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Universität Luzern
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    Weber Martina MAS5korr

    und der Wunsch nach einem bes- seren, einem anderen Leben30. Ohne in dieser juristischen Arbeit vertieft

    Grösse: 787 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

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    CHSSD_06-10_2.pdf

    dazu dienen, die Ergebnisse un- serer Analysen in den internationalen Kontext zu stellen. Dazu ist ein

    Grösse: 7 MB

    Erstellungsdatum: 23.06.2014

    pdf

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2021

    Jahresbericht der Universität Luzern 2021 FOKUSSIERT IN DIE ZUKUNFT JAHRESBERICHT 2021 Fokussiert in die Zukunft Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit, Digitalisierung: Mit diesen drei Entwicklungsschritten will die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil stärken und ihren Beitrag zu gesellschaftlichen Herausforde- rungen und zum Fachkräftemangel leisten. Diese Pläne hat Rektor Bruno Staffelbach im Herbst des Berichtsjahrs öffentlich gemacht (siehe Seite 55). Einen der Schritte stellt die geplante Gründung einer neuen Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie plus die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät dar. Die beiden weiteren Schritte sind die Lancierung einer Initiative für Funktionsfähigkeit, Ge- sundheit und Wohlbefinden sowie eines Zentrums für digitale Innovation. Die Thematik findet auf den neun Kapitel-Doppelseiten in Bild und Text Aufnahme. Um einen plastischen Eindruck zu vermitteln, um welches Erkenntnisinteresse es in jedem der Bereiche der drei Entwicklungsschritte geht, werden ent- sprechende – im bereits zum jetzigen Zeitpunkt mög lichen Spektrum von Forschenden der Universität Luzern beant- wortbare – Wissensfragen gestellt. Die Antworten finden sich unter www.unilu.ch/jahresbericht. So beantwortet unter an- derem Dr. Anja Feierabend die Frage «Warum treffen intelli- gente Menschen dumme Entscheidungen?» (Seiten 48/49). Die Oberassistentin am Center für Human Resource Manage- ment an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät führt aus, dass die Neurowissenschaft davon ausgeht, dass wir pro Sekunde mit 11 Millionen Sinnes eindrücken konfrontiert sind – davon würden aber nur gerade einmal 0,0005 Prozent wirk- lich bewusst verarbeitet. Um Situationen rasch erfassen und Entscheide innert nützlicher Frist treffen zu können, würden unbewusst Abkürzungen oder «Daumenregeln» entwickelt. Bei allem positiven Nutzen könnten diese im Alltag zu Fehl- einschätzungen und kognitiven Verzerrungen führen, also zu «dummen» Entscheidungen, so Feierabend. Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 An Herausforderungen wachsen 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Mit Flexibilität und Kreativität zum Ziel 17 Dialog der Religionen 18 Kirchliche Ehe und Nicht-Diskriminierung 21 Neue Werkzeuge für die Soziologie 22 Schwerpunkt Digitalisierung 25 Wenn universitäre Lehre auf die Praxis trifft 26 Rechtssicherheit im internationalen Handel 29 Datenkompetenzen für die Zukunft 30 Transformation und Innovation 33 Premieren am Departement 34 Neues Zentrum für Hausarztmedizin 37 An-Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Innovativ vorwärts 42 GRADUATE ACADEMY Nachwuchsförderung im Blick 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Mit Nachbarn wissenschaftlich verbunden 46 PERSONAL UND PROFESSUREN Löhne: fair und transparent 47 PANORAMA Panorama 50 Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 54 Fokussiert in die Zukunft 55 Akademischer Feiertag 56 Solidarität mit der Ukraine 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 72 Dienste / Partnerin 76 / 79 Förderinstitutionen 80 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 84 Institute, Seminare und Forschungsstellen 85 INHALT 5 Auch das «Jahr 2» der Pandemie hat die Universität Luzern organisatorisch und technisch sehr gut gemeistert. Trotz erschwerter Bedingungen wurden 2021 wichtige Weichen für die künftige Entwicklung gestellt. Dabei konnte sich Luzern erfolgreich als Spezialitätenuniversität mit einem human- wissenschaftlichen Fokus positionieren. Sie ist mit dieser Strategie auf gutem Weg, mittelfristig zu den führenden humanwissenschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. Die Pandemie hat verdeutlicht, dass Politik und Gesellschaft auf wissenschaftlich fundierte Ergebnisse angewiesen sind. Unser politisches System lebt vom Vertrauen in Fakten und davon, dass überall, wo wissenschaftliche Erkenntnisse geleugnet werden, Widerspruch laut werden muss. Die Wissenschaft muss ihre Rolle in der Gesellschaft weiter stärken, indem sie anschaulich vermittelt, wie neue Erkennt- nisse zustande kommen. Sie muss aber auch Kritik ertragen können, denn Irrtum ist Teil der Forschung. In einer Zeit enormer geopolitischer Herausforderungen müssen wir über die grossen Fragen der Zukunftsgestaltung in aller Gründlichkeit nachdenken. Dies erfordert neue Netzwerke aus Politik, Wirtschaft – und Wissenschaft, und zwar nicht nur im Fall der Pandemiebekämpfung oder der Sicherheit, sondern auch für eine Reihe anstehender gesell- schaftlicher Herausforderungen wie dem Klimawandel, der steigenden Lebenserwartung oder der digitale Transforma- tion. Unsere dynamische Universität ist in verschiedenen Zukunftsthemen gut positioniert – und soll auch massvoll weiterwachsen können. Der Regierungsrat unterstützt in diesem Kontext die Erweiterung um zwei neue Fakultäten (siehe Seite 55): einerseits die Umwandlung des Departe- ments für Gesundheitswissenschaften und Medizin, ande- rerseits die Gründung der Fakultät Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie. Zu den dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen wurde bis Mitte März eine breit abgestützte Vernehmlassung durchgeführt. Die ersten Studierenden der Masterausbildung sollen bereits 2023 die Diplome von der «Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin» über- reicht erhalten. Gesellschaftlich und technologisch verändert sich unser Leben in einem rasanten Tempo. Es ist letztlich nur eine kurze, spannende Zeit, in der wir leben. Dieses Leben ist in den vergangenen Jahren viel zu komplex für einfache Ant- worten geworden. Hier setzt die Universität Luzern an und beschäftigt sich aus ihrer humanwissenschaftlichen Pers- pektive intensiv mit ineinandergreifenden Fragen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsthemen, die Erfor- schung von Resilienz in einer digitalen Gesellschaft oder die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz. Denn Digitalisierung ist keineswegs ein rein technisches Phäno- men, sondern ebenfalls ein soziales, das tief in das mensch- liche Miteinander eingreift. Online-Märkte, «Big Data» oder künstliche Intelligenz befeuern die digitale Transformation persönlicher Lebensbereiche, verändern aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental. Die geplante Gründung eines Zentrums für digitale Innovation trifft damit auch den Nerv der Zeit. Mit den drei Entwicklungsschritten Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung (siehe auch das Jahresbericht-Motto) stärkt die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil und leistet ihren Beitrag für neue Lösungsansätze bei gesellschaftlichen Herausfor- derungen. Dahinter steht auch eine volkswirtschaftliche Bedeutung: Im Zuge der weiteren Stärkung ihres Profils trägt die Universität dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren sowie die Standort attraktivität von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern. Hinter den Erfolgen der Universität Luzern steht ein enormes Engagement. Der Dank für die grosse Leistungsbereitschaft richtet sich an alle Universitätsangehörigen – insbesondere an die Universitätsleitung, die Dozierenden, Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Im Namen des Regie- rungsrates danke ich auch den Unterstützerinnen und Unterstützern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für ihren wertvollen Einsatz. Sie alle engagieren sich stark zum Wohle der Universität Luzern – und zu jenem des Bildungs- standorts, dem Kanton Luzern. Packen wir die Herausforde- rungen der Gegenwart und der Zukunft an, um langfristig den Erfolg für die Universität Luzern zu garantieren! Marcel Schwerzmann, im Mai 2022 DIE WELT IST VIEL ZU KOMPLEX FÜR EINFACHE ANTWORTEN REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 ZIELE, WEGE UND MITTEL Die Universität Luzern ist jung. Junge Organisationen glau- ben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne. Sie streben hohe Ziele an und sie wollen sich beweisen. Sie suchen Erfolge und sie lassen sich nicht kleinkriegen. Wir sind eine fokussierte Universität, die sich auf humanwissenschaftliche Fächer konzentriert, keine Voll-Uni im Kleinformat. Mit diesem Profil sind wir die einzige Universität in der Schweiz, aber nicht die einzige in Europa. Auf dem Weg zu einer profilierten hu- manwissenschaftlichen Universität haben wir im vergangenen Jahr wichtige Schritte getan, zum Beispiel: • die Gründung des Zentrums für Theologie und Philosophie der Religionen an der Theologischen Fakultät und die Gründung des Zentrums für Hausarztmedizin und Com- munity Care am Departement für Gesundheitswissen- schaften und Medizin (siehe Seiten 18–20 und 37); • die Akkreditierung des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Seite 38); • die Entwicklung des Fachbereichs Rehabilitation am Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin und die Projektierung einer Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie mit Vertiefungen in Kinder-, Rechts-, Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie; • die Planung eines neuen Masterprogramms in Klima- politik, -recht und -ökonomie an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät; • erste Abschlüsse im Weiterbildungsstudiengang «Huma- nitarian Leadership», der gemeinsam mit dem Internatio- nalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführt wird; • die Lancierung neuer Zertifikatskurse, unter anderem für Kranken- und Privatversicherungsrecht oder für Diskurs- kompetenzen von Führungspersonen. Grundlegend ist dabei die Überzeugung, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Wenn Wissen aber gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben, und dann ist es unsere Aufgabe, die Welt mit Wissen besser zu machen – nicht alleine, sondern im Verbund. Vernetzung ist das Gebot der digitalen Welt und für uns eine Tugend, die sich aus der zentralen Lage im Herzen der Schweiz und im Kern Europas ergibt. Die Verbundenheit mit internationalen Organisationen (z.B. IKRK, WHO), mit führen- den universitären Institutionen (z.B. mit der Universität Zürich für den Joint Master Medizin) und mit regionalen (z.B. Hoch- schule Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern), nationalen (z.B. Höhere Kaderausbildung der Armee) und europäischen Partnern (z.B. Europäisches Universitätsinstitut Florenz) ermöglicht es uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Ver- gleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. Entwicklungen bedingen entsprechende Mittel. Der Träger- kanton Luzern hat sich entschieden, den Grundbeitrag für die Universität ab 2022 um eine Million Franken zu erhöhen. Damit können wir das strukturelle Defizit bereinigen. Die Forschungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds nehmen dank erfolgreicher Eingabe von Forschungsprojekten zu, und auch Donationen von privater Seite, die einzeln ausge- wiesen sind (siehe Seiten 62–64), haben uns auf unserem Weg geholfen. Ihnen allen danke ich sehr – persönlich und im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen glauben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne, aber sie müssen auch vieles lernen. Lernen ist wichtig, denn wenn man immer nur das tut, was man kann, bleibt man, was man ist. Wenn wir dorthin kommen sollen, wo wir hinwol- len, müssen wir Gewohntes verlassen, Neues suchen, Schwä- chen wahrnehmen und uns verbessern – in vier Bereichen: • Erstens: Auf Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung wurde unsere Uni nach aufwändiger Überprüfung im Herbst 2021 akkredi- tiert – obwohl unser Handbuch zum Qualitätsmanagement nicht auf dem neusten Stand ist. Unsere Qualitätssiche- rung müssen wir umgehend und professionell verbessern. • Zweitens: Wir sind in einem Minergiehaus, haben Sonnen- kollektoren auf dem Dach, liegen ohne eigene Parkplätze direkt neben dem Bahnhof, haben präzise CO2-Statistiken, aber keine Nachhaltigkeitsstrategie! Hier brauchen wir Pläne mit konkreten Zielen. Wir forschen und lehren zu Nachhaltigkeit. Der Beweis für diese Kompetenz muss darin liegen, dass wir sie auch bei uns selbst anwenden. • Drittens: Chancengleichheit ist für uns ein wichtiges Thema, aber bei den Professuren sind wir in Schieflage. Mit der Diversity-Strategie, welche die Uni letzten Sommer in Kraft gesetzt hat, muss es gelingen, das Geschlechter- verhältnis ausgeglichen zu gestalten. • Viertens: Bei einer gesamtschweizerischen Stichprobe erklärten 31 Prozent von 517 Befragten, sie wüssten nicht, dass es in Luzern eine Universität gibt. Es liegt an uns, die Schweiz von der Uni Luzern zu überzeugen! «Die Dinge sind nie so wie sie sind, sie sind immer das, was man aus ihnen macht», formulierte der französische Drama- tiker Jean Anouilh. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen haben grosse Pläne und sie glauben an die Zukunft. Wir wollen etwas machen! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitwirken, und ich danke allen, die dafür günstige Vor- aussetzungen schaffen. Ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Dazu wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2022 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2022 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Bernhard Rütsche (beide Ämter) 2 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Nicolas Diebold 3 bis 31. Januar 2022: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan 2 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan 3 Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, der Universitätsmanagerin oder dem Universi- tätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2022 Marcel Schwerzmann, Präsident Regierungpräsident, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Jetesa Huskaj Vertreterin der Studierenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) Wieso ist Rehabilitation für ein gesundes Altern zentral? Ass.-Prof. Dr. Carla Sabariego, Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT «Nichts ist steter als der Wandel» lautete der Titel meines Beitrags im letzten Jahresbericht, als das Universitäts- management neu geschaffen worden war. Diese Feststellung passt nach wie vor: So ist es noch immer, aber keineswegs nur die Corona-Pandemie, die uns laufend vor Herausforde- rungen stellt, auf die angemessen zu reagieren ist. Generell haben wir den Anspruch, kontinuierlich nach dem Warum und Wozu zu fragen und Verbesserungsprozesse anzustos- sen. Gefragt sind Agilität, Kreativität und Anpassungsfähig- keit, aber auch Ausdauer, Vertrauen und Teamspirit. Die Mitarbeitenden im Universitätsmanagement leisten täglich ihren Beitrag, um einem veränderten Umfeld zeitnah mit innovativen Lösungen zu begegnen. Die grossen Umstellungen vom Präsenzmodus auf digitale und hybride Lehre sowie auf die Arbeit im Homeoffice haben die Informatikdienste optimal weiterbegleitet. Mit viel Enga- gement wurde Verschiedenes erreicht – auch in Sachen Sicherheit: Im Bestreben, bei den Gefahren, die in der digi- talen Welt lauern, stets einen Schritt voraus zu sein, wurden Schutzschirme installiert. Dies, um Malware und Phishing zu verhindern und um die Universitätsangehörigen vor böswilligen Websites und Links zu schützen. Zahlreiche Aperos und persönliche Begegnungen waren wegen Corona nicht möglich. Die vom Facility Management neu realisierten Pergolen auf dem Pausenplatz im 2. Stock laden dazu ein, im Freien auf ein gelungenes Projekt oder im Rahmen eines Events anzustossen. Dabei steht man weder im Regen noch fehlen schattenspendende Sonnen- storen. Apropos Regen: Aufgrund des Hochwassers musste im Sommer die «Gefahrenstufe 3» ausgerufen werden. Mit einigen Rund-um-die-Uhr-Einsätzen konnten grössere Schäden verhindert werden. Buchstäblich vom Winde verweht wurde im Dezember das Testzelt vor dem Uni/PH-Gebäude. Der Betreiber trotzte den widrigen Bedin- gungen, und unermüdlich wurden Antigen- und Pooltests gemacht, damit unsere Studierenden jederzeit die Mög- lichkeit hatten, an Präsenzunterricht teilzunehmen oder in der Bibliothek zu lernen. Im Frühsommer wurde der Zuschlag für den weiteren Be- trieb der Mensa der Gastronomiegruppe ZFV Zürcher Frauenverein erteilt. Nach vielen Monaten ohne Gastronomie im Haus war die Freude entsprechend gross; auch betraten wir mit dem verstärkten Fokus auf Nachhaltigkeit, Regionali- tät und Saisonalität Neuland. Mit der sehr hohen Medien- präsenz aufgrund des vorwiegend vegetarisch/veganen Angebots war die Uni-Mensa im Sommer 2021 die wohl bekannteste weit und breit. Die Ergebnisse einer ersten Befragung zeigen, dass der eingeschlagene Weg vom Gros der Kundinnen und Kunden geschätzt wird. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) konnte sein 20-jähriges Bestehen feiern. Im Projekt «Healthy Campus» des internationalen Hochschulsportverbands FISU wurde die «Silber Level»-Zertifizierung erfolgreich erreicht. Ein herber Schlag war die kurzfristige Absage der Winteruniver- siade. Die Teams aus dem Universitätsmanagement waren in die Organisation dieses Grossanlasses eng eingebunden. Das Uni/PH-Gebäude sollte den Dele gationen aus 52 ver- schiedenen Nationen als Hauptquartier dienen. Die Universi- tät hatte daher für Dezember einen mehrheitlich digitalen Lehrbetrieb geplant und für Prüfungen alternative Standorte bestimmt. An diesem Entscheid hielt man fest. Die nunmehr ungenutzt bleibenden Lehrräume wurden kurzerhand als Arbeitsräume für die Studierenden freigegeben. Es gäbe noch vieles zu berichten, das aufzeigt, wie unter- schiedliche Perspektiven uns vorantreiben und unsere Vision, die Dienstleistungen zu verbessern, manchmal auch auf ungewöhnliche Art und Weise bereichern. Unsere Arbeit darf und soll Spass machen, denn Humor ist, wenn man trotzdem lacht. Im Namen des Universitätsmanagements geht ein grosses Dankeschön an Mitarbeitende, Studierende, Lieferanten und alle Partnerinnen im Haus, namentlich die Pädagogische Hochschule, die Zentral- und Hochschulbibliothek, die Campusorganisationen und die Mensabetreiberin ZFV. 2021 war ein Jahr, das uns allen erneut viel abverlangt hat. Den- noch dürfen wir auf eine Zeit zurückblicken, die uns näher zusammenrücken liess, auch wenn die Pandemie physische Distanz erforderte. Neue Denkweisen, neue Strukturen und neue Methoden lassen es zu, Herausforderung für Heraus- forderung zu meistern und daran zu wachsen, sodass wir uns auf jede neue freuen. Doris Schmidli AN HERAUSFORDERUNGEN WACHSEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin «Moving Human Sciences»: voller Einsatz, auch am Luzerner Stadt- lauf. Im Bild: HSCL-Leiter Patrick Udvardi (Seiten 76/77). Prof. Dr. Sara Rubinelli, a. o. Professorin für Gesundheitskommunikation Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Vor welche Herausforderungen stellt die Informations - gesellschaft die institutionelle Gesundheits- kommunikation? 16 Im Jahr 2021 kam es an der Universität Luzern auch im Bereich der Forschung zu grossen, pandemiebedingten Herausforderungen. Projektmeetings, Konferenzen, Work- shops und Vorträge mussten weitgehend online abgehalten werden – oder fielen der Pandemie gleich vollständig zum Opfer. Ein rein digitaler Austausch unter Forschenden ist gerade bei nationaler und internationaler Zusammenarbeit, wovon es immer mehr gibt, hinderlich. Es geht eben auch bei der Forschung nichts über den persönlichen Austausch, abseits der digitalen Bildschirme. Trotz dieser Herausforderungen kann die Universität auf eine höchst erfolgreiche Bilanz im Forschungsbereich zurück- schauen. Viele Projekte wurden intern und extern gespro- chen. Vor allem gilt es herauszustreichen, dass Prof. Dr. Mira Burri als erste Forschende an der Universität Luzern einen «European Research Council Grant» erhalten hat, einen sogenannten «Consolidator Grant», was für die Universität und die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Grosserfolg gewertet werden darf. Professorin Mira Burri arbeitet an der Schnittstelle zwischen der Rechtswissenschaft und der Digitalisierung der Gesell- schaft, also einem der wichtigen Entwicklungskorridore, den sich die Universität Luzern gegeben hat. Unsere Kompeten- zen auf dem Gebiet der Digitalisierung werden zunehmend gestärkt. Nebst den individuellen Lehr- und Forschungs- angeboten unserer Forschenden konnte auch das gesamt- universitäre Spektrum bedient werden durch die Fortführung des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schwei- zer Hochschulen, finanzierten P8-Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter dem Lead der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Zu erwähnen gilt es zudem, dass der neu geschaffe ne «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) mit zunehmenden Studierendenzahlen unter- wegs ist. Schliesslich sah das Berichtsjahr den Start von mehreren von der Forschungskommission und vom Schwei- zerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten – kleineren und grösseren – Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Digitalisierung. In seiner strategischen Planung hat die Universitätsleitung daher den Aufbau eines universitätsübergreifenden «Lucer- ne Center for Digital Innovation» befürwortet. Ziel dieses Zentrums soll es sein, das Fehlen von Computer Science und naturwissenschaftlichen Disziplinen so aufzufangen, dass die Universität Luzern die humanwissenschaftlichen Impli- kationen der digitalen Gegenwart und Zukunft in ihren Lehr- und Forschungsangeboten verstärkt. Noch existiert das Zentrum für digitale Innovation erst auf dem Reissbrett. Die Universität ist aber zuversichtlich, dass dessen Aufbau dank Drittmitteleinwerbungen vorangetrieben werden kann. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch das Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen funktionierte im Berichtsjahr nolens volens weiterhin zu grossen Teilen im Pandemiemodus. So mussten die ver- schiedenen Dienste des Prorektorats alle möglichen und unmöglichen Hebel in Bewegung setzen, damit trotz Kon- taktbeschränkungen, Homeofficepflicht und behördlich angeordnetem Fernunterricht ein möglichst reibungsloser und normaler Lehr- und Studienbetrieb gesichert werden konnte. Denn Leitmotiv und Ziel für uns alle war wie bereits im Vorjahr das Schaffen günstiger Voraussetzungen, damit die Pandemie nicht zu Studienverlängerungen führt. Angesichts der sich zuweilen im Wochentakt ändernden behördlichen Vorgaben hat das dem gesamten Team viel Flexibilität und Kreativität abverlangt sowie die Bereitschaft, erprobte Vorgehensweisen über Bord zu werfen. Die Aus- nahmesituation hat aber auch zu spannenden neuen Ideen und Projekten geführt. So hat etwa das International Rela- tions Office anstelle physischer Mobilität ein digitales Mobili- tätsformat getestet: An ausgewählten Lehrveranstaltungen nahmen nicht nur Studierende der Universität Luzern, sondern etwa auch Studierende aus Litauen oder Indien teil. Die Studiendienste konnten das Projekt der digitalen Imma- trikulation weiterentwickeln, und auch im Zentrum Lehre sowie in der Weiterbildungsakademie konnten spannende, wegweisende Projekte nicht nur, aber auch wegen der pandemischen Ausnahmesituation vorangetrieben werden. Das gesamte Team des Prorektorats Lehre und Internationa- le Beziehungen hat auch im zweiten Pandemiejahr an einem Strick gezogen und vermochte einen grossen Beitrag zu leisten, sodass das Jahr 2021 zwar intensiv, aber erfolgreich war. Dafür danke ich allen von Herzen. Martina Caroni MIT FLEXIBILITÄT UND KREATIVITÄT ZUM ZIEL LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 DIALOG DER RELIGIONEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Das neue Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen widmet sich den mannigfaltigen Verbindungslinien zwischen Christentum, Judentum und dem Islam. Es geht darum, so die Zentrumsleitenden, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen. Erdal Toprakyaran, Giovanni Ventimiglia und Verena Len- zen, Sie leiten das neue Zentrum. Welche Bedeutung hat dieses für die Theologische Fakultät? Erdal Toprakyaran: Theologische Fakultäten müssen sich in unserer pluralistischen Gegenwart immer stärker öffnen. Theologinnen und Theologen können heute nicht mehr in ihrem Elfenbeinturm sitzen oder sich allein mit der eigenen Form von Religiosität beschäftigen. Wir wissen heute, dass Religionen keine monolithischen Phänomene sind, sondern sich prozesshaft und stets in positiver oder negativer Ausein­ andersetzung mit anderen Weltanschauungen entwickeln und verändern. Giovanni Ventimiglia: Genau. Heutzutage ist der inter­ religiöse Dialog ein heisses Thema. Keine theologische Fakul­ tät kommt umhin, sich damit zu befassen. Aber der Dialog kann auf zwei Arten geführt werden: trotz des Glaubens oder dank des Glaubens. Im ersten Fall wird der Dialog geführt, indem die eigene Glaubensidentität in Klammern gesetzt wird; im zweiten Fall wird er geführt, indem die Geschichte der eige­ nen Identität erforscht wird. Und wenn wir zu den Wurzeln der christlichen Theologie zurückgehen, finden wir wichtige Spuren des Judentums und des Islams. Man denke nur an den Einfluss von Avicenna oder von Moses Maimonides auf die christliche Theologie. Das ist die Bedeutung des neuen Zen­ trums für die Fakultät: Indem sie ihren Wurzeln treu bleibt, öffnet sich die Theologie in Luzern für andere Religionen. Verena Lenzen*: Ja, das Zentrum ermöglicht eine inter­ religiöse Erweiterung durch die Einbeziehung von Islam und Islamtheologie. Das Institut für Jüdisch­Christliche For­ schung (IJCF) behandelt bereits seit 40 Jahren die besondere, ja, einzigartige Beziehung zwischen Judentum und Christen­ tum. 50 Jahre Judaistik in Luzern haben dem Fach die seit der Emanzipation erhoffte akademische Integration und Eigenständigkeit gebracht. Aufgabe des Zentrums sollte ein weiterer Ausbau der Islamwissenschaft sein. Und welche Bedeutung hat das Zentrum für Sie persönlich und für Ihre Arbeit? Toprakyaran: Für mich persönlich geht damit ein Traum in Erfüllung. Denn das trialogische und damit abrahami­ tische Zentrum in Luzern bietet mir als muslimischem Theo­ logen die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen aus der christlichen Theologie und der Judaistik eng vernetzt zu sammenzuarbeiten. Ventimiglia: Für mich ist das Zentrum die natürliche Weiterentwicklung eines Themas, das meine Forschung und Lehre seit Jahren begleitet: die multikulturelle Natur der «DNA» des Westens. Kurzum: Wer sich mit der Geschichte der Philosophie und ganz allgemein mit der Geschichte der westlichen Kultur beschäftigt, wird feststellen, dass die west­ liche kulturelle Identität das Ergebnis der Begegnung der griechisch­heidnischen Kultur mit der jüdischen, christ­ lichen und islamischen Kultur ist. Welche Ziele werden mit dem Zentrum verfolgt? Ventimiglia: Die Ziele des Zentrums sind die gleichen wie diejenigen der Universität, nämlich Forschung und Lehre. Die Forschungsgebiete sind vor allem: Komparative Theo­ logie, Theologie der Religionen, Philosophie der Religionen, Mystik der Religionen, interreligiöser Dialog und interreli­ giöse Konfliktforschung. Diese Bereiche werden in enger Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Universität Luzern mit anderen Universitäten und Forschungsinstituten in und ausserhalb Luzerns in methodischer und historischer Perspektive bearbeitet. Interview: Martina Kumli Zwei der Zentrumsleitenden: Giovanni Ventimiglia (r.), Professor für Philosophie (Vorsitz) und Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie. Nicht auf dem Bild: Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie. 20 Toprakyaran: Wir möchten zeigen, dass die Anhängerin­ nen und Anhänger der drei abrahamitischen Religionen viel­ fältiger, kreativer und offener waren als angenommen und es auch heute noch sind. Wir werden durch unsere primär his­ torische Forschung verdeutlichen, dass sich die theologi­ schen, philosophischen oder mystischen Schulen in den drei Religionen oftmals interreligiös inspirieren liessen. Deshalb macht heute eine voneinander losgelöste, monolithisch gedachte Erforschung der drei Religionen keinen Sinn mehr, da die Grenzen der Religionen und der religiösen Richtun­ gen nicht immer scharf waren. Abgesehen von den zahlrei­ chen kulturellen Gemeinsamkeiten der Anhängerinnen und Anhänger der drei Religionen, gab es auch stets (inter­)reli­ giöse Grauzonen und Überlappungen. So existieren ver­ schiedene Orte, Räume, Personen oder Gegenstände, die in unterschiedlichen religiösen Traditionen als gleichermassen heilig angesehen werden, etwa Abraham oder die Stadt Jerusalem. Mit der Vergabe der Ehrendoktorate der Fakultät an die beiden international anerkannten Wissenschaftlerinnen Prof. Dr. Mualla Selçuk und Prof. Dr. Susannah Heschel stand das neue Zentrum bereits im Gründungsjahr im Fokus der Geschehnisse an der Fakultät. Wie ist die Annah- me des Ehrendoktorats der beiden Forscherinnen ein- zuschätzen? Welche Bedeutung hat dies für das Zentrum? Toprakyaran: Die Verleihung der Ehrendoktorate würde ich bereits jetzt als einen Meilenstein in der Geschichte der Fakultät und auch des Zentrums sehen. Es ist sicherlich ein vielversprechendes Zeichen, wenn man bereits wenige Monate nach Gründung des Zentrums mit einem als histo­ risch zu bezeichnenden Ereignis aufwarten kann. Denn erst­ mals wurden gleichzeitig einer muslimischen und einer jüdi­ schen Wissenschaftlerin vonseiten einer christlichen Fakultät ein Ehrendoktorat verliehen. Ich kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland oder einem anderen Land einen ver­ gleichbaren Fall. Auch die Tatsache, dass hier zwei als theo­ logisch progressiv geltende und dialogisch orientierte Frauen ausgezeichnet wurden, ist bemerkenswert. Ventimiglia: Die Bedeutung ist einfach: Das Zentrum nimmt die Herausforderung des interreligiösen Dialogs sehr ernst. Der interreligiöse Dialog wird nicht durch langwierige Diskussionen darüber geführt, wie der interreligiöse Dialog gestaltet werden sollte, sondern indem man tatsächlich mit Menschen verschiedener Religionen spricht. Fakten statt Sit­ zungen; Menschen statt Konzepte. Im Herbst 2022 startet der neue, komplett auf Englisch gehaltene Online-Master «Philosophy, Theology and Religi- ons», ein Projekt, das im Rahmen der Zentrumsgründung entstanden ist. Was dürfen künftige Studierende vom Studiengang erwarten? Ventimiglia: Sie sollten erwarten, die Geschichte der Phi­ losophie in ihrer Gesamtheit zu studieren. Sie werden entdecken, dass es ohne Judentum, Christentum und Islam keine Geschichte der Philosophie und keine Kultur geschichte des Westens gäbe. Sie werden auch entdecken, dass es eine sehr interessante Geschichte der islamischen Philosophie gibt, die bis in die heutige Zeit reicht! Etwas, das im Westen völlig unbekannt ist. Toprakyaran: Dieser Studiengang ist ein Unikat. Zwar gibt es auch an anderen Universitäten interreligiöse oder auch trialogische Studiengänge – etwa in Tübingen –, jedoch handelt es sich beim Luzerner Studiengang um einen abra­ hamitischen Online­Master in Englisch. Studierende aus aller Welt können, ohne nach Luzern reisen zu müssen, an diesem Studiengang teilhaben und von einigen der namhaf­ testen Expertinnen und Experten der drei Religionen profi­ tieren. Wo sehen Sie das Zentrum in zehn Jahren? Bzw. welchen Stellenwert soll es bis dann erreichen? Ventimiglia: Nach einigen interessanten neuen theolo­ gischen Strömungen der Gegenwart, wie derjenigen des so genannten Offenen Theismus, kennt nicht einmal Gott die Zukunft. Woher soll ich das wissen? Scherz beiseite: Aristo­ teles meinte, dass eine gute Gesellschaft nicht durch gute Pläne, sondern durch gute Menschen geschaffen wird. Die Zukunft dieses Zentrums hängt also von den Personen ab, die hier arbeiten werden. Wenn sie gut sein werden, wird die Zukunft des Zentrums gut und erfolgreich sein. Toprakyaran: In zehn Jahren sollten am Luzerner Zen­ trum zahlreiche Forschende aus aller Welt an innovativen interreligiösen Fragestellungen arbeiten. Besonders wichtig ist es, frühzeitig Nachwuchsforschergruppen in die Arbeit des Zentrums einzubeziehen. Denn nur durch intensive multiperspektivische Forschungsarbeit kann gezeigt werden, dass es möglich und auch von grosser gesellschaftlicher und sogar globaler Relevanz ist, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen, wie es Giovanni Ventimiglia immer wieder betont. Ventimiglia: Ich träume von einem echten Forschungs­ zentrum, wenigen Aperos und vielen Studien. Nur wenn wir eine Finanzierung für eines unserer Forschungsprojekte zum interreligiösen Dialog vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erhalten haben, werden wir alle zusammen ein Glas Wein trinken gehen. www.unilu.ch/theirs * Prof. Dr. Verena Lenzen hat ein summarisches Statement beigesteuert. Martina Kumli ist die Verantwortliche für Kommunikation und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 21 Das Eherecht der römisch­katholischen Kirche beinhal­ tet eine Regelung, die es beischlafsunfähigen Menschen ver­ unmöglicht, eine kirchliche Ehe einzugehen. Dies tangiert ein Menschenrecht, das dadurch nicht ausgeübt werden kann. Sabine Baggenstos konfrontiert in ihrer im Berichts­ jahr publizierten Doktorarbeit die kirchliche Rechtsordnung mit den im staatlichen Recht der Schweiz geltenden Normen, die das Menschenrecht auf Ehe und das Verbot der Diskri­ minierung aufgrund einer Behinderung enthalten. Lösungsansätze im Fokus Es erfolgt die Diskussion dreier Lösungsansätze, mit denen die Diskriminierung behoben werden könnte: Im ers­ ten, kirchenrechtlichen Lösungsansatz wird aufgezeigt, dass der Heilige Stuhl die Behindertenrechtskonvention unter­ zeichnen kann. Denn: Gedanken der Gleichberechtigung und der Inklusion der 2006 von der UNO­Generalversamm­ lung verabschiedeten Behindertenrechtskonvention sind in der kirchlichen Lehre bereits seit 1981 vorhanden. Der zweite, ebenfalls kirchenrechtliche Lösungsansatz ergibt sich auf­ grund der Anerkennung der Menschenrechte durch die Kir­ che. Der Menschenrechtscharakter der Ehe müsste daher KIRCHLICHE EHE UND NICHT-DISKRIMINIERUNG mehr betont werden und auch Menschen mit einer Behinde­ rung (Impotenz) müssten zur Ehe zugelassen werden, so die Schlussfolgerung der Autorin. Im dritten, religionsverfas­ sungsrechtlichen Lösungsansatz wird die Frage behandelt, ob das staatliche Diskriminierungsverbot auch für die Kir­ che gilt. Die Dissertation entstand im Rahmen des «Swiss Lear­ ning Health System», einer interdisziplinären nationalen Forschungsplattform, die vom Departement Gesundheits­ wissenschaften und Medizin an der Universität Luzern gelei­ tet wird. Die von Prof. Dr. Adrian Loretan, Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, betreute Dissertation ist unter dem Titel «Das kanonische Grundrecht auf Ehe und das Ehehindernis der Impotenz in Gegenüberstellung mit dem staatlichen Recht (CH)» (LIT, Zürich) erschienen. Die Studie wurde mit dem universitären Dissertationspreis aus­ gezeichnet, die Preisvergabe fand im November am Dies Academicus (siehe Seite 56) statt. Dr. Sabine Baggenstos 22 Die Soziologie kann im Umgang mit «Big Data» eine wichtige Brückenfunktion einnehmen. Gleichzeitig erfordert der Umgang mit den grossen Daten auch, das bewährte methodische Repertoire zu erweitern, so Professorin Sophie Mützel. NEUE WERKZEUGE FÜR DIE SOZIOLOGIE Omnipräsente Datenerhebung: Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke sowie Prodekanin der Kultur- und So- zialwissenschaftlichen Fakultät, bei einer Velozählanlage in der Stadt Luzern. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sophie Mützel, was muss man sich unter Big Data vorstellen? Sophie Mützel: Das Schlagwort umfasst die Idee von grossen, unstrukturierten und klassischerweise auch nicht aufbereiteten Datenmengen bzw. Datenpunkten. Im digi­ talen Zeitalter produzieren wir diese etwa, indem wir uns mit unseren Smartphones durch die Welt bewegen. Daneben entstehen grosse Daten aber zum Beispiel auch, wenn Archive digitalisiert werden. Mit solchen grossen Daten müssen wir anders arbeiten als bisher. Welche Stärken bringt die Soziologie bezüglich der Arbeit mit Daten bereits mit? Lange Zeit war die Soziologie davon geprägt, mit weni­ gen Daten, ja: mit einem Mangel von Daten zu arbeiten. Klassischerweise stehen uns nicht genügend Mittel zur Ver­ fügung, um jede Schweizerin und jeden Schweizer zu allen Themen von Interesse zu befragen. So wurden Methoden entwickelt, wie auch mit wenigen Daten aussagekräftige Ergebnisse erlangt werden können. Wir ziehen also eine repräsentative Stichprobe aus der Gesamtbevölkerung, ana­ lysieren diese und können auf dieser Basis zuverlässige Aus­ sagen treffen. Ebenfalls können wir Interviews führen oder Beobachtungen machen, um Einsichten zu gewinnen. In der Erhebung dieser Daten – und in den damit verbundenen Auswertungsmethoden – ist die Soziologie sehr stark. Welche Herausforderung stellt sich der Soziologie nun angesichts von Big Data? Heute ist die Situation eine andere. Um ein Beispiel zu machen: Wir haben potenziell Daten von 98 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer, da diese ein Smartphone nutzen. Damit sind andere Daten als bis anhin verfügbar. Weil also der Werkzeugkasten auf eine andere Datengrund­ lage ausgerichtet ist, brauchen wir auch neue Werkzeuge. Was sind die Ergebnisse aus Ihrer nun abgeschlossenen Studie «Facing Big Data» (vgl. Hinweis ganz am Schluss)? Wichtig ist mir zu betonen, dass das, was die Soziologie bis anhin gemacht hat, weder falsch noch schlecht ist. Im Gegenteil. Aber wir müssen uns nun auch mit dem anderen Typ von Daten beschäftigen, die das Soziale ausmachen und die auch von den Studierenden wie den zukünftigen Arbeit­ geberinnen und Arbeitgebern analysiert werden wollen. Das heisst, wir müssen lernen, diese neuen digitalen Daten zu erheben, sie aufzubereiten und bestimmte Gütekriterien zu entwickeln. Zwar besitzen, um auf das Beispiel zurückzu­ kommen, 98 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer Smartphones, aber weit weniger von ihnen sind auf Twitter. Was heisst das dann also, wenn ich die Daten von allen Schweizer Twitter-Nutzerinnen und -Nutzern und ihren Abstimmungs-Tweets analysiere? Dass wir neue Methoden brauchen, betrifft gleichsam die Auswertung der Daten, wo es mehr in Richtung «Data Mining» geht: Wir nutzen Algorithmen, um zu schauen, was uns die Daten sagen – statt klassisch mit einer These oder Hypothese an die Daten heranzugehen und entsprechende Analysen zu machen. Das ist eine grosse Herausforderung für die Soziologie. Auch der Zugang zu den Daten erfordert neue Instrumente: Wir nutzen heute etwa Application Programm­ ing Interfaces (APIs) und Schnittstellen, um an Daten, etwa von Twitter, zu kommen. Und: Die grossen Daten gehören oftmals US­amerikanischen Konzernen. Hier fordert uns die Diskussion um Zugangs­ und Nutzungsrechte. Interview: Vera Bender 24 Zum Projekt gehörten drei Bereiche. Welche Ergebnisse zeigen sich dort? Mit Rahel Estermann, Lisa Kressin und Philippe Saner hatte ich ein sehr gutes Team. Alle drei haben ihre Disserta­ tion erfolgreich abgeschlossen und werden im Jahr 2022 Monografien veröffentlichen. Drei verschiedene Felder haben wir uns angeschaut: «Datenjournalismus», «Metho­ den in der Soziologie» und «Datenwissenschaften». Das Feld der Datenwissenschaften hat Philippe Saner bearbeitet – für seine Doktorarbeit wurde ihm von der Gesellschaft für Hochschulforschung der Ulrich­Teichler­Preis zugespro­ chen. Saner hat sich mit der Entstehung dieses in der Schweiz noch jungen Feldes beschäftigt. Dafür hat er sich zum Bei­ spiel die Curricula der neu entstandenen Studienprogramme angeschaut oder Stellenausschreibungen für so genannte Data Scientists untersucht. Wie sich zeigt, ist das Feld der Datenwissenschaft ein transversales, wo ganz bestimmte Fähigkeiten gesucht und gefördert werden. Was wurde hinsichtlich Datenjournalismus untersucht? Auch dies ist ein Feld, das gerade erst entsteht – auch wenn es schon sehr lange den Versuch gibt, journalistische Berichte visuell zu unterlegen, das heisst, mit Bildern Geschichten zu erzählen. Zum Beispiel während der Corona­ Zeit begleiteten uns solche datenjournalistischen Visualisie­ rungen täglich. Estermann hat sich in zwei datenjournalis­ tische Teams hineingegeben, um herauszufinden, wie diese mithilfe von Daten und deren Visualisierungen Geschichten bzw. Nachrichten produzieren. Und was ergab die Untersuchung des dritten Bereichs? Hier hat Lisa Kressin untersucht, welche Methoden in der Soziologie genutzt werden. Das ist ein herausfordernder «Blick auf den eigenen Bauchnabel». Mithilfe vieler Inter­ views und Dokumente hat sich Lisa Kressin diesem Feld genähert – mit dem Fokus auf die Lehre, also den Unterricht. Was kommt auf einen Vorlesungsplan? Welche Bücher ste­ hen auf der Literaturliste? Kressin hat vier Lehrkulturen fest­ gestellt, die in der deutschsprachigen Soziologie vorkom­ men. Es zeigt sich eine grosse Spanne, was die Offenheit gegenüber Lehrveranstaltungen zu grossen Daten betrifft. Welche Rolle kann die Soziologie in der Forschung und Arbeit mit Big Data einnehmen? Es gibt sehr viele Disziplinen, die fantastisch mit grossen Daten umgehen können. Aber oftmals fehlen dann substan­ zielle Fragestellungen oder ein Verständnis davon, wie das Soziale strukturiert ist. Hier kann die Soziologie die Rolle einer Brückenbauerin einnehmen. Haben Sie ein Beispiel dafür? Zum Beispiel wissen wir seit Langem, dass Frauen aus verschiedenen Gründen auch in gleichen Positionen weniger verdienen als Männer. Das ist eine Information, über die man Kenntnis haben sollte, wenn man einen Datensatz über Einkommen bearbeitet. Wir sorgen darum dafür, dass unsere Studierenden einerseits die richtigen Fragen stellen können und andererseits ein Wissen darüber mitbringen, wie das Soziale strukturiert ist. Damit können sie zum Beispiel im Marketing eines Unternehmens aus der verfügbaren Daten­ menge die «Schätze» heraussuchen, diese entsprechend ana­ lysieren und interpretieren. So bereichern die Soziologinnen und Soziologen die Zusammenarbeit der involvierten Diszi­ plinen rund um die grossen Daten. Wie fliessen Ihre Forschungsergebnisse in die Lehre ein? Wir haben an der Universität Luzern in den letzten Jah­ ren bereits zwei wichtige Dinge getan: Zum einen haben wir einen Lehrschwerpunkt zur Digitalisierung an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschaffen, wo wir unter anderem einen fakultätsweiten Kurs für Studienanfän­ gerinnen und ­anfänger anbieten, der sich mit der Arbeit mit digitalen Daten beschäftigt. Wir überlegen uns genau, wie wir unsere Studierenden fit machen für einen Arbeitsmarkt, der den Umgang mit digitalen Daten immer stärker verlangt. Wenn es dann heisst: «Machen Sie doch mal eine Analyse unserer Twitter­Follower», dann wissen sie, was zu tun ist. Zum anderen haben wir den interdisziplinären Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) ge­ gründet. Dieser schweizweit einzigartige Studiengang kombi­ niert sozialwissenschaftliches Wissen mit den gefragten Fähigkeiten, grosse Datenmengen computerunterstützt zu erheben und zu analysieren. Auch hier gilt, dass der LUMACCS den Dialog bspw. zwischen Sozialwissenschaften und Informatik oder Ingenieurswissenschaften ermöglicht – weil Absolvierende die verschiedenen «Sprachen» sprechen. Dazu fliessen unsere Erkenntnisse natürlich auch in den Stu­ diengang Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften (SoCom) ein. Welchem Forschungsprojekt widmen Sie sich als nächstes? Dieses ist bereits am Laufen: Mit «Digital Payments. Making Payments personal and social» beschäftige ich mich mit einer weiteren Facette dieser grossen Daten, nämlich mit digitalen Bezahlsystemen. Dabei richten wir den Blick auf die Schweiz und auf Schweden und beobachten zum Bei­ spiel, wie sich soziale Beziehungen mit diesen schleichenden Digitalisierungsprozessen verändern. «Facing Big Data. Methods and Tools for a 21st Century Sociology» lief von 2017 bis 2021, wurde im Rahmen des Natio­ nalen Forschungsprogramms «Big Data» (NFP 75) durch­ geführt und war mit rund 658 000 Franken an Drittmitteln dotiert. www.unilu.ch/sophie-muetzel Vera Bender ist freischaffende Texterin; Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften der ALUMNI Organisation der Universität Luzern 25 Die Studierenden sollen auf eine digitalisierte Welt vor­ bereitet werden, deren Herausforderungen immer komple­ xer werden: Dies ist das Ziel im Bereich Lehre des an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät lancierten Schwerpunkts Digitalisierung. Dieser steht unter der Lei­ tung von Prof. Dr. Sophie Mützel (siehe Interview auf den voran gehenden Seiten) und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Das interdisziplinäre Curriculum ermöglicht den Studie­ renden die Aneignung von Expertise zur digitalen Trans ­ formation. Befähigung auch für die Berufswelt Die Resonanz bei den Studierenden ist gut; so sagt etwa Bachelorstudentin Valentina Meyer: «Das Bewusstsein für das Generieren und Sammeln von digitalen Daten in alltäg­ lichen Anwendungen – und dabei auch für deren Verwen­ dung – wird durch die im Rahmen des Schwerpunkts ange­ botenen Lehrveranstaltungen bedeutend geschärft.» Gerade die rege besuchten Lehrveranstaltungen «Digitales Bezah­ len, virtuelles Geld und soziale Beziehungen» sowie «Daten­ visualisierungen. Die Grammatik digitaler Daten» erachtet SCHWERPUNKT DIGITALISIERUNG sie als «gute Vorbereitung auf die Berufswelt». Auch der his­ torische Blick auf den Begriff der Digitalisierung ist zentral für die Ausbildung in den Geisteswissenschaften. Dies­ bezüglich durfte sich Valentina Meyer im letzten Herbst­ semester in der Vorlesung «Geschichte der Digitalisierung» mit dem Begriffswandel der Digitalisierung auseinander­ setzen und erfahren, was bspw. die Standardisierung von Zeit damit zu tun hat. Im Bereich Forschung konnten mehrere Projekte lan­ ciert werden; einige davon wurden mit Drittmitteln geför­ dert. Im aktuellen Frühjahrssemester wurde zudem erst­ mals eine öffentliche Ringvorlesung angeboten, die sich mit interdisziplinären Sichtweisen auf den digitalen Wandel beschäftigte und auf ein breites Interesse stiess. www.unilu.ch/ksf-digitalisierung Nadia Bühler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Schwer- punkt Digitalisierung. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die «Law Clinic Wirtschaftsrecht» bietet Studierenden auf Master- stufe die Möglichkeit, sich unter professioneller Betreuung mit realen Fällen auseinanderzusetzen. Das Lehrformat schlägt eine Brücke zwischen der theoretischen Ausbildung und der prak- tischen Anwendung. WENN UNIVERSITÄRE LEHRE AUF DIE PRAXIS TRIFFT Die Law Clinic Wirtschaftsrecht ist ein neues Lehrformat an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Seit dem Frühjahrs- semester 2021 können Masterstudierende in Teams von zwei bis drei Personen einen realen Fall zu wirtschaftsrechtlichen Themen bearbeiten. Sie verfassen zuhanden eines Auftrag- gebers – in der Regel ein Unternehmen – ein Rechtsgutach- ten und präsentieren ihre Ergebnisse an einer Schlussveran- staltung. Die Teams werden von Professorinnen und Professoren sowie Lehrbeauftragten der Universität oder dem unternehmensinternen Rechtsdienst fachlich betreut und angeleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer steht ihnen während des Semesters mit Rat und Tat zur Seite, um fach- liche und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Die akademische Leitung liegt bei den Profes- soren Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche. Kooperations- partner der Law Clinic ist die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ), der mehrere hundert Unternehmen angeschlossen sind. Vielfältige Rechtsfragen Die Fälle, die bisher in der Law Clinic bearbeitet worden sind, verdeutlichen die Vielfältigkeit dieses Lehrformats. So bearbeiteten im Frühlingssemester 2021 zwei Studierenden- teams einen Fall aus dem Medizinprodukterecht mit Berüh- rungspunkten zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU. Konkret ging es um «Virtual Walking», eine am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (SPZ) entwickelte visuelle Therapiemethode, mit der chronische neuropathische Schmerzen nach Rückenmarksverletzungen behandelt werden können. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese an Patien- tinnen und Patienten angewendet und in Verkehr gebracht werden darf. Die Studierenden mussten sich mit der komple- xen Materie des Heilmittelrechts auseinandersetzen. Dabei bestand eine grosse Herausforderung darin, dass das europäische Recht kurz zuvor geändert worden war und dass aufgrund des gescheiterten Rahmenvertrags unklar war, welche Vorschriften in der Schweiz anwendbar sein würden. Die Betreuung der Studierenden erfolgte durch die Professoren Diebold und Rütsche in Zusammenarbeit mit Roger Abächerli, Professor für MedTech am Institute for Medical Engineering der Hochschule Luzern. Im Herbstsemester 2021 wurden zwei Fälle an die Law Clinic herangetragen. Im ersten Fall befassten sich zwei Gruppen von Studierenden mit bau-, raumplanungs-, sozial- und vertragsrechtlichen Fragen rund um die touristische Nut- zung und den Betrieb von Kleinsthäusern aus Holz («Tiny Houses»). Die Renggli AG, Spezialistin im nachhaltigen Bauen mit Holz, und mySaess, die Betreiberin einer Internet- buchungsplattform, liessen abklären, unter welchen recht- lichen Voraussetzungen diese Kleinsthäuser als Übernach- tungsmöglichkeiten für Luxus-Camping genutzt und namentlich von Landwirtinnen und -wirten, auf deren Land die Bauten aufgestellt würden, betrieben werden dürften. Für die Studierenden bestand die Schwierigkeit darin, dass zum Text: Marc M. Winistörfer Win-win-Situation (v. l.): die Studierenden Magdalena Lottenbach und Mario Schwager mit MedTech-Professor Roger Abächerli, dem ersten Auftraggeber der Law Clinic. 28 Zeitpunkt der Fallbearbeitung kein vollständiges Geschäfts- modell vorlag. Sie mussten deshalb flexibel auf allfällige Veränderungen des Sachverhalts reagieren und Abklärun- gen für verschiedene Varianten treffen. Fachlich wurden die Studierenden von den Professoren Roland Norer und Marc Hürzeler betreut. Der zweite Fall im Herbstsemester drehte sich um rechtliche Fragen im Vermögensverwaltungsgeschäft. Zwei Studieren- denteams prüften im Auftrag der UBS AG, unter welchen Voraussetzungen die konzerneigene Asset Management AG im Rahmen von diskretionären Mandaten – also solchen, bei denen Kundinnen und Kunden Anlageentscheidungen an Vermögensverwalter delegieren – in sogenannte illiquide Anlagen investieren darf. Die Studierenden hatten abzuklä- ren, welche Risiken zu beachten sind und wie diese reduziert werden können. Die Herausforderung lag in der hohen Technizität der Materie. Um die Rechtsfragen beantworten zu können, mussten sich die Studierenden mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten vertraut machen. Im Unter- schied zu den anderen Fällen wurden die Teams vom unter- nehmensinternen Rechtsdienst betreut, und zwar von Rechtsanwältin Andrea Vontobel, Leiterin Legal Client Coverage EMEA & CH der UBS Asset Management AG. Beidseitiger Gewinn Das neue Lehrgefäss der Law Clinic ist mit den drei Fällen im 2021 erfolgreich gestartet. Es hat sich gezeigt, dass die Studierenden dank des hohen Praxisbezugs der Veranstal- tung wertvolle Erfahrungen sammeln können, die über die Aneignung von juristischem Fachwissen hinausgehen. Die Studierenden waren denn auch motiviert bei der Sache und legten eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft an den Tag. Sie nutzten die Möglichkeit, praktische Fähigkeiten wie Problemerkennung, analytisches Denken und Zeit- management sowie ihre kommunikativen Fähigkeiten zu trainieren. Ausserdem lernten sie, was es heisst, projekt- bezogen in kleinen Teams zu arbeiten, und wie wichtig Teamfähigkeit in solchen Situationen ist. Im Rahmen der fachlichen Betreuung mussten sie selbstständig Lösungen für die komplexen praktischen Probleme erarbeiten und trugen die Hauptverantwortung für den Inhalt der Gutachten. Die Law Clinic ist aber auch für die als Auftraggebende beteiligten Unternehmen ein Gewinn. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur juristischen Ausbildung und können Kontakte mit engagierten Mitgliedern der Fakultät knüpfen. Dabei profitieren sie vom juristischen Fachwissen der Stu- dierenden wie auch der Betreuerinnen und Betreuer und erhalten eine kostenlose Rechtsauskunft zu einem konkre- ten Fall. Überdies eröffnet sich ihnen die Gelegenheit, die Studierenden als potenzielle Arbeitnehmerinnen und -neh- mer kennenzulernen. Die Law Clinic bietet eine Plattform, wo die Praxis auf die universitäre Lehre trifft und wo der gegen- seitige Austausch gefördert wird. www.unilu.ch/law-clinic Dr. Marc M. Winistörfer ist Koordinator der Law Clinic. 29 Bei den «Haager Prinzipien betreffend die Rechtswahl in internationalen Wirtschaftsverträgen» handelt es sich um eine von der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht erarbeitete systematische Sammlung von Regeln. Diese sollen gelten, wenn die Parteien von internationalen Han- delsverträgen das auf ihren Vertrag anwendbare Recht wäh- len. Das im Berichtsjahr abgeschlossene Forschungsprojekt «The Hague Principles and Beyond» hatte zum Ziel, die Haa- ger Prinzipien zu analysieren und diese mit nationalen und internationalen Regeln über die Rechtswahl auf der ganzen Welt zu vergleichen. Die in Kooperation mit Forschenden der Universitäten Genf und Johannesburg (Südafrika) realisierte Studie hatte eine Laufzeit von drei Jahren und wurde vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Antragsteller war Prof. Dr. Daniel Girsberger, Professor für Schweizerisches und Internationa- les Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privat- rechtsvergleichung. Agatha Brandão de Oliveira arbeitete im Projekt als wissenschaftliche Assistentin und fungierte im Luzerner Team als leitende Forscherin. RECHTSSICHERHEIT IM INTERNATIONALEN HANDEL Buchpräsentation online Die Ergebnisse wurden in einem über 1300 Seiten umfassen- den Werk publiziert: «Choice of Law in International Com- mercial Contracts. Global Perspectives on the Hague Prin- ciples» (Oxford University Press). Mehrere Hundert Teil- nehmende aus der ganzen Welt besuchten die im Frühling im Rahmen eines Webinars durchgeführte Buchpräsentation. Zum einen gaben die leitenden Herausgebenden einen Über- blick über die geleistete Arbeit und hoben die Besonderhei- ten des rechtsvergleichenden Gesamtberichts hervor. Zum anderen befassten sich die regionalen Herausgebenden mit der Frage, inwieweit die heutigen gesetzlichen Regeln und die Rechtspraxis in den jeweiligen Regionen mit den Haager Prinzipien vereinbar sind. Insgesamt bestätigte sich, dass die Haager Prinzipien dazu beitragen können, die internationale Modernisierung von Regeln über die Rechtswahl voranzu- treiben, Lücken zu schliessen und Unstimmigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen und Instrumenten zu korrigieren. Prof. Dr. Daniel Girsberger und Agatha Brandão de Oliveira 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sei es beim Kauf von Fahrkarten, beim Surfen durch das World Wide Web oder bei der Nutzung von Applikationen, die auf unseren Geschmack zugeschnittene Musik und Videos zusammenstellen: Daten umgeben und begleiten uns in diversen Situationen unseres Alltags. Damit die verwen deten Anwendungen wie gewünscht und gewohnt funktionieren können, werden Daten verarbeitet, aggregiert, ana lysiert, personalisiert oder anonymisiert. Prozesse, von denen die Nutzenden in der Regel nichts mitbekommen und die zu einem Grossteil automatisiert durch Algorithmen und Programme im Hintergrund ausgeführt werden. Unter den Oberbegriff der Digitalisierung fallen diverse Entwicklungen, Bemühungen und damit verbundene He- rausforderungen: die Optimierung und Umgestaltung von Unternehmensprozessen oder von Dienstleistungen öffent- licher Verwaltungen wie auch die Schaffung neuer Möglich- keiten und Angebote. Geht man eine Ebene tiefer, geht es bei Digitalisierung im Grundsatz um die Transformation analoger Daten und physischer Gegenstände in digitale Daten sowie um die datenbasierte Abbildung bestehender oder neuartiger Prozesse in digitalen Systemen und Anwendungen. Basis im Bachelor, Spezialisierung im Master Nebst der eigenen Disziplin der Data Science gibt es sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der Volkswirtschafts- lehre diverse Gebiete, in denen Datenwissenschaft relevant ist und zum Einsatz kommt. Im Studium der Wirtschaftswis- senschaften an der Universität Luzern drückt sich dies in zahlreichen Lehrveranstaltungen sowie in der Master-Spe- zialisierung «Applied Data Science» aus. Im Bachelor- programm wird den Studierenden eine breite Basis an Kompetenzen für die Erhebung, Bearbeitung und Analyse von Daten vermittelt. Basierend auf den persönlichen Inter- essen und beruflichen Ambitionen kann diese Basis durch Wahlkurse erweitert und im Master mit dem entsprechenden Spezialisierungsprogramm vertieft werden. Das Angebot umfasst verschiedene Methodenkurse sowie Veranstaltun- gen zu «Machine Learning», Datenbanken, «Big Data Ana- lytics» und Datenvisualisierungen. In der Forschung gehört die Erhebung und Analyse von quantitativen und qualitativen Datensätzen zu den wichtigs- ten Grundlagen für die Ableitung von Thesen und Erkennt- nissen. Für Unternehmen hat die Fähigkeit, aus Datengrund- lagen Erkenntnisse und Entscheidungsgrundlagen abzuleiten, in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Prof. Dr. Leif Brandes, Professor für Marketing und Strategie, erklärt, dass dadurch gleichzeitig auch die Herausforderungen spürbar gestiegen sind: Galt es früher vor allem Zusammenhänge in «strukturierten» Daten wie Produktionsmengen, Umsatz pro Absatzkanal oder Werbe- ausgaben zu finden, so existieren heutzutage immer mehr «unstrukturierte» Daten. Beispiele dafür sind Texte und Bilder auf Social Media, Chatprotokolle von Supportdiensten oder Produktrezensio- nen, deren Analyse moderne Methoden erfordern. Derartige Analysen können Unternehmen wichtige Einsichten bringen: Spontane Kundenreaktionen auf Fernsehwerbung via Social Media erlauben eine Evaluation der Werbung in Echtzeit, Chatprotokolle können Unternehmen helfen, ihre Mitarbei- tenden besser zu schulen und Chatbots besser zu program- mieren. Die automatisierte inhaltliche Analyse von Rezen- sionstexten ermöglicht dem Kundendienst, schneller auf kritische Bewertungen oder auf Fragen einzugehen. Wem das schon komplex erscheint, dem sei gesagt: Mit Die digitale Transformation bietet weitreichende Chancen und erfordert gleichermassen vielfältige Kompetenzen. Die Studien- programme der Wirtschaftswissenschaften tragen dem mit einer breiten Basis an Grundlagen sowie zusätzlichen Spezialisierungs- möglichkeiten in «Data Science» Rechnung. DATENKOMPETENZEN FÜR DIE ZUKUNFT Text: Oliver Rölli Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden 32 Voice-Daten und Smart Contracts wie NFTs steht die nächs- te Generation von datenbasierten Anwendungsmöglich- keiten bereits in den Startlöchern. Selbstlernende Programme im Fokus Maschinelles Lernen, besser bekannt unter dem englischen Begriff «Machine Learning», ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Datenwissenschaft geworden. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der künstlichen Intelligenz mit dem Ziel, auf der Basis vorhandener Datenbestände Muster und Gesetzmässigkeiten zu erkennen und diese zu verallgemeinern. Dadurch sind die dafür geschriebenen Programme in der Lage, eigenständig Lösungen für neue und unbekannte Probleme zu finden; man spricht auch von selbstlernenden Programmen. Als Konsumentinnen und Konsumenten begegnen wir Programmen, die auf Machine Learning basieren, unter anderem bei der Spracherkennung auf Mobiltelefonen, der Gesichtserkennung in Fotodaten- banken oder beim E-Mail-Spamfilter. Prof. Dr. Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden, betont, dass es gerade für die Wirtschaftswissenschaftlerin- nen und -wissenschaftler der Zukunft wichtig ist, diese Technologien und Anwendungen mit ihren Stärken und Schwächen zu kennen. Dies erlaubt ihnen einen Austausch mit technischen Spezialistinnen und Spezialisten auf fach- licher Augenhöhe. Diese Art von Zusammenarbeit zwischen Technikern und Fachkräften mit zusätzlichem wirtschafts- wissenschaftlichem Hintergrund ermöglicht die volle Aus- schöpfung des Potenzials der Datenrevolution. In der Vorlesung «Machine Learning» von Dr. Massimo Mannino wenden die Studierenden die Methoden des ma- schinellen Lernens auf verschiedene konkrete Aufgabenstel- lungen an. Sie erarbeiten beispielsweise ein Modell für eine Bank, welches zu prognostizieren versucht, bei welchen Klientinnen und Klienten eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre Kreditkartenrechnungen nicht bezah- len. Aus Sicht der Bank ist diese Prognose zentral, weil durch nicht bezahlte Kreditkartenabrechnungen Abschreibungen und administrativer Aufwand anfällt. Mithilfe von Daten zum Einkommen, der Kreditkartenlimite und weiteren Einfluss- grössen der bestehenden Kundschaft wird ein Modell er- stellt, welches eine Prognose für künftige Kunden erlaubt. Eine weitere Anwendung im Kurs ist die Modellierung der Nachfrage für ein bestimmtes Hotel in Abhängigkeit der geografischen Herkunft der potenziellen Kundinnen und Kunden, wodurch eine optimierte Ausrichtung der Marke- tingkampagnen möglich wird. Zukunftsperspektiven Die Bedeutung von Datenwissenschaften und digitalen Kompetenzen im Allgemeinen wird in naher Zukunft weiter zunehmen. Die Bundesverwaltung hat auf die Entwicklungen reagiert, indem sie Anfang 2021 ein nationales Kompetenz- zentrum für Datenwissenschaft geschaffen hat. Der «Future of Jobs Report» des World Economic Forum listet das Job- profil «Data Analysts and Scientists» auf Platz 1 der «Top 10 Emerging Jobs» für das Jahr 2025. Weitere Digitalisierungsschritte stehen bevor, verbunden mit neuen Möglichkeiten und einer zusätzlich erhöhten Nach- frage für Datenkompetenzen. Nebst einer Vielzahl an Chan- cen gehen mit der digitalen Transformation unterschiedliche Herausforderungen einher: Viele davon sind technischer Natur; zusätzlich stellen sich gesellschaftliche, politische und rechtliche Fragen. Eine stets naheliegende Frage betrifft den Schutz personenbezogener Daten. Bildungsinstitutionen sind in der Ausgestaltung ihrer Lehr- programme gefragt, nebst technischen Kernkompetenzen auch damit verbundene Fragestellungen aus anderen Pers- pektiven zu vermitteln. Absolventinnen und Absolventen sollen bereit sein für die Anforderungen der Wirtschaft und eine aktive und gewinnbringende Rolle in der digitalen Transformation einnehmen können – gleichzeitig müssen sie auch dazu in der Lage sein, Dinge zu hinterfragen und rele- vante Aspekte aus anderen Bereichen in ihre Arbeit mitein- zubeziehen. Mit den inhaltlich breit angelegten Studien- programmen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der humanwissenschaftlichen Fokussierung der Universität Luzern wird diesen Ansprüchen Rechnung getragen. Oliver Rölli ist Verantwortlicher für Kommunikation und Marketing an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 33 Mit dem Bereich «Innovation» am Institute of Marketing and Analytics (IMA) verfügen die Wirtschaftswissenschaft­ liche Fakultät und die Universität über hohe Forschungs­ und Praxiskompetenz im wichtigen Themenfeld des Innovations­ managements. 2021 gab es mehrere Initiativen mit einem Fokus auf «radikaler Innovation». Was ist damit gemeint? Fast alle Firmen betreiben Innova­ tion. Doch oft beschränken sie sich dabei auf eine Weiterent­ wicklung des Kerngeschäfts. In Zeiten der Digitalisierung reicht dies allerdings oft nicht mehr aus: Firmen müssen grosse Innovationsschritte vornehmen, um auf den Zug der Digitali­ sierung aufzuspringen und mit den neuen Anforderungen digital affiner Kundschaft sowie den Bedrohungen durch neue Konkurrenz aus der digitalen Welt klarzukommen. Sogenannt radikale Innovation ist gefordert. Und auch völlig neue Kom­ petenzen im Innovationsmanagement: kundenzentrierte Innovation, iteratives, schnelles und agiles Entwickeln von Produkten, die Innovation ganzer Geschäftsmodelle, Koopera­ tion mit Start­ups und externen Partnern, mitunter sogar mit Konkurrenten – und auch ein kultureller Wandel innerhalb der Firma. In diesem Kontext konnten vier Publikationen in TRANSFORMATION UND INNOVATION führenden wissenschaftlichen Magazinen veröffentlicht wer­ den. Doch vor allem wurden viele Ergebnisse direkt in die Pra­ xis transferiert: Und zwar über einen Thinktank zu «Inno­ vation Ecosystems» mit sechs Schweizer Unternehmen, der Ende Jahr abgeschlossen wurde. Der «CAS in Growth and Transformation» startete zu seiner ersten Durchführung und bildet Mitglieder des Vorstands einer Bank im Bereich radikale Innovation aus. Zudem wurde der IMA­Institutsrat mit Ver­ tretungen aus dem Topmanagement von 15 Zentralschweizer Firmen gegründet. Dies, um einen Austausch über Theorie und Praxis von Themen wie Digitalisierung, Transformation, Analytics und radikale Innovation zu ermöglichen. All dies illustriert den Fokus des Bereichs «Innovation»: Fragestellungen der Wirtschaft bilden immer den Ausgangs­ punkt. Diese werden mit rigoroser Forschung bearbeitet. Und das Ergebnis fliesst nicht nur in internationale wissenschaft­ liche Journale, sondern vor allem auch zurück in die (Zen­ tral­)Schweizer Wirtschaft. Dr. Bernhard Lingens ist am IMA Mitglied der Institutsleitung und Leiter des Bereichs «Innovation». Impression vom ersten Treffen des IMA-Instituts- rats im Herbst 2021. Bern- hard Lingens (stehend) bei einer der Präsentationen. 35 PREMIEREN AM DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Jedes Jahr zieht der englischsprachige Master in Health Sciences (M. Sc.) zwischen 40 und 50 Studierende aus dem In- und Ausland nach Luzern. Ergänzend zu diesem sehr gefragten Studiengang wurde im vergangenen Herbst- semester ein einzigartiges deutschsprachiges Bachelor- programm in Gesundheitswissenschaften (B. Sc.) lanciert – somit ist das Studium ab jetzt auf allen Stufen möglich, bis und mit Doktorat. Die Studierenden des neuen Bachelors erwarten vielseitige und innovative Inhalte, welche die zentralen Perspektiven von Gesundheitswissenschaften aufgreifen und genau darauf zugeschnitten sind: Multidiszi- plinarität, Förderung von Gesundheit und Vermeidung von Krankheit (Prävention, Kuration, Rehabilitation, Palliation), Anwendungsbezug, Perspektive der individuellen Bedürfnis- se, Bevölkerungs- und Systembezug. Gefragte Fachkräfte Der Bachelor hebt sich von vergleichbaren Studienprogram- men in der Schweiz ab: In Luzern erwerben die Studierenden nicht nur wichtige Kompetenzen in den Bereichen Politik-, Pflege-, Wirtschafts- und Kommunikationswissenschaften sowie Psychologie und Soziologie, welche auf der Makro- und Mesoebene zu verorten sind. Darüber hinaus und dank der Kooperation mit Partnerinstitutionen und der Fachkom- petenz des Departements im Bereich Medizin sind auch Studieninhalte aus diesen stärker auf das Individuum fokus- sierenden Wissenschaften in das Curriculum integriert. Damit trägt der Studienplan der zunehmenden Verzahnung, Interdependenz und Komplexität unterschiedlicher Bereiche des Gesundheitssystems Rechnung, welche nicht nur in der Inten sivierung interprofessioneller Zusammenarbeit in der Praxis, sondern auch in der zunehmend stattfindenden inter- und transdisziplinären Forschung der gesundheits- nahen Wissenschaftsdisziplinen zum Ausdruck kommt. Angesichts des Fachkräftemangels sind Absolvierende mit einem solchen Profil am Arbeitsmarkt entsprechend begehrt und können eine Tätigkeit in ganz unterschiedlichen Feldern des Gesundheitswesens anstreben. Hierzu zählen unter anderem: die Gesundheitsverwaltung (kantonale Ämter, BAG); Gesundheitsversorgung in Spitälern; Gesundheits- kommunikation in der Verwaltung, bei Versicherungen oder bei Verbänden; operative Tätigkeiten in der Pharmaindustrie; Gesundheitsförderung bei Verbänden sowie Tätigkeiten in der Forschung. Dass dieses Konzept nicht nur zukunfts- weisend und nachhaltig ist, sondern auch auf grosses Inter- esse stösst, zeigen die Studierendenzahlen. So haben im September über 40 Studierende ihr Bachelorstudium auf- genommen – doppelt so viele wie ursprünglich geplant. Lehren und forschen Die Gründung neuer Studiengänge bringt spezifische Herausforderungen mit sich. Dies betrifft insbesondere den Ausbau des Lehrangebots sowie die Betreuung der zusätz- lichen Studierenden. Traditionell wird dieser Ausbau ent- weder über die Schaffung neuer Professuren realisiert – inklusive der damit verbundenen Mitarbeitendenstellen –, oder die steigende Lehr- und Betreuungs leistung muss im Rahmen der existierenden Strukturen respektive durch das akademische Personal aufgefangen werden. Hier hat sich das Departement gemeinsam mit der Universitätsleitung entschieden, neue Wege zu gehen. Abgestützt auf Para - graf 29 des Universitätsstatuts wurden bewusst kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen geschaffen und die ersten solcher ausgeschriebenen Stellen im Laufe des Jahres mit Akademikerinnen und Akademikern unterschied- lichster Fachrichtungen besetzt. Das Profil dieser Stellen ist im oberen akademischen Mittelbau, zwischen Oberassisten- tin bzw. -assistent und (Assistenz-)Professur, zu verorten. Viel Neues im Fachbereich «Gesundheitswissenschaft und Gesund- heitspolitik»: Zum einen wurde ein Bachelor programm in Gesund- heitswissenschaften lanciert. Zum anderen gibt es neu kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen. Text: Alexander Ort Dr. Alexander Ort, Lehr- und Forschungsbeauftragter Gesundheitswissenschaften 36 Das Aufgabengebiet beinhaltet hauptsächlich (zu zwei Dritteln) universitäre Lehrtätigkeit inklusive aller mit der Rolle als Dozierende und Dozierender zusammenhängenden Aufgaben. Wie es der Name bereits sagt, bietet eine Stelle als Lehr- und Forschungsbeauftragte und -beauftragter den Stellen inhabenden darüber hinaus explizit die Möglichkeit, eigenständige und thematisch frei wählbare Forschungs- vorhaben umzusetzen und so das eigene akademische Profil zu schärfen. Schliesslich engagieren sich die Lehr- und Forschungsbeauftragten auch in der akademischen Selbst- verwaltung sowie in universitären Kommissionen und Gremien. Der Ausbau von Stellen im oberen akademischen Mittelbau hat wesentliche Potenziale und bietet Chancen gleicher- massen für das Departement und die Universität als Bil- dungseinrichtung und wissenschaftliche Institution. Faktisch eröffnen die auf lange Sicht ausgelegten Stellen die Möglich- keit zur Verstetigung bzw. Sicherung von Wissen und Kom- petenz in Lehre und Forschung, und sie schaffen diesbezüg- lich Kontinuität. Über diesen Aspekt der Planbarkeit hinaus wirken sich zusätzlich Stellen für erfahrene Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler positiv auf den akademischen Output aus, da sie neben der Unterstützung von Doktorie- renden sowie der eigenverantwortlichen Umsetzung von Projekten und Publikationen auch externe Forschungsgelder einwerben können. Aus einer übergreifenden strategischen Perspektive betrachtet, bringt dies einen mittel- und lang- fristigen Zusatznutzen: Einerseits können Lehr- und For- schungsbeauftragte signifikant zur Aufwertung des Lehr- angebots beitragen. Und da Studierende ihre Wahl der Universität und des Studiengangs hauptsächlich von der Qualität der Lehre abhängig machen, tragen die Stelleninha- benden damit auch zur Attraktivität der Studienprogramme und des Erfolgs der Universität bei. Andererseits trägt der mit den Stellen einhergehende Kompetenz- und Wissens- erhalt – insbesondere in der Lehre – zu den fortwährenden Bestrebungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei. Diversifizierung der Karrierewege Auch für das wissenschaftliche Personal bieten die Rahmen- bedingungen des Stellenprofils Vorteile: So schaffen feste Stellen zwischen befristeter Assistenz und unbefristeter Professur nachhaltige Aussichten nach dem Doktorat. Gleichzeitig eröffnen solche Stellen auch völlig neue Pers- pektiven. Dies betrifft zum einen die Karriereplanung. Beispielsweise streben nicht alle promovierten Akademike- rinnen und Akademiker automatisch nach einer (Assis - tenz-)Professur und möchten sich vielleicht lieber auf die Gestaltung innovativer Lehrangebote konzentrieren. Neben dieser faktischen Diversifizierung der Karrierewege an der Universität wirken sich die mit den Stellen zusammen- hängenden Anstellungsverhältnisse positiv auf das Privat- leben, vor allem auf die Partnerschaft sowie die Vereinbar- keit von Beruf und Familie, aus. Durch Schaffung von Planungssicherheit und Stabilität wird so ein wichtiger Beitrag zur mentalen Gesundheit des wissenschaftlichen Personals geleistet. Die getroffenen Entscheide machen deutlich, dass man sich am Departement nicht auf althergebrachten Strukturen ausruht. Vielmehr wurde erkannt, dass es sich lohnt, mittels entsprechender administrativer Vorgaben auf sich verän- dernde Rahmenbedingungen im wissenschaftlichen System und, noch viel wichtiger, auf die Bedürfnisse des akademi- schen Personals zu reagieren. Dass solche Schritte eine wichtige Signalwirkung haben und ganz nah am Puls der Zeit sind, zeigt sich auch beim Blick auf andauernde poli- tische Debatten. So steht die vermehrte Nutzung dieses Stellenprofils im Einklang mit den Forderungen nach mehr Festanstellungen im akademischen Bereich, die bspw. im Rahmen der «Petition Academia» aktuell an die politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger in der Schweiz herangetragen werden. Alexander Ort 37 Am 1. Februar 2021 wurde das Zentrum für Hausarzt­ medizin und Community Care (ZHAM & CC) gegründet. Im institutionellen Gefüge der Universität und eingebunden in das Departement Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin, erfüllt das Zentrum seine Aufgaben nach dem Prinzip grösstmöglicher Eigenverantwortung. Es setzt sich für eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung ein, arbeitet disziplinenüber greifend und beforscht unter anderem Bedingungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit ihren Krankheiten möglichst wenig an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Mit der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen, die lebenslange Begleitung erfor­ dern, sowie durch den Hausärzte­ und Pflegepersonalmangel sind neue Modelle der Gesundheits versorgung unabdingbar. Das ZHAM & CC antizipiert diese Herausforderungen, indem zukunftsweisende Handlungsmöglichkeiten und Ver­ sorgungsansätze aufgezeigt und gefördert werden. Rebecca Tomaschek macht am Zentrum als Doktorandin die wissenschaftliche Evaluation eines Pilotversuchs, um die NEUES ZENTRUM FÜR HAUSARZTMEDIZIN medizinische Versorgung von querschnittgelähmten Personen in ländlichen Regionen zu verbessern. Durch koordinierte Zusammenarbeit von Spezialisten aus den Schweizer Quer­ schnittzentren und Hausärztinnen aus grösseren ländlichen Praxen soll die Langzeitbetreuung verbessert werden. Toma­ schek konnte für ihr Projekt acht Hausarztpraxen – vor allem aus dem Alpenraum – gewinnen. Sie hat ermittelt, dass die Versorgung durch Wissenstransfer, definierte Überweisungs­ prozesse und Absprache der Rollenverteilung zwischen Haus­ ärzten und Querschnittspezialistinnen verbessert werden kann. Um dies anzugehen, hat die Doktorandin Fortbildungen für die Hausärztinnen sowie Praxisbesuche durch Spezialisten organisiert und Möglichkeiten geschaffen, sich auszutauschen. Rebecca Tomaschek ist zuversichtlich, dass sie einen langfris­ tig positiven Effekt der Massnahmen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten wird nachweisen können. www.unilu.ch/hausarztmedizin Prof. Dr. Armin Gemperli ist a.o. Professor für Gesundheits- wissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung und Co-Leiter des ZHAM & CC. 38 Dank eines Strukturbeitrags vom Kanton Uri und von der Neuen Regionalpolitik (NRP) sowie eines jährlich zugesicher- ten Projektbeitrags der Dätwyler Stiftung konnte das Institut im zweiten Jahr der Pilotphase seine Tätigkeit weiter auswei- ten. Es wurden unterschiedliche Forschungsprojekte ver- folgt, die sich mit Strahlerfunden, die weitaus älter sind als Ötzi, mit transnationalen Stauwerken im Alpenraum, mit den Alpen im mehrsprachigen Schweizer Liedgut oder dem Reduit als literarischer Dystopie bis hin zur Frage nach der Rolle des Alpenstroms in einer dekarbonisierten Zukunft beschäftigen. Im Zentrum standen vor allem Dissertationen, aber auch Arbeiten von Postdocs und Forschungsaufträge von Dritten: so das Dialogprojekt mit Urner Bäuerinnen zu ihrer sozialen Absicherung oder eine erste Kulturinventari- sierung rund um den Gotthard, aber auch Veranstaltungen mit Exkursionen auf Alpweiden und zu Gletschern. Damit konnte das Ziel weiterverfolgt werden, sich mit der For- schung national und international im ganzen Alpenbogen zu positionieren und sich in der Urner Bevölkerung im Hinblick auf die Permanenz ab 2023 verankern. Der Vorstand des Vereins Wissenschaft Uri unter dem Präsidium von Ruth Wipfli Steinegger und unter dem Vizepräsidium von Dr. Ivo Schillig begleitet den Institutionalisierungsprozess mit viel Engagement. Dies, derweil Dr. Romed Aschwanden die Geschäftsführung an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und fachlicher Expertise gewährleistet und die Institutslei- tung mit Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor, Bild), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé tatkräftig Projekte begleitet und aufgleist und damit die Verankerung an der Universität Luzern sichert. www.kulturen-der-alpen.ch Boris Previšić INSTITUT KULTUREN DER ALPEN AN-INSTITUTE Das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universi- tät Luzern (IWP) freut sich, erstmals im universitären Jahres- bericht über seine Tätigkeit zu informieren. Da sich das IWP erst am 15. Dezember 2021 offiziell der Öffentlichkeit vor- gestellt hat, fällt das eigentliche Berichtsjahr eher kurz aus. Dennoch gibt es bereits einiges zu berichten. Der Name ist Programm: Am zentral am Pilatusplatz in Luzern gelegenen IWP (siehe Bild) wird zur Schweizer Wirtschaftspolitik ge- forscht. Ein Team von jungen Forschenden beschäftigt sich mit aktuellen, gesellschaftsrelevanten Themen. In den drei Bereichen Sozialpolitik, Fiskalpolitik und politische Rahmen- bedingungen wird leidenschaftlich zu diesen Fragen ge- forscht: Wie ungleich ist die Schweiz? Und wie sozial? Woher kommt das Geld für den Staat und wofür gibt er es aus? Was bringen direkte Demokratie und Föderalismus? Wie prägt der Staat die Wirtschaft? Auch der Claim – «Wirtschaftspolitik für alle» – ist Programm: Das IWP will eine Brücke zwischen Wissenschaft und Gesellschaft schlagen. Aus diesem Grund werden Forschungsergebnisse auf verständliche Art und Weise aufbereitet und allen frei zugänglich gemacht. Auf der Website finden sich bereits eine Reihe von leicht verständ- lichen Texten zur realisierten Forschung, ergänzt durch Interviews zu aktuellen wirtschaftspolitischen Herausforde- rungen, und erste Videocasts. Die wissenschaft liche Leitung des IWP liegt in den Händen von Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger (Bild), Ordinarius für Politische Ökonomie. Geschäfts- führer des IWP ist der frühere Feuilletonchef der «Neue Zür- cher Zeitung», Dr. René Scheu. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 39 Seit über 20 Jahren erforscht und fördert das Ökumenische Institut Luzern die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfes- sionen und ist gleichzeitig dem interreligiösen Dialog verpflichtet. Das vom Kanton Luzern sowie der römisch- katholischen, der evangelisch-reformierten und der christ- katho lischen Landeskirche Luzern gestiftete Institut ist der Theologischen Fakultät angegliedert und wurde bis Mitte 2021 von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller geleitet. In all diesen Jahren hat es unter anderem mit akademischen Tagungen sowie mit der einem breiten Publikum bekannten Veranstal- tungsreihe «Forum Ökumene» den ökumenischen Dialog wissenschaftlich sowie praxisbezogen bereichert. In der Schriftenreihe «Ökumenisches Institut Luzern» (Theo logi- scher Verlag Zürich) sind bis heute mehrere Tagungsbände erschienen, und die renommierten Otto-Karrer-Gedenk- vorlesungen (siehe Foto nebenan einer früheren Durch- führung) werden ebenfalls von der Leitung des Instituts verantwortet. Im Mai des Berichtsjahres beendete Wolfgang W. Müller seine fruchtbare Arbeit mit der Tagung «Theologie und Musik: Das Leben Jesu. Theologische und musikalische Interpretationen». Das Ökumenische Institut Luzern wird seit August von Prof. Dr. Nicola Ottiger (Bild), Honorarprofes- sorin für Ökumenische Theologie, geleitet. Auf grosses Interesse gestossen sind 2021 die beiden Veranstaltungen des «Forum Ökumene» gegen Ende des Jahres: zum einen die theologische wie filmwissenschaftliche Reflexion des «Zwing- li»-Filmes von Stefan Haupt mit Dr. Natalie Fritz und Silvan Hohl, Zürich, zum anderen das Forum des Ökume nischen Fördervereins «Von der transformierenden Kraft der Stille. ‹Zwischen Arbeiten und Konsumieren soll Stille sein – und Freude› (Dorothee Sölle)» mit Noa Zenger, Bad Schönbrunn. www.unilu.ch/om Nicola Ottiger ÖKUMENISCHES INSTITUT Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Professor für Theologische Ethik Leiter des Instituts für Sozialethik ISE Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen? 42 Die Perspektive nach einem «dramatischen, disruptiven, innovativen» 2020 habe ich an dieser Stelle vor einem Jahr wie folgt zusammengefasst: Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Nun, unser letztjähriger Wunsch ist für 2021 nicht in Erfüllung ge gangen. Die Dramatik ist verschwunden, die Pandemie noch nicht. Das Auf und Ab der Indikatoren, das Kommen und Gehen der Wellen, das Rauf und Runter der Massnahmen. Zuweilen synchron, zuweilen azyklisch. All das liess vielerorts Müdigkeit an die Stelle der Dramatik treten, nicht ungleich dem Schicksal der Long-Covid-Betroffenen, deren Lebens- gefahr zwar gebannt ist, die jedoch unter Müdigkeit und Erschöpfung leiden. Bei der gesunden Mehrheit, die dank Impfungen oder Massnahmen, Glück oder Vorsehung ver- schont blieben, führte die Länge der Massnahmen zu Er- schöpfungsreaktionen. Die Anzahl englischsprachiger Google-Treffer zeugt von der Verbreitung der neuartigen Müdigkeiten. Distance learning fatigue: 2570 Treffer. Home office fatigue: 14 900 Treffer. Zoom fatigue: 822 000 Treffer, davon 2970 alleine auf Google Scholar. Müde neue Welt. Mit diesen Herausforderungen steht die Weiterbildung natürlich nicht alleine dar. Und doch haben uns die Beson- derheiten der Weiterbildung ein weiteres Jahr ganz spezi- fisch gefordert. Im Bestreben, unsere Kundinnen und Kun- den zufriedenzustellen und damit den Fortbestand der Programme zu sichern, wurden neue Formate entwickelt, Preismodelle angepasst, alternative Gewinnungskanäle geöffnet, zusätzliche Marketingaktivitäten getestet. Den Studien- und Programmleitungen gilt es Kränze zu winden für ihren Gestaltungswillen und genauso den administrativen Assistentinnen und Assistenten. Diese haben zahlreiche Anfragen beantwortet, Bedenken geprüft, Ärger gedämpft, Fragen geklärt, Bedürfnisse gestillt und so das Vertrauen in unsere Programme aufrechterhalten. Schliesslich gilt un ser Dank aber auch der Universitätsleitung und mit ihr der AG Corona. Sie haben nicht nur die oft kurzfristigen Anord- nungen aus Bern noch kurzfristiger in ein lesbares Schutz- konzept übersetzt. Sie haben sich ebenso regelmässig auf übergeordneter Stufe, im Verbund mit den übrigen Hoch- schulen, für die Interessen der Weiterbildung eingesetzt und damit mehrfach noch restriktivere Vorgaben verhindert. Unter solchen Umständen ist es eine besondere Freude, dass die Innovationskraft der Weiterbildung nicht nur das Heute bewältigt, sondern auch das Morgen angepackt hat. Die Theologische Fakultät bietet neue Jahressprachkurse und eine Sprachen-«Summer School» an. Die Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät hat ein neues CAS geschaffen, die Rechtswissenschaftliche Fakultät deren zwei, die Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät gar drei, und das Departe- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin hat den Grundstein für die künftige Verdoppelung ihres Weiterbil- dungsangebots gelegt. Ich beglückwünsche alle, die hinter diesen Initiativen stehen und damit nach vorne blicken. Nicht nur in den Programmen, sondern auch auf Stufe der Weiterbildungsakademie wurde das Jahr genutzt, um an der Zukunft der Weiterbildung an der Universität Luzern zu schaffen. In einem breit abgestützten Vernehmlassungs- verfahren wurden sämtliche Stakeholderinnen und -holder abgeholt, um sowohl die Konzeption als auch die Regularien der Weiter bildung an unserer Universität weiterzuentwi- ckeln. Der Prozess ist weit fortgeschritten und stimmt uns zuversichtlich, im kommenden Jahr die Weiterbildungs- akademie auch formal aus der Taufe zu heben. Damit sind die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir die gestrigen Müdigkeiten bald vergessen und die morgigen Innovationen bald erleben können. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter INNOVATIV VORWÄRTS WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 43 In nur drei Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy bereits zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, hat sie zum Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität nimmt die Academy die Rolle einer Anlaufstelle für die gegenwärtig rund 400 Doktorieren- den und beinahe 70 Postdocs ein. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Academy hilft als zentrale universitäre Stelle für Nach- wuchsförderung mit, die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbar- keit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Fördersäulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Work- shops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanagement, Kommunikati- ons- und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei- ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. In puncto Beratung und Vernetzung geht es um eine Bera- tungsstelle, die auf die Bedürfnisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungsweise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaft lichen Austausch innerhalb der Universität und mit der weiteren Scientific Community fördern. Die Graduate Academy möchte auch geeignete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen schaffen. Im Berichtsjahr konnte die Academy die ersten Mobilitäts- beiträge für Doktorierende der Universität Luzern sprechen. Mit der Abschaffung der Doc.Mobility-Stipendien des Natio- nalfonds hat die Universität Luzern den Ball aufgenommen und finanziert in Kooperation mit swissuniversities mindes- tens vier Auslandaufenthalte von Doktorierenden pro Jahr. Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern werden einer eingehenden wissenschaftlichen Evaluierung durch die Forschungskommission unterzogen. Es ist erfreulich, dass trotz der erschwerten Umstände, die wegen der Pandemie das Reisen ins und Forschen im Ausland stark behinderten, die ersten Kandidatinnen und Kandidaten ihre Arbeit an ausländischen Forschungsinstitutionen aufnehmen konnten. Bislang sind rund 45 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen mit internen Akteuren (wie der Mittelbauorganisa- tion MOL und dem Zentrum Lehre) und externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Network und dem Euro- pean University Institute EUI in Florenz) haben zur Etablie- rung eines Netzwerks beigetragen, das ein weitreichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Erwäh- nenswert ist zudem die besonders intensive Kooperation beim von der Università della Svizzera italiana (USI) geleite- ten Programm P-8, das von swissuniversities finanziert wird und in dem die Universität Luzern und die Scuola universita- ria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) Partnerinsti- tutionen sind. Mit diesem Programm werden die Digital Skills unserer Forschenden und Lehrenden gefördert, und gerade aufgrund der Aktivitäten des «Lucerne Master in Computa- tional Social Sciences» (LUMACSS) gibt es für das Generic- Skills-Angebot der Graduate Academy wichtige Synergien. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Die Promotionsverfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departement. Das Angebot der versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftli- che und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser NACHWUCHSFÖRDERUNG IM BLICK GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Tanja Ivanovic, Anwältin und Notarin, Doktorandin an der Universität Luzern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum missbrauchen Eltern ihre Kinder im Scheidungskampf? 46 MIT NACHBARN WISSENSCHAFTLICH VERBUNDEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Forschung und Lehre leben vom persönlichen Engagement, von sorgfältiger und intensiver Arbeit und auch von Koope- ration und Austausch. Seit ihrer Gründung hat die Universität Luzern deshalb ihr Netzwerk stetig erweitert, sodass aktuell mit 140 Universitäten in 39 Ländern Zusammenarbeits- verträge bestehen. Sie erreichen buchstäblich die ganze Welt: Angehörige unserer Universität führen Forschungs- projekte mit Partnerinnen und Partnern auf allen Kontinen- ten durch, und die Studierenden wie auch die Mitarbeiten- den erweitern im Rahmen strukturierter Austausch - programme laufend ihre Erfahrungen. Das bisher Erreichte bestärkt uns im Bestreben, die Kontakte weiter auszubauen. Neue Zusammenarbeitsmöglichkeiten suchen wir aktuell auch vor der eigenen Haustür – bei uns in der Zentral- schweiz. Mehrere Nachbarkantone haben Initiativen ergrif- fen. Sie werden aktiv und übernehmen auch als Nicht-Hoch- schulkantone in der Wissenschaft eine eigenständige Rolle. Dafür haben sie neue Forschungseinrichtungen gegründet oder sind im Begriff, es zu tun. Deren Einbindung in die Welt der Hochschulen ist möglich dank fester Kooperationen. Extern getragene, vertraglich mit einer Universität verbun- dene Institute werden als «An-Institute» bezeichnet. Die Form der Zusammenarbeit hat sich bereits an anderen Orten in der Schweiz bewährt: Das Biotechnologie Institut Thurgau in Kreuzlingen ist mit der Universität Konstanz verbunden, das Zentrum für Demokratie in Aarau mit der Universität Zürich, das Idiap Research Institute in Martigny mit der EPFL, der École polytechnique fédérale de Lausanne. In Luzern besteht seit 1998 das Ökumenische Institut. Ge- meinsam durch die Landeskirchen und den Kanton errichtet, ist es vertraglich mit der Universität verknüpft; die Leitung liegt stets in den Händen einer Person aus dem Professorin- nen- und Professorenkollegium der Theologischen Fakultät. Weitere vergleichbare Verbindungen sind hinzugekommen: 2019 gründete der Kanton Uri in Altdorf das Institut Kulturen der Alpen, 2021 nahm in Luzern das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik den Betrieb auf – beide sind mittlerweile ebenfalls als An-Institute der Universität Luzern konstituiert und werden von Professorinnen und Professoren geleitet (siehe Seiten 38/39). Die Gründungsepoche dauert an: In Vorbereitung ist die Assoziation von mindestens drei weite- ren Forschungseinrichtungen. Feste Zusammenarbeit der beschriebenen Art ist auf gegen- seitigen Nutzen angelegt: Dem Träger des Instituts ermög- licht die Kooperation die Einbindung in etablierte Wissen- schaftsstrukturen. Der Universität eröffnen solche Verbindungen die Chance, Aktivitäten in den eigenen Fach- gebieten zu erweitern und einigen Professuren eine bessere Ausstattung zu verschaffen. Attraktiv sind vorab zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der Forschung; denn sie ist das primäre Arbeitsfeld jeder Universität. Um den Anforderun- gen gerecht zu werden und Risiken zu begrenzen, muss ein An-Institut möglichst viele der für eine solche Einrichtung üblichen Charakteristika aufweisen: Es ist auf Dauer errich- tet, von einem Kanton oder wenigstens von einer kantonal beherrschten Trägerschaft kontrolliert und gut ausgestattet. Erforderlich ist auch ein genügendes Mass an Autonomie: Das Institut ist räumlich eigenständig und kann ausserhalb der Universität bestehen. Die Trägerschaft ist in der Lage, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen, die Administration selbstständig zu führen und eine professionelle Rechnungs- legung zu garantieren. Mit ersten Kooperationen sind wichtige Grundsteine gelegt: Die Zukunft im Bereich der An-Institute ist vielversprechend – sie haben das Potenzial, zur künftigen Gestalt der Universi- tät einiges beizutragen! Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung (bis 31. Juli 2022), Professor für Kirchengeschichte 47 Im Prorektorat Personal und Professuren war das Thema «Lohn» im Berichtsjahr in mehrfacher Hinsicht prägend. Zu meinem neuen Vokabular, das ich seit meinem Amtsantritt im November 2020 dazugewonnen habe, gehört der Begriff «Lohnlauf». Der Abschluss der Lohnbuchungen und das anschliessende Auslösen der Zahlungen, immer kurz vor dem 25. eines Monats, ist eine besonders anspruchsvolle Zeit für den Personaldienst. Damit alle Mitarbeitenden der Universität die korrekte Zahlung für die geleistete Arbeit erhalten, ist grosse Präzision angebracht, es dürfen keine Fehler passieren. Aber wie wird der «richtige» Lohn denn überhaupt festgesetzt? Wer entscheidet nach welchen Regeln darüber, wer wie viel verdient? Für die meisten festangestellten Mitarbeitenden gelten die Vorgaben des Kantons, die nur wenig Spielraum offenlassen. Das System ist aber nicht einfach durchschaubar, und es ist verständlich, dass immer wieder die Frage im Raum steht, ob die Lohneinreihung gerecht und fair erfolgt. Wie schon im Jahr 2020 hat die Universität im Frühjahr 2021 erneut eine externe Lohngleichheitsanalyse in Auftrag gegeben, und wiederum waren die Ergebnisse sehr erfreulich: Zwischen den Löhnen von Männern und Frauen gibt es keine signi- fikante Differenz. Das bedeutet für uns auch, dass wir ge- mäss Gleichstellungsgesetz von weiteren Überprüfungen nun bis auf Weiteres befreit sind. Die konkrete Festlegung der Löhne der Universitätsange- stellten war das Thema eines Mitarbeitendenanlasses, der schon vor längerer Zeit von der ATOL, der Organisation der Mitarbeitenden des administrativ-technischen Bereichs, angeregt worden war und der im Oktober endlich stattfinden konnte. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass die Trans- parenz und die Klärung des Verfahrens sehr geschätzt wurden. Der Anlass gab zudem Gelegenheit, dass sich die langjährige Ombudsperson der Universität, Dr. Crispin Hugenschmidt, den Mitarbeitenden persönlich vorstellen konnte. Alle Universitätsangehörigen können sich jederzeit für eine Beratung oder Schlichtung an ihn wenden, dies auch (aber nicht nur) bei allfälligen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Die Neuregelung der Löhne von Lehrbeauftragten ist ein Anliegen, das die Universität seit mehreren Jahren beschäf- tigt. Das bisherige Lohnsystem sieht für Lehrbeauftragte insgesamt 189 (!) verschiedene Lohneinreihungen vor – und die konkrete Einreihung nimmt überdies keine Rücksicht darauf, ob es sich beispielsweise um eine aufwändige ein- malige Vorlesung oder um eine viel weniger anspruchsvolle, mehrfach geführte Übungsveranstaltung handelt. Insbeson- dere für junge Nachwuchsdozierende ist das bisherige System nachteilig. Im Dezember 2021 hat der Universitätsrat neue Richtlinien erlassen, die «ohne Ansehen der Person» grundsätzlich nur noch zwei unterschiedliche Entlöhnungen vorsehen. Diese werden nach Art der Veranstaltung fest- gesetzt. Die Umstellung und Einführung des neuen Systems erfolgt per Herbstsemester 2022. Nicht zu viele, sondern gar keine Vorgaben gab es bisher in Bezug auf die Festlegung von Honoraren für Weiterbildungs- veranstaltungen und Referate bei wissenschaftlichen Tagun- gen. Naturgemäss müssen hier Spielräume gegeben sein, denn es gibt erhebliche Unterschiede nicht nur beim Vor- bereitungsaufwand, sondern auch in Bezug auf das Publi- kum und vergleichbare Veranstaltungen von anderen Uni- versitäten und sonstigen Anbietern. Trotzdem: Eine faire Entschädigung, die sich an sachlichen Kriterien misst, sowie saubere Abläufe bei der Honorarfestsetzung und -abrech- nung müssen gewährleistet sein. Dafür wird künftig eine Richtlinie sorgen, die vom Prorektorat Personal und Profes- suren zusammen mit dem Prorektorat Lehre erarbeitet und im Dezember durch den Universitätsrat erlassen wurde. Auch wenn in Bezug auf Lohn- und Entschädigungssysteme im Jahr 2021 einiges an «Aufräumarbeit» geleistet werden konnte, darf nicht vergessen gehen: Ein fairer Lohn garan- tiert keine Arbeitszufriedenheit. Diese ist ein Thema, dem sich das Prorektorat in den kommenden Jahren vermehrt zuwenden wird. Regina E. Aebi-Müller LÖHNE: FAIR UND TRANSPARENT Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Dr. Anja Feierabend, Oberassistentin und Dozentin am Center für Human Resource Management Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum treffen intelligente Menschen dumme Entscheidungen? 50 PANORAMA UMGANG MIT DIVERSITÄT VERBESSERN Chancengleichheit und Gleichstellung sowie der Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung sind zentrale Anliegen der Uni- versität Luzern. Alle Studierenden und Mitarbei- tenden sollen ein barriere-, belästigungs- und diskriminierungsfreies Umfeld vorfinden, in dem sie wertgeschätzt werden. Dazu wurde eine Diversity-Strategie verabschiedet; darauf aufbauend hat die Universitätsleitung erste Umsetzungsmassnahmen und Empfehlungen beschlossen und eingeleitet. Die Massnahmen reichen von einer besseren institutionellen Verankerung des Themas über Sensibilisie- rungsmassnahmen und Beratung bis zu Publi- kationen. So ist inzwischen beispielsweise ein Ratgeber zum Thema Elternschaft und Schwan- gerschaft erschienen. www.unilu.ch/diversity NEUE WEITERBILDUNGEN Das Institut für Marketing und Analytics an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bietet, wie im April 2021 kommuniziert wurde, neu fünf Zertifikatslehrgänge in den Bereichen Business und Marketing Analytics, Innovation, Wachstum und Transformation sowie Ökosysteme an. Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, Heraus- forderungen der Digitalisierung zu meistern und das volle Wachstums- und Innovations- potenzial ihrer Unternehmen auszuschöpfen. Ebenfalls neu ist das CAS «Diskurskompetenzen für Führungskräfte» an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ziel ist es, Kader- leuten aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Unternehmen das Rüstzeug in die Hand zu geben, um souverän mit den Herausforderun- gen heutiger Diskurse umzugehen. www.unilu.ch/ima www.diskurskompetenzen.ch MATURAARBEITEN PRÄMIERT Maja Arnold (r.) und Selma Zoronjic haben den Luzerner Religionspreis 2021 gewonnen. Die Absolventinnen der Luzerner Kantonsschule Alpenquai werden für ihre Maturaarbeiten über religiöse Vielfalt ausgezeichnet. Während Maja Arnold einen literarischen Zugang gewählt und die stark persönlich geprägte Erzählung «Nur ein paar Wochen» verfasst hat, setzt sich Selma Zoronjic mit der Frage auseinander, was Schweizerinnen mit christlichem Hintergrund dazu bewegt, zum Islam zu konvertieren. Mit dem erstmals 2006 ausgeschriebenen Luzerner Religionspreis würdigen die Theologische Fakultät sowie das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät herausragende Maturaarbeiten im Bereich Religion und Ethik. www.unilu.ch/religionspreis 8. April 20. April 1. Juni 51 «BIG DATA»-FORSCHUNG Im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms «Big Data» (NFP 75) wurden an der Universität Luzern 2021 zwei mit insgesamt rund 1,2 Millionen Franken dotierte Forschungs- projekte abgeschlossen: dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Internationales Wirtschafts- und Internetrecht) und dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Soziologie; siehe auch Beitrag Seiten 22–24). In den NFP werden Studien durch- geführt, die einen Beitrag zur Lösung wichtiger Gegenwartsprobleme leisten; die Themen wählt der Bundesrat aus. Im Herbst wurde zudem bekannt, dass mit Dr. Nadir Weber und Dr. des. Sarine Waltenspül zwei Forschende die Univer- sität Luzern als Institution ausgesucht haben, um hier ihr «Eccellenza»- und ihr «Ambizi - one»-Projekt – beides Karriereförderungen durch den Schweizerischen Nationalfonds – durchzuführen. ZUM EHRENDOKTOR ERNANNT Prof. Dr. Roland Norer (Bild), Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums, ist von der ungarischen Universität Miskolc mit dem Ehrendoktortitel ausgezeich- net worden. Dies für seine Verdienste als einer der führenden Rechtswissenschaftler im euro- päischen Agrarrecht, für seine Arbeit als Gene- raldelegierter des Europäischen Agrarrechts- kongresses (CEDR) und für seine Förderung und Unterstützung des Fachbereichs Agrar- recht in Miskolc. Prof. Dr. Martin Hartmann, Ordinarius für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie, durfte sich über die Wahl von «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» zum Wissenschaftsbuch des Jahres in der Sparte «Medizin & Biologie» freuen. Verleiher des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. ÜBER 70 MEDIZINSTUDIERENDE Im Herbstsemester 2021 hat die zweite Kohorte den «Joint Medical Master» begonnen. Ins- gesamt sind nun 72 Masterstudierende der Humanmedizin an der Universität Luzern immatrikuliert; die ersten Abschlüsse werden im Sommer 2023 stattfinden. Einen Höhepunkt im Ausbildungsprogramm 2021 stellte der Naht-/Spritzenkurs dar, der im Frühjahrssemes- ter in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- zentrum XUND angeboten wurde. In der inter- professionellen Lehrveranstaltung lernten die Studierenden gemeinsam mit Pflegefachkräf- ten verschiedene Injektions- und Nahttechni- ken, Blutentnahmen und die Grundlagen der Wundversorgung (Bild). Nach dem erfolgrei- chen Pilotprojekt wird der Kurs nun jährlich angeboten und bereitet die Studierenden auf ihre Tätigkeit als Unterassistierende im Wahl- studienjahr vor. www.unilu.ch/medizin 31. August 7. September 20. September 52 PANORAMA MENSA MIT NEUER BETREIBERIN Für das leibliche Wohl im Uni/PH-Gebäude sorgt seit dem Herbstsemester 2021 neu die Genossenschaft ZFV-Unternehmungen (ZFV). Der Mensa-Betrieb wurde ausgeschrieben, nachdem die vormalige Betreiberin nach rund neun Jahren ihren Vertrag gekündigt hatte. Zum Entscheid für das Zürcher Unternehmen hat unter anderem der starke Fokus der ZFV auf Nachhaltigkeit, Regionalität und Saisonalität geführt. Seitens Politik und Medien sorgte das Konzept, künftig auf ein in erster Linie vegan-vegetarisches Angebot zu setzen, für viel Aufmerksamkeit. Wie die Ergebnisse einer ersten Umfrage mit 602 Beteiligten im Novem- ber zeigten, sind die Mensa-Nutzenden mit der Qualität, dem Preis-/Leistungsverhältnis und dem vegetarisch-veganen Angebot mehrheit- lich zufrieden bis sehr zufrieden. JUDAISTIK: DOPPELTES JUBILÄUM 1971 wurde in Luzern erstmals Judaistik gelehrt. Die an der Theologischen Fakultät angesiedelte Professur war – nach der Einführung des Fa- ches in Berlin 1964 und in Wien 1966 – ein Schweizer Novum. Zehn Jahre später wurde das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet, das sich mit dem akademischen Engagement zur Erforschung und Verbesse- rung der jüdisch-christlichen Beziehungen international einen Namen gemacht hat. 50 und 40 Jahre: Anlässlich der beiden Jubiläen blickte Ehren-Alumnus Kardinal Kurt Koch in seinem Festvortrag auf die Geschichte des jüdisch- christlichen Dialogs zurück und verwies auf dessen bleibende Wichtigkeit. Ein drittes Jubiläum feierte schliesslich Prof. Dr. Verena Lenzen – sie hat den Lehrstuhl für Judaistik seit 20 Jahren inne (siehe auch Seiten 18–20). INSTITUTIONELLE AKKREDITIERUNG Der Schweizerische Akkreditierungsrat hat der Universität Luzern die institutionelle Akkreditie- rung gemäss Hochschulförderungs- und -koor- dinationsgesetz (HFKG) erteilt. Dies nach einem mehrstufigen Prüfverfahren, das sämtliche Schweizer Hochschulen durchlaufen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese über angemessene eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Die Gutachtergruppe zeichnet das Profil einer «sehr persönlichen Universität». Es sei ein hohes Qualitätsbewusstsein vorhanden, vielfach fehle es aber an ausformulierten Strategien. Der positive Entscheid ist entsprechend mit Aufla- gen verbunden. Dies in den Bereichen Quali- tätssicherung, Nachhaltigkeit, Chancengleich- heit und Evaluierung der Forschung. Die Projekte zur Umsetzung waren bereits im Sommer 2021 gestartet worden. 20. September 5. Oktober 18. November 53 START DER «PRESIDENTIAL LECTURES» Mit einem Vortrag des Philosophen, Publizisten und Autors Richard David Precht fiel der Start- schuss zur neuen Veranstaltungsreihe «Presi- dential Lectures». Diese wird von der Universi- tätsstiftung und der Universität gemeinsam einmal pro Semester durchgeführt und bietet eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. In seinem Vortrag «Wissen schaffen durch Wissenschaft. Orientierungshilfe für die globalisierte Gesell- schaft» beleuchtete Precht die Rolle der Wis- senschaften und ging der Frage nach, was die - se sind und leisten können. Ein besonderes Augenmerk galt der Frage, inwiefern sie in der von Corona geprägten Zeit eine Orientierungs- hilfe seien. Zudem setzte er sich mit der Skepsis auseinander, welche den Wissenschaften zuweilen entgegenschlägt. WINTERUNIVERSIADE ABGESAGT Nach langer, intensiver Vorbereitung musste die Winteruniversiade auf der Zielgeraden abge- sagt werden – dies wegen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der internationale Grossanlass hätte vom 11. bis 21. Dezember in der Zentralschweiz und in Graubünden stattfinden sollen. Das Uni/PH-Ge- bäude war als Hauptquartier vorgesehen, und die Universität engagierte sich als einer der akademischen Partner. Von ihr mitorganisiert, hätte am 13./14. Dezember die Weltkonferenz des internationalen Hochschulsportverbandes FISU durchgeführt werden sollen, und zwar zum Thema «Herausforderungen und Chancen des Sports in der modernen Gesellschaft». Nach der Absage der Winteruniversiade wurden drei der Hauptvorträge digital als öffentliche Webinare durchgeführt. WAHL NEUER PROREKTOR Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Bild), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, ist im Dezember auf den 1. August 2022 hin zum Prorektor Universitätsentwicklung und stell- vertretenden Rektor gewählt worden. Er wird auf Prof. Dr. Markus Ries folgen. Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist seit Februar 2022 Prof. Dr. Simon Lüchinger; dies als Nachfolger von Prof. Dr. Christoph A. Schalteg- ger. Für eine weitere Amtsperiode sind die Dekane Prof. Dr. Robert Vorholt (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Martin Hartmann (Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) und Prof. Dr. Andreas Eicker (Rechtswissenschaftliche Fakultät) gewählt worden. Im Mai 2021 hat Doris Schmidli, Verwaltungsdirektorin ad interim, ihr Amt als Universitätsmanagerin angetreten. 26. November 29. November 17. Dezember Richard David Precht mit Moderatorin Katja Stauber und Rektor Bruno Stafelbach (v. l.) 54 PANORAMA Nach dem ersten Pandemiejahr war der Uni- versitätsbetrieb in Lehre, Forschung und Ver- waltung auch im Berichtsjahr massgeblich von Corona beeinflusst. Die Situation verlangte nach wie vor von allen Angehörigen viel Flexibilität und Geduld, auch wenn sich in vielen Bereichen neue Abläufe gut eingespielt hatten. Sowohl die Studierenden als auch die Mitarbeitenden wurden routinierter im Umgang mit den He- rausforderungen, die sich durch die Hand- habung der digitalen Tools und die sich stetig wandelnden Massnahmen stellten. Im Frühjahrsemester 2021 fanden die regulären Lehrveranstaltungen ausschliesslich digital statt, auch die Prüfungen wurden digital durch- geführt. Das Herbstsemester konnte im Prä- senzmodus beginnen. Es wurde ein Zertifikat benötigt; zwecks Chancengleichheit übernahm die Universität für Studierende über mehrere Wochen hinweg die Testkosten. Im Monat Dezember wurde aufgrund der Einquartierung der Winteruniversiade auf digitale Lehre umgestellt; es blieb auch nach deren kurzfristi- ger Absage aufgrund der ungünstigen epide- miologischen Entwicklung bei diesem Ent- scheid. Seit der bundesrätlichen Aufhebung aller Massnahmen im Frühling 2022 ist der Universitätsbetrieb – bis dato – kaum mehr von Corona tangiert; bei den regulären Lehrveran- staltungen wurde das digitale Ersatzangebot bis zum Ende des Frühjahrssemesters weiter- geführt. Als Leitprinzip gilt weiterhin die gegen- seitige Rücksichtnahme. CORONA ALS FORSCHUNGSOBJEKT Mit Aspekten der Pandemie beschäftigten und beschäftigen sich diverse Forschende, etwa Prof. Dr. Gisela Michel und Prof. Dr. Reto Babst im Rahmen des Luzerner Teils der nationalen «Corona Immunitas»-Studie. Dieser wurde vom universitären Departement Gesundheitswissen- schaften und Medizin in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Kantonsspital (LUKS) durch- geführt. Zum einen erhob das Team, wie viele Personen im Kanton zu welchem Zeitpunkt Antikörper gegen das Corona aufwiesen. Zum anderen wurden mittels Befragungen die Auswirkungen auf die mentale Gesundheit untersucht. Ebenfalls unterstützte beispielswei- se Prof. Dr. Sara Rubinelli vom Departement die Weltgesundheitsorganisation WHO bei einem Projekt zur Eindämmung der parallel zur Pande- mie verlaufenden «Infodemie» – also der kaum noch überschaubaren Flut an teils widersprüch- lichen Informationen rund um das Coronavirus. www.unilu.ch/safecorona Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 55 Am Dies Academicus 2021 (siehe nachfolgende Seite) hat Rektor Bruno Staffelbach Einblick in die Pläne der Universität gegeben. Das Ziel: in zehn Jahren zu einer der führenden humanwis- senschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. In seiner Rede skizzierte der Rektor nicht nur diese Vision, sondern auch die drei dazu notwendigen Entwicklungsschritte (die das Motto und das Kapitelbilder-Thema dieses Berichts darstellen, siehe auch Seite 2). Ein erster zentraler Baustein ist die Gründung einer Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Verhaltenswissenschaften bilden eine Klammer, die alle Fakultäten verbin- det. In der Psychologie sind Vertiefungen in Rechtspsychologie, in Kinder- und Jugend- psychologie sowie in Gesundheits- und Reha- bilitationspsychologie geplant. Zur Finanzie- rung liegen verschiedene Zusagen von Philanthropinnen und Philanthropen vor. Für die Gründung der neuen Fakultät braucht es eine Änderung des Universitätsgesetzes. Die Ver- nehmlassung ist im März 2022 zu Ende gegan- gen. Die Vorlage wird gegenwärtig angepasst und anschliessend dem Kantonsrat unterbrei- tet. Vorgesehen ist auch die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissen- schaften und Medizin in eine Fakultät. Die Regierung begrüsst die beiden neuen Fakultä- ten, leisteten diese doch einen Beitrag, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte aus- zubilden. Das Fächerspektrum könne damit ergänzt, gestärkt und abgerundet werden. Zudem würde das geschärfte Profil die Uni- versität für Studierende attraktiver machen. Die Änderungen sollen auf den 1. Februar 2023 hin in Kraft treten. Ein zweiter Baustein ist die Gründung der Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden. An dieser beteiligen sich alle Fakultäten und bringen ihre jeweilige Expertise ein. Im Zentrum steht das Anliegen, zuhanden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Standards für die Funktionsfähigkeit, die Gesundheit und das Wohlbefinden bei akuten und chronischen Krankheiten, nach einer Verletzung und im Alter zu bestimmen. Der dritte Baustein schliesslich ist die Gründung des Zentrums für digitale Innovation. Hier im Fokus: Online-Märkte, «Big Data» und künstliche Intelligenz, die persönliche Lebensbereiche, aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental verändern. Bruno Staffelbach: «Mit all diesen drei Entwicklungsschritten tragen wir dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren, die Standortattraktivi- tät von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern und das Profil der Universität zu stärken.» www.unilu.ch/moving Fokussiert in die Zukunft 56 PANORAMA Die Universität hat am 4. November ihren Dies Academicus gefeiert. Mit Bundesrat Ignazio Cassis durfte am akademischen Feiertag ein prominenter Festredner begrüsst werden. Der Vizepräsident des Bundesrates und Vorsteher des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) ging in seiner Ansprache auf die Verbindung von Wissen- schaft und Innovation mit der Diplomatie ein: «Konkret versuchen wir, die möglichen Entwick- lungen der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Erneuerungen zu anti- zipieren und zur öffentlichen Diskussion zu stellen, damit die besten Entscheide getroffen werden – im Dienst jedes Menschen.» ORT DES DISKURSES Rektor Bruno Staffelbach und Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Bildungsdirektor und Präsident des Universitätsrats, zeigten in ihren Reden die nächsten Entwicklungsschritte der Universität auf (siehe vorangehende Seite). Als Gastkanton war diesmal Zug eingeladen, re- präsentiert durch Bildungsdirektor Stephan Schleiss. Dieser verwies in seiner Grussbot- schaft auf die Bedeutung von Universitäten als Ort von Rede und Gegenrede – und bescheinig- te der Universität Luzern, ein solcher zu sein: «Kurze Wege sind in Politik und Wirtschaft ein Segen, beim Denken sind sie ein Graus», brach- te der Regierungsrat seine Überlegungen auf den Punkt. Bei den anschliessenden Ehrungen und Aus- zeichnungen erhielten Prof. Dr. Susannah Heschel, Prof. Dr. Mualla Selçuk, Dr. Heidi Witzig, Prof. Dr. Ursula Cassani, Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn sowie Prof. Charles P. Fried- man die Ehrendoktorwürde. Der «Credit Suisse Award for best Teaching» ging an Dr. Cyrill Mamin. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Sabine Baggenstos, Dr. des. Anne Beutter, Dr. Silvan Schenkel und Dr. Christian Frey. Mit dem von der ALUMNI Organisation vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern, und Michael Rauchenstein, SRF-Auslandkorre- spondent in Brüssel, aus gezeichnet. Mit Aaron Butler, Eric Franklin, Monika Plozza, Rino Heim und Yael Rachamin präsentierten Doktorieren- de ihre Forschungsprojekte. Für die musika- lische Rahmung des Anlasses sorgten das Alphorntrio Imlig und das Kammerensemble des Campus-Orchesters unter der Leitung von Michael Köck. www.unilu.ch/dies Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren (v. l.): Hans-Werner Sinn, Heidi Witzig, Mualla Selçuk, Ursula Cassani, Susannah Heschel und Prof. Charles P. Friedman. Bundesrat Ignazio Cassis 57 Aus aktuellem Anlass «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste. Sie unterstützt vollumfänglich die Erklärung von swissuniversities, der Dach- organisation der Schweizer Hochschulen, sowie diejenigen ihrer Partnerinstitutionen und Netz- werke. Die Universität Luzern bekundet ihre Solidarität mit der Bevölkerung in der Ukraine und mit den ukrainischen Universitäten. Sie appelliert an alle zuständigen Stellen in der Schweiz, sich für die Beendigung dieser in Europa einmaligen Missachtung völkerrecht- licher Garantien und für die betroffenen Men- schen einzusetzen.» Dieses Statement hat die Universität Luzern am 2. März 2022 publiziert. Man werde sein Mög- lichstes tun, um Lehrenden, Forschenden und Studierenden von ukrainischen Hochschulen beizustehen. «Ukrainische Studierende und Forschende an der Universität Luzern können auf die Unterstützung der Universität zählen. Russischen Studierenden und Forschenden, die unverschuldet in diese Situation geraten sind, bietet die Universität ebenfalls ihre Hilfe an.» ERLEICHTERTE AUFNAHME Wie hat sich die Situation inzwischen – Stand: Drucklegung des Jahresberichts Mitte Mai – entwickelt? Laufend treffen beim International Relations Office (IRO), das als Anlaufstelle fungiert, Anfragen von Personen aus der Ukrai- ne ein, die ihr Studium oder ihre Forschung in Luzern fortsetzen möchten. In jedem Fall wird geprüft, was für eine Unterstützung möglich ist. Es gilt ein erleichtertes Aufnahmeverfahren für Personen mit dem «Schutzstatus S» als Gast- studierende. Für diese entfallen etwa der an- sonsten notwendige Nachweis von genügenden Deutsch kenntnissen, und sie müssen keine Studiengebühren bezahlen. Weiter können die Gaststudierenden von Stipendien, speziellen Deutsch-Intensivkursen und Aktivitäten zur sozialen Integration Gebrauch machen. Seit Beginn des Krieges war es auf diese Weise möglich, acht Personen aus der Ukraine auf - zunehmen, die somit ihr Studium bzw. ihre Forschungstätigkeit in Luzern fortsetzen kön- nen. Eine Person erfüllte die regulären Aufnah- mebedingen zum Studium schon vor Kriegs- ausbruch, sechs wurden als Gaststudierende und eine als «Visiting Researcher» akzeptiert. Ausserdem halten sich zwei Mobilitätsstuden- tinnen aus der Ukraine an der Universität auf. www.unilu.ch/ukraine Solidarität mit der Ukraine Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wieso kümmern wir uns erst um unsere Gesundheit, wenn wir krank werden? 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021–2024 musste für das Jahr 2021 aufgrund des strukturellen Defizits ein Aufwandüberschuss von 0,8 Mio. Franken budgetiert werden. Im Rechnungsjahr 2021 konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl Studierender und Projekte generiert werden, mehrheitlich erreicht werden. Das zweite Pandemiejahr in Folge führte wie auch im Vorjahr zu Minderausgaben. Durch weitere Anstrengungen und das konsequente Einhalten der Globalbudgets fällt das Ergebnis besser aus als budgetiert. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 215 069 Franken ab. In den nicht ausgeschöpften Sachmitteln sowie auch im tiefer ausfallenden Gebäudeunterhalt zeigen sich die Aus- wirkungen von Homeoffice und digitaler Lehre. Mehrausga- ben gab es im Gegenzug im Rahmen des weiteren Ausbaus der IT-Infrastruktur. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr wieder- um einen Anstieg aus. Dies ist einerseits auf neue drittmittelfinanzierte Projekte, andererseits auf den Ausbau des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Beide Bereiche werden durch Drittmittel und Studierendeneinnahmen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,75 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht rückläufig und belaufen sich auf 9,8 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch auf hohem Niveau aufgrund höherer Studierendenzahlen sowie der durch Forschung generierten Einnahmen. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2021 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 11 096 404 Verbindlichkeiten 2 617 294 Forderungen 2 654 158 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 345 083 Andere kurzfristige Forderungen 5 509 855 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 386 432 Aktive Rechnungsabgrenzungen 387 260 Kurzfristiges Fremdkapital 13 348 808 Umlaufvermögen 19 647 677 Zweckgebundene Fonds 1 893 926 Langfristige Rückstellungen 538 000 Sachanlagen 954 500 Immaterielle Werte 477 700 Langfristiges Fremdkapital 2 431 926 Anlagevermögen 1 432 200 Freie Reserven 2 658 266 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 215 069 Eigenkapital 5 299 143 Total Aktiven 21 079 877 Total Passiven 21 079 877 61 Erfolgsrechnung 2021 in % 2020 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 9 266 466 13.0% 8 735 604 12.9% 530 862 Beiträge Bund 1 14 495 142 20.3% 14 182 921 20.9% 312 221 IUV-Beiträge Kantone 2 16 654 953 23.3% 14 842 302 21.9% 1 812 651 Beitrag Kanton Luzern 3 21 074 850 29.5% 19 908 500 29.3% 1 166 350 Beiträge Dritter 4 9 860 908 13.8% 10 203 584 15.0% - 342 676 Betriebsertrag 71 352 319 100.0% 67 872 911 100.0% 3 479 408 Personalaufwand - 52 782 945 74.3% - 51 466 689 75.2% 1 316 256 Personalentschädigung ZHB - 2 622 976 3.7% - 2 568 592 3.8% - 54 384 Sachaufwand - 15 662 383 22.0% - 14 356 578 21.0% - 1 305 805 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 71 068 303 100.0% - 68 391 859 100.0% - 2 676 444 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 284 016 - 518 948 802 964 Abschreibungen auf Sachanlagen - 484 000 70.2% - 378 725 69.9% - 105 275 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 205 741 29.8% - 163 349 30.1% - 42 392 Abschreibungen - 689 741 100.0% - 542 074 100.0% - 147 667 Betriebsergebnis - 405 725 - 1 061 022 655 297 Finanzertrag 7 256 15 728 - 8 472 Finanzaufwand - 16 600 - 4 512 - 12 088 Finanzergebnis - 9 344 11 216 - 20 560 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Fondsergebnis 200 000 180 000 20 000 Jahresergebnis - 215 069 - 869 805 654 736 Mittelherkunft Universität Luzern 2021 in % 2020 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 116 633 8.5 6 081 766 8.9 34 867 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 3 157 089 4.4 2 669 566 3.9 487 524 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 750 000 19.2 13 181 000 19.4 569 000 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 7 324 850 10.2 6 727 500 9.9 597 350 IUV-Beiträge Kantone 16 654 953 23.3 14 842 302 21.8 1 812 650 Grundbeitrag Bund 13 689 258 19.1 12 760 711 18.7 928 547 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 805 885 1.1 1 422 210 2.1 - 616 325 Forschungsbeiträge SNF 6 5 173 136 7.2 5 200 455 7.6 - 27 319 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 657 868 2.3 1 969 786 2.9 - 311 918 kirchliche Beiträge 360 615 0.5 358 697 0.5 1 918 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 669 289 3.7 2 674 647 3.9 - 5 358 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Total Mittelherkunft 71 559 575 100 68 068 640 100 3 490 936 * ab 2020 ohne HSCL und STAAK 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 490 815 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 192 477 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 71 000 25 000 Total 40 000 – 561 815 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2021 eine vielfältige Förderung von Pro- jekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2021 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 70 404 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei 23 963 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 20 964 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 60 000 Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Fondazione Reginaldus 44 000 Stipendien für Studierende des Masters «Philosophy and Religions» Gebert Rüf Stiftung 18 235 240 000 (2018–2021) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Martin Haefner 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Now Foundation 30 000 Projekt «Nachhaltigkeit / Regulierungsfolgenabschätzung» Palatin-Stiftung 50 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 62 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 127 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 233 500 Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik Sportmuseum Schweiz 35 000 Dokumentation und Erforschung der Geschichte des ehemaligen Sportmuseums Stiftung Mercator Schweiz 50 000 Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Velux Stiftung 308 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein wemakeit.ch 18 090 Weiterführung Vermittlungsprogramm «Swiss Sports History» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Total 2 027 335 Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 328 000 Lucerne Graduate School in Ethics (LGSE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 68 203 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 «Health 2040» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 20 000 Dissertation «Datenbank über Verteilung der Einkom- men, Vermögen, Steuern in der CH» Total 592 203 Donationen unter CHF 10 000 Academie Suisse des Science Humaines et Sociales; Albane de Bouillé; ALUMNI Organisation; Brigitte Amrein; Rudolf und Maria Auf der Maur; Avenira-Stiftung; Tobias Bünter; Jürg Burger; Ursula Burger-Schriber; Yvonne Angela Burger; Büro für Geschichte, Kulturen und Zeitgeschehen; CKW; Concordia Versicherung AG; Förderverein Stadtbibliothek Kempen; Vincenz Graf; Ursula Guekos-Thoeni; Josef Müller Stiftung Muri; Krebsliga Zentralschweiz; Rosmarie Luginbühl; Aram Mattioli; Niederer Kraft Frey AG; Prof. Bürli-Stiftung; PwC Schweiz; Werner Renggli; Ursula Rieser; Marianne Schoy; Schweizerische Theologische Gesellschaft; Stämpfli Verlag AG; Stiftung Judentum/ Christentum; Stiftung Kloster Muri; Stiftung Theater Chur; Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verlag Pro Libero; Benjamin Alexis Weidmann Total 80 309 Gesamttotal 2 699 847 6561 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2021 folgendermassen auf: Festangestellte: 641 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 221 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind rund 240 Lehrbe auftragte des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind . 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 15 (1) Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3284 (230) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (1142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 30 (2) STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2021 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 283 54% 155 37 44 47 Theologie 195 49% 128 32 35 – Religionspädagogik 27 70% 27 – – – Theologie Spezial Curriculum 7 57% – – – 7 Religionspädagogisches Institut 40 68% – – – 40 Religionslehre – Religion 5 60% – 5 – – Theologische Studien 9 56% – – 9 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 762 62% 420 267 75 – Religionswissenschaft 17 71% 7 5 5 – Judaistik 8 63% 2 5 1 – Philosophie 52 44% 30 13 9 – Geschichte 93 38% 49 28 16 – Ethnologie 20 80% 13 2 5 – Kulturwissenschaften 168 72% 109 48 11 – Soziologie 64 61% 36 7 21 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 67 45% 54 8 5 – Politikwissenschaft Dual Degree 1 100% – 1 – – Computational Social Sciences 25 48% – 25 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 181 78% 120 61 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 60 57% – 60 – – Public Opinion and Survey Methodology 4 75% – 4 – – Interfakultär 171 44% 129 42 – – Philosophy, Politics and Economics 149 43% 129 20 – – Religion – Wirtschaft – Politik 22 55% – 22 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1259 61% 587 479 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 466 44% 285 148 33 – Politische Ökonomie 5 40% 1 4 – – Wirtschaftswissenschaften 461 44% 284 144 33 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 270 75% 42 170 58 – Health Sciences 198 81% 42 98 58 – Humanmedizin 72 58% – 72 – – Total Studium 3211 59% 1618 1143 403 47 Weiterbildung Theologische Fakultät 23 74% NDS Berufseinführung 19 74% CAS Kirchliche Jugendarbeit 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 3 67% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 29 48% CAS Philosophie und Management 5 40% DAS Philosophie und Management 4 50% MAS Philosophie und Management 1 100% CAS Philosophie und Medizin 8 50% MAS Philosophie und Medizin 11 45% Rechtswissenschaftliche Fakultät 233 52% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 121 47% CAS Forensics II 18 83% CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie 33 61% CAS Judikative 34 47% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 185 35% CAS Decision Making 14 93% CAS Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 27 37% CAS Information Management 2 0% CAS Leading by Example 61 41% CAS Leading by Operations 25 36% CAS Leading Teams 34 44% MAS Effective Leadership 19 21% MAS Humanitarian Leadership 17 12% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 25 80% CAS Palliative Care 25 80% Total Weiterbildung 495 46% Total Studium und Weiterbildung 3706 57% 1618 1143 403 47 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 84 % Ausland 16 % Davon: Deutschland 42 % Italien 8 % Österreich 5 % Liechtenstein 2 % Spanien 2 % USA 2 % Kosovo 2 % Türkei 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Übrige Nationalitäten 30 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 7 % Bern 5 % Zug 5 % Schwyz 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Übrige Kantone 2 % Ausland 13 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 1259 270 466 171 283 495 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 5 7 % Prof. Dr. Mira Burri, Professorin für Internationales Wirt - schafts- und Internetrecht Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wird die Digitalisierung das internationale Handelsrecht revolutionieren? 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Henkel, geboren 1985, ist per 1. August 2022 zum Professor für Pastoraltheologie berufen worden. Er studierte Katholische Theologie, Anglistik und Darstellendes Spiel in Bamberg und Oxford und promovierte an der Universität Münster zur Migrationspolitik. 2021 habilitierte er in Inns- bruck mit einer Studie zur Kraft guter Architektur, um Gesell- schaft und Kirche zu verändern. Vor der Berufung an die Universität Luzern war Christian Henkel zunächst Geschäfts- führer am Institut für Ökumenische und Interreligiöse For- schung in Tübingen und danach Rat für Digitalisierung und Transfer an der Universität Eichstätt. Er forscht aktuell zu digitalen Architekturen und der Rolle der Kirche in poli- tischen Emanzipationsprozessen im öffentlichen Raum. Nicola Ottiger, geboren 1970, ist per 1. August 2021 zur Honorarprofessorin für Ökumenische Theologie ernannt worden. Damit wird ihr akademisches Engagement im Bereich der Systematischen Theologie gewürdigt. Nicola Ottiger studierte von 1994 bis 2000 Theologie in Luzern. 2006 promovierte sie an der Universität Luzern im Fach- bereich Dogmatik über Fragen der religiösen Erfahrung und christlichen Mystik. Seit 2005 ist sie als Dozentin für Dogma- tik und Fundamentaltheologie am Religionspädagogischen Institut (RPI) tätig, seit 2007 zusätzlich für Liturgiewissen- schaft. Nicola Ottiger hat per August 2021 die Leitung des Ökumenischen Instituts an der Theologischen Fakultät übernommen und lehrt zudem weiterhin am RPI. Ursula Schumacher, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur Professorin für Dogmatik berufen worden. Sie studierte Katholische Theologie, Hispanistik und Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum und in San Cristóbal de La Laguna. 2013 promovierte sie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg und absolvierte dann eine pädagogische Ausbildung. Von 2016 bis 2018 war sie als Lehrbeauftragte im Fach Dogmatik an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referentin an der Pädagogischen Hoch- schule Fribourg tätig. Seit 2018 wirkt Ursula Schumacher als Professorin für Katholische Theologie und Religionspäda- gogik an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Gisela Michel, geboren 1972, ist per 1. August 2021 zur ordentlichen Professorin für Health and Social Behavior (Gesundheits- und Sozialverhalten) berufen worden. Sie hat an der Universität Bern Psychologie studiert. Die Promotion erfolgte 2004 an der Universität Freiburg, die Habilitation 2013 an der Universität Bern. Längere Forschungsaufent- halte führten Gisela Michel unter anderem an die New York University (USA) und die University of Sheffield (UK). Von August 2008 bis Februar 2013 war sie Senior Research Fellow am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Bern. Seit 1. März 2013 war Gisela Michel bereits ausserordentliche Professorin an der Universität Luzern, per 1. Januar 2020 wurde diese Professur entfristet. 71 Florim Cuculi, geboren 1976, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er schloss 2004 sein Medizinstudium an der Uni- versität Basel ab. Seine Ausbildung in Innerer Medizin absol- vierte er in Luzern, die anschliessende kardiologische Aus- bildung in Luzern und Bern. 2009 hat er ein kombiniertes Forschungs- und Interventions-Fellowship an den Kranken- häusern der Universität Oxford durchlaufen. Seit 2012 ist er als interventioneller Kardiologe am Luzerner Kantonsspital tätig. 2016 wurde Florim Cuculi die Venia Docendi der Uni- versität Basel verliehen. Seit 2018 ist er Co-Chefarzt der Kardiologie am Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals, seit 2019 zudem Direktor des Cardio Centers Luzern. Gunesh Rajan, geboren 1972, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Zürich, wo er 1998 auch promovierte. Nach der Ausbildung zum HNO-Arzt am Universitätsspital Zürich folgten Fellowships in Head & Neck sowie in Otologie/Schädelbasischirurgie in Spanien und Australien. Danach arbeitete er als Senior Lecturer und Associate Professor an der University of Western Australia in Perth, wo er 2008 zum Professor und «Head of Otolaryngolo- gy, Head & Neck Surgery» ernannt wurde. Seit 2018 ist Gunesh Rajan Co-Chefarzt der Abteilung für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie und Direktor des Kopf- und Halstumorzentrums des Luzerner Kantonsspitals. Mario F. Scaglioni, geboren 1981, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Pavia (IT), wo er 2007 promovierte. Danach wurde er Facharzt für Plasti- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie an der Uni- versität Politecnica delle Marche (IT) und spezialisierte sich im Rahmen von Fellowships in den USA und in Taiwan weiter auf rekonstruktive Mikrochirurgie. 2015 wurde er als Oberarzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie an das Universitäts- spital Zürich berufen, 2017 erhielt er seine Venia Legendi an der Universität Zürich. 2018 wurde Mario F. Scaglioni an die Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Luzerner Kan- tonsspitals berufen und ist dort seit 2022 Co-Chefarzt. Katrin Scheinemann, geboren 1974, ist per 1. Januar 2022 zur Titularprofessorin für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Medizin an der Julius-Maximilians-Uni- versität in Würzburg, wo sie 2002 promovierte. 2005 schloss sie ihre pädiatrische Facharztausbildung in der Schweiz ab. Von 2006 bis 2008 absolvierte sie eine Fellowship in pädia- trischer Hämatologie, Onkologie und Neuroonkologie in Kanada. Unmittelbar danach wurde Katrin Scheinemann als Assistenzprofessorin an die McMaster University in Hamil- ton (CAN) berufen und 2013 zur ausserordentlichen Profes- sorin befördert. 2017 wurde sie zur Abteilungsleiterin in der pädiatrischen Hämatologie und Onkologie am Kantonsspital Aarau ernannt. 72 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Kenneth Horvath (Lehrberechtigung: Soziologie). Rechtswissenschaft- liche Fakultät (RF): Nataša Hadžimanović (Privatrecht / Privatrechtsvergleichung / Juristische Methodik), Julia Hänni (Recht / Europarecht / Rechtstheorie) , Daniel Hürlimann (Öffentliches Recht / Immaterialgüterrecht). Departement Gesund- heitswissenschaften und Medizin (GWM): Christine Fekete (Gesundheitswissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, Melanie Carafa, Monika Mitterer (Sr. Franziska), Fr. Paul Schneider, P. Andri Tuor, Markus Zimmer. KSF: Ibrahim Ankaoğlu, Manuel Camassa, Willem Edward Church, Rahel Estermann, Anina Hanimann, Rachel Huber, Lisa Kressin, Patrick Pfenniger, Philippe Saner, Markus Unternährer, Andrea Zimmermann. RF: Jacob Bollag, Lydia Patrizia Buchser, Ralph Hemsley, Sarah Kehl, Martin Meier, Renato Merz, Sebastian Müller, Dario Picecchi, Christian Puricel, Philipp Renninger, Silvan Schenkel, Marcus Stadler, Marc Winistörfer, Sara Anna Zahner, Lenka Ziegler. Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät (WF): Sandra Furrer, Benjamin Krebs, Laura Schärrer, Elias Steiner, Thomas M. Studer, Reto Weg- mann. GWM: Marina Bruderer-Hofstetter, Kathryn Dawson-Townsend, Romana Franceschini-Brunner, Stefan Gysin, Yael Rachamin Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2021 Prof. Dr. Susannah Heschel (TF), Prof. Dr. Mualla Selçuk (TF), Dr. phil. Heidi Witzig (KSF), Prof. Dr. Ursula Cassani (RF), Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn (WF), Prof. Charles P. Friedman (GWM). 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 73 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Sabine Baggenstos (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Bertogg, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2020, KSF); Dr. des. Anne Beutter (Dissertationspreis, Universi- tätsverein/Universität Luzern); Dr. Willem Church (Forschungsförderungspreis; Frobenius Institut, Frankfurt am Main); Prof. Dr. Martin Hartmann (Wissenschaftsbuch des Jahres 2021 in der Sparte «Medizin & Biologie», österreichisches Bundesminis- terium für Bildung, Wissenschaft und Forschung); Andri Heimann, MA (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF/ ALUMNI Organisation); Urs Joller, BA (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF); Dr. Cyrill Mamin (Credit Suisse Award for best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Zora Matter, MA (beste Masterarbeit im Herbst- semester 2020, ALUMNI Organisation/KSF); Michael Rauchenstein, MA (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern); Dr. Philippe Saner (Ulrich-Teichler-Preis, Gesellschaft für Hochschulforschung) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Phil Baumann, Dr. Fabian Gähwiler, Dr. Philipp Rebsamen und Dr. Patrick Vogler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Michèle Bucher, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Alice Brunner, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, RF); Prof. Dr. Mira Burri (Anerkennungspreis, Luzerner Regierungsrat); Mete Erdogan, Anna Graf, Fabienne Graf, Dario Haux, Dario Picecchi, Jan Hendrik Ritter, Eliane Spirig und Ivana Vukotic (LORY-Preis zur Förderung von Open-Access-Publikationen, Universität Luzern); Nadina Isliker, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2021, RF); Maike Jeschonnek, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrssemes- ter 2021, RF/ALUMNI Organisation); Alina Krebs, BLaw, Raphael Schmid, BLaw, Dario Schönbächler, BLaw und Annina Seydel, BLaw («Honorable Mention» am Willem C. Vis Moot); Livio Mühlebach, MLaw (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/RF); Prof. Dr. Roland Norer (Ehrendoktorwürde, Universität Miskolc); Philipp Renninger, MLaw («Honourable Mention», Baxter Family Competition on Federalism); Dr. Silvan Schenkel (Dissertationspreis, Universitäts- verein/Universität Luzern) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Christian Frey (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Corinne Herger, MA (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/WF); David Huwyler, BA (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, WF); Flurin Stiffler, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrsemester 2021, WF); Peter Wallmüller, BA (bester Bachelorab- schluss im Bachelor im Frühjahrssemester 2021, WF) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Kristen Coros, MSc (bester Abschluss «Master of Science in Health Sciences» 2021, GWM) Dr. Andrea De Angelis, Forschungsmitarbeiter und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie wirken sich personalisierte Algorithmen auf die Demokratie aus? 76 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Auch 2021 hat die Fachstelle gemeinsam mit der Gleichstel- lungskommission (GLK) Diversität und Chancengleichheit an der Universität Luzern auf vielfältige Weise gefördert. Die GLK wurde von sechs auf elf Mitglieder vergrössert. Mit den neuen Mitgliedern sind erstmals alle Fakultäten und das Departement in der GLK vertreten. Damit wird der Informa- tionsfluss verbessert und die Förderung von Chancengleich- heit als Querschnittsaufgabe ermöglicht. Ein weiterer wich- tiger Meilenstein ist die neue Diversity-Strategie mit dem ergänzenden Umsetzungsplan. Im Januar hatte die Universi- tätsleitung erste Entscheide zu Massnahmen und Empfeh- lungen getroffen und damit den Startschuss zur Umsetzung gegeben. Das Berichtsjahr markierte zudem den Beginn des neuen Programms von swissuniversities im Bereich Chan- cengleichheit und Diversität. Die Universität Luzern beteiligt sich dabei aktiv an mehreren Kooperationsprojekten. Als Leading House entwickelt sie eine nationale Kampagne gegen sexuelle Belästigung an Schweizer Hochschulen. Zudem führt sie ein Pilotprojekt im Bereich Gender-Medizin durch. Des Weiteren engagiert sie sich zu den Themen Integration von Flüchtlingen sowie soziale Selektivität an Hochschulen. Ausserdem beteiligt sich die Universität Luzern an einem exklusiven Leadership-Programm für Professorinnen. FACILITY MANAGEMENT Die Auswirkungen von Corona hatten grossen Einfluss auf den Betrieb des Uni/PH-Gebäudes. Durch die temporären Gebäudeschliessungen war es dem Facility Management jedoch möglich, anstehende Wartungs- und Unterhalts- arbeiten terminlich vorzuziehen. Im Sommer folgte dann das Hochwasser, welches an mehreren Stellen direkt ins Gebäu- de eindrang und an einzelnen Stellen auch Schäden ver- ursachte. Das zweite Untergeschoss wurde präventiv ge- räumt und für den Zutritt gesperrt. Im Herbst konnten auf dem Pausenplatz auf dem Niveau des zweiten Ober- geschosses zwei Pergolen eingeweiht werden. Diese sollen den Platz attraktiver gestalten und für die Mitarbeitenden und Studierenden als Erholungs- und Treffpunkt dienen. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschenden unter erneuerten Rahmenbedingungen wirkungsvoll. Per 2021 setzte die FoKo eine Reform ihrer Förderpraxis um. Ziel ist es, die internen Abläufe effizienter zu gestalten, die Förde- rung von Projekten zu priorisieren sowie den vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin mehr Spielraum zu gewähren. Die FoKo bewilligte 26 Vorhaben (Vorjahr: 30) mit einer Summe von 337 700 Franken (Vorjahr: CHF 298 400), darunter sieben Anschub- finanzierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Unterstützungstätig- keit mit 182 Beratungen auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 183). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 60 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 72). Der SNF war mit 41 Gesuchen (Vorjahr: 62) wieder wichtigster Adressat. Die 10,92 Mio. Franken an eingeworbenen SNF-Mitteln (Vorjahr: 3,3 Mio. Franken) stellen eine neue Höchstmarke dar und übertreffen die bisherige von 2018 (CHF 10,07 Mio.). Die Drittmitteleinwer- bung via EU, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Stiftungen und privater Seite betrug für 2021 ausgezeichnete 4,81 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 2,62 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für For- schung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf eine Rekordhöhe von 15,73 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,93 Mio., 2018: CHF 11,97 Mio.). Der SNF vergibt in der Karriereförde- rung seit 2021 die Doc.CH-Beiträge zentral. Im Vergleich zum Erfolg vom Vorjahr (3 Doc.CH-Beiträge) warb 2021 niemand ein Doc.CH ein; dies aufgrund der sprunghaft gestiegenen Konkurrenz. Hingegen können auf der Postdoc-Ebene Erfolge vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility-Stipendien (CHF 219 200) und ein Postdoc.Mobility-Rückkehrbeitrag (CHF 126 000), der die Reintegration nach dem Ausland- aufenthalt erleichtern soll, weiter ein vierjähriges «Ambizio- ne»-Projekt (CHF 744 200) sowie erstmals ein fünfjähriges «Eccellenza Professorial Fellowship» (CHF 1,56 Mio.), vormals SNF-Förderprofessur. Die Graduate Academy (siehe Seite 43), die sich 2020 konstituiert hatte, schrieb im Frühling und Herbst 2021 erstmals Mobilitätsbeiträge für Forschungs- aufenthalte von Doktorierenden im Ausland aus. Sie vergab in Kooperation mit der FoKo fünf solcher Beiträge für sechs bis zwölf Monate. Diese bilden die dezentrale Nachfolge- lösung der Doc.Mobility-Stipendien, die der SNF per Ende 2020 eingestellt hatte. Die Pandemie schränkte die For- schenden auch im zweiten Jahr stark ein, besonders bei Tagungen, Workshops und Mobilität. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universi- tät wurden von swissuniversities pandemiehalber bis Ende 2021 verlängert und dann beendet. Die Universität führt die Programme mit Eigen- und anderen Drittmitteln weiter. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) durfte im Berichtsjahr sein 20-jähriges Jubiläum feiern. Aus diesem FACTS AND FIGURES 77 Anlass lief während des zweiten Halbjahrs eine umfassende Kommunikationskampagne mit dem Motto «20 Jahre HSCL: Zähl auf uns!». Realisiert wurden ein Jubiläumsfilm, ein Semesterplakat, Header, Signaturen, Filmbeiträge für die Infoscreens an allen Hochschulen auf dem Platz Luzern und Beiträge auf Social Media. Nach dem Start 2001 mit zehn wöchentlichen Trainings, neun Sportarten und einem Ski- camp wird den inzwischen über 17 000 HSCL-Teilnahme- berechtigten ein abwechslungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten geboten. 2021 organisierten und leiteten fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administrative Mitarbeitende und etwa 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende rund 160 wöchentlich stattfindende Trai- nings sowie 121 Kurse und 11 Dienstleistungen. Damit die Mitarbeitenden im Berichtsjahr trotz Pandemie, Homeoffice und digitalem Unterricht in Bewegung bleiben konnten, bot der HSCL 88 digitale Trainings in 16 Sportarten an. Im Rah- men des kontinuierlichen Ausbaus des Angebots konnte in der Administration eine weitere Person mit einem 60-Pro- zent-Pensum angestellt werden, auch wurde zum sechsten Mal in Folge ein Praktikum für Wirtschafts mittelschülerinnen und -schüler angeboten. Der HSCL veranstaltete zudem im Frühling 2021 das «Swiss University Sports Forum». Aufgrund der Covid-Situation wurde der zweitägige Anlass komplett digital durchgeführt – im Mittelpunkt standen Gastvorträge, News von Swiss University Sports und die Planung der Winteruniversiade. Bereits 2020 hatte der Prozess der Zertifizierung für den internationalen Qualitätsstandard für Hochschulsportorganisationen und Universitäten, «FISU Healthy Campus», begonnen. Über das entsprechende Label, das von der International University Sports Federation (FISU) entwickelt wurde, verfügen aktuell 74 Universitäten weltweit. In der Schweiz sind bisher drei Hochschulen zertifi- ziert respektive befinden sich im Zertifizierungsprozess. Aktuell erfüllen die Universität Luzern und der HSCL bereits 70 von 100 Kriterien, was einer Silber-Zertifizierung ent- spricht. Dies stellt einen neuen Meilenstein im Qualitätsma- nagement dar. Leider endete das Jahr mit der kurzfristigen Absage der Winteruniversiade; beim Gross anlass wären Universität und HSCL in verschiedener Weise involviert gewesen. INFORMATIKDIENSTE Auch im zweiten Pandemie-Jahr waren die Informatikdienste wieder stark gefordert: Dies mit dem digitalen Start im Frühlingssemester, dem Wechsel in den Präsenzunterricht im Herbstsemester und dem erneuten Wechsel in den digitalen Modus im Dezember im Zusammenhang mit der lange geplanten Winteruniversiade im Uni/PH-Gebäude. Daneben konnten diverse Arbeiten im Bereich der Infra- struktur gestartet und umgesetzt werden. Involviert waren die Informatikdienste zudem bei der Erneuerung des Corpo- rate Designs und beim Aufbau der Infrastruktur des «Portals für digitales Zentralschweizer Kulturgut», einem Projekt der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Corona hat auch die Arbeit des International Relations Office (IRO) geprägt. Die Zahl der Incoming- und Outgoing-Aus- tauschstudierenden innerhalb Europas kehrte auf den Stand vor der Pandemie zurück, während die Zahl der Incoming- und Outgoing-Austauschstudierenden im aussereuropä- ischen Austauschprogramm weiterhin rückläufig war. Für das Team erhöhte sich die Arbeitsbelastung, da die Inco- mings mehr Unterstützung bei der Einreise in die Schweiz sowie im Handling mit den örtlichen Covid-Beschränkungen benötigten. Mehraufwand resultierte auch durch Absagen von Austauschprogrammen aussereuropäischer Partneruni- versitäten, sodass für die Outgoings neue Lösungen gefun- den werden mussten; diese wechselten häufig an eine Partneruniversität in der Nähe. Darüber hinaus gab es einige wichtige Entwicklungen im «Swiss-European Mobility Pro- gramme» (SEMP) ab dem Herbstsemester, nämlich die Einführung von Mobilitätsstipendien ausserhalb Europas und Stipendien für eine «grünere Mobilität». Seit dem Som- mer 2021 nimmt die Universität Luzern auch am SEMP-Prak- tikantenprogramm teil, was bedeutet, dass es nun Mobili- tätsstipendien für Studierende gibt, die Praktika innerhalb Europas absolvieren. Abseits der Austauschprogramme gab es zwei weitere bemerkenswerte Entwicklungen: Seit dem Frühjahrssemester 2021 ist das IRO für die Koordination des Sprachkurs angebots der Universität zuständig, und seit dem Herbst semester gibt es eine zusätzliche Betreuungsstruktur für die regulären internationalen Studierenden. PERSONALDIENST Im Berichtsjahr gab es nur einige geringfügige Änderungen in der Personalstruktur zu verzeichnen. Der Personalbestand ist ausgewogen. Die Vollzeitstellenäquivalente sind mit einem minimen Unterschied gleich geblieben, die Stellen werden jedoch von mehr Personen ausgefüllt. Leichte Verschiebungen gab es bei den Professuren mit einem Zuwachs von fünf Personen, mit einem Minus von 13 Perso- nen ist beim Mittelbau ein geringer Rückgang zu verzeich- nen, und im administrativen Bereich gab es einen Zuwachs von sechs Stellen. Bei den Lehrbeauftragten ist ebenfalls ein 78 kleiner Zuwachs zu verzeichnen; dies im Rahmen von zwei Vollzeitäquivalenten. Nicht mitgezählt sind die Lehraufträge der Medizin. QUALITÄTSMANAGEMENT In der ersten Jahreshälfte lag der inhaltliche Schwerpunkt des Qualitätsmanagements (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung. Nach der dreitägigen Visite durch externe Gutachterinnen und Gutachter erhielt die Universität im Mai deren Bericht zur Bewertung des Qualitätssicherungssys- tems der Universität, zu dem die Universität Stellung neh- men konnte. Der Antrag zur institutionellen Akkreditierung wurde dem Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) im Juni 2022 unterbreitet. Im September erfolgte der offizielle Akkreditierungsentscheid durch den SAR, der mit Auflagen verbunden ist (siehe Seite 52). Vor dem Hintergrund dieser Auflagen hat sich das QM in der zweiten Jahreshälfte inten- siv mit der Erarbeitung eines neuen strukturierten Qualitäts- managementsystems sowie einer neuen Qualitätsstrategie befasst. Des Weiteren führte das QM im Berichtsjahr zahl- reiche interne Umfragen und Evaluationen durch und hat die umfangreichen Daten der Absolvierendenbefragung des Bundesamts für Statistik ausgewertet. Deren Ergebnisse zur Zufriedenheit mit dem Studium dienen den Fakultäten und dem Departement als Grundlage für fundierte Verbesserun- gen der Studiengänge sowie den Dienstleistungen. Im QM gab es im Berichtsjahr zudem personelle Änderungen: Dr. Marcus Mänz hat per August die neue Stelle des Leiters Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit angetreten. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2021 waren total 3211 Studierende immatrikuliert – davon mehr als 800 Newcomer. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage behielten die Studien- dienste die umorganisierte persönliche Immatrikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg bei, was sich bewährt hat. Diese zwar mit mehr Aufwand verbundene Handhabung wurde sowohl von den internationalen also auch von den inländischen Studierenden begrüsst und geschätzt. Auch bei den Schalterdiensten und bei der persönlichen Beratung erfolgte eine flexible Anpassung. Im Bereich studentische Administration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrie- ben; neu können die Anmeldung zur Re-Immatrikulation sowie diejenige zum Nebenfach ebenfalls effizient online getätigt werden. Gewisse Prozessabläufe der Zulassungs- prüfung wurden weiter optimiert und vereinheitlicht. Die Career Services haben die Studierenden in der pande- mischen Lage mit ihren Angeboten bei der Stellensuche und -bewerbung unterstützt, soweit es die Umstände zuliessen. Nicht zuletzt konnte per Mai 2021 eine weitere kompetente und engagierte Mitarbeiterin gewonnen werden, die das motivierte Team vervollständigt und verstärkt hat. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Archiv konnte sich 2021 wieder mehr als im Vorjahr auf die archivischen Aufgaben fokussieren. Dabei ging es ins- besondere um die Sicherung von Unterlagen, die dem Uni versitätsarchiv aus administrativen, juristischen oder historischen Gründen abgeliefert wurden oder, nach konkre- ten Ablieferungsvorbereitungen, im Jahr 2022 respektive künftig aufgrund prospektiver Ablieferungsvereinbarungen angeboten werden. Auch im Rahmen der Informationssiche- rung wurden die ältesten Aktenbestände aus voruniversitä- rer Zeit im Umfang von knapp 30 Laufmetern aussortiert und dem Staatsarchiv Luzern übergeben. Das betraf unter anderem das ehemalige Archiv des Katechetischen Instituts Luzern (heute RPI) von 1964 bis 2003, aber auch die ältesten Dossiers zu Studierenden der Theologischen Fakultät, die sich zwischen 1966 und 1971 exmatrikulierten. Diese Dos- siers stammen aus der Zeit, als das Studium und somit auch der Studien abschluss an der Fakultät noch nicht akademisch waren. Nichtsdestotrotz wurden sie bis zum Ablauf der für Studierendendossiers bewährten fünfzigjährigen Aufbewah- rungsfrist im Universitätsarchiv gesichert. Die Anfragen zu diesen Dossiers versiegten denn auch erst in den letzten Jahren. Im Vergleich dazu hatten die anderen Anfragen nach Unterlagen oder Archivalien, etwa zur Geschichte der Insti- tution, zu ehemaligen Mitarbeitenden oder Studierenden, auch zu Abschlussarbeiten besonders der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, weder zu- noch abge- nommen. Wegen des Schwerpunkts bei der Überlieferungs- bildung wurden die anderen Archivaufgaben, vor allem die Erschliessung der Archiveingänge, ebenso im üblichen Rahmen erledigt. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die Arbeit der Universitätskommunikation war im Berichts- jahr erneut massgeblich durch Corona geprägt. Die meist sehr kurzfristigen Anpassungen der Schutzmassnahmen verlangten nach raschem und flexiblem Handeln, war es doch das Ziel, durch eine schnelle und vorausschauende Kommunikation zu möglichst viel Stabilität in einer unsiche- ren Situation beizutragen. Wie bereits im Vorjahr mussten verschiedene Studienwahlanlässe pandemiebedingt digital durchgeführt werden. Immerhin konnte der Bachelor-Infotag im November wieder vor Ort stattfinden. Gleichzeitig be- stand die Möglichkeit digital teilzunehmen. Die im Vorjahr angegangene Weiterentwicklung des Corporate Design (CD) FACTS AND FIGURES 79 erforderte auch eine Anpassung der Website der Universität. Dies wurde genutzt, um nebst den CD-bedingten Änderun- gen funktionale Verbesserungen vorzunehmen. Nun präsen- tiert sich die Website www.unilu.ch in einer moderneren Optik und mit vereinfachter Navigation, die insbesondere der immer breiteren Nutzung auf Smartphones und Tablets besser Rechnung trägt. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Aus- kunftspersonen. Die Medienschaffenden profitieren so von kompetenter Auskunft und die Universität erhält eine erhöh- te Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Im Frühjahr liess die Corona-spezifische Arbeitsbelastung deutlich nach, weswegen sich das Zentrum Lehre wieder auf die Kerngeschäfte konzentrieren konnte. Getreu dem Motto, Bewährtes nicht über Bord zu werfen und gleichzeitig für Neues offen zu bleiben, ist das Zentrum bestrebt, die Coro- na-bedingten digitalen Tools mit Präsenzelementen zu verbinden: So werden z.B. bei dem seit dem Sommer online per OLAT angebotenen «Basiskurs Hochschuldidaktik» die digitalen Möglichkeiten ähnlich dem Inverted-Classroom- Modell genutzt: Inhalte, die sehr gut im Selbststudium angeeignet werden können, werden zeit- und ortsunabhän- gig multimedial angeboten und in Präsenzveranstaltungen vertieft. Auch neue Angebote für fortgeschrittene Lehrende konnten initialisiert werden. Ausserdem wurde begonnen, diverse Reglemente des Zentrums Lehre und der Universitä- ren Lehrkommission (ULEKO) zu erstellen, zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die nationale und internationale Zu- sammenarbeit wurde verschiedentlich fortgesetzt und vertieft, wodurch u.a. Webinare angeboten werden konnten. Der «Begegnungstag», ein Projekt der kantonalen Dienst- stelle Gymnasien in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Schulen und Hochschulen der Zentral- schweiz, fand im Oktober mit einem digitalen Anlass den (vorläufigen) Abschluss. Das digitale Format konnte inno- vativ genutzt werden und überzeugte die Teilnehmenden: Nach den beiden Keynotes wurden in Kleingruppen Fragen diskutiert und die Resultate online festgehalten. Anschlies- send wurden diese zurück ins Plenum gegeben. Ein digitaler Apero mit vorab physisch versandten Getränken und Snacks rundete den Tag ab. So stand das Berichtsjahr im Zeichen der Erkundung innovativer Nutzung der digitalen Möglichkeiten. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Berichtsjahr feierte die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern ein kleines Jubiläum: Seit genau zehn Jahren existiert die gemeinsame Freihandbibliothek von Universität und Pädagogischer Hochschule Luzern. Und bis heute ist diese mit ihren bis zu 300 000 Medien sowie 620 Lernplät- zen die grösste Freihandbibliothek in der Zentralschweiz. Aufgrund der fortwährenden Pandemie gestaltete sich der Betrieb jedoch weiterhin anspruchsvoll. Knapp die Hälfte der Lernplätze war gesperrt, und die Nutzung derselben mit Mundschutz wurde zur (wenn auch unlieb samen) Regel. Während dies zwar zu einem Rückgang der Ausleihe von Printbüchern führte, nahmen insbesondere Dienstleistungen wie die Digitalisierung, der Versand von Medien und die Nutzung elektronischer Ressourcen weiter zu. Ein besonde- res Augenmerk erfuhr der Auftritt der ZHB auf der Website der Universität: www.unilu.ch/bibliothek. Der Bereich wurde komplett neu konzipiert – weg von der bisherigen Ausrich- tung auf das Dienstleistungsangebot der ZHB hin zum Fokus auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Nutzen- den an der Universität. Neu gibt es ein Informationspaket speziell für die Erstsemesterstudierenden, begleitet von Informationen für die fortgeschrittenen Studierenden sowie ebenso für die Forschenden und Lehrenden – bei Letzteren auch im Zusammenhang mit den nationalen und internatio- nalen Entwicklungen im wissenschaftlichen Publikations- wesen. Ergänzend hierzu wurde das Schulungsangebot der ZHB im Rahmen der Informationskompetenz prominenter platziert. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 80 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Rolf Bossart Geschäftsführer Detaillistenverband Kanton Luzern Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleitung Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2022 Matthias Angst, Präsident Rektor Kantonsschule Wohlen Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften Freischaffende Texterin Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Business Development Coordinator Gonser AG Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Dr. Ralph Hemsley, Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Team Head Employee Monitoring UBS Felix Hunger, Co-Sektionsvorsteher Theologie Katholischer Pfarrer, freiberuflicher Coach und Organisationsberater Yves Spühler, Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftspolitischer Mitarbeiter Industrie- und Handels- kammer Zentralschweiz IHZ Beirat Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 81 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die private Stiftung ist unabhängig von der Universität. Sie ermöglicht es, Forschung und Lehre in Richtung Exzellenz weiterzuentwickeln, indem sie Partnerschaften mit Unter- nehmen, Organisationen, Stiftungen und Privatpersonen begründet. Auf diese Weise macht sie es möglich, die Uni- versität zu einer der führenden humanwissenschaftlichen Universitäten in Europa zu entwickeln. In besonderer Weise sucht die Stiftung die Zusammenarbeit mit gesellschaft- lichen und wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in den Bereichen Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung. Im Berichtsjahr hat sie gemeinsam mit der Universität die erste «Presidential Lec- ture» mit dem Philosophen und Publizisten Dr. Richard David Precht durchgeführt. www.stiftung-unilu.ch Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan Theologische Fakultät Universität Luzern BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hat im September 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2022 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre Verwaltungsrätin Josef Felder Verwaltungsrat Etienne Jornod Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal- tungsratspräsident NZZ Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Lorenz Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Verwaltungsrätin FehrAdvice & Partners AG Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Doris Russi Schurter VR-Präsidentin Helvetia Versicherungen Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Prof. Dr. Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie werden wir in Zukunft (digital) bezahlen? 84 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Flex-Studium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music NEU Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences NEU Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decisive Leadership CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS in Business and Marketing Analytics CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2022 85 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) NEU: Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2022 86 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Mitarbeit: Anna Chudozilov Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Portraits, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 12: ©swiss-image.ch/Andy Mettler; S. 21: ©iStock.com/caughtinthe; S. 25: ©iStock.com/ BorisBrown; S. 29: ©iStock.com/imaginima; S. 37: ©iStock. com/andrei_r; S. 38: Valentin Luthiger / Institut Kulturen der Alpen; S. 39: Roberto Conciatori; S. 50: ©Unsplash/Claudio- Schwarz, ©iStock.com/Natali_Mis, Benno Bühlmann; S. 51: ©iStock.com/metamorworks; S. 52: ZFV; S. 53: Simon Leib- undgut, Winteruniversiade; S. 54: ©iStock.com/peterschrei- ber.media; S. 55: Silvan Bucher; S. 56: Roberto Contiatori; S. 57: ©iStock.com/AdamSmigielski Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2022 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Erstellungsdatum: 18.08.2022

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    Microsoft Word - Masterarbeit LM 04.07.2013.docx

    die z.T. verheerende Wirkung die- ser Deliktsart hervor. Die Strafverfolger stehen also einem Täter

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Algorithmic Transference: People Overgeneralize Failures of AI in the Government

    propensity to utilize public ser- vices. By focusing on inferential judgments and their downstream

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    Erstellungsdatum: 23.02.2023

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    Aging, Functioning, and Rehabilitation: Proceedings of a Workshop

    aging, and rehabilitation; health ser- vices delivery and person-centered care; and the role of advocacy

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    Erstellungsdatum: 26.08.2024

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    QMS Forschungsevaluation Bericht 101 FINAL

    PROREKTORAT FORSCHUNG QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT FORSCHUNGSKOMMISSION FROHBURGSTRASSE 3 POSTFACH 6002 LUZERN quality@unilu.ch www.unilu.ch Datum: 13. Oktober 2023 Forschungsevaluation 2023 Berichtsperiode 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 2 Änderungsverzeichnis Version Änderung Wer Datum 0.01 Start SQM 06.02.2023 0.02 Struktur vorgestellt auf der Sitzung der Forschungskommission am 3. März 2023 SQM 03.03.2023 0.03 Version vorgelegt an der Sitzung der Qualitätskommission vom 3. Mai 2022 SQM 02.05.2023 1.00 Version nach Feedback der Fakultäten aktualisiert und dem Prorek- torat Forschung vorgelegt SQM 16.06.2023 1.01 Version der Universitätsleitung vorgelegt, zur Veröffentlichung frei- gegeben SQM 13.10.2023 Erstellt durch Marcus Mänz E-Mail marcus.maenz@unilu.ch Forschungsevaluation 2023 3 Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungen ..................................................................................................................................... 5 2 Referenzen ........................................................................................................................................ 5 3 Einleitung .......................................................................................................................................... 6 4 Personal ............................................................................................................................................ 8 5 Forschungsstellen ............................................................................................................................ 9 6 Wissenschaftliche Publikationen .................................................................................................. 10 6.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 10 6.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 12 6.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 15 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 17 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 20 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 24 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 25 7 Projekte ........................................................................................................................................... 27 7.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 27 7.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 30 7.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 34 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 37 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 41 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 44 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 47 8 Nachwuchsförderung ..................................................................................................................... 50 8.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 50 8.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 54 8.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 57 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 57 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 57 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 57 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 57 9 Andere Dienstleistungen ............................................................................................................... 58 9.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 58 9.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 60 9.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 62 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 62 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 63 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 63 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 64 9.8 Ausgewählte Vorträge ...................................................................................................................... 65 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen .......................................................................................................... 67 9.10 Ausgewählte Medienauftritte ............................................................................................................ 70 9.11 Ausgewählte Begutachtungen .......................................................................................................... 74 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich .............. 75 Forschungsevaluation 2023 4 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen .............................................................................. 78 Forschungsevaluation 2023 5 1 Abkürzungen FIS Forschungsinformationssystem FoKo Forschungskommission FRW Finanz- und Rechnungswesen GA Graduate Academy GLK Gleichstellungskommission GMF Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin IRO International Relations Office KSF Kultur- und Sozialwissenschaftlische Fakultät PAD Personaldienst PF Prorektorat Forschung PLIB Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen PPP Prorektorat Personal und Professuren RF Rechtswissenschaftliche Fakultät SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SNF Schweizerische Nationalfonds SQM Stelle für Qualitätsmanagement TF Theologische Fakultät WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ZHB Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ZL Zentrum Lehre 2 Referenzen Dokumente Ablage Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul- bereich (SR 414.20). Link Akkreditierungsverordnung HFKG. Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 / Stand 1. Januar 2021. (SR 414.205.3), Standard 3.2 Link AAQ (2018), Institutionelle Akkreditierung: Leitfaden, Erläuterungen, Standard 3.2 Link Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et sociales», 2018. DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012 Link Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsin- formationen an Schweizer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlun- gen. Link Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandsaufnahme der Doktorats- programme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Anhang swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbildung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. Link swissuniversities, Position von swissuniversities zum Doktorat, Bern, 22. April 2021 Link https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/691/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/362/de https://aaq.ch/akkreditierung/institutionelle-akkreditierung/ https://sfdora.org/ https://edoc.unibas.ch/54788/ https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat Forschungsevaluation 2023 6 3 Einleitung Dieser Bericht zur Forschungsevaluation gibt einen allgemeinen Überblick und eine Einschätzung über die Aktivitäten und Ergebnisse der Forschung sowie über die Nachwuchsförderung und andere Dienstleis- tungen der Universität. Die Forschungsevaluation soll die Entwicklung der Forschungsstrategie der Univer- sität und ihrer Fakultäten unterstützen und die Anfor- derungen des HFKG und der Akkreditierung der Uni- versität erfüllen. Sie wird jährlich durchgeführt. In den 2010er Jahren führte die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen (CRUS, heute swissuni- versities) Untersuchungen durch, um die For- schungsevaluation für die Akkreditierung der Univer- sitäten zu spezifizieren. Die Forschungsevaluation in den Humanwissenschaften stellt dabei besondere Herausforderungen dar.1 Die Qualität der Forschung lässt sich nicht einfach mit herkömmlichen Messin- strumenten abbilden.2 Die verschiedenen Disziplinen der Humanwissenschaften unterscheiden sich unter anderem durch die Form der Veröffentlichungen, die verwendeten Sprachen, die für die Projekte benötigte Zeit und die Zitierpraxis. Man sollte eher von einer Vielzahl von Forschungspraktiken als von einer stan- dardisierten Forschungskultur sprechen. Aus diesem Grund sollten differenzierte Formen der Evaluierung unter Einbeziehung der betroffenen Disziplinen entwi- ckelt werden, eine qualitative statt nur quantitative Evaluierung, die die differenzierte Strategien unter- scheidet und in der Regel langfristig angelegt ist. Wie alle anderen Schweizer Universitäten steht die Universität Luzern im Rahmen des institutionellen Ak- kreditierungsprozesses der Hochschulen jedoch vor der Herausforderung, über ihre Forschungsleistung Rechenschaft abzulegen und eine Evaluation zu ent- wickeln, die ihre Forschungsstrategie(n) unterstützt. Um diese Evaluierung zu strukturieren, orientiert sich die Universität Luzern am Ansatz der Universität Bern und den Untersuchungen, die sie zusammen mit den Universitäten Basel und der italienischen Schweiz bezüglich der Standardisierung von For- schungsinformationen an Schweizer Universitäten durchgeführt hat.3 Die Forschungskommission hat daher entschieden, die Evaluation in vier Themenbe- reiche zu gliedern: wissenschaftliche Publikationen (Was sind die Hauptergebnisse unserer Forschung?), Projekte (Wie führen wir unsere Forschung durch?), 1 Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et so- ciales», 2018. 2 Siehe die DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012, der sich die Universität Luzern angeschlossen hat. Nachwuchsförderung (Wie unterstützen wir den wis- senschaftlichen Nachwuchs und welchen Beitrag leistet er zur Entwicklung der Forschung?) und an- dere Dienstleistungen der Universität (Welche for- schungsnahen Dienstleistungen erbringen wir für die Wissenschaftsgemeinschaft und die Gesellschaft?). Um die Evaluation an die verschiedenen Forschungs- kulturen der Universität anzupassen, wurden die Fa- kultäten einbezogen, damit sie ihre eigene Bewer- tung vornehmen konnten, indem sie ihre Ziele, ihre Forschungskultur(en), ihre Leistungen und die sich daraus ergebenden strategischen Ausrichtungen in- nerhalb des von der Universität vorgegebenen Rah- mens erläutern. Jede von ihnen hat ihren eigenen Bericht (im Anhang) vorgelegt, in dem sie die aus ih- rer Sicht wichtigen Elemente hervorheben, das Ge- samtverständnis der Forschungsleistung der Univer- sität bereichern und die Denkansätze für ihre Ent- wicklung lenken konnte. Der Bericht der Universität besteht somit aus einer Konsolidierung der Erkennt- nisse aus den Berichten der Fakultäten, einer Ana- lyse der jeweiligen Beiträge der Fakultäten zur For- schungsleistung der Universität und einer Analyse der Unterstützung, die die Universität für die For- schung und die damit verbundenen Leistungen leis- tet. Die Evaluation bezieht sich auf die letzten vier Jahre, mit einem Schwerpunkt auf den Aktivitäten im Jahr 2022, um der Periodizität der Leistungsvereinbarung der Universität zu entsprechen. Sie stützt sich auf mehrere Datenquellen. Erstens entwickelt die Universität ein Forschungsinformati- onssystem (FIS), das von den Forschenden selbst gespeist wird. Dieses System ist die wichtigste Infor- mationsquelle für Publikationen, Projekte und andere forschungsbezogene Leistungen. Das System weist jedoch Einschränkungen auf, die mit dem Selbstver- ständnis der Forschenden über ihre eigene For- schung (das einem auf einem forscherzentrierten Konzept basierenden System inhärent ist) und der Selbstdeklaration von Informationen zusammenhän- gen. Im Allgemeinen kann das FIS nur die erfassten Infor- mationen wiedergeben, die sich trotz aller Bemühun- gen um eine qualitativ hochwertige und umfassende Wiedergabe als ungenau oder unvollständig 3 Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsinformationen an Schwei- zer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlungen. Forschungsevaluation 2023 7 erweisen können. Die Vollständigkeit der Daten im FIS verbessert sich kontinuierlich, da der Eingabe- prozess allmählich in den Alltag der Forschenden an der Universität integriert wird. Das FIS verwendet nicht den Begriff und die Logik des "drittmittelfinanzierten Projekts", sondern des "Forschungsprojekts", wie es vom Forschenden defi- niert wird. Dieses kann drittmittelfinanziert oder nicht drittmittelfinanziert sein. Dieses Konzept kann zu Dis- krepanzen mit dem von der Förderinstitution (insbe- sondere der SNF) definierten Projektbegriff und zu verwirrenden aggregierten Ergebnissen führen (Mehrfacheingaben, fehlerhafte oder fehlende Einga- ben usw.). Aus diesem Grund beziehen wir uns da- her für SNF-Projekte auf das SNF-Portal und für die finanziellen Aspekte der Drittmittelprojekte auf die Daten des Finanz- und Rechnungswesens der Uni- versität (FRW). Es ist jedoch zu beachten, dass bei einigen SNF-Pro- jekten, an denen Universitätsangehörige massgeblich beteiligt sind, treten Partnerinstitutionen als Gesuch- stellende Institutionen in Erscheinung (insbesondere für die GMF). Solche Projekte geraten aus dem Blick- feld, wenn nur Projekte in die Analyse einbezogen werden, bei denen die Universität Luzern gesuchstel- lende Institution ist. Darüber hinaus ermöglicht die vom FRW verwendete Nomenklatur keine detaillierte Analyse der Mittelzuweisung, abgesehen von der Un- terscheidung zwischen den Quellen der Unterstüt- zung. Die Finanzanalyse der Forschung bleibt somit sehr allgemein. Die Fakultäten werden für die Zusammenstellung des Berichts zur Forschungsevaluation um zusätzliche In- formationen gebeten, die häufig qualitativer Natur sind. So haben sie in ihrem Bericht die für sie wichti- gen Arten von Publikationen bestimmt und illustrative Beispiele geliefert. Sie erläutern ihre Forschungsstra- tegie und -organisation sowie starke thematische Trends. Die Fakultäten verwalten den Grossteil der Daten über den Nachwuchs, während das Prorekto- rat Forschung die ergänzenden Daten über die uni- versitären Fördermassnahmen liefert. Die Fakultäten sind auch für die Einschätzung anderer Leistungen verantwortlich, für die sie manchmal eigene Informati- onen oder zusätzliche Informationen (z. B. zu wissen- schaftlichen Tagungen) bereitstellen müssen, auch wenn die meisten davon vom FIS stammen. Bei der Evaluierung der Forschung sollten die einge- setzten persönlichen Ressourcen berücksichtigt wer- den. Dieser Indikator sollte jedoch mit Vorsicht ver- wendet werden. Erstens ist es nicht so einfach, die Ressourcen im Zusammenhang mit ihrem Engage- ment in der Forschung festzustellen. Zweitens kön- nen sich die Forschungsmodalitäten als mehr oder weniger arbeitsintensiv erweisen. Eine sehr allge- meine Schätzung der Ressourcen (auf der Grundlage der Anzahl der Professuren pro Fakultät) behalten wir hier der Erläuterung von Unterschieden im For- schungsprofil der Universität vor. Der Evaluationsprozess wurde mit der Erstellung ei- nes Canvas anlässlich der Sitzung der Forschungs- kommission vom 27.10.2022 gestartet. In einer ers- ten Phase wurde eine erste Version der Fakultätsbe- richte auf der Grundlage der Daten des FIS 2021 er- stellt. In einer zweiten Phase wurde eine zweite Ver- sion der Fakultätsberichte mit den Daten des FIS für 2022 erstellt, die in der Sitzung der Forschungskom- mission vom 3.3.2023 vorgestellt wurden. In der drit- ten Phase wurde der konsolidierte Universitätsbericht erstellt, der der Universitätsleitung vorgelegt wird. Forschungsevaluation 2023 8 4 Personal Professuren (Vollzeitäquivalent VZÄ %) pro Fakultät, 2019-2022 Forschungspersonal nach Fakultät (N, Vollzeitäquivalent VZÄ %), 2019-2022 Fakultät Status 2019 2020 2021 2022 TF Professuren* 12 (1025%) 14 (1145%) 14 (1045%) 14 (1045%) Mittelbau** 31 (1495%) 35 (1875%) 37 (2125%) 41 (2355%) KSF Professuren* 21 (2000%) 22 (2030%) 24 (2100%) 23 (2075%) Mittelbau** 89 (5605%) 79 (5020%) 77 (4820%) 79 (4855%) RF Professuren* 27 (2200%) 26 (2075%) 27 (2125%) 28 (2225%) Mittelbau** 122 (5740%) 134 (6245%) 111 (4941%) 97 (4025%) WF Professuren* 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) Mittelbau** 35 (1780%) 47 (2105%) 34 (1735%) 43 (2130%) GMF Professuren* 5 (330%) 7 (430%) 9 (530%) 9 (530%) Mittelbau** 20 (1650%) 29 (2010%) 41 (2485%) 49 (2835%) * Professuren, Förderprofessuren, Assistenzprofessuren ** Forschungsbeauftrage, Oberassistierende, Doktorierende, Assistierende Quelle: PAD Forschungsevaluation 2023 9 5 Forschungsstellen Stelle Fakultät Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) TF, KSF Institut für Sozialethik (ISE) TF Ökumenisches Institut (ÖI) TF Religionspädagogisches Institut (RPI) TF Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) TF, KSF Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) TF, RF Zentrum Religionsforschung (ZRF) TF, KSF Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen TF Ethnologisches Seminar KSF Historisches Seminar KSF Philosophisches Seminar KSF Politikwissenschaftliches Seminar KSF Religionswissenschaftliches Seminar KSF Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung KSF SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften KSF Soziologisches Seminar KSF Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) RF Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) RF Justiciability of the Energy Strategy 2050 RF Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) RF Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) RF Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) RF Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) RF Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) RF Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern RF Center for Human Resource Management (CEHRM) WF Institute of Marketing and Analytics (IMA) WF Center for Rehabilitation in Global Health Systems GMF Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS)* GMF Swiss Learning Health System (SLHS) GMF Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) GMF Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care GMF Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) - Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern** - Ökumenischer Institut Luzern (Öl) - Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern** - * Kooperation des Schweizer Paraplegiker-Zentrums in Nottwil, des Luzerner Kantonsspitals und der Universi- tät Luzern. ** Fakultätsübergreifend, unabhängig. Forschungsevaluation 2023 10 6 Wissenschaftliche Publikationen 6.1 Für die gesamte Universität Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. …: Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehr- buch. Forschungsevaluation 2023 11 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 1’200 246 301 340 313 Buchkapitel 823 267 186 195 175 Monografie 126 33 34 38 21 Hrsg. eines Sammelbandes / Konferenzbandes 147 36 35 39 37 Andere Publikationen* 269 74 81 85 29 Total 656 637 697 575 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehrbuch. Anzahl der Publikationen per Fakultät, 2019-2022 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 12 6.2 Kommentar Wissenschaftliche Publikationen bilden die Haupter- gebnisse der Forschung. Dieses Ergebnis unter- scheidet sich zwischen den Fakultäten, die unter- schiedliche Forschungskulturen aufweisen. Die GMF konzentriert sich auf Zeitschriftenartikeln mit Peer-Review-Verfahren, das die Qualität der Pub- likationen sicherstellt und dokumentiert. Die Fakul- tätsmitglieder publizieren regelmässig in international angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften. Inhalt- lich spiegeln die Publikationen die Disziplinen der Fa- kultät wider, d. h.: ­ Gesundheitsförderung und Prävention, ­ Gesundheitskommunikation, ­ Gesundheitsverhalten, ­ Gesundheitsökonomie und -politik, ­ Versorgungs- und Gesundheitssystemforschung, ­ die medizinischen Wissenschaften sowie ­ die Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswis- senschaften. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere Publi- kationen in Zeitschriften mit Bezug zu Kinderonkolo- gie, Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Querschnittslähmung, Neurorehabilitation, der ganz- heitlichen Rehabilitation, Digitalisierung und Nutzung digitaler Technologien in der medizinischen Versor- gung, allgemeine Versorgungsthemen, Gesundheits- kompetenzen, gesundheitsökonomische Fragestel- lungen, Kosten und Finanzierung des Gesundheits- wesens, individuelles Entscheidungsverhalten sowie Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung im Allgemeinen. Die Forschungsleistung der GMF anhand der Anzahl Publikationen steigerte sich in den vergangenen Jah- ren stetig, was vor dem Hintergrund der Entwicklung des Forschungskörpers der Fakultät gesehen werden muss. Die Anzahl der Publikationen erreicht mittler- weile etwa ein Fünftel der Veröffentlichungen der Universität. Es ist ein Ziel der Fakultät, die For- schungsproduktivität aufrecht zu erhalten bzw. weiter zu steigern, um die Fakultät national und international als Forschungskompetenzzentrum in den Gesund- heitswissenschaften, den medizinischen Wissen- schaften, und den Rehabilitations- und Funktionsfä- higkeitswissenschaften zu positionieren. In ähnlicher Weise konzentriert sich die WF auf Arti- kel mit Peer-Review in anerkannten Zeitschriften. Im Laufe des Jahres 2022 haben Mitglieder der Fakultät eine Vielzahl von Artikeln in den Bereichen Volkswirt- schaft, Personalwesen und Marketing veröffentlicht, unter anderem: - zu den Auswirkungen von verschiedenen Facet- ten des Föderalismus auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, - zur relativen Bedeutung von Selektions- und An- reizeffekten für das Stimmverhalten von Politike- rinnen und Politikern, - zur personellen Durchlässigkeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft, - zum Umgang von HRM-Fachpersonen mit wider- sprüchlichen Situationen und Ansprüchen, - zum Einfluss bestimmter Stellencharakteristika auf die Möglichkeit von Führungspersonen, ihr Potenzial transformationaler Führung auszu- schöpfen, - zum Einfluss von Führung und Empowerment- Praktiken im Kontext organisationalen Wandels, - zu den Implikationen von Non-Fungible Tokens (NFTs) für die Marketingwissenschaft, - zum Einfluss von KI auf Kreativität im Bereich O- pen Innovation, - zu den Möglichkeiten von Augmented reality im herkömmlichen Detailhandel, - zu den Implikationen von Altersunterschieden zwischen Marketingverantwortlichen und ihren Zielgruppen und - zur Gewinnung von Informationen zur Herkunft von Hotelgästen aus Online Reviews geforscht. In quantitativer Hinsicht kann die Anzahl der Publika- tionen der WF angesichts ihrer geringen Grösse von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Diese Schwan- kungen wirken sich kaum auf das Ergebnis für die gesamte Universität aus (etwa 5 % der Publikatio- nen). Die Anzahl der Zeitschriftenartikeln hat sich hin- gegen seit der Gründung der Fakultät gut entwickelt. Die Publikationen der KSF spiegeln die Pluralität ih- rer Forschung wider, die auf ihre verschiedenen Se- minare (Ethnologie, Geschichte, Kulturwissenschaf- ten und Wissenschaftsforschung, Philosophie, Politik- wissenschaft, Religionswissenschaften, Soziologie) verteilt ist. Der Schwerpunkt liegt auf der Qualität der Publikationen in renommierten Zeitschriften und pro- minenten Verlagen. Auch die Verfügbarkeit als Open Access spielt eine Rolle. Die Fakultät belegt in ihrem Bericht diese Ausrichtung mit einer Auswahl an bei- spielhaften Veröffentlichungen, die sich auf ihre ver- schiedenen Seminare verteilen. Sie hebt auch ver- schiedene erhaltene Auszeichnungen hervor. Quantitativ sind die Publikationen der KSF (die etwa ein Viertel der Veröffentlichungen der Universität aus- machen) in den letzten Jahren etwas zurückgegan- gen, insbesondere was Buchkapitel und sonstige Publikationen betrifft. Diese Entwicklung ist im Zu- sammenhang mit der gemeinsamen Zunahme von Forschungsevaluation 2023 13 Publikationen mit Peer-Review und der mit diesem Prüfungsverfahren einhergehenden Verlängerung der Veröffentlichungszeiten zu bewerten. Bemerkenswert ist auch, dass etwa ein Drittel der Zeitschriftenartikel als Open Access zugänglich ist. In der Rechtswissenschaft wird ein externes Peer- Review-Verfahren nur selten verwendet. Die Quali- tätskontrolle erfolgt über die jeweiligen Verlage, Zeit- schriften, etc. In ihrem Bericht hebt die RF ihre be- merkenswerten Veröffentlichungen hervor, die nach den klassischen Rechtsgebieten (Privatrecht, öffentli- ches Recht, Strafrecht und juristischen Grundlagefä- chern) geordnet sind. Besonders hervorgehoben wer- den Standardwerke, Buchkapitel und Zeitschriftenar- tikel, die bedeutende Beiträge in all diesen Bereichen belegen. Da viele Rechtsgebiete eher national aus- gerichtet sind, publizieren die Angehörigen der RF weniger auf Englisch, aber die Fakultät kann Publika- tionen in renommierten Verlagen (Oxford University Press, Cambridge University Press) und anerkannten englischsprachigen Zeitschriften nachweisen. Nen- nenswerte Besonderheiten im Bereich Rechtswissen- schaften sind Kommentare zum Recht und Urteilsbe- sprechungen, welche die Fakultätsmitglieder erstel- len. Als grösste Fakultät trägt die RF mehr als ein Drittel zu den Publikationen der Universität bei. Dieses Er- gebnis muss zudem im Zusammenhang mit der Er- stellung arbeitsintensiver Werke beurteilt werden. Wie die Ergebnisse der TF zeigen, spielen Veröffent- lichungen mit Peer-Review-Verfahren eine Rolle. Die Qualität von Publikationen lässt sich aber nicht allein daran ermessen, ob ein solches Verfahren stattge- funden hat oder nicht. In gewissen Aktivitäten und Teildisziplinen der Theologie drückt sich die Qualität anders aus. In der Exegese des Alten und Neuen Testaments stellt der Bibelkommentar an sich eine Prestigepublikation dar, die vielen anderen Publikati- onsformen vorangeht. Die TF orientiert sich bei der Bewertung ihrer Publikationen zudem an einer Liste renommierter Verlage, Sammlungen und Zeitschrif- ten (LITaRS-Liste Louvain Index of Theology and Re- ligious Studies for Journals and Series). Eine weitere Form der Anerkennung der Qualität von Publikatio- nen sind Rezensionen von Monografien, die in den Bibliographien der Forschenden aufgeführt werden. Auch Zitationen (z. B. bei academia.eu, Scopus, Web 4 Man könnte auch das Habilitationsverfahren erwähnen, das auch die RF und die KSF betrifft. So wird im Rahmen des Verfahrens eine zweite Monografie verlangt, die ein Ex- pertengremium evaluiert, das den Peer-Review-Prozess, der mit der Veröffentlichung verbunden ist, in den Hinter- grund drängt. of Science, Google Scholar) können ein wertvolles Bewertungskriterium darstellen.4 Indem sie ihre wichtigsten Publikationen hervorhebt, orientiert sich die TF an der Praxis der SNF und den Richtlinien der DORA-Erklärung. In quantitativer Hin- sicht verzeichnete die Fakultät in den letzten Jahren einen relativen Rückgang der Veröffentlichungen (insbesondere bei den Buchkapiteln), der auf den Generationswechsel in der Fakultät zurückzuführen ist und die damit verbundenen temporären Vakanzen auf mehreren Professuren. Alle Fakultäten weisen qualitativ hochwertige Publi- kationen auf. Diese sind jedoch je nach Fachrichtung unterschiedlich ausgeprägt. Artikel in führenden Zeit- schriften oder Veröffentlichungen in anerkannten Ver- lagen stehen in allen Fakultäten an prominenter Stelle. Die GMF, die WF und zu einem bedeutenden Teil die KSF legen den Schwerpunkt auf Publikatio- nen mit Peer-Review. Die KSF, RF und TF betonen zudem die Bedeutung der Buchveröffentlichung. Ins- besondere Referenzbücher bilden einen bemerkens- werten Teil des Schaufensters der RF, neben fach- spezifischen Publikationsformaten wie Gesetzeskom- mentaren oder Urteilsbesprechungen. Die TF er- wähnt noch den Bibelkommentar als spezifische Form der Qualitätspublikation. Insgesamt ist es wich- tig, eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, um die Qualität der verschiedenen Formen von Veröf- fentlichungen in den von der Universität abgedeckten unterschiedlichen Disziplinen zu bewerten. Mit 600 bis 700 wissenschaftlichen Veröffentlichun- gen pro Jahr könnte die Universität die Teilnahme an führenden Universitätsrankings wie dem Times Hig- her Education World University Ranking5 in Betracht ziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die An- forderungen genauer geklärt werden. Diese Rankings sind eher naturwissenschaftlich als geisteswissen- schaftlich orientiert. Sie bezeichnen nicht eindeutig den intrinsischen wissenschaftlichen Wert der For- schung, sondern drücken eher den Reputationswert aus. Mit einem Drittel bzw. einem Viertel der Veröffentli- chungen sind die RF und die KSF als die numerisch zwei grössten Fakultäten die Powerhouses der Uni- versität. Die GMF ist jedoch die einzige Fakultät, die eine quantitative Entwicklungsfähigkeit aufweist (bis zu einem Fünftel). Hinter der GMF liegt die TF (etwas mehr als 15%) und die WF (5%) mit ihren relativ 5 Eines der Kriterien für dieses Ranking ist "1.000 akademi- sche Papiere über fünf Jahre". Die anderen Kriterien betref- fen die Lehre auf Bachelor-Niveau und die disziplinäre Viel- falt (weniger als 80% der Leistungen werden von einer ein- zigen Disziplin erbracht. Forschungsevaluation 2023 14 begrenzten Personalkapazitäten. Abgesehen von der Typologie und damit Unterscheidung der Veröffentli- chungen, die wichtig ist, ist diese Kapazität auch für den Zugang zu universitären Rankings von Bedeu- tung. So kann man eine Vielfalt von Profilen in Bezug auf die wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Uni- versität erkennen. Aber auch wenn die Analyse die Vielfalt und Qualität des Outputs der Fakultäten be- legt, gibt sie noch keine genaue Auskunft über ihr Im- pact. Ein reputationsorientiertes Verständnis des Im- pacts der Forschung der Universität könnte jedoch gegebenenfalls die Anerkennung der Universität noch weiter erhöhen. Das Thema Open Science ist zudem ein strategi- sches Ziel von swissuniversities, das die Universität derzeit in ihre Politik integriert. Die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) greift die Thematik der O- pen Science / Open Access in ihren Kursen auf, die sich auch an Forschende der UNILU richten.6 Bisher hat jedoch nur die KSF über den Anteil ihrer Open- Access-Publikationen berichtet, während die anderen Fakultäten gelegentlich bestimmte Publikationen er- wähnen. In Zukunft sollten in diesem Bereich Ziele gesetzt und in den nächsten Evaluationsberichten darüber berichtet werden. Dabei gilt zu beachten, dass auch sachliche Gründe dafür sprechen können, Forschungsergebnisse als lizenzierte Verlagspublika- tion zu veröffentlichen. 6 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 Forschungsevaluation 2023 15 6.3 Theologische Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 147 36 (27%) 42 (36%) 34 (59%) 35 (49%) Buchkapitel 210 70 (26%) 57 (14%) 43 (35%) 40 (48%) Monografie 25 3 (33%) 9 (55%) 7 (29%) 6 (50%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 34 7 (29%) 8 (25%) 9 (33%) 10 (60%) Andere Publikationen** 7 3 4 0 0 Total 119 120 93 91 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Abschlussarbeit, Beitrag in einem Kommentar Forschungsevaluation 2023 16 Ausgewählte Publikationen - Ederer, Matthias. Wie gebildet ist ein „weiser Sohn“? Spr 10,1-5 als Beispiel für „Bildung“ in der biblischen Weisheit, in: Jahrbuch für Biblische Theologie. Band 35 (2020): Bildung, Göttingen 2021, 75-93. - Höger, Christian: Praktische Theologie angesichts der ökologischen Krise, in: International Journal of Practical Theology 25/2 (2021), 1–24. - Kirchschläger, P. G. (2019). Digital transformation of society and economy – ethical considerations from a human rights perspective, in: Park, Jiyoon, Lee, Jieun, Lee, Eunhee, Matsumura Utako, Yamamoto, Chi- aki, Miyazono, Hisae & Kim, Yeonmi (Hrsg.), Asian Woman Law (Bd. 22, S. 152–181). Korea: Asian Women Law Institute. - Loretan, Adrian: Marriage Endings, new Beginnings, Sin and Grace: Reflections in Honor of Eberhard Schockenhoff, in: Marriage, Families, Spirituality (formerly INTAMS Review) 27/1 (2021), 82–91. - Schumacher, Ursula: Der Logos im Herz der Kulturen. Joseph Ratzingers ‚dogmatische‘ Religionstheolo- gie und der interreligiöse Dialog, in: IKaZ Communio 50 (2021), 491–502. - Schumacher, Ursula: Was theologische Erkenntnis vorantreibt und woran sie sich bemisst. Loci theologici im Raster von Entdeckungs-, Begründungs- und Vermittlungszusammenhang, in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie 69 (2022). - Ventimiglia, Giovanni: La riabilitazione metafisica dell’essere come vero: Tommaso dopo Frege, in: Quae- stio. Yearbook of the History of Metaphysics 22 (2022), 83–100. - Wasmaier-Sailer, Margit: Gott als Schöpfer und Erlöser? Existentielle Betrachtung eines metaphysischen Problems, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 142/2 (2020), 195–210. - Ventimiglia, Giovanni: Aquinas after Frege, London 2020. - Höger, Christian: Schöpfung, Urknall und Evolution – Einstellungen von Schüler*innen im biographischen Wandel. Ein qualitativ-empirischer Längsschnitt mit dem Ziel religionspädagogischer Pünktlichkeit im Reli- gonsunterricht der Sekundarstufe, Berlin 2020. - Tollkühn, Martina: Kirchliches Datenschutzgericht. Die Einrichtung des kirchlichen Datenschutzgerichts- hofs als Instrument zum besseren Schutz der Privatsphäre (can. 220 CIC) (Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht 9), Würzburg 2021. - Kirchschläger, Peter G. (2021). Digital Transformation and Ethics: Ethical Considerations on the Robotiza- tion and Automatization of Society and Economy and the Use of Artificial Intelligence. Baden-Baden: No- mos-Verlag. - Chiara Paladini: La conoscenza divina delle creature. Le Quaestiones 2 e 3 della Distinctio 35 dello Scrip- tum, 2020 - TAB edizioni. https://www.torrossa.com/it/publishers/tab-edizioni.html Forschungsevaluation 2023 17 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 244 65 (68%) 70 (69%) 59 (80%) 59 (80%) Buchkapitel 298 88 (33%) 83 (25%) 69 (36%) 58 (60%) Monografie 54 18 (33%) 14 (29%) 14 (21%) 8 (63%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 44 8 (25%) 15 (53%) 11 (45%) 10 (70%) Andere Publikationen** 18 7 5 3 3 Total 177 189 156 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Lexikonartikel, Lehrbuch 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 2019 2020 2021 2022 Forschungsevaluation 2023 18 Ausgewählte Publikationen Auszeichnungen - Lena Maria Schaffer, Bianca Oehl und Thomas Bernauer, "Are policy-makers responsive to public de- mand in climate politics" Journal of Public Policy 42(1) 2022, 136-164 als bester Artikel des Jahres im Journal of Public Policy. - Hannah Mormann und Anna Sender für “Breaking Up Order Through Temporal Role Taking: HRM Profes- sionals as Jesters in Navigating Paradoxes“, Top 10 % Best HR Division Conference Papers of the Acad- emy of Management Meeting 2022, Seattle. - Masterarbeit von Milan Weller (ZRWP), “Sozialkapital und Religion. Eine Sekundäranalyse des Freiwilli- gen-Monitors Schweiz 2020“, durch Aufnahme in die Best-Masters-Reihe des Springer-Verlages. Ethnologisches Seminar - Abukar Mursal, Faduma, “The politics of state-building: regime restructuring in Mogadishu“. In: Jean-Nich- olas Bach (eds), Routledge Handbook on the Horn of Africa, UK: Routledge, 2022, 293-301. - Bärnreuther, Sandra, “Disrupting Healthcare? Entrepreneurship as an “innovative” financing mechanism in India’s primary care sector“. In: Social Science and Medicine 2022. - Beer, Bettina, “ ‘Clan’ and ‘Family’: Transformations of Sociality among the Wampar, Papua New Guinea“. In: Histories 2 (1): 2022, 15-32. Historisches Seminar - Allemann, Daniel, "After Vitoria. Natural Law and the Spanish Ideology of Empire", in: Mark Somos und Anne Peters (Hg.): The State of Nature. Histories of an Idea, Leiden 2022, S. 82-113. Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung (mit Urner Institut Kulturen der Alpen) - Halsmayer, Verena, Speich Chassé, Daniel, "Economic Growth and the Object of Development". In: Un- ger, Corinna R, Borowy, Iris, Pernet, Corinne A. (Hrsg.), The Routledge Handbook on the History of Devel- opment, London, New York: Routledge, 2022, 19–33. - Previšić, Boris. “Polyphonie und Intermedialität – und Literatur als Zeugnis“. In: Wiener digitale Revue 3. Zeitschrift für Germanistik und Gegenwart 3, 2022. - Sommer, Marianne, "Die Familie und der Stammbaum des Menschen in der Anthropologie". In: Genealo- gie in der Moderne: Akteure - Praktiken - Perspektiven, hgg. von Michael Hecht, und Elisabeth Timm, , 7, 271–300. Series Cultures and Practices of Knowledge in History. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg 2022. - Themenheft „Wissenskulturen des Glücks“. In: Historischen Anthropologie, 30, Nr. 2, 2022 von Pascal Germann, Marianne Sommer und Jakob Tanner, mit eigenem Beitrag "Glückswissen – Paradoxien des Glücks", 30, 2 (2022) 131–141. Philosophisches Seminar - Hartmann, Martin, “Contempt for the Poor, Esteem for the Rich: The Interplay of Comparison and Sympa- thy in Hume’s Treatise“. In: The European Legacy, 27 (5) 2022, 415-434. - Hartmann, Martin, “Foucault und der Neoliberalismus: Eine Bestandsaufnahme“. In: Philosophische Rund- schau, 69 (3) 2022, 282-301. - Särkelä, Arvi, “Vicious circles: Adorno, Dewey and disclosing critique of society“. In: Philosophy & Social Criticism, 48 (10) 2022, 1369-1390. Politikwissenschaftliches Seminar - Blatter, J, Schulz, J., "Intergovernmentalism and the Crisis of Democracy: The Case for Creating a System of Horizontally Expanded and Overlapping National Democracies". European Journal of International Re- lations 28 (3) 2022, 722-747. - Blatter, J., Portmann, L., Rausis, F., "Theorizing Policy Diffusion: From a Patchy Set of Mechanisms to a Paradigmatic Typology". Journal of European Public Policy 29 (6) 2022, 805-825. - Ares, M., van Ditmars, M.M., "Intergenerational social mobility, political socialization, and social-demo- cratic party support". British Journal of Political Science, 2022. - Schaffer, Lena Maria, Umit, Resul, "Public Support for National vs. International Climate Change Obligati- ons”. Journal of European Public Policy 2022. - Thiem, Alrik, "Beyond the Facts: Limited Empirical Diversity and Causal Inference in Qualitative Compara- tive Analysis." Sociological Methods & Research 51 (2) 2022, 527-540. Forschungsevaluation 2023 19 Religionswissenschaftliche Seminar (mit Zentrum für Religion-Wirtschaft-Politik und Zentrum Religi- onsforschung) - Beutter, Anne, Religion, Recht und Zugehörigkeit: Rechtspraktiken einer westafrikanischen Kirche und die Dynamik normativer Ordnungen. Critical Studies in Religion /Religionswissenschaft, Bd. 16. Göttingen: V&R 2022. (Open Access). - Baumann, Martin; Lehmann, Karsten, "Die Herausbildung von Nationalstaaten und territoriale Religionsge- schichten: Analysen zur Schweiz und Österreich". In: Zeitschrift für Religionswissenschaft, 30, 1, 2022, 172-208. - Endres, Jürgen, "Wege in die Radikalisierung: Von einem, der nicht glaubt und doch beinahe auszog, um sich dem «Islamischen Staat» anzuschliessen". In: Swiss Journal of Sociology 48 (2) 2022, 419–444. - Liedhegener, Antonius, “Zwischen Ich-Gesellschaft und Wir-Nation: Religionszugehörigkeit, Religiosität und der Umgang mit religiöser Vielfalt in der Schweiz“. In: Zeitschrift für Religion, Gesellschaft und Politik, 2022, 1–32. Soziologische Seminar - Mützel, Sophie, Making Sense: Markets from Stories in New Breast Cancer Therapeutics. Stanford, CA: Stanford University Press 2022. - Saner, P., Datenwissenschaften und Gesellschaft. Die Genese eines transversalen Wissensfeldes. Biele- feld: transcript 2022. - Abend, G., "Making Things Possible". In: Sociological Methods & Research 51(1) 2022, 68-107. - Diaz-Bone, R., & Schrör, S., "Algorithms, conventions and new regulation processes". In: Filimowicz, Mi- chael (Hg.), Democratic frontiers. Algorithms and society. London: Routledge 2022, 24-46. - Gibel, R., Nyfeler, J., "Transparency reloaded. Über Transparenz als Erwartung in der Organisationsge- sellschaft". In: Arnold, N.; Hasse, R., Mormann, H. (Hg.): Organisationsgesellschaft reloaded. In: Soziale Welt, 73 (3) 2022, 578-608. - Mormann, Hannah; Hasse, Raimund; Arnold, Nadine, "Organizing values. The principles of rationalization and individualization". In: Godwyn, M.E. (ed.). Research Handbook on the Sociology of Organizations: Re- search Handbooks. Edward Elgar 2022, 528-546. Forschungsevaluation 2023 20 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. = Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht Forschungsevaluation 2023 21 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 332 67 85 102 78 Buchkapitel 304 89 60 81 74 Beitrag in einem Kommentar 87 19 19 41 8 Urteilsbesprechung 96 21 34 29 12 Monografie 34 12 5 12 5 Hrsg. Sammelband/Konferenzband 69 21 12 18 18 Lehrbuch 16 2 3 4 7 Andere Publikationen* 18 5 5 3 5 Total 236 223 290 207 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht. Ausgewählte Publikationen Familienrecht, Personenrecht - Hausheer Heinz/Geiser Thomas/Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 7. Aufl., Bern 2022. - Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 5. Aufl., Bern 2020. Sachenrecht - Schmid Jörg/Hürlimann-Kaup Bettina, Sachenrecht, 6. Auflage, Zürich 2022. Erbrecht - Aebi-Müller Regina E./Camenzind Janine, Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Be- hinderung, successio 2019, S. 5–26. - Eitel Paul, Neues Erbrecht ante portas – Auswirkungen auf die Beurkundungspraxis, in: Erbrecht und Grundbuch, Beiträge der Weiterbildungsseminare der Stiftung Schweizerisches Notariat vom 16. August 2021 in Zürich und vom 2. September 2021 in Lausanne, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 33-71. Obligationenrecht - Gauch Peter/Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2 Bände, 11. Aufl., Zürich 2020 (Band I bearbeitet von Jörg Schmid). - Schmid Jörg/Stöckli Hubert/Krauskopf Frédéric, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich 2021. - Müller Karin, Die Legitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Aktionärbindungsvertrag – Kritische Anmerkungen zu BGE 143 III 480, in: Auf zu neuen Ufern! Festschrift für Walter Fellmann, Karin Müller/Jörg Schwarz (Hrsg.), Bern 2021, 391-417. - Müller Karin, Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz, Braucht es ein Gruppenvergleichsverfahren?, in: Haftpflichtprozess 2019, Walter Fellmann/Stephan Weber (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2019, 13-69. - Choice of Law in International Commercial Contracts, Global Perspectives on the Hague Principles, Girsberger, Daniel; Kadner Graziano, Thomas; Neels, Jan L (Eds.), Oxford University Press (2021). Haftpflichtrecht - Fellmann Walter, Haftpflichtrecht im Zeichen der Digitalisierung, in: Fuhrer, Stephan, Kieser, Ueli, Weber, Stephan (Hrsg.), Mehrspuriger Schadenausgleich, Mit Beiträgen zum Haftpflicht-, Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, 206-216. - Fellmann Walter, Kommentar zum Produkthaftpflichtgesetz, in: Widmer Lüchinger, Corinne, Oser, David (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I (Art. 1 - 529 OR), 7. Aufl., Basel 2019. Verfahrensrecht - Rodriguez Rodrigo, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2022 (zusammen mit Karl Spühler) 2022. - Rodriguez Rodrigo, Recognition of a UK Solvent Scheme of Arrangement in Switzerland under the Lu- gano Conventions, IPRax 4/2020,. 372-378 (zusammen mit Gubler Patrik), 2020. Forschungsevaluation 2023 22 - Lötscher Cordula/Hafter Nicolas, Lug und Trug im Zivilprozess? Zur Wahrheitspflicht von Parteien und Parteivertretern, szzp 4/2022, S. 573-592. Verfassungsrecht, Grundrechte - Rütsche Bernhard, Verhältnismässigkeitsprinzip, in: Diggelmann Oliver/Hertig Randall Maya/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz / Droit constitutionnel suisse, Schulthess Verlag, Zürich 2020, S. 145–167. Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht - Diebold Nicolas/Keller Alwin/Kreis Manuel/Tanner Anne-Cathrine, Aufsichtsinstrumente im revidierten Be- schaffungsrecht, in: Zufferey, Jean-Baptiste/Beyeler, Martin/Scherler, Stefan (Hrsg.), Aktuelles Vergabe- recht 2020, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 315–349. - Baumann Phil, Wettbewerbsverzerrungen durch privatwirtschaftliche Staatstätigkeit, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 138, Zürich/Basel/Genf 2019. - Winistörfer Marc M., Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung. Grundrecht und Grundsatz im Lichte der Verfassungsdogmatik und der ökonomischen Theorie, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 160, Zürich/Basel/Genf 2021. - Burri Mira, Towards a New Treaty on Digital Trade, Journal of World Trade 55 (2021), 77–100. - Burri Mira, Big Data and Global Trade Law, Cambridge University Press, 2021 (also open access: doi.org/10.1017/9781108919234). - Burri Mira, Privacy and Data Protection, in D. Bethlehem, D. McRae, R. Neufeld and I. Van Damme (eds) The Oxford Handbook on International Trade Law, 2nd edn., Oxford University Press, 2022, 745–767 - Meier Martin, Ein «More Realistic Approach»? Zu den Möglichkeiten und Grenzen der verhaltensökonomi- schen Analyse des Wettbewerbsrechts, Untersuchungen zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik, Bd. 71, Tübingen 2021. Umweltrecht, Bau- und Planungsrecht - Norer Roland/Abt Thoms/Wild Forian/Wisard Nicolas (Hrsg.), WaG Kommentar zum Waldgesetz / LFo Commentaire de la loi sur les forêts, Einleitung, Zürich/Genf 2022. - Norer Roland (Hrsg.), Landwirtschaftsgesetz (LwG), Kommentar, Bern 2019. - Rebsamen Philipp, Nachhaltigkeit in der Bodennutzung und Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen: Rechtliche Umsetzung, Diss 2021. Gesundheitsrecht - Rütsche Bernhard/Fellmann Walter/Aebi-Müller Regina E./Schüpfer Guido, Verschiebung planbarer Ein- griffe bei Ressourcenknappheit. Behandlungs-, Aufklärungs- und Treuepflichten sowie Haftungsfragen in Zeiten von Covid-19, Schweizerische Ärztezeitung (SAEZ) 2021;102(25):852-855. Steuerrecht - Opel, Andrea (2021). Von der Heiratsstrafe zur "Zweitverdienerinnenstrafe": Familienbesteuerung im Dis- kurs. In Juristinnen Schweiz (Hrsg.), Recht und Geschlecht: Herausforderungen der Gleichstellung - Quel- ques réflexions 50 ans après le suffrage des femmes (S. 148–161). Zürich: DIKE. - Locher, P., Marantelli, A., & Opel, A. (2019). Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz (4. Auflage). Bern: Stämpfli. Sozialversicherungsrecht - Hürzeler Marc/Usinger-Egger Patricia, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021. Strafrecht - Eicker Andreas/Markwalder Nora/Frank Friedrich/Achermann Jonas, Basler Kommentar zum Verwaltungs- strafrecht, Basel, 2020. - Maeder Stefan , Objektive Strafbarkeitsbedingungen – allgemein und bei Art. 166 StGB, in: Marc Jean- Richard-dit-Bressel/David Zollinger (Hrsg.), Rechnungslegung und Kapitalschutz im Strafrecht, 12. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Tagungsband 2021, Zürich 2022, 29-71. Juristische Grundlagenfächer - Karavas Vagias, Die Beste aller möglichen Welten: Gunther Teubners Theodizee, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 42/2/2022. - Karavas Vagias, Biomedical collective labour: politics, sovereign subjects and empowerment in biobank research, in: Jacob, Marie-Andrée/Kirkland, Anna (Hrsg.), Research handbook on socio-legal studies of medicine and health, Cheltenham / Northampton 2020, S. 361–383. Forschungsevaluation 2023 23 - Mathis Klaus, Effizienz statt Gerechtigkeit? Auf der Suche nach den philosophischen Grundlagen der Öko- nomischen Analyse des Rechts, 4. Aufl., Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 223, Berlin 2019. - Becchi Paolo/Mathis Klaus (Hrsg.), Handbook of Human Dignity in Europe, Cham/Heidelberg/New York/Dordrecht/London 2019. - Mathis Klaus/Tor Avishalom (Hrsg.), Law and Economics of the Coronavirus Crisis, Economic Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 13, Cham 2022. - Blöchlinger Moritz, Normative Legitimität von Recht, Moral und Menschenrechten im Lichte der positivisti- schen Trennungsthese, Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 304, Berlin 2022. Forschungsevaluation 2023 24 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 63 10 (90%) 13 (92%) 21 (86%) 19 (100%) Andere Publikationen 69 26 11 17 15 Total 36 24 38 34 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) Brandes, Leif, David Godes, and Dina Mayzlin (2022). Extremity Bias in Online Reviews: The Role of Attrition. Journal of Marketing Research 59(4): 675-695. Brandes, Leif and Yaniv Dover (2022). Offline Context Affects Online Reviews: The Effect of Post-Consump- tion Weather. Journal of Consumer Research 49(4): 595-615. Häner, Melanie and Christoph A. Schaltegger (2022). The name says it all. Multigenerational social mobility in Basel (Switzerland), 1550-2019. Journal of Human Resources, im Erscheinen. Oechslin, Manuel und Elias Steiner (2022). Statistical Capacity and Corrupt Bureaucracies. Review of Interna- tional Organizations 17(1): 143-174. Forschungsevaluation 2023 25 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 391 73 (96%) 87 (99%) 118 (99%) 113 (98%) Andere Publikationen 61 11 (27%) 14 (36%) 14 (21%) 22 (59%) Total 84 101 132 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) - Bychkovska, O., Tederko, P., Engkasan, J. P., Hajjioui, A., & Gemperli, A. (2022). Healthcare service utili- zation patterns and patient experience in persons with spinal cord injury: a comparison across 22 coun- tries. BMC health services research, 22(1), 755. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 - Gilleland Marchak J, Christen S, Mulder RL, Baust K, Blom JMC, Brinkman TM, Elens I, Harju E, Kadan- Lottick NS, Khor JWT, Lemiere J, Recklitis CJ, Wakefield CE, Wiener L, Constine LS, Hudson MM, Kre- mer LCM, Skinner R, Vetsch J, Lee JL, and Michel G, on behalf of the IGHG psychological late effects group (2022). Recommendations for the surveillance of mental health problems in childhood, adolescent, and young adult cancer survivors: a report from the International Late Effects of Childhood Cancer Guide- line Harmonization Group. Lancet Oncology. 23(49), e184-e196. Doi: 10.1016/S1470-2045(21)00750-6 - Otth M, Denzler S, Diesch-Furlanetto T, Scheinemann K. Cancer knowledge and health-consciousness in childhood cancer survivors following transition into adult care-results from the ACCS project. Front Oncol. 2022 Sep 5;12:946281. doi: 10.3389/fonc.2022.946281 - Pacheco Barzallo, D., Hernandez, R., Brach, M., & Gemperli, A. (2022). The economic value of long- term family caregiving. The situation of caregivers of persons with spinal cord injury in Switzerland. Health & Social Care in the Community, 30, e2297– e2307. https://doi.org/10.1111/hsc.13668 - Sartoretti E, Sartoretti T, Koh DM, Sartoretti-Schefer S, Kos S, Goette R, Donners R, Benz R, Froehlich JM, Matoori S, Dubsky P, Plümecke T, Forstner R, Ruch W, Meissnitzer M, Hergan K, Largiader S, Gutzeit A. Humor in radiological breast cancer screening: a way of improving patient service? Cancer Imaging. 2022 Oct 8;22(1):57. doi: 10.1186/s40644-022-00493-z - Weisstanner, D. (2022). Stagnating incomes and preferences for redistribution: The role of absolute and relative experiences. European Journal of Political Research. Online first: 1-20. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 https://doi.org/10.1111/hsc.13668 Forschungsevaluation 2023 26 - Rubinelli S, Purnat TD, Wilhelm E, Traicoff D, Namageyo-Funa A, Thomson A, Wardle C, Lamichhane J, Briand S, Nguyen T. WHO competency framework for health authorities and institutions to manage info- demics: its development and features. Hum Resour Health. 2022 May 7;20(1):35. doi: 10.1186/s12960- 022-00733-0 - Sabariego C, Fellinghauer C, Lee L, Kamenov K, Posarac A, Bickenbach J, Kostanjsek N, Chatterji S, Cieza A. Generating comprehensive functioning and disability data worldwide: development process, data analyses strategy and reliability of the WHO and World Bank Model Disability Survey. Arch Public Health. 2022 Jan 4;80(1):6. doi: 10.1186/s13690-021-00769-z - Sabariego C, Bickenbach J, Stucki G. Supporting evidence-informed policy making in rehabilitation: A logic framework for continuous improvement of rehabilitation programs. Health Policy 2022;126(3):152- 157. (In eng). DOI: 10.1016/j.healthpol.2021.11.007 - Silvani MI, Werder R, Perret C. The influence of blue light on sleep, performance and wellbeing in young adults: a systematic review. Frontiers Physiol. 2022; 16;13:943108. doi: 10.3389/fphys.2022.943108. - Wettstein D, Boes S (2022) How value-based policy interventions influence price negotiations for new medicines: an experimental approach and initial evidence. Health Policy 126(2), 112- 121. https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 Forschungsevaluation 2023 27 7 Projekte 7.1 Für die gesamte Universität Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 395 424 428 434 Laufende SNF-Projekte 78 86 90 71 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 34 43 37 41 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 30 37 40 31 Karriere 16 13 15 15 Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 20 25 20 23 Total 67 76 76 70 Projekte + Karriere 46 50 55 46 Quelle: SNF-Portal Es gibt Unterschiede hinsichtlich der im SNF-Portal verbuchten Projekte und der im FIS eingegebenen SNF- Projekte. Im FIS gibt es Mehrfacheingaben (ein Projekt kann in mehrere Projekte aufgeteilt werden) sowie Fehler in den eingegebenen Daten (Art des Instruments, Betrag usw.). Forschungsevaluation 2023 28 Anteilige Förderbeiträge in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Quelle: FRW Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 SNF 6’247 5’703 5’697 6’137 Andere Drittmittel 3’178 3’697 3’860 3’453 Total 9’425 9’400 9’557 9’590 Quelle: FRW Universitäre Forschungsförderung, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 Budget 420 420 420 420 Von den Fakultäten verwaltete Fördermittel - - 100 100 Von der FoKo verteilte Fördermittel 390 390 329 272 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 29 Anteilige Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige SNF-Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 30 7.2 Kommentar Die Projekte spiegeln die Forschungsaktivitäten wi- der. Ein grosser Teil der Forschung findet unabhän- gig statt, mit den Ressourcen, die durch die Stellen, denen die Forschenden angehören, möglich sind. Solche Lehrstuhlprojekte sind die Hauptforschungs- form für viele Fachrichtungen. Auch Promotionspro- jekte sind in diesem Komplex enthalten. Bei diesen Projekten drückt sich die Leistung sichtbar in wissen- schaftlichen Veröffentlichungen (siehe Publikatio- nen), Abschlüsse (siehe Nachwuchsförderung), Kon- ferenzen, Medienarbeit, Begutachtungen und ande- ren Dienstleistungen (siehe Andere Leistungen) aus. Die auf dem FIS (und damit dem Selbstbericht der Forschenden) beruhende Zahl erhebt keinen An- spruch auf Vollständigkeit und wird hier lediglich als Hinweis auf die Bedeutung der Forschungsprojekte an der Universität aufgeführt. Drittmittelprojekte sind jedoch für die Universität und Fakultäten von grosser Bedeutung. Sie sichern ihnen einen Teil ihrer Ressourcen ab. Sie sind zum Teil Ausdruck der Integration der Universität in nationale und internationale Forschungsprogramme. Sie zei- gen die Wettbewerbsfähigkeit der Universität im Be- reich der Forschung auf. Sie verleihen der Universität Sichtbarkeit bei schweizerischen und europäischen Institutionen der Forschungsförderung. Die erhaltenen Beträge können von Jahr zu Jahr stark schwanken. Da die verfügbaren Beträge über die Dauer der Projekte geglättet werden, gewährleis- ten sie eine gewisse finanzielle Kontinuität. Die Be- träge, die SNF-Projekte betreffen, machen 55-60% der gesamten Forschungsfinanzierung für die Univer- sität aus. Andere Drittmittel machen ebenfalls einen erheblichen Teil der Finanzierung aus (35-40%). Die Unterstützung der Universität für die Forschung (di- rekte Unterstützung der Fakultäten und von der For- schungskommission verteilte Beträge) stellt eher eine Ergänzung dar (etwa 5 % der Finanzierungen). Die KSF ist die Fakultät, die absolut gesehen die meisten Drittmittel einwirbt (im Durchschnitt etwa 40% der Ressourcen der Universität in den letzten vier Jahren). Dieser Beitrag steigt noch weiter an, wenn man nur die vom SNF bereitgestellten Beträge berücksichtigt (55%). Die sehr starke SNF-Orientie- rung der Fakultät zeichnet sich darüber hinaus durch einen hohen Anteil an Mitteln aus, die für die Karri- ere- und insbesondere die Nachwuchsförderung be- reitgestellt werden (Eccellenza, Ambizione, DOC.CH). Laut ihrem Bericht liegt der KSF ein pluralistisches Forschungsverständnis zugrunde, das sich aus der Unterschiedlichkeit der neun in der Fakultät vereinten Fachdisziplinen speist (Ethnologie, Geschichtswis- senschaft, Judaistik, Kulturwissenschaften, Philoso- phie, Politikwissenschaft, Religionswissenschaft, So- ziologie und Wissenschaftsforschung). Forscherinnen und Forscher engagieren sich in der Grundlagenfor- schung und in der anwendungsorientierten For- schung. Schwerpunkte der Forschung bilden Fragen der Kultur- und Sozialgeschichte, die Untersuchung von Wissenskulturen, der Wandel von Institutionen, Staaten und der Weltgesellschaft, religiöse Traditio- nen und ihre gesellschaftlichen Wechselwirkungen in der Moderne, die Rahmenbedingungen politischer Partizipation und ökonomischen Handelns sowie Me- dien und Kommunikation. Dieser Pluralismus spiegelt sich in ihren Projekten wider, und ein erheblicher Teil dieser Projekte wird durch wettbewerbsfähige Dritt- mittel finanziert, insbesondere durch den SNF. Die KSF beobachtet in den letzten Jahren einen Rückgang der Projekte mit Drittmitteln des SNF (seit 2022 wieder im Aufwärtstrend). Ein Grund ist «die vom SNF eingeführte Begrenzung von Anträgen in der Projektförderung bei gleichzeitiger längerer Lauf- zeit und damit höheren Finanzvolumen. Zudem hat der SNF in den zurückliegenden Jahren die Bewilli- gungsrate gesenkt, um sich stärker den Bewilligungs- raten europäischer Länder anzugleichen. Schliesslich kosteten die Umstellungen in Lehre und im Prüfungs- wesen aufgrund der Corona-Pandemie 2020 und 2021 Forschende viel Zeit, die für die Ausarbeitung von Forschungsanträgen fehlte.» Die Fakultät hat sich zum Ziel gesetzt, dieser Entwicklung Aufmerk- samkeit zu schenken. Auch die Forschung der neuen GMF stützt sich mas- sgeblich auf Drittmittel. Sie ist damit zum zweitgröss- ten Beitragszahler der Universität (etwa 25%) in die- sem Bereich geworden, sogar zum grössten, wenn man die eingeworbenen Mittel auf die Anzahl der Professuren der Fakultät bezieht (etwa 40%). Es zeigt sich jedoch, dass diese Mittel überwiegend aus anderen Quellen als dem SNF stammen. Eine Erklä- rung könnte darin liegen, dass Forscherinnen und Forscher Partnerorganisationen (Schweizer Paraple- giker-Zentrum in Nottwil) angehören, die als gesuch- stellende Institutionen der SNF-Projekte auftreten. Ein Teil der Projekte der Fakultät liegt somit aus- serhalb des Radars der Universität. Ein wichtiges Element der Forschungsstrategie der GMF ist es, spezifische Schwerpunktthemen durch die gezielte Förderung wissenschaftlicher Karrieren zu bilden bzw. auszubauen. Nennenswert ist hier zum Beispiel die Anschubfinanzierung zweier neuer Forschungsevaluation 2023 31 Assistenzprofessuren im Jahr 2021 durch die Velux- Stiftung im Bereich Rehabilitation und Gesundes Al- tern, welche mit einer Gesamtfördersumme von CHF 1.54 Millionen über eine Laufzeit von 5 Jahren unter- stützt werden. Diese Professuren gehören neben den drei anderen Brückenprofessuren mit der Schweizer Paraplegiker-Forschung und der Unterstützung durch die Schweizer Paraplegiker-Stiftung in Höhe von jähr- lich CHF 450'000 zu wichtigen strategischen Eckpfei- lern im Aufbau der Fakultät, ebenso wie die Brücken- professuren in der Medizin mit dem Luzerner Kan- tonsspital. Die Projekte sind darüber hinaus thematisch divers und reflektieren die inhaltliche Breite und Interdiszipli- narität, welche durch die Forschenden an der Fakul- tät repräsentiert wird. Sie orientieren sich an den drei strategischen Schwerpunkten der Fakultät: Gesund- heitswissenschaften und Gesundheitspolitik, Medizin und Medizinische Wissenschaften sowie Rehabilitati- ons- und Funktionsfähigkeitswissenschaften. Mit der Entwicklung der neuen Fakultät wird in den kommenden Monaten eine neue Forschungsstrategie ausgearbeitet. Die Forschungsevaluation wird dazu beitragen, die Ziele dieser Strategie zu verfeinern. Die WF ist in erheblichem Masse an Projekten mit Drittmitteln beteiligt, wobei fast drei Viertel der Pro- fessuren involviert sind. Die Finanzierungsquelle ist hauptsächlich der SNF, und die eingeworbenen Mittel sind in den letzten vier Jahren gestiegen, obwohl die Anzahl der laufenden Projekte von Jahr zu Jahr schwankt. Diese Projekte orientieren sich stark an Themen im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ta- lentmanagement und politischer Ökonomie. Anzu- merken ist, dass die Fakultät keine Projekte kennt, die auf Personenförderung ausgerichtet sind. Als grösste Fakultät der Universität trägt die RF rela- tiv wenig zu den Drittmittelprojekten der Universität bei (sowohl in Bezug auf die Anzahl der Projekte als auch auf die Finanzierung), und dieses Engagement ist in den letzten Jahren weiter zurückgegangen. We- niger als ein Fünftel der Professuren sind derzeit an solchen Projekten beteiligt. Das liegt daran, dass der grösste Teil der Forschung an der Fakultät woanders stattfindet. Sie findet vor al- lem im Rahmen der Lehrstühle und, wie in ihrem Be- richt deutlich wird, der ihr angegliederten For- schungszentren und -institute statt. Neben der For- schung in den klassischen Bereichen des Privat- rechts, öffentlichen Rechts, Strafrechts und der juris- tischen Grundlagen legt sie besonderes Gewicht auf fächerübergreifende Forschungsschwerpunkte und die rechtliche Bearbeitung aktueller Trends (z. B. Di- gitalisierung, Regulierungsfragen in einer globalisierten Welt). Die RF betreibt mehrere themen- basierte Institute und Zentren (z.B. WiRe Institut für Wirtschaft und Regulierung, Lucernarius Institut für Juristische Grundlagen, CLS Center for Law and Sustainability, LuZeSo Luzerner Zentrum für Sozial- versicherungsrecht, ZRG Zentrum für Recht und Ge- sundheit, CCR Center for Conflict Resolution). Dar- über hinaus trägt die Arbeit der An-Institute der Uni- versität bei, namentlich das Urner Institut Kulturen der Alpen und das Obwaldner Institut für Justizfor- schung. Die Forschungsleistung der Fakultät ist eher im Zusammenhang mit ihren Publikationen und ande- ren Leistungen zu deuten. Die RF wirbt jedoch auch immer wieder Drittmittel für Forschungsprojekte ein. So kann sie den prestige- trächtigen ERC von Mirra Burri hervorheben, den ein- zigen an der Universität. Wie ihr Projektportfolio be- legt, profiliert die Fakultät sich auch in sehr aktuellen Themen (Digitalisierung, Nachhaltigkeit) und holt sich dabei gegebenenfalls Unterstützung von Drittmitteln. Eine weitere Fakultät, die in den Jahren 2019-2022 weniger an Projekten mit kompetitiven Drittmitteln be- teiligt ist, ist die TF, die hingegen einen umgekehrten Trend aufweist. So hat sie ihre Beiträge in den letzten vier Jahren mehr als verdoppelt. Der Anteil, der aus dem SNF stammt, ist im Vergleich zu anderen Unter- stützungsquellen ebenfalls gestiegen. Etwa ein Drittel der Lehrstühle der Fakultät sind in diese Projekte ein- gebunden, und zwei Stellen für junge Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler (SNF DOC.CH) werden von der Fakultät besetzt. Die Daten heben die For- schungsfelder der Fakultät hervor, die hier besonders hervorstechen: Historische Studien (Geschichte des Judentums, Kirchengeschichte, Philosophie- und Theologiegeschichte), Philosophie und Ethik. Dieser letzte Bereich, der sich mit sehr aktuellen Problemen befasst, widmet sich Themen, die sich mit For- schungsschwerpunkten anderer Fakultäten überlap- pen (z. B. Digitalisierung). Die TF vereint hoch spezialisierte Teildisziplinen, die unterschiedliche Forschungsoutputs hervorbringen und diese unterschiedlich gewichten. Interdisziplinari- tät ist wichtig, bringt aber auch Herausforderungen für die Evaluation mit sich. Der Austausch zwischen den verschiedenen Disziplinen ist konstant und es ist bemerkenswert, dass die Fakultät zusammen mit an- deren theologischen Fakultäten an der Koordination von Standards für die Forschungsevaluation beteiligt ist. Sie hat sich ein klares Forschungsprofil gegeben, das alle ihre Disziplinen abdeckt. Im Vergleich zu an- deren theologischen Fakultäten zeichnet sie sich durch eine Pluralität der disziplinären Ansätze und eine grosse Offenheit gegenüber verschiedenen Strömungen der theologischen Untersuchung aus: Forschungsevaluation 2023 32 - von der klassischen Theologie zur progressive- ren Theologie - von der sogenannten kontinentalen Theologie zur analytischen Theologie und Religionsphiloso- phie - von der katholischen Theologie zur ökumeni- schen Theologie und zum Dialog der katholi- schen Theologie mit dem Judentum und dem Is- lam - von der systematischen Theologie zur Ge- schichte der Theologie, der Kirche und des Dia- logs zwischen Philosophie und den abrahamiti- schen Religionen - von der klassischen theologischen Ethik zur the- ologischen Ethik der digitalen Transformation - von der praktisch-theologischen Anwendungs- zur Transformationswissenschaft. Die TF hat ihre Forschungsaktivitäten in Instituten und Zentren gebündelt: Institut für Jüdisch-Christliche Forschung; Institut für Sozialethik; Ökumenisches Institut; Religionspädagogisches Institut; Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen. Zugleich beteiligt sich die Fakultät an universitären For- schungsinstituten wie dem Zentrum für Religion, Wirt- schaft und Politik, dem Zentrum für Religionsfor- schung und dem Zentrum für Religionsverfassungs- recht. Die Fakultät legt ihre Forschungsstrategie fest und verwaltet die Qualität ihrer Forschung durch ihre Forschungskommission. Sie legt die Ziele der For- schung fest, entwickelt ihre Prozesse und Verbesse- rungsmassnahmen und berichtet über die Evaluation der Forschung. In ihrem Bericht setzt sich die TF ausdrücklich das Ziel, die Projekte mit kompetitiven Drittmitteln zu för- dern. Dabei ist jedoch der Generationenwechsel zu berücksichtigen, der die Fakultät betrifft, an der seit 2017 sechs Professoren emeritiert wurden. Diese Übergangsphase trifft die verbleibenden Mitglieder in der Führung der laufenden Geschäfte der Fakultät. Die Fakultät erwartet von den neuen Berufungen neue Impulse für den Ausbau ihrer Forschungs- schwerpunkte mit kompetitiven Drittmitteln. Die Unterschiede zwischen den Fakultäten bei Dritt- mittelprojekten erklären sich teils durch unterschiedli- che Praktiken, teils durch Unterschiede im Engage- ment. Die RF scheint relativ wenig von externer Fi- nanzierung abhängig zu sein, um eine reiche und vielfältige Forschung zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Veröffentlichungen als auch auf ihre anderen Leistungen. In gewissem Masse könnte dies auch das begrenzte Engagement der Universität Luzern in SNF-Projekten erklären. Drei von fünf Fakultäten (TF, RF und GMF) stellen relativ wenige SNF-Gesuche, und die WF trägt aufgrund ihrer numerischen Kleinheit nur in begrenztem Masse dazu bei. Ande- rerseits sind bei einigen Fakultäten von Jahr zu Jahr recht grosse Unterschiede zu beobachten, was da- rauf hindeutet, dass die Forschungspraktiken nicht unbestreitbar sind. Die Universität unterstützt die Forschung durch das Prorektorat Forschung, die Stelle für Forschungsför- derung und ihre Forschungskommission (FoKo). Die finanzielle Unterstützung ist im Vergleich zu anderen Drittmitteln begrenzt (etwa 5 % der bewilligten Be- träge). CHF 420'000 werden so jährlich budgetiert, wobei 100'000 von den Fakultäten (CHF 20'000 per Fakultät) autonom verwaltet werden und der Rest (CHF 320'000) von der Forschungskommission zuge- teilt wird. Sie ist jedoch eine entscheidende Unter- stützung, wenn es darum geht, die Initiierung, den Fortschritt und Abschluss von Projekten, die Erstel- lung von Publikationen oder Forschungsarbeiten im Rahmen von Sabbaticals und Auslandsaufenthalten zu fördern (siehe auch die Förderung der Mobilität von Nachwuchskräften im Kapitel Nachwuchsförde- rung). Im Jahr 2022 wurden somit 20 Fördergesuche mit zwischen ca. CHF 1'000 und 20'000 (Total: CHF 167'766) unterstützt. Dazu kommen 6 Anschubfinan- zierungen und Anschubfinanzierungen plus Bridge (Total: CHF 79’290) und 1 Speed-Up Sabbatical für Doktorierende (CHF 25'000). In Bezug auf die materiellen Mittel für die Forschung äussern mehrere Fakultäten (GMF und WF) den Be- darf an mehr IT-Mitteln. Dies könnte ein Schwerpunkt der Forschungsförderung werden. Die Stelle für Forschungsförderung führt eine Infor- mations- und Beratungstätigkeit für die Forscherin- nen und Forscher der Universität durch. Ihre Res- sourcen sind jedoch im Vergleich zu anderen Schweizer Universitäten sehr begrenzt. So kann sie die Forschenden nicht substanziell bei der Beantra- gung von Drittmitteln oder bei Publikationsprozessen unterstützen. Fakultäten, die auf die Entwicklung der von Drittmitteln abhängigen Forschung abzielen, müssen sich daher auf ihre eigenen Kapazitäten ver- lassen. Da die Bedingungen für den Zugang zu die- sen Drittmitteln immer restriktiver werden und die Profile und Fähigkeiten der Fakultäten im Hinblick auf einen wettbewerbsfähigen Zugang zu diesen Res- sourcen stark variieren, könnte sich eine substanziel- lere Unterstützung als entscheidend erweisen. Auf thematischer Ebene werden die Forschungs- schwerpunkte der Universität, insbesondere die Querschnittsthemen, im Rahmen von Instituten und Zentren unterstützt. Während viele Themen gut ver- ankert sind, fehlt es den neuen strategischen Zielen der Universität, wie Digitalisierung und Nachhaltig- keit, noch an organisatorischer Grundlage. Ein neues Forschungsevaluation 2023 33 Institut für Digitalisierung ist in Planung, aber Nach- haltigkeit ist bisher nur in der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät fest verankert. Dies könnte ein Schwer- punkt bei der Umsetzung der Forschungsstrategie der Universität werden. Mehrere Fakultätsberichte eröffnen die Frage der ex- ternen Kooperationen, sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (TF und GMF). Dieser Punkt konnte im Rahmen dieses Berichts leider nicht (oder nur am Rande) angesprochen werden, sollte aber bei den nächsten Evaluationen vertieft werden. Die Integra- tion der Universität in nationale und internationale Forschungsnetzwerke stellt im Rahmen der Internati- onalisierungsstrategie eine wichtige Herausforderung für die Entwicklung der Universität dar. Forschungsevaluation 2023 34 7.3 Theologische Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 55 61 61 66 Laufende SNF-Projekte 5 7 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 13 13 10 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 4 5 5 Karriere 1 2 3 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - 1 1 2 Total 5 7 9 9 Projekte + Karriere 5 6 8 7 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 35 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 326 555 764 979 Andere Drittmittel 274 569 547 520 Total 600 1’124 1’311 1’499 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Blum Philipp Die Philosophie der Schweizer Mu- sikszene 2023− 2025 SNF Agora 2019 199’977 Loretan Adrian Church Autonomy and the Catholic Church Sex Abuse Cases 2022− 2025 SNF 392’024 Ventimiglia Giovanni Senses of Being. The Medieval Reception of Aristotle’s doctrine starting from Meta- physics V 7 (1017 a7-b9) 2021− 2025 SNF 958’112 Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalen Transformation 2021− 2024 SBFI 288’000 Kirchschläger Peter Sportethik 2021− 2023 Ethik Heute, Luzern 230’000 Ventimiglia Giovanni Zwischen monastischer und reformierter Metaphysik: die schweizerische „Wiege“ der Ontologie im Zeitalter der Reformation 2020− 2023 SNF 511’628 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Ahrens Jörg Eine jüdische Theologie des Christen- tums? Traditionelle jüdische Quellen zum Christentum 2020- 2021 SNF Early Postdoc Mobility 130'200 Forschungsevaluation 2023 36 Ries Markus Lebensgeschichten von Benediktinerinnen und Benediktinern in der Schweiz 2019− 2023 SNF 679’316 Blum Philipp Being without Foundations 2019− 2023 SNF 829’361 Blum Philipp Journal Flipping - Proof of Concept 2019- 2021 SNF Spark 6'200 Kirchschläger Peter Center for Ethics and Entrepreneurship (CEE) - Pre-Phase 2018− 2023 Privater Geldgeber EUR 189’000 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalisierung (Blockchain) 2018− 2024 Privater Geldgeber 450’000 Kirchschläger Peter Lucerne Graduate School in Ethics 2018− 2024 Privater Geldgeber 535’000 Lenzen Verena Zionistenkongress Basel 2017- 2020 Stiftung Ju- dentum / Christentum 84'000 Kirchschläger Peter, Loretan Adrian Publikation: Music and Human Rights 2016− 2023 Privater Geldgeber 30’000 Ventimiglia, Giovanni Metaphysik und Ontologie in der Schweiz im Zeitalter der Reformation (1519−1648) 2016- 2019 SNF 457'100 Lenzen, Verena Die Konferenz von Seelisberg (1947) als ein internationales Gründungsereignis des jüdisch-christlichen Dialogs im 20. Jahr- hundert 2015- 2019 SNF 380'500 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 37 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 106 101 96 92 Laufende SNF-Projekte 36 35 33 27 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 8 9 8 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 13 14 16 13 Karriere 13 9 10 11 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 16 21 14 11 Total 42 44 40 35 Projekte + Karriere 26 23 26 24 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 38 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 4’054 3’116 2’838 3’255 Andere Drittmittel 383 529 558 415 Total 4’437 3’645 3’396 3’670 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Albert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cin- ematographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Beer, Bettina De-Kinning and Re-kinning? Estrange- ment, Divorce, Adoption and the Trans- formation of Kin Networks. 2022- 2026 SNF- Projektförderung 876’887 Liedhegener, Antonius Radicals and Preachers. Social Net- works and Identity Formation as Pull Factors of Jihadist Radicalisation in Austria, Germany and Switzerland 2022− 2026 SNF Lead Agency, CH-D 850’336 Rachel, Huber Auslegeordnung Erinnerungskultur der Stadt Zürich 2022- 2023 Forschungsauf- trag des Präsidi- aldepartements der Stadt Zürich 120'000 Jucker, Michael Kulturgüterdatenbank, Swiss Sports History Base 2022− 2024 Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte 72'000 Forschungsevaluation 2023 39 Ammann, Carole Fathering among Queer Non-Female Identifying Persons in the Netherlands and Switzerland 2022 SNF- Return CH Post- doc.Mobility 127’944 Trechsel, Alexander Digitalization and political conflict: par- ties, voters, and electoral alignment (DIGIPOL) 2021− 2025 SNF- Projektförderung 880'744 Blatter, Joachim, Hartmann, Martin Populism as Peripheral Resentment? Emotions, Narratives and Sliding Pro- cesses 2021− 2025 SNF- Projektförderung 714’685 Mützel, Sophie Digital Payments: Making payments personal and social 2021- 2025 SNF- Projektförderung 1’013’483 Abend, Gabriel, Patrick Schenk Artificial Intelligence and Moral Deci- sion-Making 2021- 2024 SNF- Projektförderung 462’718 Baumann, Martin Engaging for the Common Good in Italy 2020− 2024 SNF- Projektförderung 299’250 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 264’388 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transfor- mation of State Planning in Postcolo- nial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789’706 Mützel, Sophie Mining for Meaning: The Dynamics of Public Discourse on Migration 2019- 2024 Swedish Rese- arch Council 1’800’000 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaterna- len Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etab- lierung eines klinischen Standards und einer gesellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243’935 Previšić, Boris Gebirgskrieg und Reduit in der Literatur – Prekäre Alpen in national-imperialer Verschränkung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 356’084 Diaz-Bone, Rainer Digitale Gesundheitsklassifikationen in Apps - Praktiken und Probleme ihrer Entwicklung und situativen Anwendung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 258’755 Groebner, Valentin Reinheit verkaufen. Visuelle Codes für das Ursprüngliche vom späten Mittelal- ter bis in die Moderne 2019− 2023 SNF- Projektförderung 714’892 Sommer, Marianne In the Shadow of the Tree: The Dia- grammatics of Relatedness as Scien- tific, Scholarly, and Popular Practice 2019- 2023 SNF Sinergia Projekt (Leading house) 3’038’696 Previšic, Boris 'Stimmung' und 'Polyphonie'. Musikali- sche Paradigmen in Literatur und Kul- tur 2019- 2022 SNSF Profes- sorships 791’766 Ferri, Marino Flüchtlinge als Student*innen an Schweizer Hochschulen, 1946-1975 2019- 2022 SNF Doc.CH 178’758 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Ex- change Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245’664 Blatter, Joachim Towards transnational voting in/for Eu- rope!? 2018- 2022 SNF Projektförderung 581’200 Trechsel, Alexander Media, information consumption and politics (MICAP) 2018- 2022 SNF Projektförderung 523’436 Thiem, Alrik Advancing Configurational Compara- tive Research Methods (ACCORds) 2021− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 734’350 Forschungsevaluation 2023 40 Schaffer, Lena Maria Beyond Policy Adoption: Implications of Energy Policy on Parties, Publics and Individuals 2017- 2022 SNF- Assistant Professor (AP) Energy Grants 2016 932’023 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 41 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 (FIS) Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 158 174 164 148 Laufende SNF-Projekte 21 20 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 7 9 6 5 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 7 7 6 4 Karriere 1 2 2 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 3 2 4 9 Total 11 11 12 14 Projekte + Karriere 8 9 8 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 42 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 990 948 891 462 Andere Drittmittel 611 457 222 203 Total 1’601 1’405 1’113 665 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Howe Steven Imagining Justice: Law, Politics and Popular Visual Culture in Weimar Ger- many 2023- 2027 SNF 655’900 Schreiber Markus Decarbonisation of Cities and Regions with renewable Gases (DeCIRRA) 2022- 2026 Innosuisse 203’257 Burri Mira Trade Law 4.0: Trade Law for the Data- Driven Economy (ERC) 2021- 2025 EU ERC Consolidator Grant EUR 1’600’975 Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Re- dress – A Law and Economics Per- spective 2020- 2024 SNF Doc.CH 282’764 Heselhaus Sebastian Combating food waste and promoting repair 2019- 2022 SNF 349’836 Gruber Malte- Christian Monterossi Michael Wicki Eliane Future Generations in Swiss and Euro- pean Private Law. Models and Legal Institutions for Protecting the Interests of Future Generations 2019- 2022 SNF 357’744 Luminati Michele Milan and Ticino (1796-1848), Shaping the Spatiality of a European Capital 2018- 2023 SNF Sinergia 629’934 (2'031’523) Forschungsevaluation 2023 43 Opel Andrea Besteuerung von Non-Profit-Organisa- tionen - Unter Einbezug der Besteue- rung von Gönnern und Begünstigten 2017- 2024 SNF 197’941 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 44 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 41 47 54 55 Laufende SNF-Projekte 10 15 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 3 3 3 3 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 8 9 6 Karriere - - - - Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 1 1 - 1 Total 6 10 10 8 Projekte + Karriere 4 8 9 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 45 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 532 763 705 946 Andere Drittmittel 357 241 163 215 Total 889 1’004 868 1’161 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Lüchinger Simon The effects of geographical representation on legislators, voters, and economic policy 2022- 2026 SNF 659’774 Sender Anna The talent recipe: Multi-actor perspective on managing paradoxes of talent identifi- cation in organization 2022- 2026 SNF 328’098 Hofstetter Reto Hybrid Creativity: How Artificial Intelli- gence Can Defy or Reinforce Human Cre- ative Performance 2022- 2025 SNF 612’033 Lingens Bernhard Digitale Genossenschaften 2022- 2024 Innosuisse 323’000 Staffelbach Bruno, Feierabend Anja Schweizer Human-Relations-Barometer, Teil 2 2021- 2024 SNF 650’000 Hofstetter Reto Augmented Away: The Effects of Con- sumers’ Immersion in Augmented Reality on Brand Preference, Perception and Choice 2021- 2024 SNF 276’284 Staffelbach Bruno, Jacob Naemi Similarity Biases in Talent Identification: A Quantitative Investigation of Contextual Influence 2020- 2024 SNF 484’950 Oechslin Manuel Uncertainty, Beliefs, and Crises in Macro- economics 2020- 2024 SNF 502’568 Forschungsevaluation 2023 46 Schaltegger Christoph Datenbank über die Verteilung der Ein- kommen, Vermögen und Steuerzahlungen in der Schweiz 2018- 2027 Schweizer Stif- tung 109’600 Hofstetter, Reto How Visual Product Presentation Influ- ences Perceived Product Benefits and Purchase Intention in Online Configura- tors 2017- 2022 SNF 394’913 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 47 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 46 53 58 70 Laufende SNF-Projekte 7 10 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 5 11 11 12 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 2 4 4 4 Karriere 1 - - - Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - - - - Total 3 4 4 4 Projekte + Karriere 3 4 4 4 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 48 Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 310 321 498 495 Andere Drittmittel 1’554 1’901 2’369 2’100 Total 1’864 1’901 2’867 2’595 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Stucki Gerold Life: Development of a Standard Tool for Assessing Functioning of Persons with Periodontal Conditions 2023- 2026 Vontobel Stiftung 174’000 Roser Katharina The long shadow of childhood cancer 2022- 2025 Krebsforschung Schweiz 350’800 Michel Gisela LENTIL - quaLity critEria iN pediaTrIc on- cology 2022- 2025 Stiftung 245’300 Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Stucki Gerold Responding to the Challenge of Healthy Ageing with Rehabilitation: Towards a tai- lored research agenda 2021- 2025 Stiftung 1’540’000 Diviani Nicola The existential dimension of health self- management. Learning from individuals newly diagnosed with a spinal cord injury 2021- 2025 SNF 515,641 Stucki Gerold Swiss Learning Health System - Eine nati- onale Infrastruktur für ein lernendes Ge- sundheitssystem 2021- 2024 SBFI 4'800’000 Rubinelli Sara Developing standards for institutional health communication during public health emergencies. Learning from information 2020- 2023 SNF 273’800 Forschungsevaluation 2023 49 around COVID-19 pandemic as a case in point Michel Gisela Improving access to screening for hearing loss after childhood cancer – a novel com- munity-based approach 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 247’850 Michel Gisela Needs, desires and psychosocial out- comes in bereaved parents who lost their child to cancer: palliative and end-of-life care in paediatric oncology 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 355’100 Michel Gisela Corona-Immunitas 2020- 2022 Stiftung 246’537 98’179 Essig Stefan Oral corticosteroids for post-infectious cough in adults: A double-blind random- ised placebo-controlled trial in Swiss fam- ily practices (OSPIC) 2019- 2024 SNF 515,641 Boes Stefan Assessing health insurance literacy in Switzerland - towards an operational framework and measurement tool 2019- 2024 SNF 387’900 Boes Stephan Michel Gisela PanCareFollowUp: Novel, patient-centred survivorship care to improve care quality, effectiveness, cost-effectiveness and ac- cessibility for survivors and caregiv- ers (PanCareFollowUp) 2019- 2023 EU Horizon 2020 (8. For- schungsrah- menprogramm) 220’000 (3’999’872) Michel Gisela GROKids: Grandparents' involvement and psychosocial outcomes when a grandchild is diagnosed with cancer: acute and long- term consequences 2019- 2023 SNF P3 FoKo 820’849 14’486 Boes Stefan Premium subsidies and their impact on health plan choices and health care de- mand in mandatory health insurance sys- tems: Evidence from Switzerland and an international comparison of health sys- tems 2019- 2023 SNF 350’700 Havranek Michael Spitalkostenvergleich 2019- 2023 Innosuisse 174’900 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 50 8 Nachwuchsförderung 8.1 Für die gesamte Universität Anzahl neue Doktorierende, Doktorierende und abgeschlossene Doktorate, 2019-2022 Doktorierende per Fakultät, 2019-2022 Doktorierende nach Fakultät, in Prozent der gesamten Universität, 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 51 Promotion 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 46 53 57 70 Anzahl Doktorierende 371.5 381.5 398 424.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 35 31 41 31 Quelle: Fakultäten Übersicht Doktoratsprogramme Universität Luzern gemäss Promotionsordnungen Programmstruktur TF KSF RF WF GMF Betreuungsvereinbarung Ja (Dr. Phil.) Nein (Dr. Theol.) Ja Nein Ja Ja Evaluation und Anpassung Keine Angaben Ja Keine Angaben Ja Ja Graduate School Nein Ja Nein Nein Nein Angaben zur Institutionellen Einbettung Teilweise Ja Teilweise Ja Ja Quelle: Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandaufnahme der Doktoratspro- gramme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Habilitation 2019 2020 2021 2022 Anzahl Habilitierende 26 28 30 29 TF 4 6 7 8 KSF 14 12 11 12 RF 8 10 12 9 WF - - - - GMF - - - - Anzahl abgeschlossene Habilitationen 2 3 4 1 TF - - - - KSF 2 3 1 1 RF - - 3 - WF - - - - GMF - - - - Quelle: Fakultäten Forschungsevaluation 2023 52 Forschungsaufenthalte 2019-2022 Art Betrag Fak. Ort Zeitraum 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 RF University of Rotterdam Harvard University 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF Max Planck Institute for Social Anthropology, Halle 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 32’384 GMF Emory University 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 124’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 118’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 2021 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 WF University of Michigan 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF University of Vienna University of Amsterdam 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 39’500 RF University of Copenhagen Max-Planck-Institut, Heidelberg Oxford University 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 25’000 GMF Princes Maxima Centre for Pediatric Oncology, Utrecht 2021-22 UNILU Mobilitätsbeitrag 24’282 GMF Erasmus School of Health Policy & Management, Rotterdam 2021-22 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 122’600 GMF London School of Hygiene & Tropical Medecine 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 96’600 KSF Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg 2022-23 2020 SNF Doc.Mobility 76’704 RF Cambridge University, UK University of Antwerp 2021-22 SNF Doc.Mobility 21’250 RF Max-Planck-Institut, Heidelberg 2020 SNF Early Postdoc-Mobility 84’950 GMF Sydney Children’s Hospitals Network 2020-22 SNF Early Postdoc-Mobility 79’125 KSF Università di Trento 2021-22 2019 SNF Doc.Mobility 34’534 WF Columbia University 2019-20 SNF Doc.Mobility 25’200 RF Columbia Law School 2019-20 SNF Doc.Mobility 68’800 RF University of Oslo 2020-21 SNF Doc.Mobility 50’400 WF Columbia University 2021 SNF Early Postdoc-Mobility 92’750 KSF University of Calgary 2019-20 SNF Early Postdoc-Mobility 128’250 TF University of Southampton 2020-21 SNF Scientific Exchange 16’200 KSF Princeton 2019 UNILU Scientific Exchange 3’350 KSF Stockholm, Uppsala 2019 UNILU Scientific Exchange 947 TF Dubrovnik 2019 Quelle: Stelle für Forschungsförderung, Graduate Academy Forschungsevaluation 2023 53 Andere Personenförderungen Empfänger*in Projekttitel Dauer Geldgeber Betrag (CHF) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Redress – A Law and Economics Perspective 2020- 2024 SNF Doc.CH7 282’764 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Alebert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cine- matographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 254'400 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transformation of State Planning in Postcolonial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789'700 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaternalen Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etablierung eines klinischen Standards und einer ge- sellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243'900 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Exchange Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245'600 Thiem, Alrik Advancing Configurational Comparative Research Methods (ACCORds) 2017− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 2'099'500 Theologische Fakultät Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Quelle: SNF-Portal, Fakultäten 7 Das DOC.CH Programm des SNF läuft aus. Forschungsevaluation 2023 54 8.2 Kommentar Die Anzahl der Doktorierenden sowie die Grösse des Mittelbaus belegen den hohen Stellenwert, den der Nachwuchs an der Universität Luzern geniesst. Die Zahl der Doktorierenden ist in den letzten vier Jahren relativ stabil geblieben. Die RF betreut unge- fähr die Hälfte, die KSF etwa 20 % (abnehmend) und die anderen Fakultäten zusammen etwa 30 % (zu- nehmend). Die bemerkenswertesten Entwicklungen betreffen die neuen Fakultäten WF und vor allem GMF. Letztere hat die Zahl der Doktorierenden in vier Jahren mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung wird sich durch die Einführung eines Doktorats in Human- medizin (Dr. med.) im Jahr 2022 noch verstärken. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl (ca. 10%) abge- schlossener Promotionen (ca. 40) im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden (ca. 400), die darauf schliessen lassen, dass die durchschnittliche Dauer, in der ein Doktorat abgeschlossen wird, eher lang ist. Diese Differenz ist bei RF und TF besonders hoch. Dies lässt sich durch den hohen Anteil der externen Doktorierenden an der RF und TF erklären, die ne- ben ihrer Promotion einer beruflichen Tätigkeit nach- gehen. Im Auge zu behalten ist auch die Betreuungs- quote von Doktorierenden durch die Professoren- schaft an der GMF, die stetig gestiegen ist und damit auch die entsprechende Belastung für die betreuen- den Professuren. Gleiches gilt für die RF, die eine konstant hohe Betreuungsquote aufweist. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren er- reicht die Universität das in der Leistungsvereinba- rung mit den Kanton Luzern festgelegte Ziel von fünf Habilitationen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt, die RF und die TF betreuen jedoch auch einen Teil der Habilitierenden. Der Grund für die Abnahme an Habi- litationen könnte in ihrer Bedeutung für die persönli- che Laufbahn liegen. In vielen Disziplinen ist diese Form der Qualifikation nicht mehr notwendige Vo- raussetzung für eine Professur. Die Habilitation hat in den meisten Disziplinen einen geringeren Stellenwert als bspw. Junior-Professuren oder Tenure Tracks. Der wissenschaftliche Nachwuchs wird in grössere Forschungsprojekte der Universität einbezogen. Ab- schlussarbeiten sind auch unter den Publikationen 8 TF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ KSF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ RF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ WF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ GMF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ 9 https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g der Universität zu finden. Der Nachwuchs führt zu- dem eigene Projekte mit Drittmitteln (hauptsächlich des SNF) durch, und solche, die der Personenförde- rung dienen (SNF Doc.CH, Ambizione, Eccellenza, Starting Grant, Assistant Professorship, Förderungs- professur). Alle Fakultäten mit Ausnahme der WF führen solche Projekte. Die Betreuung des Nachwuchses wird von den Fa- kultäten übernommen. Die formalen Bedingungen für die Betreuung sind für alle Fakultäten analog. Sie werden daher durch einen Korpus von Reglementen und Vorschriften geregelt, die online auf der Website der Universität verfügbar sind.8 Neben den Promotionsordnungen und Wegleitungen zu den Promotionsordnungen beziehen sich die Fa- kultäten auf das «Reglement über die wissenschaftli- chen Assistentinnen und Assistenten an der Universi- tät Luzern» (SRL Nr. 539g)9, um die Betreuung von Mitarbeitenden, die eine Promotion absolvieren, zu regeln. Das SRL Nr. 539g hält unter §7 die Anstel- lungs- und Ausbildungsabsprache fest: «Personen, die an der Universität Luzern angestellt sind und eine Dissertation verfassen, erhalten eine Betreuungsver- einbarung, die mindestens jährlich angepasst oder bestätigt wird». Für freie Promovierende der Universi- tät Luzern ohne eine Anstellung als wissenschaftliche Assistierende wird keine einheitliche Regelung er- sichtlich. Die organisatorischen Bedingungen sind von Fakultät zu Fakultät unterschiedlich. Die offensichtlichste Un- terscheidung betrifft die KSF, die im Jahr 2010 eine Graduate School of Lucerne (GSL) eingerichtet hat. Diese Struktur bietet ein Unterstützungsprogramm, sowohl in Bezug auf Kurse und die Organisation von Kolloquien, den Zugang zu externen Weiterbildungen und wissenschaftlichen Tagungen als auch den Pub- likationsprozess. Zudem bestehen klare Vorgaben für Betreuungsvereinbarungen für interne und externe, sogenannte freie Doktorierende. Keine andere Fakul- tät hat bisher ähnliche institutionelle Rahmenbedin- gungen eingeführt. Gegebenenfalls wird die Unterstützung für Doktorie- renden jedoch durch Doktorierendenprogramme aus- gebaut. Im Jahr 2020 führte die GMF ein neues Dok- torierendenprogramm in Gesundheitswissenschaften https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g Forschungsevaluation 2023 55 ein, in dem sie in Zusammenarbeit mit dem Dokto- ratsprogramm des Swiss Learning Health System, den Angeboten der Swiss School of Public Health und der Swiss Society of Health Economics ein brei- tes internes Kursangebot sowie Finanzierungsmög- lichkeiten zum Besuch externer Kurse und Work- shops anbietet. 2023 führte die Mittelbau-organisation Universität Lu- zern (MOL) eine Studie durch, in der sie die Dokto- ratsprogramme der Universität mit den Empfehlun- gen zur Doktoratsausbildung von swissuniversities10 sowie die «Position von swissuniversities zum Dokto- rat»11 mit Blick auf das HFKG verglich. Dabei stellte sie Diskrepanzen zwischen der Politik von swissuni- versities und der Praxis der Fakultäten an der Univer- sität Luzern fest. Sie betreffen insbesondere die Er- stellung und Umsetzung von Betreuungsvereinbarun- gen, die Institutionalisierung von Förderstrukturen (Graduate Schools) sowie die Trennung der drei Funktionen der Betreuung und Prüfung von Bewer- bern und der Leitung von angestellten Personen. Die Betreuungsvereinbarungen werden von der RF nicht und von der TF nur teilweise umgesetzt. Nur die KSF hat eine Graduate School eingerichtet. Darüber hin- aus gibt es keine Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung an den Fakultäten (vgl. swissuniversities 2021).12 Die MOL hat dementspre- chend Verbesserungsvorschläge erstellt. Ziele in Bezug auf die Nachwuchsförderung sind in der Leistungsvereinbarung der Universität mit dem Kanton Luzern festgelegt, aber die Universität entwi- ckelte bisher weder eine explizite Strategie noch hat sie eine entsprechende Universitätskommission ein- gesetzt. Einmal pro Semester findet ein Treffen zwi- schen der MOL und der Universitätsleitung statt. Die Funktionen und Massnahmen der universitären Nachwuchsförderung sind auf drei Prorektorate ver- teilt: - Das Prorektorat für Personal und Professu- ren sorgt für die Einstellungsprozesse des aka- demischen Personals und die Umsetzung der Beurteilungs- und Förderungsgespräche BFG durch den Personaldienst (PAD) sowie für die Umsetzung der universitären Diversitätsstrate- gie, mit der Unterstützung der Gleichstellungs- kommission (GLK) und der Fachstelle für Chan- cengleichheit. 10 swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbil- dung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. 11 swissuniversities, Position von swissuniversities zum Dok- torat, Bern, 22. April 2021 12 Die von swissuniversities aufgeführten Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung umfassen - Das Prorektorat Lehre und Internationale Be- ziehungen unterstützt die Mobilität durch das In- ternational Relations Office (IRO) und organisiert die Ausbildung in Hochschuldidaktik und koordi- niert die Massnahmen zur Evaluation der Lehre durch das Zentrum Lehre (ZL). - Das Prorektorat Forschung unterstützt durch die die Stelle für Forschungsförderung den Nachwuchs durch Information und Beratung über finanzielle Förderungsmöglichkeiten intern (FoKo) und extern (insbesondere SNF). Darüber hinaus beherbergt das Prorektorat die Graduate Academy (GA), die darauf abzielt, die universitä- ren Massnahmen zur Nachwuchsförderung sys- tematischer zu koordinieren. Die GA, die 2020 nach einer Umfrage unter dem Mit- telbau eingerichtet wurde, konzentriert ihre Aufgaben derzeit auf zwei Bereiche: - Sie organisiert ein Kursprogramm für die Ent- wicklung übergreifender Kompetenzen (Trans- ferable Skills).13 Ein Kurs zur Beantragung von Drittmitteln bzw. SNF und wie man ein Gesuch schreibt wird angeboten. - Sie verwaltet den Prozess Zuteilung der Mobili- tätsbeiträge der Universität. Bis 2020 wurden die Forschungsaufenthalte von Doktorierenden durch den SNF unterstützt. Der SNF sistierte per Ende 2020 die Mobilitätsstipendien für Doktorierende (Doc.Mobility). Die Nachfolgelösung für die Finanzierung der Mobilität von Doktorierenden werden die Schweizer Universitäten mit Unterstüt- zung von swissuniversities ab 2021 erbringen. An der Universität Luzern finanziert die Graduate Academy jährlich mindestens vier Mobilitätsbeiträge (6 bis max. 12 Monate Auslandaufenthalt) für Doktorierende pro Jahr. Für einen Mobilitätsbeitrag stehen max. CHF 50'000 zur Verfügung. Jährlich bestehen zwei Einga- betermine: einer im Frühling (März) und einer im Herbst (Oktober). Die Gesuche werden von der GA formal geprüft und dann zur wissenschaftlichen Evaluation an die For- schungskommission (FoKo) weitergeleitet. Die vier Beurteilungskriterien für die wissenschaftliche Evalu- ation der FoKo umfassen die Qualität, Originalität, Aktualität und Realisierbarkeit des Forschungspro- jekts, die akademische Qualifikation der Gesuchstel- lenden, die persönliche Eignung der im Minimum a) Kriterien an die Betreuenden und die ent- sprechende Prüfung der Bedingungen, b) eine Regelung und die Ansprechstellen für Konfliktfälle sowie c) die Auftei- lung der Funktionen rund um die Betreuung bzw. der An- sprechpersonen. 13 https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral- studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ Forschungsevaluation 2023 56 Gesuchstellenden für eine erfolgreiche Promotion und eine wissenschaftliche Karriere sowie die Quali- tät des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn. Die FoKo gibt Empfehlungen zur Annahme bzw. Ablehnung der Gesuche an die GA weiter, welche abschliessend entscheidet und die Be- scheide an die Gesuchstellenden erlässt. Die Bei- tragsempfängerinnen und -empfänger reichen der GA bis spätestens drei Monate nach Ende des Aus- landaufenthaltes einen Schlussbericht ein. Der gutge- heissene Schlussbericht gilt als Abschluss des for- malen Prozesses. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festgelegte Ziel erfüllt. Im Jahr 2021 konnten CHF 187'000 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen werden. Im Jahr 2022 konnten CHF 132'385 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen wer- den. Die für diese Unterstützungsmassnahme vorge- sehenen Ressourcen wurden also nicht vollständig ausgeschöpft. Über die Förderung von Postdoktorierende an der Universität kann aktuell wenig konkretes berichtet werden, da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen, doch sollten auch interne Förderungen, insbesondere das Tenure-Tracking, analysiert werden. Forschungsevaluation 2023 57 8.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 3 4 9 10 Anzahl Doktorierende 49 46 49 57 Anzahl abgeschlossene Doktorate 3 3 4 2 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.5 3.3 3.5 4 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 10 6 8 11 Anzahl Doktorierende 83 73 73 73 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 12 8 11 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.2 2.7 2.7 2.6 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 24 26 13 10 Anzahl Doktorierende 191 201 193 193 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 15 16 5 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 7.3 7.7 7.4 7.4 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 4 9 11 12 Anzahl Doktorierende 20.5 25.5 31 32.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 1 6 7 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 2.9 3.6 4.4 4.6 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 5 8 16 27 Anzahl Doktorierende 28 36 52 69 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 0 7 6 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 5.6 5.1 5.8 7.7 Forschungsevaluation 2023 58 9 Andere Dienstleistungen 9.1 Für die gesamte Universität Vorträge 2019 2020 2021 2022 Vortrag auf Einladung 190 126 162 240 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 356 165 293 302 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 212 131 161 197 Quelle: FIS Medienarbeit 2019 2020 2021 2022 Artikel in Publikumsmedien 105 126 122 112 Interviews 34 57 36 67 Virtuelle Medien: Audio, Video 24 9 13 27 Virtuelle Medien: Blog, Forum, Newsgruppe, Website 36 32 41 35 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 99 105 108 115 Rezensionen, Editorial 44 46 41 37 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 59 Expertise 2019 2020 2021 2022 (Peer) Reviewing 107 97 98 81 Gutachten 38 44 41 45 Berichte 17 18 16 22 Quelle: FIS Beteiligung in den Wissenschaftlichen Institutionen und in der Gesellschaft 2019 2020 2021 2022 Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 154 161 161 177 Funktionen im öffentlichen Bereich 96 106 111 113 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 60 9.2 Kommentar Neben ihren Publikationen erbringen die Forscherin- nen und Forscher der Universität viele weitere Leis- tungen, die zu ihrer Ausstrahlung sowohl in der wis- senschaftlichen Welt als auch in der Gesellschaft im Allgemeinen beitragen. Sie sind mit der Forschung verbunden, weil sie entweder Teil der Forschung sind oder aus ihr hervorgehen. Als humanwissenschaftlich ausgerichtete Universität wird man hier kaum die technologischen Innovationen und damit die sehr greifbaren Produkte finden, die andere Universitäten und eidgenössische technische Hochschulen aus- zeichnen. Dies mag der Grund dafür sein, dass diese Leistungen im Vergleich zu den Publikationen nicht so stark hervorgehoben werden und dass die Bericht- erstattung und Analyse in diesem Bereich weniger ausgeprägt sind. Dennoch sind sie wichtig und die- ses Kapitel ist ein erster Versuch, sie in einer einiger- massen strukturierten Form darzustellen. Die Wissenschaftskommunikation ist eindeutig einer der Schwerpunkte dieser Leistungen. Vorträge sind in dieser Hinsicht einer der wichtigsten Beiträge. Im Jahr 2020 ist ein Rückgang zu beobachten, der mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in Verbin- dung gebracht werden kann. Diese Aktivität ist seit- dem wieder auf das Niveau von 2019 angestiegen. Vorträge stellen für alle Fakultäten eine wichtige Akti- vität dar. Die RF, die KSF und die TF zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen bedeutenden Beitrag zu Vorträgen für andere als rein wissenschaftliche Ziel- gruppen leisten; die GMF und die WF konzentrieren sich stärker auf wissenschaftliche Zielgruppen. Die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und anderen Veranstaltungen ist eine weitere Form des Beitrags zur wissenschaftlichen Kommunikation. Es ist jedoch schwierig, die Bedeutung und die Aus- wirkungen dieser Aktivität durch einfache Statistiken zu erfassen. Anlässlich dieser Evaluierung hat die RF eine bemerkenswerte Hervorhebung der wichtigsten organisierten Veranstaltungen, ihrer Themen und Er- gebnisse vorgenommen.14 Die Ergebnisse beinhalten hauptsächlich die Veröffentlichung von Konferenz- bänden. Die Medienarbeit ist eine weitere Komponente der Wissenschaftskommunikation, die sich jedoch an ein breiteres Publikum richtet. Presseartikel machen den grössten Teil aus, und es scheint, dass die Pandemie mit einem leichten Anstieg der Beiträge zusammen- fiel. Der Anteil der Interviews schwankt von Jahr zu 14 Siehe den Auszug aus den Ereignissen von 2022 im An- hang zu diesem Kapitel. Die vollständige Präsentation ist im RF-Bericht verfügbar. Jahr, ebenso wie die Beiträge zu den virtuellen Me- dien, die einen nicht unerheblichen Anteil ausma- chen. Mit Ausnahme der GMF leisten alle Fakultäten einen bedeutenden Beitrag zu dieser Medienarbeit. Bemerkenswert ist der besonders ausgeprägte Bei- trag der WF, wenn man die geringe Grösse der Fa- kultät berücksichtigt. Hier erscheinen zahlreiche Arti- kel in weit verbreiteten Zeitungen (NZZ, Finanz und Wirtschaft) oder professionellen Fachzeitschriften (personalSCHWEIZ, HR Today). Die Herausgeberschaften von Buchreihen, Zeitschrif- ten oder wissenschaftlichen Blogs ist für die RF, aber auch für die KSF und die TF von grosser Bedeutung. Darüber hinaus stellt die Universität ihre Fachkennt- nisse wissenschaftlichen Einrichtungen oder der Ge- sellschaft zur Verfügung. Die Expertenarbeit erfolgt hauptsächlich im Rahmen von wissenschaftlichen In- stitutionen und Kommissionen im In- und Ausland. Die Mitglieder der RF haben insbesondere die Auf- gabe, gemäss dem Leistungsauftrag als speziali- sierte Experten Gutachten zu komplexen Rechtsfra- gen zu erstellen, die von Behörden, Unternehmen o- der Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.15 Die Ergebnisse dieser Gutachten fliessen oft direkt in die Rechtsanwendung, Rechtsprechung oder Gesetzge- bung ein und haben somit einen direkten Einfluss auf die Entwicklung des Rechtssystems. Die Gutachten werden oft veröffentlicht und ihre Ergebnisse dienen oft als Grundlage für weitere Forschungsarbeiten. Die Fakultät organisiert ausserdem Weiterbildungen für Anwälte sowie der Luzerner Tag des Stockwerkei- gentums, wo neuere Gerichtsurteile besprochen wer- den und aktuelle Themen im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum behandelt werden. Im Frühjahrs- semester 2021 wurde die Law Clinic Wirtschaftsrecht erfolgreich lanciert. Die Law Clinic bietet Studieren- den auf Masterstufe die Möglichkeit, einen tatsächli- chen Fall aus der Praxis zu bearbeiten, der ihnen von einem Unternehmen unterbreitet wird. Bisher haben insgesamt 21 Studierende an der Law Clinic teilge- nommen. Wir haben gesehen, dass das Peer-Reviewing Teil des Qualitätsprozesses der Publikationen von der GMF und der WF und zu einem erheblichen Teil auch der KSF ist. So werden die Forscherinnen und Forscher ihrerseits aufgefordert, zum Peer-Reviewing der Manuskripte ihrer Kolleginnen und Kollegen bei- zutragen. Es scheint, dass diese Aktivität in den 15 Siehe die Beispiele der RF in ihrem Bericht, von denen ein Auszug im Anhang zu diesem Kapitel zu finden ist. Forschungsevaluation 2023 61 letzten Jahren tendenziell abgenommen hat, was hauptsächlich auf die KSF zurückzuführen ist, die in dieser Hinsicht eine deutliche Reduzierung belegt, während der Anteil ihrer Veröffentlichungen mit Peer- Review tendenziell steigt. Bei der GMF und der TF steigt sie hingegen an. Forscherinnen und Forscher an der Universität betei- ligen sich aktiv am Funktionieren der wissenschaftli- chen Institutionen und im öffentlichen Bereich. Alle Fakultäten sind engagiert, die GMF relativ weniger. Die RF, die KSF und die TF zeugen von einer bedeu- tenden Aktivität im öffentlichen Bereich. Es wäre daher sehr verkürzt, die forschungsbezoge- nen Leistungen der Universität auf wissenschaftliche Publikationen zu beschränken. Vielmehr zeugt sie von einem grossen Reichtum an Beiträgen für die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Gesellschaft auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Für diesen Bericht haben wir damit begonnen, eine Typologie von Leistungen zu entwickeln, die sich auf Wissenschaftskommunikation und Expertise konzent- rieren. Um die Substanz dieser Beiträge besser wiederzugeben, haben wir (im Anschluss an diesen Kommentar) Beispiele angeführt, deren Analyse die Bewertung bereichern sollte. Bei diesem ersten Eva- luationsansatz spielten die Fakultäten eine Vorreiter- rolle, indem sie - wie auch bei den anderen Kapiteln dieser Evaluation - mit verschiedenen Möglichkeiten der Berichterstattung über diese Leistungen experi- mentierten. Das Ergebnis ist weder einheitlich (wir haben uns hier eher für eine Harmonisierung dieses Berichts entschieden, als den Inhalt der Standardisie- rung zu opfern) noch vollständig, aber es zeugt von einem bemerkenswerten Fortschritt bei der Wieder- gabe der Leistungen der Fakultäten. In dieser Hin- sicht zeichnet sich die RF durch die Hervorhebung ih- rer Leistungen aus (im Bereich der Wissenschafts- kommunikation und Expertise, aber auch für ihre Publikationen und Projekte). Die KSF und die TF ste- hen dem in nichts nach und liefern ebenfalls zahlrei- che Beispiele für ihr Engagement. Forschungsevaluation 2023 62 9.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 47 45 80 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 46 26 50 50 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 36 17 46 49 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 38 41 24 42 Interviews 8 18 6 24 Virtuelle Medien 30 11 14 26 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 14 14 15 16 Rezension, Editorial 13 17 12 16 Expertise (Peer) Reviewing 2 3 7 12 Gutachten 7 9 10 7 Berichte 1 2 1 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 42 49 44 65 Funktionen im öffentlichen Bereich 29 36 34 35 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 42 69 79 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 148 54 108 78 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 62 47 42 53 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 28 33 27 13 Interviews 18 34 23 25 Virtuelle Medien 18 15 20 30 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 13 14 15 19 Rezension, Editorial 24 19 18 16 Expertise (Peer) Reviewing 64 36 46 35 Gutachten 19 18 14 14 Berichte 7 5 4 4 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 40 45 42 42 Funktionen im öffentlichen Bereich 18 15 20 20 Forschungsevaluation 2023 63 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 39 29 31 52 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 80 38 69 88 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 93 50 56 61 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 16 12 36 11 Interviews 5 2 7 12 Virtuelle Medien 11 13 17 4 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 52 56 59 59 Rezension, Editorial 6 9 10 5 Expertise (Peer) Reviewing 5 3 3 - Gutachten 3 7 9 9 Berichte 5 3 2 6 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 31 27 30 29 Funktionen im öffentlichen Bereich 34 34 34 34 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 5 5 4 11 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 30 14 18 28 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 18 3 3 9 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 23 37 32 45 Interviews 3 2 - 2 Virtuelle Medien - - 2 3 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 3 3 3 4 Rezension, Editorial - 1 1 1 Expertise (Peer) Reviewing 10 15 10 9 Gutachten 1 4 2 2 Berichte 4 5 6 7 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 20 18 18 17 Funktionen im öffentlichen Bereich 2 5 7 8 Forschungsevaluation 2023 64 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 6 1 6 19 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 50 28 46 52 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 1 12 13 27 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 1 1 2 2 Interviews - - - 3 Virtuelle Medien 1 2 - - (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 7 8 7 8 Rezension, Editorial 1 3 - - Expertise (Peer) Reviewing 26 41 32 47 Gutachten 8 6 6 13 Berichte - 3 3 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 12 13 16 18 Funktionen im öffentlichen Bereich 0 1 1 2 Forschungsevaluation 2023 65 9.8 Ausgewählte Vorträge Theologische Fakultät David Giuseppe Arie Anzalone, Hell: a problem for Passibilism University of Oxford Marta Borgo, Les notions de nature et cause entre physique et métaphysique d'après Raoul le Breton, Paris Aaron Joseph Butler, Evelyne Tauchnitz, Human Rights-Based Data-Based Systems, Katowice Jacopo Costa, Self-love, Love of the Other: Individual Virtue, Interpersonal Dispositions, and the Onto- logical Foundation of the Common Good (13th/14th c.), Jyväskylän yliopisto Estefania Cuero, Complicity in Human Rights Violations Through the Non-Application of the Human Rights-Based Approach to Development (HRBA), Dubrovnik Davide Falessi, The Ockhamist Modal Hexagon, Leuven Birgit Jeggle-Merz, Liturgie der Zukunft: "Wo zwei oder drei in XXL-Pfarreien", Würzburg Noemi Honegger, Real- und Finanzwirtschaft - Verhältnisbestimmung aus ethischer Sicht, Brixen Ernst von Kimakowitz, Building Resilience with Humanistic Management, Kapstadt Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest 7-9.6.2022. Adrian Loretan, Response: What happens if marriage comes to an end? What about a new union – is it sinful or a new beginning? What is the sacramental value of the new union? Brussels Franziska Loretan-Saladin, Care-Arbeit: ein blinder Fleck im Kapitalismus. Und in der Verkündigung, Graz Anna Maria Riedl, Gerechtigkeit, Vatikanstadt Markus Ries, Die Kirchen und das Ende der Monarchien. Ein europäischer Vergleich, Seggau Evelyne Tauchnitz, Critical Reflections and Summary Note on PeaceTech, Oxford Giovanni Ventimiglia, God as Ipsum Esse Subsistens: Aquinas vs. Aquinas? Boulder Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Bärnreuther, Sandra, "Infertilität und In Vitro Fertilisation in Indien", Fachtagung ‘Infertilität’ an der Höheren Fachschule Pflege, Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales in Chur. Sommer, Marianne. “The Diagrammatics of Human Kinship in Anthropology.” Referat, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exe- ter, Neapel, 29.06.2022. Previšić, Boris. „Climate Turn? Affektives Upscaling der Literatur“. Abschlusstagung zu „Katastrophenwis- sen-Wissenskatastrophen“ des SNF-Sinergia-Projekts The Power of Wonder. Zürich, Universität Zürich, 3. bis 5. November. Halsmayer, Verena, "Antizipieren, abgleichen, anleiten: Planungswissenschaft in der mixed economy", Colloquium Modern History, Universität Konstanz, Juni 2022. Hoffmann, Christoph, "Fische, Bienen, Farben", Tagung Wahrnehmungskräfte – Kräfte wahrnehmen. Dyna- miken der Sinne in Wissenschaft, Kunst und Literatur, DFG Kolleg-Forschungsgruppe „Imaginarien der Kraft“, Universität Hamburg, Juni 2022. Schulze, Mario, "What Can Moving Images Know? On the History and Theory of Research Films", Nomis- Lecture, Eikones - Universität Basel, Basel, November 2022. Waltenspül, Sarine, "Maß und Macht. Pflanzenportraits mit Männern", Literaturherbst Göttingen, Forum Wissen, Göttingen, November 2022. Baumann, Martin, "Replacing the ‘Religion of the Tax Collectors and Sinners’ by the Bright Light of Bud- dhist Teachings: The Role of Polemics against Christianity among early European Buddhists", Con- ference of the European Network for Buddhist Christian Studies, Salzburg, 01.07.2022. Forschungsevaluation 2023 66 Liedhegener, Antonius, "Macht und Religion. Theorien und empirische Analysen" – Vortrag im Rahmen der zur Ringvorlesung "Religionen zwischen Allmacht und Ohnmacht" der Universität Bern und des Hauses der Religionen, Haus der Religionen Bern, Bern 8.3.2022. Beutter, Anne, „Stadt als Rituallandschaft. Die Basler Fasnacht als Grossritual„. Referat, Studientag ‘Reli- gion, Ritual und Basler Fasnacht’, Religionswissenschaft, Universität Basel, Castelen, Augst, 2022. Tunger-Zanetti,m Andreas, „Moscheebau in der Schweiz“ und „Islamlandschaft Schweiz“, Referate auf der Tagung „Islam in der Kommune – Deutschland, Österreich und Schweiz“, Akademie der Diözese Rotten- burg-Stuttgart; Stuttgart-Hohenheim, 2022. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, «Trade Law as a Powerful Regulator of the Data-Driven Economy», Forum on Empowering Data as A New Asset, 2. Dezember 2022: Beitrag zur Flagship-Veranstaltung organisiert durch die interna- tionale Zeitschrift Nature. Burri Mira, «Fake News and the Regulation of Platforms in the EU and the US», Referat zur Vorlesungs- reihe der Schweizer Sektion der International Commission of Jurists (ICJ-CH) zu Soziale Medien und Men- schenrechte, in Luzern, 24. November 2022. Burri Mira, «Current Developments in Global Digital Trade Regulation: What Role for the WTO?», Key- note-Referat für die EU-Delegation an der Welthandelsorganisation, in Divonne-les-Bains, 30. März 2022. Diebold Nicolas, «Zerstückelungsverbot und Additionspflicht im Beschaffungsrecht», Vergabetagung 2022 im Volkshaus, Zürich: Wichtigste Veranstaltung in der Schweiz zum öffentlichen Beschaffungsrecht mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten, Vergabestellen und Anwaltspraxis. Lötscher Cordula, «Gar nicht so einfach? Offene Fragen des vereinfachten Verfahrens», Basler ZPO-Tag 2022 in der Messe Basel, 11. November 2022: Wichtige Fachtagung mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten und Anwaltspraxis. Maeder Stefan, «Revision StPO – Bedeutung für die BA», Inputreferat, Workshopbegleitung und Diskussi- onsleitung anlässlich der Staatsanwältekonferenz der Bundesanwaltschaft, Bern, Mittwoch, 14. Dezember 2022: Interne Veranstaltung der Bundesanwaltschaft mit rund 100 Teilnehmenden. Müller Karin, «Das Kapitalband – Konzept und Ausgestaltungsmöglichkeiten», Schulthess Forum SZW- Tagung zum Aktienrecht 2022, Zürich, 14. September 2022: Wichtige Veranstaltung zum Aktienrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Anwaltspraxis, Unternehmen und Gerichten. Opel Andrea, «Besteuerung von Trusts – und: kommt der Schweizer Trust?», Referat, Seminar und Mit- gliederversammlung, Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS), Association Suisse des Experts Fiscaux Diplômé (ASEFiD), in Bern, 4. November 2022. Opel Andrea, «3 Aktualitäten aus dem Schweizer Steuerrecht: Eigenmietwertbesteuerung, Individualbe- steuerung, Steuerrecht und Teilzeit-Trend», Unternehmerforum, im Grand Resort Bad Ragaz, 27./28. Oktober 2022. Rodriguez, Rodrigo, «Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse», GesKR-Tagung zum Aktienrecht: Umset- zung des neuen Aktienrechts und jüngste Rechtsentwicklungen, SIX Convention Point in Zürich, 26. Januar 2022: Fachtagung zum neuesten Stand im Aktienrecht. Rütsche Bernhard, «Wann Verwaltungssanktionen? Wann Strafen?», Referat und Podiumsdiskussion am Forum für Rechtsetzung der Bundesverwaltung, in Bern, 28. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Ver- anstaltung zu Fragen der Rechtsetzung in der Bundesverwaltung mit Teilnehmenden aus den Rechtset- zungsabteilungen des Bundesamtes für Justiz sowie Rechtsetzungsexpertinnen und -experten aus ande- ren Bundesämtern. Rütsche Bernhard, «Anspruch auf ein (vorgängiges) Verwaltungsverfahren», Vierte Biennale des Verwal- tungsrechts, Centre Löwenberg, Murten, 9./10. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Veranstaltung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Ver- waltungsgerichte. William Oliver D., «AVB: Geltung und Auslegung – aktuelles Urteil», Jahrestagung zum Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht 2022 im Radisson Blu Hotel, Luzern: Wichtige Fachtagung zum Forschungsevaluation 2023 67 Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerich- ten, und Anwaltspraxis. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Bartels, Maren, Uncertainty, Openness to Novelty, and Economic Growth, International Workshop on Economic Growth and Macroeconomic Dynamics, Sapienza Università di Roma, Roma. September 2022. Beck, Konstantin und Christian P.R. Schmid, Cantonal Under-/Overpayment due to Nationwide PCG RE Calculation, Risk Adjustment Network, Berlin, 17.9.2022 Beck, Konstantin, Stärkung der Gesundheits-regionen: Helfen regionale Budgets? – Erfahrungen aus der Schweiz, 21. EUROPÄISCHER GESUNDHEITSKONGRESS – MÜNCHEN, 7.10.2022 Brandes, Leif, Thomas Scheurer, Egon Franck and Rosa Cacabelos, Review Dynamics in the Presence of Modifications: The Case of Productivity Apps. Swiss Academy of Marketing Science Meeting, KKL Lucerne, Lucerne, Oct 28. Bravin, Marc, Melanie Clegg, Reto Hofstetter, Marc Pouly, Marc und Jonah Berger, Does It Help to Be Crea- tive on Social Media? A Machine Learning Approach to Examine Originality of User-Generated Con- tent on TikTok. In AMA Winter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Aca- demic Conference. (Best paper in track: Big Data, Analytics, AI & Machine Learning, AMA Winter Confer- ence 2022) Dölp, Katharina und Leif Brandes, Brands' perspective on the NFT market. The 2022 International Confer- ence on Crypto-Marketing. Columbia Business School, New York City, Dec 5, 2022. Finken, D., R. Hofstetter, A. Krishna und F. v. Wangenheim, Context Matters in Virtuality: When and Why Augmented Reality Harms or Benefits Ownership Perception and Consumer Reactions. In AMA Win- ter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Academic Conference. Lüchinger, Simon, Air Pollution, Cognitive Performance, and the Role of Task Proficiency, Monte Verità Conference on Sustainable Resource Use and Economic Dynamics, Ascona, Switzerland, June 6, 2022. Lüchinger, Simon, The effects of natural resource revenues on municipal finance, 76th Economic Policy Panel Meeting, Berlin, Germany, October 21, 2022. Sanchez Gil, Paula, Welfare Consequences of Fiscal Consolidations: the Role of In-Kind Benefits, 47th Symposium of the Spanish Economic Association, Universitat de València, València. Dezember 2022. Schaltegger, Christoph, Mind your language – the role of culture in future oriented behavior, Pontresina 24. bis 28. Juli. 2022. Schaltegger, Christoph, Schweizer Schuldenbremse, Würzburger Ordnungstag, Frankfurt 5.10.2022. Schmid, Lukas, The 1918 influenza mortality and the shift in vaccination attitudes and behavior, Political Economy Reading Group, University of Cambridge, 11 November 2022. Schmid, Lukas, The impact of the 1918 influenza pandemic on vaccination attitudes and behavior, Uni- versity of Lugano, 29 November 2022. Staffelbach, Bruno, IKRK – Organisation und Einsätze Ukraine, EMBA Alumni, Universität Zürich, 24.06.2022. Staffelbach, Bruno, Teilzeitarbeit, Referat VBS, Berufsbild 4.0, Bern, 17.05.2022. 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen Theologische Fakultät 6. März 2022 Fastenvortrag: Kirche und Staat vor den Menschenrechten, Prof. Dr. Adrian Lo- retan 13. März Kirche am Abgrund: Kämpfen und Hoffen seit Benedikt XVI., Prof. Dr. Markus Ries 14. März Vorträge zum Thema Machtmissbrauch, Organisation Lehrstuhl Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Vorträge Dr. Doris Reisinger, Prof. Dr. Wolfgang Treitler Forschungsevaluation 2023 68 20. März Die katholische Kirche zwischen Rezeption und Abwehr der Moderne, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer 23. März Forum Ökumene: Der orthodox-christkatholische Dialog als fruchtbares Zeichen des christlichen Miteinanders, Organisation Ökumenisches Institut Luzern, Vortrag Dr. Maria Brun, Pfr. Dr. Adrian Suter, 30-50 Teilnehmer/innen. 7. April Tagung «Strafbarkeit der Knabenbeschneidung?», Vorträge Dr. David Bollag, Prof. Dr. Erdal Toprakyaran, et al. 27. April Podium: Buch im Fokus zu «Alles unter dem Himmel. Vergangenheit und Zukunft der Weltordnung» von Zhao Tingyang 10. Mai Forum Ökumene: Das Verhältnis zwischen Menschen und Tieren aus ethischer Perspektive, Vortrag Prof. Dr. Peter G. Kirschläger, 30-50 Teilnehmer/innen. 12. Mai Freiheit gemeinsam leben. Zur Interdependenz von Persönlichkeitsbildung und Weltgestaltung, P. Dr. Christian M. Rutishauser SJ 16. Mai EthicsImpulse: War and Digital Transformation, Organisation Institut für Sozial- ethik, Vortrag Dr. Kirill Martynov, 30 Teilnehmer/innen. 20. Mai Antrittsvorlesung Prof. Dr. theol. Habil. Christian Höger: «Wir denken, dass Gott den Urknall erschaffen hat» 9. Juni EthikImpuls: Klimawandel mit Sonia ­I. Seneviratne, 65 Teilnehmer/innen. 28. Juni Verantwortungsvolles Wirtschaften – Kirchliche Gelder in der Pflicht, Noemi Ho- negger 19. Juli – 2. August Reihe: 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, Organisation Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, Vorträge Martin Steiner, Bischof DDr. Felix Gmür et al. 1. September Tagung: Neue Wege zu einer Versöhnungskultur, Organisation Religionspädagogi- sches Institut und Netzwerk Katechese mit dem Bistum Basel, Vortrag Prof. Dr. Nicola Ottiger et al, 56 Teilnehmer/innen. 16. September Tagung: Zukunft der Klöster, Organisation Lehrstuhl für Kirchengeschichte / Prof. Dr. Markus Ries. 22. September Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Verena Lenzen: Einblicke in die Welt des osteu- ropäischen Judentums 24. September Festakt 2022: Vortrag von Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger 28. September Otto-Karrer-Vorlesung 2022: Was Krisen uns erzählen, Melinda Nadj Abonji, 250 Teilnehmer/innen. 25. Oktober Forum Ökumene: Wo steht die ökumenische Bewegung nach Karlsruhe? Vortrag Pfr. Heinz Fäh, 30-50 Teilnehmer/innen. 2. November Podium: Ethik und Moral in der digitalen Welt – Wer trägt die Verantwortung? Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger et al. 3. November Violence against children and the UNCRC: an evolving story – Festvortrag Eh- rendoktorin Mary McAleese, 125 Teilnehmer/innen. 5. November 13. Treffen der Untersektion RPI der ALUMNI Organisation: Change-Management in der Kirche, 17 Teilnehmer/innen. 8. November EthikImpuls: Fussball-WM 2022 in Katar, Lisa Salza, 75 Teilnehmer/innen. 22. November Ethik und die Herausforderung der Polarisierung, Philosophisches Kolloquium, Prof. Dr. Nadia Mazouz. 23. November Interreligiöser Dialog als Weg zur Anerkennung, Organisation Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik, Vortrag Dr. h.c. Rifa’at Lenzin 28. November «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Prof. em. Dr. Hermann Häring, 160+ Teil- nehmer/innen. 30. November Forum Ökumene: "Niemand hat ein Recht, sich hinzusetzen und hoffnungslos zu sein. Es gibt noch zu viel zu tun!", Dr. Monika Bauer, 30-50 Teilnehmer/innen. 9. Dezember 2022 Symposium: Katholizismus am Scheideweg, Mitorganisation Prof. Dr. Markus Ries Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 15.03.2022 Internationale Konferenz im Rahmen des Sinergia-Projekts an der Universität Zü- rich, mit Vorträgen von Ruth Amstutz, Lea Pfäffli und Eric Hounsell, Zürich 13.03.2022 Baumann, Martin *Defining the Essence of Buddhism. Western Buddhists Appro- priating the Dharma for the West“, Conference ‚Dharma Today. Faces of Forschungsevaluation 2023 69 Contemporary Buddhism‘ of the Ca' Foscari University of Venice and Unione Bud- dhista Italiana, Venedig. 27.04.2022 ZRWP und St. Charles Society, “Buch im Fokus: ‘Alles unter dem Himmel. Vergan- genheit und Zukunft der Weltordnung’ von Zhao Tingyang“, verantw. A. Liedhege- ner, Universität Luzern. 7.-9.06.2022 Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest. 29.06.2022 Sommer, Marianne. “Trees, Maps and Narratives of Human Kinship and Evolution.” Seminar und General Discussion, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exeter, Neapel. 13.09.2022 Workshop an der Universität Cambridge im Rahmen des Sinergia-Projekts mit Vor- trag von Ruth Amstutz, Cambridge University 29.09.2022 Liedhegener, Antonius und Anastas Odermatt, Gert Pickel, Yvonne Jaeckel, "Reli- gion, soziale Identitäten und politische Unterstützung für liberale Demokratien. Be- funde des KONID Survey 2019 für Deutschland und die Schweiz", 41. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Soziologie 2022 in Bielefeld. 23.11.2022 ZRWP, “MA RWP Lecture 3 ‘Interreligöser Dialog als Weg zur Anerkennung?’ mit Dr. h.c. Rifa’at Lenzin, am 23.11.2022 an der Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät 1. Dezember 2022 Licht ins Mediationsumfeld bringen (Schweizerische Kammer für Wirtschafts- mediation), Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Daniel Girsberger. 8. September 2022 Luzerner Tagung zum Vorsorgerecht 2022 – Verantwortlichkeit und Daten- schutz, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Marc Hürzeler. Ergebnis (Tagungsband): HÜRZELER MARC/BENJAMIN DUBACH (Hrsg.), Luzerner Ta- gung zum Vorsorgerecht 2022, Luzern 2022 10.–11. Juni 2022 8. Luzerner Agrarrechtstage, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer 8.-9.- April 202216 9. Law and Economics-Konferenz: Law and Economics of the Digital Trans- formation, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Klaus Mathis. Die Tagung wurde von Prof. Dr. Klaus Mathis in Zusammenarbeit mit der Law School der University of Notre Dame (South Bend, USA) organisiert. Die Referie- renden beschäftigten sich in Ihren Beiträgen unter anderem mit dem Einsatz Nudging im digitalen Kontext, der Governance von künstlicher Intelligenz (AI) und der wachsenden Bedeutung von digitalem Geld. Darüber hinaus wurden in den einzelnen Panels diverse Schwerpunkte wie die immaterialgüterrechtlichen, wett- bewerbsrechtlichen Implikationen der Digitalisierung in verschiedenen Sektoren und Märkten beleuchtet. Ergebnis (Tagungsband): MATHIS KLAUS/TOR AVISHALOM (Hrsg.), Law and Econom- ics of the Digital Transformation, in: Economics Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 15, Cham 2023. 10.–11. März 2022 1. Andermatt Tourism Law Forum, Andermatt, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 3. November 2022 Vortrag Ehrendoktorin Prof. Dr. Cait Lamberton zum Thema: «The Drive for Dig- nity: Grounding Ethical and Effective Marketing Design» 25. Oktober 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 20 mit Ayaan Hirsi Ali zum Thema: «What about free speech in the west?» 23. September 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 19 mit Dr. Joachim Nagel und Prof. Dr. Thomas Jor- dan zum Thema: «Ist Geldpolitik heute noch Ordnungspolitik?» 20. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Markus Gabriel zum Thema: «Wir geben und sie nehmen: Eine (ökonomische) Theorie der sozialen Netzwerke» 16 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Veranstaltungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Das hier dargestellte Layout wurde für diesen Bericht zusammenfassender angepasst. Forschungsevaluation 2023 70 7. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld «Inflation und Staatsverschuldung – was kommt auf uns zu?» 31. Mai 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 17 mit Dr. Patrick Frost zum Thema «Nachhaltig zu- verlässig: Vertrauen ist der Rohstoff des Erfolgs» 10. März 2022 Vortrag mit Prof. Dr. Oliver Zimmer zum Thema «Volksherrschaft im 21. Jahrhun- dert: Eine Stärken-Schwächen-Analyse der Schweiz» Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 09.02.2022 Public healthcare financing during counterinsurgency efforts: Evidence from Colom- bia, Gastvortrag, Lecturer: Samuel Lordemus, University of York 10.02.2022 Complementary health insurance: does the price impact the choice? Gastvortrag, Lecturer: Benoît Carré, Université Paris-Dauphine 12.05.2022 Luzerner Fachtagung zu Palliative Care 03.10.2022 Access to Palliative Care – Barriers & Facilitators, Lecture Series, Referat: KD Dr. med. Beat Müller, LUKS 11.10.2022 A Philosophical Approach to Improving Theorising about Post-traumatic Growth, Guest Talk, Lecturer: Michael Brady, School of Humanities, Glasgow 31.10.2022 Family conferences in Palliative Care: an essential communication tool to break bad and also good news, Lecture Series, Lecturer: PD Dr. med. Claudia Gamondi, Ente Ospedaliero Cantonale (EOC) 16.11.2022 Smarter Medicine - Smarter Students, Ehrendoktoratsvortrag, Prof. Dr. med. Verena Briner 05.12.2022 Paediatric Palliative Care in Children - Where are we, where do we need to go? Lec- ture Series, Lecturer: Eva Bergsträsser, MD MSc, University Children’s Hospital Zur- ich 9.10 Ausgewählte Medienauftritte Theologische Fakultät Erlanger, Simon (2022), «Der Messias kann jederzeit kommen», Interview, Schweizerische Kirchenzeitung. Erlanger, Simon, Der erste Zionistenkongress und seine Folgen, Tachles Beilage 125 Jahre Zionistenkon- gress, 19.08.2022. Erlanger, Simon, Warum Theodor Herzl den Zionismus in Basel begründete, Basler Zeitung, 03.08.2022. Ferber, Rafael, Pius XII. und die Geistlichen im KZ Dachau, Schweizerische Kirchenzeitung, 10.02.2022. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Fast alles geht!, FAMA. feministisch politisch theologisch. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Für neue Marienhymnen, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Weit über sich selbst hinaus, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, «Die Ökumene interreligiös weiterführen», Interview, pfarrblatt. Zeitung der römisch-ka- tholischen Pfarreien des Kantons Bern, 12.05.2022. Jeggle-Merz, Birgit, Beerdigung Queen: Warum wir um Menschen trauern, die wir nicht kennen, Interview, watson.ch, 23.11.2022. Jeggle-Merz, Birgit, 2022, Kirchenerneuerung durch Gottesdienst?, Schweizerische Kirchenzeitung. Kirchschläger, Peter G., Das Ende der Freiheit, Warum wir die Kontrolle über unsere Daten zurückgewinnen müssen, Interview, DIEFURCHE, 04.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Vergessen wir die Kinder?, Pfarreiblatt Sursee, 14.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Fest des Sports zur Feier einer Diktatur missbraucht, Pfarreiblatt Sursee, 31.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Habe ich ein Identitätsproblem?, Pfarreiblatt Sursee, 14.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Identität(en), Pfarreiblatt Sursee, 28.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Fasnachtsabsagen machen die Deutschen nicht zu besseren Menschen, Interview, PILATUS TODAY, 04.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Hans Küng und das Projekt «Weltethos», Pfarreiblatt Sursee, 14.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrechte als Minimalstandard, Die Presse, 24.03.2022. Forschungsevaluation 2023 71 Kirchschläger, Peter G., Aufrüstung fördert keinen Frieden, Pfarreiblatt Sursee, 30.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Wenn man sein Herz verschenkt, Interview, Pfarreiblatt.ch, 01.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Taten statt Worte!, Interview, Mobility Neo, 13.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Neun Jahre nach dem Einsturz der Textilfabrik «Rana Plaza», Pfarreiblatt Sursee, 14.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Putin ist nicht erst seit sechs Wochen ein Schreckensherrscher, Interview, NEWS.AT, 17.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Es ist ein schmaler Grat zwischen ethisch unproblematischer Kommunikation und menschenrechtsverletzender Manipulation, Interview, LEADERSNET – Online-Businessportal, 19.04.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. Mai – bald ein Gedenktag an Zeiten menschlicher Arbeit?, o, 29.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Das, was offline gilt, sollte auch online gelten, Interview, Schweizerische Kirchenzei- tung, 01.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Uniprofessor Peter G. Kirchschläger spricht über das Tierwohl aus ethischer Sicht, Interview, Luzerner Zeitung, 05.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wieso Luzerner Professor gegen neue Organspende-Lösung ist, Interview, zentral- plus, 06.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Sind Vegetarier bessere Menschen?, Interview, Kirchenbote Online, 09.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wer hat den ökologischen Fussabdruck erfunden?, Pfarreiblatt Sursee, 13.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Ent-Personalisierte Medizin?, Pfarreiblatt Sursee, 30.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen?, Cogito - Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 31.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Gesundheitsversorgung muss die Menschenrechte achten, Wiener Zeitung, 03.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Blockchain-Technologie und Kryptowährungen aus ethischer Sicht, Pfarreiblatt Sursee, 14.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrecht auf Wasser, Pfarreiblatt Sursee, 30.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Fragen stellen sich häufiger, Interview, Luzerner Zeitung, 12.07.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. August 2022, Pfarreiblatt Sursee, 29.07.2022. Kirchschläger, Peter G.; Ostermann, Gudrun, Wie kann man Ethik lernen?, Der Standard, 19.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenwürdige Arbeitsbedingungen?, Pfarreiblatt Sursee, 30.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist das richtig oder falsch?, DIE FURCHE, 08.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Wir müssen KI prüfen, bevor wir sie zulassen, Interview, Trend, 09.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Es braucht eine UN-Aufsichtsbehörde für das Metaverse, Tagesspiegel Background, 17.10.2022. Kirchschläger, Peter G.; Holz, Wolfgang, Weil sie kein Handy haben: Goldfische sind länger am Stück auf- merksam als der Mensch, Kath.ch, 03.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist es moralisch verwerflich, die Fussball-WM mitzuverfolgen? Ein Luzerner Ethikpro- fessor nimmt Stellung, Interview, Luzerner Zeitung, 11.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Darum solltest du die WM in Katar boykottieren, zentralplus.ch, 17.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Foto-App «Lensa», Interview, Luzerner Zeitung, 13.12.2022. Ottiger, Nicola, Zwischen Gott und der Welt, Interview, Beobachter, 22.06.2022. Pfeiffer, Regula, Religion: Mit zehn Thesen gegen Anstisemitismus, Urner Wochenblatt, 20.08.2022. Rieger, Roman; Gässlein, Ann-Katrin (2022), «Das Team war der Schlüssel zum Erfolg», Interview, Schweize- rische Kirchenzeitung. Schmid, Kuno, 2022, Der Stern von Bethlehem, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Ein Fest wie Ostern, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solo- thurn. Schmid, Kuno, 2022, Gärten, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Forschungsevaluation 2023 72 Schmid, Kuno, 2022, Solidarität mit der Ukraine, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Zukunftsstadt Paradisos, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Spies, Franca (2022), «Keineswegs weniger freudig», Interview, domradio.de. Spies, Franca (2022), Die Krippe als ein Ort für Alle, Interview, #strongbymissio Podcast. Steiner, Martin, 2022, Was ist Frieden und wie kann er gelingen?, Einblick – Ausblick. Steiner, Martin, Mit zehn Thesen gegen Antisemitismus – 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, kath.ch, 17.07.2022. Ventimiglia, Giovanni (2022), Soul, TV 2000. Wasmaier-Sailer, Margit, 2022, Ignatius von Loyola – Ordensgründer und Mystiker, Alles in Christus neu se- hen. Wasmaier-Sailer, Margit, Wege aus der Sackgasse, feinschwarz.net, 17.11.2022. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Hartmann, Martin, „Brutales Menschenbild: Eine Gegenrede auf die Aussagen von Andrea Franc über be- queme Studenten», Neue Zürcher Zeitung, 1. Juni 2022. Mattioli, Aram, "Lausannes unliebsame Erinnerung an Mussolini", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 24. Juni 2022 Mattioli, Aram, "Wieviel Faschismus steckt in der italienischen Rechten? ", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 14. August 2022 Mattioli, Aram, "Das grosse Töten", in: Die Zeit, 8. September 2022, S. 17 Mattioli, Aram, "Wahlen in Italien: Meloni wird versuchen, das ganze Land umzukrempeln", in: watson.ch, 23. September 2022 Speich Chassé, Daniel, Gespräch mit der ukrainischen Journalistin Olha Petriv zum Thema "Bünzli" in Blick-TV am 13. Juli 2022. Previšic, Boris, "Die Erdgeschichte überrollt uns einfach". ‘Frida’ Magazin, 25. Mai 2022. https://fridamaga- zin.ch/artikel/die-erdgeschichte-ueberrollt-uns-einfach/. Previšic, Boris. "Den Vorwurf der kulturellen Appropriation halte ich für falsch". Watson, 30. Juli 2022. Tunger-Zanetti, Andreas, "En Suisse, une femme en burqa sera amendable". Interview in Radio RTS, «Hautes fréquences». 16. Oktober 2022. Van Ditmars, Mathilde, “Why the left may win out soon because young women don’t toe the line”, The Guard- ian 13 March 2022. Van Ditmars, Mathilde «Jung und politisch aktiv», Interview/Beitrage in Radio Deutschlandfunk Kultur, 13 Juni 2022. Erlanger, Simon, "L'Exile comme Domicile". In: Magazine Grand Théatre de Genève 13, 2022, 20–25. Steiner, Martin, "Jüdischer Blick auf den christlichen Messias". In: Schweizerische Kirchenzeitung 20, 2022, 478–479. Rechtswissenschaftliche Fakultät Coninx Anna, «Eine symbolische Debatte», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts in der Luzerner Zei- tung, 7. Juni 2022 Coninx Anna, «Das sind enorme Entwicklungen», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts im Tages-An- zeiger, 13. Juni 2022 Opel Andrea, «Hürden einer Übergewinnsteuer», Finanz und Wirtschaft, 21. November 2022 Opel Andrea, «Heute heiratet, wer aus romantischen Gründen nicht rechnet oder sich sagt: ‘Mir ist es das wert’», Interview in der Neue Zürcher Zeitung, 17. Oktober 2022. Opel Andrea, «Soll das Steuerrecht auf den Teilzeit-Trend reagieren?», Finanz und Wirtschaft, 8. September 2022 Coninx Anna, «Brian alias ‘Carlos’ - Kommt er je frei?», Diskussion mit weiteren Fachleuten in der Sendung Club von SRF, 1. November 2022 Forschungsevaluation 2023 73 Lötscher Cordula, «Digitaler Nachlass», Bericht in der SRF-Tagesschau, 8. August 2022 Lötscher Cordula, «Was passiert mit meinem digitalen Ich nach dem Tod?», Bericht in SRF News, 8. August 2022 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Arnold Alexandra (2022), «Lohntransparenz: Über Chancen und Risiken», personalSCHWEIZ, 4, 13-14. Feierabend Anja, Meyer Delia, Schneider Lena (2022), «Vom Arbeitgeber- zum Arbeitnehmermarkt», HR To- day, 10. Feierabend Anja (2022), «Frenemies - ambivalente Beziehungen am Arbeitsplatz», HR Today, 1, 57ff. Hofstetter Patrick (2022), «Psychologische Verträge binden», personalSCHWEIZ, 3, 23-25. Jacob Naemi (2022), «Similarity Bias - Gleich und gleich gesellt sich gern», personalSCHWEIZ, 18-20. Meyer Delia, Feierabend Anja (2022), «Begünstigt Fehleraversion Lernen und Innovation?», personal- SCHWEIZ, 11, 34-36. Meyer Delia (2022), «Jederzeit arbeiten?», HR Today, 5. Morf Manuela (2022), «Beförderungen: Die Freude vergeht nach einem Jahr», HR Today, 3, 61 ff. Oechslin Manuel (2022), «Globale Knappheit der Güter - alles andere als obsolet.», Neue Zürcher Zeitung. Oechslin Manuel (2022), «Die "Festung", die keine ist.», Finanz und Wirtschaft. Oechslin Manuel (2022), «Russland auf sowjetischen Pfaden», Neue Zürcher Zeitung. Pletscher Marina (2022), «Kommunikationskompetenz von Managern ist gefragt», personalSCHWEIZ, 5, 30- 31. Pletscher Marina (2022), «HR Management von morgen: Trends, die bleiben werden», HR Today, 57. Rutishauser Lea (2022), «Rückzugsorte im Büro als Konzentrationskiller?», HR Today, 2. Rutishauser Lea, Feierabend Anja (2022), «New Pay - Wie sehen zukunftsfähige Vergütungsmodelle aus?», personalSCHWEIZ, 28-30. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc M. (2022), «Wie mit systemrelevanten Stromunterneh- men umgegangen werden sollte», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Beträchtlicher staatlicher Fussabdruck», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Keine Angst vor Ausgabenkürzungen», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Abschied von der Traumwelt», Weltwoche. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc (2022), «Die Strombranche krankt - ein Therapievor- schlag», CH-Medien. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Kalbermatter Nina (2022), «Einkommen in der Schweiz seit Jahren stabil verteilt», Volkswirtschaft, 95, 40-43. Schaltegger Christoph (2022), «Wie der Schweizer Föderalismus verschlammt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Klebriger Finanzausgleich», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Staatsschulden sind weder gut noch schlecht - doch sie bergen Risiken», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph, Leisibach Patrick (2022), «Nationaler Finanzausgleich», Steuer Revue, 5, 369-380. Schaltegger Christoph, Häner Melanie (2022), «Die Bedeutung der multigenerationellen sozialen Mobilität», WiSt, 51, 25-29. Schaltegger Christoph (2022), «Mindeststeuer - Zumutung und Chance zugleich», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Marx, Mass und Mitte», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «OECD-Mindeststeuer - Zumutung und Chance», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Salvi Michele (2022), «Gleich und Gleich gibt sich gern das Jawort: Reiche heiraten Reiche, Arme heiraten Arme - dieses Muster ist in der Schweiz verbreitet. Was bedeutet es für die Gesellschaft?», Neue Zürcher Zeitung. Forschungsevaluation 2023 74 Schaltegger Christoph (2022), «Die Bremse an der Kreditmaschine fehlt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Was uns die soziale Marktwirtschaft heute zu sagen hat», Finanz und Wirt- schaft. Schaltegger Christoph, Opel Andrea (2022), «Harmonisieren statt zentralisieren: ein Alternativmodell zur Um- setzung der OECD-Mindeststeuer», NZZ. Sender Anna, Morf Manuela (2022), «Wenn flexible Talente ins Unternehmen zurückkommen», HR Today. Staffelbach Bruno (2022), «Führung im Wettbewerb mit Algorithmen», Neue Zürcher Zeitung, 18. Staffelbach Bruno (2022), «Amoralisches Management», HR Today, 23/9, 57. Staffelbach Bruno (2022), «Krisenmanagement: Die Schweiz ist besser auf die Polykrise vorbereitet, als sie glaubt - was fehlt, ist die Konsequenz.», Neue Zürcher Zeitung, 2-3. Wegmann Reto (2022), «Sicherheit bei Auslandeinsätzen. Wir wollen unkompliziert helfen», personal- SCHWEIZ, 28-29. 9.11 Ausgewählte Begutachtungen Theologische Fakultät ­ Schweizerischer Nationalfonds (SNF) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Markus Ries) ­ Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Christian Höger, Prof. Dr. Bir- git Jeggle-Merz) ­ Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Estonian Research Council (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) Herzog August Bibliothek – Wolfenbüttel (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Universität Tübingen (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ Universität Augsburg (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ UN Internet Governance Forum, Best Practice Forum on Cybersecurity Genf (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Technology Agency of the Czech Republic (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ University of Technology Sydney (Dr. habil. Marco Lamanna) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ Schweizerische Nationalfonds, ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft, ­ Österreichische Akademie der Wissenschaften, ­ TU Berlin, ­ ETH Zürich, ­ Evangelisches Studienwerk. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, Bericht «Exploring the Potential of a Future EU-Japan Digital Partnership for Trade Governance» zuhanden Elcano Royal Institute, 2022 Coninx Anna, Anhörung als Fachexpertin im Sexualstrafrecht in der Rechtskommission des Nationalrates be- treffend Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Revision des Sexualstrafrechts, 2022 Lötscher Cordula, Juristische Expertin der Begleitgruppe für das Projekt «La Mort à l’ère numérique» der Stif- tung für Technologiefolgenabschätzung (TA Swiss), seit 2022 Norer Roland, Rechtsgutachten «Wolfsmanagement: Handlungsoptionen in Tirol» zuhanden der Tiroler Landesregierung, 2022 Forschungsevaluation 2023 75 Das Gutachten zeigt rechtliche Spielräume für den Tiroler Landesgesetzgeber und die Tiroler Landesver- waltung für ein Wolfsmanagement auf. Die hier erarbeiteten Vorschläge wurden jüngst mehrheitlich in der Revision des Tiroler Landes-Jagdrechts unter breiter medialer Begleitung beschlossen.17 Schmid Jörg, Anhörungen als Fachexperte zum Vorentwurf «Revision des Stockwerkeigentumsrechts (ZGB)», EJPD, 2022 Bernhard Rütsche, Rechtsgutachten: Vereinbarkeit der Patient Empowerment-Initiative mit dem KVG, zuhan- den von SWICA Holding AG und CSS Versicherung AG, 2022 Rütsche Bernhard, Ausarbeitung eines Reformkonzepts für das schweizerische Gesundheitswesen (KVG) und Präsentation an einem Bundeshausgespräch mit Stakeholdern im Gesundheitswesen, im Auftrag des Bündnisses Freiheitliches Gesundheitswesen, 2022 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich Theologische Fakultät ­ Mitglied des AGENDA - Forum katholischer Theologinnen e.V. Arbeitsgemeinschaft katholische Dogmatik und Fundamentaltheologie (Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen katholischen Alttestamentlerinnen und Alttesta- mentler (AGAT) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK) (Prof. Dr. Chris- tian Höger) ­ Gutachter für die Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Augustinus Foundation (Kanton Luzern) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied des Bildungsrats der Katholischen Kirche der Deutschschweiz (David Wakefield) ­ Mitglied der British Society for the History of Philosophy (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Collegium Xaverianum Jesuitenkirche Luzern (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer, Prof. Dr. Chris- tian Höger, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Adrian Loretan, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Prof. Dr. Christian Preidel, Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Ursula Schumacher, Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Consociatio Internationalis Studio Iuris Canonici Promovendo (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Delegierter der TF in der Diözesanen Bildungskommission des Bistums Basel (David Wakefield) ­ Mitglied der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich EKAH (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Kooperationspartner der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen EKF (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie (Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Theologische Forschung von Frauen (ESWTR) (Prof. Dr. Ste- phanie Klein, Dr. Franziska Lortean-Saladin, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Dr. Veronica Bachmann, Dr. Monika Egger) ­ Mitglied des European Business Ethics Network EBEN Europe (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Wissenschaftliche Expertin bei der Focus Group on Environmental Efficiency for Artificial Intelligence & other Emerging Technologies, International Telecommunication Union (ITU) (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied des Interkonfessionellen Theologischen Arbeitskreis (Prof. Dr. Ursula Schumacher) ­ Mitglied des International Advisory Board des Journal of Law and Religion, Cambridge University Press (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der International Society of Business, Economics and Ethics. (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der International Society of Empirical Research in Theology (ISERT) (Prof. Dr. Stephanie Klein, Prof. Dr. Christian Höger) ­ Mitglied der Internationalen Vereinigung für Moraltheologie und Sozialethik (Prof. Dr. Peter G. Kirchschlä- ger) ­ Mitglied der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission (Dr. Simon Erlanger) 17 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Begutachtungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Forschungsevaluation 2023 76 ­ Externe Beraterin der Kommission für Klinische Ethik des Kantonsspitals Winterthur (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Kommission für Theologie und Ökumene (TÖK) (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Stiftungsrätin der Marga Bürig Stiftung (Dr. Monika Egger) ­ Co-Präsidentin der Mount Zion Foundation (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Mitglied der Multistakeholder Advisory Group (MAG) of the UN Internet Governance Forum (IGF) (Dr. Eve- lyne Tauchnitz) ­ Stiftungsrätin der Paulus Akademie Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Pontificia Accademia san Tommaso d'Aquino (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Professor-Viktor-von-Ernst Foundation (Kanton Luzern, Switzerland) (Prof. Dr. Giovanni Venti- miglia) ­ Experte für die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Vorstandsmitglied der SGOA (Schweizerische Gesellschaft für Orientalische Altertumswissenschaften) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der SNF-Auswahlkommission early PostDoc mobility (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Societas Ethica - European Society for Research in Ethics (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Matteo Frey) ­ Mitglied der Society for Medieval Logic and Metaphysics (SMLM) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Society for the European History of Ideas (SEHI) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Steuerungsgruppe des Swiss Internet Governance Forum (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied von The British Society for the Philosophy of Religion (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Vereins Villa Vigoni. Deutsch-Italienisches Zentrum für den Europäischen Dialog (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Dozent an der Volkshochschule Basel (Dr. Simon Erlanger) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ SNF-Auswahlkommission Ambizione, ­ SNF-Auswahlkommission Eccellenza, ­ SNF- Swiss Postdoctoral Fellowships, ­ SNF-Auswahlkommission Doc.CH, ­ Vorsitzender des internationalen wissenschaftlichen Beirats der Forschungsinitiative ConTrust an der Goethe Universität Frankfurt, ­ Mitglied des Internationalen Beirats EnTrust: Enlightened Trust in Governance, Universität Siegen, ­ Stiftungsrat Marcel-Benoist Stiftung (Schweizer Wissenschaftspreis) ­ Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Religionswissenschaft, ­ Vorstandsmitglied der Schweizer Ethnologischen Gesellschaft, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Europa-Universität-Viadrina, Frankfurt/Oder, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Université Sciences Po, Paris, ­ Beirat des Deutschen Hygiene Museum Dresden (Ausstellung ‘Code of Life’), ­ Kuratorium der Sammlung wissenschaftlicher Instrumente und Lehrmittel der ETH Züich, ­ Vorstandsmitglied European Society for Oceanists, ­ Beirat des Centre for Global Migration Studies (Universität Göttingen), ­ Beirat des Schweizerisches Zentrum Islam und Gesellschaft (Universität Freiburg), ­ Sprecherin des Arbeitskreises Afrika der Deutschen Vereinigung für Religionswissenschaft ­ Leitungsfunktion im DVPW-Arbeitskreis Politik und Religion/ Politics and Religion, ­ Mitglied der wissenschaftlichen Kommission für Zeitgeschichte (KfZG), ­ Vorstandsmitglied der St. Charles-Society Luzern, Verein zur Förderung des ZRWP an der Universität Lu- zern, ­ Beirat der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle, ­ Ko-Koordinator des IMISCOE Standing Committees MIGCITPOL. Rechtswissenschaftliche Fakultät Funktionen in wissenschaftlichen Einrichtungen werden hervorgehoben. − Leitender Direktor der Staatsanwaltsakademie (Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann), seit 2014 Forschungsevaluation 2023 77 − Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissen- schaften (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2017 − Mitglied und stellvertretende Vorsitzende der Kommission für wissenschaftliche Integrität der Öster- reichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2022 − Mitglied der Expertenkommission von Alzheimer Schweiz (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2019 − Mitglied des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds, Abteilung IV «Programme» (Prof. Dr. Mira Burri), seit 2022 − Mitglied der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter NKVF (Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M.), seit 2021 (Vizepräsidium seit 2022) − Mitglied der Eidgenössischen Übernahmekommission (Prof. Dr. Franca Contratto), seit 2015 − Mitglied der Schweizerischen Wettbewerbskommission (Prof. Dr. Nicolas Diebold), seit 2018 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz für die Revision des Erbrechts (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2017 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Einführung des Trusts ins schweizerische Recht (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2018 − Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung für Internationales Recht (Prof. Dr. Daniel Girsberger), seit 2008 − Nebenamtliche Richterin am Schweizerischen Bundesgericht (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2017 − Nebenamtliche Richterin am Appellationsgericht Basel-Stadt (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2016 − Mitglied der Eidgenössischen Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen (Prof. Dr. Karin Müller), seit 2020 − Präsidentin der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prof. Dr. Andrea O- pel), seit 2019 − Mitglied der United Nations Commission on Trade Law (UNCITRAL) Working Group V (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez), seit 2006 − Mitglied und «membre du Bureau» des Comité Directeur Coopération Judiciaire des Europarats (CDCJ) (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez) − Mitglied der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2014 − Präsident der Maturitätskommission des Kantons Luzern (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2020 − Mitglied des European Law Institute in Wien (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2020 − Mitglied der Project Group on Principles of Reinsurance Contract Law (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2015 Forschungsevaluation 2023 78 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Ein wichtiger Aspekt dieser Evaluation ist die Einbe- ziehung der Fakultäten, die in erster Linie von den forschungsbezogenen Leistungen betroffen sind. Sie leisten daher die Hauptarbeit bei der Auswertung und Analyse von Daten und Ergebnissen. Dabei kam es zu einem fruchtbaren Austausch über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens, der jedoch viel Spiel- raum lässt, um besondere Beziehungen zur For- schung zum Ausdruck zu bringen. Die Fakultäten ha- ben originelle und beispielhafte Wege gefunden, In- formationen zu präsentieren und zu analysieren; Diese Beiträge haben die Präsentation und die Ana- lysen in diesem Bericht stark beeinflusst.18 Es war auch eine Gelegenheit, Probleme im Zusammenhang mit den vorhandenen Managementinstrumenten so- wie Themen, die noch vertieft werden sollten, zu be- leuchten. Auf der Seite der Fakultäten gibt es jedoch auch Stimmen, die die zusätzliche Belastung durch die Berichterstattung in Frage stellen. Offensichtlich ist der Evaluierungsprozess noch neu und unvollkom- men und bedarf der Verbesserung. Daher: Der Prozess der Forschungsevaluierung muss ver- bessert werden, wobei die administrative Überlastung und Redundanz in den Fakultäten so weit wie mög- lich reduziert werden muss. Die Universität ist in der Forschung und den damit verbundenen Leistungen aktiv. Die Fakultäten sind in jedem ihrer Aspekte engagiert, während sie die Leis- tungen entsprechend ihrer vielfältigen Praktiken und differenzierten Forschungskulturen modulieren. Wir betrachten diese Vielfalt als Ausdruck der reichen Forschungskultur an der Universität. Diese differen- zierte Wiedergabe hindert uns jedoch nicht daran, über unsere Praktiken nachzudenken und unsere Er- gebnisse zu analysieren, um zur Entwicklung der Forschungsstrategie der Universität und ihrer Fakul- täten beizutragen. Publikationen Alle Fakultäten sind in der Produktion hochwertiger Publikationen engagiert und können Beispiele von in- ternationalem Niveau vorweisen. Das bibliometrische Profil variiert jedoch von Fakultät zu Fakultät und so- gar zwischen den einzelnen Disziplinen. Die GMF, 18 Die Berichte der TF und der KSF enthalten umfassende Beispiele, die ihre Ziele, eine Analyse der Ergebnisse und Ent- wicklungsmöglichkeiten konsequent miteinander in Beziehung setzen. Die RF hebt ihre Leistungen substanziell hervor und erklärt die Leitlinien ihrer Forschungskultur auf klare Weise. Die GMF und die WF stellen ihre Forschungsleistungen synthe- tisch dar, ein Ansatz, der in diesem Bericht angestrebt werden sollte. Ich entschuldige mich an dieser Stelle für wesentliche Auslassungen, die ich möglicherweise gemacht habe. Alle Informationen sind in den Berichten der Fakultäten im Anhang zu diesem Bericht festgehalten. die WF und in hohem Masse auch die KSF sind auf Publikationen mit Peer-Review ausgerichtet. Dieses Verfahren ist für die RF von geringer und für die TF von relativer Bedeutung, obwohl letztere signifikante Analogien nachweisen kann. Die RF, TF und KSF in- vestieren zudem mehr in die Produktion verschieden- artigerer Publikationstypen wodurch der Indikator der Anzahl der Publikationen schwer zu bewerten ist. Die RF und die TF widmen sich schliesslich bestimmten Arten von Publikationen, die für ihr Fachgebiet spezi- fisch sind, z. B. Gesetzeskommentare und die Be- sprechung von Gerichtsentscheidungen in der einen oder Bibelkommentare in der anderen Fakultät. Auf quantitativer Ebene lässt die Leistung der Univer- sität vermuten, dass sie Zugang zu den bekanntesten universitären Rankings haben könnte (die Quantität und die thematische Vielfalt der wissenschaftlichen Publikationen stellen einige der Hauptkriterien dar), vorbehaltlich einer genaueren Untersuchung der ver- wendeten Qualitätskriterien (insbesondere in Bezug auf die Definition einer wissenschaftlichen Publika- tion). Diese Rankings sind eher auf naturwissen- schaftliche Metriken ausgerichtet und belegen nicht unbedingt die intrinsische Qualität der Forschung, insbesondere in den Humanwissenschaften. Darüber hinaus ist die volumetrische Kapazität der Fakultäten begrenzt (nur die GMF hat eine signifikante Entwick- lungskapazität gezeigt) und die Universität bewegt sich an den unteren Grenzen der Ranking-Anforde- rungen. Die Universität Luzern ist jedoch die einzige Schweizer Universität, die nicht an solchen Rankings teilnimmt, was sich auf ihren Ruf auswirken kann. Daher: Die Universität könnte die Möglichkeit in Betracht zie- hen, sich an internationalen Universitätsrankings zu beteiligen. Die Analyse der Veröffentlichungen der Universität beschränkte sich auf ihren Output. Sie misst nicht den Impact, was zu einem tieferen Verständnis ihrer Integration und ihres Einflusses in der wissenschaftli- chen Welt beitragen würde. Insbesondere die Mes- sung von Zitationen wäre daher eine der klassischen Metriken, die in internationalen Rankings verwendet werden. Die für die einzelnen Fakultäten und Forschungsevaluation 2023 79 Disziplinen geeigneten Wirkungsmessungen müssten jedoch genauer analysiert werden, um angemessen differenzierte Strategien zu entwickeln. Daher: Die Universität könnte in Erwägung ziehen, die Fol- genabschätzung ihrer Veröffentlichungen in die Be- wertung ihrer Forschung zu integrieren. Projekte Die Projekte drücken in gewisser Weise die For- schungsaktivitäten der Universität aus. Bei den auf- gezeichneten und analysierten Daten sollte jedoch mit Vorsicht vorgegangen werden. Ein grosser Teil der Forschungstätigkeit ist nicht exponiert und sollte es auch nicht sein, es sei denn, die Berichterstattung wird überlastet und die Bürokratisierung der For- schung verschärft. Dies gilt insbesondere für Pro- jekte, die keine anderen Ressourcen als die der Stel- len, denen die Forscher zugeordnet sind, beinhalten. In diesen Fällen zählen nur die Ergebnisse, und die finden sich in den Kapiteln über Publikationen, Nach- wuchsförderung und andere Leistungen der Universi- tät ausgedrückt. Im Gegensatz dazu werden Projekte, die von Res- sourcen Dritter profitieren, administrativ stärker über- wacht. Sie zeigen dadurch eine grössere Sichtbarkeit und ggf. eine grössere Anerkennung. Alle Fakultäten sind in unterschiedlicher Weise daran beteiligt, und die Marke von 40 laufenden Projekten, die in der Leistungsvereinbarung festgelegt ist, wird erreicht, selbst wenn man nur die SNF-Projekte berücksich- tigt. Die KSF, die WF und die GMF sind besonders stark in Projekte mit Drittmitteln investiert. Die beiden erstgenannten Fakultäten beteiligen sich vor allem im Rahmen der Möglichkeiten des SNF an diesen Pro- jekten. Die verfügbaren Daten zeigen, dass die GMF stark auf andere Unterstützungsquellen zurückgreift, aber es ist möglich, dass ein Teil der Drittmittelpro- jekte, insbesondere der SNF-Projekte, aufgrund der Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen aus- serhalb des Blickfelds der Universität liegt. Die TF und insbesondere die RF sind weniger stark invol- viert. Die TF hat jedoch in den letzten Jahren positive Entwicklungen gezeigt, insbesondere bei der Einwer- bung von Mittels des SNF, mit einer Gruppe von For- schenden, die sich regelmässig engagieren; die Fa- kultät kündigt ihre Absicht an, diese Aktivität mit der Ankunft einer neuen Generation auszubauen. Im Ge- gensatz dazu hat die RF ihre Investitionen in Projekte mit externen Quellen zugunsten von unabhängigen Forschungsaktivitäten zurückgefahren. Sie kann je- doch einige gut profilierte Projekte vorweisen, darun- ter das einzige EU ERC-Projekt der Universität. Es scheint, dass die Bedingungen für Einwerbung von Mitteln beim SNF restriktiver geworden sind. An- dererseits führen Unterschiede in der Forschungskul- tur und im Grad des Engagements zu Schwankungen und einer gewissen Unvorhersehbarkeit bei der Errei- chung von Zielen in Projekten mit Drittmitteln. Daher: Wenn die Universität ihre Position im Bereich der Drittmittelprojekte und insbesondere der wettbe- werbsorientierten Projekte stärken möchte, sollte sie in Erwägung ziehen, für jede Fakultät Zielvorgaben für die Anzahl der Projekte und die Bewilligungsquote festzulegen. Die Bedingungen für den Zugang zu Drittmitteln wer- den zunehmend kompetitiver (insbesondere beim SNF). In dieser Hinsicht können fachkundige Bera- tung und administrative Unterstützung dazu beitra- gen, die Erfolgsaussichten bei Förderanträgen zu verbessern. Mit weniger als 100 % Vollzeitäquivalent liegt die Universität weit hinter den anderen Schwei- zer Universitäten, einschliesslich der relativ kleineren Universitäten (Universitäten Freiburg, Neuenburg, ita- lienische Schweiz). Daher: Die Universität sollte die personellen Ressourcen, die der Forschungsförderung gewidmet sind, überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Information, Unter- stützung und Verwaltung von Drittmittelanträgen (ins- besondere beim SNF). Mehrere Fakultäten (GMF, WF) erwähnen darüber hinaus den Bedarf an mehr IT-Mitteln. Auf thematischer Ebene spiegeln die Projekte die Herausforderungen wider, die die Vielfalt der von der Universität abgedeckten Disziplinen kennzeichnen. Auffällig ist jedoch, dass die Digitalisierung in vielen Projekten eine Rolle spielt, weniger vielleicht in der GMF. Im Gegensatz dazu sind die Themen im Zu- sammenhang mit der Nachhaltigkeit, über die die Universität ab 2024 gegenüber dem Kanton Rechen- schaft ablegen muss, weniger prominent vertreten, mit einer bemerkenswerten Ausnahme in der RF. Da- her: Da die Universität oder ihre Fakultäten unter ande- rem Digitalisierung und Nachhaltigkeit als Ziele für die strategische Entwicklung der Forschung festle- gen, sollte sie ihre Aktivitäten und Ergebnisse in die- sen Bereichen besser hervorheben. Forschungsevaluation 2023 80 Nachwuchsförderung Die Anzahl der von den Fakultäten betreuten Dokto- rierenden sowie die zahlreichen Unterstützungs- massnahmen belegen den hohen Stellenwert, den die Nachwuchsförderung an der Universität Luzern einnimmt. Diese Aktivität wird übrigens mit der Ent- wicklung der neuen Fakultäten WF und GMF noch zunehmen. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl von Promotio- nen im Vergleich zur Anzahl der Doktorierenden. Be- sonders ausgeprägt ist dies bei RF und TF, die zum Teil Doktorierende betreuen, die eine externe Tätig- keit verfolgen. Auch bei der GMF, die vor kurzem ihre Promotionsprogramme eingeführt hat, ist die Quote niedrig. In ihrem Fall ist, wie auch bei der RF, eine sehr hohe Betreuungsquote festzustellen. Im Gegen- satz dazu ist die Abschlussquote der Promotion in der WF am höchsten. In Bezug auf die Betreuungsbedingungen der Dokto- rierenden zeigen die Fakultäten mit Ausnahme der KSF und der von ihr eingerichteten Graduate School Lucerne einige Diskrepanzen mit der Politik von swissuniversities, die im Zusammenhang mit der Um- setzung der HFKGs erlassen wurde. Obwohl diese Unterschiede möglicherweise auf eine differenzierte Charakterisierung der Doktorierendengruppen zu- rückzuführen sind, insbesondere in Bezug auf den Anteil an universitätsexternen Fachkräften und die Ziele des Doktorats, sei es die Förderung des wis- senschaftlichen Nachwuchses oder die Weiterbildung von Fachkräften, wäre es wünschenswert, dass die Fakultäten die Betreuungsverhältnisse der Dokto- rierenden im Hinblick auf die Vorgaben von swissuni- versities überprüfen, um ihre Strategie zu klären und gegebenenfalls ungerechtfertigte Unterschiede zu korrigieren. Darüber hinaus könnte es für einige Fa- kultäten wünschenswert sein, Massnahmen in Be- tracht zu ziehen, die eine Erhöhung des Anteils der Absolventinnen und Absolventen im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden ermöglichen und die Be- treuungsquote der Doktorierenden verbessern. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festge- legte Ziel erfüllt. Die für diese Unterstützungsmass- nahme bereitgestellten Ressourcen wurden jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Hier stellt sich die Frage nach der Information und Werbung in Bezug auf diese Massnahme. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist offensichtlich relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren erreicht die Universität das in der Leis- tungsvereinbarung festgelegte Ziel von fünf Habilitati- onen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt. Postdoktorierende bilden eine (oder mehrere) wenig bekannte Gruppe(n), da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen: Die KSF, die TF und die RF beherbergen alle SNF-Projekte zur Personenförderung (Doktorierende und Postdocs). Die GMF erhält Drittmittelunterstützung für die Förde- rung von Professoren. Nur die WF hat sich nicht auf diesen Weg begeben. Jedoch: Wenn die Universität die Unterstützung für Postdok- torierende ausbauen möchte, könnte ein Weg darin bestehen, die Unterstützung bei der Beantragung von Mitteln beim SNF durch eine Verstärkung der Res- sourcen der Stelle für Forschungsförderung zu ver- bessern. Zu beachten ist, dass wir hier nicht die Massnahmen zum Tenure-Tracking untersucht haben. Andere Dienstleistungen Neben wissenschaftlichen Publikationen, Projekten und der Nachwuchsförderung erbringt die Universität eine breite Palette an forschungsbezogenen Leistun- gen, die zu ihrer Ausstrahlung in der wissenschaftli- chen Welt und in der Gesellschaft auf regionaler, na- tionaler und internationaler Ebene beitragen. Als hu- manwissenschaftlich ausgerichtete Universität ist sie nicht wie die anderen Schweizer Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen auf technologische Innovationen spezialisiert, doch bietet diese Spezialisierung Möglichkeiten, ein breiteres Publikum als nur die wissenschaftliche Gemeinschaft zu erreichen. So spielt sie eine aktive Rolle in der Wissenschaftskommunikation und der Bereitstellung von Fachwissen. In Bezug auf die wissenschaftliche Kommunikation berichten die Fakultäten über ihre Vorträge, organi- sierten Konferenzen, Medienaktivitäten, Tätigkeiten als Herausgeberinnen und Herausgeber und belegen damit eine vielfältige und umfassende Kommunika- tion. Die RF, die KSF und die TF scheinen sich mehr auf die Kommunikation mit nicht-akademischem Pub- likum zu konzentrieren, während die WF eine bemer- kenswerte Aktivität in der allgemeinen und Forschungsevaluation 2023 81 professionellen Presse aufweist. Die Berichte der Fa- kultäten zeigen jedoch eine gewisse Heterogenität, wobei die RF die Stärken ihrer Beiträge in diesem Bereich eingehender analysiert hat. Die Statistiken des FIS weisen zwar auf eine Vielzahl von Aktivitäten in diesem Bereich hin, lassen aber keine Rück- schlüsse auf deren Qualität oder Wirkung zu. Der Be- richt ist daher von den Angaben der Fakultäten ab- hängig. Im Bereich der Expertise tragen die Forschenden der Universität durchschnittlich zu etwas mehr als 40 Gutachten pro Jahr bei (45 im Jahr 2022), was unter dem im Leistungsauftrag festgelegten Ziel von 50 Gutachten liegt. Die meisten dieser Beiträge werden im Rahmen von wissenschaftlichen Institutionen in der Schweiz und im Ausland geleistet. Die RF zeich- net sich durch eine umfangreiche Tätigkeit im Be- reich der Rechtsgutachten aus, deren Mandate und Ergebnisse sie in ihrem Bericht ausführlich be- schreibt. Die KSF und die TF erwähnen die Institutio- nen, für die sie ihre Gutachten erstellen, ohne deren Inhalt zu erläutern. Darüber hinaus heben wir die Peer-Reviewing-Aktivitäten hervor, die für die GMF, die WF und die KSF und in gewissem Masse auch für die TF von besonderer Bedeutung sind. Die KSF hat sich hier in den letzten Jahren etwas zurückgezo- gen, was sich auf die Gesamtleistung der Universität auswirkte. Alle Fakultäten weisen Funktionen in wissenschaftli- chen Institutionen (insbesondere im Forschungsrat der SNF) in der Schweiz und im Ausland auf, wobei die GMF möglicherweise weniger stark involviert ist. Die KSF und vor allem die RF und TF zeichnen sich durch ihr Engagement im öffentlichen Bereich aus. Diese anderen Leistungen der Universität erscheinen wie ein «Stiefkind» der Evaluation, was ein bisschen schade ist, da man intern die Zeichen eines echten Engagements wahrnehmen kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Evaluationsprozess hier (wie übrigens auch in den anderen Kapiteln die- ser Evaluation) durch Versuch und Irrtum erfolgte und den Fakultäten einen grossen Freiraum liess, um einen qualitativen Ansatz zu entwickeln, dessen Um- risse zu Beginn des Prozesses noch weitgehend un- bekannt waren. Die Fortschritte, die mit den aufei- nanderfolgenden Versionen der Fakultätsberichte er- zielt wurden, erwiesen sich als substanziell und lies- sen die Möglichkeit von Verbesserungen für die nächsten Versionen erkennen. In Bezug auf die an- deren Leistungen ist der Bericht der RF richtungswei- send, indem er die verfolgten Ziele (Strategie) und die Erreichung der Ergebnisse möglicherweise noch besser erläutert. Daher: Die Universität sollte die (insbesondere qualitative) Bewertung ihrer anderen Leistungen ausbauen, wo- bei die Fakultäten ihre Strategie festlegen und die Analyse der erzielten Ergebnisse ausarbeiten sollten. Entwicklung der Forschungsevaluation Dieser Bericht trägt dazu bei, das Profil der For- schung an der Universität zu beschreiben, die Leis- tungen hervorzuheben und einige mögliche Entwick- lungswege zu skizzieren. In diesem Sinne ist er ein Instrument zur strategischen Entwicklung. Es handelt sich jedoch um die erste Iteration einer Evaluation in einem Kontext, in dem die Evaluation der Forschung in der Schweiz und im Ausland zahlreiche Fragen aufwirft. Es handelt sich um eine neue Aufgabe, die nach Experimenten und Verbesserungen verlangt. Mehrere Themenbereiche wurden im Übrigen nicht berücksichtigt oder nur oberflächlich beleuchtet, wie etwa das Verhältnis zwischen Ressourcen und Leis- tungen, die Internationalisierung und Kooperation in der Forschung oder die Einbeziehung der Diversität in die Forschung. Die Bedingungen für die Entwicklung dieser Evaluie- rung waren eher schwierig, nicht nur aufgrund ihrer Neuheit und des Mangels an Erfahrung, sondern auch, weil sich die für diese Aufgabe bereitgestellten Ressourcen als unzureichend erwiesen. Dieser Man- gel an Kapazitäten betrifft insbesondere das Prorek- torat Forschung, das sich über die Stelle für For- schungsförderung nicht substanziell an der Durchfüh- rung dieser Evaluierung beteiligen konnte. Die Koor- dination wurde vorläufig von der Stelle für Qualitäts- management (SQM) übernommen, die selbst mit mi- nimalen Ressourcen ausgestattet ist. Im Übrigen stützte sich die Evaluierung vor allem auf das Enga- gement der Fakultäten. Daher: Die Universität könnte die Organisation und die Res- sourcen, die für diese Aufgabe bereitgestellt werden, überdenken, insbesondere in Bezug auf die Stelle für Forschungsförderung. Dieser Bericht basiert im Wesentlichen auf der Selbstevaluation der Fakultäten, die wir offen genug gestalten wollten, um die Gelegenheit zu bieten, die unterschiedlichen Forschungskulturen in den Fakultä- ten zu erläutern und die für die Evaluation geeigneten Kriterien besser zu verstehen. Obwohl wir versucht haben, kritische Punkte zu umreissen, die für die strategische Entwicklung der Forschung der Universi- tät von Bedeutung sein könnten, und obwohl die Fa- kultäten dazu angehalten wurden, ihre strategischen Ziele zu erläutern und eine kritische Analyse ihrer Forschungsevaluation 2023 82 Ergebnisse zu entwickeln, fehlt es der Bewertung an externen Referenzpunkten, die besser gewährleisten könnten, dass der eingeschlagene Weg angemessen ist. Folglich: Die Universität sollte eine regelmässige externe Prü- fung ihrer Forschung vornehmen, wie sie an anderen Schweizer Universitäten durchgeführt wird, die so- wohl eine Überprüfung ihres Evaluierungsansatzes als auch Peer Reviews der Forschung der Fakultäten umfasst.

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 25.05.2024

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    Masterarbeit Linda Sutter, Kinderopfereinvernahme Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) K INDEROPFEREINVERNAHME NACH SCHWEIZERISCHER STRAFPROZESSORDNUNG (STPO) Eine Herausforderung im Spannungsfeld zwischen Opferinteressen, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten, unter Beachtung rechtlicher und kommunikationspsychologischer Aspekte. Eingereicht von L INDA SUTTER Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von LIC. IUR. CHRISTOPH ILL Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS.............................................................................................................................III II. LITERATURVERZEICHNIS........................... ..............................................................................................V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS....................................................................................................................X IV. KURZFASSUNG.............................................................................................................................................XI V. ANHANG...........................................................................................................................................................A VI. ERKLÄRUNG…………………………………………………… ……………………………..…………….B Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. KINDEROPFEREINVERNAHME GEM. ART. 154 ABS. 4 LIT. D. STPO...............................................1 1.1. DEFINITION BEGRIFFE .......................................................................................................................................1 1.1.1. Einvernahme ........................................................................................................ 1 1.1.2. Opfer .................................................................................................................... 2 1.1.3. Kind...................................................................................................................... 3 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme..................................... 3 1.2. ZWECK VON EINVERNAHMEN : ERKENNTNISGEWINN UND -DOKUMENTATION ...............................................4 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren..................................................................... 6 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten ....... 7 1.3. ZENTRALE KOMMUNIKATIONSPSYCHOLOGISCHE ASPEKTE DER EINVERNAHME ..........................................7 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? .. 7 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview.............. 8 1.3.3. Fragetechnik....................................................................................................... 10 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine................... 11 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts .......................... 11 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei.................................................... 12 1.4. ABLAUF DER EINVERNAHME UND EINVERNAHMEPHASEN IM EINZELNEN ....................................................12 1.4.1. Phase I: Einleitung ............................................................................................. 13 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt .............................................................. 13 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn................................................................................ 14 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte .............................................................. 15 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting...................................................16 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews............................................. 17 A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes........................................................................18 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten.................................................................18 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes ............................................ 18 1.4.2.1. Freier Bericht ..................................................................................................... 19 1.4.2.2. Klärungsfragen................................................................................................... 19 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck..................................................................... 20 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme .............................................................. 20 1.5. ZWISCHENFAZIT ..............................................................................................................................................21 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf........................................................................ 21 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze ............................ 23 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung .............. 23 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten ............. 24 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IV 2. SCHUTZMASSNAHMEN AUF DEM PRÜFSTAND .................................................................................26 2.1. UMGANG MIT SCHUTZMASSNAHMEN IN ART. 154 ABS. 4 STPO....................................................................26 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO.. 26 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit........... 27 2.2. ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGEN FÜR ZWEIT - UND MEHRFACHEINVERNAHMEN ...........................................29 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme ...................................... 29 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme................................................................ 30 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’.................................................................... 31 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen.............. 32 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben......... 32 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen .............................. 33 2.2.7. Interessen des Kindes......................................................................................... 34 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO 36 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme.................... 36 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO............................................... 36 2.3. ZWISCHENFAZIT INHALTLICHE ASPEKTE ART. 154 ABS. 4 LIT . B. UND LIT . C. STPO...................................37 3. GESAMTFAZIT..............................................................................................................................................38 3.1. ERSTEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ZUR UMSETZUNG DER ERSTEINVERNAHME ......................................39 3.2. ZWEITEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ENTSCHEID FÜR DIE ZWEITEINVERNAHME ....................................39 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite V II. L ITERATURVERZEICHNIS Die nachfolgend aufgeführte Literatur wird mit Familiennamen des oder der Autoren sowie den jeweiligen Seitenzahlen oder Randnummern zitiert. Bei mehreren Werken desselben Autors sind Abkürzungen des Buchtitels hinzugefügt. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (HRSG.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008 (zit: BEARBEITER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER) DITTMANN VOLKER, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 28 ff. (zit. DITTMANN ) DESSAUX FRANÇOISE, L’audition de la victime mineure par enregistrement vidéo - de la pratique vaudoise à l'art. 10c nLAVI, in: SJZ 12/2002, S. 297 ff. (zit. DESSAUX) DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010 (zit. BEARBEITER IN:DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO) EGGLER MADELEINE, Befragung von kindlichen Zeugen, Kriminalistik 11/2009, S. 652 ff. (zit. EGGLER) EHRENZELLER BERNHARD/MASTRONARDI PHILIPPE/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008 (zit. BEARBEITER IN: EHRENZELLER et al., Kommentar BV) GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. (zit. BEARBEITER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009) HANSJAKOB THOMAS/WALDER HANS, Kriminalistisches Denken, 8. Auflage, Heidelberg, 2009. (zit. HANSJAKOB/WALDER) HABSCHICK KLAUS, Erfolgreich Vernehmen, 2. Auflage, Heidelberg 2010 (zit. HABSCHICK) HATT ANNE-CATHERINE, Opferbefragung: Das Kindswohl geht vor, plädoyer 1/2005, S. 22ff (zit. HATT) HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 (zit. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VI HEUBROCK DIETMAR/DONZELMANN NADINE, Psychologie der Vernehmung, Empfehlungen zur Beschul- digten- Zeugen- und Opferzeugen-Vernehmung, Frankfurt 2010 (zit. HEUBROCK/ DONZELMANN) ILL CHRISTOPH, Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation, forumpoenale, 3/2010, S. 1-7 (zit. ILL, Konfrontationsanspruch) KLING VERA, Das fachgerechte Glaubhaftigkeitsgutachten, AJP 9/2003, S. 116 ff. (zit. KLING) MAURER THOMAS, Opferhilfe zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ZBJV 2002, S. 307 ff (zit. MAURER) MEYER-LADEWIG JENS, Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, Baden-Baden, 2011 (zit. MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar) MILNE REBECCA, BULL RAY, Psychologie der Vernehmung, Die Befragung von Tatverdächtigen, Zeugen und Opfern, Bern 2003 (zit. MILNE/BULL) MÜLLER CHRISTINA, Masterarbeit zum Thema „Die Fachgruppe Kindesschutz im Spannungsfeld“, MAS Forensics 1, CCFW, Hochschule Luzern, , 2007 abrufbar unter URL: [http://www.ccfw.ch/mueller_christina.pdf] Stand am 06.04.2011. (zit. MÜLLER) NÄPFLI PHILIPP, Das Protokoll im Strafprozess unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung und der Zürcher Strafprozessordnung. Dissertation, Zürich 2007 (zit. NÄPFLI) NIGGLI MARCEL/ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010 (zit. BEARBEITER, BSK-StPO) OERTLE MARKUS, Befragung von Kindern im Strafverfahren, ZStrR 127 2009, S. 258-289 (zit. OERTLE) POOLE, D. A. & LAMB , M. E., Investigative Interviews of Children. A Guide For Helping Professionals. American Psychological Association, Washington DC 1998 (zit. POOLE&L AMB) SCHEIDEGGER ALEXANDRA , Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006 (zit. SCHEIDEGGER) SCHLEIMINGER DORRIT, Konfrontation im Strafprozess, Art. 6 Ziff. 3 lit. d. EMRK mit besonderer Berück- sichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten gegen Minderjährige, Dissertation, Basel 2001 (zit. SCHLEIMINGER) SCHMID NIKLAUS , Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Praxiskommentar StPO) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VII SCHMID NIKLAUS , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Handbuch StPO) SCHWANDER MARIANNE, Das Opfer im Strafrecht: Aktuelles und potentielles Opfer zwischen Recht, Psy- chologie und Politik, Bern 2010 (zit. SCHWANDER) STELLER MAX /WELLERSHAUS PETRA/WOLF THOMAS, Zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten, Plädoyer 5/92, S. 26 ff. (zit. STELLER/WELLERSHAUS/WOLF) STELLER MAX /VOLBERT RENATE (Hrsg.), Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997 (zit. STELLER/VOLBERT) UNDEUTSCH UDO, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in: Handbuch der Psychologie Band II Forensische Psychologie, Göttingen 1967; (zit. UNDEUTSCH) WALTHER EVA/PRECKEL FRANZIS/MECKLENBRÄUKER SILVIA (Hrsg.), Befragung von Kindern und Jugend- lichen, Göttingen 2010, S. 265 ff. (zit. BEARBEITER IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKER) WEISHAUPT EVA, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren, ZStrR 3/2002, S. 231 ff. (zit. WEISHAUPT, ZStrR) WEISHAUPT EVA, Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes unter besonderer Be- rücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Dissertation, Zürich 1998 (zit. WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VIII Gesetzestexte: Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) SR 312.5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 SR 101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 SR 0.101 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 Materialien und weitere Quellen: BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN DES NATIONALRATES vom 23. August 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sexuelle Ausbeutung von Kindern, Verbesserter Schutz, BBI 2000 3744 ff. (zit. Bericht Kommission NR 1999) BOTSCHAFT ZUR TOTALREVISION DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE HILFE VON OPFERN VON STRAFTATEN vom 09. November 2005, BBI 2005 7165 ff. (zit. Botschaft Totalrevision OHG) BOTSCHAFT ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STRAFPROZESSRECHTS vom 21. Dezember 2005, BBI 2006, 1085 ff (zit. Botschaft StPO) HANDBUCH für Exekutivorgane zur Ausarbeitung geeigneter Vorgehensweisen im Kampf gegen Kinderhandel, Kap. IV Befragungstechniken, International Organisation for Migration IOM Wien ONPULSON, Wissen für Business und Management, Gesprächführungstechniken: Tipps für die er- folgreiche Gesprächsführung, 06.04.2011, abrufbar unter URL [http://www.onpulson.de/- themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung] SCHREINER JOACHIM, Referat Kinderbefragung nach Art. 10c OHG PPT, November 2010, Luzern (zit. SCHREINER) STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009*1 STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Anhang Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009* KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden ‚Coaching’ SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen* KRIMINALPOLIZEI AR‚Konzept Qualitätskontrolle SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen’* 1 *Bezeichnung interner Arbeitsdokumente, die bei Bedarf und mit dem Einverständnis des/der UrheberIn angefor- dert werden können. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IX Entscheide: - Bundesgerichtsentscheid vom 16. April 2003 BGE 129 IV 184. - Bundesgerichtsentscheid vom 06. November 2002 BGE 129 I 151. - Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 1994 BGE 120 Ia 162. - Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juni 1999 BGE 125 II 268 / BGE 125 II 275. - Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vom 17. Februar 2011, AK 2011.5-AK. Abbildungen und Darstellungen: - Abb. 1: Gegenüberstellung kognitives Interview und Einvernahmeablauf, erstellt durch Linda Sutter - Abb. 2: Interessensdreieck, erstellt durch Linda Sutter Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite X III. A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am aufgeführten Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel aOHG altes Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten ähnl. ähnlich BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise Bst. Buchstabe bzgl. bezüglich BV Bundesverfassung CCFW Compentence Center für Wirtschaftskriminalistik EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) etc. et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende Fn. Fussnote gem. gemäss Gl. M. Gleicher Meinung Hrsg. Herausgeber, Herausgeberin, Herausgeberinnen i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel KSBS Konferenz Schweizerischer Strafverfolgungsbehörden m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten SR 312.5 resp. respektive S. Seite sog. sogenannt/e SPI Schweizerisches Polizeiinstitut StA Staatsanwaltschaft StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 u.a. unter anderem u.s.w. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche VSKC Vereinigung Schweizerischer Kriminalpolizeichefs z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) Zit. zitiert als ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XI IV. KURZFASSUNG In jedem Strafverfahren, jedoch in besonderem Ausmass in und um die polizeiliche oder staatsan- waltschaftliche Einvernahme eines Kindes als Opfer, prallen, je nach Perspektive, unterschiedliche und gegenläufige Interessen aufeinander. Diese Interessen laufen sich teilweise diametral zuwider, haben jedoch allesamt ihre Berechtigung und sind national und international gesetzlich verankert. Als Ausgangslage wird hier die audiovisuell aufzuzeichnende Kinderopfereinvernahme und deren Ablauf nach bisheriger Praxis herangezogen und dargelegt. Aus der Feststellung daraus entstehen- der Problemkreise werden zwei - hier als besonders spannend erscheinende - Problemstellungen aufgegriffen. Gleichwohl wird als gewählte Fragestellung dazu die Bestimmung zur mehrfachen Einvernahme des minderjährigen Opfers behandelt. Sinnbildlich gesprochen wird von einem Inter- essensdreieck ausgegangen, welches den Rahmen solcher Einvernahmen vorgibt. Zum Tragen kommen die Interessen des Kindes als Opfer, die Interessen der Strafverfolgungsbehörde und die- jenigen der beschuldigten Person. Gerade in der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO widerspiegeln sich diese Interessen in ein und derselben Gesetzesbestimmung und wollen bei der Entscheidfindung ausgewogen beachtet werden. Aufbauend auf die so gewon- nenen Erkenntnisse sollen Überlegungen zur optimalen Vorgehensweise für die Einvernahme be- schrieben werden, wo es i.d.R. Aufgabe der befragenden Person ist, Lösungen zu finden und diese in der Einvernahmesituation direkt umzusetzen.2 Ziel der Arbeit ist eine vertiefte Auseinandersetzung des bisherigen Vorgehens im Bereich der Kinderopfereinvernahme, Ausblick auf aktuelle Praxis und mögliche Anpassungen durch die Überführung der Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung. Dabei soll das Span- nungsfeld zwischen Kindswohl, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten und die sich in diesem Bereich ergebenden Konflikte beleuchtet werden. Ausgehend von diesen Überle- gungen3 werden gängige Vorgehensweisen für die Einvernahmesituation überprüft und evaluiert. Unter Anwendung der so gewonnenen Erkenntnisse wird festgestellt, was einerseits in Bezug auf die Ersteinvernahme und andererseits bei der Entscheidungsfindung zur Zweit- und Mehrfachein- vernahme beachtet werden soll, um mit dem beschriebenen Spannungsfeld einen optimalen Um- gang zu finden. 2 Die Arbeit erhebt bezüglich der eingebundenen Themenkreise keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr möchten ausgewählte Praxisprobleme, die aus dem beschriebenen Spannungsfeld resultieren, aufgegriffen und be- arbeitet werden. Dabei sollen, ausgehend von praxisrelevanten Fragestellungen, die sich anlässlich solcher Einver- nahmen stellen, aufgrund rechtlicher Vorgaben und übereinstimmend anerkannten kommunikationspsychologischen Grundlagen, Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Die angefügten Verweise in den Fussnoten sollen der Leser- schaft, die ihre Detailfragen in diesem Abstraktionsgrad nicht beantwortet findet, Hinweise auf mögliche Spezialli- teratur zum jeweiligen Thema liefern. 3 Leitfragen: I Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Opfer aus? II Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unternommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfahren? III Unter welchen Voraussetzungen/in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfacheinver- nahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme? IV Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme? V Erfolgen daraus mögliche Anpassungen der Praxis in diesem Bereich? VI Möglicher Umgang mit gewonnenen Erkenntnissen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfin- dung für/gegen Zweiteinvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XII Einleitend werden die Begriffe Einvernahme, Opfer, Kind und die Schutznormen für minderjähri- ge Opfer in der Einvernahme definiert. Daraus ergibt sich die Beschränkung des Themas auf Kin- der die in einer Opferstellung und unter absehbarer schwerer psychischer Belastung ein- oder mehrmals einvernommen werden sollen. (Kap. 1.1.1) Als Zweck solcher Einvernahmen wird einerseits der Erkenntnisgewinn und andererseits dessen Dokumentation beschrieben. Zusätzlich wird die Funktion der Videoeinvernahme als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten thematisiert. Als besonderer Aspekt am Rande wird hier die Frage zwingender oder überflüssiger Wortprotokolle audiovisuell dokumentierter Einvernahmen aufgeworfen. (Kap. 1.2) Die erarbeiteten juristischen Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer werden in Kap. 1.3 mit den wesentlichen kommunikationspsychologischen Aspekten ergänzt, die es vor und wäh- rend der Einvernahme zu beachten gilt. Als ideale Methode im Gesprächsaufbau wird erkannt, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews, sowohl qualitativ, wie auch quan- titativ, die meisten Informationen erhoben werden können. Zum Gesprächsstil wird insbesondere das nondirektive Gespräch, unter besonderer Beachtung der Technik des Aktiven Zuhörens, be- schrieben. Dazu werden weitere Gesprächsmotivatoren genannt. Als ausgewählte Fragestellung werden Kinder, die nicht sprechen und Kinder die sehr viel - aber ausschliesslich an relevanten Aspekten vorbei - sprechen, als häufige Stolpersteine der Einvernahmepraxis thematisiert. Auf diesen Grundlagen aufbauend wird - unter Beachtung der eigens erhobenen Erkenntnisse, der auf empirischen Erhebungen, und letztlich auf der eigenen Einvernahmepraxis basierenden Er- kenntnissen - der optimale Ablauf solcher Einvernahmen aufgezeigt. (Kap. 1.4) Im Zwischenfazit zum ersten Teil der Arbeit folgen Überlegungen zur Begründung und zur Wich- tigkeit des Ablaufs sowie dessen Einhaltung. Ferner wird hier festgestellt, dass zwischen der juris- tischen Einleitung und der Einleitung ins kognitive Interview gewisse Diskrepanzen bestehen, die mit der aktuellen Praxis nicht behoben werden können. Es ist hier vor allem dem Geschick der einvernehmenden Person zuzuschreiben, wenn daraus keine Störungen entstehen. Überdies kann auch die Schaffung der Voraussetzungen zur Verwendung solcher Einvernahmen als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten eine Herausforderung darstellen. Es muss gewährleistet sein, dass Personen, die solche Einvernahmen durchführen, über das notwendige Spezialwissen dazu verfügen. Mit der gesetzlichen Verankerung der Spezialistenausbildung und deren Vereinheitli- chung im OHG-Kurs am CCFW Luzern ist dazu in den letzten Jahren jedoch ein wesentlicher Bei- trag gelungen. (Kap. 1.5) Der nachfolgende zweite Teil der Arbeit wendet sich dem Umgang mit den in Art. 154 Abs. 4 StPO vorgesehenen Schutznormen zu. Ins Thema leitend werden Grundlagen zur Anordnung und Möglichkeiten des Verzichts erarbeitet. In der Umsetzung dieser Fragestellung werden danach die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit - und Mehrfacheinvernahmen als aus- gewählte Fragestellungen bearbeitet. Während für die Zweiteinvernahme alternative Interessen oder Rechte des sinnbildlichen Interessensdreiecks als Begründung aufgeführt werden sollen, wer- den die Kriterien für die Mehrfacheinvernahme - zumindest durch den Gesetzestext - nicht explizit benannt. Hier wird davon ausgegangen, dass es eine, demnach höhere, Anforderung braucht, um die Mehrfacheinvernahme zu begründen. Es wird aber auch angedacht, dass sich diese mit densel- ben Interessen, und einem fortgeschrittenen Verfahrensstand, rechtfertigen könnte. Als planerische Herausforderung wird die Bestimmung der Zweiteinvernahme durch dieselbe Person und damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten lokalisiert. Als neue Option offeriert das eben in Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XIII Kraft getretene Strafprozessrecht die Möglichkeit, auch Zeugeneinvernahmen an die Polizei zu delegieren. Damit kann diese Bestimmung praktisch noch häufiger berücksichtigt und ihr eher Folge geleistet werden. (Kap. 2) Um die Leitfrage nach der Beachtung der Erkenntnisse im Gesamtfazit zu beantworten, wird die- ses in Erkenntnisse bezüglich der Erst- und Erkenntnisse bezüglich der Zweiteinvernahme unter- teilt. Bei der Ersteinvernahme soll besonders beachtet werden, dass es Kindern schwer fallen kann, in einem ersten Gespräch gegenüber einer unbekannten Person Vertrauen zu fassen. Vor diesem Hintergrund könnte die Installation eines informellen Vorgesprächs Sinn machen, um das Kind so auf den Kontakt vorzubereiten. Als Nachteil daraus erwächst jedoch ein zusätzlicher Zeitaufwand. Zudem wäre ein solches Vorgehen aus Beschuldigtenperspektive als problematisch einzustufen. Eine weitere Erkenntnis ist die Notwendigkeit der Umsetzung des kognitiven Interviews und einer nicht suggestiven Fragetechnik. Dies einerseits zwecks Klärung der Entstehung der Erstaussage, andererseits um Grundlagen für eine spätere Begutachtung zu schaffen. Bezüglich der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme gilt es grundsätzlich sie zu begründen. Als Begründung können die erkann- ten Interessen (und weitere darüber hinausgehende selbstverständlich) herangezogen werden. Um Suggestion durch Fragewiederholungen zu vermeiden sollte zudem in jeder weiteren Einvernahme nur noch erhoben werden, was nicht bereits bekannt ist. (Kap. 3) Grundlegend zieht sich als roter Faden die Frage nach dem Verzicht auf Schutznormen des Art. 154 Abs. 4 StPO durch das Kind, durch die ganze Thematik und wird deshalb im Gesamtfazit noch einmal aufgegriffen. Während die ursprünglich berechtigte und bewährte Praxis mit der Ver- zichtserklärung unter Umständen mit ein Grund für die Anpassung des Gesetzestextes war, folgt nur logisch die Frage nach der Anpassung der Praxis dazu und wird als mögliche Praxisänderung in Erwägung gezogen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 1 1. Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO In Kapitel 1. werden Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer vermittelt. Es setzt sich aus Erkenntnissubstraten der einzelnen Themenbereiche4 zusammen und beschreibt die gängige Einvernahmepraxis der Kinderopfereinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO.5 1.1. Definition Begriffe Seit Einführung der Schutznormen des Opferhilfegesetzes für Opfereinvernahmen von Kindern im Jahre 2002, hat sich schweizweit eine breite und teilweise sehr heterogene Vorgehenspraxis der einzelnen SpezialistInnen/PraktikerInnen ergeben. Die unterschiedlich entwickelten Vorgehens- weisen in der Umsetzung und kantonalen Praxen, gründen zu einem wesentlichen Teil im damals noch nicht praxisbewährten Gesetzestext.6 Weitgehend entwickelten die BefragerInnen eigene Leitfäden für die Durchführung der neu geschaffenen sogenannten OHG-Vidobefragungen bei welchen interdisziplinäre Erkenntnisse (aus Psychologie, Recht und Kommunikation) einfliessen und in der Einvernahmesituation umgesetzt werden. Mit dem Aufbau einer einheitlichen Spezialis- tenausbildung für OHG-Einvernahmen am CCFW7 im Jahr 2005 wurden empfohlene Vorgehens- weisen formuliert, die seither einheitlich geschult werden. Eine weitere Harmonisierung findet ak- tuell mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Überführung dieser Bestimmungen in Art. 154 StPO statt. Damit wird die einheitliche Umsetzung vom Einvernahme- rahmen bis hin zur Rechtsbelehrung vorgegeben, wobei es sich in der Praxis weisen wird, wie stark der Harmonisierungseffekt tatsächlich ausfällt. Bisher liessen teilweise kantonale Eigenhei- ten einzelner Strafprozessordnungen die Einvernahme trotz einheitlicher Schulung unterschiedlich aussehen.8 1.1.1. Einvernahme Die Einvernahme als mündliche Beweiserhebung hat nach den, in Art. 143 StPO statuierten, Re- geln stattzufinden und wird gem. Art. 76 ff. StPO protokolliert. Die bisherige begriffliche Unter- scheidung der Befragung9 und der Einvernahme10 entfällt mit der neuen Strafprozessordnung. Es wird einheitlich der Begriff der Einvernahme geführt.11 Bei der einzigen Verwendung des Begriffs ‚befragen’ in Art. 155 StPO könnte es sich um eine unpräzise Formulierung handeln, die an sich 4 Recht, Psychologie, Kommunikation. 5 Audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme wenn es nicht zu einer Gegenüberstellung kommt nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 6 Botschaft Totalrevision OHG, 7166: Als Gründe für die Revision wurde damals erkannt, dass zahlreiche Ausle- gungsprobleme bestehen und gewisse Punkte lückenhaft geregelt sind. Diese Umstände wurden mit als Gründe für die Revision genannt. 7 Organisiert vom Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik CCFW an der Hochschule Luzern in Zusammenarbeit mit dem SPI (co-finanziert d. Bundesamt für Justiz). 8 Ob sich dadurch eine tatsächliche Anpassung der Praxis ergibt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Denk- bar wäre auch, dass die einzelnen Behörden an bisherigen bewährten Vorgehensweisen festhalten, diese allenfalls in Teilbereichen modifizieren und dadurch gewisse - entwicklungsbedingte - kantonale Eigenheiten weiterhin be- stehen bleiben. 9 Damals gemeint: polizeilich. 10 Damals gemeint: untersuchungsrichterlich. 11 Begriff der Einvernahme in Art. 78, 141-146, 154, 155, 157-161, 177, 179, 181 StPO, im Kontext hier v.a. in Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 2 auch die Einvernahme bezeichnen möchte. Ebenfalls denkbar wäre, dass damit auch die Aufrecht- erhaltung der informellen Befragungssituation in solchen Fällen gemeint ist. Damit wird impli- ziert, dass neben der formellen Befragung als Einvernahme, auch die informelle Befragung im Vorfeld angesprochen ist.12 So rechtfertigt sich gedanklich auch das dreistufige System der Anzei- geerstattung – Ersteinvernahme und möglicher Zweiteinvernahme. Dieses Vorgehen bedingt, dass es sich bei der Entgegennahme einer Anzeige und dem grob dargelegten Sachverhalt, nicht um ei- ne Einvernahme in hier anzunehmendem Charakter handelt; sondern eben um eine informelle Be- fragung. Auf keinen Fall soll die informelle Befragung mit der formellen Einvernahme in hier an- genommenem Sinn verwechselt werden. Für die hier gewünschte Definition kann also von der ers- ten einlässlichen, i.S. formell korrekt durchgeführten, Einvernahme ausgegangen werden. Diese kann sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie auch nach Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Das Gesetz gibt jedoch vor, dass die Einvernahme so rasch als möglich13 und durch eine/n zu diesem Zwecke ausgebildete/n14 ErmittlungsbeamtIn15 stattfin- det.16 Diese/r kann jedoch sowohl ein/e Angehörige/r der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft sein.17 1.1.2. Opfer Während eine Definition der Opfereigenschaft bislang allein durch das Schweizerische Opferhil- fegesetz erbracht wurde, fanden die prozessualen Rechte des Opfers und damit auch die Definition der Opfereigenschaft per 01. Januar 2011 Eingang in die Schweizerische Strafprozessordnung.18 Materiell hat sich am Opferbegriff nichts geändert. Opfereigenschaft ist gem. Art. 116 StPO dann anzunehmen, wenn jemand durch eine Straftat in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig wird. Zur so bestimmten Opfereigenschaft nimmt das Bundes- gericht in gewissen Konstellationen eine Einschränkung der Opfereigenschaft aufgrund geringer Beeinträchtigungsintensität vor.19 Diese spielt jedoch weniger für die Einvernahmesituation als für aus der Definition abgeleitete finanzielle Ansprüche eine Rolle. Daher wird die Nichtannahme der 12 M.w.H. zur informellen Befragung SCHMID, Handbuch, N 803. M.w.H. was nicht als Einvernahme in beschriebenem Kontext zählt WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 13 Art. 154 Abs. 2 StPO, vgl. dazu auch Bericht Kommission NR 1999, 3751: Da es für die Aussagekraft und die Glaubwürdigkeit der ersten Befragung wesentlich ist, dass diese so rasch als möglich nach der Anzeige des Falles erfolgt. S. dazu auch die Erkenntnisse in Kap. 1.3.2 zu den Vergessenszeiträumen kleiner Kinder. 14 Die Einvernahme ist durch eine Fachperson durchzuführen, die über Erfahrung verfügt und speziell für die Ein- vernahme von Kindern ausgebildet ist Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759 und Botschaft zur Revision des OHG, 2005, 7235. 15 Hintergrundwissen im Bereich sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kenntnisse Entwicklungspsychologie und fo- rensischer Befragungstechnik vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N 7, S. 346. 16 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 17 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 12. Gl. M. OERTLE, S. 265-266. 18 M.w.H. zur Stellung des Opfers im Strafprozessrecht SCHWANDER, S. 57 ff. 19 BGE 125 II 275: Tätlichkeiten fallen nicht unter das OHG. Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Ge- wicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, BGE 120 Ia 162 f.: Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität ange- nommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. M.w.H. zum Anwendungsbereich des OHG WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen, S. 21 ff. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 3 Opfereigenschaft, aufgrund fehlender Eingriffsintensität, hier ausser Acht gelassen bzw. muss nicht thematisiert werden. 1.1.3. Kind Nach dem nun die Reichweite des Opferbegriffs geklärt ist, soll die Definition des Kindes in die- sem Kontext betrachtet werden. Bis zum 31. Dezember 2010 gab das OHG vor, dass besondere Schutzmassnahmen für Kinder auf Personen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung das 18. Altersjahr nicht erreicht haben. Mit der Übernahme der OHG- Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung hat diesbezüglich eine Anpassung des Gesetzestexts stattgefunden. Nach geltender StPO sind nun diejenigen Opfer als Kinder einzuver- nehmen, welche zum Einvernahmezeitpunkt das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Schutznormen, die für Kinder gelten sollen, zwingend auch für Personen die mit dem Gang des Verfahrens das 18. Altersjahr erreichen, angewendet werden müssen.20 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme Das Schweizer Strafprozessrecht sieht für die Verfahrensbeteiligten gewisse Schutznormen vor.21 Aufgrund des stufenmässigen Aufbaus und der Gültigkeit für sämtliche Verfahrensbeteiligten er- folgt keine abschliessende Nennung. Es werden lediglich die in genanntem Kontext wesentlichen drei Stufen thematisiert. Unter die Schutznormen die hier von Bedeutung sind, fallen insbesondere jene, welche die Einvernahmesituation selbst betreffen, weshalb auch nur diese aufgegriffen wer- den.22 Opferseitig stehen grundsätzlich die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, Begleitung durch eine Vertrauensperson sowie die Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person im Vordergrund.23 Auf erster, und noch sehr allgemeiner, Ebene, können hier die besonderen Rechte und Schutz- massnahmen, die Verfahrensbeteiligten gem. Art. 117 und 149 ff. StPO zustehen, gezählt werden. Betreffend Personen, die als Opfer geschützt werden, sind in einer zweiten Stufe Schutzmassnah- men nach Art. 152 StPO, sowie das Recht auf Schutzmassnahmen in und um die Einvernahme zu nennen. Zusätzlich erfahren bestimmte Opferkategorien besonderen Schutz. Dazu gehören Opfer sexueller Gewalt, deren Schutzbedürftigkeit in Art. 153 StPO Niederschlag findet. Angesprochen ist hier vor allem die Möglichkeit der Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 153 StPO sowie der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 68 Abs. 4 StPO und ein erweitertes Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht bei Antworten auf Fragen die die Intimsphäre betreffen gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO. Einen, sozusagen auf dritter Ebene zu nennenden, und damit über die bereits beschriebenen Schutzrechte hinaus gehenden, Schutz, er- fahren indes Kinder.24 Auf letzter Stufe wird dabei nicht mehr an die Rolle im Verfahren, sondern an das Alter des Kindes angeknüpft. Bezogen auf die Einvernahmesituation sind die Bestimmun- 20 Vgl. Botschaft StPO 1190 und MÜLLER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO, S. 146. Ähnlich VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154 StPO, N 4 und N 5. 21 Schutznormen allgemein: Art. 149-156 StPO. 22 Alle anderen Schutzmassnahmen (die sich nicht auf Einvernahmesituationen beziehen) werden hier nicht themati- siert. 23 Art. 152 StPO, ferner auch Art. 152-155 StPO. Demgegenüber wird die beschuldigte Person durch zu Rechten ausformulierten Interessen vor möglichen Übergriffen der Strafverfolgungsbehörde geschützt, was beispielsweise auch die primäre Schutzrichtung der unter den Schutznormen für Kinder aufgeführten Videoeinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO darstellt. Dazu s. Kap. 1.2. wo es um den Zweck der Videoeinvernahme geht. 24 Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 4 gen des Art. 154 Abs. 2 bis 4 StPO anzuwenden. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Kinder, sofern eine schwere psychische Belastung durch die Einvernahme oder die Konfrontation absehbar ist,25 durch speziell dafür geschulte ErmittlungsbeamtInnen im Beisein eines/r SpezialistIn26 einver- nommen werden. Findet zudem keine Gegenüberstellung statt, erfolgt die Einvernahme unter au- diovisueller Aufzeichnung. Nach herrschender Lehre ist die Schwelle zur Anwendung möglicher Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 StPO als tief zu betrachten und diese sind im Zweifels- fall anzuwenden.27 Für die Praxis bedeutet es, dass die Verfahrensleitung28 für die Einhaltung der Schutzmassnahmen betreffend der Einvernahme von Kindern verantwortlich ist und diese einzeln oder in Kombination miteinander anwendet.29 Wo nötig,30 weist sie die Polizei mit konkreten Auf- trägen dazu an und nimmt dadurch ihre Leitungsfunktion wahr.31 Eine besondere Aufmerksamkeit kommt in solchen Fällen der Verfahrensleitung durch eine vorausschauende Planung solcher Ein- vernahmen zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Verhinderung von Mehrfachein- vernahmen und der Bestimmung zur Zweiteinvernahme.32 Ziel ist es, den Opferschutz im Verfah- ren konkret und durch die vorgesehenen Schutzmassnahmen umzusetzen, dies bedingt wirkungs- volle Absprachen und Planung wenn Polizei und Staatsanwaltschaft gleichzeitig in ein Verfahren involviert sind. 1.2. Zweck von Einvernahmen: Erkenntnisgewinn und -dokumentation Mit der Einführung der OHG-Schutznormen zur Gestaltung, Durchführung und Aufzeichnung der Kinderopfereinvernahme erweiterte der Gesetzgeber den Zweck solcher Einvernahmen. Dieser soll hier beleuchtet werden. Nebst dem ureigenen Zweck der Erhebung eines Personenbeweises durch Einvernahme der Auskunftsperson oder des Zeugen, erweitert Erkenntnisgewinn, war eine Stärkung dieses Beweismittels vor allem im Hinblick auf häufig fehlende Sachbeweise in solchen Verfahren dringend notwendig. Der Gesetzgeber versuchte diese Lücke mit der Einführung der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme zu schliessen. Damit kommt der folglich praktizierten Videobefragung eine Doppelfunktion zu. Sie dient einerseits dem Erkenntnisgewinn auf jeder Ver- fahrensstufe, andererseits der besseren Dokumentation im Hinblick auf das Vorliegen genauer und 25 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO Audiovisuelle Aufzeichnung ist vorgesehen wenn keine Gegenüberstellung erfolgt. 26 Geschulte Psychologen oder Fachleute; vgl. EGGLER, S. 654 und OERTLE, S. 267-268. 27 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 8, S. 1089 und SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 154, N 5. 28 Weitere Überlegungen dazu, warum hier mit Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft gemeint sein muss s. Kap. 2.1.1. 29 Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ist gem. Art. 149 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung. Zur Anwendung einzeln oder in Kombination vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 10, S. 1090. Dazu auch SCHMID, Praxiskommentar, Art. 154 N 6. Ferner zur Anordnungskompetenz von Schutzmassnahmen auch ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 240. 30 Art. 142 Abs. 2 StPO Insbesondere bei Kindern, die als Zeugen einvernommen werden und die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wird. 31 Ermittlungsauftrag an die Polizei bei bereits eröffnetem Verfahren nach Art. 309 Abs. 2 StPO 32 Verhinderung von Mehrfacheinvernahmen in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO und Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person in Art. 154 Abs. 4 lit. c. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3750/3751. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 5 umfangreich dokumentierter Einvernahmeprotokolle.33 Ihr kommt jedoch noch in weitergehender Weise eine Doppelfunktion zu. Die Einvernahme und deren Dokumentation dienen insbesondere auch dazu, die beschuldigte Person vor Übergriffen durch die Strafverfolgung zu schützen und stärken ihre Verteidigungsmöglichkeiten.34 Je detaillierter allfällige Belastungen festgehalten sind, desto eher ist auch zielgerichtete Verteidigung möglich. Unter dem Gesichtspunkt des zu garantie- renden fairen Verfahrens35 hat diese Funktion ebenfalls als grundlegend anerkannt zu werden und nimmt insbesondere unter Beachtung gewichtiger Vorwürfe wegen sexuellen Übergriffs einen ab- solut zentralen Stellenwert ein. Zu guter Letzt kann dank der möglichst „genauen und umfassen- den Dokumentation“36 der audiovisuellen Aufzeichnung der Einvernahme und den dazugehörigen Bericht dazu beigetragen werden, dass auf eine zweite Einvernahme „verzichtet bzw. diese mög- lichst kurz gehalten werden kann.“37 Je nach Perspektive wird der Hauptzweck der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen unterschiedlich gewichtet.38 Aus Opferschutzperspektive wiegt vor allem die Idee hinter der Ein- führung der Videoeinvernahmen, auch nonverbale Aspekte, Handlungsdarstellungen, Mimik, Ges- tik usw. in reiner Form zu dokumentieren, schwer.39 Es soll jedoch bedacht werden, dass es sich dabei um die Opferschutzperspektive des Gesetzgebers oder die Akribie der Strafverfolgung han- delt und nicht um ein genuines Opferinteresse.40 Gerichtsbehörden erhalten so die Möglichkeit, sich für die Würdigung der Aussage, von den Aussagen einen persönlichen Eindruck zu machen.41 Das Opfer soll so auch - nämlich durch das indirekte Fragerecht der Parteien - vor unmöglichen42 oder diskriminierenden Fragestellungen geschützt werden. Als Gegenpol dazu dient die Aufzeich- nung der Wahrung der Verteidigungsrechte.43 Letztlich lassen sich auch forensisch-psychologische Argumente anfügen. Zum Einen kann durch die Videoeinvernahme mangelnde Konsistenz44 der 33 Zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte, zum Zweck der Schaffung einer Urteilsgrundlage für das Ge- richt (Erkenntnissgewinn und Dokumentation) und weitgehendst auch zum Zweck der Vermeidung von Sekun- därviktimisierung (Opferschutz) vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751. Eingehend zur Sekundärviktimisierung HABSCHICK, S. 292 f. auf eine Studie des Instituts für Gerichtspsychologie verweisend, wonach nach heutigem Wissensstand bei sachgerecht und behutsam durchgeführter Einvernahme nicht mehr von einer Schädigung durch die Vernehmung ausgegangen werden muss. Ähnlich DITTMANN , S. 35. Deutschland kennt eine ähnliche Praxis und beschreibt auch den Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung mit der verbesserten Dokumentation und der Vermeidung von Sekundärviktimisierung durch Mehrfachvernehmungen vgl. HEUBROCK/DONZELMANN, S. 148. 34 Zur Gewährleistung des Rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person durch die Videoeinvernahme als Ersatz- massnahme zur Konfrontation vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13, S. 1090. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751 zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. 35 Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 3 StPO Fairnessgebot. 36 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 37 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 38 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 39 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, OHG-Kommentar 2005, Art. 10c, N 8. 40 Nach hier vertretener Meinung: Dieses möchte mutmasslich in Ruhe gelassen und nicht gefilmt werden. Ähnlich dazu und zitiert aus Bericht Kommission NR 1999, 3749: „Wunsch des Kindes nach Sicherung, Klärung, Abschluss, Ruhe, Privatsphäre und Diskretion.“ 41 Eingehender zum Zweck von Videobefragungen in SCHEIDEGGER, S. 204. Vgl. auch Bericht Kommission NR 1999, 3751. 42 Hier gemeint sind vor allem alters- oder entwicklungsbedingt unverständliche Fragen an das Kind, die es als Zeu- ge disqualifizieren. Eingehender dazu ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276/277. 43 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 15. 44 Ein Qualitätskriterium das aus schriftlichen Einvernahmen schwer zu beurteilen ist. S. Kap. 1.5.2.2 Häufig nicht vorhanden, was jedoch nichts über die Glaubhaftigkeit der Aussage aussagt vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 6 Aussagen, aus nicht wortwörtlich gehaltenen schriftlichen Protokollen, für spätere Glaubhaftig- keitsbegutachtungen, umgangen werden. Zum anderen werden unnötige Stresssituationen für Kin- der durch das gelockerte Einvernahmesetting ebenfalls vermieden.45 Interessant an dieser Stelle scheint noch die Frage nach der Art der Protokollierung. Argumentiert man nämlich mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung, unterlaufen Wortprotokolle und Abschriften wie sie zuweilen verlangt und erstellt werden,46 genau diesen Zweck.47 Eine audiovi- suelle Aufzeichnung kann durch alle Parteien visioniert werden, um die Aussagen in Originalform jederzeit wieder abzurufen.48 Während aus einem Wortprotokoll zwar die verbalen Aussagen her- ausgeschält werden, können die nonverbale Ausdrucksweise, sowie Handlungsdarstellungen eines Kindes anlässlich solcher Einvernahmen, nicht verbalisiert werden. Genau das war jedoch eine der Ideen, die zur Einführung der Videoeinvernahme führte.49 Dem Verzicht auf schriftliche Protokol- le widerspricht jedoch der Schutzzweck von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 4 StPO, welcher den Verfahrensparteien anhand des schriftlichen Protokolls einen raschen Überblick über die er- folgten Beweiserhebungen ermöglichen soll.50 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren Nebst der Dokumentation ist das Erheben eines Personenbeweises Hauptzweck der Einvernahme und dient dem Endziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Je präziser die Ersteinvernahme dokumentiert ist, desto höher sind auch die Aussichten, später auf eine Zweiteinvernahme verzich- ten zu können, bzw. deren Umfang wesentlich zu minimieren.51 Nebst der korrekten Rechtsbeleh- rung und Einhaltung der in Art. 154 StPO vorgesehenen Standards gibt sich der Rahmen gerichts- verwertbarer Beweismittel aus dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Rechtliches Ge- hör und damit der Möglichkeit der beschuldigten Person sich zur Belastungsaussage zu äussern und/oder Fragen zu stellen.52 Dieses Recht gilt absolut und muss bei dessen Einschränkung, auf- grund garantierter Schutzmassnahmen, durch die Anwendung von Ersatzmassnahmen gleichwertig kompensiert werden.53 Der in Art. 154 Abs. 4 lit. f. StPO vorgesehene Begleitbericht, der je durch die einvernehmende Person sowie durch den/die SpezialistIn erstellt wird, belegt die Einhaltung 45 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf Untersuchungen weiterer Au- torInnen. 46 Entgegen Art. 77 StPO der vorsieht, dass ein Verfahrensprotokoll zu führen ist genügt nach WEHRENBERG, BSK- STPO, Art. 154, N 24 auch die audiovisuelle Aufzeichnung. Gl. M. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und NÄPFLI, S. 126. 47 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22/ N 23/ N 24 und WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 14, und SCHMID, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 11. A.M. VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 43, N 14: aus Effizienzgründen. 48 Entsprechende Möglichkeiten der Visionierung für alle Parteien werden jedoch auch jetzt schon durch viele Straf- verfolgungsbehörden angeboten. Diese sind hier nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Teilnahme und Fra- gerecht als Ausfluss aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör der Parteien. Eingehender zur Ungenüge der nachträglichen Visionierung als Ersatzmassnahme für das Rechtliche Gehör WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13 und SCHLEIMINGER, S. 317 f. A.M. WEISHAUPT, ZStrR, 238. 49 Der Vollständigkeit halber soll erwähnt sein, dass durch die ‚fehlenden’ schriftlichen Protokolle keine Einschrän- kung der Verteidigungsrechte riskiert werden darf. Zum Zweck s. Fn. 47. 50 Vgl. Entscheid AK 2011.5-AK, vom 17.02.2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 51 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3760. 52 Art. 3 StPO. Eingehend zum Anspruch auf Rechtliches Gehör MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, Art. 6, N 101 und STEINMANN IN : EHRENZELLER et al., Kommentar BV, Art. 29, N 21 ff. und HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN , Schweizerisches Strafprozessrecht, § 55, S. 250 ff. 53 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, II 2 zur Kompensation des Konfrontationsanspruchs durch Ersatzmassnahmen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 7 der vorgesehenen Bestimmungen.54 Zwar nicht ursprünglich so bedacht, doch kann die Aufzeich- nung für die Strafverfolgungsbehörden, namentlich für die Einvernehmenden, eine Entlastung dar- stellen. Durch die Aufzeichnung können sie sich einerseits vollumfänglich auf die Einvernahmesi- tuation konzentrieren. Andererseits ist auch ihr verbales und nonverbales Verhalten dokumentiert, welches so jederzeit nachvollzogen werden und so z.B. spätere Vorwürfe entkräften kann.55 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Ein forensisch-psychologisches Gutachten56 kann notfalls basierend auf einem schriftlichen Wort- protokoll erstellt werden. Als weit bessere Ausgangslage für die Begutachtung bieten sich jedoch audiovisuelle Aufzeichnungen an.57 Um hierfür eine ideale Ausgangslage zu schaffen, sollen un- bedingt gewisse Kriterien beachtet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei erwähnt, dass sich ein Gutachtensauftrag nicht mit der Durchsicht und Auswertung eines solchen Videobandes erübrigt, sondern je nach Konstellation weitere Gespräche mit dem Kind durch die/den Gutachte- rIn erfolgen können. Nichtsdestotrotz wiegt die Videoeinvernahme, insbesondere wenn es um die Glaubhaftigkeit einer Aussage und um ihren Beweiswert geht, schwer.58 Dabei richtet sich die Ausrichtung des Gutachtens nach der Fragestellung der Auftragsbehörde. Unabhängig davon, ob es darum geht die Glaubhaftigkeit zu beurteilen oder beispielsweise um der Entstehung von Erst- aussagen59 auf den Grund zu gehen, werden von erfahrenen GutachterInnen immer wieder ähnli- che Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt und deshalb beachtet werden müssen, damit überhaupt entsprechende Aussagen im Rahmen eines Gutachtens gemacht werden können. Diese Vorausset- zungen zur Verwendung von Aussagen im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden in Kap. 1.5.2.2 und in Kap. 3.1 thematisiert. 1.3. Zentrale kommunikationspsychologische Aspekte der Einvernahme Die Frage nach der zielführenden Beachtung kommunikationspsychologischer Aspekte wird hier auf einzelne in diesem Kontext als zentral erscheinende Aspekte reduziert und daraus mögliche Techniken - schwerpunktmässig das kognitive Interview - und deren Einsatz beleuchtet. Im Ein- zelnen werden hier die Anforderungen an die einvernehmende Person, der Gesprächsstil und - aufbau, die Fragetechnik und bekannte ‚Stolpersteine’ der Praxis näher betrachtet. 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? Um den ersten Aspekt zu verdeutlichen braucht nicht kommunikationspsychologische Theorie aufgeführt zu werden. Viel mehr kann sich die einvernehmende Person als Ausgangspunkt die Frage stellen, mit wem er/sie selbst gerne sprechen würde. Die Antwort auf diese Frage zielt dabei vor allem auf eine optimale Befragungsatmosphäre ab. Im Rahmen des Einvernahmeseminars des MAS-Forensics 3 wurde diese Frage als Aufgabe einer Gruppenarbeit gestellt. Im Plenum wurde 54 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759/3760. Der Begleitbericht umfasst alle Umstände, die nicht mittels au- diovisueller Aufzeichnung ohnehin schon belegt sind; so z.B. die Anwesenheit des/r Spezialisten/in im Technik- raum, den Entscheid des Kindes die Personen im Technikraum zu begrüssen, Absprachen bzgl. der Anwesenheit einer Vertrauensperson etc. Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 55 Ähnlich Bericht Kommission NR 1999, 3751: Entlastung vom Vorwurf einer suggestiven Befragung, da die an- gewendete Fragetechnik jederzeit nachvollzogen werden kann. 56 Beispielsweise über die Glaubhaftigkeit einer Aussage. M.w.H. zum fachgerechten Glaubhaftigkeitsgutachten KLING, S. 116 ff. 57 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005, Art. 10c, N 8 und DITTMANN , S. 33/36. 58 OERTLE, S. 260 zur Wichtigkeit der Opfereinvernahme als Beweismittel im Strafverfahren. 59 Fragen zur Entstehung der Erstaussage, aufgeführt in HABSCHICK, S. 283. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 8 dann eine Aufzählung darüber erstellt, und so ein Idealprofil der einvernehmenden Person entwi- ckelt.60 Gerade weil beim Kind der Aufbau der Befragungsatmosphäre ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Gesprächs ist, kann diese Frage auch als Ausgangspunkt für die Kinderein- vernahme herbeigezogen werden.61 Zur Beleuchtung punktueller Aspekte dazu kann jedoch auch auf bekannte kommunikationspsychologische Grundlagen der Gesprächsführung und bekannte Aspekte sozialer Interaktionen zurückgegriffen werden. Einige davon möchten hier – gedanklich an die Einvernahmesituation adaptiert - erwähnt sein. 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview Als zentraler Aspekt kann die Gesprächsmotivation eines Kindes an sich genannt werden. Um die- se zu fördern, kann einerseits auf inhaltliche Aufklärung62 gesetzt werden. Andererseits kann auf die Technik des nondirektiven Gesprächs zurückgegriffen werden, in welches sich Gesprächspart- ner optimal einbringen können.63 Um das zu erreichen eignet sich die Technik des Aktiven Zuhö- rens, welche selbst eine grundlegende Bedingung dieses Gesprächsstils ist. Es geht dabei darum, sowohl verbal64 als auch nonverbal65 zum Ausdruck zu bringen, dass man am Gespräch interessiert ist, man versucht das Gegenüber zu verstehen und sich die Zeit nimmt, die es hierfür braucht.66 Dabei sind sowohl die nonverbalen Signale, verbale Inputs und auch das Gesprächstempo zentrale Faktoren. In einem eher holprig verlaufenden Gespräch, oder einem in einer Belastungssituation feststeckenden Gespräch, kann das Zeigen von Empathie und Vertrauensaufbau durch Informati- onsvermittlung,67 den Gesprächsfluss wieder in Gang bringen oder die Situation entlasten. Eigentlich nicht ureigenst zur Interaktion in Gesprächen zählend und auch eher im entwicklungs- psychologischen Kontext zu sehen, ist das Ergebnis der folgenden Studie dennoch zum wichtigen Grundwissen zu zählen. Bei der Untersuchung natürlicher sozialer Einflussfaktoren zeigten ver- schiedene Untersuchungen auf, dass die Qualität in den Aussagen kleinerer Kinder gegenüber fremden Personen geringer ist als gegenüber Personen, die ihnen bekannt sind.68 Diese Erkenntnis spricht natürlich für die sorgfältige Anwendung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die- selbe Person in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO (dazu Kap. 2.2.8). Ebenso beachtenswert und in eine ähnliche Richtung zielend sind in diesem Kontext Untersuchungen zum Erinnerungsvermögen und 60 Aufgabenstellung und Antworten zusammengefasst in HAAS/ILL PPT Personalisierung Folien 6/7. So individuell die Antworten ausfielen, so vielfältig waren auch die Wünsche an die Person der wir in einer Befragungssituation gerne etwas erzählen würden. In einer zweiten Phase stellte sich die Gruppe dann die Frage ob wir selbst so sind und daraus hergeleitet, wie diese Haltung im Gespräch zum Ausdruck gebracht werden kann. 61 Vgl. MILNE/BULL, S. 151 zur Wichtigkeit der Herstellung des Einvernehmens. 62 Hier gemeint: Über Wichtigkeit der Aussage, Verwendung der Aussage, Schutz oder z.B. auch Zustimmung ge- setzlicher Vertreter. Ähnlich MILNE/BULL, S. 51. 63 Vgl. http://www.onpulson.de/themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung/ zusammengefasst: Darin orientiert man sich als Gesprächsführer an den Äusserungen des Gegenübers. Dies ge- schieht, indem bei dieser Gesprächsform versucht wird, den angesprochenen Sachverhalt mit dessen Augen zu se- hen. So stellt man sich auf dessen persönliche Sichtweise ein. Die Technik zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesprächsleiter nicht fordert, nicht anweist und auch nicht direkt kritisiert. Er bemüht sich darum, erst einmal zu verstehen. 64 U.a. Wiederholungen, Echo, Empathie, Gesprächstempo und Wortpausen Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 65 U.a. Zugewandtheit durch Sitzposition, Gesichtsausdruck, Nicken, Augenkontakt Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 66 Zur Unterstützung durch Aktives Zuhören MILNE/BULL, S. 51. 67 S. auch Fn. 62. Zur Herstellung des Einvernehmens durch Empathie MILNE/BULL, S. 51. 68 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279 verweisend auf mehrere Untersuchungen. Der Unterschied wurde mit grösserer Vertrautheit und Sicherheit in der Interviewsituation bei bekannten Personen er- klärt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 9 zu den Vergessenszeiträumen der Kinder zu sehen. Empirisch belegte Untersuchungen zeigen, dass grosse Zeiträume zwischen dem Ereignis und der Einvernahme die Gedächtnisleistung ver- schlechtern.69 Gerade bei kleinen Kindern fällt dieser Umstand überproportional schwer ins Ge- wicht. Interessant ist hingegen, dass er bei Zeitspannen unter sechs Monaten eine deutlich geringe- re Rolle spielt.70 Darauf stützt sich die ohnehin auch gesetzlich verankerte Maxime,71 Einvernah- men so rasch als möglich durchzuführen.72 In Bezug auf die Einvernahme von Kindern wird die Verwendung der Methode und des Ablaufs des sogenannten erweiterten kognitiven Interviews empfohlen.73 Die Anwendung dieser Methode trägt zur Steigerung der Erinnerungsleistung bei, indem durch verbale Instruktion versucht wird, die zu erinnernde Situation mental zu rekonstruieren.74 Studien belegen, dass sich die Methode des kognitiven Interviews auch ausgezeichnet für Kinder eignet.75 Das Kind wird dabei motiviert und angeleitet, während der Einvernahme eine aktive Rolle einzunehmen. Im Vergleich zu unstruktu- rierten Gesprächen bringt das erweiterte kognitive Interview zudem eine geringere Gefahr negati- ver Einflüsse mit sich. Der Aufbau gliedert sich in sieben aufeinanderfolgende Phasen.76 „An den Anfang sollte das gegenseitige Bekannt- und Vertrautmachen gestellt werden, gefolgt von der Auf- forderung zum freien Bericht, der durch offene Fragen anschliessend komplettiert werden kann. Bevor das Interview zu einem expliziten Abschluss gebracht wird, sieht dieser Interviewleitfaden eine Rückschau der beteiligten Personen vor, in welcher gewisse Antworten noch einmal geklärt und Angaben eventuell korrigiert oder vervollständigt werden können.“77 Die sieben Phasen des erweiterten kognitiven Interviews können wiederum die einzelnen Einvernahmephasen bezeichnen Der Aufbau der Einvernahmen wird also sinnvollerweise - und soweit es die Rahmenbedingungen zulassen - als Einvernahmeablauf direkt übernommen. 69 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 269 f. 70 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 270. 71 Art. 154 Abs. 2 StPO 72 Erkenntnisse dazu, was das für die Durchführung der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme bedeutet, s. Kap. 3.2 73 Unzählige Studien belegen, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews signifikant mehr er- innert und in der Folge berichtet wird. Vgl. MILNE/BULL, S. 43-63/S. 198. Eingehend zu den vier Aufforderungen sowie der Entstehung und Aufbau des erweiterten kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 43-63. M.w.H. zur Ef- fektivität des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 57-59. M.w.H. Zur Anwendung des kognitiven Interviews bei traumatisierten Personen MILNE/BULL, S. 198. 74 Vgl. MILNE/BULL, S. 50: I Begrüssen, personalisieren, Einvernehmen herstellen (entspricht ROEBERS Phase I) II Ziele des Gespräches erläutern (entspricht ROEBERS Phase I) III Freies Erinnern (entspricht ROEBERS Phase II) IV Befragung (entspricht ROEBERS Phase III) V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (entspricht ROEBERS Phase III). Der Perspektivenwechsel wird bei Kindern weggelassen vgl. MILNE/BULL, S. 151. VI Zusammenfassung (erwähnt ROEBERS nicht) VII Abschluss (erwähnt ROEBERS nicht) 75 Vgl. MILNE/BULL, S. 151. M.w.H. zum Aufbau des kognitiven Interviews ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 282 ff. 76 7 Phasen beschrieben in MILNE/BULL, S. 50. Etwas anders und mit 5 Phasen beschreibt es ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282, wobei Phasen I/II in Phase I von ROEBERS und Phasen IV/V in Phase III von ROEBERS zusammengefasst werden können; inhaltlich ergeben sich somit keine Differenzen. 77 Zitiert aus ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 10 1.3.3. Fragetechnik In diesem Kapitel möchte nicht auf die kriminaltaktische Fragetechnik78 eingegangen werden. Die Anwendung der idealen Fragetechnik soll hier aus dem Gesichtspunkt kommunikationspsycholo- gischer Aspekte beleuchtet werden. Dazu werden in der Einvernahmepraxis im Wesentlichen drei Handlungsmaximen beachtet. Einerseits die Unterscheidung und Anwendung verschiedener Fra- gearten/-typen79, die Vorgehensweise nach der sogenannten Trichterfragetechnik80 und Vermei- dung von Suggestion.81 Unter den verschiedenen Fragearten werden in die Aufforderung zum freien Bericht,82 offene spe- zifische Fragen83 und geschlossene (auch Ja/Nein-Fragen) bzw. lenkende Fragen 84 unterschie- den.85 In der Anordnung sollen sie in aufgeführter Reihenfolge im Gespräch umgesetzt werden.86 Gründe dafür sind ein möglichst hoher Informationsgewinn, Vermeidung von Suggestion und Ges- taltung einer optimalen Gesprächsatmosphäre. Zudem deckt sie sich mit der oben erkannten Vor- gehensweise des kognitiven Interviews. Die Trichterfragetechnik zielt vom Grossen zum Kleinen oder vom allgemeinen Sachverhalt zur präzisen Detailfrage.87 Der Themenkreis wird so stetig eingegrenzt, ohne dabei das einzuverneh- mende Opfer zu lenken; es wird lediglich immer detaillierter gefragt. Eminent wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen einer sauber angewendeten Trichterfragetechnik und suggestiver Be- fragung.88 Mit Kenntnis und gezieltem Einsatz der Fragearten und der Tichtervorgehensweise, und vor allem mit deren Unterscheidung, können Suggestionsvorwürfen betreffend solcher Einver- nahmen begegnet werden. Hierfür spricht vor allem die Erkenntnis, dass gerade bei jüngeren Kin- 78 Abklärung des Sachverhaltes nach den 7/8 W-Fragen (7 oder 8 je nach Autor) der Kriminalistik. 79 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 80 Gemeint ist damit, dass vom freien Bericht über offene zu (wenn überhaupt nötig) geschlossenen (und nur not- falls, sollten vermieden werden) zu Suggestivfragen geleitet wird. Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. Vgl. auch HEUBROCK/DONZELMANN, S. 58. M.w.H. auch MILNE, BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 81 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 265 ff. M.w.H. zur Suggestibilität kindlicher Zeugen STELLER/VOLBERT, S. 40 ff. 82 Begriffserklärung Aufforderung zum freien Bericht vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 272: Einladung zur freien Wiedergabe ohne, dass konkrete Abrufhilfen für relevante In- formationen geliefert werden. Im freien Bericht ist die Genauigkeit der Aussagen und der Detailreichtum am um- fangreichsten, weshalb er als Einstieg in ein Interview (hier Einvernahme) empfohlen wird. Mit Untersuchungen zum Ergebnis des freien Berichts bei Kindern eingehend ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272/273. 83 Begriffserklärung ‚offene Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 273: Offene Fragen (auch spezifisch nicht lenkende Fragen) lenken die Aufmerksamkeit auf spezifische Details ohne eine konkrete Antwort zu nahe zu legen. Sie führen ohne direkte Beeinflussung zu einem Anstieg der erinnerten In- formation. 84 Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 274: Leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein, als, dass sie zum Abgleich mit Voran- nahmen eingesetzt werden. Sie bergen eine hohe Fehlerquote, weil gerade (unter 10jährige) Kinder dazu neigen, solchen Fragen zuzustimmen ohne sie mit der eigenen Erinnerung abzugleichen. Sie sollten darum möglichst ver- mieden werden. 85 M.w.H. zur Anwendung verschiedener Fragearten vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272-278. 86 Das gibt sich aus dem Aufbau und der Anwendung des kognitiven Interviews, s. dazu Fn. 77. 87 Fn. 80 zur Trichterfragetechnik. 88 Eingehend zu Suggestion durch inadäquate Befragungstechniken ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLEN- BRÄUKLER, 272 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 11 dern nach dem freien Bericht konkretere Fragen gestellt werden müssen, um im fraglichen Kontext einen höheren Detaillierungsgrad der Schilderung zu erreichen.89 Juristisch betrachtet gibt sich die anzuwendende Fragetechnik im Grundsatz aus der Bestimmung in Art. 143 StPO. Diese sieht vor, dass nach einer Aufforderung zum freien Bericht (Art. 143 Abs. 4 StPO) die Phase der Klärungsfragen (Art. 143 Abs. 5 StPO) folgt. Sie deckt sich demnach mit den hier herangezogenen Kommunikationspsychologie zur Fragetechnik. 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts Eine der schwierigsten Ausgangslagen sind Kinder, die trotz Kennenlernangeboten und Aufwärm- phase nicht von sich aus mit der einvernehmenden Person ins Gespräch einsteigen. Nach der Auf- forderung zum freien Bericht und einigen offen gestellten Fragen, läuft man dabei schnell Gefahr, zu voreilig gestellten und inhaltlich zu geschlossenen90 Fragen zu wechseln. Das kann zur Folge haben, dass das Kind uns - wenn überhaupt - nur einsilbige Antworten bietet und es gar nicht zur Phase des freien Berichts kommt. Als Möglichkeit in einer solchen Situation bietet sich fast einzig das direkte Ansprechen auf das Schweigen, um den Grund dafür herauszufinden.91 Es gilt dabei zu beachten, dass das Nichtsprechen charakterlich bedingt sein kann, es genauso gut aber auch durch Nichtverstehen, Angst, Scheu oder Scham ausgelöst werden kann.92 Ist es durch die individuelle Persönlichkeit des Kindes bedingt, kann durch erneuten Vertrauensaufbau im Rahmen des Ken- nenlernens oder mit Übungen dazu93 eingeleitet werden. Liegt die Ursache für das Nichtsprechen in einem mit der Einvernahmesituation zusammenhängenden Umstand, dann sollte dieser ange- sprochen werden. Dazu muss häufig erst danach gefragt werden. Nach einer Aufforderung dazu94 kann eine Mehrfachauswahlfrage nach dem Grund gestellt werden. Die Formulierung dieser Frage in einer Ich-Botschaft verhindert dabei das Gefühl des Kindes, es habe etwas falsch gemacht.95 Ziel dieser Frage ist es, das ungute Gefühl des Kindes aus dem Weg zu räumen. So wird dem Kind im Gespräch darüber Information und Sicherheit vermittelt und dadurch Transparenz geschaffen. Es kann sein, dass man feststellt, dass das Kind nicht ‚frei’ ist zu sprechen und sich aus nicht of- fensichtlichen Gründen im Gespräch um den Sachverhalt schwertut. Dann sollte man sich überle- gen, ob das Kind möglicherweise innerlich mit sich ringt bzw. ob ausserhalb der Einvernahmesitu- ation liegende Gründe die Ursache für dieses Verhalten sein könnten.96 89 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 90 S. Fn. 82-84 zu Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’. 91 Vgl. DITTMANN , S. 32. Vgl. zur Sprachlosigkeit von Gewaltopfern HABSCHICK, S. 279. 92 M.w.H. zur ‚erstarrten Aufmerksamkeit’ sexuell missbrauchter Kinder HABSCHICK, S. 284. Ausführlicher zu relevanten Zustandsmerkmalen des Kindes SCHREINER. Zu den Gründen für diese Verhaltenszustände und Umgang damit DITTMANN , S. 32. 93 Beispielformulierung: „Ich erzähle etwas über mich, dann du über dich …Ich erzähle etwas über mein Lieblings- tier, dann du über deins… etc.“ 94 Beispielformulierung: „weißt du mich interessiert es auch was du dazu denkst“ 95 Beispielformulierung: „ich habe noch fast nichts von dir gehört und frage mich warum das so ist. Hat es damit zu tun, dass du traurig bist, du Angst hast, du nicht mit mir sprechen möchtest oder gibt es vielleicht einen anderen Grund? 96 Zu den 5 Phänomenen des Akkomodationssyndroms, das solches Verhalten begründen kann vgl. HABSCHICK, S. 280 unter Verweis auf weitere AutorInnen. Zum Vorrang und Beseitigung von Störungen in der Kommunikation DITTMANN , S. 32. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 12 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei Das Kind spricht unaufhörlich – nur lässt es sich nicht auf das Thema ein. Der/die ‚Vielspre- cher/in’ ist ein ‚Stolperstein’ der gerade bei Kindereinvernahmen immer wieder eine Herausforde- rung darstellt. Theorien zum freien Bericht97 lehren deutlich, dass dieser nicht unterbrochen wer- den sollte. Nun gibt es Kinder, die genau diese Erfahrung zur eigenen Strategie machen und benut- zen, um gezielt – wenn vielleicht auch unbewusst – nicht auf ein bestimmtes Thema zu sprechen zu kommen. Dabei übernimmt das Kind durch einen aufrecht erhaltenen Redeschwall die Führung im Gespräch und lenkt es geschickt in eine Richtung in der es seiner Meinung nach nichts zu be- fürchten hat.98 Häufig handelt es sich dabei um alles andere als den abzuklärenden Sachverhalt, was auf Seite des Einvernehmenden zu einer gewissen Ungeduld führen kann. Wie soll das Ge- spräch nun in eine Ziel führende Richtung gelenkt werden, ohne dabei das aufgebaute Vertrauen zu zerstören oder die entspannte Befragungsatmosphäre zu gefährden? Eine Möglichkeit ist das sachliche aber gezielte Aufgreifen eines Punktes aus dem Gespräch und dem Kind dann zu erklä- ren, dass man darüber noch mehr wissen möchte. Die Kunst ist es herauszuspüren ob das Kind ge- zielt ablenkt oder ob es ununterbrochen spricht, weil es nicht weiss, was man eigentlich von ihm will. 99 Um das herauszufinden bietet sich die Verwendung von Hinweisreizen an. Dabei wird ein Punkt, der vom Kind angesprochen wird aufgegriffen und dazu präzise gefragt. Lässt sich das Kind darauf nicht ein, kann in einer späteren Phase versucht werden, dem Kind noch einmal die Wichtigkeit seiner Aussage zum vorliegenden Sachverhalt aufzuzeigen.100 Auf diese Art und Wei- se signalisiert man dem Kind, dass man sich für das was es erzählt interessiert und kann es viel- leicht sogar zu einer sachbezogenen Aussage motivieren. Gleichzeitig wird es erneut, allerdings spezifisch auf das Thema bezogen, zum freien Bericht eingeladen.101 Im Hinblick auf Vermeidung von Suggestion durch Vorgabe des Themas soll diese Intervention jedoch erst in einer unteren Phase des Befragungstrichters so formuliert werden. 1.4. Ablauf der Einvernahme und Einvernahmephasen im Einzelnen Nach der Klärung der Begriffe in Kap. 1.1.1, des Zwecks und der Verwendung solcher Einver- nahmen in Kap. 1.2 und der Auseinandersetzung mit den zentralen kommunikationspsychologi- schen Aspekten in Kap. 1.3, soll hier auf den Ablauf der Einvernahme eingegangen und die ein- zelnen Einvernahmephasen nach gängiger Praxis dargelegt werden. 97 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272 ff. 98 Damit ist nicht unbedingt gemeint, dass dem Kind soviel (unbewusstes) Kalkül zuzuschreiben ist. Viel eher gilt es im Hinterkopf zu haben, dass Kinder nicht unseren erwachsenen Erwartungen entsprechen, weil sei eben keine Erwachsenen, sondern noch Kinder sind. Wie wir entwickeln sie Schutzstrategien, um sich vor unangenehmen Si- tuationen (und zu solchen Situationen ist die Einvernahme an einem fremden Ort durch eine fremde Person zu ei- nem sehr intimen vielleicht sogar belastenden Sachverhalt durchaus zu zählen!) zu schützen. 99 Hier im Text als Hinweisreize bezeichnet; gemeint sind damit verbale Hilfestellungen an das Kind das in der Pha- se des freien Berichts noch nicht wissen kann was wir von ihm wollen. Zur Anwendung konkreter Fragen bei fehlender Kontextierung vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 100 Das kann in der Art: „jetzt habe ich von dir erfahren, dass dir weh getan wurde, für uns Erwachsene ist es wichtig dass wir genau wissen was dir passiert ist, um zu verhindern dass sich das wiederholt. Deshalb möchte ich von dir gerne wissen…“ formuliert werden. 101 Formulierungsvorschlag zitiert aus HEUBROCK/DONZELMANN, S. 143: „Ich war ja nun nicht dabei deshalb wäre es schön, wenn du mir ganz genau beschreiben kannst, was du erlebt hast, damit ich mir das richtig gut vorstellen kann.“ Oder „Du bist ja bei dem Vorfall dabei gewesen. Erzähl mir doch einfach mal, wie das an dem Nachmit- tag war.“ Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 13 Dass solche Einvernahmen nicht wie übliche Gesprächssequenzen zwischen Kindern und Erwach- senen ablaufen, gibt sich schon aus dem Gesprächsanlass. Der wesentlichste Unterschied stellt je- doch nicht einmal unbedingt nur der zu behandelnde Sachverhalt dar, sondern der Umstand, dass wir etwas vom Kind erfahren möchten, das wir nicht schon per se besser wissen und einfach vom Kind abfragen. Diesen Umstand bringen POOLE & LAMB mit folgender Umschreibung zum Aus- druck: Falsch machen kann man zwei Dinge in solchen Gesprächen. Eins davon ist, mit dem Kind zu sprechen wie mit einem Erwachsenen. Der zweite Fehler ist, mit dem Kind so zu sprechen, wie Erwachsene normalerweise mit Kindern sprechen102- nämlich in dem sie etwas abfragen, das sie ohnehin schon (besser) wissen.103 Diese Umschreibung bringt den Umstand der unnatürlichen (im Sinne von ungewohnter) Gesprächssituation zum Ausdruck, verdeutlicht die Besonderheit solcher Gespräche und stellt damit hohe Anforderungen an die einvernehmende Person. Wie soll also das Gespräch oder hier die Einvernahme idealerweise aufgebaut werden und welche Aspekte gilt es dabei zu beachten? Der hier beschriebene Aufbau der Kinderopfereinvernahme schweizerischer Strafverfolgungsbe- hörden richtet sich im Gerüst nach der Theorie POOLE&L AMB 104 und wird an der Ausbildung für OHG-BefragerInnen am CCFW, Hochschule Luzern so gelehrt. Die von ROEBERS zusammenge- fassten und hier ausformulierten Hinweise dazu werden hier mit den Erfahrungen aus der eigenen Einvernahmepraxis ergänzt. 105 1.4.1. Phase I: Einleitung Zur Phase der Einleitung gehören eine Einleitung im engeren Sinn, das Festlegen der Gesprächs- regeln, ein Übungsinterview und letztlich die Überleitung zur Sachverhaltsabklärung. In Erinne- rung an den Aufbau des kognitiven Interviews in Kap. 1.3.2 kann sie mit der Phase des Bekannt- und Vertrautmachens gleichgesetzt werden; wobei zusätzlich der rechtliche Rahmen solcher Ein- vernahmen berücksichtigt werden muss. Die einzelnen Phasen und ihre Bedeutung werden hier in der Folge beschrieben. 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt Wie in jedem Gespräch kommt auch dem Einstieg in die Einvernahme eine besondere Bedeutung zu.106 In den meisten Fällen wird sich das Kind in diesem Moment entscheiden, ob es bereit ist, aktiv am Gespräch teilzunehmen und sich auf eine Gesprächsbeziehung mit dem Gegenüber einzu- lassen.107 Die folgereiche Phase der Einleitung beginnt daher eigentlich bereits beim Erstkontakt und der Begrüssung; auch wenn diese ausserhalb der Einvernahmeräumlichkeiten stattfindet. Je 102 „Wie heisst eigentli dini Chindergärtnerin? Isches läss gsi im Chindi? usw.“ 103 „Two communication styles are inappropriate when interviewing children for forensic purposes: talking as if they were adults, and talking as if they were children. ’It is obvious that interviewers will confuse children if they use difficult words, ask complex questions, or shift topics abruptly. It is less obvious that the way adults normally talk to children also is problematic.» zitiert aus: POOLE & LAMB , S. 153. 104 M.w.H. POOLE & LAMB . 105 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, ab S. 282. In der Praxis der Kantone sind die konkreten Vorgehensweisen i.d.R. in Leitfäden der Kriminalpolizei oder Wei- sungen der Staatsanwaltschaften festgehalten: s. z.B. Leitfaden für Kinderbefragungen und Anhang dazu Kt. AR Zum technischen Ablauf, zusammengestellt in HABSCHICK, S. 282 verweisend auf weitere AutorInnen. Ähnlich, jedoch etwas geraffter, beschreibt MILNE/BULL, S. 145, verweisend auf das Memorandum; BULL,1996 (Ablauf zugeschnitten auf die polizeiliche Vernehmung von Kindern entworfen u.a. von BULL) den Aufbau. 106 Belege zur Wichtigkeit der Anfangsphase ausführlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf durchgeführte Untersuchungen und S. 283 zum Inhalt und Zweck der Aufwärmphase. 107 Vgl. MILNE/BULL, S. 50. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 14 mehr Zeit für eine Begrüssung bleibt, desto eher kann diese bereits genutzt werden, um eine ange- nehme Gesprächsatmosphäre zu schaffen.108 Ebenso wird dem Kind vorweg die Möglichkeit er- öffnet, den Technikraum anzusehen und die dort anwesenden Personen109 zu begrüssen und ihre Funktion zu erfahren. Hier ausgenommen sind selbstverständlich Einvernahmen denen die be- schuldigte Person im Technikraum beiwohnt und es eine direkte Begegnung zu vermeiden gilt. 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn Mit dem Betreten des Einvernahmeraumes beginnt dann die Einleitung im engeren Sinn. Um eine umfassende Dokumentation des ganzen Gespräches sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Auf- zeichnungsgeräte bereits wenige Minuten vor dem Betreten des Raumes einzuschalten. Mit dem Eintreten werden dem Kind, und falls eine Vertrauensperson im Raum mit anwesend ist auch ihr, die vorgesehenen Plätze zugewiesen. Über die Anwesenheit der Vertrauensperson im Einvernah- meraum herrschen in der Fachliteratur verschiedene Meinungen vor. Einige befürworten die An- wesenheit der Vertrauensperson im Einvernahmeraum.110 Andere möchten diese lieber im angren- zenden Technikraum - ohne direkten Kontakt zum Kind - sehen.111 Nach hier vertretener Auffas- sung kann die Vertrauensperson ihre Rolle nur wahrnehmen, wenn sie zugegen ist.112 Zudem be- steht bei Einwirkung auf die Einvernahme oder Beeinflussung auf das Kind die Möglichkeit, sie nach Art. 154 Abs. 3 StPO auszuschliessen.113 Wichtiger scheint hier, die geschickte und durch- dachte Wahl der Vertrauensperson als dem Kind vertraute (aber ohne eigene Interessen hegende) Bezugsperson.114 Die Einleitung gelingt in der Regel unkompliziert, wenn auf die Ankunftssituation Bezug genom- men und damit noch einmal wiederholt wird, wo man sich befindet, wer im Raum und im Tech- nikraum anwesend ist und das Datum und die Tageszeit115 erwähnt werden.116 Gleichwohl folgen die Hinweise auf die Aufzeichnungsgeräte mit der Erklärung des Aufzeichnungszwecks.117 Mit dem Vorstellen der eigenen Person kann dann zur Vorstellung des Kindes übergeleitet werden und es werden dem Kind einige erste Sätze entlockt.118 108 Zur Wichtigkeit des Vertrauensaufbaus durch positiv-empathischen Umgang mit dem Opfer HABSCHICK, S. 284 und m.w.H. zu Belastungsfaktoren die das Kind prägen können S. 283 f. 109 Verfahrensleitung, SpezialistIn gem. OHG, TechnikerIn, weitere Anwesende (Verteidigung, VertreterIn der Vor- mundschaftsbehörde usw.) 110 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 111 Vgl. DITTMANN , S. 36, wonach die blosse Anwesenheit einer Bezugsperson zu Verfälschungen führen kann. Ähn- lich HATT, S. 22 f und HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 112 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 113 M.w.H. zum Ausschluss der Vertrauensperson, VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N. 8, S. 405 und WEISHAUPT, ZStrR, S. 244. 114 Dafür können z.B. auch Personen von Kinderschutzgruppen oder Opferberatungsstellen eingesetzt werden. 115 Zum Abgleich mit der auf der DVD angegeben Referenz und Nachweis der Echtheit der Aufzeichnung. 116 Bezüge zur Ankunftssituation können Fragen nach der Anreise, die Frage woher das Kind gerade kommt, ob es den Ort kennt etc. sein. So kann auch noch einmal erwähnt und damit dokumentiert werden, dass das Kind bei der Ankunft die Raumaufteilung in Technikraum/Einvernahmeraum und die Aufzeichnungsgeräte gesehen hat. 117 Gewisse Lehrmeinungen befürworten an dieser Stelle zusätzlich die Einholung des Einverständnisses des Kindes zur Aufzeichnung aus Persönlichkeitsschutzgründen. Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 27/ N 28, S. 411-412 Zustimmung aus Persönlichkeitsschutzgründen i.S. Recht am Bild. Nach hier vertretener, und in Kap. 2.1.2 begründeter Meinung, kann darauf verzichtet werden. 118 Als praktisch hat sich erwiesen, dem Kind vorweg zu erklären, dass man ihm zuerst einige Dinge erklären muss und dann das Kind mit sprechen an der Reihe ist. So kann danach mit einer unkomplizierten Aufforderung im Sinn von „Jetzt habe ich schon viel gesprochen, magst du mir etwas über dich erzählen?“ eingeleitet werden. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 15 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte Hauptziel der Einvernahme des Kindes ist das Erlangen gerichtsverwertbarer Aussagen zu einem bestimmten Sachverhalt.119 Die Rechtsbelehrung muss aus diesem Grund zu einem möglichst frü- hen Zeitpunkt des Gespräches erfolgen, weil man sonst - vor allem bei einem ungeduldigen Kind das bereits erkannt hat, weshalb es hier ist - Gefahr läuft, Aussagen entgegenzunehmen, ohne er- folgte Belehrung was nach Art. 141 StPO unverwertbar wäre.120 Der sehr formelle Teil der Rechts- belehrung muss dem Kind in altersadäquater Sprache kommuniziert und es soll mit Beispielen überprüft werden, ob das Kind verstanden hat.121 Eine gute Möglichkeit, um die Belehrung einzu- leiten, bietet die Erklärung, man möchte einleitend über die Regeln und Besonderheiten dieses Ge- sprächs sprechen. So kann man das Kind fragen, ob es weiss, was für Regeln gemeint sein könn- ten. Wenn es Ideen aufzeigt, werden diese besprochen. Wenn es selbst keine Ideen hat, beginnen wir mit erklärenden Beispielen und lassen uns dann vom Kind ebenfalls ein Beispiel nennen, um zu sehen, ob es die Ausführungen verstanden hat.122 Inhaltlich werden dem Kind einleitend die Eigenschaft123 erklärt und dann der Hinweis auf Aussa- geverweigerungsrecht, mögliche Zeugnisverweigerungsrechte und Verweigerung von Antworten auf Fragen zur Intimsphäre124 gemacht. Kinder bis 15 Jahre werden nach Art. 178 Abs. 1 lit. b. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als solche haben Sie gem. Art. 180 Abs. 1 StPO das Recht, die Aussage ohne die Angabe eines Grundes zu verweigern. Ab dem 15. Altersjahr können sie als Zeugen einvernommen werden. Hier erfolgt die Belehrung nach Art. 177 StPO und es gel- ten nebst der Wahrheitspflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO demnach auch die Zeugnisverweige- rungsrechte. Kinder zwischen 15 und 18 Jahren, die sich als Privatklägerschaft konstituieren wol- len, werden gem. Art. 178 Abs. 1 lit. a. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als besonde- res Aussageverweigerungsrecht gilt der Hinweis auf die Intimsphäre nach Art. 169 Abs. 4 StPO bei Opfern von Sexualdelikten. Ebenso wird hier auf das Recht auf Begleitung und die Funktion 119 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER S. 225-232: Die Einvernahme als Personenbeweis stützt sich auf mündliche oder schriftliche Aussagen von Personen. Um die Einvernahme im Strafverfahren zur Klärung der ma- teriellen Wahrheit als Beweis verwerten zu können, muss dieser rechtmässig erlangt worden sein bzw. ist die Be- lehrung zu Beginn der Beweiserhebung eine Gültigkeitsvorschrift und damit unverzichtbar. 120 Zur Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen bei fehlender Belehrung ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231 f. 121 Zur Problematik des Nichtanpassens an die Sprache, Wortwahl und Entwicklungsstand des Kindes ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267/268. M.w.H zur Wichtigkeit der Belehrung und das Verständnis des Kindes HABSCHICK, S. 280 f. und 283 oben. M.w.H. zu entwicklungspsychologischen Voraussetzungen WALTHER/PRECKEL/MERKLENBÄUKLER, S. 33-73. M.w.H. zum Befragungsalter und Fähigkeiten ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266 f. Ferner sind dazu auch befragungsrelevante und entwicklungsbedingte Fähigkeiten des Kindes zu beachten. M.w.H dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 122 Je nach Belehrungsinhalt und Alter/Entwicklungsstand könnte die Belehrung folgendermassen lauten: Aussageverweigerung/Selbstbelastung: „Wenn du nicht mit mir sprechen möchtest oder du etwas Bestimmtes nicht besprechen möchtest, darfst du mir das sagen. Du musst mir auch nicht sagen, wenn du etwas Verbotenes getan hast, z.B. im Dorfladen einen Kaugummi gestohlen hast, dann musst du mir das nicht sagen.“ Intimsphäre: Einleitende Fragen wie: “Weisst du was intim/persönlich bedeutet? Weisst du, was z.B. peinlich bedeutet? Was könnte uns z.B. peinlich/unangenehm sein? Wenn dir jetzt im Gespräch etwas sehr unangenehm ist zum Erzählen oder du darum etwas nicht erzählen kannst, das dich oder deine Familie betrifft, dann darfst du mir das sagen. Du musst aber auch wissen, dass dir nichts unangenehm sein muss.“ Wahrheitshinweis: Falsche Anschuldigung / Irreführung: „Wichtig ist, dass du Sachen erzählst, die du sicher weisst (nicht z.B. vermutest, geträumt, erfunden hast). Wenn du nicht sicher bist, oder etwas nur vermutest, ist es wichtig, dass du mir das auch sagst. Wenn du behauptest dein Gspänli habe einen Kaugummi gestohlen, obwohl du genau weisst, dass das gar nicht stimmt.“ 123 Auskunftsperson oder Zeuge, je nach Alter und Konstituierung zur Privatklägerschaft. 124 Bei Sexualdelikten nach Art. 153 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 16 einer anwesenden Vertrauensperson nach Art. 152 Abs. 2 StPO eingegangen. Diese muss zu die- sem Zeitpunkt bereits auf das Gespräch vorbereitet und sich ihrer Rolle bewusst sein. Durch die Beschreibung ihrer Rolle vor dem Kind wird sie noch einmal daran erinnert, dass sie als morali- sche Unterstützung125 anwesend ist und auf die Einvernahme und insbesondere auf das Kind kei- nen Einfluss nimmt.126 Dem Kind erklärt man, dass diese keine Fragen beantwortet, sondern nur zuhört, damit es nicht alleine ist. Hier kann auch noch einmal die Zustimmung des Kindes zur Anwesenheit der Vertrauensperson eingeholt und damit dokumentiert werden. Zu guter Letzt wird dem Kind erklärt, was es bedeutet, sich nicht selber belasten zu müssen. Wie alle wichtigen Bau- steine der Einleitung wird auch diese Passage mit einem Beispiel belegt, um sicher zu stellen, dass das Kind eine Idee hat, was damit gemeint ist. Unzählige Überlegungen sprechen dafür, ein mögliches Lüge-Wahrheit-Breefing127so früh als möglich und nicht erst am Ende der Einleitung oder gar bei auftretenden Unsicherheiten, vermeint- lichen oder tatsächlichen Widersprüchen, einzubauen.128 Nach hier vertretener Auffassung ist es zwischen der Belehrung und dem Festlegen der Gesprächsregeln optimal platziert. Dies aus fol- genden drei Überlegungen. Beim Lüge-Wahrheit-Breefing handelt es sich nicht eigentlich um ein Element der Rechtsbelehrung. Es ist zudem auf keinen Fall mit dem Hinweis auf die Wahrheits- pflicht des Zeugen nach Art. 163 Abs. 2 StPO zu verwechseln. Dieser Hinweis sollte deshalb sepa- rat und nicht unmittelbar vorher platziert werden, weil es ansonsten zu Missverständnissen kom- men kann. Es geht hier darum, dem Kind aufzuzeigen, dass es nur Dinge erzählen soll, die es weiss und nicht um das Gegenüber zu befriedigen, Rate-Antworten oder Vermutungen äussert, die nicht als solche deklariert sind. Das Kind lernt auch die mögliche Antwortvariante ‚ich weiss es nicht’ anzuwenden. Gerade Kindern, die es nicht gewohnt sind, fallen solche Antworten eher schwer (s. dazu Fn. 132). Dadurch können Falschantworten aus Unwissen in der folgenden Ein- vernahme reduziert werden. Nach der eher trockenen Rechtsbelehrung eignet sich das Lüge- Wahrheit-Breefing ausserdem ausgezeichnet, um Beispielideen des Kindes dazu zur Auflockerung abzufragen, das Kind aus seiner Zuhörerrolle herauszuholen und wieder zur aktiven Gesprächsbe- teiligung aufzufordern. Dazu ähnlich wird auch im IOM HANDBUCH empfohlen, das Verständ- nis des Wahrheitsbegriffs des Kindes „in einem frühen Befragungsstadium festzustellen“ (s. dazu auch Fn. 131). Der Einbau dieses Parts vor den Gesprächsregeln hat zudem den Vorteil, dass er im Rahmen des Übungsinterviews auch trainiert und in Beispielen angewendet werden kann. Zu be- achten ist, dass die Thematisierung immer auch das Risiko birgt, dass das Kind heraushört, man glaube ihm nicht und meint, es werde deshalb thematisiert. Eine äusserst sensible und wertfreie Umschreibung ist deshalb unumgänglich. 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting Aus dem doch eher formellen Beginn des Gesprächs mit der Rechtsbelehrung kommend, gilt es den Rahmen des Gespräches weiter einzugrenzen. Dabei geht es um die Festlegung der Gesprächs- regeln. Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es darauf angewiesen, zu wissen, was es in dieser, wahrscheinlich neuen und komplett unbekannten, Situation zu erwarten hat.129 Die Formulierung 125 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 126 Ähnlich formuliert in HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 127 Vgl. SCHREINER. 128 Dazu ist Folgendes zu bedenken. Das Lüge-Wahrheit-Breefing kann an dieser Stelle im Einvernahmeablauf ge- macht werden oder aber auch beim Festlegen der Gesprächsregeln. SCHREINER legt es sogar als eigenen Teil auf den Beginn der Einvernahme. ROEBERS beschreibt es im Ablauf dagegen sogar nach den Kommunikationsregeln, unmittelbar vor der Überleitung zum Sachverhalt. 129 Vgl. MILNE/BULL, S. 52. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 17 der Erwartung an das Kind kann ebenso für Erklärungen zum eigenen Verhalten im Gespräch ge- nutzt werden. Nur wenn das Kind sowohl was die Rechtsbelehrung als auch was die Gesprächsre- geln betrifft informiert ist, kann es der sehr hohen Erwartung – welche die strafprozessuale Hand- lung an das Kind stellt - überhaupt gerecht werden.130 Es gilt also die Grundregeln für die Kommunikation für die folgende Einvernahme festzulegen. Hierzu gehören die im IOM HANDBUCH ausformulierten und im Folgenden zusammengefassten Hinweise.131 Einleitend wird dem Kind erklärt, dass es sagen darf, wenn es auf eine Frage keine Antwort weiss und es in Ordnung ist, das auszudrücken.132 Die einvernehmende Person sagt dem Kind auch, dass er/sie nicht möchte, dass sich das Kind eine Antwort ausdenkt.133 Das Kind wird auch aufgefordert zurückzumelden, wenn es eine gestellte Frage nicht versteht oder aus Unwissen nicht Beantworten kann.134 Die einvernehmende Person wird dann versuchen, die Frage in andere Worte zu fassen. Weiter muss das Kind wissen, dass eine Frage wiederholt oder gezielt nachge- fragt werden kann.135 Man begründet allfälliges Nachfragen damit, dass die einvernehmende Per- son die Antwort des Kindes vergessen oder etwas nicht verstanden hat. Damit erfolgt auch das Signal, dass eine wiederholte Frage136 nicht bedeutet, dass die Antwort falsch gewesen wäre. Für den Fall, dass die einvernehmende Person einen Fehler gemacht hat oder etwas offensichtlich missverstanden hat, wird das Kind ermuntert, die ihn/sie darauf aufmerksam zu machen.137 Ab- schliessend wird dem Kind erklärt, dass die einvernehmende Person nicht weiss, was geschehen ist und damit auf den Bericht des Kindes angewiesen ist.138 Jetzt weiss das Kind alles, was es wissen muss und es gilt die dargelegten Regeln einzuüben und dann anzuwenden. In der Einvernahmepraxis funktioniert das vor allem über direkte und positive Rückmeldungen, sobald das Kind im Gesprächsverlauf eine der festgelegten Gesprächsregeln be- folgt.139 Mit Beispielen können sie überdies eingeübt werden, falls eine gewisse Unsicherheit be- steht, ob das Kind verstanden hat bzw. sie anwenden kann. Dazu dient unter anderem das Übungs- interview. 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews Im Ablauf zwischen der Einleitung und der Überleitung zum Sachverhalt positioniert, hat das Übungsinterview verschiedene Funktionen. Es handelt sich dabei um ein unverfängliches Ge- 130 Vgl. MILNE/BULL, S. 52 zur Klärung der Erwartungen. 131 Vgl. IOM HANDBUCH, Kapitel IV – Befragungstechniken, S. 33. 132 Da manchen Kindern die Strategie bei nicht vorhandener Erinnerung fehlt, werden sie so zu falschen Antworten verleitet, weil sie nicht wie Erwachsene mit ich-weiss-es-nicht-Antworten agieren können. Deshalb werden Kinder explizit darauf hingewiesen. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 275. M.w.H. MILNE/BULL, S. 158. 133 Ähnlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 134 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 277-278, verweisend auf Untersuchungen weiterer AutorInnen. 135 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 verweisend auf eine 1995 durchgeführte Stu- die: In ca. 30%-50% änderten die Kinder die Antworten bei erneutem oder wiederholtem Nachfragen. 136 Eingehender zur Gefahr von Suggestion durch wiederholte Fragen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 137 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 138 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 139 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282 zur verbalen und nonverbalen Stärkung des Gegenübers in der Anwendung des kognitiven Interviews. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 18 spräch zu einem unbelasteten Thema nach Wahl.140 Aus Vorabklärungen können Hinweise auf sol- che Themen bereits in der Vorbereitung der Einvernahme gewonnen und dann eingebracht wer- den. Zweck des Übungsinterviews ist einerseits ein Einstellen der einvernehmenden Person auf das Kind und dessen augenscheinliche Fähigkeiten im Gespräch (s. Kap. A). Zudem ist es ein wichti- ger Bestandteil für den Fall, dass über die Einvernahme später ein Glaubhaftigkeitsgutachten (s. Kap. B) erstellt werden soll. A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes Häufig stellt sich in der Praxis die Situation, dass die Einvernahme den ersten Kontakt zwischen Kind und einvernehmender Person darstellt. Manchmal können Hinweise zum Entwicklungsstand aus den Vorabklärungen gewonnen werden. Wie das Kind sich jedoch ausdrückt und ob es uns versteht, kann häufig erst jetzt festgestellt werden. Klärung dieser Feststellungen bilden einen Zweck des Übungsinterviews. Im so entstehenden Dialog soll sich zeigen, auf welches Gesprächs- niveau141 wir uns im folgenden Gespräch zum Sachverhalt einstellen müssen.142 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten Ein weiterer Zweck des Übungsinterviews ist die Verwendung der audiovisuellen Aufnahmen sol- cher Einvernahmen als Basis des forensischen Glaubhaftigkeitsgutachtens. GutachterInnen sind darauf angewiesen, dass sie die Ausdruckweise des Kindes zu einem unbelasteten Sachverhalt mit ihrer Schilderungsweise zum abzuklärenden Sachverhalt vergleichen können, um dann im Rahmen des Gutachtens Aussagen zur Glaubhaftigkeit machen zu können.143 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes Ein kritischer Punkt in der Einvernahme ist der Moment, in dem man auf den abzuklärenden Sachverhalt zu sprechen kommen möchte.144 Die Kunst besteht dabei darin, das Kind, ohne sug- gestiv einzuwirken, in die angestrebte Gesprächsrichtung zu lenken. Bei zu direktem Ansprechen des abzuklärenden Sachverhaltes können (auch falsche) Vorannahmen der einvernehmenden Per- son das Kind lenken. Das kann wiederum den späteren Vorwurf der Beeinflussung des Kindes schüren. Andererseits braucht das Kind gewisse Informationen, um überhaupt themenbezogen Stellung nehmen zu können. Kinder, die von sich aus erwähnen, den Grund für die Einvernahme 140 Als Beispiel könnte sich das letzte positive Ereignis anbieten; letzter Geburtstag, letzte Ferien etc. Auch Freizeit- aktivitäten, Schule, Familie, Tiere und Interessen des Kindes bieten sich an. Wichtig ist, dass es sich dabei um unbelastete Themenbereiche handelt. Wird z.B. die Schule angesprochen, muss gewiss sein, dass sich das Kind im erwähnten Kontext wohlfühlt und das Thema ‚Schule’ nicht per se negativ belastet ist. 141 Ein Beispiel dazu: Wenn das Kind im Übungsinterview seinen zwei Wochen zurück liegenden Geburtstag als ‚schon lange her’ einordnet, kann uns das einen Hinweis auf sein Zeitempfinden geben. Daten können manchmal nur schwer fixiert werden. Zur Hilfe können die Jahreszeiten, bekannte Festtage, Schulferien etc. als Referenz- punkte herangezogen werden. Gleiche Vorsicht ist auch bei Schilderungen von Häufigkeiten geboten. Kinder verwenden manchmal Füllwörter, die sie Erwachsene im Gespräch benutzen hören. Ob dem Kind die Bedeutung von manchmal oder gelegentlich tatsächlich klar ist, oder was für das Kind viel und wenig bedeutet, muss geklärt werden. Hier bietet sich eine Auswahlsuggestivfrage an: „war es ein Mal, mehr als drei Mal oder mehr als zehn Mal?. 142 M.w.H. zu befragungsrelevanten Fähigkeiten des Kindes HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 143 Zur Problematik wenn sich Befragende nicht auf den Entwicklungsstand des Kindes einstellen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. 144 Dies vor allem weil die Überleitung möglichst ungezwungen und natürlich wirken soll (um das Kind nicht zu ver- unsichern), sie aber niemals spontan oder eben natürlich sein kann. M.w.H. zum Übergang MILNE/BULL, S. 51. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 19 zu kennen, machen es der einvernehmenden Person leichter, weil sie diese direkt zum freien Be- richt einladen können. Ansonsten gilt es, mit offenen Fragen in die gewünschte Richtung zu len- ken.145 Steht das Gesprächsthema fest und lässt sich das Kind darauf ein, soll der Sachverhalt so genau wie möglich und so detailliert wie realistisch vom Kind berichtet und wenn nötig in einer späteren Phase auch erfragt werden. Als Ausgangspunkt können die ‚8 W-Fragen’ der Kriminalistik herbei- gezogen werden.146 Die ‚8 W-Fragen’ werden hier aus Praktikabilitätsgründen nicht einzeln be- schrieben und sind in der Praxis hinlänglich bekannt. 147 In der Phase der eigentlichen Sachverhaltsabklärung angelangt, spielt also vor allem der Einsatz der idealen Fragetechnik eine grosse Rolle. Diese ist einerseits zentral, um dem Kind überhaupt Aussagen zum Thema zu ermöglichen und andererseits um nicht ungewollt suggestiv auf das Kind einzuwirken. Ziel des Hauptteils ist die Klärung der 8 W’s der Kriminalistik und damit der Sach- verhaltsabklärung. Als ideale Fragetechnik im Kontext der Einvernahme eines Kindes wird von ROEBERS der bereits in Kap. 1.3.3 beschriebene, und hier auf die Einvernahmesituation herunter gebrochene, Ablauf empfohlen. 1.4.2.1. Freier Bericht Nach der Überleitung vom Übungsinterview zur eigentlichen Sachverhaltsabklärung wird das Ge- spräch mit einer offenen Aufforderung/Einladung zum freien Bericht eingeleitet.148 Wie bereits in Kap.1.3.2 ausführlich dargelegt, wird damit das Gespräch vollumfänglich geöffnet, um möglichst nicht vorweg bestimmend auf den Gesprächsverlauf einzuwirken.149 Der freie Bericht charakteri- siert sich dadurch, dass dem Kind keine konkreten Abrufhilfen für relevante Informationen gelie- fert werden, sondern das Kind selbständig die persönlichen Erinnerungsbereiche abrufen soll.150 Gleichzeitig belegen mehrere Studien, dass im freien Bericht die höchste Genauigkeit (also Quali- tät) einer Aussage erreicht und eine nahezu fehlerfreie Gedächtnisleistung erwartet werden kann.151 Selbst nach dem ersten Bericht, den das Kind abgibt, soll es noch einmal dazu aufgefor- dert werden.152 1.4.2.2. Klärungsfragen Um die erzielten Angaben im Rahmen der freien Berichterstattung noch zu präzisieren, werden im Anschluss Klärungsfragen eingebracht. So sollen dem Kind gezielt weitere Details entlockt wer- 145 Gerade jüngere Kinder brauchen bei offener Fragestellung mehr Hilfestellungen (in Kap. 1.3.4.2 auch Hinweis- reize genannt) als ältere Kinder. Vgl. MILNE/BULL, S. 147f. 146 Nicht zu verwechseln mit der anzuwendenden Fragetechnik die bereits in Kap. Fragetechnik1.3.3 beschrieben wird. Die 8 W-Fragen dienen einzig als Checkliste im Kopf um sich vor Augen zu halten ob bereits alle relevan- ten Informationen thematisiert wurden. 147 Vgl. HANSJAKOB/WALDER, S. 119 zu den 8 W-Fragen (Wer? Wo? Wann? Was? Wie? Womit? Mit wem? Wa- rum?). 148 Formulierungen wie: „Erzähle mir bitte alles über…“. vgl. M ILNE/BULL, S. 44. 149 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 150 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272. 151 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272f. M.w.H. POOLE&L AMB . 152 Einladungen zu weiteren Äusserungen führen bis zu drei bis vier Mal längeren verbalen Beschreibungen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER S. 283: Aufgreifen von Einzelheiten verbunden mit einer Einladung mehr dazu zu berichten. Zur Widerholung der Einladung zum freien Bericht vgl. MILNE/BULL, S. 54. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 20 den, die im freien Bericht nicht spontan erwähnt wurden. Hier sollen vor allem offene oder spezifi- sche nicht lenkende Fragen153 formuliert werden. So kann nach dem Wo, Wann, Wie, etc. gefragt werden, um die bereits erhaltenen Angaben im freien Bericht zu präzisieren.154 Geschlossene oder spezifisch lenkende Fragen sollen womöglich vermieden werden. Damit gemeint sind hier Fragen die mit Ja-/Nein- oder Ein-Wort-Antworten155 beantwortet werden können.156 Sie leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein. Studien verweisen eindeutig darauf, dass Kinder - je jünger desto eher - dazu neigen, solchen Fragen unkritisch zuzustimmen, ohne die Antwort mit der eigenen Erinne- rung abzugleichen.157 Hinzu kommt, dass Kinder, wenn sie eine Frage nicht verstehen, sie tenden- ziell eher verneinen, ohne damit den tatsächlich erfragten Inhalt zu verneinen.158 Daraus ergibt sich eine überdurchschnittlich hohe Rate an Falschantworten, die durch gezielt eingesetzte offene und nicht lenkende Fragen vermieden werden kann. 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck Aus dem hier aufgeführten Ablauf ergibt sich bereits der Zeitpunkt für eine kurze Unterbrechung. Es ist der Zweck der Pause, der den Zeitpunkt vorgibt.159 Die starr in den Ablauf eingebaute Pause dient einerseits dem Kind dazu, sich kurz zu erholen. Es verbleibt zusammen mit der Vertrauens- person oder auch alleine im Einvernahmeraum. Währenddessen begibt sich die einvernehmende Person in den Technikraum, um sich dort mit den Anwesenden kurz zu besprechen. Je nach Ver- fahren und Verfahrensstand handelt es sich dabei um die/den VerfahrensleiterIn160, um den Spezia- listInnen gem. OHG, TechnikerInnen und mögliche Parteien wie beispielsweise die beschuldigte Person und/oder deren Verteidigung. Die einvernehmende Person nimmt Hinweise auf Ausgelas- senes und Ergänzungsfragen der Parteien entgegen. Diese formuliert sie in altersadäquate Fragen um, um sie dem Kind im Anschluss zu stellen. Dabei nimmt sie eine in Art. 154 StPO statuierte Schutzfunktion wahr, indem das Kind nicht direkt, sondern durch die einvernehmende Person ge- fragt wird.161 Gleiches Vorgehen kann auch bei einer späteren Konfrontation162 gewählt werden. Die Pause dauert i.d.R. zwischen fünf und zehn Minuten. Sie kann überdies auch dazu dienen, ge- wonnene Erkenntnisse direkt wieder einfliessen zu lassen.163 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme Im – nicht sehr häufigen – Idealfall kann jetzt der Sachverhalt abschliessend geklärt werden. Gera- de weil zu diesem Zeitpunkt bereits sehr tief ins Thema hineingefragt wurde, kann die Einvernah- me jedoch nicht einfach unvermittelt abgeschlossen werden, sondern der Abschluss muss verbal 153 Formulierungen wie: „Wo befindet sich dieser Spielplatz von dem du erzählt hast?“. 154 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 283 f. zur Notwendigkeit solcher Fragen, wobei sie keine Suggestion enthalten dürfen und Antworten der Kinder mit Vorsicht behandelt werden müssen. 155 Formulierungen wie: „Ist das richtig, hat das auf deinem Bett stattgefunden?“. 156 Zur Definition offener/geschlossener Fragen und Fragearten s. Fn. 82-84. 157 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 274. 158 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 159 Es versteht sich von selbst, dass Unterbrechungen auch ausserhalb der hier beschriebenen Pause notwendig sein können: U.a. beim Auftreten technischer Probleme, zur Störungsbehebung anderer Ursachen, bei Konzentrations- einbrüchen des Kindes oder zur Erholung. 160 Bei Einvernahmen durch die Polizei im Beisein der Staatsanwaltschaft. 161 Soll vermeiden, dass das Kind durch Fragen, die es nicht verstehen kann, disqualifiziert wird. M.w.H zur Proble- matik nicht beantwortbarer Fragen für Kinder ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 162 Dazu mehr in Kap. 2.2.5 zur Zweiteinvernahme. 163 Bspw. Angaben zu einem Signalement das zwischenzeitlich durch die Ermittlung geprüft und dann noch einmal präzisiert erfragt werden muss. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 21 und themenorientiert vorbereitet werden.164 Die Einvernahme soll deshalb nicht mitten im Thema und für das Kind unerwartet abgeschlossen werden. In der Regel wird das Kind gezielt wieder ins Gespräch über alltägliche Themen gelenkt und damit gedanklich aus möglicherweise belastenden Themenfeldern herausgeführt. Das Kind soll so emotional ausgeglichen aus der Einvernahmesitua- tion entlassen werden können. Nebst der gezielten Gesprächslockerung zu diesem Zeitpunkt wird das Kind gelobt und es wird ein Dank entrichtet für das Erscheinen und Mitmachen – und zwar unabhängig davon, ob die Einvernahme zum angestrebten Ergebnis geführt hat oder nicht.165 Übli- cherweise werden auch vom Kind angesprochene Fragen noch geklärt oder, soweit es der Verfah- rensstand zulässt, ein Ausblick auf die weiteren Verfahrensschritte geworfen.166 1.5. Zwischenfazit 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf Einleitend wird erkannt, dass sich die im Schrifttum empfohlenen Einvernahmeabläufe nur unwe- sentlich unterscheiden. Sie orientieren sich alle an der Methode des erweiterten kognitiven Inter- views und den Techniken des nondirektiven Gespräches.167 Bezüglich der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews auf Kinder wurde der Aufbau leicht angepasst bzw. werden Techniken, die Kinder aus entwicklungspsychologischen Gründen noch nicht beherrschen können, weggelas- sen.168 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Ablauf von Kinderopfereinvernahmen grob in drei (Farbzuteilung in Abb. 1 entspricht den Kap. 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3) im Detail in sieben, Einver- nahmephasen unterteilt werden kann.169 Phasen des kognitiven Interviews Einvernahmephasen I Begrüssen personalisieren, Einvernehmen herstellen Begrüssung, Vorstellung, Erklärung Örtlichkeit II Ziele des Gespräches erläutern Einleitung: Rechtsbelehrung, Gesprächsregeln, Übungsinterview III Freies Erinnern Abklärung des Sachverhaltes eingeleitet durch die Aufforderung zum freien Bericht IV Befragung Abklärung des Sachverhaltes: Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (bei Kindern weglassen s. Fn. 74) Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik Pause VI Zusammenfassung Weitere Klärungen, Zusammenfassung, Abschluss VII Abschluss Neutralisierung des Themas, Lob, Dank, Abschied Abb.1 : Zusammenstellung aus dem Vergleich der Erkenntnisse Kap. 1.3.2 im Vergleich zu Kap. 1.4 164 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. Ferner auch POOLE & LAMB . 165 Vgl. MILNE/BULL, S. 56. 166 Zur Neutralisierung des Themas und der Empfehlung mit dem Kind über das weitere Vorgehen zu sprechen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. 167 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282-284 verweisend auf POOLE&L AMB . Vgl. auch HABSCHICK, S. 282 und M ILNE &BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 168 Weggelassen wurde bspw. der Perspektivenwechsel s. Fn. 74. Mit zahlreichen Studien der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 149 ff. S. dazu Kap. 1.3.2 und 1.4. 169 S. Kap. 1.4 Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. im Vergleich zu Fn. 74. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 22 Dabei wird der Bedeutung der einzelnen Phasen selbst, sowie den Übergängen besondere Beach- tung beigemessen.170 Dieser Unterteilung Ziel ist nicht einzig, Struktur in die Einvernahmesituati- on zu bringen, sondern sie dient der Sicherstellung der Gerichtsverwertbarkeit, der Einhaltung der Opferschutzbestimmungen und der Schaffung einer möglichst konstruktiven Gesprächsatmosphä- re.171 Für das Kriterium der Gerichtsverwertbarkeit spielt insbesondere die einleitende Rechtsbe- lehrung eine Rolle sowie, bei Anwesenheit der beschuldigten Person oder Verteidigung, ihre Mög- lichkeit Fragen zu stellen.172 Zur Einhaltung der Opferschutzbestimmungen für Kinder in der Ein- vernahmesituation zählen insbesondere die Aufzeichnung auf Video, die mögliche Anwesenheit der Vertrauensperson sowie bei Sexualdelikten der Hinweis auf die Möglichkeit Antworten zu Fragen zur Intimsphäre zu verweigern und, bei fremdsprachigen Opfern, die Möglichkeit der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts.173 Bei Konfrontationsfragen der Parteien wird es durch die indirekte Fragestellung der einvernehmenden Person geschützt. Als Mittel zum Zweck der möglichst schonenden Informationsgewinnung dient der hier beschriebene Ablauf der weitgehendsten Beachtung der Kommunikationsregeln und der Schaffung einer möglichst optima- len Einvernahmeatmosphäre durch den Aufbau der (Gesprächs-) Beziehung zum Kind nach der Technik des kognitiven Interviews.174 Vierter und letzter Grund warum die Struktur so gut als möglich eingehalten werden soll, ist die Option der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Videoeinvernahme, die unter gewissen Voraussetzungen als Basis dafür herbei gezogen werden kann. Um diesem Zweck gerecht zu werden, müssen zusätzliche Voraussetzungen ge- schaffen und eingehalten werden. Hierzu gilt es zudem - einerseits um möglichst viele Informatio- nen abzurufen und andererseits um Suggestion möglichst zu vermeiden - die beschriebene Frage- technik175 anzuwenden und den Einbau eines Übungsinterviews zwischen Einleitung und Sachver- haltsabklärung zu beachten. Dies insbesondere darum, weil ansonsten eine Weiterverwendung für ein Gutachten nicht sicher möglich ist. Nur so können Erkenntnisse über Entstehung der Aussage und mögliche Einflussfaktoren eines Einvernahmegesprächs gewonnen werden.176 170 Der Ablauf hilft die Grundsätze für das optimale Gelingen des Gespräches zu beachten. Die Übergänge selbst sollen die einzelnen Phasen verbinden, um den Gesprächsfluss zu optimieren. Je geschickter das umgesetzt wer- den kann, desto natürlicher wirkt die Situation auf das Kind. So soll das Kind in seiner freien Erzählung unter- stützt werden. Zu den Übergängen s. Fn. 144. 171 Angelehnt an den Aufbau des kognitiven Interviews s. dazu Kap. 1.3.2. 172 Zum Recht Fragen zu stellen als Ausfluss aus dem Recht auf Rechtliches Gehör s. Fn. 52. Dazu auch BGE 129 I 151. 173 Mehr dazu in Kap. 1.4.1.3 Rechtsbelehrung und formale Aspekte . 174 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284, zitiert: „(…) das Beachten der Kommunikations- regeln und Herstellung einer vertrauensvollen Atmosphäre beeinflussen das Gesprächsverhalten interviewter Kinder nachweislich positiv.“ 175 Start mit der Aufforderung zum freien Bericht, der nicht unterbrochen wird und erst späteres Ergänzen der Infor- mation mit Klärungsfragen. 176 Zur Wichtigkeit der Entstehung der Erstaussage vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 23 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze Aus der Anwendung und der deskriptiven Darstellung dieses Einvernahmerahmens werden zwei unterschiedliche Problemstellungen wie folgt erkannt und wo möglich Lösungsansätze entwickelt. 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung Ein Missstand wird aus dem Vergleich der Einleitung ins kognitive Interview177 mit der juristi- schen Einleitung solcher Einvernahmen erkannt. So widerspricht die formelle Rechtsbelehrung als Einleitung dem Ablauf des kognitiven Interviews als Einstieg. Das kognitive Interview wird je- doch als Gesprächsbasis für eine nach Gutachtersicht178 optimale Gesprächsatmosphäre genannt. Auf die sehr formelle Rechtsbelehrung kann jedoch aus juristischer Perspektive nicht verzichtet werden, handelt es sich doch um eine Gültigkeitsvorschrift für Beweiserhebungen dieser Art. Die rechtsgenügende Belehrung am Anfang gibt damit aber einen sehr formellen und steifen Einstieg in die Einvernahme vor. Einzelne Kantone reagierten bereits darauf und verlagern zumindest einen Teil der zu erwähnenden rechtlichen Aspekte in ein Vorgespräch ausserhalb der Einvernahme.179 Sie starten damit etwas weniger formell in die Einvernahme und erzielen damit wahrscheinlich einen ‚lockereren’ Gesprächseinstieg. Auch von Kinderschutzgruppen durchgeführte Verdachts- abklärungen mögen teilweise sogar auf die Rechtsbelehrung verzichten. Im Rahmen strafrechtlich relevanter Beweiserhebung ist ein solches Vorgehen kaum denkbar. Es ist freilich zweifelhaft, ob solche Einvernahmen unter dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit zu genügen vermögen - wohl eher nicht.180 Die Vorgehensweise könnte sich jedoch auf den Aufbau der Einvernahmeatmosphä- re positiv auswirken. Eine bessere Alternative dazu scheint hier eine möglichst präzise und alters- adäquat formulierte181 Rechtsbelehrung, die gerade bei jüngeren Kindern so kurz als möglich gehalten wird. Es soll so auf jeden Fall verhindert werden, dass sich das Kind durch Begriffe, die es nicht versteht, in der Situation unterlegen und überfordert fühlt. Deshalb muss ihm unmittelbar danach erklärt werden, dass es als einziges weiss, was passiert ist und die Schilderung seiner Wahrnehmung hier als ‚richtig’ oder zutreffend angenommen wird.182 In Kapitel 3.1 wird unter dem Gesichtspunkt möglicher Handlungsempfehlungen für die Ersteinvernahme weiter auf diese Problematik eingegangen. 177 Genannt in Kap. 1.3.2. 178 Zum kognitiven Interview aus Sicht von Gutachtern und Gericht vgl. M ILNE/BULL, S. 43/62/63. M.w.H. DITTMANN , S. 32. 179 Im Kanton Aargau werden Erläuterungen zu den Opferrechten und die Erklärung betr. der Personalienübermitt- lung vorgezogen. So bleibt für die Einleitung der Einvernahme tatsächlich nur noch die eigentliche Rechtsbeleh- rung. Zum Vorgehen des Kantons Bern betreffend Vorgesprächen s. Fn. 284. 180 Würde man eine solche Gangweise jedoch dennoch in Betracht ziehen, hier einige Gedanken dazu, wovon die rechtsgenügende Belehrung in diesem Fall abhängig sein könnte: Primär hängt es wohl von der Nähe der Beleh- rung zur Einvernahmesituation und von der Dokumentierbarkeit der Durchführung ab. M.E. entscheidend muss wohl sein: ob für das Kind ein innerer Zusammenhang zwischen Belehrung und den Fragen in der Einvernahmesi- tuation besteht. Wird die Belehrung also z.B. vorgängig gemacht, müsste sie in der Situation in irgendeiner Form aktualisiert werden. Tatsächlich andenken könnte man dieses Vorgehen bei sehr kleinen Kindern, bei denen es ohnehin fraglich ist, wie verständlich eine ausführlichere Rechtsbelehrung für sie ist. 181 Zur Wichtigkeit der Beachtung s. Fn. 121. Es geht dabei nicht darum, einen generellen ‚Glaubensvorschuss’ zu gewähren, sondern darum, zum Ausdruck zu bringen, dass man interessiert ist an der Schilderung des Kindes. 182 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 24 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten Mit der Anerkennung des Doppelzwecks der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen müssen nebst den formell rechtlichen Eckpunkten für die Verwertbarkeit der Einvernahme als Per- sonenbeweis auch die Voraussetzungen für die Verwendung als Basis für das forensische Gutach- ten beachtet werden.183 Die Begutachtung selbst umfasst üblicherweise eine Persönlichkeitsanaly- se, eine Motivanalyse sowie eine inhaltliche Analyse der Aussage.184 Die Persönlichkeitsanalyse umfasst standardisierte Tests und wird durch geschulte Kinderpsychologen oder forensische Psy- chologen vorgenommen.185 Zur Motivanalyse zählen im Wesentlichen Erkenntnisse zur Entste- hung der Erstaussage, bzw. zu deren Geburtsstunde.186 Als drittes, nach der Fachliteratur zu urtei- len wichtigstes, Element wird die Inhaltsanalyse d.h. die Beurteilung der inhaltlichen Qualität ge- nannt. Das Vorhandensein sogenannter Realkennzeichen187 wird als Indikator für tatsächlich Er- lebtes gewertet. Zwei Voraussetzungen müssen dafür jedoch gegeben sein. Einerseits muss es sich bei der Einvernahme um ein originäres Produkt handeln, was den bereits genannten Zweck der Vi- deoeinvernahme erklärt. Andererseits ist eine suggestionsfreie Gesprächsführung unabdingbar für eine solche Weiterverwendung.188 Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise nach der be- schriebenen Trichterfragetechnik unter Hinweisen auf die Wichtigkeit des freien Berichts und der Anwendung des kognitiven Interviews zentral.189 In der inhaltlichen Analyse werden zusammen- fassend drei Qualitätskriterien bezeichnet. Als Hauptkriterien werden nebst der Qualität, also der Genauigkeit der Aussage, und der Detailgrad, i.S.d. Informationsumfangs, die Konsistenz der Aus- sage genannt.190 Hier gilt es also Überlegungen anzustellen, wie diese Kriterien in der Einvernahmepraxis bestmög- lich umgesetzt resp. wie bestmögliche Voraussetzungen für eine entsprechende Weiterverwendung geschaffen werden können. Nach hier vertretener Meinung ist die Schaffung der Möglichkeit des Auftretens der Realkennzeichen gemeinhin bekannt und wird bereits auf Grundstufe (mit der Schulung im OHG-Befragungskurs) gelehrt, was jedoch keine Garantie für dessen Beachtung ab- gibt. Wie weit dieses Vorgehen in der Einvernahmepraxis tatsächlich umgesetzt wird, kann hier nicht beantwortet werden. Zu Ende gedacht bedeutet es aber, dass unter sachgerechter Anwendung weitere Einvernahmen - die unter diesem Aspekt erfolgen müssten - vermieden werden können. Der Umstand, dass aber die Einvernahmen regelmässig im Gerichtsverfahren als Basis für Gutach- ten verwendet werden wollen, zeigt jedoch die Wichtigkeit der gezielten Umsetzung auf. 183 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Zum Zweck s. Kap. 1.2. und zur Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Kap. 1.2.2. 184 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24. 185 Ein Bestandteil davon kann auch die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit z.B. kognitive und moralische Entwick- lung des Kindes bilden. M.w.H. zum Vorgehen bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, S. 32-36. 186 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Zur Wichtigkeit der Nachvollziehbarkeit der Erstaussage s. Fn. 176. 187 Auch Glaubwürdigkeitskriterien genannt. Aufgeführt und beschrieben STELLER/VOLBERT, S. 17 ff. Mit einer allgemeinen Übersicht dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 59. 188 Zu den zwei Voraussetzungen des originären Produkts und der suggestionsfreien Einvernahme vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 189 Nur im freien Bericht können Realkennzeichen überhaupt auftreten und darauf basierend eine entsprechende Be- gutachtung vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25 f. Zum freien Bericht s. auch Fn. 82 und zur Trichterfragetechnik s. auch Fn. 80 und Kap. 1.3.3. 190 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 25 Was hier hingegen als in der Einvernahmepraxis als ‚gefährliches’ im Sinne von schwer zu beur- teilendes Kriterium erkannt wird, ist das Kriterium der Konstanz der Aussage als Qualitätsmerk- mal.191 Gemeint ist damit, dass gerade wenn bereits eine Erstaussage besteht, dies bei der einver- nehmenden Person zu Vorannahmen führen kann (weil sie Konstanz als Realkennzeichen kennt), was für die objektive Fragestellung hinderlich ist. Hat also die einvernehmende Person diesbezüg- lich Vorannahmen, lenkt sie das Kind unnötig in der Angst, seine Aussagen könnten als ‚nicht glaubhaft’ gewertet werden, wenn sich die Aussagen nicht zu einem hohen Grad mit denjenigen aus den Ermittlungen oder einer bestehenden Erstaussage decken. Das müssen sie jedoch nicht un- bedingt. Eine nicht konstante Aussage muss nämlich nicht bedeuten, dass die Schilderung nicht auf wahr Erlebtem basiert, da gerade auch spontane Ergänzungen einen Hinweis auf Realitätsbe- zug darstellen können.192 Die einvernehmende Person darf sich durch Abweichungen also nicht irritieren lassen.193 ROEBERS’ Grundlagenforschung zu autobiografischen Erinnerungen von Kin- dern erkannte, dass konsistente Berichte eher die Ausnahme als die Regel darstellen und, dass dies alleine noch überhaupt nichts über das tatsächliche Erleben aussagt.194 Weitere Überlegungen da- zu, was diese Erkenntnis für die Umsetzung der Zweiteinvernahme bedeutet, werden in Kap. 3.2 erläutert. Daraus lässt sich ableiten, dass nur bei Kenntnis dieser Kriterien, ihnen auch genügend Beachtung im Ablauf und der Anwendung der geforderten Praxis geschenkt werden kann. Mit der Bestim- mung in Art. 154 StPO, wonach geschulte SpezialistInnen solche Einvernahmen durchführen und deren gezielter Ausbildung am CCFW der Hochschule Luzern, ist in den letzten Jahren ein we- sentlicher Fortschritt in diese Richtung gelungen. Nach hier vertretender Meinung könnte diese Basis jedoch noch mit vertieftem Wissen und dessen Standardisierung und gezieltem Einbau in den Einvernahmeablauf optimiert werden. Weiter gilt es, die Anwendung der geschulten Erkenntnisse in der Praxis zu überprüfen. Instru- mente dazu wurden in verschiedenen Kantonen installiert. Als Beispiele dazu können Supervisio- nen und Coachings195 sowie die Einführung einer internen Qualitätskontrolle196 aufgeführt werden. Wünschenswert wären auch direkte Feedbacks von Gerichtsbehörden oder GutachterInnen die sich später im Verfahren mit der Einvernahme und einem darüber erstellten Gutachten zu befassen ha- ben.197 Ein Gewinn entsteht daraus jedoch nur dann, wenn diese Feedbacks gezielt198 und in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Einvernahme erfolgen. Sie könnten so Basis für die ständige Weiter- entwicklung der SpezialistInnen in diesem Bereich und damit einer kontinuierlichen Steigerung der Qualität der Kinderopfereinvernahmen dienen. 191 Nicht mit den inhaltlichen Realkennzeichen der logischen Konsistenz und Detailreichtum usw. zu verwechseln. M.w.H. zur Konstanz der Aussage DITTMANN , S. 34. M.w.H. zu den Realkennzeichen DITTMANN , S. 33/34 und STELLER/WELLERSHAUS/WOLF, S. 37 ff. Ferner zur Qualität in Aussagen über selbst erlebte Ereignisse und der sog. Undeutsch-Hypothese, UNDEUTSCH, 26-181. 192 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 193 Interessant, jedoch a.M. HANSJAKOB/WALDER, S. 144. 194 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 195 Bspw. Leitfaden Coaching des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 196 Bspw. Konzept Qualitätskontrolle des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 197 Insofern wäre eine qualitative sozialwissenschaftliche Untersuchung dazu äusserst spannend. 198 Gemeint ist: Regelmässig und nach einem bestimmten Raster. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 26 2. Schutzmassnahmen auf dem Prüfstand Nach grundlegender Auseinandersetzung mit den einzelnen Bausteinen der Einvernahme minder- jähriger Opfer und deren optimalem Aufbau, werden in Kapitel 2 die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit- und Mehrfacheinvernahmen als ausgewählte Fragestellungen be- arbeitet. Vom Zweck der Schutzbestimmungen des Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO ausge- hend, wird einleitend der Umgang mit und der Verzicht auf besondere Schutzmassnahmen thema- tisiert. Bei der Mehrfacheinvernahme zielen die Überlegungen primär auf die Frage nach dem Rahmen des Ermessensspielraums in der Begründung. Die Erwägungen zur Zweiteinvernahme beinhalten eine Interessensfeststellung des beschriebenen Interessensdreiecks und thematisieren die Umsetzung der Bestimmung der Zweitbefragung durch die gleiche Person im neuen Prozess- recht. Aus der Erörterung der Gegebenheiten die eine weitere Einvernahme bedingen bzw. recht- fertigen, sollen Erkenntnisse für die Umsetzung der Erst- und Zweiteinvernahme gewonnen wer- den. Soweit möglich werden diese mit Erkenntnissen aus Kapitel 1 verknüpft oder belegt. Daraus resultierende Feststellungen werden im Fazit zusammengefasst. 2.1. Umgang mit Schutzmassnahmen in Art. 154 Abs. 4 StPO Die in Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer vor unnötigen zweifachen und vermeidbaren mehrfachen Einvernahmen zu verstehen. Im Gegensatz zu den in Kap. 1.1.4 genann- ten Schutzmassnahmen werden diese nicht angeordnet, sondern sie müssen bei der Erwägung einer weiteren Einvernahme beachtet werden. Kap. 2.1 legt die zu beachtenden Grundlagen dar. 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Bestimmungen nicht an die Verfahrensstufe gebunden. Folglich gilt die gebotene Maximalanzahl über sämtliche Verfahrensstufen hinweg. Daraus ergibt sich, dass sich je nach Verfahrensstufe und Rechtshängigkeit die Entscheidungsträger unterschei- den. Es kann sich dabei sowohl um die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder Gerichtsbehörden han- deln. Hier sind damit vor allem die Interessen des Kindes denjenigen der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde gegenübergestellt. Jetzt macht es aber wenig Sinn wenn bereits auf Stufe der Polizei zwei oder mehrere Einvernahmen stattfinden und damit die Anforderung an die Begründung einer solchen mit jeder Instanz steigt bzw. letztlich weitere Einvernahmen unter Berücksichtigung des Opferschutzgedankens sich nicht mehr rechtfertigen lassen. Eine als sinnvoll erscheinende - und bereits häufig so umgesetzte - Handlungsmaxime ist die Faustregel der Anzahl Einvernahmen pro Verfahrensstufe oder Instanz.199 Da sich mit jeder Verfahrensstufe und jeder Instanz die Sichtwei- se der Strafverfolgungsbehörde auf das Verfahren ändern kann, macht es Sinn, ihnen eine Einver- nahme die sich im Wesentlichen auf die Hauptpunkte des zu behandelnden/beurteilenden Sachver- haltes bezieht, zu zugestehen. Das bedeutet für die Praxis auch, dass dort wo gewisse Umstände eine erneute Einvernahme wünschenswert machen, Absprachen mit der nächst höheren Verfah- rensleitung erfolgen müssen um zu prüfen, ob dieser Umstand in einer sich ohnehin aufdrängenden weiteren Einvernahme durch die nächst höhere Verfahrensstufe geklärt werden und damit die 199 Gezählt wird ab der ersten einlässlichen (das heisst im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführten) Einver- nahme vgl. WEISHAUPT, ZstrR, S. 239: „Nicht dazu gehören somit Befragungen des Kindes, die ausserhalb des Strafverfahrens erfolgen, z.B. im Rahmen von zivilrechtlichen Abklärungen oder Verfahren oder generell im Rahmen von Verdachtsabklärungen, wie sie teilweise auch von privaten Kinderschutzinstitutionen durchgeführt werden.“ S. auch Fn. 12. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 27 zwei- oder mehrmalige Einvernahme auf einer einzigen Verfahrensstufe vermieden werden kann. Darüber hinausgehend stellt sich hier die Frage, wie in Verfahren, die (vorerst) nicht unter die 307er Weisung200 fallen, mit der Anordnung der Schutzmassnahmen zu verfahren ist, bzw. durch wen hier die Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Art. 149 Abs. 4 StPO sieht vor, dass es in der Verantwortung der Verfahrensleitung liegt. Bis zur Anklageerhebung obliegt diese gem. Art. 61 Bst. a. StPO der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann diese Verantwortung je- doch nur wahrnehmen, wenn sie auch von diesen, nicht unter Art. 307 StPO fallenden, Ermittlun- gen Kenntnis hat. Denkbar wäre im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch die Anwendung durch die Polizei. Aus verfahrenstaktischen Gründen macht das jedoch wenig Sinn. Denn einer- seits kann ein Grossteil der Schutzmassnahmen ohnehin nur durch die Staatsanwaltschaft angeord- net werden.201 Andererseits können durch möglichst frühzeitige Gewährung der Parteirechte zu- sätzliche Einvernahmen, die dann nur noch unter diesem Aspekt stattfinden müssten, verhindert werden.202 Etwas vorgreifend auf die Bestimmung zur Mehrfacheinvernahme und im Vergleich zu Kap. 1 macht die Formulierung der beiden Bestimmungen deutlich, dass hier die Wahrung der Schutzmassnahmen nicht zu einer Anordnung, sondern in einer daraus resultierenden Begrün- dungspflicht der Verfahrensleitung führt. Diese kann sich (so wohl der originäre Opferschutzge- danke des Gesetzgebers) allenfalls hemmend auf die Anordnung auswirken. 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit Die in Art. 154 Abs. 4 StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer in der Einvernahme zu verstehen.203 Mit der Anpassung des Anwendungsbereiches dieser Schutzmassnahmen, insbesondere mit der Beschrän- kung auf Fälle in denen eine schwere psychische Belastung des Kindes durch die Einvernahme oder durch eine Gegenüberstellung nicht ausgeschlossen werden kann,204 nimmt der Gesetzgeber bereits eine Abgrenzung vor. Diese Abgrenzung entstand aus der faktischen Unterlaufung des ge- setzgeberisch vorgesehenen Vorgehens welches aus Praktikabilitätsgründen und der Anpassung des Gesetzestextes mit der Überführung der OHG-Bestimmung (Art. 43) in die Schweizerische Strafprozessordnung.205 Es stellt sich also einerseits die Frage, ob in Fällen ohne absehbare schwe- re psychische Belastung überhaupt verzichtet werden muss und andererseits ob in den für die Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen überhaupt verzichtet werden kann. Liegen aufgrund der Art der Straftat, der konkreten Tatumstände, dem Alter des Kindes, der Verhältnis zur beschuldig- ten Person,206 keine Hinweise vor, die die Entstehung einer schweren psychischen Belastung ver- 200 Zur 307er-Weisung s. Kap. 2.2.8.2. 201 Z.B. zur Zusicherung von Anonymitätszusagen ist in Art. 150 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Staatsanwaltschaft bezeichnet. . 202 Zu Zweiteinvernahmen unter diesem Aspekt s. Kap. 2.2.5. 203 Zur Entstehung der Formulierung und den Anpassungen mit der Neuformulierung des Art. 154 StPO zum ehem. Art. 10a-10c aOHG bzw. Art. 43 OHG vgl. Botschaft StPO 1190/ 1191. 204 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 9, S. 697: Konkrete Tatum- stände, Alter des Kindes, Verhältnis zur beschuldigten Person, Fälle von Misshandlungen in der Familie usw. 205 Nach der ursprünglichen Formulierung mussten für die Einvernahme sämtlicher Opfer (d.h. auch bei Antragsde- likten, Fahrlässigkeitsdelikten usw.) der besondere Schutz durch Videoaufzeichnung, Schutz vor Mehrfacheinver- nahme, Beizug SpezialistIn etc. gewährt werden, was einen immensen Aufwand mit sich brachte. Deshalb sind einige Kantone zu einer Praxis übergegangen, bei der das Opfer in solchen Fällen mittels Verzichtserklärung auf die Anwendung dieses besonderen Schutzes verzichtet vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kom- mentar StPO, Art. 154, N 8/ N 9, S. 697 und auch Botschaft StPO 1190/1191. S. auch Fn. 215. 206 Aufzählung ist nicht abschliessend. Mit weiteren Literaturhinweisen in Fn. 21/ 204. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 28 muten lassen, kommen die Bestimmungen in Art. 154 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.207 Sind diese Voraussetzungen also nicht erfüllt, muss m.E. auch kein Verzicht darauf eingeholt wer- den.208 Ausgehend vom Gedanken, dass dennoch auch in für Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen verzichtet würde, gilt es zu beachten, dass es sich um Ordnungsvorschriften209 handelt. So- mit könnte, ohne Entstehung von Mängeln oder Gefährdung der Verwertbarkeit, auf die Anwen- dung besonderer Schutzmassnahmen verzichtet werden.210 Hingegen können durch den Verzicht auf diese Schutzbestimmungen einerseits dem Kind,211 andererseits der beschuldigten Person,212 im Hinblick auf den Gang des Verfahrens, durchaus gewisse Nachteile entstehen.213 Die Zulässig- keit von Auswahlfragen einzelner Kantone auf entsprechenden Formularen nach dem Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung, den Beizug eines/r SpezialistenIn und die Beschränkung auf ma- ximal zwei Einvernahmen, ist nach dieser Auffassung fraglich.214 Es macht nämlich wenig Sinn, dass ein Kind, bei dem eine schwere psychische Belastung absehbar ist, dennoch beispielsweise einerseits der audiovisuellen Aufzeichnung zustimmt, andererseits aber den Schutz vor Mehrfach- einvernahmen ablehnen könnte.215 Dieser Hintergrund stützt die hier vertretene Auffassung, dass die aktuelle Praxis mit der Verzichtserklärung216 mit der Neuformulierung von Art. 154 StPO ihrer Grundlage entbehrt, entsprechend überholt ist und einer Anpassung bedürfte. Die Abgrenzung - Einvernahme nach Art 154 Abs. 4 lit. d. StPO mit audiovisueller Aufzeichnung oder nicht - ist wie auch die Frage nach der Einhaltung der lit. b. und lit. c. einzig der Beurteilung des Sachverhaltes durch die Verfahrensleitung unterworfen und der Entscheid für oder gegen Schutzbestimmungen durch das Kind selbst (auf den Formularen auch als Verzicht formuliert) erübrigt sich. Hingegen soll dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einvernahme im Bedarfsfall dennoch, auch ausserhalb der hier erwähnten Schutzmassnahme nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO, nämlich nach Art. 76 Abs. 4 StPO, aufgezeichnet werden kann. Jetzt könnte damit argumentiert werden, man 207 Gleiche Ansicht, anders begründet HABSCHICK, S. 293: Anraten auf eine Vernehmung zu verzichten, um dem Kind den besonderen Charakter des Geschehens nicht noch zu verdeutlichen. Daraus könnte man ev. auch ablei- ten, dass in solchen Fällen zu schriftlichen Einvernahmen tendiert werden soll, da der Kontext unkomplizierter gemeistert werden kann und die Angelegenheit nicht unnötig verkompliziert wird bzw. ein für das Kind bedrohli- ches Gewicht erhält. 208 Gemeint ist der Verzicht auf eine der Bestimmungen von Art. 154 Abs. 4 lit. a.-f. StPO 209 BSK-StPO, WEHRENBERG, Art. 154, N 16. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231: „Ordnungsvorschriften sind gesetzliche Formvorschriften deren Ein- haltung für die Gewährleitung eines fairen Prozesses nicht zwingend sind.“ M.w.H. zur Unterscheidung von Ordnungs-/Gültigkeitsvorschriften ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231. 210 Die Vorgaben der Norm dienen dem Persönlichkeitsschutz des Kindes. Damit sind die Angaben in Einvernahmen auch dann verwertbar, wenn die Vorgaben in Art. 154 StPO nicht beachtet wurden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 17, S. 700. 211 Hier kann mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung argumentiert werden. So ist nämlich zu Beginn des Verfahrens meist nicht absehbar, ob später ein Gutachten erstellt werden soll oder es für die richterliche Wahr- heitsfindung von Vorteil gewesen wäre, die Einvernahme aufzeichnen. 212 Zu guter Letzt soll nebst dem opferschutzgeprägten Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung auch jener zur Wah- rung der Verteidigungsrechte Beachtung geschenkt werden. Vor diesem Hintergrund müsste, wenn überhaupt, die beschuldigte Person auf die audiovisuelle Aufzeichnung verzichten vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699. Gl. M. Botschaft StPO 1191. 213 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N15, S. 699. 214 Beispielformulare ‚Verzichtserklärung’ s. Anhang: Beispiele aus den Kantonen AR und SG. 215 Früher hatten die ausdrücklichen Verzichtserklärungen darin ihre Berechtigung, dass die Schutzbestimmung grundsätzlich für alle OHGrelevanten Sachverhalte vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund macht eine Anpas- sung der Praxis in diesem Bereich Sinn. Die Verfahrensleitung hat das Vorliegen der Kriterien, die die Anwen- dung der vorgesehenen Schutzbestimmungen gebieten, zu prüfen und im positiven Fall entsprechend anzuwen- den. S. dazu auch Kap. 2.1.1 und Fn. 205. M.w.H. zur früheren Praxis der Verzichtserklärung SCHEIDEGGER, S. 212-214. 216 Zur Entstehung dieser Praxis und ihrer Rechtfertigung WEISHAUPT, ZStrR, S. 245. S. dazu auch Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 29 nehme damit dem Kind den Entscheid für oder gegen die Mehrfacheinvernahme. Das bedarf einer Rollenklärung. Das minderjährige Opfer wird als Auskunftsperson oder als Zeuge einvernom- men.217 Damit steht dem Kind als Auskunftsperson die Aussageverweigerung zu. Der Opferzeu- ge218 hingegen, wird nebst Bestehen von Zeugnisverweigerungsrechten zur Aussage verpflichtet. Die Entscheidung die das Kind tatsächlich treffen kann, hängt also von der Eigenschaft im Verfah- ren ab. Diese Entscheidung darf aber keinesfalls mit dem Entscheid aus der Verantwortung der Verfahrensleitung auf Anwendung oder Begründung von Schutzmassnahmen gleichgesetzt wer- den, wenn diese davon ausgeht, dass die Einvernahme eine schwere psychische Belastung nach sich ziehen könnte. 2.2. Entscheidungsgrundlagen für Zweit- und Mehrfacheinvernahmen Das Gesetz sieht ausnahmsweise die Möglichkeit der Zweit- und Mehrfacheinvernahme des Kin- des als Opfer vor. Oder anders ausgedrückt: Die unbeschränkte Anzahl der Einvernahmen in ei- nem Strafverfahren, wie es andere Verfahrensbeteiligte erleben, soll beim Opfer soweit möglich vermieden werden. Primäres Ziel dieser Beschränkung ist der Schutzgedanke vor unzähligen Ein- vernahmen und einer möglichen Traumatisierung219 dadurch. Wie in Kap. 1.5.2.2 dargelegt, be- gründet sich diese Bestimmung auch mit psychologischen Aspekten; nämlich um Suggestion220 durch Mehrfacheinvernahmen zu vermeiden. Damit kommt der Ersteinvernahme ein umso grösse- res Gewicht zu.221 Nachfolgend ist festzustellen, wann Mehrfacheinvernahmen ihre Berechtigung haben und, dass und wie der Entscheid für eine Zweiteinvernahme begründet werden muss. Später, in Fazit 3.1, soll so aufgezeigt werden, was unter dem Beschränkungs-Gesichtspunkt im Rahmen der Ersteinvernahme unbedingt beachtet werden muss. 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme Die Bestimmungen in Art. 154 StPO stellen primär besondere Schutzmassnahmen für Kinder mit Opfereigenschaft im Strafverfahren dar.222 In Art. 154 Abs. 4 StPO ist im Einzelnen geregelt, wie Kinder, bei welchen eine Gegenüberstellung oder eine Einvernahme zu einer schweren psychi- schen Belastung führen könnte, geschützt werden sollen. Diese Norm beinhaltet unterschiedliche Stossrichtungen. Zum Einen handelt es sich um Schutzkomponenten (z.B. lit. c.), zum Anderen um Anspruchskomponenten des Kindes und der beschuldigten Person (lit. c. und d.).223 Die An- spruchskomponenten beziehen sich jedoch eher auf die Ausübung der Parteirechte, deren Frage sich schon beim Entscheid zur Zweiteinvernahme stellt und deshalb in Kap. 2.2.4 erörtert wird. Nach dem Zweck der Bestimmung suchend bieten sich zwei verschiedene Argumentationen an.224 Einerseits kann mit der Vermeidung von Retraumatisierung durch Mehrfacheinvernahmen in ei- 217 Vgl. OERTLE, S. 284. 218 Kinder über 15 Jahren ohne Konstituierung als Privatkläger werden als Zeugen einvernommen. Darüber hinaus gehend können auch Kinder ohne Opfereigenschaft durch die Bestimmung in Art. 149 Abs. 4 StPO durch die erwähnten Schutzmassnahmen geschützt werden. Vgl. OERTLE, S. 288. 219 HABSCHICK, S. 292: Studie des Instituts für Gerichtspsychologie stellte fest, dass anders als früher, heute nicht mehr von einer wahrscheinlich erfolgenden Traumatisierung des Opfers durch die erneute Vernehmung ausge- gangen werden muss; vorausgesetzt sie findet in üblicher behutsamer Weise statt. 220 Zu wiederholten Befragungen als Ursache der häufigsten Suggestionsformen vgl. HABSCHICK, S. 289. 221 Wenn möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 4, S. 696. 222 Ergibt sich aus dem Wortlaut der Überschrift: Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. 223 Hier werden nur relevante Aspekte zu Art. 154 Abs. 4 lit. b., lit. c. und lit. d. StPO thematisiert. 224 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 30 nem Schutzgedanken für das Opfer argumentiert werden.225 Andererseits wird durch erhöhte Ge- fahr von Suggestionseffekten durch Mehrfachbefragungen auch die Wahrheitsfindung ge- schützt.226 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO formuliert indirekt einen Grundsatz, indem es die Möglichkeit zur Ausnahme statuiert. Die Positivformulierung „darf in der Regel nicht mehr als zweimal einver- nommen werden“ räumt eine Zweit-227 und in Ausnahmefällen sogar Mehrfacheinvernahmen, ein. Somit wird nicht festgelegt, in welchen Fällen Mehrfacheinvernahmen nicht möglich sind, son- dern, dass Voraussetzungen definiert werden sollen, für Fälle in welchen mehrfache Einvernahmen möglich sind; wodurch sich die eingangs erwähnte Begründungspflicht ergibt.228 Die Anzahl der Einvernahmen ist damit zahlenmässig auf zwei beschränkt, wobei diese Beschränkung mit der Formulierung „in der Regel“229 gewisse Ausnahmen zulässt.230 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme Von dieser Auslegung ausgehend drängt sich die Frage nach den Begründungen dieser Ausnah- men auf. Aus der separaten Aufführung in lit. b. könnte gefolgert werden, dass die Anforderungen an die Ausnahmen mindestens so hoch sein müssen, wie für die Zweiteinvernahme für welche der Gesetzestext, wenn auch grobe, Kriterien vorsieht. Diese leiten sich aus dem eingangs aufgezeig- ten Interessensdreieck ab. Was hier, aus dem Zweck der Videoeinvernahme in Kap. 1.2 geschlos- sen, als zusätzliche Begründung anerkannt werden könnte, wären Einvernahmen für Gutachten231 oder Ergänzungseinvernahmen bei mehreren beschuldigten Personen oder bei äusserst komplexen Sachverhalten, die schlicht nicht in zumutbarer Einvernahmedauer aufgearbeitet werden kön- nen.232 Als Sonderfall wäre auch noch die Konstellation der ausgeschlossenen Vertrauensperson zu anerkennen.233 Würde man in solchen Fällen die Mehrfacheinvernahme verneinen, käme das der Missachtung des Opferschutzgedankens gleich, bzw. würden die Opferinteressen unverschul- det beschnitten.234 Überdies hinaus bringt es der Aufbau des Strafverfahrens mit sich, dass je höher 225 Zur Sekundärviktimisierung/Retraumatisierung s. Fn. 33. 226 Weil damit vermieden werden soll, dass die Aussagen des Kindes durch mehrfache Befragungen beeinflusst wer- den. Dazu WEISHAUPT, ZStrR, S. 239 wortwörtlich: „Wurde namentlich ein kleines Kind bereits vor dem Strafver- fahren einmal oder mehrmals befragt, so besteht das Risiko von Suggestionseffekten oder zumindest die Gefahr, dass solche von der Verteidigung geltend gemacht werden, was den Beweiswert der Erstaussage im Strafverfah- ren mindern kann. Zur Bedeutung der ersten Aussage - der so genannten "Uraussage" - vgl. M. Hug, Glaubhaf- tigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, ZHrR 118 (2000) 30 f.“ und verweisend auf STELLER/VOLBERT, S. 52 ff. und S. 56 mit weiteren Literaturhinweisen. M.w.H. zur Aussagesuggestibilität HABSCHICK, S. 229 und zur Mehrfachbefragung als häufigste Suggestionsform bei Kindern, S. 289. 227 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO und hier in Kap. 2.2.4 beschrieben. 228 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 241 zur Begründungspflicht. 229 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO. 230 Die Regelung soll den Schutz des Kindes gewährleisten und Flexibilität ermöglichen. Ähnlich WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, N 4, S. 696. 231 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 17, S. 1092. Vgl. BGE 129 IV 184. 232 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696. Ähnlich VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 22, S. 410. 233 So z.B. in Fällen, in denen auf den Beizug nicht verzichtet werden kann und die Einvernahme schon in gewissem Masse fortgeschritten ist und damit bereits als einlässliche Einvernahme anerkannt werden muss. Es sind dabei Fälle gemeint, in denen eine Vertrauensperson gegen Ende der Einvernahme beginnt, das Kind zu beeinflussen, bzw. den Anschein zu erwecken, und damit den Fortgang der Einvernahme behindert. 234 Behörde hat dafür zu sorgen, dass bei Ausschluss der Vertrauensperson umgehend eine neue bestellt wird vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N 7, S. 695. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 31 die Instanz, desto zahlreicher die bereits durchgeführten Einvernahmen bzw. desto höher die An- forderungen an die Begründung sind. Die Frage nach Mehrfacheinvernahmen stellt sich per Defi- nition nicht zu Beginn des Strafverfahrens, sondern vielleicht erst erst- oder zweitinstanzlich.235 Damit wäre dann die höhere Anforderung an das Kriterium der Ausnahme per se gegeben, weil es sich um Fälle handelt, in denen damit der Zweck des Verfahrens wesentlich geschützt werden kann. Dabei gilt es jedoch nicht nur Opferschutzinteressen zu beachten, sondern auch jene von Strafverfolgung und beschuldigter Person. 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’ Mit der Formulierung ‚in der Regel’ eröffnet der Gesetzgeber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Ausnahmen.236 Um Willkür in solchen Entscheidungen vorzubeugen, bietet sich das Erstellen von Kriterien an. Nur so kann der vom Gesetzgeber geschaffene Interpretations- spielraum sinnvoll genutzt und Missbrauch verhindert werden. Entgegen der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO werden in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO jedoch keine Kriterien genannt. Die ausdrückliche Nennung in einer eigens dafür vorgesehenen Litera des Art. 154 Abs. 4 StPO lässt daher die Vermutung aufkommen, dass es sich dabei nicht nur um die- selben Interessen handelt, die in der nachfolgenden Litera c. aufgeführt werden, sondern dass die- ser Spielraum weitere Interessen erfassen soll. Aus der Begründung, die zur Einführung geführt hat, kann jedoch geschlossen werden, worin er seine Berechtigung hat. Dieses gründet einerseits in der Vermeidung einer möglichen Retraumatisierung237 durch Mehrfacheinvernahmen. Anderer- seits geht es um das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit; ebenfalls durch Ver- meidung des Suggestionseffekts,238 welcher als Folge der Mehrfachbefragung auftreten kann.239 Gedanklich hebt sich dieser Rahmen also vom beschriebenen Interessensdreieck ab, jedoch nicht primär inhaltlich, sondern lediglich von der Wichtigkeit der Anforderungen und der Öffnung der Beschränkung auf maximal zwei Einvernahmen. Es liegt auf der Hand, dass es sich um dieselben Begründungen handeln dürfte, die als Gründe für die Zweiteinvernahme erkannt werden können. Massgeblich dürfte dabei vor allem die Unmöglichkeit, in gewissen Verfahren nicht mehr als zwei Einvernahmen durchzuführen, sein.240 235 Zweitinstanzlich dann, wenn es beispielsweise um die Anordnung einer weiteren Einvernahme zwecks Erstellung eines Gutachtens geht. S. auch Fn. 231. 236 S. Fn. 271. 237 Zur Retraumatisierung/Sekundärviktimisierung s. Fn. 33 und Fn. 226. 238 Zum Suggestionseffekt durch Mehrfachbefragung siehe Fn. 267. Mangelnde Konsistenz in Mehrfachbefragungen, erwähnt in Kap. 1.5.2.2/ Fn. 194. 239 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 240 M.w.H. MAURER, 321 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 32 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen Abb. 2: Interessensdreieck der Einvernahmesituation. Ausgehend von der Formulierung der Voraussetzungen für eine Zweiteinvernahme wird deutlich, dass sich der Entscheid genau aus dem beschriebenen Interessensdreieck ergibt. Dabei handelt es sich um eine Alternativbestimmung die verdeutlicht, dass die Interessen nicht gegeneinander ab- gewogen werden, sondern einzelne Aspekte für die Begründung des Entscheides für eine Zweit- einvernahme ausreichen.241 Aus der Formulierung als Ordnungsvorschrift gibt sich auch kein ab- soluter Ausschluss der Zweiteinvernahme.242 Damit ist die Schwelle deutlich tiefer angesetzt, als diejenige der Mehrfacheinvernahme. Sie muss jedoch mit den Interessen der Parteien – hier insbe- sondere beschuldigte Person – den Interessen des Kindes oder der Ermittlungen begründet werden. In den folgenden Kapiteln 2.2.5 bis 2.2.7. werden die hier als zentral erscheinenden Interessen zu- sammengetragen, wenn eine abschliessende Erfassung auch kaum möglich ist. 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben Die Beschuldigtenrechte im Zusammenhang mit Einvernahmen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör243 und damit auch der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie der Teilnahmerechte an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO. In Bezug auf das Interesse einer Zweiteinvernahme geht es dabei vor allem um das Recht einerseits mitzuverfolgen, was aus- gesagt wird und andererseits dazu Fragen stellen zu können um den Befragungshorizont244 zu er- weitern. Die audiovisuelle Aufzeichnung solcher Einvernahmen, im Beisein der beschuldigten Person oder seines Verteidigers, als Ersatzmassnahme für die direkte Konfrontation zwischen Op- fer und beschuldigter Person soll die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleisten. Sie ermög- licht so die Wahrnehmungsfunktion in der Ersatzmassnahme für die Konfrontation. Kann die be- schuldigte Person der Einvernahme jedoch nicht direkt beiwohnen, ist wohl diese Wahrnehmungs- funktion gewährleistet, jedoch kann sie ihr Fragerecht möglicherweise nicht genügend wahrneh- men, da sie die Ergänzungsfragen nicht zeitnah stellen kann.245 Lehrmeinungen, welche die spä- tere Möglichkeit für Ergänzungsfragen goutieren, verkennen, dass dazu eine weitere Einvernahme 241 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. 242 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 243 S. Fn. 52 zum Rechtlichen Gehör. 244 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 1.a). 245 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 3.b). Ähnlich. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. M.w.H. WEISHAUPT, ZstrR , S. 240. Einvernahme minderjähriger Opfer nach Art. 154 Abs. 4 StPO Interesse Kind / Opferschutz Interesse Strafverfolgung Beschuldigten-/Verteidigungsrechte Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 33 des Kindes notwendig wird.246 Zwar wäre dies im Interesse der beschuldigten Person durchaus be- rechtigt, die Verfahrensleitung käme in solchen Konstellationen ihrer Verantwortung, die Einver- nahmeanzahl so gering als möglich zu halten, jedoch ungenügend nach. Nichtsdestotrotz kann es Situationen geben, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.247 Nicht selten bedingt der Wissens- stand der Verfahrensleitung oder der Verfahrensstand selbst die Unmöglichkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme.248 Um die in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte zu wahren, kann sich daraus ein Interesse an einer Zweiteinvernahme ergeben. Das Fragerecht der beschuldigten Person ist überdies ohnehin bereits eingeschränkt, durch die Schutznorm in Art. 154 Abs. 4 lit. e. StPO, welche direkte Fragen an das Kind ausschliesst.249 Ein weiteres Interesse der beschuldigten Person kann das ‚Nachholen’ einer Einvernahme bei Unver- wertbarkeit nach Art. 141 StPO darstellen. Gemeint sind damit Einvernahmen, welche nicht aus Gründen ungebührlich eingeschränkter Beschuldigtenrechte, sondern aus anderen Gründen, z.B. Formfehlern, unverwertbar sind. Dies ist natürlich insbesondere dann der Fall, wenn diese für die beschuldigte Person entlastende Aussagen enthalten. Letztlich können, genauso wie bei den Inte- ressen des Kindes, der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung250 bei der Ersteinvernah- me zu einem Interesse der beschuldigten Person an einer Zweiteinvernahme führen; je nach dem welche Bedeutung der Nachvollziehbarkeit der wortwörtlichen Aussage des Kindes zukommt. Faktisch läuft diese Erkenntnis darauf hinaus, dass wenn die beschuldigte Person entweder der Ersteinvernahme nicht beiwohnen konnte251 oder aber nicht von vornherein geständig ist252 eine weitere Einvernahme vollzogen werden muss. 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen Die Interessen der Ermittlungen zielen vor allem in die Richtung der Erforschung der materiellen Wahrheit.253 Die Interessen liegen also irgendwo zwischen den Opferinteressen, denjenigen (auch Rechten) der beschuldigten Person254 bzw. sie können in gewissen Konstellationen kongruent sein.255 Dennoch sind andere Konstellationen denkbar, in denen sie sich nicht decken oder sich sogar grundlegend widersprechen. Hier dürfte vor allem der Fall gemeint sein, indem es zwar für die Wahrheitserforschung zwingend, allerdings gegen den Willen des Opfers zur Zweiteinvernah- 246 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. 247 Insbesondere wenn die erste Einvernahme vor Eröffnung eines Strafverfahrens und durch die Polizei durchgeführt wird vgl. OERTLE, S. 285. 248 Aus ermittlungstaktischen Gründen oder auch bei vorerst unbekannter Täterschaft vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/ FEHR/VOSER, S. 243f. 249 Praktisch wird dieser Anspruch so umgesetzt, dass die Verfahrensleitung über die Zulassung der Fragen einer anwesenden beschuldigten Peron entscheidet, diese in einer Unterbrechung der Einvernahme an die einverneh- mende Person gereicht werden und diese sie dem Opfer in alters- und entwickungsadäquater Sprache stellt. S. Kap. 1.4.2.3und Kap. 1.5.1. 250 Erfüllt mit unter den Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699 und OERTLE, S. 277f. 251 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 252 Zum Idealfall einmaliger Befragung vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 253 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 254 Bei der beschuldigten Person kann nicht ‚nur’ von Interessen gesprochen werden. Vielerorts handelt es sich um rechtlich abgesicherte Interessen; also Beschuldigtenrechten. 255 Als Beispiel deckungsgleicher Interessen Opfer-Strafverfolgungsbehörde: Bei zu früher Ersteinvernahme kann es sowohl im Interesse der Ermittlung als auch im Interesse des Opfers sein, dass sich das Opfer erneut äussern kann, wodurch sich diese Interessen decken. Als Beispiel deckungsgleicher Interessen beschuldigte Person-Strafverfolgungsbehörde: Nicht verwertbare Erst- einvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 34 me kommt.256 Das in der Praxis wohl häufigst anzutreffende Interesse einer Strafverfolgungsbe- hörde für eine Zweiteinvernahme ist der Fall, in dem bereits kurze Zeit nach der Ersteinvernahme neue Erkenntnisse vorliegen und es Sinn macht, das Opfer des veränderten Erkenntnisstands er- neut einzuvernehmen.257 Dabei muss der Weg zur Ermittlung der materiellen Wahrheit in solchen Verfahren als dynamischer Prozess gesehen werden, woraus sich ständig neue Erkenntnisse und damit irgendwann auch das Interesse, dem Verfahrensstand angepasste Opfereinvernahmen zu er- heben, ergeben. Ein weiterer Interessenspunkt, der sich mit der Praxis der Verzichtserklärung auf die Videoeinvernahme ergeben kann, taucht auf, wenn in einer ersten Einvernahme auf die au- diovisuelle Aufzeichnung verzichtet wurde und es sich zusehends zeigt, dass diese eben genau wichtig gewesen wäre. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, in welchen die Erstellung ei- nes Glaubhaftigkeitsgutachtens absehbar ist.258 Genauso gut kann es sich auch um Konstellationen handeln, in denen die Ersteinvernahme unverwertbar ist und als Personenbeweis dringend neu erhoben werden muss. Letztlich kann hier noch der praxisbedingte Umstand bei der Abklärung von sehr komplexen Sachverhalten,259 die schlicht nicht in einer einzigen Einvernahme geklärt werden können, aufgeführt werden.260 Hier stellen sich in der Praxis verschiedene Möglichkeiten. Einerseits kommt die Trennung der Verfahren von Beginn an in Frage, was möglich ist wenn meh- rere Tatbestände abzuklären oder mehrere beschuldigte Personen involviert sind. Andererseits der Unterbruch der Einvernahme, was dann zwar tatsächlich mehrere Einvernahmen bringt, diese je- doch als Einheit gesehen werden können, wenn der Unterbruch nur durch die sonst unzumutbare Einvernahmedauer bestimmt ist.261 2.2.7. Interessen des Kindes Die Erfassung der Interessen des Kindes als Opfer in einem Strafverfahren ist eine der schwierigs- ten Definitionen. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Interessen unterschiedlicher und in gewis- sen Konstellationen sogar widersprüchlicher262 Natur sein können. Im Grundsatz ist die Strafver- folgungsbehörde an die Offizialmaxime gebunden. Mitunter deshalb kommt den kantonal instal- lierten Kinderschutzgruppen bei der Früherkennung solcher Fälle263 grosse Bedeutung zu.264 Kommt es dennoch zu einem Verfahren und zeigt sich eine solche Konstellation erst nach Eröff- nung hat der Gesetzgeber diesen Umstand jedoch in der Bestimmung der Verfahrenseinstellung 256 Einvernahme zur Erforschung der Wahrheit ist auch gegen den Willen der Opfers möglich, es sei denn das Opfer ist gestützt auf Art. 169 Abs. 3 oder 4 StPO berechtigt, seine Aussagen zu verweigern vgl. WEHRENBERG, BSK- STPO, Art 154, N 18, S. 1092. Nach hier vertretener Auffassung macht es jedoch tatsächlich wenig Sinn, ein Opfer gegen seinen Willen einzu- vernehmen. 257 Vgl. WEISHAUPT ZStrR, S. 240. 258 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, Art. 154, S. 244. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen nicht auf weitere Beweismittel oder Sachbeweise abgestützt werden kann, zudem die Tathandlung bestritten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussage des Kindes (häufig durch die Verteidigung) in Frage gestellt wird. 259 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 260 S. auch Kap. 2.2.7 im Interessen des Kindes: Wenn das Kind mit einmaliger Einvernahme überfordert würde. 261 Dieses Vorgehen rechtfertigt sich m.E. mit dem Zweck der Bestimmung der Beschränkung der Einvernahmean- zahl (s. Kap. 2.2.1 und Fn. 33 und Fn. 226) zwecks Vermeidung von Suggestion und Sekundärtraumatisierung durch mehrmaliges Befragen zum selben Sachverhalt. Dabei geht es nicht primär darum, die Einvernahmen zah- lenmässig zu beschränken, sondern darum, mehrmaliges Ansprechen desselben Sachverhaltes zu verhindern. Bie- tet der Sachverhalt jedoch solchen Umfang, dass er nicht innert angemessener Befragungsdauer erörtert werden kann, müssen solche Unterbrüche möglich sein. 262 Hier gemeint v.a. wenn es absehbar ist, dass das Strafverfolgungsinteresse für das Kind keine Verbesserung seiner Situation erbringt. 263 Hier gemeint, wenn eine Anzeigeerstattung aus Sicht der Wahrung des Kindswohls nicht dienlich scheint. 264 Eingehend dazu MÜLLER, Masterarbeit Fachgruppe Kindesschutz. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 35 nach Art. 319 Abs. 2 StPO bedacht.265 Hier sollen also die Interessen des Kindes in allen anderen Fällen beschrieben werden; was mit sich bringt, dass die Sichtweise vor allem durch die Opfer- schutzperspektive geprägt ist. Die folgenden Ansätze wurden für die Begründung des Interessens des Kindes für eine Zweiteinvernahme erkannt. Die Feststellung der Interessen des Kindes als Individuum ist, wenn überhaupt, nur schwer greif- bar, zumal es sich auch erst mit Erlangen der Urteilsfähigkeit ernsthaft dazu äussern kann. Mögli- che Sichtweisen des Kindes dazu könnten aus einer Ersteinvernahme hervorgehen. Ist dies der Fall soll ihnen in den weiteren Untersuchungshandlungen oder in Bezug auf den Entscheid für eine Zweiteinvernahme Beachtung geschenkt werden. Die Interessen des Kindes als Verfahrenspartei oder das Opferinteresse an sich, sind wesentlich einfacher zu erfassen. Dieses Interesse geht je- doch mit der Übertragung auf gesetzliche Vertreter oder einen Rechtsbeistand über die Interessen des Kindes als Individuum hinaus. In Bezug auf eine Zweiteinvernahme könnte hier die Äusserung zur Konstituierung als Privatkläger genannt werden. Dies würde jedoch im Umkehrschluss bedeu- ten, dass dort wo sich die Partei des Kindes nicht zur Privatklägerschaft konstituiert, auch eine Zweiteinvernahme nicht mit dem Interesse des Kindes begründet werden kann, da genau dieses Interesse ja offensichtlich fehlt. Unter der Zusammenstellung der Interessen des Kindes wird hier der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung der Ersteinvernahme als problematisch erkannt. Denn gerade in solchen Fällen ist eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung nur schwer möglich, weil die schriftlichen Protokolle sich dafür weniger eignen.266 Damit nimmt man dem Kind faktisch den Schutzzweck der hinter der Einführung der Videoeinvernahme steht,267 weshalb wiederum eine Zweiteinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung im Interesse des Kindes Sinn machen könn- te.268 Ein weiteres Interesse des Kindes könnte der Umstand darstellen, dass das Kind erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen kann. Liegen also Hinweise vor, die für ein solches Verhalten des Kindes sprechen269 kann eine Zweiteinvernahme Sinn machen und kann damit das Interesse dafür begründet werden. Das Kind würde ansonsten gegenüber anderen Verfahrensbetei- ligten einen deutlichen Nachteil erfahren. Unter den Interessen der Ermittlungen in Kap. 2.2.6 wird die Möglichkeit der Zweiteinvernahme bei der Klärung von äussert umfangreichen Sachverhalten erwogen. Gleichwohl könnte sich auch bei für das Kind äusserst belastenden Sachverhalten, wenn das Kind durch die einmalige Einvernahme überfordert würde, die Möglichkeit einer Zweit- einvernahme anbieten.270 Abschliessend soll in Betracht gezogen werden, dass das Kind aus eige- nem Antrieb plötzlich doch noch etwas zur Kenntnis bringen möchte.271 Findet eine solche Ver- änderung der Aussagemotivation statt, beispielsweise ausgelöst durch die Inhaftierung der be- 265 M.w.H. WEISHAUPT, ZStrR, S. 246 und VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 44, 352f. 266 Problematik der Übersetzung des Gesprächs, das mit Kindern in Mundart geführt werden muss, in ein Protokoll in Schriftsprache. 267 Hier beschränkt auf die Kindsinteressen; der Zweck zur Stärkung der Verteidigungsrechte wird hier ausser Acht gelassen, erwähnt jedoch in Kap. 1.2.1 und Kap. 2.2.5. 268 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244. 269 Hinweise können sich aus Vorabklärungen, durch Aussagen enger Bezugspersonen des Kindes, aus bereits vor- liegenden Gutachten oder aufgrund des Alters (v.a. kleine Kinder) ergeben vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, StPO Kommentar, Art. 154, N 9 mit weiteren Verweisen auf VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 11 und SCHEIDEGGER, S. 260. M.w.H. dazu, dass jüngeren Kindern der Vertrauensaufbau mit unbekannten Personen schwerer fällt ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279. S. auch Fn. 68. 270 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. S. dazu auch Fn. 253 im Interesse der Ermittlungen. S. auch Kap. 2.2.7 im Inte- resse des Kindes: wenn das Kind mit einer einmaligen Einvernahme überfordert wäre. 271 Bei solchen Anfragen gilt es herauszuhören, ob es tatsächlich das Kind ist, das noch einmal eine Aussage machen möchte oder wer (und vor allem warum) es andernfalls dazu motiviert haben könnte. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 36 schuldigten Person, kann es auch deshalb zu einer weiteren Einvernahme kommen. Dasselbe gilt natürlich auch dann, wenn das Kind aus anderen Gründen - weil ihm etwas eingefallen ist, weil es etwas unpräzis formuliert hat etc. - erneut aussagen möchte. 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Die Idee hinter der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gründet einerseits im Opferschutzgedanken. Sie wird zudem gestützt durch die psychologische Erkenntnis des er- schwerten Vertrauensaufbaus gerade kleinerer Kinder im Erstgespräch.272 Diese Anforderung birgt jedoch gewisse Schwierigkeiten in der Umsetzung. Schwierigkeiten bietet einerseits die Teilung der Verfahren in das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in dem die Ersteinvernahmen durch Spezi- alistInnen der Polizei durchgeführt werden, und nach späterer Eröffnung des Verfahrens, weitere Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Andererseits besteht eine gewisse Unmöglichkeit durch personelle Veränderungen in der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Letzterer Umstand dürfte jedoch bei der Formulierung ‚soweit möglich’ in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO bedacht wor- den sein. Vor Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung war es auch dann noch un- möglich, wenn das kantonale Prozessrecht die Option der delegierten Zeugeneinvernahme an die Polizei nicht vorsah. In Fällen, die bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig waren, konnte diese Bestimmung häufig nicht beachtet werden, was dazu führte, dass die Einvernahmen nicht durch die gleiche Person stattfanden. Dieser Umstand mag mit ein Grund für vermehrte Ersteinvernah- men direkt durch die Staatsanwaltschaft gewesen sein. 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme Mit der Gleichwertigkeit der mittlerweile möglich gewordenen delegierten Zeugeneinvernahme durch die Polizei, erhält diese Bestimmung jedoch wieder einen grösseren Stellenwert. So kann in Fällen, in denen die Erstaussage bei der Polizei erfolgte, auch nach Eröffnung des Verfahrens, und Notwendigkeit einer Zweiteinvernahme, dieselbe Person der Polizei diese Zweiteinvernahme273 durchführen. Diese Konstellation dürfte sich vor allem dann ergeben, wenn die Ersteinvernahme bei wenig substantiierter Anzeigeerstattung und magerer Verdachtslage entsteht,274 sich aber auf- grund der Aussagen die Verfahrenseröffnung rechtfertigt. Hier kann es sogar ein Vorteil sein, wenn die Ersteinvernahme durch die Polizei durchgeführt wird, da einerseits nicht unnötig Verfah- ren eröffnet werden und andererseits bei unbekannter Täterschaft mögliche Teilnahmerechte oh- nehin nicht gewährt werden können und die Einvernahme vor Eröffnung nicht parteiöffentlich ist. Welches Vorgehen künftig in solchen Konstellationen gewählt wird, hängt von den Absprachen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und der Beurteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO Basierend auf den angestellten Überlegungen kommen nun vorliegende Handlungsvarianten in Frage. Im Wesentlichen hängt es von der Formulierung der 307er-Weisung ab. Findet sich das je- weilige Delikt im aufgeführten Deliktskatalog sieht das Gesetz bzw. die Weisung vor, dass die Ersteinvernahme275 bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Fraglich ist, ob der aufgeführte 272 Vgl. Fn. 68, erwähnt in Kap. 1.3.2. 273 Dieses Vorgehen ist in der Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO geregelt. Vorgesehen ist in sol- chen Fällen eine Delegation mit einem konkreten schriftlichen Auftrag. 274 Ähnliche Argumentation in anderem Kontext ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243-244. 275 Formulierung in Art. 307 StPO wonach die ersten wesentlichen Einvernahmen durch die StA durchgeführt wer- den. Zu beachten deshalb, dass in Verfahren die auf die Opferersteinvernahme aufgebaut werden oder z.B. davon Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 37 Umstand der Parteiöffentlichkeit in solchen Einvernahmen hier tatsächlich so zum Tragen kommt, da er bei unbekannter Täterschaft schlicht eine Unmöglichkeit darstellt. Hingegen wird mit der Missachtung natürlich der Grundstein für die zwingende Zweiteinvernahme276 gelegt. Zudem setzt diese Vorgehensweise voraus, dass diese Aufgabe bei den Staatsanwaltschaften durch Personen wahrgenommen werden, die, gleich den SpezialistInnen der Polizei, über eine spezialisierte OHG- Einvernahmeausbildung verfügen, was bisher nicht in allen Kantonen der Fall war. Daraus folgt Zweierlei. Einmal die Erkenntnis der zwingend vermehrt erforderlichen Planung des Verfahrens im Hinblick auf dieses Erfordernis und daraus abgeleitet, praktikable Vorabsprachen auch in Fällen die nicht unter Art. 307 StPO fallen, zwischen Staatsanwaltschaften und Polizei. Überdies die Erkenntnis, dass in Fällen in denen vor dem Hintergrund dieser Überlegungen die Ersteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und unter Beachtung der erkannten Interessen277 und Beachtung der Parteirechte erfolgt, eine Zweiteinvernahme sogar verhindert werden kann. Ein solches Vorgehen wäre aus Opferschutzperspektive und auch aus Gründen der Verfahrenseffizienz erstrebenswert. 2.3. Zwischenfazit inhaltliche Aspekte Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Hier sollen die wichtigsten, zu Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO gewonnenen, Erkenntnisse aufgeführt werden. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich (primär) um Schutzbestimmungen für minderjährige Opfer. Im Grundsatz ist es möglich, auf die Schutzbestimmungen zu verzichten, ohne damit die Verwertbarkeit von so erhobenen Beweisen zu gefährden.278 Wenn immer möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden; Ausnahmen sind jedoch unvermeidbar. Als Ausnahmegründe sind Beschuldigtenrechte, Interessen des Opfers oder Strafverfolgungsinte- ressen denkbar (Kap. 2.2.5 bis 2.2.7), wobei auch Interessenkombinationen in Frage kommen. Es gilt zu beachten, dass es sich, während es sich bei den Ermittlungen und dem Kind, vorwiegend um Interessen handelt, bei der beschuldigten Person jedoch um ihr zustehende Rechte handelt. Diese sind mitunter zwingend zu gewähren, um die Verteidigungsrechte nicht einzuschränken. Obwohl Kinder die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragen können,279 obliegt die Ent- scheidung und Verantwortung zur Prüfung der Verfahrensleitung. Gleichzeitig existiert vielerorts280 eine Praxis in der mittels Erklärung auf einem Formular durch das Kind oder dessen gesetzlicher Vertretung auf die Einhaltung der in Art. 154 Abs. 4 lit. c. und d. StPO vorgesehenen Schutzbestimmungen verzichtet werden kann. Diese Vorgehensweise ent- stand mit dem uneingeschränkten Anwendungszwang des aOHG für Schutzmassnahmen und fand ihre Berechtigung tatsächlich in Gedanken an die Verfahrenseffizienz.281 Nach eigener Beurteilung muss mit der Anpassung des Gesetzestextes in Fällen, die keine besonderen Schutzmassnahmen vorsehen, auch nicht darauf verzichtet werden. In Fällen die sie vorsehen, sollen sie aus den bereits ausgehend Zwangsmassnahmen verfügt werden, die Ersteinvernahme als wesentlich bezeichnet werden muss und nach hier vertretener Auffassung deshalb durch die Staatsanwaltschaft erfolgen soll. 276 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO: Im Interesse der Beschuldigtenrechte, hier Konfrontationsanspruch Art. 6 EMRK. 277 Erkannt in den Kap. 2.2.5 bis 2.2.7. 278 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 279 Art. 149 Abs. 1 StPO. 280 So z.B. Kt. SG und AR. 281 S. Fn. 215/ Fn. 216. In WEISHAUPT, ZstrR, S. 245 zur Einhaltung der Schutzbestimmungen von ehem. Art. 10c aOHG als Bestimmung ‚zwingender Natur’ genannt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 38 dargelegten und nachvollziehbaren Gründen angewendet werden. Im Schrifttum wird davon aus- gegangen, dass bei vorliegenden Anhaltspunkten für die Schutzbedürftigkeit, die Anordnung der Schutzbestimmungen stets geboten ist. Damit soll ein leichtfertiger Verzicht vermeiden werden. Als dritte und letzte Erkenntnis sei der Umgang mit der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person genannt. Unzählige Einzelfälle machen eine Handlungsempfehlung, die über Aufforderung zur Beurteilung des jeweiligen konkreten Einzelfalles hinausgeht, unmöglich. Dar- aus ergibt sich, dass vor allem die vorausschauende Planung, die sachgemässe Umsetzung erleich- tert. 3. Gesamtfazit Abschliessend sollen hier die wichtigsten Erkenntnisse aus der eingangs formulierten Fragestel- lung, den Leitfragen, festgehalten und die als zentral erkannten Punkte zusammengefasst werden. Überdies hinaus soll kritisch hinterfragt werden, in welchen Bereichen eine Anpassung oder Ver- besserung der Praxis erzielt werden könnte. Ausgehend von der ersten Leitfrage I (Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Op- fer aus?) wurde in Kap. 1 der Arbeit ein Ablauf erstellt, dessen Berechtigung in vielerlei Hinsicht begründet werden kann. Es sei hier an die prozessualen Voraussetzungen aber auch an die Vorzü- ge der Anwendung des kognitiven Interviews sowie Techniken zu dessen Unterstützung erinnert. Die inhaltlichen Erkenntnisse zu Leitfrage II (Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unter- nommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfah- ren?) wurden bereits in Kap. 1.5 dargelegt und werden hier nicht wiederholt. Auf den in Kap. 1.5 erkannten Grundlagen aufbauend wurde in Kap. 2 die Leitfrage III (Unter welchen Voraussetzungen in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfachein- vernahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme?) bearbeitet und beant- wortet. Auch hier wurden die Feststellungen betreffend Leitfrage IV (Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme?) bereits in Kap. 2.3 formuliert. Hier möchte bezüglich der Leitfrage V (Erfolgen daraus mögliche Anpassun- gen der Praxis in diesem Bereich?) noch die Erkenntnis betreffend der Praxis mit der Verzichtser- klärung für Schutzbestimmungen, die in Kap. 1.2 und Kap. 2.3 in Frage gestellt werden, erwähnt sein. Die Neuformulierung des Art. 154 Abs. 4 StPO, gegenüber Art. 43 OHG, bedeutet in logi- scher Konsequenz, dass diese früher durchaus berechtigte Vorgehensweise282 überholt und ent- sprechend angepasst werden könnte. Das angestrebte Ziel einerseits zur Leitfrage VI (Möglichen Umgang mit gewonnenen Erkenntnis- sen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfindung für/gegen Zweiteinvernahme) hier zu beantworten, bedingt eine separate Auseinandersetzung mit den beiden Teilfragen. Sie wird deshalb nachfolgend in die Erkenntnisse zur Ersteinvernahme und, in einem zweiten Teil se- parat, in die Befunde zum Entscheid für eine Zweiteinvernahme, unterteilt. 282 S. Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 39 3.1. Ersteinvernahme: Erkenntnisse zur Umsetzung der Ersteinvernahme Die zum Ablauf der Ersteinvernahme gewonnenen Erkenntnisse und wichtigsten Fixpunkte im Ablauf, wurden bereits in Kap. 1.5.1 bis 1.5.2 dargelegt. Hier geht es um ausgewählte Einzelfragen die sich aus im Laufe der Arbeit als interessant erwiesen und wo mögliche Anpassungen der aktu- ellen Praxis denkbar wären. Die in Kap. 1.3.2 (belegt in Fn. 68) gewonnene Erkenntnis, dass gerade kleinere Kinder erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen und sich offen auf ein Gespräch mit einer ‚fremden’ Per- son einlassen können, verdient aus Opferschutzperspektive besondere Beachtung. Mit dem bishe- rigen System, wobei der Erstkontakt häufig bei der ersten Einvernahme stattfindet, wird faktisch genau dieses Opfer benachteiligt. Das systematische Installieren eines Vorgespräches ist einerseits aus Effizienzgründen problematisch und birgt andererseits auch das Risiko Erstaussagen entgegen nehmen zu müssen, ohne diese dann in gleicher Art und Weise verwerten zu können, wie es im Rahmen der Videoeinvernahme möglich wäre bzw. wäre es im Hinblick auf zu gewährende Be- schuldigtenrechte problematisch. Ein Konsens könnte sich allenfalls in einem Vorgehen finden, dass diesen Umstand bei der Planung der Ersteinvernahme berücksichtigt. Sollten sich dabei in begründeten Einzelfällen Hinweise darauf ergeben,283 wäre vor der ersten Einvernahme ein Vorge- spräch zu installieren.284 Als weitere Erkenntnis hebt sich die Wichtigkeit des Eingangs und der Beachtung von Qualitäts- kriterien für eine spätere Glaubhaftigkeitsbegutachtung einer Einvernahmen hervor. Soll nämlich später ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt werden, empfiehlt sich - auch wenn dies in Art. 154 Abs. 4 StPO mit dem Kriterium der ‚absehbaren schweren psychischen Belastung’ nicht vorgese- hen ist - allenfalls dennoch eine audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme.285 Da die Erstel- lung eines solchen Gutachtens nebst einer suggestionsfreien Einvernahme auch auf originäre Aus- sage des Kindes angewiesen ist. Bei deren Durchführung gilt es, durch gezielt angewendete Frage- technik, beginnend mit einer Einladung zum freien Bericht, einer weiteren Aufforderung dazu, und dann mit präzisierenden spezifischen Fragen, das Auftreten der genannten Realkennzeichen zu fördern oder überhaupt erst zu ermöglichen. 3.2. Zweiteinvernahme: Erkenntnisse Entscheid für die Zweiteinvernahme Im Grundsatz soll möglichst eine einzige Einvernahme genügen, aus den in Kap. 2.2.5 bis 2.2.7 dargelegten Interessensbausteinen kann sich eine Zweiteinvernahme jedoch aufdrängen. Beim Entscheid für eine Zweiteinvernahme sind die Interessen des Kindes, der Ermittlungen und der beschuldigten Person als Begründung heranzuziehen. Durch die Begründung einzelner Rech- te/Interessen kann auf die Prüfung des Vorliegens von Negativkriterien gegen eine Zweiteinver- 283 Solche Hinweise können sich einerseits aus dem Alter des Kindes (da es bei kleineren Kindern ausgeprägter ist) andererseits aus den polizeilichen Vorabklärungen (Aussagen von Bezugspersonen, dass ein Kind sich im Kontakt mit fremden Personen schwertut) ergeben. 284 Die Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern hat aus diesem Grund ein sog. Kontaktgespräch bei kleinen Kin- dern (3-5 Jahre) installiert. Dieses findet i.d.R. am Vortag der eigentlichen Einvernahme statt. Es dient dazu, einen Erstkontakt zu schaffen, die Einvernahme vorzubereiten und u.a. auch Fragen bezüglich ihres Entwicklungsstan- des d.h. ihrer Aussagetüchtigkeit zu klären. Um unerwartete Erstaussagen notfalls zu dokumentieren, werden die Gespräche bereits aufgezeichnet. Das heisst, das Kind kennt das Befragungssetting bereits und kann sich dadurch vielleicht besser darauf einlassen. 285 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22, S. 1093. Art. 76 Abs. 4 StPO sieht diese Möglichkeit vor. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 40 nahme verzichtet werden. Diese wurden nämlich in der Formulierung als Schutzbestimmung im Grundsatz durch die explizite Beschränkung der Anzahl durch den Gesetzgeber bereits berücksich- tigt. Der Entscheid kommt unabhängig der Form der Ersteinvernahme286 zum Tragen. Die Be- gründung kann sich auf eine einzelne Interessenspartei, oder auf das Vorliegen mehrerer Interessen beziehen, bzw. können sich diese je nach Konstellation überschneiden. Liegt der Entscheid für ei- ne Zweiteinvernahme vor, gilt es, die geeignete Vorgehensweise unter Beachtung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person, zu wählen. Dabei spielen die Bestimmung zur delegierten Einvernahme an die Polizei und die Weisung zu Art. 307 StPO (wenn die erste Einver- nahme durch die Polizei erfolgte) und die Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO eine wesentliche Rolle. Nebst dem Entscheid für die Zweiteinvernahme und deren Charakter, kann noch einmal erwähnt werden, was aufgrund der hier gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung zusätzlich beachtet werden muss. Was kommunikationstheoretische Aspekte, Grundsätze der sozialen Interaktion so- wie den Aufbau der Zweiteinvernahme betrifft, bietet die Ersteinvernahme Orientierung.287 Inhalt- lich gilt es jedoch die folgenden Punkte zu beachten. Einerseits muss die Begründung (z.B. durch ein genanntes Beteiligteninteresse) vorliegen. Andererseits soll genau diese Begründung den in- haltlichen Schwerpunkt der Einvernahme darstellen. Auf Wiederholungen bereits bekannter Tatsa- chen, nur des Abgleichewillens zuliebe oder um Vorannahmen zu stützen, soll wo möglich ver- zichtet werden. Dies macht, vor dem Hintergrund der (möglicherweise mangelnden) Konstanz in Aussagen von Kindern wie es der in Kap. 1.5.2.2 erkannt wurde, und um sich nicht aus dem Wunsch nach konstanten Aussagen, zu suggestiver Fragerei verleiten zu lassen, Sinn. Die Er- kenntnis, dass Schilderungen selten deckungsgleich sind und auch nicht sein müssen spricht eben- falls dafür, nur zu wiederholen, was noch nicht vollständig erhoben werden konnte.288 Letztlich soll die Zweiteinvernahme unter Berücksichtigung der Vergessenszeiträume der Kinder so schnell als möglich, möglichst innerhalb von sechs Monaten, durchgeführt werden. Die hier wichtigste Erkenntnis ergibt sich aus dem ureigenen Interesse, ein Strafverfahren durch so gewonnene Erkenntnisse zu optimieren. Es war geleitet durch die Idee, den Ablauf von Videoein- vernahmen minderjähriger Opfer unter Beachtung des heutigen Wissensstandes der Bereiche Recht und Kommunikationspsychologie zu manifestieren. Darüber hinaus gehend sollten Interes- sen und Rechte der verschiedenen Parteien in Bezug auf die Entscheidung für Zweit- und Mehr- facheinvernahmen erhoben werden. Dem erklärten Ziel, durch fachgerechte Einvernahmen opfer- schonende und gerichtsverwertbare Beweismittel zu erlangen, folgt der Schluss, dass durch sach- gerechte Durchführung der Ersteinvernahme und sorgfältiger Planung und Durchführung einer Zweiteinvernahme, in zahlreichen Fällen auf die Durchführung weiterer Einvernahmen, bzw. einer sogenannten Mehrfacheinvernahme, verzichtet werden kann. 286 Unter Beachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO schriftlich protokolliert oder audiovisuell aufgezeichnet. 287 S. dazu Kap. 1.3. 288 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 oben. Ausführlicher bereits in Kap. 1.5.2.2. Gl. M. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696 f. Gl. M. jedoch anders argumentiert OERTLE, S. 286. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite A V. ANHANG Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei AR Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei SG Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite B ERKLÄRUNG Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selb- ständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. 9042 Speicher AR, 11. Mai 2011 Linda Sutter Kantonspolizei, , Verteiler: gemäss Rapport (Beilage zum Rapport) Departement Sicherheit und Justiz Kantonspolizei Rathaus 9043 Trogen Tel. 071 343 66 66 Fax 071 343 66 99 info.kapo@ar.ch www.polizei.ar.ch Informations- und Übermittlungsformular des Opfers Art. 305 StPO Name, Vorname Geb.-Datum Inhaber/in elterl. Gewalt Gesetzl. Vertreter/in Adresse, Wohnort Telefonnummer Natelnummer Grund der Übermittlung Ich erteile die Zustimmung zur Übermittlung dieses Formulars an die Beratungsstelle Opferhilfe ja nein gewünschte Kontaktaufnahme (telefonisch/schriftlich): Erreichbarkeit: Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Beratungsstelle Opferhilfe. ja nein Ich bestätige, auf die finanziellen Leistungen nach Art. 13 und 19 ff. OHG und über die Verwirkungsfrist (innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis davon) zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen durch den Kanton informiert worden zu sein. ja nein Ich bin über mein Recht, mich bei allen Verfahrenshandlungen von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen informiert worden (Art. 152 Abs. 2 StPO). ja nein Ich will über die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine allfällige Flucht der beschuldigten Person informiert werden. ja nein 071/ 071/ @ar.ch Beratungsstelle Opferhilfe Teufenerstrasse 11 Postfach 9001 St.Gallen Trogen, 05.05.2011 Seite 2 von 2 Zusätzlich für Opfer von Straftaten gegen die sexu elle Integrität Ich bin über mein Recht, durch eine Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, die Aussage zu Fragen, die die Intimsphäre betreffen, zu verweigern, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, über den Beizug eines Übersetzers gleichen Geschlechts, informiert worden. ja nein Ich will über das Ergebnis der Infektabklärung beim mutmasslichen Täter informiert werden. ja nein Zusätzlich für Kinder als Opfer (im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO, d.h. bei erkennbarer Gefahr, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte) Ich verzichte auf die Aufzeichnung der Einvernahme auf Video ja nein Zusätzlich bei Interventionen wegen Häuslicher Gew alt (Unentgeltliche Beratung / Aktenübermittlung) Ich bin damit einverstanden, dass mich die Beratungsstelle kontaktiert und eine unent- geltliche Beratung anbietet. Ich kann die Beratung nach erfolgter Kontaktaufnahme jederzeit ablehnen oder abbrechen. Die Beratungsstelle untersteht einer Schweigepflicht. ja nein Ich bin mit der Übermittlung meiner Personalien einverstanden ja nein Ich bin mit der Übermittlung sämtlicher Polizeiakten einverstanden ja nein Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Kantonspolizei AR über Häusliche Gewalt ja nein Ort / Datum: Unterschrift: Übersetzt durch: Gesetzl. Vertreter: Eröffnet durch: D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs A B I- N r. K o n ta kt p e rs o n D ie n st st e lle D ir e kt w a h l D ir e kt e F a x- N r. E -M a il B e ra tu n g ss te lle O p fe rh ilf e T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 B e ra tu n g ss te lle G e w a ltb e tr o ff e n e F ra u e n T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 K in d e rs ch u tz ze n tr u m In V ia F a lk e n st e in st r. 8 4 P o st fa ch 2 2 6 9 0 0 6 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 4 3 7 8 1 8 In fo rm a ti o n s - u n d Ü b e rm it tl u n g s fo rm u la r d e s O p fe rs A rt . 3 0 5 A b s. 3 S tP O N a m e V o rn a m e < N am e> < V o rn a m e > G e b u rt sd a tu m < G e b u rt sd a tu m > H e im a to rt / S ta a t < H e im a to rt > B e ru f < B e ru f> W o h n o rt < W o h n o rt > , < A d re ss e > K o n ta kt d a te n < T e le fo n , M o b ilt e le fo n , E m a il e tc .> In h a b e r/ in e lte rl . G e w a lt / G e se tz l. V e rt r. < g e se tz l.V e rt re te r> w u rd e a m : O p fe r e in e r/ e in e s: - Ic h e rt e ile d ie Z u st im m u n g z u r Ü b e rm itt lu n g d ie se s F o rm u la rs a n d ie B e ra tu n g ss te lle f ü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in g e w ü n sc h te K o n ta kt a u fn a h m e ( te le fo n is ch / s ch ri ft lic h ): E rr e ic h b a rk e it: - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e s P ro sp e kt e s d e r S tif tu n g fü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e , a u f d ie f in a n zi e lle n L e is tu n g e n n a ch A rt . 1 3 u n d 1 9 ff O H G u n d d ie V e rw ir ku n g sf ri st ( in n e rt f ü n f Ja h re n n a ch d e r S tr a ft a t o d e r n a ch K e n n tn is d e r S tr a ft a t) z u r E in re ic h u n g v o n E n ts ch ä d ig u n g s- u n d G e n u g tu u n g sf o rd e ru n g e n d u rc h d e n K a n to n in fo rm ie rt w o rd e n z u s e in . Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 2 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, m ic h b e i a lle n V e rf a h re n sh a n d lu n g e n v o n e in e r V e rt ra u e n sp e rs o n b e g le ite n z u la ss e n in fo rm ie rt w o rd e n . (v g l. a b g e g e b e n e s P ro sp e kt d e r B e ra tu n g ss te lle n d e r O p fe rh ilf e ) Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d ie A n o rd n u n g u n d A u fh e b u n g v o n U n te rs u ch u n g s- o d e r S ic h e rh e its h a ft s o w ie ü b e r e in e a llf ä lli g e F lu ch t d e r b e sc h u ld ig te n P e rs o n in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r O p fe r vo n S tr af ta te n g eg en d ie s ex u el le I n te g ri tä t - Ic h w ill d u rc h e in e P e rs o n g le ic h e n G e sc h le ch ts e in ve rn o m m e n w e rd e n . Ja N e in - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, d ie A u ss a g e z u F ra g e n , d ie d ie I n tim sp h ä re b e tr e ff e n , zu v e rw e ig e rn , in fo rm ie rt w o rd e n . Ja N e in - Ic h v e rl a n g e d e n B e iz u g e in e s Ü b e rs e tz e rs g le ic h e n G e sc h le ch ts . Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d a s E rg e b n is d e r In fe kt a b kl ä ru n g b e im m u tm a ss lic h e n T ä te r in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r K in d er a ls O p fe r (i m S in n e v o n A rt . 1 5 4 A b s. 4 S tP O , d .h . b e i e rk e n n b a re r G e fa h r, d a ss d ie E in ve rn a h m e o d e r d ie G e g e n ü b e rs te llu n g f ü r d a s K in d z u e in e r sc h w e re n p sy ch is ch e n B e la st u n g f ü h re n kö n n te ): - Ic h v e rz ic h te a u f d e n B e iz u g e in e s S p e zi a lis te n o d e r e in e r S p e zi a lis tin . Ja N e in - Ic h v e rz ic h te d a ra u f, im g a n ze n V e rf a h re n h ö ch st e n s zw e im a l e in ve rn o m m e n z u w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch b ei I n te rv en ti o n en w eg en H äu sl ic h er G ew al t (U n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g / A kt e n ü b e rm itt lu n g ) - Ic h b in d a m it e in ve rs ta n d e n , d a ss m ic h d ie B e ra tu n g ss te lle k o n ta kt ie rt u n d e in e u n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g a n b ie te t. I ch k a n n d ie B e ra tu n g d a n n a u ch a b le h n e n s o w ie je d e rz e it a b b re ch e n . D ie B e ra tu n g ss te lle u n te rs te h t e in e r a b so lu te n S ch w e ig e p fli ch t. Ja N e in - Ic h w ü n sc h e d ie Ü b e rm itt lu n g m e in e r P e rs o n a ld a te n s o w ie s ä m tli ch e r P o liz e ia kt e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e r B ro sc h ü re H ä u sl ic h e G e w a lt. Ja N e in - B e i A b le h n u n g n e h m e ic h z u r K e n n tn is , d a ss d a m it e in e v o lls tä n d ig e I n fo rm a tio n ü b e r m e in e R e ch te in Z u sa m m e n h a n g m it d e r In te rv e n tio n g e g e n H ä u sl ic h e G e w a lt u n d d a m it ve rb u n d e n e n M a ss n a h m e n n ic h t g e w ä h rl e is te t is t. Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 3 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs O rt , D a tu m u n d Z e it B e tr o ff e n e P e rs o n D o lm e ts ch e r/ in P o liz e ib e a m te /in V o rn a m e N a m e G e h t a n : U n te rs u ch u n g sa m t (O ri g in a l) B e ra tu n g ss te lle ( F a x) O p fe r (K o p ie )

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    Wegleitung Dies Iudaicus De

    Tag des Judentums Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission Tag des Judentums Wegleitung Herausgegeben von der Jüdisch/Römisch-Katholischen Gesprächskommission der Schweiz 5 Inhalt Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz 9 Grusswort von Bischof Charles Morerod zum Tag des Judentums 13 Grusswort des SIG zum Dies Iudaicus 15 1. Kommentare zur Leseordnung am Zweiten Fastensonntag Alttestamentliche Lesungen: Die Geschichte Abrahams Günter Stemberger Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? 19 Hanspeter Ernst Über den Sinn einer Leseordnung 25 Verena Lenzen A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams 29 Verena Lenzen B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham 35 Adrian Schenker C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham 43 Neutestamentliche Lesungen Adrian Schenker A: 2 Timotheus 1,8–10 57 Adrian Schenker B: Römer 8,31–34 59 Adrian Schenker C: Philipper 3,17–4,1 61 6 Evangelien Christian M. Rutishauser Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien 65 2. Zur liturgischen Gestaltung Christian M. Rutishauser Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet 75 David Bollag Die Psalmen in der jüdischen Tradition 83 Michel Bollag Gemeinsames Beten von Christen und Juden? 87 3. Der jüdisch-christliche Dialog Christian M. Rutishauser Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen 93 Walter Weibel In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum 99 4. Basistexte zum jüdisch-christlichen Dialog Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» Die Seelisberger Thesen (1947) 107 SIG/SBK/SEK Gemeinsame Erklärung zur Bedeutung jüdisch-christlicher Zusammenarbeit heute (2007) 109 Zweites Vatikanisches Konzil Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen «Nostra aetate» (1965) 111 7 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) 115 Johannes Paul II. Schuldbekenntnis und Vergebungsbitte (2000) 119 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter «Dabru Emet» : Eine jüdische Stellungnahme zu Christen und Christentum (2000) 121 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen Eine heilige Verpflichtung : Den christlichen Glauben in seinem Verhältnis zum Judentum neu reflektieren (2002) 125 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) 131 Autoren 140 9 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz Der Tag des Judentums wird in der römisch-katholischen Kirche der Schweiz seit 2011 jährlich am 2. Fastensonntag begangen. Die Päpstliche Kommis- sion für die religiösen Beziehungen zum Judentum hat diese Einrichtung empfohlen, der die Schweizer Bischofskonferenz mit ihrem Entschluss ge- folgt ist. Die Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission (JRGK), die seit 1990 aus jüdischen und katholischen Mitgliedern besteht und sich für die Anliegen der jüdisch-christlichen Verständigung in der Schweiz ein- setzt, möchte diese Initiative durch die vorliegende Wegleitung fördern und Denkanstösse wie Anregungen zur Gestaltung des Dies Iudaicus bieten. Auf diese Weise soll die tiefe Verbundenheit von Judentum und Christentum zum Ausdruck gebracht werden. An diesem besonderen Tag wollen wir ins Bewusstsein rufen, was das Judentum in Vergangenheit und Gegenwart für den christlichen Glauben bedeutet. Christen und Christinnen sind darin verwurzelt (vgl. Römer 9–11). Die Juden sind die älteren Geschwister im Glauben. Gott hat das Volk Israel in Liebe erwählt und mit ihm seinen Bund geschlossen, und dieser bleibt für immer bestehen. So steht das Judentum in einem besonderen Verhältnis zum Christentum. Juden und Christen be- gegnen sich im Glauben an den Einen Gott, der sich zuerst dem Volk Israel offenbart hat. Jesus und seine Mutter Maria, die Apostel und die ersten gläu- bigen Christen waren jüdisch. Früh kamen dann auch Heiden, das heisst also Nicht-Juden, zum Glauben an Christus und bildeten zusammen mit jenen Juden, die an Jesus als Sohn Gottes glaubten, die eine gemeinsame Kirche aus Juden und Heiden. Das Zweite Vatikanische Konzil hat dies in der Epoche machenden Er- klärung Nostra aetate (1965) festgehalten. Es war eine geistliche Revolution, als das Zweite Vatikanische Konzil 1965 die israelitisch-jüdischen Wurzeln des christlichen Glaubens in Erinnerung rief und zeigte, wie verehrungswür- dig sie für Christen sind. Seitdem haben zahlreiche Dokumente von katho- lischer, evangelischer und jüdischer Seite die geistliche Verbundenheit der Kinder Abrahams betont und das geschwisterliche Gespräch gefordert. Die Kirche will die gegenseitige Kenntnis und Achtung der Religionen fördern. Es hat in der Geschichte zu viel Ablehnung, Verachtung und Hass gegenüber 10 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz den Juden gegeben. Das widerspricht dem christlichen Glauben und muss im Kampf gegen alle Manifestationen von Antijudaismus und Antisemitis- mus endgültig überwunden werden. Zum Jubiläumsjahr von Nostra aetate 2015 veröffentlicht die Jüdisch/Rö- misch-katholische Gesprächskommission, die vor 25 Jahren auf Initiative der Schweizerischen Bischofskonferenz und des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds gegründet wurde, eine Wegleitung zum Tag des Judentums: Der erste Teil enthält exegetische Kommentare zu den alttestamentlichen und neutestamentlichen Lesungen und den Evangelien der drei Lesejahre, die auf das jüdisch-christliche Verhältnis hin ausgelegt werden. Im Mittel- punkt steht vor allem die Geschichte Abrahams: Von Gott berufen wird ihm ein Volk, ein Land und eine grosse Zukunft verheissen, mit ihm schliesst Gott einen ewigen Bund, und in seiner Opferbereitschaft auf dem Berg Mo- rija beweist der Patriarch seinen Glauben und sein Gottvertrauen. Der zweite Teil bietet liturgische Anregungen zur Gestaltung des Gottes- dienstes: für Bussakt, Psalmen, Fürbitten und Hochgebet. Die besondere Bedeutung der Psalmen wird aus der Sicht der jüdischen Tradition beleuch- tet. Auch die Frage, ob jüdische und christliche Gläubige gemeinsam beten können, wird kontrovers diskutiert. Der dritte Teil bietet eine historische Skizze des jüdisch-christlichen Di- alogs im 20./21. Jahrhundert und eine Auswahl wichtiger Quellen von ka- tholischer, evangelischer und jüdischer Seite zum Verhältnis Judentum und Christentum. Es liegt uns am Herzen, dass diese Basisdokumente die kirchli- che und gesellschaftliche Öffentlichkeit erreichen und zur geschwisterlichen Verständigung der Religionen beitragen. Hier schliesst auch die Frage an, wie man Christen und Christinnen das notwendige Wissen über das Ju- dentum vermitteln kann, um den Prozess des respektvollen Kennenlernens fortzusetzen. Das Ziel dieser Wegleitung ist der Wunsch, dass sich der Tag des Juden- tums zu einem Tag des gelebten Dialogs mit dem Judentum entfalten möge. Unser Dank geht an die Schweizerische Bischofskonferenz und den Schwei- zerischen Israelitischen Gemeindebund, vor allem an die Autoren der Bei- 11 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz träge, die Übersetzer der Texte, ferner an alle Mitglieder der JRGK für den anregenden Gedankenaustausch, an Stefan Heinzmann und Denis Maier, Assistierende am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung der Universität Luzern, für die abschliessende Redaktion und das Layout der Wegleitung zum Tag des Judentums. Prof. Dr. theol. Verena Lenzen Rabbiner Dr. phil. David Bollag Katholische Co-Präsidentin der JRGK Jüdischer Co-Präsident der JRGK 13 Grusswort von Bischof Charles Morerod zum Tag des Judentums Siebzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs müssen wir uns hüten, die- ses ungeheure Verbrechen in der Menschheitsgeschichte – den Holocaust – zu vergessen, das zu einem Teil durch einen christlichen Antijudaismus vorbereitet wurde. Die neuesten Äusserungen von Papst Franziskus in der Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem sprechen zu unserem Gewissen. Wir besinnen uns alle auf die wichtige Frage nach der Präsenz Gottes in Auschwitz. Der Papst fügt dieser Frage eine weitere hinzu, die Gott an uns, sei- ne Geschöpfe, richtet: Wie gehen wir mit der Gabe des Lebens um? Und manchmal ist es einzig die Scham, die uns vor einem schrecklichen Rückfall bewahren kann: «Denk an uns in deiner Barmherzigkeit. Gib uns die Gnade, uns zu schä- men für das, was zu tun wir als Menschen fähig gewesen sind, uns zu schämen für diesen äußersten Götzendienst, unser Fleisch, das du aus Lehm geformt und das du mit deinem Lebensatem belebt hast, verachtet und zerstört zu haben. Niemals mehr, o Herr, niemals mehr! ‹Adam, wo bist du?› Da sind wir, Herr, mit der Scham über das, was der als dein Abbild und dir ähnlich erschaffene Mensch zu tun fähig gewesen ist. Denk an uns in deiner Barmherzigkeit.» (Papst Franziskus, Ansprache in Yad Vashem, Jerusalem, 26. Mai 2014) Im Gebet zum Dies Iudaicus bitten wir, dass uns die Gnade dieser beschä- menden Frage gegeben werde, was wir aus unserer Humanität machen und was wir aus der Botschaft des Evangeliums machen im Angesicht unserer Väter! + Charles Morerod OP 15 Grusswort des SIG zum Dies Iudaicus Das Verhältnis zwischen Christentum und Judentum hat sich in den letz- ten Jahrzehnten dramatisch verändert und verbessert. Während 2000 Jahren waren Jüdinnen und Juden Opfer christlicher Verfolgung, Ausgrenzung und Vernichtung. Nach dem Zweiten Weltkrieg, der den grössten Teil des eu- ropäischen Judentums auslöschte, hat in den Kirchen aber ein Umdenken stattgefunden. Zu einem Wendepunkt wurde die internationale Dringlichkeits konferenz gegen den Antisemitismus in Seelisberg im Jahr 1947. Die daraus hervorge- henden zehn Thesen haben ein Erstes dazu getan, die Vorurteile im christli- chen Denken gegenüber Juden teilweise abzubauen. Entscheidend dabei war die Anerkennung der christlichen Verwurzelung im Judentum. Ein weiterer bedeutender Schritt war die Erklärung Nostra aetate, die das Zweite Vatikanische Konzil 1965 formulierte. Sie markierte eine Abkehr der römisch-katholischen Kirche von ihrem bislang exklusiven und antijüdisch definierten Absolutheitsanspruch – und gleichzeitig den Beginn des Dialogs zwischen Römisch-Katholiken und Juden auf Augenhöhe. Dieser Dialog hat sich weiter positiv entwickelt, trotz nach wie vor beste- hender Konflikte, wie etwa die Neufassung der Karfreitagsfürbitte «Für die Juden» für den ausserordentlichen Ritus oder die Annäherung des Vatikans an die Priesterbruderschaft Pius X. Auf dem Weg zum besseren gegenseitigen Verständnis und zur Über- windung des Antisemitismus ist auch der Dies Iudaicus zu sehen, der in der Schweiz in einzigartiger Weise seit 2011 begangen wird. Er hilft, den Dialog weiterzuentwickeln und auch an der Basis zu festigen. In diesem Sinn spreche ich der römisch-katholischen Kirche, der Schwei- zer Bischofskonferenz und der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächs- kommission unseren grossen Dank aus. Im Namen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes SIG: Dr. Herbert Winter, Präsident 1. KOMMENTARE ZUR LESEORDNUNG AM ZWEITEN FASTENSONNTAG ALTTESTAMENTLICHE LESUNGEN: DIE GESCHICHTE ABRAHAMS 19 Günter Stemberger Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Das Wort Midrasch ist vom hebräischen Verb darasch abgeleitet, das «suchen, fragen» bedeutet, meist im religiösen Sinn, etwa Jes 34,16 «im Buch Gottes nachforschen». Das Wort Midrasch selbst kommt in der Bibel nur in zwei späten Stellen vor, in 2 Chron 13,22 («im Midrasch des Propheten Iddo») und 24,27 («Midrasch zum Buch der Könige»). Ob das Wort hier einfach «Buch» bedeutet oder doch schon näher als Auslegungsschrift zu verstehen ist, geht aus den Texten nicht sicher hervor. In Qumran ist dann jedenfalls von Bibelauslegung als «Midrasch der Tora» die Rede. Fast ausschließlich in dieser Bedeutung verwenden dann die Rabbinen das Wort: Midrasch ist das Studium des Wortes Gottes in den Schriften der Offenbarung, das Bet Midrasch, das «Lehrhaus», der Ort, an dem man sich diesem Studium wid- met. Zugleich bezeichnet das Wort dann aber auch die Schriften, in denen die Auslegungen der Rabbinen zu einzelnen biblischen Büchern oder ausge- wählten Abschnitten der Bibel niedergelegt sind. Die Rabbinen sehen die Gesamtheit der biblischen Schriften als die eine umfassende Offenbarung Gottes. Dennoch haben für sie die drei Gruppen der Schrift, mit dem Akronym Tanakh (für Tora, Neviim = Propheten, Ke- tuvim = Schriften, Hagiographen) zusammengefasst, unterschiedliche Be- deutung: Oberste Würde gilt der Tora (den fünf Büchern Moses). Darunter stehen die Neviim: Zu den Propheten gehören nach jüdischem Verständnis auch die Bücher Josua, Richter, Samuel und Könige als die «vorderen Prophe- ten»; Jesaja, Jeremia, Ezechiel und die Zwölf Kleinen Propheten bilden die Gruppe der «hinteren Propheten». Anders als in der christlichen Bibel gehört Daniel nicht hierher, sondern zu den Ketuvim: Psalmen, Hiob, Sprichwör- ter, Daniel, Esra, Nehemia, Chronikbücher sowie die «fünf Schriftrollen» Ester, Hoheslied, Rut, Klagelieder und Kohelet. Die Tora ist die direkteste Offenbarung Gottes; die Propheten gelten als ihr erster Kommentar; erst zuletzt kommen die Schriften, die teils auch als menschliche Weisheit von Gott inspirierter Männer wie David und Salomo gelten. 20 Günter Stemberger Diese Abstufung der einen heiligen Schrift drückt sich auch in der got- tesdienstlichen Lesung in der Synagoge aus: Die Tora wurde im rabbinischen Judentum von Anfang an voll und ganz im Gottesdienst als fortlaufende Lesung (lectio continua) vorgetragen, in Palästina in einem Zyklus von drei bis vier Jahren, in Babylonien in einem Jahr, was sich im Mittelalter als all- gemeiner Brauch durchgesetzt hat. Als zweite Lesung dient ein Text aus den Propheten, der inhaltlich zur Toralesung passen soll; von Prophetenbüchern werden so immer nur einzelne Abschnitte gelesen, nie aber ganze Bücher. Von den Ketuvim schließlich wird von Anfang der rabbinischen Bewegung nach der Zerstörung des Tempels im Jahr 70 das Buch Ester zu Purim ge- lesen; im Lauf der Jahrhunderte kamen die anderen «Schriftrollen» als Le- sungen zu einzelnen Festen dazu, jedoch nicht als liturgische Lesung im vol- len Sinn. Psalmen finden zum Teil ihren Platz als Gebetstexte, andere ebenso wie Weisheitstexte und die übrigen Schriften werden nur als Einzelverse zur Einleitung der Schriftlesung oder zu ihrer Erläuterung verwendet. Die Verwendung im Gottesdienst wirkt sich auch auf die Kommentie- rung im Midrasch aus. Allein zu den fünf Büchern der Tora gibt es durch- gehende Midraschim (Plural von Midrasch), die aus verschiedenen Zeiten stammen und verschiedene literarische Gattungen vertreten. Am ältesten sind die nicht direkt an den Gottesdienst gebundenen halakhischen Midra- schim (Halakha ist, vereinfacht ausgedrückt, das Religionsgesetz), d.h. Kom- mentare, die sich in erster Linie den gesetzlichen Inhalten der Bücher Exodus bis Deuteronomium widmen (Genesis hat kaum gesetzlich relevante Texte), innerhalb der ausgelegten Textblöcke aber auch die Erzählstoffe behandeln. So beginnt die Mekhilta zu Exodus erst mit Ex 12, lässt also die Erzählungen über die Geburt und Kindheit Moses und die Unterdrückung der Israeliten in Ägypten aus und setzt erst mit der Feier der Pesachnacht ein. Sifra (aramä- isch «das Buch») bespricht fast ganz Levitikus, das ja fast ausschließlich ge- setzliche Texte aufweist. Sifre («die Bücher») zu Numeri und Deuteronium beginnen mit Num 5 bzw. nach einigen Versen von Dtn 6 («Höre Israel») mit Dtn 12, also jeweils dem ersten größeren Block von Gesetzen. Einen vollen Durchgang durch die fünf Bücher Mose bieten die im Mit- telalter zum Midrasch Rabba (dem «großen» Midrasch) zusammengefügten 21 Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Schriften. Die älteste darunter ist Genesis Rabba, eine durchgehende Ausle- gung des Buches aus dem 5. Jh. Nicht viel jünger ist der Midrasch zu Leviti- kus; doch ist dieser wie ein Predigtmidrasch aufgebaut: Solche Midraschim gehen nicht den ganzen Text einer Perikope der Synagogenlesung durch, sondern meist nur deren Anfang, den sie auf vielfältige Weise mit der jewei- ligen Prophetenlesung und anderen Schrifttexten verbinden und gewöhn- lich mit einem positiven Ausblick auf die kommende Welt der Erlösung beenden. Klassische Predigtmidraschim nach Art der Tanchuma-Literatur (so benannt, weil immer wieder ein R. Tanchuma die Auslegung beginnt) sind der Midrasch Rabba zur jeweils zweiten Hälfte der Bücher Exodus und Numeri (die Teile zu Ex 1–11 und Num 1–7 sind mittelalterliche Ergänzun- gen) sowie zum Deuteronomium. Der Tanchuma-Midrasch selbst behandelt predigthaft den gesamten Pentateuch. Daneben gibt es Predigtsammlungen zu den Lesetexten der Festtage des Jahres, die Pesiqta de-Rav Kahana aus dem 5. Jh. und die spätere, umfang- reichere Pesiqta Rabbati. Verschiedene Midraschim unterschiedlichen Alters gibt es auch zu den fünf Schriftrollen, die zu bestimmten Festen des Jahres gelesen wurden, aus denen einzelne Verse aber auch immer wieder in der Auslegung anderer biblischer Bücher verwendet wurden. Spätere Midrasch- schriften erzählten oft erbaulich-unterhaltsam Teile der Bibel für das einfa- che Volk nach, andere wiederum sammelten frühere Auslegungstraditionen zum Pentateuch oder zur gesamten Bibel. Was diese so verschiedenartigen Midraschim aus einem ganzen Jahrtau- send eint, ist das Verständnis der Heiligen Schrift. Deren Umfang (Kanon) stand erst in rabbinischer Zeit mehr oder weniger fest, auch wenn es noch vereinzelte Grauzonen gab (so etwa die Wertung des Buches Jesus Sirach, das letztlich doch nicht als Teil der biblischen Offenbarung anerkannt wurde). Auch ein völlig einheitlicher Text der biblischen Bücher setzte sich erst jetzt allgemein durch, auch wenn beides, Kanon und feste Textform, schon in einer längeren Entwicklung in der Zeit des Zweiten Tempels, also vor 70 n. Chr., weitgehend vorbereitet war. Der Zugang der Rabbinen zur Heiligen Schrift ist nicht mit moderner kritischer Exegese zu vergleichen. Für die Rabbinen ist die Tora vollkomme- 22 Günter Stemberger ner Text in vollkommener Sprache. Als vollkommener Text darf die Schrift keine inneren Widersprüche aufweisen; sie darf auch keine unnötigen Wie- derholungen haben, sondern muss sich so sparsam wie möglich ausdrücken, zugleich aber auch eine Fülle von Bedeutungen einschließen. Alles, was in einem Satz nicht zur direkten Information notwendig ist, ist Träger einer zusätzlichen Mitteilung, die es herauszufinden gilt. Das Hebräisch der Bibel ist die Sprache der Schöpfung, ja sie geht der Schöpfung sogar voraus, ist wirklicher als diese. Auch das hebräische Alphabet ist bedeutsam, hat ja Gott darin mit eigenem Finger die Tafeln am Sinai beschrieben (Ex 31,18). Wörter, die ähnlich klingen oder mehrere Buchstaben gemeinsam haben, verweisen auf sachliche Zusammenhänge. Wenn einzelne Formen aus verschiedenen Wurzeln abgeleitet werden können, muss man nicht die jeweils richtige he- rausfinden, vielmehr tragen sie alle zur Sinnfülle des Textes bei. Daher kann auch keine Übersetzung der Schrift je das hebräische Original ersetzen – die- ses allein enthält die Offenbarung in all ihrem Reichtum. Es geht den Rabbinen nicht darum, den ursprünglichen Sinn des Tex- tes und seine historische Entwicklung zu erforschen. Der Text der Schrift, vor allem der Tora, ist die einmalige und daher für ewig gültige und aus- reichende Offenbarung Gottes. Er muss so Antworten auf alle Fragen der Menschheit zu allen Zeiten haben, die nicht nur für die Anfänge Israels am Sinai relevant sind. Eine bloße Anpassung der Auslegung auf die Fragen der Gegenwart genügt nicht, im Wort Gottes ist von Anfang an schon alles enthalten. Das bedeutet auch, dass es keine einzig gültige Auslegung der Schrift gibt, sondern mehrere Auslegungen gleichberechtigt nebeneinander stehen können – im Mittelalter formuliert man das so, dass die Tora sieb- zig Aspekte hat (siebzig als vollkommene Zahl). Damit unterscheidet sich die rabbinische Auslegung radikal von früheren Zugängen, die jeweils die einzig wahre Bedeutung suchten (im Neuen Testament etwa die Erfüllung der Schrift in Jesus, auf den hin sie von Anfang an formuliert war); sie un- terscheidet sich aber auch von moderner Exegese mit ihrer Frage nach dem historischen Werden der Texte und ihrer Einbettung in die Religions- und Kulturgeschichte des Alten Orients. Das Wort der Schrift nimmt den Hörer oder Leser je von neuem hinein in die Offenbarung am Sinai, ist Gottes 23 Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Wort an sie oder ihn persönlich – jede(r) einzelne ist dadurch angesprochen und versteht es mit all seinen Sinnen und gemäß ihrer/seiner Aufnahmefä- higkeit. Wo die Einheitsübersetzung Ex 20,18 frei wiedergibt: «Das ganze Volk erlebte, wie es donnerte und blitzte», verstehen die Rabbinen den Text wörtlich: «Und das ganze Volk sah die Stimmen» – es ist nicht nur ein Hö- ren allein und auch nicht nur eine Stimme, sondern die Stimme Gottes im Plural, die jede(n) persönlich, je für sich, anspricht. Damit ist die Tora kein fernes Wort (Dtn 30,11–14) aus der Vergangenheit, auch «kein leeres Wort» (Dtn 32,47), sondern direkte Anrede Gottes an mich, jetzt und heute. 25 Hanspeter Ernst Über den Sinn einer Leseordnung Die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils hält fest: «Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und passen- der ausgestaltet werden» (35,1). Es ist Sache der Perikopenordnung, dieses Ziel zu erreichen. Ähnlich wie im Judentum, wo die Fünf Bücher Mose in einem Jahr kontinuierlich gelesen werden, wird auch in der katholischen Kirche in einem gewissen Sinn eine lectio continua bezüglich der Evangelien angestrebt, hier freilich in einem Dreijahreszyklus (Lesejahr A, B und C) – eine kleine Reminiszenz an den (jüdischen) palästinischen Zyklus (siehe Beitrag Stemberger). Wie im christlichen Gottesdienst das Evangelium zu- sammen mit anderen Schriftlesungen verkündet wird, wird im jüdischen Gottesdienst die Tora-Lesung am Schabbat abgeschlossen mit einer Lesung aus den Propheten. Im Unterschied zum jüdischen Gottesdienst, in dem die Tora-Lesung mit der Lesung aus den Prophetenbüchern abgeschlossen wird, öffnen im katholischen Gottesdienst die Lesungen den Raum vor dem Evangelium. Die Evangelien haben einen besonderen Stellenwert. Sie sind sozusagen der genetische Code, mit dem andere biblische Schriften gelesen werden. Die Lesung aus dem Alten Testament wird im katholischen Gottesdienst an normalen Sonntagen im Jahreskreis in der Regel auf das Evangelium vom Sonntag abgestimmt. Das trifft jedoch nicht ganz zu bei den besonderen Sonntagen, zu denen auch diejenigen der Fastenzeit gehören. Die alttesta- mentlichen Lesungen der Sonntage in der Fastenzeit folgen einer heilsge- schichtlichen Agenda: Am 1. Fastensonntag geht es um die Urgeschichte, am 2. um einen Neuanfang mit Abraham, am 3. um die Geschichte der Befreiung (Exodusüberlieferung), am 4. um die Geschichte der Israeliten im verheissenen Land und am 5. Fastensonntag geht es um die prophetischen Verheissungen des Neuen Bundes. Die Auswahl dieser Texte weist bereits auf die Textauswahl der Osternacht hin, die dort in einer ähnlichen Abfolge gelesen werden. Aber es gibt noch eine andere, verborgene Agenda, wie vor allem die Auswahl vom Lesejahr A zeigt: Die Texte lassen sich als Glaubens- 26 Hanspeter Ernst weg des einzelnen lesen: Sündenfall, Berufung Abrahams, Wasser aus dem Felsen, David wird zum König gesalbt, der Geist Gottes belebt die Toten, will heissen: Der Mensch ist ein Geschöpf Gottes, jedoch von der Sünde bedroht; er ist von Gott berufen, beschenkt durch das Wasser der Taufe, ge- salbt zum König, gestärkt durch den Geist Gottes geht er dem ewigen Leben entgegen. Damit wird liturgisch eindrücklich der Charakter der Fastenzeit als Zeit der Busse, der Umkehr und des Neuanfangs umschrieben. Es ist die Logik eines nach innen gerichteten, innerchristlichen Blickes. Jesus, der Christus, ist das Ziel der Heilsgeschichte. Doch auch mit diesem Ziel blei- ben die alttestamentlichen Schriften nicht weniger Wort Gottes als die Evan- gelien, und sie sind bleibendes Wort Gottes auch ohne christlichen Code. Daran hat die kirchliche Tradition über alle Jahrhunderte mehr oder meist weniger festgehalten. Zu oft ist kirchliche Praxis der Versuchung erlegen, alttestamentliche Texte als überholte zu sehen, weil sie durch das Kommen Jesu Christi erfüllt und überflüssig geworden seien. Damit konnte das Evan- gelium als ein gegen die Juden gerichteter Text gelesen werden. Die Folgen davon sind bekannt. Das 2. Vatikanische Konzil hat einem solchen Verständ- nis entschieden widersprochen. Christliche Heilsgeschichte darf nicht zur jüdischen Unheilsgeschichte führen. Gott hat seinen Bund mit dem jüdi- schen Volk nicht gekündigt. Wenn das aber so ist, lohnt es sich für Christen, auf jüdische Auslegungen der Schrift zu hören und das heutige Judentum als lebendige Gemeinschaft, als Glaubenszeugin ernst zu nehmen. Wie das konkret aussehen kann, mag ein Blick zeigen auf die für den 2. Fastensonntag vorgesehenen Lesungen des Lesejahrs A: Gen 12,1–4a; 2 Tim 1,8b–10; Mt 17,1–9: Gen 12,1 beginnt «ER sprach zu Abram: lech lecha, Geh vor dich hin» (Buber/Rosenzweig). Jüdische Ausleger sind über diesen An- fang gestolpert. Nach all dem, was in den Kapiteln Gen 1–11 berichtet wurde (Sündenfall, Mord, Sintflut, Turmbau zu Babel), ist es doch ganz erstaun- lich, dass hier plötzlich Gott spricht. Sie haben den Vers zusammen mit Ps 45,11f gelesen: «Höre Tochter, sieh her, neige dein Ohr und vergiss dein Volk und das Haus deines Vaters! Begehrt deine Schönheit der König, er ist ja dein Herr, so bücke dich ihm!» Rabbi Yizchaq erzählt dazu folgendes Gleich- nis: «Gleich einem, der von Ort zu Ort zog. Da sah er eine Burg brennen. 27 Über den Sinn einer Leseordnung Er sagte: Vielleicht hat diese Burg keinen Verantwortlichen. Da schaute der Besitzer der Burg auf ihn und sagte zu ihm: Ich bin der Besitzer der Burg. So: Weil unser Vater Abraham sagte: Vielleicht hat die Welt keinen Verant- wortlichen, schaute der Heilige, gelobt sei er, auf ihn und sagte zu ihm: Ich bin der Verantwortliche, der Herr der ganzen Welt! ‹Und begehrt der König deine Schönheit› (Ps 45,12) – um dich schön zu machen auf der Welt. ‹er ist ja dein Herr, so bücke dich ihm.› Deshalb: ‹ER sprach zu Abram.›»1 Die Be- ziehung zwischen Gen 12,1 und Ps 45,11f wird hergestellt einerseits über die Worte, dass die Tochter Volk und Vaterhaus vergessen und sie sich beugen soll, wenn der König mit ihr spricht. Diese Worte deuten die Haltung Ab- rams und geben dem Verlassen des Vaterhauses eine Tiefendimension. Das Gleichnis fügt einen weiteren Aspekt hinzu: Abram ist gleich einem Reisen- den, der im Lauf der Welt keinen Sinn entdecken kann. Niemand scheint für das Geschehene verantwortlich zu sein. Dadurch aber, dass Abram diese Frage nach der Verantwortlichkeit stellt, kann sich Gott ihm zu erkennen geben und ihn ansprechen. Er ist als der Besitzer der Welt verantwortlich. Aber diese Verantwortung kann er nur wahrnehmen zusammen mit Abram. Das ist die Schönheit, die er ihm verleiht, verbunden mit der Hoffnung, dass Abram sich darauf einlässt. Mit der Berufung Abrams steht für Gott alles auf dem Spiel. Was für ein Glück, dass Abram sich darauf einlässt. Mit dieser Deutung im Hinterkopf wird auch die Verklärungsperikope farbiger: Mosche und Elia sind nicht nur Zeugen, jetzt sind sie Träger und Gestalter einer Geschichte, auf die sie sich eingelassen haben und ohne die Jesus nicht das wäre, was er ist. Die Verklärung ist ein entscheidendes Er- lebnis für Jesus und die Seinen, weil sie zeigt, wie sehr sich Gott in diese Geschichte hineinlässt – nicht anders als die Berufung für Abram von ent- scheidender Bedeutung ist: Beide haben für Gott und Mensch Konsequen- zen, bei beiden steht Gott selbst auf dem Spiel, bei beiden hat die Rede Gottes einen Charakter, der Wirklichkeit transformiert. Ist es nicht gerade das, was Paulus dem Timotheus ans Herz legen möchte? Berücksichtigt man ferner Ergebnisse der historisch-kritischen Exegese, die Teile der Geschichte 1 Clemens Thoma, Simon Lauer: Von der Erschaffung der Welt bis zum Tod Abra- hams: Bereschit rabba 1–63: Einleitung, Übersetzung mit Kommentar, Texte. Bern 1991, 245. 28 Hanspeter Ernst Abrams in die Zeit nach der Katastrophe des Exils datiert, erhält der Text noch mehr Kraft. Abram stellt die Frage nach Gott vor rauchenden Ruinen, dem Zusammenbruch von Königreichen und dem zerstörten Tempel. Und wir heutige Christen und Christinnen stellen sie nach der Katastrophe der Schoa vor einer mehr als nur rauchenden Welt. 29 Verena Lenzen A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams «Und Gott sprach: Es werde Licht – und es ward Abraham.» So eröffnet der Midrasch, die frühjüdische Auslegung, die Geschichte Abrahams, die im ersten Buch Mose, Genesis, erzählt wird (Kapitel 12–25). Im zwölften Kapitel beginnt eine neue Epoche und die Heilsgeschichte Is- raels: die Verheißung des Landes und die Segnung Abrahams und seiner Nachkommenschaft. Im Mittelpunkt steht der Erzvater, der noch seinen ursprünglichen Na- men «Abram» trägt. Mit Abraham setzt keine Biographie im modernen Sin- ne ein, sondern die Geschichte eines Mannes mit seinem Gott. Zweimal bezeichnet das Alte Testament Abraham als «Gottes Freund» (2 Chr 20,7; Jes 41,8). In der Gottesbegegnung des Urvaters scheint bereits die Verbun- denheit des Herrn mit seinem Volk Israel durch. Als der Herr Abram beruft, trägt er den Gottesnamen JHWH: «Ich bin da – Ich werde da sein.» Der Name bekundet das göttliche Wesen: Von Anfang an erweist sich Jahwe als ein Gott des Weges und der Begleitung. Gottes Geschichte mit dem Men- schen beginnt mit dem Ruf ins Ungewisse, mit Aufbruch und Bewegung. Die Erzählung in Genesis 12 setzt unvermittelt mit Gottes Geheiß an Abram ein. Kurz und klar erfolgt die göttliche Forderung, und ihre Unbe- dingtheit erfasst Moses Mendelssohn (1729–1786), der als erster Jude eine Tora-Übersetzung ins Hochdeutsche schuf: Gen 12,1: «Der Ewige hatte aber zu Awram gesprochen: ‹Zieh hinweg aus deinem Land, von deinem Geburtsort und von deines Vaters Hause in das Land, das ich dir zeigen werde.›» Eindringlich lautet der göttliche Befehl auf Hebräisch: «Lech Lecha» – ֶלְך־ְלָך «zieh hinweg» – «geh für dich heraus». Das Zeitwort, das hier gewählt wurde («halach»), bedeutet «sich auf den Weg machen, sich unterwegs befinden». Es beschreibt nicht einfach eine lokale Ausrichtung oder eine geographische Bestimmung, sondern es bezeichnet das Aufgeben und die innere Loslösung von allem. Der Ruf «Lech Lecha» unterstreicht die Absolutheit des Befehls: 30 Verena Lenzen die Gleichgültigkeit gegenüber allem Sonstigen und die ausschließliche Konzentration auf das Gehen und den Weg. So vermittelt uns der jüdische Bibelkommentator Benno Jacob, der 1934 in der Zeit der Judenverfolgung «Das erste Buch der Tora: Genesis» übersetzte und erklärte, den tiefen Sinn dieses schlichten Satzes: «Das Gotteswort ֶלְך־ְלָך an Abraham erscheint da- mit sofort in seiner höchsten Bedeutsamkeit: durchschneide alle Bande, geh, ohne zurückzublicken. Es ist die Forderung an den Gottberufenen, einzig seinen Weg zu gehen» (vgl. 333f ). Der Befehl steigert sich dramatisch durch die dreifach eskalierenden Forderungen: Dreimal heißt es «wegziehen», und immer wird die persönliche Bindung durch das Suffix «dein» betont: «heraus aus deinem Land», d. h. weg von allen wirtschaftlichen, sozialen, politischen und gefühlsmäßigen Bindungen an die Heimat; «aus deiner Verwandtschaft» und schließlich «aus dem Haus deines Vaters», aus dem Elternhaus, das die soziale Herkunft und Zugehörigkeit bestimmt. Rabbiner Jacob bezeichnet es als «die große Paradoxie, dass die Geschichte des Volkes, dessen Stärke die Familie und die Treue gegen die Vergangenheit werden soll, damit beginnen muss, mit Tradition und Vorfahren zu brechen – weil Gott ruft» (vgl. 334). Ohne Fragen und ohne Zögern, ohne wenn und aber, folgt Abraham dem göttlichen Befehl. Er verlässt Ur in Chaldäa und zieht Richtung Kanaan. Dreifach fordert Gott von Abram, Abschied zu nehmen: von Heimat, Ver- wandtschaft und Elternhaus. Dreimal verheißt Gott Abram Segen: im Blick auf ein neues Land als Raum des Lebens, auf die künftige Nachkommen- schaft und auf einen bedeutsamen Namen: Gen 12,2: «Und ich will dich machen zu einem großen Volke und werde dich segnen und will deinen Namen groß machen, und sei Segen.» (Ja- cob) «Segnen» (barach) meint zunächst: mit materiellen Gütern und irdischem Glück versehen, worunter vor allem Reichtum und Kinder zu verstehen sind. Betont wird jedoch die Verheißung einer großen Nachkommenschaft, die erstaunlich klingt für den bereits hoch betagten Mann und seine un- fruchtbare Frau Sarai (Sara). Gottes Segen erweist sich in der späten Geburt ihres gemeinsamen Sohnes Isaak, aber er erschöpft sich nicht im wunder- 31 A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams samen Glück dieser unerwarteten Elternschaft, sondern erfüllt sich erst in jenem Volk, das Gott erwählt und mit dem er seinen Bund schließt für alle Zeiten. Am Anfang dieser Zukunft steht Abraham. Der Herr, dessen Name unaussprechbar und heilig ist, sagt zu Abram: «ich werde deinen Namen groß machen». Die frühjüdische Auslegung, der Midrasch Bereshit rabba (2.–3. Jh. n. Chr.), deutet das Wort «groß machen» konkret als «vergrößern», d.h. ihm einen Buchstaben hinzufügen: Abram – Abraham. Der längere Name symbolisiert Abrahams Erhöhung: Kein an- derer menschlicher Name ist von Gott in gleicher Weise «vergrößert» wor- den. Erst als Gott seinen ewigen Bund mit ihm und seinen Nachkommen schließt, wird «Abram» namentlich in «Abraham» und somit zum «Vater al- ler Völker» verwandelt (Gen 17,3–6). Auch seine Frau «Sarai» wird durch die Verheißung eines Sohnes zu «Sara», «der Fürstin» über Könige und Völker (Gen 17,15–16). Namen sind im Judentum nicht einfach «Schall und Rauch». Sie bezeichnen die Existenz eines Menschen, sein Sein und seine Sendung. Mit der Änderung der Namen zeichnet sich ein existentieller Umbruch ab. Abraham wird zum «Vater vieler Völker». Das abschließende Wort – «Sei Segen» «Du wirst ein Segen sein» – klingt wie ein «Befehl an die Geschichte, ein Schöpfungswort» (Jacob, 339). Die Segenswirkung, die von Abraham ausgehen soll, verleiht ihm ein geradezu königliches Profil. Wer ihn segnet, sei gesegnet; wer ihn verwünscht, sei ver- flucht. In Abraham offenbart Gott eine überströmende Fülle des Segens, an der alle Völker teilhaben werden. Am Anfang dieser segensreichen Zukunft der ganzen Menschheit steht Abraham. In der Geschichte Abrahams entdeckt der katholische Theologe Karl-Jo- sef Kuschel auch die Chance für einen interreligiösen Frieden zwischen den drei abrahamitischen Religionen: «Und diese Quelle heißt: Abraham. Diese Quelle heißt Abraham, Hagar und Sara, Stammeltern der Religionen Juden- tum, Christentum und Islam» (12). Die Bibel berichtet, dass Abraham «alt und lebenssatt» starb: «Und es begruben ihn seine Söhne Isaak und Ismael in der Höhle von Machpela […].» (Gen 25,9a; Luther). Die Geschichte von Abrahams Söhnen, Ismael und Isaak, birgt sowohl den Keim des politischen 32 Verena Lenzen Konflikts als auch den Funken des Friedens in sich. So schreibt der jüdische Religionsphilosoph Schalom Ben-Chorin: «Es ist mir kein politischer Konflikt bekannt, dessen Wurzeln viertausend Jahre zurückreichen; das aber ist der Fall im Land der Verheißung, das unlösbar mit der Erwählung Israels zusammenhängt. Von hier aus, von der Urgeschichte der Juden und Araber, der feindlichen Brüder, ist die Problematik der Gegenwart zu erfassen, zeigend, dass es sich hier nicht nur um archaisches Sagengut handelt, sondern zugleich um fortwirkende Spannung zwischen verwandten Völkern. Ismael und Isaak waren einander nicht hold, aber an der Leiche ihres Vaters Abraham vereinigten sie sich und begruben ihn gemeinsam in der Höhle Machpela in Hebron, die Abraham selbst beim Tod seiner Frau Sara als Erbbegräbnis käuflich erworben hatte. Diese Gemeinsamkeit ist heute vergessen. (…) Niemand denkt heute daran, diese heilige Stätte des Judentums und des Islams zum Schauplatz ökumenischer Begegnung zu machen, was doch der biblischen Tradition entsprechen würde» (127). Hier sieht auch Kuschel seine Hoffnung auf eine «abrahamitische Ökume- ne» begründet. Juden, Christen und Muslime sollen in der Nachfolge Ab- rahams ihre Verantwortung für alle Völker der Erde wieder entdecken und gemeinsam die Welt um Toleranz, Gerechtigkeit und Menschlichkeit berei- chern: «Die Zukunft Europas und des Mittleren Ostens im dritten Jahrtau- send dürfte entscheidend davon abhängen, ob Juden, Christen und Muslime zu dieser Art abrahamitischer Geschwisterlichkeit finden oder nicht, ob sie fähig sind, wie Abraham immer wieder aufzubrechen und so ein Segen für die gesamte Menschheit zu sein.» (306). Gen 12,4a: «Und Abram ging, wie ER zu ihm geredet hatte […].» (Jacob) Die biblische Erzählung von Genesis 12,1–4 endet ebenso lakonisch, wie sie begonnen hat. Abraham folgt Gottes Ruf «Lech Lecha» (geh!) selbstredend, wortlos. Wie wenig selbstverständlich all das ist, die Forderung, Heimat und Elternhaus zu verlassen, Verwandtschaft und Besitz aufzugeben, die Verhei- 33 A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams ßung einer großen Nachkommenschaft und eines neuen Landes anzuneh- men, unterstreicht der letzte Satz durch ein kleines Wort, das viele Überset- zungen streichen: Gen 12,4b: «Es war aber Abram 75 Jahre alt, als er auszog aus Charan.» (Jacob) Der Protagonist der Geschichte ist kein junger Held, sondern ein alter Mann, der seine Vergangenheit vergessen soll, dem eine große Zukunft verheißen wird. Es ist der unglaubliche Glaube Abrahams, der Gottes Geschichte mit seinem Volk Israel erst ermöglicht. Abraham steht am Anfang der Geschich- te Israels. Gottes Handeln an Abraham wird bestimmt als Erwählung sowie als Herausführung aus einem alten in ein neues Land. Erwählung und Heraus- führung finden ihren Höhepunkt in der Bundesschließung. Abraham ist der bevorzugte Bundespartner Gottes. Der Inhalt des Bundes ist die Zusage ei- nes Landes, das Versprechen Kanaans. Die Geschichte Abrahams wird zur «Geburtsstunde des Judentums» (Kuschel, 32). Die Geschichte Abrahams für das Judentum erzählt auf seine poetische Weise der Jerusalemer Dichter Elazar Benyoëtz: «Kein Riese, der am Anfang steht mit der Kraft eines Weltenlastträ- gers, auch kein Utnapischtim, der sich göttlich überleben darf – ein al- ter Mann, der nichts im Sinne hatte als Beginnen, absehend von allem Anfang beginnen und nur aufgrund noch nicht dagewesener Red- und Gegenredlichkeit. Ein alter Mann, der nichts begehrte, der nichts verlangte, dem nichts vorzumachen war, dessen Eintreten in die Geschichte seine eigene ver- gessen machte. Wahrlich, er hat sein Alter verdient: es war der Lohn aller Tage und ei- nes jeden Augenblicks; er bedachte es mit Würde und schweigsamem Schweigen. Ein Fels, fest genug, Gott und seine Welt zu stützen. Das Judentum beginnt bei Abraham, und bereits mit ihm erreicht es sein hohes Alter» (15). 34 Verena Lenzen Literatur: Buber, Martin; Rosenzweig, Franz: Die Verdeutschung der Schrift. Bd. 1: Die Bücher der Weisung. Gerlingen 1997. Ben-Chorin, Schalom: Die Erwählung Israels. Ein theologisch-politischer Traktat. München 1993. Benyoëtz, Elazar: Variationen über ein verlorenes Thema. München 1997. Jacob, Benno: Das Buch Genesis. Hrsg. in Zusammenarbeit mit dem Leo Baeck Institut. Nachdruck der Original-Ausgabe im Schocken Verlag, Berlin 1934. Stuttgart 2000. Kuschel, Karl-Josef: Streit um Abraham. Was Juden, Christen und Muslime trennt – und was sie eint. München 1994. Luther, Martin: Die Bibel nach der Übersetzung Martin Luthers. Stuttgart 1985. Mendelssohn, Moses: Die Tora nach der Übersetzung von Moses Mendels- sohn mit den Prophetenlesungen im Anhang. Hrsg. im Auftrag des Abra- ham Geiger Kollegs und des Moses Mendelssohn Zentrums Potsdam von Annette Böckler mit einen Vorwort von Tovia Ben-Chorin. Berlin 2002. 35 Verena Lenzen B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham Die Geschichte vom Sohnesopfer des Abraham bereitet uns nicht geringe Schwierigkeiten. Da ist die latente Grausamkeit des Geschehens, das dem greisen Vater das Leben seines einzigen geliebten Sohnes abverlangt. Da ist der scheinbare Widerspruch zwischen Gottes Verheißung einer großen Nachkommenschaft (Gen 21,12; Gen 12,2ff; Gen 17,4) und Gottes Befehl der Opferung Isaaks (Gen 22,2). In nüchternen neunzehn Versen skizziert das 22. Kapitel des Buches Genesis die biblische Handlung in äußerster Kürze und Dramatik, wie Erich Auerbach resümierte: «Alles bleibt unausge- sprochen» (16). Gerade diese Offenheit des Textes birgt die Komplexität des Geschehens und der zentralen Gestalten und fordert uns heraus, das Unver- ständliche zu verstehen. Was dachte, fühlte Abraham angesichts des göttli- chen Befehls, beim Abschied von Sara, während seiner dreitägigen Reise, auf dem gemeinsamen Weg mit Isaak zur Opferstätte, in jenem beklemmenden Augenblick, als er seinen Sohn auf den Altar band und das Schlachtmesser erhob? Wie empfand Isaak in den Stunden der Ungewissheit, in den Minu- ten der Todesangst und des Schreckens über den väterlichen Entschluss, in den Jahren nach jenem erschütternden Lebenseinschnitt? Immer wieder hat diese Szene Künstler in ihren Bann gezogen. Sie ver- suchten das biblisch Ungesagte abzulauschen, aber – wie Sören Kierkegaard mahnte – Abraham wird von keinem Dichter erreicht. In seiner Schrift «Furcht und Zittern» (1843) will der Philosoph nicht, dass die Gestalt und Geschichte Abrahams verständlicher werde, sondern dass «die Unverständ- lichkeit vielseitiger und beweglicher würde» (128). In einen Helden der Welt- geschichte vermag sich der Erzähler hineinzudenken, doch nicht in Abra- ham, dessen Paradox er allein mit staunendem Schweigen begegnet. In der abendländischen Malerei kreisen die meisten Darstellungen zu Ge- nesis 22 wie Rembrandts spätere Bilder um den Höhepunkt des Geschehens: die auf dem Berg Morija lokalisierte Opferhandlung. Die Rollenverteilung scheint ebenso eindeutig wie festgelegt: Abraham ist das Subjekt, Isaak das Objekt der Handlung. Das entspricht der christlichen Optik. Die Tiefe und 36 Verena Lenzen Offenheit der Geschichte wird jedoch noch anschaulicher, wenn wir wahr- nehmen, dass die jüdische Auslegungstradition ganz andere Lesarten des Kapitels bietet. Dazu müssen wir die normative Zeit des Judentums in den Blick nehmen: die rabbinische Literatur, die in dem weiten Zeitraum von 70 bis 700 nach der Zeitenwende datiert. Aus wechselnden Blickwinkeln sichtet man hier verschiedene Opfer: Abrahams Opfer, Isaaks Selbst-Opfe- rung, Sara als Opfer. Im Mittelpunkt der rabbinischen Deutungen steht eine der ältesten Auslegungen, Bereschit Rabba (GenR), entstanden im Zeitraum 400–500 nach der Zeitenwende. Diesem exegetischen Midrasch folgt der homiletische Midrasch Tanchuma Jelamdenu aus dem Zeitraum 775–900 n. Chr., der sich im Wortlaut und in der Argumentation weitgehend mit der älteren Auslegung deckt. Anders als die christliche Hervorhebung des Abraham als Hauptfigur tritt in der frühjüdischen Tradition Isaak, Opfer als Objekt und Subjekt, in den Vordergrund. Im Judentum lautet der traditionelle Titel der Erzählung denn auch Aqedat Jitzchaq, die Bindung Isaaks, denn die Opferung wird ja letztlich nicht vollzogen. Abrahams Opfer jedoch erfüllt sich in seiner Opfer bereitschaft, seiner Haltung zur Hingabe im Sinne eines absoluten Gottvertrauens. Was aus christlicher Sicht überrascht, ist vor allem das Alter des Isaak. Er tritt uns in der jüdischen Auslegung nicht als passives kleines Kind, sondern als junger Mann und mündiges Handlungssubjekt entgegen. Denn über die augenfällige Bereitwilligkeit Isaaks meditierten bereits jüdi- sche Denker seit der Zeitenwende, und sie fanden ihre Lösung im Alter Isaaks, das bei unterschiedlicher Zählung immer einen Erwachsenen vor- stellte. Das Lebensalter Isaaks wird im Allgemeinen daraus abgeleitet, dass Sara ihn in ihrem 90. Jahr empfangen hat und im Alter von 127 Jahren starb, nach haggadischer Tradition bei der Fehlnachricht von Isaaks Opfer- tod. Demnach zählte Isaak 37 Jahre bei der Opferbindung. Im Gegenzug zur biblischen Aussage unterstreicht die rabbinische Tradition die Freiwilligkeit und Mündigkeit des opfernden Isaak bei seiner Bindung auf den Opferaltar. Der Vers Genesis 22,2 («Nimm deinen Sohn, deinen einzigen, den du liebst […]») wird von den Rabbinen, den frühjüdischen Gelehrten, auf un- 37 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham erwartete Weise problematisiert, insofern nicht der göttliche Befehl als sol- cher, sondern die Wahl des Objekts erörtert wird: «Und er sprach: Nimm deinen Sohn d. i. er sprach: ich bitte dich darum. Abraham entgegnete: Ich habe zwei Söhne, welchen von ihnen? Gott sprach: Deinen einzigen. Abraham sprach: Der eine ist einzig für seine Mutter und der andere ist einzig für seine Mutter. Gott sprach: Den du lieb hast. Abraham sprach: Gibt es denn Grenzen in meinem Innern (ich habe einen so lieb wie den andern)? Gott sprach: Den Jizchak. Warum offenbarte er es ihm nicht gleich? Um ihn in seinen Augen lieb zu ma- chen und ihm für jedes Wort Lohn zu geben» (Midrasch GenR 55,7 zu Gen 22,2). In der rabbinischen Überlieferung rücken beide Protagonisten, Abraham wie Isaak, in den Blick, wo die Einmütigkeit ihres Tuns und Willens betont wird, wie in Genesis Rabba 56,3 zu Genesis 22,6. Entschlossen zur Selbst- opferung nehmen beide Männer den gemeinsamen Weg: «Sie gingen beide miteinander. Abraham ging, um zu binden, und Jizchak, um gebunden zu werden, dieser ging, um zu schlachten, jener, um geschlachtet zu werden.» Eine ältere Tradition führt die Versuchung Abrahams auf das Eingreifen Satans bzw. Samaels und der Engel zurück. Im Midrasch Genesis Rabba 55,4 zu Genesis 22,7 wird der satanische Part novellistisch entfaltet: Samael er- scheint und versucht sowohl Vater als auch Sohn, indem er die göttliche Pro- be und menschliche Opferbereitschaft als aberwitzige und grausame Versu- chung entlarven will. Er scheitert an Abrahams beharrlichem Gottgehorsam, doch gelingt es ihm, Isaaks Entschlossenheit zu erschüttern. Im Midrasch Tanchuma taktiert Satan noch schlauer und verschlagener. Dem Abraham erscheint er in der Gestalt eines Greises und flüstert ihm, allerdings erfolg- los, ein, das Sohnesopfer sei Dummheit und Frevel. Doch die satanischen Verführungen scheitern allesamt an der Willensstärke der beiden Männer. Nach Genesis Rabba 56,8 zu Genesis 22,12 flossen bei aller Festigkeit des Opferwillens aus Abrahams Augen Tränen des Erbarmens. Scharenweise und schreiend rufen schließlich die Engel Abrahams Verwunderung über Gottes seltsames Wechselspiel von Verheißung und Vernichtung wach: 38 Verena Lenzen «Nun fing Abraham an sich zu verwundern, sagte R. Acha. Das sind sonderbare Dinge, dachte er, gestern sprachst du: Mit Jizchak soll dein Same genannt werden, heute sprichst du: Nimm deinen Sohn und jetzt sprichst du wieder: Lege nicht Hand an ihn! Darauf antwortete Gott: Abraham, ich breche nicht meinen Bund und ändere nicht mein Wort s. Ps. 89,35; ich habe zu dir gesagt: Nimm deinen Sohn, aber ich sagte nicht: Schlachte ihn; ich habe zu dir gesagt: ‹Führe ihn hinauf› aus Liebe, du hast mein Wort gehalten, du brachtest ihn hinauf, jetzt führe ihn wieder hinab! Gleich einem Könige, welcher zu seinem Freunde sagt: Bringe dei- nen Sohn zu meiner Tafel; er brachte ihn mit einem Messer in der Hand. Da fragte der König: Habe ich ihn denn kommen lassen, um zu essen, ich sagte dir doch nur: Bringe ihn mit. Warum? Weil ich ihn gern habe.» Die fast beiläufig eingeflochtene Erklärung Gottes, er habe dem Abraham nicht aufgetragen, seinen Sohn zu schlachten, sondern lediglich ihn «hin- aufzuführen», tastet an ein schauerlich kafkaeskes Missverständnis. Hatte Abraham die göttliche Weisung, die ein Ausdruck der Annäherung und Liebe war, fälschlich als Befehl zur Tötung seines Liebsten gedeutet? Umso erstaunlicher, dass der Kommentar diese radikale Wendung des Geschehens wie eine Randbemerkung anfügt und im Text fortfährt. An diese Textstelle knüpfen fast alle mittelalterlichen jüdischen Exegeten ihre Lösungsversuche des scheinbaren Widerspruchs zwischen Gottes Verheißung und seinem Opfer-Befehl. Der Auftrag, den einzigen Nachkommen als Brandopfer zu töten, stellt die Zusage einer großen Volkswerdung radikal in Frage. Um dieses Paradox zu glätten, wird das Problem der Willensänderung Gottes als Missverständnis gedeutet. Nahezu alle jüdischen Exegeten des Mittelalters, die nach dem Sinn der Geschichte fragen, sehen in der unbedingten Opfer- bereitschaft Abrahams die entscheidende Aussage der Erzählung. Es ist interessant, dass Martin Buber und Franz Rosenzweig in ihrer Ver- deutschung der Schrift den zweiten Vers von Genesis 22, Gottes Auftrag an Abraham, so offen übertragen, dass auch jene göttliche Richtigstellung der Weisung gemäß Genesis Rabbah 56,8 zu Genesis 22,12 («Führe ihn hi- nauf aus Liebe») einen Spielraum aufweist. Dabei empfinden sie den heb- räischen Ausdruck in seinem ursprachlichen Wortlaut und mit einem tief 39 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham verwurzelten hebräischen Sprachgefühl nach: «und höhe ihn dort zur Dar- höhung». Die Nachdichtung ist dem hebräischen Original entlehnt, ruft sie doch ins Bewusstsein, dass Substantiv (olah) und Verb (alah; Qal: hinaufstei- gen; Hif ’il: hinaufbringen, erhöhen) der gleichen Wortfamilie entstammen. Die klassischen Übersetzungen des Verses von der Septuaginta, Vulgata, Luther-Bibel bis zur Einheitsübersetzung verdichten den Vers hingegen ein- deutig zum göttlich befohlenen Sohnesopfer, indem sie die Übersetzung des hebräischen Wortes – (olah): in der Septuaginta (holokautoma), der Vulgata (holocaustum), der Luther-Bibel und Einheitsübersetzung (Brandopfer) – nicht etymologisch, sondern opfertechnisch fassen. Im Midrasch Tanchuma. erweitert sich der Kreis der Protagonisten um eine Figur, die trotz ihrer existentiellen Bedeutung in der biblischen Schil- derung von Genesis 22 im Schatten der männlichen Protagonisten ver- schwindet: Sara, die Frau und Mutter. Sie stirbt aus Verzweiflung, nach der Fehlnachricht über Isaaks Tod, die ihr der Satan unterbreitet. Der Midrasch verknüpft das Geschehen von Genesis 22 mit der nachfolgenden Erwähnung von Saras Tod in Genesis 23,1f: «Die Lebenszeit Saras betrug hundertsieben- undzwanzig Jahre; so lange lebte Sara. Sie starb in Kirjat-Arba, das jetzt He- bron heißt, in Kanaan. Abraham kam, um die Totenklage über sie zu halten und sie zu beweinen.» Saras Tod wird zum tragischen Triumph der Mutter- liebe. Aus dieser erzählerischen Perspektive gerät nicht Abraham und nicht Isaak, sondern Sara zum eigentlichen Opfer des Geschehens; veranschau- licht wird das Leiden einer Frau und Mutter. Als eine der Stammmütter des Judentums wird Sara zur Ahnin jüdischer Frauen, die in der Sorge um ihre Männer, Söhne, Väter und Brüder litten. Sie wird zur Mutter all jener Jü- dinnen, denen die Nationalsozialisten 1938 den Beinamen «Sara» sarkastisch diktierten. Frauen, namens «Sara», deren Familien und Lebensläufe ausge- löscht wurden. «Bald werden wir mit unserer Mutter Sara sein», schrieb eine junge Frau in ihrem Abschiedsbrief (vgl. Eliav, 54f ). Sie gehörte zu jenen 93 jüdischen Frauen und Mädchen in nationalsozialistischer Gefangenschaft, die sich vergifteten, um nicht geschändet zu werden. «Kommet, Töchter Israels, um grosse Wehklage anzustellen […], erhebet schrecklichen Jammer, Trauertöne wie junge Strausse», klagt Elieser bar Nat- 40 Verena Lenzen han in seiner hebräischen Chronik der Judenverfolgungen während des Ers- ten Kreuzzuges (Neubauer, 166). Die jüdischen Opfer der blutigen Pogrome im Rheinland starben nicht wie, sondern als Abraham, als Sara, als Isaak. In allen hebräischen Berichten der Kreuzzüge bricht die Akedah-Tradition mehr als nur metaphorisch, nämlich präsentisch durch. Die jüdischen Mär- tyrer und Märtyrerinnen der Kreuzzugspogrome «gaben sich der Opferung hin und bereiteten selbst die Schlachtstätte zu, wie einst der Vater Isac», er- innert Ephraim bar Jacob. Isaak wird zum Vorbild; nicht des Überlebenden eines Gottesordals, sondern all derer, welche das Martyrium zur Heiligung des Namens mit ihrem Leben bezeugen. Nach einem Zeitsprung von Jahrhunderten wird die Aqedat Jitzchaq wieder grausame Gegenwart im Holocaust. «Wir müssen noch einmal in den Spiegel schauen», schreibt Albert H. Friedlander. «Dann sehen wir die Generationen: Sara, Abraham und Isaak. Und wir sehen das Opfer» (229). Opferungen mit anderem Ausgang als in Genesis 22 hat Elie Wiesel nicht nur als Geschichten erzählt, sondern auch in der Geschichte erlebt: «In ihrer Zeitlosigkeit bleibt diese Geschichte von höchster Aktualität. Wir kannten Juden, die – wie Abraham – ihre Söhne haben umkommen sehen im Na- men dessen, der keinen Namen hat. Wir kannten Kinder, die – wie Isaak – dem Wahnsinn nahe, den Vater auf dem Altar haben sterben sehen in einem Feuer meer, das bis zum höchsten Himmel reichte» (39). Anders als die Aqedat Jitzchaq endeten die Aqedot der Kreuzzugspogrome und der Schoa tödlich. Anders als und doch wie Abraham, Sara und Isaak starben jüdische Männer, Frauen und Kinder, Gewaltopfer des Naziterrors, den Opfertod zur Heiligung des Namens. Die Aqedat Jitzchaq stellte für das jüdische Volk in Zeiten der Verfolgung und Vernichtung ein Modell der Leidensbewälti- gung dar, das einem unbegreiflichen Unglück einen Sinn und die Würde des Martyriums verlieh, es tröstend in die solidarische Gemeinschaft der Op- fer der jüdischen Geschichte einband. Als Identifikationsfigur für Verfolgte überdauert die Bindung Isaaks Jahrhunderte, und sie schließt ganz klar und deutlich die gesamte jüdische Geschichte ein, sie umfasst sie: Als wandelten Abraham, Sara und Isaak noch auf der Erde. 41 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham Literatur: Auerbach, Erich: Mimesis. Dargestellte Wirklichkeit in der abendländischen Literatur. Bern 41967, 7–30. Buber, Martin; Rosenzweig, Franz: Die Verdeutschung der Schrift. Bd. 1: Die Bücher der Weisung. Gerlingen 1997. Der Midrasch Bereschit Rabba. Übersetzt von August Wünsche. Leipzig 1881. Der Midrasch Tanchuma. Übersetzt von August Wünsche: Aus Israels Lehr- hallen. Leipzig 1907. Eliav, Mordechai: Ich glaube. Zeugnisse über Leben und Sterben gläubiger Leute. Jerusalem o. J. Friedlander, Albert H.: Medusa und Akeda. In: Brocke, Michael; Jochum, Herbert (Hg.): Wolkensäule und Feuerschein. Jüdische Theologie des Holocaust. Gütersloh 1993, 218–237. Kierkegaard, Sören: Furcht und Zittern. Köln 21986. Lenzen, Verena: Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem). Zürich 22002, 49–86. Neubauer, Adolf; Stern, Moritz (Hg.): Hebräische Berichte über die Juden- verfolgungen während der Kreuzzüge. Übersetzt von S. Baer. Berlin 1892, 2. Bericht des Elieser bar Nathan, 153–168. Wiesel, Elie, zitiert nach Zuidema, Willem: Israel wird wieder geopfert. Die «Bindung Isaaks» als Symbol des Leidens Israels. Neukirchen-Vluyn 1987. 43 Adrian Schenker C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Der Kranz der Abraham-Erzählungen Die Kapitel Genesis 12–22 bilden ein Diptychon, zwei Bilderfolgen. Diese stehen unter den beiden Titeln: «Geh!» (lek leka) in Gen 12,1, und «Da gab sich (der Herr Abraham) zu sehen» (wajjera) in Gen 18,1. Mit dem Imperativ «Geh!» löst Gott die Ereignisse aus, die Abrahams Leben und Schicksal aus- machen werden, und mit dem Besuch Gottes in Begleitung von zwei Engeln bei Abraham in Mamre beginnt die Einlösung seiner Verheissung von Gen 12,1–3. Den ersten Flügel des Diptychons beschliessen zwei «synoptische» Erzählungen, die beide, aber auf verschiedene Weise berichten, wie Gott mit Abraham und seinen Nachkommen einen Bund schliesst, Gen 15 und 17. Die Verdoppelung des Bundesschlusses in zwei parallelen Berichten verleiht diesem grosses Gewicht. Er bildet eine Achse im ganzen Erzählzusammen- hang. Diese beiden Erzählungen stammen nicht aus derselben Tradition und wurden nicht von derselben Hand geschaffen. Erst die gestaltende Überlie- ferung des Pentateuchs hat sie nebeneinander gestellt. Die zweite, Gen 17, trägt das Gepräge der Priesterschrift, auf die ein grosser Teil der Stoffe im Pentateuch (in der Tora) zurückgeht. Sie mag im 6. und 5. Jh. v. Chr. ent- standen sein, vielleicht aber auch schon früher, wie manche Gelehrte heute annehmen möchten. Was die erste der beiden Erzählungen anlangt, Gen 15, welche die Litur- gie für die erste Lesung am Dies Iudaicus, dem 2. Fastensonntag im Lesejahr C, vorsieht, so ist sie zeitlich nur schwer einzuordnen. Manche Einzelzüge weisen auf eine Abfassungszeit nach der priesterschriftlichen Erzählung hin. Diese chronologische Ansetzung wird heute oft vertreten. Wie dem auch sei, die Anordnung beider Bundesschlüsse Seite an Seite schafft einen Dialog zwischen ihnen. Hier soll aber das Augenmerk ganz der ersten Erzählung gelten, Gen 15. Denn nur diese wird in der Liturgie des Wortes vorgelesen. 44 Adrian Schenker Die Architektur von Genesis 15 Das Kapitel Gen 15 besteht seinerseits aus zwei verwandten Erzählungen. Die erste, 15,1–6, ist kürzer, die zweite, 15,7–21, holt weiter aus. Beiden gemein- sam ist eine Verheissung Gottes an Abraham, die aber unerfüllbar erscheint. Gott muss daher zusammen mit seiner Verheissung zuerst die Möglichkeit ihrer Annahme schaffen. Dies tut er auf zwei überraschende Weisen, die das Herz Abrahams für Gottes Verheissung bereitmachen. Mit dieser kurzen Charakterisierung des Spannungsbogens, der beiden Erzählungen gemeinsam ist, sind sozusagen die Baukörper bezeichnet, wel- che die Gesamtarchitektur von Genesis 15 bilden. Es sind die folgenden: Gott verheisst, aber seine Versprechen scheinen unmöglich. Inhalt seines Versprechens ist ein Kind, ein Erbe, und eine zahlreiche Nachkommen- schaft, 15,1–6; auch Land ist Gegenstand des Versprechens Gottes, 15,7–21. Gott schafft in Abrahams Seele Vertrauen, indem er ihm den Himmel zeigt und einen feierlichen Eid schwört. Diese Elemente sollen im Folgenden in ihrer menschlich-anthropologischen und in ihrer religiösen oder – wenn man lieber will – theologischen Bedeutung herausgestellt werden. Verheissung, Zeit, Bund Versprechen, Verheissungen und Gelübde spielen in der Bibel eine überra- gende Rolle. Gott verheisst; Menschen versprechen als Individuen und als Gemeinschaften. Die Bedeutung des Versprechens in der Schrift zeigt, dass es sich um ein anthropologisches und religiöses Kennzeichen für die Men- schen und um ein Attribut Gottes handelt. Es ist das Attribut der Unwan- delbarkeit in der Treue und des Vorrangs der Wahrheit. Auf Seiten der Men- schen ist das grösste Versprechen, von dem die Bibel berichtet, die Annahme der Tora Gottes in Exodus 24,1–11. Zweimal gelobt das versammelte Volk Israel am Fusse des Berges, es werde alle Worte und Verfügungen Gottes, devarim und mischpatim, erfüllen, 24,3 und 7. Es besiegelt diese freie Selbst- verpflichtung mit Opfern, 24,5–6, von denen Mose Blut nimmt, um damit das Volk zu besprengen, d.h. zu weihen und zu heiligen. Das in solcher liturgischer Gestalt Gott gegebene Versprechen ist ein Gelübde der ganzen 45 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham israelitisch-jüdischen Gemeinschaft, die dadurch unter allen Völkern Gott in besonderer Weise zugehört, d.h. ihm geweiht ist. Mit ihrem Versprechen, das wie alle Gott gemachten Versprechen ein Gelübde ist, übergibt die Gemeinschaft Israels Gott ihre ganze Zukunft. Diese soll Tag für Tag durch die Tora geprägt werden von Generation zu Generation. Zeit in ihrer Ausdehnung kann man nur schenken, indem man sie in einem Versprechen zu einer Einheit zusammenrafft. Am Sinai nimmt Israel Gottes Wort und Anspruch in seinem gemeinsamen Gelübde an und verspricht ihm, sie durch die Dauer der Zeiten immer neu anzunehmen und zu erfüllen. (Das ist der Sinn des berühmten, viel diskutierten Versprechens der Israeliten von Ex 24,7: «wir tun es und wir hören es»: d.h. wir tun es von jetzt an sofort, und werden es uns immer wieder neu anhören, um es genau zu erfüllen, so wie es lautet.) Das ist der Bund auf Seiten der Menschen, auf Seiten Israels. Er ist ein kollektives Gelübde für alle Generationen. Auf Seiten Gottes steht ebenfalls ein Versprechen, welches zuerst ist und das Versprechen Israels auslöst und hervorruft. Das berichtet Genesis 15. Gott verpflichtet sich selbst, das Volk von Generation zu Generation zu bewahren und ihm seinen Platz in der Welt zu geben und zu garantieren. Unter allen Geschöpfen ist es das Privileg der Menschen, sich mit einem frei gewollten Versprechen unter Gottes gütiges Wollen zu stellen. Dadurch gleichen sie Gott, weil es zuallererst Gottes Tun kennzeichnet, sich durch alle Zeiten in Liebe an sein Volk, an seine Getreuen und an alle ihm zugetanen Menschen zu binden. Unerfüllbare Versprechen Doch in Gen 15,2–3 und 8 sieht Abraham keine Möglichkeit, wie sich Gottes Verheissungen erfüllen könnten. Er hat keine Kinder und die Welt ist schon unter die Völker aufgeteilt. Warum fügt der biblische Erzähler zweimal aus- drücklich ein unüberwindlich scheinendes Hindernis zwischen Versprechen und Einlösung des Versprechens ein? Gottes Handeln soll anders aufgefasst werden als ein menschliches Tun. Es entfaltet sich auf einer andern Ebene als jene der Menschen. Der Rahmen des den Menschen Möglichen und des Gott Möglichen ist nicht derselbe. 46 Adrian Schenker Die Bibel nennt Gottes Möglichkeit «wunderbar». «Wunderbar» ist der Name Gottes, wie Manoach, der Vater Simsons erfährt, da er nach dem Namen des Engels des Herrn fragt, der der Herr selber ist (Ri 13,18). Wunder sind das Kennzeichen von Gottes Anwesenheit und Wirken. Abraham muss das lernen, und wir müssen es lernen. Gott ist gleichzeitig ganz nahe bei Abraham und weit über ihn erhaben. Bauen auf Beständigkeit Versprechen können nur durch Vertrauen angenommen werden. Denn die Zukunft ist noch nicht da. Was sie bringen wird, weiss niemand. Verspre- chen hängen von der Beständigkeit des Versprechenden ab. Ob wir ihm die Beständigkeit zutrauen oder ihr misstrauen sollen, ist eine wichtige Frage. In der Bibel heisst das Misstrauen gegenüber Gottes Beständigkeit in sei- ner Liebe «Gott versuchen, ihn auf die Probe stellen». Solches Misstrauen hat sich in dem Namen jenes Ortes in der Wüste kristallisiert, wo Israel aus Angst vor dem Verdursten Gott versucht hat: Massa, Versuchung, Ex 17,7. Es ist klar, dass Misstrauen dort beleidigend ist, wo Zutrauen das einzige Richtige wäre. Gott verdient in höchstem Masse Vertrauen in seine Bestän- digkeit. Er ist ja der Beständige, wie es besonders der Prophet im zweiten Teil des Buches Jesaja bekennt: «Hebt die Augen auf zum Himmel, betrachtet die Erde hier unten! Der Himmel – er zerflattert wie Rauch. Die Erde – sie zerfällt wie ein Kleid, ihre Bewohner – wie Mücken sterben sie dahin. Doch mein Heil wird für immer bestehen, und meine Gerechtigkeit wird nie zusammenstürzen. Hört mich an, die ihr wisst, was gerecht ist, du Volk, das meine Weisung beherzigt: habt keine Angst vor der Schmach der Men- schen, vor ihrem Gespött erschreckt nie. Denn wie Motten das Kleid und Schaben die Wolle fressen, so wird man sie fressen, und mein Heil wird für immer bestehen und meine Gerechtigkeit von Geschlecht zu Geschlecht», Jes 51,6–8. Die Beständigkeit Gottes ist von einer Art, wie es sie in der Welt der Menschen nie geben kann. Das ist es, was Abraham sieht, Gen 15,6: «Abraham baute auf die Beständigkeit des Herrn, und darin erwies er sich als gerecht. Gott rechnete ihm das hoch an». Es ist die richtige Antwort, die Abraham gab. Dem Wunder Gottes entspricht auf Seite der Menschen das 47 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Zutrauen auf Gottes Beistand, auch wenn es Nacht ist. Es ist so, wie es der Hebräerbrief festhält: «Wer zu Gott hinzutritt, muss auf ihn bauen: dass er ist und dass er denen gibt, die ihn suchen» (Hebr 11,6). Zwischen diesen beiden Polen des wunderbaren Daseins Gottes auf der einen Seite und des festen Stehens des Menschen auf diesem Grund auf der andern bewegt sich die ganze Geschichte Gottes mit seinem Volk Israel und mit seiner Familie, der Kirche. Pädagogik Gottes Der Glaube schwebt aber nicht über dem Abgrund des Nichts. Er hat seine Gründe. Gott hilft Abraham, an ihm seinen Halt zu gewinnen. Denn er spricht mit Abraham, und er gibt sich ihm in einer Vision zu sehen, Gen 15,1. Vision und Wort sind für Gottes Umgang mit Propheten charakteristisch. Der biblische Erzähler zeichnet das Porträt Abrahams unter den Zügen eines Propheten. In diesen sehen die Leser und Leserinnen der Bibel den Dialog, der zwischen Gott und Menschen hin- und hergeht. Selber erfahren wir diesen Dialog, den Gott auch mit uns führt, als verhüllteren, oft sogar un- merklichen, dem Bewusstsein entzogenen Vorgang. Im Bilde der Propheten dürfen wir Gottes Reden mit uns wiedererkennen. Was bei uns mehr impli- zit ist, dem begegnen wir explizit in der Zwiesprache, die Gott mit den Pro- pheten hält und von der diese uns berichten. Das leise Wort, das Gott an uns richtet, können wir im Licht der prophetischen Erfahrung als Gottes Wort erkennen, und das ermöglicht es auch uns, in Vertrauen auf ihn zu bauen. Gott bleibt dabei aber nicht stehen. Er zeigt Abraham das gestirnte Fir- mament, Gen 15,5, und leistet in hochfeierlicher Form einen Eid, 15,9–12.17– 18. Abraham muss seine Augen nicht nur zum Himmel aufheben, um den unabsehbaren Lichterteppich der Sterne zu betrachten und jeden Versuch aufzugeben, sie zählen zu wollen. Dieses funkelnde Heer in seiner Uner- messlichkeit ist das Werk dessen, der zu ihm spricht, wie es der Psalm sagt: «Der Herr überblickt die Zahl der Sterne, und jedem von ihnen allen gibt er einen Namen», Ps 147,4. Wer in diesen Dimensionen wirkt und regiert, dem ist die Leitung einer winzigen Familie auf Erden bis in die fernste Zukunft ein Leichtes. Sein Versprechen ist mehr als glaubwürdig. Unglauben hätte et- 48 Adrian Schenker was Absurdes. Die Bibel fasst dieses Bekenntnis in eine berühmte, unauslot- bare Formel, welche die christliche Liturgie aufnimmt: «Unsere Hilfe ist im Namen des HERRN – der Himmel und Erde erschaffen hat», Ps 124,8 u.ö. Gottes Eidritus Doch der HERR lässt es für Abraham nicht bei Worten bewenden. Er beschwört sein Versprechen mit einem Eidritus. Riten sind Zeichenhand- lungen, die das Unsichtbare augenfällig darstellen und vergegenwärtigen. Eid und Schwur haben in der Tat eine unsichtbare Seite. Sie binden den göttlichen Bürgen für die Wahrhaftigkeit des Ausgesprochenen und für die Treue zum Versprochenen. Daher rufen die Menschen überall auf der Welt und in allen Religionen und Kulturen göttliche Wesen auf, die Wahrheit ih- rer Worte oder die Bewahrung ihrer Versprechen zu überwachen. Niemand würde es wagen – so ist es in Schwüren und Eiden impliziert – den Zorn göttlicher Garanten durch Lügen (Meineid) oder durch Eidbruch auf sich herabzuziehen. Die göttlichen Wächter können nicht hinter das Licht ge- führt werden. Ihrem Blick kann das Falsche nicht verborgen bleiben. Als Bürgen greifen sie strafend ein, wenn Eide missbraucht werden. Schwüre geschehen somit auf Erden und haben Folgen im Himmel. Sie verbinden Erde und Himmel. Das menschliche Wort bindet auf Erden und bindet den Himmel. Es ist im eigentlichen Sinn ein Sakrament, weil menschliches Sprechen himmlische Garantie auf den Plan ruft: ein Zeichen, das Wort der Menschen, bindet diese, aber auch die Gottheiten. Eidriten machen das sichtbar. Sie zeigen plastisch, wie die Bürgschaft der Götter wirksam wird, wenn die beschworene Verpflichtung gebrochen wird oder die eidliche Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Einem solchen Eidritus unterzieht sich der HERR selbst. Es soll sicht- bar werden, was der falsche Schwur auslöst. Gott unterwirft sich frei dem Schwurritus, den die Israeliten kennen und üben. Der Eid der Jerusalemer zur Zeit von König Zidkija in Jer 34,18–20 zeigt, wie ein öffentliches Ver- sprechen mit der gleichen Zeremonie beschworen wurde wie die, welche der HERR in Gen 15,7–11.17–18 vollzog. Es ist eine Zeichenhandlung, die das Unheil abbildet, das die Meineidigen und die Eidbrüchigen ereilen wird. 49 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Die Zeichenhandlung stellt dergestalt eine schwindelerregende Selbstverflu- chung dar für den Fall des Eidbruches – eine bei Gott absolut unvorstellbare Möglichkeit! Doch Gott steigt selbst herab und geht menschliche Selbst- bindungen ein, damit Abraham und wir die absolute Unmöglichkeit der Nichterfüllung von Gottes Versprechen anschauen können. Bund, Versprechen und Gotterscheinung Gen 15,13–16.18–21 bezeichnet den Inhalt des Bundes. Gott verspricht Ab- raham und seinen Nachkommen das Land, in welchem er jetzt als Fremder wohnt. Gott allein bindet sich durch sein freies Versprechen. Abraham ist reiner Empfänger der göttlichen Zusage. Das göttliche Wort ergeht an ihn in einem Traumgesicht, das er in tie- fen übernatürlichen Schlaf versunken wahrnimmt. Gen 15,12.17 deutet die Gotteserscheinung an, die in der nächtlichen Finsternis erschreckend über ihn gekommen ist. Das Ereignis des Bundes bricht aus der göttlichen Welt in Abrahams irdische Verhältnisse ein, einem Blitz ähnlich, der vor dem er- schrockenen Menschen den Himmel, Gottes Gegenwart für einen Augen- blick taghell aufreisst. Daher ist in diesem Kapitel Abraham wie ein Prophet dargestellt, Gen 15,1.12, denn ein Prophet wird mit Gott in unmittelbarere Berührung hineingerissen, als es gewöhnlich zwischen Gott und Menschen geschieht. Verheissung eines Sohnes, Verheissung einer Nachkommenschaft Gott verspricht Abraham zwei Dinge: Nachkommen und ein Land. Man- chen modernen Lesern der Bibel, besonders christlichen Lesern und Leserin- nen, wird dieser Inhalt des Bundes fremd oder mythisch vorkommen und daher als schwer verständlich in ihrem modernen konkreten Lebenskontext. Diese zweifache Verheissung hat jedoch eine anthropologische, allgemein menschliche Seite, die für alle Zeiten und Menschen Gültigkeit hat, aber auch eine glaubensmässige, jüdische und christliche Seite. Was das Versprechen eines Sohnes für Abrahams Familie in der nächsten Generation und einer Nachkommenschaft in allen kommenden Generatio- nen betrifft, so ist darin nicht zuerst – wie man es meistens zu erklären pflegt 50 Adrian Schenker – die Erfüllung des Wunsches nach Weiterleben in Kindern und Kindeskin- dern entscheidend. Die Toten sind ja in der hebräischen Bibel, im Alten Tes- tament nicht ins Nichts zurückgesunken. Sie wohnen im Dunkel des Grabes zusammen mit allen verstorbenen Gliedern ihrer Familie, schweigend, aber unversehrt in Ruhe und im Frieden. Die Perspektive der Kindesverheissung ist in der Bibel ganz konkret. Ein Kind ist zuallererst der Stab des Alters. Die Kinder werden ihre alten Eltern unterhalten und ehren, wie es das Gebot Gottes ausdrücklich vorschreibt. Wenn keine Kinder da sind, wer wird für alte Menschen in ihren alten Tagen sorgen? Versicherungen und staatliche Altersvorsorge gibt es ja nicht. Analoges gilt für ein Volk. Die Nachkommenschaft wird seine Sprache, seine Religion, seine Erinnerungen, seinen Besitz bewahren. Wenn keine ausreichende Nachkommenschaft da wäre, würde das Volk mit allem, was zu ihm gehörte, aussterben und aus der Welt verschwinden. Die grosse Zahl der Glieder eines Volkes bietet Gewähr, dass sie sich verbinden und für die Bewahrung ihrer nationalen Schätze, ihrer Religion, ihrer Kultur, ihrer Städ- te und Dörfer, ihrer Institutionen, aber auch für ihre Armen und Schutzbe- dürftigen Sorge tragen. Das ist die anthropologische Seite. Die den Glauben an Gott berührende Seite ist die Erfahrung, dass keine Familie und keine Nation die Gewähr hat, dass immer Kinder und Nachkommen da sein werden, die solche lebens- notwendigen Aufgaben wahrnehmen können. Kriege, Epidemien, Hungers- nöte, böse Regenten und Misswirtschaft haben ganze Familien und Völker ins Nichts gestürzt. Selbst für zahlreiche Familien und grosse Völker drohen solche Schicksale immer am Horizont der Geschichte. Nur Gott kann hier eine Gewähr für Bestand geben, die weit über das den Menschen Mögliche hinausgeht. Verheissung eines Landes Die zweite Verheissung garantiert Abrahams Nachkommen das Land, das ihm selber nicht gehört. Diese Verheissung entspricht dem vielleicht elemen- tarsten Bedürfnis der Menschen: sie brauchen einen Platz auf dieser Welt, wo sie sein dürfen, ohne dass sie jemand fortjagt. Das erste, was wir brauchen, 51 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham wenn wir auf die Welt kommen, ist ein Plätzchen, wo uns die Hebamme ablegen kann, während sie sich der Pflege der niedergekommenen Mutter widmet. Aber die Plätze auf der Welt sind umkämpft. In Zeiten des Friedens ist der Platz einer Nation zu ruhigem Besitz gegeben, in Zeiten des Krieges ist er Gegenstand der Begehrlichkeit von Konkurrenten und Feinden. Das ist die anthropologische Dimension der Landverheissung. Auf der theologischen Seite steht die Erfahrung und der Glaube, dass die einzige Sicherheit eines Platzes für eine Familie wie für ein Volk bei Gott, dem Schöpfer der Welt, liegt, der alle Menschen ermächtigt hat, am Boden dieser Welt teilzuhaben, ihn «sich untertan zu machen», Gen 1,28. Diese Ermächtigung schliesst das Recht auf Urbarmachung von einem Stück Land und ein bleibendes Wohn- und Besitzrecht auf dieses Stück Boden ein. Got- tes Verheissung an Abraham verbürgt dieses Anrecht auf ein Land, das er das seine nennen darf und das ihm gehören wird durch alle Zeiten. Verheissene Nachkommenschaft und unveräusserliche Heimat sind Ga- ben Gottes. Nur er vermag sie zu bewahren. Der Bund, durch welchen Gott diese Gaben fest verleiht, ist Gnade, ungeschuldetes Geschenk von Seiten des Herrn. Die andern Völker, die ihr Land verlieren Die Welt, in die Abraham hineingeboren ist, ist jedoch schon aufgeteilt. Es gibt keine leeren, von niemandem beanspruchten Räume mehr. Gott ver- spricht ihm Land, auf dem im Augenblick, da er redet, noch andere Bevölke- rungen leben. Er wird während vier Generationen warten müssen, bis dieses versprochene Land zu seinem Eigentum wird, in das er einziehen kann, Gen 15,13–14.16. Während dieser langen Zeit werden Abrahams Nachkommen die Leiden von Fremden in einem Land durchmachen, das zugezogene Be- wohner ungerne beherbergt, aber keine Skrupel empfindet, von ihnen zu profitieren und sie rücksichtslos auszubeuten. Doch gerade dieses Unrecht der Ansässigen an heimatlosen Menschen in ihrem Gebiet wird Gott ahnden. In seinen Augen verwirken die Bewohner eines Landes ihr Recht auf dessen Besitz eben durch Unterdrückung von wehrlosen Fremden, die gezwungen sind, sie um Gastrecht anzugehen. Das 52 Adrian Schenker ist eine in der Bibel mehrfach anzutreffende Überzeugung, z.B. in der Erzäh- lung vom Untergang von Sodom, Gen 19, und in dem grossen Fresko von Israels Ausbeutung und versuchter Auslöschung durch den Pharao, Ex 1–15. In der Form von Schuld der Völker ganz allgemein (nicht nur von Unrecht an Fremden), die darin besteht, Gottes Tora zuwiderzuhandeln und eben aus diesem Grunde ihr Land zu verlieren, spricht Lev 18,3.24–30; 20,22–24. Die Folge solchen Unrechtes ist der Verlust des Landes für seine schuldig gewordenen Bewohner. So muss der HERR warten, bis die Amoriter und andere ansässige Na- tionen ihres Landes durch angehäufte und unbereute Schuld verlustig gehen müssen. Erst dann kann er Abraham und seine Nachkommen in ihr Besitz- tum einziehen lassen. Implizit ist damit in biblischer Perspektive auch die Möglichkeit der Umkehr solcher schuldiger Bewohner angedeutet, sodass sie ihr Land dank ihrer radikalen Gesinnungsänderung behalten dürfen. Jer 18,7–10 zeigt das in klarer Form. In dieser Überzeugung ist somit eine Folge mitenthalten, welche Lev 18,28; 20,22 kurz, aber unmissverständlich in Aussicht stellt. Es ist die Ver- pflichtung für Abrahams Nachkommenschaft, keine Fremden zu unterdrü- cken. Damit zeichnet sich eine Grenze von Gottes Verheissung ab. Sie gilt, solange die Fremden und Beisassen nicht ungerecht behandelt werden. So klingt in der Erzählung von Gottes Bund in Gen 15 unüberhörbar eine Dia- lektik zwischen Gottes fester Treue zu seinem Wort und der Ehrfurcht des Volkes vor den Fremden an. Beides bedingt sich gegenseitig, obgleich die Verheissung Gottes absolut bleibt. Darin enthüllt sich etwas von der Tiefe der biblischen Lebens- und Geschichtserfahrung. Schluss Der hier skizzierte Durchgang durch die Erzählung von Gottes Bund mit Abraham in Gen 15 führte zu einer ganzen Reihe von Anschauungen vom Handeln und Sein Gottes, von der Situation der Menschen ganz allgemein, von Abraham und von seiner Nachkommenschaft, dem Volk Israel, vom Land Israel als den grossen Verheissungen und Gaben des gnädigen Gottes, aber auch von Bedingungen, welche die Erfüllung von Gottes Verheissungen 53 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham gefährden können. So ist Gen 15 ein Abriss der ganzen Bibel, eine Bibel im Kleinen. NEUTESTAMENTLICHE LESUNGEN 57 Adrian Schenker A: 2 Timotheus 1,8–10 Der kurze, von der Liturgie ausgewählte Abschnitt hat etwas von einem Cre- do, einer Synthese des Glaubens, die Paulus in diesem Brief für Timotheus in wenigen Hauptpunkten wie mit kräftigen Pinselstrichen umreisst: mit Paulus muss Timotheus wegen des Evangeliums leiden; Gott hat sie beide, Paulus und Timotheus, gerettet; er hat sie gerufen, und zwar aus reiner Gnade und von Ewigkeit her in Jesus, dem Gesalbten; dieser ist erschienen; er ist der Retter und Offenbarer; er hat dem Tod seine Endgültigkeit genommen und das ewige Leben gebracht. Es sind elf Geheimnisse, die Paulus gelehrt und erläutert hatte und jetzt wie in Stichworten in Erinnerung ruft. Am Dies Iudaicus denkt man sofort an den Horizont dieser Geheimnisse in der hebräischen Bibel, im Alten Testament. Alle diese religiösen Erfahrun- gen, auf die Paulus anspielt, finden sich dort ausgesprochen und vorwegge- nommen. Das israelitische und jüdische Volk musste vielfach wegen seines Festhaltens an Gottes Wort leiden; doch es wurde gerettet oft und oft; Gott hat dieses Volk ins Dasein gerufen aus reiner Gnade und von Ewigkeit her; der gesalbte König ist bestimmt zum Retter für das Volk und zu seinem Hir- ten am Ende der Zeiten. Für Christen wird klar, wie Jesus, der Gesalbte, aus diesen Überzeugungen seines Volkes heraus lebte, seine frohe Botschaft ver- kündete, seinen Tod erlitt und in seiner Auferstehung das Ende der Zeiten in die geschichtliche Zeit hinein- und vorwegnahm. Seinen Weg kann man verstehen aus den Voraussetzungen des israelitischen und jüdischen Volkes, wie sie in dessen heiligen Schriften dargestellt sind. 59 Adrian Schenker B: Römer 8,31–34 Der kurze Abschnitt, den die Liturgie vorlesen lässt, steht im Horizont von Röm 8, das Kapitel, das den Höhepunkt der Theologie von Paulus über die «Rechtfertigung» bildet. Es zeigt die Frucht der von Gott geschenkten Gerechtigkeit – oder wie wir heute vielleicht eher sagen würden – der Ver- söhnung der schuldig gewordenen Menschen mit Gott. Der ausgewählte Abschnitt gehört zum Schlussakkord des Kapitels. Der Apostel stellt sich das Gottesgericht vor, wie es nach dieser Versöhnung und Rechtfertigung aussehen wird. Die wegen ihrer Schuld Angeklagten werden da einen Vertei- diger und Anwalt haben, dessen Gewicht alle Anklage beiseite schiebt und die Entscheidung zugunsten von Gnade vor Recht ohne jeden Widerspruch herbeiführt. Er ist der geliebte Sohn Gottes, des Richters. Im Zusammenhang dieses Abschnittes mit dem Dies Iudaicus ist wichtig, dass Paulus Abraham, den Vater seines geliebten Sohnes Isaak, mit Gott, dem Vater seines geliebten Sohnes Jesus vergleicht und Abrahams Hinga- be des Sohnes auf Gottes Hingabe überträgt. Wie Abraham, so Gott! Das Gleichnis sagt in dieser Perspektive etwas über Gott aus. Abraham hängt Gott ganz an, auch in der tiefsten Nacht seiner unverständlichen Forderung; Gott hängt mit ganzer Liebe am Menschen, auch in dessen Abgründen und Verlorenheit. Abraham und Gott zeigen dies in der Hingabe ihres einzigen Sohnes. 61 Adrian Schenker C: Philipper 3,17–4,1 Der kurze in der Liturgie vorgelesene Abschnitt beschliesst das Kapitel 3 des Philipperbriefes, in welchem Paulus den inneren Vorgang seiner Bekeh- rung weniger erzählt als andeutet und auf das Wesentliche zurückführt. Es ist seine alles verändernde geheimnisvolle und gleichzeitig allerpersönlichste Begegnung mit dem lebenden Christus. Paulus redet darüber zu den Gläu- bigen von Philippi (und zu uns), um sie an seiner Erfahrung ein Stück weit teilhaben zu lassen, denn diese hat etwas Exemplarisches für alle. Er hat in der Tat erfahren, wie die kommende Wirklichkeit hinter und jenseits dieser zeitlich-irdischen Welt in jenen zeitlich-räumlichen Punkt auf der Strasse von Jerusalem nach Damaskus einbrach, wo Paulus damals unterwegs war und aus der Bahn geworfen wurde. Das Irdisch-Zeitliche ist voll des vollen- det Ewigen, und der Durchbruch zu ihm ist der unerwartet aufleuchtende Glanz des gekreuzigten und doch lebenden Gesalbten, den Paulus im Glau- ben an ihn ergreift. Auf den Dies Iudaicus wirft diese Stelle des Philipperbriefes Licht, weil sie auf die zweifache Heimat Bezug nimmt, auf die wir als Menschen ange- wiesen sind: das Land, das wir auf dieser Welt als unsern Ort der Freiheit und Geborgenheit brauchen, und das Land im Himmel, für das uns Gott in seiner Gnade bestimmt hat und wo unser Dasein ganz und voll zu sich selbst kommen wird. So ist die irdische Heimat, das verheissene Land hier auf Erden immer auch Abbild, Vorausfotografie unserer ewigen Freiheit und des unangefochtenen Friedens im Himmel, die uns durch Gnade verheissen sind, und wohin wir in diesem irdischen Leben unterwegs sind. EVANGELIEN 65 Christian M. Rutishauser Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien Der leuchtende und schwebende Christus, flankiert von Mose und Elija, hat sich tief in die Ikonographie der christlichen Kultur eingeschrieben. Die Epiphanie der Verklärung gilt als theologischer Ursprungsort für die ganze Ikonenmalerei. Das Taborlicht ist in den Ostkirchen Inbegriff mystischer Erleuchtung. Dabei ist die Verklärung Jesu eine geradezu archetypische Sze- ne: Eine Lichtgestalt im Zentrum, an der die göttliche Transzendenz auf- strahlt, und zwei symmetrisch an- und zugeordnete Personen als Zeugen. Alle drei synoptischen Evangelien schildern das Geschehen mit leicht akzen- tuierenden Unterschieden: Für Markus lüftet sich das Messiasgeheimnis, für Matthäus erscheint Christus als neuer Moses und für Lukas steht die Erfah- rung der Verwandlung Christi als Frucht des Gebets im Vordergrund. Diese Sinnebenen erschliessen sich bei genauer Lektüre und durch Einordnen der drei Textüberlieferungen in den Zusammenhang der ganzen Bibel. Der unmittelbare Kontext der Verklärungsperikope verweist auf die Endzeiterwartung von Jesus und seinen Jüngern. Sie hoffen, wie viele ihrer jüdischen Zeitgenossen, auf ein unmittelbares Eingreifen Gottes in die Ge- schichte. Sie wollen seine Gegenwart wirkmächtig erfahren, auf dass nicht mehr Gewalt und Ungerechtigkeit den Lauf der Dinge bestimmen, sondern Krankheit und Entfremdung endlich von den Menschen weichen. Es gibt diverse Vorstellungen vom Eingreifen Gottes in der jüdischen Gesellschaft zur Zeit Jesu: Schickt Gott einen Propheten oder Gesalbten, wie dies zum Beispiel in der Gemeinschaft von Qumran geglaubt wird? Oder wird Elija wieder auftreten, der als Gerechter den Tod nicht schaute, sondern entrückt wurde, wie viele sagen? Oder erscheint am Ende der Geschichte eine Gestalt, wie sie Daniel in seiner Vision vom Kommen des Menschensohns auf Wol- ken geschaut hat? (Dan 7,13f ) Jesus beteuert im Vers unmittelbar vor unserer Szene, einige der Anwesenden würden den Tod nicht erleiden, bevor sie das Reich Gottes in seiner Macht hätten kommen sehen. (Mk 9,1; Mt 16,28; Lk 9,27) Und gleich nach unserer Textstelle sprechen die Jünger bei Markus 66 Christian M. Rutishauser und Matthäus mit Jesus über die Wiederkunft des Elija in der Endzeit. (Mk 9,11–13; Mt 17,10–13) Während die drei Jünger Petrus, Jakobus und Johannes vom Berg der Verklärung hinuntersteigen, sprechen sie zudem über Tod und Auferste- hung. (Mk 9,11; Mt 17,9) Auch diese Vorstellung gehörte zum Endzeitden- ken, nämlich zu jenem der Pharisäer: Wenn Gott in die Geschichte eingreift, dann wird er Gericht halten. Er wird die Toten auferwecken, damit ihnen die Gerechtigkeit zuteil werde, die zu ihren Lebzeiten nicht gegeben war. Er wird den Menschen von den Todeskräften befreien und heilen. Das Kommen des Reiches Gottes, die Auferstehung vom Tod und das, was Endzeiterwartung meint, will die Verklärungsperikope erläutern. Es geht um Erlösung. Dieses Wissen braucht ein tieferes und geistliches Verstehen. Es ist ei- gentlich erst nach der Erfahrung von Kreuz und Auferstehung Jesu möglich und nur unter der Ausgiessung des Heiligen Geistes zu erfassen. Daher müs- sen die Jünger über das auf dem Berg Geschaute vorläufig noch schweigen. (Mk 9,9; Mt 17,9; Lk 9,36) Überhaupt ist dies nicht ein Wissen für die Mas- sen und für die breite Öffentlichkeit. Es erwächst allein aus einer besonderen Vertrautheit mit Christus. Daher nimmt Jesus auch nur drei seiner engsten Freunde mit auf den Berg: Petrus, Jakobus und Johannes. Auch an Ostern zeigt sich der Auferstandene nur seinen Jüngern und Freunden, den Apos- teln und den Frauen – allen voran Maria von Magdala. (Joh 20) Ein Raum der Freundschaft und Liebe ist notwendig, damit sich das Geheimnis vom Ende der Zeit und vom Sieg über den Tod zeigen kann. Lukas fügt hinzu, dass Jesus mit seinen drei Jüngern auf dem Berg beten wollte. (9,28) Für ihn braucht es die Haltung des Gebets, damit die Augen geöffnet werden. Glau- be und Gebet sind denn auch Voraussetzung für die Heilung unmittelbar nach dem Herabsteigen vom Berg. (Mk 9,29; Mt 17,20) Und was steht nun im Zentrum des Evangeliums? Es ist zum einen Jesus Christus, der sich vor den Augen der drei Jünger verwandelt. Der irdische Leib wird transparent, der Mensch wird zur Lichtgestalt. Markus spricht von den übernatürlich weissen Kleidern (9,3), während Lukas zudem die Verwandlung des Gesichts hervorhebt (9,29) und Matthäus schreibt, sein Antlitz leuchte wie die Sonne (17,2). Dass wir hier mitten im Verlauf der 67 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien Evangelien schon den Auferstandenen vor uns haben, ist offensichtlich. Die Sonne der Gerechtigkeit (Mal 3,20) geht auf wie am Ostermorgen, und der Leib wird geistlich verwandelt, so wie Paulus den Auferstehungsleib be- schreibt (1 Kor 15,42–53). Endzeit, Überwindung des Todes, Heilung und Verklärung, das Kommen des Reiches Gottes wird also mitten ins Leben hineingeholt, in die Gegenwart, wo Gott geheimnisvoll für die anwesend ist, die mit Jesus befreundet sind und Christus lieben. Wir haben einen österli- chen Text vor uns. Daher sagen einige Exegeten, wir hätten hier bereits einen Aufer stehungsbericht. Doch damit nicht genug. Im Zentrum stehen zusammen mit Christus auch Mose und Elija, die beiden grossen Gestalten der biblischen Tradition. Ohne sie würde Wesentliches fehlen. Sie reden mit Jesus. (Mk 9,4; Mt 17,3; Lk 9,30) Worüber? Markus und Matthäus geben keinen Inhalt an. Lukas aber ist explizit: Sie «sprachen von seinem Ende, das sich in Jerusalem erfül- len sollte.» (9,31) Es geht wieder um Tod und Auferstehung, um die letzten Wahrheiten. Doch benutzt Lukas dabei das seltene griechische Wort exho- dos, das nur im übertragenen Sinn Ende oder Tod bedeutet. Wortwörtlich bedeutet es Auszug, sodass man den Vers übersetzen sollte: Sie «sprachen über den Exodus [aus Ägypten], der durch ihn in Jerusalem zur Vollendung gebracht werden sollte.» Der Tod Jesu vollendet die mit der Befreiung aus der Sklaverei begonnene Erlösung. Wie Gott in Christus in die Geschichte einbricht, lässt sich also nur vom Exodusgeschehen her begreifen. Ohne die Befreiungsgeschichte der hebräischen Bibel wäre nicht verständlich, was Jesu Tod und Auferstehung bedeutet – nämlich Erlösung. Ohne die fünf Bücher Mose, in deren arithmetischer Mitte das Ritual für den Versöhnungstag, den Jom Kippur, steht (Lev 16), bleibt das Christusereignis verhüllt. Es braucht den Deutungshorizont des Alten Testaments, der Hebräischen Bibel und des Judentums, um den Schleier über Christus zu lüften. Auch die zentrale Aus- sage zum verklärten Jesus auf dem Berg, von der Stimme Gottes aus der Wol- ke gesprochen: «Das ist mein geliebter Sohn, auf ihn sollt ihr hören», (Mk 9,7; Mt 17,5; Lk 9,35) ist eine zitathafte Anlehnung an das Alte Testament. In Ps 2,7 heisst es: «Mein Sohn bist du, heute habe ich dich gezeugt.» Und in Jes 42,1 heisst es: «Seht, das ist mein Knecht, den ich stütze; das ist mein Erwähl- 68 Christian M. Rutishauser ter, an ihm finde ich Gefallen.» Gott spricht in unserem Evangelium nicht an der Hebräischen Bibel vorbei, sondern durch sie. Gott selbst stellt somit Jesus Christus in die Tradition, die er schon seit Urzeiten mit dem jüdischen Volk gelebt hat. Dass Gott sich an die Tora gebunden hat und nicht gegen sie oder an ihr vorbei handelt, besagt auch der berühmte rabbinische Mid- rasch zu Dtn 30,12: Die Tora ist nicht im Himmel, d.h. Gottes Wort ist in der Hebräischen Bibel gegeben und schon auf Erden. (bT Baba Mezzia 59b) Die Verklärungsperikope lässt Jesus aber nicht nur durch eine Gottes- stimme aus der Tora bestätigen und nicht nur im Gespräch mit Mose sein. Als dritte Instanz aus dem Alten Testament gibt sie Christus als Dialogpart- ner auch Elija an die Seite, den Propheten schlechthin. Die gesamte Hebrä- ische Bibel, Gesetz und Propheten, sind hier als Verstehenshorizont präsent. So gleicht die Verklärungserzählung der Emmaus-Erzählung, wo der Auf- erstandene auch im vertraulichen Gespräch ausgehend von Mose und den Propheten den Jüngern erklärt, wie sie Tod und Auferstehung zu verstehen haben. (Lk 24,13–35) Elija ist wie Mose «Lenker Israels» (2 Kön 2,12) und in diese Gesprächsgemeinschaft wird Jesus gestellt. Die Verklärungsszene ist ein Gipfeltreffen der Führer Israels. Elija unterscheidet sich aber von Mose dadurch, dass er den Tod nicht geschaut hat, sondern entrückt wurde. (2 Kön 2,11) In der jüdischen Tradition wird er als derjenige geglaubt, der in der Endzeit zurückkehrt und Gottes Gegenwart den Weg bereitet. Unmittelbar nach der Verklärungsperikope erläutert das Matthäus- evangelium im Anschluss an Markus explizit, dass Johannes der Täufer dieser Elija sei. (17,12f ) Er bringt Versöhnung, damit Gottes Gericht nicht vernichtend, sondern verklärend wirken kann. So ist er zusammen mit Mose auch in dem Text genannt, der das Alte Testament beschliesst und zum Neu- en Testament überleitet bzw. auf Christus verweist: «Denkt an das Gesetz meines Knechtes Mose; am Horeb habe ich ihm Satzung und Recht über- geben, die für ganz Israel gelten. Bevor aber der Tag des Herrn kommt, der grosse und furchtbare Tag, seht, da sende ich zu euch den Propheten Elija. Er wird das Herz der Väter wieder den Söhnen zuwenden und das Herz der Söhne ihren Vätern, damit ich nicht kommen und das Land dem Untergang weihen muss.» (Mal 3,22ff) Generationenübergreifend versöhnt Elija durch 69 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien alle Zeiten bis zur letzten Generation. So wird Elija auch in der jüdischen Tradition am Sederabend des Pessachfestes besonders erwartet, wenn die Er- lösung aus der Sklaverei gefeiert wird. Er ist eben nicht nur für Christen, sondern auch für Juden derjenige, der die Vollendung der Erlösung ankün- digt und heraufführt. Im Zentrum des Evangeliums steht also der verklärte Christus in der Be- gegnung mit Mose und Elija. Diese Szene ist heute ein Bild für den Dialog zwischen jüdischer und christlicher Tradition. Sie vertieft das Verständnis vom Kommen des Reiches Gottes und vergegenwärtigt, was wir gerne in die Endzeit abschieben. Juden sind seit Abraham (Gen 12,1) und Mose (Ex 3) Herausgerufene, so wie Christen seit Jesus Christus (Mk 1,14; 1 Kor 1,2) und Abraham (Gen 12,1) Herausgerufene sind. In geheimnisvoller Weise sind sie aneinander gebunden und haben eine Berufung: Sie sollen das Kommen Gottes in diese Geschichte ermöglichen, weil es Befreiung, Heilung und Ge- rechtigkeit bringt – Überwindung aller Todeskräfte und letztlich Auferste- hung von den Toten. So hat die Hebräische Bibel zwei Ausgänge und Fort- führungen gefunden: In der rabbinischen Tradition der mündlichen Tora, die bis heute das lebendige Fundament des Judentums darstellt, einerseits und in der christlichen Tradition, die ihre Grundschriften im Neuen Testa- ment und in den Konzilstexten gefasst hat, andrerseits. In der Verklärungsperikope spricht Petrus von drei Hütten, die er angesichts des verklärten Jesus im Gespräch mit Mose und Elija errichten will. (Mk 9,5; Mt 17,4; Lk 9,33) Was ist damit gemeint? Ist es eine Anspielung an die Laubhütten, die im jüdischen Jahreskreis an die Vorläufigkeit und das pil- gernde Unterwegssein zum letzten Ziel erinnern sollen? Oder geht es um die ewigen Zelte (Lk 16,9), um die himmlischen Wohnungen, die in der Endzeit im Himmel bereitstehen, hier aber schon in die Gegenwart hin- einragen? Joh 14,2f spricht davon, dass Jesus uns einen Wohnraum bei Gott bereitet. Bei ihm gibt es verschiedene und viele Wohnungen – sowohl für Christen wie für Juden und alle Gerechten. Wenn aber Petrus drei Hütten bauen will, so gewiss nicht einfach, um das Erlebte festzuhalten. Nicht als Tadel ist die Bemerkung in Mk 9,6 gemeint: «Er wusste nämlich nicht, was 70 Christian M. Rutishauser er sagen sollte.» Vielmehr geht es um das Unvermögen des Menschen, die ganze Wirklichkeit und das Geheimnis, das sich in der Verklärung ein wenig lüftet, überhaupt zu erfassen. Bruchstück ist das Erkennen der Offenbarung Gottes, würde Paulus dazu sagen. (1 Kor 13,9f ) Und Markus, für den die Verklärungserzählung vor allem eine Epiphanie des verborgenen Messias ist, betont immer wieder das Unverständnis der Jünger. Das Gespräch zwischen Jesus, Mose und Elija ist nicht nur ein Dialog zwischen Juden und Christen, sondern auch ein Gespräch zwischen Neuem und Altem Testament. Johannes Paul II. hat schon 1986 bei seinem Besuch in der Synagoge von Rom daran erinnert, dass beide Gespräche zusammen- gehören. Es braucht das Alte Testament, um das Neue zu verstehen, wie wir gerade gesehen haben. Und es braucht für uns Christen das Neue Testament, um das Alte zu verstehen: Christus ist der Sohn Gottes, auf den wir hören sollen und der uns das Alte Testament erschliesst. Beide Bewegungen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die eine Bibel in zwei Teilen ist unerlässliches Fundament christlichen Glaubens. Und die Verhältnisbestim- mung ist nicht einfach Verheissung und Erfüllung. Hebräische und griechi- sche Bibel erleuchten sich gegenseitig. Sie wollen miteinander ins Gespräch gebracht werden, so wie schon die Autoren der biblischen Texte aufeinander anspielten und die Motive variierten und fortschrieben. Die Kontinuität und Treue von Gottes Handeln in der Geschichte wird dadurch sichtbar. Auch um das Evangelium von der Verklärung weiter zu verstehen, müs- sen wir nochmals auf das Alte Testament zurückgreifen. Es stellen sich noch zwei Fragen: 1.) Auf welchem Berg findet die Verklärung statt? Der Text gibt keine Antwort. Die Tradition legte dafür zunächst den Hermon fest, der sich im Norden des Heiligen Landes im heutigen Grenzgebiet zwischen Israel, Syrien und Libanon befindet. Aus pilgertechnischen Gründen setzte sich jedoch der Tabor in Untergaliläa durch. Er wird seit der Spätantike als Berg der Verklärung verehrt. Doch diese Festlegung lässt einen unbefriedigt. 2.) Was soll die Zeitangabe «Sechs Tage danach», mit der Markus und Matthäus die Verklärungserzählung einleiten? (Mk 9,2; Mt 17,1) Lukas hat die Zeitan- gabe auf «nach etwa acht Tagen» umgeschrieben (9,28) und den Text ganz in seinen Erzählverlauf eingegliedert. Für ihn ist die Verklärung vor allem eine 71 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien persönliche Erfahrung Jesu und seiner nächsten Jünger. Die Lektionare für den Zweiten Fastensonntag umgehen die Fragestellung, indem sie in allen drei Lesejahren verallgemeinernd einsetzen «In jener Zeit». Das aber ist keine Lösung. Die Hebräische Bibel hilft uns weiter: Das Evangelium vom Verklärungs- berg mit Mose und der Wolke, aus der Gott spricht, lässt eindeutig den Sinai anklingen. Elija, der in seiner Krise als Prophet zurück zum Ursprung geht, um sich seines Gottes zu vergewissern, geht ebenso zurück zum Horeb. (1 Kön 19) Nun führt auch Jesus seine Jünger zurück zum Ursprung. Wieder stehen sie am Sinai, denn da wurde der Bund zwischen Gott und seinem Volk geschlossen. Die sechs Tage wie auch die drei Begleiter in der Verklä- rungsperikope weisen denn auch genau auf Ex 24: Mose steigt mit Aaron, Nadab und Abihu und mit den Ältesten auf den Sinai, bleibt sechs Tage auf dem Gipfel, und sie schauen die Herrlichkeit Gottes. «Sie sahen den Gott Israels. Die Fläche unter seinen Füssen war wie mit Saphir ausgelegt und glänzte hell wie der Himmel selbst.» (24,10) Auf dem Berg werden die Op- fer dargebracht, mit Blut werden der Altar und die Anwesenden besprengt, und die Urkunde des Bundes wird verlesen, worauf sie antworten: «Alles, was der Herr gesagt hat, wollen wir tun; wir wollen gehorchen.» (24,8) Eng knüpft die Verklärungserzählung an diesen Bundesschluss an, denn sie will Tod und Auferstehung erläutern, sowie in die letzten Wahrheiten einführen. Christus in seiner Hingabe ist die gelebte Urkunde des Bundes, der geliebte Sohn Gottes, auf den die Jünger hören sollen. Der Berg Sinai verschmilzt hier mit dem Zionsberg, mit Jerusalem, das Lukas auch explizit als Inhalt des Gesprächs von Jesus, Mose und Elija nennt, wie wir gesehen haben. Da wird der neue Bund beim Abschiedsmahl am Pessachfest durch Jesus und bei seiner Kreuzigung auf Golgotha besiegelt. Sinai und Zion verschmelzen in der Verklärungsperikope und bleiben bewusst unbenannt, weil sich das Bun- desgeschehen zwischen Gott und Mensch überall ereignen kann, wo sich Menschen vertrauend und glaubend auf Gottes Initiative einlassen. Diese Verknüpfung steht ganz in der Theologie, die Matthäus entfaltet. Er stellt Jesus Christus als neuen Mose dar und gruppiert Jesu Sprechen in fünf Reden gemäss den fünf Büchern der Tora, angefangen mit der «Berg- 72 Christian M. Rutishauser predigt», wo wiederum der Sinai aufscheint. (Mt 5–7; 10; 13; 18; 24–25) Ge- rade für Matthäus offenbart sich Jesus in der Verklärung somit als neuer Moses. Die Heilung des besessenen Jungen, die am Fuss des Berges statt- findet, nachdem Jesus und seine drei Jünger herabgestiegen sind, ist denn bei ihm auch weniger die Heilung eines Epileptikers wie bei Lukas. Sie wird vielmehr als eine Götzenaustreibung beschrieben: Der Mondsüchtige, den es immer wieder ins Feuer und ins Wasser treibt, muss von Naturkräften, die ihn beherrschen, frei werden (17,14–20), so wie einst die Israeliten am Fuss des Sinai, die der Stierkraft verfallen waren und ein goldenes Kalb verehrten. (Ex 32,1–6) Zusammen mit Mose und Elija, dem grossen Kämpfer gegen die Priester des Baal (1 Kön 18), wird Christus in der Verklärung gezeigt als einer, der gegen die Götzen steht. Das Evangelium will zum einzigen Gott führen, der mit seinem Reich der Gerechtigkeit die Kräfte des Todes besiegt und die Schöpfung durch Erlösung zur Vollendung führt. 2. ZUR LITURGISCHEN GESTALTUNG 75 Christian M. Rutishauser Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet Für den Tag des Judentums wurde in der Schweiz ein Sonntag gewählt. Am Sonntag verdichtet sich christlicher Glaube in der Feier der Auferstehung Jesu. Das Ostergeheimnis wird vergegenwärtigt. Die Siebentagestruktur der Woche mit einem Tag, der Schöpfung und Erlösung erlebbar macht, hat die Kirche vom Judentum übernommen und ihrem Glauben entsprechend neu geformt. Die Siebentagewoche mit dem Sabbat als Krönung ist im Zehn- Wort am Berg Sinai verankert (Ex 20,1–7; Dtn 5,6–12), also im Zentrum der alttestamentlichen Offenbarung. Nur wenn von Gott kein Bild gemacht wird (Ex 20,4), und nur wenn eine heilige Zeit den Menschen von Arbeit, Leistung und Erfolgszwang befreit (Ex 20,8–11), ist der Gott der Bibel bis in das Verstehen der Welt und in das Handeln hinein wirksam. Die Befreiung aus den Fesseln von Sünde und Tod, sowie die messianische Neuschöpfung in Christus feiert die Kirche am Sonntag. Sabbat und Sonntag sind Ge- schwister. Nicht die Juden halten den Sabbat, sondern der Sabbat hält das Judentum, lautet ein berühmtes Diktum. Dasselbe kann vom Sonntag für die Christen gesagt werden. Eine Sonntagskultur ist für das Christsein es- senziell. Der Tag des Judentums will nicht ein thematischer Sonntag im Kirchen- jahr sein. Vielmehr soll der Glaube so gefeiert werden, dass im Geheimnis der Kirche selbst das Geheimnis Israels aufscheint. Israel verdankt sich dem «nie gekündigten Bund» (Papst Johannes Paul II.) mit Gott, so wie die Kir- che im neuen Bund in Jesus von Nazareth, dem König der Juden (Joh 19,19), begründet ist. Der zweite Fastensonntag als Tag des Judentums ist zudem auf die Feier von Ostern hin ausgerichtet. Von Tod und Auferstehung her erhält er letztlich seinen Sinn. Jesus aber ist im Kontext des jüdischen Paschafestes umgebracht worden. Die Evangelien haben seine Hingabe auch im Hori- zont des Festes gedeutet, an dem die Befreiung und Volkswerdung gefeiert wird. Neben dem Sabbat prägt also auch das Paschafest den Sonntag mit. Am Tag des Judentums sollen beide Bezüge hergestellt werden. 76 Christian M. Rutishauser Der ganze Sonntag ist geheiligt. Das Eintreten in und das Austreten aus diesem Tag werden wie beim Sabbat rituell markiert. Die erste Vesper am Samstagabend – vielerorts mit Glockengeläut – und die zweite am Sonntag- abend bilden den Rahmen. Die Mitte aber ist die Eucharistiefeier. Sie soll am Tag des Judentums so gefeiert werden, dass sie Verbindung und Angren- zung ans Jüdische zeigt. Zunächst sei daran erinnert, dass der Kirchenraum idealerweise nicht nur auf Ostern ausgerichtet ist, sondern für die christli- che Liturgie auch das himmlische Jerusalem darstellt. Entsprechend soll der Raum gestaltet sein und der Mensch sich darin verhalten und bewegen. Wie die Verkündigung Jesu ganz auf das Nahen des Reiches Gottes abzielte, so mündet der biblische Kanon in die Vision des himmlischen Jerusalems. (Off 21f ) Das Lamm, das Opfer der Geschichte, hat sich mit den Tätern versöhnt. An dieser universalen und kosmischen Versöhnung nimmt der Gläubige im Sonntagsgottesdienst teil. Der Gott Jesu, den Christen wie Juden verehren, hat dies gewirkt. Und er hat es, treu seinem Wort, durch Jesus getan, der Jude war und gemäss dem jüdischen Gesetz gelebt hat. Dies soll im liturgi- schen Feiern zum Ausdruck kommen, z. B. in der Gestaltung des Bussakts: Guter Gott, du bist barmherzig und gnädig, langmütig und reich an Huld und Treue. Du erweist Tausenden deine Gnade, lässt Schuld aber nicht ungestraft. In Jesus Christus rufen wir deine Güte an: • Herr Jesus Christus, Sohn Davids, unter dem Gesetz geboren. Kyrie eleison. • Du Lehrer und Vollender des nie gekündigten Bundes. Christe elei- son. • Erhöht zur Rechten Gottes wirst du in Herrlichkeit wiederkommen. Kyrie eleison. Der barmherzige Gott reinige in diesen vierzig Tagen der Umkehr unsere Herzen und nehme von uns Sünde und Schuld. Darum bitten wir durch Jesus Christus, unseren Bruder und Herrn. Amen. Die Gebetsanrede zitiert hier den Gottesnamen, wie er in Ex 34,5–7 entfaltet ist und in der rabbinischen Spiritualität eine grosse Rolle spielt. Auch andere Anreden Gottes, wie sie in der jüdischen Tradition lebendig sind, können in 77 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet diesem Gottesdienst beim Tages-, Gaben- oder Schlussgebet Verwendung finden: «Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs», «Gott, der Heilige», «Gott, unser König» etc. Gleichzeitig empfiehlt es sich, das Tetragramm, in der Ein- heitsübersetzung der Bibel und in den liturgischen Texten Jahwe geschrie- ben, aus Ehrfurcht und wegen Unangemessenheit nicht auszusprechen. Wie in der jüdischen Frömmigkeit kann es in klassischer Weise durch «Der Herr» ersetzt werden. Auch soll vom «einen und dreieinen Gott» gesprochen wer- den. So wird erlebbar, dass die Trinität für Christen eine Auslegung des mo- notheistischen Bekenntnisses ist. Die Gesetzmässigkeit des Feierns ist immer die Gesetzmässigkeit des Glaubens. Im Sabbatgottesdienst stehen die Lesung aus der Tora und deren Ausle- gung im Zentrum. Die fünf Bücher Mose werden in 52 Abschnitten über das Jahr verteilt gelesen, dazu Abschnitte aus den Propheten. Auch in der Eucharistie steht neben dem Tisch von Brot und Wein der Tisch des Wortes in der Mitte. Die feierliche Gestaltung des Wortgottesdienstes drückt die Wertschätzung der Heiligen Schrift aus. Mit einer Prozession des Evange- liums, wie es die Liturgieordnung auch vorsieht, kann die Bedeutung der Offenbarung im Wort an diesem Sonntag unterstrichen werden. Verschie- dene Beiträge in diesem Handbuch geben Hinweise auf die Botschaft der Lesungen. Hier sei jedoch auf den Psalm verwiesen, mit dem die Gottes- dienstgemeinde auf die erste Lesung antwortet. Die Psalmen waren und sind bis heute das gemeinsame Gebetbuch von Juden und Christen. In ihnen bringen die Gläubigen ihr Leben mit allem Schönen und allen Schattenseiten zur Sprache, teilen miteinander Freud und Leid. Vertrauen auf Gottes Wirken, Bitte um Hilfe, Dank und Lobpreis kommen zum Ausdruck. Gott, der vom Zion spricht, wo er seinen Gesalb- ten eingesetzt hat, wird in den Psalmen als König anerkannt. Sein Reich der Gerechtigkeit und Weisheit wird in ihnen besungen. Die Gemeinde, die Psalmen singt, reiht sich in die Geschichte von Juden und Christen ein, die seit je im Gebet vor Gott gebracht wird. Inniger als mit den Psalmen kann eine Gemeinschaft vor Gott kaum ausgedrückt werden. In den drei Lesejahren A, B und C sind für den Tag des Judentums am zweiten Fastensonntag Verse aus den Psalmen 33, 116 bzw. 27 vorgesehen: 78 Christian M. Rutishauser 1.) Psalm 33 spricht von Gottes Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Sorge für die ganze Welt. (v 4f ) Daher eröffnet der hymnische Psalm mit einem Aufruf zum Lob. (v 1–3) Er entfaltet dann Gottes Wirken in der Schöpfung und in der Geschichte Israel einerseits (v 6–12) und seine Zuwendung als König zu allen Menschen, die nicht auf eigene Macht bauen, andererseits. (v 13–19) Mit dem Abschluss in v 20–22 machen die Betenden Gottes Lobpreis zur Grundlage des eigenen Lebens. Als Antwort auf die Lesung von Gen 12,1–4 preist der Psalm Gott dafür, dass er Abraham zum Aufbruch ins ver- heissene Land gerufen hat. Wie Abraham sollen alle Menschen Gottes Ruf vertrauen, für seine Führung danken und ihn preisen. 2.) Psalm 116 dankt für erfahrene Rettung und erzählt von erlebter Hilfe. Dem Beter wurden Fesseln gelöst, nun kann er auf Gott das Glas erheben, Dankopfer darbringen und seine Gelübde neu erfüllen. Mit Blick auf die Le- sung von der Opferung Isaaks (Gen 22) kann der Psalm aus seiner Perspekti- ve gelesen werden. Isaak wurde gebunden und erfuhr von Gott Rettung. Aus der Perspektive Abrahams dagegen ist der Psalm Dank für die bestandene Prüfung und Selbstverpflichtung, weiter mit Gott zu gehen. 3.) Psalm 27 ist ein Vertrauenspsalm. Während in v 1–6 feindliche Angrif- fe die Bedrohung darstellen, wird in den v 7–13 die Anklage vor Gericht als bedrohlich erfahren. Beide Male findet der Betende vertrauensvoll Zuflucht bei Gott, der vom Tempel her hilft. So wird der Psalm ein Bekenntnis zu Gottes Treue und Hilfe. Als Antwort auf die Lesung von Gen 15 stellen sich die Betenden an die Seite Abrahams, mit dem Gott einen Bund geschlossen hat. Es ist dem Menschen angemessen, auch in bedrohlichen Situationen an Gottes Treue festzuhalten und stets die Wohnung Gottes als Ziel vor Augen zu haben. Durch die Erfahrungen des Alltags soll sich der Gläubige weder einschüchtern noch irritieren lassen. Auch wenn die Leseordnungen der drei Sonntage nur ausgewählte Verse aus diesen drei Psalmen vorsehen, empfiehlt es sich, am Tag des Judentums die Psalmen in ihrer Gänze zu beten. Bei der Liedauswahl für den Gottes- dienst kann auf Psalmvertonungen und psalmähnliche Lieder im Kirchen- gesangbuch zurückgegriffen werden. Eine Predigt soll durchaus einmal zu einem Psalm gehalten werden. 79 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet Die Fürbitten geben am Tag des Judentums ebenso reiche Gestaltungsmög- lichkeiten. Die Erinnerung an die Verachtung und Verfolgung der Juden durch Christen, die Bitte um Umkehr, das Anliegen eines gelingenden Dia- logs und die Bitte, die je eigene und die gemeinsame Berufung immer besser zu erkennen, können eine zentrale Stelle einnehmen. Auch hier exempla- risch ein Vorschlag: Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs, Gott des Mose und der Propheten, Gott Jesu Christi, wunderbar rufst du uns Menschen immer wieder neu, begleitest uns auf unseren Wegen und bist uns stets gegenwärtig. Vertrauensvoll rufen wir zu dir: • lass uns die Schuld erkennen und umkehren, wo wir gegenüber dem Volk des nie gekündigten Bundes gesündigt haben. • hilf uns, die eigene christliche Berufung im Angesicht des Judentums tiefer zu verstehen. • lehre uns, die Berufung der Juden zu verstehen und miteinander dem Reich Gottes entgegenzugehen. • lass bei aller Verschiedenheit der beiden Glaubensgemeinschaften uns gegenseitig Gastfreundschaft gewähren, damit wir füreinander zum Segen werden. • stärke Juden und Christen, auf dass sie sich gemeinsam für eine Welt von grösserer Gerechtigkeit und wahrem Frieden einsetzen. • reinige die Herzen aller Menschen von Rassismus und Antisemitis- mus, auf dass wir in jedem Menschen das Abbild Gottes erkennen und ehren. • begleite die Verantwortlichen im Dialog von Kirche und Judentum weltweit mit deinem Segen. Barmherziger Gott, du bist König der Welt und Vater aller Menschen. Erhöre die Gebete deiner Gläubigen und begleite sie in dieser Zeit der Erneuerung, auf dass wir voll Hoffnung Ostern entgegengehen. Darum bitten wir durch Jesus Christus, unseren Bruder und Herrn. Amen. 80 Christian M. Rutishauser Die liturgische Form der Feier von Jesu Tod und Auferstehung hat sich auf vielfältige Art aus jüdischer Mahlpraxis und aus dem Opfergottesdienst im Tempel entwickelt. Jesu Hingabe in Brot und Wein wird in der Gabenbe- reitung zelebriert, wobei der Priester über Brot und Wein je einen Segen spricht: «Gepriesen bist du Herr, unser Gott, Schöpfer der Welt, du schenkst uns…» So beginnen die beiden Segensgebete. Am Tag des Judentums emp- fiehlt es sich, die Gabenbereitung nicht mit einem Lied zu begleiten, son- dern diese beiden Gebete vom Priester zu hören. Darauf antwortet die Ge- meinde je: «Gepriesen bist du, Herr unser Gott.» Diese Segensworte über Brot und Wein sind nämlich entsprechend den jüdischen Segensgebeten, berachot genannt, formuliert. Beim rituellen Teilen von Brot und Wein am Sabbat werden auch in der jüdischen Liturgie Berachot gesprochen. Gaben, die vor Gott gebracht werden, sind wie im rabbinischen Verständnis Frucht des Zusammenwirkens von Mensch und Gott. Solche Analogien sollten be- wusst gemacht werden. Dasselbe gilt für das Sanctus. Der Text geht auf die Vision des Propheten Jesaja zurück, der den Heiligen über dem Tempel thronen und von Seraphim umgeben sieht. (Jes 6,1–4) Zudem zitiert das Sanctus Ps 118,25f: «Gepriesen sei, der kommt im Namen des Herrn…» Die feiernde Gottesdienstgemeinde wird also in den Tempel von Jerusalem versetzt und sieht den Himmel offen. Gott sendet seinen Gesandten, Jesus Christus, der Heil bringt. Jes 6 und Ps 118 sind auch in der heutigen jüdischen Liturgie an zentralen Orten anzutref- fen, wenngleich sie da in der Bedeutung divergieren. Zwei Hochgebete sind für den Tag des Judentums besonders geeignet: Erstens das 4. Hochgebet, da es mit dem Dank für die Schöpfung einsetzt und dann das heilsgeschichtliche Wirken Gottes nacherzählt. Freilich ist zu sagen, dass die allgemeine Formulierung «Immer wieder hast du den Men- schen deinen Bund angeboten und sie durch die Propheten gelehrt, das Heil zu erwarten», nicht ganz überzeugt. «Mit Israel hast du einen Bund geschlossen…», wäre präziser. Hier dürfte der Duktus der Heilsgeschichte deutlich gemacht werden, ohne das Judentum zu unterschlagen. Zweitens ist das Schweizer Hochgebet «Gott führt die Kirche» zu empfehlen. In der Präfation wird an Israel erinnert, das Gott einst durch die Wüste geführt 81 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet hat; so führt Gott heute die Kirche. Ähnlich ambivalent ist aber auch dieser Text, da er so verstanden werden könnte, als werde Israel heute nicht mehr geführt, vielmehr sei die Kirche an seine Stelle getreten. Das Volk Gottes des ersten wie das des zweiten Bundes, so betonte Johannes Paul II., werden jedoch dauerhaft und bis heute je geführt. Schliesslich ein Hinweis zum Vaterunser: Es ist ein urjüdisches Gebet. Alle Bitten des Vaterunsers finden sich auch in jüdischen Gebeten. Vor allem aber wird Gott im Himmel angerufen, von dem kein Bildnis zu machen, dessen Name jedoch zu heiligen ist. Die Auslegung dieser beiden Gebote gehört zu einem fruchtbaren jüdisch-christlichen Gespräch. Die Logik von Gottes Königreich soll sich in der Welt letztlich durchsetzen, und jedes ein- zelne Leben hat sich nach Gottes Willen zu richten. Diese beiden Bitten sind zutiefst rabbinische und christliche Anliegen. Es geht um Vergebung und Versöhnung, um Frieden und Schalom für die Menschheit. Die Eucharistie am Tag des Judentums darf nicht zu einer Katechese wer- den. Doch über die Jahre kann immer wieder der eine oder andere Aspekt des Jüdischen am Gottesdienst beleuchtet und gefeiert werden. So erfüllt die Liturgie ihren tiefsten Sinn: Sie soll den Gott der Juden und Christen mehr und mehr verherrlichen. 83 David Bollag Die Psalmen in der jüdischen Tradition Die Psalmen sind integraler Teil des religiösen Lebens des Juden. Sie beglei- ten ihn auf Schritt und Tritt. Im Alltag wie in besonderen Situationen, am Wochentag wie am Schabbat und den Feiertagen, im vorgeschriebenen wie im spontanen Gebet, als Individuum wie in der Gemeinschaft. Gebet Die Psalmen sind Gebet par excellence. Mit den Worten der Psalmen richtet sich der Mensch an Gott. Deshalb erfüllen die Psalmen ihre primäre Funk- tion im religiösen jüdischen Leben als zentraler und essentieller Bestandteil des Gebetes. Die Psalmen finden sich im Gebet manchmal als Blöcke, das bedeutet als eine Serie von Psalm-Kapiteln, die ins Gebet integriert worden ist. So besteht das Hallel, ein Lob- und Dank-Gebet, das an den Wallfahrts-Fes- ten und anderen Festtagen gesprochen wird, aus den Kapiteln 113–118, mit einem Segensspruch je am Anfang und Ende. Die Kapitel 145–150, die «Hal- leluja-Psalmen», werden täglich als Vorbereitung auf die Hauptteile des Morgen-Gebetes gesprochen und das Kabbalat-Schabbat-Gebet, ein im 16. Jahrhundert unter mystischem Einfluss eingeführter Gebetsteil, der unmit- telbar vor dem Schabbat-Gebet gesprochen wird, besteht primär aus sechs Psalm-Kapiteln, einem Lied und einem siebten Psalm, parallel den sechs Wochentagen und dem Schabbat. Manchmal finden sich aber auch alleinstehende Kapitel im Gebet, sei es als Teil einer der drei täglichen Gebete, oder sei es in besonderen religiösen Situationen, wie beispielsweise bei Beerdigungen oder beim Gebet im Trau- erhaus. Auch vor dem Tischgebet, welches nach jeder Mahlzeit gesprochen wird, wird – v. a. am Schabbat – ein Kapitel aus den Psalmen rezitiert, meist sogar gesungen. Es kommt aber auch häufig vor, dass einzelne Verse, losgelöst vom Kon- text ihres Kapitels, direkt ins Gebet übernommen worden sind. Zudem wer- den die Worte einzelner Verse oft als Text für Lieder verwendet, wie bei dem 84 David Bollag berühmten Lied «Hine ma tow uma nai’im schewet achim gam jachad», «Wie schön und angenehm ist es doch, wenn Brüder zusammen sitzen». (Psalm 133, Vers 1) Aber auch für das spontane, meist individuell gesprochene Gebet werden fast immer Psalmen gewählt, sei es zum Ausdruck von Dank Gott gegen- über, von Lob oder als Bitte um Hilfe, Errettung oder Genesung. In den 150 Kapiteln der Psalmen werden so viele unterschiedliche Situationen des menschlichen Lebens angesprochen, dass es meist recht leicht fällt, ein für die individuelle Situation passendes Kapitel zu finden. Musik, Emotionen und Tempel Ein grosser Teil der Psalmen trägt eine «Überschrift». Zu Beginn des Kapitels finden sich verschiedenartige Angaben bezüglich der Person, die das Kapitel verfasst hat oder für die es verfasst worden ist, oder bezüglich der Situation, in welcher es entstanden ist. Viele der Angaben beziehen sich auf die Art und Weise, wie das Kapitel vorgetragen worden ist. Bei den meisten dieser Angaben wissen wir heute nicht mehr genau, was sie ursprünglich für eine Bedeutung hatten. Wir wissen aber, dass sie Angaben zum musikalischen Vortrag des Kapitels machten. Wie es gesungen oder mit Instrumenten be- gleitet worden ist, wer es intoniert oder musikalisch begleitet hat. Auf Hebräisch werden die Psalmen «T’hilim» genannt. Auch die grie- chische Übersetzung dieser hebräischen Bezeichnung – «Psalmoi» – deutet die musikalische Begleitung des Textes an. Wurden doch aus diesem griechi- schen Wort die hebräischen Worte für Klavier, «psanter», und für Refrain, «pismon», gebildet. Die Psalmen sind poetische Texte, die gesungen oder musikalisch beglei- tet werden. Die Musik ist Teil der Psalmen selbst. Das lässt uns verstehen, dass die Emotionen, die die Musik zum Ausdruck bringt bzw. auslösen will, direkt mit den Psalmen verbunden sind. Die Psalmen sind Ausdruck religi- öser Gefühle oder haben die Absicht, sie auszulösen. Es ist in diesem Kontext zu erwähnen, dass die Psalmen im Tempeldienst eine äusserst zentrale Rolle gespielt haben. Viele der Psalmen haben den Tempel-, besonders den Opferdienst begleitet, sind teilweise sogar speziell 85 Die Psalmen in der jüdischen Tradition für den Tempeldienst verfasst worden. Wenn die Psalmen heute gebetet, wie gesagt sehr häufig auch wieder gesungen werden, so dienen sie auch als eine Art Ersatz für den Tempeldienst. Mit den Psalmen soll im Gebet die Stimmung, die im Tempel beim Opferdienst geherrscht hat, imitiert und wiedererlebt werden. Exegese Selbstverständlich werden die Psalmen in der jüdischen Tradition auch ver- tieft und sorgfältig studiert. Es findet sich eine äusserst umfangreiche exege- tische Literatur zu den Psalmen. Wie bei den anderen Teilen des Alten Testamentes lässt sich die jüdi- sche Exegese zu den Psalmen in zwei sehr verschiedenartige Hauptgruppen unter teilen. Einerseits findet sich die klassische religiöse Exegese, primär aus dem Mittelalter, aber teilweise auch aus der Neuzeit. Der herausragende und meiststudierte Exeget dieser Gruppe ist Rabbi David Kimchi (R’dak, ca. 1160–1235) aus der Provence. Sein Kommentar zeichnet sich dadurch aus, dass er klar und gut verständlich verfasst ist. Bei der Exegese dieser Gruppe steht die religiöse und theologische Aussage und Bedeutung im Mittelpunkt der Auseinandersetzung mit dem Text der Psalmen. Andererseits werden die Psalmen auf jüdischer Seite auch auf wissen- schaftliche, bibelkritische Art und Weise untersucht und kommentiert. Bei dieser Art der Untersuchung stehen vermehrt die Fragen der Autorenschaft und der Entstehungszeit der Psalmen im Vordergrund. Diese beiden sehr unterschiedlichen Exegese-Arten standen während lan- ger Zeit und stehen teilweise auch heute noch in einem rivalisierenden, sich vermeintlich gegenseitig ausschliessenden Verhältnis zueinander. Es werden heute aber auch Versuche unternommen, die klassische religiöse Exegese mit der wissenschaftlich-kritischen Forschung zu verbinden, in Einklang zu bringen und dadurch einen neuartigen, synthetischen und umfassenden mo- dernen Kommentar zu den Psalmen zu verfassen. Als mutiges und bahnbre- chendes Beispiel dieser verbindenden Psalm-Exegese sei der ursprünglich auf Hebräisch verfasste, jetzt auf Englisch erschienene Kommentar von Amos 86 David Bollag Hakham erwähnt. (Psalms with the Jerusalem Commentary; Mosad Harav Kook: Jerusalem, 2003; 3 Bände) Dialog Die Geschichte der Psalmen widerspiegelt auch sehr direkt und adäquat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Judentum und Christentum. Für das Judentum sind die Psalmen Teil seiner Bibel. Sie sind im Juden- tum entstanden und sind essenzieller Teil seiner Theologie, seiner Tradition und seines religiösen Lebens. Das Judentum hat deshalb die Christologisie- rung der Psalmen als eine Bedrohung – oft gar als Negierung – der jüdischen Tradition der Psalmen erlebt und hat teilweise mit bissiger und aggressiver Polemik darauf reagiert. Der oben erwähnte Rabbi David Kimchi beispiels- weise hat die Polemik direkt in seinen Kommentar zu den Psalmen integ- riert. Er erwähnt in seinem Kommentar zu Kapitel 2, dass die Christen die Textstelle «Du bist mein Sohn, ich habe dich heute geboren» (Vers 7) auf Jesus beziehen, und versucht, mit einer Fülle unterschiedlichster Argumente zu beweisen, dass diese Interpretation nicht richtig sein kann. Die Psalmen waren in der Vergangenheit also Teil des Streites zwischen dem Judentum und Christentum. Heute sind die Psalmen jedoch Teil des Dialoges zwischen den beiden Religionen. Vertreter beider Religionen treffen sich, um miteinander über ihre Psalm-Forschung zu sprechen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu entdecken, um so voneinander zu lernen. Manchmal treffen sich Juden und Christen auch, um gemeinsam Psal- men zu beten. Das gemeinsame Gebet wird zwar nicht von allen jüdischen Kreisen gutgeheissen und unterstützt. Doch wenn Juden und Christen zu- sammen beten, so besteht das Gebet meist aus Psalmen. Denn wir sind uns heute voll bewusst, dass die Psalmen im Judentum wie im Christentum eine zentrale Rolle spielen und in beiden Religionen integraler Teil des religiösen Lebens sind. 87 Michel Bollag Gemeinsames Beten von Christen und Juden? Die Durchführung von interreligiösen, insbesondere jüdisch-christlichen Feiern oder Gottesdiensten wird im Kontext des Dialogs in der heutigen multireligiösen Gesellschaft, insbesondere seitens christlicher Kirchen bei- der Konfessionen, nicht selten als selbstverständlich und unproblematisch, manchmal auch explizit oder implizit als Prüfstein und Ziel des Dialogs vo- rausgesetzt. Anlässlich besonderer Ereignisse wie Naturkatastrophen, Terro- ranschläge, global inszenierter Kriege oder im Rahmen von christlich-jüdi- schen Begegnungen, Gedenkfeiern oder gar kirchlicher Gottesdienste, die einen Bezug zum Judentum schaffen wollen, werden jüdische Institutionen, Rabbiner und jüdische Personen, die im Dialog engagiert sind, angefragt, an entsprechenden Anlässen teilzunehmen und sie aktiv mitzugestalten. Bei näherem Hinschauen lässt sich, bei aller Unterschiedlichkeit der Kontexte, ein dem Geist der europäischen Aufklärung und des Liberalismus entspringendes Motiv erkennen, das von vielen, insbesondere christlichen Theologen, die sich dem Dialog verpflichtet fühlen, übernommen wurde. Ein Motiv, das auch tiefe Wurzeln in der paulinischen Formel hat: «Da ist weder Jude noch Grieche, da ist weder Sklave noch Freier, da ist nicht Mann und Frau. Denn ihr seid alle eins in Christus Jesus.» (Gal 3,28) Es ist das Motiv der Gleichheit aller als freie Individuen verstandenen Menschen, das alle Differenzen aufhebt, durch die Teilhabe am Glauben an Jesus Christus. Die europäische Aufklärung hat diesen religiösen Universalismus säkula- risiert: Ausschliesslich das allen Menschen Gemeinsame, deren Würde und Freiheit und die sich daraus ableitenden Rechte, die universell sind, bilden die Grundlage des Dialogs zwischen den Religionen und nur die Betonung und Pflege des gemeinsamen ethischen Kerns, den alle Hochreligionen mit- einander teilen, führen zum Frieden. Der Schweizer Theologe Hans Küng hat in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts diese Auffassung vertreten und populär gemacht. Beson- ders im Kontext wachsender urbaner Milieus, in denen die Bindung an his- torisch überlieferte Traditionen abnimmt und eine individualisierte, beliebi- 88 Michel Bollag ge Religiosität an Boden gewinnt, ist die Attraktivität interreligiöser Feiern, welche die Differenzen zwischen den Religionen nivellieren und eine Art Einheitsreligion propagieren, gross. Aus einer spezifisch christlichen Perspektive betrachtet, lässt sich ein zu- sätzliches gewichtiges Motiv erkennen, das ein Bedürfnis erzeugt, im Kon- text des Dialogs von Christen und Juden gemeinsam zu beten. In der zwei- ten Hälfte des 20. Jahrhunderts, nach der Schoa (dem Mord an Millionen Juden während des 2. Weltkrieges) und nach der Absage an den während Jahrhunderten propagierten Antijudaismus, insbesondere in der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils, Nostra aetate, wollte man in Pfarreien und Kirchgemeinden nach Jahrhunderten des Gegeneinanders von Juden und Christen das Gemeinsame, das Miteinander, auf der Grundlage des Glaubens an den Einen Gott betonen und auf diese Weise Versöhnung mit den Juden anstreben. Gerade an Orten, an denen keine oder wenig Juden leben und Gemeindemitglieder wenig vom Judentum wissen, meint man, mittels Beteiligung von Juden an einem christlichen Gottesdienst den Di- alog fördern und Christinnen und Christen dafür motivieren zu können. Welche Perspektive kann das Judentum im Hinblick auf interreligiöse Feiern entwickeln? Ist das gemeinsame Beten von Christen und Juden tat- sächlich als Prüfstein oder Ziel des Dialogs zu betrachten? Müssen jüdische Vertreter, Rabbiner, jüdische Partner im interreligiösen Dialog aus Gründen der «political correctness» und um der Glaubwürdigkeit ihrer Dialogbereit- schaft willen immer unkritisch auf jegliche Anfrage antworten? Oder ist das Gegenteil der Fall: Sollen beziehungsweise dürfen Juden grundsätzlich auf gar keinen Fall an interreligiösen Gebeten, Feiern oder Gottesdiensten teil- nehmen, unabhängig von deren liturgischen Form und vom Kontext, in dem sie stattfinden? Die Antwort auf diese Frage muss eine differenzierte sein und von grund- sätzlichen theologischen und halachischen Erwägungen ausgehen, die ich in den folgenden Überlegungen entfalte. 1. Der Gott Israels ist der Eine Gott aller Menschen wie es in Genesis 1,27 heisst: «Und Gott schuf den Menschen in seinem Ebenbild, im Ebenbild 89 Gemeinsames Beten von Christen und Juden? Gottes schuf er ihn.» Diesen Gott anerkennen auch Christen und Muslime. Die Gottesebenbildlichkeit aller Menschen bedeutet auch ihre Gleichheit an Würde und Freiheit. In diesem Punkt besteht kein Widerspruch zwischen dem auf der Tora fundierten monotheistischen Glauben des Judentums und den durch die europäische Aufklärung vorangebrachten Grundsätzen der Menschenrechte, des Respekts vor der menschlichen Würde und der menschlichen Freiheit. Juden teilen mit Christen, Muslimen und vielen Menschen guten Wil- lens die Sehnsucht nach Gerechtigkeit und Frieden. Vielmehr: Sie sind auf- grund der Tora verpflichtet, auf den Wegen Gottes zu wandeln, die die Wege des Mitleids, der Liebe und des Friedens sind, um dadurch am «Tikkun Olam», an der Vervollkommnung (wörtlich: Wiederherstellung) der Welt mitzuwirken. Wenn es um Anliegen geht, die das Wohl der Menschen und der Welt, in der sie leben, betreffen, zum Beispiel anlässlich von Naturkatastrophen, menschlich verursachten Unfällen oder Kriegsereignissen, ist die Mitgestal- tung und Teilnahme an interreligiösen Feiern sinnvoll und auch wünschens- wert. Nach meiner Überzeugung ist die geeignete Form solcher Feiern, dass jede religiöse Gemeinschaft im Angesicht der anderen gemäss ihrer eigenen Tradition ihre Gebete spricht. Die Begründung dafür ist in der nächsten Überlegung enthalten. 2. Beten ist der intimste Akt eines jeden gläubigen Menschen. Er findet im Kontext der eigenen religiösen Tradition statt. Er ist im Verhältnis zu Gott das, was der Liebesakt im Verhältnis von Liebespartnern ist. Im Kontext der jüdischen und christlichen Religion ist Beten mehr als der Ausdruck persön- licher Sehnsüchte und Nöte. Beten ist zunächst Gottesdienst, also: Dienst an Gott. Dieser beinhaltet Bekenntnis, Lobpreis und Bitten zu einem Gott, der im Judentum und Christentum je verschieden angebetet wird. Die christliche Vorstellung, dass Gott in irgendeiner Art Mensch werden konnte, ist nach jüdischer Auffassung des Monotheismus undenkbar und deshalb auch den Juden emotional fremd geblieben. Aus diesem Grund war es gemäss der Mehrheit der halachischen Meinungen den Juden verboten, 90 Michel Bollag Kirchen zu betreten, geschweige denn in ihnen zu beten. Das gemeinsame Beten von Christen und Juden im Rahmen eines christlichen Gottesdienstes oder die Teilnahme von Juden an interreligiösen Feiern, an deren Planung sie nicht Anteil haben und die Einbindung in eine Liturgie, die nicht die ihre ist, kann deshalb keine Option im Kontext des christlich-jüdischen Dialogs sein. 3. Der spontane Wunsch nach christlichen Gottesdiensten oder religiösen Feiern mit jüdischer Beteiligung ist häufig Ausdruck einer Versöhnungs- sehnsucht und eines Harmoniebedürfnisses, die allzu rasch über die Ge- schichte hinwegschauen und nach Jahrhunderten der Verfolgungen mit den dazugehörenden, sich wiederholenden Traumatisierungen, die im kollekti- ven jüdischen Bewusstsein ein tiefes Misstrauen hinterlassen haben, wie eine Umarmung wirken, die droht, aus lauter Zuwendung den geliebten Partner zu ersticken. Der Ausgangspunkt eines Dialogs auf Augenhöhe zwischen Juden und Christen ist der Respekt vor den jeweils unterschiedlichen Theologien und historischen Erfahrungen. Keine interreligiöse Feier kann diesen Respekt nachhaltig bewirken. Dazu braucht es das kontinuierliche Hören aufeinan- der, sowie das Lernen von- und miteinander. 3. DER JÜDISCH-CHRISTLICHE DIALOG 93 Christian M. Rutishauser Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Das jüdisch-christliche Gespräch, wie wir es im heutigen Dialog pflegen, hat sich seit dem Zweiten Weltkrieg entwickelt. Der Antisemitismus der Nazis und die Ermordung von sechs Millionen Juden hatten auch die Grundfesten der Kirchen erschüttert. Es wurde klar, wie sehr ihre Lehre antijudaistisch durchsetzt war. Und die negative Einstellung vieler Christen zum Judentum war mit Kriegsende nicht verschwunden. Von kleinen Pioniergruppen initi- iert, setzte schon vor 1945 ein von Christen und Juden gemeinsam getrage- ner Kampf gegen den Antisemitismus ein. Auch der Antijudaismus in den eigenen Reihen war im Fokus. Nach dem Krieg bildeten sich in verschie- denen Ländern entsprechende Arbeitsgruppen, auch in der Schweiz wurde 1946 die Christlich-Jüdische Arbeitsgemeinschaft (CJA) gegründet. Zwei Jahre später wurde an der Universität Fribourg der Grundstein für den Internati- onalen Rat von Juden und Christen (ICCJ) gelegt. 1947 fand zudem auf dem Seelisberg eine Internationale Dringlichkeitskonferenz zur Bekämpfung des An- tisemitismus statt. Unter anderem formulierte sie zehn Thesen, die sich vor allem dem Geist des jüdischen Gelehrten Jules Isaac verdanken. Juden und Vertreter verschiedener Kirchen gaben darin zu bedenken, dass die früheste Kirche aus Juden bestand: Jesus, Maria, die Apostel, Grossteile der Urkirche etc. Ferner wurde gefordert, dass die kirchliche «Lehre der Verachtung» ge- genüber den Juden überwunden werden müsse. Den Gottesmordvorwurf, die Kollektivbeschuldigung der Juden und ihre behauptete Verfluchung durch Gott gelte es zu entlarven. Nur durch eine sorgfältige Verkündigung der Passionsgeschichte der Evangelien werde dies langfristig erreicht. In der Schweiz versuchte die CJA, in der sich vor allem reformierte Christen engagierten, kirchliche und gesellschaftliche Entscheidungsträger für ihre Anliegen zu gewinnen. Dabei ist im Verlauf der ersten Jahrzehnte ein Ausdifferenzierungsprozess zu beobachten. Die Antisemitismusbekämpfung wurde auch von säkularen Institutionen übernommen, während sich die CJA stärker der theologischen Erneuerung des jüdisch-christlichen Verhält- 94 Christian M. Rutishauser nisses widmete. Aus der Judenmission der reformierten Kirchen entstand die Stiftung für Kirche und Judentum, die sich bis heute für den Dialog einsetzt. Die Zeitschriften Judaica und Lamed werden von ihr herausgegeben. Sie trägt zudem das Zürcher Lehrhaus, das 1993 entstand und heute auch den Dialog mit dem Islam aufgenommen hat. Unvoreingenommene Informati- on und Aufklärung der Christen über die reiche theologische und kulturelle Gestalt des Judentums ist das Anliegen dieser Initiativen. Auch in Deutschland entstand bereits 1949 der Deutsche Koordinierungs- rat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit, der bis heute über 80 Lokalvereine vertritt. Die seit 1952 alljährlich durchgeführte Woche der Brüderlichkeit trägt wesentlich zur Erneuerung des Verhältnisses von Ju- den und Christen bei. In der lutherischen Kirche wurden nach dem Krieg auch verschiedene Schuldbekenntnisse formuliert. Dieser Prozess fand einen Höhepunkt in der Erklärung der Rheinischen Synode von 1980, hinter die es kein Zurück gibt. In der römisch-katholischen Kirche setzte die Erneuerung der Sicht des Judentums mit einer Revolution von oben ein. War noch in der Zwischen- kriegszeit die Vereinigung der Amici Israel erfolglos dafür eingetreten, die schmähliche Bezeichnung der Juden in der Karfreitagsfürbitte zu ändern – die Vereinigung wurde von Papst Pius XI. nach nur zwei Jahren 1928 wieder aufgelöst –, so strich Papst Johannes XXIII. 1959 das Attribut perfidi, treulos für die Juden aus diesem Gebet. Nach einem persönlichen Gespräch mit Jules Isaac gab der Papst zudem Kardinal Bea den Auftrag, einen Text zum Judentum für das Zweite Vatikanische Konzil vorzubereiten. Von Anfang an umstritten, durchlief dieser Textentwurf während der Konzilsjahre 1963 bis 1965 eine dramatische Geschichte. Als Teil des Dekrets zur Ökumene geplant, wurde er schliesslich zum vierten Kapitel der umfassenderen Erklärung zum Verhältnis der Kirche zu den nicht-christlichen Religionen, kurz Nostra aetate. Die ersten Kapitel von Nostra aetate stellen die Religionen als Antwortversu- che auf die tiefsten Fragen der Menschheit dar. Die Kirche anerkennt darin alles, was auch im Lichte Christi wahr und heilig ist. Auf das Judentum aber stösst die Kirche, wenn sie über die eigene Herkunft nachdenkt, denn es ist für Christen nicht einfach eine Religion unter anderen. Vielmehr geht das 95 Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Judentum aus der Initiative Gottes gegenüber Abraham hervor, der sich auch die Christen verdanken. Nostra aetate nimmt die Einsichten und Forderun- gen von Seelisberg auf. Röm 9–11, wo Paulus das Verhältnis der entstehenden Kirche zu Israel reflektiert, bildet den neuen Denkhorizont: In Christus sol- len alle Menschen in den Bund mit Gott Eingang finden, wobei der Bund mit Israel nicht einfach aufgelöst wird. Nostra aetate setzt zusammen mit den Dekreten zur Ökumene und zur Religionsfreiheit den Geist des Konzils in die konkreten Aussenbeziehun- gen der Kirche um. Dabei wird eine fast zweitausendjährige Theologie ver- abschiedet, in der sich die Kirche als Verus Israel, als wahres Israel, an die Stelle des Judentums gesetzt hatte. Daher mussten die Juden stets negativ beurteilt und politisch verdrängt werden. Mit Nostra aetate war jedoch der Grundstein gelegt, das Verhältnis zum Judentum in der Zukunft positiv zu bestimmen. Dazu wurden nach dem Konzil Strukturen geschaffen: Die Be- ziehungen zum Judentum sind im Vatikan bis heute dem Sekretariat für die Einheit der Christen zugeordnet. Seit 2010 wird dieses von Kardinal Kurt Koch geleitet. Unter Paul VI. wurde dazu 1971 das International Liaison Committee (ILC) für regelmässige Treffen mit den Juden gegründet. Nach- dem der Heilige Stuhl 1993 mit dem Staat Israel diplomatische Beziehungen aufgenommen hatte, wurden auch Begegnungen mit dem Oberrabbinat des Staates Israel institutionalisiert. Auch weitere Erklärungen folgten aus Rom: Die neu formulierte Karfrei- tagsfürbitte für die Juden wurde 1976 approbiert. Nun wird dafür gebetet, dass die Juden ihrer Berufung treu bleiben mögen. 1985 veröffentlichte die Vatikanische Kommission für die religiösen Beziehungen zum Judentum Hin- weise für die Darstellung von Juden und Judentum in Predigt und Kate- chese. 2001 folgte von der päpstlichen Bibelkommission das Schreiben Das jüdische Volk und seine Heilige Schrift in der christlichen Bibel. Das erste Do- kument erläutert, wie das Neue Testament im Kontext des zeitgenössischen Judentums zu lesen ist. Die Auseinandersetzungen um Jesus sind auf weite Strecken als innerjüdisches Ringen um die Auslegung der Hebräischen Bibel zu lesen. Das zweite Dokument zeigt, welchen Sinn die Hebräische Bibel 96 Christian M. Rutishauser in sich schon hat – also jenseits einer christlichen Interpretation – und wie das Judentum sie in einer eigenen Lesart bis in die Gegenwart lebendig hält. Die Geschichte der jüdisch-katholischen Beziehung seit dem Konzil wur- de wesentlich durch Papst Johannes Paul II. geprägt. Er hatte ein Gespür da- für, dass die Beziehung zum Judentum nicht ein entlegenes Seitenthema des Glaubens ist, mit dem sich nur Spezialisten abzugeben haben. Vielmehr rief er in Erinnerung, dass sie den Kern des Glaubens trifft. Nach einem Dialog mit dem Judentum erscheinen alle Bereiche der Kirche in anderem Licht. 1980 sagte er vor dem Zentralrat der Deutschen Juden und der Rabbinerkon- ferenz in Mainz, es gehe um die Begegnung zwischen dem Gottesvolk des von Gott nie gekündigten Alten Bundes und dem des Neuen Bundes. Dazu komme die Begegnung zwischen den heutigen Kirchen und dem heutigen Volk der Juden. Der Hinweis auf den «nie gekündigten Bund» löste eine fruchtbare Reflexion aus. In welchem Verhältnis steht er zum neuen Bund in Christus? Vor allem die weiteren Gesten von Johannes Paul II. haben die Beziehung zu den Juden verwandelt: 1980 begab er sich nach Ausch- witz und 1986 besuchte er als erster Papst in der Geschichte eine Synagoge, jene in Rom. 1998 veröffentlichte er Wir erinnern, das die Schuld der Kirche angesichts der Schoa thematisiert. Die diesbezügliche Bitte um Vergebung steckte er als Gebetszettel beim Jerusalembesuch 2000 in die Klagemauer, nachdem er sie schon im Petersdom ausgesprochen hatte. Auch sein Nach- folger Benedikt XVI. setzte die begonnene Tradition der Synagogenbesuche, des Gedenkens in Auschwitz und der Jerusalembesuche fort. Zu Irritationen kam es allerdings 2009, als Papst Benedikt im Zuge der Verhandlungen mit der Piusbruderschaft die Karfreitagsfürbitte für den tridentinischen Ritus so formulierte, dass sie als eine traditionelle Bitte für die Bekehrung der Juden gelesen werden konnte. Auch Bischofskonferenzen verschiedener Länder äusserten sich nach dem Konzil zur Erneuerung des jüdisch-christlichen Verhältnisses. In Deutsch- land folgte 1980 das Papier Über das Verhältnis der Kirche zum Judentum, nachdem sich bereits ein Jahr zuvor der Gesprächskreis Juden und Christen beim Zentralkomitee der Deutschen Katholiken mit einem starken Statem- ent geäussert hatte. In der Schweiz arbeitet die 1990 gegründete Jüdisch/ 97 Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Römisch-katholische Gesprächskommission (JRGK) für die Bischofskonferenz (SBK) und den Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG). Sie stellt sich gesellschaftlichen und theologischen Fragen, die das Verhältnis von Judentum und Kirche betreffen. Sie informiert diesbezüglich die breite Öffentlichkeit und fördert den jüdisch-christlichen Dialog. 1992 veröffent- lichte sie zum Gedenken an die Vertreibung der Juden aus Spanien vor 500 Jahren das Dokument Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlich- keit. Nachdem die Initiativen der neunziger Jahre, einen Tag des Judentums ökumenisch in den Kirchen einzurichten, gescheitert waren, hat die JRGK einen solchen in der römisch-katholischen Kirche ab 2011 für den zweiten Fastensonntag etablieren können. In der reformierten Kirche begehen ein- zelne Gemeinden seit mehreren Jahren einen Sonntag des Judentums, Isra- el-Sonntag genannt. Was die Schweiz betrifft, so hat auf universitärer Ebene Prof. Clemens Thoma Pionierarbeit im jüdisch-christlichen Dialog geleistet. Im Geist des Konzils lancierte er in Luzern 1971 das Fach Judaistik. 1981 wurde daselbst das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet. Lehrveranstal- tungen zum Judentum gehören an der Theologischen Fakultät zum Curricu- lum für Theologen wie Theologinnen und zukünftige kirchliche Mitarbeiter. Heute sind an fast allen Schweizer Universitäten Lehraufträge für jüdische Studien eingerichtet, wobei neben Luzern auch Basel mit seinem Zentrum für jüdische Studien eigens zu nennen ist. Seit 1975 wird zudem im Lassal- le-Haus Bad Schönbrunn bzw. Kappel am Albis bis heute alljährlich eine Hebräischwoche durchgeführt, die es auch Nicht-Akademikern ermöglicht, Sprach- und Bibelkenntnisse mit einem Lernprogramm zum jüdisch-christ- lichen Verhältnis zu verbinden. Das Pendant zur JRGK, die Jüdisch-Evangelische Gesprächskommission (JEGK), hat 2010 mit ihrer Schrift In gegenseitiger Achtung auf dem Weg mit den Reflexionen zu Freiheit, Schrift und Verantwortung einen Beitrag zum jüdisch-christlichen Dialog inmitten einer säkularen Welt geliefert. Das 60-Jahr-Jubiläum der Seelisberg-Konferenz feierten anno 2007 Schweizer Juden, Katholiken und Reformierte zusammen. Dabei haben ihre höchsten Vertreter eine Erklärung mit zehn neu formulierten Thesen für den Dia- 98 Christian M. Rutishauser log unterzeichnet. Zwei Jahre später fand in Berlin die Jahreskonferenz des ICCJ statt. Rückblickend auf siebzig Jahre Dialoggeschichte in Deutschland wurden die zwölf Berliner Thesen unter dem Titel Zeit der Neuverpflich- tung proklamiert. Beide Texte nehmen den neuen Kontext in den Blick: Das Gespräch zwischen Juden und Christen soll heute auch gegenüber anderen Religionen, vor allem gegenüber dem Islam, offen sein. Zudem sollen Juden und Christen gemeinsam und getrennt für die Werte der biblischen Traditi- on in einer säkularen Gesellschaft einstehen. Die Debatten über aktuelle theologische Fragen zwischen Juden und Christen werden heutzutage vor allem in den USA geführt. Sie prägen auch den Dialog in Europa. Zwei Dokumente seien hier genannt: 2000 veröf- fentlichten jüdische Gelehrte in New York Dabru Emet und forderten ihre Glaubensgenossen auf, das Bild des Christentums zu revidieren. Auf diese acht Thesen von jüdischer Seite antworteten christliche Theologen mit Eine heilige Verpflichtung – wieder ein Zehn-Thesen-Papier. Dabei sind vor allem drei Fragen umstritten: Beten Juden und Christen zum gleichen Gott, wenn Christen an die Trinität glauben? Was bedeutet der universale Heilsanspruch Jesu, wenn Christen anerkennen, dass Juden im «ungekündigten Bund» mit Gott sind; kann es da Judenmission geben oder was bedeutet sie? Wie sind die Landverheissungen der Hebräischen Bibel zu verstehen und in Bezie- hung zum modernen Staat Israel zu setzen? Mit einem knappen Dreiviertel- jahrhundert ist erst ein Anfang im jüdisch-christlichen Dialog gesetzt. Literatur: Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Juden- tum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988. Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Ju- dentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000. 99 Walter Weibel In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum Das Judentum ist in der Schweiz eine Minderheitsreligion, mit der nur wenige Schweizerinnen und Schweizer vertraut sind. Das Judentum hat in der Schweiz eine lange Geschichte. Aber Judentum als Religion und Kultur wird zu wenig wahrgenommen. Dass es dabei zu pauschaler Religionskritik kommt, die auch antisemitische Stereotype verwendet, verwundert deshalb nicht. Diese Kritik hat vielfach auch mit fehlendem Wissen zu tun und – früher wahrscheinlich mehr als heute – mit einem christlichen Überlegen- heitsanspruch gegenüber der jüdischen Religion. Ein jüdisch-christlicher Dialog ist nur dann möglich, wenn sich Chris- tinnen und Christen ein Grundwissen über das Judentum angeeignet haben. Aber was heisst Judentum als Religion? Umfasst sie mehr als das Religionsge- setz? Wie unterscheidet sich jüdische Kultur von jüdischer Lebensform? Was macht das Jude-Sein aus? Eine einfache Unterscheidung zwischen jüdischer Kultur und Judentum im Allgemeinen zu finden, ist deshalb schwierig. Ju- dentum entzieht sich einer eindeutigen Definition. Es ist ein Gesamtbegriff aus Religion, Glaube, Geschichte, Tradition mit Festen und Bräuchen, Kul- tur, Kunst, Literatur und Wissenschaft. Deshalb drängt es sich auf, dass in Schulen und in der Erwachsenen- bildung ein Grundwissen über das Judentum vermittelt werden muss, das fünf Schwerpunkte aufweisen könnte: (1) Grundlage: Hebräische Bibel und Talmud im Vergleich zur christlichen Bibel und altkirchlichen Glaubensfor- meln, (2) Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Judentum und Christen- tum als Religionen, (3) Jüdische und christliche Ethik, (4) Geschichte von Judentum und Christentum: Situation der Schweizer Jüdinnen und Juden, Judenverfolgung und Judenvernichtung, Zionismus und Staat Israel, (5) Jüdisches Kulturleben: Zusammenhang zwischen Religion und Kultur im Judentum. 100 Walter Weibel Internetportale, Bücher und Ausstellungen über jüdische Themen sind in den letzten Jahren – auch im deutschen Sprachraum – umfangreich gewor- den. Hier kann nur eine kleine Auswahl beschrieben werden: 1. Internetportale: Die umfassendste Internetseite findet sich auf www. judentum-projekt.de. Hier sind mehr als hundert Begriffe aufgelistet, die sehr sorgfältig recherchiert sind. Bildreihen, Fotodokumentationen, fast dreissig Mindmaps als PDF erklären die wichtigsten Stichwörter. Die Webseite www.hagalil.com führt mit zahlreichen Begriffen ausgezeichnet ins Wesen von Religion und Kultur des Judentums ein. Die Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) hat unter einer eigenen Homepage www.chotzen.de die Geschichte einer jüdischen Familie in Deutschland entwickelt, und zwar mit Dokumenten, Fotos und zahlreichen Videos. Auf der Homepage www.inforel.ch werden differenzierte und unabhängige Informationen über verschiedene Religionen vermittelt. Über das Judentum finden sich zahlreiche Stichwörter wie der jüdische Glauben im täglichen Leben, jüdische Gottesdienste, Synagoge usw. Über den jüdischen Glauben und die jüdische Kultur gibt es zahlreiche Internetportale, wie z.B. www. talmud.de, oder auch www.chabad-germany.com. Wertvolle Informationen finden sich unter www.swissjews.ch. Die jüdische Kultusgemeinde Erlangen hat einen dreiteiligen Grundkurs zur jüdischen Religion aufgeschaltet unter www.jkg-erlangen.de, und unter www.jg-karlsruhe.de findet sich eine Dokumentation «Judentum im Überblick». Auf der Homepage des Zentralrates der deutschen Juden www.zentralratdjuden.de finden sich Informationen zu Riten und Gebräuchen, Feiertagen und zum jüdischen Jahr. Ebenso informiert die Homepage des Deutschen Koordinierungsrates der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit www.deutscher- koordinierungsrat.de über zahlreiche jüdische Themen und macht Vorschläge für den jüdisch-christlichen Dialog. Über das Tagebuch der Anne Frank gibt es eine ausgezeichnete Webseite unter www.geschichtsunterricht-online.de. Sie gibt Literaturtipps, Diashows und Informationen zu den verschiedenen Fassungen des Buches. Verschie- 101 In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum dene Links führen zum Anne Frank Haus in Amsterdam, zum Anne Frank Zentrum in Berlin und zum Anne Frank Fonds in Basel. 2. Exkursionsmöglichkeiten: Der Jüdische Kulturweg Endingen-Lengnau im Kanton Aargau www.juedischerkulturweg.ch hat die Synagogen, Häuser, den jüdischen Friedhof und weitere Stätten mit sehr schönen Informations- tafeln zum Leben der Schweizer Juden in diesen beiden Dörfern versehen. Das Jüdische Museum Basel www.juedisches-museum.ch zeigt das religiö- se Leben im 18./19. Jahrhundert in der Stadt Basel, wertvolles Kunsthand- werk und eine Auswahl schönster hebräischer Bücher, die in Basel gedruckt wurden. An der Grenze zur Schweiz im Vorarlberger Rheintal befindet sich das Jüdische Museum in Hohenems www.jm-hohenems.at. Es ist mit sei- nen Sonderausstellungen immer eine Reise wert. Das Jüdische Museum Berlin www.jmberlin.de wählt in der historischen Dauerausstellung eine ungewohnte Perspektive auf die Geschichte der Jüdinnen und Juden des deutschsprachigen Raumes. Zwei Jahrtausende deutsch-jüdische Geschichte werden aus der Sicht der jüdischen Minderheit erzählt. Es werden verschie- dene Führungen wie jüdische Lebensgeschichten, Geschichte der Juden im 19. Jahrhundert, Antisemitismus heute usw. angeboten. 3. Vorträge: Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund vermittelt mit seinem Vortragsdienst kompetente Referent/innen zu Themen unter dem Aspekt «Judentum mehr wissen». Die Basler Organisation «Christlich-jü- dische Projekte» (CJP) www.cjp.ch bietet den Schulen zahlreiche Projekte an wie z.B. «Wie Juden und Jüdinnen leben und beten», Führungen in der Basler Synagoge und im Jüdischen Museum Basel. Die Christlich-Jüdischen Arbeitsgemeinschaften, die in zahlreichen Kantonen in Sektionen arbeiten, haben ganzjährig interessante Vortragsreihen zum Judentum und zum jü- disch-christlichen Dialog. 4. Literatur: Über das Grundwissen zum Judentum gibt es eine umfangrei- che Literatur: Vgl. Weibel, Walter: In Begegnung lernen. Der jüdisch-christ- 102 Walter Weibel liche Dialog in der Erziehung. LIT. Münster, Zürich 2013. Nachfolgend ei- nige Lesetipps: • Brenner, Michael: Kleine jüdische Geschichte. C.H. Beck. München 2008. • Henrix, Hans-Hermann: Judentum und Christentum. Gemeinschaft wider Willen. Topos. Regensburg 2004. • Jung, Martin H.: Christen und Juden. Die Geschichte ihrer Beziehun- gen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Darmstadt 2008. • Kayales, Christine; Fiehland van der Vegt, Astrid: Was jeder vom Juden- tum wissen muss. Gütersloher Verlagshaus. Gütersloh 2005. • Küng, Hans: Das Judentum. Piper. München 2009. • Lau, Israel Meir: Wie Juden leben. Gütersloher Verlagshaus. Gütersloh. 1990. • Maier, Johann: Jüdische Geschichte in Daten. C.H. Beck. München 2005. • Rothschild, Walter L.: 99 Fragen zum Judentum. Gütersloher Verlags- haus. Gütersloh 2005. • Rutishauser, Christian M.: Christsein im Angesicht des Judentums. Echterverlag. Würzburg 2008. • Solomon, Norman: Judentum. Eine kurze Einführung. Stuttgart 1999. • Stemberger, Günter: Jüdische Religion. C.H. Beck. München 2009. 5. Jugendbücher: Sie sind mit dem Thema Judentum nicht sehr zahlreich, aber auf einige wichtige Erscheinungen sei hingewiesen: • Behrens, Katja: Der kleine Mausche aus Dessau. Hauser. München 2009. • Deutschkron, Inge: Ich trug den gelben Stern. dtv. München 2009. • Pressler Mirjam: Ich sehe mich so. Die Lebensgeschichte der Anne Frank. Beltz und Gelberg. Weinheim 2000. 6. Holocaust-Education: Der Begriff Holocaust-Education wird auch im deutschsprachigen Raum seit den 1980er Jahren immer mehr verwendet. Theodor W. Adorno prägte den Ausdruck «Erziehung nach Auschwitz» und 103 In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum meinte dabei: «Die Forderung, dass Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung». Diese primäre Forderung heisst, aus der Geschichte lernen, damit sich Auschwitz nicht wiederhole. Der Holocaust-Gedenktag der Schulen soll in der Schweiz jeweils am 27. Januar begangen werden, und zwar als Nationaler Tag des Gedenkens an den Holocaust und der Verhü- tung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Internationale Schule für Holocaust-Studien bei Yad Vashem in Jerusalem www.yadvashem.org hat neben der Entwicklung von zahlreichen Unterrichtsmaterialien päda- gogische Grundlagen-Arbeit geleistet, wie die Holocaust-Erziehung im Un- terricht auf den verschiedenen Schulstufen entwickelt werden kann. Dieser Unterricht soll vor allem über Erzählungen von Zeitzeugen bzw. Zeitzeugen- berichten geschehen. Bei Holocaust-Education fällt jedoch auf, dass die his- torische Dimension der Judenverfolgung während der Nazi-Zeit berücksich- tigt wird, jedoch nie das Judentum als Religion und Kultur dargestellt wird. Es ist deshalb schwierig zu verstehen, warum es vor allem Juden sind, die vernichtet wurden, wenn Judentum im Zusammenhang mit dem Holocaust nicht thematisiert wird. Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund hat als Beitrag zum Holocaustunterricht in der Schweiz das Lehrmittel «Ueber- LebenErzählen/Survivre et temoigner» (Zürich 2009) herausgegeben. Sechs jüdische Holocaustüberlebende erzählen in Interviews über ihr Schicksal, das aufs Engste mit der Politik und Gesellschaft der Schweiz zwischen 1933 und 1948 verknüpft war. Die DVD «Schweizer Schüler im Gespräch mit Holocaust-Überlebenden» ist eine Produktion im Auftrag von Tamach, bei der Gespräche und Vorträge mit und von Holocaust-Überlebenden gefilmt worden sind. Ausgezeichnetes Lehr- und Lernmaterial stellt www.erinnern. at, der Verein «Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Ge- genwart», zur Verfügung. Es ist ein Vermittlungsprojekt des Bundesminis- teriums für Unterricht, Kunst und Kultur für Lehrende an österreichischen Schulen. Ziel dieser Projekte ist, über den Holocaust und Nationalsozialis- mus zu lernen, ohne dass das Thema durch Pädagogisierung gefällig oder beliebig wird. Der christlich-jüdische Dialog setzt Grundwissen voraus. Erst dieses Wis- sen über Judentum und Christentum ermöglicht Begegnungen, bei denen 104 Walter Weibel wir lernen können. Damit dieser Dialog eine Chance hat, braucht es einige Regeln, die Josef Wohlmuth in seinem Buch «Gast sein im Heiligen Land» (Paderborn 2008) beschrieben hat: «(1) Jeder Dialog zwischen Juden und Christen, der den Namen verdient, muss davon ausgehen, dass die respekt- volle Achtung des Gesprächspartners unabdingbar ist. Die Kenntnisnahme seiner Tradition muss vor allem ein Gespür entwickeln, was dem Gesprächs- partner selbst heilig ist. Es darf keine noch so vornehme Art veranlasst wer- den, davon mehr preis zu geben, als er selber will. (2) Ebenso wichtig ist es, ins Gespräch einzubringen, was mir selbst in meiner eigenen Tradition heilig ist. Mein Gesprächspartner hat ein Recht zu wissen oder wenigstens zu ah- nen, wo ich stehe und was ich nicht zur Disposition stellen kann. (3) Unter der Voraussetzung der anerkannten Eigenständigkeit der Gesprächspartner kann der Dialog auf einer Vertrauensbasis aufbauen, die erlaubt, nicht nur Belanglosigkeiten oder Randthemen zur Sprache zu bringen, sondern gerade die zentralen Fragen und Differenzpunkte, in denen sich die jeweiligen Tra- ditionen artikulieren. (4) Wo der Dialog gelingt, wird er zeigen, dass die je grössere Nähe und die je grössere Differenz von Judentum und Christentum sich gegenseitig bedingen» (223). 4. BASISTEXTE ZUM JÜDISCH-CHRISTLICHEN DIALOG 107 Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» Die Seelisberger Thesen (1947) Vom 30. Juli bis 5. August 1947 fand in Seelisberg eine internationale Konferenz von Christen beider Konfessionen und Juden statt. Als «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» war sie auf die Untersuchung des christlichen Anti- judaismus und die vorurteilsfreie Vermittlung des Judentums in der christlichen Predigt und Katechese ausgerichtet. Sie führte zur Gründung des International Council of Christians and Jews (ICCJ). 1. Es ist hervorzuheben, dass ein und derselbe Gott durch das Alte und Neue Testament zu uns allen spricht. 2. Es ist hervorzuheben, dass Jesus von einer jüdischen Mutter aus dem Ge- schlechte Davids und dem Volke Israel geboren wurde, und dass seine ewige Liebe und Vergebung sein eigenes Volk und die ganze Welt umfasst. 3. Es ist hervorzuheben, dass die ersten Jünger, die Apostel und die ersten Märtyrer Juden waren. 4. Es ist hervorzuheben, dass das grösste Gebot für die Christenheit, die Lie- be zu Gott und zum Nächsten, schon im Alten Testament verkündigt, von Jesus bestätigt, für beide, Christen und Juden, gleich bindend ist, und zwar in allen menschlichen Beziehungen und ohne jede Ausnahme. 5. Es ist zu vermeiden, dass das biblische und nachbiblische Judentum her- abgesetzt wird, um dadurch das Christentum zu erhöhen. 6. Es ist zu vermeiden, dass Wort «Juden» in der ausschliesslichen Bedeutung «Feinde Jesu» zu gebrauchen, oder auch die Worte «die Feinde Jesu», um damit das ganze jüdische Volk zu bezeichnen. 108 Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» 7. Es ist zu vermeiden, die Passionsgeschichte so darzustellen, als ob alle Juden oder die Juden allein mit dem Odium der Tötung Jesu belastet seien. Tatsächlich waren nicht alle Juden, welche den Tod Jesu gefordert haben. Nicht die Juden alleine sind dafür verantwortlich, denn das Kreuz, das uns alle rettet, offenbart uns, dass Christus für unser aller Sünden gestorben ist. Es ist allen christlichen Eltern und Lehrern die schwere Verantwortung vor Augen zu stellen, die sie übernehmen, wenn sie die Passionsgeschich- te in einer oberflächlichen Art darstellen. Dadurch laufen sie Gefahr, eine Abneigung in das Bewusstsein ihrer Kinder oder Zuhörer zu pflanzen, sei es gewollt oder ungewollt. Aus psychologischen Gründen kann in einem einfachen Gemüt, das durch leidenschaftliche Liebe und Mitgefühl zum ge- kreuzigten Erlöser bewegt wird, der natürliche Abscheu gegen die Verfolger Jesu sich leicht in einen unterschiedslosen Hass gegen alle Juden aller Zeiten, auch gegen diejenigen unserer Zeit, verwandeln. 8. Es ist zu vermeiden, dass die Verfluchung in der Heiligen Schrift oder das Geschrei einer rasenden Volksmenge: «Sein Blut komme über uns und un- sere Kinder» behandelt wird, ohne daran zu erinnern, dass dieser Schrei die Worte unseres Herrn nicht aufzuwiegen vermag: «Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun», Worte, die unendlich mehr Gewicht haben. 9. Es ist zu vermeiden, dass der gottlosen Meinung Vorschub geleistet wird, wonach das jüdische Volk verworfen, verflucht und für ein ständiges Leiden bestimmt sei. 10. Es ist zu vermeiden, die Tatsache unerwähnt zu lassen, dass die ersten Mitglieder der Kirche Juden waren. Quelle: http://www.cja.ch/seelisberger-thesen [Stand: 25.06.2014] 109 Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund Schweizer Bischofskonferenz Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund Gemeinsame Erklärung zur Bedeutung jüdisch-christlicher Zusammenarbeit heute (2007) SIG/SBK/SEK Anlässlich des 60-Jahr-Jubiläums der internationalen «Dringlichkeitskonfe- renz gegen den Antisemitismus» von 1947 auf dem Seelisberg blicken wir auf eine erfolgreiche Pionierphase der jüdisch-christlichen Zusammenarbeit in der Schweiz zurück. Das Verhältnis der evangelisch-reformierten und rö- misch-katholischen Kirche gegenüber dem Judentum ist grundlegend verän- dert worden, von einem Verhältnis der Gleichgültigkeit und des Misstrauens oder gar der Feindschaft hin zu einem Nebeneinander und geschwisterlichen Miteinander. Durch unterschiedlichste Initiativen im religiösen, pädagogi- schen, sozialen und politischen Bereich sind Antijudaismus und der Antise- mitismus in unserem Land wesentlich zurückgedrängt worden. Gleichzeitig zeigen sich im gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Um- bruch hin zu einer immer pluralistischeren und komplexeren Gesellschaft regressive und reaktionäre Gegenkräfte. Daher verpflichten sich die Unterzeichner auch in Zukunft, • jeder Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit oder Glaubensüberzeugung entgegenzutreten. • an der sensiblen Beziehung zwischen den jüdischen Gemeinden und den christlichen Kirchen unablässig zu arbeiten. • die gegenseitige Verständigung und den theologischen Dialog zu suchen und weiterzuführen. • aus der je eigenen, religiösen Tradition das Beste für ein Leben in Ge- rechtigkeit und Frieden in die schweizerische Gesellschaft einzubringen. Wir rufen alle Angehörigen unserer Kirchen und Glaubensgemeinschaften auf, ihre Verantwortung in diesem Sinne in Gemeinde und Öffentlichkeit wahrzunehmen und eigene Initiativen zu ergreifen. Darüberhinaus bitten 110 SIG/SBK/SEK wir alle Exponenten der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, aber auch je- den Bürger und jede Bürgerin, diese Zielsetzungen aktiv mitzutragen. Juden und Christen in unserem Land sehen folgende Herausforderungen, die nur mit vereinten Kräften bewältigt werden können: • Die bleibende Verankerung der Erkenntnisse aus der Aufarbeitung der Schoah im Bewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger. • Eine sachliche und konstruktive Reaktion auf die Ereignisse im Nahen Osten, besonders in Israel/Palästina. • Die Integration der unter uns wohnenden Muslime in unsere Gesell- schaft. • Eine öffentliche und politische Präsenz der Religionen zum Gemein- wohl der ganzen Bevölkerung. • Die tatkräftige Hilfe angesichts neuer sozialer Ungerechtigkeiten. • Das Vorantreiben konkreter Massnahmen zum Schutz der anvertrauten Erde und zur Bewahrung der Schöpfung. Gemeinsam möchten wir alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Mitarbeit auf den unterschiedlichsten Ebenen anregen. Wir vertrauen und hoffen dar- auf, dass Gott, gepriesen sei sein Name, sie fruchtbar werden lässt. Prof. Alfred Donath, Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund (SIG) Bischof Kurt Koch, Schweizer Bischofskonferenz (SBK) Pfarrer Thomas Wipf, Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund (SEK) Quelle: http://www.kirchenbund.ch/sites/default/files/media/pdf/aktuell/Er klaerung-Seelisberg-2007.pdf [Stand: 25.06.2014] 111 Zweites Vatikanisches Konzil Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen «Nostra aetate» (1965) Die Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religi- onen «Nostra aetate» wurde nach einer bewegten Entstehungsgeschichte am 28. Oktober 1965 verabschiedet und verkündet. Das Dokument steht im Dienst der interreligiösen Versöhnung, ruft zu einem theologischen und pastoralen Umden- ken und zum geschwisterlichen, respektvollen Gespräch zwischen den Religionen auf. Der vierte Abschnitt widmet sich dem eigentlichen Thema: dem Verhältnis der katholischen Kirche zum jüdischen Volk und Glauben. Er betont die jüdi- schen Wurzeln des Christentums, das gemeinsame geistliche Erbe und fordert die Abkehr von Rassismus, Antijudaismus und Antisemitismus. 1. In unserer Zeit, da sich das Menschengeschlecht von Tag zu Tag enger zusammenschließt und die Beziehungen unter den verschiedenen Völkern sich mehren, erwägt die Kirche mit um so größerer Aufmerksamkeit, in wel- chem Verhältnis sie zu den nichtchristlichen Religionen steht. Gemäß ihrer Aufgabe, Einheit und Liebe unter den Menschen und damit auch unter den Völkern zu fördern, faßt sie vor allem das ins Auge, was den Menschen ge- meinsam ist und sie zur Gemeinschaft untereinander führt. […] 2. […] So sind auch die übrigen in der ganzen Welt verbreiteten Religionen bemüht, der Unruhe des menschlichen Herzens auf verschiedene Weise zu begegnen, indem sie Wege weisen: Lehren und Lebensregeln sowie auch hei- lige Riten. Die katholische Kirche lehnt nichts von alledem ab, was in diesen Re- ligionen wahr und heilig ist. Mit aufrichtigem Ernst betrachtet sie jene Handlungs- und Lebensweisen, jene Vorschriften und Lehren, die zwar in manchem von dem abweichen, was sie selber für wahr hält und lehrt, doch nicht selten einen Strahl jener Wahrheit erkennen lassen, die alle Menschen erleuchtet. Unablässig aber verkündet sie und muß sie verkündigen Chris- tus, der ist «der Weg, die Wahrheit und das Leben» (Joh 14,6), in dem die 112 Zweites Vatikanisches Konzil Menschen die Fülle des religiösen Lebens finden, in dem Gott alles mit sich versöhnt hat.1 Deshalb mahnt sie ihre Söhne, daß sie mit Klugheit und Liebe, durch Gespräch und Zusammenarbeit mit den Bekennern anderer Religionen so- wie durch ihr Zeugnis des christlichen Glaubens und Lebens jene geistlichen und sittlichen Güter und auch die sozial-kulturellen Werte, die sich bei ih- nen finden, anerkennen, wahren und fördern. 3. Mit Hochachtung betrachtet die Kirche auch die Muslim, die den alleini- gen Gott anbeten, den lebendigen und in sich seienden, barmherzigen und allmächtigen, den Schöpfer Himmels und der Erde2, der zu den Menschen gesprochen hat. […] 4. Bei ihrer Besinnung auf das Geheimnis der Kirche gedenkt die Heilige Synode des Bandes, wodurch das Volk des Neuen Bundes mit dem Stamme Abrahams geistlich verbunden ist. So anerkennt die Kirche Christi, daß nach dem Heilsgeheimnis Got- tes die Anfänge ihres Glaubens und ihrer Erwählung sich schon bei den Patriarchen, bei Moses und den Propheten finden. Sie bekennt, daß alle Christgläubigen als Söhne Abrahams dem Glauben nach3 in der Berufung dieses Patriarchen eingeschlossen sind und daß in dem Auszug des erwählten Volkes aus dem Lande der Knechtschaft das Heil der Kirche geheimnisvoll vorgebildet ist. Deshalb kann die Kirche auch nicht vergessen, daß sie durch jenes Volk, mit dem Gott aus unsagbarem Erbarmen den Alten Bund ge- schlossen hat, die Offenbarung des Alten Testamentes empfing und genährt wird von der Wurzel des guten Ölbaums, in den die Heiden als wilde Schöß- linge eingepfropft sind.4 Denn die Kirche glaubt, daß Christus, unser Friede, Juden und Heiden durch das Kreuz versöhnt und beide in sich vereinigt hat.5 1 Vgl. 2 Kor 5,18–19. 2 Vgl. Gregor VII., Ep. III., 21 ad Anazir (Al-Nasir), regem Mauritaniæ, ed. E. Caspar in MGH, Ep. sel. II, 1920, I, 288, 11–15; PL 148, 451 A. 3 Vgl. Gal 3,7. 4 Vgl. Röm 11,17–24. 5 Vgl. Eph 2,14–16. 113 Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Die Kirche hat auch stets die Worte des Apostels Paulus vor Augen, der von seinen Stammverwandten sagt, daß «ihnen die Annahme an Sohnes Statt und die Herrlichkeit, der Bund und das Gesetz, der Gottesdienst und die Verheißungen gehören wie auch die Väter und daß aus ihnen Christus dem Fleische nach stammt» (Röm 9,4–5), der Sohn der Jungfrau Maria. Auch hält sie sich gegenwärtig, daß aus dem jüdischen Volk die Apostel stammen, die Grundfesten und Säulen der Kirche, sowie die meisten jener ersten Jünger, die das Evangelium Christi der Welt verkündet haben. Wie die Schrift bezeugt, hat Jerusalem die Zeit seiner Heimsuchung nicht erkannt6, und ein großer Teil der Juden hat das Evangelium nicht angenommen, ja nicht wenige haben sich seiner Ausbreitung widersetzt.7 Nichtsdestoweniger sind die Juden nach dem Zeugnis der Apostel immer noch von Gott geliebt um der Väter willen; sind doch seine Gnadengaben und seine Berufung unwiderruflich.8 Mit den Propheten und mit demselben Apostel erwartet die Kirche den Tag, der nur Gott bekannt ist, an dem alle Völker mit einer Stimme den Herrn anrufen und ihm «Schulter an Schulter dienen» (Soph 3,9).9 Da also das Christen und Juden gemeinsame geistliche Erbe so reich ist, will die Heilige Synode die gegenseitige Kenntnis und Achtung fördern, die vor allem die Frucht biblischer und theologischer Studien sowie des brüder- lichen Gespräches ist. Obgleich die jüdischen Obrigkeiten mit ihren Anhängern auf den Tod Christi gedrungen haben10, kann man dennoch die Ereignisse seines Leidens weder allen damals lebenden Juden ohne Unterschied noch den heutigen Juden zur Last legen. Gewiß ist die Kirche das neue Volk Gottes, trotzdem darf man die Juden nicht als von Gott verworfen oder verflucht darstellen, als wäre dies aus der 6 Vgl. Lk 19,44. 7 Vgl. Röm 11,28. 8 Vgl. Röm 11,28–29; vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gen- tium: AAS 57 (1965) 20. 9 Vgl. Jes 66,23; Ps 65,4; Röm 11,11–32. 10 Vgl. Joh 19,6. 114 Zweites Vatikanisches Konzil Heiligen Schrift zu folgern. Darum sollen alle dafür Sorge tragen, daß nie- mand in der Katechese oder bei der Predigt des Gotteswortes etwas lehre, das mit der evangelischen Wahrheit und dem Geiste Christi nicht im Einklang steht. Im Bewußtsein des Erbes, das sie mit den Juden gemeinsam hat, beklagt die Kirche, die alle Verfolgungen gegen irgendwelche Menschen verwirft, nicht aus politischen Gründen, sondern auf Antrieb der religiösen Liebe des Evangeliums alle Haßausbrüche, Verfolgungen und Manifestationen des Antisemitismus, die sich zu irgendeiner Zeit und von irgend jemandem ge- gen die Juden gerichtet haben. Auch hat ja Christus, wie die Kirche immer gelehrt hat und lehrt, in Freiheit, um der Sünden aller Menschen willen, sein Leiden und seinen Tod aus unendlicher Liebe auf sich genommen, damit alle das Heil erlangen. So ist es die Aufgabe der Predigt der Kirche, das Kreuz Christi als Zeichen der universalen Liebe Gottes und als Quelle aller Gnaden zu verkünden. 5. Wir können aber Gott, den Vater aller, nicht anrufen, wenn wir irgend- welchen Menschen, die ja nach dem Ebenbild Gottes geschaffen sind, die brüderliche Haltung verweigern. Das Verhalten des Menschen zu Gott dem Vater und sein Verhalten zu den Menschenbrüdern stehen in so engem Zu- sammenhang, daß die Schrift sagt: «Wer nicht liebt, kennt Gott nicht» (1 Joh 4,8). […] Deshalb verwirft die Kirche jede Diskriminierung eines Menschen oder jeden Gewaltakt gegen ihn um seiner Rasse oder Farbe, seines Standes oder seiner Religion willen, weil dies dem Geist Christi widerspricht. […] Quelle: http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/doc uments/vat-ii_decl_19651028_nostra-aetate_ge.html [Stand: 25.06.2014] 115 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) Die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland hatte durch Beschluss vom 15. Januar 1976 die Kirchenleitung beauftragt, eine Kommission zum Thema «Christen und Juden» einzusetzen und Juden um ihre Mitarbeit in diesem Ausschuss zu bitten. In jahrelangen Gesprächen entstand eine Vorlage für den Synodal beschluss vom 11. Januar 1980, der die christliche Mitverantwortung und Schuld am Holocaust bekannte, die Gemeinsamkeiten zwischen Judentum und Christentum herausstellte und das kirchliche Zeugnis gegenüber dem Judentum von der Mission an der Völkerwelt unterschied. Nicht du trägst die Wurzel, sondern die Wurzel trägt dich. (Röm 11,18b) 1. In Übereinstimmung mit dem «Wort an die Gemeinden zum Gespräch zwischen Christen und Juden» der Landessynode der Evangelischen Kir- che im Rheinland vom 12. Januar 1978 stellt sich die Landessynode der ge- schichtlichen Notwendigkeit, ein neues Verhältnis der Kirche zum jüdischen Volk zu gewinnen. 2. Vier Gründe veranlassen die Kirche dazu: (1) Die Erkenntnis christlicher Mitverantwortung und Schuld an dem Ho- locaust, der Verfemung, Verfolgung und Ermordung der Juden im Dritten Reich. (2) Neue biblische Einsichten über die bleibende heilsgeschichtliche Bedeu- tung Israels (z. B. Röm 9–11), die im Zusammenhang mit dem Kirchen- kampf gewonnen worden sind. (3) Die Einsicht, daß die fortdauernde Existenz des jüdischen Volkes, seine Heimkehr in das Land der Verheißung und auch die Errichtung des Staates Israel Zeichen der Treue Gottes gegenüber seinem Volk sind […]. (4) Die Bereitschaft von Juden zu Begegnung, gemeinsamem Lernen und Zusammenarbeit trotz des Holocaust. 116 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland 3. […] 4. Deshalb erklärt die Landessynode: (1) Wir bekennen betroffen die Mitverantwortung und Schuld der Christen- heit in Deutschland am Holocaust. (2) Wir bekennen uns dankbar zu den «Schriften» (Lk 24,32 und 45; 1 Kor 15,3f.), unserem Alten Testament, als einer gemeinsamen Grundlage für Glauben und Handeln von Juden und Christen. (3) Wir bekennen uns zu Jesus Christus, dem Juden, der als Messias Israels der Retter der Welt ist und die Völker der Welt mit dem Volk Gottes ver- bindet. (4) Wir glauben die bleibende Erwählung des jüdischen Volkes als Gottes Volk und erkennen, daß die Kirche durch Jesus Christus in den Bund Gottes mit seinem Volk hineingenommen ist. (5) Wir glauben mit den Juden, daß die Einheit von Gerechtigkeit und Lie- be das geschichtliche Heilshandeln Gottes kennzeichnet. Wir glauben mit den Juden Gerechtigkeit und Liebe als Weisungen Gottes für unser ganzes Leben. Wir sehen als Christen beides im Handeln Gottes in Israel und im Handeln Gottes in Jesus Christus begründet. (6) Wir glauben, daß Juden und Christen je in ihrer Berufung Zeugen Got- tes vor der Welt und voreinander sind; darum sind wir überzeugt, daß die Kirche ihr Zeugnis dem jüdischen Volk gegenüber nicht wie ihre Mission an die Völkerwelt wahrnehmen kann. (7) Wir stellen darum fest: Durch Jahrhunderte wurde das Wort «neu» in der Bibelauslegung gegen das jüdische Volk gerichtet: Der neue Bund wurde als Gegensatz zum alten Bund, das neue Gottesvolk als Ersetzung des alten Gottesvolkes verstanden. Diese Nichtachtung der bleibenden Erwählung Israels und seine Verurtei- lung zur Nichtexistenz haben immer wieder christliche Theologie, kirchliche Predigt und kirchliches Handeln bis heute gekennzeichnet. Dadurch haben wir uns auch an der physischen Auslöschung des jüdischen Volkes schuldig gemacht. 117 Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) Wir wollen deshalb den unlösbaren Zusammenhang des Neuen Testa- ments mit dem Alten Testament neu sehen und das Verhältnis von «alt» und «neu» von der Verheißung her verstehen lernen: als Ergehen der Verheißung, Erfüllen der Verheißung und Bekräftigen der Verheißung; «neu» bedeutet darum nicht die Ersetzung des «Alten». Darum verneinen wir, daß das Volk Israel von Gott verworfen oder von der Kirche überholt sei. (8) Indem wir umkehren, beginnen wir zu entdecken, was Christen und Juden gemeinsam bekennen: Wir bekennen beide Gott als den Schöpfer des Himmels und der Erde und wissen, daß wir als von demselben Gott durch den aaronitischen Segen Ausgezeichnete im Alltag der Welt leben. Wir bekennen die gemeinsame Hoffnung eines neuen Himmels und ei- ner neuen Erde und die Kraft dieser messianischen Hoffnung für das Zeug- nis und das Handeln von Christen und Juden für Gerechtigkeit und Frieden in der Welt. 5. […] Quelle: Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988, 593–595. 119 Johannes Paul II. Schuldbekenntnis und Vergebungsbitte (2000) Zum ersten Mal in der Geschichte der Kirche hat am Ersten Fastensonntag 2000 ein Papst ein umfassendes Schuldbekenntnis für Fehler und Sünden von Gläubi- gen in der Vergangenheit gesprochen. Beim Pontifikalgottesdienst im Petersdom beklagte Papst Johannes Paul II. am 12. März 2000 in sieben Vergebungsbitten Methoden der Intoleranz, verurteilte die Spaltungen der Christenheit und be- kannte die Sünden von Christen im Verhältnis zum jüdischen Volk. Die vierte Mea Culpa-Bitte bekennt die Schuld im Verhältnis zu Israel. Bei seinem Besuch an der Westmauer, der sog. Klagemauer in Jerusalem, am 26. März 2000 vollzog Johannes Paul II. eine symbolisch eindrucksvolle Geste, in- dem er diese Bitte als persönliches Gebet in eine Fuge der Mauer steckte und sich schweigend verneigte. Das Schriftstück wurde der Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem zur Aufbewahrung übergeben. Schuldbekenntnis im Verhältnis zu Israel Der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen, Edward Idris Kardinal Cassidy, sprach dieses Schuldbekenntnis: Laß die Christen der Leiden gedenken, die dem Volk Israel in der Ge- schichte auferlegt wurden. Laß sie ihre Sünden anerkennen, die nicht wenige von ihnen gegen das Volk des Bundes und der Lobpreisungen begangen haben, und so ihr Herz reinigen. Nach einem Gebet in Stille sprach der Papst folgendes Gebet: Gott unserer Väter, du hast Abraham und seine Nachkommen auser- wählt, deinen Namen zu den Völkern zu tragen. Wir sind zutiefst betrübt über das Verhalten aller, die im Laufe der Ge- schichte deine Söhne und Töchter leiden ließen. Wir bitten um Verzeihung und wollen uns dafür einsetzen, daß echte Brüderlichkeit herrsche mit dem Volk des Bundes. Darum bitten wir durch Christus unseren Herrn. 120 Johannes Paul II. Quelle: Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000, 153–154. 121 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter «Dabru Emet» . Eine jüdische Stellungnahme zu Christen und Christentum (2000) Eine Gruppe von etwa 170 jüdischen Gelehrten aus unterschiedlichen Strömun- gen in den Vereinigten Staaten haben am 11. September 2000 in Baltimore eine religiöse Stellungnahme unter dem Titel «Dabru Emet» («Redet Wahrheit») veröffentlicht. Die Erklärung würdigt die Anstrengungen der christlichen Kir- chen zur Verbesserung des Verhältnisses zum Judentum, lädt zu einem vertrau- ensvollen Gespräch mit Christen und Christinnen ein und regt in acht Thesen eine Diskussion über die grundlegenden Beziehungen zwischen Judentum und Christentum an. […] Juden und Christen beten den gleichen Gott an. Vor dem Aufstieg des Christentums waren es allein die Juden, die den Gott Israels anbeteten. Aber auch Christen beten den Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs, den Schöpfer von Himmel und Erde an. Wenngleich der christliche Glaube für Juden kei- ne annehmbare Alternative darstellt, freuen wir uns als jüdische Theologen darüber, daß Abermillionen von Menschen durch das Christentum in eine Beziehung zum Gott Israels getreten sind. Juden und Christen stützen sich auf das gleiche Buch – die Bibel (das die Juden «Tenach» und die Christen das «Alte Testament» nennen). In ihm suchen wir nach religiöser Orientierung, spiritueller Bereicherung und Gemein- schaftssinn und ziehen aus ihm ähnliche Lehren: Gott schuf und erhält das Universum; Gott ging mit dem Volk Israel einen Bund ein; und es ist Gottes Wort, das Israel zu einem Leben in Gerechtigkeit leitet; schließlich wird Gott Israel und die gesamte Welt erlösen. Gleichwohl interpretieren Juden und Christen die Bibel in vielen Punkten unterschiedlich. Diese Unterschie- de müssen respektiert werden. Christen respektieren den Anspruch des jüdischen Volkes auf das Land Israel. Für Juden stellt die Wiedererrichtung des Staates Israel im gelobten Land das bedeutendste Ereignis seit dem Holocaust dar. Als Angehörige einer bi- blisch begründeten Religion sind Christen dafür dankbar, daß Israel den Ju- 122 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter den als der leibhaftigen Verkörperung des Bundes zwischen ihnen und Gott versprochen – und gegeben wurde. Viele Christen unterstützen den Staat Israel aus weit tiefer liegenden Gründen als nur solchen politischer Natur. Als Juden begrüßen wir diese Unterstützung. Darüber hinaus wissen wir, daß die jüdische Tradition allen Nicht-Juden, die im jüdischen Staat leben, Gerechtigkeit gebietet. Juden und Christen anerkennen die moralischen Prinzipien der Torah. Im Zentrum der moralischen Prinzipien der Torah steht die unveräußerliche Heiligkeit und Würde eines jeden Menschen. Wir alle wurden nach dem Bil- de Gottes geschaffen. Diese uns gemeinsame moralische Haltung kann die Grundlage für ein verbessertes Verhältnis zwischen unseren beiden Gemein- schaften sein. Darüber hinaus kann es auch zur Grundlage eines kraftvollen Zeugnisses für die gesamte Menschheit werden, das der Verbesserung des Lebens unserer Mitmenschen dient und sich gegen Unmoral und Götzen- dienst richtet, die uns verletzen und entwürdigen. Ein solches Zeugnis ist insbesondere nach den beispiellosen Schrecken des vergangenen Jahrhun- derts dringend von Nöten. Der Nazismus war kein christliches Phänomen. Ohne die lange Geschichte christlichen Antijudaismus und christlicher Gewalt gegen Juden hätte die nationalsozialistische Ideologie jedoch keinen Bestand finden und nicht ver- wirklicht werden können. Zu viele Christen waren an den Grausamkeiten der Nazis gegen die Juden beteiligt oder billigten sie. Andere Christen wie- derum protestierten nicht genügend gegen diese Grausamkeiten. Dennoch war der Nationalsozialismus selbst kein zwangsläufiges Produkt des Chris- tentums. Wäre den Nationalsozialisten die Vernichtung der Juden in vollem Umfang gelungen, hätte sich ihre mörderische Raserei weitaus unmittelbarer gegen die Christen gerichtet. Mit Dankbarkeit gedenken wir jener Christen, die während der nationalsozialistischen Herrschaft ihr Leben riskiert oder geopfert haben, um Juden zu retten. Eingedenk dieser Christen fordern wir die Fortsetzung der jüngsten Anstrengungen in der christlichen Theologie, die Verachtung des Judentums und des jüdischen Volkes eindeutig zurück- zuweisen. Wir preisen jene Christen, die diese Lehre der Verachtung ableh- nen und klagen sie nicht aufgrund der Sünden ihrer Vorfahren an. 123 «Dabru Emet» Der nach menschlichem Ermessen unüberwindbare Unterschied zwischen Juden und Christen wird nicht eher ausgeräumt werden, bis Gott die gesamte Welt erlöst haben wird, wie es die Schriften prophezeien. Christen wissen von Gott und dienen ihm durch Jesus Christus und die christliche Tradition. Juden wissen und dienen Gott durch die Torah und die jüdische Tradition. Dieser Unterschied wird weder dadurch aufgelöst, daß eine der Gemein- schaften darauf besteht, die Schrift zutreffender auszulegen als die jeweils andere, noch dadurch, daß eine Gemeinschaft politische Macht über die andere ausübt. So wie Juden die Treue der Christen gegenüber ihrer Offen- barung anerkennen, so erwarten auch wir von Christen, daß sie unsere Treue unserer Offenbarung gegenüber respektieren. Weder Juden noch Christen sollten dazu genötigt werden, die Lehre der jeweils anderen Gemeinschaft anzunehmen. Ein erneuertes Verhältnis zwischen Juden und Christen wird die jüdische Praxis nicht schwächen. Ein verbessertes Verhältnis wird die von Juden zu Recht befürchtete kulturelle und religiöse Assimilation nicht beschleunigen. Es wird weder die traditionellen jüdischen Formen der Anbetung verändern, noch wird es interreligiöse Ehen zwischen Juden und Nicht-Juden fördern, noch wird es Juden vermehrt dazu bewegen, zum Christentum überzutreten, und auch nicht zu einer unangebrachten Vermischung von Judentum und Christentum führen. Wir anerkennen das Christentum als einen Glauben, der dem Judentum entsprungen ist und nach wie vor über wichtige Kontakte zu ihm verfügt. Wir betrachten das Christentum nicht als eine Erweiterung des Judentums. Nur wenn wir unsere eigenen Traditionen pflegen, können wir an unserer Beziehung zueinander in Aufrichtigkeit festhalten. Juden und Christen müssen sich gemeinsam für Gerechtigkeit und Frieden einsetzen. Juden und Christen erkennen, ein jeder auf seine Weise, die Uner- löstheit der Welt, wie sie sich in andauernder Verfolgung, Armut, mensch- licher Entwürdigung und Not manifestiert. Obgleich Gerechtigkeit und Frieden letztlich in Gottes Hand liegen, werden unsere gemeinsamen An- strengungen zusammen mit denen anderer Glaubensgemeinschaften helfen, das Königreich Gottes, auf das wir hoffen und nach dem wir uns sehnen, herbeizuführen. Getrennt und vereint müssen wir daran arbeiten, daß Ge- 124 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter rechtigkeit und Frieden in unsere Welt einziehen. Die Vision der Propheten Israels ist uns dabei das gemeinsame Leitbild. «In der Folge der Tage wird es geschehen: Da wird der Berg des Hauses des Herrn festgegründet stehen an der Spitze der Berge und erhaben sein über die Hügel. Zu ihm strömen alle Völker. Dorthin pilgern viele Nationen und sprechen: ‹Auf, laßt uns hinaufziehen zum Berg des Herrn, zum Hause des Gottes Jakobs! Er lehre uns seine Wege, und wir wollen auf seinen Pfa- den wandeln›» (Jesaja 2,2–3). Tikva Frymer-Kensky, University of Chicago David Novak, University of Toronto Peter Ochs, University of Virginia Michael Signer, University of Notre Dame Quelle: Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000, 974–976. 125 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen Eine heilige Verpflichtung Den christlichen Glauben in seinem Verhältnis zum Judentum neu reflektieren (2002) Seit 1969 hat sich die Vereinigung «Christian Scholars Group on Christian-Je- wish Relations», bestehend aus protestantischen und römisch-katholischen Bi- belwissenschaftlern, Historikern und Theologen beiderlei Geschlechts, für die Erneuerung des christlich-jüdischen Verhältnisses in den USA eingesetzt. In einer differenzierten Stellungnahme beschreibt sie ein Jahr nach der jüdischen Erklä- rung «Dabru Emet» sowohl das Verbindende als auch die unterschiedlichen Aus- legungstraditionen von Judentum und Christentum und verwirft jede Art von Judenmission. […] Unsere Arbeit hat einen historischen Kontext. Fast während des gesam- ten Zeitraums der vergangenen zweitausend Jahre haben Christen die Ju- den fälschlicherweise als ungläubig dargestellt, sie für den Tod Jesu kollektiv verantwortlich gemacht und sie deshalb als von Gott verdammt angesehen. In Übereinstimmung mit vielen offiziellen christlichen Erklärungen lehnen wir diese Anklagen als historisch unwahr und theologisch unbegründet ab. Sie unterstellen, dass Gott dem ewigen Bund mit dem jüdischen Volk un- treu sein könnte. Beschämt erkennen wir, welches Leid durch diese verzerrte Darstellung über das jüdische Volk gebracht wurde. Wir bereuen diese Lehre der Verachtung. Unsere Reue verlangt von uns, eine neue Lehre des Respekts zu erarbeiten. Diese Aufgabe ist zu allen Zeiten notwendig, aber die tödliche Krise im Nahen Osten und das erschreckende Wiederaufleben des Antise- mitismus weltweit verleihen dieser Aufgabe eine besondere Dringlichkeit. Wir glauben, dass eine Revision der christlichen Lehre über das Juden- tum und das jüdische Volk eine zentrale und unumgängliche Verpflichtung der Theologie in unserer Zeit darstellt. Es ist dringend notwendig, dass das Christentum das Judentum angemessen versteht und beschreibt und zwar nicht nur, um dem jüdischen Volk gegenüber gerecht zu sein, sondern auch um der Integrität des christlichen Glaubens willen, den wir ohne Bezug auf 126 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen das Judentum nicht verkünden können. Außerdem wird die Wiederbele- bung unserer Würdigung des jüdischen religiösen Lebens unsern christli- chen Glauben vertiefen, zumal zwischen Christentum und Judentum eine einzigartige Verbindung besteht. […] Ermutigt durch die Arbeit sowohl jüdischer als auch christlicher Kol- legen, geben wir nachfolgend unseren christlichen Glaubensbrüdern und -schwestern zehn Thesen zu bedenken. Wir bitten alle Christen eindringlich, ihren Glauben im Licht dieser Erklärungen zu reflektieren. Für uns selbst ist dies eine heilige Verpflichtung. 1. Gottes Bund mit dem jüdischen Volk bleibt für immer bestehen. Jahrhunderte lang behaupteten Christen, ihr Bund mit Gott habe den jüdi- schen Bund ersetzt beziehungsweise abgelöst. Wir geben diese Behauptung auf. Wir sind überzeugt, Gott widerruft keine göttlichen Verheißungen. Wir bekräftigen, dass Gott sowohl mit Juden als auch mit Christen im Bund steht. Tragischerweise beeinflusst die tief verwurzelte Theologie der Enter- bung Israels nach wie vor den christlichen Glauben, Gottesdienst und christ- liche Praxis, obwohl sie von vielen christlichen Denominationen verworfen wurde und von vielen Christen nicht mehr akzeptiert wird. Unsere Aner- kennung der bleibenden Gültigkeit des Judentums hat für alle Bereiche des christlichen Lebens Konsequenzen. 2. Jesus von Nazaret lebte und starb als gläubiger Jude. Christen beten den Gott Israels in und durch Jesus Christus an. Die Enter- bungstheologie jedoch veranlasste Christen Jahrhunderte lang von Jesus als einem Gegner des Judentums zu sprechen. Dies ist historisch falsch. Jesu Leben und Lehre wurde von jüdischem Gebet, jüdischer Ethik und Praxis geprägt. Die Schriften seines Volkes inspirierten und nährten ihn. Christli- che Predigt und Lehre muss heute beschreiben, wie sehr Jesu irdisches Leben Teil der jüdischen Sehnsucht war, den Bund mit Gott im Alltag zu leben. 127 Eine heilige Verpflichtung 3. Alte Rivalitäten dürfen die christlich-jüdischen Beziehungen heute nicht mehr bestimmen. Obgleich wir heute Christentum und Judentum als unterschiedliche Reli- gionen kennen, war das, was später zur Kirche wurde, für viele Jahrzehn- te nach dem Wirken und der Auferstehung Jesu zunächst eine Bewegung innerhalb des Judentums. Die Zerstörung des Tempels in Jerusalem durch römische Armeen im Jahr 70 des ersten Jahrhunderts verursachte eine Krise im jüdischen Volk. Verschiedene Gruppen, einschließlich das Christentum und das frühe rabbinische Judentum, konkurrierten innerhalb der jüdischen Gemeinschaft um den Führungsanspruch als wahre Erben des biblischen Israels. Die Evangelien spiegeln diese Rivalität wider, in deren Rahmen sich die Disputanten gegenseitig anklagten. Der christliche Vorwurf der Schein- heiligkeit und Gesetzlichkeit verzerrt das Judentum und stellt eine unwürdi- ge Grundlage für das christliche Selbstverständnis dar. 4. Das Judentum ist ein lebendiger Glaube, der sich durch viele Jahr- hunderte hindurch entwickelt und an Reichtum gewonnen hat. Viele Christen setzen das Judentum fälschlicherweise mit dem biblischen Israel gleich. Judentum und Christentum haben jedoch in den Jahrhunder- ten nach der Zerstörung des Tempels neue Formen des Glaubens und der Praxis entwickelt. Die rabbinische Tradition verlieh bestehenden Praktiken wie dem Gemeindegebet, dem Studium der Torah und den Liebestaten ei- nen neuen Wert und ein neues Verständnis. Auf diese Weise konnten Juden den Bund in einer Welt ohne den Tempel leben. Im Lauf der Zeit entwickel- ten sie eine umfassende Auslegungsliteratur, die jüdisches Leben, jüdischen Glauben und jüdisches Selbstverständnis nach wie vor bereichert. Christen können das Judentum insgesamt nicht losgelöst von seiner nachbiblischen Entwicklung begreifen, die auch den christlichen Glauben zu bereichern und zu vertiefen imstande ist. 128 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen 5. Juden und Christen sind durch die Bibel zugleich getrennt und ver- bunden. Im Laufe des gemeinsamen Studiums der Bibel entdecken manche Juden und Christen neue Lesarten, die einen tieferen Einblick in beide Traditionen ermöglichen. Obgleich beide Gemeinschaften aus den gleichen biblischen Texten des alten Israel schöpfen, haben sie verschiedene Auslegungstraditio- nen entwickelt. Christen sehen diese Texte durch die Brille des Neuen Tes- taments, während Juden diese Schriften anhand der Tradition rabbinischer Kommentare verstehen. Wird der erste Teil der christlichen Bibel als das «Alte Testament» be- zeichnet, kann das fälschlicherweise dazu führen, diese Texte als überholt zu betrachten. Alternativausdrücke – «Hebräische Bibel», «Erstes Testament» oder «Gemeinsames Testament» – können trotz ihrer Problematik die erneu- te Wertschätzung der dauerhaften Kraft dieser Texte sowohl für Juden als auch für Christen besser ausdrücken. 6. Die Bestätigung des bleibenden Bundes Gottes mit dem jüdischen Volk hat Konsequenzen für das christliche Heilsverständnis. Christen begegnen der erlösenden Kraft Gottes in der Person Jesu Christi und sie glauben, dass diese Kraft in ihm allen Menschen zugänglich ist. Da- rum haben Christen über Jahrhunderte hinweg gelehrt, allein Jesus Chris- tus mache das Heil zugänglich. Dank ihrer jüngsten Einsicht, dass Gottes Bund mit Israel ewig bleibt, können Christen jetzt das Wirken der erlö- senden Kraft Gottes in der jüdischen Tradition erkennen. Wenn Juden, die unseren Glauben an Christus nicht teilen, in einem Heilsbund mit Gott stehen, dann brauchen Christen neue Verstehensweisen für die universale Bedeutung Christi. 7. Christen sollten nicht versuchen, Juden zu bekehren. Angesichts unserer Überzeugung, dass sich Juden in einem ewigen Bund mit Gott befinden, lehnen wir missionarische Bemühungen zur Bekehrung von Juden ab. Gleichzeitig begrüßen wir es, wenn Juden und Christen von ihren 129 Eine heilige Verpflichtung jeweiligen Heilserfahrungen mit Gott Zeugnis ablegen. Keine der beiden Gruppen kann zutreffender Weise von sich behaupten, über eine vollständi- ge oder ausschließliche Erkenntnis Gottes zu verfügen. 8. Ein christlicher Gottesdienst, der Verachtung des Judentums lehrt, entehrt Gott. Das Neue Testament enthält Passagen, die oft negative Haltungen zu Juden und Judentum bewirkt haben. Die Verwendung dieser Texte im Rahmen des Gottesdienstes erhöht die Wahrscheinlichkeit der Judenfeindschaft. Eine anti-judaistische Theologie hat auch den christlichen Gottesdienst auf eine Weise geprägt, die das Judentum herabsetzt und eine Verachtung der Juden begünstigt. Eindringlich bitten wir die kirchlichen Führungspersön- lichkeiten, Schriftlesungen, Gebete, die Struktur der Perikopen, Predigt und Kirchenlieder zu überprüfen, um verzerrte Vorstellungen vom Judentum zu beseitigen. Ein reformiertes liturgisches Leben der Christen wäre Ausdruck eines neuen Verhältnisses zu den Juden und würde Gott Ehre erweisen. 9. Wir bestätigen die Bedeutung des Landes Israel für das Leben des jüdischen Volkes. Das Land Israel war für das jüdische Volk schon immer von zentraler Be- deutung. Die christliche Theologie behauptete jedoch, Juden hätten durch die Ablehnung des göttlichen Messias sich selbst zur Heimatlosigkeit verur- teilt. Eine solche Enterbungslehre schloß jedes christliche Verständnis für die jüdische Bindung an das Land Israel aus. Christliche Theologen können diesen entscheidenden Sachverhalt insbesondere angesichts des komplexen und anhaltenden Konflikts um das Land nicht mehr umgehen. Indem wir anerkennen, dass sowohl Israelis als auch Palästinenser das Recht haben, in Frieden und Sicherheit im eigenen Land zu wohnen, rufen wir zu ernsthaf- ten Bemühungen auf, die zu einem gerechten Frieden unter allen Völkern der Region beitragen. 130 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen 10. Christen sollten gemeinsam mit Juden für die Heilung der Welt arbeiten. Seit fast einem Jahrhundert haben Juden und Christen in den Vereinigten Staaten gemeinsam an wichtigen gesellschaftlichen Fragen gearbeitet wie etwa den Rechten von Arbeitnehmern und den Bürgerrechten. Weil Ge- walt und Terrorismus in unserer Zeit zunehmen, müssen wir unsere gemein- schaftlichen Bemühungen um Gerechtigkeit und Frieden verstärken, wozu uns sowohl die Propheten Israels als auch Jesus auffordern. Diese gemeinsa- men Bemühungen von Juden und Christen vermitteln der Welt eine Vision menschlicher Solidarität und liefern Modelle der Zusammenarbeit mit Men- schen anderer Glaubenstraditionen. Quelle: http://www.jcrelations.net/Eine+heilige+Verpflichtung+-+Den+chr istlichen+Glauben+in+seinem+Verh%E4ltnis+zum+Judentum+neu+reflekti eren.+1.+September+2002.2420.0.html?L=2 [Stand: 09.07.2014] 131 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) Die Schweizerische Bischofskonferenz (SBK) und der Schweizerische Israelitische Gemeindebund (SIG) haben 1990 eine Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächs- kommission (JRGK) ins Leben gerufen, bestehend aus jüdischen und katholi- schen Mitgliedern aus Wissenschaft und Gesellschaft. Aufgabe und Ziel dieser Gesprächskommission besteht darin, Wege der Solidarität, des gegenseitigen Re- spekts und der jüdisch-katholischen Verständigung in der Schweiz aufzuzeigen. Neben zahlreichen Veröffentlichungen zu aktuellen Fragen des Dialogs ist die JRGK seit 2011 verantwortlich für die Gestaltung des «Tags des Judentums» in der Schweiz. In einem Memorandum, 1992 erschienen, 500 Jahre nach der Ver- treibung der Juden und Jüdinnen aus Spanien, behandelt die JRGK die Frage des Antisemitismus in der Schweiz, wie er im Rahmen der christlichen Geschich- te und Gegenwart zu deuten und zu bekämpfen sei. 1. […] Weshalb ist der Antisemitismus unser erstes Thema? Es gibt viel zwi- schen den jüdischen und den christlichen Gemeinschaften zu besprechen, zu verdeutlichen und zurechtzurücken. Zuerst aber muss klar sein, wie die Ge- sprächspartner die Judenfeindschaft bewerten, und wie sie dagegen ringen und arbeiten. Christen und Christinnen, die sich ihrem Gewissen und ihrer Glaubensgemeinschaft gegenüber verantwortlich wissen, können keinem andern Thema den Vorzug geben, wenn sie sich ihren jüdischen Kollegen gegenüber glaubhaft verhalten wollen. Es geht dabei um die Verteidigung des guten Rufes, der Rechte und eventuell sogar des Lebens jüdischer Mit- menschen. Das jüdische Volk ist der unentbehrlichste und wichtigste Ge- sprächspartner der Kirche. […] 2. […] 132 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz 3. Wachsamkeit nach dem Holocaust auch in der Schweiz Im Zweiten Weltkrieg versuchten die nationalsozialistischen Machthaber das jüdische Volk gänzlich auszurotten. Die «Endlösung» haben sie zwar nicht erreicht. Aber sie vermochten mehrere Millionen Juden ihrer Freiheit zu be- rauben, zu foltern, zu demütigen und zu ermorden. Das von Verbrechern über das jüdische Volk verfügte Holocaust (wörtlich Ganzopfer) bzw. die Schoa (wörtlich Vernichtung) ist das ragende Mahnmal für unsere Generation und für alle kommenden Geschlechter. Nach dem Krieg ist es vielen Menschen bewusst geworden, dass die Feindschaft gegen das jüdische Volk – unter welchen Formen auch immer – für Juden akute Lebensgefahr und für Christen die Zerstörung ihres Christseins bedeutet. Die Selbstreinigung von Judenfeindschaft und die Mithilfe bei der Auf- arbeitung von Ursachen und Hintergründen dieses in allen Jahrhunderten aufgetauchten Übels gehören zu den wichtigsten Aufgaben der christlichen Kirchen. […] Die Schweizer Juden oder die in der Schweiz Erholung suchenden Juden sind keine Flüchtlinge und keine Asylanten. Manche von ihnen waren dies aber früher. Teile des jüdischen Volkes leben auch heute noch in Ländern der Unterdrückung und des Hasses. Die Juden der Schweiz – selbstverständlich auch unserer Nachbarländer, der USA und Israels – sind aber für die Nicht- juden insofern beispielhaft geworden und geblieben, als heutige Asylanten mit denselben verderblichen Denkmustern bedacht werden, mit deren Hilfe früher Verachtung, Abschiebung und Verfolgung der Juden gerechtfertigt worden sind. Der heutige sich gegen Türken, Tamilen, Schwarzafrikaner usw. richtende Rassismus ist ein schreckliches Fortsetzungsdrama früherer Feindschaften und Rassismen gegen die Juden. Nicht zufällig bricht bei heu- tigen Fremden- und Asylantenfeinden immer wieder alter Judenhass durch. Hass gegen heutige Verfolgte kann leicht in Hass gegen Juden umschlagen. Umgekehrt findet der Judenhass im heutigen Fremdenhass seine Fortset- zung. Damit sind die Juden jene Volksgruppe, die uns allein schon durch ihre Existenz daran erinnert, wie verderblich aller Hass und alle Unterdrü- ckung ist. 133 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) Die heutigen Feinde der Juden bedienen sich sowohl rassistisch-frem- denfeindlicher Motive als auch des überkommenen religiösen und gesell- schaftlichen Feindschaftsdenkens. Überdies versuchen sie, jüdische Gemein- schaften, die irgendwo in Europa leben, für politische Geschehnisse im Staat Israel und rund um den Staat Israel (mit)verantwortlich zu machen. […] 4. Die Kirche auf dem Weg von der Schuld zur Versöhnung Das Christentum wird einerseits von der jüdischen Wurzel spirituell ge- tragen und genährt (Röm 11,18). Andererseits war das Christentum in der Vergangenheit durch Predigt, Katechese und Religionspolitik selbst Träge- rin und Verbreiterin der Judenfeindschaft. Auch die Kirche als Institution hat im Verlauf der Jahrhunderte durch mangelnde Wachsamkeit und durch Antisemitismuspropaganda gefehlt. Eine radikale und konsequente Abkehr von allen Ideologien und Redeweisen, die zur Feindschaft gegen die Juden führen können, ist daher geboten. Dies ist nur im Geiste der Umkehr zum lebendigen Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs möglich. Es muss Christen daran liegen, vor Gott und den Menschen zu ehrlichen und verlässlichen Freunden des jüdischen Volkes zu werden. Besonders seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil haben die Katholische Kirche wie auch die anderen Kirchen, die in unserem Land wirken, die lan- ge versäumte Pflicht anerkannt und übernommen, keinen Antisemitismus mehr zu dulden, und dem jüdischen Volk, seiner Berufung und seiner Ge- schichte Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. In der Konzilserklärung «Nost- ra aetate Nr. 4» vom 28. Oktober 1965 heisst es unter anderem: «Im Bewusstsein des Erbes, das sie mit den Juden gemeinsam hat, beklagt die Kirche, die alle Verfolgungen gegen irgendwelche Menschen verwirft, nicht aus politischen Gründen, sondern auf Antrieb der religiösen Liebe des Evangeliums, alle Hassausbrüche, Verfolgungen und Manifestationen des Antisemitismus, die sich zu irgendeiner Zeit und von irgend jemandem ge- gen die Juden gerichtet haben.»1 1 Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988, 43. 134 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Zwar hat auch die Katholische Kirche sogar noch nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges allzu lange gezögert, sich unmissverständlich von ihrer alten «Lehre der Verachtung» zu distanzieren. Seit ca. 1960 (Eichmann-Pro- zess) und 1965 (Zweites Vatikanisches Konzil) aber hat die Katholische Kirche – der Papst, vatikanische Behörden, Bischöfe und Synoden – rund 100 Verlautbarungen gegen die Judenfeindschaft und für eine religiöse und menschliche Solidarität mit Juden und Judentum herausgegeben. […] Alle jüdisch-christlichen Dialogbemühungen haben zuallererst den Sinn, den Antisemitismus zum Verschwinden zu bringen und ein individuelles und gesellschaftliches Leben der Solidarität bei voller Anerkennung und Hochschätzung der legitimen Glaubens- und Kulturdifferenzen zu ermögli- chen und zu fördern. Nur so ist eine Arbeit für den Frieden zwischen Juden, Christen und den anderen Völkern und Religionen möglich. Im September 1990 kam die «Vatikanische Kommission für die religiö- sen Beziehungen mit dem Judentum» mit dem «Internationalen Jüdischen Komitee für interreligiöse Konsultationen» in Prag zu einer längeren Begeg- nung zusammen. In der gemeinsamen Schlusserklärung werden Antisemitis- mus und Rassismus als «Sünde gegen Gott und gegen die Menschlichkeit»2 bezeichnet. Jedes Feindschaftsdenken steht im Widerspruch zu christlichem Denken. Wir appellieren besonders an die sich religiös gebunden fühlenden Menschen in unserem Land, aber auch an die Verantwortlichen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Medien, dass der «Sünde gegen Gott und die Mensch- lichkeit» keine Chance gegeben wird. 5. Antisemitismus: Umschreibungen Eine ganze Reihe von Definitionen dieses Begriffes3 ist heute gebräuchlich. Mit dem Gemeinten ist vorsichtig umzugehen, da die Judenfeindschaft auch 2 Nach KIPA; Ökumenische Informationen vom 29.9.1990, Nr. 40, S. 10. 3 Das Wort „Antisemitismus“ stammt aus dem 19. Jh. und meint hauptsächlich jene Formen von Judenfeindschaft, in denen die Juden als verächtliche oder gar schäd- liche Rasse verleumdet werden. Ausserdem hat sich das Wort zu einem Allgemein- begriff für alle Formen der Judenfeindschaft entwickelt. Festzuhalten ist, dass die Judenfeindschaft im Mittelalter die Juden im allgemeinen nicht mit rassistischen 135 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) heute viele Formen annimmt, vom banalen Neid bis hin zu Verdrehungen, Verleumdungen und zerstörerischen Aktionen. Judenfeindschaft ist eine unkontrollierte, pauschale und moralisch ver- werfliche Voreingenommen heit gegen das jüdische Volk mit seiner Ge- schichte und seiner religiösen, sozialen und kulturellen Identität. Die Voreingenommenheit, das Klischee, führte im Verlauf der Geschichte zu Verhetzungen der breiten Öffentlichkeit gegen die Juden, zu Feindseligkei- ten auf politischer, sozialer und wirtschaftlicher Ebene, sowie zu blutigen, von der Staatsmacht oder vom Pöbel angezettelten Pogromen. Der christlich verbrämte Antijudaismus kann umschrieben werden als eine feindliche und starre Reaktion auf die karikiert aufgefasste Erwählung des jüdischen Volkes, die als Überheblichkeit, Völkerfeindschaft usw. gedeu- tet wird. Diese besondere Judenfeindschaft ist auch als ein gruppenpsycholo- gischer Abwälzungsvorgang zu charakterisieren. Die eigenen religiösen und psychologischen Unzulänglichkeiten werden gleichsam ins jüdische Volk hi- neingebannt. Die Juden werden zu Sündenböcken. Die Christen überspielen ihre Rivalitätsängste mit überheblicher Theologie, mit Verachtung der Juden und mit judenfeindlichen Massnahmen. Im Mittelalter lassen sich diese Pro- jektionen gut beobachten: Die Juden galten als physische Nachkommen der israelitischen Propheten und als Stammesgefährten Jesu und damit als die eigentlichen «messianischen Fachleute». Weil sie als so Ausgestattete aber nicht nur keine Anstalten machten, den Messiasglauben der Christen zu bestätigen, sondern ihn heftig ablehnten, reagierten viele christliche Grup- pen gereizt und schoben den Juden alle möglichen Perfidien (Brunnenvergif- tung, Ritualmord, Hostienschändung) in die Schuhe. […] Diese Beispiele zeigen, dass die Judenfeindschaft nicht nur den Juden schadet, sondern auch der Gesellschaft, von der sie ausgeht: Sie ist eine Verblendung, die die Sicht auf die Realität verstellt und sich damit gegen die Judenfeinde selbst wendet, die die Gefangenen der eigenen Vorstellungsbilder sind. Motiven beschimpft hat. Einzig in Spanien spielte die „Reinheit des Blutes“ eine Rolle. 136 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz 6. Aufgaben Die Judenfeindschaft ist ein vielfältiges, sich seit mehr als 2000 Jahren durch die ganze Geschichte hinziehendes, ja bis in die frühe Offenbarungs- geschichte zurückreichendes Phänomen. Es muss daher für eine möglichst breite und nachhaltige Bewusstmachung des ganzen Problemkomplexes in allen Kreisen unserer Gesellschaft gesorgt werden. Dies erfordert Diskus- sionen sowohl über theologisch-geistig anspruchsvolle als auch über ganz praktische Themen des gegenseitigen Verständnisses und Zusammenlebens. 1. Es ist eine Aufgabe der Christen in unserem Lande, ihren grundsätz- lichen, von religiöser Liebe geprägten Verzicht auf jede Art von religiöser oder kultureller Degradierung von Juden und Judentum auszusprechen und den Bewohnern und Bewohnerinnen unseres Landes klarzumachen. Dies schliesst in erster Linie die Absage an jedes Überheblichkeitsdenken ein. Christlich ist es nicht möglich zu sagen, die Juden seien ein aus der Ver- antwortung für die Offenbarung entlassenes oder gar verjagtes Volk. Got- tes Bund mit seinem Volk ist und bleibt ungekündigt.4 Die Christen sind nicht am jüdischen Volk vorbei oder gar anstelle dieses Volkes «in den guten Ölbaum eingepfropft worden» (vgl. Röm 11,17–24). Zu beachten sind die grossen heilsgeschichtlichen Optionen der Hebräischen Bibel: Gott wird das zerstreute und dezimierte Israel wieder zusammenführen, auffüllen und auf- richten; im Zusammenhang mit der israelitischen Wiederherstellung wird er das Heil in allen Völkern «bis an die Grenzen der Erde» aufleuchten lassen.5 Damit sich die nichtjüdischen Völker gegenüber Israel nicht die Rolle von Gegenspielern anmassen, wurde im Juditbuch (2. Jh. v. Chr.) ein Gebet ei- ner tapferen Frau formuliert, das als Zusammenfassung aller israelitisch-bi- blischen Erwartungen gelten kann: «Breite über jedes Volk und über jeden Stamm die Erkenntnis aus, dass sie wissen, dass du Gott bist, der Gott aller Macht und Stärke, und dass es für dein Volk Israel keinen anderen Beschützer gibt als dich allein» (Jdt 9,14). Keinem Volk und keiner Religionsgemeinschaft steht also das Recht zu, über Existenz oder Nichtexistenz Israels zu entscheiden. 4 Röm 11,29; Papst Johannes Paul II. hat diesen Vers 1980 bei seiner Begegnung mit Juden in Mainz so gedeutet und seither häufig wiederholt. 5 Vgl. Jes 2,2f; 19,19–25; 49,6; Sach 2,14f; 9,9f; Ps 83,19; 2 Kön 19,19. 137 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) 2. Dieses christliche Denken darf aber nicht dazu führen, unsern jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern den christlichen Glauben aufzudrängen: Jesus sei doch Jude gewesen, das Christentum berge einen jüdischen Cha- rakter in sich, eigentlich sollte den Jüdinnen und Juden die Vorzüglichkeit des christlichen Glaubens einleuchten u. ä. Vielmehr muss auf christlicher Seite akzeptiert werden, dass sich das jüdische Volk von der Tora her auch als ein Volk der Absonderung, der Distanznahme versteht. In Num 23,9 sagt der Seher Bileam über Israel: «Siehe ein Volk! In der Absonderung lebt es, und zu den Völkern wird es nicht gezählt.» Was immer zu einer Beeinträchtigung jüdischer Identität und des jüdischen Auftrages in der Welt führen könnte, wird auf jüdischer Seite schnell registriert. Vorbehalte gegen theologische Gespräche, gegen gemeinsames Beten und gegen die Mischehe mit christli- chen Partnern sind von daher zu verstehen. 3. Auf allen Bildungsstufen ist eine solide Kenntnis des Judentums, sei- ner Religion, seiner Geschichte und seiner Gegenwart zu fördern und zu fordern. […] 4. […] Der Antijudaismus kann von christlicher Seite her nur durch die Liebe zum Judentum und zu den Juden überwunden werden. Diese Liebe entsteht zunächst aus der spirituellen und mystischen Einsicht in all das, was die Kirche dem biblischen Volk und seinen jüdischen Nachkommen zu verdanken hat. Ferner erwächst sie aus dem Bewusstsein der bleibenden Verwurzelung des christlichen Glaubens im Judentum sowie aus der gemein- samen Hoffnung auf die volle Entfaltung des Reiches Gottes. […] 5. Nicht zu unterschätzen ist bei der Überwindung des Antisemitismus die unprätentiöse Begegnung von Juden und Christen im Alltag: Wir neh- men einander als gleichwertige Menschen, Mitbürger, Nachbarn und Mit- arbeiter an, nehmen uns wahr und erleben uns mit Respekt vor der unter- schiedlichen religiösen Überzeugung und Tradition und lernen diese kennen. 6. Durch fehlgeleitete Predigt und Katechese hat die Kirche zur Schaf- fung jenes Klimas beigetragen, in dem die Mörder des Nazireiches ihr ver- brecherisches Werk gegen die Juden vollführen konnten. Neben der Kirche haben auch Politik, Wirtschaft und gesellschaftliche Kräfte vor und wäh- rend der Nazizeit versagt. Wenn wir die Mechanismen dieses Versagens auf- 138 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz decken, wenn wir uns im Geiste echter Umkehr zu erhöhter Wachsamkeit gegen die heutigen Formen des Antisemitismus motivieren lassen, und wenn wir uns daran erinnern, wie viele Menschen sich an den Juden gottlos und unmenschlich erwiesen haben, leisten wir dem eigenen Glauben und der Menschlichkeit einen Dienst. Wir sehen ja immer wieder, wie schwelende Feindschaften zu Bürger- und Volkskriegen aufflammen können. Jesu Gebot der Feindesliebe (Mt 5,43–47) meint dagegen, dass Feindschaften schon an ihrer Wurzel bekämpft werden müssen. 7. Das Land Israel spielt im jüdischen Glauben eine wichtige Rolle. Die Hebräische Bibel enthält Landverheissungen und Vorschriften, wie im Land zu leben und zu wohnen ist. Der moderne Staat Israel beruht aber nicht nur auf der Bibel und der Tradition, sondern auch auf dem Völkerrecht, das alle Nationen für sich in Anspruch nehmen. Sowohl das mit seiner Existenz, seiner Geschichte und seiner Politik verbundene Recht als auch der seit der Staatsgründung entstandene Unfriede wurden im Jahre 1973 von einer Kom- mission der französischen Bischofskonferenz in einer gültigen Weise ausge- drückt: «Im Verlaufe der Geschichte war die Existenz des jüdischen Volkes stets geteilt zwischen dem Leben unter den Völkern und dem Wunsch nach einer nationalen Existenz in diesem Land. Durch diese Rückkehr (der Juden in das Land ihrer Sehnsucht) und ihre Folgen wurde die Gerechtigkeit einer harten Probe unterworfen. Es handelt sich, politisch gesehen, um ein Aufei- nanderprallen mehrerer Forderungen der Gerechtigkeit.»6 Die konkrete is- raelische Politik unterliegt wie jede andere Politik der Kritik. Abzulehnen ist aber das auch in christlichen Kreisen vorkommende unkritische Nachbeten von antijüdischen Slogans, was auf eine Bestreitung der Existenzberechti- gung Israels hinauslaufen kann. […] 8. Die Juden sind nicht die einzige Minorität in der Schweiz. Sie sind eine Minderheit von 0,35 % der Schweizer Bevölkerung (das heisst knapp 18 000, die in Gemeinden organisiert sind). Derzeit leben aber auch über 100 000 Muslime bei uns. Dazu kommen in steigendem Masse Ströme von fliehenden Menschen, die sich zu anderen Religionen bekennen, aus ver- schiedenen Ländern Asiens und Afrikas. Wir dürfen auch diesen Menschen 6 Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum [Anm. 1], 154. 139 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) gegenüber nicht von einem bereits «vollen Boot» sprechen, wie dies während des Zweiten Weltkrieges zu den aus dem mörderischen Nazi-Deutschland zu uns in die Schweiz fliehenden Juden gesagt worden ist, die nichts an- deres wollten als ihr Leben retten. Unsere Verbundenheit mit Juden und Judentum sollte ein starkes Motiv dafür werden, auch andern Menschen gegenüber offen und aufnahmebereit zu sein. Es geht um den Aufbau einer offenen jüdisch-christlichen Solidaritätsgemeinschaft, zu der auch andere Menschen in Not aufschauen und von der sie Hilfe und Schutz erwarten können. Wenn wir es fertigbringen, mit den Juden und ihrer speziellen Iden- tität respektvoll und anerkennend umzugehen, dann hat dies auch einen Einfluss auf unseren Umgang mit allen anderen Menschen, welcher Haut- farbe und Geisteshaltung sie auch immer sind. Quelle: Broschüre der JRGK, hg. von SBK und SIG. Bern 1992. 140 Autoren Dr. phil. David Bollag ist Lehr- und Forschungsbeauftragter für Judaistik in Luzern, Zürich und Jerusalem, ist Co-Präsident der Jüdisch/Römisch-ka- tholischen Gesprächskommission und Rabbiner einer Gemeinde in Israel. Lic. phil. Michel Bollag ist Fachreferent Judentum und hat die Co-Lei- tung des Zürcher Lehrhauses. Dr. theol. Hanspeter Ernst ist Fachreferent Christentum und Geschäfts- führer der Stiftung Zürcher Lehrhaus sowie Redaktor der Zeitschrift Lamed. Prof. Dr. theol. Verena Lenzen ist Professorin für Judaistik und Theo- logie/Christlich-Jüdisches Gespräch an der Theologischen Fakultät wie der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung sowie Co-Präsiden- tin der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission. P. Dr. theol. Christian M. Rutishauser SJ ist Judaist und Theologe, Referent für Spiritualität am Lassalle-Haus Bad Schönbrunn in Zug und Lehrbeauftragter für jüdische Studien an der Hochschule für Philosophie in München. Er ist Provinzial der Schweizer Jesuitenprovinz und beständiger Konsultor im Vatikan für jüdisch-röm.-kath. Beziehungen. Prof. Dr. theol. Adrian Schenker OP ist emeritierter Professor für Theo- logie und Exegese des Alten Testaments an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg und ehemaliges Mitglied der Päpstlichen Bibelkom- mission. Prof. Dr. theol. Günter Stemberger ist emeritierter o. Universitätspro- fessor am Institut für Judaistik der Universität Wien und korrespondieren- des Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. 141 Dr. phil. Dr. theol. Walter Weibel ist Pädagoge und Theologe und war bis Ende 2008 Regionalsekretär der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektoren konferenz. Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission Co-Präsidium: Prof. Dr. Verena Lenzen, Luzern (SBK); Rabbiner Dr. David Bollag, Jerusalem/Luzern (SIG) Mitglieder: Abbé Alain René Arbez, Genf; Michel Bollag, Zürich; Dr. Richard I. Breslauer, Zürich; Dr. Fulvio Caccia, Camorino; Dr. Simon Erlanger, Ba- sel/Luzern; P. Dr. Christian M. Rutishauser SJ, Zürich/Bad Schönbrunn; Prof. Dr. Adrian Schenker OP, Fribourg; Prof. Dr. Esther Starobinski, Genf; Dr. Walter Weibel, Gelfingen Mentoren: Bischof Prof. Dr. Charles Morerod OP; Weihbischof Denis Theu- rillat (Mitverantwortlicher); Dr. Herbert Winter, Zürich (Präsident SIG) Beisitzer: Dr. Jonathan Kreutner, Zürich (SIG); Dr. Erwin Tanner-Tiziani, Fribourg (SBK)

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    Erstellungsdatum: 27.01.2015

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    Mueller Ivo

    H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Dopingbekämpfung in der Schweiz – Mit Blick auf strafprozessrechtliche und polizeiliche (Zwangs-) Massnahmen Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Ivo Müller NDS MAS Forensik II/1 betreut von lic. iur. Roman Stocker, Amtsstatthalteramt Hochdorf Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Bundesamt für Sport (BASPO) Foto: Grabstätte von Marco Pantani1 auf dem Friedhof von Cesenatico (Italien), von Walter Blättler 1 Ehemaliger italienischer Radprofi, starb am 14. Februar 2004 in Rimini, aus dem offiziellen Autopsiebe- richt wurde bekannt, dass Pantani an einer Überdosis Kokain starb. Der Italiener geriet beim Giro d Italia 1999 ebenfalls unter Dopingverdacht als er wegen eines zu hohen Hämatokritwertes (Hämatokritwert lie- fert Aufschluss über Erythrozytengehalt des Blutes und Wasserhaushalt des Patienten) vom Rennen dis- qualifiziert wurde. Die mögliche Einnahme der verbotenen Substanz Erythropoietin (EPO) konnte nicht bewiesen werden.; vgl. http//de.wikipedia.org/wiki/Marco_Pantani, besucht am 24. März 2007 "Wer den Radsport wie ich über alles liebt, wird feststellen müssen, dass trotz »Hubraum«-Begrenzung das PS-Tuning weitergeht. Es ist nicht mehr »mein« geliebter Radsport, jenen aus besseren Tagen." Willy Voet (Ex-Festina-Masseur) VORWORT Schon immer war der Mensch bestrebt, schneller zu rennen, weiter zu fahren und höher zu springen. Um dies erreichen und dem menschlichen Körper auch zumuten zu können, braucht es viel Talent, eine grosse Portion (Trainings-) Ehrgeiz und Fleiss, viel Unterstützung von verschiedenen Seiten und sicherlich auch Glück. Schon bald merkte der eine oder andere Sportler, dass die Pharmazie und Medizin hilfreiche Wissenschaften zur Steigerung der gewünschten Leistungen sein können. Heute ist es kaum mehr möglich an der sportlichen Spitze einer Sportart (v.a. Ausdauersportarten) zu stehen, ohne über entsprechendes Betreuungspersonal wie Sportärzte, Physiotherapeuten, Ernäh- rungswissenschaftler, Biomechaniker, Aerodynamiker, Servicetechniker usw. zu verfügen. Der einzelne Sportler und Athlet befindet sich also in einem Gefüge von Personen, die für die perfekte Leistung, die beste Position, das schnellste Material, die passende Ernährung etc. verantwortlich sind. Neben den angesprochenen (Betreuungs-) Personen spielen weitere Kreise im (Spitzen-) Sport eine nicht unerhebliche Rolle. Seien das die Geldgeber, also die Sponsoren, die Medien und sicherlich auch das sportbegeisterte Publikum und die Öffentlichkeit. Will die Gesell- schaft nicht immer schnellere und spektakulärere Rennen und Titelkämpfe? Dominieren nicht die doch fast heldenhaft erbrachten sportlichen Höchstleistungen anschliessend die Gazetten dieser Welt mit grossen Lettern? Sport nimmt in unserer heutigen Gesellschaft einen nicht unerheblichen Stellenwert im tägli- chen Leben ein. Viele gehen wöchentlich zu ihrem Vereins- oder Clubtraining, 'schalten' mit und im Sport von der täglichen Arbeit ab oder halten ihren Körper damit 'in Schuss'. Die Ende der Neunziger Jahre aufgekommene Fitness- und Wellness-Welle, mit auf entsprechenden Hochglanzmagazinen posierenden Beautys, auf Idealmasse durchtrainierte Körper, trug sein ihriges sicherlich auch noch dazu bei, dass viele heute ihre Körper stundenlang an geeigneten Geräten, Maschinen etc. 'quälen'. Sport und gerade eben auch erfolgreiche Sportler üben, vorallem auf Kinder und Jugendliche, eine nicht zu unterschätzende Vorbild- und Motivationsfunktion aus und das ist auch gut so. Dies ist jeweils deutlich vor oder nach grossen Sportereignissen in einem Land zu erkennen oder wenn wieder eine 'Grosse' oder ein 'Grosser' einer weltweit populären Sportart aus unse- rem kleinen Alpenland kommt. Dann tragen sich wieder hunderte oder tausende von Mädchen und Buben in die Vereinslisten der jeweiligen Sportart ein und die schulfreien Nachmittage und das Wochenende werden auf dem Sportplatz oder in der Turnhalle verbracht. Nicht selten sind dort ganze Familien dann beim wetteifern für den Sprössling anzutreffen. Gerade medial bekannte Sportgrössen sollten sich dieser Verantwortung, als Vorbild zu wirken, auch be- wusst sein und diese auch leben können. Doch schwebt seit Jahrzehnten über dem Spitzensport ein nicht zu unterschätzendes Damo- kles-Schwert namens Doping. Wenn wir in der Schweiz meinen, dies sei ein Problem des grossen, weiten und fernen Auslands und von Ländern wie den Vereinigte Staaten von Ame- rika, Deutschland, Russland, China usw., dann ist dies Augenwischerei und weit von der Rea- lität entfernt. Anzumerken und zu nennen wären da nur die in den letzten Jahren im Zusam- menhang mit Doping bekannt gewordenen Namen wie Alex Zülle, Laurent Dufaux, Oscar Camenzind, Brigitte McMahon usw. Die Liste würde sich noch eine Weile so weiterführen lassen. Sie alle wurden der Einnahme von verbotenen leistungssteigernden Substanzen, also des Dopingmissbrauchs überführt. Wie ist die Dopingbekämpfung in der Schweiz gesetzlich geregelt und welche Institutionen beteiligen sich daran? Ziel dieser Arbeit ist es, auf die gesetzlichen Grundlagen der Doping- bekämpfung einzugehen, strafprozessuale Möglichkeiten und Massnahmen aufzuzeigen und die Funktion und Aufgabe von Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Zoll darzustellen. Bei meinen Betreuern dieser Master-Arbeit, im Rahmen meines MAS Forensics, möchte ich mich für die Unterstützung und Anregungen herzlich bedanken. Dies sind Herr lic. iur. Ro- man Stocker vom Amtsstatthalteramt Hochdorf und Herr Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Lei- ter Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport in Magglingen. Weiter möchte ich mich auch bei allen anderen bedanken, insbesondere dem Chef der Sicherheitspolizei der Kantons- polizei Luzern, den angeschriebenen Polizeikommandos, Swissmedic, den kontaktieren Straf- verfolger in der Schweiz, der Oberzolldirektion in Bern und dem Zollfahndungsdienst in Ba- sel, die mir entsprechendes, statistisches Zahlenmaterial, Inputs, Anregungen und Artikel zu diesem spannenden Thema zukommen liessen. Der letzte Dank gilt meiner Frau, die in den letzten Monaten, ja sogar Jahren, viele Stunden auf mich verzichten musste, als ich stundenlang in meinem Büro hinter verschlossener Türe über Büchern, Ordnern und Schriftstücken brütete. Emmenbrücke, im April 2007 Ivo Müller Dopingbekämpfung in der Schweiz I INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung.....................................................................................................................12 1.1 Medienspiegel .......................................................................................................12 1.2 Nicht nur der Radsport..........................................................................................13 1.3 Herkunft des Begriffs Doping ................................................................................13 1.4 Entwicklung des Dopings ......................................................................................13 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping ......................................................14 2.1 Definition des Dopings..........................................................................................14 2.2 Europaratsübereinkommen ...................................................................................15 2.3 World Anti-Doping Agency ...................................................................................15 2.3.1 WADA - Code ..................................................................................................16 2.4 Die Schweiz...........................................................................................................17 3. Dopingkriminalität .......................................................................................................18 3.1 Einführung............................................................................................................18 3.2 Kontrolldelikt ........................................................................................................19 3.3 Schmuggel.............................................................................................................20 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport.....................................22 4.1 Einleitung .............................................................................................................22 4.2 Gesetzesrevision....................................................................................................23 4.3 Massnahmen gegen das Doping ............................................................................23 4.3.1 Dopingprävention..............................................................................................23 4.3.2 Dopinglisten......................................................................................................24 4.3.3 Verbotene Handlungen......................................................................................24 4.3.4 Kontrollen.........................................................................................................24 4.3.5 Strafbestimmung ...............................................................................................25 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS........................................................25 5.1 Allgemeine Ausführungen......................................................................................25 5.2 Mittel ....................................................................................................................28 5.3 Reglementierter Wettkampfsport ...........................................................................29 5.4 Zu Dopingzwecken ................................................................................................30 5.5 Tathandlungen ......................................................................................................31 5.5.1 Herstellen..........................................................................................................31 5.5.2 Einführen ..........................................................................................................32 5.5.3 Vermitteln .........................................................................................................33 5.5.4 Vertreiben .........................................................................................................33 5.5.5 Verschreiben .....................................................................................................34 5.5.6 Abgeben............................................................................................................35 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden.......................................................................36 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte........................................................................37 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte ........................................................38 5.7 Verurteiltenstatistik ...............................................................................................38 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik ................................................................................38 Dopingbekämpfung in der Schweiz I 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern)................................39 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei.................................................39 6.2 Einzelne Massnahmen ...........................................................................................40 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen............................................40 6.2.2 Durchsuchung von Personen .............................................................................40 6.2.3 Durchsuchung von Sachen ................................................................................40 6.3 Observation ..........................................................................................................40 6.3.1 Definition..........................................................................................................40 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern .........................................................41 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei ...................................................................42 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozessordung des Kantons Luzern..........................................................................................................................43 7.1 Vorläufige Festnahme ...........................................................................................43 7.2 Vorläufige Verwahrung.........................................................................................44 7.3 Hausdurchsuchung................................................................................................44 7.3.1 Sportärzte..........................................................................................................46 7.4 Untersuchungshaft ................................................................................................47 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung ............48 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene............................................................49 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? ......................49 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Dopingbekämpfung .......................................................................................................51 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF................................................................................51 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? ...................52 8.3 Einziehung ............................................................................................................54 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz II LITERATURVERZEICHNIS ALBRECHT Peter, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmit- telstrafrecht, Bern, 1995 BOHNENBLUST Peter / HAENNI Charles / GROSS Markus / STUDER Urs, Zu den neuen Doping- Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamtes für Sport (BASPO), Biel, 2002 BRISACH Carl-Ernst et al., Planung der Kriminalitätskontrolle: Kriminalstrategie am Beispiel der Alltagskriminalität, der Rauschgiftkriminalität und der Organisierten Kriminalität, Stuttgart (D), 2001 CLASING Dirk, Doping und seine Wirkstoffe, verbotene Arzneimittel im Sport, Balingen (D), 2004 DONATSCH Andreas / FLACHSMANN Stefan / HUG Markus/ WEDER Ulrich, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Siebzehnte, überarbeitete Auflage 2006, Zürich, 2006 DOPINGINFO, Doping Hintergrundinformationen, CD-Rom, Magglingen, BASPO, 2002 FINGERHUT Thomas / TSCHURR Christof, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Zürich, 2002 HAENNI Charles, Doping - Rechtslage, Strafverfahren, Skriptum MAS Forensics II/1 CCFW HSW Luzern, Biel, 2006 HAENNI Charles, Verdeckte Ermittlung - Der schweizerische Gesetzgeber hat sich der ver- deckten Ermittlung angenommen, in 'Kriminalistik' 4/2005, Seite 248ff. HANSJAKOB Thomas, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, in ZStrR Band 122, 2004, Seite 97ff. HANSJAKOB Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz und Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen, 2002 HAUSER Robert / SCHWERI Erhard / HARTMANN Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, sechste, vollständig überarbeitete Auflage, Basel, 2005 HAUSHEER Heinz / AEBI-MÜLLER Regina E., Sanktionen gegen Sportler - Voraussetzungen und Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik, in ZBJV Band 137, 2001, Seite 337ff. HOFMANN Johannes, Menschenhandel Beziehungen zur Organisierten Kriminalität und Ver- suche der Strafrechtlichen Bekämpfung, Frankfurt am Main (D), 2002 JÖRGER Werner, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, Bern, 2006 KÖRNER Hans Harald, Wo viel Licht ist, ist auch Schatten, Ein Beitrag zur Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung, in 'Kriminalistik' 1/2003, Seite 49f. KÖRNER Hans Harald, Dopingkriminalität, Mit der Taschenlampe im Dunkelfeld, in 'Krimina- listik' 2/2003, Seite 101f. KUNZ Karl-Ludwig, Kriminologie - Eine Grundlegung, 3., vollständig überarbeitete Auflage, Bern, 2001 METZGER Peter, Schweizerisches juristisches Wörterbuch - einschliesslich Versicherungs- recht mit Synonymen und Antonymen, Bern, 1996 THAMM Berndt Georg / FREIBERG Konrad, Mafia Global, Organisiertes Verbrechen auf dem Sprung in das 21. Jahrhundert, Hilden (D), 1998 VOET Willy, Gedopt - Der Ex-Festina-Masseur packt aus - Oder: Wie die Tour auf Touren kommt, Berlin, 1999 ZALUNARDO-WALSER Roberto, Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, 1998 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz III ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel BAG Bundesamt für Gesundheit BASPO Bundesamt für Sport (in Magglingen) BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz vom 03. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) BfS Bundesamt für Statistik BGE Bundesgerichtsentscheid BGTS Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) Bst. Buchstabe BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (SR. 780.1) BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8) CCIS Call Center Information System DBA Dienst für Besondere Aufgaben (des UVEK) DK Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic DKV Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen vom 17. Oktober 2001 (Dopingkontrollverord- nung, SR 415.052.2) DMV Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden vom 31. Oktober 2001 (Dopingmittelverordnung, SR 415.052.1) E Eidg. StPO Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 1389) EKS Eidgenössische Sportkommission et al. und andere f./ff. und folgende (Seite/Seiten) FBDK Fachbereich Dopingbekämpfung des Bundesamtes für Sport FDB Fachkommission für Doping-Bekämpfung von Swiss Olympic FMG Fernmeldegesetz (SR 784.10) FMH Foederatio Medicorum Helveticorum HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15.. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz, SR 812.21) IOC International Olympic Comitee (Internationales Olympisches Komi- tee) lit. litera (Buchstabe) Dopingbekämpfung in der Schweiz III PolG Polizeigesetz (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Kantons- polizei Luzern gemeint, SRL Nr. 350) SOV Schweizerischer Olympischer Verband (Swiss Olympic) SR Systematische Rechtssammlung (Systematische Sammlung des Bun- desrechts) SRL Systematische Rechtssammlung Luzern StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordung (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern gemeint, SRL Nr. 305) UVEK Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vgl. vergleiche WADA World Anti Doping Agency (Welt Anti-Doping Agentur) z.B. zum Beispiel ZG Zollgesetz vom 01. Oktober 1925 (SR 631.0) Ziff. Ziffer ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) *** Dopingbekämpfung in der Schweiz IV KURZFASSUNG Am Ende des ausgehenden 19. Jahrhunderts wird der Begriff des Dopings erstmals in der eng- lischen Literatur verwandt. Etwa zur selben Zeit werden die ersten Missbräuche und sogar der erste Todesfall im Zusammenhang mit dem Konsum von leistungssteigernden Mitteln be- kannt. In den folgenden Jahrzehnten gibt es immer wieder Vorschläge um den Begriff des Dopings griffig zu definieren. Einige der wichtigsten Definitionen stammen vom Deutschen Sportärz- tebund, dem Komitee für ausserschulische Erziehung des Europarates und von der im Jahr 1999 gegründeten Welt-Anti-Doping-Agentur. Für die Schweiz kann als Definition des Begriffs Doping der Zweckartikel des Bundesgeset- zes über die Förderung von Turnen und Sport herangezogen werden. Somit wird Doping (in der Schweiz) als, der Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport verstanden. In der Schweiz begannen die ersten Diskussionen zum Thema Doping und Dopingbekämpfung in den 1960er Jahren. Hierzulande teilen sich Swiss Olympic und das Bundesamt für Sport die Verantwortung in Sachen Doping gemein- schaftlich. Die Organisationen setzen auf das bewährte Drei-Säulen-Konzept, Kontrollen und Sanktionen (Swiss Olympic), Information, Prävention und Forschung (Baspo). Im Sommer 1972 tritt in der Schweiz das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport in Kraft. Es hat zum Ziel, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Um diese Förderung zu garantieren muss der Bund verschiedene Massnahmen treffen. Eine dieser (neuen) Mass- nahmen ist, dass der Bund den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping) bekämpft. Diese Massnahme trat im Janu- ar 2002, mit der gleichzeitigen Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte, in Kraft. Im neu geschaffenen Doping-Kapitel (Vb) des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport hat der Gesetzgeber die Punkte Dopingprävention, Dopinglisten, verbotene Handlungen, Kontrollen und die Strafbestimmung geregelt. Die entsprechende Doping-Strafbestimmung im genannten Bundesgesetz ist als Offizialdelikt und Vergehenstatbestand ausgelegt. Weiter ist die Strafbestimmung als Tätigkeits- und ab- straktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm wird die Gesundheit des Wettkampfsportlers, die Persönlichkeit des Konkurrenten im sportli- chen Wettkampf und das Ansehen des Sports verstanden. Zur Erfüllung der Strafnorm aus subjektiver Sicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Dieses tatbestandli- che Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung einer der in der Strafnorm genannten Tathandlungen und weiterer objektiver Tatbestandsmerkmale beziehen. Dabei handelt es sich um die Tathandlungen des Herstellens, der Einfuhr, des Vermittelns, des Vertreibens, der Verschreibung und der Abgabe. Weiter ist die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken eine verbotene Tathandlung. Neben den eigentlichen Tathandlungen sind weitere Merkmale zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes notwendig. Es sind dies die (verwendeten) Tatmit- tel (Substanzklassen gemäss Dopingmittelverordnung), die Bestimmung dieser Mittel für den reglementierten Wettkampfsport und die Verwendung zu Dopingzwecken. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik gab es seit in Kraft treten des genannten Bundesgesetzes 29 Verurteilungen (2003 - 2005). Alle Verurteilten waren Männer. Über die Hälfte dieser Verurteilungen betrafen Männer im Alter zwischen 25 und 44 Jahren. Betreffend den gesetzlichen Bekämpfungs-Möglichkeiten und Zwangsmassnahmen in Sachen Dopingkriminalität wurden mehrere Gesetze angesehen und ihre Tauglich- keit/Verwendbarkeit bei der Bekämpfung von Sachverhalten im Zusammenhang mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im Sport überprüft. Dopingbekämpfung in der Schweiz IV Gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten können einmal die Polizeigesetze bieten. Vorallem grund- sätzliche Bestimmungen zur Anhaltung und Kontrolle von Personen und Fahrzeugen. Weiter auch die Vorschriften über die Durchsuchung von Personen, Sachen und Fahrzeugen. Diese Bestimmungen erachte ich als besonders wichtig, handelt es sich doch bei der Dopingkrimina- lität um ein typisches Kontrolldelikt. Deshalb braucht die Polizei, unter bestimmten Voraus- setzungen die (gesetzliche) Ermächtigung, verdächtige Fahrzeuge und Personen bei Kontrol- len einer entsprechenden Untersuchungen unterziehen zu können. Ein weiteres Mittel, das im Bereich Dopingkriminalität zur Anwendung gelangen kann, ist das polizeiliche Instrumenta- rium der Observation. Die gesetzlichen Regelungen zur Observation sind kantonal unter- schiedlich. Im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung erfährt dieses Einsatzmittel eine einheitliche, gesetzliche Grundlage. Neben polizeigesetzlichen Massnahmen finden in der Bekämpfung des Umgangs mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im reglementierten Wettkampfsport auch die Zwangsmassnahmen nach kantonalem Strafprozessrecht Anwendung. Beleuchtet werden hier die vorläufige Festnahme, die Hausdurchsuchung und die Untersuchungshaft. Bei der Haus- durchsuchung stellen sich gerade bei der Beschlagnahme z.B. eines Trainingstagebuchs ge- wisse Fragen. Von weiterem Interesse im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen dürfte das Vorgehen bei Sportärzten darstellen. Dies mit Blick auf das Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht eines Sportmediziners. Weiter wird der Frage nachgegangen, welche verdeckten Überwachungsmassnahmen nach heute geltendem Bundesrecht im Bereich der Dopingbekämpfung zulässig sind. Weder im BÜPF noch im BVE ist der Doping-Straftatbestand als Katalogtat explizit genannt. Während es im BVE keine Möglichkeit gibt, Erkenntnisse betreffend strafbaren Dopinghandlungen in ein Strafverfahren einzubinden, kennt das BÜPF über die Zufallsfundregelung, die Vorausset- zungen, Erkenntnisse die zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden, in einem Straf- verfahren zu verwenden. Das neu eingeführte Doping-Kapitel (Vb) im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport kennt keine eigene Regelung über die Einziehung von Dopingmittel oder weiteren, entsprechenden Gegenständen. Daher gelangen die allgemeinen Regelungen der Einziehung im Sinne des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Eine vom Autor durchgeführte Umfrage bei insgesamt 28 Schweizer Polizeikorps (26 Kanto- ne und die Städte Bern und Zürich) mit Bezug auf die Strafbestimmung betreffend Doping hat gezeigt, dass es sich bei einem Grossteil der erstellten Anzeigen und Berichte um Sachverhal- te straflosen Eigenkonsums, oder andere Handlungen zum straflosen Selbstdoping gehandelt hat. Oft gingen den Ermittlungen und Anzeigen Verdachtsmeldungen von Zollbehörden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden voraus. *** Dopingbekämpfung in der Schweiz 12 1. Einleitung 1.1 Medienspiegel 'Alle Jahre wieder!' So könnte man bald titeln, wenn jeweils im Juli das grösste Radsporter- eignis, dass die Welt kennt in Frankreich, und mittlerweile auch in seinen Nachbarländern über die Bühne, respektive die Strasse geht oder eben besser gesagt rollt. Doch die Ereignisse in Sachen Doping im Frühsommer und Sommer 2006 im Radsport mach- ten auch Nicht-Radsportfans sicherlich nachdenklich. Tagelang waren die Sportseiten der Zeitungen voll mit Meldungen über Medikamente, Blutbeuteln, Sportärzte und Labore. TV- Stationen berichteten ebenfalls darüber. Schlagzeilen wie 'Ullrich und Basso unter Verdacht'2, 'Geschockte Tour sucht Normalität'3 oder 'Ullrich und die "dritte Person" '4 jagten sich tagelang durch die Medienlandschaft. Was war geschehen. Anfang 2006 erhält die spanische Polizei Hinweise darüber, dass es in Spa- nien ein Dopingnetzwerk geben soll. Im Rahmen dieser gestarteten 'Operation Puerto' werden Ende Mai 2006 ein Teamarzt und der Manager einer ProTour-Radsportequipe festgenommen. Es folgten Sicherstellungen von Dopingmitteln und Blutbeuteln. Ende Juni werden unzählige Profiradsportler genannt, die in diesen Skandal verwickelt sein sollen. Unter ihnen auch die damaligen Tour-Favoriten, der Italiener Ivan Basso vom dänischen Rennstall CSC und der in der Ostschweiz wohnhafte (ehemalige5) deutsche Radprofi Jan Ullrich vom Team T-Mobil. Alle diese auf der aufgetauchten Liste vorhandenen Radrennfahrer dürfen an der grössten Radsportveranstaltung, der Tour-de-France 2006, nicht teilnehmen6, 7. Doch wer glaubte, damit sei die Sache im Radsport-Sommer 2006 ausgestanden, täuschte sich gewaltig. Am 27. Juli gibt der (mittlerweile aufgelöste8) Schweizer Radrennsportstall Phonak bekannt, dass sein Kapitän und Tour-de-France-Sieger 2006, der US-Amerikaner Floyd Lan- dis, nach der 17. Etappe nach Morzine positiv auf Testosteron9 getestet wurde. Der Tour-Sieg 2 Neue Luzerner Zeitung, Freitag, 30. Juni 2006, Nr. 149, Seite 37 3 Neue Luzerner Zeitung, Montag, 03. Juli 2006, Nr. 151, Seite 18 4 Spiegel Online, 09. Juli, 16:32; besucht am 10.07.2006 auf http://www.spiegel.de/sport/sonst/0,1518;425810,00.html 5 Jan Ullrich erklärte am 26. Februar 2007 anlässlich einer Medienkonferenz im Hotel Intercontinental in Hamburg seinen Rücktritt vom aktiven Radrennsport. Zukünftig werde er als Berater, Werbeträger und Repräsentant des österreichischen Radsportteams 'Volksbank' tätig sein und sich der Nachwuchsförderung widmen wollen. Ullrich bestreitet bis heute, dies auch nochmals auf der genannten Pressekonferenz zu sei- nem Rücktritt, jemals illegale Mittel zur Leistungssteigerung genutzt zu haben; aus 'Jan Ullrich', Wikipe- dia, besucht am 02.03.2007, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Ullrich 6 Dopingskandal Fuentes, Wikipedia, besucht am 17.07.2006, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes 7 Anfang März 2007stellt die spanische Justiz ihre Ermittlungen in der 'Operation Puerto' ein. Spanische Medien zitieren aus dem untersuchungsrichterlichen Bericht, dass "im Gegensatz zu Frankreich und Italien beim Auffliegen des Falls in Spanien kein Gesetz in Kraft war, dass Doping-Praktiken unter Strafe gestellt hätte." Weiter hielt der Untersuchungsrichter fest, dass die vom Arzt Eufemiano Fuentes angewandten Praktiken der Eigenblut-Transfusion sowie die Beifügung von Substanzen wie EPO zum Blut keine ernste Gefahr für die Gesundheit der Athleten dargestellt hatten. Der Arzt könne daher nicht wegen Gefährdung der Gesundheit zur Rechenschaft gezogen werden; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Montag, 13. März 2007, Nr. 59, Seite 18; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes, besucht am 24. März 2007, Chronologie der Ereignisse Die während dem Bekannt werden, der Einstellung der 'Operation Puerto', an der Radrundfahrt Paris - Nizza teilnehmenden Radprofis protestierten mit einer Schweigeminute gegen diesen Entscheid. Die Rad- rennfahrer forderten den zuständigen Untersuchungsrichter auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Dopinganschuldigungen aufzuklären; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Dienstag, 13. März 2007, Nr. 60 8 Am 17.08.2006 gibt Andy Rihs an einer Medienkonferenz bekannt, dass er das Phonak Cycling Team auf Ende 2006 auflöst; vgl. Neune Luzerner Zeitung, Mittwoch, 16. August 2006, Nr. 187, Seite 1 9 männliches Sexualhormon Dopingbekämpfung in der Schweiz 13 wurde dem ehemaligen 'Edel-Helfer' des siebenmaligen Tour-Siegers Lance Armstrong nach- träglich aberkannt. 1.2 Nicht nur der Radsport Das Dopingproblem ist aber nicht nur auf den Radsport beschränkt. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass gerade Ausdauersportarten stärker als z.B. technische Sportarten (z.B. Schies- sen) davon betroffen sind. Aus dem Annual Report 2004 zum Thema Dopingbekämpfung Schweiz, der gemeinsam von der Swiss Olympic Association und dem Bundesamt für Sport herausgegeben wurde, kann entnommen werden, dass es in der Schweiz für das Jahr 2004 neben positiven Dopingfällen im Radsport auch solche in den Sportarten American Football, Automobilsport, Behindertensport, Boxen, Fussball, Gewichtheben, Kickboxen, Rollhockey, Rugby, Snowboard, Tischtennis und Wasserball gab10. 1.3 Herkunft des Begriffs Doping Die Bezeichnung 'Doping' stammt aus dem 19. Jahrhundert. 1889 wird das Wort erstmals in einem englischen Lexikon erwähnt. Verstanden wurde darunter die bei Pferderennen zur An- wendung gelangte Mischung aus Opium11 und Narkotika. Der eigentliche Ursprung des Beg- riffs lässt sich aber bis in die Eingeborenensprache des südöstlichen Afrikas12 zurückverfol- gen. Die Eingeborenen verwendeten das Wort 'dop' und bezeichneten damit einen einheimi- schen schweren Schnaps der bei speziellen Feiern als Stimulans verwendet wurde13. 1.4 Entwicklung des Dopings Im folgenden Kapitel werden einige Eckdaten des Dopingmissbrauchs, der Dopingbekämp- fung und bekannte Fälle aufgelistet. Die Liste und Aufzählung der Skandale und Überführun- gen könnte noch um einiges mehr ergänzt werden. 1886 ist er erste Doping-Tote im Radsport zu beklagen14. Im Winter 1913 forderte der deut- sche Sportarzt Willner auf einer Veranstaltung, dass die Dopingfrage nicht länger ausser Acht gelassen werden dürfe. Er forderte eine internationale Regelung für das Verbot der Wirkstoffe Alkohol, Cola, Kokain, Koffein, Strychnin15 und Arsen bis zu den nächsten, sechsten Olympi- schen Sommer-Spielen 1916 in Berlin (diese fanden des Ersten Weltkriegs wegen nicht statt16)17. Drei Jahre zuvor gelingt einem russischen Wissenschaftler der erste Dopingnach- weis. 1955 werden in Italien im Radsport die ersten Dopingkontrollen durchgeführt18. An den 20. Olympischen Sommerspielen in München finden erstmals systematische Dopingkontrol- len statt. 1983 gelingt es erstmals, das heute bekannte 'EPO' (Erythropoietin, ein Peptidhor- mon19) synthetisch zu produzieren20. Einer der weltweit und medial bekannteste Dopingskan- dal ereignete sich 1988. Drei Tage nach seinem Sieg und Weltrekord an den 24. Olympischen Sommerspielen von Seoul (Südkorea) über 100 Meter, wird der kanadische Sprinter Benjamin 10 BASPO 2005, Annual Report 2004, Kapitel 3 'Kontrolltätigkeit', Seite 19f. 11 Unter Opium wird sowohl das rohe als auch das zubereitete Rohopium verstanden. Der Begriff Opium leitet sich vom griechischen Gott 'Opion' ab. Gemeint ist damit der eingetrocknete Saft der ausgewachse- nen, aber noch unreifen Kapsel des Schlafmohns. Das Opium enthält psychoaktive Alkaloide; vgl. FIN- GERHUTH, TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, 2002, Seite 69 12 die 'Kaffern', Bezeichnung für die Bantu-Völker Südafrikas, darunter fallen die Nguni, die Tonga und die Sotho-Tswana; vgl. BERTELSMANN TASCHEN-LEXIKON, Band 8, 1992, Seite 9 13 CLASING, 2004, Seite 17; auch BASPO, Dopingprävention, 2002, Kapitel 'Doping im Sport', Seite 1ff. 14 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, 2002, Seite 1 15 giftiges Alkaloid eines indischen Baumes; vgl. Fremdwörter-Duden, Seite 400 16 vgl. Encarta 98, Enzyklopädie 17 CLASING, 2004, Seite 18 18 CLASING, 2004, Seite 24 19 DOPINGINFO, Kapitel Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 20 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 2 Dopingbekämpfung in der Schweiz 14 Sinclair 'Ben' Johnson der Einnahme des verbotenen Mittels Stanozolol überführt und disqua- lifiziert21. 1998 erschüttert ein Dopingskandal die Tour-de-France. Im Fahrzeug des 'Festina'-Betreuers, Willy Voet, werden bei einer Grenzkontrolle Unmengen Dopingpräparate gefunden22. In die- se Affäre sind auch die damaligen Schweizer Radprofis Alex Zülle, Laurent Dufaux und Ar- min Meier23 verwickelt24. Im Winter 2001 wird der nordische Skisport von einer Dopingaffäre betroffen. An ihrer Heim-Weltmeisterschaft in Lahti25 werden die finnischen Langlaufidole Mika Myllylä, Harri Kirvesniemi, Jari Isometsä, Janne Immonen, Virpi Kuitunen und Milla Jauho positiv auf das Präparat HES26 (Blutplasmaexpander) getestet. Die Langlauf-Staffeln der Männer (Sieg) und die der Frauen (zweiter Platz) werden disqualifiziert. Dieser Dopingfall mit weit reichenden Folgen für den Langlaufsport gilt bis heute als grösster Skandal in der Sportgeschichte Finn- lands27. 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping 2.1 Definition des Dopings Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte gab es diverse Vorschläge um den Begriff Doping zu umschreiben. Eine der ersten Umschreibung war diejenige des Deutschen Sportärztebundes aus dem Jahr 1952. Darin heisst es: "Jedes Medikament - ob es wirksam ist oder nicht -, mit der Absicht der Leistungssteige- rung vor Wettkämpfen gegeben, ist als Doping zu Betrachten."28 1963 Definierte der Europarat (Komitee für ausserschulische Erziehung) in einer Resolution, anlässlich einer internationalen Konferenz über 'Doping bei Sportlern' den Begriff Doping folgendermassen: "Doping ist die Verabreichung einer auf welchem Wege auch immer eingeführten kör- perfremden Substanz (z.B. Anabolika, Stimulanzien29) oder physiologischen Substanzen in abnormen Mengen oder auf abnormalem Wege (Dopingmethoden30) an ein gesundes Individuum bzw. der Gebrauch durch dasselbe zum Zwecke einer künstlichen und unfai- ren Leistungssteigerung während der Wettkampfteilnahme. Gewisse psychologische Massnahmen zum Zwecke der Leistungssteigerung können als Doping angesehen wer- den."31 Die WADA hat in ihrem Code (ausführlich dazu vgl. Kapitel 2.3f.) den Begriff Doping in Art. 1 wie folgt definiert: "Das Vorliegen eines oder mehrerer der in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Ver- stösse gegen Anti-Dopingbestimmungen."32 21 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 3; auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingmittel; besucht am 27.02.2006 22 VOET, 1999, Seite 12ff. 23 der ehemalige Radrennprofi ist heute Direktor der grössten Schweizer Landesrundfahrt, der 'Tour de Suis- se'; vgl. NEUE LUZERNER ZEITUNG, Samstag 29.07.2006, Nr. 174, Seite 35 24 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 5 25 43. Nordische Skiweltmeisterschaften vom 15. bis 25. Februar 2001 26 Hydroxyethylstärke, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 5 der Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel 27 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 7; vgl. auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Nordische_Skiweltmeisterschaft_2001, besucht am 11.03.2007 28 CLASING, 2004, Seite 28; vgl. auch DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 29 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 30 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 31 CLASING, 2004, Seite 28 32 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 10; die einzelnen Anti-Dopingbestimmungen vgl. Kapitel 2.3.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 15 In der Schweiz kann der Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport als Definition des Begriffs Doping herangezogen werden33. Dementsprechend ist darunter der "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit im Sport" zu verstehen34. Ausführliche Erläuterungen zum genannten Bundes- gesetz im vierten Kapitel dieser Arbeit. 2.2 Europaratsübereinkommen Am 16. November 1989 schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarates und weitere Länder (u.a. auch Australien und Kanada) in Strassburg (Frankreich) das 'Übereinkommen gegen Doping' ab. Ziel des Übereinkommens ist es, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Massnahmen ergreifen35. Das Abkommen trat für die Schweiz am 01. Januar 1993 in Kraft. Zurzeit (Stand 15. Februar 2005) gilt das Übereinkom- men für 46 Staaten. Als vorerst letztes Land trat Albanien am 01. Januar 2005 dem Vertrags- werk bei36. In Art. 4 des Übereinkommens sind die 'Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden' genannt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Vertragsparteien gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwal- tungsmassnahmen erlassen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmung über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere ana- boler Steroide einzuschränken37. In Anlehnung an das Übereinkommen gegen Doping wurde am 12. September 2002 in War- schau (Polen) das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping abgeschlossen. Einer der Hauptpunkte des Zusatzprotokolls ist es, dass die Vertragsparteien gegenseitig die Zu- ständigkeit der Anti-Doping-Organisationen der Sportverbände oder der nationalen Anti- Doping-Organisationen anerkennen38. Das Zusatzprotokoll trat für die Schweiz am 01. Febru- ar 2005 in Kraft. Bis heute (Stand 05. April 2005) ist das Zusatzprotokoll für 16 Länder in Kraft. 2.3 World Anti-Doping Agency Am 10. November 1999 wird im Rahmen der 'Ersten Weltkonferenz gegen das Doping' in Lausanne (Waadt) die World Anti-Doping Agency (Welt-Anti-Doping-Agentur), kurz WA- DA, gegründet. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung gemäss Schweizer Recht39 mit Sitz in Lausanne40. Der Hauptsitz der Agentur befindet sich seit dem Jahr 2002 im 33 Art. 1 Bst. h Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 34 JÖRGER, 2006, Seite 24 35 Art. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 2; vgl. auch Botschaft über das Zusatzproto- koll zur Konvention des Europarates gegen das Doping, BBl 2003 7753f. 36 SR 0.812.122.1, Seite 13f. 37 Art. 4 Ziff. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 3; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 38 Art. 1 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.12 39 JÖRGER, 2006, Seite 6 40 Handelsregistereintrag des Kantons Waadt (Registre du Commerce du canton de Vaude) der 'Agence mondiale antidopage', besucht auf: http://www.rcl.vd.ch/extrcomp.asp?nofed=CH-550-1003717-7, am 15.01.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 16 kanadischen Montreal41. Als Stifter trat das Internationale Olympische Komitee (IOC) auf. Zweck der Stiftung ist es u.a.42: - sportethische Grundsätze eines dopingfreien Sports verbreiten und den Schutz der Ge- sundheit der Athleten sicherstellen - verbindliche Liste der im Sport verbotenen Substanzen und Methoden aufstellen und aktualisieren - Vornahme von Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe mit den zuständigen Sportver- bänden und nationalen Behörden koordinieren und soweit erforderlich selbst durch- führen - einheitliche Standards für die Dopinganalytik und die Akkreditierung von Kontrollla- bors einführen und ein Referenzlabor einrichten - Strafrahmen und Disziplinarmassnahmen bei Dopingverstössen harmonisieren - Aufklärungs- und Informationsprogramme im Kampf gegen Doping auflegen - Forschung auf dem Gebiet der Dopingbekämpfung unterstützen 2.3.1 WADA - Code Im Rahmen der obgenannten WADA-Zielsetzungen wurde am 05. März 2003 in Kopenhagen (Dänemark), anlässlich der 'Zweiten Weltkonferenz gegen Doping' der WADA-Code43 verab- schiedet. Das Welt-Anti-Doping-Programm und der WADA-Code haben zum Ziel44: - den Schutz des Grundrechts der Athleten auf Teilnahme an dopingfreiem Sport und somit weltweite Förderung der Gesundheit, Fairness und Gleichbehandlung der Athle- ten - die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirksamer Anti-Doping- Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinde- rung von Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie zur Prävention Der Grundgedanke des WADA-Codes ist darauf ausgerichtet, die wahren, mit dem Sport ur- sprünglich verbundenen Werte zu erhalten. Dieser wahre Wert wird häufig auch als 'Sports- geist' definiert. Dieser Geist zeichnet sich durch die Werte Ethik, Fairness und Ehrlichkeit, Gesundheit, Hochleistung, Charakter und Erziehung, Spass und Freude, Teamgeist, Einsatz- bereitschaft und Engagement, Anerkennung von Regeln und Gesetzen, Respekt gegenüber der eigenen Person und gegenüber anderen Teilnehmern, Mut und Gemeinschaftssinn und Solida- rität aus. Somit steht nach dem Verständnis des WADA-Codes Doping im grundlegenden Widerspruch zum Geiste des Sports45. Das Regelwerk des WADA-Codes ist weltweit das akzeptierte Dokument zur Bekämpfung des Dopingmissbrauchs. Es beinhaltet 24 ausführliche und teilweise kommentierte Artikel und einen begleitenden Anhang für Begriffsbestimmungen46. 41 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7757; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/World_Anti-Doping_Agency, besucht am 15.01.2007 42 CLASING, 2004, Seite 41 43 Der Code ist das grundlegende und allgemeingültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping- Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich Anti-Doping. Er soll detailliert genug sein, um eine vollständige Harmonisierung in den Bereichen zu erzielen, die einheitlich geregelt werden müssen, aber auch allgemein genug, um in anderen Bereichen eine flexible Umsetzung vereinbarter Anti- Doping-Grundsätze zu ermöglichen; vgl. Einleitung zum WADA-Code, unter: http://wada-ama.org (deut- sche Version des Codes, Seite 6), besucht am 15.01.2007 44 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 6 45 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 7f. 46 JÖRGER, 2006, Seite 7 Dopingbekämpfung in der Schweiz 17 Im Sinne dieser Arbeit und mit den in Kapitel vier und fünf folgenden Ausführungen zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport sind die in Art. 2 des WADA-Codes vorhandenen Bestimmungen 'Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen' von Interesse. Als Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gelten47: - 2.1 Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten48 oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten. - 2.2 Die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirk- stoffs oder einer verbotenen Methode. - 2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer ange- kündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäss anwendbaren Anti-Doping- Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen. - 2.4 Der Verstoss gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Ath- leten für Trainingskontrollen, einschliesslich versäumter Kontrollen und dem Ver- säumnis, die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen. - 2.5 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf ei- nen Teil des Dopingkontrollverfahrens. - 2.6 Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden - 2.7 Das Handeln mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden49 - 2.8 Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden bei Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoss oder ei- nem versuchten Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Die WADA veröffentlicht so oft als nötig, jedoch mindestens einmal im Jahr (im Januar), die Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden. Die Listen werden den Mitglie- dern weitergegeben und auf dem Internetauftritt der WADA (www.wada-ama.org) allgemein- zugänglich veröffentlicht50. 2.4 Die Schweiz Bereits in den 1960er Jahren begannen in unserem Lande die ersten Diskussionen zum Thema Dopingbekämpfung. Die Schweiz war damals führendes Land, das verbandsübergreifende Massnahmen gegen Doping erarbeiten wollte. Aus den Verbänden heraus führte dies zu den 'Weisungen zur Bekämpfung des Dopings'. Diese blieben Jahrzehnte gleich. Lediglich die jeweiligen Dopinglisten wurden nach den Vorgaben des IOC übernommen51. In der Schweizer Dopingbekämpfung teilen sich zwei Organisationen die Verantwortung ge- meinschaftlich. Swiss Olympic ist, im Rahmen des verabschiedeten Drei-Säulen-Konzepts, mit der Fachkommission für Dopingbekämpfung (FDB) für die (in der Regel unangekündig- ten52) Dopingkontrollen und mit der Disziplinarkammer für Dopingfälle, für die erstinstanzli- che zentrale, verbandsübergreifende Sanktionierung der Sportler verantwortlich. Das Bundes- 47 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seiten 10ff. 48 Stoffwechselprodukte, die bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt werden; vgl. WADA- Code, Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Fassung, Seite 56 49 JÖRGER führt aus, dass man entgegen der Formulierung des WADA-Codes eine Methode weder besitzen noch damit handeln kann. Gemeint sein dürften damit wohl Gegenstände zur Anwendung von Methoden wie etwa für das Blutdoping notwendige Geräte und Instrumente; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 7 50 Art. 4.1 WADA-Code, Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 15 51 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8; vgl. auch Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konven- tion des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7754 52 KAMBER, in CLASING, 2004, Seite 47 Dopingbekämpfung in der Schweiz 18 amt für Sport, BASPO, ist mit dem Fachbereich Dopingbekämpfung (FBDK) für die Bereiche Information, Prävention und Forschung zuständig53. Die Basis für dieses Drei-Säulen-Konzept findet sich im Dopingstatut von Swiss Olympic und im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport54. In seinen Grundzügen ist das Dopingstatut heute noch in Kraft55. Abbildung 1 zeigt grafisch das heutige Drei-Säulen-Konzept der Dopingbekämpfung in der Schweiz auf. 56 Abbildung 1 3. Dopingkriminalität 3.1 Einführung "Die Dopingkriminalität ist international nicht nur ein boomender illegaler Markt, sondern hat nach bisherigen Erkenntnissen ein nicht überschaubares Dunkelfeld..."57 Das dem tatsächlich so zu sein scheint, zeigt der nachfolgend in Abbildung 2 wiedergegebene Zeitungsausschnitt aus Deutschland deutlich auf. 58 Abbildung 2 53 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7755f. 54 DOPINGINFO, Annual Report 2004, Seite 8; ähnlich auch KAMBER in CLASING, 2004, Seite 45ff. 55 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8 56 DOPINGINFO, 2002, Kapitel Dopingbekämpfung Schweiz, Seite 3 57 KÖRNER, 2003, Seite 101 58 Ärzte Zeitung, 13. Februar 2006; besucht am 17. Juli 2006 auf www.aerztezeitung.de/docs/2006/02/13/026a0407.asp?nproductid=4391&nartic... Verurteilt wegen Anabolika-Deals im Mafia-Stil KIEL (dpa). In einem der bundesweit größten Strafverfahren um illegalen Handel mit Dopingmit- teln hat das Kieler Landgericht am Freitag einen Ex-Bodybuilder zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt. Außerdem muß der Mann 150 000 Euro an den Staat zahlen. Der 35jährige wird allerdings noch in diesem Monat in die Türkei abgeschoben und kommt dort auf den freien Fuß. Er hat schon einen Großteil seiner Strafe in ausländischer Untersuchungshaft abgesessen. Für Deutschland erhält er ein Einreiseverbot. Der Ex-Kraftsportler hatte vor Gericht zugegeben, von 1999 bis 2001 die Bodybuilder-Szene weltweit mit Anabolika versorgt zu haben (wir berichteten). Der Angeklagte habe den Vertrieb von hunderttausenden von Ampullen und Tabletten der mus- kelbildenden Dopingmittel "in straffer, Mafia-ähnlicher Struktur" organisiert, befand das Gericht. Dopingprävention K on tr ol le n & Sa nk tio ne n E rz ie hu ng & In fo rm at io n Fo rs ch un g BG Förderung Turnen & Sport Dopingstatut Swiss Olympic Dopingbekämpfung in der Schweiz 19 Die Autoren THAMM und FREIBERG zählen die illegale Produktion und Herstellung von Do- pingmittel (Aufputschmittel, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, künstliche Hormone und harntreibende Mittel) zu einem Deliktsbereich der 'Organisierten Kriminalität'59 des 20. Jahr- hunderts60. Diese Produktion soll einerseits für Nachfrager im Hochleistungs- und Spit- zensport und andererseits für Besucher und Kunden von Kraftsportstudios erfolgen. THAMM und FREIBERG erwähnen u.a. die Staaten der ehemaligen Sowjetunion als Hersteller entspre- chender Substanzen, wo der Zugriff auf Labore früherer sozialistisch-kommunistischer Hoch- leistungssportzentren bzw. auf die Pharmaindustrie vorhanden ist. Einerseits sollen die Produ- zenten auch auf jahrelange Erfahrung in der Dopinganwendung und andererseits auf entspre- chendes Personal zurückgreifen können61. 3.2 Kontrolldelikt Hinter einem des Dopingmissbrauchs überführtem Wettkampfsportler steht meist ein Heer von Betreuungs- und Bezugspersonen, die mehr oder weniger nahe mit dem Sportler zu tun haben. Seien dies Trainer, Sportärzte, Masseure, Pfleger, Manager, Sponsoren und viele wei- tere. Werden bekannte Sportgrössen des Dopingmissbrauchs überführt, wird in den Medien meist nur von ihnen gesprochen62. KÖRNER beschreibt, dass gerade "die Dopingmittel nicht nur von Drogenhändlern eingeschmuggelt und auf der Drogenszene verkauft, sondern auch von in der Öffentlichkeit stehenden Trainern, Managern, Sportärzten, Sponsoren und Apothe- kern63 beschafft, abgegeben und verabreicht werden". Weiter führt er aus, dass häufig mehre- re Personen vom Doping des Sportlers wissen und so eine 'Schicksalsgemeinschaft' bilden würden64, 65. Somit ist davon auszugehen, dass es im Bereich der Dopingkriminalität ein gros- ses Dunkelfeld66 gibt und nur sehr wenige Delikte verfolgt werden und so ins Hellfeld67 ge- langen. Bei der Dopingmittelkriminalität handelt es sich, ähnlich wie bei der Betäubungsmittelkrimi- nalität oder der Kriminalität im Umfeld des Nachtlebens, um sogenannte 'Kontrolldelikte'. Das heisst, dass weder die Empfänger noch die Vertreiber von Dopingmitteln ein Interesse an 59 nach Deutscher Lehre ist Organisierte Kriminalität, kurz OK: die von Gewinn- und Machtstreben be- stimmte planmässige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Be- deutung sind, bei denen mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Sei- te 226; nach HOFMANN kann die obige Umschreibung der Organisierten Kriminalität als 'offizielle' Beg- riffsbestimmung betrachtet werden, wurde doch der erarbeitete Definitionsansatz 1992 vom Deutschen Bundestag als sogenannte Praxisdefinition übernommen; vgl. HOFMANN, 2002, Seite 166; ähnlich auch die Autoren BRISACH et al., 2001, Seite 205f. 60 ähnlich auch das Robert-Koch-Institut, das in einer neuen Studie festhält, dass es "Strukturen wie beim illegalen Drogenhandel" gebe; vgl. DER SPIEGEL, Nr. 2 / 2007, Seite 186 61 TAMM, FREIBERG, 1998, Seite 196f. 62 KÖRNER, 2003, Seite 49 63 der WADA-Code spricht in diesem Zusammenhang von Athletenbetreuern und versteht darunter: Jeder Coach, Trainer, Manager, Vertreter, Teammitglied, Funktionär, sowie medizinisches Personal oder medi- zinisches Hilfspersonal, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbe- reiten, zusammenarbeiten oder diese behandeln; vgl. WADA-Code Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsprachige Fassung, Seite 53 64 KÖRNER, 2003, Seite 49 65 KÖRNER bietet eine Auswahl von Fragen an, die ein dopender Sportler an sein 'beratendes' Umfeld haben kann; vgl. KÖRNER, 2003, Seite 101, in dieser Arbeit im Anhang 2 66 Als Dunkelfeld werden in der Regeln jene Kriminalitätsereignisse bezeichnet, die den Strafverfolgungsbe- hörden nicht offiziell zur Kenntnis gelangen und somit in den Kriminalstatistiken keinen Eingang finden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 293; ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 80 67 Als Hellfeld wird die amtlich bekannt gewordene und statistisch erfasste Kriminalität verstanden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 294 Dopingbekämpfung in der Schweiz 20 der Strafverfolgung haben und somit keine Strafanzeigen eingereicht werden68. Dopingdelikte sind deshalb auch 'Kontrolldelikte', weil sie für deren Aufdeckung (Erhellung) von den Unter- suchungs- und Strafverfolgungsbehörden ein aktives, kontrollierendes Tun verlangen (z.B. Fahrzeugdurchsuchung an der Grenze auf der Suche nach verbotenen Dopingpräparaten). KÖRNER bezeichnet beim Einzelhandel mit Dopingmitteln Fitness-Studios, Trainingszentren, Wohnungen und Personenwagen als Tatorte69. 3.3 Schmuggel Innerhalb des Deliktsgebiets der Dopingmittelkriminalität ist die unerlaubte Einfuhr von ver- botenen Dopingmitteln, also der Schmuggel, genauer zu betrachten. Unter Schmuggel wird nach Deutscher Lehre die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren und Devi- senwerten in ein bzw. aus einem Staatsgebiet unter Verletzung von Zollbestimmungen ver- standen70. Das bewusste Verstecken von Gegenständen, Waren, Sachen, Geldwerten, illegalen Substan- zen usw. für die nachfolgende Einfuhr über die Grenze, erschwert natürlich die Entdeckung des illegal einzuführen wollendes Guts erheblich. Nach Ansicht von JÖRGER zeugen Schmug- gel-Sachverhalte vom Ausdruck der kriminellen Energie. Sie sind daher bei einer allfälligen Verurteilung zu berücksichtigen und können bei der Strafzumessung von Bedeutung sein71. Von Wichtigkeit bei der Aufdeckung eines Schmuggels oder auch eines anderen Fundes von verbotenen deliktischen Dopingmitteln (z.B. anlässlich einer Hausdurchsuchung) ist deren Menge. Die z.B. versteckt über eine Grenze transportiere Dopingmittelmenge kann auf das Gefährdungspotential und die Absicht des Täters hinweisen72. Der Phantasie des Schmuggels sind keine Grenzen gesetzt und Schmuggler lassen ihre ganze Kreativität bei diesen Tatbeständen walten. Oft ist die Schmuggelbekämpfung nur auf Stich- proben beschränkt oder es ergeben sich Zufallsfunde. Es ist ein leichtes, verbotene Doping- mittel in harmlose Medikamenten- oder Nahrungsmittelverpackungen zu verstecken. Bei der Einreise ergeben sich daher nur selten Probleme mit den Zoll- und Grenzbehörden73. Da es sich beim Schmuggelgut 'Dopingmittel' durchaus nicht nur um kleinere Mengen han- deln kann, zeigt ein Aufgriff der Deutschen Polizei in Zusammenarbeit mit der Zollfahndung von Mitte Dezember 2006. Dabei wurden zwei Personen von einem Passanten auf einem Parkplatz beobachtet, die Kisten von einem Lastwagen in einen Lieferwagen umluden. Die verdächtige Wahrnehmung wurde der örtlich zuständigen Polizei gemeldet. Bei der anschlies- senden Personenkontrolle verhielt sich die Lieferwagenfahrerin nervös, was die handelnden Polizeibeamten veranlasste eine der umgeladenen Kartonkisten zu öffnen. Darin fanden die Polizisten mehrere Tausend Medikamentenblister mit anabolen Muskelaufbaupräparaten. Da die Einfuhr, Ausfuhr und der Verkauf der Ware in Deutschland verboten ist, wurde das zu- ständige Zollfahndungsamt für die weiteren Ermittlungen zugezogen. Die eingehenden Über- prüfungen förderten schlussendlich 25'600 Ampullen flüssiges Anabolika und 547'500 Tablet- ten zu Tage74. Im Bereich der Bekämpfung des Schmuggels von Dopingmitteln aber auch anderen illegalen Waren kommt den Zoll- und Grenzbehörden eine nicht unbedeutende Rolle zu. Im Zusam- 68 KÖRNER, 2003, Seite 51 69 KÖRNER, 2003, Seite 50 70 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 270 71 JÖRGER, 2006, Seite 81 72 JÖRGER, 2006, Seite 146 73 KÖRNER, 2003, Seite 52 74 Medienmitteilung 'Grosse Menge Anabolika dank aufmerksamem Bürger sichergestellt' des Zollfahndung- samtes München vom 02.01.2007, auf http//www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/f0_sonstiges/x0_2007/k91_anabolika/inde..., besucht am 28.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 21 menhang mit Befugnissen von Zoll- und Grenzbehörden spricht man auch von der sogenann- ten Revision oder dem Revisionsrecht. Dieses ist im Zollgesetz75 verankert und besagt, dass Personen, welche die Zollgrenze76 überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden können77. Das Revisionsrecht erfasst neben Personen auch Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die nach Angaben der verantwortlichen Person weder verbotene noch zollpflichtige Waren enthalten78. In den Art. 53 'Körperliche Durchsuchung' und Art. 54 'Durchsuchung von Fahr- zeugen und Lasten' der Verordnung zum Zollgesetz79 sind weitere Detailausführungen zum Revisionsrecht enthalten. Die gesetzliche Regelung, dass die Zoll- und Grenzbehörden auch v.a im Bereich der Einfuhr von verbotenen Dopingmittel Kontrollen durchführen können, ist in Art. 8 der Dopingkon- trollverordnung80 festgehalten. Demnach obliegt die Kontrolle an der Grenze den Zollorga- nen81. Besteht nun bei der Einfuhr von entsprechenden Waren der Verdacht, dass es sich um Mittel zu Dopingzwecken handelt, sind die Organe des Zolls ermächtigt, die Waren zurück- zubehalten, die zuständigen Vollzugsbehörden zu orientieren und gegebenenfalls den Straf- verfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten82. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren, teilte auf eine schriftli- che Anfrage die nachfolgenden Zahlen und Zusatzinformationen betreffend der Anwendung von Art. 8 DKV mit. Aus dem Jahre 2002 waren keine Dossiers mehr auffindbar. 2003 ergingen 31 Meldungen, 2004 90 Meldungen, 2005 84 Meldungen und 2006 21 Meldungen an Staatsanwaltschaften. Die Eidgenössische Zollverwaltung diene im Doping-Bereich als 'Mittel zum Zweck' indem sie die entsprechend angehaltenen verdächtigen Doping-Sendungen der zuständigen Staats- anwaltschaft mitteilten und die Sendungen bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens, bzw. bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft zurückhielten. Die Sektion Zollverfahren teilte weiter mit, dass die oben genannten nominalen Schwankun- gen der Zahlenwerte nicht untersucht wurden. Die Stelle führte folgende Gründe an die zu diesen Schwankungen geführt haben können. Zum einen sei das Verkehrsaufkommen als Grund zu nennen, aber auch Kontrollschwerpunkte, Verkehrsverlagerungen, Sensibilisierun- gen und andere Gründe können zu Schwankungen führen. Auf den 01. Oktober 2006 wechselte nach Absprache mit dem BAG und Swissmedic das Kontrollregime durch die Zollstellen. Seither werden die im Bereich 'Doping' verdächtigen Sendungen als 'Heilmittel' behandelt und an Swissmedic gemeldet. Dort erfolgen eine Beur- teilung der Sachlage und die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Durch die Zollstellen wurden somit ab dem 01. Oktober 2006 keine verdächtigen Sendungen mehr an die zuständi- gen Staatsanwaltschaften erstellt83. Von Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Straf- recht, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass nach der Regimeänderung der Zollmeldun- gen noch keine Überweisung eines Doping-Sachverhalts an eine zuständige Staatsanwalt- schaft erfolgte. Die Änderung der Meldepraxis ist u.a. aus mehreren Gründen erfolgt. Zum 75 SR 631.0 76 Die Schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt einiger kleiner Ausnahmen, mit der politischen Lan- desgrenze der Schweiz zusammen; vgl. Art. 2 ZG 77 Art. 36 Abs. 5 ZG 78 Art. 36 Abs. 3 ZG 79 SR 631.01 80 SR 415.052.2 81 Art. 8 Abs. 1 DKV 82 Art. 8 Abs. 2 DKV 83 Oberzolldirektion, Sektion Zollverfahren, E-Mail vom 24. Januar 2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 22 einen handelt es sich bei Dopingmittel um Arzneimittel84 und zum anderen ist trotz einer Ein- stellung des Strafverfahrens wegen straflosem Eigendoping durch die Kantone, der Import von Heilmitteln gegeben85. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Untersuchung, teilte auf eine Anfrage schriftlich mit, dass in ihrem Zuständigkeitsgebiet es in Sachen Doping ei- nen grösseren Fall gab. Es ist der einzige Fall, der der Zollfahndung Basel bekannt ist. Dabei hatte es eine in der Schweiz wohnhafte männliche Person unterlassen, in den Jahren 2001 und 2002 Anabolika enthaltende Medikamente mit einem Gesamtwert von knapp Fr. 110'000.- zur Zollbehandlung anzumelden, bzw. hat diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt86. Bei der zuständigen schweizerischen Strafuntersuchungsbehörde wurde ebenfalls ein Verfah- ren, u.a. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 11f BGTS gegen den oben erwähnten Mann eröffnet. Dies gestützt auf den vorgängig erwähnten Sachverhalt. Die Untersuchungsbehörde kam zum Schluss, dass sich der Mann wegen Widerhandlung ge- gen das Heilmittelgesetz und gegen das kantonale Gesundheitsgesetz schuldig gemacht hat (Verurteilung mittels Strafverfügung). Das Verfahren wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS wurde eingestellt. Der zuständige Untersu- chungsrichter führte zu dem Fall, respektive zu der Teileinstellung aus, dass es beim vorlie- genden Sachverhalt um einen grossen Eigenbedarf des Beschuldigten ging (Bodybuilder). Trotz Gerüchten um mögliche verbotene Weitergabehandlungen haben diese nicht rechtsge- nüglich bewiesen werden können. Er führte in einem persönlichen Gespräch dazu ergänzend aus, dass gerade die Begriffe Eigenkonsum, Dopingmittel und reglementierter Wett- kampfsport Probleme bei der Anwendung des betreffenden Gesetzes und in den Ermittlungs- handlungen dargestellt hätten87. 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 4.1 Einleitung Am 27. März 1972 beschliesst die Bundesversammlung, auf der verfassungsmässigen Grund- lage des heutigen Art. 68 BV88, das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport einzuführen. Es tritt am 01. Juli 1972 in Kraft. Zweck des Bundesgesetzes ist es, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Dazu hat der Bund die folgenden Massnahmen zu treffen89: a. er erlässt Rahmenvorschriften für Turnen und Sport in der Schule; b. er leitet die Institution Jugend + Sport; 84 Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschli- chen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 85 Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Strafrecht, E-Mail und Telefonat vom 26. und 27. Februar 2007 86 Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchung, Unterlagen vom 02. März 2007 (nicht öffentlich) 87 ASL..., vom 19. November 2003 (nicht öffentlich) und persönliches Gespräch mit dem damals zuständigen Untersuchungsrichter, vom 14. März 2007 88 Art. 68 BV 'Sport' (SR 101; vom 18. April 1999) 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung. 2 Er betreibt eine Sportschule. 3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. 89 Art. 1 des BG über die Förderung von Turnen und Sport. Dopingbekämpfung in der Schweiz 23 c. er unterstützt zivile Turn- und Sportverbände und weitere Sportorganisationen sowie die Durchführung von Sportanlässen; d. er unterstützt die sportwissenschaftliche Forschung; e. er leistet Beiträge an den Bau von nationalen Sportstätten; f. er unterhält am Bundesamt für Sport eine Eidgenössische Sportschule; g. er setzt eine Eidgenössische Sportkommission ein; h. er bekämpft den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körper- lichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping). 4.2 Gesetzesrevision Mit der Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte90 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch den Anhang II Ziff. 1 des genannten Bundesgeset- zes, Massnahmen zur Dopingbekämpfung in das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport91 aufzunehmen92. Somit trat am 01. Januar 2002 der neue Buchstabe h des Zweckartikels 1 und der neue Ab- schnitt Vb 'Massnahmen gegen das Doping' des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport in Kraft93. JÖRGER kürzt das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport mit 'SFG' (Sport- förderungsgesetz; als Kurztitel) ab. Dies aufgrund mangelnder Vorschläge durch den Gesetz- geber94. Im aktuellen 'BASLER KOMMENTAR' zum Heilmittelgesetz von EICHENBERGER et al. wird für dasselbe Bundesgesetz die Bezeichnung 'BGTS' verwendet95. In den nachfolgenden Ausführungen wird für das Bundesgesetz über die Förderung von Tur- nen und Sport die Abkürzung BGTS des Basler Kommentars verwendet. 4.3 Massnahmen gegen das Doping Im neuen Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport finden sich fünf Zweckartikel die sich mit Massnahmen gegen das Doping befassen. Es sind dies die Art. 11b bis Art. 11f BGTS. 4.3.1 Dopingprävention Art 11b Dopingprävention Der Bund fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung. Die Präventionsmassnahmen sind Kernpunkte bei der Revision des BGTS gewesen und des- halb werden ihnen grosse Stellenwerte eingeräumt. Die Arbeit der Dopingprävention wurde so gesetzlich verankert. Sie wurde breit abgestützt, d.h. es wird Informationsmaterial herge- stellt, Ausbildung und Beratung betrieben und geforscht (z.B. Stärkung der eigenen Fähigkei- ten der Sporttreibenden als Alternative zum Doping, z.B. Trainings- und Regenerationsme- thoden96)97. 90 SR 812.21, Kurztitel Heilmittelgesetz, Abkürzung HMG 91 SR 415.0 92 JÖRGER, 2006, Seite 1; vgl. auch BBl 1999 3569f. 93 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 6; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 19 94 JÖRGER, 2006, Seite 1 95 EICHENBERGER et al., im Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2006, Seite XIII (Abkürzungsverzeich- nis) und Seite 728 96 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570 97 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 6 Dopingbekämpfung in der Schweiz 24 4.3.2 Dopinglisten Art. 11c Dopinglisten 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport listet durch Verordnung die Mittel und Methoden auf, deren Verwendung in bestimm- ten Sportarten als Doping gilt. 2 Es berücksichtigt bei der Festlegung die internationale Entwicklung. Die Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden, kurz Dopingmittelverordnung98, enthält zum grössten Teil die vom IOC und der WADA veröffentlichte offizielle Dopingliste. Alle wichtigen Mittel und Methoden sind in der Verordnung berücksichtigt. Der Unterschied der beiden Listen ist die offene Struktur der vom IOC und der WADA herausgegebenen Liste die teilweise mit dem Wortlaut "...und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)"99 ergänzt wird100. Art. 11c BGTS in Verbindung mit der Dopingmittelverordnung, respektive deren Anhang, bestimmen, welche Mittel und Methoden zur Anwendung im Sinne von Art. 11f BGTS verbo- ten sind und somit als Doping nach Art. 1 lit. h BGTS gelten101. Durch den Erlass auf Stufe Verordnung ist es dem delegierten Departement möglich, flexibel auf neue Dopingmittel oder Dopingmethoden zu reagieren102. 4.3.3 Verbotene Handlungen Art. 11d Verbotene Handlungen Verboten ist: a. das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgaben von Mitteln zu Dopingzwecken; b. das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken an Dritten Wie aus dem Zweckartikel zu entnehmen ist, ist der Konsum von Mitteln zu Dopingzwecken durch den Athleten nach dem BGTS nicht verboten. Die bei Gesetz verbotenen Handlungen zielen daher eher auf das Umfeld des sich dopenden Sportlers ab, das durch die privatrechtli- chen Sportsanktionen nicht erfasst ist. Der fehlbare Sportler wird weiterhin von der Diszipli- narkammer für Dopingfälle (erstinstanzlich) sanktioniert103. Sollte aber ein Athlet eine der obgenannten verbotenen Handlungen begehen, ist auch er nach dem BGTS strafbar104. 4.3.4 Kontrollen Art. 11e Kontrollen 1 Nationale Sportorganisationen, der zuständige Dachverband und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, sind verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Dopingkontrollen zu sorgen. 2 Der Bund kann die zuständigen Kontrollorgane für die Dopingkontrollen finanziell unterstützen. 3 Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Ü- berwachung. Bei Nichterfüllen dieser Mindestanforderungen können die Bundsbeiträ- ge nach Art. 10 Abs. 1105 gekürzt oder verweigert werden. 98 SR 415.052.1 (Stand am 31. Januar 2006) 99 vgl. die aktuelle 'Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden (Doping-Liste)', einzusehen unter www.dopinginfo.ch 100 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 101 Art. 1 DMV 'Gegenstand' und Art. 2 DMV 'Doping'; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 23 102 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 103 vgl. Kapitel 2.4 dieser Arbeit 104 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 105 Art. 10 Abs. 1 BGTS 1 Der Bund unterstützt den Schweizerischen Olympischen Verband und ihm angeschlossene Turn- und Sportverbände, soweit diese im Sinne des Gesetzeszwecks tätig sind. Er leistet angemessene Beiträge, hilft Dopingbekämpfung in der Schweiz 25 Die Absicht des Bundes bei der Schaffung dieses Zweckartikels war es, das die Dopingkon- trollen weiterhin in der Verantwortung der Verbände liegt und es nicht staatliche Dopingkon- trollen in dem Sinne geben soll. Er unterstützt die kontrollierenden Organe aber finanziell und legt gleichzeitig in einer Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen, kurz Dopingkontrollverordnung106, gewisse Standards fest. Der Ge- setzgeber delegiert in Art. 3 DKV die Einhaltung dieser Normen und Vorgaben an die Eidge- nössische Sportkommission ESK107. 4.3.5 Strafbestimmung Art. 11f Strafbestimmung 1 Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritte anwendet, wird mit Gefäng- nis108 oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Ausführliche Erläuterungen zu der Dopingstrafbestimmung sind im nachfolgenden Kapitel fünf zu finden. 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS 5.1 Allgemeine Ausführungen Beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS handelt es sich um ein Offizialdelikt109. Somit ist die Strafverfolgung von Amtes wegen anzuheben110 und die entsprechenden Abklärungen von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an die Hand zu nehmen (Offizialmaxime)111, 112. Einen formellen Strafantrag ist dazu nicht nötig113. Gelangen weder die Polizei noch die zuständigen Untersuchungsbehörden in Kenntnis von verdächtigen Sachverhalten im Sinne von Art. 11f BGTS, ist jedermann berechtigt, eine straf- bare Handlung anzuzeigen114. Bei einem bestehenden Verdacht kann auch bloss eine Meldung an die Strafuntersuchungsbehörden oder die Polizei gemacht werden, worauf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann. Als Anzeige- oder Meldeerstatter von Do- pingvergehen können Sportfunktionäre, Sportverbände115, Sportvereine116, Sportler, Zollbe- bei der fachlichen Ausbildung von Hauptlehrkräften und kann Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Ver- fügung stellen. 106 SR 415.052.2 107 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 108 Im Zuge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden am 01. Januar 2007 auch die neuen Strafdrohungen in Kraft gesetzt. Im Sinne von Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB 'Anwendung des allge- meinen Teils auf andere Bundesgesetze' lautet die neue Strafdrohung von Art. 11f Abs. BGTS "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Nach den Ausführungen von WEDER, in DO- NATSCH et al., 2006, Seite 451, ist der (neue) Umrechnungsschlüssel von Art. 333 Abs. 2 StGB auf all jene zahlreichen Erlasse des Bundesrechts anwendbar, deren Strafbestimmungen im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des StGB nicht ausdrücklich an das neue Sanktionensystem angepasst wurden. WEDER führt weiter aus, dass im Hinblick auf die herausragende praktische Bedeutung nur die Strafdrohungen des SVG, des ANAG und des BetmG angepasst worden sind. 109 JÖRGER, 2006, Seite 150 110 § 1 StPO LU 'Verfolgung von Amtes wegen' 111 HAUSER, SCHWERI, 2005, Kapitel 47 und 73.06, Seite 213f. und 376 112 § 51 StPO LU 'Pflicht zur Anzeige' 113 JÖRGER, 2006, Seite 150 114 § 50 StPO LU 'Recht zur Anzeige' 115 JÖRGER, 2006, Seite 150 116 JÖRGER, 2006, Seite 150 Dopingbekämpfung in der Schweiz 26 hörden117, Swissmedic118, das Bundesamt für Sport119, 120, Medienleute aber auch Strafunter- suchungsbehörden und Staatsanwaltschaften in Frage kommen121. Die ausführenden Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches finden auf den Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS Anwendung, weil in diesem selbst keine entsprechenden Bestimmungen aufgestellt sind122. Der Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Vergehenstatbestand ausgelegt. Dies geht aus der Strafandrohung "wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft"123 und in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB hervor124. Weiter geht aus Art. 22 Abs. 1 StGB hervor, dass bei Verbrechen oder Vergehen auch der Versuch strafbar ist125. Auch die Gehilfenschaft in Sinne von Art. 25 StGB ist strafbar126. Als Voraussetzung zur Anwendung der Gehilfenschaft gilt das vorsätzliche Hilfe leisten bei einem Verbrechen oder Vergehen127. Dass es sich beim Tatbestand von Art. 11f BGTS um ein Vergehen handelt, ist auch vom pro- zessrechtlichen Aspekt her von Bedeutung. So sind Zwangsmassnahmen, z.B. der Haft128 und der Hausdurchsuchung129 zulässig. Auf Massnahmen und Zwangsmassnahmen wird in den folgenden Kapiteln sechs und sieben näher eingegangen. BOHNENBLUST et al. definieren in ihrer Expertise die 'körperliche Integrität130 der Wettkampf- sportler' als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm131. JÖRGER kritisiert in seiner Dissertation132 die Definition von BOHNENBLUST dahingehend, dass die dopingspezifischen Schutzaspekte der Strafbestimmung in dieser Rechtsgutdefinition gänzlich fehlen. Es könne nicht nur um den Gesundheitsschutz gehen. In einer Analyse kommt er zum Schluss, dass nach seiner Ansicht die folgende Kurzdefinition des Rechtsguts 'Gesundheit des Wettkampfsportlers133, Persönlichkeit des Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf134 und Ansehen des Sport'135 passend ist. Ähnliche Ausführungen macht die Botschaft 117 Art. 8 Abs. 2 DKV 118 JÖRGER, 2006, Seite 150 119 JÖRGER, 2006, Seite 150 120 Gemäss dem Leiter Fachbereich Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport erstattet dieses bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nur dann Strafanzeige, wenn ein Sportler auf 'schwere' Dopingmit- tel (z.B. EPO oder Anabolika) positiv getestet wird; vgl. KAMBER, Telefonat vom 07.03.2007, nach Mail- Anfrage 121 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 28 122 Art. 333 Abs. 1 StGB 'Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze' 123 Gemäss neuer Konzeption dürfte die Strafdrohung "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft." lauten; vgl. Kapitel 4.3.5 dieser Arbeit, respektive die Ausführungen in der entsprechenden Fussnote 124 Art. 10 StGB 'Verbrechen und Vergehen' (auszugsweise) 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. 125 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 9; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 102ff. 126 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 9, vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 114f. 127 Gehilfenschaft ist jeder kausale Beitrag, der eine ihm in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat för- dert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann ü- berhaupt unterblieben wäre; vgl. DONATSCH, in DONATSCH et al., 2006, Seite 87 128 § 80 StPO LU 'Haftgründe' v.a. Abs. 2 129 § 120 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 130 Makellosigkeit, Unbestechlichkeit; vgl. Fremdwörter-Duden, 1998, Seite 188 131 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 8, der gestützt auf BOHNENBLUST zum selben Ergebnis kommt 132 JÖRGER, 2006, Seite 51 133 Die Doping-Strafnorm bezweckt den Schutz der Gesundheit des einzelnen Sportlers mit Bezug zum reg- lementierten Wettkampfsport in mittelbarer Weise; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 41 134 Den Anspruch des ungedopten Sportlers auf die Achtung durch den Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf (Sportethos); vgl. JÖRGER, 2006, Seite 47 135 Begründend in der 'Transferwirkung' des Spitzensports für die Gesellschaft; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 49 Dopingbekämpfung in der Schweiz 27 zum HMG. Darin werden zum neuen Zweckartikel Art. 1 lit. h BGTS die Gründe aufgezählt die für ein Verbot von Doping sprechen. Die Botschaft nennt den 'Schutz der Gesundheit', die 'Erhaltung der Chancengleichheit im sportlichen Wettkampf' und die 'Förderung eines ethisch vertretbaren Sports zur Erhaltung eines positiv prägenden Jugendsports'136. Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Tätigkeits-137 und abstraktes Gefährdungsdelikt138 ausgestaltet. Das heisst, dass für die Vollendung des objektiven Tatbestandes weder die Verletzung noch die konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorausgesetzt wird. BOHNENBLUST et al. schildern in ihrer Expertise das Fallbeispiel, dass jemand an einem Grenzübergang mit einer grösseren Menge von Dopingmitteln die zu Dopingzwecken geeignet sind, erwischt wird und es deshalb möglich ist, grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, ohne dass die Vorberei- tung weiterer deliktischer Handlungen wie z.B. die Abgabe der Mittel an Athletinnen und Athleten abgewartet werden müsste139. In Bezug der Auslegung als Tätigkeitsdelikt heisst dies, dass ein Handlungserfolg, z.B. die Leistungssteigerung, der über eine der in Art. 11f Abs. 1 BGTS aufgeführten Handlungen hinausgeht, nicht nötig ist um den Tatbestand zu erfüllen140. Betreffend der Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt kann gesagt werden, dass die Dopingstrafnorm von Art. 11f Abs. 1 BGTS nicht nur unmittelbar gefährliche Handlungen (z.B. die Abgabe von Mitteln usw.) sondern auch mittelbar gefährliche Handlungen (z.B. Vermittlung von Mitteln) als strafbar erklärt141. Wie bereits vorgängig ausgeführt, handelt es sich beim Art. 11f BGTS um einen Vergehens- tatbestand. Weil im genannten Strafartikel zur Frage der Schuld nichts ausdrücklich bestimmt ist142, ist deshalb (nur) vorsätzliches Handeln zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes strafbar. Fahrlässige Handlungen sind nicht strafbar143. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbe- standes von Art. 11f Abs. 1 BGTS reicht der Eventualvorsatz144 aus145. 136 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570; ähnlich auch HAUSHEER und AEBI-MÜLLER die ausführen, dass auf der Ebene des organisierten Sports das Doping insbesondere die Chancengleichheit im sportlichen Wett- bewerb, die sportliche Fairness, den Schutz der Gesundheit der einzelnen Sportler sowie das Interesse des Publikums an 'sauberem' Leistungssport betrifft. Weiter ist die Dopingproblematik auch für staatliche Ver- antwortungsträger nicht ohne Interesse, dies insbesondere wegen der 'Vorbild-, Leit- und Animierungs- funktion' des Leistungssports, vgl. HAUSHEER, AEBI-MÜLLER in ZBJV, Band, 137, 2001, Seite 343 137 Bei (schlichten) Tätigkeitsdelikten wird eine bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Der Tat- bestand ist mit der Vornahme der Handlung erfüllt, ein äusserlicher Erfolg ist nicht erforderlich; vgl. METZGER, 1996, Seite 582 138 Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird ein Verhalten mit Strafe bedroht, das in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsguts schafft, unabhängig davon, ob im Einzelfall tat- sächlich eine Gefahr geschaffen wurde; vgl. METZGER, 1996, Seite 232 139 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 10; die dazu weiter ausführen, dass es auf der anderen Seite zu Beweis- problemen kommen kann, je weiter entfernt der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden von der konkreten Verwendung der Mittel erfolgt. Es wird somit schwieriger den Nachweis zu erbringen, dass die inkrimi- nierte Handlung zu verbotenen Dopingzwecken erfolgte. 140 JÖRGER, 2006, Seite 52 141 JÖRGER, 2006, Seite 53 142 Art. 12 Abs. 1 StGB 143 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3572; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 91 144 Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB Vorsätzlich handelt bereits, wer die die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Betreffend ausführlichen Erläuterungen zum Eventualvorsatz verweise ich auf die bekannte einschlägige Literatur und die entsprechende Rechtssprechung des Bundesgerichts hin; vgl. auch BOHNENBLUST et al. die in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen allgemeine Ausführungen zum Eventual- vorsatz machen. 145 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18, die Autoren führen aus, dass, in Ermangelung eines präzisierenden Zusatzes im Straftatbestand, wie etwa des Begriffs 'wissentlich', davon auszugehen ist, dass der Eventual- vorsatz zur Erfüllung des Tatbestandes genügt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 93 Dopingbekämpfung in der Schweiz 28 Das tatbestandliche Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung zumindest einer der Tathandlungen (z.B. Herstellen, Einführen usw.146) und der weiteren objektiven Tatbestands- merkmale beziehen. Dies sind das Tatmittel (Eignung der verwendeten Mittel bzw. der ange- wandten Methode für den Dopinggebrauch)147 und dessen Bestimmung für den reglementier- ten Wettkampfsport148. Zusätzlich ist das vorsätzliche Wissen nötig, dass es sich um (ein) Mittel oder (eine) Methode(n) gemäss den Verbotenen Handlungen im Sinne von Art. 11c BGTS handelt, die im Anhang der Dopingmittelverordnung aufgelistet sind und dass diese zur Verwendung im reglementierten Wettkampfsport bestimmt sind149. Der tatbestandliche Wille erfüllt sich darin, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale (Mittel oder Methoden und deren Bestimmung für den reglementierten Wettkampfsport) vollzieht150. In Art. 11f Abs. 2 BGTS wird ausgeführt, dass die Strafverfolgung in Sachen Doping- Vergehen Sache der Kantone ist151. In den Art. 336 und 337 StGB wird definiert, welche strafbaren Handlungen unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, respektive ihr unterstehen. Die Handlungen in Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS sind darin nicht enthalten. Neben Abs. 2 von Art. 11f BGTS weist auch Art. 338 StGB die Strafverfolgungskompetenz in Sachen Doping- bekämpfung den Kantonen zu. Darin wird festgehalten, dass die kantonalen Behörden nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetzte die unter das StGB fallenden strafba- ren Handlungen verfolgen und beurteilen, soweit sie, wie bereits vorher erwähnt, nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesge- setzen, z.B. dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, vorgesehenen strafbaren Handlungen, deren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird152. 5.2 Mittel Beim Begriff der Mittel handelt es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal153. Welche Mittel als Mittel zu Dopingzwecken im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS gelten, ist in der Dopingmittelverordnung, gestützt auf Art. 11c BGTS festgelegt. Mittel, die einer der folgenden Substanzklassen angehören, gelten im reglementierten Wett- kampfsport, gemäss Art. 3 DMV 'Verbotene Mittel', als unerlaubte Dopingmittel: - Anabolika154 - Hormone und verwandte Substanzen155 - Beta-2-Agonisten156 146 vgl. Kapitel 5.5 dieser Arbeit 147 vgl. Kapitel 5.2 dieser Arbeit 148 vgl. Kapitel 5.3 dieser Arbeit 149 JÖRGER, 2006, Seite 92 150 JÖRGER, 2006, Seite 93 151 vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 7 152 JÖRGER, 2006, Seite 151, mit Verweisen auf BGE 122 IV 93 f. und BGE 125 IV 171 153 JÖRGER, 2006, Seite 54; mehr zum ebenfalls objektiven Tatbestandsmerkmal der 'Methoden zu Doping- zwecken' sind aus dem Kapitel 5.3.7 zu entnehmen 154 Als Anabolika werden Hormone bezeichnet, die den Stoffwechsel in Richtung Aufbau beeinflussen. In die Gruppe der Anabolika fallen vor allem die Steroidhormone (z.B. Testosteron). Andere anabol wirkende Substanzen sind z.B. Peptidhormone oder Insulin; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Anabolika, Seite 1 155 Die Substanzklasse der Peptid- oder Glykoproteinhormone sind körpereigene Botenstoffe, die Informatio- nen von einem übergeordneten Steuerzentrum (z.B. Hirn) auf Zielorgane (z.B. Drüsen) weiterleiten. Die meisten der unter dieser Klasse genannten Substanzen wirken auf den hormonellen Regelkreis. Eines der bekanntesten Hormone ist das Erythropoietin, kurz EPO. Dieses wird natürlich in der Niere gebildet und regelt die Bildung der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im roten Knochenmark. Im Sport wird EPO zur Erhöhung der Sauerstofftransportfähigkeit eingesetzt, was einer besseren Ausdauerleistung entspricht; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 und Erythropoietin (EPO), Seite 1ff. Dopingbekämpfung in der Schweiz 29 - antiöstrogen wirkende Substanzen - Diuretika157 und andere maskierende Substanzen - Stimulanzien158 - Narkotika159 Im Anhang zur Dopingmittelverordnung sind die einzelnen verbotenen Mittel (und Metho- den) aufgeführt. Dabei ist der Anhang zur Dopingmittelverordnung in drei Abschnitte unter- teilt. Erstens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel', zweitens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden' und drittens, die 'Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel'. Die Aufzählung der Mittel im Anhang zur Dopingmittelverordnung ist abschliessend und so- mit sind nur die im Anhang und den Listen genannten Mittel verboten160. 5.3 Reglementierter Wettkampfsport Aus den relevanten Artikeln des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport geht nicht hervor, für welche Sportarten Doping verboten ist. Lediglich in Art. 11c BGTS wird von 'bestimmten Sportarten'161 gesprochen, woraus geschlossen werden kann, dass der Einsatz von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken im Sport nicht generell verboten ist162. In der Dopingmittelverordnung wird in Art. 3 und 4 der Begriff des 'reglementierten Wett- kampfsports' genannt, bei dem die Anwendung von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken verboten ist. Daneben wird in der Liste III des Anhangs zur Dopingmittelverordnung eine Reihe von Sportarten und Disziplinen aufgezählt, in denen zusätzlich sogenannte Betablo- cker163 im Wettkampf164 (teilweise auch ausserhalb) verboten sind. Dabei handelt es sich v.a. 156 Beta-2-Agonisten sind Substanzen, die eine stimulierende Wirkung auf Beta-2-Rezeptoren im Körper haben. Sie wirken erweiternd auf Bronchien und werden therapeutisch gegen Asthma eingesetzt. In hohen Dosen wirken sie aber stimulierend und auch wachstumsstimulierend; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel, Substanzen, Beta-2-Agonisten, Seite 1 157 Diuretika sind Substanzen, welche die Ausscheidung von Urin fördern. Dies einerseits durch die Förde- rung der Durchblutung der Nieren (Erhöhung der Filtrationsrate) und andererseits, indem sie die Resorpti- on von Flüssigkeit im Nebennierenkanal herabsetzen. Diuretika sind nicht direkt leistungsfördernd. Sie werden einerseits eingenommen um andere verbotene Substanzen vor dem Urintest auszuschwemmen und andererseits durch die entwässernde Wirkung einen Gewichtsverlust bei Sportarten mit Gewichtsklassen zu erreichen; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Diuretika 158 Stimulanzien sind Wirkstoffe, die eine erhöhte allgemeine, zentrale und periphere Aktivität des Körpers hervorrufen. Sie beseitigen das Gefühl von Müdigkeit und Abgespanntheit und erhöhen die Konzentrati- ons- und Leistungsfähigkeit. Dies führt zu einer kurzfristigen Steigerung der körperlichen Leistung und zu einer Stimmungsaufhellung; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Stimulanzien, Seite 1 159 Substanzen dieser Wirkstoffklassen sind sehr starke Schmerzmittel, auch Opiate oder Narkoanalgetika genannt. Die opioidhaltigen Schmerzmittel vom Morphintyp wirken auf spezielle Rezeptoren im zentralen Nervensystem. Narkotika werden in Sportarten eingesetzt, bei denen Schmerzen entstehen können (z.B. Kampfsportarten); vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Narkotika, Seiten 1f. 160 JÖRGER, 2006, Seite 56; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 161 JÖRGER spricht in diesem Zusammenhang von den 'Doping-Sportarten' und meint damit Sportarten, die von den SOV-Mitgliederverbänden und -vereinen unter deren internationalen Dachverbänden vertreten werden. Nur bei jenen Sportarten gelten die auf den Listen befindlichen Mitteln und Methoden als Doping. Für Nichtmitgliedssportarten des SOV gelten die Dopingregelungen nicht; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 65 162 JÖRGER, 2006, Seite 63; vgl. auch BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 11 163 Betablocker sind Beruhigungsmittel, die die Wirkung von Stresshormonen verhindern. Vorallem bei der Behandlung des Bluthochdrucks gelangen sie zur Anwendung. Im Sport werden Betablocker v.a. dort missbräuchlich eingenommen, wo überwiegend koordinative Fähigkeiten gefragt sind; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Betablocker, Seite 1 164 Ein Wettkampf ist ein Kampf um beste sportliche Leistungen. Es messen mehrere Sportler ihre Leistungen gegeneinander. Dies kann im direkten Vergleich oder aber bei einer grösseren Menge von Sportlern durch einen Ausschied in Vorrunden geschehen. Der Sieger geht dann im Finale aus den Besten der Vorrunden hervor (Turnierform), vgl. Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Wettkampf, besucht am 24.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 30 um Sportarten bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen z.B. Motorsport, Schiesssport165 usw.166. JÖRGER kommt zum Schluss, dass es für die Erfüllung des Merkmals des 'reglementierten Wettkampfsports' zum einen, einen Leistungsvergleich unter Sportlern braucht und diese an- dererseits wieder in Verbindung zu einem von einem SOV-Mitgliederverband organisierten Sportanlass stehen müssen. Diese Verkettung ist dann gegeben, wenn der betroffene Sportler sich von einem solchen (von einem SOV-Mitgliederverband organisierten) Sportanlass erholt (Regeneration), vorbereitet167 (Training) oder an einem solchen teilnimmt168. Dies bedeutet, dass es sich bei dem Sportanlass nicht nur um einen Spitzen- oder Berufssportanlass handeln muss (z.B. Tour de Suisse), sondern dass es sich auch um einen Breiten- und Freizeitsportan- lass handeln kann (z.B. Volkslauf, der von einem SLV-Mitgliedsverein organisiert wird)169. Werden Sportanlässe von einer Organisation oder Institution durchgeführt die nicht Mitglied des SOV ist (z.B. Bodybuilding), fällt die Anwendbarkeit der Doping-Strafnorm von Art. 11f BGTS weg170. Für die Anwendung des Begriffs des 'reglementierten Wettkampfsports' muss der Sportler nicht über eine Sportlizenz des SOV oder eines dem SOV angeschlossenen Mitgliederver- bands verfügen. Das Vorhandensein einer Lizenz ist ein Indiz für die Teilnahme an reglemen- tiertem Wettkampfsport, jedoch kein Beweis dafür. Das heisst also, dass ein Sportler, der über keine Sportlizenz verfügt, nicht automatisch, nicht unter die Strafbarkeit der Dopingstrafnorm im Sinne von Art. 11f BGTS fällt171. 5.4 Zu Dopingzwecken Der Gesetzgeber schränkt den Anwendungsbereich von Art. 11f Abs. 1 BGTS mit der Be- grifflichkeit 'zu Dopingzwecken' weiter ein. Das heisst, dass nicht jede Verwendung der in Art. 1 ff. DMV genannten Mittel und Methoden im Rahmen des reglementierten Wett- kampfsports den objektiven Tatbestand erfüllt. Die (strafbare) Anwendung der Mittel und Methoden muss ergänzend 'zu Dopingzwecken' erfolgen172. Der Täter muss mit seinem Han- deln das Doping 'bezwecken' wollen. Somit ist der Bestimmungsweck oder das Ziel, die Ver- wendung der Mittel oder Methoden zu Dopingzwecken, ebenfalls mitentscheidend für die Erfüllung von Art. 11f BGTS. Werden Dopingmittel zu einem anderen als zu Dopingzwecken verwendet, z.B. bei medizinischen Notfällen oder Krankheiten, welche keinen unerlaubten direkten oder indirekten leistungssteigernden Effekt auf eine reglementierte Wettkampftätig- keit hat, ist dies nicht strafbar173. Die Begrifflichkeit 'zu Dopingzwecken' wird auch als besonderes subjektives Tatbestands- merkmal bezeichnet174. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist also mindestens die (besondere) Eventualabsicht des Tatbestandsmerkmals 'zu Dopingzwecken' erforderlich175. 165 im Schiesssport sind Betablocker auch ausserhalb des Wettkampfs verboten; vgl. Dopingmittelverordnung, Seite 7 166 Wird einem Leichtathleten Betablocker verabreicht, ist dies nicht im Sinne von Art. 11f BGTS i.V.m Art. 3 Abs. 2 (Anhang Liste III) strafbar, da die Sportart (und der internatonale Verband, im Falle eines Leicht- athleten die IAAF) nicht genannt ist. Wird aber das selbe Präparat einem Bogenschützen verabreicht, ist die Strafbarkeit im Sinne von Art. 11f BGTS gegeben, da die Sportart, respektive die Verwendung des Mittels generell (auch ausserhalb des Wettkampfs) im Bogenschiesssport (FITA, IPC) verboten ist, vgl. Dopingmittelverordnung, III. Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel 167 Gemäss JÖRGER ist die erfolgte Anmeldung für einen entsprechenden Sportanlass als Indiz für die Vorbe- reitung auf den Wettkampf zu sehen; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 66 168 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 67 169 JÖRGER, 2006, Seite 64 170 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 66 171 JÖRGER, 2006, Seite 67 172 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 8 und JÖRGER, 2006, Seite 94 173 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11f. 174 JÖRGER, 2006, Seite 99 Dopingbekämpfung in der Schweiz 31 5.5 Tathandlungen Art. 11f Abs. 1 BGTS zählt die verbotenen Tathandlungen abschliessend auf176. Es handelt sich um sechs Handlungen (Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben) im Umgang mit Dopingmitteln und der Anwendung von Methoden zu Dopingzwe- cken an Dritte177. Da das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport gleichzeitig mit dem neuen Heilmittelgesetz178 eingeführt wurde, sind die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 4 HMG, aber auch die gebräuchlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetztes zur Auslegung der einzelnen Tathandlungen des Art. 11f BGTS heranzuziehen179. Zu den Tathandlungen eines gleich vorweg. Der (Eigen-) Konsum von Dopingmitteln oder - methoden bleibt straflos180. Wie aus der obigen Einleitung zu den nachfolgend einzelnen Tat- handlungen entnommen werden kann, wird in Art. 11f Abs. 1 BGTS auf den Tatbestand des Erwerbs und den 'Auffangtatbestand' des Besitzes181 verzichtet. Das heisst somit, dass der Erwerb182 und der blosse Besitz von Dopingmitteln, ähnlich wie der Konsum, straflos bleibt183. BOHNENLUST et al. führen aber aus, dass der Besitz von Dopingmitteln ein Indiz für die nachfolgend genannten strafbaren Handlungen darstellen kann. Dies z.B. als Hinweis im Zusammenhang mit bereits geschehenen verbotenen Handlungen (Herstellen, Einführen). Der Besitz kann jedoch auch Anlass zur Vermutung geben, er diene der Vorbereitung von künfti- gen verbotenen Tathandlungen (Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben oder Abgeben)184. 5.5.1 Herstellen Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c HMG wird unter 'Herstellen' "sämtliche Arbeitsgänge der Heilmit- telproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Frei- gaben" verstanden185. Im Sinne des geltenden Betäubungsmittelrechts ist unter 'Herstellen' "alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren" zu verstehen186. Dabei soll es im BtmG im Wesentlichen um die Fabrikation, d.h. die Produktion und Verar- beitung von Betäubungsmitteln gehen187. BOHNENBLUST et al. kommen in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen zum Schluss, dass in Anlehnung an das BetmG, unter dem Begriff des 'Herstellens' im Sinne 175 JÖRGER, 2006, Seite 100; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 10 176 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 84 177 JÖRGER, 2006, Seite 81 178 SR 812.21 179 JÖRGER, 2006, Seite 68; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14f. 180 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 12 181 anders im Betäubungsmittelgesetz wo der Besitz strafbar ist und er voraussetzt, dass der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit gegeben sind; vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 124 182 JÖRGER, 2006, Seite 87 183 sofern diese Handlungen nicht als Versuchs- oder Gehilfenschaftshandlungen zu einer nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbaren Tathandlung zu qualifizieren sind; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 87 184 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15; die dazu noch ergänzend ausführen, dass die Frage zu klären ist, ob sich ein Zusammenhang zwischen dem Besitz und verbotenen Tathandlungen rechtsgenüglich beweisen lässt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 108 185 EICHENBERGER et al. umschreiben in ihrem Kommentar zum HMG, dass unter den heilmittelrechtlichen Begriff des 'Herstellens' auch Tätigkeiten erfasst werden, die im normalen Sprachgebrauch nicht ohne wei- teres als 'Herstellen' gelten und meinen damit z.B. Arbeiten wie Abpacken, Etikettieren oder Ausliefern; vgl. EICHENBERGER et al, 2006, Seite 58 186 ALBRECHT, 1995, Seite 51 187 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 117 Dopingbekämpfung in der Schweiz 32 von Art. 11f Abs. 1 BGTS "die Verfahren, die zur Produktion der im Anhang zur Dopingmit- telverordnung genannten Mittel geeignet sind" zu verstehen ist188. JÖRGER stimmt diesem Wortlaut mehrheitlich zu und versteht seinerseits unter 'Herstellen' "alle Arbeitsgänge der Produktion von Mitteln gemäss Dopingmittelverordnung samt An- hang". Darunter fallen Arbeitsschritte die der Tathandlung des Vertriebs vorausgehen z.B. anfertigen, bearbeiten, erzeugen, gewinnen, umwandeln, verarbeiten oder zubereiten189. Die herrschende Meinung im Betäubungsmittelrecht besagt, dass für die Vollendung des Tat- bestands kein Endprodukt geschaffen werden muss190. Ein einzelner Herstellungsvorgang genügt zur Vollendung des Delikts191. Grundsätzlich ist der sich selbst dopende Sportler von der Strafbarkeit nach Art. 11f BGTS ausgenommen (Eigengebrauch / Selbstdoping192)193. Stellt der Athlet Dopingmittel her, die zu Dopingzwecken für Dritte bestimmt sind, fällt er wieder unter die Strafbarkeit von Art. 11f Abs. 1 BGTS194. 5.5.2 Einführen Der Begriff der Einfuhr wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Durch die Lehre wurde der Begriff des Einführens im Betäubungsmittelrecht definiert, weshalb auch diese hier zur Aus- legung des Einführens im Sinne von Art. 11f BGTS zur Anwendung gelangen kann195. Demnach ist Einführen 'jedes tatsächliche Verbringen von (Betäubungs-)Mittel aus dem Aus- land in das Schweizerische Zollgebiet'196. In ihrer Expertise kommen BOHNENBLUST et al. zum Schluss, dass 'Einführen' das tatsächliche Überführen von Dopingmitteln aus dem Ausland in die Schweiz bedeutet197 und dass dies auch dann gegeben ist, wenn der Grenzübertritt bei einer Grenzabfertigungsstelle erfolgt, die aufgrund von Abkommen, auf ausländischem Staatsgebiet liegt. Somit ist nicht erforderlich, dass die Dopingmittel tatsächlich auf Schweizer Staatsgebiet sind, sondern der Fund von Do- pingmittel an einer Grenzübergangsstelle genügt. Der Täter selbst muss beim Verbringen der Dopingmittel über die Grenze nicht mitwirken198. Es ist auch Täter, wer sich die Mittel in die Schweiz verbringen lässt199. Darunter ist vorallem der Post- und Kurierversand zu verstehen. Ähnlich wie beim 'Herstellen' ist beim 'Einführen' von Dopingmitteln zum ausschliesslichen Eigenkonsum durch den Athleten, Straflosigkeit gegeben. Führt dieser die Mittel aber auch (neben dem Selbstdoping) zum Zwecke weiterer Handlungen, z.B. der Abgabe, ein, ist die Tathandlung des 'Einführens' nach Art. 11f Abs. 1 BGTS erfüllt200. Auf die Besonderheiten des Einfuhrschmuggels wurde bereits in Kapitel 3.3 dieser Arbeit eingegangen. 188 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15 189 JÖRGER, 2006, Seite 69 190 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 118 191 BOHNENBLUST et al. 2002, Seite 15 192 JÖRGER, 2006, Seite 71 193 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16 194 JÖRGER, 2006, Seite 70 195 JÖRGER, 2006, Seite 79 196 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 79 197 gleich ALBRECHT, 1995, Seite 53, im Sinne des Betäubungsmittelrechts 198 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 16; vgl. auch zum Betäubungsmittelrecht FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119 199 JÖRGER, 2006, Seite 79 200 JÖRGER, 2006, Seite 80 Dopingbekämpfung in der Schweiz 33 5.5.3 Vermitteln Der Begriff des Vermittelns wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Deswegen kann auch hier wieder auf die Lehre und den Ausführungen zum Betäubungsmittelrecht zurückgegriffen werden. ALBRECHT führt aus, dass die Tathandlung des 'Vermittelns' (im BetmG) von der Struktur her eine typische Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB aufweist, die vom Ge- setz her aber als selbstständige Tat erwähnt sei201. Sie umfasst Handlungen, welche den illega- len Dopingmittelverkehr zwischen Anbietern und Abnehmern202 fördern203, 204. Als Vermitt- lungshandlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann man das Herstellen von Kontakten zwischen Anbietern und Abnehmern zählen. Im Betäubungsmittelrecht ist es notwendig, dass der Vermittler, wenn auch nur in groben Zügen, Kenntnis über Art und Umfang der (Drogen-) Geschäfte hat, die er fördert. Ein blosser Hinweis auf 'einschlägige' Lokale in der Szene stellt daher (regelmässig) noch keine Vermittlung dar205. Mehrfache Vermittlungshandlungen oder gar Gewerbsmässigkeit sind nicht erforderlich206. Eine einmalige Handlung genügt207. Auch der Dopingmittel vermittelnde Sportler macht sich nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar. Davon ausgeschlossen sind einzig die dem Eigen- oder Selbstdoping dienenden Vermitt- lungshandlungen208. Ist in dieser Handlung der Athlet Abnehmer und nimmt er weitere straf- bare Tathandlungen nach Art. 11f vor (z.B. Abgabe an einen anderen Wettkämpfer) ist dies strafbar. Ist aber in diesem Geschäft der Athlet nur ein Abnehmer zum Selbstdoping, bleibt diese Handlung straflos209. 5.5.4 Vertreiben Das Heilmittelgesetz definiert 'Vertreiben' als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertra- gung oder Überlassung eines Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens210. Nach Ansicht von JÖRGER kann diese Definition auch für die Tathandlung des Vertreibens von Dopingmitteln im Sinne von Art. 11f BGTS herangezogen werden211. Der Vertrieb erfasst Übertragungs- und Überlassungshandlungen auf der Zwischenstufe zwischen den verbotenen Handlungen der Herstellung und der Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken212, 213. Vertreibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken z.B. durch Verkauf an einen anderen Athle- ten, unterliegt dieser derselben Strafbarkeit wie die anderen Personen im Umfeld des sich dopenden Sportlers214. 201 ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121 202 Als Abnehmer kommen sowohl Personen in Frage, die Dopingmittel zum straflosen Eigengebrauch ver- wenden wollen, aber auch solche, die ihrerseits damit wiederum strafbare Tathandlungen vorzunehmen gedenken; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 203 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 76 204 ALBRECHT definiert die Tathandlung des 'Vermittelns' im Sinne des BetmG folgendermassen: 'Förderung des illegalen Verkehrs durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel ver- äussern, und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen', in ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FIN- GERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121, mit Verweis auf ALBRECHT; nach Ansicht von JÖRGER ist das Ver- schaffen von 'Connections' offenbar auch in der vom 'Schwarzhandel' geprägten Dopingszene üblich, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 77 205 ALBRECHT, 1995, Seite 54 206 ALBRECHT, 1995, Seite 55 207 JÖRGER, 2006, Seite 76; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 16f. 208 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 209 JÖRGER, 2006, Seite 77 210 Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3490, damit sind Vorgänge, unabhän- gig der ihnen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte gemeint 211 JÖRGER, 2006, Seite 71 212 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 213 Im Sinne des HMG dürfen sowohl verwendungsfertige als auch nicht verwendungsfertige Arzneimittel wie Wirkstoffe, Zwischenprodukte usw. vertrieben werden, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 214 JÖRGER, 2006, Seite 72 Dopingbekämpfung in der Schweiz 34 Nach Ansicht von JÖRGER sind die Haupterscheinungsformen des Vertreibens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS der Kauf, Tausch und die Schenkung von Mitteln zu Dopingzwecken. Davon dürfte der Kauf, respektive Verkauf, der Hauptanwendungsfall sein. Dazu zählen auch Verkaufsbemühungen die persönlich, telefonisch, schriftlich per Post oder über das Internet erfolgen. Zum Vorgang des Veräusserns zählt ebenfalls das Liefern von Dopingmitteln215, 216. Auf welche Art die Lieferung erfolgt, also durch persönliche Abgabe, Postzustellung oder Transporteurlieferung usw. spielt keine Rolle. Vertriebskanäle für das Vertreiben entsprechender Mittel dürften vorallem in Sportanlagen, Fitness-Studios, Bodybuilding-Center und Hotels, in denen Athleten und entsprechende Um- feldpersonen übernachten, vorhanden sein217. 5.5.5 Verschreiben Der Begriff des 'Verschreibens' ist im Heilmittelgesetz nicht definiert. Auch bei der Tathand- lung des 'Verschreibens' wird das Betäubungsmittelrecht wieder herangezogen. Der Begriff des 'Verschreibens' wird im Schweizerischen Betäubungsmittelgesetz nicht direkt, sondern durch den synonymen Begriff des 'Verordnens' verwendet218. Darunter wird die persönliche Anweisung an den Apotheker verstanden, an eine bestimmte Person ein bestimmtes (Betäu- bungs-) Mittel auszuhändigen219. Bei der Tathandlung des 'Verschreibens' geht es um die Ausstellung von Rezepten, also um eine Tätigkeit, die grundsätzlich nur Medizinalpersonen vorbehalten ist. Die Verordnung über die Medizinalpersonen des Kantons Luzern220 definiert als Medizinalpersonen die Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker221. JÖRGER führt aus, dass sich die Strafnorm von Art. 11f BGTS nicht nur an Medizinalpersonen richtet. Auch die Rezeptausstellung, also das Verschreiben von Mitteln zu Dopingzwecken, durch dazu eigentlich nicht berechtigte Personen wie z.B. medizinisches Hilfspersonal, Kran- kenpfleger, Drogist oder Physiotherapeut fällt unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS222, 223. Stellt eine Medizinalperson ein Rezept aus und bleibt es im Herrschaftsbereich der ausstellen- den Person, ist der Tatbestand noch nicht erfüllt. Es braucht die willentliche Entäusserung der Verschreibung224. 215 ähnlich die 'Rekurskommission für Heilmittel', nach deren Auffassung ist auch die Auslieferung von Arz- neimitteln eine Vertriebshandlung, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 216 Die Botschaft zum HMG äusserte sich dahingehend, dass die Einfuhr und Ausfuhr oder die Abgabe von Heilmitteln nicht zum Vertrieb gehören, vgl. BBl 1999 3490 217 JÖRGER, 2006, Seite 73 218 ALBRECHT, 1995, Seite 172 219 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 122 220 Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 (SRL 805), gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 221 § 1 Vo über die Medizinalpersonen (SRL 805) 222 JÖRGER, 2006, Seite 78 223 BOHNENBLUST et al. gehen in ihrer Expertise davon aus, dass mit dem unberechtigten Ausstellen von Re- zepten durch nicht berechtigtes medizinisches Hilfspersonal in der Regel weitere strafbare Handlungen wie z.B. Verstösse gegen kantonale Gesundheitsgesetze oder Urkundendelikte gegeben sind, vgl. BOHNEN- BLUST et al., 2002, Seite 17 224 JÖRGER, 2006, Seite 78 Dopingbekämpfung in der Schweiz 35 Ärzte stellen nach Ansicht von JÖRGER die 'Schaltstellen' der Dopingmittelversorgung dar. Sie werden von Athleten und dem Umfeld in kriminelle Handlungen verwickelt und durch Re- zeptausstellungen zur illegalen Beschaffung von Mitteln zu Dopingzwecken missbraucht.225 Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH hat in ihre Standesordnung am 25. April 2002 den Art. 33bis 226 mit der Marginalie 'Doping und Sportmedizin' aufgenommen. Darin heisst es u.a: "Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wett- kampfsport ist im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei anderen Sporttreibenden einen Medikamentenmissbrauch227."228 5.5.6 Abgeben Die Abgabe im Sinne des Heilmittelgesetzes wird in Art. 4 Abs. 1 lit. f als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen229 Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder Tieren definiert230. Nach Ansicht von EICHENBERGER et al. ist unter dem Begriff der 'Anwendung' im Sinne des HMG und den entsprechenden Verordnungen, die selbstständige Entscheidung zur Verabreichung eines Arzneimittels231 und das Tragen der Verantwortung dafür, zu verstehen232. In betäubungsmittelrechtlicher Sicht wird unter dem Begriff der Abgabe die unentgeltliche Übertragung der eigenen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel an eine andere Person verstanden233. Nach Ansicht von BOHNENBLUST et al. ist die betäubungsmittelrechtliche Defi- nition des Begriffs der Abgabe für die Dopingstrafbestimmungen zu eng. Dies mit Blick dar- auf, dass nur die unentgeltliche Abgabehandlung erfasst wäre, währenddessen die schwerwie- gendere Handlung der entgeltlichen Abgabe straflos bliebe. 225 JÖRGER, 2006, Seite 79 226 Art. 33bis 'Sportmedizin und Doping' Standesordnung FMH 1 Die Überwachung und der Schutz der Gesundheit von Sporttreibenden stehen bei jeder sportmedizini- schen Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen um Vordergrund. Diese sind sich des Spannungsverhältnisses bewusst, das zwischen dem Grundsatz "nicht schaden" und der zu respektierenden Eigenverantwortlichkeit des oder der Sporttreibenden entstehen kann. 2 Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wettkampfsport ist im Rahmen der ärzt- lichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei andern Sporttreiben- den einen Medikamentenmissbrauch. 3 Einzelheiten sind in der Richtlinie für die ärztliche Betreuung von Sportlern und Sportlerinnen geregelt (Anhang 5 der Standesordnung FMH). 227 Der Begriff des Medikamentenmissbrauchs wurde in Analogie zum Dopingbegriff in die Standesordnung FMH eingefügt. Dabei soll es darum gehen, dass die in die Sportlerbetreuung involvierten Ärztinnen und Ärzte den Medikamentenmissbrauch zu verhindern oder zumindest einzuschränken versuchen sollten. Die Medikamentenabgabe an Gesunde, gerade Sporttreibende, sollte daher sehr kritisch betrachtet werden. Die Medikation von behandlungsbedürftigen Wettkampfsportlern soll restriktiv und nach Konsultation der ak- tuellen Dopinglisten erfolgen, vgl. SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG 2001; 82: Nr. 31, Seite 1643 228 Standesordnung FMH vom 30. April 2003, Seite 11 229 anders als die Begriffsdefinition des 'Vertreibens' im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG, wo auch der Vertrieb von Zwischenprodukten zulässig ist 230 Nicht unter die Abgabehandlung fällt nach der Botschaft zum HMG die Verschreibung, respektive Aus- stellung eines Rezepts, von Heilmitteln durch eine dazu berechtigte Medizinalperson, vgl. BBl 1999 3491 231 Im Sinne des HMG werden unter dem Begriff Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ur- sprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen verstanden. Zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 232 EICHENBERGER et al., 2006, Seite 62 233 ALBRECHT, 1995, Seite 55; ähnlich auch FINGERHUTH, TSCHURR, sie beschreiben, dass die Tathandlung des Abgebens im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln besteht, vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 123 Dopingbekämpfung in der Schweiz 36 Deshalb wird, ähnlich wie im HMG, unter der Tathandlung des 'Abgebens' im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen oder Übertragen eines Do- pingmittels für die Verwendung durch die erwerbende Person oder für die Anwendung an Drittpersonen verstanden234. Die Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken ist eine Tathandlung, die entweder auf jene der Herstellung oder des Vertriebs erfolgt. Die Unterscheidung zwischen Vertrieb und Abgabe besteht darin, dass bei der letzteren, also der Abgabe, die erwerbende Person das Dopingmit- tel nicht mehr weitergibt, sondern selbst verwendet und konsumiert oder zumindest dazu die Absicht hat. Der Verwendungszweck, also der Erwerb zum Eigenkonsum oder der Erwerb zur Weitegabe, ist somit entscheidend, ob es sich um die Tathandlung des Vertriebs oder der Ab- gabe handelt235. Gibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken an andere Athleten ab, fällt er ebenfalls unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS wie die anderen, bereits erwähnten Personen im Sportlerum- feld z.B. Sportärzte, Apotheker, Fitnessstudio-Betreiber, Trainer oder weiteres Betreuungs- personal236. 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden Die Dopingmittelverordnung definiert, gestützt auf Art. 11c BGTS, in Art. 4 DMV, welche Methoden im reglementierten Wettkampfsport zur Anwendung verboten sind. Danach sind die folgenden Methoden verboten: a. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff237 b. chemische und physikalische Manipulation238 c. Gendoping239 Der Begriff des Anwendens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann unterschiedliches be- deuten. Es kommt darauf an, welche der oben genannten verbotenen Methoden zur Anwen- dung gelangt. Anwenden bedeutet z.B. die Verabreichung von Blut, Blutprodukten, Produkten welche die Sauerstoffaufnahme, den Sauerstofftransport oder die Sauerstoffabgabe künstlich erhöhen. Dabei ist zwischen der Verabreichung im Zusammenhang mit der Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken und der Verabreichung von Dopingmitteln zu unterscheiden240. Letzteres fällt, wie bereits in Kapitel 5.3.6 dieser Arbeit beschrieben, unter die Abgabe- Tathandlung. Mit dem Gesetzeswortlaut "...an Dritte anwendet,..." bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken nur an Drittpersonen, also an jeder 234 BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 17f.; ähnlich JÖRGER, der aber die Textpassage 'oder für die Anwen- dung an Drittpersonen' in seiner Definition weglässt, sonst aber zum gleichen Schluss wie BOHNENBLUST et al. kommt, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 74 235 JÖRGER, 2006, Seite 74 236 JÖRGER, 2006, Seite 75 237 A) Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem und heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. a, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe durch Perfluorane, Efaproxial und modifizierte Hämoglobinpräparate, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 238 A) Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern. Es sind dies namentlich: die Katheterisierung, der Austausch und die Veränderung der Urinprobe, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit. a der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Intravenöse Infusionen, mit Ausnahme von gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlungen, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 239 Nicht medizinisch indizierte Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen von Genen oder der Modulati- on der Genexpression, die potenziell die sportliche Leistung erhöhen können, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 3, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 240 JÖRGER, 2006, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 37 Person, respektive an jedem Sportler mit Bezug zum reglementierten Wettkampfsport, straf- bar ist. Dies bedeutet, dass die Anwendung von Dopingmethoden an sich selbst, sprich das sogenannte 'Selbst- oder Eigendoping' straflos ist241. Als Täter kommt auch der Wettkampfsportler in Frage, dies wenn der z.B. einem andern Ath- leten bei der physikalischen Manipulation einer Dopingprobe hilft. 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte In der Polizeilichen Kriminalstatistik242 des Bundesamtes für Polizei werden keine angezeig- ten Doping-Sachverhalte nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport aufgeführt243. Aufgrund dessen wurden alle kantonalen Polizeikommandi der Schweiz und jene der Städte Bern und Zürich mit der Bitte angeschrieben, für den Verfasser dieser Arbeit, entsprechendes statistisches Zahlenmaterial zu erheben und zur Verfügung zu stellen244. Die Korps wurden gebeten, zwischen Strafanzeigen im Sinne von Art. 11f BGTS und Berichten zum selbigen Straftatbestand zu unterscheiden. Weiter wurden die Korps gebeten, die jeweiligen Fälle kurz zusammenfassend zu schildern. Von den Total 28 angeschriebenen Korps gingen von 23 Rückmeldungen ein. Dies entspricht einem prozentualen Rücklauf von 82,1 Prozent. Aus den Antworten der Korps kann zuerst einmal entnommen werden, dass es sich bei allen Verdächtigen, Beschuldigten und Beteiligten, ausser in drei Fällen245, um Männer handelt. Weiter ist ersichtlich, dass der grössere Teil davon die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Ebenso kann gesagt werden, dass es sich bei einem grossen Teil der erstellten Anzei- gen und Berichte um Sachverhalte von (offensichtlich) straflosen Einfuhrhandlungen zum Eigenkonsum gehandelt hat. Oft gingen den Anzeigen und Berichten, Meldungen des Zolls über verdächtige Sendungen / Lieferungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor- aus. Einige der beteiligten Personen gaben auch an, Bodybuilding, Fitness- und Kraftsport zu betreiben. Details und Kurz-Ausführungen zu den jeweils gemeldeten Anzeigen und Berichten können aus den entsprechenden Fussnoten im Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 241 JÖRGER, 2006, Seite 83; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18 242 KUNZ führt aus, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) die von der Polizei als Straftat bearbeiteten Vorgänge sowie die ermittelten Tatverdächtigen erfasst; vgl. KUNZ, 2001, Seite 240; ähnlich auch KILLI- AS, nach dessen Ansicht eine polizeiliche Kriminalstatistik grundsätzlich über die von der Polizei entge- gengenommenen Strafanzeigen informiert, vgl. KILLIAS, 2002, Seite 51; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXI- KON, 1996, Seiten 185ff. 243 Inhaltsverzeichnis Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, Seite 9, einsehbar unter http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/kriminalitaet/statistik/kriminalitaet.Par.2006.File.tmp/PKS %202005.pdf (vorsätzliche Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Veruntreuung, Diebstahl, Fahrzeugdieb- stahl, Raub, Betrug, Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, andere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, strafbare Vor- bereitungshandlungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, entwichene Personen, vermisste Personen und polizeilich bekannt gewordene Selbsttötungen) 244 Zum besseren allgemeinen Verständnis wurden die relevanten Gesetzestextpassagen aus der SR den Schreiben beigelegt. Den französisch sprechenden Kantonen und dem Kanton Tessin wurden die Auszüge auf Französisch und in Italienisch zugesandt. 245 vgl. Anhang 3.1 Dopingbekämpfung in der Schweiz 38 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte 10 1 1 16 4 1 14 6 17 4 1 11 7 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 2002 2003 2004 2005 2006 Anzeigen Berichte davon erwähnte Frauen 246 Abbildung 3 5.7 Verurteiltenstatistik Da bekanntermassen die Dopingstrafnorm in der Schweiz erst seit wenigen Jahren in Kraft ist, sind die Zahlen in Sachen Verurteiltenstatistik247 noch nicht so aussagekräftig, wie dies bei anderen Bundesgesetzen zu sehen und auch möglich ist. Im Rahmen einer Anfrage248 hat das Bundesamt für Statistik die nachfolgenden Zahlen von strafrechtlichen Verurteilungen im Sinne von Art. 11f Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ab dem Jahr 2002 mitgeteilt249, 250. 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik 6 12 11 0 2 4 6 8 10 12 2003 2004 2005 2006 Verurteilungen gesamt davon Männer bis 24 Jahren 25 bis 44 Jahre 251 Abbildung 4 Obwohl erst wenige Verurteilungen nach Art. 11f BGTS ergangen sind, zeigt die obige Grafik auf, dass die Doping-Vergehen bis heute ausschliesslich von Männern begangen, respektive 246 Die genauen Zahlenwerte und ergänzenden Ausführungen zum gelieferten Zahlenmaterial der angeschrie- benen Polizeikorps können aus dem Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 247 auch Strafverfolgungsstatistik genannt, vgl. KUNZ, 2001, Seite, 240f. 248 Mail-Anfrage vom 06. November 2006, an das BfS, Herrn Daniel Fink 249 Mail-Antwort vom Donnerstag, 09. November 2006, durch Herrn Steve Vaucher, BfS Die Verurteiltenzahlen für das Jahr 2006 liegen gemäss BfS nicht vor Ende August 2007 vor, Mail- Antwort vom Montag, 26. März 2007, durch Herrn Steve Vaucher, BfS 250 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 der Mitteilungsverordnung (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden sämtli- che Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die u.a. auch nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ergangen sind. Dies dem Bundesamt für Sport (BASPO). 251 © Office fédéral de la statistique, Statistique des condamnations pénales, Etat de la banque de données au 30-8-2006 Dopingbekämpfung in der Schweiz 39 nur Männer verurteilt worden sind. Es wird interessant sein, diese Entwicklung in der Zukunft und über eine längere Zeitspanne zu beobachten. Um eine verlässliche Aussage z.B. dahinge- hend machen zu können, dass Doping-Vergehen vorwiegend 'Männer'-Delikte sind, sind die Zahlen noch zu wenig aussagekräftig. Ein Vergleichszeitraum von zehn Jahren wird sicher eine exaktere Aussage und Interpretation vorhandener Zahlen zulassen. 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) Einleitend zu diesem und auch den beiden nachfolgenden Kapiteln über Massnahmen und Zwang252 soll kurz ausgeführt werden, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit253 beim staatlichen Handeln zu beachten ist. Dieses ist verfassungsmässig in Art. 5 BV niederge- schrieben und definiert, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein muss254. Weiter gibt auch Art. 36 Abs. 3 der BV vor, dass die Einschränkun- gen von Grundrechten ebenfalls verhältnismässig sein müssen. 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei Am 27. Januar 1998 beschloss der Grosse Rat255 des Kantons Luzern gestützt auf die Staats- verfassung von Luzern256 ein 'Gesetz über die Kantonspolizei'257, 258 einzuführen. Das Gesetz trat am 01. Januar 1999 in Kraft. Es enthält neben einführenden allgemeinen Ausführungen, gesetzliche Grundlagen zum polizeilichen Handeln, gemeindepolizeilichen Aufgaben und die Organisation und dienstrechtliche Vorschriften über die Kantonspolizei. In Paragraph 1 Abs. 1 PolG LU ist die polizeiliche Generalklausel niedergeschrieben. Abs. 2 lit. b sagt, dass die Kantonspolizei Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahrnimmt, die sich aus bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzeserlassen ergeben. In lit. c sind die Aufgaben nach den Vorschriften der Strafprozessordung des Kantons Luzern zusätz- lich erwähnt. Paragraph 49 StPO LU ist die generelle Handlungsklausel der Polizei im Untersuchungsver- fahren, respektive bei der Einleitung der Strafverfolgung. In Abs. 1 wird festgehalten, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustel- len und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermit- teln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen. Weitere Ausführungen zur Strafprozessordnung und Doping sind im nachfolgenden Kapitel sieben enthalten. Zusammenfassend kann zur Einleitung zum Polizeigesetz gesagt werden, dass die Polizei ebenfalls Aufgaben im Bereich der Dopingbekämpfung wahrnimmt, da es sich, wie bereits in Kapitel 4.3 erwähnt, bei den Massnahmen gegen das Doping um ein (neu) eingefügtes Kapitel im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport handelt 252 Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzu- stellen und die Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten; vgl. Art. 193 E Eidg. StPO 253 Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit 254 auch im Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) ist unter § 5 'Grundsatz' festgehalten, dass die Polizei ihre Aufgaben u.a. unter Beachtung der Verhältnismässigkeit erfüllt 255 Kantonsparlament 256 SRL Nr. 1 257 SRL Nr. 350 258 in der Folge der Einfachheit halber abgekürzt PolG LU genannt Dopingbekämpfung in der Schweiz 40 6.2 Einzelne Massnahmen 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen In Paragraph 9 des PolG LU wird die Kantonspolizei mit der Kompetenz ausgestattet, im Rahmen von Fahndungsmassnahmen, zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen anzuhalten259. Sie darf nachfolgend abklären ob nach der angehalte- nen Person, den Fahrzeugen oder Sachen die sich im Gewahrsam der Person gefahndet wird oder die Rechtsordnung verletzt haben. Abs. 2 von Paragraph 9 PolG LU verpflichtet u.a. angehaltene Personen, in Gewahrsam be- findliche Sachen vorzuzeigen und dazu auch Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Als weitere Möglichkeit ist in Abs. 3 von Paragraph 9 des PolG LU festgehalten, dass die Polizei, sollte die Identität der angehaltenen Person vor Ort nicht sicher oder nur mit erhebli- chen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder sie verdächtigt ist, unrichtige Angaben zur Person zu machen, diese auf den Polizeiposten führen kann260. HAUSER et al. bezeichnen die Anhaltung auch als vorprozessuales Institut, dass im Dienste der Verbrechensaufklärung und Verbrechensbekämpfung steht261. 6.2.2 Durchsuchung von Personen Paragraph 14 PolG LU erlaubt es der Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen, Personen zu durchsuchen. Diese Durchsuchungsart wird von HAUSER et al. als Zwangsmassnahme an- gesehen262. Im Rahmen der Bekämpfung der Doping-Kriminalität ist besonders Abs. 1 lit. c von Bedeu- tung. Die Bestimmung erlaubt es handelnden Polizisten bei bestehendem begründendem Ver- dacht, dass Personen Sachen in Gewahrsam haben, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen zu durchsuchen. 6.2.3 Durchsuchung von Sachen Neben der Durchsuchung von Personen stattet Paragraph 15 des Polizeigesetztes die Han- delnden mit der Kompetenz aus Fahrzeuge und andere Sachen zu durchsuchen. Dabei wird direkt auf Paragraph 14 PolG LU263 Bezug genommen264. Eine Sach- und Effektendurchsuchung ist auch gegenüber nicht angeschuldigten Personen zulässig, sofern ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass beschlagnahmefähige Sachen (z.B. verbotene Dopingmittel) vorhanden sein könnten. Die Sachendurchsuchung geht weniger weit als die Hausdurchsuchung. Mit der Zwangsmassnahme der Sachendurchsuchung soll die Vor- aussetzung gegeben sein, möglicherweise aufgefundene Beweismittel durch Beschlagnahme sicherstellen zu können265. 6.3 Observation 6.3.1 Definition Die An- und Verwendung von Observationsmassnahmen sind heute eine der wichtigsten Mit- tel in der polizeilichen Ermittlungs- und Aufklärungsarbeit zur Verfolgung von Vergehen und Verbrechen. ZALUNARDO-WALSER führt aus, dass die Observation eine der wichtigsten, ver- 259 auch Identitäts-, Passantenkontrolle oder Sistierung genannt, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, 2005, Kapitel 68.23, Seite 333 260 ähnlich auch Art. 214 'Polizeiliche Anhaltung' VE Eidg. StPO 261 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 333 262 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.18, 2005, Seite 352 und Kapitel 70.28, Seite 356 263 vgl. Kapitel 6.2.2 dieser Arbeit 264 Paragraph 15 Abs. 1 lit. a PolG LU 265 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.8f., 2005, Seite 351 Dopingbekämpfung in der Schweiz 41 deckten polizeitaktischen Massnahmen überhaupt darstellt, die aus dem polizeilichen Alltag nicht mehr wegzudenken ist266. In der einschlägigen Literatur gibt es unzählige Definitionen und Beschreibungen des Begriffs der Observation. Das KRIMINALISTIK LEXIKON bezeichnet u.a. die Observation als die systematische, unauffäl- lige, meist mit Mitteln der Konspiration267 vorgenommene Beobachtung von Personen und Sachen268. HAUSER et al. bezeichnen die Observation als das gezielte Beobachten von Vorgängen an öf- fentlichen und allgemein zugänglichen Orten. Nach ihrer Ansicht geht es bei der Observation darum, Beweise für eine strafbare Handlung zu erlangen, wobei die Tätigkeit für die verdäch- tigte Person nicht erkennbar sein soll269. Nach ZALUNARDO-WALSER hat sich in der Bundesverwaltung die nachfolgende Definition durchgesetzt. So versteht die Landesregierung unter Observation die Beobachtung einer Per- son und Feststellung ihrer Bewegungen für die Dauer ihres Aufenthaltes im öffentlichen Raum270. 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern Im Kanton Luzern gibt es weder in der Strafprozessordnung noch im Gesetz über die Kan- tonspolizei einen eigentlichen Gesetzesartikel der die Tätigkeit der Observation umschreibt und gesetzlich definiert. Jedoch kann die polizeiliche Tätigkeit der Observation in der StPO unter den Paragraphen 49 'Polizei' subsumiert werden. Im genannten Paragraphen wird die eigentliche Aufgabe der Po- lizei im Straf- und Untersuchungsverfahren umschrieben. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern, sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermitteln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen271. Weiter kann auch das kantonale Polizeigesetz als rechtliche Grundlage der Observation im Kanton Luzern herangezogen werden. Hier kann die Aufgabe und Tätigkeit der polizeilichen Überwachung unter den Paragraphen 1 'Aufgaben' des Polizeigesetzes subsumiert werden. Darin heisst es, dass die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen und durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prä- vention beizutragen hat272. Im Weiteren sind in Abs. 2 von Paragraph 1 PolG LU einige polizeiliche Aufgaben, die sich aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht ergeben, besonders genannt. Darunter u.a. die der Kriminalpolizei, von der die Observation wieder ein Teilgebiet ist273. Mit der Einführung einer einheitlichen eidgenössischen Strafprozessordnung274 wird auch auf diesem Wege die Observation gesamtschweizerisch auf eine gleiche gesetzliche Grundlage gestellt. Im achten Kapitel 'Geheime Überwachungsmassnahmen' des Entwurfes zur Schwei- 266 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 40 267 verdeckte Zusammenarbeit zum Erreichen eines geheimen Ziels; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 168 268 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 38 269 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 332 270 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 47 271 § 49 Abs. 1 StPO LU 'Polizei' 272 § 1 Abs. 1 PolG LU 273 § 1 Abs. 2 lit. b PolG LU 274 BBl 2006 1389 Dopingbekämpfung in der Schweiz 42 zerischen Strafprozessordung275 wird in Art. 281 ausgeführt, welche Voraussetzungen für den Einsatz dieser Überwachungsmassnahme gegeben sein müssen276. Somit kann aus den oben gemachten Ausführungen zum Thema Observation zusammenfas- send gesagt werden, dass der Einsatz dieser verdeckten, polizeilichen Überwachungsmass- nahme, zur Bekämpfung der Dopingkriminalität, respektive zur Verfolgung von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS (zumindest im Kanton Luzern) grundsätzlich zulässig ist277. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Observation auch ihre Grenzen hat und die Möglichkeiten teilweise eingeschränkt sind. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn z.B. nicht gleichzei- tig zur Personen- und Fahrzeugüberwachung auch eine Überwachung der verwendeten Kom- munikationsmittel stattfinden kann278. 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei Wie bereits mehrfach in den einzelnen Tathandlungen zum Dopingstraftatbestand nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ausgeführt, wird zur Definition der einzelnen strafbaren Handlungen u.a. auch das Betäubungsmittelgesetz herangezogen. Dies lässt aus meiner Sicht den Schluss zu, dass polizeiliche Ermittlungshandlungen im Be- reich Dopingbekämpfung am ehesten durch Ermittlerinnen und Ermittler von Betäubungsmit- telgruppen und Dezernaten der jeweiligen Kriminalpolizeien durchgeführt werden sollten. Weiter lässt dies sich u.a. damit ergänzend begründen, dass entsprechend strafbare Handlun- gen, teilweise im selben oder ähnlichen Umfeld stattfinden und darin befindliche Personen, weder im Doping- noch im Drogenmilieu, Meldungen und Anzeigen bei Polizei und Strafver- folgungsbehörden erstatten. Beide Milieu's erfordern somit ähnliche Ermittlungshandlungen und kriminalpolizeiliche Vorgehensweisen. Bei der Kantonspolizei Zürich werden Dopingermittlungen z.B. durch das Dezernat Gewer- bedelikte der Sicherheitspolizei-Spezialabteilung getätigt. Ermittlungen im Dopingbereich durch Polizistinnen und Polizisten von Fachgruppen und Dezernaten die sich mit Delikten gegen Leib und Leben befassen, sind auch nicht abwegig, da es bei der Bekämpfung von Do- pingvergehen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS u.a. auch um den Schutz der Gesundheit von Wett- kampfsportlern geht (geschütztes Rechtsgut)279. 275 BBl 2006 1475 276 Art. 281 E Eidg. StPO 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an all- gemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismassig erschwert würden. 2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation zwei Wochen gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. 277 ähnlich lic. iur. D. BUSSMANN, Chef Kriminalpolizei Luzern, der ausführt, dass der Observationseinsatz im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Dopingkriminalität (Art. 11f BGTS) grundsätzlich möglich ist. Zu beachten wären neben den konkreten Umständen, ob das Einsatzmittel Observation sachlich gerechtfer- tigt, verhältnismässig und unumgänglich ist, vgl. Mail-Antwort vom 26.03.2007 278 ausführlich zum Thema Dopingbekämpfung und Telefonüberwachung, vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit; vgl. auch HAENNI, 2005, Seite 249, der ausführt, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Mass- nahme der verdeckten Ermittlung oft parallel eingesetzt werden müssen 279 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 43 Ermittlungen im Bereich Dopingkriminalität setzen spezialisiertes Wissen280 bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden voraus. Dieses soll garantieren, dass (echte) Dopingverfahren er- folgreich zu Ende geführt werden können281. 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozess- ordung des Kantons Luzern Grundsätzlich setzt das Eingreifen von Strafverfolgungsbehörden einen genügenden An- fangsverdacht282 voraus. Dieser genügende Anfangsverdacht kann in Bezug auf Dopingstraf- taten auf verschiedene Art und Weise zu Stande kommen (Meldung Zollorgane, Informatio- nen von Vertrauenspersonen usw.)283. Als Verdacht wird die Vermutung bezeichnet, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise ereignet hat284. 7.1 Vorläufige Festnahme Im Kanton Luzern kann die Polizei einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug285 ist und ein Haftgrund286 vorzuliegen scheint oder wenn Massnahmen des Amtsstatthalters (Untersuchungsrichter) gemäss § 78 StPO LU287 dringlich vorzunehmen sind288. In der Deutschen Kriminalistik-Lehre wird als Festnahme die Freiheitsentziehung bis zur richterlichen Entscheidung definiert289. Mit diesem Gesetzesartikel der vorläufigen Fest- nahme ist gewährleistet, dass in dringenden Fällen ein Verdächtiger auch ohne Haftbefehl vorübergehend in Gewahrsam genommen werden kann290. Im Kanton Luzern darf die vorläu- fige Festnahme maximal 24 Stunden dauern. Auf die vorläufige Festnahme folgt entweder die Verhaftung oder die Freilassung291. Neben der Massnahme der Vorläufigen Festnahme nach StPO verfügt die Polizei noch über das Institut des Polizeigewahrsams nach § 16 PolG LU292. Diese rechtliche Grundlage zur Festhaltung hat eher vorbeugenden Charakter und dient der Gefahrenabwehr, als der Herbei- führung oder Einleitung eines Strafverfahrens. 280 z.B. über Sport allgemein, einzelne Sportarten, Trainingsmethoden und Ernährung, Grundkenntnisse über Medizin, Chemie, Betäubungs- und Heilmittel aber auch Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden im Be- reich Schmuggel und grenzüberschreitende Kriminalität usw. 281 BODMER Chr., lic. iur., Abteilungsleiter Staatsanwaltschaft II ZH, Abt. OK, verantwortlich für Dopingfälle im Kanton ZH, Mail-Antwort vom 16. März 2007; BODMER sieht weitere Verbesserungsmöglichkeiten bei der Dopingbekämpfung durch den Wegfall der jetzigen kantonalen Strafverfolgungskompetenz (Art. 11f Abs. 2 BGTS), stärkeren Druck auf die Verbände (Informationen von 'Innen') und die zusätzliche Strafbar- keit des Eigenkonsums. 282 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 321; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 41.4, 2005, Seite 177f., zum hinreichenden Tatverdacht als Prozessvoraussetzung 283 HAENNI, 2006, Seite 13; weitere Ausführungen betreffend Erkenntnisse über einen verdächtigen Sachver- halt in Kapitel 5.1 'Allgemeine Ausführungen' dieser Arbeit 284 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340 285 wenn zu befürchten ist, der Verdächtige mache sich davon oder versuche die Spuren der Tat zu verwi- schen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 286 § 80 StPO LU 'Haftgründe', auf die einzelnen Haftgründe wird im folgenden Kapitel 7.3 noch näher einge- gangen 287 § 78 StPO LU 'Massnahmen' 288 § 52 Abs. 1 StPO LU 'Vorläufige Festnahme' 289 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 107 290 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 291 § 52 Abs. 2 StPO LU, vgl. auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.22, 2005, Seite 332 292 Gesetzestext, vgl. Anhang 1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 44 7.2 Vorläufige Verwahrung Die StPO des Kantons Luzern sieht in Paragraph 55 vor, dass wenn Gefahr im Verzug ist, die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht kommen, in vorläufige Verwah- rung nehmen oder sonst sichern kann293. Das Institut der Vorläufigen Verwahrung dient somit u.a. als mögliche Voraussetzung zur gerichtlichen Einziehung294. Eine ähnliche Möglichkeit sieht der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung in Art. 262 Abs. 3 vor. Dieser besagt, dass bei Gefahr im Verzug die Poli- zei (oder auch Private) Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen können. 7.3 Hausdurchsuchung Im Kanton Luzern ist die Hausdurchsuchung grundsätzlich in den Paragraphen 120f. StPO geregelt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume (z.B. Geschäftslokale, Fabrikanlagen usw.) für die Nachforschung nach dem Täter, zur Sicherung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens (z.B. Blutflecken, Fingerabdrü- cken, Fussspuren usw.) und zur Beschlagnahme von Gegenständen zulässig ist295. Weiter wird bei einer Hausdurchsuchung geforscht nach Beweismitteln wie Korrespondenzen, Buch- haltungen, elektronischen Datenträgern und Verträgen, sowie nach Gegenständen, welche einzuziehen sind296. Die Hausdurchsuchung wird als eingreifenste Form der Durchsuchung angesehen (z.B. im Gegensatz zur Durchsuchung der Person oder der Sache297). Für diese Zwangsmassnahme muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen und es muss die Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass am Ausführungsort der Durchsuchung der Beschuldigte oder beschlagnahmefähige Gegenstände anzutreffen sind298. In der Deutschen Kriminalistik wird in diesem Zusammen- hang auch von der sogenannten Auffindungsvermutung gesprochen299. Diese Vermutung muss mindestens durch gesicherte kriminalistische Erfahrungstatsachen begründet sein, braucht aber nicht unbedingt durch konkrete Tatsachen gestützt zu sein. Dies lässt die Mög- lichkeit zu, auch bei einer nicht beschuldigten Person eine Hausdurchsuchung durchzufüh- ren300. Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und der Dopingkriminalität ist auch die Rege- lung der Zufallsfunde301 in Betracht zu ziehen, respektive nicht ausser Acht zu lassen. Gerade bei angeordneten Hausdurchsuchungen im Betäubungsmittel- und Nachtlebenmilieu (z.B. Türsteher) dürfte es nicht unüblich sein, ab und zu Produkte und Präparate (z.B. Anabolika) zu finden, die grundsätzlich unter den Begriff der unerlaubten Dopingmittel im Sinne von Art. 293 ähnlich HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.27, 2005, Seite 346, die ausführen, dass u.a. Beweis- mittel und Deliktsgegenstände, wenn sofortiges Handeln geboten ist, durch die Polizei (u.U. auch durch Private) behändigt werden können. Die polizeiliche (oder die private) Wegnahme ist eine provisorische Massnahme, weil die Gegenstände der Untersuchungsbehörden abzuliefern sind, welche über die Be- schlagnahme oder die Freigabe entscheidet. 294 weitere Ausführungen betreffend Einziehung, vgl. Kapitel 8.3 'Einziehung' dieser Arbeit 295 § 120 Abs. 1 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 296 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10, 2005, Seite 351 297 vgl. die Kapitel 6.2.2 und 6.2.3 dieser Arbeit 298 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10f., 2005, Seite 351f. 299 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 300 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12, 2005, Seite 352; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 301 Werden bei Gelegenheit der Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der (laufenden) Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so spricht man von Zufallsfunden; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 45 11c BGTS in Verbindung mit Art. 3 DMV fallen. Nach Ansicht der Autoren SCHWERI et al. ist die Sicherstellung eines zufällig, bei einer gesetzeskonform angeordneten Hausdurchsu- chung, aufgefundenen Gegenstandes zulässig, wenn dieser auf ein anderes als das abzuklä- rende Delikt hindeutet302. Als abzuklärendes Delikt würde beim Fund von Anabolika u.a. eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS im Raum stehen. In der StPO des Kantons Luzern ist keine Regelung betreffend Zufallsfunden vorhanden. Im Entwurf zur Eid- genössischen Strafprozessordung sind die Zufallsfunde unter Art. 242 geregelt. Der Wortlaut ist ähnlich den Ausführungen von SCHWERI et al und besagt, dass zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden. Über das weitere Vorgehen, betreffend der mit einem Bericht übermittelten Gegenstände entscheidet die Verfahrensleitung303. Steht ein Sportler oder eine Betreuungsperson im Sportlerumfeld unter Verdacht, eine strafba- re Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS begangen zu haben, ist bei der Hausdurch- suchung zu bedenken, dass auch die durch den Verdächtigten benutzten Räumlichkeiten und Behältnisse in entsprechenden (auswärtigen) Sportstätten durchsucht werden (z.B. persönli- cher Schrank, Garderobenfach usw.)304. Nach Möglichkeit sollte dieser Umstand durch ent- sprechende polizeiliche Vorabklärungen erhoben und in der Verfügung festgehalten werden. Gerade auch im Bereich der Verfolgung von Dopingkriminalität sind neben eigentlichem De- liktsgut (z.B. Dopingmittel wie EPO) und weiteren Beweismitteln für strafbare Handlungen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS, gerade Adressen, Notizmaterial und weitere persönliche Auf- zeichnungen (z.B. 'Trainingstagebücher') von Interesse. Nach dem Entwurf der Eidgenössi- schen StPO dürfen u.a. Gegenstände bei der beschuldigten Person oder einer Drittperson be- schlagnahmt werden, wenn diese u.a. voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind305. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt, indem u.a. nicht beschlag- nahmt werden dürfen, die persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldig- ten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt306, 307. Ähnlicher Auffassung ist das Schaffhauser Obergericht in einer von HAUSER et al. zitierten Fundstelle die besagt, dass Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre308 gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden dürfen, wenn die Interessen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delik- ten309. 302 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12a, 2005, Seite 352 303 BBl 2006 1461 304 Auf einem ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl müssen möglichst genau die zu durchsuchenden Räum- lichkeiten und die zu suchenden Beweismittel angegeben sein, damit wird gewährleistet, dass sich die Massnahme nur auf Gegenstände erstreckt, die zur Aufklärung der Straftat von Bedeutung sind, vgl. HAU- SER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.26, 2005, Seite 356 305 Art. 262 'Grundsatz' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1467 306 Art. 263 Abs. 1 lit. b 'Einschränkungen' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1668 307 HANSJAKOB führt u.a. mit Verweis aus, dass die herrschende Praxis zu Tagebuchentscheiden davon aus- geht, dass Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind, die Lehre je- doch bei Tagebüchern ein striktes Verwertungsverbot verlangt. Seiner Meinung nach ist diese Frage, da es allenfalls um Interessenabwägungen geht, von einem Sachrichter zu klären (sodass, mit Bezug auf das BÜPF, deliktsrelevante Informationen aus Überwachungen, die den Intimbereich betreffen, bei den Akten bleiben sollten), vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 200 308 Art. 8 EMRK 'Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens' und Art. 13 BV 'Schutz der Privatsphäre' 309 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2a, 2005, Seite 341 und Kapitel 70.21, Seite 353, wo die ge- nannten Autoren weiter ausführen, dass u.a. Tagebücher und Korrespondenzen, vielfach private oder ge- schäftliche Geheimnisse enthalten, deshalb muss ihnen eine besondere Behandlung zuteil werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 46 Neben der eigentlichen Hausdurchsuchung besteht im Kanton Luzern noch die gesetzliche Grundlage der 'Polizeilichen Hausdurchsuchung in dringenden Fällen'310. Diese Form der Durchsuchung dürfte aber im Bereich der Bekämpfung des Missbrauchs von Mitteln und Me- thoden zu Dopingzwecken eher nebensächlich sein, sind doch entsprechende Ermittlungsver- fahren meist planbar und beruhen auf Anzeigen von anderen Amtsstellen (z.B. Zollbehörden, Swissmedic, Swiss Olympic) und Dritten311. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch einmal in einem solchen Fall Eile geboten und Gefahr im Verzug ist. 7.3.1 Sportärzte Von wieder etwas grösserer Praxisrelevanz dürfte das Thema Sportärzte und Hausdurchsu- chung sein. Von Interesse bei einer Hausdurchsuchung in einer Sportarztpraxis wären v.a. die entsprechenden Krankenakten und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Athleten und Sportlern. Ärzte, sowie noch einige andere Personen- und Berufsgruppen, stehen jedoch unter dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Dieses gesteht ihnen zu, Tatsachen die ihnen bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben anvertraut werden oder die sie bei dieser Gelegenheit wahrnehmen geheim zu halten312. Ein Arzt ist somit eine zum Zeugnisverweigerungsrecht verpflichtete Amts- und Berufsperson313. Somit dürfen Akten von zeugnisverweigerungsberechtigten Sportärzten nicht beschlagnahmt werden314. Ergeben sich aufgrund verschiedener Hinweise und Abklärungen Verdachtsmomente, dass gegen einen Sportarzt Anschuldigungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS bestehen, so kann sich dieser nicht auf das Beschlagnahmeprivileg berufen wenn die Massnahme für die Abklärung des Delikts wichtig ist315. Die getroffenen Untersuchungshandlungen sind so vor- zunehmen, dass Geheimnisse so weit als möglich gewahrt werden316. Praktisch könnte man bei der Hausdurchsuchung bei einem angeschuldigten Sportarzt den (örtlich) zuständigen Amtsarzt/Ärztin oder Kantonsarzt/Ärztin (ev. auch IRM-Arzt/Ärztin) beiziehen. Somit wäre eine erste fachliche Sichtung verdächtiger Akten, Unterlagen, Gegenstände und Medikamente gleich vor Ort möglich und relevantes kann von unbedeutendem für das Ermittlungs- und Strafverfahren ausgeschieden werden. Vorallem durch die Sichtung vorhandener Akten und darin enthaltene Patientenaufzeichnungen, durch eine beigezogene Berufsperson (z.B. in Per- son des Amtsarztes) die ebenfalls unter dem Berufsgeheimnis steht, wären die Untersu- chungshandlungen so durchzuführen, dass nicht benötigte (Patienten-)Geheimnisse gewahrt bleiben317. Die Autoren HAUSER et al. führen aus, dass dem (angeschuldigten) Akteninhaber vorher die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zum Inhalt der Dokumente zu äussern, womit eine Lektüre abgewendet werden kann318. Sie sagen weiter, dass eine summarische 310 § 56 StPO LU 311 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit 312 REHBERG, 1999, Seite 388f.; vgl. auch Erwägung 5c von BGE 101 Ia 10, wo festgehalten wird, dass nach dem Wortlaut von Art. 321 StGB Geheimnisse geschützt sind, welche einem Arzt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Der Inhalt der geheim zu hal- tenden Tatsachen ist nicht streng auf das Medizinische beschränkt. 313 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.6, 2005, Seite 341 314 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.5, 2005, Seite 341 315 BGE 101 Ia 10, Erwägung 5a mit Verweis auf weitere Autoren; Nach herrschender Lehre geht dort, wo der Arzt selbst Angeschuldigter ist, das Interesse an der Strafverfolgung vor. Der Arzt kann sich nicht unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht der Beschlagnahme von in seinem Besitz befindlichen Akten widersetzen; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 37, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass sich eine angeschuldigte Medizinalperson nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht einer Beschlagnahme von Akten widersetzen kann; als Schranke des Berufgeheimnisses gilt das Rechts- missbrauchsverbot, dazu BGE 130 II 193 und 126 II 495 (rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsu- chung von Dokumenten und elektronischen Daten in einer Anwaltskanzlei und einem Anwalt) 316 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel, 69.10, 2005, Seite 342 317 vgl. ähnlich auch Art. 246 Abs. 2 E Eidg. StPO 318 vgl. auch Art. 246 Abs. 1 E Eidg. StPO Dopingbekämpfung in der Schweiz 47 Prüfung vorhandener Akten allerdings nicht zu umgehen sein wird, weil, wie bereits vorgän- gig ausgeführt, nur so eine Trennung vom unwesentlichen Inhalt möglich ist.319 Der Umfang der beweisrelevanten Dokumente und Unterlagen kann so auf ein vernünftiges Minimum re- duziert werden, denn ein Sportarzt betreut meist neben Sportlern auch noch weitere Patienten. Eine andere Möglichkeit im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre auch, von entspre- chend beschlagnahmten Dossiers Kopien zu erstellen und die Originale zur Weiterbetreuung der Sportler, der angeschuldigten Medizinalperson wieder auszuhändigen320. Wird bei angeschuldigten Sportärzten z.B. in deren Praxis eine Hausdurchsuchung durchge- führt, gibt es nur wenige offensichtlich konkrete Beweise, die auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS hinweisen. Nach Ansicht von KAMBER wäre bei einer sol- chen Durchsuchung auf vorhandenes Blut (Blutbeutel) und auf entsprechende Medikamente zu achten, hier v.a. auf grössere Mengen von 'schweren' Dopingmittel wie 'EPO' oder Anabo- lika. Andererseits ist das Vorhandensein einer 'Hämoglobin-Zentrifuge' in einer Sportarztpra- xis üblich und nicht als konkreten Hinweis auf ein Dopingdelikt zu werten321. 7.4 Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft oder auch nur Haft ist im Kanton Luzern unter den Paragraphen 80ff. StPO geregelt. Abs. 1 besagt, das der Angeschuldigte in der Regel in Freiheit bleibt. Als grundlegende Voraussetzung zur Anordnung von Haft ist nötig, dass der Angeschuldigte ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt322 wird und zusätzlich eine der folgen- den Bedingungen ergänzend zutrifft323: - begründete Fluchtgefahr - mangelnde Ausweisung über die Identität - Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde (Kollusion, Verdunkelung) - konkrete Hinweise für die Annahme bestehen, dass der Angeschuldigte weitere straf- bare Handlungen begehen werde (Fortsetzung, Wiederholung) Die StPO gibt den Strafverfolgungsbehörden weiter die Möglichkeit, jemand in Haft zu neh- men oder darin zu halten, wenn jemand mit der Ausführung eines Gewaltverbrechens (schwe- re Straftat) im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB324 droht. Ergänzend müssten konkrete Hin- weise für dessen Ausführung vorliegen (Ausführungsgefahr)325. Da strafbare Dopingsachver- halte keine Gewaltverbrechen im Sinne des erwähnten StGB-Artikels sind, fällt diese in der Luzerner StPO gegebene Möglichkeit weg. Da es sich beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS um einen Vergehenstatbestand handelt, ist die strafprozessrechtliche Zwangsmassnahme der Haft, respektive Untersuchungshaft, unter Berücksichtung aller Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme, gegeben. 319 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.21, 2005, Seite 353 320 vgl. auch Art. 246 Abs. 3 E Eidg. StPO; ähnlicher Meinung auch HAUSER et al. die ausführen, dass jede Beschlagnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterliegt und diese in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sind. Die Autoren nennen ebenfalls die Prüfung der Möglichkeit, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genügen, HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.3, 2005, Seite 341 321 KAMBER, Telefonat vom 07. März 2007, nach Mail-Anfrage 322 Es müssen konkrete (sachliche / bestimmte) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und die Täter- schaft bestehen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.09, 2005, Seite 328 323 § 80 StPO LU 'Haftgründe' 324 Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB sind Vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Schwere Körperverletzung (Art. 122), Raub (Art. 140), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), Geiselnahme (Art. 185), Brandstiftung (Art. 221) und Völkermord (Art. 264) 325 § 80 Abs. 3 StPO LU Dopingbekämpfung in der Schweiz 48 Ein Telefonat mit HAENNI326, einem Mitautor der bereits mehrfach erwähnten Expertise327 zu den neuen Dopingstrafbestimmungen ergab, dass ihm persönlich kein Fall bekannt ist, wo das Zwangsmittel der Untersuchungshaft in einem Doping-Sachverhalt angeordnet wurde328. 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozess- ordnung An folgendes fiktive Beispiel ist etwa zu denken, bei dem die gesetzlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung des Kantons Luzern zur Anwendung gelangen könnten. In der Stadt X findet eine internationale Sportveranstaltung im Bereich des Ausdauersports statt. Dies ist durch die regionale Medienberichterstattung bekannt. Auch die Athleten- Unterkünfte sind teilweise bekannt. Nachts um 0200 Uhr fällt einer Polizeipatrouille ein Per- sonenwagen mit ausländischen Kontrollschildern auf, der offensichtlich einer Mannschaft A dieser Ausdauersportveranstaltung zuzuordnen ist. Die Funktionäre entschliessen sich zu ei- ner Verkehrskontrolle im Sinne der polizeilichen Generalklausel. Der Fahrer Z ist alleine un- terwegs. Sie überprüfen die Fahrzeug- und Personaldokumente und stellen dabei ein nervöses und eiliges Verhalten des Lenkers fest. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Chauf- feurs (z.B. Bekleidung einer Mannschaft/Nation) nehmen die Polizeifunktionäre an, dass es sich um einen Offiziellen und/oder Betreuer der Mannschaft A handeln könnte. Sie bitten den Mann aufgrund seiner Nervosität auszusteigen und den Kofferraum seines Fahrzeugs zu öff- nen329. Dabei stellen sie eine Kühlbox fest. Darin befinden sich entsprechende Mengen der (verbotenen) Arzneimittel 'Eprex®'330 und 'Norditropin®'331. Aufgrund des verdächtigen Me- dikamentenfundes und der äusseren Erscheinung des Dazugehörens zu einer offiziellen Sportmannschaft (offizielles Fahrzeug, Fahrzeuglenker ist nicht der Sportler, womit reiner, strafloser Eigenkonsum nicht denkbar ist, Mannschaft nimmt bekanntlich an der entsprechen- den Sportveranstaltung teil332) besteht ein genügender Anfangsverdacht gegen Z, hinsichtlich einer strafbaren Widerhandlung nach Art. 11f Abs. 1 BGTS. Die vorläufige Festnahme des Verdächtigen ist (nach § 52 StPO LU) möglich, da angenommen werden muss, dass die auf- gefundenen Medikamente verwendet werden und somit Gefahr im Verzug vorzuliegen scheint. Ebenfalls scheint ein Haftgrund (nach § 80 StPO LU) gegeben zu sein, denn bei der Dopingstrafbestimmung handelt es sich um ein Vergehenstatbestand und ergänzend dazu scheinen mögliche Kollusionshandlungen innerhalb einer Sportmannschaft als gegeben, re- spektive können vorausgesetzt werden (z.B. entsorgen von weiteren verbotenen Substanzen die sonst bei einer möglichen Hausdurchsuchung aufgefunden würden). Da bereits eine Kühl- box mit verdächtigem Inhalt im Auto des Angehaltenen gefunden wurde, besteht der Ver- dacht, dass sich im Fahrzeug weitere Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind. Deshalb sind das Fahrzeug und darin befindliche Sachen (nach § 15 PolG LU) zu durchsuchen. Die bei der Kontrolle festgestellte Kühlbox, samt Inhalt, ist (nach § 55 StPO LU) durch die Polizei vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten und in Verwahrung genommenen 326 HAENNI Charles, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I Berner Jura - Seeland 327 BOHNENBLUST et al., Zu den neuen Doping-Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamts für Sport (BASPO), 2002 328 HAENNI, Telefonat vom 08.03.2007, nach Mail-Anfrage 329 Paragraph 9 Abs. 2 PolG LU, vgl. Kapitel 6.2.1 dieser Arbeit 330 Produkt (Erythropoietin alpha) der Firma Janssen-Cilag, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 331 Produkt (rekombinantes humanes Wachstumshormon) der Firma Novo Nordisk, Arzneimittel zu Doping- zwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 332 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 22 Dopingbekämpfung in der Schweiz 49 Arzneimittel sind möglichst geeignet zu lagern, damit keine Wertminderung eintritt. Dies müsste in einem nur für die Polizei zugänglichen Kühlschrank oder Kühlraum geschehen. Nach der vorläufigen Festnahme des Fahrzeuglenkers ist mit diesem eine ausführliche Befra- gung durchzuführen. Daneben sollten die aufgefundenen und sichergestellten Substanzen ei- ner entsprechenden laboratorischen Untersuchung zugeführt werden. BOHNENBLUST et al. führen im Anhang zu ihrer Expertise aus, dass gestützt auf die Angaben eines geständigen Betreuers (in diesem Beispiel der Fahrer Z) sich sodann die Ermittlungen auch auf weitere Funktionäre und Fahrer erstrecken und diese durch entsprechende Haus- durchsuchungen in den Unterkünften (z.B. Hotelzimmer), Fahrzeugen usw. der Angehörigen der konkreten Mannschaft (in diesem Beispiel das Team A) eingeleitet würden333. Der hinrei- chend konkrete Verdacht für Zwangsmassnahmen muss sich gegen das Umfeld von teilneh- menden Sportlern richten334. Dieser wäre mit der Anhaltung des Betreuers Z gegeben. Beste- hen genügende Verdachtsmomente, die besagen, dass ein gesamtes Team (z.B. Mannschaft A) systematisch Dopingmittel missbraucht, wären entsprechende Durchsuchungshandlungen in Unterkünften und Fahrzeugen einer kompletten Mannschaft denkbar und auf verdächtige Dopingmittel und -methoden zu durchsuchen und diese sicherzustellen335, 336. Für eine entsprechende und spezifische, polizeiliche Kontrolle aber auch für Ermittlungen im Dopingbereich bieten sich u.a. die Internetseiten des Bundesamtes für Sport (www.dopinginfo.ch) und das Arzneimittel-Kompendium der Schweiz unter der Internetseite www.kompendium.ch an. Über die erste hier aufgeführte Seite des Bundesamtes für Sport, gelangt man zur Schweizer Medikamentendatenbank, wo aktualisiert abgeklärt und angefragt werden kann, ob ein Medikament im Sport verboten ist337. Von entsprechenden Medikamen- ten können über die Internetseite des Kompendiums weitere Hintergrundinformationen abge- rufen werden338. 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene Im achten Kapitel werden die gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten beleuchtet, ob bei (Verdacht) auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, im Zusammenhang mit Doping, die Telefonüberwachung und der Einsatz von ver- deckten Ermittlern zulässig ist. Auch auf die Einziehung, im Rahmen von Doping-Vergehen, wird am Schluss dieses Kapitels eingegangen. 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? Am 01. Januar 2002 trat in der Schweiz das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft339. Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes als auch für solche eines Kantons340. 333 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) 334 Bestehen gegen die betroffenen Sportler keine Verdachtsmomente auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS, sind diese als Auskunftspersonen polizeilich zu befragen. Möglicherweise können sie auch als Zeugen (unter Hinweis auf Art. 307 StGB 'Falsches Zeugnis') untersuchungsrichterlich befragt werden. Ist die Stellung des Sportlers im Verfahren unklar, sollte dieser ebenfalls als Auskunfts- person einvernommen werden; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) und § 91 Abs. 3 StPO LU 335 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 34 (Anhang) 336 Weitere Beispiele zu strafprozessualen Überlegungen im Anhang 2 der Expertise von BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 32ff. 337 http://www.dopinginfo.ch/de/index.php?option=com_staticxt&staticfile=index.php 338 http://www.kompendium.ch/Search.aspx?lang=de 339 SR 780.1, kurz BÜPF, verfassungsmässige Grundlagen in Art. 92 BV 'Post- und Fernmeldewesen' und Art. 123 BV 'Strafrecht' 340 Art. 1 BÜPF 'Geltungsbereich' Dopingbekämpfung in der Schweiz 50 Die Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind in Art. 3 BÜPF festgehalten. Dabei müssen für die Anordnung einer Überwachung folgende Voraus- setzungen erfüllt sein: a. bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht341, die zu überwachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlungen begangen oder sei daran beteiligt gewesen342 und343 b. die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung344 und c. andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben oder die Ermittlungen wä- ren ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert345, 346 d. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftaten Der Deliktskatalog nach Abs. 2 und 3 von Art. 3 BÜPF enthält strafbare Handlungen gegen das Strafgesetzbuch, gegen das Militärstrafgesetz, gegen das Kriegsmaterialgesetz, gegen das Atomgesetz, gegen das Umweltschutzgesetz, gegen das Güterkontrollgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz347. Das BÜPF nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht348. Somit ist die Überwachung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Im BÜPF wurde durch Art. 9 die Voraussetzung geschaffen, dass unter gewissen Umständen Zufallsfunde349 verwendet werden können. Dabei muss klar zwischen Erkenntnissen über Straftaten gegen die verdächtigte Person und Erkenntnissen über Straftaten gegen Dritte un- terschieden werden. In Abs. 1 können jene Erkenntnisse gegen die verdächtigte (angeschuldigte) Person350 ver- wendet werden, wenn im Rahmen einer Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung genannten bekannt werden und diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder351 341 gemäss HANSJAKOB muss die Schwelle für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen tiefer sein als bei Verhaftungen, jedoch muss der Verdacht dringender sein als für die Anordnung einfacherer Zwangs- massnahmen wie z.B. der Hausdurchsuchung, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 104f. 342 Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF 343 kumulative Erfüllung der Voraussetzungen von Abs. 1 des Art. 3 BÜPF, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 103 344 Art. 3 Abs. 1 lit. b BÜPF 345 Art. 3 Abs. 1 lit. c BÜPF 346 Subsidiarität, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 113 347 SR-Fundstellen können aus den entsprechenden Fussnoten des Kapitels 8.2 dieser Arbeit entnommen wer- den 348 Ebenfalls nicht genannt wird das BGTS in Art. 268 E StPO 'Voraussetzungen' für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, vgl. BBl 2006 1470f. 349 Zufallsfunde stammen aus dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie aus verdachtsgesteuerten (also verdachtsgestützten und -orientierten) Un- tersuchungshandlungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben; in HANSJAKOB, 2002, Seite 202f., nach NATTERER Judith, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Bern, 2001 350 auch bei der Eröffnung eines Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft möglich, wo die Personalien der Zielperson noch nicht bekannt waren, diese Zielperson in der Regel aber individualisiert werden kann (z.B. durch den verwendeten Namen oder die Stimme), in HANSJAKOB, 2002, Seite 204 351 Der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung sieht in der Zufallsfundregelung bei der Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine restriktivere Regelung als jene des Art. 9 BÜPF vor. Nach Art. 277 E Eidg. StPO (Gesetzestext vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit) wäre eine Zufallsfundregelung im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF (zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden) nicht mehr möglich. Die zulässige Verwendung von Erkenntnissen über andere als Katalogtaten (BGTS nicht erwähnt) wird ausgeschlossen, auch wenn diese zusätzlich zu einer Katalogtat begangen worden sind, vgl. BBl 2006 1251, auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007. Die Zufallsfundregelungen betreffend Tele- Dopingbekämpfung in der Schweiz 51 b. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz (BÜPF) erfüllen Absatz 2 gibt der Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, Erkenntnisse über Straftaten einer (Dritt-) Person zu verwenden, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird. Dazu muss aber vor der Einleitung weiterer Ermittlungen bei der zuständigen Genehmigungsbehör- de die Zustimmung eingeholt werden. Diese Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Vor- aussetzungen für eine Überwachung gemäss BÜPF gegeben sind. Wie bereits im Kapitel 7.3.1 ausgeführt, besteht bei Ermittlungen im Bereich der Dopingkri- minalität die Möglichkeit, mit Berufsgeheimnissen, v.a. von Sportärzten, konfrontiert zu wer- den. Art. 4 Abs. 3 BÜPF (und teilweise auch Art. 8 Abs. 3 und 4 BÜPF) regelt die Vorge- hensweise, sollten entsprechende Überwachungen angeordnet werden, oder im Rahmen von Telefonüberwachungen werden Berufsgeheimnisse erkannt 352. 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Do- pingbekämpfung Im Rahmen von polizeilichen Vorabklärungen und Erkenntnisgewinnungen wird der Ange- schuldigte A verdächtigt, mit Betäubungsmitteln, z.B. Kokain, im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG, also dem 'schweren Fall', zu handeln. Die Voraussetzungen zur Anordnungen von Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 3 BÜPF wären gegeben. Bei dieser angeordneten und zulässigen Überwachung stellt sich nun heraus, dass der Ange- schuldigte A, neben seinen Drogengeschäften, einen schwunghaften Handel mit Mitteln zu Dopingzwecken betreibt (Zufallsfund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF). Die ursprüng- lich angeordneten verdeckten Massnahmen ergeben, dass der Angeschuldigte A Mittel aus dem Ausland bezieht und diese hier an reglementierte Wettkampfsportler weiterverkauft, er sich also im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar macht. Der in der Anordnungsverfü- gung aufgeführte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG kann zur Anklage gebracht werden. Somit können die im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren wegen einer Tathandlung nach Art. 11f Abs. 1verwendet werden. Die Überwachung des A ergibt weiter, dass eine Drittperson B, die in keiner Anordnung einer Straftat verdächtigt wird, ebenfalls an den Drogenhandelsgeschäften von A im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG beteiligt ist. Ebenfalls wird gleichzeitig bekannt, dass B dieselben Handels- geschäfte mit Dopingmitteln betreibt wie A. Der Zufallsfund des Drogenhandels bei B ist gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF verwertbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese erfüllt, steht der Verwendung der Erkenntnisse zu den Handelsgeschäften mit Dopingmitteln nichts mehr im Wege. Diese würden dann wiederum als Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a gelten. 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Zufallsfunden (andere straf- bare Handlungen) nach BÜPF nicht gegeben, gibt es trotzdem Möglichkeiten, ohne Bewilli- gungsverfahren nach BÜPF, im Bereich der Dopingkriminalität die Kommunikationsverbin- dungen der einzelnen Beteiligten mit anderen Mitteln und Möglichkeiten (wenn auch nur in beschränkter Form) zu ermitteln353. fonüberwachung und verdeckter Ermittlung wurden im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung angeglichen, vgl. BBl 2006 1257. Für die Dopingbekämpfung hiesse dies also, dass keine Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung, betreffend strafbaren Doping-Tathandlungen, mehr verwendet werden dürften. 352 ausführlich dazu, HANSJAKOB, 2002, Kommentare zu den Art. 4 und 8 353 die Möglichkeit des Zugriffs auf öffentlich zugängliche Verzeichnisse wie CD-Rom's oder Internetseiten werden hier ausgeklammert Dopingbekämpfung in der Schweiz 52 Die Anbieter von Fernmeldediensten sind verpflichtet u.a. den Kantons- und Stadtpolizeien zur Erfüllung von Polizeiaufgaben gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b BÜPF Daten über bestimm- te354 Fernmeldeanschlüsse zu liefern. Dies dürfte vorallem die Mobiltelefonanschlüsse betref- fen. Sie müssen folgende Informationen liefern: a. Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilneh- mers355 b. Adressierungselemente nach Art. 3 Bst. f des Fernmeldegesetzes356, 357 c. Art der Anschlüsse358 Wer innerhalb der erwähnten Polizeidienststellen für die Anfragen zuständig ist, ist im BÜPF nicht geregelt. Die Daten können beim DBA359 des UVEK mittels Gesuch abgerufen werden. Wer z.B. von der Polizeibehörde die Daten beim Dienst abrufen kann, ist diesem namentlich zu melden und nur denjenigen möglich360, 361. Eine Auskunftsanfrage beim Dienst über die Basisinformationen der Teilnehmeranschlüsse gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a - c (z.B. Rufnummer Festnetz) kostet (Stand 20. April 2004) vier Franken362. Die Abfrage erfolg über eine passwortgeschützte Internetseite (www.ccis.admin.ch) beim Dienst für Besondere Aufgaben. 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? Am 01. Januar 2005 trat in der Schweiz das Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 in Kraft363. Es gilt sowohl für Strafverfahren der Kantone und auch für jene des Bundes364. Der Gesetzgeber bezweckt beim Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung, mit Angehöri- gen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das krimi- nelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklä- ren365, 366. Das BVE kennt in Artikel 4 zur Anordnung der Verdeckten Ermittlung ähnliche nachfolgende Voraussetzungen wie das BÜPF:367 354 der Wortlaut 'bestimmte' Fernmeldeanschlüsse weist darauf hin, dass Suchanfragen, die eine unbestimmte Anzahl von Anschlüssen betreffen, wie z.B. alle Abonnenten in einer bestimmten Gemeinde usw. unzuläs- sig sind; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 266 355 Art. 14 Abs. 1 lit. a BÜPF 356 Art. 14 Abs. 1 lit. b BÜPF 357 Art. 3 Bst. f FMG (Fernmeldegesetz, SR 784.10) f. Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; 358 Art. 14 Abs. 1 lit. c BÜPF; mitzuteilen ist, ob es sich um einen analogen oder digitalen Festanschluss oder um einen Mobilanschluss handelt; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 268 359 Der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) ist dem UVEK (Generalsekretariat) administrativ unterstellt. Er koordiniert die Ausführung der Überwachungsmassnahmen und leitet die Anordnungen der Strafverfol- gungsbehörden an die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten weiter. 360 HANSJAKOB, 2002, Seite 268 361 Bei der Kapo LU ist der Workflow geregelt, d.h. dass es bei der Kripo eine beschränkte Anzahl von User gibt, die entsprechende Auskünfte einholen können. Die User-Berechtigung ist über den Operativen Dienst der Kripo einzuholen; vgl. Mail-Antwort von Rüttimann F., C Op D Kripo LU, vom 12. Februar 2007 362 http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_115_1/a2.html; Art. 2 der Vo über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.115.1 363 SR 312.8, kurz BVE; verfassungsmässige Grundlage in Art. 123 BV 'Strafrecht' 364 Art. 2 BVE 'Geltungsbereich' 365 Art. 1 BVE 'Zweck' 366 ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340; 'von Beamten des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) tätig sind, vorgenommene Ermittlun- gen' 367 vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 53 a. bestimmte Tatsachen den Verdacht368 begründen, besonders schwere Straftaten369 sei- en begangen worden oder sollen voraussichtlich begangen werden und370 b. andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden371 c. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftat372 Der Deliktskatalog umfasst (zusammengefasst) Straftaten gegen das Strafgesetzbuch373, das Militärstrafgesetz374, das Kriegsmaterialgesetz375, das Atomgesetz376, das Betäubungsmittel- gesetz377, das Güterkontrollgesetz378, das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkom- men und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen379 und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer380. Das BVE nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht. Somit ist die Verdeckte Ermittlung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Es bleibt die Frage zu klären, wären Erkenntnisse in Sachen Massnahmen gegen das Doping in einem Verfahren zu verwenden, die als Zufallsfunde im Sinne von Art. 21 BVE von der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler (bei einer verdeckten Ermittlung im Strafverfahren381) festgestellt wurden, verwertbar? Das Gesetz (Art. 21 Abs. 1 BVE) verpflichtet die Ermittlerin oder den Ermittler, im Rahmen ihrer ordnungsgemässen Auftragserfüllung, beim Erkennen von anderen strafbaren Handlun- gen als die in der Anordnungsverfügung aufgeführten, diese seiner Führungsperson382 (meist Polizeioffizier) mitzuteilen. Es besteht somit eine Meldepflicht des verdeckten Ermittlers aller von ihm festgestellten strafbaren Handlungen gegenüber seiner Führungsperson. Die Ver- wendung der durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse ist jedoch nur zuläs- sig, wenn weiterhin der Verdacht auf eine Straftat besteht, gegen die auch eine verdeckte Er- 368 Die Schwelle des Verdachts liegt bei Verdeckten Ermittlungen tiefer als bei Überwachungsmassnahmen im Sinne des BÜPF. HANSJAKOB begründet dies damit, dass das BVE Strukturermittlungen ausserhalb ei- nes Strafverfahrens ermöglicht, bei Verdachtslagen also, die nicht ausreichen würden, ein Strafverfahren zu eröffnen (HANSJAKOB in ZStrR, 2004, S. 100f). Weiter ergäbe sich aus Art. 4 BVE, dass sich der Ver- dacht nicht gegen eine bestimmte Person richten muss und dass er sich nicht auf bereits begangene, son- dern auch auf bloss geplante Straftaten beziehen darf, vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 369 Nach HANSJAKOB ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von 'besonders schwere Straftaten' immer in zwei Schritten vorzugehen. Zuerst ist zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Tat um eine Kata- logtat nach Art. 4 Abs. 2 BVE handelt. Danach ist als zweiter Schritt bei Delikten nach Art. 4 Abs. 2 BVE mit grosser Bandbreite (z.B. Art. 139 StGB 'Diebstahl' oder Art. 160 StGB 'Hehlerei') zusätzlich zu prüfen, ob es sich innerhalb der Deliktskategorie um ein besonders schweres Delikt, also um einen besonders schweren Diebstahl oder eine besonders schwere Hehlerei handelt. Gewisse Straftaten aus dem Deliktska- talog (z.B. Art. 112 StGB 'Mord') sind immer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a 'besonders schwer', vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 370 Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE 371 Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE; Subsidiaritätsprinzip 372 Art. 4 Abs. 2 BVE 373 Art. 4 Abs. 2 lit. a BVE; SR 311.0 374 Art. 4 Abs. 2 lit. b BVE, SR 321.0 375 Art. 4 Abs. 2 lit. c BVE; SR 514.51 376 Art. 4 Abs. 2 lit. d BVE; SR 732.0 377 Art. 4 Abs. 2 lit. e BVE; SR 812.121 Im BetmG sind dies die Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2, Art. 20 Ziff. 1 zweiter Satz 378 Art. 4 Abs. 2 lit. f BVE; SR 946.202 379 Art. 4 Abs. 2 lit. g BVE; SR 211.221.31 380 Art. 4 Abs. 2 lit. h BVE; SR 142.20 381 HANSJAKOB, ZStrR, 2004, Seite 112 382 Art. 11 BVE Dopingbekämpfung in der Schweiz 54 mittlung angeordnet werden könnte383. Da aber strafbare Handlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht im Deliktskatalog nach Art. 4 Abs. 2 aufge- führt sind, können die gewonnenen Erkenntnisse betreffend den Zufallsfunden nicht verwen- det werden384. Jedoch ist das zuständige Polizeikommando, respektive die Führungsperson verpflichtet, ge- mäss Art. 12 BVE Erkenntnisse die sich aus den Berichten des verdeckten Ermittlers betref- fend einem Verbrechen oder Vergehen ergeben, der zuständigen Behörde zu melden und an- zuzeigen385. Die Verwendung der Erkenntnisse gegen den Angeschuldigten durch die Straf- verfolgungsbehörden sind aber ausgeschlossen, weil, wie bereits vorgängig erwähnt, es sich beim Doping-Straftatbestand nicht um eine Katalogtat handelt386, 387. HAENNI vertritt die Meinung, dass Zufallsfunde bei der verdeckten Ermittlung auch dann ver- wendet werden dürfen, wenn es sich nicht nur um Zufallsfunde als Katalogtaten bei der in der Anordnungsverfügung genannten Person handelt. Die Norm von Art. 21 BVE sei dahinge- hend zu verstehen, dass immer dann, wenn bei einem Verfahrensende eine Straftat bewiesen ist, zu deren Verfolgung eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden können, die Zu- fallsfunde auch in Bezug auf alle übrigen Straftaten, der in der Anordnungsverfügung genann- ten Person, verwertet werden dürfen. Weiter führt der genannte Autor aus, dass auch gegen nicht in der Anordnungsverfügung genannte Personen Zufallsfunde verwertet werden können, wenn gegen sie auch eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden könnte. Nach der Auffas- sung von HAENNI dürfen nicht nur Katalogtaten aufgegriffen werden, sondern bei Verdacht auf eine Katalogtat können ebenfalls die Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten verwen- det werden388. Somit könnten, aufgrund der von HAENNI vertretenen Meinung, Zufallsfunde aus verdeckten Ermittlungen die strafbare Doping-Sachverhalte betreffen, verwendet werden, wenn eine anordnungsfähige Straftat bewiesen ist. Ähnlich wäre, nach Meinung von HAENNI, die Verwendung von Zufallsfunden geregelt, wenn es um Zufallsfunde einer nicht in der An- ordnungsverfügung genannten Person handelt. Hier müsste ebenfalls der Verdacht auf eine Katalogtat bestehen, dass Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten (z.B. Doping- Strafbestimmung) verwendet werden dürfen. 8.3 Einziehung Die Artikel 11b bis Art. 11f von Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport enthalten keine gesetzlichen Bestimmungen zum oder über den Einzug von Dopingmitteln oder weiteren Gegenständen für die Anwendung von Dopingmethoden. Von daher gelangen die üblichen allgemeinrechtlichen Grundlagen der Einziehung389 im Sin- ne von Art. 69 StGB 'Sicherungseinziehung'390 zur Anwendung391. 383 Art. 21 Abs. 2 BVE 384 ähnlich Art. 295 E StPO 'Zufallsfunde', BBl 2006 1480, vgl. Gesetzestext im Anhang 1.2 385 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BVE 386 vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 75.30a, 2005, Seite 388 387 Auf die Frage, ob ein Scheinkauf von Dopingmitteln, ähnlich wie im Bereich des Drogenkleinhandels ('Ameisenhandel') auch möglich wäre, kann hier im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wer- den. 388 HAENNI, in Kriminalistik, Nr. 4/2005, Seite 252; anderer Meinung HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007 389 Das KRIMINALISTIK LEXIKON definiert den Einzug als, der in einem Strafverfahren von einem Gericht als Strafe oder (Sicherungs-) Massnahme angeordnete Entzug des Eigentums an Gegenständen (Sachen oder Rechten), die mit einer Straftat in Verbindung stehen; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 89 390 Gesetzestext vgl. Anhang 1.3 dieser Arbeit 391 Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB führte zu keiner materiellen Änderung gegenüber alt Art. 58 StGB; vgl. HANSJAKOB, SCHMITT, SOLLBERGER, 2004, Seite 75; Einzig der Wortlaut "Der Richter..." wur- de durch "Das Gericht..." ersetzt. Dopingbekämpfung in der Schweiz 55 Die Sicherungseinziehung von Mitteln zu Dopingzwecken, der Herstellung von Dopingmittel dienenden Gegenständen oder der zur Anwendung von Dopingmethoden verwendeten Gerät- schaften ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person möglich392. Die allgemeinen Ausführungen zur Sicherungseinziehung besagten, dass zunächst eine An- lasstat vorausgesetzt wird393. Diese muss objektiv und subjektiv tatbestandsmässig und rechts- widrig im Sinne von Art. 11f. BGTS sein394. Die erforderliche Voraussetzung der Anlasstat und der Zusammenhang zu einem Delikt wird, wie bereits oben ausgeführt, dadurch einge- schränkt, dass ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch Gegenstände eingezogen werden können, die zu einer Straftat bestimmt waren395. Weiter ist die Siche- rungseinziehung auch dann anzuordnen, wenn die Täterschaft unbekannt bleibt oder im Aus- land gehandelt hat. Kommen Gegenstände, die als Beweismittel396 von Bedeutung sein können oder sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht, so kann im Kanton Luzern der Besitzer aufgefordert werden, diese herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten397. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sind nicht verpflichtet, Gegenstände, die im Zu- sammenhang mit dem abzuklärenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen und über den sie das Zeugnis verweigern könnten, herauszugeben398. Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert oder ist deren Inhaber nicht bekannt, kann der zuständige Untersuchungsrichter die Beschlagnahme399 anordnen400, 401. Die Beschlagnahme ist eine Massnahme die verhindern soll, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er Sachen veräussert oder sonst wie beiseite schafft402. Zusammenfassend kann für den Kanton Luzern gesagt werden, dass der Einziehung, sowohl die Beschlagnahme, als auch die (bereits erwähnte403) vorläufige Verwahrung vorausgehen. *** 392 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 12, mit Verweis auf BOHNENBLUST et al. 393 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 157 394 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27 395 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 158; ähnlich auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006, nach dessen Ansicht die Beschlagnahme von Dopingmitteln auch dann zulässig ist, weil eine Ein- ziehung auch dann möglich ist, wenn sich niemand strafbar macht. 396 Beweismittel sind bewegliche und unbewegliche Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisob- jekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2, 2005, Seiten 340f.; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 45, demnach Beweismittel Mittel zum Nachweis von Fakten und Ereignissen sind, die im Strafprozess die Tatsachen und Erfahrungssätze, die den Richter in seiner Überzeugungsbildung bestimmen, nachweisen sollen. 397 § 114 Abs. 1 StPO LU 398 § 114 Abs. 3 StPO LU 399 Die Beschlagnahme bezieht sich auf die Sicherstellung von Gegenständen, wie Urkunden, Verbrechens- werkzeuge und Verbrechenserlös. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, durch welche Sachen der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwecken unterworfen werden. Die Beschlagnahme ist schon bei blossem Verdacht deliktischen Handelns möglich, weil zum Zeitpunkt ihrer Anordnung noch gar nicht sicher feststeht, ob eine Straftat begangen worden sei, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.1, 2005, Seite 340 400 § 115 Abs. 1 StPO LU; vgl. auch HAUSER, SCHWERI HARTMANN, Kapitel 69.29, 2005, Seite 347 401 gesetzliche Regelungen in Sachen Beschlagname im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung (BBl 2006 1467) vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit 402 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.18, 2005, Seite 344 403 vgl. Kapitel 7.2 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 56 ANHÄNGE Anhang 1 Anhang 1.1 Ausschnitt aus dem Gesetz über die Kantonspolizei (SRL Nr. 350) § 14 Durchsuchung von Personen 1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn a. dies nach dem Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich scheint, b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gege- ben sind, c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen, d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist, e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand be- findet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden. § 15 Durchsuchung von Sachen 1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf, b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich fest- gehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist. 2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden. § 16 Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b. dies zur Verhinderung oder der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist, c. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung erforderlich ist 2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist. 3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 57 Anhang 1.2 Ausschnitt aus dem Entwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung 5. Titel: Zwangsmassnahmen 7. Kapitel: Beschlagnahme Art. 262 Grundsatz (auszugsweise) 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. ... c. ... d. einzuziehen sind. 2 ... 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei und auch Private Gegenstände und Vermö- genswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Art. 263 Einschränkungen (auszugsweise) 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. ... 2 ... 3 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Ver- mögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor. Art. 264 Herausgabepflicht (auszugsweise) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die be- schlagnahmt werden sollen, herauszugeben. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweige- rung berechtigt sind. 2 ... 3 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzu- nehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln wür- de. 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen 1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 277 Zufallsfunde 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen eine Überwachung hätte ange- ordnet werden dürfen. Dopingbekämpfung in der Schweiz 58 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwa- chung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfah- rensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwa- chung verwendet werden. 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung Art. 295 Zufallsfunde 1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwendet werden, wenn zur Aufklärung der neue ent- deckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Ge- nehmigungsverfahren ein. Dopingbekämpfung in der Schweiz 59 Anhang 1.3 Ausschnitt aus dem Ersten Buch, Erster Teil: Verbrechen und Vergehen, des Strafge- setzbuches 5. Einziehung Art. 69 Sicherungseinziehung 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Ein- ziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 60 Anhang 2 Für den Dopingmittelmissbrauch benötigen Athleten eine Vielzahl von Berater und Helfer die sie mit Tipps und Tricks beim Konsum von verbotenen leistungssteigernden Mitteln und Me- thoden unterstützen. KÖRNER zählt einige dieser von Sportlern gestellten Fragen auf404: - Welche Mittel rufen bei meinem Körper welche Wirkungen und Nebenwirkungen hervor? - Wie können indizierte Dopingmittel durch wirksame nicht indizierte Substanzen er- setzt werden, bzw. chemisch so abgewandelt werden, dass sie nicht mehr unter die Verbotsliste fallen? - Wie bekomme ich bei einem geringen Entdeckungsrisiko wo, wann, welche Doping- mittel, und wo lagere ich diese Mittel? - In welcher Dosierung setze ich die Mittel wie, wo, wann und wie lange ein und recht- zeitig wieder ab? - Wie vermeide ich gesundheitliche Risiken und Schäden? - Wie verhindere ich den Nachweis eingenommener Mittel? - Wo bekomme ich Reinigungsmittel her, die meine Körperflüssigkeiten oder Haare von indizierten Stoffen reinwaschen? - Wie erhalte ich rechtzeitig Nachricht, so dass sich Trainingskontrollen405 als nicht überraschend bzw. erfolglos erweisen? - Wer hält wo für mich rechtzeitig warmes Fremdurin bereit bzw. wie befestige ich die Behältnisse an meinem Körper? - Wie kann ich erkennbare körperliche Veränderungen behandeln und verschleiern? - Wie kann ich ungewöhnliche Leistungssteigerungen bzw. Leistungssprünge überzeu- gend erklären? - Wie kann durch Gemeinschaftsabreden eine absolute Verschwiegenheit der Helfer und Mitwisser garantiert werden? - Wie erläutere ich im Falle der Entdeckung meine angebliche Ahnungslosigkeit und verlagere die Verantwortung auf Dritte? - usw... 404 KÖRNER, 2003, Seite 101 405 Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgen; vgl. WADA-Code, An- hang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Version, Seite 58 Dopingbekämpfung in der Schweiz 61 Anhang 3 Schreiben an 28 Polizeikommandi der Schweiz und nachfolgende Antworten (Anhang 3.1) Dopingbekämpfung in der Schweiz 62 Anhang 3.1 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Anzeigen nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 1406 3407 3408 3409 1410 Antwort-Schreiben vom 08. Januar AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 1411 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007 BL BS 406 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1942, Arzt, verschreiben des Medikaments 'Genotropin' trotz Wissen darum, dass Patient (zweiter Beanzeigter in diesem Fall) Mit- tel zu Dopingzwecken verwendet; und in der Schweiz wohnhafter italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von 'Genotropin' über Stassenzollamt, Kontrolle durch Zoll wegen Verdacht Weitergabehandlungen, Bodybuilder, gab an, nur Eigenkonsum betrieben zu haben 407 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1965, via Internet in den USA Anabolika zum Eigengebrauch bestellt, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspek- torat Basel, kein Verdacht auf Handel mit dem Medikament Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1960, Einfuhr von Medikamenten zur Gewichtssteigerung, Eigenkonsum, betreibt weder Spitzensport noch Bodybuilding Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1961, Einfuhr von einem in den USA bestellten Anabolikum zum Eigenkonsum, Sendung durch den Zoll kontrolliert und beschlagnahmt, betreibt kein reglementierten Wettkampfsport 408 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1965, Verdacht, Dopingmittel in Thailand bestellt und illegal einzuführen, Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich kontrolliert, weitere Dopingmittel bei der Hausdurchsuchung gefunden, gab an, zwischen 1999 - 2001 aktiv als Bodybuilder an Wettkämpfen teilgenommen und verbotene Substanzen eingenommen zu haben Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1969, zu Dopingzwecken via Internet im Ausland verschiedene Substanzen (u.a. Winstrol Depot, Nandrolone Decanoate) bestellt, kein polizeilicher Handel mit Dopingmittel nachweisbar Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1947, Einfuhr von 60 Tabletten Stimulanzien aus Kanada, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspektorat Zürich, Handel nicht vorgesehen, jedoch vereinzelte Weitergaben zur Probe an Kollegen 409 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1953, und Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1956, Einfuhr von 600 Kapseln DHEA (anaboles Steroid) auf dem Postweg aus Schweden, Kontrolle der Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich, DA Post, gaben an, das DHEA von einer Heilpraktikerin aus Deutschland aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Wechseljahrprobleme) verschrieben bekommen zu haben, kein Betreiben von wettkampfmässigem Leistungssport Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1944, versuchte Einfuhr von über das Internet bestellten Medikamenten aus dem Ausland (u.a. 15 Tabletten Clenbuterol NIHFI 0,02mg), gab an, Medikamente zum Eigengebrauch bestellt zu haben (Gewichtsabnahme und keine Verwendung als Dopingmittel) Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1963, bestellte via Internet-Forum 50 Ampullen 'Testosterone Enantate' zum Eigengebrauch, Kontrolle Briefpostsendung durch Zollinspektorat Zürich, gab an, trotz jahrelangem Fitnesstraining den Muskelaufbau fördern zu wollen 410 Schweizer Staatsangehöriger; Jahrgang 1975, versuchte Arzneimittel und pharmazeutische Präparate (Testoviron Depot und Clenbuterol) aus Thailand via Luftweg (Post) in die Schweiz einzuführen, Kontrolle der Sendung durch das Zollinspektorat Zürich, gab an, für Eigengebrauch gekauft und kommerzieller Handel nie betrieben zu haben, gleichzeitige Beanzeigung wegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG 411 Schweizer Staatsangehöriger, 43-jährig, Berufsunteroffizier, ehem. Spitzensportler, beteuerte bei den Einvernahmen, früher "sauber" gewesen zu sein, Sicherstellung von im Internet bestellten Dopingmitteln (Oxabol, Testobol, DHEA-25 und Animal Stak) durch Zollinspektorat Basel und zuständigkeitshalber an die Kapo AR weitergeleitet Dopingbekämpfung in der Schweiz 63 FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 2412 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007413 JU LU 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 NE 0 6414 3415 3416 3417 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 412 insgesamt drei beanzeigte Personen wegen Anabolika 413 teilt einleitend mit, dass es leider nicht sehr viele Fälle sind; 1999 hat die Kapo GR eine Person wegen Anabolika beanzeigt 414 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler seit 1 ½ Jahren Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1962, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Zürich abgefangen, Bestellauftrag über einen Freund, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall D: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Nachforschungen über Vermittlungen hinsichtlich anaboler Produkte in einem Fitness-Studio, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall E: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Untersuchung im Suchtstoff-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verkauf von Anabolika geführt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall F: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Untersuchung im Suchtgift-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verbrauch von Anabolikum geführt, Eigenkon- sum als Fitness- und Kraftsportler 415 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Afghanischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1985, Kauf und Besitz von Anabolikum, Kauf in der Stadt Biel von einem unbekannten Verkäufer, bei einer Verhaftung erfasstes Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Bemerkung: Die in der obigen Fussnote aufgeführten Fälle D bis F sind durch die Kapo NE für die Jahre 2003 und 2004 erfasst (jeweils selbes Aktenzeichen für beide Jahre pro Fall). Auf eine Erfassung für das Jahr 2004 habe ich verzichtet. Weitere Angaben dazu teilte die Kapo NE nicht mit. 416 Fall A: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fit- ness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, bei einer Durchsuchung aufgefundenes, anaboles Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1955, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, die Funktion als Heimdirektor missbraucht um Anabolika zu bestellen, das für einige ernst erkrankte Patienten bestimmt war, mit dem Ziel sie aufzuputschen und es weiter, ohne medizinische Absicht weiterzuverkaufen 417 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1981, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, im Rahmen anderer Vergehen festgestellte Anabolikumkäufe bei Reisen in die Türkei, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Syrischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Intervention in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 64 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE418 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 1419 0 0 2420 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 1421 2422 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007423 SZH424 0 2425 1426 1427 0 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007428 TG 1429 0 0 1430 3431 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007432 TI Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Durchsuchung in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Sport- ler 418 Stadtpolizei Bern 419 Deutsche Staatsangehörige (w), Jahrgang 1975, wft. in Deutschland, Einfuhr von Anabolika beim Zollamt Bargen (SH), nicht angemeldet, wettkampfmässige Bodybuilde- rin, vom Sportarzt verschrieben, Verfahren eingestellt 420 Fall A: Deutscher Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, wft. in der Schweiz, Verdacht Handel mit Anabolika von unbekannter Herkunft, wettkampfmässiger Bodybuilder Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, wft. in der Schweiz, Einfuhr von Medikament ('Naposim') aus Österreich, bzw. Deutschland (Bestellung Internet), gab gesundheitliche Probleme an 421 Beanzeiger (m), Jahrgang 1975, Bestellung von Testosteron zum Eigengebrauch (3 Monate) von Deutschland via Internet, keine Wettkampfteilnahme, bei der Einfuhr Kontrolle des Pakets beim Zollinspektorat Basel 422 Fall A: Beanzeigter (m), Jahrgang 1968, versuchte Einfuhr per Post eines pflanzlichen Mittels (Sirup) aus Tschechien (Frau), Bestellung über Internet für seinen lungen- kranken Vater, gab an, nicht auf die Anbieteradresse geachtet und lediglich um ein Muster gebeten zu haben Fall B: Beanzeigter (m), Jahrgang 1959, seit 30 Jahren hobbymässiger Bodybuilder, bestellte via Internet das Mittel zum Eigengebrauch, nachdem er in einer einschlägigen Zeitschrift für Bodybuilder entnommen habe, dass das Mittel in den USA verboten sei, dass das Mittel in der Schweiz auch verboten sei, habe er dem entsprechenden Arti- kel nicht entnehmen können, keine Veranstaltungs- und Wettbewerbsteilnahme mit anderen Personen, kein Vereinsmitglied 423 teilt mit, dass ein bekanntes Verfahren eines Wettkampfsportlers direkt über das zuständige Bezirksamt und nicht über die Polizei lief 424 Stadtpolizei Zürich 425 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1972, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika zwecks Bodybuilding, bestellt im Internet Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika, unbekannten Zwecks, bestellt im Internet 426 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 427 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 428 teilt einleitend mit, dass durch die Stapo ZH in der obgenannten Zeitspanne nur wenige Fälle erfasst sind 429 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1977, aufgrund einer Sicherstellung beim Zoll in Genf nach Bestellung in den USA, Eigenkonsum 430 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1986, wegen Einfuhr von Doping und Belieferung eines Fitnesscenters 431 Fall A: Anzeigen gegen zwei Schweizer Staatsangehörige mit den Jahrgängen 1986 und 1976 wegen Handel mit Doping und Verkauf in Fitness-Center Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, nach Anzeige von 'Swissmedic' aufgrund von Sicherstellungen von Testosteron und Stanozolol (beides sogenannte 'anabole Steroide'; vgl. DOPINGINFO, Kapitel Anabole Steroide, Seite 1ff.) am Flughafen Zürich 432 teilt einleitend mit, dass die Kapo TG 'relativ' wenig Fälle zu bearbeiten hatte Dopingbekämpfung in der Schweiz 65 UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2433 1434 1435 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007436 ZG 0 1437 1438 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007439 ZH 7440 2441 5442 3443 2444 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007445 Total 10 16 14 17 11 433 Fall A: Handel von Anabolika zwischen den Jahren 2001 und 2003 Fall B: Verkauf von Anabolika zwischen 1998 und 2003 434 Versuch zur Einfuhr von Steroid Ananboltabletten zum Eigengebrauch 435 im Rahmen eines Fitnesscenters für ca. 100'000.- (Verkaufspreis) Anabolika festgestellt 436 die Kapo VS teilt mit, dass sie im Jahre 2001 ebenfalls eine Anzeige wegen Verkauf von Anabolika im Rahmen eines Fitness Shops erstellt hat 437 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von vier Postsendungen aus Thailand von insgesamt 4000 Tabletten Dianabol (anaboles Steroid) zum Eigengebrauch (Einnahme der Präparate zur Steigerung seines Wohlbefindens, damit er mit möglichst geringem Trainingsaufwand ein Maximum an körperlicher Leistung / Aussehen er- reichen kann), in Thailand ca. sFr.66.- pro / 1000 Tabletten bezahlt 438 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1984, Einfuhr von 1000 Tabletten 'Anabol Tablets Methandienoe' zum Preis von 230 Euro, via Internet im Ausland bestellt, für den Eigengebrauch, beabsichtigte die Wirkung des Präparats zu testen 439 Zuger Polizei teilt ergänzend mit, dass eine Nachfrage beim Untersuchungsrichteramt Zug ergab, dass bei der genannten Untersuchungsstelle diesbezüglich direkt Anzeigen eingereicht wurden 440 6 Schweizer, 1 Ausländer; davon wohnhaft in der Schweiz 6 Personen und eine in Polen; Jahrgänge 1946 - 1978; bei fünf kein reglementierter Wettkampfsport im Sinne des fraglichen Bundesgesetzes, bei einem keine Angaben; Bestellart: 4 über Internet, 1 Telefon; Einfuhr: 3 Briefpost, 3 Luftpost, 1 persönlich; Herkunft: 1 Slowenien, 3 USA, 1 Polen, 1 Belgien, 1 Unbekannt; Verwendung: 1 Weitergabe, 4 Eigengebrauch, 1 keine Angaben; keine Gewerbsmässigkeit 441 2 Schweizer; Jahrgänge 1968 und 1972; kein reglementierter Wettkampfsport (Kraftsport/Bodybuilding); Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: USA; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 442 5 Schweizer, 1 Deutscher; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1980; Sportart: Kraftsportler, Bodybuilding, Bikerennen; Bestellart: 4 Internet, 1 durch Kollegin; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 2 Thailand, 1 USA, 1 Deutschland, 1 Unbekannt; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 443 2 Schweizer; Jahrgänge: 1973 und 1974; Sportart: 2 Kraftsport/Muskelaufbau und 1 Bodybuilding; Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 1 China, 1 Thailand, 1 Holland; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit; Bemerkung: 1 Fall noch nicht rapportiert, Handel 444 2 Schweizer, 1 Tunesier, 1 Dominikaner, 1 Italiener; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1983; Sportart: Bodybuilding; Bestellart: Internet, 2 in der Schweiz erworben; Verwendung: 2 Handel, Eigengebrauch; Eigengebrauch: 3 nein, 2 bestritten 445 die Kapo ZH teilt einleitend mit, dass sie keine eigentliche Dopingstatistik führt. Die von ihr mitgeteilten Zahlen und Auswertungen berufen sich lediglich auf den Such- begriff 'Bundesgesetz über die Förderung von Turen und Sport'. Unter dem Suchbegriff 'Anabolika' sind in der Zeitspanne von 2002 bis 2007 ca. 180 Dokumente im Sys- tem der Kapo ZH abgelegt. Diese wurden nicht gesichtet, weshalb die Aussagekraft der übermittelten Tabelle nicht abschliessend ist. Dopingbekämpfung in der Schweiz 66 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Berichte nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 0 0 2446 0 1447 Antwort-Schreiben vom 08. Januar 2007 AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 1448 1449 1450 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007451 BL BS FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 JU LU 1452 1453 2454 2455 1456 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 446 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Fitnessinstruktor, Vollzugsbericht über koordinierte Hausdurchsuchung i.S. BGTS, Sicherstellung von Computer Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1970, Vollzugsbericht über Hausdurchsuchung wegen dringendem Verdacht Widerhandlung HMG und BGTS, Sicherstel- lungen von mehreren Computern 447 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Vollzugsbericht über den Fund eines verdächtigen weissen Pulvers anlässlich einer Verkehrskontrolle, Analyse ergab, dass es sich um das Dopingmittel 'Ephedrin' handelte 448 Slowakischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, Import von 50 Schachteln 'Spiropent comprimidos' in einer an den Angeschuldigten adressierten Postsendung, verkehrte in Bodybuilding-Kreisen, bestritt den Tatbestand, ist inzwischen wieder in sein Heimatland zurückgekehrt 449 (Verdacht 03.12.2004) Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, kam während des Trainings im Fitness-Studio zu einer Adresse in Wien (A) wo dieser via Internet verschiedene Male die Dopingmittel 'Testex Elmu Prolongatum', 'Sinstrol', 'Anabol Tablets', 'Clomipen' zum Eigengebrauch bestellte 450 (Verdacht 10.05.2005) identische Person wie am 03.12.2004 451 Die Kapo BE teilt einleitend mit, dass generell in Berichtsform rapportiert wurde in allen Fällen wurden die Tatverdächtigen anhand der verdächtigen Postsendungen ermittelt daneben verzeichnete die die Kapo BE folgende Tatbestände gegen das Heilmittelgesetz: 2003 - 1 Tatbestand; 2004 - 4 Tatbestände; 2005 - 3 Tatbestände und 2006 - 1 Tatbestand 452 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Verdacht des Handels mit Dopingmitteln usw. 453 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1953, Einfuhr von Dopingmittel (Biosteron) via Postsendung über den Flughafen Zürich-Kloten aus Polen, gab an, die Zulassungs- pflicht des Präparats abklären zu wollen 454 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 51 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Propionat 50mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Sportmasseur, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 50 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Enanthate 250mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Bodybuilder 455 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, wft. in der Schweiz, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Basel) von im Internet bestelltem Testosteron aus Deutschland, Eigengebrauch als Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 67 NE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE457 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 1458 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007 SZH459 0 0 0 0 2460 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007 TG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007 TI UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2 1 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZG 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZH 0 0 0 0 3 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007 Total 1 4 6 4 7 Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr (Briefpostsendung, Zollamt Zürich) aus Tschechien von 10 Blisterverpackungen à 10 Tabletten 'Clenbuterol NIHFI 2.02mg', anlässlich einer Hausdurchsuchung 91 Tabletten 'Stanabol Tablet' (10mg Stanozolol) aufgefunden, lediglich besitzt und nicht konsumiert zu haben, Fitness- Sportler 456 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Radrennprofi, anlässlich einer Hausdurchsuchung werden verbotene Dopingpräparate 'Primobolan' (Ampulle, Anabolikum), bestreitet den Konsum, will nur besitzt haben 457 Stadtpolizei Bern 458 Leumundsbericht über eine 'Privatperson', die von Zollbehörden beschuldigt wurde, via Internet Dopingmittel bestellt zu haben, Angeschuldigter gab bei der Befragung zu verstehen, dass es sich nicht um verbotene Substanzen gehandelt und er diese lediglich für den Privatgebrauch als Kraftsportler bestellt hätte, unbekannter Verfahrensaus- gang 459 Stadtpolizei Zürich 460 Fall A: Italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Sicherstellung von Anabolika anlässlich einer Hausdurchsuchung, bestellt im Internet, zwecks Bodybuilding Fall B: Tunesischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1983, Sicherstellung von Anabolika in einen Personenwagen anlässlich einer Verkehrskontrolle, gekauft in Zürich

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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