Untersuchung der Bestimmtheit umweltnebenstrafrechtlicher Tatbestände

Das Umweltstrafrecht des Bundes ist Nebenstrafrecht in Gestalt akzessorischen Ge­fäh­r­dungs­straf­rechts. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB finden die allgemeinen Be­stim­mungen des Strafgesetzbuchs auch auf Taten Anwendung, die in anderen Bundesgesetzen, also im sog. Nebenstrafrecht, mit Strafe bedroht sind. Das heisst, dass auch der Grundsatz nullum crimen nulla poene sine lege, der in Art. 1 StGB normiert ist, Geltung auch im Um­welt­ne­ben­straf­recht des Bundes hat. Aus diesem Prinzip folgt u.a. das im Strafrecht (streng) zu beachtende Bestimmtheitsgebot. Danach darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich so unter Strafe stellt, dass der Normadressat sowohl die Strafbarkeitsvoraussetzungen als auch die Folgen eines be­stimmten Verhaltens vorhersehen kann.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 eine Strafvorschrift aus dem Heilmittelgesetz (HMG) ? und mithin aus dem Bereich des Nebenstrafrechts ? als zu unbestimmt gewertet. Vor diesem Hintergrund stellen sich für das Umweltstrafrecht des Bundes folgende Fragen:

1.  Genügen die Strafbestimmungen des Umweltnebenstrafrechts des Bundes den Anforderungen an die Gesetzesbestimmtheit?

2.  Wo folgt konkreter Handlungsbedarf aufgrund dieser Untersuchung?

Damit diese Forschungsfragen beantwortet werden können, wird vorab eine (allgemeine) Auslegeordnung zur Ermittlung des Bestimmtheitsgefälles von Strafvorschriften entwickelt. 

Projektstatus: 
Abgeschlossen  

Zusammenarbeit/Förderung: 
Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Publikationen: 
Eicker, ZStrR 2/2014; Ders., dRSK v. 6. Feb. 2013.