelti del diritto pubblico, individuando e applicando le differenti dispo- sizioni e normative vigenti. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Dozierende Prof. Daniel Girsberger Prof. Dirk Trüten Inhalt Die Lehrveranstaltung vermittelt den Studierenden das Grundwissen über die wichtigs- ten Gebiete des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Internationalen Zivilverfah- rensrechts (IZVR). Die Grundfragen des IPR werden gleichzeitig mit den wichtigsten Gebieten des Besonderen Teils dargestellt und anhand konkreter Fälle illustriert. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium (insbesondere im ZGB, OR, ZPR/SchKG) Aktive Teilnahme am Präsenzunterricht Lernziele Erwerb von Grundkenntnissen der wichtigsten Grundsätze und Regeln des IPR und des IZVR Fähigkeit, Grundkenntnisse fallbezogen umzusetzen Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Energierecht Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt Die Veranstaltung führt in die rechtlichen Grundlagen der Energieversorgung in der Schweiz ein. Behandelt werden die wichtigsten Gesetze, darunter das Energiegesetz (EnG) und das Stromversorgungsgesetz (StromVG). Ein besonderer Fokus liegt auf der Energiewende und den Zielen der Energiestrategie 2050. Die Vorlesung erläutert das sog. «Energietrilemma»: das Spannungsfeld zwischen Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie thematisiert Regulierung und Marktöffnung im Strombereich und den Einsatz grüner Technologien wie Solarenergie, Windkraft und Wasserkraft sowie neuer digitaler Technologien wie Blockchain, etwa für den Peer-to- 33 Peer-Stromhandel. Die Studierenden lernen die Rollen von Bund, Kantonen und Ge- meinden in der Energiepolitik kennen. Ferner wird auch der Einsatz von Kernenergie sowie das (geplante) Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU und dessen Bedeutung für den Strommarkt diskutiert. Fallbeispiele und aktuelle Gerichtsentscheide vertiefen die Praxisrelevanz. Voraussetzungen Grundkenntnisse im öffentlichen Recht Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung sind die Studierenden in der Lage: die zentralen Gesetze des schweizerischen Energierechts zu erklären (EnG, StromVG); zu analysieren, wie diese Gesetze die Energieversorgung strukturieren; die Rollen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu differenzieren; das Energietrilemma zu diskutieren (Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit); aktuelle Entwicklungen (z.B. das Stromabkommen Schweiz–EU) kritisch zu beurteilen; den Einsatz erneuerbarer und digitaler Technologien zu untersuchen und Vor- schläge zu entwickeln, wie rechtliche Rahmenbedingungen den Einsatz unter- stützen oder erschweren können. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die Veranstaltung widmet sich ausgewählten aktuellen Problemen des europäischen Menschenrechtsschutzes, etwa dem Burkaverbot, der Bekämpfung des Terrorismus, dem Klimaschutz, den Rechten von LGBTQ+, der Leihmutterschaft und Aspekten von Identity Politics. Anhand aktueller Problemlagen werden die Antworten in verschiede- nen Staaten und die Beurteilung auf der Ebene der EMRK analysiert. Ziel ist es, im Querschnitt einen Überblick und vertiefte Kenntnisse über die aktuellen Diskussionen im Bereich der Menschenrechte in Europa zu erhalten. Diese Erkenntnisse können später zur Grundlage einer Masterarbeit oder einer Dissertation werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse der Grundrechte der Bundesverfassung Lernziele Die Vermittlung von Kenntnissen im aktuellen nationalen und internationalen Men- schenrechtsschutz, das Erlernen und der Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Menschenrechtskonflikten; die Reflexion über die Funktion und Grenzen des Men- schenrechtsschutzes im Kontext. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung European Economic Law Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The European Union ist the biggest «neighbour» of Switzerland and the biggest trading partner. Many of the EU economic laws have direct or indirect effects on Swiss enter- prises. Therefore, an in-depth analysis of the EU economic laws is an important asset for future Swiss lawyers as counselors for Swiss enterprises. The lecture will cover the economic fundamental freedoms and will i.a. explain how they changed the economic organisation of football by the UEFA. Further, issues of state aid, which will influence future bilateral treaties, will be addressed. In addition, the lecture will give an in-depth analysis of EU competition law. In this area the EU has issued decisions with implica- tions (esp. fines) for foreign companies as well: e.g. Swiss based or US based compa- nies like Microsoft. Finally, the lecture will address «side» issues with a heavy impact in Switzerland, like the data protection laws. Voraussetzungen – Lernziele Knowledge of the regulatory approaches of EU economic law, especially economic fundamental freedoms and competition laws 34 Understanding the legal chances of Swiss enterprises doing business in the EU Understanding the implications of EU economic law on foreign enterprises Knowledge of the requirements of EU data protection laws Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Finanzmarktrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Das Finanzmarktrecht ist ein faszinierendes, interdisziplinäres Rechtsgebiet: Es bewegt sich an der Schnittstelle zwischen Privatrecht, öffentlichem Recht sowie Straf- recht und es weist aufgrund der globalen Verflechtung der Finanzmärkte starke Be- züge zum europäischen und internationalen Recht auf. Ökonomische, politische und technologische Entwicklungen spielen für das Verständnis dieses dynamischen Rechtsgebiets eine wichtige Rolle. Im Berufsalltag des Juristen hat das Finanzmarkt- recht mittlerweile einen festen Platz erobert – es prägt die Berufsbilder von Wirtschafts- anwältinnen, von unternehmensinternen Rechtskonsulenten, von Spezialisten, die Aufsichtsfunktionen für die Finanzmarktaufsicht FINMA oder für die Schweizerische Nationalbank SNB wahrnehmen, und natürlich auch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Vorlesung ist modulartig aufgebaut. Die Vermittlung normativer Prinzipien im Ple- num und die Vertiefung mittels konkreter Fallbeispiele aus der Praxis («Case Studies») wechseln sich ab. Die Vorlesung weist zudem durch die Thematisierung aktueller Re- gulierungsprojekte einen hohen Praxisbezug auf. Inhaltlich gleicht die Vorlesung einem «Alpenrundflug» in vier Etappen, auf welchem u.a. folgende Fragestellungen vertieft werden: Grundlagen: Welche Funktionen hat der Finanzmarkt aus ökonomischer Sicht? Welche Rolle spielt das Vertrauen auf Finanzmärkten und wie kann Recht das Verhalten von Individuen steuern? Welches sind die zentralen Risiken von Finanzmärkten, welches die Ziele, die das Finanzmarktrecht erreichen will? Welches sind die zentralen Rechtsquellen des Finanzmarktrechts und wie spielen sie zusammen? Aufsicht & Enforcement: Mit welchen Instrumenten stellen FINMA und SNB die Stabilität und die Integrität des schweizerischen Finanzmarkts sicher? Welche Rolle spielen internationale Gremien, wie etwa die G20, die FATF oder IOSCO? Welche Sanktionen und Verfahren sind für das Finanzmarktrecht typisch? Finanzinstitute & Finanzdienstleistungen: Welche regulatorischen Anforderun- gen haben Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter oder FinTech- Unternehmen zu erfüllen? Was bedeutet «Gewähr für einwandfreie Geschäfts- tätigkeit»? Welche Vorkehrungen hat der Gesetzgeber zum Schutz von Einle- gern und Kunden von Finanzdienstleistungen getroffen? Transaktionen & Marktverhalten: Was ist ein Börsengang und was ist der Un- terschied zu einem «Initial Coin Offering»? Welche Transparenzpflichten sind im Kontext mit einer öffentlichen Emission bzw. einer Börsenkotierung zu erfül- len? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für den Börsenhandel? Mit welchen Normen und Verfahren sorgt der Staat für integres und faires Marktverhalten? Worin liegt das Problem des Insiderhandels, was sind kon- krete Anwendungsfälle von Markt- und Kursmanipulation? Was ist Geldwä- scherei und welches Dispositiv gibt es, um Geldwäscherei zu bekämpfen? Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden entwickeln ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Eigenheiten des Finanzmarktrechts. Die Vorlesung vermittelt das nötige Rüstzeug, um finanzmarkt- rechtliche Problemstellungen analytisch zu erfassen, die relevanten Normen zu identifi- zieren und auf konkrete Fallbeispiele anzuwenden. Darüber hinaus erfolgt eine Sensi- bilisierung für aktuelle technologische, ökonomische und politische Entwicklungen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 35 Lehrveranstaltung Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren» Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit der Geschichte des Strafvollzugs seit dem Mittelalter. Behandelt werden insbes. die Entwicklung von den körperlichen Strafen zum Freiheitsentzug, die Entstehung der modernen Gefängnisformen und das Aufkom- men fürsorgerischer Massnahmen im Spannungsfeld von Psychiatrie und Strafjustiz. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für strafrechtliche Fächer interessieren, erhalten durch diese Lehrveranstaltung einen fundierten, problemorientierten Zugang zu diesen Mate- rien. Lernziele Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die historische Dimension des Strafvollzugs und damit in grundlegende Aspekte der Strafrechtsentwicklung und heutiger Strafdebatten erhalten. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäischen Vergleich Dozierende Prof. Karin Müller et al. Inhalt Die Veranstaltung widmet sich aktuellen Themen des Gesellschafts- und Unterneh- mensrechts aus rechtsvergleichender (europäischer) Perspektive. Im Zentrum stehen Themen mit einem Bezug zur Corporate Social Responsibility, zur Corporate Governance und zur Digitalisierung. Wir widmen uns beispielsweise Frage- stellungen mit Bezügen zur Nachhaltigkeit, der globalen Beachtung der Menschen- rechte, zur Diversität in der Unternehmensleitung und zur virtuellen Gesellschafterver- sammlung. Die Themen haben in der Regel einen Bezug zu aktuellen Rechtsetzungs- projekten in Europa und/oder der Schweiz. Die Veranstaltung soll das Verständnis für die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des schweizerischen und europäischen Rechts fördern. Dabei wird das Schweizer Recht mit den Vorgaben internationaler Organisationen, anderer europäischer Staaten und/oder der Europäischen Union verglichen. Die Studierenden der Universität Luzern werden ausgewählte Themen (eine Liste mit den Themen finden Sie auf der Internetseite des Lehrstuhls) aus Sicht des schweizeri- schen und europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrechts aufarbeiten und in einem mündlichen Vortrag vorstellen. Neben den Vorträgen bleibt Zeit zum fachlichen und persönlichen Austausch. Weitere Informationen über Organisation und Ablauf der Veranstaltung erhalten Sie anlässlich der (unverbindlichen) Einführungsveranstaltung oder auf der Internetseite des Lehr- stuhls (wird laufend ergänzt). Voraussetzungen Besuch der Lehrveranstaltung «Handels- und Gesellschaftsrecht» im Bachelor Lernziele Vermitteln von Kenntnissen im europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrecht Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Gesundheitsrecht Dozierende Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Das Gesundheitsrecht behandelt Rechtsfragen im Umfeld des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsvorsorge sowie der Krankheitsbehandlung und Pflege. Studierende, die im Gesundheitsbereich (Spitäler, öffentliche Verwaltung, Advokatur, Berufsver- bände, Krankenversicherungen, Pharmaunternehmen) tätig sein möchten, werden in den juristischen Umgang mit Fragen rund um das Gesundheitswesen eingeführt. Exkurse in andere Wissensgebiete (z.B. Gesundheitsökonomie, Gesundheitspolitik, Bioethik) vertiefen das Verständnis und ermöglichen den interdisziplinären Dialog. 36 Folgende Themen sind zur Vertiefung vorgesehen: Grundlagen inkl. Verfassungsfra- gen, Transplantationsrecht, genetische Untersuchungen, Humanforschungsrecht (klini- sche Versuche), öffentlicher Gesundheitsschutz, Epidemienrecht, Heilmittelrecht, Krankenversicherungsrecht, Spitalplanung und Spitalfinanzierung. Voraussetzungen Öffentliches Recht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen Hinweis: Die Vorlesung Biomedizinrecht von Prof. Vagias Karavas im FS schliesst an die Vorlesung Gesundheitsrecht an und baut auf dieser auf. Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Begriffe und Regelungen des Gesundheitsrechts; sie sind in der Lage, gesundheitsrechtliche Probleme richtig einzuordnen und mit den behandelten Normen zu lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immaterialgüterrecht Dozierende Prof. Gregor Wild Inhalt Die Lehrveranstaltung bietet eine Einführung in das Immaterialgüterrecht und behan- delt anhand ausgewählter Fälle vor allem die Grundzüge des Urheber-, Design-, Patent- und Markenrechts. Zugleich vermittelt sie Grundlagen für ein vertieftes Verständnis der heutigen Theorien über stofflose Güter und geistiges Eigentum. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Wirtschaftsrechts sowie des Zivilprozessrechts Lernziele Die Studierenden sollen grundlegende Kenntnisse des schweizerischen, europäischen und internationalen Immaterialgüterrechts erwerben und für konkrete Anwendungsfälle einsetzen können. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immobiliarsachenrecht Dozierende Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden folgende Themenkreise behandelt: Inhalt des Grundeigentums; Mit- und Gesamteigentum an Immobilien (Schwergewicht bei Stock- werkeigentum); Erwerb und Verlust von Grundeigentum (inkl. prozessuale Durchset- zung); Nachbarrecht; andere Beschränkungen des Grundeigentums; Grunddienstbar- keiten, Nutzniessung, Wohnrecht; selbstständige und dauernde Rechte (namentlich Baurecht); Grundpfänder; Grundbuchrecht, inkl. Grundbuchbeschwerde und Grund- buchberichtigungsklage. Die einzelnen Problemkreise werden in der Regel durch eine Vorlesung eingeführt und anhand praktischer Übungen vertieft. Die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung vo- raus. Insbesondere sind die über OLAT abrufbaren Fälle jeweils vor der Besprechung zu bearbeiten. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Sachenrecht Lernziele Die Studierenden kennen die Grundprinzipien des Immobiliarsachenrechts und können anspruchsvolle Fragen im Bereich des Grundeigentums, der beschränkten dinglichen Rechte und des Grundbuchrechts selbstständig behandeln und korrekt beantworten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung International Arbitration Dozierende Prof. Daniel Girsberger Inhalt International arbitration has firmly established itself in dispute resolution as a private form of adjudication existing alongside the jurisdiction of the state courts. Switzerland is 37 a popular venue for arbitration in particular for commercial, investment, sports and domestic arbitration. Voraussetzungen Basic knowledge of Civil Procedure and Commercial Law Lernziele The aim of this course is to convey the principles and types of arbitration (with an emphasis on commercial arbitration but also touching upon investment and sports arbi- tration) and to foster an understanding of how arbitration works in concrete cases. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung International Banking & Capital Market Regulation Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt This course gives an overview of the international regulatory framework for banks and capital markets. It conveys the economic, legal, and geopolitical foundations necessary to understand the key pillars of today's “architecture” for global financial markets. The course program is based on the key body of current international standards (Basel Committee on Banking Supervision/BCBS, Financial Stability Board/FSB, International Commission of Securities Regulators/IOSCO, etc.) and analyses the challenges of their implementation in the jurisdictions of leading financial centres in the world (namely the EU, UK, US, Hong Kong & Singapore). The course not only covers the classical elements of international financial regulation (banking supervision, capital market regulation, enforcement & sanctions), but also sheds light on various «hot topics», such as climate change and green finance, digital finance and cryptocurrencies as well as current trends in enforcement, such as internal investigations, whistleblower protection and the “globalisation of class actions”. Voraussetzungen The course does not require any particular prior knowledge, except for a good com- mand of English. For students who have previously attended the course “Finanzmarktrecht”, this course offers the opportunity to deepen their understanding of regulatory approaches to banks and capital markets in a global context, to critically reflect on their previous knowledge of Swiss law with comparative law analyses, and thus to prepare for a practical activity in this challenging legal field. Lernziele The key goals of this course are to: Foster a deep understanding of the legal, economic and political challenges of regulating and supervising banks and capital market transactions in a global context; Enable students to identify market failures in the global financial system and to critically assess various regulatory approaches to correct them; Raise awareness of differing regulatory approaches in various jurisdictions through comparative legal analysis and reflections on the role of regulatory and legal “culture”; Familiarise students with current issues that will shape the future design of global financial regulation. Masterprofil Wettbewerb und Regulierung Lehrveranstaltung International Economic Law Dozierende Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold Inhalt International Economic Law provides the legal framework for the global exchange of goods, services, and capital. This course introduces the main principles and institutions that shape the international economic order, focusing on the World Trade Organization (WTO) and the international investment protection regime. At its core, international economic law seeks to promote market access, ensuring that states open their markets to trade in goods and services and to foreign investment. These commitments, however, must be balanced with legitimate domestic objectives such as environmental protection, public health, or social welfare. 38 The principle of non-discrimination lies at the heart of both trade and investment law. It requires that foreign and domestic actors compete on equal terms, thereby fostering fairness, competition, and legal certainty in international relations. Equally important is dispute settlement, through which economic conflicts between states or between investors and states are resolved. These mechanisms not only safe- guard the rights of participants but also sustain trust in the stability and predictability of the global economy. By connecting these three dimensions, the course provides an integrated understand- ing of how international law promotes cooperation and discipline in a globalised world, while preserving the sovereign right of states to regulate in the public interest. Voraussetzungen Lernziele − Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Environmental Law (Block Course) Dozierende Prof. Thilo Marauhn Inhalt International environmental law has emerged as one of the fastest growing areas of public international law. Originally created by States for States to address problems arising between States, it has moved beyond this and has become part of global gov- ernance. This course offers a critical account of the history, key concepts, governance structures and regulatory techniques of this branch of public international law. In addi- tion, we will have a closer look at particular subject matters and their management by the international community, including climate change, atmospheric protection, oceans, freshwater and biodiversity. Voraussetzungen Basic knowledge of international law Lernziele To understand governance structures and regulatory techniques of interna- tional environmental law To understand key concepts of international environmental law To know important multilateral environmental agreements (MEAs) Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Human Rights Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt The course examines the sources, development, expansion, and enforcement of inter- national human rights norms. It introduces the key international institutions and political processes through which these norms are created and implemented, focusing on the systems established under the United Nations, as well as regional human rights re- gimes (European, Inter-American, and African). Core treaties, selected human rights guarantees, and current thematic issues are discussed in depth. The course is structured in two parts. The first part explores the historical evolution and conceptual foundations of human rights, the major human rights treaties, and the mechanisms designed to ensure their implementation. The second part deals with se- lected substantive rights (such as the right to life and the prohibition of torture) and cross-cutting issues (including human rights and the environment, or business and hu- man rights) from a comparative perspective, drawing on both international and regional standards. Conducted in a seminar-style format, the course emphasizes interactive discussion. Students are expected to engage actively through regular preparation, participation, and critical reflection on the assigned materials. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law recommended Lernziele Students are able to identify, analyse, and evaluate human rights issues in light of relevant international and regional legal frameworks. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 39 Lehrveranstaltung International Humanitarian Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Armed conflicts remain a persistent reality of the international landscape – despite the UN Charter's prohibition on the use of force and decades of efforts toward collective security. In recent years, the increasing disregard for core principles of international humanitarian law (IHL) in numerous conflict zones has raised urgent questions about the effectiveness and resilience of this legal regime. IHL governs situations of armed conflict, irrespective of their causes or legality. Its primary aim is to limit the human cost of warfare by protecting those who are not – or are no longer – participating in hostilities, especially civilians and combatants hors de combat. At the same time, IHL sets boundaries on the means and methods of warfare. This course offers a systematic introduction to IHL, its historical development, legal foundations, and key concepts. The focus lies on the two main branches of IHL: the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (regulation of hostili- ties). The course also covers the legal frameworks applicable in both international and non-international armed conflicts and examines mechanisms for the implementation and enforcement of IHL. Throughout the course, contemporary challenges – including recent violations, enforce- ment gaps, and the politicization of humanitarian norms – will be critically discussed. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law recommended Lernziele By the end of the course, students will be able to: identify and explain the core principles, sources, and structure of international humanitarian law (IHL), distinguish between the law of Geneva and the law of The Hague, and describe their respective scopes and functions, differentiate between the legal regimes applicable to international and non-international armed conflicts, analyse the protections afforded to civilians, prisoners of war, the wounded and sick, and other persons hors de combat, assess the legal constraints on means and methods of warfare, including the use of specific weapons and tactics, understand the mechanisms for the implementation and enforcement of IHL, including the role of international and domestic actors, and critically engage with current challenges to IHL, including its application in contemporary conflicts and the consequences of its systematic violations. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Intellectual Property Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt This course focuses on the increasing importance of intellectual property rights in inter- national law, business transactions and litigation. It offers an introduction to the basic notions, forms, principles and problems of intellectual property protection in transna- tional relations by discussing the law and leading cases decided in the United States, the European Union and Switzerland, and by studying the TRIPS Agreement of the World Trade Organization and relevant materials of the World Intellectual Property Organization. Students will learn about the critical current and future policy issues un- derlying the protection of intellectual property rights at the national and global level. The knowledge gained in the course will be a great asset for those seeking to pursue a career in large internationally positioned legal firms, in international and non-govern- mental organisations and in the Swiss federal administration. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in Swiss intellectual property law is an asset but not a requirement. 40 Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judg- ment in the field of international intellectual property law. Acquiring core knowledge in the areas of patents, copyright, trademarks, the protection of trade secrets and geographical indications. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in intellectual property law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as of contemporary legal scholarship. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Law of Contemporary Media Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course provides an introduction to the current issues in the regulation of media at the international level, covering the pertinent human rights norms, the rules of the World Trade Organization, and the relevant topics of international telecommunications, Internet Governance and copyright law. Digital media build the specific focus of the course and spur interesting discussions on the evolution of cyberlaw, taking into account current developments, such as those around fake news, creativity online and the role of platforms. The course includes two interactive sessions in the form of a mini-moot court, where students discuss in opposing teams critical questions from the course topics. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge, and professional judgment in the area of the international law of contemporary media. By the end of the course, you will be able to frame and independently assess the legal implications of modern media phenomena, such as Google Books, online misinformation or platform power. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Migration Law Dozierende Dr. Stephanie Motz Inhalt As a result of globalisation of labour markets, demographic pressures in sending and receiving States, environmental disasters, political changes in sending States etc. inter- national migration is a topic of ever-increasing interest and relevance. The course focuses on the international legal framework that regulates the flow of people across international borders as regular or irregular migrants including the rights and responsi- bilities of States as they pertain to international migration and the protection of human rights of migrants. Topics will include: Contemporary patterns of international migration; International Human Rights of Migrants; Regulation of entry and exit of persons; Refu- gees and asylum seekers; Nationality and statelessness; International labour migra- tion, international labour law and protection of non-nationals; Trafficking in persons and smuggling of migrants; International, regional and bilateral migration processes; Emerging migrations issues. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law, Human Rights Law and/or Migration Law would be an asset. Lernziele Students are able to identify, analyse and assess issues relating to international migration law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Sports Law Dozierende lic. iur. Michele A. R. Bernasconi, LL.M. 41 Inhalt There is hardly another field of law that has seen in recent years a development such as that of sports law. It is sufficient to look at the number of sports-related disputes or at the size of sports-related business around the world, to realise that law and lawyers are now a crucial part of the world of sport. The course provides an introduction to all the current issues at international level, so as for example doping, transfer of players, match fixing, sports-related arbitration, ambush marketing, governance issues, media and IP matters, etc. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. A general interest for sports is of advantage. Lernziele The aim of the course is to provide a legal and practical insight into all current issues of Sports Law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Internationales Familien- und Erbrecht Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, einleitend die Fragestellungen des IPR (Rechtsquellen, internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit, anwendbares Recht, Aner- kennung und Vollstreckung) zu vermitteln (bzw. aufzufrischen), um anschliessend die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Rechtsbeziehungen in der Familie, die internati- onale Scheidung (samt Nebenfolgen), den grenzüberschreitenden Kindesschutz und das internationale Erbrecht anhand von theoretischen Ausführungen und praktischen Fällen zu bearbeiten. Die Vorlesung wird mit Gastbeiträgen (zu Unterhaltsdurchset- zung, Kindesentführungen, int. Adoptionen) abgerundet. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Familienrechts. Grundkenntnisse des IPR sind von Vorteil, jedoch nicht vorausgesetzt. Lernziele Neben der Vertrautheit mit den einschlägigen IPR/IZPR-Normen (insb. Staatsverträge) sollen die Studierenden lernen, praktische familien- und erbrechtliche Fälle mit interna- tionalen Komponenten zu lösen. Masterprofil – Lehrveranstaltung Internet Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course explores the legal issues arising out of the Internet’s growing role as a commercial, public and personal platform. The course looks at how regulators and courts respond to the novel issues raised by the rapid changes in digital technologies. Topics include, among others: jurisdictional questions over the borderless Internet; intellectual property rules around digital content and how they can be enforced online; liability of intermediaries, such as social networks or digital content platforms; online privacy protection; and freedom of speech questions. The course covers global legal developments, as well as those in the major jurisdic- tions of the United States and the European Union. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the different areas of Internet law and policy. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in Internet law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 42 Lehrveranstaltung Introduction to US Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt This course will introduce students to the American legal system as well as to the common law in general. We will review the role of precedent, federalism, institutional design, and the U.S. bill of rights. The students will become acquainted with landmark decisions from the Supreme Court’s early days to present. Beside introducing the fundamental principles of the law, we will discuss their historical and theoretical underpinnings. Voraussetzungen – Lernziele The students will acquire basic skills for engaging with legal materials in the U.S. and will be able to better understand current constitutional debates. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Jugendstrafrecht Dozierende Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber (FS 2026) Inhalt Hauptinhalt ist die Einführung in das seit 2007 geltende Jugendstrafrecht der Schweiz (Jugendstrafgesetz vom 20.6.2003). Es werden historische, psychologische und krimi- nologische Grundlagen sowie die Besonderheiten der jugendstrafrechtlichen Sanktio- nen behandelt. In Grundzügen wird das Jugendstrafverfahren auf der Grundlage der seit 2011 geltenden Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20.3.2009 dar- gestellt. Rechtsvergleichende, kriminalpolitische sowie praxisbezogene Vertiefungen runden das Gesamtbild des schweizerischen Jugendstrafrechts ab. Voraussetzungen Strafen und Massnahmen (Strafrecht Allg.Teil ll) Lernziele Grundkenntnisse des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts, Einblick in die Jugendstrafrechts- und Jugendvollzugspraxis Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Kartell- und Lauterkeitsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane, RA Inhalt Die Vorlesung vermittelt vertiefte Kenntnisse im schweizerischen Kartellrecht und im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb. Beide Gesetze verfolgen unterschiedliche, sich ergänzende Zwecke und bilden gemeinsam das Fundament des schweizerischen Wettbewerbsrechts: Das Kartellgesetz (KG) dient dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Es soll sicherstellen, dass Märkte offen bleiben, der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird und Unternehmen sich in Leistung und Innovation messen können. Es re- gelt insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Kontrolle von Unterneh- menszusammenschlüssen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt hingegen Marktteilnehmer – Konsumenten, Mitbewerber und die Allgemeinheit – vor un- lauteren Geschäftspraktiken. Es sorgt dafür, dass Wettbewerbsentscheidun- gen aufgrund von Leistung und Qualität getroffen werden und nicht durch Irre- führung, Täuschung oder aggressive Methoden beeinflusst werden. Gemeinsam schaffen KG und UWG einen rechtlichen Rahmen, der einerseits funkti- onsfähigen Wettbewerb gewährleistet und andererseits faire Marktbedingungen sicher- stellt. Die Vorlesung verknüpft diese Perspektiven, indem sie die ökonomischen und rechtlichen Grundlagen erläutert und aktuelle Entwicklungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis einbezieht. Die Vorlesung KG/UWG ergänzt die Vorlesung «öffentliches Wettbewerbsrecht» im HS, welche sich mit dem Schutz von Wettbewerb vor staatlichen Eingriffen befasst. 43 Voraussetzungen Interesse an volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Be- reitschaft zur selbstständigen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie lernen, wettbewerbsrechtliche Problemstellungen zu erkennen, relevante Märkte abzugrenzen, den Geltungsbereich der Gesetze präzise zu bestimmen und die tatbe- standlichen Voraussetzungen und Rechtfertigungsmöglichkeiten zu prüfen. Darüber hinaus entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, gerichtliche und behördliche Ent- scheide kritisch einzuordnen und die ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbs- rechts zu verstehen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Kaufrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt und vertieft das Kaufvertragsrecht: einerseits die Art. 184–236 OR, andererseits Sondergesetze (KKG, BGBB) sowie die Bestimmungen des Wiener Kaufrecht-Übereinkommens (CISG). Gegenstand der Veranstaltung bilden Fahrnis- und Grundstückkauf, aber auch Teilzahlungskauf als Konsumkreditvertrag, Versteigerungskauf und internationaler Warenkauf. Überdies werden wichtige Einzel- fragen rechtsvergleichend behandelt. Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms, nament- lich OR AT und BT, Sachenrecht sowie ZPR. Lernziele Die Studierenden verbreitern und vertiefen ihr kaufrechtliches Wissen. Sie können mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen und sind fähig, anspruchsvolle kaufver- tragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Klimaschutzrecht Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die grösste Herausforderung für die Welt im 21. Jhdt. ist der Klimawandel. Die Vorle- sung widmet sich den damit verbundenen Rechtsproblemen auf drei Ebenen: im Völ- kerrecht, rechtsvergleichend sowie im Schweizer Recht. Im Völkerrecht stehen Fragen der Reduktion der Treibhausgasemissionen, der Finanzierung von Schutzmassnah- men sowie der Umgang mit sog. Klimaflüchtlingen im Zentrum. Im Schweizer Recht wird aufgezeigt, wie die Verpflichtungen umgesetzt werden und welche verschiedenen Ansätze und Instrumente bestehen, insbesondere nach dem Klima- und Innovations- gesetz, dem Emissionshandel und den CO2-Abgaben. Ferner wird der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien untersucht, unter Berücksichtigung der Abwägung mit Interessen des Landschafts- und Umweltschutzes. Aber auch Fragen der besseren Energieeffizienz, insbesondere bei Gebäuden und im Verkehr, stehen auf dem Pro- gramm. Dabei wird jeweils rechtsvergleichend einbezogen, welche Staaten mit ver- gleichbaren oder innovativeren Instrumenten Fortschritte gemacht haben. Nicht zuletzt wird die Problematik der «Energiearmut» thematisiert. Die Vorlesung ist auch Teil des interdisziplinären Masterprogramms CPEL (Climate Politics, Economics and Law). Voraussetzungen − Lernziele Kenntnis der verschiedenen Instrumente und Regulierungsansätze Verständnis der rechtlichen Herausforderungen für die Staatengemeinschaft Verständnis des Zusammenspiels der einzelnen Instrumente Fähigkeit zur Einschätzung der rechtlichen Folgen des Klimawandels und der Klimaschutzmassnahmen Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 44 Lehrveranstaltung Koordination von Schadenausgleichssystemen Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Der Ausgleich von Personenschäden erfolgt in der Praxis durch das Zusammenwirken verschiedener Schadenausgleichssysteme. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Sozi- alversicherungen sowie das Haftpflichtrecht, welche jeweils nach ihren eigenen Grundsätzen Leistungen an die Geschädigten bereitstellen. Heute bildet praktisch jeder Haftpflichtfall mit Personenschaden auch einen Sozialversicherungsfall. Dies erfordert eine Koordination zwischen den beiden Schadenausgleichssystemen u.a. mit dem Ziel, der geschädigten Person eine möglichst umfassende Schadensdeckung zu vermitteln. Die Lehrveranstaltung erörtert und würdigt die Instrumente des Schadenausgleichs bei Personenschäden, insbesondere den Rückgriff der Sozialversicherungen auf haft- pflichtige Dritte und widmet sich dabei mit praktischen Fallbeispielen auch den Grund- lagen der Schadensberechnung und der Berechnung von Regressforderungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen durch die Vorlesung befähigt werden, die umfassende Regulierung eines einfacheren Personenschadens auf der Schnittstelle zwischen Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nachzuvollziehen und selbständig abwickeln zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Law and Economics (Workshop) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt In dieser Veranstaltung stellen internationale Wissenschaftler im Bereich Law and Eco- nomics ihre Forschungsergebnisse vor. Die Working Papers werden durch die Teilneh- menden kritisch diskutiert und kommentiert. In this course international scholars in the field of Law and Economics present their research findings. The participants critically discuss the working papers and comment on them. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Rechtsökonomie» (gleichzeitig oder in früheren Semestern) oder gute ökonomische Kenntnisse Attendance of the course «Rechtsökonomie» (in parallel or in previous semesters) or good knowledge of economics Lernziele Die Studierenden setzen sich kritisch mit wissenschaftlichen Referaten und Working Papers im Bereich Law and Economics auseinander. Students have a critical look at scientific lectures and working papers in the field of Law and Economics. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law Clinic im Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Im Rahmen der Law Clinic Wirtschaftsrecht haben Studierende die Gelegenheit, in kleinen Teams von 2–4 Personen einen tatsächlichen Fall aus der Praxis zu lösen. Anlässlich eines Kick-off-Meetings schildert Ihnen der Auftraggeber – in der Regel ein Unternehmen – das konkrete Problem. Anschliessend ist es an Ihnen, zusammen mit Ihren Teamkolleginnen und Teamkollegen die relevanten rechtlichen Fragen zu erken- nen, die notwendigen Informationen beim Auftraggeber einzuholen, die rechtliche Ana- lyse in eine zweckmässige Struktur zu giessen und auf diesen Grundlagen ein Rechts- gutachten zu verfassen. Bei diesem Prozess gilt es, die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht aus den Augen zu verlieren, das Zeitmanagement im Griff zu haben und effizient zu arbeiten. Das alles 45 sind Fähigkeiten, die für den beruflichen Erfolg genauso wichtig sind wie das juristische Fachwissen. Die einzelnen Teams werden durch ein Mitglied der Fakultät oder eine/n Lehrbeauf- tragte/n bereut. Die Betreuerin oder der Betreuer steht den Teams während des Semesters anlässlich von regelmässigen Treffen mit Rat und Tat zur Seite, um fachli- che und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Erfahrene Anwältinnen und Anwälte teilen ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verfas- sen von Gutachten anlässlich von Gastreferaten. An einer Schlussveranstaltung prä- sentieren die Teams dem Auftraggeber ihre Resultate und Erkenntnisse. Voraussetzungen Neben einem soliden juristischen Grundwissen verlangt die Teilnahme an der Law Clinic eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft sowie grosse Teamfähigkeit und Motivation. Lernziele Die Studierenden bewegen sich in der «echten» juristischen Praxis, indem sie an der Problemstellung ihres Auftraggebers arbeiten und dafür Lösungen entwickeln und ein Rechtsgutachten schreiben. Wichtiges Lernziel ist das handwerklich korrekte Verfas- sen eines juristischen Texts. Es besteht die Chance, im geschützten Umfeld Fähigkei- ten wie Problemerkennung, analytisches Denken, Umgang mit Auftraggebern, Zusam- menarbeit im Team und Zeitmanagement zu trainieren. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law and Society in a Global Context Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Law and Society has already a long and interesting intellectual history with a global reach. As a discipline it aims at analysing the way law reflects and impacts society. Accordingly, law is not to be studied in cognitive isolation, but rather in connection with its various social and cultural environments. The course aims at introducing students into this fascinating field of study, and at providing them with a better understanding of law in its changing global contexts. Alongside a general introduction to the particular European history, theory and meth- ods of the Law and Society discipline, the course shall further provide students with unique insights in current debates regarding law’s increasingly important global dimen- sions and the challenges connected with them. Thus, questions such as the following will be thoroughly discussed: What does globalisation mean? Can there be a law be- yond the nation state? What are the features of a specific global law? Do global actors, like for example multinational firms, have to abide by human rights laws? Voraussetzungen − Lernziele The course objectives are to help students use interdisciplinary resources as well as international and comparative perspectives in their studies of law; to equip students with critical skills in their work with law; and to sharpen their view of law as part of a global society. Masterprofil − Lehrveranstaltung Law of Sustainable Development Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt The first part of the course introduces the origins, theories, and legal definition of sus- tainable development. In particular, it explores the three pillars (economic, ecological, and social) of sustainable development and their relationships. Accordingly, the course focuses on intra- and intergenerational justice, the relationship between humans and nature, and different ways of implementing sustainable development. The second part of the course applies the acquired knowledge to a specific aspect of sustainable development: corporate responsibility. After an introduction to the topics of transnational corporate responsibility and corporate climate litigation, the class takes a deep dive into the regulation and litigation of corporate responsibility. In particular, the students will work with the EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU CSDDD) and the Dutch court case Milieudefensie et al. v. Shell. 46 Voraussetzungen – Lernziele The course aims to shed light on the role of law in fostering sustainable development both in Switzerland and globally. Upon completion of the course, it is expected that students: know the concept of sustainable development are familiar with the UN Sustainable Development Goals (SDGs) understand the philosophical foundations of sustainable development comprehend different regulatory instruments to implement sustainable devel- opment are aware of the current developments in the areas of transnational corporate responsibility and climate change litigation are able to develop regulatory approaches and case arguments in the context of modern slavery and global warming Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Medizinrecht Dozierende Prof. Regina Aebi-Müller Inhalt Die Vorlesung «Medizinrecht» setzt sich in praxisnaher Form mit aktuellen Fragen im Schnittbereich Recht und Medizin auseinander. Wichtige Themen sind (in nicht ab- schliessender Aufzählung): Arzt-Patienten-Verhältnis, ärztliche Berufs- und Standes- pflichten, Aufklärung und Einwilligung, Selbstbestimmung von Kindern und Jugendli- chen, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsbehandlung, Arzthaftung, Dokumentationspflichten und Umgang mit Patienten- daten, strafrechtliche Aspekte des Arzthandelns, Beweis und Gutachten. Voraussetzungen BLaw; von den Studierenden werden aktive Teilnahme und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden gewinnen einen Überblick über relevante Themen des Medizin- rechts, verstehen dessen Grundsätze und sind in der Lage, das erworbene Wissen in der Praxis umzusetzen. Die Studierenden sollen darüber hinaus auch für die ethische Dimension des Medizinrechts sensibilisiert werden. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Mietrecht (Vertiefung) Dozierende Dr. Tina Huber-Purtschert Inhalt In der Lehrveranstaltung werden ausgewählte Themen des Mietrechts vertieft behan- delt und mit Fallbeispielen untermauert. Dazu zählen u.a. der Vertragsabschluss (inkl. die Zusammensetzung der Mietparteien) und der Vertragsinhalt, die Mietzinsgestaltung (inkl. Nebenkosten) und einseitige Vertragsänderungen, die ordentliche und ausseror- dentliche Kündigung (inkl. Nachmieter bzw. Übertragung des Geschäftsraummietver- trages) sowie der Kündigungsschutz und die Erstreckung des Mietverhältnisses. Weiter diskutiert werden die Grundzüge des Schlichtungsverfahrens (Behörden und Verfahren am Beispiel der Luzerner Schlichtungsbehörde). Voraussetzungen Allgemeiner und besonderer Teil Obligationenrecht, ZPO Lernziele Die Studierenden kennen das Mietrecht und sind in der Lage, mietvertragsrechtliche und verfahrensrechtliche (Schlichtungsverfahren) Fragen systematisch einordnen, analysieren und beantworten zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Migrationsrecht Dozierende Prof. Martina Caroni 47 Inhalt Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geografischen Räumen verstan- den, unabhängig von deren Ursachen und Motiven. Obwohl Migration nicht zwingend grenzüberschreitend erfolgen muss, steht die internationale bzw. grenzüberschreitende Migration im Mittelpunkt der Vorlesung Migrationsrecht. Fragen der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise gehören traditionell zu den Be- reichen staatlicher Souveränität. Diese staatliche Regelungsfreiheit wird jedoch zuneh- mend durch völkerrechtliche und europarechtliche Verpflichtungen begrenzt – insbe- sondere durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU, die Schengen- und Dublin-Assoziierung sowie durch menschen- und flüchtlingsrechtliche Übereinkommen (insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK). Im Rahmen von Schengen/Dublin ist die Schweiz zudem zu einer dynamischen Übernahme der Weiter- entwicklungen des entsprechenden EU-Besitzstands verpflichtet. Nach einer Einführung in die determinierenden Faktoren von Migrationsbewegungen vermittelt die Vorlesung einen Überblick über die einschlägigen schweizerischen Rechtsgrundlagen – insbesondere das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und das Asylgesetz (AsylG). Behandelt werden ebenfalls die Regelungen des FZA. Dabei werden auch die aktuellen Entwicklungen im EU-Migrations- und Asylrecht, namentlich der EU-Migrations- und Asylpakt, und deren Einfluss auf das schweizerische Recht im Lichte der dynamischen Rechtsübernahme erörtert. Zudem werden die historische Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechts (von der weitgehenden Freizügigkeit des 19. Jahrhunderts bis zur heutigen restriktiven Pra- xis), die Kernregelungen der unterschiedlichen Rechtsregime sowie Fragen der Durch- setzung und Umsetzung migrationsrechtlicher Bestimmungen behandelt. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sind nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage, Zielsetzun- gen, Strukturen und zentrale Regelungen des Migrationsrechts zu erläutern und die unterschiedlichen Handlungsoptionen staatlicher Migrationspolitik einzuordnen. Zudem können sie das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen, europarechtli- chen und völkerrechtlichen Bezügen analysieren und bewerten und auf dieser Grund- lage migrationsrechtliche Fallkonstellationen rechtlich begründet lösen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht Dozierende Dr. Luzia Vetterli Inhalt Ausländerinnen und Ausländer – hauptsächlich Männer – stellen einen grossen Teil der Gefängnisinsassen und -innen. Die Medien berichten von kriminellen Ausländern oder fragen nach dem «Migrationshintergrund» einer Schweizer Täterin. Die Gesell- schaft verlangt «Lösungen» in Form der Ausschaffungsinitiative. Die Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht richtet das Augenmerk auf Ausländerinnen und Ausländer im Strafverfahren. Obwohl unser Rechtssystem vom Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geprägt ist, gestaltet sich ein Strafverfahren wesentlich an- ders, je nachdem, ob die betroffene Person einen Schweizer Pass hat oder nicht. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB hat sich diese Schere noch weiter geöffnet. Ausländerinnen und Ausländer werden aber auch überdurchschnittlich oft Opfer von Straftaten. Auch hier beleuchtet die Vorlesung die Gründe sowie einzelne relevante Tatbestände. Inhalt: Die Lehrveranstaltung legt einen ersten Schwerpunkt auf die Strafbestimmun- gen des AIG. Die Verurteilungen gemäss Art. 119 ff. AIG machen gemäss Kriminalsta- tistik einen beträchtlichen Anteil aus, viele Fragen sind dabei jedoch noch offen und umstritten. Im zweiten Drittel der Vorlesung beschäftigen wir uns mit dem StGB: Inte- ressant ist beispielsweise, ob die Herkunft bei der Frage nach dem Rechtsirrtum, bei der Rechtfertigung oder bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Im BT haben die migrationsrechtlich relevanten Delikte der Zwangsehe, der weiblichen Geni- talverstümmelung und des Menschenhandels an Aktualität gewonnen. Auch im Straf- prozessrecht spielt die Herkunft des Täters oder der Täterin eine Rolle, beispielsweise bei der Frage, ob Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet werden darf, oder wie und wie umfangreich der in der EMRK verankerte Anspruch auf Übersetzung 48 zu gewährleisten ist. Schliesslich ist für Ausländerinnen und Ausländer, die in ein Straf- verfahren involviert sind, die Strafe, die sie zu befürchten haben, meist das kleinere Übel. Ihre wirkliche Sorge gilt den migrationsrechtlichen Konsequenzen einer Verurtei- lung. Dieser Aspekt (Landesverweisung, Einreiseverbote, Einbürgerungen) bildet den letzten Teil der Vorlesung. Voraussetzungen Migrationsrecht ist nicht zwingend, aber von Vorteil Lernziele Querschnittartiger Überblick über die migrationsrechtlich interessierenden Themen des Straf- und Strafprozessrechts Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Nachlassplanung und -abwicklung Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Vorlesung werden folgende Themenkreise behandelt: Grundlagen der Nach- lassplanung, gesetzliches Erbrecht und Testaterbrecht, IPR- Fragen sowie die Struktu- rierung und Behandlung der Erbteilungen und Erbstreitigkeiten in der Praxis. Konkret geht es um Fragen der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen, besondere Verfügungsarten, Begünstigung des überlebenden Ehegatten, mit Einschluss des Ehe- güterrechts, Ausgleichung und Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen, erbrechtliche Berücksichtigung von Lebensversicherungen sowie Grundzüge des bäuerlichen Erb- rechts. Weiter werden grundlegende in der Praxis nicht wegzudenkenden steuerrechtli- chen Fragen thematisiert. Schliesslich wird der Einsatz von Stiftungen und Trust in der Nachlassplanung erläutert. Die in der Lehrveranstaltung behandelten Themen werden anhand von Fällen aus der Praxis veranschaulicht und durchgespielt. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Erbrecht Lernziele Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Erb- und Stiftungsrechts sowie des internationalen Erbrechts und sollen an- spruchsvolle praxisbezogene Rechtsfragen erkennen und lösen können. Masterprofil − Lehrveranstaltung Notariatsrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das schweizerische (eidgenössische und kanto- nale) Notariatsrecht, verstanden als Recht der öffentlichen Beurkundung. Zur Sprache kommen unter anderem der Begriff, die Arten und die Wirkungen der öffentlichen Beurkundung, das Zusammenspiel von Bundesrecht und kantonalem (vor allem luzer- nischem) Recht, die Rechte und Pflichten der Urkundsperson und ihre Verantwortlich- keit, Verfahrensfragen sowie ausgewählte Fälle der notariellen Rechtsgeschäftsgestal- tung (v.a. Vertragsgestaltung). Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Notariatsrecht erwerben und mit den verschiedenen einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, notariatsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dozierende Dr. Heiner Eiholzer 49 Inhalt Die Veranstaltung baut auf den im Bachelor vermittelten Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts auf und schliesst daran an. Behandelt werden praxisrelevante Fragen des öffentlichen Verfahrensrechts mit Fokus auf die Verfahrensordnungen von Luzern und anderen Zentralschweizer Kantonen. Der Stoff wird workshopartig anhand von realen Fallbeispielen erarbeitet und diskutiert, verbunden mit kurzen theoretischen Blöcken. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden werden mit der prozessualen Denk- und Argumentationsweise vertraut gemacht. Sie sind in der Lage, komplexere verfahrensrechtliche Frage- und Problemstellungen zu erkennen und einzuordnen sowie mithilfe der anwendbaren Rechtsgrundlagen stringente Falllösungen zu erarbeiten. Die Veranstaltung soll die Studierenden zugleich an die Herausforderungen des Anwaltspraktikums und der Anwaltsprüfungen heranführen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Öffentliches Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Die Kenntnis des Öffentlichen Wirtschaftsrechts bildet eine wichtige Grundlage, wenn Sie später im Wirtschaftsrecht kompetent arbeiten möchten – sei es in Wirtschafts- kanzleien, Unternehmen, Verbänden, der Politik oder der Verwaltung. In dieser Vorlesung lernen Sie, wie der Staat durch Regulierung, Subventionen und öf- fentliche Beschaffungen in den freien Wettbewerb eingreift, um öffentliche Interessen wie Ordnung, Konsumentenschutz, Umweltstandards, soziale Gerechtigkeit oder Grundversorgung zu wahren. Diesen staatlichen Eingriffen stellen wir das «Öffentliche Wettbewerbsrecht» (d.h. Wirtschaftsfreiheit, Wirtschaftsvölkerrecht, THG, BGBM u.a.) gegenüber, das sicherstellt, dass die freien Märkte nicht übermässig eingeschränkt werden. Konkret beschäftigen wir uns mit folgenden Themen und Fragestellungen: Wettbewerb und Wirtschaftsfreiheit: Welche rechtlichen Grundlagen schützen freie, wettbewerbsgeprägte Märkte vor staatlichen Eingriffen? Zugang zu Produkte-, Dienstleistungs- und Infrastrukturmärkten: Nach wel- chen Vorschriften richtet sich z.B. das Inverkehrsetzen von Spielzeug oder Haushaltsgeräten? Dürfen Produkte über deutsche oder chinesische Handels- plattformen in die Schweiz verkauft werden? Welche Anforderungen gelten, wenn der Staat eine Tätigkeit verbietet, monopolisiert oder als bewilligungs- pflichtig erklärt? Darf in im Kanton Luzern zugelassener Sicherheitsagent auch Aufträge aus Zürich oder Deutschland annehmen? Wer darf Infrastrukturen wie Mobilfunknetze betreiben und wie erhalten Drittanbieter Zugang zur Infra- struktur? Vergaberecht: Welche Regeln gelten, wenn der Staat selbst als Nachfrager im Markt auftritt und bspw. neue Drucker für die Verwaltung einkauft (öffentliche Beschaffungen) oder Infrastrukturen errichtet? Staatliche Wirtschaftstätigkeit und Beihilfen: Wo darf der Staat wirtschaftlich tätig sein und welche Schranken gibt es für Subventionen? Die Vorlesung ersetzt die frühere Veranstaltung «Öffentliches Wettbewerbsrecht» und ergänzt die Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» (FS27). Während im HS staatli- che Eingriffe in den Wettbewerb im Fokus stehen, behandelt die Veranstaltung im FS kartellistische und unlautere Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht aus dem Bachelorprogramm; Interesse an volkswirt- schaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Bereitschaft zur selbststän- digen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie verstehen, weshalb und wie der Staat die Märkte reguliert und dabei den Wettbe- werb vor staatlichen Eingriffen schützt. Sie sind in der Lage, komplexe wirtschafts- rechtliche Fragen und Fälle zu analysieren, den einschlägigen Rechtsbereichen und Rechtsnormen zuzuordnen und korrekt zu lösen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 50 Lehrveranstaltung Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dozierende Dr. Nora Scheidegger Inhalt Die Rolle des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten radikal verändert: Von der früheren Tradition der «Neutralisierung des Op- fers» kam es schrittweise zu einer Aufwertung des Opfers und einem steten Ausbau der Instrumente für einen möglichst umfassenden Opferschutz. In der Veranstaltung soll nicht nur dieser Prozess der «Wiederentdeckung des Opfers» nachgezeichnet werden, sondern auch kritisch der Frage nachgegangen werden, inwieweit Opferanlie- gen bei der Ausgestaltung des materiellen und formellen Strafrechts und des Opferhil- ferechts berücksichtigt werden können, müssen und dürfen. Dafür wollen wir uns dem Thema aus verschiedenen Perspektiven nähern und es auch im historischen, krimino- logischen, menschenrechtlichen und rechtsvergleichenden Kontext betrachten. Ausge- hend von diesem grundlegenden Wissen wollen wir die aktuelle Rechtslage zur Stel- lung des Opfers kritisch betrachten und hinterfragen und auch über alternative Ansätze wie die internationale Bewegung der «Restorative Justice» nachdenken. Voraussetzungen Vorkenntnisse im materiellen und formellen Strafrecht. Aktive Mitwirkung und kritisches Mitdenken werden erwartet. Lernziele Kenntnis der rechtlichen Stellung des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht sowie im Opferhilferecht, Grundkenntnisse der Viktimologie. Reflexion über Legitimation und Grenzen der Berücksichtigung von Opferanliegen. Kritische Auseinandersetzung mit aktuellen (rechtspolitischen) Entwicklungen zur Thematik. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Planungs- und Baurecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen, Eigentumsgarantie Planungsrecht (Grundsätze, Richt- und Nutzungsplanung, Sondernutzungs- pläne und weiteres planungsrechtliches Instrumentarium, Planfestsetzung und -revision) Baurecht (materielles Baupolizeirecht, Baubewilligung und Verfahren) umweltrechtliche Bezüge (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung) horizontale Fragen (Koordination, Rechtsschutz) Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Umweltrecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Planungs- und Baurecht ergeben Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Polizei- und Sicherheitsrecht Dozierende PD Dr. Lucien Müller Inhalt Insbesondere folgende Themenbereiche werden behandelt: Grundaufgaben der Polizei / Grundbegriffe des Polizei- und Sicherheitsrechts Verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen 51 Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit Die Behörden- und Gesetzesarchitektur im Sicherheitsbereich Handlungsformen im Polizei- und Sicherheitsrecht / Polizeiliche Standardmassnahmen Die internationale Polizeikooperation Zusammenarbeit mit Privaten / Auslagerung von Polizei- und Sicherheitsaufgaben Kontrolle polizeilichen Handelns / Rechtsschutz Voraussetzungen Öffentliches Recht Lernziele Grundkenntnisse des internationalen, schweizerischen und kantonalen Polizei- und Si- cherheitsrechts Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personenrecht Dozierende Prof. Regina E. Aebi-Müller Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, das schon etwas «eingerostete» Wissen zum Personen- und Familienrecht aufzufrischen und zu vertiefen. Im Zentrum stehen Handlungsfähigkeitsrecht, Persönlichkeitsschutz, Scheidungs- und Unterhaltsrecht, Kindesschutz, güterrechtliche Planung und Erwachsenenschutz. Dabei wird auf hohe Praxisrelevanz Wert gelegt. Die Lehrveranstaltung basiert daher auf komplexen, zumeist «echten» Fällen. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Besuch der Vorlesungen Personenrecht, Familienrecht und Zivilprozessrecht im Bachelor Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Lehrveranstaltung Lernziele Die Studierenden besitzen vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Personen- und Familienrechts und können anspruchsvolle Fragen und Fälle aus diesen Rechtsgebieten selbständig bearbeiten. Masterprofil − Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auftragsrecht Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt Diese Lehrveranstaltung ist dem Auftrags- und Werkvertragsrecht gewidmet. Vertieft behandelt werden Grund- und Einzelfragen aus diesen beiden für das heutige Wirt- schaftsleben wichtigen Vertragstypen: Vertragsqualifikation und Abgrenzung, Über- nahme und Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen wie der SIA-Normen, Entgelt (Honorar bzw. Werklohn), Verantwortlichkeit der Parteien und Vertragsbeendigung. Erwartet wird die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Werkvertrags- und Auftragsrecht erwerben und mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, anspruchsvolle auftrags- und werkvertragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht (insb. SVG und BetmG) Dozierende Prof. Gerhard Fiolka Inhalt Als Nebenstrafrecht werden alle Strafvorschriften bezeichnet, die in Erlassen aus- serhalb des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt sind. Es handelt sich dabei um eine 52 sehr heterogene Gruppe von Strafbestimmungen in über zweihundert Erlassen, die vielfach ohne vertiefte kriminalpolitische Reflexion zustande gekommen sind und die z.B. durch die Verwendung von Blankettbestimmungen und Verweise auf das biswei- len sehr ausgedehnte Verordnungsrecht besondere Herausforderungen in sich bergen. In der Rechtspraxis sind Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht indes von beträchtli- cher Bedeutung. So betreffen ca. 50% der Strafurteile in der Schweiz Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gegenstand der Vorlesung sind zentrale Strafbestimmungen aus dem Nebenstraf- recht. Nach einem allgemeinen Überblick folgt eine intensive Bearbeitung ausgewähl- ter Probleme, die für die Berufspraxis von besonderem Interesse sind. Vertieft behan- delt werden dabei insbesondere ausgewählte Straftatbestände des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Voraussetzungen Solide Kenntnisse im Strafrecht AT und BT sowie in der Strafrechtsdogmatik werden vorausgesetzt. Eine motivierte und aktive Teilnahme am Präsenzunterricht sowie eine Vor- und Nach- bereitung des Unterrichtsstoffes werden erwartet. Lernziele Die Studierenden sollen am Ende des Semesters mit wichtigen Strafvorschriften aus dem Bereich des Nebenstrafrechts umgehen können. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Private Law EU–CH Dozierende Prof. Dirk Trüten Inhalt Through its extensive legislative activity, the European Union has played a decisive role in the development of private law both in the Member States of the European Union and in Switzerland in recent decades. The first part of the course is dedicated to the relevant primary law. EU primary law primarily binds only the Member States and the Union institutions. However, the relevant provisions can also directly establish rights and obligations vis-à-vis individual EU citizens and thus have an impact on legal relationships under private law. In the second part of the course, the most important areas of EU private law regulated by EU secondary law are dealt with in an overview. These lessons will include provi- sions of Swiss law that correspond to EU law in terms of content, which have been adopted by means of “autonomous implementation” or on the basis of bilateral agree- ments. Account will also be taken of the fact that the Swiss Federal Court generally interprets corresponding provisions of Swiss law in conformity with European law. This practice raises numerous questions that may be relevant to students' later professional practice. Voraussetzungen Basic knowledge of EU institutional law Lernziele Basic knowledge of the EU-legislation in the field of private law and of the respective Swiss legislation. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Privatversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Versicherung ist ein unentbehrliches Instrument der individuellen und kollektiven Risikoabdeckung. Das Versicherungsvertragsgesetz gleicht in zahlreichen Regelungen die Interessen und Informationsgefälle zwischen Versicherungsnehmern und Versiche- rungsunternehmen aus; die wesentlichen Vertragsinhalte hingegen sind häufig erst in den Vertragsbedingungen, den AVB, enthalten. Die Vorlesung behandelt praxisnah die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und den Umgang mit AVB und vermittelt die besonderen Regeln wichtiger Versicherungstypen wie der (Motorfahrzeug-)Haftpflicht- versicherung, der Rechtsschutzversicherung oder der Lebensversicherung. Voraussetzungen Vorlesung OR AT erfolgreich absolviert Lernziele Ziel der Vorlesung ist, dass die Studierenden 53 die Grundzüge des allgemeinen Privatversicherungsrechts verstehen und die wichtigsten Versicherungszweige kennen einfache versicherungsrechtliche Fälle selbständig lösen können das Zusammenwirken zwischen VVG und OR erkennen gegebenenfalls Interesse bekommen, sich vertiefter mit dem Thema Privat- versicherungsrecht auseinanderzusetzen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Public International Law: Workshop: “Public International Law in Crisis? Chal- lenges to the Rules-Based International Order” Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Public international law is often described as the backbone of a “rules-based interna- tional order”, yet this order is increasingly contested and fragmented. The workshop explores whether and how the contemporary international legal order is in crisis by ex- amining legal, political, and institutional challenges to the so‑called rules-based interna- tional order. It focuses on selected current issues in public international law, such as the erosion of multilateralism, contested uses of force, climate and environmental litiga- tion, cyber operations, and the increasing politicization of international courts and insti- tutions. The workshop is structured in three parts. Following an introductory and organizational session at the beginning of the term, students work in small groups (3–4 students) and choose specific topics related to the overarching theme “Public International Law in Cri- sis? Challenges to the Rules-Based International Order”. They prepare research-based presentations and short papers engaging critically with primary sources (treaties, case law, UN documents) and scholarly debates. During the research and writing phase, there are no regular weekly meetings; instead, students receive individual and group supervision to develop research questions, argu- mentation structures, and writing skills. In the final weeks of the term, the groups pre- sent and discuss their findings in class, allowing for in-depth debate on how contempo- rary crises and contestations may transform or reinforce the international legal order. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law Lernziele – Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Recht der beruflichen Vorsorge Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS2026) Inhalt Mit beruflicher Vorsorge befassen sich Arbeitgeber und Personalverantwortliche, Ar- beitnehmervertreter, Banken und Versicherungen sowie Vorsorgeberater, Pensions- kassenverwalter, Vermögensverwalter, Behörden und Gerichte. In den Händen der 2. Säule liegt ein dreistelliges Milliardenvermögen. Neben dem versicherungsmathe- matischen und ökonomischen Knowhow trägt auch das juristische zur Sicherheit bei der Verwaltung dieser Gelder bei. Da man sich bei der zweiten Säule in einem Schnitt- bereich zwischen Privat- und Sozialversicherungsrecht befindet, erweist sich die Rechtsanwendung oft als schwierig. Als Erstes erfolgt in der Vorlesung eine Einord- nung der beruflichen Vorsorge ins System der sozialen Sicherheit. Erörtert werden als- dann, stets anhand auch praktischer Fälle, die Rechtsquellen, der Begriff der Vorsor- geeinrichtung, ihre Organisation und Aufsicht, die Finanzierung, der Anschluss von Ar- beitgeber und die Unterstellung von Arbeitnehmern sowie ihre Rechte und Pflichten, die Leistungen der beruflichen Vorsorge und ihre Koordination mit Leistungen anderer Sozial- und Haftpflichtversicherer sowie Freizügigkeit, Barauszahlung und Vorbezug für Wohneigentum; ev. Behandlung der beruflichen Vorsorge im Steuerrecht. Voraussetzungen – 54 Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau der zweiten Säule, ihre Organisation, Anschluss und Unterstellung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungs- koordination. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Recht der digitalen Medien Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt In der Veranstaltung werden die Eckpfeiler der neuen digitalen Rechtsordnung einge- hend analysiert. Ausgehend von den drei privatrechtlichen Rechtsbegriffen «Perso- nen», «Sachen» und «Rechtsverhältnisse» werden aktuelle juristische Herausforde- rungen sowie Lösungsansätze der digitalen Rechtssubjektivität («ePersonhood», Datenschutz), Rechte an Daten («Dateneigentum», digitaler Nachlass) sowie Verträge über digitale Güter, digitale Plattformen und Krypto-Finanzwesen erörtert. Entspre- chend dieser Gesamtbetrachtung der Materie ist der Workshop als zentrale Veranstal- tung zum Schwerpunktthema «Digitalisierung des Rechts» gedacht. Der Workshop besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil des Semesters bereiten die Stu- dierenden einzeln oder in Gruppen zu einem bestimmten Thema eine Präsentation vor. Während dieser Zeit finden keine Vorlesungen im Plenum statt. Diese Phase dient der Ausarbeitung der Präsentation unter der individuellen Betreuung der Teilnehmen- den/Gruppen von Prof. Karavas. Die Gruppeneinteilung und die Themenvergabe wer- den im Einführungstermin besprochen. Im zweiten Teil des Semesters finden die wö- chentlichen Termine mit den Gruppenvorträgen und Diskussionen statt. Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden sollen einen Einblick in die neuesten Entwicklungen im Bereich des Rechts der Digitalisierung und der Digitalwirtschaft erhalten und die methodischen Kompetenzen zum Umgang mit neuartigen Rechtsproblemen im Bereich der neuen Medien erwerben. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Rechtsetzungslehre Dozierende Dr. Lucy Keller Inhalt Das juristische Studium konzentriert sich hauptsächlich auf die Rechtsanwendung, auf die Umsetzung und Durchsetzung des bereits gesetzten Rechts also. Juristische Arbeit erschöpft sich aber nicht in der Anwendung und Durchsetzung von Normen, die Politik und Verwaltung vorgängig geschaffen haben. Juristinnen und Juristen wirken vielmehr auch bereits bei der Entstehung von Rechtsnormen mit und bringen ihre Fähigkeiten in den Rechtsetzungsprozess ein. Rechtsetzung ist ein rechtlicher und auch ein politischer Prozess. Als solcher erfordert er nicht nur eine Offenheit für interdisziplinäre Fragestellungen, sondern auch konzepti- onelle und vermittelnde Fähigkeiten. Über diese Kompetenzen müssen all jene Juris- tinnen und Juristen verfügen, welche in Verwaltung, Verbänden, Parteien und Politik tätig sind oder es sein wollen. Rechtsetzungslehre, auch Legistik genannt, ist als Fach zwischen Staatsrecht, Verwal- tungsrecht und Rechtstheorie anzusiedeln, bedient sich aber auch rechtsphilosophi- scher und interdisziplinärer Erkenntnisse. Darüber hinaus ist die Rechtsetzungslehre ein stark praxisorientiertes Fach. In der Lehrveranstaltung werden neben Technik, Methodik und Verfahren der Recht- setzung auch deren rechtliche Voraussetzungen, sowie Qualität und Funktionen von Rechtsnormen thematisiert. Die theoretischen Inhalte werden ergänzt durch praktische Teile, in denen Gesetzesbestimmungen formuliert und ein Gesetzgebungsverfahren durchgespielt werden. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen 55 Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Fragen, Antworten und Inhalte der Rechtsetzungs- lehre; sie sind in der Lage, Rechtsnormen korrekt zu konzipieren und zu formulieren und die Voraussetzungen guter Gesetzgebung zu benennen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Rechtsmedizin Dozierende Prof. Christian Jackowski u. weitere Fachexperten des Instituts für Rechtsmedizin Bern Inhalt Die Vorlesung beleuchtet die Gebiete der forensisch-medizinischen, forensisch-chemi- schen, forensisch-genetischen sowie der weiteren forensischen Wissenschaften, so- weit sie für Juristinnen und Juristen relevant sind. Im Vordergrund stehen die Möglich- keiten und Grenzen der Rechtsmedizin im Hinblick auf die konkrete Anwendung in der Praxis. Schwerpunktthemen sind der aussergewöhnliche Todesfall und dessen Abklä- rung durch Legalinspektion und Obduktion, die Beurteilung von lebenden Opfern von physischer und sexueller Gewalt sowie die Körperschädigungen durch stumpfe und scharfe Gewalt, Schuss, O2-Mangel, Vergiftung etc. Ein spezielles Augenmerk gilt der Abklärung von Verkehrsunfällen und der Anwendung der modernen Bildgebung (CT, MRI) in der Rechtsmedizin. Auf dem forensisch-chemischen Sektor werden Fragen im Zusammenhang mit toxischen und zur Sucht führenden Substanzen behandelt. Es er- folgt ferner eine Einführung in die moderne DNA-Analyse in der Forensik mit Einblick in die DNA-Datenbank. Schliesslich werden Identifikation, Sterbehilfe/Suizidbeihilfe und – aus rechtsmedizini- scher Sicht – der medizinische Behandlungsfehler thematisiert. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden kennen die Aufgaben der modernen Rechtsmedizin im Dienste von Polizei und Justiz. Als mögliche künftige Nutzer von rechtsmedizinischen Dienstleistun- gen kennen sie deren Möglichkeiten und Grenzen. Durch subtile Einführung mittels ausgewählter Bilder realer Fälle sind sie vertraut im Umgang mit professionellen Darstellungen von Verletzungen und Tod. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bleiben dabei immer gewahrt. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Rechtsökonomie Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Die ökonomische Analyse des Rechts und ähnliche Forschungsrichtungen – zusam- mengefasst als «Law and Economics» – haben in den USA einen sehr hohen Stellen- wert in der juristischen Ausbildung. Seit Längerem findet in Europa eine Rezeption dieser Methoden statt. In dieser Vorlesung soll deshalb den Studierenden die Möglich- keit geboten werden, diese neue Disziplin kennen zu lernen. Bei der ökonomischen Rechtsanalyse werden die Folgen rechtlicher Regelungen ei- nerseits ermittelt (positiver Teil) und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Effizi- enz bewertet (normativer Teil). Nach der Vermittlung der wichtigsten Analysemethoden und -konzepte werden Anwendungen aus den verschiedenen Rechtsgebieten (Privat- recht, Strafrecht und öffentliches Recht) besprochen. Schliesslich werden nebst den Möglichkeiten auch die Grenzen der ökonomischen Rechtsanalyse diskutiert. Dabei werden sowohl die philosophischen Grundlagen der ökonomischen Betrachtungsweise des Rechts als auch deren Verträglichkeit mit der schweizerischen Rechtsordnung kritisch beleuchtet. In der Vorlesung werden die folgenden zehn Themen behandelt: Analysemethoden und Konzepte Effizienzkriterien und Folgenorientierung Das Coase-Theorem Ökonomische Analyse des Privatrechts Ökonomische Analyse der Kriminalität Ökonomische Theorie der Politik («Public Choice») 56 Ökonomische Verfassungs- und Verwaltungstheorie Wettbewerbstheorie Regulierungstheorie Effizienz und andere gesellschaftliche Ziele Voraussetzungen − Lernziele Die Studierenden lernen die grundlegenden Konzepte und Methoden der ökonomi- schen Rechtsanalyse kennen und sind in der Lage, entsprechende Fragen und Probleme fachgerecht zu beurteilen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Rechtstheorie (Workshop) Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Richterwahlen und richterliche Unabhängigkeit in der Schweiz – Systemwechsel fällig? In der Schweiz werden Richterinnen und Richter bekanntlich vom Volk bzw. vom Parla- ment gewählt und zwar nur auf eine begrenzte Amtszeit, so dass ständige Wiedere- wahlen notwendig sind. Als Voraussetzung für die Wahl wird i.d.R. die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verlangt. Damit verknüpft ist die sog. Mandatssteuer, d.h. die jährliche Abgabe eines Anteils des Lohnes an die eigene Partei. Dieses System steht zunehmend in der Kritik. Einerseits hat die Gruppe der Staaten des Europarats gegen die Korruption (GRECO) die Schweiz mehrmals aufgefordert, ihr Justizwesen zu reformieren, um die richterliche Unabhängigkeit besser zu gewährleis- ten. Die GRECO hat insbesondere empfohlen, die Mandatssteuer aufzugeben und das Wiederwahlverfahren für die eidgenössischen Gerichte so zu gestalten, dass eine Nichtwiederwahl aufgrund von gefällten Entscheiden verhindert werde. Anderseits steht auch die schweizerische Richterschaft immer weniger hinter dem bestehenden Wahlsystem. In einer im Herbst 2024 von der Schweizerischen Richtervereinigung durchgeführten Umfrage haben sich über 70% der befragten Richter:innen kritisch bis ablehnend gegenüber dem heutigen Zustand geäussert. Die Politik lehnt allerdings weitgehende Reformen ab. Nachdem im Dezember 2021 die sog. Justizinitiative (Schaffung einer unabhängigen Justizkommission und Bestim- mung der Richter:innen duch das Los) vom Volk deutlich abgelehnt wurde, erscheint das Thema nicht mehr auf der politischen Agenda. Mit diesem Workshop sollen das bestehende Wahlsystem wie auch mögliche Reform- vorschläge aus rechtstheoretischer und auch aus praktischer Perspektive kritisch un- tersucht werden. Es ist auch vorgesehen, Persönlichkeiten aus Justiz und Politik zu ei- nem vertieften Gespräch einzuladen. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für Verfassungsrecht, Justizfragen, Verfahrensrecht, De- mokratie und Rechtsstaat interessieren, erhalten durch diesen Workshop die Möglich- keit, sich grundlegenden Fragen zu Theorie und Praxis des Justizwesens und aktuel- len Kontroversen zu widmen. Lernziele − Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Privatrecht: Theorie und Praxis Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Inhalt Die Lehrveranstaltung führt in die Grundlagen der Rechtsvergleichung im Privatrecht ein. Im ersten Teil geht es darum, die Theorie zu erarbeiten und die einzelnen Rechts- kreise mit ihren Charakteristika kennen zu lernen (vor allem der deutsche, französische und anglo-amerikanische Rechtskreis). Im zweiten Teil werden konkrete Fragestellun- gen aus dem Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht sowie aus dem Haftpflicht- und Vertragsrecht behandelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf praxisnahen Fällen, wie sie in der Anwalts- und Gerichtspraxis vorkommen. Besonderes Augenmerk gilt dem Trustrecht in seinen diversen Ausprägungen sowie relevanten Fragen des internationa- len Privatrechts. Bei diesem zweiten Teil wird grossen Wert auf Praxisrelevanz gelegt. 57 Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vor- und Nachberei- tung voraus sowie die Bereitschaft, sich mit dem englischsprachigen Rechtsbereich und der juristischen, englischen Sprache auseinanderzusetzen. Voraussetzungen Bestandene Prüfung im Privatrecht (Aufbaustudium) Lernziele Die Studierenden besitzen Kenntnisse der privatrechtlichen Fächer des Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrechts sowie des Haftpflicht- und Vertragsrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Römisches Recht – ausgewählte Privatrechtsgebiete auf historisch-vergleichen- der Grundlage Dozierende Dr. Roger Müller Inhalt Das römische Recht hat in einem einzigartigen kulturellen Austauschprozess die Ent- wicklung aller grossen Privatrechtsordnungen Europas wesentlich geprägt. Die Kennt- nis des römischen Rechts schärft daher das Bewusstsein sowohl für die historischen Dimensionen unseres modernen Privatrechts wie auch für die Bedeutung einer ge- meinsamen Rechtskultur, was im Hinblick auf die Bestrebungen um eine europäische Vereinheitlichung des Privatrechts neue Aktualität erlangt. In dieser Veranstaltung werden, nach einer kurzen Einführung in die historischen Grundlagen, die zentralen Institutionen und Rechtsfiguren des römischen Privatrechts vorgestellt und anhand von (übersetzten) Originaltexten sowie ausgewählten Fallkons- tellationen veranschaulicht. Gleichzeitig werden aber auch die unterschiedlichen Entwicklungslinien bis in unsere modernen Privatrechtssysteme aufgezeigt und rechts- vergleichend erörtert. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei auf dem Vertrags- und Sachenrecht. Hauptziel der Veranstaltung ist es, den Reichtum der römischen Rechtstexte zu nutzen, um an ihnen einerseits die historischen Besonderheiten aufzuzeigen und ande- rerseits die Kontinuitäten und Brüche der dogmatischen Fragestellungen und Lösungs- ansätze bis in unser geltendes Recht zu verfolgen. Methodisch handelt es sich um eine historisch-dogmatische Vorlesung mit zahlreichen rechtsvergleichenden Ausblicken auf die Rezeptionsgeschichte und die geltenden europäischen Rechtsordnungen. Voraussetzungen Grundkenntnisse des schweizerischen Sachen- und Vertragsrechts Teilnahme am Präsenzunterricht; Vor- bzw. Nachbearbeitung anhand der abgegebenen Materialien Es werden keinerlei Lateinkenntnisse vorausgesetzt. Lernziele Die Studierenden kennen die Grundzüge des klassischen römischen Sachen- und Vertragsrechts und erlangen ein vertieftes Verständnis für die Herkunft und historische Entwicklung des europäischen Privatrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Ausservertragliches Haftpflichtrecht Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das ausservertragliche Haftpflichtrecht. Sie gibt eine Einführung in die Grundlagen des Schadensrechts, bespricht die Verschuldens- haftung sowie die Kausalhaftungen des Obligationenrechts und der Spezialgesetze (Auswahl). In den Unterricht integriert ist die Besprechung von Urteilen, anhand derer der Stoff illustriert wird. Die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nach- bearbeitung seitens der Studierenden ist daher für den Lernerfolg zentral. Voraussetzungen OR AT und OR BT 58 Lernziele Die Studierenden sind mit den wesentlichen Fragen des ausservertraglichen Haft- pflichtrechts vertraut. Sie kennen die Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprü- che und die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Haftungstatbestände. Sie sind in der Lage, anspruchsvolle Fälle zu lösen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwerpunkt Unternehmensinsolvenz- recht) Dozierende Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt Die Vorlesung vertieft zum einen Rechtsgebiete, die in der Bachelor-Vorlesung «SchKG» nicht oder nur oberflächlich behandelt werden konnten, zum anderen führt sie die Studierenden an Rechtsgebiete an den Schnittstellen des SchKG zu anderen Rechtsgebieten (Sanierungsrecht des OR, internationales Konkursrecht) heran. Es handelt sich dabei schwergewichtig um die für Unternehmen besonders relevanten Aspekte des Insolvenzrechts: Konkursrecht, paulianische Anfechtung, Sanierungs- und Nachlassvertragsrecht. Zum Sanierungsrecht zählen auch gesellschaftsrechtliche Nor- men (Kapitalschnitt, Überschuldung und entsprechende Handlungspflichten des VR) und deren Zusammenspiel mit dem SchKG-Sanierungsrecht. Vertieft werden in diesem Kontext praktisch relevante Klagen, etwa die Anfechtungs- und die Verantwortlichkeitsklage. Ein weiterer Schwerpunkt bildet das internationale Konkursrecht. Dabei kommen inter- national-privatrechtliche (11. Kapitel IPRG) und rechtsvergleichende Aspekte («chapter 11» US BC) zur Sprache. Voraussetzungen Besuch der Bachelor-Veranstaltung SchKR Lernziele Die Studierenden sind nach dieser Veranstaltung in der Lage: Einen Gläubiger zu beraten, wie er seine Forderung in einem Konkurs des Schuldners geltend macht, sichert und durchsetzt. Als Gläubiger oder als Konkursverwaltung eine Forderung gegenüber einem Dritten geltend zu machen. Die Unternehmensleitung in einer finanziellen Notlage darüber zu beraten, welche Handlungen zur Abwendung der Insolvenz oder zur Einhaltung rechtli- cher Pflichten geboten sind – sowie welche Handlungen (etwa bestimmte Zahlungen) nicht mehr zulässig sind. Als Schweizer Korrespondenzanwalt/-anwältin ein ausländisches Konkursver- fahren in der Schweiz anzuerkennen und allfällige Ansprüche der Konkurs- masse in der Schweiz durchzusetzen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Schweizerisches Steuerrecht Dozierende NN Inhalt Die Lehrveranstaltung Steuerrecht soll den Studierenden einen Einblick in das schwei- zerische Steuersystem und die wichtigsten Steuerarten geben. Es werden im ersten Teil der Vorlesung die zentralen Grundlagen wie der Begriff der Steuer, die Elemente des Steuerrechtsverhältnisses, die Steuerarten, die föderalistische Kompetenzordnung sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Besteuerung besprochen. Darauf folgt im zweiten Teil der Vorlesung eine Einführung in die Hauptsteuerarten, umfassend die Einkommens- und Vermögenssteuer, die Gewinn- und Kapitalsteuer, die Verrech- nungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer, die Grundsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Veranstaltung ist als Vorlesung mit integrierten Übungen konzipiert. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse verlangt. 59 Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden sich im System des schweizerischen Steuerrechts zurechtfinden, kleinere Übungsfälle selbständig lösen können und die wichtigsten Grundsätze und Problemfelder in der Praxis kennen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsorgeplanung Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Vorlesung befasst sich mit den wirtschaftlichen Folgen eines Todesfalles aus der Perspektive des Sozialversicherungsrechts, des Privatversicherungsrechts sowie des Haftpflicht- und Erbrechts. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Sozialversicherungsrechts Lernziele Die Studierenden erlernen sowohl das theoretische Fundament der Hinterlassenen¬ leistungen im Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht als auch privatrechtli- cher Folgen eines Todesfalles, insbesondere die Berechnung des Versorgungsscha- dens. Zudem wird die Vorsorgeplanung durch privatrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Instrumente im Hinblick auf die Altersvorsorge sowie die Absicherung vor weiteren Risiken, wie insbesondere die Invalidität, beleuchtet. Das Wissen wird dabei auch anhand von Übungsfällen aus der Praxis erworben. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Sozialversicherungen sind Teil der Sozialstaatsidee und tragen bei Eintritt eines sozialen Risikos nicht nur zur existenziellen Sicherheit des Individuums bei sondern bilden auch einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Anteil am Bruttoinlandprodukt. Durch die Vorlesung wird der komplexe Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit in der Schweiz beschrieben, die Risiken, die Unterstellung und Finanzierung beleuchtet, Grundbegriffe und Grundzüge des Leistungsrechts und der Leistungskoordination behandelt sowie die Organisation und das Sozialversicherungsverfahren gestreift. Zu jedem Kapitel werden gemeinsam kleine Fälle aus der Praxis besprochen. Die Vorle- sung behandelt vertieft den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Ergänzungsleistungen (EL). Voraussetzungen Grundkenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau des Sozialversicherungssystems und die Rechtsquellen, die Risiken, die Unterstellungsprinzipien, Finanzierungsarten, die ver- schiedenen Sach- und Geldleistungen sowie ihre Koordination. Am Schluss der Lehr- veranstaltung kann ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt gelöst werden. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Steuerrecht der natürlichen Personen Dozierende Dr. Peter Lang Inhalt Bezahlen Sie gerne Steuern? Können Sie sich eine eigene fundierte Meinung zu steu- erpolitischen Diskussionen machen – beispielsweise zu den laufenden Reformdiskus- sionen im Bereich der Wohneigentums- oder der sogenannten Familienbesteuerung? Füllen Sie Ihre Steuererklärung «spielend» aus? Das «Steuerrecht der natürlichen Personen» betrifft Millionen von Menschen, ist lebensnah und greifbar, aber auch theoretisch fundiert. In der Lehrveranstaltung tau- chen wir gemeinsam Schritt für Schritt in die Welt dieses Steuerrechts ein. Ein Schwer- punkt liegt bei der Einkommenssteuer. So werden insbesondere die subjektive und objektive Steuerpflicht natürlicher Personen, die sachliche und zeitliche Bemessung des steuerbaren Einkommens sowie das Steuermass behandelt. Einen speziellen Blick werfen wir auf die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragestellungen im 60 Bereich «Vermögenserträge» sowie «Vorsorge & Versicherungen». Der Vorlesungs- stoff wird anhand von Übungssachverhalten und Gerichtsfällen verständlich gemacht. Sie werden in der Lehrveranstaltung etwas fürs Leben lernen und künftig Ihre Steuer- erklärung mit anderen Augen ausfüllen! Voraussetzungen Es sind keine Vorkenntnisse notwendig. Vorteil, aber keine Bedingung ist der Besuch der Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» (bis HS23 «Einführung ins Steuer- recht»). Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden breite, theoretisch fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über wichtige Themen der Besteuerung natürlicher Personen erhalten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Staatsrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Das Staatsrecht im Bachelor-Studium ist schwergewichtig auf die Vermittlung des gel- tenden positiven Rechts ausgerichtet. Grundlegende Fragen des Staatsrechts können dabei meist nur angeschnitten werden. Diese Lehrveranstaltung bietet die Gelegenheit, solche Themen eingehender zu behandeln. Es geht in dieser Vorlesung deshalb nicht nur um das blosse Vermitteln von Wissen; den Studierenden soll vielmehr auch die Möglichkeit geboten werden, über grundle- gende Fragen und aktuelle Probleme des Staatsrechts nachzudenken und ihre Überle- gungen argumentativ in die Diskussion einzubringen. In der Vorlesung werden die folgenden neun Themen behandelt: Die anarchistische Kritik an Staat, Recht und Herrschaft Demokratie und Rechtsstaat Gemeinwohl und Rechtsstaat Menschenwürde und Rechtsstaat Die Diskussion um das Folterverbot Die Diskussion um den Abschuss ziviler Flugzeuge Widerstandsrecht und ziviler Ungehorsam Die Radbruch’sche Formel und die Mauerschützenprozesse Nachhaltige Entwicklung und Generationengerechtigkeit Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden werden mit den grundlegenden Konzepten der Staatsrechtslehre vertraut gemacht und sind in der Lage, zu kontroversen staatsrechtlichen Themen kompetent Stellung zu nehmen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Habermeyer Dr. med. Friederike Höfer Inhalt Die Bezüge zwischen Strafrecht, Psychiatrie und Psychotherapie sind vielfältig und wissenschaftlich sowie praktisch relevant. Diese kooperativ konzipierte und ausgear- beitete Veranstaltung vermittelt eine vertiefte interdisziplinäre Auseinandersetzung mit den Schnittstellen von Strafrecht, forensischer Psychiatrie und Psychologie – was eine besondere Herausforderung darstellt, zumal die involvierten WissenschaftlerInnen zwar aufeinander angewiesen sind, aber oft eine andere „Sprache“ sprechen, in ande- ren Systemen denken und auch Rollenkonflikten ausgesetzt sein können. Im Mittel- punkt stehen strafrechtliche Entscheidungsfelder, in denen psychiatrisch-psychologi- scher Sachverstand eine zentrale Rolle spielt. Nach einführenden Einheiten aus straf- 61 rechtlicher sowie forensisch-psychiatrischer Perspektive werden ausgewählte (kontro- verse) Schwerpunktthemen exemplarisch und vertiefend behandelt, darunter Sachver- ständigenrecht und Gutachtenerstellung, Schuldfähigkeit, strafrechtliche Massnahmen, Behandlungsplanung und -durchführung sowie Kriminal- und Legalprognosen. Es kann u.a. um den Zusammenhang von sexuellen Devianzen, Sucht oder psychischen Krank- heiten mit Straftaten und um Fragen der Behandelbarkeit von psychischen Störungen zur Verbesserung der Legalprognose sowie der psychiatrischen oder psychologischen Begutachtung inkl. der Risikoerfassung (Kriminalprognostik) gehen. Ein Besuch im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in Rheinau ermöglicht ergänzend einen Einblick in den stationären Massnahmenvollzug. Voraussetzungen Keine (Strafrecht AT von Vorteil) Lernziele Die Studierenden kennen nicht nur die straf- und strafprozessrechtlichen Grundlagen der juristisch-psychiatrisch-psychologischen Zusammenarbeit, sie verfügen auch über ein vertieftes Verständnis der wissenschaftstheoretischen Widersprüche zwischen diesen Disziplinen sowie der Lehre und der praktischen Anwendung in Strafverfolgung, Rechtsprechung und Vollzug. Sie sind in der Lage, konstruktive, pragmatische und theoretisch gut begründete Lösungen in diesem Spannungsfeld zu erarbeiten. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverfahrensrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Die primäre Aufgabe des Strafverfahrens und der Strafbehörden ist es, die nach mate- riellem Recht richtige Entscheidung zu finden. Dabei steht im Grunde die materielle Wahrheit im Vordergrund, die Ermittlung des «wirklichen» Geschehens. Beweisverwer- tungsverbote, Strafbefehle ohne Beweisaufnahme und die zunehmende Praxis von Ab- sprachen zeigen aber beispielsweise, wie sehr sich der «moderne» Strafprozess im Prozessalltag vom Prinzip der materiellen Wahrheit entfernt hat. Die Wahrheitsfindung ist freilich nicht sein einziges Ziel. Die Strafprozessordnung hat vielmehr unterschiedli- che Ziele und damit Zielkonflikte (Wahrheitsfindung, Rechtsfriede, private Interessen, Gefahrenabwehr etc.) in Ausgleich zu bringen. Im Vordergrund steht heute, dass die Entscheidung prozessordnungsgemäss (justizförmig) zustande gekommen ist. Ent- sprechend bedeutungsvoll wird die genaue Kenntnis der Normen und des Systems des Strafprozessrechts. Diese Vorlesung will Ihnen einen vertieften Einblick in die faszinie- rende Materie vermitteln – dogmatisch vertieft und praxisbezogen. Die Vorlesung dient entsprechend auch zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung – wo das Strafprozess- recht oft eine prominente Stellung einnimmt. Sie lernen im Laufe des Semesters die Beteiligten am Strafprozess, ihre Rollen, Rechte und Pflichten kennen. Sie gewinnen einen fundierten Einblick beinahe ins gesamte schweizerische Strafverfahren, vom Vorverfahren über die Hauptverhandlung zu den Rechtsmitteln. Bei den zentralen Themen wird die Materie anhand praktischer Beispiele und der aktuellen wissenschaft- lichen Diskussionen vertieft. Dazu gehören etwa das Zwangsmassnahmenrecht, das Beweisrecht, die Teilnahmerechte und die besonderen Verfahrensarten wie das Straf- befehlsverfahren und das abgekürzte Verfahren. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT Lernziele Sie sollen das neue schweizerische Strafprozessrecht theoretisch und praktisch in seinen wesentlichen Teilen verstanden haben und damit arbeiten können. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverteidigung Dozierende Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina, LLM Inhalt In der Vorlesung werden die Studierenden mit den wichtigsten Aspekten der Strafver- teidigung vertraut gemacht. Dem Ablauf eines Strafverfahrens folgend behandeln wir die sich dem Strafverteidiger stellenden Fragen, zeigen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten auf. Ausserdem werden einzelne Verfahrenssituationen wie z.B. Untersu- chungshaft, Siegelung sowie ausgewählte Tätigkeitsbereiche wie z.B. Gewaltdelikte, 62 grosse Wirtschaftsstraffälle näher beleuchtet. Dabei analysieren wir stets anonymi- sierte Fallbespiele aus der Praxis und die Studierenden werden in die Erarbeitung des Stoffes mit einbezogen. Voraussetzungen Vorkenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht. Vorbereitung, kritisches Mitdenken und aktive Mitwirkung werden erwartet. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein Verständnis der Rolle des Strafverteidigers und der übrigen Akteure (Polizei, Staatsanwalt- schaft, Gericht, Medien) und der Machtverteilung zwischen diesen Akteuren; des praktischen Ablaufs eines Strafverfahrens und der sich bei der Führung einer Strafverteidigung stellenden Fragen; der Handlungsmöglichkeiten und Handlungspflichten des Strafverteidigers, sowie der strategischen Aspekte einer Verteidigung. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafvollzugsrecht Dozierende Prof. Jonas Weber Prof. Ineke Pruin Inhalt Die Veranstaltung vermittelt einen Einblick in die rechtlichen Regelungen des Erwach- senen-Straf- und Massnahmenvollzugs in der Schweiz sowie deren Umsetzung in die Praxis. Dabei werden Bezüge zu kriminologischen Erkenntnissen zum Strafvollzug sowie den Regelungen und der Praxis in anderen Rechtsordnungen hergestellt. Behandelt werden die freiheitsentziehenden Sanktionen (Freiheitsstrafen, stationäre therapeutische Massnahmen, Verwahrung) mit ihren Vollzugsmöglichkeiten, die Voll- zugsorganisation, die Welt der Strafanstalt, die Rechte und Pflichten der Gefangenen, aktuelle Vollzugsfragen, (insb. Insassen ausländischer Herkunft und Umgang mit gefährlichen Verurteilten), der Massnahmenvollzug, Rückfall und Resozialisierung, Reformtendenzen und Alternativen. Voraussetzungen Strafrecht AT Lernziele s.o. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Umweltrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Strahlenschutz, umweltgefährdende Stoffe, Umgang mit Organismen, Abfälle, Bodenschutz Waldrecht, Gewässerschutzrecht, Natur- und Heimatschutzrecht Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerdelegitimation, Umweltinformation, Vollzug und Durchsetzung Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Planungs- und Baurecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Umweltrecht ergeben 63 Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Unfallversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS 2026) Inhalt Die Unfallversicherung ist ein klassischer Sozialversicherungszweig mit erheblicher praktischer Bedeutung für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz. Die Vorlesung befasst sich vertieft mit Fragen der Versicherungsunterstellung sowie der Organisation dieser Sozialversicherung. Schwerpunkt der Veranstaltung bildet das Leistungsrecht der Un- fallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld, Renten bei Invalidität und Tod, Integritäts- entschädigung etc.) sowie die Koordination der UVG-Leistungen mit denjenigen ande- rer Sozialversicherungen, mit dem Arbeitsrecht sowie dem Haftpflichtrecht. Der Wis- senserwerb erfolgt auch im Rahmen der Besprechung praktischer Anwendungsfälle. Voraussetzungen Interesse an sozialversicherungsrechtlichen Themen Lernziele Die Studierenden haben vertiefte Kenntnisse im Bereich der obligatorischen Unfallver- sicherung und können praxisnahe Anwendungsfälle umsetzen und lösen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialver- sicherungsrecht Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli Inhalt In der Vorlesung «Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht» stehen kleine und mittlere Unternehmen im Vorder- grund. Ausgehend von einem einheitlichen Ausgangssachverhalt werden zentrale Fragen, die sich für ein Unternehmen zu verschiedenen Themenkreisen stellen, aus Sicht des Gesellschafts- und Sozialversicherungsrechts erörtert. Zudem werden auch steuerrechtliche Fragen einbezogen. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen recht- lichen Fragestellungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz integriert veran- schaulicht werden. Die Veranstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbesondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermitteln. Im Frühjahrssemester werden weitere unternehmensrecht- lich relevante Themen in der Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstruk- turierung» besprochen. Die beiden Vorlesungen können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorkenntnisse im Sozialversi- cherungsrecht sind von Vorteil, jedoch nicht Voraussetzung. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen gesellschafts- und sozialversicherungsrechtli- chen Fragestellungen vertraut, die sich für ein Unternehmen stellen können und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter Inhalt Die Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung» folgt dem Lebenszyklus eines Unternehmens. Im Vordergrund stehen kleine und mittlere Unter- nehmen. Anhand eines einheitlichen Ausgangssachverhalts werden die zentralen Fragen, die sich für ein Unternehmen zu den Themenkreisen «Nachfolge und Umstruk- turierung» stellen, aus Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- und 64 Steuerrechts erörtert. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen rechtlichen Fragestel- lungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz veranschaulicht werden. Die Ver- anstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbe- sondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermit- teln. Im Herbstsemester werden weitere Themen aus dem Lebenszyklus eines Unter- nehmens in der Vorlesung Unternehmensrecht I (Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation) besprochen. Die beiden Vorlesungen zum Unternehmensrecht können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den beteiligten Rechtsgebieten Ehegüter-, Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragestellungen vertraut, die sich bei der Nachfolge in und der Umstrukturierung von Unternehmen aus der Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- sowie des Steuerrechts stellen und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen Dozierende NN Inhalt Die Vorlesung befasst sich vertieft mit der Besteuerung von Unternehmen (Personen- und Kapitalunternehmen) sowie mit der Besteuerung der an einem Unternehmen Beteiligten. Untersucht werden die Steuerfolgen während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens – von dessen Gründung über den Fortbestand bis hin zur Auflö- sung. Grundsätzlich ausgeklammert bleibt jedoch die steuerliche Behandlung von Unternehmensumstrukturierungen. Der Inhalt der Vorlesung soll anhand von Übungs- fällen interaktiv erarbeitet und veranschaulicht werden. Erwartet wird eine selbständige Vor- und Nachbereitung des Vorlesungsstoffs. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Einführung ins Steuerrecht» oder «Steuerrecht der natürlichen Personen» Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Basiswissen im Unternehmenssteuerrecht Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisation und Sanierung von Unter- nehmen Dozierende NN Inhalt Reorganisationen, Unternehmensverkäufe und Sanierungen sind spezielle Geschäfts- vorfälle, welche in der Regel eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen und Auswirkun- gen auf mehrere Steuerarten haben können. Gegenstand dieser Vorlesung sind die steuerrechtlichen Fragen, welche sich auf Gesellschafts- bzw. Gesellschafterebene aus diesen besonderen Geschäftsvorfällen ergeben. Die Veranstaltung orientiert sich an Problemstellungen aus der Beratungspra- xis. Ein wesentlicher Teil des Vorlesungsstoffes wird anhand praxisbezogener Übungs- fälle interaktiv erarbeitet und veranschaulicht. Nicht selten zeigt sich, dass je nach Sachverhaltsgestaltung unterschiedliche Steuerfolgen resultieren. Die Abschätzung von steuerrechtlichen Risiken, die Beurteilung der Steuerfolgen wie auch die Steuer- planung sind Aufgaben, welche in besonderem Masse mit dem behandelten Themen- gebiet verknüpft sind. Voraussetzungen Steuerrechtliche Grundkenntnisse (z.B. durch Besuch einer der folgenden Vorlesun- gen: «Schweizerisches Steuerrecht», «Steuerrecht der natürlichen Personen» bzw. «Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen») sind für diese Vorlesung hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen im Zusammenhang mit der steuer- lichen Beurteilung von Unternehmensverkäufen, Reorganisationen und Sanierungen Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht 65 Lehrveranstaltung Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden anhand praktischer Beispiele Grundlagen und Methodik der Vertragsgestaltung vermittelt. Die Studierenden üben das Formulieren von unterschiedlichen Verträgen und Vertragselementen. Sie lernen dadurch Denk- weise, Methode und Instrumentarium der/s rechtsberatend tätigen Vertragsjuristin/en kennen. Zudem diskutieren sie die Grenzen der Gestaltungsfreiheit, insbesondere die Begrenzung durch zwingendes Recht (z.B. im Arbeits- und im Konsumentenschutz- recht) sowie Probleme bei der Durchsetzung im Rahmen des Zivilprozess-, des Schuldbetreibungs- und des Konkursrechts. Die Teilnehmenden schreiben während der Präsenzveranstaltungen eigene kurze Texte. Die eigene Schreibaktivität ist für den Lernprozess zentral. Voraussetzungen OR, Sachenrecht, Zivilprozessrecht und SchKG auf Bachelorstufe Lernziele Die verschiedenen Stadien der Vertragsgestaltung, Vertragselemente sowie Verhandlungsgrundsätze und -techniken kennen Struktur und Sprache von Verträgen analysieren und beurteilen; konstruktives Feedback erteilen Konkrete Verträge gestalten können, u.a. Kauf einer beweglichen Sache; Kreditvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Onlinevertrag; Arbeitsver- trag Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Völkerstrafrecht Dozierende lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind Inhalt Völkerstrafrecht ist zwar nicht ein gänzlich neues Rechtsgebiet, dennoch hat es – nach bedeutenden Anfangsentwicklungen unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg – erst nach dem Kalten Krieg, in den vergangenen dreissig Jahren eine grössere praktische Bedeutung erlangt. Wir werden die wichtigsten Entwicklungen des Völkerstrafrechts beleuchten, auch als Teil einer breiteren Vergangenheitsaufarbeitung oder Übergangs- justiz (Transitional Justice). Anhand von konkreten Beispielen aus verschiedenen Län- derkontexten und aktuellen Fällen aus der internationalen Strafjustiz (Internationaler Strafgerichtshof, UNO-Tribunale für Ruanda, Ex-Jugoslawien und Sierra Leone; natio- nale Verfahren in Guatemala, Argentinien und in der Schweiz) wird analysiert, wie Völ- kerstrafrecht zur Versöhnung und Konflikttransformation beitragen kann und welche strafrechtlichen und prozessualen Fragen sich dabei stellen. In der Vorlesung wird auch die Umsetzung zentraler Punkte des Römer Statutes des Internationalen Strafge- richtshofes ins Schweizer Recht behandelt. Die Dozentinnen bringen langjährige praktische Erfahrung im Bereich Völkerstrafrecht und Vergangenheitsarbeit mit, unter anderem in den Anklagebehörden internationaler Strafgerichte (Ex-Jugoslawien und Sierra Leone). Sie haben zahlreiche internationale Organisationen, Regierungen, Wahrheitskommissionen, Gerichte und zivilgesellschaft- liche Akteure in der ganzen Welt zu Fragen der Vergangenheitsaufarbeitung beraten (z.B. Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Georgien, Nordirland, Armenien, Tunesien, Mali, Zimbabwe, Burundi, Philippinen, Kolumbien). Diese praktischen Erfahrungen werden in die Vorlesung einfliessen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT; Kenntnisse im Strafprozessrecht und im Völkerrecht sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sollen anhand konkreter Fallbeispiele und durch die Lektüre von Originaltexten einen Überblick über den aktuellen Stand des materiellen Völkerstraf- rechts und des Völkerstrafprozessrechts gewinnen. Dazu gehören u.a. die historische Entwicklung des Rechtsgebietes, der derzeitige Bestand an völkerstrafrechtlichen Verbrechen, die zu ihrer Beurteilung zuständigen internationalen Gerichte sowie die Frage des Verhältnisses zwischen Völkerstrafrecht und nationalem Strafrecht. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte 66 Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt In der Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» interessiert uns primär jenes Sanktionenrecht, welches Rechtsgüter der Allgemeinheit (kollektive Rechtsgüter, Universalrechtsgüter) bzw. Gemeininteressen schützt. Im Zentrum stehen Phänomene wie die Unterweltwirtschaft, Organisiertes Verbrechen, Wirtschaftsspionage sowie Akteure, die die legale Wirtschaft gezielt manipulieren, um enorme Gewinne zu erzielen oder massive Schäden zu verursachen. Solches Verhal- ten gefährdet nicht nur einzelne Marktteilnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in Wirtschaft und Staat insgesamt. Das Wirtschaftsstrafrecht dient hier dem Schutz unse- rer gemeinsamen Interessen. Dabei lassen sich grob zwei Bereiche unterscheiden: 1. Strafrecht, welches illegale Märkte zu verhindern sucht Dieser Teil der Vorlesung befasst sich mit strafrechtlichen Instrumenten zur Bekämp- fung illegaler wirtschaftlicher Strukturen, insbesondere: Geldwäscherei Kriminelle und terroristische Organisationen Schattenwirtschaft und Menschenhandel Wirtschaftsspionage 2. Strafrecht, welches ungerecht-verzerrendes Verhalten auf legalen Märkten verdrängen will Der zweite Schwerpunkt liegt auf strafbarem Verhalten innerhalb der legalen Wirt- schaft, das den fairen Wettbewerb untergräbt. Vertieft behandelt werden: Korruptionsstrafrecht Kartellstrafrecht UWG-Strafrecht Börsen- und Finanzmarktstrafrecht Das Wirtschaftsstrafrecht zum Schutz der Gemeininteressen boomt derzeit ganz besonders und befindet sich national wie international in einer Phase dynamischer Entwicklung. Ergänzend beleuchtet die Vorlesung ausgewählte Fragen der Strafverfol- gung sowie den stetig wachsenden Einfluss von Compliance. Voraussetzungen Für die Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» sind keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftswissenschaften erforderlich. Die erforderlichen Grundlagen werden im Rahmen der Veranstaltung vermittelt. Die Veran- staltung ist eigenständig konzipiert und unabhängig von der Vorlesung «Wirtschafts- strafrecht und Individuen». Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung verfügen die Studierenden über ein anwendungsorien- tiertes Grundwissen im Bereich «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit». Sie sind mit praxisrelevanten Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität vertraut und können die zugrunde liegenden rechtlichen Zusammenhänge einordnen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Wirtschaftsstrafrecht ist boomendes Strafrecht – ein Strafrecht mit vielen interessanten Besonderheiten und zahlreichen Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. Viele An- waltskanzleien, Unternehmen, Wirtschaftsberatungs- und Revisionsbüros, Staatsan- waltschaften usw. haben heute entsprechende Spezialistinnen und Spezialisten. Zunächst werden die Besonderheiten dieses Fachgebietes ausgeleuchtet. Einige Stichworte sind: Internationales Wirtschaftsstrafrecht, Kausalitätsfragen und Gremien- entscheide, Probleme bei der Vermögenseinziehung, Unternehmensstrafrecht, Kon- zernstrafrecht, Geschäftsherrenhaftung, Vertreterhaftung etc. Das zentrale Wirtschaftsdelikt ist der Betrug zum Schutz wahrer Informationen. Die Lüge ist zwar Teil des Wirtschaftsalltags. Zugleich ist die Wahrheit vorausgesetzt für 67 einen optimalen Entscheidungsprozess. Bei diesem Spannungsverhältnis werden wir uns etwas aufhalten und zahlreiche, Ihnen wohl noch ganz unbekannte Formen der arglistigen Täuschung behandeln. Wirtschaftliches Handeln verlangt nicht nur nach Wahrheit, sondern auch nach Ver- trauen. Entsprechend bedeutungsvoll ist der Schutz gegen Veruntreuung und unge- treue Geschäftsbesorgung und den noch so unbekannten Wucher. In diesem Zusam- menhang lernen Sie etwa das «Frontrunning» kennen oder was es strafrechtlich mit «Retrozessionen» und «schwarzen Kassen» auf sich hat. Zum Schluss möchten wir noch einen Einblick ins Geheimnisschutzstrafrecht, ins Immaterialgüter- oder Innovati- onsschutzstrafrecht und ins Insolvenzstrafrecht wagen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT von Vorteil. Diese Vorlesung setzt indes keine besonderen Kenntnisse der Wirtschaft, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre voraus. Alles, was Sie hiervon für das Wirtschaftsstrafrecht l benötigen, wird Ihnen in dieser Vorlesung vermittelt. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein anwendungsorientiertes Grundwissen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht l und sind in der Lage, praktische Fälle zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagenforschung Dozierende Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati Inhalt Die Veranstaltung versteht sich als ein wissenschaftliches Forum zur Verhandlung grundlegender Rechtsentwicklungen. Sie bietet dabei Gelegenheit, klassische und zeitgenössische Grundlagentexte zu lesen, zu diskutieren und mit aktuellen Rechtsfra- gen in Verbindung zu bringen. Methodisch ist diese Verbindung zum einen durch Ein- beziehung eines weiten Kreises anderer Wissenschaftsdisziplinen wie der Philosophie, Soziologie, Anthropologie, Theologie, Geschichte, Literaturwissenschaft sowie der So- zial- und Kulturtheorie zu suchen, zum anderen im Wege des Experiments mit neuen Konzepten, Unterscheidungen und Grenzbestimmungen des Rechts. Ein solches ex- perimentelles Vorgehen entspricht den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforde- rungen des Rechts, für deren Bewältigung es entscheidend darauf ankommen wird, über punktuelle Anpassungen der Rechtsdogmatik hinauszublicken und deren grundle- gende Begriffe und Unterscheidungen kritisch zu reflektieren. Das Lektüreseminar will insoweit an die aufgeklärte universitäre Tradition der Einheit von Forschung und Lehre anknüpfen und stellt sich damit in bewusstem Kontrast zur zunehmenden Verschulung des juristischen Studiums. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen methodische Kompetenzen zur Behandlung juristischer Prob- lemlagen erwerben, indem sie grundlegende rechtliche Unterscheidungen reflektieren, gewohnte rechtsdogmatische Konstruktionen überdenken und eigene Lösungsansätze für konkrete Rechtskonflikte entwickeln. Masterprofil – 68 Lehrveranstaltung Zivilprozessrecht (Vertiefung) Dozierende Ass.-Prof. Melanie Huber-Lehmann Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der vertieften Auseinandersetzung mit praktisch relevanten Fragen des Zivilprozessrechts. Wie ist eine Rechtsschrift aufgebaut? Wie ist eine Be- weisverfügung ausgestaltet? Wie läuft eine Hauptverhandlung ab? Die einzelnen Schritte des Zivilprozesses von der Ausarbeitung der Klageschrift bis zur Eröffnung des Urteils werden veranschaulicht und vertieft. Die besprochenen Themen sind alle von grosser Relevanz nicht nur für die Praxis, sondern auch für die Anwaltsprüfung. Die interaktive Ausrichtung setzt Vorbereitung und mündliche Mitarbeit voraus. Voraussetzungen Bachelorstoff, insbesondere «Zivilverfahrensrecht» Lernziele Sattelfestigkeit im Umgang mit zivilprozessrechtlichen Normen und Begriffen Vertiefung des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens sowie des Rechtsmit- telverfahrens besseres Verständnis des Handwerks des Prozessierens Verständnis zivilprozessualer Funktionszusammenhänge Masterprofil Streiterledigung 69 SUMMER SCHOOL Lehrveranstaltung Lucerne Academy for Human Rights Implementation Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus et al. Inhalt The Lucerne Academy for Human Rights Implementation is a worldwide 2-week pro- gramme of coursework and hands-on learning for law students and legal practitioners held in the heart of Europe at the University of Lucerne, Faculty of Law, in Switzerland, in partnership with several distinguished international law schools. It will be offered in July at the University of Lucerne. This is a summer school with a distinctly global relevance. Given the realities of human rights implementation, the focus of the programme will be on the challenges and practi- cal aspects of litigation and advocacy of human rights. Students will not only learn about the field of human rights, but about how to incorporate that knowledge into the actual work of defending human rights. Special focus will be placed on advocacy skills such as case assessment and oral argumentation. Students will be given a choice of coursework on a variety of topics related to human rights on progressive and traditional issues under both the European Convention of Human Rights and the UN Conventions. In addition, the summer school includes two excursions, one to the UN Headquarters (Geneva) and one to the European Court of Human Rights (Strasbourg). This is a sum- mer school with a global focus established to create a dynamic and unique training programme in human rights. Participants can earn seven (7) ECTS credits for the successful completion of the courses and lunch seminars. All successful participants will be awarded Certificates of Completion. Voraussetzungen Master students, good command of English, interest in Human Rights Lernziele Increase the student’s knowledge of human rights law and practical training of topics related to human rights on both progressive and traditional issues. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 70 MOOT COURTS Lehrveranstaltung Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The course prepares for the participation in the Helga Pedersen Moot Court Competi- tion (HPMCC). This moot court is jointly organised by the European Law Students’ Association (ELSA) and the Council of Europe. The subject of the moot court is a hu- man rights case under the European Convention on Human Rights. The teams submit pleadings for both sides, the applicant and the respondent to the case. From all teams registered for the competition 18 teams will qualify for the final oral round. The final oral round is annually held in Strasbourg with the pleadings taking place at the European Court of Human Rights (ECtHR) and the Council of Europe. Judges of the ECtHR may sit on the bench. In former years the University of Lucerne participated successfully, and the team was awarded “Best Team of the Regional Round” and qualified for the finals in Strasbourg. This moot court competition is a unique opportunity to gain practical experience in Hu- man Rights Law and to plead in front of the ECtHR. Participating in a moot court has an extremely high reputation among law firms. Students will be guided by coaches ex- perienced in moot court competitions and are trained in Human Rights Law as well as in presenting legal arguments. In addition, the team will participate in a pre-moot court before the finals take place (if possible). The attendance of the course might serve as a basis for the master thesis. Voraussetzungen Basic knowledge of Human Rights Law; good command of English Lernziele In-depth analysis of specific Human Rights Law problems and the jurisdiction of the ECtHR; development of practical lawyer’s skills; providing contacts to leading law firms. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Swiss Moot Court Dozierende Diverse Inhalt Der Swiss Moot Court ist ein Plädoyer-Wettbewerb, der allen Studierenden offensteht, welche an einer Schweizer Rechtsfakultät immatrikuliert sind (und den Master noch nicht abgeschlossen haben). Er bietet ihnen die Möglichkeit, das bis anhin angeeignete Wissen in die Praxis umzusetzen. Der zu lösende Fall behandelt verschiedenste Rechtsfragen und beschlägt jedes Jahr ein anderes Gebiet des Schweizer Rechts. In einer ersten Runde verfassen die Teams, bestehend aus zwei bis vier Personen, eine Rechtsmittelbeschwerde sowie eine Beschwerdeantwort zu einem vorgegebenen Fall. Die zwölf besten Teams qualifizieren sich für die mündliche Runde am Bundesgericht in Luzern. Dort werden sie vor einer Jury bestehend aus Bundesrichtern, Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsprofessoren ihre Plädoyers halten. Nicht nur die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Argumente, sondern auch die Überzeugungskraft sowie Rhetorik wer- den bewertet. Die zwei besten Teams treten anschliessend im Finale gegeneinander an. Voraussetzungen – Lernziele – Masterprofil − 71 Lehrveranstaltung Willem C. Vis Moot Court Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw Inhalt The Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot is a competition in the course of which close to 400 university teams from all over the world compete against each other representing the parties of a fictive case in front of simulated arbitration panels. The case revolves around typical issues arising out of the UN-Convention on Interna- tional Sale of Goods (CISG) and the field of International Commercial Arbitration. On the basis of the case the participants draft a Memorandum for Claimant and subse- quently for Respondent. The week before Easter the oral pleadings take place in Vienna. The course aims at teaching the participants in different theoretical and practical skills of a lawyer. On one side it inseminates profound knowledge of the CISG, international commercial arbitration, and comparative law. On the other side, the participants ac- quire skills such as drafting memoranda, performing oral pleadings, broadening and strengthening the command of the spoken and written English language. Last but not least, the participants experience the intensive teamwork in a group of ambitious stu- dents. Voraussetzungen Bachelor’s degree; good command of English Lernziele Education of particularly proactive, interested and talented students in different theoretical and practical juridical skills in the English language. Masterprofil Streiterledigung 72 FALLLÖSUNGEN Falllösungen Privatrecht Dozierende Prof. Dirk Trüten / Dr. Janine Camenzind / Dr. Thomas Iseli / Dr. Michel Verde Falllösung Öffentliches Recht Dozierende Prof. Andreas Abegg / Prof. Max Baumgart / Prof. Roland Norer / Dr. Philipp Rebsamen Falllösung Strafrecht Dozierende Dr. Claude Bertschinger / Dr. Richard Ehmann / Dr. Rahel Goldenberger / Dr. Marcus Stadler Inhalt Die Falllösung ist ein weiterer Teil eines modular aufgebauten Programms zum Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte. Es soll mit ihr die Fähigkeit geschult und geprüft werden, eine positiv-rechtliche Fragestellung nach den Regeln des juristi- schen Gutachtens kunstgerecht zu beantworten. Voraussetzungen Als Zulassungsvoraussetzung müssen die Erstjahresarbeit und das Proseminar bestanden sein. Lernziele Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte 73 GASTLEHRVERANSTALTUNGEN Lehrveranstaltung Einführung in das Europäische Strafrecht Dozierende Prof. Bernd Hecker, Universität Tübingen, D Inhalt Die Strafrechtsentwicklung in Europa wird von zahlreichen und vielschichtigen Europäi- sierungsfaktoren allgemeiner und bereichsspezifischer Natur geprägt. Ein echter euro- päischer Rechtsraum, in dem die nationalen Strafrechtssysteme vereinheitlicht sind bzw. eine supranationale Strafgewalt mit eigenen Justizorganen aufgrund eines genuin europäischen Straf- und Strafverfahrensrechts tätig ist, existiert auch nach Inkrafftreten des Reformvertrages von Lissabon (noch) nicht. Dennoch hat sich in der Strafrechtwis- senschaft die Rede vom «Europäischen Strafrecht» als allgemein anerkannter Sam- melbegriff für einen eigenständigen strafrechtlichen Forschungsgegenstand durchge- setzt. Es handelt sich dabei um eine Rechtsmaterie eigener Art, die sowohl strafrechts- relevantes Unions- und regionales Völkerrecht als auch unions- und völkerrechtlich be- einflusstes nationales Strafrecht umfasst. Im Blickfeld des Europäischen Strafrechts stehen somit zum einen alle das Straf- und Strafverfahrensrecht der europäischen Staaten unmittelbar oder mittelbar beeinflussenden Normen der europäischen Verträge (EUV, AEUV) und des Völkerrechts (EMRK) sowie das abgeleitete Recht (z. B. Richtli- nien, Verordnungen, Rahmenbeschlüsse, Übereinkommen) der supranationalen und internationalen Organisationen Europas (EU, Europarat, OECD). Zum anderen um- fasst das Europäische Strafrecht die durch Primär- und Sekundärrecht in vielfältiger Weise überlagerten Strafrechtsregelungen des innerstaatlichen Rechts, also das euro- päisierte nationale Strafrecht («nationales Europäisches Strafrecht»). Schweizerische Jus-Studierende mag die Vorlesung dazu anregen, über die Frage zu reflektieren, welche Auswirkungen ein EU-Beitritt der Schweiz auf das Schweizerische Strafrecht hätte (vgl. hierzu Satzger, SchwZStR 119 (2001), S. 94 ff.). Darüber hinaus behandelt die Vorlesung einige Themenbereiche, die für den Nicht-EU-Staat Schweiz von unmittelbarer rechtlicher Relevanz sind, namentlich die Einflüsse der EMRK auf das nationale Strafverfahrensrecht sowie bilaterale Kooperationsformen im Bereich der internationalen Rechtshilfe und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wie z. B. der am 1. März 2002 in Kraft getretene deutsch-schweizerische Polizeivertrag. Seit 12.12.2008 ist die Schweiz assoziiertes Mitglied der polizeilichen und justiziellen Schengenkooperation mit den EU-Mitgliedstaaten und somit noch stärker als je zuvor in die grenzüberschreitende europäische Strafrechtspflege eingebunden. Die Grenz- kontrollen an den Landesgrenzen sind entfallen. Bereits seit August 2008 arbeiten die Fahndungscomputer des Schengen-Informationssystems (SIS) und des nationalen Fahndungssystems Ripol zusammen. Im Übrigen dürfte die Strafrechtsentwicklung in- nerhalb der EU bei Schweizerischen Strafjuristen schon deshalb auf praktisches Inte- resse stoßen, weil sich aufgrund der zentralen geografischen Lage der von «EU-Aus- land» umgebenen Schweiz («Transitland») vielfältige transnationale Fallkonstellationen ergeben. Für deren rechtliche Bewältigung erscheint es ungemein hilfreich, die jeweili- gen EU-Bezüge zu kennen. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den Bereichen Europarecht und Strafrecht Lernziele Die Vorlesung setzt sich zum Ziel, den Studierenden die Grundstrukturen und Grund- begriffe des Europäischen Strafrechts zu vermitteln. Im Mittelpunkt der Vorlesung ste- hen zum einen die Träger des Europäischen Strafrechts, die als institutionelle Akteure die rechtstatsächlichen Impulse für die Europäisierung der Strafrechtssysteme setzen und – in den ihnen jeweils eigenen Handlungsformen – entsprechende Maßnahmen treffen, z. B. durch Abschluss von Konventionen, Erlass von Richtlinien, legislative oder judikative Umsetzung europäischer Regelungsvorgaben in nationales Strafrecht etc. Sodann werden die zentralen Europäisierungsfaktoren – wie z. B. das Assimilie- rungsprinzip, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die unionsrechtskonforme Auslegung sowie die Harmonisierung des Strafrechts – im Detail beleuchtet. Dabei werden stets die jeweiligen Bezüge zur schweizerischen Strafrechtspflege und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgezeigt. 74 Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Dozierende Prof. Walter Doralt, Universität Graz, A Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele Besseres Verständnis der Regelungsoptionen und Gestaltungsmöglichkeiten durch den Vergleich der Lösungen verschiedener Rechtsordnungen Lehrveranstaltung The Law and Economics of Behavioral Regulation Dozierende Prof. Avishalom Tor, Notre Dame Law School, USA Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele − 75 NICHTJURISTISCHE FÄCHER Im Master können nebst zahlreichen juristischen bis zu zwei nichtjuristische Fächer besucht und angerechnet werden. Das breite Angebot erstreckt sich dabei über die ganze Universität Luzern mit ihren sechs Fakultäten (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis unter https://vv.unilu.ch). Nachfolgend werden die nichtjuristischen Fächer im Angebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät aufge- führt. Lehrveranstaltung English for Law and Business (Advanced) Dozierende PD Dr. Gordon Millar Inhalt The sessions will be allocated to the following topics. Each topic will be exemplified with the help of a case/cases or an appropriate document. Legal Framework (knowledge of the common law) Legal Analysis and Argument (identifying and formulating legal issues, synthesising legal arguments, criticising legal arguments) Presenting Legal Arguments (the debating society culture, separating self and role) Legal Ethics (the language of ethics and policy) Business and the Law I (the language of tort and contract) Business and the Law II (the language of trusts) Management thinkers in English Creative Construction: business strategy and design Creative Destruction: innovation and change Voraussetzungen English from level B2; no native speakers admitted Lernziele In order to make the best out of an exchange semester, a double degree or an LLM in an Anglo-American context, preparation and acclimatisation is of great benefit. The same goes for a job start in an English-speaking context. This course aims to familiar- ise students with the legal and business English concepts, lexis and communication skills necessary to an effective start into an English-speaking experience. Lehrveranstaltung Français Juridique Dozierende Prof. Antoinette Maget Dominicé Inhalt Ce cours de français juridique permet l’approfondissement et l’élargissement des con- naissances linguistiques à l’oral comme à l’écrit, afin de préparer les étudiants/étu- diantes à un semestre d’échange dans une université francophone et à travailler dans un contexte multilingue, comme par exemple dans l’administration fédérale. Les participants/participantes lisent, écoutent et analysent des textes juridiques et des documents variés en relation avec des thèmes juridiques en Suisse et dans le monde. L’accent est particulièrement mis sur les compétences réceptives, comme l’analyse d’arrêts, et expressives, comme la présentation de dossiers législatifs, dans différents domaines du droit. Le programme comporte : des exercices de vocabulaire spécifique aux textes juridiques ; des comptes rendus d’articles de presse et d’émissions (radio et TV) portant sur différents domaines du droit (droit civil, droit public, droit international…) à l’écrit et à l’oral ; l’analyse de textes juridiques (textes de lois, arrêts, jugements…) à l’écrit et à l’oral. Voraussetzungen Niveau de français (Maturité) ou B1 Participation active à l’enseignement Lernziele A la fin du semestre, les participants/participantes : ont acquis le vocabulaire nécessaire pour travailler dans les principaux champs du droit ; 76 sont capables de comprendre et de contextualiser différents genres de textes en français ; peuvent analyser et présenter à l’oral ou à l’écrit une question juridique simple. Malgré le nombre réduit de leçons, les étudiants/étudiantes doivent avoir acquis – sous réserve d’une préparation et d’un apprentissage régulier – un niveau de français supé- rieur. Lehrveranstaltung Integrationskolleg CEPL Dozierende Prof. Lena Maria Schaffer; Prof. Sebastian Heselhaus; Dr. rer. oec. Joël Hüsler Inhalt Das Integrationskolleg zielt darauf ab, den Studierenden die verschiedenen Zugangs- weisen der drei Disziplinen Politik-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaft zu vermitteln und bietet ihnen die Möglichkeit, diese verschiedenen Zugänge auf bestimmte Frage- stellungen anzuwenden. Im Seminar werden drei Themen mit Bezug zum Klimawandel behandelt, die jeweils aus den Perspektiven der Politik-, Wirtschafts- und Rechtswis- senschaft beleuchtet werden. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich intensiv auf die einzelnen Sitzungen vorbereiten, um an den disziplinären und interdisziplinären Debatten teilnehmen zu können. Darüber hinaus wird jede*r Studierende ein Referat halten. Voraussetzungen – Lernziele – Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Dozierende Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder Inhalt Das Integrationsseminar dient dem interdisziplinären Austausch zwischen Rechts- und Politikwissenschaft. Die Studierenden wählen ein Thema aus, halten dazu ein Referat und schreiben ein Essay. Zusätzlich wird ein «Kamingespräch» mit einem Gast die Gelegenheit zu einem einmaligen Erfahrungsaustausch bieten. Voraussetzungen Das Seminar richtet sich an Masterstudierende der Rechts- und der Politikwissen- schaft. Fortgeschrittene Bachelorstudierende können auf Anfrage zugelassen werden. Lernziele Verständnis von unterschiedlichen disziplinären Methoden und Theorien und Beteiligung an einem interdisziplinären Dialog Umgang mit empirischen Studien Beschäftigung mit aktuellen Problemen an der Schnittstelle von Recht und Politik Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissenschaft Dozierende Prof. Klaus Mathis (FS 2026) Inhalt Das Seminar bietet 9 Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Möglich- keit, eine interdisziplinäre Arbeit aus dem Themenbereich «Umwelt, Wirtschaft und Menschenrechte» zu verfassen (FS 2026) und sie an einer Blockveranstaltung zu präsentieren. Die Veranstaltung richtet sich primär an Studierende im Master Plus «MLaw + Econo- mics & Management» sowie an alle übrigen Studierenden auf Masterstufe. Voraussetzungen Es werden keine inhaltlichen Vorkenntnisse vorausgesetzt. Die Studierenden sollten jedoch die Motivation zur Erarbeitung neuer, inhaltlich anspruchsvoller Themenfelder mitbringen und sich für eine Diskussion aus interdisziplinärer Perspektive unter Einbe- zug rechtlicher und ökonomischer Argumente öffnen können. Lernziele – 77 Lehrveranstaltung Law and Justice in Literature and Film Dozierende Dr. Steven Howe Inhalt This course introduces students to a vibrant and vital area of interdisciplinary study. Readings of law with, against and across literature and film can (i) open up novel possibilities for understanding and critiquing legal values and ideologies, (ii) help engender a richer intellectual history of law, (iii) cast new light on key jurisprudential themes, and (iv) grant access to ethical issues frequently covered over in formal legal discourse. The recent ‘cultural turn’ in legal scholarship has, moreover, breathed new life into explorations of the moral and political significance of popular cultural represen- tations of law. The module proceeds in two parts. Part I will offer an overview of key texts introducing theories and methods in law-and-literature and law-and-film studies. Part II will focus on critical discussion of a selection of literary and cinematic case studies. Alongside classic and canonical texts that engage themes of law, justice and punishment, we will also consider a number of modern films, plays and novels that address urgent contem- porary issues. Voraussetzungen – Lernziele Upon completion of the module it is expected that students will: have a working knowledge of scholarly approaches to the study of law-and- literature and law-and-film; be conversant with a selection of literary and cinematic texts and the legal ideas they articulate; comprehend how legal-theoretical approaches might be applied to the study of literature and film; have an appreciation of recent developments in the fields of cultural-legal and law-and-humanities studies and of their value to legal work; have a deeper understanding of how law and (popular) culture interact in different contexts. Lehrveranstaltung Rhetorik Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorische Techniken spielen in vielen Bereichen des Lebens eine wichtige Rolle, von rein privaten Sozialbeziehungen bis zu Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen von Recht, Wirtschaft und Politik. Auf hohem Niveau praktiziert und auch systematisch gelehrt wurde Rhetorik wurde schon im Altertum. Die Beherrschung rhetorischer Tech- niken gehört auch heute zum unverzichtbaren Handwerkszeug vieler Berufe. Beson- ders wichtig ist gerade deshalb die Abwehrfunktion, die dem Wissen um jene Erfah- rungsregeln zukommt: Rhetorisch aufgeklärte Personen laufen weniger Gefahr, den Tricks professioneller Rhetorikverwender – zum Beispiel geschulten Verkäufern, Marketing-Experten oder Politikern – aufzusitzen. Gerade wenn man Objektivität und Rationalität hohen Wert beimisst, ist es notwendig, sich mit rhetorischen Techniken und Kunstgriffen auszukennen. Im Frühjahrssemester wird sich die juristische Lehrveranstaltung «Anwaltsrhetorik» anschließen, die mit einer benoteten schriftlichen Prüfung (5 Credits) endet. Die vorhe- rige Teilnahme an der Veranstaltung «Rhetorik für Juristen» wird nicht vorausgesetzt, kann sich aber in vieler Hinsicht als nützlich erweisen. Deshalb empfiehlt der Dozent den Besuch beider Veranstaltungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Veranstaltung gibt in drei Blöcken eine anschauliche Einführung in die interdiszipli- nären wissenschaftlichen Grundlagen des Phänomens «Rhetorik». 78 FOR INTERNATIONAL INCOMING EXCHANGE STUDENTS ONLY Lehrveranstaltung Introduction to Swiss Law Dozierende Prof. Klaus Mathis Prof. Marc Thommen Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt The course gives an overview on Swiss law and provides incoming students with the background for their legal studies in Switzerland. Therefore, participation is highly rec- ommended. The course comprises three main parts: (1) Constitutional Law (i.e. the history of Swiss Constitutional Law, organisational structure of the Swiss State, funda- mental rights and the specific democratic political rights in Switzerland), (2) an intro- duction to the criminal justice system in Switzerland as well as (3) Civil Law (i.e. an overview of the law of persons, family law, contratcs, torts & Swiss company law). The lectures will be taught in class and on excursions. Voraussetzungen None Lernziele The course aims at providing students with a good understanding of the Swiss legal system, the organisation of the Swiss state and the principles of the Swiss political system. Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 79 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN Rechtswissenschaftliche Fakultät Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) rf@unilu.ch T 041 229 53 00 www.unilu.ch/rf Dekanat | Empfang Öffnungszeiten: Raum 4.A03 (4. Stock) Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.15 Uhr (in vorlesungsfreien Zeiten keine offiziellen Öffnungszeiten) Fakultätsleitung Dekan Prof. Andreas Eicker 041 229 53 68 Prodekanin Prof. Karin Müller 041 229 53 33 Prodekan Prof. Nicolas Diebold 041 229 53 40 Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Fakultätsmanagement Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Stv. Fakultätsmanager Dr. rer. soc. Stefan Bosshart 041 229 53 11 Studienberatung (inkl. Mobilität) lic. iur. Flavia Canali Villanueva 041 229 53 08 Daphne Röösli, MLaw 041 229 53 07 Charlotte Wolfisberg, MLaw 041 229 53 09 studienberatung-rf@unilu.ch Rechtsbibliothek | Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) T 041 228 77 57 info.upg@zhbluzern.ch www.zhbluzern.ch Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 07.30 bis 21.30 Uhr Samstag 07.45 bis 15.30 Uhr Wir wachsen weiter. Mit dir? Bei uns findest du spannende, herausfordernde Aufgaben und interessante Entwicklungs- möglichkeiten. Bewirb dich unter: tls-partner.ch Start your legal career at NKF Be part of a leading Swiss law firm where you can grow, achieve your goals and shape your career. Join us. homburger.ch/karriere inserat-a5-mm.indd 1inserat-a5-mm.indd 1 21.09.2022 14:32:5121.09.2022 14:32:51 UNI LU INFORMATION Universitaet Luzern Frohburgstrasse 3 6002 Luzern Mit der kostenlosen Schulthess Student Card profitieren Jus-Studierende von attraktiven Angeboten in der Schulthess Buchhandlung sowie im Onlineshop unter www.schulthess.com. Vorteile der Schulthess Student Card: • 20% Rabatt zum Semesterstart • 10% Rabatt auf alle Bücher • portofreie Lieferung in der Schweiz • spezielle Angebote für dein Jus-Studium • kostenfreie Nutzung der Schulthess-Arbeitsplätze • Pickup-Service: bis 13 Uhr bestellen, am nächsten Tag abholbereit Dein Begleiter im Jus-Studium www.schulthess.com/studentenkarte Jetzt online oder in der Schulthess Buchhandlung kostenfrei bestellen! Student Cardwww.schulthess.com

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