Prof. Dr. Andreas Eicker
Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Kriminologie
T +41 41 229 53 68
andreas.eicker @ unilu.ch
Frohburgstrasse 3, Raum 4.B24
CV
Prof. Dr. Andreas Eicker hat Rechtswissenschaften mit strafrechtlicher Schwerpunktausbildung an der Universität Bremen studiert. In seiner Dissertation zum Thema «Transstaatliche Strafverfolgung» befasste er sich mit der Europäisierung, Internationalisierung und Fortentwicklung des Grundsatzes ne bis in idem und promovierte damit an der Universität St. Gallen. Er habilitierte sich 2009 an der Universität Bern mit einer Arbeit zur «Prozeduralisierung des Strafrechts». In seiner Habilitationsschrift behandelt er Fragen eines Paradigmenwechsels in der Steuerungsarchitektur des materiellen Strafrechts.
Vor seiner Berufung an die Universität Luzern war Andreas Eicker Vertreter des Lehrstuhls für Strafrecht an der Universität St. Gallen und Assistenzprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie (ISK) der Universität Bern. Zudem war er dort als Dozent an der School of Criminology, International Criminal Law and Psychology of Law (SCIP) tätig. Bevor Andreas Eicker seinen wissenschaftlichen Werdegang in der Schweiz mit einer Assistenztätigkeit an der Universität St. Gallen begann, war er Mitarbeiter in Lehre und Forschung an der Universität Bremen. Dort realisierte er insbesondere ein Forschungsprojekt zur Untersuchung der Lebenswirklichkeit im Strafvollzug, wofür er von der Körber-Stiftung (Hamburg) ausgezeichnet wurde. Ausserdem war er Rechtsreferendar bei der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Oldenburg. Weitere Stationen führten ihn ans Bundesverfassungsgericht und an die deutsche Botschaft in der Türkei.
Von August 2019 bis Juli 2022 war Prof. Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultat der Universität Luzern.
Interviews
Religionsfreiheit oder Körperverletzung?
Der strafrechtliche Umgang mit medizinisch nicht notwendiger männlicher Genitalbeschneidung im Kindesalter ist umstritten. Ein Strafrechtsprofessor, ein Judaist und ein Professor für Islamische Theologie erklären, warum das so ist.
Interview: Daniel Schriber vom 10 Juli 2022 in cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 09/2022
Andreas Eicker, Sie sind Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht und haben im April eine interdisziplinäre Tagung zum Thema Knabenbeschneidung durchgeführt (siehe Box unten). Wie sieht die diesbezügliche Rechtslage in der Schweiz aus?
Andreas Eicker: Die Rechtslage ist nicht eindeutig geklärt. Zwar gibt es in der Schweiz einen Tatbestand, der die weibliche Genitalbeschneidung unter Strafe stellt – der Gesetzgeber hat jedoch darauf verzichtet, auch die Beschneidung von Jungen zu erwähnen.
Und das bedeutet?
Daraus kann man einerseits den Schluss ziehen, dass die sogenannte Knabenbeschneidung nicht strafbar sei. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Beschneidung vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst wird und unter welchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls als gerechtfertigt erscheint. Denn Fakt ist: Durch die Beschneidung wird – wie bei anderen medizinischen Eingriffen auch – tatbestandlich eine Gesundheitsschädigung im Sinne eines behandlungs- und heilungsbedürftigen Zustands hervorgerufen.
Hier treffen offensichtlich ganz unterschiedliche Vorstellungen aufeinander.
In der Tat. Bei dem Thema treffen nicht nur verschiedene juristische, sondern auch medizinische und theologische Perspektiven aufeinander. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Beschneidung ein in unserer Gesellschaft sozialübliches Verhalten ist, das deshalb nicht als strafrechtlich relevant betrachtet werden kann. Fraglich ist auch, ob und inwieweit die verfassungsrechtlich garantierte Religionsausübungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden darf – denn die körperliche Unversehrtheit von Kindern steht nach der Verfassung unter ganz besonderem Schutz. Eine rechtfertigende Einwilligung der Eltern steht nach dem Zivilrecht unter dem Vorbehalt der Kindeswohlbeurteilung. Diese lässt es grundsätzlich zu, auch medizinische, religiöse und kulturelle sowie erzieherische Aspekte zu berücksichtigen.
Was meinen Sie damit konkret?
Ein Beispiel: Entspricht es mehr dem Kindeswohl, den Jungen dank der Beschneidung in eine religiöse und/oder kulturelle Gemeinschaft zu integrieren und damit vor Ausgrenzung und Stigmatisierung zu schützen? Oder müsste man dem Jungen die Freiheit belassen, in ein wenig fortgeschrittenem Alter selbst zu entscheiden, ob er dieser religiösen oder kulturellen Gemeinschaft überhaupt angehören will – und falls ja, ob er dies auch durch die Beschneidung irreversibel zum Ausdruck bringen möchte?
Ist ein Verbot der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision an urteilsunfähigen Jungen realistisch?
Ich kann mir das nicht vorstellen. Es scheint klar, dass die Strafverfolgung im Falle der Knabenbeschneidung politisch nicht gewollt ist und momentan auch nicht verfolgt wird. Der Einsatz von Strafrecht gilt als Ultima Ratio und muss verhältnismässig sein. Gleichwohl ist es rechtlich nicht einfach zu begründen, warum die Knabenbeschneidung nicht vom Tatbestand der Körperverletzung erfasst sein soll. Dies hat zur Folge, dass bei einer weiterhin fehlenden rechtlich normierten Einwilligungslösung, die zugleich dem Kindeswohl Rechnung trägt, die Diskussion wohl weiter anhalten wird.
Ehre – länderübergreifend betrachtet
Sowohl vom Konzept Ehre als auch vom Schutz der Ehre könnenje nach kultureller und religiöser Prägung unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Strafrechtsprofessor Andreas Eicker hat den Vergleich zwischen der Schweiz und der Türkei vorgenommen.
Interview: Simone Gebistorf vom 10. Dezember 2019 in cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 04/2019
Andreas Eicker, wie kam es dazu, dass Sie explizit zum Ehrbegriff forschen?
Andreas Eicker: Der Hintergrund ist, dass bereits in der Schweizer Rechtsordnung nicht ganz klar ist, was unter Ehre genau zu verstehen ist. So stellen sich im strafrechtlichen Bereich Fragen wie: Wer ist Träger des Rechtsgutes Ehre? Haben Unternehmen und juristische Personen eine Ehre? Ist nur die äussere oder auch die innere Ehre geschützt? Zudem wird das Rechtsgut Ehre oft nur im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten thematisiert, also Straftaten, welche die Ehre einer anderen Person gefährden oder verletzen.
Was gibt es denn noch?
Sogenannte «Ehrschutzdelikte», bei denen der Täter oder die Täterin Rechtsgüter anderer verletzt, um beispielsweise die eigene Ehre oder die Ehre der Familie etc. zu bewahren oder wiederherzustellen. Hierunter fallen Gewalttaten im Namen der Ehre, zum Beispiel Ehrenmorde. Unsere Rechtsordnung hat immer mal wieder mit solchen Fällen zu tun, aber andere Rechtsordnungen begegnen dem viel öfter. Mit Rücksicht auf solche Fragen wollte ich herausfinden, welche strafrechtliche Bedeutung der Begriff Ehre in Rechtsordnungen hat, denen man gemeinhin unterstellt, dass die Ehre einen höheren Stellenwert als hierzulande hat, und inwiefern Religion bei der Entwicklung des Ehrverständnisses eine Rolle spielt.
Daher also die Türkei – Sie realisierten die Forschung zusammen mit vier türkischen Universitäten – als Vergleichsland?
Natürlich hätte es auch ein anderes Land sein können, jedoch habe ich Kontakte in die Türkei, die mir immer wieder von grossen Problemen mit Gewalttaten im Namen der Ehre berichteten. Es bot sich deswegen an, für eine allfällige Zusammenarbeit diese Kolleginnen und Kollegen zu kontaktieren. Zudem war mir bekannt, dass in der türkischen Sprache unterschiedliche Begriffe für Ehre benutzt werden.
Worin bestehen rechtliche Unterschiede im Ehrverständnis der Türkei und der Schweiz?
Was den Schutz der persönlichen Ehre anbelangt, gehen die schweizerische und die türkische Rechtsordnung nicht von grundlegend verschiedenen Konzepten aus. Die individuelle Ehre ist auch in der Türkei geschützt, und Delikte wie der Ehrenmord sind dort sogar explizit als qualifiziertes – also besonders gravierendes – Tötungsdelikt unter Strafe gestellt. Davon wird in der Praxis aber sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Meistens wird die Tat nur als einfache vorsätzliche Tötung gewertet, sodass dann sogar noch die Möglichkeit besteht, dass der Täter von einer Privilegierung profitiert, beispielsweise der ungerechtfertigten Aufreizung durch die Frau. Der Türkei ist es bis anhin nicht gelungen, die Zahl der Ehrenmorde zu reduzieren. Wie gesagt, gibt es im Türkischen unterschiedliche Ehrbegriffe, die sich auf gesellschaftliches Ansehen beziehen. Zudem kennt das türkische Strafgesetzbuch bei einer Beleidigung gegenüber der Religion spezielle Strafverschärfungsgründe, und die staatliche Ehre wird durch mehrere Straftatbestände explizit geschützt.
Wie sind Sie bei der Durchführung des Projekts konkret vorgegangen?
Ich habe, um ein Bild vom vorherrschenden Ehrverständnis und den Strafbedürfnissen zu erlangen, Erhebungen unter Studierenden der Universität Luzern und an den vier türkischen Universitäten durchgeführt. Anschliessend habe ich jeweils eine Vorlesung zum Thema Ehre und Strafrecht gehalten und bin sodann auf dieser Basis in eine Diskussionsrunde mit Studierenden und Dozierenden eingetreten, um die jeweiligen Standpunkte noch besser auszuloten.
Was sind Ihre bisher gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf religiöse Prägung beim Ehrverständnis?
Die Erhebungen haben gezeigt, dass sich die grössten Unterschiede erst ergeben, wenn man anstatt nach der Religion nach der kulturellen Herkunft differenziert. Man darf wohl den Schluss ziehen, dass nicht der Faktor Religion allein für das jeweilige Ehrverständnis ausschlaggebend ist, sondern vielmehr, in welcher Kultur beziehungsweise Gesellschaft und Rechtsordnung man sozialisiert wird. Das Ehrverständnis und damit verbundene Schutz- und Sanktionserwartungen entstehen in einem Zusammenwirken von Faktoren wie Erziehung, gelebtem Rollenverständnis, gesellschaftlichen Erwartungen, erlebter Rechtsordnung und so weiter. Allerdings muss man vorsichtig sein mit Schlussfolgerungen, da die vorgenommene Stichprobe für allgemeingültige Aussagen nicht gross genug ist. Wie erwartet, hat sich aber gezeigt, dass für Verhaltensweisen, die mit der eigenen, praktizierten Religion in Zusammenhang stehen, mehrheitlich kein Sanktionsbedürfnis gesehen wird.
Können Sie ein Beispiel nennen?
Nehmen wir das Thema Beschneidung: Für die medizinisch nicht indizierte Genitalbeschneidung eines urteilsunfähigen Jungen – im Islam mitunter ein symbolischer Akt zu Ehren Gottes – bestand unter den befragten muslimischen Studierenden mehrheitlich kein Sanktionsbedürfnis. Dies im Kontrast zu den befragten Studierenden christlichen Glaubens in der Schweiz, welche die Beschneidung als Körperverletzung betrachteten und sich zu 94 Prozent für die Strafbarkeit aussprachen.
Was waren die Herausforderungen bei diesem Projekt?
Herausfordernd war, gegenüber türkischen Studierenden und Dozierenden darzulegen, weshalb in der Schweiz gewisse Diskussionen geführt werden. Schon die Frage, ob man das freiwillige Tragen eines Gesichtsschleiers verbieten und sanktionieren soll, war für die allermeisten überraschend. Es war und ist dann auch schwer zu begründen, welche Rechte respektive Rechtsgüter überhaupt strafrechtlich geschützt werden sollen, wenn der Schleier beispielsweise zum Schutz der eigenen Ehre tatsächlich freiwillig getragen wird. Man muss ja immer bedenken, wofür Strafrecht eigentlich gedacht ist: Strafrecht ist das schärfste Schwert, welches dem Staat zur Verfügung steht, und es ist als ultima ratio gedacht. Es hat mithin fragmentarischen Charakter und ist kein taugliches Mittel, um Verhaltensweisen, die möglicherweise von Einzelnen als irgendwie störend empfunden werden könnten, sanktionierend zu verbieten. Klar etwas anderes gilt, wenn eine Frau dazu gezwungen wird; dies wird aber sowieso schon vom Nötigungstatbestand im Strafgesetzbuch erfasst, insofern braucht es keine zusätzlichen Verbote und Sanktionen.
Was beeindruckte Sie während Ihrer Forschung?
Zu sehen, wie offen in der Türkei trotz des politischen Klimas seitens der Studierenden und Dozierenden über diese Themen diskutiert wurde. Nur an einer Universität wurde während meiner Vorlesung zwei, drei Male eingegriffen. Da hatte ich dann schon den Eindruck, dass noch etwas «richtiggestellt» werden sollte. Meine türkischen Kolleginnen und Kollegen und auch die Studierenden haben es aber sehr geschätzt, über diese Aspekte zu diskutieren.
Und so am Austausch teilnehmen zu können …
Genau. Denn im Moment ist in der Türkei das Problem, dass viele Tagungen und Veranstaltungen abgesagt werden. Damit werden die türkischen Kolleginnen und Kollegen im wissenschaftlichen Austausch isoliert. Viele trauen sich auch nicht mehr, so offen zu schreiben und zu formulieren wie früher. Sie sind vorsichtig geworden und fühlen sich kontrolliert. Deswegen wurde es allseits sehr geschätzt, dass ich gekommen bin und sie am wissenschaftlichen Diskurs partizipieren konnten.
Was ist als Nächstes geplant?
Nach einer abgehaltenen internationalen Konferenz inklusive Tagungsband im Rahmen des Forschungsschwerpunkts «FaMiGlia» mit Professorin Stephanie Klein und einer gemeinsamen Lehrveranstaltung geht es nun natürlich noch darum, die gewonnenen Erkenntnisse zu publizieren. Angedacht ist zudem, weitere Rechtsvergleiche anzustellen. Ich könnte mir eine Ausweitung insofern vorstellen, dass man nicht nur Studierende in der Türkei befragt, sondern noch weitere Länder hinzunimmt.
Herr Prof. Dr. Eicker beantwortete Fragen nach seiner informativen Konferenz über die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts im Anschluss an die Projekt-Tagungen zu «Ehre in Recht und Religion» in Istanbul und Antalya.
Interview: Ozan Emin Halhallı, Macide Nur Karataş, Erdem Küçüker vom 23. August 2018 in TAÜ PRO BONO HUKUK KULÜBÜ
Die Fragen über die Beziehungen mit den Studenten
Welche Situationen sind am schwierigsten in Ihrer Vorlesung für die Studenten? Sie haben vielleicht ein Beispiel darüber.
Andreas Eicker: Das ist eine Frage, die Sie eigentlich an meine Studierenden richten müssten. Ich stelle aber immer wieder fest, dass es für Studierende schwierig ist, vom konkret besprochenen Straftatbestand zu abstrahieren und zu erkennen, dass wir eine bestimmte Strafvorschrift gerade deshalb besprechen, weil sie eine bestimmte Rechtsfigur enthält, die dann in anderen Straftatbeständen wieder vorkommt, so dass das gelernte Wissen auf Neues übertragen werden kann und damit auch der Umgang mit Strafnormen möglich wird, die man in der Vorlesung noch nicht ausgiebig kennengelernt hat.
Ich glaube, diese Erfahrung haben auch die Studierenden der TDU während meiner Vorlesung gemacht. Sie konnten sehen, dass bestimmte Rechtsfiguren, die sie anhand des türkischen oder deutschen Strafrechts erlernt haben, ihnen helfen, sich z.B. das Schweizer Strafrecht zu erschliessen.
Was erwarten Sie von Ihren Studenten?
Ich wünsche mir, dass die Studierenden begreifen, dass es immer nur um ein exemplarisches Lernen des Rechtsstoffes gehen kann und es wichtig ist, sich ein Handwerkszeug anzueignen, welches es sodann ermöglicht, mit neuen Problemen umzugehen, vielleicht sogar mit solchen Fragen, die in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis noch gar nicht gestellt und behandelt worden sind. Die Studenten sollen erfahren, dass sie nicht Rechtskunde, sondern Rechtswissenschaft studieren, also lernen sollen, das Recht kritisch zu hinterfragen und auch weiter zu denken. Dafür müssen sie sich das notwendige Rüstzeug aneignen. Insofern erwarte ich natürlich auch, dass sie sich mit der strafrechtswissenschaftlichen Fachliteratur befassen und nicht nur mit einem Vorlesungsskript.
Haben Sie eine besondere unvergessliche Erinnerung mit Ihren Studenten?
Ja, es ist immer wieder bereichernd, wenn ich sehe, dass es «Klick» macht in den Köpfen und die Studierenden insbesondere erkennen, dass es eigentlich nicht darum geht, das wiederzugeben, was in den Lehrbüchern steht oder vom Bundesgericht vertreten wird, sondern es vielmehr darum geht, eine eigene vertretbare Rechtsposition zu entwickeln. Natürlich muss dies dann vor dem Hintergrund geschehen, was in Lehre und Praxis bereits vertreten wird. Schön sind natürlich aus Seminare oder Veranstaltungen in Kleingruppen, wie ich sie z.B. auf Masterstufe im Verwaltungsstrafrecht durchführe, weil man viel mehr dazu kommt, miteinander zu diskutieren.
Die Fragen über die juristische Perspektive
Sie haben an der Rechtsabteilung der deutschen Botschaft in Ankara gearbeitet. Was für eine Aufgabe hatten Sie dort als Jurist? Welche Fähigkeiten soll man erwerben, um an einem Konsulat als Jurist arbeiten zu können?
Ja, das ist nun schon eine Weile her, war aber in jeder Hinsicht eine tolle Erfahrung. Ich habe Ankara als eine interessante Stadt erlebt, gerade weil sie eigentlich ganz untouristisch ist. Ich war vor allen Dingen mit Fragen befasst, die den Aufenthalt in Deutschland und den Familiennachzug nach Deutschland betreffen. Daneben habe ich auch an Konferenzen teilgenommen und Prozessbeobachtung gemacht.
In der Türkei verfolgt jeder Jurastudent einen gemeinsamen Lehrplan ohne Spezialisierungsmöglichkeiten? Welche Vor- und Nachteile sehen Sie bei einem Jurastudium mit einer Spezialisierung in einem besonderen Bereich, wie Sie z.B im Strafrecht gehabt haben?
Ich halte es für richtig, sich im Studium nicht zu früh oder auch noch gar nicht zu spezialisieren. Wichtig ist, eine solide Grundausbildung zu erhalten, mit der Sie dann Anschlussfähig sind in den vielfältigen Themenbereichen, in denen Juristinnen und Juristen heute eingesetzt werden. Zentral ist – und damit schliesse ich an das an, was ich eingangs schon gesagt habe -, dass Grundfertigkeiten erworben werden, mit denen man sich später im Beruf neue juristische Themen rasch erschliessen kann. Es ist ohnehin eine Illusion, zu glauben, man könne an der Uni wirklich Spezialist in einem bestimmten Bereich werden. Die Spezialisierung muss jeder «on the job» dort bekommen, wo sie bzw. er konkret tätig ist. Es ist insofern meines Erachtens nicht die Aufgabe der Uni Spezialisten auszubilden. Neben der Lehre des juristischen Handwerkszeugs muss es der Uni vor allem auch um die Vermittlung eines rechtsstaatlichen Bewusstseins gehen.
Sie waren an der School of Criminology, International Criminal Law and Psychology of Law (SCIP) zuständig. Welchen Zusammenhang sehen Sie zwischen Strafrecht und Psychologie?
Etwas von Psychologie zu verstehen, scheint mir, zumindest wenn man als Strafrechtler oder Strafrechtlerin in der Praxis tätig ist, als wichtig. Denn Vieles von dem, was geschieht, wird erst mit Blick auf die Psyche des Täters überhaupt verständlich bzw. begreifbar. Das kann dann wichtig werden bei Fragen der Schuld, der Strafzumessung, der Verhängung von Massnahmen usw. Auch für die Würdigung von Gutachten können psychologische Kenntnisse bedeutsam sein. Andernfalls läuft man Gefahr, dass bildhaft gesprochen der Gutachter auf der Richterbank Platz nimmt.
Haben Sie sich in Ihrem Jurastudium an jemandem als ein Beispiel genommen?
Ja, Vorbild war für mich insbesondere ein ehemaliger Leiter der Strafvollzugsanstalt in Bremen, wo ich studiert habe. Dieser Gefängnisdirektor hat einem Studienkollegen und mir ermöglicht, ein Projekt zur Untersuchung der Lebenswirklichkeit im Bremer Strafvollzug durchzuführen. Daraus sind ein Buch, Vorträge und weitere Publikationen entstanden. Schon damals wurde quasi mein Interesse für die Forschung geweckt. Zudem hat mir ein Professor die Gelegenheit gegeben, in der Lehre mitzuwirken, das hat mir auch viel Spass gemacht. Ich wusste daher früh, dass ich eine universitäre Laufbahn in Forschung und Lehre einschlagen wollte, was dann glücklicherweise auch Gelungen ist.
Die Fragen über das Rechtssystem
Ist «die Bahnung der Verwendung des Betäubungsmittels» strafbar in schweizerischem Strafrecht? Wenn es geregelt ist, finden Sie die Regelung zutreffend? Wenn es nicht geregelt ist, braucht man diese Regelung nach Ihrer Meinung?
Wenn Sie danach fragen, ob die «Anbahnung» von Betäubungsmittelhandel und auch der Verwendung von Betäubungsmitteln bereits strafbar ist, so ist mit Blick auf die Schweiz festzustellen, dass nach dem Betäubungsmittelgesetz bereits das sog. «Anstaltentreffen» zum Betäubungsmittelhandel unter Strafe steht. Es sind mithin schon reine Vorbereitungshandlungen strafbar, obwohl der sehr ausführliche Tatbestand ohnehin schon jegliche Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln grundsätzlich unter Strafe stellt. Das ist vor dem Hintergrund, dass Vorbereitungshandlungen im Strafrecht eigentlich noch straflos sein sollten, nicht unproblematisch. Diese weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit ist auch mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und die Versuchsdogmatik nicht unproblematisch.
Heutzutage ist in der Türkei kontrovers diskutiert, ob die Kastration von Sexualtätern oder die Todesstrafe als Strafe geregelt werden soll. Was denken Sie darüber? Kann das Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit verletzt sein, um den Straftätern auszureden?
Ich meine nicht, dass sich ein Mensch anmassen sollte über Leben und Tod eines anderen Menschen zu entscheiden. Die Todesstrafe passt auch nicht zu einem auf Resozialisierung angelegten Sanktionskonzept und sie führt offenbar, wenn wir auf die USA blicken, auch nicht zu weniger Straftaten. Eine chemische Kastration muss als massiver Eingriff in die körperliche Integrität von der Einwilligung des Betroffenen abhängig gemacht werden. Zu bedenken ist insbesondere, dass eine zwangsweise Kastration nicht in jedem Falle verhältnismässig wäre, da nicht jede Sexualstraftat aufgrund eines gesteigerten Sexualtriebs geschieht. In vielen Fällen ist der Wunsch nach einer intimen Beziehung, verbunden mit Wut, der Auslöser für ein Sexualdelikt. Durch die Kastration kann sogar das Aggressionspotential gesteigert werden. Man sollte daher vorsichtig sein mit verallgemeinernden und radikalen Lösungen.
Wer ist Professor Eicker?
Interview: Erschienen in «Die Marginalie» Stämpfli Verlag 02/2010
Warum haben sie sich für das Jusstudium entschieden?
Andreas Eicker: Das war am Anfang sicher weniger eine emotionale als eine rationale Entscheidung. Mit Rücksicht auf persönliche Entwicklungsmöglichkeiten, Berufsaussichten usw. habe ich mich zum Jurastudium entschlossen. Richtig fasziniert hat mich die Materie aber erst, als ich bereits im Studium an der Universität Bremen die Gelegenheit bekam, ein grösseres Buchprojekt im Bereich Strafvollzug zu initiieren und zu realisieren, und auch als Assistent in der Lehre mitarbeiten konnte. Dort liegen quasi meine persönlichen Wurzeln für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre. Die Begeisterung dafür hat mich durch das Studium getragen und kann sich in meiner heutigen Position nun weiter entfalten.
Worin liegt für Sie heute die Herausforderung, Recht zu praktizieren, Recht zu lehren oder über Recht zu schreiben?
In der Lehre sehe ich eine Herausforderung darin, auf die stetig wachsenden Erwartungen der Studierenden zu reagieren. Diesbezüglich hat sich in den letzten Jahren viel verändert. Der Professor und die Professorin und der gesamte Lehrstuhl werden heute viel stärker als ganzheitlicher Dienstleister wahrgenommen. So berechtigt die damit verbundenen Erwartungen auch sind, darf meines Erachtens nicht vergessen werden, die Studierenden auch zum selbstständigen Recherchieren, Formulieren, Forschen, kreativen Denken usw. anzuregen. Der notwendige Freiraum dafür darf den Studierenden nicht durch zu viel vorgefertigte und abrufbare Dienstleistungen genommen werden. Nur aus Freiraum entsteht Kreativität. Dafür müssen wir die geeigneten Lehrgefässe und Lehrformen entwickeln und umsetzen. Über Recht zu schreiben ist, wenn man ein anspruchsvolles Thema wählt, wohl immer eine Herausforderung. Im Moment beschäftigt mich und meinen Lehrstuhl z.B. das Verwaltungsstrafrecht, welches in seinem Verhältnis zum StGB-Strafrecht mit seinem neuen Allgemeinen Teil und zur neuen StPO (ab 2011) in weiten Teilen ungeklärt scheint. Auch die «Prozeduralisierung des Strafrechts », welche Thema meiner gerade erschienenen Habilitationsschrift ist, wird für mich eine Herausforderung in der Forschung bleiben.
Auch das Recht ist dem steten Wandel der Zeit ausgeliefert. Was hat sich seit Ihrem Studium verändert?
Die Wahrnehmung des Rechts im Studium ist sicher eine andere, das Recht wird fragmentarischer wahrgenommen. Zwar hat das Strafrecht tatsächlich fragmentarischen Charakter, doch scheinen mir die Erwartungen, die an das Recht und insbesondere auch an das Strafrecht herangetragen werden, immer grösser zu werden. Der Gesetzgeber scheint unter diesem Eindruck geneigt, immer rascher und immer mehr Gesetze zu schaffen, die vermeintlich Probleme lösen und vielleicht letztlich doch nur Symbolik sind.
Gibt es ein berufliches Projekt, welches Sie noch nicht in Angriff genommen haben, aber an dem Ihnen viel liegt?
Ich würde mich gerne mehr mit dem Strafrecht aus mir fremden Rechtsordnungen befassen. Ich denke, das hilft, fremde Kulturen in ihrem Denken und in ihren Entscheidungen zu verstehen, und bereichert sicher auch das eigene Rechtsverständnis.
Gibt es neben Recht ein weiteres Gebiet, über das Sie gerne schreiben würden?
Wenn ich mir abends für meinen fast dreijährigen Sohn Geschichten ausdenke, habe ich schon einige Male überlegt, diese zu Papier zu bringen. Ein Renner ist die Geschichte vom rosaroten Elefant und der Giraffe, die durch die Savanne in Afrika streifen. Vielleicht ist diese Geschichte aber auch nur so beliebt, weil gerade ich sie ihm erzähle, und hätte in einer anderen Vater-Kind-Beziehung keinen Reiz.
Wie schaffen Sie sich einen Ausgleich zum spannenden, aber anstrengenden Berufsalltag?
Ganz sicher ist die Familie mein Rückhalt und mein Ausgleich. Aber ich arbeite sehr gerne, und der Spass bei der Arbeit ist in gewisser Weise auch ein Ausgleich für Verpflichtungen im Privaten; gerade Kindererziehung ist zwar eine bereichernde, aber auch eine enorm anspruchsvolle und auch anstrengende Aufgabe. Zudem versuche ich gerade an den Wochenenden die Schweiz noch besser kennenzulernen und habe durch meinen neuen Standort in Luzern tolle Ziele in der Zentralschweiz, die es zu entdecken gilt.
Über was können Sie lachen, was stimmt Sie traurig?
Am liebsten lache ich über meinen Sohn, der eben begonnen hat, eine interessante Mischung aus Schweizerdeutsch, Hochdeutsch und Spanisch (meine Frau ist Argentinierin) zu sprechen. Gelacht habe ich z.B. vor Kurzem, als er meinte, ich solle besser die Treppe «abbegumpe» ... Mir war dieses Wort bis dahin unbekannt, und ich habe mich gefreut, zu hören, wie selbstverständlich er im Schweizerdeutsch ankommt. Ich muss gestehen, dass ich befürchte, dass mir das – zumindest was das Sprechen anbelangt – wohl nicht gelingen wird. Traurig, auch wenn das sicher ein zu starkes Wort dafür ist, macht mich die zunehmende Anonymisierung des Alltags, die mir mit seiner zunehmenden Technisierung Einzug zu halten scheint.
Projekte
-
Strafrecht als Mittel der Erdbebenprävention - und Folgenbewältigung
Internationaler Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Praxis an den Rechtsfakultäten der Universitäten Akdeniz (Antalya) und Gaziantep anlässlich der Erdbebenkatastrophe 2023 in der Südosttürkei Darlegung und Diskussion der Rolle des Baustrafrechts in der Erdbebenvorsorge sowie Feststellung künftigen Forschungsbedarfs, 2023– -
Wandel der Familie im Kontext von Migration und Globalisierung (FaMiGlia)
Dieser wird bis 2021 unter der Leitung der Professorinnen Bettina Beer, Martina Caroni und Stephanie Klein durchgeführt. 2018– -
Aktuelle Entwicklungen im Strassenverkehrsstrafrecht
Jährliche Dokumentation, Analyse und Bewertung wichtiger Entscheide aus dem Bereich des Strassenverkehrsstrafrechts, 2016– -
Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar Strafrecht (dRSK)
Kommentierung wichtiger Entscheide des Bundesgerichts für den digitalen Rechtsprechungskommentar (dRSK) von Weblaw. 2010–
-
Strafbarkeit der Knabenbeschneidung
2021–2023 -
Ein Lehr- und Lern-Buch zum Allgemeinen Teil des StGB
2020–2023 -
Rechtsvergleich zur Bedeutung des Begriffs Ehre in religiös und kulturell unterschiedlich geprägten Rechtsordnungen
2017–2022 -
Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (VStrR)
2018–2020 -
Grundriss des Strafprozessrechts, Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern
2018–2020
Publikationen
- Eicker Andreas, Die Prozeduralisierung des Strafrechts, Zur Enstehung, Bedeutung und Zukunft eines Pardigmenwechsels, Bern 2010
- Eicker Andreas, Transstaatliche Strafverfolgung, Ein Beitrag zur Europäisierung, Internationalisierung und Fortentwicklung des Grundsatzes ne bis in idem, Herbolzheim 2004
- Eicker Andreas, Die Prinzipien der "materiellen Wahrheit" und der "freien Beweiswürdigung" im Strafprozess, Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Sachverständigenbeweises und der Sachgebundenheit richterlicher Überzeugungsbildung bei der Schuldfähigkeitsfeststellung und der Feststellung subjektiver Deliktsmerkmale, Herbholzheim 2001
- Eicker Andreas/Albrecht Niels, Leben hinter Gittern, Die Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Bremen/Rostock 1999
- Eicker Andreas, Ehre – länderübergreifend betrachtet, in: cogito. Das Wissensmagazin der Universität Luzern 4/2019, S. 20 ff.
- Eicker Andreas/Bosshart Stefan, Juristische Bildung mit Praxisorientierung, in: Anwaltsrevue 3/2019, S. 113 ff.
- Eicker Andreas, Electronic Monitoring im Ersatzmassnahmenrecht und dessen Akzessorietät zum Haftrecht – Nachlese zum gleichnamigen Vortrag anlässlich der Weiterbildungtagung der Bernischen Justiz, in: BE N’ius – Neues aus der Berner Justiz 24/2019, S. 18–24
- Eicker Andreas/Mango-Meier Sonja, Anordnung einer Blutentnahme, Entscheidungsbesprechung von BGer_996/2016 vom 11. April 2017, in: AJP/PJA 5/2018, S. 660–667
- Eicker Andreas, Entkriminalisierung durch Auflösung des Strafrechts. Zur Revision des Schweizer Ordnungsbussengesetzes, in: Neue Kriminalpolitik (NK) 3/2018, S. 268–280
- Eicker Andreas, Das Antreten eines Fluges nach Istanbul als strafbare Unterstützung oder Förderung des "Islamischen Staats"? – Besprechung von BGer 6B_948/2016 vom 22. Feb. 2017, in: forumpoenale 5/2017, S. 351 ff.
- Eicker Andreas, Ist es strafbar, wenn ein Inhaftierter eine Aufseherin anstiftet, ihn zu befreien?, in: Plädoyer 5/2017, S. 17 ff.
- Eicker Andreas/Mango-Meier Sonja/Philipp Daniela, Tödliches Spiel – Probleme des Allgemeinen Teils des StGB im Kontext der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Fallbesprechung, in: Forum für juristische Bildung 2017, S. 162 ff.
- Eicker Andreas, Verwaltungsstrafrecht im Wandel – Ein Tagungsbericht, in: uniluAKTUELL 56/2016, S. 33 ff.
- Eicker Andreas/Philipp Daniela, Der vermeintliche Versicherungsbetrug – Zur Problematik der Stoffgleichheit zwischen Bereicherung und Entreicherung im subjektiven Tatbestand, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 3+4/2016, S. 71 ff.
- Eicker Andreas/Meier Manuel, Zur Ausschaffung krimineller Ausländer aus der Schweiz – Von der Ausschaffungsinitiative zur Durchsetzungsinitiative und zurück, in: Neue Kriminalpolitik NK 2/2016, S. 113 ff.
- Eicker Andreas, Die bundesgerichtliche Gefährlichkeits-Abwägung beim untauglichen Versuch – Zugleich eine kritische Betrachtung von BGE 140 IV 150, in: AJP 2016, S. 359 ff.
- Eicker Andreas, Zur Interpretation des Al-Quaida- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reseisenden, Eine Besprechung des Entscheids SK.2016.9 vom 15. Juli 2016, in: Jusletter 2016
- Eicker Andreas/Meier Manuel, Strassenverkehrsrecht: Strafrechtliche Probleme nach SVG – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 3+4/2015, S. 102 ff.
- Eicker Andreas/Fisch Stefanie, Zur prozeduralen Rechtfertigung von Suizidhilfe im Strafrecht, in: AJP 4/2015, S. 591 ff.
- Eicker Andreas, Die hypothetische bzw. fingierte Einwilligung als Begrenzung der strafrechtlichen Arzthaftung, in: forumpoenale 4/2014, S. 23 ff.
- Eicker Andreas, Zur Ermittlung des Bestimmtheitsgefälles von Strafvorschriften im Nebenstrafrecht, in: ZStrR 2/2014, S. 168 ff.
- Eicker Andreas, Die hypothetische Einwilligung im Medizinrecht – Eine umstrittene und dem Schweizer Strafrecht (noch) fremde Rechtsfigur, in: Jusletter 2014
- Eicker Andreas/Fisch Stefanie, Die hypothetsiche Einwilligung im Medizinrecht – Eine umstrittene und dem Schweizer Strafrecht (noch) fremde Rechtsfigur, in: Jusletter 2014, S. 57 ff.
- Eicker Andreas, Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht – der Fall: Folgenreiche Kurierfahrten: Strafrechtliche Probleme nach SVG und BetmG, Teil 2, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 6/2013, S. 226 ff.
- Eicker Andreas, Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht – der Fall: Folgenreiche Kurierfahrt: Strafrechtliche Probleme nach SVG und BetmG, Teil 1, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 5/2013, S. 164 ff.
- Eicker Andreas, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Beschlagnahme, Editionsaufforderung und Siegelung, in: ZStrR 3/2013, S. 225 ff.
- Eicker Andreas/Achermann Jonas/Lehner Julia, Zur Zulässigkeit eines Rückgriffs auf Bestimmungen der StPO im Verwaltungsstrafverfahren, in: AJP 10/2013, S. 1450 ff.
- Eicker Andreas/Frank Friedrich/Glatthard Melchior, Länderbericht Schweiz: Aktuelles Wirtschaftsstrafrecht, in: WiJ 1/2013, S. 44 ff.
- Eicker Andreas, Strassenverkehrsstrafrecht – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 5/2012, S. 143 ff.
- Eicker Andreas, Das Verwaltungsstrafrecht auf der Anklagebank, in: uniluAKTUELL 41/2012, S. 11 ff.
- Eicker Andreas, Zur prozeduralen Rechtfertigung von Whistleblowing in der Privatwirtschaft nach Schweizer (Straf-)Recht de lege ferenda, in: Neue Kriminalpolitik NK 2/2012, S. 68 ff.
- Eicker Andreas, Strassenverkehrsstrafrecht: Kollisionen mit Drittschädigung – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 6/2011, S. 158 ff.
- Eicker Andreas/Fisch Stefanie, Sterbe- und Suizidhilfe in der Schweiz: Nach zehn Jahren Diskussion immer noch am Anfang?, in: Neue Kriminalpolitik NK 3/2011, S. 106 ff.
- Eicker Andreas, Ist die im Ausland geäusserte Bereitschaft, in der Schweiz illegal erlangte Daten anzukaufen, wirklich als Staatsschutzdelikt verfolgbar?, in: Jusletter 2011
- Eicker Andreas, Die Schweizerische Strafprozessordnung im Überblick, in: recht 6/2010, S. 189 ff.
- Eicker Andreas, Haftung für Dritte: Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungspersonen in Unternehmen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des StGB, in: AJP 6/2010, S. 679 ff.
- Eicker Andreas, Drogenkuriere: "Body-Packer" und "Shipping-Agent" – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 5/2010, S. 130 ff.
- Eicker Andreas, Nichts ist sicher: die strafrechtliche Risikoverringerungslehre auf dem Prüfstand, in: ZStrR 4/2010, S. 417 ff.
- Aebi-Müller Regina E./Eicker Andreas, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation, Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 03.05.2010/2010, https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2010/566/_8338.html__ONCE
- Eicker Andreas, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 2010
- Eicker Andreas, Zur Strafbarkeit des Kopierens und Verkaufens sowie des Ankaufens von Bankkundendaten als schweizerisch-deutsches Tatgeschehen, in: Jusletter 2010
- Eicker Andreas, Einverständliche Fremdgefährdung und Einwilligung ins Risiko, Eine strafrechtsdogmatische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung von BGE 134 IV 26, in: recht 5/2009, S. 143 ff.
- Eicker Andreas, Das "unter Strafe Stellen" von "wissentlicher Unrichtigkeit" als "objektive Garantie der Wahrheit" für beurkundete Kaufverträge, in: AJP 6/2008, S. 733 ff.
- Eicker Andreas/Frank Friedrich, Rechtsmissbräuchlicher Methodenwechsel in der Schweizer Sterbe- und Suizidhilfe, Zum rechtlichen Umgang mit organisierter Sterbehilfe in Deutschland und der Schweiz, in: Neue Kriminalpolitik NK 4/2008, S. 140 ff.
- Eicker Andreas, Das Strafanwendungsrecht in Ansehung des StGB-AT 2007 – Der räumliche Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 2/2007, S. 54 ff.
- Eicker Andreas, Sterbe- und Suizidhilfe in der Schweiz: Was gibt es Neues?, in: Neue Kriminalpolitik NK 4/2006, S. 135 ff.
- Eicker Andreas, Das Schweizerische Internationale Strafrecht vor und nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs – zur Interpretation des "engen Bezug" als verstecktes Opportunitätsprinzip, in: ZStrR 3/2006, S. 295 ff.
- Eicker Andreas, Zur Vermeidung simultaner Strafverfahren im zwischenstaatlichen Kontext: Modell einer (über)individuell-konkreten Kriterien-Gewichtung, in: StV 11/2005, S. 631 ff.
- Eicker Andreas, Grundzüge strafrechtlicher Konkurrenzlehre, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 4/2003, S. 146 ff.
- Eicker Andreas, Zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Strafprozessordnung – Staatsanwaltschaftliche Kompetenz-Konzentration und ihre Kompensationsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren, in: AJP 1/2003, S. 13 ff.
- Eicker Andreas/Albrecht Niels, Installation "8 qm Lebensraum – Menschen hinter Gittern", in: Medien + Erziehung 5/1998, S. 293 ff.
- Eicker Andreas, [JVA] Bremen Oslebshausen: acht Quadratmeter Lebensraum, in: BUS 43/1997, S. 9 ff.
- Bollag David, Brit Mila (Beschneidung) - ein jüdisches "A priori", in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Strafbarkeit der Beschneidung von Jungen im Kindesalter?, Bern 2023, S. 37–45
- Eicker Andreas/Brand Fabian, Die Knabenbeschneidung – Grundsätzlich strafbar, ausnahmsweise erlaubt? Zur Bedeutung des elterliche Erziehungsrechts für die strafrechtliche Rechtfertigung medizinisch nicht indizierter Zirkumzisionen an urteilsunfähigen Jungen, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Strafbarkeit der Beschneidung von Jungen im Kindesalter? Rechtliche Würdigung der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision vor dem Hintergrund anthropologischer und theologischer Perspektiven, Bern 2023, S. 103–126
- Eicker Andreas/Bertschinger Claude Eric/Brand Fabian/Eberli Jana, Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt, Hardy (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2023, Zürich/St. Gallen 2023, S. 221–264
- Eicker Andreas/Bertschinger Claude Eric/Brand Fabian/Ehmann Richard/Melliger Rebecca/Zürcher Lee., Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt, Hardy. (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022
- Eicker Andreas, Strafbarkeit der Knabenbeschneidung als rechtlich interdisziplinäres Problem - Überlegungen zu möglichen Rechtfertigungsgründen, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Strafbarkeit der Knabenbeschneidung? Rechtliche Würdigung der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision an urteilsunfähigen Jungen vor dem Hintergrund medizinscher und theologischer Perspektiven, Bern / Stuttgart 2022
- Eicker Andreas, Geleitwort zur Festschrift für Walter Fellmann, in: Müller, Karin, Schwarz, Jörg (Hrsg.), Auf zu neuen Ufern, Festschrift für Walter Fellmann, Bern 2021
- Eicker Andreas/Bertschinger Claude Eric/Brand Fabian/Kromer Jael/Lötscher Basil/Melliger Rebecca., Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt Hardy. (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, Zürich/St. Gallen 2021
- Eicker Andreas, Maddi Hukuk ve Usul Hukukunda Hukuksal Değer Koruması Öğesi Olarak "Şeref" Kavramı ve İsviçre Ceza Hukukunda Hukuksal Değer İhlali Bakımından Değerlendirilmesi, in: Seymen Çebi, Sezgin/Öz, Kerem (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Prof. Ibrahim Dülger, Ankara 2021
- Eicker Andreas, Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts - im Erscheinen, in: Ackermann, Jürg-Beat/Heine, Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, 2., Bern 2020
- Eicker Andreas/Baris Nurten/Bertschinger Claude Eric/Ehmann Richard/Kromer Jael/Melliger Rebecca, Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstraf- und Haftpflichtrecht - im Erscheinen, in: Landolt, Hard/Dähler, Manfred (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2020, Zürich/St. Gallen 2020
- Eicker Andreas, Wirtschaftstrafrecht im Lichte allgemeinen Verwaltungsstrafrechts - im Erscheinen, in: Ackermann, Jürg-Beat/Heine, Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, 2., Bern 2020
- Eicker Andreas/Baris Nurten/Berweger Jeannine/Ehmann Richard/Goldenberger Rahel/Velioglu Ercan, Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstraf- und Haftpflichtrecht, in: Landolt, Hardy/Dähler, Manfred (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 129–179, https://www.dike.ch/Jahrbuch-zum-Strassenverkehrsrecht-2019
- Eicker Andreas, Landesbericht Schweiz! Die strafschärfenden Merkmale "Waffe", "Schusswaffe", "andere gefährliche Waffe" und "gefährlicher Gegenstand" im Strafgesetzbuch, Schriften zum Internationalen und Europäischen Strafrecht, in: Hochmayr, Gudrun (Hrsg.), Waffen und gefährliche Werkzeuge als Strafschärfungsgrund, Rechtsvergleich und Reform, Bd. 39, Baden-Baden 2019, S. 165–181
- Eicker Andreas, Ehre als Motiv für den materiell- und formell-rechtlichen Rechtsgüterschutz und für die Rechtsgüterverletzung im Schweizer Strafrecht, in: Eicker, Andreas/Klein, Stephanie (Hrsg.), Ehre in Familie, Recht und Religion, Bern / Stuttgart 2018
- Eicker Andreas/Bertschinger Claude Eric/Ehmann Richard/Mango-Meier Sonja/Velioglu Ercan, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, Übersicht wichtiger Entscheide aus dem Jahr 2017, in: Schaffhauser, René/et. al. (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2018
- Eicker Andreas, Das Ersatzmassnahmenrecht wird aus den Angeln gehoben, Zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts in Haftsachen, in: Jositsch, Daniel/Schwarzenegger, Christian/Wohlers, Wolfgang (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, S. 345 ff.
- Eicker Andreas/Goldenberger Rahel, Das Verwaltungsstrafrecht im Normensystem – Eine Einordnung vor dem Hintergrund von dessen historischer Entwicklungslinie und im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Bern 2017, S. 13 ff.
- Eicker Andreas/Mango-Meier Sonja, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsstrafrecht 2016, Kommentierte Zusammenfassung wichtiger Entscheide, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehtsrecht 2016, Zürich 2017, S. 115–183
- Eicker Andreas/Goldenberger Rahel, Zu strukturbedingten Anwendungsproblemen im materiellen und formellen Verwaltungsstrafrecht, Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Bern 2017, S. 31 ff.
- Eicker Andreas, Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts, in: Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, Bern 2013, S. 57 ff.
- Eicker Andreas, Einführung ins materielle und formelle Verwaltungsstrafrecht, in: Andreas Eicker (Hrsg.), Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 11 ff.
- Eicker Andreas, Wirtschaftsstrafrecht im Lichte allgemeinen Verwaltungsstrafrechts, in: Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, Bern 2013, S. 239 ff.
- Eicker Andreas, Zur bundesgerichtlichen Interpretation des Haftrechts contra legem, in: Kuhn, André et al (Hrsg.), Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive, Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag, Bern 2013, S. 977 ff.
- Eicker Andreas, Die vielen Gesichter der Privatklägerschaft – Ein Rechtsinstitut zwischen den Eigenschaften als Prozesspartei, Auskunftsperson und Zeuge, in: Felix Bommer/Stephen V. Berti (Hrsg.), Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche – Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 – 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 159 ff.
- Eicker Andreas, Visuelles Lernen und Leserführung als Arbeitstechniken wissenschaftlichen Denkens und Schreibens, in: Universität Luzern, Zentrum Lehre (Hrsg.), Essaysammlung – Arbeitsphilosophien in a nutshell – Professorinnen und Professoren über Studium und wissenschaftliches Arbeiten, Luzern 2011, S. 23 ff.
- Aebi-Müller Regina E./Eicker Andreas/Verde Michel, Grenzen bei der Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Versicherungsmissbrauch: Ursachen – Wirkungen – Massnahmen, Bd. 45, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 13 ff.
- Eicker Andreas, Die humanitäre Krise in der Medizin und das Strafrecht, in: Diego Haunreiter/Philipp Juchli/Christoph Knupp/Marcel Würmli (Hrsg.), Auswirkungen von Krisen auf Recht, Wirtschaft und Kultur, Bern 2009, S. 83 ff.
- Eicker Andreas/Yildiz Ali Kemal, Ceza Hukukunun Prosedürlesptirilmesi Isiginda Terörle Mücadele Kanunu Yapma, in: Kayihan Icel/Yener Ünver (Hrsg.), Terör ve Düsman Ceza Hukuku (Terror und Feindstrafrecht), Istanbul 2008, S. 677 ff.
- Eicker Andreas, Mehr Sicherheit vor unlauterer Streuwerbung im elektronischen Postversand – Zu den neuen wirtschaftsstrafrechtlichen Regelungen gemäss UWG und FMG/FDV, in: Philipp Juchli/Marcel Würmli/Diego Haunreiter (Hrsg.), Sicherheit als wirtschaftliches, rechtliches und kulturelles Phänomen, Bd. 3, Bern 2008, S. 181 ff.
- Eicker Andreas, Sportbetrug und Präventionsstrafrecht – Zum Kampf gegen das Selbstdoping im Spiegel aktueller Strafrechtsdogmatik, in: Philipp Juchli/Marcel Würmli/Diego Haunreiter (Hrsg.), Sport zwischen Recht, Wirtschaftlichkeit und Kultur, Bern 2007, S. 67 ff.
- Eicker Andreas, Anti-Terrorismus-Gesetzgebung im Lichte der Prozeduralisierung des Strafrechts, in: Philipp Juchli/Marcel Würmli (Hrsg.), Auswirkungen des Terrorismus auf Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, Bern 2006, S. 197 ff.
- Eicker Andreas/Mona Martino/Zinsli Claudio, Kriminologische Forschung an der Universität Bern, in: Sven Höfer/Gerhard Spiess (Hrsg.), Neuere kriminologische Forschung im Südwesten – Eine Darstellung der Forschungsarbeit aus Anlass des 40. Kolloquiums der südwestdeutschen und benachbarten kriminologischen Institute, Freiburg i.B. 2006, S. 17 ff.
- Eicker Andreas, Der Grundsatz ne bis in idem – Eine internationale menschenrechtliche Garantie?, in: Patrick Sutter/Ulrich Zellger (Hrsg.), 30 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz, Bern 2005, S. 105 ff.
- Eicker Andreas, Nationale, europäische und internationale Entwicklungstendenzen für den Strafvollzug im 21. Jahrhundert, in: Niels Albrecht/Andreas Eicker (Hrsg.), Leben hinter Gittern, Bremen 1999, S. 178 ff.
- Eicker Andreas, Was ist Kriminalität? Theoretische Ansätze zur Konstruktion eines Kriminalitätsbegriffes, in: Niels Albrecht/Andreas Eicker (Hrsg.), Leben hinter Gittern, Bremen 1999, S. 86 ff.
- Eicker, Andreas (Hrsg.), Strafbarkeit der Beschneidung von Jungen im Kindesalter? Rechtliche Würdigung der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision vor dem Hintergrund anthropologischer und theologischer Perspektiven, Bern/Stuttgart 2023
- Eicker, Andreas/Markwalder, Nora/Frank, Friedrich/Achermann, Jonas (Hrsg.), Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Basler Kommentar, Basel 2020
- Eicker, Andreas/Klein Stephanie (Hrsg.), Ehre in Familie, Recht und Religion, Bern / Stuttgart 2018
- Eicker, Andreas (Hrsg.), Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel – Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung, Bern 2017
- Eicker, Andreas/Kuhn, Andrè/Schild Trappe, Grace (Hrsg.), Psychiatrische Gutachten im Strafrecht, Schwerpunkt-Ausgabe Jusletter 27. April 2015, Bern 2015
- Eicker, Andreas (Hrsg.), Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Tagungsband, Bern 2013
- Eicker Andreas, Rechtliche Erläuterung zu "Fahrerflucht? Kommt heute täglich vor", NLZ 48/27.02.2015
- Eicker Andreas, Wann darf die Polizei ins Haus? Expertenbericht zu "Polizisten stürmen den Sedel", NLZ 22.02.2015, S. 14 ff.
- Eicker Andreas, Rechtliche Grundlagen auf dünnem Eis, NLZaS 17/22.04.2012, S. 30 ff.
- Eicker Andreas, Religionsfreiheit oder Körperverletzung, cogito. Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 2022
- Eicker Andreas, Ehre – länderübergreifend betrachtet, cogito. Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 2019, https://www.unilu.ch/magazin/artikel/ehre-laenderuebergreifend-betrachtet-9947/
- Eicker Andreas, Interview der Studierendenorganisation der Türk Alman Üniversitesi (TAU/TDU) mit Prof. Andreas Eicker im Anschluss an die Projekt-Tagungen zu «Ehre in Recht und Religion» in Istanbul und Antalya., Probono, 23.08.2018, http://probonohukuk.org/interview-mit-prof-dr-andreas-eicker/#more-391
- Eicker Andreas, Interview zum aktuellen Al Quaida-Prozess, SRF 4 Radio-Interview, 16.05.2018, https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/eicker/dok/G_Andreas_Eiker.MP3
- Eicker Andreas, "Amtsgewalt kann nur missbrauchen, wer sie auch innehat", NZZ, 29.09.2014
- Eicker Andreas, Wer ist Professor Eicker?, Die Marginalie, 2010, https://www.yumpu.com/de/document/read/49777545/die-marginalie-stampfli-publikationen-ag
- Eicker Andreas/Mango-Meier Sonja/Zürcher Lee, Nebenstrafrecht SVG und BetmG, Repetitorium, 3. überarbeitete Auflage, Zürich 2024
- Eicker Andreas/Vest Hans/Konopatsch Cathrine/Ehmann Richard/Brand Fabian, StGB AT Kompakt, 3. Auflage-neu bearbeitet, Bern 2023
- Eicker Andreas/Baris Nurten/Huber Roland, Grundriss des Strafprozessrechts, Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern, 2. Auflage, Bern 2020
- Eicker Andreas/Mango-Meier Sonja, Nebenstrafrecht – SVG und BetmG, mit via sicura I - III, Repetitorium, 2. Auflage, Zürich 2018
- Eicker Andreas/Mango-Meier Sonja, Nebenstrafrecht – SVG und BetmG, Repetitorium, Zürich 2016
- Eicker Andreas/Huber Roland, Grundriss des Strafprozessrechts, Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern, Bern 2014
- Eicker Andreas/Frank Friedrich/Achermann Jonas, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012
- Eicker Andreas, Waldvogel, Untreue und Transparenz - Eine Intervention zur Prozeduralisierung der lex lata (§ 266 StGB), Diss. 2019, in: Neue Kriminalpolitik 3/2021, S. 367 ff.
- Eicker Andreas, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 - 281 BetmG), Rezension zur 3. Auflage des gleichnamigen Kommentars von Peter Albrecht, in: forumpoenale 5/2016, S. 317 ff.
- Eicker Andreas, Rezension zu Schwander Marianne, Das Opfer im Strafrecht, 2. Aufl., Bern 2015, zugleich Stellungnahme zur Strafbarkeit der religiös motivierten Zirkumzision, in: Neue Kriminalpolitik NK 4/2016, S. 438 ff.
- Eicker Andreas, Rezension zu Francuski Ramona, Prozeduralisierung im Wirtschaftsstrafrecht, Diss. Hamburg 2014, Baden-Baden 2014, in: Neue Kriminalpolitik NK 1/2016, S. 100 ff.
- Eicker Andreas, Rezension zu Christopher Geth, Passive Sterbehilfe, Diss. Universität Basel 2009, Basel 2010, in: ZStrR 2/2011, S. 225 ff.
- Eicker Andreas, Begleitübungen zur Einführung ins Strafprozessrecht (StrafRV), Fallsammlung Strafrecht IV, 2016
- Eicker Andreas/Müller Karin/Aebi-Müller Regina, Leitfaden zur juristischen Recherche, Vorlesungsskript, 2016
- Eicker Andreas, Materialiensammlung zur Einführung in das juristische Arbeiten (EJA), Vorlesungsskript, 2016
- Eicker Andreas, Strafrecht III – Besonderer Teil StGB, Vorlesungsskript, 2016
- Eicker Andreas, Unterlagen zu den Übungen im Strafrecht, Fallsammlung Strafrecht III, 2016
- Eicker Andreas/Vest Hans, Wirtschaftsstrafrecht – Skript zum Selbststudium, HSG-Skriptenkommission, St. Gallen 2003
- Eicker Andreas, Zur Frage eines Vorstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Quaida" und "Isalmischer Staat" wegen versuchter personeller Unterstützung, Besprechung des Entscheids SK.2017.43 des Bundesstrafgerichts, in: AJP 2018, S. 925 ff.
- Eicker Andreas/Frank Friedrich, Besprechung von BGer 1B_91/2016 zu Fragen der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren gemäss VStrR, in: forumpoenale 3/2017, S. 158 ff.
- Eicker Andreas, Zur Interpretation des Al-Quaida- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Eine Besprechung des Entscheids SK.2016.9 vom 15. Juli 2016, in, Jusletter, 21.11.2016
- Eicker Andreas, Rechtsfolgen der ungenügenden Protokollierung von Einvernahmen – zur Frage der Beweismittelverwertbarkeit eines Geständnisprotokolls vor dem Hintergrund der in Art. 77 lit. b und Art. 78 StPO normierten Anforderungen. Bemerkungen zum Urteils des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 14. Juni 2016, in: Jusletter 10.10.2016
- Eicker Andreas, Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsvorfahren im Kolonnenverkehr auf Autobahnen; Urteilsanmerkung zu BGE 142 IV 93 (6B_374/2015) vom 3. März 2016, in dRSK, 27.09.2016
- Eicker Andreas, Staatsanwaltschaft erhält vom Bundesgericht erneut contra legem die Kompetenz für die Anordnung von Ersatzmassnahmen, Besprechung von BGer 1B_299/2015 vom 28. September 2015, in: dRSK 16.03.2016
- Eicker Andreas, Bundesgericht gibt Staatsanwaltschaft contra legem die Anordnungskompetenz für Ersatzmassnahmen – Zugleich eine weitere Schwächung der Akzessorietät zwischen Ersatzmassnahmen- und Haftrecht, Besprechung von BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015, in: dRSK 09.02.2016
- Eicker Andreas, Sind die Strafvorschriften des Nebenstrafrechts oft zu unbestimmt und daher unanwendbar?, Anmerkungen zu BGE 139 6B_771/2011, in: dRSK 06.11.2013
- Eicker Andreas/Huber Roland, Art. 125 Abs. 2 StGB: Unterbrechung des Kausalverlaufs versus eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Urteilsbesprechung von BGer 6B_163/2010, in: forumpoenale 1/2011, S. 2 ff.
- Eicker Andreas, Besprechung von BGE 143 IV 26 (Fall Kevin Miller), in: recht 5/2009, S. 143 ff.
- Eicker Andreas/Vest Hans, Aussageverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot – Zugleich eine Besprechung von BGE 130 I 126, in: AJP/PJA 7/2005, S. 883 ff.
- Eicker Andreas/Vest Hans, Retrospektive Realkonkurrenz – Besprechung von BGE 129 IV 113, in: AJP/PJA 2/2004, S. 207 ff.
Weitere Forschungsleistungen
- Strafbarkeit der Knabenbeschneidung?, Tagungsleiter/in, Luzern, 2022
- Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Einsiedeln, 2019
- Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Nottwil, 2022
- Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Einsiedeln, 2018
- Ehre in Familie, Recht und Religion. Interdisziplinäre Studientagung zu Ehre, Scham und Schuld aus juristischer, theologischer und anthropologischer Perspektive, Tagungsleiter/in, Luzern, 2017
- Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Einsiedeln, 2017
- Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel - Herausforderungen für die Strafverfolgung, Tagungsleiter/in, Universität Luzern, 2016
- Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Mitglied Organisationskomitee, Einsiedeln, 2016
- Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Mitglied Organisationskomitee, Einsiedeln, 2015
- Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Tagungsleiter/in, Zürich, 2012
- Weiterentwicklung des Strafvollzuges in Bremen, Mitglied Organisationskomitee, Bremen, 1999
- Probleme der Fahrlässigkeitshaftung am Beispiel des Baustrafrechts - Problemas de responsabilidad por imprudencia. Casos penales en el ámbito de la construcción, Cordoba, 2023
- Problemas actuales del derecho penal suizo: Strafrechtliche Forschung an der Universität Luzern - Lehrstuhl Prof. Eicker. Investigacion Juridico-Penal en la Universidad de Lucerne - Catedra Prof. Eicker, Rio Ceballos, 2022
- Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. Martimonio forzado, circuncision, prohibicion del uso de velos, Cordoba, Argentinien, 2022
- Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. Asesinato por honor y femicidio, Cordoba, Argentinien, 2022
- Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. El ejemplo de la incitación al odio (hate speech), Cordoba, Argentinien, 2022
- Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. Proteccion del honor mediante el derecho penal material y formal; delitos de honor contra Estado y religion, Cordoba, 2022
- Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor- discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. El concepto de honor, Cordoba, Argentinien, 2022
- Aktuelle Fragen des Strafrechts unter dem Aspekt der Sozialadäquanz - insbesondere Strafbarkeit der Verschleierung und Zirkumzision. International Congress of Akdeniz Law, Istanbul/Antalya, 2022
- Strafbarkeit der Zirkumzision gem. Art. 123 chStGB und Strafbarkeit der Verhüllung bzw. Verschleierung gem. Art. 332a VE-chStGB. Aktuelle Fragen im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Istanbul, 2022
- Ein brandgefährlicher Besuch im Stadion - Wird der Fussball-Fan für seine zündende Idee bestraft? Kinderuni, Luzern, 2022
- Inhaltliche Konzeption und Chancen für ein Institut für Justizforschung. Präsentatioenn für ein Institut für Justizforschung im Kanton Obwalden, Ägeri, 2021
- Fakultät für Rechtswissenschaft - Struktur und Entwicklung in den Bereichen Organisation, Lehre, Weiterbildung, Forschung. Universitätsrat, Luzern, 2021
- Das Wirtschaftsverwaltungsstrafrecht in Theorie und Praxis. Weiterbildungskurs WISTRA, Luzern, 2020
- Das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Luzern unter "Bologna 2.0" Fortbildungstagung für Fachlehrpersonen Wirtschaft und Recht, Luzern, 2019
- Electronic Monitoring im Ersatzmassnahmenrecht und dessen Akzessorietät zum Haftrecht. Weiterbildungstagung der Bernischen Justiz, Bern, 2019
- Ehrverletzungen und Ehrverteidigungen in strafrechtlicher Perspektive. Ehre, Scham und Schuld in juristischer und anthropologischer Perspektive, Luzern, 2019
- Der Reiz des Verbotenen und die Folgen – Welche Strafe bekommt Max? Zur Anwendung strafrechtlicher Vorschriften. Kinderuni, Luzern, 2019
- Zur strafrechtlichen Verantwortung bei fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde. Weiterbildungstagung Bau- und Immobilienrecht, Fribourg, 2018
- Grundlagen des Wirtschaftsverwaltungsstrafrechts und Wirtschaftsverwaltungsstrafverfahrensrechts. Staatsanwaltsakademie StAAK, Luzern, 2018
- Die 'Milchkässeli-Bande': Welche Strafen drohen Albert, Daniela und Theo? Kinderuni, Luzern, 2018
- Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht aus rechtswissenschaftlicher und praktischer Perspektive. Fortbildungsveranstaltung, Bern, 2018
- Einführung ins Schweizer Straf- und Strafprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung sog. Ehrverletzungs- und Ehrschutzdelikte. Gastdozentur, Istanbul, 2018
- Ehre in Recht und Religion. Einführungsveranstaltung zwecks Datenerhebung zur Eruierung des Verständnisses und der Bedeutung des Ehrbegriffs im Türkischen Strafrecht, Antalya, Istanbul, 2018
- Ehre als Motiv für den materiell- und formell-rechtlichen Rechtsgüterschutz und für die Rechtsgüterverletzung im Schweizer Strafrecht. Ehre in Familie, Recht und Religion, Luzern, 2017
- Der Begriff der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs im Schweizer Strafgesetzbuch. Beisichführen von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, Strafschärfungen im Rechtsvergleich, Frankfurt (Oder), 2017
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht – Besprechung und Kommentierung wichtiger Entscheide. Expressfortbildung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2017
- Impulsreferat zum Thema "Faszination (Straf-)Recht – Studium als neue Lebensphase" "Starting days", Luzern, 2017
- Arbeitsformen, Arbeitstechniken und notwendige Kompetenzen im Studium der Rechtswissenschaften – Anforderungen für den Übergang in die teritäre Bildungsstufe. Begegnungstage der Zentralschweizer Gymnasien mit den Hochschulen, Universität Luzern, 2017
- Das Recht als "Scheinriese" und was Studierende zu seiner Bezwingung mitbringen und lernen müssen. Atelier-Vortrag im Rahmen des Begegnungstages der Zentralschweizer Gymnasien mit den Hochschulen, Universität Luzern, 2017
- Die bundesgerichtliche Rechtssprechung zum Strafprozessrecht – Kommentierte Zusammenfassung wichtiger Entscheide. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2017
- Ein brandgefährlicher Besuch im Stadion – Wird der Fussball-Fan für seine zündende Idee bestraft? Kinderuni, Luzern, 2017
- Grundlagen materiellen und formellen Verwaltungsstrafrechts – Begriffsverständnis, Rechtsentwicklung und Abgrenzungsprobleme. Fachausbildung Strafrecht, Fribourg, 2017
- Strafbarkeitsrisiken für ärztliches Handeln gemäss StGB – Grundlagen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und umstrittene Anwendungsfälle aus der Rechtspraxis. CAS Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen, Kantonsspital Luzern, 2017
- Fall-Besprechung im Strafrecht zu einem aktuellen und kontrovers diskutierten Rechtsproblem: Strafbarkeit der Knabenbeschneidung. BA-Infotag, Luzern, 2016
- Falllösungen im Strafrecht – Probleme des Urkunden- und des Vermögensstrafrechts. Zentralschweizer Praktikantenkurse – Vierter Kurs, Einsiedeln, 2016
- Die medizinisch nicht indizierte Zirkumszision als rechtlich interdisziplinäres Problem. Präsentation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Luzern, 2016
- Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel. Zweitägige Veranstaltung zu bisherigen und aktuellen Entwicklungen im VStrR, Universität Luzern, 2016
- Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2016
- Grundlagen des Medizinstrafrechts gemäss StGB mit besonderer Berücksichtigung aktueller Probleme der rechtfertigenden Einwilligung. Vorlesungsreihe Medizinrecht, Luzern, 2016
- Strafbarkeitsrisiken für ärztliches Handeln gemäss StGB – Grundlagen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und umstrittene Anwendungsfälle aus der Rechtspraxis. CAS Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen, Kantonsspital Luzern, 2016
- Aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2016
- Grundlagen des Wirtschaftsverwaltungsstrafrechts und Wirtschaftsverwaltungsstrafverfahrensrechts. CAS Wirtschaftsstrafrecht, Luzern, 2015
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Korruptionsbekämpfung – Regelungen im Strafrecht gemäss StGB und UWG – Tagung. Korruption – Stolpersteine im Einkauf und Vertrieb, rechtliche Grundlagen und praktische Lösungen (auch) für KMU, Univeristät Luzern, 2015
- Das Tierschutzstrafrecht im Lichte der Urkundendelikte nach StGB. Lebensmittel-/Tierschutzstrafrecht, Universität Luzern, 2015
- Fälle aus dem Strafrecht zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung – Querschnitt zentraler Strafbestände aus dem StGB. Zentralschweizer Praktikantenkurse, Einsiedeln, 2015
- Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts – Aktuelles zum Besonderen und Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2015
- Strafbarkeitsrisiken gemäss StGB für ärztliches Handlen – Grundlagen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und umstrittene Anwendungsbeispiele aus der Rechtspraxis. CAS Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen, Luzern, 2015
- Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts – Insbes. zum Konfrontations- und Verteidigungsrecht sowie zum korrekten Vorhalt und zur Entsiegelung. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2015
- Strafrechtliche Arzthaftung unter dem Aspekt der Reichweite der rechtfertigenden Einwilligung. Vorlesungsreihe Medizinrecht, Luzern, 2015
- Grundlagen materiellen und formellen Verwaltungsstrafrechts – Begriffsverständnis, Rechtsentwicklung und Abgrenzungsprobleme. Fachanwaltsausbildung Strafrecht, Fribourg, 2015
- Der Reiz des Verbotenen und die Folgen – Welche Strafe bekommt Max. Luzern, 2015
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haftrecht im Lichte der Strafprozessordnung. Netzwerk der Schweizer Zwangsmassnahmengerichte, Altdorf, 2015
- Zur Struktur umweltstrafrechtlicher Tatbestände und ihrer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Experten-Workshop zum Schweizerischen Umweltstrafrecht, Bern, 2015
- Verwaltungsstrafrecht, was ist das? Zur historischen Entwicklung und aktuellen Abgrenzungsproblemenen. Luzern, 2014
- Nebenstrafrecht als akzessorisches Gefährdungsstrafrecht – Zur Struktur nebenstrafrechtlicher Tatbestände und ihre spezifischen Anwendungsprobleme. Luzern, 2014
- Teil 2: Klassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten. Inner-Tatbestandliche und Inter-Tatbestandliche Fragen, Universität Zürich-Irchel, 2014
- Teil 1: Klassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten. Inner-Tatbestandliche und Inter-Tatbestandliche Fragen, Universität Zürich-Irchel, 2014
- Neues aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum StGB-AT und StGB-BT. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2014
- Ausgewählte Fragen des Strafprozessrechts: Offene Zwangsmassnahmen, insbes. Haftrecht. St. Gallen, 2014
- Neues aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu besonderen Verfahren, Zwangsmassnahmen, Verfahrensmaximen und Formvorschriften. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2014
- Strafrechtliche Aspekte des Arzthandelns, insbes. Zirkumzision und hypothetische Einwilligung. Vorlesungsreihe Medizinstrafrecht, Luzern, 2014
- Das Verwaltungsstrafverfahren und die Rolle der Staatsanwaltschaft sowie Besonderheiten materiellen Verwaltungsstrafrechts gemäss VStrR. Luzern, 2014
- Workshop zum materiellen und formellen Verwaltungsstrafrecht. School of Criminology, International Criminal Law und Psychology of Law (SCIP), Bern, 2013
- Einführung ins Nebenstrafrecht und Grundlagen des materiellen und formellen Verwaltungsstrafrechts. Stiftung für Rechtsausbildung, Luzern, 2013
- Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinen und zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2013
- Beschlagnahme- und Siegelungsverfahren im Lichte aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2013
- Überblick zum formellen und materiellen Verwaltungsstrafrecht. Aktuelle Herausforderung für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Kongresshaus Zürich, 2012
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts zum Beschlagnahme- und Siegerlungsverfahren. Strafprozessrechts-Tagung zum Thema Zwangsmassnahmen, Universität Zürich, 2012
- Neues und Beständigendes aus der Praxis des Bundesgerichts zum Allgemeinen Teil und zum Besonderen Teil des StGB. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Universität Luzern, 2012
- Neues aus der Praxis des Bundesgerichts zum formellen und materiellen Haftrecht, Art. 220 ff. StPO. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2012
- Was bedeutet Interdisziplinarität als Bildungsprinzip für die strafrechtswissenschaftliche Forschung und Lehre? Interdisziplinarität – Recht anders denken und handeln, Zürich, 2012
- Impulsreferat zur Frage der Strafbarkeit der Knabenbeschneidung nach Schweizer Strafrecht. Liestal, 2012
- Tatort Luzern – Besprechung eines Luzerner Raser-Falles. Tag der offenen Tür zur Eröffnung des neuen Universitätsgebäudes, Luzern, 2011
- Aktuelle Entwicklungen im Strafrecht, Die Lehre von der Unterbrechung des Kausalverlaufs versus die eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2011
- Unternehmer vor Gericht – Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungspersonen in Unternehmen. Eine Uni für alle – Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Dialog, Luzern, 2010
- Nichts ist sicher – strafrechtliche Risikolehren auf dem Prüfstand. Sicherheit und Risiko im Recht, Luzern, 2010
- Die Eidgenössische Strafprozessordnung im Überblick. Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, Luzern, 2010
- State without corruption – (how) does it work? Swiss criminal law on corruption, Luzern, 2009
- Der Urkundenbegriff im materiellen Strafrecht. Weiterbildung, Luzern, 2009
- Das Geltungsbereichsrecht im Lichte der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in der Praxis, Kongresshaus Zürich, 2009
- Schneller, höher, weiter – zum strafrechtsdogmatischen Umgang mit Selbstdoping im Sport. Sport und Geist – rechtliche, ökonomische und soziologische Annäherungen kurz vor der Euro 08, St. Gallen, 2008
- Die Bekämpfung von Wirtschaftsdeliquenz als Herausforderung für das Schweizer Strafrecht. St. Gallen, 2008
- Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH als integrativer Bestandteil des Strafverfahrens. Weiterbildung, Frankfurt a. Oder, 2008
- Die Reichweite der Unschuldsvermutung bei der DNA-Identitätsfeststellung. Polizeiakademie Niedersachsen, Niedersachsen, 2008
- Doping im Sport – zum strafrechtlichen Umgang mit Selbstdoping im Wirtschaftszweig Leistungssport. Köln, 2008
- Die Einstellung von Studierenden zu Kriminalität und Strafrecht. 44. Südwestdeutsches Kriminologisches Kolloquium, Freiburg i.B., 2008
- Die Problematik des Rückritts vom Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt. Verwaltungsveranstaltung, Nordrhein-Westfalen, 2008
- Die Fallbearbeitung in der universitären Unterrichtspraxis im Strafrecht. Berner Mittelschultage, Bern, 2007
- Strafrecht in der Krise? Paradigmenwechsel in der strafrechtlichen Steuerungsarchitektur. Konstanz, 2007
- Lern-Team und Tutorien gestützes Selbststudium. St. Gallen, 2005
- Das Schweizerische Internationale Strafrecht vor und nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Reform des AT-StGB, Bern, 2005
- Zur Notwendigkeit eines zwischenstaatlichen Verbots doppelter Strafverfolgung und Bestrafung. Aktuelle Probleme des Völkerrechts, St. Gallen, 2003
- Russische "Terroristen" in der Schweiz – Zum Stellenwert der Schweiz für die anarchistische Bewegung im 19. Jh. und zu den Reaktionen in der Schweizer Gesellschaft, Politik und Justiz auf ein steigendes Gewaltpotential. Geschichte und Theorie des Terrorismus, St. Gallen, 2002
- Strafvollzug und Kirche. Ton-Bild-Dokumentation. Straffälligenhilfe des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland, Wittenberg, 1998
- Lebenswirklichkeit im Strafvollzug. Video-Installation. Visuelle Zeitenwende, Leipzig, 1998
- Lebenswirklichkeit im Strafvollzug. Video-Installation. Ausstellung zum 20-jährigen Bestehen von "Mauern Öffnen e.V.", Bremen, 1998
- 8 qm Lebensraum. Präsentation. Gewährung von Einblicken in ein modernes Strafvollzugssysstem, Bremen, 1997
- Zentrum für Religionsverfassungsrecht, Mitglied, Schweiz, 2020–
- Senat der Universität Luzern, Mitglied, Schweiz, 2019–
- Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG), Mitglied, Schweiz
- Deutsch-Türkische-Juristenvereinigung, Mitglied, Deutschland, 2007–
- Schulkommission der Kantonsschule Musegg, Mitglied, Schweiz, 2023–2027
- Erweiterte Universitätsleitung, Mitglied, Schweiz, 2019–2022
- Berner Forum für Kriminalwissenschaften BFK, Schweiz, 2009–2022
- Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V., Mitglied, Deutschland, 2009–2022
- Deutscher Hochschulverband DHV, Mitglied, Deutschland, 2008–2022
- Deutsch-Argentinische-Juristenvereinigung, Mitglied, Deutschland, 2007–2022
- Dekan/in, 2024–
- Mitglied des wissenschaftlichen Beirats der Fachzeitschrift Cognitio, 2018–
- Stiftung für Rechtsausbildung, 2015–
- Dekan/in, 2019–2022
- Weiterbildung Recht, 2010–2019
- Prodekan, 2015–2019
- Mitglied der Lehrkommission, 2011–2019
- Gleichstellungskommission, 2009–2019
- Präsident der Lehr- und Evaluationskommission, 2011–2019
- Mitglied Berufungskommissionen, 2017–2018
- Mitglied wissenschaftlichen Beirat, Fachzeitschrift "Cognitio", 2022–
- Mitglied eines wissenschaftlichen Beirats, Internationalen Rechtswissenschaftlichen Kongresses der Akdeniz Üniversitesi, Antalya, 2022–
- Kommissionsmitglied, Schweizerische Maturitätskommission (SMK), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), 2017–2024
- Gastprofessor/in, Universidad National de Córdoba (UNC) und Universidad Católica de Córdoba (UCC), 2022–2023
Interessenbindungen
- Zentrum für Religionsverfassungsrecht, Mitglied, Schweiz, 2020–
- Senat der Universität Luzern, Mitglied, Schweiz, 2019–
- Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG), Mitglied, Schweiz
- Deutsch-Türkische-Juristenvereinigung, Mitglied, Deutschland, 2007–
- Schulkommission der Kantonsschule Musegg, Mitglied, Schweiz, 2023–2027
- Erweiterte Universitätsleitung, Mitglied, Schweiz, 2019–2022
- Berner Forum für Kriminalwissenschaften BFK, Schweiz, 2009–2022
- Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V., Mitglied, Deutschland, 2009–2022
- Deutscher Hochschulverband DHV, Mitglied, Deutschland, 2008–2022
- Deutsch-Argentinische-Juristenvereinigung, Mitglied, Deutschland, 2007–2022
- Mitglied wissenschaftlichen Beirat, Fachzeitschrift "Cognitio", 2022–
- Mitglied eines wissenschaftlichen Beirats, Internationalen Rechtswissenschaftlichen Kongresses der Akdeniz Üniversitesi, Antalya, 2022–
- Kommissionsmitglied, Schweizerische Maturitätskommission (SMK), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), 2017–2024
- Gastprofessor/in, Universidad National de Córdoba (UNC) und Universidad Católica de Córdoba (UCC), 2022–2023