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    Festvortrag ProfEckholt BischofBode 7Nov2019

    prägen können • die Anzahl der Beraterinnen in den Kommissionen der Bischofskonferenz deutlich zu erhöhen

    Grösse: 290 KB

    Erstellungsdatum: 11.11.2019

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    \376\377\000M\000a\000s\000t\000e\000r\000a\000r\000b\000e\000i\000t\000 \000L\000i\000n\000d\000a\000 \000S\000u\000t\000t\000e\000r\000,\000 \000K\000i\000n\000d\000e\000r\000o\000p\000f\000e\000r\000e\000i\000n\000v\000e\000r\000n\000a\000h\000m\000e

    Masterarbeit Linda Sutter, Kinderopfereinvernahme Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) K INDEROPFEREINVERNAHME NACH SCHWEIZERISCHER STRAFPROZESSORDNUNG (STPO) Eine Herausforderung im Spannungsfeld zwischen Opferinteressen, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten, unter Beachtung rechtlicher und kommunikationspsychologischer Aspekte. Eingereicht von L INDA SUTTER Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von LIC. IUR. CHRISTOPH ILL Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS.............................................................................................................................III II. LITERATURVERZEICHNIS........................... ..............................................................................................V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS....................................................................................................................X IV. KURZFASSUNG.............................................................................................................................................XI V. ANHANG...........................................................................................................................................................A VI. ERKLÄRUNG…………………………………………………… ……………………………..…………….B Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. KINDEROPFEREINVERNAHME GEM. ART. 154 ABS. 4 LIT. D. STPO...............................................1 1.1. DEFINITION BEGRIFFE .......................................................................................................................................1 1.1.1. Einvernahme ........................................................................................................ 1 1.1.2. Opfer .................................................................................................................... 2 1.1.3. Kind...................................................................................................................... 3 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme..................................... 3 1.2. ZWECK VON EINVERNAHMEN : ERKENNTNISGEWINN UND -DOKUMENTATION ...............................................4 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren..................................................................... 6 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten ....... 7 1.3. ZENTRALE KOMMUNIKATIONSPSYCHOLOGISCHE ASPEKTE DER EINVERNAHME ..........................................7 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? .. 7 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview.............. 8 1.3.3. Fragetechnik....................................................................................................... 10 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine................... 11 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts .......................... 11 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei.................................................... 12 1.4. ABLAUF DER EINVERNAHME UND EINVERNAHMEPHASEN IM EINZELNEN ....................................................12 1.4.1. Phase I: Einleitung ............................................................................................. 13 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt .............................................................. 13 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn................................................................................ 14 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte .............................................................. 15 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting...................................................16 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews............................................. 17 A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes........................................................................18 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten.................................................................18 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes ............................................ 18 1.4.2.1. Freier Bericht ..................................................................................................... 19 1.4.2.2. Klärungsfragen................................................................................................... 19 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck..................................................................... 20 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme .............................................................. 20 1.5. ZWISCHENFAZIT ..............................................................................................................................................21 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf........................................................................ 21 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze ............................ 23 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung .............. 23 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten ............. 24 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IV 2. SCHUTZMASSNAHMEN AUF DEM PRÜFSTAND .................................................................................26 2.1. UMGANG MIT SCHUTZMASSNAHMEN IN ART. 154 ABS. 4 STPO....................................................................26 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO.. 26 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit........... 27 2.2. ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGEN FÜR ZWEIT - UND MEHRFACHEINVERNAHMEN ...........................................29 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme ...................................... 29 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme................................................................ 30 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’.................................................................... 31 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen.............. 32 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben......... 32 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen .............................. 33 2.2.7. Interessen des Kindes......................................................................................... 34 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO 36 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme.................... 36 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO............................................... 36 2.3. ZWISCHENFAZIT INHALTLICHE ASPEKTE ART. 154 ABS. 4 LIT . B. UND LIT . C. STPO...................................37 3. GESAMTFAZIT..............................................................................................................................................38 3.1. ERSTEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ZUR UMSETZUNG DER ERSTEINVERNAHME ......................................39 3.2. ZWEITEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ENTSCHEID FÜR DIE ZWEITEINVERNAHME ....................................39 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite V II. L ITERATURVERZEICHNIS Die nachfolgend aufgeführte Literatur wird mit Familiennamen des oder der Autoren sowie den jeweiligen Seitenzahlen oder Randnummern zitiert. Bei mehreren Werken desselben Autors sind Abkürzungen des Buchtitels hinzugefügt. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (HRSG.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008 (zit: BEARBEITER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER) DITTMANN VOLKER, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 28 ff. (zit. DITTMANN ) DESSAUX FRANÇOISE, L’audition de la victime mineure par enregistrement vidéo - de la pratique vaudoise à l'art. 10c nLAVI, in: SJZ 12/2002, S. 297 ff. (zit. DESSAUX) DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010 (zit. BEARBEITER IN:DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO) EGGLER MADELEINE, Befragung von kindlichen Zeugen, Kriminalistik 11/2009, S. 652 ff. (zit. EGGLER) EHRENZELLER BERNHARD/MASTRONARDI PHILIPPE/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008 (zit. BEARBEITER IN: EHRENZELLER et al., Kommentar BV) GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. (zit. BEARBEITER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009) HANSJAKOB THOMAS/WALDER HANS, Kriminalistisches Denken, 8. Auflage, Heidelberg, 2009. (zit. HANSJAKOB/WALDER) HABSCHICK KLAUS, Erfolgreich Vernehmen, 2. Auflage, Heidelberg 2010 (zit. HABSCHICK) HATT ANNE-CATHERINE, Opferbefragung: Das Kindswohl geht vor, plädoyer 1/2005, S. 22ff (zit. HATT) HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 (zit. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VI HEUBROCK DIETMAR/DONZELMANN NADINE, Psychologie der Vernehmung, Empfehlungen zur Beschul- digten- Zeugen- und Opferzeugen-Vernehmung, Frankfurt 2010 (zit. HEUBROCK/ DONZELMANN) ILL CHRISTOPH, Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation, forumpoenale, 3/2010, S. 1-7 (zit. ILL, Konfrontationsanspruch) KLING VERA, Das fachgerechte Glaubhaftigkeitsgutachten, AJP 9/2003, S. 116 ff. (zit. KLING) MAURER THOMAS, Opferhilfe zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ZBJV 2002, S. 307 ff (zit. MAURER) MEYER-LADEWIG JENS, Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, Baden-Baden, 2011 (zit. MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar) MILNE REBECCA, BULL RAY, Psychologie der Vernehmung, Die Befragung von Tatverdächtigen, Zeugen und Opfern, Bern 2003 (zit. MILNE/BULL) MÜLLER CHRISTINA, Masterarbeit zum Thema „Die Fachgruppe Kindesschutz im Spannungsfeld“, MAS Forensics 1, CCFW, Hochschule Luzern, , 2007 abrufbar unter URL: [http://www.ccfw.ch/mueller_christina.pdf] Stand am 06.04.2011. (zit. MÜLLER) NÄPFLI PHILIPP, Das Protokoll im Strafprozess unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung und der Zürcher Strafprozessordnung. Dissertation, Zürich 2007 (zit. NÄPFLI) NIGGLI MARCEL/ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010 (zit. BEARBEITER, BSK-StPO) OERTLE MARKUS, Befragung von Kindern im Strafverfahren, ZStrR 127 2009, S. 258-289 (zit. OERTLE) POOLE, D. A. & LAMB , M. E., Investigative Interviews of Children. A Guide For Helping Professionals. American Psychological Association, Washington DC 1998 (zit. POOLE&L AMB) SCHEIDEGGER ALEXANDRA , Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006 (zit. SCHEIDEGGER) SCHLEIMINGER DORRIT, Konfrontation im Strafprozess, Art. 6 Ziff. 3 lit. d. EMRK mit besonderer Berück- sichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten gegen Minderjährige, Dissertation, Basel 2001 (zit. SCHLEIMINGER) SCHMID NIKLAUS , Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Praxiskommentar StPO) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VII SCHMID NIKLAUS , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Handbuch StPO) SCHWANDER MARIANNE, Das Opfer im Strafrecht: Aktuelles und potentielles Opfer zwischen Recht, Psy- chologie und Politik, Bern 2010 (zit. SCHWANDER) STELLER MAX /WELLERSHAUS PETRA/WOLF THOMAS, Zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten, Plädoyer 5/92, S. 26 ff. (zit. STELLER/WELLERSHAUS/WOLF) STELLER MAX /VOLBERT RENATE (Hrsg.), Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997 (zit. STELLER/VOLBERT) UNDEUTSCH UDO, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in: Handbuch der Psychologie Band II Forensische Psychologie, Göttingen 1967; (zit. UNDEUTSCH) WALTHER EVA/PRECKEL FRANZIS/MECKLENBRÄUKER SILVIA (Hrsg.), Befragung von Kindern und Jugend- lichen, Göttingen 2010, S. 265 ff. (zit. BEARBEITER IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKER) WEISHAUPT EVA, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren, ZStrR 3/2002, S. 231 ff. (zit. WEISHAUPT, ZStrR) WEISHAUPT EVA, Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes unter besonderer Be- rücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Dissertation, Zürich 1998 (zit. WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VIII Gesetzestexte: Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) SR 312.5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 SR 101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 SR 0.101 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 Materialien und weitere Quellen: BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN DES NATIONALRATES vom 23. August 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sexuelle Ausbeutung von Kindern, Verbesserter Schutz, BBI 2000 3744 ff. (zit. Bericht Kommission NR 1999) BOTSCHAFT ZUR TOTALREVISION DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE HILFE VON OPFERN VON STRAFTATEN vom 09. November 2005, BBI 2005 7165 ff. (zit. Botschaft Totalrevision OHG) BOTSCHAFT ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STRAFPROZESSRECHTS vom 21. Dezember 2005, BBI 2006, 1085 ff (zit. Botschaft StPO) HANDBUCH für Exekutivorgane zur Ausarbeitung geeigneter Vorgehensweisen im Kampf gegen Kinderhandel, Kap. IV Befragungstechniken, International Organisation for Migration IOM Wien ONPULSON, Wissen für Business und Management, Gesprächführungstechniken: Tipps für die er- folgreiche Gesprächsführung, 06.04.2011, abrufbar unter URL [http://www.onpulson.de/- themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung] SCHREINER JOACHIM, Referat Kinderbefragung nach Art. 10c OHG PPT, November 2010, Luzern (zit. SCHREINER) STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009*1 STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Anhang Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009* KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden ‚Coaching’ SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen* KRIMINALPOLIZEI AR‚Konzept Qualitätskontrolle SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen’* 1 *Bezeichnung interner Arbeitsdokumente, die bei Bedarf und mit dem Einverständnis des/der UrheberIn angefor- dert werden können. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IX Entscheide: - Bundesgerichtsentscheid vom 16. April 2003 BGE 129 IV 184. - Bundesgerichtsentscheid vom 06. November 2002 BGE 129 I 151. - Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 1994 BGE 120 Ia 162. - Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juni 1999 BGE 125 II 268 / BGE 125 II 275. - Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vom 17. Februar 2011, AK 2011.5-AK. Abbildungen und Darstellungen: - Abb. 1: Gegenüberstellung kognitives Interview und Einvernahmeablauf, erstellt durch Linda Sutter - Abb. 2: Interessensdreieck, erstellt durch Linda Sutter Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite X III. A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am aufgeführten Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel aOHG altes Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten ähnl. ähnlich BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise Bst. Buchstabe bzgl. bezüglich BV Bundesverfassung CCFW Compentence Center für Wirtschaftskriminalistik EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) etc. et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende Fn. Fussnote gem. gemäss Gl. M. Gleicher Meinung Hrsg. Herausgeber, Herausgeberin, Herausgeberinnen i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel KSBS Konferenz Schweizerischer Strafverfolgungsbehörden m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten SR 312.5 resp. respektive S. Seite sog. sogenannt/e SPI Schweizerisches Polizeiinstitut StA Staatsanwaltschaft StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 u.a. unter anderem u.s.w. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche VSKC Vereinigung Schweizerischer Kriminalpolizeichefs z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) Zit. zitiert als ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XI IV. KURZFASSUNG In jedem Strafverfahren, jedoch in besonderem Ausmass in und um die polizeiliche oder staatsan- waltschaftliche Einvernahme eines Kindes als Opfer, prallen, je nach Perspektive, unterschiedliche und gegenläufige Interessen aufeinander. Diese Interessen laufen sich teilweise diametral zuwider, haben jedoch allesamt ihre Berechtigung und sind national und international gesetzlich verankert. Als Ausgangslage wird hier die audiovisuell aufzuzeichnende Kinderopfereinvernahme und deren Ablauf nach bisheriger Praxis herangezogen und dargelegt. Aus der Feststellung daraus entstehen- der Problemkreise werden zwei - hier als besonders spannend erscheinende - Problemstellungen aufgegriffen. Gleichwohl wird als gewählte Fragestellung dazu die Bestimmung zur mehrfachen Einvernahme des minderjährigen Opfers behandelt. Sinnbildlich gesprochen wird von einem Inter- essensdreieck ausgegangen, welches den Rahmen solcher Einvernahmen vorgibt. Zum Tragen kommen die Interessen des Kindes als Opfer, die Interessen der Strafverfolgungsbehörde und die- jenigen der beschuldigten Person. Gerade in der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO widerspiegeln sich diese Interessen in ein und derselben Gesetzesbestimmung und wollen bei der Entscheidfindung ausgewogen beachtet werden. Aufbauend auf die so gewon- nenen Erkenntnisse sollen Überlegungen zur optimalen Vorgehensweise für die Einvernahme be- schrieben werden, wo es i.d.R. Aufgabe der befragenden Person ist, Lösungen zu finden und diese in der Einvernahmesituation direkt umzusetzen.2 Ziel der Arbeit ist eine vertiefte Auseinandersetzung des bisherigen Vorgehens im Bereich der Kinderopfereinvernahme, Ausblick auf aktuelle Praxis und mögliche Anpassungen durch die Überführung der Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung. Dabei soll das Span- nungsfeld zwischen Kindswohl, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten und die sich in diesem Bereich ergebenden Konflikte beleuchtet werden. Ausgehend von diesen Überle- gungen3 werden gängige Vorgehensweisen für die Einvernahmesituation überprüft und evaluiert. Unter Anwendung der so gewonnenen Erkenntnisse wird festgestellt, was einerseits in Bezug auf die Ersteinvernahme und andererseits bei der Entscheidungsfindung zur Zweit- und Mehrfachein- vernahme beachtet werden soll, um mit dem beschriebenen Spannungsfeld einen optimalen Um- gang zu finden. 2 Die Arbeit erhebt bezüglich der eingebundenen Themenkreise keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr möchten ausgewählte Praxisprobleme, die aus dem beschriebenen Spannungsfeld resultieren, aufgegriffen und be- arbeitet werden. Dabei sollen, ausgehend von praxisrelevanten Fragestellungen, die sich anlässlich solcher Einver- nahmen stellen, aufgrund rechtlicher Vorgaben und übereinstimmend anerkannten kommunikationspsychologischen Grundlagen, Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Die angefügten Verweise in den Fussnoten sollen der Leser- schaft, die ihre Detailfragen in diesem Abstraktionsgrad nicht beantwortet findet, Hinweise auf mögliche Spezialli- teratur zum jeweiligen Thema liefern. 3 Leitfragen: I Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Opfer aus? II Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unternommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfahren? III Unter welchen Voraussetzungen/in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfacheinver- nahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme? IV Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme? V Erfolgen daraus mögliche Anpassungen der Praxis in diesem Bereich? VI Möglicher Umgang mit gewonnenen Erkenntnissen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfin- dung für/gegen Zweiteinvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XII Einleitend werden die Begriffe Einvernahme, Opfer, Kind und die Schutznormen für minderjähri- ge Opfer in der Einvernahme definiert. Daraus ergibt sich die Beschränkung des Themas auf Kin- der die in einer Opferstellung und unter absehbarer schwerer psychischer Belastung ein- oder mehrmals einvernommen werden sollen. (Kap. 1.1.1) Als Zweck solcher Einvernahmen wird einerseits der Erkenntnisgewinn und andererseits dessen Dokumentation beschrieben. Zusätzlich wird die Funktion der Videoeinvernahme als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten thematisiert. Als besonderer Aspekt am Rande wird hier die Frage zwingender oder überflüssiger Wortprotokolle audiovisuell dokumentierter Einvernahmen aufgeworfen. (Kap. 1.2) Die erarbeiteten juristischen Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer werden in Kap. 1.3 mit den wesentlichen kommunikationspsychologischen Aspekten ergänzt, die es vor und wäh- rend der Einvernahme zu beachten gilt. Als ideale Methode im Gesprächsaufbau wird erkannt, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews, sowohl qualitativ, wie auch quan- titativ, die meisten Informationen erhoben werden können. Zum Gesprächsstil wird insbesondere das nondirektive Gespräch, unter besonderer Beachtung der Technik des Aktiven Zuhörens, be- schrieben. Dazu werden weitere Gesprächsmotivatoren genannt. Als ausgewählte Fragestellung werden Kinder, die nicht sprechen und Kinder die sehr viel - aber ausschliesslich an relevanten Aspekten vorbei - sprechen, als häufige Stolpersteine der Einvernahmepraxis thematisiert. Auf diesen Grundlagen aufbauend wird - unter Beachtung der eigens erhobenen Erkenntnisse, der auf empirischen Erhebungen, und letztlich auf der eigenen Einvernahmepraxis basierenden Er- kenntnissen - der optimale Ablauf solcher Einvernahmen aufgezeigt. (Kap. 1.4) Im Zwischenfazit zum ersten Teil der Arbeit folgen Überlegungen zur Begründung und zur Wich- tigkeit des Ablaufs sowie dessen Einhaltung. Ferner wird hier festgestellt, dass zwischen der juris- tischen Einleitung und der Einleitung ins kognitive Interview gewisse Diskrepanzen bestehen, die mit der aktuellen Praxis nicht behoben werden können. Es ist hier vor allem dem Geschick der einvernehmenden Person zuzuschreiben, wenn daraus keine Störungen entstehen. Überdies kann auch die Schaffung der Voraussetzungen zur Verwendung solcher Einvernahmen als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten eine Herausforderung darstellen. Es muss gewährleistet sein, dass Personen, die solche Einvernahmen durchführen, über das notwendige Spezialwissen dazu verfügen. Mit der gesetzlichen Verankerung der Spezialistenausbildung und deren Vereinheitli- chung im OHG-Kurs am CCFW Luzern ist dazu in den letzten Jahren jedoch ein wesentlicher Bei- trag gelungen. (Kap. 1.5) Der nachfolgende zweite Teil der Arbeit wendet sich dem Umgang mit den in Art. 154 Abs. 4 StPO vorgesehenen Schutznormen zu. Ins Thema leitend werden Grundlagen zur Anordnung und Möglichkeiten des Verzichts erarbeitet. In der Umsetzung dieser Fragestellung werden danach die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit - und Mehrfacheinvernahmen als aus- gewählte Fragestellungen bearbeitet. Während für die Zweiteinvernahme alternative Interessen oder Rechte des sinnbildlichen Interessensdreiecks als Begründung aufgeführt werden sollen, wer- den die Kriterien für die Mehrfacheinvernahme - zumindest durch den Gesetzestext - nicht explizit benannt. Hier wird davon ausgegangen, dass es eine, demnach höhere, Anforderung braucht, um die Mehrfacheinvernahme zu begründen. Es wird aber auch angedacht, dass sich diese mit densel- ben Interessen, und einem fortgeschrittenen Verfahrensstand, rechtfertigen könnte. Als planerische Herausforderung wird die Bestimmung der Zweiteinvernahme durch dieselbe Person und damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten lokalisiert. Als neue Option offeriert das eben in Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XIII Kraft getretene Strafprozessrecht die Möglichkeit, auch Zeugeneinvernahmen an die Polizei zu delegieren. Damit kann diese Bestimmung praktisch noch häufiger berücksichtigt und ihr eher Folge geleistet werden. (Kap. 2) Um die Leitfrage nach der Beachtung der Erkenntnisse im Gesamtfazit zu beantworten, wird die- ses in Erkenntnisse bezüglich der Erst- und Erkenntnisse bezüglich der Zweiteinvernahme unter- teilt. Bei der Ersteinvernahme soll besonders beachtet werden, dass es Kindern schwer fallen kann, in einem ersten Gespräch gegenüber einer unbekannten Person Vertrauen zu fassen. Vor diesem Hintergrund könnte die Installation eines informellen Vorgesprächs Sinn machen, um das Kind so auf den Kontakt vorzubereiten. Als Nachteil daraus erwächst jedoch ein zusätzlicher Zeitaufwand. Zudem wäre ein solches Vorgehen aus Beschuldigtenperspektive als problematisch einzustufen. Eine weitere Erkenntnis ist die Notwendigkeit der Umsetzung des kognitiven Interviews und einer nicht suggestiven Fragetechnik. Dies einerseits zwecks Klärung der Entstehung der Erstaussage, andererseits um Grundlagen für eine spätere Begutachtung zu schaffen. Bezüglich der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme gilt es grundsätzlich sie zu begründen. Als Begründung können die erkann- ten Interessen (und weitere darüber hinausgehende selbstverständlich) herangezogen werden. Um Suggestion durch Fragewiederholungen zu vermeiden sollte zudem in jeder weiteren Einvernahme nur noch erhoben werden, was nicht bereits bekannt ist. (Kap. 3) Grundlegend zieht sich als roter Faden die Frage nach dem Verzicht auf Schutznormen des Art. 154 Abs. 4 StPO durch das Kind, durch die ganze Thematik und wird deshalb im Gesamtfazit noch einmal aufgegriffen. Während die ursprünglich berechtigte und bewährte Praxis mit der Ver- zichtserklärung unter Umständen mit ein Grund für die Anpassung des Gesetzestextes war, folgt nur logisch die Frage nach der Anpassung der Praxis dazu und wird als mögliche Praxisänderung in Erwägung gezogen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 1 1. Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO In Kapitel 1. werden Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer vermittelt. Es setzt sich aus Erkenntnissubstraten der einzelnen Themenbereiche4 zusammen und beschreibt die gängige Einvernahmepraxis der Kinderopfereinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO.5 1.1. Definition Begriffe Seit Einführung der Schutznormen des Opferhilfegesetzes für Opfereinvernahmen von Kindern im Jahre 2002, hat sich schweizweit eine breite und teilweise sehr heterogene Vorgehenspraxis der einzelnen SpezialistInnen/PraktikerInnen ergeben. Die unterschiedlich entwickelten Vorgehens- weisen in der Umsetzung und kantonalen Praxen, gründen zu einem wesentlichen Teil im damals noch nicht praxisbewährten Gesetzestext.6 Weitgehend entwickelten die BefragerInnen eigene Leitfäden für die Durchführung der neu geschaffenen sogenannten OHG-Vidobefragungen bei welchen interdisziplinäre Erkenntnisse (aus Psychologie, Recht und Kommunikation) einfliessen und in der Einvernahmesituation umgesetzt werden. Mit dem Aufbau einer einheitlichen Spezialis- tenausbildung für OHG-Einvernahmen am CCFW7 im Jahr 2005 wurden empfohlene Vorgehens- weisen formuliert, die seither einheitlich geschult werden. Eine weitere Harmonisierung findet ak- tuell mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Überführung dieser Bestimmungen in Art. 154 StPO statt. Damit wird die einheitliche Umsetzung vom Einvernahme- rahmen bis hin zur Rechtsbelehrung vorgegeben, wobei es sich in der Praxis weisen wird, wie stark der Harmonisierungseffekt tatsächlich ausfällt. Bisher liessen teilweise kantonale Eigenhei- ten einzelner Strafprozessordnungen die Einvernahme trotz einheitlicher Schulung unterschiedlich aussehen.8 1.1.1. Einvernahme Die Einvernahme als mündliche Beweiserhebung hat nach den, in Art. 143 StPO statuierten, Re- geln stattzufinden und wird gem. Art. 76 ff. StPO protokolliert. Die bisherige begriffliche Unter- scheidung der Befragung9 und der Einvernahme10 entfällt mit der neuen Strafprozessordnung. Es wird einheitlich der Begriff der Einvernahme geführt.11 Bei der einzigen Verwendung des Begriffs ‚befragen’ in Art. 155 StPO könnte es sich um eine unpräzise Formulierung handeln, die an sich 4 Recht, Psychologie, Kommunikation. 5 Audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme wenn es nicht zu einer Gegenüberstellung kommt nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 6 Botschaft Totalrevision OHG, 7166: Als Gründe für die Revision wurde damals erkannt, dass zahlreiche Ausle- gungsprobleme bestehen und gewisse Punkte lückenhaft geregelt sind. Diese Umstände wurden mit als Gründe für die Revision genannt. 7 Organisiert vom Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik CCFW an der Hochschule Luzern in Zusammenarbeit mit dem SPI (co-finanziert d. Bundesamt für Justiz). 8 Ob sich dadurch eine tatsächliche Anpassung der Praxis ergibt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Denk- bar wäre auch, dass die einzelnen Behörden an bisherigen bewährten Vorgehensweisen festhalten, diese allenfalls in Teilbereichen modifizieren und dadurch gewisse - entwicklungsbedingte - kantonale Eigenheiten weiterhin be- stehen bleiben. 9 Damals gemeint: polizeilich. 10 Damals gemeint: untersuchungsrichterlich. 11 Begriff der Einvernahme in Art. 78, 141-146, 154, 155, 157-161, 177, 179, 181 StPO, im Kontext hier v.a. in Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 2 auch die Einvernahme bezeichnen möchte. Ebenfalls denkbar wäre, dass damit auch die Aufrecht- erhaltung der informellen Befragungssituation in solchen Fällen gemeint ist. Damit wird impli- ziert, dass neben der formellen Befragung als Einvernahme, auch die informelle Befragung im Vorfeld angesprochen ist.12 So rechtfertigt sich gedanklich auch das dreistufige System der Anzei- geerstattung – Ersteinvernahme und möglicher Zweiteinvernahme. Dieses Vorgehen bedingt, dass es sich bei der Entgegennahme einer Anzeige und dem grob dargelegten Sachverhalt, nicht um ei- ne Einvernahme in hier anzunehmendem Charakter handelt; sondern eben um eine informelle Be- fragung. Auf keinen Fall soll die informelle Befragung mit der formellen Einvernahme in hier an- genommenem Sinn verwechselt werden. Für die hier gewünschte Definition kann also von der ers- ten einlässlichen, i.S. formell korrekt durchgeführten, Einvernahme ausgegangen werden. Diese kann sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie auch nach Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Das Gesetz gibt jedoch vor, dass die Einvernahme so rasch als möglich13 und durch eine/n zu diesem Zwecke ausgebildete/n14 ErmittlungsbeamtIn15 stattfin- det.16 Diese/r kann jedoch sowohl ein/e Angehörige/r der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft sein.17 1.1.2. Opfer Während eine Definition der Opfereigenschaft bislang allein durch das Schweizerische Opferhil- fegesetz erbracht wurde, fanden die prozessualen Rechte des Opfers und damit auch die Definition der Opfereigenschaft per 01. Januar 2011 Eingang in die Schweizerische Strafprozessordnung.18 Materiell hat sich am Opferbegriff nichts geändert. Opfereigenschaft ist gem. Art. 116 StPO dann anzunehmen, wenn jemand durch eine Straftat in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig wird. Zur so bestimmten Opfereigenschaft nimmt das Bundes- gericht in gewissen Konstellationen eine Einschränkung der Opfereigenschaft aufgrund geringer Beeinträchtigungsintensität vor.19 Diese spielt jedoch weniger für die Einvernahmesituation als für aus der Definition abgeleitete finanzielle Ansprüche eine Rolle. Daher wird die Nichtannahme der 12 M.w.H. zur informellen Befragung SCHMID, Handbuch, N 803. M.w.H. was nicht als Einvernahme in beschriebenem Kontext zählt WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 13 Art. 154 Abs. 2 StPO, vgl. dazu auch Bericht Kommission NR 1999, 3751: Da es für die Aussagekraft und die Glaubwürdigkeit der ersten Befragung wesentlich ist, dass diese so rasch als möglich nach der Anzeige des Falles erfolgt. S. dazu auch die Erkenntnisse in Kap. 1.3.2 zu den Vergessenszeiträumen kleiner Kinder. 14 Die Einvernahme ist durch eine Fachperson durchzuführen, die über Erfahrung verfügt und speziell für die Ein- vernahme von Kindern ausgebildet ist Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759 und Botschaft zur Revision des OHG, 2005, 7235. 15 Hintergrundwissen im Bereich sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kenntnisse Entwicklungspsychologie und fo- rensischer Befragungstechnik vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N 7, S. 346. 16 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 17 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 12. Gl. M. OERTLE, S. 265-266. 18 M.w.H. zur Stellung des Opfers im Strafprozessrecht SCHWANDER, S. 57 ff. 19 BGE 125 II 275: Tätlichkeiten fallen nicht unter das OHG. Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Ge- wicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, BGE 120 Ia 162 f.: Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität ange- nommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. M.w.H. zum Anwendungsbereich des OHG WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen, S. 21 ff. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 3 Opfereigenschaft, aufgrund fehlender Eingriffsintensität, hier ausser Acht gelassen bzw. muss nicht thematisiert werden. 1.1.3. Kind Nach dem nun die Reichweite des Opferbegriffs geklärt ist, soll die Definition des Kindes in die- sem Kontext betrachtet werden. Bis zum 31. Dezember 2010 gab das OHG vor, dass besondere Schutzmassnahmen für Kinder auf Personen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung das 18. Altersjahr nicht erreicht haben. Mit der Übernahme der OHG- Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung hat diesbezüglich eine Anpassung des Gesetzestexts stattgefunden. Nach geltender StPO sind nun diejenigen Opfer als Kinder einzuver- nehmen, welche zum Einvernahmezeitpunkt das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Schutznormen, die für Kinder gelten sollen, zwingend auch für Personen die mit dem Gang des Verfahrens das 18. Altersjahr erreichen, angewendet werden müssen.20 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme Das Schweizer Strafprozessrecht sieht für die Verfahrensbeteiligten gewisse Schutznormen vor.21 Aufgrund des stufenmässigen Aufbaus und der Gültigkeit für sämtliche Verfahrensbeteiligten er- folgt keine abschliessende Nennung. Es werden lediglich die in genanntem Kontext wesentlichen drei Stufen thematisiert. Unter die Schutznormen die hier von Bedeutung sind, fallen insbesondere jene, welche die Einvernahmesituation selbst betreffen, weshalb auch nur diese aufgegriffen wer- den.22 Opferseitig stehen grundsätzlich die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, Begleitung durch eine Vertrauensperson sowie die Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person im Vordergrund.23 Auf erster, und noch sehr allgemeiner, Ebene, können hier die besonderen Rechte und Schutz- massnahmen, die Verfahrensbeteiligten gem. Art. 117 und 149 ff. StPO zustehen, gezählt werden. Betreffend Personen, die als Opfer geschützt werden, sind in einer zweiten Stufe Schutzmassnah- men nach Art. 152 StPO, sowie das Recht auf Schutzmassnahmen in und um die Einvernahme zu nennen. Zusätzlich erfahren bestimmte Opferkategorien besonderen Schutz. Dazu gehören Opfer sexueller Gewalt, deren Schutzbedürftigkeit in Art. 153 StPO Niederschlag findet. Angesprochen ist hier vor allem die Möglichkeit der Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 153 StPO sowie der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 68 Abs. 4 StPO und ein erweitertes Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht bei Antworten auf Fragen die die Intimsphäre betreffen gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO. Einen, sozusagen auf dritter Ebene zu nennenden, und damit über die bereits beschriebenen Schutzrechte hinaus gehenden, Schutz, er- fahren indes Kinder.24 Auf letzter Stufe wird dabei nicht mehr an die Rolle im Verfahren, sondern an das Alter des Kindes angeknüpft. Bezogen auf die Einvernahmesituation sind die Bestimmun- 20 Vgl. Botschaft StPO 1190 und MÜLLER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO, S. 146. Ähnlich VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154 StPO, N 4 und N 5. 21 Schutznormen allgemein: Art. 149-156 StPO. 22 Alle anderen Schutzmassnahmen (die sich nicht auf Einvernahmesituationen beziehen) werden hier nicht themati- siert. 23 Art. 152 StPO, ferner auch Art. 152-155 StPO. Demgegenüber wird die beschuldigte Person durch zu Rechten ausformulierten Interessen vor möglichen Übergriffen der Strafverfolgungsbehörde geschützt, was beispielsweise auch die primäre Schutzrichtung der unter den Schutznormen für Kinder aufgeführten Videoeinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO darstellt. Dazu s. Kap. 1.2. wo es um den Zweck der Videoeinvernahme geht. 24 Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 4 gen des Art. 154 Abs. 2 bis 4 StPO anzuwenden. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Kinder, sofern eine schwere psychische Belastung durch die Einvernahme oder die Konfrontation absehbar ist,25 durch speziell dafür geschulte ErmittlungsbeamtInnen im Beisein eines/r SpezialistIn26 einver- nommen werden. Findet zudem keine Gegenüberstellung statt, erfolgt die Einvernahme unter au- diovisueller Aufzeichnung. Nach herrschender Lehre ist die Schwelle zur Anwendung möglicher Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 StPO als tief zu betrachten und diese sind im Zweifels- fall anzuwenden.27 Für die Praxis bedeutet es, dass die Verfahrensleitung28 für die Einhaltung der Schutzmassnahmen betreffend der Einvernahme von Kindern verantwortlich ist und diese einzeln oder in Kombination miteinander anwendet.29 Wo nötig,30 weist sie die Polizei mit konkreten Auf- trägen dazu an und nimmt dadurch ihre Leitungsfunktion wahr.31 Eine besondere Aufmerksamkeit kommt in solchen Fällen der Verfahrensleitung durch eine vorausschauende Planung solcher Ein- vernahmen zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Verhinderung von Mehrfachein- vernahmen und der Bestimmung zur Zweiteinvernahme.32 Ziel ist es, den Opferschutz im Verfah- ren konkret und durch die vorgesehenen Schutzmassnahmen umzusetzen, dies bedingt wirkungs- volle Absprachen und Planung wenn Polizei und Staatsanwaltschaft gleichzeitig in ein Verfahren involviert sind. 1.2. Zweck von Einvernahmen: Erkenntnisgewinn und -dokumentation Mit der Einführung der OHG-Schutznormen zur Gestaltung, Durchführung und Aufzeichnung der Kinderopfereinvernahme erweiterte der Gesetzgeber den Zweck solcher Einvernahmen. Dieser soll hier beleuchtet werden. Nebst dem ureigenen Zweck der Erhebung eines Personenbeweises durch Einvernahme der Auskunftsperson oder des Zeugen, erweitert Erkenntnisgewinn, war eine Stärkung dieses Beweismittels vor allem im Hinblick auf häufig fehlende Sachbeweise in solchen Verfahren dringend notwendig. Der Gesetzgeber versuchte diese Lücke mit der Einführung der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme zu schliessen. Damit kommt der folglich praktizierten Videobefragung eine Doppelfunktion zu. Sie dient einerseits dem Erkenntnisgewinn auf jeder Ver- fahrensstufe, andererseits der besseren Dokumentation im Hinblick auf das Vorliegen genauer und 25 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO Audiovisuelle Aufzeichnung ist vorgesehen wenn keine Gegenüberstellung erfolgt. 26 Geschulte Psychologen oder Fachleute; vgl. EGGLER, S. 654 und OERTLE, S. 267-268. 27 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 8, S. 1089 und SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 154, N 5. 28 Weitere Überlegungen dazu, warum hier mit Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft gemeint sein muss s. Kap. 2.1.1. 29 Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ist gem. Art. 149 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung. Zur Anwendung einzeln oder in Kombination vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 10, S. 1090. Dazu auch SCHMID, Praxiskommentar, Art. 154 N 6. Ferner zur Anordnungskompetenz von Schutzmassnahmen auch ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 240. 30 Art. 142 Abs. 2 StPO Insbesondere bei Kindern, die als Zeugen einvernommen werden und die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wird. 31 Ermittlungsauftrag an die Polizei bei bereits eröffnetem Verfahren nach Art. 309 Abs. 2 StPO 32 Verhinderung von Mehrfacheinvernahmen in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO und Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person in Art. 154 Abs. 4 lit. c. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3750/3751. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 5 umfangreich dokumentierter Einvernahmeprotokolle.33 Ihr kommt jedoch noch in weitergehender Weise eine Doppelfunktion zu. Die Einvernahme und deren Dokumentation dienen insbesondere auch dazu, die beschuldigte Person vor Übergriffen durch die Strafverfolgung zu schützen und stärken ihre Verteidigungsmöglichkeiten.34 Je detaillierter allfällige Belastungen festgehalten sind, desto eher ist auch zielgerichtete Verteidigung möglich. Unter dem Gesichtspunkt des zu garantie- renden fairen Verfahrens35 hat diese Funktion ebenfalls als grundlegend anerkannt zu werden und nimmt insbesondere unter Beachtung gewichtiger Vorwürfe wegen sexuellen Übergriffs einen ab- solut zentralen Stellenwert ein. Zu guter Letzt kann dank der möglichst „genauen und umfassen- den Dokumentation“36 der audiovisuellen Aufzeichnung der Einvernahme und den dazugehörigen Bericht dazu beigetragen werden, dass auf eine zweite Einvernahme „verzichtet bzw. diese mög- lichst kurz gehalten werden kann.“37 Je nach Perspektive wird der Hauptzweck der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen unterschiedlich gewichtet.38 Aus Opferschutzperspektive wiegt vor allem die Idee hinter der Ein- führung der Videoeinvernahmen, auch nonverbale Aspekte, Handlungsdarstellungen, Mimik, Ges- tik usw. in reiner Form zu dokumentieren, schwer.39 Es soll jedoch bedacht werden, dass es sich dabei um die Opferschutzperspektive des Gesetzgebers oder die Akribie der Strafverfolgung han- delt und nicht um ein genuines Opferinteresse.40 Gerichtsbehörden erhalten so die Möglichkeit, sich für die Würdigung der Aussage, von den Aussagen einen persönlichen Eindruck zu machen.41 Das Opfer soll so auch - nämlich durch das indirekte Fragerecht der Parteien - vor unmöglichen42 oder diskriminierenden Fragestellungen geschützt werden. Als Gegenpol dazu dient die Aufzeich- nung der Wahrung der Verteidigungsrechte.43 Letztlich lassen sich auch forensisch-psychologische Argumente anfügen. Zum Einen kann durch die Videoeinvernahme mangelnde Konsistenz44 der 33 Zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte, zum Zweck der Schaffung einer Urteilsgrundlage für das Ge- richt (Erkenntnissgewinn und Dokumentation) und weitgehendst auch zum Zweck der Vermeidung von Sekun- därviktimisierung (Opferschutz) vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751. Eingehend zur Sekundärviktimisierung HABSCHICK, S. 292 f. auf eine Studie des Instituts für Gerichtspsychologie verweisend, wonach nach heutigem Wissensstand bei sachgerecht und behutsam durchgeführter Einvernahme nicht mehr von einer Schädigung durch die Vernehmung ausgegangen werden muss. Ähnlich DITTMANN , S. 35. Deutschland kennt eine ähnliche Praxis und beschreibt auch den Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung mit der verbesserten Dokumentation und der Vermeidung von Sekundärviktimisierung durch Mehrfachvernehmungen vgl. HEUBROCK/DONZELMANN, S. 148. 34 Zur Gewährleistung des Rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person durch die Videoeinvernahme als Ersatz- massnahme zur Konfrontation vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13, S. 1090. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751 zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. 35 Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 3 StPO Fairnessgebot. 36 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 37 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 38 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 39 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, OHG-Kommentar 2005, Art. 10c, N 8. 40 Nach hier vertretener Meinung: Dieses möchte mutmasslich in Ruhe gelassen und nicht gefilmt werden. Ähnlich dazu und zitiert aus Bericht Kommission NR 1999, 3749: „Wunsch des Kindes nach Sicherung, Klärung, Abschluss, Ruhe, Privatsphäre und Diskretion.“ 41 Eingehender zum Zweck von Videobefragungen in SCHEIDEGGER, S. 204. Vgl. auch Bericht Kommission NR 1999, 3751. 42 Hier gemeint sind vor allem alters- oder entwicklungsbedingt unverständliche Fragen an das Kind, die es als Zeu- ge disqualifizieren. Eingehender dazu ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276/277. 43 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 15. 44 Ein Qualitätskriterium das aus schriftlichen Einvernahmen schwer zu beurteilen ist. S. Kap. 1.5.2.2 Häufig nicht vorhanden, was jedoch nichts über die Glaubhaftigkeit der Aussage aussagt vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 6 Aussagen, aus nicht wortwörtlich gehaltenen schriftlichen Protokollen, für spätere Glaubhaftig- keitsbegutachtungen, umgangen werden. Zum anderen werden unnötige Stresssituationen für Kin- der durch das gelockerte Einvernahmesetting ebenfalls vermieden.45 Interessant an dieser Stelle scheint noch die Frage nach der Art der Protokollierung. Argumentiert man nämlich mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung, unterlaufen Wortprotokolle und Abschriften wie sie zuweilen verlangt und erstellt werden,46 genau diesen Zweck.47 Eine audiovi- suelle Aufzeichnung kann durch alle Parteien visioniert werden, um die Aussagen in Originalform jederzeit wieder abzurufen.48 Während aus einem Wortprotokoll zwar die verbalen Aussagen her- ausgeschält werden, können die nonverbale Ausdrucksweise, sowie Handlungsdarstellungen eines Kindes anlässlich solcher Einvernahmen, nicht verbalisiert werden. Genau das war jedoch eine der Ideen, die zur Einführung der Videoeinvernahme führte.49 Dem Verzicht auf schriftliche Protokol- le widerspricht jedoch der Schutzzweck von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 4 StPO, welcher den Verfahrensparteien anhand des schriftlichen Protokolls einen raschen Überblick über die er- folgten Beweiserhebungen ermöglichen soll.50 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren Nebst der Dokumentation ist das Erheben eines Personenbeweises Hauptzweck der Einvernahme und dient dem Endziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Je präziser die Ersteinvernahme dokumentiert ist, desto höher sind auch die Aussichten, später auf eine Zweiteinvernahme verzich- ten zu können, bzw. deren Umfang wesentlich zu minimieren.51 Nebst der korrekten Rechtsbeleh- rung und Einhaltung der in Art. 154 StPO vorgesehenen Standards gibt sich der Rahmen gerichts- verwertbarer Beweismittel aus dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Rechtliches Ge- hör und damit der Möglichkeit der beschuldigten Person sich zur Belastungsaussage zu äussern und/oder Fragen zu stellen.52 Dieses Recht gilt absolut und muss bei dessen Einschränkung, auf- grund garantierter Schutzmassnahmen, durch die Anwendung von Ersatzmassnahmen gleichwertig kompensiert werden.53 Der in Art. 154 Abs. 4 lit. f. StPO vorgesehene Begleitbericht, der je durch die einvernehmende Person sowie durch den/die SpezialistIn erstellt wird, belegt die Einhaltung 45 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf Untersuchungen weiterer Au- torInnen. 46 Entgegen Art. 77 StPO der vorsieht, dass ein Verfahrensprotokoll zu führen ist genügt nach WEHRENBERG, BSK- STPO, Art. 154, N 24 auch die audiovisuelle Aufzeichnung. Gl. M. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und NÄPFLI, S. 126. 47 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22/ N 23/ N 24 und WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 14, und SCHMID, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 11. A.M. VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 43, N 14: aus Effizienzgründen. 48 Entsprechende Möglichkeiten der Visionierung für alle Parteien werden jedoch auch jetzt schon durch viele Straf- verfolgungsbehörden angeboten. Diese sind hier nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Teilnahme und Fra- gerecht als Ausfluss aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör der Parteien. Eingehender zur Ungenüge der nachträglichen Visionierung als Ersatzmassnahme für das Rechtliche Gehör WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13 und SCHLEIMINGER, S. 317 f. A.M. WEISHAUPT, ZStrR, 238. 49 Der Vollständigkeit halber soll erwähnt sein, dass durch die ‚fehlenden’ schriftlichen Protokolle keine Einschrän- kung der Verteidigungsrechte riskiert werden darf. Zum Zweck s. Fn. 47. 50 Vgl. Entscheid AK 2011.5-AK, vom 17.02.2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 51 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3760. 52 Art. 3 StPO. Eingehend zum Anspruch auf Rechtliches Gehör MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, Art. 6, N 101 und STEINMANN IN : EHRENZELLER et al., Kommentar BV, Art. 29, N 21 ff. und HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN , Schweizerisches Strafprozessrecht, § 55, S. 250 ff. 53 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, II 2 zur Kompensation des Konfrontationsanspruchs durch Ersatzmassnahmen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 7 der vorgesehenen Bestimmungen.54 Zwar nicht ursprünglich so bedacht, doch kann die Aufzeich- nung für die Strafverfolgungsbehörden, namentlich für die Einvernehmenden, eine Entlastung dar- stellen. Durch die Aufzeichnung können sie sich einerseits vollumfänglich auf die Einvernahmesi- tuation konzentrieren. Andererseits ist auch ihr verbales und nonverbales Verhalten dokumentiert, welches so jederzeit nachvollzogen werden und so z.B. spätere Vorwürfe entkräften kann.55 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Ein forensisch-psychologisches Gutachten56 kann notfalls basierend auf einem schriftlichen Wort- protokoll erstellt werden. Als weit bessere Ausgangslage für die Begutachtung bieten sich jedoch audiovisuelle Aufzeichnungen an.57 Um hierfür eine ideale Ausgangslage zu schaffen, sollen un- bedingt gewisse Kriterien beachtet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei erwähnt, dass sich ein Gutachtensauftrag nicht mit der Durchsicht und Auswertung eines solchen Videobandes erübrigt, sondern je nach Konstellation weitere Gespräche mit dem Kind durch die/den Gutachte- rIn erfolgen können. Nichtsdestotrotz wiegt die Videoeinvernahme, insbesondere wenn es um die Glaubhaftigkeit einer Aussage und um ihren Beweiswert geht, schwer.58 Dabei richtet sich die Ausrichtung des Gutachtens nach der Fragestellung der Auftragsbehörde. Unabhängig davon, ob es darum geht die Glaubhaftigkeit zu beurteilen oder beispielsweise um der Entstehung von Erst- aussagen59 auf den Grund zu gehen, werden von erfahrenen GutachterInnen immer wieder ähnli- che Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt und deshalb beachtet werden müssen, damit überhaupt entsprechende Aussagen im Rahmen eines Gutachtens gemacht werden können. Diese Vorausset- zungen zur Verwendung von Aussagen im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden in Kap. 1.5.2.2 und in Kap. 3.1 thematisiert. 1.3. Zentrale kommunikationspsychologische Aspekte der Einvernahme Die Frage nach der zielführenden Beachtung kommunikationspsychologischer Aspekte wird hier auf einzelne in diesem Kontext als zentral erscheinende Aspekte reduziert und daraus mögliche Techniken - schwerpunktmässig das kognitive Interview - und deren Einsatz beleuchtet. Im Ein- zelnen werden hier die Anforderungen an die einvernehmende Person, der Gesprächsstil und - aufbau, die Fragetechnik und bekannte ‚Stolpersteine’ der Praxis näher betrachtet. 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? Um den ersten Aspekt zu verdeutlichen braucht nicht kommunikationspsychologische Theorie aufgeführt zu werden. Viel mehr kann sich die einvernehmende Person als Ausgangspunkt die Frage stellen, mit wem er/sie selbst gerne sprechen würde. Die Antwort auf diese Frage zielt dabei vor allem auf eine optimale Befragungsatmosphäre ab. Im Rahmen des Einvernahmeseminars des MAS-Forensics 3 wurde diese Frage als Aufgabe einer Gruppenarbeit gestellt. Im Plenum wurde 54 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759/3760. Der Begleitbericht umfasst alle Umstände, die nicht mittels au- diovisueller Aufzeichnung ohnehin schon belegt sind; so z.B. die Anwesenheit des/r Spezialisten/in im Technik- raum, den Entscheid des Kindes die Personen im Technikraum zu begrüssen, Absprachen bzgl. der Anwesenheit einer Vertrauensperson etc. Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 55 Ähnlich Bericht Kommission NR 1999, 3751: Entlastung vom Vorwurf einer suggestiven Befragung, da die an- gewendete Fragetechnik jederzeit nachvollzogen werden kann. 56 Beispielsweise über die Glaubhaftigkeit einer Aussage. M.w.H. zum fachgerechten Glaubhaftigkeitsgutachten KLING, S. 116 ff. 57 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005, Art. 10c, N 8 und DITTMANN , S. 33/36. 58 OERTLE, S. 260 zur Wichtigkeit der Opfereinvernahme als Beweismittel im Strafverfahren. 59 Fragen zur Entstehung der Erstaussage, aufgeführt in HABSCHICK, S. 283. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 8 dann eine Aufzählung darüber erstellt, und so ein Idealprofil der einvernehmenden Person entwi- ckelt.60 Gerade weil beim Kind der Aufbau der Befragungsatmosphäre ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Gesprächs ist, kann diese Frage auch als Ausgangspunkt für die Kinderein- vernahme herbeigezogen werden.61 Zur Beleuchtung punktueller Aspekte dazu kann jedoch auch auf bekannte kommunikationspsychologische Grundlagen der Gesprächsführung und bekannte Aspekte sozialer Interaktionen zurückgegriffen werden. Einige davon möchten hier – gedanklich an die Einvernahmesituation adaptiert - erwähnt sein. 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview Als zentraler Aspekt kann die Gesprächsmotivation eines Kindes an sich genannt werden. Um die- se zu fördern, kann einerseits auf inhaltliche Aufklärung62 gesetzt werden. Andererseits kann auf die Technik des nondirektiven Gesprächs zurückgegriffen werden, in welches sich Gesprächspart- ner optimal einbringen können.63 Um das zu erreichen eignet sich die Technik des Aktiven Zuhö- rens, welche selbst eine grundlegende Bedingung dieses Gesprächsstils ist. Es geht dabei darum, sowohl verbal64 als auch nonverbal65 zum Ausdruck zu bringen, dass man am Gespräch interessiert ist, man versucht das Gegenüber zu verstehen und sich die Zeit nimmt, die es hierfür braucht.66 Dabei sind sowohl die nonverbalen Signale, verbale Inputs und auch das Gesprächstempo zentrale Faktoren. In einem eher holprig verlaufenden Gespräch, oder einem in einer Belastungssituation feststeckenden Gespräch, kann das Zeigen von Empathie und Vertrauensaufbau durch Informati- onsvermittlung,67 den Gesprächsfluss wieder in Gang bringen oder die Situation entlasten. Eigentlich nicht ureigenst zur Interaktion in Gesprächen zählend und auch eher im entwicklungs- psychologischen Kontext zu sehen, ist das Ergebnis der folgenden Studie dennoch zum wichtigen Grundwissen zu zählen. Bei der Untersuchung natürlicher sozialer Einflussfaktoren zeigten ver- schiedene Untersuchungen auf, dass die Qualität in den Aussagen kleinerer Kinder gegenüber fremden Personen geringer ist als gegenüber Personen, die ihnen bekannt sind.68 Diese Erkenntnis spricht natürlich für die sorgfältige Anwendung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die- selbe Person in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO (dazu Kap. 2.2.8). Ebenso beachtenswert und in eine ähnliche Richtung zielend sind in diesem Kontext Untersuchungen zum Erinnerungsvermögen und 60 Aufgabenstellung und Antworten zusammengefasst in HAAS/ILL PPT Personalisierung Folien 6/7. So individuell die Antworten ausfielen, so vielfältig waren auch die Wünsche an die Person der wir in einer Befragungssituation gerne etwas erzählen würden. In einer zweiten Phase stellte sich die Gruppe dann die Frage ob wir selbst so sind und daraus hergeleitet, wie diese Haltung im Gespräch zum Ausdruck gebracht werden kann. 61 Vgl. MILNE/BULL, S. 151 zur Wichtigkeit der Herstellung des Einvernehmens. 62 Hier gemeint: Über Wichtigkeit der Aussage, Verwendung der Aussage, Schutz oder z.B. auch Zustimmung ge- setzlicher Vertreter. Ähnlich MILNE/BULL, S. 51. 63 Vgl. http://www.onpulson.de/themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung/ zusammengefasst: Darin orientiert man sich als Gesprächsführer an den Äusserungen des Gegenübers. Dies ge- schieht, indem bei dieser Gesprächsform versucht wird, den angesprochenen Sachverhalt mit dessen Augen zu se- hen. So stellt man sich auf dessen persönliche Sichtweise ein. Die Technik zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesprächsleiter nicht fordert, nicht anweist und auch nicht direkt kritisiert. Er bemüht sich darum, erst einmal zu verstehen. 64 U.a. Wiederholungen, Echo, Empathie, Gesprächstempo und Wortpausen Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 65 U.a. Zugewandtheit durch Sitzposition, Gesichtsausdruck, Nicken, Augenkontakt Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 66 Zur Unterstützung durch Aktives Zuhören MILNE/BULL, S. 51. 67 S. auch Fn. 62. Zur Herstellung des Einvernehmens durch Empathie MILNE/BULL, S. 51. 68 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279 verweisend auf mehrere Untersuchungen. Der Unterschied wurde mit grösserer Vertrautheit und Sicherheit in der Interviewsituation bei bekannten Personen er- klärt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 9 zu den Vergessenszeiträumen der Kinder zu sehen. Empirisch belegte Untersuchungen zeigen, dass grosse Zeiträume zwischen dem Ereignis und der Einvernahme die Gedächtnisleistung ver- schlechtern.69 Gerade bei kleinen Kindern fällt dieser Umstand überproportional schwer ins Ge- wicht. Interessant ist hingegen, dass er bei Zeitspannen unter sechs Monaten eine deutlich geringe- re Rolle spielt.70 Darauf stützt sich die ohnehin auch gesetzlich verankerte Maxime,71 Einvernah- men so rasch als möglich durchzuführen.72 In Bezug auf die Einvernahme von Kindern wird die Verwendung der Methode und des Ablaufs des sogenannten erweiterten kognitiven Interviews empfohlen.73 Die Anwendung dieser Methode trägt zur Steigerung der Erinnerungsleistung bei, indem durch verbale Instruktion versucht wird, die zu erinnernde Situation mental zu rekonstruieren.74 Studien belegen, dass sich die Methode des kognitiven Interviews auch ausgezeichnet für Kinder eignet.75 Das Kind wird dabei motiviert und angeleitet, während der Einvernahme eine aktive Rolle einzunehmen. Im Vergleich zu unstruktu- rierten Gesprächen bringt das erweiterte kognitive Interview zudem eine geringere Gefahr negati- ver Einflüsse mit sich. Der Aufbau gliedert sich in sieben aufeinanderfolgende Phasen.76 „An den Anfang sollte das gegenseitige Bekannt- und Vertrautmachen gestellt werden, gefolgt von der Auf- forderung zum freien Bericht, der durch offene Fragen anschliessend komplettiert werden kann. Bevor das Interview zu einem expliziten Abschluss gebracht wird, sieht dieser Interviewleitfaden eine Rückschau der beteiligten Personen vor, in welcher gewisse Antworten noch einmal geklärt und Angaben eventuell korrigiert oder vervollständigt werden können.“77 Die sieben Phasen des erweiterten kognitiven Interviews können wiederum die einzelnen Einvernahmephasen bezeichnen Der Aufbau der Einvernahmen wird also sinnvollerweise - und soweit es die Rahmenbedingungen zulassen - als Einvernahmeablauf direkt übernommen. 69 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 269 f. 70 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 270. 71 Art. 154 Abs. 2 StPO 72 Erkenntnisse dazu, was das für die Durchführung der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme bedeutet, s. Kap. 3.2 73 Unzählige Studien belegen, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews signifikant mehr er- innert und in der Folge berichtet wird. Vgl. MILNE/BULL, S. 43-63/S. 198. Eingehend zu den vier Aufforderungen sowie der Entstehung und Aufbau des erweiterten kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 43-63. M.w.H. zur Ef- fektivität des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 57-59. M.w.H. Zur Anwendung des kognitiven Interviews bei traumatisierten Personen MILNE/BULL, S. 198. 74 Vgl. MILNE/BULL, S. 50: I Begrüssen, personalisieren, Einvernehmen herstellen (entspricht ROEBERS Phase I) II Ziele des Gespräches erläutern (entspricht ROEBERS Phase I) III Freies Erinnern (entspricht ROEBERS Phase II) IV Befragung (entspricht ROEBERS Phase III) V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (entspricht ROEBERS Phase III). Der Perspektivenwechsel wird bei Kindern weggelassen vgl. MILNE/BULL, S. 151. VI Zusammenfassung (erwähnt ROEBERS nicht) VII Abschluss (erwähnt ROEBERS nicht) 75 Vgl. MILNE/BULL, S. 151. M.w.H. zum Aufbau des kognitiven Interviews ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 282 ff. 76 7 Phasen beschrieben in MILNE/BULL, S. 50. Etwas anders und mit 5 Phasen beschreibt es ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282, wobei Phasen I/II in Phase I von ROEBERS und Phasen IV/V in Phase III von ROEBERS zusammengefasst werden können; inhaltlich ergeben sich somit keine Differenzen. 77 Zitiert aus ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 10 1.3.3. Fragetechnik In diesem Kapitel möchte nicht auf die kriminaltaktische Fragetechnik78 eingegangen werden. Die Anwendung der idealen Fragetechnik soll hier aus dem Gesichtspunkt kommunikationspsycholo- gischer Aspekte beleuchtet werden. Dazu werden in der Einvernahmepraxis im Wesentlichen drei Handlungsmaximen beachtet. Einerseits die Unterscheidung und Anwendung verschiedener Fra- gearten/-typen79, die Vorgehensweise nach der sogenannten Trichterfragetechnik80 und Vermei- dung von Suggestion.81 Unter den verschiedenen Fragearten werden in die Aufforderung zum freien Bericht,82 offene spe- zifische Fragen83 und geschlossene (auch Ja/Nein-Fragen) bzw. lenkende Fragen 84 unterschie- den.85 In der Anordnung sollen sie in aufgeführter Reihenfolge im Gespräch umgesetzt werden.86 Gründe dafür sind ein möglichst hoher Informationsgewinn, Vermeidung von Suggestion und Ges- taltung einer optimalen Gesprächsatmosphäre. Zudem deckt sie sich mit der oben erkannten Vor- gehensweise des kognitiven Interviews. Die Trichterfragetechnik zielt vom Grossen zum Kleinen oder vom allgemeinen Sachverhalt zur präzisen Detailfrage.87 Der Themenkreis wird so stetig eingegrenzt, ohne dabei das einzuverneh- mende Opfer zu lenken; es wird lediglich immer detaillierter gefragt. Eminent wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen einer sauber angewendeten Trichterfragetechnik und suggestiver Be- fragung.88 Mit Kenntnis und gezieltem Einsatz der Fragearten und der Tichtervorgehensweise, und vor allem mit deren Unterscheidung, können Suggestionsvorwürfen betreffend solcher Einver- nahmen begegnet werden. Hierfür spricht vor allem die Erkenntnis, dass gerade bei jüngeren Kin- 78 Abklärung des Sachverhaltes nach den 7/8 W-Fragen (7 oder 8 je nach Autor) der Kriminalistik. 79 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 80 Gemeint ist damit, dass vom freien Bericht über offene zu (wenn überhaupt nötig) geschlossenen (und nur not- falls, sollten vermieden werden) zu Suggestivfragen geleitet wird. Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. Vgl. auch HEUBROCK/DONZELMANN, S. 58. M.w.H. auch MILNE, BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 81 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 265 ff. M.w.H. zur Suggestibilität kindlicher Zeugen STELLER/VOLBERT, S. 40 ff. 82 Begriffserklärung Aufforderung zum freien Bericht vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 272: Einladung zur freien Wiedergabe ohne, dass konkrete Abrufhilfen für relevante In- formationen geliefert werden. Im freien Bericht ist die Genauigkeit der Aussagen und der Detailreichtum am um- fangreichsten, weshalb er als Einstieg in ein Interview (hier Einvernahme) empfohlen wird. Mit Untersuchungen zum Ergebnis des freien Berichts bei Kindern eingehend ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272/273. 83 Begriffserklärung ‚offene Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 273: Offene Fragen (auch spezifisch nicht lenkende Fragen) lenken die Aufmerksamkeit auf spezifische Details ohne eine konkrete Antwort zu nahe zu legen. Sie führen ohne direkte Beeinflussung zu einem Anstieg der erinnerten In- formation. 84 Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 274: Leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein, als, dass sie zum Abgleich mit Voran- nahmen eingesetzt werden. Sie bergen eine hohe Fehlerquote, weil gerade (unter 10jährige) Kinder dazu neigen, solchen Fragen zuzustimmen ohne sie mit der eigenen Erinnerung abzugleichen. Sie sollten darum möglichst ver- mieden werden. 85 M.w.H. zur Anwendung verschiedener Fragearten vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272-278. 86 Das gibt sich aus dem Aufbau und der Anwendung des kognitiven Interviews, s. dazu Fn. 77. 87 Fn. 80 zur Trichterfragetechnik. 88 Eingehend zu Suggestion durch inadäquate Befragungstechniken ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLEN- BRÄUKLER, 272 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 11 dern nach dem freien Bericht konkretere Fragen gestellt werden müssen, um im fraglichen Kontext einen höheren Detaillierungsgrad der Schilderung zu erreichen.89 Juristisch betrachtet gibt sich die anzuwendende Fragetechnik im Grundsatz aus der Bestimmung in Art. 143 StPO. Diese sieht vor, dass nach einer Aufforderung zum freien Bericht (Art. 143 Abs. 4 StPO) die Phase der Klärungsfragen (Art. 143 Abs. 5 StPO) folgt. Sie deckt sich demnach mit den hier herangezogenen Kommunikationspsychologie zur Fragetechnik. 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts Eine der schwierigsten Ausgangslagen sind Kinder, die trotz Kennenlernangeboten und Aufwärm- phase nicht von sich aus mit der einvernehmenden Person ins Gespräch einsteigen. Nach der Auf- forderung zum freien Bericht und einigen offen gestellten Fragen, läuft man dabei schnell Gefahr, zu voreilig gestellten und inhaltlich zu geschlossenen90 Fragen zu wechseln. Das kann zur Folge haben, dass das Kind uns - wenn überhaupt - nur einsilbige Antworten bietet und es gar nicht zur Phase des freien Berichts kommt. Als Möglichkeit in einer solchen Situation bietet sich fast einzig das direkte Ansprechen auf das Schweigen, um den Grund dafür herauszufinden.91 Es gilt dabei zu beachten, dass das Nichtsprechen charakterlich bedingt sein kann, es genauso gut aber auch durch Nichtverstehen, Angst, Scheu oder Scham ausgelöst werden kann.92 Ist es durch die individuelle Persönlichkeit des Kindes bedingt, kann durch erneuten Vertrauensaufbau im Rahmen des Ken- nenlernens oder mit Übungen dazu93 eingeleitet werden. Liegt die Ursache für das Nichtsprechen in einem mit der Einvernahmesituation zusammenhängenden Umstand, dann sollte dieser ange- sprochen werden. Dazu muss häufig erst danach gefragt werden. Nach einer Aufforderung dazu94 kann eine Mehrfachauswahlfrage nach dem Grund gestellt werden. Die Formulierung dieser Frage in einer Ich-Botschaft verhindert dabei das Gefühl des Kindes, es habe etwas falsch gemacht.95 Ziel dieser Frage ist es, das ungute Gefühl des Kindes aus dem Weg zu räumen. So wird dem Kind im Gespräch darüber Information und Sicherheit vermittelt und dadurch Transparenz geschaffen. Es kann sein, dass man feststellt, dass das Kind nicht ‚frei’ ist zu sprechen und sich aus nicht of- fensichtlichen Gründen im Gespräch um den Sachverhalt schwertut. Dann sollte man sich überle- gen, ob das Kind möglicherweise innerlich mit sich ringt bzw. ob ausserhalb der Einvernahmesitu- ation liegende Gründe die Ursache für dieses Verhalten sein könnten.96 89 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 90 S. Fn. 82-84 zu Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’. 91 Vgl. DITTMANN , S. 32. Vgl. zur Sprachlosigkeit von Gewaltopfern HABSCHICK, S. 279. 92 M.w.H. zur ‚erstarrten Aufmerksamkeit’ sexuell missbrauchter Kinder HABSCHICK, S. 284. Ausführlicher zu relevanten Zustandsmerkmalen des Kindes SCHREINER. Zu den Gründen für diese Verhaltenszustände und Umgang damit DITTMANN , S. 32. 93 Beispielformulierung: „Ich erzähle etwas über mich, dann du über dich …Ich erzähle etwas über mein Lieblings- tier, dann du über deins… etc.“ 94 Beispielformulierung: „weißt du mich interessiert es auch was du dazu denkst“ 95 Beispielformulierung: „ich habe noch fast nichts von dir gehört und frage mich warum das so ist. Hat es damit zu tun, dass du traurig bist, du Angst hast, du nicht mit mir sprechen möchtest oder gibt es vielleicht einen anderen Grund? 96 Zu den 5 Phänomenen des Akkomodationssyndroms, das solches Verhalten begründen kann vgl. HABSCHICK, S. 280 unter Verweis auf weitere AutorInnen. Zum Vorrang und Beseitigung von Störungen in der Kommunikation DITTMANN , S. 32. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 12 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei Das Kind spricht unaufhörlich – nur lässt es sich nicht auf das Thema ein. Der/die ‚Vielspre- cher/in’ ist ein ‚Stolperstein’ der gerade bei Kindereinvernahmen immer wieder eine Herausforde- rung darstellt. Theorien zum freien Bericht97 lehren deutlich, dass dieser nicht unterbrochen wer- den sollte. Nun gibt es Kinder, die genau diese Erfahrung zur eigenen Strategie machen und benut- zen, um gezielt – wenn vielleicht auch unbewusst – nicht auf ein bestimmtes Thema zu sprechen zu kommen. Dabei übernimmt das Kind durch einen aufrecht erhaltenen Redeschwall die Führung im Gespräch und lenkt es geschickt in eine Richtung in der es seiner Meinung nach nichts zu be- fürchten hat.98 Häufig handelt es sich dabei um alles andere als den abzuklärenden Sachverhalt, was auf Seite des Einvernehmenden zu einer gewissen Ungeduld führen kann. Wie soll das Ge- spräch nun in eine Ziel führende Richtung gelenkt werden, ohne dabei das aufgebaute Vertrauen zu zerstören oder die entspannte Befragungsatmosphäre zu gefährden? Eine Möglichkeit ist das sachliche aber gezielte Aufgreifen eines Punktes aus dem Gespräch und dem Kind dann zu erklä- ren, dass man darüber noch mehr wissen möchte. Die Kunst ist es herauszuspüren ob das Kind ge- zielt ablenkt oder ob es ununterbrochen spricht, weil es nicht weiss, was man eigentlich von ihm will. 99 Um das herauszufinden bietet sich die Verwendung von Hinweisreizen an. Dabei wird ein Punkt, der vom Kind angesprochen wird aufgegriffen und dazu präzise gefragt. Lässt sich das Kind darauf nicht ein, kann in einer späteren Phase versucht werden, dem Kind noch einmal die Wichtigkeit seiner Aussage zum vorliegenden Sachverhalt aufzuzeigen.100 Auf diese Art und Wei- se signalisiert man dem Kind, dass man sich für das was es erzählt interessiert und kann es viel- leicht sogar zu einer sachbezogenen Aussage motivieren. Gleichzeitig wird es erneut, allerdings spezifisch auf das Thema bezogen, zum freien Bericht eingeladen.101 Im Hinblick auf Vermeidung von Suggestion durch Vorgabe des Themas soll diese Intervention jedoch erst in einer unteren Phase des Befragungstrichters so formuliert werden. 1.4. Ablauf der Einvernahme und Einvernahmephasen im Einzelnen Nach der Klärung der Begriffe in Kap. 1.1.1, des Zwecks und der Verwendung solcher Einver- nahmen in Kap. 1.2 und der Auseinandersetzung mit den zentralen kommunikationspsychologi- schen Aspekten in Kap. 1.3, soll hier auf den Ablauf der Einvernahme eingegangen und die ein- zelnen Einvernahmephasen nach gängiger Praxis dargelegt werden. 97 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272 ff. 98 Damit ist nicht unbedingt gemeint, dass dem Kind soviel (unbewusstes) Kalkül zuzuschreiben ist. Viel eher gilt es im Hinterkopf zu haben, dass Kinder nicht unseren erwachsenen Erwartungen entsprechen, weil sei eben keine Erwachsenen, sondern noch Kinder sind. Wie wir entwickeln sie Schutzstrategien, um sich vor unangenehmen Si- tuationen (und zu solchen Situationen ist die Einvernahme an einem fremden Ort durch eine fremde Person zu ei- nem sehr intimen vielleicht sogar belastenden Sachverhalt durchaus zu zählen!) zu schützen. 99 Hier im Text als Hinweisreize bezeichnet; gemeint sind damit verbale Hilfestellungen an das Kind das in der Pha- se des freien Berichts noch nicht wissen kann was wir von ihm wollen. Zur Anwendung konkreter Fragen bei fehlender Kontextierung vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 100 Das kann in der Art: „jetzt habe ich von dir erfahren, dass dir weh getan wurde, für uns Erwachsene ist es wichtig dass wir genau wissen was dir passiert ist, um zu verhindern dass sich das wiederholt. Deshalb möchte ich von dir gerne wissen…“ formuliert werden. 101 Formulierungsvorschlag zitiert aus HEUBROCK/DONZELMANN, S. 143: „Ich war ja nun nicht dabei deshalb wäre es schön, wenn du mir ganz genau beschreiben kannst, was du erlebt hast, damit ich mir das richtig gut vorstellen kann.“ Oder „Du bist ja bei dem Vorfall dabei gewesen. Erzähl mir doch einfach mal, wie das an dem Nachmit- tag war.“ Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 13 Dass solche Einvernahmen nicht wie übliche Gesprächssequenzen zwischen Kindern und Erwach- senen ablaufen, gibt sich schon aus dem Gesprächsanlass. Der wesentlichste Unterschied stellt je- doch nicht einmal unbedingt nur der zu behandelnde Sachverhalt dar, sondern der Umstand, dass wir etwas vom Kind erfahren möchten, das wir nicht schon per se besser wissen und einfach vom Kind abfragen. Diesen Umstand bringen POOLE & LAMB mit folgender Umschreibung zum Aus- druck: Falsch machen kann man zwei Dinge in solchen Gesprächen. Eins davon ist, mit dem Kind zu sprechen wie mit einem Erwachsenen. Der zweite Fehler ist, mit dem Kind so zu sprechen, wie Erwachsene normalerweise mit Kindern sprechen102- nämlich in dem sie etwas abfragen, das sie ohnehin schon (besser) wissen.103 Diese Umschreibung bringt den Umstand der unnatürlichen (im Sinne von ungewohnter) Gesprächssituation zum Ausdruck, verdeutlicht die Besonderheit solcher Gespräche und stellt damit hohe Anforderungen an die einvernehmende Person. Wie soll also das Gespräch oder hier die Einvernahme idealerweise aufgebaut werden und welche Aspekte gilt es dabei zu beachten? Der hier beschriebene Aufbau der Kinderopfereinvernahme schweizerischer Strafverfolgungsbe- hörden richtet sich im Gerüst nach der Theorie POOLE&L AMB 104 und wird an der Ausbildung für OHG-BefragerInnen am CCFW, Hochschule Luzern so gelehrt. Die von ROEBERS zusammenge- fassten und hier ausformulierten Hinweise dazu werden hier mit den Erfahrungen aus der eigenen Einvernahmepraxis ergänzt. 105 1.4.1. Phase I: Einleitung Zur Phase der Einleitung gehören eine Einleitung im engeren Sinn, das Festlegen der Gesprächs- regeln, ein Übungsinterview und letztlich die Überleitung zur Sachverhaltsabklärung. In Erinne- rung an den Aufbau des kognitiven Interviews in Kap. 1.3.2 kann sie mit der Phase des Bekannt- und Vertrautmachens gleichgesetzt werden; wobei zusätzlich der rechtliche Rahmen solcher Ein- vernahmen berücksichtigt werden muss. Die einzelnen Phasen und ihre Bedeutung werden hier in der Folge beschrieben. 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt Wie in jedem Gespräch kommt auch dem Einstieg in die Einvernahme eine besondere Bedeutung zu.106 In den meisten Fällen wird sich das Kind in diesem Moment entscheiden, ob es bereit ist, aktiv am Gespräch teilzunehmen und sich auf eine Gesprächsbeziehung mit dem Gegenüber einzu- lassen.107 Die folgereiche Phase der Einleitung beginnt daher eigentlich bereits beim Erstkontakt und der Begrüssung; auch wenn diese ausserhalb der Einvernahmeräumlichkeiten stattfindet. Je 102 „Wie heisst eigentli dini Chindergärtnerin? Isches läss gsi im Chindi? usw.“ 103 „Two communication styles are inappropriate when interviewing children for forensic purposes: talking as if they were adults, and talking as if they were children. ’It is obvious that interviewers will confuse children if they use difficult words, ask complex questions, or shift topics abruptly. It is less obvious that the way adults normally talk to children also is problematic.» zitiert aus: POOLE & LAMB , S. 153. 104 M.w.H. POOLE & LAMB . 105 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, ab S. 282. In der Praxis der Kantone sind die konkreten Vorgehensweisen i.d.R. in Leitfäden der Kriminalpolizei oder Wei- sungen der Staatsanwaltschaften festgehalten: s. z.B. Leitfaden für Kinderbefragungen und Anhang dazu Kt. AR Zum technischen Ablauf, zusammengestellt in HABSCHICK, S. 282 verweisend auf weitere AutorInnen. Ähnlich, jedoch etwas geraffter, beschreibt MILNE/BULL, S. 145, verweisend auf das Memorandum; BULL,1996 (Ablauf zugeschnitten auf die polizeiliche Vernehmung von Kindern entworfen u.a. von BULL) den Aufbau. 106 Belege zur Wichtigkeit der Anfangsphase ausführlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf durchgeführte Untersuchungen und S. 283 zum Inhalt und Zweck der Aufwärmphase. 107 Vgl. MILNE/BULL, S. 50. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 14 mehr Zeit für eine Begrüssung bleibt, desto eher kann diese bereits genutzt werden, um eine ange- nehme Gesprächsatmosphäre zu schaffen.108 Ebenso wird dem Kind vorweg die Möglichkeit er- öffnet, den Technikraum anzusehen und die dort anwesenden Personen109 zu begrüssen und ihre Funktion zu erfahren. Hier ausgenommen sind selbstverständlich Einvernahmen denen die be- schuldigte Person im Technikraum beiwohnt und es eine direkte Begegnung zu vermeiden gilt. 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn Mit dem Betreten des Einvernahmeraumes beginnt dann die Einleitung im engeren Sinn. Um eine umfassende Dokumentation des ganzen Gespräches sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Auf- zeichnungsgeräte bereits wenige Minuten vor dem Betreten des Raumes einzuschalten. Mit dem Eintreten werden dem Kind, und falls eine Vertrauensperson im Raum mit anwesend ist auch ihr, die vorgesehenen Plätze zugewiesen. Über die Anwesenheit der Vertrauensperson im Einvernah- meraum herrschen in der Fachliteratur verschiedene Meinungen vor. Einige befürworten die An- wesenheit der Vertrauensperson im Einvernahmeraum.110 Andere möchten diese lieber im angren- zenden Technikraum - ohne direkten Kontakt zum Kind - sehen.111 Nach hier vertretener Auffas- sung kann die Vertrauensperson ihre Rolle nur wahrnehmen, wenn sie zugegen ist.112 Zudem be- steht bei Einwirkung auf die Einvernahme oder Beeinflussung auf das Kind die Möglichkeit, sie nach Art. 154 Abs. 3 StPO auszuschliessen.113 Wichtiger scheint hier, die geschickte und durch- dachte Wahl der Vertrauensperson als dem Kind vertraute (aber ohne eigene Interessen hegende) Bezugsperson.114 Die Einleitung gelingt in der Regel unkompliziert, wenn auf die Ankunftssituation Bezug genom- men und damit noch einmal wiederholt wird, wo man sich befindet, wer im Raum und im Tech- nikraum anwesend ist und das Datum und die Tageszeit115 erwähnt werden.116 Gleichwohl folgen die Hinweise auf die Aufzeichnungsgeräte mit der Erklärung des Aufzeichnungszwecks.117 Mit dem Vorstellen der eigenen Person kann dann zur Vorstellung des Kindes übergeleitet werden und es werden dem Kind einige erste Sätze entlockt.118 108 Zur Wichtigkeit des Vertrauensaufbaus durch positiv-empathischen Umgang mit dem Opfer HABSCHICK, S. 284 und m.w.H. zu Belastungsfaktoren die das Kind prägen können S. 283 f. 109 Verfahrensleitung, SpezialistIn gem. OHG, TechnikerIn, weitere Anwesende (Verteidigung, VertreterIn der Vor- mundschaftsbehörde usw.) 110 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 111 Vgl. DITTMANN , S. 36, wonach die blosse Anwesenheit einer Bezugsperson zu Verfälschungen führen kann. Ähn- lich HATT, S. 22 f und HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 112 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 113 M.w.H. zum Ausschluss der Vertrauensperson, VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N. 8, S. 405 und WEISHAUPT, ZStrR, S. 244. 114 Dafür können z.B. auch Personen von Kinderschutzgruppen oder Opferberatungsstellen eingesetzt werden. 115 Zum Abgleich mit der auf der DVD angegeben Referenz und Nachweis der Echtheit der Aufzeichnung. 116 Bezüge zur Ankunftssituation können Fragen nach der Anreise, die Frage woher das Kind gerade kommt, ob es den Ort kennt etc. sein. So kann auch noch einmal erwähnt und damit dokumentiert werden, dass das Kind bei der Ankunft die Raumaufteilung in Technikraum/Einvernahmeraum und die Aufzeichnungsgeräte gesehen hat. 117 Gewisse Lehrmeinungen befürworten an dieser Stelle zusätzlich die Einholung des Einverständnisses des Kindes zur Aufzeichnung aus Persönlichkeitsschutzgründen. Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 27/ N 28, S. 411-412 Zustimmung aus Persönlichkeitsschutzgründen i.S. Recht am Bild. Nach hier vertretener, und in Kap. 2.1.2 begründeter Meinung, kann darauf verzichtet werden. 118 Als praktisch hat sich erwiesen, dem Kind vorweg zu erklären, dass man ihm zuerst einige Dinge erklären muss und dann das Kind mit sprechen an der Reihe ist. So kann danach mit einer unkomplizierten Aufforderung im Sinn von „Jetzt habe ich schon viel gesprochen, magst du mir etwas über dich erzählen?“ eingeleitet werden. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 15 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte Hauptziel der Einvernahme des Kindes ist das Erlangen gerichtsverwertbarer Aussagen zu einem bestimmten Sachverhalt.119 Die Rechtsbelehrung muss aus diesem Grund zu einem möglichst frü- hen Zeitpunkt des Gespräches erfolgen, weil man sonst - vor allem bei einem ungeduldigen Kind das bereits erkannt hat, weshalb es hier ist - Gefahr läuft, Aussagen entgegenzunehmen, ohne er- folgte Belehrung was nach Art. 141 StPO unverwertbar wäre.120 Der sehr formelle Teil der Rechts- belehrung muss dem Kind in altersadäquater Sprache kommuniziert und es soll mit Beispielen überprüft werden, ob das Kind verstanden hat.121 Eine gute Möglichkeit, um die Belehrung einzu- leiten, bietet die Erklärung, man möchte einleitend über die Regeln und Besonderheiten dieses Ge- sprächs sprechen. So kann man das Kind fragen, ob es weiss, was für Regeln gemeint sein könn- ten. Wenn es Ideen aufzeigt, werden diese besprochen. Wenn es selbst keine Ideen hat, beginnen wir mit erklärenden Beispielen und lassen uns dann vom Kind ebenfalls ein Beispiel nennen, um zu sehen, ob es die Ausführungen verstanden hat.122 Inhaltlich werden dem Kind einleitend die Eigenschaft123 erklärt und dann der Hinweis auf Aussa- geverweigerungsrecht, mögliche Zeugnisverweigerungsrechte und Verweigerung von Antworten auf Fragen zur Intimsphäre124 gemacht. Kinder bis 15 Jahre werden nach Art. 178 Abs. 1 lit. b. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als solche haben Sie gem. Art. 180 Abs. 1 StPO das Recht, die Aussage ohne die Angabe eines Grundes zu verweigern. Ab dem 15. Altersjahr können sie als Zeugen einvernommen werden. Hier erfolgt die Belehrung nach Art. 177 StPO und es gel- ten nebst der Wahrheitspflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO demnach auch die Zeugnisverweige- rungsrechte. Kinder zwischen 15 und 18 Jahren, die sich als Privatklägerschaft konstituieren wol- len, werden gem. Art. 178 Abs. 1 lit. a. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als besonde- res Aussageverweigerungsrecht gilt der Hinweis auf die Intimsphäre nach Art. 169 Abs. 4 StPO bei Opfern von Sexualdelikten. Ebenso wird hier auf das Recht auf Begleitung und die Funktion 119 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER S. 225-232: Die Einvernahme als Personenbeweis stützt sich auf mündliche oder schriftliche Aussagen von Personen. Um die Einvernahme im Strafverfahren zur Klärung der ma- teriellen Wahrheit als Beweis verwerten zu können, muss dieser rechtmässig erlangt worden sein bzw. ist die Be- lehrung zu Beginn der Beweiserhebung eine Gültigkeitsvorschrift und damit unverzichtbar. 120 Zur Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen bei fehlender Belehrung ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231 f. 121 Zur Problematik des Nichtanpassens an die Sprache, Wortwahl und Entwicklungsstand des Kindes ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267/268. M.w.H zur Wichtigkeit der Belehrung und das Verständnis des Kindes HABSCHICK, S. 280 f. und 283 oben. M.w.H. zu entwicklungspsychologischen Voraussetzungen WALTHER/PRECKEL/MERKLENBÄUKLER, S. 33-73. M.w.H. zum Befragungsalter und Fähigkeiten ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266 f. Ferner sind dazu auch befragungsrelevante und entwicklungsbedingte Fähigkeiten des Kindes zu beachten. M.w.H dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 122 Je nach Belehrungsinhalt und Alter/Entwicklungsstand könnte die Belehrung folgendermassen lauten: Aussageverweigerung/Selbstbelastung: „Wenn du nicht mit mir sprechen möchtest oder du etwas Bestimmtes nicht besprechen möchtest, darfst du mir das sagen. Du musst mir auch nicht sagen, wenn du etwas Verbotenes getan hast, z.B. im Dorfladen einen Kaugummi gestohlen hast, dann musst du mir das nicht sagen.“ Intimsphäre: Einleitende Fragen wie: “Weisst du was intim/persönlich bedeutet? Weisst du, was z.B. peinlich bedeutet? Was könnte uns z.B. peinlich/unangenehm sein? Wenn dir jetzt im Gespräch etwas sehr unangenehm ist zum Erzählen oder du darum etwas nicht erzählen kannst, das dich oder deine Familie betrifft, dann darfst du mir das sagen. Du musst aber auch wissen, dass dir nichts unangenehm sein muss.“ Wahrheitshinweis: Falsche Anschuldigung / Irreführung: „Wichtig ist, dass du Sachen erzählst, die du sicher weisst (nicht z.B. vermutest, geträumt, erfunden hast). Wenn du nicht sicher bist, oder etwas nur vermutest, ist es wichtig, dass du mir das auch sagst. Wenn du behauptest dein Gspänli habe einen Kaugummi gestohlen, obwohl du genau weisst, dass das gar nicht stimmt.“ 123 Auskunftsperson oder Zeuge, je nach Alter und Konstituierung zur Privatklägerschaft. 124 Bei Sexualdelikten nach Art. 153 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 16 einer anwesenden Vertrauensperson nach Art. 152 Abs. 2 StPO eingegangen. Diese muss zu die- sem Zeitpunkt bereits auf das Gespräch vorbereitet und sich ihrer Rolle bewusst sein. Durch die Beschreibung ihrer Rolle vor dem Kind wird sie noch einmal daran erinnert, dass sie als morali- sche Unterstützung125 anwesend ist und auf die Einvernahme und insbesondere auf das Kind kei- nen Einfluss nimmt.126 Dem Kind erklärt man, dass diese keine Fragen beantwortet, sondern nur zuhört, damit es nicht alleine ist. Hier kann auch noch einmal die Zustimmung des Kindes zur Anwesenheit der Vertrauensperson eingeholt und damit dokumentiert werden. Zu guter Letzt wird dem Kind erklärt, was es bedeutet, sich nicht selber belasten zu müssen. Wie alle wichtigen Bau- steine der Einleitung wird auch diese Passage mit einem Beispiel belegt, um sicher zu stellen, dass das Kind eine Idee hat, was damit gemeint ist. Unzählige Überlegungen sprechen dafür, ein mögliches Lüge-Wahrheit-Breefing127so früh als möglich und nicht erst am Ende der Einleitung oder gar bei auftretenden Unsicherheiten, vermeint- lichen oder tatsächlichen Widersprüchen, einzubauen.128 Nach hier vertretener Auffassung ist es zwischen der Belehrung und dem Festlegen der Gesprächsregeln optimal platziert. Dies aus fol- genden drei Überlegungen. Beim Lüge-Wahrheit-Breefing handelt es sich nicht eigentlich um ein Element der Rechtsbelehrung. Es ist zudem auf keinen Fall mit dem Hinweis auf die Wahrheits- pflicht des Zeugen nach Art. 163 Abs. 2 StPO zu verwechseln. Dieser Hinweis sollte deshalb sepa- rat und nicht unmittelbar vorher platziert werden, weil es ansonsten zu Missverständnissen kom- men kann. Es geht hier darum, dem Kind aufzuzeigen, dass es nur Dinge erzählen soll, die es weiss und nicht um das Gegenüber zu befriedigen, Rate-Antworten oder Vermutungen äussert, die nicht als solche deklariert sind. Das Kind lernt auch die mögliche Antwortvariante ‚ich weiss es nicht’ anzuwenden. Gerade Kindern, die es nicht gewohnt sind, fallen solche Antworten eher schwer (s. dazu Fn. 132). Dadurch können Falschantworten aus Unwissen in der folgenden Ein- vernahme reduziert werden. Nach der eher trockenen Rechtsbelehrung eignet sich das Lüge- Wahrheit-Breefing ausserdem ausgezeichnet, um Beispielideen des Kindes dazu zur Auflockerung abzufragen, das Kind aus seiner Zuhörerrolle herauszuholen und wieder zur aktiven Gesprächsbe- teiligung aufzufordern. Dazu ähnlich wird auch im IOM HANDBUCH empfohlen, das Verständ- nis des Wahrheitsbegriffs des Kindes „in einem frühen Befragungsstadium festzustellen“ (s. dazu auch Fn. 131). Der Einbau dieses Parts vor den Gesprächsregeln hat zudem den Vorteil, dass er im Rahmen des Übungsinterviews auch trainiert und in Beispielen angewendet werden kann. Zu be- achten ist, dass die Thematisierung immer auch das Risiko birgt, dass das Kind heraushört, man glaube ihm nicht und meint, es werde deshalb thematisiert. Eine äusserst sensible und wertfreie Umschreibung ist deshalb unumgänglich. 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting Aus dem doch eher formellen Beginn des Gesprächs mit der Rechtsbelehrung kommend, gilt es den Rahmen des Gespräches weiter einzugrenzen. Dabei geht es um die Festlegung der Gesprächs- regeln. Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es darauf angewiesen, zu wissen, was es in dieser, wahrscheinlich neuen und komplett unbekannten, Situation zu erwarten hat.129 Die Formulierung 125 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 126 Ähnlich formuliert in HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 127 Vgl. SCHREINER. 128 Dazu ist Folgendes zu bedenken. Das Lüge-Wahrheit-Breefing kann an dieser Stelle im Einvernahmeablauf ge- macht werden oder aber auch beim Festlegen der Gesprächsregeln. SCHREINER legt es sogar als eigenen Teil auf den Beginn der Einvernahme. ROEBERS beschreibt es im Ablauf dagegen sogar nach den Kommunikationsregeln, unmittelbar vor der Überleitung zum Sachverhalt. 129 Vgl. MILNE/BULL, S. 52. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 17 der Erwartung an das Kind kann ebenso für Erklärungen zum eigenen Verhalten im Gespräch ge- nutzt werden. Nur wenn das Kind sowohl was die Rechtsbelehrung als auch was die Gesprächsre- geln betrifft informiert ist, kann es der sehr hohen Erwartung – welche die strafprozessuale Hand- lung an das Kind stellt - überhaupt gerecht werden.130 Es gilt also die Grundregeln für die Kommunikation für die folgende Einvernahme festzulegen. Hierzu gehören die im IOM HANDBUCH ausformulierten und im Folgenden zusammengefassten Hinweise.131 Einleitend wird dem Kind erklärt, dass es sagen darf, wenn es auf eine Frage keine Antwort weiss und es in Ordnung ist, das auszudrücken.132 Die einvernehmende Person sagt dem Kind auch, dass er/sie nicht möchte, dass sich das Kind eine Antwort ausdenkt.133 Das Kind wird auch aufgefordert zurückzumelden, wenn es eine gestellte Frage nicht versteht oder aus Unwissen nicht Beantworten kann.134 Die einvernehmende Person wird dann versuchen, die Frage in andere Worte zu fassen. Weiter muss das Kind wissen, dass eine Frage wiederholt oder gezielt nachge- fragt werden kann.135 Man begründet allfälliges Nachfragen damit, dass die einvernehmende Per- son die Antwort des Kindes vergessen oder etwas nicht verstanden hat. Damit erfolgt auch das Signal, dass eine wiederholte Frage136 nicht bedeutet, dass die Antwort falsch gewesen wäre. Für den Fall, dass die einvernehmende Person einen Fehler gemacht hat oder etwas offensichtlich missverstanden hat, wird das Kind ermuntert, die ihn/sie darauf aufmerksam zu machen.137 Ab- schliessend wird dem Kind erklärt, dass die einvernehmende Person nicht weiss, was geschehen ist und damit auf den Bericht des Kindes angewiesen ist.138 Jetzt weiss das Kind alles, was es wissen muss und es gilt die dargelegten Regeln einzuüben und dann anzuwenden. In der Einvernahmepraxis funktioniert das vor allem über direkte und positive Rückmeldungen, sobald das Kind im Gesprächsverlauf eine der festgelegten Gesprächsregeln be- folgt.139 Mit Beispielen können sie überdies eingeübt werden, falls eine gewisse Unsicherheit be- steht, ob das Kind verstanden hat bzw. sie anwenden kann. Dazu dient unter anderem das Übungs- interview. 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews Im Ablauf zwischen der Einleitung und der Überleitung zum Sachverhalt positioniert, hat das Übungsinterview verschiedene Funktionen. Es handelt sich dabei um ein unverfängliches Ge- 130 Vgl. MILNE/BULL, S. 52 zur Klärung der Erwartungen. 131 Vgl. IOM HANDBUCH, Kapitel IV – Befragungstechniken, S. 33. 132 Da manchen Kindern die Strategie bei nicht vorhandener Erinnerung fehlt, werden sie so zu falschen Antworten verleitet, weil sie nicht wie Erwachsene mit ich-weiss-es-nicht-Antworten agieren können. Deshalb werden Kinder explizit darauf hingewiesen. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 275. M.w.H. MILNE/BULL, S. 158. 133 Ähnlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 134 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 277-278, verweisend auf Untersuchungen weiterer AutorInnen. 135 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 verweisend auf eine 1995 durchgeführte Stu- die: In ca. 30%-50% änderten die Kinder die Antworten bei erneutem oder wiederholtem Nachfragen. 136 Eingehender zur Gefahr von Suggestion durch wiederholte Fragen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 137 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 138 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 139 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282 zur verbalen und nonverbalen Stärkung des Gegenübers in der Anwendung des kognitiven Interviews. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 18 spräch zu einem unbelasteten Thema nach Wahl.140 Aus Vorabklärungen können Hinweise auf sol- che Themen bereits in der Vorbereitung der Einvernahme gewonnen und dann eingebracht wer- den. Zweck des Übungsinterviews ist einerseits ein Einstellen der einvernehmenden Person auf das Kind und dessen augenscheinliche Fähigkeiten im Gespräch (s. Kap. A). Zudem ist es ein wichti- ger Bestandteil für den Fall, dass über die Einvernahme später ein Glaubhaftigkeitsgutachten (s. Kap. B) erstellt werden soll. A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes Häufig stellt sich in der Praxis die Situation, dass die Einvernahme den ersten Kontakt zwischen Kind und einvernehmender Person darstellt. Manchmal können Hinweise zum Entwicklungsstand aus den Vorabklärungen gewonnen werden. Wie das Kind sich jedoch ausdrückt und ob es uns versteht, kann häufig erst jetzt festgestellt werden. Klärung dieser Feststellungen bilden einen Zweck des Übungsinterviews. Im so entstehenden Dialog soll sich zeigen, auf welches Gesprächs- niveau141 wir uns im folgenden Gespräch zum Sachverhalt einstellen müssen.142 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten Ein weiterer Zweck des Übungsinterviews ist die Verwendung der audiovisuellen Aufnahmen sol- cher Einvernahmen als Basis des forensischen Glaubhaftigkeitsgutachtens. GutachterInnen sind darauf angewiesen, dass sie die Ausdruckweise des Kindes zu einem unbelasteten Sachverhalt mit ihrer Schilderungsweise zum abzuklärenden Sachverhalt vergleichen können, um dann im Rahmen des Gutachtens Aussagen zur Glaubhaftigkeit machen zu können.143 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes Ein kritischer Punkt in der Einvernahme ist der Moment, in dem man auf den abzuklärenden Sachverhalt zu sprechen kommen möchte.144 Die Kunst besteht dabei darin, das Kind, ohne sug- gestiv einzuwirken, in die angestrebte Gesprächsrichtung zu lenken. Bei zu direktem Ansprechen des abzuklärenden Sachverhaltes können (auch falsche) Vorannahmen der einvernehmenden Per- son das Kind lenken. Das kann wiederum den späteren Vorwurf der Beeinflussung des Kindes schüren. Andererseits braucht das Kind gewisse Informationen, um überhaupt themenbezogen Stellung nehmen zu können. Kinder, die von sich aus erwähnen, den Grund für die Einvernahme 140 Als Beispiel könnte sich das letzte positive Ereignis anbieten; letzter Geburtstag, letzte Ferien etc. Auch Freizeit- aktivitäten, Schule, Familie, Tiere und Interessen des Kindes bieten sich an. Wichtig ist, dass es sich dabei um unbelastete Themenbereiche handelt. Wird z.B. die Schule angesprochen, muss gewiss sein, dass sich das Kind im erwähnten Kontext wohlfühlt und das Thema ‚Schule’ nicht per se negativ belastet ist. 141 Ein Beispiel dazu: Wenn das Kind im Übungsinterview seinen zwei Wochen zurück liegenden Geburtstag als ‚schon lange her’ einordnet, kann uns das einen Hinweis auf sein Zeitempfinden geben. Daten können manchmal nur schwer fixiert werden. Zur Hilfe können die Jahreszeiten, bekannte Festtage, Schulferien etc. als Referenz- punkte herangezogen werden. Gleiche Vorsicht ist auch bei Schilderungen von Häufigkeiten geboten. Kinder verwenden manchmal Füllwörter, die sie Erwachsene im Gespräch benutzen hören. Ob dem Kind die Bedeutung von manchmal oder gelegentlich tatsächlich klar ist, oder was für das Kind viel und wenig bedeutet, muss geklärt werden. Hier bietet sich eine Auswahlsuggestivfrage an: „war es ein Mal, mehr als drei Mal oder mehr als zehn Mal?. 142 M.w.H. zu befragungsrelevanten Fähigkeiten des Kindes HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 143 Zur Problematik wenn sich Befragende nicht auf den Entwicklungsstand des Kindes einstellen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. 144 Dies vor allem weil die Überleitung möglichst ungezwungen und natürlich wirken soll (um das Kind nicht zu ver- unsichern), sie aber niemals spontan oder eben natürlich sein kann. M.w.H. zum Übergang MILNE/BULL, S. 51. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 19 zu kennen, machen es der einvernehmenden Person leichter, weil sie diese direkt zum freien Be- richt einladen können. Ansonsten gilt es, mit offenen Fragen in die gewünschte Richtung zu len- ken.145 Steht das Gesprächsthema fest und lässt sich das Kind darauf ein, soll der Sachverhalt so genau wie möglich und so detailliert wie realistisch vom Kind berichtet und wenn nötig in einer späteren Phase auch erfragt werden. Als Ausgangspunkt können die ‚8 W-Fragen’ der Kriminalistik herbei- gezogen werden.146 Die ‚8 W-Fragen’ werden hier aus Praktikabilitätsgründen nicht einzeln be- schrieben und sind in der Praxis hinlänglich bekannt. 147 In der Phase der eigentlichen Sachverhaltsabklärung angelangt, spielt also vor allem der Einsatz der idealen Fragetechnik eine grosse Rolle. Diese ist einerseits zentral, um dem Kind überhaupt Aussagen zum Thema zu ermöglichen und andererseits um nicht ungewollt suggestiv auf das Kind einzuwirken. Ziel des Hauptteils ist die Klärung der 8 W’s der Kriminalistik und damit der Sach- verhaltsabklärung. Als ideale Fragetechnik im Kontext der Einvernahme eines Kindes wird von ROEBERS der bereits in Kap. 1.3.3 beschriebene, und hier auf die Einvernahmesituation herunter gebrochene, Ablauf empfohlen. 1.4.2.1. Freier Bericht Nach der Überleitung vom Übungsinterview zur eigentlichen Sachverhaltsabklärung wird das Ge- spräch mit einer offenen Aufforderung/Einladung zum freien Bericht eingeleitet.148 Wie bereits in Kap.1.3.2 ausführlich dargelegt, wird damit das Gespräch vollumfänglich geöffnet, um möglichst nicht vorweg bestimmend auf den Gesprächsverlauf einzuwirken.149 Der freie Bericht charakteri- siert sich dadurch, dass dem Kind keine konkreten Abrufhilfen für relevante Informationen gelie- fert werden, sondern das Kind selbständig die persönlichen Erinnerungsbereiche abrufen soll.150 Gleichzeitig belegen mehrere Studien, dass im freien Bericht die höchste Genauigkeit (also Quali- tät) einer Aussage erreicht und eine nahezu fehlerfreie Gedächtnisleistung erwartet werden kann.151 Selbst nach dem ersten Bericht, den das Kind abgibt, soll es noch einmal dazu aufgefor- dert werden.152 1.4.2.2. Klärungsfragen Um die erzielten Angaben im Rahmen der freien Berichterstattung noch zu präzisieren, werden im Anschluss Klärungsfragen eingebracht. So sollen dem Kind gezielt weitere Details entlockt wer- 145 Gerade jüngere Kinder brauchen bei offener Fragestellung mehr Hilfestellungen (in Kap. 1.3.4.2 auch Hinweis- reize genannt) als ältere Kinder. Vgl. MILNE/BULL, S. 147f. 146 Nicht zu verwechseln mit der anzuwendenden Fragetechnik die bereits in Kap. Fragetechnik1.3.3 beschrieben wird. Die 8 W-Fragen dienen einzig als Checkliste im Kopf um sich vor Augen zu halten ob bereits alle relevan- ten Informationen thematisiert wurden. 147 Vgl. HANSJAKOB/WALDER, S. 119 zu den 8 W-Fragen (Wer? Wo? Wann? Was? Wie? Womit? Mit wem? Wa- rum?). 148 Formulierungen wie: „Erzähle mir bitte alles über…“. vgl. M ILNE/BULL, S. 44. 149 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 150 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272. 151 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272f. M.w.H. POOLE&L AMB . 152 Einladungen zu weiteren Äusserungen führen bis zu drei bis vier Mal längeren verbalen Beschreibungen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER S. 283: Aufgreifen von Einzelheiten verbunden mit einer Einladung mehr dazu zu berichten. Zur Widerholung der Einladung zum freien Bericht vgl. MILNE/BULL, S. 54. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 20 den, die im freien Bericht nicht spontan erwähnt wurden. Hier sollen vor allem offene oder spezifi- sche nicht lenkende Fragen153 formuliert werden. So kann nach dem Wo, Wann, Wie, etc. gefragt werden, um die bereits erhaltenen Angaben im freien Bericht zu präzisieren.154 Geschlossene oder spezifisch lenkende Fragen sollen womöglich vermieden werden. Damit gemeint sind hier Fragen die mit Ja-/Nein- oder Ein-Wort-Antworten155 beantwortet werden können.156 Sie leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein. Studien verweisen eindeutig darauf, dass Kinder - je jünger desto eher - dazu neigen, solchen Fragen unkritisch zuzustimmen, ohne die Antwort mit der eigenen Erinne- rung abzugleichen.157 Hinzu kommt, dass Kinder, wenn sie eine Frage nicht verstehen, sie tenden- ziell eher verneinen, ohne damit den tatsächlich erfragten Inhalt zu verneinen.158 Daraus ergibt sich eine überdurchschnittlich hohe Rate an Falschantworten, die durch gezielt eingesetzte offene und nicht lenkende Fragen vermieden werden kann. 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck Aus dem hier aufgeführten Ablauf ergibt sich bereits der Zeitpunkt für eine kurze Unterbrechung. Es ist der Zweck der Pause, der den Zeitpunkt vorgibt.159 Die starr in den Ablauf eingebaute Pause dient einerseits dem Kind dazu, sich kurz zu erholen. Es verbleibt zusammen mit der Vertrauens- person oder auch alleine im Einvernahmeraum. Währenddessen begibt sich die einvernehmende Person in den Technikraum, um sich dort mit den Anwesenden kurz zu besprechen. Je nach Ver- fahren und Verfahrensstand handelt es sich dabei um die/den VerfahrensleiterIn160, um den Spezia- listInnen gem. OHG, TechnikerInnen und mögliche Parteien wie beispielsweise die beschuldigte Person und/oder deren Verteidigung. Die einvernehmende Person nimmt Hinweise auf Ausgelas- senes und Ergänzungsfragen der Parteien entgegen. Diese formuliert sie in altersadäquate Fragen um, um sie dem Kind im Anschluss zu stellen. Dabei nimmt sie eine in Art. 154 StPO statuierte Schutzfunktion wahr, indem das Kind nicht direkt, sondern durch die einvernehmende Person ge- fragt wird.161 Gleiches Vorgehen kann auch bei einer späteren Konfrontation162 gewählt werden. Die Pause dauert i.d.R. zwischen fünf und zehn Minuten. Sie kann überdies auch dazu dienen, ge- wonnene Erkenntnisse direkt wieder einfliessen zu lassen.163 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme Im – nicht sehr häufigen – Idealfall kann jetzt der Sachverhalt abschliessend geklärt werden. Gera- de weil zu diesem Zeitpunkt bereits sehr tief ins Thema hineingefragt wurde, kann die Einvernah- me jedoch nicht einfach unvermittelt abgeschlossen werden, sondern der Abschluss muss verbal 153 Formulierungen wie: „Wo befindet sich dieser Spielplatz von dem du erzählt hast?“. 154 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 283 f. zur Notwendigkeit solcher Fragen, wobei sie keine Suggestion enthalten dürfen und Antworten der Kinder mit Vorsicht behandelt werden müssen. 155 Formulierungen wie: „Ist das richtig, hat das auf deinem Bett stattgefunden?“. 156 Zur Definition offener/geschlossener Fragen und Fragearten s. Fn. 82-84. 157 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 274. 158 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 159 Es versteht sich von selbst, dass Unterbrechungen auch ausserhalb der hier beschriebenen Pause notwendig sein können: U.a. beim Auftreten technischer Probleme, zur Störungsbehebung anderer Ursachen, bei Konzentrations- einbrüchen des Kindes oder zur Erholung. 160 Bei Einvernahmen durch die Polizei im Beisein der Staatsanwaltschaft. 161 Soll vermeiden, dass das Kind durch Fragen, die es nicht verstehen kann, disqualifiziert wird. M.w.H zur Proble- matik nicht beantwortbarer Fragen für Kinder ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 162 Dazu mehr in Kap. 2.2.5 zur Zweiteinvernahme. 163 Bspw. Angaben zu einem Signalement das zwischenzeitlich durch die Ermittlung geprüft und dann noch einmal präzisiert erfragt werden muss. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 21 und themenorientiert vorbereitet werden.164 Die Einvernahme soll deshalb nicht mitten im Thema und für das Kind unerwartet abgeschlossen werden. In der Regel wird das Kind gezielt wieder ins Gespräch über alltägliche Themen gelenkt und damit gedanklich aus möglicherweise belastenden Themenfeldern herausgeführt. Das Kind soll so emotional ausgeglichen aus der Einvernahmesitua- tion entlassen werden können. Nebst der gezielten Gesprächslockerung zu diesem Zeitpunkt wird das Kind gelobt und es wird ein Dank entrichtet für das Erscheinen und Mitmachen – und zwar unabhängig davon, ob die Einvernahme zum angestrebten Ergebnis geführt hat oder nicht.165 Übli- cherweise werden auch vom Kind angesprochene Fragen noch geklärt oder, soweit es der Verfah- rensstand zulässt, ein Ausblick auf die weiteren Verfahrensschritte geworfen.166 1.5. Zwischenfazit 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf Einleitend wird erkannt, dass sich die im Schrifttum empfohlenen Einvernahmeabläufe nur unwe- sentlich unterscheiden. Sie orientieren sich alle an der Methode des erweiterten kognitiven Inter- views und den Techniken des nondirektiven Gespräches.167 Bezüglich der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews auf Kinder wurde der Aufbau leicht angepasst bzw. werden Techniken, die Kinder aus entwicklungspsychologischen Gründen noch nicht beherrschen können, weggelas- sen.168 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Ablauf von Kinderopfereinvernahmen grob in drei (Farbzuteilung in Abb. 1 entspricht den Kap. 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3) im Detail in sieben, Einver- nahmephasen unterteilt werden kann.169 Phasen des kognitiven Interviews Einvernahmephasen I Begrüssen personalisieren, Einvernehmen herstellen Begrüssung, Vorstellung, Erklärung Örtlichkeit II Ziele des Gespräches erläutern Einleitung: Rechtsbelehrung, Gesprächsregeln, Übungsinterview III Freies Erinnern Abklärung des Sachverhaltes eingeleitet durch die Aufforderung zum freien Bericht IV Befragung Abklärung des Sachverhaltes: Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (bei Kindern weglassen s. Fn. 74) Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik Pause VI Zusammenfassung Weitere Klärungen, Zusammenfassung, Abschluss VII Abschluss Neutralisierung des Themas, Lob, Dank, Abschied Abb.1 : Zusammenstellung aus dem Vergleich der Erkenntnisse Kap. 1.3.2 im Vergleich zu Kap. 1.4 164 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. Ferner auch POOLE & LAMB . 165 Vgl. MILNE/BULL, S. 56. 166 Zur Neutralisierung des Themas und der Empfehlung mit dem Kind über das weitere Vorgehen zu sprechen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. 167 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282-284 verweisend auf POOLE&L AMB . Vgl. auch HABSCHICK, S. 282 und M ILNE &BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 168 Weggelassen wurde bspw. der Perspektivenwechsel s. Fn. 74. Mit zahlreichen Studien der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 149 ff. S. dazu Kap. 1.3.2 und 1.4. 169 S. Kap. 1.4 Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. im Vergleich zu Fn. 74. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 22 Dabei wird der Bedeutung der einzelnen Phasen selbst, sowie den Übergängen besondere Beach- tung beigemessen.170 Dieser Unterteilung Ziel ist nicht einzig, Struktur in die Einvernahmesituati- on zu bringen, sondern sie dient der Sicherstellung der Gerichtsverwertbarkeit, der Einhaltung der Opferschutzbestimmungen und der Schaffung einer möglichst konstruktiven Gesprächsatmosphä- re.171 Für das Kriterium der Gerichtsverwertbarkeit spielt insbesondere die einleitende Rechtsbe- lehrung eine Rolle sowie, bei Anwesenheit der beschuldigten Person oder Verteidigung, ihre Mög- lichkeit Fragen zu stellen.172 Zur Einhaltung der Opferschutzbestimmungen für Kinder in der Ein- vernahmesituation zählen insbesondere die Aufzeichnung auf Video, die mögliche Anwesenheit der Vertrauensperson sowie bei Sexualdelikten der Hinweis auf die Möglichkeit Antworten zu Fragen zur Intimsphäre zu verweigern und, bei fremdsprachigen Opfern, die Möglichkeit der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts.173 Bei Konfrontationsfragen der Parteien wird es durch die indirekte Fragestellung der einvernehmenden Person geschützt. Als Mittel zum Zweck der möglichst schonenden Informationsgewinnung dient der hier beschriebene Ablauf der weitgehendsten Beachtung der Kommunikationsregeln und der Schaffung einer möglichst optima- len Einvernahmeatmosphäre durch den Aufbau der (Gesprächs-) Beziehung zum Kind nach der Technik des kognitiven Interviews.174 Vierter und letzter Grund warum die Struktur so gut als möglich eingehalten werden soll, ist die Option der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Videoeinvernahme, die unter gewissen Voraussetzungen als Basis dafür herbei gezogen werden kann. Um diesem Zweck gerecht zu werden, müssen zusätzliche Voraussetzungen ge- schaffen und eingehalten werden. Hierzu gilt es zudem - einerseits um möglichst viele Informatio- nen abzurufen und andererseits um Suggestion möglichst zu vermeiden - die beschriebene Frage- technik175 anzuwenden und den Einbau eines Übungsinterviews zwischen Einleitung und Sachver- haltsabklärung zu beachten. Dies insbesondere darum, weil ansonsten eine Weiterverwendung für ein Gutachten nicht sicher möglich ist. Nur so können Erkenntnisse über Entstehung der Aussage und mögliche Einflussfaktoren eines Einvernahmegesprächs gewonnen werden.176 170 Der Ablauf hilft die Grundsätze für das optimale Gelingen des Gespräches zu beachten. Die Übergänge selbst sollen die einzelnen Phasen verbinden, um den Gesprächsfluss zu optimieren. Je geschickter das umgesetzt wer- den kann, desto natürlicher wirkt die Situation auf das Kind. So soll das Kind in seiner freien Erzählung unter- stützt werden. Zu den Übergängen s. Fn. 144. 171 Angelehnt an den Aufbau des kognitiven Interviews s. dazu Kap. 1.3.2. 172 Zum Recht Fragen zu stellen als Ausfluss aus dem Recht auf Rechtliches Gehör s. Fn. 52. Dazu auch BGE 129 I 151. 173 Mehr dazu in Kap. 1.4.1.3 Rechtsbelehrung und formale Aspekte . 174 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284, zitiert: „(…) das Beachten der Kommunikations- regeln und Herstellung einer vertrauensvollen Atmosphäre beeinflussen das Gesprächsverhalten interviewter Kinder nachweislich positiv.“ 175 Start mit der Aufforderung zum freien Bericht, der nicht unterbrochen wird und erst späteres Ergänzen der Infor- mation mit Klärungsfragen. 176 Zur Wichtigkeit der Entstehung der Erstaussage vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 23 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze Aus der Anwendung und der deskriptiven Darstellung dieses Einvernahmerahmens werden zwei unterschiedliche Problemstellungen wie folgt erkannt und wo möglich Lösungsansätze entwickelt. 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung Ein Missstand wird aus dem Vergleich der Einleitung ins kognitive Interview177 mit der juristi- schen Einleitung solcher Einvernahmen erkannt. So widerspricht die formelle Rechtsbelehrung als Einleitung dem Ablauf des kognitiven Interviews als Einstieg. Das kognitive Interview wird je- doch als Gesprächsbasis für eine nach Gutachtersicht178 optimale Gesprächsatmosphäre genannt. Auf die sehr formelle Rechtsbelehrung kann jedoch aus juristischer Perspektive nicht verzichtet werden, handelt es sich doch um eine Gültigkeitsvorschrift für Beweiserhebungen dieser Art. Die rechtsgenügende Belehrung am Anfang gibt damit aber einen sehr formellen und steifen Einstieg in die Einvernahme vor. Einzelne Kantone reagierten bereits darauf und verlagern zumindest einen Teil der zu erwähnenden rechtlichen Aspekte in ein Vorgespräch ausserhalb der Einvernahme.179 Sie starten damit etwas weniger formell in die Einvernahme und erzielen damit wahrscheinlich einen ‚lockereren’ Gesprächseinstieg. Auch von Kinderschutzgruppen durchgeführte Verdachts- abklärungen mögen teilweise sogar auf die Rechtsbelehrung verzichten. Im Rahmen strafrechtlich relevanter Beweiserhebung ist ein solches Vorgehen kaum denkbar. Es ist freilich zweifelhaft, ob solche Einvernahmen unter dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit zu genügen vermögen - wohl eher nicht.180 Die Vorgehensweise könnte sich jedoch auf den Aufbau der Einvernahmeatmosphä- re positiv auswirken. Eine bessere Alternative dazu scheint hier eine möglichst präzise und alters- adäquat formulierte181 Rechtsbelehrung, die gerade bei jüngeren Kindern so kurz als möglich gehalten wird. Es soll so auf jeden Fall verhindert werden, dass sich das Kind durch Begriffe, die es nicht versteht, in der Situation unterlegen und überfordert fühlt. Deshalb muss ihm unmittelbar danach erklärt werden, dass es als einziges weiss, was passiert ist und die Schilderung seiner Wahrnehmung hier als ‚richtig’ oder zutreffend angenommen wird.182 In Kapitel 3.1 wird unter dem Gesichtspunkt möglicher Handlungsempfehlungen für die Ersteinvernahme weiter auf diese Problematik eingegangen. 177 Genannt in Kap. 1.3.2. 178 Zum kognitiven Interview aus Sicht von Gutachtern und Gericht vgl. M ILNE/BULL, S. 43/62/63. M.w.H. DITTMANN , S. 32. 179 Im Kanton Aargau werden Erläuterungen zu den Opferrechten und die Erklärung betr. der Personalienübermitt- lung vorgezogen. So bleibt für die Einleitung der Einvernahme tatsächlich nur noch die eigentliche Rechtsbeleh- rung. Zum Vorgehen des Kantons Bern betreffend Vorgesprächen s. Fn. 284. 180 Würde man eine solche Gangweise jedoch dennoch in Betracht ziehen, hier einige Gedanken dazu, wovon die rechtsgenügende Belehrung in diesem Fall abhängig sein könnte: Primär hängt es wohl von der Nähe der Beleh- rung zur Einvernahmesituation und von der Dokumentierbarkeit der Durchführung ab. M.E. entscheidend muss wohl sein: ob für das Kind ein innerer Zusammenhang zwischen Belehrung und den Fragen in der Einvernahmesi- tuation besteht. Wird die Belehrung also z.B. vorgängig gemacht, müsste sie in der Situation in irgendeiner Form aktualisiert werden. Tatsächlich andenken könnte man dieses Vorgehen bei sehr kleinen Kindern, bei denen es ohnehin fraglich ist, wie verständlich eine ausführlichere Rechtsbelehrung für sie ist. 181 Zur Wichtigkeit der Beachtung s. Fn. 121. Es geht dabei nicht darum, einen generellen ‚Glaubensvorschuss’ zu gewähren, sondern darum, zum Ausdruck zu bringen, dass man interessiert ist an der Schilderung des Kindes. 182 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 24 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten Mit der Anerkennung des Doppelzwecks der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen müssen nebst den formell rechtlichen Eckpunkten für die Verwertbarkeit der Einvernahme als Per- sonenbeweis auch die Voraussetzungen für die Verwendung als Basis für das forensische Gutach- ten beachtet werden.183 Die Begutachtung selbst umfasst üblicherweise eine Persönlichkeitsanaly- se, eine Motivanalyse sowie eine inhaltliche Analyse der Aussage.184 Die Persönlichkeitsanalyse umfasst standardisierte Tests und wird durch geschulte Kinderpsychologen oder forensische Psy- chologen vorgenommen.185 Zur Motivanalyse zählen im Wesentlichen Erkenntnisse zur Entste- hung der Erstaussage, bzw. zu deren Geburtsstunde.186 Als drittes, nach der Fachliteratur zu urtei- len wichtigstes, Element wird die Inhaltsanalyse d.h. die Beurteilung der inhaltlichen Qualität ge- nannt. Das Vorhandensein sogenannter Realkennzeichen187 wird als Indikator für tatsächlich Er- lebtes gewertet. Zwei Voraussetzungen müssen dafür jedoch gegeben sein. Einerseits muss es sich bei der Einvernahme um ein originäres Produkt handeln, was den bereits genannten Zweck der Vi- deoeinvernahme erklärt. Andererseits ist eine suggestionsfreie Gesprächsführung unabdingbar für eine solche Weiterverwendung.188 Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise nach der be- schriebenen Trichterfragetechnik unter Hinweisen auf die Wichtigkeit des freien Berichts und der Anwendung des kognitiven Interviews zentral.189 In der inhaltlichen Analyse werden zusammen- fassend drei Qualitätskriterien bezeichnet. Als Hauptkriterien werden nebst der Qualität, also der Genauigkeit der Aussage, und der Detailgrad, i.S.d. Informationsumfangs, die Konsistenz der Aus- sage genannt.190 Hier gilt es also Überlegungen anzustellen, wie diese Kriterien in der Einvernahmepraxis bestmög- lich umgesetzt resp. wie bestmögliche Voraussetzungen für eine entsprechende Weiterverwendung geschaffen werden können. Nach hier vertretener Meinung ist die Schaffung der Möglichkeit des Auftretens der Realkennzeichen gemeinhin bekannt und wird bereits auf Grundstufe (mit der Schulung im OHG-Befragungskurs) gelehrt, was jedoch keine Garantie für dessen Beachtung ab- gibt. Wie weit dieses Vorgehen in der Einvernahmepraxis tatsächlich umgesetzt wird, kann hier nicht beantwortet werden. Zu Ende gedacht bedeutet es aber, dass unter sachgerechter Anwendung weitere Einvernahmen - die unter diesem Aspekt erfolgen müssten - vermieden werden können. Der Umstand, dass aber die Einvernahmen regelmässig im Gerichtsverfahren als Basis für Gutach- ten verwendet werden wollen, zeigt jedoch die Wichtigkeit der gezielten Umsetzung auf. 183 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Zum Zweck s. Kap. 1.2. und zur Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Kap. 1.2.2. 184 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24. 185 Ein Bestandteil davon kann auch die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit z.B. kognitive und moralische Entwick- lung des Kindes bilden. M.w.H. zum Vorgehen bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, S. 32-36. 186 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Zur Wichtigkeit der Nachvollziehbarkeit der Erstaussage s. Fn. 176. 187 Auch Glaubwürdigkeitskriterien genannt. Aufgeführt und beschrieben STELLER/VOLBERT, S. 17 ff. Mit einer allgemeinen Übersicht dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 59. 188 Zu den zwei Voraussetzungen des originären Produkts und der suggestionsfreien Einvernahme vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 189 Nur im freien Bericht können Realkennzeichen überhaupt auftreten und darauf basierend eine entsprechende Be- gutachtung vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25 f. Zum freien Bericht s. auch Fn. 82 und zur Trichterfragetechnik s. auch Fn. 80 und Kap. 1.3.3. 190 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 25 Was hier hingegen als in der Einvernahmepraxis als ‚gefährliches’ im Sinne von schwer zu beur- teilendes Kriterium erkannt wird, ist das Kriterium der Konstanz der Aussage als Qualitätsmerk- mal.191 Gemeint ist damit, dass gerade wenn bereits eine Erstaussage besteht, dies bei der einver- nehmenden Person zu Vorannahmen führen kann (weil sie Konstanz als Realkennzeichen kennt), was für die objektive Fragestellung hinderlich ist. Hat also die einvernehmende Person diesbezüg- lich Vorannahmen, lenkt sie das Kind unnötig in der Angst, seine Aussagen könnten als ‚nicht glaubhaft’ gewertet werden, wenn sich die Aussagen nicht zu einem hohen Grad mit denjenigen aus den Ermittlungen oder einer bestehenden Erstaussage decken. Das müssen sie jedoch nicht un- bedingt. Eine nicht konstante Aussage muss nämlich nicht bedeuten, dass die Schilderung nicht auf wahr Erlebtem basiert, da gerade auch spontane Ergänzungen einen Hinweis auf Realitätsbe- zug darstellen können.192 Die einvernehmende Person darf sich durch Abweichungen also nicht irritieren lassen.193 ROEBERS’ Grundlagenforschung zu autobiografischen Erinnerungen von Kin- dern erkannte, dass konsistente Berichte eher die Ausnahme als die Regel darstellen und, dass dies alleine noch überhaupt nichts über das tatsächliche Erleben aussagt.194 Weitere Überlegungen da- zu, was diese Erkenntnis für die Umsetzung der Zweiteinvernahme bedeutet, werden in Kap. 3.2 erläutert. Daraus lässt sich ableiten, dass nur bei Kenntnis dieser Kriterien, ihnen auch genügend Beachtung im Ablauf und der Anwendung der geforderten Praxis geschenkt werden kann. Mit der Bestim- mung in Art. 154 StPO, wonach geschulte SpezialistInnen solche Einvernahmen durchführen und deren gezielter Ausbildung am CCFW der Hochschule Luzern, ist in den letzten Jahren ein we- sentlicher Fortschritt in diese Richtung gelungen. Nach hier vertretender Meinung könnte diese Basis jedoch noch mit vertieftem Wissen und dessen Standardisierung und gezieltem Einbau in den Einvernahmeablauf optimiert werden. Weiter gilt es, die Anwendung der geschulten Erkenntnisse in der Praxis zu überprüfen. Instru- mente dazu wurden in verschiedenen Kantonen installiert. Als Beispiele dazu können Supervisio- nen und Coachings195 sowie die Einführung einer internen Qualitätskontrolle196 aufgeführt werden. Wünschenswert wären auch direkte Feedbacks von Gerichtsbehörden oder GutachterInnen die sich später im Verfahren mit der Einvernahme und einem darüber erstellten Gutachten zu befassen ha- ben.197 Ein Gewinn entsteht daraus jedoch nur dann, wenn diese Feedbacks gezielt198 und in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Einvernahme erfolgen. Sie könnten so Basis für die ständige Weiter- entwicklung der SpezialistInnen in diesem Bereich und damit einer kontinuierlichen Steigerung der Qualität der Kinderopfereinvernahmen dienen. 191 Nicht mit den inhaltlichen Realkennzeichen der logischen Konsistenz und Detailreichtum usw. zu verwechseln. M.w.H. zur Konstanz der Aussage DITTMANN , S. 34. M.w.H. zu den Realkennzeichen DITTMANN , S. 33/34 und STELLER/WELLERSHAUS/WOLF, S. 37 ff. Ferner zur Qualität in Aussagen über selbst erlebte Ereignisse und der sog. Undeutsch-Hypothese, UNDEUTSCH, 26-181. 192 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 193 Interessant, jedoch a.M. HANSJAKOB/WALDER, S. 144. 194 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 195 Bspw. Leitfaden Coaching des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 196 Bspw. Konzept Qualitätskontrolle des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 197 Insofern wäre eine qualitative sozialwissenschaftliche Untersuchung dazu äusserst spannend. 198 Gemeint ist: Regelmässig und nach einem bestimmten Raster. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 26 2. Schutzmassnahmen auf dem Prüfstand Nach grundlegender Auseinandersetzung mit den einzelnen Bausteinen der Einvernahme minder- jähriger Opfer und deren optimalem Aufbau, werden in Kapitel 2 die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit- und Mehrfacheinvernahmen als ausgewählte Fragestellungen be- arbeitet. Vom Zweck der Schutzbestimmungen des Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO ausge- hend, wird einleitend der Umgang mit und der Verzicht auf besondere Schutzmassnahmen thema- tisiert. Bei der Mehrfacheinvernahme zielen die Überlegungen primär auf die Frage nach dem Rahmen des Ermessensspielraums in der Begründung. Die Erwägungen zur Zweiteinvernahme beinhalten eine Interessensfeststellung des beschriebenen Interessensdreiecks und thematisieren die Umsetzung der Bestimmung der Zweitbefragung durch die gleiche Person im neuen Prozess- recht. Aus der Erörterung der Gegebenheiten die eine weitere Einvernahme bedingen bzw. recht- fertigen, sollen Erkenntnisse für die Umsetzung der Erst- und Zweiteinvernahme gewonnen wer- den. Soweit möglich werden diese mit Erkenntnissen aus Kapitel 1 verknüpft oder belegt. Daraus resultierende Feststellungen werden im Fazit zusammengefasst. 2.1. Umgang mit Schutzmassnahmen in Art. 154 Abs. 4 StPO Die in Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer vor unnötigen zweifachen und vermeidbaren mehrfachen Einvernahmen zu verstehen. Im Gegensatz zu den in Kap. 1.1.4 genann- ten Schutzmassnahmen werden diese nicht angeordnet, sondern sie müssen bei der Erwägung einer weiteren Einvernahme beachtet werden. Kap. 2.1 legt die zu beachtenden Grundlagen dar. 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Bestimmungen nicht an die Verfahrensstufe gebunden. Folglich gilt die gebotene Maximalanzahl über sämtliche Verfahrensstufen hinweg. Daraus ergibt sich, dass sich je nach Verfahrensstufe und Rechtshängigkeit die Entscheidungsträger unterschei- den. Es kann sich dabei sowohl um die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder Gerichtsbehörden han- deln. Hier sind damit vor allem die Interessen des Kindes denjenigen der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde gegenübergestellt. Jetzt macht es aber wenig Sinn wenn bereits auf Stufe der Polizei zwei oder mehrere Einvernahmen stattfinden und damit die Anforderung an die Begründung einer solchen mit jeder Instanz steigt bzw. letztlich weitere Einvernahmen unter Berücksichtigung des Opferschutzgedankens sich nicht mehr rechtfertigen lassen. Eine als sinnvoll erscheinende - und bereits häufig so umgesetzte - Handlungsmaxime ist die Faustregel der Anzahl Einvernahmen pro Verfahrensstufe oder Instanz.199 Da sich mit jeder Verfahrensstufe und jeder Instanz die Sichtwei- se der Strafverfolgungsbehörde auf das Verfahren ändern kann, macht es Sinn, ihnen eine Einver- nahme die sich im Wesentlichen auf die Hauptpunkte des zu behandelnden/beurteilenden Sachver- haltes bezieht, zu zugestehen. Das bedeutet für die Praxis auch, dass dort wo gewisse Umstände eine erneute Einvernahme wünschenswert machen, Absprachen mit der nächst höheren Verfah- rensleitung erfolgen müssen um zu prüfen, ob dieser Umstand in einer sich ohnehin aufdrängenden weiteren Einvernahme durch die nächst höhere Verfahrensstufe geklärt werden und damit die 199 Gezählt wird ab der ersten einlässlichen (das heisst im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführten) Einver- nahme vgl. WEISHAUPT, ZstrR, S. 239: „Nicht dazu gehören somit Befragungen des Kindes, die ausserhalb des Strafverfahrens erfolgen, z.B. im Rahmen von zivilrechtlichen Abklärungen oder Verfahren oder generell im Rahmen von Verdachtsabklärungen, wie sie teilweise auch von privaten Kinderschutzinstitutionen durchgeführt werden.“ S. auch Fn. 12. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 27 zwei- oder mehrmalige Einvernahme auf einer einzigen Verfahrensstufe vermieden werden kann. Darüber hinausgehend stellt sich hier die Frage, wie in Verfahren, die (vorerst) nicht unter die 307er Weisung200 fallen, mit der Anordnung der Schutzmassnahmen zu verfahren ist, bzw. durch wen hier die Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Art. 149 Abs. 4 StPO sieht vor, dass es in der Verantwortung der Verfahrensleitung liegt. Bis zur Anklageerhebung obliegt diese gem. Art. 61 Bst. a. StPO der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann diese Verantwortung je- doch nur wahrnehmen, wenn sie auch von diesen, nicht unter Art. 307 StPO fallenden, Ermittlun- gen Kenntnis hat. Denkbar wäre im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch die Anwendung durch die Polizei. Aus verfahrenstaktischen Gründen macht das jedoch wenig Sinn. Denn einer- seits kann ein Grossteil der Schutzmassnahmen ohnehin nur durch die Staatsanwaltschaft angeord- net werden.201 Andererseits können durch möglichst frühzeitige Gewährung der Parteirechte zu- sätzliche Einvernahmen, die dann nur noch unter diesem Aspekt stattfinden müssten, verhindert werden.202 Etwas vorgreifend auf die Bestimmung zur Mehrfacheinvernahme und im Vergleich zu Kap. 1 macht die Formulierung der beiden Bestimmungen deutlich, dass hier die Wahrung der Schutzmassnahmen nicht zu einer Anordnung, sondern in einer daraus resultierenden Begrün- dungspflicht der Verfahrensleitung führt. Diese kann sich (so wohl der originäre Opferschutzge- danke des Gesetzgebers) allenfalls hemmend auf die Anordnung auswirken. 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit Die in Art. 154 Abs. 4 StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer in der Einvernahme zu verstehen.203 Mit der Anpassung des Anwendungsbereiches dieser Schutzmassnahmen, insbesondere mit der Beschrän- kung auf Fälle in denen eine schwere psychische Belastung des Kindes durch die Einvernahme oder durch eine Gegenüberstellung nicht ausgeschlossen werden kann,204 nimmt der Gesetzgeber bereits eine Abgrenzung vor. Diese Abgrenzung entstand aus der faktischen Unterlaufung des ge- setzgeberisch vorgesehenen Vorgehens welches aus Praktikabilitätsgründen und der Anpassung des Gesetzestextes mit der Überführung der OHG-Bestimmung (Art. 43) in die Schweizerische Strafprozessordnung.205 Es stellt sich also einerseits die Frage, ob in Fällen ohne absehbare schwe- re psychische Belastung überhaupt verzichtet werden muss und andererseits ob in den für die Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen überhaupt verzichtet werden kann. Liegen aufgrund der Art der Straftat, der konkreten Tatumstände, dem Alter des Kindes, der Verhältnis zur beschuldig- ten Person,206 keine Hinweise vor, die die Entstehung einer schweren psychischen Belastung ver- 200 Zur 307er-Weisung s. Kap. 2.2.8.2. 201 Z.B. zur Zusicherung von Anonymitätszusagen ist in Art. 150 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Staatsanwaltschaft bezeichnet. . 202 Zu Zweiteinvernahmen unter diesem Aspekt s. Kap. 2.2.5. 203 Zur Entstehung der Formulierung und den Anpassungen mit der Neuformulierung des Art. 154 StPO zum ehem. Art. 10a-10c aOHG bzw. Art. 43 OHG vgl. Botschaft StPO 1190/ 1191. 204 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 9, S. 697: Konkrete Tatum- stände, Alter des Kindes, Verhältnis zur beschuldigten Person, Fälle von Misshandlungen in der Familie usw. 205 Nach der ursprünglichen Formulierung mussten für die Einvernahme sämtlicher Opfer (d.h. auch bei Antragsde- likten, Fahrlässigkeitsdelikten usw.) der besondere Schutz durch Videoaufzeichnung, Schutz vor Mehrfacheinver- nahme, Beizug SpezialistIn etc. gewährt werden, was einen immensen Aufwand mit sich brachte. Deshalb sind einige Kantone zu einer Praxis übergegangen, bei der das Opfer in solchen Fällen mittels Verzichtserklärung auf die Anwendung dieses besonderen Schutzes verzichtet vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kom- mentar StPO, Art. 154, N 8/ N 9, S. 697 und auch Botschaft StPO 1190/1191. S. auch Fn. 215. 206 Aufzählung ist nicht abschliessend. Mit weiteren Literaturhinweisen in Fn. 21/ 204. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 28 muten lassen, kommen die Bestimmungen in Art. 154 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.207 Sind diese Voraussetzungen also nicht erfüllt, muss m.E. auch kein Verzicht darauf eingeholt wer- den.208 Ausgehend vom Gedanken, dass dennoch auch in für Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen verzichtet würde, gilt es zu beachten, dass es sich um Ordnungsvorschriften209 handelt. So- mit könnte, ohne Entstehung von Mängeln oder Gefährdung der Verwertbarkeit, auf die Anwen- dung besonderer Schutzmassnahmen verzichtet werden.210 Hingegen können durch den Verzicht auf diese Schutzbestimmungen einerseits dem Kind,211 andererseits der beschuldigten Person,212 im Hinblick auf den Gang des Verfahrens, durchaus gewisse Nachteile entstehen.213 Die Zulässig- keit von Auswahlfragen einzelner Kantone auf entsprechenden Formularen nach dem Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung, den Beizug eines/r SpezialistenIn und die Beschränkung auf ma- ximal zwei Einvernahmen, ist nach dieser Auffassung fraglich.214 Es macht nämlich wenig Sinn, dass ein Kind, bei dem eine schwere psychische Belastung absehbar ist, dennoch beispielsweise einerseits der audiovisuellen Aufzeichnung zustimmt, andererseits aber den Schutz vor Mehrfach- einvernahmen ablehnen könnte.215 Dieser Hintergrund stützt die hier vertretene Auffassung, dass die aktuelle Praxis mit der Verzichtserklärung216 mit der Neuformulierung von Art. 154 StPO ihrer Grundlage entbehrt, entsprechend überholt ist und einer Anpassung bedürfte. Die Abgrenzung - Einvernahme nach Art 154 Abs. 4 lit. d. StPO mit audiovisueller Aufzeichnung oder nicht - ist wie auch die Frage nach der Einhaltung der lit. b. und lit. c. einzig der Beurteilung des Sachverhaltes durch die Verfahrensleitung unterworfen und der Entscheid für oder gegen Schutzbestimmungen durch das Kind selbst (auf den Formularen auch als Verzicht formuliert) erübrigt sich. Hingegen soll dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einvernahme im Bedarfsfall dennoch, auch ausserhalb der hier erwähnten Schutzmassnahme nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO, nämlich nach Art. 76 Abs. 4 StPO, aufgezeichnet werden kann. Jetzt könnte damit argumentiert werden, man 207 Gleiche Ansicht, anders begründet HABSCHICK, S. 293: Anraten auf eine Vernehmung zu verzichten, um dem Kind den besonderen Charakter des Geschehens nicht noch zu verdeutlichen. Daraus könnte man ev. auch ablei- ten, dass in solchen Fällen zu schriftlichen Einvernahmen tendiert werden soll, da der Kontext unkomplizierter gemeistert werden kann und die Angelegenheit nicht unnötig verkompliziert wird bzw. ein für das Kind bedrohli- ches Gewicht erhält. 208 Gemeint ist der Verzicht auf eine der Bestimmungen von Art. 154 Abs. 4 lit. a.-f. StPO 209 BSK-StPO, WEHRENBERG, Art. 154, N 16. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231: „Ordnungsvorschriften sind gesetzliche Formvorschriften deren Ein- haltung für die Gewährleitung eines fairen Prozesses nicht zwingend sind.“ M.w.H. zur Unterscheidung von Ordnungs-/Gültigkeitsvorschriften ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231. 210 Die Vorgaben der Norm dienen dem Persönlichkeitsschutz des Kindes. Damit sind die Angaben in Einvernahmen auch dann verwertbar, wenn die Vorgaben in Art. 154 StPO nicht beachtet wurden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 17, S. 700. 211 Hier kann mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung argumentiert werden. So ist nämlich zu Beginn des Verfahrens meist nicht absehbar, ob später ein Gutachten erstellt werden soll oder es für die richterliche Wahr- heitsfindung von Vorteil gewesen wäre, die Einvernahme aufzeichnen. 212 Zu guter Letzt soll nebst dem opferschutzgeprägten Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung auch jener zur Wah- rung der Verteidigungsrechte Beachtung geschenkt werden. Vor diesem Hintergrund müsste, wenn überhaupt, die beschuldigte Person auf die audiovisuelle Aufzeichnung verzichten vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699. Gl. M. Botschaft StPO 1191. 213 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N15, S. 699. 214 Beispielformulare ‚Verzichtserklärung’ s. Anhang: Beispiele aus den Kantonen AR und SG. 215 Früher hatten die ausdrücklichen Verzichtserklärungen darin ihre Berechtigung, dass die Schutzbestimmung grundsätzlich für alle OHGrelevanten Sachverhalte vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund macht eine Anpas- sung der Praxis in diesem Bereich Sinn. Die Verfahrensleitung hat das Vorliegen der Kriterien, die die Anwen- dung der vorgesehenen Schutzbestimmungen gebieten, zu prüfen und im positiven Fall entsprechend anzuwen- den. S. dazu auch Kap. 2.1.1 und Fn. 205. M.w.H. zur früheren Praxis der Verzichtserklärung SCHEIDEGGER, S. 212-214. 216 Zur Entstehung dieser Praxis und ihrer Rechtfertigung WEISHAUPT, ZStrR, S. 245. S. dazu auch Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 29 nehme damit dem Kind den Entscheid für oder gegen die Mehrfacheinvernahme. Das bedarf einer Rollenklärung. Das minderjährige Opfer wird als Auskunftsperson oder als Zeuge einvernom- men.217 Damit steht dem Kind als Auskunftsperson die Aussageverweigerung zu. Der Opferzeu- ge218 hingegen, wird nebst Bestehen von Zeugnisverweigerungsrechten zur Aussage verpflichtet. Die Entscheidung die das Kind tatsächlich treffen kann, hängt also von der Eigenschaft im Verfah- ren ab. Diese Entscheidung darf aber keinesfalls mit dem Entscheid aus der Verantwortung der Verfahrensleitung auf Anwendung oder Begründung von Schutzmassnahmen gleichgesetzt wer- den, wenn diese davon ausgeht, dass die Einvernahme eine schwere psychische Belastung nach sich ziehen könnte. 2.2. Entscheidungsgrundlagen für Zweit- und Mehrfacheinvernahmen Das Gesetz sieht ausnahmsweise die Möglichkeit der Zweit- und Mehrfacheinvernahme des Kin- des als Opfer vor. Oder anders ausgedrückt: Die unbeschränkte Anzahl der Einvernahmen in ei- nem Strafverfahren, wie es andere Verfahrensbeteiligte erleben, soll beim Opfer soweit möglich vermieden werden. Primäres Ziel dieser Beschränkung ist der Schutzgedanke vor unzähligen Ein- vernahmen und einer möglichen Traumatisierung219 dadurch. Wie in Kap. 1.5.2.2 dargelegt, be- gründet sich diese Bestimmung auch mit psychologischen Aspekten; nämlich um Suggestion220 durch Mehrfacheinvernahmen zu vermeiden. Damit kommt der Ersteinvernahme ein umso grösse- res Gewicht zu.221 Nachfolgend ist festzustellen, wann Mehrfacheinvernahmen ihre Berechtigung haben und, dass und wie der Entscheid für eine Zweiteinvernahme begründet werden muss. Später, in Fazit 3.1, soll so aufgezeigt werden, was unter dem Beschränkungs-Gesichtspunkt im Rahmen der Ersteinvernahme unbedingt beachtet werden muss. 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme Die Bestimmungen in Art. 154 StPO stellen primär besondere Schutzmassnahmen für Kinder mit Opfereigenschaft im Strafverfahren dar.222 In Art. 154 Abs. 4 StPO ist im Einzelnen geregelt, wie Kinder, bei welchen eine Gegenüberstellung oder eine Einvernahme zu einer schweren psychi- schen Belastung führen könnte, geschützt werden sollen. Diese Norm beinhaltet unterschiedliche Stossrichtungen. Zum Einen handelt es sich um Schutzkomponenten (z.B. lit. c.), zum Anderen um Anspruchskomponenten des Kindes und der beschuldigten Person (lit. c. und d.).223 Die An- spruchskomponenten beziehen sich jedoch eher auf die Ausübung der Parteirechte, deren Frage sich schon beim Entscheid zur Zweiteinvernahme stellt und deshalb in Kap. 2.2.4 erörtert wird. Nach dem Zweck der Bestimmung suchend bieten sich zwei verschiedene Argumentationen an.224 Einerseits kann mit der Vermeidung von Retraumatisierung durch Mehrfacheinvernahmen in ei- 217 Vgl. OERTLE, S. 284. 218 Kinder über 15 Jahren ohne Konstituierung als Privatkläger werden als Zeugen einvernommen. Darüber hinaus gehend können auch Kinder ohne Opfereigenschaft durch die Bestimmung in Art. 149 Abs. 4 StPO durch die erwähnten Schutzmassnahmen geschützt werden. Vgl. OERTLE, S. 288. 219 HABSCHICK, S. 292: Studie des Instituts für Gerichtspsychologie stellte fest, dass anders als früher, heute nicht mehr von einer wahrscheinlich erfolgenden Traumatisierung des Opfers durch die erneute Vernehmung ausge- gangen werden muss; vorausgesetzt sie findet in üblicher behutsamer Weise statt. 220 Zu wiederholten Befragungen als Ursache der häufigsten Suggestionsformen vgl. HABSCHICK, S. 289. 221 Wenn möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 4, S. 696. 222 Ergibt sich aus dem Wortlaut der Überschrift: Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. 223 Hier werden nur relevante Aspekte zu Art. 154 Abs. 4 lit. b., lit. c. und lit. d. StPO thematisiert. 224 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 30 nem Schutzgedanken für das Opfer argumentiert werden.225 Andererseits wird durch erhöhte Ge- fahr von Suggestionseffekten durch Mehrfachbefragungen auch die Wahrheitsfindung ge- schützt.226 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO formuliert indirekt einen Grundsatz, indem es die Möglichkeit zur Ausnahme statuiert. Die Positivformulierung „darf in der Regel nicht mehr als zweimal einver- nommen werden“ räumt eine Zweit-227 und in Ausnahmefällen sogar Mehrfacheinvernahmen, ein. Somit wird nicht festgelegt, in welchen Fällen Mehrfacheinvernahmen nicht möglich sind, son- dern, dass Voraussetzungen definiert werden sollen, für Fälle in welchen mehrfache Einvernahmen möglich sind; wodurch sich die eingangs erwähnte Begründungspflicht ergibt.228 Die Anzahl der Einvernahmen ist damit zahlenmässig auf zwei beschränkt, wobei diese Beschränkung mit der Formulierung „in der Regel“229 gewisse Ausnahmen zulässt.230 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme Von dieser Auslegung ausgehend drängt sich die Frage nach den Begründungen dieser Ausnah- men auf. Aus der separaten Aufführung in lit. b. könnte gefolgert werden, dass die Anforderungen an die Ausnahmen mindestens so hoch sein müssen, wie für die Zweiteinvernahme für welche der Gesetzestext, wenn auch grobe, Kriterien vorsieht. Diese leiten sich aus dem eingangs aufgezeig- ten Interessensdreieck ab. Was hier, aus dem Zweck der Videoeinvernahme in Kap. 1.2 geschlos- sen, als zusätzliche Begründung anerkannt werden könnte, wären Einvernahmen für Gutachten231 oder Ergänzungseinvernahmen bei mehreren beschuldigten Personen oder bei äusserst komplexen Sachverhalten, die schlicht nicht in zumutbarer Einvernahmedauer aufgearbeitet werden kön- nen.232 Als Sonderfall wäre auch noch die Konstellation der ausgeschlossenen Vertrauensperson zu anerkennen.233 Würde man in solchen Fällen die Mehrfacheinvernahme verneinen, käme das der Missachtung des Opferschutzgedankens gleich, bzw. würden die Opferinteressen unverschul- det beschnitten.234 Überdies hinaus bringt es der Aufbau des Strafverfahrens mit sich, dass je höher 225 Zur Sekundärviktimisierung/Retraumatisierung s. Fn. 33. 226 Weil damit vermieden werden soll, dass die Aussagen des Kindes durch mehrfache Befragungen beeinflusst wer- den. Dazu WEISHAUPT, ZStrR, S. 239 wortwörtlich: „Wurde namentlich ein kleines Kind bereits vor dem Strafver- fahren einmal oder mehrmals befragt, so besteht das Risiko von Suggestionseffekten oder zumindest die Gefahr, dass solche von der Verteidigung geltend gemacht werden, was den Beweiswert der Erstaussage im Strafverfah- ren mindern kann. Zur Bedeutung der ersten Aussage - der so genannten "Uraussage" - vgl. M. Hug, Glaubhaf- tigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, ZHrR 118 (2000) 30 f.“ und verweisend auf STELLER/VOLBERT, S. 52 ff. und S. 56 mit weiteren Literaturhinweisen. M.w.H. zur Aussagesuggestibilität HABSCHICK, S. 229 und zur Mehrfachbefragung als häufigste Suggestionsform bei Kindern, S. 289. 227 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO und hier in Kap. 2.2.4 beschrieben. 228 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 241 zur Begründungspflicht. 229 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO. 230 Die Regelung soll den Schutz des Kindes gewährleisten und Flexibilität ermöglichen. Ähnlich WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, N 4, S. 696. 231 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 17, S. 1092. Vgl. BGE 129 IV 184. 232 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696. Ähnlich VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 22, S. 410. 233 So z.B. in Fällen, in denen auf den Beizug nicht verzichtet werden kann und die Einvernahme schon in gewissem Masse fortgeschritten ist und damit bereits als einlässliche Einvernahme anerkannt werden muss. Es sind dabei Fälle gemeint, in denen eine Vertrauensperson gegen Ende der Einvernahme beginnt, das Kind zu beeinflussen, bzw. den Anschein zu erwecken, und damit den Fortgang der Einvernahme behindert. 234 Behörde hat dafür zu sorgen, dass bei Ausschluss der Vertrauensperson umgehend eine neue bestellt wird vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N 7, S. 695. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 31 die Instanz, desto zahlreicher die bereits durchgeführten Einvernahmen bzw. desto höher die An- forderungen an die Begründung sind. Die Frage nach Mehrfacheinvernahmen stellt sich per Defi- nition nicht zu Beginn des Strafverfahrens, sondern vielleicht erst erst- oder zweitinstanzlich.235 Damit wäre dann die höhere Anforderung an das Kriterium der Ausnahme per se gegeben, weil es sich um Fälle handelt, in denen damit der Zweck des Verfahrens wesentlich geschützt werden kann. Dabei gilt es jedoch nicht nur Opferschutzinteressen zu beachten, sondern auch jene von Strafverfolgung und beschuldigter Person. 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’ Mit der Formulierung ‚in der Regel’ eröffnet der Gesetzgeber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Ausnahmen.236 Um Willkür in solchen Entscheidungen vorzubeugen, bietet sich das Erstellen von Kriterien an. Nur so kann der vom Gesetzgeber geschaffene Interpretations- spielraum sinnvoll genutzt und Missbrauch verhindert werden. Entgegen der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO werden in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO jedoch keine Kriterien genannt. Die ausdrückliche Nennung in einer eigens dafür vorgesehenen Litera des Art. 154 Abs. 4 StPO lässt daher die Vermutung aufkommen, dass es sich dabei nicht nur um die- selben Interessen handelt, die in der nachfolgenden Litera c. aufgeführt werden, sondern dass die- ser Spielraum weitere Interessen erfassen soll. Aus der Begründung, die zur Einführung geführt hat, kann jedoch geschlossen werden, worin er seine Berechtigung hat. Dieses gründet einerseits in der Vermeidung einer möglichen Retraumatisierung237 durch Mehrfacheinvernahmen. Anderer- seits geht es um das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit; ebenfalls durch Ver- meidung des Suggestionseffekts,238 welcher als Folge der Mehrfachbefragung auftreten kann.239 Gedanklich hebt sich dieser Rahmen also vom beschriebenen Interessensdreieck ab, jedoch nicht primär inhaltlich, sondern lediglich von der Wichtigkeit der Anforderungen und der Öffnung der Beschränkung auf maximal zwei Einvernahmen. Es liegt auf der Hand, dass es sich um dieselben Begründungen handeln dürfte, die als Gründe für die Zweiteinvernahme erkannt werden können. Massgeblich dürfte dabei vor allem die Unmöglichkeit, in gewissen Verfahren nicht mehr als zwei Einvernahmen durchzuführen, sein.240 235 Zweitinstanzlich dann, wenn es beispielsweise um die Anordnung einer weiteren Einvernahme zwecks Erstellung eines Gutachtens geht. S. auch Fn. 231. 236 S. Fn. 271. 237 Zur Retraumatisierung/Sekundärviktimisierung s. Fn. 33 und Fn. 226. 238 Zum Suggestionseffekt durch Mehrfachbefragung siehe Fn. 267. Mangelnde Konsistenz in Mehrfachbefragungen, erwähnt in Kap. 1.5.2.2/ Fn. 194. 239 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 240 M.w.H. MAURER, 321 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 32 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen Abb. 2: Interessensdreieck der Einvernahmesituation. Ausgehend von der Formulierung der Voraussetzungen für eine Zweiteinvernahme wird deutlich, dass sich der Entscheid genau aus dem beschriebenen Interessensdreieck ergibt. Dabei handelt es sich um eine Alternativbestimmung die verdeutlicht, dass die Interessen nicht gegeneinander ab- gewogen werden, sondern einzelne Aspekte für die Begründung des Entscheides für eine Zweit- einvernahme ausreichen.241 Aus der Formulierung als Ordnungsvorschrift gibt sich auch kein ab- soluter Ausschluss der Zweiteinvernahme.242 Damit ist die Schwelle deutlich tiefer angesetzt, als diejenige der Mehrfacheinvernahme. Sie muss jedoch mit den Interessen der Parteien – hier insbe- sondere beschuldigte Person – den Interessen des Kindes oder der Ermittlungen begründet werden. In den folgenden Kapiteln 2.2.5 bis 2.2.7. werden die hier als zentral erscheinenden Interessen zu- sammengetragen, wenn eine abschliessende Erfassung auch kaum möglich ist. 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben Die Beschuldigtenrechte im Zusammenhang mit Einvernahmen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör243 und damit auch der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie der Teilnahmerechte an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO. In Bezug auf das Interesse einer Zweiteinvernahme geht es dabei vor allem um das Recht einerseits mitzuverfolgen, was aus- gesagt wird und andererseits dazu Fragen stellen zu können um den Befragungshorizont244 zu er- weitern. Die audiovisuelle Aufzeichnung solcher Einvernahmen, im Beisein der beschuldigten Person oder seines Verteidigers, als Ersatzmassnahme für die direkte Konfrontation zwischen Op- fer und beschuldigter Person soll die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleisten. Sie ermög- licht so die Wahrnehmungsfunktion in der Ersatzmassnahme für die Konfrontation. Kann die be- schuldigte Person der Einvernahme jedoch nicht direkt beiwohnen, ist wohl diese Wahrnehmungs- funktion gewährleistet, jedoch kann sie ihr Fragerecht möglicherweise nicht genügend wahrneh- men, da sie die Ergänzungsfragen nicht zeitnah stellen kann.245 Lehrmeinungen, welche die spä- tere Möglichkeit für Ergänzungsfragen goutieren, verkennen, dass dazu eine weitere Einvernahme 241 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. 242 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 243 S. Fn. 52 zum Rechtlichen Gehör. 244 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 1.a). 245 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 3.b). Ähnlich. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. M.w.H. WEISHAUPT, ZstrR , S. 240. Einvernahme minderjähriger Opfer nach Art. 154 Abs. 4 StPO Interesse Kind / Opferschutz Interesse Strafverfolgung Beschuldigten-/Verteidigungsrechte Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 33 des Kindes notwendig wird.246 Zwar wäre dies im Interesse der beschuldigten Person durchaus be- rechtigt, die Verfahrensleitung käme in solchen Konstellationen ihrer Verantwortung, die Einver- nahmeanzahl so gering als möglich zu halten, jedoch ungenügend nach. Nichtsdestotrotz kann es Situationen geben, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.247 Nicht selten bedingt der Wissens- stand der Verfahrensleitung oder der Verfahrensstand selbst die Unmöglichkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme.248 Um die in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte zu wahren, kann sich daraus ein Interesse an einer Zweiteinvernahme ergeben. Das Fragerecht der beschuldigten Person ist überdies ohnehin bereits eingeschränkt, durch die Schutznorm in Art. 154 Abs. 4 lit. e. StPO, welche direkte Fragen an das Kind ausschliesst.249 Ein weiteres Interesse der beschuldigten Person kann das ‚Nachholen’ einer Einvernahme bei Unver- wertbarkeit nach Art. 141 StPO darstellen. Gemeint sind damit Einvernahmen, welche nicht aus Gründen ungebührlich eingeschränkter Beschuldigtenrechte, sondern aus anderen Gründen, z.B. Formfehlern, unverwertbar sind. Dies ist natürlich insbesondere dann der Fall, wenn diese für die beschuldigte Person entlastende Aussagen enthalten. Letztlich können, genauso wie bei den Inte- ressen des Kindes, der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung250 bei der Ersteinvernah- me zu einem Interesse der beschuldigten Person an einer Zweiteinvernahme führen; je nach dem welche Bedeutung der Nachvollziehbarkeit der wortwörtlichen Aussage des Kindes zukommt. Faktisch läuft diese Erkenntnis darauf hinaus, dass wenn die beschuldigte Person entweder der Ersteinvernahme nicht beiwohnen konnte251 oder aber nicht von vornherein geständig ist252 eine weitere Einvernahme vollzogen werden muss. 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen Die Interessen der Ermittlungen zielen vor allem in die Richtung der Erforschung der materiellen Wahrheit.253 Die Interessen liegen also irgendwo zwischen den Opferinteressen, denjenigen (auch Rechten) der beschuldigten Person254 bzw. sie können in gewissen Konstellationen kongruent sein.255 Dennoch sind andere Konstellationen denkbar, in denen sie sich nicht decken oder sich sogar grundlegend widersprechen. Hier dürfte vor allem der Fall gemeint sein, indem es zwar für die Wahrheitserforschung zwingend, allerdings gegen den Willen des Opfers zur Zweiteinvernah- 246 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. 247 Insbesondere wenn die erste Einvernahme vor Eröffnung eines Strafverfahrens und durch die Polizei durchgeführt wird vgl. OERTLE, S. 285. 248 Aus ermittlungstaktischen Gründen oder auch bei vorerst unbekannter Täterschaft vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/ FEHR/VOSER, S. 243f. 249 Praktisch wird dieser Anspruch so umgesetzt, dass die Verfahrensleitung über die Zulassung der Fragen einer anwesenden beschuldigten Peron entscheidet, diese in einer Unterbrechung der Einvernahme an die einverneh- mende Person gereicht werden und diese sie dem Opfer in alters- und entwickungsadäquater Sprache stellt. S. Kap. 1.4.2.3und Kap. 1.5.1. 250 Erfüllt mit unter den Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699 und OERTLE, S. 277f. 251 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 252 Zum Idealfall einmaliger Befragung vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 253 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 254 Bei der beschuldigten Person kann nicht ‚nur’ von Interessen gesprochen werden. Vielerorts handelt es sich um rechtlich abgesicherte Interessen; also Beschuldigtenrechten. 255 Als Beispiel deckungsgleicher Interessen Opfer-Strafverfolgungsbehörde: Bei zu früher Ersteinvernahme kann es sowohl im Interesse der Ermittlung als auch im Interesse des Opfers sein, dass sich das Opfer erneut äussern kann, wodurch sich diese Interessen decken. Als Beispiel deckungsgleicher Interessen beschuldigte Person-Strafverfolgungsbehörde: Nicht verwertbare Erst- einvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 34 me kommt.256 Das in der Praxis wohl häufigst anzutreffende Interesse einer Strafverfolgungsbe- hörde für eine Zweiteinvernahme ist der Fall, in dem bereits kurze Zeit nach der Ersteinvernahme neue Erkenntnisse vorliegen und es Sinn macht, das Opfer des veränderten Erkenntnisstands er- neut einzuvernehmen.257 Dabei muss der Weg zur Ermittlung der materiellen Wahrheit in solchen Verfahren als dynamischer Prozess gesehen werden, woraus sich ständig neue Erkenntnisse und damit irgendwann auch das Interesse, dem Verfahrensstand angepasste Opfereinvernahmen zu er- heben, ergeben. Ein weiterer Interessenspunkt, der sich mit der Praxis der Verzichtserklärung auf die Videoeinvernahme ergeben kann, taucht auf, wenn in einer ersten Einvernahme auf die au- diovisuelle Aufzeichnung verzichtet wurde und es sich zusehends zeigt, dass diese eben genau wichtig gewesen wäre. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, in welchen die Erstellung ei- nes Glaubhaftigkeitsgutachtens absehbar ist.258 Genauso gut kann es sich auch um Konstellationen handeln, in denen die Ersteinvernahme unverwertbar ist und als Personenbeweis dringend neu erhoben werden muss. Letztlich kann hier noch der praxisbedingte Umstand bei der Abklärung von sehr komplexen Sachverhalten,259 die schlicht nicht in einer einzigen Einvernahme geklärt werden können, aufgeführt werden.260 Hier stellen sich in der Praxis verschiedene Möglichkeiten. Einerseits kommt die Trennung der Verfahren von Beginn an in Frage, was möglich ist wenn meh- rere Tatbestände abzuklären oder mehrere beschuldigte Personen involviert sind. Andererseits der Unterbruch der Einvernahme, was dann zwar tatsächlich mehrere Einvernahmen bringt, diese je- doch als Einheit gesehen werden können, wenn der Unterbruch nur durch die sonst unzumutbare Einvernahmedauer bestimmt ist.261 2.2.7. Interessen des Kindes Die Erfassung der Interessen des Kindes als Opfer in einem Strafverfahren ist eine der schwierigs- ten Definitionen. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Interessen unterschiedlicher und in gewis- sen Konstellationen sogar widersprüchlicher262 Natur sein können. Im Grundsatz ist die Strafver- folgungsbehörde an die Offizialmaxime gebunden. Mitunter deshalb kommt den kantonal instal- lierten Kinderschutzgruppen bei der Früherkennung solcher Fälle263 grosse Bedeutung zu.264 Kommt es dennoch zu einem Verfahren und zeigt sich eine solche Konstellation erst nach Eröff- nung hat der Gesetzgeber diesen Umstand jedoch in der Bestimmung der Verfahrenseinstellung 256 Einvernahme zur Erforschung der Wahrheit ist auch gegen den Willen der Opfers möglich, es sei denn das Opfer ist gestützt auf Art. 169 Abs. 3 oder 4 StPO berechtigt, seine Aussagen zu verweigern vgl. WEHRENBERG, BSK- STPO, Art 154, N 18, S. 1092. Nach hier vertretener Auffassung macht es jedoch tatsächlich wenig Sinn, ein Opfer gegen seinen Willen einzu- vernehmen. 257 Vgl. WEISHAUPT ZStrR, S. 240. 258 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, Art. 154, S. 244. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen nicht auf weitere Beweismittel oder Sachbeweise abgestützt werden kann, zudem die Tathandlung bestritten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussage des Kindes (häufig durch die Verteidigung) in Frage gestellt wird. 259 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 260 S. auch Kap. 2.2.7 im Interessen des Kindes: Wenn das Kind mit einmaliger Einvernahme überfordert würde. 261 Dieses Vorgehen rechtfertigt sich m.E. mit dem Zweck der Bestimmung der Beschränkung der Einvernahmean- zahl (s. Kap. 2.2.1 und Fn. 33 und Fn. 226) zwecks Vermeidung von Suggestion und Sekundärtraumatisierung durch mehrmaliges Befragen zum selben Sachverhalt. Dabei geht es nicht primär darum, die Einvernahmen zah- lenmässig zu beschränken, sondern darum, mehrmaliges Ansprechen desselben Sachverhaltes zu verhindern. Bie- tet der Sachverhalt jedoch solchen Umfang, dass er nicht innert angemessener Befragungsdauer erörtert werden kann, müssen solche Unterbrüche möglich sein. 262 Hier gemeint v.a. wenn es absehbar ist, dass das Strafverfolgungsinteresse für das Kind keine Verbesserung seiner Situation erbringt. 263 Hier gemeint, wenn eine Anzeigeerstattung aus Sicht der Wahrung des Kindswohls nicht dienlich scheint. 264 Eingehend dazu MÜLLER, Masterarbeit Fachgruppe Kindesschutz. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 35 nach Art. 319 Abs. 2 StPO bedacht.265 Hier sollen also die Interessen des Kindes in allen anderen Fällen beschrieben werden; was mit sich bringt, dass die Sichtweise vor allem durch die Opfer- schutzperspektive geprägt ist. Die folgenden Ansätze wurden für die Begründung des Interessens des Kindes für eine Zweiteinvernahme erkannt. Die Feststellung der Interessen des Kindes als Individuum ist, wenn überhaupt, nur schwer greif- bar, zumal es sich auch erst mit Erlangen der Urteilsfähigkeit ernsthaft dazu äussern kann. Mögli- che Sichtweisen des Kindes dazu könnten aus einer Ersteinvernahme hervorgehen. Ist dies der Fall soll ihnen in den weiteren Untersuchungshandlungen oder in Bezug auf den Entscheid für eine Zweiteinvernahme Beachtung geschenkt werden. Die Interessen des Kindes als Verfahrenspartei oder das Opferinteresse an sich, sind wesentlich einfacher zu erfassen. Dieses Interesse geht je- doch mit der Übertragung auf gesetzliche Vertreter oder einen Rechtsbeistand über die Interessen des Kindes als Individuum hinaus. In Bezug auf eine Zweiteinvernahme könnte hier die Äusserung zur Konstituierung als Privatkläger genannt werden. Dies würde jedoch im Umkehrschluss bedeu- ten, dass dort wo sich die Partei des Kindes nicht zur Privatklägerschaft konstituiert, auch eine Zweiteinvernahme nicht mit dem Interesse des Kindes begründet werden kann, da genau dieses Interesse ja offensichtlich fehlt. Unter der Zusammenstellung der Interessen des Kindes wird hier der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung der Ersteinvernahme als problematisch erkannt. Denn gerade in solchen Fällen ist eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung nur schwer möglich, weil die schriftlichen Protokolle sich dafür weniger eignen.266 Damit nimmt man dem Kind faktisch den Schutzzweck der hinter der Einführung der Videoeinvernahme steht,267 weshalb wiederum eine Zweiteinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung im Interesse des Kindes Sinn machen könn- te.268 Ein weiteres Interesse des Kindes könnte der Umstand darstellen, dass das Kind erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen kann. Liegen also Hinweise vor, die für ein solches Verhalten des Kindes sprechen269 kann eine Zweiteinvernahme Sinn machen und kann damit das Interesse dafür begründet werden. Das Kind würde ansonsten gegenüber anderen Verfahrensbetei- ligten einen deutlichen Nachteil erfahren. Unter den Interessen der Ermittlungen in Kap. 2.2.6 wird die Möglichkeit der Zweiteinvernahme bei der Klärung von äussert umfangreichen Sachverhalten erwogen. Gleichwohl könnte sich auch bei für das Kind äusserst belastenden Sachverhalten, wenn das Kind durch die einmalige Einvernahme überfordert würde, die Möglichkeit einer Zweit- einvernahme anbieten.270 Abschliessend soll in Betracht gezogen werden, dass das Kind aus eige- nem Antrieb plötzlich doch noch etwas zur Kenntnis bringen möchte.271 Findet eine solche Ver- änderung der Aussagemotivation statt, beispielsweise ausgelöst durch die Inhaftierung der be- 265 M.w.H. WEISHAUPT, ZStrR, S. 246 und VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 44, 352f. 266 Problematik der Übersetzung des Gesprächs, das mit Kindern in Mundart geführt werden muss, in ein Protokoll in Schriftsprache. 267 Hier beschränkt auf die Kindsinteressen; der Zweck zur Stärkung der Verteidigungsrechte wird hier ausser Acht gelassen, erwähnt jedoch in Kap. 1.2.1 und Kap. 2.2.5. 268 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244. 269 Hinweise können sich aus Vorabklärungen, durch Aussagen enger Bezugspersonen des Kindes, aus bereits vor- liegenden Gutachten oder aufgrund des Alters (v.a. kleine Kinder) ergeben vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, StPO Kommentar, Art. 154, N 9 mit weiteren Verweisen auf VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 11 und SCHEIDEGGER, S. 260. M.w.H. dazu, dass jüngeren Kindern der Vertrauensaufbau mit unbekannten Personen schwerer fällt ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279. S. auch Fn. 68. 270 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. S. dazu auch Fn. 253 im Interesse der Ermittlungen. S. auch Kap. 2.2.7 im Inte- resse des Kindes: wenn das Kind mit einer einmaligen Einvernahme überfordert wäre. 271 Bei solchen Anfragen gilt es herauszuhören, ob es tatsächlich das Kind ist, das noch einmal eine Aussage machen möchte oder wer (und vor allem warum) es andernfalls dazu motiviert haben könnte. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 36 schuldigten Person, kann es auch deshalb zu einer weiteren Einvernahme kommen. Dasselbe gilt natürlich auch dann, wenn das Kind aus anderen Gründen - weil ihm etwas eingefallen ist, weil es etwas unpräzis formuliert hat etc. - erneut aussagen möchte. 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Die Idee hinter der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gründet einerseits im Opferschutzgedanken. Sie wird zudem gestützt durch die psychologische Erkenntnis des er- schwerten Vertrauensaufbaus gerade kleinerer Kinder im Erstgespräch.272 Diese Anforderung birgt jedoch gewisse Schwierigkeiten in der Umsetzung. Schwierigkeiten bietet einerseits die Teilung der Verfahren in das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in dem die Ersteinvernahmen durch Spezi- alistInnen der Polizei durchgeführt werden, und nach späterer Eröffnung des Verfahrens, weitere Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Andererseits besteht eine gewisse Unmöglichkeit durch personelle Veränderungen in der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Letzterer Umstand dürfte jedoch bei der Formulierung ‚soweit möglich’ in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO bedacht wor- den sein. Vor Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung war es auch dann noch un- möglich, wenn das kantonale Prozessrecht die Option der delegierten Zeugeneinvernahme an die Polizei nicht vorsah. In Fällen, die bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig waren, konnte diese Bestimmung häufig nicht beachtet werden, was dazu führte, dass die Einvernahmen nicht durch die gleiche Person stattfanden. Dieser Umstand mag mit ein Grund für vermehrte Ersteinvernah- men direkt durch die Staatsanwaltschaft gewesen sein. 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme Mit der Gleichwertigkeit der mittlerweile möglich gewordenen delegierten Zeugeneinvernahme durch die Polizei, erhält diese Bestimmung jedoch wieder einen grösseren Stellenwert. So kann in Fällen, in denen die Erstaussage bei der Polizei erfolgte, auch nach Eröffnung des Verfahrens, und Notwendigkeit einer Zweiteinvernahme, dieselbe Person der Polizei diese Zweiteinvernahme273 durchführen. Diese Konstellation dürfte sich vor allem dann ergeben, wenn die Ersteinvernahme bei wenig substantiierter Anzeigeerstattung und magerer Verdachtslage entsteht,274 sich aber auf- grund der Aussagen die Verfahrenseröffnung rechtfertigt. Hier kann es sogar ein Vorteil sein, wenn die Ersteinvernahme durch die Polizei durchgeführt wird, da einerseits nicht unnötig Verfah- ren eröffnet werden und andererseits bei unbekannter Täterschaft mögliche Teilnahmerechte oh- nehin nicht gewährt werden können und die Einvernahme vor Eröffnung nicht parteiöffentlich ist. Welches Vorgehen künftig in solchen Konstellationen gewählt wird, hängt von den Absprachen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und der Beurteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO Basierend auf den angestellten Überlegungen kommen nun vorliegende Handlungsvarianten in Frage. Im Wesentlichen hängt es von der Formulierung der 307er-Weisung ab. Findet sich das je- weilige Delikt im aufgeführten Deliktskatalog sieht das Gesetz bzw. die Weisung vor, dass die Ersteinvernahme275 bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Fraglich ist, ob der aufgeführte 272 Vgl. Fn. 68, erwähnt in Kap. 1.3.2. 273 Dieses Vorgehen ist in der Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO geregelt. Vorgesehen ist in sol- chen Fällen eine Delegation mit einem konkreten schriftlichen Auftrag. 274 Ähnliche Argumentation in anderem Kontext ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243-244. 275 Formulierung in Art. 307 StPO wonach die ersten wesentlichen Einvernahmen durch die StA durchgeführt wer- den. Zu beachten deshalb, dass in Verfahren die auf die Opferersteinvernahme aufgebaut werden oder z.B. davon Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 37 Umstand der Parteiöffentlichkeit in solchen Einvernahmen hier tatsächlich so zum Tragen kommt, da er bei unbekannter Täterschaft schlicht eine Unmöglichkeit darstellt. Hingegen wird mit der Missachtung natürlich der Grundstein für die zwingende Zweiteinvernahme276 gelegt. Zudem setzt diese Vorgehensweise voraus, dass diese Aufgabe bei den Staatsanwaltschaften durch Personen wahrgenommen werden, die, gleich den SpezialistInnen der Polizei, über eine spezialisierte OHG- Einvernahmeausbildung verfügen, was bisher nicht in allen Kantonen der Fall war. Daraus folgt Zweierlei. Einmal die Erkenntnis der zwingend vermehrt erforderlichen Planung des Verfahrens im Hinblick auf dieses Erfordernis und daraus abgeleitet, praktikable Vorabsprachen auch in Fällen die nicht unter Art. 307 StPO fallen, zwischen Staatsanwaltschaften und Polizei. Überdies die Erkenntnis, dass in Fällen in denen vor dem Hintergrund dieser Überlegungen die Ersteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und unter Beachtung der erkannten Interessen277 und Beachtung der Parteirechte erfolgt, eine Zweiteinvernahme sogar verhindert werden kann. Ein solches Vorgehen wäre aus Opferschutzperspektive und auch aus Gründen der Verfahrenseffizienz erstrebenswert. 2.3. Zwischenfazit inhaltliche Aspekte Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Hier sollen die wichtigsten, zu Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO gewonnenen, Erkenntnisse aufgeführt werden. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich (primär) um Schutzbestimmungen für minderjährige Opfer. Im Grundsatz ist es möglich, auf die Schutzbestimmungen zu verzichten, ohne damit die Verwertbarkeit von so erhobenen Beweisen zu gefährden.278 Wenn immer möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden; Ausnahmen sind jedoch unvermeidbar. Als Ausnahmegründe sind Beschuldigtenrechte, Interessen des Opfers oder Strafverfolgungsinte- ressen denkbar (Kap. 2.2.5 bis 2.2.7), wobei auch Interessenkombinationen in Frage kommen. Es gilt zu beachten, dass es sich, während es sich bei den Ermittlungen und dem Kind, vorwiegend um Interessen handelt, bei der beschuldigten Person jedoch um ihr zustehende Rechte handelt. Diese sind mitunter zwingend zu gewähren, um die Verteidigungsrechte nicht einzuschränken. Obwohl Kinder die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragen können,279 obliegt die Ent- scheidung und Verantwortung zur Prüfung der Verfahrensleitung. Gleichzeitig existiert vielerorts280 eine Praxis in der mittels Erklärung auf einem Formular durch das Kind oder dessen gesetzlicher Vertretung auf die Einhaltung der in Art. 154 Abs. 4 lit. c. und d. StPO vorgesehenen Schutzbestimmungen verzichtet werden kann. Diese Vorgehensweise ent- stand mit dem uneingeschränkten Anwendungszwang des aOHG für Schutzmassnahmen und fand ihre Berechtigung tatsächlich in Gedanken an die Verfahrenseffizienz.281 Nach eigener Beurteilung muss mit der Anpassung des Gesetzestextes in Fällen, die keine besonderen Schutzmassnahmen vorsehen, auch nicht darauf verzichtet werden. In Fällen die sie vorsehen, sollen sie aus den bereits ausgehend Zwangsmassnahmen verfügt werden, die Ersteinvernahme als wesentlich bezeichnet werden muss und nach hier vertretener Auffassung deshalb durch die Staatsanwaltschaft erfolgen soll. 276 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO: Im Interesse der Beschuldigtenrechte, hier Konfrontationsanspruch Art. 6 EMRK. 277 Erkannt in den Kap. 2.2.5 bis 2.2.7. 278 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 279 Art. 149 Abs. 1 StPO. 280 So z.B. Kt. SG und AR. 281 S. Fn. 215/ Fn. 216. In WEISHAUPT, ZstrR, S. 245 zur Einhaltung der Schutzbestimmungen von ehem. Art. 10c aOHG als Bestimmung ‚zwingender Natur’ genannt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 38 dargelegten und nachvollziehbaren Gründen angewendet werden. Im Schrifttum wird davon aus- gegangen, dass bei vorliegenden Anhaltspunkten für die Schutzbedürftigkeit, die Anordnung der Schutzbestimmungen stets geboten ist. Damit soll ein leichtfertiger Verzicht vermeiden werden. Als dritte und letzte Erkenntnis sei der Umgang mit der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person genannt. Unzählige Einzelfälle machen eine Handlungsempfehlung, die über Aufforderung zur Beurteilung des jeweiligen konkreten Einzelfalles hinausgeht, unmöglich. Dar- aus ergibt sich, dass vor allem die vorausschauende Planung, die sachgemässe Umsetzung erleich- tert. 3. Gesamtfazit Abschliessend sollen hier die wichtigsten Erkenntnisse aus der eingangs formulierten Fragestel- lung, den Leitfragen, festgehalten und die als zentral erkannten Punkte zusammengefasst werden. Überdies hinaus soll kritisch hinterfragt werden, in welchen Bereichen eine Anpassung oder Ver- besserung der Praxis erzielt werden könnte. Ausgehend von der ersten Leitfrage I (Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Op- fer aus?) wurde in Kap. 1 der Arbeit ein Ablauf erstellt, dessen Berechtigung in vielerlei Hinsicht begründet werden kann. Es sei hier an die prozessualen Voraussetzungen aber auch an die Vorzü- ge der Anwendung des kognitiven Interviews sowie Techniken zu dessen Unterstützung erinnert. Die inhaltlichen Erkenntnisse zu Leitfrage II (Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unter- nommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfah- ren?) wurden bereits in Kap. 1.5 dargelegt und werden hier nicht wiederholt. Auf den in Kap. 1.5 erkannten Grundlagen aufbauend wurde in Kap. 2 die Leitfrage III (Unter welchen Voraussetzungen in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfachein- vernahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme?) bearbeitet und beant- wortet. Auch hier wurden die Feststellungen betreffend Leitfrage IV (Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme?) bereits in Kap. 2.3 formuliert. Hier möchte bezüglich der Leitfrage V (Erfolgen daraus mögliche Anpassun- gen der Praxis in diesem Bereich?) noch die Erkenntnis betreffend der Praxis mit der Verzichtser- klärung für Schutzbestimmungen, die in Kap. 1.2 und Kap. 2.3 in Frage gestellt werden, erwähnt sein. Die Neuformulierung des Art. 154 Abs. 4 StPO, gegenüber Art. 43 OHG, bedeutet in logi- scher Konsequenz, dass diese früher durchaus berechtigte Vorgehensweise282 überholt und ent- sprechend angepasst werden könnte. Das angestrebte Ziel einerseits zur Leitfrage VI (Möglichen Umgang mit gewonnenen Erkenntnis- sen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfindung für/gegen Zweiteinvernahme) hier zu beantworten, bedingt eine separate Auseinandersetzung mit den beiden Teilfragen. Sie wird deshalb nachfolgend in die Erkenntnisse zur Ersteinvernahme und, in einem zweiten Teil se- parat, in die Befunde zum Entscheid für eine Zweiteinvernahme, unterteilt. 282 S. Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 39 3.1. Ersteinvernahme: Erkenntnisse zur Umsetzung der Ersteinvernahme Die zum Ablauf der Ersteinvernahme gewonnenen Erkenntnisse und wichtigsten Fixpunkte im Ablauf, wurden bereits in Kap. 1.5.1 bis 1.5.2 dargelegt. Hier geht es um ausgewählte Einzelfragen die sich aus im Laufe der Arbeit als interessant erwiesen und wo mögliche Anpassungen der aktu- ellen Praxis denkbar wären. Die in Kap. 1.3.2 (belegt in Fn. 68) gewonnene Erkenntnis, dass gerade kleinere Kinder erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen und sich offen auf ein Gespräch mit einer ‚fremden’ Per- son einlassen können, verdient aus Opferschutzperspektive besondere Beachtung. Mit dem bishe- rigen System, wobei der Erstkontakt häufig bei der ersten Einvernahme stattfindet, wird faktisch genau dieses Opfer benachteiligt. Das systematische Installieren eines Vorgespräches ist einerseits aus Effizienzgründen problematisch und birgt andererseits auch das Risiko Erstaussagen entgegen nehmen zu müssen, ohne diese dann in gleicher Art und Weise verwerten zu können, wie es im Rahmen der Videoeinvernahme möglich wäre bzw. wäre es im Hinblick auf zu gewährende Be- schuldigtenrechte problematisch. Ein Konsens könnte sich allenfalls in einem Vorgehen finden, dass diesen Umstand bei der Planung der Ersteinvernahme berücksichtigt. Sollten sich dabei in begründeten Einzelfällen Hinweise darauf ergeben,283 wäre vor der ersten Einvernahme ein Vorge- spräch zu installieren.284 Als weitere Erkenntnis hebt sich die Wichtigkeit des Eingangs und der Beachtung von Qualitäts- kriterien für eine spätere Glaubhaftigkeitsbegutachtung einer Einvernahmen hervor. Soll nämlich später ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt werden, empfiehlt sich - auch wenn dies in Art. 154 Abs. 4 StPO mit dem Kriterium der ‚absehbaren schweren psychischen Belastung’ nicht vorgese- hen ist - allenfalls dennoch eine audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme.285 Da die Erstel- lung eines solchen Gutachtens nebst einer suggestionsfreien Einvernahme auch auf originäre Aus- sage des Kindes angewiesen ist. Bei deren Durchführung gilt es, durch gezielt angewendete Frage- technik, beginnend mit einer Einladung zum freien Bericht, einer weiteren Aufforderung dazu, und dann mit präzisierenden spezifischen Fragen, das Auftreten der genannten Realkennzeichen zu fördern oder überhaupt erst zu ermöglichen. 3.2. Zweiteinvernahme: Erkenntnisse Entscheid für die Zweiteinvernahme Im Grundsatz soll möglichst eine einzige Einvernahme genügen, aus den in Kap. 2.2.5 bis 2.2.7 dargelegten Interessensbausteinen kann sich eine Zweiteinvernahme jedoch aufdrängen. Beim Entscheid für eine Zweiteinvernahme sind die Interessen des Kindes, der Ermittlungen und der beschuldigten Person als Begründung heranzuziehen. Durch die Begründung einzelner Rech- te/Interessen kann auf die Prüfung des Vorliegens von Negativkriterien gegen eine Zweiteinver- 283 Solche Hinweise können sich einerseits aus dem Alter des Kindes (da es bei kleineren Kindern ausgeprägter ist) andererseits aus den polizeilichen Vorabklärungen (Aussagen von Bezugspersonen, dass ein Kind sich im Kontakt mit fremden Personen schwertut) ergeben. 284 Die Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern hat aus diesem Grund ein sog. Kontaktgespräch bei kleinen Kin- dern (3-5 Jahre) installiert. Dieses findet i.d.R. am Vortag der eigentlichen Einvernahme statt. Es dient dazu, einen Erstkontakt zu schaffen, die Einvernahme vorzubereiten und u.a. auch Fragen bezüglich ihres Entwicklungsstan- des d.h. ihrer Aussagetüchtigkeit zu klären. Um unerwartete Erstaussagen notfalls zu dokumentieren, werden die Gespräche bereits aufgezeichnet. Das heisst, das Kind kennt das Befragungssetting bereits und kann sich dadurch vielleicht besser darauf einlassen. 285 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22, S. 1093. Art. 76 Abs. 4 StPO sieht diese Möglichkeit vor. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 40 nahme verzichtet werden. Diese wurden nämlich in der Formulierung als Schutzbestimmung im Grundsatz durch die explizite Beschränkung der Anzahl durch den Gesetzgeber bereits berücksich- tigt. Der Entscheid kommt unabhängig der Form der Ersteinvernahme286 zum Tragen. Die Be- gründung kann sich auf eine einzelne Interessenspartei, oder auf das Vorliegen mehrerer Interessen beziehen, bzw. können sich diese je nach Konstellation überschneiden. Liegt der Entscheid für ei- ne Zweiteinvernahme vor, gilt es, die geeignete Vorgehensweise unter Beachtung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person, zu wählen. Dabei spielen die Bestimmung zur delegierten Einvernahme an die Polizei und die Weisung zu Art. 307 StPO (wenn die erste Einver- nahme durch die Polizei erfolgte) und die Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO eine wesentliche Rolle. Nebst dem Entscheid für die Zweiteinvernahme und deren Charakter, kann noch einmal erwähnt werden, was aufgrund der hier gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung zusätzlich beachtet werden muss. Was kommunikationstheoretische Aspekte, Grundsätze der sozialen Interaktion so- wie den Aufbau der Zweiteinvernahme betrifft, bietet die Ersteinvernahme Orientierung.287 Inhalt- lich gilt es jedoch die folgenden Punkte zu beachten. Einerseits muss die Begründung (z.B. durch ein genanntes Beteiligteninteresse) vorliegen. Andererseits soll genau diese Begründung den in- haltlichen Schwerpunkt der Einvernahme darstellen. Auf Wiederholungen bereits bekannter Tatsa- chen, nur des Abgleichewillens zuliebe oder um Vorannahmen zu stützen, soll wo möglich ver- zichtet werden. Dies macht, vor dem Hintergrund der (möglicherweise mangelnden) Konstanz in Aussagen von Kindern wie es der in Kap. 1.5.2.2 erkannt wurde, und um sich nicht aus dem Wunsch nach konstanten Aussagen, zu suggestiver Fragerei verleiten zu lassen, Sinn. Die Er- kenntnis, dass Schilderungen selten deckungsgleich sind und auch nicht sein müssen spricht eben- falls dafür, nur zu wiederholen, was noch nicht vollständig erhoben werden konnte.288 Letztlich soll die Zweiteinvernahme unter Berücksichtigung der Vergessenszeiträume der Kinder so schnell als möglich, möglichst innerhalb von sechs Monaten, durchgeführt werden. Die hier wichtigste Erkenntnis ergibt sich aus dem ureigenen Interesse, ein Strafverfahren durch so gewonnene Erkenntnisse zu optimieren. Es war geleitet durch die Idee, den Ablauf von Videoein- vernahmen minderjähriger Opfer unter Beachtung des heutigen Wissensstandes der Bereiche Recht und Kommunikationspsychologie zu manifestieren. Darüber hinaus gehend sollten Interes- sen und Rechte der verschiedenen Parteien in Bezug auf die Entscheidung für Zweit- und Mehr- facheinvernahmen erhoben werden. Dem erklärten Ziel, durch fachgerechte Einvernahmen opfer- schonende und gerichtsverwertbare Beweismittel zu erlangen, folgt der Schluss, dass durch sach- gerechte Durchführung der Ersteinvernahme und sorgfältiger Planung und Durchführung einer Zweiteinvernahme, in zahlreichen Fällen auf die Durchführung weiterer Einvernahmen, bzw. einer sogenannten Mehrfacheinvernahme, verzichtet werden kann. 286 Unter Beachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO schriftlich protokolliert oder audiovisuell aufgezeichnet. 287 S. dazu Kap. 1.3. 288 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 oben. Ausführlicher bereits in Kap. 1.5.2.2. Gl. M. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696 f. Gl. M. jedoch anders argumentiert OERTLE, S. 286. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite A V. ANHANG Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei AR Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei SG Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite B ERKLÄRUNG Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selb- ständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. 9042 Speicher AR, 11. Mai 2011 Linda Sutter Kantonspolizei, , Verteiler: gemäss Rapport (Beilage zum Rapport) Departement Sicherheit und Justiz Kantonspolizei Rathaus 9043 Trogen Tel. 071 343 66 66 Fax 071 343 66 99 info.kapo@ar.ch www.polizei.ar.ch Informations- und Übermittlungsformular des Opfers Art. 305 StPO Name, Vorname Geb.-Datum Inhaber/in elterl. Gewalt Gesetzl. Vertreter/in Adresse, Wohnort Telefonnummer Natelnummer Grund der Übermittlung Ich erteile die Zustimmung zur Übermittlung dieses Formulars an die Beratungsstelle Opferhilfe ja nein gewünschte Kontaktaufnahme (telefonisch/schriftlich): Erreichbarkeit: Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Beratungsstelle Opferhilfe. ja nein Ich bestätige, auf die finanziellen Leistungen nach Art. 13 und 19 ff. OHG und über die Verwirkungsfrist (innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis davon) zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen durch den Kanton informiert worden zu sein. ja nein Ich bin über mein Recht, mich bei allen Verfahrenshandlungen von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen informiert worden (Art. 152 Abs. 2 StPO). ja nein Ich will über die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine allfällige Flucht der beschuldigten Person informiert werden. ja nein 071/ 071/ @ar.ch Beratungsstelle Opferhilfe Teufenerstrasse 11 Postfach 9001 St.Gallen Trogen, 05.05.2011 Seite 2 von 2 Zusätzlich für Opfer von Straftaten gegen die sexu elle Integrität Ich bin über mein Recht, durch eine Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, die Aussage zu Fragen, die die Intimsphäre betreffen, zu verweigern, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, über den Beizug eines Übersetzers gleichen Geschlechts, informiert worden. ja nein Ich will über das Ergebnis der Infektabklärung beim mutmasslichen Täter informiert werden. ja nein Zusätzlich für Kinder als Opfer (im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO, d.h. bei erkennbarer Gefahr, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte) Ich verzichte auf die Aufzeichnung der Einvernahme auf Video ja nein Zusätzlich bei Interventionen wegen Häuslicher Gew alt (Unentgeltliche Beratung / Aktenübermittlung) Ich bin damit einverstanden, dass mich die Beratungsstelle kontaktiert und eine unent- geltliche Beratung anbietet. Ich kann die Beratung nach erfolgter Kontaktaufnahme jederzeit ablehnen oder abbrechen. Die Beratungsstelle untersteht einer Schweigepflicht. ja nein Ich bin mit der Übermittlung meiner Personalien einverstanden ja nein Ich bin mit der Übermittlung sämtlicher Polizeiakten einverstanden ja nein Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Kantonspolizei AR über Häusliche Gewalt ja nein Ort / Datum: Unterschrift: Übersetzt durch: Gesetzl. Vertreter: Eröffnet durch: D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs A B I- N r. K o n ta kt p e rs o n D ie n st st e lle D ir e kt w a h l D ir e kt e F a x- N r. E -M a il B e ra tu n g ss te lle O p fe rh ilf e T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 B e ra tu n g ss te lle G e w a ltb e tr o ff e n e F ra u e n T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 K in d e rs ch u tz ze n tr u m In V ia F a lk e n st e in st r. 8 4 P o st fa ch 2 2 6 9 0 0 6 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 4 3 7 8 1 8 In fo rm a ti o n s - u n d Ü b e rm it tl u n g s fo rm u la r d e s O p fe rs A rt . 3 0 5 A b s. 3 S tP O N a m e V o rn a m e < N am e> < V o rn a m e > G e b u rt sd a tu m < G e b u rt sd a tu m > H e im a to rt / S ta a t < H e im a to rt > B e ru f < B e ru f> W o h n o rt < W o h n o rt > , < A d re ss e > K o n ta kt d a te n < T e le fo n , M o b ilt e le fo n , E m a il e tc .> In h a b e r/ in e lte rl . G e w a lt / G e se tz l. V e rt r. < g e se tz l.V e rt re te r> w u rd e a m : O p fe r e in e r/ e in e s: - Ic h e rt e ile d ie Z u st im m u n g z u r Ü b e rm itt lu n g d ie se s F o rm u la rs a n d ie B e ra tu n g ss te lle f ü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in g e w ü n sc h te K o n ta kt a u fn a h m e ( te le fo n is ch / s ch ri ft lic h ): E rr e ic h b a rk e it: - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e s P ro sp e kt e s d e r S tif tu n g fü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e , a u f d ie f in a n zi e lle n L e is tu n g e n n a ch A rt . 1 3 u n d 1 9 ff O H G u n d d ie V e rw ir ku n g sf ri st ( in n e rt f ü n f Ja h re n n a ch d e r S tr a ft a t o d e r n a ch K e n n tn is d e r S tr a ft a t) z u r E in re ic h u n g v o n E n ts ch ä d ig u n g s- u n d G e n u g tu u n g sf o rd e ru n g e n d u rc h d e n K a n to n in fo rm ie rt w o rd e n z u s e in . Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 2 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, m ic h b e i a lle n V e rf a h re n sh a n d lu n g e n v o n e in e r V e rt ra u e n sp e rs o n b e g le ite n z u la ss e n in fo rm ie rt w o rd e n . (v g l. a b g e g e b e n e s P ro sp e kt d e r B e ra tu n g ss te lle n d e r O p fe rh ilf e ) Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d ie A n o rd n u n g u n d A u fh e b u n g v o n U n te rs u ch u n g s- o d e r S ic h e rh e its h a ft s o w ie ü b e r e in e a llf ä lli g e F lu ch t d e r b e sc h u ld ig te n P e rs o n in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r O p fe r vo n S tr af ta te n g eg en d ie s ex u el le I n te g ri tä t - Ic h w ill d u rc h e in e P e rs o n g le ic h e n G e sc h le ch ts e in ve rn o m m e n w e rd e n . Ja N e in - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, d ie A u ss a g e z u F ra g e n , d ie d ie I n tim sp h ä re b e tr e ff e n , zu v e rw e ig e rn , in fo rm ie rt w o rd e n . Ja N e in - Ic h v e rl a n g e d e n B e iz u g e in e s Ü b e rs e tz e rs g le ic h e n G e sc h le ch ts . Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d a s E rg e b n is d e r In fe kt a b kl ä ru n g b e im m u tm a ss lic h e n T ä te r in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r K in d er a ls O p fe r (i m S in n e v o n A rt . 1 5 4 A b s. 4 S tP O , d .h . b e i e rk e n n b a re r G e fa h r, d a ss d ie E in ve rn a h m e o d e r d ie G e g e n ü b e rs te llu n g f ü r d a s K in d z u e in e r sc h w e re n p sy ch is ch e n B e la st u n g f ü h re n kö n n te ): - Ic h v e rz ic h te a u f d e n B e iz u g e in e s S p e zi a lis te n o d e r e in e r S p e zi a lis tin . Ja N e in - Ic h v e rz ic h te d a ra u f, im g a n ze n V e rf a h re n h ö ch st e n s zw e im a l e in ve rn o m m e n z u w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch b ei I n te rv en ti o n en w eg en H äu sl ic h er G ew al t (U n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g / A kt e n ü b e rm itt lu n g ) - Ic h b in d a m it e in ve rs ta n d e n , d a ss m ic h d ie B e ra tu n g ss te lle k o n ta kt ie rt u n d e in e u n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g a n b ie te t. I ch k a n n d ie B e ra tu n g d a n n a u ch a b le h n e n s o w ie je d e rz e it a b b re ch e n . D ie B e ra tu n g ss te lle u n te rs te h t e in e r a b so lu te n S ch w e ig e p fli ch t. Ja N e in - Ic h w ü n sc h e d ie Ü b e rm itt lu n g m e in e r P e rs o n a ld a te n s o w ie s ä m tli ch e r P o liz e ia kt e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e r B ro sc h ü re H ä u sl ic h e G e w a lt. Ja N e in - B e i A b le h n u n g n e h m e ic h z u r K e n n tn is , d a ss d a m it e in e v o lls tä n d ig e I n fo rm a tio n ü b e r m e in e R e ch te in Z u sa m m e n h a n g m it d e r In te rv e n tio n g e g e n H ä u sl ic h e G e w a lt u n d d a m it ve rb u n d e n e n M a ss n a h m e n n ic h t g e w ä h rl e is te t is t. Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 3 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs O rt , D a tu m u n d Z e it B e tr o ff e n e P e rs o n D o lm e ts ch e r/ in P o liz e ib e a m te /in V o rn a m e N a m e G e h t a n : U n te rs u ch u n g sa m t (O ri g in a l) B e ra tu n g ss te lle ( F a x) O p fe r (K o p ie )

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    erhält. Oft gibt es auch Beratungen, Sprachkurse, Jugendarbeit, Kulturabende, Sport- und

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    Erstellungsdatum: 10.05.2024

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    Spannungsfeld zwischen der Beratung von Patient/innen und einer Einflussnahme, bei der die eigenen

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    Masterarbeit20090506

    der Übergabe an die Sektion Beratung51. 43 Unabhängig von der jeweils verwendeten Form sind in der [...] mässig zu Beratungsgesprächen auf. Traut er den Angaben der bedürftigen Person nicht, [...] beweisen, dass im Beratungsgespräche die Frage nach einer vorzeitigen Rente gestellt worden ist

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    Rahmen der steuerrechtlichen Beratung von Unternehmen Kenntnisse der Rechnungslegung unerlässlich.

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    . In der parlamentarischen Beratung der Jahre 1999-2002 übernahm der Gesetzgeber die Kombinationsstrafe [...] auch auf Art. 43 erfolgen. Die Beratungen des Bundesratsentwurfes im Parlament und die getroffenen

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    Stocker Ursina MAS 5

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Sterbehilfe – Assistierter Suizid Rechtliche, politische und moralisch-ethische Aspekte, inkl. Checkliste für Sterbehilfe-agTs Eingereicht von Ursina Stocker, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn am 8. August 2015 Betreut von Dr. med. Kathrin Gerlach, Leitende Ärztin Forensische Medizin und Verkehrsmedizin, Institut für Rechtsmedizin Basel Dr. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS..........................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS...................................................................................................................III III. BERICHTE UND RICHTLINIEN............................................................................................................VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.............................................................................................................VII IV. KURZFASSUNG........................................................................................................................................IX I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ................................................................................................................................................... 1 2. RECHTLICHE SITUATION .......................................................................................................................... 2 2.1. IN DER SCHWEIZ......................................................................................................................................... 3 2.2. IM GRENZNAHEN AUSLAND; INSBESONDERE DEUTSCHLAND ..................................................................... 7 2.2.1. Grenznahes Ausland (Europa) .............................................................................................................. 7 A. Niederlande ........................................................................................................................................................... 7 B. Belgien .................................................................................................................................................................. 8 C. Luxemburg ............................................................................................................................................................ 8 D. Frankreich.............................................................................................................................................................. 9 E. Österreich ............................................................................................................................................................ 10 2.2.2. Deutschland ........................................................................................................................................ 10 2.3. EXKURS: AMERIKA .................................................................................................................................. 14 2.4. FAZIT ....................................................................................................................................................... 16 3. BEITRAG AM SUIZID – ABGRENZUNG ZUM STRAFBAREN HANDELN ...................................... 17 3.1. DIREKTE AKTIVE STERBEHILFE ................................................................................................................ 18 3.2. INDIREKTE AKTIVE STERBEHILFE ............................................................................................................. 19 3.3. PASSIVE STERBEHILFE ............................................................................................................................. 20 3.4. VERLEITUNG UND BEIHILFE ZUM SUIZID ................................................................................................. 22 3.5. DIE ABGABE VON NAP / BETMG .............................................................................................................. 26 3.6. FAZIT ....................................................................................................................................................... 28 4. POLITISCHE DISKUSSION ........................................................................................................................ 29 5. MORALISCH-ETHISCHE ASPEKTE BEI DER STERBEHILFE ......................................................... 35 6. STERBEHILFE-AGT UND CHECKLISTE ............................................................................................... 39 7. SCHLUSSBETRACHTUNG ......................................................................................................................... 42 Seite III II. LITERATURVERZEICHNIS Falls nicht anders vermerkt, werden die aufgeführten Autoren mit dem Nachnamen und der Seitenzahl zitiert. BIGLER-EGGENBERGER Margrith / Art. 16 ZGB, in: HONSELL / VOGT / GEISER (Hrsg.), Basler FANKHAUSER Roland Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013 (zit. Autor, Art., Rz.). BOSSHARD Georg / HURST Samia Suizidhilfe: Der Bund ist gefordert, in: Bulletin SAMW 01/10, p. 1-3. BRUNNER Andreas Graubereiche in der Sterbehilfe, in: Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, Petermann Frank Th. (Hrsg.), St. Gallen 2010. DUTTGE Gunnar Der assistierte Suizid: Ein Dilemma nicht nur der Ärzteschaft, in: MedR (2014) 32, p. 621-625. EICKER Andreas / FISCH Stefanie Zur prozeduralen Rechtfertigung von Suizidhilfe im Strafrecht, in: AJP/PJA 4/2015, p. 591-598. FISCHER Anne Christin Straflose Mitwirkung am Suizid oder strafbare Fremdtötung?, Hamburg 2011. GAVELA Kallia Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, Berlin Heidelberg 2013. GETH Christopher Vorbemerkungen zu Art. 111 StGB, in: TRECHSEL / PIETH (Hrsg.) Schweizerisches StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013 (zit. Autor, Art., Rz.). GMÜR Mario Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, in: Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, Petermann Frank Th. (Hrsg.), St. Gallen 2010. Seite IV HOTTELIER Michel L’aide au suicide face aux droits de l’homme, in: Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, Petermann Frank Th. (Hrsg.), St. Gallen 2010. KIPKE Roland Das „gute Leben“ in der Bioethik, in: Ethik Med (2013) 25, p. 115-128. KOLB Christoph Peter Neue Entwicklungen bei der Sterbehilfe, Diss. Universität Tübingen 2013. KUHN Caroline Beihilfe zum Suizid, Durchgeführt von Sterbehilfe- organisationen (Exit, Dignitas, Suizidhilfe) im Kanton Luzern (2000 bis 2005) Standortbestimmung aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde, Masterarbeit MAS Forensics I, Luzern 2007. KUNZ Karl-Ludwig Sterbe- und Suizidhilfe, in: , letztmals besucht am 28.07.2015. LAUX Johannes / RÖBEL Andreas / Rechtsfragen zur ärztlichen Sterbehilfe Teil II – Hilfe im PARZELLER Markus Sterben, direkte aktive und indirekte aktive Sterbehilfe, in: Archiv für Kriminologie 2013, 231, p. 1-37. LAUX Johannes / RÖBEL Andreas / Rechtsfragen zur ärztlichen Sterbehilfe Teil III – Passive PARZELLER Markus Sterbehilfe, internationaler Rechtsvergleich, Fazit für die ärztliche Praxis, in: Archiv für Kriminologie 2013, 231, p. 73-115. MATHWIG Frank Leben dürfen - Sterben können, Zur aktuellen Diskussion um die Suizidhilfe, Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Bern 2010. NEUMANN Franziska Die Mitwirkung am Suizid als Straftat?, Diss. Universität Potsdam 2014. http://www.krim.unibe.ch/unibe/%20rechtswissenschaft/isk/content/e2464/e1477/files2478/Kunz_Sterbe_und_Suizidhilfe_ger.pdf http://www.krim.unibe.ch/unibe/%20rechtswissenschaft/isk/content/e2464/e1477/files2478/Kunz_Sterbe_und_Suizidhilfe_ger.pdf http://www.krim.unibe.ch/unibe/%20rechtswissenschaft/isk/content/e2464/e1477/files2478/Kunz_Sterbe_und_Suizidhilfe_ger.pdf Seite V SCHUBARTH Martin Assistierter Suizid - Aussergewöhnlicher Todesfall?, in: Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, Petermann Frank Th. (Hrsg.), St. Gallen 2010. SCHWARZENEGGER Christian Vor Art. 111 und Art. 115 StGB, in: NIGGLI / WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013 (zit. Autor, Art., Rz.). SCHWARZENEGGER Christian / Attitudes towards Euthanasia and Assisted Suicide in MANZONI Patrik / STUDER David / Switzerland, Results of a National Study, in: Kriminologie, LEANZA Catia Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive, Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag, Bern 2013. TRECHSEL Stefan / GETH Christopher Art. 115 StGB, in: TRECHSEL / PIETH (Hrsg.) Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013 (zit. Autor, Art., Rz.). VENETZ Petra Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe - Juristische Aspekte, in: Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, Petermann Frank Th. (Hrsg.), St. Gallen 2010. Seite VI III. BERICHTE UND RICHTLINIEN Bericht-BR-2011 Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe, Bericht des Bundesrates, Bern, Juni 2011. Bericht-EJPD-2006 Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund?, Bern, April 2006. Bericht-EJPD-2007 Ergänzungsbericht zum Bericht „Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund?“, Bern, Juli 2007. NEK-Bericht-2006 Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe, Hrsg. von der Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin, Bern, 2006. SterbeRL-2014 Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende, Medizinisch-ethische Richtlinien vom 25. November 2004; Hrsg. von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften, 6. Auflage, Basel, April 2014. Seite VII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz AgT aussergewöhnlicher Todesfall Art. Artikel BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) BetmV- Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungs- Swissmedic mittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996, Betäubungs- mittelverordnung Swissmedic (SR 812.121.2) BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGHSt (dt.) Bundesgerichtshof in Strafsachen BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (SR 101) bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise Diss. Dissertation dt. deutsches/er E. Erwägung EDI Eidgenössisches Departement des Innern EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) f./ff. und folgende (Seite/Seiten) FMH Foederatio Medicorum Helveticorum (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) Fn. Fussnote HMG Bundesgesetz über die Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21) Hrsg. Herausgeber h.L. herrschende Lehre h.M. herrschende Meinung i.e.S. im engeren Sinn Seite VIII inkl. inklusive IRM Institut für Rechtsmedizin i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinn lit. litera NaP Natrium-Pentobarbital NEK Nationale Ethikkommission NZZ Neue Zürcher Zeitung Österr. österreichische(s) p. Pagina (Seite) resp. respektive Rz. Randziffer SAMW Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, Strafprozess- ordnung (SR 312.0) u.a. unter anderem USA United States of America vgl. vergleiche WHO World Health Organization z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) z.T. zum Teil Ziff. Ziffer zit. zitiert Seite IX V. KURZFASSUNG In der Schweiz ist Sterbehilfe ein oft und heiss diskutiertes Thema. Bereits seit einigen Jahren stehen die Sterbehilfe und entsprechende Organisationen immer wieder im Fokus von Berichterstattungen, was zur Folge hatte, dass auch auf politischer Ebene Diskussionen geführt wurden. Ein Sterbehilfe-Suizid wird in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden als aussergewöhnlicher Todesfall (agT) behandelt. Aus diesem Grund ist man als Staatsanwalt oder Staatsanwältin in der täglichen Arbeit immer mal wieder mit einem solchen agT konfrontiert. Die vorliegende Arbeit zeigt, nebst der aktuellen Lage in weiteren europäischen Ländern und den USA, auf, dass zurzeit in der Schweiz Beihilfe zum Suizid, solange dies nicht aktiv begangen wird, straflos ist. Einzige Voraussetzung: es dürfen keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen. Gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid ist es Ärzten erlaubt, das tödliche Medikament Natrium-Pentobarbital (NaP) in der notwendigen Dosierung zu verschreiben, sodass sterbewillige Personen mit Hilfe von Sterbehilfeorganisationen und NaP aus dem Leben scheiden können. Diese liberale Rechtslage führt dazu, dass immer wieder auch Personen aus dem Ausland in die Schweiz reisen, um hier mit einer der ansässigen Sterbehilfeorganisationen Suizid zu begehen. In der Vergangenheit gab es mehrere politische Vorstösse, die forderten, an der Situation und rechtlichen Regelung etwas zu ändern. Status quo ist jedoch, dass es in nächster Zukunft keine Änderung von Art. 115 StGB geben wird, da der Bund seinen Fokus mehr auf die Bereiche Suizidprävention und Palliative Care richten will und eine Stärkung der Selbstbestimmung am Lebensende anstrebt. Doch auch die moralisch-ethischen Aspekte sollten bei der ganzen Thematik nicht ausser Acht gelassen werden. Durch die Notwendigkeit, dass für den begleiteten Suizid ein Rezept für NaP durch einen Arzt ausgestellt werden muss, wird dieser gezwungenermassen in den ganzen Prozess mit einbezogen und damit mit einer Aufgabe konfrontiert, die mit seinem ursprünglichen Heilungsauftrag nichts zu tun hat. So ergeben sich in diesem Bereich Heraus- und Anforderungen an Ärzte, die letztlich jeder einzelne mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Seite 1 “Geboren werden hat seine Zeit, und Sterben hat seine Zeit.“ (Die Bibel, Prediger Kapitel 3, Vers 2) 1. Einleitung „Sterbehilfe gehört nun zum Happy End“, so titelt die NZZ am Sonntag, 8. März 2015. Es scheint, als sei der (assistierte) Suizid gesellschaftsfähig geworden. In verschiedenen Filmen der jüngeren Vergangenheit, so z.B. „Still Alice“, „Usfahrt Oerlike“ oder „Morgen Mittag bin ich tot“, war Suizid, resp. Sterbehilfe, das Thema. Auch in der allgemeinen Berichterstattung von Zeitungen, Nachrichtensendungen und Boulevard-Magazinen wurde in den vergangenen Monaten oft und ausführlich über Sterbehilfe und Sterbehilfeorganisationen berichtet. So zum Beispiel über den Freitod von Ständerat This Jenny mit der Sterbehilfeorganisation Exit. 1 Oder die Geschichte der jungen Amerikanerin Brittany Maynard, die nach ihrer Diagnose Gehirntumor, welcher binnen sechs Monaten zum Tod führen sollte, extra mit ihrer Familie in einen der fünf Bundesstaaten in den USA gezogen war, in dem die Sterbehilfe erlaubt ist und sich dort im Kreise der Familie das Leben nahm. Die Akzeptanz von Sterbehilfe stieg in den letzten Jahren in der Gesellschaft kontinuierlich – und doch sind viele Fragen offen und der Stoff bietet Anlass zu rechts-politischen, aber auch sehr persönlichen Diskussionen. Gerade weil so viel darüber diskutiert wird, ist es nicht einfach, einen klaren, persönlichen Standpunkt zum Thema „Sterbehilfe – assistierter Suizid“ zu finden. Im Berufsalltag als Staatsanwältin bin ich zuweilen mehr als nur durch das Lesen von Schlagzeilen mit dem Thema konfrontiert. Gespräche mit Rechtspraktikanten 2 und Kollegen der Staatsanwaltschaft (oft nicht mehr fallbezogen und sachlich, sondern eher hitzig und emotional) stehen im Kontrast zu Diskussionen im privaten Umfeld und zum christlichen Gedankengut, mit dem ich aufgewachsen bin. 1 Vgl. z.B. NZZ Online vom 15.11.2014 ( , letztmals besucht am 27.07.2015). 2 Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist jeweils mitgemeint. http://www.nzz.ch/schweiz/ehemaliger-svp-staenderat-this-jenny-ist-tot-1.18425684 http://www.nzz.ch/schweiz/ehemaliger-svp-staenderat-this-jenny-ist-tot-1.18425684 Seite 2 Die vorliegende Arbeit soll aufzeigen, wie die rechtliche Situation in der Schweiz zurzeit ist und wie sich diese im grenznahen Ausland darstellt. Sie soll die Beihilfe zum Suizid von strafbaren Handlungen abgrenzen, einen Überblick über die politischen Diskussionen geben und darstellen, wie allfällige Gesetzesänderungen aussehen könnten. Zudem soll auch der moralisch-ethische Aspekt des Themas aufgegriffen und letztlich mit einer Checkliste für den Sterbehilfe-agT dem Staatsanwalt ein Instrument in die Hand gegeben werden, mit dem er im konkreten Fall die Situation vor Ort prüfen kann. Es wird in dieser Arbeit darauf verzichtet, das Wort Selbstmord, Selbsttötung oder Freitod, sofern nicht so im Gesetzestext geschrieben, zu benutzen, weil diese Begriffe teilweise negativ belastet sind. Vielmehr wird der Ausdruck Suizid genutzt, da dieser eine neutrale Konnotation aufweist. 2. Rechtliche Situation Die Sterbehilfe und deren rechtliche Beurteilung werden nicht nur in der Schweiz sehr kontrovers diskutiert, sondern auch in anderen europäischen Staaten und in den USA. In diesem Kapitel soll deshalb aufgezeigt werden, wie die aktuelle rechtliche Situation in der Schweiz in Bezug auf Sterbehilfe, und insbesondere auch Sterbehilfeorganisationen, aussieht. Daneben soll die aktuelle Lage im grenznahen Ausland mit einem besonderen Augenmerk auf Deutschland ausgeleuchtet und letztlich in einem kurzen Exkurs ein Blick nach Amerika geworfen werden. Auch wenn es in den medizin-ethischen und rechtlichen Diskussionen verschiedene Definitionen gibt, müsste begrifflich zwischen Sterbehilfe und Suizidhilfe unterschieden werden. Sterbehilfe meint Hilfe beim Sterben. Diese richtet sich an sterbende Patienten, die sich bereits in der letzten Lebensphase befinden. Hier geht es grob umrissen darum, jemanden im Sterben zu begleiten. Suizidhilfe richtet sich an sterbewillige Menschen. Diese befinden sich nicht notwendigerweise in der Sterbephase. Somit ist Suizidhilfe Hilfe zum Sterben. 3 Von assistiertem Suizid wird gesprochen, wenn die sterbewillige Person bei ihrem Vorhaben von einer oder mehreren Personen materiell oder psychologisch unterstützt wird. 4 In der 3 MATHWIG, p. 1 f. 4 Bericht-BR-2011, p. 12. Seite 3 vorliegenden Arbeit ist mit Sterbehilfe auch die Suizidhilfe und umgekehrt mitgemeint und auch der assistierte Suizid wird darunter subsumiert. 2.1. In der Schweiz Mit der Schaffung von Art. 115 StGB hat der schweizerische Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, nach der die Anstiftung und Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Beweggründen strafbar ist. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird auf Art. 115 StGB detailliert im Kapitel 3.4. eingegangen. Im vorliegenden Kapitel soll aufgezeigt werden, wie die grundsätzliche Haltung und Rechtslage in der Schweiz zum Recht auf Suizid und zur Inanspruchnahme von Sterbehilfe ist. Bis vor kurzem konzentrierte sich die Diskussion um die Sterbehilfe auf Art. 115 StGB. Es mag korrekt sein, dass diese Bestimmung für die Sterbehilfeorganisationen die massgebende Grundlage bildet – es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch internationale Übereinkommen und die Bundesverfassung beigezogen werden müssen und diese normen- hierarchisch über dem Gesetz stehen. Diese Erlasse sind ebenfalls von Bedeutung und müssen berücksichtig werden, wenn es darum geht, festzulegen, in welchem Umfang der Staat eine Rolle einnehmen soll, wenn es um Menschen an deren Lebensende oder suizidwillige Personen geht. 5 In erster Linie hat der Staat die Aufgabe, das menschliche Leben vor Angriffen Dritter zu schützen. Art. 2 EMRK ist dazu die Grundlage. Den Staatsorganen ist damit nicht nur verboten, den Tod eines Menschen herbeizuführen, sondern es beinhaltet auch die positive Verpflichtung des Staates, rechtliche und administrative Massnahmen zu treffen, die Eingriffe in das Recht auf Leben verhindern, abwenden und gegebenenfalls bestrafen. Zudem darf der Staat keine Handlung zulassen, die den Tod eines Menschen bezweckt. In der Lehre wird aber gleichzeitig ausgeführt, dass jeder Mensch das Recht habe, sein Leben zu beenden. Dieses Recht wird aus der persönlichen Freiheit, die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuiert ist, abgeleitet. 6 Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Recht, sich 5 Bericht-BR-2011, p. 19. 6 HOTTELIER, p. 96. Seite 4 das Leben zu nehmen, oder aber der Suizidhilfe, d.h. der Handlung bei der ein Dritter bei der Ausführung eines Suizids mitwirkt. 7 Ein Spannungsfeld besteht somit zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des (urteilsfähigen) Menschen, sich das eigene Leben nehmen zu dürfen, resp. über dessen Beendigung selbstbestimmt zu urteilen und danach zu handeln einerseits und dem nicht bestehenden grundrechtlichen Anspruch auf Beihilfe zum Suizid andererseits. 8 Grundsätzlich ist der liberale Grundgedanke, der in der Schweiz in Bezug auf die straflose Sterbehilfe herrscht, nicht in Frage zu stellen. Für die strafrechtliche Beurteilung der Sterbehilfe ist massgebend, ob der Sterbewillige im Zeitpunkt, in der er die Sterbehilfe in Anspruch nimmt, urteilsfähig war, die Tatherrschaft über den todbringenden Akt inne hatte und seitens des Suizidhelfers, resp. der Sterbehilfeorganisation, keine selbstsüchtigen Beweggründe auszumachen sind, ansonsten sich der Sterbebegleiter eines Tötungsdelikts nach Art. 111 ff. StGB strafbar macht. 9 Zum ersten Punkt: Hauptschwierigkeit bleibt nach wie vor die Feststellung und genügende Dokumentation der Urteilsfähigkeit der suizidwilligen Person. Nur wer urteilsfähig ist, kann sich eigenverantwortlich für die Beendigung seines Lebens entscheiden. Die Urteilsfähigkeit ergibt sich aus Art. 16 ZGB. Vom Gesetz wird die Urteilsfähigkeit negativ und etwas verkürzt umschrieben. So ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist demnach die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Daraus ergibt sich, dass urteilsfähig ist, wer auf der einen Seite die Fähigkeit hat, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkung eines bestimmten Verhaltens einzusehen und abwägen zu können. Auf der anderen Seite muss aber auch ein Willensmoment vorhanden sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können. 10 Der Zustand einer Person in Bezug auf die Urteilsfähigkeit, resp. die Urteilsunfähigkeit ist nicht von Bestand. Es muss immer für den jeweils interessierenden Zeitpunkt festgestellt werden, ob 7 HOTTELIER, p. 98 f., Bericht-BR-2011, p. 19. 8 BRUNNER, p. 225. 9 BRUNNER, p. 225 f., EICKER / FISCH, p. 591 und unten Kapitel 3. 10 BIGGLER-EGGENBERGER / FANKHAUSER, Art. 16, Rz. 2 f. und 6, VENETZ, p. 48 f. Seite 5 in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit die Fähigkeit vorhanden war, vernunftgemäss zu handeln. 11 Solange also an der Urteilsfähigkeit eines Sterbewilligen Zweifel bestehen, darf keine Sterbehilfe geleistet werden, resp. kann eine solche nicht straffrei erfolgen. Es gibt in der Schweiz keine Vorschriften darüber, wie die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Sterbewunsch dokumentiert werden muss. Gerade bei aus dem Ausland angereisten Patienten, die in der Schweiz mit Unterstützung von Sterbehilfeorganisationen Suizid begehen wollen 12 , ist diese Feststellung höchst problematisch. Oft liegen nur rudimentäre und z.T. noch in einer anderen Sprache verfasste ärztliche Zeugnisse vor, die in einem Satz festhalten, dass der Patient urteilsfähig sei. Ein solches Arztzeugnis reicht selbstverständlich zur Bestätigung der Urteilsfähigkeit nicht aus; insbesondere auch, wenn man bedenkt, dass eine Abklärung nach dem Tod nicht mehr oder nur sehr schwer nachgeholt werden kann. 13 Wer letztlich diese Abklärung zur Urteilsfähigkeit durchführt, ist nicht geregelt und an sich auch nicht relevant – es darf aber immerhin in Frage gestellt werden, ob es sinnvoll ist, wenn dies durch Mitarbeiter oder Konsiliarärzte der ebenfalls involvierten Sterbehilfsorganisation geschieht. Deren Tätigkeit ist ja genau auf die Suizidbegleitung ausgerichtet und eine gewisse Interessenkollision wohl kaum von der Hand zu weisen. 14 Die Erkrankung muss in einer terminalen Phase sein, so dass Sterbehilfe in Anspruch genommen werden kann. Weiter müssen alternative Möglichkeiten, wie z.B. Palliativmedizin, alternative ärztliche Behandlung, Sozialhilfe und Therapien mit dem Patienten besprochen und verworfen worden sein. Letztlich muss der Suizidwunsch frei von äusserem Druck entstanden und wohlerwogen sein. Dieser Suizidwunsch muss von einer Drittperson überprüft werden. 15 Auch wenn es sich bei diesen Empfehlungen nicht um eine gesetzliche Grundlage als solche handelt, halten sich die beiden grössten in der Schweiz ansässigen Sterbehilfeorganisationen, 11 BIGGLER-EGGENBERGER / FANKHAUSER, Art. 16, Rz. 5a e contrario und 34, VENETZ, p. 54 f. 12 Unangebracht, aber viel genutzt, ist in diesem Zusammenhang der Begriff des Sterbetourismus. 13 BRUNNER, p. 227. 14 BRUNNER p. 230. 15 GMÜR, p. 31 und SterbeRL-2004, p. 9. Seite 6 Exit Deutsche Schweiz und Dignitas, an diese Vorgaben und haben diese auch in die eigenen Bedingungen übernommen. 16 Aktuell gibt es keine klar definierten Richtlinien, die besagen, in welcher Form, resp. mit welchem Mittel eine Sterbehilfeorganisation Sterbehilfe zu leisten hat oder darf. In der organisierten Sterbehilfe wird hauptsächlich – auch wenn zuweilen mit anderen Mitteln und Methoden experimentiert wurde 17 – das rezeptpflichtige Betäubungsmittel Natrium- Pentobarbital (NaP) eingesetzt. Beim NaP handelt es sich um einen abhängigkeitserzeugenden psychotropen Stoff des Wirkungstyps der Barbiturate. Dies ist einerseits zu begrüssen, weil es als das am besten erforschte Mittel im Zusammenhang mit der Sterbehilfe gilt, welches einen sanften, sicheren und schmerzlosen Suizid ermöglicht, andererseits aber auch, weil dieses der Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung 18 untersteht und so Zwecks Rezeptabgabe die ärztliche Mitwirkung voraussetzt. 19 Ein Sterbewilliger muss beim Suizid immer selber die Tatherrschaft innehaben. Er muss den letzten entscheidenden Akt selber ausführen. Um festzustellen, ob der Sterbewillige die Tatherrschaft über die todbringende Handlung innehatte, wird nach den allgemeinen Regeln vorgegangen. In der Regel trinkt der Sterbewillige bei einem Suizid mit Sterbehilfe das tödliche Medikament aus dem Glas selber, was unproblematisch ist. Schwieriger wird es, wenn die todbringende Substanz mittels Infusion oder Magensonde verabreicht wird, wie dies bei schwerstgelähmten Personen der Fall sein kann. Auch hier muss der Sterbewillige die Infusion oder Magensonde mittels Regler selber öffnen und so den entscheidenden Akt tatherrschaftlich selber ausführen können. Wird die tödliche Substanz eingeflösst und erfolgt kein Schluckvorgang oder ist der Regler bei der Infusion, resp. der Magensonde bereits geöffnet und kann die Substanz ungehindert und ohne weiteres Zutun des Sterbewilligen auf direktem Weg in 16 Z.B. und , beide letztmals besucht am 31.07.2015. 17 Z.B. mit Helium. 18 Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG; Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BetmG. 19 BRUNNER, p. 232, vgl. zur rechtlichen Problematik im Zusammenhang mit NaP und BetmG insbesondere auch Kapitel 3.5. unten. http://www.exit.ch/freitodbegleitung/bedingungen/ http://dignitas.ch/index.php?optionen=com_content&view=article&id=20&ltmid=60&lang=de Seite 7 dessen Körper gelangen, liegt die Tatherrschaft beim Sterbebegleiter, der sich entsprechend strafbar macht. 20 Es bietet sich in besonders heiklen Fällen, namentlich bei schwerstbehinderten Sterbewilligen, an, den Sterbevorgang filmisch, inkl. Ton, zu dokumentieren, um nötigenfalls den Nachweis erbringen zu können, dass der letzte entscheidende Akt auch tatsächlich vom Sterbewilligen und nicht von einer Drittperson ausgeführt wurde. 21 2.2. Im grenznahen Ausland; insbesondere Deutschland 2.2.1. Grenznahes Ausland (Europa) A. Niederlande Vorreiterin im Bereich der Sterbehilfe waren ab den 70er Jahren die Niederlande. Gewisse Kriterien haben sich dort mit Gerichtsentscheiden (case law) etabliert, unter welchen Suizidbeihilfe und aktive Sterbehilfe straffrei bleiben. Straffreiheit ist jedoch ausdrücklich Ärzten vorbehalten; ein Handeln von nichtärztlichen Sterbehelfern, wie dies in der Schweiz mit den Sterbehilfeorganisationen der Fall ist, ist in den Niederlanden illegal. 22 Als erstes Land haben die Niederlande, nach langjähriger vorausgehender Diskussion zwischen Medizinern, Juristen, Ethikern, Politikern und der gesellschaftlichen Öffentlichkeit eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Suizidhilfe und aktive Sterbehilfe 23 als zulässig erklärt wurde. Mit einem Beschluss des niederländischen Parlaments im April 2002 wurde die aktive Sterbehilfe sowie die ärztliche Beihilfe zum Suizid per Gesetz 24 für legal erklärt und das Land beschritt damit weitgehend juristisches Neuland. 25 Sofern sechs Bedingungen eingehalten werden, darf ein Arzt Suizidhilfe leisten und aktive Sterbehilfe somit vornehmen. Voraussetzung ist 1., dass der Patient (auch ein minderjähriger!) seinen Wunsch nach reiflicher Überlegung frei und dauerhaft geäussert hat, 2., dass seine 20 BRUNNER, p. 240, SCHWARZENEGGER, Art. 115, Rz. 11. 21 BRUNNER, p. 246. 22 BOSSHARD / HURST, p. 2. 23 Zu den Begriffen siehe unten Kapitel 3. 24 “Wet toetsing levensbeëndiging op verzoek en hulp bij zelfdoding”; “Gesetz zur Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung”. 25 GAVELA, p. 107, LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 93. Seite 8 Leiden unerträglich und ohne Aussichten auf Besserung sind, 3., dass der Patient über seinen Zustand und seine Aussichten gründlich aufgeklärt wurde, 4., dass keine andere Lösung in Betracht kommt, 5., dass ein zweiter Arzt beigezogen wurde und 6., dass die Lebensbeendigung mit aller gebotenen ärztlichen Gewissenhaftigkeit durchgeführt wurde. Jeder einzelne so durchgeführte Fall von Sterbehilfe wird im Anschluss durch einen Ausschuss geprüft. Der Ausschuss setzt sich aus einem Juristen, einem Arzt und einem Ethiker zusammen. Wird durch den Ausschuss befunden, dass sämtliche Voraussetzungen eingehalten wurden, bleibt der Arzt straffrei; falls nicht, wird das Dossier der Staatsanwaltschaft übergeben. 26 Das niederländische Strafgesetzbuch wurde entsprechend angepasst. B. Belgien Nur wenig nach den Niederlanden hat sich Belgien im Jahr 2002 als zweites europäisches Land dazu entschieden, das Verbot der aktiven Sterbehilfe aufzuheben. Es hat dazu das Gesetz „Loi relative à l’Euthanasie“ geschaffen und dadurch die direkte aktive Sterbehilfe und den ärztlich assistierten Suizid legalisiert. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen diejenigen der Niederlande sehr ähnlich. Der markanteste Unterschied ist, dass das Gesetz nur auf Erwachsene und Minderjährige von mindestens 15 Jahren anwendbar ist. Der Sterbewunsch muss im Beisein von zwei Zeugen geäussert werden und dies darf im Zeitpunkt der tatsächlichen Sterbehilfeleistung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Sechzehn Mitglieder stark ist der hier für die Überprüfung zuständige Kontrollausschuss. 27 Es muss nachgewiesen werden, dass sich der Patient in einem medizinisch belegten Zustand physisch oder psychischen unerträglichen Leids befindet und eine langwierige Krankengeschichte aufweist. 28 C. Luxemburg Einige Zeit später, im 2009, hat auch Luxemburg ein Gesetz verabschiedet, das sich in der Ausgestaltung der Suizidhilfe und aktiven Sterbehilfe stark an der niederländischen und belgischen Gesetzgebung orientiert. Auch hier gingen lange Diskussionen und Auseinandersetzung mit der Problematik der Sterbehilfe in Politik und Gesellschaft der Gesetzesänderung voran. Schlussendlich wurde das Gesetz „Loi sur l’euthanasie et l’assistance 26 Bericht-BR-2011, p. 28. 27 Bericht-BR-2011, p. 28, LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 94. 28 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 94. Seite 9 au suicide“ geschaffen, womit die ärztlich vollzogene direkte aktive Sterbehilfe bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen legal wurde. Rechtmässig ist eine Tötung oder Suizidhilfe hier, wenn ein in Folge eines Unfalls oder einer Krankheit unheilbar und unerträglich leidender Patient, der volljährig ist, freiwillig und reflektiert, wiederholt und schriftlich seinen Sterbewillen ausgedrückt hat. Zwei unabhängige Ärzte müssen dies überprüfen. Wenn ein mündiger und urteilsfähiger Patient in einer Patientenverfügung festgehalten hat, was im Falle zu geschehen hat, wenn in einem späteren Zeitpunkt eine Willensäusserung nicht mehr möglich ist, darf ein Arzt auch direkte aktive Sterbehilfe leisten, wenn der Patient später an den schweren und unheilbaren Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit leidet und diese Folgen irreversibel sind. Hier besteht der Kontrollausschuss, der das ärztliche Vorgehen zu prüfen hat, aus neun Mitgliedern. 29 D. Frankreich Anders sieht es in Frankreich aus. In Frankreich unterliegt die Sterbehilfe dem Strafgesetzbuch. Dabei bleibt es unbeachtlich, ob eine allfällige Einwilligung vorliegt – der Tatbestand des Totschlags oder des Mordes ist unabhängig davon erfüllt. Somit ist die direkte aktive Sterbehilfe grundsätzlich strafbar. 30 Obschon aufgrund eines Falls einer Frau 31 , die die französische Justiz ersucht hatte, in Würde sterben zu dürfen, weil sie aufgrund einer äusserst seltenen Tumorerkrankung unerträgliche Schmerzen litt und den Geruchs-, Geschmacks- und Gesichtssinn verloren hatte, die Diskussion zum Thema neu entbrannt war, wurde durch die Parlamentsmission nach der Veröffentlichung eines Berichts die Anerkennung eines Rechts auf Sterben und die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe abgelehnt. Auch wenn in der Folge im 2011 der zuständige Senatsauschuss einen Gesetzesentwurf zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe verabschiedet hat, wurde diese Gesetzesvorlage durch den Senat abgelehnt. 32 Immerhin wurde im April 2005 ein Gesetz 33 verabschiedet, das eine gesetzliche Regelung der 29 Bericht-BR-2011, p. 29, LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 95. 30 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 95. 31 Es handelt sich um den Fall von Chantal Sébire, die sich zwei Tage nach dem abschlägigen Urteil unter Zuhilfenahme von starken Barbituraten vermutlich selber das Leben nahm. Eine durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Untersuchung musste eingestellt werden, weil sich nicht ermitteln liess, wer Chantal Sébire die Medikamente gegeben hatte. 32 Bericht-BR-2011, p. 29. 33 LOI n o 2005-370 du 22 avril 2005 relative aux droits des malades et à la fin de la vie. Seite 10 passiven Sterbehilfe, einschliesslich Patientenverfügung, regelt. E. Österreich Österreich hat in seinem StGB in § 78 festgelegt, dass das Hilfeleisten und Verleiten zum Suizid vollständig verboten ist. Eine Einschränkung des Verbots gibt es nicht, es gilt absolut. Das Verleiten ist hierbei dem Hilfeleisten gleichgestellt. Aber ähnlich wie in der Schweiz, hat dieser Paragraph kaum praktische Bedeutung. Ungeachtet dessen gab es seit seiner Einführung kein Vorhaben, diesen zu ändern oder anzupassen. Aufgrund der aktuellen Einschätzung des österreichischen Gesetzgebers ist das Leben ein unverzichtbares Rechtsgut und entsprechend der Suizid sozialethisch verwerflich. 34 Ebenfalls strafbar ist die direkte aktive Sterbehilfe, vgl. dazu § 75 des österr. StGB, jedoch besteht in Bezug auf die Bestrafung, analog zur deutschen und schweizerischen Rechtsordnung, eine Privilegierung durch den Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 77 österr. StGB). 35 Jedoch wurde im Jahr 2006 durch den Nationalrat eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet, die das Gebiet der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung regelt. Es gelten jedoch strenge Voraussetzungen, damit eine Patientenverfügung überhaupt Bindungswirkung entfalten kann. Wenn dann jedoch eine Verfügung unter Einhaltung der geforderten Voraussetzungen (Aufklärung des Patienten durch einen Arzt; konkrete medizinische Behandlung, die abgelehnt wird, muss erfasst sein; eine juristische Aufklärung muss erfolgt sein) errichtet wurde, bindet diese den Arzt während der Dauer von fünf Jahren. Passive Sterbehilfe kann somit grundsätzlich straffrei erfolgen – entweder über eine aktuelle Willensäusserung eines Patienten oder bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung. 36 2.2.2. Deutschland Genau gleich wie in der Schweiz ist in Deutschland der Suizid als solches nicht strafbar. Dies ergibt sich daraus, dass die eigenhändige Lebensbeendigung gesetzlich weder erlaubt noch verboten ist – entsprechend wird der Suizid von der deutschen h.M. als unverboten, bzw. tatbestandsloses Handeln qualifiziert. Aus der Tatbestandslosigkeit des Suizids folgt als logische Konsequenz, dass auch hier die Gehilfenschaft oder die Anstiftung zu einer solchen Tat oder 34 NEUMANN, p. 156 ff. 35 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 96. 36 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 97. Seite 11 eines Versuchs dazu nicht unter Strafe stehen, weil die Teilnahme, wie in der Schweiz, eine vorsätzliche und rechtswidrig begangene Haupttat voraussetzt. Es findet sich im deutschen Strafgesetzbuch zwar keine Bestimmung, die die Verleitung oder Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellen würde. Der deutsche Gesetzgeber hat bei verschiedenen Gesetzesrevisionen explizit darauf verzichtet, einen Suizidbeihilfetatbestand zu schaffen, weshalb nach wie vor kein solcher im dt. StGB zu finden ist. 37 Die Suizidbeihilfe bleibt also straflos, sofern der Sterbewillige eigenverantwortlich, resp. freiverantwortlich handelt. In Bezug auf die Freiverantwortlichkeit wird auf die Einsichtsfähigkeit des Suizidenten abgestellt, die Tragweite seines Entschlusses und die Unwiderruflichkeit des bevorstehenden Schrittes einzusehen, sein Urteils- und Hemmungsvermögen sowie die Mängelfreiheit des Suizidwillens. 38 Die Tatherrschaft im todbringenden Moment muss beim freiverantwortlich handelnden Sterbewilligen liegen, der diesen letzten Akt selber vornimmt. Hält der Sterbewillige in diesem kritischen Moment, der letztlich kein Zurück mehr erlaubt, dem „point of no return“, die Entscheidung über sein Leben in den eigenen Händen, begeht er einen Suizid. Hingegen liegt eine Tötung auf Verlangen vor, wenn der Suizident beim Vollzug des finalen Vollzugsaktes auf einen anderen vertraut, der ihm dann schlussendlich das Leben nimmt. Genau darin liegt auch die Wertdifferenz. Nur in der höchstpersönlichen Begehung des Suizids ist der suizidale Akt gegen eine mögliche Fremdbestimmung genügend abgesichert. 39 All dies ändert nichts daran, dass jede einverständliche Tötung, auch bei einem absolut nachvollziehbaren Motiv des Verlangenden, als tatbestandsmässig im Sinne einer Tötung auf Verlangen gemäss § 216 dt. StGB anzusehen ist und mit einer erheblichen Freiheitsstrafe sanktioniert wird. 40 Somit ist die direkte aktive Sterbehilfe in Deutschland bislang verboten. Es wurde im 2006 ein Reformvorschlag vorgelegt, nachdem ein neuer § 217 dt. StGB (Sterbehilfe) geschaffen werden sollte und der zum Inhalt gehabt hätte, unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Sterbehilfe straflos bliebe. Es ist jedoch bis heute bei diesem Vorschlag geblieben und 37 GAVELA, p. 14. 38 GAVELA, p. 20. 39 FISCHER, p. 31. 40 FISCHER, p. 14 f., GAVELA, p. 16. Seite 12 es deutet nichts darauf hin, dass in nächster Zeit ein solcher Paragraph in das dt. StGB aufgenommen würde. 41 In Literatur und Rechtsprechung wird, wie bereits angetönt, bislang kontrovers diskutiert, in welchem Umfang ein Suizid von den ersten Vorbereitungshandlungen an bis zum Versterben des Suizidenten begleitet werden kann und, falls ja, in welcher Form und durch welche Personen. 42 Gemäss geltender Rechtsprechung kann ein Teilnehmer an einem Suizid gestützt auf § 216 dt. StGB gleichwohl wegen Tötung durch Unterlassen verurteilt werden, wenn er eine Garantenstellung innehat, so z.B. der behandelnde Arzt. Weiter muss er (noch) anwesend sein, wenn der Suizident das Bewusstsein verliert, resp. bewusstlos ist. Die Tatherrschaft gehe bei Eintritt der Bewusstlosigkeit auf den Anwesenden über, der dann aufgrund seiner Garantenstellung entsprechend Hilfe leisten müsse. 43 In der deutschen Lehre wird diese Rechtsprechung, wie bereits erwähnt, heftig kritisiert, weil ja der Anwesende gerade den Willen des Sterbenden respektieren wolle und dieser die eigentliche Todesursache selber herbeigeführt habe. Weiter wird angeführt, dass der Tatbestand der Tötung auf Verlangen nicht durch Unterlassen erfüllt werden könne; § 216 dt. StGB enthalte ja gerade ein Verbot der aktiven Fremdtötung. Wenn die anwesende Person kein Arzt war und auch sonst keine Garantenstellung innehat, kommt laut Rechtsprechung eine Strafbarkeit nach § 323c dt. StGB in Betracht, in dem die unterlassene Hilfeleistung geregelt ist. Auch diese Auslegung stösst in der herrschenden Lehre auf harsche Kritik. Es sei mehr als fraglich, ob ein eigenverantwortlich ausgeführter Suizid überhaupt ein „Unglücksfall“ im Sinne dieser Bestimmung sein könne. Die Rechtsprechung hielt dem lange entgegen, dass ein Suizid häufig ein Hilferuf sei und entsprechend durchaus als Unglücksfall angesehen werden könne. In einem jüngeren Entscheid hat nun jedoch der Bundesgerichtshof das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt. Dies indem anerkannt wurde, dass die Einwilligung des Patienten sowohl den Verzicht auf 41 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 18. 42 GAVELA, p. 1. 43 BGHSt 32, 367, „Peterle“-Fall. Seite 13 lebensverlängernde Massnahmen als auch den Abbruch einer Behandlung zu rechtfertigen vermöge. 44 Wenn auch nicht ausdrücklich im deutschen Strafrecht geregelt, ist die passive Sterbehilfe grundsätzlich bei Patienten, bei denen der Sterbevorgang bereits eingesetzt hat und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Schwerkranken gestattet, sofern dies dem Willen des Patienten, oder zumindest seinem vermuteten Willen, entspricht. Hierbei muss wiederum zwischen einem entscheidungsfähigen und einem entscheidungsunfähigen Patienten unterschieden werden. Möchte der entscheidungsfähige Patient nicht, dass eine medizinische Behandlung begonnen oder fortgeführt wird, muss der Arzt diesen Willen respektieren und entsprechend handeln, resp. nicht agieren. In Deutschland wurde per September 2009 ein Patientenverfügungsgesetz eingeführt, welches zur Ermittlung des mutmasslichen Willens eines Patienten Antworten bringt. 45 Sowohl von der herrschenden Lehre als auch der Rechtsprechung wird die indirekte aktive Sterbehilfe bei Einwilligung des Patienten in die Therapie für grundsätzlich straflos gehalten. Wobei die Straflosigkeit nur gewährt werden kann, wenn die Verabreichung der schmerzlindernden und möglicherweise lebensverkürzenden Medikamente nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft geschieht. 46 Zwar ist auch in Deutschland, wie bereits gesagt, die Beihilfe zum Suizid mangels fehlender Haupttat nicht strafbar – aber es wird Bedarf dafür gesehen, eine ausdrückliche Regelung der Sterbehilfe zu schaffen. Die verschiedenen Ärztekammern in den Bundesländern haben keine einheitliche Haltung in Bezug auf die ärztliche Beteiligung an einem Suizid. Einerseits wird empfohlen, diese zu unterlassen, andererseits wird eine solche schlichtweg verboten. Es gibt aber auch Bundesländer, in denen gar keine Empfehlung oder Regelung vorhanden ist. Daraus ergibt sich eine grosse Rechtsunsicherheit, sowohl bei Ärzten als auch bei Betroffenen. Für die Mediziner besteht in diesem Zusammenhang auch immer die Gefahr, ihre Zulassung zu 44 Bericht-BR-2011, p. 27. 45 NEUMANN, 35 ff., KOLB, p. 17 f. und 21. 46 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 19 und 22. Seite 14 verlieren, denn nach der Musterberufsordnung der deutschen Bundesärztekammer dürfen Ärzte ausdrücklich keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. 47 2.3. Exkurs: Amerika In Amerika werden im Bereich Sterbehilfe ebenfalls drei Bereiche abgegrenzt. Es sind dies die passive Sterbehilfe im Sinne eines Abbruchs oder die Unterlassung von lebenserhaltenden oder - verlängernden Massnahmen, die Tötung auf Verlangen und letztlich die Beihilfe zum Suizid. 48 Der Begriff des Suizids wird auch in den USA als die beabsichtigte und gewollte Herbeiführung des eigenen Todes durch eine freiverantwortliche und mündige Person verstanden. In vielen Jurisdiktionen der verschiedenen Bundesstaaten wird der jeweils einschlägigen Suizidassistenz- Regelung eine Suiziddefinition vorangestellt, die klar zum Ausdruck bringt, dass der Suizid mit Vorsatz im Sinne einer wissentlichen und willentlichen Suizidbegehung begangen, resp. versucht worden sein muss. 49 In keiner US-Jurisdiktion ist heutzutage ein Suizid oder ein Versuch desselben gesetzlich inkriminiert. Jedoch verbietet eine grosse Mehrheit der US-amerikanischen Gesetzgebung (gesamthaft 39 Staaten) eine Anstiftung und/oder die Beihilfe zum Suizid(versuch) durch eine statutarische Norm. Unterschiedlich ist hier besonders, in welchem Bereich des Strafgesetzes dies unter Strafe gestellt wird. Zum Teil ist sie explizit im Totschlag-Artikel enthalten (z.B. in Arkansas) oder aber die Suizidteilnahme wird in einer spezialgesetzlichen Regelung ausserhalb der Tötungsdelikte geregelt. So oder so wird das entsprechende Delikt fast überall als Verbrechen qualifiziert und ist als „Jedermanns-Delikt“ ausgestaltet. 50 Noch etwas weiter gehen gewisse Staaten, die bereits das Ermutigen zur Suizidbegehung (psychische Beihilfe), mithin das Bestärken eines bereits bestehenden Suizidwillens, ausdrücklich mit Strafe belegen. 51 Ursprünglich nur richterlich festgehalten, zwischenzeitlich jedoch auch gesetzlich verankert, ist das Recht eines entscheidungsfähigen Erwachsenen, auf die medizinische (Weiter-)Behandlung zu verzichten, resp., eine solche abzulehnen. Um allfälligen Problemen im Zusammenhang mit 47 EICKER / FISCH, p. 592. 48 GAVELA, p. 149. 49 GAVELA, p. 150 und 164. 50 GAVELA, p. 160 ff. 51 GAVELA, p. 162. Seite 15 einer Selbstbestimmungsunfähigkeit eines Patienten entgegen zu wirken, räumen mittlerweile alle fünfzig Bundesstaaten den Patienten die Möglichkeit ein, Vorab-Bestimmungen über individuell gewünschte Behandlungsabgrenzungen zu treffen. Der Patient kann in einem sog. „Living Will“ bestimmen, unter welchen Bestimmungen er sich keine Behandlung mehr wünscht, sollte er einmal willensunfähig werden. Ebenfalls gibt es in vielen Bundesstaaten die Möglichkeit, eine Person zur Stellvertretung was Gesundheitsbelange anbelangt zu bestimmen. Die Tötung auf Verlangen ist den normalen Tötungsdelikten zugeordnet und entsprechend wird die aktive Sterbehilfe mit hohen Strafen bedroht. Dies mit der Begründung, dass eine Tötung nicht weniger eine Tötung sei, nur weil sie auf Wunsch des Opfers geschehe. 52 In einigen wenigen Bundesstaaten ist die ärztliche Unterstützung beim Suizid erlaubt. Als erster US-Bundesstaat hat Oregon mit Erlass des „Death with Dignity Act“ im Jahr 1997 die ärztliche Suizidhilfe für terminal erkrankte Patienten, bei denen eine Lebenserwartung von sechs Monaten oder weniger diagnostiziert wurde und die älter als achtzehn Jahre alt sind, geregelt. Die Voraussetzungen sind die folgenden: der Patient muss seinen Wohnsitz in Bundesstaat Oregon haben und sowohl einen schriftlichen als auch zwei mündliche Anträge innert fünfzehn Tagen zur Durchführung der Sterbehilfe stellen. Geistig muss der Patient in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen. Soweit diesbezüglich krankheitsbedingt Zweifel bestehen, hat eine Begutachtung explizit in Bezug auf die Urteilsfähigkeit zu erfolgen. Ausdrücklich verboten ist es, dass der Arzt direkte aktive Sterbehilfe leistet; er darf also das tödliche Medikament nicht verabreichen. Zulässig ist jedoch die Verschreibung einer letalen Dosis der entsprechenden Medikamente durch einen Arzt. In den gesamten Prozess mit einbezogen ist ein zweiter Arzt, der diese Entscheidungen mitträgt. Vorher muss der verschreibende Arzt den Patienten über mögliche Alternativen zum ärztlich assistierten Suizid aufklären; es sind dies Hospizbetreuung, Palliativpflege und adäquate Schmerztherapie. 53 Nach Orgeon hat der Bundesstaat Washington ein Gesetz erlassen (2008), das dem „Oregon Death with Dignity Act“ nachempfunden ist. Im US-Staat Vermont wurde ebenfalls ein ähnliches Gesetz verabschiedet, dieses tritt vermutlich auf den 1. Juli 2016 in Kraft. In den 52 GAVELA, p. 149. 53 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 98. Seite 16 Bundesstaaten Montana und New Mexiko wurde der ärztlich assistierte Suizid per Gerichtsentscheid 54 faktisch legalisiert. 55 Ähnlich wie in Bezug auf die Schweiz führt dies dazu, dass Patienten aus anderen Bundesstaaten in einen dieser Staaten umziehen, um so einen ärztlich assistierten Suizid in Anspruch nehmen zu können. Als bekanntes und aktuelles Beispiel von diesem Sterbetourismus mag hier noch einmal Brittany Maynard genannt sein, welche nach der Diagnose Hirntumor mit ihrer Familie in den Bundesstaat Oregon gezogen war, wo sie am 1. November 2014 nach Einnahme einer tödlichen Medikamentendosis verstarb. 56 2.4. Fazit Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es in Europa zwei verschiedene Wege gibt, wie die Länder mit dem Thema Sterbehilfe umgehen. Einerseits wird auf Legalisierung der aktiven Sterbehilfe gesetzt, mit der Tendenz zur Ausweitung der Indikationen für die Suizidhilfe. Hier können als Beispiel insbesondere die Benelux-Staaten genannt werden. Die anderen Länder priorisieren die Stärkung der Patientenrechte ohne jedoch das Verbot der aktiven Sterbehilfe aufzuheben. Hierzu zählen Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich. 57 Die verschiedenen Lösungen lassen sich (unter anderem) aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklungen begründen – die sich eben auch im Thema „Sterbehilferecht“ widerspiegeln. 58 Die Schweiz bewegt sich irgendwo dazwischen. Suizidbeihilfe und aktive Sterbehilfe auf Verlangen wurde in den vergangenen Jahren in immer mehr Ländern mittels Schaffung von spezifischen gesetzlichen Regelungen legalisiert. Entsprechende Gesetzesvorstösse sind in den letzten Jahren in diversen anderen Ländern auf grosse Resonanz gestossen, jedoch noch nicht umgesetzt worden. Es erscheint demnach nicht völlig abwegig, dass in den nächsten zwanzig Jahren die Sterbehilfe (gemeint als aktive Sterbehilfe auf Verlangen oder Suizidbeihilfe) in den westlichen Staaten ähnlich verbreitet 54 Beide Male waren es Richterinnen (Dorothy McCarter in Montana und Nan G. Nash in New Mexiko), welche den Entscheid gefällt haben. 55 , letztmals besucht am 29.07.2015, LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 98. 56 , letztmals besucht am 29.07.2015. 57 Bericht-BR-2011, p. 29. 58 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 93. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Brittany_Maynard Seite 17 legalisiert werden könnte, wie dies mit dem Schwangerschaftsabbruch Ende des letzten Jahrhunderts der Fall war. 59 3. Beitrag am Suizid – Abgrenzung zum strafbaren Handeln Die Teilnahme 60 an einer Tat ist nur dann strafbar, wenn die Haupttat, also die Tat, an der teilgenommen wird, strafbar ist. Will der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen, muss er einen Spezialtatbestand schaffen. Weder der Versuch, noch der Suizid als solches sind eine strafbare Haupttat. Somit wäre nach den allgemeinen Zurechnungsprinzipien im Strafrecht die Suizidassistenz straflos. Nun hat aber der schweizerische Gesetzgeber über Art. 115 StGB die Suizidteilnahme unter gewissen Voraussetzungen für strafbar erklärt. Dies allerdings mit der praktisch bedeutsamen Einschränkung, dass nur das Handeln aus selbstsüchtigen Beweggründen bestraft werden soll. 61 Doch wie lässt sich diese Beihilfe zum Suizid von anderen Beiträgen im Zusammenhang mit Sterbehilfe, resp. Suizid abgrenzen? Sterbehilfe ist grundsätzlich unproblematisch, wenn sie nicht mit der Beschleunigung des Todes verbunden ist. Als „echte“ Sterbehilfe („Hilfe im Sterben“, „reine Sterbehilfe“) werden Sachverhalte qualifiziert, in denen ein Arzt die Schmerzen eines sterbenden Patienten durch Verabreichung von Medikamenten lindert, ohne dass diese Behandlung lebensverkürzende Wirkung hat. Jedoch beschränkt sich dabei das Handeln des Arztes nicht auf die rein medikamentöse Versorgung des Sterbenden, sondern bezieht sich auch auf pflegerische Massnahmen sowie zwischenmenschliche Fürsorge. Dieses Vorgehen steht ausserhalb jeglicher strafrechtlicher Relevanz, wenn sie fachgerecht ausgeübt wird. 62 59 BOSSHARD / HURST, p. 3. 60 Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) oder Anstiftung (Art. 24 StGB). 61 SCHUBARTH, p. 250. 62 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 3. Seite 18 Wird jedoch durch die durch den Arzt veranlasste Therapie das Leben des Betroffenen verkürzt, muss einerseits zwischen direkter aktiver und indirekter aktiver Sterbehilfe und andererseits der passiven Sterbehilfe unterschieden werden. 63 3.1. Direkte aktive Sterbehilfe Unter der direkten aktiven Sterbehilfe (Sterbehilfe durch Tun) versteht man ein gezieltes Töten zur Verkürzung von Leiden eines Patienten. 64 Die gezielte unmittelbare Beendigung des Lebens des Patienten, der sich bereits in der Sterbephase befindet, erfolgt auf dessen ausdrücklichen Wunsch, gehandelt wird mit dem Vorsatz, ihm weiteres Leiden zu ersparen. 65 Es spielt dabei keine Rolle, welche Motivation dem Handeln zu Grunde liegt – sei es Schmerzlinderung, Mitleid oder Vernichtung „lebensunwerten Lebens“. 66 Die Strafbarkeit dieser Handlung ergibt sich aus dem aktiven Tun des Handelnden, bei dem die Tatherrschaft liegt. Dabei kann noch unterschieden werden, ob gegen oder ohne den Willen des Kranken eine Tötung erfolgt oder aber die Tötung auf sein ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin geschieht. 67 Je nach den konkreten Umständen ist der Täter zu bestrafen wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), wegen Totschlags (Art. 113 StGB), wenn er in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat, oder als Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), wenn der Patient ernsthaft und eindringlich seinen Tod verlangt hat. 68 Unter Umständen (was wohl eher selten der Fall sein wird) muss der Täter sich auch wegen einer fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) verantworten. 69 Gestützt auf die grundrechtliche Höchstwertigkeit des menschlichen Lebens und einer absoluten Einwilligungsschranke oder -sperre von Art. 114 StGB ist die h.L. der Meinung, dass eine Rechtfertigung der direkten aktiven Sterbehilfe schlechthin unmöglich ist. 70 63 GETH, vor Art. 111, Rz. 5. 64 SCHUBARTH, p. 250 und LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 5. 65 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 65, EICKER / FISCH, p. 591. 66 KOLB, p. 15. 67 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 5. 68 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 66. 69 GETH, vor Art. 111, Rz. 8. 70 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 66. Seite 19 3.2. Indirekte aktive Sterbehilfe Bei einer medizinisch indizierten schmerzlindernden Behandlung 71 , bei der mit Einwilligung des Patienten Mittel eingesetzt werden, die als unbeabsichtigte, jedoch unvermeidbare Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen und so den Todeseintritt beschleunigen, wird von indirekter aktiver Sterbehilfe (Sterbehilfe durch Tun, mittelbare Sterbehilfe) gesprochen. 72 Liegt keine Einwilligung des Patienten vor, z.B., weil eine solche aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) eingeholt werden kann, handelt der Arzt nach dem vermuteten Willen des Patienten. Dieses Vorgehen durch Ärzte ist zulässig. 73 Im klinischen Alltag vermischen sich jedoch häufig die beiden Ziele der Leidminderung und Lebensverkürzung. Die Absicht der behandelnden Ärzte bezieht sich deshalb oft auf beide Aspekte (sog. Doppeleffekt). Somit sind die Grenzen zur direkten aktiven Sterbehilfe im Bereich der Palliativmedizin fliessend und eine Abgrenzung mithin sehr schwierig. Auch wenn neuere medizinische Studien davon ausgehen, dass der Doppeleffekt in der Realität sehr gering ist, kommt diese Art der Sterbehilfe häufig vor. Es darf wohl dahingehend interpretiert werden, dass die Dosierung von Medikamenten durch die behandelnde Ärzteschaft häufig über die Grenze des palliativ Notwendigen hinausgeht. 74 Durch die herrschende Meinung wird die indirekte aktive Sterbehilfe als zulässig anerkannt, wobei die Begründung dafür umstritten bleibt. Es erscheint überzeugend, die Rechtfertigung für das Handeln der Ärzte, mangels einer gesetzlichen Regelung, gestützt auf eine verfassungsrechtliche Güterabwägung zu bejahen. Hierbei wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, welches sich aus Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, und das Verbot der unmenschlichen Behandlung ausnahmsweise über die Lebenserhaltungspflicht bei terminal Kranken mit Sterbewunsch gestellt, falls keine weniger einschneidenden 71 Palliative Care. Die WHO definiert Palliative Care wie folgt: „Palliative care is an approach that improves the quality of life of patients and their families facing the problem associated with life-threatening illness, through the prevention and relief of suffering by means of early identification and impeccable assessment and treatment of pain and other problems, physical, psychosocial and spiritual.“. 72 KOLB, p. 16, GETH, vor Art. 111, Rz. 7 und SterbeRL-2014; bspw. die Schmerzbehandlung eines Krebspatienten im Endstadion mit Opioiden, welche durch die atemdepressive Wirkung der Opioide den Todeseintritt beschleunigen kann; Beispiel bei LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 19. 73 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 4. 74 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 62 f. und SterbeRL-2014, p.11. Seite 20 Schmerzbekämpfungsmassnahmen möglich sind und die Schmerzfreiheit, bzw. Reduktion derselben, die Lebensverkürzung aufzuwiegen vermag. 75 Durch die Schweizer Bevölkerung wird die indirekte aktive Sterbehilfe in einem grossen Umfang akzeptiert. 76 3.3. Passive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe (Sterbehilfe durch Behandlungsunterlassung, -begrenzung oder -abbruch 77 ) zeichnet sich dadurch aus, dass jemand die eigentlich notwendigen Massnahmen nicht trifft, die vorgenommen werden müssten, um den Eintritt des Todes eines anderen Menschen, der im Sterben liegt, chronisch krank oder verletzt ist, zu verhindern oder mindestens hinauszuzögern. Wegen eines Tötungsdelikts verantworten muss sich der Täter, der eine Garantenstellung inne hat (bspw. die Eltern gegenüber dem Kind oder der Arzt und das Pflegepersonal gegenüber dem Patienten). Eine weitere Voraussetzung ist mithin, dass er objektiv und subjektiv in der Lage gewesen sein muss, die in der entsprechenden Situation gebotenen Rettungsmassnahmen vorzunehmen und (zusätzlich) dass der Tod bei einem Eingreifen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht, bzw. erst später, eingetreten wäre. 78 Wenn also bei einem Patienten lebensverlängernde Massnahmen unterlassen oder gar nicht erst ergriffen werden, spricht man, wie gesagt, von passiver Sterbehilfe. 79 Dazu gehören bspw. der Verzicht auf Reanimation, Verzicht auf Gabe von Antibiotika oder künstliche Zufuhr von Nährstoffen, aber auch, das aktive Abschalten von Apparaturen zur Aufrechterhaltung des Herz- Lungen-Kreislaufs. 80 Bei Urteilsfähigen Bei urteilsfähigen Patienten, die sich im Wissen um ihren konkreten gesundheitlichen Zustand und den ihnen in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen frei von äusserem Druck und frei von Zwang dazu entschliessen, auf eine weitere Behandlung zu 75 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 63 f. 76 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 64. 77 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 74. 78 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 48. 79 NEUMANN, p. 35. 80 GETH, vor Art. 111, Rz. 6. Seite 21 verzichten, handelt es sich um passive Sterbehilfe i.e.S. Es gilt, dass, auch wenn dadurch der Tod früher eintreten wird, der Arzt und Dritte diesen Entscheid zu respektieren haben. Dies ergibt sich einerseits aus verschiedenen SAMW-Richtlinien, andererseits aber auch aus der verfassungsrechtlichen Grundrechtsordnung. Hier erfolgt eine Abwägung zwischen den tangierten Grundrechten, die in derartigen Situationen zu einem Vorrang des Selbstbestimmungsrechts gegenüber dem Lebensschutz führt. 81 Der Vorrang des Patientenwillens hat nicht nur im Kontext der passiven Sterbehilfe i.w.S. seine Gültigkeit sondern auch darüber hinaus. So zum Beispiel, wenn bei tödlicher Verletzung nach einem missglückten Suizid oder bei einem Krebspatienten, bei dem der Krankheitsverlauf noch keine Todesnähe bewirkt hat, eine Verweigerung der Behandlung erfolgt. Dies muss vom Arzt und Pflegepersonal respektiert werden. Jedoch muss sich der Arzt bei einer Behandlungsverweigerung oder einem Verzicht auf eine Behandlung vergewissern, dass diese/r auf dem freien und überlegten Willen des Patienten beruht. 82 A. Bei Urteils- oder Äusserungsunfähigen Anders sieht die Ausgangslage aus, wenn der Patient seinen Willen nicht oder nicht mehr kundtun kann. Sei dies, weil er bewusstlos ist oder es sich um Kinder oder psychisch Kranke handelt, die im Sterben liegen. Hier lässt sich die passive Sterbehilfe i.e.S. nur sehr beschränkt über das überwiegende Interesse am Schutz des Selbstbestimmungsrechts rechtfertigen. Dies ist lediglich möglich, wenn eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt oder über andere Indizien auf den mutmasslichen Willen des Patienten geschlossen werden kann. Wenn aber auch nach gebotener Prüfung der Umstände keine Anhaltspunkte zur Feststellung des individuellen mutmasslichen Willens des Patienten zu finden sind (was z.B. bei Neugeborenen immer der Fall ist), kann nicht über ein „grundrechtlich überwiegendes Selbstbestimmungsrecht“ eine Rechtfertigung für die passive Sterbehilfe gefunden werden. Vielmehr muss bei der passiven Sterbehilfe i.e.S. über die Einschränkung der ärztlichen Berufspflicht und somit Garantenstellung argumentiert werden. 83 Gemäss SAMW-Richtlinien 84 sind bei verlöschendem 81 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 49 f., GETH, vor Art. 111, Rz. 6a. 82 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 51 f. 83 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 53 f. 84 SterbeRL-2014, p. 8. Seite 22 Leben die Intensität und die Schwere der dem Patienten zugemuteten Eingriffe und Anstrengungen zum Behandlungserfolg und zur Lebenserwartung des Patienten in Beziehung zu setzen. Lebensverlängernde Massnahmen und deren Wirkung müssen in einem sinnvollen Verhältnis stehen; nur dann können entsprechende Interventionen im medizinischen Sinn als sinnvoll angesehen werden. Wenn also ein grosser Behandlungsaufwand nur eine geringfügige lebensverlängernde Wirkung erzielt, gleichzeitig aber unter Umständen das Leiden des Patienten vergrössert wird, ist ein Behandlungsverzicht gerechtfertigt. Hier tritt die Pflicht des Arztes zur Minderung von Leiden in den Vordergrund. 85 Bezüglich der passiven Sterbehilfe i.w.S. (hierbei geht es v.a. um das Sterbenlassen von Personen, die sich im Wachkoma 86 befinden und die allenfalls noch Jahre überleben könnten) bei urteils- oder äusserungsunfähigen Personen, ist wiederum entscheidend, ob der Patient für den Fall des Eintretens eines derartigen Zustandes eine Behandlungsverzichtserklärung unterzeichnet hat oder eine ähnliche Erklärung abgegeben hat. Unter diesen engen Voraussetzungen rechtfertigt es sich, ein derart festgestellter mutmasslicher Wille in Bezug auf die Unterlassung der Lebensverlängerung anzunehmen, weil auch hier die Selbstbestimmung des vormals urteilsfähigen Patienten in der grundrechtlichen Abwägung vor die Lebenserhaltungspflicht tritt. 87 Dieses Abbrechen der Weiterbehandlung durch den Arzt ist kein aktives Tun, sondern vielmehr ein Unterlassen der gebotenen Weiterbehandlung. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Weiterbehandlung befindet sich der Arzt nicht (mehr) in einer Garantestellung, sodass eine Bestrafung wegen einem unechten Unterlassungsdelikt nicht in Frage kommt. 88 3.4. Verleitung und Beihilfe zum Suizid Der schweizerische Gesetzgeber hat sich mit Schaffung des Art. 115 StGB dazu entschlossen, die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (so der Gesetzestext) zu regeln. 85 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 54. 86 Appallisches Syndrom; Ausfall des Grosshirns bei weiterer Funktion des durch das Stammhirn gesteuerten Kreislaufs. 87 SCHWARZENEGGER, vor Art. 111, Rz. 56. 88 KUNZ, p. 3. Seite 23 So wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemandem zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet. Von Suizid wird gesprochen, wenn eine Person in Tatherrschaft vorsätzlich den eigenen Tod verursacht. Dabei stellt die h.M. in Bezug auf die Freiverantwortlichkeit auf die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ab, die Voraussetzung ist. Art. 115 StGB bedroht somit die Teilnahme an einer an sich nicht tatbestandsmässigen Haupttat mit Strafe. Inhaltlich unterscheidet sich Verleitung und Beihilfe im Sinne dieses Artikels nicht von Anstiftung und Gehilfenschaft. Eine Verleitung zum Suizid liegt vor, wenn der Täter einen anderen dazu bestimmt, einen Suizid zu begehen. Wenn er also in ihm den Tatentschluss hervorruft, wobei zur Strafbarkeit nach Art. 115 StGB erforderlich ist, dass der Suizid durch den Sterbewilligen mit Tatherrschaft und freiverantwortlich begangen oder zumindest versucht wird. Somit bleibt sie straflos, wenn die Verleitung erfolglos bleibt – und somit erst recht nicht strafbar ist, wenn es nur bei einem Verleitungsversuch bleibt. 89 Von Beihilfe wird ausgegangen, wenn dem Sterbewilligen der letzte Schritt überlassen bleibt. Wenn also einem Sterbewilligen das tödliche Gift auf die Lippen gelegt wird, es aber ihm überlassen bleibt, ob er es schlucken will oder nicht. 90 Bildlich gesprochen darf der Aussenstehende somit zwar dem Sterbewilligen eine Pistole besorgen, diese laden und ihm in die Hand geben – jedoch muss dieser den tödlichen Schuss selber abgeben. 91 Die Hilfeleistung kann einerseits erfolgen bei der Vorbereitung zum Suizid oder aber auch bei der Ausführung desselben. Wer sowohl bei der Vorbereitung als auch der Ausführung des Suizids teilnimmt, ist nach herrschender Ansicht nur einmal wegen Art. 115 StGB zu bestrafen; anders wäre dies nur bei der Teilnahme an verschiedenen selbstständigen (versuchten) Suiziden. 92 Sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe sind nicht durch Unterlassen begehbar. 93 89 GAVELA, p. 69. 90 TRECHSEL / GETH, Art. 115, Rz.1 ff. 91 LAUX / RÖBEL / PARZELLER, p. 6. 92 GAVELA, p. 69. 93 NEUMANN, p. 142. Seite 24 Nebst dem geforderten (Eventual-) Vorsatz im Sinne von Art. 12 StGB, den Entschluss zum Suizid hervorzurufen oder dessen Ausführung zu unterstützen, müssen selbstsüchtige Beweggründe als Voraussetzung gegeben sein. Rechtspolitischer Hintergrund dieser Bestimmung war der Gedanke, dass es nicht mehr als Freundschaftsdienst, bzw. Akt der Nächstenliebe angesehen werden kann, wenn der Suizidhilfeakt von der bösen Gesinnung des Suizidhelfers überschattet wird. 94 Somit muss der Täter überwiegend die Befriedigung eigener materieller oder affektiver Bedürfnisse anstreben, um unter diese Bestimmung zu fallen. Dazu zählt die Lehre einerseits den Antritt eines Erbes, Entlastung von Unterhaltspflichten oder Befreiung von einer verhassten Person. Nicht als selbstsüchtig gilt Gleichgültigkeit gegenüber dem Sterbewilligen. 95 Ebenfalls unter die selbstsüchtigen Motive gefasst werden Gründe ideeller oder affektiver Art: Befriedigung von Hass, Rachsucht oder auch Bosheit. Mit dieser Einschränkung, dass eine Strafbarkeit eben nur gegeben ist, wenn selbstsüchtige Beweggründe gegeben sind, wird die Teilnahme am Suizid zu einer partiellen Verbotslösung, wobei die Strafbarkeit eindeutig eine Ausnahme bildet. 96 Problematisch ist diese Bestimmung jedoch in Bezug auf die in der Schweiz sehr verbreitet tätigen Sterbehilfeorganisationen. Einerseits ist das Einfordern einer angemessenen Entschädigung des mit der Sterbehilfe verbundenen Aufwandes nicht ausreichend, selbstsüchtige Beweggründe in der Variante eines materiellen Vorteils zu begründen. Anders sieht es jedoch aus, wenn darüber hinaus der Organisation Zuwendungen gemacht werden, die über die Deckung der tatsächlichen Kosten des assistierten Suizids hinausgehen. Wenn also quasi eine Kommerzialisierung der Sterbehilfetätigkeit erfolgt, setzt sich der Suizidhelfer dem Vorwurf der eigennützig motivierten Suizidassistenz aus – und damit gleichzeitig einer möglichen Strafverfolgung. 97 Um dieser strafrechtlichen Ahndung zu entgehen, sind die Suizidhelfer, die in direktem Kontakt mit dem Sterbewilligen stehen, gezwungen, ihre Tätigkeit 94 GAVELA, p. 70. 95 TRECHSEL / GETH, Art. 115, Rz. 6. 96 SCHWARZENEGGER, Art. 115, Rz. 14. 97 Vgl. dazu den aktuellen Fall in Basel: , letztmals besucht am 08.08.2015. http://www.kath.ch/newsd/basler-staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-sterbehilfe-organisation/ http://www.kath.ch/newsd/basler-staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-sterbehilfe-organisation/ Seite 25 grossmehrheitlich ehrenamtlich auszuführen und sich lediglich die tatsächlich aufgelaufenen Spesen entschädigen zu lassen. 98 Die Strafverfolgungspraxis hat bis dato die gewerbsmässige und entgeltliche Leistung von Sterbehilfe nie als strafbar betrachtet. Strafverfolgungsbehörden, insbesondere jene des Kantons Zürich, der am stärksten vom Sterbetourismus betroffen ist, haben bisher immer entschieden, dass die für die Strafbarkeit nach Art. 115 StGB massgebenden selbstsüchtigen Beweggründe mit der finanziellen Abgeltung für die geleistete Sterbehilfe nicht gegeben sei. 99 Gerade diese liberale Praxis führt dazu, dass so viele ausländische Sterbewillige in die Schweiz reisen, um vom hiesigen Angebot der Sterbehilfeorganisationen Gebrauch zu machen. 100 Weil nicht nur der direkt vor Ort anwesende Sterbebegleiter, Arzt oder allenfalls Angehörige selbstsüchtige Beweggründe haben können, ist es wichtig, dass die Strafverfolgungsbehörde auch die etwas weiter entfernten, aber dennoch involvierten Personen, in das Ermittlungsverfahren miteinzubeziehen. So müssen z.B. auch der verschreibende Arzt, der Apotheker oder andere Personen, die kurz vor dem Suizid noch Kontakt mit dem Sterbewilligen hatten, im Auge behalten, und allenfalls sachdienlich befragt werden. Denn auch diese können sich – selbst wenn der direkt beteiligte Sterbebegleiter keine selbstsüchtigen Beweggründe hat – aufgrund der Motive, mit denen sich diese an der Tat beteiligen, strafbar machen. 101 Art. 115 StGB ist als Verbrechen ausgestaltet. Der vorgesehene Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Beachtlich dabei ist, dass der Strafrahmen damit höher liegt, als es dies bei der Tötung auf Verlangen der Fall ist. Ebenfalls auffallend ist, dass die Strafandrohung bei Verleitung und Beihilfe identisch ist – dem unterschiedlichen Tatbeitrag und der entsprechend unterschiedlichen Intensität in der Mitwirkung am Suizid wird wohl bei der tatsächlichen Strafzumessung Rechnung zu tragen sein. 102 98 GAVELA, p. 72. 99 Bericht-BR-2011, p. 21. 100 Je nach Ausgang des Verfahrens in Basel-Stadt könnte sich dies ändern, vgl. zum Fall Fn. 97. 101 Bericht-BR-2011, p. 22. 102 GAVELA, p. 72 f. Seite 26 3.5. Die Abgabe von NaP / BetmG Die Sterbehilfe-Diskussion dreht sich nebst den bereits aufgeführten Problemen auch um die Thematik, ob und unter welchen Voraussetzungen ein, je nach Dosierung, tödlich wirkendes Medikament zwecks Suizid abgegeben, bzw. verschrieben werden darf. Gerade mit der Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen, die meist das Mittel NaP benutzen, rückte die Frage nach der Verschreibungszulässigkeit in den Fokus. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei NaP um einen abhängigkeitserzeugenden psychotropen Stoff vom Wirkungstyp der Barbiturate. Damit untersteht er einerseits dem BetmG und andererseits wird er auch im Verzeichnis der Betäubungsmittel 103 aufgeführt. Entsprechend der geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben darf NaP nur durch Medizinalperson auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden. 104 Das EJPD hat in seinem Bericht von 2007 105 unter anderem auch die Rechtslage in Bezug auf die ärztliche Verschreibung und Abgabe von NaP zum Zwecke eines Suizids untersucht und gelangte zum Schluss, dass die Verschreibung und Abgabe einer tödlichen Dosis NaP im Rahmen der Vorschriften des BetmG und HMG und der Regelungen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften zulässig ist. Ähnlich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 133 I 58 argumentiert. In diesem Entscheid ging es um das Ersuchen eines psychisch kranken Mannes, der sich mit Hilfe von NaP (und Dignitas) das Leben nehmen wollte. Er wollte sich vor Bundesgericht das Recht erstreiten, das NaP auch ohne ärztliche Verschreibung erhalten zu können. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zwar grundsätzlich anerkannt, dass NaP zum Zweck des Suizides abgegeben werden könne. Doch aus dem Recht des Einzelnen auf Suizid ergebe sich kein Anspruch, dass ihm durch den Staat Beihilfe bei der Selbsttötung oder bei der aktiven Sterbehilfe geleistet werde und somit auch nicht auf Abgabe von NaP ohne ärztliche Verschreibung. 106 Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid Zweifel ausgeräumt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war ungeklärt, ob eine tödliche Dosis von NaP überhaupt verschreibbar ist oder nicht, da dies weder im HMG noch im 103 Anhänge a und b BetmV-Swissmedic, SR 812.121.2. 104 GAVELA, p. 75 f. 105 Bericht-EJPD-2007, p. 3 ff. 106 BGE 133 I 58, E. 4. und 6., HOTTELIER, p. 102 f. Seite 27 BetmG ausdrücklich geregelt ist. 107 Durch diese Vorgabe wird die Aushändigung dieses Stoffes, dessen Einnahme den Tod herbeiführen soll, von einer unter ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten vorgenommenen Diagnose, Indikationsstellung und einem Aufklärungsgespräch abhängig gemacht. Dadurch solle vor unüberlegten, voreiligen Entschlüssen geschützt werden – was ja durchaus im Interesse des Patienten liege. 108 Weil, wie angeführt, die meisten Sterbehilfe-Suizide in der Schweiz mittels NaP durchgeführt werden und die Rezeptpflicht nach diesem BGE klar statuiert ist, kommt den Ärzten im Zusammenhang mit den durch die Sterbehilfeorganisation durchgeführten Suiziden faktisch eine grosse Kontrollfunktion zu. Somit wurde quasi ein System des ärztlich assistierten Suizids geschaffen, weil in jedem Fall, wo NaP oder ein vergleichbarer Stoff abgegeben wird, eine medizinische Untersuchung erfolgen muss. De facto werden die Ärzte so in den Entscheidungs- und Vorbereitungsprozess eines jeden mit Hilfe von Heil- bzw. Betäubungsmitteln begleiteten Suizids eingebunden und sollen damit einerseits dafür Gewähr bieten, dass mit solch gefährlichen Substanzen möglichst sorgfältig umgegangen wird und andererseits das jeweilige Suizidvorhaben auf dessen medizinischen Hintergründe genau überprüfen. 109 Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang deshalb auch, dass die tatsächlichen Sterbebegleiter, die vor Ort dem Sterbewilligen das NaP abgeben, in der Regel medizinische Laien sind. Neben den bereits angeführten strafrechtlichen, den betäubungs- und heilmittelrechtlichen Bestimmungen spielen auch die standesrechtlichen Regeln im Bereich der Sterbehilfe eine wichtige Rolle. Denn in dem oben erwähnten BGE hat das Bundesgericht nicht nur gesagt, dass ein Arzt eine letale Dosis von NaP verschreiben kann, sondern auch, dass er sich bei der Verschreibung an die anerkannten medizinischen Berufsregeln zu halten hat, insbesondere an die von den SAMW aufgestellten Regeln. 110 Nach Veröffentlichung dieses Leitentscheides des Bundesgerichts hat die FMH eine Stellungnahme herausgegeben. Darin wird unter anderem festgehalten, dass Suizidbeihilfe keine ärztliche Tätigkeit sei. Bei einer entsprechenden Anfrage 107 GAVELA, p. 76. 108 BGE 133 I 58, E. 6.3.2. 109 GAVELA, p. 78. 110 BGE 133 I 58, E. 4.1.2, Bericht-BR-2011, p. 24. Seite 28 um Suizidbei- oder Sterbehilfe könne jeder Arzt selber entscheiden, ob er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben darauf eintreten wolle oder nicht. Jeder Arzt könne im Rahmen der eigenen Willensfreiheit seine beruflichen Kompetenzen einsetzen, um die Urteilsfähigkeit des Patienten zu beurteilen oder um ein letales Medikament zu verschreiben. Es wird empfohlen, dass nicht die gleiche Person die Urteilsfähigkeit beurteilt, die dann das Rezept für das tödliche Medikament ausstellt. 111 Auch die SAMW-Richtlinien 112 weisen in Ziffer 4.1. darauf hin, dass sich für den behandelnden Arzt ein Dilemma ergeben könne, wenn sein Patient einen dauerhaften Sterbewunsch äussere. Einerseits sei Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit, weil sie den grundlegenden Zielen der Medizin widerspreche. Anderseits geniesse auch die Achtung des Patientenwillens hohe Priorität und sei Grundlage für die Arzt-Patienten-Beziehung. Diese Konfliktsituation erfordere eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes. Zu respektieren sei demzufolge eine Entscheidung, im Einzelfall Beihilfe zum Suizid zu leisten. Genauso habe aber der Arzt das Recht, Suizidbeihilfe abzulehnen. Sollte sich der Arzt entschliessen, Beihilfe zum Suizid zu leisten, hat er sich an die ebenfalls unter Ziffer 4.1. aufgeführten Voraussetzungen zu halten. 113 Grundsätzlich in die gleiche Richtung gehen die Sorgfaltskriterien der Nationalen Ethikkommission. Die NEK-Empfehlungen erlauben jedoch im Gegensatz zu den SAMW- Richtlinien Suizidhilfe auch bei Personen, die krankheitsbedingt schwer leiden. Hier ist also eine unmittelbare Todesnähe nicht notwendig, um Suizidhilfe in Anspruch nehmen zu können. 114 3.6. Fazit Direkte aktive Sterbehilfe ist verboten, wohingegen sowohl die indirekte aktive als auch die passive Sterbehilfe zulässig sind. Beihilfe zum Suizid, die uneigennützig erfolgt, bleibt nur dann straffrei, wenn eine freie Willensentscheidung des urteilsfähigen Sterbewilligen vorliegt. Wenn jedoch eine Anstiftung oder Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt, ist dies nach Art. 115 StGB strafbar und wird entsprechend sanktioniert. 111 Positionspapier der FMH vom Januar 2008, Suizidbeihilfe ist nicht gleich Sterbehilfe. 112 SterbeRL-2004. 113 Vgl. zu den Voraussetzungen SterbeRL-2004, p. 9 und die Ausführungen auf p. 5 dieser Arbeit. 114 NEK-Bericht-2006, p. 4-6, NEUMANN, p. 146 f. Seite 29 Optisch lässt sich die Unterscheidung wie folg darstellen: Das Einzige, was diese Grafik 115 nicht darstellt, ist die Strafbarkeit nach Art. 115 StGB. 4. Politische Diskussion Erster Anstoss zu den Diskussionen um die Sterbehilfe gab bereits im 1994 die Motion Ruffy 116 , in welcher der Antrag gestellt wurde, unter strengen Voraussetzungen von einer Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe abzusehen, damit unheilbar kranke Personen, die kurz vor dem Lebensende stehen, nicht Opfer einer Lebenserhaltung um jeden Preis werden. In der Folge wurde, weil der Bundesrat zum Schluss kam, dass keine genügende Grundlage für eine vertiefte Diskussion des Themas vorhanden war, eine Arbeitsgruppe einzusetzen. Diese erhielt den Auftrag, die sich in diesem Bereich stellenden Fragen eingehend zu klären. 117 Die in der Folge durch das EJPD am 20. März 1997 eingesetzte Arbeitsgruppe erhielt den Auftrag, die rechtlichen und praktischen Fragen im Bereich der Sterbehilfe zu prüfen. Mit Bericht vom März 1999 wurden deren Empfehlungen veröffentlicht. So war die Arbeitsgruppe einhellig der Meinung, dass die Möglichkeiten der Palliativmedizin und -pflege ausgeschöpft 115 KUHN, p. 4. 116 Motion Ruffy vom 28.9.1994 (94.3370, Sterbehilfe, Ergänzung des Strafgesetzbuches), , letztmals besucht am 31.07.2015. 117 Bericht-BR-2011, p. 5. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=19943370 Seite 30 werden müssen. Weiter wurde dem EJPD (zwecks Rechtsklarheit) einhellig empfohlen, die passive und die indirekte aktive Sterbehilfe ausdrücklich zu regeln. Von einer Mehrheit der Arbeitsgruppe wurde empfohlen, Art. 114 StGB um einen Abs. 2 zu erweitern, wonach in extremen Ausnahmefällen von einer Strafverfolgung oder Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung des Täters abgesehen werden müsse. Und letztlich empfahl eine Minderheit der Arbeitsgruppe, auf jegliche Lockerung des Fremdtötungsverbots zu verzichten. 118 Nachdem der Bundesrat Einsicht in den Bericht genommen hatte, wurde das Parlament ersucht, die Diskussion um die Sterbehilfe zu vertiefen. Zahlreiche weitere parlamentarische Vorstösse gaben dazu Anlass; angetrieben auch von neuen Erkenntnissen, wozu auch die in diesem Zeitpunkt besorgniserregende Praxis der Sterbehilfeorganisationen gehörte. 119 Im Herbst 2004 setzte der Vorsteher des EJPD eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag hatte, sich mit den Problemen des „Sterbetourismus“ zu befassen. Die Studie wurde in der Folge nach Diskussionen mit verschiedenen Experten ausgeweitet, weil sich die Begrenzung auf das genannte Thema als zu eng erwies. Die Studie wurde deshalb allmählich auf das gesamte Spektrum der Sterbehilfe- und Palliativmedizin ausgeweitet und letztlich mit der Veröffentlichung des Berichts „Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund“ abgeschlossen. Der Bundesrat nahm den Bericht Ende Mai 2006 zur Kenntnis und gab danach drei Empfehlungen an das Parlament ab: Erstens sah der Bund nach wie vor keinen Handlungsbedarf was eine Neuregelung im Bereich der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe anging; es sei auf einen Erlass oder eine Ergänzung von Gesetzesbestimmungen zu verzichten. Weiter sei auf die Änderung von Art. 115 StGB und auf eine umfassende Gesetzgebung auf Bundesebene über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen und den sogenannten Sterbetourismus zu verzichten. Vielmehr habe der Bund den Bereich der Palliativmedizin zu fördern. 120 Der Bundesrat schloss sich der Einschätzung des EJPD an und gelangte zum Schluss, dass allfällige Missbräuche bei der Suizidhilfe mit einer konsequenten Durchsetzung des geltenden Rechts verhindert werden können. Diese Aufgabe obliege den jeweiligen 118 Bericht-BR-2011, p. 5, GAVELA, p. 96. 119 GAVELA, p. 96. 120 Bericht-BR-2011, p. 6, GAVELA, p. 97 f. Seite 31 Strafverfolgungsbehörden. Eine Revision von Art. 115 StGB, sei es durch ein rigoroses Verbot von Suizidbeihilfe, eines Verbots der organisierten Suizidbeihilfe oder des Verbots des Sterbetourismus, erscheine als zu radikale Massnahme, wäre kaum durchsetzbar und im Verhältnis zu anderen Lösungsmöglichkeiten unverhältnismässig. 121 Um die unerwünschten Randerscheinungen der Sterbehilfe einzudämmen und diese kontrollieren zu können, könne der Bundesgesetzgeber, so der Bericht 122 , die Sterbehilfeorganisationen durch ein spezielles Aufsichtsgesetz der staatlichen Kontrolle unterstellen und damit zur Einhaltung von bestimmten vorgeschriebenen Sorgfaltsmassstäben verpflichten. Doch auch diese Lösung wurde als zu unverhältnismässig und untauglich angesehen, weil dies zu einer Institutionalisierung und staatlichen Legitimierung dieses Tätigkeitsfeldes geführt hätte. Auch aus diesem Grund sei auf die Schaffung einer Suizidbeistandschaft zu verzichten, die in das nun revidierte Erwachsenenschutzrecht des ZGB zu integrieren gewesen wäre. Um allenfalls der Realität der organisierten Sterbehilfe rechtlich entgegenkommen zu können, sei gemäss dem Bericht allenfalls eine Revision des BetmG in Erwägung zu ziehen. Für die Verschreibung und Abgabe von NaP und ähnlicher Substanzen könnten damit restriktivere Voraussetzungen geschaffen werden. 123 Nach Entgegennahme des Ergänzungsberichts über Sterbehilfe des EJPD 124 fasste der Bundesrat folgenden Beschlüsse: Um allfällige Missbräuche bei der Suizidhilfe zu verhindern, sei eine Änderung des BetmG nicht angebracht und das EDI werde dem Bundesrat zu gegebener Zeit Vorschläge für eine Stärkung der Förderung im Bereich der Palliativ-Medizin zu unterbreiten haben. Nachdem es in der Öffentlichkeit und Politik wegen einigen Fällen von Suizidhilfe zu heftigen Reaktionen gekommen war, beauftragte der Bundesrat dennoch im Juli 2008 das EJPD abzuklären, ob es einen Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung gewisser minimaler Sorgfalts- und Beratungspflichten der Suizidhilfeorganisationen, einer Dokumentationspflicht, einer Qualitätssicherung bei der Auswahl und Ausbildung der Sterbebegleiter sowie einer Pflicht zu 121 Bericht-BR-2011, p. 6 f., GAVELA, p. 98. 122 Bericht-EJPD-2006, p. 44. 123 Bericht-BR-2011 p. 6 zum Bericht-EJPD-2006, p. 46 f., GAVELA, p. 99. 124 Bericht-EJPD-2007. Seite 32 finanzieller Transparenz gebe. Vorweg verworfen wurde die Option, ein neues Gesetz auf Bundesebene zu schaffen, welches geregelt hätte, unter welchen Voraussetzungen organisierte Suizidhilfe künftig noch hätte angeboten werden dürfen. Dies wurde einerseits aus dem Grund abgelehnt, weil dadurch die heikle Aufgabe auf den Bundesgesetzgeber abgewälzt worden wäre, die Indikationen (quasi den geforderten Gesundheitszustand) für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Suizidhilfe festzulegen, andererseits aber, und noch gewichtiger, weil die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen dadurch eine staatliche Legitimation erhalten hätten. Das EJPD legte im Juni 2009 den entsprechenden Bericht vor. Nach einer ersten Aussprache entschloss sich der Bundesrat, einen Vorentwurf und den entsprechenden erläuternden Bericht mit zwei Varianten in die Vernehmlassung zu schicken. Variante 1 beschied u.a. den Verantwortlichen und Mitarbeitenden der Sterbehilfeorganisationen unter bestimmten strengen Voraussetzungen Straffreiheit und Variante 2 enthielt ein Verbot der organisierten Suizidhilfe. Anfang März 2010 wurde das Vernehmlassungsverfahren geschlossen. 125 Alle Kantone, dreizehn Parteien, diverse Vereine und Privatpersonen haben im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Stellung genommen. Obschon eine klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer einen Handlungsbedarf auf Bundesebene anerkannt haben, herrschte keine Einigkeit darüber, wie die Gesetzgebung zu gestalten sei – klar war nur, dass keine der beiden vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten zu überzeugen vermochte. Vereinzelte Teilnehmer beurteilten die Variante 1 als prinzipiell umsetzbar, weil diese im Grundsatz den Richtlinien der SAMW und der NEK entsprach. Weiter würde es diese Variante erlauben, einen rechtlichen Rahmen für die Sterbehilfeorganisationen zu setzen, welcher wiederum die polizeiliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang zu harmonisieren vermag. Jedoch wurden abgesehen von diesen positiven Bemerkungen zahlreiche Vorbehalte zu Variante 1 geäussert. Es seien hier einige davon genannt: Die Bestimmung sei zu komplex, zu wenig übersichtlich und trage dem Bedürfnis der Bevölkerung zu wenig Rechnung; dass drei Ärzte in den Suizidhilfeprozess einbezogen werden müssten, wurde als extrem belastend, unbrauchbar, ja gar als Schikane bezeichnet; eine Beschränkung des Zugangs zu Sterbehilfe auf unheilbar kranke Patienten mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge sei diskriminierend; die Überprüfung von alternativen Behandlungsmethoden gehöre nicht in den Aufgabenbereich des 125 Bericht-BR-2011, p. 7, GAVELA, p. 102. Seite 33 Sterbebegleiters und durch die gesetzliche Regelung der organisierten Sterbehilfe werde diese staatlich legalisiert. In Bezug auf die Variante 2 hat eine kleine Teilnehmergruppe begrüsst, dass diese der oft fragwürdigen Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen, der Kommerzialisierung derselben und dem Sterbetourismus ein Ende setzen würde; auch wurde die Einfachheit dieser Variante geschätzt. Eine grosse Mehrheit hat jedoch hauptsächlich folgende Kritikpunkte vorgebracht: Diese Variante widerspreche der liberalen schweizerischen Grundhaltung und verkenne die heutige Realität – insbesondere gerade auch die Tatsache, dass ein Grossteil der Bevölkerung die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen unterstütze; es handle sich um einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung und aufgrund dieser Variante drohe die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen in die Illegalität abgedrängt zu werden, weil die Sterbehilfe dann einfach heimlich durchgeführt werde. 126 Nebst diversen anderen Ideen und Gedanken, die die Vernehmlassungsteilnehmer mitgeteilt haben, haben etliche Teilnehmer die Gelegenheit genutzt, den Bund zu ermuntern, seine bisherigen Anstrengungen in den Bereichen der Suizidprävention und der Palliative Care weiter zu verfolgen und dazu die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Im September 2010 hat der Bundesrat den Vernehmlassungsbericht zur Kenntnis genommen und nach seiner Sitzung am gleichen Tag das EJPD beauftragt, auf Grundlage der Variante 1 einen Gesetzesentwurf zur Änderung von Art. 115 StGB auszuarbeiten. Bei dieser Bearbeitung musste das EJPD die im Verlaufe des Vernehmlassungsverfahrens geäusserten Anregungen übernehmen – und durfte dabei nicht vergessen, dass die Änderung nicht nur präzis zu sein hatte, sondern auch einen direkten Einfluss auf die aktuelle Praxis haben muss. 127 Wenn sämtliche vorgebrachten Kritikpunkte berücksichtigt werden, käme entsprechend nur eine Bestimmung in Betracht, die 1. kein Kriterium enthält, welches auf den Gesundheitszustand der suizidwilligen Person abstellt, sondern vermehrt auf Massnahmen setzt, die sicherstellen, dass die Person urteilsfähig ist, 2. ein einziger Arzt (und nicht deren drei) dafür verantwortlich ist, die Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person zu prüfen, sie vollständig über alternative Therapien aufzuklären und gegebenenfalls das NaP zu verschreiben und 3. nur unentgeltliche Sterbehilfe 126 Bericht-BR-2011, p. 7 f. 127 Bericht-BR-2011, p. 9. Seite 34 zulässt. Werden alle diese Punkt berücksichtigt, könnte ein geänderter Art. 115 StGB wie folgt lauten: Art. 115 Verleitung und Beilhilfe zum Suizid 1 Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt: a. Die suizidwillige Person wendet sich innerhalb von vier Wochen vor der Verschreibung der letalen Substanz an eine Beratungsstelle. b. Ein von der Suizidhilfeorganisation unabhängiger Arzt stellt fest, dass die suizidwillige Person im Hinblick auf den Suizidentscheid urteilsfähig ist. c. Die suizidwillige Person entscheidet frei und nach umfassender Aufklärung durch den in Buchstabe b genannten Arzt. d. Die suizidwillige Person verwendet eine letale Substanz, welche der in Buchstabe b genannte Arzt verschrieben hat. e. Der Suizidhelfer handelt unentgeltlich. 3 Der Kanton bezeichnet Beratungsstellen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um Personen mit Suizidabsichten zu beraten. Eine solche Bestimmung würde zumindest teilweise den im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Voten Rechnung tragen. Tatsächlich würde sie jedoch gegenüber der heutigen Regelung nur einen sehr beschränkten Mehrwert bringen, so der Bundesrat, weil sie lediglich die Verpflichtungen, die sich bereits heute aus Art. 115 StGB ergeben, konkretisieren würde. Denn auch nach geltendem Recht muss die sterbewillige Person urteilsfähig und ausreichend informiert worden sein und darf nicht unter äusserem Druck stehen. Auch der Arzt, der das todbringende Medikament verschreibt, muss bereits heute die unter b bis d umschriebenen Handlungen vornehmen. Dass der Sterbebegleiter unentgeltlich zu handeln hat, heisst denn auch nichts weiteres, als dass er nicht aus selbstsüchtigen Gründen handeln darf. Nebst diesen bereits aufgeführten Gründen, die nicht für eine Änderung des Gesetzes sprechen, könnte sich die Einführung einer solchen Bestimmung auch klar negativ auswirken. Gerade in Ärztekreisen stiess der Vorschlag auf wenig Akzeptanz. Die Rolle, die den Ärzten durch den Vorentwurf zugewiesen wurde, stiess auf grosse Kritik. Die FMH möchte nicht, dass die Seite 35 Suizidhilfe eine ärztliche Tätigkeit wird und plädiert dafür, dass die Verschreibung eines letalen Medikaments in der persönlichen Verantwortung und Entscheidung eines jeden Arztes verbleiben solle. Der oben aufgeführte Änderungsvorschlag würde klar eine Einmischung in die ärztliche Tätigkeit bedeuten. Die Bestimmung wäre weiter nur schwer mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar, weil die verwendete Terminologie einigen Interpretationsspielraum lasse und eine uneinheitliche Praxis mit sich bringen könnte. Letztlich würden die Sterbehilfeorganisationen damit eine staatliche Legitimierung erhalten. 128 Als wichtigster Grund, der dagegen spricht, eine Änderung von Art. 115 StGB vorzunehmen, ist sicherlich der Widerspruch zu nennen, der sich zu allen Bestrebungen des Bundes ergibt, sich in den Bereichen Suizidprävention und Palliative Care stark zu machen. Der Bund hat seine Tätigkeit in diesem Bereich noch mehr verstärkt und wird in Zukunft seinen Fokus auf die Stärkung der Selbstbestimmung am Lebensende richten. 129 5. Moralisch-ethische Aspekte bei der Sterbehilfe In diesem Kapitel möchte ich speziell drei Themenbereiche aufgreifen, die moralisch-ethische Aspekte im Zusammenhang mit Sterbehilfe, resp. assistiertem Suizid beinhalten. Einerseits die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit von Sterbehilfe, andererseits die beängstigende Zunahme von (assistierten) Suiziden bei Rentnern ohne medizinische Diagnose und die Beteiligung und die Rolle der Ärzte bei assistierten Suiziden. Welches ist die ethisch und rechtlich „richtige“ Haltung der Gesellschaft, wenn schwerkranke und erheblich leidende Patienten ihrem Leben ein vorzeitiges Ende setzen wollen? 130 Egal wie es genannt wird: es ist immer eine Form des Tötens, wenn geborenes Leben genommen wird. Keine andere Handlung wird moralisch so streng und kritisch beurteilt, wie dies bei der Tötung eines Menschen der Fall ist. Wie bereits ausgeführt, zeigt ein Blick ins Strafgesetzbuch und auf die politischen Diskussionen um das Thema die moralische und ethische Herausforderung der Suizidhilfe. Auch wenn in der Schweiz der Suizid als solches nicht strafbar ist, ist die Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Gründen nach Art. 115 StGB strafbar. Dieser Artikel ist mitten 128 Bericht-BR-2011, p. 33 f. 129 Bericht-BR-2011, p. 36. 130 DUTTGE, p. 621. Seite 36 unter den Tötungsdelikten eingereiht. Es spielen bei der differenzierten strafrechtlichen Beurteilung der Tötungsdelikte auch christliche Traditionen und Moralvorstellungen eine Rolle. 131 Im Zentrum stehen Rechte und Pflichten, moralische Prinzipien der Fürsorge und Autonomie, aber auch die Sorge um die menschliche Würde, um „slippery-slope“-Argumente und den moralischen Zusammenhalt der Gesellschaft. Von Gegnern der aktiven Sterbehilfe und assistierten Suizid wird meist argumentiert, dass die Zulassung oder Tolerierung solcher Praktiken inakzeptable moralische Folgen nach sich ziehen würden. 132 Es darf denn auch nicht leichtfertig ein bereits seit langem bestehender moralischer Konsens aufs Spiel gesetzt werden, da das Leben und die Sicherheit heutzutage in der westlichen Welt auf der Geltung dieser ethischen und rechtlichen Prinzipien fusst. Verlass auf den Schutz des eigenen Lebens gibt es nur solange, als dass man sich darauf verlassen kann, dass jedes Töten grundsätzlich nur als genau definierte Ausnahme von der Regel erlaubt ist. Die Tötung eines Menschen darf unter keinen Umständen in einer moralischen Grauzone verschwimmen oder zu einer neuen Regel werden. Aber es darf auch nicht übersehen werden, dass es zuweilen Lebenslagen und Situationen gibt, in denen Moral und Recht an ihre Grenzen stossen. Es gibt immer wieder Ausnahmesituationen, in denen es Menschen unmöglich oder unerträglich ist, das eigene Leben weiter auszuhalten. Hier kann weder Gesetz noch Moral weiterhelfen und der Einzelne muss für sich eine Entscheidung treffen. Dies wird auch nicht in Abrede gestellt. Fraglich ist jedoch, inwieweit dies dann eine Rückwirkung auf unsere grundlegenden rechtlichen und moralischen Überzeugungen haben soll – und inwieweit neue gesetzliche Regelungen von Nöten sind, um diesen besonderen Situationen Rechnung zu tragen. 133 Es ist in der Schweiz etablierte Praxis, dass Sterbehilfe in gewissen Situationen und unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen zulässig ist. Dies rückgängig machen zu wollen, ist unrealistisch und entspricht bestimmt keinem Bedürfnis der Bevölkerung. Ob es eine weitere Lockerung hin zu aktiver Sterbehilfe in Zukunft geben wird – und braucht –, wird sich zeigen. Die Lebenserwartung in der Schweiz ist in den vergangenen Jahren markant angestiegen. Einerseits aufgrund medizinischen Fortschritts, andererseits aber auch wegen der besseren Gesundheitsversorgung älterer Leute. Als Konsequenz des medizinischen Fortschritts sterben 131 MATHWIG, p. 4. 132 KIPKE, p. 119. 133 MATHWIG, p. 4. Seite 37 immer weniger Menschen eines natürlichen, plötzlichen und unerwarteten Todes ohne vorhergehende medizinische Intervention. 134 Gemäss einem Artikel in der SonntagsZeitung nimmt nicht nur die Anzahl an Suiziden bei Frauen im Alten zwischen 65 und 94 zu – sondern es entscheiden sich offenbar auch immer mehr sterbewillige Frauen, dies mit Begleitung einer Sterbehilfeorganisation zu tun. 135 In die gleiche Richtung, resp. noch etwas weiter, geht ein Artikel in der westschweizer Zeitung Le Matin vom 1. März 2014. Auch hier wird die Frage aufgeworfen, ob die „Lebensmüden“ nicht zu einfach Zugang zu Sterbehilfe haben – denn mehr als ein Viertel der Personen, die Sterbehilfe beansprucht hätten, seien „fatigués de la vie“ – ohne medizinische Indikation oder Diagnose. 136 Dies wird zwar von Exit bestritten. Aber auf der anderen Seite macht Exit selber mobil, damit auch Personen, die kein ärztliches Zeugnis, welches ihnen ein schweres Leiden bescheinigen würde, vorlegen können, Zugang zu Suizidhilfe erhalten. Es seien die Mitglieder gewesen, so Exit, die das Anliegen zum Thema gemacht hätten. Noch sei dies Zukunftsmusik – aber es werde von den Mitgliedern gefordert, die Möglichkeit eines assistierten Suizides zu haben, z.B. vor einem anstehenden Eintritt in ein Pflegeheim. 137 So erzählt auch die 92-jährige Gemma dem französischen Sender Europe 1, dass sie sich entschieden habe, von Frankreich in die Schweiz zu reisen, sollte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern. Sie habe nicht Angst davor, Schmerzen zu haben, aber sie wolle ihren Kindern nicht zur Last fallen. Sie möchte unabhängig sein. Sobald dies nicht mehr möglich sei, wäre dies für sie unerträglich. Weiter führt sie aus, dass es früher anders gewesen sei, da habe man sich noch um die ältere Generation gekümmert. Dies sei heute nicht mehr so, was zwar traurig sei, aber sie wolle keine Schuldgefühle hervorrufen. Was sie hingegen etwas ungerecht finde, sei die Tatsache, dass es lediglich denjenigen sterbewilligen Personen möglich sei, Sterbehilfe im Ausland in Anspruch zu nehmen, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. 138 134 SCHWARZENEGGER / MANZONI / STUDER / LEANZA, p. 426, DUTTGE, p. 621. 135 SonntagsZeitung vom 08.07.2015, p. 7. 136 , letztmals besucht am 22.07.2015. 137 , letztmals besucht am 02.08.2015. 138 , letztmals besucht am 25.06.2015. http://www.lematin.ch/suisse/Suicide-assiste-sans-maladie/story/28311194/print.html http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/58716 http://www.europe1.fr/societe/suicide-assiste-gemma-92-ans-ira-mourir-en-suisse-2393893 Seite 38 Wie eine Umfrage unter Schweizer Bürgern gezeigt hat, sind diese zwar grundsätzlich für Sterbehilfe, da sie überzeugt sind, dass suizidale Personen einen anderen Weg finden würden das Leben zu beenden, falls ihnen die Verschreibung der letalen Substanz verweigert würde. Unter bestimmten Voraussetzungen würde die Mehrheit dies sogar für Menschen in Ordnung finden, die psychisch krank sind – jedoch nicht für Menschen, die ohne medizinische Diagnose sind, die einfach nicht mehr leben, sondern sterben wollen („people tired of life“). 139 Und doch scheint gerade dies ein Bedürfnis zu sein. Niemandem zur Last fallen wollen als Grund für einen Suizid? Gerade Frauen können schlecht damit umgehen, auf Hilfe und Unterstützung anderer angewiesen zu sein – was wiederum eine Erklärung dafür sein mag, warum gerade bei den Frauen die Zunahme von (assistierten) Suiziden so frappant hoch ist. Dabei steht doch aber ganz offensichtlich der Wunsch nicht mehr leben wollen im Vordergrund und nicht der tatsächliche Wunsch zu sterben. Wenn ohne Einschränkung weitergelebt werden könnte, würde sich die ganz grosse Mehrheit der Betroffenen dafür entscheiden. Kann man hier überhaupt noch von einem freiverantwortlichen Handeln und einem Sterbewunsch, der frei von äusserem Druck entstanden ist, reden? Diese Entwicklung hin zu assistierten Suiziden bei „Lebensmüden“ ist äusserst heikel. Die Bemühungen des Bundes gehen jedoch genau in diese Richtung. Es wurde erkannt, dass es dringend notwendig ist, die Selbstbestimmung am Lebensende zu stärken, Suizidprävention zu betreiben und den Menschen die Möglichkeiten der Palliative Care näher bekannt und zugänglich zu machen. In der bereits oben erwähnten Umfrage wurden die Teilnehmer gefragt, wer ihrer Meinung nach dazu berechtigt sein sollte, Sterbehilfe, resp. assistierten Suizid, auszuführen. 86.1% waren der Meinung, dass dies ein Arzt sein sollte, gefolgt von Krankenschwestern mit spezieller Ausbildung (61.4%). Nur noch 43.3% waren dafür, dass speziell ausgebildete Sterbehelfer von Sterbehilfeorganisationen dazu berechtigt sein sollten und 39.3% fanden, es sei in Ordnung, wenn Verwandte oder Freunde diese Aufgabe übernehmen. 140 Hier zeigt sich eine grosse Diskrepanz zwischen (Wunsch-)Vorstellung und Realität. Zwar ist in der Schweiz bei einem Sterbehilfe-Suizid immer mindestens ein Arzt involviert, der das Zeugnis für das NaP ausstellt und die Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen dokumentiert – aber bei der tatsächlichen 139 SCHWARZENEGGER / MANZONI / STUDER / LEANZA, p. 433 f. 140 SCHWARZENEGGER / MANZONI / STUDER / LEANZA, p. 434 f. Seite 39 Ausführung der Sterbehilfe ist in der Regel nur ein Sterbebegleiter der Sterbehilfeorganisation, und allenfalls Freunde und Angehörige, anwesend. Der ärztlich assistierte Suizid gehört, wie bereits ausgeführt, nicht zu den Aufgaben von Ärzten – und doch werden sie in ihrem Berufsalltag vermutlich je länger je mehr mit dieser Problematik konfrontiert. Die SAMW anerkennt, dass die ärztliche Beteiligung beim assistierten Suizid mittlerweile eine breite Akzeptanz und Verbreitung inne hat, stellt aber die Frage, ob dieser Tatsache darin Rechnung getragen werden müsse, dass man gewisse Inhalte in die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung integriere. Sie wirft weiter die Frage auf, ob es für die Ärzteschaft nicht sicherer wäre, auf dem Standpunkt „Beihilfe zum Suizid ist kein Teil der ärztlichen Tätigkeit“ zu beharren. 141 Die FMH lehnt es ab, dass Ärzte zu sehr in die Thematik des assistierten Suizides einbezogen werden. Sie anerkennt zwar, dass ein Verbot der Sterbehilfeorganisation keine Lösung sei, genauso wenig wie eine zu restriktive Reglementierung. Gleichzeitig hat sie aber einige Fragen aufgeworfen: Was bringt Sterbehilfe; was bringt sie und wo bedroht sie? Wo bringt sie mehr Freiheit und Würde – und wo wird Menschlichkeit und Fürsorge zerstört? Wo wird die Fähigkeit gefördert und wo verhindert sie es, sich dem Leben und dem Sterben überlassen zu können? 142 Es wird für Ärzte in näherer Zukunft bestimmt nicht einfacher werden, mit dem Thema assistierter Suizid umzugehen und eine eigene Linie zu finden. 6. Sterbehilfe-agT und Checkliste In der Schweiz wird jeder Suizid als nicht natürlicher, aussergewöhnlicher Todesfall i.S.v. Art. 253 StPO der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde gemeldet. In der Folge muss abgeklärt werden, ob es sich in diesem Fall um einen Suizid handelt oder nicht. Mein erster agT, zu dem ich als Staatsanwältin alleine ausrücken musste, war halbwegs ein Sterbehilfe-agT. Der Mann war zwar Mitglied bei Exit und hat auch nach den Anweisungen in einem Büchlein von Exit versucht, sich mit einem Plastiksack über dem Kopf das Leben zu nehmen. Als dies jedoch nicht gelang, hat er in das Büchlein, neben die detaillierten 141 BOSSHARD / HURST, p. 2. 142 Schweizerische Ärztezeitung, 2010;91: 9, p. 333. Seite 40 Anweisungen, wie vorzugehen sei, geschrieben „Hat nicht geklappt!“ – und hat sich in der Folge mit einer alten Waffe aus dem 2. Weltkrieg das Leben genommen. Er war dabei alleine. Beim letzten agT, zu dem ich ausrückte, hat es sich um einen „echten“ Exit-Fall gehandelt. Hier wiederum hat die Besonderheit darin gelegen, dass im Dossier von Exit zwei Arztzeugnisse enthalten waren, die im Abstand von wenigen Wochen ausgestellt worden waren. Das erste bescheinigte der sterbewilligen Person eine ganz gute Gesundheit, wobei anerkannt wurde, dass gewisse Altersgebrechen vorliegen. Das zweite hingegen bescheinigte ein schweres, krankheitsbedingtes Leiden – und das Zeugnis für den Bezug von NaP wurde ausgestellt. Im Kanton Solothurn rückt die Staatsanwaltschaft praktisch bei jedem gemeldeten agT aus. Doch was hat sie am Ort des Geschehens nach einem Sterbehilfe-agT abzuklären? Sie hat alle relevanten Beweismittel zu sichern, die dazu benötigt werden, um feststellen zu können, ob der Suizid freiverantwortlich, in eigener Tatherrschaft ausgeübt wurde und keine selbstsüchtigen Beweggründe des Suizidhelfers vorgelegen haben. Dazu muss allenfalls auch einmal der Verstorbene in die Rechtsmedizin überführt werden; auf jeden Fall hat eine Legalinspektion stattzufinden. Es mag für die allenfalls anwesenden Angehörigen in einem gewissen Mass pietätlos erscheinen, wenn so kurz nach dem Tod eines geliebten Menschen die Polizei und Staatsanwaltschaft aufmarschiert und der Leichnam beschlagnahmt wird – doch hat hier das öffentliche Interesse Vorrang. Selbstverständlich wird dabei mit der grösstmöglichen Rücksichtnahme vorgegangen. Bei Exit liegt für die Untersuchungsbehörde ein Dossier bereit, worin die Freiverantwortlichkeit und die Tatherrschaft beim Suizid dokumentiert sind. Wie genau abgeklärt werden kann und soll, in welche Richtung die Beweggründe des Sterbehelfers gehen, herrscht Unklarheit. 143 Um es der Staatsanwaltschaft zu erleichtern, vor Ort an die relevanten und zu prüfenden Fakten zu denken, soll die nachstehend aufgeführt Checkliste, die in Anlehnung an die „Checkliste assistierter Suizid“ des IRM Basel erstellt wurde, dienen. 143 SCHUBARTH, p. 260 ff. Seite 41 Checkliste assistierter Suizid Verfahrens-Nr. Datum Uhrzeit GRUND FÜR SUIZIDWUNSCH □ Relevante Krankheit nach Sterbehilferegeln (Chronische Schmerzkrankheit) □ Relevante, das Leben beeinträchtigende, nicht adäquat therapierbare Krankheit (Herzinsuffizienz, MS, ALS, Parkinson, Aids, Folgen eines Schlaganfalls, etc.) □ Altersgebrechen (Bluthochdruck, Gelenkerkrankungen, Visusverlust) □ Autonomieverlust / Lebensmüdigkeit □ Psychische Krankheit □ Demenz □ Äusserer Druck SUIZIDMEDIKATION □ Natrium-Pentobarbital □ andere EINNAHME □ oral □ intravenös, indiziert □ intravenös, nicht indiziert □ Magensonde, indiziert □ Magensonde, nicht indiziert STERBEHILFEORGANISATION □ Exit □ Dignitas □ Eternal Spirit □ andere Erste Kontaktaufnahme: ____________________________________________________ Beitrittsdatum / Dauer Mitgliedschaft:_________________________________________ Anzahl Gespräche (mit Freitodbegleiter, Arzt / Konsiliararzt / Geschäftsstelle): ________ ZU PRÜFEN Bescheinigung der Urteilsfähigkeit liegt vor: ____________________________________ Freiverantwortlichkeit und Tatherrschaft beim Sterbewilligen sind dokumentiert: _______ Liegen Verletzungen durch Fremdeinwirkung vor: ________________________________ Falls ja: Ist eine Obduktion indiziert: ___________________________________________ Seite 42 7. Schlussbetrachtung Wann ist ein Leben noch lebenswert? Wie viel Zeit nehmen wir uns zum Leben – und wieviel Zeit zum Sterben? Es bleibt bei mir in Bezug auf das Thema der Sterbehilfe und des assistierten Suizides ein innerer Zwiespalt. Einerseits bin ich überzeugt, dass es nicht am Menschen ist, zu entscheiden, wann ein Leben noch lebenswert ist oder nicht und entsprechend wann es beendet werden soll. Andererseits aber auch ein Verständnis dafür, dass Menschen autonom darüber entscheiden wollen können, wann sie ihr Leben beenden möchten und sich wünschen, dazu ein Mittel zur Verfügung zu haben, mit dem sie schmerz- und weitgehend risikolos den eigenen Tod herbeiführen können. Dabei bleibt aber die Ungerechtigkeit offen, dass dieser Weg nur denjenigen Menschen offen steht, die noch in der Lage sind, diese Tat auch tatsächlich selber auszuführen, den letzten notwendigen Akt selbst auszuüben. Doch diejenigen Sterbewilligen, denen dies aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich ist, bleibt dieser Ausweg versperrt – obwohl kaum jemand bestreiten mag, dass gerade für die Situation dieser Menschen und den damit einher gehender Sterbewunsch ein grosses Verständnis vorhanden ist. Somit wäre es meines Erachtens durchaus wünschenswert, eine ähnliche Bestimmung, wie diese in den erwähnten Bundesstaaten der USA und den Benelux-Ländern geschaffen wurde, auch in der Schweiz näher zu prüfen. Ein ärztlich assistierter Suizid ist alleweil besser, als wenn sich jemand vor den Zug wirft oder jemand für den Sterbewilligen eine Tötung auf Verlangen durchführt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis nach einer Regelung erneut aufgreift und eine moralisch-ethisch klare Lösung finden kann. Seite 43 Erklärung Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Herisau, 8. August 2015 Ursina Stocker

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    Dr., werner.egli@unilu.ch Fachstudienberater für Mobilität und Zulassungen Tel. ++41 (0)41 229 55 73 ( [...] katharina.steiner@unilu.ch Fachstudienberaterin für allg. Fragen (Planung des Studiums), Beratung und [...] Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile

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