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    Laudatio für Frau Prof. Dr. Monique Jametti Greiner

    www.unilu.ch Luzern, 3. November 2011 Rede von Prof. Dr. Felix Bommer, Dekan der rechtswissenschaftlichen

    Grösse: 73 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2014

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    Studien- und Prüfungsordnung RF 2011

    Universität Luzern vom 29. Juni 2011* (Stand 1. Februar 2012) Der Universitätsrat der Universität Luzern [...] kollisionsfrei angeboten werden. * G 2011 194 1 SRL Nr. 539 8 3 Die Fakultät sorgt dafür, dass a. die [...] veröffentlichen. Luzern, 29. Juni 2011 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Anton Schwingruber

    Grösse: 106 KB

    Erstellungsdatum: 18.10.2016

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    Daniel Speich Chassé Streit um den Geldsack

    Journal of Global History, 6 (1) 2011, S. 1–5. 2 Ich danke Monika Dommann, Christof Dejung und Sandra [...] WerkstattGeschichte / Heft 58 (2011) – Klartext Verlag, Essen S. 71–86 72 siert am Beispiel der Schweiz [...] : Journal of Global History, 6 (2011) 1, S. 7–28. 10 Colin Clark: The Conditions of Economic Progress

    Grösse: 392 KB

    Erstellungsdatum: 26.06.2014

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    Daniel Speich The use of global abstractions: national income accounting in the period of imperial decline

    . 7 Journal of Global History (2011) 6, pp. 7–28 ª London School of Economics and Political Science 2011 doi:10.1017/S1740022811000027 mailto:speich@history.gess.ethz.ch

    Grösse: 174 KB

    Erstellungsdatum: 26.06.2014

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    • Dokument

    Wegleitung_Nebenfachstudium_StuPO2016

    Wegleitung_Nebenfachstudium_StuPO2016 1 Wegleitung zum Nebenfachstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 13. November 2023 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. d und § 36 der Studien- und Prüfungsordnung vom 28. September 2016 (StuPO) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern erlässt: I. Nebenfach Recht für Studierende der Theologischen und der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät § 1 Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach Das Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach (Minor) umfasst 60 Credits. Es besteht aus folgenden Modulen aus dem Assessment des Bachelorstudiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät: a. Einführung in die Rechtswissenschaft und das juristische Arbeiten (ERJA, 2 Credits), b. Privatrecht [Einleitungsartikel ZGB, Personenrecht, Obligationenrecht Allgemeiner Teil] mit Übungen (22 Credits), c. Öffentliches Recht [Bundesstaatsrecht, Grundrechte, Völkerrecht] mit Übungen (20 Credits), d. Strafrecht [Allgemeiner Teil] mit Übungen (16 Credits). § 2 Masterstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach 1 Das Masterstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach (Minor) umfasst mindestens 40 Credits. Es besteht aus folgenden Modulen: a. Grundlagen des Rechts aus dem Aufbaustudium des Bachelorstudiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (16 Credits), b. Benotete Wahlfächer aus dem Masterprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, unter Ausschluss der Wahlfächer gemäss § 18 Abs. 3 StuPO (mindestens 24 Credits). 2 Das Masterstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach kann nur abschliessen, wer das Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach bestanden hat. § 3 Bestehen des Nebenfachstudiums 1 Das Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach besteht, wer a. einen genügenden Notendurchschnitt erreicht, b. nicht mehr als eine ungenügende Note erzielt und c. die ERJA mit passed abschliesst. 2 Das Masterstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach besteht, wer nicht mehr als eine ungenügende Note erzielt und einen genügenden Notendurchschnitt erreicht. 2 3 Bei Nichtbestehen kann jede Leistungskontrolle einmal wiederholt werden. Ist das Bachelor- bzw. Masterstu- dium der Rechtswissenschaft im Nebenfach bestanden, können ungenügende Prüfungen nicht mehr wiederholt werden. II. Nebenfach Recht für Studierende der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie § 4 Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im grossen Nebenfach Das Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im grossen Nebenfach (Minor gross) umfasst 60 Credits. Es besteht aus folgenden Modulen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät: a. Einleitungsartikel ZGB und Personenrecht sowie Familienrecht mit Übungen (Bachelormodul RF, 12 Credits), b. Einführung in das Privatrecht (Bachelormodul WF, 3 Credits), c. Einführung in das Öffentliche Recht (Bachelormodul WF, 3 Credits), d. Strafrecht [Allgemeiner Teil I und II] mit Übungen (Bachelormodul RF, 16 Credits), e. Strafrecht [Besonderer Teil I und II] mit Übungen (Bachelormodul RF,14 Credits), f. Strafverfahrensrecht (Vertiefung) (Mastermodul RF, 5 Credits), g. Benotete Wahlfächer aus dem Masterprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, unter Ausschluss der Wahlfächer gemäss § 18 Abs. 3 StuPO (mindestens 7 Credits). § 5 Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im kleinen Nebenfach Das Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im kleinen Nebenfach (Minor klein) umfasst 30 Credits. Es besteht aus folgenden Modulen: a. Einleitungsartikel ZGB und Personenrecht sowie Familienrecht mit Übungen (Bachelormodul RF, 12 Credits), b. Einführung in das Privatrecht oder Einführung in das Öffentliche Recht (Bachelormodul WF, 3 Credits), c. Strafverfahrensrecht (Vertiefung) (Mastermodul RF, 5 Credits), d. Benotete Wahlfächer aus dem Masterprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, unter Ausschluss der Wahlfächer gemäss § 18 Abs. 3 StuPO (mindestens 10 Credits). § 6 Bestehen des Nebenfachstudiums 1 Das Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im grossen Nebenfach besteht, wer die geforderten 60 Credits erwirbt und a. einen genügenden Notendurchschnitt erreicht, b. nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt und c. keine Note unter 3.5 erzielt 2 Das Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im kleinen Nebenfach besteht, wer die geforderten 30 Credits erwirbt und a. einen genügenden Notendurchschnitt erreicht, b. nicht mehr als eine ungenügende Note erzielt und c. keine Note unter 3.5 erzielt 3 3 Bei Nichtbestehen kann jede Leistungskontrolle einmal wiederholt werden. Ist das Bachelorstudium der Rechts- wissenschaft im Nebenfach bestanden, können ungenügende Prüfungen nicht mehr wiederholt werden. III. Gemeinsame Bestimmungen § 7 Allgemeines 1 Soweit diese Wegleitung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen der StuPO sinngemäss. 2 Das Nebenfachstudium gilt mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfung in einem juristischen Fach als begonnen. § 8 Berechnung des Notendurchschnitts Für die Berechnung des Notendurchschnitts werden die benoteten Prüfungen grundsätzlich einfach gewichtet. Für das Masterstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach wird die Prüfung gemäss § 2 Abs. 1 lit. a doppelt gewichtet. § 9 Anrechnungen 1 Studienleistungen, die nicht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern erbracht wurden, können im Umfang von maximal der Hälfte aller im Nebenfachstudium zu erwerbenden Credits angerechnet werden. 2 Bei einem Wechsel vom Nebenfachstudium in das Hauptstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wird das Assessment gemäss § 10 StuPO nur dann als bestanden angerechnet, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen gemäss § 11 StuPO gegeben sind. 3 Im Übrigen gelten für die Anrechnung von Studienleistungen § 38 StuPO sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. § 10 Zulassung Ein abgeschlossenes juristisches Studium (Bachelor oder Master bzw. Äquivalent) schliesst die Zulassung in das Nebenfach Recht gemäss Ziff. l und Ziff. ll aus. § 11 Inkrafttreten Diese Wegleitung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Luzern, 13. November 2023 Im Namen der Fakultätsversammlung: Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan I. Nebenfach Recht für Studierende der Theologischen und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät § 1 Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach § 2 Masterstudium der Rechtswissenschaft im Nebenfach § 3 Bestehen des Nebenfachstudiums II. Nebenfach Recht für Studierende der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie § 4 Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im grossen Nebenfach § 5 Bachelorstudium der Rechtswissenschaft im kleinen Nebenfach § 6 Bestehen des Nebenfachstudiums III. Gemeinsame Bestimmungen § 7 Allgemeines § 8 Berechnung des Notendurchschnitts § 9 Anrechnungen § 10 Zulassung § 11 Inkrafttreten Prof. Dr. Nicolas Diebold

    Grösse: 120 KB

    Erstellungsdatum: 22.01.2024

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    Flyer_RPT Luzern_bis 2013.pdf

    Flyer_RPT Luzern_bis 2013.pdf

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 28.01.2020

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    Daniel Speich: Die Erdnuss

    NatHist_Master.indd 59 PFLAnZe referred to mixtures of oils as an adulteration. In 1908 a new regulation emphasized the need to respect the regulation set by the 1892 decree (which presumably was still not being enforced correctly). And during the 1920s many new regulations were passed in order to establish the supremacy of olive oil in the oil mar- ket. This trend would reach its peak in 1926, when a Royal Decree stated that olive oil should be con- sidered the only edible oil. This Law was passed in connexion with the establishment, by the state, of a special budget to pay peanut oil producers the cost of restructuring their factories in order to produce olive oil. The state and olive oil producers had effectively merged to regulate against previous medical advice. Why did oil regulation experience this turning point? The answer to this question can only be sought in the midst of the struggle for the implementation of economic policies. Edible oil regulation began with a specific quo- tation of medical and chemical experiences. This had been the usual procedure in the regulation of food- stuffs since the late 19th century. However, the appar- ent pre-eminence of science in the initial steps of regulation was not always sustained. If there were conflicting positions among scientists, such as in the case of saccharin regulation, only those positions that agreed with major economic forces were cited. Fur- thermore, when no scientific arguments matched up with these economic forces, science disappeared from regulation. Oil regulation in Valencia stands as a clear example of this latter case. Ximo Guillem Llobat ≥ Kaninchen (gebraten) Erdnuss Peanuts heißt das Unwesentliche, das im Grunde nicht zur Kenntnis zu nehmen ist. Wenn aber von der befruchteten Blüte der Erdnuss ein Fruchtstiel in den Boden hinein wächst und knapp unter der Erdober- fläche die Samen zu reifen beginnen, findet ein höchst bemerkenswerter Vorgang statt. An ihm lässt sich die Grenzziehung zwischen experimentell kontrollier- ter Erkenntnisproduktion und der lebenspraktischen Umsetzung von so gewonnenem Wissen studieren. Geschichtstheorien, Zivilisierungsmissionen und Fortschrittskonzepte gewinnen an Kontur. Die Arachis hypogaea ist keine domestizierte Wildpflanze, sondern das Produkt der ausgeklügel- ten Versuchsanordnungen der amerikanischen indí- genas, die in ca. 20.000 Jahren eine ganze Reihe von fantastischen Nutzpflanzen aus ihrer Umwelt zogen. Claude Lévi-Strauss hat diese Experimentalkultur als die stabilste Strecke von »kumulativem Fortschritt« beschrieben, die es seiner Meinung nach in der Welt- geschichte bisher gab. Viele wirtschaftlich-technische Großunternehmen der Menschheit sind mit Erdnüs- schen verbunden: Spanische Seefahrer brachten sie im 16. Jahrhundert aus Bolivien nach Europa und führten sie auch auf den philippinischen Inseln ein. Die Portugiesen nahmen sie mit nach Ostafrika, von wo sie den Kontinent nach Westen durchwander- ten und dann vermutlich auf Sklaventransportschif- fen nach Nordamerika gelangten. Hier erfand der schwarze Botaniker George Washington Carver um 1900 Dutzende von Nutzungsformen und machte den Erdnussanbau zu einem Pfeiler der afro-ameri- kanischen Emanzipation. Dank Carver gerieten die peanuts auch in das Butterfass des Arztes John Harvey Kellogg und prägten bald die industrielle Massener- nährung. 60 PFLAnZe Die unscheinbare Wunderpflanze beflügelte im 20. Jahrhundert die Fantasie von Fortschrittsbringern überall in der Welt. In weiten Teilen Afrikas gehörte die Erdnuss zu den Feldfrüchten der Kleinbauern. Insbesondere im Senegal war sie seit dem Ende des Sklavenhandels zum wichtigsten Exportgut aufge- stiegen und ihr Öl wurde zum Rohstoff in der ver- feinerten Küche des französischen Empire. Mit der Intensivierung der kolonialen Wirtschaftsverhältnisse griffen die Franzosen nach 1945 immer direkter in die kleinbäuerlichen Betriebe ein – und sicherten über die Erdnuss ihr Weltreich ab. Diese Bemühungen wurden von den Briten noch in den Schatten gestellt. Zwischen 1948 und 1951 genossen die peanuts in der englischen Öffentlichkeit eine einmalige Prominenz. Angesichts des großen Mangels an pflanzlichen Fet- ten schlug die United Africa Company – eine Toch- terfirma des Seifen- und Margarineproduzenten Unilever – der Regierung von Clement Attlee vor, im Mandatsgebiet Tanganjika in gigantischem Stil Erd- nüsse anbauen zu lassen. Man nahm eine Kapitalin- vestition von 24 Mio. Pfund in Aussicht. Mit diesem Geld sollten 40.000 Arbeitskräfte und die größte je aufgestellte Flotte von Traktoren insgesamt die weitläufigste je in einem landwirtschaftliche Projekt erschlossene Fläche von 13.000 Quadratkilometern (also etwa 80-mal die Fläche Liechtensteins) urbar machen. Nach fünf Jahren Aufbauzeit in der dünn besiedelten Region wurde eine regelmäßige Ernte von 600.000 Tonnen erwartet, die einen jährlichen Ertrag von 10 Mio. Pfund versprach. 1951 wurde die Übung abgebrochen. Der Pro- jektleiter, ein pensionierter General, und der Ernäh- rungsminister verloren ihre Stellen, und man munkelt, dass Clement Atlee wegen des Skandals die Wie- derwahl verlor. Eine eigens gebaute Eisenbahnlinie begann zu zerfallen und der neu erstellte Hafen am Indischen Ozean versank ohne diesen Anschluss in der Bedeutungslosigkeit. Der Transport des schweren Geräts an den Einsatzort hatte sich schwierig gestal- tet. Die Rodung der Savanne, die man mit ausran- gierten Sherman-Panzern bewerkstelligte, zwischen denen alte Ankerketten von Kriegsschiffen gespannt waren, kam kaum vom Fleck. Der erwartete Regen fiel auch dann nicht, als man – erstmalig in dem Maßstab –, die Wolken mit Silberiodid impfte. Und die tonhaltige Erde war in der Trockenzeit so hart, dass man die wenigen heranreifenden Samen kaum aus dem Boden bekam. Nachträgliche Kostenrech- nungen beliefen sich auf eine Fehlinvestition von 36 Mio. Pfund – ohne den Hafenbau. Der südafrikanische Entwicklungsökonom Her- bert Sally Frankel, der als Mitglied einer der zahlrei- chen Untersuchungskommissionen tief in das Fiasko blickte, erklärte das gescheiterte Vorhaben 1953 nach- träglich zu einem »Experiment«. Es habe gezeigt, dass die gängigen volkswirtschaftlichen Investitionstheo- rien kaum überzeugten. Die ganze Fehlinvestition fuße auf dem Irrglauben, Kapital könne jede beliebige Entwicklung in Gang bringen. Man habe geglaubt, mit Geld die Zeit beschleunigen zu können, die für den Strukturwandel einer ganzen Agrarregion not- wendig sei. Man habe gemeint, mit Investitionsgütern, d. h. mit Maschinen, den Faktor Arbeit aushebeln zu können. Und man sei davon ausgegangen, ökonomi- sche Grundverhältnisse könnten unabhängig von den konkreten Bedingungen verstanden werden und die aus ihrem Verständnis erwachsenden Erkenntnisse seien noch im größten Maßstab anwendbar. Im Sinne von Frankel glückte das Experiment. Es war erkennt- nisfördernd, denn heute sind so gigantische Interven- tionen zur Beschleunigung des geschichtlichen Fort- schritts undenkbar geworden. Der britische Eingriff war ein sehr reales Expe- riment, das nicht analytisch auf die Wirklichkeit ver- wies, sondern diese Realität selbst war, und sie faktisch veränderte. Wer auf google maps das Wort »Kongwa« eingibt, erhält in nordöstlicher Richtung des tansani- schen Fleckens den Satellitenblick auf eine obsolete Riesenstruktur. Die imperiale Hybris verleitete das alternde Weltreich dazu, sich massiv im Maßstab zu vergreifen. Experimentelle Tastvorgänge, d. h. Vorstu- dien im Feld zu Bewässerungsfragen, zur Sortenwahl, zur Bodenbeschaffenheit etc. wurden übersprungen, weil man sich der Gültigkeit des verfügbaren Wis- sens sicher war. An den Planungstischen in London erschienen Tausende afrikanische Quadratkilometer als menschenleere und geschichtslose Ressourcen- potenziale. Wie über sie verfügt werden sollte, hing in dieser Sichtweise ganz vom Gestaltungswillen des 61 PFLAnZe Kolonialherrn ab, der kraft seiner zivilisatorischen Überlegenheit gewiss die richtigen Entscheide traf. Die Erdnuss widersetzte sich erfolgreich diesem epi- stemischen Regime. Wenige Jahre nach dem Schei- tern des Projekts bestand das britische Empire nicht mehr. Es zerbrach nicht nur an der Verschiebung der weltpolitischen Kräfteverhältnisse nach dem Zweiten Weltkrieg, sondern mithin auch an einer unscheinba- ren Hülsenfrucht. Daniel Speich ≥ Fireflies ≥ Turtle Tomoffel Die Geschichte der Tomoffel ist nicht geschrieben worden. Und vielleicht ist es jetzt ja auch zu spät dafür. Wer sollte sich noch für sie interessieren, wo sie doch viel wirkmächtigere Nachfolger hat? Wo Genfood beinahe alltäglich ist und transgene Pflanzen und Tiere schon lange nicht mehr nur unsere Laborato- rien bevölkern? Die Tomoffel hat viele Ursprünge – einer liegt in einem Tübinger Gewächshaus. Dort erblickte die Tomoffel irgendwann im Jahre 1978 erstmals das ›Licht der Welt‹ – wenn man denn diese Metapher für ein Pflanzengebilde aus der Gruppe der »Nacht- schattengewächse« bemühen möchte. Es gibt keine unschuldigen Namen, wohl aber rätselhafte: So wenig wie Nachtschattengewächse nur im Dunklen wachsen würden, so wenig hat die Tomoffel mit einem Kinder- reim zu tun. Es ist ein interessantes Phänomen, dass Biowissenschaftler/innen am Ende des 20. Jahrhun- derts einen Hang zur diminutiven Namensgebung ihrer neuen Forschungsobjekte haben: »Tomoffel«, »Dolly«, »Polly« – die Liste wäre sicherlich verlän- gerbar. Aber man sollte nicht voreilig urteilen, denn streng genommen gibt der Namen nur wieder, um was es sich handelt: um die Fusion von Tomate und Kartoffel. Dass das sprachliche Resultat so verniedli- chend klingt, ist dabei reiner Zufall. Ganz anders hört sich dies schon bei der »Schiege« an, die der Tomoffel nur wenige Jahre später folgen sollte. In der Sprach- wissenschaft wird so etwas tatsächlich »Kontamina- tion« genannt: die Vermengung oder Verschmelzung von Wörtern, die zusammengezogen worden sind, wobei jedes Wort einen Teil verliert. In diesem Sinne hat es die Tomoffel nicht nur in die Wörterbücher der deutschen Sprache geschafft, sondern auch in sprach- wissenschaftliche Dissertationen – ein Echo, das umso erstaunlicher ist als sie, agrarwissenschaftlich betrachtet, gar nicht so erfolgreich war wie einstmals erhofft oder eben befürchtet wurde – ganz ähnlich wie übrigens auch die Schaf-Ziegen-Chimäre. Ob es sich bei der Tomoffel auch im biowissen- schaftlichen Sinne um gefährliche Grenzüberschrei- tungen oder »Transfektionen« (um einen Ausdruck der Zeit zu benutzen), handele, wurde damals überaus heftig in der Gesellschaft diskutiert. Damit wurde die Tomoffel in einen Topf geworfen mit einem anderen hybriden Wesen der Zeit, dem gentechnisch verän- derten E.coli-Bakterium. Dies geschah sicherlich sehr zum Leidwesen ihrer Macher, denn mit Gen- technik an Pflanzen hatte die Tomoffel, die durch Zellfusionen entstanden war, noch nicht wirklich zu tun, sie wurde höchstens als ein Schritt auf dem Weg dorthin gesehen. Ganz ähnlich wie in der Sprach- wissenschaft war die Tomoffel für die Öffentlich- keit vor allem eine bedrohliche Kontamination oder etwas, das zusätzlich in die Welt geraten war, von dem man aber nicht recht wusste, ob man es brau- chen oder auch nur wollen würde. Die Frage, ob hier- bei nicht nur etwas Neues geschaffen wird, sondern auch etwas verloren geht – und was es denn wäre, dieser Verlust – wurde hingegen nicht gestellt. Hier hätte man sicherlich von der Sprachwissenschaft ler- nen können. Aber das ging wohl noch nicht. Dafür war die Tomoffel noch zu sehr Vorbote einer neuen Ära, stand sie selbst doch an der Schwelle zu einem neuen, bio-ökonomischen Zeitalter, von dem höchs- tens nur vage erahnt werden konnte, wie radikal

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 26.06.2014

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    Weblaw dRSK

    360/2011 Peter Albrecht (05.07.2011) Strafbare Vorbereitung eines Kokaintransportes 6B_96/2011 Catherine Konopatsch (28.06.2011) Der Nachweis des Eventual­vorsatzes [...] -IV-156 Tom Frischknecht (26.04.2011) Kinder küssen als sexuelle Handlung 6B_7/2011 Corinne Avanzino

    www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/eicker-andreas/weblaw-drsk/

    • Inhaltsseite

    Archiv StuPO

    Studien- und Prüfungsordnungen 2011, 2008 und 2001 mit den dazugehörigen Dokumenten. Alle anzeigen [...] Studien- und Prüfungsordnung StuPO 2011 (Studienbeginn ab HS 2012) Studien- und Prüfungsordnung vom 29.6.2011 Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung StuPO 2011 Präzisierungen

    www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/rf/reglemente/archiv-stupo/

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    Tagungen

    Zürich (1.3.2011) Tagung zur Schweizerischen ZPO – Fallstricke und Chancen (23.5.2011 [...] Arbeitsrechtliche Verfahren (5.4.2011) Tagung zur Schweizerischen ZPO – Handelsgerichtliche Verfahren (8.3.2011) Einführungstagung zu Schweizerischen StPO – Zürich (24.9.2010)

    www.unilu.ch/fakultaeten/rf/institute/zentrum-fuer-konflikt-und-verfahren-ccr/veranstaltungen/tagungen/

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