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10 Treffer

    • Inhaltsseite

    Prof. Dr. Andreas Balthasar

    . Evaluation des Projekts "Tabakprävention mit offenen Turnhallen – Midnight Sports", Schlussbericht [...] zum Nationalen Programm Tabak (Phase 2013-2016). Erreichung Wirkungsziele und Handlungsbedarf [...] . Evaluation des Projekts "Tabakprävention mit offenen Turnhallen – Midnight Sports": Teilbericht zu

    www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/institute/politikwissenschaftliches-seminar/mitarbeitende/andreas-balthasar/

    • Inhaltsseite

    Forschung

    und das Werbeverbot für Tabakwaren aus verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Sicht – Bestandesaufnahme

    www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/caroni-martina/forschung/

    • Newsmeldung

    Exotische Werbe-Welten

    01.06.2014 – mit realen Gebrauchswaren – Tabak, Kaffee, aber auch Wein aus Algerien – zu verschwimmen scheinen

    www.unilu.ch/news/exotische-werbe-welten-745/

    • Inhaltsseite

    Betreute wissenschaftliche Arbeiten von Prof. Dr. Jon Mathieu

    Jörg: Von der Einführung des Tabaks auf dem Gebiet der heutigen Schweiz im 17. und 18. Jahrhundert.

    www.unilu.ch/fakultaeten/kultur-und-sozialwissenschaftliche-fakultaet/institute/historisches-seminar/mitarbeitende/jon-mathieu/betreute-wissenschaftliche-arbeiten-von-prof-dr-jon-mathieu/

    • Inhaltsseite

    Gesundheitswoche - rundum gesund

    wie zum Beispiel Snus (Oraltabak) werden zur kognitiven und körperlichen Leistungssteigerung

    www.unilu.ch/campus/sport/gesundheitswoche/

    • Dokument

    BERICHTSTITEL MAX

    zum Nationalen Programm Tabak (Phase 2013–2016). Erreichung Wirkungsziele und Handlungsbedarf [...] : Evaluation des Projekts „Tabakprävention mit offenen Turnhallen – Midnight-Sports“, Schlussbericht. [...] : Evaluation des Projekts „Tabakprävention mit offenen Turnhallen – MidnightSports“. Zwischenbericht

    Grösse: 423 KB

    Erstellungsdatum: 26.01.2023

    pdf

    • Dokument

    FS22 University of Oslo

    teuer wie in der Schweiz. Tabak und Alkohol sind etwas teurer, aber wer sich schon am Flughafen

    Grösse: 162 KB

    Erstellungsdatum: 20.12.2022

    pdf

    • Dokument

    Keller Marcel

    Der Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008: Ein kritischer Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht Masterarbeit im Rahmen des Kurses MAS Forensics 2 Abgabetermin: 15. Mai 2009 Vorgelegt von: Betreut von: lic.iur. Marcel Keller Dr. Thomas Hansjakob Untersuchungsrichter in Weinfelden Erster Staatsanwalt des Kantons St.Gallen Die Revision von Art. 19 BetmG I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis III Materialen VIII Abkürzungsverzeichnis X Kurzfassung XIV I. Die Entwicklung der Strafbestimmungen des Bestäubungsmittelrechts bis zur Fassung vom 1. August 1975 1 A. Auf dem Weg zum ersten Betäubungsmittelgesetz von 1924 1 B. Das zweite Betäubungsmittelgesetz von 1951, die Revision von 1968 und das Einheitsabkommen von 1961/1972 2 C. Die Revision von 1975 3 1. Der Entwurf gemäss Botschaft 1973 3 2. Die Revision von 1975 5 D. Die Auswirkungen der Revision von 1975 6 1. Betreffend Art. 19 Ziff. 1 6 2. Betreffend Art. 19 Ziff. 2 7 a. Die schweren Fälle im allgemeinen 7 b. Der mengenmässig schwere Fall 8 c. Die bandenmässig verübten Delikte 9 d. Die gewerbsmässig verübten Delikte 9 II. Die gescheitere Revision von 2001/2004 10 A. Die allgemeinen Ziele der Revision 2001/2004 10 B. Die gescheiterte Revision der Strafbestimmungen 2001/2004 12 1. Ausgangslage 12 2. Die Ziele der Revision 2001/2004 in strafrechtlicher Hinsicht 13 a. Der Entwurf 2001 13 b. Einzelne Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 2001 15 aa. Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung 15 bb. Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum 15 cc. Zum schweren Fall im allgemeinen 15 dd. Der ehemals mengenmässig schwere Fall 16 ee. Der bandenmässig begangene schwere Fall 16 ff. Fakultative Strafmilderung hinsichtlich des Anstaltentreffens 16 gg. Fakultative Strafmilderung für Drogensucht bei qualifizierten Fällen 17 hh. Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung 17 ii. Einführung eines Jugendschutzartikels 18 jj. Strafbarkeit des Betäubungsmittelkonsums 18 kk. Straflosigkeit des Cannabiskonsums und der Vorbereitungshandlungen 19 ll. Konsumlegalisierung und kontrollierter Cannabishandel 20 mm. Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums 20 nn. Kontrollierter Cannabishandel 21 oo. Aufhebung der versuchten Anstiftung zum Drogenkonsum 21 3. Resultat der parlamentarischen Debatten 22 Die Revision von Art. 19 BetmG II III. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008 24 A. Der Gesetzesentwurf 2006 24 1. Ziele und Schwerpunkte der Revision 2006 24 2. Allgemeine Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 2006 25 a. Gestrichener Artikel 19 Ziff. 1 al. 1 i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG/zur Betäubungsmittelgewinnung 25 b. E-Art. 19 Abs. 1 lit. f nBetmG/öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum 26 c. Eine neue Variante des schweren Falls: E-Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG 26 d. Die fakultativen Strafmilderungsgründe nach E-Art. 19 Abs. 3 nBetmG 26 e. Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestands nach Art. 19 Ziff. 3 26 f. Der Jugendschutzartikel von E-Art. 19 a1 nBetmG 26 g. Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen und der Abgabe bei Geringfügigkeit nach E-Art. 19b nBetmG 27 h. Versuchte und vollendete Anstiftung zum Drogenkonsum 27 B. Die neuen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzesgemäss der Fassung vom 20. März 2008 27 1. Die parlamentarische Debatte 27 a. Im Nationalrat 27 b. Im Ständerat 28 c. Schluss- und Volksabstimmung 28 2. Die neuen Strafbestimmungen im Einzelnen 28 a. Der Grundtatbestand: Art. 19 Abs. 1 nBetmG 29 b. Die Qualifizierten Fälle: Art. 19 Abs. 2 nBetmG 29 aa. Allgemein 29 bb. Der ehemals (?) mengenmässig schwere Fall 30 cc. Der Verkauf in Ausbildungsstätten 31 c. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 nBetmG 32 aa. Beim Anstaltentreffen 32 bb. Beim süchtigen Dealer 32 d. Die fehlende Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 3 32 e. Der Jugendschutzartikel nach Art. 19bis nBetmG/ Art. 136 nStGB 32 f. Die straflosen Vorbereitungshandlungen etc. nach Art. 19b nBetmG 33 g. Die unveränderten Art. 19a und 19c nBetmG 33 Erklärung 34 Die Revision von Art. 19 BetmG III Literaturverzeichnis ALBRECHT PETER, Die strafrechtliche Beurteilung der Drogenkonsumenten (Bemerkun- gen zur Auslegung des Art. 19a Ziff. 1 BetmG), in: BJM 1983, S. 217 ff. (zit. ALB- RECHT, BJM 1983) DERS., Irrweg im Kampf gegen den Drogenhandel, in: plädoyer 1983, S. 7 f. (zit. ALB- RECHT, plädoyer 1983) DERS., Die Grenzen des Strafrechts im Bereiche der Drogenpolitik, in: Reformatio 1989, S. 254 ff. (zit. ALBRECHT, Reformatio) DERS., Die Mitverantwortung der Strafjustiz, in: plädoyer 1990, S. 26 ff. (zit. ALB- RECHT, plädoyer 1990) DERS., Das Haschisch-Urteil des Bundesgerichts wird Folge haben, in: plädoyer 1992, S. 28 f. (zit. ALBRECHT, plädoyer 1992) DERS., Die „schweren Fälle“ gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG beim Handel mit He- roin, in: ZStrR 111 (1993), S. 138 ff. (zit. ALBRECHT, ZStrR 1993) DERS., Strafgesetze als Hindernis einer sinnvollen Drogenpolitik?, in: AJP 5/94, S. 565 ff. (zit. ALBRECHT, AJP 1994) DERS., Die strafrechtlichen Sanktionen unter dem Druck der Betäubungsmitteldelin- quenz, in: Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, herausgegeben von Andreas Donatsch und Niklaus Schmid, Zürich 1996, S. 11 ff. (zit. ALBRECHT, FS Rehberg) DERS., Die Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz unter dem Einfluss der Dro- genpolitik, in: BBD, S. 183 ff. (zit. BBD-ALBRECHT) DERS., Der Verkauf von sog. „Duftkissen“-eine strafbare Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz? in: SJZ 95 (1999), S. 496 ff. (zit. ALBRECHT, Duftkissen) DERS., Strafbarer Verkauf von Hanfprodukten? in: AJP 5/2001, S. 599 ff. (zit. ALB- RECHT, Hanfprodukte) DERS., Richterliche Drogenpolitik auf der Grundlage des Lebensmittelgesetzes? in: AJP 5/2002, S. 597 ff. (zit. ALBRECHT, LMG) DERS., Drogenjustiz: Die Gerichte haben versagt, in: plädoyer 2004, S. 28 ff. (zit. ALB- RECHT, plädoyer 2004) DERS., Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), in: Schubarth Martin (Hrsg.): Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2007 (zit. ALB- RECHT, Kommentar) DERS., Staatlich verordnete Abstinenz ist illiberal, in: NZZ vom 17. Oktober 2008, S. 15 (zit. ALBRECHT, NZZ) Die Revision von Art. 19 BetmG IV DERS., Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in: Jusletter vom 2. März 2009 (zit. ALBRECHT, Jusletter) BAUMGARTNER HANS/JANN-CORRODI DIETER, Drogen und Strafjustiz im Kanton Zü- rich-Ein Beitrag zur schweizerischen Betäubungsmittelpraxis, in: Kriminalistik 3/89, S. 186 ff. Bauhofer Stefan/Bolle Pierre-Henri/Dittmann Volker (Hrsg.), Drogenpolitik-Beharrung oder Wende, Reihe Kriminologie-Band 15, Chur/Zürich 1997 (zit. BBD-VERFASSER) BERNASCONI DANILO, Ökonomische Ansätze zur Ausgestaltung der Drogenpolitik in der Schweiz, Diss. St.Gallen 1993 BERTSCHI MARCEL, Strafloser Konsum von Betäubungsmitteln?, in: SJZ 68 (1972), S. 369 ff. FINGERHUTH THOMAS/TSCHURR CHRISTOF, BetmG-Kommentar, Zürich 2007 HANSJAKOB THOMAS, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, in: SJZ 90 (1994), S. 57 ff. (zit. HANSJAKOB, SJZ 1994) DERS., Erste Erfahrungen mit BGE 119 IV 186 (Reinheitsgrad von Drogen), in: AJP 11/94, S. 1478 ff. (zit. HANSJAKOB, AJP 1994) DERS., Hanfshops-Gesundheitszentren oder Drogenumschlagplätze? Hanfsäcklein, Hanftaler, Hanftee und Hanfsamen als Gegenstand der Strafverfolgung, in: Kriminalis- tik 4/99, S. 273 ff. (zit. HANSJAKOB, Hanfshops) DERS., Duftkissen, Hanfsamen, Psilocybinpilze-Betäubungsmittel oder nicht? in: SJZ 96 (2000), S. 23 f. (zit. HANSJAKOB, Duftkissen) DERS., Jugendschutz wird nicht geschwächt, in: NZZ vom 7. November 2008, S. 16 (zit. HANSJAKOB, NZZ) HUBER CHRISTIAN, Betäubungsmittel vom Typ Cannabis-strafrechtliche Probleme und gesetzgeberische Aspekte, Diss. Zürich 1973 HUG-BEELI GUSTAV, Betäubungsmitteldelikte, Literatur und Rechtsprechung, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich 1983 (zit. HUG-BEELI, Rechtsprechung I) DERS., Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Literatur und Rechtsprechung, Ein Hand- buch für die Praxis, Zürich 1992 (zit. HUG-BEELI, Rechtsprechung II) DERS., Handbuch der Drogenpolitik-Tatsachen, Meinungen, Analysen, Lösungsvor- schläge, Bern 1995 (zit. HUG-BEELI, Handbuch) DERS., Rechtsprechung zu den Betäubungsmitteldelikten seit 1991, Lachen SZ/St.Gallen 1997 (zit. HUG-BEELI, Rechtsprechung III) Die Revision von Art. 19 BetmG V DERS., Tendenzen der Rechtsprechung bei Betäubungsmitteldelikten, in: ZStrR 115 (1997), S. 249 ff. (zit. HUG-BEELI, ZStrR 1997) DERS., Der Jugendschutz würde erheblich geschwächt, in: NZZ vom 17. Oktober 2008, S. 15 (zit. HUG-BEELI, NZZ) JENNY GUIDO, Die schweizerische Betäubungsmittel-Gesetzgebung in ihrer Entwick- lung-Ein Überblick anhand der internationalen Betäubungsmittelkontrolle, in: Kind Hans/Lichtensteiger Walter/Weiss Irma (Hrsg.), Drogenprobleme aus psychiatrischer, pharmakologischer und juristischer Sicht, Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Basel 1982, S. 97 ff. (zit. JENNY, ZSR 1982) DERS., Weichenstellungen in der Drogenpolitik, in: BBD, S. 293 ff. (zit. BBD-JENNY) JOSET PIERRE, Drogenknast-Die Verbindung von Kriminalität und Therapie?, in: ZStrR 100 (1983), S. 187 ff. (zit. JOSET, Drogenknast) DERS., Drogenpolitik durch Gesetz und Strafe?, in: ZStrR 101 (1984), S. 152 ff. (zit. JOSET, Drogenpolitik) DERS./ALBRECHT PETER, Entwurf einer liberalen Drogenpolitik: Die Revision des Be- täubungsmittelgesetzes, in: ZSR I 105 (1986), S. 243 ff. DERS., Drogenpolitik: Status quo und Reformansätze, in: plädoyer 1991, S. 44 ff. (zit. JOSET, plädoyer 1991) KILLIAS MARTIN, Zum Jugendschutz im künftigen Drogenstrafrecht. Zugleich ein Bei- trag zur (Un-) Wirksamkeit von gesetzlichen Verboten, in: Festschrift für Stefan Trech- sel zum 65. Geburtstag, herausgegeben von Andreas Donatsch, Marc Forster und Chris- tian Schwarzenegger, Zürich 2002, S. 393 ff. LANDMANN VALENTIN N. J., Verbrechen als Markt-Zur Ökonomie der Halbwelt und der Unterwelt, Zürich 2006. LAUTERBURG GRETA, Wird Drogenkonsum straflos?, in: plädoyer 1985, S. 5 f. LEUENBERGER MORITZ, Das revidierte Betäubungsmittelgesetz, Konsequenzen für die Rechtsprechung gegenüber Drogenkonsumenten, in: SJZ 72 (1976), S. 23 f. LÜTHI WERNER, Strafbestimmungen betreffend Betäubungsmittel, in: ZStrR 67 (1952), S. 474 ff. MEROTTO PATRIZIA, Die schweizerische Drogenpolitik: Gestern, heute, morgen-mit einer vergleichenden Darstellung der Drogenpolitik Deutschlands, der Niederlande und Grossbritanniens, Diss. Zürich 1999 MÖRIKOFER-ZWEZ STÉPHANIE, Eine künftige Drogenpolitik unter regional- und gesund- heitspolitischen Prämissen, in: BBD, S. 279 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG VI NIGGLI MARCEL-ALEXANDER, Art. 19 Ziff. 2 Betäubungsmittelgesetz-qualifizierte Wi- derhandlung, in: AJP 3/1995, S. 374 ff. Ders./Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2007 (zit. BSK-BEARBEITER) OMLIN ESTHER, Inverkehrbringen der Hanfpflanze. Art. 19 Ziff. 1 BetmG, in: AJP 8/2000, S. 1042 ff. Saner Luc (Hrsg.), Auf dem Weg zu einer neuen Drogenpolitik, Basel/Genf/München 1998 SCHILD JÖRG, Setzung von Prioritäten in der Drogenpolitik aus der Sicht des Politikers, in: BBD, S. 199 ff. SCHMID NIKLAUS, Ist Drogenhandel zur Finanzierung des Eigenkonsums nach Art. 19a des revidierten Betäubungsmittelgesetzes strafbar?, in: SJZ 72 (1976), S. 91 ff. SCHULTZ HANS, Die strafrechtliche Behandlung der Betäubungsmittel, in: SJZ 68 (1972), S. 229 ff. (zit. SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I) DERS., Nochmals: Zur strafrechtlichen Behandlung der Betäubungsmittel, in: SJZ 69 (1973), S. 65 ff. (zit. SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung II) DERS., Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes 1974: Gründe, Ergebnisse, Auswir- kungen, in: ZStrR 113 (1995), S. 273 ff. (zit. SCHULTZ, ZStrR 1995) DERS., Strafbarkeit des Konsumenten von Betäubungsmitteln? in: BBD, S. 21 ff. (zit. BBD-SCHULTZ) SCHÜTZ ALFRED, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmit- tel vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975, Diss. Zürich 1980 STAUB PETER, Zur Auslegung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz, in: ZBJV 120 (1984), S. 562 ff. STÄMPFLI FRANZ, Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, in: SJZ 22 (1926), S. 193 ff. THOMMEN DIETER, Die Behandlung Drogenabhängiger-Alternativen zur traditionellen juristischen Sicht des Drogenproblems, Diss. Basel 1984 TRECHSEL STEFAN et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch-Praxiskommentar, Zü- rich/St.Gallen 2008 (zit. TRECHSEL/BEARBEITER) VAUCHER STEVE/BAARLI BRIT, Drogen und Strafrecht-Verzeigungen und Verurteilun- gen wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1990-2001, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2003 Die Revision von Art. 19 BetmG VII VONARBURG JOSEF, Neues zum Drogenkonsum, in: SJZ 69 (1973), S. 68 f. WEISS IRMA, Zur Anwendung der Strafbestimmungen des revidierten Betäubungsmit- telgesetzes, in: ZStrR 95 (1978), S. 191 ff. (zit. WEISS, ZStrR 1978) DIES., Betrachtungen zur Rauschgiftkriminalität, in: SJZ 76 (1980), S. 205 ff. und S. 225 ff. (zit. WEISS, SJZ 1980) DIES., Die schweizerische Betäubungsmittel-Gesetzgebung in ihrer Entwicklung-Ein Überblick anhand der internationalen Betäubungsmittelkontrolle, in: Kind Hans/Lichtensteiger Walter/Weiss Irma (Hrsg.), Drogenprobleme aus psychiatrischer, pharmakologischer und juristischer Sicht, Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Basel 1982, S. 63 ff. (zit. WEISS, ZSR 1982) WEISSENBERGER PHILIPPE, Unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln zur Ermögli- chung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums, Art. 19b BetmG; Mengenermitt- lung und Mehrfachtaten, in: AJP 3/99, S. 353 ff. (zit. WEISSENBERGER, BetmG 19b) DERS., Zum subjektiven Tatbestand beim Handel mit Hanf in Marihuanaqualität, in: recht 2000, S. 231 ff. (zit. WEISSENBERGER, Hanf) ZOLLIKOFER ROLF, Die eidg. Betäubungsmittelgesetzgebung, Diss. Zürich 1932 Die Revision von Art. 19 BetmG VIII Materialien Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 8. Februar 1924 betreffend die Genehmigung des internationalen Opiumabkommens, in: BBl 1924 I S. 197 ff. (zit. Botschaft Opiumabkommen) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesge- setzes über Betäubungsmittel vom 12. Februar 1924, in: BBl 1924 I S. 279 ff. (zit. Bot- schaft 1924) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesge- setzes betreffend Betäubungsmittel vom 9. April 1951, in: BBl 1951 I S. 829 ff. (zit. Botschaft 1951) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zu verschiedenen internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel vom 23. Juli 1952, in: BBl 1952 II S. 553 ff. (zit. Botschaft internationale Abkommen) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesge- setzes über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1968, in: BBl 1968 I S. 737 ff. (zit. Botschaft 1968) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Ein- heits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel vom 20. März 1968, in: BBl 1968 I S. 757 ff. (zit. Botschaft Einheitsübereinkommen) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 9. Mai 1973, in: BBl 1973 I S. 1348 ff. (zit. Botschaft 1973) Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel- Übereinkommen sowie zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994, in: BBl 1994 III S. 1273 ff. (zit. Botschaft 1994) Botschaft betreffend das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 29. November 1995, in: BBl 1995 I S. 609 ff. (zit. Botschaft 1995) Bericht der Expertenkommission für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 an die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements des Innern, Bern 1996 Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen EDKF, Mai 1999 Botschaft über die Änderdung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715 ff. (zit. Botschaft 2001) Die Revision von Art. 19 BetmG IX Zur neueren Geschichte der psychoaktiven Substanzen, Bericht zuhanden der Eidgenös- sischen Kommission für Drogenfragen (EKDF), verfasst von Christoph Maria Merki, Februar 2002 Parlamentarische Initiative-Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes-Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006, S. 8573 ff. (zit. Botschaft 2006) Parlamentarische Initiative-Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes-Bericht vom 4. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates- Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 2006, BBl 2006, S. 8645 ff. (zit. Stellungnahme BR 2006) Die Drogenpolitik der Schweiz-Drittes Massnahmenpaket des Bundes zur Verminde- rung der Drogenprobleme (MaPaDro III) 2006-2011, herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit, August 2006 Cannabis 2008, Update zum Cannabisbericht 1999 der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen-EKDF, Oktober 2008 Die Revision von Art. 19 BetmG X Abkürzungsverzeichnis a.A. anderer Ansicht a.a.O. am angegebenen Ort AB amtliches Bulletin (AB Jahreszahl S Seite= AB des StR; AB Jahreszahl N Seite=AB des NR) Abs. Absatz AJP Aktuelle juristische Praxis (Zü- rich/St.Gallen) al. Alinea a.M. anderer Meinung Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AT allgemeiner Teil Aufl. Auflage BAG Bundesamt für Gesundheit BBD Bauhofer Stefan / Bolle Pierre-Henri / Ditt- mann Volker (Hrsg.), Drogenpolitik- Beharrung oder Wende, Reihe Kriminolo- gie-Band 15, Chur/Zürich 1997 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Okto- ber 1951, SR 812.121 BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BJM Basler Juristische Mitteilungen (Basel) BR Bundesrat BSK Basler Kommentar Die Revision von Art. 19 BetmG XI Bst. Buchstabe BV Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101 BVers Bundesversammlung bzw. beziehungsweise CVP Christlichdemokratische Volkspartei Ders. Derselbe d.h. das heisst Dies. Dieselbe Diss. Dissertation E Entwurf E. Erwägung EDI Eidgenössisches Departement des Innern EKDF Eidgenössische Kommission für Drogen- fragen etc. et cetera ev. eventuell f. folgend ff. fortfolgend FIV Verordnung des EDI über Fremd- und In- haltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995, SR 817.021.23 FN Fussnote FS Festschrift ggf. gegebenenfalls gl.M. gleicher Meinung Die Revision von Art. 19 BetmG XII Hw. Hinweis(e) i.V.m. in Verbindung mit lit. littera m.E. meines Erachtens m.w.Hw. mit weiteren Hinweisen N Note nBetmG Betäubungsmittelgesetz in der Fassung vom 20. März 2008 nStGB Strafgesetzbuch gemäss der Änderung des BetmG vom 20. März 2008 NR Nationalrat Nw. Nachweis(e) Rz Randziffer s. siehe S. Seite SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) SR Systematische Sammlung des Bundes- rechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StR Ständerat SVP Schweizerische Volkspartei THC Tetrahydrocannabinol u.a. unter anderem, und andere v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Die Revision von Art. 19 BetmG XIII ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht (Ba- sel) ZStrR Schweizer Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Die Revision von Art. 19 BetmG XIV Kurzfassung Die eidgenössische Betäubungsmittelgesetzgebung war in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von mehreren internationalen Abkommen geprägt, angefangen mit dem Internationalen Opium-Abkommen von 1912, das in der Schweiz 1925 in Kraft trat. Das Ziel dieses Abkommens war die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung und des internationalen Handels mit Opium, Morphium, Heroin und Kokain. Um den Forde- rungen des Opiumabkommens entsprechen zu können, wurde 1924 das erste eidgenös- sische Betäubungsmittelgesetz erlassen1. Die Schweiz trat in der Folge weiteren Abkommen bei, zu dessen Umsetzung Anpas- sungen im nationalen Recht erforderlich waren. Am 3. Oktober 1951 wurde diesbezüg- lich ein neues Betäubungsmittelgesetz erlassen und am 1. Juni 1952 in Kraft gesetzt. Auf diesem Gesetz basiert die diesbezügliche schweizerische Gesetzgebung noch im- mer (so auch die Strafbestimmung von Art. 19 BetmG), wenngleich seitdem einige Än- derungen vorgenommen wurden; so z.B. 1968 hinsichtlich der Umsetzung des Einheits- Übereinkommens von 1961, das praktisch alle bisherigen internationalen Abkommen ersetzte. Der Erlass bzw. der Beitritt zu weiteren Abkommen erforderte in der Folge erneut neue nationale Gesetzesanpassungen, die schliesslich zur Revision von 1975 führten. Im Laufe der Revision von 1975 wurden, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Drogenhandel und der Drogenkonsum in der Schweiz deutlich angestiegen war, die Strafbestimmungen dergestalt geändert, als dass der Drogenkonsum für strafbar erklärt wurde, nachdem er bis anhin nicht explizit geregelt war. Daneben wurde die Strafan- drohung bezüglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG stark erhöht. Nachdem sich die Verhältnisse des Betäubungsmittelmarktes in den Achtziger- und Neunzigerjahren erheblich verändert hatten, waren augenscheinlich neue Massnahmen hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln erforderlich und es entstand mitunter das Viersäulenprinzip, bestehend aus Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe sowie Kontrolle und Repression. Mitunter dieses Prinzip sowie neue Ziele bezüglich der Strafbarkeit beim Betäubungs- mittelumgang führten zum Revisionsentwurf von 2001, der trotz erfolgter Zustimmung des Ständerats aufgrund eines zweimaligen Nichteintretensentscheids des Nationalrats von 2003 und 2004 scheiterte, nachdem insbesondere die Entkriminalisierung des Dro- genkonsums und der kontrollierte Cannabishandel keine Mehrheit im Nationalrat ge- funden hatte. Die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Vorlage wurden 2006 erneut dem Parla- ment vorgelegt, das diesen denn auch am 20. März 2008 zustimmte. Dagegen wurde das Referendum ergriffen, das am 30. November 2008 vom Stimmvolk mit grossem Mehr verworfen wurde. 1 FINGERHUTH/TSCHURR, N 1 ff. zu Übersicht zur Gesetzgebung. Die Revision von Art. 19 BetmG XV Bezüglich der Strafbestimmungen in der Fassung von 1975 wurden einige Änderungen vorgenommen: Die Tatbestandsvarianten im Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 nBetmG) wurden ge- strafft, was hingegen künftig kaum zu wesentlichen Änderungen des strafbaren Verhal- tens führen sollte. Jedoch wird bezüglich des Hanfanbaus behördlich nicht mehr nach- gewiesen werden müssen, dass dieser der Betäubungsmittelgewinnung dient. Beim qualifizierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG wurde der Mengenbezug for- mell, jedoch kaum materiell, fallengelassen, was sehr wahrscheinlich zu neuerlichen Diskussionen in Lehre und Rechtsprechung führen wird, was denn nach neuem Recht das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG darstelle. In Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG wurde eine zusätzliche Variante des schweren Falls ins Gesetz aufgenommen: wenn der Täter in oder nahe von Ausbildungsstätten für Jugend- liche gewerbsmässig Drogen abgibt oder zugänglich macht. Mehr als eine Mahnung an den Täter und Erinnerung an den Richter, dass Drogenabgaben an Jugendliche hart zu ahnden sind, wird Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG allerdings kaum bedeuten, denn die ge- werbsmässige Betäubungsmittelabgabe bedeutet grundsätzlich bereits hinsichtlich Art. 19 Abs. 2 lit. c nBetmG eine Qualifizierung des strafbaren Verhaltens. In Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG werden begrüssenswerterweise neu fakultative Strafmil- derungen hinsichtlich des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g nBetmG aufge- führt und in Art. 19 Abs. 3 lit. b nBetmG solche für süchtige Drogenhändler, die im qualifizierten Fall gegen das BetmG verstossen haben. Diese Norm wäre ebenfalls zu begrüssen, jedoch ist sie wohl überflüssig, da Süchtige in aller Regel vermindert schuld- fähig sind, was ohnehin eine obligatorische Strafmilderung nach sich zieht. Art. 19 Ziff. 3 gemäss geltendem BetmG hinsichtlich der Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung wurde aus nachvollziehbaren Gründen nicht ins revidierte Gesetz aufge- nommen, da die Bedeutung dieser Norm nicht erheblich war und die umfassende Straf- barkeit des tatbestandsmässigen Verhaltens (insbesondere durch das Anstaltentreffen) schon mit dem Eventualvorsatz früh einsetzt. Eingeführt wurde des Weiteren Art. 19bis nBetmG, der die unberechtigte Drogenabgabe an Personen unter 18 Jahren unter Strafe stellt. Da die entsprechende Strafdrohung die- selbe ist wie im Grundtatbestand und inhaltlich sozusagen dem bedeutungslosen Art. 136 StGB entspricht (ausser dass das Schutzalter von 16 auf 18 Jahre angehoben wur- de), wird dieser Artikel wohl keine wesentliche Bedeutung erfahren. Er wird wohl ähn- lich wie Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG generalpräventive Aspekte haben und den Richter zu härterer Bestrafung ermuntern. Schliesslich wurde der in der Praxis weitgehend bedeutungslose Art. 19b dergestalt ge- ringfügig geändert, als dass bei geringfügigen Mengen Straflosigkeit der Vorberei- tungshandlungen und beim Gemeinschaftskonsum nicht mehr wie bis anhin ausser hin- sichtlich Personen unter 16 Jahren möglich war, sondern auch hier wurde das Schutzal- ter auf 18 Jahre angehoben. Die Revision von Art. 19 BetmG 1 I. Die Entwicklung der Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelrechts bis zur Fassung vom 1. Au- gust 1975 A. Auf dem Weg zum ersten Betäubungsmittelgesetz von 1924 „Wer unbefugterweise die in Art. 1 bezeichneten Stoffe herstellt, verarbeitet, einführt, ausführt, kauft, besitzt, lagert, verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder zum Verkauf bzw. zur Abgabe anbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 20'000 Fr. bestraft. Beide Strafen können mitein- ander verbunden werden. (…) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Busse bis zu 5000 Fr.“ So lautete die erste (grundlegende) Strafbestimmung im Betäubungsmittelrecht in Art. 11 al. 1 und al. 4 des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel2 vom 2. Oktober 1924. Was damals wenig aufsehenerregend anmutete, stellte sich als Vorläufer einer der praktisch bedeutendsten (und umstrittensten) Strafartikel des schweizerischen Straf- rechts heraus; als Vorläufer des Art. 19 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975 (in Kraft seit dem 1. August 1975)3. Begonnen hatte die schweizerische Betäubungsmittelgesetzgebung im Grundsatz mit der Unterzeichung des Internationalen Opium-Abkommens vom 23. Januar 1912 am 29. Dezember 19134. Im Februar 1924, mithin gut zehn Jahre später, legte der BR dem Par- lament zwei Botschaften zur Betäubungsmittelgesetzgebung vor. Die eine betraf die Genehmigung des unterzeichneten Abkommens, die andere das zur Umsetzung des Ab- kommens notwendige Bundesgesetz5. Dass eine Gesetzgebung hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln offenbar an- gezeigt war, wird durch folgende Ausführungen veranschaulicht: Laut dem damaligen Bundesanwalt FRANZ STÄMPFLI sei die Morphinsucht ab ca. 1870 im fernen Osten auf- gekommen und sei hierzulande unter Psychopathen und Neurasthenikern anzutreffen gewesen; die Sucht führe zu schwerstem körperlichen und geistigen Zerfall6. Dem BR schien ein Regelungsbedarf auch ausgewiesen. Er drückte es bezüglich der Opiumsucht so aus: „Auf die Dauer indessen wird die Vergiftung des gesamten Organismus immer stärker, die Schlaflosigkeit wird zu einem dauernden Übel, die Verdauungsfunktionen sind gelähmt, die Abmagerung geht bis zum äussersten, die Zähne werden vom Zahn- 2 Zum Begriff der Betäubungsmittel s. ALBRECHT, Kommentar, N 10 zu Einleitung, m.w.Hw. 3 Wenn in der Folge Gesetzesartikel ohne Gesetzesangabe genannt werden, ist jeweils das derzeit gültige BetmG in der Fassung vom 1. August 1975 gemeint. Wenn ein Artikel in der Fassung vom 20. März 2008 gemeint ist, wird dem Artikel nBetmG nachgestellt. Bei Artikeln von Entwürfen wird entsprechend ein E vor den Artikel gesetzt. Die Artikel des Entwurfs 2001 werden daher mit E-Art. xxx, diejenigen des Entwurfs 2006 mit E-Art. xxx nBetmG bezeichnet. 4 Vgl. ZOLLIKOFER, S. 37 ff. 5 Botschaft Opiumabkommen, S. 197 ff.; Botschaft 1924, S. 279 ff. 6 STÄMPFLI, S. 194. Die Revision von Art. 19 BetmG 2 fleisch entblösst, und der Mensch, unfähig zu jeder Anstrengung, hat keinen andern Willen mehr, als seinem Laster zu fröhnen.“ 7 Nicht weniger ernst nahm der BR die Ge- fahr hinsichtlich der Kokainsucht: „Der Kranke magert ausserordentlich schnell ab; Sinnesverwirrungen und Gesichtstäuschungen treten immer stärker auf, die seelische Niedergeschlagenheit und völlige Willenlosigkeit wird immer ausgesprochener, und die geistige Entartung kann bis zum Wahnsinn gehen. Das moralische Sein als solches ist angegriffen: der Kokainsüchtige ist fähig zu Gewaltakten, und man stellt mitunter bei ihm Anfälle von Mordlust fest. (…) Schliesslich, was noch schwerer ist, zeigen gewisse Beobachtungen, dass die Wirkungen der Kokainsucht nicht auf den einzelnen Menschen beschränkt bleiben, sondern auch auf seine Nachkommenschaft übergehen und so eine Ursache für die Entartung der ganzen Rasse werden.“8 Am 5. Juni 1924 wurde das Opiumabkommen von der BVers genehmigt und trat am 15. Januar 1925 in Kraft9. Darin wurde insbesondere bezweckt, die allmähliche Unterdrü- ckung des Missbrauchs von Opium, Morphin, Kokain sowie deren Derivaten herbeizu- führen. Es waren jedoch keine Massnahmen zur Verminderung des Anbaus von Opium- oder Kokainprodukten vorgesehen, sondern das Abkommen forderte vielmehr die Ein- richtung eines Überwachungs- und Kontrollsystems hinsichtlich der Erzeugung und des Vertriebs der betreffenden Betäubungsmittel10. Am 2. Oktober 1924 wurde schliesslich das erste Betäubungsmittelgesetz verabschiedet und auf den 1. August 1925 in Kraft gesetzt. Es enthält die vom Opiumabkommen geforderten administrativen Bestimmun- gen bezüglich der Überwachung der Herstellung, der Verarbeitung, des Verkehrs, der Lagerung, des Besitzes sowie des Kaufs und Verkaufs von Opium, Morphin, Heroin, Kokablättern und Kokain. Weiter sind ab Art. 11 die Strafbestimmungen, die eingangs erwähnt wurden, aufgeführt11. B. Das zweite Betäubungsmittelgesetz von 1951, die Revision von 1968 und das Einheitsabkommen von 1961/1972 Die Schweiz trat nach dem Opiumabkommen von 1912 zwei weiteren Abkommen bei, die dieses auf weitere Stoffe (z.B. Haschisch) ausdehnte und es ergänzte. Um zusätzli- chen Vereinbarungen beitreten zu können12, war eine Revision des entsprechenden Lan- desrechts notwendig. So wurde im April 1951 dem Parlament die Botschaft zu einem neuen Betäubungsmittelgesetz vorgelegt. Hinsichtlich der Strafbestimmungen forderten sowohl die Abkommen als auch ein parlamentarischer Vorstoss die Erhöhung der Straf- 7 Botschaft Opiumabkommen, S. 198. 8 Botschaft Opiumabkommen, S. 208. 9 SR 0.812.121.2. 10 STÄMPFLI, a.a.O. 11 ZOLLIKOFER, S. 72 ff. 12 Internationales Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäu- bungsmitteln, SR 0.812.121.6; Protokoll vom 11. Dezember 1946 zu den internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel, SR 0.812.121.21; Protokoll vom 19. November 1948 über die Kontrolle syntheti- scher und weiterer Betäubungsmittel, SR 0.812.121.52. Die Revision von Art. 19 BetmG 3 androhungen, dies im Sinne einer erwarteten grossen Wirkung hinsichtlich einer prä- ventiven Massnahme13. Neben der Ergänzung der kasuistischen Aufzählung der strafbaren Handlungen nach Vorgabe des Abkommens von 193614 wurden mithin auch die Strafbestimmungen ver- schärft. Das vorsätzliche Handeln gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde fortan mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- bestraft, nachdem bis anhin nur Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr oder Bussen bis zu Fr. 20'000.-- möglich waren. Bei Gewinnsucht konnte neu auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt und bei fahrlässiger Tatbegehung konnten neu Bussen bis zu Fr. 10'000.-- ausgesprochen wer- den, anstatt nur bis zu Fr. 5'000.-- wie bis anhin15. Neu wurde auch das Anstaltentreffen strafbar16. Im Anschluss an die Neugestaltung des Betäubungsmittelrechts konnten dann die betreffenden internationalen Abkommen ratifiziert und in Kraft gesetzt werden17. Am 20. März 1968 legte der BR der BVers zwei weitere Botschaften bezüglich des Be- täubungsmittelrechts vor. Das 1961 abgeschlossene Einheitsübereinkommen, das erst- mals eine grosse Anzahl künstlich hergestellter Produkte zu den Betäubungsmitteln zählte18, sollte ratifiziert werden und hiezu schien es angezeigt, das BetmG einer Ände- rung zu unterziehen19. Dies geschah am 18. Dezember 1968 und am 1. Januar 1970 tra- ten die geänderten Bestimmungen in Kraft. Diesbezüglich wurde der Artikel 19 des BetmG dahingehend geändert, dass der unbefugte Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung sowie die Finanzierung bzw. die Vermittlung der Finanzierung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs neu unter Strafe gestellt wurden. C. Die Revision von 1975 1. Der Entwurf gemäss Botschaft 1973 Nachdem die Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG bis Mitte der Sechzigerjahre grundsätzlich nur Medizinalpersonen und einige ehemalige Patienten, denen Betäubungsmittel als schmerzstillende Medikamente verschrieben worden waren, betraf, stiegen die Verurteilungen von deren neun im Jahr 1965 auf 367 im Jahr 1969 und auf 1024 im Jahr 1970 an; wohl bestand daneben eine ausserordentlich hohe Dun- kelziffer20. Die Änderungen von 1968 bzw. das Einheitsübereinkommen waren kaum in 13 Botschaft 1951, S. 844. 14 S. FN 12. 15 LÜTHI, S. 486; Botschaft 1951, S. 857. 16 Das Anstaltentreffen nach Art. 19 Ziff. 1 al. 6 umfasst den Versuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) und gewisse qualifizierte vorgelagerte Vorbereitungshandlungen (vgl. Art. 260bis StGB), s. FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 93 zu Art. 19; THOMMEN, S. 148 ff. 17 S. Botschaft internationale Abkommen, S. 553 ff. 18 SR 0.812.121.0; SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 232; S. auch den Überblick über die eidge- nössische Betäubungsmittelgesetzgebung bei WEISS, ZSR 1982, S. 63 ff. bzw. hinsichtlich des Einheits- übereinkommens S. 80 ff. 19 Botschaft 1968, S. 737 ff.; Botschaft Einheitsübereinkommen, S. 757 ff.; die Genehmigung des Ein- heitsübereinkommens erfolgte am 5. Dezember 1968, die Ratifikation fand am 23. Januar 1970 statt und am 22. Februar 1970 wurde das Abkommen in Kraft gesetzt. 20 SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 229. Die Revision von Art. 19 BetmG 4 Kraft getreten, als sich gemäss den Ausführungen des BR in der Botschaft 1973 die Frage stellte, ob die rechtliche Regelung im BetmG im Hinblick auf den in beängsti- gendem Ausmass angestiegenen Missbrauch von Betäubungsmitteln noch genüge, was denn vom BR auch bezweifelt wurde21. Im Übrigen war im Dezember 1969 der bis an- hin22 als straflos angesehene Konsum von Betäubungsmitteln vom Bundesgericht als strafbar erklärt worden, wenn denn dem Konsum eine Vorbereitungshandlung gemäss Art. 19 vorausgegangen war23. Dieses Urteil löste heftige Diskussionen aus24. Die wichtigsten Neuerungen umfassten gemäss der Botschaft 1973 die folgenden Punk- te25: Neben der Kontrolle des legalen und illegalen Handels von Betäubungsmitteln wurden erstmals Massnahmen sozialmedizinischer und fürsorgerischer Art vorgeschla- gen. Die Kantone sollten Einrichtungen schaffen, um durch Aufklärung und Beratung den Betäubungsmittelmissbrauch zu verhindern und sollten für die Betreuung von Be- täubungsmittelkonsumenten sorgen, die medizinische oder fürsorgerische Hilfe benöti- gen. Sodann sollte der Bund Beiträge für die wissenschaftliche Erforschung der Wir- kungsweise von Betäubungsmitteln, der Ursachen und Auswirkungen des Betäubungs- mittelmissbrauchs sowie für die wissenschaftliche Forschung zur Bekämpfung des Be- täubungsmittelmissbrauchs gewähren. Weiter sollten die Halluzinogene nicht mehr nur als betäubungsmittelähnliche Stoffe gelten, sondern den eigentlichen Betäubungsmitteln gleichstellt werden. Diesbezüglich sollten auch die Amphetamine der Betäubungsmit- telgesetzgebung unterstellt werden. Schliesslich sollte das Melderecht der Ärzte ausge- baut werden und eine Meldepflicht bei Gefährdung anderer Personen (z.B. im Strassen- verkehr) eingeführt werden. Weiter würden sich gemäss der Botschaft bei den Strafbestimmungen Änderungen auf- drängen. Diese sollten eine klare Trennung zwischen den Drogenhändlern und den Dro- genkonsumenten bewirken26. Bezüglich der ersteren Gruppe sollte entsprechend eine deutliche Erhöhung der angedrohten Strafen und bezüglich der zweiteren eine entspre- chende Privilegierung Eingang ins Gesetz finden27. So wurde in der Botschaft 1973 die Verschärfung der Strafandrohung bei schweren Fäl- len des unbefugten Betäubungsmittelverkehrs vorgeschlagen. Dabei sollten Strafen von bis zu 20 Jahren Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten ausgesprochen werden können, gegebenenfalls verbunden mit Bussen bis zu Fr. 500'000.--. Diesbezüg- lich gelte beispielweise als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2, wenn der Täter 21 Botschaft 1973, S. 1349 f. 22 BGE 86 IV 54. 23 BGE 95 IV 179. Hiezu soll angemerkt werden, dass der Konsum von Betäubungsmitteln ohne eine Vorbereitungshandlung zu begehen faktisch nur geschehen kann, wenn jemand an einem Joint (den er nicht fabriziert hat!) mitraucht oder ein Stück Hanfkuchen isst (wenn der Kuchen von jemand anderem gebacken worden ist). Der Konsument durfte mithin z.B. den Stoff nicht erworben haben und keinen Besitz darüber ausgeübt haben. 24 Z.B. SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 233 ff.; DERS., strafrechtliche Behandlung II, S. 229 ff.; BERTSCHI, S. 369 ff.; VONARBURG, S. 68 f. 25 Botschaft 1973, S. 1351 f. 26 Illustrativ LANDMANN, S. 164 ff. 27 S. auch BBD-ALBRECHT, S. 183 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 5 „weiss oder annehmen muss, dass sich das unbefugte Handeln auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen; als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zu- sammengefunden hat; gewerbsmässig handelt.“ Weiter war geplant, neue Straftatbestände bezüglich der öffentlichen Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und der öffentlichen Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Missbrauch von Betäubungsmitteln zu schaffen. Bei fahrlässiger Wider- handlung nach Art. 19 war im Übrigen vorgesehen, die Strafe bei Haft oder Busse bis Fr. 10'000.-- zu belassen. Sodann sollte neu die kontroverse28 Bestrafung des Eigenkonsums im Gesetz verankert werden. Der bis anhin grundsätzlich straflose Konsum, der jedoch seit Ende 1969 bzw. seit BGE 95 IV 179 vom BGer als Vergehen für strafbar angesehen wurde, sollte neu als Übertretung geahndet werden; dies in Abweichung zu den internationalen Abkom- men, die die Bestrafung des Eigenkonsums gar nicht verlangten. Für den schweizeri- schen Betäubungsmittelgesetzgeber war ein solch eigenständiges Vorgehen bis anhin kein übliches. Im Fall des erstmaligen Konsums war vorgesehen, dem Richter freizustellen, fakultativ anstelle einer Bestrafung eine Verwarnung auszusprechen. Zudem wurden die Vorberei- tungshandlungen, die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln an andere den gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum zu ermöglichen, als straflos erklärt, wenn es nur geringfügige Mengen betrifft. Dies wurde im Entwurf 1973 nicht in separaten Artikeln umschrieben, sondern unter Ziff. 5 des Art. 19 wie folgt zusammengefasst: „Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, wird mit Haft oder Busse bestraft. Ist jedoch der Täter vorher noch nie wegen einer Widerhandlung gegen dieses Gesetz verwarnt oder verurteilt worden, so kann die zuständige Behörde eine Verwarnung aussprechen. Handlungen, die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln an andere den gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, sind nicht strafbar, wenn sie nur geringfügige Mengen betref- fen.“ 2. Die Revision von 1975 Am 20. März 1975 wurde das revidierte BetmG verabschiedet und trat am 1. August 1975 in Kraft. Dabei waren hinsichtlich des Entwurfs 1973 die Strafandrohungen be- züglich des schweren Falls von sechs Monaten auf ein Jahr und die maximale Busse von Fr. 500'000.-- auf eine Million Franken erhöht worden. Zudem wurde die fahrlässi- ge Widerhandlung gegen Art 19 dergestalt abgefasst, als dass neu auch auf ein Verge- hen oder aber wie bis anhin auf eine blosse Übertretung erkannt werden konnte29. 28 Z.B. BBD-SCHULTZ, S. 21 ff.; ALBRECHT, Kommentar, N 9 ff. zu Art. 19a, m.w.Hw.; HUG-BEELI, Handbuch, S. 237 ff. 29 Die Strafandrohung lautete auf Gefängnis bis zu einem Jahr, auf Haft oder auf Busse. Die Revision von Art. 19 BetmG 6 Bezüglich des tatbestandsmässigen Verhaltens wurden hinsichtlich Ziff. 1 keine wesent- lichen Abänderungen verglichen mit der Botschaft 1973 vorgenommen. Bei Ziff. 2 lit. a wurde der Text geringfügig geändert, was inhaltlich jedoch unmassgeblich war. Ziff. 2 lit. b wurde nicht verändert und Ziff. 3 lit. c enger gefasst; anstelle der blossen Ge- werbsmässigkeit wurde das Erfordernis des grossen Umsatzes bzw. des erheblichen Gewinns ins Gesetz aufgenommen30. Hinsichtlich der Privilegierung des neu explizit strafbaren Eigenkonsums wurde Art. 19 Ziff. 5 des Entwurfs 1973 dann zu den Art. 19a und 19b. Nach Art. 19b wurde die blos- se Vorbereitungshandlung und die Abgabe zum gleichzeitigen und gemeinschaftlichen Konsum von der Strafbarkeit ausgenommen, wenn es nur geringfügige Mengen be- trifft31. Der Konsum selber allerdings und die damit zusammenhängenden Widerhand- lungen gegen Art. 19, falls sie ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen und keine Dritten gefährden32, sind nach Art. 19a als Übertretung strafbar und zwar ungeachtet der Menge33. D. Die Auswirkungen der Revision von 1975 1. Betreffend Art. 19 Ziff. 1 Durch die ausführliche Aufzählung der Handlungen, die eine Strafbarkeit begründen, in Art. 19 Ziff. 1 werden wohl alle denkbaren Verhaltensweisen hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln abgedeckt34. Darauf soll im Ganzen nicht weiter eingegangen werden, einzelne Problemfelder werden jedoch unten noch weiter erörtert; so z.B. die Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 al. 1 betreffend den Anbau von alkaloidhaltigen Pflan- zen und Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und auch den in der Lehre nicht unbestrittenen35 Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 al. 636. 30 Ein grosser Umsatz ist gemäss BGE 129 IV 188 ab Fr. 100'000.-- erreicht; ein erheblicher Gewinn gemäss BGE 129 IV 253 ab Fr. 10'000.--. 31 Zum Begriff der Vorbereitungshandlung: Diese ist im Betäubungsmittelrecht umfassender wie im all- gemeinen Strafrecht, wo zwischen Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB und Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB unterschieden wird. Im BetmG sind mit Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19a und 19b die Handlungen nach Art. 19 Ziff. 1 gemeint. S. dazu auch FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 zu Art. 19b; SCHMID, S. 92. 32 FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 zu Art. 19a, SCHMID, a.a.O.; ALBRECHT, Kommentar, N 28 f. zu Art. 19a, DERS., BJM 1983, S. 223, der auch Weitergabehandlungen darunter verstanden haben will; noch weiter- gehend LEUENBERGER, S. 24. 33 FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 f. zu Art. 19a; a.A. SCHÜTZ, S. 180 ff., der nur geringfügige Mengen als Privilegierung zulassen will. 34 FINGERHUTH/TSCHURR, N 24 zu Art. 19. 35 ALBRECHT, Kommentar, N 156 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. 36 Zum Tatbestand s. ALBRECHT, Kommentar, N 149 ff. zu Art. 19; FINGERHUTH/TSCHURR, N 93 und N 154 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 7 2. Betreffend Art. 19 Ziff. 2 a. Die schweren Fälle im allgemeinen Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Ziff. 2 beinhaltet zahl- reiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die von Lehre und Rechtsprechung zu konkretisie- ren waren. Insbesondere Art. 19 Ziff. 2 lit. a gab und gibt etwelche Schwierigkeiten auf, die umso bedeutsamer sind, als dass die Strafandrohung auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (bzw. seit der Revision des AT StGB per 1. Januar 2007 auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) lautet. Insbesondere im Zusammenhang mit dem auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlaut und der für abstrakte Gefährdungsdelik- te37 hohen Strafandrohung38 wurde seitens einiger Autoren, vereinzelt mit wiederkeh- render Heftigkeit, das vollständige Versagen der Justiz hinsichtlich der Drogenpolitik beklagt39. Teilweise wurde auch, weniger weitgehend, die missverständliche bzw. an- wenderunfreundliche Gesetzgebung moniert40. In Art. 19 Ziff. 2 wird bei den lit. a, b und c aufgeführt, wie es zum schweren Fall kommt. Jedoch handelt es sich dabei aufgrund der Umschreibung insbesondere gemäss ständiger Rechtsprechung41 nicht um eine abschliessende Aufzählung42. D.h. es stellt sich entsprechend die Frage, durch welche Handlungen neben den drei im Gesetz aufge- führten Varianten der schwere Fall sonst noch verwirklicht werden kann. In den knapp 35 Jahren des Bestehens der Ziff. 2 kamen dann allerdings nur wenige (und zum Teil auch nur theoretische) Konstellationen hervor. Eine davon war der Fall der wiederhol- ten Tatbegehung, wenn der Täter durch wiederholte Handlungen insgesamt, jedoch nicht mit der einzelnen Handlung alleine, eine Menge an Betäubungsmitteln umsetzt, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann43. Weiter ist die vorsätzli- che Beimischung eines giftigen bzw. akut gesundheitsgefährdenden Stoffes bzw. Streckmittels ein derartiger Anwendungsfall44 und schliesslich wurde in der Lehre kon- trovers diskutiert, ob die wiederholte Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche als schwerer Fall angesehen werden könne45. 37 FINGERHUTH/TSCHURR, N 1 zu Art. 19. 38 ALBRECHT, ZStrR 1993, S. 138. 39 ALBRECHT, plädoyer 1983, S. 7 f.; DERS., Reformatio, S. 254 ff.; DERS., plädoyer 1990, S. 26 ff.; DERS., ZStrR 1993, S. 138 ff.; DERS., AJP 1994, S. 565 ff.; BBD-ALBRECHT, S. 183 ff.; DERS., plädoyer 2004, S. 28 ff.; gl.M. JOSET, Drogenknast, S. 187 ff.; DERS., Drogenpolitik, S. 152 ff.; DERS., plädoyer 1991, S. 44 ff.; JOSET/ALBRECHT, S. 243 ff.; ähnlich: BBD-JENNY, S. 293 ff. und SCHULTZ, ZStrR 1995, S. 273 ff.; a.M. BAUMGARTNER/JANN-CORRODI, S. 186 ff. 40 WEISS, ZStrR 1978, S. 191 ff., DIES., SJZ 1980, S. 205 ff. 41 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 257 zu Art. 19. 42 HUG-BEELI, Rechtsprechung I, S. 57 f.; DERS., Rechtsprechung II, S. 92. 43 BGE 114 IV 164; Nachweise bei FINGERHUTH/TSCHURR, N 199 zu Art. 19 und v.a. bei ALBRECHT, Kommentar, N 259 f. zu Art. 19. 44 BGE 119 IV 180 (186); ALBRECHT, Kommentar, N 258 zu Art. 19; FINGERHUTH/TSCHURR, N 200 f. zu Art. 19. 45 Dafür: HUG-BEELI, NZZ, S. 15; dagegen: ALBRECHT, Kommentar, N 261 zu Art. 19, mit Hw. u.a. auf WEISS, ZStrR 1978, S. 194; dagegen auch HANSJAKOB, NZZ, S. 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 8 b. Der mengenmässig schwere Fall Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a in objektiver Hinsicht vor, „wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann“. Aufgrund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe46 in dieser Bestimmung dauerte es einige Jahre, bis diesbezüglich eine gefestigte Praxis hervorge- gangen war47. Bezüglich der Anzahl Personen, die vorausgesetzt sind, um die Gesund- heit vieler in Gefahr zu bringen, werden seit BGE 108 IV 63 bzw. seit 1982 darunter mindestens 20 Personen verstanden48. Ein Jahr später wurde nach Hearings mit Exper- ten in BGE 109 IV 143 festgesetzt49, dass 12 Gramm Heroin oder 18 Gramm Kokain oder 4 Kilogramm Haschisch (dies wurde 1991 in BGE 117 IV 314 aber dahingehend geändert, dass bezüglich Cannabis kein schwerer Fall nach lit. a mehr auftreten kann50) oder 200 Trips LSD die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Dies- bezüglich wurde 1985 in BGE 111 IV 100 entschieden, dass es hinsichtlich dieser Men- gen nicht auf den Reinheitsgrad ankomme51, was jedoch 1993 in BGE 119 IV 180 der- gestalt geändert wurde, als dass fortan auf den reinen Wirkstoff abzustellen war52. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss das Bewusstsein haben, dass seine gehandelte Drogenmenge geeignet ist, die Ge- sundheit vieler Menschen zu gefährden53. Eine mangelhafte Vorstellung über die ge- naue Menge (und somit auch über den Reinheitsgrad und die chemische Zusammenset- zung) an Betäubungsmitteln gilt als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum54. Es sei diesbe- züglich das Beispiel erwähnt, wo Täter A.E. ein Kilogramm Kokaingemisch mit 50% Wirkstoff (wie er meint) an jemanden verkaufen will. Tatsächlich beinhaltet das Kilo- gramm jedoch nur 10 Gramm reinen Wirkstoff. Wie sieht es nun mit der Strafbarkeit von A.E. aus? Für die Annahme des schweren Falls müssen neben den subjektiven je- doch auch die objektiven Voraussetzungen erfüllt worden sein. Denn wenn in objektiver Hinsicht Ziff. 2 lit. a nicht erfüllt ist, entfällt eine Strafbarkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a, weil es sich dabei nur um eine Strafzumessungsregel handelt und keine Tatbestands- merkmale genannt werden55. Bezüglich des obigen Beispiels bzw. der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a nimmt ALBRECHT an, dass bei unter den Grenzmengen gehandelten Mengen ein Anstaltentref- 46 Illustrativ NIGGLI, S. 376. 47 BBD-ALBRECHT, S. 187. 48 Zur Berechnungsmethode des BGer s. nur FINGERHUTH/TSCHURR, N 167 zu Art. 19; zur Gesundheits- gefährdung s. JENNY, ZSR 1982, S. 112 f. 49 ALBRECHT, Kommentar, N 207 zu Art. 19. 50 ALBRECHT, plädoyer 1992, S. 28 f. 51 S. auch STAUB, S. 562 ff.; HANSJAKOB, SJZ 1994, S. 57 f. 52 Für einen Überblick über die Rechtsprechung des BGer: HUG-BEELI, ZStrR 1997, S. 249 ff. 53 ALBRECHT, Kommentar, N 230 ff. zu Art. 19. 54 ALBRECHT, a.a.O. Die allgemeine Qualifikation des Verkaufs von Scheindrogen ist ausnehmend um- stritten: Gemäss dem BGer liegt ein Putativdelikt vor: BGE 119 IV 180, bestätigt in BGE 122 IV 360. Nach ALBRECHT betrifft es einen Fall des Anstaltentreffens: Kommentar N 146 zu Art. 19. FIN- GERHUTH/TSCHURR sehen dies als untauglichen Versuch an: N 49 zu Art. 19 (m.w.Hw., unter anderem auf die Botschaft 1973, S. 1368). 55 BGE 122 IV 360 (363): „Die subjektive Vorstellung des Täters kann die fehlende objektive Vorausset- zung nicht ersetzen. Es besteht insofern eine Analogie zum Wahndelikt (BGE 119 IV 180 E. 2d, wo Ent- sprechendes zur 12-Gramm-Grenze bei Heroin gesagt wurde). Daran ist festzuhalten.“ A.A. ALBRECHT, Kommentar, N 195 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 9 fen hinsichtlich des mengenmässig schweren Falls vorliegt. Unter anderem SCHÜTZ plädiert jedoch für einen untauglichen Versuch und das BGer nimmt ein (strafloses) Putativdelikt an und wendet den Grundtatbestand an56. Dieser letzteren Auffassung ist zuzustimmen, da mit ihr zum einen der bundesgerichtlichen Forderung der restriktiven Auslegung von Art. 19 Ziff. 2 ohne weiteres nachgelebt werden kann57 und sie zum anderen ausgesprochen praktikabel ist. Hinsichtlich des obigen Beispiels wäre also die Strafbarkeit von A.E. nur wegen Verstosses nach Art. 19 Ziff. 1 gegeben. c. Die bandenmässig verübten Delikte Die zweite explizit aufgeführte Variante der schweren Widerhandlung gegen das BetmG betrifft die Bandenmässigkeit. Gemäss geltender Rechtsprechung58 umfasst die- ser Begriff dasselbe Verhalten wie im Vermögensstrafrecht, auch wenn das fortgesetzte Verüben keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. D.h. es ist Bandenmässig- keit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammengefunden haben, in Zukunft bei mehreren konkreti- sierten oder auch noch nicht konkretisierten Straftaten zusammenzuwirken59. d. Die gewerbsmässig verübten Delikte Der dritte, ausdrücklich aufgeführte Tatbestand betrifft die Gewerbsmässigkeit. Gemäss Botschaft 1973, S. 1367/1377, wurde nur erwähnt wenn der Täter gewerbsmässig han- delt. Der Gesetzgeber nahm jedoch noch den grossen Umsatz bzw. den erheblichen Gewinn in Art. 19 Ziff. 2 lit. c auf; dieser wurde vom BGer bei Fr. 100'000.-- bzw. bei Fr. 10'000.-- festgesetzt60. 56 FINGERHUTH/TSCHURR, N 181 zu Art. 19, mit Hw. auf ALBRECHT, Kommentar, N 235 ff. zu Art. 19, und auf SCHÜTZ, S. 160 f.; BGE 119 IV 180 (186) und BGE 122 IV 360, bestätigt bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. c in BGE 129 IV 188, E. 3.3; s. auch die Übersicht von Lösungsvorschlägen bezüglich BGE 119 IV 180 bei HANSJAKOB, AJP 1994, S. 1479 ff. 57 BGE 125 IV 90. 58 BGE 106 IV 227 (233). 59 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 241 zu Art. 19, der selber für eine erheblich restriktivere Auslegung der Bandenmässigkeit im Betäubungsmittelverkehr eintritt; gl.M. wie das BGer: FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 182 zu Art. 19. 60 S. oben, FN 30. Die Revision von Art. 19 BetmG 10 II. Die gescheiterte Revision von 2001/2004 A. Die allgemeinen Ziele der Revision 2001/2004 Nachdem 1995 noch geringfügige (strafrechtlich unmassgebliche) Änderungen vorge- nommen worden waren61, legte der BR mit Datum vom 9. März 2001 der BVers eine Botschaft zur Änderung des BetmG vor. Darin wurde einleitend im Wesentlichen Fol- gendes ausgeführt62: Mit der Revision von 1975 verlor das BetmG seinen Charakter als reines Stoffkontroll- gesetz, indem erstmals sozialmedizinische und fürsorgerische Massnahmen Aufnahme fanden. Mit den damaligen Bestimmungen versuchte der Gesetzgeber, den zunehmen- den Drogenproblemen wirksamer und gezielter zu begegnen. Seither hat sich die Sucht- problematik in der Schweiz entscheidend verändert. Ab Mitte der Achtzigerjahre nahm die Zahl der Abhängigen von Betäubungsmitteln und die Anzahl der Gelegenheitskonsumenten deutlich zu63. Seit Mitte der Neunzigerjahre deuten die Zahlen auf eine Stabilisierung des Konsums harter Drogen hin; beim Heroin wurde ein leichter Rückgang verzeichnet, beim Kokain eine leichte Zunahme. Aller- dings wies der Cannabiskonsum wie in den meisten europäischen Ländern eine steigen- de Tendenz auf. Weiter traten in spezifischen Szenen (z.B. Technoszene) Designerdro- gen auf und breiteten sich rasch aus. Das Auftreten der Immunschwäche AIDS setzte den Konsumenten, die Drogen injizie- ren, einem zusätzlichen Risiko aus und rief nach gezielten präventiven Massnahmen. Die Ende der Achtziger-, anfangs der Neunzigerjahre entstandenen offenen Drogensze- nen lösten im Weiteren heftige öffentliche und politische Debatten aus und zwangen die betroffenen Städte zur Suche nach geeigneten Massnahmen, um die Problematik zu ent- schärfen und die Bevölkerung zu entlasten. Dazu gehörten u.a. die Abgabe von Sprit- zen, die Schliessung der offenen Drogenszenen oder der Ausbau von Hilfsangeboten. Der Bund erliess zudem 1991 das erste Massnahmepaket Drogen (MaPaDro) und er- möglichte die Abgabe von Heroin an Schwerstsüchtige64. 61 Dies im Zusammenhang mit der Genehmigung des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 (SR 0.812.121.02) und der Genehmigung des Zusatzprotokolls von 1972 zur Änderung des Einheitsüber- einkommens von 1961 (SR 0.812.121.01); s. hiezu Botschaft 1994, S. 1273 ff. Weiter wurde dem Parla- ment Ende November 1995 die Botschaft hinsichtlich der Genehmigung des Betäubungsmittelüberein- kommens von 1988 (SR 0.812.121.03) vorgelegt; die Genehmigung erfolgte dann per Bundesbeschluss vom 16. März 2005. Im Dezember 2005 trat das Übereinkommen von 1988 in Kraft. S. dazu auch Bot- schaft 2001, S. 3723 und Botschaft 2006, S. 8582 f. 62 Botschaft 2001, S. 3717 ff. 63 Anzahl Verurteilungen im Jahr 1980: ca. 8000; im Jahr 1990: ca. 18500; im Jahr 2000: ca. 46500. Nachweise in der Botschaft 2001, S. 3720, und bei VAUCHER/BAARLI, S. 43. 64 Art. 8 Abs. 6-8 und Art. 8a; Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Oktober 1998 (AS 1998, S. 2293 f.), in Kraft bis längstens 31. Dezember 2004, verlängert bis am 31. Dezember 2009 durch Art. 1 des Bundesgesetzes über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 20. Juni 2003 (AS 2004, S. 4387); Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6). Die Revision von Art. 19 BetmG 11 Darauffolgend entstand ein nationales Konzept hinsichtlich des Umgangs mit der Dro- genproblematik: das Vier-Säulen-Modell bzw. -Prinzip65, welches das in den Siebziger- jahren entwickelte Drei-Säulen-Modell, bestehend aus Repression, Prävention und The- rapie, ablöste. Das Vier-Säulen-Prinzip beinhaltet66: - Prävention (Verhinderung des Einstiegs in den unbefugten Drogenkonsum) - Therapie und Wiedereingliederung (Behandlung und Reintegration von Dro- genabhängigen) - Schadenminderung und Überlebenshilfe (Risikoverminderung und Überle- benshilfe für Abhängige in der Suchtphase) - Kontrolle und Repression (strafrechtliche Verfolgung der unbefugten Produk- tion, des unbefugten Verkehrs und des unbefugten Konsums der dem Gesetz unterstellten Stoffe sowie Kontrolle des befugten Umgangs mit Drogen zur Vermeidung von Abzweigungen) Das Vier-Säulen-Prinzip fand breite Unterstützung in Politik und Fachkreisen67. Die entwickelte Stossrichtung wurde denn auch bis dahin dreimal vom Stimmvolk gutge- heissen68. Die Umsetzung dieser Massnahmen wurden allesamt im Rahmen des gelten- den BetmG vollzogen. Die nun vorgeschlagene Revision war gemäss der Botschaft 2001 weitgehend der gesetzliche Nachvollzug dessen, was sich in den letzten Jahren entwickelt hatte. Das Gesetz sollte mithin der Realität angespasst werden. Die Haupt- punkte der Revision waren gemäss Botschaft 200169: - Entkriminalisierung des Cannabiskonsums - Verstärkung des Jugendschutzes70 - Gezielte Verstärkung der Repression in ausgewählten Bereichen - Praktikable Regelung für Anbau, Fabrikation und Handel betreffend Cannabis - Vereinheitlichung des Vollzugs Gemäss der Botschaft 2001 würden die meisten dieser Änderungen keine einschneiden- de Auswirkungen auf die Praxis haben, nur beim Umgang mit der Cannabisproblematik dränge sich aufgrund der geschätzten 500'000.-- regelmässigen oder gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine Neuorientierung auf. Einerseits sei aufgrund dieser Gege- 65 S. Art. 1a nBetmG. 66 Botschaft 2001, S. 3723; Beiträge insbesondere in medizinischer Sichtweise hiezu bei Saner, S. 165 ff. 67 S. z.B. HUG-BEELI, Handbuch, S. 63 ff.; BBD-MÖRIKOFER-ZWEZ, S. 279 ff.; anschaulich: MEROTTO, S. 72 ff. und 119 ff. 68 Ablehnung der Volksinitiative „Jugend ohne Drogen“ am 28. September 1997 mit 70.7% der Stimmen; Ablehnung der Volksinitiative „für eine vernünftige Drogenpolitik“ am 29. November 1998 mit 74.0% der Stimmen; Zustimmung zum Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin am 13. Juni 1999 mit 54.4% Stimmen. 69 Botschaft 2001, S. 3718. 70 S. z.B. KILLIAS, S. 395 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 12 benheit der Vollzug der geltenden Regelung bzw. der Vollzug der Bestrafung des Can- nabiskonsums mit vernünftigem Aufwand nicht zu gewährleisten. Zudem seien die ge- sundheitlichen Risken bei moderatem Konsum von Cannabis gegenüber legalen Sub- stanzen (angesprochen waren dabei wohl insbesondere der Alkohol und der Tabak) nicht grösser. Daher liege die Aufhebung der Strafbarkeit des Konsums und der Vorbe- reitungshandlungen bezüglich Cannabis dazu nahe. Weiter habe das geltende Gesetz hinsichtlich der Bekämpfung des Anbaus von Drogen- hanf sowie der Herstellung und des Verkaufs von Cannabisprodukten deutliche Schwä- chen, was zu einem uneinheitlichen und aufwendigen Vollzug sowie zu einem kaum zu kontrollierenden Graumarkt führe. Mittels der vorgeschlagenen Regelung soll so dem BR (im Rahmen des Gesetzes sowie auf dem Verordnungsweg) die Kompetenz gegeben werden, dass unter gegebenen Umständen auf eine entsprechende Strafverfolgung ver- zichtet werden könne. B. Die gescheiterte Revision der Strafbestimmungen 2001/2004 1. Ausgangslage In der Botschaft 2001 bezüglich der Revision der Strafbestimmungen wird aufgeführt71, dass es fraglich bleibe, ob die Strafbarkeit des Drogenkonsums dessen Ausdehnung verhindere. Die Hauptziele der Repression im Betäubungsmittelbereich seien die Be- kämpfung des illegalen Handels, des organisierten Verbrechens und der Geldwäscherei. Ob die Bekämpfung des Drogenkonsums abschreckend wirke, sei umstritten. 1975 sei die Strafbarkeit des Konsums primär aus fürsorgerischen Gründen ins Gesetz aufge- nommen worden. In der Folge sei sie jedoch insbesondere aus ordnungspolitischen und generalpräventiven Überlegungen angewendet worden. Die Strafbarkeit des Konsums könne sich im Weiteren vor allem bei Jugendlichen je nach Intensität und Ausgestaltung der Strafverfolgung aufgrund der Kriminalisierung und ev. Stigmatisierung nachteilig auswirken. Weiter werden die Cannabisprodukte als dergestalt angesehen, als dass sie bezüglich anderer Betäubungsmittel wie z.B. Heroin oder Kokain eine Sonderstellung einnehmen: Im Bereich Cannabis würden die Wirklichkeit und die gesetzlichen Bestimmungen aus- einanderklaffen. Weiter könne mit Verweis auf den Cannabisbericht der EKDF der Cannabiskonsum durch Verbote nicht eingeschränkt werden. Weiter sei, anders noch als 1975, Cannabis keine Einstiegsdroge und als weniger gesundheitsschädigend als Alko- hol oder Tabak72 einzustufen. Dann wird ausgeführt, dass in den Neunzigerjahren der Hanf als Nutzpflanze wieder entdeckt worden sei, der, wenn er nicht dem Gewinn von Betäubungsmitteln diene, nicht dem Strafrecht unterworfen sei (Art. 19 Ziff. 1 al. 1). Der entsprechende Nachweis gestalte sich jedoch nach wie vor als schwierig. Es sei in den letzten Jahren jedenfalls ein eigentliches Netzwerk für Anbau, Produktion und Ver- 71 Botschaft 2001, S. 3731 ff. 72 Was sich jedoch insofern widerspricht, als dass Cannabis, sofern es geraucht wird (was meistens der Fall sein dürfte), in aller Regel mit Tabak vermischt wird und dieser natürlich auch mitgeraucht wird. Die Revision von Art. 19 BetmG 13 trieb von Cannabisprodukten entstanden73. In diesen würden allerlei Cannabisprodukte umgesetzt, wovon zahlreiche illegal seien. 2. Die Ziele der Revision 2001/2004 in strafrechtlicher Hin- sicht a. Der Entwurf 2001 Im Entwurf 2001 waren unter anderem folgende Bestimmungen vorgesehen: E-Art. 8 Abs. 1 Bst. d 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden: d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis. E-Art. 19 1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder sonstwie erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern verschafft oder in Ver- kehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–e Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäu- bungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3 In den Fällen nach Absatz 2 kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbun- den werden. 4 Der Richter kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sol- len. 5(…) E-Art. 19a Mit Gefängnis und Busse wird bestraft, wer einer Person unter 16 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder sonstwie zugänglich macht. E-Art. 19b Mit Busse wird bestraft, wer Betäubungsmittel vorsätzlich ohne medizinische Indikation konsumiert oder hierzu eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begeht. Vorbehalten bleibt Artikel 19c. 73 Womit wohl die damals weitverbreiteten Hanfläden gemeint sind. Die Revision von Art. 19 BetmG 14 E-Art.19c Nicht strafbar ist, wer: a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumiert; b. für den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstypes Cannabis eine Widerhand- lung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d begangen hat, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen. E-Art. 19d 1 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone Prioritäten der Strafverfolgung von Handlungen fest- legen. Hierfür kann er die allgemeine Pflicht zur Verfolgung bestimmter Widerhandlungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Artikel 19e–19f beschränken. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Sinne der Artikel 19e–19f. E-Art. 19e Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen, die den nicht medizinisch indizierten Konsum von Betäubungsmitteln nach Artikel 19b betreffen, so ist von poli- zeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen, wenn: a. die sichergestellten Betäubungsmittel für den eigenen Konsum bestimmt sind; b. der Konsum nicht in der Öffentlichkeit erfolgt; und c. die Widerhandlung des Täters den Konsum eines Dritten nicht ermöglicht. E-Art. 19f 1 Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 19 Absatz 1, welche Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis betreffen, so ist von polizeili- chen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Be- strafung wegen strafbarer Handlungen abzusehen, wenn der Täter: a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie keine erhöhten Risiken für die Gesund- heit bergen, in geringen Mengen an Personen über 18 Jahren abgibt oder verkauft, auch ge- werbsmässig, sofern dadurch die öffentliche Ordnung nicht gefährdet, keine Werbung betrieben und keine Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird; b. glaubhaft macht, dass die Widerhandlung, namentlich der Anbau, das Herstellen, Erwerben und Lagern von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, auf eine Veräusserung im Sinne von Buchstabe a gerichtet ist oder mit ihr zusammenhängt. 2 Der Bundesrat beschränkt die Strafverfolgungspflicht dieser Widerhandlungen nur insoweit, als der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt sowie öffentliche Ansammlungen, Ausfuhren und grenzüberschreitender Handel vermieden werden. Er kann zu diesem Zweck Vorschriften erlassen, na- mentlich über Grösse und Ausgestaltung der Anbauflächen, Anzahl und Lage von Verkaufsstellen, die Buchführungspflichten und persönlichen Verhältnisse des Täters. 3 Er regelt, wie die Einhaltung der Vorschriften gemäss Absatz 2 überprüft werden. 4 Die Kantone können mit Rücksicht auf örtlich unterschiedliche Verhältnisse diese Bestimmungen ein- schränken, namentlich betreffend Anzahl und Lage von Anbauflächen und Verkaufsstellen. E-Art. 136 StGB Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Revision von Art. 19 BetmG 15 b. Einzelne Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 200174 aa. Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung Art. 19 Ziff. 1 al. 1 des geltenden Rechts (Anbau von alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung) soll i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d zu Recht gestrichen werden. Dies würde dazu führen, dass nicht mehr nachgewiesen werden müsste, wozu Hanf angebaut wurde, sondern es könnte auf den THC-Gehalt75 abgestellt werden, um Industrie- und Drogenhanf zu unterscheiden. bb. Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum Die 1975 eingeführte Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 al. 7 wurde kommentarlos gestri- chen. Es wurde damit derzeit die Propaganda für den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Bezüglich der Meinungsäusserungsfreiheit erwies sich die Anwen- dung dieser Tatbestandsvariante jedoch ohnehin als problematisch76. cc. Zum schweren Fall im allgemeinen Auch im Entwurf 2001 sind qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG aufge- führt, E-Art. 19 Abs. 2. Die Strafandrohungen bleiben gleich wie bis anhin, es sind Frei- heitsstrafen zwischen 1 und 20 Jahren vorgesehen. Die Erläuterungen in der Botschaft 2001 zu E-Art. 19 Abs. 2 sind diesbezüglich jedoch äusserst dürftig. So wurde insbe- sondere nicht einmal darauf hingewiesen, ob bei der Neuformulierung die explizit auf- geführten Fälle (mengenmässig/bandenmässig/gewerbsmässig) die einzigen Tatbe- standsvarianten sind77. Denn neu fehlt eine Umschreibung der weiteren Fälle wie im geltenden Recht durch die Wendung: „ein schwerer Fall liegt insbesondere vor“. Nun kann man sich mit Verlaub die Frage stellen, ob der BR neben den drei expliziten keine weiteren qualifizierten Fälle mehr vorsehen wollte oder ob er der Meinung war, dass das geltende Recht diesbezüglich weiter gelten soll. Aufgrund dessen, dass in der Bot- schaft 2001 nichts erwähnt ist, eine Plenardebatte darüber im StR nicht stattfand78 (der NR war gar nicht auf die Revision 2001/2004 eingetreten) und die Botschaft 2006 und die Stellungnahme BR 2006 sich ebenfalls nicht darüber äusserten79, kann die Auffas- sung vertreten werden, dass sich gegenüber dem geltenden Recht diesbezüglich nichts ändern soll. 74 S. hiezu auch Botschaft 2001, S. 3772 ff. 75 Dieser liegt derzeit gemäss der Sortenkatalog-Verordnung, Anhang 4 (SR 916.151.6) bei Industriehanf bei 0.3%, gemäss der FIV bei Lebensmittel bei 0.005%; s. auch BGE 126 IV 198; weitere Nw. bei FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 16 zu Art. 8; HUG-BEELI, Rechtsprechung III, S. 19 f. 76 ALBRECHT, Kommentar, N 93 zu Art. 19, m.w.Hw. 77 Botschaft 2001, S. 3773. 78 Das einzige, was zu E-Art. 19 Abs. 2 gesagt wurde, war eine Erläuterung von Kommissionssprecherin StR Beerli, AB 2001 S 990: „Absatz 2 definiert den schweren Fall und sagt, wann besonders schwere, scharfe Strafen ausgesprochen werden sollen.“ 79 Botschaft 2006, S. 8612 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 16 Diese Meinung schlägt m.E. jedoch fehl80. Nur schon aus dem Grundsatz der Legalität (nulla poena sine lege) und dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots (lex stricta bzw. certa) nach Art. 1 StGB kann bzw. darf neben den drei aufgeführten Fällen keine weitere qualifizierte Strafbarkeit abgeleitet werden81. dd. Der ehemals mengenmässig schwere Fall Im Entwurf 2001 wurde bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. a des geltenden Rechts auf den Mengenbegriff verzichtet82. Die Botschaft 2001 führt hiezu aus, dass die Qualifikation grösstenteils dem geltenden Recht entspreche. Jedoch sei der Mengenbezug aufgegeben worden, da nicht alleine die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsge- fährdung83 herangezogen werden solle. Folgende diesbezügliche Risiken müssten eben- falls in Erwägung gezogen werden: Gefahr der Überdosierung, problematische Applika- tionsform, Mischkonsum, etc.84 Der Verzicht auf den Mengenbegriff hatte wohl den Hintergrund, dass diesbezüglich seit der Revision von 1975 anhaltend Diskussionen und Unsicherheiten einhergingen, so z.B. hinsichtlich der Grenzwerte, dem zu berücksichti- genden Reinheitsgrad oder der z.T. vorgenommenen schematischen Strafzumessung85. Was bedeutet nun der Verzicht auf den Mengenbegriff? Spielt die abgesetzte Drogen- menge nun keine Rolle mehr und kommt es nur noch darauf an, ob die Gesundheit vie- ler Menschen in Gefahr gebracht werden konnte? Hiezu sei hinten auf den Punkt III.B.2.b.bb. verwiesen. ee. Der bandenmässig begangene schwere Fall Beim schweren Fall wurde bei der Variante Bandenmässigkeit das Wort fortgesetzt in den Entwurf aufgenommen (E-Art. 19 Abs. 2 lit. b), um damit explizit festzusetzen, dass damit dieselbe Regelung hinsichtlich der Bandenmässigkeit wie im Vermögens- strafrecht bzw. im allgemeinen Strafrecht86 gelten soll. Diese Änderung im Gesetzestext wäre eine Nachführung dessen, was ohnehin praktiziert wird, und hätte im Rechtsalltag keine Auswirkungen. ff. Fakultative Strafmilderung hinsichtlich des Anstaltentreffens Bei der Strafbarkeit der Widerhandlung gegen das BetmG wird durch das Anstaltentref- fen die Strafbarkeit vor das Versuchsstadium gelegt87. Das Anstaltentreffen umfasst 80 S. auch HUG-BEELI, NZZ, S. 15 und HANSJAKOB, NZZ, S. 16. 81 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, N 1, 7 und 20 zu Art. 1; s. auch ALBRECHT, Kommentar, N 257 zu Art. 19. 82 Eine Aufhebung des ganzen Art. 19 Ziff. 2 lit. a war von einem Teil der Lehre gefordert worden: s. nur ALBRECHT, Kommentar, N 238 ff. zu Art. 19. 83 Zur Gesundheitsgefahr, die gemäss dem BGer eine naheliegende und ernstliche sein muss: BGE 125 IV 90. 84 Botschaft 2001, S. 3773. 85 Ausführlich zur Festlegung der Grenzmengen: ALBRECHT, Kommentar, N 205 ff. zu Art. 19 und dessen Kritik in den N 238 ff. S. hinsichtlich des Mengenbegriffs auch FINGERHUTH/TSCHURR, N 165 ff. zu Art. 19. 86 ALBRECHT, Kommentar, N 241 ff. zu Art. 19. 87 S. zum Versuch z.B. BSK-JENNY, N 10 zu Art. 22. Die Revision von Art. 19 BetmG 17 daneben auch den Versuch selber88, der nach allgemeinem Strafrecht der fakultativen Strafmilderung unterliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da im BetmG nicht nur die Strafmil- derung des Versuchs ausgeschlossen ist (da er im Anstaltentreffen aufgeht bzw. dort umfasst ist) und ein Anstaltentreffen bereits die Strafbarkeit auslöst, rechtfertigt es sich, dafür eine Strafmilderung vorzusehen (E-Art. 19 Abs. 4 lit. a). Diese sollte bezüglich Handlungen, die noch nicht im Versuchsstadium sind, quasiobligatorisch ausgestaltet werden, wenn man bedenkt, dass im allgemeinen Strafrecht die Vorbereitungshandlun- gen nur bei schweren Verbrechen strafbar sind (vgl. Art. 260bis StGB)89. gg. Fakultative Strafmilderung für Drogensucht bei qualifizierten Fällen Nach E-Art. 19 Abs. 4 lit. b soll ein weiterer fakultativer Strafmilderungsgrund einge- führt werden. Wenn der Täter abhängig von Betäubungsmitteln ist, soll er bei einer Wi- derhandlung gegen E-Art. 19 Abs. 2, d.h. bei qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, milder bestraft werden können, wenn seine entsprechenden Verfehlungen dazu dienten, seine Drogensucht zu finanzieren. Schon bei der Revision 1975 wurde hinsichtlich der Neufassung der Strafbestimmungen immer wieder das Ziel genannt, die nichtsüchtigen und profitorientierten Drogenhändler härter zu bestrafen90. Insbesondere ALBRECHT moniert dabei jedoch, dass dieses Ziel nicht erreicht worden sei, die Grenzwerte für den schweren Fall seien viel zu tief ange- setzt und es würden so vor allem Kleindealer, die meistens selber süchtig seien, vom qualifizierten Tatbestand erfasst91. Ob mit dieser Regelung entsprechende Fortschritte gemacht werden, wird sich weisen. Es sei an dieser Stelle aber die Frage aufgeworfen, wie süchtig überhaupt definiert werden soll. Weiter ob graduelle Abstufungen der Sucht (und der damit zusammenhängenden Strafmilderung) vorgenommen werden sollen und ob ein Strafmilderungsgrund überhaupt notwendig ist, wenn bei einem Suchtverhalten ohnehin regelmässig die Schuld vermindert ist (s. Art. 19 Abs. 2 StGB). hh. Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung Im BetmG von 1924 wurde die fahrlässige Widerhandlung mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. Nach der Fassung von 1951 wurde Haft oder Busse bis Fr. 10'000.-- vorgese- hen, was in der Revision 1975 dergestalt verschärft wurde, als dass entweder wie bis anhin auf eine Übertretung oder aber neu auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt wer- den konnte. Im Entwurf 2001 wurde jedoch vorgesehen, dass die fahrlässige Wider- handlung gegen das BetmG zu streichen sei bzw. die Strafbarkeit wurde vielmehr nicht mehr aufgeführt. ALBRECHT hatte diesbezüglich schon seit längerem (nicht erstaunlich) de lege ferenda die Streichung von Art. 19 Ziff. 3 gefordert92. Aufgrund dessen, dass die Bedeutung der Norm sowieso nicht gross ist93 und die Strafbarkeit des (Eventual-) Vor- 88 FINGERHUTH/TSCHURR, N 93 zu Art. 19. 89 Für vollständige Aufhebung der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen rechtspolitisch kaum gang- bar, rechtsdogmatisch jedoch korrekt: ALBRECHT, Kommentar, N 159 zu Art. 19. 90 Botschaft 1973, S. 1367. 91 ALBRECHT, Kommentar, N 214 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. 92 ALBRECHT, Kommentar, N 272 ff. zu Art. 19; so auch schon in der Vorauflage im Jahr 1995: N 215 ff. zu Art. 19. 93 FINGERHUTH/TSCHURR, N 204 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 18 satzes schon früh einsetzt, scheint die Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Wi- derhandlung gegen das BetmG ein durchaus gangbarer Weg zu sein94. ii. Einführung eines Jugendschutzartikels Gemäss der Botschaft 2001 soll mit E-Art. 19a ein expliziter Jugendschutzartikel, basie- rend auf Art. 136 StGB, ins BetmG eingeführt werden. Mit der Strafandrohung Gefäng- nis und Busse soll dabei bestraft werden, wer einer Person unter 16 Jahren ohne medizi- nische Indikation Betäubungsmittel anbietet. Die Botschaft 2001 spricht diesbezüglich davon, dass hinsichtlich der geplanten Strafbefreiung des Cannabiskonsums die Bestra- fung der Betäubungsmittelabgabe an Jugendliche härter erfolgen müsse. Weiter soll Art. 136 StGB daher dergestalt angepasst werden, als dass dort die Betäubungsmittel nicht mehr erfasst sind. Diese Ziele mögen hehr sein, jedoch würde es m.E. kaum weniger Verfehlungen bezüg- lich der Abgabe von Drogen an Jugendliche unter 16 Jahren geben, nur weil Gefängnis und Busse anstelle von nur einer Sanktion angedroht wird. Um Menschen in general- präventiver Hinsicht von der entsprechenden Widerhandlung abzuhalten, würde es weitaus schärferer Sanktionen bedürfen als neu Gefängnis und Busse, wenn denn der Ansicht gefolgt wird, dass scharfe Strafen potentielle Täter von der entsprechenden De- liktsbegehung abhalten95. Schliesslich würde die entsprechende separate Bestimmung im BetmG einen Täter kaum stärker von einer Widerhandlung abhalten, als wenn das Verbot im StGB aufgeführt ist. jj. Strafbarkeit des Betäubungsmittelskonsums E-Art. 19b beschreibt die geplante Strafbarkeit des Betäubungsmittelkonsums. Dieser bleibt gemäss dem Entwurf 2001 strafbar, solange nicht der BR von der in E-Art. 19e aufgeführten Möglichkeit der Einschränkung der Strafbarkeit des Konsums Gebrauch gemacht hat. Nicht strafbar wäre gemäss E-Art. 19c lit. a der Cannabiskonsum. Die Strafandrohung beim Konsum wäre von Haft oder Busse auf nurmehr Busse zurückge- nommen worden, was seit dem 1. Januar 2007 bzw. dem Inkrafttreten des revidierten AT StGB unerheblich geworden wäre, da seitdem bei Übertretungen ohnehin nur noch Bussen vorgesehen sind (s. Art. 103 StGB). 94 A.M. HUG-BEELI, NZZ, S. 15, der m.E. eher grundlos befürchtet, dass Transporteure von Drogenpake- ten fortan nicht mehr bestraft werden können, wenn sie behaupten, die Drogen seien ihnen untergejubelt worden. Ob einem Reisenden aber überhaupt eine Pflicht auferlegt werden kann, andauernd darauf zu schauen, dass ihm niemand Drogen ins Gepäck legt, scheint mir doch fraglich zu sein und es werden diesbezüglich kaum Verurteilungen wegen fahrlässigen Verhaltens erfolgen. Die entsprechende Proble- matik liegt denn auch vielmehr beim Nachweis des Vorsatzes. So auch HANSJAKOB, NZZ, S. 16. S. auch HUG-BEELI, Rechtsprechung II, S. 157 ff. 95 S. z.B. LANDMANN, S. 84 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 19 kk. Straflosigkeit des Cannabiskonsums und der Vorbereitungshandlungen E-Art. 19c sah (gemäss dem Wortlaut) die generelle Straflosigkeit des Konsums von Cannabisprodukten und der diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen nach E-Art. 19 Abs. 1 lit. a und d vor, wenn damit kein Konsum Dritter ermöglich wird. Bis zum Ent- scheid 95 IV 179 des BGer im Jahr 1969 war der Konsument von Betäubungsmitteln nicht bestraft worden, auch wenn dem Konsum eine Handlung nach Art. 19 vorausging, z.B. durch Kauf oder Besitz. Nachdem das BGer jedoch im genannten Entscheid diese dem Konsum vorausgehenden Handlungen unter Strafe gestellt haben wollte, blieb für den reinen Konsum wenig (rechtlicher) Raum mehr96. Nachdem sich der Drogenverkehr ab Ende der Sechzigerjahre rasch ausweitete und der Gesetzgeber dieser Verbreitung mit härteren Strafen entgegenwirken wollte, wurde, politisch durchwegs verständlich, rechtsdogmatisch jedoch problematisch, eine Norm in den Entwurf 1973 genommen, die explizit den Konsum unter Strafe stellen wollte. Mit geringfügigen Änderungen wurden dann die derzeit immer noch in Kraft stehenden Art. 19a und 19b verabschiedet. Interessanterweise wurde auf S. 3776 der Botschaft 2001 eine Einschränkung von E- Art. 19c beschrieben: Entsprechend holländischer Erfahrungen könne in der Regel eine Menge, die über einen Wochenbedarf bzw. über 30 Gramm Cannabis hinausgehe, nicht mehr als Eigenbedarf angesehen werden. Es wird dabei wohl auf die Rechtsprechung zum geltenden Art. 19b Bezug genommen bzw. auf die Frage, ob noch eine geringe Menge vorliege oder nicht mehr97. Hiezu jetzt eine solche (30 Gramm-) Regelung auf- zustellen, wäre m.E. allerdings heikel. Denn beim strafbaren Eigenkonsum nach E-Art. 19b (analog geltendem Art. 19a) wird explizit keine Menge festgelegt, die als Eigen- konsum gelten würde, d.h. die Menge kann auch (wie bis anhin) eine grosse sein98. Beim straflosen Eigenkonsum nach E-Art. 19c hingegen sollen nur noch 30 Gramm Cannabis straflos sein, obschon im Entwurftext nichts von Geringfügigkeit erwähnt ist. M.E. hätte bezüglich E-Art. 19c entweder auf eine maximale Menge, die der Täter be- sitzen kann, verzichtet werden oder die Grenzmenge hätte im Gesetz aufgeführt werden müssen. Seit der Strafbarkeit des Drogenkonsums gemäss dem BGE von 1969 bzw. seit der ent- sprechenden Gesetzesrevision im Jahr 1975 wurde, wie vorhin erwähnt, immer wieder mit rechtsdogmatisch guten Gründen (dabei sei beispielsweise das Stichwort strafbare Selbstgefährdung genannt) die Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums gefordert99. Aus gesundheitlichen Gründen muss wohl jedoch am Verbot des Drogenkonsums bzw. zumindest am Verbot des Konsums harter Drogen festgehalten werden. Politisch ist im Übrigen ein strafloser Drogenkonsum zur Zeit auch gar nicht mehrheitsfähig, was durch die Ablehnung der Hanfinitiative am 30. November 2008 mit 63.3% Nein-Stimmen und 96 S. oben FN 23; SCHÜTZ, S. 170 ff. Vgl. den nun geltenden Art. 19b. 97 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 13 ff. zu Art. 19b; s. auch BGE 124 IV 184. 98 S. zum geltenden Recht: ALBRECHT, Kommentar, N 17 zu Art. 19a. 99 Allen voran ALBRECHT, Kommentar, N 3 ff. zu Art. 19a; DERS., NZZ, S. 15; SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 233 ff.; THOMMEN, S. 180; BERNASCONI, S. 161 ff.; BBD-SCHILD, S. 205 ff.; vgl. auch LAUTERBURG, S. 5 f.; a.A. HUBER, S. 90 ff. und gemäss Botschaft 2001, S. 3737, auch HUG-BEELI; DERS., Handbuch, S. 289 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 20 durch alle Kantone (nicht überraschend) sinngemäss bestätigt wurde100. Ob die Legali- sierung jedoch nur des Cannabiskonsums beim Stimmvolk politisch durchsetzbar wäre, ist gegenwärtig zumindest fraglich. ll. Konsumlegalisierung und kontrollierter Cannabishandel E-Art. 19d wollte dem BR die Kompetenz geben, auf Verordnungsstufe nach Anhörung der Kantone Prioritäten bei der Strafverfolgung hinsichtlich des Konsums von Drogen ausser dem Typ Cannabis, der ohnehin nach E-Art. 19c straffrei werden sollte, festzule- gen. Nebenbei sei erwähnt, dass die Botschaft 2001 m.E. bezüglich der neuen Strafbestim- mungen (S. 3775-3781) so abgefasst ist, dass der Eindruck vermittelt werden soll, dass es unter dem neuem Recht in vielerlei Hinsicht beim Angestammten bleibe. Wahr- scheinlich ging es darum, den Parlamentariern die Revision schmackhaft zu machen bzw. ihnen die Angst zu nehmen, dem Cannabismarkt würden fortan die Schleusen ge- öffnet. Störend ist m.E. am Botschaftsgedanken 2001 grundsätzlich Folgendes: Entwe- der zielt die Botschaft darauf ab, am Angestammten festzuhalten und dieses wird so- dann als bewährt verteidigt oder aber es wird Reformbedarf ausgewiesen und dann soll- te das Neue als das Bessere als das Angestammte hingestellt werden. Ansonsten man sich effektiv fragen muss, warum denn Neues eingebaut werden soll, wenn doch das Alte besser ist. mm. Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums Wenn der BR nach E-Art. 19d von der Kompetenz Gebrauch macht, den Betäubungs- mittelkonsum unter gegebenen Umständen für straffrei zu erklären, werden diesbezüg- lich Rahmenbedingungen festgesetzt, und zwar derart, dass es sich nur um Betäu- bungsmittel für den eigenen Konsum handeln dürfe, dass der Konsum nicht in der Öf- fentlichkeit erfolge und dass kein Konsum Dritter ermöglicht werde (E-Art. 19e). Dass nach dem Entwurf 2001 hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln ausser Cannabis die Grenzen des Erlaubten durch das Verbot des Konsums in der Öffentlich- keit enger gesetzt werden sollten als beim Cannabiskonsum, ist nachvollziehbar, hat aber m.E. einen widersprüchlichen Aspekt: wenn der Drogenkonsum erlaubt sein soll, wieso ist er es nur im Geheimen und warum kann er nicht in der Öffentlichkeit erfol- gen? Sollen andere, insbesondere Jugendliche, den Drogenkonsum aus präventiven 100 Bei der Hanfinitiative ging es im Wesentlichen um den straffreien Hanfanbau und straffreien Hanf- konsum. Ein Art. 105a hätte dergestalt in die BV aufgenommen werden sollen: 1 Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbe- darf sind straffrei. 2 Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei. 3 Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psy- choaktiven Substanzen der Hanfpflanze. 4 Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten. Die Revision von Art. 19 BetmG 21 Gründen nicht sehen? Entweder ging es dem BR um Prävention oder aber er versuchte damit, das Parlament milde zu stimmen. Oder aber es hat damit zu tun, dass der BR eigentlich gar keine Straffreiheit wollte, sondern sich einfach mit der Realität abfindet, dass Drogen konsumiert werden, ob sie verboten sind oder nicht. Und wenn sie schon konsumiert werden, soll dies bitte nicht in der Öffentlichkeit geschehen. nn. Kontrollierter Cannabishandel Wenn der BR gemäss E-Art. 19d beschliessen sollte, die Verfolgung strafbarer Hand- lungen im Zusammenhang mit dem Cannabishandel zu beschränken, würden nach E- Art. 19f diesbezüglich mehr oder minder enge Grenzen gesetzt werden101: Bezüglich der Cannabisabgabe muss es sich um geringe Mengen an Personen über 18 Jahre handeln, wobei die gewerbsmässige Abgabe erlaubt sein soll (was widersprüch- lich anmutet und wahrscheinlich auch ist). Dies, wenn die öffentliche Ordnung nicht gefährdet ist (was einen erheblichen Interpretationsspielraum offen lässt), keine Wer- bung betrieben und keine Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird (E-Art. 19f lit. a). Weiter muss der Anbau, das Lagern etc. von Cannabis auf eine Veräusserung im Sinne von lit. a gerichtet sein, was glaubhaft gemacht werden muss (E-Art. 19f lit. b). Dem BR ist nach E-Art. 19f Abs. 2 auferlegt, die Strafverfolgungspflicht nur insoweit zu beschrän- ken, als dass der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt. Weiter müssen öffentliche Ansammlungen, die Ausfuhr und der grenzüberschreitende Handel vermie- den werden. Schliesslich können die Kantone die vom BR beschlossenen Bestimmun- gen einschränken (E-Art. 19f Abs. 4). M.E. folgerichtig ist es, bezüglich der Festlegung der Straflosigkeit des Cannabiskon- sums Möglichkeiten der legalen Beschaffung vorzusehen102. Verständlich und zu Recht müssen hierbei enge Rahmenbedingungen geschaffen werden, ansonsten die Gefahr des Cannabistourismus entsteht, solange zumindest in den umliegenden Staaten nicht auch ähnliche Regelungen aufgestellt werden. oo. Aufhebung der versuchten Anstiftung zum Drogenkonsum Ohne dass in der Botschaft 2001 entsprechende Bemerkungen gemacht worden wären, wurde die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zum Betäubungsmittelkonsum nicht mehr vorgesehen, mithin der geltende Art. 19c inhaltlich gestrichen. Die versuchte An- stiftung zu einer Übertretung ist nach allgemeinem Strafrecht nicht strafbar und bedeu- tete im Betäubungsmittelrecht eine kaum sachgerechte Ausweitung der Strafbarkeit. Was die vollendete Anstiftung zu einer Übertretung betrifft, wäre diese ohnehin durch Art. 104 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB geregelt. Das inhaltliche Streichen von Art. 19c ist kaum von Bedeutung, insbesondere aufgrund dessen, als dass die Be- stimmung ohnehin wenig praktische Relevanz hatte103. 101 Hiezu ausführlich die Botschaft 2001, S. 3778 ff. 102 S. auch schon JOSET, Drogenpolitik, S. 166. 103 BSK-HEIMGARTNER, N 5 zu Art. 105; ALBRECHT, Kommentar, N 3 zu Art. 19c. Die Revision von Art. 19 BetmG 22 3. Resultat der parlamentarischen Debatten Als Erstrat beschäftigte sich der StR am 12. Dezember 2001 mit der Botschaft 2001. Es wurde hiezu ausgeführt, dass die Hauptziele der Betäubungsmittelgesetzrevision die Festsetzung des Viersäulenprinzips und die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums seien. Weiter wurde genannt, dass der Cannabishandel kontrolliert freigegeben werden soll und gegenüber den harten Drogen eine konsequente und harte Haltung vertreten werde104. Ohne Gegenantrag wurde Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Nach kurzer Diskussion wurde beschlossen, E-Art. 8 Abs. 1 lit. d dahingehend abzuändern, als dass zur Betäubungsmittelgewinnung gestrichen wurde. Bei den Strafartikeln wurde E-Art. 19 diskussionslos angenommen. Bei E-Art. 19a wurde das Alter der betroffenen Perso- nen nach Antrag der Kommission oppositionslos auf 18 Jahre erhöht. Bezüglich der Straffreiheit des Konsums von Cannabis wurde ein Minderheitsantrag, der darauf ver- zichten wollte, mit 32:8 Stimmen abgelehnt105. Hinsichtlich des Konsums der übrigen Betäubungsmittel schlug die Kommission vor, nicht wie im Entwurf angegeben, dem BR die Kompetenz zu geben, unter gegebenen Umständen Straffreiheit zu beschliessen, sondern es wurde beschlossen, diesbezüglich mehr oder weniger das System des gelten- den Art. 19a anzuwenden. Dem BR die Kompetenz zu geben, den kontrollierten Canna- bishandel zuzulassen, wurde praktisch getreu dem Wortlaut des Entwurfs zugestimmt. Mit 25:0 Stimmen wurde die Revision schliesslich einstimmig angenommen. Am Nachmittag des 24. September 2003 befasste sich dann der NR mit der Vorlage. Sechs Nichteintretensanträge (Liberale Fraktion, SVP-Fraktion, NR Schenk, Waber, Guisan und Maître) waren eingereicht worden, dazu kamen vier Rückweisungsanträge (NR Neirynck, Leuthard, Studer und Wasserfallen). Nach langen Debatten, die sich, wie zu erwarten war, vornehmlich um die notwendige bzw. nicht notwendige Revision der Strafbestimmungen drehten, wurde tags darauf nicht auf die Vorlage eingetreten (mit 89:96 Stimmen). So war der StR wieder an der Reihe, der am Morgen des 2. März 2004 diesbezüglich zusammentrat. Die StR Hofmann und Schwaller hatten den Antrag gestellt, sich dem NR anzuschliessen und nicht auf die Vorlage einzutreten. Nach ähnlich gelagerten Dis- kussionen wie im NR wurde Ende des Morgens sodann mit 28:12 Stimmen aber erneut Eintreten beschlossen. Am Nachmittag des 14. Juni 2004 führte der NR seinerseits zum zweiten Mal die Ein- tretensdebatte. Die Kommission hatte hiezu mit 12:11 Stimmen beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dazu waren zwei Rückweisungsanträge gestellt worden (NR Fattebert und Studer). NR Humbel Näf argumentierte für die Kommission106, dass die Stossrichtung verfehlt sei, da unterschätzt werde, dass immer mehr Süchtige in der Schweiz leben würden, ob sie jetzt von legalen oder illegalen Drogen abhängig seien. Dem könne nicht mit der Freigabe von bisher verbotenen Stoffen begegnet werden. Weiter werde die Situation durch den in den letzten Jahren stark angestiegenen THC- Wert in Cannabisprodukten verschärft. Dann treffe nicht zu, dass sich Süchtige nur sel- ber schaden würden, denn ihr Umfeld sei davon auch betroffen. NR Humbel Näf führte 104 S. z.B Kommissionssprecherin StR Beerli, AB 2001 S 972 und StR Frick, AB 2001 S 975. 105 AB 2001 S 992 ff. 106 AB 2004 N 1038 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 23 weiter aus, dass es illusorisch sei, mit der Legalisierung von weichen Drogen könnten diese vom Markt der harten Drogen getrennt werden. Weiter sei die Kommission der Ansicht, dass Prävention und Jugendschutz besser gewährleistet seien, wenn das Kon- sumverbot aufrechterhalten werde. Schliesslich sei die Verträglichkeit der geplanten Änderungen des BetmG mit internationalen Betäubungsmittelabkommen problematisch. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass durch die Liberalisierung in Europa ein falsches Zeichen gesetzt werde und die Schweiz zu einem Drogenumschlagplatz werden würde. NR Wehrli führte in der Debatte aus, dass die CVP-Fraktion nicht auf die Vorlage ein- trete und stattdessen eine parlamentarische Initiative einreiche. Es seien hiezu drei we- sentliche Elemente vorgesehen107: (1) Der Konsum bleibe strafbar, Cannabiskonsum werde jedoch im Ordnungsbussenverfahren behandelt. (2) Das Viersäulenprinzip soll im Gesetz verankert werden. (3) Weitergehende Verbesserungen von Prävention und Jugendschutz sowie konsequente Verfolgung des Handels sollen beschlossen werden. Nach intensiver Debatte wurde spätabends mit 92:102 Stimmen erneut das Nichteintre- ten beschlossen, womit die Revision gescheitert war. 107 AB 2004 N 1046. Die Revision von Art. 19 BetmG 24 III. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge- setzes in der Fassung vom 20. März 2008 A. Der Gesetzesentwurf 2006 1. Ziele und Schwerpunkte der Revision 2006 Am 4. Mai 2006 wurde dem Parlament eine neue Vorlage zur Revision des BetmG vor- gelegt, die jedoch nicht vom BR verfasst wurde, sondern von der Kommission für sozia- le Sicherheit und Gesundheit des NR. Vorgängig waren drei parlamentarische Initiati- ven (von den Fraktionen der CVP und der Grünen sowie von NR Waber) sowie eine Petition eingereicht worden. Die dabei vorgeschlagene Revision des BetmG umfasste die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Vorlage von 2001/2004, insbesondere war dabei die Cannabisproblematik ausgeklammert worden. Mit der Revision 2006 sollte hauptsächlich die Viersäulenpolitik108 ins BetmG aufgenommen werden, dazugehörend die gesetzliche Verankerung der bis anhin befristeten heroingestützten Behandlung. Weiter sollten der Jugendschutz und die Prävention verstärkt sowie die ärztliche Ver- schreibung von Cannabisprodukten ermöglicht werden109. Im Entwurf 2006 wurden der BVers unter anderem folgende Bestimmungen vorge- schlagen: E-Art. 8 Abs. 1 nBetmG d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, davon ausgenommen sind entsprechende Betäu- bungsmittel, welche als Wirkstoffe in Arzneimitteln eingesetzt werden und über eine Zulassung des Instituts verfügen. E-Art. 19 nBetmG 1 Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und allenfalls einer Geldstrafe bis zu 1 Million Franken bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäu- bungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 108 Botschaft 2006, S. 8586 f. 109 Zu den Hauptgründen und den Schwerpunkten der Revision s. Botschaft 2006, S. 8587 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 25 3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sol- len. 4 (…) E-Art. 19a1 nBetmG Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Minderheitsantrag: …unter 16 Jahren… E-Art. 19b nBetmG Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren un- entgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. Minderheitsantrag: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. E-Art. 136 StGB Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Am 29. September 2006 gab der BR dem Parlament eine Stellungnahme hinsichtlich der Botschaft 2006 ab110. Bezüglich der Strafbestimmungen führte er im Wesentlichen aus, dass die Anpassungen der Strafandrohungen hinsichtlich des revidierten AT StGB, der anfangs 2007 in Kraft treten werde, nicht korrekt seien. Entsprechend werde bean- tragt, dass die Strafandrohungen in E-Art. 19 Abs. 1 und E-Art. 19a nBetmG so formu- liert werden sollen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer…“. Betreffend E-Art. 19 Abs. 2 lit. d schlug der BR vor, nach dem Wort Ausbil- dungsstätten noch vorwiegend für Jugendliche einzufügen, um klarzustellen, dass dies- bezüglich nicht z.B. Universitäten gemeint sind. 2. Allgemeine Bemerkungen zu den Strafartikeln des Ent- wurfs 2006 a. Gestrichener Art. 19 Ziff. 1 al. 1 i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG/zur Betäubungsmittelgewinnung Wie schon bei den Revisionsbestrebungen 2001/2004 wurde zu Recht wieder das An- liegen der Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt, dass die geltende Formulierung Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung zu grossen Beweisproblemen führt. Daher wurde entsprechend in E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG und in E-Art. 19 Abs. 1 nBetmG darauf verzichtet. 110 Stellungnahme BR 2006, S. 8645 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 26 b. E-Art. 19 Abs. 1 lit. f nBetmG/öffentliche Aufforderung zum Be- täubungsmittelkonsum Der im Entwurf 2001 nicht mehr vorgesehene Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und der öffentlichen Bekanntgabe für Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Ziff. 1 al. 8 des gelten- den Rechts wurde im Entwurf 2006 (merkwürdigerweise) kommentarlos wieder aufge- führt. c. Eine neue Variante des schweren Falls: E-Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG Mit der Revision 2006 sollte, wohl aus Gründen des Jugendschutzes, ein neues Qualifi- kationsmerkmal Eingang in das BetmG finden: Dabei soll strafbar sein, wer in Ausbil- dungsstätten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Drogen anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Die Botschaft 2006 führte hiezu aus111: Was mit Ausbildungsstätten gemeint sei, werde der Richter zu entscheiden haben, klar sei jedoch, dass damit Schulen gemeint seien, die vorwiegend Minderjährige ausbilden, und nicht Hochschulen. Es sei nicht der Täter gemeint, der im Einzelfall an solchen Or- ten gegen das BetmG verstosse, sondern für die Qualifikation müssen die Widerhand- lungen gewerbsmässig begangen werden. Dabei sei auf die allgemeine Definition der Gewerbsmässigkeit abzustellen112. d. Die fakultativen Strafmilderungsgründe nach E-Art. 19 Abs. 3 nBetmG Auch im Entwurf 2006 wurden die fakultativen Strafmilderungsgründe wegen Anstal- tentreffens und wegen Drogensucht des Täters qualifizierter BetmG-Widerhandlungen unverändert zum Entwurf 2001 wieder aufgenommen. e. Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestands nach Art. 19 Ziff. 3 Gleich wie im Entwurf 2001 soll gemäss dem Revisionsentwurf 2006 auf die Strafbar- keit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG verzichtet werden. f. Der Jugendschutzartikel von E-Art. 19a1 nBetmG Dieser Artikel wurde gegenüber dem Entwurf 2001 dergestalt verändert, als dass sich strafbar macht, wer Personen unter 18 Jahren, anstelle gemäss dem Entwurf 2001 unter 16 Jahren, ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel abgibt oder zugänglich macht. Gemäss Botschaft 2006 stehe diese Strafbestimmung im Einklang mit den Be- 111 Botschaft 2006, S. 8613 f. 112 Zur Gewerbsmässigkeit s. BSK-NIGGLI/RIEDO, N 81 ff. zu Art. 139. Die Revision von Art. 19 BetmG 27 strebungen, Drittschädigungen durch Betäubungsmittelkonsum zu verhindern und die Repression gegen Drogenhändler, die an Jugendliche Betäubungsmittel abgeben, zu verstärken113. g. Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen und der Abgabe bei Geringfügigkeit nach E-Art. 19b nBetmG Dieser Artikel entspricht, ausser dass es Personen unter 18 Jahren betrifft, dem gelten- den Art. 19b. Bezüglich der Konkurrenz mit E-Art. 19a1 nBetmG wird ausgeführt, dass E-Art. 19b nBetmG ersterem systematisch nachgeordnet sei und ihm daher grundsätz- lich vorgehe, wenn dies vom Wortlaut her nicht eindeutig ausgeschlossen werde114. h. Versuchte und vollendete Anstiftung zum Drogenkonsum Im Entwurf 2001 war vorgesehen, die versuchte Anstiftung zum Betäubungsmittelkon- sum für straflos zu erklären; die vollendete Tatausführung wäre ja schon gemäss Art. 104 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB geregelt. Genauso wie diesbezüglich damals keine Bemerkungen zum Verzicht auf die Strafbarkeit gemacht worden waren, war im Entwurf 2006 die Strafbarkeit kommentarlos wieder enthalten bzw. Art. 19c sollte beibehalten werden. B. Die neuen Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes gemäss der Fassung vom 20. März 2008 1. Die parlamentarische Debatte a. Im Nationalrat Am Morgen vom 14. Dezember 2006 befasste sich der NR als Erstrat mit der Vorlage hinsichtlich der Revision des BetmG. Die Kommissionssprecherin NR Jaqueline Fehr führte im Wesentlichen aus, dass die Viersäulenpolitik, und diesbezüglich insbesondere die Heroinabgabe, ins BetmG aufgenommen werden soll. Die Cannabisfrage, die zur politischen Blockade geführt habe, werde in dieser Vorlage ausgeklammert115. Nach längerer Diskussion wurde ohne Gegenantrag Eintreten beschlossen und mit der Detail- beratung begonnen. Am 20. Dezember 2006 wurden die Beratungen weitergeführt. Nachdem eifrig über die Zwecke des Gesetzes und über die Heroinabgabe diskutiert worden waren, kamen die Strafbestimmungen an die Reihe. NR Waber wollte mit sei- nem Antrag (der mit 116:58 Stimmen abgelehnt wurde) hinsichtlich des E-Art. 19 nBetmG im Grundsatz am geltenden Recht festhalten. Hauptsächlich sollten beim 113 Botschaft 2006, S. 8614. 114 Botschaft 2006, S. 8615. 115 AB 2006 N 1858 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 28 schweren Fall das Wort insbesondere und auch der Mengenbegriff nicht gestrichen werden. Weiter sollte die fahrlässige Tatbegehung strafbar bleiben. Nachdem ein Min- derheitsantrag zurückgezogen worden war, wurde E-Art. 19a1 nBetmG gemäss dem Entwurf 2006 angenommen. Wohl mehr pro forma stellte NR Vischer bezüglich Art. 19a den Antrag, den Betäubungsmittelkonsum für straffrei zu erklären, was denn auch mehr oder weniger diskussionslos abgelehnt wurde. Art. 19b wurde schliesslich ohne Voten gemäss dem Entwurf 2006 angenommen. In der Gesamtabstimmung wurde der Revision sodann mit 108:65 Stimmen zugestimmt. b. Im Ständerat Fast ein Jahr später, am 18. Dezember 2007, nahm sich der StR der Revision an. Kom- missionssprecher StR Altherr führte aus, dass es sich um die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Revision 2001/2004 handle und hauptsächlich folgende Ziele verfolgt werden: Gesetzliche Verankerung der Viersäulenpolitik samt Heroinabgabe, Stärkung der Prävention und des Jugendschutzes sowie ärztliche Verschreibung von Cannabis- produkten116. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen und sogleich die Detailbe- ratung aufgenommen, die rasch vonstatten ging. Bezüglich E-Art. 19 nBetmG meinte BR Couchepin nur: “Il s’agit simplement de l’adaptation des sanctions en fonction de la nouvelle teneur des dispositions générales du Code pénal, qui est déjà en vigueur117.“ E-Art. 19 nBetmG wurde denn auch ohne Diskussion angenommen. Nachdem StR Fetz einen Antrag auf straffreien Drogenkonsum ab 18 Jahren gestellt hatte, diesen jedoch wieder zurückzog, wurden die E-Art. 19a1 (der zwischenzeitlich in E-Art. 19bis umbe- nannt worden war) und E-Art. 19b diskussionslos angenommen. Der Vorlage wurde sodann mit 33 Stimmen einstimmig zugestimmt. c. Schluss- und Volksabstimmung In der Schlussabstimmung vom 20. März 2008 wurde die Revision des BetmG im NR mit 114:68 Stimmen und im StR mit 42:0 Stimmen angenommen. Daraufhin wurde das Referendum ergriffen, das am 30. November 2008 abgelehnt wurde. Der BetmG- Revision 2008 hatten dabei 68.1% der Stimmbürger zugestimmt (mit Zustimmungsquo- ten von zwischen 56.8% in der Waadt und 76.2% in Basel-Stadt). 2. Die neuen Strafbestimmungen im Einzelnen Veränderungen zum Entwurf 2006 gab es bezüglich der Strafartikel eigentlich keine mehr, ausser dass die Strafandrohungen korrekt an den AT StGB angepasst wurden und bei Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG nach Ausbildungsanstalten noch vorwiegend für Ju- gendliche eingefügt wurde. Schliesslich wurde E-Art. 19a1 nBetmG in Art. 19bis nBetmG umbenannt (und zwischen Art. 19 und 19a nBetmG platziert). 116 AB 2007 S 1146 f. 117 AB 2007 S 1150. Die Revision von Art. 19 BetmG 29 a. Der Grundtatbestand: Art. 19 Abs. 1 nBetmG Bei Abs. 1 des Art. 19 nBetmG liegt der grösste Unterschied zum geltenden Art. 19 Ziff. 1 darin, dass al. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG gestrichen wurde. Im gelten- den Recht darf einerseits Haschisch und andererseits Hanfkraut zur Betäubungsmittel- gewinnung nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Dies hatte zur Folge, dass es hinsichtlich der in den Neunzigerjahren in grosser Zahl aufgekommen Hanfshops und generell beim Anbau von Hanf den Betreffenden jeweils nachgewiesen werden musste, dass ihr Hanf als Betäubungsmittel in Verkehr gebracht bzw. zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut worden sei, was sich häufig als proble- matisch herausstellte118. Wenn der entsprechende Teil des revidierten BetmG in Kraft tritt (gemäss Auskunft des BAG ca. 2011), sollte diese Problematik dann entfallen. Es wird dann allein anhand des THC-Gehalts festgestellt werden, ob das betreffende Can- nabisprodukt als Betäubungsmittel gilt oder nicht119. Bezüglich der einzelnen Tatbestände des geltenden Art. 19 Ziff. 1 wurden in Art. 19 Abs. 1 nBetmG sprachliche Anpassungen vorgenommen, was jedoch kaum Änderungen hinsichtlich des strafbaren Verhaltens zur Folge haben wird. Im neuen Recht wurde durch das Stellen des Tatbestandes Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g nBetmG) an den Schluss von Art. 19 Abs. 1 nBetmG diese Tathandlung ausgeweitet, indem neu die Finanzierung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach lit. e und die Aufforderung zum öffentlichen Betäubungsmittelkonsum nach lit. f auch umfasst sind, was bisher nicht der Fall war120. b. Die qualifizierten Fälle: Art. 19 Abs. 2 nBetmG aa. Allgemein In Art. 19 Abs. 2 nBetmG wurde das Wort insbesondere gestrichen, was bedeutet, dass die lit. a-d nun die einzigen Varianten des schweren Falls darstellen. Das wird jedoch keine wesentlichen Auswirkungen haben, denn die Anzahl Fälle, die neben den bisheri- gen Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c aufgetreten bzw. denkbar sind, blieben in den rund 35 Jahren des Bestehens von Art. 19 Ziff. 2 in bescheidenem Rahmen. Dass nicht mehr Fälle auftraten, ist m.E. zu begrüssen, denn aufgrund des hohen Strafrah- mens von zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe sind Verurteilungen neben den ex- plizit aufgeführten Varianten in Bezug auf Art. 1 StGB rechtsstaatlich bedenklich. 118 Die Zulässigkeit und die Beweisschwierigkeiten betreffend Hanfanbau zur Betäubungsmittelgewin- nung bzw. zum Hanfverkauf als Betäubungsmittel lösten Ende der Neunzigerjahre in der Lehre grössere Diskussionen aus. Hiezu sei beispielsweise verwiesen auf: HANSJAKOB, Hanfshops, S. 273 ff.; DERS., Duftkissen, S. 23 f.; ALBRECHT, Duftkissen, S. 496 ff.; DERS., Hanfprodukte, S. 599 ff.; DERS., LMG, S. 597 ff.; OMLIN, S. 1042 ff.; WEISSENBERGER, Hanf, S. 231 ff. 119 Gemäss geltendem Recht beträgt dieser maximal 0.3%. Gemäss NZZ vom 9. Dezember 2008, S. 17, sind derzeit beim Bund Bestrebungen im Gange, den künftigen THC-Wert festzulegen. Empfehlungen von forensischen Chemikern der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin lauten dahingehend, den zulässigen THC-Gehalt auf 1% zu erhöhen. Es könnten aber auch Angleichungen ans EU-Recht geschehen, wo nur 0.2% THC zugelassen sind. Oder aber es bleibt in der Schweiz bei den 0.3%; s. auch BGE 126 IV 198. 120 SCHÜTZ, S. 134. Die Revision von Art. 19 BetmG 30 Wenn nun argumentiert wird, es würden im Vergleich zum alten im neuen Recht weni- ger qualifizierte Fälle auftreten121, da die Aufzählung nun abschliessend ist, mag das theoretisch zutreffen, es wird aber verschwindend wenige Täter betreffen. Schliesslich sei erwähnt, dass der Drogenhändler, der akut gesundheitsgefährdende Streckmittel bei- gibt, neben der Widerhandlung gegen das BetmG sich ohnehin zusätzlich wegen eines Delikts gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) strafbar macht122. bb. Der ehemals (?) mengenmässig schwere Fall Die augenscheinlich bedeutendste Änderung im neuen Recht ist bei Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG zu finden. Gemäss geltender Rechtsprechung macht sich ein Täter grundsätz- lich nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a strafbar, wenn er bezüglich der Gefährdung der Gesund- heit vieler Menschen bzw. bezüglich einer Menge von mindestens netto 12 Gramm He- roin oder netto 18 Gramm Kokain oder netto 36 Gramm Amphetamine oder aber 200 LSD-Trips Widerhandlung nach Art. 19 Ziff. 1 begeht und beim Täter hiezu zumindest Eventualvorsatz vorliegt123. Vermutlich aufgrund von teilweiser Kritik aus der Lehre, wobei insbesondere jeweils schematische Strafzumessungen und tiefe Grenzwerte beklagt wurden124, sowie eigenen Erwägungen des BGer, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a restriktiv zu handhaben sei125, kamen die Botschaften 2001 und 2006 zum Schluss, dass der Mengenbezug aufgegeben wer- den soll, „da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsge- fährdung herangezogen werden soll126“. Nichts geändert hat sich dabei am Willen des Gesetzgebers, die abstrakte und nicht erst die konkrete Gefährdung von vielen Personen unter Strafe zu stellen. Etwas anderes wäre im BetmG denn auch ein systematischer Fremdkörper. Dass nun nicht alleine auf die Menge, sondern mehr auf die Tathandlung selber abge- stellt werden soll, scheint soweit noch einleuchtend zu sein. Allerdings schliesst der Verzicht auf den Mengenbezug keine Problemfelder, sondern öffnet im Gegenteil neue. Der Bezug zur abgegebenen Drogenmenge wurde nämlich gar nicht aufgegeben, son- dern stellt nur eines von mehreren Kriterien dar, das die Gefährdung der Gesundheit, die nach ständiger Rechtsprechung eine naheliegende und ernstliche sein muss, bewirken kann127. Das BGer hält seit BGE 108 IV 63 bzw. seit knapp dreissig Jahren daran fest, dass damit zwanzig oder mehr Personen gemeint sind. Dass diese Zahl aufgrund der Gesetzesrevision erhöht wird, ist wenig wahrscheinlich und auch kaum nur mit dem neuen Gesetzestext zu begründen128. Dies lässt vermuten, dass auch die Berechnung der 121 HUG-BEELI, NZZ, S. 15. 122 Der Unrechtsgehalt einer solchen Handlung ist durch das abstrakte Gefährdungsdelikt der Widerhand- lung gegen das BetmG nicht abgedeckt. Im Vordergrund wird im gegebenen Fall ein Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt stehen bzw. eine Widerhandlung gegen den Tatbestand Gefährdung des Lebens (als konkretes Gefährdungsdelikt). 123 FINGERHUTH/TSCHURR, N 165 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. auf die Rechtsprechung des BGer. 124 S. beispielsweise ALBRECHT, FS Rehberg, S. 20 ff.; DERS., Kommentar, N 214 und N 238 ff. zu Art. 19. 125 FINGERHUTH/TSCHURR, N 168 zu Art. 19. 126 Botschaft 2001, S. 3773; Botschaft 2006, S. 8612. 127 S. nur BGE 125 IV 90. 128 A.A. ALBRECHT, Jusletter, Rz 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 31 Betäubungsmittelmenge, die im gegebenen Fall den betreffenden mindestens zwanzig Personen abstrakt zugeführt worden ist, dieselbe bleibt wie bis anhin bzw. wie seit 1983129. Weiter wird die diesbezüglich neue Regelung kaum Drogen betreffen, bei de- nen die Anwendung von lit. a nach bisherigem Recht ausgeschlossen war, z.B. Canna- bis oder Ecstasy. Schliesslich wird sich das BGer vermutlich auch in Zukunft an der jeweiligen reinen Wirkstoffmenge und nicht an der Masse des Gemischs orientieren. Nun kann man sich mit Verlaub fragen, wie denn sonst neben der Menge die Gesund- heit vieler Menschen gefährdet werden kann. Die Botschaft spricht dabei von Gefahr der Überdosierung, von problematischen Applikationsformen oder von Mischkonsum. Diesbezüglich sind auch noch weitere Varianten denkbar, die die Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG auszulösen vermögen. Ob die in der Botschaft genannten Vari- anten bzw. weitere (neben der gehandelten Menge) eine massgebliche Anzahl von Ver- urteilungen nach sich ziehen, kann bezweifelt werden. Dies auch bezüglich der Tatsa- che, dass unter dem geltenden Recht durch die Umschreibung insbesondere von Art. 19 Ziff. 2 keine nennenswerte Anzahl von Fällen auftraten. Verschärft hat sich jedenfalls durch die allgemeiner gehaltene Abfassung von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG das Span- nungsfeld mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 1 StGB. Zu vermuten ist jedenfalls eine neuerliche Diskussion darüber, wie es quantitativ zu einer qualifizierten gehandel- ten Drogenmenge kommt, wie diese Menge Einfluss auf die Strafbarkeit hat und wel- ches Verhalten neben der gehandelten Menge sonst noch zur Qualifikation führt130. cc. Der Verkauf in Ausbildungsstätten Aufgrund des Revisionsziels Jugendschutz wurde im neuen Recht Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG eingeführt, der bestimmt, dass der Täter, der gewerbsmässig in Ausbildungs- stätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung Drogen han- delt oder sonstwie zugänglich macht, der qualifizierten Strafandrohung von Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG untersteht. Diese Bestimmung mag generalpräventiv seine Berechti- gung haben, ist letztlich aber unnötig, denn es wurde vom Gesetzgeber bestimmt, dass die entsprechende Widerhandlung gewerbsmässig geschehen muss, damit gegen lit. d verstossen wird. Wenn der Täter aber gewerbsmässig handelt, wird er in aller Regel auch gegen Art. 19 Abs. 2 lit. c verstossen, so dass wohl für die alleinige Anwendung von lit. d nur Raum für den gewerbsmässigen Täter bleibt, der nicht einen grossen Um- satz bzw. einen erheblichen Gewinn erzielt. Mithin ist zu vermuten, dass der neue lit. d von Art. 19 Abs. 2 nBetmG ausser im generalpräventiven Sinn sowie ev. als Straferhö- hungsgrund keine grosse Bedeutung erlangen wird. 129 BGE 109 IV 143 i.V.m. BGE 117 IV 314 und BGE 119 IV 180. A.A. ALBRECHT, Jusletter, Rz 25 ff., der im neuen Recht erheblich angestiegene Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG sieht, die sich m.E. nur schlecht mit dem Gesetzestext vereinbaren lassen. Bei- spielsweise will er diese Bestimmung nur bei Weitergabehandlungen und nicht bei Erwerbshandlungen angewendet wissen oder verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr, dass die Drogen an nicht verant- wortungsvolle Personen gelangen. Weiter fordert ALBRECHT in traditioneller Manier die Erhöhung der Grenzwerte und eine Neuorientierung hinsichtlich der Umschreibung der Gesundheitsgefährdung. 130 S. HANSJAKOB, NZZ, S. 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 32 c. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 nBetmG aa. Beim Anstaltentreffen Es ist zu begrüssen, dass für Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 nBetmG, die im Ver- suchsstadium stehen bzw. noch davor, ein fakultativer Strafmilderungsgrund vorgese- hen ist. Bei Handlungen, die dem Versuch vorgelagert sind, wäre m.E. regelmässig eine Strafmilderung angezeigt (s. auch vorne, Punkt II.B.2.b.ff.) bb. Beim süchtigen Dealer Ebenfalls ist es begrüssenswert, wenn süchtige Dealer bei Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 nBetmG milder bestraft werden (s. auch vorne, Punkt II.B.2.b.gg.). Die Schwierigkeit wird aber darin bestehen, einerseits zu eruieren, was mit süchtig genau gemeint ist, und andererseits, ob künftig bei der Sucht Abstufungen vorgenommen wer- den, beispielsweise zwischen leichter, psychischer Sucht und schwerer, körperlicher Sucht, und wie sich dies auf die Strafmilderung auswirkt. Weiter muss erwähnt werden, dass diese Bestimmung insoweit verzichtbar ist, als dass eine Sucht grundsätzlich mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit131 (Art. 19 Abs. 2 StGB) einhergeht, was schon unter geltendem Recht obligatorisch zu Strafmilderung führte. Art. 19 Abs. 3 lit. b nBetmG scheint daher dem Richter einfach deutlich anzuzeigen, dass die Drogensucht als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist. d. Die fehlende Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 3 Hiezu sei mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich des Entwurfs 2001 nochmals erwähnt, dass aufgrund dessen, dass die Bedeutung dieser Bestimmung bis anhin nicht erheblich war und bei den einzelnen Tatbeständen von Art. 19 Ziff. 1 bzw. bei Art. 19 Abs. 1 nBetmG die Strafbarkeit des (Eventual-) Vorsatzes früh ein- setzt, die Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG durchaus verzichtbar ist. e. Der Jugendschutzartikel nach Art. 19bis nBetmG/Art. 136 nStGB Nachdem, wie mehrfach erwähnt, mit den Revisionen 2001/2004 und 2006 ein Haupt- augenmerk auf dem verstärkten Jugendschutz lag132, wurde dem Parlament im Entwurf 2001 ein E-Art. 19a bzw. im Entwurf 2006 ein E-Art. 19a1 nBetmG vorgelegt, der dann als Art. 19bis nBetmG verabschiedet wurde und das Verhalten der Abgabe bzw. das Zu- gänglichmachen von Betäubungsmitteln ohne medizinische Indikation an Personen un- ter 18 Jahren unter Strafe stellt. Dies entspricht hinsichtlich Drogen eigentlich dem gel- 131 THOMMEN, S. 156 ff. 132 S. hiezu KILLIAS, S. 404 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 33 tenden Art. 136 StGB133, der aber ohne weitreichende Bedeutung ist. Der einzige Unter- schied besteht darin, dass bei Art. 136 StGB die Strafbarkeit erst bei Personen ansetzt, die weniger als 16 Jahre alt sind. Somit muss bezweifelt werden, dass Art. 19bis nBetmG eine markant grössere Bedeutung erlangt als Art. 136 StGB, denn schliesslich wurde nur die Strafbarkeit der Tathandlung um zwei Jahre angehoben. In der Botschaft 2001 und in den zugehörigen Parlamentsberatungen wurde offenbar grosser Wert darauf gelegt, dass die Widerhandlung gegen E-Art. 19a (bzw. gegen den mit gleichem Inhalt verabschiedeten Art. 19bis nBetmG) mit Gefängnis und Busse be- straft werden. Dabei wurde vermittelt, der Jugendschutz sei dabei stärker als wenn der Täter gemäss Art. 136 StGB bestraft würde, wo nur Gefängnis oder Busse angedroht sei. Im Entwurf 2006 wurde beim E-Art. 19a1 nBetmG denn auch noch Freiheitsstrafe und Geldstrafe angedroht. Nach dem angenommenen bundesrätlichen Korrekturvor- schlag bleibt davon aber nichts mehr übrig. Die Strafandrohung von Art. 19bis nBetmG lautet nun auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und liegt nun bei dersel- ben Strafdrohung wie Art. 19 Abs. 1 nBetmG. Ähnlich wie bei Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG geht so von Art. 19bis nBetmG ev. eine Wirkung im Sinn der Generalpräventi- on aus und dient gegebenenfalls als Straferhöhungsgrund. f. Die straflosen Vorbereitungshandlungen etc. nach Art. 19b nBetmG Bezüglich der geringfügigen Menge wurde dem Richter bezüglich des geltenden (und kaum bedeutungsvollen) Art. 19b bewusst ein grosser Ermessenspielraum gelassen. Allerdings sind diese Spielräume kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet. Hinsicht- lich der ersten Tatbestandsvariante wird häufig eine Wochenration erwähnt und bezüg- lich der zweiten Variante die Menge, die unmittelbar dem kollektiven Konsum dient134. Wenn Betäubungsmittel an eine Person unter 16 Jahren abgegeben werden, widerhan- delt der Täter allerdings nach Art. 136 StGB. Mit dem neuen Art. 19b nBetmG ändert sich nur dergestalt etwas, als dass die mit dieser Bestimmung verbundene Straflosigkeit dahinfällt, wenn Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden, an- stelle bezüglich Personen unter 16 Jahren wie bis anhin. Dass in Zukunft, gleich wie bei Art. 19bis nBetmG/Art. 136 nStGB, die Bedeutung von Art. 19b nBetmG ansteigt, ist zu bezweifeln. g. Die unveränderten Art. 19a und 19c nBetmG Unverändert wurde Art. 19a hinsichtlich der Bestrafung des Eigenkonsums sowie der diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen weiter im Gesetz belassen, genauso wie Art. 19c hinsichtlich der Strafbarkeit der vollendeten und der versuchten Anstiftung zum Betäubungsmittelkonsum. 133 Zu Art. 19 besteht Idealkonkurrenz, gegenüber Art. 19b ist Art. 136 StGB lex specialis: TRECH- SEL/FINGERHUTH, N 6 zu Art. 136. 134 ALBRECHT, Kommentar, N 13 ff. zu Art. 19b, WEISSENBERGER, BetmG 19b, S. 353 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 34 Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und unter Ausnützung der angegebe- nen Quellen verfasst resp. erbracht habe.

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Bachelorarbeit061011DEF Die ausserparlamentarischen Kommissionen – ein Kernstück der Konkordanzdemokratie? Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Odermatt Stefanie von Dallenwil/ NW und Luzern Eingereicht am: 6. Oktober 2011 Gutachter: Prof. Dr. Andreas Balthasar Abstract ! Die vorliegende Arbeit untersucht die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche im Zeitraum 2008-2011 gewählt wor- den sind. Die daraus resultierenden Befunde werden mit jenen Angaben über die Zusammensetzung dieser Gremien von Germann (1981) für die Periode 1970-1977 verglichen. Es kann aufgezeigt werden, dass die veränderten zunehmend konkurrenz- demokratischen Rahmenbedingungen der politischen Ebene, wie die sinken- de Parteienzahl oder die stärkere parteipolitische Polarisierung, keinen Ein- fluss auf die Logik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen haben. So zeigt der Vergleich der beiden Untersuchungszeit- räume, dass sich die ausserparlamentarischen Kommissionen in den letzten 30 Jahren stärker nach konsensdemokratisch Regeln zusammensetzen. Inhaltsverzeichnis 1.#Einleitung#...................................................................................................................................#4! 2.#Theoretischer#Teil#...................................................................................................................#6! 2.1#Ausserparlamentarische#Kommissionen#..................................................................#6! 2.1.1!Rechtliche!Neuregelung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!2006!.............!10! 2.1.2!Zusammensetzung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!...................................!12! 2.2#Demokratiemodelle#.........................................................................................................#14! 2.2.1!Das!Konsensdemokratiemodell!nach!Lijphart!...........................................................................!16! 2.2.2!Das!Demokratiemodell!der!Schweiz!...............................................................................................!19! 2.2.2.1!Vom!MehrheitsE!zum!Konkordanzdemokratischen!Modell!..........................................!20! 2.2.2.4!Die!Konkordanzdemokratie!........................................................................................................!22! 2.2.2.3!Die!Konkordanz!der!Schweiz!–!ein!Modellfall!der!Konsensdemokratie!oder!auf! dem!Weg!zu!einem!konkurrenzdemokratischen!Modell?!............................................................!24! 2.3#Die#veränderte#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen# Kommissionen#als#Ausdruck#der#sich#wandelnden#Demokratiestrukturen#der# Schweiz#......................................................................................................................................#33! 2.3.1!Die!Hypothesen!im!Überblick!............................................................................................................!39! 3.#Empirischer#Teil#...................................................................................................................#39! 3.1#Methodische#Vorgehensweise#....................................................................................#40! 3.2#Die#Kategorien#.................................................................................................................#42! 4.#Interpretation#der#Ergebnisse#.........................................................................................#43! 4.1#Die#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen#Kommissionen#der# Amtsperiode#von#....................................................................................................................#43! 2008K2011#im#Vergleich#mit#derjenigen#in#der#Amtszeit#von#1970K1977#..........#43! 4.1.1!Parteipolitische!Zugehörigkeit!..........................................................................................................!44! 4.1.2!Bundesversammlungsmitglieder!.....................................................................................................!44! 4.1.3!Proportionale!Vertretung!der!relevanten!Bevölkerungsgruppen!.....................................!45! 4.1.4!Interessenvertretung!.............................................................................................................................!49! 4.1.5!Vertreter!der!Kantone!...........................................................................................................................!51! 4.1.6!Verteilung!des!StändeEund!Nationalrates!....................................................................................!52! 4.1.7!SNBEVertreter!...........................................................................................................................................!53! 5.#Methodenkritik#.....................................................................................................................#53! 6.#Fazit/#Schlussteil#..................................................................................................................#54! Literaturverzeichnis:#...............................................................................................................#57! Tabellenverzeichnis#.................................................................................................................#59! Anhang#1#......................................................................................................................................#61! Anhang#2#......................................................................................................................................#64! Anhang#3#......................................................................................................................................#68! 4 1. Einleitung Seit der Rücktrittsankündigung von Bundesrätin Micheline Calmey-Rey do- miniert der Dauerbrenner Konkordanz die öffentliche Politikdiskussion. SVP Exponenten werden nicht müde darauf hinzuweisen, dass sie - soll die Kon- kordanz gewahrt bleiben - Anspruch auf einen weiteren Bundesratssitz ha- ben. Somit ist in der öffentlichen Meinung oftmals die Ansicht verbreitet, dass Konkordanz ausschliesslich als Synonym für die Vertretung der vier grössten Parteien in der Regierung stehe. Es wird vermittelt, dass die Konkordanz leicht zu ändern, oder gar abzulegen ist. In Tat und Wahrheit umfasst dieser Begriff aber weit mehr als eine spezifische Regel zur Zusammensetzung des Bundesrates und bezeichnet feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe des schweizerischen Politiksystems (Linder 2005: 301). Aber auch in der ver- tieften Diskussion über das politische System der Schweiz häuft sich die Zahl der Politikbeobachter, welche das Ende der Konkordanz prophezeien. So wird angefügt, dass der Aufstieg der SVP zur stärksten Partei des Landes und die damit einhergehende Schwächung der bürgerlichen Mitte die Partei- enlandschaft der Schweiz nachhaltig verändert habe (Linder 2009: 2). Die zunehmende Polarisierung zwischen dem rechten und dem linksgrünen La- ger haben weiter zu einer Verhärtung des politischen Stils geführt. Es er- weckt den Eindruck, dass die politischen Gemeinsamkeiten der Parteien im Schwinden begriffen sind und zunehmend konkurrenzbetonende Rahmen- bedingungen vorherrschen (ebd.). In dieser Entwicklung sehen manche den Verlust der alten Kultur der Konkordanz. Doch wie bereits zu Beginn gesagt, beschreibt die Konkordanzdemokratie nicht nur ein eindimensionales Kon- strukt, sondern umfasst spezielle Institutionen und Funktionsabläufe im Ent- scheidungsprozess (Linder 2005: 301). Diese Elemente, wie beispielsweise der Bikameralismus, die politische Kultur des Minderheitenschutzes oder auch das Vernehmlassungsverfahren, unterscheidet das schweizerische Konkordanzsystem von einer Mehrheitsdemokratie. Wird nun vom Ende der Konkordanz gesprochen bedarf es vorerst eines Blickes auf diese Grund- strukturen des Systems. Es stellt sich dabei die Frage, ob sich diese in ihrer Logik aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen gewandelt haben? In der vorliegenden Arbeit soll eben dieser Aspekt beleuchtet werden. Konk- ret liegt der Fokus auf einem Kernstück der Konkordanzdemokratie - den 5 ausserparlamentarischen Kommissionen. Es gilt dabei folgende Fragestel- lung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970-1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Folgende Vorgehensweise soll die der Arbeit zugrunde liegende Fragestel- lung klären: Im ersten Kapitel wird durch die Vorstellung der Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie durch die Erläuterung des Konzeptes der Konsensdemokratie nach Lijphart eine erste theoretische Grundlage geschaffen. Ebenfalls im ersten Abschnitt findet die Verortung des schweizerischen Politiksystems der Konkordanz Platz. Dieses Kapitel wird durch die Erarbeitung von Hypothesen über mögliche Veränderungsszenari- en bezüglich Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissio- nen von der Periode 1970-1977 zum Zeitabschnitt 2008-2011 abgeschlos- sen. Diese Hypothesen werden auf der Grundlage des Konzeptes nach Lijphart, welches Merkmale zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien bereitstellt, formuliert. Die Verifikation beziehungsweise die Falsifikation dieser Annahmen lässt folglich direkte RückschIüsse auf die Funktionslogik dieser Gremien zu. Im darauffolgenden Kapitel wird dann die methodische Vorgehensweise zur Testung der Hypothesen vorgestellt. Im anschliessenden vierten Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung in tabellarischer Form dargestellt und diskutiert. Bevor die vorliegende Arbeit in Kapitel sechs durch das Fazit abgerundet wird, erfolgt die Methodenkritik in Kapitel fünf. Die Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der For- schung bis anhin wenig Raum eingenommen. Die letzte und zugleich erste eingehende Studie dieser Gremien liegt über 30 Jahre zurück und stammt von Raimund E. Germann. In den letzten Jahren haben sich denn einige ein- schneidende Entwicklungen, die das Kommissionswesen betreffen, ergeben. Dennoch hat sich die Forschung diesem Thema nicht eingehender gewid- met. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Arbeit angegangen werden. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird eine geschlechterspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel die Teilnehmer/Innen verzichtet. Entspre- chende Begriffe gelten ausdrücklich für beide Geschlechter. 6 2. Theoretischer Teil In diesem Kapitel wird in einem ersten Schritt die Institution der ausserparla- mentarischen Kommissionen vorgestellt, welche ein Kernstück der Schwei- zer Konkordanzdemokratie darstellt. Weiter findet sowohl das Meta-Konzept der «consociational democracy» von Arend Lijphart (1984) als auch das schweizerische Konkordanzsystem, welches ein spezifischer Fall der erstge- nannten Theorie darstellt, Vorstellung. 2.1 Ausserparlamentarische Kommissionen Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind ein Gremium von nicht- staatlichen Akteuren und bilden nebst den formellen Verfassungsorganen von Regierung, Parlament und Volk eine Arena, in welcher Kantone, Partei- en, Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen ihren Einfluss geltend machen können (Linder 2005: 305). Ihre Aufgabe liegt darin den Bundesrat und die Bundesverwaltung falls nötig, um Expertenwissen zu er- gänzen1- sie werden somit formell der Exekutive zugeordnet (Germann 1981: 71). Weiter sollen in den ausserparlamentarischen Kommissionen die wich- tigsten Gruppierungen und Kreise des Landes vertreten sein. Sie sind folglich auch ein zentrales Instrument, um verschiedene Interessengruppen aus Poli- tik, Wirtschaft und Gesellschaft in die Entscheidungsfindung einzubinden. Sie dienen der ersten Konsensfindung unter den für den Entschluss relevanten Akteuren. Die ausserparlamentarischen Kommissionen haben ihre rechtli- chen Grundlagen seit dem 20. März 2008 in den Artikeln 57a ff. des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 19972 sowie in den Artikeln 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung (RVOV) vom 25. November 19983. In Artikel 57a des RVOG wird denn ihr Zweck wie folgt beschrieben: «Ausserparlamentarische Kommissio- nen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bun- desgesetz dazu ermächtigt werden». 1Artikel:«Ausserparlamentarische Kommissionen» , online in: http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/ko/index.html?lang=de [20.8.2011]. 2SR 172.010. 3SR 172.010.1. 7 Diesem Artikel kann entnommen werden, dass ausserparlamentarische Kommissionen einen ständigen Charakter aufweisen und eine beratende Funktion haben, aber auch dazu befugt sein können verbindliche Entschlüs- se zu treffen. In der Tat divergiert ihr Auftrag von Kommission zu Kommissi- on (Germann 1998: 90). Einige dieser Gremien entwerfen beispielsweise Verfassungsrevisionen, Gesetze und Verordnungen und nehmen demnach gesetzgeberische Funktionen wahr. Eine Vielzahl der Kommissionen be- schäftigt sich mit der Überwachung, Kontrolle oder gar Realisierung öffentli- cher Politiken. Andere wiederum sind auch mit Planungsarbeiten betraut (ebd.). Die RVOV unterteilt die verschiedenen Kommissionstypen in zwei Gruppen: zum Einen in Verwaltungskommissionen und zum Anderen in Be- hördenkommissionen. Erstere übernehmen beratende und vorbereitende Funktionen, letztere sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (ebd.). Die beschriebenen Funktionen dieser Gremien weisen daraufhin, dass die ausserparlamentarischen Kom- missionen sehr früh auf den Gesetzgebungsprozess einwirken. Sie sind in der ersten grossen Etappe des politischen Entscheidungsprozesses beim Bund – in der vorparlamentarischen Phase – situiert (Linder 2005: 307). Ge- langt also eine Forderung in den Gesetzgebungskanal des Bundes, werden die ausserparlamentarischen Kommissionen mit der Weiterentwicklung des Gesetzes beauftragt. Dies jedoch meist erst nachdem zuvor Grundlagen o- der Vorprojekte verwaltungsintern erarbeitet worden sind (Linder 2005: 305). Bei Betrachtung des gesamten politischen Entscheidungsprozesses – von Anstossung einer Neuerung bis zu deren Umsetzung – wirken nebst den be- schriebenen Gremien zahlreiche weitere Entscheidungsträger mit. Es wird danach gestrebt, die zunächst recht diffusen Interessen auf einen gemein- samen Nenner zu bringen (Möckli 2007b: 92). Eine Befragung der am Ent- scheidungsprozess beteiligten Personen durch Kriesi (1980: 588) hat hervor- gebracht, dass die Expertenkommissionen dabei eine wichtige Rolle spielen. So zeigt er auf, dass die Kompromissfindung – die Ermittlung des gemein- samen Nenners – in den ausserparlamentarischen Kommissionen verortet ist. Die weiteren Stufen des Entscheidungsprozesses dienen gemäss der Untersuchung nur noch der Feinmechanik. Auch Möckli (2007b: 96) unter- streicht die Relevanz dieser Gremien, indem er anfügt, dass die frühe Mög- lichkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen in die Lösungsfindung 8 einzugreifen, mit einer gewissen Macht verbunden ist. Er postuliert: «Je frü- her man bei einem Entscheidungsprozess mit dabei ist, desto stärker der Einfluss.» Kriesi kann in seiner Studie somit aufzeigen, dass der oftmals wenig promi- nenten Institution, der ausserparlamentarischen Kommission, im Entschei- dungsprozess eine wichtige Rolle zukommt. Weiter kommt bei der Untersu- chung zu Tage, dass in diesen Gremien intensiv und erfolgreich auf die Ge- setzgebung eingewirkt und das Ziel einer Kompromisslösung angestrebt wird. Hierbei gilt es anzumerken, dass die ausserparlamentarische Kommis- sion keine festgesetzte Instanz des Lösungsfindungsprozesses der Schweiz darstellt. Sie muss demnach nicht zwingend eingesetzt werden (vgl. Linder 2005, Möckli 2007b). Gemäss nachfolgendem Artikel RVOG müssen folgen- de Voraussetzungen alternativ erfüllt sein, damit eine Expertenkommission einberufen werden kann: Art. 57b Voraussetzungen Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung: 1 besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vor handen ist; 2 den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder 3 durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesver- waltung erfolgen soll. Wenn die Aufgabe folglich – und dies wird in Artikel 57c Abs. 1 RVOG erläu- tert – zufriedenstellend durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation oder Person erfüllt werden kann, soll auf die Einsetzung einer ausserparlamenta- rischen Kommission verzichtet werden. In Artikel 57c Abs. 2 und 3 RVOG wird verlangt, dass künftig keine departe- mentalen Gremien mehr bestehen dürfen. Das heisst, dass alle ausserpar- lamentarischen Kommissionen vom Bundesrat für jeweils vier Jahre einge- setzt werden. Hierbei zeigt sich eine starke Veränderung zur Reglementie- rung dieser Gremien in den 1980er Jahren. Denn während Germann (1998: 9 98) klar festhält, dass die Einsetzung von ausserparlamentarischen Kommis- sionen verstärkt von Departementsvorstehern vorgenommen worden ist, wird dies für die kommende Amtsperiode ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der Neuregelung nicht mehr möglich sein4. Hingegen ist es nach wie vor so, wie auch Germann (ebd.) festhält, dass der Bundesrat die Experten nicht eigen- ständig aussucht. Frau Sarah Schlosser, Mitarbeiterin Sektion Recht der Bundeskanzlei, teilt in einem Kurzgespräch mit, dass die Experten meist von den Sekretariaten der ausserparlamentarischen Kommissionen, oder den zuständigen Departementen vorgeschlagen werden. In einigen Fällen be- gnügen sich diese Stellen damit ein sogenanntes institutionelles Mandat zu sprechen. Eine private oder öffentliche Organisation wird dann zur Teilnahme in einer ausserparlamentarischen Kommission eingeladen. Die Person wel- che das Mandat übernimmt, wird schliesslich von der jeweiligen Organisation bestimmt (Angaben S. Schlosser). Die offizielle Wahl der Mitglieder wird hin- gegen vom Bundesrat vollzogen. Die Kommissionsbestellung richtet sich gemäss Germann nach keinen star- ren Regeln und die fachliche Qualifikation der Experten wird nicht nach ein- heitlichen Kriterien geprüft (Germann 1981: 43). Germann hält fest, dass bei der Neubestellung dieser Gremien vor allem die Auswahl der Präsidenten relevant ist (ebd.: 104). Nebst dem Präsidium einer ausserparlamentarischen Kommission unterstreicht Germann weiter auch die Wichtigkeit der soge- nannten Multi-Experten. Diese Gruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die ihr angehörenden Experten in mehreren Kommissionen gleichzeitig oder auch zeitlich versetzt Einsitz nehmen. Germann (ebd.) meint: «Leitung, Kon- trolle und Koordination sind Hauptfunktionen der Präsidenten und Multi- Experten. Bei den Multi-Experten kommen überdies wichtige politische Funk- tionen hinzu, jene des Bargaining, des Aushandelns von tragfähigen politi- schen Kompromissen. Zusammenfassend kann man sagen, dass Präsiden- ten und Multi-Experten die strategisch wichtigen Positionen belegen und als die eigentliche Funktionselite des Kommissionensystems angesehen werden dürfen.» Durch die Identifikation dieser zentralen Akteure innerhalb der aus- serparlamentarischen Kommissionen kann Germann bis zu einem gewissen Grad aufzeigen, dass Kompromisse innerhalb dieser Gremien unter anderem 4 Interne Mitteilung der Bundeskanzlei: siehe Anhang 2. 10 durch Kompensationsgeschäfte zwischen Multi-Experten zustande kommen. Diese Akteure, welche in verschiedenen Kommissionen auftreten und sich daher meist etwas besser kennen, verständigen sich dahingehend, dass der Eine dem Anderen bei einem Geschäft entgegenkommt, wenn dieser ihm im Gegenzug in einer anderen Kommission Zugeständnisse macht (ebd.: 114). Dieser Umstand gibt einen Einblick in die Funktionsweise der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche durch Experten des zu behandelnden Themas besetzt sind. Gemäss Papadopoulos (1997: 71) besteht dieser Wil- le, sich im Entscheidungsfindungsprozess auf das Wissen von Fachpersonen zu stützen aus zwei Gründen. Einerseits existiert ein Glaube daran, dass ei- ne Expertise eines Sachkundigen den Politikern hilft, komplexe Fragen und Aufgaben zu lösen. Andererseits sei es zudem so, dass die Expertenkom- missionen stark mit der Forderung verbunden sind, eine referendumsfeste Kompromisslösung zu finden. Ein Experte wirke aufgrund seines Wissens überaus tauglich, fähig und demnach auch gerecht (ebd.). Linder (2005: 305) sieht die Hauptaufgaben der Experten darin, den Lösungsfindungsprozess um externes Fachwissen zu ergänzen und erstmals im Gesetzgebungspro- zess relevante Akteure und repräsentative Positionen an einem Tisch zu vereinen und somit mögliche Konfliktlinien einer Vorlage frühzeitig zu Tage zu führen (ebd.). 2.1.1 Rechtliche Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissi- onen 2006 In den letzten Jahrzehnten haben zahlreiche Bemühungen stattgefunden, um mehr Durchschaubarkeit und Einheitlichkeit in das Kommissionswesen zu bringen. Dies zeigt sich eindrücklich in der gewandelten Definition der aus- serparlamentarischen Kommissionen sowie anhand der veränderten gesetz- lichen Regelungen dieser Gremien. In den 1980er Jahren sind die ausserparlamentarischen Kommissionen noch sehr vage in den «Richtlinien für die Bestellung, Arbeitsweise und Kontrolle von ausserparlamentarischen Kommissionen» vom 3. Juli 1974 normiert (Germann: 12). Der Begriff der ausserparlamentarischen Kommission wird damals gemäss Germann (ebd.) weit gefasst und beinhaltet sowohl ständige Kommissionen, das heisst Verwaltungs- und Behördenkommissionen, als auch nichtständige Kommissionen, sogenannte Ad-hoc Kommissionen. Die- 11 se Gremien sind sowohl von Ämtern und Departementen als auch dem Bun- desrat eingesetzt worden (ebd.: 43). Die Kommissionenverordnung vom 3. Juli 19965 bezieht sich auf die ausserparlamentarischen Kommissionen so- wie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Diese Gremien zeichnen sich gemäss Artikel 2 und Artikel 4 der Kommissionenverordnung dadurch aus, dass sie die Regierung und die Verwaltung ständig oder nicht-ständig bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterstützen. Arbeitsgruppen, welche mehrheitlich aus Bundesverwaltungsmitarbeitern bestehen, fallen nicht unter diese Kategorie. Somit wird das Kommissionswesen bereits etwas stärker, jedoch nach wie vor vage, geregelt. Innerhalb der Verwaltungsreform 2005- 2007 hat der Bundesrat beschlossen die ausserparlamentarischen Kommis- sionen einer Überprüfung zu unterziehen6. In der Botschaft wird vermerkt, dass die bestehende Kommissionenverordnung den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht mehr ausreichend standhält. In Arti- kel 8a RVOV wird festgehalten, dass ausserparlamentarische Kommissionen nun entweder Behörden- oder Verwaltungskommissionen sind. Leitungsor- gane und die Vertretungen des Bundes werden in Artikel 8j der RVOV gere- gelt und künftig nicht mehr unter dem Begriff der ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst. Die Ad-hoc Kommissionen fallen ebenfalls nicht mehr unter diese Kategorie und haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 57 des RVOG. Mit der Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen wird fol- gendes Ziel verfolgt: «Kurzfristig soll die Anzahl der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes (Querschnittprojekt 9) reduziert und das Kom- missionswesen dadurch substantieller und effizienter gestaltet werden.»6 Zur Erfüllung dieses Vorsatzes sind in einem ersten Schritt am 5. Juli 2006 die Departemente beauftragt worden, die ausserparlamentarischen Kommissio- nen zu kontrollieren und deren Bestand um 30 Prozent zu senken (ebd.). Diese Forderung widerspiegelt sich in der verminderten Anzahl bestehender 5 vgl., online unter: http://www.humanrights.ch/upload/pdf/031106_komm172.31_de.pdf [20.8.2011]. 6 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6642. 12 ausserparlamentarischer Kommissionen in der Regierungsperiode von 2008- 2011. In einem zweiten Schritt sind gesetzliche Anpassungen zur Regelung dieser Gremien durchgesetzt worden. Bis dahin hat sich die einzige gesetzliche Be- stimmung der ausserparlamentarischen Kommissionen in Artikel 57 Abs. 2 des RVOG befunden, worin festgehalten war, dass der Bundesrat für die Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren zu- ständig sei7. Das RVOG wird betreffend ausserparlamentarischer Kommissi- onen um folgende Bestimmungen ergänzt: der Zweck, die Voraussetzung zur Bildung, die Einsetzungskompetenz, die Pflicht zur periodischen Überprü- fung, der Grundsatz zur repräsentativen Zusammensetzung, die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindung, sowie die Offenlegung der Entschädi- gungen. Weniger wichtige Bestimmungen werden im Zuge der Neuregelung in die RVOV überführt. 2.1.2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen Das schweizerische Politiksystem verlangt, dass möglichst alle Gremien nach dem Prinzip der Proportionalisierung zusammengesetzt sind. Ferner soll es dort, wo es nicht über ein Wahlverfahren sichergestellt wird, freiwillige Befolgung finden (Klöti 2002: 164). Somit ist auch das Kommissionswesen, welchem generell ein sehr hoher politischer Stellenwert zukommt, dem Pos- tulat der Proportionalität unterworfen und verpflichtet (Germann 1981: 71). Germann meint diesbezüglich (ebd.): «Die Kommissionen sollen breiten Kreisen den Zugang zu den staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnen und sicherstellen, dass die gefundenen Lösungen den relevanten gesell- schaftlichen Interessen entsprechen, was ohne repräsentative Zusammen- setzung wohl kaum möglich ist.» Das RVOG regelt die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen im nachfolgenden Artikel wie folgt: Art. 57e Zusammensetzung 7 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6649. 13 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 2 Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusam- mengesetzt sein. 3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden. Diesem Artikel lässt sich entnehmen, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen einer Mitgliederzahlbeschränkung unterliegen und sich die Zusammensetzung dieser Gremien entlang der darin genannten Kriterien ausgewogen zusammensetzen sollte. Interessant scheint, dass sich der zu- letzt genannte Aspekt der konkreten Zusammensetzung an der Art der wahr- zunehmenden Aufgabe einer ausserparlamentarischen Kommission orien- tiert. In der RVOV vom 25. November 1998 sind dann weitere, präzisere Regeln formuliert, welche die Zusammensetzung betreffen: Art. 8c Vertretung der Geschlechter 1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommis- sion mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine pa- ritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben. 2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung. Art. 8cbis 12 Vertretung der Sprachgemeinschaften 1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben. 2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Per- son vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departe- ment eine schriftliche Begründung. 14 Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern 1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausser- parlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig. 2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn: a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden; b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höhere Mitgliederzahl möglich ist; c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessen- standpunkte erforderlich ist. Gemäss den gesetzlichen Richtlinien muss bei der Zusammensetzung der Verwaltungskommissionen folglich auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Regionen und Sprachgruppen, der Geschlechter, der Alters- gruppen sowie der Interessengruppen geachtet werden. Weiter sollen im Normalfall keine Bundesverwaltungsmitarbeiter in den Expertenkommissio- nen Einsitz nehmen. Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass die ausserparlamenta- rischen Kommissionen im schweizerischen System das auf Konsens und Ausgleich angelegt ist, eine zentrale Funktion übernehmen. Germann (1981: 10) meint denn auch: «Wie gross ihr Einfluss ist und ob er jenen von Parla- ment und Regierung überschatte, darüber flammt regelmässig die Debatte auf. Weitgehende Einigkeit besteht hingegen bei Politikern und wissenschaft- lichen Beobachtern, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zum Kernstück des eidgenössischen politischen Systems gehören und eine zent- rale Bedeutung haben für das Funktionieren unserer Konkordanzdemokra- tie.» 2.2 Demokratiemodelle Gemäss der berühmten Gettysburg-Formel von Abraham Lincoln ist Demo- kratie «government of the people, by the people and for the people» (Nohlen und Schultze 2005: 129). Als demokratisch gilt ein Land folglich dann, wenn die Herrschaft aus dem Volk hervorgeht, durch das Volk und in seinem Inte- 15 resse ausgeübt wird (ebd.). Dieser Vorgabe wird weltweit in unterschiedlicher Art und Weise versucht gerecht zu werden. Aus diesem Grund existieren verschiedene Formen der Demokratie. Eine Möglichkeit, diese unterschiedlichen Volksherrschaftsmodelle zu spezi- fizieren, geschieht anhand des Spektrums wie majoritär beziehungsweise konsensorientiert ihre formalen Institutionen sind (Lijphart 1999: 1). Gemäss Arend Lijphart (ebd.) eröffnet sich dieser Majoritär-Konsens-Gegensatz be- reits in der Definition von Demokratie nach Lincoln. So erkennt er in den An- sprüchen «government by and for the people» folgendes Dilemma: «Who will do the governing and to whose interests should the government be responsi- ve when the people are in disagreement and have divergent preferences?» (ebd.). Er sieht die Herausforderung folglich in der Tatsache, dass das Volk eine heterogene Menschenmasse ist, woraus viele verschiedene Präferen- zen und Interessen hervorgehen. Daraus ergibt sich für ihn der missliche Umstand, dass das Ideal «government by and for the people» nie in seiner Gänze umgesetzt werden kann, da unter den Bürgern keine Einigkeit über ihre Präferenzen besteht. Die demokratischsten Antworten auf dieses Prob- lem sieht Lijphart in der Mehrheitsdemokratie und der Konsensdemokratie, welche in der vergleichenden Politikforschung als absolute Gegensätze be- trachtet werden (ebd.: 2). Die Mehrheitsdemokratie parlamentarischer Prägung und somit das System Großbritanniens, welches als Paradebeispiel dieses Staatsformtypus gilt, wird über Jahre hinweg als die höchst entwickeltste Demokratieform angese- hen (Powell 1982 zit. nach Vatter 2008: 4). Diesem Modell liegt die Logik zu- grunde, dass die Mehrheit bestimmt und die Minderheit opponiert (ebd.: 31). Dieser Mechanismus ist insofern beliebt, als dass er einfach und unkompli- ziert ist und dem Ideal von Demokratie offenbar mehr entspricht, als wenn die Entscheidungsmacht bei einer Minderheit liegen würde (ebd.). Diese An- sicht wird vom konsensdemokratischen Modell herausgefordert, welches erst in den späten 1960er Jahren von Lehmbruch (1967) und Lijphart (1968) fast zeitgleich, jedoch unabhängig voneinander, nach und nach ausgearbeitet wird (Vatter 2008: 4). In induktiver Vorgehensweise untersuchen sie die ei- gentümlichen politischen Strukturen verschiedener, eher kleinerer Länder und entwickeln daraus durch Generalisierungen ihre Modelle der Proporz- demokratie (Lehmbruch 1967, wird später von Lehmbruch durch den Termi- 16 nus Konkordanzdemokratie ersetzt) bzw. der consociational democracy (Lijphart 1968). Sie können damit aufzeigen, dass es demokratische Staaten gibt, welche politische Streitfragen nicht durch Mehrheitsentscheide, sondern durch eine von den Konfliktgruppen ausgearbeitete Kompromisslösung klä- ren (vgl. Lijphart 1968; Lehmbruch 1967). In den darauffolgenden Jahren bauen die beiden renommierten Politikwissenschaftler ihre ersten Ansätze weiter aus. Während Lehmbruchs Approach vor allem erklärender Natur ist, bemüht sich Lijphart in den letzten vierzig Jahren sehr darum, seinen Ansatz der „consociational democracy“ und die weiterentwickelte Variante der „con- sensus democracy“ durch einzelne Indikatoren zu operationalisieren und somit fassbar zu machen (Vatter 2008: 7). Im nachfolgenden Kapitel soll nun das von Lijphart ausgearbeitete Modell betrachtet werden. 2.2.1 Das Konsensdemokratiemodell nach Lijphart Aus dem systematischen Vergleich der Mehrheitsdemokratie mit der Kon- sensdemokratie ergeben sich für Lijphart (1999: 3f.) zehn Merkmale, in wel- chen sich die beiden Demokratiemodelle idealerweise konträr gegenüberste- hen und welche die Systeme jeweils konstituieren. Dabei unterscheidet er zwischen einer horizontalen (Exekutiv-Parteien) Machtteilungsdimension und einer vertikalen (Föderalismus-Unitarismus) Machtteilungsdimension, so dass sich die zehn Indikatoren wie folgt zeigen (ebd.): Horizontale Machtteilungsdimension (Exekutiv-Parteien): 1. Grad der Aufteilung der Exekutivmacht 2. Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative 3. Fragmentierungsgrad des Parteiensystems 4. Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzan- teilen 5. Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Vertikale Machtteilungsdimension (Föderalismus-Unitarismus): 1. Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur 2. Aufteilung der Legislativmacht 3. Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung 17 4. Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung 5. Grad der Zentralbankautonomie Nachfolgend sollen die einzelnen Merkmale eingehend diskutiert werden: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Das erste Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle be- zieht sich auf die Regierungszusammensetzung. Im Gegensatz zur Mehr- heitsdemokratie wird in der Konsensdemokratie die Macht in der Exekutive nicht in den Händen einer Mehrheit konzentriert, sondern in breit abgestütz- ten Mehrparteienkoalitionen unter den wichtigsten Parteien aufgeteilt (Lijphart 1999: 34). (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Als zweites Merkmal führt Lijphart (ebd.: 35) das Machtverhältnis zwischen Regierung und Parlament auf. Hierbei kommt die Unterscheidung zwischen präsidentiellem und parlamentarischem System zum Tragen. Eine ausgegli- chene Machtbalance zwischen Regierung und Parlament, in welchem die beiden Gewalten unabhängig voneinander agieren, entspricht dabei der Machtteilungslogik der Konsensdemokratie, während ein unikamerales Sys- tem, wo die Macht in einer Kammer konzentriert ist, dem Prinzip der Mehr- heitsdemokratie folgt. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Als drittes Merkmal zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemo- kratien wird der Fragmentierungsgrad des Parteiensystems bemüht (ebd.: 36). Dabei steht eine starke Parteienzersplitterung – ein Mehrparteiensystem in welchem keine der Parteien mehrheitsfähig ist – als kennzeichnendes Charakteristikum eines konsensdemokratischen Modells (ebd.: 36). (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Das vierte Merkmal bezieht sich auf das Wahlsystem eines Landes. Wäh- rend in Mehrheitsdemokratien das Majorzwahlsystem Anwendung findet, zeichnen sich Konsensdemokratien durch das Wahlsystem des Proporzes aus (ebd.: 37). Dieser Indikator steht im engen Zusammenhang mit dem 18 Vorhergehenden. So begünstigt das Proporzwahlrecht die Herausbildung kleinerer, wenig populärer Parteien, was sich letzten Endes in einem Mehr- parteiensystem äussert. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Das letzte Kriterium der ersten Machtteilungsdimension betrifft das Verhältnis zwischen Regierung und Interessengruppen (ebd.: 38, Vatter 2008: 18). Das Interessengruppensystem von Mehrheitsdemokratien ist pluralistisch und auch konkurrenzbetont. Das heisst, es wirken viele kaum gebündelte Inte- ressen auf die Regierung ein. Konsensdemokratien weisen hingegen ein korporatistisches Interessengruppensystem auf, welches sich durch einen hohen Grad an Zentralisierung auszeichnet (Vatter 2008: 16). (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der Föderalismus-Unitarismus Machtteilungsdimen- sion bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Zentralstaat und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999: 38f.). Dabei steht ein föderaler Staatsaufbau, in welchem die Macht zwischen dem Staat und seinen subnationalen Einheiten geteilt wird für ein konsensdemokratisches Modell einer Demokratie. Eine Mehrheitsdemokratie hingegen weist einen unitarischen Staatsaufbau auf. (7) Aufteilung der Legislativmacht Ein weiterer Indikator, welcher die Verschiedenartigkeit der beiden Demokra- tiemodelle hervorhebt, bezieht sich auf die Machtverteilung innerhalb des Parlamentes. In einer Konsensdemokratie besteht ein bikamerales System, wobei die Kammern sich unterschiedlich zusammensetzen, jedoch gleichbe- rechtigt sind (ebd.: 39). Bei der Mehrheitsdemokratie hingegen liegt ein uni- kamerales System vor. (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Das achte Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle zielt auf den Grad der Verfassungsrigidität ab (ebd.: 40). Während sich Mehr- heitsdemokratien dadurch auszeichnen, dass sie keine festgeschriebene Verfassung haben, verhält sich dies bei Konsensdemokratien gegensätzlich. 19 So sind die Basisregeln des Zusammenlebens in der Verfassung festgehal- ten und es bedarf einer qualifizierten Mehrheit, diese zu ändern. (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Merkmal betrifft die Frage, ob die Verfassung eines Landes der rich- terlichen Prüfung unterliegt (Vatter 2008: 27). Existiert eine Verfassungsge- richtsbarkeit und gibt es eine richterliche Instanz, welche zu einem Letztent- scheidungsrecht über eine Verfassungsgesetzgebung befugt ist, spricht dies für eine Konsensdemokratie (Lijphart 1999: 41). Die Abstinenz einer solchen Stelle wird hingegen als Merkmal für eine Mehrheitsdemokratie betrachtet. (10) Grad der Zentralbankautonomie Der letzte der zehn Indikatoren zur Unterscheidung der Mehrheits- und der Konsensdemokratie nach Lijphart legt den Fokus auf den Grad der Unab- hängigkeit der Zentralbank. Eine unabhängige Zentralbank steht hierbei für das Vorliegen eines konsensdemokratischen Modells, während diese Institu- tion in einem mehrheitsdemokratischen System stark von der Exekutive be- einflusst ist (ebd.: 41). Es lässt sich festhalten, dass sich die beiden Demokratiemodelle folglich vor allem in zentralen Fragen der politischen Machtverteilung unterscheiden. Während der Mehrheitsdemokratie eher ausschliessende, konkurrenzbetonte und gegnerbekämpfende Züge zu Grunde liegen, strebt die Konsensdemo- kratie Verhandlungen, Kompromisse und die Integration verschiedener ge- sellschaftlicher Gruppen sowie die Berücksichtigung von Minderheiteninte- ressen an (Vatter 2008: 5). 2.2.2 Das Demokratiemodell der Schweiz Gemäss Lijphart (1999) entspricht die Schweiz in ihrem politischen System dem Modell der Konsensdemokratie nahezu perfekt. Er konstatiert (ebd.: 33): «Switzerland is the best example: with one exception it approximates the pu- re model perfectly» (Ausnahme wird in Kapitel 2.2.2.3 erläutert). Dies er- staunt insofern, als dass der Schweizer Verfassungsstaat im Jahr 1848 als Mehrheitssystem konzipiert worden ist und die Regierung ausschliesslich aus freisinnigen Vertretern bestanden hat (Linder 2005: 29). Kontinuierlich wird 20 das System in den Folgejahren durch die Einführung verschiedener struktur- bildender Faktoren zu einer Staatsform der Machtteilung umgebaut (ebd.: 301). Das politische System hat sich folglich über die Jahre hinweg stark verändert, was sich aus der Geschichte der Eidgenossenschaft erklären lässt. Deshalb bedarf es eines historischen Exkurses der Schweiz, um die Eigenheit seines politischen Systems zu verstehen. 2.2.2.1 Vom Mehrheits- zum Konkordanzdemokratischen Modell Die Staatsgründung der Schweiz von 1848 gilt aus verschiedenen Gründen als ungewöhnlich oder zumindest neuartig. Unter anderem ist, anders als bei den nationalen Einigungen der Nachbarländer Deutschland und Italien, nicht ein Staatsvolk gleicher Ethnie, Sprache, Religion und Kultur das konstituie- rende Element der Verfassungsstaatsgründung, sondern der Wille der fünf- undzwanzig Kantone (Linder 2005: 29). Die Staatsgründung erfolgt somit nicht aus einer gemeinsamen Kultur heraus, sondern ist vielmehr ein künstli- ches Gebilde von fünfundzwanzig, sich geschichtlich, sprachlich und kulturell stark unterscheidenden Kleingesellschaften (Linder 2006: 16). Wie bereits erwähnt, ist der Schweizer Staat zu Beginn als Mehrheitssystem konzipiert. Der Umbau zu einem Konkordanzsystem erfolgt etappenweise und resultiert aus der Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen in den politischen Prozess (Linder 2005: 36ff.). Eine von Beginn weg günstige Bedingung für das System der Machtteilung ist der föderale Staatsaufbau der Schweiz. In dem im Jahr 1848 geschaffe- nen Bundesstaat behalten die Gliedstaaten einen hohen Grad an Autonomie und wichtige Kompetenzen wie zum Beispiel die Steuerhoheit bei (Hermann 2011: 20). Weiter wird allen eine gleichberechtigte Vertretung im Ständerat garantiert. Folglich erzwingt der föderale Staatsaufbau von Beginn weg eine sogenannte vertikale Machtteilung, indem er die Kantone in die Politikformu- lierung einbindet und ihnen die Kompetenz zuspricht, die Machtentfaltung der bundesstaatlichen Organe zu begrenzen (ebd.). Auch innerhalb der bundes- staatlichen Ebene – der horizontalen Ebene – wurde Wert darauf gelegt, die Macht zwischen möglichst vielen Akteuren und Institutionen zu teilen (ebd.). So trägt die Eigenständigkeit des Parlamentes mit seinen zwei Kammern sowie der siebenköpfige Bundesrat, der kollektiv die Rolle des Staatspräsi- denten und des Regierungschefs verkörpert, seit jeher massgeblich dazu bei, 21 dass die Macht nicht in den Händen Einzelner gebündelt werden kann (ebd.: 21). Durch die im System verankerte, horizontale und vertikale Machtteilung, weist die Schweiz von Anfang an Elemente einer Konsensdemokratie aus (ebd.). Nebst dem Föderalismus gilt es aber auch das Proporzwahlrecht sowie das Referendum zu erwähnen, welche die Etablierung des Konkordanzsystems in der Schweiz erst ermöglichen. Die Einführung des freiwilligen Referen- dums auf Bundesebene ereignet sich im Jahr 1874 und gilt als Folge der breiten Demokratisierungswelle auf Kantonsebene in den 1860er Jahren (Kriesi und Trechsel 2008: 52). Damit wird der katholischen Minderheit ge- genüber der freisinnigen Mehrheit, welche den Bundesrat stellt, eine Vetopo- sition in die Hand gegeben (Linder 2005: 39). Die Katholisch-Konservativen bringen somit in der Folge zahlreiche Bundesvorlagen zu Fall, so dass sich die freisinnige Einparteienregierung gezwungen sieht, den politisch erstark- ten Katholiken im Jahre 1891 einen Bundesratssitz abzutreten (ebd.). Ge- mäss Neidhart (1970 zit. nach ebd.: 303) beginnt der Wandel des politischen Systems zu einer Konsensdemokratie mit eben dieser Einführung des Refe- rendums. Durch die plebiszitäre Öffnung können referendumsfähige Minder- heiten nicht mehr aus der Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, da sonst eine Lähmung des Lösungserarbeitungsprozesses in Kauf genommen werden müsste (ebd.: 39). Als dann im Jahre 1918 die Katholiken zusammen mit den Sozialdemokraten die Proporzregel für den Nationalrat einführen und in der Folge keine der drei Parteien mehr als einen Drittel der Sitze besetzt, bedingt es der Koalitionszusammenarbeit mindestens zweier Parteien, um Politikvorschläge durchzubringen (ebd.). Gemäss den gängigen politikwissenschaftlichen Theorien sind diese drei Merkmale: der Föderalismus, das Referendum und das Proporzwahlrecht, jene institutionellen Faktoren, die das System der Machtteilung in der Schweiz stimulieren oder gar erzwingen (Klöti 2006: 156). Dieser Konkor- danzzwang hat zur Folge, dass die Mehrheitskräfte mit einer stets wachsen- den Anzahl referendumsfähiger Akteuren zusammenarbeiten müssen, um erfolgreich Politik betreiben zu können (Linder 2005: 301). In den 1930er Jahren wirken immer mehr Gruppen, im Speziellen die Wirtschaftsverbände mit ihren divergierenden Interessen auf den Entscheidungsprozess ein (ebd.: 302). Dies führt zur Blockierung und einem beinahen Zusammenbruch des 22 Systems. Indem sich der Bundesrat und das Parlament auf das Dringlich- keitsrecht berufen, kann der totalen Lahmlegung des politischen Entschei- dungsprozesses nur knapp entgegen gewirkt werden. Als Folge wird das Entscheidungsverfahren der Schweiz, insbesondere der vorparlamentarische Entscheidungskomplex weiter ausgebaut und die Anhörung der Verbände in der Verfassung festgeschrieben (ebd.). Mit der Erweiterung dieser Phase des Entscheidungsprozesses wird ein neues Forum der Gesetzgebung etabliert, welchem bis heute sehr grosse Bedeutung zukommt. Gemäss Linder (ebd.: 203) wird durch die Einbindung der Wirtschaftsverbände der Aufbau der «wirtschaftspolitischen Konkordanz» vollzogen. Die parteipolitische Regie- rungskonkordanz, welche von Klöti (2006: 156) als die offensichtlichste Aus- prägung der Konkordanzdemokratie schweizerischer Prägung angesehen wird, erfolgt erst später, im Jahre 1959. Seit jenem Jahr stellt die parteipoliti- sche Zauberformel sicher, dass die vier grössten Parteien entsprechend ih- rem Wähleranteil Einsitz im Bundesrat nehmen (ebd.). Weiter wird auch da- rauf Wert gelegt, dass die wichtigsten Bevölkerungsgruppen darin möglichst proportional vertreten sind. Die Ausführungen zeigen auf, dass die Konkordanz in der Schweiz von An- beginn ein Ergebnis institutioneller Zwänge sowie historischer Begebenhei- ten ist und nicht das Resultat von Verhandlungen oder bewussten Überle- gungen der Regierungsparteien (Linder 2006: 28). 2.2.2.4 Die Konkordanzdemokratie Der vorangehende Abschnitt beleuchtet die Entstehungsgeschichte des schweizerischen Politiksystems und benennt seine wichtigsten Eigenheiten und Elemente. In diesem Kapitel sollen die gewonnen Erkenntnisse gebün- delt und der Begriff Konkordanz, wie er in der Schweiz angewendet wird, er- läutert werden. Gemäss Ulrich Klöti (2002: 155) lässt sich die Konkordanz wie folgt definie- ren: «Sie [die Konkordanz] ist ein zentrales Element der Konsensdemokratie, die in der Typologie von Lijphart (1984) von der Mehrheitsdemokratie abge- hoben wird und die auf eine einvernehmliche Konfliktregulierung ausgerichtet ist. Dabei werden zur Lösung der Probleme nicht nur knappe und wechseln- de Mehrheiten gesucht, sondern es wird verhandelt, bis eine möglichst gros- se Mehrheit, wenn nicht gar alle, einer Lösung zustimmen können.» Die 23 Konkordanz zeichnet sich somit in erster Linie durch den Willen aus, mög- lichst viele Akteure in den Lösungsfindungsprozess einzubinden und unter den Beteiligten einen Kompromiss anzustreben. Doch die Konkordanz be- zeichnet nicht nur einen blossen Politikstil, sondern umfasst zahlreiche feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe, welche das schweizerische Ent- scheidungssystem konstituieren (Linder 2005: 301). Beim Betrachten des gesamten Entscheidungsprozesses existieren dementsprechend viele ver- schiedene Zentren in welchen die Macht geteilt, verteilt und gebändigt wird (vgl. Möckli 2007b). So zeigt sich dies in erster und zugleich in augenfälligs- ter Weise in der proportionalen Zusammensetzung des Bundesrates. Diese Formation definiert sich dadurch, dass die Sitze unter den Parteien gemäss ihrem Wähleranteil vergeben werden und des Weiteren sowohl Geschlecht, Wohnkanton und Sprache verhältnismässige Vertretung finden. Die vorpar- lamentarische Phase zeichnet sich mit den Schlüsselmomenten der ausser- parlamentarischen Kommissionen und des Vernehmlassungsverfahrens aus (Linder 2005: 305). In dieser Stufe haben interessierte, sich von einer Vorla- ge betroffen fühlende Kreise die Möglichkeit, ihre Meinung dazu zu äussern und erhalten somit Eingang in den Gesetzgebungsprozess des Bundes. Ge- langt dann eine Vorlage mittels Botschaft des Bundesrates in den parlamen- tarischen Entscheidungskomplex, beginnt der nach wie vor bedeutendste Teil der politischen Entscheidung (ebd.: 307). Eine Vorlage muss in dieser Phase von beiden Räten Zustimmung erhalten, damit sie weitere Behand- lung findet (ebd.). Die Tatsache, dass sich die beiden Kammern des schwei- zerischen Parlamentes unterschiedlich zusammensetzen und sowohl unab- hängig von der Exekutive als auch unabhängig voneinander agieren, zeigt, dass die Macht auch auf dieser Stufe nicht konzentriert, sondern verteilt wird. Zielt die zu behandelnde Vorlage auf eine Verfassungsänderung ab, unter- liegt sie dem obligatorischen Referendum. Das heisst, nach all den durchlau- fenen Zentren steht am Ende des Prozesses das Volk und seine Meinung. Damit eine Verfassungsänderung angenommen wird, bedarf es des doppel- ten Mehrs von Volk und Ständen (ebd.: 248). Dies beeinflusst die vorparla- mentarischen Akteure, die Regierung und das Parlament dahingehend, dass sie in der Erarbeitung einer Verfassungsrevision die Präferenzen von Volk und Ständen zu antizipieren versuchen, damit eine Vorlage zu gegebenem Zeitpunkt erfolgreich für die Eliten ausgeht. Sind es Gesetze oder Erlasse, 24 welche mit der Entscheidung behandelt werden, unterstehen sie nicht dem obligatorischen, sondern dem fakultativen Referendum (ebd.: 308). 50'000 Schweizer Bürger oder acht Kantone haben innert einer Frist von 90 Tagen die Möglichkeit eine Volksabstimmung zu erzwingen (ebd.: 250). Diesen Fall möchten die involvierten und vor dem direktdemokratischen Entscheidungs- komplex situierten Akteure vermeiden. Linder (ebd.: 308) meint dazu: «Das führt zur Strukturfunktion des Referendums: zum Zwang der Konkordanz von Regierung und Parlament, zur Notwendigkeit einer vorparlamentarischen Arena.» Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der schweizerische Entscheidungskomplex danach ausgerichtet ist, möglichst alle relevanten Meinungen in den Lösungserarbeitungsprozess einzubinden, so dass die resultierende Vorlage von Volk und Ständen im Sinne der Eliten beurteilt wird. Diese Strukturen der Konkordanzdemokratie fordern die Parteien und Fraktionen innerhalb der Regierung und dem Parlament zur Zusammenarbeit auf und erklären das Zustandekommen von übergrossen Mehrheiten. In der Schweizer Alltagssprache wird Konkordanz meist im Sinne der arith- metischen Konkordanz verwendet. Darunter wird verstanden, dass sich die Bundesratszusammensetzung nach der Wählerstärke der Parteien ergibt. Wie vorangehend aufgezeigt wird, kann unter dem Begriff jedoch weit mehr gefasst werden, als lediglich die spezifische Zusammensetzung der Regie- rung (vgl. Moeckli 2007; Vatter 2008, 2011). 2.2.2.3 Die Konkordanz der Schweiz – ein Modellfall der Konsensdemo- kratie oder auf dem Weg zu einem konkurrenzdemokratischen Modell? Die Schweiz gilt in der vergleichenden Politikwissenschaft über Jahre als Musterbeispiel einer Konsensdemokratie (Linder 2009: 210). Lijphart zeigt dies in seiner im Jahr 1999 erschienenen Studie auf, indem er die Demokra- tiestrukturen der Schweiz anhand seiner Typologie als klar konsensdemokra- tisch identifiziert. In den letzten Jahrzehnten hat sich jedoch ein starker politischer Wandel er- geben (Vatter 2011: 3), der in der damaligen Studie noch nicht berücksichtigt worden ist. Nachfolgend werden nun die politischen Demokratiestrukturen der Schweiz entlang der Typologie Lijpharts charakterisiert. Dabei wird auf- gezeigt, ob und inwiefern sich diesbezüglich Veränderungen ergeben haben. 25 Die Schweiz weist eine breite Koalitionsregierung auf, was für eine Konsens- demokratie spricht. Die Parteienlandschaft innerhalb der Eidgenossenschaft hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten nachhaltig verändert, was sich vor allem in der Erstarkung der SVP zeigt (Linder 2005: 9). Die Wählerverluste der traditionellen Mitteparteien CVP und FDP, der Stimmenzuwachs der Grünen Partei im linken Lager, sowie der Siegeszug der SVP haben zu einer zunehmenden Polarisierung der schweizerischen Parteienlandschaft geführt (Vatter 2008: 9). Diese Veränderungen wirken sich denn auch direkt auf die Zusammensetzung des Bundesrates aus. Bei den Gesamterneuerungswah- len der Regierung von 2003 wird die veränderte parteipolitische Zusammen- setzung des Nationalrates insofern berücksichtigt, als dass die SVP einen zweiten Bundesratssitz auf Kosten desjenigen der CVP erhält (ebd.). Die seit 1959 gültige Zauberformel, welche vorsieht, dass jeweils zwei Bundesratssit- ze von der FDP, der CVP und der SP und ein Sitz durch die SVP besetzt wird, ist somit erstmals verändert worden (Hermann 2011: 36). Das neue Kräfteverhältnis unter den schweizerischen Parteien hat nichts an der Tatsa- che verändert, dass die Schweiz nach wie vor eine breitabgestütze Regie- rung aufweist, jedoch hat sich dadurch erstmals die über 54 Jahre konstant währende parteipolitische Regierungszusammensetzung gewandelt. Die Auf- teilung der Macht in der Exekutive weist somit nach wie vor auf eine Kon- sensdemokratie hin. Die Tatsache, dass nun die Polparteien SVP und SP zusammen zahlenmässig gegenüber den Mitteparteien CVP und FDP domi- nieren, erschwert es der Exekutive eine Politik des Ausgleichs zu verfolgen. Gemäss Lijphart (1999: 35) soll in einer Konsensdemokratie die Macht nicht nur innerhalb der Regierung breit abgestützt sein, sondern auch zwischen der Exekutive und der Legislative. In der Schweiz ist das Verhältnis der bei- den Gewalten durch eine Unabhängigkeit gekennzeichnet, da Bundesrats- mitglieder nicht dem Parlament angehören dürfen und die Legislative kein Misstrauensvotum gegenüber der Exekutive besitzt (Vatter 2008: 12). Bezüg- lich des Machtausgleiches hingegen wird indessen über Jahrzehnte postu- liert, dass das Parlament gegenüber der Regierung eine schwache Stellung innehabe (Lüthi 2006: 145). Lüthi (ebd.) weist nun darauf hin, dass jüngere Studien zeigen, dass das Parlament ihrer im Gesetz verankerten starken Stellung in der Realität wieder vermehrt nachkommt. Adrian Vatter (2008: 14) 26 teilt diese Meinung und verweist auf die, das Parlament betreffenden Refor- men, welche dessen bedeutende Position in den letzten 15 Jahren gar noch vertieft hätten. Eine Studie von Annina Jegher (1998: 90), welche die Häufig- keit und Stärke der vom Parlament vorgenommenen Änderungen an Bun- desratsvorlagen untersucht, kommt zum Schluss: «[...]das Parlament [hat] Ende der 90er Jahre tendenziell stärker in die Gesetzgebung eingegriffen [hat] als noch zu Beginn der 70er Jahre.» Trotz diesen Aufwertungen weist das Parlament gemäss Lüthi (2005: 145) eine grosse Schwachstelle auf, welche sich darin äussert, dass die Räte erst sehr spät im Entscheidungs- prozess auf eine Vorlage einwirken können. Sie meint: «Gesetzesvorlagen haben zum Zeitpunkt des Eingreifens des Parlamentes häufig schon einen langen Weg hinter sich und verschiedene Kreise konnten sich bereits dazu äussern.» Dieser Umstand spricht dann wiederum dafür, dass die Exekutive gegenüber der Legislative stärker gestellt ist. Um das Verhältnis zwischen den beiden Gewalten abschliessend zu beurteilen, lässt sich ein kombinierter Index von Vatter (2008: 16) beiziehen, der « [...]einerseits sowohl die rechtli- che Stellung und das ausgebaute Mitwirkungsinstrumentarium der Legislati- ve als auch andererseits ihre realen Informations- und Kontrollressourcen berücksichtigt.» Daraus geht hervor, dass die Schweiz ein relativ ausgegli- chenes Machtverhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative aufweist, was demnach ein Merkmal der Konsensdemokratie ist. Eine starke Fragmentierung des Parteiensystems ist für Lijphart (1999: 36) ein weiteres typisches Indiz einer Konsensdemokratie. Die Schweizer Partei- enlandschaft weist gemäss dem Index nach Laakso und Taagpera mit einem Durchschnittswert von 5.9 über die Zeit zwischen 1948-1995 einen sehr ho- hen Wert aus und gilt weltweit zu den am stärksten Fragmentierten (1979 zit. nach Ladner 2006: 324). Bis 1990 gilt das Parteiensystem als ausseror- dentlich stabil, was sich aber mit dem rasanten Aufstieg der SVP zur stärks- ten Partei des Landes verändert hat (ebd.: 337). Die starken Wählergewinne der Schweizerischen Volkspartei haben zum Verschwinden kleinerer Partei- en am rechten Rand geführt. Daraus hat sich der Fragmentierungsgrad des schweizerischen Parteiensystems vermindert (Vatter 2008: 10). Die rückläu- figen Wähleranteile der FDP und der CVP sowie die rasante Zunahme jener der SVP könnte gemäss Ladner (2006: 338): «[...] einem generellen Wandel 27 oder gar einer Transformation des Schweizer Parteiensystems gleichkom- men.» Eng mit dem Aspekt der Parteienvielfalt verbunden ist das Proporzwahlsys- tem, wonach die Zahl der zu vergebenden Mandate unter den Parteien pro- portional zu den erhaltenen Stimmen vergeben wird (Linder 2005: 96) und gemäss Lijphart (1999: 37) kennzeichnend für eine Konsensdemokratie ist. Bei der Bestellung des Nationalrates wendet man in der Schweiz seit dem Jahr 1918 dieses Wahlsystem an (Linder 2005: 39). Dabei bilden die Kanto- ne Wahlkreise und bekommen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungsgrösse Mandate zugesprochen. Dieser Umstand ist gemäss Linder (ebd.) problema- tisch und führt dazu, dass der Proporzgedanke nur unvollständig realisiert wird. Denn die Bevölkerungsgrössen und folglich auch die Mandate der ver- schiedenen Kantone variieren stark. In kleinen Gliedstaaten mit wenigen Mandaten liegt die Hürde einen Nationalratssitz zu erhalten höher als in grossen Kantonen, wo mehrere Sitze zu verteilen sind. Dies führt dazu, dass kleine Parteien in kleinen Kantonen benachteiligt werden (ebd.). Laut Linder führt dies zu einer ungenügenden Umsetzung des Proporzwahlrechtes. Vat- ter (2008: 17) zeigt unter Verwendung des Disproportionalitätsindexes von Gallagher, welcher die Differenz zwischen Wählerstimmen- und Parlaments- sitzanteilen misst und für die Zeit von 1997-2007 einen hohen Wert von 3.51 Prozent ausweist, dass das schweizerische Proporzwahlrecht im Grunde relativ disproportional funktioniert. Laut Lijphart (1999: 163) sollte dieser Wert im folgenden Bereich liegen: «PR countries have average disproportionalities between 1 and 5 percent.» Der schweizerische Wert liegt demnach im letzten Drittel des für eine Konsensdemokratie verträglichen. Das letzte Kriterium, welches sich auf die horizontale Machtteilungsdimensi- on bezieht, bildet das Verhältnis zwischen der Regierung und den Interes- senverbänden. Das Verbandssystem der Schweiz wird lange als neo- korporatistisches Arrangement betrachtet (Klöti 2002: 155). Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmerseite verhandeln in Form von zentralen Verbänden über Konflikte zwischen Arbeit und Kapital. Gemeinsam tritt man dann ge- genüber den staatlichen Stellen auf und handelt Kompromisse aus (ebd.) Linder (2005: 304) widerspricht jedoch der Positionierung der Schweiz als korporatistisch. Er führt unter anderem an, dass das Verbandssystem relativ dezentralisiert und das Machtverhältnis zwischen Arbeit und Kapitel nicht 28 ausgeglichen sei, da die Unternehmer- und Arbeitgeberinteressen dominie- ren würden. Häusermann et al. (2004: 36) weisen darauf hin, dass sich in der Schweiz seit den 1990er Jahren eine Abnahme des im Vebandssystem an- gesiedelten Korporatismus ergeben habe. Sie führen diese Entwicklung auf drei Faktoren zurück. Zum Einen habe die ideologische Polarisierung sowie der zunehmende finanzielle Druck auf die Sozialwerke, die Kompromissfin- dung zwischen den Sozialpartnern erschwert (ebd.). Zum Anderen nennen die Autoren auch den Umstand, dass die Homogenität und die Legitimität von Dachorganisationen durch die veränderte soziale Nachfrage und Inte- ressen in erhöhter Weise herausgefordert werden (ebd.). Zusätzlich sei auch der mediale Druck auf den Entscheidungsprozess relevant, welcher die ehemals geschlossene und vertrauensvolle Sphäre der korporatistischen Verhandlung zunehmend öffne und somit die einvernehmliche Lösungsfin- dung erschwere. Vatter (2008: 21) äussert sich zu dieser Entwicklung fol- gendermassen: «Insgesamt weist das moderat-liberal-korporatistische Inte- ressenvermittlungssystem der Schweiz [damit] vermehrt pluralistische Züge auf [...]». Es kann abschliessend festgehalten werden, dass die Schweiz auf einer Korporatismus-Pluralismus-Skala wohl eher in Richtung letzteren Sys- tems platziert wird. Der erste Aspekt auf der Föderalismus-Unitarismus-Dimension bildet die Machtteilung zwischen dem Zentral- und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999). Der ausserordentlich föderale Staatsaufbau der Schweiz ist nach Lijpharts Typologisierung ein weiterer Aspekt welcher auf die konsensdemokratischen Strukturen des Landes hinweist (Lijphart 1999: 38). Der eidgenössische Fö- deralismus gilt im internationalen Vergleich als sehr stark ausgebaut. So sind die sechsundzwanzig Kantone mit weitreichenden Kompetenzen ausgestat- tet, was sich gemäss Vatter (ebd.: 204) durch «die kantonale Autonomie im Rahmen der Bundesverfassung und die Gleichberechtigung der Kantone sowie ihre Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes wie auch die Pflicht zur Zusammenarbeit [...]» zeigt. Auch im 20. Jahrhundert in welchem die schnelle gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklung den Zentralstaat immer stärker fordert und somit bedeutender macht, kann in der Schweiz kein kontinuierlicher Zentralisierungsprozess ausgemacht werden (Vatter 2006: 204). Drei häufig verwendete Indikatoren um aufzugeigen wie 29 stark welche Ebene Aufgaben wahr nimmt, sind gemäss Linder (2005: 151) die Ausgaben, Einnahmen, sowie das Personal der öffentlichen Hand des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden. Diese setzt er über die Zeit ei- nander gegenüber und kann aufzeigen, dass bei keinem der drei Indikatoren seit 1950 eine Zentralisierung statt gefunden hat. Vor allem bezüglich der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben kann er eindrücklich darlegen, dass der Bund im Jahr 1950 davon noch einen Anteil von 47 Prozent ausmacht, welcher aber bis im Jahr 2002 auf rund 38 Prozent absinkt. Diese Verschie- bung passiert zugunsten der Kantone, welche 2002 fast 50 Prozent der Ein- nahmen und Ausgaben kontrollieren (ebd.). Diese Angaben sprechen dafür, dass die Staatstätigkeit in der Schweiz nach wie vor zwischen Bund und Kantone aufgeteilt ist. Es lässt sich festhalten, dass der föderale Staatsauf- bau der Schweiz nach wie vor stark ausgebaut ist und sich über die letzten Jahrzehnte keine markante Veränderung ergeben hat. Die Verteilung der Legislativmacht innerhalb des Parlamentes bildet bei Lijphart (1999) ein weiteres, relevantes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Die Macht in der Legislative ist in der Schweiz zwischen zwei unabhängig voneinander agierenden Kammern, wel- che gleichberechtigt sind, aufgeteilt. Dies spricht gemäss Lijphart (ebd.: 39) für eine Konsensdemokratie. Jede Vorlage wird sowohl im Stände- als auch im Nationalrat behandelt und muss in beiden Kammern Zustimmung erhalten (Linder 2005: 201). Die getrennte Beratung einer Vorlage in den beiden Rä- ten gewährleistet, dass der 200 Mitglieder zählende Nationalrat den kleineren und nur 46 Räte umfassenden Ständerat nicht überstimmen kann (Lüthi 2006: 128). Während die Nationalräte nach dem Proporzwahlsystem gewählt werden, wird zur Wahl der Ständeräte das Majorzprinzip angewendet. Für Lijphart gelten in einem Staat die Parlamentskammern als unabhängig von- einander sowie ausgeglichen, wenn sie zum Einen eine gleichwertige demo- kratische Legitimation aufweisen und über dieselben rechtlichen Befugnisse verfügen (Lijphart 1999: 206). Zum Anderen, wenn die beiden Ratsbestellun- gen nach unterschiedlichen Wahlmechanismen erfolgen, so dass sich die beiden Kammern in ihrer Zusammensetzung unterscheiden (ebd.: 207). Ge- mäss diesen beiden Merkmalen gilt das schweizerische Parlament folglich als sehr stark bikameral. 30 Als ebenfalls zentraler Aspekt zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien betrachtet Lijphart (1999) den Schwierigkeitsgrad zur Ver- änderung der Verfassung. In der Schweiz bedarf es dafür einerseits der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger als auch jener der Kantone (Linder 2005: 245). Der Umstand, dass sowohl das Volks- als auch das Ständemehr erforderlich sind, führt dazu, dass eine Verfassungsände- rung sehr schwierig ist. Der Aspekt, dass sowohl die Mehrheit der Bevölke- rung als auch die Mehrheit der Kantone zustimmen muss, stellt sicher, dass das Demokratie- und das Föderalismusprinzip gewahrt sind. Gemäss Linder (ebd.: 184) entsteht dabei jedoch eine Kollision dieser beiden Prinzipien. Er (ebd.) meint bezüglich des Ständemehrs: «Statt der Entscheidungsregel eine Person eine Stimme gilt die Regel jeder Gliedstaat gleiches Stimmenge- wicht.» Aufgrund der Tatsache, dass die Kantone hinsichtlich ihrer Bevölke- rungsgrösse stark variieren, wiegt gemäss Linder: «die Stimme einer Urnerin gleich viel wie die von 33 Zürcherinnnen.» Somit kann der Fall eintreten, dass eine demokratische Mehrheit mittels Volksmehr eine Verfassungsände- rung annimmt, während eine Kantonsmehrheit, deren Bevölkerungsanteil gegenüber dem eben genannten viel geringer sein kann, diese ablehnt. In diesem Fall bliebe es beim Status Quo (ebd.). In einer Studie hat Germann untersucht (1991: 262), wie viele Stimmen es benötigt, damit mittels einer ablehnenden Kantonsmehrheit eine Verfassungsänderung umgestossen werden kann. Er kommt zum Ergebnis, dass die von ihm untersuchten Vorla- gen bereits durch einen Fünftel beziehungsweise durch einem Viertel aller Stimmenden entschieden worden sind (ebd.). Die Ausführungen zeigen, dass eine Ablehnung einer Vorlage bereits durch einen Bevölkerungsanteil unter 50 Prozent herbeigeführt werden kann und es folglich für deren An- nahme hingegen einer, über alle Kantone breit abgestützten Mehrheit bedarf. Dieser Umstand bestärkt die Annahme, dass es in der Schweiz schwierig ist, eine Verfassungsänderung zu erwirken. Nebst diesem Aspekt des Schwierigkeitsgrades der Verfassungsänderung erachtet Lijphart (1999) auch die Existenz einer richterlichen Instanz, welcher die Befugnis zukommt, die Verfassung endgültig zu interpretieren, als rele- vant. In der Schweiz gibt es keine solche Stelle, was für eine Konsensdemo- kratie nach Lijphart sehr untypisch ist und grundsätzlich eher konkurrenzde- mokratischen Strukturen entspricht. In jüngster Zeit sind Bundesgesetze in 31 welchen das Minarettverbot, die Ausschaffung ohne Verhältnismässigkeits- prüfung und die lebenslange Verwahrung vom Volk enthalten sind, ange- nommen worden. Deren Inhalt widerspricht jedoch teilweise der schweizeri- schen Verfassung. Aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz ist das Bundesgericht aber trotzdem verpflichtet, diese Gesetze an- zuwenden8. Im Januar 2011 hat nun die Rechtskommission des Nationalra- tes eine Initiative lanciert, welche dem Bundesgericht Kompetenzen in Rich- tung eines Verfassungsgerichtes zusprechen möchte. Konkret verlangt sie: «die Verfassung dahingehend [zu] ändern, dass Bundesgesetze gleich wie andere Erlasse im Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordne- tem Recht überprüft werden können» (ebd.)8. Am 12. August 2011 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates den Bericht mit einem Vor- entwurf bezüglich dieser parlamentarischen Initiative erarbeitet 8. Diese Aus- führungen zeigen, dass in der Schweiz Bestrebungen bestehen eine Verfas- sungsgerichtsbarkeit einzuführen. Dennoch besteht diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Als zehntes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensde- mokratien nennt Lijphart das Verhältnis zwischen der Zentralbank und der Regierung. In Konsensdemokratien sollte dieses durch Unabhängigkeit ge- kennzeichnet sein. In der Schweiz ist dies der Fall. So ist die Unabhängigkeit der Schweizeri- schen Nationalbank von der Exekutive als Grundsatz auf Verfassungsebene festgeschrieben. Im Nationalbankgesetz (NBG) vom 3. Oktober 2003 wird präzisierend festgehalten, dass die SNB in der Ausübung ihrer geldpoliti- schen- und währungspolitischen Aufgaben keine Weisungen des Bundesra- tes, der Bundesversammlung oder anderer Stellen annehmen darf. Weiter hat sie die volle Autonomie über ihr Budget und es ist ihr untersagt, dem Bund einen Kredit zu gewähren. Somit ist auch ihre finanzielle Unabhängig- keit gewährleistet. 9 Einzig die Tatsache, dass der Bundesrat die Mehrheit des Bankrates und alle Direktoriumsmitglieder wählt, stellt die Autonomie der SNB in Frage (Vatter 2008: 31). Die jüngsten Ereignisse in welcher die SNB 8 vgl. Parlamentarische Initiative bzgl. Verfassungsgerichtsbarkeit, online unter: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/05-445-07- 476/Seiten/default.aspx [13.09.2011]. 9 vgl. die SNB: Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Verhältnis zum Bund, online unter: http://www.snb.ch/de/iabout/snb/org/id/snb_org_indep [14.09.2011]. 32 Massnahmen zur Abwertung der eigenen Landeswährung vollzogen hat, ha- ben bei einigen Personen Zweifel an der Unabhängigkeit der Handlungen dieser Bank aufkeimen lassen. Es gibt Positionen, welche der Ansicht sind, dass die Autonomie der SNB nicht mehr gegeben sei. Daniel Hügeli (2011) meint bezüglich der jüngsten Ereignisse: «Die Massnahme der SNB ist ein nationaler Kraftakt gemeinsam von SNB, Politik und Wirtschaft.» Er vertritt die Position, dass zwar nicht nachgewiesen werden könne, dass die SNB direkt Weisungen der Regierung oder sonstiger Stellen angenommen habe, dennoch sei sie weit davon entfernt, unabhängige Entscheide zu treffen (ebd.). Somit lässt sich festhalten, dass die Eigenständigkeit der SNB zwar gesetzlich verankert ist, jedoch von gewissen Kreisen angezweifelt wird. Die Analyse der schweizerischen Demokratiestrukturen entlang den zehn Indikatoren zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien nach Lijphart (1999) zeigt auf, dass sich in den letzten Jahrzehnten Verände- rungen und Umwälzungen ergeben haben. Diese lassen in der vergleichen- den Demokratieforschung eine kontroverse Debatte darüber entstehen, ob die Schweiz nach wie vor als paradigmatischer Fall der Konsensdemokratie betrachtet werden kann (Vatter 2008: 3). Es stehen sich diesbezüglich ver- schiedene Positionen gegenüber. Möckli (2007b: 17) vertritt die Ansicht, dass die Schweiz bis auf die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit nach wie vor «dem perfekten konsensorientierten Modell» entspricht. Für Hermann (2011: 18) ist die Konkordanzdemokratie der Schweiz ein Erfolgsmodell, das nach wie vor einen hohen Grad an Lösungskompetenz aufweist. Dennoch attes- tiert er, dass das System zurzeit in einer Krise steckt. Er konstatiert, dass die Konsenskultur, welche die Konkordanz auszeichnet, der Vergangenheit an- gehöre, was sich unter anderem in der schwindenden Bereitschaft der Par- teien ausdrücke, Verantwortung für das Regierungshandeln zu übernehmen (ebd.). Er spricht dabei weniger die Strukturen des Politiksystems an, als viel mehr den Politikstil, welcher sich seines Erachtens zunehmend durch Ele- mente der Konkurrenz charakterisieren lasse. Ein Wechsel zu einem Konkur- renzsystem würde folglich – seiner Ansicht nach – folglich Transparenz be- züglich Verantwortlichkeiten bringen, bedürfte jedoch eines Totalumbaus der gesamten politischen Institutionen der Schweiz, was kaum realisierbar wäre (ebd.). Church (2004) vertritt die Position, dass die parteipolitische Polarisie- 33 rung, wobei sein Fokus diesbezüglich vor allem auf dem Aufstieg der SVP und den daraus resultierenden Konsequenzen liegt, das Funktionieren der Konkordanz arg in Frage stelle. Er merkt an, dass diese Entwicklung in ei- nem Systemwechsel, welcher sich durch ein Zweiparteiensystem, das heisst ein Regierungs-Oppositionsmodell auszeichnet, enden könnte (ebd.: 534). Vatter (2008: 36), welcher im Jahre 2008 eine Re-Analyse von Lijpharts Stu- die für das politische System der Schweiz von 1997 bis 2007 durchgeführt hat, kommt darin zum Schluss: «[...] die beschriebenen Veränderungen auf der politisch-institutionellen Ebene [haben] in neuster Zeit zur Herausbildung einer Konsensusdemokratie geführt [haben], die aus einer komparativen Perspektive starke Züge einer Angleichung und Normalisierung des ur- sprünglichen Sonderfalls Schweiz an die übrigen kontinentaleuropäischen Verhandlungsdemokratien trägt.» Vatter vertritt also die Position, dass die Schweiz nicht mehr wie sie es jahrelang war den Spitzenreiter unter den Verhandlungsdemokratien darstellt. Gemäss seiner Untersuchung ist das schweizerische System zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck un- terworfen, verfügt aber seiner Ansicht nach im Kern nach wie vor über zent- rale Strukturen einer Konkordanzdemokratie (Vatter 2008: 35ff.). Die Abbildung der laufenden Debatte bringt zu Tage, dass sich die Politolo- gen im Grossen und Ganzen darüber einig sind, dass in der Schweiz in den letzten Jahren ein politischer Wandel stattgefunden hat und dass sich dieser in gewisser Weise auch auf die Funktionsweise des Konkordanzsystems auswirkt. Über die Frage, ob die Schweiz nach wie vor dem Idealtyp einer Konsensdemokratie entspricht, gehen die Meinungen auseinander. Stimmen, welche die Schweiz als immer konkurrenzdemokratischer ansehen, werden jedoch zunehmend lauter. 2.3 Die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen als Ausdruck der sich wandelnden Demo- kratiestrukturen der Schweiz Wie in Kapitel 2.2. beschrieben wird das schweizerische Politiksystem nicht mehr eindeutig als Idealtyp einer Konsensdemokratie nach Lijphart betrach- tet. Es wird postuliert, dass es zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterworfen sei und majoritärere Züge aufweise. In der vorliegenden Arbeit 34 soll nun geprüft werden, ob sich diese Tendenz auch in der Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen widerspiegelt. Es gilt fol- gende Fragestellung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Zur Beantwortung der Frage werden vorerst die einzelnen, in Kapitel 2.1 auf- geführten Indikatoren, anhand welcher Lijphart (1999) die beiden Idealtypen der Demokratie - die Mehrheits- und die Konsensdemokratie - charakterisiert, in Bezug zu den ausserparlamentarischen Kommissionen gesetzt. In deduk- tiver Vorgehensweise wird jeder der zehn Indikatoren nach Lijphart daraufhin geprüft, ob und welche Konsequenz er auf die Zusammensetzung der aus- serparlamentarischen Kommissionen hat. Unter dem Postulat, dass das schweizerische Politiksystem zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterliegt, ergeben sich für die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 folgende theoretischen Erwartungen: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden formell der Exekutive zugeordnet, welche unter der Leitung eines nach parteipolitischen Kriterien zusammengesetzten Bundesrates steht. Diesem Aspekt der parteipolitisch breitabgestützten Regierung wird in der Schweiz grosse Bedeutung ge- schenkt, so dass die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kom- missionen hinsichtlich dieses Kriteriums relevant ist. Das erste Unterschei- dungsmerkmal von Mehrheits- und Konsensdemokratien widerspiegelt sich demnach direkt in der Zusammensetzung dieser Gremien. Sind die vier grössten Parteien ungefähr gemäss ihrem Wähleranteil darin vertreten, ist das Gremium parteipolitisch nach konsensdemokratischer Logik formiert. Dominieren in den Kommissionen hingegen einzelne Parteien, deutet dies auf das Vorherrschen von mehrheitsdemokratischen Strukturen hin. Unter der Annahme, dass das Schweizer Politiksystem vermehrt unter konkurrenz- demokratischem Druck steht, ergibt sich folgende Hypothese: Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten 35 Parteien in der Periode von 2008-2011 weniger proportional zu den Wähler- stimmen verteilt, als in der Zeitspanne von 1970-1977. (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Das Verhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative ist in Konsende- mokratien gemäss Lijphart (1999: 35) durch Unabhängigkeit und Ausgegli- chenheit charakterisiert. Sind die beiden Gewalten hingegen eher abhängig voneinander, entspricht dies einer mehrheitsdemokratischen Logik. Wenn demnach in ausserparlamentarischen Kommissionen Sitze von Parlamenta- riern besetzt werden, sind die beiden Gewalten nicht eindeutig voneinander getrennt und unabhängig. Der Grund dafür findet sich darin, dass die aus- serparlamentarischen Kommissionen der Exekutive zugeteilt werden, wäh- rend die beiden Parlamentskammern die Legislative konstituieren. Unter der Annahme, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zunehmend mehrheitsdemokratischem Druck ausgesetzt sind, wird gefolgert, dass in der Amtsperiode von 2008-2011 in diesen Gremien mehr Parlamentarier sitzen, als in der Periode von 1970 bis 1977. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Die Parteienvielfalt in einem Land ist für Lijphart (1999: 36) ebenfalls ein In- dikator zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Wäh- rend die Existenz einer grossen Anzahl von Parteien für das Konsensdemo- kratiemodell spricht, zeichnet sich erstgenannter Demokratietyp durch eine moderate Parteienvielfalt aus. Diesem Unterscheidungsmerkmal kann kein Postulat bezüglich der Zusammensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen werden. (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Dieses Kriterium zielt auf den Wahlmechanismus ab, wobei die Anwendung des Proporzwahlsystems als Hinweis auf eine Konsensdemokratie gilt. Da- gegen zeichnet sich die Mehrheitsdemokratie durch ein Majorzwahlsystem aus. Dieses Charakteristikum zeigt sich in den Expertenkommissionen nicht in direkter Weise, da die Mitglieder dieser Gremien nicht vom Volk gewählt, 36 sondern vom Bundesrat eingesetzt sind. Es ist deshalb nicht möglich, zu messen, ob die Kommissionssitze proportional zu den erhaltenen Stimmen der Mitglieder aufgeteilt werden. Hingegen kann betrachtet werden, ob die Sprachzugehörigkeit, der Wohnkanton sowie das Geschlecht der Mitglieder in der Kommissionsbestellung berücksichtigt wird und ob die Kommissions- sitze unter den Vertretern der verschiedenen relevanten Gruppierungen pro- portional zu ihrer Stärke in der Bevölkerung verteilt werden. Erfolgt die Sitz- verteilung gemäss dieser Regel, folgt die Logik der Zusammensetzung einer Konsensdemokratischen. Überwiegen hingegen gewisse Bevölkerungsgrup- pen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, gestaltet sich die Zu- sammensetzung nach mehrheitsdemokratischen Regeln. Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt als im Zeitabschnitt 1970-1977. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Dieser Aspekt bezieht sich auf das Interaktionsverhältnis zwischen den Inte- ressengruppen und dem Staat. Stehen die gesellschaftlichen Interessen- gruppen einander in Konkurrenz gegenüber und existiert eher ein punktuelles Lobbying, spricht dies für das Interessensystem einer Mehrheitsdemokratie. Interessenverbände in konsensdemokratischen Systemen weisen relativ zentralisierte Interessenorganisationen aus, die miteinander im Dialog versu- chen, Kompromisslösungen zu erarbeiten. Dieser Aspekt zeigt sich in der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen insofern, als dass die verschiedenen gesellschaftlichen Interessen entweder gebündelt von Dachorganisationen vertreten und eingebracht werden oder eher von einzelnen Firmen punktuelle Repräsentation finden. Es wird angenommen, dass im Vergleich zur Periode von 1970-1977 die Sitze in ausserparlamenta- rischen Kommissionen zum Zeitabschnitt 2008-2011 stärker von Einzelfir- men, denn von Dachverbänden besetzt sind. (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der vertikalen Machtteilungsdimension bei Lijphart (1999: 36) bildet das Verhältnis des Zentralstaates zu den Gliedstaaten. Sind die Teilstaaten mit eigenen Rechten, Kompetenzen und einer gewissen Ei- 37 genständigkeit ausgestattet, spricht dies für das Vorliegen einer Konsensde- mokratie. Existiert hingegen ein einheitlicher Staatsaufbau, in welchem der Zentralstaat die leitende Instanz darstellt und es keine untergeordneten Stel- len gibt, welche mit Rechten ausgestattet sind, weist dies auf ein mehrheits- demokratisches System hin. Die Gremien der ausserparlamentarischen Kommissionen bieten den Kantonen nebst Weiterem, eine Möglichkeit, ihre Interessen zu artikulieren. Finden die Kantone durch ihre Vertreter und Ver- treterinnen einen kontinuierlichen und gegenüber der Kategorie der Bundes- repräsentante verhältnismässigen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen, spricht dies für das zugrunde liegen einer konsensdemokra- tischen Logik. Können jedoch nur wenige oder keine Kantonsvertreter in die- sen Gremien ihre Interessen äussern, da sie keine Sitze zugesprochen be- kommen, sind mehrheitsdemokratische Strukturen dominierend. Unter der Annahme, dass das schweizerische System zunehmend mehrheitsdemokra- tische Züge aufweist, ergibt sich für die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 die folgende Hypothese: Die Anzahl der Kommissi- onssitze von Kantonsvertretern hat sich über die Zeit hinweg vermindert. (7) Aufteilung der Legislativmacht Konsensdemokratien zeichnen sich gemäss diesem Aspekt dadurch aus, dass die Legislativmacht unter zwei gleichberechtigten Kammern aufgeteilt ist, welche sich unterschiedlich zusammensetzen. In Mehrheitsdemokratien konzentriert sich die gesamte Macht der Legislative in einer Kammer, da sie durch ein unikamerales System gekennzeichnet sind. Bezüglich der Zusam- mensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen zeigt sich dieser Indikator anhand der Verteilung von Expertensitzen an National- und Stände- räte. Eine konsensdemokratische Logik setzt voraus, dass die beiden Räte in den ausserparlamentarischen Kommissionen einen gleich grossen Anteil an Sitzen beanspruchen. Eine Dominanz einer der beiden Räte in den Exper- tenkommissionen weist hingegen auf mehrheitsdemokratische Grundstruktu- ren hin. Es resultiert die Annahme, dass in der Amtszeit von 2008-2011 im Gegensatz zu jener von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kom- missionen ein Ungleichgewicht in der Sitzverteilung zwischen Ständeräten und und Nationalräten besteht. 38 (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Benötigt es für eine Verfassungsänderung nur des einfachen Mehrs, weist diese Struktur auf das Vorliegen einer Mehrheitsdemokratie hin. Bedarf es dafür aber eines qualifizierten Mehrs, spricht dies für eine Konsensdemokra- tie. Dieses spezifische Strukturmerkmal der Demokratie bezieht sich auf den direktdemokratischen Entscheidungskomplex und lässt sich in der Zusam- mensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen nicht entnehmen (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Charakteristikum bezieht sich darauf, ob die Verfassung eines Lan- des einer richterlichen Letztinstanz unterliegt, welche deren endgültige Inter- pretation vornimmt. In Konsensdemokratien sollte eine solche Stelle vorlie- gen, während Mehrheitsdemokratien keine solche Behörde kennen. Da sich dieser Aspekt nicht auf den Prozess der Gesetzgebungserarbeitung fokus- siert, hat er keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der ausserpar- lamentarischen Kommissionen und ist somit für diese Untersuchung nicht relevant. (10) Grad der Zentralbankautonomie Dieser Aspekt zielt auf das Verhältnis der Zentralbank und der Regierung eines Landes ab. Ist dieses durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit ge- kennzeichnet, deutet dieser Umstand gemäss Lijphart (1999. 39) auf eine Konsensdemokratie hin. Ist hingegen das Handeln einer Zentralbank abhän- gig von den Weisungen einer Staatsmacht, lässt dies auf eine Mehrheitsde- mokratie schliessen. Dieses Kriterium zeigt sich in den ausserparlamentari- schen Kommissionen die der Exekutive angehören darin, ob SNB-Vertreter Zugang zu diesen Gremien haben. Ist dies der Fall, folgt die Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen mehrheitsdemokratischer Logik, da die SNB und die Exekutive nicht unabhängig voneinander agieren. Werden keine Kommissionssitze von SNB Repräsentanten besetzt, liegen der Zusammensetzung dieser Gremien konsensdemokratische Regeln zu- grunde. Es wird folglich angenommen, dass im Vergleich der Periode von 1970-1977 gegenüber dem Zeitraum 2008-2011 ein grösserer Anteil der Sit- ze in ausserparlamentarischen von SNB-Vertretern besetzt werden. 39 2.3.1 Die Hypothesen im Überblick H1 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten Parteien in der Periode 2008-2011 weniger proporti- onal zu den Wählerstimmen, verteilt als in der Zeitspanne 1970-1977. H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008- 2011 angestiegen. H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen, denn von Dachverbänden besetzt. H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. H7 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. 3. Empirischer Teil Die nachfolgende Untersuchung ist eine Replikation der Studie von Germann in Zusammenarbeit mit Frutiger aus dem Jahre 1981 über die ausserparla- mentarischen Kommissionen. Die beiden Autoren haben 200 ausserparla- mentarische Kommissionen, welche in der Zeit von 1970-1977 neu geschaf- fen worden sind, untersucht. Dabei haben sie in erster Linie die Frage ge- klärt, wie sich die ausserparlamentarischen Kommissionen zusammenset- zen. Im Speziellen haben sie den Fokus auf die Personen welche das Amt des Kommissionspräsidenten besetzen sowie auf die Multi-Experten gelegt. Diese Analyse soll nun für den Untersuchungszeitraum von 2008-2011 wie- 40 derholt werden. Im Folgenden bildet zum Einen die Gesamtheit aller Kom- missionsmitglieder eine Untersuchungseinheit, zum Anderen bilden alle Kommissionspräsidenten eine Analysegruppe, welche auf die interessieren- den Merkmale hin untersucht werden. Aus Gründen der Umfangbeschrän- kung der vorliegenden Arbeit soll auf die explizite Betrachtung der Multi- Experten als eine Einheit verzichtet werden. 3.1 Methodische Vorgehensweise Als Untersuchungseinheit fungieren, analog zur Studie von Germann und Frutiger, die Kommissionslisten. Darin erstattet die Bundeskanzlei dem Bun- desrat Bericht über alle im Rahmen der Gesamterneuerungswahl gewählten ausserparlamentarischen Gremien. In der Liste werden ständige ausserpar- lamentarische Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes erfasst10. Unter die Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen fallen gemäss Artikel 8a der RVOV nur die Verwaltungs- und Behördenkommissio- nen. Deshalb werden in der Erhebung nur diese beiden Gremientypen be- rücksichtigt, nicht aber Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Hin- sichtlich des Vergleiches der Periode von 1970-1977 und von 2008-2011 darauf hinzuweisen, dass sich die Definition der ausserparlamentarischen Kommissionen über die Zeit, wie in Kapitel 2.1.1 beschrieben, verändert hat. Während Germann und Frutiger mit Kommissionslisten der Bundeskanzlei arbeiten, wo sowohl Ad-hoc Kommissionen, als auch ständige Kommissio- nen der Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen angehören und somit in der Liste erfasst werden, sind in den Kommissionslisten der Amtspe- riode von 2008-2011 gemäss der neuen Definition dieser Gremien nur stän- dige ausserparlamentarische Kommissionen enthalten. Während Germann und Frutiger in ihrer Auswahl der 200 Kommissionen 170 nichtständige Kommissionen untersuchen, werden in der vorliegenden Analyse aus den erläuterten Gründen keine Gremien dieses Types erfasst. Es ist etwas un- günstig, dass sich die Untersuchung Germanns mehrheitlich aus nicht- ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen zusammensetzt. Diese Gremien werden zum Untersuchungszeitraum aber unter dem Begriff aus- 10 Bericht vom 16. April 2008 über die vom Bundesrat im Rahmen der Gesamterneuerungs- wahlen für die Amtsperiode 2008-2011 gewählten ausserparlamentarischen Gremien, BBl 2008 XVIIII 3345, S. 3346. 41 serparlamentarische Kommissionen geführt, so dass angenommen wird, dass die Vergleichbarkeit gegeben ist. Untersuchungsgegenstand für die Amtsperiode von 1970-1977 haben 200 Gremien mit insgesamt 2’960 Mitgliedern gebildet. Für den Zeitraum von 2008-2011 sind es 84 ausserparlamentarische Kommissionen mit insgesamt 1’091 Experten11. Die interessierenden Merkmale werden, wenn möglich in erster Linie der elektronischen und öffentlich zugänglichen Datenbank über die ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen, in welcher die Bundeskanzlei Angaben über die Kommissionsmitglieder publiziert12. Dieser Homepage können die Namen, das Geschlecht, die Muttersprache und in den meisten Fällen die Affiliation eines Experten entnommen werden. Einige ausserparlamentarische Kommissionen führen auch eigenständige Home- pages, welche für die Datenerhebung ebenfalls konsultiert werden. Die Er- mittlung der Wohnorte der Mitglieder erfolgt durch direkte Anfrage der Sekre- tariate der ausserparlamentarischen Kommissionen. Kann der Wohnsitz ei- nes Mitgliedes nicht den genannten Dokumenten entnommen werden, wird falls möglich auf den Arbeitsort des Experten abgestützt. Aus der Erhebung dieser Daten resultiert eine ausführliche Liste, welcher entnommen werden kann, wer die rund 1’090 Mitglieder von den für die Amtsperiode von 2008- 2011 gewählten ausserparlamentarischen Kommissionen sind. Diese Merk- male, welche die Experten näher beschreiben, werden entsprechend der Vorgehensweise von Germann und Frutiger verschiedenen Kategorien zuge- teilt. Die Kategorisierungen und die, den jeweiligen Rubriken zugrunde lie- genden Kodierregeln werden direkt von den beiden Autoren übernommen (vgl. Germann 1981: 154ff.). Anschliessend werden die aus der Erhebung resultierenden Befunde über die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 mit denjenigen der Studie von Germann (1981) für die Periode von 1970-1977 verglichen. Durch die Gegenüberstellung der deskriptiven Ergebnisse dieser beiden Erhebun- gen ist es möglich, Aussagen über zeitliche Entwicklungen zu tätigen. 11 Liste der untersuchten Kommissionen im Anhang 1. 12 Elektronische Datenbank ausserparlamentarische Kommissionene, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_kommart.html. 42 3.2 Die Kategorien Die Analyse dient der Prüfung der in Kapitel 2.3.1 aufgestellten Hypothesen. Aus diesem Grund ist nicht das gesamte, von Germann und Frutiger aufge- stellte Raster zur Untersuchung der Zusammensetzung von ausserparlamen- tarischen Kommissionen relevant. Die für den Zeitraum von 2008-2011 erho- benen Rohdaten werden nur entlang derjenigen Kategorien eingeteilt, welche zur Beantwortung der Hypothesen notwendig sind. Die Kategorie Zugehörig- keit des Experten zur Bundesversammlung misst wie stark Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen vertreten sind und dient zur Klärung der Hypothese2. Zur Prüfung der Hypothese3 werden die nachfol- genden Kategorien beigezogen: Muttersprache, Geschlecht und Wohnsitz des Experten. Diese sollen aufzeigen, ob die Geschlechts- und Sprachen- gruppen sowie die regionalen Landesteile in den ausserparlamentarischen Kommissionen gemäss ihrem Bevölkerungsanteil angemessen vertreten sind. Zur Klärung der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen hinsichtlich regionaler Zugehörigkeit ausgewogen zusammengesetzt sind, werden die Regionen in Übergruppen eingeteilt. Diese Typologisierung wird aufgrund des Postulates der Vergleichbarkeit von Germann übernommen. Dieses Schema teilt die verschiedenen Ortschaften den Kategorien Agglo- meration Zürich, Agglomeration Basel, Agglomeration Genf, Agglomeration Bern und Agglomeration Lausanne zu (Germann 1981: 159). Weiter wird zwischen deutschschweizer und lateinischen Mittelstädten unterschieden, welche jeweils zwischen 30'000 und 200'000 Einwohner zählen. Die restli- chen Orte fallen unter die Kategorie ländliche deutschschweizer- bezie- hungsweise lateinische Regionen. Die Einteilung der für die Periode 2008- 2011 erhobenen Wohn- beziehungsweise Arbeitsorte der Experten zu einer der genannten Kategorien wird auf Grundlage der Angaben des BFS über ihrer Wohnbevölkerung vorgenommen (Schuler et al. 2005: 87). Anhand der Kategorie Gruppenzugehörigkeit wird die Tätigkeit eines Exper- ten einer von 13 Untergruppen (Bund, Kanton, Uni, Gemeinnutz, Freiberuf, Firmen, Unternehmen, Bauern, Gewerkschaft, Konsumenten, Krankenkasse, Immobilien, Massenmedien) zugeteilt (Germann und Frutiger 1981: 164). Diese Kategorisierung dient zur Beantwortung mehrerer Hypothesen. Wäh- rend die Unterkategorie Firmen, Inhaber oder Angestellten einer Firma bein- haltet, steht die Untergruppe Unternehmen für Repräsentanten von Dachver- 43 bänden, Brachenverbänden und Handelskammern. Die Gegenüberstellung dieser beiden Rubriken dient ansatzweise zur Klärung der Frage, ob in aus- serparlamentarischen Kommissionen die Interessen eher gebündelt von Dachorganisationenen (Unternehmen) eingebracht werden, oder doch eher punktuell von Einzelfirmen (Firmen) Repräsentation finden. Mit dieser Ge- genüberstellung kann die Problematik nicht gänzlich erfasst werden, da wei- ter auch in den Unterkategorien Gewerkschaft, Freiberuf und Bauern Dach- organisationen figurieren, welche die Interessen ganzer Branchen vertreten. Die Gegenüberstellung der Kategorien Unternehmen und Firmen soll aber einen ungefähren Überblick liefern und die Hypothese4 prüfen. Die Unterka- tegorie Kantone wird zur Beantwortung der Hypothese5 beigezogen. Sie weist aus, wie stark die schweizerischen Gliedstaaten Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen haben. Die Rubrik Zugehörigkeit zur Bundesversammlung erlauben es zu klären, ob Parlamentarier des Stände- und Nationalrates paritätischen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen haben und dient somit zur Klärung von Hypothese6. Die Un- terkategorie Bund gibt Aufschluss darüber, ob SNB-Vertreter zu den ausser- parlamentarischen Gremien Zugang haben oder nicht, weil diese Repräsen- tanten zu jener Rubrik gezählt werden. Somit findet die Hypothese7 Überprü- fung. 4. Interpretation der Ergebnisse In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der Untersuchung der 84 aus- serparlamentarischen Kommissionen in tabellarischer Form dargestellt und den Daten von Germann aus dem Jahre 1970 bis 1977 gegenübergestellt. Es folgt die Besprechung der Ergebnisse. 4.1 Die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommis- sionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich mit derjenigen in der Amtszeit von 1970- 1977 Die Verifizierung beziehungsweise die Falsifizierung der Hypothesen H1 bis H7 findet in den nachfolgenden Kapiteln Platz. 44 4.1.1 Parteipolitische Zugehörigkeit H1 Im Vergleich von Periode 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen zur Zeitspanne von 2008- 2011 unter den Parteien weniger proportional zu ihrem Wähleranteil verteilt? Die parteipolitische Zugehörigkeit eines Menschen gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten. Deshalb kann und wird diese Angabe über die Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen von der Bundes- kanzlei nicht erhoben. Diese Hypothese bleibt folglich aufgrund mangelnder Datengrundlage leider unbeantwortet. 4.1.2 Bundesversammlungsmitglieder H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier und Parlamentarierinnen in den aus- serparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 angestiegen. Tabelle 1 Parlamentarier als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1974-77 2008-11 Parlamentarier 5.5 0.5 8.5 1.2 Übrige Experten 94 98 91.95 98.8% Missing 0.5 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Der Vergleich der beiden Untersuchungszeiträume zeigt einen merklichen Rückgang der Stellung der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen. Beträgt ihr Sitzanteil in der Periode von 1970-1977 noch 5.5 Prozent, werden zwischen 2008-2011 gerade noch 0.5 Prozent der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen von Parlamentsabgeordneten ein- genommen. Bezüglich der Position des Präsidenten zeigt sich dasselbe Bild: Besetzen von 1970-1977 Parlamentarier noch 8.5 Prozent der Präsidenten- sitze, sind es 2008-2011 nur noch 1.2 Prozent. Folglich wird die aufgestellte 45 Hypothese klar widerlegt. Daraus kann gefolgert werden, dass das Prinzip der Gewaltenteilung in diesen Gremien gewahrt ist. 4.1.3 Proportionale Vertretung der relevanten Bevölkerungsgruppen H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. Tabelle 2: Die Muttersprache der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Deutsch 76.1 71.5 84.5 73.8 Französisch 19.8 23 13 22.6 Italienisch 3.1 5.4 2.5 3.6 Missing 0.9 0.1 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Die Auszählung aller Kommissionssitze entlang dem Kriterium Muttersprache der Experten bringt zu Tage, dass der Anteil deutschsprechender Kommissi- onsmitglieder um 4.6 Prozent abgenommen hat. Hingegen ist sowohl die Teilnahme der französischsprachigen Fachexperten als auch jene der italie- nischsprachigen angewachsen. Das Präsidentenamt wird von 1970-1977 zu 84 Prozent von deutschschprechenden Experten besetzt und somit klar do- miniert. Mittlerweile hat sich der Anteil von französischsprachigen Kommissi- onspräsidenten von 13 Prozent auf 22.6 Prozent verbessert. Experten mit italienischer Muttersprache präsidieren in der Periode von 2008-2011 zu ei- nem Anteil von 3.6 Prozent eine Kommission und besetzen somit die Schlüs- selposition des Präsidenten im Vergleich zur Periode 1970-1977 öfter. Inte- ressant ist es nun die erhaltenen Daten in Relation zum Anteil der Deutsch-, Französisch- und Italienischsprachigen in der schweizerischen Bevölkerung zu setzen. 46 Tabelle 3: Prozentuale Verteilung der von Personen schweizerischer Nationalität ge- sprochenen Hauptsprache 1970 2000 Deutsch 74.5 72.5 Französisch 20.1 21.0 Italienisch 4.0 4.3 Rätoromanisch 1.0 0.6 Nichtlandessprachen 0.4 1.6 Quelle: Lüdi et al. 2005: 9 Während die deutschsprachigen Experten im Untersuchungsraum von 1970- 1977 noch leicht übervertreten sind, hat sich dies mittlerweile verändert. So liegt der Anteil jener Kommissionsmitglieder mit Deutsch als Muttersprache bei 71,5 Prozent und somit gar leicht unter ihrem Anteil in der schweizeri- schen Bevölkerung, der 72.5 Prozent beträgt. Bei den französischsprachigen Mitgliedern zeigt sich der Trend in die entgegen gesetzte Richtung. So sind sie in der Periode von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kommis- sionen fast proportional zu ihrem Anteil in der schweizerischen Wohnbevöl- kerung vertreten. Von 2008-2011 besetzen sie denn etwas mehr Sitze als ihnen proportional zu ihrem Bevölkerungsanteil zugesprochen würde. Die italienischsprachigen Schweizer und Schweizerinnen sind sowohl in der Un- tersuchungsperiode 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 unterreprä- sentiert. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass in beiden Analy- seperioden die Repräsentation der verschiedenen Sprachgruppen gemäss ihrem Anteil in der Bevölkerung gut umgesetzt wird. Ein Mangel besteht le- diglich in der scheinbar obsoleten Vertretung der rätoromanischen Sprache. Jedoch gilt es hierzu anzumerken, dass vereinzelt rätoromanischsprechende Experten in den ausserparlamentarischen Kommissionen einsitzen, jedoch als Muttersprache Deutsch angeben. 47 Tabelle 4: Das Geschlecht der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidenten 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Männer 94.7 66.5 98.5 73.8 Frauen 4.4 33.5 1.5 26.2 Missing 0.9 - - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 100 Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Der Anteil der Frauen in ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 markant von 4.4 Prozent auf 33.5 Prozent zugenommen. Frauen präsidieren gemäss den aktuelleren Daten zu 26.2 Prozent eine Kommission, während sie dies in der Periode von 1970-1977 nur gerade zu einem Anteil von 1.5 Prozent tun. Die- se Entwicklung erklärt sich zu gewissen Teilen durch die Stärkung der politi- schen Stellung der Frau auf Bundesebene. Es zeigt sich, dass die ausserpar- lamentarischen Kommissionen nach wie vor von Männern dominiert werden, wenn auch die weiblichen Experten zunehmen. 48 Tabelle 5: Die Wohnregion der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Agglomeration ZH 14.9 20.4 9.0 9.5 Agglomeration BS 5.5 8.4 4.0 19 Agglomeration GE 4.4 5.7 2.5 2.4 Agglomeration BE 30.7 16.2 54.0 22.6 Agglomeration LS 6.1 5.9 2.5 4.8 Alem. Stadt 11.3 16.2 11.0 17.9 Lat. Stadt 6.5 9.7 3.5 11.9 Alem. Land 14.6 9 11.0 8.3 Lat. Land 3.0 3.1 1.0 1.2 Ausland 0.2 1.4 0.5 1.2 Missing 2.8 3.5 1.0 1.2 Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Bei der Interpretation der in der Tabelle dargestellten Daten ist zu berück- sichtigen, dass sie nicht ausschliesslich die Wohnorte der Experten wieder- geben. Aufgrund fehlender Angabe hat teilweise die Geschäftsadresse als Erhebungsgrundlage gedient. Die Befunde legen dar, dass in der Periode von 1970-1977 61.1 Prozent der Experten in einer der fünf Grossagglomerationen wohnen. Dieser Umstand ist in der neueren Erhebungsperiode insofern unverändert, als dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder - das heisst 56.6 Prozent – in einer der fünf grossen Städte wohnt. Es kann somit aber auch aufgezeigt werden, dass sich dieser Anteil vom ersten Untersuchungszeitraum zum Zweiten rückläufig verhält. Der Grund dafür ergibt sich aus der genaueren und einzel- nen Betrachtung der fünf Grossagglomerationen. Es kommt zu Tage, dass der Anteil der bernischen Kommissionsmitglieder beinahe halbiert wurde (von 30.7 auf 16.2 Prozent). Dies mag zu einem gewissen Teil damit erklärt werden, dass im aktuelleren Zeitabschnitt die Anzahl von Bundesvertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ebenfalls massiv zurück ge- gangen ist. Ihr Anteil an allen Kommissionssitze ist konkret um 17.6 Prozent 49 gesunken (Tabelle 7). Eine grobe Einteilung der oben genannten Gruppen in Grosstädte und in ländliche Gebiete mit weniger als 30'000 Einwohnern, zeigt, dass sich letztere Gebiete in beiden Untersuchungszeiträumen mit deutlich weniger Kommissionssitzen begnügen müssen. Denn die Experten aus den fünf Ballungszentren geniessen mit einem Anteil von 61.6 Prozent in der ersten Untersuchungsperiode und 56.6 Prozent in der zweiten Untersu- chungsperiode einen privilegierten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen. Die ländlichen Gebiete werden mit einem Anteil von 9.5 res- pektive 12.8 Prozent im Zeitabschnitt von 2008-2011 mit wenigen Sitzen ab- gespiesen. Die Hypothese3 kann anhand der Ausführungen in diesem Kapitel klar falsifi- ziert werden. Vor allem hinsichtlich der sprachlichen und geschlechtlichen Vertretung ist der Proporzgedanke im aktuelleren Untersuchungszeitraum besser umgesetzt. Die regionale Vertretung beschränkt sich nach wie vor mehrheitlich auf die fünf grossen Ballungszentren, dennoch ist ein leichter Trend hinsichtlich eines Ausgleiches ersichtlich. 4.1.4 Interessenvertretung H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen als von Dachverbänden besetzt. Tabelle 6: Affiliation der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Pro- zent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Unternehmen 6.6 8.6 8.1 1.2 Firmen 11.7 14.2 7.1 7.9 Übrige 76.4 75.7 84.8 90.9 Missing 5.3 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 160, 162), Anhang 2 50 Die Untersuchung aller Kommissionssitze zeigt auf, dass der Anteil der Ver- treter von Dachorganisationen und Branchenverbänden der Arbeitgeber in den ausserparlamentarischen Kommissionen von 6.6 Prozent auf 8.6 Pro- zent um zwei Prozentpunkte zugenommen hat. Ähnlich gestaltet sich auch die Zunahme der Experten, welche die Interessen von Einzelfirmen vertreten. Diese Teilhabe hat in der Periode von 1970-1977 von 11.7 Prozent zu jenem Zeitabschnitt von 2008-2011 um 2.5 Prozentpunkte zugenommen. Die wich- tige Position des Kommissionspräsidenten wird in der aktuelleren Zeitspanne beinahe achtmal weniger von Vertretern der Kategorie Unternehmen beklei- det, so dass sie es gerade noch zu einem Anteil von 1.2 Prozent ausführen. Die Repräsentanten von Einzelfirmen sind in beiden Untersuchungszeiträu- men zu einem beinahe gleichen Anteil mit der Ausführung des Präsidenten- amtes betraut. Bezüglich der Hypothese4 zeigt die Betrachtung der Auftei- lung aller Kommissionssitze entlang der Kategorien Unternehmen und Fir- men zwischen den beiden Untersuchungsperioden keinen markanten Unter- schied. Es ist so, dass Einzelfirmen mehr Sitze in den ausserparlamentari- schen Kommissionen besetzen als Vertreter von Dachorganisationen. Folg- lich stützen diese Ergebnisse die Annahme, dass in diesen Gremien eher punktuell Interessen vertreten werden. Jedoch zeigt sich diesbezüglich im Verhältnis keine Veränderung zur Periode von 1970-1977, so dass die Hypo- these widerlegt wird. Liegt der Fokus hingegen auf den Kommissionspräsi- denten wird die Hypothese verifiziert. Denn während Einzelfirmenvertreter dieses Amt in der Untersuchungsperiode von Germann noch zu einem gerin- geren Anteil ausführen als die Vertreter der Kategorie Unternehmen, ändert sich dieses Verhältnis in der Periode von 2008-2011 markant: Die Einzelfir- menrepräsentanten bekleiden in beiden Untersuchungszeiträumen zu einem ähnlich grossen Anteil das Präsidentenamt, während dieser bei Repräsen- tanten von Dachorganisationen der Arbeitgeber abgesunken ist und nun deutlich unter jenem der erstgenannten Kategorie liegt. Somit kann die Hypo- these weder eindeutig widerlegt noch verifiziert. 51 4.1.5 Vertreter der Kantone H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. Tabelle 7: Kantonsvertreter als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Kanton 22.8 19.6 19 26.2 Bund 26.4 8.8 59 25 Übrige 45.5 70.1 22 48.8 Missing 5.3 1.5 - - Total Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Der Anteil von Kantonsvertretern (worunter auch Gemeindevertreter gefasst sind) hat von der Amtsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 leicht abgenommen. Grosso modo besetzen die Kantonsverteter aber nach wie vor rund einen Fünftel der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen. Die Repräsentanten der Gliedstaaten bekleiden im aktuellen Zeitabschnitt aber prozentual gesehen mehr Präsidentensitze als dies in der Periode von 1970- 1977 gilt. Interessant zeigt sich der Vergleich mit den Bundesvertretern. Ha- ben Kantonsvertreter in der Periode von 1970-1977 weniger starken Zutritt zu den ausserparlamentarischen Kommissionen als die Repräsentanten der Bundesverwaltung, hat sich dies eindrücklich verändert. Die Kantone beset- zen von 2008-2011 mit einem Anteil von 29.5 Prozent mehr als doppelt so viele Kommissionssitze als der Bund. Noch stärker zeigt sich dieser Trend in der Position des Präsidentenamtes. Zwar amtieren in der aktuellen Amtspe- riode beinahe gleich viele Kantons-, wie auch Bundesvertreter als Präsiden- ten einer ausserparlamentarischen Kommission, zentral hierbei ist jedoch der Vergleich mit der Amtszeit von 1970-1977. Sind in jenem Zeitraum 59 Pro- zent der Präsidenten von ausserparlamentarischen Kommissionen Reprä- sentanten des Bundes, hat sich dieser Anteil auf 25 Prozent, mehr als hal- biert. Somit kann die Hypothese5 klar falsifiziert werden. 52 4.1.6 Verteilung des Stände-und Nationalrates H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. Tabelle 8: Verteilung der National- und Ständeräte in ausserparlamentarischen Kom- missionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Ständeräte 1.1 0.1 2.5 1.2 Nationalräte 4.4 0.5 6.0 0 Total (N) 100 (2779) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 In Kapitel 4.3.1 wird bereits aufgezeigt, dass die Rolle der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen eher marginal ist. Dennoch wird nun geklärt, ob die Sitze innerhalb dieser Kategorie verhältnismässig unter Vertretern beider Parlamentskammern aufgeteilt werden. Sowohl in der Amtsperiode von 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 zeigt sich bei der Untersuchung aller Kommissionssitze, dass die Nationalräte, wenn auch im vernachlässigbaren Bereich, einen rund viermal grösseren Anteil der Kommissionssitze besetzen als die Ständeräte. Setzt man dieses Ergebnis in Relation zur Tatsache, dass der Nationalrat etwas über viermal so viele Mit- glieder zählt als der Ständerat, wird ersichtlich, dass die Sitze zwischen den Ständeräten und den Nationalräten paritätisch verteilt sind. Die Präsidenten- position wird in der aktuelleren Untersuchungsperiode in keinem der unter- suchten Fällen von einem Angeordneten der grossen Kammer besetzt. Unter den Ständeräten liegt der Anteil der Experten, welche eine Kommission prä- sidieren bei 1.2 Prozent. Die Hypothese6 wird somit eindeutig widerlegt. 53 4.1.7 SNB-Vertreter H8 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. Tabelle 9: SNB-Vertreter in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 SNB-Vertreter - 0.3 - 0 Übrige - 98.2 - 100 Missing - 1.5 - - Total (N) - 100 (1091) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Aufgrund fehlender Daten über SNB-Vertreter für den Zeitabschnitt von 1970-1977 kann diese Hypothese nicht vollständig geklärt werden. Die erho- benen Daten über den Zeitraum von 2008-2011 weisen aus, dass der Anteil von SNB-Vertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ver- schwindend klein ist. Weiter ist keiner der 84 amtierenden Kommissionsprä- sidenten ein Vertreter der SNB. Es kann somit stark vermutet werden, dass die Hypothese H8 falsifiziert ist. 5. Methodenkritik Die Affiliation eines Experten ist nicht in jedem Fall eindeutig zu erheben ge- wesen. Die Kommissionsmitglieder üben oftmals mehrere Mandate oder öf- fentliche Ämter gleichzeitig aus. Es wird in diesen Fällen gemäss der Vorge- hensweise Germanns (1981: 164) «auf die dominante Affiliation abgestellt». Dieses Procedere ist sinnvoll, damit eine Kategorisierung der Interessenver- tretungen der Experten überhaupt möglich ist. Dennoch ist es wahrschein- lich, dass damit die Interessen, welche ein Experte in einer ausserparlamen- tarischen Kommission repräsentiert, verkürzt dargestellt werden. Der Fokus dieser Arbeit liegt jedoch auf der Darstellung der Zusammensetzung dieser Gremien im Generellen, so dass die Vorgehensweise nach Germann den- noch sinnvoll erscheint. 54 Die Ergebnisse über die Wohnorte der Experten ist nicht ungefiltert zu inter- pretieren. So sind in den Listen der Bundeskanzlei teilweise die Wohn-, je- doch in anderen Fällen eben auch die Arbeitsorte vermerkt. Dies führt dazu, dass die Kategorie Wohnort des Experten nicht homogen ist und den Überti- tel Wohn- oder Arbeitsort des Experten tragen müsste. Dies wird jedoch be- reits bei Germann der Fall gewesen sein. Bei der Erhebung der Wohn- und Geschäftsorte der Experten hat sich eine weitere Schwierigkeit ergeben. Diese Angaben sind nicht über alle Kommissionsmitglieder publiziert. In die- sen Fällen sind zusätzlich die Kommissionssekretariate angeschrieben wor- den. Diese haben entweder problemlos Auskunft erteilt, die Information aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert, oder eine Rückmeldung ausge- lassen. In den letzten beiden Fällen ist wenn möglich der Arbeitsort des Ex- perten ermittelt und verwendet worden. Ansonsten ist die fehlende Angabe unter der Rubrik Missing aufgeführt worden. Abschliessend gilt es festzuhal- ten, dass die Kategorie Wohnort des Experten bestmöglichst, wenn auch nicht zu hundert Prozent zufriedenstellend erhoben werden konnte. Während in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 sowohl ständige Gremien als auch nicht-ständige Gremien unter dem Begriff ausserparlamen- tarischen Kommissionen gefasst worden sind, ist dies im aktuelleren Unter- suchungszeitraum nicht der Fall. So besteht der Untersuchungsgegenstand von Germann und Frutiger insgesamt aus 200 ausserparlamentarischen Kommissionen, wovon 170 Gremien nicht-ständigen Charakter aufweisen. In der Periode von 2008-2011 werden hingegen nur ständige Gremien erfasst. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Vergleichbarkeit der beiden Untersu- chungsgegenstände gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass die nicht- ständigen Gremien in der Untersuchungszeit von Germann unter dem Begriff ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst worden sind, lässt aber vermuten, dass die Struktur der Zusammensetzung dieser Gremien mit jenen eines ständigen Charakters, vergleichbar sind. 6. Fazit/ Schlussteil Hinsichtlich der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen in der Periode von 1970-1977 zu derjenigen von 2008-2011 in ihrer Zusammenset- zung mehrheitsdemokratischere Züge aufweisen, kann die vorliegende Arbeit klare Ergebnisse hervorbringen. Die Untersuchung der Zusammensetzung 55 der für die Amtsperiode von 2008-2011 neugewählten ausserparlamentari- schen Kommissionen bringt zu Tage, dass sie im Vergleich zur Untersu- chungsperiode von Germann konsensdemokratischer organisiert sind. So wird in diesen Gremien in der aktuelleren Untersuchungsperiode im Gegen- satz zu jener von 1970-1977 das Prinzip der Gewaltenteilung verbessert an- gewendet. Der Anteil der Parlamentarier, welcher in diesen Gremien einsitzt, hat merklich abgenommen und präsentiert sich mit einem Prozentsatz von 0.5 vernachlässigbar klein. Die Vertretung der sprachlichen Gruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, setzt sich entsprechend deren je- weiligen Anteilen in der schweizerischen Bevölkerung zusammen. Dies ent- spricht dem Postulat der Proportionalisierung. Männer haben zwar nach wie vor einen bevorzugten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen, der Anteil der Frauen hat aber merklich zugenommen und liegt über 30%. Die regional ausgeglichene Repräsentation in diesen Gremien ist nicht reali- siert. Es hat sich diesbezüglich aber auch keine Verschlechterung zur Perio- de von 1970-1977 ergeben. Weiter muss dieser Aspekt erstens aufgrund der Tatsache, dass die erhobenen Resultate nicht nur Wohn-, sondern auch Ar- beitsorte gewisser Kommissionsmitglieder ausweisen mit Vorsicht interpre- tiert werden. Andererseits muss bedacht werden, dass sich Verwaltungen, Universitäten, Verbände und Hauptsitze von Grossunternehmen mehrheitlich in den grossen Ballungszentren befinden. Diese Institutionen beschäftigen diejenigen Personen, welche das nötige Fachwissen und die nötige Macht aufweisen um für die Ausschüsse in ausserparlamentarischen Kommissio- nen interessant zu sein. Somit lässt sich dieses regionale Ungleichgewicht nachvollziehen, wenn auch nicht tolerieren. Die Kantonsvertreter nehmen einen Fünftel der Sitze ein und haben in der neueren Untersuchungsperiode im Vergleich zu den Bundesvertretern einen stärkeren Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen. Im Zeitraum von 1970-1977 ist dieses Verhältnis noch umgekehrt. Dieser Aspekt zeigt, dass die Gremien der aus- serparlamentarischen Kommissionen ein vertikales Instrument des Födera- lismus darstellen: Sie bieten den Kantonen somit nebst beispielsweise dem Ständerat und dem Ständemehr eine Möglichkeit sich am Entscheidungspro- zess des Bundes zu beteiligen. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass sich die Veränderungen auf der politischen Ebene in neuster Zeit in keiner Weise auf die Funktionslo- 56 gik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen ausgewirkt haben. Es lässt sich im Gegenteil aufzeigen, dass zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen Bestrebungen bestanden haben, die von diesen Gremien ausgehende Macht zu verteilen und zu bändigen. So zeigen die Befunde weiter auf, dass die Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen im RVOG vom 20. März 2008 und im RVOV vom 27.November 2009 hinsichtlich der untersuchten Merkmale umgesetzt wird. Das Regime der Neuregelungen scheint somit gänzlich zu greifen. Somit ist der Bund bemüht die ausserparlamentarischen Kommissionen als ein Kern- stück der Konkordanzdemokratie nach dem Prinzip der Proportionalisierung zu besetzen. Die Konkordanz untersteht in jüngster Zeit wie aufgezeigt wird verstärkten Konkurrenzbedingungen. Manche sehen darin das Ende der typisch schwei- zerischen Tugenden der politischen Konfliktlösung durch Verhandeln und pragmatische Kompromisse. Aus Sichtweise der ausserparlamentarischen Kommissionenen scheinen dieses Bedenken übertrieben. So wird in diesen Gremien in der Periode von 2008-2011 das Prinzip der Proportionalisierung stärker angewendet denn je. Es wird angestrebt die Entscheidungsfindung in diesen Gremien durch Beizug möglichst vieler unterschiedlicher Akteure her- beizuführen. Offen bleibt hingegen wie sich die Kommunikation in diesen Gremien verhält und ob diesbezüglich allen Teilnehmer die gleiche Stim- mengewalt zukommt. Dieser Aspekt müsste in einer weiteren Studie betrach- tet werden. 57 Literaturverzeichnis: Church, Clive H (2004): «The Swiss Elections of October 2003: Two Steps to System Change?», in: West European Politics, 27,3, 518-534. Germann, E. Raimund (1981): Ausserparlamentarische Kommissionen. Die Milizverwaltung des Bundes, Bern: Haupt. Germann, E. 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Vatter, Adrian (2011): «Schweizerische Konkordanz der zwei Geschwindig- keiten», in: NZZ Tabellenverzeichnis Tabelle#1##Parlamentarier#als#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#in### Prozent#.....................................................................................................................................#44! Tabelle#2:#Die#Muttersprache#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen########## in#Prozent#................................................................................................................................#45# Tabelle#3:#Prozentuale#Verteilung#der#von#Personen#schweizerischer#Nationalität# gesprochenen#Hauptsprache#............................................................................................#46! Tabelle#4:#Das#Geschlecht#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#47! Tabelle#5:#Die#Wohnregion#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#48! Tabelle#6:#Affiliation#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#49! Tabelle#7:#Kantonsvertreter#als#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#..#51! 60 Tabelle#8:#Verteilung#der#NationalK#und#Ständeräte#in#ausserparlamentarischen# Kommissionen#in#Prozent#..................................................................................................#52! Tabelle#9:#SNBKVertreter#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#in#Prozent#.............#53! 61 Anhang 1 Liste der untersuchten Kommissionen Behördenkommissionen EDI A1/ Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizini- schen Forschung A2/ Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung A3/ Medizinalberufungskommission A4/ Prüfungskommission Humanmedizin A5/ Prüfungskommission für Pharmazie A6/ Prüfungskommission der Zahnmedizin A7/ Prüfungskommission der Veterinärmedizin A8/ Schweizerischer Akkreditierungsrat für universitäre Medizinalberufe A9/ Prüfungskommission für Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker EJPD A10/ Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten A11/ Eidgenössische Spielbankenkommission EFD A12/ Eidgenössische Bankenkommission A13/ Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für die beeidigte Edelmetall- prüfer EVD A14/ Aufsichtsfond für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung A15/ Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung A16/ Wettbewerbskommission UVEK A17/ Eidgenössische Flugunfallkommission A18/ Eidgenössische Kommunikationskommission A19/ Eidgenössische Nationalparkkommission A20/ Elektrizitätskommission A21/ Kommission für den Fonds Landschaft Schweiz A22/ Fonds für Verkehrssicherheit A23/ Verwaltungskommission für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen A24/ Verwaltungskommission für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke Verwaltungskommissionen EDA B1/ Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit B2/ Beratende UNESCO-Kommission EDI B3/ Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart am Römerholz in Win- terthur B4/ Eidgenössische Arzneimittelkommission 62 B5/ Eidgenössische Ernährungskommission B6/ Eidgenössische Filmkommission B7/ Eidgenössische Kommission für AIDS-Fragen B8/ Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen B9/ Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grudsatzfragen B10/ Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände B11/ Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege B12/ Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung B13/ Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge B14/ Eidgenössische Kommission für Drogenfragen B15/ Eidgenössische Kommission für Frauenfragen B16/ Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen B17/ Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioak- tivität B18/ Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen B19/ Eidgenössische Kommission gegen Rassismus B20/ Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit B21/ Eidgenössische Kunstkommission B22/ Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende B23/ Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen B24/ Kommission der Nationalbibliothek B25/ Kommission für die Bundesstatistik B26/ Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin B27/ Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat B28/ Schweizerisches Nationales Komitee des Codex Alimentarius EJPD B29/ Eidgenössische Kommission für das Messwesen B30/ Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen VBS B31/ Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung B32/ Eidgenössische Geologische Fachkommission B33/ Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz B34/ Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedens- förderung B35/ Prüfungskommission für Ingenieurgeometer/ - innen B36/ Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz EFD B37/ Eidgenössische Kommission für Bauprodukte B38/ Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz EVD B39/ Beratende Kommission Landwirtschaft B40/ Dreigliedrige Eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO B41/ Eidgenössische Arbeitskommission B42/ Eidgenössische Berufsbildungskommission B43/ Eidgenössische Fachhochschulkommission B44/ Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen B45/ Eidgenössische Kommission für Tierversuche B46/ Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen B47/ Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkei- ten 63 B48/ Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkom- mens B49/ Kommission für Wirtschaftspolitik B50/ Kommission zur Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz im Bereich de öffentlichen Beschaffungswesens B51/ Rat für Raumordnung B52/ Schweizerisches FAO-Komitee B53/ Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr B54/ Zollexpertenkommission UVEK B55/ Eidgenössische Kommission für biologische Sicherheit B56/ Eidgenössische Kommission für Lufthygiene B57/ Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission B58/ Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich B59/ Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit B60/ Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT 64 Anhang 2 65 Elementarauszählung Die Verteilung der Kommissionssitze… … gemäss Zugehörigkeit des Experten zur Bundesversammlung Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Nationalrat 5 0.5% 0 0.0% Ständerat 1 0.1% 1 1.2% Nicht Parl. 1069 98.0% 83 98.8% Missing 16 1.4% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Muttersprache des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Deutsch 780 71.5% 62 73.8% Französisch 251 23.0% 19 22.6% Italienisch 59 5.4% 3 3.6% Missing 1 0.1% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Wohnsitz des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Agglo Zürich 223 20.4% 8 9.5% Agglo Basel 91 8.4% 16 19.0% Agglo Genf 63 5.7% 2 2.4% Agglo Bern 182 16.7% 19 22.6% Agglo Lausanne 64 5.9% 4 4.8% Deutschschweizer Agglo 177 16.2% 15 17.9% 66 mit Einwohner zwischen 30'000 und 200’000 Westschweizer oder Tessi- ner Agglo mit Einwohner zwischen 30'000 und 200'000 inkl. Biel und Fri- bourg 106 9.7% 10 11.9% Nichturbane Deutsch- schweizer Region 98 9.0% 7 8.3% Nichturbane Westschwei- zer oder Tessiner Region 34 3.1% 1 1.2% Ausland 15 1.4% 1 1.2% Missing 38 3.5% 1 1.2% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Geschlecht des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Männer 726 66.5% 62 73.8% Frauen 365 33.5% 22 26.2% Missing 0 0.0% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Gruppenzugehörigkeit des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Bund 96 8.8% 21 25% Kantone 214 19.6% 22 26.1% Uni 209 19.0% 15 17.9% Gemeinnutz 88 8.1% 2 2.4% Freiberuf 44 4.1% 2 2.4% 67 Firmen 155 14.2% 15 17.9% Unternehmen 94 8.6% 1 1.2% Bauern 12 1.1% 0 0.0% Gewerkschaft 58 5.3% 0 0.0% Konsumenten 16 1.6% 0 0.0% Krankenkassen 8 0.7% 0 0.0% Immobilien 5 0.5% 0 0.0% Massenmedien 12 1.1% 0 0.0% Verschiedene 60 5.5% 4 4.7% SNB 3 0.3% 0 0.0% Missing 17 1.5% 2 2.4% Total 1091 100.0% 84 100.0% 68 Anhang 3 1 Ausserparlamentarische Kommissionen Anzahl ausserparlamentarischer Kommissionen 84 Anzahl Experten und Expertinnen 1091 Name,&Vorname Titel G Affiliation S PLZ Wohnsitz Parl. Part. Depart. Behördenkommissionen A11 Werro Franz Prof. Dr. Iur. M UNI Fribourg Prof. Recht F 1700 Fribourg ML EDI Bruppacher Rudolf Prof. Dr. Med. M UNI Basel D 4310 Rheinfelden BS Bielser Monika W GEMEINNUTZ Senior Project Manageress D 4057 Basel BS Bräm René lic. Iur. M GEMEINNUTZ Vereinigung Morbus Bechterew D 5426 Lengnau LA Do Cuénod Kim PD Dr. Méd. W UNI Lausanne F 1814 La Tour-de-Peitz ML Ess Silvia M. Dr. med., MPH W KANTON Leiterin Krebsregister SG-Apenzell D 8702 Zollikon ZH Renella Rezio R. Prof. Dr. Med FMH M FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft I 6925 Gentilino ML Roth Robert Prof. Dr. iur. M UNI Professor de droit juge Genf F 1203 Genf GE Stöhr Susanne Dr. med. W FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft D 4052 Basel BS Walther Patrik M FIRMEN STSAG D 3531 Oberthal LA A22 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Lichtin Christoph lic. Phil. I M GEMEINNUTZ Kunstmuseum LU D 6000 Luzern MA Villiger Steinauer Verena lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Konstgeschichte Museum Fribourg F 1700 Freiburg ML von Roda Hortensia lic. Phil. I W Museum zu Allerheiligen und Sturzenegger-Stiftung D 8207 Schaffhausen MA A33 Kuhn Bänninger Christina Dr. med. W FIRMEN Hirslanden Klinik D 8193 Eglisau ZH EDI Hoppeler Hans Prof. Dr. Med. M UNI medizinische Fakultät Bern D 3000 Bern BE Bader Charles Prof. Dr. En méd. M UNI Professor Genf F 1211 Genf4 GE Brägger Urs Prof. Dr. Med dent. M UNI Bern Zahnklinik D 3010 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes D 8090 Zürich ZH Doelker Eric Dr pharm. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1211 Genf4 GE Facchinetti Nadine lic. En droit, LL. M. W BUND Stellv. Leiterin Gesundheitsberufe F 3003 Bern BE Faltys Martin stud. Med. M FREIBERUF Vertreter der Studierenden D 8032 Zürich ZH 2 Gabathueler Ulrich Dr. med. M KANTON Vertreter GDK D 8090 Zürich ZH Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA Kaiser Hedwig Josefine Prof. Dr. Med. W UNI Basel Dekanat medizinische Fakultät D 4031 Basel BS Locher Jakob M KANTON Bern Erziehungsdirektion D 3005 Bern BE Mariéthoz Ewa Dr. ès. sc. W KANTON Projektleiterin CDS F 3000 Bern BE Mesnil Marcel PD Dr. Pharm. M FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 3097 Liebefeld LA Muff Brigitte, S. Dr. med. W FREIBERUF Vertreterin FMH D 8006 Zürich ZH Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Ruggia Giovanni Dr. med dent. M FREIBERUF Vertreter SSO I 6934 Bioggio ML Schreiber Vital Dr. med. M FREIBERUF Vertreter VSAO D 8008 Zürich ZH Suter Brunner Maja M. Prof. Dr. Med. Vet. W UNI Bern Institut für Tierpathologie D 3001 Bern BE Wettstein Meichtry Beatrice Dr. W FREIBERUF Chirosuisse D 8820 Wädenswil ZH A44 Perruchoud André Paul Prof. Dr. Med. M KANTON Universitätskaderspital BS/BL D 4051 Basel BS EDI Bernheim Laurent Prof. Dr. Méd. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1200 Genf GE Bischoff Thomas M GEMEINNUTZ KHM F 1030 Bussigny-près LausanneLS Hafner Jürg Prof. Dr. Med. M KANTON Unispital Zürich D 8006 Zürich ZH Marsch Stefan Dr. med. & Dr, phil M KANTON Unispital Basel D 4106 Therwil BS Michaud Pierre-Alain Prof. Dr. Méd. M UNI CHUV F 1803 Chardonne LS Russi Erich W. Prof. Dr. Med. M UNI Medizinische Fakultät Zürich D 8312 Winterberg LA A55 Moll Christine Dr. pharm., Dr. Phil W FIRMEN selbständig erwerbende Apothekerin D 4142 Münchenstein BL BS EDI Bernhard Vera Dr. phil II W FIRMEN Leiterin Stern Apotheke Basel D 4057 Basel BS Bugnon Oliver Prof. Dr. Ès M UNI GENF und Lausanne F 1000 Romont GE Czock Astrid Dr. rer. Nat. W FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 1200 Genf GE Erni Stefan Dipl. Pharm. M UNI Lehrebeauftragter ETH Ingenieur D 8006 Zürich ZH Gander Bruno Prof. Dr. M UNI Institut für pharmazeutische Wissenschaften D 8006 Zürich ZH Hayoz Johanna Dipl. Pharm. W FIRMEN Inhaberin Zentrum Caroll F 1200 Genf GE Hersberger Kurt Dr. sc.nat.lic.phil. M FIRMEN Inhaber Apotheke Hersberger D 4051 Basel BS Wiedermeier Peter Dr. phar. M FREIBERUF GSASA D 8008 Zürich ZH A66 Zitzmann Nicola Ursula Prof. Dr. Med. Dent. W UNI Basel Professorin D 4055 Basel BS EDI Antonini Claudia Dr. med. Dent. W UNI Zürich Studentenbetreuung D 8032 Zürich ZH Attin Thomas Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Zürich Professor D 8032 Zürich ZH Belser Urs Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Genf Zahnärztliches Institut F 1200 Genf GE Jaccard François Dr. méd. Dent. M FREIBERUF SSO F 1202 Genf GE 3 Kohler Nathalie Dr. med. Dent. W FREIBERUF Vertreterin SSO D 4912 Aarwangen MA Ramseier Christoph Dr. med. Dent. M UNI Basel Klinik für Paradentologie D 3043 Uettligen LA Weiger Roland Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Basel Professor für Zahnmedizin D 4144 Arlesheim BS A77 Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA EDI Gerber Bernhard Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Mitarbeiter Tierspital Vetsuisse Zürich D 8075 Zürich ZH Lutz Thomas Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Zürich Professor Vetsuisse Zürich D 8008 Zürich ZH Müntener Cedric Dr. med. Vet. M UNI Zürich Institut für Veterinärpharmakologie F 8008 Zollikerberg ZH Schönmann Marietta Dr. med. Vet. W UNI Zürich Studienplanerin D 8006 Zürich ZH Steiner Adrian Dr. med. Vet. M UNI Bern Professor VetSuisse-Fakultät D 3001 Bern BE Stucki Peter Dr. med. Vet. M UNI Bern Studienplaner VetSuisse fakultät D 3001 Bern BE Suter Brunner Maja M. Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA A88 Diezi Jacques Prof. Dr. Méd. M UNI Lausanne F 1005 Lausanne LS EDI Cavalli Franco Prof. dr. med M FIRMEN Direktor IOSI I 6500 Bellinzona ML Heitz Christiane Dr. ès. Science W UNI Louis Pasteur Professorin F 67400 Illkirch A Neuhaus Thomas Prof. Dr. Med. M KANTON Leiter Kinderspital Zürich D 8032 Zürich ZH Tanner Marcel Prof. Dr. Phil. M UNI Direktor des Schweizerischen Tropeninstitutes D 4002 Basel BS A99 Hediger Bruno lic.iur. M KANTON Bezirksrichter D 8008 Zürich ZH EVP EDI Kissling Rudolf O. Prof. Dr. Med. M FIRMEN Arzt Uniklinik Balgrist D 8008 Zürich ZH Léonrad Emilie Dr. W FIRMEN selbständige Chiropraktikerin F 1007 Lausanne LS Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Schwaninger Thomas Dr. M UNI Zürich Lehrbeauftragter D 8203 Schaffhausen MA Wälchli Beat Dr. med. M FIRMEN Inhaber Facharztpraxis D 8225 Zollikerberg ZH Zaugg Beatrice Dr. W FREIBERUF VertreterinChirosuisse D MISSING M A1010 Hunziker Schneider Laura Dr. iur. W KANTON Oberrichterin ZH D 8000 Zürich ZH EJPD Govoni Carlo lic. Iur. M UNI Luzern Forschungsmitarbeiter D 3005 Bern BE Alder Daniel Dr. iur. M FIRMEN Partner Kellerhals Advokatur D 8037 Zürich ZH Berger Mathis Dr. iur. M FREIBERUF Geschäftsführer SF-FS D 8053 Zürich ZH Bettschart-Narbel Florence W MISSING F 1005 Lausanne LS Cherpillod Ivan Dr. en droit M UNI Lausanne Professor F 1820 Territet-Veytaux ML Egli Klaus lic. Iur. M KANTON Direktor Stadtbibliothek D 4059 Basel BS Egloff Willi Dr. iur. M FIRMEN Vizepräsident Swissperform D 3006 Bern BE Emmenegger Nicole lic iur. W FIRMEN Fürsprecherin Advokatur Bolla&Partner D 3006 Bern BE 4 Frei Peter Dr. iur. M MISSING D 8400 Winterthur MA Giezendanner-Feller Helene lic. Iur. W FIRMEN Advokaturbüro D 8803 Rüschlikon MA Graber Christoph Beat Prof. Dr. Iur. M UNI Professor D 3000 Bern BE Gutknecht Hansjörg M VERSCHIEDENE Bücherexperte D 8872 Weesen LA Heinzelmann WiIlfried Dr. iur. M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Isler Rudolf M FIRMEN Geschäftsführer Playground Media D 3052 Zollikofen LA König Jürg M UNTERNEHMEN Präsident ASCO D 8001 Zürich ZH La Spada Anne-Virgine Dr. en droit W FIRMEN Anwältin BMG Advocats F 1227 Carouge GE Maradan Claudia Dr. en droit W MISSING F 1000 Lausanne LS Mosimann Peter Dr. iur. M FIRMEN Partner WengerPlattner Rechtsanwälte D 4102 Binningen BS Pfister-Lichti Renate lic. En droit W KANTON Richterin Zivilgericht Genf F 1228 Plan-les-Ouates GE Pfortmüller Herbert Dr. iur. M FREIBERUF Vertreter LELAN Network D 8700 Küsnacht ZH Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Rentsch Rudolf A. dipl. Ing. ETH M FIRMEN Advokaturbüro RentschPartner D 8706 Meilen ZH Siegrist Jürg M UNTERNEHMEN Direktor SWA D 4051 Basel BS Stucki Frederik M GEMEINNUTZ Präsident srks D 3000 Bern BE Wagner Eichin Martina lic. Iur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8001 Zürich ZH Willi Thomas Dr. iur. M KANTON Grossrat Luzern/ FIRMEN Anwaltsbüro D 6020 Emmenbrücke MA CVP de Werra Jacques Alexandre Joseph Prof. En droit M UNI Genf Professor F 1211 Genf GE A1111 Schneider Benno M FIRMEN Alnwaltsbüro Schneider. Bossart. Thalhammer D 9000 St. Gallen MA EJPD Hofmann Hans M VERSCHIEDENE alt-Regierungsrat D 8810 Horgen ZH SVP Jutzet Erwin M KANTON Direktor Sicherheit und Justiz Freiburg D 1700 Fribourg ML Kiener Regina Prof. Dr. W UNI Zürich Professorin D 8008 Zürich ZH Künzi Gottfried F. lic. rer. Pol. M UNTERNEHMEN alt-Direktor STV D 3037 Herrenschwanden LA Pieth Mark Prof. Dr. M UNI Basel Professor Strafrecht D 4002 Basel BS Protti Salmina Sarah lic. Oec. Publ. W FIRMEN eidg. Dipl. Steuerexpertin I 6500 Bellinzona ML A1212 Haltiner Eugen M FIRMEN ehem. UBS D 8400 Winterthur MA EFD Zufferey Jean-Baptiste LL.M M UNI Freiburg Finanz- und Bankenrecht F 1762 Givisiez ML Eckert Peter Viktor M UNTERNEHMEN economiesuisse/avenir suisse D 8008 Zürich ZH Héritier Lachat Anne W FIRMEN unabhängige Anwältin F 1201 Genf GE Kästli René M FIRMEN Inhaber Kästli Consulting D 8645 Jona MA Kilgus Sabine W UNI Zürich Genf Gesellschaftsrecht D 8032 Zürich ZH Pictet Charles M FIRMEN Partner von Pictet&Cie. F 1208 Genf GE 5 A1313 Marti Paul M BUND Abteilungschef Zentralamt für Edelmetallkontrolle D 3003 Bern BE EFD Gautschi Theophil Dr. phil. Nat. M VERSCHIEDENE Director of Qualitiy Assurance D MISSING M Girault Hubert M UNI Lausanne Professor F 1088 Ropraz LL A1414 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Widmer Marianne lic. Rer. Pol. W BUND D 3003 Bern BE Kohler-Bohl Marianne W KANTON Regierungsrätin Appenzell D 9053 Teufen MA FDP Odermatt Gerhard M KANTON Volkswirtschaftsdirektor NW D 6370 Stans LA Thurre Bruno M KANTON Arbeitslosenversicherung VS F 1950 Sion MA Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Vize-Direktor Schweizer-Gewerbeverb. D 3000 Bern BE Lehmann Daniel Dr. iur. M UNTERNEHMEN Dirketor Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Sajia Daniella lic. Iur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN Fédération Entreprise Romandes Genf F 1211 Genf GE Müller Roland A. Prof. Dr. Iur. M UNTERNEHMENGL Schweizerischer Arbeitgeberverband D 8000 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Mitglied GL SBV D 5201 Brugg MA Zumbrunn Peter Dr. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer Arbeitgeberverb. Basel D 4051 Basel BS Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT travail suisse D 3014 Bern BE Bucher Judith lic. Phil I W GEWERKSCHAFT Zentralsekretärin VPOD D 8030 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT Syna D 8134 Adliswil ZH Lampart Daniel Dr. phil. I & lic. Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Santi Daniel M GEWERKSCHAFT Kassenleiter Unia D MISSING MA Vogler Benno M GEWERKSCHAFT Präsident Vorstand Angestellte CH D 3006 Bern BE von Felten Michael M GEWERKSCHAFT Unia D 8055 Zürich ZH Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH A1515 Wolter Cesentino Stefan Prof. Dr. M KANTON Direktor SKBF D 4000 Aarau MA EVD Nembrini Vincenzo dipl. phil. II M KANTON Direttore della divisione della formazione TI I 6500 Bellinzona ML Brühwiler Müller Barbara W KANTON Pflegedirektorin Spital Zürich D 8000 Zürich ZH Gassmann Geneviève W KANTON Direktorin Institut agricole de l'Etat F 1700 Freiburg ML Lüthi Jean - Pascal M KANTON Leiter der Abteilung des Mittelschul- und Berufsbild F 3003 Bern BE Reichlin Albin Dr. M KANTON Direktor FHO D 9000 St. Gallen MA Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Stamm Riesen Margrit Prof. Dr. W UNI Fribourg Professorin D 1700 Freiburg ML Zimmermann Karl M FIRMEN GL Karl Zimmermann AG D 3027 Bern BE A1616 Martent Vicent Prof. Dr. Iur. M UNI Lausanne F 2035 Coercelles NE ML EVD 6 Bühler Stefan Prof. Dr. Oec. M UNI St. Gallen Professor D 9000 St.Gallen MA Pasquier Martial Prof. Dr. Iur. M UNI EPFL Professor F 1752 Villars-sur-Glâne LS Clerc Evelyne Prof. Dr. Iur. W UNI Neuchâtel Professorin F 1200 Neuchatel ML Heinemann Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Zürich Professor D 8008 Zürich ZH Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Ressortleiter SGV D 3145 Niederscherli LA Kellerhals Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Professor Europa Institut Uni Zürich D 3003 Bern BE Lampart Daniel Dr. phil. I &lic Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Niklaus Jürg Dr. iur. HSG RA M KANTON Rechtsanwalt des Kantons Zürich D 8008 Zürich ZH Petitpierre Anne Prof. Dr. Iur. W UNI Genf Professorin F 1200 Genf GE Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Zürcher Johann Dr. iur. M KANTON Oberrichter Handelsgericht ZH D 8044 Zürich ZH A1717 Piller André M KANTON Untersuchungsrichter Fribourg D 1700 Freiburg ML UVEK Ponti Tiziano M KANTON Leiter Luftwaffe Locarno I 6572 Quartino LL Hussi Oliver M VERSCHIEDENE Flugsicherheitsabteilung DLH Frankfurt D Deutschland A Villalaz-Rick Ines M VERSCHIEDENE Flugkapitän D 8044 Zürich ZH A1818 Furrer Marc lic. Iur. M BUND Leiter Postreg D 3003 Bern BE UVEK Bovet Christian Dr. iur. M UNI Professor Verwaltungs- und Steuerrecht Genf F 1211 Genf GE Bühlmann Andreas Dr. rer. Pol. M KANTON Chef des Amtes für Finanzen SO D 4509 Solothurn MA Duca Widmer Monica Dott. Dipl. Chem. W FIRMEN GL EcoRisana I 6928 Manno ML Eichenberger Reiner Prof. Dr. Oec. Publ. M UNI Fribourg Professor Finanz- und Wirtschaftspolitik D 8000 Zürich ZH Hubaux Jean-Pierre Prof. EPFL M UNI Computer&Communication Systems ETH F 1015 Lausanne LS Netzler Stephan Dr. iur. M FIRMA Netzle Rechtsanwälte D 8008 Zürich ZH A1919 Giacometti Robert M KANTON Graubünden D 7530 Zernez LA UVEK Cherix Daniel M UNI Professor scnat F 1000 Lausanne LS Küpfer Irene W KANTON Projektleiterin Umweltschutzfachstelle ZH D 8000 Zürich ZH Rodigiari Gervaso M. M GEMEINNUTZ pronatura I MISSING M Stulz Franz-Sepp lic. Iur. M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Pfister Jürg Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Generalsekretär scnat D 3110 Münsingen BE Semadeni Silvia lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Präsidentin pro-natura I 7062 Passugg-Araschgen LA SP Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W KANTON Conservatrice de la nature du Cantone du Vaud F 1025 St-Sulpice LL Tester Urs M GEMEINNUTZ pronatura D 4103 Bottmingen BS A2020 Carlo Schmid-Sutter lic. Iur. M KANTON Landammann AI D 9413 Oberegg LA Alt-StänderatCVP UVEK 7 Kratz Bühler Brigitta lic. Iur. W UNI St. Gallen Professorin für Privatrecht D 9000 St. Gallen MA Schötzau Hans-Jürg Dr. sc. Nat. ETH W VERSCHIEDENE Ruhestand D MISSING MA Clerc Aline Dr. oec. W KONSUMENTEN Expertin FRC F 1000 Lausanne LS Finger Matthias Ing. Env. Gén. M UNI EPFL Professor F 1000 Lausanne LS Geiger Werner prof. Dr. Dr. EPFL M FIRMA Selbständiger Unternehmensberater D MISSING MA d'Arcy Anne Christine Dipl. El. Ing. ETH W UNI Wirtschhaftsuniversität Wien Professorin D Wien A A2121 Marc F. Suter M FIRMA Anwaltsbüro D 2503 Biel MA FDP UVEK Bircher Silvio lic. Jur. M KANTON Regierungsrat AG D 4000 Aarau MA SP Baertschi Pierre Paul lic. Rer. Publ. M KANTON Conservateur cantonal des monuments F 1227 Carouge GE Delucchi Marco M BAUERN Ing. Forestale I 6516 Cugnasco ML Friedl Claudia Forsting ETH W FIRMA Büro Natume D 9000 St. Gallen MA Huwyler Edwin Dr. sc.nat. ETH M FIRMA Leiter Freilichtmuseum Ballenberg D 6062 Wilen OW MA Jacquat Bernard Dr. phil I M UNI Natur- und Umweltschutzfachmann D 2900 Porrentrury LL Kleiner Joachim M UNI Professor für Landschaftsgestaltung D 8712 Stäfa ZH Kruker Robert Prof. Dr. M UNI Ethnograf und Publizist D 8000 Zürich ZH Litzsitorf Spina Natacha Dr. phil W UNI Directrice Equiterre F 1000 Lausanne LS Semadeni Silvia W GEMEINNUTZ Zentralpräsidentin pron-atura I 7062 Passugg-Araschgen LA Alt-NationalrätinSP Stulz Franz-Sepp lic. Phil. I M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Thalmann Kohli Desirée lic. Iur. W MISSING F 1773 Léchelles FR ML A2222 Jeger Werner M BUND Vizedirektor ASTRA D 3000 Bern BE UVEK Fuhrer Georges M VERSCHIEDENE ehemals Chef MUV D MISSING M Buhmann Brigitte W BUND Direktorin bfu D MISSING M Jordan Sandrine W FIRMA Generali Versicherung D MISSING M Lindenmann Hans Peter M UNI Professor ETH D 8000 Zürich ZH Moreno Vincent M KANTON Generaldirektor Strassenverkehr und Schiffsamt D 1200 Genf GE Schmid Ingrid W GEMEINNUTZ Vorstand Fussverkehr Schweiz D 8000 Zürich ZH Boss-Skupnjak Andrea W FREIBERUF Schw. Vereinigung für Verkehrspsychologie MISSING M Hans-Kaspar Steiner M KANTON Polizeikommandant NW D 6370 Stans LA Thévenanz Jean-Marc M GEMEINNUTZ Chef TCS F MISSING M Zürcher Niklaus M UNTERNEHMEN Präsident Strassenschweiz D MISSING M A2323 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Rohrbach Kurt Dr. M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Bösch Rolf M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH 8 Demierre Jacqueline Dr. oec. HSG W MISSING F MISSING M Döhler Stephan W. M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH Eggenberger Urs Dr. M BUND Vize-Direktor Eidg. Finanzverwaltung D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Niklaus Herbert Dr. iur. M FIRMA Atel Holding AG D 4600 Olten MA Probst N. M FIRMA Die Mobiliar D MISSING M A2424 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Demierre Jacqueline Dr. W MISSING F MISSING M Rohrbach Kurt M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Eggenberger Urs M BUND Vizedirektor EFV D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Hirt Peter H. M MISSING D MISSING M Verwaltungskommissionen B125 Fasel Hugo M GEMEINNUTZ Caritas F 1717 St.Ursen LL CSP EDA Carbonnier Gilles Prof M UNI IHEID F 1200 Genéve GE Donzé Walter M BUNDESVERSAMMLUNG Nationalrat D 3714 Frutigen LA NationalratEVP Eberlein Christine W GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D Deutschland A Ferrari Carla W MASSENMEDIEN Journalistin D 8006 Zürich ZH Fiala Doris W BUNDESVERSAMMLUNG D 8002 Zürich ZH NationalrätinFDP Frösch Therese W BUNDESVERSAMMLUNG D 3012 Bern BE NationalrätinGPS Förster Till Prof. Dr. M UNI Basel D 4000 Basel BS Gadient Brigitta M. W BUNDESVERSAMMLUNG D 7000 Chur MA NationalrätinBDP Gueissaz Caroline dipl. Ing. ETH W FIRMA Vaccani Zweig D 2000 Neuchatel ML FDP Juvet Michel M FIRMEN Bank Bordier F 1200 Genéve GE Kux Stephan Dr. M UNI Zürich ökonom D 4144 Arlesheim BS FDP Laubscher Michèle W GEMEINNUTZ Alliance sud D 2500 Biel MA Leimbacher Urs Dr. M FIRMEN Swiss Re D 8022 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse I 7015 Tamins MA Morel Caroline W GEMEINNUTZ Swissaid D 3000 Bern BE Sommaruga Carlo M BUNDESVERSAMMLUNG F 1200 Genéve GE NationalratSP Stahel Fritz M FIRMEN Credit Suisse D 8000 Zürich ZH de Senarclens Pierre Prof. Dr. M GEMEINNUTZ croix rouge F 1200 Genéve GE 9 B226 Gemnetti Francesca W FIRMEN Anwalt I 6500 Bellinzona ML EDA Altorfer Heinz M FIRMEN Migros Kulturprozent D 5600 Lenzburg LA Bachmann Ursula W UNI Hochschule Luzern Design D 8000 Zürich ZH Baumann Thomas M UNI Zürich Leiter Bereich eLearning D 8000 Zürich ZH Bianchi Alice PH.D W UNI Tübingen Archäologin D 72001 D - Tübingen A Bischofberger Claudia W VERSCHIEDENE Künstlerin D 8126 Zumikon MA Curdy Ariane W VERSCHIEDENE Management Trainerin F 1000 Lausanne LS Felber Markus Dr.Sc.nat ETH M GEMEINNUTZ Monte San Giorgio I 6834 Morbio ML Galland Pierre Dr. M UNI Biolog F 2035 Corcelles ML Gather Thurler Monica W UNI Prof. Psychologie F 1200 Genève GE Gradis Diego M GEMEINNUTZ Präsidentin Tradi.info F 1180 Rolle LL Gutscher Daniel Dr. Phil I M UNI Dozent für Bauforschung Bern D 3000 Bern BE Hellmann Anouk W VERSCHIEDENE Le Corbusier 2012 F 2300 La Chaux de Fonds ML Isler Jürg M MASSENMEDIEN Redaktor D 8634 Hombrechtikon LA Mina Gianna Dr.Ph.D W FREIBERUF Verband der Schweizer Museen I 6900 Lugano ML Ruppen Beat M GEMEINNUTZ Projektmanager UNESCO D 3904 Naters MA Schürch Dieter Prof.Dr M VERSCHIEDENE Umweltfachmann I 6946 Ponte Capriasca ML Sieber Priska Dr.Phil W VERSCHIEDENE Bildungswissenschaftlerin D 8000 Zürich ZH Steiger Beat M KANTON Gymnasiallehrer D 9500 Wil MA Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W GEMEINNUTZ Pronatura F 1025 St-Sulpice LS Varcher Pierre M VERSCHIEDENE Geograf F 1200 Genève GE Volkart Elisabeth W GEMEINNUTZ Präsidentin Pronatura D 8372 Wiezikon LA Bürer Margrit W KANTON Leiterin Departement Inneres D 9100 Herisau MA Hänni Felber Denise W VERSCHIEDENE Pädagogische Hochschule Bern D 3000 Bern BE Odermatt André Dr.Phil M KANTON Gemeinderat Zürich D 8000 Zürich ZH B327 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Gottstein Hafter Barbara W FIRMEN Juristin D 8134 Adliswil ZH Hahnloser Margrit W VERSCHIEDENE Kunsthitorikerin D 8000 Zürich ZH Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Wohlwend Ernst M KANTON Stadtpräsident D 8400 Winterthur MA SP B428 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Boyle Charles Dr. med. M FIRMEN Arzt Reviewer bei Swissmedic D 8965 Berikon ZH Cueni Thomas M UNTERNEHMEN Generalsekretär Interpharma D 4102 Binningen BS Decollogny Anne Pharmacienne W UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS 10 Fritz Markus Dr. phil M GEMEINNUTZ Schweiz. Medikamenten Information D 4125 Riehen BS Gasche Urs P. lic. sc. Pol. M KONSUMENTEN SKS D 3095 Spiegel b. Bern BE Giger Max dr. med. M UNI Basel Institut für Pflegewissenschaft D 4056 Basel BS Gnägi Markus lic.rer.pol. M KRANKENKASSE Vertreter santésuisse D 3380 Wangen an der Aare LA Gyger Pius lic.oec M KRANKENKASSE Vertreter Helsana D 8703 Erlenbach /ZH ZH Hoelzle Walter P. M FIRMEN Beratungsunternehmen D 6403 Küssnacht a. Rigi MA Kondo Mitsuko Dr. en méd. W KANTON Ärztin CHUV F 1219 Châtelaine LL Kullak-Ublick Gerd Prof. Dr. Med. M KANTON Klinikdirektor UNIspital Zürich D 8700 Küsnacht Zürich ZH Käufeler Robert Eric Dr. med M FIRMEN Rheinberg Klinik D 9000 St. Gallen MA Lauterburg Bernhard Prof. Dr. Med. M KANTON Inselspital Bern D 3047 Bremgarten b. Bern BE Ludwig Christian Andreas Dr. med. M FIRMEN Chefarzt SUVA D 6006 Luzern MA Marty Stefan PD Dr. M KANTON Spitalapotheker F 1951 Sion ML Mennet von Eiff Monica Dr. pharm. Dipl. W FREIBERUF Vertreterin SMGP D 4102 Binningen BS Montandon Jean Blaise Dr. en pharm. M KANTON Pharmacien cantonal F 2074 Marin-Epagnier ML Plagge Herbert Dr. rer. Nat. M KANTON UNIspital Basel D 4031 Basel BS Ruggli Ducrot Martine Pharmacienne dipl. W UNI wissenschaftliche Mitarbeiterin SSPH D 8000 Zürich ZH Schild Laurant Prof. Dr. En méd. M UNI Lausanne F 1025 St-Sulpice LL B529 Keller Ulrich Prof. Dr.med. M FREIBERUF FMH Endokrinologie D 4105 Biel-Benken MA EDI Arnoldner Bernadette W UNTERNEHMEN fial schweiz. Nahrungsmittel Industrie D MISSING M Ballmer Peter Ernst Prof. Dr.med. M KANTON Chefarzt Kinderspital Winterthur D 8400 Winterthur MA Battaglia Richi Evelyne W FIRMEN Gemeinschaftspraxis I 6853 Ligornetto ML Baumer Beatrice dipl.LM.-Ing. ETH W UNI Dozentin ZHAW I 6622 Ronco Ascona ML Conrad Beatrice W KONUSMENTEN Vertreterin der Konsumentenorganisationen D 4914 Roggwil LA Daeniker Roth Christina dipl. Ing. agr. ETH W FIRMEN Ernährungsberaterin Migros-Genossenschaft D 8706 Meilen ZH Darioli Roger Prof. hon. Dr. med M UNI Lausanne F 1007 Lausanne LS Jermini Marco dipl. LM.- Ing. ETH M KANTON Chemiker kantonales Laboratorium Tessin I 6808 Toricella LL Kennel Hess Regula Dr. Ing. MAS W UNTERNEHMEN Kommunikation Proviande D 3652 Hilterfingen MA Kruseman Maaike W UNI collaboratrice scientifique HES Genève F 1255 Veyrier GE Laimbacher Josef Dr. med. FMH M GEMEINNUTZ Schweizerische Gesellschaft f. Ernährung D 9015 St.Gallen MA Loew Thomas M UNTERNEHMEN Schweiz. Verband für Spitalgastronomie D 4934 Madiswil LA Römer Luthi Christine Prof. Dr. phil. Nat W UNI Studiengangsleiterin Ernährung FH D 3177 Laupen BE Zimmermann Michael Prof. Dr. med M UNI Senior Scientist ETH Zürich D 8044 Zürich ZH B630 Weber Monika lic. Phil. I W KANTON Stadträtin D 8050 Zürich ZH LdU EDI Bader Egloff Lucie W UNI Dozentin D 3006 Bern BE 11 Bischof Jris W KANTON Gemeinderat Zürich D 8047 Zürich ZH SP Brütsch Matthias lic. Phil. I M UNI Oberassistent UNI Zürich D 8262 Zürich ZH Chollet Alberto M MASSENMEDIEN SRG F 1227 Carouge GE Comé Joelle W KANTON Directrice des affaires culturelles F 1202 Genf GE Geiser Thomas Prof. Dr. jur M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Heinzelmann Wilfried Dr. jur M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Hoehn Marcel M FIRMEN Geschäftsführer T&C Film D 8002 Zürich ZH Koch Karin W FIRMEN Produzentin Dschoint Ventscher D 8008 Zürich ZH Probst Philippe M FIRMEN Fürsprecher Marbach und Partner D 3007 Bern BE Schiwow Micha M FREIBERUF Direktor Schweizerisches Filmzentrum D 8032 Zürich ZH Spicher Thierry M FIRMEN Produzent/Geschäftsführer D 1226 Thônex LL Thurston Cyrill M VERSCHIEDENE Filmverleiher I 8004 Zürich ZH Tschudi Gilles M VERSCHIEDENE Schauspieler D 8006 Zürich ZH Wyder Romed M VERSCHIEDENE Filmregiesseur F 1201 Genf GE B731 Vernazza Pietro Prof. Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 9008 St.Gallen MA EDI Bassetti Stefano PD Dr. Med. M KANTON Chefarzt der Medizinischen Klinik I 4654 Lostdorf/SO MA Flepp Markus Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 8038 Zürich ZH Kübler Daniel Prod. Dr. M UNI Dozent Zürich D 8038 Zürich ZH Low Nicola Dr. W UNI Bern Wissenschaftliche Mitarbeiterin D 3006 Bern BE Mariethoz Ewa Dr. es sc. W KANTON Projektleiterin GDK F 2502 Biel MA Meyer Michèle W GEMEINNUTZ Präsidentin LHIVE D 4051 Basel BS Oertle Meyer Daniel Dr. med. M FIRMEN Inhaber Gruppenpraxis und Arzt D 8047 Zürich ZH Pärli Kurt PD. Prof. Dr. M UNI St.Gallen Professor für Arbeits- und Sozialrecht D 3006 Bern BE Schüpach Jörg Prof. Dr. med. M BUND Leiter Nationales Zentrum für Retroviren D 8038 Zürich ZH Spencer Brenda Dr. phil. MER PD W UNI Lausanne F 1012 Lausanne LS Voelkle Hansruedi Prof. Dr. rer. Nat. M GEMEINNUTZ Vorstand Aids-Hilfe Schweiz D 8038 Zürich ZH Witschi Anne Dr. med. Msc W KANTON Kantonssärztin D 4001 Basel BS B832 Zapfl Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH EDI Graf Michel M GEMEINNUTZ Direktor Sucht Info Schweiz F 1012 Lausanne LS Eckmann Franziska lic. Phil. I W BUND Infodrog (BAG) D 1700 Freiburg ML Erni Bruno M KANTON Stiftung Berner Gesundheit D 3613 Steffisburg MA Fehlamm Rielle Laurence W GEMEINNUTZ Fegpa F 1206 Genf GE Intraina Daniele M GEMEINNUTZ Direktor Ingrado I 6900 Lugano ML Koch Ursula W BUND Sektion Alkohol+Tabak (BAG) D 3027 Bern BE 12 Renz Mario Dr. med M KANTON Ärztl. Direktor Psychiatriezentrum Münsingen D 3053 Münchenbuchsee BE Rüegsegger Ruedi Dr. med M BUND Psychologe SUVA D 6005 Luzern MA Schmidt Alexandre M BUND Direktor EAV F 1304 Cossonay-Ville LS Schwaninger Ulrich Dr. M BUND Arbeitsmediziner SECO D 6006 Luzern MA Sempio Nella W GEMEINNUTZ Psychologin MUSUB I 4125 Riehen BS Siegrist Stefan Dr. M BUND Direktor bfu (SECO) D 4500 Solothurn MA Siegrist Thomas Prod. Dr. med M KANTON Spital St. Gallen D 9327 Tübach MA B933 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Abshagen Christian Dr. med. M KANTON Unispital Basel D 4000 Basel BS Baumann Max Prof. Dr. iur. M FIRMA Rechtsanwalt D 8000 Zürich ZH Bernard Burnand Dr. en méd. M UNI Professor CHUV Lausann F 1000 Lausanne LS De Haller Jacqus Dr. en méd. M FREIBERUF Vertreter FMH F MISSING M Decollogny Anne M UNI Lausann Professor F 1000 Lausanne LS Ferroni Bruno Dr. en med M FREIBERUF Vertreter RoMedCo F MISSING M Guetg Reto Dr. med. M KRANKENKASSE Vertrete santéSuisse D MISSING M Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Heiniger Thomas Dr. iur M KANTON Regierungsrat D 8000 Zürich ZH FDP Keberle Silvia Dr. med W FIRMEN GL Eskamed AG D 4011 Basel BS Kocher Thomas Prof. Dr. med M KANTON Kantonsspital Baden D 5400 Baden MA Nussbaumer Gabriel M KONSUMENTEN FRC F 1000 Lausanne LS Roos Andreas M KRANKENKASSE Vertreter Sanitas D MISSING M Seiler Beat Dr. med M KRANKENKASSE Helsana D MISSING M Soltermann Bruno Dr. med. M UNTERNEHMEN Chefarzt SVV D MISSING M Stöhr Susanna Dr. med. W BUND Vertreter SUVA D 6005 Luzern MA Trachsel Valeria W FIRMA Visana Scwheiz D MISSING M Ziltener Erika lic. Phil. W GEMEINNUTZ Dachverband Schweizerische Patientenst. D 8037 Zürich ZH SP B1034 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Ausfeld-Hafter Brigitte Dr. med W UNI Bern Dozentin für traditionelle chin. Medizin D 5000 Aarau MA Bille Jacques Prof M UNI Lausanne NFP 49 F 1010 Lausanne LS Brändle Paul M FIRMEN Geschäftsführer Vlesia AG D 9403 Goldach MA Bussmann Hermann Anna W KANTON Spital Uster D 4051 Basel BS Chiesa Gabriella Eidg. Dipl. Apoth. W KRANKENKASSE CSS Disease Management D 8806 Bäch SZ LA Conrad Willi G. Dr. med M FIRMEN Bioanalytica D 6006 Luzern MA Cuénoud Pierre-Francois Dr. en med M KANTON Spital Sion Facharzt FMH F 1950 Sion ML 13 Ernst Pia W GEMEINNUTZ Schleudertraumaverband D 8008 Zürich ZH Freidank Heike PD Dr. med W KANTON Unispital Basel Chefärztin D 4051 Basel BS Gmünder Marcel Dr. iur. M FIRMEN Roche Diagnostics Schweiz D 6343 Rotkreuz MA Gnägi Markus lic. Rer. Pol. M KRANKENKASSE Santé Suisse D 4500 Solothurn MA Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Hämsenberger Stephan M UNTERNEHMEN Vizedirketor H+ D 3672 Oberdiessbach LA Müller Regula W FIRMEN B. Braun Medical AG D 6204 Sempach LA Rueff Bernard Ing. commercial M FIRMEN Groupe Mutuel F 1030 Bussigny-près-LausanneLS Schmid Andreas Dr. phil. M FREIBERUF Pharmasuisse D 3027 Bern BE Siegrist Hans H. Dr. en med M MISSING F 2304 La Chaux-de-Fond ML Strasky Thomas Dr. sc. Nat M FIRMEN Inhaber Schwanen Apothek D 5400 Baden MA Weitz Manfred Dr. phil. Nat M BUND Swissmedic D 3027 Bern BE B1135 Caviezel Nott M MASSENMEDIEN Chefredaktor D 5703 Samedan LA EDI Bujard Jacques M KANTON Conservateur du canton de Neuchatel F 1782 Belfaux ML Antipas Michèle W KANTON Conservatrice adjointe du canton de Vaud F 1000 Lausanne LS Baumgartner Peter M KANTON Denkmalpflege ZH D 8000 Zürich ZH Conzett Jürg M FIRMEN Bauingenieur D 8000 Zürich ZH Dosch Leza M VERSCHIEDEN Historiker D 7000 Chur MA Durisch Pia W VERSCHIEDENE Architektin I 6900 Lugano ML Frei Heitz Brigitte W KANTON Denkmalpflege BL D 4133 Pratteln BS Hochuli Stefan M VERSCHIEDENE Archäologe D 6333 Hünenberg See MA Müller Eduard M KANTON Denkmalpflege KANTON Ui D 6377 Seelisberg LA Rucki Isabelle W VERSCHIEDENE Kunsthistoriker D 8000 Zürich ZH Warger Doris W VERSCHIEDENE Restauratorin D 8500 Frauenfeld LA Zaugg Zogg Karin W KANTON Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA Zumthor Bernard M VERSCHIEDENE Kunsthistoriker F 1200 Genève GE B1236 Lüthi Ruth Dr. phil W BUND Präsidentin AHV Komission D 1700 Freiburg ML SP EDI Annen Ruf Margrit W MASSENMEDIEN Puplizistin D 3655 Sigriswil LA Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3000 Bern BE Brodard Vincent M GEWERKSCHAFT SEV F 1680 Romont LL Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband Schweiz D 3000 Bern BE Hilber Kathrin W KANTON Regierungsrätin D 9000 St.Gallen MA SP Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH 14 Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Marti Urs Dr. M GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 7000 Chur MA FDP Müller Roland A. Prof. Dr. iur. M UNTERNEHEMEN Geschäftsleitung SAV D 8000 Zürich ZH Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Steiger Hannes lic. Jur M GEWERKSCHAFT UNIA D 8000 Zürich ZH Stähli Franz M BUND Ausgleichskasse D 8000 Zürich ZH Verrey Etiennette W GEMEINNUTZ allinace F F 1042 Lausanne LS Wagner Eichin Martina lic. Jur W UNTERNEHMEN Zürcher Handelsfirmen D 8000 Zürich ZH Wernli Jürg lic. jur. HSG M KANTON Regierungsrat Appenzell A D 9100 Herisau MA Lüthy Franziska W GEMEINNUTZ Procap Schweiz D 4515 Oberdorf BS Pestalozzi Seger Georges M GEMEINNUTZ Integration Handicap D 2560 Nidau MA Schaffner Ursula lic. Jur. W GEMEINNUTZ Agile Behinderten Selbsthilfe Verband D 3008 Bern BE B1337 Frey Claude lic. Es. Sc éco M UNTERNEHMEN Vorsorgeforum D 2000 Neuchâtel ML FDP Ammann Dominique Dr. rer. Pol. M FIRMEN PPCMetrics Beratungsfirma D 8001 Zürich ZH EDI Bianchi Doris Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Boltshauser Martin Advokat M GEMEINNUTZ Procap CH D 4054 Basel BS Daum Thomas lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor Arbeitgeberverband D 8712 Stäfa ZH Deprez Oliver Dr. M BUND Pensionskasse D 8000 Zürich ZH Di Mambro Sabino M GEWERKSCHAFT UNIA I Italien A Gfeller Kurt lic. Rer- publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Lustenberger Markus Dr. jur. M KANTON Zentralschweizer BVG D 6000 Luzern MA Perretta Antimo M FIRMEN AXA Winterthur F 2520 Neuveville LL Regotz Kurt M GEWERKSCHAFT SYNA D 3991 Betten LA Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Schlatter Andreas Ernst Dr. sc. Math. ETH M FIRMEN CEO UBS Global Management D 5024 Küttigen MA Schmid Brigitte W UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Uttinger Laurance lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin Kraft&frey D 8000 Zürich ZH B1438 Van der Linde Francois M FIRMEN Arzt I 6946 Capriasca ML EDI Barmann Jean Daniel M GEMEINNNUTZ LVT Liga gegen die Suchtgefahren F 1920 Martigny ML Broers Barbara PD: Dr. med W KANTON Unispital Genf Arztin F 1200 Genève GE Cattacin Sandro Prof. Dr M UNI Genève F 1200 Genève GE 15 Dubois Arber Francoise PD. Dr. med W UNI Genève F 1200 Genève GE Hansjakob Thomas Dr. jur. M KANTON Staatsanwalt des KANTON St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Killias Martin Prof. Dr. jur. M UNI Zürich D 8000 Zürich ZH Monney Christian M KANTON Psychiatrische Klinik VS Arzt F 1920 Martigny ML Schreiber Hans Peter Prof. Dr. phil. M UNI Basel D 4000 Basel BS Vogt Ruth lic. Phil. W FIRMEN Organisationsberaterin (KEK) D 8000 Zürich ZH Ziegler Geneviève lic. Es. Sc. Soc W KANTON DSSE F 1000 Lausanne LS B1539 Verrey Etiennette W VERSCHIEDENE fachfrau für Gleichstellung D 4125 Riehen BS Freivogel Elisabeth lic. Jur. LL. M W FIRMEN Advokatin D 4000 Binningen BS EDI Waser Lucie W VERSCHIEDENE Master of arts D 9053 Teufen MA Bertschi Katharina W VERSCHIEDENE Personalassistentin D 8000 Zürich ZH Borioli Sandoz Valérie lic. Ès. Lett W GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 1523 Granges ML Bühlmann Fries Rita W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 6000 Luzern MA Chaponnière Martine W KANTON Lehrerin F 1200 Genève GE Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8000 Zürich ZH Fontana Marie Christine W VERSCHIEDENE Politologin D 8000 Zürich ZH Fueter Fuchs Liselotte W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 8000 Zürich ZH Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8000 Zürich ZH Kehl Lauff Jessika lic. Jur. W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 9035 Grub AR LA Mahon Pascal Dr. jur. M UNI Professeur F 1500 Neuchatel ML Schneller Theus Lea W GEMEINNUTZ Dachverband gemeinnütziger Frauen D 7012 Felsberg MA Testa Mader Anita W FIRMEN I 6924 Sorengo MA Theunert Markus lic. Jur. M GEMEINNUTZ Dachverband schweizer Männer D 8006 Zürich ZH Wagner Pierre André Fürsprecher M GEWERKSCHAFT Rechtdienst SBK D 3156 Riffenmatt LA Werder Christina W GEWERKSCHAFT SGB Zentralsekretärin D 8006 Zürich ZH Wyttenbach Judith Dr. jur. W UNI Bern D 3074 Muri Bern BE Zambotti Hauser Marianne W FREIBERUF KMU Frauen Zürich D 8706 Meilen ZH B1640 Maudet Pierre Master en droit M KANTON Conseil administratif F 1200 Genève GE EDI Demeter Deborah lic. Sc. Soc. W GEMEINNUTZ WWF Schweiz I 6500 Bellinzona ML Alessio Isler Veronique W KANTON Schulsozialarbeiterin D 4104 Oberwil BS Blülle Stefan M KANTON Leiter Kindes und Jugendschutz KANTON Basel D 4000 Basel BS Bodmer Nancy Dr. phil. W UNI Basel D 3074 Muri bei Bern BE Cirigliano Luca lic. Jur M KANTON Bezirksgericht D 5702 Niederlenz LA 16 Conz Christoph M BUND BASPO D 4600 Olten MA De Bianchi Valentina W MASSENMEDIEN Journalistin I 6652 Tegna ML Deuel Claudio M KANTON F 1200 Genève GE Freudiger Patrick Bachelor of Law M VERSCHIEDENE Master of Law D 4900 Langenthal MA SVP Graff Emilie lic. Ès. W GEMEINNUTZ SAJV F 1000 Lausanne LS Guéniat Olivier M KANTON Polizist F 2000 Neuenburg ML Jung Erna W KANTON Sozialarbeiterin D 3232 Ins LA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Marugg Michael Dr. jur. M GEMEINNUTZ Netzwerk Kinderrechte D 8000 Zürich ZH Meienberg Marie Claire Master of arts W KANTON Gewaltpräventation Kanton Zürich D 8000 Zürich ZH Schneller Lena lic. jur W VERSCHIEDENE D 8700 Küsnacht ZH FDP Schwaab Jean Christoph lic. En droit M GEWERKSCHAFT SGB F 1097 Riex LL Weber Khan Christina W GEMEINNUTZ Leiterin Kinderanwaltschaft Schweiz D 8000 Zürich ZH Wolleb Antonia lic. Phil W GEMEINNUTZ Marie Meierhof Institut D 3000 Bern BE B1741 Herrmann André Dr. M KANTON Gesundheitsdepartement Basel D 4051 Basel BS EDI Vock Peter Prof. Dr. med. M KANTON Inselspital Chefarzt D 3010 Bern BE Baechler Sebastien Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Arzt F 1762 Givisiez MA Bochud Francois Prof. Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Institut de radiophysique F 1007 Lausanne LS Dula Karl Dr. med. dent. M UNI Professeur D 3010 Bern BE Janusz Dominik Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Professeur F 1290 Versoix GE Menzel Hans-Georg Dr. rer. Nat. M UNI CERN F 1210 Genf GE Oppliger Schäfer Dorette W KANTON Univeritätsspital Basel D 4105 Biel Benken MA Prior John Prof. Dr. Dr. M KANTON CHUV Arzt F 1011 Lausanne LS Sarott Flurin Andry Dr. phil. II M FIRMEN KKW Leibstadt D 5106 Veltheim LA Schmidt Kobbe Sabine Dr. med. W KANTON CHUV Arzt F 1000 Lausanne LS Schneider Uwa PD Dr. sc. Nat. M FIRMEN Hirslanden Klinik D 5000 Aarau MA Thalmann Sandrine Dr. W KANTON Spital Freiburg F 1708 Freiburg ML Türler Andreas Prof. Dr. M UNI PSI D 5232 Villigen LA Wernli Christian Dipl. Phys. ETH M UNI PSI D 5232 Villigen LA B1842 Briner Peter M BUNDESVERSAMMLUNG D 8204 Schaffhausen MA Ständerat FDP EDI Benz Willy Prof. Dr. M UNI Physikalisches Institut D 3003 Bern BE Berthet Stèphane Dr. M UNI Genf Rektor F 1200 Genf GE Buchmann Brigitte Dr. W UNI Empa D 8600 Dübendorf ZH Burkhard Paul Dr. M BUND Schweizer Nationalfond D 3012 Bern BE 17 Burki Gilbert Prof. Dr. M UNI Genève F 1206 Genève GE Consoli Angelo M FIRMEN Manager Aerospace D MISSING MA Deich Axel Dr. M MISSING D Deutschland A Dändliker René Prof. Dr. M UNI Präsident SATW D 6300 Zug MA Magnard Michel M MISSING F 1752 Villars ML Pointet Vincent M FIRMEN CEO Syderal SA F 2019 Chambrelien LL Poulikakos Dimos Prof. Dr. M UNI Leiter Labor für Thermodynamic D 8702 Zollikon ZH Pugin André M UNI Genève F 1200 Genève GE Rochat Pascal M FIRMEN Spectratime F 2000 Neuenburg ML Scherrer Peter Dr. M VERSCHIEDENE Leiter Space&systems D MISSING M Schmutz Werner Prof. Dr. M VERSCHIEDENE Direktor D 7260 Davos MA Seiz Gabriela Dr. W UNI Freiburg D Freiburg A B1943 Kreis Georg Prof. Dr. M UNI Leiter Europainstitut der UNI Basel D 4020 Basel BS EDI Akkaya Gülcan W UNI Dozentin an der FH Luzern D 6003 Luzern MA Simkhovitch Dreyfus Sabine lic. Jur. W GEMEINNUTZ schweiz. Isrealit. Gemeindebund F 1206 Genève GE Achermann Alberto Dr. jur. M GEMEINNUTZ Schweiz. Bischofskonferenz I 3012 Bern BE Alleva Vania W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse D 3012 Bern BE Besson Samantha Prof. Dr. W UNI Proffesorin für Völkerrecht F 1700 Fribourg ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Huber Bruno M GEMEINNUTZ Genossenschaft der Landstrasse I 9000 St.Gallen MA Joye Madeleine W MASSENMEDIEN Journalistin F 1700 Fribourg ML Lenzin Rifa lic. Phil. W GEMEINNUTZ Interrelig. Tink-Tank D 8008 Zürich ZH Mathwig Frank Dr. theol. M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3012 Bern BE Mona Marco Dr. jur. M FIRMEN Rechtsanwalt D 8004 Zürich ZH Wicht Bernard Dr. en droit M KANTON Erziehungsdirektorin EDK F 1208 Genève GE B2044 Fricker Ulrich Dr. oec. HSG M BUND SUVA D 6002 Luzern MA EDI Meier Peter Dr. phil. Nat M KANTON Amt für Wirtschaft und Arbeit Zürich D 8090 Zürich ZH Currat Edouard Ing. chim. EPFL M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Iseli Christophe Ing -agr. HES M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsinspekorat AI F 1705 Fribourg ML Jost Marcel Dr. med. FMH M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Koenig Hans Ing. dipl. EPF M BUND SECO F 1006 Lausanne LS Krummenacher Werner M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsispektorat Basel D 4005 Basel BS Odermatt Robert Dr. sc. Techn. M BUND SUVA D 6002 Luzern MA 18 Richoz Pascal lic. Phil M BUND SECO D 3003 Bern BE Roth Heinz lic. Jur. M UNTERNEHMEN schweizer Versicherungsverband SVV D 8022 Zürich ZH Vogt Ursula lic. Phil I W KRANKENKASSE santésuisse D 4502 Solothurn MA B2145 Reust Hans Rudolf Prof. M UNI Bern D 3000 Bern BE EDI Chiarenza Marie Antoinette W VERSCHIEDENE Artist F 8000 Zürich ZH Hubacher Peter M FIRMEN Architekt D 9100 Herisau MA Manz Jean Luc M VERSCHIEDENE Artist F 1000 Lausanne LS Sachs Hinrich M VERSCHIEDENE Artist D 4000 Basel BS Schneider Nadia W VERSCHIEDENE Kuratorin D 8000 Zürich ZH Spalinger Nika W VERSCHIEDENE Artist D 8000 Zürich ZH Stolz Noah M VERSCHIEDENE Artist I 6670 Avegno ML Zürcher Sarah W VERSCHIEDENE Artist F 1700 Fribourg ML B2246 Schmid Beatrice Prof. Dr. W UNI Basel D 4005 Basel BS EDI Moeschler Jacques Prof. Dr. M UNI Genève F 1200 Genève GE Avellan Francois M UNI Directeur des machines Hydrauliques EPFL F 1000 Lausanne LS Brighenti Olivier Dr. rer. Pol M FIRMEN D MISSING M Chatila Zwahlen Yasmine lic. Phil. Hist. W BUND Wissenschaft und Raumfahrt EDA D 3003 Bern BE Fontana Biancameria W UNI Genève F 1006 Lausanne LS Frank Christoph M UNI USI I 6850 Mendrisio ML Granges Veronique W KANTONE FH Rekorenkonferenz F 1822 Chernex LL Järmann Liliane lic. Phil. W UNI Rektorenkonferenz der UNI D 3012 Bern BE Kolp Franziska W BUND Bundesamt für Kultur BAK D 3006 Bern BE Renaud Philippe Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Seiler Simone W VERSCHIEDENE Studentin D MISSING M Steurer Johann Prof. Dr. M UNI Zürich D 8090 Zürich ZH Stoffel Kilian Prof. Dr. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Suarez nani Tiziana W UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Volery Thierry Prof. Dr. M UNI St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Winkler Wilfried Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 3125 Troffen ML B2347 Gallati Sabina Prof. Dr. phil. Nat. W KANTON Inselspital Bern D 3012 Bern BE EDI Baumgarner Matthias Prof. Dr. med. M KANTON Kantonsspital Zürich D 8400 Winterthur MA Bottani Armand Dr. en med. M KANTON Kantosspital Genève F 1007 Lausanne LS Bär Walter Prof. Dr. med. M UNI Zürch D 8708 Männedorf LA 19 Cathomas Gieri Prof. Dr. med. M KANTON Institut für Pathologie D 4123 Allschwil BS Elger Bernice Prof. Dr. med. W UNI Genève F 1241 Pupplinge LL Huber Andreas Prof. Dr. med. M KANTON Kantosspital Aarau D 5001 Aarau MA Miny Peter Prof. Dr. med. M KANTON UNIversitätsspital Basel D 4000 Basel BS Morris Michael Dr. phil. Nat. M KANTON Kantosspital Genève F 1226 Thônex LL Probst Hensch Nicole Prof. Dr. Phil W KANTON Swiss TPH D 4153 Reinach BL BS Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8000 Zürich ZH Wunder Dorothea Dr. med. W FIRMEN Fachärztin für Gynäkologie D 1007 Lausanne LS B2448 Langenberger Christiane W VERSCHIEDENE Politikerin F 1122 Romanel-sur-Morges LS FDP EDI Bider Verena W KANTON Zentralbibliothek Solothurn D 4612 Wangen MA Dora Cornel Andreas Dr M KANTON Kantonsbibliothekar St.Gallen D 4493 Wenslingen LA Niederer Ulrich Dr M FIRMEN Direktor D 6000 Luzern MA Rigozzi Gerardo M KANTON Kantonsbibliothekar Tessin I 6930 Bedano ML Schneider Gabi W KANTON Projektleiterin FH D 7000 Chur MA Villard Hubert M UNI Lausanne F 1092 Belmont sur LausanneLS Wille Peter Dr M FIRMEN Direktor Bibliomedia D 3074 Bern BE Von Rothen Gabrielle W KANTON Kantonsbibliothekar F MISSING M B2549 Brachinger Hans Prof. Dr. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML EDI Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Everaers Pieter M VERSCHIEDENE Eurostat D MISSING M Horber Eugen Prof. Dr. M UNI Genève F 1201 Genève GE Marti Jürg Dr. oec. HSG M BUND Dirktor Bundesamt für Statistik D 2544 Bettlach LA Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA Peytrignet Michel Dr. ès. Sc. Éc M SNB F 1432 Gressy LL B2650 Höffe Otfried Prof. Dr. phil. M UNI Tübingen D D Deutschland A EDI Baumann Hölzle Ruth Ella Dr. theol. W UNI Leiterin Institut für Ethik D 8050 Zürich ZH Boehler Annette Prof. Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Bondolfi Alberto Prof. Dr. med. M UNI Genève F 1211 Genève GE Ebneter Fässler Kurt Dr. med. M FIRMEN Facharzt Allg. Medizin D 9050 Appenzell LA Foppa Carlo M VERSCHIEDENE Ethicien F 1110 Morges LS Guillod Olivier Prof. Dr. jur. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Hell Daniel Prof. Dr. med. M FIRMEN Privatklinik D 8706 Meilen ZH Huber Sylvia W GEMEINNUTZKontaktstelle für Selbsthilfegruppe D 9000 St.Gallen MA 20 Kiefer Bertrand Dr. med. M MASSENMEDIEN Redaktor F 1225 Chene Bourg LL Käppeli Silvia Dr W KANTON UniIversitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Leuthold Margrit Dr. phil. I W UNI ETH Zürich D 8092 Zürich ZH Martin Jean Dr. med. M KANTON Kantonsspital Vaud D 1026 Echandens LS Müller Hansjakob Prof. Dr. med. M UNI Basel D 4005 Basel BS Probst Franziska lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8057 Zürich ZH Putallaz Francois Xavier Prof. Dr. phil. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Weisshaupt Brigitte Dr. W FREIBERUF Philosophin D 8044 Gockhausen LA B2751 Suter Susanne W UNI Bern D 3003 Bern BE EDI Schultheis Franz Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Aberer Karl Prof. Dr. M UNI ETH Lausanne F 1015 Lausanne LS Behrens Heike Prof. Dr. W UNI Freiburg im Breisgau D 4051 Basel BS Benz Willy Prof. Dr. M UNI Bern D 3012 Bern BE Fahmi Fritz Prof. Dr. M UNI St.Gallen ETH Zürich D 9000 Zürich ZH Fröhlicher Peter Prof. Dr. M UNI Zürich D 8032 Zürich ZH Fueter Daniel Prof. Dr. M UNI Zürich D 8006 Zürich ZH Hertz Ellen Prof. Dr. W UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Mauron Alexandre Prof. Dr. M UNI Genève F 1211 Genève GE Peter Matthias Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Stoffel Walter Prof. Dr. M UNI Turin F 1700 Fribourg ML Teruzzi Tiziano Prof. Dr. M UNI FH Lugano I 6952 Canobbio ML Wahli Walter Prof. Dr. M UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS B2852 Charrière Roland Dr. rer. Nat. M BUND Bundesamt für Gesundheit F 1740 Neyruz MA EDI Raunhardt Otto Dr M FIRMEN Lebensmittelingenieur D 8932 Zürich ZH Aebi Patrik dipl. Ing. agr. ETH M BUND Bundesamt für Landwirtschaft D 3097 Liebefeld LA Baumer Beatrice dipl. LM. Ing. ETH W UNI Zhaw I 6622 Ronco Ascona ML Jemmi Thomas Dr. med. vet. M BUND Bundesamt für Veterinärwesen D 3145 Niederscherli LA Jemmi Marco Dr. sc. Techn. M KANTON Tessin I 6937 Bioggio ML Jäggi Thomas M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 5200 Brugg MA Stadelhofer Julie W BUND SECO D 3003 Bern BE Trüeb Ursula W KONSUMENTEN Schweiz. Konsumentenorganisation D 4312 Magden BS Vignal Jean Dr M UNTERNEHEMN Economie durable F 1007 Lausanne LS 21 B2953 Edelmann Xaver Dr. M UNI Empa D 7153 Falera LA EJPD Spichiger Ursula Prof. Dr. W UNI Hochschulproffesorin D 8303 Brassersdorf LA André Léon Dr. M KANTON Leiter Radio Onkologie D 3095 Bern BE Keferstein Claus P Prof. Dr. M KANTON Professor NTB Buchs D 9470 Werdenberg LA Walter Peter M KANTON Energie Thurgau D 9325 Roggwil LA Bock Christian Dr. jur. M BUND Bundesamt für Metrologie D 4000 Basel BS Feller Ulrich Dr M BUND Bundesamt für Metrologie D Deutschland A B3054 Matthey Francis M VERSCHIEDENE Alt Nationalrat F 2300 La chaux de Fonds ML SP EJPD Tomovic Dragoslava Dr. med. W FIRMEN Arztin D 3000 Bern BE Walther Barbara W GEMEINNUTZ Bischofskonferenz D 8000 Zürich ZH Besic Osman M GEMEINNUTZ Rotes Kreuz D 4000 Basel BS Blum Georg jur. M KANTON Amt für Migration D 6300 Zug MA Bühlmann Regina W KANTON Direktorenkonferenz D 3000 Bern BE Caroni Martina Prof. Dr. jur. W UNI Luzern D 1700 Fribourg ML Da Cunha Antonio Prof M GEMEINNUTZ Fédération de associations portugaises F 1020 Renens LS Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W UNTERNEHMEN D 8000 Zürich ZH Fguiru Kais M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe F 1991 Salins ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Guidotti Sabrina W KANTON Intergrationskomission I 6513 Monte Carasso ML Gunaseelan Alagipody M VERSCHIEDENE Pfleger D 6000 Luzern MA Jahreiss Fiammetta W GEMEINNUTZ ecap D 8000 Zürich MA Lembwadio Luzolo Raoul M FIRMEN Psychologin F 2017 Boudry NE ML Meier Beda W KANTON KID D 9000 St.Gallen MA Meier Ruedi M KANTON Stadtrat D 6000 Luzern MA Meiner Beat M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe D 3000 Bern BE Mollard Francois M KANTON Sozialamt F 1700 Fribourg ML Palasthy Eva W FIRMEN Pädagogin F 1200 Lausanne LS Rajcic Dragica W VERSCHIEDENE Autorin D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Simon M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3000 Bern BE Schiavi Rita lic. Phil. W GEWERKSCHAFT UNIa D 4000 Basel BS Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH Shala Gerguri Hava M KANTON Lehrerin D 8472 Seuzach MA Stiffler Rolf Dr. jur. M KANTON Bürgermeister Chur D 7000 Chur MA FDP Tobola Dreyfuss Agatha lic. Jur. W UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3001 Bern BE 22 Yürütücü Hatice W FIRMEN Architektin D 8953 Dietikon ZH Zürcher Maria Luisa W KANTON schwez. Gemeindeverband D 3072 Ostermundigen BE B3155 Epper Werner M BUND Schweizer Luftwaffe D 9213 Hauptwil LA VBS Boller Hans Peter M VERSCHIEDENE Pilot D 8400 Winterthur MA Bösch Werner M BUND Bundesamt für zivile Luftfahrt BAZL D 3005 Bern BE Fischer Jeannette W FIRMEN Allgemeine Luftfahrt D 4000 Basel BS Neuenschwander Beat M KONSUMENTEN Aero club Schweiz D 8035 Zürich ZH Wattinger Rudolf M BUND Chef Berufsfliegerkorp Oberst D 3922 Eisten LA B3256 Niggli Marianne Dr. W FIRMENMitinhaberin Matousek, Baumann und Niggli Ag D 5400 Baden MA Schenker Franz Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Schweizer Geologenverband D 6045 Meggen MA Casanova Flavio M FIRMEN CEO Gruner AG D 4422 Arisdorf BS Ernst Thomas Dr. M UNTERNEHMEN GL Nagra D 3000 Bern BE Huggenberger Peter Dr. M KANTON Kantonsgeologe Basel D 4500 Basel BS Häring Markus Dr. phil. Nat. M FIRMEN Geschäftsführer GeoProject D 8162 Steinmauer ZH Löw Simon M UNI ETH Zürich D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Andreas Dr. M UNTERNEHMEN VKS-Verband D 5000 Aarau MA Steinegger Franz lic. Jur. M VERSCHIEDENE Alt- Nationalrat D 6454 Flüelen LA FDP Türler Andres M KANTON Stadtrat D 8008 Zürich ZH FDP B3357 Baggestos Martin M KANTON Physiker D 5303 Würenlingen MA VBS Angst Werner Dr. M FREIBERUF SGCI D 4133 Pratteln BS Besancon André M UNI IRA F 1007 Lausanne LS Cadisch Marc Dr. M BUND Bundesamt für Bevölkerungsschutz D 3700 Spiez MA Krauer Rudolf M KANTON Schutz und Rettung Zürch D 8488 Turbenthal LA Leutert Stefan Dr. M KANTON - KKJPD D 3000 Bern BE Leuthard Rolf M KANTON Amt für Militär Mzdk D 4654 Lostorf MA Matter Hans Dr. phil. Nat M BUND Bundesamt für Gesundheit BAG F 3003 Bern BE Müller Beat Lic. Jur. M KANTON - FKS D 3000 Bern BE Pfyffer Gabriela Prof. dr. phil. II W KANTON Kantonsspital Luzern D 6006 Luzern MA Piffaretti Jean Claude Prof. Dr. M FIRMEN - Interlifescience I 6900 Messagno ML Piller Georges Dr. rer. Nat. M BUND ENSI D 5200 Brugg MA Vögeli Urs Dr. M KANTON - GDK D 4012 Basel BS Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M FIRMEN Axpo D 5312 Döttingen LA Stocker Peter Candidus M BUND Armee D 3003 Bern BE 23 B3458 Eggly Jacques Simon M MASSENMEDIEN Journalistin F 1206 Genève GE VBS Allemann Peter lic. Phil. I M FIRMEN Credit Suisse D 8600 Dübendorf ZH Chaignat Claire Lise Dr. med. W GEMEINNUTZ WHO F 1006 Lausanne LS Fehr Lisbeth W KANTON Lehrerin D 8457 Humlikon LA Lezzi Bruno Dr. phil. I M MASSENMEDIEN NZZ D 8802 Kilchberg ZH Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3012 Bern BE Pilet Jacques M MASSENMEDIEN Ringier F 1866 La Forclaz LL Thomann Baur Irène W FREIBERUF Offiziersgesellschaft D 8400 Winterthur MA Tschumi Monika lic. Rer. Soc. W GEMEINNUTZ Frauenbund D 3014 Bern BE Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M VERSCHIEDENE Delegierter für Hochschulfragen D 54004 Baden MA SP B3559 Ebneter Roman dipl. Ing. ETH M KANTON Ingenieur Geometer D 8800 Thalwil ZH VBS Forrer Martino dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer SIA I 6964 Davesco Soragno ML Caviezel Georges dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer F 1128 Reverolle LL Nick Fritz dipl. Ing. ETH M KANTON Kantonsgeometer Aargau D 5001 Aarau MA Prélaz Droux Roland dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer F 1400 Yverdon LL Schor Urs M FIRMEN Ingenieur Geometer BSB D 4500 Solothurn MA Sievers Beat dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer D 3454 Sumiswald LA Van Buel Anne dipl. Ing. ETH W FIRMEN Ingenieur Geometer F 1304 Cossonay LS Bürki Beat Dr. sc. Techn. M UNI ETH Zürich D 8405 Winterthur MA B3660 Engler Claudia Dr. W KANTON Bürgerbibliothek Bern D 3012 Bern BE VBS Benoit Anne W MASSENMEDIEN F 3003 Bern BE Descombes Della Vanda lic. Phil. W KANTON Arbeitspsychologin I 3300 Bern BE SP Diem Hans M KANTON Rgierungsrat D 9100 Herisau LA SVP Gautschi Peter M BUND Leiter Militär und Bevölkerungsschutz D 6060 Sarnen LA Höneisen Markus lic. Phil. M KANTON Kantonsarchäologe D 8200 Schaffhausen MA Odendahl Kerstin W UNI Professorin D 9000 St.Gallen MA Roth Barbara Dr. W VERSCHIEDENE conservatrice des manuscriptes F 1200 Genf GE SP Schreier Rebecca W BUND Bundeskanzlei D 3011 Bern BE Schweizer Jürg Dr. M KANTON kantonaler Denkmalpflege D 3011 Bern BE Schüle Bernard A M GEMEINNUTZ Landesmuseum Zürich D 8910 Affoltern am Albis ZH Stadlin Daniel Arch. HTL M KANTON Kulturgüterschutz Zug D 6300 Zug MA Viviane Schaerer Madleine W GEMEINNUTZ Unesco F 3003 Bern BE Warger Doris W KANTON Denkmalpflege Thurgau D 8500 Frauenfeld MA 24 Zemp Ivo Dr. M FIRMEN Architekt D 3003 Bern BE B3761 Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik F 3003 Bern BE EFD Fontana Mario M UNI ETH Zürich D 8039 Zürich ZH Ammann Thomas M IMMOBILIEN Hauseigentümerverband D 8001 Zürich ZH Arnold Pius M BUND Suva D 8001 Luzern MA Deillon Fernand M MISSING D 5103 Wildegg LA Furler René Dr. sc. Tech. M UNI ETH Zürich D 4416 Bubendorf BS Gehri Markus M FIRMEN SIA D 8027 Zürich ZH Gstöhl Maria lic. Rer. Publ. HSG W KANTON Kantonale Feuerversicherung D 9496 Balzers LA Guscioni Nicolas Dr. M KANTON F 1700 Fribourg ML Knecht Martin M VERSCHIEDENE Zementtechniker D 3232 Ins LA Locher Rudolf M UNTERNEHMEN SZFF D 8953 Dietikon ZH Matt Peter M FIRMEN Berater Ingenieur D 8532 Ittingen LA Meier Rolf H. dil. Bau-Ing M KANTON Kantonsingenieur Aargau D 5000 Aarau MA Raab Christiane Dipl. ing W BUND Empa D 8600 Dübendorf ZH Schmalz Peter Dr. M FIRMEN Consulting GmbH schmalz D Deutschland A Bischofsberger Ernst M KANTON Gebäudeversicherung AR D 9050 Apenzell MA Hunkeler Fritz M MISSING D 5103 Möriken MA Suter Dieter M MISSING D 3003 Bern BE B3862 Baumann Bruckner Marie Loiuse lic. Jur W FIRMEN Geschäftsführerin Burson Marsteller D MISSING M EFD Bruchez Christian Avocat M FIRMEN Rechtsanwalt Klima&Vigier F 1204 Genève GE Burgener Waldemir lic. Phil I M BUND Eidg. Volkswirtschaftsdepartement D 3932 Visp MA Saucy Véronique W GEMEINNUTZ Leute mit Handicap F 3003 Bern BE Guntern Anthamatten Barbara lic. Phil I W BUND Leiterin Fachstelle EDA D 3930 Visp MA Badrutt Gian M BUND Leiter Rechtsdienst EDA D 7505 Celerina LL B3963 Wanner Christian M KANTON Regierungsarat Kanton Solothurn D 4500 Solothurn MA FDP EVD Fuhrer Regina W UNTERNEHMEN Bio-Suisse D 3664 Burgistein LA Achermann Josef M FIRMA Swissmilk D 8037 Zürich ZH Baer Stephan M FIRMEN Geschäftsleitung Baer AG D 6403 Küssnacht am Rigi MA Bühler Gerber Christine W BAUERN Bauernverband F 2710 Tavannes LL Egger Francis M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 3007 Bern BE Feitknecht Ulrico M BAUERN Landwirt I 6594 Contone ML Gassler Esther W KANTON Regierungsrätin D 5012 Schönenwerd MA FDP 25 Hadorn Rudolf Dr. sc. Techn. M UNTERNEHMEN Fleisch Fachverband (SFF) D 8400 Winterthur MA Huber Walter M FIRMEN Direktionsmitglied Migros-Genossenschaft D 8031 Zürich ZH Huber Klaus M UNI Ingenieur D 7220 Schiers LA Kambly Oscar M FIRMEN Kambly AG D 3555 Trubschachen LA Thomas Luc M KANTON prométerre F 1009 Pully LS Vetterli Walter M GEMEINNUTZ WWF Schweiz F 1214 Vernier ML B4064 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Elmiger Jean Jacques M BUND Botschafter SECO F 3003 Bern BE Berset Bircher Valerie W BUND Stellvertreterin SECO D 3003 Bern BE Dutly Markus M BUND Chef Internationale Organisationen I 1700 Freiburg ML Overney Thomas M BUND Seco F 1782 Lossy ML Schnyder Erika lic. En droit W BUND OFAS/BSV D 3003 Bern BE Schöbi Felix Dr. jur. M BUND EJPD D 3014 Bern BE Monti Jean Pierre M BUND Personalverband der BUNDeskriminalpolozei F 2710 Tavannes LL Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERKSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär travail suisse D 3001 Bern BE Plassard Alexandre M UNTERNEHMEN Schweizerischer Arbeitgeberverband F 8008 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Bauernverband D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol. M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband I 3007 Celerina LA B4165 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Keller Josef Dr. jur. M KANTON Regierungsrat St. Gallen D 9000 St. Gallen MA CVP Mermoud Jean Claude M KANTON Regierungsrat Waadt F 1376 Eclagnens LL SVP Trachsel Hansjörg Bauing. M KANTON Regierungsrat Graubünden D 7001 Chur MA BDP Koller Schmid Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin SKF D 9050 Appenzell Steinegg LA Zapfl Helbling Rosemarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH CVP Danuser Brigitta Prof. Dr. med. W UNI Lausanne Professorin F 1005 Lausanne LS Geiser Thomas Prof. Dr. jur. M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Semmer Norbert K. M UNI Bern Institut für Psychologie D 3005 Bern BE Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 8003 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT SYNA D 8134 Adliswil ZH Masshardt Urs M GWERKSCHAFT Hotel und Gastro UNIon Luzern D 6002 Luzern MA SP Michel Christine lic. Phil. Hist. W GEWERKSCHAFT Sekretärin UNIA D 3003 Bern BE Ringger Beat M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär VPOD D 8143 Uetlisberg ZH 26 Scheidegger Hansueli lic. Rer. Pol. M GEWERKSCHAFT Sektorleiter Bau UNIA D 3000 Bern BE Thomas Philip M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär UNIA D 3000 Bern BE Beyeler Jean Marc Jurist M UNTERNEHMEN F 1071 Chexbres/VD LL Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8003 Zürich ZH Jaccard Juliette W UNTERNEHMEN Fédération des entreprises Romandes F 1112 Genf GE Lehmann Daniel Dr. jur. M UNTERNEHMEN Direktor Schweiz. Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Saija Daniella lic. Jur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Sieber Liliane Dr W UNTERNEHMEN GL Textilverband Schweiz D 8600 Dübendorf ZH Tobola Dreyfuss Agathe lic. Jur. W UNTERNEHMEN SGV D 3084 Wabern LA Wellauer Urs M UNTERNEHMEN SKCV D 3003 Bern BE Daguati Remo lic. Rer. Publ. HSG M KANTON Leiter Amt für Wirtschaft D 9014 St. Gallen MA Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS B4266 Renold Ursula Prof. Dr. W BUND Direktorin des BBT D 3003 Bern BE Agustoni Valerio M GEWERKSCHAFT KV Schweiz I 6500 Bellinzona ML Backes Gellner Uschi Prof. Dr. rer. Pol. W UNI Zürich Institut Betriebswirtschaftslehre D 8032 Zürich ZH Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Evéquoz Grégorie lic. Phil M KANTON Leiter OFPC F 1950 Sion ML Morand Aymon Bernadette W FREIBERUF FSEA F 1260 Nyon GE Rösch Jakob Ing. agr. ETH M BAUERN Sekretär OdA AgriAliForm D 5201 Brugg MA Sieber Urs M UNTERNEHMEN Geschäftsführer odASanté D 3097 Liebefeld LA Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Weber Bruno lic. Theol M GEWERKSCHAFT Leiter Bildungspolitik travail suisse D 3000 Bern BE Wenger Beat M FREIBERUF BCH D 5643 Sins/AG LA Wiesendanger Rita W KANTON Amt für Berufsbildung GR D 7000 Chur LA Zellweger Jürg lic. Oec. HSG M UNTERNEHMEN SAV D 3000 Bern BE B4367 Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M FIRMEN Persönlicher Berater D 5400 Baden MA SP EVD Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Baumberger Franz Prof. Dr. M GEWERKSCHAFT Verband der FH-Dozenten D 8008 Zürich ZH Berclaz Marc Adré lic. Ès M KANTON Präsident der KFH F 3003 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes Zürich D 8090 Zürich ZH Füger Hélène lic. Rer. Pol. W UNI Freiburg F 1700 Fribourg ML Hostettler Rolf Dipl. Ing. FH M KANTON EBZ D 8156 Oberhasli LA Menz Cäsar Dr. M KANTON Direktor Musées d'art et d'histoire F 1200 Genf GE Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA 27 Montagne Ariane lic. Ès. Sc. W UNTERNEHMEN odaSanté F 1934 Le Châble/ VS LL Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Tüscher Gillieron Ophélie lic W GEWERKSCHAFT UNES F 3001 Bern BE Villa Sylvie W KANTON Fachhochschule Norwestschweiz F 2800 Delemont LL Weber Bruno lic. Theol. M GEWERKSCHAFT travail.suisse D 3000 Bern BE B4468 Koller Tumler Marlis Dr. jur. W KANTON Schlichtungsbehörde D 3001 Bern BE EVD Ehrler Melchior lic. Phil. M VERSCHIEDENE Jurist D 5210 Windisch MA CVP Cottier Bertil Dr. en droit M BUND Schweizerisches Institut für Rechtsvergl. F 1015 Lausanne LS Etter Rolf Dr. sc. Nat. ETH M KANTON Kantonschemiker D 8032 Zürich ZH Fleury Mathieu Avocat M KONSUMENTEN FRC F 1700 Fribourg ML Hofer Brigit lic. Rer .pol. W KONSUMENTEN Verbraucherpolitik D 8001 Zürich ZH Jäggi Mario M KONSUMENTEN ACSI Tessin I 6954 Origlio ML Morin Ariane Dr. en droit W UNI Lausanne F 1003 Lausanne LS Neuhaus Peter M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband D 3001 Bern BE Schwizer Erich Dipl. Ing. HTL M KONSUMENTEN Leiter TCS D 6032 Emmenbrücke MA Spieser Sandra lic. Jur. W UNTERNEHMEN economie Suisse D 8853 Lachen SZ MA Stalder Sara W KONSUMENTEN Konsumentenschutz SKS D 3454 Sumiswald LA Streich Franziska lic. Jur. W UNTERNEHMEN VVS D 8000 Zürich ZH Wiederkehr Luther Christine W FIRMEN Migros Genossenschaftsbund D 8832 Wollerau MA Nitz Röthlin Sandra Mag. Jur. W VERSCHIEDENE Amt für Handel und Transport LS D 9490 Vaduz LA B4569 Zeller Walter Dr. med. vet. M KANTON Kantonstierarzt D 4054 Basel BS EVD Voland Jacques lic. Phil. Nat. M GEMEINNUTZ Ethikkomission für Tierversuche D 3004 Bern BE Arras Margarete Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 8001 Zürich ZH Bugnon Philippe Dr. med. vet. M UNI Zürich F 8008 Zürich ZH Heiniger Bernhard Dr. med. vet. M FIRMEN Tierarzt D 4900 Langenthal MA Jäggin Schmucker Nicola Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 4107 Ettingen BS Matile Steiner Silvia lic. Jur. W FIRMEN Roche D 4070 Basel BS Rüegg Markus Prof. Dr. M UNI Basel D 4051 Basel BS Schindler Stefanie Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin Mitarbiterin D 3700 Spiez MA B4670 Thalmann Philippe Dr. M UNI Professor F 1015 Lausanne LS EVD Anderhirsen Adrian lic. Jru. M KANTON catef Tessin I 6900 Lugano ML Bertschi Jeanneret Christiane Architekt SIA W FIRMEN Acrhitektin SIA F 2361 Cormondrèche LL 28 Feller Olivier licencié en droit M IMMOBILIEN FRI F MISSING ML Buche Irène W FIRMEN Avocate Zutter Locciola Buche F 1204 Genève GE Gribi Urs M UNTERNEHMEN Verband der Immobilien-Treuhänder D 4005 Basel BS Hess Hanspeter lic. Rer. Pol M UNTERNEHMEN Verband schweizer Kantonalbanken D 6005 Luzern MA Mühlebach Regula W GEMEINNUTZ Mietverband D 8001 Zürich ZH Pfister Jürg lic. Oec. M IMMOBILIEN Verband Immobilien Investoren D 9000 St.Gallen MA Rau Olivier Juriste M IMMOBILIEN uspi F 1227 Carrouge GE Schwitter Stephan lic. Phil. I M IMMOBILIEN Verband für Wohnungswesen D 8006 Zürich ZH Sommer Monika lic. Phil. I W KONSUMENTEN Hauseigentümerverband D 8075 Zürich ZH Widmer Ernst M GEMEINNUTZ Schweiz. Seniorenrat D 3065 Bolligen BE Zimmermann Rolf Dr. phil M GEWERKSCHAFT Gewekschaftsbund D 3000 Bern BE B4771 Berger Meier Catherine lic. Jur. W FIRMEN Anwältin D 4310 Rheinfelden BS EVD Falkner Anastasia W KANTON Arbeitsgericht der Stadt Bern D 3005 Bern BE Osterwalder Jutta W KANTON Gerichtspräsidentin Kanton St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Gautschi Werner M FIRMEN Avocat et Notar F 2300 La chaux de Fonds ML Häusler Marc Notar M MISSING D 3003 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse F 3012 Bern BE Beyeler Jean Marc Jur. M UNTERNEHMEN Fédération patrionale vaudoise F 1094 Padoux LL Bütikofer Heinrich M UNTERNEHMEN Baumeisterverband Vizedirektor D 8035 Zürich ZH Gutzwiler Holliger Barbara lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband Basel D 4054 Basel BS Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE Schuler Carla lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 6460 Altdorf LA Andermatt Arthur lic. Jur. M GEWERKSCHAFT selbständiger Rechtsanwalt D 9000 St.Gallen MA Contini Francois M GEWERKSCHAFT Rechtsanwälte contini steiner D 2502 MA MA Eugster Karl M GEWERKSCHAFT SHL Consulting GmbH D 6005 Luzern MA Gabathuler Thomas M GEWERKSCHAFT Rechtsanwalt D 8001 Zürich ZH Laubscher Paratte Catherine W GEWERKSCHAFT UNIA F 2000 Neuchatel ML B4872 Jermann Thomas Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Basel D 4123 Allschwil BS EVD Zingg Robert Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Zürich D 801 Zürich ZH Nyffeler Reto Dr. phil. Nat. M UNI Zürich D 5400 Baden MA Garnier Marie W GEMEINNUTZ Pro Natura F 1920 Martigny ML Hunkeler Pierre Dr. ès. Sc. M UNI Biologe F 1400 Yverdon LL Senn Josef Dr. phil. Nat. M UNI ETH Zürich D 8903 Birmensdorf ZH Voser Huber Marlies Dr. phil. Nat. W FIRMA Forschungsstelle D 5033 Buchs MA 29 B4973 Ineichen Fleisch Marie W BUND Seco D 3032 Hinterkappelen LA EVD Baumgartner Peter Dr. ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swiss Holding D 3400 Burgdorf LA Bigler Hans Ulrich lic. Rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 8032 Zürich ZH Daum Thomas lic. Jur M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Dietrich Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Swissmen D 8001 Zürich ZH Dürr lucius M UNTERNEHMEN Versicherungsverband D 8001 Zürich ZH Dürst Benedetti Marianne W KANTON Regierungsrätin Kanton Glarus D 8750 Glarus LA SP Egger Francis M KANTON F 1723 Marly ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flügel Martin Dr. phil M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3012 Bern BE Gentinetta Pascal Dr. oec. HSG M UNTERNEHMEN Economie Suisse F 8032 Zürich ZH Harast Romina W UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 6300 Zug MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3003 Bern BE Margelisch Claude Alain lic. Jur. M UNTERNEHMEN Schweizerische Bankiervereinigung F 4103 Bottmingen BE Moser Beat Dr. M UNTERNEHMEN Chemie Pharma Schweiz D 4054 Basel BS Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3003 Bern BE Sadis Laura W KANTON Kantonsrätin I 6907 Lugano ML Stalder Sara W KONSUMENTEN SKS D 6005 Luzern MA Sturm Jan Egbert Prof. Dr. M KANTON Forschungsstelle D 8092 Zürich ZH Vellacott Thomas M GEMEINNUTZ WWF Schweiz D 8048 Zürich ZH B5074 Straumann Walter M KANTON Regierungsrat SO D 4509 Solothhurn MA CVP EVD Cavalleri Dieter M BUND Chef Sektion Völkerrecht EDA D 3003 Bern BE Cicèron Bühler Corinne lic. Jur. W BUND Chefin Sektion Völkerrecht F 3232 Ins LA Clèment Alain lic. Jur. M BUND Bundesamt für Justiz F 3003 Bern BE Crameri Alberto lic. Jur. M KANTON Departementssekretär Chur D 7000 Chur MA Eberle Sandra lic. Jur. W BUND ebsa D 3005 Bern BE Ganz George Dr. M FIRMEN Anwaltskanzlei D 8034 Zürich ZH Gresch Brunner Lukas M BUND Integrationsbüro D 3003 Bern BE Jeanneret Pierre André Avocat M KANTON F 2000 Neuchâtel ML Malfanti Vinicio Avocat M FREIBERUF Schwizerische Bausekretärenkonferenz I 6500 Belinzona ML Muttoni Roberto lic. Jur. M BUND Rechtsdienst UVEK I 1700 Fribourg ML Rubattel Michel M KANTON Departement Institut für Infrastruktur F 1014 Lausanne LS Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE Winzap Remigi M BUND SECO F 3003 Bern BE 30 d'Hooghe Witschi Anouk lic. Jur. W BUND Dundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE B5175 Giacomazzi Fabio Dr. sc. Techn. M KANTON Raumplaner TI I 6928 Manno ML EVD Bächtold Hans Georg M FREIBERUF Architektenverein SIA D 8000 Zürich ZH Chauvie Philippe M GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 3961 Vissoie LL Dobler Katharina Architektin W KANTON Kantonsplanerin BE D 4450 Sissach BS Egger Thomas dipl. Geograph M GEMEINNUTZ Schweiz. Gemeinschaft Berggebiete D 3001 Bern BE Horber Papazian Katia Prof. Dr. W UNI Lausanne F 1201 Genève GE Hutter René lic. Phil. II M KANTON Kantonsplaner ZG D 6300 Zug MA Litzistorf Natacha W GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 1003 Lausanne LS Martelli Kathrin W KANTON Stadtpräsidentin D 8008 Zürich ZH Ruch Alexander Prof. Dr. jur. M UNI ETH Zürich D 4052 Basel BS Thierstein Alain Prof. Dr. oec M UNI München D Deutschland A Tobias Silvia Dr. sc. Techn. W UNI ETH Zürich D 8049 Zürich ZH Waser Bruno Prof. dr. Ing. M UNI Luzern D 6005 Luzern MA B5276 Schneider Fritz Prof. Dr. dipl. Ing M UNI Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft D 3052 Zollikofen BE EVD Chavaz Jacques Ing. agr. M BUND Bundesamt für Landwirtschaft F 3003 Bern BE Aubert Sylvie W FIRMEN Agridea F 1000 Lausanne LS Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Günter Paul M FIRMEN Chefarzt D 3707 Därligen LA Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3001 Bern BE Jöhr Hans M FIRMEN Nestec Ltd. F 1800 Vevey ML Klaey Beat M UNTERNEHMEN Bäckerverband D 3001 Bern BE Meienberg Francois M GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D 8031 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins LA Peter Wendy W GEMEINNUTZ Bioforum Schweiz D 8032 Zürich ZH B5377 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Ambrosetti Renzo lic. Jur. M GEWERKSCHAFT UNIA I 6513 Monte Carrasso ML Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Daum Thomas lic. Rer. M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Gasser Peter M BUND Staatssekretariat D 3003 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8005 Zürich ZH Hofstetter Hans dipl. Ing M KANTON Leiter Wirtschaft und Arbeit LU D 6005 Luzern MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3011 Bern BE 31 Lehmann Daniel M UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS Rohner Kurt lic. Rer. Publ. HSG M BUND Bundesamt für Migration D 3012 Bern BE Rossetti Lorenza lic. Jur. W BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV I 3012 Bern BE Schober Fritz M BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN SGV I 3007 Bern BE Unternährer Stefan lic. Jur. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 6002 Luzern MA von der Weid Sabine lic. Jur. W UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE B5478 Etter Christian Dr. M BUND Seco D 3011 Bern BE EVD Anwander Phan huy Sibyl Dr. W FIRMA Coop D 4055 Basel BS Bickel Manfred M UNTERNEHEMEN Textilverband Schweiz Leiter D 9015 St.Gallen MA Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Egger Michel lic. Ès. Sc. Pol M GEMEINNUTZ Alliance sud F 2000 Neuchatel ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flückiger Peter lic. Phil M UNTERNEHMEN Economie Suisse D 8032 Zürich ZH Hagenbuch Stefan M BAUERN Schweizer Milchproduzenten D 3000 Ben BE Hayoz Rita W UNTERNEHMEN Getreideimporteure D 8032 Zürich ZH Jandrasits Erik Dr. rer. Nat. M FIRMEN Sciens Industries D 8001 Zürich ZH Maurer Jürg Ing. agr. ETH M FIRMEN Migros D 8031 Zürich ZH Schmid Franz Dr. jur. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer fial D 3000 Bern BE Stephan Nicolas lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swissmem F 8032 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 3001 Bern BE B5579 Meylan Pascal Prof. Dr. med M UNI Lausanne F 1014 Lausanne LS UVEK Ahl Goy Patricia Dr. ès. Sc. W FIRMEN Syngenta D 4054 Basel BS Engels Monika Dr. med. vet. FVH W UNI Zürich D 8001 Zürich ZH Frey Joachim Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Bern D 3011 Bern BE Gmünder Felix Dr. sc. Nat. ETH M FIRMEN Basler&Hofmann D 3011 Bern BE Hilbeck Angelika Dr. dipl. agr. Biol. W UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Hübner Philipp Dr. M KANTON Kantonschemiker Basel D 4054 Basel BS Lang Andreas Dr. rer. Nat. M UNI Basel D 4054 Basel BS Lanzrein Béatrice Prof. Dr. phil. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Mäder Paul Dr. phil. M UNI FiBL D 5070 Frick BS Rigling Daniel Dr. phil. II M BUND Eidg. Forschungsanstalt D 8903 Birmensdorf ZH 32 Oppliger Barbara Dipl. Ing. ETH W KONSUMENTEN Konsumentenforum D 3011 Bern BE Rentsch Doris Prof. Dr. sc. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Stamp Peter M UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Tonolla Mauro Dr. phil. II M KANTON Kantonschemiker Tessin I 6500 Bellinzona ML Viret Jean Francois Dr. ès. Sc. M FIRMEN Biotech Bema AG F 3011 Bern BE B5680 Brunner Ursula Dr. jur. W FIRMEN Antwaltskanzlei D 8026 Zürich ZH UVEK Künzli Nino Prof. Dr. med. M KANTON Vizedirektor Swiss TPH Institut D 4059 Basel BS Bernasconi Angelo Dott M UNI Lugano I 6900 Lugano ML Braun Sabine Dr. phil II W FIRMEN Mitinhaberin IAP D 4124 Schönenbuch LA Fuhrer Jürg Prof. em. Dr, phil M BUND Agroscope D 8543 Betschikon LA Gehr Peter Prof. Dr. phil. Nat M BUNDS NfP 64 D 3122 Kehrsatz LA Gehrig Robert Dr. sc. Techn. M UNI Empa D 8048 Zürich ZH Gerbase Margret Dr. med. W KANTON Unispital Genf F 1252 Meinier LS Gygax Hans Dr. sc. Nat. M KANTON AfU F 1700 Fribourg ML Künzler Peter Dr. phil. Nat. M FIRMEN Partner KB+P GmbH D 3005 Bern BE Mona Roberto Dr. phil. Nat. M KANTON Leiter LHA Basel D 4142 Münchenstein BS Rapp Regula Dr. med. W UNI Basel Institut für Sozial- und Präventivmedizin D 4057 Basel BS Zürcher Fritz Dipl. chem. M KANTON Leiter Amt für Umweltschutz AR D 9050 Appenzell LA B5781 Bühl Herbert Dipl. ETH M GEMEINNUTZ D 8200 Schaffhausen MA ÖLB UVEK Heusser Sibylle dipl. arch. ETH W BUND Leiterin ISOS D 6865 Tremona LA Bischofberger Yves M VERSCHIEDENE Geograf D 8006 Zürich ZH Buergi Enrico dipl. ing. M BUND Abteilungschef Natur und Landschaft D 6654 Cavigliano ML Eich Georges dipl ETH M KANTON Vorsteher Amt für Raumentwicklung D 6460 Altdorf LA Imhof Dorn Monika dipl. arch. ETH W FREIBERUF Bund Schweizerischer Architekten D 6055 Alpnach Dorf LA Keller Verena Dr. phil nat. W GEMEINNUTZ Schweizerische Vogelwarte D 6204 Sempach MA Keller Silvio M VERSCHIEDENE Architekt/Raumplaner D MISSING M Loretan Theo Dr. jur. M KANTON Rechtskonsulent Stadt Zürich D 8003 Zürich ZH Marti Karin Dr. sc. Nat. W VERSCHIEDENE Biologin D 8003 Zürich ZH Maurer Richard Dr. phil II Biologe M KANTON Chef Abteilung Landschaft&Gewässer AG D 5044 Schlossrued LA Nussbaumer Dominique W FIRMA Architektin F MISSING M Sauter Joseph M VERSCHIEDENE Geograf/Raumplaner D 7000 Chur MA Stuber Alain M FIRMEN Mitinhaber Hintermann&Weber AG F 1817 Brent LL Zaugg Zogg Karin W FREIBERUF Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA 33 B5882 Pfleiderer Georg Prof. Dr. M UNI Basel D 4057 Basel BS UVEK Rippe Klaus Peter Dr. phil. M UNI Professor Karlsruhe D 8050 Zürich ZH Baertschi Bernard Dr. ès. M UNI Genève F 1200 Genève GE Bürki Kurt Prof. Dr. sc. Nat. M UNI Zürich D 4057 Basel BS Jotterand Martine Dr. med. W KANTON Univeritätsspital Vaudois F 1000 Lausanne LS Klauser Reucker Cornelia Dr. med. W FIRMA Aerztin D MISSING M Münk Hans Jürgen Prof. em. M UNI Luzern D 6006 Luzern MA Schefer Markus M UNI Basel D 4142 Münchenstein BS Sitter Liver Beat Prof. Dr. phil. I M UNI Fribourg D 1700 Fribourg ML Thurnherr Urs Prof. Dr. M UNI Professor Karlsruhe D Deutschland A Zanetti Veronique Prof. Dr. W UNI Professorin Bielefeld D Deutschland A B5983 Covelli Bruno Dr. sc. Techn. M KANTON Präsident SMDK D 5034 Suhr MA UVEK Buser Marcos Dipl. geol. ETH M FIRMEN selbständiger Geologe D 8050 Zürich ZH Cavedon Jean Marc Dr. M UNI Abteilunsgleiter PSI D 5417 Untersiggenthal LA Lindauer Erwin Dr. M VERSCHIEDENE Igenieur D Deutschland A Manser Tanja Prof. Dr. phil. W UNI Freiburg D 1700 Fribourg ML Schlüchter Christian Prof. Dr. phil. M UNI Bern Professor Geologie D 3003 Bern BE Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M KONSUMENTEN D 5417 Untersiggenthal LA B6084 Götz Andreas dipl. Ing M BUND Bundesamt für Umwwelt D 3003 Bern BE UVEK Baumann Marco Dr. M KANTON Amt für Umwelt KANTON Thurgau D 8510 Frauenfeld MA Gian Bezzola Dr. M BUND BAFU D 3012 Bern BE Colombo Giovanna W VERSCHIEDENE I MISSING MA Ecoffey Pierre Dr. M KANTON Gebäudeversicherung KANTON Fribourg F 1723 Martigny ML Frehner Monika Dr. W FIRMEN Forstingenieurbüro D 7320 Sargans LA Frei Christoph Dr. M FIRMEN Meteo Schweiz D 8044 Zürich ZH Guggisberg Claudia W BUND Bundesamt für Raumentwicklung D 3003 Bern BE Huwyler Thomas M KANTON Amt für Raumntwicklung D 6460 Altorf LA Keusen Hans Rudolf Dr. M FIRMEN Leiter Geotest AG D 3052 Zollikofen BE Lacave Corinne W KANTON F 1227 Carouge GE Spycher Bruno M MISSING D MISSING M Springman Sarah W UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Wagner Jean Jacques M KANTON Naturgefahren Wallis F 1950 Sitten ML Wuilloud Charly M KANTON D MISSING M 34 28 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_311.html Kommissionshomepage, online unter: 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http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_507.html Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 52 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_54.html 53 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_112.html 54 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10195.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekm.admin.ch/de/ekm/zusammensetzung.php 55 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_250.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Marc Kenzelmann 56 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_69.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/swisstopo/org/commission/EGK.html 57 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10154.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/abcschutz/organisation/komabc.html#parsys_81628 46 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_63.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Monika Kiefer 47 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10187.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00683/02724/04638/index.html?lang=de 48 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_26.html 49 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_70.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/institutionen/oeffentliche_statistik/bundesstatistik/kommission.html 50 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_517.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/nek-cne/04236/04239/index.html?lang=de 51 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_64.html 40 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_39.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekkj.admin.ch/content.php?ekkj-1-6-tbl_1_49 41 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_510.html 42 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_4.html 43 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_72.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekr.admin.ch/org/00188/00190/00191/index.html?lang=de 44 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_59.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=18 45 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_44.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bak.admin.ch/themen/kulturfoerderung/00456/index.html?lang=de 34 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10198.html Kommissionshomepage, online unter: 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http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_202.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 76 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_303.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 77 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10030.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 78 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10082.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 79 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_203.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 80 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_301.html 81 Kommissionshomepage, online unter: http://www.efbs.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-efbs/index.html 71 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_220.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 72 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_205.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 73 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_217.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 74 Datenbank BK, online unter: ttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10103.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 81Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_46.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.enhk.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-enhk/index.html 82 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_313.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekah.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-ekah/index.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Ariane Willemsen 67 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_208.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 68 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_298.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 69 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_198.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 70 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10077.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008

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    Erstellungsdatum: 05.08.2014

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    Masterarbeit MAS Forensik

    Masterarbeit MAS Forensik Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Gewaltdelikte im Kontext von Epilepsien Eingereicht von lic.iur. Michael Grädel Klasse MAS Forensics 4 am 10. Juli 2013 betreut von Dr. med. Marc Graf I I. INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................... I II. LITERATURVERZEICHNIS .......................... ................................................................................ III III. MATERIALIENVERZEICHNIS ....................... ................................................................................ V IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................................... VIII V. KURZFASSUNG.................................................................................................................................. X I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert ............................. 1 2. Einführung in die Epilepsie ........................................................................ 2 2.1. Die Epilepsieformen und die Verbreitung der Epilepsie ......................................... 2 2.2. Epileptische Anfallsformen und ihre Auswirkungen .............................................. 3 2.2.1. Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen ..........................................................4 2.2.2. Fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen ............................................................5 2.2.3. Absencen .................................................................................................................6 2.2.4. Generalisiert tonisch-klonische Anfälle ..................................................................6 2.2.5. Der tonische Anfall .................................................................................................7 2.2.6. Der atonische Anfall ...............................................................................................7 2.2.7. Der myoklonische Anfall ........................................................................................7 2.2.8. Der klonische Anfall ...............................................................................................8 2.2.9. Die Aura ..................................................................................................................8 2.3. Der Ablauf eines epileptischen Anfalls im Gehirn.................................................. 9 2.4. Auslöser von epileptischen Anfällen ....................................................................... 9 2.4.1. Alkohol und Nikotin .............................................................................................10 2.4.2. Drogen...................................................................................................................11 2.4.3. Medikamente .........................................................................................................11 2.4.4. Schlafentzug ..........................................................................................................11 3. Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls ........................... 12 3.1. Die Delikte gegen Leib und Leben ........................................................................ 12 3.1.1. Delikte gegen die körperliche Integrität ................................................................12 3.1.2. Delikte gegen das Leben .......................................................................................12 3.2. Tathandlungen in der iktalen Phase epileptischer Anfälle .................................... 14 3.2.1. Während fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörungen .....................................14 3.2.2. Während des Auftretens einer Aura ......................................................................15 3.2.3. Während fokalen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen .......................................15 3.2.4. Während Absencen ...............................................................................................16 3.2.5. Während isoliert tonischen, atonischen oder klonischen Anfällen .......................16 3.2.6. Während dem Auftreten von Myoklonien ............................................................16 3.2.7. Während des generalisiert tonisch-klonischen Anfalls .........................................17 3.2.8. Schlussfolgerung ...................................................................................................17 3.3. Tathandlungen in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle ............................... 18 3.4. Tathandlungen in der interiktalen Phase epileptischer Anfälle ............................. 18 II 3.5. Tathandlungen in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle.............................. 18 3.6 Schlussfolgerung ................................................................................................... 20 4. Die Schuldfähigkeit im Kontext epileptischer Anfälle .......................... 20 4.1. Schuldfähigkeit Allgemein und ihre Bedeutung ................................................... 20 4.2. Einsichtsfähigkeit .................................................................................................. 22 4.2.1. Einsichtsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle ...............................23 4.2.2. Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle ..........................24 4.2.3. Einsichtsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle ........................24 4.3. Steuerungsfähigkeit ............................................................................................... 25 4.3.1. Steuerungsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle ............................26 4.3.2. Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle .......................27 4.3.3. Steuerungsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle .....................27 4.4. Actio libera in causa .............................................................................................. 27 4.4.1. Die Vermeidbarkeit des schuldausschliessenden Zustands ..................................27 4.4.2. Die Voraussehbarkeit der Tat ...............................................................................29 4.5. Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit ......................................................... 30 4.6. Schlussfolgerung ................................................................................................... 31 5. Praxisüberlegungen ................................................................................... 32 5.1. Sind Gewaltdelikte bei epileptischen Anfällen typisch? ....................................... 32 5.2. Zur Vorgehensweise im Vorverfahren .................................................................. 33 5.2.1. Der erste Angriff ...................................................................................................34 5.2.2. Einvernahmen .......................................................................................................35 5.2.3. Gutachten ..............................................................................................................36 5.2.4. Der epileptische Anfall als Schutzbehauptung .....................................................37 5.3. Der Anlassfall - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert ..................................... 37 6. Fazit ............................................................................................................ 39 III II. LITERATURVERZEICHNIS BERESFORD H. RICHARD Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339-1340. BERGEN D./ KESSLER E./ Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter MADDEN T. to the editor. Neurology 1980; 30; 1337-1338. DELGADO-ESCUETA ANTONIO V./ The nature of aggression during epileptic seizures. MATTSON RICHARD H./ N Engl J Med. 1981; 305; 711-716 K ING LAMBERT/ (zit. DELGADO-ESCUETA et al., The nature of GOLDENSOHN ELI S./ aggression during epileptic seizures). SPIEGEL HERBERT/ MADSEN JACK/ CRANDALL PAUL / DREIFUSS FRITZ/ PORTER ROGER J. DONATSCH ANDREAS/ Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich / TAG BRIGITTE Basel / Genf 2006 (zit. DONATSCH/TAG, Strafrecht I). ITO MASUMI/ Subacute postictal aggression in patients with epi- OKAZAKI M ITSUTOSHI/ lepsy. Epilepsy & Behavior 2007; 10; 611-614 TAKAHASHI SHO/ (zit. ITO et al., Subacute postictal aggression in MURAMATSU REIMI / patients with epilepsy). KATO MASAAKI / ONUMA TEIICHI JAFFE ROBERT Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1337. KANEMOTO KOUSUKE/ Violence and postictal psychosis: A comparison of TADOKORO YUKARI / postictal psychosis, interictal psychosis and postictal OSHIMA TOMOHIRO confusion. Epilepsy & Behavior 2010; 19; 162-166 (zit. KANEMOTO et al., Violence and postictal psy- chosis). KNECHT THOMAS Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses, Archiv für Kriminologie 2000, 206, 65-72 (zit. KNECHT, Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses). KRÄMER GÜNTER Epilepsie von A-Z. Medizinische Fachwörter verste- hen, 4. Auflage, Stuttgart: TRIAS/Thieme Verlag 2005 (zit. KRÄMER, Epilepsie von A - Z). KRÄMER GÜNTER Das große TRIAS-Handbuch Epilepsie, 3. Auflage, Stuttgart: Trias Verlag 2005 (zit. KRÄMER, Hand- buch Epilepsie). IV KRÄMER GÜNTER Lexikon der Epileptologie, Bad Honnef: Hippocam- pus Verlag 2012 (zit. KRÄMER, Lexikon). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007 WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) (zit. BEARBEITER, BSK-Strafrecht I). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) 2007 (zit. BEARBEITER, BSK-Strafrecht II). PINCUS JONATHAN H. Can violence be a manifestation of epilepsy? Neuro- logy 1980; 30; 304-307. SCHMITZ BETTINA/ Psychiatrische Epileptologie. Psychiatrie für Epilep- TRIMBLE M ICHAEL tologen - Epilepsie für Psychiater. Stuttgart - New York: Thieme Verlag 2005 (zit. SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2). TRECHSEL STEFAN et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008 (zit. BEARBEITER, StGB Praxiskommentar). TRECHSEL STEFAN/ NOLL PETER Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: All- gemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 5. Aufl., Zürich 1998 (zit. TRECHSEL/NOLL, Strafrecht All- gemeiner Teil I). TREIMAN DAVID M. Violence and the epilepsy defense, in: Neurologic Clinics, Volume 17, Number 2, 245 - 255: May 1999. (zit. TREIMAN, Violence and the epilepsy defense) WATTS CLARK Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339. V III. MATERIALIENVERZEICHNIS 1. Bundesblatt und Amtliches Bulletin Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff. Amtliches Bulletin des Nationalrats, Sitzung vom 9. Dezember 2010, Parlamentarische Initia- tive Geissbühler Andrea Martina zur Streichung der Artikel 19 und 20 StGB (09.500), AB 2010 N 1957. Amtliches Bulletin des Nationalrats, Sitzung vom 06. Juni 2001, Schweizerisches Strafge- setzbuch und Militärstrafgesetz. Änderung (98.038), AB 2001 N 544. 2. Internetrecherchen Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsproble- me, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 Einteilung der Epilepsien nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/ block-g40-g47.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 BAIER HARTMUT, Epileptische Anfälle, http://www.epilepsiezentrumbodensee.de/ElementeDownload/Patientenbroschuere_epilep- tische_Anfaelle.pdf (zit. BAIER, Epileptische Anfälle), letztmals besucht am 30. Juni 2013 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Begriffserklärung und Herkunft des Wortes „Tonus“ http://de.wikipedia.org/wiki/Tonus, letztmals besucht am 24. Juni 2013 SIEGRIST THOMAS/ GERMANN URSULA/ EISENHART DANIEL, Rechtsmedizin, Skriptum - Teil 1, 12. überarbeitete Version 2006, http://www.rechtsmedizin.kssg.ch/gn/downloads/_jcr_content/Par/downloadlist_4/Download ListPar/download_0.ocFile/Skript_ReMed_Teil1.pdf (zit. SIEGRIST/GERMANN/EISENHART, Rechtsmedizin), letztmals besucht am 30. Juni 2013 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Vigilanz bedeutet in der Medizin die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit, http://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, letztmals besucht am 1. Juli 2013. VI DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Beschreibung des postparoxysmalen Dämmerzustands http://flexikon.doccheck.com/de/Postparoxysmaler_Dämmerzustand, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Eintrag zu Anders Behring Breivik, http://de.wikipedia.org/wiki/Anders_Behring_Breivik, letztmals besucht am 18. Mai 2013 Curia Vista - Geschäftsdatenbank, Parlamentarische Initiative 09.500 vom 2. Dezember 2009, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090500, letztmals besucht am 22. Juni 2013 Neue Zürcher Zeitung, "Das erste Mal, dass mich die Epilepsie verraten hatte" (8. Mai 2013), http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/das-erste-mal-dass-mich-die-epilepsie- verraten-hatte-1.18077888, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Spiegel Online, "Unfall-Urteil: Hohe Haftstrafe für Hamburger Todesfahrer" (5. Juni 2012), http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburger-todesfahrer-von-eppendorf-zu-dreieinhalb- jahren-verurteilt-a-837025.html, letztmals besucht am 30. Juni 2013 „Weisung Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei“ vom 30. August 2010, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_pu blikatio- nen/weisungen_und_richtlinien.assetref/content/dam/documents/Justice/STAW/de/Weisung_I nformation%20der%20Staatsanwaltschaft%20durch%20die%20Kantonspolizei.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013 "Weisung Nr. 1, Information der Staatsanwaltschaft durch die Schaffhauser Polizei" (Stand: 1. Juni 2012), Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Ziff. 5.1. http://www.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Staatsanwaltschaft/Weisung_Nr._1- _Information_der_StA_durch_die_SH_Pol.PDF, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Informationsblätter über Epilepsie, EEG und Epilepsie, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/EEG_und_Epilepsie.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, „Checkliste Anfallsbeobachtung: Darauf sollten Sie ach- ten“, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/Anfallsbeobachtung- Darauf_sollten_Sie_achten.pdf, letztmals besucht am 30. Juni 2013 VII Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, „Fragenkatalog für Forensisch- Psychiatrische Gutachten“, http://www.swissforensic.ch/domains/swissforensic_ch/data/free_docs/Fragenkatalog.deutsch .pdf, letztmals besucht am 14.6.2013 VIII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS aArt. alte Fassung des Artikels AB Amtliches Bulletin Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage BBl Bundesblatt Bd. Band BGE / BGer Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise d.h. das heisst EEG Elektroenzephalogramm EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. No- vember 1974 (SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber ICD-10-GM Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und ver- wandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification ILAE International League Against Epilepsy inkl. inklusive lat. Lateinisch lit. litera N Note / Nationalrat m.N. mit Nachweis m.w.H. mit weiteren Hinweisen IX resp. respektive S. Seite SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312) Tab. Tabelle u.a. unter anderem usw. und so weiter Vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert X V. KURZFASSUNG Ursprung zur Vertiefung des Themas war eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperver- letzung gegen einen jungen Mann, der im postiktalen Dämmerzustand nach einem Gelegen- heitsanfall vom Typ Grand-Mal zwei Rettungssanitäter attackierte und erheblich verletzte. Schon bald nach Eröffnung der Untersuchung stellte sich die Frage, ob der Mann schuldfähig handelte, als er die Sanitäter angriff, denn der junge Mann konnte es kaum glauben, als ihm von seinem Angriff auf die Sanitäter berichtet wurde. Die Epilepsie ist eine komplexe und facettenreiche Krankheit. Insgesamt existieren über 30 Epilepsieformen, die sich in verschiedensten Anfallsformen präsentieren. Die Anfälle werden vereinfacht dadurch unterschieden, ob sich der Anfall nur in einem spezifischen Bereich des Gehirns abspielt (fokale Anfälle) oder ob beide Grosshirnhälften (generalisierte Anfälle) vom Anfall betroffen sind. Die vier häufigsten Anfallsformen sind die fokalen Anfälle mit oder ohne Bewusstseinsstörungen, die Absencen und der generalisiert tonisch-klonische Anfall. Darüber hinaus kommt es zu tonischen, atonischen, myoklonischen und klonischen Anfällen sowie zu einem Aura-Phänomen. Gewaltdelikte sind selten im Rahmen eines epileptischen Geschehens und treten nur bei ein- zelnen Anfallsformen auf. Während eines epileptischen Anfalls mit Bewusstseinsstörungen sind Gewaltdelikte nur bei einem komplex-fokalen Anfall mindestens theoretisch denkbar, weil dieser Anfallstyp bei den Betroffenen zu Automatismen führt, die unter Umständen aus aggressiven Handlungen bestehen können. In der Nachphase von epileptischen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen kommt es regelmässig zu einem postiktalen oder postparoxysmalen Dämmerzustand. Während dieser Phase nach dem Anfallsgeschehen kann es zu Gewaltakten durch die Betroffenen kommen, wenn ihnen Drittpersonen in löblicher Absicht zu Hilfe eilen. Die Betroffenen deuten diese Hilfe manchmal als Bedrohung und reagieren darauf mit exzes- siver Gewalt. Diese zwei Varianten von Gewalthandlungen können als epilepsiebezogene Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Nebst diesen unmittelbar mit einem epilepti- schen Anfall verknüpften Gewalttaten sind solche aber auch in zeitlicher Nähe eines anderen epileptischen Geschehens möglich. Diesen Gewalthandlungen fehlt indessen der unmittelbare Bezug zum Anfallsgeschehen, weshalb sie höchstens als epilepsiebezogene Gewaltdelikte im weiteren Sinne bezeichnet werden können. Die Schuldfähigkeit richtet sich bei Gewaltdelikten im Kontext eines epileptischen Anfalls im Wesentlichen danach, ob der Anfall zu einer Bewusstseinsstörung führt und ob die Betroffe- nen die Kontrolle über ihre Gliedmassen behalten. Vor epileptischen Anfällen ist die Schuld- fähigkeit regelmässig erhalten, weil die in dieser Phase auftretenden Prodrome keine Be- wusstseinsbeeinträchtigungen zur Folge haben. In der Anfallsphase (iktale Phase) selbst bleibt die Schuldfähigkeit bei vielen Formen von einfachen fokalen Anfällen erhalten, weil es zu keiner Bewusstseinsbeeinträchtigung kommt und auch die Manifestationen der Anfälle nicht derart gravierendend sind, als dass die Kontrolle über den Körper verloren ginge. Bei den epilepsiebezogenen Gewalttaten im engeren Sinne verhält es sich genau umgekehrt. In der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls fehlt meist schon die Einsichtsfähigkeit. Sollte diese für einmal erhalten bleiben, so schliessen die bei dieser Anfallsform typischerweise auf- tretenden Automatismen, schuldhaftes Handeln zweifellos aus. Gewaltdelikte im postiktalen Dämmerzustand werden in den meisten Fällen ebenfalls nicht schuldhaft begangen, weil schon die Einsicht ins Unrecht verneint werden muss. Die Regeln der actio libera in causa können zur Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht beigezogen werden, XI weil es regelmässig an der Vorhersehbarkeit der im Rahmen des epileptischen Anfalls began- genen Gewalttat mangelt. In der Praxis ist es wichtig, dass in den seltenen Fällen, in welchen Gewaltdelikte im Rahmen eines epileptischen Anfalls auftreten, bereits beim ersten Angriff die Weichen richtig gestellt werden. Wünschenswert wäre eine möglichst baldige Untersuchung der Tatverdächtigen durch einen Neurologen oder eine Neurologin mit Spezialkenntnissen in der Epileptologie. Die sofortige fachkundige Untersuchung bietet die besten Chancen, das epileptische Gesche- hen mit Fakten zu belegen. Wichtig ist zudem, dass die Einvernahmen mit den Opfern sowie den Zeuginnen und Zeugen den Besonderheiten eines solchen Delikts angepasst werden. Die Fragen sollten sich nicht einzig auf den Ablauf der Gewalthandlungen konzentrieren, sondern gerade auch auf die Ausprägungen des epileptischen Anfalls. Schliesslich ist der Beizug von Sachverständigen mit Spezialwissen in der Epileptologie und der forensischen Psychiatrie unumgänglich, um letztlich über eine solide Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähig- keit zu verfügen. Gewaltdelikte im Kontext von epileptischen Anfällen sind eine sehr seltene Erscheinung und keinesfalls eine typische Begleiterscheinung einer Epilepsie. - 1 - 1. Einleitung - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert Menschen handeln selten ohne Motiv. Dieser einleitende Satz verdient gleich in doppelter Hinsicht Beachtung. Zum Ersten lässt sich damit der Beweggrund zu diesem Masterarbeits- thema herleiten, denn Ursprung zur Vertiefung des Themas war eine Strafuntersuchung we- gen einfacher Körperverletzung. Diese führte zur komplexen Frage, ob ein junger Mann schuldhaft handelte, der nach einem morgendlichen Krampfanfall vom Typ Grand-Mal zwei Rettungssanitäter angriff und verletzte. Hört man zum ersten Mal von einem solchen Vorfall, fällt es schwer, das aggressive Verhalten des jungen Mannes zu verstehen. Es macht schlicht keinen Sinn als Patient Rettungssanitäter anzugreifen! Das materiell-strafrechtliche Programm führte vor diesem Hintergrund schnell zur Frage, ob der Mann schuldhaft handelte. Einfluss auf die Beurteilung hatte im konkreten Fall aber nicht nur der Krampfanfall, denn der junge Mann hatte am Vorabend auch reichlich Cannabis konsumiert und zwei Gläser Wein getrun- ken. Der Einfluss dieser Suchtmittel auf den Krampfanfall war damit, mit Blick auf die actio libera in causa und die selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit, zusätzlich zu diskutieren. Zum Zweiten lässt sich über die Motivation in weitestem Sinne auch ins zentrale Thema der Arbeit einführen. Die Schuldfähigkeit steht im Fokus bei epilepsiebezogenen Gewaltdelikten. Hierzu gilt es zuerst die verschiedenen Formen und Auswirkungen von Epilepsien bzw. von epileptischen Anfällen auszuführen. In einem zweiten Schritt sind allgemeine Erläuterungen zu möglichen Tathandlungen notwendig, um im nächsten Schritt die Frage der Schuldfähig- keit bei einer epilepsiebezogenen Gewalttat zu erörtern. Am Ende wird diskutiert, ob Gewalt- taten ein typisches Merkmal von epileptischen Geschehnissen sind. Zudem wird auf die prak- tische Vorgehensweise bei Strafuntersuchungen eingegangen, in welchen ein epileptisches Geschehen im Zusammenhang mit einem Gewaltdelikt aufgetreten ist, wobei auch der Aspekt beleuchtet wird, dass ein epileptischer Anfall als Schutzbehauptung geltend gemacht werden könnte. Am Ende der Arbeit folgt letztlich die Auflösung des eingangs beschriebenen Sach- verhalts aus der Praxis. Das Thema der Arbeit erfordert in zweierlei Hinsicht Einschränkungen. Die Bezeichnung Gewaltdelikte umschreibt in allgemeinem Sinn Straftaten, bei welchen in vorsätzlicher Weise Gewalt gegen Personen angewendet oder angedroht wird. Darunter sind im Allgemeinen, nebst den Delikten unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib und Leben, auch Straftaten gegen die Freiheit (z.B. Drohung oder Freiheitsberaubung) und die sexuelle Integrität (z.B. Verge- waltigung) zu verstehen. In dieser Arbeit wird der Begriff Gewaltdelikte allerdings in einem engeren Sinn verwendet, einzig bezogen auf Delikte unmittelbar gegen Leib und Leben. Die ersten laienhaften Assoziationen in Zusammenhang mit dem Begriff Epilepsie gehen in der Regel mit der Vorstellung eines klassischen Krampfanfalles einher. Man denkt sofort an einen Menschen, der am Boden liegt, dessen Gliedmassen unkontrolliert zucken und der Schaum vor dem Mund hat. Die Epilepsie ist aber eine bedeutend komplexere und facettenreichere Krankheit, welche sich in verschiedensten Formen und Auswirkungen präsentiert. Die umfas- sende Beschreibung der Epilepsie ist allerdings Sache der medizinischen Wissenschaften. Der Fokus wird in dieser Arbeit deshalb auf die wichtigsten Epilepsieformen und vor allem auf die Auswirkungen von epileptischen Anfällen mit Blick auf das menschliche Bewusstsein und Handeln gelegt. Das Ziel der Arbeit ist letztlich den Einfluss eines epileptischen Anfalls auf Gewaltdelikte zu beschreiben und aus juristischer Sicht zu beleuchten sowie herauszufiltern, welchen Einfluss ein epileptisches Geschehen auf die Schuldfähigkeit bei Gewaltdelikten hat. Überdies soll Strafverfolgern und Strafverfolgerinnen der Einstieg in diese Materie erleichtert werden, sollten sie einmal mit einem solchen Fall befasst sein. - 2 - 2. Einführung in die Epilepsie Das Wort Epilepsie hat seinen Ursprung in der griechischen Sprache. Das Wort "epilam- banein" bedeutet packen, jemanden heftig ergreifen,1 was sehr gut zur Beschreibung eines Grand-Mal-Anfalls passt, bei welchem Betroffene eben krampfen und die Gliedmassen ent- sprechend zucken. Der Grand-Mal-Anfall ist aber nur eine von vielen Formen eines epilepti- schen Anfalls, wenngleich diese Form eines Anfalls von Laien gerne mit Epilepsie gleichge- setzt wird. Der Begriff Epilepsie umschreibt hingegen eine Vielzahl von epileptischen Krank- heiten und Syndromen. Er wird daher als Oberbegriff verwendet. Epilepsie ist nach KRÄMER "die Bezeichnung für eine Gruppe funktioneller Störungen des Gehirns, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass es zu wiederholten und "spontanen" epileptischen Anfällen kommt."2 Ver- einbarungsgemäss wird in der Epileptologie von einer Epilepsie gesprochen, wenn im Ab- stand von mindestens 24 Stunden, mindestens zwei epileptische Anfälle aufgetreten sind, oh- ne dass dafür eine aktuelle Ursache oder ein gegenwärtiger Auslöser zu finden ist.3 Der Fokus dieser Arbeit ist, mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit, auf die epileptischen Anfälle und deren Auswirkungen gerichtet. KRÄMER schlägt vor, epileptische Anfälle wie folgt zu definieren: "Epileptische Anfälle sind relativ kurz dauernde, plötzlich auftretende und unwillkürlich ablaufende Änderungen des Bewusstseins, Verhaltens, Wahrnehmens, Denkens, Gedächtnisses oder der Anspannung der Muskulatur aufgrund einer vorübergehenden Funkti- onsstörung von Nervenzellen im Gehirn in Form kurz dauernder, vermehrter und gleichzeitig erfolgender Entladungen von Nervenzellen."4 Bereits diese Definition zeigt auf, dass epilepti- sche Anfälle komplexer Natur sind und in verschiedenster Ausprägung auftreten. Die Einflüs- se eines epileptischen Anfalls auf den betroffenen Menschen sind extrem unterschiedlich. Ein fokaler sensibler Anfall, der beispielsweise lediglich ein kurzes Kribbeln in einem einzelnen Körperabschnitt verursacht, unterscheidet sich von einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall, der unter anderem zu Bewusstlosigkeit, kurzem Atemstillstand und grobem Zucken führt, mehr als deutlich. Es versteht sich von selbst, dass diese grossen Unterschiede sowohl bei den möglichen Tathandlungen, wie auch bei der Frage nach der Schuldfähigkeit zu Tage treten werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Anfälle nicht nur bei Epileptikern und Epileptikerinnen vorkommen. Grundsätzlich ist jedes Gehirn krampffähig, auch jenes von Personen ohne Epilepsiediagnose. Mit anderen Worten gilt es hier auch Gelegenheitsanfälle, die einen engen Bezug zu epileptischen Anfällen im engeren Sinn haben und deren Auswir- kungen sich gleich präsentieren, zu berücksichtigen. Letztlich kommt es nämlich bei der Fra- ge nach der Schuldfähigkeit im Kontext eines Anfalls nur darauf an, welches Verhalten der Anfall bei der betroffenen Person bewirkt, weil das Verhalten von einer eigentlichen Epilep- siediagnose unabhängig ist. 2.1. Die Epilepsieformen und die Verbreitung der Epilepsie Die diversen Epilepsieformen an dieser Stelle im Detail zu beleuchten, würde den Rahmen dieser Arbeit deutlich sprengen, immerhin werden über 30 verschiedene Varianten unter- schieden. Die Aufarbeitung sämtlicher Epilepsieformen ist nicht wesentlich mit Blick auf das 1 KRÄMER, Lexikon, S. 381. 2 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 19 f. 3 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 19. 4 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 16. - 3 - Ziel der Arbeit, dennoch soll hier ein Überblick über zwei verschiedene Klassifikationssyste- me der Epilepsien geboten werden. Erwähnenswert ist, dass nur bei wenigen Epilepsieformen von Epilepsiekrankheiten gesprochen werden kann, betrifft dies doch nur jene, bei welchen eine spezifische Ursache für die Erkrankung nachgewiesen ist. Dies ist nur bei wenigen For- men der Fall, meist werden daher Epilepsiesyndrome oder epileptische Anfälle umschrieben. Zunächst kann zur Einordnung der Epilepsieformen die Klassifikation nach der internationa- len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD- 10-GM)5 vorgenommen werden. Die Epilepsien gehören gemäss dieser Klassifikation zu den Krankheiten des Nervensystems, konkret zu den episodischen6 und paroxysmalen7 Krankhei- ten des Nervensystems. Die Einteilung der Epilepsien nach ICD-10 erfolgt derzeit nach den Codes G40 bis G41.98. Eine weitere Einteilung der Epilepsieformen wurde durch die International League Against Epilepsy (ILAE) entwickelt. Die Klassifikation wird laufend den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst, so dass unregelmässig von einer Fachkommission neue Eintei- lungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden. International weit verbreitet ist derzeit immer noch die Einteilung der Epilepsien und Epilepsiesyndrome der Fachkommission der ILAE von 1989, welche vier Hauptgruppen unterscheidet und übersichtlich erscheint.9 Epilepsie ist eine in der Bevölkerung relativ wenig bekannte und vor allem kaum auffällige Krankheit. Dies hängt damit zusammen, dass in den meisten Fällen die Syndrome von Epilep- tikern und Epileptikerinnen im Alltag nicht auffallen. Durch medikamentöse Behandlungen können bei 60 - 70 % aller Epileptiker und Epileptikerinnen die Anfälle stark reduziert oder gänzlich verhindert werden.10 Ein weiterer Grund der Unauffälligkeit liegt darin, dass teilwei- se epileptische Syndrome gar nicht erst als solche erkannt werden. In Europa wird geschätzt, dass rund 0.6 % der Bevölkerung eine aktive Epilepsie haben. Davon spricht man, wenn min- destens ein Anfall in den letzten fünf Jahren zu Tage trat. Gemessen an der Schweizer Popula- tion von rund 8'000'000 Einwohnern, leben in der Schweiz ergo rund 50'000 Personen mit einer aktiven Epilepsie.11 2.2. Epileptische Anfallsformen und ihre Auswirkungen Epileptische Anfälle kann man nach KRÄMER "vereinfachend auch als vorübergehende Funk- tionsstörung von Nervenzellen des Gehirns aufgrund vermehrter gleichzeitiger Entladungen definieren, wobei die Auswirkungen beziehungsweise Störungen davon abhängen, welche Aufgabe die beteiligten Nervenzellen normalerweise haben."12 Passend zu den zahlreichen Epilepsieformen existiert auch eine ganze Auswahl von unterschiedlichen Anfallsformen. 5 Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013. 6 Vorübergehend, (nur) zeitweise auftretend (KRÄMER, Epilepsie von A bis Z, S. 161). 7 Anfallsweise, plötzlich auftretend (KRÄMER, Lexikon, S. 1024). 8 Einteilung der Epilepsien nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwand- ter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/ onlinefassungen/htmlgm2012/block-g40-g47.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 (siehe auch Anhang Abb. 1). 9 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 99 f. (siehe auch Anhang Abb. 2). 10 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, Tab. 1, S. 24. 11 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 28. 12 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 17. - 4 - Dies ist für die Fragen der möglichen Tathandlungen und der Zurechnungsfähigkeit essentiell, denn die Folgen der Anfälle unterscheiden sich sehr deutlich. Die Anfallsformen werden ver- schieden kategorisiert. Vereinfacht können einmal die Petit-Mal- und die Grand-Mal-Anfälle unterschieden werden. Bereits diese Differenzierung nach der Umschreibung der Anfälle mit grossem und kleinem Übel zeigt, dass lange nicht alle epileptischen Anfälle dramatische Auswirkungen zeitigen. Eine weitere Unterscheidung liegt in der Bezeichnung fokaler13 und generalisierter14 Anfälle. Fokale Anfälle spielen sich "nur" in einer spezifische Gehirnregion ab, während bei generalisierten Anfällen beide Grosshirnhälften vom Anfall betroffen sind. Schliesslich gibt es Anfälle, welche fokal beginnen, daher primär fokal sind, sich nachher aber zu (sekundär) generalisierten Anfällen entwickeln. Ganz korrekt dürfte diese Unterschei- dung indessen nicht sein, weil auch primär generalisierte Anfälle nur einen Ursprung im Ge- hirn haben dürften, die Beteiligung des gesamten Gehirns allerdings so rasant geschieht, dass dieser Ursprung nicht bestimmt werden kann.15 Die Anfallsformen wurden, entsprechend den Epilepsieformen, von Fachkommissionen der ILAE eingeteilt. Verwendet werden zwei Ein- teilungen, eine stammt aus dem Jahre 198116, die andere aus dem Jahre 200117. Diese Eintei- lungen sind hingegen für die Verwendung in dieser Arbeit zu detailliert, weil hier vor allem die Auswirkungen der Anfallsformen interessieren. Im Detail werden aus diesem Grund nur die vier häufigsten Anfallsformen erörtert, d.h. die fokalen Anfälle mit oder ohne Bewusst- seinsstörung, die Absencen und der generalisierte tonisch-klonische Anfall. Ergänzend wer- den die tonischen, atonischen, myoklonischen und klonischen Anfälle sowie das Aura- Phänomen näher umrissen. 2.2.1. Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung dauern meist nur sehr kurz, üblicherweise fünf bis zehn Sekunden. Die kurze Anfallsdauer führt dazu, dass sie oft von den Betroffenen, deren Umfeld und selbst von Ärztinnen und Ärzten kaum oder erst spät als epileptische Anfälle er- kannt werden. Entsprechend ihrer Einteilung spielen sich die Anfälle nur in spezifischen Re- gionen des Gehirns ab, weshalb sich auch die Anfälle jeweils in spezifischen Auswirkungen manifestieren, abhängig von der betroffenen Gehirnregion. Das Bewusstsein wird durch die Anfälle nicht beeinträchtigt, die Betroffenen können also ihr Umfeld sehr wohl wahrnehmen, nur die Reaktion auf die Umwelt ist je nach spezifischem Anfallstypus eingeschränkt. Im Fol- genden werden die motorischen, sensiblen, sensorischen, vegetativen oder autonomen und die psychischen fokalen Anfälle erläutert, um den Variantenreichtum von epileptischen Phäno- menen exemplarisch darzustellen.18 Motorische fokale Anfälle haben ihren Ursprung in der motorischen Hirnrinde des Frontal- oder Stirnlappens.19 Je nach betroffener Hirnregion präsentieren sich auch die Auswirkungen unterschiedlich. Es kann zu einer abnormen Haltung von Körperteilen oder des gesamten Körpers kommen, möglich sind aber auch Dreh- oder Wendebewegungen des Kopfes oder des Körpers. Ist das Sprachzentrum vom Anfall betroffen, so kommt es beispielsweise zu ei- ner vorübergehenden Sprechhemmung oder zu (ungesteuerten) Sprachäusserungen. Auch Zuckungen von einzelnen Körperteilen oder Gliedmassen wurden in diesem Zusammenhang 13 Herdförmig, nur einen Teil betreffend (KRÄMER, Lexikon, S. 474). 14 Beide Grosshirnhemisphären beteiligend (KRÄMER, Lexikon, S. 524). 15 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 55. 16 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 54 f. (siehe auch Anhang Abb. 3). 17 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 52 f. (siehe auch Anhang Abb. 4). 18 Ausführlich zu einfachen fokalen Anfällen KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58 ff. 19 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58. - 5 - beobachtet. Die Zuckungen können in einem Körperteil, also z.B. in einem Finger beginnen und danach "weiterwandern" zu anderen Muskelgruppen bis der gesamte Arm von den Zu- ckungen betroffen ist. Alternativ können die Zuckerscheinungen auch auf die andere Seite des Körpers wandern. Diese Art von Anfällen wird nach dem englischen Neurologen John Hugh- lings-Jackson als Jackson-Anfälle bezeichnet.20 Nach einem Anfall kann bei Betroffenen für einige Minuten, ausnahmsweise einige Tage, eine Schwächung der vom Anfall ergriffenen Körperpartie erhalten bleiben, was als Todd-Lähmung21 bezeichnet wird. Eine andere Erscheinungsform fokaler epileptischer Anfälle betrifft die Gefühlswahrnehmun- gen, sie werden als sensible Herdanfälle bezeichnet und haben ihren Ursprung in der sensib- len Hirnrinde des Scheitel- oder Parietallappens. Ein dort eintretender epileptischer Anfall führt dazu, dass Betroffene ein Kribbeln, eine Taubheit, Kälte oder Wärme in einzelnen Kör- perabschnitten wahrnehmen. Die Gefühlsstörung kann hier nach dem Anfall andauern, ent- sprechend der Todd-Lähmung bei motorischen Anfällen. Sensorische fokale Anfälle können sämtliche Sinne betreffen und zu entsprechenden Störun- gen derselben führen. Die Betroffenen sehen beispielsweise Lichtblitze, riechen eigenartige Gerüche, hören Töne und Melodien oder ihnen wird schwindlig. Auch sensorische Störungen haben ihren Ursprung in den entsprechend zuständigen Steuerungszentren im Gehirn und können nach dem Anfall weiterbestehen. Sehstörungen des linken Auges lassen auf einen fokalen Anfall im rechten Hinterhauptlappen schliessen, was Ausfluss dessen ist, dass die rechte Hirnhälfte die linke Körperseite steuert. Vegetative oder autonome fokale Anfälle betreffen, entsprechend der Bezeichnung, das vege- tative Nervensystem. Symptome sind beispielsweise ein veränderter Herzschlag, eine verän- derte Atmung oder eine Veränderung der Hautfarbe, auch das Auftreten von Gänsehaut kann in seltenen Fällen Ausfluss eines fokalen epileptischen Anfalls sein. Interessant mit Blick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit sind sodann fokale Anfälle mit psychischen Symptomen, wie Angstgefühle, Halluzinationen oder ein verändertes Körperge- fühl. Ihr Ursprung liegt in einem fokalen Anfall im Schläfen- oder Temporallappen, der, unter anderem, auch für das Gedächtnis zuständig ist. Ausfluss von dort lokalisierten Anfällen kön- nen daher auch Déjà-vu Eindrücke sein. 2.2.2. Fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen Im Gegensatz zu den einfachen fokalen Anfällen, kommt es bei dieser Gruppe von Anfällen regelmässig zu einer Bewusstseinsstörung. Diese fokalen Anfälle werden deshalb auch als komplexe fokale Anfälle bezeichnet, weil es zu vielfältigen Störungen kommt, die sich auch im komplexen Verhalten der Betroffenen ausdrücken.22 Sie stellen bei Erwachsenen die häu- figste Form epileptischer Anfälle dar. Diese Anfälle dauern, mit einer üblichen Dauer von 30 Sekunden bis zu zwei Minuten, deutlich länger als diejenigen Fokalanfälle ohne Bewusst- seinsstörung. Der Einteilung entsprechend kommt es bei Betroffenen zu fokalen Anfällen mit partiellen oder kompletten Erinnerungslücken. Die Erinnerung ist während des Anfalls gestört und meist trifft dies auch bereits für eine kurze Zeit vor und nach dem Anfall zu. Trotz den Erinnerungslücken können sich die Betroffenen allerdings oft so adäquat verhalten, dass der 20 KRÄMER, Lexikon, S. 688. 21 KRÄMER, Lexikon, S. 1355. 22 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 63. - 6 - Anfall für das Umfeld nicht zwingend zu erkennen ist. Die Betroffenen wirken vielleicht ein- fach etwas eigenartig oder eben verändert. Die Bewusstseinsstörungen bestehen meist nicht von Anfang an. Die Anfälle beginnen in der Regel zunächst mit einer Aura23 und erst danach kommt es zu einem abwesenden und starren Blick und einer Störung des Bewusstseins. Zu Beginn unterbrechen die Betroffenen oftmals ihre Bewegungsabläufe und im Anschluss fol- gen mannigfaltige Automatismen, also automatisch ausgeführte Handlungen und Bewegungs- abläufe. Diese Automatismen können in einem Blinzeln, Lecken, Kauen, Schlucken oder Rei- ben mit den Händen bestehen, aber auch kompliziertere Bewegungsabläufe wie Aus- und An- kleiden oder Verrücken von Möbelstücken können vorkommen.24 Wichtig ist die Erwähnung, dass Betroffene sich nach einem Anfall zuerst wieder reorientieren müssen. Teilweise kommt es vor, dass die Betroffenen sich nach einem Anfall an einem anderen Ort befinden und sich nicht erklären können, wie sie dahin gekommen sind. 2.2.3. Absencen Absencen gehören zu den weniger dramatischen epileptischen Anfallsformen. Der Begriff Absencen kann problemlos mit Aussetzer oder Abwesenheit gleichgesetzt werden. Unter- schieden werden typische und atypische Absencen, wobei sich die typischen Absencen in die einfachen und die komplexen Absencen aufteilen lassen. Komplexe Absencen und atypische Absencen treten in der Regel mit zusätzlichen Begleitzeichen auf, wie Zuckungen oder Stür- ze. Klassisch sind Absencen daran erkennbar, dass die Betroffenen ihre aktuelle Tätigkeit abrupt unterbrechen und einen Moment lang, üblicherweise dauert eine typische Absence fünf bis zwanzig Sekunden (atypische dauern ein- bis zwei Minuten), abwesend bzw. wie benom- men wirken. Nach dem Anfall wird die ausgeübte Tätigkeit fortgeführt, wie wenn nichts ge- schehen wäre.25 Die Absencen treten am Häufigsten bei Kleinkindern auf und sind auch die bei Kindern weitverbreitetste Form von epileptischen Anfällen. Das Bewusstsein geht wäh- rend des Anfalls gänzlich verloren. Die betroffenen Kinder merken oft nicht einmal, dass sie solche Anfälle haben. Dies liegt einerseits an der kurzen Dauer der typischen Absencen, ande- rerseits aber auch daran, dass Erwachsene, welche diese Absencen beobachten, einfach davon ausgehen, das Kind träume vor sich hin. In der Regel heilen die Absencen mit fortschreiten- dem Alter aus. 2.2.4. Generalisiert tonisch-klonische Anfälle Die generalisiert tonisch-klonischen Anfälle werden auch heute noch oft als Grand-Mal- Anfälle bezeichnet. Sie sind die dramatischste Art epileptischer Anfälle und ihr Eintreten ist für die Betroffenen deshalb eben wortwörtlich "ein grosses Übel". Generalisiert tonisch- klonische Anfälle können einerseits aus primär fokalen Anfällen entstehen, insofern dann von sekundär tonisch-klonischen Anfällen gesprochen wird. Sie treten aber auch als primär to- nisch-klonische Anfälle in Erscheinung, was allerdings seltener ist. Eine bekannte Epilepsie- form nennt sich Aufwach-Grand-Mal-Epilepsie, weil es nach dem Aufwachen bzw. in den ersten Stunden des Tages, ohne Vorzeichen, zu einem generalisiert tonisch-klonischen Anfall kommt. Der generalisiert tonisch-klonische Anfall ist jener, welcher in der Regel von Laien als der epileptische Anfall schlechthin beschrieben wird. Die Betroffenen werden in der tonischen Phase bewusstlos, stürzen hin, die Atmung setzt kurz aus und der ganze Körper versteift sich. 23 Zum Begriff Aura siehe hinten Ziff. 2.2.9. 24 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 64. 25 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 30. - 7 - In der klonischen Phase kommt es zu heftigen Zuckungen in den Armen und Beinen, im Ge- sicht und im Rumpf. In der Regel sind die Augen während des Krampfes geöffnet und die Pupillen sind weit und starr, sodann findet sich oft Schaum vor dem Mund der Betroffenen. Manchmal kommt es in der klonischen Phase zu einem Zungenbiss, der insofern bei dessen Vorliegen als symptomatisches Merkmal für einen Grand-Mal-Anfall bezeichnet werden kann. Aufgrund des heftigen Anfallsverlaufes sind selbstverständlich auch dessen Auswirkungen auf das Bewusstsein und Handeln der Betroffenen entsprechend gravierend. Der generalisiert tonisch-klonische Anfall führt bei den Betroffenen regelmässig zu einer Bewusstlosigkeit, welche mit einer Amnesie einhergeht. Nach dem Anfall bleiben dementsprechend keinerlei Erinnerungen über den Anfallsbeginn und dessen Verlauf zurück. Typischerweise kommt es im Nachgang des Anfalls zu einer Re-Orientierungsphase, während welcher die Betroffenen sich erst wieder zu Recht finden müssen.26 Aufgrund der heftigen Muskelkontraktionen wäh- rend des Anfalls folgt auch meist ein Erschöpfungszustand. 2.2.5. Der tonische Anfall Tonus ist die latinisierte Form für das griechische Wort tonos und bedeutet Spannung.27 Im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall wird aufgrund der Wortbedeutung bereits klar, wie sich solche Anfälle ereignen. Im Anfallsstadium spannt sich die Muskulatur an, be- troffen sein können einzelne Körperregionen oder auch der ganze Körper. Es kommt mit an- deren Worten zu einer Versteifung einzelner Körperabschnitte oder des ganzen Körpers. Sind die Beine betroffen, führt dies unweigerlich zu einem Sturz. Je nach betroffener Muskelgrup- pe unterscheiden sich die Auswirkungen. Ist das Gesicht betroffen führt dies zu einem ver- zerrten Gesichtsausdruck, ist die Atemmuskulatur betroffen, kommt es zu einem Atemstill- stand. Die Anfallsdauer beträgt normalerweise rund zehn Sekunden, gelegentlich kommen auch Anfälle von bis zu einer Minute vor.28 Meist kommt es zu einer Bewusstseinsstörung bis hin zu einer Bewusstlosigkeit, dann insbesondere verbunden mit einem Atemstillstand. 2.2.6. Der atonische Anfall Der atonische29 Anfall ist das Pendant zum tonischen Anfall. Im Gegensatz zum tonischen Anfall erschlafft hier die Muskulatur. Auch atonische Anfälle können entweder beschränkt auf einzelne Körperregionen oder generalisiert auftreten. Das plötzliche Erschlaffen der Mus- kulatur in den Beinen kann wiederum zu Stürzen resp. präziser zu einem Zusammensinken führen. Dies geschieht aber nur, wenn der Anfall lange genug andauert. Atonische Anfälle treten überwiegend bei Kindern auf.30 Das Bewusstsein wird in der Regel nicht beeinträchtigt und die Anfälle dauern in der Regel nur ein- bis zwei Sekunden, manchmal aber auch länger. 2.2.7. Der myoklonische Anfall Myoklonisch bedeutet mit Muskelzuckungen einhergehend.31 Myoklonien können im Zu- sammenhang mit verschiedenen Epilepsiesyndromen auftreten oder auch eine andere Ursache 26 Ausführlich zum postiktalen Dämmerzustand siehe Ziff. 3.5. 27 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Begriffserklärung und Herkunft des Wortes „Tonus“, http://de.wikipedia.org/wiki/Tonus, letztmals besucht am 24. Juni 2013. 28 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 73. 29 Atonie, griechisch für Mattigkeit, Schlaffheit (KRÄMER, Lexikon, S. 107). 30 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 75. 31 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 70. - 8 - haben. Meist lassen sich bei einem epileptischen Ursprung via Elektroenzephalographie epi- lepsietypische Muster im Gehirn feststellen. Im Zusammenhang mit Epilepsie treten myoklo- nische Anfälle in unterschiedlicher Intensität auf, welche von einem leichten Kopfnicken bis zu Zuckungen der gesamten Körpermuskulatur gehen können. Die Muskelzuckungen treten meist asymmetrisch auf, betreffen oft nur die Schultern und Oberarme und dort vorwiegend die Streckmuskeln.32 Die Anfälle beginnen ohne Vorwarnung und enden ebenso plötzlich wieder. Die Betroffenen unterbrechen dabei, gleich wie bei Absencen, ihre aktuelle Tätigkeit und führen diese nach dem Anfall fort, als ob nichts geschehen wäre. In der Regel dauern solche Anfälle nur Sekundenbruchteile, gelegentlich kommen auch Anfallsserien vor oder Anfälle, welche einige Sekunden andauern. Myoklonische Anfälle wirken für Betroffene und Dritte wegen ihrer sehr kurzen Dauer oft nur wie ein Schreck oder ein Ungeschick. Als in vorliegendem Zusammenhang interessante Folge von myoklonischen Anfällen kommt es vor, dass Betroffene während des Anfalls Gegenstände von sich schleudern, welche sie gerade in der Hand halten.33 Es stellt sich die Frage, ob sogar Gewaltdelikte zu erwarten sind, wenn durch weggeschleuderte Gegenstände andere Personen getroffen und verletzt werden. 2.2.8. Der klonische Anfall Die Bezeichnung dieses Anfallstyps entstammt dem griechischen Wort klonus, was heftige Bewegung bedeutet.34 Der klonische Anfall hat für Betroffene tatsächlich heftige Bewegun- gen zur Folge, die sich durch rasch aufeinanderfolgende Muskelzuckungen, entweder in ein- zelnen oder in allen Muskeln des Körpers zeigen. Auch klonische Anfälle gehen oft mit einer Bewusstlosigkeit einher. In isolierter Form treten klonische Anfälle nur selten auf, meist er- folgen sie im Nachgang zu tonischen Anfällen, wie beispielsweise beim generalisierten to- nisch-klonischen Anfall. 2.2.9. Die Aura Die Bezeichnung Aura stammt wiederum aus der griechischen Sprache und bedeutet Brise, Hauch, Lufthauch, Windstoss.35 Eine Aura ist ein kurzer, nur wenige Sekunden dauernder, fokaler Anfall ohne Bewusstseinsstörung.36 Auren treten bei Betroffenen häufig auf, wenn ein fokaler Anfall mit Bewusstseinsstörung oder ein sekundär generalisierter Anfall ansteht. Das Auftreten einer Aura kann daher die Betroffenen vor dem anstehenden Anfall warnen und sie entsprechende Vorkehrungen, z.B. Hinlegen, treffen lassen. Die Aura ist bereits Teil des An- fallsgeschehens und kann in der Regel, mangels Bewusstseinsstörung, gut erinnert werden, was eben für die nachfolgenden schwerwiegenderen Anfälle gerade nicht mehr zutrifft. Die Art der Aura vor einem Anfall bietet gute Möglichkeiten bei der Forschung nach der Ursache der epileptischen Anfälle. Auren treten unterschiedlich in Erscheinung, je nachdem, welcher Bereich des Gehirns betroffen ist. Zu Denken ist auch in diesem Zusammenhang an sensible, sensorische, motorische, intellektuelle und vegetative Auren, also beispielsweise ein Kribbeln, Sehen von Lichtblitzen, Déjà-vu-Erlebnisse etc. Interessant sind die Auren vorliegend vor allem, weil Epileptiker und Epileptikerinnen, sofern sie regelmässig solche Auren erleben, ihre nachfolgend eintretenden schwerwiegenden Anfälle mindestens einige Sekunden vor dem Anfallsereignis voraussehen können. Es wird zu prüfen sein, ob und ggf. welche Auswirkun- gen dies für die strafrechtliche Verantwortlichkeit haben könnte. 32 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 70. 33 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 18. 34 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 74. 35 KRÄMER, Lexikon, S. 112. 36 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 60. - 9 - Eine Ähnlichkeit zu den Auren weisen Vorahnungen von epileptischen Anfällen auf. In der Fachsprache werden solche Vorahnungen Prodrome37 genannt. Sie definieren sich durch Stunden bis einige Tage andauernde Vorzeichen vor einem anstehenden epileptischen Anfall. Diese Prodrome können in Form von Unruhe, Stimmungsschwankungen, Appetitlosigkeit, Ruhe- und Rastlosigkeit oder Konzentrations- und Schlafstörungen auftreten.38 Manchmal gelingt es Epileptikern oder Dritten aus deren Umfeld, aus solchen Vorahnungen einen bevor- stehenden Anfall zu erkennen. Die Schwierigkeit in der Erkennung eines anstehenden Anfalls besteht allerdings darin, dass die beschriebenen Empfindungen auch unabhängig von einem sich anbahnenden Anfall auftreten können. Es wird sich zeigen, ob und ggf. wie dieses Phä- nomen der Prodrome bei der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist. 2.3. Der Ablauf eines epileptischen Anfalls im Gehirn Ein epileptischer Anfall führt per Definition zu einer Funktionsstörung von Nervenzellen des Gehirns. Die Nervenzellen stehen mit hunderten bis tausenden anderen in Kontakt. Die Ver- bindung geschieht über die Synapsen, welche die Informationen zwischen den einzelnen Ner- venzellen mittels elektrischen und chemischen Impulsen bzw. mittels Neurotransmittern über- tragen. Eine aktive Nervenzelle sendet also elektrische Signale an die umliegenden Nerven- zellen und entlädt sich dabei. Die benachbarten Nervenzellen nehmen das Signal auf und lei- ten es ihrerseits weiter. In der Regel sendet eine Nervenzelle ihre Signale relativ langsam aus oder sie ist ganz inaktiv. Eine epileptische Nervenzelle hingegen feuert ihre Signale entweder ununterbrochen mit hoher Frequenz oder in Salven mit einzelnen Ruhepausen zwischendurch ab.39 Der Grund für diese Überreaktion liegt entweder in Störungen der Zellmembran oder in einem Ungleichgewicht der Neurotransmitterstoffe. Das übersteigerte Senden von Signalen kann bei den benachbarten Zellen zur selben Reaktion führen. Sind letztlich eine genügende Anzahl Nervenzellen über einen längeren Zeitraum beteiligt, kann dies zum epileptischen Anfall führen. Mit anderen Worten schaukeln sich Hunderte, Tausende oder gar Millionen von Nervenzellen durch die gesteigerte Übermittlung von elektrischen Impulsen derart auf, dass es letztlich zu einer synchronen und exzessiven Entladung vieler Nervenzellen kommt. In diesem Zusammenhang passt der Begriff "Gewitter im Gehirn"40 hervorragend zur Beschrei- bung. Trotz dieser Beschreibung bleibt indessen letztlich unklar, was denn im Detail bei der Entstehung eines epileptischen Anfalls im Gehirn geschieht. Die Art des Anfalls bestimmt sich nach der Anzahl beteiligter Nervenzellen und deren Lokalisation im Gehirn. Bei fokalen Anfällen ist das betroffene Gehirnareal auf einen Herd beschränkt, während bei primär gene- ralisierten Anfällen von vornherein beide Grosshirnhälften beteiligt sind. 2.4. Auslöser von epileptischen Anfällen Die Epilepsieforschung ist heute noch nicht so weit, dass bei jeder Form von Epilepsie bzw. bei jedem epileptischen Anfall eine klare Ursache definiert werden könnte. Dennoch sind ver- schiedene Trigger, die epileptische Anfälle auslösen können, durchaus bekannt. Diese Auslö- ser können zudem nicht nur bei Menschen mit einer Epilepsiediagnose Anfälle auslösen, son- dern auch bei Nichtepileptikern und Nichtepileptikerinnen in Form von sogenannten Gele- genheitsanfällen. Auseinanderdividieren kann man die auslösenden Faktoren grundsätzlich in zwei Gruppen, d.h. in die auslösenden Erkrankungen und die auslösenden Verhaltensweisen 37 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. 38 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. 39 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 46. 40 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 48. - 10 - bzw. Umwelteinflüsse. Bei den Erkrankungen stehen zunächst Krankheitsbilder des Gehirns im Vordergrund, wie Gehirntumore, Kopfverletzungen, Hirnhaut- und Gehirnentzündungen, Schlaganfälle oder Sauerstoffmangel im Gehirn. Darüber hinaus können aber auch Stoffwech- selstörungen (z.B. Diabetes), Nierenversagen, Leberversagen oder Leberkrankheiten epilepti- sche Anfälle auslösen. Mit Blick auf die Schuldfrage bei strafbaren Handlungen bzw. den strafrechtlichen Bestimmungen zur actio libera in causa oder der selbstverschuldeten Unzu- rechnungsfähigkeit sind allerdings die anfallsauslösenden Verhaltensweisen ungleich interes- santer. Epileptische Anfälle können beispielsweise auftreten bei Schlafmangel, Alkohol- und Drogenexzessen, Alkohol- und Drogenentzügen, bei der Einnahme oder beim Entzug ver- schiedener Medikamente, bei körperlicher Erschöpfung sowie bei dafür besonders empfindli- chen Menschen bei Lichtreizen (z.B. bei Videogames), Musikhören usw.41 2.4.1. Alkohol und Nikotin Alkohol und Nikotin sind in der Schweiz legale Suchtmittel und in der Gesellschaft weit ver- breitet. Obwohl Alkohol und Nikotin legal sind, bergen beide Substanzen ein erhebliches Ab- hängigkeitspotenzial und der Einfluss auf den Körper und insbesondere auf das Gehirn ist ebenso wenig zu unterschätzen. Die Wirkung von alkoholischen Getränken ist heute jedermann bestens bekannt. Mit steigen- der Konsummenge kommt es zu einem Rauschzustand, der bei übermässigem Konsum in eine akute Alkoholintoxikation münden kann. Alkoholkonsum und Alkoholentzug haben einen Bezug zu epileptischen Anfällen, so können einerseits Alkoholexzesse bei Epileptikern einen Anfall auslösen. Der Alkoholexzess gehört aber andererseits auch zu jenen Risikofaktoren, welche das Auftreten eines Gelegenheitsanfalles vom Typ Grand-Mal deutlich begünstigen. Die Phase des Trinkens ist dabei bedeutend weniger gefährlich, als die nach Beendigung des Konsums eintretende Abbauphase. Alkoholentzugsanfälle sind gar die häufigste Form von Gelegenheitsanfällen bei Erwachsenen.42 Solche Entzugsanfälle treten allerdings nicht nur bei Menschen auf, die einen eigentlichen Alkoholentzug durchmachen, um ihre nachgewiesene Abhängigkeit zu durchbrechen, sondern Entzugssymptome treten schon auf, wenn jemand seinen Alkoholkonsum schlicht drastisch reduziert, was wiederum einen epileptischen Anfall auslösen kann. Die Anfälle treten dabei meist zwischen 12 und 48 Stunden nach Beendigung des übermässigen Konsums auf, manchmal aber auch schon nach sechs bis acht Stunden oder erst nach einigen Tagen.43 Ein Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch und epilepti- schen Anfällen zeigt sich aufgrund dieser Ausführungen deutlich. Es gilt aber ebenso klar festzuhalten, dass der Konsum von kleinen Mengen, im Hinblick auf das Auftreten eines epi- leptischen Anfalls, völlig ungefährlich ist. Alkohol kann damit nur bei missbräuchlichem Konsum bzw. den daraus entwickelten Entzugserscheinungen als Auslöser für epileptische Anfälle gesehen werden. Rauchen birgt bekanntermassen gesundheitliche Risiken in sich. Ein Zusammenhang zwi- schen dem Rauchen und epileptischen Anfällen ist bislang allerdings nicht bekannt, weshalb tabakkonsumierende Epileptiker ihr Anfallsrisiko nicht erhöhen.44 41 Eingehend hierzu KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 179. 42 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 186. 43 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 186 f. 44 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 187. - 11 - 2.4.2. Drogen In der Schweiz sind der Handel und der Konsum von Drogen, abgesehen von Alkohol und Nikotin, nicht legal. Dennoch konsumiert eine erhebliche Anzahl in der Schweiz lebender Menschen Cannabis, Amphetamine, Kokain, Heroin und weitere Suchtmittel, weshalb auch der Einfluss dieser Substanzen auf epileptische Anfälle interessant erscheint. In Bezug auf Marihuana bestehen in der Fachliteratur45 diverse Hinweise, dass der Cannabis- Konsum das Risiko epileptischer Anfälle senken oder wenigstens die Heftigkeit der Anfälle mildern soll. Haschisch und Marihuana wurden früher bereits therapeutisch eingesetzt und bei homöopathischen Therapien wird die Abgabe von Marihuana oder Haschisch gar empfohlen. Eine verlässliche Studie zum Thema fehlt allerdings bislang. Insgesamt reduziert der Konsum von Marihuana das Auftreten von epileptischen Anfällen eher, als dass Anfälle begünstigt würden. Zu beachten ist allerdings gleichwohl, dass beim Einstellen des Marihuanakonsums ein gewisses Risiko für einen Entzugsanfall eintritt. Amphetamine müssen aus der Erfahrung im Alltag als anfallsfördernd bezeichnet werden, obwohl in Tierversuchen eine Tendenz zur Anfallsverhütung festgestellt wurde. Der Konsum von Amphetaminen geht regelmässig mit erheblichem Schlafentzug einher, welcher wiede- rum epileptische Anfälle fördert.46 Unter den harten Drogen wie Kokain und Heroin sticht das Kokain mit einer anfallsfördern- den Wirkung hervor. Dabei begünstigt weniger das Schnupfen durch die Nase epileptische Anfälle, als das Rauchen von Crack. Das Rauchen von Crack, bei welchem reines Kokain angezündet und die heissen Dämpfe eingeatmet werden, wirkt gemäss Beschreibungen an- fallsfördernd und es kann gar zum sogenannten "Status epilepticus"47 kommen, der aufgrund seines langen Zustandes meist lebensbedrohlich ist. Eine anfallsfördernde Wirkung von Hero- in wurde bislang in der Epileptologie nicht festgestellt. 2.4.3. Medikamente Ein begünstigender Einfluss von Medikamenten auf epileptische Anfälle liegt sinnigerweise darin, dass Epileptikerinnen und Epileptiker die ihnen verschriebenen Antiepileptika nicht nach Verordnung des Arztes einnehmen. Die Einnahme bestimmter Psychopharmaka, Antibi- otika und anderer Medikamente kann epileptische Anfälle auslösen, was aber nur in weniger als einem Prozent der Fälle und damit sehr selten vorkommt.48 2.4.4. Schlafentzug Schlafentzug ist ein nicht zu unterschätzender Auslöser von epileptischen Anfällen. Schlaf- entzug, worunter schon der Mangel an normalerweise üblichem Schlaf zu verstehen ist, kann epileptische Anfälle begünstigen. Der Grund hierfür kann bislang aus medizinischer Sicht nur vermutet werden. Eine typische, mit Schlafentzug einhergehende Anfallsform, ist der soge- nannte Aufwach-Grand-Mal-Anfall, der typischerweise in den ersten Morgenstunden auftritt. Schlafentzug begünstigt aber auch einmalige Gelegenheitsanfälle, häufig bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Gerade in diesem Alter ist zudem auch die Verbindung zum gleich- 45 KRÄMER, Lexikon, S. 225 f. m.N. 46 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 188; näheres zum Schlafentzug bei Ziff. 2.4.4. 47 Daueranfall, der nicht nach der für den jeweiligen Anfallstyp üblichen Zeit, endet (KRÄMER, Lexikon, S. 1286). 48 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 189. - 12 - zeitigen Trinken von Alkohol zu beachten. Interessanterweise führt aber nicht nur der Schlaf- entzug zu einer erhöhten Anfallsneigung, sondern auch übermässiges Schlafen, weil gerade die besonders anfallsgefährdeten Übergangsphasen zwischen Schlafen und Wachen verlängert werden.49 3. Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls Aufgrund der zuvor umschriebenen epileptischen Anfallsformen ist nicht ohne weiteres er- kennbar, wie es im Kontext epileptischer Anfälle zu Gewaltdelikten kommen kann. Die Ge- waltdelikte im engeren Sinne, also solche gegen Leib und Leben, sind zunächst kurz zu um- reissen. Im Anschluss gilt es zu klären, bei welchen Anfallsformen überhaupt Körperverlet- zungen oder gar Tötungen im Rahmen des gesamten Anfallsgeschehens denkbar sind. Das Anfallsgeschehen lässt sich, entsprechend der in der Epileptologie üblichen Klassifikation, in die präiktale, die iktale, die postiktale und die interiktale Phase unterscheiden. Da die Auswir- kungen des Anfalls auf die Betroffenen stark variieren, sind sodann diese Phasen näher zu betrachten. 3.1. Die Delikte gegen Leib und Leben 3.1.1. Delikte gegen die körperliche Integrität Das Recht auf körperliche Integrität geniesst in der Schweiz Verfassungsrang. Artikel 10 Abs. 2 BV garantiert die körperliche Unversehrtheit als Teil des Rechts auf persönliche Freiheit, welche jedem Menschen zusteht. Das Strafrecht schützt deshalb in den Art. 122 ff. StGB, als direkter Ausfluss dieses Grundrechts, die körperliche Integrität jedes menschlichen Individuums.50 Tätlichkeiten sind die leichteste Form der körperlichen Beeinträchtigungen eines anderen Menschen. Es genügt bereits der folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen.51 Steigert sich die körperliche Beeinträchtigung bzw. hinterlässt der Angriff innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen, die wenigstens eine gewisse Behandlung erfordern, so ist von einer einfachen Körperverletzung auszuge- hen.52 Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich schliesslich durch den Erfolg im strafrechtlichen Sinne von der einfachen Körperverletzung,53 wobei, mit Ausnahme der Gene- ralklausel, die wesentlichsten Erfolgskriterien im Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Letzt- lich wird die körperliche Integrität in Art. 125 StGB auch vor fahrlässigen Beeinträchtigungen geschützt. Im Zentrum steht jedenfalls bei allen diesen Delikten eine Tathandlung gegen die körperliche Integrität. Der aus der Handlung resultierende Erfolg führt bei den Vorsatzdelik- ten zur Qualifikation, welcher Tatbestand beim vollendeten Delikt54 erfüllt ist. 3.1.2. Delikte gegen das Leben Das Recht jedes Menschen auf Leben wird bereits auf der Ebene des Völkerrechts durch die EMRK55 geschützt. In der Schweizerischen Bundesverfassung erfolgte die Umsetzung des Rechts auf Leben in Art. 10 Abs. 1 BV, wobei auch das Verbot der Todesstrafe kodifiziert 49 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 185. 50 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Vor Art. 122 N 4; ROTH/BERKEMEIER, BSK-Strafrecht II, Vor Art. 122 N 12. 51 BGE 103 IV 65, 69. 52 ROTH/BERKEMEIER, BSK-Strafrecht II, Art. 123 N 4. 53 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 122 N 1. 54 Sofern von Versuch auszugehen ist, richtet sich die Qualifikation nach dem subjektiven Tatbestand. 55 Art. 2 Abs. 1 EMRK. - 13 - wurde. Das Recht auf Leben ist damit ein unmittelbares und absolutes Grundrecht. Das Straf- recht schützt als Ausfluss dieses Grundrechts das Leben in den Art. 111 ff. StGB. Die Auftei- lung in die verschiedenen Straftatbestände erfolgt nach den Umständen, unter welchen ein Mensch getötet wird. Art. 111 StGB ist der Grundtatbestand und stellt in allgemeinem Sinne das vorsätzliche Bewirken des Todes eines Menschen unter Strafe.56 Beim Mord im Sinne von Art. 112 StGB geht es nebst der vorsätzlichen Tötung darum, dass der Täter oder die Tä- terin besonders skrupellos handelt, mithin sein bzw. ihr Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich erscheinen. Die Tatbestandsmerkmale des Be- weggrundes und des Tatzwecks zielen von ihrer Bedeutung her in dieselbe Richtung. Konse- quenterweise führen besonders verwerfliche Tatmotive dazu, dass auch der Tatzweck beson- ders verwerflich erscheint, weshalb letzterem Element keine eigenständige Bedeutung zu- kommt.57 Als besonders verwerfliche Beweggründe kommen diverse Motive wie bspw. Hab- gier, Rache, extremer Egoismus, Mordlust, sexuelle Befriedigung usw. in Frage.58 Die ver- werfliche Art der Tatausführung liegt vor, wenn der Täter oder die Täterin eine ausserordent- liche Grausamkeit an den Tag legt, die deutlich über die für die Tötung notwendige Einwir- kung auf das Opfer hinausgeht.59 Die Tatausführung ist aber auch bei Heimtücke oder dem Einsatz von Feuer, Gift und ähnlichen Tatmitteln besonders verwerflich.60 Ob eine Tötungs- handlung letztlich als Mord zu qualifizieren ist, ist nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung regelmässig aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände zu beurteilen.61 Nebst dieser qualifizierten Form der Tötung, stellt der Totschlag die privilegierte Tötung unter Stra- fe, sofern der Täter oder die Täterin in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung einem anderen Menschen das Le- ben nimmt. Der Begriff heftige Gemütsbewegung kann mit Affekt gleichgesetzt werden,62 wobei sämtliche Emotionszustände erfasst werden, wie bspw. Trauer, Furcht, Wut, Abscheu oder Glück.63 Wichtig ist zu betonen, dass der Tatbestand auf die heftigen Gemütsbewegun- gen beschränkt ist, blosse Emotionen genügen damit nicht, dürften diese doch ohnehin bei sämtlichen Tötungsdelikten zu finden sein, sofern diese nicht gerade durch eigentliche Psy- chopathen oder Psychopathinnen begangen werden. Eine Tötung unter grosser seelischer Be- lastung bedingt einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der sich während eines langen Zeitraums solange sukzessive aufbaut, bis die Täter keinen anderen Ausweg mehr sehen, als die Tötung desjenigen Menschen, welcher für die Belastung verant- wortlich ist.64 Unabhängig davon, ob eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung vorliegt, sind diese nur relevant, wenn sie entschuldbar waren.65 Die Entschuldbar- keit bezieht sich dabei nicht auf die Tat, sondern vielmehr auf die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung selbst.66 Nur wenn dieses Erfordernis bejaht werden kann, welches sich in der Regel danach richtet, ob auch eine andere Person in diesen Affekt67 oder 56 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB-Praxiskommentar, Art. 111 N 1. 57 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB-Praxiskommentar, Art. 112 N 15. 58 Zum Ganzen SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 112 N 8 ff. 59 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 112 N 20. 60 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 112 N 19 ff. 61 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 112 N 1 m.w.H. 62 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 5. 63 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 6. 64 Illustrativ hierzu die Ausführungen des Bundesgerichts in BGer vom 16. Juni 2011 6B_66/2011, Erw. 4.3.2. 65 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 8 und 15. 66 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 8 und 13. 67 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 9. - 14 - unter denselben Bedingungen in einen solchen seelischen Zustand geraten könnte,68 ist die Entschuldbarkeit gegeben. Nebst diesen drei Tötungsdelikten existieren weitere Spezialbestimmungen einer vorsätzli- chen Tötung, wie die Tötung auf Verlangen, die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, die Kindstötung und der Schwangerschaftsabbruch, auf deren Erläuterung hier aber verzichtet werden kann.69 Letztlich ist auch die fahrlässige Verursachung des Todes eines anderen Men- schen strafbar, wie der Regelung in Art. 117 StGB zu entnehmen ist. Im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragestellungen nach der Korrelation zwi- schen epileptischen Anfällen und Gewaltdelikten, spielt die tatbestandsmässige Einordnung der verschiedenen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte eine untergeordnete Rolle. Viel- mehr interessieren nämlich die möglichen Handlungen im Rahmen der diversen Anfallsstadi- en, mehr oder weniger unabhängig davon, ob diese nun zu einer einfachen Körperverletzung oder zur Tötung im Sinne des Strafgesetzbuches führen. 3.2. Tathandlungen in der iktalen Phase epileptischer Anfälle Als iktale70 Phase wird die akute Phase des epileptischen Anfalls bezeichnet, während wel- cher sich die Auswirkungen des betreffenden Anfallstypus manifestieren. Es ist die intensivs- te Phase und die überwiegende Mehrheit aller Epileptiker und Epileptikerinnen empfindet den Anfall, sofern dieser überhaupt bewusst erinnert werden kann, als sehr unangenehmes Erleb- nis. Bei den nachfolgenden Ausführungen zu möglichen Tathandlungen müssen diese unan- genehmen Folgen eines Anfalls daher aus dieser Optik betrachtet werden. 3.2.1. Während fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörungen Einfache fokale Anfälle dauern üblicherweise nur fünf bis zehn Sekunden71 und sind damit sehr kurze Ereignisse, was die gleichzeitige Begehung eines Delikts bereits naturgemäss deut- lich einschränkt. Soweit motorische fokale Anfälle Zuckungen in einem Körperteil oder Dreh- und Wendebewegungen des Kopfes zur Folge haben, ist kaum vorstellbar, wie Epileptiker oder Epileptikerinnen in diesem Stadium eine andere Person verletzen oder gar töten sollen, haben sie doch ihre Gliedmassen bzw. ihren Kopf nicht unter Kontrolle. Sofern sich die An- fälle "lediglich" in einer Sprachhemmung manifestieren, sind Körperverletzungsdelikte oder Tötungen denkbar. Dasselbe dürfte für sensible, sensorische, vegetative und psychische Herdanfälle gelten, zumal diese Anfälle nicht zu einem Kontrollverlust über die Gliedmassen führen und daher Tathandlungen wenigstens theoretisch möglich erscheinen. Die betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen dürften hingegen während der Anfallsphase trotzdem so stark durch die Auswirkungen des Anfalls beeinträchtigt sein, dass Körperverletzungsdelikte oder gar Tötungen wenig wahrscheinlich sind. Gänzlich ausschliessen kann man Körperver- letzungsdelikte indessen, mit Ausnahme der motorischen Anfälle, nicht. Insgesamt haben fo- kale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung aber keinen unmittelbaren Bezug zu Gewaltdelikten. Hier auftretende Gewaltakte können nur im weiteren Sinne als epilepsiebezogene Gewalt be- zeichnet werden. 68 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 17. 69 Die Art. 114 - 116 sowie Art. 118 StGB sind Spezialtatbestände, welche eine Tötung unter den genannten besonderen Umständen regeln. Diese scheiden bereits aus diesem Grund als mögliche Straftatbestände in ei- nem epileptischen Kontext aus. 70 Lat. ictus = Schlag, Fall (KRÄMER, Lexikon, S. 651). 71 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58. - 15 - 3.2.2. Während des Auftretens einer Aura Auren sind im Prinzip nichts anderes als fokale Anfälle ohne Bewusstseinsbeeinträchtigung. Ihre Erscheinungsformen entsprechen denjenigen bei einfachen fokalen Anfällen. Während der Aura sind daher theoretisch Gewalthandlungen denkbar. Die Auren sind aber von sehr kurzer Dauer, so dass ein Konnex zu deliktischem Verhalten wiederum unwahrscheinlich ist. Da Auren oft Vorboten von schwereren Anfällen mit Bewusstseinsbeeinträchtigungen sind, ist ihnen vielmehr bei der Vorhersehbarkeit von komplex-fokalen oder generalisiert tonisch- klonischen Anfällen Beachtung zu schenken. 3.2.3. Während fokalen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen Komplexe fokale Anfälle gehen regelmässig mit einer Bewusstseinsstörung einher und dauern mit einem Verlauf von 30 Sekunden bis zwei Minuten deutlich länger als die einfachen Herdanfälle. Typische Auswirkungen dieser Anfälle sind verschiedene Automatismen, wobei auch kompliziertere Bewegungsabläufe möglich sind. Die betroffenen Epileptikerinnen und Epileptiker sind bei diesen Formen der Anfälle nicht in der Lage ihre Handlungen zu kontrol- lieren, diese geschehen eben automatisch. Diese Automatismen können allerdings in sehr sel- tenen Fällen auch aus aggressiven Handlungen bestehen. Dies belegt eine Studie von DELGA- DO-ESCUETA et al., in welcher 19 Patienten aus einer Gruppe von etwa 5400 Patienten unter- sucht wurden, bei welchen angenommen wurde, sie würden während des Anfalls aggressives Verhalten zeigen. Einer dieser untersuchten Patienten nahm während eines komplex-fokalen Anfalls eine Karatestellung ein und führte auch entsprechende Schlagbewegungen aus. Ande- re wiederum schrien herum, beleidigten Personen, spuckten diese an, versuchten deren Ge- sicht zu zerkratzen oder beschädigten Sachen im Untersuchungsraum.72 Diese Studie bestä- tigt, dass aggressive Handlungen während eines komplex-fokalen Anfalls vorkommen kön- nen. Diese wiederum können im Extremfall Attacken auf andere Personen beinhalten und somit zu Körperverletzungen führen, wobei die obgenannte Studie auch ergab, dass die beo- bachteten aggressiven Automatismen kurzlebig, fragmentarisch und jedenfalls nicht lange aufrecht zu erhalten waren. Sie waren sodann auch stereotyp, einfach und nie durch eine Rei- he zielgerichteter Bewegungen unterstützt.73 Es lässt sich damit festhalten, dass Körperverlet- zungsdelikte während eines komplex-fokalen Anfalls auftreten können, ein solches Delikt würde aber absoluten Seltenheitswert geniessen. Tötungsdelikte dürften auszuschliessen sein, weil die Automatismen nicht lange genug aufrecht erhalten werden können, um beispielswei- se eine andere Person zu erschlagen oder erwürgen. Komplexere Handlungen unter Benüt- zung von Waffen dürften an der Stereotypie der Bewegungen scheitern. Als einzige theoreti- sche Möglichkeit einer Tötungshandlung könnte man allenfalls an Schläge denken, welche zufällig auf den Solarplexus oder den Sinus caroticus treffen und stark genug sind, um einen Kreislaufkollaps zu verursachen.74 Gewaltdelikte in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls erscheinen nach diesen Ausführungen grundsätzlich plausibel, weshalb in diesem Zusammenhang von einer epilep- siebezogenen Gewalttat gesprochen werden kann. In der Realität dürfte es indessen kaum je dazu kommen, dass die Automatismen tatsächlich ausreichen um einen anderen Menschen ernsthaft zu verletzen oder gar zu töten. 72 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 552, Table 2. 73 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 555. 74 Zum Ganzen SIEGRIST/GERMANN/EISENHART, Rechtsmedizin, S. 66 f. - 16 - 3.2.4. Während Absencen In der ausgewerteten Literatur wurde von keinem der Autoren eine Gewalttat beschrieben, welche während einer Absence aufgetreten wäre. Dies erstaunt nicht weiter, wenn man sich deren Ausprägungen in Erinnerung ruft. Bei einfachen typischen Absencen unterbrechen Be- troffene einfach ihre Tätigkeit, verharren in einer ruhigen Position und führen ihre vorherige Tätigkeit nachher weiter. Es ist nicht ersichtlich, wie in diesem Kontext deliktisches Handeln möglich sein sollte. Dasselbe gilt auch für die komplexen Absencen oder die atypischen Ab- sencen. Diese können zwar Störungen der Motorik zur Folge haben, allerdings nicht solche, die zu einer Gewalttat führen könnten. Da bei Absencen das Bewusstsein nur während des Anfalls verloren geht und vor und nach dem Anfall keine Bewusstseinsbeeinträchtigungen auftreten, können Absencen im weiteren Verlauf der Arbeit ausgeblendet werden. 3.2.5. Während isoliert tonischen, atonischen oder klonischen Anfällen Bei tonischen Anfällen sind gezielte Handlungen bzw. Handlungen überhaupt, aufgrund der versteiften Muskulatur in der iktalen Phase, nicht zu erwarten. Die Bewegungsfähigkeit ist schlicht aufgehoben. Da diese Anfälle mit Bewusstseinsstörungen oder gar mit einem Be- wusstseinsverlust einhergehen, gilt es zu prüfen, wie die Reaktion der Betroffenen in der pos- tiktalen Phase ausfällt. Der atonische Anfall führt zu einer Erschlaffung der Muskulatur, weshalb keine Tathandlun- gen zu erwarten sind, die zu einer Körperverletzung oder Tötung führen könnten. Die Anfälle sind zudem von so kurzer Dauer (ein bis zwei Sekunden), dass ein Zusammenhang mit einem Gewaltakt bei realistischer Betrachtung schon deshalb ausscheidet. Mangels einer Bewusst- seinsbeeinträchtigung können diese Anfälle im weiteren Verlauf der Arbeit aussen vor blei- ben, da ein Delikt vor oder nach dem Anfall, wie gewöhnliche Körperverletzungsdelikte ohne Epilepsiebezug zu beurteilen sind. Im klonischen Anfall selbst erleiden die Betroffenen heftige Zuckungen einzelner oder aller Muskeln des Körpers. Sie treten mit oder ohne Bewusstseinsstörung auf, wobei generalisierte Klonusanfälle, im Gegensatz zur fokalen Variante, zur Bewusstlosigkeit führen. Für die Zeit des Anfalls muss wegen der Muskelkontraktionen von einer Bewegungsunfähigkeit ausge- gangen werden, weshalb keine Gewalttaten zu erwarten sind. Sofern es zu Bewusstseinsbeein- trächtigungen kommt, ist die postiktale Phase beachtlich. 3.2.6. Während dem Auftreten von Myoklonien Myoklonische Anfälle führen typischerweise zu Muskelkontraktionen, von welchen oft die Schultern und Oberarme betroffen sind. Es konnte in diesem Zusammenhang klinisch beo- bachtet werden, dass Betroffene während eines Anfalls Gegenstände von sich schleudern, die sie zu Beginn des Anfalls in der Hand hielten.75 In Bezug auf deliktisches Verhalten, welches zu Körperverletzungen führt, könnte exzessiv die Theorie aufgestellt werden, dass umstehen- de Personen vom weggeschleuderten Gegenstand getroffen und verletzt werden. Wäre dem so, könnte aber höchstens fahrlässige Körperverletzung diskutiert werden. Diese scheitert allerdings bereits an der notwendigen Voraussehbarkeit dieser „Tathandlung“, spätestens al- lerdings an deren Vermeidbarkeit, können die von solchen Anfällen betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen doch die auf willkürlichen Muskelzuckungen basierenden Schleuderbe- wegungen unmöglich vermeiden. Als abwegige Hypothese kann hier eine vorsätzliche Kör- 75 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 18; KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 71. - 17 - perverletzung gleichwohl diskutiert werden. Sofern ein Epileptiker oder eine Epileptikerin mit häufigen myoklonischen Anfällen in der Lage wäre einen Anfall vorauszusehen und gleich- zeitig wüsste, welche Schleuderbewegungen im Anfall auftreten, könnten sich diese Epilepti- ker und Epileptikerinnen mit einem geeigneten Gegenstand in der Hand in Position bringen, um diesen im Anfall gegen eine im Raum anwesende Drittperson zu schleudern. Diese Hypo- these ist aber gewiss zum Scheitern verurteilt, weil sowohl die unmittelbare Voraussehbarkeit eines Anfalls, wie auch die perfekte Positionierung für den Schleuderwurf verneint werden müssen. In der Realität sind Körperverletzungsdelikte aufgrund der sehr kurzen Anfallsdauer und wegen des Kontrollverlusts über die Gliedmassen auszuschliessen. Mit derselben Argu- mentation gilt dies selbstredend auch für Tötungsdelikte. Im Übrigen wäre auch schuldhaftes Handeln zu verneinen, weil es überdeutlich an der notwendigen Steuerungsfähigkeit im wahrsten Sinne des Wortes fehlt. Zu einer Bewusstseinsbeeinträchtigung führen die myoklo- nischen Anfälle nicht, weshalb dem Anfall keine Reorganisationsphase folgt. Diese Anfalls- form bleibt damit ohne deliktischen Bezug, weshalb ihr im weiteren Verlauf der Arbeit keine Beachtung mehr zu schenken ist. 3.2.7. Während des generalisiert tonisch-klonischen Anfalls Das schwerste Anfallsereignis ist der generalisiert tonisch-klonische Anfall. In der tonischen Phase versteift sich der gesamte Körper, so dass Gewalthandlungen ebenso ausscheiden, wie beim isolierten tonischen Anfall. In der klonischen Phase kommt es zu heftigen, unkontrol- lierbaren Muskelkontraktionen am ganzen Körper. Diese sind für die Betroffenen nicht kon- trollierbar, weshalb auch in diesem Stadium des Anfallsgeschehens Tathandlungen jeglicher Art auszuschliessen sind. Es gilt daher festzuhalten, dass während des Grand-Mal-Anfalles keine Gewaltdelikte zu erwarten sind. Dennoch kommt aggressives Verhalten im Zusammen- hang mit einem solchen Anfallsereignis durchaus vor. Dies allerdings, in sehr seltenen Fällen, vor dem eigentlichen Anfall, daher in der präiktalen Prodromalphase sowie etwas häufiger in der anschliessenden postiktalen Phase. 3.2.8. Schlussfolgerung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Gewalthandlungen im unmittelbaren Kon- text von epileptischen Anfällen nur äusserst selten vorkommen. Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass Gewaltdelikte im Wesentlichen nur in der iktalen Phase eines komplex- fokalen Anfalls ein mindestens theoretisch mögliches Szenario darstellen. TREIMAN führte hierzu zu iktaler Aggression aus, dass einerseits an nichtaggressive gewalttätige Automatis- men in stereotyper Form zu denken ist, welche sich von Anfall zu Anfall wiederholen. Ande- rerseits ist von Automatismen auszugehen, bei welchen die Betroffenen nach Anfallsbeginn auf die Umwelt reagieren und insofern als Reaktion gezielte Aggressionen zeigen.76 Iktale Aggression während komplex-fokalen Anfällen kann damit als Erscheinung mit absolutem Seltenheitswert77 bezeichnet werden. Bei allen anderen Anfallsformen sind Gewaltdelikte in der iktalen Phase entweder schon aufgrund der Auswirkungen des Anfalls auszuschliessen oder solche weisen keine Besonderheiten auf und unterscheiden sich insofern in strafrechtli- cher Hinsicht nicht von normalen Gewalttaten ohne näheren epileptischen Bezug. Mehrmals angesprochen wurde bereits die Unterteilung von epileptischen Anfällen in die präiktale, die iktale und die postiktale Phase. Während die Auseinandersetzung mit möglichen Tathandlun- gen in der iktalen Phase somit zum Ergebnis führt, dass solche nur bei komplex-fokalen An- 76 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 77 Zu aggressiven Ausbrüchen kommt es nur gerade in 1/1000 Fällen. SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epi- leptologie, Bd. 2, S. 38 m.N. - 18 - fällen überhaupt vorkommen, sind im Weiteren die Vor-, Nach-, und Zwischenphasen von epileptischen Anfallsgeschehnissen zu betrachten. 3.3. Tathandlungen in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle Als präiktale Phase wird jene vor dem epileptischen Anfall bezeichnet. In diesem Zusammen- hang sind insbesondere die bei einigen Epileptikern und Epileptikerinnen auftretenden Pro- drome zu beachten, die Stunden oder Tage vor dem eigentlichen Anfall auftreten können. Diese Prodrome treten nach SCHMITZ/TRIMBLE teilweise in Form einer „dysphorischen Ver- stimmung“ auf. Diese kann die Reizbarkeit der Betroffenen erhöhen und in seltenen Fällen bis zu tätlicher Aggression gegen Drittpersonen führen.78 Die Prodrome sind nicht Teil des epi- leptischen Anfallsgeschehens und sie führen zu keiner Bewusstseinstrübung. Aggressive Handlungen sind damit während der Prodromalphase denkbar, wobei jegliche körperlichen Übergriffe möglich erscheinen, im Extremfall also selbst die Tötung eines anderen Menschen. Zur Diskussion steht in letzterem Falle, ob das Auftreten der Prodrome allenfalls als heftige Gemütsbewegung zu sehen und deshalb auf Totschlag zu erkennen wäre. Hier dürfte es da- rauf ankommen, wie schwer die Verstimmungslage die Reizbarkeit tatsächlich beeinträchtigt. Insgesamt ist wohl richtigerweise davon auszugehen, dass die Reizschwelle, alleine durch die Prodrome, kaum die erforderliche Intensität erreicht, um von einer heftigen Gemütsbewegung auszugehen. Aus demselben Grund wäre auch bei Körperverletzungsdelikten eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB, also ebenfalls bei heftigen Gemütsbewegungen und bei grosser seelischer Belastung, nicht angebracht. Die Prodrome sind die einzige Erscheinungs- form vor dem eigentlichen Anfall, Auren sind als einfache fokale Anfälle bereits Teil des An- fallsgeschehens selbst und daher hier nicht zu behandeln. 3.4. Tathandlungen in der interiktalen Phase epileptischer Anfälle Als interiktale Phase wird in der Epileptologie die Phase zwischen dem Auftreten von epilep- tischen Anfällen, daher die anfallsfreie Zeit, bezeichnet. Kommt es in dieser Phase zu aggres- sivem Verhalten, so ist dieses nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren epileptischen Anfallsgeschehen zu sehen. SCHMITZ/TRIMBLE verweisen zwar immerhin auf die aggressive Impulskontrollstörung, bei welcher 20- bis 30-minütige Episoden mit unverhältnismässiger Aggressivität im Sinne von Wutanfällen vorkommen. Die Impulskontrollstörung ist auf orga- nische Ursachen mit fronto-amygdalären Läsionen zurückzuführen und solche Läsionen bei dieser Lokalisation können auch auf eine Epilepsie hinweisen, weshalb die Autoren das ge- meinsame Auftreten von Impulskontrollstörungen und epileptischen Anfällen für möglich halten.79 Diese Form aggressiven Verhaltens erscheint damit geeignet zu Gewaltdelinquenz zu führen. Eine eingehendere Auseinandersetzung drängt sich im Rahmen dieser Arbeit, mangels eines engeren Kontexts zu epileptischen Anfällen, nicht auf, weil keine Unterschiede zu Ge- walttaten ohne Epilepsiebezug ersichtlich sind. 3.5. Tathandlungen in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Die postiktale Phase ist jene, welche bei vielen Anfallsformen unmittelbar im Anschluss an den Anfall auftritt. Oft kommt es für die Dauer einiger Minuten, selten sogar auch für einige Stunden, zu einem Verwirrtheitszustand, welcher als postiktaler Dämmerzustand, manchmal auch als postparoxysmaler Dämmerzustand, bezeichnet wird.80 Zu Denken ist dabei an jene 78 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 38. 79 Zum Ganzen SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 38. 80 KRÄMER, Lexikon, S. 1083. - 19 - Anfallsformen, welche mit einer Bewusstseinsstörung oder gar einem Bewusstseinsverlust einhergehen. Im Vordergrund stehen die komplex-fokalen Anfälle und der Grand-Mal-Anfall, aber auch bei tonischen oder klonischen Anfällen folgt meist eine Re-Orientierungsphase, in welcher die Betroffenen ihre Vigilanz81 nicht sofort wiederfinden. Obwohl auch Absencen zum Verlust des Bewusstseins führen, spielen sie an dieser Stelle gerade keine Rolle, weil Betroffene im Nachgang von Absencen typischerweise ihre zuvor ausgeführte Tätigkeit fort- führen, ihr Bewusstsein also nach dem Anfall sofort wieder klar ist. Im postparoxysmalen Dämmerzustand kommt es regelmässig zu einer starken Bewusstseins- trübung, die Wahrnehmung ist stark eingeengt und die Betroffenen sind in ihren Denkprozes- sen, Handlungen und im Verhalten stark verlangsamt. Die Bewusstseinstrübung bedeutet im Wesentlichen, dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, sich selbst und ihre Umwelt kor- rekt wahrzunehmen.82 In diesem Zustand reagieren die Betroffenen sehr heftig auf äussere Reize. Insbesondere wenn Drittpersonen sie festzuhalten oder zu beruhigen versuchen, kön- nen Epileptiker und Epileptikerinnen diese Intervention mit Gewalthandlungen beantworten.83 Gerade in diesem Stadium des Anfalls kommt es damit sehr viel häufiger als in den übrigen Stadien zu aggressiven Reaktionen und damit verbunden eben auch zu Gewaltakten.84 Der Beweis für solches Verhalten kann exemplarisch der Studie von DELGADO-ESCUETA et al. entnommen werden, in welcher zwei der untersuchten Exploranden, während den Videoauf- zeichnungen, drei bzw. vier Minuten nach einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall kämpften, als sie festgehalten wurden.85 Aufgrund der stark eingeengten Wahrnehmung im postiktalen Dämmerzustand können die in diesem Zustand ausgeführten Handlungen, in Verkennung der realen Situation, sehr massiv ausfallen. Der Grund liegt darin, dass die vorhin bezeichneten Interventionen durch Dritte bei den Betroffenen ein Bedrohungsszenario auslösen können, auf welches reagiert wird. Das Gehirn ist in der Lage, in einen Notfallmodus zu schalten, wenn das eigene Überleben auf dem Spiel steht. In diesem Modus werden Sinneseindrücke vom Thalamus direkt, und damit ohne Verarbeitung im Bewusstseinszentrum des Grosshirns, zur Amygdala weitergeleitet, wo unmittelbar eine Reaktion eingeleitet wird.86 Diese Reaktion ist aber gerade nicht bewusst- seinsgesteuert, weshalb zur Abwehr der Bedrohung unkontrollierte, exzessive Gewalt einge- setzt wird. Unter Berücksichtigung, dass der betroffene Epileptiker oder die betroffene Epi- leptikerin sich in einer Art Todeskampf wähnt, überrascht es daher nicht, wenn die freigesetz- ten Kräfte deutlich stärker ausfallen als normal. KANEMOTO et al. berichten vom Fall einer Epileptikerin, welche in der postiktalen Phase aggressiv wurde und letztlich nur durch sechs Polizisten überwältigt werden konnte.87 Diese überaus kräftigen Gewaltausbrüche können selbstredend mannigfaltige, mitunter auch schwere Verletzungen bei den attackierten Perso- nen verursachen, wenn ihnen nicht ihrerseits rechtzeitig die Flucht gelingt. Im schlimmsten Falle sind wohl selbst Attacken möglich, welche den Tod der Drittperson verursachen kön- nen. Dabei ist einerseits an mehrfache Faustschläge oder Fuss- bzw. Knietritte gegen den 81 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Vigilanz bedeutet in der Medizin die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit, http://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, letztmals besucht am 1. Juli 2013. 82 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Beschreibung des postparoxysmalen Dämmerzustands, http://flexikon.doccheck.com/de/Postparoxysmaler_Dämmerzustand, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 83 ITO et al., Subacute postictal aggression in patients with epilepsy, S. 611. 84 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 39. 85 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 553. 86 KNECHT, Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses, S. 69 f. 87 KANEMOTO et al., Violence and postictal psychosis, S. 165. - 20 - Kopf zu denken, andererseits dürfte aber selbst ein Erwürgen des Gegenübers denkbar sein. Schläge, Tritte oder gar Würgegriffe sind in der postiktalen Phase möglich, nachdem die durch den Anfall bedingten körperlichen Beeinträchtigungen (z.B. die Muskelzuckungen), zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehoben sind. Nebst Gewalthandlungen unter alleiniger Verwen- dung des eigenen Körpers zeigen die Beschreibungen von zwei Fallbeispielen bei ITO et al., dass selbst die Verwendung eines Gegenstandes oder wenn verfügbar einer Waffe nicht aus- zuschliessen ist, attackierte doch im einen Fall ein Mann seine Ehefrau im postiktalen Däm- merzustand mit einem Bambusstock, im anderen Fall bewarf wiederum ein Epileptiker seine Ehefrau mit Gegenständen.88 Ob letztlich auch die Verwendung einer Schusswaffe und damit eine komplexere Bedienung eines Instruments möglich wäre, ist zu bezweifeln, weil es hierzu der betreffenden Epileptikerin bzw. dem betreffenden Epileptiker am notwendigen Verständ- nis zur Bedienung der Schusswaffe fehlen dürfte. 3.6. Schlussfolgerung Nach diesen Ausführungen kann resümiert werden, dass Gewaltdelikte im Rahmen eines epi- leptischen Geschehens selten sind und nur bei wenigen spezifischen Anfallsformen überhaupt in Erscheinung treten. Als kaum realistisches Szenario sind hier erstens Gewalttaten in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls und zweitens gewalttätige Angriffe im postparo- xysmalen Dämmerzustand nach einem generalisiert tonisch-klonischen Anfall oder einem komplex-fokalen Anfall zu nennen, wobei postiktal begangene Delikte noch am Häufigsten vorkommen. In diesen Konstellationen treten Gewalthandlungen auf, welche einen eigentli- chen Bezug zum epileptischen Anfall aufweisen, was mit den in der Fachliteratur dokumen- tierten Fällen übereinstimmt. Einzig diese Art von Gewaltdelikten kann daher als epilepsiebe- zogene Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Nebst diesen unmittelbar mit einem epileptischen Anfall verknüpften Gewalttaten darf indes- sen nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass Gewaltdelikte auch in zeitlicher Nähe eines anderen epileptischen Anfallsgeschehens auftreten können. Dabei handelt es sich aller- dings um Gewaltakte, welche keinen unmittelbaren Bezug zum Anfallsgeschehen aufweisen und somit nicht wirklich epilepsiebezogen sind. Diese Trennung muss beim Umgang mit die- ser Thematik beachtet werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. 4. Die Schuldfähigkeit im Kontext epileptischerAnfälle 4.1 Schuldfähigkeit Allgemein und ihre Bedeutung In der Systematik des Strafrechts definiert sich eine Straftat dadurch, dass ein menschliches Verhalten tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft erfolgte.89 Nur wenn diese drei Vo- raussetzungen erfüllt sind, folgt dem Verhalten eine strafrechtliche Sanktion, man spricht in- sofern vom "Verbrechensaufbau".90 Auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit ist zu prüfen, ob ein bestimmtes menschliches Verhalten gegen eine Strafrechtsnorm verstösst, ob das Ver- halten somit verbots- oder gebotswidrig im Sinne einer der Normen war. Bei der Rechtswid- rigkeit gilt es festzustellen, ob das an sich normwidrige Verhalten, unter den gegebenen Um- ständen, ausnahmsweise erlaubt ist, daher ein Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise Not- wehr, vorliegt. Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit umschreiben das Unrecht eines 88 ITO et al., Subacute postictal aggression in patients with epilepsy, S. 612. 89 TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 67. 90 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 78. - 21 - bestimmten Verhaltens, das Unrecht der Tat.91 Als dritte Voraussetzung wird schuldhaftes Handeln verlangt. Solches liegt vor, wenn dem Täter oder der Täterin das (unrechte) Verhal- ten persönlich vorzuwerfen ist.92 Die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswid- rigkeit bezieht sich auf die Tat, die Feststellung der Schuld hingegen immer auf die Täterin oder den Täter.93 Die Schuldfähigkeit ist damit eine persönliche Eigenschaft des Täters oder der Täterin und steht nur insofern mit der Tat im Zusammenhang, als die Schuldfähigkeit im- mer in Bezug auf das konkrete tatbestandsmässige Verhalten geprüft wird. Die Schuldfähig- keit kann mithin bei Täterinnen und Tätern mit mehrfacher Delinquenz, für das eine Delikt gegeben sein, für das Andere hingegen nicht. Die Schuldfähigkeit ist ein Aspekt des das Straf- recht beherrschenden Schuldprinzips, welches Verfassungsrang geniesst.94 Aus konzeptioneller Sicht erscheint es zunächst logisch, ja beinahe selbstverständlich, dass nur diejenigen Täterinnen und Täter eine strafrechtliche Sanktion erfahren sollen, welche schuldhaft gehandelt haben. Betrachtet man dieses Prinzip indessen aus einer anderen Optik, nämlich aus der Sicht des Opfers einer Straftat, ändert sich diese stringente Auffassung wo- möglich drastisch. Das Opfer einer schweren Körperverletzung, dessen Gesicht bis an sein Lebensende entstellt ist, bekundet oft Mühe mit der Vorstellung, dem Täter oder der Täterin sei, beispielsweise aufgrund einer schweren psychischen Störung, die ihm zugefügte Körper- verletzung persönlich gar nicht vorwerfbar. Die Frage der Schuldfähigkeit erhitzt damit re- gelmässig auch in der Öffentlichkeit die Gemüter. Exemplarisch kann hierzu auf den Prozess gegen Anders Behring Breivik95 verwiesen werden, der im ersten Gutachten als nicht schuld- fähig eingestuft wurde. Im Zweitgutachten wurde er sodann für schuldfähig befunden, wel- chem Gutachten das Gericht letztlich folgte. Wäre das Gericht allerdings dem Erstgutachten gefolgt und Breivik wäre als nicht schuldfähig befunden worden, so hätte der Prozess, in wel- chem notabene Anklage wegen 77-fachen Mordes erhoben worden war, mangels Schuldfä- higkeit zu einem Freispruch führen müssen. Auf Schuldunfähigkeit basierende Freisprüche oder auch nur schon deswegen erfolgende Strafmassreduktionen werden von Laien oft nicht verstanden. Dies zeigt beispielsweise auch eine im Dezember 2009 von Nationalrätin GEISS- BÜHLER lancierte parlamentarische Initiative zur Streichung der Art. 19 und 20 des StGB. Die Artikel sollten abgeschafft werden, weil es in der Praxis oft vorkomme, dass unter Drogen oder Alkohol stehende Täter und Täterinnen Gewaltdelikte verüben würden, aber aufgrund von Art. 19 StGB einer Strafe entgehen oder mindestens milder bestraft werden.96 Die Initia- tive verkannte allerdings in fataler Weise, dass nicht nur berauschte Personen mangels Schuldfähigkeit nicht oder milder bestraft werden können, sondern auch Personen, welche an schweren hirnorganischen Störungen, an Schizophrenien, an wahnhaften Störungen usw. lei- den, denen sie mehr oder minder hilflos ausgeliefert sind. Die Abschaffung der StGB-Artikel zur Schuldfähigkeit würde somit dazu führen, dass solche Menschen für inkriminiertes Ver- halten eine Sanktion erhalten müssten, welche sie aber notabene genau so wenig nachvollzie- hen könnten, wie das von ihnen begangene Unrecht. Dies kann nicht der Zweck einer Sankti- on sein. Die Initiative verkannte überdies, dass der Zweck einer Strafe darin liegt, den Straftä- 91 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 78. 92 TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 143; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 258; BOMMER, BSK-Strafrecht I, Vor Art. 19 N 3. 93 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 258. 94 Näher dazu BOMMER, BSK-Strafrecht I, Vor Art. 19 N 32 m.w.H. 95 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Eintrag zu Anders Behring Breivik, http://de.wikipedia.org/wiki/ Anders_Behring_Breivik, letztmals besucht am 18. Mai 2013. 96 Siehe Curia Vista zur Parlamentarischen Initiative 09.500 vom 2. Dezember 2009, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090500, letztmals besucht am 22. Juni 2013. - 22 - ter oder die Straftäterin für ihr unrechtes Handeln zur Rechenschaft zu ziehen, welches sie im Wissen darum begangen haben, dass dieses Handeln den Verboten und Geboten zuwiderläuft. Dem legitimen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern oder Straftäterinnen ist mit den verschuldensunabhängigen Massnahmen, so beispielsweise mit der Verwahrung, Rechnung zu tragen. Der Nationalrat gab der Initiative keine Folge, womit weiterhin nur Straftäterinnen und Straftäter eine Sanktion zu gewärtigen haben, wenn sie schuldhaft handel- ten.97 Der konkrete Fall aus der Praxis wird am Ende zeigen, weshalb das Konzept der Schuldfähigkeit zu Recht beibehalten wurde. Schuldunfähigkeit liegt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter oder die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Als Einsichtsfähigkeit wird dabei die Fähigkeit des Individuums bezeichnet Un- recht zu erkennen, womit das intellektuelle Element angesprochen wird. Mit Steuerungsfä- higkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, auch entsprechend dieser Einsicht zu handeln, womit auf das voluntative Element abgestellt wird.98 Die Ursachen, weshalb Schuldunfähigkeit vorliegen kann, ergeben sich aus dem aktuellen Gesetzestext nicht mehr. Dies im Gegensatz zu aArt. 10 StGB, wo die Geisteskrankheit, der Schwachsinn und die schwere Störung des Bewusstseins noch als Ursachen für die Schuldun- fähigkeit explizit im Gesetz verwendet wurden. Die Nichtnennung der Ursachen erscheint auf den ersten Blick eigentümlich. Der Nationalrat, welcher den in der Botschaft des Bundesra- tes99 noch verwendeten Begriff der schweren psychischen Störung aus dem Gesetzestext strich, war aber der Auffassung, dass es letztlich nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen es einem Täter oder einer Täterin an der Einsicht ins Unrecht mangle bzw. aus welchen Grün- den Täter und Täterinnen nicht entsprechend dieser Einsicht handeln.100 Diese Formulierung wurde in der Lehre heftig kritisiert und es wurde postuliert Art. 19 Abs. 1 StGB um den Wort- laut der schweren psychischen Störung zu ergänzen, um auch den Grund der Schuldunfähig- keit im Gesetzestext abzubilden.101 Letztlich gilt es indessen klar festzuhalten, dass in Lehre und Praxis als Ursachen der fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unbestritten die sehr schweren psychischen Störungen, die schweren Intelligenzmängel und die schweren Stö- rungen des Bewusstseins weiterhin Geltung beanspruchen.102 Im Kontext zu epileptischen Anfällen ist einzig der Variante der schweren Störung des Be- wusstseins Beachtung zu schenken, nachdem die Epilepsie nicht zu den psychischen Störun- gen zählt und nicht auf schweren Intelligenzmängeln basiert, wenngleich Korrelationen vor- liegen können, welche hier aber nicht behandelt werden. 4.2. Einsichtsfähigkeit Die Ausführungen zu den Gewaltdelikten im Kontext eines epileptischen Anfalls führten zum Ergebnis, dass eigentlich nur Gewaltakte in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls und in der postiktalen Phase von komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfäl- len als epilepsiebezogene Gewalttaten im engeren Sinne zu sehen sind. Trotz dieser Feststel- 97 AB 2010 N 1957. 98 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, Art. 19 N 1. 99 BBl 1999 II 2006. 100 AB 2001 N 544. 101 BOMMER/DITTMANN , BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 12. 102 BOMMER/DITTMANN , BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 30 ff.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommen- tar, Art. 19 N 6. - 23 - lung rechtfertigen sich auch Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit im Zusammenhang mit den anderen Anfallstypen, weil teilweise auch bei deren Auftreten Gewaltdelikte denkbar sind, wenngleich auch ohne epilepsietypischen Bezug. Die Erörterung erfolgt in Anlehnung an die vier Anfallsstadien des vorherigen Kapitels, wobei hier auf die interiktale Phase nicht mehr näher einzugehen ist, weil diese nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ausführungen sind noch weiter einzuschränken. Im Zusammenhang mit Absencen, mit atonischen Anfällen und Myoklonien konnten bereits Tathandlungen, die zu einem Gewaltde- likt führen, ausgeschlossen werden. Da im Kontext mit diesen Anfallsformen keine tatbe- standsmässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte erwarten sind, erübrigen sich Aus- führungen zur Einsichts- bzw. Schuldfähigkeit schon gestützt auf den allgemeinen Verbre- chensaufbau. 4.2.1. Einsichtsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle In der iktalen Anfallsphase sind nur Delikte im Zusammenhang mit einfachen fokalen Anfäl- len,103 Auren und komplex-fokalen Anfällen denkbar. Mit diesen drei Anfallsformen gilt es sich hier auseinanderzusetzen. Die übrigen Anfallsformen haben derart heftige Auswirkungen auf die betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen, dass in der iktalen Phase jegliche Ge- waltdelinquenz von vornherein ausgeschlossen ist. Einfache fokale Anfälle, welche sich "lediglich" in einer Sprachhemmung präsentieren, haben keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit, weil das Bewusstsein in der iktalen Phase anfalls- typisch gerade erhalten bleibt. Für sensible, sensorische und vegetative Herdanfälle, bei wel- chen eine Bewusstseinsstörung ebenso ausbleibt, gilt dies ebenso wie für das Auftreten von Auren, die nur eine Unterform der einfachen fokalen Anfälle sind. Es wird somit für diese Anfälle zu prüfen sein, ob auch das einsichtsgemässe Handeln ganz oder teilweise erhalten bleibt, sofern ausnahmsweise ein Gewaltdelikt im Anfallszeitpunkt begangen werden sollte. Als Ausnahmeerscheinungen sind die einfachen fokalen Anfälle und die Auren mit psychi- schen Symptomen zu nennen. Solche psychischen Symptome können beispielsweise in Form von Halluzinationen auftreten und diese sind natürlich, wie sämtliche Arten von Wahnvorstel- lungen, geeignet, die realitätsbezogene Wahrnehmung einzuschränken oder gar aufzuheben, so dass in diesem Falle auch die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt resp. aufgehoben sein kann. In der konsultierten Literatur konnte kein Fall gefunden werden, in welchem die Einsichtsfä- higkeit bei einem einfachen fokalen Anfall mit psychischen Symptomen oder bei einer ent- sprechenden Aura diskutiert worden wäre. Dies dürfte einerseits an der kurzen Anfallsdauer liegen, welche ein gemeinsames Auftreten mit Gewaltdelikten weitgehend ausschliesst. Ande- rerseits könnte es auch daran liegen, dass die der Halluzination zu Grunde liegende epilepti- sche Ursache nicht entdeckt wurde und man sich mit der Feststellung der Halluzination allein begnügte, um die Schuldunfähigkeit zu diskutieren. Die Einsichtsfähigkeit bei psychischen Fokalanfällen und entsprechenden Auren ist jedenfalls stark anzuzweifeln und sehr genau zu untersuchen, soweit unbestimmte Angst- bis hin zu Terrorgefühlen oder Halluzinationen mit den Anfällen einhergehen. Den Anfällen mit Déjà-vu-Eindrücken oder einem veränderten Körper- oder Zeitgefühl ist hingegen kaum Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit zuzugestehen. Die Umstände des Einzelfalles werden hier entscheidend sein, ob die Einsicht ins Unrecht fehlt oder noch vorhanden ist. 103 Mit Ausnahme der Sprachhemmungen ohne motorische Fokalanfälle; siehe oben Ziff. 3.2.1. - 24 - Nachdem direkt epilepsiebezogene Gewalthandlungen in der iktalen Phase eines Anfalls nur im Zusammenhang mit komplex-fokalen Anfällen überhaupt realistisch erscheinen, ist hier die Frage der Schuldfähigkeit von zentraler Bedeutung. Die komplexen fokalen Anfälle ge- hen, entsprechender ihrer Kategorisierung, regelmässig mit einem Bewusstseinsverlust einher, so dass die Wahrnehmung der Umwelt zwangsläufig nicht mehr möglich ist. Verstehen und Erinnern können allerdings auch nur unvollständig gestört sein,104 weil diese Anfälle infolge ihrer Typologie auf einzelne Bereiche (Herde) des Gehirns beschränkt sind. Für die Wahr- nehmungsfähigkeit kommt es damit entscheidend darauf an, in welchem Teil des Gehirns der Anfall stattfindet. Es kann also durchaus sein, dass die Betroffenen im Anfall ihre Umgebung wahrnehmen können. Solange eine Wahrnehmung der Umwelt und selbst deren Deutung noch vorhanden sind, kann von fehlender Einsichtsfähigkeit nicht die Rede sein. Anders ver- hält es sich natürlich, wenn das Bewusstsein vollständig aufgehoben ist, dann ist von fehlen- der Einsichtsfähigkeit während des Anfalls auszugehen. In der Praxis dürfte der Nachweis, ob der oder die Betroffene noch Wahrnehmungen hatte, schwierig sein, sofern die Person nicht kooperiert. Dies hat allerdings keine schwerwiegenden Folgen, sind Betroffene doch während des Anfalls, selbst bei erhaltener Wahrnehmung, ausser Stande, auf diese Eindrücke zu rea- gieren, was allerdings bei der Steuerungsfähigkeit zu diskutieren ist. 4.2.2. Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle In der präiktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen erleben einige Epileptiker sogenannte Prodrome. Diese gehören nicht zum eigentli- chen Anfallsgeschehen und führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Bewusstseins. Wohl können Prodrome die Reizbarkeit der betroffenen Personen erhöhen, ein Einfluss auf die Ein- sichtsfähigkeit ist darin aber nicht zu sehen. Die Wahrnehmung der Umwelt und auch die In- terpretation derselben werden durch die Prodrome nicht derart stark beeinflusst, als dass die Einsichtsfähigkeit fraglich erscheinen müsste. Prodrome tangieren damit die Einsichtsfähig- keit nicht. Andere präiktale Phänomene existieren im Kontext von epileptischen Anfällen nicht, weshalb festgehalten werden kann, dass die Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase eines Anfalls immer erhalten ist. In dieser Phase auftretende Straftaten sind allerdings auch nicht als unmittelbar epilepsiebezogene Delikte zu sehen. 4.2.3. Einsichtsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Im Anschluss an komplex-fokale, generalisiert tonisch-klonische sowie an isoliert tonische und klonische Anfälle erleben Betroffene meist einen Verwirrtheitszustand, sie befinden sich alsdann im postiktalen Dämmerzustand. Diese Phase des Anfallsgeschehens ist interessant, weil (sogar zielgerichtete) Handlungen hier möglich sind und epilepsiebezogene Gewaltdelik- te vorkommen können. Führt man sich nochmals vor Augen, welche komplizierten Automatismen und Bewegungsab- läufe während eines komplex-fokalen Anfalls möglich sind, wie beispielsweise das Verrücken von Möbeln oder das an einen anderen Ort einer Stadt begeben, wird augenscheinlich, wes- halb der Anfall bei Betroffenen zu Verwirrung führt und es im Nachgang eines solchen An- falls zu einer Re-Orientierungsphase kommt. Der Grand-Mal-Anfall ist "ein grosses Übel" und die Auswirkungen auf die Betroffenen sind äusserst heftig, weshalb ohne weiteres nach- vollziehbar ist, warum die Wahrnehmung im Nachgang des Anfalls nicht sofort wieder herge- 104 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. - 25 - stellt ist. Gleiches gilt auch für die isolierten tonischen und klonischen Anfälle, deren Einfluss auf die Betroffenen nicht wesentlich minder schwer ausfällt. Nebst den heftigen Auswirkungen des Anfallsgeschehens gehen Grand-Mal-Anfälle und komplex-fokale Anfälle, letztere mit Ausnahmen, regelmässig mit einer Bewusstlosigkeit während des Anfallsgeschehens einher. Das Bewusstsein, unter welchem die Übereinstim- mung von Erleben, Gedächtnis und Gefühlen und der sogenannten Orientierung zur Person, zum Ort und zur Zeit verstanden wird,105 fehlt somit während des Anfalls. Das Bewusstsein kehrt nach einer Bewusstlosigkeit erfahrungsgemäss nicht augenblicklich zurück, sondern es dauert einige Minuten, bei manchen Grand-Mal-Anfällen sogar einige Stunden, bis die Be- troffenen wieder vollkommen wach sind. Genau diese Phase nach epileptischen Anfällen wird als postparoxysmaler Dämmerzustand bezeichnet. In dieser Phase sind in erster Linie die Ori- entierung, nebenher aber auch die Aufmerksamkeit, die Auffassung, das zusammenhängende Denken und das Gedächtnis gestört.106 Typischerweise bewegen sich Betroffene im postikta- len Dämmerzustand von der Bewusstlosigkeit zur vollständigen Wachheit hin. Dabei existie- ren verschiedene Stufen zwischen der vollständigen Bewusstlosigkeit und der vollständigen Vigilanz, in welchen sich die Einschränkungen der Bewusstseinstrübung und der Bewusst- seinseinengung durchaus verändern. Die Wahrnehmung und Deutung der Umwelt funktioniert unmittelbar nach dem Anfallsge- schehen noch nicht richtig und die Betroffenen sind dadurch hochgradig beeinträchtigt in ih- rer Einsichtsfähigkeit. Mindestens zu Beginn des postiktalen Dämmerzustandes muss daher von fehlender Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Danach sind die verschiedenen Stufen des Bewusstseins zu berücksichtigen, denn mit fortlaufender Aufklarung des Bewusstseins werden die Einschränkungen in der Wahrnehmung schwächer, so dass die Einsichtsfähigkeit letztlich davon abhängt, wie weit das Bewusstsein schon wieder hergestellt ist. Je nach dem, in welcher Phase des postiktalen Dämmerzustandes ein Gewaltdelikt begangen wird, kann die Einsichtsfähigkeit somit ganz oder auch nur teilweise aufgehoben sein. Aufgrund dieses dynamischen Prozesses gilt es die konkreten Umstände einer Gewalttat im postiktalen Dämmerzustand äusserst präzise und gezielt daraufhin zu untersuchen, in welcher Phase des Dämmerzustandes sich der Täter oder die Täterin befand, als das Gewaltdelikt be- gangen wurde. Mithin sind die konkreten Umstände des Einzelfalles exakt abzuklären, um später überhaupt eine Aussage treffen zu können, in welcher Ausprägung die Einsichtsfähig- keit allenfalls noch vorhanden war.107 4.3. Steuerungsfähigkeit Auf den ersten Blick erstaunt eine Diskussion der Steuerungsfähigkeit im Zusammenhang mit epileptischen Anfällen vielleicht, umso mehr als in dieser Arbeit verschiedenste Formen von Anfällen vorgestellt wurden, bei welchen das Wort Steuerung absurd klingen mag. Nachdem die Einsichtsfähigkeit, gemäss den vorstehenden Ausführungen, in verschiedenen Konstellati- onen bei epileptischen Anfällen erhalten bleiben kann, ist der strafrechtlichen Konzeption der Schuldfähigkeit folgend zu prüfen, ob schuldhaftes Handeln an mangelnder Steuerungsfähig- keit scheitert. Die Erörterung erfolgt wiederum in Anlehnung an die verschiedenen Anfalls- stadien, wobei die interiktale Phase weiterhin ausgeklammert wird. 105 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 57. 106 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 57. 107 Zur praktischen Vorgehensweise siehe unten Ziff. 5.2. - 26 - 4.3.1. Steuerungsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle Einfache fokale Anfälle treten mit verschiedensten Symptomen auf, abhängig von der be- troffenen Gehirnregion, in welcher der epileptische Anfall auftritt. Da das Bewusstsein bei allen Varianten erhalten bleibt, ist eingehender zu prüfen, wie es sich im Einzelnen mit der Steuerungsfähigkeit verhält, wobei die kurze Anfallsdauer von nur fünf bis zehn Sekunden, Straftaten im Zusammenhang mit einfachen fokalen Anfällen bereits sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt. Motorische fokale Anfälle können in einer spezifischen Form unkontrollierte sprachliche Äusserungen zur Folge haben, wenn das Sprachzentrum betroffen ist. Die Verba- lisierungen können nicht kontrolliert werden, weshalb diesbezüglich von aufgehobener Steue- rungsfähigkeit auszugehen ist, wenn die Äusserungen allenfalls beschimpfenden Inhaltes wä- ren. In Bezug auf Gewaltdelikte wäre die Steuerungsfähigkeit aber trotz des Anfalls insofern erhalten, als nebst den anfallsbedingten Symptomen, noch Handlungen denkbar sind, mit wel- chen Menschen verletzt oder gar getötet werden könnten. Der Anfall selbst führt jedenfalls nicht zwangsläufig dazu, dass gezielte Handlungen auszuschliessen sind, wenngleich ein Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt im Zusammenhang eines motorisch fokalen Anfalls mit Sprachhemmungen kaum wahrscheinlich ist, weil die Betroffenen im Anfallszeitpunkt mit sich selbst beschäftigt sein dürften. Bei sensiblen fokalen Anfällen verhält es sich zur Steue- rungsfähigkeit ebenso, wie bei motorischen Anfällen mit einer Sprechstörung. Es ist nicht einzusehen, weshalb Gefühlsstörungen, wie z.B. ein Kribbeln in einer Körperregion, die Steu- erungsfähigkeit beeinträchtigen sollten. Dies gilt gleichermassen bei sensorischen Anfällen. Soweit allerdings das Sehen beeinträchtigt ist, werden gezielte Handlungen im Hinblick auf Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte stark eingeschränkt durch die visuelle Beeinträchti- gung. Vegetative fokale Anfälle dürften wiederum kaum Einschränkungen der Steuerungsfä- higkeit nach sich ziehen. Einfache fokale Anfälle mit psychischen Symptomen bedingen vor- wiegend eine genaue Prüfung der Einsichtsfähigkeit, da Halluzinationen und Ängste bereits die Wahrnehmung beeinträchtigen. Wird die Tatsituation wegen einer Halluzination verkannt, so fehlt es bereits an der Einsicht ins Unrecht des Handeln und nicht an der Steuerung dersel- ben. Die Steuerungsfähigkeit dürfte schliesslich bei einigen psychischen Anfallsvarianten problemlos erhalten bleiben, zu denken ist hierbei an Déjà-vu, Déjà-entendu oder Déjà-vecu Eindrücke oder auch an veränderte Zeit und Körpergefühle. Soweit die Steuerungsfähigkeit bei einfachen Fokalanfällen erhalten bleibt, ist die Schuldfähigkeit gegeben. Allenfalls müss- te, abhängig von der Beeinträchtigung durch den konkreten Anfall, geprüft werden, ob die Steuerungsfähigkeit wenigstens teilweise vermindert war. Sollte sich dies Feststellen lassen, müsste dies zu einer Strafminderung infolge verminderter Schuldfähigkeit führen. Auren äus- sern sich im Wesentlichen sehr ähnlich wie einfache fokale Anfälle, wobei dieselben Phäno- mene auftreten. Aufgrund dieser Parallele zu den soeben behandelten einfachen fokalen An- fällen verhält es sich mit der Steuerungsfähigkeit bei den Auren genau gleich. Gewalthandlungen in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen sind meistens schon deshalb nicht als schuldhafte Taten zu sehen, weil es an der notwendigen Einsicht ins Unrecht fehlt. Sollte allerdings ausnahmsweise die Einsichtsfähigkeit erhalten bleiben, scheitert die Schuldfähigkeit an der Steuerungsfähigkeit, weil die im Anfall auftretenden Automatismen nicht kontrolliert werden können und es daher an einsichtsgemässem Handeln zweifellos fehlt. Die Schuldfähigkeit ist damit bei Gewaltdelikten während eines komplex-fokalen An- falls aufgehoben. - 27 - 4.3.2. Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle Prodrome als einziges Phänomen vor epileptischen Anfällen, bestehen aus Vorahnungen wie Unruhe, Stimmungsschwankungen, Appetitlosigkeit, Ruhe- und Rastlosigkeit oder Konzent- rations- und Schlafstörungen. Die Einsichtsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt und dasselbe gilt auch für die Steuerungsfähigkeit. Zielgerichtete Handlungen sind in dieser Phase jedenfalls noch möglich, weshalb allfällige Gewaltdelikte vor epileptischen Anfällen regelmässig schuldhaft begangen werden, sofern nicht andere die Schuldfähigkeit tangierende Faktoren zu berücksichtigen sind. 4.3.3. Steuerungsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Grundsätzlich ist die Einsichtsfähigkeit im postiktalen Dämmerzustand nicht vorhanden, weil sich die Anfallsbetroffenen exakt in dieser Phase, unmittelbar nach dem Anfall, zunächst wie- der orientieren und das Bewusstsein wiedererlangen müssen. Die Aufklarung nach dem An- fall ist hingegen ein dynamischer Prozess, was bedeutet, dass das Bewusstsein langsam zu- rückkehrt. Sofern ein Gewaltdelikt in der Spätphase des postiktalen Dämmerzustandes began- gen wird, kann daher nicht in jedem Fall von aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Ist das Bewusstsein bereits weitgehend wieder hergestellt, dürfte es den Betroffenen möglich sein, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen. Sobald allerdings die Einsichtsfä- higkeit bejaht werden kann, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Steuerungsfähig- keit zu zweifeln wäre. Für Gewaltdelikte in der Spätphase von postiktalen Dämmerzuständen muss daher in Einzelfällen von Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Delikte in dieser Phase haben allerdings auch keinen unmittelbaren Bezug mehr zum vorhergehenden Anfallsgesche- hen, es handelt sich mithin nicht mehr um epilepsiebezogene Gewaltdelikte im engeren Sinne. 4.4 Actio libera in causa Im Grundsatz werden schuldunfähige Täter oder Täterinnen freigesprochen oder das Verfah- ren wird schon nach der Untersuchung eingestellt. Dieses Resultat ist allerdings stossend, wenn der Täter oder die Täterin den zur Schuldunfähigkeit führenden Zustand selber herbei- geführt hat. Dieser Problematik wird mit dem Konstrukt der sogenannten actio libera in causa begegnet. Ein Freispruch soll daher gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB selbst bei vollständiger Schuldunfähigkeit nicht ergehen, wenn der Täter oder die Täterin die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit hätte vermeiden können und kumulativ die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte. Während der Schuldausschluss alternativ bei schweren psychischen Störungen, schwerem Intelligenzmangel und schweren Störungen des Bewusstseins möglich ist, beschränkt sich die Anwendung der actio libera in causa auf schwe- re Störungen oder Beeinträchtigungen des Bewusstseins.108 4.4.1. Die Vermeidbarkeit des schuldausschliessenden Zustands Die Regeln der actio libera in causa kommen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zur An- wendung, wenn der Täter die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit selbst verschuldet hat. Selbstverschulden ist nicht mit vorsätzlicher Beein- trächtigung des Bewusstseins gleichzusetzen, es liegt schon vor, wenn die Beeinträchtigung des Bewusstseins voraussehbar und vermeidbar war. Insofern genügt für die Anwendung der actio libera in causa eine vom Täter verschuldete Schuldunfähigkeit. Auszuschliessen sind allerdings Fälle, in welchen der Täter die Wirkung der von ihm eingenommenen Substanz 108 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 92. - 28 - unverschuldet nicht kannte, die Substanz ihm von Dritten verabreicht wurde oder der Täter bereits vor Einnahme der Substanz schuldunfähig war.109 Egal ist allerdings, mit welchen Mit- teln der Täter seine Unzurechnungsfähigkeit herbeigeführt hat. Epileptische Anfälle können durch gewisse Anfallsauslöser mindestens begünstigt werden, so beispielsweise durch Alkoholexzesse bzw. Alkoholentzug, Schlafmangel, Kokainkonsum oder Videospiele.110 Diese Risikofaktoren zählen zu den anfallsauslösenden Verhaltenswei- sen, welche wiederum von Menschen kontrolliert werden können. Diese Faktoren erhöhen aber lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anfall auftritt. Das direkte und willentliche Bewirken eines Anfalls ist, beispielsweise im Gegensatz zum Konsum von Alkohol bis zum Rausch, nicht möglich. Sofern sich Betroffene allerdings den ihnen bekannten Risikofaktoren bewusst aussetzen, kann man durchaus argumentieren, dass ein Anfall in Kauf genommen wurde. Exemplarisch ist an eine Epileptikerin oder einen Epileptiker zu denken, die bzw. der Crack rauchen will, obwohl bekannt ist, dass das Rauchen von Crack einen epileptischen An- fall auslösen kann. Der Anfall ist sodann unerwünschte Nebenfolge, welche indessen zu Gunsten des Kokainkonsums hingenommen wird. Die eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Anfalls ist damit denkbar. Als weitere Variante kommt in Frage, dass Täter oder Täterinnen die ihnen bekannten Risiko- faktoren ihres Verhaltens kennen und trotzdem darauf vertrauten, ihr risikoreiches Verhalten werde nicht zu einem Anfall führen. Angesprochen ist damit die (bewusste) fahrlässige Her- beiführung eines epileptischen Anfalls. Soweit den betroffenen Epileptikern und Epileptike- rinnen bekannt ist, dass sie bei Schlafmangel, Kokainkonsum oder anderen Faktoren ein mas- siv erhöhtes Risiko für epileptische Anfälle schaffen, so ist das Auftreten eines Anfalls für sie ohne weiteres voraussehbar. Dasselbe gilt auch für Nichtepileptiker und Nichtepileptikerin- nen, die schon einmal einen Gelegenheitsanfall erlitten haben, der auf eine spezifische, beein- flussbare Ursache zurückgeführt werden konnte. Diese Schlussfolgerung ist bei Nichtepilepti- kerinnen und Nichtepileptikern aber insofern zu relativieren, als Gelegenheitsanfälle zeitlich mehrere Jahre auseinander liegen können und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens weit weniger gut zu bestimmen ist, wie bei den eigentlichen Epileptikerinnen und Epileptikern. Die Voraussehbarkeit eines Gelegenheitsanfalls dürfte in solchen Fällen, mit fortschreitender Zeitdauer seit dem letzten Anfallsereignis, geringer werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogen auf die auslösende Verhaltensweise, den zeitlichen Inter- vall zwischen den Anfällen und die Art des Anfalls. Auszuschliessen wäre die Voraussehbar- keit eines Gelegenheitsanfalls mindestens dann, wenn seit dem letzten Gelegenheitsanfall die risikobehaftete Verhaltensweise bereits mehrfach in gleicher Art wiederholt wurde, ohne dass ein Anfall stattfand. Insgesamt kann die Voraussehbarkeit eines Anfalls für Epileptiker und Epileptikerinnen mit bekannten anfallsauslösenden Verhaltensweisen bejaht werden, bei Nichtepileptikern und Nichtepileptikerinnen kann dies nur mit Zurückhaltung gelten. Da menschliches Tun kontrollierbar ist, sind anfallsauslösende Verhaltensweisen problemlos vermeidbar. Zusammenfassend ist die selbstverschuldete Auslösung eines epileptischen An- falls durch pflichtwidrige Nichtbeachtung der bewussten Risikofaktoren möglich. Es ist in dieser Konstellation von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Selbst die unbewusste Fahrlässigkeit ist allerdings denkbar. Sofern Epileptiker oder Epilepti- kerinnen geltend machen, ein Risikofaktor für das Auftreten eines epileptischen Anfalls sei 109 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 97. 110 Dazu ausführlich oben Ziff. 2.4. - 29 - ihnen nicht bewusst gewesen, reicht dies noch nicht zur Exkulpation. Sofern objektiv betrach- tet die Vorhersehbarkeit eines Anfalls bejaht werden kann, was z.B. der Fall sein dürfte, wenn ein Arzt die betreffenden Epileptiker oder Epileptikerinnen auf die bekannten Anfallsauslöser hingewiesen hat, so handeln letztere pflichtwidrig, wenn sie die Warnungen nicht beachtet und darauf vertraut haben, ihr Verhalten werde schon keinen Anfall zur Folge haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass schwerere Anfälle manchmal durch Prodrome oder Auren ange- kündigt werden. Kam es vor dem Anfall zu solchen Erscheinungen, muss die Voraussehbar- keit des Anfalls mit allen seinen Folgen bejaht werden. Die durch einen epileptischen Anfall hervorgerufene Schuldunfähigkeit kann somit selbstver- schuldet bewirkt worden sein, sofern die betreffenden Epileptiker oder Epileptikerinnen die anfallsauslösenden Risikofaktoren nicht beachtet haben. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass nur bei einem beschränkten Teil der epileptischen Anfälle eine Ursache und damit ein Risikofaktor benannt werden kann. Existieren solche nicht, scheidet eine vom Täter oder der Täterin verschuldete Unzurechnungsfähigkeit von vornherein aus. 4.4.2. Die Voraussehbarkeit der Tat Nebst der selbstverschuldet herbeigeführten Schuldunfähigkeit muss als zweite Vorausset- zung die in diesem Zustand begangene Tat für den Täter oder die Täterin voraussehbar gewe- sen sein. Diesbezüglich wird zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen actio libera in causa unterschieden. Falls zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung der Bewusstseinsstö- rung die spätere Tatbegehung mindestens ernsthaft in Betracht gezogen und insofern in Kauf genommen wurde, liegt eine vorsätzliche actio libera in causa vor. Wird zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung der Bewusstseinsstörung zwar die Tatbegehung vorhergesehen, aber darauf vertraut, die Straftat werde nicht begangen, liegt fahrlässige actio libera in causa vor. Von fahrlässiger actio libera in causa ist zudem auch dann auszugehen, wenn der Täter oder die Täterin die spätere Tat nicht vorhergesehen hat, diese aber objektiv vorhersehbar war.111. Die vorsätzliche actio libera in causa kommt nur in Betracht, wenn Täter oder Täterinnen ihre Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder diese durch ihr Verhalten mindestens in Kauf nahmen. Zweitens müssen Täter und Täterinnen einen Vorsatz oder Eventualvorsatz bilden im Hinblick auf die Begehung eines Delikts und letztlich ist dieser gebildete Vorsatz auch durchzuhalten und die bezweckte Tat ist zu begehen. BOMMER spricht diesbezüglich vom erforderlichen "Dreifachvorsatz".112 Im Zusammenhang mit epilepsiebezogenen Gewalt- delikten bedeutet dies konkret, dass zur Annahme einer vorsätzlichen actio libera in causa mindestens das Eintreten eines Anfalls in Kauf genommen und vor dem Anfall bereits der Vorsatz gebildet werden musste eine Gewalttat gegen einen bestimmten Menschen zu bege- hen. Hinzu kommt, dass der Tatplan bis zur Begehung des Delikts auch umgesetzt und durch- gehalten werden muss. Die eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Anfalls ist mindestens theoretisch denkbar. Die Provokation eines Anfalls ist im Endeffekt aber wenig sinnvoll zur Ausführung eines Gewaltdelikts, ist doch unerfindlich, weshalb beispielsweise das Auftreten eines komplex-fokalen oder generalisiert tonisch-klonischen Anfalls in Kauf genommen wer- den soll, wenn eine Gewalttat gegen einen bestimmten Menschen während eines komplex- fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand begangen werden soll. Hinzu kommt, dass der gewillte Täter bzw. die deliktsbereite Täterin gar nicht in der Lage ist, den zuvor ge- 111 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 98; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 269. 112 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 99. - 30 - fassten Vorsatz respektive den Tatplan durchzuziehen. Während eines komplex-fokalen An- falls kommt es als Auswirkung des Anfalls zu Automatismen. Dabei handelt es sich um un- willkürliche Muskelkontraktionen und diese unterliegen gerade nicht der Kontrolle der Be- troffenen, weshalb das Durchhalten eines Tatplans unmöglich erscheint. Im postiktalen Dämmerzustand können die Betroffenen zwar ihre Handlungen wieder mehr oder minder steuern, zu Gewaltdelikten kommt es allerdings nur, wenn die Betroffenen nach dem Anfall durch gut gemeinte Hilfe von Dritten provoziert werden.113 Diese Umstände sind nicht ver- einbar mit einem Vorsatz, der vor dem Anfall gefasst wurde, weil es einerseits nicht vom Verhalten der betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen abhängt, ob die Drittperson die Hilfestellung leistet und andererseits die Hilfe auch nicht zwingend eine aggressive Reaktion provozieren muss. Epilepsiebezogene Gewalttaten führen somit nach den Regeln der vorsätz- lichen actio libera in causa nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortung der Betroffenen. In dieser Arbeit liegt der Fokus auf den vorsätzlichen Körperverletzungs- und Tötungsdelik- ten. Von fahrlässiger actio libera in causa ist indessen auch bei vorsätzlich begangenen Delik- ten auszugehen, sofern der Täter oder die Täterin pflichtwidrig nicht bedacht hat, dass bei schuldhaft bewirkter Unzurechnungsfähigkeit eine Gewalttat begangen werden könnte.114 Entscheidend zur Annahme einer Pflichtwidrigkeit ist die Vorhersehbarkeit der begangenen Tat, welche nach ihrer Art und bezogen auf Zeit und Ort wenigstens in groben Zügen be- stimmbar gewesen sein muss.115 Im hier interessierenden Kontext bedeutet dies, dass ein Täter oder eine Täterin für ein Ge- waltdelikt während eines komplex-fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand ver- antwortlich gemacht werden könnte, wenn das begangene Körperverletzungs- oder Tötungs- delikt vor dem Anfall mindestens bezüglich Zeit und Ort sowie hinsichtlich des Opfers in groben Zügen bestimmbar war. Genau an dieser Bestimmtheit der Tat scheitert indessen die Verantwortlichkeit auch nach den Regeln der fahrlässigen actio libera in causa. Vorsätzliche Gewaltdelikte richten sich regelmässig gegen bestimmte Personen. Nachdem das Auftreten eines Anfallsgeschehens regelmässig dem Zufall überlassen ist, lässt sich nicht vorhersehen, dass ein bestimmter Mensch im komplex-fokalen Anfall oder im postiktalen Dämmerzustand verletzt wird. Dies gilt umso mehr, als Ort und Zeit des Anfalls und damit auch des epilepsie- bezogenen Gewaltdelikts genau so wenig vorherzusehen sind. Abschliessend ist daher zu konstatieren, dass schuldhaftes Handeln, mit dem Konstrukt der actio libera in causa, bei epilepsiebezogenen und vorsätzlich begangenen Gewaltdelikten nicht begründet werden kann. 4.5 Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 263 StGB einen speziellen Tatbestand vor, der mit dem Schuldprinzip eigentlich nicht vereinbar ist.116 Gemäss dieser Bestimmung wird nämlich be- straft, wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt.117 Im Vorder- 113 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 39. 114 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 105. 115 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 104. 116 Nach der Ansicht von TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 158; führe die Bestimmung zu reiner Erfolgshaftung; TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, Art. 263 N 1 m.w.H. 117 Art. 263 Abs. 1 StGB. - 31 - grund steht dabei, nach grammatikalischer Auslegung des Gesetzestextes, die schwere Trun- kenheit oder die Betäubung durch den Konsum von Rauschmitteln, also Drogen oder berau- schenden Medikamenten. Strafbar machen kann sich also, wer sich selbst in einen derartigen Rauschzustand versetzt, dass er oder sie als schuldunfähig gilt und in diesem Zustand über- dies ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Epileptische Anfälle können durch den Konsum von Alkohol und Kokain durchaus begünstigt werden.118 Tritt als Folge des Alkohol- oder Kokainkonsums hingegen ein epileptischer Anfall auf, so stellt dieser keinen Rauschzustand, sondern vielmehr eine Funktionsstörung von Nervenzellen des Gehirns dar, weshalb Art. 263 StGB, der gerade Rauschtaten119 für strafbar erklärt, nicht einschlägig ist. Der Straftatbestand scheitert deswegen bereits an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Rauschtat, weshalb er im Kontext von epilepsiebezogenen Gewalttaten ohne Bedeutung bleibt. 4.6. Schlussfolgerung Zunächst sind sowohl die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase von epileptischen Anfällen erhalten, weshalb bei Gewaltdelikten in der Prodromalphase volle Schuldfähigkeit vorliegt. Soweit Gewaltdelikte im nahen zeitlichen Kontext von einfachen fokalen Anfällen oder Auren auftreten sollten, ist die Einsichtsfähigkeit regelmässig erhalten. Als Ausnahme sind die einfachen fokalen Anfälle und die Auren mit psychischen Sympto- men, insbesondere solche halluzinatorischer Natur, zu bezeichnen, bei welchen die Einsichts- fähigkeit infolge der Wahnvorstellungen aufgehoben sein kann. Erhalten bleibt auch die Steu- erungsfähigkeit bei diversen Formen von einfachen fokalen Anfällen und Auren während der Anfälle, so insbesondere bei sensiblen und vegetativen sowie teilweise bei motorischen, sen- sorischen und psychischen Symptomen. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit sind hier die Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend. Demgegenüber ist bei epilepsiebezogenen Gewalttaten in der iktalen Phase eines komplex- fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand nach komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen im Regelfall von Schuldunfähigkeit auszugehen, weil schon die Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist. Dasselbe gilt bei den übrigen Anfallsformen mit einherge- henden Bewusstseinsbeeinträchtigungen. Sofern in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen ausnahmsweise die Einsichtsfähigkeit noch erhalten bleibt, schliesst die mangelnde Steuerungsfähigkeit der hier typischerweise auftretenden Automatismen schuldhaftes Handeln endgültig aus. Im postiktalen Dämmerzustand gilt es zu beachten, dass das Bewusstsein in dieser Phase kontinuierlich aufklart, weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen und daher sehr detailliert zu untersuchen sind. Es erscheint mindestens denkbar, dass am Ende des Dämmerzustandes sowohl die Ein- sichts-, als auch die Steuerungsfähigkeit bereits wieder soweit vorhanden sind, dass schuld- hafte Gewalthandlungen wenigstens nicht gänzlich auszuschliessen sind. Sofern die Schuldfähigkeit zu verneinen ist, was bei epilepsiebezogenen Gewalttaten im enge- ren Sinne die Regel ist, lässt sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mit den Regeln der actio libera in causa begründen. Dabei scheitert deren Anwendung weniger an der Ver- meidbarkeit eines Anfalls, als vielmehr an der Voraussehbarkeit der nachfolgend begangenen Straftat. Die Anwendbarkeit von Art. 263 StGB scheitert bereits an der fehlenden objektiven Strafbarkeitsbedingung der Rauschtat. 118 Siehe oben Ziff. 2.4.1. und 2.4.2. 119 Nach Meinung von TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, Art. 263 N 4; sei die Rauschtat objektive Strafbarkeitsbedingung. - 32 - 5. Praxisüberlegungen Straftaten im Kontext eines epileptischen Geschehens sind selten, doch sie kommen vor. Erst im Mai 2013 verhandelte das Bezirksgericht Zürich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen einen Epileptiker, welcher während dem Lenken seines Fahrzeugs einen Anfall erlitten hatte und dabei am Bürkliplatz in Zürich zwei Fischer tötete.120 Im März 2012 verhandelte das Landgericht Hamburg einen ähnlichen Fall, wobei es allerdings den epilepsiekranken Todes- fahrer zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte.121 Die Internetrecherche führte sehr schnell zu diesen beiden und weiteren, hier nicht im Detail erwähnten, Fällen, in welchen allerdings immer wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts, meist im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, Anklage erhoben wurde. Ein Bericht über eine Ge- richtsverhandlung wegen eines Gewaltdelikts förderte die Recherche nicht zu Tage. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass solche Fälle wohl kaum je zur Anklage kommen. Nichts desto trotz beweist der einleitende Anlassfall, dass Delikte mit epileptischem Kontext nicht nur im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen vorkommen. Im Alltag von Polizei und Staats- anwaltschaft ist jedenfalls mit Gewalttaten und Delikten aus dem strassenverkehrsrechtlichen Bereich im Kontext eines epileptischen Geschehnisses zu rechnen, weshalb praxisbezogene Erörterungen zum Umgang mit dieser speziellen Materie hier nicht fehlen dürfen. 5.1. Sind Gewaltdelikte bei epileptischen Anfällen typisch? Diese provokative Frage mag angesichts der bisherigen Ausführungen erstaunen. Tatsächlich ist der Ursprung dieser Fragestellung im 19. Jahrhundert verankert. Cesare Lombroso vertrat in seinem Werk "L'uomo delinquente" die Behauptung, dass die meisten Kriminellen Epilep- tiker seien oder mindestens einen epileptoiden Hintergrund hätten.122 Aus heutiger Sicht er- scheint diese Theorie absurd und tatsächlich wurden die Behauptungen von Lombroso auch bald widerlegt. Dennoch blieb aber die Idee einer Verbindung zwischen Gewalttaten und Epi- lepsie, noch lange populär, selbst als die Theorie von Lombroso schon längst obsolet war.123 Der mögliche Kontext zwischen Epilepsie und Gewalttaten wurde so noch 1980 mit der Frage thematisiert, ob Gewalt eine Manifestation der Epilepsie sein könnte. Der Autor resümiert zur Thematik, so lange nicht Einigkeit herrsche bezüglich der Fragen, wann psychomotorische Symptome als psychomotorische Anfälle gelten und wann krampflösende Medikamente Ge- waltausbrüche einschränken können, bleibe die Uneinigkeit bestehen, ob iktale oder postiktale Aggression in einem Zusammenhang zur Epilepsie steht.124 Mit diesem Artikel wurde eine fachliche Diskussion zur Hypothese einer Korrelation zwischen Gewalt und Epilepsie ange- regt.125 Im Jahre 1981 wurde zu diesem Thema eine Studie verfasst, nachdem seit 1977 in zwölf Fällen Gewaltverbrecher auf Schuldunfähigkeit wegen Epilepsie plädiert hatten. Ein 120 Siehe den Artikel "Das erste Mal, dass mich die Epilepsie verraten hatte" in der NZZ vom 8. Mai 2013, http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/das-erste-mal-dass-mich-die-epilepsie-verraten-hatte- 1.18077888, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 121 Siehe den Artikel "Unfall-Urteil: Hohe Haftstrafe für Hamburger Todesfahrer" im Spiegel Online vom 5. Juni 2012, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburger-todesfahrer-von-eppendorf-zu-dreieinhalb- jahren-verurteilt-a-837025.html, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 122 KRÄMER, Lexikon, S. 834 m.N. 123 KANEMOTO et al., Violence and postictal psychosis, S. 162. 124 PINCUS, Can violence be a manifestation of epilepsy? Neurology 1980; 30; 304-307. 125 Vgl. JAFFE R., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1337; BERGEN D./KESSLER E./MADDEN T., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neu- rology 1980; 30; 1337-1338; WATTS C., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339 und BERESFORD H. R., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339-1340. - 33 - Ausschuss von mehreren Epilepsie-Spezialisten untersuchte im Videostudium 19 Patienten bzw. 33 epileptische Anfälle und stellte dabei aggressive Reaktionen verschiedenster Art fest, welche hernach von den Experten bewertet wurden.126 Der Ausschuss entwickelte gestützt auf ihre Erkenntnisse fünf Kriterien zur Diagnose einer epilepsiebezogenen Gewalt.127 Diese Kri- terien wurden später von HINDLER vereinfacht und beanspruchen noch heute ihre Gültigkeit. Demnach müssen zur Annahme epilepsiebezogener Gewalt folgende Kriterien erfüllt sein: Erstens benötigt es eine sichere Epilepsiediagnose durch einen Neurologen mit Spezialkennt- nissen in der Epilepsie. Zweitens muss die Kriminalität im Widerspruch zur Persönlichkeit des Beschuldigten stehen. Drittens muss die Tat unmotiviert und unvorbereitet durchgeführt worden sein. Viertens müssen die EEG-Befunde mit einer Epilepsie kompatibel sein und letztlich muss eine Bewusstseinsstörung mit partieller oder totaler Amnesie für die Tat vorlie- gen.128 Im Vergleich zu diesem reichen Diskurs am Ende des letzten Jahrhunderts, herrscht heute allerdings weitgehende Einigkeit mit der Auffassung von SCHMITZ/TRIMBLE: "Aggressivität bei Epilepsie ist nur selten die unmittelbare Folge epileptischer Aktivität…Gezielte aggressi- ve Handlungen in epileptischen Anfällen sind aber ausgesprochen selten, auch wenn unglück- liche Verletzungen z.B. bei hypermotorischen Anfällen oder in der postiktalen Verwirrung vorkommen können."129 Zu dieser Erkenntnis führen auch die Ausführungen in dieser Arbeit, weshalb hier bezugnehmend auf die Eingangsfrage der klare Merksatz aufgestellt werden kann: Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls kommen zwar in seltenen Fällen vor, sie gehen allerdings bestimmt nicht typischerweise mit einer Epilepsie bzw. mit epilepti- schen Anfällen einher. 5.2. Zur Vorgehensweise im Vorverfahren Das Vorverfahren setzt sich aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft zusammen.130 Das Ziel des Vorverfahrens ist, ausgehend von einem Tatverdacht, Erhebungen anzustellen und Beweise zu sammeln zur Feststellung, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist.131 Zur Einlei- tung eines Vorverfahrens kommt es aber regelmässig nur dann, wenn die Polizei selber ein Delikt festgestellt hat oder das Opfer eine Anzeige erstattet. Im Kontext von epilepsiebezoge- nen Gewalttaten gilt es zu beachten, dass, wenn überhaupt, Angehörige oder Freunde von allfälligen Attacken während bzw. insbesondere in der postiktalen Phase eines Anfalls betrof- fen sind. Sofern der Angriff keine allzu gravierenden Verletzungen hinterlässt, werden die Strafverfolgungsbehörden daher oft gar keine Kenntnis von der Straftat erhalten, weshalb eine strafrechtliche Aufarbeitung des Geschehens ausbleibt. Sofern hingegen keine Bezugspersonen des agierenden Epileptikers bzw. der agierenden Epi- leptikerin betroffen sind, dürfte regelmässig Anzeige erstattet werden und das Vorverfahren wird eingeleitet. Die Polizei klärt in diesem Fall den für die Straftat relevanten Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen ab. Diese zusammengetragenen Erkenntnisse muss die Polizei der Staatsanwaltschaft übermitteln. Die Polizei kann also, selbst wenn sie infolge ei- 126 Siehe oben Fn. 63 und 64. 127 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 555 f. 128 HINDLER, Epilepsy and violence, S. 246-249. 129 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 41. 130 Art. 299 Abs. 1 StPO. 131 Art. 299 Abs. 2 StPO. - 34 - nes Gewaltaktes im Rahmen eines epileptischen Anfalls bereits selber Zweifel an der Schuld- fähigkeit des Angreifers haben sollte, das Vorverfahren nicht selber gesetzeskonform ab- schliessen. Sofern sich aus den polizeilichen Akten ein hinreichender Tatverdacht ergibt, er- öffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung,132 in welcher der Sachverhalt in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht so weit abgeklärt werden muss, dass das Vorverfahren in einer der eingangs erwähnten Formen abgeschlossen werden kann.133 Das Verfahren bei Gewaltdelikten mit epileptischem Kontext unterscheidet sich auf den ers- ten Blick nicht wesentlich von den Ermittlungen und Beweiserhebungen bei anderen Gewalt- taten. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten, damit nach Abschluss der Strafunter- suchung keine ungeklärten Fragen offen bleiben. Zunächst wäre es wünschenswert, wenn die Polizei bei Gewaltdelikten mit epileptischem Be- zug unverzüglich die Staatsanwaltschaft informiert. In den meisten Kantonen wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 2 StPO Weisungen zur Informationspflicht der Polizei an die Staats- anwaltschaft erlassen.134 In den meisten Weisungen findet sich der Passus, wonach die Polizei die Staatsanwaltschaft, unabhängig vom Vorliegen einer schweren Straftat oder eines schwe- ren Ereignisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO, auch dann unverzüglich zu informieren hat, wenn ein Verfahren besondere Problemstellungen erkennen lässt.135 Diese Informations- pflicht ist Ausfluss des in Art. 307 Abs. 2 StPO verankerten Weisungsrechts der Staatsanwalt- schaft, welches nur wahrgenommen werden kann, sofern diese überhaupt eine Information erhält. Eine epilepsiebezogene Gewalttat ist, schon wegen ihrer Seltenheit, zweifellos kein gewöhnlicher Strafsachverhalt, weshalb hier eine unverzügliche Meldung der Polizei an die Staatsanwaltschaft dringend angezeigt ist. Die zeitnahe Information der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht nur wegen des Seltenheitswerts eines solchen Falles gerechtfertigt, wie die nachfolgend dargestellten Besonderheiten zeigen. 5.2.1. Der erste Angriff Eine Gewalttat mit Bezug zu einem epileptischen Anfall erfordert bereits von Beginn weg besondere Massnahmen. In aller Regel treffen die ersten Polizisten am Tatort ein, wenn nicht nur die Tat, sondern gerade auch das epileptische Anfallsgeschehen längst beendet ist. Sofern die mutmasslichen Täter und Täterinnen geltend machen, sie hätten einen epileptischen Anfall erlitten und möchten sich an eine von ihnen verübte Gewalttat überhaupt nicht erinnern, wird das erste Problem offensichtlich. Die Behauptung eines epileptischen Anfallsgeschehens ist letztlich zu beweisen. Eine wichtige Möglichkeit zum objektiven Nachweis eines Anfallsge- schehens ist die Ableitung eines Elektroenzephalogramms (EEG), mit welchem, wenigstens bei manchen Anfallsformen, sogenannt epilepsietypische Potenziale nachgewiesen werden können.136 Das Vorkommen dieser Potenziale beweist zwar ein vorhergehendes Anfallsge- 132 Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. 133 Art. 308 Abs. 1 StPO. 134 „Weisung Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei“ vom 30. August 2010, Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_publikatio- nen/weisungen_und_richtlinien.assetref/content/dam/documents/Justice/STAW/de/Weisung_Information%2 0der%20Staatsanwaltschaft%20durch%20die%20Kantonspolizei.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013. 135 "Weisung Nr. 1, Information der Staatsanwaltschaft durch die Schaffhauser Polizei" (Stand: 1. Juni 2012), Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Ziff. 5.1, http://www.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Staatsanwaltschaft/Weisung_Nr._1-_Information_ der_StA_durch_die_SH_Pol.PDF, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 136 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 231 f. - 35 - schehen oder eine Epilepsie nicht unmittelbar, immerhin kann das EEG aber wichtige Infor- mationen für die Beurteilung liefern, ob tatsächlich ein Anfall erfolgte. Aus diesem Grund kann darauf kaum verzichtet werden. Das EEG liefert während der iktalen Phase des Anfalls die aussagekräftigsten Ergebnisse.137 Ein Anfalls-EEG ist im Nachgang einer Straftat selbst- verständlich nicht mehr möglich, doch innerhalb von 24 Stunden nach einem Anfall liegt die Sensitivität von epilepsietypischen Potenzialen immer noch bei rund 50%.138 Diese Chance, wenigstens ein objektives Indiz bezüglich des möglichen Anfalls zu erhalten, sollte daher ge- nutzt werden. Im Zuge des ersten Angriffs muss daher sichergestellt werden, dass die einen epileptischen Anfall behauptenden Tatverdächtigen, möglichst rasch einem Neurologen oder einer Neurologin bzw. noch besser einem Epileptologen oder einer Epileptologin vorgeführt werden. Diese sollten in diesem Zusammenhang auch gleich die allgemeine Anamnese inkl. körperlicher Untersuchung vornehmen, weil in der ersten Zeit nach dem Anfall noch körperli- che Veränderungen bestehen können und die Untersuchung wichtige Hinweise auf die Art des Anfalls und manchmal gar zur Ursache liefern kann.139 Als Beispiel einer solchen Verletzung ist an den Zungenbiss zu denken, der ein körperliches Zeichen für einen generalisiert tonisch- klonischen Anfall sein kann, insbesondere dann, wenn der Biss auf einer Seite der Zunge festgestellt werden kann.140 Die Untersuchung durch Sachverständige bedarf eines Gutach- tensauftrages der Staatsanwaltschaft, weshalb eben, gerade wegen der zeitlichen Dringlich- keit, die unverzügliche Information der Staatsanwaltschaft unabdingbar ist. Die Untersuchung selbst dürfte durchaus auch im Interesse der mutmasslichen Epilepsietäter resp. der mutmass- lichen Epilepsietäterinnen sein, weshalb kaum Widerstand zu erwarten ist. Nebst dieser ärztlichen Untersuchung durch spezialisierte Fachleute, ist auch bei epilepsiebe- zogener Gewalt die übliche Präzision bei der Tatortarbeit gefordert. Insbesondere kommt der Erhebung sämtlicher Zeugen des Geschehens eine gewichtige Bedeutung zu, weil die Diagno- se eines epileptischen Anfalls oftmals nur aufgrund der Beschreibungen von Drittpersonen möglich ist.141 5.2.2. Einvernahmen Gerade weil die Beschreibung des Geschehens wohl das wichtigste Puzzleteil ist, um eine epilepsiebezogene Gewalttat nachzuweisen oder auszuschliessen, kommt auch den Einver- nahmen von Opfern, Zeugen bzw. Zeuginnen und sofern möglich der Tatverdächtigen eine gewichtige Bedeutung zu. Es handelt sich somit nicht um Standardeinvernahmen zu einer Gewalttat, bei welcher die üblichen Routinefragen abzuhandeln sind. Das Verhalten der Tat- verdächtigen rund um den gesamten Gewaltakt muss bei Opfern und Zeugen bzw. Zeuginnen umfassend erfragt werden. Dabei interessieren nicht nur die konkreten Tathandlungen, son- dern gerade auch das Verhalten der Tatverdächtigen vor und nach der Tat. Namentlich gilt es gezielte Fragen im Hinblick auf ein epileptisches Geschehen zu stellen, welche nachfolgend für die Sachverständigen von zentraler Bedeutung sind, um den Ablauf des Gewaltaktes hin- sichtlich der Schuldfähigkeit beurteilen zu können. Sachdienlich ist hier sicherlich die Beach- tung von methodischen Checklisten zur Anfallsbeobachtung, die heutzutage auf dem Internet 137 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Informationsblätter über Epilepsie, EEG und Epilepsie, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/EEG_und_Epilepsie.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013. 138 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, Tabelle 1.1.7.5, S. 16. 139 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 226. 140 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 227. 141 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 225. - 36 - kostenlos zur Verfügung stehen.142 Die Einvernahmen von Opfern und Zeuginnen bzw. Zeu- gen sollten in diesem speziellen Fall möglichst durch die Staatsanwaltschaft selbst durchge- führt werden. Sofern sehr viele Personen befragt werden müssen, erscheint auch eine (teilwei- se) Delegation an die Polizei möglich,143 wobei die entscheidenden Fragen zur Anfallsbe- obachtung sinnvollerweise vorher abzusprechen sind. Da Epilepsie-Kenntnisse für die Einvernahmen von Vorteil wären, könnte man sich fragen, ob nicht den Sachverständigen die Befragung der Drittpersonen überlassen werden soll. Hierbei muss allerdings bedacht werden, dass in erster Linie die Strafverfolgungsbehörden die nötigen Beweismittel zu erheben haben und Einvernahmen gemäss Art. 142 StPO grundsätzlich der Polizei, der Staatsanwaltschaft (oder der Übertretungsstrafbehörde) und den Gerichten vorbe- halten sind. Sachverständige können zwar einfache Erhebungen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag selber vornehmen und dazu auch Beschuldigte und Drittpersonen befra- gen.144 Davon sollte zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Es ist nicht die primäre Auf- gabe der Gutachter und Gutachterinnen Einvernahmen unter Beachtung sämtlicher Formalitä- ten, wie bspw. der Teilnahmerechte, durchzuführen. Die formellen Vorgaben wären indessen einzuhalten, um überhaupt verwertbare Aussagen zu generieren. Die notwendigen Informati- onen mittels Einvernahmen sind durch die Staatsanwaltschaft, allenfalls in Kooperation mit der Polizei, zu erheben, so dass die Sachverständigen letztlich nur noch ergänzende Angaben erheben müssen, sofern dies notwendig erscheint. Die Einvernahme der Tatverdächtigen eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts kann sich schliesslich schwierig gestalten. Sofern der Gewaltakt nämlich effektiv in der iktalen oder postiktalen Anfallsphase erfolgte, liegt diesbezüglich regelmässig eine durch die Bewusst- seinsstörung verursachte Amnesie vor, welche es ernst zu nehmen gilt. Die Einvernahme der beschuldigten Person wird sich in diesem Falle auf die Zeit vor und nach dem Anfall konzent- rieren müssen, konkrete Fragen zum Anfall oder zum Delikt werden aufgrund der Amnesie keine Erkenntnisse bringen. 5.2.3. Gutachten Das Führen einer Strafuntersuchung wegen eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts erfordert in jedem Falle besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese fehlen den Strafverfolgungsbe- hörden zweifellos, weshalb der Beizug von Sachverständigen unabdingbar ist.145 Nebst den auf Epilepsie spezialisierten Neurologen oder Neurologinnen, welche im Optimalfall bereits im Rahmen des ersten Angriffs beigezogen werden, ist auch der Beizug eines forensischen Psychiaters oder einer forensischen Psychiaterin notwendig, weil letztlich die Schuldfähigkeit der Tatverdächtigen beim Entscheid, ob das Vorverfahren mit einer Einstellung oder einer Anklage abzuschliessen ist, die zentrale Frage sein wird. Gutachten zur Schuldfähigkeit gehö- ren zur Kerndisziplin der forensischen Psychiatrie und nicht zu jener der Epileptologie, wes- halb zwingend Sachverständige aus beiden medizinischen Fachrichtungen beizuziehen sind. Konkret bedeutet dies, dass durch die Staatsanwaltschaft ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben ist, wobei die üblichen Anforderungen im Sinne von Art. 184 StPO bei der Ernennung und der Auftragsvergabe zu beachten sind. Das Gutachten ist in Auf- 142 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, „Checkliste Anfallsbeobachtung: Darauf sollten Sie achten“, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/Anfallsbeobachtung-Darauf_sollten_Sie_achten.pdf, letzt- mals besucht am 30. Juni 2013. 143 Art. 312 Abs. 2 StPO. 144 Art. 185 Abs. 4 StPO. 145 So die klaren gesetzlichen Regelungen in den Art. 20 StGB und Art. 182 StPO. - 37 - trag zu geben, sobald die übrigen Beweiserhebungen, insbesondere die detaillierten Einver- nahmen der Opfer, der Zeugen und Zeuginnen sowie der beschuldigten Person in der vorer- wähnten Weise, abgeschlossen sind. Schliesslich gilt es der besonderen Thematik bei der Ausarbeitung des Fragekatalogs Rechnung zu tragen. Als Anhaltspunkt kann der Standardfra- gebogen für forensisch-psychiatrische Gutachten146 dienen, wobei die Fragen sinnvollerweise der besonderen Konstellation entsprechend zu modifizieren sind. 5.2.4. Der epileptische Anfall als Schutzbehauptung Im Rahmen von Strafuntersuchungen kommt es immer wieder vor, dass beschuldigte Perso- nen Schutzbehauptungen aufstellen, in der Absicht sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Dieser Variante gilt es auch hier Beachtung zu schenken, umso mehr als die Be- hauptung, das Gewaltdelikt sei im Rahmen eines epileptischen Anfalls geschehen, mindestens in amerikanischen Strafprozessen schon öfters vorgekommen ist. TREIMAN konstatierte dies- bezüglich, dass in 75 Fällen vor amerikanischen Berufungsgerichten zwischen 1984 und 1999 Epilepsie als Verteidigungsstrategie vorgebracht wurde.147 Dieses Ergebnis belegt zunächst, dass ein epileptischer Anfall, mindestens in der amerikanischen Praxis, schon als Schutzbe- hauptung vorgebracht wurde, weshalb bei von Epileptikern oder Epileptikerinnen begangenen Gewaltdelikten, sie dies iktal oder postiktal, die obgenannten Kriterien von HINDLER 148 stets zu beachten sind. Sofern bei den Ermittlungen und in der Strafuntersuchung die Besonderhei- ten beim ersten Angriff, den Einvernahmen und bei der Gutachtenserteilung beachtet werden, sollte die Schutzbehauptung eines epileptischen Anfalls hingegen zuverlässig widerlegt wer- den können. Es erscheint daher wenig aussichtsreich, die Verteidigung auf der Schutzbehaup- tung eines epileptischen Anfalls aufzubauen, was dadurch bestätigt wird, dass diese Verteidi- gungsstrategie in den zuvor erwähnten Fällen nur gerade einmal erfolgreich war.149 Jenes Ur- teil dürfte allerdings ein Fehlurteil gewesen sein, weil die beschuldigte Person keine Epilepsie hatte und ihr Tatverhalten überhaupt nicht mit dem behaupteten komplex-fokalen Anfall übereinstimmte.150 Die Anwendung der erwähnten Kriterien muss schliesslich bei einem Sonderfall eine Aus- nahme erfahren. Sofern die beschuldigte Person die Gewalttat in der postiktalen Phase eines Gelegenheitsanfalles begangen hat, werden die EEG-Befunde unspezifisch bleiben, obwohl die beschuldigte Person einen Grand-Mal-Anfall erlitten hat. Das alleinige Fehlen von epilep- siekompatiblen EEG-Befunden, darf somit nicht zum Ausschluss eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts führen, wenn die übrigen Kriterien allesamt erfüllt sind. Die EEG-Befunde sind, sofern sie negativ ausfallen, nur ein Indiz und kein direkter Beweis gegen das Vorliegen eines epileptischen Geschehens. 5.3. Der Anlassfall - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert Der einleitende Fall aus der Praxis begann am frühen Morgen mit dem Sanitätsnotruf einer Mutter. Sie meldete, ihr Sohn liege in seinem Zimmer am Boden, schlage wild mit den Armen und Beinen um sich und habe Schaum vor dem Mund. Zudem reagiere er auf Ansprache 146 Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, „Fragenkatalog für Forensisch-Psychiatrische Gut- achten“, http://www.swissforensic.ch/domains/swissforensic_ch/data/free_docs/Fragenkatalog.deutsch.pdf, letztmals besucht am 14. Juni 2013. 147 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 148 Siehe oben Ziff. 5.1. 149 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 150 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 253. - 38 - nicht. Gestützt auf den Notruf rückten zwei Rettungssanitäter an den Ort des Geschehens aus. Dort angekommen erkundigten sie sich bei der wartenden Mutter über ihre Beobachtungen und begaben sich hernach ins Zimmer des jungen Mannes. Dieser lag bei ihrem Eintreffen hinter der Türe auf dem Boden. Der eine Rettungssanitäter versuchte den jungen Mann zu- nächst anzusprechen und als dies erfolglos blieb, rüttelte oder schubste er ihn. Schliesslich drehten die Sanitäter den Mann gemeinsam auf den Rücken. In diesem Moment öffnete dieser die Augen, stand auf und setzte sich schliesslich auf die Bettkante. Plötzlich begann der Mann allerdings den einen Rettungssanitäter verbal zu attackieren und er wies beide Sanitäter an sein Zimmer zu verlassen und ihn in Ruhe zu lassen. Die Sanitäter stellten sich vor und auch die Mutter versuchte ihren aufgebrachten Sohn zu beruhigen, was aber ebenfalls nicht fruchte- te. Schliesslich attackierte der junge Mann die Sanitäter physisch. Den einen Sanitäter packte er mit beiden Händen so fest am Hals, dass dieser Atemnot bekam. Gleichzeitig drängte der junge Mann den Sanitäter gegen die Zimmerwand und schlug seinen Oberkörper mehrmals gegen die Wand. Letztlich trat er den Sanitäter gegen das Knie und in den Genitalbereich. Der andere Sanitäter kam seinem Kollegen zu Hilfe, worauf er vom jungen Mann in den Arm ge- bissen wurde. Den Rettungssanitätern gelang es zu zweit nicht den jungen Mann zu beruhigen und selbst die beruhigenden Worte der Mutter verklangen erfolglos, so dass den Rettungssani- tätern letztlich nur noch die Flucht aus dem Zimmer übrig blieb. Die während der Auseinan- dersetzung verständigte Polizei traf kurze Zeit später am Tatort ein und konnte den jungen Mann ansprechbar antreffen. Er konnte letztlich überzeugt werden sich ins Spital bringen zu lassen, wo durch den Notfallarzt die Diagnose eines Gelegenheitsanfalls gestellt wurde. Die Polizei eröffnete ein Vorverfahren ohne die Staatsanwaltschaft zu informieren. Sie be- fragte die beiden Rettungssanitäter als Auskunftspersonen sowie den Mann als Beschuldigten und rapportierte hernach ans damals zuständige Bezirksamt. Der Sachverhalt löste Verwir- rung aus, weil ein rationales Motiv für den Angriff fehlte. Zweifel an der Schuldfähigkeit be- standen von Beginn weg. Nach Gesprächen mit der Rechtsmedizin, der Neurologin, an wel- che der junge Mann inzwischen zur Behandlung überwiesen worden war, sowie dem forensi- schen Psychiater, wurde letzterem der Auftrag erteilt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den jungen Mann zu erstellen. Dem Auftrag wurde der Standardfragekatalog für foren- sisch-psychiatrische Gutachten beigelegt. Der forensische Psychiater erstattete das Gutachten aufgrund der vorhandenen Akten, einigen ergänzenden Auskünften (u.a. Mutter, Hausarzt, behandelnder Neurologe) und des Explorationsgesprächs. Er kam zum Schluss, der Mann habe sich zum Tatzeitpunkt in einem postiktalen Dämmerzustand mit verlorengegangener situativer Orientierung befunden und sei deshalb in seiner Einsichts- und Bestimmungsfähig- keit höchstgradig eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass wohl von einer völlig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen sei. Das Gutachten wurde den Parteien eröffnet und gleichzeitig wurde die Einstellung des Straf- verfahrens in Aussicht gestellt, weil die Ausführungen des Gutachters überzeugten. Der Rechtsvertreter des einen Opfers wandte sich allerdings gegen die geplante Einstellung und beantragte die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei einer speziali- sierten Gutachtensstelle. Der Antrag wurde von der Strafverfolgungsbehörde abgewiesen, hingegen wurde die ausführliche Stellungnahme des Opfervertreters dem forensischen Psy- chiater zur ergänzenden sachverständigen Stellungnahme zugestellt. Dieser erläuterte noch- mals ausführlich die Umstände einer epilepsiebezogenen Gewalttat im postiktalen Dämmer- zustand und verdeutlichte seine Einschätzung, dass von Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Der Opfervertreter gab sich damit nicht zufrieden und beantragte erneut ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der junge - 39 - Mann in den Tagen vor dem mutmasslichen Anfall massiv Cannabis konsumiert und am Vor- abend der Tat Alkohol getrunken habe. Der Beweisergänzungsantrag wurde abgewiesen. In Bezug auf den Alkohol- und Cannabiskonsum konnte eine actio libera in causa bereits des- halb ausgeschlossen werden, weil der Mann das erste Mal einen Gelegenheitsanfall erlitten hatte und dieser somit nicht vorhersehbar war. Eine Straftat wegen selbstverschuldeter Unzu- rechnungsfähigkeit scheiterte bereits am objektiven Tatbestand von Art. 263 StGB. Der Alko- hol- und Marihuanakonsum erfolgten am Vorabend, weshalb eine Tat im Alkohol- oder Dro- genrausch keine plausible Alternative war. Die Ablehnung des Beweisergänzungsentscheids wurde mit Beschwerde beim Obergericht angefochten, welches aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eintrat.151 Im Sinne eines Obiter Dictums führte die Beschwerdeinstanz trotzdem aus, es sei zunächst die Mutter des jungen Mannes staatsanwaltlich einzuvernehmen und hernach das forensisch-psychiatrische Gutachten durch einen Epilepsiespezialisten über- prüfen zu lassen. Dieser Empfehlung folgte die Staatsanwaltschaft und sie erhob die geforder- ten Beweismittel. Der beigezogene Epileptologe bestätigte schliesslich das Vorliegen eines Gewaltaktes im postiktalen Dämmerzustand und verdeutlichte die Schlussfolgerung des fo- rensischen Psychiaters, wonach der junge Mann mangels Einsichtsfähigkeit nicht schuldfähig sei. Das Strafverfahren wurde daraufhin wegen fehlender Schuldfähigkeit eingestellt. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 6. Fazit Die spannende Auseinandersetzung mit einem epilepsiebezogenen Gewaltdelikt wird in der Praxis der Staatsanwaltschaften eine seltene Erscheinung darstellen. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass solche Gewalthandlungen gerade nicht typischerweise mit einem epileptischen Anfall einhergehen, sondern eben als sehr seltene Ausnahmeerscheinungen ab und an auftre- ten. Dennoch ist es mindestens möglich, dass es in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls einmal zu Gewalthandlungen kommt, wenn die vom Anfall betroffene Person aggres- sive Automatismen präsentiert und dabei umstehende Personen verletzt. In der postiktalen Phase von komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen kann es, etwas häu- figer als in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen, als Reaktion auf eine Drittein- wirkung, zu Abwehrreaktionen der Anfallsbetroffenen kommen. Diese Gewaltausbrüche fal- len regelmässig sehr heftig aus, weshalb auch schwerere Verletzungen, im Extremfall viel- leicht sogar Tötungen, denkbar sind. Sofern solche Gewalttaten nachweislich im Rahmen ei- nes epileptischen Anfalls erfolgten und keine Schutzbehauptung vorliegt, ist hingegen regel- mässig von fehlender Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb Strafverfahren in aller Regel mit einer Einstellung des Verfahrens enden werden. In der Praxis erscheint es wichtig, die Besonderheiten eines epilepsiebezogenen Gewaltdeliktes beim ersten Angriff, den Einvernahmen und bei der Erteilung des Gutachtensauftrags zu beachten. Werden die Kriterien zur Diagnose eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts sowie die empfohlene Vorge- hensweise bei der Untersuchungsführung eingehalten, sollte am Ende eine fundierte Grundla- ge vorhanden sein, um die Einstellungsverfügung wegen mangelnder Schuldfähigkeit so überzeugend begründen zu können, dass der Entscheid letztlich auch für das Opfer mindes- tens nachvollziehbar ist. 151 Siehe Art. 318 Abs. 3 StPO, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist. - 40 - Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbstän- dig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. _______________________ Michael Grädel Neuhausen am Rheinfall, im Juli 2013 - 41 - ANHANG Abb. 1: Klassifikation der Epilepsien nach ICD-10 Klassifikation nach ICD-10 G40.0 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome mit fokal beginnenden Anfällen G40.1 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit einfachen fokalen Anfällen G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen G40.3 Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome G40.4 Sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Syndrome G40.5 Spezielle epileptische Syndrome G40.6 Grand-mal-Anfälle, nicht näher bezeichnet (mit oder ohne Petit mal) G40.7 Petit-mal-Anfälle, nicht näher bezeichnet, ohne Grand-mal-Anfälle G40.8 Sonstige Epilepsien G40.9 Epilepsie, nicht näher bezeichnet - 42 - Abb. 2: Einteilung der Epilepsien und Epilepsiesyndrome (Kommission der ILAE von 1989)152 1 Fokale (herdförmige, lokale, partielle, auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Epi- lepsien und Epilepsiesyndrome 1.1 Idiopathisch mit altersabhängigem Beginn Gutartige Epilepsie des Kindesalters mit zentro-temporalen Spitzen (Rolando- Epilepsie) Gutartige Epilepsie des Kindesalters mit okzipitalen Paroxysmen Primäre Leseepilepsie 1.2 Symptomatisch Chronisch-progrediente Epilepsia partialis continua im Kindesalter (Kojewnikoff- Epilepsie) Epileptische Syndrome mit spezifischen Auslösungen (Reflexepilepsien) Epileptische Syndrome von grosser individueller Variabilität Temporallappenepilepsien Frontallappenepilepsien Parietallappenepilepsien Okzipitallappenepilepsien 1.3 Kryptogen (=wahrscheinlich symptomatisch, aber derzeit noch nicht fassbar) 2 Generalisierte (nicht auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Epilepsien und Epilep- siesyndrome 2.1 Idiopathisch, mit altersabhängigem Beginn (nach dem Erkrankungsalter geordnet) Gutartige familiäre Neugeborenenanfälle Gutartige (nichtfamiliäre) Neugeborenenanfälle Gutartige frühkindliche myoklonische Epilepsie Absenceepilepsie des Kindesalters (Pyknolepsie) Juvenile Absenceepilepsie Juvenile myklonische Epilepsie (Impulsiv-Petit-Mal) Aufwach-Grand-Mal-Epilepsie Andere idiopathische generalisierte Epilepsien Epilepsien mit Anfällen bei bestimmten auslösenden Situationen (Reflexepilep- sien) 2.2 Kryptogen oder Symptomatisch (nach dem Erkrankungsalter geordnet) West-Syndrom (Epilepsie mit BNS-Anfällen oder infantilen Spasmen) Lennox-Gastaut-Syndrom Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen Epilepsie mit myoklonischen Absencen 2.3 Symptomatisch 2.3.1 Unspezifische Ätiologie Frühkindliche myoklonische Enzephalopathie Frühkindliche epileptische Enzephalopathie mit Burst-Suppression-EEG Andere symptomatische generalisierte Epilepsien 2.3.2 Spezifische Syndrome Epilepsie bei Fehlbildungen des Gehirns (z.B. Phakomatosen, Aicardi-Syndrom, Lissenzephalie, Pachygyrie) Angeborene Stoffwechselstörungen inklusive Pyridoxin- oder Vitamin-B6- Abhängigkeit und Störungen, die häufiger zu einer progredienten Myoklonus- 152 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 99 f. - 43 - epilepsie führen 3 Epilepsien und Syndrome, bei denen nicht festgelegt werden kann, ob sie fokal oder generalisiert sind 3.1 Mit fokalen und generalisierten Anfällen Neugeborenenanfälle Schwere frühkindliche myoklonische Epilepsie Epilepsie mit kontinuierlichem Spike-Wave-Muster im synchronisierten Schlaf Aphasie-Epilepsie-Syndrom (Landau-Kleffner-Syndrom) Andere unbestimmte Epilepsien 3.2 Ohne eindeutige fokale oder generalisierte Merkmale Viele generalisierte tonisch-klonische Anfälle im Schlaf (Schlaf-Grand-Mal- Epilepsie) 4 Besondere Epilepsieformen und Syndrome 4.1 Gelegenheitsanfälle Fieberanfälle Isolierte Anfälle oder isolierter Status epilepticus Anfälle in Verbindung mit akuten metabolischen und toxischen Schädigungen (Alkohol, Medikamente, Eklampsie, nichtketoazidotische Hyperglykämie) 4.2 Einzelne, anscheinend unprovozierte epileptische Anfälle (Oligo-Epilepsie) 4.3 Epilepsien mit speziellen Formen der Anfallsauslösung (Reflexepilepsien) 4.4 Chronisch progrediente Epilepsia partialis continua des Kindesalters Abb. 3: Einteilung epileptischer Anfallsformen nach der ILAE von 1981153 I Fokale (herdförmige, lokale, auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Anfälle A Einfache fokale Anfälle (ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins) 1. Anfälle mit motorischen Symptomen 1.1 ohne March (Marsch) 1.2 mit March (=Jackson-Anfälle) 1.3 versiv/adversiv (=mit Dreh- oder Wendebewegungen des Kopfes oder Körpers) 1.4 postural (=die Körperhaltung betreffend) 1.5 phonatorisch (=mit Stimm- oder Sprachäusserungen oder Unterbrechung des Sprechens) 2. Anfälle mit sensiblen oder sensorischen Symptomen 2.1 sensibel (=mit Empfindungen wie Kribbeln, Schmerz oder Wärme) 2.2 visuell (=das Sehen betreffend) 2.3 auditiv (=das Hören betreffend) 2.4 olfaktorisch (=das Riechen betreffend) 2.5 gustatorisch (=den Geschmack betreffend) 2.6 vertiginös (=Dreh- oder Schwindelempfindungen betreffend) 3. Anfälle mit vegetativen oder autonomen Symptomen (wie epigastrische Sensationen [=z.B. Krib- bel- oder Wärmegefühl im Oberbauch], Schwitzen, Blässe, Piloerektion [=Aufstellen der Haare], Pupillenerweiterung, Inkontinenz [unwillkürlicher Urin- oder Stuhlabgang] 4. Anfälle mit psychischen Symptomen (Achtung: kommen nur selten ohne Bewusstseinsstörung vor, meist komplexe fokale Anfälle) 4.1 aphasisch (die Sprache betreffend) 4.2 dysmnestisch (das Gedächtnis betreffend, z.B. Déjà vu) 4.3 kognitiv (das Denken betreffend, z.B. traumhafte Zustände, Verzerrungen der Zeitempfindung) 4.4 affektiv (Gefühle betreffend, z.B. Angst, Wut usw.) 4.5 Illusionen (Fehlwahrnehmungen, z.B. Makroskopie [abnorm grosses Sehen]) 4.6 strukturierte Halluzinationen (Trugwahrnehmungen, z.B. Musik, szenische Abläufe) B Komplexe fokale Anfälle (mit Beeinträchtigung des Bewusstseins) 153 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 54 f. - 44 - 1. Einfache fokale Anfälle mit nachfolgender Bewusstseinsstörung (Übergang in komplex fokale Anfälle) 1.1 mit anfänglich einfachen fokalen Merkmalen und nachfolgender Bewusstseinsstörung 1.2 mit Automatismen 2. Komplexe fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen von Anfang an 2.1 nur mit Bewusstseinsstörung 2.2 mit einfachen fokalen Merkmalen 2.3 mit Automatismen C Fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 1. Einfache fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 2. Komplexe fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 3. Einfache fokale Anfälle, die zunächst in komplexe fokale und dann in generalisierte Anfälle übergehen II Generalisierte Anfälle A Absencen 1. Typische Absencen a nur mit Bewusstseinsstörung b mit klonischen Komponenten c mit atonischen Komponenten d mit tonischen Komponenten e mit Automatismen f mit autonomen Komponenten 2. Atypische Absencen B Myoklonische Anfälle C Klonische Anfälle D Tonische Anfälle E Tonisch-klonische Anfälle F Atonische (astatische) Anfälle III Anfälle, bei denen aufgrund unzureichender Informationen nicht entschieden werden kann, ob es sich um fokale oder generalisierte Anfälle handelt z.B. einige Anfallsformen bei Neugeborenen - 45 - Abb. 4: Epileptische Anfallsformen und auslösende Reize für Reflexanfälle (Kommission ILAE 2001)154 1. Von allein aufhörende Anfallstypen 1.1 Generalisierte Anfälle Tonisch-klonische Anfälle (beinhaltet auch Formen, die mit einer klonischen oder myoklonischen Phase beginnen) Klonische Anfälle ohne tonische Merkmale mit tonischen Merkmalen Typische Absencen Atypische Absencen Myoklonische Absencen Tonische Anfälle Epileptische Spasmen Myoklonische Anfälle Lidmyoklonien ohne Absencen mit Absencen Myoklonisch-atonische Anfälle Negativer Myoklonus Atonische Anfälle Reflexanfälle bei Epilepsiesyndromen mit generalisierten Anfällen 1.2 Fokale Anfälle Neugeborenenanfälle, die anderweitig nicht eingeordnet werden können Fokal sensorische Anfälle mit elementaren sensorischen Symptomen (z.B. Okzipital- und Parietallappen- anfälle mit über elementare Symptome hinausgehenden (szenischen oder polymoda- len) sensorischen Symptomen (experenziell; z.B. Anfälle der temporo-parieto- okzipitalen Übergangsregion) Fokal-motorische Anfälle mit elementaren klonischen motorischen Zeichen mit asymmetrischen tonischen motorischen Anfällen (z.B. supplementär- motorische Anfälle) mit typischen (Temporallappen-)Automatismen (z.B. mesiale Temporallap- penepilepsie) mit hyperkinetischen Automatismen mit fokalem negativem Myoklonus mit inhibitorischen motorischen Anfällen Gelastische Anfälle Hemiklonische Anfälle Sekundär generalisierte Anfälle Reflexanfälle bei Epilepsiesyndromen mit fokalen Anfällen 2. Längere Zeit anhaltende Anfallstypen 2.1 Generalisierter Status epilepticus Generalisierter tonisch-klonischer Status epilepticus Klonischer Status epilepticus 154 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 52 f. - 46 - Absencenstatus Tonischer Status epilepticus Myoklonischer Status epilepticus 2.2 Fokaler Status epilepticus Epilepsia partialis continua (Kojewnikoff) Aura continua Limbischer Status epilepticus (psychomotorischer Status) Halbseitiger tonisch-klonischer Status mit Hemiparese 3. Auslösende Reize für Reflexanfälle Visuelle Reize Flickerlicht, Farben Muster Andere visuelle Reize Denken Musik Essen Praxis (Handlungen) Somatosensorische Reize Propriozeptive Reize Lesen Heisses bzw. warmes Wasser Erschrecken

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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