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    Uniluaktuell 58

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 25 FORSCHUNG UND LEHRE 4 PANORAMA 26 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 19 Äpfel und Birnen kann man nicht vergleichen? Gemeinhin heisst es, Unterschiedliches sei nicht miteinander vergleichbar. Doch! Aber auf die Kriterien kommt es an. Das gilt auch für die Forschungs­ evaluation, wie eine neue Studie zeigt. SILVIA MARTENS | WOLFGANG SCHATZ Unter Forschenden ist Widerstand gegen die (externe) Evaluation ihrer Forschung weit verbreitet. Vor allem in den Geisteswissenschaften herrscht die Meinung vor, dass das jeweils eigene Forschungsfeld so spezifisch sei, dass es kaum mit der Forschung von Fachkolleginnen und ­kollegen, selbst in der eigenen Disziplin, auf die For­ schungsqualität hin verglichen werden könne. Das stimmt nicht, wie die Ergebnisse aus dem an der Universität Luzern bearbeiteten Forschungsprojekt «Ressourcen­ba­ siertes Instrument zur Abbildung geisteswissenschaft­ licher Forschung am Beispiel der Theologie» (siehe Box Seite 3) zeigen. Qualitätskontrolle in der Wissenschaft Kritik an Praktiken der gegenwärtigen Forschungsevalua­ tion ist dennoch gerechtfertigt. Der Ansatz an sich ist Doch, das kann man! Redensart hin oder her: Was die Evalu­ ation von Forschung anbelangt, lassen sich Äpfel und Birnen im übertragenen Sinn durchaus miteinander vergleichen (siehe «Fokus» nebenan). Dies zeigt eine neue Untersuchung an der Univer­ sität Luzern, die Teil eines nationalen Programms der Rektorenkonferenz «swissuniversities» ist, am Beispiel der Theologie. Hier kann es zur Klärung der Frage, wie einzelne Forschungs­ projekte qualitativ zu beurteilen sind, unter Umständen mehr Sinn machen, diese mit Projekten aus anderen Fach­ richtungen innerhalb der Theologie oder aber sogar mit solchen aus den Geisteswissenschaften zu vergleichen. Ganz wichtig dabei aber, so die Er­ kenntnis: Wer einen Vergleich von «apples and oranges», so das Pendant der Redensart im Englischen, anstrebt, muss sich sehr bewusst sein, welche Kriterien dabei zu Rate gezogen und wie diese gewichtet werden. Über die Titelgeschichte hinaus wartet diese Ausgabe mit einem bunten Strauss an Themen aus der Welt der Wissenschaft an der Universität Lu­ zern auf. So gibt es neue, mit Dritt­ mitteln geförderte Projekte zu Gesund­ heitskompetenz und Personalisierung der Politik (Seiten 4 und 5) und zu Metaphysik und Ontologie (Seite 17). Ergebnisse können aus zwei Studien im Bereich Religionswissenschaft präsentiert werden (Seiten 6 und 7). Uni für alle: Diesem Grundsatz ver­ pflichtet, wurde für Flüchtlinge ein Schnupperstudium lanciert (Seite 11). Bereits zum zehnten Mal am Start ist die Kinderuni (Seite 30). Für die inter­ essierte Öffentlichkeit stehen zudem aktuell zwei Ringvor lesungen auf dem Programm (Seite 17). DAVE SCHLÄPFER REDAKTION AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 uniluAKTUELL © iS to ck .c om /d le ric k 2 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 richtig und ganz im Interesse der Wissenschaft selbst: Forschung auf ihre Qualität hin prüfen und gute Forscherinnen und Forscher fördern. In der heutigen «Evaluationsgesellschaft» (Peter Dahler­Larsen) ist es richtig, dass Forschende über die Verwendung von Forschungsgeldern Rechenschaft ablegen und angehalten sind, mindestens den wissenschaftlichen Nutzen der Forschung darzulegen. Bedenklich ist aber, dass in der Forschungsevaluation ein Fokus auf wenige quantitative Messinstrumente vorherrscht, die in der Praxis oft falsch angewendet werden. Diese Instrumente sind nicht an sich schlecht – wenn sie so eingesetzt werden, wie sie gedacht sind. Sollen sie aber etwas aussagen, über das sie schlicht nichts aussagen können, sprich werden sie von den Anwenderinnen und Anwendern fehlinterpretiert, ergibt sich ein Problem. Der «Journal Impact Factor» zum Beispiel beschreibt den Einfluss einer Fachzeitschrift. Er ist nicht geeig­ net, um die Qualität einzelner Artikel oder derer Autoren zu beur­ teilen, wird von Evaluatoren und den Forschenden selbst aber häufig so gedeutet. Erprobte, gute Instrumente werden also in der Praxis falsch eingesetzt. Zudem bilden die viel verwendeten Indikatoren zum Publikationsoutput und zur Höhe von eingewor­ benen Drittmitteln nicht alle Forschungsprofile gleich gut ab. Interdisziplinarität automatisch gut? Bestimmte Profile werden im Evaluationsprozess in der Regel unbewusst und unhinterfragt privilegiert, die Evaluationsinstru­ mente «verselbstständigen» sich und korrespondieren oft nicht mit dem Evaluationsziel. Dabei sollte doch zunächst einmal das Ziel bestimmt und anhand dieses Ziels nach den passenden Kri­ terien und «Messinstrumenten» gesucht werden. Ein Beispiel: Geht es darum, exzellente interdisziplinäre Forschung zu fördern, so ist es sinnvoll, nach der Interdisziplinarität zu fragen. Inzwi­ schen wird sie jedoch auch dort zu einem Qualitätskriterium er­ hoben, wo es allgemein um «gute Forschung» geht. Doch ist Forschung – egal, zu welchem Thema – tatsächlich per se schlechter, wenn sie nicht interdisziplinär ist? Oder Vernetzung und Internationalität: Hat ein Rechtswissenschaftler, der zum Schweizer Familienrecht forscht, Kooperationspartner in den USA, mag das für ihn bereichernd sein. Internationale Vernetzung ist hier aber kaum als Qualitätskriterium relevant; das Fehlen sol­ cher Kooperationen oder das Publizieren in der Landessprache statt auf Englisch können in diesem Forschungsbereich nicht als Zeichen für geringe Qualität gelten. Kurz: Der Qualitätsvergleich ist dann sinnvoll, wenn die Kriterien sinnvoll sind, also der Vergleichsmassstab Sinn macht. Und der Vergleichsmassstab hängt eben vom Vergleichsgegenstand und der Zielsetzung ab. Theologie und die Geisteswissenschaften Zur im Rahmen der Luzerner Studie genauer betrachteten Theo­ logie: Um der Antwort auf die Frage, wie theologische Forschung beurteilt werden kann, auf die Spur zu kommen, bringt es wenig zu sagen: «Wir vergleichen nur Äpfel mit Äpfeln» – also Theolo­ gen nur mit Theologen oder etwa Bibliker ausschliesslich mit Bi­ blikern usw. Die innertheologische Vielfalt ist gross, einige For­ schungsfragen und Herangehensweisen deuten eher auf die Nähe zu anderen Disziplinen (z.B. Geschichte, Literaturwissen­ schaft, Rechtswissenschaft, Soziologie) hin, als dass sie zum Vergleich mit anderen theologischen Forschungen einladen. Kann man theologische Forschung demnach nicht mit anderer theologischer Forschung vergleichen? Doch. Und sogar ein Ver­ gleich theologischer Forschung mit geisteswissenschaftlicher Forschung verschiedener verwandter Disziplinen kann – je nach Vergleichsziel – sinnvoll sein. FOKUS Aufbauend auf den Ergebnissen der Luzerner Studie wurde eine Software-Anwendung entwickelt. Der Screenshot zeigt beispielhaft die Qualität mehrerer Forschungsprojekte im grafischen Vergleich: In der linken Menüleiste kann ausgewählt werden, welche Projekte dargestellt werden sollen. Es kann ein Projekt «gepinnt» werden (in diesem Fall das im Gesamtranking drittplatzierte). Dieses wird dann in den beiden Liniendiagrammen – oben zu den Hauptkriterien (im Beispiel: «feasibility» = Machbarkeit) und unten zu den jeweils dazugehörigen Unterkriterien (hier: «feasible research objective» = realistisches Forschungsziel») – schwarz und fett angezeigt. 3UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 FOKUS Die im Rahmen des Projektes befragten Theologinnen und Theo­ logen anerkennen eine Mehrheit der gesammelten Qualitätskrite­ rien als geeignet zur Beurteilung ihrer Forschung. Ein Teil dieser Kriterien wird aber je nach Fachbereich oder Ausrichtung der For­ schung unterschiedlich gewichtet. Dabei sind die Kriterien, die durch alle theologischen Fachbereiche hinweg als wichtig erach­ tet werden, Kriterien, die auch von einer Mehrheit aller Forschen­ den in den Geisteswissenschaften geteilt werden: etwa die wis­ senschaftliche Relevanz der Fragestellung, die Angemessenheit der Methodologie, die Machbarkeit. Die Schnittmenge mit den Geisteswissenschaften insgesamt ist also gross. Nur wenige der im Projekt zusammengetragenen Kriterien sind spezifisch theo­ logisch (z.B. Relevanz der Forschung für die Kirchenpraxis). Und diese sind auch innerhalb der Theologie nicht in allen Fachberei­ chen und Forschungsfeldern überhaupt bedeutsam. Es ist dabei keine Besonderheit der Theologie, dass sie neben dem Gros der mit anderen Wissenschaften geteilten Kriterien auch einen klei­ nen Teil disziplinenspezifischer Kriterien kennt, die für einige ih­ rer Forschungsbereiche bedeutsam sind. Auch, dass diese Krite­ rien sich vor allem auf ein nichtakademisches «Praxisfeld» beziehen, ist entgegen aller Erwartungen und der Kritik, die von aussen gern an die Theologie gerichtet wird, nichts Besonderes. Wissenschaften wie die Rechtswissenschaft, Wirtschaftswis­ senschaften, Politikwissenschaft, Erziehungswissenschaft, Psy­ chologie und andere teilen dieses Merkmal. Merkmal oder Qualitätskriterium? Vergleiche sind also gut möglich. Doch welche Kriterien in wel­ cher Gewichtung in eine vergleichende Bewertung eingehen soll­ ten, lässt sich nicht pauschal sagen. Im Einzelfall muss gefragt werden: Was wird zu welchem Zweck evaluiert? Welche Kriterien sind dafür geeignet? Inwiefern ist der Vergleichsmassstab geeig­ net für die betroffenen Forschungsbereiche? Im Rahmen des Forschungsprojekts wird vorgeschlagen, beim Vergleich zwi­ schen 1. Qualitätskriterien im engeren Sinne und 2. Merkmalen zur Beschreibung von Forschungsprofilen zu unterscheiden. Je nach Evaluationssituation kann dabei ein und derselbe Aspekt ein Qualitätskriterium oder ein beschreibendes Merkmal sein. Das lässt sich an der genannten «Interdisziplinarität» veran­ schaulichen: Diese ist gemäss der Studie nicht an sich als Quali­ tätskriterium, sondern zunächst einmal wertfrei als eine Infor­ mation über die Ausrichtung der Forschung einzustufen. Ist das Ziel einer Evaluation jedoch, gute interdisziplinäre Forschung zu fördern, wird sie zu einem – in diesem Fall – passenden Ver­ gleichskriterium. Dr. Silvia Martens ist Forschungsmitarbeiterin im Projekt «Ressourcen- basiertes Instrument zur Abbildung geisteswissenschaftlicher Forschung am Beispiel der Theologie». Dr. Wolfgang Schatz, Akademischer Direktor, ist Projektleiter. Die an der Universität Luzern durchgeführte und vom Akademischen Direktor Dr. Wolfgang Schatz geleitete Studie «Ressourcen­ basiertes Instrument zur Abbildung geisteswissenschaftlicher Forschung am Beispiel der Theologie» (Laufzeit: Juni 2013 bis Juni 2017) untersucht, wie die Forschung in der Theologie auf geeignete Weise abgebildet und sichtbar gemacht werden kann. Die erste Phase bestand darin, im Austausch mit den Forschenden in den theologischen Fakultäten der Schweiz ein Kriterienset für die Beurteilung der Qualität theologischer Forschung zu erarbeiten. In einem zweiten Schritt wurde darauf aufbauend in Zusammenarbeit mit der «Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Life Sciences» eine Software zum Vergleich von Forschungsprojekten, Forschenden und Forschungseinrichtungen entwickelt, die zur Beurteilung der Forschungsqualität und zur Visualisierung von Forschungsprofilen dient (siehe Diagramm links). Als weiteres Ergebnis der Studie werden Empfehlungen für die Gestaltung von Evaluationsprozessen und den Umgang mit verschiedenen Kriterien und Instrumenten zur Beurteilung der Qualität der Forschung formuliert und auf der Projektwebseite veröffentlicht: www.unilu.ch/forschungsleistungen-theologie Einbettung in nationalem Programm Das Forschungsprojekt ist Teil des SUK­Programms 2013–2016 P­3 «Performances de la recherche en sciences humaines et sociales» (www.performances­recherche.ch). Unter der Federführung von «swissuniversities», der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, untersuchen im Rahmen des Programms verschiedene Initiativen an Schweizer Universitäten, wie die Forschung in den Geistes­ und Sozialwissenschaften sowohl hinsichtlich ihrer thematischen Breite wie auch ihrer Qualität sichtbarer gemacht und damit auch angemessener evaluiert werden kann. Das Luzerner Projekt wird mit Drittmitteln in der Höhe von rund 400 000 Franken unterstützt. (sm./ws.) DAS FORSCHUNGSPROJEKT Projektleiter Dr. Wolfgang Schatz und Forschungsmitarbeiterin Dr. Silvia Martens. (Bild: Dave Schläpfer) 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 Zwei neue «Ambizione»­Projekte Gesundheitskompetenz und Personalisierung der Politik: Zu diesen Themen können Dr. Nicola Diviani und Dr. Diego Garzia dank eines SNF­Förderbeitrags eigene Forschungsprojekte durchführen. Sie haben dafür die Universität Luzern ausgewählt. ALESSIA TREZZINI Ein selbstständig geplantes Projekt an einer Schweizer Hoch­ schule eigener Wahl realisieren, verwalten und leiten: Das ist mit einem Ambizione­Beitrag des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) möglich. Nicola Diviani und Diego Garzia gehören im Bereich der Geistes­ und Sozialwissenschaften zu denjenigen 19 Forschenden, die in der aktuellsten Ausschreibung einen solchen Beitrag zugunsten der Nachwuchsförderung erhalten und die Universität Luzern als Gastinstitution ausgesucht haben. Sie konnten sich in einem Feld von 110 Bewerberinnen und Be­ werbern durchsetzen und führen ihre Projekte am Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik und am Politikwissenschaftlichen Seminar durch. Die bewilligte Förder­ summe beträgt insgesamt über 970 000 Franken. Informationen angemessen beurteilen «Soll ich meine Kinder impfen lassen?», «Muss ich weiterhin An­ tibiotika nehmen, auch wenn ich mich besser fühle?», «Wie oft soll ich mich auf Darmkrebs untersuchen lassen?»: Das sind nur einige Beispiele zahlreicher gesundheitsbezogener Fragen, mit denen Menschen täglich konfrontiert sind. Durch das Voran­ schreiten neuer Medien (im Besonderen des Internets) entstan­ den neue Möglichkeiten, Informationen zu Gesundheitsfragen zu beziehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Projekt «New Insights into the Concept of Critical Health Literacy: Develop­ ment and Validation of a Measure of Health Information Appraisal Skills» (Fördersumme: rund 480 000 Franken) unter der Leitung von Dr. Nicola Diviani verorten. Dieses läuft seit dem vergange­ nen Oktober und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Diviani führt aus: «Der Zugang zu Gesundheitsinformationen ist heute einfacher denn je – allerdings bringt dies auch starke Qua­ litätsunterschiede mit sich. Das hat zur Folge, dass Menschen möglicherweise von falschen Angaben ausgehen und darauf basierend Entscheidungen treffen.» Obwohl die kritische Beur­ teilung von Informationen rund um die Gesundheit eine entschei­ dende Komponente der «health literacy» (Gesundheitskompe­ tenz) darstelle, sei unklar, welche Fähig keiten ge nau erforderlich sind, um diese Aufgabe zu erfüllen, so Dr. Diviani, der zu diesem Thema bereits bis April 2016 als Post­Doc an der Universität Amsterdam forschte. Erarbeitung eines Messinstruments Die Identifizierung dieser Fähigkeiten ist eines von insgesamt drei Zielen des Projekts. Das zweite besteht in der Ausarbeitung des Konzepts der Gesundheitskompetenz. Drittens will Nicola Diviani ein praktisches Instrument zur Messung von Informationsbeurtei­ lung entwickeln. «Es könnte routinemässig eingesetzt werden, um Personen zu identifizieren, die dem Risiko einer Fehlbeurtei­ lung am stärksten ausgesetzt sind. In der Schweizer Bevölkerung ist die Gesundheitskompetenz zu grossen Teilen nach wie vor problematisch», gibt der Tessiner zu bedenken. Diviani hat sich vor allem wegen der inhaltlichen und metho­ dischen Ausrichtung des Seminars für Gesundheitswissenschaf­ ten und Gesundheitspolitik für die Universität Luzern als Gast­ institution entschieden. Dieses verfügt über breite Erfahrung in der Konzeptentwicklung sowie über ein grosses Netzwerk an Kontakten im Gesundheitssektor in der Schweiz und im Ausland. Im Gegenzug kann das Seminar vom spezifischen Fachwissen und von den zahlreichen internationalen und nationalen Kontak­ ten des Gastforschers profitieren. Personen- statt Parteiwahl Dr. Diego Garzia konzentriert sich in seinem Projekt «Personali­ zation of Politics between Television and the Internet» (Förder­ summe: rund 490 000 Franken) auf die Rolle, die Leaderinnen und Leader in der Politik spielen. «Eine gebräuchliche Interpreta­ tion des Wahlverhaltens in modernen Demokratien gründet auf der Ansicht, dass die Wählerinnen und Wähler zunehmend dazu tendieren, für eine einzelne Person und nicht für eine Partei zu stimmen», so Garzia. «Manche Auffassungen gehen sogar noch weiter und behaupten, Wahlresultate seien heute, stärker als je zuvor, durch die Bewertung der Partei­Leader seitens der Stimm­ bürgerinnen und ­bürger bestimmt.» Die weitverbreitete Ansicht, dass populäre politische Leaderinnen und Leader einen wichti­ gen Vorzug für die eigene Partei darstellten, finde in der Literatur nur begrenzt Unterstützung. «Auch entscheidende Aspekte wie die Rolle des Fernsehens als Treiber der Personalisierung im Wahlverhalten und der Bezug zwischen Internet und dem Trend zur Personalisierung wurden wissenschaftlich nur spärlich be­ handelt», sagt Garzia, der im Januar die dreijährige Forschungs­ arbeit aufgenommen hat. Zu seinen Zielsetzungen meint er: «Das Hauptziel dieses Projekts liegt in der empirischen Prüfung, zu welchem Grad politische Lea­ der die Entscheidungen der Wählerinnen und Wähler beeinflussen sowie im Analysieren der Rolle der Medien in dieser Entwicklung.» Breite Datenbasis Diego Garzia untersucht dazu mehr als 100 bereits vorhandene Datensets von über 20 westlichen Demokratien über eine Zeit­ spanne von 1960 bis heute. Das Projekt nimmt eine Vorreiterrolle ein, wenn es darum geht, die Beziehung zwischen dem Voran­ FORSCHUNG UND LEHRE 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 Zwei neue «Ambizione»­Projekte schreiten von neuen Kommunikationstechnologien und mögli­ chen Veränderungen im Wahlverhalten zu erforschen. «Tatsäch­ lich wurde die Rolle des Internets bezüglich des Wahlverhaltens noch nie aus einer vergleichenden Perspektive betrachtet. Ist das Internet imstande, den Personalisierungstrend zu beeinflus­ sen? Falls ja, welche Konsequenzen hat das zur Folge?», fragt Garzia. In Zeiten von zunehmender Wahlinstabilität sei es äus­ serst wichtig, die Faktoren des Wandels dort zu suchen, wo er stattfindet: auf der Ebene der Stimmbürgerinnen und ­bürger selber. «Eine solche Untersuchung dient als Schlüssel zum Ver­ ständnis von demokratischen Wahlen in Zeiten von abnehmen­ der Parteiidentifikation, Unbeständigkeit und der verbreiteten Zunahme von populistischen Kräften.» Der Entscheid, das Projekt am Politikwissenschaftlichen Seminar der Universität Luzern durchzuführen, war für den Italiener, der vorher am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz forschte, naheliegend: «Bereits in den vergangenen Jahren hatte ich die Möglichkeit, mit Prof. Dr. Joachim Blatter vom Politikwissen­ schaftlichen Seminar zu arbeiten. Dies an der modernen und klei­ nen Universität am Vierwaldstättersee zu tun, genoss ich sehr.» Der Aufenthalt in Luzern erlaube es ihm zudem, die langjährige Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Alexander Trechsel, seit dem ver­ gangenen Herbst ordentlicher Professor für Politikwissenschaft (siehe Seite 14), aufrechtzuerhalten. «Nicht zuletzt möchte ich erwähnen, dass ich grosse Teile meiner akademischen Karriere in schönen Städten wie Rom, Leiden, Oxford und Florenz ver­ bracht habe – Luzern ist da keine Ausnahme!» Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. Nicola Diviani (l.) und Diego Garzia. FORSCHUNG UND LEHRE Vor «New Insights into the Concept of Critical Health Literacy» und «Personalization of Politics between Tele­ vision and the Internet» wurden drei Projekte im Rah­ men des SNF­Förderprogramms Ambizione an der Uni­ versität Luzern realisiert. Eines davon befindet sich noch in der Durchführung: «Racist Voters and Minority Candidates. A Conceptual Puzzle and an Empirical Chal­ lenge with a Focus on the Swiss Case» von Dr. Nenad Stojanovic startete 2015 und läuft bis 2018. Er und seine Assistentin Lea Portmann forschen zur Frage, ob Kandidatinnen und Kandidaten mit Migrationshinter­ grund am Einzug ins Parlament scheitern, weil sie einer systematischen Diskriminierung durch die Wählenden ausgesetzt sind. In einer Pilotstudie zu den Zürcher Gemeinderatswahlen fand das Team tatsächlich Hin­ weise auf diskriminierendes Wahlverhalten: Wählerin­ nen und Wähler strichen Nachnamen wie «­íc» und «­gül» im Vergleich zu «Müller» oder «Maillard» öfters und auch systematisch von den Wahllisten. Inwiefern sich das Ergebnis auf weitere Wahlen verallgemeinern lässt und ob es Unterschiede zwischen Kantonen oder Gemeinden gibt, soll die Analyse der Nationalratswahlen 2015 zeigen. Vor Stojanovic hatten Dr. Leon Wansleben (2014–2015, Soziologie) und PD Dr. Michael Jucker (2010–2012, Geschichte) Ambizione­Projekte an der Universität Luzern durchgeführt. (at.) WEITERE FORSCHUNG AM LAUFEN 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017FORSCHUNG UND LEHRE Karte bildet Religionsvielfalt ab Im Kanton Luzern gibt es über 200 religiöse Gruppen und Gemeinschaften: Diese und weitere Erkenntnisse liefert das kürzlich abgeschlossene Projekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern» des Religionswissenschaftlichen Seminars. ANNE BEUTTER Insbesondere in der Agglomeration um Luzern sind viele der is­ lamischen, buddhistischen und hinduistischen Gemeinschaften sowie christlichen Freikirchen beheimatet. Das Spektrum nicht­ christlicher Religionen ist breit und besonders dicht: Auf knapp sechs Prozent der Bevölkerung entfällt fast ein Drittel der Ge­ meinschaften. Die Forschenden des Religionswissenschaft­ lichen Seminars um Leiter Prof. Dr. Martin Baumann ermittelten acht islamische, zwölf buddhistische, je zwei hinduistische und jüdische sowie vier weitere Gruppen und Gemeinschaften. Das Land ist hauptsächlich römisch­katholisch oder reformiert. Die zweitgrösste Gruppe nach den Christinnen und Christen bilden die Menschen ohne Religionszugehörigkeit. Verschiedene Gemeinschaften, gleicher Raum Erstmals lassen sich Daten zur Religionszugehörigkeit mit der Anzahl von Gemeinschaften der jeweiligen Religion vergleichen. Sie sind keineswegs deckungsgleich: Während z.B. nur 0,4 Pro­ zent der Bevölkerung Buddhistinnen und Buddhisten sind, stellen sie mehr Gruppen und Häuser als die vier Prozent Musliminnen und Muslime. Die Erhebung zeigt auch, dass unterschiedliche Ge­ meinschaften die gleichen Räume nutzen. Von katholischen oder reformierten Kirchen ist schon länger bekannt, dass sie ihre Räume Migrantenkirchen zur Verfügung stellen. Die Studie stellt fest, dass dies auch für christliche Freikirchen, deren Räumlich­ keiten von Kirchen mit Wurzeln in Ländern von Sri Lanka bis Eri­ trea genutzt werden, gilt. Ebenso verkehren tibetisch­ bis japa­ nisch­buddhistische Gruppen im selben buddhistischen Zentrum. Ein Diagramm der Gründung aller Gemeinschaften von 1860 bis heute macht sichtbar, dass schon in den 1920er­ Jahren ein gewisser Gründungsboom statt­ fand. In der näheren Vergangenheit markierten die 1970er­ und 1990er­ Jahre die Spitze der Neugründungen. Bis in die 1980er­Jahre bedeuteten die Neugründungen fast ausschliess­ lich christliche Diversifizierung. Danach kam es aufgrund von Mi gration vermehrt auch zur Gründung buddhistischer, isla­ mischer und hinduistischer Gemein­ schaften. Website und Leporello zum Thema Die Website www.unilu.ch/rel-LU und der Leporello «Religiös, bunt und vielfältig – Kanton Luzern» veranschaulichen mit Bildern der Gemeinschaften und ihren oft nach aussen kaum er­ kennbaren Orten die unterschiedlichen religiösen Lebenswelten, die in Luzern heimisch geworden sind. Neu hält eine detaillierte Karte die Orte der mehr als 200 religiösen Gruppen, Gemeinden, Kirchen und Zentren punktgenau fest. Das Angebot richtet sich an alle am Thema Religion Interessierten und eignet sich für Schule und Weiterbildung sowie für Menschen, welche die Stadt auf ungewohnten Wegen erkunden wollen. Der Leporello ist für zwei Franken beim Religionswissenschaftlichen Seminar erhält­ lich (relsem@unilu.ch), Klassensätze für Schulen gibt es zu einem reduzierten Preis. Das Projekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern» besteht seit 2004 und bindet stets Studierende ein, wie zuletzt Daniel Spiesecke, Ursula Hüsler, Terence Grob und Jaroslav Kostenko. Die Erhebung ist zum vierten Mal aktualisiert und grundlegend überarbeitet worden. Anne Beutter ist wissenschaftliche Assistentin am Religionswissenschaft lichen Seminar. 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Kritisch gegenüber Imamen, offen zur Gesellschaft Junge Musliminnen und Muslime in der Schweiz gehen mit den Aussagen religiöser Autoritäten deutlich distanzierter und selbstbestimmter um als bisher angenommen. Dies ergab eine zweijährige religionswissenschaftliche Untersuchung. ANDREAS TUNGER­ZANETTI Ausgangspunkt des Forschungsprojekts «Imame, Rapper, Cyber­ muftis» war die Frage, an welchen Autoritäten und Angeboten sich muslimische Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 15 und 30 Jahren in religiösen Dingen orientieren und wie sie da­ mit umgehen. Dazu führte das Team unter der Leitung von Prof. Dr. Martin Baumann, Professor für Religionswissenschaft, aus­ führliche Interviews mit 61 jungen Frauen und Männern durch, deren religiöses Profil von «nicht praktizierend» bis hin zu «um­ fassend praktizierend» reicht. Die Studie «‹Hallo, es geht um meine Religion!›» (verfügbar unter www.unilu.ch/imracy) analy­ siert das reichhaltige Material mit vielen Zitaten in drei Haupt­ kapiteln über die Hinwendung zur Religion, Autoritäten und das Verhältnis der jungen Musliminnen und Muslime zur Gesellschaft. Persönlicher Kontakt hoch geschätzt Das Interesse an religiösen Fragen zeigte sich bei einem Teil der Interviewpartnerinnen und ­partner als plötzliche Hinwendung, bei anderen als eher gleichmässiger Prozess, in dem sich dennoch Phasen aktiver Suche mit Zeiten relativer Distanz abwechseln. Während sie das eine Mal konkrete Auskunft auf bestimmte, klar umrissene Fragen suchen, ist es das andere Mal eher das Bedürfnis nach Beratung oder nach emotionaler Ermuti­ gung. Doch noch aus anderen Gründen nutzen die Jugendlichen die verschiedensten Angebote und Medien nebeneinander: Sie vergleichen oft unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Inhalte, um das für sie Passende zu finden. Insgesamt spielen Erklärungen und Meinungen von Eltern, Freundinnen und Freun­ den sowie Vertrauenspersonen in Moscheegemeinden eine bisher unbeachtete wichtige Rolle. Entsprechend geringer als oft an­ genommen ist der Einfluss der Imame in den Moscheen oder von teils umstrittenen Internet­Predigern. Der persönliche Kontakt ist den jungen Muslimen wichtig, gegenüber Angeboten im Internet hegen viele eine gehörige Skepsis. Im Verlauf ihrer Suche ent­ wickeln sie überdies zunehmend genauere Kriterien dafür, welche Angebote zu ihnen passen und wo sie diese am ehesten finden. Von privatisierter bis zu politisierter Religion Bei ihren Entscheidungen ziehen die Jugendlichen ihre Lebens­ umstände in der Schweiz stets in Betracht. Dazu gehört nicht zuletzt der raue gesellschaftspolitische Diskurs zum Thema Islam, der viele von ihnen erst zum vertieften Fragen nach ihrer Religion gebracht hat. Sie reagieren mit unterschiedlichen Strate­ gien. Manche beschränken alles Religiöse strikt auf den privaten Bereich, andere suchen beispielsweise am Arbeitsplatz prag­ matische Lösungen von Fall zu Fall, wieder andere fordern die Möglichkeit zum Ausüben ihrer Praxis aktiv und öffentlich ein. Ihre Zukunft sehen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen fast ausnahmslos in der Schweiz, auch wenn sie ihr persönliches Verhältnis zur Schweiz wie zum Herkunftsland ihrer Eltern und Grosseltern durchaus verschieden empfinden und auch unter­ schiedliche Vorstellungen vom Schweizer Islam der Zukunft ha­ ben. Dabei zeigte sich auch: Organisationen wie der Islamische Zentralrat Schweiz oder das Forum für einen Fortschrittlichen Islam, die öffentlich immer wieder kontrovers diskutiert werden, spielen für die allermeisten jungen Musliminnen und Muslime in der Schweiz keine oder eine kleine Rolle. Die Befunde des Forschungsprojekts widerlegen zwar etliche der öffentlich kursierenden Annahmen über junge Musliminnen und Muslime, fügen sich aber nahtlos ins Bild, das die jüngere Forschung von Angehörigen anderer, weniger kontroverser Migra­ tionsreligionen in Westeuropa gewonnen hat. Auch dort finden sich die hier gezeigten Trends, die Religion der Eltern individuel­ ler, kritischer und eigenständig zu interpretieren. Gefördert wurde das Forschungsprojekt mit 412 000 Franken von der Stiftung Mercator Schweiz. Die Feldforschung führten Dr. Jürgen Endres, Dr. Silvia Martens und Dr. Andreas Tunger­Za­ netti durch. In den kommenden Monaten bietet das Luzerner Team Weiterbildungen für Fachleute in den Bereichen Schule, Jugend­, Sozial­ und Integrationsarbeit an, wo die Forschungs­ ergebnisse präsentiert und im Blick auf die Praxis vertieft disku­ tiert werden. Zudem ist eine Buchpublikation geplant. Dr. Andreas Tunger-Zanetti ist Koordinator des Zentrums für Religionsforschung. Ein Mitglied der muslimischen Jugendgruppe FRislam schenkt einer Passantin vor dem Bahnhof Fribourg eine Rose; dies im Rahmen der Aktion «Blumen zum Ramadan» im Juni 2016. (Bild: FRislam) 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017FORSCHUNG UND LEHRE «Führung wird ein zentrales Thema bleiben» An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gibt es neu ein Zentrum für Human Resource Management. Wichtige Ziele sind die Vernetzung mit ausländischen Universitäten und die Verankerung in der Zentralschweiz. INTERVIEW: KARIN KREILIGER Das Zentrum für Human Resource Management wurde im vergangenen Herbstsemester an der Wirtschaftswissenschaft­ lichen Fakultät gegründet. Das Zentrum baut auf langjährigen Erfahrungen, Netzwerken und Projekten von Prof. Dr. Bruno Staf­ felbach und seinem Team an der Universität Zürich auf. Im Interview geben Zentrumsleiter Staffelbach und Geschäfts­ führerin Dr. Anna Sender unter anderem Einblick in die Forschung und benennen künftige Herausforderungen. Bruno Staffelbach, Human Resource Management – was muss man sich darunter vorstellen? Bruno Staffelbach: Wir verstehen Human Resource Management (HRM) nicht als das, was die Personalabteilung tut. Vielmehr be­ zeichnet HRM alle Personen, Institutionen und Prozesse, die sich mit der Motivation und Qualifikation der Mitarbeitenden und Füh­ rungspersonen beschäftigen. Qualifizierte und motivierte Men­ schen im Betrieb tragen entscheidend zum Unternehmenserfolg bei. Kenntnisse zum HRM bilden somit wichtige Grundlagen für wirtschaftliche Entscheidungsträgerinnen und ­träger. Anna Sender, welche Aufgaben hat das Zentrum? Anna Sender: Das Zentrum ist in der Lehre und Forschung tätig. Zusätzlich sorgen wir für eine Brücke zwischen Wissenschaft und Praxis, indem wir die wissenschaftlichen Erkenntnisse näher an die Praxis bringen und die heutigen Herausforderungen von Unternehmen in unsere Forschung und Lehre integrieren. Dabei spielt die Vernetzung mit ausländischen Universitäten und die Verankerung in der Zentralschweiz eine zentrale Rolle. In diesem Frühjahrsemester wird die Vorlesung «HRM Basics» und im kom­ menden Herbstsemester die Veranstaltung «HRM Principles» angeboten. In «HRM Basics» erwerben Studierende Basiswissen im Bereich HRM aus psychologischer und ökonomischer Perspek­ Geschäftsführerin Dr. Anna Sender und Zentrumsleiter Prof. Dr. Bruno Staffelbach. (Bild: Dave Schläpfer) 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 FORSCHUNG UND LEHRE tive. Im Bereich der Forschung haben wir verschiedene Projekte, die oft durch Drittmittel finanziert sind und in Zusammenarbeit mit externen Praxispartnerinnen und ­partnern durchgeführt werden. In diesem April führt das European Institute for Advan­ ced Studies in Management bei uns eine Konferenz durch, und 2018 kommt die European Association for Personnel Ma­ nagement, der Dachverband aller Personalfachgesellschaften in Europa, zu uns nach Luzern. Können Sie einige Beispiele im Bereich Forschung nennen? Anna Sender: Das Zentrum betreibt verschiedene Forschungs­ infrastrukturen, wie etwa die CRANET­Studien (CRANET = Cran­ Ich arbeite seit Oktober als wissenschaftliche Assisten­ tin mit dem Ziel einer Promo­ tion am Zentrum für Human Resource Management. Ich freue mich auf die neue He­ rausforderung und die span­ nenden Möglichkeiten, die das Feld des Human Resource Management (HRM) bie­ tet. Mich haben der Mensch und sein Denken und Fühlen schon immer interessiert, und aus diesem Grund habe ich mich für ein Psychologie studium entschieden. Nach Abschluss meines Studiums an der Universität Bern war ich während eineinhalb Jahren im Bereich der Gesund­ heitsförderung und Prävention tätig. Mich interessiert die Frage, was den Menschen bei der Arbeit gesund hält und welche inneren und äusseren Faktoren ihn vor phy­ sischer und psychischer Krankheit schützen. Auf das Gebiet des HRM angewandt heisst dies beispielsweise, welche Arbeitsbedingungen oder Führungsstile förderlich sind für das Wohlbefinden einer Person oder wie sich unterschiedliche Kontroll überzeugungen auf das indivi­ duelle Erleben auswirken. Am Zentrum für HRM kann ich ganz viele meiner Interessen einbringen. Ein erstes For­ schungsprojekt, in dem ich involviert bin, befasst sich mit Leadership im Gesundheitsbereich und untersucht Auswirkungen auf Team­ und individueller Ebene. Karin Kreiliger, Wissenschaftliche Assistentin DER NACHWUCHS SPRICHT … field Network on International HRM) oder den «Schweizer HR­ Barometer», ein Kooperationsprojekt mit der ETH und Universität Zürich. Damit lassen sich Trends in den Einstellun­ gen von Beschäftigten in der Schweiz («HR­Barometer»; 2016 zum Thema «Loyalität und Zynismus») oder Praktiken zum HRM von Unternehmen in der Schweiz (CRANET) erfassen. Dazu ha­ ben wir drittmittelfinanzierte Projekte, z.B. ein vom Schweizeri­ schen Nationalfonds (SNF) unterstütztes Projekt zur Temporär­ arbeit in der Schweiz oder ein von der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) finanziertes Projekt. Ziel von Letzterem ist die Entwicklung eines Rahmenkonzepts für Talent­ management für Schweizer Unternehmen der Maschinen­, Elek­ tro­ und Metall industrie in China. Dieses auf 22 Monate an­ gelegte Projekt ist im Januar gestartet. Zum Schluss noch ein Blick nach vorn: Welche Themen innerhalb des HRM werden uns künftig beschäftigen? Anna Sender: Ich bin überzeugt, dass Führung weiterhin ein zen­ trales Thema in Wissenschaft und Praxis bleibt. In den HR­Funk­ tionen wird die Führungslinie vermehrt involviert und zunehmend über Entwicklungsmassnahmen, Honorierung oder Rekrutierung entscheiden. Somit werden die Vorgesetzten immer öfter zu Hauptbotschafterinnen und ­botschaftern des HRM im Unterneh­ men. Unsere Forschung zeigt, dass mit diesem Trend gewisse Risiken verbunden sein können. Beispielsweise wirkt sich Arbeitsplatzunsicherheit weniger negativ auf die Mitarbeitenden aus, wenn wichtige HR­Entscheidungen von der HR­Abteilung und nicht vom direkten Vorgesetzten getroffen werden. Zudem sind Unternehmen weiterhin mit dem Wettbewerb um Talente kon­ frontiert. Mit den neuen Generationen, welche die Arbeitswelt betreten, werden neue, innovative Ansätze zur Mitarbeiter­ bindung gefragt sein. Bruno Staffelbach: Die Arbeit geht uns nicht aus! Globalisierung und Migration verändern das Arbeitsangebot, die Digitalisierung beeinflusst Arbeits­, Organisations­ und Führungsstrukturen und ­beziehungen. Für den Unternehmenserfolg sind Zeit, Quali­ tät und Innovation bestimmend, Beschäftigtengruppen differen­ zieren sich weiter aus – und dazu kommen die «Klassiker» wie «training­on­demand», also Aus­ und Weiterbildung, Kaderlöhne und die Organisation von Arbeit. Dies alles im Kontext wachsen­ der Ansprüche an Transparenz, Professionalität und Verantwor­ tung. Mehr Informationen: www.unilu.ch/hrm 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017FORSCHUNG UND LEHRE Martina Caroni wird Prorektorin Lehre und Internationales Der Universitätsrat hat Prof. Dr. Martina Caroni zur Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen der Universität Luzern gewählt. Sie tritt ihr Amt am 1. März an. Auf diesen Zeitpunkt hin wird die Leitung der Universität neu organisiert. Martina Caroni, geboren 1969, ist seit April 2002 an der Universi­ tät Luzern tätig, zunächst als Assistenzprofessorin und seit Oktober 2006 als ordentliche Professorin für öffentliches Recht und Völkerrecht. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in den Be­ reichen internationaler Menschenrechtsschutz, Grundrechte, politische Rechte, Migrationsrecht und humanitäres Völkerrecht. Prof. Dr. Markus Ries, Professor für Kirchengeschichte und bisher Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen, übernimmt das neu geschaffene Prorektorat Universitätsentwicklung. Er bleibt zudem stellvertretender Rektor. Prof. Dr. Martin Baumann, Pro­ fessor für Religionswissenschaft, ist weiterhin Prorektor For­ schung. Auf den 1. März hin wird ein neuer Bereich Dienste geschaffen. Dieser umfasst die Prorektorate, das neue Generalsekretariat und die Verwaltungsdirektion. Generalsekretär wird Dr. Wolfgang Schatz, bisher Akademischer Direktor. Mit der Optimierung der Leitungsorganisation wird die Rolle der Prorektorinnen und Prorektoren gestärkt und die Organisation vereinfacht. Gleichzeitig wird die Führung der Universität breiter abgestützt. In der Universitätsleitung sind künftig der Rektor Prof. Dr. Bruno Staffelbach, die Prorektorin und Prorektoren, der Generalsekretär sowie die Verwaltungsdirektorin Dr. Esther Mül­ ler vertreten. Die erweiterte Universitätsleitung umfasst zudem die Dekane der vier Fakultäten. (red.) Prof. Dr. Martina Caroni. Campus Lugano Mendrisio Master your future. Master Info Day 10 March 2017 Programme and registration: masterinfoday.usi.ch Università della Svizzera italiana unilu-aktuell-master-infoday-225x150-6.indd 1 13.01.2017 14:42:24 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Schnupperstudium für Flüchtlinge Ab diesem Frühjahrssemester können im Kanton wohnende Flüchtlinge an der Universität Luzern für die Dauer eines Semesters kostenlos ausgewählte Lehrveranstaltungen besuchen. Studierende beteiligen sich als Mentorinnen und Mentoren an dem Programm. Ziel des Angebotes ist es, Flüchtlingen mit einem hohen Inter­ esse an einem Studium den Einblick ins Schweizer Hochschul­ system zu ermöglichen, deren Spracherwerb zu fördern und ih­ nen Kontakte mit Personen mit akademischem Hintergrund zu ermöglichen. Das Angebot gilt für Lehrveranstaltungen, die offen sind für Hörerinnen und Hörer. Es können maximal vier Veranstaltungen pro Woche besucht werden. Das Programm steht bis zu zehn Per­ sonen offen. Hörerinnen und Hörer besuchen ausgewählte Lehr­ veranstaltungen, ohne Prüfungen abzulegen und ohne Credit Points zu erhalten. Im Rahmen des Schnupperstudiums betreuen Mentorinnen und Mentoren aus der Studentenschaft die Teilnehmenden. Diese werden durch die Studierendenorganisation der Universität Lu­ zern (SOL) gesucht und ausgewählt. Die Teilnehmenden können zudem die Informations­ und Beratungsangebote der Universität nutzen. Am Ende des Semesters erhalten die Flüchtlinge eine Teilnahmebestätigung. Ein Studienabschluss kann nicht erwor­ ben werden. Das Schnupperstudium steht Flüchtlingen offen, die in der Sprache der Lehrveranstaltung Kenntnisse auf dem Level B2 nachweisen können. Weiter müssen sie über eine Aufenthalts­ genehmigung B oder F verfügen und im Kanton Luzern wohnen. In das Programm aufgenommen werden können Personen, die vom Schweizerischen Arbeiterhilfswerk (SHA) Zentralschweiz betreut werden. Das SAH Zentralschweiz entscheidet, welche Flüchtlinge am Schnupperstudium teilnehmen können. Projekte mit Studierenden und Flüchtlingen führt auch die Hoch­ schulseelsorge «horizonte» durch. So erteilen Studierende seit dem Frühjahrssemester 2016 Flüchtlingen Deutschunterricht. Ferner ermöglicht «horizonte» Begegnungen von Studierenden mit Geflüchteten. (red.) Mehr Informationen: www.unilu.ch/schnupperstudium (Die Anmeldefrist für das Schnupperstudium im Frühjahrssemester ist abgelaufen.) Das Angebot richtet sich an Flüchtlinge, welche im Kanton Luzern wohnen. (Bild: Frank Nader, Zürich / SAH Zentralschweiz) Campus Lugano Mendrisio Master your future. Master Info Day 10 March 2017 Programme and registration: masterinfoday.usi.ch Università della Svizzera italiana unilu-aktuell-master-infoday-225x150-6.indd 1 13.01.2017 14:42:24 Berufung von Prof. Dr. Vagias Karavas Prof. Dr. Vagias Karavas, geboren 1975, ist auf den 1. Februar zum ordentlichen Professor für Rechtssoziologie, Rechtstheorie und Privatrecht berufen worden. Vagias Karavas studierte in Athen Rechtswissenschaft. Im Jahr 2006 promovierte er an der Johann Wolfgang Goethe­Universität in Frankfurt a. M. Von 2005 bis 2007 war er als Oberassistent für Handels­ und Wirtschafts­ recht an der Universität Freiburg i. Ue. tätig. Ab August 2008 war Vagias Karavas Assistenzprofessor für Rechtssoziologie in Ver­ bindung mit weiteren Grundlagenfächern (tenure track) an der Universität Luzern, wo er zwischen 2008 und 2012 als Direktor von lucernaiuris (Institut für Juristische Grundlagen) amtete. Seit Oktober 2012 ist Vagias Karavas Co­Geschäftsführender Di­ rektor des Instituts. Im Januar 2016 wurde er zum Präsidenten des Geschäftsleitenden Ausschusses des Kulturwissenschaftli­ chen Instituts (Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät) gewählt. (red.) Mehr Informationen: www.unilu.ch/vagias-karavasProf. Dr. Vagias Karavas. 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017FORSCHUNG UND LEHRE Management­Strategien auf dem Prüfstand Studierende der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät haben im Rahmen eines Fallstudien seminars die Strategien von 17 Zentralschweizer Unternehmen geprüft und neue Ideen entwickelt. Zum Schluss präsentierten sie die Ideen den Firmenchefs. FABIENNE ITEN Gleich zum Start ihres Wirtschaftsstudiums wurden die über hundert Studierenden der neuen Wirtschaftsfakultät auf die Probe gestellt: In der Vorlesung «Strategisches Management» lernten sie, dass sich Unternehmen heutzutage permanent neu erfinden müssen, um langfristig auf dem Markt erfolgreich zu bleiben. Damit dies nicht Theorie bleibt, bekamen die Studieren­ den die Aufgabe, ein Zentralschweizer Unternehmen unter die Lupe zu nehmen. Gearbeitet wurde in Teams von vier bis acht Studierenden; gecoacht wurden diese direkt vom Geschäftsfüh­ rer (CEO) oder dem Verwaltungsratspräsidenten (VRP) des Unter­ nehmens. Ihre Aufgabe bestand darin, die strategische Positio­ nierung des Unternehmens zu analysieren und neue Stossrichtungen zu entwickeln. Der Höhepunkt folgte am Ende des ersten Semesters, am 16. Dezember 2016: Die Studierenden präsentierten ihre Vorschläge den Firmenchefinnen und ­chefs. In jeweils fünf Minuten galt es, sich auf das Wesentliche zu kon­ zentrieren und die Ergebnisse auf den Punkt zu bringen. Es folg­ ten kritische Fragen und Rückmeldungen seitens Ass.­Prof. Dr. Karolin Frankenberger sowie von den anwesenden Coaches. Win-win-Situation Das Fallstudienseminar beabsichtigt, möglichst früh eine Brücke zwischen Studium und Praxis zu bauen. Frankenberger, Assis­ tenzprofessorin für Betriebswirtschaftslehre, ist überzeugt: «Damit lernen die Studierenden nicht nur die theoretischen Modelle kennen, sondern auch, wie man diese in der Praxis an­ wendet. Diese Kompetenz ist sehr wichtig für zukünftige erfolg­ reiche Entscheidungsträgerinnen und ­träger.» Eine klassische Win­win­Situation: Die Studierenden profitierten vom frühen Kon­ takt zur Praxis und zu führenden Unternehmen in der Region, und die Firmen erhielten Zugang zu jungen Talenten mit frischen und innovativen Ideen. Das Vorlesungsformat wurde ent­ sprechend auch von beiden Seiten sehr geschätzt. Beispielsweise findet Matthias Spichiger, der mit seiner Gruppe die Centralschweizerische Kraftwerke AG analysierte: «Die Fall­ studie war eine einzigartige Gelegenheit, die im Studium erlern­ ten theoretischen Kompetenzen umgehend in der Praxis einzu­ üben und dabei interessante Kontakte zur regionalen Wirtschaft zu knüpfen.» Yannick Bapst von der Gruppe zum Entlebucher Medienhaus erachtet die Fallstudie als sehr wertvoll: «Die Arbeit ist sowohl interessant als auch fordernd, stellt sie einen doch vor unbekanntes Terrain, ermöglicht zugleich aber auch die ak­ tive Auseinandersetzung mit dem in der Vorlesung behandelten Stoff. Die Konzepte, Modelle und Analysen können so praxisnah an regionalen Unternehmen angewandt werden, und das theo­ rielastige Studium wird dadurch bereichert.» An der Wirtschafts­ fakultät studieren auch einige Italienischsprechende. Aus der Gruppe mit den sechs Tessiner Studierenden, die sich mit der Schurter AG auseinandergesetzt haben, heisst es: «Die Sprache stellte für uns eine grosse Herausforderung dar, ansonsten war es eine super Erfahrung. Wir sind stolz, dass die Präsentation so gut geklappt hat.» Ganz offensichtlich hat die Gruppe ihre Arbeit gut gemacht, denn VRP Hans­Rudolf Schurter war beeindruckt: «Ich muss zugeben, zu Beginn war ich schon etwas skeptisch, aber jetzt muss ich sagen, es hat sich definitiv gelohnt – sowohl für die Studierenden als auch für uns Unternehmer. Diese Ideen inspirieren.» Auch Mark Bachmann, VRP von 4B Fenster, ist be­ geistert: «Ich habe selber vor 30 Jahren BWL studiert. Sowas hätte ich damals auch gerne gemacht, das ist für die Studieren­ Ana dos Santos und ihre Gruppe bei der Präsentation von Analysen und Ideen. (Bilder: Lukas Portmann) Rektor Bruno Staffelbach mit Ivan Tschopp (CEO Tschopp Holzbau), Elmar Kunz (GL Pirmin Jung Ingenieure) und Felix Graf (CEO CKW) (v.l.) beim Apéro. 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 FORSCHUNG UND LEHRE den das Salz in der Suppe. Dass die Uni auf diese Weise raus in die Regionen geht und so den Praxisbezug für motivierte und talentierte Menschen herstellt, das ist super! Als Vertreter der Realwirtschaft erhoffen wir uns eine Wirtschaftsfakultät, die betriebswirtschaftliches Wissen verbunden mit einem grossen Praxisbezug vermittelt.» Und Istvan Szalai, CEO der Garaventa AG, sagt: «Für die Studierenden ist es extrem wichtig, ein Gefühl dafür zu bekommen, was in den Unternehmen abgeht. Auf diese Weise kann man ihnen erste Einblicke geben. Ich fand das sehr spannend und würde sofort wieder mitmachen – das war eine Bereicherung!» Fortführung geplant Wieder mitmachen würden im Übrigen auch alle anderen Firmen­ chefs. Karolin Frankenberger hat es sich notiert und nimmt sie beim Wort. Sie wird auch dieses Jahr auf sie zugehen, wenn es heisst: Fallstudienseminar, Klappe die Zweite! Folgende Unternehmen haben ein Coaching übernommen: 4B Fenster AG, Mark Bachmann; Centralschweizerische Kraftwerke AG, Imre Kostyák; Elektrisola Feindraht AG, Benno Zemp; Entlebucher Medienhaus, Hieronymus Bieri; Gara- venta AG, Istvan Szalai; Haupt AG, Beat Haupt; Luzerner Theater, Birgit Aufter- beck Sieber; Perlen Papier AG, Peter Schildknecht; Pirmin Jung Ingenieure AG, Pirmin Jung; Rekag AG, Franz Wüest; Renggli AG, Max Renggli; Schurter Holding AG, Hans-Rudolf Schurter; Siga Holding AG, Reto Sieber; smeyers Immobilien Management AG, Thomas Lingg; Titlis Bergbahnen, Hotels & Gastronomie, Norbert Patt; Trisa AG, Roland Ulrich; Tschopp Holzbau AG, Ivan Tschopp Fabienne Iten ist Kommunikationsverantwortliche der Wirtschaftswissen- schaftlichen Fakultät. Im Austausch mit einer Koryphäe Hans­Werner Sinn ist neu ständiger Gastprofessor der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Im Sommer kommt der renommierte deutsche Ökonom für zwei exklusive Veranstaltungen nach Luzern. FABIENNE ITEN Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Hans­Werner Sinn wurde auf das Herbstsemester 2016 hin zum ständigen Gastprofessor der Wirt­ schaftswissenschaftlichen Fakultät ernannt. Sinn, der als einer der einflussreichsten deutschsprachigen Ökonomen gilt, promo­ vierte 1978 an der Universität Mannheim und habilitierte sich 1983 ebenfalls dort. Der breiten Öffentlichkeit wurde er durch verschiedene wirtschaftspolitische Sachbücher bekannt. Seine neuesten Werke sind «Der Euro – Von der Friedensidee zum Zankapfel» und «Der Schwarze Juni: Brexit, Flüchtlingswelle, Euro­Desaster – Wie die Neugründung Europas gelingt». Die Veranstaltung am 8. Juni mit Hans­Werner Sinn besteht aus zwei Teilen; einem Hauptseminar mit ausgewählten Studierenden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am Vormittag und der «St. Charles Public Policy Conference» mit einem Vortrag und einem Lounge­Gespräch mit einem von Sinn gewählten Gast am Abend. Studierende im Mittelpunkt Das Hauptseminar mit den Studierenden findet am Vormittag im stilvollen Ambiente in der Villa St. Charles in Meggen statt. Die angehenden Ökonominnen und Ökonomen referieren in Grup­ pen zu einem aktuellen wirtschaftspolitischen Thema und stel­ len sich der Diskussion mit Hans­Werner Sinn. Im Anschluss an das Seminar sind die Studierenden zum Mittagessen eingeladen, bei dem sie weitere Gelegenheiten haben, sich mit dem heraus­ ragenden Experten auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik auszu­ tauschen. Bewusst werden keine Professorinnen und Professo­ ren bei den Präsentationen dabei sein, um den Studierenden die Chance zu geben, in diesem Rahmen im Mittelpunkt zu stehen. Im Vorfeld bereiten sich die Studierenden gemeinsam mit zwei wissenschaftlichen Assistenten von Prof. Dr. Christoph A. Schalt­ egger an zwei bis drei Veranstaltungen eingehend auf das Treffen mit Hans­Werner Sinn vor. Im Fokus stehen Themen wie Steuern, Umwelt, Wachstum und erschöpfbare Ressourcen, Risikotheorie, Klima und Energie. Der Kick­off findet zu Beginn dieses Frühjahrssemesters statt. Die Anzahl der Studierenden am Hauptseminar ist auf zwölf beschränkt, um einen intensiven Austausch mit Hans­Werner Sinn zu gewährleisten. Interessierte Studierende können sich über das Vorlesungsverzeichnis für das Hauptseminar anmelden. Die Auswahl erfolgt über ein Motivati­ onsschreiben. Ebenfalls in der Villa St. Charles findet am Abend die «St. Charles Public Policy Conference» mit rund 80 geladenen Personen aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Gesellschaft statt. Gestartet wird mit einem Vortrag von Hans­Werner Sinn zu einem aktuellen wirtschaftspolitischen Thema. Im Anschluss findet ein moderier­ tes Gespräch mit einem von ihm gewählten Gesprächsgast statt. Prof. Dr. Hans­Werner Sinn. 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017FORSCHUNG UND LEHRE «Es herrscht eine gewisse Aufbruchsstimmung» Das Politikwissenschaftliche Seminar ist im Herbstsemester mit einem neuen Professor und einer neuen Assistenzprofessorin gestartet. Die beiden Neuankömmlinge blicken zurück und nach vorn – ein Interview in Fragebogenform. Prof. Dr. Alexander Trechsel Ordentlicher Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation; Leiter Politikwissenschaftliches Seminar Seit September 2016 lehren und forschen Sie an der Universität Luzern. Wie fühlen Sie sich nach einem Semester? Kaputt :­) Nein, im Ernst: Es war ein sehr intensives Semester, aber ich fühle mich sehr gut und habe mich ausgezeichnet in Luzern und an der Universität eingelebt. Dies vor allem dank des äusserst kollegialen Empfangs in der Fakultät, der höchst kompetenten und freundlichen Unterstützung der Verwaltung und nicht zuletzt dank den motivierten und aufgestellten Studenten und Studentinnen. Die Universität Luzern ist die kleinste und jüngste Uni der Schweiz. Woran ist das für Sie erkennbar? Die Uni Luzern schreibt sich auf die Fahne, dass sie persönlich sei. Das ist nicht nur ein Werbespruch, sondern trifft absolut ins Schwarze. Sie erinnert mich in dieser Beziehung sehr an meinen früheren Arbeitgeber, das Europäische Hochschulinstitut in Flo­ renz, das ebenfalls relativ jung und klein ist. Man begegnet sich in den Gängen, man hat einen konstanten Austausch mit den Studierenden, die Vorlesungen und Seminare sind nicht über­ laufen und die Arbeitsatmosphäre ist allgemein sehr angenehm. Zudem herrscht noch eine gewisse «Aufbruchsstimmung» – man merkt, dass Vorschläge zur weiteren Entwicklung, zur Inter­ nationalisierung, zum allgemeinen Ausbau der Universität und zu Initiativen in Forschung und Lehre erwünscht sind. Die Struk­ turen scheinen mir viel flexibler als jene, die in grossen, alten Institutionen oft innovationshindernde Wirkungen entwickeln. Welche Projekte streben Sie 2017 an? Nach elf Jahren ausschliesslicher Doktorandenausbildung bin ich jetzt in der Lehre sehr gefordert. Ich dachte, ich müsse die An­ sprüche stark senken, komplexe Zusammenhänge vereinfacht darstellen, die Erwartungen an Diskussionen herunterschrauben. Damit lag ich völlig falsch. Es ist erstaunlich, wie motiviert und seriös die meisten Studierenden bei uns sind – und es macht richtig Spass, diese wirklich guten und talentierten jungen Leute zu unterrichten! In der Forschung habe ich mir viel vorgenom­ men: Ich möchte auf dem Gebiet der politischen Kommunikation und des politischen Verhaltens vor allem die Rolle neuer Medien und Technologien untersuchen. Dabei nutze ich vermehrt Experi­ mente und innovative Daten­ erhebungen. Auch möchte ich versuchen, vermehrt Post­ docs und fort geschrittene Forschende nach Luzern zu bringen. In Teams können tolle Interaktionen ent­ stehen. Auch Interdisziplinarität ist mir wichtig. Ich sehe viele Forschungsfragen, die ich gerne zusammen mit Öko­ nominnen, Soziologen, Juristinnen, Historikern oder Philosophin­ nen besprechen möchte – wir haben an der Uni Luzern hervor­ ragende Kollegen und Kolleginnen, mit denen ich mir sehr gut vorstellen könnte, gemeinsame Projekte auf die Beine zu stellen. Angenommen, Sie haben drei Wünsche frei – was erhoffen Sie sich für die kommenden drei Semester? Der erste Wunsch hängt mit dem Politikwissenschaftlichen Semi­ nar zusammen. Da mein Kollege Joachim Blatter seit Januar ein Freisemester hat, wurde mir die Leitung unseres Departements anvertraut. Mein erster Wunsch ist, dass ich seine hervorragende Arbeit weiterführen kann. Wir haben eine sehr gute Atmosphäre im Seminar, und dazu gilt es Sorge zu tragen. Ich hoffe, dass ich dieser Aufgabe gewachsen bin. Mein zweiter Wunsch gilt nicht dem Erhalt von bereits Erreichtem, sondern der Weiterentwick­ lung der Politikwissenschaften in Luzern. Ich wünsche mir, dass wir in Luzern zu einer kleinen, aber feinen Referenz in der schwei­ zerischen Uni­Landschaft – und vielleicht sogar auf internatio­ nalem Parkett – werden. Mit dem Rekrutieren guter, junger Forschenden, mit Projektfinanzierungen und mit dem Verknüpfen unserer Aktivitäten sowohl innerhalb der Uni als auch mit dem internationalen Netzwerk, das wir haben, wird uns dies hoffent­ lich gelingen. Ich wünsche mir als Drittes, dass sich die poli­ tischen Entscheidungsträger im Kanton Luzern bewusst bleiben, wie wichtig die Universität für die gesamte Region ist. Unsere Forschung, unsere Lehre geniesst hervorragende Rahmenbedin­ gungen. Ich bin überzeugt, dass sich das Investieren in die Uni­ versität auf sehr vielen Ebenen lohnt, und ich freue mich darauf, meinen kleinen Beitrag zu leisten, um dies zu beweisen. Mehr Informationen: www.unilu.ch/alexander-trechsel ANNA OSPELT 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Assistenzprofessorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen Seit September 2016 lehren und forschen Sie an der Universität Luzern. Wie fühlen Sie sich nach einem Semester? Gut angekommen und zufrieden. Erstens wurde ich von allen hier sehr gut empfangen und finde mich inzwischen ganz gut zurecht. Zweitens ist meine erste grosse Vorlesung vorbei, und es hat, von einigen Anlaufschwierigkeiten abgesehen, ganz gut geklappt. Die Universität Luzern ist die kleinste und jüngste Uni der Schweiz. Woran ist das für Sie erkennbar? Zum einen schlicht durch die Tatsache, dass alles in einem Ge­ bäude stattfindet. Daraus resultieren die sprichwörtlich kurzen Wege ebenso, wie es den Dozierenden, den Studierenden und der Verwaltung Berührungspunkte schafft und dadurch das Mitein­ ander fördert. Man sieht sich eben häufig. Zum anderen sind auch die Strukturen noch nicht so festgefahren, dadurch hat man ausreichend Gestaltungsspielraum in Lehre und Forschung. Welche Projekte streben Sie 2017 an? Ich möchte mich sowohl in der Lehre als auch in der Forschung in Zukunft stärker auf mein Interesse im Bereich der Internationa­ len Klima­ bzw. Energiepolitik fokussieren und strebe schweiz­ weit Kooperationen an. Welchen Lehrstil dürfen die Studierenden von Ihnen erwar- ten? Ich hoffe, dass ich es schaffe, den Studierenden meine Fas­ zination für die Themen, die ich lehre, zu vermitteln. Mei­ nen Lehrstil würde ich als sehr inter­ aktiv und nah an den Studierenden beschreiben. Ich versuche, nicht ausschliesslich Fakten zu vermitteln, sondern Wege aufzu­ zeigen, wie die (politische) Welt begreifbar gemacht werden kann. Angenommen, Sie haben drei Wünsche frei – was erhoffen Sie sich für die kommenden drei Semester? Erstens wünsche ich mir, dass mein Verhältnis zu Kollegen und Studierenden ähnlich gut bleibt wie bisher. Zweitens wünsche ich mir, dass wir viele Studierende für die Politikwissenschaft in Luzern begeistern können. Drittens wünsche ich mir, dass viel­ leicht eines meiner Gesuche um Forschungsförderung bewilligt wird und ich mir ein eigenes Team zusammenstellen kann. Mehr Informationen: www.unilu.ch/lena-schaffer Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) hat seine Unterstützung des Forschungsprojekts «Enlightened Anarchism: What Can We Learn from the Anarchist Critique of the State, the Law and Au­ thority?» um fünf Monate verlängert. Neu dauert das unter der Leitung von Prof. Dr. Klaus Mathis, Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie, stehende, im April 2014 begonnene Projekt bis Ende Oktober 2017. Das von Luca Langensand bearbeitete Dissertationsprojekt un­ tersucht die anarchistische Herrschaftskritik. In einem ersten Teil wird der Forschungsgegenstand «Anarchismus» definiert, indem die verschiedenen anarchistischen Strömungen der Ge­ schichte und Gegenwart vorgestellt und hinsichtlich Unterschie­ den und Gemeinsamkeiten analysiert werden. Im zweiten Teil werden aus der breiten und vielfältigen anarchistischen Kritik an Staat, Recht und Herrschaft allgemeine anarchistische Grund­ sätze hergeleitet. Im dritten steht die Frage im Fokus, inwiefern dieser Kritik Rechnung getragen werden kann, indem einzelne anarchistische Prinzipien in die bestehende gesellschaftliche Ordnung implementiert werden. Es wird dabei untersucht, ob es für das menschliche Zusammenleben gewinnbringend sein kann, anarchistischen Grundsätzen freien Raum zur Entfaltung in der Gesellschaft zu lassen, unabhängig von jeglichen staatlichen, ökonomischen oder sozialen Herrschaftsstrukturen. Wahl in SVRSP-Vorstand Prof. Dr. Klaus Mathis ist ausserdem als Vertreter der Universität Luzern in den Vorstand der Schweizerischen Vereinigung für Rechts­ und Sozialphilosophie (SVRSP) gewählt worden. Mit dieser führt die Universität Luzern vom 7. bis 13. Juli 2019 den 29. Weltkongress der Internationalen Vereinigung für Rechts­ und Sozialphilosophie (IVR) durch. Bei dieser einwöchigen Veranstal­ tung zum Thema «Dignity, Democracy, Diversity» wird mit 800 bis 1000 Teilnehmenden aus aller Welt gerechnet. (red.) SNF­Projekt zu Anarchismus: Förderung verlängert Anna Ospelt war bis Ende 2016 für den Wissenstransfer und die Öffentlich- keitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 Doktorierende erhalten Mobilitäts­Stipendium ALESSIA TREZZINI Alexandra Birchler (Rechtswissenschaft, Bereich Öffentliches Recht) weilt seit Anfang Februar für elf Monate an der University of Wollongong in Australien, um dort an ihrem Doppeldoktorat zu arbeiten. Sie ist die erste Doktorandin der Universität Luzern, die ein Doppeldoktorat, also eine Promotion an zwei Universitäten, ausserhalb Europas anstrebt. Ermöglicht wird dies durch ein Doc.Mobility­Stipendium, das der Luzernerin vom Schweize­ rischen Nationalfonds (SNF) zugesprochen wurde. Auch Jonas Perrin (ebenfalls Bereich Öffentliches Recht) kann von einem solchen Mobilitäts­Stipendium profitieren: Seit dem vergangenen November forscht er während zwölf Monaten an der Universi ­ dad Central del Ecuador zum Thema indigene Landrechte. Das Stipendium deckt die Lebenshaltungskosten, Reisespesen, For­ schungs­ und Kongresskosten sowie die Einschreibegebühren. Erfahrungsschätze verbinden Alexandra Birchlers Dissertationsprojekt «International Disaster Law – the Responsibility of States before and in the Aftermath of a Disaster» verfolgt den Ansatz, eine Pflicht zu Geldzahlungen für den Wiederaufbau nach Naturkatastrophen sowie für Früh­ warnmechanismen von Staaten, welche den Klimawandel be­ günstigen, zu begründen. «Ich habe mich für die University of Wollongong entschieden, da dort mit dem Australian National Centre for Ocean Resources and Security (ANCORS) ein Institut angegliedert ist, das interdisziplinär agiert und sich stark auf den Pazifischen Raum fokussiert. Dieser ist für meine Dissertation besonders interessant, weil da die Häufigkeit der klimabedingten Naturkatastrophen höher ist sowie auch die Problematik der stei­ genden Meeresspiegel vorherrscht», sagt Birchler zur Wahl der Gastinstitution. Durch das Doppeldoktorat verfügt sie an beiden Institutionen über eine Erstbetreuung. «Mit Prof. Dr. Stuart Kaye habe ich in Wollongong eine Person, die einen grossen Erfahrungsschatz im Bereich des Internationalen Umweltrechtes sowie des Disaster Managements mitbringt. Mit Prof. Dr. Martina Caroni habe ich in Luzern eine starke Völkerrechtlerin, welche perfekt das all­ gemeine Völkerrecht und auch das humanitäre Völkerrecht in meiner Arbeit abdeckt.» Von ihrem Aufenthalt in Australien erwartet die Doktorandin, eine andere Perspektive auf den Themenkomplex der Dissertation zu erhalten: «Gerade durch die interdisziplinäre Ausrichtung der Universität dürfte der Wissens­ und Erfahrungszuwachs durch den Forschungsaufenthalt in Wollongong sehr hoch sein, woraus ich mir nur Vorteile für meine Arbeit erhoffe.» Exzellente Voraussetzungen Jonas Perrin untersucht die Entwicklung indigener Landrechte im Rahmen des internationalen Rechts mit Fokus auf Latein­ amerika. Aufgrund verschiedener Rechtsauffassungen konnten indigene Landrechte im Kontext des internationalen Rechts bis heute nicht zufriedenstellend geregelt werden. In seinem Disser­ tationsprojekt «Die Entwicklung indigener Landrechte Latein­ amerikas: Negation. Menschenrecht. Souveränität?» will Perrin einen Schutzstandard nach internationalem Recht herausarbei­ ten, welcher mit dem verfassungsrechtlichen Schutzstandard von Ecuador verglichen wird. Zu seiner Gastinstitution, der Uni­ versidad Central del Ecuador in Quito, meint er: «Quito gilt all­ gemein als Epizentrum der akademischen Diskussion indigener Rechte. Die Universität bietet für meine Arbeit exzellente Voraus­ setzungen: Ihre Professuren sowie ihre Bibliotheken sind auf die Thematik meiner Dissertation zugeschnitten.» Betreut wird Perrins Arbeit an der Universität Luzern von Prof. Dr. Sebastian Heselhaus und an der Universidad Central von Prof. Dr. Philipp Altmann, der seit einigen Jahren Dozent an der dortigen soziologischen Fakultät ist. «Insbesondere seine For­ schung im Bereich der Verfassungsprinzipien wird für die methodolo gischen Grundlagen meiner Arbeit äusserst hilfreich sein», führt Perrin aus. Von seinem Aufenthalt in Quito erhofft sich der Doktorand nicht nur, dass er sich das für seine Dissertation notwendige Wissen an eignen kann: «Zusätzlich wäre es wünschenswert, wenn durch meinen Aufenthalt in Quito ein zukünftiger Austausch der Univer­ sidad Central und der Universität Luzern entstehen könnte.» Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. Alexandra Birchler und Jonas Perrin haben ein Doc.Mobility­Stipendium des Schweizerischen Nationalfonds zugesprochen erhalten. Im Rahmen des Doktoratsstudiums forscht sie in Australien und er in Ecuador. Alexandra Birchler und Jonas Perrin. FORSCHUNG UND LEHRE 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 SNF­Projekt zur Metaphysik und Ontologie in der Schweiz Die aktuelle Renaissance von Metaphysik und Ontologie bildet den Rahmen einer auf drei Jahre angesetzten Studie am Lehrstuhl für Philosophie an der Theologischen Fakultät. Dabei wird auch die Vorgeschichte der Universität Luzern erforscht. GIOVANNI VENTIMIGLIA | WOLFGANG ROTHER Das Forschungsteam um Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia hat für das Projekt «Metaphysik und Ontologie in der Schweiz im Zeit­ alter der Reformation (1519–1648)» rund 460 000 Franken vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) zugesprochen erhalten. Ventimiglia, der vorher an der Facoltà di Teologia di Lugano lehrte, wurde im August 2016 als Nachfolger von Prof. Dr. Rafael Ferber zum ordentlichen Professor für Philosophie berufen. Seit je beschäftigt sich die Metaphysik mit allem, was existiert, und mit dessen Ursache: Gott. Renaissance der Metaphysik? Nietzsche hatte den Tod Gottes verkündet, der logische Positivis­ mus das Ende der Metaphysik. Ersteres lässt sich nicht bewei­ sen, Letzteres hat sich als Fehlprognose erwiesen. Wenn man z.B. auf dem aktuellen Buchmarkt nach Titeln über «Meta­ physics» sucht, findet man nicht weniger als 18 804 lieferbare Werke. Die totgesagte Disziplin lebt – die Metaphysik, jene «erste Wissenschaft», die die letzten Fragen erforscht und die bekanntlich auf Aristoteles zurückgeht. Mit der Entstehung der Ontologie, die innerhalb der Metaphysik nach dem Seienden fragt, löst sich die Philosophie im 16. Jahr­ hundert aus dem theologischen Kontext, in dem sie seit dem Mittelalter stand. Das Wort «Ontologia» taucht, wie Raul Co­ razzon und Marco Lamanna unlängst entdeckt haben, erstmals 1606 in der Schweiz auf, in einem Lehrbuch von Jacob Lorhard, Rektor des reformierten Gymnasiums in St. Gallen. Ziel des Projekts ist die Erforschung der Entstehung und Verbrei­ tung der Ontologie in der Schweiz. In Fallstudien werden die Entwicklungen und Diskussionen in Basel, Chur, Genf, Luzern, St. Gallen und Zürich untersucht. In Luzern steht das Jesuiten­ kolleg im Zentrum, an dem im 16. Jahrhundert Professoren unterrichteten, die am einflussreichen Collegium Romanum aus­ gebildet worden waren. Die Jesuiten hatten damals ontologische Konzepte diskutiert, die später von reformierten Philosophen weiterentwickelt wurden. Insofern erforscht das Projekt auch die Vorgeschichte der Universität Luzern. Im Jahresbericht der Universität Luzern, der Mitte Mai erscheint, wird ein ausführlicherer Artikel über das Forschungsprojekt publiziert. Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia hält seine Antrittsvorlesung «Tod der Metaphysik? Eine ‹Trauerrede›» am 9. Mai (18.30 Uhr, Hörsaal 10). Um Anmeldung bis am 28. April wird gebeten: helene.grueter@unilu.ch FORSCHUNG UND LEHRE Dr. Marco Lamanna (Forschungsmitarbeiter), Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia (Projektleiter), Prof. Dr. Wolfgang Rother (Universität Zürich, Projektpartner) und Dr. Alice Ragni (Forschungsmitarbeiterin) (v.l.). (Bild: Alessia Trezzini) Öffentliche Ringvorlesungen zu Familie und Aufklärung Lust auf Wissenschaft? In diesem Frühjahrssemester werden an der Universität Luzern zwei öffentliche Ringvorlesungen mit freiem Eintritt angeboten. Zum einen handelt es sich um «Fami- lienvorstellungen im Wandel. Biblische Vielfalt, kirchen- geschichtliche Entwicklungen, gegenwärtige Herausforderun- gen» des neuen universitären Forschungsschwerpunkts «Wandel der Familie» (donnnerstags ab 2. März, 18.15 Uhr, Hör­ saal 7). Zum anderen suchen die drei SNF­Förderprofessuren der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät in «Aufklärung unter Druck» auf interdiszipläre Weise Antworten auf die Frage, wie sich der Anspruch auf Pluralität und Gleichberechtigung, auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unter aktuellen Bedingun­ gen weiter verwirklichen lässt (mittwochs ab 1. März, 16.15 Uhr, Raum 3.A05). Mehr Informationen: www.unilu.ch/agenda (red.) 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 Bewährte Weiterbildung jetzt auch im Tessin läuft der siebte Durchgang – ein. Die elf auf ein Jahr verteilten Abendveranstaltungen richten sich in erster Linie an Anwältin­ nen und Anwälte, die ihr Wissen in verschiedenen juristischen Bereichen schnell auf den neusten Stand bringen möchten. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden themenbezogene Unterrichtseinheiten angeboten, in denen über aktuelle Entwick­ lungen, beispielsweise im Verfahrensrecht, Bankengesetz, Gesellschaftsrecht, Familienrecht und im öffentlichen Beschaf­ fungswesen, informiert wird – auf Deutsch und Italienisch, mit zweisprachiger Dokumentation und einem Onlineportal mit lau­ fenden Aktualisierungen. (red.) Mehr Informationen: www.unilu.ch/weiterbildungrecht Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern bietet die «Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte» seit Januar auch im Tessin an. Dies in Zusammenarbeit mit der Università della Svizzera Italiana. Das gemeinsam in Luzern und Lugano entwickelte Weiter­ bildungsprogramm läuft unter dem Titel «Formazione continua e aggiornamento per giuristi». Es wird an der Università della Svizzera Italiana (USI) vom Rechtsinstitut (IDUSI) koordiniert und wird unterstützt von der Anwaltskammer des Kantons Tessin (OATI), der Cornèr Bank in Lugano und der Rechtsabteilung des Kantons Tessin. Renato Cabrini, Präsident der Anwaltskammer des Kantons Tessin, betont, dass die OATI diese Initiative stark gefördert hat, um dem Bedürfnis nach einer strukturierten Wei­ terbildung auf hohem wissenschaftlichem Niveau auch im Tessin entsprechen zu können. Das Studienprogramm führt in Lugano die an der Universität Lu­ zern bereits bestens bewährte «Express­Fortbildung» – aktuell FORSCHUNG UND LEHRE ENDLICH ETWAS ANSTÄNDIGES ZUM ANZIEHEN > > SHOP NOW! Off izieller Online-Shop der Universität Luzern www.unilushop.ch 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Waldschäden im Lichte des revidierten Waldrechts Im Zuge der Globalisierung verstärkt sich nicht nur der Personen­ und Warenverkehr. Als «ungebetene Gäste» reisen Schädlinge mit in die Schweiz ein. Aber auch infolge abiotischer Schädigungen leidet die Schutzfunktion des Waldes. PHILIPP REBSAMEN Damit die Waldfunktionen auch weiterhin erfüllt werden können, hat das Parlament das Waldgesetz ergänzt und in der Folge der Bundesrat die Waldverordnung revidiert. Ausgehend von diesen am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Reglungen widmete sich am 13. Dezember 2016 die vom Center for Law and Sustain­ ability (CLS) unter der Leitung von Prof. Dr. Roland Norer durch­ geführte und rege besuchte 4. Waldrechtstagung an der Univer­ sität Luzern den Grundlagen für die Prävention sowie die Bekämpfung biotischer und abiotischer Waldschäden. Biotische und abiotische Schäden In einem ersten Teil widmete sich Walter Beer (Bereichsleiter Schutzwald, Biodiversität und Waldschutz, Amt für Wald des Kan­ tons Bern) den abiotischen Waldschäden wie Waldbrand, Sturm und Lawinenniedergang, beschrieb deren Schadenspotenzial und erläuterte Lösungsansätze, wie man den diversen waldpolitischen Zielen gerecht werden kann. Dr. Therese Plüss (Stv. Sektionschefin Waldschutz und Waldgesundheit, Bundesamt für Umwelt) ging so­ dann vertieft auf die biotischen Waldschäden ein und erläuterte Konzepte und Strategien zur Vermeidung, Erkennung und Bekämp­ fung gerade im globalisierten Kontext. So handelt es sich bei­ spielsweise beim Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB; siehe Bild) um einen der weltweit gefürchtetsten Laubholzschädlinge, der insbesondere im Verpackungsholz für Steine für den Strassenbau aus China in die Schweiz eingeschleppt wurde. Dies erforderte die Einführung eines umfassenden Systems von Überwachungs­ und Bekämpfungsmassnahmen, welches von einer Meldepflicht für Importeure und Einfuhrkontrollen durch den Bund bis hin zum Monitoring von befallenen Gebieten und zur Koordination der Bekämpfung durch Kantone und Gemeinden reicht. Fallbeispiel und rechtliche Einzelheiten Des Weiteren gewährte Georgio Moretti (Ufficio della selvicoltura e del Demanio del Cantone Ticino) Einblick in den Umgang der kantonalen Forstbehörden des Kantons Tessin mit dem Götter­ baum, einer ursprünglich aus China und Nordkorea stammenden Zier­ und Nutzpflanze, die sich nun – insbesondere aufgrund ih­ rer grossen Widerstandsfähigkeit – derart schnell ausbreitet, dass innert kurzer Zeit enorme Flächen in Beschlag genommen und vollkommen überwachsen werden. Lukas Berger (Wissen­ schaftlicher Mitarbeiter Rechtsdienst, Bundesamt für Umwelt) schliesslich zeigte rechtliche Einzelheiten und Eigenheiten in Bezug auf das Verursacherprinzip im Umweltrecht im Allgemei­ nen sowie im Waldrecht im Speziellen auf. Hierbei ging er ins­ besondere auf die mit der Revision neu geschaffene Rechtsfigur des «schuldhaften Verursachers» ein, deren juristische Folge­ wirkung noch völlig unklar ist und die die Rechtsdogmatik noch nachhaltig beschäftigen wird. Markus Brunner (Direktor WaldSchweiz) rundete die Tagung ab, indem er insbesondere Chancen und Risiken der neuen Wald­ gesetzgebung auslotete und auf künftige Schwierigkeiten in der Waldwirtschaft einging. Philipp Rebsamen ist Assistent für öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raumes beim Lehrstuhl von Prof. Dr. Roland Norer. Befällt verschiedene Laubholzarten – auch gesunde Bäume – und kann sie binnen weniger Jahre zum Absterben bringen: Exemplar eines Asiatischen Laubholz- bockkäfers (ALB). (Bild: Reinhard Lässig / Eidg. For- schungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL) 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE Menschenrechte und Religionen In welchem Verhältnis stehen nichtstaatliche Akteure zu den Menschenrechten? Um diesen Themenkomplex ging es an einer von der Professur für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht veranstalteten Tagung an der Universität Luzern. FRANCESCO PAPAGNI Menschenrechte und Religionen – diese Formel ist nicht selbst­ erklärend, denn Menschenrechte sind ursprünglich Abwehrrechte des Individuums gegenüber dem Staat. Dass nichtstaatliche Akteure, wie Unternehmen, NGOs, Religionsgemeinschaften, menschenrechtlich gebunden sind, stellt eine relativ neue Betrachtungsweise dar, die aber sehr schnell an Boden gewinnt; die Konzernverantwortungsinitiative, über die hierzulande bald abgestimmt wird, zeigt es an. Sind Menschenrechte westlich? An der Veranstaltung vom 2. Dezember 2016 wurde zunächst das Feld historisch aufgerollt, wobei auch über die Genese der Menschenrechte gestritten wurde. Auf diese Diskussion Bezug nehmend, fragte Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Joas, Professor in Berlin und Chicago und eine der wichtigsten Figuren in dieser Debatte: Sind Menschenrechte westlich? Die Frage wurde von ihm ins­ gesamt klar verneint. Sie sind nicht westlich in einer ideen­ geschichtlichen Perspektive; sie sind es in einer verfassungs­ rechtlichen Perspektive, da lange Zeit lediglich zwei Länder (USA und F) eine Kodifikation vornahmen. Und sie sind es nicht im Hinblick auf die UN­Charta von 1948, die das Resultat globaler Zusammenarbeit ist. Die Ab straktheit der UN­Menschenrechts­ charta erlaubt es denn auch jeder Kultur und Religion, diese Aus­ sagen auf je eigene Weise ins eigene Weltbild einzubauen. Religionen müssen sich rechtfertigen Der Vormittag ging mit einer Podiumsdiskussion unter der Mode­ ration der bekannten Fachjournalistin Judith Hardegger zu Ende. Die Religionsgemeinschaften, namentlich die Katholische Kirche, müssten sich fragen lassen, ob die Menschenrechte, die sie nach aussen einfordern, auch nach innen gelten würden, so Prof. Dr. Adrian Loretan, Co­Leiter des Luzerner Zentrums für Reli­ gionsverfassungsrecht. Prof. Dr. Ingeborg Gabriel von der Uni­ versität Wien bemerkte nüchtern dazu, dass der Menschen­ rechtsdiskurs die Religionsgemeinschaften unter dauernden Druck setzen würde. Und alle waren sich einig, dass der Westen den egozentrischen Blick überwinden müsse, wenn die Men­ schenrechte in anderen Erdteilen nicht als westliches Export­ produkt wahrgenommen werden sollen. Die vom Westen weit­ gehend unbewältigte Kolonialgeschichte versperre nach wie vor viele Wege des Dialogs. Für den nötigen Dissens sorgte der aus dem Sudan stammende, an der Emory University tätige Prof. Dr. Abdullahi Ahmed An- Na’im mit seiner extrem individualistischen Sicht. Er bestritt, dass es so etwas wie kollektive Subjekte überhaupt gibt, und provozierte Fragen in Bezug auf den Status von Scharia­Schulen oder religiösen Autoritäten. Seine Antwort: Da niemand verpflich­ tet wäre, sich irgendeiner Tradition oder Schule anzuschliessen, würde der Islam auf reiner Freiwilligkeit beruhen. Seinem Aufruf zu mehr Bescheidenheit konnten sich die anderen an der Tagung Teilnehmenden dann aber anschliessen. Diese Diskussion veran­ schaulichte die Probleme realer interkultureller Dialoge. Kein staatliches «ius reformandi» Prof. Dr. Dr. h.c. Heiner Bielefeldt hat als UN­Sonderberichterstat­ ter für Religions­ und Weltanschauungsfreiheit reiche Erfahrun­ gen sammeln können. Dabei bleibt er kritisch nach allen Seiten, auch was die staatliche Durchsetzung der Menschenrechte gegenüber Religionsgemeinschaften angeht: Dem Staat kommt kein Recht zu, Religionsgemeinschaften zu reformieren (ius re­ formandi), so die pointierte Schlussfolgerung des Ehrendoktors der Theologischen Fakultät der Universität Luzern. Die hochkarätig besetzte, von PD Dr. Peter G. Kirchschläger und Prof. Dr. Adrian Loretan organisierte Tagung zog mit ihrem Thema Aufmerksamkeit auch ausserhalb des akademischen Milieus auf sich. Die hochstehenden, manchmal kontroversen Diskussionen im Anschluss an die Vorträge verdeutlichen, dass ein disziplin­ übergreifendes Gespräch tatsächlich gelungen ist. Francesco Papagni ist freier Wissenschaftsjournalist. Prof. Dr. Heiner Bielefeldt (mit Mikrofon) während einer Diskussion im Laufe der Tagung. Neben ihm sitzend: Prof. Dr. Florian Wettstein, Universität St. Gallen, und Prof. Dr. Ingeborg Gabriel. (Bild: Benno Bühlmann) 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Energieträger in der Wärme­ und Kälteversorgung Rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte im Bereich Fernwärme/Fernkälte beleuchten und diskutieren: Diese Themen standen auf dem Programm einer Tagung für Führungskräfte und Fachspezialistinnen und ­spezialisten der Energiebranche. NADJA GERMANN Rund 50 Prozent der in der Schweiz verbrauchten Energie wer­ den zur Wärme­ oder Kälteerzeugung, vorwiegend zum Heizen und Klimatisieren von Wohn­ und Arbeitsräumen, verwendet. Der überwiegende Anteil Wärme wird nach wie vor auf der Basis von konventionellen Energieträgern wie Erdöl oder Erdgas produziert. Die Kälteproduktion erfolgt heute noch mehrheitlich über indivi­ duelle, durch Strom betriebene Klimaanlagen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere der Bedarf an Gebäudeklima­ tisierung und ­kühlung in den nächsten Jahren steigen wird. Fernwärme­ und Fernkältenetze gelten als umweltschonende Alternativen zu individuellen Klimaanlagen. Am 2. Dezember 2016 führte das Center for Law and Sustaina­ bility, Lehrstuhl Prof. Dr. Sebastian Heselhaus, in Zusammen­ arbeit mit dem Institut für Unternehmensrecht, Competence Center Infrastructure, im Hotel Radisson Blu Luzern eine Tagung zum Thema «Neue und konventionelle Energieträger in der Wärme­ und Kälteversorgung» durch, die sich mit diesen The­ men aus rechtlicher, betriebswirtschaftlicher und technischer Sicht befasste. Rechtsvergleich mit EU und D Das Einführungsreferat von Prof. Heselhaus gab einen Überblick zu den herrschenden Rechtsgrundlagen im Bereich Wärme­ und Kälteversorgung in der Schweiz. Dieses wurde ergänzt durch einen Rechtsvergleich mit der EU und mit Deutschland, präsen­ tiert von Dr. Norman Fricke, dem Verantwortlichen für den Bereich Fernwärmerecht vom AGFW, dem zentralen Verband der Fernwärmebranche in Deutschland. Mit der spezifischen Analyse von Kundenbedürfnissen und mit neuen Geschäftsmodellen für die Wärme­ und Kältebranche befassten sich die Referate von Dr. Nadja Germann und von Ass.­Prof. Dr. Karolin Frankenberger. Zu Wärme­ und Kältenetzen in Arealen und besonders zu den verschiedenen Speichermöglichkeiten äusserte sich Dipl.­Ing. Joachim Ködel von der «Hochschule Luzern – Technik und Archi­ tektur». Zwei Fallbeispiele, das Wärme­Kältenetz von IBAarau (das erste dieser Art in der Schweiz; Referent: Dipl. Masch.­Ing. ETH Matthias Bobst) und das beeindruckende Fernkältenetz Berlin­Mitte (das grösste Fernkältenetz Deutschlands; Referent: Dipl.­Ing. Gerhard Plambeck), ergänzten die Ausführungen an der Tagung. Das mehrheitlich technisch gebildete Publikum zeigte sich äus­ serst interessiert an den rechtlichen und betriebswirtschaft­ lichen Fragestellungen. Diese erhalten in Zeiten der Energie­ wende und im Hinblick auf eine Energiestrategie 2050 des Bundes zunehmend an Gewicht. Die in der Energiebranche gern zitierte Aussage, die Kundin resp. der Kunde interessiere sich nur dafür, dass ihre bzw. seine Stube warm oder das Büro gekühlt sei, muss relativiert werden. Besonders Industrie­ und Gewerbe­ kunden sind durchaus auf das Thema «Wärme» sensibilisiert. Sie interessieren sich dafür, auf der Basis welcher Energieträger die Wärme produziert wird und ob es Möglichkeiten gibt, betriebs­ eigene Abfälle oder Abwärme in irgendeiner Form energetisch weiterzuverwenden. Fernkälte noch nicht etabliert In der Schweiz ist Fernkälte zurzeit noch wenig bekannt. Damit die Versorgung durch Fernkälte gefördert werden kann, ist es wichtig, dass die Technik (wie produziert man bspw. Kälte aus Wärme) zielgruppengerecht erklärt und der Beitrag von Wärme­ und Kältenetzen als eine der Massnahmen im Rahmen der Energiewende auch für Kundinnen und Kunden, besonders aus den Bereichen Industrie und Gewerbe, aber auch von privaten Haushalten, verdeutlicht wird. Die Tagung hat versucht, einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende, im Sinne der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes, zu leisten. Dr. Nadja Germann ist Geschäftsleiterin des Center for Law and Sustainability und Leiterin des Competence Center «Infrastructure – Energy, Waste and Recycling» am IFU | BLI. Blick in die Fernwärmezentrale Au. (Bild: Sankt Galler Stadtwerke) 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE Reading Law with Shakespeare example in particular fed into an extended exploration of the en­ tanglements between questions of identity and legal persona on one hand and those of legitimacy and illegitimacy on the other – were Juliet to be deprived of her name, so the argument, she would according to the legal customs of the time be reduced to a bastard child and thus divested of her legitimacy as a citizen and legal subject: sans protection, sans the right to inheritance, sans legal existence. The insights delivered in the readings of the plays were at once both authoritative and provocative, supplying a welter of infor­ mation on the texts and their contexts, but at the same time opening up enticing spaces for further reflection. This was attested to by the lively discussion at the close during which a number of issues relating to both content and methodologies were debated in a spirit of intellectual openness charged with a good measure of interdisciplinary vibrancy. Next lecture: March 16, Prof. John Gardner (Oxford). More information: www.unilu.ch/lucernaiuris Dr. Steven Howe is Academic Coordinator and Research Fellow at the Institute for Research in the Fundaments of Law – lucernaiuris. What can the modern lawyer learn from Shakespeare’s plays? To what extent did they shape contemporary legal ideas? These were just some of the questions addressed during the latest laboratorium lucernaiuris lecture. «The first thing we do, let’s kill all the lawyers»: So counsels Dick the Butcher in William Shakespeare’s «Henry VI», Part II. Four centuries on from the Bard’s death in 1616, his most famous «anti­lawyer» line is still frequently invoked to deride the legal profession. That the words are uttered by a follower of the rebel Jack Cade, who is plotting treason against the state, is commonly overlooked; the crispness of the declaration lends it, it seems, an almost irresistible quotability. Interpretive nuances notwithstanding however, what is clear is that the lines serve insufficiently to capture the fuller sweep of Shakespeare’s legal nego tiations – his dramas teem with references to juridical con­ cerns and terminology, and taken together, make up a rich and complex tapestry of reflections on the ethics and politics of law. It is not without reason that Atticus Finch lists reading Shakespeare as a vital component of legal education. Densely-Packed Tour Excavating some of Shakespeare’s engagements with the law was the aim and purpose of the talk delivered by Daniela Carpi on December 6. Professor of English Literature at the University of Verona, Prof. Carpi is among the foremost authorities in the field of «Shakespeare and the Law» studies and the breadth of her knowledge was evident as she took the audience on a dense­ ly­packed tour through three works: «The Merchant of Venice», «Othello» and «Romeo and Juliet». The themes covered were far­ranging and can only be cursorily indicated here. Regarding «The Merchant of Venice», the focus was primarily on the concept of «equity»: the speaker traced a brief history of the term back to Aristotle’s notion of epieikeia and the Roman aequitas, delineated its function as a form of cor­ rective justice that mitigates a narrow and rigid legalism, and deftly illustrated its creative rendering in the conflict between Shylock’s tenacious clinging to the terms of his bond («I stand here for law», «I crave the law») and Portia’s plea for the «qua­ lity of mercy». In the case of «Othello», attention was placed on the charge of deception levelled by Brabantio against the title­figure in his wooing of Desdemona, here reinterpreted in the light of a radical shift in contemporary aesthetic discourses of beauty and alterity. Acts of Naming and Re-Naming Finally, in «Romeo and Juliet», the spotlight was turned onto questions of identity, subjectivity and legal personhood, exem­ plified via reference to the various acts of naming and re­naming in the text – from Juliet’s supplication to Romeo to «deny thy father and refuse thy name» to Capulet’s disowning of his daughter («by my soul, I’ll never acknowledge thee»). The latter Scene from the climax of Shakespeare’s «The Merchant of Venice» in the court of the Duke of Venice, painted by Frank Howard. («Portia Pronouncing Sentence», circa 1830/31; Folger Shakespeare Library Digital Image Collection) 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Die «Export Compliance»­Verantwortung des Spediteurs Sanktionen, Embargos und Einfuhrbeschränkungen: Beim Export haben insbesondere Spediteure eine Reihe von besonderen Aufgaben. Diese wurden an der Compliance­Tagung der Kompetenzstelle für Transport­ und Logistikrecht (KOLT) unter die Lupe genommen. THERESA RUPPEL Wieso benötigt es Exportkontrollen? Wer haftet im Falle eines fehlerhaften Exports? Welche (technischen) Möglichkeiten sind bereits vorhanden, um Exportvorschriften und Embargoinforma­ tionen einzuholen? Kann die Compliance­Aufgabe an Dritte über­ bunden werden? Rund 30 Teilnehmende von kleinen und grossen Logistikunter­ nehmen, Anwaltskanzleien, Versicherungen und Verbänden hatten sich am 14. Oktober 2016 zur Tagung «Die ‹Export Compliance›­Verantwortung des Spediteurs – Der erfolgreiche Umgang mit ‹Export Compliance›­Risiken als Wettbewerbs­ vorteil» im Universitätsgebäude eingefunden. Auf dem Pro­ gramm standen spannende Referate, in denen die Aufgaben und Verantwortungen von Spediteuren aus verschiedenen Blick­ winkeln erläutert wurden. Informationen aus erster Hand Die Exportkontrollen für Speditions­ und Logistikunternehmen standen im Einführungsreferat von Jürgen Boehler-Royett Mar- cano im Vordergrund. Als Chef für Dual Use Licensing am Eid­ genössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in Bern versorgte er die Teilnehmenden mit Informationen aus erster Hand. Er konnte praxisnah aufzeigen, welchen Zweck Ex­ portkontrollen verfolgen, welche Personen beim Export involviert sind, was bei einem Export zu beachten ist und welche Unter­ schiede zwischen Exportsanktionen und Embargos bestehen. In seinem Referat zur Verantwortung und Haftung des Spedi­ teurs gegenüber dem Versender und dem Empfänger vermittelte KOLT­Direktor Prof. Dr. Andreas Furrer einen Überblick über die Rechtsquellen der Exportkontrolle sowie über die Verantwortung des Spediteurs. Je nach dem konkreten Verhalten kann er im Ein­ zelfall als Täter oder Gehilfe haften. Ausgehend vom sogenann­ ten Lotus­Prinzip erklärte David Hayes die extraterritorialen Wirkungen der EU­ und USA­Exportgesetzgebung. Die extraterri­ toriale Wirkung der EU­Sanktionsgesetze betrifft Unternehmen der EU­Mitgliedstaaten und auch der Schweiz. Der nächste Vor­ trag von KOLT­Co­Direktorin Dr. Juana Vasella gab den Teilneh­ menden einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der vertraglichen Überbindung der Compliance­Verantwortung. Praxisbeispiele von Siemens und SWISS Im ersten Referat nach der Mittagspause stellte Erika Stobbe das Compliance System der Siemens Schweiz AG vor. Teil des Compliance­Konzepts sind bspw. die «Due Dilegence»­Prüfun­ gen der Spediteure oder ein Code of Conduct, den alle mit Sie­ mens in einer Beziehung stehenden Lieferanten unterzeichnen müssen, um die Einhaltung der Nachhaltigkeit, der Gesetze und Grundrechte zu sichern sowie Korruption und Kinderarbeit einzu­ dämmen. Im folgenden Vortrag thematisierte Martin Hensel die Anforderungen, welche die SWISS gegenüber (Export­)Spediteu­ ren hat, damit sie selber die Vorgaben der Handelskontroll­ gesetze der Schweiz, der EU und der USA einhalten kann. Anschliessend verbanden Peter Henschel und Thomas Koller ihr Know­how im Bereich der Best Practice, indem sie das techni­ sche Angebot zur Sicherstellung der Compliance in der Export­ kontrolle anhand von praxisnahen Beispielen veranschaulichten. In einem theoretischen und einem praktischen Teil erklärten sie den Umgang mit dem Internen Compliance Programm (ICP). Zum Abschluss konnte Prof. Dr. Christian Hauser vom PRME Business Integrity Action Center an der Hochschule für Technik und Wirt­ schaft Chur (HTW Chur) aufzeigen, dass Compliance neben Herausforderungen mit dem erworbenen Wissen über interne Abläufe auch Chancen birgt. In der abschliessenden Diskussionsrunde wurden einzelne Schwerpunktthemen der Referate nochmals detaillierter bespro­ chen und Fragen aus dem Publikum geklärt, sodass die Teil­ nehmenden mit vielen lehrreichen Informationen in den Feier­ abend entlassen werden konnten. Im KOLT-Newsletter 4/2016 wurde eine ausführliche Fassung des Tagungsberichts veröffentlicht: www.unilu.ch/kolt > News > Newsletter Theresa Ruppel ist Wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Privatrecht bei Prof. Dr. Andreas Furrer. Masterinformationstage vom 7.–9. März 2017 Informationen und Anmeldung: www.masterinfotage.unibe.ch Informiert entscheiden, fokussiert studieren. MIT_2017_Anzeige_UL_225x300.indd 1 10.01.17 16:43 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 NEUERSCHEINUNGEN This book provides an economic analysis of recent development in environmental law and policy in Europe and gives answers to the following questions: to what extent is it justifiable to rely on mar­ kets and continued technological innova­ tion, especially in relation to the present exploitation of scarce resources? To what extent is it necessary for states to inter­ vene in energy markets? Which regula­ tory policies and methods will most ef­ fectively spur sustainable consumption and production of energy in order to pro­ tect the environment while mitigating any potential negative impact on economic deve lopment? How can economists predict the market’s complex reactions to this energy policy? The contributors apply insights from neoclassical and be­ havioral economics to the study of envi­ ronmental law and policy. In addition, the essays feature theoretical insights as well as empirical findings. Environmental Law and Economics Klaus Mathis | Bruce R. Huber (Eds.) Environmental Law and Economics Cham et al. 2017 ISBN 978­3­319­50931­0 Ethik von Banken und Finanzen Manfred Stüttgen (Hrsg.) Ethik von Banken und Finanzen Zürich/Baden­Baden 2017 ISBN 978­3­290­22037­2 In der Finanzindustrie zeichnen sich neue Spielregeln ab: Neben finanzieller Rendite gewinnen nichtökonomische Motive an Bedeutung. Anlegerinnen und Anleger for­ dern nachhaltige Investments, Banken positionieren sich als sozial und umwelt­ bewusst und Kapitalmarktakteure müs­ sen die Verteilung von gesellschaftlichem Risiko und privatem Gewinn als fair legiti­ mieren. Dieser transdisziplinäre Sammel­ band vereinigt Forschungsresultate, kri­ tische Reflexionen und Denkanstösse führender Expertinnen und Experten aus den Bereichen Investment, Bankmanage­ ment, Finanzethik und Moraltheologie aus der Schweiz, Deutschland, Öster­ reich, Kanada und den USA. Die Texte in der Liturgie sind durch und durch biblisch geprägt. Das gilt auch für die Dialoge, Redewendungen, Gebete etc. Manche Texte sind sogar wörtlich aus der Heiligen Schrift übernommen. Bei ande­ ren Texten wurde ein biblisches Motiv entweder weiterentwickelt oder es wur­ den mehrere Motive miteinander verbun­ den. Dies ist vielen Mitfeiernden, aber auch den Fachtheologinnen und ­theolo­ gen oft nicht bewusst. Der «Luzerner Biblisch­Liturgische Kommentar zum Ordo Missae» will diesen verborgenen Schatz heben und die Bedeutungsfülle des liturgischen Vollzugs wieder ins Be­ wusstsein rücken. Der vorliegende dritte Band setzt sich inhaltlich mit der Mahl­ feier der Eucharistie und der den Gottes­ dienst abschliessenden Entlassung der Gemeinde auseinander. Leib Christi empfangen, werden und leben Birgit Jeggle­Merz | Walter Kirchschläger | Jörg Müller (Hrsg.) Leib Christi empfangen, werden und leben – Die Liturgie mit biblischen Augen betrachten. Stuttgart 2016 ISBN 978­3­460­33137­2 Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Mirjam Weiss (dt.) / Ian Black (engl.) Comic Tiemo Wydler Auflage 2900 Exemplare Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen www.go­uni.com/uniluaktuell Kontakt / Abo Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch Website / Archiv www.unilu.ch/uniluaktuell Das nächste uniluAKTUELL erscheint am 30. Mai. Das Magazin ist kostenlos abonnierbar: uniluaktuell@unilu.ch IMPRESSUM 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017PANORAMA «Ich habe mich ins kalte Wasser gestürzt» Alumni im Gespräch: «Das probiere ich jetzt einfach», sagte Hildegard Aepli, als sie sich für ein Theologiestudium in Luzern entschloss. Inzwischen ist sie seit 22 Jahren mit Freude in der Kirche tätig und engagiert sich hier auch für die Frauen. INTERVIEW: FELIX HUNGER Hildegard Aepli, im Jahr 2011 pilgerten Sie nach Jerusalem und im Sommer des vergangenen Jahres nach Rom. Sie scheinen eine sportliche Theologin mit viel Ausdauer zu sein … Hildegard Aepli*: Ja, das stimmt! (lacht) Schon während des Theologiestudiums spielte ich in einer Gruppe Studierender wöchentlich Volleyball. Aber Pilgern läuft für mich nicht unter Sport, dazu reicht eine gute körperliche Grundkonstitution. Zu­ allererst braucht es psychische Stärke. Es gilt Spannungen aus­ zuhalten und mit den vielen Ungewissheiten umgehen zu kön­ nen, beispielsweise: Wo finden wir eine Unterkunft? Wo gibt es Wasser? Wie gehen wir mit gefährlichen Situationen um? Da ist ein «bei sich sein», ein Grundvertrauen zentral. Was war das Ziel der Pilgerreise nach Rom? Die Pilgerreise war ein Teil von «Für eine Kirche mit* den Frauen» (www.kirche­mit.ch). Es war ein spirituelles Projekt, das heisst, wir sind in einer spirituellen Haltung nach Rom gepilgert, als christliche, gläubige Frauen und Männer, die das auch zum Aus­ druck brachten. Das Projekt hat ausserdem einen kirchenpoliti­ schen Aspekt: Wir nahmen die rund 1200 Kilometer unter die Füsse, um unser Anliegen bei Papst Franziskus zu deponieren, dass Männer in der Katholischen Kirche in Zukunft nicht mehr ohne Frauen über deren Stellung und Rolle und über die Belange der Kirche insgesamt nachdenken, diskutieren und entscheiden. Der Startschuss dafür fiel am 2. Mai 2016 in St. Gallen, und am 2. Juli 2016 fand der Schlusspilgertag in Rom statt. Auf dem Weg haben sich uns über 1000 Menschen angeschlossen, um eine kürzere oder längere Etappe mit uns zu pilgern. Wie geht es nun weiter? Vielfältig! Zum einen erscheint in diesem Sommer der Dokumen­ tarfilm «Habemus Feminas», der von drei jungen Männern – zwei davon sind kirchenfern – gedreht wurde. Zum anderen erhalten wir am 19. März den Preis der «Herbert Haag Stiftung – für Freiheit in der Kirche». Dazu organisieren wir einen Pilger­ tag und laufen mit allen, die Lust haben, von Eschenbach LU nach Luzern. Die Überlegung dahinter ist, dass dieser Preis nicht nur dem Kernteam gehört, sondern allen, die sich mitengagiert haben. Zudem halten wir auf Anfrage gerne Rückblicke auf un­ sere Pilgerreise. Fortan feiern wir im Bistum St. Gallen jedes Jahr den 2. Mai, den Gedenktag der Heiligen Wiborada, als unseren Pilgerstarttag. Das Projekt lebt in Zukunft stark von den Men­ schen, die vor Ort in Eigeninitiative etwas organisieren. Das muss auch nicht durch uns abgesegnet oder koordiniert werden. Das Kernteam wird ein Buch über das Pilgerprojekt schreiben. Unter Pilgerinnen und Pilgern: Hildegard Aepli auf ihrer Pilgerreise nach Rom. (Bild: Sylvia Stam) 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 Auszeichnung für rechtswissenschaftliche Dissertation Dr. iur. Chris Lehner hat den Professor Walther Hug Preis für seine an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern verfasste Doktorarbeit erhalten. Die Auszeichnung wird jährlich für die besten an Schweizer Universitäten abgenomme­ nen Dissertationen verliehen und dient der Förderung der rechts­ wissenschaftlichen Forschung. Die Preisübergabe fand am 15. Dezember 2016 in Luzern statt. Als Mitglied des Stiftungsrats hielt Prof. Dr. Felix Bommer, Profes­ sor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Internationales Straf­ recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, die Laudatio. Die Doktorarbeit mit dem Titel «Nachträgliche Anordnung statio­ närer therapeutischer Massnahmen», die in der Schriftenreihe «Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft» erschienen ist, wurde 2015 bereits mit dem Dissertationspreis des Universitäts­ vereins Luzern ausgezeichnet. Dr. Chris Lehner, der zunächst als PANORAMA Nach Ihrer Ausbildung zur Primarlehrerin haben Sie 1989 das Theologiestudium in Luzern in Angriff genommen. Was hat Sie damals bewogen, diesen Schritt zu wagen? Nach drei Jahren als Primarlehrerin durfte ich ein unbezahltes Urlaubsjahr machen und verbachte dieses in Nordostbrasilien, nachdem ich vorgängig in einem Crashkurs Portugiesisch gelernt hatte. Dort lernte ich die basiskirchlichen Strukturen kennen und bin vor allem in Kontakt mit der Armut gekommen. Das hat mich richtig durchgeschüttelt und mein Weltbild auf den Kopf gestellt. Nach meiner Rückkehr überlegte ich mir, wie es weitergehen soll. Dabei hatte ich drei Optionen: Musik, Sport und Religion. Weil mich jemand auf das Theologiestudium angesprochen hatte, liess mich dieser Gedanke nicht mehr los, obwohl ich mich überhaupt nicht an einer Uni gesehen habe. Ich habe den Gedanken geprüft und sagte schlussendlich: «Das probiere ich jetzt einfach!» Welches Ziel hatten Sie zu Stundenbeginn, und hat sich dieses im Verlauf des Studiums verändert? Zu Beginn hatte ich keine Vorstellungen, ich stürzte mich ins kalte Wasser und war nicht zielorientiert. Im Bergtal, wo ich aufgewachsen war – meine Eltern führten hier ein Internat mit 130 Knaben –, gab es keine einzige Frau im kirchlichen Dienst, und so wusste ich nicht einmal, dass es den Beruf der Pasto­ ralassistentin gibt. Im Haus Bruchmatt in Luzern lernte ich die Exerzitien kennen und merkte, dass ich damit das finde, wonach ich gesucht hatte. Am Schluss des Studiums kam das Bistum St. Gallen auf mich zu und bot mir eine Stelle an. Ich liess mich darauf ein. Unterdessen arbeite ich seit 22 Jahren mit Freude im kirchlichen Dienst. Wie haben Sie Ihre Studienzeit (1989–1994) erlebt? Das war für mich eine super Zeit! In den ersten zwei Jahren hat sie mich allerdings an meine Grenzen gebracht, weil ich in Kon­ takt kam mit meinen innerpsychischen Mustern. Insgesamt war es eine reiche Zeit, weil ich all meinen Fragen auf den Grund ge­ hen konnte. 2011 eine Pilgerreise, 2016 eine weitere – wohin geht es 2021? Also in Santiago de Compostela war ich schon zweimal, auch wenn ich nicht die ganze Strecke gelaufen bin! (lacht) Ich weiss es ehrlich gesagt noch nicht … * Hildegard Aepli, geboren 1963, ist in Vättis SG aufgewachsen. Nach ihrer Tätigkeit als Primarlehrerin und ihrem Theologiestudium arbeitete sie einige Jahre in der Pfarreiseelsorge im Bistum St. Gallen. Von 2000 bis 2011 war sie Hausleiterin des Convict Salesianum in Fribourg und mitverantwortlich für die geistliche Ausbildung und Begleitung der deutschsprachigen Theologie- studierenden. Seit dem Jahr 2000 ist sie auch Exerzitienleiterin. Seit 2012 arbeitet Hildegard Aepli als Mitarbeiterin des Pastoralamtes, Abteilung Spiri- tualität und Bildung, im Bistum St. Gallen sowie als Pastoralassistentin der Dompfarrei St. Gallen. Sie ist auch freischaffend tätig. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interview-Reihe mit ehemaligen Studierenden und Doktoranden. Die Serie wird von der Alumni Organisation der Universität Luzern betreut: www.unilu.ch/alumni Felix Hunger ist Co-Präsident der Sektion Theologische Fakultät der Alumni Organisation der Universität Luzern. Er hat in Luzern und Rom Theologie studiert und wirkt heute als Vikar in der Pfarrei Rüti-Dürnten-Bubikon. Prof. Dr. Felix Bommer (links) gratuliert Dr. Chris Lehner. ausserordentlicher Kantonsrichter tätig war, hat im Januar sein neues Amt als Richter am Bezirksgericht Luzern angetreten. (red.) 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017PANORAMA Für immer ohne Zukunft Diesen März besetzen Jugendliche aus der Region das Luzerner Theater. Mit der Produktion «No Future Forever» laden sie dazu ein, ihre Idee von Zukunft mitzuerleben und Teil ihres Paralleluniversums zu werden. Assoziationen von zwei Mitwirkenden. MADLEINA CAVELTI | MELANIE GUNTERN Wir sind 17 junge Menschen, die – aber was nützt dir diese Zahl schon? Ab 7 kann man sich Zahlen nicht mehr vorstellen. Ab 7! Schon bei der Zahl 7 muss der Grossteil der Menschen zuerst an 4 und dann an 3 denken. Also gut, versuchen wir es anders. Wir sind Teala, Malini, Ulrichtu, Pikatata, Supp Supp, Klüsian, Frett, Kasupstopf, Wraschta, Nanana, Ara­Hüf, Pleckell, Siechfo, Chr, Hasch, Ugzhaua, und die andere Ulrichtu. Und jetzt? Weisst du jetzt, wer wir sind? Wahrscheinlich nicht. Neuer Versuch. Was uns aufgefallen ist, über was wir so nachdenken: Muster. Der Mensch lebt nach Mustern. Wir bleiben bei Rot ste­ hen, gehen nicht rückwärts, seitwärts oder sonst wie, sondern geradeaus, im Zug sitzen wir bevorzugt allein ins Abteil, und Verliebte halten Hände. Können wir ausbrechen? Machen diese Muster uns aus? Identität. Jedes Individuum besitzt eine Identität. Oder? Ja, nein. Vielleicht. Willst du überhaupt eine Identität? Ja, nein. Vielleicht. Ängste. Bereuen, nicht gewagt zu haben. Uni­Stoff. Die grosse Liebe verpassen. Wünsche. Ein riesiger Fisch als fancy Deko. Nein, sorry. Es tun und darin aufblühen. Existieren. Wirklich existieren. Druck. Nur richtige Entscheidungen, alles wissen und die Besten sein. Oder doch eher: Nur richtige Fehlentscheidungen, das Rich­ tige nicht wissen, die beste Version von sich sein. Woher kommt dieser Druck? Gesellschaft? Von uns selbst? Und von was wollen wir nicht abgehängt werden? Zukunft. Was erwartet uns? Was wir jetzt tun, werden wir auch in der Zukunft tun. Daraus folgt, es gibt gar keine Zukunft. Die Zu­ kunft ist jetzt. Für immer. Also, wenn du verstehst, was ich meine. Es sei denn, wir tun in der Zukunft etwas anderes, als wir jetzt tun. Womit die Zukunft in der Zukunft wäre und somit exis­ tieren würde. Ein Schritt nach vorne. Wir wollen uns unsere Zu­ kunft erschaffen. Vielleicht denken wir auch einfach zu viel. «No Future Forever», Musiktheater von Jugendlichen aus der Zentralschweiz und dem Zentralschweizer Jugendsinfonieorchester ZJSO, inszeniert von Marco Štorman. Luzerner Theater, 3.–26. März. Für Studierende bis 30 Jahre: Last-Minute-Karten für 15 Franken ab 15 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Abendkasse. Mehr Informationen: www.luzernertheater.ch/nofutureforever Szenen aus dem Probenprozess: «Viel Rumgequatsche, viele Pseudoweisheiten und am Ende doch etwas.» 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 PANORAMA Ende gut – alles neu! Eine der Fragen, die sich Studierende der Kulturwissenschaften ständig anhören müssen, ist diejenige, was man nach dem Studium denn zu tun gedenke. «Die Welt steht einem offen, wenn man Kulturwissenschaften macht», pflegte ich stets zu sagen. «Uns braucht es überall: Journalismus, Marktforschung, Sponsoring, Werbung, kundenorientierte Weiterentwicklung von Produkten, Verlagsarbeiten und sogar im Bereich Human Resour­ ces.» Sicherlich hatte ich damit nie unrecht. Denn all das, was man in der Uni­Bibliothek in sich reinprügelt, all die Arbeiten, die man schreibt, und die Referate, die man vorbereitet, dienen nicht nur dem Wissen, sondern sie lehren auch, wie man unter Zeit­ druck arbeitet, wie man Hunderte von Seiten auf das Elementare runterbricht oder wie man um die Ecke denkt. Das alles sind Skills, die in verschiedensten Jobs wichtig sind. In der Theorie klingt das alles sehr plausibel. Als ich aber im letz­ ten Herbst meine Masterarbeit abgab, folgte der Praxistest: Ich musste mich auf Stellen bewerben, um nicht mit leeren Händen dazustehen. Das zwang mich dazu, mich mit ganz lebenswelt­ lichen Fragen zu beschäftigen. Womit will ich mein Brot verdie­ nen? Wo möchte ich die nächsten Jahre verbringen? Für welchen Job bringe ich genügend Erfahrung mit? Für meine Entschei­ dung, in welche Richtung es gehen soll, kam mir meine eigene Laufbahn zu Hilfe: Als gelernter Elektroniker bin ich noch immer an technischen Aspekten der IT­Branche interessiert. Zudem liebe ich es zu schreiben; mich in Worten auszudrücken, zu schauen, was sprachlich alles möglich ist, finde ich etwas un­ glaublich Schönes. Bei der Suche auf gängigen Jobportalen fand ich im Bereich Jour­ nalismus einige interessante Stellen. Zudem waren in einem ähn­ lichen Bereich mindestens genauso viele Stellen ausgeschrie­ ben: Spezialist im Bereich Social Media oder Social Media Manager. Ich überarbeitete also meine Bewerbungsunterlagen, stellte einen fancy Lebenslauf zusammen und bewarb mich auf alles, das meinem Profil einigermassen entsprach und bei dem ich mir vorstellen konnte, mich langfristig damit zu beschäftigen. Innert zwei Tagen füllte sich mein Mailkonto mit Eingangsbestä­ tigungen – einige Wochen später kamen die ersten Absagen. Deprimiert hat mich das alleweil, doch ich machte weiter. Nach etwa zwei Dutzend Bewerbungen folgten die ersten Einladungen zu Bewerbungsgesprächen. Es kristallisierte sich heraus, dass ich im Bereich Social Media die besten Chancen hatte. Ich liess mir Bücher zukommen, las mich tiefer ins Thema ein, verbrachte Abende damit, mir neue Tools anzuschauen und die Firmen, bei denen ich mich bewarb, auf ihre Social­Media­Kanäle zu unter­ suchen. Ich dachte mich in die neuesten Auswertungsmethoden Peter Limacher. (Bild: Markus Forte) hinein und schaute unzählige YouTube­Tutorials an. All die daraus gezogenen Erkenntnisse flossen wieder in meine Bewerbungen ein, und nach mehr als einem Monat kam die erste Einladung für eine zweite Runde. Die Freude war gewaltig, und die Nervosität stieg von Tag zu Tag an. Ich schaute mir die Firma an, ihre Leitziele, ihre Ideen, und überlegte, wo ich Vorschläge einbringen könnte, was mir an ihrem Auftritt gefiel und was weniger. Als ich vom zweiten Gespräch zurückfuhr, merkte ich, dass ich genau diese Stelle wollte. Den ganzen Nachmittag schaute ich nur noch aufs Natel. Endlich kam das erlösende Telefon, die Zusage, dass ich künftig für eine Firma tätig sein kann, mit deren Leitbild ich mich identi­ fizieren und hinter deren Ideen ich stehen kann. Der Stein, der mir vom Herzen fiel, war gewaltig. Ende gut – alles neu! Peter Limacher hat im vergangenen Herbstsemester sein Studium der Kulturwissenschaften im Master mit Major Wissenschaftsforschung abgeschlossen und arbeitet ab März als Social Media Manager bei der Stiftung «Science et Cité», die den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern will. Im auf dem Online-Portal «zentralplus» erscheinenden Campus-Blog schreiben Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät über die Hochs und Tiefs des studentischen Alltags: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog Mit dem Ende des Studiums ist nicht nur das Abschlussverfahren verbunden, sondern auch ein Stress, der schwer auf dem Magen liegen kann: Was mache ich danach? In dieser Folge des Campus­Blogs berichtet Peter Limacher von seinem Weg ins Berufsleben. 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017PANORAMA Kinderuni bietet Einblick in die Welt der Wissenschaft Am 10. März beginnt die zehnte Vorlesungsreihe der Kinderuni Luzern. Dozierende der Universität und des Luzerner Kantonsspitals vermitteln den Kindern altersgerecht Wissenswertes aus Ethnologie, Wirtschaft, Recht und Medizin. «Vom Dschungel Papua­Neuguineas in den Dschungel des Inter­ nets: Wie forschen Ethnologen?», «Wie Dagobert Duck seinen Glückstaler vor Gundel Gaukeley schützen könnte» und «Ein brandgefährlicher Besuch im Stadion – Wird der Fussball­Fan für seine zündende Idee bestraft?»: So lauten die drei Themen der Vorlesungen an der Universität. Am Kantonsspital kommen die Kinder in den Genuss von zwei Vorlesungen an einem Nach­ mittag: «Wofür brauchen wir Hormone?» und «Unser Gehirn kann mehr als wir denken». Eingeladen zur Kinderuni sind alle Primarschülerinnen und ­schüler der 4. bis 6. Klasse. Zur Teilnahme braucht es we­ der einen bestimmten Notendurchschnitt noch gibt es Prüfungen oder Hausaufgaben. Was zählt, ist das Interesse, Neues zu lernen, und die Motivation, alle vier Vorlesungen zu besu­ chen. Dafür gibts am Ende der letzten Vorlesung ein Diplom. Die Vorlesungen der Luzerner Kinderuni finden jeweils am Freitagnachmittag von 16.15 bis 17 Uhr (am Kantonsspital bis 18 Uhr) statt, am 10., 24. und 31. März an der Universität sowie am 17. März am Kantonsspital. So spannend die Themen auch sind: Die Eltern sind zu den Vorlesungen nicht zugelassen. Die Kinderuni wird organisiert von der Öffentlichkeitsarbeit der Universität Luzern in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Kan­ tonsspital. (red.) Die Teilnahme an der Kinderuni ist kostenlos. Die Platzzahl ist beschränkt. Informationen und Anmeldung: www.unilu.ch/kinderuni COMIC 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 58 · FEBRUAR 2017 PANORAMA Drei Perspektiven auf das Fremde Wahrnehmung des Fremden nicht als Bedrohung, sondern als Chance: Darüber sprachen an der jüngsten Ausgabe der «Luzerner Begegnungen» ein regieführender Theater intendant, eine Philosophin und ein Psychotherapeut. Mit Neugier und Interesse, aber auch mit Skepsis, Angst oder Abwehr – es gibt viele Arten, wie man «dem Fremden» begegnen kann. Nicht selten scheint, mit einem Blick auf das Welt­ geschehen und in die Kommentarspalten, die Einschätzung als Be drohung zu dominieren. Dass die Auseinandersetzung mit dem Fremden demgegenüber auch als Chance begriffen werden kann, stand im Zentrum der Austragung der Gesprächsreihe «Luzerner Begegnungen» vom 5. Februar. Zum traditionell am Sonntag morgen stattfindenden Anlass hatten das Luzerner Theater, die Universität Luzern und Pro Senectute Kanton Luzern in die Box des Luzerner Theaters eingeladen. Rund 50 Personen waren gekommen, um das Gespräch zwischen Moderator Claudio Brentini und Benedikt von Peter, Intendant des Luzerner Theaters, Prof. Dr. Christine Abbt, SNF­Förder­ professorin für Philosophie an der Universität Luzern, und Dr. Alexander Fries, Fachpsychologe für Psychotherapie in Luzern, mitzuverfolgen. Spontan komme ihm zum Thema, so Be­ nedikt von Peter, sein Zwillingsbruder in den Sinn. Zunächst hät­ ten sie in einem nur für sie beide verständlichen Dialekt kommu­ niziert und erst als Fünfjährige normal zu sprechen begonnen. «Das Ich, die eigene Identität, bildet sich aus dem Kontakt mit dem Gegenüber – und eben auch aus der Differenzerfahrung – heraus.» Nicht nur für die menschliche Entwicklung, auch im Bereich der Kunst sei das Sich­Befassen mit dem Anderen, dem Fremden zentral und ein wichtiger Motor, so der Opernregisseur. Auch Christine Abbt sieht diesbezüglich viel Potenzial: Indem bspw. in literarischen Texten Handlungsszenarien aufgezeigt wer­ den, könne über die Lektüre der eigene «Möglichkeitssinn» ge­ schärft werden, die Vorstellung, durchaus auch eine Andere resp. ein Anderer zu sein, anders zu handeln. So oder so sei die Grenze zwischen Vertrautem und Fremdem gar nicht so klar: «Denn sind wir wirklich dieselben wie vor zehn Jahren, wie gestern?» Generell wünscht sich die Politphilosophin eine Gesellschaft, die – anstatt sich von Ignoranz leiten zu lassen – vermehrt Räume für die Kontaktaufnahme mit Fremdem, mit Fremden schafft. Vorstoss zum «eigenen Fremden» Man müsse sich bewusst sein, so Alexander Fries, dass nicht das Fremde an sich Angst mache, sondern die durch das eigene Welt­ bild geprägte Bedeutung, die man diesem zuschreibe. Die Er­ kenntnis und der Umgang damit, dass etwa ein «Ausländer» gar nicht so fremd ist wie gedacht – oder aber sogar «schweize­ rischer» als man selbst –, sei nicht immer einfach. In seinem Be­ ruf gehe es oft darum, zum «eigenen Fremden» der Personen, die bei ihm in Therapie sind, vorzustossen, sie in Kontakt zu bringen mit in ihnen schlummernden Seiten: «Die schönsten Lösungen kommen aus dem Menschen selbst heraus.» (Dave Schläpfer) Die nächsten «Luzerner Begegnungen» finden am Sonntag, 30. April, um 11 Uhr in der Box des Luzerner Theaters statt. Der Anlass – diesmal zum Thema «Rollen» – ist wie gewohnt öffentlich; Eintritt frei. Als Gesprächsgäste dabei: Benedikt von Peter, Prof. Dr. Christine Abbt und Dr. Alexander Fries (v.l.). (Bild: Dave Schläpfer) Masterstudium Universität Luzern Attraktive Studiengänge, persönliche Atmosphäre Jetzt anmelden! www.unilu.ch/masterinfo Informationsabend Dienstag, 21. März 2017 Theologie, Rechtswissenschaft, Kultur- und Sozialwissenschaften Masterwoche Kultur- und Sozialwissenschaften 20. – 24. März 2017

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    (geplante Einführung 1. Januar 2011; BBl 2007 6977) Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [...] Inkrafttreten voraussichtlich am 1.1.2011 7 BGH 3 StR 104/07 http://de.wikipedia.org/wiki/Nemo_tenetur_se_ipsum_accusare [...] . 30 25 voraussichtlich am 1.1.2011 26 Botschaft S. 1256 27 Urteil der Vorinstanz in ZR 2008 Nr. 15

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    Masterarbeit überarbeitet

    Masterarbeit überarbeitet Fremder Militärdienst (Art. 94 MStG) beim Eintritt in eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terroristische Organisation Masterarbeit im Programm Master of Advanced Studies „Forensics“ der Staatsanwaltsakademie der Universität Luzern Vorgelegt von MLaw Tobias Kühne MAS Forensics 5 Betreut von lic. iur. Alberto Fabbri Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt Präsident II Militärgericht 4 Eingereicht am 14. August 2015 I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis .............................................................................................................. III Materialienverzeichnis ........................................................................................................... IV Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... VI Zusammenfassung .................................................................................................................. IX 1 Einleitung ............................................................................................................................... 1 2 Entstehungsgeschichte .......................................................................................................... 1 2.1 Reisläuferei .................................................................................................................................... 1 2.2 Revision des Militärstrafgesetzes ................................................................................................... 2 3 Kasuistik ................................................................................................................................. 4 3.1 Jährliche Verurteilungen ............................................................................................................... 4 3.2 Fall 1: PKK-Kämpfer ..................................................................................................................... 5 3.3 Fall 2: Dschihad-Reisender ........................................................................................................... 6 4 Aktuelle Situation und politische Vorstösse ........................................................................ 7 4.1 Übersicht ........................................................................................................................................ 7 4.2 Motion Lukas Reimann vom 21.03.2014 „Präzisierung und Ausweitung des Verbotes des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu“ ............................................................................ 9 4.3 Motion Urs Schläfli vom 11.09.2014 „Keine modernen Söldner“ .............................................. 10 5 Problemstellungen ............................................................................................................... 11 5.1 Geschütztes Rechtsgut .................................................................................................................. 11 5.2 Persönlicher Geltungskreis .......................................................................................................... 12 5.3 Definition des Militärdienstes ...................................................................................................... 14 5.3.1 Grundsätzliches ..................................................................................................................... 14 5.3.2 „Offizielle“ Streitkräfte ......................................................................................................... 15 5.3.3 Kriterium des militärischen „Endzwecks“ ............................................................................ 16 5.3.4 Bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen ........................................................................... 16 5.3.5 Dienst in einer privaten Sicherheitsfirma (PMC/PSC) ......................................................... 18 5.4 Qualifikation als Vergehen und Strafmass ................................................................................... 20 5.5 Rechtshilfe .................................................................................................................................... 21 II 6 Abgrenzungen und Konkurrenzen .................................................................................... 22 6.1 Kriminelle Organisation – Art. 260ter StGB ................................................................................. 22 6.2 Kriegsverbrechen und gemeinrechtliche Delikte ......................................................................... 24 7 Revisionsbedarf und Lösungsansätze ................................................................................ 25 7.1 Persönlicher Geltungskreis .......................................................................................................... 25 7.2 Definition des Militärdienstes ...................................................................................................... 28 7.2.1 Motionen Reimann und Schläfli ........................................................................................... 28 7.2.2 Mögliche zusätzliche Kriterien für die Definition von Militärdienst ................................... 29 7.2.3 Die Konfliktpartei im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt ...................................... 32 7.2.4 Die Rechtsprechung des Jugoslawientribunals ..................................................................... 33 7.2.5 Anwendbarkeit auf Art. 94 MStG ......................................................................................... 37 7.3 Qualifikation als Vergehen und Strafmass ................................................................................... 38 7.4 Rechtshilfe .................................................................................................................................... 40 7.5 Fazit .............................................................................................................................................. 41 III Literaturverzeichnis BAUMGARTNER H. (2003). Art. 260ter StGB. In: NIGGLI A. / WISPRÄCHTIGER H. (Hrsg.): Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basler Kommentar. Basel / Genf / München: Helbing & Lichtenhahn. COMTESSE F. H. (1946). Das Schweizerische Militärstrafgesetz. Zürich: Schulthess & Co. AG. FABBRI A. / BLASER J. (2008). Vorbemerkungen zu Art. 18-25 MStP. In: WEHRENBERG S. et al. (Hrsg.). Kommentar zum Militärstrafprozess. Zürich / Basel / Genf: Schulthess Juristische Medien AG. FENNER B. (1973). Der Tatbestand des Eintritts in fremden Militärdienst, Dissertation. Zürich: aku-Fotodruck. FLACHSMANN S. et al. (2014). Tafeln zum Militärstrafrecht (3. Auflage). Zürich / Basel / Genf: Schulthess Juristische Medien AG. FORSTER M. (2005). Zur Abgrenzung zwischen Terroristen und militanten „politischen“ Wi- derstandskämpfern im internationalen Strafrecht: Am Beispiel des serbisch-kosovo- albanischen Bürgerkrieges. In: ZBJV 4/2005. S. 213-238. HAURI K. (1983). Militärstrafgesetz, Kommentar. Bern: Verlag Stämpfli & Cie AG. POPP P. (1992). Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil. St. Gallen: Dike Verlag. SASSÒLI M. / BOUVIER A. A. (2006). How does Law protect in War (2., erweiterte und über- arbeitete Auflage), Volume I, Genf: International Committee of the Red Cross. SCAHILL J. (2007). Blackwater. New York: Nation Books. TRECHSEL S. et al. (2008). Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar. Zürich / St. Gallen: Dike Verlag AG. WEHRENBERG S. (2014). Fremder Militärdienst (Art. 94 MStG). In: Das Informationsblatt der Militärjustiz (INFOA) 2014, S. 28-31. IV Materialienverzeichnis 1. Botschaften Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Militärstrafgesetzbuch vom 26.11.1918; BBl 1918 V, S. 337 ff. (zit. Bot- schaft MStG). Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993; BBl 1993 III, S. 277 ff. (zit. Botschaft OK). Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993; BBl 1993 IV, S. 1 ff. (zit. Botschaft MG). Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleis- tungen vom 23. Januar 2013; BBl 2013, 1745 ff. (zit. Botschaft Sicherheitsdienstleistungen). 2. Motionen Motion Nr. 14.3223 von Nationalrat Reimann „Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu“ vom 21.03.2014 (zit. Motion Reimann). Motion Nr. 14.3702 von Nationalrat Schläfli „Keine modernen Söldner“ vom 11.09.2014 (zit. Motion Schläfli). Motion Nr. 14.3325 von Nationalrat Freysinger „Dschihadisten in der Schweiz“ vom 07.05.2014 (zit. Motion Freysinger). Die Motionen sind in der Curia Vista Geschäftsdatenbank des Parlamentes abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/dokumentation/curia-vista/seiten/default.aspx. 3. Entscheide Jugoslawientribunal Prosecutor v. Boškoski/Tarčulovski, Judgement vom 10.07.2008, Fall IT-04-82 (zit. Boškos- ki/Tarčulovski Trial Judgement). V Prosecutor v. Limaj et al., Trial Judgement vom 30.11.2005, Fall IT-03-66 (zit. Limaj Trial Judgement). Prosecutor v. Orić, Trial Judgement vom 30.06.2006, Fall IT-03-68 (zit. Orić Trial Judge- ment). Prosecutor v. Tadić, Appeals Chamber Descision on the Defence Motion for Interlocutory Appeal on Jurisdiction vom 02.10.1995, Fall IT-94-1 (zit. Tadić Jurisdiction Decision). Prosecutor v. Tadić, Trial Judgement vom 07.05.1997, Fall IT-94-1 (zit. Tadić Trial Judge- ment). Prosecutor v. Tadić, Appeals Chamber Judgement vom 15.07.1999, Fall IT-94-1 (zit. Tadić Appeals Judgement). Die Entscheide des Tribunals sind abrufbar unter http://www.icty.org/action/cases/4. VI Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft oder Kanton Aargau alb. albanisch AQAP Al-Qaeda in the Arabian Peninsula (engl.), Al-Qaida auf der arabi- schen Halbinsel aram. aramäisch Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AuG Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (SR 142.20) BBL Bundesblatt BPS Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheits- dienstleistungen vom 27. September 2013 (SR 935.41) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise Cie Compagnie (Handelsgesellschaft) Div. Ger. Divisionsgericht EIIS État islamique en Irak et al-Sham (franz.), Islamischer Staat im Irak und der Levante eng. englisch Erw. Erwägung et al. et alia (lat.), und andere etc. et cetera (lat.), und weiter so EU Europäische Union EÜR Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1) f. folgende ff. fortfolgend FN Fussnote franz. französisch VII HD Hilfsdienst HPG Hêzên Parastina Gel (kurd.), Volksverteidigungskräfte Hrsg. Herausgeber ICRC International Committee of the Red Cross (eng.), internationales Ko- mitee vom Roten Kreuz INFOA Informationsblatt der schweizerischen Militärjustiz IRSG Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR 351.1) i.S. in Sachen IS Islamischer Staat ISIL Islamischer Staat im Irak und der Levante ISIS Islamischer Staat im Irak und Syrien i.V.m. in Verbindung mit kurd. kurdisch lat. lateinisch lit. littera (lat.), Buchstabe m.E. meines Erachtens MFS Mawtbo Fulhoyo Suryoyo (aram.), Assyrisch-Aramäischer Militärrat MG Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Feb- ruar 1995 (SR 510.10) oder Militärgericht MKG Militärkassationsgericht MKGE Entscheid des Militärkassationsgerichts MO Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907, auf- gehoben per 1. Januar 1996 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) MStP Militärstrafprozess vom 23.03.1979 (SR 322.1) MStV Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (SR 322.2) Nr. Nummer para Paragraf PKK Partîya Karkerén Kurdîstan (kurd.), Arbeiterpartei Kurdistans PMC Private Military Company / Contractor, private Militärfirma PSC Private Security Company, private Sicherheitsfirma RAF Rote Armee Fraktion VIII RN Randnote S. Seite SAS Section Administrative Spécialisée (franz.), spezialisierte administra- tive Sektion SR Systematische Sammlung des Bundesrechts Sten. Bull. Stenographische Bulletin der Bundesversammlung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) TM Tribunal militaire (franz.), Militärgericht u.a. unter anderem u.a.m. und andere mehr UÇK Ushtria Çlirimtare e Kosovës (alb.), Befreiungsarmee des Kosovos UNO United Nations Organisation (eng.), Vereinte Nationen US oder U.S. United Staates (eng.), Vereinigte Staaten (von Amerika) v. versus (lat.), gegen VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins z.B. zum Beispiel ZDF Zweites Deutsches Fernsehen Ziff. Ziffer zit. zitiert IX Zusammenfassung Das Verbot des Eintritts in fremden Militärdienst stellte kurz nach dem Ersten Weltkrieg die Reisläuferei, eine jahrhundertealte Tradition in der Schweiz, unter Strafe. Mit durchschnittlich zwei Verurteilungen jährlich war die Bedeutung dieser Norm in letzter Zeit eher gering. In der Regel wurden Fremdenlegionäre für ihren Dienst für Frankreich bestraft. Der Wandel in der Art und Weise wie in der heutigen Zeit Konflikte geführt werden, hat aber auch dazu ge- führt, dass sich vermehrt wieder Schweizer im Ausland anderen bewaffneten Gruppierungen als staatlichen Streitkräften anschlossen. Insbesondere diejenigen Schweizer, die sich in Syri- en und anderenorts dschihadistischen bzw. terroristischen Gruppierungen anschlossen, haben das Interesse juristischer, politischer und gesellschaftlicher Kreise am Art. 94 MStG geweckt. Neben dem ursprünglichen Rechtsgut der Wehrkraft gilt der Schutz der Neutralitätspolitik der Schweiz schon lange als zusätzlichen Zweck von Art. 94 MStG. Hinzukommen gesellschafts- politische Interessen wie, besonders in der heutigen Zeit, der Schutz der Öffentlichkeit vor Kriegsrückkehrern. Aufgrund der Gräueltaten, welche beispielsweise im Konflikt in Syrien ausgeführt werden und der Gefahr, welche von der Rückkehr von indoktrinierten und kriegs- erfahrenen Extremisten in die Schweiz ausgehen könnte, wurden Forderungen laut, Art. 94 MStG auszudehnen und anzupassen. Kämpfer in nichtstaatlichen bewaffneten Grup- pierungen bzw. terroristischer Organisationen im Ausland und in der Schweiz niedergelassene Ausländer sollen ebenfalls vom Straftatbestand erfasst werden. Das Strafmass solle zur Ver- besserung der Abschreckung und Erweiterung der Kompetenzen der Strafverfolgung im Be- reich der geheimen Überwachungsmassnahmen erhöht werden. Schliesslich solle die Rechts- hilfe in den Fällen von fremdem Militärdienst ermöglicht werden. In der vorliegenden Arbeit wird aufgezeigt, dass Art. 94 MStG in seiner gültigen Form wei- terhin den Anforderungen der heutigen Zeit genügt. Bereits heute kann auch der Eintritt in bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen bzw. terroristische Organisationen bestraft werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Forderungen nach einer Verschär- fung und Erweiterung von Art. 94 MStG wurden in der Regel mit den Gräueln und Gefahren des dschihadistischen Terrorismus begründet. Dabei wird m.E. aber der Zweck der Norm falsch interpretiert. Art. 94 MStG verbietet den Eintritt eines Schweizers in fremden Militär- dienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz. Allfällige andere Straf- X tatbestände, welche der Täter während diesem Dienst verübt (Mitgliedschaft bei einer krimi- nellen Organisation, Kriegsverbrechen, Mord, Vergewaltigung etc.) sind durch die entspre- chenden Straftatbestände abgedeckt und können – sofern die Voraussetzungen der Strafver- folgung erfüllt sind – auch in der Schweiz juristisch verfolgt werden. Aus diesem Grund ist die bisherige Qualifikation von Art. 94 MStG als Vergehen auch dem Unrechtsgehalt der konkreten Handlung angebracht und eine Erhöhung des Strafmasses ist nicht erforderlich. Der Gefahr, die von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern ausgeht, kann bereits jetzt straf- und ausländerrechtlich begegnet werden. Art. 94 MStG ist bezüglich seinem Inhalt und Schutzzweck so konzipiert, dass er immer als rechtshilfeunfähig zu gelten hat. Eine Umge- hung dieser Tatsache scheint nicht möglich. Schliesslich wurde geprüft, welche zusätzlichen Kriterien herausgearbeitet werden könnten, die es ermöglichen würden zu unterscheiden, wann es sich bei einer bewaffneten nichtstaatli- chen Gruppierung um eine Streitmacht im Sinne von Art. 94 MStG handelt und wann es sich um eine Gruppierung bewaffneter Krimineller handelt, bei der die Mitgliedschaft eines Schweizers keine Gefährdung der schweizerischen Wehrkraft, bzw. Neutralitätspolitik erwir- ken kann. Dazu wurde auf den Begriff der Konfliktpartei im nicht-internationalen bewaffne- ten Konflikt aus dem humanitären Völkerrecht zurückgegriffen. Der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen unterscheidet zwischen bewaffneten nichtstaatlichen Gruppierungen mit einem gewissen Organisationsgrad, welche eine Anerkennung mit den entsprechenden Rechten und Pflichten erlangen, und Gruppen bewaffneter Krimineller, welche diese Aner- kennung nicht erhalten. Insbesondere das Jugoslawientribunal hat in dieser Frage eine aus- führliche Rechtsprechung entwickelt, welche m.E. auch zur Beurteilung des fremden Militär- dienstes im Sinne von Art. 94 MStG herangezogen werden kann. 1 1 Einleitung Ursprünglich zum Schutz der schweizer Wehrkraft in Zeiten der Reisläuferei und Söldnerhee- re geschaffen, steht das Verbot des fremden Militärdienstes heute wieder im Fokus juristi- scher, politischer und gesellschaftlicher Diskussionen. In meiner Tätigkeit als militärischer Untersuchungsrichter und insbesondere als Mediensprecher der Militärjustiz habe ich das aufgekommene Interesse der Öffentlichkeit an dieser Strafnorm erlebt und musste mich auch mit den Fragen nach der Aktualität und Praktikabilität dieser Bestimmung auseinandersetzen. Inhalt der Arbeit ist, einen Überblick zu verschaffen über Stellung, Anwendungsbereiche und Auswirkungen von Art. 94 MStG in einer Zeit, in welcher Konflikte vermehrt von bewaffne- ten nichtstaatlichen Gruppierungen und terroristischen Organisationen ausgetragen werden. Schliesslich stellt sich die Frage, ob und in welcher Form Art. 94 MStG dem veränderten po- litischen und gesellschaftlichen Umfeld angepasst werden muss. 2 Entstehungsgeschichte 2.1 Reisläuferei Fremder Militärdienst hat in der Schweiz eine lange Tradition. In der Zeit vor den National- staaten mit ihren Massenheeren aus Wehrpflichtigen waren Schweizer in den ständigen Hee- ren der ausländischen Herrscher begehrt. Die sogenannte Reisläuferei wurde wirtschaftlich gesehen geradezu zur Notwendigkeit. Das Söldnerwesen ermöglichte es, überschüssige Ar- beitskräfte ins Ausland abzuleiten und generierte – im Unterschied zur „gewöhnlichen“ Ab- wanderung – Devisen, Handelsprivilegien und ökonomische Erleichterungen im Ausland als Gegenleistung von denjenigen Herrschern, in dessen Diensten die Söldner gestellt wurden.1 Es gab schon früh auch kritische Stimmen, welche sich gegen die Reisläuferei aussprachen. Insbesondere im Nachgang zur Schlacht von Marignano, die sich heuer zum 500. Mal jährt, wurde Kritik an der herrschenden Praxis laut. Zwingli soll den Solddienst als schlimmstes po- 1 FENNER, S. 22 ff. 2 litisches Übel verdammt haben.2 Durchsetzten konnte sich diese Ansicht allerdings nicht. Während der Helvetischen Republik unter dem Einfluss der französischen Revolution sowie später mit der Entstehung des Bundesstaates 1848 gab es Bestrebungen, den fremden Militär- dienst zu verbieten. Umgesetzt werden konnte allerdings lediglich ein Verbot der Anwerbung zum fremden Militärdienst. Die Wirkung dieser Werbeverbote blieb aber gering. Der fremde Militärdienst als solcher blieb legal, die Rekrutierungen fanden im angrenzenden Ausland statt und die Behörden sollen den Verboten nur recht widerwillig und oberflächlich Nachach- tung verschafft haben.3 Am 13. Juli 1859 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung einen neuen Geset- zesentwurf, welcher den Eintritt in fremden Militärdienst ohne Bewilligung der zuständigen Behörde verbieten wollte. Dies geschah, nachdem es in Italien angeblich zu Ausschreitungen durch schweizer Söldner in Diensten des Königs von Neapel gekommen war.4 Selbst unter diesen Umständen stiess die Vorlage auf Widerstand im Parlament. Schliesslich einigte man sich darauf, den Eintritt in fremde „nichtnationale Truppen“ zu verbieten bzw. von einer Be- willigung abhängig zu machen. Der Dienst in „nationalen Armeen“ war weiterhin gestattet. Die Anwendung dieses Gesetzes führte zu erheblichen Schwierigkeiten. Insbesondere betref- fend der Frage, ob die Fremdenlegion nun eine nationale oder nichtnationale Truppe darstelle, konnte sich keine konstante Praxis entwickeln.5 2.2 Revision des Militärstrafgesetzes Durch die Teilrevision der Bundesverfassung von 1898 wurde dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts übertragen. Ursprünglich sollte an- schliessend an die Schaffung eines schweizerischen bürgerlichen Strafgesetzbuches auch das Militärstrafgesetz einer Revision unterzogen werden.6 Während des ersten Weltkriegs ver- deutlichten sich jedoch die Unzulänglichkeiten des Militärstrafgesetzes von 1851.7 Eine voll- ständige Neugestaltung des Militärstrafrechtes drängte sich auf, der Abschluss der Arbeiten 2 FENNER, S. 23 mit weiterführenden Verweisen. 3 FENNER, S. 30. 4 FENNER, S. 31 f. mit weiterführenden Verweisen. 5 FENNER, S. 33 f. 6 FENNER, S. 34. 7 Botschaft MStG, S. 337 f. 3 am bürgerlichen Strafgesetzbuch konnte nicht mehr abgewartet werden.8 Am 26.11.1918 wurde den Räten ein Entwurf zur Beratung unterbreitet.9 Dieser enthielt in Bezug auf den fremden Militärdienst allerdings lediglich ein Werbeverbot.10 Die ständerätliche Kommission empfahl dagegen auch den Eintritt in den fremden Militärdienst unter Strafe zu stellen: Es gelte die Verdingung und den Verkauf von Schweizerkraft und Schweizerblut für fremden Kriegsdienst zu beseitigen. „Wir wollen ein für allemal und endgültig im Gesetz festlegen, dass es nach unserer heutigen Auffassung bei dem heutigen Verhältnis des Schweizers zu sei- nem eigenen Staat, bei den Pflichten, die er dem Staate gegenüber hat, und auch angesichts der Stellung der Eidgenossenschaft zu den andern Staaten, gegen die Würde des Schweizers und gegen die internationale, neutrale Stellung der Schweiz verstösst, wenn Eidgenossen in fremden Kriegsdienst laufen“.11 Der Nationalrat stimmte in einer ersten Runde gegen diese Ausweitung, gab seinen Widerstand aber auf, nachdem der Ständerat an seiner Version fest- hielt.12 Das neue Militärstrafgesetz trat schliesslich am 13.06.1927 in Kraft.13 Die zahlreichen zuvor gescheiterten Versuche und die Differenzen zwischen Stände- und Nationalrat zeigen, wie umstritten es war, den fremden Militärdienst zu verbieten bzw. wie lange einflussreiche Kräf- te daran festhalten wollten.14 8 FENNER, S. 35. 9 Siehe FN 7. 10 Art. 95: Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder ihn zum Zweck der Anwerbung einem Werber zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse bestraft. In Kriegszeiten ist die Strafe Zuchthaus. BBl 1918 V, S. 433. 11 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 456. 12 Sten. Bull. 1925, Nationalrat Band II, S. 428 f. und Sten. Bull. 1926, Ständerat Band IV, S. 235 f. 13 Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 (SR 321.0). 14 FENNER, S. 35. 4 3 Kasuistik 3.1 Jährliche Verurteilungen In seiner aktuellen Fassung verbietet der Art. 94 MStG unter der Marginalie „Schwächung der Wehrkraft“ den fremden Militärdienst wie folgt: 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im anderen Staate nieder- gelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos. 3 Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leis- tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessät- zen bestraft. Mit der Freiheitstrafe ist Geldstrafe zu verbinden. 4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Die jährlichen Verurteilungen wegen Art. 94 MStG liegen im tiefen einstelligen Bereich. Gemäss Bundesamt für Statistik gab es zwischen 2000 und 2014 durchschnittlich zwei Verur- teilungen pro Jahr.15 Eine Durchsicht der Verfahren der Militärjustiz zeigt, dass in den letzten 15 Jahren ungefähr die Hälfte der Fälle Schweizer betraf, welche sich der französischen Fremdenlegion ange- schlossen haben. Eine zweite Gruppe der Fälle betraf Schweizer mit einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit, welche, ohne die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 2 MStG zu erfüllen, Militärdienst in einem anderen Staat leisteten. In der Regel bestand das Problem darin, dass die Schweizer Militärdienst im anderen Staat leisteten, ohne dort niedergelassen gewesen zu sein. In Einzelfällen verweilten sie nur während dem Militärdienst in diesem Land.16 15 Homepage des Bundesamtes für Statistik; aufgerufen unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/01.Document.1 39046.xls - zuletzt besucht am 27.07.2015. 16 Interne Geschäftsdatenbank der Militärjustiz. 5 Zwei Verurteilungen unterscheiden sich von diesen Fällen. Sie betreffen Schweizer, welche sich nicht Armeen anderer Staaten anschlossen, sondern bewaffneten nichtstaatlichen Grup- pierungen (vergleiche Ziff. 3.2 und 3.3 nachfolgend). 3.2 Fall 1: PKK-Kämpfer Am 22. November 2013 verhandelte das Militärgericht 1 den Fall eines Schweizers, welcher angeklagt wurde, fremden Militärdienst geleistet zu haben „pour s’être engagé, au Kurdistan, de 2002 à 2012, au sein du HPG, fraction militaire du PKK, en qualité de chef de section et ayant, à ce titre, formé des militaires au maniement des armes et participé à des attaques ar- mées contre des biens de l’Etat turc“. 17 Der Schweizer verliess im Dezember 2001 als Endzwanziger die Schweiz, um aus ideologi- schen Gründen die Kurden in ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zu unterstützen. Nach eigenen Aussagen ging er nicht davon aus, jemals in die Schweiz zurückzukehren und rechne- te auch mit der Möglichkeit, sein Engagement für die Sache der Kurden mit dem Leben zu bezahlen. Im Jahr 2012 habe er sich nach Differenzen innerhalb der Bewegung doch ent- schlossen, in die Schweiz zurückzukehren. Bei seiner Rückkehr wurde er aufgrund eines Haftbefehls der Militärjustiz vorläufig festgenommen, befragt und auf freien Fuss gesetzt. Er war von Anfang an geständig.18 Das Militärgericht 1 verurteilte ihn schliesslich wegen Leisten von fremdem Militärdienst zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse.19 17 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 2. 18 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 3 f. 19 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 7. 6 3.3 Fall 2: Dschihad-Reisender Am 18.12.2013 verliess ein Westschweizer, ebenfalls Ende zwanzig, die Schweiz in Richtung Syrien. Zuvor war er im Frühling 2013 zum Islam konvertiert und hatte sich ab Oktober 2013 für die Situation im Bürgerkriegsland Syrien interessiert. Am 21.12.2013 schrieb er seiner Familie aus einem Hotel in der Türkei, er werde sich dem Dschihad in Syrien anschliessen um den Weg Allahs besser folgen zu können. Er akzeptiere die Möglichkeit als Märtyrer zu ster- ben und werde eine Kampfausbildung absolvieren. Er werde sein Bestes geben, keine Zivilis- ten zu verletzen.20 Die Bundeskriminalpolizei und später die Bundesanwaltschaft eröffneten eine Untersuchung gegen den Westschweizer wegen Verdacht auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereini- gung gemäss Art. 260ter StGB21. Der Oberauditor entschied im Anschluss an eine durch die Militärjustiz geführte vorläufige Beweisaufnahme, das Verfahren wegen Verdachts auf Leis- ten fremden Militärdienstes gemäss Art. 94 MStG an die Bundesanwaltschaft abzutreten.22 Bei seiner Rückkehr in die Schweiz Mitte März 2014 wurde der Westschweizer vorläufig festgenommen und verhört. Die Untersuchungen haben ergeben, dass er nach seinem Grenz- übertritt am 23.12.2013 nach Syrien einige Wochen in einem Dorf südwestlich von Aleppo verbrachte. Dort lebte er in einem Ausbildungscamp der Organisation, welche heute als Isla- mischer Staat (IS) bekannt ist. Der IS, früher ISIS oder ISIL (islamischer Staat im Irak und Syrien / der Levante), entstand aus dem Al-Qaida-Ableger im Irak. Später trennten sich die beiden Organisationen. Heute ist der „offizielle“ Ableger der Al-Qaida in der Levante die Al- Nusra-Front.23 Der Schweizer wurde dort ideologisch geschult und an Waffen ausgebildet, er leistete zwei- bis dreimal auch bewaffneten Wachtdienst. Daneben setzte er seine Sanitäts- kenntnisse ein, indem er Verletzte betreute und andere in erster Hilfe ausbildete. Mitte Januar 2014 wurde er mit vielen anderen nach Rakka gebracht, wo der IS sein Hauptquartier hat. Dort wurde er von einem Mitglied des „Nachrichtendienstes“ des Islamischen Staates befragt und bedroht, offenbar wurde homosexuelles Bildmaterial in seinem Besitz gefunden. Er ver- 20 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 5. 21 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0). 22 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 3. 23 Artikel Frankfurter Allgemeine vom 18.04.2014, aufgerufen unter http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/islamistische-terrorgruppen-gotteskrieger-loesen- sich-von-al-qaida-12901416.html - zuletzt besucht am 09.08.2015. 7 brachte 54 Tage in Haft, wurde schliesslich Mitte März 2014 freigelassen und kehrte darauf- hin via Türkei in die Schweiz zurück. 24 Die Bundesanwaltschaft verurteilte ihn schliesslich mit einem Strafbefehl wegen Mitglied- schaft in einer kriminellen Vereinigung gemäss Art. 260ter StGB und Leisten von fremdem Militärdienst gemäss Art. 94 MStG zu bedingter gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden. Als Bewährungsauflagen muss er eine ambulante Psychotherapie absolvieren, eine Arbeit finden und eine Fotodokumentation zum Thema „signes de paix“ erstellen.25 4 Aktuelle Situation und politische Vorstösse 4.1 Übersicht Der Fall des Dschihad-Reisenden und die anderen Fälle von – vornehmlich – jungen Schwei- zern, welche die Schweiz verlassen haben, um sich in Syrien, Irak, Somalia oder anderswo dschihadistischen Gruppierungen anzuschliessen, haben hohe Wellen geschlagen.26 Im Mai 2013 gab der Nachrichtendienst des Bundes bekannt, dass seit 2001 etwa 20 Dschihad-Reisende aus der Schweiz in Konfliktzonen gereist sind. Im Mai 2014 berichtete der Nachrichtendienst von 40 solchen Reisen. Die aktuellsten Zahlen stammen vom Juli 2015: Demnach haben seit dem Jahr 2001 66 Dschihad-Reisende die Schweiz verlassen (davon 52 nach Syrien und in den Irak, weitere nach Somalia, Afghanistan und Pakistan). Einige befin- den sich noch vor Ort, 12 sollen verstorben sein (davon sieben bestätigt), weitere reisen noch in den Konfliktgebieten umher oder sind in die Schweiz zurückgekehrt.27 24 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 6. 25 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 10. 26 Artikel Tagesanzeiger vom 15.12.2014, aufgerufen unter http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Mindestens-drei-JihadReisende-sind-in-die- Schweiz-zurueckgekehrt/story/20123913 - zuletzt besucht am 09.08.2015. 27 Homepage des Nachrichtendienstes des Bundes; aufgerufen unter http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home/documentation/publikation/snd_publ/dschihad .html - zuletzt besucht am 27.07.2015. 8 Neben denjenigen, welche sich dschihadistischen Gruppierungen anschliessen, machte auch ein Schweizer Schlagzeilen, welcher sich einer christlichen Miliz in Syrien anschloss, die u.a. gegen den Islamischen Staat kämpft. Gemäss Presseberichten soll der ehemalige Unteroffizier der Schweizer Armee mit assyrischen Wurzeln ursprünglich nach Syrien gereist sein, um dort als freischaffender Journalist zu arbeiten. Kurz nach seiner Ankunft in Syrien habe er begon- nen, den Aufbau christlicher Sicherheitskräfte zu unterstützen. Aufgrund seines militärischen Hintergrundes habe er Mitglieder einer assyrischen Miliz ausgebildet. Die Sutoro – so der Name der Organisation – welche gemäss eigenen Angaben rund 1000 Mitglieder umfasse, nehme polizeiliche Aufgaben in von Christen bewohnten Gebieten im Nordosten Syriens wahr. Nach der Gründung des Militärrats der syrischen Christen im Januar 2013, bekannt als MFS, habe der Schweizer auch innerhalb des militärischen Arms der christlichen Einheitspar- tei Suryoye verschiedene Führungsaufgaben übernommen. Er soll unter anderem den Posten eines Bataillonskommandanten inne gehabt haben und sei Mitglied des zentralen Kommando- rates der Organisation gewesen. Als er nach Syrien gekommen sei, habe er die Leiden des sy- rischen Volkes miterlebt und gesehen, dass er vor Ort helfen könne. Bald danach habe er be- gonnen, den Kämpfern Tipps zum sicheren Umgang mit Waffen und zur Organisation von Kontrollposten zu geben. Mit nur wenigen hundert Kämpfern sei der MFS ein zahlenmässig unbedeutender militärischer Akteur in Syrien. Im September 2014 habe der Schweizer eine Gruppe von MFS-Kämpfern kommandiert, welche eine gemeinsame Offensive mit den kurdi- schen Einheiten gegen die vom Islamischen Staat gehaltene Stadt Tal Hamis geführt habe.28 Im März 2015 soll er in die Schweiz zurückgekehrt sein. Nach einer Befragung durch die Mi- litärjustiz sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden.29 Zum Zeitpunkt, in dem die vorlie- gende Arbeit verfasst wurde, ist die Voruntersuchung der Militärjustiz in diesem Verfahren noch nicht abgeschlossen.30 Politisch hatten diese Ereignisse mehrere parlamentarische Vorstösse zur Folge. Davon haben zwei auch eine Anpassung bzw. Ergänzung von Art. 94 MStG zum Thema (vergleiche Ziff. 4.2 und 4.3 nachfolgend). 28 Artikel Tagesanzeiger vom 17.10.2014, aufgerufen unter http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/Der-Schweizer-der-gegen-den- IS-kaempft/story/26840014 - zuletzt besucht am 09.08.2015. 29 Artikel Tagblatt vom 11.03.2015, aufgerufen unter http://www.tagblatt.ch/aktuell/schweiz/schweiz-sda/Gegen-IS-gekaempft-von-der-Schweiz- verhaftet;art253650,4156478 - zuletzt besucht am 09.08.2015. 30 Dies ist dem Autor aufgrund seiner Tätigkeit als Mediensprecher der Militärjustiz bekannt. 9 4.2 Motion Lukas Reimann vom 21.03.2014 „Präzisierung und Ausweitung des Verbotes des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu“ Nationalrat Reimann fordert in seiner Motion, dass der Bundesrat dem Parlament eine Vorla- ge unterbreitet, welche das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass wer jemanden zuguns- ten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder militär-ähnlichen Einrichtung an- wirbt, einer solchen Einrichtung zuführt oder selbst teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird. Auch der Versuch soll strafbar sein.31 Er begründet seine Motion mit der Gefahr, welche von zurückkehrenden Terrorkämpfern aus- gehe und damit, dass das Kriterium der Unterstellung unter militärischer Befehlsgewalt, wel- che als Erkennungsmerkmal für den „fremden Militärdienst“ gelte, im Hinblick auf Terror- und Oppositionsgruppen nicht eindeutig genug sei. Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme die Motion abzulehnen. Er begründet dies mit der bereits hinreichenden Strafbarkeit der erwähnten Handlungen, sei es durch Art. 94 MStG, sei es durch die Tatbestände des gemeinen Strafrechts, namentlich die Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gemeingefährliche Delikte sowie Delikte gegen den öffentlichen Frieden. Insbesondere wird auf Art. 260ter StGB verwiesen. Weiter verweist der Bundesrat auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus32, welches der Bundesrat am 11.09.2012 unterzeichnete und im Rahmen dessen Ratifikation und Umsetzung zurzeit die Einführung einer oder mehrerer Strafnormen geprüft wird.33 Zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Arbeit wurde die Motion Reimann von den Räten noch nicht behandelt. 31 Motion Reimann. 32 Abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2012/2012-06- 28/konvention-d.pdf. 33 Motion Reimann. 10 4.3 Motion Urs Schläfli vom 11.09.2014 „Keine modernen Söldner“ Nationalrat Schläfli fordert in seiner Motion vom Bundesrat, dass Art. 94 MStG so angepasst wird, dass er auch auf die Teilnahme an Kampfhandlungen und Aktivitäten von armee- ähnlichen, ideologisch motivierten Gruppierungen im Ausland, wie beispielsweise die IS- Miliz, angewendet werden kann. Gleichzeitig sei das Strafmass für eine solche Teilnahme auf 10 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 34 Er begründet seine Motion damit, dass der fremde Militärdienst bereits heute verboten sei und die Bestimmung dringend auch auf armee-ähnliche, ideologisch motivierte Gruppierungen angewendet werden müsse. Zusätzlich sei die Abschreckung aufgrund des bisherigen Straf- masses von einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe nicht ausreichend. Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme die Motion abzulehnen und begründet dies damit, dass der Art. 94 MStG bereits heute auch den Dienst in armeeähnlichen, ideologisch motivierten Gruppierungen verbiete. Das Erhöhen des Strafmasses spiegle in keiner Art und Weise den Unrechtsgehalt der konkreten Handlung und sei damit unverhältnismässig und un- gerechtfertigt. Verübe der Schweizer im Ausland Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Straftaten, so falle er unter die entsprechenden Bestim- mungen des Strafgesetzbuches oder des Militärstrafrechts.35 Zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Arbeit wurde die Motion Schläfli von den Räten noch nicht behandelt. Wie verhält es sich nun konkret mit dem „fremden Militärdienst“ beim Eintritt in eine be- waffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terroristische Organisation aus? Auf diese Frage- stellung wird in Ziff. 5 eingegangen. 34 Motion Schläfli. 35 Motion Schläfli. 11 5 Problemstellungen 5.1 Geschütztes Rechtsgut Das primäre Rechtsgut, welches Art. 94 MStG schützt, ist – wie bereits der Marginale zu ent- nehmen ist – die Wehrkraft. „Es schuldet bei allen Nationen jeder Wehrfähige sich selbst der eigenen Nation.“36 So lautete ein Votum im Ständerat.37 Daneben gilt auch die schweizerische Neutralitätspolitik als Schutzzweck38 dieser Norm. Die Voten aus den Räten39, die Rechtsprechung40 und die Lehre41 sind eindeutig. Die schweizeri- sche Neutralität könnte in Frage gestellt werden, wenn sich beispielsweise Schweizer Bürger in grösserer Zahl an einem Konflikt zwischen Drittstaaten beteiligen.42 Allerding kann die Neutralität als solche nicht durch den einzelnen Schweizer, welcher fremden Militärdienst leistet, verletzt werden: „Eine neutrale Macht ist nicht dafür verantwortlich, dass Leute ein- zeln die Grenze überschreiten, um in den Dienst eines Kriegsführenden zu treten.“43 Wobei es natürlich nichtsdestotrotz ein legitimes Bedürfnis der Schweiz darstellt, bei anderen Nationen gar nicht erst den Anschein zu erwecken, man rücke durch Zulassen der Parteinahme einzel- ner Bürger in einem Konflikt von der Neutralität ab. Die zahlreichen russischen Soldaten, welche sich gemäss Aussagen russischer Behörden, nur auf privater Initiative und während ihren Ferien an Kampfhandlungen in der Ostukraine beteiligen44, mögen hier als Beispiel die- nen. 36 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 457. 37 Siehe auch FENNER, S. 42 ff; POPP, RN 2 zu Art. 94; HAURI, RN 3 zu Art. 94. 38 „Die Neutralitätspolitik beinhaltet dabei alle Massnahmen, die ein neutraler Staat über seine rechtlichen Verpflichtungen hinaus in seinem eigenen Ermessen trifft, um die Glaub- würdigkeit seiner Neutralität zu sichern.“ (Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1782). 39 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 456. 40 MKGE 3 Nr. 24, Erw. B. 41 FENNER S. 46 ff.; COMTESSE, RN 1 zu Art. 94, POPP, RN 2 zu Art. 94, HAURI, RN 3 zu Art. 94. 42 POPP, RN 2 zu Art. 94. 43 Art. 6 des V. Haager Abkommens von 1907 „Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Landkrieges“; SR. 0.515.21. 44 Artikel Zeit online vom 05.09.2014, abgerufen unter http://www.zeit.de/politik/ausland/ 2014-09/russland-soldaten-ukraine-staatsfernsehen; Artikel Watson vom 28.08.2014, abgeru- fen unter http://www.watson.ch/Ukraine/Russland/327431254-Russische-Soldaten-vor- Donezk--Klare-Hinweise-und-doch-viele-Fragen - beide zuletzt besuch am 06.08.2015. 12 Als weitere Schutzzwecke werden primär gesellschaftspolitische Gründe genannt. Heimkeh- rer aus dem Kriegsdienst hätten oftmals Mühe, sich wieder an ein Leben in der Schweiz ein- zugewöhnen und es soll auch verhindert werden, dass verwundet und krank heimkehrende Schweizer der Öffentlichkeit zur Last fallen.45 Der Schutz der Öffentlichkeit vor zurückkehrenden „Terrorkämpfern“ ist auch eines der Hauptargumente der aktuellen politischen Diskussion, wenn es darum geht, Art. 94 MStG an- zupassen.46 Im Mai 2014 erschoss ein Mann nach seiner Rückkehr aus Syrien im Jüdischen Museum in Brüssel vier Menschen. Laut dem Nachrichtendienst des Bundes geht von radika- lisierten Unterstützern terroristischer Organisationen, welche nach auf einem Aufenthalt in einem Konfliktgebiet zusätzlich indoktriniert und allenfalls kampferprobt zurückkehren, eine potentielle Bedrohung aus.47 5.2 Persönlicher Geltungskreis Art. 94 Abs. 1 MStG spricht vom „Schweizer“, dem es verboten ist, in fremden Militärdienst einzutreten. Rechtsprechung48 und Lehre 49 sind einhellig der Meinung, dass damit alle schweizerischen Staatsangehörigen gemeint sind. Somit können sich auch Frauen, Militär- dienstentlassene und -untaugliche nach Art. 94 Abs. 1 MStG strafbar machen. Im Hinblick auf das Rechtsgut der Neutralitätspolitik ist dies offensichtlich. Im Bezug auf die Wehrkraft wird die Ausdehnung auf einen Personenkreis, welcher in der Schweizer Armee nicht (mehr) dienstpflichtig ist, damit begründet, dass gemäss Art. 203 Abs. 1 MO50 im Krieg auch der nicht dienstpflichtige Schweizer verpflichtet ist, seine Person zur Verfügung des Landes zu stellen und, soweit es in seinen Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.51 So- 45 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 460; POPP, RN 2 zu Art. 94; FENNER, S. 49. 46 Motion Reimann. 47 Lagebericht 2015 des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 30 f.; abgerufen unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/39236.pdf - zuletzt besucht am 08.08.2015. 48 MKGE 5 Nr. 31 und MKGE 2 Nr. 43. 49 FENNER, S. 53 ff.; COMTESSE, RN 1 zu Art. 94; HAURI, RN 24 zu Art. 94. 50 Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907, aufgehoben per 1. Januar 1996 und ersetzt durch das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG) vom 3. Februar 1995 (SR 510.10). 51 MKGE 2 Nr. 43 und HAURI, FN 24 zu Art. 94. 13 mit schwächt auch sein Eintritt in fremden Militärdienst die Wehrkraft. Die Bestimmung von Art. 203 MO findet sich heute in Art. 79 Abs. 2 MG.52 Eine Anwendung von Art. 94 Abs. 1 MStG auf Personen ohne Schweizer Bürgerrecht ist nach heutiger Fassung des Artikels klar ausgeschlossen.53 Im Hinblick auf das geschützte Rechts- gut der Neutralitätspolitik und den nachgelagerten Schutz der Öffentlichkeit (siehe oben), stellt sich allerdings die Frage, ob in der Schweiz niedergelassene Ausländer mit einem engen Bezug zur Schweiz nicht ebenfalls von dieser Norm erfasst werden müssten. „Schweizer Gotteskrieger drückte in Brugg die Schulbank“54 und „Aargauer Dschihadist von Komplizen schwer belastet“55. So berichteten zahlreiche Medien die Geschichte eines jungen Mannes, welcher im heutigen Kosovo geboren wurde und als Kind in die Schweiz kam, wo er – wie bereits erwähnt – in Brugg AG aufwuchs. Die berufliche Integration scheiterte. Es gibt Berichte, wonach er bereits als Jugendlicher als Gewalttäter auffiel.56 Er versuchte einen be- waffneten Raubüberfall und wurde im September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten verurteilt. Nach verbüsster Haftstrafe verbrachte er noch ein weiteres Jahr im Freiheitsent- zug, dies im Rahmen einer nachträglichen stationären Massnahme. Diese wurde inzwischen vom Bundesgericht als rechtswidrig beurteiltet. Nach seiner Freilassung wurde ihm die Nie- derlassungsbewilligung entzogen und er wurde in den Kosovo ausgeschafft. Rund ein Jahr nach seiner Ausschaffung wurde er in der Türkei verhaftet, nachdem er angeb- lich, aus Syrien kommend, an einem Checkpoint das Feuer eröffnet und drei Menschen (einen 52 „Er [der Bundesrat] kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schwei- zer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beitragen.“ (Art. 79 Abs. 2 MG). In seiner Botschaft zum MG führt der Bundesrat aber aus, dass gemäss neuerem Verständnis lediglich männliche Bürger von dieser Norm erfasst sind, da gemäss Bundesverfassung Frauen nicht wehrpflichtig sind. (Botschaft MG, S. 77). Das MKG hat in einer Entscheidung von 1946 die Schwächung der Wehrkraft durch eine Schweizerin, welche sich dem der deutschen Wehrmacht eingeglieder- ten Rotkreuzorganisation angeschlossen hat, dadurch bejaht, dass sie beim Sanitäts-HD wäh- rend dem Aktivdienst in der Schweiz hätte Verwendung finden können (MGKE 5 Nr. 31). 53 COMTESSE, RN 2 zu Art. 94; HAURI, RN 15 zu Art. 94. 54 Schweiz am Sonntag, Artikel vom 27.03.2014, abgerufen unter: http://m.schweizamsonntag.ch/aargau/brugg/schweizer-gotteskrieger-drueckte-in-brugg-die- schulbank-127822342 - zuletzt besucht am 06.08.2015. 55 Aargauer Zeitung, Artikel vom 25.01.2015, abgerufen unter: http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/kanton-aargau/aargauer-dschihadist-von-komplizen- schwer-belastet-128767260 - zuletzt besucht am 06.08.2015. 56 Aargauer Zeitung, Artikel vom 07.02.2015, abgerufen unter: http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/kanton-aargau/endrim-r-wie-aus-dem-sanitaer-stift- ein-terrorist-wurde-128805865 - zuletzt besucht am 06.08.2015. 14 Militäroffizier, einen Polizisten und einen Lastwagenfahrer) erschossen hatte. Gemäss den Presseberichten habe er sich dem Islamischen Staat in Syrien angeschlossen und soll nach seiner Festnahme von einer „frommen Tat“ gesprochen haben.57 Ausländer mit einem starken Bezug zur Schweiz werden zwangsläufig auch mit dieser in Verbindung gebracht. WEHRENBERG ist der Meinung, dass die Zielsetzung von Art. 94 Abs. 1 MStG in Bezug auf die Neutralitätspolitik der Schweiz und die gesellschaftliche Bedeutung des Verbotes des fremden Militärdienstes für alle in der Schweiz ansässigen und aus dem aus- ländischen Militär- oder Kriegsdienst zurückkehrenden Personen gelte, und plädiert daher da- für, Art. 94 Abs. 1 MStG zu revidieren und auf diesen Personenkreis auszudehnen.58 5.3 Definition des Militärdienstes 5.3.1 Grundsätzliches „Fremder Militärdienst“ ist jede Dienstleistung in einer Institution, welche nach der im betref- fenden Staat bestehenden Rechtsordnung zum Heer gehört oder diesem angegliedert ist. Da- bei ist ohne Bedeutung, ob die zur Beurteilung stehende Dienstleistung, wenn sie in der Schweiz erfolgt wäre, als schweizerischer Militärdienst qualifiziert werden würde. Massge- bend sind vielmehr die Verhältnisse desjenigen Landes, in welchem die zur Beurteilung ste- hende Dienstleistung erfolgte. Darunter fällt nicht nur der eigentliche Soldatendienst bei der Truppe „an der Front“, sondern auch der Dienst hinter der Front (z.B. in einer Armeewerk- stätte). Dies, soweit der in Frage stehende Betrieb, organisatorisch einen Bestandteil des Hee- res bildet und demgemäss die darin tätigen Mannschaften unter militärischer Befehlsgewalt stehen.59 Fremder Militärdienst ist nicht nur der Söldnerdienst um Sold und Geld, sondern Militärdienst schlechthin60, auch in Kampfverbänden politischer Parteien, in Formationen Freiwilliger, in 57 siehe Presseberichte (FN 45-47). 58 WEHRENBERG, RN 8. 59 MKGE 3 Nr. 24 Erw. B. 60 MKGE 3 Nr. 34 Erw. C. 15 militärisch organisierten Untergrundbewegungen.61 Entscheidend ist die Frage, ob der Täter der militärischen Befehlsgewalt unterworfen ist.62 5.3.2 „Offizielle“ Streitkräfte Der Eintritt eines Schweizers in die „offiziellen“ Streitkräfte eines international anerkannten Staates ist somit unzweifelhaft als fremder Militärdienst zu qualifizieren. Fremder Militär- dienst ist ebenfalls zu bejahen, wenn eine Institution auf den ersten Blick nicht zwangsläufig militärischen Zwecken dient, sie nach dem jeweiligen inländischen Recht aber dem Verteidi- gungsministerium angegliedert und der Täter – wie bereits ausgeführt wurde – der militäri- schen Befehlsgewalt unterworfen ist. Als Beispiel kann die US-amerikanische Coast Guard aufgeführt werden: „The U.S. Coast Guard is one of the five armed forces of the United States and the only military organization within the Department of Homeland Security“.63 Bei der französischen Gendarmerie Nationale ist die rechtliche Situation etwas komplizierter: 2009 wurde sie organisatorisch und operationell dem Innenministerium unterstellt. In vielerlei Hinsicht bleibt die Gendarmerie allerdings dem Verteidigungsministerium zugehörig: „Pour l'exécution de ses missions militaires, notamment lorsqu'elle participe à des opérations des forces armées à l'extérieur du territoire national, la gendarmerie nationale est placée sous l'autorité du ministre de la défense. Le statut militaire de la gendarmerie nationale est néan- moins réaffirmé et les missions de la gendarmerie, qu'il s'agisse du maintien de l'ordre et de l'exécution des lois, des missions judiciaires ou de la défense des intérêts supérieurs de la Na- tion, restent les mêmes. La gendarmerie nationale est désormais qualifiée comme étant une force armée instituée pour veiller à l'exécution des lois.“64 Ohne vertieft auf die rechtliche Stellung der Gendarmerie Nationale einzugehen, ist aufgrund der oben zitierten Ausführungen davon auszugehen, dass ein Eintritt in die Gendarmerie Na- tionale als fremder Militärdienst zu qualifizieren wäre. 61 COMTESSE, RN 3 zu Art. 94; POPP, FN 6 zur Art. 94; HAURI, FN 6 zu Art. 94. 62 MKGE 5 Nr. 15. 63 http://www.uscg.mil/top/about/ - zuletzt besucht am 30.07.2015 64 http://www.net-iris.fr/veille-juridique/actualite/22795/rattachement-officiel-de-la- gendarmerie-nationale-au-ministere-de-interieur.php - zuletzt besucht am 31.07.2015. 16 5.3.3 Kriterium des militärischen „Endzwecks“ Neben dem bereits aufgeführten Erkennungsmerkmal der Unterwerfung unter militärische Befehlsgewalt führt FENNER ein zweites Merkmal auf, um eine Tätigkeit für eine bestimmte Einheit als fremden Militärdienst qualifizieren zu können. Entscheidend sei nicht die Be- zeichnung oder Anerkennung einer Organisation als Streitmacht oder Armee, sondern einzig und alleine welchen Endzweck diese Organisation verfolge. Strebe sie ein militärisches Ziel an, so sei sie eine Armee im Sinne von Art. 94 MStG. Dadurch würde sich eine solche Orga- nisation eindeutig von militär-ähnlich organisierten Verbänden, wie z.B. den Pfadfindern, der Polizei u.a.m. unterscheiden. Weitere Merkmale wie die hierarchische Struktur, Bezeichnung des Verbandes, Uniformie- rung, Besoldung, freie Kost und Logis u.a.m. seien unwesentlich und dürfen höchstens in ei- nem konkreten Fall als Hilfskennzeichen herangezogen werden.65 FENNER verweist zur Illustration auf ein Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 14. Dezember 196466: Ein Schweizer war in Algerien, als „Attaché militaire“ im Rang eines Sergeanten, der „Section Administrative Spécialisée“ (SAS) beigetreten. Diese Organisation unterstand dem Kommando eines Offiziers, welcher aber nicht gegenüber einer militärischen Stelle, sondern gegenüber einem zivilen Ministerium verantwortlich war. Sie erfüllte polizeiliche Aufgaben zum Schutze der algerischen Bevölkerung. Anhand dieses Beispiels zeigt FENNER auf, dass die Bezeichnung und der Rang des Dienstleistenden für die Beurteilung seiner Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein könnten. Wesentlich sei hingegen, dass die SAS einen nicht- militärischen Zweck verfolgt habe und einer zivilen Instanz gegenüber verantwortlich war. Der Angeklagte sei zu Recht freigesprochen worden.67 5.3.4 Bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung, wenn sich der Täter einer bewaffneten nichtstaatli- chen Gruppierung anschliesst: Wann verfügt eine solche Gruppierung über eine militärische 65 FENNER, S. 58 66 Div. Ger. 6 i. S. L. vom 14. Dezember 1964. 67 FENNER, S. 59. 17 Befehlsgewalt, der sich ein Schweizer unterwerfen könnte und wann verfolgt diese Gruppie- rung einen militärischen Endzweck? Das Militärgericht 1 begründete die Verurteilung im Fall des „PKK-Kämpfers“ (siehe Ziff. 3.2), damit dass „tant la doctrine que la jurisprudence considèrent que l’unité combattante d’un parti politique doit être assimilée à une ‘armée étrangère’ au sens de la disposition pé- nal précitée. Il est donc manifeste que le HPG, en qualité de fraction militaire du PKK, peut être qualifié d’armée étrangère. En l’espèce, l’accusée a joué un rôle actif important au sein du HPG. Il a, en effet, revêtu le rôle de chef de section, formé des combattants au maniement des armes et pris part à des attaques dirigées contre des installations militaire de l’Etat turc. Par conséquent, l’accusé est reconnu coupable de service militaire étranger au sens de l’art. 94 CPM.“68 Weitere Ausführungen zur Organisation oder Befehlsstruktur der PKK bzw. des HPG machte das Gericht nicht. Die Bundesanwaltschaft begründet ihre Verurteilung des „Dschihad-Reisenden“ (siehe Ziff. 3.3) ebenfalls mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre, wonach auch Frei- willigenverbände, Untergrundbewegungen oder Kampfverbände politischer Parteien unter den Begriff des fremden Militärdienst subsumiert werden können, wenn die betreffende Ein- heit über militärisch organisierte Strukturen verfügt und der Schweizer sich dieser Befehls- gewalt unterwirft. Sie verweist auf eine Analyse der Bundeskriminalpolizei wonach der Islamische Staat hierar- chisch aufgebaut und stark zentralisiert sei und über eine mehrstufige Kommandostruktur ver- füge. Über den genauen Aufbau der Organisation sind gemäss der Analyse wenig Informatio- nen vorhanden, da dieser vom Islamischen Staat geheim gehalten werde. Es habe sich aber gezeigt, dass sich der Islamische Staat aus verschiedenen Organen konstituiere, darunter ein Militärrat, welcher aus ehemaligen Offizieren der irakischen Armee bestehe. Dieser kümmere sich primär um die strategische Planung sowie die Überwachung von Militäroperationen und untergebenen Militärkommandanten. Daraus ergebe sich, dass der Islamische Staat selber vorgebe, ein Staat zu sein und über eine Streitmacht verfüge. Diese Streitmacht weise eine or- ganisierte Struktur auf, welche den Kämpfern auf dem Boden zwar grosse Autonomie auf dem Schlachtfeld gewähre, bei der strategischen Planung und Entscheidung über den Fort- gang der Kampfhandlungen jedoch über eine mehrstufige Hierarchie erfolge. Daher seien die 68 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 5. 18 Streitkräfte des Islamischen Staates mit einer ausländischen Armee vergleichbar und der Be- schuldigte habe sich somit des fremden Militärdienstes gemäss Art. 94 MStG schuldig ge- macht.69 Es kann festgehalten werden, dass die Bundesanwaltschaft neben der Existenz einer militäri- schen Hierarchie, deren Befehlsgewalt sich der Beschuldigte unterworfen hat, auch die Art und Weise der Organisation der bewaffneten Kräfte des Islamischen Staates als Kriterium aufführt, um das Vorliegen von Militärdienst im Sinne des Art. 94 MStG zu bejahen. 5.3.5 Dienst in einer privaten Sicherheitsfirma (PMC/PSC) Neben staatlichen Akteuren und bewaffneten nichtstaatlichen Gruppierungen sind in den Konflikt- und Krisenregionen dieser Welt vermehrt bewaffnete Sicherheitskräfte von privaten Firmen anzutreffen. Diese private military companies / contractors oder private security companies (PMC/PSC) bieten sowohl Staaten als auch Privatpersonen oder Unternehmungen Sicherheitsdienstleistungen in ihrer gesamten Breite an und zwar hauptsächlich in Konflikt- oder Krisenregionen. Die Dienstleistungen umfassen logistische Unterstützung, Training, Per- sonal und Infrastruktur bis hin zur Bereitstellung von schwerem Kriegsgerät wie Kampfflug- zeuge, Panzer und Artillerie. Das weltweite Marktvolumen der nächsten zehn Jahre in diesem Bereich wird auf rund 100 Milliarden Dollar geschätzt.70 Das Bild dieser privaten Sicherheitsunternehmen geprägt hat sicherlich die Firma Blackwater und deren Engagement für die US-Regierung im besetzten Irak. Die Tötung von 17 unbe- waffneten irakischen Zivilisten am Nisour-Platz in Bagdad am 16. September 2007 durch Mitglieder eines Blackwater-Konvois ging um die Welt.71 Das sehr martialische Auftreten der Blackwater-Angestellten und die ausgeführten Tätigkeiten – zum Teil auch im Auftrag des US-Verteidigungsministeriums – im Bereich Logistik, Personen- und Objektschutz lassen durchaus die Frage zu, ob es sich um fremden Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG han- delt, wenn sich ein Schweizer unter diesem Umständen von einer solchen privaten Sicher- heitsfirma anstellen lässt. Der Auditor des Militärgerichts 6 hatte genau diese Frage zu beant- 69 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 7 f. 70 Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1750. 71 SCAHILL, S. 3 ff. 19 worten. Im Verfahren gegen einen Schweizer wegen versuchtem fremden Militärdienst (der Betroffene wollte in die französische Fremdenlegion eintreten, wurde von dieser aber nicht angenommen) stellte sich heraus, dass er in den Jahren 2005 und 2006 mehrere Monate in Bagdad für die Firma Blackwater gearbeitet hat. Aufgrund der Tatsache, dass Blackwater im fraglichen Zeitraum nicht für das US-Verteidigungsministerium tätig war, seine Angestellten daher auch nicht den US-Streitkräften unterstellt waren und Art. 94 MStG Schweizer Bürgern nicht jede Tätigkeit für einen Drittstaat verbietet – selbst wenn es sich dabei um eine Kon- fliktpartei handelt – hat der Auditor die Anwendbarkeit von Art. 94 MStG im Bezug auf den Einsatz für Blackwater verneint.72 Dieser Schlussfolgerung kann m.E. grundsätzlich gefolgt werden. In Bezug auf private Si- cherheitsunternehmen, die in Gebieten aktiv sind, in denen ein amerikanischer Militäreinsatz erfolgt, oder die gar für die US-Streitkräfte tätig sind, kann ergänzt werden, dass diese nicht direkt dem militärischen Oberkommando unterstehen. Die Angestellten dieser Sicherheitsun- ternehmen bleiben Zivilisten und werden – bei Aufträgen für die Streitkräfte – von einem ei- gens dafür eingesetzten Kontrolleur (Army Procurement Contracting Officer) überwacht.73 Dadurch fehlt es bei einer privaten Dienstleistung an der Unterwerfung unter militärischer Be- fehlsgewalt, da der Angestellte nur arbeitsrechtlich verpflichtet wird, auch wenn die Tätigkeit mit einer militärischen zu vergleichen wäre. Per 1. September 2015 soll es Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verboten werden, als Angestellte von privaten Sicherheitsunternehmen, welche ihrerseits auch in der Schweiz nie- dergelassen sind, im Ausland unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheits- dienstleistungen (BPS) vom 27. September 2013, SR 935.41).74 Dieser doppelte Bezug zur Schweiz solle sicherstellten, dass nur Aktivitäten verfolgt werden, welche die Interessen der Schweiz auch empfindlich treffen könnten. Das Interesse der Schweiz im Sinne des BPS ist die Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit, die Verwirklichung der aussenpoliti- schen Ziele, die Wahrung der Neutralität und die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts (Art. 1 BPS). Das individuelle „Aben- 72 Strafmandat und Einstellungsverfügung des Militärgericht 6 vom 09.06.2008 (6 07 242). 73 Botschaft private Sicherheitsdienstleistungen, S. 1771. 74 AS 2015 2407. 20 teuertum“ solle – solange keine weiteren Straftaten hinzukommen – straffrei bleiben. Solche Einzelaktionen im Ausland würden für die Schweiz als Staat nicht ins Gewicht fallen.75 5.4 Qualifikation als Vergehen und Strafmass In Friedenszeiten (Art. 94 Abs. 4 MStG – e contrario) wird ein Schweizer, welcher in frem- den Militärdienst eintritt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe be- straft (Art. 94 Abs. 1 MStG). Derjenige76, welcher einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 94 Abs. 3 MStG). In Kriegszeiten kann eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren ausgesprochen werden (Art. 94 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 MStG). In Friedenszeiten stellen die in Art. 94 MStG umschriebenen Straftaten somit ein Vergehen dar (Art. 12 Abs 3 MStG). Angesichts des auf maximal drei Jahre Freiheitsstrafe begrenzten Strafrahmens stellt sich einerseits die Frage nach der genügenden Abschreckung von potenti- ellen Tätern77 und anderseits erlaubt das Strafmass auch keine geheimen Überwachungsmass- nahmen wie die Überwachung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs, des Internets und von Nachrichten via Whatsapp, Facebook, Twitter, etc., sowie keine verdeckte Ermittlung oder Fahndung (Art. 70, Art. 71 Abs. 1 und Art. 73a Abs. 1 MStP78).79 Nationalrat Schläfli bemängelt in seiner Motion die zu geringe Abschreckung durch einen Strafrahmen von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe und fordert eine Anhebung des Straf- masses auf mindestens zehn Jahre Freiheitstrafe.80 WEHRENBERG erachtet die Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe aus heutiger Sicht und im Hinblick auf die derzeit bei Kampfhandlungen im Ausland zu beobachtenden Gräuel- 75 Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1794. 76 Als Anwerber kommt jedermann in Frage, eine Schweizerische Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung. Siehe HAURI, RN 15 zu Art. 94 und COMTESSE, RN 5 zu Art. 94. 77 Motion Schläfli auch WEHRENBERG, RN 7. 78 Militärstrafprozess vom 23.03.1979 (SR 322.1). 79 WEHRENBERG, RN 7. 80 Motion Schläfli. 21 taten von IS und ähnlichen Gruppen als zu niedrig. Er verweist neben der fehlenden Abschre- ckung auf die eingeschränkten Möglichkeiten in der Strafverfolgung im Bereich der verdeck- ten Überwachungsmassnahmen (siehe oben). Er fordert eine Anpassung von Art. 94 MStG ohne einen konkreten Strafrahmen zu nennen. 81 5.5 Rechtshilfe Im Militärstrafverfahren kann Rechtshilfe nur für gemeinrechtliche Tatbestände nach Art. 108-179b MStG verlangt oder erteilt werden. Einem Rechthilfeersuchen wird nicht ent- sprochen, wenn der Inhalt des Verfahrens eine Verletzung der Pflichten im Rahmen von mili- tärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt bzw. gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet ist (siehe Art. 2 EÜR82, Art. 3 IRSG83 sowie Art. 24 und 25 MStV84).85 Art. 94 MStG befindet sich im fünften Abschnitt des zweiten Teils des Militärstrafgesetzes, welcher die Verbrechen und Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehr- kraft des Landes aufführt. Er ist somit, was seine systematische Einordnung sowie seinen In- halt anbelangt, ein militärisches Delikt und als solches nicht rechtshilfefähig. WEHRENBERG verweist auf die Tatsache, dass sich der Lebenssachverhalt des Eintritts in fremden Militärdienst grundsätzlich im Ausland ereignet und daher eine Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, insbesondere im Tatortstaat, möglich sein sollte. Daher erscheine es als sinnvoll, den Art. 94 MStG im Rahmen einer Revision in- nerhalb des MStG in einen Abschnitt mit einem weiteren, nicht rein militärischen Anwen- dungsbereich, zu verschieben. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den „schon seit Jahr- 81 WEHRENBERG, RN 7. 82 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1). 83 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR 351.1). 84 Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (SR 322.2). 85 FABBRI/BLASER, Kommentar MStP, RN 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 18-25. 22 zehnten anerkannten weiteren [neutralitätspolitischen und gesellschaftlichen] Schutzweck“ des Art. 94 MStG.86 6 Abgrenzungen und Konkurrenzen 6.1 Kriminelle Organisation – Art. 260ter StGB Art. 260ter StGB besagt: 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammen- setzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbre- cherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecheri- sche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Ar- tikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. Art. 260ter StGB ist gedacht als „zentrales Element einer erfolgsversprechenden Gesamtstra- tegie gegen das organisierte Verbrechen“, bei dessen Bekämpfung „die traditionellen Zu- rechnungskriterien des Einzeltäterstrafrechts versagen“, da dem Täter als Mitglied der Ver- brechensorganisation eine Einzeltat nicht oder nur sehr schwer nachweisen lässt.87 Gleichzei- tig ging es bei der Einführung des Art. 260ter StGB auch darum, den Nachbarländern, welche schon länger sogenannte „Organisationstatbestände“ kennen, die Rechtshilfe zu erleichtern, indem die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit geschaffen wurde.88 86 WEHRENBERG, RN 9. 87 Botschaft OK, S. 295. 88 TRECHSEL, Kommentar StGB, RN 1 zu Art. 260ter. 23 Strafbar ist die Beteiligung oder Unterstützung einer Organisation, welche ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Indem das Gesetz die Be- gehung von Gewaltverbrechen ausdrücklich als Zweck nennt, stellt es klar, dass der Tatbe- stand nicht auf profitorientierte Delinquenz beschränkt ist, sondern auch terroristische Grup- pierungen erfasst.89 Bei einer Gruppierung ohne (primär) profitorientierter Delinquenz, welche Gewaltakte verübt, beispielsweise im Rahmen einer Bürgerkriegssituation, stellt sich die Frage, wann diese Ge- waltakte als Gewaltverbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB und somit als terroristisch zu qualifizieren sind. Der Gesetzgeber führte beispielsweise in Art. 260quinquies StGB – Finanzie- rung des Terrorismus – einen Strafbarkeitsausschluss ein, wenn eine Tat „auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist“ (Abs. 3), bzw. „wenn mit der Finanzie- rung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen“ (Abs. 4). Die Abgrenzung zwi- schen „Terroristen“ und „militanten politischen Widerstandskämpfern“ ist keine einfache: „One man’s terrorist is another man’s freedom fighter“. 90 91 In diesem Umfeld ist es durchaus denkbar, dass der Eintritt eines Schweizers in eine Gruppie- rung, bzw. Organisation sowohl den Tatbestand des Art. 260ter StGB als auch des Art. 94 MStG erfüllt. Art. 260ter StGB befindet sich im 12. Titel des Strafgesetzbuches „Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden“. Weil der öffentliche Friede grundsätzlich durch alle Normen des Strafgesetzbuches geschützt wird, stellt er kein selbstständiges Rechtsgut dar. Mit Art. 260ter StGB erhalten die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechts- güter zusätzlich einen präventiven Schutz.92 89 TRECHSEL, Kommentar StGB, RN 7 zu Art. 260ter. 90 Ursprung des Zitats offenbar strittig. Siehe https://en.wikiquote.org/wiki/Talk:Terrorism - zuletzt besucht am 05.08.2015. 91 FORSTER, S. 222. 92 BAUMGARTNER, Basler Kommentar, RN 3 zu Art. 260ter. 24 Somit besteht zwischen Art. 260ter StGB und Art. 94 MStG echte Idealkonkurrenz. Das heisst, dass mit demselben Tun einerseits die Rechtsgüter von Art. 94 MStG (siehe Ziff. 5.1) als auch diejenigen von Art. 260ter StGB verletzt werden können. Entsprechend erfolgt in diesem Fall auch für beide Delikte eine Bestrafung.93 6.2 Kriegsverbrechen und gemeinrechtliche Delikte Art. 94 MStG bestraft – wie bereits ausgeführt – den Eintritt eines Schweizers in fremden Mi- litärdienst zum Schutz der schweizerischen Wehrkraft und der Neutralitätspolitik. Der Straf- tatbestand ist vollendet, wenn sich der Täter durch eine (auch nur einseitig bindende) Ver- pflichtung der militärischen Befehlsgewalt des fremden Staates unterstellt oder wenn er den Dienst ohne Eingehung einer Verpflichtung tatsächlich aufnimmt.94 Fremder Militärdienst ist kein Dauerdelikt.95 Nur der Eintritt in fremden Militärdienst und nicht die Dienstleistung hängt vom Willen des Täters ab96, da er sich mit dem Eintritt der militärischen Befehlsgewalt des fremden Staates bzw. der Gruppierung unterstellt. Begeht der Täter nun während seinem fremden Militärdienst weitere Delikte, seien dies Völ- kerstraftaten (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, Art. 108-114b MStG, bzw. Art. 264-264n StGB)97 oder gemeine Delikte insbesondere gegen Leib und Leben, Vermögen, Freiheit, sexuelle Integrität etc., besteht zwischen diesen Delik- 93 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 7.; auch WEH- RENBERG, RN 6. 94 MKGE 7, Nr. 16 und 19; auch HAURI, RN 19 zu Art. 94 und FENNER, S. 63 ff. 95 MKGE 2, Nr. 22; COMTESSE, RN 4 zu Art. 94 und FENNER, S. 63. 96 FENNER, S. 64. 97 Mit der Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshof wurden die Bestimmungen des Völkerstrafrechts per 1. Januar 2011 in die neugeschaffenen Titel 12bis, 12ter und 12quater des StGB eingeführt. Davor waren diese Delikte lediglich im MStG aufge- führt. Dadurch hat sich per 1. Januar 2011 auch die Zuständigkeit in der Strafverfolgung ge- ändert: in Friedenszeiten in der Schweiz werden Völkerstraftatbestände nur dann durch die Militärjustiz verfolgt, wenn eine schweizerische Militärperson Täter oder Opfer einer solchen Straftat ist. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit der Strafverfolgung bei der Bun- desanwaltschaft. (FLACHSMANN, Tafel 16 und „Aufgaben der Bundesanwaltschaft“, aufgeru- fen unter http://www.bundesanwaltschaft.ch/aufgaben/00029/index.html - zuletzt besucht am 10.08.2015) 25 ten und Art. 94 MStG Realkonkurrenz, da mehrere verschiedene Tatbestände durch mehrere selbständige Handlungen verwirklicht werden.98 7 Revisionsbedarf und Lösungsansätze Die sicherheitspolitische Lage der letzten Jahre hat das Verbot des Eintritts in fremden Mili- tärdienst wieder in die politische und juristische Diskussion gebracht (siehe Ziff. 4). In Ziff. 5 wurde die Norm im aktuellen Verständnis von Lehre und Rechtsprechung dargestellt und auf- gezeigt, in welchen Punkten Bedarf gesehen wird, Art. 94 MStG den heutigen Anforderungen anzupassen. Es darf nicht vergessen werden, dass Art. 94 MStG vom Gesetzgeber bereits kurz nach dem Ersten Weltkrieg geschaffen wurde, um das jahrhundertealte Phänomen der Reis- läuferei zu verbieten. Das heutige Umfeld stellt neue und andere Herausforderungen an diese Norm. In diesem Kapitel werden die Reformvorschläge aufgegriffen und auf ihren Bedarf und ihre Praktikabilität geprüft. 7.1 Persönlicher Geltungskreis Wie bereits ausgeführt (Ziff. 5.2) plädiert WEHRENBERG dafür, Art. 94 Abs. 1 MStG auf in der Schweiz ansässige Ausländer und Ausländerinnen anzuwenden, bzw. Art. 94 MStG so anzupassen, dass auch diese erfasst werden. Er begründet dies mit dem – über den Schutz der Wehrkraft hinausgehenden – Schutzobjekt der Neutralitätspolitik und der gesellschaftspoliti- schen Bedeutung. „Diese wird nämlich beeinträchtigt, wenn Personen aus der Schweiz in be- achtlicher Zahl oder Aufmerksamkeit in anderen Ländern an bewaffneten Konflikten teilneh- men und dies mit der Schweiz in Verbindung gebracht werden kann. (...) Heimkehrer aus dem Kriegsdienst können sich oftmals nicht mehr in die zivile Ordnung einfügen. Zudem soll ver- mieden werden, dass verwundet oder krank Heimkehrende der Öffentlichkeit zur Last fal- len.“99 98 TRECHSEL, RN 1 zu Art. 49. 99 WEHRENBERG, RN 8; mit teilweise weiterführenden Verweisen. 26 Ausländer mit einer bestehenden Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, welche diese verlassen um im Ausland Militärdienst zu leisten, sollen demnach bestraft werden können. Dies erscheint mir – zumindest in dieser allgemeinen Formulierung – problematisch: Ein Aus- länder mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, welcher in seiner Heimat Militärdienst leistet, würde sich demnach strafbar machen. Analog angewandt, würde dies bedeuten, dass ein Auslandschweizer, welcher in der Schweiz seine Militärdienstpflicht erfüllt, nach seiner Rückkehr in seinem Wohnsitzland bestraft würde. Dies dürfte mit der Pflicht zur Nichteinmi- schung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten (Art. 2 Abs. 7 UNO-Charta100 und Völkergewohnheitsrecht) in Widerspruch stehen, solange die Teilnahme am Konflikt nicht vom schweizerischen Territorium aus erfolgt (Art. 92 MStG, bzw. Art. 300 StGB).101 Auch das Rechtsgut der Neutralitätspolitik der Schweiz kann m.E. nicht verletzt werden, wenn ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz in seiner Heimat seiner Militärdienstpflicht nach- kommt. Wenn sich Ausländer mit einer bestehenden Niederlassungsbewilligung in der Schweiz in ein Drittland begeben, um dort Militärdienst zu leisten bzw. sich an Kampfhandlungen zu beteili- gen, ist die Ausgangslage möglicherweise eine andere. Allerdings macht es den Anschein, dass viele Vorstösse, welche die eine oder andere Form der Verschärfung von Art. 94 MStG anregen, dies „im Hinblick auf die derzeit bei Kampfhandlungen im Ausland zu beobachten- den Gräueltaten von IS und ähnlichen Gruppierungen“102 tun. An dieser Stelle muss noch- mals festgehalten werden, dass Art. 94 MStG den Eintritt in fremden Militärdienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz unter Strafe stellt. Allfällige andere Straftatbestände, welche der Täter verübt (Mitgliedschaft bei einer kriminellen (oder terroris- tischen) Organisation, Kriegsverbrechen, Mord, Vergewaltigung etc.) sind durch die entspre- chenden Straftatbestände abgedeckt und können – sofern die Strafverfolgungsvoraussetzun- gen erfüllt sind – auch in der Schweiz juristisch verfolgt werden (siehe Ziff. 6.1 und 6.2). Art. 94 MStG sieht die Strafbarkeit desjenigen Schweizers vor, welcher seinen fremden Mili- tärdienst ansonsten gesetzeskonform – nach schweizerischem, ausländischem und internatio- nalem Recht – ausübt. Alle darüber hinausgehenden Rechtsverstösse sind durch andere Nor- men abgedeckt bzw. abzudecken. 100 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120). 101 Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1796. 102 WEHRENBERG, RN 7; auch Nationalrat Schläfli führt in seiner Motion die „IS-Miliz“ als Beispiel an. 27 Um die Öffentlichkeit in der Schweiz vor ausländischen Kriegs-Rückkehrern schützen zu können, bedarf es nicht zwangsläufig strafrechtlicher Normen. Bei Ausländern können auch ausländerrechtliche Massnahmen geprüft werden. Nationalrat Oskar Freysinger fordert in sei- ner Motion „Dschihadisten in der Schweiz“: „Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzli- chen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Ausländerinnen und Ausländern mit Wohn- sitz in der Schweiz, die für kriegerische Handlungen in Krisenregionen (Syrien, Kenia, Af- ghanistan, Jemen u.s.w.) ziehen, ihr Ausländerausweis entzogen wird.“103 Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme vom 02.07.2014 dazu fest, dass bereits die heute geltenden Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG104) den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ermöglichen würden, wenn die ausländischen Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen habe, diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährde (Art. 62 Bst. c AuG). In Bezug auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung enthalte Art. 63 lit. b AuG eine ähnliche Bestimmung. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Si- cherheit liege insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billige oder dafür werbe oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölke- rung aufstachle (Art. 80 lit. c VZAE)105. Auch Staatsangehörigen der EU oder der Efta (sowie ihre Familienangehörigen) könne die Aufenthaltsbewilligung entzogen oder verweigert wer- den, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen würden (Art. 5 Anhang I des Personenfreizügigkeitsabkommens, "Vorbehalt des Ordre public").106 Darüber hinaus könne das Bundesamt für Polizei zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung verfügen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 AuG). Eine solche Aus- weisung würde das Erlöschen einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen (Art. 61 Abs. 1 Bst. d AuG). Ausserdem erlösche die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlasse, ohne sich abzumelden, nach sechs Monaten automatisch (Art. 61 Abs. 2 AuG). 103 Motion Freysinger. 104 Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20). 105 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201). 106 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit abgeschlos- sen am 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681). 28 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion, weil er die bestehenden rechtlichen Grundlagen für ausreichend erachtet, um den Aufenthaltstitel einer Person, die im Namen des Dschihad an terroristischen Aktivitäten teilnimmt, zu entziehen und diese Person für längere Zeit von der Schweiz fern zu halten. 107 Es ist m.E. nicht Sinn und Zweck von Art. 94 MStG Ausländer zu bestrafen, welche im Aus- land Militärdienst leisten. Dazu hat ihn der Gesetzgeber nicht konzipiert. Sollten sich Auslän- der mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz im Ausland an „Gräueltaten“ beteili- gen, sind sie für diese Taten mit den entsprechenden und bereits vorhandenen Normen zu Re- chenschaft zu ziehen und sollte von ihnen trotzdem eine Gefahr für die Sicherheit und Ord- nung der Schweiz ausgehen, sind die entsprechenden ausländerrechtlichen Schritte einzulei- ten. Entsprechend sehe ich, was den persönlichen Geltungsbereich von Art. 94 MStG betrifft, keinen Revisionsbedarf. 7.2 Definition des Militärdienstes 7.2.1 Motionen Reimann und Schläfli Nationalrat Reimann fordert in seiner Motion (siehe Ziff. 4.2) eine Präzisierung und Ausdeh- nung des Verbots des fremden Militärdienst und der Anwerbung dazu. Er schlägt folgende Ergänzung des Strafgesetzbuches vor: „Wer jemanden zugunsten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder militär-ähnlichen Einrichtung anwirbt, einer solchen Einrichtung zuführt oder selbst teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre bestraft. Auch der Ver- such ist strafbar.“108 Er begründet seine Motion mit der Gefahr, welche von zurückkehrenden Terrorkämpfern ausgehe, und damit, dass das Kriterium der Unterstellung unter militärischer Befehlsgewalt, welche als Erkennungsmerkmal für den „fremden Militärdienst“ gelte, im Hinblick auf Terror- und Oppositionsgruppen nicht eindeutig genug sei. 107 Motion Freysinger; Die Motion wurde zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Arbeit von den Räten noch nicht behandelt. 108 Motion Reimann. 29 In die gleiche Richtung geht Nationalrat Schläfli wenn er in seiner Motion (siehe Ziff. 4.3) unter anderem eine Anpassung von Art. 94 MStG verlangt, um auch die Teilnahme an Kampfhandlungen und Aktivitäten von armee-ähnlichen, ideologisch motivierten Gruppie- rungen im Ausland, wie beispielsweise die IS-Miliz, strafrechtlich zu erfassen. Inwiefern sich die Strafbarkeit des fremden Militärdienstes mit der von Motionär Reimann geforderten neuen Strafnorm verbessern würde, ist m.E. nicht ersichtlich. Auch bei der For- mulierung „militärische oder militär-ähnliche Einrichtung“ und „teilnehmen“ müsste mittels Kriterien geprüft werden, ob eine konkrete Organisation nun eine „militär-ähnliche Einrich- tung“ darstellt oder nicht, bzw. was „teilnehmen“ in diesem Sinne genau bedeutet. Hinzu- kommt, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass unter fremdem Mili- tärdienst nicht nur der Söldnerdienst um Sold und Geld, sondern Militärdienst schlechthin (auch in Kampfverbänden politischer Parteien, in Formationen Freiwilliger oder in militärisch organisierten Untergrundbewegungen) verstanden wird. Entscheidend ist die Frage, ob der Täter der militärischen Befehlsgewalt unterworfen ist (siehe Ziff. 5.3). Die Verurteilung des „Dschihad-Reisenden“ (siehe Ziff. 3.3) durch die Bundesanwaltschaft wegen fremdem Mili- tärdienst gemäss Art. 94 MStG für den Islamischen Staat zeigt dies deutlich auf.109 7.2.2 Mögliche zusätzliche Kriterien für die Definition von Militärdienst Wie in Ziff. 5.3 und oben in Ziff. 7.2.1 ausgeführt, deckt Art. 94 MStG bereits in seiner heuti- gen Form auch den Eintritt in fremden Militärdienst ab, wenn dieser Dienst in einer nicht- staatlichen Streitmacht stattfindet. Entsprechend ist keine neue Strafnorm oder Revision von Art. 94 MStG erforderlich. Hilfreich wäre möglicherweise, wenn zusätzliche Kriterien her- ausgearbeitet würden, die es ermöglichen zu unterscheiden, wann es sich bei einer bewaffne- ten nichtstaatlichen Gruppierung um eine Streitmacht im Sinne von Art. 94 MStG handelt und wann es sich um eine Gruppierung bewaffneter Krimineller handelt, bei der die Mitglied- schaft eines Schweizers keine Gefährdung der schweizerischen Wehrkraft, bzw. Neutralitäts- politik erwirken kann – mögen die Taten dieser Gruppierung noch so verwerflich sein. 109 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX. 30 Bereits aufgegriffen wurde das Kriterium der Unterwerfung unter militärische Befehlsgewalt. Viele Gruppierungen verfügen über eine Hierarchie deren Befehlsgewalt mit derjenigen einer militärischen Hierarchie gleichzusetzen ist, beispielsweise in der organisierten Kriminalität.110 Faktisch dürfte die Wehrkraft der Schweiz beim Anschluss eines Schweizers bei der Cosa nostra oder der Pink-Panther-Bande ebenso tangiert sein wie bei dessen Eintritt in die Frem- denlegion. Dass es für die zwischenstaatlichen Beziehungen ebenfalls nicht förderlich ist, wenn sich herausstellt, dass Schweizer in der organisierten Kriminalität eines anderen Landes aktiv sind, scheint auch naheliegend, von der Schwierigkeit der gesellschaftlichen Reintegra- tion eines Schwerstkriminellen ganz zu schweigen. Trotzdem wäre es verfehlt, diese Hand- lungen als fremden Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG zu bezeichnen. Sowohl bezüglich der Wehrkraft als auch der Neutralitätspolitik macht es einen Unterschied, ob sich jemand der Mafia oder der Fremdenlegion bzw. der PKK anschliesst. Hier kommt das von FENNER eingebrachte Element des militärischen Endzwecks (siehe Ziff. 5.3.3) zum Tra- gen. In der allgemeinen Vorstellung sichert das Militär letztendlich das Gewaltmonopol einer staatlichen Institution auf einem gewissen Territorium.111 Was die PKK und den Islamischen Staat von der Mafia unterscheidet, ist dass die Mafia den Staat unterwandert und mittels kri- minellen Machenschaften finanzielle Profite erzielen will, während die PKK und der Islami- sche Staat den Staat – oder zumindest gewisse Territorien – kontrollieren und politische „Souveränität“ ausüben wollen. Dieser Endzweck der politischen „Souveränität“ einer Grup- pierung ist es, welcher die Wehrkraft schwächt und die Neutralitätspolitik gefährdet, wenn sich ein Schweizer dieser unterwirft, bzw. anschliesst. Allerdings kann auch nicht jede Gruppierung, welche einen politischen Umsturz als End- zweck führt, als militärisch im Sinne von Art. 94 MStG gelten. Als Beispiel kann die deutsche Rote Armeefraktion (RAF) herbeigezogen werden. Auch wenn der Name den Begriff „Ar- mee“ führte und es das Ziel war, die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik gewaltsam umzustossen,112 wäre der Eintritt eines Schweizers in die RAF wohl kaum als fremder Mili- tärdienst zu qualifizieren – wohl aber als Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB. Auch wenn zum Beispiel einer der Attentäter von Paris, welche vom 110 BAUMGARTNER, Basler Kommentar, RN 3 zu Art. 260ter. 111 Art. 58 BV; Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). 112 Sendung ZDF info vom 02.08.2015, aufgerufen unter http://www.zdf.de/zdfinfo/die- geschichte-der-raf-rote-armee-fraktion-36600468.html - zuletzt besucht am 09.08.2015. 31 7. bis 9. Januar 2015 insgesamt 17 Menschen ermordeten, ein Schweizer gewesen wäre, hätte man dessen Handlungen wohl kaum als fremden Militärdienst bezeichnet. Dies obwohl die beiden Brüder, welche den Anschlag auf die Redaktion des Charlie Hebdo verübten, sagten, sie würden im Auftrag von Al-Kaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) handeln und die AQAP später auch die Verantwortung für den Anschlag übernommen hat. Nicht aber für die Ermordung der Polizistin und die spätere Geiselnahme im Supermarkt – jener Attentäter be- hauptete vor seinem Tod, im Auftrag des Islamischen Staat gehandelt zu haben.113 Neben der Befehlsgewalt und dem Endzweck braucht es somit weitere militärische Eigen- schaften, welche eine Gruppe bewaffneter Banditen oder Attentäter von einer bewaffneten nichtstaatlichen Gruppierung, welche eine Armee in Sinne von Art. 94 MStG darstellt, unter- scheiden. Der Rechtsprechung des Militärgerichts 1 im Fall des „PKK-Kämpfers“ sind keine neuen Kri- terien zu entnehmen, dass Gericht begründete relativ knapp, dass „tant la doctrine que la ju- risprudence considèrent que l’unité combattante d’un parti politique doit être assimilée à une „armée étrangère“ au sen de la disposition pénal précitée. Il est donc manifeste que le HPG, en qualité de fraction militaire du PKK, peut être qualifié d’armée étrangère.“114 Die Bundesanwaltschaft begründete das Vorliegen von fremdem Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG in ihrem Strafbefehl im Fall des „Dschihad-Reisenden“ einerseits mit der Exis- tenz einer militärischen Hierarchie, über welche der Islamische Staat verfüge und unter des- sen Befehlsgewalt sich der Beschuldigte unterworfen habe, und andererseits damit, dass die Art und Weise der Organisation der bewaffneten Kräfte des Islamischen Staates darauf schliessen lasse, dass „les unités combattantes du groupe EIIS sont ainsi assimilables à une armée étrangère.“115 (siehe Ziff. 5.3.4). Das Element der Organisation der bewaffneten Kräfte ist m.E. geeignet, weitere Kriterien zu herauszuarbeiten, um den Eintritt in eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terro- ristische Organisation als fremden Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG zu qualifizieren. 113 Artikel Zeit Online vom 11.05.2015, aufgerufen unter http://www.zeit.de/feature/attentat- charlie-hebdo-rekonstruktion - zuletzt besucht am 09.08.2015. 114 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 5. 115 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 8. 32 7.2.3 Die Konfliktpartei im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt Es gibt ein weiteres Rechtsgebiet, welches darauf angewiesen ist Merkmale zu entwickeln, um bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen juristisch zu klassifizieren: das humanitäre Völkerrecht. Der allen Genfer Konventionen von 1949116 gemeinsame Art. 3 verpflichtet im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, jede der am Konflikt beteiligten Parteien, gewisse Minimalstandards einzuhalten. Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 zu den Genfern Konven- tionen117 definiert in Art. 1 seinen sachlichen Anwendungsbericht: „Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und er- gänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkom- men vorn 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über ei- nen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordi- nierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen (Abs. 1). Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, ver- einzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten (Abs. 2).“ Ohne an dieser Stelle detailliert auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Anwen- dungsbereiche des Zusatzprotokolls II und des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen einzugehen, ist festzuhalten, dass, sollten die enger gesteckten Voraussetzungen des Zusatz- 116 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der be- waffneten Kräfte im Felde abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.12; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.23; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.42; Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.51. 117 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Op- fer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) angenommen in Genf am 8. Juni 1977, SR 0.518.522. 33 protokoll II in einer Konfliktsituation nicht erfüllt werden, die Gültigkeit des gemeinsamen Art. 3 nicht einschränkt wird. Praktisch heisst das, dass es Konflikte mit nicht-internationalem Charakter gibt, bei welchen nur der gemeinsame Art. 3 Anwendung findet, weil die Organisa- tion der einzelnen Konfliktparteien für die Anwendung des Protokolls II nicht ausreicht.118 Es existiert somit eine Legaldefinition, welche eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung zu einer Konfliktpartei „erhebt“ und ihr somit Rechte und Pflichten auferlegt. Das humanitäre Völkerrecht ist bemüht festzuhalten, dass damit keine staatliche Anerkennung einhergeht.119 Nichtdestotrotz wird die bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung damit zur Konfliktpartei mit Rechten und Pflichten und erlangt somit, zumindest ansatzweise, eine gewisse „Souveräni- tät“. M.E. wäre es zumindest prüfenswert, ob diese Legaldefinition herangezogen werden kann, um auch eine Anwendbarkeit von Art. 94 MStG zu begründen. 7.2.4 Die Rechtsprechung des Jugoslawientribunals Insbesondere das Jugoslawientribunal120 war intensiv mit der Frage konfrontiert, wann ein bewaffneter nicht-internationaler Konflikt vorliegt bzw. welche Gruppierungen als Konflikt- parteien gemäss dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen gelten und somit für Verstösse gegen diese Mindeststandards zur Verantwortung gezogen werden können. Es hat folgende Rechtsprechung entwickelt: 118 SASSOLI/BOUVIER, S. 110. 119 „Consequently, the fact of applying Article 3 does not in itself constitute any recognition by the de jure Government that the adverse Party has authority of any kind“ Convention (I) for the Amelioration of the Condition of the Wounded and Sick in Armed Forces in the Field. Geneva, 12 August 1949, Commentary of 1952 - Art. 3, S. 61 – aufgerufen unter https://www.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/Comment.xsp?action=openDocument&documentId=19 19123E0D121FEFC12563CD0041FC08 - zuletzt besucht am 02.08.2015, fortan bezeichnet als ICRC Commentary of 1952. 120 United Nations International Tribunal for the Prosecutions of Persons Responsible for Se- rious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991, http://www.icty.org. 34 Als Test zur Feststellung, ob ein bewaffneter Konflikt vorliegt, hat die Beschwerdekammer im Urteil in Sachen Tadić festgehalten: „[a]n armed conflict exists whenever there is a resort to armed force between States or protracted armed violence between governmental authori- ties and organised armed groups or between such groups in a State“121. Dieser Test wurde in der folgenden Rechtsprechung konsequent weiter angewendet und somit bestätigt.122 Für den Fall eines internen bewaffneten Konfliktes hat das Gericht im Verfahren Tadić diesen Test auf zwei Kriterien basiert: einerseits die Intensität eines Konflikts und andererseits die Orga- nisation der Konfliktparteien123. Damit könne ein bewaffneter Konflikt „from banditry, unor- ganized and short-lived insurrections, or terrorist activities, which are not subject interna- tional humanitarian law“124 unterschieden werden. Was das Kriterium der Organisation einer bewaffneten Gruppierung betrifft, hat das Jugosla- wientribunal in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2008125 in Sachen Ankläger gegen Ljube Boškoski und Johan Tarčulovski folgende Auslegeordnung gemacht: Als erstes hält es fest, dass der geforderte Organisationsgrad einer bewaffneten Gruppierung für die Anwendung des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949 weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung speziell definiert wurde.126 Es verweist auf ein Urteil der Appellationskammer im Fall Tadić127, in dem darauf hingewie- sen wird, dass „an organised group [...] normally has a structure, a chain of command and a set of rules as well as the outward symbols of authority” und dass die Mitglieder dieser Grup- pierung nicht auf eigene Faust handeln sondern konform „to the standards prevailing in the group” und sind „subject to the authority of the head of the group”. Somit ist eine hierarchi- sche Struktur Voraussetzung dafür, dass eine bewaffnete Gruppierung als organisiert gelten kann. Zusätzlich müssen ihre Führer in der Lage sein, Autorität über ihre Mitglieder auszu- üben.128 121 Tadić Jurisdiction Decision, para 70. 122 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 175. 123 Tadić Trial Judgement, para 562. 124 Tadić Trial Judgement, para 562. 125 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement. 126 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 194. 127 Tadić Appeals Judgement, para 120. 128 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 195. 35 Im Verfahren Limaj hatte das Gericht zu prüfen, ob die Befreiungsarmee des Kosovos (UÇK) eine „organisierte“ bewaffnete Gruppierung darstellte. In dieser Entscheidung lehnte es das Gericht ab, der Argumentation der Verteidigung zu folgen, welche auf die „convenient crite- ria“ des IKRK-Kommentars129 verwies, wonach die bewaffnete Gruppierung über die Fähig- keit verfügen muss, Verletzungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen zu sank- tionieren oder aber die Voraussetzungen des Zusatzprotokolls II erfüllen muss, um als „or- gansiert“ zu gelten. Vielmehr hielt das Gericht fest, dass „some degree of organisation by the parties will suffice to establish the existence of an armed conflict”.130 Die Führung der Grup- pierung muss, als ein Minimum, soviel Kontrolle über seine Mitglieder ausüben können, dass die grundlegenden Bestimmungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen umge- setzt werden könnten.131 Die Voraussetzungen an die Organisation der bewaffneten Gruppie- rung sind jedoch nicht so weitgehend, dass sie an die Organisation staatlicher Streitkräfte her- anreichen müssten.132 Das Jugoslawientribunal hat in seinen Verfahren eine Vielzahl von Faktoren berücksichtig, wenn es darauf ankam, die Organisation einer bewaffneten Gruppierung zu beurteilen. Insge- samt lassen sich die Faktoren in fünf Kategorien aufteilen: Kommandostruktur, koordinierte militärische Operationen, Logistik, Disziplin und einheitlicher Verhandlungspartner. 1. Kommandostruktur: Gemeint ist damit die Existenz einer Kommandostruktur, wie eines Generalstabes oder Oberkommandos, welches Kommandanten ernennt und diese befiehlt, interne Regulationen verbreitet, den Waffennachschub organisiert, militärische Aktionen autorisiert, Individuen der Gruppierung mit Tätigkeiten beauftragt, politische Statements und Kommuniqués herausgibt und welches die Gruppen im Einsatz über alle Entwick- lungen in ihrem Einsatzgebiet auf dem Laufenden hält. Ebenfalls in diese Kategorie fal- 129 ICRC Commentary of 1952 - Art. 3, S. 49 f. (zur Quelle siehe FN 108). 130 Limaj Trial Judgement, para 89. As support for its position, the Trial Chamber noted a study submitted by the ICRC as a reference document to the Preparatory Commission for the establishment of the elements of crimes for the ICC, which stated that “The ascertainment whether there is a non-international armed conflict does not depend on the subjective judg- ment of the parties to the conflict; it must be determined on the basis of objective criteria; the term ‘armed conflict’ presupposes the existence of hostilities between armed forces organized to a greater or lesser extent; there must be the opposition of armed forces and a certain inten- sity of the fighting”. ICRC Working Paper, 29 June 1999. Emphasis added. Boškoski/ Tarčulovski Trial Judgement; FN 785. 131 ICRC Commentary of 1952 - Art. 3, S. 52. (zur Quelle siehe FN 108) und Boškos- ki/Tarčulovski Trial Judgement, para 196. 132 Orić Trial Judgement, para 254. 36 len die Existenz von internen Regulationen, welche die Gruppierung organisieren und strukturieren, die Ernennungen eines offizielles Sprechers, die Kommunikation mittels Kommuniqués über militärische Aktionen und Operationen, welche die Gruppierung ausgeführt hat, die Existenz eines Hauptquartiers sowie die Erstellung und Verbreitung interner Regulationen über Ränge der Angehörigen und der Definition von Pflichten und Hierarchien von Kommandanten auf den verschiedensten Stufen.133 2. Koordinierte militärische Operationen: Diese Kategorie enthält Faktoren, welche auf die Fähigkeit der Gruppierung hinweisen, Operationen in einer koordinierten Form auszufüh- ren. Dazu gehört die Fähigkeit, eine vereinheitlichte Militärstrategie zu bestimmen und militärische Operationen in grossem Stil auszuführen und ein Gebiet zu kontrollieren. Auch ist danach zu fragen, ob das kontrollierte Gebiet in einzelne Verantwortungsberei- che unterteilt wird, welche von bestimmten Kommandanten kontrolliert werden. Relevant ist weiter die Fähigkeit der operativen Einheiten ihre Operationen zu koordinieren sowie die effiziente Verbreitung von schriftlichen und mündlichen Befehlen und Entscheidun- gen.134 3. Logistik: Diese Kategorie enthält Faktoren, welche aufzeigen auf welchem Niveau die Logistik der Gruppierung operiert. Dabei handelt es sich unter anderem, um die Fähigkeit neue Mitglieder zu rekrutieren, die Mitglieder mit militärischen Training zu formen, die Möglichkeiten den Waffennachschub sicherzustellen, die Ausrüstung und Verwendung von Uniformen und die Existenz von Kommunikationsmitteln zwischen den Hauptquar- tier und den einzelnen Einheiten sowie unter diesen Einheiten.135 4. Disziplin: Diese Kategorie besteht aus Faktoren anhand derer bestimmt werden kann, ob die Gruppierung über ein gewisses Niveau an Disziplin verfügt und in der Lage ist, die grundlegenden Bestimmungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen umzu- setzen. Dazu gehören Regeln und Mechanismen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, ge- eignetes Training sowie die Existenz interner Regeln und deren effektiver Verbreitung innerhalb der Gruppierung. 136 133 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 199, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 134 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 200, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 135 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 201, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 136 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 202, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 37 5. Einheitlicher Verhandlungspartner: Die letzte Kategorie besteht aus Faktoren, welche aufzeigen, ob die Gruppierung in der Lage ist, mit „einer Stimme“ aufzutreten, ob es ihr möglich ist, für sich und ihre Mitglieder in Verhandlungen mit Vertretern internationaler Organisatoren und ausländischer Staaten zu treten und ob sie in der Lage ist, Vereinba- rungen auszuhandeln und auch umzusetzen.137 Als zusätzliches Element musste sich das Gericht mit dem Einwand der Verteidigung ausei- nandersetzen, die „terroristische“ Natur der Aktivitäten der betroffenen Gruppierung sowie die mutmasslichen Verletzungen des humanitären Völkerrechts sprächen dagegen, dass es sich bei der Gruppierung um eine „organisierte“ Gruppierung und somit um eine Konfliktpar- tei gemäss dem humanitären Völkerrecht handle. Dies, weil es der Gruppierung offenbar an der Autorität mangelte, die Truppen auf dem Boden zu kontrollieren und von den Verletzun- gen des humanitären Völkerrechts abzuhalten. 138 Das Gericht anerkannte, dass eine Vielzahl von Verletzungen des humanitären Völkerrechts einer Gruppierung auf mangelhafte Disziplin oder auf das Fehlen einer funktionierenden Be- fehlskette hinweisen könne. Allerdings bemerkte das Gericht, dass gewisse Terrorattacken ge- rade auf ein hohes Mass an Planung und eine koordinierte Kommandostruktur hinweisen würden. Es kam daher zum Schluss, dass Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder terroristische Aktivitäten nicht zwangsläufig gegen eine gut organisierte Gruppierung spre- chen. Dieser Rückschluss könne nur im konkreten Einzelfall gemacht oder verworfen werden. Entscheidend sei, ob die Gruppierung in der Lage wäre, die Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten und dies bei ihren Mitgliedern durchzusetzen.139 7.2.5 Anwendbarkeit auf Art. 94 MStG Sowohl beim gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen als auch beim Art. 94 MStG geht es darum zu unterscheiden, ob eine Gruppierung ein Haufen bewaffneter Aufständischer, Banditen oder sonstiger Krimineller darstellt, oder ob die Gruppierung über gewisse Stan- dards hinsichtlich ihrer Organisation und andere Fähigkeiten verfügt, was ihr eine gewisse 137 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 203, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 138 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 204. 139 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 204 f. 38 „Anerkennung“ bzw. „Souveränität“ verschafft. Im humanitären Völkerrecht hat dies zur Konsequenz, dass eine solche Gruppierung als Konfliktpartei – mit den entsprechenden Rech- ten und Pflichten – anerkannt wird. In gewisser Hinsicht wird die Gruppierung somit einer „offiziellen“ Streitmacht bzw. Armee eines Staates gleichgestellt. Diese Quasi-Gleichstellung mit einer staatlichen Armee ist es auch, was den fremden Militärdienst gemäss Art. 94 MStG ausmacht. Daher könnte auf die vom Jugoslawientribunal aufgestellten fünf Gruppen von Kri- terien – Kommandostruktur, koordinierte militärische Operationen, Logistik, Disziplin und einheitlicher Verhandlungspartner – zurückgegriffen werden, wenn es in einem Verfahren wegen Leistens von fremdem Militärdienst um die Frage geht, ob der Eintritt eines Schweizer in ebendiese Gruppierung die Voraussetzungen von Art. 94 MStG erfüllt und in seiner Kon- sequenz die Wehrkraft geschwächt und die Neutralitätspolitik der Schweiz gefährdet hat. 7.3 Qualifikation als Vergehen und Strafmass Sowohl Nationalrat Reimann als auch Nationalrat Schläfli fordern in ihren Motionen (siehe Ziff. 4.2 und 4.3) u.a. auch eine Erhöhung des Strafrahmens. Nationalrat Reimann sieht für seine neu zu schaffende Norm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor,140 während Na- tionalrat Schläfli einen revidierten Art. 94 MStG mit einem Strafmass von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe anregt.141 Dadurch würde Art. 94 MStG vom Vergehen zum Verbrechen (Art. 12 Abs. 2 MStG). Auch WEHRENBERG spricht sich für eine Erhöhung des Strafrahmens und damit auch für eine Klassifizierung von Art. 94 MStG als Verbrechen aus.142 In seiner Stellungnahme vom 05.11.2014 zur Motion von Nationalrat Schläfli hält der Bun- desrat fest: „Eine massive Anhebung des Strafmasses (von drei auf zehn Jahre) für das Ein- treten in fremden Militärdienst spiegelt in keiner Art und Weise den Unrechtsgehalt der kon- kreten Handlung und ist damit unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Eine sachliche Not- wendigkeit, eine solch drakonische Erhöhung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.“143 140 Motion Reimann. 141 Motion Schläfli. 142 WEHRENBERG, RN 7. 143 Motion Schläfli. 39 Wie bereits oben (siehe Ziff. 7.1) festgestellt, scheint es so, dass die Forderungen zur Ver- schärfung von Art. 94 MStG unter dem Eindruck der kriegerischen Auseinandersetzungen insbesondere in Syrien und dem Phänomen, dass sich zahlreiche, vor allem junge Europäer in diese Konfliktregionen aufmachen, um sich dort bewaffneten – und oftmals auch terroristi- schen – Gruppierungen anzuschliessen.144 Die Gräuel im syrischen Bürgerkrieg sind schrecklich. Die Vereinten Nationen bestellten 2011 eine Untersuchungskommission, welche die Verbrechen dokumentieren und Täter iden- tifizieren soll.145 Die Gefahr von Europäern, welche sich in Konfliktgebieten begeben und später allenfalls zurückkehren und Anschläge verüben könnten, ist nicht von der Hand zu weisen. 146 Selbst vor diesem Hintergrund scheint es mir nicht zielführend, aus Art. 94 MStG ein Instrument im Kampf gegen den internationalen Terrorismus zu machen. Wie bereits er- wähnt: Art. 94 MStG bestraft den Eintritt eines Schweizers in fremden Militärdienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz. Allfällige Delikte wie Verstösse gegen das Völkerstrafrecht oder Mord, Folter, etc., welche der Täter während diesem fremden Militärdienst verübt, sind durch die entsprechenden Straftatbestände zu verfolgen, sofern eine Anknüpfung gemäss Art. 3 ff StGB gegeben ist. Daher ist es auch nicht notwendig, den Straf- rahmen von Art. 94 MStG zu erhöhen. In Folge dessen scheint es auch nicht nötig, Art. 94 MStG in den Katalog von Art. 70 Abs. 2 MStP aufzunehmen. Somit werden auch in künftigen Strafverfahren wegen Verdachts auf fremden Militärdienst keine geheimen Überwachungsmassnahmen – mit Ausnahme Ver- kehrs- und Rechnungsdaten sowie Teilnehmeridentifikation (Art. 70d MStP) – angeordnet werden können. Dies mag die Strafverfolgung erschweren und aus dieser Sicht bedauerlich sein, aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte eines Tatverdächtigen durch eine geheime Überwachungsmassnahme und des Unrechtsgehalts der durch Art. 94 MStG pönali- sierten Handlung wäre eine solche Massnahme jedoch unverhältnismässig und nicht zu recht- fertigten. Selbstverständlich sind bei einem Verdacht auf allfällige schwere Straftatbestände, welche der Täter während seinem Dienst verübt haben könnte, die geheimen Überwachungs- 144 WEHRENBERG, RN 7; Motion Schläfli; Motion Reimann und Motion Freysinger. 145 Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, weitere In- formationen abrufbar unter http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/IndependentInternationalCommis sion.aspx - zuletzt besucht am 08.08.2015. 146 Lagebericht 2015 des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 25 (siehe FN 47). 40 massnahmen wieder möglich, da diese im Katalog von Art. 70 Abs. 2 MStP bzw. Art. 269 Abs. 2 StPO147 aufgeführt werden. 7.4 Rechtshilfe WEHRENBERG regt an, Art. 94 MStG im Rahmen einer Revision innerhalb des Militärstrafge- setzes in einen Abschnitt mit weiterem, nicht rein militärischem Anwendungsbereich zu ver- schieben, um die internationale Rechtshilfe zu ermöglichen.148 Auch wenn Art. 94 MStG aus dem Fünften Abschnitt „Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes“ des MStG entfernt würde, würde sich die militärische Natur der Norm nicht ändern. Selbst der Verweis auf den erweiterten Schutzcharakter von Art. 94 MStG hilft m.E. nicht weiter, da zumindest der politische Cha- rakter der Norm bestehen bleibt und auch politische Delikte nicht rechtshilfefähig sind.149 Ei- ne Verschiebung von Art. 94 MStG innerhalb oder ausserhalb des MStG ändert nichts daran, dass es sich aufgrund des Zwecks der Norm – Verhinderung des Eintritts eines Schweizers in fremden Militärdienst – um ein rechtshilfeunfähiges Delikt handelt. Selbst wenn der Norm der militärische oder politische Charakter abgesprochen werden könnte, bleibt ein weiteres Problem, wenn im Rahmen der Rechtshilfe auf Zwangsmassnahmen zurückgegriffen werden müsste. Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren sind nur zulässig, wenn das Delikt beidseitig strafbar ist (Art. 64 IRSG). Gemäss FENNER kennt nur Grossbritannien eine Straf- barkeit für fremden Militärdienst, wenn auch in eingeschränkterem Mass als die Schweiz.150 Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob der jeweilige Tatortstaat überhaupt Interesse an ei- ner funktionierenden Rechtshilfe hätte. Tritt der Schweizer nämlich in dessen nationalen Streitkräfte ein, hat dieser Staat kaum ein Interesse Rechtshilfe zu leisten. Man stelle sich vor, ein militärischer Untersuchungsrichter reiche auf den entsprechenden Kanälen in Paris ein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem Schweizer, welcher möglicherweise in der französischen Fremdenlegion Dienst tut. Es ist davon auszugehen, dass ein solches Rechtshil- 147 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. 148 Siehe Ziff. 5.5 und WEHRENBERG, RN 9 ff. 149 Art. 3 IRSG. 150 FENNER, S. 135 ff. (Stand: 1973). 41 feersuchen von ähnlichem Erfolg gekrönt wäre wie das Rechtshilfeersuchen der Bundesan- waltschaft in Deutschland bezüglich den deutschen Steuerfahndern.151 7.5 Fazit Seit der Einführung des Art. 94 MStG sind beinahe einhundert Jahre vergangen. Die Art und Weise wie Konflikte auf dieser Welt geführt werden, haben sich in dieser Zeit immer wieder gewandelt. Dennoch genügt Art. 94 MStG in seiner jetzigen Form weiterhin den Anforderun- gen der heutigen Zeit. Die Norm verbietet den Eintritt eines Schweizers in fremden Militär- dienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz. In der einhelligen Mei- nung von Lehre und Rechtsprechung erfasst die Norm bereits heute auch bewaffnete nicht- staatliche Gruppierungen und terroristische Organisationen, bei denen die Mitgliedschaft ei- nes Schweizers eine Gefährdung der Schweizerischen Wehrkraft bzw. Neutralitätspolitik be- wirken kann. Andere Straftatbestände, die ein Täter während dem fremden Militärdienst ver- übt, sind von den entsprechenden Normen des bürgerlichen Strafrechts erfasst. Sollte im Hin- blick auf die Terrorismusbekämpfung – sei dies im Zusammenhang mit zurückkehrenden „Dschihad-Reisenden“ oder jede andere Form von Terrorismus – die aktuelle Rechtslage je- doch nicht ausreichen, muss die Abhilfe in den entsprechenden Strafgesetzen geschaffen wer- den. Das Füllen allfälliger Gesetzeslücken sollte m.E. nicht über eine Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes gemäss Art. 94 MStG geschehen, dafür wurde und ist diese Norm nicht geschaffen. 151 Interview mit Bundesanwalt Lauber vom 10.01.2014 der Bilanz. Aufgerufen unter http://www.bilanz.ch/people/michael-lauber-unsere-risiken-steigen-340859 - zuletzt besucht am 12.08.2015. 42 Erklärung: Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mit- hilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Winterthur, 13. August 2015 Tobias Kühne

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Aebi Mueller Ziegler Jusletter 20150713 entschadigung nach

    . Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 18 ff. zu Art. 124 ZGB (zit. Baumann/Lauterburg, FamKomm); [...] für alte Probleme, FamPra.ch 2011, S. 1 ff, 18 f. (zit. Rumo-Jungo, Vorentwurf); ferner Grütter

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    Erstellungsdatum: 27.09.2021

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    160950_zbjv_09_2016.indb

    Urteil des Bundesgerichts 4A_624/2011 vom 27. Januar 2012, E. 2.2; CR-Chaix, Art. 545–547 N 35; ZK-Hand

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    Erstellungsdatum: 09.01.2017

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    Paper Damjan Pfaifar

    reduction in GDP. Mertens and Ravn (2011, 2013) further decompose Romer and Romer (2010) shocks into [...] to criticism—Kilian and Kim (2011), for instance, note that the small sample bias of local projections

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    Erstellungsdatum: 04.12.2017

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    Jusletter 19.01.2019 aktuelle rechtsprechchung familienrecht 19.01.2019

    Rechtspre- chung (BGer 5A_493/2011 E. 2) festhält – inhaltlich keine Vertragsauslegung. Vielmehr muss [...] https://links.weblaw.ch/5A_493/2011 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-144-III-368 https

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    Erstellungsdatum: 02.07.2021

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    SPO 06_Anhänge

    Prüfungsordnung vom 26. Januar 2011 (Stand 1. August 2012) wie folgt berechnet: o eine benotete

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    Erstellungsdatum: 12.01.2023

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    Luzerner Universitätsreden 39: 450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern

    seiner Universität kam, Luzern 2011. – Von den Personen, welche die Universitätsgrün- dung in den

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    Erstellungsdatum: 31.01.2025

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2022

    Jahresbericht der Universität Luzern 2022 MOVING HUMAN SCIENCES JAHRESBERICHT 2022 MOVING HUMAN SCIENCES Die Humanwissenschaften bewegen und voranbringen – mit Humanwissenschaften bewegen und begeistern! Diese Botschaften werden mit dem Leitsatz «Moving Human Sciences» transportiert. Es geht darum aufzuzeigen, welche Kraft und welches Potenzial den Humanwissenschaften, auf welche die Universität Luzern fokussiert, innewohnen. Men­ schen und ihre Institutionen stehen nicht nur aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung im Zentrum, sondern im Sinne einer persön lichen Universität auch im täglichen Miteinander. «Moving Human Sciences» ist sowohl Wegweiser hin zur «Strategie 2023 bis 2026», die der Universitätsrat im Be­ richtsjahr verabschiedet hat, als auch Ausdruck davon. In den Motiven der Bildschiene des vorliegenden Berichts werden einige der wichtigsten Botschaften daraus visuali­ siert. Und was bietet sich angesichts «Moving» – Bewegung und bewegen, Aktivität und Emotion – metaphorisch besser an als die Welt des Leistungssports, des Fussballs? Als Models konnten am Campus Luzern Studierende und Trai­ ningsleitende des Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) gewonnen werden. Auf dem Cover ist Sarah Lisa Messer zu sehen, die an der Universität Luzern zurzeit ein Mobilitäts­ semester absolviert und hier den Master Health Sciences belegt. In ihrer Heimat spielt sie Fussball in der Oberliga bei einem Kölner Verein. Für das Fotoshooting ermöglichte der FC Luzern Aufnahmen im Stadion auf der Luzerner Allmend. Vielen Dank an alle Beteiligten! www.unilu.ch/moving Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Dynamisch und ressourcenschonend 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Internationalisierung als wichtiger Pfeiler 17 Theologie in der ökologischen Krise 18 Ethik für «autonome» Systeme 21 Klimapolitik durch die Augen der Wählenden 22 Forschendes Lernen zwischen Wissenschaft und Kunst 25 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 Recht und Kreislaufwirtschaft 29 Auch Scheitern kann zu Innovation führen 30 Satellitensicht zeigt Wachstum nach Kriegen 33 Gender­Medizin im Blick 34 Ausgezeichnete Malaria­Studie 37 An­Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Menschen erreichen und begeistern 42 GRADUATE ACADEMY Kompetenzförderung von Doktorierenden 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Meilensteine in Kooperation und Qualitätsentwicklung 46 PERSONAL UND PROFESSUREN «Moving Humans» 47 PANORAMA Panorama 50 Akademischer Feiertag 53 Departement ist jetzt eine Fakultät 54 Grünes Licht für neue Fakultät 55 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 58 Entschädigungen / Donationen 60 Mitarbeitendenstatistik 63 Studierendenstatistik 64 Berufungen und Ernennungen 68 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 74 Dienste / Partnerin 78 Förderinstitutionen 82 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 87 Institute, Seminare und Forschungsstellen 88 INHALT 5 Die Universität Luzern erlebte im Geschäftsjahr 2022 verschiedene politische Highlights. Dazu gehörte der «Planungsbericht Tertiäre Bildung», welcher vom Kantonsrat (ohne Gegenstimme) zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ging es insbesondere um die Stärkung und Weiter­ entwicklung der höheren Berufsbildung und der Hoch­ schulen. Grosse politische Zustimmung hat auch die Um­ wandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät erhalten. Als sechste Fakultät konnte mit «Verhaltenswissenschaften und Psychologie» das Profil unserer Universität ideal abgerundet werden. Dadurch positioniert sich die Universität Luzern in wichtigen Zukunftsthemen als sehr gut aufgestellte humanwissen­ schaftliche Spezialitätenuni. Diese Positionierung ist nicht das Produkt von Zufällen, sondern wird geleitet von einer konsequenten strategischen Ausrichtung. Es freut mich deshalb, dass die Strategie der kommenden Jahre, die sich im Leitspruch «Moving Human Sciences» widerspiegelt, zum Oberthema dieses Jahres­ berichts gewählt wurde. Die «Strategie 2023 bis 2026» wurde 2022 vom Universitätsrat verabschiedet. Sie ist Teil der Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Luzern und der Universität Luzern für die Jahre 2023 bis 2026. Damit das Mit­ und das Nebeneinander der unterschied­ lichen Fachrichtungen an der Universität funktionieren, braucht es gemeinsame Werte und eine klare Strategie, ähnlich einem Fundament, welches die Basis für den weite­ ren Aufbau bildet. Unsere strategischen Ausrichtungen haben immer wieder den kritischen Betrachtungen aus dem Umfeld standhalten können. So wie die Wissenschaft kein Ende kennt, so verhält es sich auch mit der Strategie und den Zielen. Es gehört deshalb zum Dauerprozess unserer erfolgreichen Universität, Strate­ gien und Strukturen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Damit ist primär die Leistungsfähigkeit in den Kernprozessen gemeint, also in der Forschung und der Lehre, aber auch die Stärkung der Interaktion mit ausseruniversitären Partnern. Die strategische Positionierung in der Universitätsland­ schaft ist klar abgesteckt. Das Ziel, innerhalb der nächsten zehn Jahre zu den führenden humanwissenschaftlichen Univer sitäten Europas zu gehören, stellt für die noch junge Universität Luzern einen hohen Anspruch dar. Die Chancen zur Zielerreichung stehen gut, nämlich durch konsequente Arbeit, Beharrlichkeit, Leistungsbereitschaft und Koopera­ tion. Die sechs Fakultäten machen die Universität Luzern aus und sind eine ihrer grossen Stärken, zusammen mit einer qualitativ hochstehenden Lehre und einem guten Betreu­ ungsverhältnis. Erfolg bedeutet auch immer ein hohes Mass an unternehme­ rischen Freiheiten. Unsere Universität wird vom Kanton mit der Sockelfinanzierung getragen, aber nicht betrieben. Dazu schaffen wir von der politischen Seite ideale Rahmenbedin­ gungen. Diese Freiheit in der Forschung und Lehre ist uns wichtig und bietet auch den nötigen strategischen Freiraum. Dies setzt umgekehrt Transparenz und Gestaltungskraft voraus. Unsere Schulen, insbesondere die Hochschulen, leisten einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fort­ schritt, zur Innovationskraft und damit zur Attraktivität der gesamten Zentralschweiz als Bildungs­, Lebens­ und Arbeitsort. Dafür danke ich sehr den verschiedenen Ex­ ponentinnen und Exponenten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Besondere Anerkennung und Wertschätzung verdienen die Universitätsleitung, die Dozierenden, For­ schenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Sie tragen dazu bei, dass die Universität Luzern einen guten Ruf und eine hohe Qualität geniessen kann. Für den weiteren Fort­ schritt braucht es sie alle, um unsere noch junge Universität mit ihren Plänen und strategischen Zielen in eine erfolg­ reiche Zukunft zu führen. Marcel Schwerzmann, im Mai 2023 STRATEGIE IST AN VERTRAUEN GEKOPPELT REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident Universitätsrat (beide Ämter bis 30. Juni 2023) 7 MOVING HUMAN SCIENCES 2022 war für die Universität Luzern ein Schlüsseljahr. In einem deutlichen Entscheid genehmigte die Politik unsere Pläne zum Aufbau von zwei neuen Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie eine für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Damit können wir uns als abgerundete humanwissenschaftliche Universi­ tät positionieren – als einzige in der Schweiz, aber nicht die einzige in der Welt. Humanwissenschaftlich heisst, dass wir auf Menschen und ihre Institutionen fokussieren: Wie sie sich verhalten und wie sie ihre Welt erleben, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Neben den beiden neuen Fakultäten haben wir im letzten Jahr noch mit weiteren Schritten unser Profil geschärft: • Mit dem Aufbau des Fachbereichs Rehabilitation und mit den geplanten Masterprogrammen zu «Ethik» und zu «Climate Politics, Law and Economics» betonen wir die praktische Relevanz unserer Forschung und Lehre. • Mit dem neuen «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» in Sarnen stärken wir die Veranke­ rung in der Region. • Mit der ersten Diplomfeier des MAS Humanitarian Leadership, den wir zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) organisieren, intensi­ vieren wir die internationale Vernetzung. Nun geht es darum, mit der gleichen Energie weiter voranzuschreiten. • Im Bauplan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin integrieren wir Gesundheitswissenschaften und Medizin, verzichten auf teure medizinische Speziali­ sierungen, legen einen Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung von der Wiege bis zur Bahre und profilieren uns im Bereich der Rehabilitation. Wir bündeln die bestehenden Kräfte im Raum Luzern, stärken den gesundheitswissenschaftlichen Charakter der Uni­ versität Luzern, belegen eine gesamtschweizerische Nische und fangen demografische Trends auf. • Im Bauplan der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ist vorgesehen, im laufenden Jahr 2023 die Fakultät zu gründen, ein verhaltenswissenschaft ­ liches Forschungs labor in Betrieb zu nehmen, mit den bestehenden Professuren Wahllehrveranstaltungen anzubieten und die ersten neuen Professuren für Psycho­ logie zu besetzen. Im Herbst 2024 startet dann der erste Bachelorstudiengang in Psychologie. Dabei streben wir drei berufsnahe Vertiefungen an, die schweizweit nicht oder kaum an geboten werden, die mit unseren bisherigen Stärken in Verbindung stehen und für die ein ausgewie­ sener Bedarf besteht: Gesundheits­ und Rehabilitations­ psychologie, Rechtspsychologie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. • Universitäre Forschungszentren für «Digitale Innovation» sowie «Gesundheit, Integration und Wohlbefinden» sollen schliesslich die entsprechenden Forschungsinitiativen der verschiedenen Fakultäten fördern und verknüpfen. Wir sind ein junges Unternehmen – gerade mal 23­jährig. Und wie das bei vielen Jungen so ist, haben wir grosse Pläne. Dabei kommt es, wie der deutsche Erfinder Werner von Siemens gesagt haben soll, nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu rennen, sondern mit den Augen die Türen zu finden. Und wenn wir die Türen dann haben, brau­ chen wir die richtigen Schlüssel. Es gibt zwei Schlüssel, die uns viele Türen öffnen: • Der erste Schlüssel heisst Qualität. Hier sind wir daran, uns weiter zu verbessern. Ausgelöst durch eine Auflage des Schweizerischen Akkreditierungsrates, wurde ein Handbuch zum Qualitätsmanagement entwickelt. Dabei wissen wir aber, dass nicht das Kochbuch die Qualität des Essens bestimmt, sondern die Köchin oder der Koch. Und: ein gutes Restaurant hat nicht nur eine gute Küche, sondern auch einen guten Service. Wir brauchen Qualität in der Küche und im Service! • Der zweite Schlüssel betrifft unsere Gemeinschaft. Wir sind eine persönliche Universität. Wir begegnen einander mit Achtung, Anerkennung und Wertschätzung. Ein besonderes Defizit besteht in der Geschlechterpropor­ tion, denn in der Professorenschaft ist der Frauenanteil immer noch viel zu klein. Da müssen sich alle aktiv engagieren! Wir wissen, was zu tun ist. Jetzt müssen wir es einfach tun. Das werden nicht immer glatte Strassen sein, sondern oft auch Wege, die noch niemand ging. Aber damit hinterlassen wir Spuren und wirbeln nicht einfach nur Staub auf, wie der französische Schriftsteller und Pilot Antoine de Saint­ Exupéry einmal bemerkte. Ich danke allen für ihren Einsatz, und für unseren weiteren Weg wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2023 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2023 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan 2 Kultur­ und Sozialwissen­ schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 seit 1. August 2022; davor: Prof. Dr. Markus Ries (beide Ämter) 2 bis 31. Juli 2023; danach: Prof. Dr. Margit Wasmaier­Sailer 3 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Andreas Eicker 4 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 3 Wirtschaftswissen­ schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 4 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter Ombuds­ und Meldestelle Weiterbildungs­ akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs­ und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi­ sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Uni­ versitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterin­ nen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativen und technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien­, Forschungs­ und Entwicklungs­ sowie Dienstleistungs­, Personal­ und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Ge­ schäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi­ sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2023 Marcel Schwerzmann, Präsident (bis 30. Juni 2023) Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür­Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas (ab 1. Juli 2023 Präsident) Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 8. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi­Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Gründungsdekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg­Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Samira Eckardt Vertreterin der Studierenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Dr. Stefan Gysin Vertreter des administrativen und technischen Personals Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali­Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals FAKULTÄT IM AUFBAU: VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Agil und kreativ, mit Vertrauen und Teamspirit geht das Universitätsmanagement mit den geplanten und auch mit spontanen Herausforderungen um. An unserem Credo hat sich nichts geändert – an Herausforderungen wachsen wir. Insbesondere aber motivieren sie uns, bestmögliche Voraussetzungen für die Nutzung unserer Ressourcen zu schaffen. Der Fokus unserer Universitätsstrategie ist auf die Abrundung eines humanwissenschaftlichen Profils gerich­ tet. Das Wachstum und die Dynamik, die in diesem State­ ment zum Ausdruck kommen, sind weitgreifend und verlan­ gen vom Universitätsmanagement die optimale Bereit ­ stellung der notwendigen Infrastruktur. Dennoch stehen wir stets im Spannungsfeld zwischen politischen Entscheiden, den von uns erwarteten schlanken Strukturen, dem stetigen Kostendruck und einer mit der kantonalen Immobilien­ strategie verträglichen Raumentwicklung. Hier müssen wir nicht nur agil und kreativ sein, sondern auch mutig und vorausschauend. Das Jahr war daher geprägt von Raumplanungsprojekten. Ein Meilenstein sind die Räumlichkeiten am Alpenquai 4, welche zu modernen und ergonomischen Arbeitsplätzen für unsere Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin umgebaut werden konnten. Die Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie wird in ihrer Startphase Arbeitsplätze im Hauptgebäude nutzen können. Nun ist auch die Frage geklärt, was mit den freiwerdenden Räum­ lichkeiten der Poststelle an der Frohburgstrasse passiert. Kurz vor Jahresende durften wir mit dem Kanton den Um­ bau und die künftige Nutzung angehen. Beim Ausbau werden wir den Fokus ganz auf unsere Studierenden rich­ ten. Dem Wachstum der Studierendenzahlen und neuen Lehr­ und Lernformen wollen wir bestmöglich Rechnung tragen. Soziale Räume, ansprechende Begegnungszonen, Seminar­ und Lernräume, aber auch Arbeitsplätze für unsere Studierendenorganisation, Räumlichkeiten für den Studiladen und, last but not least, unsere Lern­ und Laborräume werden dort entstehen. Wir wollen auch den Campus­Charakter stärken, indem alle Standorte in weni­ gen Gehminuten erreichbar sind. Eng damit verbunden sind unsere IT­Projekte. «Gemeinsam digital» lautet das Gesamt­ projekt, in dem Microsoft M365 eine wichtige Rolle spielt. Die zukunftsweisende Initiative «Mobil­flexibles Arbeiten» wird in technischer Hinsicht optimal unterstützt. 2022 stand ganz im Zeichen dieser Entwicklung hin zu einer innovativen und digital vernetzten Bildungseinrichtung der Zukunft. Spürbar lebendiger war es wieder im Universitätsgebäude. Einerseits fand der Unterricht mehrheitlich im Präsenz­ modus statt, anderseits durften viele neue Veranstaltungen durchgeführt werden, welche die Universität der Öffentlich­ keit näherbringen und unsere Abrundung zur humanwis­ senschaftlichen Universität sichtbar machen. Unser Gebäu­ de wurde von unzähligen Menschen besucht, die im Foyer soziale Kontakte pflegten, diskutierten und sich nicht zuletzt den Köstlichkeiten unserer Mensabetreiberin zu­ wandten. Die Dynamik und unser Markenversprechen «Moving Human Sciences» sind bei uns spür­ und erlebbar. Unsere Campusorganisationen, die zu einem vielseitigen Unileben beitragen, stellen diverse Dienstleistungen und Angebote zur Verfügung. So auch der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) mit seinen total rund 17 000 berech­ tigten Personen. Der HSCL hat weiter an seiner Zertifizie­ rung als Hochschulsportorganisation gearbeitet und dabei im letzten Jahr das Platin­Label erhalten, die höchste Qualitätskategorie. Dieses haben weltweit erst rund zwan­ zig Organisationen erreicht. Mit der Hochschulseelsorge «horizonte» gemeinsam den Horizont erweitern, musizieren und singen mit dem Campus­Orchester und Unichor oder die persönlichen Herausforderungen des Lebens im Gespräch mit unseren Beratungsstellen in Motivatoren und Kraftquel­ len umwandeln – all das und vieles mehr wird angeboten. 2022 durfte das Universitätsmanagement jeden Tag auf den vorbildlichen Einsatz seiner Mitarbeitenden zählen. Dafür und dass ihr Handeln stets agil, kreativ, dienstleistungs­ orientiert und ressourcenschonend ist, gebührt ihnen ein besonderes Dankeschön. Im Namen des Universitätsma­ nagements danken wir auch allen Studierenden, Lieferanten und Partnerinnen im Haus für die gute Zusammenarbeit. Wir freuen uns, günstige Voraussetzungen für die sechs Fakultä­ ten, die Akademien und die Forschungszentren zu schaffen, und sind überzeugt, den Balanceakt zwischen Dynamik und Ressourcenschonung mit Humor und Ausdauer zu meistern. Doris Schmidli DYNAMISCH UND RESSOURCEN- SCHONEND Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Visualisierung von «Moving Human Sciences» mit (vordere Reihe, v. l.) Sandro Roniger, Dominique Lehmann und Sarah Lisa Messer sowie (hintere Reihe) Julia Pirker, Dominik Simoni, Magnus Wolff und Leon Gallagher. (Hier fehlt, aber auf anderen Sujets zu sehen: Joël Retter.) NEU EINE FAKULTÄT: GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN 16 2022 brachte für die Universität Luzern mehrere For­ schungsprojekte und Publikationen auf dem Gebiet der Digitalisierung mit sich. Seit geraumer Zeit wissen wir, dass die Digitalisierung unsere Gesellschaften transformiert. Die Reformation, die Industrielle Revolution, die Französische Revolution, die Russische Revolution, die Werterevolution der späten 1960er­Jahre und nicht zuletzt die Globalisierung – sie alle haben das Entstehen von gesellschaftlichen Schichten, Ungleichheit, politische Parteien, soziale Bewe­ gungen, die Demokratie ganz allgemein und demokratische Parteisysteme im Besonderen massgeblich geprägt. In diese Folge von Umwälzungen reiht sich auch die Digitalisierung ein. Dass deren Entwicklung nicht ausschliesslich der Tech­ nologie und den Naturwissenschaften überlassen werden kann, ist offensichtlich. Die Humanwissenschaften müssen sich den Opportunitäten und Herausforderungen, welche die Digitalisierung mit sich bringt, voll und ganz annehmen. Und das macht unsere Forschung an der Universität Luzern in verstärktem Masse. Die Digitalisierung ist denn auch einer unserer Entwicklungskorridore, die in der Strategie der Universität festgehalten werden. In der Lehre kam es zur Fortführung des von swissuniversi­ ties, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, finanzierten P8­Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter der Leitung der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professio­ nale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Davon profitiert die Lehre insgesamt – und der erfolgreiche Master­ studiengang «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) im Besonderen. Die wohl wichtigste Entwicklungsplanung auf dem Gebiet der Digitalisierung startete im Sommer 2021. Nach ersten Kontakten mit der Finanzdirektion des Kantons Zug hat der Zuger Regierungsrat 2022 der Universität Luzern sowie der Hochschule Luzern einen Projektauftrag zur Ausarbeitung einer «Joint­Research­Initiative» in Sachen «Blockchain Zug» erteilt. Geplant sind der Aufbau eines Zuger Instituts zur Blockchain­Forschung an der Universität Luzern, die Stär­ kung der Blockchain­Forschung der Hochschule Luzern und ein gemeinsamer Forschungs­Hub. Unter der Leitung des Prorektorats Forschung konnte das Projekt für die Universi­ tät im Berichtsjahr vorangetrieben werden. 2023 geht das Projekt im Kanton Zug dann in den politischen Prozess. Sollte dieser erfolgreich sein, könnte die Luzerner Forschung in einem immer wichtiger werdenden Teilgebiet der Digitali­ sierung – der Blockchain­Technologie – eine internationale Führungsrolle einnehmen. Wir sind zuversichtlich, dass diese vielversprechende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zug, der Universität Luzern und der Hochschule Luzern Früchte tragen wird! Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Die Lockerung und letztlich die Aufhebung der pandemie­ bedingten Einschränkungen im Frühjahr 2022 stellte auch für die Dienste des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen eine grosse Erleichterung dar. Endlich konnte dem Motto der persönlichen Universität wieder vor Ort und nicht aus digitaler Distanz nachgelebt werden! Unmittelbar nach der Aufhebung der Massnahmen ging es darum, zu prüfen, welche positiven Erfahrungen und Errungenschaften aus den Corona­Jahren beibehalten werden sollten, um das Beste aus der analogen und der digitalen Welt zusammen­ zuführen – denn für eine zeitgemässe persönliche Universi­ tät ist beides unverzichtbar. So hat etwa das Zentrum Lehre im Berichtsjahr seine Angebote für Dozierende gezielt um Einheiten erweitert, welche die Vor­Ort­Lehre um digitale Elemente ergänzen – und die entsprechenden Informationen und Schulungen zeitgemäss als Podcast erstellt. Für die Weiterbildungsakademie konnte im Berichtsjahr mit der Verabschiedung und Inkraftsetzung des totalrevidierten Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern als auch des neuen Geschäftsreglements für die Weiterbildungsakademie ein weiterer Meilenstein erreicht werden. Neu wird zudem eine universitäre Weiterbildungs­ kommission die Weiterbildungspolitik der Universität Luzern mitprägen. Schliesslich wurden 2022 die Arbeiten an der Internationali­ sierungsstrategie an die Hand genommen. Dabei ging es zunächst darum, zu definieren, was die Universität Luzern unter Internationalisierung versteht: einen umfassenden, kontinuierlichen Prozess mit dem Ziel der Integration einer internationalen und interkulturellen Dimension in Lehre, For schung und Dienstleistungen. Internationalisierung ist daher ein wichtiger Pfeiler für das Ziel der Universität Luzern, 2030 eine der führenden humanwissenschaftlich ausgerich­ teten Forschungs­ und Lehrinstitutionen in Europa zu sein. Die Internationalisierungsstrategie trägt dazu bei, die inter­ nationale Sichtbarkeit und Reputation zu erhöhen, interna­ tionale und interkulturelle Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen der Universität Luzern zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Universität Luzern gegenüber anderen Hochschulen zu erhöhen. Weitere Zielsetzungen sind der Ausbau internationaler Forschungskooperationen, die Steigerung der Attraktivität für internationale Studieren­ de sowie die Förderung der Qualität von Lehre, Studium und Forschung durch die Einbindung internationaler und inter­ kultureller Dimensionen. Dazu gehören auch die Erhöhung der Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln sowie der strategische Ausbau internationaler Kooperations­ vereinbarungen. Um diese Ziele zu erreichen, sind die vielfachen Hürden von Internationalisierung parallel zur Umsetzung der Internatio­ nalisierungsstrategie anzugehen und soweit wie möglich zu beheben: wie zum Beispiel sprachliche Barrieren, unzurei­ chende Anreize für Lehrende und Forschende, nicht genü­ gende finanzielle und personelle Ressourcen, bürokratische und organisatorische Hürden, mangelndes Interesse von Lehrenden und Forschenden und zu geringe Unterstützung infolge unklarer Zuständigkeiten. Die Umsetzung der Inter­ nationalisierungsstrategie wird regelmässig überprüft. Martina Caroni INTERNATIONALISIERUNG ALS WICHTIGER PFEILER LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 THEOLOGIE IN DER ÖKOLOGISCHEN KRISE THEOLOGISCHE FAKULTÄT In aktuellen Krisen erscheint die Kirche oft weit weg vom Konkreten. Dabei hätte sie Potenzial, nicht nur das jenseitige, sondern auch das diesseitige Heil zu thematisieren. Was es dazu im Verständnis der Theologie von der Welt braucht, untersucht Franca Spies. Franca Spies, in Ihrer Habilitation untersuchen Sie das Verhältnis des Christentums zum Materiellen, zur physi- schen Welt. Warum ist dieses Verhältnis eher angespannt? Franca Spies: Es gab in den letzten Jahrzehnten immer wieder den Vorwurf, dass sich die Theologie zu stark auf das Geistliche konzentriere. Das Weltliche ist dabei sozusagen ein Durchgangsstadium – wir sind Pilgerinnen und Pilger auf Erden. Was uns ausmacht, ist unsere Herkunft und unsere Zukunft, und die ist jeweils göttlich und damit imma­ teriell. Dementsprechend kann man der Theologie und den christlichen Glaubensüberzeugungen, die ich in meinem Fachgebiet – der systematischen Theologie – untersuche, schon weitgehend attestieren, dass es erstens einen latenten Dualismus zwischen Geistigem und Materiellem gibt und zweitens eine offene Hierarchisierung des Geistigen über das Materielle. Weshalb finden Sie es wichtig, dieses Thema genauer anzuschauen? Tatsächlich könnte man ja sagen, das sei für eine Glau­ bensgemeinschaft nicht so schlimm; das Materielle vergeht und das Geistige ist dagegen hoffentlich eine bleibende Grösse, an der wir uns festhalten können. Aber es hat eben dort seine Schattenseiten, wo zum Beispiel ökologische Fra­ gen aufkommen. Ans Christentum, aber auch an andere Religionen wurde bisweilen der Vorwurf gerichtet, dass sie die ökologische Krise befördert hätten. Das muss man nicht in dieser Schärfe vertreten und kann doch feststellen, dass wir begrifflich auch im Christentum irgendwie mit der öko­ logischen Krise umgehen müssen. Und solange wir sagen, dass wir nur Pilgerinnen und Pilger auf Erden sind, wird das schwierig. Wo besteht konkreter Nachholbedarf für die Theologie? Die christliche Botschaft spricht mit ihrer Fixierung auf Sünde und Erlösung zuerst einmal sehr stark über eine individuelle, jenseitige und damit immaterielle Heilshoff­ nung. Dass man diese Botschaft genauso gut so artikulieren kann, dass Sünde und Erlösung auch eine nichtmenschliche und ausdrücklich materielle Komponente haben, erscheint möglich, aber das wird bisher vergleichsweise wenig gemacht. Hinzu kommt, dass die katholische Theologie die Aufklärung recht spät verarbeitet hat und sich erst im 20. Jahrhundert stärker auf den Menschen zu fokussieren begann. Dieser Fokus auf den Menschen erfüllt eine wichtige kritische Funktion: Die Theologie «erdet» damit ihre Erkenntnisse. Was wir von Gott sagen, darf kein für uns fremdes Sonderwissen in Anspruch nehmen, sondern muss mit der Vernunft nachvollziehbar sein. Und doch erscheint diese anthropologische Zuspitzung mittlerweile schon wie­ der etwas verspätet, denn nicht nur aus der ökologischen Bewegung, auch aus unterschiedlichen philosophischen Strömungen kommt eine einigermassen scharfe Anthropo­ zentrismuskritik, die theologisch verarbeitet werden will. Jetzt suchen Sie in Ihrem Projekt nach Antworten, wie die Theologie den Zugang zum Materiellen finden kann. Worauf können Sie sich dabei stützen? Es gibt ganz viele positive Anknüpfungspunkte aus bibli­ schen und theologiegeschichtlichen Quellen, und das ist auch das, was ich herauszuarbeiten versuche. Das Christen­ tum hat eigentlich gute begriffliche Möglichkeiten, sehr posi­ tiv über die materielle Welt zu sprechen. Allein schon davon auszugehen, dass die Welt, in der wir leben, Gottes Schöp­ fung ist, ist ja eine grosse Würdigung, denn damit gilt grund­ sätzlich: «Was ist, ist gut.» Verschiedene theologische Ansätze heben in der Folge besonders die innere Harmonie der Schöpfung hervor und bewerten das Zusammenspiel der verschiedenen Arten des Geschaffenen positiv. Das bleibt bis heute ein wichtiger Anspruch: Wenn man sich zu stark auf den Menschen und den menschlichen Geist fokussiert, wird man diesem Ansatz nicht gerecht. Die nichtmenschliche Interview: Franziska Winterberger Dr. Franca Spies, Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheologie 20 Schöpfung ist nicht nur in Bezug auf den Menschen relevant und die materielle Schöpfung nicht nur in Bezug auf den Geist, sondern in ihrer eigenen Würde. Dieses theologische Potenzial versuche ich zu realisieren. Dafür knüpfen Sie auch Verbindungen mit philosophischen und soziologischen Theorien. Weshalb? Nach meinem Verständnis ist die Theologie immer auf­ gefordert, beim Aufkommen neuer Denkmuster zu prüfen, ob diese uns helfen, unsere Überzeugungen rational auszu­ legen. Die Glaubensüberzeugungen stehen ja nicht für sich. Da gab und gibt es immer Anstösse von aussen, sie zu über­ prüfen und in die aktuelle Zeit mit ihren Herausforderungen zu übersetzen, ansonsten würden sie leblos. Sie müssen anschlussfähig an aktuelle Debatten formuliert werden, sonst bleiben wir in unserer Sonderwelt. Gerade in der Bewertung des Materiellen muss man sich also ausserhalb der Theologie umsehen, auch weil das bisher kaum ein genuin theologisches Thema ist. Insofern lohnt es sich für mich, die aktuellen Debatten in Soziologie und Philosophie anzuschauen, von denen ich ler­ nen kann. Die Frage des Materiellen ist gerade unter dem Eindruck der ökologischen Krise in den letzten Jahren wie­ der zunehmend aufgekommen. Dabei versucht man häufig, auf das Materielle, das Kulturelle und das Soziale in ihren Wechselwirkungen zu blicken. Mit diesem ausgewogenen Gesamtbild erscheinen mir solche Ansätze als gute «Gesprächspartnerinnen» für die Theologie, die ja gerade keinen einfachen Materialismus vertreten kann. Was kann denn umgekehrt die Theologie in die Debatten anderer Fächer einbringen? Natürlich versteht sich die Theologie als eine kritische Auseinandersetzung mit einem spezifischen Glaubens­ system. Wir haben damit die Instrumente, philosophische Debatten zu führen. Nicht zuletzt widmet sich die Theologie, gerade weil die Frage des Heils darin so zentral ist, immer auch Fragen der Bewertung des Gegebenen, Fragen des guten Lebens oder von anderen Normativitäten. Wir suchen also nicht nur solche Orientierungen, sondern haben auch eine Art Wissen darüber, wie sie gewonnen und geltend gemacht werden können. Einfacher gesagt: Ich werde nicht in einer fächerübergreifenden Debatte für den Umweltschutz werben können, weil die Welt Gottes gute Schöpfung ist. Diese Überzeugung teilen zu wenige Menschen. Aber ich kann mich theologisch dazu motivieren lassen, diese Debat­ ten über mein Fach hinaus zu führen. Und ich kann andere Fächer dazu auffordern, ihre eigenen Denkvoraussetzungen ebenso offenzulegen, wie ich das als Theologin tun muss. Hat Sie bei dieser Arbeit etwas überrascht? Ich habe gemerkt, dass ich auch meine eigenen Vorur­ teile überwinden muss. Es gibt in der Theologie sehr viel mehr positive Anknüpfungspunkte für meine Forschung, als ich vermutet hätte. So muss man gar nicht ein neues Para­ digma einführen, sondern kann auch schauen, wo in vorhan­ denen Denktraditionen ein Spielraum vorhanden ist, den man ausnutzen kann. Diese Erkenntnis und Selbsterkennt­ nis hat auch damit zu tun, dass ich für mein Projekt im Som­ mer 2022 ein SpeedUp­Sabbatical der Universität Luzern erhalten habe, wodurch ich mich sehr systematisch und kon­ zentriert mehrere Monate einzig mit diesen Fragen ausein­ andersetzen konnte. Das Ergebnis wird dadurch aus einem Guss kommen und ich werde mehr fachinterne und fach­ übergreifende Verbindungen herstellen können, als das mit einem Projekt über mehrere Jahre nebst anderen Verpflich­ tungen möglich gewesen wäre. Wie geht es mit dem Forschungsprojekt weiter? Mein Ziel in der Verschriftlichung ist es, mögliche Syn­ ergien aufzuzeigen, also Querverbindungen von fachfrem­ den Debatten und systematischer Theologie zu ziehen. Das ist auch im Sinne der Methoden des neuen Materialismus, der weitgehend transdisziplinär arbeitet. Diese neue Form der Wissenskultur finde ich sehr spannend. Ich möchte sichtbar machen, wo ganz unterschiedliche Richtungen ähn­ liche Anliegen verfolgen und wie sich die Fächer dadurch neu verstehen können. Es kann für die Theologie, die oft etwas isoliert wirkt, attraktiv sein, wenn sie sich auf diese Debatten einlässt. Und umgekehrt kann es für andere Rich­ tungen angesichts der gegenwärtigen Herausforderungen, die die ganze Welt betreffen, interessant sein, sich einmal auf theologische Argumentationen einzulassen, die so oft einen inneren Drang mitbringen, das Gute zu sehen und zu befördern. «Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation» ist ein laufendes Projekt, für das Dr. Franca Spies 2022 ein SpeedUp- Sabbatical erhalten hat. Sie gehört als eine von gegenwärtig acht Habilitierenden zusammen mit 57 Doktorierenden zu den Nachwuchsforschenden der Theologischen Fakultät. www.unilu.ch/franca-spies Franziska Winterberger arbeitet an der Theologischen Fakultät im Bereich Kommunikation und Wissenstransfer. 21 Drohnen, selbstfahrende Autos, künstliche institutio­ nelle Assistenten (bspw. ein von US­Gerichten genutztes Tool zur Bewertung des potenziellen Rückfallrisikos von Kriminellen): Wenn das Verhalten eines oder mehrerer sol­ cher sogenannten «autonomen» Systeme künstlicher Intelli­ genz zu Schaden oder sogar zum Tod eines Menschen führt – wer ist dafür verantwortlich? Dieser Problemhorizont steht im Zentrum der entstehenden, von Prof. Dr. Peter G. Kirch­ schläger, Professor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik (ISE), betreuten Doktorarbeit von Aaron Butler. Im Fokus ist die Frage, ob es erstens ein trag­ fähiges Modell der moralischen Verantwortung für solche Intelligenzsysteme geben und zweitens, wie ein solches Modell begründet werden kann. Dazu erfolgt zunächst als theoretische Grundlage die Ent­ wicklung eines Modells der moralischen Verantwortung. Anschliessend wird das Modell in Bezug auf die zentralen Herausforderungen für jede Begründung moralischer Verant­ wortung getestet. Im Einzelnen geht es – was hier nicht weiter ETHIK FÜR «AUTONOME» SYSTEME ausgeführt werden kann – um das sogenannte Auto nomie­, das Opazitäts­ und um das Vollstreckbarkeitsproblem. Dreifacher Nutzen Das drittmittelgeförderte Projekt hat einen wissenschaft­ lichen, einen praxisorientierten und einen gesellschaftlichen Nutzen. Unter anderem wird die Studie einen konkreten Weg zur Optimierung der auf Werten basierenden Entwick­ lung von künstlicher Intelligenz vorschlagen. Ein Vorteil besteht darin, dass die Stakeholder, die in einem Unterneh­ men moralische Verantwortung tragen, klar identifiziert werden können. Es ist zu hoffen, dass das vorgestellte Modell eine solide theoretische Grundlage für die Optimierung politischer Empfehlungen hinsichtlich des Einsatzes «auto­ nomer» Systeme der künstlichen Intelligenz in verschiede­ nen Bereichen der Gesellschaft darstellt. Aaron Butler ist Doktorand an der «Lucerne Graduate School in Ethics» (LGSE) am In stitut für Sozialethik (ISE) und wis- senschaftlicher Mitarbeiter am ISE. 22 In den letzten Jahren hat die politische Polarisierung bei konkreten Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zugenommen. Welche Massnahmen bei den Wählerinnen und Wählern wie an­ kommen, hat Professorin Lena Maria Schaffer erforscht. KLIMAPOLITIK DURCH DIE AUGEN DER WÄHLENDEN Prof. Dr. Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lena Maria Schaffer, macht Klimaschutz unbeliebt? Lena Maria Schaffer: Erstmal nein, auf keinen Fall. Wer würde schon bestreiten, dass wir Klimawandel stoppen und unseren Planeten schützen sollten? Die Politikwissenschaft spricht hier von einem sogenannten Valenzthema: Im Kern gibt es kaum Widerspruch. Das kann man in einer Reihe mit anderen Allgemeinplätzen wie «Die Wirtschaft sollte wachsen» oder «Demokratie soll geschützt werden» sehen. Wenn es aber darum geht, wie stark und mit welchen Mit­ teln das Klima geschützt werden soll, dann entwickeln Bür­ gerinnen und Bürger wie auch Parteien Positionen, die aus­ einandergehen. Ferner ist das Klimathema auch sehr stark von der jüngeren Generation aufs Tapet gebracht worden, die hier z.B. empfindliche Einschnitte in die (fossilen) Gewohnheiten der Älteren fordert. Dies gilt natürlich nicht pauschal und es gibt weitere Konfliktlinien, die existieren, und Gruppen, die aufgrund strikterer Klimapolitik mög­ licherweise höhere Kosten haben. Etwa Menschen, die auf Mobilität angewiesen sind, die hohe Energiekosten schwer stemmen können oder die als Mieterinnen und Mieter nicht direkt an der Energiewende teilhaben können. Wie untersucht man das aus politikwissenschaftlicher Perspektive? Der Startpunkt unseres Projekts war herauszufinden, wie sich die Klimathematik und vor allem das gesellschaft­ liche Ziel der Energiewende auf Individuen, den gesell­ schaftlichen Diskurs und auch auf den Parteienwettbewerb im Nationalstaat auswirken. Wenn es um die Einstellung der Menschen und ihr Wahlverhalten geht, befragt man die Leute. Wir haben jedoch nicht nur befragt, sondern experi­ mentell untersucht, ob bspw. verschiedene Informationen zu Klimapolitik eher dazu führen, dass verschiedene klima­ oder energiepolitische Instrumente unterstützt werden. Beim Parteienwettbewerb haben wir uns angeschaut, welche Aussagen in den Parteiprogrammen oder ­debatten gemacht werden, ob Parteien das Thema überhaupt erwäh­ nen und falls ja, ob sie sich eher für striktere Klimapolitik einsetzen oder ob sie hier eine Gegenposition einnehmen. Der Hintergrund sind in beiden Fällen theoretische Erwar­ tungen darüber, wie relevant ein Thema für das Individuum ist und welche Faktoren bestimmen, ob man dem Thema gegenüber positiv eingestellt ist – und dementsprechend seine Abstimmungs­ oder Wahlentscheidung trifft –, ob man das Thema für nicht relevant hält oder sich gegen mehr Klimapolitik ausspricht. Darüber hinaus hat uns interes­ siert, wie Parteien das Thema aufgreifen und ob sie sich wahltaktisch verhalten. Was halten sie aufgrund der eige­ nen bisherigen Position für erstrebenswert, damit Wähler­ stimmen gewonnen werden können oder zumindest nicht verloren gehen. Was ist bei Ihrem Projekt, das den Titel «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» trägt und das Sie 2022 abge- schlossen haben, herausgekommen? Wir hatten das Glück, dass wir unsere Forschung in einer Zeit durchführen konnten, in der die Themen Klima und Energiewende für die breitere Bevölkerung immer bedeutsamer wurden. So konnten wir unter anderem wäh­ rend der Abstimmungskampagne zum CO2­Gesetz in der Schweiz Leute zu ihrer Unterstützung oder Ablehnung detailliert befragen, konnten ihre Meinung gegenüber den Interview: Franziska Winterberger 24 ver schiedenen Argumenten der Kampagne untersuchen und auch zu möglichen Verteilungswirkungen einzelner Aspekte des CO2­Gesetzes und Auswirkungen auf den eigenen Geldbeutel befragen. Wir haben herausgefunden, dass sich Bürgerinnen und Bürger trotz hohem Klima­ und Umweltbewusstsein sehr stark von möglichen Kosten für einzelne Gruppen (z.B. Autofahrerinnen und Mieter) beein­ flussen lassen und hier Kampagnen, die auf individuelle und gruppengestützte Kosten ausgerichtet sind, grosse Erfolge erzielen können. Diese Gegenpositionen zu ambiti­ onierter Klimapolitik kommen – nicht nur in der Schweiz – immer stärker aus dem rechten und populistischen Lager. Dies konnten wir anhand der Analyse der Programme aller Parteien in fünf europäischen Ländern über die letzten 20 Jahre zeigen. Generell wurde das Thema für alle Parteien wichtiger, aber während anfänglich alle Parteien Klima­ schutz und Energiewende positiv gegenüberstanden (oder dies gar nicht thematisierten), haben sich über alle unter­ suchten Länder hinweg insbesondere rechte und populis­ tische Parteien im Laufe des Untersuchungszeitraums als Antagonisten von Klimapolitik positioniert. Aber was ist mit grünen Parteien und der «grünen Welle»? Grüne Parteien – als die traditionellen «Issue Owner» dieses Themas – sind über die letzten Jahrzehnte innerhalb der von uns untersuchten Länder relevanter geworden. Ins­ gesamt können wir empirisch aufzeigen, dass sich der Par­ teienwettbewerb zu diesem Thema über die Zeit massiv geändert hat hin zu einer grösseren Polarisierung. Dies deckt sich mit den Einschätzungen von Wählenden, die wir anhand einer Umfrage vor der deutschen Bundestagswahl und der ungarischen Parlamentswahl befragt haben. Diese Polarisierung ist nicht unbedingt eine gute Nachricht für eine verstärkte Klimapolitik. In weiteren Studien haben wir uns zudem auch noch mit der individuellen Zustimmung zur Energiewende, der Akzeptanz von Windenergie, dem Zusammenhang zwischen Vertrauen und klimapolitischer Position sowie der wohlfahrtsstaatlichen Relevanz von Klima­ und Energiepolitik befasst. Damit machen Sie ja auch Aussagen darüber, wie Men- schen Dinge wahrnehmen und Entscheide fällen. Sehen Sie Synergien zu psychologischen Ansätzen? Auf jeden Fall. Wenn es darum geht, politische Einstel­ lung gegenüber klimapolitischen Massnahmen generell und CO2­Steuern im Speziellen zu erklären, sind individuell­psy­ chologische Faktoren wie Vertrauen oder Werte wichtig. In Meta­Studien zu CO2­Steuern reihen sich die psychologi­ schen Faktoren gleich hinter den politikspezifischen Erklä­ rungen (Wie fair und effektiv ist ein Politikinstrument?) und der individuellen Betroffenheit von Klimawandel ein. Die Politikwissenschaft geht jedoch über den Menschen als geschlossene Einheit hinaus und untersucht, wie Individuen politisch handeln, also mit anderen in Verbindung stehen, um das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Wagen Sie einen Zukunftsausblick, was das für die Schweizerinnen und Schweizer oder gar für die internatio- nale Politik bedeutet? Hierzu Prognosen zu machen, ist jenseits eines wissen­ schaftlich fundierten Beitrags, denn die Ergebnisse von Politik sind sehr komplex und ein Zusammenspiel vieler Faktoren: Wer gewinnt den Krieg? Erreichen die Staaten das im globalen Klimaschutzabkommen angepeilte Ziel? Wie ist das künftige institutionelle Verhältnis der Schweiz zur EU? Daher Zukunftsausblick: nein, persönliche Ein­ schätzung relevanter Faktoren für erfolgreiche Klimapoli­ tik: ja. Eine zentrale Stellschraube, die wir aufgrund unse­ rer Forschung sehen, ist sicherlich die Klimakommunikation. Ich habe vorher erwähnt, dass es für populistische Kräfte und die fossile Industrie relativ einfach war, gegen weiteren Klimaschutz zu argumentieren, indem auf x Rappen mehr an Zapfsäule, auf der Stromrechnung etc. hingewiesen wird. Die Vorteile ambitionierter Klimapolitik müssen also für Bürgerinnen und Bürger besser greifbar gemacht und kommuniziert werden. Die Energiewende ist ein gesamt­ gesellschaftliches Riesenprojekt, und insbesondere im Kon­ text der derzeitigen geopolitischen Situation und Energie­ krise dürfen die soziale Verträglichkeit und die Aus­ wirkungen auf Teilhabemöglichkeiten der sozial Schwäche­ ren nicht ins Hintertreffen geraten. Welchem Projekt widmen Sie sich als nächstes? In meinem Forschungssemester habe ich überlegt, in wel­ che Richtung meine Forschung der kommenden Jahre gehen soll. Ich werde mich definitiv weiter mit Parteienwettbewerb und Responsivität im Bereich der Klimapolitik beschäftigen, möchte aber auch verstärkt untersuchen, wie internationale Politik im Bereich Handel und Globalisierung mit den neus­ ten klimapolitischen Vorstössen der EU und der USA verein­ bar sind. Kehrt unter dem Deckmantel ambitionierter Kli­ mapolitik der Protektionismus zurück? Was sind die geopolitischen Folgen? Neben meiner Forschungsarbeit treibt mich die Klimapolitik aber auch im Bereich der Lehre um. Ich habe zusammen mit Angehörigen der Wirtschafts­ wissenschaftlichen und der Rechtswissenschaftlichen Fakul­ tät begonnen, ein Masterprogramm zum Thema «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL) zu entwickeln. «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» lief von 2017 bis 2022, wurde im Rahmen eines «Assistant Professor (AP) Energy Grant» durchgeführt und war mit rund 922 000 Franken an Drittmitteln vom Schweizerischen Nationalfonds dotiert. www.unilu.ch/lena-schaffer Franziska Winterberger ist an der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät im Bereich Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit tätig. 25 Das hochschuldidaktische Konzept «Forschendes Ler­ nen» gehört zum Selbstverständnis der Kultur­ und Sozial­ wissenschaftlichen Fakultät. Im Kern bedeutet es, dass Stu­ dierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen eigenständig forschen und dabei alle Phasen eines Forschungsprozesses durchlaufen. Ziel ist es in diesem Zusammenhang, eine for­ schende Haltung zu entwickeln und sich für künftige For­ schungsvorhaben, sei es im Studium oder Berufsalltag, aktiv vorzubereiten. Neue Perspektive einnehmen Eine spezifische Form des forschenden Lernens bot sich Studierenden in einem soziologischen Masterseminar mit dem Titel «Eigenhändig fotografieren, eigenständig for­ schen?», das von Sebastian W. Hoggenmüller im Co­Tea­ ching mit einem Fotografen durchgeführt wurde. In dem Seminar hinterfragten die Teilnehmenden das gewohnte Bild von Luzern als touristisch­idyllischem Motiv und suchten mit der eigenen Fotokamera nach Alternativen zum etablierten visuellen Narrativ der beschaulichen Stadt am See mit Bergpanorama. Die Intention dabei war, im eigenen fotografischen Handeln die vertraute Heimat Luzern – in FORSCHENDES LERNEN ZWISCHEN WISSENSCHAFT UND KUNST Anlehnung an Helmuth Plessner – «mit anderen Augen» zu sehen, das heisst sich zu «befremden», um letztlich für Neues im Alltäglichen offen zu sein und Unbekanntes im scheinbar Bekannten entdecken zu können. Aus der Lehrveranstaltung ist schliesslich eine Publika­ tion entstanden, die in der Kunsthalle Luzern einem breite­ ren Publikum präsentiert wurde: eine Postkartenbox mit sechs Bildserien zu je fünf Fotografien, die von Theorie­ beschrieben begleitet werden. Mit der Veröffentlichung der Bilder als Postkarten finden die mit einem soziologisch geschulten Blick realisierten alternativen Stadtansichten ihren Weg zurück in die Stadt und über deren Grenzen hin­ aus. Soziologische Forschung an der Universität Luzern, so der Gedanke hinter dem im Rahmen der «International Open Access Week» mit dem «Open Science Preis 2022» ausgezeichneten Projekt, soll nicht nur die Gesellschaft untersuchen – vielmehr soll sie auch gesellschaftlich sicht­ bar sein. Dr. Sebastian W. Hoggenmüller ist Oberassistent am Sozio­ logischen Seminar. Konsum und Reflexion: Post kartensujets von zwei der Seminarteilnehmenden, Leandra Zumbühl (l.) und Remo Infanger. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die digitale Transformation verläuft rasant. In zwei Master­ veranstaltungen lernten Studierende, damit zusammenhängende Rechtsfragen zu verstehen und das erworbene juristische Hand­ werk auf die neuen Technologien anzuwenden. DIGITALE RECHTSGESCHÄFTE IN THEORIE UND PRAXIS Immer mehr Bereiche unserer Gesellschaft und Wirtschaft sind von digitaler Technologie durchdrungen. Gleichzeitig wird der Übergang von der digitalen zur analogen Welt immer fliessender – die Jugendlichen wechseln nahtlos zwischen digitalen Kanälen und direkten Kommunikations­ formen. Die Corona­Pandemie sorgte für eine zusätzliche Beschleunigung dieses Trends. Auch der Hochschulbereich hat sich in dieser Zeit stark verändert: Lehre und Forschung via Videokonferenzen, digitale Prüfungen und das Verfassen von schriftlichen Arbeiten im Zeitalter eines Internets, in dem der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) eine immer grössere Rolle spielt, sind nur ein paar Themen. Und auch hier: Die hybride Lehre, also die Gleichzeitigkeit von Vor­ lesungen im Hörsaal und Videoaufzeichnungen, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie digitale und analoge Welt zusammenwachsen. Internet als Entwicklungstreiber Die Digitalisierung erfasst auch zunehmend das Recht und unseren Umgang damit. Juristinnen und Juristen tun sich schwer, das Tempo der Innovationen im Bereich der digitalen Technologien im Recht nachzuvollziehen. Zwar befassen sie sich schon seit über sechzig Jahren mit der Frage der Aus­ wirkungen der Digitalisierung auf das Recht. Eine grund­ legende rechtliche Herausforderung brachte jedoch erst die Abwicklung von Rechtsgeschäften über das Internet, weil damit jede Person neue spontane Rechtsbeziehungen mit anderen Personen aufbauen und Rechtsbeziehungen abwickeln kann. Dies ermöglichte neue Geschäftsmodelle, die nicht nur neue Herausforderungen für das Vertragsrecht bereithielten (Stichwort: E­Commerce), sondern auch den Schutz der Persönlichkeit und Freiheitsrechte in Frage stellten (Stichwort: Datenschutz), da mit der Vervielfachung von Rechen­ und Speicherkapazitäten ein schier unend­ liches Potenzial an Informationen und Wissen geschaffen wird. Vor dem Hintergrund all dieser Entwicklungen mussten auch die Schutzmechanismen für Konsumentinnen oder Nutzer in Bezug auf Finanzdienstleistungen neu überdacht werden. Bislang gab es ein enges Verhältnis zwischen einem Rechtsträger und seinen Rechtshandlungen. Künstliche Intelligenz oder Blockchain bergen nun jedoch die Gefahr, dieses enge Rechtsverhältnis aufzubrechen. So stellen zum Beispiel autonom fahrende Autos das Verantwortlichkeits­ und Haftungsrecht vor grundlegend neue Herausforderun­ gen. Für Juristinnen und Juristen ist es eine prägende Erfah­ rung, wie schnell sich die Wirtschaft diese neuen tech­ nischen Errungenschaften zunutze macht, obwohl viele Rechtsfragen noch offen sind und in der Praxis erhebliche rechtliche und ökonomische Risiken in Kauf genommen werden. Die Rechtspraxis hat auf diese Herausforderungen reagiert und sich in den letzten zwanzig Jahren entscheidend weiter­ entwickelt. Der schweizerische Gesetzgeber passte über­ raschend schnell seine Gesetze an diese neuen Herausfor­ derungen an, ähnlich wie andere Staaten (z.B. Frankreich, Tex: Andreas Furrer | Stefanie Fuchs Prof. Dr. Andreas Furrer (r.) und Stefanie Fuchs, wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl 28 Deutschland, die USA, Liechtenstein, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate); Finanzmarktbehörden wie die FINMA in der Schweiz oder die SEC in den USA änderten ihre Praxis entsprechend, und internationale Organisationen wie die UNIDROIT und die UNCITRAL entwickelten Modell­ gesetze, an denen sich nationale Gesetzgeber ausrichten können. Diese Entwicklung ist bei Weitem nicht abgeschlos­ sen, denn diese Rechtssetzungsprozesse hinken dem technischen Fortschritt naturgemäss hinterher, auch wenn die Gesetzgeber versuchen, über technologieneutrale Formulierungen generelle rechtliche Standards zu entwickeln. Entwickeln von vorläufigen Argumenten Im Rahmen der im Herbstsemester 2022 erstmals durch­ geführten Masterlehrveranstaltung «Digitale Rechtsgeschäf­ te – Gaming, DAO, Smart Contracts, NFT, IoT in Theorie und Praxis» machten sich die Studierenden mit derartigen recht­ lichen Problemstellungen vertraut. Dabei lernten sie, sich dermassen eingehend mit den dahinterstehenden Techno­ logien bekannt zu machen, sodass ein gemeinsames Nach­ denken und eine Diskussion über diese Rechtsfragen mög­ lich waren. Dabei konnten sich Dozierende und Studierende nicht allein auf Lehre und Rechtsprechung verlassen. Viel­ mehr ging es in der Lehrveranstaltung darum, das erworbe­ ne juristische Handwerkszeug auf die neuen technischen Entwicklungen anzuwenden, ohne dass die entsprechenden Argumente klar «richtig» oder «falsch» sind. Das Obligationenrecht hält fest, dass beim Abschluss eines Vertrags grundsätzlich die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist. Will man diesen Grundsatz auf digitale Verträge übertragen, kommt ein ganzer Strauss an Rechtsfragen auf: Welche Rolle spielt der Mensch als Quelle einer Willensäusserung noch, wenn dieser Wille unter Einbezug von KI entsteht und so von der rechtlich gebundenen Person nicht mehr kontrolliert werden kann? Dies zum Beispiel bei automatisch ausgelösten Verkaufsentscheiden von Aktien. Wer trägt die Verantwor­ tung bei Schäden, die autonome Systeme wie etwa selbst­ fahrende Autos verursachen? Wie können vertragliche Rückforderungsrechte aus Irrtum oder Täuschung geltend gemacht werden, wenn etwa die Ausführung von Transaktionen unveränderlich auf einer Blockchain festge­ schrieben ist? Oder wie kann sich zum Beispiel eine Person in einem Bewerbungsverfahren gegen KI­basierte Entschei­ de wehren, wenn die KI fehlerhafte Daten verwendet hat? Wichtiger Blick in die Praxis In der Lehrveranstaltung wurden solche Fragen diskutiert, neue gesetzgeberische Entwicklungen analysiert und kon­ krete Lösungsansätze aufgezeigt. Eine Weiterführung erfolgte in der im nachfolgenden Semester durchgeführten Veranstaltung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum: Einblick in die Praxis». Die Studierenden wurden zuerst in die Theorie der Vertragsgestaltung eingeführt. Einen praxis­ nahen Einblick erhielten sie dadurch, dass eingeladene Praktikerinnen und Praktiker über ihre Projekte im digitalen Raum in sehr unterschiedlichen Bereichen berichteten, wie Daura, Obligate, DMZ Music, SAP, um nur einige Beispiele zu nennen. Im Gespräch mit den Studierenden wurden dabei die entsprechenden rechtlichen Herausforderungen diskutiert. Diese Verbindung von Technik und Recht wird die Arbeit von Juristinnen und Juristen in den nächsten Jahren nachhaltig verändern. Die Rechtwissenschaft rühmt sich, eine der ältesten Wissenschaften zu sein. Das heutige Rechtssystem baut auf einem geronnenen Erfahrungsschatz vieler Jahr­ hunderte auf. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Rechtswissenschaft mit diesem Erfahrungsschatz auch den heutigen Herausforderungen gewachsen ist. Die Gerichte und Vollzugsbehörden finden schrittweise Antworten auf die neu aufgeworfenen Rechtsfragen, die Gesetzgeber schlies­ sen diese Lücken und greifen korrigierend ein. Lehre und Forschung begleiten und hinterfragen diese Entwicklung – in Luzern, neben anderen Veranstaltungen, auch in den hier vorgestellten Vorlesungen. Prof. Dr. Andreas Furrer ist Ordinarius für Privatrecht, Rechts- vergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht; Stefanie Fuchs ist wissenschaftliche Assistentin an seinem Lehrstuhl. Die beiden im Text erwähnten Lehrveranstaltun- gen fanden unter Furrers Leitung statt, Fuchs war daran unterstützend beteiligt. www.unilu.ch/andreas-furrer 29 In den letzten Jahren hat sich die Nachfrage nach Gütern und Lebensmitteln weltweit verschärft. Gleichzeitig ist die Lebensdauer vieler Güter gesunken, und ein hoher Anteil an Lebensmitteln wird weggeworfen. Diese Situation erfordert Massnahmen, den Konsum von Gütern und Lebensmitteln nachhaltiger zu gestalten. Gefragt sind geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und Verhaltensänderungen bei der betroffenen Industrie und den Konsumentinnen und Konsu­ menten, die eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft ermöglichen. Das 2022 abgeschlossene Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair» im Rah­ men des Nationalen Forschungsprogramms 73 untersuchte, welche rechtlichen Instrumente die Lebensmittelverschwen­ dung bekämpfen, die Lebensdauer von Produkten verlän­ gern und einen Beitrag zu einer ressourceneffizienten Kreis­ laufwirtschaft leisten können. Verschwendung halbieren Die UNO hat mit dem «Sustainable Development Goal 12.3» ihren Mitgliedstaaten die Herausforderung gesetzt, bis 2030 die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf zu halbieren. Darauf reagierte die EU mit rechtlicher Steue­ rung. Die Problematik wiegt auch in der Schweiz mit jährlich RECHT UND KREISLAUF- WIRTSCHAFT 2,8 Mio. Tonnen an Lebensmittelabfällen schwer. Die im zweistufigen Aktionsplan des Bundes vorgeschlagenen Rechtsanpassungen gegen die Lebensmittelverschwendung stehen – neben dem Instrumentenvergleich der EU, Frank­ reichs, Italiens und anderer Staaten – im Fokus der Analyse. Die Erkenntnisse bieten eine wichtige Grundlage für die Prüfung weitergehender Massnahmen. Um die Reparaturmöglichkeiten bei Produkten zu för­ dern, zeichnet sich ab, dass es einerseits sinnvoll ist, im Umweltschutzgesetz Rechtsgrundlagen zu schaffen, welche im Sinne des Vorsorgeprinzips eine Grundlage für eine nachhaltige Produktepolitik bieten. Andererseits scheint auch eine Anpassung des kaufrechtlichen Gewährleistungs­ rechts angebracht, die vor allem ein Recht auf Nachbesse­ rung innerhalb einer flexiblen Garantiefrist umfassen sollte. Prof. Dr. Sebastian Heselhaus ist Ordinarius für Europarecht, Völkerrecht, Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung. Das Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair», das die Realisierung von zwei Doktorarbeiten umfasste, stand unter seiner Leitung. 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anja Feierabend und Delia Meyer, der Fokus des jüngsten «HR-Barometer» liegt auf «Innovation und Scheitern» – wie hängt das miteinander zusammen? Anja Feierabend: Auch wenn Scheitern oft weniger im Vordergrund steht als Innovation, sind beides wichtige The­ men in der Arbeitswelt. Unsere Annahme war: Herrscht ein gutes Arbeitsklima, kann Scheitern auch eine Quelle für das Lernen sein und daraus Innovation entstehen. Wenn das Arbeitsklima hingegen schlecht ist, bleibt Innovation aus. Entsprechend haben uns Möglichkeiten und ideale Arbeits­ bedingungen interessiert, die es ermöglichen, dass aus Feh­ lern gelernt wird und neue Ideen entstehen können. Bei allen Ausgaben des «HR­Barometer» beleuchten wir jeweils zwei Seiten der Medaille: diesmal auf der einen Seite das Scheitern – das Verfehlen von bestimmten Zielen – und auf der ande­ ren Seite die Innovation – die Umsetzung nützlicher Ideen. Dürfen denn die Angestellten in der Schweiz überhaupt Fehler machen? Delia Meyer: Zwei Drittel haben angegeben, dass sie im Unternehmen einen positiven Umgang mit Fehlern wahr­ nehmen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in dem Moment, in dem ein Fehler auftritt, wissen, wie sie damit umgehen können. Ausserdem gehört dazu, dass kommuni­ ziert und reflektiert wird, warum ein Fehler passiert ist. Gleichwohl hat ungefähr ein Drittel angegeben, dass Fehler als belastend erlebt oder verborgen werden. Es hat sich gezeigt, dass tendenziell bei kleineren Unternehmen Fehler eher kommuniziert und weniger als belastend wahrgenom­ men werden. Je grösser das Unternehmen ist, desto eher wer­ den Fehler verborgen und als belastend empfunden. Feierabend: Insbesondere bei sogenannten High­Risk­ Organisationen können Fehler, wenn sie passieren, enorm belastend sein. Ein Beispiel ist die Aviatik: Wenn ein Flug­ zeug abstürzt, ist das der «Worst Case», den es schlicht zu vermeiden gilt. Solche Organisationen legen viel Wert auf eine gute Fehlerkultur, damit mögliche Fehler frühzeitig angesprochen und behoben werden können. Wenn Fehler dennoch passieren, wie kommt es danach zur Innovation? Meyer: Wichtig ist, dass Fehler kommuniziert werden. Wenn ich niemandem von meinem Fehler erzähle, kann auch niemand daraus lernen und es entsteht kein gemeinsa­ mes Wissen. Fehler können wieder auftreten und die Folgen sich verschlimmern. Feierabend: Einen wichtigen Grundstein legt hier die sogenannte psychologische Sicherheit. Letztere ist ein Kon­ strukt aus der Psychologie, das auch in der Arbeitswelt erforscht wird. Dabei geht es um die Arbeitsatmosphäre: Ob Vertrauen da ist, ob man offen über Probleme diskutiert und nicht einfach jemanden verurteilt, wenn ein Fehler passiert. Ist diese Sicherheit hoch, ist das eine gute Basis für Innovation. Als Studienautorinnen haben Sie den Fragebogen erstellt und die 2088 Antworten ausgewertet. Was waren die wichtigsten Erkenntnisse? Meyer: Entgegen unserer Annahme hat sich heraus­ gestellt, dass auch der negative Umgang mit Fehlern zu Inno­ vation führen kann. Die Analyse hat zwar gezeigt, dass das Verbergen von Fehlern keine Innovation bewirkt, weil durch die fehlende Kommunikation eben kein gemeinsames Wis­ sen entstehen kann. Belastende Fehler können gemäss der Umfrage aber dennoch Innovation anstossen, weil die Fehler womöglich trotzdem kommuniziert werden. Bereits zum zwölften Mal zeigt der «Schweizer HR­Barometer» auf, wie Angestellte in der Schweiz ihre Arbeitssituation erleben. Basierend auf einer repräsentativen Stichprobe des Bundesamtes für Statistik, wurden über zweitausend Angestellte befragt. AUCH SCHEITERN KANN ZU INNOVATION FÜHREN Interview: Enya Wolf Dr. Anja Feierabend (r.), Oberassistentin und Projektleiterin des «Schweizer HR-Barometer», und Delia Meyer, Doktorandin und Mitautorin, beide am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) 32 Feierabend: Wir haben ausserdem festgestellt, dass ältere Angestellte und solche, die schon länger in einem Betrieb arbeiten, Fehler weniger als Chance sehen. Wie bereits beim «HR­Barometer» von 2020 gesehen, scheint das auch ein Generationen­Thema zu sein. Ältere Angestellte sind oft mit Altersstereotypen konfrontiert à la: «Je älter Angestellte sind, desto mehr Fehler passieren oder desto langsamer können sich diese in ein neues Thema eindenken.» Möglicherweise möchten ältere Angestellte Fehler eher vermeiden, um diese Vorurteile nicht auch noch zu befeuern. Meyer: Unter dem Strich bleibt aber eine wichtige Er­ kenntnis: Eine Unternehmenskultur, die Lernen aus Fehlern fördert, hat positive Auswirkungen. Nicht nur bezogen auf Innovation, sondern generell auch auf Arbeitseinstel lungen. Angestellte sind zufriedener, bauen eine Verbindung zum Unternehmen auf und zeigen geringere Kün digungs­ absichten. Sind Aussagen zu Entwicklungen im Erleben der Arbeits- situation seit 2006, dem erstmaligen Erscheinen des «HR-Barometer», möglich? Feierabend: Ja, etwa hinsichtlich der Häufigkeit verschie­ dener Arbeitszufriedenheitstypen, die wir seit Beginn er­ heben. 2022 ging der Anteil an resignativ Zufriedenen zurück, also solchen, die ihre Arbeitssituation resigniert hin­ nehmen. Gleichzeitig hat der Anteil progressiv Zufriedener zugenommen. Es gibt somit mehr Leute, die anpacken und etwas verändern wollen, damit sich ihre Arbeitssituation verbessert. Solche Angestellten, die aus dem Negativen etwas Positives machen möchten, wünscht man sich eigentlich. Was könnten Gründe für diese Veränderung sein? Feierabend: Womöglich eine Kombination vieler Fakto­ ren. Im Moment ist es wohl der Fachkräftemangel, der zu veränderten Arbeitseinstellungen und Verhaltensabsichten bei den Beschäftigten in der Schweiz führt. Die Arbeit­ nehmenden haben zunehmend mehr Auswahlmöglichkei­ ten. Arbeitgebende müssen ihr Angebot verbessern, um attraktiv bleiben zu können. Während es zuvor vielleicht noch schwieriger war, die Stelle zu wechseln, gab es 2022 häufiger den Fall, dass Arbeitnehmende aufgrund der güns­ tigen Arbeitsmarktlage aktiv einen Stellenwechsel angingen. Im «HR-Barometer» kristallisieren sich auch «Sorgen- kinder» heraus. Meyer: Ja, unter anderem hat sich der Trend zu weniger Weiterbildungstagen noch verstärkt. Pandemiebedingt könnte es aus Kostengründen einen Rückgang gegeben haben. Wir haben uns aber auch gefragt, inwiefern Weiter­ bildung heute noch als solche wahrgenommen wird. Es gibt inzwischen z.B. vermehrt einstündige Weiterbildungen, die Unternehmen selber zur Verfügung stellen und denen Ange­ stellte zeitunabhängig nachgehen können. Solche Angebote werden vielleicht anders wahrgenommen als eine Weiter­ bildung, die mehrere Monate oder Jahre dauert. Denkbar ist, dass hier also eine Diskrepanz besteht, zwischen dem, was Unternehmen als Weiterbildung ansehen und der diesbezüg­ lichen Wahrnehmung von Arbeitnehmenden. Feierabend: Ausserdem zeigt sich beim Thema angemes­ sene Entlohnung eine grosse Diskrepanz: Die Erwartungen der Arbeitnehmenden sind viel höher als das wahrgenom­ mene Angebot. Es geht weniger um den absoluten Lohn, sondern mehr ums faire Entlohnen. Hier spielt die soge­ nannte prozedurale Lohntransparenz eine wichtige Rolle: dass man also den Prozess offenlegt, wie der Lohn zustande kommt und die Beschäftigten nachvollziehen können, dass der Prozess für alle gleich ist. Hier können Arbeitgebende ansetzen, um den steigenden Erwartungen an eine faire Ent­ lohnung zu begegnen. Gibt es weitere Bedingungen, die sich positiv auf die Arbeitseinstellung auswirken? Feierabend: Wenn der psychologische Vertrag – also die gegenseitigen Erwartungen und Angebote in der Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten – als «Päckli» stimmt, hat das einen positiven Einfluss auf die Arbeits­ einstellungen. Es geht im Grunde nicht darum, einen riesi­ gen Lohn zu zahlen oder perfekte Weiterbildungs­Packages anzubieten, sondern darum, realistische Versprechen zu machen. Also nur das zu versprechen, was man auch halten kann. Beim «Schweizer Human-Relations-Barometer», so der vollständige Name, handelt es sich um ein Kooperationsprojekt der Universitäten Luzern und Zürich und der ETH Zürich. Das Projekt wird seit 2012 mit einem Forschungsinfrastruktu- ren-Beitrag des Schweizerischen Nationalfonds gefördert; es steht unter der Co-Leitung von Professor Bruno Staffelbach. Die nächste Ausgabe erscheint 2024. www.unilu.ch/hrbarometer Enya Wolf ist Praktikantin bei der Universitätskommunikation. 33 Krieg ist in der heutigen Zeit ein ständiger Begleiter. Nach dem Niederlegen der Waffen beginnt die Phase des Wieder­ aufbaus. Während dieser Zeit fliessen oft enorme Summen an Hilfsgeldern in ein kriegsversehrtes Land, die zur wirtschaft­ lichen Reanimation beitragen sollten. Doch weder ist jede Region eines von Krieg heimgesuchten Landes in gleichem Masse von der Zerstörung betroffen noch fliessen die Hilfs­ gelder gleichmässig in alle Landesteile. Wie wirken sich diese Unterschiede innerhalb von Län­ dern auf die Effektivität internationaler Hilfe aus? Dieser Frage geht Julia Fischer in ihrem Dissertationsprojekt «Growth in the Aftermath of War. Aid Effectiveness in Post­ Conflict Locations» nach. Um eine quantitative Antwort zu erhalten, werden Daten zu Hilfsprojekten der Weltbank und zu Kriegsopfern verwendet und auf Bezirksebene lokalisiert. Daten zu wirtschaftlicher Aktivität auf Bezirksebene sind aber für Afrika kaum verfügbar. Daher werden – ganz im Zeichen der Digitalisierung – Satellitenaufnahmen der Erde bei Nacht SATELLITENSICHT ZEIGT WACHSTUM NACH KRIEGEN verwendet, um die Intensität wirtschaftlicher Aktivität an einem Ort zu messen. Die Idee dabei ist, dass die Produktion beziehungsweise der Konsum von Gütern in den Abend­ stunden mit Lichtemissionen einhergeht. Die gewonnenen Daten werden dann für eine statistische Analyse verwendet. Als Zwischenergebnis zeigt sich: Hilfs­ projekte der Weltbank haben grundsätzlich eine positive Aus­ wirkung auf die wirtschaftliche Aktivität afrikanischer Bezirke. Aber speziell dort, wo kriegerische Handlungen statt­ gefunden haben, ist die Wirksamkeit ausländischer Hilfe je nach Intensität der Kriegshandlungen leicht vermindert. Nichtsdestotrotz, und auch wenn sie das menschliche Leid nicht mildern kann, wirkt sich die Hilfe doch alles in allem positiv aus. Julia Fischer ist seit September 2022 Doktorandin und wissen­ schaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Internationale Ökono­ mie von Professor Manuel Oechslin. 35 GENDER-MEDIZIN IM BLICK FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Tanja Volm, Sie sind Kursleiterin des Moduls «Gender-Medi- zin» – erzählen Sie mehr. Tanja Volm: Dieses Wahlpflichtmodul können Studie­ rende des «Joint Medical Master» der Universitäten Luzern und Zürich seit dem Herbstsemester 2022 im sechsten Stu­ dienjahr besuchen. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, das von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, gefördert wird. Was wird damit angestrebt? Ziel ist es zum einen, Diversität, Chancengleichheit und Inklusion zu festen Bestandteilen im Master zu machen. Zum anderen geht es darum, eine Brücke zwischen verschie­ denen Professionen im Gesundheitswesen sowie zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu schlagen. Das Wahlpflichtmodul findet in einer Mischform aus Vorlesun­ gen und interaktiven Veranstaltungen am Lehrspital Hirs­ landen Klinik St. Anna statt. Worum handelt es sich bei Gender-Medizin denn überhaupt? Die Gender­Medizin setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch, gerade in Bezug auf sein Geschlecht, individuell untersucht wird und dann entschieden wird, was dieser Mensch braucht. Die Tatsache, ob man Mann oder Frau ist, ist entscheidend dafür, was man als Medizin bekommt oder auch, wie sich eine Krankheit äussert. Ein konkretes Beispiel? Der Herzinfarkt. Unsere Gesellschaft ist – warum auch immer – der festen Überzeugung, dass der Herzinfarkt eine Männerkrankheit ist. Der berufstätige Mann, der zu wenig schläft, zu viel arbeitet und zu viel raucht. Folglich werden typische Symptome vom männlichen Krankheitsbild abgeleitet: Brustschmerzen, die bis in den linken Arm aus­ strahlen. Erleiden Frauen einen Herzinfarkt, äussert er sich eher durch Bauchschmerzen und allgemeines Unwohlsein. Gerade weil der Fokus aber so stark auf dem männlichen Krankheitsbild liegt, werden Herzinfarkte bei Frauen oft spät entdeckt. Manchmal gar zu spät? Durchaus. Es lässt sich belegen, dass Frauen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit an einem Herzinfarkt sterben als Männer. Sowohl die Diagnostik wie auch die Therapie ist auf den Mann ausgerichtet. Nebst dem Herzinfarkt ist im Übrigen ADHS ein weiteres typisches Beispiel – das «Zap­ pelphilipp­Syndrom» gilt nach wie vor als «Jungs­Krank­ heit» und bleibt bei Mädchen sehr oft unerkannt, weil sie nicht mit den typischen Jungs­Symptomen reagieren. Will Gender-Medizin demnach in erster Linie die Frauen- medizin fördern? Nein, Gender­Medizin sensibilisiert auf geschlechter­ spezifische Unterschiede in der Medizin und hilft allen Geschlechtern. Wo beim Herzinfarkt die Frauen im Nachteil sind, ist es bei der Depression genau andersrum: Sie gilt in unserer Gesellschaft irrtümlicherweise als Frauenkrankheit, obwohl Männer genauso häufig an schweren Depressionen erkranken wie Frauen. Die fatalen Folgen: Bei Männern bleibt die Depression oft lange, manchmal gar komplett unentdeckt. Sich selbst das Leben zu nehmen, ist in der Schweiz bei Männern eine der häufigsten Todesursachen. Wo muss man ansetzen? Die Problematik ist komplex: Die Medizin ist eine Wis­ senschaft, die sehr stark dadurch beeinflusst ist, was die Gesellschaft gerade glaubt oder welche sozialen Konstruk ­ Frauen und Männer sind unterschiedlich: Dies erhält in der Medizin oft zu wenig Beachtung – mit teils massiven Folgen. Neu werden angehende Ärztinnen und Ärzte an der Universität Luzern für die Thematik sensibilisiert und dafür befähigt. Interview: Livia Barmettler Dr. Tanja Volm, Kursleiterin des Moduls «Gender-Medizin» im «Joint Medical Master» 36 tionen von Geschlecht gerade vorherrschend sind. Momen­ tan ist das Bild des starken Mannes noch immer sehr ver­ breitet. So fällt es den Männern schwerer, sich selbst depres­ sive Symptome einzugestehen und einen Arzt, eine Ärztin aufzusuchen. Tut er es, so kann es sein, dass hier die Depres­ sion nicht diagnostiziert wird, weil weniger Wissen bezüg­ lich des männlichen Krankheitsbilds besteht und die Krank­ heit unterbewusst mit dem weiblichen Geschlecht assoziiert wird. Nebst der Diagnostik ist auch die Therapie stark geschlech- terabhängig. Oft werden Medikamente aber nur an männ- lichen Probanden getestet. Warum? Es ist schwieriger, klinische Studien mit weiblichen Pro­ bandinnen durchzuführen. Einerseits aufgrund ihrer hor­ monellen Schwankungen, andererseits aufgrund möglicher Schwangerschaften. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, bei klini­ schen Studien beide Geschlechter einzubinden, wenn die Therapie für beide Geschlechter eingesetzt werden soll. In den USA ist seit 1993 gesetzlich festgehalten, dass Frauen in klinischen Studien miteingebunden werden. Inwiefern achten Schweizer Forschende darauf? Es werden kaum noch neue Studien gestartet, ohne dass sich Forschende intensiv damit beschäftigen. Man will sich den Schwierigkeiten stellen und weibliche Probandinnen einbinden. Genauso tut man dies schliesslich auch bei Kin­ dern: Auch wenn Studien mit Kindern gerade aus ethischen Gründen heikel sind, weil sie sich ja nicht selber dafür ent­ scheiden können, werden sie durchgeführt, weil wir sonst keine Medikamente für Kinder zulassen können. Man muss sich den Schwierigkeiten stellen. Wenn ich als Frau ein Schmerzmittel einnehmen muss, dann nehme ich eine Tablette. Mein Bruder zwei, er ist um einiges schwerer. Unser Geschlecht scheint dabei keinen Unterschied zu machen. Problematisch? Frauen einfach als «kleine Männer» anzuschauen ist pro­ blematisch, ja. Dieser Fehler wird oft begangen, weil frühere Studien vorwiegend mit Männern gemacht wurden und davon eben auch die Dosierungen je nach Gewicht abgeleitet wurden. Dann hat man das einfach auf die Frauen runter­ gebrochen. Frauen verstoffwechseln Medikamente aber anders, und je nachdem wirken Medikamente bei ihnen län­ ger oder kürzer. Schaut man nur aufs Gewicht, kann es bei Frauen zu Über­ oder Unterdosierungen kommen. Es gibt auch Schmerzmittel, die bei Frauen weniger wirksam sind als bei Männern. Zurück zum Lehrangebot «Gender-Medizin» an der Uni- versität Luzern: Wie fällt eine erste Bilanz aus? Die Erarbeitung des Moduls haben wir als anspruchsvoll, aber auch als sehr bereichernd empfunden. Dies vor allem, da es sich auch national um ein recht neues Thema in der studentischen Lehre von künftigen Ärztinnen und Ärzte handelt. Wir haben versucht, einen breiten thematischen Bogen zu spannen und dürfen erleben, dass die Studieren­ den mit grossem Interesse bereit sind, sich auf das Thema einzulassen. Und wie geht es weiter? Das Modul «Gender­Medizin» soll voraussichtlich ab Herbst 2024 als Plichtveranstaltung ein obligatorischer Teil des Studiums werden, sodass alle Studierenden der Medizin im Laufe ihres Studiums das Programm absolvieren und damit eine nachhaltige Wirkung der Lerninhalte gewährleis­ tet ist. Ausserdem werden wir Module für Gender­Medizin auch in den Studiengängen der Gesundheitswissenschaften anbieten. Dr. Tanja Volm ist Kursleiterin des Moduls «Gender- Medizin» im «Joint Medical Master» und Geschäftsführerin am Hirslanden Institute for Medical Education (HIMED). Das Interview war von der Journalistin Livia Barmettler im Auftrag von «PilatusToday» geführt und am 24. Januar 2023 auf dieser News-Plattform publiziert worden. Zweit- abdruck mit freundlicher Genehmigung. Die ersten und die letzten beiden Fragen wurden ergänzt; gestellt hat diese Oliver Rölli, Verantwortlicher Kommunikation, Wissenstransfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. 37 In Malaria­Gebieten besteht an Orten, in denen Roh­ stoffabbau betrieben wird, ein signifikant höheres Risiko für eine Infektion mit dem Malaria­Erreger. Wenn sich die für den Abbau ausgehobenen Gruben mit Wasser füllen, bieten diese ideale Bedingungen für die Fortpflanzung der Malaria übertragenden Anopheles­Mücke (Bild). Samuel Lordemus, Postdoc im Fachbereich Gesundheits­ ökonomie, hat in der Demokratischen Republik Kongo untersucht, ob diejenigen Gegenden mit hohem Malaria­ Übertragungsrisiko auch in höherem Ausmass Malaria­Hilfe von internationalen Hilfsorganisationen erhalten. Die Untersuchung wurde mittels eines ökonometrischen Verfah­ rens durchgeführt, welches Satellitenbilder zu Abbauaktivi­ täten sowie finanzielle und epidemiologische Daten von Gesundheitseinrichtungen einbezieht. Für seine Studie erhielt der Forscher im Dezember 2022 den mit 5000 Fran­ ken dotierten International Geneva Award. Die Auszeich­ nung wird vom «Swiss Network for International Studies» (SNIS) für wissenschaftliche Publikationen mit besonderer Relevanz für internationale Organisationen vergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass globale Gesundheitsinitiati­ ven möglicherweise nur begrenzt in der Lage sind, ihre Hilfsmassnahmen auf diejenigen Empfänger und Gegenden AUSGEZEICHNETE MALARIA-STUDIE mit dem grössten Bedarf auszurichten. Einer der Haupt­ gründe dafür ist laut der Studie, dass internationale Hilfs­ organisationen nicht über ausreichende lokale Informatio­ nen verfügen, um optimale Entscheidungen bezüglich der Verteilung ihrer Hilfe zu treffen. Gerade in fragilen Staaten mit hoher Krankheitsbelastung und beschränkten Ressour­ cen in der Gesundheitsversorgung ist es von grosser Wich­ tigkeit, Hilfsmassnahmen gezielt einzusetzen. Es wird des­ halb empfohlen, im Falle von begrenzten Informationen und Entscheidungsgrundlagen Führungspersonen lokaler Gemeinschaften verstärkt in die Entscheidungen über die Planung und Ausrichtung von Hilfsmassnahmen einzu­ beziehen. Die Studie von Dr. Samuel Lordemus wurde unter dem Titel «Does Aid for Malaria Increase with Exposure to Mala­ ria Risk? Evidence from Mining Sites in the D. R. Congo» im «Oxford Bulletin of Economics and Statistics» publiziert. Oliver Rölli ist Verantwortlicher Kommunikation, Wissens­ transfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin. 38 AN-INSTITUTE INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) ist die schweizweit erste universitäre For­ schungseinrichtung, welche sich mit der Erfor­ schung der Justiz in ihrer gesamten themati­ schen Breite beschäftigt. Im Oktober 2022 hat das IJF seine operative Tätigkeit in Sarnen aufgenommen, und am 25. Mai 2023 ist die offizielle Eröffnung in Anwesenheit von Bundes­ rätin Elisabeth Baume­Schneider erfolgt. Das IJF betreibt eigene Grundlagenforschung und bietet zugleich eine Plattform des Dialogs. Ein wichtiges Anliegen des IJF ist die Sensibilisie­ rung der Bevölkerung gegenüber Justiz und Rechtsstaatlichkeit. In einem ersten, grösseren Forschungsprojekt steht das Verhältnis von KMU und Ziviljustiz im Fokus. Getragen wird das IJF durch den Verein Justizforschung Obwalden. Die Institutsleitung wird durch Prof. Dr. Michele Luminati (geschäftsführender Direktor), Prof. Dr. Anna Coninx, Prof. Dr. Daniel Girsberger sowie Prof. Dr. Bernhard Rütsche von der Rechts wissenschaftlichen Fakultät gebildet; als Geschäftsführer amtet Dr. Silvan Schenkel. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich in der Aufbauphase 2019 bis 2022 in Altdorf verankert. Es wird von der Fachwelt und lokalen Bevölkerung positiv aufgenommen: Nachdem die Urner Stimmbevölkerung das Bildungs­ gesetz angenommen und damit eine finanzielle Unterstützung des Instituts ermöglicht hatte, beschloss der Landrat des Kantons Uri einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. So ging das IKdA per 1. Januar 2023 in die Permanenz. Im letzten Jahr lancierte das Institut das interdiszi­ plinäre Online­Magazin «Syntopia Alpina», worin von Expertinnen und Experten aus Praxis und Akademie Beiträge zum Alpenraum veröffent­ licht werden. Beliebtheit erfreut sich auch die institutseigene Bibliothek mit alpenspezifischer Fachliteratur. Als Plattform des regionalen, nationalen und internationalen Austauschs für die Alpenforschung festigt das Institut die Graduate School «Kulturen der Alpen», führte Veranstaltungen durch und nahm aktuelle Debatten zur Strommangellage oder Wolfs­ rückkehr auf. www.kulturen-der-alpen.ch Aline Stadler, Kommunikation Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Profes- soren der Universität geleitet und von einer externen Insti- tution getragen. © M ar co V ol ke n 39 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2022 war das erste volle Betriebsjahr des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern. In diesem Jahr ist viel passiert. Zu den Meilensteinen gehört die Veröffentlichung der «Swiss Inequality Data­ base» – eine interaktive, für alle frei zugängliche Datenbank, welche die Entwicklung der Ein­ kommensverteilung in der Schweiz seit 1917 zeigt. Zusammen mit dem Münchner ifo­Institut wurde die «Economic Expert Survey» ins Leben gerufen, eine globale Umfrage unter Ökono­ minnen und Ökonomen, die wertvolle Einblicke in die Inflationserwartungen gibt. Das IWP hat eine vielbeachtete Studie zum Wachstum der öffentlichen Verwaltung und der Lohnprämie veröffentlicht, die der Staat im Vergleich zur Privatwirtschaft bezahlt. Zu guter Letzt erfolgte die Lancierung von «IWP im Klassenzimmer», und an der Kantonsschule Menzingen wurden Projektwochen zur heissen Frage der Ungleich­ heit in der Schweiz durchgeführt (Bild). Das IWP bleibt dran – auch am Thema der Bildung! www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN Ökumene ist und bleibt unverzichtbar. Die Verantwortung der christlichen Kirchen für­ einander sowie für die Gesellschaft prägen die wissenschaftliche wie praxisnahe Arbeit des Ökumenischen Instituts seit über zwanzig Jahren. Die öffentliche Veranstaltungsreihe «Forum Ökumene» befasste sich 2022 mit dem orthodox­christkatholischen Dialog und der 11. Vollversammlung des Ökumenischen Rats der Kirchen. Beide Vorträge reflektierten die Situation auch angesichts des Ukraine­Krieges – ebenso das Referat über die Impulse der US­Friedensaktivistin und Mystikerin Dorothy Day (1897–1980). Die renommierte Otto­Kar ­ rer­Vorlesung hielt die preisgekrönte Schrift­ stellerin Melinda Nadj Abonji zu «Was Krisen uns erzählen» (Bild). Erfolgreich startete auch die neue, in Kooperation mit dem Institut für Sozialethik (ISE) und der Stiftung Weltethos Schweiz lancierte «Hans Küng – Weltethos Lecture». Der Theologe und Wissenschafts­ theoretiker Hermann Häring sprach über die künftige Relevanz von Küngs Werk. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin INTERNATIONALISIERUNG: IN DER ZENTRALSCHWEIZ VERANKERT, IN DER WELT ZUHAUSE 42 Das Jahr 2022 war vor allem im ersten Halbjahr stark ge­ prägt von der formalen Gründung der Weiterbildungs ­ aka demie, verbunden mit dem Erlass des Organisations­ reglements, der Anpassung des Universitätsstatuts und der Revision des Rahmenreglements Weiterbildung. Seit dem 1. August 2022 hat die Universität Luzern eine Weiterbildungsakademie! Als so genannte «betriebliche Plattform» unterstützt die Weiterbildungsakademie Weiterbildungen oder Weiter­ bildungsvorhaben an der Universität Luzern: Dies reicht von inhaltlichen und strategischen Überlegungen bis zur forma­ len Umsetzung und operativen Unterstützung. Verschiedene grundlegende Themen rund um Weiterbildungen werden hier gebündelt, entwickelt und zur Verfügung gestellt. Aus dieser Bündelung ergeben sich Synergieeffekte, von denen die Weiterbildung an unserer Universität profitiert. Parallel zur organisationalen Entwicklung konnten im Be­ richtsjahr auf der strategischen Ebene verschiedene Projek­ te im Bereich Weiterbildung vorangebracht werden: So wurden neue Angebote realisiert, bestehende und bewähr­ te Programme weiterentwickelt sowie neue Formate ein­ geführt. Das Motto «Moving Human Science» ist in der Weiterbildung nicht erst seit diesem Jahr leitend. Vielmehr orientieren sich gute Weiterbildung und ein attraktives Weiterbildungsportfolio stets daran, welche Kompetenzen für die Praxis heute benötigt werden und welche in Zukunft relevant sein werden. Nur dann ist Weiterbildung sinn­ stiftend und marktgerecht. Diesem Ansatz folgend, entstanden 2022 neue Weiterbil­ dungen wie etwa der CAS «Diskurskompetenzen für Füh­ rungskräfte» an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erweiterte ihr Angebot zum Beispiel um den CAS «Privatversicherungs­ recht». In Zusammenarbeit mit der Höheren Kaderausbil­ dung der Armee wurde an der Wirtschaftswissenschaft­ lichen Fakultät das CAS «Decisive Leadership» entwickelt und durchgeführt. Einige Angebote, die 2022 initiiert wurden und bereits viel Engagement erfahren haben, werden erst 2023 sichtbar: Aus dem englischsprachigen und internationalen Online­Master «Philosophy, Theology and Religions» der Theologischen Fakultät entstehen drei neue Zertifikatslehrgänge. Es sind dies das CAS «Philosophy, Theology and Judaism», das CAS «Philosophy, Theology and Islam» und das CAS «Philosophy, Theology and Christianity». Die neue Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin war im Bereich Weiter­ bildung ebenfalls aktiv und entwickelte das Weiterbildungs­ modul «Medizinische Diagnostik der neuromuskulo­ skelettalen Funktionsfähigkeit». Die Weiterbildungsaka­ demie hat in Zusammenarbeit mit der Universitätsstiftung einen einzigartigen Online­Lehrgang im Bereich «Family Office & Strategische Philanthropie» als Projekt lanciert. Dass sich an dieser Stelle nicht alle Entwicklungen nennen lassen, spricht für sich: Eine beachtliche Initiative ist im Bereich der Weiterbildung zu beobachten, die sich zunächst in einer ersten Idee offenbart und sich später in Form eines formalen Weiterbildungsangebots manifestiert. Dies ver­ spricht eine spannende Entwicklung mit verschiedenen Projekten und Kooperationen, welche die Innovation auf inhaltlicher wie auch formaler Ebene vorwärtsbringen. Ganz im Sinne von «Moving Human Science». Damit unsere Wei­ terbildungen Menschen erreichen und begeistern. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke MENSCHEN ERREICHEN UND BEGEISTERN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie (seit 1. Dezember 2022; davor: Dr. Patrick Hofstetter) 43 In den ersten vier Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. Ihre Aktivitäten werden in englischer Sprache geführt und sind dem Prorektorat Forschung zugeordnet. Das Ziel der Graduate Academy ist auch im Jahr 2022 das gleiche geblieben wie im Vorjahr: die Förderung unserer Doktorierenden und Postdocs auf dem Weg zu einer Qualifikationsarbeit und in den Arbeitsmarkt sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchs­ förderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland. An der Universität bietet die Graduate Academy über 400 Doktorierenden und 70 Postdocs ein vielfältiges Kurs­ und Unterstützungsprogramm an. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Unverändert bleibt auch der Anspruch der Graduate Aca­ demy, als zentrale universitäre Stelle für Nachwuchsförde­ rung die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbarkeit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Förder­ säulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Workshops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses «Trans­ ferable Skills»­Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit­ und Projektmanagement, Kommunika­ tions­ und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei­ ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom­up­Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. Die Funktion einer Beratungsstelle, welche die Graduate Academy wahrnimmt, zielt auf die individuellen Bedürfnisse der Doktorierenden und Postdocs ab. Ziel ist es, die Ver­ netzung unserer «Early Career»­Forschenden sowie deren wissenschaftlichen Austausch innerhalb der Universität und mit unseren Partnerinstitutionen zu fördern. Immer wichtiger werden für uns der persönliche Kontakt zu unserer Klientel – und damit verbunden ein fruchtbarer Dialog. Auch der Sichtbarkeit der Forschung auf Doktorats­ und Post ­ doc­ Stufe möchten wir uns verstärkt annehmen. Auf die Abschaffung der Doc.Mobility­Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds hat die Universität Luzern reagiert. Sie finanziert in Kooperation mit swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, und koordiniert durch die Graduate Academy Forschungsaufent­ halte von Doktorierenden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund 132 000 Franken an die drei vielversprechendsten Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die sich nun während ihres Doktorats im Ausland aufhalten und ihre Doktorarbeit vorantreiben können. In allen ihren Tätigkeiten im Berichtsjahr stellte die Inter­ nationalisierung einen zentralen Pfeiler in der Umsetzung unserer Vision dar. Die Graduate Academy arbeitet daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und inter­ nationale Kooperationsvereinbarungen strategisch aus­ zubauen. Unter anderem geschah dies auch durch den Beitritt der Graduate Academy zum PRIDE­Netzwerk («The Association for Professionals in Doctoral Education») im Frühjahr 2022. An der Jahrestagung in Prag wurde die Universität Luzern durch die Koordinatorin der Graduate Academy vertreten. Die Promotionsverfahren verbleiben bei den Fakultäten. Das Angebot der Graduate Academy versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftliche und ausser­ universitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser KOMPETENZFÖRDERUNG VON DOKTORIERENDEN GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy VERNETZUNG: MIT STARKEN PARTNERN MEHR ERREICHEN 46 MEILENSTEINE IN KOOPERATION UND QUALITÄTSENTWICKLUNG UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG In Nachfolge von Prof. Dr. Markus Ries durfte ich im August das Prorektorat für Universitätsentwicklung übernehmen. Markus Ries hat für die Weitereinwicklung der Universität äusserst verdienstvolle und innovative Arbeit geleistet. Unter anderem war er treibende Kraft für den Aufbau von For­ schungskooperationen mit anderen Zentralschweizer Kan­ tonen und weiteren Partnern in Form von extern getragenen Instituten, welche von Professorinnen und Professoren der Universität Luzern geleitet werden (siehe Seiten 38/39). Dazu gehört das 2019 gegründete «Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern». Nach dem erfolg­ reichen Abschluss der Pilotphase beschloss der Landrat des Kantons Uri am 16. November, das Institut jährlich mit maxi­ mal 500 000 Franken zu unterstützen und damit in die Permanenz zu überführen. Ein weiterer Meilenstein in der regionalen Forschungs­ zusammenarbeit war die Gründung des «Obwaldner Insti ­ tuts für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF) am 26. August. Das Institut ist die schweizweit erste universitäre Forschungseinrichtung, die sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Themen rund um die Justiz widmet. Getragen wird das Institut durch den Verein Justizforschung Obwalden, der im Kanton Obwalden stark verankert ist. Die rund vierjährige Aufbauphase des Instituts wird insbesonde­ re mit Beiträgen des Regierungsrats aus der Neuen Regio­ nalpolitik des Bundes (NRP) finanziert. Am 25. Mai 2023 nun hat nun der offizielle Eröffnungsanlass des Instituts mit Bundesrätin und Justizministerin Elisabeth Baume­Schnei­ der als Gastrednerin stattgefunden. Gute Forschung entsteht in erster Linie in den Köpfen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie im offenen und kritischen Austausch zwischen diesen. Für gute For­ schung braucht es aber auch geeignete institutionelle Rahmenbedingungen und ein Klima, das die Forschenden unter Wahrung ihrer intrinsischen Motivation antreibt, sich zu verbessern, Neues auszuprobieren und sich mit dem Erreichten nicht zufrieden zu geben. Dasselbe gilt für die anderen Aufgabenbereiche der Universität, namentlich für die Lehre, die Nachwuchsförderung und die Weiterbildung. Ein solches – positives und wertschätzendes – Aspirations­ klima zu fördern, ist Ziel der Qualitätsentwicklung der Uni­ versität Luzern. Dr. Marcus Mänz, Leiter der Stelle für Quali­ tätsmanagement und Nachhaltigkeit, hat mit enormem Engagement die Fundamente für die Entwicklung und Umsetzung der Qualitätsstrategie sowie des Qualitätsma­ nagementsystems (QMS) an unserer Universität gelegt. Mitverantwortlich für diese komplexe Aufgabe ist die Quali­ tätskommission, welche die Fakultäten und verschiedenen Gruppierungen der Universität repräsentiert. Qualität muss gelebt und kann nicht verordnet werden. Der Einbezug und die Mitwirkung der Fakultäten und Dienste in die Qualitätsentwicklung, etwa im Bereich der Forschungs­ und Lehrevaluationen, ist daher von entscheidender Bedeu­ tung. Für die Fakultäten und Dienste ist dies mit gewissen Zusatzbelastungen verbunden. Zugleich gehört es zu den Vorzügen unserer Universität, dass Aufgaben möglichst dezentral und damit «nahe an der Sache» erfüllt werden. Die gegenwärtig laufenden Anfangsinvestitionen in die Quali­ tätssicherung werden sich auszahlen. Damit wird die Basis geschaffen, um künftig routinierte und unbürokratische Abläufe des Qualitätsmanagements zu ermöglichen. Auf jeden Fall möchte ich an dieser Stelle allen, die an unserer Universität mit ihren Leistungen Qualität schaffen, wie auch jenen, die sich für die Sicherung und Entwicklung der Quali­ tät einsetzen, herzlich danken! Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und stv. Rektor (seit 1. August 2022), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 47 Für mich als Prorektorin Personal und Professuren hat «Moving Human Sciences» primär mit «Moving Humans» zu tun. Ich wünsche mir, dass die Universität Luzern Menschen bewegt und dazu anspornt, ihr Bestes zu geben! Wie aber kann es gelingen, dass unsere Mitarbeitenden engagiert, lustvoll, begeistert und visionär zur Weiterentwicklung der Universität beitragen? Dazu gehört zunächst einmal der richtige Platz: Wer die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen optimal einbringen kann, zu dem also die Stelle «passt», der wird nicht nur am Abend erfüllt auf den Tag zurückblicken, sondern auch viel mehr bewegen können als jemand, der über­ oder unterfordert ist. Daher ist es durchaus erwünscht, dass Mitarbeitende, die «ihren» Platz noch nicht gefunden haben, sich weiterentwickeln, sich vielleicht sogar – inner­ und ausserhalb der Universität – für eine neue Stelle bewerben. Wer etwas bewegen will, muss überdies die Richtung kennen, in die die Reise gehen soll: Die Mitarbeitenden­ befragung im Frühsommer 2022 hat gezeigt, dass zu viele Mitarbeitende mit der Strategie zu wenig vertraut sind. Sinnstiftende Arbeit setzt aber voraus, dass man weiss, wozu die Arbeit, die man täglich erbringt, überhaupt dient. Künftig soll nicht nur regelmässig intern über die Pläne der Universi­ tät und ihrer Einheiten kommuniziert werden. Vielmehr werden auch die neu eintretenden Mitarbeitenden an einem frisch gestalteten «Welcome Day» informiert. Nach längerer Vorbereitung konnte dieser erstmals im Januar 2023 durch­ geführt werden. Anschliessend bot sich bei einem Stehlunch die Möglichkeit zu Austausch und Vernetzung. Der Welcome Day findet ab jetzt vierteljährlich statt – und auch Mitarbei­ tende, die schon länger an der Universität tätig sind, dürfen sich gerne nach Anmeldung dazugesellen oder sich den Podcast ansehen, der jeweils produziert wird. «Moving Humans» lässt sich aber auch anders verstehen: Menschen, die selber in Bewegung sind. Eine Besonderheit vieler Anstellungen an Universitäten ist deren Befristung. Hilfsassistenzstellen, Doktorandenstellen, Oberassistenz­ stellen und teilweise auch Stellen für konkrete Forschungs­ projekte sind von Anfang an auf eine relativ kurze Zeit, regel­ mässig auf drei bis fünf Jahre, angelegt. Es handelt sich dabei gewissermassen um einen Hybrid zwischen Aus­ bzw. Weiter­ bildungsplätzen und einer akademischen Mitarbeit, die für Lehre und Forschung einer jeden Universität unverzichtbar ist. Dabei ist nicht das Ziel, dass die befristeten Anstellungen in Form von «Kettenverträgen» aneinandergereiht werden. Vielmehr sollen die Mitarbeitenden auf diesen Stellen in Bewegung bleiben. Nach Abschluss der Qualifikationsarbeit lockt vielleicht ein Platz an einer anderen Universität, an einer Forschungseinrichtung oder in der Privatwirtschaft. Und auf die frei gewordene Stelle rückt wieder eine neue Mitarbeiterin nach, bringt frischen Wind, neue Projekte und Ideen. Dieser stete Wandel und die neuen Gesichter tragen wesent­ lich dazu bei, dass die Universität Luzern in Bewegung bleibt. Allerdings bergen die befristeten Anstellungen auch Risiken: Die Befristung, verbunden mit der Tatsache, dass es sich meist um Teilzeitanstellungen mit einem (angesichts der akademischen Qualifikation) tiefen Gehalt handelt, trägt zur sogenannten «Prekarität» des Mittelbaus bei. Während viele Mittelbauangehörige sich bewusst und voller wissenschaft­ licher Neugierde und Tatendrang den «Wanderjahren» in der akademischen Welt aussetzen, ist für andere die Unsicher­ heit betreffend die berufliche Zukunft unbefriedigend und löst Ängste aus. Das Thema befristete Anstellungen hat das Prorektorat Personal und Professuren im vergangenen Jahr stark beschäftigt. Der Dialog der Universitätsleitung mit der Mittelbauvereinigung (MOL), der vor gut einem Jahr in Form von regelmässigen Austauschtreffen institutionalisiert wurde, wird daher auch im laufenden Jahr weitergehen. Seit dem Mai 2022 wird das Prorektorat durch eine neue Mitarbeiterin unterstützt: Ariana Nouri befasst sich mit unter­ schiedlichen Fragen des Personal­ und Sozialversicherungs­ rechts sowie mit schwierigen oder konfliktreichen Arbeits­ situationen und Rechtsetzungsprojekten im Bereich Personal. Regina E. Aebi-Müller «MOVING HUMANS» Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR DIGITALISIERUNG 50 PANORAMA PARTNERSCHAFT MIT DER LUKB Die Luzerner Kantonalbank (LUKB) ist «Key­ Partnerin» der Universität Luzern. Im Rahmen der vorerst auf drei Jahre befristeten Partner­ schaft erfolgt eine Unterstützung der Universi­ tät mit jährlich 250 000 Franken. Der Schwer­ punkt der Kooperation liegt in den Bereichen Weiterbildung und Veranstaltungen. Rektor Bruno Staffelbach sagt: «Die Partnerschaft ermöglicht einen engen Austausch mit einem der wichtigsten Unternehmen der Region.» LUKB­CEO Daniel Salzmann erklärt: «Wir wollen mit unserem Engagement einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Bildungsstandorts Luzern auf der Tertiärstufe leisten.» Die Partner­ schaft unterliegt der Richtlinie für die Annahme von privaten Drittmitteln – es ist also Voraus­ setzung, dass die Autonomie der Universität und die Freiheit der wissenschaftlichen For­ schung und Lehre gewahrt bleiben. Im Juni 2022 fand der erste Teil der neu lancierten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihe» mit Professor Martin Hartmann statt. www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe SOLIDARITÄT MIT DER UKRAINE «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste.» Mit einem Statement unter anderem mit dieser Aussage hat die Universität Luzern auf den Beginn des Ukraine­Kriegs reagiert. Man werde sein Möglichstes tun, um Lehren­ den, Forschenden und Studierenden von ukrai­ nischen Hochschulen beizustehen und diese zu unterstützen. Nach wie vor (Stand: Mai 2023) treffen beim International Relations Office (IRO) kontinuierlich entsprechende Anfragen ein. Bislang konnte eine Person an der Universität Luzern ihr reguläres Studium weiterführen, 16 waren als Gaststudierende eingeschrieben, dazu kommen zwei «Visiting Researchers» sowie drei Mobilitätsstudierende. Den Auf­ genommenen werden Nachlässe bei den Studiengebühren gewährt, sie können kosten­ los Deutschkurse besuchen, an wöchentlichen Treffen teilnehmen und bei ausserschulischen Aktivitäten dabei sein. www.unilu.ch/ukraine OFFENE UNIVERSITÄT Nach der Corona­bedingten zweijährigen Pause konnte 2022 im Rahmen der «Kinderuni Luzern» wieder eine kostenlos besuchbare Vortrags­ reihe durchgeführt werden. Wie immer alters­ gerecht und leicht verständlich aufbereitet, vermittelten Dozierende der Universität und des Luzerner Kantonsspitals den Kindern bei der dreizehnten Durchführung Wissenswertes aus den Bereichen Ethik, Ethnologie, Medizin und Recht. Eingeladen zu den vier Terminen der Kinderuni im Mai waren wie üblich Primar­ schülerinnen und ­schüler der 4. bis 6. Klasse. Den Dialog mit der Öffentlichkeit sucht die Universität auch im Rahmen eines städtischen Zwischennutzungsprojekts; dies auf der Fläche der bisherigen Carparkplätze auf dem benach­ barten Luzerner Inseli vom Sommer 2023 bis voraussichtlich Ende 2026. Im Rahmen einer Kooperation sind Planung und Umsetzung für das gemein same Projekt «universum» am Laufen. Vorgesehen sind unter anderem eine Buvette, eine Bühne und eine Kinderbaustelle. www.unilu.ch/kinderuni 26. Januar 24. Februar 6. Mai 51 PRÄMIERTE MATURAARBEITEN Auch 2022 haben die Theologische Fakultät und das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakul­ tät zwei Maturaarbeiten mit dem Luzerner Religionspreis ausgezeichnet. Chiara Burri (l.), Schülerin der Kantonsschule Alpenquai Luzern, befasste sich mit dem Thema «Sexismus in der Bildung. Der Weg zum genderorientierten Unterricht». Und die Arbeit von Hannah Wirz von der Kantonsschule Musegg Luzern trägt den Titel «Die Talibés im Senegal. Im Span­ nungsfeld verschiedener Kindheits­ und Bil­ dungskonzepte». Vom Institut für Jüdisch­ Christliche Forschung wurde zusammen mit der Dormitio­Abtei wiederum auch der «Mount Zion»­Friedenspreis verliehen. Dieser ging an Professor Israel Jacob Yuval für seine Forschung auf dem Gebiet der jüdisch­christlichen Bezie­ hungen und für sein Engagement zugunsten der israelisch­palästinensischen Verständi­ gung. Zugleich wurde der israelische Maler Jehuda Bacon für sein Lebenswerk geehrt. www.unilu.ch/religionspreis VERSCHIEDENE AMTSÜBERGABEN Bernhard Rütsche ist seit dem August 2022 Prorektor Universitätsentwicklung und stellver­ tretender Rektor. Der Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie folgte auf Markus Ries, der seit 2010 als Prorektor gewirkt hatte. Rütsche versah zuvor das Amt des Dekans an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, sein Nachfolger ist Nicolas Diebold, Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht. An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Dekan amtet seit Februar 2022 Simon Lüchin­ ger, Professor für Ökonomie; er folgte auf Christoph A. Schaltegger. Und Gründungs­ dekan der neuen Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin per Februar 2023 ist Stefan Boes, Professor für Gesundheit­ sökonomie; er folgt auf Gerold Stucki. Margit Wasmaier­Sailer, Professorin für Fundamental­ theologie, wird ab August 2023 die Theologi­ sche Fakultät als Nachfolgerin von Robert Vorholt leiten. Im März des Berichtsjahrs wurden Martina Caroni als Prorektorin Lehre und Inter­ nationale Beziehungen und Alexander H. Trech­ sel als Prorektor Forschung wiedergewählt. NEUE MASTERSTUDIENGÄNGE «Philosophy, Theology and Religions» (PhilTeR): Im Herbstsemester 2022 ist an der Theolo­ gischen Fakultät der neue Master mit mehr als 30 Studierenden ins erste Semester gestartet. Der Studiengang wird entsprechend seiner internationalen Ausrichtung auf Englisch und komplett online abgehalten. Ziel ist es, die Geschichte der Philosophie vor dem Hinter­ grund von Judentum, Christentum und Islam zu vermitteln. Im Herbst 2023 wird der ebenfalls an der Theologischen Fakultät angesiedelte Masterstudiengang «Ethik» starten. Er richtet sich an Bachelorabsolventinnen und ­absolven­ ten aller Fachrichtungen und befähigt die Studierenden, zu «Spezialistinnen und Spezia­ listen für Komplexität» im Hinblick auf ethisch relevante Fragen unserer Zeit zu werden. Unter anderem bietet die Universität Luzern zudem neu in Zusammenarbeit mit der Höheren Kader­ ausbildung der Armee (HKA) einen CAS­Lehr­ gang in «Decisive Leadership» an. www.unilu.ch/masterphilter www.unilu.ch/master-ethik 30. Mai 1. August 19. September 52 PANORAMA BEITRAGSBERECHTIGUNG BESTÄTIGT Der Bundesrat hat die Universität Luzern Ende September gemäss dem Hochschulförderungs­ und ­koordinationsgesetz (HFKG) als beitrags­ berechtigt anerkannt. Diesem Beschluss vo­ rausgegangen ist die institutionelle Akkredi­ tierung durch den Schweizerischen Akkredi­ tierungsrat. Mit dem Inkrafttreten des HFKG am 1. Januar 2015 mussten sich alle bestehenden kantonalen Hochschulen bis Ende 2022 neu institutionell akkreditieren lassen. Mit der institutionellen Akkreditierung erhält eine Hochschule das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hoch­ schule» zu bezeichnen. Die Akkreditierung ist im Weiteren eine zwingende Voraussetzung, um als beitragsberechtigt im Sinne des HFKG anerkannt zu werden und Bundesmittel zu erhalten. Die Universität Luzern war vom Bun­ desrat bereits unter dem damaligen Universi­ tätsförderungsgesetz als beitragsberechtigt anerkannt worden. Im September 2021 hatte der Schweizerische Akkreditierungsrat die Universität institutionell akkreditiert. JA ZUM UNIVERSITÄTSGESETZ 82 Ja­ und 17 Nein­Stimmen bei zwei Enthaltun­ gen: Der Kantonsrat hat am 24. Oktober des Berichtsjahrs in zweiter Lesung sehr deutlich der Revision des Universitätsgesetzes zuge­ stimmt, auch wurde anschliessend an diesen Entscheid kein fakultatives Referendum ergrif­ fen. Entsprechend ist die Revision am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit wurde das bis­ herige Departement Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin zur Fakultät und es gibt eine neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe folgende Doppelseite). Damit verfügt die Universität Luzern neu über sechs Fakul täten, bei denen allesamt Themen rund um Menschen und ihre Institutionen im Zen trum von Forschung und Lehre stehen. Somit ist das humanwissenschaftliche Profil optimal ab gerundet. Im Rahmen der Revision ist auch die Grenze für die Bildung von Eigen­ kapital der Universität erhöht worden. Zudem waren es Änderungen in der Leitungs­ und Verwaltungsorganisation Anpassungen, die Anpassungen im Gesetz bedingten. EXZELLENTE FORSCHENDE Zurzeit haben vier fortgeschrittene, von ande­ ren Institutionen herkommende hochqualifi­ zierte Forschende die Universität Luzern aus gewählt, um hier im Rahmen einer Karriere­ förderung durch den Schweizerischen National­ fonds (SNF) ein unter ihrer Leitung stehendes Forschungsprojekt durchzuführen. So hat der SNF im November des Berichtsjahrs kommuni­ ziert, dass Dr. Gleb J. Albert ein «SNSF Starting Grant» eingeworben hat. Das Fördervolumen beträgt 1,38 Mio. Franken. Dies ermöglicht dem Historiker auf der Stufe einer Assistenzprofes­ sur mit zwei Doktorierenden die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Forschungs­ projekts «The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980–2000». Voraus­ sichtlicher Beginn ist im Herbst 2023. Neben Dr. Alrik Thiem (SNF­Förderungsprofessur, Politikwissenschaft) bereits an der Universität Luzern sind Dr. Nadir Weber («Eccellenza»­ Assistenzprofessur, Geschichte) und Dr. des. Sarine Waltenspül («Ambizione», Wissen­ schaftsforschung) (beide seit Herbst 2022). 30. September 24. Oktober 17. November 53 Die Universität Luzern hat am 3. November ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des Anlasses, der im grössten Hörsaal im Hauptgebäude in Luzern stattfand, standen die Ehrungen durch die Universität und die Fakul­ täten sowie die Festansprache von Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Professor für Öffentliches Recht und Rechts­ philosophie; dies zum Thema «Recht und Moral – eine komplizierte Beziehung». Als Gastkanton war diesmal Uri eingeladen. Regierungsrat Beat Jörg bezeichnete die Universität Luzern als «inspirierenden, hell leuchtenden Ort für For­ schung und Lehre» im Bildungsraum Zentralschweiz. Fakultäten genehmigt Rektor Bruno Staffelbach sagte in seiner Ein­ leitung, dass die Universität Luzern mit ihrem Fokus auf die Humanwissenschaften ein klares Profil aufweise. Dieses sei in diesem Jahr weiter geschärft worden, unter anderem mit der im September und Oktober deutlich erfolgten Zustimmung des Kantonsrats zur Umwandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät und der Schaffung einer neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie (siehe nachfolgende Doppelseite). Im Verbund der sechs Fakultäten werde sich die Universität zudem human­ wissenschaftlich mit zwei zentralen Megatrends auseinandersetzen, die sie schon lange be­ schäftigten: Gesundheit und Digitalisierung. Dazu sollen gesamtuniversitäre Zentren ge­ schaffen werden, welche die Forschungsinitiati­ ven der Fakultäten fördern und verknüpfen. Die Ehrendoktorwürde erhielten die Professo­ rinnen und Professoren Mary McAleese, Hans­ peter Kriesi, Pietro Costa, Cait Lamberton und Verena Briner. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Dr. Patrick Schenk. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertations­ preise an Franziska Mitterer, Markus Unternäh­ rer, Dario Picecchi, Melanie Häner und Yael Rachamin. Mit dem von der ALUMNI Organisa­ tion vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» ausgezeichnet wurden Akademischer Feiertag Die am Dies Academicus Geehrten mit Rektor Bruno Staffelbach (unten r.) Der Urner Regierungsrat Beat Jörg bei seiner Rede Sorgte für den musikalischen Rahmen: die Formation Arlette Wismer. Dr. Valérie Dittli, Staatsrätin des Kantons Waadt, und Dr. Patrick Huser, Delegierter des Inter­ nationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Der Luzerner Regierungsrat Marcel Schwerzmann plädierte im Schlusswort dafür, dass die Politik wieder vermehrt Orientierung durch wissen­ schaftliche Grundlagen haben sollte. Die Wissen­ schaft sei gefordert, plausible Antworten auf die grossen Herausforderungen unserer Zeit und der Zukunft zu finden. «Dies erfordert eine grosse Transparenz. Genau diese gelebte Transparenz und Offenheit ist für das Vertrauen, welches das Volk der Universität Luzern entgegenbringt, unverzichtbar. Die Universität leistet hier – und dies sei in aller Deutlichkeit gesagt – eine sehr evidenzbasierte, glaubwürdige Arbeit.» www.unilu.ch/dies 54 PANORAMA Im Herbst des Berichtsjahrs hat der Kantonsrat klar Ja zur Revision des Universitätsgesetzes gesagt – und damit neben der Schaffung der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe Beitrag nebenan) auch zur Umwandlung des Departements Gesund­ heitswissenschaften und Medizin in eine Fakul­ tät. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist dies seit dem 1. Februar 2023 Realität. «Das ist für uns ein Meilenstein», sagt Gründungsdekan Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökono­ mie, der auf den bisherigen Vorsteher des Departements, Professor Gerold Stucki, gefolgt ist. «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin sind wir jetzt nicht nur thema­ tisch, sondern auch organisatorisch vollkom­ men eingebettet in unserer humanwissen­ schaftlich ausgerichteten Universität», so Boes. «Das macht uns auch gegenüber aussen sicht­ barer und attraktiver, was der gesamten Univer­ sität zugutekommt.» Ganzheitliche Perspektive Wie der Direktor des Zentrums für Gesundheit, Politik und Ökonomie ausführt, ist es die Kombination von Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche die Fakultät national und international auszeichnet. Dabei vertrete man eine ganzheitliche Perspektive von Gesundheit; «das heisst, wir beforschen die Gesundheits­ bedürfnisse des Einzelnen und wie die Gesell­ schaft zum Beispiel mit dem Gesundheits­ system, dem Bildungs­ und Sozialsystem und der medizinischen Versorgung am besten auf diese Bedürfnisse eingehen kann». Ebenfalls gehe man von einem breiteren Verständnis von Gesundheit aus, «das über Krankheit und Gebrechen hinaus die gelebte Gesundheits­ erfahrung und die Funktionsfähigkeit der Menschen untersucht». Auf teure medizinische Spezialisierungen wird bewusst verzichtet und ein Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung gelegt. Einen Schwerpunkt stellt auch das Thema Rehabilitation dar. Seit dem April 2023 ist die junge Fakultät am Alpenquai 4 domiziliert – in naher Gehdistanz zum Hauptgebäude, wo nach wie vor die Lehr­ veranstaltungen stattfinden. Angefangen hatte alles mit Gesundheitswissenschaften als Departement ist jetzt eine Fakultät Seminar an der Kultur­ und Sozialwissenschaft­ lichen Fakultät. Dort konnten ein Doktorats­ programm und der Master in Gesundheits­ wissenschaften lanciert werden. Nachdem sich das Angebot eines gemeinsamen Masters in Medizin mit der Universität Zürich abzeichnete, erhielt das Seminar den Status eines eigenstän­ digen Departements. Was den «Joint Medical Master» anbelangt, dürfen im Herbst 2023 bereits die ersten humanmedizinischen Diplo­ me verliehen werden. Auch sind Gesundheits­ wissenschaften mittlerweile auch auf Bachelor­ stufe studierbar; es werden auf allen Studien­ stufen die naturwissenschaftlichen «of Science»­ Titel vergeben. www.unilu.ch/gmf Die Leitung der Fakultät mit Gründungsdekan Stefan Boes (2. v. l.) Blick in die neuen Räumlichkeiten am Alpenquai 4 «OP-Führerschein»: Lehr veranstaltung im Luzerner Kantonsspital zum Thema steriles Anziehen und Verhalten im Operationssaal. 55 Seit dem 1. Februar 2023 ist das revidierte Universitätsgesetz in Kraft. Damit wurde – neben einer Umwandlung von einem Departe­ ment zu einer Fakultät (siehe nebenan) – die Rechtsgrundlage für die neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie geschaffen. Diese befindet sich gegenwärtig im Aufbau. Im Herbst 2024 startet der Bachelor­ studiengang in Psychologie, 2027 der Master­ studiengang. Für Letzteren sind drei Vertiefun­ gen vorgesehen, die das schweizweit beste­ hende Angebot ideal ergänzen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Rehabilitations­ und Gesundheitspsychologie, Rechtspsycholo­ gie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. Berufungen und Forschungslabor Momentan (Stand: Mai 2023) sind die Beru­ fungsverfahren für die ersten drei Professuren am Laufen. Die Stellen in den Bereichen Kinder­ und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie und Rechtspsychologie werden voraussichtlich im Sommer 2024 besetzt. Danach ist die Pro­ fessur für Rehabilitationspsychologie an der Reihe – diese ist wie auch jene für Rechts­ psychologie in der Schweiz einzigartig. Im Be­ reich Verhaltenswissenschaften erfolgt zurzeit der Aufbau eines Forschungslabors, das For­ schenden auf dem gesamten Campus Luzern offenstehen wird. Anfang Mai 2023 hatten alle Interessierten die Möglichkeit, einen Einblick in die Planungs­ arbeiten für die neue Fakultät zu erhalten. Dies an einem öffentlichen Vortrag von Prof. Dr. Fred Mast. Dabei konstatierte der Planungsbeauf­ tragte Verhaltenswissenschaften und Psycholo­ gie unter anderem, dass Verhaltenswissen­ schaften und Psychologie in den Humanwissen­ schaften eine wichtige Ergänzung darstellen: «Denn das Verhalten von Menschen ist oftmals die zu regulierende Variable.» Menschen müss­ ten ihr Verhalten anpassen. Zwar wüssten sie oft, was zu tun ist, tun es aber doch nicht. Es existiere also eine Lücke zwischen «Knowing» und «Doing» – mittels Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie könne daran gearbeitet werden, diesen «Gap» zu verringern. Verhaltens­ anpassungen müssten zum einen forschungs­ basiert, zum anderen mit der Grundmotivation Grünes Licht für neue Fakultät Fred Mast, Planungsbeauftragter, an seinem öffentlichen Vortrag im Mai Infobroschüre zum «Bachelor of Science in Psychologie» Kinder- und Jugendpsychologie ist eine von drei geplanten Vertiefungen der Menschen vereinbar sein. Hierzu könne die neue Fakultät innovative Beiträge leisten, die auch gesellschaftlich relevant seien, so Fred Mast. Am 24. November 2023 wird der Bachelorstu­ diengang Psychologie im Rahmen des gesamt­ universitären Bachelor­Infotags Studieninteres­ sierten vorgestellt. Weitere Info­Anlässe sind für das Frühjahr 2024 geplant. www.unilu.ch/vpf GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR GESUNDHEIT 58 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell­ schaft des Kantons Luzern. Das Budget 2022 wurde aus­ geglichen präsentiert. Die Jahresrechnung 2022 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von 9418 Franken ab. Das strukturelle Defizit der Vorjahre konnte durch die Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons Luzern ab 2022 aufgefan­ gen werden. Im vorliegenden Rechnungsjahr konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl der Studierenden und Projekte generiert wurden, mehrheitlich erreicht werden. Mindereinnahmen gab es bei den IUV­Beiträgen (Inter­ kantonale Universitätsvereinbarung). Die neuen und signifi­ kant tieferen Tarife wurden im Frühling 2022 rückwirkend auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Durch grosse Anstrengungen bei den Ausgaben (weniger Personal­ und Sachkosten) und aufgrund des Corona­Effekts im ersten Halbjahr (weniger Aktivitäten als geplant) konnte das Budget 2022 trotzdem eingehalten werden. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer drittmittelfinanzierter Projekte steigt der Personalaufwand insgesamt an. Diese Kosten werden vollumfänglich durch Drittmittel finanziert, die höher sind als geplant. Der weitere Ausbau der Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Demgegenüber stehen die Einnahmen aus diesem Bereich. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,89 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projekten sind gegenüber den Vorjahres­ werten insgesamt um 13,2 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 11,2 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 4 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2022 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 12 294 871 Verbindlichkeiten 4 007 149 Forderungen 3 308 920 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 257 498 Andere kurzfristige Forderungen 3 853 286 Passive Rechnungsabgrenzungen 11 464 048 Aktive Rechnungsabgrenzungen 2 349 592 Kurzfristiges Fremdkapital 15 728 695 Umlaufvermögen 21 806 669 Zweckgebundene Fonds 1 693 926 Langfristige Rückstellungen 503 000 Sachanlagen 996 400 Immaterielle Werte 432 700 Langfristiges Fremdkapital 2 196 926 Anlagevermögen 1 429 100 Freie Reserven 2 443 197 Personalhilfsfonds 165 947 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis 9 418 Eigenkapital 5 310 148 Total Aktiven 23 235 769 Total Passiven 23 235 769 59 Erfolgsrechnung 2022 in % 2021 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 10 763 719 14.3% 9 266 466 13.0% 1 497 253 Beiträge Bund 1 14 875 423 19.7% 14 495 142 20.3% 380 281 IUV­Beiträge Kantone 2 17 535 290 23.2% 16 654 953 23.3% 880 337 Beitrag Kanton Luzern 3 21 156 528 28.0% 21 074 850 29.5% 81 677 Beiträge Dritter 4 11 166 650 14.8% 9 860 908 13.8% 1 305 742 Betriebsertrag 75 497 610 100.0% 71 352 319 100.0% 4 145 291 Personalaufwand ­ 54 374 945 72.5% ­ 52 782 945 74.3% ­1 592 000 Personalentschädigung ZHB ­ 2 711 354 3.6% ­ 2 622 976 3.7% ­ 88 378 Sachaufwand ­ 17 863 289 23.8% ­ 15 662 383 22.0% ­2 200 906 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 74 949 587 100.0% - 71 068 303 100.0% -3 881 284 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 548 023 284 016 264 007 Abschreibungen auf Sachanlagen ­ 538 714 70.1% ­ 484 000 70.2% ­ 54 714 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen ­ 229 559 29.9% ­ 205 741 29.8% ­ 23 818 Abschreibungen - 768 273 100.0% - 689 741 100.0% - 78 532 Betriebsergebnis - 220 250 - 405 725 185 475 Finanzertrag 32 345 7 256 25 089 Finanzaufwand ­ 5 678 ­ 16 600 10 922 Finanzergebnis 26 667 ­ 9 344 36 011 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 203 000 200 000 3 000 Fondsergebnis 203 000 200 000 3 000 Jahresergebnis 9 418 - 215 069 224 487 Mittelherkunft Universität Luzern 2022 in % 2021 in % Abweichung Universität Studien­/Examengebühren 6 456 774 8.5 6 116 633 8.5 340 141 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 339 291 5.7 3 157 089 4.4 1 182 201 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 890 000 18.3 13 750 000 19.2 140 000 Bund/Kantone IUV­Äquivalent 7 266 528 9.6 7 324 850 10.2 ­ 58 323 IUV­Beiträge Kantone 17 535 290 23.2 16 654 953 23.3 880 338 Grundbeitrag Bund 14 104 253 18.6 13 689 258 19.1 414 995 Subventions­ und Projektbeiträge SBFI ⁵ 771 170 1.0 805 885 1.1 ­ 34 715 Forschungsbeiträge SNF 6 5 292 938 7.0 5 173 136 7.2 119 803 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 2 122 705 2.8 1 657 868 2.3 464 837 kirchliche Beiträge 335 273 0.4 360 615 0.5 ­ 25 342 übrige Stiftungen/Vereine/Private 3 415 735 4.5 2 669 289 3.7 746 445 Entnahme Fonds 203 000 0.5 200 000 0.3 3 000 Total Mittelherkunft 75 732 955 100 71 559 575 100 4 173 380 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV­Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 60 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs­ und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs­ und Kulturdirektorin respektive der Bildungs­ und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2022 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts ­ managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto­ rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz­ funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin­ nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 196 221 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 74 750 25 000 Total (CHF) 40 000 – 575 114 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2022 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit­ arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All­ gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz­ liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un­ abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde­ rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 61 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2022 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern 10 000 Chatpod für Zentral­ und Hochschulbibliothek Avenira Stiftung 10 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Bischöfliche Kanzlei, Solothurn 53 612 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei, St. Gallen 24 378 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7 000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Gambit Gemeinnützige Stiftung 10 000 «Law and Economics»­Tagung Gottfried + Julia Bengerter­Rhyner­Stiftung 10 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Homburger AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Krebsforschung Schweiz 58 450 Forschungsprojekt «The Long Shadow of Childhood Cancer» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» Krebsliga Zentralschweiz 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Lemann Foundation 20 000 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs­Zusammenarbeit Mercedes­Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» P&K Phüringer Gemeinnützige Stiftung 260 000 650 000 (2021–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Palatin­Stiftung 50 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» PwC Zürich 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Römisch­katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 107 000 Fachstelle Katechese Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch­Katholische Landeskirche, Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Bistümer Deutschschweiz 14 000 Religionspädagogisches Institut Schweizerisches Tropen­ und Public­Health­Institut 20 640 Stipendium «Sichelzellanämie» SAR Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 100 000 Forschungsprojekt Gesundheitswissenschaftliche Fakultät Schweizer Paraplegiker­Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits­ wissenschaften und Gesundheitspolitik Stifterverband Deutsche Wissenschaft 154 761 Aufbau Zentrum Komparative Theologie Stiftung Kunst & Kultur 62 000 Swiss Sports History Stämpfli Verlag AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Suva 20 000 120 000 (2017–2022) «Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofes­ sur Versicherungsökonomie» Donationenliste 62 FACTS AND FIGURES Swiss School of Public Health 12 660 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Velux Stiftung 500 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»­Veranstaltungen und Forschungs­ projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP), Universität Luzern Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Vontobel Stiftung 58 046 Forschungsprojekt «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Vontobel Stiftung 50 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Walter Haefner Stiftung 160 000 7 800 000 (2021–2029) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 332 798 Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 65 856 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2021–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation ohne Namensnennung 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Donation ohne Namensnennung 13 000 Swiss Sports History Donation ohne Namensnennung 100 000 Anschubfinanzierung «Master in Climate Politics, Economics and Law» Donation ohne Namensnennung 50 000 Aufbau Studierende Donation ohne Namensnennung 60 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Total 829 856 Donationen unter CHF 10 000 Banca dello Stato del Cantone Ticino, Cantone Ticino, Divisione della Giustizia, CKW Luzern, FairGive Zürich, G&P Gruppe Luzern, Helmuth M. Merlin Stiftung, Institut de consultation notariale Sàrl, Josef Müller Stiftung, Katholische Kirche Stadt Luzern, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Römisch­katholische Kirche, Ebikon, Schweizerische Akademie der Geistes­ und Sozialwissenschaften, Schweizerische Gesellschaft für Ge­ schichte (SGG), Spitex Kantonalverband Luzern, Städtepartnerschaft Luzern–Chicago, Stämpfli Verlag , Stiftung Dialog zwischen Kirchen, Religionen und Kulturen, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Joseph Willimann, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung Schweiz, Tschümperlin Lötscher Schwarz, Verband Solothurnischer Notare, Verein Successio, Solothurn, Zürcher Fachgruppe Erbrecht Total 79 849 Gesamttotal 4 242 503 63 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2022 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr­ und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GWM: Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin (seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin) 64 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2022 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 326 51% 152 81 50 43 Theologie (Flex­Studium) 207 50% 129 43 35 – Theologie Spezial Curriculum 6 50% – – – 6 Theologische Studien 15 33% – – 15 – Philosophy, Theology and Religions 32 22% – 32 – – Religionspädagogik 23 74% 23 – – – Religionspädagogisches Institut 37 68% – – – 37 Religionslehre 6 67% – 6 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 714 62% 383 258 73 – Computational Social Sciences 30 37% – 30 – – Ethnologie 17 88% 10 2 5 – Geschichte 89 42% 43 28 18 – Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften 165 78% 112 53 – – Global Studies 13 85% – 13 – – Judaistik 5 40% 1 4 – – Kulturwissenschaften 154 68% 103 39 12 – Philosophie 48 48% 29 11 8 – Politikwissenschaft 70 50% 58 7 5 – Political Science Dual Degree 2 0% – 2 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 15 53% 4 6 5 – Soziologie 51 71% 23 10 18 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 52 56% – 52 – – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Interfakultär 156 42% 121 35 – – Philosophy, Politics and Economics 145 42% 121 24 – – Religion – Wirtschaft – Politik 11 36% – 11 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1306 62% 569 544 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 449 43% 269 145 35 – Politische Ökonomie 3 33% – 3 – – Wirtschaftswissenschaften 446 43% 269 142 35 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin* 395 75% 92 231 72 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 266 83% 92 114 60 – Humanmedizin 129 60% – 117 12 – Total Studium 3346 59% 1586 1294 423 43 Weiterbildung Theologische Fakultät 11 73% NDS Berufseinführung 8 75% CAS RPI Gemeindekatechese 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 2 50% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 69 48% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 9 67% CAS Philosophie + Management 25 28% DAS Philosophie + Management 3 33% MAS Philosophie + Management 4 25% CAS Philosophie und Medizin 14 71% MAS Philosophie und Medizin 14 57% Rechtswissenschaftliche Fakultät 197 56% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 117 62% CAS Judikative 33 55% CAS WISTRA 20 45% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 304 32% CAS Decision Making 13 46% CAS Growth Transformation 10 50% CAS in Decisive Leadership 19 11% CAS Leading by Example 94 36% CAS Leading by Operations 39 18% CAS Leading Teams 85 29% MAS Effective Leadership 9 67% MAS Humanitarian Leadership 35 37% Gesundheitswissenschaften und Medizin 29 97% CAS Palliative Care 29 97% Total Weiterbildung 610 43% Total Studium und Weiterbildung 3956 57% 1586 1294 423 43 * seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 65 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaften Rechtswissenschaft Kultur­ und Sozialwissenschaften Theologie HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 81 % Ausland 19 % Davon: Deutschland 40 % Italien 7 % Österreich 5 % Ukraine 3 % USA 3 % Liechtenstein 3 % Iran 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Türkei 2 % Übrige Nationalitäten 31 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Bern 5 % Schwyz 4 % Zug 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel­Landschaft 1 % Uri 1 % Basel­Stadt 1 % Wallis 1 % Schaffhausen 1 % Ausland 16 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 1259 1306 270 395 466 449 171 156 283 326 495 610 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * AKADEMIEN: DOKTORAT UND WEITERBILDUNG IM FOKUS 68 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Nadja El Kassar, geboren 1984, ist per 1. April 2023 zur Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie berufen worden. Sie studierte Englisch und Philosophie in Dortmund und Leeds und promovierte an der Universität Potsdam. 2020 habilitierte sie an der ETH Zürich. In ihrer Habilitationsschrift entwickelte sie eine neue Kon­ zeption von Unwissenheit und zeigt, wie mit dieser vernünf­ tigerweise umgegangen werden sollte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war sie zunächst Vertretungsprofes­ sorin und danach Gastprofessorin an der Freien Universität Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sozialen und Feministischen Erkenntnistheorie sowie in der Philo­ sophie des Geistes. Lena Maria Schaffer, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur ordentlichen Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer­ punkt Inter­ und Transnationale Beziehungen berufen wor­ den. 2011 promovierte sie an der ETH Zürich, wo sie im Anschluss als Postdoktorandin tätig war. Nach einer weite­ ren Station an der Universität Konstanz (2014–2016) über­ nahm sie 2016 die Assistenzprofessur für Inter­ und Trans­ nationale Beziehungen an der Universität Luzern. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der internationalen und vergleichenden politischen Ökonomie, insbesondere der international vergleichenden Klima­ und Energiepolitik sowie der Einstellungsforschung zu Globalisierung und Klima­ wandel. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Coninx, geboren 1981, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie berufen wurden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bern, wo sie 2011 promovierte. Danach erwarb sie einen Magister Juris an der University of Oxford. Sie arbeitete als wissenschaftliche Assistentin, Oberassistentin und Lehrbeauftragte für Straf­ recht und internationale Kriminalpolitik an der Rechtswis­ senschaftlichen Fakultät der Universität Bern und als Ober­ assistentin für Strafrecht und Strafprozessrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich. 2018 wurde sie an die Universität Luzern auf eine Assistenz­ professur berufen, wo sie sich Anfang 2023 habilitierte. Melanie Huber-Lehmann, geboren 1985, ist per 1. Juli 2023 zur Assistenzprofessorin für schweizerisches und intern­ ationales Zivilverfahrensrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2018 im schweizerischen Zivilverfahrens­ recht promovierte. Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer auf Prozessführung spezialisierten Anwaltskanzlei tätig, ab 2016 als wissenschaftliche Assistentin am Institut für internationales Privatrecht und Verfahrensrecht der Universität Bern. Seit 2019 lehrt und forscht sie als Ober­ assistentin und Habilitandin in den Bereichen des nationalen und internationalen Verfahrensrechts und ist seit 2023 Lehrbeauftragte an der Universität Luzern. 69 Cordula Lötscher, geboren 1987, ist per 1. August 2022 zur Assistenzprofessorin für Zivilverfahrens­ und Zivilrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissen­ schaften an der Universität Basel, wo sie nach Erlangung des Anwaltspatents mit einer mehrfach ausgezeichneten Disser­ tation zum Zivilprozessrecht promovierte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war Cordula Lötscher als Lehr­ beauftragte an den Universitäten Basel und St. Gallen im Zivil­ und Zivilprozessrecht tätig. An der Universität Luzern unterrichtet sie seit 2019 im CAS­Studiengang «Judikative». Seit 2016 ist sie nebenamtliche Richterin am Appellations­ gericht Basel­Stadt und seit 2017 nebenamtliche Bundes­ richterin am Schweizerischen Bundesgericht. Federica De Rossa, geboren 1974, ist per 20. März 2023 zur Honorarprofessorin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ernannt worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2008 promovierte. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents 2005 arbeitete sie als Anwältin und Beraterin sowie ab 2014 als nebenamtliche Richterin am Bundesgericht. 2017 wurde sie an der USI auf eine Assistenz­ professur (mit Tenure Track) für Wirtschaftsrecht berufen. Ab 2021 bekleidete sie dort eine ausserordentliche Professur für Wirtschaftsrecht, bis sie 2022 zur ordentlichen Bundesrichte­ rin gewählt wurde. An der Universität Luzern ist sie Mitglied des Instituts für Wirtschaft und Regulierung und war über mehrere Jahre als Lehrbeauftragte tätig. Oliver D. William, geboren 1986, ist per 1. Februar 2023 zum Assistenzprofessor für Privatrecht mit Schwerpunkt Obli­ gationenrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Er studier­ te Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg sowie am Center for Transnational Legal Studies (Georgetown Law), bevor er das Anwaltspatent erwarb und in Zürich als Anwalt praktizierte. Gleichzeitig war er an der Universität Zürich in einem internationalen Forschungsprojekt zum Recht des Rückversicherungsvertrags tätig, in dessen Rahmen er seine Dissertation verfasste. Nach seiner Promotion 2019 arbeitete er zunächst als Postdoc und Habilitand an der Universität Zürich, ab 2020 als Research Fellow und Lehrbeauftragter an der Universität Bern. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christine Brambs, geboren 1978, ist per 18. Oktober 2022 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Humanmedizin und promovierte in Leipzig, ihre Venia Legendi erhielt sie an der medizinischen Fakultät der Technischen Universität München. 2005 bis 2009 absolvierte sie an der Yale University (USA) ihre fach­ ärztliche Weiterbildung in Gynäkologie und Geburtshilfe sowie 2009 bis 2012 ihre Subspezialisierung in der gynä­ kologischen Onkologie. An der Frauenklinik der TU München war sie 2017 bis 2020 Leitende Oberärztin sowie stellvertre­ tende Klinikdirektorin und leitete das Gynäkologische Krebs­ zentrums. Seit 2020 ist sie Chefärztin und Co­Leiterin der Frauenklinik des Luzerner Kantonsspitals und leitet das Gynäkologische Tumorzentrum. 70 Michael Christ, geboren 1964, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach Abschluss seines Medizinstudiums 1991 promovierte er 1993 an der Ludwig­Maximilians­Universität München. Im Jahr 2000 habilitierte er an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Ruprecht­Karls­Universität Heidel­ berg. 2009 wurde er an der Philipps­Universität Marburg zum ausserplanmässigen Professor ernannt. Seine klinische Ausbildung in Innerer Medizin, Kardiologie sowie Notfall­ und Intensivmedizin hat er in München, Mannheim, Marburg und Basel erhalten. Von 2009 bis 2017 leitete er die Klinik für Notfall­ und Internistische Intensivmedizin am Klinikum Nürnberg. Seit 2017 ist er Chefarzt des Notfallzentrums am Luzerner Kantonsspital. Peter Dubsky, geboren 1972, ist per 5. April 2023 zum Titu­ larprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Auf sein Medizinstudium und die chirurgische Ausbildung an der Medizinischen Universität Wien folgten ein Post­Doc­Stipendium in Krebsimmunologie in den USA und die Zertifizierung als Facharzt für Allgemein­ und Vis­ zeralchirurgie. Er leitet das Tumor­ und Brustkrebszentrum an der Hirslanden Klinik St. Anna und ist Gründer des «Netz­ werks der Hirslanden Brustkrebszentren» (NHBCC) sowie des «Lucerne Toolbox Consensus», einer internationalen Arbeitsgruppe für klinische Leitlinien in der Brustkrebs­ therapie. Er ist in mehreren wissenschaftlichen Ausschüssen europäischer Onkologie­Gesellschaften sowie der «Inter­ national Breast Cancer Study Group» (IBCSG) aktiv. Georg Marcus Fröhlich, geboren 1978, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium an der Medizinischen Universität Wien folgte die Facharztausbildung zum Inter­ nisten und Kardiologen am Deutschen Herzzentrum Mün­ chen sowie am Unispital Zürich. Von 2012 bis 2014 arbeitete und forschte er am University College London wie auch am Leeds General Infirmary Hospital in England. An der «Charité – Universitätsmedizin Berlin» arbeitete er 2015 bis 2022 als Oberarzt für invasive Kardiologie und erhielt 2015 seine Venia Legendi. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Herzinfarktforschung. Seit 2016 ist er in der HerzClinic Luzern in der Hirslanden Klinik St. Anna als selbständiger Kardiologe tätig. Oliver P. Gautschi, geboren 1977, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Basel. 2005 und 2006 forschte er am Royal Perth Hospital und an der University of Western Australia. Ab 2007 begann er die Aus­ und Weiterbildung für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen und am Universitätsspital Genf. An der medizi­ nischen Fakultät der Universität Genf folgte 2016 die Habili­ tation. Seine klinischen Schwerpunkte sind neben der all­ gemeinen Neurochirurgie und der Wirbelsäulenchirurgie vor allem Revisionseingriffe bei Patientinnen und Patienten mit chronischen Rückenbeschwerden. Seit 2017 arbeitet er im Neuro­ und Wirbelsäulenzentrum und ist Belegarzt an der Hirslanden Klinik St. Anna. 71 Armin Gemperli, wurde per 1. Februar 2023 zum ordent­ lichen Professor in Gesundheitswissenschaften für den Bereich Versorgungsforschung mit Schwerpunkt Rehabili­ tation berufen. Er studierte Statistik an der Universität Bern und promovierte an der Universität Basel. 2012 wurde er an die Universität Luzern berufen – zuerst als Assistenzprofes­ sor, später als ausserordentlicher Professor. Die ordentliche Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universi­ tät Luzern und der Schweizer Paraplegiker­Forschung geführt. Forschungsschwerpunkt ist die Gesundheitsversor­ gung von Personen mit einer Rückenmarksverletzung. An der Universität Luzern ist er unter anderem Leiter des Zen­ trums für Hausarztmedizin und Community Care. Andreas Gutzeit, geboren 1972, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin in Münster und Bo­ chum, 1999 erfolgte die Promotion. Nach radiologischen Weiterbildungen an der Universitätsklinik Essen und dem Kantonsspital Aarau war er 2007 bis 2013 als Oberarzt, später als Leitender Arzt am Kantonsspital Winterthur tätig. Seit 2013 arbeitet er als Allgemeinradiologe und Leiter der Forschung an der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern. 2011 habilitierte er im Fach Radiologie an der Universitätsklinik Salzburg und erhielt dort 2016 eine ausserplanmässige Professur. Ausserdem verfügt er über einen Master in Health Management sowie in Arbeits­ und Organisations­ psychologie. Christoph Konrad, geboren 1967, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte an der Ruprecht­Karls­Uni­ versität Heidelberg Humanmedizin, wo er 1996 promovierte. Nach zwei Jahren als Notarzt bei Air Zermatt war er Assis­ tenzarzt am Luzerner Kantonsspital (LUKS) und erhielt 2001 seinen Facharztausweis für Anästhesie. 2001 bis 2005 arbeitete er an der Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin des Universitätsklinikums Mannheim, zuletzt als Oberarzt und Stell vertreter des Klinikdirektors. 2001 bekam er die Venia Legendi und 2006 eine ausserplanmässige Professur an der Uni versität Heidelberg. Seit 2007 ist er Chefarzt der Klinik für Anästhesie am LUKS. Claudio Perret, geboren 1969, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Rehabilitationswissenschaften ernannt worden. Er studierte Pharmazie an der ETH Zürich, wo er anschliessend am Institut für Sportphysiologie promovierte. Seine Habilitation erfolgte 2014 ebenfalls an der ETH Zürich auf dem Gebiet der Sportphysiologie. Seit dem Jahr 2000 betreut er Weltklasse­Athletinnen und Athleten im Ausdau­ erbereich und war seit 2005 Mitglied der Swiss Olympic Task Forces zur Vorbereitung der Olympischen und Paralympi­ schen Spiele. Bis Mitte 2022 war er für die Sportmedizin des Schweizer Paraplegiker­Zentrums tätig. Jetzt arbeitet er als Forschungsgruppenleiter im Bereich «Neuromusculo ­ skeletal Functioning and Mobility» für die Schweizer Para­ plegiker­Forschung. 72 Sara Rubinelli, geboren 1970, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Gesundheitskommunikation berufen worden. Ihre Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universität Luzern und der Schweizer Para­ plegiker­Forschung in Nottwil geführt. Sie studierte Philo­ sophie und Klassische Literatur in Mailand und hat einen PhD in Klassischer Rhetorik und Argumentationstheorie der University of Leeds. Seit 2009 leitet sie die «Person­Cente­ red Healthcare Group» an der Schweizer Paraplegiker­For­ schung. Sie ist unter anderem wissenschaftliche Beraterin für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Mitglied des «WHO Collaborating Center for Rehabilitation in Global Health Systems» an der Universität Luzern. Ulf Christoph Schneider, geboren 1979, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Ru­ precht­Karls­Universität Heidelberg und promovierte 2007 an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg. Seine Habilitation erlangte er 2016 an der Medi­ zinischen Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin, wo er 2007 bis 2021 arbeitete, forschte und u.a. Beauftragter für Studierenden­ und Lehreangelegenheiten der Klinik für Neurochirurgie war. Seine klinischen Schwerpunkte sind Neuroonkologie, Epilepsiechirurgie sowie vaskuläre, peri­ phere und spinale Neurochirurgie. Seit Januar 2022 ist er Chefarzt und Leiter der Klinik für Neurochirurgie am Luzer­ ner Kantonsspital. Martin A. Walter, geboren 1974, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Münster, wo er im Bereich der medizinischen Bildgebung promovierte. 2002 bis 2007 war er Assistenzarzt in der Abteilung für Nuklearmedizin am Universitätsspital Basel, 2007 bis 2009 forschte er als Postdoktorand in der Moleku­ laren und Medizinischen Pharmakologie an der UCLA in Los Angeles und war ab 2009 Oberarzt am Universitätsspital Basel. Nach leitenden Tätigkeiten im Bereich Nuklearmedi­ zin am Inselspital Bern und am Universitätsspital Genf ist er seit 2022 Leiter der nuklearmedizinischen Forschung und Entwicklung an der Hirslanden Klinik St. Anna. David Weisstanner, geboren 1989, ist per 1. Januar 2023 zum Assistenzprofessor für Gesundheitswissenschaften (mit Tenure Track) berufen worden. Er studierte Sozialwissen­ schaften, Volkswirtschaftslehre und vergleichende Politik­ wissenschaft an der Universität Bern, wo er 2018 in Politik­ wissenschaft promovierte. 2018 bis 2021 arbeitete er als Postdoktorand am Department of Social Policy and Inter­ vention an der Universität Oxford. Seine Forschung beschäf­ tigt sich mit Themen der Sozialpolitik, insbesondere mit politischen Determinanten von Ungleichheiten, sozialpoli­ tische Präferenzen und Wahlverhalten. Vor seiner Berufung an die Universität Luzern war er ab 2021 Assistenzprofessor am Department für Politikwissenschaften der Universität Aarhus in Dänemark. 74 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Nenad Stojanović (Lehrberechtigung: Politikwissenschaft). Fakultät für Gesund- heitswissenschaften und Medizin: Martin Schmid (Klinisch Medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Mark­Oliver Baumgarten, Martin Steiner, Nadja Waibel. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Anita Barmettler, Marino Ferri, Sarah Hilterscheid, Rachel Huber, Anastas Odermatt, Patrick Pfenniger, Laura Katharina Preissler, Rebekka Rieser, Yann Stricker, Veronika Studer­Kovacs, Markus Unternährer. Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ruedi Ackermann, Moritz Blöchlinger, Livio Bucher, Christine Barbara Bühler, Tanja Coskun, Annina Fey, Lauren Fielder, Vanessa Gerritsen, Ylber Hasani, Bastian Heinel, Marco Koletsis, Diego Langenegger, Fabian Loretan, Leonie Riemenschnit­ ter, Cyrill Schäke, Rahel Schär, Anja von Niederhäusern­Risch, Romana Weinöhrl­Brüggemann. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Melanie Clegg, Anja Garbely, Melanie Häner, Rino Heim, Patrick Leisibach, Michele Salvi, Lukas Schmid. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Céline Braunwalder, Mayra Galvis, Ruth Hersche, Jsabel Hodel, Jianan Huang, Shalvaree Vaidya, Aylin Wagner, Dominik Wettstein. Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Prof. Dr. Mary McAleese (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Hanspeter Kriesi (Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät), Prof. em. Dr. Pietro Costa (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Prof. Dr. Cait Lamberton (Wirtschaftswissenschaftliche Fakul­ tät), Prof. Dr. Verena Briner (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner­Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 75 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Patrick Huser (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Sr. Dr. Franziska Mitterer (Dissertations­ preis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Anne Beutter (Fritz Stolz­Preis für Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Religionswissenschaft (SGR­SSSR)); Joël Luc Cachelin (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2021, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Andrea Isabel Frei (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Benjamin Kurmann (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2021, KSF); Pascal Michel (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF); Prof. Dr. Lena Maria Schaffer (für im «Journal of Public Policy» (JPP) publizierten Artikel, gemeinsam mit den Mitautoren); Dr. Sebastian W. Hoggenmüller (Open Science Preis für Verdienste im Bereich «Open Science», Universität Luzern); Dr. des. Markus Unternährer (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein); Milan Weller (Aufnahme Masterarbeit in «BestMasters»­Reihe Springer­Verlag) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Chiara Bellucci, BLaw, Suzan Candan, MLaw, Andrea Greub, BLaw, Asia Ponti, MLaw, und Sibylle Schneider, MLaw («Hono­ rable Mention» am «Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot»); Dr. Filippo Contarini (Professor Walther Hug­ Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. des. Valérie Dittli (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/ Universität Luzern); Linus Bättig und Carina Herger (beste Bachelorabschlüsse im Frühjahrssemester 2022, RF); Dr. Sarah Kehl (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Martin Meier (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Dario Picecchi (Dissertationspreis, Universität Luzern/ Universitätsverein); Caroline Roth (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, RF, gestiftet von der ALUMNI Or­ ganisation); Sebastiano Tela (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, RF); Dr. Marc Winistörfer (Professor Wal­ ther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Jonas Wolfisberg (bester Masterabschluss im Herbst­ semester 2021, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lorenzo Celico (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF), Dr. Melanie Häner (Dissertationspreis, Universi­ tät Luzern/Universitätsverein); Giaele Maggetti (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, WF), David Walker (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2021, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Ramon Wandeler (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clara Häfliger (bester Masterabschluss Health Sciences 2022, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Dr. Samuel Lordemus (International Geneva Award für Studie, Swiss Network for International Studies (SNIS)); Dr. Yael Rachamin (Disser­ tationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) EXZELLENZ: QUALITÄT – MEHR ALS EIN VERSPRECHEN 78 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Das Jahr 2022 stand ganz im Zeichen von Kooperationen. Die Fachstelle für Chancengleichheit ist aktiv an sechs Kooperationsprojekten des von swissuniversities koordinier­ ten Bundesprogramms «P­7 Diversität, Inklusion und Chan­ cengerechtigkeit in der Hochschulentwicklung» beteiligt. Als Leading House war die Fachstelle insbesondere mit den Vorbereitungen für den ersten schweizweiten Sensibilisie­ rungstag gegen Sexismus und sexuelle Belästigung im Hochschulumfeld beschäftigt, der am 23. März 2023 statt­ gefunden hat. Um die Kampagne und die vielfältigen Beteili­ gungsmöglichkeiten vorzustellen, hatte die Fachstelle Mitte 2022 ein nationales Netzwerktreffen in Luzern organisiert. Die Fachstelle wirkte darüber hinaus an vielen weiteren nationalen Netzwerkprojekten mit, unter anderem zu den Themen Hochschulpolitik, Wissenschaft und Mutterschaft sowie zum Gleichstellungsengagement männlicher Füh­ rungskräfte an Schweizer Universitäten. 2022 hat die Fach­ stelle zudem zum dritten Mal eine Broschüre mit den aktu­ ellen Zahlen zu den Geschlechterverhältnissen in allen Bereichen und auf allen Stufen der Universität Luzern publi­ ziert. Die Broschüre macht positive Entwicklungen sichtbar, zeigt aber auch auf: Es bleibt noch viel zu tun, bis die tat­ sächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern erreicht ist. FACILITY MANAGEMENT Um weitere Flexibilität bei der Aufzeichnung von Vorlesun­ gen und Anlässen zu ermöglichen, wurden die Seminarräu­ me mit zusätzlicher Podcast­Technik ausgerüstet, und der grösste Hörsaal, das «Rudolf Albert Koechlin Auditorium», erhielt eine Streaming­Anlage. Somit können grössere Anlässe von extern live mitverfolgt werden. Im Zuge des Wachstums der Universität wurde für die Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin ein neuer Standort gemietet. Dieser befindet sich am Alpenquai 4 und somit in unmittelbarer Nähe zum Uni­Hauptgebäude. Zusammen mit der Dienststelle Immobilien konnte der neue Standort geplant und ausgebaut werden. Die Inbetriebnahme hat per April 2023 stattgefunden. Aufgrund der gegen Ende des Berichtsjahrs drohenden Energiekrise sowie der daraus resultierenden möglichen Strommangellage erfolgte die Entwicklung von Konzepten und Szenarien für allfällige Stromausfälle oder ­kontingentierungen. Per November 2022 wurde das Facility Management neu organisiert und strukturiert. Dies, um weiterhin effizient und schnell den Bedürfnissen der internen und externen Kundschaft ent­ sprechen zu können. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For­ schungsförderung unterstützten auch im Jahr 2022 die Forschenden der Universität Luzern. Die FoKo bewilligte 27 Vorhaben (Vorjahr: 26) mit einer Summe von 271 800 Franken (Vorjahr: CHF 337 700), darunter 4 Anschubfinan­ zierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung bot eine Unterstützungstätig­ keit mit 177 Beratungen (Vorjahr: 182). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 40 Drittmittelgesuche (Vorjahr: 60). Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) war mit 31 Gesu­ chen (Vorjahr: 41) wieder wichtigster Adressat mit 2,09 Mio. Franken an eingeworbenen SNF­Mitteln (Vorjahr: CHF 10,92 Mio.). Die Drittmitteleinwerbung via Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und Stiftungen sowie von privater Seite betrug für 2022 1,46 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 4,81 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für Forschung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf 3,53 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 15,73 Mio.). Bei der Karriereförderung des SNF für Doktorierende durch Doc.CH­Beiträge waren wie schon im Vorjahr keine Gesuchs­ tellenden erfolgreich. Hingegen können auf der Postdoc­ Ebene auch in diesem Berichtsjahr drei erfolgreiche Gesu­ che vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility­Stipendien mit 242 000 Franken (Vorjahr: CHF 219 200) und ein fünfjähriges «SNF Starting Grant»­Projekt (CHF 1,38 Mio.), vormals «Ec­ cellenza Professorial Fellowship» respektive SNF­Förder­ professur. Die Graduate Academy vergab in Kooperation mit der FoKo 3 (Vorjahr: 5) Mobilitätsbeiträge für Forschungs­ aufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Die Einschränkungen für die Forschenden durch die Pandemie nahmen im Berichtsjahr stark ab, waren aber durchaus vor allem in der ersten Hälfte noch spürbar. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) bot im Berichts­ jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs­ lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten. Fünf Hoch­ schulsportlehrerinnen und ­lehrer, vier administrative Mitarbeitende und rund 240 fachspezifisch ausgebilde ­ te Trainingsleitende organisierten und leiteten über 140 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 155 Kurse und 13 Dienstleistungsange bote. Nach rund zwei Jahren Pandemie konnte der Sport betrieb ab Frühjahrssemester wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Der HSCL baute das Angebot stark aus und erreichte mit 7263 angebotenen Trainingsstunden im Jahr einen neuen Rekordwert. Die Anzahl der Teilnahmen war mit 54 884 Besuchen 46 Prozent FACTS AND FIGURES 79 höher als im Vorjahr, blieb aber noch rund 15 Prozent unter dem Wert von vor der Pandemie. Ein grosser Meilenstein erreichte der HSCL im Qualitäts management: 2021 war die Universität gemeinsam mit dem HSCL mit dem «FISU Heal­ thy Campus»­Silber­Label ausgezeichnet worden. 2022 führte der HSCL den Zertifizierungsprozess weiter und erhielt das Platin­Label, welches der höchsten Zertifi­ zierungsstufe entspricht. Von über hundert zertifizierten Hochschulsportorganisationen weltweit haben dies erst rund zwanzig Organisationen erreicht. Ein weiteres Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche erst­ mals allen HSCL­Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grossen Anklang stiess. INFORMATIKDIENSTE 2022 lag der Fokus der Informatikdienste auf der Erweite­ rung und Verbesserung der Podcast­Infrastruktur, um eine noch bessere Qualität und Benutzerfreundlichkeit zu bieten. Dazu wurden weitere Räume mit Podcast­Komponenten wie Kameras, Recorder und Mikrofonen ausgestattet. Auf das Herbstsemester erfolgt zudem ein Wechsel auf die neue SWITCHcast­Videoplattform, die von SWITCH für die Hoch­ schulen in der Schweiz betrieben wird. Mit einer Stelle für die Koordination im Bereich «Digital Learning» bieten die Informatikdienste neu zentral für alle Fakultäten verschie­ dene Podcast­Dienstleistungen von der Planung bis zur Umsetzung von Podcast­Aufnahmen an. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Im Berichtsjahr legte das International Relations Office (IRO) einen starken Fokus darauf, Luzerner Studierende nach der Zeit der Pandemie zu einem Auslandsemester zu motivieren. Für das in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hoch­ schule Luzern durchgeführte Projekt «Neustart für die Mobilität» hat es zusätzliche Mittel von der Nationalagentur für Austausch und Mobilität (Movetia) erhalten. Im Rahmen dieses Projekts wurden zwei Podcasts aufgenommen, die Poster­Session während der International Days weiterentwi­ ckelt und einige kurze Werbevideos gedreht. Nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 erhielt das IRO zahlreiche Anfragen von ukrainischen Studierenden, die ihr Studium an der Universität Luzern fortsetzen wollten. Rasch wurde eine Anlaufstelle für Anfragen ukrainischer Studierender zu Studiengängen und zur Einreise in die Schweiz eingerichtet. Die ukrainischen Studierenden, die im Frühjahrs­ und Herbstsemester 2022 entweder als Gast­ oder als reguläre Studierende Aufnahme fanden, wurden in wöchentlichen Beratungstreffen betreut und erhielten kostenlose Deutsch­ und Englischkurse. PERSONALDIENST Der Personalbestand hat sich im vergangenen Jahr nur leicht verändert. Insgesamt ist ein Zuwachs von 14 Personen und vier Vollzeitäquivalenten zu verzeichnen. Kleine Veränderun­ gen sind als moderater Zuwachs in den Gesundheitswissen­ schaften und Medizin, in der Theologischen Fakultät und in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu verorten. Auch bei den Diensten gibt es einen leichten Anstieg. Hin­ gegen erfolgte eine leichte Personalreduktion in der Rechts­ wissenschaftlichen und in der Kultur­ und Sozialwissen­ schaftlichen Fakultät. Bei den Lehraufträgen sind gleich viele Personen wie im Vorjahr tätig, durch eine Umgestaltung der Pensenberechnung bei den Lehraufträgen ist die Zahl der Vollzeitäquivalente trotz gleichbleibendem Angebot gesunken. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Die Aufgaben konzentrierten sich auf die Erfüllung der mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen, insbesondere auf die Ausarbeitung einer neuen Qualitäts­ strategie. Mit Unterstützung der Qualitätskommission übernahm die Stelle für Qualitätsmanagement die Aufgabe, die Konzeption eines neuen Qualitätsmanagementsystems (QMS) zu koordinieren. Es wurde ein neues Qualitätshand­ buch erstellt und dies der gesamten Universität kommuni­ ziert. Auch erfolgte die Entwicklung einer neuen Informa­ tionsplattform für das QMS (www.unilu.ch/qm). Die wichtigsten Prozesse der Universität wurden aufgelistet und analysiert und durchlaufen ein Entwicklungsprogramm. Die Zuständigkeiten sind geklärt, beginnend mit der Aufgaben­ verteilung innerhalb der Einheiten der Universität, der Qualitätskommission und der Stelle für Qualitätsmanage­ ment. Diese erstellte eine erste Management­Review, um den Stand des QMS aufzuzeigen und die Qualitätsstrategie der Universität auszurichten. Die Forschungsevaluation wird derzeit im Hinblick auf die Berichterstattung ab 2023 voll­ ständig überarbeitet. Mit den anderen Schweizer Universi­ täten wurde Kontakt aufgenommen, um den Austausch über die Konzeption und Umsetzung von Qualitätsmanagement­ systemen zu pflegen. Alle diese Entwicklungen erfolgten parallel zu den laufenden Aufgaben des Qualitätsmanage­ ments, insbesondere die Evaluationen der Lehre und der Dienstleistungen. Darüber hinaus hat die Stelle (die sich die Dienste des neuen Fachspezialisten Philippe Stawiski gesi­ chert hat) mit Unterstützung der neuen Nachhaltigkeitskom­ mission die Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie der Universität in Angriff genommen. Die bestehenden Mass­ nahmen wurden aufgelistet und kategorisiert (Betrieb, Mobilität, Lehre, Forschung, Vernetzung und Kommunika­ 80 tion), spezifische Ziele werden derzeit definiert. Eine neue Informationsplattform zum Thema Nachhaltigkeit (www.unilu.ch/nh) wurde eingerichtet und intern kommuni­ ziert. Die Universität hat ihre Integration in nationale und lokale Netzwerke ausgebaut und aktiv an der Organisation des «Sustainable University Day 2023» mitgearbeitet, der am 28. April in Luzern stattgefunden hat. Eines der verfolgten Ziele ist die Klimaneutralität, welche die Universität im Rahmen ihrer künftigen Nachhaltigkeitsstra­ tegie bis 2030 anvisiert. Diese Zielsetzung untermauerte sie mit der Unterzeichnung von «Race to Zero: Universities & Colleges» (www.educationracetozero.org), eine Initiative des «UN Environment Programme» (UNEP), das von einer Viel­ zahl von Schweizer Hochschulen mitgetragen wird. Im Vergleich zur hiesigen Hochschullandschaft ist der gewählte Zeithorizont ambitiös, unter der Berücksichtigung, dass die Stelle für Nachhaltigkeit erst 2021 geschaffen wurde und die Nachhaltigkeitsstrategie in Entwicklung ist. Folglich beab­ sichtigt die Universität, noch vor der kantonalen Zielvorgabe (2050) klimaneutral zu sein. Dazu werden besonders in den Bereichen des Betriebs sowie der Mobilität Ziele und Mass­ nahmen in der Strategie festgelegt, die auf eine Reduktion der schädlichen Treibhausgase abzielen, wobei die Kompen­ sation nur bei unvermeidlichen Emissionen in Betracht gezogen wird. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2022 waren 3346 Studierende immatri­ kuliert. Als Newcomer wurden über 800 Studierende ver­ zeichnet. Für die Immatrikulation standen zwei Optionen zur freien Auswahl – die Immatrikulation persönlich vor Ort oder diejenige auf dem Postweg. Im Bereich studentische Admi­ nistration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrieben: So können seit dem Herbstsemester alle Anmeldungen effizient online getätigt werden, also diejenigen für das reguläre Studium auf allen Studienstufen, Re­Immatriku­ lationen, Anmeldungen für Studierende anderer Universi­ täten, Einzelkurse, Nebenfächer, Weiterbildungslehrgänge, Spezialcurriculum, als Hörerinnen und Hörer usw. Somit fallen die bisherigen restlichen Anmeldungen in Papierform gänzlich weg. Weiter wurden gewisse Prozessabläufe der Zulassungsprüfung weiter optimiert und vereinheitlicht. Die administrative Betreuung der Daten der Teilnehmenden der Weiterbildungslehrgänge wurde von den Studiendiensten sowie der Weiterbildungsakademie gemeinsam geplant und per 1. Juli 2022 dem Sekretariat der Weiterbildungsakademie abgegeben; die dortigen Mitarbeitenden erhielten eine entsprechende Einarbeitung. UNIVERSITÄTSARCHIV Im Berichtsjahr erzielten die Ablieferungen von Unterlagen ans Universitätsarchiv einen Rekord. Die knapp 70, analog wie digital teils umfangreichen Aktenangebote wurden vom Archiv entweder aktiv eingefordert oder aufgrund von Ablieferungsvereinbarungen oder Anfragen übernommen. Im Speziellen holte das Archiv mittels Augenschein und Interviews vor Ort die archivwürdigen Unterlagen aller Seminare an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein, deren Nachweis im Archiv bislang fehlte. An­ hand der Akteneinsicht und der Ablieferungen wiederum erarbeitet(e) es mit den aktenbildenden Stellen prospektive Ablieferungsvereinbarungen. Da die Seminare unterschied­ lich gross sind, lässt sich ihr archivwürdiges Ablieferungsgut leider kaum standardisieren. Der Aufwand für die Verein­ barungen ist entsprechend hoch. Das Archiv stiess auch die Übergabe der Sitzungsprotokolle der rechtswissenschaft­ lichen Fakultätsversammlung an, und zwar von deren Anfang im Wintersemester 2001/02 bis 2015. Zusammen mit ande­ ren Geschäftsdossiers und Unterlagen umfasste die gesam­ te Ablieferung aus der Leitung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät rund 15 Laufmeter. Die noch laufende Erschliessung (ordnen, bereinigen, umpacken, verzeichnen) der Sitzungs­ protokolle ergab, dass sich die Fakultät in ihrem ersten Jahr vierzehn Mal versammelte und eine Retraite durchführte. Schliesslich bemühte sich das Archiv auch erfolgreich um die Ablieferung der Sitzungsprotokolle des Universitätsrats und des Senats bis 2015 und erhielt endlich die in Leinen gebundenen Vorlesungsverzeichnisse (VV) von 2000 bis 2013, derweil die broschierten VV und die meisten kommen­ tierten VV aus der analogen Zeit (bis 2013) seit Langem erschlossen und archiviert sind. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die digitale Transformation hat das Umfeld für die Kommuni­ kation in den letzten Jahren massgeblich geprägt. Es sind neue Instrumente und Kanäle dazugekommen, die Zielgrup­ pen sind zunehmend fragmentiert. Diese Heterogenität ist herausfordernd und spannend zugleich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivitäten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Corona hatte dies zusätzlich be­ schleunigt. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Print­ produkte. «cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern» konnte mit dem zehnten Erscheinen ein kleines Jubiläum feiern. Das Magazin wird zweimal im Jahr in ge­ druckter Form herausgegeben. Online erscheinen sukzessi­ ve neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studie­ rendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. FACTS AND FIGURES 81 Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studien­ wahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteres­ sierten hohes Gewicht beigemessen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor­Infotag im November, zu dem sich 2022 mehr als 500 Interessierte angemeldet hatten (nächstes Mal: 24. November 2023; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper­ tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis­ tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus­ kunft, und die Universität erhält eine erhöhte Sichtbarkeit in den Medien. ZENTRUM LEHRE Ein zentrales Thema war die digitale Entwicklung in verschie­ denen Bereichen, die mögliche neue Lehr­ und Lernszena­ rien eröffnete. Die rasante Entwicklung künstlicher Intelli­ genz (KI) im Bereich Bild­ und Textgenerierung warf bereits ihren Schatten voraus auf mögliche starke Veränderungen auch für den akademischen Betrieb. Ende des Jahres erfolg­ te dann die Veröffentlichung der neuen Version des soge­ nannten Chatbots ChatGPT. Das Zentrum Lehre reagierte darauf mit Beratung und einer Informationsveranstaltung. Zentrale Information war, dass Prüfungen im Fernmodus nicht mehr zielführend sein werden, Klausuren vor Ort aber unverändert. Die Implikationen für schriftliche Arbeiten bleiben abzuwarten, da diese und andere KI im Jahr 2022 noch nicht in der Lage waren, Texte von ausreichender Tiefe zu produzieren. Als Hilfsmittel scheinen sie sich jedoch zu eignen. Ein weiterer wichtiger Schritt war die Integration der Stelle für Lehrevaluation in das Zentrum Lehre. Dadurch wird die Lehrevaluation stärker mit der Hochschuldidaktik ver­ knüpft. Die Ausschreibung erfolgte Ende Dezember. Nach Ende der Lockdowns stieg auch die Teilnehmendenrate an den Weiterbildungskursen des Zentrums Lehre wieder an. Ebenso konnten nun wieder wichtige nationale und inter­ nationale Tagungen besucht werden. Das Pilotprojekt zu individuellem Coaching für fortgeschrittene Dozierende wurde aufgrund der Nachfrage verstetigt und der Basiskurs Hochschuldidaktik weiter ausgebaut. Für 2023 ist eine deutliche Überarbeitung und Erweiterung des Kurs­ programms geplant. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Frühjahr des Berichtsjahrs konnten nach zwei langen Jahren endlich die letzten Corona­bedingten Restriktionen eingestellt werden. Seitdem sind wieder alle Lernplätze der Bibliothek nutzbar, und auch die Maskenpflicht ist beendet. Die Wichtigkeit der Bibliothek als Lernplatz zeigt sich ins­ besondere an der im Frühjahr 2022 neu installierten Zähl­ anlage: Im Durchschnitt ist der Standort mit 1330 Zutritten pro Öffnungstag frequentiert, aufs Jahr hochgerechnet erfolgen somit rund 381 000 Zutritte, und während der Prüfungsphasen bleiben freie Arbeitsplätze oftmals Mangel­ ware. Die rege Nutzung der Bibliothek zeigt sich zudem in der wieder erhöhten Ausleihe gedruckter Medien. Sensibili­ siert durch die Pandemie, wird mittlerweile regelmässig die Luftqualität in der Bibliothek gemessen. Hierbei zeigt sich zwar, dass diese weit überwiegend gut bis sehr gut ist, während der Prüfungsphasen stellenweise jedoch nicht mehr optimal. Entsprechende Massnahmen werden geprüft. Der sichtbare Höhepunkt des Jahres bestand im Umbau der Infotheke im Sommer. Insbesondere durch die Höhen­ verstellbarkeit der Tische kann das Benutzungspersonal nun nicht nur ergonomisch besser arbeiten, sondern endlich auf Augenhöhe mit ihren Kundinnen und Kunden interagieren. Auch eine Taschenablage für die Benutzenden wurde zu diesem Zeitpunkt montiert. Die Kosten für den Umbau trugen, nebst der Zentral­ und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern selbst, die Universität, die PH Luzern und die ALUM­ NI Organisation der Universität – herzlichen Dank an alle! Im Spätsommer wurde zudem der englischsprachige Auftritt der ZHB auf der universitären Website aufgeschaltet (www.unilu.ch/library). Eine verbesserte Darstellung der Semesterapparate in swisscovery erfolgte ab dem Herbstse­ mester. Insbesondere sind dort nunmehr E­Books integriert. Und schliesslich konnte die Universität weiterhin auf dem Weg hin zu «Open Science» unterstützt werden. So wurde insbesondere die Umsetzung der nationalen «Open Access»­ und «Open Research Data»­Strategie durch verschiedene Massnahmen vorangetrieben wie beispielsweise die Durch­ führung der «Love Data Week» oder die Einsetzung eines «Open Science»­Preises. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 82 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter­ entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio­ nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande­ rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 4. Mai 2023 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann­Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer­Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU­ und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal­ ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie­ renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. ­arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und ­abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2023 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Product Owner Financial Crime Prevention, UBS Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur­ und Sozialwissen­ schaften / Textarchitektin GmbH Roxane Bründler, Co­Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Vanessa Furrer, Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg­Windisch Yves Spühler, Vizepräsident und Co­Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften, Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz Sina Tannebaum, Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner­McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences IT Product Owner Patienten­ und Zuweiserportal und ambu­ lante Prozesse Beirat Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 83 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Stiftung ist unabhängig und privat. Sie unterstützt die Universität Luzern in ihrer Vision, eine der führenden Uni­ versitäten für Humanwissenschaft in Europa zu werden. Durch die Zusammenarbeit mit Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein internationales Kompetenzzentrum für zentrale Fragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft. Im Berichtsjahr hat die Stiftung gemeinsam mit der Universität und der Luzerner Kantonalbank die ersten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihen» durchgeführt und empfing knapp tausend wissenschaftsinteressierte Gäste. Forschende der Universität Luzern stellten dabei ihre neusten Ergebnisse vor und teilten diese mit der Öffentlich­ keit, wodurch ein Dialog zwischen Wissenschaft und Gesell­ schaft entstand. Für die Studierenden initiierte die Stiftung die erste «Homecoming Party», welche das Campus­Leben an der Universität Luzern nach längeren Einschränkungen durch Corona wieder belebte. Die öffentlichen Vorlesungen «Presidential Lectures» wurden mit dem Referenten Bart de Witte zum Thema «KI – die digitale Zukunft der Gesundheit» fortgesetzt. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang­ fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni­ versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations­ sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2023 Etienne Jornod, Vorsitzender (bis 20. Mai 2023) Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal­ tungsratspräsident NZZ 2013 bis April 2023 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR­Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs­ und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR­Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co­Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern DIVERSITÄT UND NACHHALTIGKEIT: VIELFALT ALS CHANCE UND VERANTWORTUNGSVOLL UNTERWEGS 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie Psychologie (ab Herstsemester 2024) MASTER Theologische Fakultät Theologie NEU Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und ­management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU CAS Lebens­ und Glaubensfragen spirituell begleiten NEU CAS Philosophy, Theology and Christianity NEU CAS Philosophy, Theology and Islam NEU CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express­Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership CAS in Leading by Example CAS in Leading High­Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership NEU CAS AI­Management for Business Value NEU CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2023 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy­strategy­2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu­cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health­data­science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss NEU Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut­justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen­der­alpen.ch Stand: 1. Mai 2023 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Porträts, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 21: istock.com / metamor­ works; S. 29: istock.com / Maximkostenko; S. 33: istock.com / da­kuk; S. 37: istock.com / Vitakot; S. 38 (v. l.): istock.com / DNY59 | Marco Volken; S. 39 (r.): M. D. Zemp; S. 50 (m.): istock.com / Adam Smigielski; S. 51 (v. l.): Benno Bühlmann | istock.com / Dmytro Aksonov | istock.com / FooTToo; S. 52 (v. l.): Bruno Rubatscher | Staatskanzlei Luzern | Markus Forte; S. 53: Philipp Schmidli; S. 55 (r.): istock.com / SeventyFour Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Druckerei Ebikon AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2023 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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