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    KVV Ethnologie HS11

    Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 10.03.2014

    pdf

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    Vorlesungsverzeichnis 2018 HS

    Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit

    Grösse: 4 MB

    Erstellungsdatum: 25.07.2018

    pdf

    • Dokument

    UniLU

    UniLU Zentrum Religionsforschung FORSCHUNGSBERICHT «Hallo, es geht um meine Religion!» Muslimische Jugendliche in der Schweiz auf der Suche nach ihrer Identität Martin Baumann, Jürgen Endres, Silvia Martens, Andreas Tunger-Zanetti 17.01.2017 «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 2 | 39 Zusammenfassung Ausgangspunkt des Forschungsprojekts «Imame, Rapper, Cybermuftis» war die Frage, an welchen Autoritäten und Angeboten sich muslimische Jugendliche und junge Erwachsene in religiösen Dingen orientieren und wie sie damit umgehen. Kernstück der Datenerhebung waren leitfadengestützte Inter- views mit 61 jungen Frauen und Männern im Alter zwischen 15 und 30 Jahren mit unterschiedlichem Migrationshintergrund und religiösem Profil. Das Interesse an religiösen Fragen zeigte sich bei einem Teil der Interviewpartner als eher plötzliche Hinwendung, bei anderen als gleichmässigerer Prozess, in dem sich dennoch Phasen aktiver Suche mit Zeiten relativer Distanz abwechseln. Während sie das eine Mal konkrete Auskunft auf bestimmte klar umrissene Fragen suchen, ist es das andere Mal eher das Bedürfnis nach Beratung oder nach emotionaler Ermutigung. Doch noch aus anderen Gründen nutzen die jungen Muslime die unter- schiedlichsten Angebote und Medien nebeneinander: Sie vergleichen oft unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Inhalte, um das für sie Passende zu finden. Insgesamt spielen Erklärungen und Meinungen von Eltern, Freunden und Vertrauenspersonen in Moscheegemeinden eine bisher unbe- achtete wichtige Rolle. Entsprechend kleiner als oft angenommen ist der Einfluss der Imame in den Moscheen oder von teils umstrittenen Internet-Predigern. Der persönliche Kontakt ist den jungen Mus- limen wichtig, gegenüber Angeboten im Internet hegen viele eine gehörige Skepsis. Im Verlauf ihrer Suche nach Angeboten entwickeln sie überdies zunehmend genauere Kriterien dafür, welche Angebote zu ihnen passen und wo sie diese am ehesten finden. Bei ihren Entscheidungen zieht die muslimische Jugend ihre Lebensumstände in der Schweiz stets in Betracht. Dazu gehört nicht zuletzt der raue gesellschaftspolitische Diskurs zum Thema Islam, der viele von ihnen erst zum vertieften Fragen nach ihrer Religion gebracht hat. Sie reagieren mit unter- schiedlichen Strategien. Manche beschränken alles Religiöse strikt auf den privaten Bereich, andere suchen bspw. am Arbeitsplatz pragmatische Lösungen von Fall zu Fall, wieder andere fordern die Möglichkeit zum Ausüben ihrer Praxis aktiv und öffentlich ein. Ihre Zukunft sehen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen fast ausnahmslos in der Schweiz, auch wenn sie ihr persönliches Verhältnis zur Schweiz wie zum Herkunftsland ihrer Eltern und Grosseltern durchaus verschieden empfinden und auch unterschiedliche Vorstellungen vom Schweizer Islam der Zukunft haben. Dabei zeigte sich auch: Organisationen, die öffentlich immer wieder kontrovers disku- tiert werden wie der Islamische Zentralrat Schweiz oder das Forum für einen Fortschrittlichen Islam, spielen für die allermeisten jungen Musliminnen und Muslime in der Schweiz keine oder eine kleine Rolle. Die Befunde des Forschungsprojekts widerlegen zwar etliche der öffentlich kursierenden Annahmen über junge Musliminnen und Muslime, fügen sich aber nahtlos ins Bild, das die jüngere Forschung von Angehörigen anderer, weniger kontroverser Migrationsreligionen in Westeuropa gewonnen hat. Auch dort finden sich die hier gezeigten Trends, die Religion der Eltern individueller, kritischer und eigenständig zu interpretieren. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 3 | 39 Inhalt Vorwort .................................................................................................................................................... 4 Einführung ............................................................................................................................................... 5 Das Projekt im Forschungskontext der Universität Luzern .............................................................. 5 Das weitere Umfeld: Öffentliche Debatten rund um Islam und um Integration ................................ 5 Das Forschungsprojekt: Vorgehen und Datengrundlage ........................................................................ 7 Projektdesign .................................................................................................................................... 7 Das Sample ...................................................................................................................................... 8 Auswertung ...................................................................................................................................... 9 Nach Projektende ........................................................................................................................... 10 Hinwendungsprozesse .......................................................................................................................... 11 Die muslimische Jugend in der Schweiz auf der Suche nach religiöser Identität .......................... 11 Muster der Hinwendung ................................................................................................................. 12 Schwankungen bei der Hinwendung.............................................................................................. 13 Auswirkungen der Hinwendung ..................................................................................................... 14 Diversität religiöser Profile und Bedürfnisse .................................................................................. 16 Autoritäten ............................................................................................................................................. 17 ‹Autorität› ........................................................................................................................................ 17 Typen von Autorität ........................................................................................................................ 19 Ermutiger ........................................................................................................................................ 21 Das Spektrum der Autoritäten ........................................................................................................ 21 Das Internet als Zugangsweg ........................................................................................................ 25 Umgang mit Orientierungsangeboten ............................................................................................ 26 Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft ......................................................................................... 31 Die Gesellschaft der Schweiz als Erfahrungsraum für junge Muslime .......................................... 31 Wahrnehmung von Staat und Gesellschaft und Strategien des Umgangs.................................... 33 Verhältnis zu Staat und Gesellschaft der Schweiz ........................................................................ 34 Was junge Muslime von Autoritäten mit Blick auf die Gesellschaft erwarten ................................ 35 Einordnung ............................................................................................................................................ 38 Ausgewählte weiterführende Literatur ................................................................................................... 39 «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 4 | 39 Vorwort Ja klar, ich folge nicht meinen Neigungen und glaube ihnen nicht einfach so: ‹Ok, das glaub ich und fertig.› Nur weil irgendeiner das gesagt hat. Ich gehe die Sache schon vorsichtig an. Ich kann nicht einfach / Hallo, es geht um meine Religion! (Hajdar, m, 22) Ohne es zu wissen, setzte Hajdar in einem unserer ersten Interviews mit diesen Worten den Grund- ton. In den nachfolgenden Gesprächen des Forschungsteams mit muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen begegnete uns diese Grundhaltung immer wieder. Nicht alle jungen Muslimin- nen und Muslime sind religiös, und nicht alle, die religiös sind, sind es auf die gleiche Weise. Aber wenn sie in der Schweiz von heute mit Blick auf ihre Religion auf die Suche gehen, tun sie es umsichtig, denn beides ist ihnen wichtig: ihre Religion und ihr Leben in der Schweiz. Das Forschungsteam dankt an dieser Stelle allen jungen Musliminnen und Muslimen, die uns im Rahmen des Projekts in einem Interview Einblicke in ihr Leben und ihre Gedankenwelt gewährt haben. Die Namen sämtlicher Interviewpartner in diesem Bericht wurden anonymisiert. Das Signet des Forschungsprojekts Das Forschungsprojekt «Imame, Rapper, Cybermuftis» wurde finanziell gefördert von der Stiftung Mercator Schweiz. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 5 | 39 Einführung Das Projekt im Forschungskontext der Universität Luzern Religion und Religiosität in Westeuropa, insbesondere bei Immigranten, sind seit Jahren ein Schwer- punkt von Forschung und Lehre der Religionswissenschaft an der Universität Luzern. Aus diesem Interesse entstand 2011-2012 das Forschungsprojekt «Muslimische Jugendgruppen und Bildung von zivilgesellschaftlichem Sozialkapital in der Schweizer Gesellschaft», finanziert von der Jacobs Foun- dation. Daraus resultierte nicht nur eine Publikation Jung muslimisch, schweizerisch, sondern auch gleich ein Anschlussprojekt: In 33 Workshops vermittelte das Forschungsteam 2013-2014 seine Er- gebnisse an Fachleute aus den Bereichen Schule, Sozialarbeit, Integration und Zivilgesellschaft und diskutierte sie mit ihnen. 1 Bei der Arbeit im bis dahin kaum erforschten Feld muslimischer Jugendlicher in der Schweiz ergaben sich rasch weitere interessante Fragen: Wo suchen junge Muslime in der Schweiz religiöse Auskunft und Orientierung? Wie nutzen sie diese Angebote? Und wie wirkt sich dies auf ihre Einstellungen zur Gesellschaft aus? Diese Fragen standen im Zentrum unseres zweiten Forschungsprojekts «Imame, Rapper, Cybermuftis – Islamische Autoritäten, muslimische Jugendliche und gesellschaftliche Kohä- sion in der Schweiz». Für die Finanzierung liess sich wiederum eine private Stiftung gewinnen. Die Stiftung Mercator Schweiz förderte das Forschungsvorhaben. Der vorliegende Bericht gibt den ersten Überblick über die Forschungsergebnisse und richtet sich an die fachlich interessierte Öffentlichkeit. Vertiefende wissenschaftliche Publikationen sollen folgen. Wie nach dem ersten Forschungsprojekt sollen zudem auch dieses Mal Fachleute aus sozialen Berufen Gelegenheit bekommen, die Ergebnisse in halbtägigen Workshops detailliert zu erfahren. Die Ergeb- nisse können sie mit ihren eigenen Erfahrungen vergleichen und mit dem Forscherteam diskutieren. Parallel dazu geht an der Universität Luzern die Forschung zur Religion von Jugendlichen, deren Eltern als Migranten in die Schweiz kamen, weiter. Unter anderem laufen parallel zwei Dissertations- projekte, mit denen wir in regem Austausch standen. 2 Das weitere Umfeld: Öffentliche Debatten rund um Islam und um Integration Die Forschung an der Universität Luzern folgt wissenschaftlichen Kriterien. Dabei kann sie die öffentlichen Debatten um Islam-Themen und um die Integration religiöser Minderheiten nicht ignorie- ren. Zum einen wirken sich diese Debatten sehr deutlich auf Muslime aus. Zum andern ist unserer Meinung nach die Wissenschaft gerade bei solchen Themen der Gesellschaft auch Auskunft schuldig. Mit sachlichen, faktenbegründeten Aussagen will sie zur Debatte beitragen. Die öffentlichen Debatten haben ein Islam-Bild entstehen lassen, das viele Muslime, aber auch Wis- senschaftler wie Urs Dahinden, Vinzenz Wyss, Patrik Ettinger und Kurt Imhof als verzerrt und unfair einstufen. Medien berichten über Dinge, die den betreffenden Redaktionen aussergewöhnlich, kontro- vers, skandalös oder gefährlich erscheinen oder von Stimmen Dritter als das erklärt werden. Dabei fehlt es oft offensichtlich an Hintergrundwissen und der Kenntnis von der Vielfalt muslimischen Lebens. So entstehen generalisierte Annahmen, die sich aber lediglich auf den Einzelfall stützen, denen ein breiterer Augenschein aber rasch widersprechen würde. Bezogen auf das Thema unserer Studie lauten einige dieser meist impliziten Annahmen: ‹Imame haben grossen Einfluss auf ihre Zuhörer›, ‹Jugendliche sind leicht verführbar›, ‹Plötzliche Hinwendung «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 6 | 39 zur muslimischen Praxis deutet auf Radikalisierung›, ‹Muslimische Frauen sind von Vätern, Brüdern oder Ehemännern unterdrückt›, ‹Nur ein liberaler Islam ist verträglich mit der Schweiz› oder ‹Internet- prediger sind gefährlich›. Die Menge dieser unhinterfragten und oft unbelegten Annahmen bedeutet im Ergebnis, dass praktizierende Muslime in der Schweiz zahlreichen Vorurteilen und einem General- verdacht ausgesetzt sind. Dies hat negative Folgen für die Politik und das gesellschaftliche Klima. Es verhindert überdies die vollgültige Teilhabe der Muslime an der Gesellschaft. Manche dieser Diskurselemente wurden erst im Laufe des Jahres 2015 prominent, als junge Männer und vereinzelt auch Frauen, die aus der Schweiz nach Syrien ‹in den Dschihad zogen›, zum Medien- thema wurden. Die Frage nach den Motiven lag nahe, rasche Antworten waren gefragt und wurden von unterschiedlichen Stimmen angeboten. Unsere Studie zeigt, dass viele der gängigen Annahmen über junge Muslime falsch sind. In erster Linie wollten wir aber Antworten auf die schon 2014 for- mulierte Forschungsfrage finden. Bei der Darstellung unserer Ergebnisse konzentrieren wir uns im Folgenden auf drei Themen: Das Kapitel «Hinwendungsprozesse» zeigt, unter welchen Umständen junge Muslime sich eigenständig Fragen der Religion zuwenden und dieses Bemühen nach Zeiten des Nachlassens oder der Dis- tanzierung bisweilen auch erneuern oder neu ausrichten. Das Kapitel «Autoritäten» erläutert sodann verschiedene Aspekte dieser Suche nach Orientierungsangeboten. Es zeigt insbesondere, dass die Jugendlichen ganz unterschiedliche Kategorien von Autoritäten wahrnehmen und eigenständig mit deren Angeboten umgehen. Das dritte Kapitel, «Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft», bettet die Haltung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Suche in das gesellschaftliche Umfeld ein. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 7 | 39 Das Forschungsprojekt: Vorgehen und Datengrundlage Das Projekt «Imame, Rapper, Cybermuftis – Islamische Autoritäten, muslimische Jugendliche und gesellschaftliche Kohäsion in der Schweiz» dauerte von November 2014 bis Januar 2017 und wurde von der Stiftung Mercator Schweiz mit 412’000 Franken gefördert. Es stand unter der Leitung von Prof. Dr. Martin Baumann, Professor für Religionswissenschaft an der Universität Luzern. Die Feld- forschung und Auswertung leisteten Dr. Jürgen Endres, Dr. Silvia Martens und Dr. Andreas Tunger- Zanetti. Wissenschaftlich begleitet wurde das Projektteam dabei von Prof. Sabine Strasser (Universi- tät Bern) und Dr. Eva Mey (ZHAW Zürich). Die Transkription der Interviews und gelegentliche Re- cherchen besorgten Guillaume Chatagny, Maria Ettlin, Melanie Eyer, Lea Schläfli und Sahra Strizzolo. Projektdesign Ziel des Projekts war es zu untersuchen, an welchen islamischen Autoritäten sich junge muslimische Frauen und Männer in der Schweiz orientieren, wie sie mit den Orientierungsangeboten der als Autoritäten erachteten Personen umgehen und wie sich diese Praxis auf ihre Selbstpositionierung und ihre Haltungen gegenüber Staat und Gesellschaft auswirkt. Wie schon im Vorgängerprojekt zu muslimischen Jugendgruppen setzte das Forschungsteam ‹Jugend› bewusst breit bei einem Alter von ca. 15 bis ca. 30 Jahren an. Dies entspricht jenen Phasen der Biographie, in denen sich junge Menschen zunächst in Bezug auf ihre Identität, später auch ökonomisch deutlicher von ihren Eltern lösen und in der Folge sozial und beruflich ihren persönlichen Platz in der Gesellschaft einnehmen. In diesen Phasen entwickelt der Heranwachsende u.a. intellektuelle und soziale Kompetenzen, ein Werte- und Normensystem wie auch ein ethisches und politisches Bewusstsein. Die wenige bisherige Forschung zu muslimischen Jugendlichen in der Schweiz hatte zwar bisweilen Fragen der Identitätsfindung, der Selbstpositionierung oder auch der Diskriminierung untersucht (vgl. S. 38 die weiterführende Literatur). Die Frage der genutzten Orientierungsangebote und der Aneig- nung von Religion wurde jedoch bisher einzig in Bezug auf Konvertiten gestellt, insbesondere von den Forscherinnen Susanne Leuenberger und Petra Bleisch. Bei der Frage nach den für die Jugendlichen relevanten Autoritäten gingen wir bewusst von der Perspektive der Jugendlichen aus: Sie sollten uns sagen, welche Orientierungsangebote für sie wichtig sind. Dabei ging es dem Forschungsteam nicht um die Inhalte dieser Angebote, sondern darum, wie die Jugendlichen sie nutzen. Bereits der Projekttitel «Imame, Rapper, Cybermuftis» ver- sucht anzudeuten, dass wir mit einem gewissen Spektrum an Autoritäten rechneten. Die tatsächliche Breite des Spektrums wie auch die hohe Zahl von über hundert genannten Autoritäten überraschte dann aber selbst uns. Methodisch gingen wir auf mehreren Ebenen vor: Während der ganzen Projektdauer unterhielten wir die Facebook-Seite Imra Cy und die eigene Webseite www.unilu.ch/imracy. Während die zweite der Selbstdarstellung diente, erlaubte uns die Facebook-Seite, mit zahlreichen jungen Muslimen in Kontakt zu treten, Hinweise auf Veranstaltungen und die aktuell vieldiskutierten Themen zu finden. Ausserdem besuchten wir während der ganzen Projektdauer verschiedentlich Veranstaltungen mit muslimischen Jugendlichen, um durch eigene teilnehmende Beobachtung weitere Kontakte zu knüp- fen und eigene Eindrücke zu gewinnen. Die Interviewpartner rekrutierten wir bewusst über mehrere Wege, um uns von keinem Zugang zu sehr abhängig zu machen: über Schlüsselpersonen an Mo- http://www.unilu.ch/imracy «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 8 | 39 scheen, Jugendtreffs und einer Berufsschule, durch direkte Ansprache, über Facebook-Kontakte, vereinzelt auch durch persönlichen Kontakt. Ab Frühjahr 2015 führten wir eine Serie von acht Gruppendiskussionen, um erste Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie muslimische Jugendliche und junge Erwachsene über Dilemmasituationen diskutieren, und um Ausgangspunkte für die Einzelinterviews zu gewinnen: Welche Handlungs- optionen sehen sie? Mit welchen Autoritäten, Werten oder Überlegungen legitimieren sie diese? Wie wägen sie die Optionen gegeneinander ab? Die kurz darauf mit Jugendlichen begonnenen Einzel- interviews dauerten zwischen 23 bis 240 Minuten, im Durchschnitt 82 Minuten. Ab Sommer 2015, vorwiegend aber 2016 interviewten wir ausserdem 18 Autoritäten, die uns in den Einzelinterviews als Orientierungsgeber genannt worden waren oder die wir als solche identifiziert hatten. Allein die 61 Einzelinterviews mit Jugendlichen machen fast 5000 Minuten Audioaufnahme aus. Für den vorliegenden Bericht dienen hauptsächlich die Einzelinterviews mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Datengrundlage. Sie wurden zunächst transkribiert und sodann mithilfe der einschlä- gigen Software Atlas.ti codiert und analysiert. Von Beginn der Transkription an haben wir die Namen der Interviewten durchgehend anonymisiert. Das Sample Bei der Auswahl der Interviewpartner und -partnerinnen konnte das Ziel nicht statistische Repräsentativität sein. Vielmehr ging es uns darum, ein möglichst breites Spektrum bedeutsamer Merkmale wie Geschlecht, Alter, Bildung, religiöses Profil oder Herkunftsregion der Eltern in genügend unterschiedlichen Kombinationen abzubilden. Neun Interviews wurden auf Französisch geführt, da wir die Romandie wenigstens ansatzweise berücksichtigen wollten, um zu erfahren, wo ggf. Unterschiede auszumachen sind. Das Sample (siehe Seite 9) deckt eine grosse Bandbreite ab. Dennoch seien einige Zahlen kom- mentiert: Der Anteil von 13 Interviewpartnern mit türkischem Hintergrund mag hoch scheinen, machen doch Muslime mit türkischem Hintergrund in der Schweiz nur rund 20% aller Muslime aus. Die hohe Zahl solcher Interviews rechtfertigt sich dadurch, dass es gerade im türkischen Diaspora-Islam zahl- reiche unterschiedliche, gut organisierte Richtungen gibt, von denen wir nun die meisten abgedeckt haben. Personen mit einem Bildungsabschluss auf Maturaniveau oder höher sind im Sample mit knapp der Hälfte übervertreten. Personen mit diesem Profil sind eher bereit, ein Interview zu geben bzw. werden von Mittelspersonen eher als Interviewpartner vermittelt als Personen mit Sekundarschul- oder Lehrabschluss. Trotzdem gehört etwas mehr als die Hälfte unserer Interviewpartner der zwei- ten Gruppe an. Sunniten machen im Sample wie auch in der Realität des Schweizer Islams die grosse Mehrheit aus. Bewusst haben wir dabei auch fünf junge Erwachsene mit salafistischen Auffassungen berücksichtigt. In der Realität des Schweizer Islams sind Salafisten eine kleine Minderheit. Die meisten Sunniten billigen den al-salaf aṣ-ṣāliḥ, ‹den tugendhaften Altvorderen›, d.h. den drei Grün- dergenerationen des Islams, eine Ehrenstellung zu. Wo aus dieser Ehrenstellung eine weit- reichende Verbindlichkeit für heute abgeleitet wird, spricht man von Salafismus. Ebenfalls ins Sample eingeschlossen haben wir Schiiten und Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung. Zwischen «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 9 | 39 der Minderheit der Schiiten und den Sunniten herrscht meist ein distanziertes Verhältnis. Die Ahmadis hingegen werden von vielen Muslimen als Anhänger einer häretischen Form des Islams betrachtet, obwohl sie praktisch durchweg die gleichen Normen wie die Sunniten anerkennen. Bewusst nicht berücksichtigt haben wir alevitische Jugendliche, da das Alevitum deutlich verschieden von den islamischen Hauptströmungen ist und sowohl von einem Grossteil seiner Anhänger als auch von der Wissenschaft und der Öffentlichkeit nicht dem Islam zugerechnet wird. Übervertreten sind im Sample praktizierende Muslime. Dies liegt in der Natur einer Untersuchung, die nach religiöser Orientierung fragt. Wir haben aber bewusst auch mindestens zehn Personen befragt, die nach eigener Auskunft oder unserer Einschätzung wenig bis gar nicht praktizieren. Sie selbst sehen sich dennoch als Muslime oder werden als solche wahrgenommen. Und auch unter den Praktizierenden üben nicht alle ihre Religion auf die gleiche Weise aus. Sie variieren bspw. er- heblich in der Teilnahme an Gemeinschaftsanlässen, aber auch z. B. im Interesse am Kennen- lernen weiterer religiöser Inhalte (vgl. unten S. 16). Das Sample der von uns interviewten jungen Muslime und Musliminnen setzt sich wie folgt zusammen: Merkmale des Samples Geschlecht Alter Zivilstand Aufenthaltsdauer in der Schweiz höchster Bildungsabschluss Frauen 28 Männer 33 bis 20 19 21-26 32 27 und älter 10 ledig 50 nur rel. verh. 1 zivil verheiratet 8 geschieden 2 mehr als Hälfte des Lebens 54 weniger als Hälfte des Lebens 7 Sek/Lehre 33 Gym./HF/Uni 28 Familiäre Sozialisation Herkunft der Eltern Religionsrichtung Hauptsprache bei rel. Suche beide Eltern muslimisch 57 ein Elternteil nicht-musl. 3 beide Eltern nicht-musl. 1 gemischt mit CH 3 gemischt ohne CH 4 Westbalkan 14 Türkei 13 Maghreb 12 östl. arab. Länder 4 Südasien 5 Ostafrika 5 übrige 1 Sunni (inkl. Salafi) 55 Nicht-Sunni 6 Arabisch 4 Deutsch/Franz. 25 Herkunftssprache der Eltern 9 2 oder mehr Spr. 20 unklar 3 Auswertung Die Datenbasis der vorliegenden Studie ist nicht nur sehr umfangreich. Das Material ist auch äusserst vielschichtig und bietet die Möglichkeit, die Aussagen auf unterschiedliche Fragestellungen hin zu «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 10 | 39 analysieren. In jedem Fall ist es eine Momentaufnahme der einzelnen Person. Bereits ein halbes oder ganzes Jahr später könnte derselben Person in einem Interview mit denselben Fragen womöglich ganz anderes wichtig und berichtenswert erscheinen. In manchen Fällen konnten wir an Interview- partnern, die wir später erneut antrafen, solche Akzentverschiebungen wahrnehmen. Diese Beobach- tung schmälert den Erkenntniswert der Interviews keineswegs. Sie soll uns aber davon abhalten, die interviewten Personen auf bestimmte Eigenschaften oder Aussagen zu reduzieren und dauerhaft fest- zuschreiben. Ohnehin ist die Untersuchung nicht an der konkreten Person X oder Y interessiert, sondern an den von ihr ausgedrückten Haltungen, wie sie zugleich bei vielen weiteren Personen ähnlich vorkommen. Ein Interviewpartner präsentiert dem Forschenden stets seine Sicht der Dinge. Seine Darstellung verfolgt zudem je nach Situation bestimmte Ziele: Der Interviewpartner versucht in gutem Licht zu erscheinen – vor der Forscherin oder dem Forscher, vor der von ihnen repräsentierten Öffentlichkeit, vor Glaubensgeschwistern, vor sich selber. All dies ist bei der Auswertung der Interviewaussagen zu berücksichtigen. Nach Projektende Mit der Publikation des vorliegenden Berichts ist das Projekt erst an seinem vorläufigen Ende. Ein Teil des Materials bleibt noch auszuwerten. Vor allem aber beabsichtigt das Forschungsteam, die Ergeb- nisse in einer Buchpublikation breiter und systematischer darzustellen und mit detaillierteren Belegen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In wissenschaftlichen Beiträgen beabsichtigen wir in den nächsten Jahren überdies weitere Einzelaspekte aufzugreifen und zu vertiefen. Wir hoffen, dass die Ergebnisse auch diesmal, wie beim Jugendgruppen-Projekt, wieder auf Interesse von Fachleuten in Schule, Sozial-, Jugend- und Integrationsarbeit, bei Behörden, in der Zivilgesell- schaft, in muslimischen Gruppen und Organisationen und auch bei Medienschaffenden stossen. Für diese Gruppen bereiten wir wiederum ein Vermittlungsprogramm vor. Geplant ist, unsere Erkenntnisse didaktisch aufzubereiten und in halbtägigen Workshops mit begrenzter Teilnehmerzahl vorzustellen und gründlich zu diskutieren. Entsprechende Ausschreibungen werden auf der Weiterbildungsseite des Zentrums Religionsforschung zu finden sein: www.unilu.ch/zrf/wb. http://www.unilu.ch/zrf/wb «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 11 | 39 Hinwendungsprozesse Die folgenden Kapitel stellen die wichtigsten Ergebnisse unserer Studie vor, die uns mit Blick auf die zu Beginn formulierten Forschungsfragen besonders relevant erscheinen. Im ersten Hauptkapitel geht es dabei um Fragen wie: Wann und ausgelöst wodurch bzw. unter welchen Bedingungen kommt es bei jungen Muslimen zu einer Auseinandersetzung mit dem Islam? Wie verlaufen Prozesse der religi- ösen Hinwendung bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen? Welche Auswirkungen haben Hin- wendungsprozesse auf ihr Verhalten und die sozialen Beziehungen zu ihren Mitmenschen? Welche religiösen Bedürfnisse stehen bei den jungen Muslimen im Vordergrund, wenn sie sich mit dem Islam beschäftigen? Die muslimische Jugend in der Schweiz auf der Suche nach religiöser Identität Die Minderheitensituation und der negative Islam-Diskurs in der Schweiz drängen zur Ausein- andersetzung mit der eigenen religiösen Identität. Sie sind somit ein wichtiger Impuls für die Hinwendung muslimischer Jugendlicher zum Islam. Die Adoleszenz ist eine Phase der Suche nach der eigenen Identität und nach Zugehörigkeit. So erfolgt eine erste bewusste Hinwendung zu religiösen Themen häufig in der Jugend, bei jungen Mus- liminnen und Muslimen wie auch bei Angehörigen anderer Religionen. Im Vergleich zu nicht-muslimi- schen Jugendlichen in der Schweiz und zu muslimischen Jugendlichen in Ländern mit einer mehrheit- lich muslimischen Bevölkerung sehen sich junge Muslime in der Schweiz stärker zu einer solchen Auseinandersetzung angehalten: einerseits dadurch, dass sie als religiöse Minderheit ständig mit anderen, in dieser Gesellschaft stärker vertretenen religiösen und weltanschaulichen Positionen kon- frontiert sind, und andererseits, weil sie wegen des negativen Islam-Bilds in ihrem nicht-muslimischen Umfeld vor sich selbst und vor anderen die eigene religiöse Position auch aktiv rechtfertigen müssen. Die Minarett-Debatte war in dieser Hinsicht für viele der befragten Muslime einschneidend; die gegenwärtigen Initiativen für kantonale und nationale Verhüllungsverbote (‹Burkaverbot›) dürften einen ähnlichen Einfluss haben. Neben der Identitätsbildung in der Adoleszenz und der gesellschaftlichen Diskussion können auch andere Faktoren eine vertiefte Beschäftigung mit dem Islam auslösen. Bei den von uns interviewten Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind das etwa Todesfälle oder Krankheit in der Familie, eine Sinnkrise oder Unzufriedenheit mit dem eigenen Lebensstil. Auch die Geburt und Erziehung von Kin- dern oder auch die Begegnung mit religiösen Menschen und Reisen in muslimisch geprägte Länder können Auslöser sein. Die bewusste Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen Identität geht stark von den Jugendlichen selbst und ihren Bedürfnissen aus. Entgegen populären Annahmen haben mus- limische Institutionen, religiöse Autoritäten oder die Eltern höchstens am Rande einen Einfluss darauf. Bisweilen erfolgt die Identitätssuche gar in bewusster Abgrenzung zum Islam der Eltern. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 12 | 39 Muster der Hinwendung Hinwendungen können als graduell und kontinuierlich oder als biographischer Bruch erlebt werden. Die Mehrheit unserer Interviewpartnerinnen und -partner hat keine gezielte religiöse Erziehung in der Familie genossen. Ihre Eltern sind zwar religiös und praktizieren zumindest selektiv den Islam, verfü- gen aber überwiegend nicht über umfassende Kenntnisse über Glaubensinhalte, die sie ihren Kindern auf geeignete Weise weitergeben können. Einige dieser Eltern legen aber Wert darauf, dass ihre Kinder ein Grundwissen über den Islam erwerben und schickten sie deshalb in den Koranunterricht einer Moschee. Eine Minderheit der Eltern hat hingegen selbst eine fundierte religiöse Erziehung oder Ausbildung erfahren oder sich selbst im Erwachsenenalter im Glauben vertieft. Sie versuchen ihren Kindern ihr Wissen weiterzugeben und den Kindern zu helfen, eine emotionale Beziehung zum islamischen Glauben aufzubauen. Für einige unserer Interviewpartner war neben der religiösen Erziehung zu Hause und in der Moschee aber auch der Religionsunterricht an der Schule (mit muslimischer Lehrperson) prägend. Einige wenige junge Muslime in unserem Sample haben zuhause keinerlei religiöse Prägung erhalten. Je nach religiöser Sozialisation haben junge Muslime in der Schweiz als Jugendliche eine unter- schiedlich starke Beziehung zum Islam und einen unterschiedlichen Wissensstand. In unserem Sample finden wir zwei Hauptmuster der Hinwendung: Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in ihrer Kindheit durch die Familie schon in die reli- giöse Gemeinschaft eingebunden waren und im Elternhaus oder in der Moschee bereits eine islamische Bildung genossen haben, beschreiben Hinwendungsprozesse zum Islam in ihrer Bio- graphie in der Regel als graduell und kontinuierlich. Das heisst, sie berichten nicht von einem plötz- lich erwachten Interesse an religiösen Themen, sondern eher von einer dauerhaften Beschäftigung mit dem Islam. Typischerweise vertiefen sie in der Jugendphase die Auseinandersetzung, führen diese bewusster und ergründen spezifische Fragen mit gesteigertem Interesse, ohne dass dabei notwendig ein deutlicher Wandel von aussen beobachtbar wäre. Jugendliche und junge Erwachsene, die ihre Hinwendung zum Islam hingegen als biographischen Bruch oder deutlichen Sinneswandel beschreiben, sind meist als Kind kaum religiös sozialisiert worden. Sie beschreiben ein plötzlich aufkommendes starkes Interesse an religiösen Themen und den Wunsch ihren bisherigen Lebensstil zu ändern und auch deutlich nach aussen hin sichtbar zu markieren. Das erste Muster kann mit einem Zitat von einer jungen Tunesierin veranschaulicht werden: Ich habe immer gesehen, dass mein Vater fünf Mal am Tag betet, meine Mutter auch und meine älteren Geschwister auch. Es gab immer Eid, also Bayram. Und das ist mir schon als kleines Kind erklärt worden, was das genau ist. […] Ich habe auch nichts anderes gekannt. Und dann in der Pubertätszeit, so mit 15, 16, habe ich mich halt so ein bisschen gefragt: ‹Wieso bin ich Muslimin?› Oder ich habe mich auch erkundigt und wollte einfach wissen, was genau der Islam ist für mich oder wieso ist jetzt das meine Religion? […] Ich habe auch andere Religionen angeschaut wie Judentum, Christentum, Buddhismus. Halt all diese Sachen. Und ich habe dann einfach für mich gedacht: ‹Doch, dort, wo ich jetzt bin, ist eigentlich das richtig für mich.› […] Ich habe immer schon das Gespür gehabt, ja es gibt Gott. Oder ich hatte immer den Bezug, ja. (Huja, w, 21) Ein gutes Beispiel für das zweite Muster ist Djihan. Sie erinnert sich, dass der Islam in ihrer Kindheit und Jugend keine grosse Rolle gespielt hat und dass ihre Eltern sich zwar als Muslime verstehen, «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 13 | 39 aber ihre Religion nicht praktiziert haben. Als Jugendliche habe sie stark gegen die marokkanische Kultur ihrer Eltern rebelliert und ihre Freiheit erkämpft. Sie fand aber schliesslich in dieser Freiheit nicht Zufriedenheit oder Erfülltheit. Man kommt wie nicht aus dem raus. Aus dem Partyleben und aus dem.. aufhören zu rauchen. Und ich habe mit vielen Menschen sogar im Ausgang, stockbesoffen, wirklich, habe ich immer wieder die Frage gehabt: ‹Was ist unser Leben?› Das kling zwar blöd, aber das ist wirklich / ich habe immer gefragt: ‹Was bringt uns das ganze Leben so?› Und es hat ja niemand eine Antwort. Und auch nicht meine Eltern […]. Und für mich ist ein Mensch, der seinen Seelenfrieden gefunden hat, der strahlt das auch aus. Der lebt das auch. Der hat einen Frieden innerlich. Und ich (lachend) ich habe das irgendwie nie bei diesen Muslimen gesehen. […] Ich habe mich von der ganzen Welt abgeschottet. Von allen. Ich habe einmal gesagt: ‹Vorbei.› […]. Es ist der Tag gekommen, wo ich gesagt habe: ‹Jetzt, muss es sich ändern.› Und das ist einfach nach dem gekommen, wo ich Gott gefragt habe, ob er mich dann / ob er mir einfach den Weg zeigen könne, weil ich könne ihn ja nicht mehr alleine das machen. Und dann sind eben die Sachen passiert, die mir dann den Weg gezeigt haben. Und ja seit dann ist eigentlich meine Reise immer weitergegangen. Und so bin ich dann auch zum Wissen gekommen, was Islam überhaupt ist. (Djihan, w, 30) Schwankungen bei der Hinwendung Die Auseinandersetzung mit dem Islam erfolgt oftmals in sich abwechselnden Phasen der Hinwendung und Phasen der Distanzierung bzw. des geringeren Interesses an religiösen Themen. In den biographischen Erzählungen der jungen Muslime und Musliminnen in unserer Studie wurde sehr deutlich, dass Hinwendungen zu religiösen Themen dabei nicht geradlinig erfolgen. Vielmehr fol- gen Phasen der bewussten Hinwendung auf Phasen der Distanzierung oder des geringeren Interes- ses an Religion und umgekehrt. D.h. das Interesse an religiösen Themen und die Intensität, mit der sich die Interviewten mit dem Islam auseinandersetzen, schwankt über die Zeit. Eine geringere Beschäftigung mit dem Islam kann dabei ganz unterschiedliche Gründe haben. Häufig ist der Grund einfach, dass andere Themen während des jeweiligen Lebensabschnitts besonders viel Aufmerk- samkeit beanspruchen, so etwa in einer Phase mit starkem schulischen Druck oder in der Zeit des Berufseintritts. Eine Distanzierung vom Islam kann aber auch gewissermassen bewusst und gezielt erfolgen und gekennzeichnet sein von Zweifeln oder dem Hinterfragen der Religion und Kultur der Eltern. Auch eine allgemeine Religionskritik oder Kritik an spezifischen Glaubensinhalten des Islams oder an religiöser Autorität kann zur Distanzierung führen. Eine solche bewusste Distanzierung ist häufig angestossen durch islamkritische Haltungen im Freundeskreis oder den negativen Islam- Diskurs in Medien und Gesellschaft allgemein. Insbesondere in der Jugendphase wird von einigen Muslimen der Islam als Einschränkung empfunden und etwas, das sie aus den Aktivitäten ihrer nicht- muslimischen Peers ausschliesst und ihnen gewisse Erfahrungen vorenthält, so etwa Alkoholkonsum oder aussereheliche Sexualbeziehungen. Bei einigen Interviewpartnern stand eine Phase der Distan- zierung vom Islam bzw. der schwächeren religiösen Praxis mit negativen Erlebnissen in der Familie oder der Enttäuschung durch Vorbilder (Eltern, andere religiöse Vorbilder) in Zusammenhang. Besonders häufig wird hierbei Kritik an den religiös-kulturellen Praktiken der Eltern geübt. Eine Auflösung des Konfliktes und neue Annäherung an den Islam gelingt den Jugendlichen und jungen Erwachsenen dann häufig dadurch, dass sie die kritisierten Praktiken und Überzeugungen der Herkunftskultur der Eltern zuordnen und nicht als zum Islam gehörig bzw. jedenfalls nicht als vereinbar mit ihrem eigenen Islamverständnis erachten. Diese Strategie machen sich in unseren Interviews besonders häufig die jungen Frauen zu eigen: So führen sie etwa die Benachteiligung von Frauen in muslimischen Gesellschaften und auch unter Muslimen in der Schweiz nicht auf den Islam, «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 14 | 39 sondern auf kulturelle Einflüsse in den Herkunftsländern zurück. Sie fordern daher einen ‹entkulturali- sierten› Islam, den sie als zeitgemäss und passend für Muslime in der Schweiz erachten. Die Beobachtung, dass die Art und Intensität der Auseinandersetzung mit dem Glauben bei den jungen Muslimen über die Zeit schwankt, impliziert, dass unsere Interviews mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen als eine Momentaufnahme zu verstehen sind. Die gegenwärtige Positionierung der Interviewpartner lässt daher nur begrenzt Schlüsse über die zukünftige religiöse Praxis dieser Personen und ihre zukünftigen religiösen Einstellungen zu. Jugendliche, die zum Zeitpunkt des Interviews etwa mit einem salafistischen Islamver- ständnis sympathisieren, können nur wenige Monate später wieder Abstand davon genommen haben. Die zum Teil konfliktreiche Suche nach der eigenen islamischen Identität lässt sich gut am Beispiel von Metin illustrieren. Er bezeichnet sich selbst im Interview scherzhaft als ‹Salafufi›, demnach als Mischung aus Salafi und Sufi. Er erhielt in der Familie keine bewusste religiöse Erziehung, seine Eltern praktizierten den Islam nicht konsequent. Angestossen durch ältere Geschwister begann Metin im Alter von 15 Jahren sich mit dem Islam auseinanderzusetzen und das Gebet zu praktizieren. Zu dieser Zeit hatte er eine nicht-muslimische Freundin, was ihm zunehmend innere Konflikte bereitete. […] ich habe für mich ein Gottesbild geschaffen, das ein bisschen strenger ist. Und ich hatte einfach das Gefühl, er ist streng und er gibt sehr viel, aber er verlangt auch viel. Sozusagen. Einfach dieses Bild hatte ich. Irgendwann mal habe ich mich von meiner Ex-Freundin getrennt. […] Weil ich wusste, ich liebe sie und ich wollte mit ihr zusammen sein, aber ich darf nicht. Weil sie war Atheistin und sie hat nicht an Gott geglaubt. Und dann ist es für mich einfach ‹ich darf nicht›. […] und als ich mich von ihr getrennt habe, […] ich weiss auch nicht / aber dann habe ich mich automatisch auch vom Islam getrennt. Ich weiss nicht, ob ich dann auch so wie Gott die Schuld gegeben habe oder irgendwie ich weiss auch nicht, dem Islam die Schuld gegeben habe oder was auch immer. Oder mir die Schuld gegeben habe. Aber dann hatte ich keine Freude mehr und ich konnte es gar nicht mehr machen. Also ich konnte gar nicht mehr beten / also / ich hatte keine Lust mehr gehabt. All das, all die Motivation, die ich bis dann hatte, war einfach weg. (Metin, m, 25) Nach einigen Jahren der Distanz zum Islam suchte Metin schliesslich wieder mehr nach religiöser Praxis und der Beschäftigung mit religiösen Inhalten. Seine Beziehung zum Islam erlebt er heute als weniger konfliktreich und sein Gottesbild hat sich verändert. Gleichwohl hat er viele für sich noch ungeklärte Fragen und ist weiterhin auf der Suche nach dem für ihn passenden Islam. Auswirkungen der Hinwendung Die Hinwendung zum Islam hat nicht nur Auswirkungen auf das Verhalten der jungen Muslime selbst, sondern sie führt häufig zu einer veränderten Wahrnehmung durch das soziale Umfeld. Im Familien- und im Freundeskreis überwiegen positive Reaktionen, in der Schule, am Arbeits- platz und in der Öffentlichkeit eher die negativen. Machen muslimische Jugendliche ihr vertief- tes Interesse am Islam durch äussere Erscheinung oder Praxis sichtbar, so müssen sie mit Ausschlusserfahrungen und Diskriminierung rechnen. In den Interviews werden verschiedene Auswirkungen der Hinwendung zum Islam auf das eigene Verhalten, aber auch auf die Wahrnehmung der Interviewpartner durch ihr soziales Umfeld beschrie- ben. Hinsichtlich der Haltungen und des Verhaltens der jungen Muslime selbst bewirkt eine bewusste Auseinandersetzung mit dem Islam zumeist, dass sie sich bemühen, ihren Alltag stärker als zuvor «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 15 | 39 entlang religiöser Normen zu gestalten. Das heisst, die Vertiefung der Kenntnisse im Islam ist bei Hinwendungsprozessen, wie sie uns im Projekt geschildert wurden, kein Selbstzweck. Sie dient ent- weder bewusst als Mittel zur Bestimmung dessen, wie rituell oder im Alltagsleben gehandelt werden sollte, oder beeinflusst jedenfalls vorhandene Einstellungen und Verhaltensweisen der Jugendlichen. Dabei muss die Suche nach solchen Kenntnissen nicht das anfängliche Motiv für die Ausein- andersetzung mit dem Islam gewesen sein. So wird Verhalten, welches bekannten islamischen Normen widerspricht, vermieden, so etwa Alkoholkonsum, Lästern und Fluchen oder als ‹sinnlos› erachteter Zeitvertreib. Der Freundeskreis wird gewechselt, wenn die bisherigen Freunde dem ge- wählten Lebensstil nicht entsprechen bzw. ihn nicht akzeptieren. Der innere Wandel wird z.T. auch durch eine äusserliche Veränderung markiert. Dies zeigt sich bei Frauen insbesondere durch den Entscheid für das Tragen des Kopftuches. 3 Männer unterstreichen diesen Wandel manchmal durch einen Bart oder ihre Kleidung. Eine Hinwendung wird mitunter kontextabhängig durch die häufige Verwendung islamischer Redewendungen gekennzeichnet. In ihren Familien erlebten junge Muslime aus unserer Studie zumeist positive Reaktionen auf ihre be- wusstere oder intensivere Auseinandersetzung mit dem Islam. Auch nicht-muslimische Familien- angehörige unterstützen ihre religiöse Orientierung. Ambivalenter ist die Reaktion auf äusserliche Veränderungen, z.B. im Kleidungsstil. Eltern zeigen sich etwa bei Mädchen und jungen Frauen, die das Kopftuch tragen wollen, häufig zunächst skeptisch und raten ihnen davon ab. Dieses nicht, weil sie das Kopftuch an sich ablehnen, sondern, weil sie ihre Töchter vor negativen Reaktionen und Nachteilen in der Schule, auf dem Arbeitsmarkt und in der Öffentlichkeit schützen möchten. Gelegent- lich findet sich in der Verwandtschaft der jungen Muslime aber auch die Haltung, dass eine konsequente religiöse Praxis wie der Verzicht auf Alkohol, regelmässige Gebete und das Tragen des Kopftuchs erst im fortgeschrittenen Alter wichtig ist. Den Jugendlichen wird dann mit Unverständnis oder gar Spott begegnet, wenn sie Wert auf die Einhaltung religiöser Normen legen und sich dies in ihrem Verhalten und Aussehen niederschlägt. In der gesellschaftlichen Diskussion wird die Vielfalt religiöser Hinwendungsprozesse und religiöser Profile nicht wahrgenommen. So erscheint die Hinwendung zum Islam vielen Nicht-Muslimen und mitunter auch stark säkular orientierten Muslimen fast automatisch als eine Radikalisierung und jede Form sichtbarer Religiosität bei jungen Muslimen gilt als problematisch. Es überrascht daher nicht, dass unsere Interviewpartner und Interviewpartnerinnen von negativen Reaktionen Aussenstehender auf sichtbare äussere Veränderung berichten (siehe Kapitel «Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft»). Besonders häufig wird diese Erfahrung von Frauen, die das Kopftuch tragen, im Interview angesprochen: Schul- und Arbeitskollegen, die zuvor einen freundlichen Umgang mit ihnen pflegten, gehen beispielsweise nach dem Entscheid zum Kopftuch auf Distanz; Arbeitgeber wollen die jungen Frauen mitunter nicht länger beschäftigen. Die Arbeitssuche mit Kopftuch wird als allgemein schwierig erlebt. Diese Frauen werden häufig von Arbeitgebern, Arbeitskollegen und Arbeitsvermitt- lern dazu aufgefordert, das Kopftuch abzulegen. Dies geschieht auch in Berufen und an Arbeits- plätzen, wo keine hygienischen Bedenken geltend gemacht werden können und der Kundenkontakt begrenzt ist. Junge Männer berichten seltener von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Sie werden aber manchmal von Kollegen gestichelt, weil sie Muslime sind, oder sie erklären, das Thema Religion am Arbeitsplatz bewusst zu vermeiden, um Auseinandersetzungen vorzubeugen. Ein Teil der jungen Musliminnen und Muslime aus unseren Interviews versucht aktiv durch ein gezielt positives, kommunikatives Auftreten möglichen Vorurteilen durch Kollegen entgegenzuwirken. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 16 | 39 Diversität religiöser Profile und Bedürfnisse Obwohl die religiösen Profile und Bedürfnisse dieser jungen Leute durchaus sehr verschieden sind, vertritt der überwiegende Teil unserer Interviewpartner ein Islam-Verständnis, das mit der Schweizer Kultur und ihren Werten vereinbar ist. Das heisst auch, dass Praktiken und Vorstellungen in anderen Ländern den Jugendlichen nur bedingt als Vorbild für ihre religiöse Praxis in der Schweiz dienen. Wie schon eingangs erwähnt ist der Mehrheit unserer Interviewpartner gemeinsam, dass sie der Reli- gion eine hohe Bedeutung beimisst. Dabei wird der Islam von vielen als umfassende Religion, die in ihrem Alltag immer irgendwie präsent ist, beschrieben. So erklärt Yasmine: Der Islam ist halt eine Religion, die allgegenwärtig ist. Also der Islam ist immer da. Der Islam ist nicht eine Religion, wo man einmal in der Woche in die Kirche geht und dann ist gut, oder. Sondern der Islam begleitet mich eigentlich, man kann eigentlich sagen, bei allem. Also für mich ist Religion eigentlich die ganze Zeit da und egal ob ich jetzt arbeiten gehe, ob ich auf meine Kinder zu Hause aufpasse, ob ich jetzt koche oder wirklich in jeder Entscheidung ist die Religion ja da. (Yasmine, w, 26) Dennoch unterscheiden sich die Jugendlichen und jungen Erwachsenen darin, wie sie den Islam leben und worauf es ihnen dabei ankommt. Die Akzente können sich auch über die Zeit oder je nach Situation verschieben. Für eine Gruppe der interviewten Muslime ist der Islam vor allem eine Quelle für Kraft und Halt in schwierigen Zeiten, etwas, das sie emotional stützt. Für andere ist der Islam in erster Linie eine Richtschnur oder ein Wegweiser für ein gutes, moralisches Leben. Er liefert ihnen Grundwerte, an denen sie ihr Verhalten ausrichten. Ihre Alltagsentscheidungen treffen sie dann im Geiste dieser Werte. Sie haben nicht das Bedürfnis, für jede spezifische Situation, jeden Einzelfall eine passende islamische Quelle zu konsultieren. Auch die genaue Einhaltung islamischer Riten spielt für Muslime wie Kamilia eine untergeordnete Rolle. Ich habe das Gefühl, ich muss mehr wissen. Also ich habe das Gefühl, indem, dass ich gewisse Sachen hinterfrage, bin ich nicht grundsätzlich eine schlechte Muslima. Ich habe das Gefühl, der Islam will mehr von mir, als den Koran auswendig lernen und dass ich fünfmal am Tag bete. Weil Fakt ist, ich habe jetzt zwar gefastet, relativ viele Tage. […] Aber ich bete jetzt nicht. Jetzt kann man sich darüber streiten […], bin ich darum eine schlechte Muslima, komme ich darum in die Hölle? Ich glaube nicht. (Kamilia, w, 25) Demgegenüber ist für einen Teil unserer Interviewpartner der Islam eine Art Regelwerk, das genaue Handlungsanweisungen für die rituelle Praxis und/oder das Verhalten in der Gesellschaft vorgibt. Für sie ist es wichtig, für ganz konkrete Alltagssituationen aus islamischen Quellen Ratschläge und In- struktionen zu erhalten, die sie genau einhalten und umsetzen möchten. Die religiöse Gemeinschaft hat für die jungen Leute insgesamt einen unterschiedlichen Stellenwert: Einigen Jugendlichen geht es vor allem darum, für sich selbst eine religiöse Position zu finden und ihre persönliche Spiritualität auszuleben, ohne dass sie notwendigerweise den Austausch mit anderen Mus- limen und die Teilnahme an gemeinschaftlichen religiösen Praktiken wünschen. Anderen, zum Beispiel Fauziya, ist die religiöse Praxis in der Gemeinschaft mit anderen Muslimen ein Bedürfnis. Sie suchen gezielt den Austausch und das gemeinsame Erlebnis, das ihnen auch als eine Bestätigung für ihre Iden- tität als Gruppenmitglied und zur Bewältigung von Ausschlusserfahrungen in der Gesellschaft dient. Ja und wenn sie jetzt zum Beispiel Veranstaltungen haben, gehe ich sehr gerne hin, weil halt die Atmosphäre ist anders. Also es ist halt diese Bindung unter Muslimen, dass man wieder Geschwister sieht im Islam und dass man auch ein bisschen den īmān [Glauben] auch wieder ein bisschen hochpushen kann. Das ist einfach für mich wichtig. (Fauziya, w, 26) «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 17 | 39 Autoritäten ‹Autorität› Die vorliegende Studie fragt nach handlungsleitenden und prägenden Orientierungsangeboten für muslimische Jugendliche. Sie nimmt dabei konsequent die Seite der ‹Nachfrage›, d. h. der Jugendlichen, in den Blick und verwendet einen weiten Autoritätsbegriff. Unser Projekt gilt der Frage, an welchen islamischen Angeboten und Normen sich junge muslimische Frauen und Männer in der Schweiz orientieren, wie sie damit umgehen und wie sich dies auf ihre Haltungen gegenüber Staat und Gesellschaft auswirkt. Von der Ausarbeitung des Projektantrags bis zur vorliegenden Publikation begleitete uns dabei die Frage nach dem geeigneten Begriff für die Quellen dieses angenommenen Einflusses. Passt der Begriff ‹Autorität›? Und was macht Autorität aus? Zögern liessen uns sowohl der gängige Sprachgebrauch als auch die gängigen soziologischen oder politikwissenschaftlichen Theorien zu Autorität. In aktuellen Islam-Debatten begegnet einem die Vorstellung, der Koran lege direkt anwendbare Normen fest, hiesige Musliminnen und Muslime folgten bereitwillig den Empfehlungen des Imams an ihrer Moschee, und es seien agitatorische Reden von Internetpredigern, die instabile Jugendliche zum Aufbruch nach Syrien veranlassten. Irgendeine Form von starkem Einfluss wird dabei angenommen. In jedem Fall, so die gängige Vorstellung, hat das Wort der Autorität Gewicht für andere. In vielen Fällen verfügt Autorität über Mittel zur Durchsetzung des erwünschten und zur Sanktio- nierung abweichenden Verhaltens. Der Staat, vertreten durch eine Behörde (engl. ‹authority›), hat dank dem Gewaltmonopol solche Mittel. Wie aber steht es im Bereich der Religion? Zwar kennt zum Beispiel auch die römisch-katholische Kirche zahllose Mittel, die erwünschtes Verhalten belohnen und abweichendes Verhalten bestrafen können. Anwenden kann sie diese jedoch nur auf Personen, die sich dieser Kirche prinzipiell zugehörig fühlen. Andere religiöse Traditionen wie etwa die reformato- rischen Kirchen oder auch der Islam sind hier in der Theorie wesentlich weniger rigoros. So gibt es in den beiden genannten Religionen keine oberste Lehr- und Sanktionierungsautorität, die weltweit vom Gros der Gläubigen anerkannt wäre. Wo Religionen Sakramente wie in den reformatorischen Kirchen nur begrenzt oder wie im Islam gar nicht kennen, entfallen diese als Druckmittel. Die Religionen müs- sen also auf subtilere Formen der Überzeugung ausweichen. In Frage kommen insbesondere ‹Gottes Wille› und der Konformitätsdruck innerhalb der Gemeinschaft. Sollten wir im Kontext der Studie folglich lieber konsequent nur von ‹Orientierungsangeboten› sprechen? Auch wenn die Jugendlichen faktisch zwischen unzähligen Angeboten wählen können, ist uns dieser Begriff alleine zu konturlos, umfasst er doch auch Angebote, die kaum in Betracht kom- men. Das Wort der Autorität hat Gewicht, weil andere ihr wichtige positive Eigenschaften zuschreiben. Autorität ist somit an Beziehungen gebunden und beruht auf Zuschreibung. Arbeitsdefinition Aufgrund von Anhaltspunkten aus der pädagogischen und soziologischen Forschung sowie unseren Beobachtungen operieren wir in unserer Untersuchung mit einem weiten Begriff von Autorität. Wir verwenden die folgende Arbeitsdefinition: «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 18 | 39 Autorität ist jede Person, Organisation oder Instanz, deren Position vom Interviewpartner ernsthaft in Betracht gezogen wird bei der Suche nach für ihn bedeutsamen Auskünften, Erklärungen oder Handlungsempfehlungen. Autorität in diesem Sinn entsteht, weil andere Personen einer bestimmten Person, Organisation oder Instanz Kompetenz, Wissen und andere legitimierende Qualitäten zuerkennen. Sie ist daher wesent- lich von der ‹Nachfrageseite› abhängig, womöglich Schwankungen im Urteil der Nachfragenden unter- worfen, subjektiv, in ihrer Reichweite begrenzt und stark veränderlich. Mit dem Wort Nachfrage ist zugleich angedeutet, dass die Orientierungsangebote durchaus als Markt gedacht werden können. Autorität im Islam Was aber wird von den Jugendlichen nachgefragt? Dies hängt einerseits von den Umständen der Hinwendung zur Religion beim Einzelnen ab, wie das Kapitel «Hinwendungsprozesse» darstellte. Es lassen sich jedoch drei Bereiche ausmachen, in denen sich die Hinwendung insgesamt konkretisieren kann und später auch fortsetzt: die Suche nach Auskunft, nach Rat und nach Ermutigung. Diese Bedürfnisse lassen sich vermutlich auch bei Jugendlichen anderer religiöser Traditionen ausmachen. Was sind also die konkreten Merkmale der islamischen Tradition? Die islamische Tradition weist dem einzelnen Gläubigen grosse Eigenverantwortung für sein Heil zu. Er ist gehalten, die für seine Situation passenden Grundsätze zu erkennen und anzu- wenden. Dafür kann er sich an den Meinungen religiöser Spezialisten wie auch an der Praxis anderer Gläubiger orientieren. Islam bedeutet ‹völlige Hingabe›. Aus dieser Grundhaltung bildete sich seit der Entstehung dieser Religion im 7. Jahrhundert n. Chr. das Bestreben aus, für jede Situation des Lebens das angemesse- ne, gottgefällige, ‹richtige› Verhalten zu kennen, sowohl für den Kultus als auch für den Alltag unter den Menschen. Dieses Bestreben verfestigte sich im Lauf der Zeit zu expliziten Normen für alle mögli- chen Situationen des Lebens. Da sich aber sehr früh zeigte, dass gedankenlose Anwendung zu ab- surden Ergebnissen führt, hat die islamische Tradition zugleich Grundsätze für das Ableiten, Abwägen, Entscheiden und Anwenden wie auch einen volkstümlichen Umgang mit dem hohen Ideal ausgebildet. Nicht alle Menschen einer Gesellschaft sind Muslime, nicht alle Muslime nehmen das Ideal gleich wichtig, und nicht alle Bekenner des Ideals gelangen zu denselben Lösungen für sich. Der Koran als der Text mit der höchsten Geltung regelt relativ wenige Dinge klar. Da sich die Umstände nach Zeit und Ort wandeln, sind die Gläubigen gehalten, den Koran und die Hadithe, die äusserst vielfältigen Berichte über Worte und Taten des Propheten Muhammad, permanent zu interpretieren. Wer das nicht kann, ist auf Spezialisten angewiesen oder orientiert sich am lokal Gebräuchlichen. In fast allen Staaten gilt heute zumindest dem Buchstaben nach der Primat eines säkularen Rechts, auch wenn dieses gerade in vielen islamisch geprägten Ländern starke Einflüsse des religiösen Rechts aufweist. Doch selbst in einer Gesellschaft mit staatlicher Religionsbehörde, erst recht aber in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft und unter Diaspora-Bedingungen treten die unter- schiedlichsten Interpreten dieser Religion und ihrer Normen auf. Diese Interpretationen gänzlich zu ignorieren ist ebenfalls eine Option. In der Schweiz sind die Umstände anders als in traditionell islamischen Ländern: Es gibt unter den Älteren relativ wenige Muslime mit vertieften Kenntnissen. Für die Kinder und Jugendlichen gibt es «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 19 | 39 selten einen Religionsunterricht, der über die für das Gebet notwendigen kurzen Suren hinausgeht. Der Staat bietet keine Unterstützung, die Gesellschaft eher noch Hindernisse und Unverständnis. An- stelle staatlicher Gängelung wie in etlichen Herkunftsländern der Eltern, erleben Eltern und Kinder hier auch in Religionsdingen ein maximales Angebot. Hinzu kommt das Aufeinandertreffen unterschied- licher muslimischer Diasporatraditionen. Muslimische Jugendliche suchen Auskunft, Rat und Ermutigung. Sie sind dabei stark auf sich allein gestellt und stehen einem vielfältigen Angebot gegenüber. In dieser Situation geht es oft einfach um die Suche nach präzisen Antworten auf eng begrenzte Fragen. Die Antworten sind durch Traditionen der Herkunftsländer oder der weltweiten islamischen Gemeinde zumeist längst verfügbar. Sie müssen dem Fragenden in der Schweiz aber erst einmal ver- mittelt werden. Je nach Situation fragt ein junger Mensch aber nicht (nur) nach fertigen Antworten, sondern sucht Rat und Beratung in einer schwierigen Entscheidung, sei es, weil zwischen unterschiedlichen islamischen Angeboten abzuwägen ist, sei es, weil die Umstände so sind, dass keine Antwort aus dem herkömmlichen Bestand zu passen scheint. Es kann auch sein, dass es sich um ein eher seelsorgerliches Problem handelt. Der junge Mensch, dessen Eltern oder Grosseltern in die Schweiz eingewandert sind, muss so seinen eigenen Weg als Muslim erst gestalten und dafür laufend selbst Entscheidungen treffen, die für ihn oder sie noch weniger vorgegeben sind als für die christlich oder konfessionslos sozialisierten Altersgenossen. Dass er auf diesem anstrengenden Weg und in einem rauen gesellschaftlichen Umfeld zusätzlich Stärkung, Ermutigung und Vorbilder benötigt, liegt auf der Hand. Welche Instanzen nennen die interviewten jungen Musliminnen und Muslime, die nach Ihrer Auffassung passende Angebote für diese vielfältigen Bedürfnisse haben? Typen von Autorität Für die Jugendlichen ist ein breites Spektrum an Autoritätstypen relevant: Personen aus dem persönlichen Umfeld, Funktionsträger in der Gemeinde, in geringerem Mass aber auch Organisationen und abstrakte Instanzen. Manche Personen, insbesondere Künstler, wirken vor allem ermutigend auf der emotionalen Ebene. Das Forschungsteam ist mit der Erwartung ins Feld gegangen, dass die jungen Musliminnen und Muslime neben den Imamen und einigen bekannten Internetpredigern noch andere Autoritäten und Orientierungsquellen nennen würden. Wir waren jedoch überrascht von der Vielfalt an Personen und Instanzen, die sie uns nannten. Die folgende Tabelle ordnet die genannten Autoritäten den Unterscheidungen aus der Arbeitsdefinition zu. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 20 | 39 Tabelle 1: Typen von Autorität Form Merkmale Beispiele Person Einzelperson, vom Interviewpartner als Individuum gefragt oder aufgesucht Elternteil, guter Freund, Vertrauens- person in der Moschee oder im muslimischen Bekanntenkreis Personale Instanz Person mit Bedeutung qua Amt, Funktion oder innermuslimisches Ansehen Imam, Frau des Imams, Prediger, Privatlehrer, Religionslehrer, Intel- lektueller, spiritueller Führer, Blogger Organisation formell oder informell verfasster dauer- hafter Personenverband, u. U. mit eigenem Informations- und Beratungs- angebot und mit wechselnden Bezugs- personen Diyanet, Islamologisches Institut, Schweizerische Islamische Gemein- schaft, Ahl al Bayt, Islamischer Zentral- rat Schweiz Abstrakte Instanz religiöses Kernkonzept, u.U. mit Textkorpus identisch oder verbunden (vermittelt durch personale Autoritäten) Gott, Koran, al-salaf aṣ-ṣāliḥ, Sunna, ʿulamāʾ, Prophet Muhammad, Klassikertexte Die in den Interviews entdeckten Autoritätstypen sind sehr unterschiedlich. Auffallend ist, wie häufig Personen aus dem Nahbereich der Jugendlichen genannt wurden: Familienangehörige, aber auch Personen aus einer muslimischen Gemeinschaft, die regelmässig aufgesucht wird. Oft genannt werden sodann personale Instanzen. Gemeint sind hier Personen, die ein Amt ausfüllen, am häufigsten das des Imams. Es können jedoch auch Einzelperson sein, etwa bekannte Prediger oder Intellektuelle, die häufig ihr Angebot über das Internet zugänglich machen. Auch die Frau des Imams oder die Religionslehrerin einer Moschee sind hier zu nennen. Benannt wurde schliesslich auch der Sufi-Scheich, der lokale spirituelle Führer eines mystischen Ordens. Unerwartet mag die Kategorie der abstrakten Instanzen erscheinen. Gott oder der Prophet Muhammad wurden uns aber in den Interviews tatsächlich vereinzelt genannt als jene ‹Person›, die man bspw. um Rat fragt. Instanzen wie ‹Gott› oder ‹der Prophet› sind im Sinn der Wissenschaft nicht unmittelbar zugänglich, sondern erschliessen sich dem Gläubigen in der Regel durch die Vermittlung personaler Autoritäten der ersten oder zweiten Kategorie oder aber durch die eigenständige Lektüre entsprechender Texte (Koran, Hadith, Prophetenbiographie) sowie das Gebet. Selbst diese Textquellen mit Autoritätsstatus bedürfen oft noch der Erläuterung und der Interpretation durch heu- tige Fachleute. Schildern Jugendliche ihren Zugang zu diesen Instanzen als gleichsam direkt, ist ihnen die deutende Rolle der vermittelnden Instanzen, sei es ein Buch, ein Prediger, womöglich nicht be- wusst. Organisationen als autoritative Instanzen kamen in den Interviews unerwartet wenig und nicht sonderlich prominent vor. Ihr Wert liegt für einen Teil der Jugendlichen darin, dass man die Grund- ausrichtung des Gesamtangebots bereits akzeptiert hat und daher annehmen darf, etwas für seine Bedürfnisse Passendes zu finden. Vielfältig ist nicht nur der Ertrag unseres Projekts an Autoritätstypen und konkreten Autoritäten im ge- samten Sample. Vielfältig ist auch das Spektrum, das von den einzelnen Interviewpartnern angeführt «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 21 | 39 wird. Diese doppelte Vielfalt könnte erklären, warum die Jugendlichen selber keinen gemeinsamen Oberbegriff haben und auch selber nur in wenigen Einzelfällen das Wort ‹Autorität› überhaupt ver- wenden. Im übernächsten Abschnitt beleuchten wir die Autoritäten näher. Ermutiger Wo bleiben im Spektrum der Autoritäten nun die Rapper aus dem Projekttitel? In den Interviews kom- men rund ein Dutzend Einzelkünstler oder Gruppen vor, die einen Islam-Bezug in ihren Texten und in ihrem Musikstil aufweisen. Häufiger genannt werden einzig der libanesisch-schwedische Sänger Maher Zain und der äthiopisch-deutsche Rapper Ammar 114. Künstler nehmen jedoch, wie sich in den Interviews zeigte, nicht die Rolle einer Autorität ein. Eine Sonderstellung kommt bei zwei jungen Erwachsenen dem französischen Rapper Médine zu: Der redet über so schöne Themen und so wichtige Themen auch in meinem Leben, ich höre den so gerne und auch die Art, wie er redet und wie er Interviews gibt, der Charakter, den er hat. Ich bewundere sehr viel an ihm. Er ist so wie ein kleines Vorbild, so ein Mini-Vorbild. […] Das war meine Erziehung eigentlich sozusagen. […] Er hat mich ein bisschen auch beflügelt. […] Médine ist dann wirklich so ein Pfeiler geworden dann in meinem Leben […]. Und Médine hat ja auch einen Einfluss von Tariq Ramadan bekommen […] und auch in seinen Texten hat Médine Themen von Tariq Ramadan / nimmt er auf und tut die weiterentwickeln. […] so ein Tariq-Ramadan-Médine-Mosaik. […] Also von dem her habe ich Tariq Ramadan gerne, aber andere Sachen finde ich dann nicht so gut. Aber ja, auf jeden Fall Médine fand ich inspirierend und höre ich auch heute noch. (Clirim, m, 25) Die Kunstform der islamischen Rap-Musik ist allerdings nicht für alle Jugendlichen und jungen Er- wachsenen gleich attraktiv. Die einen finden sie ästhetisch nicht nach ihrem Geschmack, andere sehen diese Kunstgattung als unislamisch an. Diejenigen Jugendlichen, die islamischen Rap hören, tun dies eher aus emotionalen Gründen, nicht aber, weil sie sich von Rappern eine präzise konturierte Lehre erwarten. Man kann damit neben die kognitiv ausgerichteten Autoritäten eine zweite Kategorie stellen: die Ermutiger. Dies können neben Künstlern auch andere Persönlichkeiten aus anderen Be- reichen sein: etwa Sport, Unternehmertum, Mode oder Wissenschaft. Dabei ist nicht für jeden Jugendlichen wichtig, dass der Ermutiger ausdrücklich den Islam zum Thema macht. So verehrt einer der Interviewten den französischen Fussballer und Trainer Zinédine Zidane, obwohl dieser «nicht Muslim» sei. Zidane bezeichnet sich selber als nicht praktizierend. Muslimische Ermutiger sind für viele Jugendliche und junge Erwachsene wichtig als Vorbilder, denen sie nacheifern können, als Quellen zur Stärkung ihrer Identität oder schlicht als Bei- spiele dafür, dass man es auch als Muslim in einer westlichen Gesellschaft zu etwas bringen kann. Das Spektrum der Autoritäten Betrachten wir nun die Autoritäten näher entlang den oben (S. 20) eingeführten Typen. Personen Junge Musliminnen und Muslime orientieren sich massgeblich an Personen im eigenen Nah- bereich: Eltern und Geschwister, Freundeskreis, Vertrauenspersonen in der Moscheege- meinde. Unter den Imamen sind nur überzeugende Persönlichkeiten wichtig. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 22 | 39 Die personalen ‹Autoritäten› sind, wie die Ermutiger, für die Jugendlichen bisweilen wegen einer Vorbildrolle oder ihres ermutigenden Zuspruchs wichtig. In der Regel werden sie aufgesucht oder beachtet, weil der bzw. die Jugendliche Rat oder eine konkrete Auskunft sucht. Es kann auch sein, dass der Kontakt ohnehin häufig und im vertrauten Rahmen, z. B. in der Familie, stattfindet. Dazu gehören Eltern oder andere Verwandte, die im Herkunftsland religiöses Wissen erworben haben oder die den Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Personen mit einer lang andauernden Praxis und Erfahrung bekannt sind. Einige unserer Interviewpartner hatten in ihrer Kindheit einige Jahre in der Obhut der Grosseltern im Herkunftsland gelebt und dort vieles kennengelernt, während die Eltern bereits in der Schweiz arbeiteten. Andere Jugendliche kennen im weiteren persönlichen Umfeld oder in der Moschee eine Vertrauensperson, die ihnen Rat geben kann. Personale Instanzen Sehr häufig genannt wird der Imam. Meist ist er von einem Moscheeverein mit dem Amt des Vorbeters, Gemeindeleiters und Seelsorgers betraut und hat im Herkunftsland, evtl. zusätzlich in einem arabischen Land, eine Ausbildung absolviert, womöglich sogar an einer Hochschule studiert. Er ist die gegebene Ansprechperson. Wechselt in einer Gemeinde der Imam, fragt man für bestimmte Auskünfte eben einfach den Nachfolger. Ist das Amt in der Gemeinschaft gerade vakant, stehen in der Regel informelle Gemeindeälteste mit gutem religiösem Wissen oder bestimmten Begabungen zur Verfügung. Wo nicht der Imam selber Kindern die Gebetsformeln und anderes Grundwissen beibringt, tut dies oft eine Religionslehrerin, mit oder ohne Ausbildung, vergleichbar einer Katechetin in christlichen Gemeinden. Unter somalischen Familien ist es auch in der Schweiz verbreitet, diese Auf- gabe von einem externen Hauslehrer besorgen zu lassen. Manche jungen Erwachsenen pflegen auch nach Abschluss ihrer religiösen Grundbildung weiterhin den Kontakt zu ihrer früheren Religions- lehrerin und wenden sich dann wieder mit Fragen an sie. Eine besondere, aber seltene Ausprägung eines ‹Ältesten› als wichtiger Bezugsperson kennen die Sufi-Gemeinschaften. Speziell sind sie einer- seits, weil das Programm islamischer Mystik gerade darin besteht, die Dimension des Gefühls, der Hingabe und einer ‹Herzenserkenntnis Gottes› stärker zu entwickeln, als es im nicht-mystischen Mainstream üblicherweise geschieht. Anderseits pflegen die Sufis eine besonders intensive und aus- schliessliche Lehrer-Schüler-Beziehung. In den Interviews kommen über hundert öffentlich bekannte Autoritäten namentlich vor. Sie spielen aber meist die kleinere Rolle als die Autoritäten im persönlichen Umfeld. Während die Autoritäten im persönlichen Umfeld mehr oder weniger kontinuierlich zugängig sind, ist dies bei den öffentlich bekannten Namen grösstenteils anders. Hierzu sind Personen wie Pierre Vogel und Tariq Ramadan zu zählen, aber auch etliche Dutzend Namen, die ausserhalb muslimischer Krei- se kaum bekannt sind. Gemeinsam ist diesen über hundert Personen, dass sie gegenwärtig aktiv sind und ihre Angebote einem grösseren Publikum an den verschiedensten Orten zugänglich machen. Die meisten dieser Anbieter tun dies sowohl über das Internet (eigene Webseiten, YouTube-Videos) als auch auf Vortragsreisen, eine kleine Minderheit beschränkt sich auf einen einzigen Vermittlungsweg. Die dafür verwendeten Sprachen sind Deutsch, Französisch, Englisch, Albanisch, Bosnisch, Türkisch und Arabisch, in je einem Fall auch Urdu und eine westafrikanische Regionalsprache. Rund ein Zehntel der uns genannten Autoritäten wirken regelmässig in der Schweiz: Abdelhamid Chakir, Amir Zaidan, Bekim Alimi, Fehim Dragusha, Markus Klinkner, Mohammed Naved Johari, Muris Begovic, Nicolas Blancho, Qaasim Illi, Saïda Keller-Messahli, Tariq Ramadan. Ebenfalls rund ein Zehntel sind Frauen. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 23 | 39 Die Liste der Namen – dies ist zu betonen – kann wegen des begrenzten Samples interviewter junger Musliminnen und Muslime nicht als repräsentativ gelten. Zudem bringt der Bekanntheitsfaktor eine gewisse Verzerrung mit sich: Tendenziell nennen die Interviewpartner einen Namen, weil sie sich auf- grund seiner Bekanntheit am ehesten an ihn erinnern oder weil sie ihn beim Interviewer als bekannt voraussetzen. Etliche Jugendliche haben in den Interviews keinen der rund hundert Autoritätennamen genannt oder nur einen oder zwei. Dies hat zwei Gründe: Die einen Jugendlichen, insbesondere die nicht prakti- zierenden und nicht an Religion Interessierten kennen die Namen nicht. Für die anderen sind sie so unwichtig, dass sie ihnen nicht in den Sinn kommen, obwohl sie ihnen schon im Internet begegnet sind oder womöglich an einem Anlass teilgenommen haben. Ein sprechendes Beispiel ist der deutsche Salafist Pierre Vogel, der am häufigsten genannte Name. Nur in 15 der 52 Deutschschweizer Interviews kommt er überhaupt vor, davon lange nicht in allen positiv bewertet. So sagt etwa einer der selber salafistisch orientierten jungen Erwachsenen: Yasin: […] Ich halte nicht so viel von seiner Art. Ja, er hat.... Ich war natürlich schon / Also, ich lehne ihn absolut nicht ab. Ich stehe vollständig hinter ihm. Halt einfach da so persönlich spricht er mich gar nicht an. I: Und warum nicht? Yasin: So seine coole Art, die finde ich so ein bisschen.. die finde ich.. die spricht mich gar nicht an. (Yasin, m, 30) Auch nicht-salafistisch orientierte junge Erwachsene unterscheiden gerade bei Pierre Vogel zwischen Inhalten, die sie oft korrekt dargestellt finden, und seinem Stil, der sie nicht anzieht. Für wiederum an- dere ist jedoch auch der Inhalt nicht optimal: Und wenn man es jetzt nur von einer Seite beleuchtet, dann gehen all die anderen Perspektiven verloren und das ist ein Verlust vom Ganzen. Ja und ich denke, Pierre Vogel beleuchtet das / Er wird da zu kurzsichtig. Er beleuchtet das mit zu wenigen Perspektiven. (Clirim, m, 25) Nochmals deutlich weniger als Pierre Vogel werden genannt: der englischsprachige Prediger Nouman Ali Khan, Tariq Ramadan und Nicolas Blancho. Selbst praktizierende Muslime kennen die aus den Medien bekannten Namen der letzten beiden oft nicht oder können sie nicht einordnen. Einige wenige Interviewpartner nannte hingegen bis zu einem Dutzend oder mehr Namen. Zwei von ihnen bewegen sich dabei fast ausschliesslich in salafistischen Angeboten, während die übrigen den sunnitischen Mainstream aufnehmen. Selbst diejenigen Interviewpartner, die nur eine mittlere Anzahl von Namen nennen, führen bisweilen Personen mit klar entgegengesetzter Ausrichtung auf, so in einem Fall beispielsweise den salafistischen Internetstar Pierre Vogel, die beiden Vortragsreisenden Nouman Ali Khan (englisch) und Tariq Ramadan (französisch und englisch), die deutsche Bloggerin Betül Ulusoy sowie Ahmed Kalaja, einen albanisch sprechenden Freitagsprediger und Religionsfunk- tionär in Tirana. Diese wenigen Beobachtungen zeigen eines bereits deutlich: Die blosse Bekanntheit und häufige Nennung eines Namens lässt keinerlei Rückschlüsse da- rauf zu, wie sehr die Interviewpartner sich den Aussagen der betreffenden Persönlichkeit ver- pflichtet sehen. Wenn ein Name überhaupt erinnert wird, so steht er doch meist neben meh- reren anderen Namen. Vor allem aber stehen die hier genannten Namen durchweg neben Personen aus dem sozialen Nahbereich. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 24 | 39 Entscheidend ist letztlich, wie die Jugendlichen mit den Aussagen von Autoritäten umgehen (dazu unten ab S. 26). Organisationen Organisationen spielen eine deutlich kleinere Rolle als Personen. Aus der Sicht des Jugend- lichen helfen sie, im Sinne eines Filters rascher zum voraussichtlich passenden Angebot zu kommen, das aber dennoch nicht unbesehen akzeptiert wird. Am häufigsten wird die türkische Religionsbehörde Diyanet genannt, aber nur von den sechs Interviewpartnern, die deren Angebot regelmässig nutzen. Für Yalçuk ist die Reihenfolge bei der Suche klar: Also wenn ich im Internet Infos suche und ich finde es nicht, dann gehe ich zur Mutter oder sonst eben zum Imam. (Yalçuk, m, 26) Yalçuks Mutter «hat ein sehr grosses Wissen» und kommt deshalb als Quelle für ihn in Frage. Auch sie dürfte stark von der Diyanet-Tradition geprägt sein, doch ist diese in sich vielfältig. Vor allem schliesst die eine Tradition nicht aus, dass man sich auch einer anderen aussetzt, wie ein anderer junger Mann andeutet: I: Das heisst, Ihre religiöse Sozialisierung hat in einer Diyanet-Moscheen vorwiegend stattgefunden? Pekalp: Ja kann man sagen. Aber auch bei Millî Görüş. Kennen Sie diese? I: Ja. Pekalp: Genau. Also zum Beispiel mein Cousin, der ist […] bei einer Millî-Görüş-Moschee. Und andererseits habe ich auch Leute von Diyanet [in der Verwandtschaft]. (Pekalp, m, 30) Gegenüber dem IZRS findet sich bei manchen muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine gewisse Neugier: Clirim : IZRS macht ja auch so, wie sagt man, Jahreskonferenzen. Wollte mal auf eine, aber die wurde, glaube ich, abgesagt letztes Jahr oder so. I: Das stimmt, ja. Clirim: Genau und sonst vorher bin ich auch nicht in Kontakt gekommen mit dem IZRS so richtig. (Clirim, m, 25) Auch Fauziya, die an sich das Angebot des IZRS schätzt, relativiert ein wenig: Wenn ich jetzt über irgendwelche islamischen Urteile etwas wissen müsste, oder irgendetwas in diese Rich- tung vertiefter, kontaktiere ich halt dann diese Leute. Aber so, dass ich die jetzt jedes Wochenende sehen müsste, ist das nicht. (Fauziya, w, 26) Ohnehin geht es bei den Organisationen weniger um den sozialen Kontakt, sondern eher um das rasche Auffinden eines voraussichtlich passenden Inhalts und eine gewisse Qualitätsgarantie im Sinn der eigenen Präferenzen: Und weil das [die Internetseite der türkischen Religionsbehörde Diyanet] vom Staat aus gemacht wird, habe ich auch das volle Vertrauen dazu. Oder, ich gehe in eine Diyanet Moschee, zahle meinen Beitrag auch monatlich, und dann vertraue ich denen von der Türkei, die das alles regeln. (Yalçuk, m, 26) 4 «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 25 | 39 Das heisst jedoch keinesfalls, dass Yalçuk oder andere Jugendliche das konkrete Einzelangebot eines solchen Grossanbieters unbesehen akzeptieren. Abstrakte Instanzen Bleibt die Kategorie der abstrakten Instanzen. Die dort vorzufindenden Grössen sind auf sehr unterschiedlichen Wegen zugänglich und stehen auch nicht in direkter Konkurrenz zueinander. Sehr häufig genannt sind darunter Kernkonzepte des Islams: der Koran, Person und Vorbild des Propheten Muhammad (die sog. Sunna) sowie die Gruppe der Religionsgelehrten (arab. ʿulamāʾ). Während beispielsweise die Hälfte der Interviewpartner den Koran erwähnt und nur etwas geringere Anteile Sunna und ʿulamāʾ erwähnen, findet sich nur bei ganz wenigen Interviewpartnern ein Verweis auf bestimmte Klassiker der islamischen Religionslehre. Das Internet als Zugangsweg Das Internet spielt für die meisten muslimischen Jugendlichen eine wichtige Rolle als Zugangsweg zu den von ihnen bevorzugten Angeboten. Zugleich sind sich die meisten be- wusst, dass Internet-Inhalte von höchst unterschiedlicher Zuverlässigkeit und Qualität sind. Dass das Internet für junge Muslime und Musliminnen eine wichtige Rolle spielt, war dem Forschungs- team aus der Vorgängerstudie bekannt: Die meisten muslimischen Jugendgruppen organisieren sich via Webseiten und Social Media. Persönlichkeiten wie Pierre Vogel oder Tariq Ramadan gründen ihre Bekanntheit auch auf ihre Präsenz im Internet mit Videos von Vorträgen sowie eigenen Webseiten mit breitem Angebot. Aus den Interviews geht klar hervor, dass die Jugendlichen und jungen Erwachsenen das Internet vor- wiegend in zwei Funktionen nutzen: um Videos bestimmter Autoritäten zu finden und um Auskünfte zu einem Thema oder zu einer konkreten Frage zu finden. Für den zweiten Zweck stellt die islamische Tradition seit Jahrhunderten die Institution des Muftis bereit, des religionsrechtlichen Experten, der in der Lage und zumeist staatlich beauftragt ist, auf konkrete Anfrage hin ein Rechtsgutachten, eine Fatwa, zu erstellen. Heute werden Fatwas meist über Plattformen vermittelt, hinter denen ein Staat, eine grössere Organisation oder ein transnationaler Zusammenschluss von Gelehrten steht. Praktisch bieten Plattformen wie islamfatwa.de oder fatwa-online.com Online-Sammlungen an, in denen Nutze- rinnen und Nutzer thematisch suchen können. Selbst die praktizierenden unter den von uns befragten Jugendlichen nutzen diese Möglichkeiten offensichtlich so gut wie nie: weder um Anfragen zu stellen noch um nach Fatwas zu suchen. Der ‹Cybermufti›, mit dem unser Projekttitel noch gerechnet hatte, spielt keine nennenswerte Rolle. Wichtiger sind andere Internetplattformen und die YouTube-Kanäle, die von diversen Organisationen und Personen betrieben werden. Gerade salafistische Prediger sind auf diesem Weg in grosser Zahl und leicht zu finden. Doch auch andere Prediger wie der Schweizer Tariq Ramadan, der US-Ame- rikaner Nouman Ali Khan oder der Türke Nihat Hatipoğlu präsentieren sich auf diesem Weg. Da musli- mische Jugendliche und junge Erwachsene oft thematisch suchen, spielen die Suchmaschine Google und die Suchfunktion der Plattform youtube.com eine herausragende Rolle. So sagt etwa Xhevahire: Möchtest du etwas wissen, möchtest du etwas lesen, Google, YouTube. Also für die ganz Faulen ist es YouTube (lacht). (Xhevahire, w, 26) «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 26 | 39 Manche junge Erwachsene lehnen allerdings den Gebrauch von Google im Gebiet der Religion ab: Für mich hiesse es […] die Wahl, wie ich meine Religion ausübe, einer Suchmaschine zu überlassen, die deterministisch funktioniert und auf Faktoren beruht, die ich nicht kontrolliere. (Yahya, m, 23) Auch jene jungen Muslime, die Hilfsmittel wie Google nicht rundum ablehnen und ihre Skepsis nicht so präzise begründen können, sind überwiegend vorsichtig: Oder ich schaue selbst im Internet. Aber das Internet ist halt eben so.. man kann nie sicher sein, woher diese Leute die Informationen haben. (Huja, w, 21) Sie versuchen die Unsicherheit zumindest zu reduzieren, indem sie Meinungen vergleichen: Aber wenn ich so Themen, die mich interessieren und ich nicht ganz sicher bin, dann gehe ich sie googeln und schaue was im Internet steht. Aber nicht nur eine Seite. Ich vergleiche mehrere Seiten miteinander. (Yeliz, w, 25) So sehr die Anonymität des Internet für die Suchenden bisweilen ein Vorteil sein kann – die unter- schiedlichsten Angebote lassen sich unverbindlich testen –, so sehr ist dies zugleich ein Nachteil. Insoweit die jungen Muslime ihre Religion als verbindlich nehmen, suchen sie auch verbindliche Aus- kunft. Verbindlichkeit aber finden sie in erster Linie bei jenen Anbietern, die im persönlichen Kontakt zugänglich sind, den die meisten klar favorisieren. Umgang mit Orientierungsangeboten Die Themen, zu denen die Jugendlichen Auskunft oder Rat suchen, decken ein breites Spektrum ab. Viele Fragen drehen sich um die richtige, unter Schweizer Verhältnissen praktikable Anwendung isla- mischer Regeln, etwa die Einhaltung der Fastenregeln im Ramadan oder das Zinsverbot. An nächster Stelle folgen Themen der islamischen Theologie und Geschichte, z. B. das Gottesbild, schliesslich die Suche nach Rat und Lebenshilfe für eine bestimmte Situation. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, die nachgefragten Themen oder gar die Angebote der Autoritäten inhaltlich zu analysieren. Da ohnehin entscheidend ist, was die Jugendlichen und jungen Erwachsenen selber aus den erhaltenen Antworten machen, wenden wir uns nun der Frage zu, wie sie die Orientierungsangebote nutzen und bewerten. Suchstrategien Wie bereits deutlich wurde, steht den Jugendlichen eine Vielzahl von Suchstrategien zur Verfügung. Die Wahl ist bestimmt durch mehrere Faktoren: Kontext der Suche (Auskunft, Beratung, Ermutigung) Erreichbarkeit des gesuchten Angebots, diese wiederum abhängig von ○ verfügbaren bzw. bevorzugten Sprachen ○ verfügbaren bzw. bevorzugten Ressourcen (Kommunikationsmittel, finanzielle Mittel) Empfehlungen des Umfelds Kontrastmeinungen Während sich zum Beispiel die Position der gelehrten Tradition bezüglich Tätowierung bequem und rasch im Internet auffinden lässt, wird sich ein junger Mensch mit dem Wunsch nach Beratung in «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 27 | 39 einem akuten Gewissenskonflikt eher an eine Person in der Nähe wenden. Eine Jugendliche schilderte uns ihre Suchstrategie folgendermassen: […] ich würde beim Imam anfangen, einfach dahin in erster Linie mit den Fragen gehen und eben auch zu seiner Frau und den anderen Zuständigen eigentlich. Der Frauenverein von der bosnischen Moschee ist extrem gut. Also die sind wirklich sehr gut organisiert und haben auch immer wieder so Vorträge zu Themen, zu wichtigen Themen. An sie sich zu wenden, fände ich wäre mein erster Reflex. Und durch das lernt man dann relativ schnell auch andere Muslimas kennen, vielleicht auch Frauen, die ähnliche Sachen sonst mögen und machen wie sie selber. Und dann halt so ein bisschen Kontakte knüpfen und dann aber auch Literatur suchen und bald mal auch anfangen, selber Koran zu lesen, Hadithe zu lesen. Auch ich finde, gerade so die Lebensgeschichten von verschiedenen Propheten 5 , finde ich, geben extrem guten Bezug zur Religion. (Ismeta, w, 18) Ein anderer unterscheidet ebenfalls schärfer zwischen Informationen und Meinungen: Nein, also ich, im Internet sucht man halt ein bisschen. Ich meine googeln kann man ja heutzutage alles. […] Wenn ich zum Teil offene Fragen über den Islam selber habe, frage ich eher den Imam oder / je nachdem schaue ich halt selber nach oder / aber eher so politische Sachen zum Beispiel, recherchiere ich lieber selber, weil es da halt auch um Meinungen und so geht […]. (Gökcan, m, 19) Die Aussage unterstreicht den kritischen Umgang mit dem Internet, jedoch auch die für den jungen Muslim klare Unterscheidung zwischen Islam und Politik. Sehr häufig findet auch eine andere Form der Beratung und Meinungsbildung statt: das zwanglose Diskutieren im Freundeskreis oder in einer Facebook- oder WhatsApp-Gruppe. Diese Zirkel umfassen häufig Angehörige unterschiedlicher Reli- gionen und auch Kollegen ohne religiöse Anbindung. Manche suchen zu einem Thema bewusst solche nicht-muslimischen Meinungen, obwohl sie in gewissen Fällen schon im Voraus annehmen, dass eine bestimmte islamisch orientierte Position dort nicht geteilt wird. Typisch etwa die Aussage von Pegah: Eben nur die Freunde, die sich auch dafür interessieren und auch / Also ich habe einige Freunde, die sich für alle sozusagen Religionen interessieren und denken, dass in jeder Religion etwas Wahres steckt und ich diskutiere sehr gerne mit ihnen, weil am Ende einer Diskussion ist dann niemand beleidigt, wenn jemand was gesagt hat oder. (Pegah, w, 24) Kriterien für Auswahl und Bewertung von Autoritäten und Angeboten Wird schon in der Suchstrategie eine gewisse Offenheit für herausfordernde Argumente und Positio- nen sichtbar, so bestätigt sich dies erst recht beim Umgang mit den Ergebnissen der Suche. Die jun- gen Muslime und Musliminnen müssen die Relevanz eines konkreten Angebots für sich selber be- werten. Zudem bewerten sie den Anbieter im Hinblick auf künftige Fälle: Lohnt es sich, bei derselben Adresse wieder zu suchen? Gefragt sind somit die Kriterien solcher Bewertungen. Die hier aufgeführten Kriterien gelten im Prinzip für alle Typen von Autorität und ihre Angebote; manche sind jedoch nur auf personale Autoritäten an- wendbar: Vertrauenswürdigkeit des Anbieters, gemessen an eigenen Kriterien wie persönliche Bekanntschaft, Ausbildung, Ruf, Stil des Auftritts Aussagen werden belegt mit Koran, Hadithen oder Aussagen anerkannter Gelehrter Übereinstimmung mit Aussagen anderer Quellen logische Stimmigkeit Anwendbarkeit auf die Situation in der Schweiz von heute «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 28 | 39 Unaufdringlichkeit des Angebots didaktisches Geschick persönliche Lebensführung, Vorbildcharakter Alle diese Kriterien lassen sich übrigens gut aus der islamischen Tradition ableiten und damit bei Bedarf religiös legitimieren. Sie lassen sich überdies grosso modo zwei Grundsätzen zuordnen: Damit Angebote prinzipiell akzeptabel sind, müssen ihre Aussagen zum einen belegt, ein- leuchtend begründet und nachprüfbar sein. Zum andern muss der Anbieter die freie Wahl der Suchenden respektieren; aufdringliches Werben gilt als unpassend und diskreditiert den An- bieter. Sowohl der kritisch prüfende Umgang als auch die autonome Entscheidung sind Werte, die nicht zuletzt in den Schweizer Schulen entwickelt und gefördert werden. Ein Wert wie Gehorsam hingegen bleibt abstrakt und im Hintergrund: Natürlich sehen sich gerade die praktizierenden jungen Musli- minnen und Muslime verpflichtet, bestimmte Gebote einzuhalten. Sie wollen jedoch wissen, warum: Und vielleicht ein Anderer würde es sofort akzeptieren und sagen: ‹Okay, das ist meine Religion, ich mache es.› Oder ein Anderer sagt: ‹Ah das macht keinen Sinn für mich, scheiss – Entschuldigung, wenn ich es so sage – egal.› Und dann lässt er es sein. Ich brauche einfach eine gute Begründung. Es muss für mich einfach Sinn machen. Dann fällt es mir umso leichter, das auszuführen. (Yalçuk, m, 26) Nicht jeder Jugendliche gewichtet die aufgeführten Kriterien gleich stark, nicht jeder hat sie von Anfang an zur Verfügung. Viele berichten, dass bestimmte Angebote sie in einer früheren Phase mehr angesprochen haben als jetzt, und können begründen, weshalb sie davon abgekommen sind. Modellhaft lässt sich das als Spiralbewegung darstellen: Die Suche nach Angeboten beginnt z. B. bei der ersten bewussten Auseinandersetzung mit dem Islam oder in einer späteren Phase der Hinwen- dung. Der Jugendliche stösst auf ein leicht zugängliches Angebot, z. B. eben einen bekannten, im Internet präsenten Prediger wie Pierre Vogel. Der eigene Anspruch, der Vergleich mit gesuchten oder zufällig verfügbaren Konkurrenzangeboten sowie der Austausch in Familie und Freundeskreis helfen dem Jugendlichen, sich klarer zu werden über seine Bedürfnisse (was brauche ich eigentlich?) und Kriterien (welche Merkmale sind mir besonders wichtig?). Die Bewertung des ersten Angebots wird bewusster, die nächste Suche verläuft schon ein Stück zielgerichteter. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 29 | 39 Suche Kriterien Bewertung Grafik: Verfeinerung der Suche nach dem passenden Angebot. Die Spirale verdeutlicht nicht nur, dass die Suche immer zielgerichteter verläuft. Sie verläuft auch öko- nomischer. Der Jugendliche sucht dort, wo er die für ihn brauchbare Information oder den passenden Ratschlag wahrscheinlich findet. Auch das eigene islamische Wissen wächst und erlaubt so, gezielter die bestehenden Lücken zu entdecken und zu füllen. Nur besonders diskutierfreudige Charaktere testen dann konträre Positionen noch systematisch. Die natürliche Meinungsvielfalt im Familien- und Freundeskreis oder unter Arbeitskollegen sorgt jedoch weiterhin dafür, dass das Wahrnehmen von Differenz und ein verträglicher Umgang damit eine Aufgabe bleibt. Junge Muslime und Musliminninnen prüfen dauernd die erhaltenen Angebote und Optionen anhand mehrerer Kriterien. Darüber, ob sie ein Angebot annehmbar finden, entscheiden letzt- lich die Antworten auf die Fragen: Passt dieses Verhalten oder diese Information zu meiner Situation hier und heute? Kann ich es verantworten, einer empfohlenen Richtung zu folgen? Fühle ich mich wohl dabei? Mit dieser Haltung können die muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei aller individu- eller Verschiedenheit wohl als typische Vertreter ihrer Altersgruppe gelten. Dies ist kein Zufall, teilen sie doch mit ihren nicht-muslimischen Peers nicht nur die Schulbank, den Alltag und oft den Migra- tionshintergrund. Zahlreiche Interviewpartner berichten, dass ihre engsten Freunde unterschiedlichen Religionen angehören oder auch religionsdistanziert sind. Auch mit ihnen diskutieren sie mitunter religiöse Fragen, da sie wissen, dass die Freunde ihre Religion respektieren. Verzicht auf eine breite Ausrichtung Während die Mehrheit der Interviewten mit religiöser und Meinungspluralität gelassen und kritisch umgeht, ja oft als Antrieb für das eigene Suchen nutzt, gibt sich eine kleine Minderheit mit einem eher «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 30 | 39 engen Ausschnitt des Spektrums zufrieden. Zum Zeitpunkt des Interviews sind sie beispielsweise ganz auf die spirituellen Leitfiguren eines Sufi-Ordens oder auf einen salafistischen Lehrer ausge- richtet. Auch bei den Ahmadis herrscht eine klare gemeinsame Ausrichtung vor. Dies hindert diese Jugendlichen und jungen Erwachsenen dennoch nicht, im Berufs- und teils auch im Privatleben Kon- takte zu Menschen ausserhalb des Horizontes ihrer ganz persönlichen Überzeugungen zu pflegen. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 31 | 39 Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft Das Verhältnis muslimischer Jugendlicher und junger Erwachsener zur Schweizer Gesellschaft wie auch das Verhältnis der Schweizer Gesellschaft zu den in ihr lebenden jungen Muslimen ist überaus vielschichtig und miteinander verwoben. Wie für alle anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch, ist für die in der Schweiz lebenden Muslime die Schweizer Gesellschaft der Kontext, in dem der Prozess jugendlicher Identitätssuche und Identitätsfindung verläuft. Die Gesellschaft der Schweiz ist, als Ort und Akteur, Rahmenbedingung und Teil dieses Prozesses und wirkt in vielerlei Hinsicht auf diesen ein. Dies geschieht etwa dadurch, dass muslimischen Jugendlichen Identität zugeschrieben wird: durch die Zuschreibung einer nationalen (Türke, Albaner, etc.) oder religiösen Identität (Muslim/ Muslimin), als Verneinung einer gesellschaftlichen Zugehörigkeit (Ausländer) oder als Aufforderung einer Identitätsanpassung, etwa der Integration. Darüber hinaus ist die Gesellschaft der Schweiz der Raum, in dem muslimische Jugendliche ganz konkrete alltägliche oder eher abstrakte Erfahrungen machen. Sei dies in der Schule, auf dem Arbeitsmarkt, im Freundeskreis oder im öffentlichen Raum oder durch den gesellschaftlichen und medialen Diskurs über den Islam und radikalisierte muslimische Jugendliche. All dies wirkt sich – wie anhand zentraler Aussagen aufgezeigt werden wird – auf das Verhältnis der jungen Musliminnen und Muslime zur Gesellschaft der Schweiz aus. Die Gesellschaft der Schweiz als Erfahrungsraum für junge Muslime Muslimische Jugendliche machen oft negative Erfahrungen in und mit der Schweizer Gesell- schaft, insbesondere im gesellschaftspolitischen und medialen Diskurs. Im persönlichen Kon- takt finden negative Erfahrungen vor allem im öffentlichen Raum oder in hierarchischen Settings statt, positive im direkten sozialen Umfeld. Zahlreiche unserer Interviewpartner und -partnerinnen schilderten in ihren biographischen Erzäh- lungen, ohne dazu explizit aufgefordert zu werden, ihre positiven und negativen Erfahrungen als junge Muslime mit der nicht-muslimischen Schweizer Gesellschaft. Positive Erfahrungen wie Akzeptanz und Unterstützung im Kontext von Religionsausübung waren dabei meist an konkrete Personen aus dem direkten sozialen Umfeld geknüpft, wie etwa an Freunde, Lehrpersonen und Jugendsozialarbeiter. Von negativen Erfahrungen wie Unverständnis, Ausschluss und Provokation wiederum wird in den meisten Fällen als Erfahrungen innerhalb flüchtiger Begegnungen auf der Strasse oder im Zug oder innerhalb distanzierter oder hierarchischer Beziehungen erzählt, etwa in der Schule, auf dem Arbeits- markt oder im Umgang mit Behörden. In verschiedenen Interviews fällt auf, dass die Interviewten ent- weder vorwiegend positive oder vorwiegend negative Erfahrungen schildern. Dies kann mit der jewei- ligen subjektiven Wahrnehmung der Erzählenden erklärt werden wie auch mit dem Versuch, die eige- ne Biographie positiv zu deuten oder eine ‹Opferidentität› zu betonen. Der Grossteil der geschilderten Erfahrungen ist jedoch negativ. Insbesondere besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen sichtbarer religiöser Identität und der Häufigkeit negativer Erfahrungen. Junge Frauen, die das Kopftuch tragen, sind davon am stärksten betroffen und berichten über Provo- kationen und Anfeindungen auf der Strasse, Unverständnis und Ausschlusserfahrungen auf dem Arbeitsmarkt. So schildert Wasima ihre Erfahrungen mit dem Kopftuch wie folgt: Ich habe auch vieles erlebt in meinem Leben, jetzt in dem Jahr, wo ich es trage. Ist sehr traurig, was ich muss / was ich erleben musste. Das Einzige war, ich hatte mich ohne Kopftuch beworben und dann hatte ich mich plötzlich mal entschieden, eines zu tragen und dann bin ich eingeladen worden. Und dann habe ich gedacht: «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 32 | 39 ‹Soll ich denen noch im Voraus Bescheid geben, dass ich jetzt ein Kopftuch trage und jetzt mit dem Kopftuch /› Und dann habe ich gesagt: ‹Nein komm, ist egal. Geh einfach mal so und schau mal, was sie dann sagen.› Und das (lachend) war die schlimmste Entscheidung, die ich treffen konnte. Also der Erste hat gerade gemeint: ‹Sie können gleich wieder raus.› Und dann war ich gerade mega schockiert und ich dachte: ‹Also, ich bin ja immer noch die Selbe. Was ist denn los? Es ist ja nur ein Stück Stoff auf dem Kopf.› Und ich meine, ich kleide mich ja auch nicht als, keine Ahnung, alles schwarz und lang und Burka oder (lachend) sonst irgendetwas. Ich fand es jetzt gerade ein bisschen heftig. Ich wollte den Grund wissen, warum, aber sie wollten mir einfach nicht zuhören. Sie wollten einfach: ‹Ja, wir haben Kundenkontakt, und das geht gar nicht und wir haben Kunden, die sind gegen das Kopftuch. Wir haben Mitarbeiter.› (Wasima, w, 21) Neben den konkreten Alltagserfahrungen wurde von der Mehrheit der Gesprächspartner auch der ge- sellschaftspolitische und mediale Diskurs über den Islam und den islamisch begründeten Extremismus angesprochen. Deutlich wurde dabei, dass viele junge Muslime die Darstellung des Islams und der Muslime als verzerrend und einseitig empfinden. Sie sehen sich aus diesem Grund oftmals genötigt, den Islam zu verteidigen und dem im medialen Diskurs vermittelten negativen Islambild ein positives Bild entgegenzustellen. Hinsichtlich der Berichterstattung über den islamisch begründeten Terroris- mus kritisieren die Jugendlichen meist eine undifferenzierte Berichterstattung, die jeden Muslim unter Generalverdacht stellt. Die daraus folgende Erwartung der Schweizer Gesellschaft, sich von Formen des religiös begründeten Extremismus zu distanzieren, können viele muslimische Jugendliche und junge Erwachsene einerseits verstehen. Andererseits argumentieren sie, dass der islamisch be- gründete Extremismus und Terrorismus aus einem falschen Islamverständnis resultiere oder nichts mit dem Islam zu tun habe. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für sie kein Grund für eine persönliche Distanzierung. Die von aussen an sie gerichtete Erwartung, dies trotz alledem zu tun, wird deshalb als ungerechtfertigt und oftmals auch, wie in diesem Fall von Xhevahire, als belastend geschildert: Es ist nervig wirklich. Jeder Moslem muss sich rechtfertigen für andere Idioten wirklich. Ich sage denen Idioten, weil das sind keine Moslems […]. Für irgendwelche Idioten, die sich Islam nennen, und dann muss ich mich für die rechtfertigen und mich distanzieren und sagen: ‹Nein und dies und das.› Ich meine, das passiert am anderen Ende der Welt und ich hier in der Schweiz muss für die quasi reden, weil, ja, die werfen mich auch in einen Topf rein. Und das ist lästig, das ist wirklich sehr lästig. Also das nimmt mich wirklich sehr mit. (Xhevahire, w, 26) Deutliche Spuren hat zudem die Minarettverbots-Initiative und das Minarettverbot aus dem Jahr 2009 hinterlassen. Obwohl diese sieben Jahre zurückliegen, haben sie sich im Bewusstsein sowohl der praktizierenden als auch der nicht-praktizierenden jungen Muslime als wichtiges Ereignisse aus Kindheit und Jugend verankert. Sie sind für sie Symbole der vorherrschenden Stimmung gegenüber dem Islam und den Muslimen. Die Bedeutung des gesellschaftspolitischen und medialen Diskurses für die jungen Musliminnen und Muslime kann dabei kaum überschätzt werden. Auch wenn sie in ihrem direkten Umfeld oftmals auch positive Erfahrungen machen, prägt der Diskurs das Gefühl vieler massgeblich. Deutlich macht dies u.a. Ghodsi, die sich wie folgt dazu äussert: Manchmal sage ich mir: ‹Aber warum habe ich dieses Gefühl da, wo doch in meinem täglichen Leben alles so gut geht?› Warum sage ich mir, dass es manchmal schwierig ist, hier zu sein, wo doch konkret, in der Praxis / Nein, niemand greift mich an, niemand sagt mir irgendwas [Verletzendes]. Aber ich denke, .. wie soll ich es sagen? Die nationale Stimmung, die hat trotz allem grossen Einfluss auf mich. Ich habe Ohren, ich höre, ich habe Augen, ich sehe die Zeitung. Ich kann mich davon nicht abschotten. Heute wirkt es weniger auf mich, aber früher, weiss ich, da hat es mich total deprimiert. Die Sache mit den Minaretten, das war für mich die totale Depression. […] Ich empfinde eine Ablehnung auf der politischen Ebene. Dies verursacht ein Unwohl- sein. Aber sonst, das Alltagsleben, da hatte ich nie Probleme. […] Und ich bin mir jeden Tag dessen bewusst «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 33 | 39 und ich bin enorm dankbar, dass alle um mich herum, meine Lehrer, sehr respektvoll sind. (Ghodsi, w, 25) Wahrnehmung von Staat und Gesellschaft und Strategien des Umgangs Junge Muslime und Musliminnen nehmen Staat und Gesellschaft der Schweiz oftmals als Herausforderung wahr. Sie reagieren bezüglich ihrer religiösen Praxis darauf mit unterschied- lichen Strategien. Die zahlreichen negativen Erfahrungen, die gerade praktizierende und wegen ihres äusseren Erscheinungsbildes erkennbare muslimische Jugendliche und junge Erwachsene in ihrem Alltag im- mer wieder machen, führen dazu, dass Staat und Gesellschaft der Schweiz bisweilen als Herausfor- derung wahrgenommen werden. Dies gilt in besonderem Masse, wenn es um die Einhaltung religiöser Pflichten und Verbote, die Durchführung etwa der täglichen Gebete, und um religiöse Symbole geht. In einzelnen Fällen wird die wahrgenommene herausfordernde Situation religiös gedeutet und als ‹göttliche Prüfung›, der man sich stellen muss, interpretiert. Deutlich wurde in diesem Zusammenhang, dass viele der muslimischen Jugendlichen und jungen Er- wachsenen immer wieder abwägen, welche Reaktionen sie mit ihrer jeweiligen religiösen Praxis her- vorrufen und welche Konsequenzen damit einhergehen können. Die angenommene religiöse Pflicht wird in diesen Fällen den möglichen Handlungskonsequenzen entgegengestellt. In einigen Fällen führt diese Form von Abwägung dazu, dass junge Muslime sich entscheiden, eine Handlung, die sie eigent- lich als religiöse Pflicht empfinden, wie etwa das Tragen des Kopftuchs, nicht auszuführen oder auf- zuschieben. In anderen Fällen wiederum führt das Abwägen zum Festhalten an religiösen Pflichten trotz der zu befürchtenden Konsequenzen. Der Entscheidung, wie auch immer sie ausfällt, geht meist ein längerer Prozess voraus. Dies erläutert Qamar anschaulich: […], ich habe nicht den Mut gehabt, in die Schule zu gehen mit dem Kopftuch, in die Öffentlichkeit zu gehen mit dem Kopftuch. Wenn es eine muslimische Veranstaltung gehabt hat oder so und ich habe gewusst, dass es ein Raum voll sein wird mit muslimischen Frauen und Männern, ist es kein Problem, weil du bist einer von ihnen / Du fällst nicht auf. Aber wenn ich in der Klasse die Einzige oder in der Passerelle, wo es fast keine Muslime gibt und fast keine Ausländer allgemein, die Einzige bin, die dunkle Haut hat und nachher noch ein Kopftuch, das ist gerade viel gewesen für mich. Und nachher habe ich […] einfach gedacht: ‹Du machst es jetzt, […] sonst wird es wieder verschoben auf nächstes Jahr. […]› Weil das habe ich mir mein ganzes Leben gesagt. […] Und das hat einfach nicht funktioniert all die Jahre und dann habe ich gedacht, jetzt mache ich es anders. (Qamar, w, 22) Grundsätzlich lassen sich bei den jungen Musliminnen und Muslimen bezüglich der Religionspraxis und der Einhaltung religiöser Gebote zumindest vier unterschiedliche Umgangsformen und Hand- lungsstrategien unterscheiden Viele der praktizierenden jungen Muslime ziehen sich für ihre religiöse Praxis in den Bereich des Privaten zurück und achten darauf, dass ihre muslimische Identität in den alltäglichen Begeg- nungen mit der nicht-muslimischen Bevölkerung nicht allzu sehr in den Vordergrund gerät. Andere wiederum positionieren sich als Muslime in der Gesellschaft und bemühen sich darum, sich in ihrer religiösen Praxis stets an die Rahmenbedingungen der Schweiz anzupassen. Das Gebet wird dann beispielsweise nur verrichtet, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist und man damit nicht auf Unverständnis stösst. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 34 | 39 Als weitere Strategie lässt sich zudem eine Betonung der religiösen Zugehörigkeit etwa durch das Verrichten des Ritualgebetes im öffentlichen Raum feststellen. Diese geht dann oftmals mit einem Einfordern der Möglichkeit von Religionsausübung einher. Für die nicht oder nur in sehr geringem Masse praktizierenden jungen Muslime und Musliminnen ist der Islam und die damit verbundene Praxis oftmals eine Art Zukunftsprojekt. Es existiert ein mehr oder minder diffuses Bewusstsein darüber, was man als Muslim tun sollte. Angesichts der Lebensphase Jugend wie auch der herausfordernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wird die Einhaltung religiöser Gebote und Verbote sowie die Ritualpraxis aber auf eine spätere Zeit verschoben. Diese Haltung wird oft als diejenige der Eltern berichtet, die es für sich gleich gehalten haben. Als herausfordernd wird von einigen der Interviewten auch die Teilhabe an jugendlichen Lebenswelten empfunden. Bestimmte Aspekte jugendlicher Freizeitaktivitäten wie etwa der offene Umgang zwischen den Geschlechtern, Alkoholkonsum, Tanzen, etc. und Freizeitorte wie Clubs, Bars und Diskotheken werden oftmals als mit den eigenen religiös begründeten Werte- und Verhaltensvorstellungen unver- einbar wahrgenommen und aus diesem Grund in verschiedenen Fällen auch gemieden. Die von mus- limischen Vereinigungen oder von den muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst organisierten religiös gerahmten Freizeitangebote stellen in diesem Zusammenhang dann eine Mög- lichkeit dar, an jugendtypischen Aktivitäten in islamkonformer Weise zu partizipieren. Verhältnis zu Staat und Gesellschaft der Schweiz Obwohl der Grossteil der von uns interviewten jungen Muslime mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz gelebt hat, haben sie in den meisten Fällen ein ambivalentes Verhältnis zu Staat und Gesellschaft der Schweiz und fühlen sich nicht uneingeschränkt zugehörig. Deutlich wurde in fast allen Interviews, dass viele der jungen Musliminnen und Muslime ein zwiespäl- tiges Verhältnis zur Schweiz haben. Sie fühlen sich von Seiten der nicht-muslimischen Gesellschaft nicht als Teil der Schweiz wahrgenommen. Typische geschilderte Erfahrungen der Fremdzuweisung durch die Gesellschaft sind dementsprechend die religiöse Einordnung als ‹Muslim› – dieses auch in Fällen von Jugendlichen, die keinerlei religiöse Lebensführung aufweisen. Oder sie werden, trotz der Tatsache, dass viele der jungen Muslime in der Schweiz aufgewachsen sind oder die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, als ‹Ausländer› eingestuft. Oftmals ist diese Fremdpositionierung ver- bunden mit der Feststellung, nicht zur Schweiz zu gehören sowie mitunter dem Vorwurf, nicht inte- griert zu sein. Dieser, von den jungen Muslimen als ausgrenzend wahrgenommene Diskurs scheint sich zusammen mit dem medialen Diskurs über Islam und Muslime und den berichteten negativen Erfahrungen im Alltag unmittelbar auf die Selbstpositionierung in und zur Gesellschaft der Schweiz auszuwirken. Die meisten der Interviewten fühlten sich sowohl zu einem Teil als Schweizer als auch zu einem Teil als Mitglied der Herkunftsgesellschaft der Eltern. Diese doppelte Teilidentität findet sich in vielen Inter- views. Viele der Heranwachsenden verbringen lediglich ihre Sommerferien im Herkunftsland der Eltern und haben ausser den dort lebenden Verwandten nur noch wenig Anknüpfungspunkte. Teil- weise wurde dieses ‹Sowohl als auch› als keiner Gesellschaft eindeutig zugehörig und dement- sprechend als belastend interpretiert, teilweise auch als Chance, von beiden Gesellschaften das Beste für sich zu nehmen. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 35 | 39 Einige der muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen fühlen sich weder als Teil der Schweizer Gesellschaft noch als Teil der Herkunftsgesellschaft. Deutlich äussert sich in diesem Sinne etwa der 25-jährige Genc, dessen Eltern aus dem Kosovo stammen: Traditionell gehen wir jedes Jahr nach Kosovo, und es ist noch lustig, denn dort bin ich der Ausländer und hier bin ich auch der Ausländer. In dem Sinn bin ich, wenn man das so sagen will, im Nirvana, oder. (Genc, m, 25) Angesichts des wahrgenommenen Dilemmas scheint der Islam als Identitätsoption, also die Selbst- zuschreibung als Muslim oder Muslimin, für einige der Interviewten eine wichtige Funktion der Zuord- nung zu einer gesellschaftlichen Gruppierung einzunehmen. Deutlich macht dies u.a. Yllzana: Und darum, ich habe mich mit dem abgefunden, ich gehöre halt nirgends hin. Ich probiere einfach das Gute von der Schweizer Kultur und das Gute von der albanischen Kultur zu nehmen, und über dem ist der Islam. Und ich probiere einfach ein bisschen hin und her zu schwanken, weil, ich meine, man kann nicht mehr machen aus dem, was man hier jetzt hat. (Yllzana, w, 21) Nichtsdestotrotz zeigt sich in fast allen Interviews: Beinahe alle der interviewten jungen Muslime und Musliminnen sehen ihre Zukunft in der Schweiz. Sie verweisen darauf, dass sie durch das Aufwachsen in der Schweiz geprägt wurden und selbst auch typische ‹Schweizer› Eigenschaften besitzen. Darüber hinaus betonen fast alle der Interviewten, welche Chancen die Schweiz hinsichtlich Ausbil- dung, Beruf und Lebensstandard bietet, gerade auch im Vergleich mit der Situation im Herkunftsland: Wenn ich jetzt vergleiche, wo ich gelebt habe oder wo jetzt teilweise noch Leute leben, was für Möglichkeiten, sie dort haben und was ich hier habe. […] Ich bin sehr stolz und dann nachher auch sehr froh, dass ich in der Schweiz leben darf, dass ich da die Möglichkeit habe, mich auf jede mögliche Art zu entwickeln, in welche Richtung ich will. (Ramiz, m, 24) Hinsichtlich der Frage der gesellschaftlichen Zugehörigkeit wird von vielen jungen Musliminnen und Muslimen der Wunsch oder die Hoffnung geäussert, als muslimischer Teil der Schweizer Gesellschaft akzeptiert zu werden. Was junge Muslime von Autoritäten mit Blick auf die Gesellschaft erwarten Die Vorstellungen darüber, wie der Islam in der Schweiz gelebt werden sollte und welchen Platz er im gesellschaftlichen Zusammenleben einnehmen sollte, reichen von salafistischen Vorstellungen bis zu einem umfassend auf Schweizer Verhältnisse zugeschnittenen Islam. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Erwartungen junger Musliminnen und Muslime an die religiösen Autoritäten und Organisationen hinsichtlich der Frage der Integration. Das Spektrum an Erwartungen, die die Interviewten im Kontext des Zusammenlebens zwischen der Gesellschaft und dem muslimischen Teil der Schweiz an die muslimischen Autoritäten und Organisa- tionen richten, ist äusserst breit und in Teilen auch konträr. Es reflektiert die Bandbreite an religiösen Vorstellungen und Strömungen. An einem Ende des Spektrums steht das salafistische Bestreben, das als vorbildhaft gesetzte Verhalten des Propheten Muhammad und seiner Gefährten kontext- und zeitunabhängig zu imitieren. Am anderen Ende steht das Bemühen, Religion und religiöse Praxis an die gegenwärtigen Schweizer Verhältnisse bis hin zum Rückzug des Religiösen in den Bereich des Privaten anzupassen und umzuinterpretieren. Dementsprechend erwarten die einen von muslimi- «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 36 | 39 schen Organisationen und Autoritäten, sich dafür einzusetzen, dass islamisch begründete Regeln und Normen, etwa das Tragen des Kopftuchs oder der Verzicht auf den Handschlag zwischen Männern und Frauen, in der Schweiz in allen Bereichen umgesetzt werden können. Andere wiederum erhoffen sich von den Autoritäten eine an die Schweiz adaptierte Islaminterpretation und ein konkretes Engagement im Sinne einer Integration in die Gesellschaft. Demgemäss bewerten die jungen Muslime und Musliminnen den Islamischen Zentralrat Schweiz (IZRS) ganz unterschiedlich. Einige schätzen ihn gerade wegen seiner lauten und kompromisslosen Vertretung muslimischer Interessen. So etwa auch Yasin, der den oftmals konfrontativen Kurs von Nicolas Blancho, dem medial präsenten Präsidenten des IZRS, begrüsst und den anderen muslimi- schen Organisationen in der Schweiz vorwirft, nicht konfrontativ genug zu sein: Ja da die klare Haltung von Nicolas Blancho. Dass er sich nicht wie da die anderen Verbände da in so einen Kuschelkurs reinbegibt. Dass er eine klare, vielleicht.. nicht dieser Gesellschaft entsprechende Haltung hat. Aber da / Ich habe gemerkt, mit Konfrontation kann man manchmal Sachen erreichen, die man durch Nichtkonfrontation niemals erreichen kann. Dass man den Leuten ganz klar und deutlich sagt: Das ist mein Weg, und ob es euch passt oder nicht. Da habe ich gemerkt, wenn man diese Haltung hat, kann man den Menschen viel besser erreichen, als wenn man den Kuschelkurs, oder das Unterwürfige da von vielen Muslimen leider, dass man da eben gar nichts erreichen kann. (Yasin, m, 30) Andere junge Muslime wiederum stehen dem IZRS skeptisch gegenüber und erachten insbesondere die von Seiten des IZRS verfolgte Strategie der Provokation als kontraproduktiv. Sie sehen das kon- frontative Auftreten als abträglich für das gesellschaftliche Miteinander zwischen Muslimen und Nicht- Muslimen. Zu ihnen gehört auch Fuat: Also wenn ich das so sagen darf, für mich sind das Leute, die über das Ziel hinausschiessen, die nicht wirklich zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, für den gesellschaftlichen Frieden etwas beisteuern. Und wo, in meinen Augen, jetzt bin ich ganz böse, dem Islam mehr schaden, als dass sie nutzen. In der Schweiz. (Fuat, m, 29) Darüber hinaus wird immer wieder das durch den IZRS vertretene Islamverständnis als extrem, un- zeitgemäss und für die eigene Lebenssituation in der Schweiz als unpassend kritisiert. So unter anderem das äussere Erscheinungsbild einiger IZRS-Vertreter und die strikte Geschlechtertrennung an Veranstaltungen des IZRS. Mindestens genauso gespalten sind allerdings auch die Haltungen der jungen Muslime gegenüber muslimischen Organisationen und Akteuren, die ausnahmslos in einer radikalen Modernisierung und Anpassung des Islam an westeuropäische Verhältnisse eine Möglichkeit des Zusammenlebens zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen sehen. So wird beispielsweise Valentina Smajli, die Vizeprä- sidentin des Forum für einen Fortschrittlichen Islam (FFI) von einem ihrer Kritiker als «Säkuläriban» bezeichnet. Eine andere Interviewpartnerin hebt hingegen gerade die «Fortschrittlichkeit» und «Kom- promissbereitschaft» des FFI positiv hervor. Weder der Islamische Zentralrat Schweiz noch das Forum für einen Fortschrittlichen Islam können für sich in Anspruch nehmen, für die Mehrheit der jungen Muslime und Musliminnen in der Schweiz zu sprechen. Beide werden im öffentlichen Diskurs in ihrer Bedeutung deutlich überschätzt. Immer wieder betonten die interviewten Personen, dass im Zusammenhang des gesellschaftlichen Miteinanders zwischen Nicht-Muslimen und Muslimen auch die muslimischen Gemeinschaften einen «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 37 | 39 wichtigen Beitrag leisten können und müssen. So wünschen sich einige eine stärkere Öffnung der muslimischen Gemeinschaften und Verbände sowie ein vermehrtes gesellschaftliches Engagement, das über die Grenzen der eigenen Glaubensgemeinschaft hinausgeht. Ismeta formuliert diesen Wunsch und die damit einhergehende Kritik an verschiedenen muslimischen Organisationen an- schaulich: Ja, ich würde mir auch wünschen, dass es mehr Aktionen gäbe, an denen man sieht, dass den Muslimen in der Schweiz auch daran liegt, dass es in der Schweiz, dass es der Schweiz gut geht. Sprich, Aktionen wie zum Beispiel zusammen irgendwo für eine Suppenküche mal kochen oder irgendwie so, Dienstleistungen erbringen, die wir auch so manchmal machen. Bei uns in der Moschee gibt es immer wieder Putzaktionen und dann melden sich jeweils 20, 30 Leute an. Ich fände es schön, mal so etwas zu sehen, aber dass es der ganzen Schweizer Gemeinschaft dient, damit man auch merkt, dass Muslime in der Schweiz zur Gemein- schaft gehören und nicht einfach DA sind. Dass es sie nicht nur gibt, sondern dass wir ein Teil der Ge- sellschaft sind. (Ismeta, w, 18) Dass im Hinblick auf das gesellschaftliche Miteinander auch den in der Schweiz agierenden Imamen eine besondere Bedeutung zukommt, macht insbesondere Pekalp deutlich; zugleich ist der Schluss des Zitats als deutliches Bekenntnis zur Schweiz zu verstehen: Ich brauche einen Imam, der sagt: ‹Es ist an der Zeit, sich zu integrieren, zu partizipieren und ein Teil dieser Gesellschaft zu werden. Und wir müssen uns da wirklich auch für die Schweizer engagieren.› Das ist für mich wichtig. […] Weil das ist eben unser Problem hier in der Schweiz. Wir sind nicht ein Teil dieser Gesellschaft. Wir sind noch nicht ein Teil dieser Gesellschaft, weil für mich ist wichtig bei der Integration, dass man ein integraler Teil davon wird. Wenn man uns einfach wegnimmt, sollten die Menschen hier in der Schweiz sagen: ‹Du, wir haben jetzt ein Problem, die Muslime sind nicht mehr da.› Und wenn das jetzt passiert, dann bin ich mir sicher, die meisten / Also wenn die Muslime jetzt auf einmal nicht mehr hier wären, ich wäre mir nicht sicher, wie viele Schweizer das sagen würden. (Pekalp, m, 30) «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 38 | 39 Einordnung Die selbstbestimmte Auswahl von religiösen Orientierungsangeboten und Autoritäten durch junge Musliminnen und Muslime ist nicht aussergewöhnlich, sondern typisch für Heranwachsende. Zahlrei- che jüngere Studien, sei es zu jungen tibetischen Buddhisten und Buddhistinnen in der Schweiz, jungen Sikhs in Grossbritannien oder jungen Muslimen in Norwegen, verweisen darauf, dass ihre Reli- gionsaneignung mit einer Um- und Neuinterpretation von Religion einhergeht. Die religiöse Neuinter- pretation ist jedoch nicht spezifisch an einen Migrationshintergrund gebunden: Vielmehr stehen all- gemein in den Gesellschaften Europas und Nordamerikas das Individuum und dessen Wahl- und Kon- summöglichkeiten nachdrücklich im Vordergrund. Bezogen auf religiöse Orientierungen bedeutet dies, dass Personen selbst entscheiden können, inwiefern sie sich mit einer religiösen Idee, Praxis und Autorität identifizieren und ein Gefühl der Verbundenheit zu einer religiösen Gemeinschaft teilen oder nicht teilen. Studien von Forschenden wie Peter Beyer, Christel Gärtner, Christoph Morgenthaler und anderen zeigen auf, dass ein Trend bei jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund be- steht, sich von religiösen Institutionen zu entfernen und Religion individuell anzueignen. Der domi- nante Individualisierungstrend ermächtigt und nötigt zugleich den Einzelnen, selbstbestimmt für sich zu entscheiden, welchen Stellenwert Religion im Leben einnimmt. Junge Muslime und Musliminnen sind insofern gleich wie junge tibetische oder vietnamesische Buddhisten und junge tamilische Hindus in hohem Masse angepasst an allgemeine Trends der Schweizer und europäischer Gesellschaften. Junge Heranwachsende mit Migrationshintergrund sind jedoch mit zwei Herausforderungen konfron- tiert: die gesellschaftliche Wahrnehmung kategorisiert aufgrund medialer Darstellung Personengrup- pen, Religionen und Kulturen in fremd-exotisch und faszinierend sowie fremd-gefährlich und bedroh- lich. Der gesellschaftliche Exotisierungsdiskurs auf der einen, und Gefährdungsdiskurs auf der ande- ren Seite stellt jeweilige Erwartungen an Heranwachsende, mit denen sie sich unweigerlich ausein- andersetzen müssen. Zweite Herausforderung ist, dass Jugendliche und Heranwachsende zumeist eng in die religiös-kulturelle Sinnwelt der immigrierten Eltern und kultureller Gemeinschaften einge- bunden sind. In diesem Zusammenhang weist der «Religionsmonitor» der Bertelsmann Stiftung von 2013 darauf hin, dass «Mitglieder einer ‹Migrationsreligion› durchschnittlich religiöser sind als Per- sonen ohne einen solchen Hintergrund». Der Grund ist, dass Herkunftsgesellschaften oft religiöser ge- prägt sind und religiöse Gemeinschaften im Aufnahmeland oft erste Kontaktstellen mit informellen sozialen Dienstleistungen für Neuankömmlinge sind. Zugleich gilt es für die Heranwachsenden, den vielfältigen Anforderungen der Gesellschaft in Ausbildung, Arbeitsleben und Freizeitgestaltung gerecht zu werden. Oft sprachlich und kulturell versiert in der Gesellschaft, in der man lebt, und der religiös- kulturellen Welt der Eltern, bemühen sich die Heranwachsenden einen eigenen Weg zu bestimmen. Dieses kann zu einer Abgrenzung zur oft rituell bestimmten und selbstverständlichen Gläubigkeit der Elterngeneration führen. Zugrunde liegt ein Verstehenwollen, das Begründungen und Bedeutungen religiöser Vorstellungen, Praktiken und Autoritäten hinterfragt und nach Erklärungen sucht. Wie die Forschungen des Projektes zeigen, trifft dieses ebenso in hohem Masse für junge Musliminnen und Muslime in der Schweiz und ihren Umgang mit religiösen Orientierungsangeboten zu. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 39 | 39 Ausgewählte weiterführende Literatur Allenbach, Brigit; Sökefeld, Martin (Hg.) (2010): Muslime in der Schweiz. Zürich: Seismo (Sozialer Zusammenhalt und kultureller Pluralismus). Bleisch Bouzar, Petra: Gelebte und erzählte Scharia in der Schweiz. Empirische Studien zur Aneignung religiöser Normen durch zum Islam konvertierte Frauen (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, 33). Endres, Jürgen; Tunger-Zanetti, Andreas; Behloul, Samuel-Martin; Baumann, Martin (2013): Jung, muslimisch, schweizerisch. Muslimische Jugendgruppen, islamische Lebensführung und Schweizer Gesellschaft. Ein Forschungsbericht. Luzern: Universität Luzern. Leuenberger, Susanne (2013): «‹I have become a stranger in my homeland›. An analysis of the public performance onf converts to Islam in Switzerland». In: Samuel-Martin Behloul, Susanne Leuenberger und Andreas Tunger-Zanetti (Hg.): Debating Islam. Negotiating Religion, Europe, and the Self. Bielefeld: transcript (Globaler - lokaler Islam), S. 181–202. Müller, Monika (2013): Migration und Religion. Junge hinduistische und muslimische Männer in der Schweiz. Wiesbaden: Springer VS (Beiträge zur Regional- und Migrationsforschung). Ausserdem: diverse Schlussberichte des Nationalen Forschungsprogramms 58: www.nfp58.ch (Allenbach/Herzig/Müller; Dahinden/Duemmler/Moret; Ettinger/Imhof; Morgenthaler et al.; Rudolph/ Lüddeckens/Uehlinger; Dahinden/Wyss). 1 Die Workshops fanden unter den Titeln «Facebook, Klassenzimmer und Koran» bzw. «Mittendrin statt nur dabei» in der ganzen Deutschschweiz statt, einer auch in Genf. 2 «Bildungsentscheidungen adoleszenter Musliminnen der zweiten Generation in der Schweiz» (Nathalie Gasser, 2014- 2017), «Biographische Prozesse von religiöser Um- und Neuinterpretation» (Rebekka Khaliefi, 2016-2018). 3 Das Kopftuch wird nicht von allen Muslimen als religiöse Pflicht angesehen und auch darüber, ob nur das Haar oder auch das Gesicht verhüllt werden sollen, finden sich unterschiedliche Auslegungen. Ein Teil der Muslime leitet eine Verpflichtung der Frauen zur Bedeckung aus dem Koran ab. Allerdings benennen die Koranverse nicht eindeutig, welche Frauen was alles vor wem und in welchen Situationen verhüllt werden sollten. Auch der Blick in die Sunna, die Überlieferungen aus dem Leben des Propheten Muhammad, lässt hier unterschiedliche Interpretationen zu. Gegenwärtig plädiert aber eine Mehrheit der muslimischen Gelehrten für das Tragen des Kopftuchs (nicht aber des Gesichtsschleiers), und viele junge Musliminnen betrachten das Kopftuch als ihre religiöse Pflicht. Diese Plicht hat jedoch nicht den gleichen Stellenwert wie etwa die Pflicht zum Gebet oder zum Almosengeben. 4 Alle Interviews fanden vor dem Putschversuch vom Juli 2016 und der darauf folgenden Repression gegen Regierungsgegner statt. 5 Im Islam gelten auch Adam, Noah, Abraham, Mose, Jesus und weitere Gestalten des Alten und Neuen Testaments als wichtige Propheten. http://www.nfp58.ch/ Zentrum Religionsforschung Universität Luzern Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern Tel. 041 229 56 00 imracy@unilu.ch Dieser Bericht steht zum Download zur Verfügung auf der Internetseite www.unilu.ch/imracy. Dort finden Sie auch weitere Informationen über das Forschungsprojekt sowie Hinweise auf Workshop-Angebote zur Vertiefung. mailto:imracy@unilu.ch http://www.unilu.ch/imracy

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    Erstellungsdatum: 24.04.2017

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    Jusletter die arztliche notfallanordnung

    Regina E. Aebi-Müller Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive In medizinischen Notfallsituationen kann eine konzise formularmässige Be- zeichnung der Behandlungspräferenzen dazu beitragen, dass die Wünsche des Patienten durch das beteiligte Gesundheitsfachpersonal respektiert werden. Der vorliegende Beitrag ordnet das Instrument der «Ärztlichen Notfallanord- nung» aus juristischer Sicht ein und klärt insbesondere dessen Verbindlichkeit und die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten von Gesundheitsfachpersonen. Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 Inhaltsübersicht 1. Einleitung und Begriffliches 2. Die Patientenselbstbestimmung als Ausgangspunkt 3. Notfallanordnungen als Patientenverfügungen? 3.1. Verhältnis der ÄNO zur Patientenverfügung im Allgemeinen 3.2. Bedeutung der Patientenverfügung in der Notfallsituation 3.3. Zwischenergebnis 4. Durch den Vertreter erstellte oder konsentierte ÄNO 4.1. ÄNO als Teil des Behandlungsplans («ÄNO by proxy») 4.2. Abgrenzung zur Patientenverfügung 4.3. Zwischenergebnis 5. Durch die Ärztin alleine unterzeichnete ÄNO 5.1. Im Rahmen einer GVP erstellte ÄNO 5.2. Durch die Ärztin alleine verantwortete ÄNO 6. Behandlung in der Notfallsituation 6.1. Grundsatz: Verbindlichkeit und Auslegungsbedürftigkeit von Patientenverfügung und ÄNO 6.2. Vorliegen mehrerer Dokumente; Widerspruch zwischen Patientenverfügung und ÄNO 6.3. Exkurs: Ergänzende Dokumentation 7. Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit von Gesundheitsfachpersonen 7.1. Grundlagen 7.2. ÄNO als Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt 7.3. Aktualisierung der ÄNO 7.4. Sorgfaltspflicht in der Notfallsituation 7.5. Risiko der Beeinflussung durch den Arzt 8. Ausblick: Rechtliche Verankerung der Notfallanordnung de lege ferenda? 9. Zusammenfassung 1. Einleitung und Begriffliches [1] Die schweizerische Rechtsordnung geht im Bereich medizinischer Behandlungsentscheide vom Grundsatz der Selbstbestimmung aus: Medizinische Behandlungen – dazu gehören nicht nur Operationen, sondern ebenso ein Reanimationsversuch, diagnostische Massnahmen oder me- dikamentöse Behandlungen – bedürfen grundsätzlich der aufgeklärten Einwilligung der urteils- fähigen Patientin. Dies gilt unabhängig davon, wer die Behandlung veranlasst oder durchführt; allerdings gelangen unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung.1 Nun gibt es allerdings in der Medizin immer wieder Situationen, in denen unverzüglich gehandelt werden sollte, die Patientin aber nicht gültig einwilligen kann – sei es, dass die Zeit für eine sorgfältige Aufklärung fehlt oder die Patientin urteilsunfähig, allenfalls gar bewusstlos ist. Auch in diesen Sachlagen soll in erster Linie gelten, was die betroffene Patientin wollen würde, wäre sie in der Lage, selber zu entscheiden. Bekanntlich gibt es in der Schweiz verschiedene Instrumente, um diesem sogenann- ten mutmasslichen Willen, wenn immer möglich, zum Durchbruch zu verhelfen; zu denken ist 1 Im Privatrechtsverhältnis handelt es sich beim nicht konsentierten ärztlichen Heileingriff um eine widerrechtli- che Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB; im öffentlichen Recht liegt ein Grundrechtseingriff vor; allge- mein dazu Regina E. Aebi-Müller/Walter Fellmann/Thomas Gächter/Bernhard Rütsche/Brigitte Tag, Arzt- recht, Stämpflis juristische Lehrbücher, 2. Aufl., Bern 2024, Rz. 258 f., und zur Abgrenzung der beiden Konstel- lationen ausführlich die Erstauflage des Werks 2016, § 2, Rz. 8 ff., m.w.H.; vgl. spezifisch zur Patientenverfügung Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Volume III, Le patient, Bern 2021, Rz. 7618, m.w.H. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 28 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 insbesondere an die Patientenverfügung und den Vertreterentscheid, die im geltenden Erwach- senenschutzrecht eine Regelung erfahren haben (Rz. 9 ff.). Insbesondere die Patientenverfügung erweist sich in der Praxis jedoch aus verschiedenen Gründen oft als wenig hilfreich, u.a. dann, wenn sie zu wenig auf die konkrete medizinische Ausgangslage der Patientin und auf derenWün- sche und Bedürfnisse zugeschnitten ist. Vor diesem Hintergrund rückt die Überlegung in den Vordergrund, nicht nur mit einem punktuellen Dokument, sondern in Form eines strukturierten Prozesses mit der Patientin (und allenfalls auch deren Angehörigen) die Behandlung zu planen und Vorsorge für erwartbare gesundheitliche Krisen zu treffen. [2] Die Vorteile einer solchen «Gesundheitlichen Vorausplanung» (GVP)2 werden in der Schweiz seit einigen Jahren immer deutlicher erkannt. In diesem Zusammenhang gelangen verschiedene Dokumente zum Einsatz, darunter auch eine Notfallanordnung, die in konziser und vorstruk- turierter Form die Behandlungspräferenzen für eine medizinische Notfallsituation, in der ohne Verzug gehandelt werden muss, festhält.3 Dieses Dokument wird oft als «Ärztliche Notfallan- ordnung» (ÄNO) bezeichnet. Die ÄNO wird u.a. in der «Roadmap für die Umsetzung der Ge- sundheitlichen Vorausplanung (GVP) in der Schweiz» thematisiert, die durch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von BAG und SAMW im März 2023 publiziert wurde. In Empfehlung 11 der Roadmap4 ist zu lesen: «Klärungen zur Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO): Ein Formular der ÄNO hält die Therapieziele und Behandlungswünsche für akute Notfallsituationen fest. Die Be- deutung der ÄNO-Formulare und ihr Verhältnis zu anderen Dokumenten der GVP sollen geklärt und ihre Verwendung in der gesamten Schweiz einheitlich eingeführt werden.» Im Zusammen- hang mit dieser erwünschten Klärung hat die Autorin des vorliegenden Beitrages im Auftrag der erwähnten Arbeitsgruppe ein Rechtsgutachten5 verfasst. Mit dem vorliegenden Beitrag sollen die im Gutachten angestellten Überlegungen einem breiteren medizin-rechtlich interessierten Publi- kum zugänglich gemacht werden.6 2 Zum Begriff exemplarisch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Umgang mit Sterben und Tod, Medizin-ethische Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wis- senschaften vom 17. Mai 2018, Anpassungen 2021, Glossar, S. 30 (wo allerdings der englische Begriff Advance Care Planning verwendet wird): «Unter Advance Care Planning (ACP) versteht man einen Prozess, in dem Patienten und gegebenenfalls ihre Angehörigen gemeinsam mit den Gesundheitsfachpersonen Strategien und Behandlungsziele diskutieren, festlegen und immer wieder dem konkreten Krankheitsverlauf anpassen. Zum ACP gehört, dass das Krankheitsverständnis, die Behandlungsziele sowie Massnahmen, die Werte, die Vorstellungen und die spirituel- len Bedürfnisse geklärt werden, bevor Komplikationen oder akute Verschlechterungen des Gesundheits- und des Bewusstseinszustandes die Entscheidungsfindung zusammen mit dem Patienten verunmöglichen. Das Vorgehen in einer Notfallsituation (z.B. Auftreten einer Komplikation) soll ebenfalls besprochen werden. Die Gespräche und die sich daraus ergebenden Vereinbarungen sollen schriftlich dokumentiert und den betreuenden Fachpersonen und Angehörigen zugänglich sein.» 3 Donzallaz (Fn. 1), Rz. 7613. 4 Nationale Arbeitsgruppe Gesundheitliche Vorausplanung (2023), Roadmap für die Umsetzung der Gesund- heitlichen Vorausplanung (GVP) in der Schweiz, Hrsg. Bundesamt für Gesundheit BAG und Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW, Bern, abrufbar unter: https://www.samw.ch/dam/jcr: 3392b4d7-efc1-4445-9fcb-739a7903586c/roadmap_samw_bag_gvp_2023.pdf (besucht am 15. Juli 2025), S. 7. 5 www.samw.ch/dam/jcr:b97ebb7d-5cf1-4f5c-9c6b-7c2c61c5581f/rechtsgutachten_aerztliche_notfallverordnung_- 2024_d.pdf (besucht am 15. Juli 2025). 6 Das erwähnte Gutachten (Fn. 5) diente als textliche Grundlage für den vorliegenden Beitrag und wurde weitge- hend wörtlich und ohne entsprechende Kennzeichnung übernommen; im Hinblick auf die Publikation erfolgten kleinere Anpassungen sowie eine Aktualisierung und Ergänzung der Literatur. Der Usanz der SAMW folgend, wer- den auch im vorliegenden Beitrag kapitelweise weibliche oder männliche Formulierungen verwendet, gemeint sind immer die Angehörigen aller Geschlechter. 3 https://www.samw.ch/dam/jcr:3392b4d7-efc1-4445-9fcb-739a7903586c/roadmap_samw_bag_gvp_2023.pdf https://www.samw.ch/dam/jcr:3392b4d7-efc1-4445-9fcb-739a7903586c/roadmap_samw_bag_gvp_2023.pdf https://www.samw.ch/dam/jcr:b97ebb7d-5cf1-4f5c-9c6b-7c2c61c5581f/rechtsgutachten_aerztliche_notfallverordnung_2024_d.pdf https://www.samw.ch/dam/jcr:b97ebb7d-5cf1-4f5c-9c6b-7c2c61c5581f/rechtsgutachten_aerztliche_notfallverordnung_2024_d.pdf Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 [3] DieÄNO lässt sich definieren als «Formular zur Festlegung des Therapieziels und entspre- chender Massnahmen für akute Notfallsituationen mit plötzlicher Urteilsunfähigkeit.»7 Die darin enthaltenen Anordnungen sollen im Kontext von medizinischen Notfällen8 «den besonde- ren Anforderungen der Notfallmedizin Rechnung tragen».9 [4] Der Begriff «Ärztliche Notfallanordnung» kann allerdings in mehrfacher Hinsicht Missver- ständnisse befördern. Das Formular kann nämlich erstens ohne Mithilfe einer Ärztin ausgefüllt werden (dass eine Festlegung von Therapiezielen ohne qualifizierte medizinische Beratung meist kaum ratsam ist, ist eine andere Frage; dazu Rz. 49). Zweitens richten sich die Anordnungen auch nicht nur an ärztliche Gesundheitsfachpersonen, vielmehr wird oft gerade nicht-ärztliches Perso- nal adressiert, etwa Mitarbeitende von Rettungsdiensten. Insofern ist der ebenfalls gelegentlich verwendete Begriff «Medizinische Notfallanordnung» womöglich treffender; indessen sollte dar- aus nicht gefolgert werden, dass nurmedizinischeMassnahmen im engeren Sinne betroffen wären. Denn eine wichtige Frage, die für Notfallsituationen geklärt werden sollte, ist, ob überhaupt eine Verlegung in ein Spital gewünscht wird oder ob selbst dann davon abzusehen ist, wenn objektiv sinnvolle (indizierte) Behandlungen nur im Spitalsetting angeboten werden können. Würde aus diesemGrund vereinfachend lediglich der Begriff «Notfallanordnung» verwendet, liessen sich in- dessen darunter viele Wünsche subsumieren, die mit Gesundheitsfragen gar nichts zu tun haben. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen folgt der vorliegende Beitrag doch der in der Praxis gebräuchlichen Bezeichnung «ÄNO». [5] Zum Aufbau des vorliegenden Beitrages: Obschon der Gesetzgeber Instrumente vorgesehen hat für den Fall, dass eine Patientin urteilsunfähig ist oder wird, hat die Notfallanordnung als solche keine explizite Regelung erfahren. Daher ist nicht ohne weiteres geklärt, welche rechtliche 7 Nationale Arbeitsgruppe Gesundheitliche Vorausplanung (2023) (Fn. 4), S. 8 (Hervorhebung hinzugefügt). Eine einheitliche Umschreibung des Inhalts einer ÄNO gibt es nicht; nachfolgend wird auf die Formulierung in Bundesamt für Gesundheit BAG/palliative ch, Gesundheitliche Vorausplanung mit Schwerpunkt «Advance Ca- re Planning», Nationales Rahmenkonzept für die Schweiz, Bern 2018, abrufbar unter: https://res.cloudinary. com/adminch/image/private/s--1lrg8Pe5--/v1719953003/Bundespublikationen/316_734_d.pdf (besucht am 15. Juli 2025), S. 14, abgestellt: «In einer ärztlichen Notfallanordnung werden diejenigen Fragen vorab geklärt, die ggf. einmal notfallmässig entschieden werden müssen (Lebensverlängerung inkl. Reanimation, Verlegung auf IPS inkl./exkl. Intubation, Verlegung ins Spital, ambulante Lebensverlängerung zu Hause oder symptoma- tische Leidenslinderung und Behandlung zu Hause/im Spital)». Oft verwendet wird ein ABC-Schema zur Fest- legung des Therapieziels. Dabei bedeutet Therapieziel A die Aufnahme einer uneingeschränkten Notfall- und Intensivtherapie einschliesslich Reanimationsmassnahmen; B0 bedeutet Lebensverlängerung mit der Einschrän- kung «keine Reanimation»; B1 zusätzlich mit der Einschränkung «keine invasive Beatmung»; B2 zusätzlich mit der Einschränkung «keine Behandlung auf einer Intensivstation» und B3 mit dem zusätzlichen Hinweis «keine Verlegung ins Spital». Die Auswahlmöglichkeit C schliesslich steht für das Therapieziel palliative Behand- lung (keine Lebensverlängerung). Für Einzelheiten und weiterführende Hinweise siehe u.a. Tanja Krones/Barbara Loupatatzis/Isabelle Karzig-Roduner/Theodore Otto, Gesundheitliche Vorausplanung, Advance Care Plan- ning, Fachinformationen zur Patientenverfügung «plus», Version 2, 21. Oktober 2018, abrufbar unter: www.acp- swiss.ch/system/files/pg/textmitbild/dokument/fachinformationen_acp_schweiz_2018.pdf (besucht am 15. Juli 2025); siehe ferner Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 755. 8 Erstaunlicherweise wird in den meisten einschlägigen Publikationen, so auch durch die Nationale Arbeitsgrup- pe Gesundheitliche Vorausplanung (2023) (Fn. 4), der Begriff des medizinischen Notfalls nicht definiert. In An- lehnung an die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Patientenverfügungen, Medizin- ethische Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vom 19. Mai 2009, aktualisiert 2013, S. 10, lässt sich darunter (insbesondere) eine akut lebensbedrohliche Situation verstehen, bei der medizinische Massnahmen ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden sollten. Vgl. auch Jürgen In der Schmitten/Sonja Rothärmel/Stephan Rixen/Achim Mortsiefer/Georg Marckmann, Patienten- verfügungen im Rettungsdienst (Teil 2), Neue Perspektiven durch Advance Care Planning und die «Hausärztliche Anordnung für den Notfall», in: Notfall Rettungsmedizin 2011, S. 465 ff., S. 469, die eine Notfallanordnung als Regelung für den «Fall einer lebensbedrohlichen Krise» verstehen; ferner die Hinweise bei Fn. 24. 9 Stefanie Haussener, Selbstbestimmung am Lebensende: Realität oder Illusion?, Eine kritische Analyse von Rechts- lage und medizinischer Praxis, Diss. Luzern 2016, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 449. 4 https://res.cloudinary.com/adminch/image/private/s--1lrg8Pe5--/v1719953003/Bundespublikationen/316_734_d.pdf https://res.cloudinary.com/adminch/image/private/s--1lrg8Pe5--/v1719953003/Bundespublikationen/316_734_d.pdf https://www.acp-swiss.ch/system/files/pg/textmitbild/dokument/fachinformationen_acp_schweiz_2018.pdf https://www.acp-swiss.ch/system/files/pg/textmitbild/dokument/fachinformationen_acp_schweiz_2018.pdf Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 Bedeutung einer ÄNO zukommt, die durch die Patientin, deren Angehörige bzw. Vertretungs- personen und/oder die Ärztin erstellt und unterzeichnet wurde. Im Folgenden wird nach einer kurzen Einführung in die Patientenselbstbestimmung (Rz. 6 ff.) zuerst die Frage geklärt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Notfallanordnung als Patientenverfügung betrachtet werden kann (Rz. 11 ff.). Der Vorteil einer solchen Einordnung liegt auf der Hand: Da die Patientenverfü- gung gesetzlich explizit geregelt ist, ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen, welche Bedeutung der Anordnung zukommen soll. Wurde die Notfallanordnung nicht durch die Patien- tin erstellt, scheidet indessen die Qualifikation als Patientenverfügung aus. Daher ist zu klären, ob einer durch die gesetzliche Vertreterin (Rz. 15 ff.) oder die Ärztin (Rz. 21 ff.) erstellte ÄNO ebenfalls eine gewisse rechtliche Verbindlichkeit zukommen kann. Daran schliessen Ausführun- gen zur medizinischen Behandlung in Notfallsituationen (Rz. 26 ff.) und zur Sorgfaltspflicht von Gesundheitsfachpersonen im Zusammenhang mit dem Erstellen von Vorausplanungsdokumen- ten (Rz. 32 ff.) an. Das letzte Kapitel ist der Frage gewidmet, ob de lege ferenda eine gesetzliche Verankerung der ÄNO oder zumindest Anpassungen im Zusammenhang mit der Regelung der Patientenverfügung wünschenswert wären (Rz. 47 ff.). 2. Die Patientenselbstbestimmung als Ausgangspunkt [6] Das geltende Medizinrecht ist geprägt vom Grundsatz der Selbstbestimmung des Patienten, die in verschiedenen Erlassen gesetzlich konkretisiert wird.10 Allerdings ist der Begriff der Pati- entenautonomie klärungsbedürftig. Er ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der urteilsfähige Patient (i.S. einer Kant’schen Selbstgesetzgebung) beliebige Behandlungen von einem bestimm- ten Arzt oder Gesundheitsdienstleistungserbringer einfordern könnte. Vielmehr ist die Selbst- bestimmung nicht absolut, sondern in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Insbesondere steckt die Indikation einer bestimmten medizinischen Massnahme «den Rahmen ab, innerhalb dessen die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht (. . . ) ausüben kann.»11 Aus diesem Grund müssen insbe- sondere12 wirkungslose oder aussichtslose Therapien nicht angeboten und können durch den Patienten oder dessen Vertreter nicht eingefordert werden.13 Nach der Rechtsprechung des Bun- 10 Weiterführend dazu u.a. Andrea Büchler/Margot Michel, Medizin – Mensch – Recht, Eine Einführung in das Medizinrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich 2020, S. 63 ff.; Regina E. Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014, Rz. 4. 11 Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Wirkungslosigkeit und Aussichtslosigkeit – zum Umgang mit dem Konzept der Futility in der Medizin, 2021, Ziff. 5.1; ferner Charlotte Wetterauer, Ur- teils(un)fähigkeit in der Patientenversorgung aus der Perspektive der Klinischen Ethikkonsultation, Erwachse- nenschutzrechtliche Regelungen im Spannungsfeld von Autonomie und Fürsorge, Bern 2024, S. 147; vgl. für das deutsche Recht Volker Lipp, Die medizinische Indikation – ein «Kernstück ärztlicher Legitimation»?, in: MedR 2015, S. 762 ff., S. 763. Nach der treffenden Formulierung von Haussener (Fn. 9), Rz. 33, «begrenzt die medi- zinische Indikation den ärztlichen Heilauftrag.» Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Indikation sich an einem konkreten Behandlungsziel orientiert, d.h. es ist auch zu klären, welches Ziel (z.B. Schmerz- und Leidens- linderung bei einer palliativen Behandlung; Lebensrettung oder -verlängerung bei einer kurativen Behand- lung) erreicht werden soll; eingehend zur Indikation und deren Bedeutung für Behandlungsentscheide Jochen Dutzmann/Gunnar Duttge/Andrej Michalsen/Uwe Janssens/Susanne Jöbges/Gerald Neitzke, Indikation als unverzichtbare Grundlage ärztlichen Handelns, in: MedR 2025, S. 253 ff., S. 53 ff. 12 Gleiches gilt selbstredend für rechts- oder sittenwidrige Eingriffe, vgl. Art. 20 OR; Aebi-Müller/Fellmann/ Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 260. 13 Exemplarisch: Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 260; Ursula Gadmer Mägli, Entscheidungen über den Reanimationsstatus im Kindes- und Erwachsenenschutz, in: ZKE 2017, S. 104 ff., S. 119; Tim Oliver Köbrich, Heilbehandlung durch Vertreter nichtärztlicher Gesund- heitsberufe, Kompetenzen, Aufklärungspflicht, Einwilligung, Diss. Freiburg, Bern 2017, S. 14. Zu den Begriffen 5 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2014/771/der-urteilsunfahige-_e48fcfeb7a.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2014/771/der-urteilsunfahige-_e48fcfeb7a.html https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 20 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 desgerichts ist der zentrale Pfeiler der Patientenselbstbestimmung daher nur – aber immerhin! – das Abwehrrecht des Patienten gegenüber einer durch den Arzt vorgeschlagenen Behandlung.14 [7] Trotz dieser Vorbehalte hinsichtlich des Autonomiebegriffs im Medizinrecht ist in aller Deut- lichkeit festzuhalten: Innerhalb des aufgezeigten Rahmens kommt den Wünschen des Patienten entscheidendes Gewicht zu. In diesem Sinne ist die Patientenselbstbestimmung im geltenden Medizinrecht sowie in der Medizinethik von zentraler Bedeutung.15 Im geltenden Erwachsenen- schutzrecht (i.K. seit 1. Januar 2013) hat sie ihren bislang deutlichsten gesetzlichen Niederschlag gefunden. Zusammengefasst lässt sich aus diesen Bestimmungen Folgendes ableiten:16 [8] Der mit Bezug auf den Behandlungsentscheid urteilsfähige17 Patient entscheidet nach hin- reichender Aufklärung selber darüber, ob er in die ihm vorgeschlagene Behandlung einwilligt oder nicht. Eine Ablehnung ist durch den Arzt und das nicht-ärztliche Gesundheitsfachpersonal zu akzeptieren, auch wenn die angebotene Behandlung den objektiven Interessen des Patienten entspricht und der Behandlungsverzicht allenfalls gar unvernünftig erscheint.18 [9] Für den nicht urteilsfähigen, volljährigen19 Patienten sieht das Gesetz Einwilligungssurro- gate vor, die allesamt darauf abzielen, die Wünsche sowie die antizipierte oder noch teilweise vorhandene Selbstbestimmung des Patienten zu verwirklichen: • Die Behandlung erfolgt gemäss der (gültigen, hinreichend konkreten und somit auch grund- sätzlich verbindlichen) Patientenverfügung (Art. 372 Abs. 2 und Art. 377 Abs. 1 ZGB). «Futility», «wirkungslos» und «aussichtslos» siehe Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 11), S. 31 f.; vgl. Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 2), S. 21 und 33. 14 BGE 148 I 1 E. 6.2.3: «Matériellement, le droit à l’autodétermination s’exprime ainsi très largement, dans le do- maine médical, par celui de consentir ou non à un acte proposé par le médecin ou un autre soignant, respecti- vement de retirer un consentement préalablement donné, pour autant que ce retrait ait lieu avant la réalisation de l’acte.» Siehe ferner BGE 151 I 19 E. 7.3.2; aus der Literatur u.a. Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/ Tag (Fn. 1), Rz. 263; für das deutsche Recht Lipp (Fn. 11), S. 763. 15 Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 256 ff., m.w.H. 16 Nicht abgebildet werden in dieser Übersicht Sonderfälle, insbes. die Behandlung ohne Zustimmung betreffend die psychische Erkrankung eines fürsorgerisch untergebrachten Patienten; diesbezüglich muss auf die entsprechen- den Gesetzesbestimmungen (Art. 380 ZGB, Art. 433–435 ZGB) und die einschlägige Literatur verwiesen werden. Vgl. zum Ganzen auch Theodore Otto-Achenbach, Vertreterentscheidungen – Advance Care Planning für urteils- unfähige Menschen, in: Krones Tanja/Obrist Monika (Hrsg.), Wie ich behandelt werden will, Advance Care Plan- ning, Zürich 2020, S. 156 ff., S. 159 ff.; Christiana Fountoulakis/Tim Köbrich, Patientenwille, Rettungsdienst, Notfallarzt: Zur Vertretungsbefugnis der Angehörigen und der Verbindlichkeit ärztlicher Weisungen, in: Univer- sitäre Fernstudien Schweiz (Hrsg.), Quid iuris? Festschrift Universitäre Fernstudien Schweiz, 10 Jahre Bachelor of Law, Bern 2015, S. 75 ff., S. 77 ff. 17 Der Begriff der Urteilsfähigkeit kann im vorliegenden Kontext nicht weiter vertieft werden; siehe dazu u.a. Eugen Bucher/Regina E. Aebi-Müller, Berner Kommentar, Die natürlichen Personen, Rechts- und Handlungsfähig- keit, Kommentar zu den Art. 11–19d ZGB, 2. Aufl., Bern 2017, N 42 ff. zu Art. 16 ZGB; im medizinischen Kontext Donzallaz (Fn. 1), Rz. 6922 ff. 18 BGE 151 I 19 E. 7.3.2; Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 674. 19 Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf das Erwachsenenschutzrecht, das definitionsgemäss bei volljähri- gen Patienten zur Anwendung gelangt; die Rechtslage mit Bezug auf minderjährige Patienten wird nachfolgend ausgeklammert; exemplarisch dazu: Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 756 ff. Für den vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass auch urteilsfähige Minderjährige gültig eine Patientenverfügung errichten können; a.a.O., Rz. 720; für urteilsunfähige Minderjährige entscheiden in der Regel die sorgeberechtigten Eltern. 6 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-I-1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-151-I-19&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 380 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 433 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 435 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 16 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-151-I-19&q=&sel_lang=de Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 • Kann nicht oder nicht ausschliesslich auf eine Patientenverfügung abgestellt werden,20 ist eine stellvertretende Einwilligung durch den Vertreter21 des Patienten einzuholen; der Ver- treterentscheid richtet sich primär nach dem mutmasslichen Willen22 des urteilsunfähigen Patienten und schlägt sich in einem Behandlungsplan(Art. 377 ZGB) nieder. • Im Rahmen des Vertreterentscheids besteht ein Partizipationsrecht i.S. der Pflicht zum Ein- bezug des urteilsunfähigen Patienten in die Erstellung des Behandlungsplans, soweit dies möglich ist (Art. 377 Abs. 3 ZGB). • In dringlichen Fällen, d.h. wenn keine direkt anwendbare Patientenverfügung greifbar ist und zugleich ein Vertreterentscheid nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ergreift der Arzt medizinische Massnahmen, die sich ebenfalls primär nach dem mutmasslichen Wil- len des urteilsunfähigen Patienten richten. Fehlen genügend konkrete Hinweise auf den mutmasslichen Willen, entscheidet der Arzt nach den objektiven Interessen des urteilsun- fähigen Patienten, d.h. nach dem medizinisch Gebotenen (Art. 379 ZGB).23 [10] Eine ÄNO wird definitionsgemäss (Rz. 3) in Sachlagen angewandt bzw. umgesetzt, in denen eine aufgeklärte Einwilligung («informed consent») des urteilsfähigen Patienten nicht eingeholt werden kann und ein aktueller Stellvertreterentscheid aufgrund der Notfallsituation ebenfalls ausscheidet.24 Oft ist in dieser Sachlage eine herkömmliche Patientenverfügung – falls sie über- haupt rasch genug greifbar ist – aufgrund ihres Umfangs und der Komplexität der Anordnungen nicht geeignet, sofortige Klarheit über die gewünschte Behandlung zu schaffen.25 Die für solche Akutsituationen zum voraus erstellte ÄNO hat daher nach hier vertretener Auffassung den pri- mären Zweck, der behandelnden Person (insbes. Notarzt, Rettungssanitäter, Pflegefachkräf- te) eine Handlungsanleitung zu geben, die in der konkreten Notfallsituation bestmöglich die 20 Das kann beispielsweise der Fall sein, weil die Patientenverfügung unklar erscheint, die Vereinbarkeit der Anord- nungen mit dem (aktuellen) mutmasslichen Patientenwillen zweifelhaft ist oder weil lediglich eine Vertretungsper- son benannt wird. 21 Dabei kann es sich um einen gewillkürten Vertreter (Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag), um einen durch die KESB eingesetzten Vertreter (Beistand) oder um einen gesetzlichen Vertreter (Angehörigenkaskade nach Art. 378 Abs. 1 ZGB) handeln. 22 Art. 378 Abs. 3 ZGB; die Gesetzesbestimmung nennt zwar den mutmasslichen Willen und das (objektiv verstande- ne) Interesse des Patienten gleichrangig, in der Literatur ist der Vorrang des mutmasslichen Willens, soweit dieser ergründet werden kann, anerkannt; exemplarisch Aebi-Müller (Fn. 10), Rz. 133; Valérie Junod, Kommentierung von Art. 370–373, 377–381 ZGB, in: Pascal Pichonnaz/Bénédict Foëx/Christiana Fountoulakis (Hrsg.), Commentai- re Romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2024, N 42 f. zu Art. 378 ZGB; Dominic Fierz, Der Behandlungsabbruch am Lebensende als intrapersonaler Konflikt grundrechtlicher Interessen, ex ante 1/2025, S. 71 ff., S. 82. 23 Der Gesetzgeber benennt zwar auch hier, wie in Art. 378 Abs. 3 ZGB (dazu Fn. 22), den mutmasslichen Willen und die objektiven Interessen des Patienten scheinbar gleichrangig; in der Literatur ist indessen anerkannt, dass der mutmassliche Wille des Patienten, soweit er bekannt ist, Vorrang geniesst; exemplarisch Aebi-Müller/ Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 710; Roland Fankhauser, Kommentierung von Art. 374–381 ZGB, in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 2 zu Art. 379 ZGB; Fierz (Fn. 22), S. 83. 24 Exemplarisch https://www.gesundheitliche-vorausplanung-bb.ch/formulare: (besucht am 15. Juli 2025) «Die Ärzt- liche Notfallanordnung beschränkt sich ausschliesslich auf Anordnungen für dringliche (Notfall-)Situationen. Das sind Situationen, in denen medizinische Massnahmen nicht aufgeschoben werden können, bis die Einwilligung einer Vertretungsperson vorliegt.» Vgl. Isabelle Karzig-Roduner/Theodore Otto-Achenbach, Die Patientenver- fügung «plus», in: Krones Tanja/Obrist Monika (Hrsg.), Wie ich behandelt werden will, Advance Care Planning, Zürich 2020, S. 72 ff., S. 83. 25 Vgl. zum Problem u.a. Haussener (Fn. 9), Rz. 191 ff., m.w.H.; Fierz (Fn. 22), S. 82; Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 8), S. 10 und 16; Sira M. Baumann et al., Advance directives in the intensive care unit: An eight-year vanguard cohort study, in: Journal of Critical Care 85 (2025) 154918, Ziff. 4 und 5; ferner hinten, Ziff. 3.2. 7 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 379 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 379 https://www.gesundheitliche-vorausplanung-bb.ch/formulare Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 Patientenselbstbestimmung verwirklicht;26 gleichzeitig ist die ÄNO auch Ausdruck der ärztli- chen Sorgfalt (dazu Rz. 32 ff.) und sie dient insofern auch dem Schutz der Gesundheitsfachper- sonen, denen sie Handlungssicherheit gibt. 3. Notfallanordnungen als Patientenverfügungen? 3.1. Verhältnis der ÄNO zur Patientenverfügung im Allgemeinen [11] Die Patientenverfügung lässt sich definieren als Vorausverfügung für eine künftige medi- zinische Situation, mit der eine zum Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähige Person festlegt, wel- chen Behandlungen sie nach Eintritt einer Urteilsunfähigkeit zustimmt bzw. nicht zustimmt.27 Zu ihrer Gültigkeit bedarf die Patientenverfügung der Schriftform, sie ist überdies zu datieren28 und zu unterzeichnen (Art. 371 Abs. 1 ZGB).29 Weitere Formvorschriften bestehen nicht, was insbesondere zur Folge hat, dass auch das von einer urteilsfähigen Person datierte und unter- zeichnete vorgedruckte Formular gültig und grundsätzlich verbindlich ist.30 Dass die Patien- tenverfügung von weiteren Personen, beispielsweise einer Vertreterin oder einer Gesundheits- fachperson, mitunterzeichnet wird, schadet nicht, ist indessen auch nicht erforderlich.31 Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Patientenverfügung explizit als solche bezeichnet wird; es ge- nügt, dass sie als verbindliche Anordnung zur medizinischen Behandlung bei Urteilsunfähigkeit erkennbar ist. Schliesslich darf sich die Patientenverfügung auf spezifische Behandlungssituatio- nen oder -entscheide beschränken, es ist keineswegs erforderlich (und auch nicht üblich), dass eine umfassende Vorausplanung erfolgt. Daraus ergibt sich, dass ein auf die Notfallsituation ge- 26 In der Schmitten/Rothärmel/Rixen/Mortsiefer/Marckmann (Fn. 8), S. 466, sprechen treffend davon, dass es einer «konzeptionellen und materiellen Brücke zwischen dem Prozess einer ausführlichen individuellen Voraus- planung auf der einen und der Notwendigkeit für klare Anweisungen auf der anderen Seite» bedürfe und sehen die (haus)ärztliche Anordnung für den Notfall in dieser Brückenfunktion. 27 Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht), BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7030; BGE 151 I 19 E. 7.3.3, wonach die Patientenverfügung ein «Instrument zur Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen und Patienten» ist. In der Pati- entenverfügung kann bekanntlich anstelle oder zusätzlich zum Behandlungswunsch eine Vertretungsperson benannt werden (Art. 370 Abs. 2 ZGB); darauf ist im vorliegenden Kontext nicht weiter einzugehen. Wie u.a. Donzallaz (Fn. 1), Rz. 7624 ff., mit Recht betont, eignet sich die Patientenverfügung auch dazu, die persönlichen Werthaltungen mit Bezug auf nicht im Einzelnen umschriebene künftige Behandlungsentscheide festzuhalten. 28 Damit wird die zeitliche Einordnung der Patientenverfügung ermöglicht, was für die Beurteilung der Urteilsfähig- keit zum Zeitpunkt der Errichtung und bei mehreren, sich widersprechenden Patientenverfügungen von Bedeu- tung sein kann; Aebi-Müller (Fn. 10), Rz. 150; Walter Boente, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch, Der Erwachsenenschutz, Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen, Art. 360–387 ZGB, Zürich 2015, N 25 zu Art. 371 ZGB. 29 Botschaft Erwachsenenschutz (Fn. 27), S. 7031. 30 Mit Recht wird in der Literatur ein hinreichendes Mass an Bestimmtheit gefordert (u.a. Carmen Ladina Widmer Blum, Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung – insbesondere: Patientenverfügung und Vorsorge- auftrag, Diss. Luzern, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 163 ff., S. 204 ff.; Sabine Wyss, Kommentierung von Art. 370–372 ZGB, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 16 ff. zu Art. 370 ZGB; Tim Oliver Köbrich, Patientenverfügung, in: Fountoulakis Christiana/Affolter-Fringeli Kurt/Biderbost Yvo/Steck Daniel (Hrsg.), Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, S. 81 ff., Rz. 5.35 f.), damit klar ist, auf welche medizinische Sachlage sich die Patientenverfügung bezieht und was der Patient in dieser Sachlage wünscht oder ablehnt; darauf ist im vorlie- genden Kontext nicht näher einzugehen, da die ÄNO die entsprechenden Minimalanforderungen zweifellos erfüllt. Kritisch zu den online verfügbaren Vorlagen u.a. Roland Fankhauser/Ladina Solèr, Die damaligen Revisionsziele des neuen Erwachsenenschutzrechts – eine aktuelle Auslegeordnung zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, in: ZKE 2022, S. 462 ff., S. 468, die treffend von «Konfektionsware in unterschiedlicher Güte» sprechen. 31 Junod (Fn. 22), N 8 zu Art. 371 ZGB. 8 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 371 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/BBl-2006-7001 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-151-I-19&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 370 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 371 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 7 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 370 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 371 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 richtetes ÄNO-Formular, das datiert ist und die Unterschrift32 der Patientin trägt, ohne weiteres alle Merkmale der Patientenverfügung erfüllt und als solche gilt.33 [12] Zu beachten ist indessen, dass eine «normale Patientenverfügung» mehr Möglichkeiten er- öffnet als dies das ÄNO-Formular tut. Beispielsweise kann eine Vertretungsperson benannt wer- den (Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Angehörigenkaskade, Art. 378 Abs. 1 ZGB), es können spezifische Behandlungswünsche für andere medizinische Sachlagen als die Notfallsi- tuation angegeben werden (z.B. bestimmte Medikamente oder Behandlungen, die präferiert oder abgelehnt werden) oder es werden generelle Behandlungsziele formuliert (z.B. Wunsch nach op- timaler Schmerztherapie). Es gibt nicht nur sehr zahlreiche, längere und kürzere Vorlagen, son- dern die Patientenverfügung kann auch vollständig individuell formuliert werden. Aus diesen Gründen spricht nichts dagegen, der Patientin das Erstellen einer die ÄNO ergänzenden Pa- tientenverfügung zu empfehlen und umgekehrt. Damit Missverständnisse und Widersprüche (siehe dazu Rz. 30) zwischen den beiden Dokumenten vermieden werden, ist es sinnvoll (aber aus juristischer Sicht nicht zwingend), dass eine Einbettung in einen strukturierten Vorauspla- nungsprozess erfolgt. Im Rahmen einer GVP kann die ÄNO mit guter Beratung und Begleitung thematisiert und konsentiert werden. Dementsprechend sind dann beide Dokumente besonders verlässlich, was sowohl für die Ärztin wie auch für die Patientin hilfreich ist und besonders gute Voraussetzungen dafür bietet, dass der mutmassliche Patientenwille in der Notfallsituation ver- wirklicht wird. 3.2. Bedeutung der Patientenverfügung in der Notfallsituation [13] Ob eine Patientenverfügung in der Notfallsituation umgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob sie der behandelnden Ärztin bekannt ist, ob sie direkt umsetzbare, genügend konkrete Handlungsanweisungen enthält, ob die gewünschten Massnahmen in der Akutsituation medizi- nisch indiziert sind34 und ob keine Gründe für ein Abweichen vorliegen. Dabei ist zu bedenken, dass bei Dringlichkeit keine Pflicht der Gesundheitsfachpersonen besteht, das Vorhandensein ei- ner Patientenverfügung abzuklären. Damit impliziert bereits der Gesetzestext (Art. 372 Abs. 1 zweiter Satz ZGB), dass es – trotz Vorhandenseins einer gültigen Patientenverfügung – Notfall- situationen geben kann, in denen die Patientenverfügung aus praktischen Gründen nicht zur Anwendung gelangt. Dies trifft u.a. dann zu, wenn die Komplexität der an sich leicht greifbaren Patientenverfügung dazu führt, dass sich dieser für die nun eingetretene medizinische Notfall- situation nicht unmittelbare Handlungsanweisungen entnehmen lassen, sondern vielmehr eine (aus Zeitgründen nicht mögliche) Auslegung der Patientenverfügung erforderlich wäre. In der medizinischen Praxis kann die Patientenverfügung in medizinischen Notfallsituationen oftmals 32 Kann die urteilsfähige Patientin nicht selber unterschreiben, kann die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch ein beglaubigtes Handzeichen (Kreuz o.ä.) ersetzt werden oder es erfolgt eine öffentliche Beurkundung. 33 Haussener (Fn. 9), Rz. 450; vgl. Karzig-Roduner/Otto-Achenbach (Fn. 24), S. 85. 34 Auch mit einer Patientenverfügung können keine nicht indizierten, unwirksamen oder aussichtslosen Behand- lungen eingefordert werden; vgl. dazu bereits Rz. 6 sowie Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissen- schaften (Fn. 11), Ziff. 5; Olivier Guillod, Droit médical, Basel 2020, S. 347; Junod (Fn. 22), N 19 zu Art. 372 ZGB; Köbrich (Fn. 30), Rz. 5.12. 9 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 15 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 nicht berücksichtigt werden.35 Die durch die Patientin konsentierte ÄNO drängt sich daher als Ergänzung zu einer herkömmlichen Patientenverfügung geradezu auf.36 3.3. Zwischenergebnis [14] Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die ÄNO bei Einhaltung der Gültigkeits- vorschriften (Datierung und Unterzeichnung durch die urteilsfähige Patientin) eine verbindliche Patientenverfügung darstellt, wobei daneben noch eine ergänzende, breiter gefasste Patientenver- fügung Platz hat (siehe dazu Rz. 30), die andere Sachlagen umfasst und Wünsche formuliert, als durch die ÄNO abgedeckt werden können. Erfüllt die ÄNO die Formalitäten einer Patientenver- fügung, ist sie für Gesundheitsfachpersonen auch gleichermassen verbindlich wie eine normale Patientenverfügung (vgl. Rz. 26). 4. Durch den Vertreter erstellte oder konsentierte ÄNO 4.1. ÄNO als Teil des Behandlungsplans («ÄNO by proxy») [15] Wie bereits erwähnt (Rz. 9), entscheidet eine Vertretungsperson an Stelle des urteilsunfähi- gen Patienten, der gar keine, keine gültige oder keine hinreichend konkrete Patientenverfügung mit seinen Behandlungswünschen erstellt hat. Das Gesetz schreibt diesbezüglich unter dem Titel «Behandlungsplan» vor, dass der behandelnde Arzt unter Beizug des Vertreters die erforderliche Behandlung plant.37 Dabei ist der Vertreter über alle wesentlichen Umstände zu informieren38 (Aufklärungspflicht) und der urteilsunfähige Patient ist, soweit möglich, in die Entscheidfindung einzubeziehen (sog. Partizipationsrecht; Art. 377 Abs. 3 ZGB).39 Eine bestimmte Form ist für den Behandlungsplan gesetzlich nicht vorgeschrieben.40 Entsprechend kann dieser mündlich, schriftlich oder in digitaler Form erstellt werden; eine Unterschrift des Arztes oder der vertre- tungsberechtigten Person ist nicht erforderlich.41 Gestützt auf den Behandlungsplan erteilt die 35 M.w.H. Haussener (Fn. 9), Rz. 191 ff.; Ralf J. Jox, Sterben lassen, Über Entscheidungen am Ende des Lebens, Hamburg 2013, S. 143 f.; Jürgen In der Schmitten/Stephan Rixen/Georg Marckmann, Wahrung der Patienten- Selbstbestimmung in der Notfallmedizin durch vorausschauende Behandlungsplanung (Advance Care Planning), in: Fred Salomon (Hrsg.), Praxishandbuch Ethik in der Notfallmedizin, Orientierungshilfen für kritische Entschei- dungen, Berlin 2016, S. 85 ff., S. 89. 36 Vgl. Haussener (Fn. 9), Rz. 448 f. 37 Die Verantwortung für die angemessene Behandlung und die Erstellung des Behandlungsplans liegt nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Ärztin; so ausdrücklich Botschaft Erwachsenenschutz (Fn. 27), S. 7036; zum dis- kursiven Vorgehen im Kontext des Vertreterentscheids Fankhauser/Solèr (Fn. 30), S. 470, die richtigerweise dar- auf hinweisen, dass nach dem Konzept des Gesetzgebers letztlich die vertretungsberechtigte Person abschliessend und verbindlich entscheidet. 38 Die Aufklärungspflicht wird in Art. 377 Abs. 2 ZGB näher spezifiziert; vorliegend ist darauf nicht näher einzuge- hen. 39 Weiterführend u.a. Aebi-Müller (Fn. 10), Rz. 115 ff. 40 Anders verhält es sich beim Behandlungsplan betreffend die Behandlung der psychischen Störung eines fürsorge- risch untergebrachten Patienten nach Art. 433 ZGB (Schriftform); darauf ist vorliegend nicht näher einzugehen. 41 Junod (Fn. 22), N 31 zu Art. 377 ZGB. 10 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 433 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 vertretungsberechtigte Person anstelle des urteilsunfähigen Patienten die Zustimmung zur vor- gesehenen Behandlung oder verweigert diese (Art. 378 Abs. 1 erster Satz ZGB).42 [16] Diese knapp gehaltene gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Kontext des Behandlungs- plans eine vorausschauende Vorgehensweise zu besprechen, die sich nicht nur auf die momentane Situation des urteilsunfähigen Patienten bezieht, sondern auch das Vorgehen bei möglicherweise eintretenden medizinischen Notfällen klärt.43 Zwar stellt das Gesetz klar, dass der Behandlungs- plan der laufenden Entwicklung anzupassen ist (Art. 377 Abs. 4 ZGB); das schliesst indessen nicht aus, erwartbare Krankheitsverläufe und mögliche akute Krisen vorausschauend anzuspre- chen,44 insbesondere im Rahmen einer GVP mit der vertretungsberechtigten Person. Ein solches Vorgehen ermöglicht in vielen Fällen erst die effektive Umsetzung des mutmasslichen Patien- tenwillens, kann doch in der Notfallsituation aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit gerade nicht mehr eine aufgeklärte Einwilligung der vertretungsberechtigten Person eingeholt werden.45 Die ÄNO, deren Inhalte nicht mit dem urteilsunfähigen Patienten, sondern mit dessen Vertreter be- sprochen wurde, kann aus diesen Gründen ohne weiteres als Teil des Behandlungsplans be- trachtet werden.46 Eine (Mit)Unterzeichnung durch den Vertreter ist nicht erforderlich, da der Behandlungsplan als solcher, wie erwähnt, keinem Formerfordernis und damit keiner Unter- schriftspflicht unterliegt. Wird das ÄNO-Formular eigens mit der vertretungsberechtigten Per- son besprochen und durch diese (mit)unterzeichnet, spricht man gelegentlich von einer «ÄNO by proxy».47 Ein Abweichen von einer solchen ÄNO ist zwar nicht ausgeschlossen, allerdings ist auch ein Behandlungsplan grundsätzlich verbindlich,48 auch wenn dies gesetzlich nicht in gleicher Weise vorgeschrieben ist wie bei der Patientenverfügung (vgl. auch Rz. 27). 42 Eine hier nicht weiter zu vertiefende Frage ist, ob vertretungsberechtigte Personen, insbesondere Angehörige, tatsächlich besser als Gesundheitsfachpersonen in der Lage sind, dem mutmasslichen Willen der Patientin zum Durchbruch zu verhelfen. Aufgrund der geltenden Rechtslage ist der Vertreterentscheid in der Regel verbind- lich, auch wenn Erkenntnisse aus der Praxis darauf hindeuten, dass dieser von den Wünschen der Betroffenen oftmals abweicht; exemplarisch dazu Sarah Brügger/Stefan Kissmann/Sejla Besic/Beat Sottas, Gesundheit- liche Vorausplanung: Bedürfnisse der Bevölkerung und von Fachpersonen, Schlussbericht, Bern 2021, abruf- bar unter https://backend.bag.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bagadminch-files/files/2025/03/18/ 4b255961-a648-4ce8-9a03-bcb4f49d326f.pdf (besucht am 15. Juli 2025), S. 34. 43 Céline Suter, Advance Care Planning und Vertreterverfügungen, in: Jusletter 28. Januar 2019, Rz. 21; Gadmer Mägli (Fn. 13), S. 112; Otto-Achenbach (Fn. 16), S. 181. 44 Siehe dazu insbesondere Junod (Fn. 22), N 9 zu Art. 377 ZGB: «Le plan de traitement peut être conçu du manière suffisamment vaste afin d’incorporer une approche générale et anticiper une suite de décisions sur un période as- sez longue. Il ne s’agit donc pas simplement de décider pour ou contre une intervention imminente mais plutôt de fixer une appréciation globale qui guidera ensuite l’équipe soignante.» 45 Vgl. Suter (Fn. 43), Rz. 18 und 26, m.w.H.; In der Schmitten/Rothärmel/Rixen/Mortsiefer/Marckmann (Fn. 8), S. 467, die die durch den Vertreter erstellte ÄNO als mindestens so lange relevant betrachten, bis in der Akutsitua- tion ein aufgeklärter Vertreterentscheid erfolgen kann. 46 Vgl. auch Junod (Fn. 22), N 14 zu Art. 377 ZGB; diese Autorin vertritt mit guten Gründen die Ansicht, es könnten auch mehrere Behandlungspläne für unterschiedliche Sachlagen nebeneinander bestehen. In dieser Konzeption wäre die ÄNO der Behandlungsplan für die darin umschriebenen akuten Notfallsituationen, während daneben beispielsweise für die Behandlung einer Grunderkrankung ein spezifischer Behandlungsplan bestehen kann. 47 Exemplarisch: Regina E. Aebi-Müller/Sarah Wildi, Reanimation auf Verlegungsfahrten. Eine rechtliche Einord- nung unter Berücksichtigung von Patientenverfügungen und REA-Anordnungen, in: Jusletter 10. Juni 2024, Rz. 3, die darunter eine «durch den Vertreter [des urteilsunfähigen Patienten] konsentierte Notfallanordnung» verstehen. 48 Würde man von Unverbindlichkeit des Behandlungsplans ausgehen, würde dies letztlich bedeuten, dass die Ärz- tin ohne Konsultation der vertretungsberechtigten Person und Partizipation des urteilsunfähigen Patienten eine andere als die besprochene und konsentierte Behandlung durchführen oder eine vereinbarte Behandlung unterlas- sen dürfte. Dies widerspricht dem Grundsatz der Patientenselbstbestimmung, die den Art. 377 ff. ZGB zugrunde liegt (vgl. Ziff. 2); zur Frage der Verbindlichkeit eines mit dem vertretungsberechtigten Angehörigen festgelegten REA-Status vgl. Gadmer Mägli (Fn. 13), S. 113. 11 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 Abs. 4 https://backend.bag.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bagadminch-files/files/2025/03/18/4b255961-a648-4ce8-9a03-bcb4f49d326f.pdf https://backend.bag.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bagadminch-files/files/2025/03/18/4b255961-a648-4ce8-9a03-bcb4f49d326f.pdf https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2019/965/advance-care-plannin_c398be2437.html https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1200/reanimation-auf-verl_5879bde9b1.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1200/reanimation-auf-verl_5879bde9b1.html https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 4.2. Abgrenzung zur Patientenverfügung [17] In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass das Erstellen einer Patientenverfügung ein absolut höchstpersönliches und daher vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft ist.49 Die Patien- tenverfügung, wie sie im geltenden Recht vorgesehen ist, kann daher nicht durch den Vertreter des urteilsunfähigen Patienten gültig errichtet werden. Wenn weiter vorne (Rz. 11 ff.) ausgeführt wurde, dass eine durch den Patienten (mit)unterzeichnete ÄNO eine gültige Patientenverfügung darstellen kann, dann gilt Gleiches nicht auch für die «ÄNO by proxy» (zu den Folgen mit Bezug auf die Verbindlichkeit s. Rz. 26 ff.). [18] Ein nur durch den Vertreter ohne Mitwirkung des behandelnden Arztes erstelltes Dokument kann daher weder als Patientenverfügung (diese bedürfte zwar keiner ärztlichen Mitwirkung, ist aber zwingend durch den noch urteilsfähigen Patienten zu errichten) noch als Behandlungsplan (dieser geht vom Arzt aus und kann nicht ohne diesen erstellt werden) Wirkung entfalten.50 Ein schriftliches Dokument der vertretungsberechtigten Person, das sich zum Vorgehen im Notfall äussert, kann allenfalls Indizwirkung mit Bezug auf den mutmasslichen Willen des Patienten haben und in diesem Rahmen – soweit indiziert – von beschränkter Bedeutung sein. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Vertreter darin auf die Wünsche und Anschauungen des Patienten Bezug nimmt, was allerdings im Rahmen eines ÄNO-Formulars kaum möglich ist. Die Integra- tion der ÄNO in die ärztliche Behandlungsplanung für den urteilsunfähigen Patienten ist somit das entscheidende Erfordernis, damit die «ÄNO by proxy» rechtlich von Bedeutung sein kann. 4.3. Zwischenergebnis [19] Bespricht der Arzt die ÄNO mit dem Vertreter des urteilsunfähigen Patienten, ist die vom Vertreter und/oder dem Arzt unterzeichnete «ÄNO by proxy» Teil des Behandlungsplans und damit grundsätzlich verbindlich, wenn sich die Umstände in der Zwischenzeit nicht verändert haben. [20] Ein nur durch den Vertreter ausgefülltes ÄNO-Formular stellt keine Patientenverfügung dar, sie ist überdies auch nicht Teil des Behandlungsplans und daher rechtlich an sich nicht verbind- lich. Unter Umständen lassen sich daraus dennoch wichtige Hinweise auf den mutmasslichen Willen des urteilsunfähigen Patienten ableiten. 5. Durch die Ärztin alleine unterzeichnete ÄNO [21] Denkbar ist, dass die ÄNO durch die Ärztin ohne Beizug der Patientin oder deren Vertreterin erstellt oder nur durch die Ärztin unterzeichnet wird und daher keine formelle Zustimmung vorliegt. Dabei sind im Folgenden unterschiedliche Sachlagen zu unterscheiden. 49 Boente (Fn. 28), N 39 zu Art. 370 ZGB; Patrick Fassbind, Kommentierung von Art. 360–456 ZGB, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 371 ZGB. 50 Ähnlich Suter (Fn. 43), Rz. 24, die mit Recht darauf hinweist, dass nur der Patient selber (im Kontext der gelten- den Regelung zur Patientenverfügung) ohne Aufklärung eine Vorausverfügung treffen darf. 12 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 370 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 371 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 5.1. Im Rahmen einer GVP erstellte ÄNO [22] Wurden die Behandlungswünsche im Rahmen einer GVP mit der Patientin ausführlich be- sprochen, wird die ÄNO als Teil der Dokumentation idealerweise von der Patientin mitunter- zeichnet. Es kann allerdings Sachlagen geben, in denen dies unterbleibt, z.B. weil die Patientin plötzlich urteilsunfähig wird oder aufgrund von motorischen Einschränkungen51 nicht in der Lage ist, das Formular zu unterzeichnen. Die ausschliesslich von der Ärztin unterzeichnete ÄNO stellt zwar keine Patientenverfügung dar und geniesst insofern nicht dieselbe gesetzlich vorge- sehene Verbindlichkeit als Vorausplanungsinstrument. Trotzdem ist sie bei dieser Sachlage Aus- druck des mutmasslichenWillens der Patientin. Weil der mutmassliche Patientenwille Vorrang hat (siehe Rz. 9), ist die ÄNO umzusetzen, wenn keine triftigen Gründe – insbesondere eine ver- änderte medizinische Ausgangslage – ein Abweichen gebieten. [23] Ähnliches gilt, wenn die Patientin infolge Urteilsunfähigkeit nicht oder nur i.S. einer Parti- zipation in die Behandlungsplanung einbezogen werden konnte und die Vorausplanung daher mit den vertretungsberechtigten Angehörigen erfolgt ist. Auch hier gilt, dass der mutmassliche Wille der Patientin im Rahmen der Indikation Vorrang hat und – gegebenenfalls auch nur mit Unterschrift der Ärztin – in der ÄNO dokumentiert werden kann (zur «ÄNO by proxy» siehe Rz. 15 ff.). 5.2. Durch die Ärztin alleine verantwortete ÄNO [24] Heikler als die mit der urteilsfähigen Patientin oder der Vertreterin der urteilsunfähigen Pa- tientin besprochene, dann aber nur durch die Ärztin unterzeichnete ÄNO ist eine Anordnung, die ohne Rücksprache mit der Patientin ausschliesslich durch die Ärztin erstellt wird. Ein sol- ches Vorgehen kann sich ausnahmsweise rechtfertigen, wenn kumulativ eine ÄNO aufgrund der konkreten Sachlage dringend erstellt werden sollte,52 aber ein Gespräch mit der Patientin oder deren Vertreterin in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt werden kann.53 Die nur durch die Ärztin verantwortete ÄNO muss selbstredend der medizinischen Indikation entsprechen und sie muss im mutmasslichen Interesse der Patientin liegen.54 Nachträglich muss, sobald dies möglich ist, eine Besprechung mit der Patientin oder deren Vertreterin erfolgen. Die ÄNO soll mit diesem Gespräch sozusagen validiert, idealerweise auch durch die Patientin oder die Vertreterin mitunterzeichnet werden. Vorbehalten ist eine ausdrückliche Ablehnung eines solchen Gesprächs durch die Patientin (dazu Rz. 38). 51 Der Vollständigkeit halber ist auch hier (siehe schon vorne, Fn. 32) darauf hinzuweisen, dass an Stelle der eigen- händigen Unterzeichnung die öffentliche Beurkundung treten kann, wenn die urteilsfähige Patientin nicht selber unterschreiben kann; vgl. Art. 15 OR (i.V.m. Art. 7 ZGB); aufgrund des damit verbundenen Aufwands und der Kosten wird dies wohl meist unterbleiben. 52 Beispielsweise weil eine Patientin nach einer Hospitalisation in ein Pflegeheim zurückverbracht wird und eine nochmalige notfallmässige Hospitalisierung aufgrund der medizinischen Ausgangslage vermieden werden soll. 53 Insbesondere weil die Patientin urteilsunfähig und zugleich keine Vertreterin bekannt bzw. eine Beiständin noch nicht bestellt ist. Die lediglich durch die Ärztin unterzeichnete ÄNO hat bei dieser Sachlage die Funktion, die i.S.v. Art. 379 ZGB durch die Ärztin verantwortete Behandlungsplanung zu dokumentieren. 54 Beispielsweise REA-Nein, wenn aufgrund der konkreten medizinischen Situation ein Reanimationsversuch eindeutig nicht indiziert ist und für die Patientin eine unnötige Belastung darstellen würde. Exemplarisch Otto-Achenbach (Fn. 16), S. 180. 13 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 15 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 7 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 379 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 [25] In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine nicht indizierte Behandlung nicht angeboten werden muss (siehe Rz. 6); entsprechend ist die Ärztin beim Erstellen der ÄNO nicht zwingend verpflichtet, den Wünschen der Patientin oder deren Vertreterin Folge zu leis- ten. Steht beispielsweise aus objektiven Gründen fest, dass eine Reanimation für eine konkrete Patientin eindeutig nicht indiziert ist,55 ist das Festlegen eines «REA-Nein-Status» ohne Konsens mit der Patientin oder deren Vertreterin zulässig. Die Patientin bzw. deren Vertreterin sollte aber aufgrund der ärztlichen Treue- und Rechenschaftspflicht über die ärztliche Anordnung und über die ihr zugrunde liegenden Gründe informiert werden. Zudem sollte mindestens in einer Begleit- dokumentation oder im Patientendossier klargestellt und begründet werden, dass der Verzicht auf bestimmte medizinische Massnahmen nicht aufgrund des Patientenwillens erfolgt, sondern wegen fehlender Indikation.56 6. Behandlung in der Notfallsituation 6.1. Grundsatz: Verbindlichkeit und Auslegungsbedürftigkeit von Patien- tenverfügung und ÄNO [26] Liegt eine gültig erstellte Patientenverfügung vor, so ist diese grundsätzlich verbindlich. Nach verbreiteter und zutreffender Auffassung gilt dies nicht nur, wie sich aus dem Gesetzes- wortlaut schliessen liesse, für den behandelnden Arzt, sondern für alle Gesundheitsfachperso- nen, insbesondere auch für Rettungssanitäter.57 Ein Abweichen von der Patientenverfügung ist ausnahmsweise zulässig, «wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begrün- dete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht.»58 Dies gilt auch für eine ÄNO, sofern diese in der Form der Patien- tenverfügung erstellt wurde und damit als Patientenverfügung gilt (dazu Rz. 11 ff.). Die medi- zinische Behandlung entgegen einer gültigen Patientenverfügung stellt – unabhängig davon, ob ein Arzt oder eine nicht-ärztliche Gesundheitsfachperson sie vornimmt – eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar, die auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.59 [27] Wurde die ÄNO nicht durch den Patienten erstellt bzw. (mit)unterzeichnet, sondern im Rah- men einer Behandlungsplanung durch dessen Vertreter («ÄNO by proxy»), handelt es sich, wie dargelegt, zwar nicht um eine Patientenverfügung mit gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Ver- bindlichkeit. Aufgrund des Vorrangs des mutmasslichen Willens des Patienten ist ein Abweichen von der ÄNO dennoch nur zulässig, wenn der behandelnde Arzt oder der Rettungssanitäter in der Akutsituation konkrete Hinweise darauf hat, dass die ÄNO nicht (mehr) dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht oder wenn sich die Lebens- und Gesundheitssituation anders entwickelt haben, als dies bei der Behandlungsplanung antizipiert wurde. 55 Vgl. dazu Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Reanimationsentscheidungen, Medizin- ethische Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vom 11. Juni 2021, insbes. S. 17 f. 56 In der Schmitten/Rothärmel/Rixen Mortsiefer/Marckmann (Fn. 8), S. 468. 57 Dazu m.w.H. Haussener (Fn. 9), Rz. 446; Fountoulakis/Köbrich (Fn. 16), S. 77; Köbrich (Fn. 30), Rz. 5.61 f.; zum deutschen Recht In der Schmitten/Rixen/Marckmann (Fn. 35), S. 90 f. 58 Art. 372 Abs. 2 ZGB; für Einzelheiten kann auf die einschlägige Literatur verwiesen werden; vgl. dazu Fn. 66. 59 Donzallaz (Fn. 1), Rz. 7616. 14 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Abs. 2 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 [28] Sowohl eine Patientenverfügung als auch die ÄNO sind – wie alle Willenserklärungen – auslegungsbedürftig.60 Es ist m.a.W. die Bedeutung der darin enthaltenen Anordnungen mit Be- zug auf die nunmehr eingetretene medizinische Sachlage zu klären. Umstritten ist in der Litera- tur, ob die Auslegung dem Willens- oder dem Vertrauensprinzip folgen muss, d.h. ob es darum geht, was der Patient (womöglich unter Verwendung der falschen medizinischen Fachbegriffe oder missverständlich) sich vorgestellt und gewollt hat oder ob die Gesundheitsfachpersonen die Vorausverfügung in guten Treuen, basierend auf einem objektiven Verständnis der verwendeten Begrifflichkeiten, verstehen durfte.61 In der Notfallsituation bleibt allerdings definitionsgemäss62 gerade keine Zeit, um zu ergründen, ob das persönliche Verständnis des Patienten von der formu- larmässigen und für medizinische Fachpersonen klaren Anordnung abweicht, er beispielsweise den Begriff «invasive Beatmung» falsch verstanden hat oder nicht weiss, welche medizinischen Massnahmen eine «intensivmedizinische Massnahme» darstellen. Für die ÄNOmuss daher nach hier vertretener Auffassung das Vertrauensprinzip vorgehen. Wird die ÄNO im Rahmen einer durch eine Fachperson begleiteten GVP erstellt, sollten Missverständnisse über die im Formular verwendeten Begriffe ausgeräumt werden. Das Gesundheitsfachpersonal darf sich in der Akutsi- tuation jedenfalls darauf verlassen, dass der Patient (bzw. der Vertreter bei einer «ÄNO by proxy») sich entsprechend informiert hat.63 Selbst wenn dies im Einzelfall nicht zutrifft, kann jedenfalls ein Verschulden (und damit eine Haftung/Strafbarkeit) des Rettungsarztes oder des Notfallsani- täters ausgeschlossen werden, wenn er sich in der Notfallsituation auf die Angaben im Formular verlässt. Wird die ÄNO ausschliesslich durch den Arzt erstellt (Rz. 21 ff.), dürften sich solche Fragen ohnehin nicht stellen. [29] Ist aufgrund der konkreten Notfallsituation die in der ÄNO angegebene Behandlung klar nicht (mehr) indiziert, muss und soll sie nicht angeboten werden. Auch mit der ÄNO können keine nicht indizierten Behandlungen eingefordert werden.64 Dies gilt allerdings nur für eindeu- tige Sachlagen: Als Regelfall darf der Notarzt bzw. der Rettungssanitäter davon ausgehen, dass die ÄNO das Ergebnis einer sorgfältigen GVP unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Wünsche des Betroffenen darstellt und umgesetzt werden sollte, auch wenn die Indika- tion der darin festgelegten bzw. gewünschten Behandlung zweifelhaft erscheint. 6.2. Vorliegen mehrerer Dokumente; Widerspruch zwischen Patienten- verfügung und ÄNO [30] Wie erwähnt (Rz. 14), ist das Nebeneinander mehrerer Vorausverfügungen aus juristischer Sicht an sich möglich. Exemplarisch ist zu denken an eine im Rahmen der GVP erstellte, inhalt- lich umfassende Patientenverfügung als Ergänzung zur formularmässig kurzen ÄNO. Wurden allerdings mehrere Dokumente mit (bezogen auf dieselbe Akutsituation) unterschiedlichem In- 60 Anstatt vieler: Aebi-Müller (Fn. 10), Rz. 165 ff. 61 Für die Auslegung nach dem Willensprinzip u.a. Otto-Achenbach (Fn. 16), S. 165; Widmer Blum (Fn. 30), S. 163 ff.; für die Anwendung des Vertrauensprinzips u.a. Boente (Fn. 28), N 43 ff. zu Art. 372 ZGB. 62 Dazu vorne, Fn. 8. 63 Vgl. Boente (Fn. 28), N 55 zu Art. 372 ZGB. 64 Dazu schon vorne, Rz. 6; exemplarisch Boente (Fn. 28), N 66 zu Art. 372 ZGB (mit Bezug auf die Patientenverfü- gung); ferner die in Fn. 34 zitierte Literatur. 15 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 halt erstellt, fragt sich, welche Vorausverfügung Vorrang geniesst. Dabei sind insbesondere die folgenden Sachlagen auseinanderzuhalten: • Sofern sich beide Dokumente auf dieselbe medizinische Situation beziehen und die Form- vorschriften der Patientenverfügung für beide Dokumente eingehalten sind, geht das jün- gere bzw. aktuellere Dokument vor. Die neue Vorausverfügung tritt mit anderen Worten an die Stelle der früher erstellten Anordnung.65 Der Patient, der nach Errichtung einer ÄNO eine Patientenverfügung errichtet, in der er beispielsweise in der ÄNO noch eingeforderte Behandlungen nunmehr ablehnt, ist allerdings selber dafür verantwortlich, dass die neue Anordnung den behandelnden Ärzten bekannt ist und die allenfalls in seinem Patienten- dossier hinterlegte ÄNO vernichtet oder ersetzt wird. Tut er dies nicht, kann dem Notarzt, der sich auf die ÄNO verlässt, kein Vorwurf gemacht werden (vgl. auch Rz. 39 ff.). • Stehen eine Patientenverfügung und eine ÄNO in Widerspruch, erfüllt aber nur die Patien- tenverfügung die Gültigkeitsvorschriften (beispielsweise, weil die ÄNO nicht durch den Patienten (mit)unterzeichnet wurde), geht die formgültige und damit verbindliche Patien- tenverfügung grundsätzlich vor. Gleiches gilt, wenn eine von mehreren ÄNO die Form- vorschriften der Patientenverfügung erfüllt, die andere(n) jedoch nicht (z.B. Fehlen der Unterschrift des Patienten). Indessen ist zu beachten, dass eine Patientenverfügung nicht absolute Gültigkeit beansprucht. Ein Abweichen von einer Patientenverfügung ist gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB insbesondere zulässig, wenn die darin eingeforderten medizinischen Massnahmen klar nicht indiziert sind (vgl. Rz. 6), wenn feststeht, dass die Patientenver- fügung nicht (mehr) dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht oder wenn davon auszugehen ist, dassWillensmängel vorliegen (z.B. Unterzeichnung der Patientenverfügung in einer Drucksituation oder bei offenkundigem Irrtum bezüglich der Bedeutung eines me- dizinischen Begriffs).66 • Bei gutem Vorgehen, insbesondere im Rahmen einer GVP, sollte die Sachlage, dass etwa gleich alte und formgültige, aber widersprüchliche Patientenverfügung und ÄNO vor- liegen, nicht eintreten. Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, muss in der Notfallsituation grundsätzlich67 die ÄNO vorgehen. Denn erstens ist die ÄNO bei Eintritt des Notfalls si- tuationsspezifischer als die allgemeine Patientenverfügung und zweitens hat sie, jedenfalls wenn sie durch den Arzt mitunterzeichnet und damit gewissermassen «validiert» wurde, auch inhaltlich eine höhere Glaubwürdigkeit. • Liegen mehrere unterschiedliche ÄNO-Formulare für denselben Patienten vor, die identi- sche Formvorschriften (als Patientenverfügung, Behandlungsplan oder rein ärztliche ÄNO) erfüllen, ist regelmässig vom Vorrang des aktuelleren Dokuments auszugehen. 65 Dies ergibt sich aus Art. 371 Abs. 3 i.V.m. Art. 362 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Wetterauer (Fn. 11), S. 146, zum Vorrang zeitnäherer Willenserklärungen. Denkbar ist allerdings, dass die Dokumente sich bei näherem Hinsehen nicht wi- dersprechen, sondern die ÄNO lediglich die Patientenverfügung für die Notfallsituation ergänzt. Die Patientenver- fügung behält dann ihre Wirkung insofern, als sie beispielsweise eine Vertretungsperson bezeichnet oder Wünsche für eine in der ÄNO nicht enthaltene Behandlung umschreibt. 66 Für Einzelheiten ist auf die einschlägige Literatur zu verweisen; exemplarisch Junod (Fn. 22), N 28 ff. zu Art. 372 ZGB; siehe auch vorne, Rz. 30. 67 Ausnahmen sind denkbar, wenn eine Drucksituation, Irrtum o.ä. naheliegen, diesfalls gelangt Art. 372 Abs. 2 ZGB zur Anwendung, d.h. es darf aufgrund des Willensmangels vom dokumentierten Vorgehen abgewichen werden. 16 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 371 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 362 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Abs. 2 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 6.3. Exkurs: Ergänzende Dokumentation [31] Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die durch den Patienten unterzeichnete, die durch einen Vertreter (mit)unterzeichnete oder die nur durch den Arzt unterzeichnete ÄNO zu unterscheiden sind. Wie die Anordnung zustande gekommen ist und welche Überlegungen ihr zugrunde liegen, sollte in allen drei Fällen dokumentiert werden. Zwar wird in der Akut- situation keine Möglichkeit bestehen, eine solche Dokumentation zu Auslegungszwecken bei- zuziehen. Sie kann sich aber im Zusammenhang mit einer Aktualisierung der ÄNO (u.a. dann, wenn diese nicht mehr durch die unterzeichnende Person erfolgt, sondern durch den Vertre- ter des mittlerweile urteilsunfähigen Patienten) als wichtig erweisen. Von besonderer Bedeutung sind einerseits die Dokumentation des mutmasslichen Patientenwillens und andererseits die me- dizinische Indikation bzw. deren Begründung. Wurde die ÄNO im Rahmen einer GVP erstellt, kann die Dokumentation des GVP-Prozesses diesem Zweck dienen. 7. Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit von Gesundheitsfach- personen 7.1. Grundlagen [32] Das konkrete Rechtsverhältnis zwischen der Patientin und der Gesundheitsfachperson (Ärz- tin, Rettungssanitäterin, Pflegefachperson) bzw. Institution (Spital, Pflegeheim) muss im Einzel- fall geklärt werden und hängt einerseits davon ab, ob öffentliches Recht oder Privatrecht an- wendbar ist68 und andererseits davon, ob ein expliziter Vertragsschluss vorliegt (ggf. mittels einer Vertreterin der betroffenen Person) oder ob die medizinische Intervention ohne vorgängigen Ver- tragsschluss (notfallmässig) als «Geschäftsführung ohne Auftrag»69 erfolgte; Letzteres trifft bei der Alarmierung der Rettungsdienste nicht selten zu. Im vorliegenden Kontext muss der verein- fachende Hinweis genügen, dass sich die Pflichten der Gesundheitsfachpersonen so oder anders, d.h. unabhängig von der spezifischen rechtlichen Qualifikation des Behandlungsverhältnisses, direkt oder sinngemäss aus den Regeln des Auftragsrechts ergeben.70 [33] Die Gesundheitsfachpersonen und in die Behandlung involvierten Institutionen sind dem Selbstbestimmungsrecht und damit den Wünschen und Interessen der Patientin verpflichtet.71 Insbesondere ist eine sorgfältige Behandlung geschuldet; daneben bestehen aber auch Neben- 68 Zur Kontroverse, insbes. im Kontext von sog. «Privatspitälern» siehe ausführlich Aebi-Müller/Fellmann/ Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), 1. Aufl. 2016, § 2, Rz. 8 ff., m.w.H.; Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Volume II, Le médecin et les soignants, Bern 2021, Rz. 4397 ff. 69 Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 186 ff., m.w.H. 70 In der Literatur ist anerkannt, dass die Zweiteilung der Rechtsordnung in öffentliches und Privatrecht im Arzt- recht weitgehend bedeutungslos geworden ist und die aus dem Auftragsrecht fliessenden Pflichten «in generell- abstrakter Weise die Pflichten des Arztes umschreiben» (Kerstin Vokinger, Das Berufsrecht in der Arzt-Patienten- Beziehung – veranschaulicht an einem Fallbeispiel, Rz. 10). Siehe zum Ganzen auch Walter Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, Zürich 2007, S. 103 ff., S. 105; Thomas Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht. Ein Grundriss für Studium und Praxis, 5. Aufl., Basel 2023, Rz. 298 ff.; Haussener (Fn. 9), Rz. 29 ff., in: hill. Zeitschrift für Recht und Gesundheit 2012, Nr. 28. 71 Exemplarisch: Gächter/Rütsche (Fn. 70), Rz. 326 ff. Einmal mehr ist einschränkend darauf hinzuweisen, dass spezifische Patientenwünsche für die Ärztin nur im Rahmen des medizinisch Indizierten verbindlich sind; dazu vorne, Rz. 6. 17 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 pflichten, dazu gehören «umfassende Obhuts- und Schutzpflichten»72 sowie eine Treuepflicht der Gesundheitsfachperson.73 Der Inhalt dieser Pflichten lässt sich dem Gesetz nicht direkt ent- nehmen, sondern ergibt sich aus dem konkreten Behandlungsvertrag bzw. dem Auftragsziel.74 Welche Pflichten der Ärztin im Einzelnen obliegen, kann daher nicht generell-abstrakt, sondern nur bezogen auf die konkrete Sachlage – u.a. die gesundheitliche Situation der Patientin und deren Wünsche – umschrieben werden.75 Anerkannt ist zudem, dass die Sorgfalts- und Verhal- tenspflichten der Ärztin durch das ärztliche Standesrecht sowie, soweit vorhanden, Richtlinien und Guidelines der ärztlichen Fachgesellschaften konkretisiert werden.76 [34] Sozusagen zum Kernbereich der ärztlichen Pflichten gehört die umfassende und vorgängige Aufklärung der Patientin. Diese ist über ihren Gesundheitszustand, die gestellte Diagnose und den erwarteten Krankheitsverlauf bzw. ggf. noch klärungsbedürftige Verdachtsmomente zu in- formieren, es müssen ihr sodann die Behandlungsalternativen dargelegt werden, verbunden mit den damit zusammenhängenden Risiken und Heilungschancen.77 Die entsprechende Aufklärung erfolgt auf Initiative der Ärztin und setzt keine entsprechende Aufforderung durch die Patientin voraus;78 zulässig ist indessen in gewissem Rahmen ein Aufklärungsverzicht durch die Patien- tin.79 Äussert die Patientin Behandlungswünsche, die aus ärztlicher Sicht unzweckmässig bzw. nicht indiziert sind, muss die Ärztin dies thematisieren und gegebenenfalls trifft sie eine eigent- liche «Abmahnungspflicht».80 [35] Im vorliegenden Kontext des Erstellens einer ÄNO lassen sich daraus konkretisierend die folgenden Schlüsse ziehen. 7.2. ÄNO als Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt [36] Mit Bezug auf Patientinnen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution ein erhebli- ches Risiko haben, in eine medizinischen Notfallsituation zu geraten, kann nach hier vertretener Auffassung das Erstellen einer ÄNO (nach entsprechender Aufklärung und Beratung) geboten sein. Denn einerseits ist die Information über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen und erwartbare Krankheitsverläufe aufgrund der erwähnten Aufklärungspflicht geschuldet, an- dererseits kann der Verzicht auf eine vorausschauende Behandlungsplanung Fehlentscheidun- gen in der Akutsituation begünstigen, sodass die Bereitstellung einer ÄNO durchaus verglichen 72 Fellmann (Fn. 70), S. 117 (Hervorhebung hinzugefügt) und ausführlich S. 131 f., m.w.H.; vgl. David Oser/Rolf H. Weber, Kommentierung von Art. 398 OR, in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 9 zu Art. 398 OR. 73 Eingehend und m.w.H. zur Treuepflicht u.a. Walter Fellmann, Berner Kommentar, Der Auftrag: Der einfache Auftrag, Art. 394–406 OR, Bern 1992, N 23 ff. und spezifisch zu den Treuepflichten des Berufs- und Standesrechts N 177 ff. zu Art. 398 OR. 74 Vokinger (Fn. 70), Rz. 30, m.w.H. 75 Oser/Weber (Fn. 72), N 24 zu Art. 398 OR, m.w.H. 76 Vokinger (Fn. 70), Rz. 31, m.w.H.; Oser/Weber (Fn. 72), N 10 zu Art. 398 OR; Fellmann (Fn. 73), N 177 ff. zu Art. 398 OR; vgl. aus der Rechtsprechung u.a. BGE 148 IV 39 E. 2.3.4. 77 Exemplarisch und m.w.H. Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 375 ff.; aus der Rechtspre- chung exemplarisch BGE 133 III 121 E. 4.1.2. 78 Vokinger (Fn. 70), Rz. 43, m.w.H. 79 Gächter/Rütsche (Fn. 70), Rz. 343; Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 545 ff. 80 Fellmann (Fn. 70), S. 133; Franz Werro, Kommentierung von Art. 398 OR, in: Luc Thévenoz/Franz Werro (Hrsg.), Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl., Basel 2021, N 17 zu Art. 398 OR, je m.w.H. 18 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 398 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 398 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 398 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 398 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 398 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-IV-39 https://links.weblaw.ch/de/BGE-133-III-121 https://links.weblaw.ch/de/SR-220+Art. 398 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 werden kann mit anderen (medizinischen und organisatorischen) Vorkehren, die der Patientensi- cherheit dienen. Insbesondere mit Bezug auf die letzte Lebensphase ist darauf hinzuweisen, dass «Lebensendentscheidungen durch den Arzt fürsorgerisch begleitet werden» sollten.81 Einer Bera- tungspflicht kann sich die Ärztin offenkundig nicht schon mit dem Argument entziehen, dass es sich um eine erst künftig eintretende Akutsituation handle, denn für erst künftige, aber mit ge- wisserWahrscheinlichkeit erwartbare Notfälle besteht auch in anderen Sachlagen eine Beratungs- und Sorgfaltspflicht.82 [37] In welchen konkreten Sachlagen eine ÄNO angeregt oder erstellt werden sollte und wer für das Initiieren dieses Prozesses die Verantwortung trägt, bedarf der Klärung im Einzelfall. Das Gesetz macht dazu keine konkretisierenden Vorgaben, weshalb es – wie in anderen Kontexten, et- wa für konkrete Behandlungsmethoden – zu den Aufgaben der ärztlichen Fachverbände gehört, entsprechende Empfehlungen an die Adresse der Ärztinnen zu erarbeiten.83 In entsprechenden Empfehlungenwird nach hier vertretener Auffassung danach unterschiedenwerdenmüssen, wel- che konkrete Rolle eine Ärztin gegenüber der Patientin hat, ob sie beispielsweise nur punktuell für ein spezifisches Leiden beigezogen wird oder die Patientin als Heim- oder Hausärztin länger- fristig und regelmässig begleitet. [38] Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Patientin darf diese, wenn sie das Erstellen ei- ner ÄNO bzw. einer Patientenverfügung ausdrücklich ablehnt, dazu nicht gedrängt oder gar verpflichtetwerden.84 Bei einer solchen Ablehnung kann allerdings ausnahmsweise immer noch eine nur durch die Ärztin unterzeichnete ÄNO geboten sein, um nicht indizierte Massnahmen in der akuten Notfallsituation auszuschliessen (vgl. Rz. 24 f.). 7.3. Aktualisierung der ÄNO [39] Sieht man die ÄNO primär als Instrument der GVP und Teil der Patientenselbstbestim- mung, liegt es auf den ersten Blick nahe, der Patientin oder der vertretungsberechtigten Person der urteilsunfähigen Patientin die Verantwortung für die regelmässige Aktualisierung zu über- bürden. Diese Auffassung würde indessen aus mehreren Gründen zu kurz greifen: • Das Verfassen einer ÄNO ist nicht nur Ausdruck der Patientenselbstbestimmung, sondern diese ist auch ein Arbeitsinstrument für die im Notfall behandelnde Ärztin und deren Er- stellen kann, wie dargelegt (Rz. 36 f.), je nach den konkreten Umständen auch Bestandteil der ärztlichen Pflichten sein. • Die ÄNO sollte in aller Regel durch eine Ärztin (mit)unterzeichnet werden und wird daher durch sie auch mitverantwortet. 81 Haussener (Fn. 9), Rz. 286, m.w.H. 82 Zu denken ist etwa an die explizite Empfehlung an die Patientin mit einem Herzleiden, bei bestimmten Sympto- men sofort den Notruf zu wählen, oder an die vorsorgliche Mitgabe von Notfallmedikamenten an eine Patientin, die auf gewisse Substanzen allergisch reagiert. 83 Zur Dokumentation von REA-Entscheiden exemplarisch Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissen- schaften (Fn. 55), S. 19 ff. 84 Junod (Fn. 22), N 56 f. zu Art. 370 ZGB. 19 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 370 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 • Die ÄNO wird regelmässig in die Patientendokumentation integriert, damit sie im Notfall gut auffindbar ist – dort ist sie indessen (anders als typischerweise die Patientenverfügung) dem Zugriff der Patientin oftmals entzogen. • Die GVP, der die ÄNO idealerweise zugrunde liegt, impliziert einen kontinuierlichen Pro- zess, in dem eine regelmässige Validierung der Vorausverfügungen stattfinden sollte.85 [40] Der behandelnden (Haus)Ärztin86 ist es daher in gewissen Sachlagen87 zumutbar, in ange- messenen Abständen oder aus konkretem Anlass, etwa bei einer Verschlechterung des Gesund- heitszustandes oder einer Veränderung der Lebenssituation, die Aktualität der ÄNO zu überprü- fen und diese gegebenenfalls zusammen mit der Patientin oder (im Falle der «ÄNO by proxy») mit der vertretungsberechtigten Person anzupassen.88 [41] Im Spital, Pflegeheim oder in anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens ist durch geeig- nete organisatorische Vorkehren sicherzustellen, dass die hinterlegten ÄNO der stationär aufge- nommenen Patientinnen oder Bewohnerinnen regelmässig (z.B. jeweils beim Eintritt in die Ein- richtung und bei längeremAufenthalt in sinnvollen Abständen) aktualisiert werden oder dass die Bewohnenden mindestens von Zeit zu Zeit darauf hingewiesen werden, dass Patientenverfügung und ÄNO überdacht werden sollten.89 Es handelt sich dabei um einen Teil der auftragsrechtli- chen Sorgfalts-, Schutz- und Treuepflichten, die sowohl Gesundheitsfachpersonen wie auch Hei- me und Spitäler treffen. [42] Abgesehen von diesen Sachlagen und Berufspflichten, bleibt es grundsätzlich in der Verant- wortung der Patientin bzw. deren Vertreterin, bei einer Änderung des Therapieziels (beispiels- weise aus persönlichen Motiven) die Aktualisierung der Patientenverfügung und der ÄNO zu initiieren. 7.4. Sorgfaltspflicht in der Notfallsituation [43] Ärztinnen und andere Gesundheitsfachpersonen sind gegenüber der Patientin verpflichtet, diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Dazu gehört, einerseits alles Nötige vorzukehren, um die Patientin zu heilen bzw. deren Leiden zu lindern, und andererseits alles zu vermeiden, was ihr schaden könnte.90 Die Ärztin oder Rettungssanitäterin schuldet keinen 85 Exemplarisch: Jürgen In der Schmitten/Georg Marckmann, Das Pilotmodell beizeiten begleiten, in: Michael Coors/Ralf J. Jox/Jürgen in der Schmitten (Hrsg.), Advance Care Planning, Von der Patientenverfügung zur ge- sundheitlichen Vorausplanung, Stuttgart 2015, S. 234 ff., S. 252. 86 Mit der Beendigung des Behandlungsverhältnisses, etwa bei einem Arztwechsel, enden auch die damit zusammen- hängenden Pflichten des Arztes. 87 Auch hier muss für die Konkretisierung auf die Bedeutung von Richtlinien und Empfehlungen von ärztlichen Fachgesellschaften verwiesen werden. 88 Vgl. zur Aktualisierung der Behandlungsplanung am Lebensende für das deutsche Recht Lipp (Fn. 11), S. 765. 89 Exemplarisch Heike Gschwindner, Im Pflegezentrum so leben und sterben, wie ich es will, in: Pflegerecht 2015, S. 234 ff., S. 234 ff.; vgl. Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 2), S. 18; Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 55), S. 17; Andreas Weber, Notfallplanung in der Palliative Care, in: Tanja Krones/Monika Obrist (Hrsg.), Wie ich behandelt werden will, Advance Care Planning, Zürich 2020, S. 144 ff., S. 154 f. 90 Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 55), S. 9; Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/ Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 287, m.w.H.; vgl. auch Gschwindner (Fn. 89), S. 235; zum Begriff der ärztlichen Pflicht- verletzung verwendet das Bundesgericht folgenden Textbaustein (u.a. BGE 148 IV 39 E. 2.3.4): «Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte [. . . ]. Nach der Recht- 20 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-IV-39 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 bestimmten Behandlungserfolg, sondern nur (aber immerhin) sorgfältiges Verhalten.91 Die der Patientin geschuldete Sorgfalt ergibt sich im Einzelfall aufgrund der Grundsätze der medizini- schen Wissenschaft und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Im vorliegenden Kon- text ist von Bedeutung, dass in einer Notfallsituation sehr rasch über das Vorgehen entschieden werden muss. Das bedeutet indessen nicht, dass stets alles Mögliche zur Lebensrettung vorge- kehrt werden sollte. Auch im Notfall, beispielsweise bei akutem Herz-Kreislauf-Stillstand, ent- spricht die (versuchte) Lebensrettung nicht unbedingt der gebotenen Sorgfalt, vielmehr ist ein Reanimationsversuch zu unterlassen, wenn er entweder offenkundig nicht indiziert (wirkungs- los, aussichtslos) ist oder wenn er von der Patientin abgelehnt wird bzw. wurde.92 Würde man nämlich von der Gesundheitsfachperson in der dringlichen Situation unter Verweis auf objektive Sorgfaltspflichten verlangen, stets ein Maximum an Massnahmen zu ergreifen, würde der (insbe- sondere bei hochbetagten und schwerkranken Patientinnen weitverbreitete) Wunsch nach einer bloss eingeschränkten Behandlung bzw. Betreuung systematisch übergangen.93 [44] Das Erstellen einer ÄNO bezweckt, den Gesundheitsfachpersonen im Notfall die Entschei- dung über die zu treffenden Massnahmen abzunehmen bzw. zu erleichtern. Sie würde ihres Sin- nes entleert, wenn sich die Betroffenen nicht darauf abstützen könnten bzw. müssten. Grundsätz- lich dürfen sich Gesundheitsfachpersonen (Notfallmedizinerinnen, Rettungsfachkräfte, Pflege- personal usw.) darauf verlassen, dass die in einem aktuellen94 ÄNO-Formular dokumentierten Handlungsanweisungen umgesetzt werden sollen.95 Ein Zuwiderhandeln, insbesondere eine Reanimation oder eine Spitalverlegung entgegen der Dokumentation, stellt eine widerrechtliche sog. «Einmischung» dar, löst womöglich Haftungsfolgen aus96 und kann sogar strafrechtlich re- levant sein.97 Die Dringlichkeit der medizinischen Situation ist m.a.W. kein Grund, Massnahmen zu ergreifen, die dem dokumentierten oder mutmasslichen Willen der Patientin zuwiderlaufen oder die nicht indiziert sind.98 sprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medi- zinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt sei- ne Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt [. . . ].» 91 Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 265; Fabia Struss, Haftung im Rettungsdienst, in: Jusletter 31. August 2020, Rz. 59, je m.w.H. 92 Struss (Fn. 91), Rz. 54 f.; Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 55), S. 7 f.; Fountoulakis/Köbrich (Fn. 16), S. 79 ff. 93 Vgl. Aebi-Müller/Wildi (Fn. 47), Rz. 1 ff. 94 Aktuell ist die ÄNO dann, wenn seit der Abfassung bzw. Aktualisierung keine wesentlichen Änderungen der rele- vanten Umstände eingetreten sind, wenn m.a.W. keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass die ÄNO nicht mehr medizinisch indiziert ist. 95 Vgl. Hardy Landolt, Medizinalhaftung – Aktuelle Rechtsprechung zu ausgewählten Problembereichen der Arzt- haftung, in: HAVE 2009, S. 329 ff., S. 341. 96 Fountoulakis/Köbrich (Fn. 16), S. 91; vgl. Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag (Fn. 1), Rz. 203 ff. und 313, m.w.H.; zum deutschen Recht In der Schmitten/Rixen/Marckmann (Fn. 35), S. 90. 97 Aebi-Müller/Wildi (Fn. 47), Rz. 14 ff. 98 Guillod (Fn. 34), S. 313; Haussener (Fn. 9), Rz. 519; Thomas Eichenberger, Kommentierung von Art. 377–381 ZGB, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 3 zu Art. 380 ZGB; Aebi-Müller (Fn. 10), Rz. 138; für das deutsche Recht Lipp (Fn. 11), S. 76. 21 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2020/1034/haftung-im-rettungsd_5065af2f5e.html https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 380 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 7.5. Risiko der Beeinflussung durch den Arzt [45] Der ÄNO, die von einer Ärztin initiiert und mitunterzeichnet worden ist, könnte entge- gengehalten werden, dass sie womöglich stärker durch die Einschätzung der unterzeichnenden Ärztin beeinflusst ist, als dass sie den Willen der Patientin wiedergibt. Zudem wird die gleiche medizinische Ausgangslage unter Umständen, abhängig u.a. von der persönlichen Haltung der Ärztin und deren Fachrichtung und Tätigkeitsgebiet, unterschiedlich beurteilt. Dadurch können sich Zufälligkeiten beim Ausfüllen des Formulars und beim Behandlungsentscheid ergeben und es besteht das Risiko, dass die Patientenselbstbestimmung missachtet wird. [46] Solche Bedenken sind zwar ernst zu nehmen; ihnen ist aber entgegenzuhalten, dass die Alter- native zur Besprechung des Formulars mit der Patientin bzw. deren Vertreterin darin bestünde, die Betroffenen mit ihrer Entscheidung alleine zu lassen.99 Gerade im Bereich von Reanimations- entscheidungen ist nachgewiesen, dass eine sorgfältige Information über die Erfolgsaussichten und Folgen einer Reanimation von entscheidender Bedeutung dafür ist, welche Behandlung ge- wünscht bzw. abgelehnt wird. Die ärztliche Begleitung des Vorausplanungsprozesses hat gerade das Ziel, «dass der Patient sein Selbstbestimmungsrecht sinnvoll wahrnehmen kann».100 Auch wenn eine Beeinflussung durch die Gesundheitsfachperson nicht völlig von der Hand zu wei- sen ist, scheint dies doch vergleichsweise das «kleinere Übel» als ein ÄNO-Formular bzw. eine Patientenverfügung mit unklarem, missverständlichem oder kontraindiziertem Inhalt, mit der Folge, dass der Wunsch der Patientin letztlich vollständig unberücksichtigt bleibt. Im Rahmen einer sorgfältigen GVP durch geschultes Personal, das die persönlichen Wertvorstellungen und Präferenzen der Betroffenen ernst nimmt, sollte das Risiko einer Beeinflussung überdies vernach- lässigbar sein. Schliesslich darf aufgrund aktueller Erhebungen davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen in die Gesundheitsfachpersonen für viele Patientinnen wichtiger ist als eine «un- beeinflusste» Vorausplanung.101 8. Ausblick: Rechtliche Verankerung der Notfallanordnung de lege ferenda? [47] Die juristische Einordnung der Notfallanordnung, wie sie im vorliegenden Beitrag erfolgt, dürfte im medizinischen Alltag von Gesundheitsfachpersonen noch wenig bekannt sein. Wie die Autorin aus zahlreichen entsprechenden Anfragen weiss, besteht oftmals eine erhebliche Unsi- cherheit u.a. bei Rettungsfachkräften oder in Pflegeheimen und Wohneinrichtungen für Men- schen mit Beeinträchtigungen. Vordergründig scheint es oftmals der sicherste Weg zu sein, in einer Notfallsituation alles medizinisch Mögliche wenigstens zu versuchen und den Entscheid über eine Weiterbehandlung nach einem erfolgreichen Reanimationsversuch oder einer Spital- verlegung damit gewissermassen an die Gesundheitsfachpersonen im Spital zu delegieren. 99 Ausführlich zu den Vorteilen einer Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Vorausverfügungen Haussener (Fn. 9), Rz. 426 ff.; vgl. auch Suter (Fn. 43), Rz. 2, m.w.H. 100 Suter (Fn. 43), Rz. 5, m.w.H.; vgl. Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 55), S. 18 f.; Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (Fn. 8), S. 12 f. 101 Dazu die Hinweise bei Aebi-Müller (Fn. 10), Rz. 106 mit Fn. 158; vgl. Brügger/Kissmann/Besic/Sottas (Fn. 42), S. 6 und 8. 22 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 [48] Ein naheliegender Ausweg gegen die Unsicherheit in der pflegerischen und medizinischen Praxis könnte prima vista darin bestehen, im Rahmen einer Gesetzesrevision die Notfallanord- nung und deren Bedeutung explizit zu verankern. Indessen würde eine gesetzliche Regelung den Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der ÄNO ergeben, wohl nur teilweise Rech- nung tragen. Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass in der Praxis Dokumente auftauchen, die zwar den Formvorschriften der Neuregelung nicht genügen, die aber womöglich dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen und daher berück- sichtigt werden sollten. Ebenso ist denkbar, dass eine formgültige Vorausverfügung medizinische Massnahmen verlangt, die in der Akutsituation nicht (mehr) indiziert sind, sodass ein Abweichen von der Verfügung geboten ist. Auch widersprüchliche Dokumente lassen sich durch eine gesetz- liche Normierung nicht vermeiden. Der praktische Nutzen einer entsprechenden Regelung wäre daher wohl gering. [49] Fasst man das Ziel etwas weiter und nimmt nicht nur die ÄNO in den Blick, sondern die gesundheitliche Vorausplanung als solche, lässt sich hingegen durchaus gesetzgeberischer Hand- lungsbedarf erkennen. Ein erhebliches Defizit der aktuellen Regelung liegt darin, dass die Pati- entenverfügung, wie sie im geltenden Recht niedergelegt ist, aus verschiedenen Gründen oftmals nicht eine eigentliche Patientenselbstbestimmung ermöglicht, sondern lediglich eine Scheinauto- nomie vortäuscht.102 Dies hängt nicht nur, aber wesentlich damit zusammen, dass die Patienten- verfügung meist ohne Beratung oder Begleitung durch Gesundheitsfachpersonen erstellt wird. Nicht selten wird es vom Zufall abhängen, ob der Patient sich für das eine oder andere Formular entscheidet.103 Viele Patientenverfügungen sind in sich widersprüchlich104 und schon deshalb nicht umsetzbar. Selbst bei medizinisch akkuraten Patientenverfügungen bleibt nicht selten im Dunkeln, ob der Patient verstanden hat, was er angekreuzt bzw. unterzeichnet hat und welche medizinischen Konsequenzen sich daraus in seiner persönlichen Situation ergeben.105 Die För- derung und insbesondere hinreichende Finanzierung der GVP ist daher, wenn man es mit der Patientenselbstbestimmung ernst meint, ein hoch relevantes Postulat. Dass daraus dann auch eine geordnete, widerspruchsfreie, für Gesundheitsfachpersonen leicht greifbare und verständli- che sowie mit dem Patientenwillen in Einklang stehende Dokumentation entsteht, darf weitaus häufiger erwartet werden, als dies aktuell bei der Patientenverfügung oder einer unter unklaren Umständen erstellten ÄNO zutrifft. Dazu braucht es indessen nicht primär ergänzende Regeln im Erwachsenenschutzrecht, sondern vor allem eine Abgeltung der Beratungsleistungen über das Krankenversicherungsrecht und ein hinreichend breites Angebot an Ausbildungen für Fach- personen, die die Beratung und Begleitung auf hohem Qualitätsniveau gewährleisten können. 102 Vgl. Christoph Häfeli, Zum Verhältnis der Patientenverfügung (PV) im neuen Erwachsenenschutzrecht und Ad- vance Care Planning (ACP), in: Bioethica Forum 9/2016, S. 104 f., S. 104; kritisch zur Patientenverfügung im gel- tenden Recht auch Fierz (Fn. 22), S. 81 f. 103 Brügger/Kissmann/Besic/Sottas (Fn. 42), S. 7 und 37; vgl. auch Fankhauser/Solèr (Fn. 30), S. 468 f. 104 Ein in der Praxis typisches Beispiel ist der Wunsch nach einer Reanimation bei gleichzeitiger Ablehnung jeglicher intensivmedizinischer Behandlung. 105 Exemplarisch zur Problematik Aebi-Müller (Fn. 10), Rz. 151; Suter (Fn. 43), Rz. 2; Haussener (Fn. 9), Rz. 171 ff. und 181 ff., je m.w.H.; vgl. zur kritischen Einschätzung betreffend Inhalte von Patientenverfügungen durch Fach- personen auch Brügger/Kissmann/Besic/Sottas (Fn. 42), S. 23 f. und (aus Sicht der Betroffenen) S. 29 f.; ferner Benedikt Florian Scherr/Philipp Karl Buehler, Ethische Grenzentscheidungen in der Intensivmedizin, in: Inne- re Medizin 2024, S. 967 ff., S. 968; Baumann et al. (Fn. 25), Ziff. 4 und 5. 23 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 Denkbar ist dennoch, die Vorausplanung im Kontext des Erwachsenenschutzrechts explizit zu erwähnen, um ihr dadurch zu Sichtbarkeit zu verhelfen.106 [50] Möchte man weitergehen, wäre denkbar und wünschenswert, die Patientenverfügung mit einer differenzierten Verbindlichkeit auszugestalten, je nachdem, ob sie das Ergebnis einer spe- zifischen Beratung durch Gesundheitsfachpersonen und aktuell ist (dann hohe Verbindlichkeit) oder ob diese Voraussetzungen nicht zutreffen (dann nur, aber immerhin, Indizwirkung im Hin- blick auf den mutmasslichen Willen, der zusammen mit der Vertretungsperson geklärt werden muss).107 Ebenfalls hilfreich könnte es sein, im Gesetz die Möglichkeit einer Vorausverfügung des Vertreters für den Notfall, d.h. die «ÄNO by proxy» und deren Voraussetzungen und Rechtswir- kungen zu verankern, beispielsweise im sachlichen Kontext des ärztlichen Notfallentscheids.108 [51] Regelungs- sowie Umsetzungsbedarf besteht überdies mit Bezug auf die Hinterlegung der Patientenverfügung und ÄNO. Die Dokumente sind nur von Nutzen, wenn im Notfall jede in- volvierte Gesundheitsfachperson ohne Zeitverlust darauf zugreifen kann. Die Verfügbarkeit muss insbesondere auch der besonderen Situation des präklinischen Notfalls gerecht werden, wenn beispielsweise ein Patient ausserhalb einer Institution zusammenbricht und sich die Frage einer Reanimation stellt. Dass der aktuelle Stand der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu wün- schen übriglässt, insbesondere mit Blick auf die massiv verzögerte Einführung eines professio- nell aufgebauten elektronischen Patientendossiers, ist hinlänglich bekannt und muss vorliegend nicht weiter ausgeführt werden. [52] Schliesslich wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber punktuell die Terminologie mit Bezug auf die zuständige Gesundheitsfachperson anpassen würde. Im Zusammenhang mit dem urteilsunfähigen Patienten ist durchgehend von «die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt» die Rede.109 Dies trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass in der heutigen medizini- schen Realität in aller Regel nicht ein einziger Arzt für die Behandlung verantwortlich ist, son- dern ein Behandlungsteam, das aus mehreren Ärzten und weiteren Gesundheitsfachpersonen besteht. Eine gültige Patientenverfügung (und insbesondere auch die in der Form der Patienten- verfügung erstellte ÄNO) ist aufgrund des Vorrangs der Patientenselbstbestimmung grundsätz- lich auch für Notfallsanitäter verbindlich sowie für Begleitpersonal bei Verlegungsfahrten.110 Es wäre zu begrüssen, wenn dies im Gesetzestext klargestellt würde. Ebenso könnte in einem revi- 106 Dies könnte exemplarisch dadurch geschehen, dass in Art. 377 ZGB, der die Erstellung des Behandlungsplans re- gelt, ein entsprechender Hinweis erfolgt, dessen Platzierung und Wortlaut allerdings sorgfältig bedacht werden müsste. Möglich wäre etwa, Abs. 3, der das Partizipationsrecht des urteilsunfähigen Patienten verankert, zu ergän- zen um einen Hinweis darauf, dass die Erkenntnisse aus einer gesundheitlichen Vorausplanung bei der Erstellung des Behandlungsplans auch dann zu berücksichtigen sind, wenn keine Patientenverfügung i.S.v. Art. 370 ZGB er- richtet wurde. Alternativ liesse sich Art. 378 Abs. 3 ZGB, der den Vertreter anweist, nach dem mutmasslichen Wil- len und den Interessen der urteilsunfähigen Person zu entscheiden, entsprechend ergänzen. 107 Eine solche Regelung kennt beispielsweise das Österreichische Patientenverfügungs-Gesetz, § 5, § 8 und § 9; vgl. zum Ganzen auch Fierz (Fn. 22), S. 82, m.w.H. 108 Exemplarisch könnte Art. 379 ZGB, der den Arzt anweist, in dringlichen Fällen (wenn ein rechtzeitiger Vertreter- entscheid nicht eingeholt werden kann) medizinische Massnahmen «nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person» zu ergreifen, ergänzt werden um einen zweiten Absatz, wonach der Arzt eine im Kontext eines Behandlungsplans (d.h. nach entsprechender Beratung und wenn möglich mit Partizipation des urteilsunfähigen Patienten) für Notfallsituationen erstellte Anordnung der vertretungsberechtigten Person zu berücksichtigen hat, soweit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht (mehr) dem aktuellen mutmasslichen Willen des urteilsunfähigen Patienten entspricht oder nicht (mehr) indiziert ist. 109 Insbesondere in Art. 372 ZGB zum Vorgehen bei Vorliegen einer Patientenverfügung, in Art. 377 zur Behandlungs- planung, in Art. 379 zum Vorgehen in dringlichen Fällen. 110 Vgl. Köbrich (Fn. 13), S. 67 und 186 ff.; vorne, Rz. 26. 24 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 377 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 370 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 378 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 379 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 372 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 dierten Artikel zur Behandlungsplanung ergänzt werden, dass diese – jedenfalls soweit es nicht um eine eigentliche Eingriffsaufklärung geht – nicht nur durch Ärzte erfolgen kann, sondern auch durch gut geschultes Fachpersonal anderer medizinischer Berufsrichtungen. 9. Zusammenfassung [53] Die Ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) klärt formularmässig diejenigen medizinischen Fra- gen, die bei einer bestimmten Person womöglich dereinst notfallmässig entschieden werden müs- sen. Oftmals – aber nicht zwingend – erfolgt die Erstellung einer ÄNO im Rahmen einer Ge- sundheitlichen Vorausplanung (GVP). Es handelt sich um ein in der Praxis bewährtes und oft verwendetes Dokument, das jedoch im geltenden Medizinrecht vom Gesetzgeber bislang nicht ausdrücklich erwähnt und gewürdigt wird. Die ÄNO kann je nach den konkreten Umständen unterschiedlich in das gesetzliche System eingeordnet werden: • Sofern die gesetzlichen Gültigkeitsanforderungen erfüllt sind – das Dokument ist datiert und durch die zu diesem Zeitpunkt urteilsfähige Person (mit)unterzeichnet worden – han- delt es sich bei der ÄNO um eine verbindliche Patientenverfügung. • Ist die ÄNO zu einem Zeitpunkt erstellt worden, in dem der Patient diesbezüglich urteils- unfähig war, kann die ÄNO den mutmasslichen Patientenwillen zum Ausdruck bringen, wie er vom gesetzlichen Vertreter des Urteilsunfähigen oder vom behandelnden Arzt ver- standen wurde. Die ÄNO ist in dieser Sachlage Teil des Behandlungsplans, der nicht nur die aktuelle medizinische Situation, sondern auch zu erwartende Notfallsituationen abdeckt. [54] Das Erstellen einer ÄNO sollte idealerweise im Rahmen einer strukturierten Behandlungs- planung erfolgen. Das Dokument kann aber auch ausserhalb eines förmlichen GVP-Prozesses Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt i.S. einer vorausschauenden Behandlungsplanung sein. In wel- chen Situationen es sich aufdrängt, das Thema mit einem Patienten oder (bei dessen Urteilsunfä- higkeit) mit den vertretungsberechtigten Angehörigen explizit anzusprechen, wird die medizini- sche Wissenschaft klären müssen; die Beachtung entsprechender Empfehlungen kann sodann zu den Sorgfaltspflichten des Arztes oder auch einer Wohn- und Pflegeeinrichtung gehören. [55] Sind verschiedene Dokumente vorhanden, die sich auf die gleiche Akutsituation beziehen (insbes. Patientenverfügung und ÄNO), können Widersprüche auftreten. Dies sollte durch ganz- heitliche Planung möglichst vermieden bzw. durch Aktualisierung der Dokumente bereinigt wer- den. [56] Wurde die ÄNO ohne Beizug des urteilsfähigen Patienten oder des Vertreters des urteilsun- fähigen Patienten durch den Arzt erstellt, besteht ein gewisses Risiko, dass die darin enthaltenen Anordnungen nicht durch den (mutmasslichen) Willen des Patienten gedeckt sind. Dennoch sind Sachlagen denkbar, in denen es sich rechtfertigt, dass der Arzt die ÄNO in eigener Verantwortung erstellt oder den Wünschen des Patienten bzw. von dessen Vertreter nicht Rechnung trägt, weil die geforderte Behandlung nicht indiziert ist und daher nicht angeboten werden sollte. [57] Eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung der ÄNO wäre nach Auffassung der Autorin kaum geeignet, allen praxisrelevanten Fragestellungen zu begegnen, sie könnte aber der Sicht- barmachung dieses Instruments dienen. [58] Es wäre im Übrigen wünschenswert, wenn sich die gesundheitliche Vorausplanung, ein- schliesslich des Erstellens einer sorgfältigen Dokumentation, in Pflegeheimen und Betreuungs- 25 Regina E. Aebi-Müller, Die ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) – Eine Einordnung aus juristischer Perspektive, in: Jusletter 25. August 2025 einrichtungen für Menschen mit Behinderung als Qualitätsstandard durchsetzen würde. Ebenso wäre es erfreulich, wenn sich ein schweizweit einheitliches ÄNO-Dokument etablieren könnte, dies im Interesse einer einheitlichen Handhabung und zur Verringerung des Aufwandes mit Be- zug auf Schulungen von Gesundheitsfachkräften; nicht zuletzt würde ein einheitliches Formular das Risiko verringern, dass in der Notfallsituation aufgrund von Missverständnissen oder Angst vor Haftung ein nicht intendierter oder nicht indizierter Behandlungsentscheid getroffen wird.111 Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 111 Näheres: Regina E. Aebi-Müller, Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung, Dezember 2024, abrufbar unter: www.samw.ch/dam/jcr:b97ebb7d-5cf1-4f5c-9c6b-7c2c61c5581f/rechtsgutachten_aerztliche_notfallverordnung_- 2024_d.pdf (besucht am 15. Juli 2025), Ziff. 9. 26 https://www.samw.ch/dam/jcr:b97ebb7d-5cf1-4f5c-9c6b-7c2c61c5581f/rechtsgutachten_aerztliche_notfallverordnung_2024_d.pdf https://www.samw.ch/dam/jcr:b97ebb7d-5cf1-4f5c-9c6b-7c2c61c5581f/rechtsgutachten_aerztliche_notfallverordnung_2024_d.pdf Einleitung und Begriffliches Die Patientenselbstbestimmung als Ausgangspunkt Notfallanordnungen als Patientenverfügungen? Verhältnis der ÄNO zur Patientenverfügung im Allgemeinen Bedeutung der Patientenverfügung in der Notfallsituation Zwischenergebnis Durch den Vertreter erstellte oder konsentierte ÄNO ÄNO als Teil des Behandlungsplans («ÄNO by proxy») Abgrenzung zur Patientenverfügung Zwischenergebnis Durch die Ärztin alleine unterzeichnete ÄNO Im Rahmen einer GVP erstellte ÄNO Durch die Ärztin alleine verantwortete ÄNO Behandlung in der Notfallsituation Grundsatz: Verbindlichkeit und Auslegungsbedürftigkeit von Patientenverfügungund ÄNO Vorliegen mehrerer Dokumente; Widerspruch zwischen Patientenverfügung undÄNO Exkurs: Ergänzende Dokumentation Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit von Gesundheitsfachpersonen Grundlagen ÄNO als Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt Aktualisierung der ÄNO Sorgfaltspflicht in der Notfallsituation Risiko der Beeinflussung durch den Arzt Ausblick: Rechtliche Verankerung der Notfallanordnung de lege ferenda? Zusammenfassung

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    Erstellungsdatum: 04.09.2025

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    überhaupt erst ins Rollen bringen kann - durch Anzeigeerstattung oder Stellen des Strafantrags -

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    von Si- cherheitsmassnahmen bringen. § 1 Einleitung 1 1. Einleitung Häusliche Gewalt ist in der

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    Successio-2019-1

    Successio-2019-1 successio 1/19 5 Inhaltsübersicht 1 Einleitung und Problemstellung 1.1 Zum Thema 1.2 Zum Begriff der Behinderung im vorliegenden Kontext 2 Drei konkrete Fallbeispiele zum Einstieg in die Problematik 2.1 Maja – Begünstigung der körperlich behinderten Tochter oder des gut ausgebildeten Sohnes? 2.2 Dominik – Begünstigung des geistig schwerstbehinderten Kindes 2.3 Angela – Kein Plan! 3 Mögliche (erbrechtliche) Planungsziele 3.1 Ausgangslage 3.2 Begünstigung des behinderten Kindes 3.3 Zurückstellen des behinderten Kindes 3.4 Vermögensverwaltung bei kognitiv schwer behinderten Kindern 3.5 Familienvermögensplanung 3.6 Zwischenergebnis 4 Planungshindernisse 4.1 Pflichtteilsgrenzen 4.2 Höchstpersönlichkeit im Erbrecht 4.3 Kollision von Zuwendungen mit EL und Sozialhilfe 4.3.1 Überblick 4.3.2 IV 4.3.3 Ergänzungsleistungen 4.3.4 Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge 4.3.5 Sozialhilfe Besonderheiten der Nachlass- planung bei Nachkommen mit Behinderung Viele Fragen und Versuch einiger Antworten Regina E. Aebi-Müller* Janine Camenzind** 4.4 Fehlende Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen 4.5 Allgemeine erbrechtliche Planungs­ hindernisse 5 Lösungsansätze 5.1 Vorbemerkungen 5.2 Erbvertrag 5.3 Begrenzung der Pflichtteils­ berechnungsmasse 5.4 Lebzeitige Zuwendungen 5.5 Ausgleichung 5.5.1 Grundsätzliches 5.5.2 Insbesondere Kosten für Erziehung und Ausbildung 5.6 Zuwendung an Stiftung (evtl. Familien­ stiftung) oder an einen Trust 5.7 Wohnrecht, Nutzniessung, Leibrente 5.8 Nacherbeneinsetzung 5.8.1 Im Allgemeinen 5.8.2 Insbesondere Art. 492a ZGB 5.9 Zuwendung an Geschwister oder Dritte mit Auflage 5.10 Willensvollstreckung 5.11 Einbezug von Beistand und Erwach­ senenschutzbehörde 6 Schlussgedanken 1 Einleitung und Problemstellung 1.1 Zum Thema Eltern mit einem körperlich oder geistig behinder- ten Kind haben viele Herausforderungen zu be- wältigen. Eine brennende Frage ist oft diejenige der Nachlassplanung: Soll das behinderte Kind einen besonders grossen Erbanteil erhalten, oder würde ein solcher nur das Gemeinwesen entlasten, weil staatliche Leistungen (Ergänzungsleistungen, So- * Prof. Dr. iur., ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung, Universität Luzern. ** MLaw, wissenschaftliche Assistentin an der Universität Luzern. 6 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung zialhilfe usw.) daraufhin reduziert würden? Wie kann sichergestellt werden, dass das behinderte Kind bestmöglich von seinem Erbanteil profitiert? Welche Ansprüche sollen allfällige Geschwister haben, die womöglich davon geprägt sind, dass ihre Bedürfnisse immer als zweitrangig angesehen wur- den? Wie lässt sich das konkrete Planungsanliegen mit den de lege lata vorhandenen rechtlichen Inst- rumenten umsetzen? Nachfolgend wird versucht, erste Antworten auf die zahlreichen Fragen zu finden.1 1.2 Zum Begriff der Behinderung im vorliegenden Kontext Der im vorliegenden Beitrag verwendete Begriff des Menschen (oder, im vorliegenden Kontext, des Kindes2) mit Behinderung lehnt sich an Art. 1 UNO-BRK an, wonach es sich um Menschen han- delt, «die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teil- habe an der Gesellschaft hindern können». Nicht jede Behinderung i.S. dieser Definition gibt Anlass, die Nachlassplanung zu überdenken. Eine für die Nachlassplanung relevante Behinderung liegt pri- mär in folgenden Sachlagen vor: ■ Das Kind hat eine ausschliesslich körperliche Behinderung ohne Einschränkung der geistigen Fähigkeiten. Das bedeutet konkret, dass ab Er- reichen des 18. Altersjahrs sämtliche rechtsge- schäftlichen Planungsinstrumente ausgeschöpft werden können. Besonderheiten der Planung ergeben sich (nur, aber immerhin) insoweit, als die Planungsziele gegebenenfalls der spezifi- schen Situation, u.a. den Bedürfnissen des Kin- des, anzupassen sind. Beachtung verdienen zudem die sozialversicherungs- und sozialhilfe- rechtlichen Besonderheiten. ■ Das betroffene Kind leidet an einer geistigen Behinderung oder an einer psychischen Stö- 1 Es handelt sich um die schriftliche, leicht erweiterte und mit einigen Hinweisen ergänzte Fassung des Vortrags der erstgenannten Autorin am 12. Schweizerischen Erb- rechtstag am 31. August 2017 in Zürich. Das Manu- skript wurde Ende Oktober 2018 abgeschlossen. Das Referat und dessen schriftliche Fassung sind Teil eines durch den Schweizerischen Nationalfonds geförderten Forschungsprojekts, das die Dissertation der zweitge- nannten Autorin zum Ziel hat. 2 Wenn hier und im Folgendem der Begriff «Kind» ver- wendet wird, ist das Kind im Sinne der familienrechtli- chen Stellung gemeint, womit minderjährige und voll- jährige Kinder gleichermassen gemeint sind. rung, die seine Urteilsfähigkeit und damit seine Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt oder – im Ex- tremfall – vollständig aufhebt. In dieser Situa- tion ist zunächst einmal an Besonderheiten des Erwachsenenschutzrechts zu denken. Für ge- wisse Instrumente müssen nach Erreichen der Volljährigkeit ein Beistand und allenfalls zu- sätzlich die Erwachsenenschutzbehörde «einge- plant» bzw. überzeugt werden. Andere Planungs- instrumente fallen wegen ihres höchstpersönli- chen Charakters ganz ausser Betracht. Ähnlich wie bei einer rein körperlichen Behinderung sind ferner die Planungsziele der spezifischen Sachlage anzupassen und sozialversicherungs- sowie sozialhilferechtliche Regeln zu berück- sichtigen. 2 Drei konkrete Fallbeispiele zum Einstieg in die Problematik Um die Planungssituation zu veranschaulichen, werden nachfolgend drei frei erfundene Fallbei- spiele geschildert. 2.1 Maja – Begünstigung der körperlich behinderten Tochter oder des gut aus- gebildeten Sohnes? Maja wurde im Jahr 1996 mit einer infantilen Zere- bralparese geboren. Ihre Beine sind gelähmt. Sie leidet an epileptischen Anfällen sowie an Hör- und Sprachstörungen. Trotz dieser Beeinträchtigungen konnte sie – mit entsprechender zusätzlicher Unter- stützung und Betreuung – die normale Schule besu- chen und abschliessen. In der Bewältigung des All- tags braucht sie Unterstützung, die sie derzeit von ihren Eltern erhält. Fünf Tage in der Woche arbei- tet sie in einer geschützten Werkstätte. Im Übrigen lebt sie bei ihren Eltern, welche die 5-Zimmer- Eigentumswohnung in Kriens behindertengerecht eingerichtet haben. Maja hat einen älteren Bruder, Timon (Jg. 1991), der kurz vor dem Abschluss des Medizinstudiums steht. Majas Eltern (Jg. 1951 und 1956), die über ein Vermögen von rund CHF 450 000 verfügen (davon CHF 300 000 in die Wohnung investiert), möchten, dass Maja dereinst (nach ihrem Tod oder Umzug ins Altersheim) in der Wohnung bleiben kann. Des Weiteren sind sie in Bezug auf die Nachlassplanung uneins: Während der Vater die Auffassung vertritt, dass der Sohn mit seinem Medizinstudium gut ge- rüstet sei und keine weitere Unterstützung brauche (= Planungsvariante 1), möchte die Mutter Timon successio 1/19 7 finanziell begünstigen, damit er seinem Wunsch entsprechend dereinst eine eigene Praxis eröffnen könne (= Planungsvariante 2). 2.2 Dominik – Begünstigung des geistig schwerstbehinderten Kindes Dominik wurde im Jahr 2004 als gesunder Junge geboren. Im Alter von 10 Jahren wurde sein Gehirn bei einem Badeunfall unzureichend mit Sauerstoff versorgt, was zu einer hypoxischen Hirnschädigung führte. Nach der Entlassung aus dem Akutspital versuchten die Eltern zunächst selber, Dominik die nötige Pflege und Betreuung zu erbringen. Dies er- wies sich jedoch auf die Dauer als Überforderung, mussten sie doch auch noch zwei weitere Kinder (Pia, Jg. 2006, und Yannik, Jg. 2010) betreuen. Seit drei Jahren wohnt Dominik daher unter der Woche in einem spezialisierten Heim. An den Wochenenden kommt er nach Hause. Dominik leidet an schweren Koordinations- und Gedächtnisstörungen und ist auf dauernde und umfassende Betreuung angewie- sen. Er nimmt seine Umgebung aber wahr und ist – mit einem Höchstmass an Therapie und Stimula- tion – auch noch in der Lage, gewisse Funktionen wieder zu erlernen. Die Ehe seiner Eltern ist unter dem grossen Druck zerbrochen: 2017 kam es zur Scheidung. Die Wochenenden verbringt Dominik nun bei seiner Mutter, sein Vater besucht ihn jede Woche zwei Mal im Heim. Nach der Scheidung verfügt die Mutter über ein Vermögen von rund CHF 500 000 (u.a. dank einer Erbschaft), der Vater über ein solches von CHF 150 000. Was die Nachlassplanung angeht, sind sich die Eltern einig: Dominik soll gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt werden, diese sollen aber bei Dominiks Tod – seine Lebenserwartung ist gemäss Auskunft der Ärzte deutlich vermindert – alles erhalten. 2.3 Angela – Kein Plan! Angela wurde im Jahr 2015 geboren. Bei der Ge- burt kam es zu verschiedenen Komplikationen. An- gela trug schwerste Hirnschädigungen davon. Sie ist (und bleibt nach Prognose der Ärzte) in jeder Hin- sicht vollständig pflegebedürftig. Sie wird zu Hause von ihrer Mutter und gelegentlich (zur Entlastung der Eltern) wochenweise in einer spezialisierten In- stitution betreut. Zwar scheint es manchmal, als würde sie auf vertraute Stimmen reagieren. Es ist aber unklar, wie viel sie von ihrer Umwelt tatsäch- lich mitbekommt. Angelas Eltern (Mutter, Jg. 1971 und Vater, Jg. 1973) besitzen ein Vermögen von rund CHF 900 000, grösstenteils aus dem erfolgreichen gemeinsamen Architekturbüro. Zudem hat (nach langwierigen Verhandlungen) der Haftpflichtversi- cherer des Privatspitals, in dem Angela zur Welt gekommen ist, für den durch die mangelhafte Über- wachung bei der Geburt entstandenen Schaden die Summe von zwei Mio. Franken ausbezahlt. Davon ging ein Teil als Regresszahlung an die Invaliden- versicherung.3 Die Eltern von Angela haben keine weiteren Kin- der. Die nächsten Verwandten des Vaters sind des- sen Eltern und ein jüngerer Bruder, mit dem er praktisch keinen Kontakt pflegt. Die nächste Ver- wandte der Mutter ist deren Halbschwester, zu der ebenfalls kaum Kontakt besteht. Die Eltern sind unschlüssig, wie sie ihren Nachlass regeln sollen. Si- cher ist immerhin, dass die Versorgung von Angela mit gewissen Extras auch nach dem Tod der Eltern sichergestellt werden soll. Zusätzlich ist die Unter- stützung einer Stiftung für schwer behinderte Men- schen eine Option. 3 Mögliche (erbrechtliche) Planungsziele 3.1 Ausgangslage Da neben der Rechtsfähigkeit keine weiteren Vor- aussetzungen für die aktive Erbfähigkeit gefordert sind (Art. 539 Abs. 1 ZGB), beerben Kinder mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ihre Eltern grundsätzlich in gleicher Weise wie Nachkommen ohne Behinderung. In allen Familien beeinflussen die Familienkonstellation, das Vermö- gen und dessen Zusammensetzung, das Einkom- men und allfällige Ersatzeinkommen die (erbrecht- lichen) Planungsziele.4 Diese Faktoren wirken sich auch in Familien mit einem behinderten Kind aus. Zusätzlich sind aber einige Besonderheiten zu be- achten. Diese spezifischen Interessen von Familien mit einem Kind mit Behinderung können dabei ganz unterschiedlicher Art sein. Es verwundert daher nicht, dass die Nachlassgestaltung in diesem 3 Vgl. Art. 72 ff. ATSG sowie Art. 13 ff. ATSV; ferner Weber Stephan/Fuhrer Stephan, Das Rückgriffs- recht der AHV/IV unter Berücksichtigung besonderer Durchsetzungsfragen, in: HAVE 2016, S. 227 ff.; exem- plarisch zum Regressrecht für Sozialleistungen s. BGE 143 III 79; 131 III 360. 4 Vgl. Wolf Stephan/Genna Gian Sandro, Erbrecht, Erster Teil, Schweizerisches Privatrecht (SPR IV/1), Basel 2012, S. 80 ff. 8 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung Neben der wirtschaftlichen Besserstellung des behinderten Kindes wird nicht selten das Anliegen der Zuordnung bestimmter Vermögenswerte im Raum stehen. Beispielsweise kann es im Fallbei- spiel «Maja» sinnvoll sein, ihr die behindertenge- recht um- und ausgebaute Wohnung zu überlassen, was ihr allenfalls ermöglicht (dies wäre freilich näher abzuklären!), auch nach dem Tod der Eltern oder deren Umzug in ein Alters- bzw. Pflegeheim in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Auf den ersten Blick ist der Wunsch nach einer maximalen Begünstigung des körperlich oder geistig beeinträchtigten Kindes edel und begrüssenswert. Auch im Gesetzestext findet sich diese Wertung; nämlich im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Ausgleichung (Art. 631 Abs. 2 ZGB; Vor ausbezug für «gebrechliche» Kinder, dazu Ziff. 5.5.1). Trotz- dem lohnt es sich, darüber nachzudenken, ob sich dieses Ziel in allen Sachlagen objektiv rechtfertigt. Denkbar ist nämlich, dass das begünstigte Kind gar nicht in den Genuss der Zuwendung gelangt, weil diese die staatlichen Leistungen nicht ergänzt, son- dern substituiert (dazu nachfolgend, Ziff. 4.3). Ebenso kann es sein, dass die konkrete Behinde- rung derart schwer wiegt, dass zufolge fehlender oder stark eingeschränkter Empfindungsfähigkeit der konkrete Nutzen der Begünstigung für das Kind gar nicht spürbar ist (so wohl im Fallbeispiel «Angela»). Die gute Absicht läuft dann ins Leere. 3.3 Zurückstellen des behinderten Kindes Mit Blick auf das soeben Gesagte ist durchaus denkbar, dass die Eltern das Erbrecht des behinder- ten Kindes einschränken möchten. So mag es im Fallbeispiel «Maja» die Überlegung der Mutter sein, dass der Sohn von zusätzlichen Geldmitteln in be- sonderer Weise profitieren könnte. Zudem musste er während seiner Kindheit in vielfältiger Weise auf seine Schwester Rücksicht nehmen und kam mit Bezug auf die elterliche Aufmerksamkeit womög- lich deutlich zu kurz. Der Absicht, nunmehr den Sohn zu begünstigen, müssen also keineswegs ver- werfliche Motive zugrunde liegen. Vielmehr kann ein fairer Ausgleich unter den Geschwistern gerade darin bestehen, im Erbgang die gesunden Kinder in besonderem Mass zu bedenken. Dies gilt umso mehr, zumal diese Zuwendungen dann (anders als womöglich der Erwerb des behinderten Kindes) nicht indirekt den Staat entlasten, sondern tatsäch- lich in der Familie verbleiben. Daher kann sich ge- gebenenfalls eine Minimalbegünstigung bzw. eine (freilich anfechtbare) Verletzung der Pflichtteile bzw. Kontext von einzelnen Autoren aufgrund der hohen Komplexität5 und der entsprechenden Notwendig- keit einer vielschichtigen Planung als «hohe Schule der Testamentsgestaltung»6 bezeichnet wird. Bevor mögliche Gestaltungsinstrumente diskutiert wer- den, gilt es, die konkreten Anliegen der Eltern und allenfalls weiterer Familienangehöriger zu klären. 3.2 Begünstigung des behinderten Kindes Für einige Eltern wird das Planungsziel dahin gehen, das behinderte Kind maximal wirtschaftlich zu begünstigen. Verglichen mit seinen Geschwis- tern, die mit Blick auf ihre gesundheitliche Situa- tion bessere «Startbedingungen» haben, soll es fi- nanziell bessergestellt werden. Diesen Wunsch hegen gemäss den einführend dargelegten Fallbei- spielen die Eltern von Dominik und der Vater von Maja. Hinter der Begünstigungsabsicht steht der Wunsch, dem Kind, das seine wirtschaftlichen Be- dürfnisse aller Voraussicht nach nur in beschränk- tem Umfang (oder gar nicht) aus eigener Kraft wird befriedigen können, die entsprechenden Mittel un- entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Damit soll es einen angemessenen oder sogar komfortablen Le- bensstandard geniessen können, der durch die Mi- nimalleistungen der Sozialversicherungen (in den Beispielen «Maja» und «Dominik») oder die Zah- lung des Schädigers (im Fallbeispiel «Angela») nicht finanziert wird. Dazu gehören «Extras», die durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt wer- den, wie beispielsweise raffinierte technische Hilfs- mittel, alternative Therapien oder die Möglichkeit begleiteter Ferienreisen. Letztlich geht es also darum, dem behinderten Kind auf lange Sicht eine verbesserte Lebensqualität zu ermöglichen.7 5 Duvenkrop Claudia, Übergehung naher Angehöriger, Behindertentestament, § 14 HeimG, Eine exemplari- sche Studie zur Beschränkung der Testierfähigkeit aus §§ 138 und 134 BGB, Diss. Saarbrücken 2014, S. 104; generell ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich die Literatur in Deutschland mit den vorliegend interessie- renden Sachlagen sehr viel einlässlicher befasst hat als diejenige in der Schweiz. 6 Ruby Gerhard, Behindertentestament: Häufige Fehler und praktischer Vollzug, in: ZEV 2006, S. 66 ff., S. 66. 7 Vgl. Gress Jürgen, Recht und Förderung für mein be- hindertes Kind, Elternratgeber für alle Lebensphasen – Alles zu Sozialleistungen, Betreuung und Behinderten- testament, München 2009, S. 239; Kübler Michaela, Das sogenannte Behindertentestament unter besonde- rer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, Diss. München 1988, S. 1; Settergren Pia, Das «Behinder- tentestament» im Spannungsfeld zwischen Privatauto- nomie und sozialhilferechtlichem Nachrangprinzip, Diss. Mainz, Hamburg 1999, S. 1. successio 1/19 9 kungen nicht testierfähig, so verteilt sich sein eige- ner Nachlass grundsätzlich nach der Intestaterbfol- ge.9 Das Familienvermögen würde dadurch entspre- chend den gesetzlichen Regeln unter Umständen in eine Richtung fliessen, die von den Eltern des Kin- des nicht erwünscht ist oder die nicht den konkret gelebten Beziehungen entspricht. So könnte bei- spielsweise ein Lebenspartner des hilfsbedürftigen Kindes nicht begünstigt werden, der elterliche Stamm (Art. 458 ZGB) oder gar der Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB) würden hingegen (un- abhängig von ihrem konkreten Verhältnis zum Kind mit Behinderung) erbberechtigt. Schlimms- tenfalls geht das Familienvermögen beim Tod des Kindes an den Kindesvater, der sich seinen Unter- haltspflichten entzogen hatte, an entfernte Ver- wandte (vgl. insbesondere Art. 459 Abs. 4 und Abs. 5 ZGB) oder an das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB). Das kann dem Wunsch der Eltern entgegen- stehen, die (nach bzw. neben dem Kind mit Be- hinderung) nichtverwandte Drittpersonen oder In- stitutionen begünstigen möchten, die das Kind jahrelang gepflegt haben oder sonst eine engere Beziehung zur Familie aufweisen.10 Diese Überle- gungen sollten sich etwa die Eltern im Fallbeispiel «Angela» machen. 3.6 Zwischenergebnis Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein erstes Ziel bei der Nachlassplanung in Familien mit einem behinderten Kind regelmässig darin besteht, eine insgesamt faire, ausgewogene Verteilung des Vermögens zu bewirken. Ob dies mit einer Be- günstigung des behinderten Kindes oder gerade umgekehrt mit einer Begünstigung von dessen Ge- schwistern verwirklicht werden soll, hängt von der konkreten Sachlage ab. So oder anders sind die nachlassplanerischen Vorkehren so auszugestalten, dass allfällige staatliche Leistungen – namentlich Ergänzungsleistungen ( vgl. hinten, Ziff. 4.3.3) – er- halten bleiben und beim Vermögensanfall keine 9 Zu präzisieren ist hier, dass auch der Verfügungsunfä- hige ein Testament errichten kann, welches bis zur Un- gültigkeitsklage i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB seine Wirkung wie eine rechtsgültige Verfügung entfaltet, wenn es nicht geradezu als nichtig bezeichnet werden muss; dazu Aebi-Müller Regina, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht, unter besonderer Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, in: successio 2012, S. 4 ff., S 27. 10 Vgl. Schumacher Franziska, Rechtsgeschäfte zu Las- ten der Sozialhilfe im Familien- und Erbrecht, Ein Ver- gleich von Unterhaltsverzicht und Behindertentesta- ment, Diss. Tübingen 2000, S. 36; Settergren (Fn 7), S. 2. Enterbung des behinderten Kindes aufdrängen.8 Gerade dann, wenn ein erhebliches Familienvermö- gen vorhanden ist, das vielleicht auch schon über mehrere Generationen weitergereicht wurde, wird man eine erbrechtliche Zurückstellung des behin- derten Kindes jedenfalls ernsthaft in Betracht zie- hen müssen. Wie im Zusammenhang mit der Begünstigung des behinderten Kindes kann der Wunsch beste- hen, den gesunden Nachkommen oder Dritten be- stimmte Vermögenswerte zukommen zu lassen, etwa eine (Mehrheits-)Beteiligung an einem Fami- lienunternehmen. 3.4 Vermögensverwaltung bei kognitiv schwer behinderten Kindern Kinder mit einer schweren geistigen Behinderung sind oftmals nicht in der Lage, ihr Vermögen selber zu verwalten und (sinnvoll) zu nutzen. Ein einmali- ger, erheblicher Vermögenszufluss wird womöglich rasch aufgebraucht. Die Erwachsenenschutzbe- hörde setzt allenfalls einen Vermögensverwaltungs- beistand mit Beschränkung der Handlungsfähig- keit oder des Zugriffs auf das Vermögen ein (Art. 395 ZGB), womit das Kind nicht mehr frei ist, welche Bedürfnisse es mit seinem Vermögen befrie- digen will. Unter Umständen ist dem behinderten Kind daher besser gedient, wenn an Stelle eines un- mittelbaren Erwerbs zu freiem Eigentum andere Lösungen gefunden werden, die eine langfristige Befriedigung seiner erweiterten Bedürfnisse und Wünsche ermöglichen. 3.5 Familienvermögensplanung Da das von einer schweren geistigen Behinderung betroffene Kind bei fehlender Testierfähigkeit nicht von Todes wegen über den Nachlass verfügen kann, sollte überdies von einer zu hohen Begünstigung abgesehen werden. Unabhängig davon, wie um- fangreich der Erbanteil des Kindes mit Behinde- rung sein soll, kann der Wunsch bestehen, die Erb- folge nach dessen Tod zu regeln und in eine be- stimmte Richtung zu lenken. Ist ein Kind mit geistiger Behinderung aufgrund seiner Einschrän- 8 Gress (Fn 7), S. 238. Ähnlich verhält es sich auch bei Ehepaaren, die – in der Aussicht auf Ergänzungsleis- tungen oder Sozialhilfe für die allenfalls im Alter anfal- lenden Pflegekosten – von einer gegenseitigen Maximal- begünstigung absehen, vgl. dazu Aebi-Müller Regina, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegat- ten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrecht- liche Vorkehren, unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl., Bern 2007, Rz. 11.33. 10 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung einen Zweitel des gesetzlichen Erbteils reduzie- ren (Art. 471 VE 2016 und E 2018). ■ Überdies zeigt sich die Rechtsprechung im kon- kreten Umgang mit dem Pflichtteil wenig flexi- bel. So steht der Befriedigung von Pflichtteils- ansprüchen durch Zuweisung von Nutzniessung an entsprechendem Kapital die seit 1944 beste- hende «biens aisément négociables»-Doktrin12 des Bundesgerichts entgegen. In doppelter Hin- sicht pflichtteilsrelevant ist die Nacherbenein- setzung: Weder muss sich der Pflichtteilserbe die Auslieferungspflicht an einen Nacherben ge- fallen lassen, noch wird der Pflichtteilsanspruch des Nacherben mit seiner aufschiebend beding- ten Erbeinsetzung erfüllt.13 Auch die Dauerwil- lensvollstreckung (dazu hinten, Ziff. 5.10) ist pflichtteilsrechtlich problematisch.14 Soll eine massgebliche Beteiligung am Familienunter- nehmen an ein gesundes Geschwisterkind über- tragen werden, ist denkbar, dass eine Minder- heitsbeteiligung dem Pflichtteilsanspruch nicht genügt.15 Zwar ist ein verbindlicher, rechtsgeschäftlicher Pflichtteilsverzicht (durch Erbverzichtsvertrag) grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 495 ZGB).16 Bei einem minderjährigen, urteilsunfähigen oder unter 12 BGE 70 II 142 E. 2 S. 147: «Il faut que l’objet des libé- ralités à imputer sur la réserve représente véritablement l’équivalent d’une part ‹en propriété›. Cela suppose qu’elles consistent en biens aisément négociables: somme d’argent, titres ou valeurs, immeubles etc. Le legs d’un usufruit ou d’une rente ne satisfait pas à cette condi- tion.» Ausführlich dazu etwa Eitel Paul, KMU und Pflichtteilsrecht, in: Schmid Jörg/Girsberger Daniel (Hrsg.), Neue Rechtsfragen rund um die KMU, Erb-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, Zürich/ Basel/Genf 2006, S. 43 ff., S. 55 ff.; zur «biens aisément négociables»-Doktrin im Zusammenhang mit der Nutz- niessung s. etwa Rumo-Jungo Alexandra, Nutznies- sung in der Erbteilung, in: successio 2010, S. 5 ff., S. 10 ff.; allgemein zur Ausgestaltung des schweizeri- schen Pflichtteilsrechts, Klöti Daniela, Das schweize- rische Pflichtteilsrecht im Spannungsfeld sich wandeln- der Näheverhältnisse, Diss. Bern 2013, S. 8 ff. 13 Statt aller: Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 305 f. 14 S. exemplarisch Hrubesch-Millauer Stephanie, in: Abt Daniel/Weibel Thomas (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Art. 531 ZGB. 15 S. dazu etwa, je m.w.H., Bader Daniel/Seiler Corinna, Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen, in: ExpertFocus 2017, S. 146 ff., S. 148; Hösly Balz/Fer- hat Nadira, Die Unternehmensnachfolge im Erb- recht – Vorschläge de lege ferenda, in: successio 2016, S. 100 ff., S. 119. 16 S. allgemein zum Erbverzichtsvertrag statt aller: Wolf/ Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 214 ff. Rückzahlungsansprüche entstehen. Wird eine Be- günstigung des behinderten Kindes angestrebt, so soll das Nachlassvermögen nicht für den gewöhnli- chen Lebensunterhalt des behinderten Kindes auf- gezehrt werden, sondern zur Finanzierung von be- sonderen, durch die Sozialversicherung nicht ge- deckten, Annehmlichkeiten dienen. Ein allfälliges Familienvermögen soll überdies nicht nur beim ersten Erbfall erhalten bleiben, sondern auch beim Tod des behinderten Kindes. Ist dieses nicht testier- fähig, sind dafür besondere Vorkehrungen erfor- derlich. Schliesslich ist mit geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass die getroffenen Anordnungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Zu bedenken ist al- lerdings auch, dass sich die Planungsziele mit der Zeit verändern können, etwa bei einem unerwarte- ten Todesfall, einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes des behinderten Kindes oder – im Zeitalter der Digitalisierung nicht zu ver- nachlässigen! – zufolge neuer technischer Möglich- keiten, welche dessen Defizite kompensieren (vgl. auch hinten, Ziff. 4.4). 4 Planungshindernisse Den skizzierten Planungszielen stehen etliche Hin- dernisse im Weg, die nachfolgend skizziert werden. 4.1 Pflichtteilsgrenzen Wesentlichstes Planungshindernis ist die bereits er- wähnte Pflichtteilsproblematik, wobei das schwei- zerische Erbrecht (derzeit noch) bekanntlich in mehrfacher Hinsicht rechtsvergleichend überaus rigide ausgestaltet ist.11 ■ Dabei ist zunächst die Höhe des Pflichtteils mit einer Quote von drei Vierteln des gesetzlichen Erbteils (Art. 471 ZGB) sehr hoch. Daran dürfte sich mit der aktuellen Erbrechtsrevision nun- mehr etwas ändern; gemäss Vorentwurf und Entwurf wird sich der Pflichtteil des Kindes auf 11 Z.B. beträgt der Pflichtteil für Nachkommen in Deutschland lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erb- anspruchs, s. § 2302 Abs. 1 BGB. In Frankreich sind – anders als in der Schweiz – lediglich die Nachkommen und der überlebende Ehegatte pflichtteilsberechtigt, s. Art. 913-1 sowie Art. 916 Code civil France. Der Ehe- gatte ist es nur, sofern der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt, s. Art. 914-1 Code civil France. Dagegen kennt etwa England gar kein eigentliches Pflichtteils- recht, sondern nur die sogenannte «family provision», welche vom Gericht im Einzelfall festgelegt wird, vgl. dazu den Inheritance (Provision for Family and Depen- dants) Act 1975. successio 1/19 11 grund der grossen Tragweite des Geschäftes21 und der nicht zu unterschätzenden Gefahr der Einfluss- nahme Dritter, insbesondere vermeintlicher Ver- trauenspersonen.22 Bei behinderten Kindern, die gehäuft in Abhängigkeitsverhältnissen leben, wird man unter Umständen sogar besonders sorgsam da- rauf achten müssen, dass bzw. ob sie einen eigenen Willen bilden und diesen auch – allenfalls entgegen den Ansichten nahestehender Personen – umsetzen können.23 Steht die Urteilsunfähigkeit des behinderten Kin- des fest, wird die Planung erheblich erschwert: Auf- grund des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit24 können die Eltern oder weitere Angehörige kein Testament im Namen des urteilsunfähigen Kindes errichten oder errichten lassen.25 Über die genaue Tragweite des Höchstpersönlichkeitsprinzips wird zwar in der Literatur kontrovers diskutiert. Dass keine eigentliche Vertretung des urteilsunfähigen Erblassers zulässig ist, ist wohl unbestritten.26 Rechtsvergleichend handelt es sich freilich nicht um die einzig denkbare Lösung. Gerade in den hier in- teressierenden Sachlagen könnte die im Common law verbreitet zulässige Möglichkeit der Errichtung eines «Statutory will» von erheblicher Bedeutung sein und den Interessen aller Beteiligter entspre- bei physischen und psychischen Beeinträchtigungen um ein Grundrecht handelt, weshalb die Anforderungen auch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, s. dazu Breitschmid, BSK, N 4 zu Art. 467/468 ZGB. Das Bun- desgericht übt ebenfalls gewisse Zurückhaltung: BGE 117 II 231 E. 2b S. 234, «Dans l’intérêt du maintien du testa- ment, la preuve de l’absence de discernement doit être appréciée avec rigueur». 21 Differenzierend Bucher/Aebi-Müller, BK, N 119 zu Art. 16 ZGB; s. auch exemplarisch BGE 124 III 5 E. 1a S. 8. 22 Vgl. statt vieler Druey Jean Nicolas, Bemerkungen zu BGE 124 III 5, in: AJP 1998, S. 730 ff., S. 734. 23 Vgl. zur Problematik der Abhängigkeit des Erblassers Urteil des BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 4.4 f. 24 S. dazu u.a. Wolf/Hrubesch-Millauer (Fn 17), Rz. 280 ff.; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 171 ff.; Druey (Fn 22), S. 734; Breitschmid Peter, Das Prinzip materieller Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anord- nungen: ein Diskussionsbeitrag, in: FS Hausheer, Bern 2002, S. 477 ff.; s. ferner auch etwa Steinauer Paul- Henri, Le droit des successions, 2. Aufl., Bern 2015, Rz. 271 f., m.w.Verw. 25 Zum Problem Aebi-Müller (Fn 9), S. 15 und 30 f.; mit Recht kritisch gegenüber einer «hyperkleinlichen Höchstpersönlichkeit» Breitschmid Peter, Standort und Zukunft des Erbrechts, in: successio 2009, S. 276 ff., S. 308, m.w.H. 26 Statt aller: Druey Jean Nicolas, Grundriss des Erb- rechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 8, Rz. 16. einer handlungsfähigkeitseinschränkenden Bei- standschaft stehenden Kind stösst man dabei aller- dings rasch auf Schwierigkeiten (s. auch hinten, Ziff. 5.2). Bei einem freiwilligen Verzicht des behin- derten Kindes liegt u.U. ein Missbrauchstatbestand des Sozialversicherungsrechts vor, der zu Kürzun- gen bei den Ergänzungsleistungen führen kann (hinten, Ziff. 4.3.3). Denkbar sind auch Leistungs- kürzungen bei der Sozialhilfe (hinten, Ziff. 4.3.5). Die Verletzung des Pflichtteils wird zwar nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern nur auf entsprechende Klage hin (Art. 522 ff. ZGB). Inso- fern ist durchaus denkbar, dass eine an sich pflicht- teilsverletzende Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen Bestand hat.17 Im vorliegenden Zusam- menhang ist dabei aber zweierlei wesentlich: ■ Erstens kann schon das Unterlassen der Herab- setzungsklage einen ergänzungsleistungsrecht- lich relevanten Vermögensverzicht bedeuten (da- zu hinten, Ziff. 4.3.3). ■ Zweitens wird für das urteilsunfähige, verbei- ständete Kind der Beistand (mit Genehmigung der Erwachsenenschutzbehörde, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) die Herabsetzungsklage ergreifen. Davon wird er wohl absehen, wenn er zur Über- zeugung gelangt, dass die konkrete Nachlass- planung zwar formell die Pflichtteile des verbei- ständeten Kindes beeinträchtigt, diesem aber im wirtschaftlichen Ergebnis jedenfalls nicht weniger dient als die Wahrung des Pflichtteils- rechts.18 Handelt es sich beim Beistand und/oder gesetzlichen Vertreter des urteilsunfähigen Kin- des um eine am Nachlass beteiligte Person,19 ist eine Interessenkollision zu prüfen und allenfalls ein Ersatzbeistand zu ernennen. 4.2 Höchstpersönlichkeit im Erbrecht Im Erbrecht werden bekanntlich hohe Anforderun- gen an die für die Errichtung eines Testaments er- forderliche Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB i.V.m. Art. 467 ZGB) gestellt.20 Dies rechtfertigt sich auf- 17 Vgl. statt aller: Wolf Stephan/Hrubesch-Millauer Stephanie, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, Rz. 1023 ff. 18 So schon Geiser Thomas, Wie lässt sich der Nachlass eines geistig Behinderten regeln?, in: ZVW 1985, S. 55 ff., S. 58. 19 Die betroffene Person sowie ihr nahestehende Personen können gem. Art. 401 ZGB eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen, weshalb u.a. auch Eltern oder Geschwister der betroffenen Person Beistand sein können. 20 Ausführlich zur Testierfähigkeit u.a. Aebi-Müller (Fn 9), S. 4 ff., m.w.H. Bei Grenzfällen bleibt immerhin zu beachten, dass es sich bei der Testierfähigkeit selbst 12 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung ner alleine handeln.32 Bei Vorliegen einer Mit- wirkungsbeistandschaft, welche den Abschluss eines Erbvertrages umfasst, bedarf der Vertrags- schluss der Zustimmung des Beistandes.33 Ist der Vertragspartner nicht urteilsfähig oder min- derjährig oder steht er unter einer Vertretungs- oder umfassenden Beistandschaft, so kann der Vertreter an seiner Stelle und in seinem Namen den Vertrag abschliessen. Anders als für den Vertragserblasser liegt somit keine Höchstper- sönlichkeit vor.34 Der vertretungsweise Abschluss des Erbvertrages bedarf der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 4.3 Kollision von Zuwendungen mit EL und Sozialhilfe 4.3.1 Überblick Oftmals ist das behinderte Kind berechtigt, Sozial- versicherungs- oder Sozialhilfeleistungen zu bezie- hen. Nun spielt allerdings bei der Anspruchsberech- tigung für Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen zur IV das Vermögen des Betroffenen eine grosse Rolle. Wird das behinderte Kind wohlhabender El- tern Erbe, so ist denkbar, dass dieses Vermögen in- nert kürzester Zeit für teure Pflegeleistungen auf- gebraucht ist, weil die Ergänzungsleistungen entfal- len. Anschliessend bekommt das Kind nur noch diejenigen Minimalleistungen, für die die öffentli- che Hand einsteht. Extras wie Reisen, Ferienauf- enthalte, Hobbys, nicht kassenpflichtige Therapien usw. entfallen. Zu denken ist auch an den sogenann- ten «Sozialtarif». In gewissen Pflegeeinrichtungen sowie in der spitalexternen Pflege gilt: Je vermögen- der die behinderte Person, desto mehr muss für identische Leistungen bezahlt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Problemstel- lungen in knapper Form dargestellt. Für Einzelhei- ten und insbesondere für die Anspruchsberechti- gung an sich muss auf die einschlägige Literatur verwiesen werden. 32 Tuor Peter/Schnyder Bernhard/Jungo Alexandra, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015, § 68, Rz. 8; vgl. ferner Breitschmid, BSK, N 6 zu Art. 468 ZGB. 33 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist hingegen nicht erforderlich, Bucher/Aebi-Müller, BK, N 288 zu Art. 19–19c ZGB, m.w.Verw.; Breit- schmid, BSK, N 1 zu Art. 468 ZGB. 34 S. statt vieler: Breitschmid, BSK, N 6 zu Art. 468 ZGB. chen. De lege lata erübrigt sich die Diskussion dar- über allerdings.27 Neben der Problematik der möglicherweise feh- lenden Urteilsfähigkeit ist im vorliegenden Kontext für den Erblasser auch an die Altersgrenze von 18 Jahren (Art. 467 und 468 Abs. 1 ZGB) zu den- ken. Führt die Behinderung zu einer deutlich redu- zierten Lebenserwartung, dann hilft bei einem jün- geren Kind auch eine allenfalls vorhandene Urteils- fähigkeit nicht weiter. Für den Erbvertrag ist im Übrigen zu unterschei- den: ■ Der Vertragserblasser muss, wie der Testator, 18-jährig und urteilsfähig sein (Art. 468 Abs. 1 ZGB). Steht er unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrages umfasst, be- darf er zusätzlich der Zustimmung des gesetzli- chen Vertreters (Art. 468 Abs. 2 ZGB), d.h. des Beistandes.28 Nicht erforderlich ist die Zustim- mung der Erwachsenenschutzbehörde.29 ■ Für den Vertragspartner des Erblassers gelten hingegen die normalen Handlungsfähigkeitsre- geln.30 Blosse Urteilsfähigkeit genügt gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB, wenn der Erbvertrag für ihn lediglich unentgeltliche Vorteile bringt.31 Andernfalls kann nur der vollständig hand- lungsfähige (d.h. der volljährige, urteilsfähige und unter keiner handlungsfähigkeitseinschrän- kenden Beistandschaft stehende) Vertragspart- 27 Weiterführend zum Thema u.a. Meier Philippe, Des Statutory Wills en droit suisse?, in: AJP 2016, S. 1611 ff. 28 Ausführlich dazu etwa Breitschmid, BSK, N 5 zu Art. 468 ZGB. 29 Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bezieht sich nur auf Erbver- träge, welche die verbeiständete Person als Gegenkon- trahent eingeht; anstatt vieler: Eitel/Zeiter, FamKomm, N 38 zu Art. 468 ZGB; Vogel, CHK, N 15 zu Art. 416– 417 ZGB. 30 Bucher/Aebi-Müller, BK, N 200 zu Art. 19–19c ZGB; Zeiter Alexandra/Schröder Andreas, in: Abt Da- niel/Weibel Thomas (Hrsg.), Praxiskommentar Erb- recht, 3. Aufl., Basel 2015, N 16 zu Art. 468 ZGB; Breit- schmid, BSK, N 6 zu Art. 468 ZGB; Steinauer (Fn 24), Rz. 319. 31 Bucher/Aebi-Müller, BK, N 200 zu Art. 19–19c ZGB. In den hier interessierenden Konstellationen wird aller- dings regelmässig gerade keine ausschliessliche Be- günstigung vorliegen, vielmehr soll das Erbrecht des behinderten Kindes meist dergestalt modifiziert wer- den, dass es seinen Erbteil nicht zu Eigentum und zu freier Verfügung erhält. Die damit verbundene Pflicht- teilsverletzung macht es nötig, dass das behinderte Kind bei der Planung mitwirkt. Bei der blossen Zuwendung eines Vermögensvorteils wäre die Wahl der Erbver- tragsform oder jedenfalls der vertragliche Einbezug des Kindes nicht erforderlich. successio 1/19 13 ten Grundsatz).39 Darüber hinaus ist die (limi- tierte) Vergütung von gewissen Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone vorgese- hen (s. Art. 14 ff. ELG).40 Ergänzungsleistungen zur IV sollen existenzielle Einkommenslücken schlies- sen, soweit die anrechenbaren Ausgaben der ren- tenberechtigten Person die anrechenbaren Einnah- men übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Sie haben damit gewissermassen Auffüllfunktion.41 Daraus erschliesst sich ohne Weiteres, dass dann, wenn sich die anrechenbaren Einnahmen erhöhen – etwa nach Zufluss einer Erbschaft – die EL-Leistungen in ent- sprechendem Umfang zurückgehen und nunmehr Eigenmittel anstelle der Sozialversicherungsleis- tung für den Unterhalt eingesetzt werden müssen. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören neben dem Erwerbseinkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) auch Einkünfte aus beweglichem und unbewegli- chem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b. ELG), Ver- mögensverzehr (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), Einnah- men aus Renten, Pensionen und anderen wieder- kehrenden Leistungen42 (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG). Ein vollständiges Aufbrauchen des Vermö- gens wird zwar nicht erwartet. Als zumutbarer Ver- mögensverzehr und damit als Einkommen wird aber ein 15tel des Reinvermögens berücksichtigt, soweit das Vermögen CHF 37 500 (bei Alleinste- henden) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).43 Zu beachten ist allerdings, dass die Kantone für in Hei- men lebende Personen den Vermögensverzehr auf einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG).44 Ferner sind die Kantone befugt, die anre- 39 Müller Urs, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- alversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich 2013, N 13 zu Art. 4 ELG. 40 Dazu etwa BGE 138 I 225; 132 V 273. 41 Grundsätzlich zu den Ergänzungsleistungen als Grund- sicherungsinstrument s. Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 8 ff. 42 Dazu zählen z.B. von der Krankenkasse aufgrund einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichtete Leistungen an die Kosten des Pflegeheimaufenthaltes, s. BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 ff. (zu aArt. 3 Abs. 1 lit. c ELG). 43 Dazu ferner Carigiet/Koch (Fn 41), S. 161 ff. 44 Von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat etwa der Kanton Luzern: s. § 5 Gesetz über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV vom 10. September 2007 (SRL 881), der Vermögensverzehr wurde neu auch für Invaliden- rentner und -rentnerinnen auf 1/5 erhöht (in Kraft seit 1.1.2016); anders etwa der Kanton Bern, welcher die Erhöhung lediglich für Altersrentnerinnen und -rentner 4.3.2 IV Invalidität ist nach Art. 8 ATSG «die voraussicht- lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit». Diese Erwerbs- unfähigkeit ist dabei auf eine körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu- rückzuführen (vgl. Art. 7 ATSG), die ihrerseits Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls ist (Art. 4 IVG).35 Menschen mit Behinderung haben somit Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung, wenn ihre Behinde- rung sie in ihrer (aktuellen oder künftigen) Erwerbs- fähigkeit beeinträchtigt.36 IV-Leistungen (und Hilf- losenentschädigungen sowie Assistenzbeiträge) werden unabhängig vom Einkommen und Vermö- gen des IV-Berechtigten ausgerichtet.37 Denkbar ist allerdings, dass die IV nach Massgabe von Art. 72 ff. ATSG Regress auf eine haftpflichtige Person nimmt (z.B. Schadenverursacher; vgl. das Fallbeispiel «Angela», Ziff. 2.3). Die entsprechenden Schaden- ersatzansprüche werden dann nicht (direkt) an den Geschädigten ausbezahlt.38 4.3.3 Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen zur IV werden ausgerichtet, wenn die Leistungen der Invalidenversicherung zur Deckung des gegenwärtigen Existenzbedarfs nicht ausreichen (s. den in Art. 2 Abs. 1 ELG festgeleg- 35 Riemer-Kafka Gabriela, Schweizerisches Sozialversi- cherungsrecht, 6. Aufl., Bern 2018, Rz. 2.19. 36 Damit ist schon offensichtlich, dass die Begriffe Invali- dität und Behinderung nicht zwangsweise deckungs- gleich sind. Der Invaliditätsbegriff klammert grund- sätzlich all jene Menschen mit Behinderung aus, die trotz ihrer Beeinträchtigung uneingeschränkt erwerbs- fähig sind oder sich nicht im erwerbsfähigen Alter befin- den, s. Blum-Schneider Brigitte, Pflege von behinder- ten und schwerkranken Kindern zu Hause, Diss. Zürich 2015, S. 10 f.; vgl. ferner zum Begriff der Invalidität Riemer-Kafka Gabriela, Soziale Sicherheit von Kin- dern und Jugendlichen, Ihre Rechte insbesondere gegen- über Arbeitgeber, Schule, Eltern, Sozialversicherungen, Sozialhilfe und Opferhilfe, Bern 2011, S. 167 ff. 37 Vgl. die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung, Art. 4 ff. IVG; ferner exem- plarisch Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zü- rich 2015, Art. 15, N 21. 38 Der Geschädigte hat jedoch entsprechende Zahlungen bereits von der IV-Stelle erhalten. Ziel ist es, eine Über- entschädigung des Versicherten zu vermeiden, s. für Einzelheiten auch Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV) vom 1. April 2009, abrufbar unter (besucht am 3. November 2018). https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3698/lang:deu/category:25 https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3698/lang:deu/category:25 14 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung Bei Erwerb einer Erbschaft müssen die zuvor rechtmässig bezogenen EL-Leistungen nicht zu- rückerstattet werden. Hingegen ist der Vermögens- erwerb für die Berechnung der künftigen Leistun- gen massgeblich. Im Rahmen der Berechnung des EL-Anspruchs sind zwar grundsätzlich nur tatsächlich vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte, über die der Be- rechtigte ungeschmälert verfügen kann, zu berück- sichtigen.48 Dieser Grundsatz findet dort Einschrän- kungen, wo der Berechtigte, ohne dazu verpflichtet zu sein oder49 ohne eine angemessene Gegenleistung zu erhalten, auf Vermögen verzichtet, auf welches er einen Rechtsanspruch hat.50 Insofern gehört zu den anrechenbaren Einnahmen auch Verzichtsvermögen bzw. Erträge daraus sowie ein angemessener Ver- mögensverzehr (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g; Art. 17a ELV).51 Nicht nur der Erbschaftserwerb, sondern auch ein Pflichtteilsverzicht bzw. der Verzicht auf eine Herabsetzungsklage kann daher ernsthafte finanzielle Konsequenzen haben. Die Rechtspre- chung tendiert dazu, zumindest den Pflichtteil des EL-Bezügers als Verzichtsvermögen aufzurechnen, wenn dieser nicht geltend gemacht wird.52 Unerheb- lich ist dabei, ob der Vermögensverzicht absichtlich im Hinblick auf den Bezug von Ergänzungsleistun- gen vorgenommen wurde.53 Überdies gilt es sogar 48 Ausführlich dazu Müller (Fn 39), N 264 f. zu Art. 11 ELG; Carigiet/Koch (Fn 41), S. 148; s. aus der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung BGE 110 V 21 E. 3 S. 21; 121 V 204 E. 4a S. 205. 49 Die Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen, s. BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff. 50 BGE 121 V 204 E. 4a S. 206 f., m.w.H. Als gleichwertig gilt die Gegenleistung, wenn sie ungefähr 90% der Leis- tung beträgt, s. Carigiet/Koch (Fn 41), S. 173; Müller (Fn 39), N 496 zu Art. 11 ELG, m.w.H.; aus der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung s. BGE 122 V 394 E. 5a S. 401; ferner müssen Leistung und Gegenleistung in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, s. Müller (Fn 39), N 496 zu Art. 11 ELG, m.w.H. Blosses Verbrau- chen des Vermögens gilt hingegen nicht als relevanter Vermögensverzicht, s. etwa BGE 115 V 352 E. 5d S. 355, da die Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen nicht den Zweck einer «Lebensführungskont- rolle» habe, s. BGE 115 V 352 E. 5d S. 355. 51 Ausführlich dazu Carigiet/Koch (Fn 41), S. 173 ff. 52 Vgl. BGE 139 V 505 E. 2.2 S. 508; u.a. kann sogar Ver- mögen, auf welches der verstorbene Ehegatte zu Lebzei- ten verzichtet hat, anrechenbares Verzichtsvermögen darstellen, s. BGE 139 V 505 E. 2 S. 506 ff.; vgl. ferner Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2011. 00007 vom 31. Januar 2013 E. 2.2. 53 S. exemplarisch BGE 120 V 10 E. 1 S. 12. Das entspre- chende subjektive Element wurde im Rahmen der 2. ELG-Revision im Jahr 1987 gestrichen, vgl. Cari- giet/Koch (Fn 41), Fn 527; Botschaft betreffend die chenbare Heimaufenthaltstaxe zu begrenzen. Der Differenzbetrag zwischen anrechenbarer und effek- tiv bezahlter Taxe ist wiederum aus der eigenen Ta- sche zu finanzieren, wodurch selbst das Schonver- mögen rasch schrumpfen kann.45 Eine besondere Regelung hat der Vermögensver- zehr bei Eigentum an einer Liegenschaft erfahren. Es ist nur der CHF 112 500 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, sofern die Liegenschaft von einer in die Berechnung eingeschlossenen Person selbst bewohnt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). In Abweichung davon ist gemäss Art. 11 Abs. 1bis ELG sogar nur der CHF 300 000 übersteigende Wert der Liegenschaft (= Steuer- wert46 abzüglich Hypothekarschuld) beim Vermö- gen zu berücksichtigen, wenn eine Person zusätzlich Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der IV ist und sie die Liegenschaft selbst bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.47 Daraus ergibt sich, dass die Zuwendung einer Wohnliegenschaft (wie dies im Fallbeispiel «Maja» von den Eltern beabsichtigt ist) eine nachlassplanerisch ausgesprochen kluge Idee ist. Zur Erhöhung des Freibetrags wäre zunächst der Anspruch von Maja auf eine entsprechende Hilflosenantschädigung abzuklären und gegebe- nenfalls einzufordern, und zwar auch dann, wenn diese aus Sicht der Eltern aufgrund der aktuellen Wohn-, Einkommens- und Vermögenssituation ei- gentlich nicht nötig ist. vorsieht: s. Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 27. November 2008 (BSG 841.31). 45 Vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Ferner anschaulich zur Problematik ein Bericht aus der Luzerner Zeitung vom 14. Januar 2017: Küttel Kilian, Heimbewohner rut- schen häufiger in die Sozialhilfe ab, (besucht am 3. November 2018); jedoch können über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten wiederum bei der Berechnung des Vermögens in Abzug gebracht werden, s. Müller (Fn 39), N 339 zu Art. 11 ELG. 46 Der Verkehrswert anstatt des erheblich tieferen Steuer- werts ist massgeblich, wenn das Grundstück nicht eigenen Wohnzwecken des EL-Bezügers dient; Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV. 47 Ausführlich zum Unterschied von selbstbewohnten und nicht selbstbewohnten Liegenschaften Carigiet/Koch (Fn 41), S. 168 ff. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft wiederum als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wird. Mass- gebend ist der nach kantonalem Steuerrecht zu ermit- telnde ungekürzte Mietwert, s. BGE 138 V 9 E. 4.4 ff. S. 15 ff. http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 successio 1/19 15 zudem, dass der behinderte, volljährige57 Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zusätzlich An- spruch auf einen Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG hat, der ihm das Leben zu Hause ermöglichen soll.58 Damit soll eine Assistenzperson entlöhnt werden können, die dem Betroffenen für bestimmte Hilfeleistungen zur Verfügung steht (vgl. Art. 39c IVV). Auf diese Weise liesse sich im Fallbeispiel «Maja» allenfalls der Verbleib in der Wohnung er- möglichen, auch nachdem die Eltern in ein Alters- oder Pflegeheim gezogen oder verstorben sind. 4.3.5 Sozialhilfe Sozialhilfe wird nach kantonalen Sozialhilfegeset- zen und nur an «bedürftige Personen» ausgerichtet. Das Einkommen – dazu gehören Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflichten – spielt daher bei der Anspruchsberechtigung eine zentrale Rolle. Die Vermögensfreibeträge sind sehr tief, und es be- steht kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu er- halten.59 Grundsätzlich wird erwartet, dass vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe das eigene Ver- mögen für den Unterhalt verwendet wird. Nach den aktuellen SKOS-Richtlinien beträgt der Vermö- gensfreibetrag nur gerade CHF 4000 pro Person.60 Die kantonalen Regelungen, die bekanntlich an die SKOS-Richtlinien nicht gebunden sind, setzen die- sen Betrag teilweise sogar noch tiefer an.61 Selbst bei rechtmässigem Bezug von Leistungen ist eine Rückerstattungspflicht denkbar, insbeson- dere bei Anfall einer Erbschaft. Die SKOS-Richt- linien sehen zwar einen Freibetrag (CHF 25 000) bei erheblichem Vermögensanfall vor, allerdings gehen die Kantone auch hier teilweise deutlich dar- 57 Vgl. für den Anspruch von minderjährigen Bezügern Art. 39a IVV. 58 Zum Verhältnis von Ergänzungsleistungen und Assis- tenzbeitrag s. Gächter Thomas/Tiefenthal Jürg M., Assistenzbeitrag und Ergänzungsleistungen – ein klä- rungsbedürftiges Verhältnis?, in: Pflegerecht 2017, S. 217 ff.; kein Anspruch auf Assistenzbeitrag besteht hingegen bei einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung, s. dazu BGE 140 V 113 E. 5 ff. S. 115 f. 59 SKOS-Richtlinien: Schweizerische Konferenz für Sozial- hilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Aufl., Bern 2005, E. 2.2, abrufbar unter (besucht am 3. November 2018). 60 SKOS-Richtlinien (Fn 59), E. 2–3. 61 So beträgt der Vermögensfreibetrag etwa im Kanton Aargau lediglich CHF 1500 pro Person, s. § 11 Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau vom 28. August 2002 (SR-AG 851.211). als Vermögensverzicht, wenn auf die Durchsetzung höherer als der gesetzlichen Ansprüche verzichtet wird54 – wenn das behinderte Kind also erbrechtlich begünstigt wurde, diese Begünstigung aber beispiels- weise ausschlägt oder nur den gesetzlichen Erbteil geltend macht. Daraus folgt, dass nicht erst im Rah- men der Erbteilung darüber nachgedacht werden sollte, ob die Begünstigung tatsächlich sinnvoll ist oder nicht. Entgegen verbreiteter Auffassung trifft es im Übrigen nicht zu, dass der Vermögensverzicht nach einigen Jahren unberücksichtigt bleiben würde. Das ELG kennt keine zeitliche Beschränkung zur Anrechnung von Verzichtsvermögen. Eine Ver- zichtshandlung ist für den Berechtigten daher auch von Nachteil, wenn sie sehr lange zurück liegt. Im- merhin wird der Betrag, auf den verzichtet wurde, ab dem auf den Verzicht folgenden Jahr jährlich um CHF 10 000 verringert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört ferner der Kindesunterhalt i.S.v. Art. 276 ff. ZGB, weshalb im Einzelfall abzuklären ist, wann die Unterhalts- pflicht der Eltern gegenüber volljährigen, behinder- ten Kindern erlischt.55 Hingegen geht die Verwand- tenunterstützungspflicht nach Art. 328 ff. ZGB dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG).56 4.3.4 Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ff. IVG soll Menschen mit einer Behinderung die unabhän- gige Lebensführung ermöglichen. Sie ist, wie die IV-Rente, unabhängig von Einkommen und Ver- mögen des Bezügers. Ihre Höhe hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und davon, ob der Betroffene in einem Heim oder im eigenen Zuhause wohnt (vgl. Art. 42ter IVG). Die wie auch immer geartete Zu- wendung von Vermögen durch die Eltern an das Kind mit Behinderung schadet folglich dem Recht auf Hilflosenentschädigung nicht. Denkbar ist zweite Revision des Bundesgesetzes über die Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV (ELG), vom 21. Novem- ber 1984, BBl 1985 I 98 ff., S. 106. 54 Z.B. durch Zustimmung zu einer besonders ungünstigen Erbteilungsvereinbarung, so etwa in einem Fall vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht ZL.2012.00064 vom 30. Mai 2014 E. 4.2. 55 Eingehend dazu Camenzind Janine, Die Auswirkun- gen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der El- tern, Im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Selbst- verantwortung, in: Jusletter vom 9. April 2018, Rz. 11 ff. 56 Zur Verwandtenunterstützungspflicht bei einem Kind mit Behinderung s. Camenzind (Fn 55), Rz. 27 f. https://skos.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/2017_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf https://skos.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/2017_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf 16 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung verzichts (vorne, Ziff. 4.3.3) durch die Sozialhilfe aufgefangen. Das kann etwa zutreffen, wenn der Betroffene zwingend in einem Pflegeheim betreut werden muss. Denkbar (aber unwahrscheinlich) ist, dass der Sozialhilfeanspruch wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs verweigert wird.68 Jedenfalls würde dies voraussetzen, dass der Betroffene ab- sichtlich die eigene Lage allein deswegen verursacht hat, um sich anschliessend mit Sozialhilfeleistungen zu bereichern.69 4.4 Fehlende Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen Die Nachlassplanung in Familien mit einem behin- derten Kind ist (noch) mehr als andere Familien- nachlassplanungen konfrontiert mit dem Problem, dass zufolge künftiger Entwicklungen die Planung obsolet oder gar kontraproduktiv wird. Denn die oftmals ungewisse Gesundheitssituation beim be- hinderten Kind, ein unerwarteter vorzeitiger Tod oder gerade umgekehrt bahnbrechende neue Be- handlungsmethoden oder Hilfsmittel können die Ausgangslage, auf deren Grundlage die Planung beruht, wegbrechen lassen. Ferner ist an verschie- denste Möglichkeiten der Ablebensreihenfolge der Familienmitglieder zu denken. Neben einem allfäl- ligen Vorversterben des Kindes mit Behinderung ist etwa zu überlegen, was im Falle des Vorversterbens eines Vor- oder Nacherben geschehen soll oder was für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider El- tern vorzukehren ist. Überdies sind weitere mögli- che Änderungen der Familiensituation zu beden- ken; etwa eine Scheidung und/oder Wiederheirat der Eltern bzw. eines Elternteils. Bei der Wahl der Planungsinstrumente ist daher immer die Frage zu stellen, welche Flexibilität diese in der Zukunft er- öffnen. Insofern ist u.a. an klug formulierte (auflö- sende sowie aufschiebende) Bedingungen sowie durchdachte Ersatzanordnungen zu denken, die fast bei jedem Planungsinstrument eingesetzt werden können. 4.5 Allgemeine erbrechtliche Planungs- hindernisse Selbstverständlich ist überdies an die allgemeinen Planungshindernisse de lege lata zu denken, wie etwa die eingeschränkte Zwecksetzung der Famili- enstiftung, das Verbot der mehrfachen Nacherben- einsetzung, Steuernachteile gewisser Gestaltungs- formen oder, wenn die rechtsgeschäftliche Planung 68 Vgl. BGE 131 I 166 E. 6.2 S. 178, m.w.H. 69 S. BGE 121 I 367 E. 3d S. 377 f. unter.62 Dass ein von den Eltern an das Kind mit Behinderung zugewandtes Vermögen nunmehr da zu führt, dass vorerst keine weiteren Sozialhilfeleis- tungen ausbezahlt werden, versteht sich von selbst. Unter Umständen sind sogar die Erben der durch die Sozialhilfe unterstützten Person im Rahmen der empfangenen Erbschaft rückerstattungspflich- tig.63 Daran ist namentlich dann zu denken, wenn das Familienvermögen nach Versterben des Sozial- hilfebezügers mit Behinderung an weitere im Voraus bestimmte Personen weitergeleitet werden soll.64 Im Recht der Sozialhilfe wird grundsätzlich kein Verzichtsvermögen angerechnet.65 Allerdings führt ein schuldhaftes Herbeiführen der Notsituation auf- grund des Subsidiaritätsgrundsatzes in der Regel zu Leistungskürzungen.66 Das «absolute Existenzmi- nimum» bleibt aber gesichert.67 Unter Umständen wird daher die Kürzung der EL zufolge Vermögens- 62 Auch hier liegt der Vermögensfreibetrag des Kantons Aargau (CHF 5000) deutlich unter der Empfehlung der SKOS, s. § 20 SPV-AG (Fn 61). 63 S. exemplarisch § 20 Abs. 3 SPV-AG (Fn 61); § 40 Sozi- alhilfegesetz (SHG) des Kantons Luzern vom 16. März 2015 (SRL 892). 64 Für diesen Fall bietet sich allenfalls eine Vor- und Nacherbeneinsetzung an, da die Nacherben den ursprüng- lichen Erblasser und nicht den Vorerben beerben, vgl. Art. 492 Abs. 1 ZGB; s. ferner statt aller: Wolf/Hru- besch-Millauer (Fn 17), Rz. 674. 65 Vgl. aber etwa § 32 Abs. 1 SHG-LU (Fn 63): «Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozial- hilfe werden Vermögenswerte, auf die verzichtet wor- den ist, als Einkommen angerechnet. Vorbehalten bleibt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notla- gen»; s. ferner die zugehörige Verordnungsbestimmung: § 13 Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern (SHV) vom 24. November 2015 (SRL 892a). 66 Vgl. BGE 134 I 65 E. 5.4 S. 74 (übersetzt in: Pra 97/2008, Nr. 68, S. 560 ff.). Von einem schuldhaften Herbeifüh- ren kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Be- troffene auch tatsächlich etwas gegen die Notlage hätte unternehmen können. So muss etwa das Kind mit Be- hinderung urteilsfähig und volljährig sein, um eine (teil- weise) Enterbung oder die Verletzung seines Pflichtteils anzufechten. Versäumnisse des gesetzlichen Vertreters oder Beistands dürfen ihm sozialhilferechtlich nicht entgegengehalten werden, s. Aebi-Müller Regina/ Tanner Debora, Das behinderte Kind im Zivilrecht, in: Sprecher Franziska/Sutter Patrick (Hrsg.), Das be- hinderte Kind im schweizerischen Recht, Zürich/Basel/ Genf 2006, Fn 102; vgl. BGE 131 I 166 E. 4.2 S. 174: «[D]ie betroffene Person muss aufgrund der bestehen- den Möglichkeit konkret und aktuell in der Lage sein, die Notlage selbst abzuwenden oder zu beenden». 67 BGE 134 I 65 E. 3.3 S. 70 (übersetzt in: Pra 97/2008, Nr. 68, S. 560 ff.): «[D]ie Hilfe in Notlagen i.S.v. Art. 12 BV [kann] einer bedürftigen Person nicht herabgesetzt oder verweigert werden, selbst wenn Letztere für ihre Lage persönlich verantwortlich ist». successio 1/19 17 vertrag abschliessen. Dieser soll zunächst die Be- günstigung von Dominik (allenfalls auch nur eine Vorerbeneinsetzung, vgl. dazu hinten, Ziff. 5.8) und bei dessen Tod die Begünstigung von dessen Ge- schwistern vorsehen. Da die Stellung als Vertrags- erblasser keine Vertretung zulässt (vgl. Ziff. 4.2) und Dominik aufgrund seiner schweren Hirnschä- digung offenkundig dauernd urteilsunfähig ist, ist der Erbvertrag so zu gestalten, dass Dominik nur als Vertragserbe in Erscheinung tritt und nicht zu- sätzlich auch als Erblasser. 5.3 Begrenzung der Pflichtteils- berechnungsmasse Da der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen ein wesentliches Planungshindernis darstellt – unab- hängig davon, ob das behinderte Kind oder gesunde Kinder begünstigt werden sollen – ist zu verhindern, dass die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil zu sehr anwächst und so die ohnehin schon be- schränkte Verfügungsfreiheit noch weiter verrin- gert. Zu einem Anwachsen der Pflichtteilsberech- nungsmasse kommt es unter anderem dann, wenn im Sinne einer maximalen Ehegattenbegünstigung das eheliche Vermögen unbelastet dem überleben- den Ehegatten zugewiesen wird,71 welcher den Kin- dern in der Folge einen erheblichen Nachlass hin- terlässt. Die Maximalbegünstigung des überleben- den Ehegatten führt dazu, dass das behinderte Kind beim Tod des zweiten Elternteils einen grösseren Vermögensbetrag erhält, als wenn bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils ein Teil des Ver- mögens an ein gesundes Geschwister oder an Dritte (u.a. einer Stiftung) übertragen worden wäre. Es lohnt sich daher, die unterschiedlichen Gestaltungs- varianten konkret durchzurechnen. Eine sinnvolle Lösung kann auch darin bestehen, den überleben- den Ehegatten erbvertraglich seinerseits nur als Vorerben (Variante: als Nutzniesser) und die nicht behinderten Nachkommen (oder Dritte) als Nach- erben auf den Überrest einzusetzen.72 71 Vgl. dazu Aebi-Müller (Fn 8), Rz. 06.04 ff. 72 Vgl. Ruby (Fn 6), S. 67 f., der allerdings auf der Grund- lage des deutschen Rechts argumentiert; eingehend zur Frage, ob eine maximale Ehegattenbegünstigung sinn- voll ist, Aebi-Müller (Fn 8), passim; zu beachten ist je- doch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Verzicht des Ehegatten auf seine Vollerbenstellung im Umfang seines Pflichtteils bei gegebenen Vorausset- zungen in seinem Nachlass eine herabsetzbare Zuwen- dung i.S.v. Art. 527 ZGB darstellen kann, s. dazu Urteil des BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3. mehrere Parteien umfasst, die fehlende Kooperati- onsbereitschaft innerhalb der Familie. Neben der Berücksichtigung dieser spezifischen Planungshin- dernisse gilt es, bekannte Fallstricke zu vermeiden. Dazu gehören etwa die gedankenlose Übernahme von Mustern, die Falschberechnung der zugrunde liegenden vermögensrechtlichen Situation, das Aus- serachtlassen des Ehegüterrechts, Dritte (Familien- mitglieder, KESB, Beistände usw.) nicht einzube- ziehen oder vollstreckungsrechtliche Probleme un- berücksichtigt zu lassen. 5 Lösungsansätze 5.1 Vorbemerkungen Es gibt verschiedene mögliche Planungselemente (Nacherbeneinsetzung, Nutzniessung, Teilungsre- geln, usw.), die sich in unterschiedlichen Planung- instrumenten (u.a. Erbvertrag, Testament, Vertrag zugunsten Dritter, Versicherungslösungen) umset- zen lassen und die zusätzlich variantenreich gestal- tet werden können (Suspensiv- und Resolutivbedin- gungen, Auflagen usw.). Zu denken ist auch an Sicherungsmöglichkeiten (Willensvollstreckung, Beistandschaft). Die nachfolgende Darstellung soll Interessierten einen Überblick über den aktuellen Forschungsstand ermöglichen, erhebt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Welche Planungsarten im konkreten Fall tatsäch- lich sinnvoll sind, hängt unter anderem von den konkreten Planungsanliegen (vorne, Ziff. 3) sowie von der Höhe und Zusammensetzung des Vermö- gens ab und lässt sich daher nicht verallgemeinern. Generell gilt für die Nachlassplanung in Familien mit einem behinderten Kind, dass Standardlösun- gen praktisch nie zielführend sind und die Nach- lassplanung spezifisch auf die konkrete Sachlage «masszuschneidern» ist. 5.2 Erbvertrag Mit einem Erbvertrag können bindende Anordnun- gen für den Todesfall getroffen werden.70 Von prak- tischem Interesse im Rahmen des Erbvertrags ist primär der Erbverzicht bzw. Erbauskauf, d.h. die Teilnahme des behinderten Kindes oder, je nach In- teressenlage, von dessen Geschwistern als Vertrags- partner des Erblassers bzw. der Erblasser (der El- tern). Denkbar ist etwa im Fallbeispiel «Dominik», dass beide Eltern je mit den Kindern (solange min- derjährig vertreten durch einen Beistand) einen Erb- 70 S. statt aller: Zeiter/Schröder, PraxKomm (Fn 30), N 1 zu Art. 468 ZGB. 18 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung gleichungsverpflichtung nach Abs. 1. Man kann daher auch von einer «umgekehrten Ausgleichung» sprechen.75 Der Anspruch nach Art. 631 Abs. 2 ZGB besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes, also auch nach dessen Volljährig- keit. Ziel ist es, die besonderen Bedürfnisse des be- hinderten (bzw. noch nicht ausgebildeten) Kindes nach dem Tod der Eltern auszugleichen, wenn die Unterstützung durch diese weggefallen ist. Für den Umfang des Vorausbezugs ist deshalb unter ande- rem entscheidend, welchen Betrag das gebrechliche Kind vom Erblasser hätte erwarten können, hätte dieser weitergelebt.76 War das Kind zum Zeitpunkt des Todes der Eltern77 nicht mehr unterstützungs- bedürftig, beispielsweise weil es ein ausreichendes Erwerbs- oder Renteneinkommen erzielt, entfällt der Anspruch auf Vorausbezug. Im Übrigen ist Art. 631 Abs. 2 ZGB zwingender Natur:78 Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das behinderte Kind mindestens Anspruch auf den Pflichtteil zuzüglich Vorausbezug. Sowohl eine ausdrückliche Ausgleichsanordnung wie auch ein expliziter Ausgleichsdispens (zuguns- ten des behinderten Kindes oder der Geschwister) können in gewissem Rahmen Raum für faire Lösun- gen schaffen. Der damit verbundene Spielraum ist indessen gering, insbesondere deshalb, weil die Pflicht- teile durch solche Anordnungen gewahrt werden müssen, soweit kein gültiger Verzicht vorliegt. Schliesslich ist zu bedenken, dass Zuwendungen i.S.v. Art. 626 ZGB im Rahmen von Art. 527 Ziff. 1 ZGB trotz Ausgleichungsdispens (zwingend) der Herabsetzung unterliegen und damit in die Berech- nung der Pflichtteilsberechnungsmasse einfliessen.79 5.5.2 Insbesondere Kosten für Erziehung und Ausbildung Nach Art. 631 Abs. 1 ZGB unterliegen Auslagen für Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder der Ausgleichungspflicht, soweit sie «das übliche Mass übersteigen». Die Eltern haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) grund- sätzlich auch für behinderungsbedingte Mehraus- 75 Fankhauser, CHK, N 1 zu Art. 631 ZGB. 76 Urteil des BGer 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003 E. 4. 77 In der Regel besteht der Anspruch aber erst beim Tod des zweiten Elternteils, darf doch davon ausgegangen werden, dass beim ersten Todesfall der andere Eltern- teil die Unterhaltspflicht alleine weiterträgt, sodass ein relevanter Unterhaltsausfall erst bei dessen Tod eintritt. Vgl. dazu Urteil des BGer 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 E. 5 in fine. 78 Eitel, BK, N 28 zu Art. 631 ZGB. 79 BGE 126 III 171 E. 3a S. 173. 5.4 Lebzeitige Zuwendungen Je nach konkreten Planungsbedürfnissen kommen (in den Schranken von Art. 527 ZGB) lebzeitige Vermögensentäusserungen in Form von Schenkun- gen und Erbvorbezügen in Betracht, um das Fami- lienvermögen an die gewünschte Stelle zu über- tragen. Dadurch kann einerseits in den Schranken von Art. 527 ZGB die Pflichtteilsberechnungsmasse reduziert werden. Andererseits kann es sich auf- drängen, dem behinderten Kind spezifische Thera- pien, Hilfsmittel und Ausstattungen zuzuwenden, die im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts nicht als anrechenbares Vermögen betrachtet werden73 und die daher für die Berechnung des zumutbaren Vermögensverzehrs unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu hinten Ziff. 4.3.3). 5.5 Ausgleichung Im Zusammenhang mit lebzeitigen Zuwendungen ist auch an die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) zu denken. 5.5.1 Grundsätzliches Zuwendungen (Schenkungen) unter Lebenden sind ausgleichungspflichtig, wenn sie nach Art. 626 Abs. 1 ZGB auf Anrechnung an den Erbteil («Vor- empfang») oder den Nachkommen als Ausstattung, durch Vermögensabtretung, Schulderlass usw. (Art. 626 Abs. 2 ZGB) zugewendet wurden. Unter dem Begriff «Ausstattung» sind (nach dem bundes- gerichtlichen Konzept der Versorgungskollation) Zuwendungen zur Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung zu verstehen. Grosszuwendun- gen an einzelne Kinder lassen sich meist unter die- sen Begriff subsumieren. Nicht ausgleichungspflichtig sind grundsätzlich laufende Leistungen zur Verbesserung der Lebens- haltung des behinderten Kindes,74 z.B. Therapien, Ferienreisen usw. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen deutlich über die Unterhalts- bzw. Un- terstützungspflicht der Eltern hinausgehen (s. aber hinten, Ziff. 5.5.2). Ferner ist Art. 631 Abs. 2 ZGB zu beachten. Da- nach haben Kinder, «die noch in Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind», bei der Teilung des Nachlasses Anspruch auf einen Vorausbezug. Unter Umständen relativiert dieser Vorausbezug die Aus- 73 Generell gilt, dass das anrechenbare Vermögen im Er- gänzungsleistungsrecht nach den Grundsätzen des Steuerrechts – und damit grösstenteils nicht zum Ver- kehrswert – bewertet wird; Art. 17 Abs. 1 ELV. 74 Vgl. exemplarisch Forni/Piatti, BSK, N 15 zu Art. 626 ZGB. successio 1/19 19 hinderungsbedingte) Ausbildungs- und damit ver- bundene Unterhaltskosten unterliegen daher nach vorliegend vertretener Auffassung vermutungsweise der gesetzlichen Ausgleichung. Im Übrigen handelt es sich um eine dispositive Bestimmung (vgl. Art. 631 Abs. 1 ZGB), weshalb mittels Ausgleichungsdis- pens sowie Ausgleichungsanordnungen der konkre- ten Interessenlage Rechnung getragen werden kann85: Einerseits ist in diesem Zusammenhang an eine gewillkürte Ausgleichungspflicht zu denken. Der Be- stimmung von Art. 631 Abs. 1 ZGB lässt sich ent- nehmen, dass der Erblasser durch ausdrückliche Anordnung (neben den der gesetzlichen Ausglei- chung unterliegenden unüblichen auch) übliche Leistungen für Erziehung und Ausbildung eines Kindes der Ausgleichung unterwerfen kann.86 Da Pflege und Erziehung eines behinderten Kindes in der Regel zu einem erheblichen, nicht nur mone- tären Mehraufwand führt, der gelegentlich zulas- ten weiterer, gesunder Kinder geht, ist eine solche Anordnung unter Umständen gerechtfertigt. Dies umso mehr, als das «gebrechliche» Kind, wie darge- legt (vgl. vorne, Ziff. 5.5.1), nach Art. 631 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls Anspruch auf einen angemes- senen Vorausbezug hat, der die Ausgleichungspflicht bis zu einem gewissen Grad aufwiegt. Ein Teil der Lehre vertritt allerdings die Ansicht, dass gesetz- lich geschuldete Erziehungs- und Ausbildungskos- ten einer positiven Ausgleichungsanordnung entzo- gen seien.87 Andererseits kann der Wunsch der Eltern darin bestehen, dass das behinderte Kind die Mehrausla- gen für seine teurere Ausbildung gerade nicht zur Ausgleichung bringen soll. Eine Aufhebung der ge- setzlichen Ausgleichungspflicht ist ohne Weiteres zulässig, wobei sich aus Beweisgründen die Schrift- form aufdrängt. Für eine zusätzliche Begünstigung des behinderten Kindes kann der Erblasser gleich- zeitig für die Leistungen an die Geschwister die Ausgleichung ausdrücklich anordnen. Im Fallbeispiel «Maja» könnten die Eltern, wenn sie den Erbteil von Maja erhöhen wollen (Planungs- variante 1), verfügen, dass sich der Bruder von Maja einen Teil des teuren Medizinstudiums auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. 85 Vgl. Wolf/Genna, SPR IV/2 (Fn 81), S. 334. 86 Inwiefern dies auch für Unterhalt aufgrund der famili- enrechtlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) an- geordnet werden kann, ist wiederum umstritten; vgl. zum Problem Aebi-Müller (Fn 8), Rz. 08.36, m.w.H.; Eitel, BK, N 11 ff. zu Art. 631 ZGB. 87 S. exemplarisch Sutter-Somm Thomas/Ammann Dario, Die Revision des Erbrechts, Zürich 2016, Rz. 92; Forni/ Piatti, BSK, N 5 zu Art. 631 ZGB. lagen aufzukommen.80 Bei einem Kind mit Behin- derung kann es durchaus vorkommen, dass die Aus- gaben für Erziehung und Ausbildung wesentlich höher ausfallen als bei gesunden Geschwistern. In der Lehre ist umstritten, inwiefern gesetzlich geschul- dete Leistungen der Ausgleichung unterliegen.81 Die eben genannte Norm steht nämlich in einem ge- wissen Spannungsverhältnis zum Unterhaltsrecht, welches von den Eltern nicht nur den «üblichen», sondern den nach den gesamten Umständen ange- messenen Unterhalt verlangt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB, «gebührender Unterhalt».). Gerade bei Kin- dern mit Behinderung ist es nicht unüblich, dass ungewöhnlich hohe Unterhaltsleistungen gesetzlich geschuldet sind und die Unterschiede zu den Ge- schwistern erheblich ins Gewicht fallen.82 Die ge- setzliche Ausgleichung hat sich in allgemeiner Weise der Gleichbehandlung der Nachkommen ver- schrieben.83 Daher ist der Lehrmeinung zu folgen, wonach auch bei gesetzlich geschuldeten Erzie- hungskosten auf das Kriterium des üblichen Masses abzustellen ist.84 Ungewöhnlich hohe (u.U. auch be- 80 Eingehend dazu Camenzind (Fn 55), Rz. 5. 81 Insbesondere in der älteren Lehre wurde vertreten, dass lediglich diejenigen Ausbildungskosten der Ausgleichung unterworfen sind, die das aufgrund von Art. 276 ff. ZGB gesetzlich Geschuldete übersteigen, vgl. Escher Arnold, Zürcher Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang (Art. 537–640), Zürich 1960, N 5 zu Art. 631 ZGB; ferner Steinauer (Fn 24), Rz. 188, 191; vgl. ferner Wolf Stephan/Genna Gian Sandro, Erbrecht, Zwei- ter Teil, Schweizerisches Privatrecht (SPR IV/2), Basel 2015, S. 334 f.; s. aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung einzig BGE 76 II 212 übersetzt in Pra 1951, Nr. 3; in der neueren Lehre vertreten demgegenüber etliche Autoren die Auffassung, dass Art. 631 Abs. 1 ZGB die- jenigen Erziehungs- und Ausbildungskosten der Aus- gleichung unterstelle, die dasjenige Mass überschreiten, welches unter normalen Umständen notwendig ist, und zwar auch dann, wenn sie gesetzlich geschuldet sind, so namentlich Eitel, BK, N 15 zu Art. 631 ZGB. 82 Vgl. Eitel, BK, N 15 zu Art. 631 ZGB. 83 Statt aller: Wolf/Genna, SPR IV/2 (Fn 81), S. 317; aus- führlich dazu schon Widmer Pierre, Grundfragen der erbrechtlichen Ausgleichung, Bern 1971, S. 19 ff. 84 So insbesondere Eitel Paul, Die Berücksichtigung leb- zeitiger Zuwendungen im Erbrecht: Objekte und Sub- jekte von Ausgleichung und Herabsetzung, Bern 1998, § 9, Rz. 21 ff.; Druey (Fn 26), § 7, Rz. 34; a.M. Forni/ Piatti, BSK, N 5 zu Art. 631 ZGB; Breitschmid Peter/ Vetsch Michael, Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) – Ausnahme oder Regel?, in: Fampra.ch 2005, S. 471 ff., S. 483; Wolf/Genna, SPR IV/2 (Fn 81), S. 334 f., die letzteren beiden mit der Begründung, dass nur frei- willig getätigte unentgeltliche Zuwendungen der Aus- gleichung unterliegen können und Leistungen in Erfül- lung gesetzlicher Pflichten keine solchen seien. 20 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung vate Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge- charakter (Abs. 3 lit. c). Darunter fallen freiwillige Leistungen, die auf Zusehen hin und unter periodi- scher Anpassung an die Bedürftigkeit des Begüns- tigten ausgerichtet werden.91 Die Frage, ob eine nicht anrechenbare Leistung gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG oder eine wiederkehrende Leistung nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG vorliegt, richtet sich nach dem Zweck, welchen die Leistung aus objektiver Sicht verfolgen soll. Der subjektive Wille der Par- teien ist damit nicht ausschlaggebend.92 Zum Vor- aus fest vereinbarte Leistungen an den Destinatär gelten folglich als anrechenbare Einnahmen, wel- che zur Kürzung des EL-Anspruchs führen.93 Geschickt ist es daher, nicht zum Voraus (statuta- risch) festgesetzte Geldleistungen, sondern die Fi- nanzierung bestimmter Dienstleistungen durch die Stiftung vorzusehen, beispielsweise die Finanzie- rung einer regelmässigen Ferienbegleitung oder eine bestimmte Therapie. Die konkreten Leistun- gen sollten dabei im Ermessen der Stiftung liegen und jeweils an die aktuelle Bedürftigkeit der Desti- natäre angepasst werden. Unter diesen Umständen sollte eine Berücksichtigung im Sozialhilfe- und EL-Recht entfallen, weil das begünstigte Kind über den wirtschaftlichen Gegenwert der Stiftungsleis- tung nicht verfügen kann. Vorbehalten bleibt aller- dings der Rechtsmissbrauchstatbestand, der indes- sen nur in offensichtlich stossenden Fällen erfüllt sein dürfte. Eine Stiftung kann als Rechtsgeschäft unter Le- benden (Art. 81 Abs. 1 ZGB) oder von Todes wegen (Art. 81 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 493 Abs. 1 ZGB) errichtet werden, wobei entsprechende Formvor- schriften zu beachten sind. Der Handelsregisterein- trag hat konstitutive Wirkung, was seit einer jüngs- ten Gesetzesrevision (i.K. seit 1. Januar 2016) auch die Familienstiftung betrifft (Art. 52 Abs. 1 ZGB).94 Ebenfalls zulässig ist die Errichtung durch Erbver- recht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Zürich 2016, S. 55 ff., S. 69. 91 Müller (Fn 39), N 700 zu Art. 11 ELG mit Verweis auf BGE 116 V 328 E. 1a S. 330: «Selon la jurisprudence, seules sont considérées comme ayant manifestement le caractère de prestations d’assistance au sens de l’art. 3 al. 3 let. c LPC [entspricht Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG], les prestations qui sont allouées à titre précaire ou bénévole et dont l’allocation fait l’objet d’un réexamen pério- dique, voire avant chaque versement, en fonction de l’évolution des besoins du bénéficiaire». 92 S. Urteil des BGer 8C_716/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5.3.1. 93 BGE 116 V 328 E. 1a S. 330. 94 Die mit dem Handelsregistereintrag verbundene Publi- zität ist allerdings bei Familienstiftungen oft gerade nicht erwünscht und mindert deren Attraktivität. Im Kontext des Fallbeispiels «Dominik» ist offen- sichtlich, dass die Eltern überdurchschnittliche Aufwendungen für ihren schwer hirngeschädigten Sohn getätigt haben. Eine Begünstigung des behin- derten Kindes liegt ferner darin, dass es sich (wie dargelegt, 5.5.1) zum laufenden Verbrauch bestimmte Leistungen der Eltern (Finanzierung von Ferien usw.) grundsätzlich nicht auf den Erbteil anrechnen lassen muss. Allenfalls besteht daher das Bedürf- nis, den gesunden Geschwistern «als Ausgleich» später beispielsweise einen Beitrag für den Bau eines eigenen Hauses oder ein Startkapital für ein eigenes Geschäft zuzuwenden. Damit die damit verfolgte Absicht nicht an der gesetzlichen Ausglei- chung scheitert, bedarf es eines ausdrücklichen Ausgleichsdispenses. 5.6 Zuwendung an Stiftung (evtl. Familien- stiftung) oder an einen Trust Ein weiteres Planungsinstrument ist die Errichtung einer Stiftung, wobei insbesondere an eine Familien- stiftung zu denken ist (Art. 493 i.V.m. Art. 335 ZGB). Da das Stiftungsvermögen nicht dem Destinatär (d.h. dem behinderten Kind) gehört, wird es im Er- gänzungsleistungs- und Sozialhilferecht nicht be- rücksichtigt. Vorbehalten bleibt eine Konstruktion, die zufolge wirtschaftlicher Identität zwischen Stif- tung und Begünstigtem einen Durchgriffstatbe- stand erfüllt.88 Zum anrechenbaren Einkommen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 ELG gehören allerdings regelmässige Pen- sionen und andere wiederkehrende Leistungen. Re- gelmässig ausgerichtete Leistungen der Stiftung an die Destinatäre können folglich unter diese Bestim- mung fallen. Auch nichtmonetäre Leistungen, die einen materiellen Wert aufweisen, zählen als andere wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG.89 Die Aufzählung nicht anrechenbarer Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 3 ELG ist abschlies- send, weshalb alle übrigen Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich kei- ner Tatbestandsvariante von Art. 11 Abs. 1 ELG zuordnen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungen handelt.90 Nicht anre- chenbare Leistungen sind u.a. öffentliche oder pri- 88 Zum Durchgriff im Allgemeinen s. u.a. Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz. 17.101 ff. 89 Beispielsweise das unentgeltliche Überlassen von Wohn- raum, s. BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 577 f. 90 Mosimann Hans-Jakob, Verwandtschaftsverhältnisse und ihre Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht, in: Riemer-Kafka Gabriela (Hrsg.), Sozialversicherungs- successio 1/19 21 Leistungen der Stiftung unter die Ausnahmebe- stimmung von Art. 24 lit. d DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG (Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt not- wendig sind), womit sie der Einkommenssteuer nicht unterliegen. Zu beachten ist, dass statutarisch vorgesehene Leistungen auch dann nicht freiwillig ausgerichtet werden (und damit als Schenkung gel- ten), wenn den Stiftungsorganen bei der Festlegung des Leistungsumfangs gewisse Freiheiten zukom- men.99 Werden hingegen Zuwendungen ohne sta- tutarische Grundlage ausgerichtet, kann der Schen- kungstatbestand erfüllt sein, was die kantonale Schenkungssteuer (zum Tarif unter Nichtverwand- ten) auslöst. Ferner ist daran zu denken, dass die kantonalen Steuerbehörden auch ohne einen ei- gentlichen Durchgriffstatbestand das Vermögen einer (namentlich ausländischen, konkret: liechten- steinischen) Stiftung der dahinter stehenden natür- lichen Person zurechnen. Die Rede ist hier oft von einer sogenannten kontrollierten Stiftung.100 Schliesslich löst die Stiftung die Pflichtteilspro- blematik (vorne, Ziff. 4.1) nicht, falls kein gültiger Verzicht vorliegt. Mehr Flexibilität als die Stiftung bietet die Er- richtung eines Trusts nach ausländischem Recht.101 Auch auf diese Weise liesse sich das Nachlassver- mögen der Eltern des behinderten Kindes in eine flexiblere Richtung lenken als vom Gesetzgeber vorgesehen. Zwar ist der reine Binnentrust (d.h. ein und internationalen Verhältnissen, Diss. Basel 2009, S. 179; Urteil des BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005 E. 3.2 ff. 99 Steuerverwaltung Graubünden, Familienstiftung, in: StR 2013, S. 597 ff., S. 601 f.; Opel (Fn 98), S. 179 f., m.w.H. 100 Vgl. dazu Fröhlich Peter, Die kontrollierte Stiftung – Rechtssicherheit und Realität!, in: StR 2017, S. 272 ff. 101 In der Regel bietet sich die Errichtung eines Trusts nach englischem oder liechtensteinischem Recht an. S. all- gemein zum Trust Hausheer/Aebi-Müller (Fn 88), Rz. 19.106 ff.; eingehend zum Verhältnis von Trusts und dem schweizerischen Erbrecht die Dissertation von Herzog Sabine, Trusts und schweizerisches Erbrecht, Einschränkungen bei der Anerkennung von Trusts aus der Perspektive des schweizerischen Erbrechts – unter besonderer Berücksichtigung von Pflichtteilen und deren prozessualer Durchsetzung, Diss. Luzern 2015, Zürich/ Basel/Genf 2016; ausführlich zur Unterscheidung von Erbstatut und Truststatut Eitel Paul/Brauchli Sil- via, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen Erbrechts, in: successio 2012, S. 116 ff., S. 119 ff.; zum Trust als Instrument der Nachlassplanung s. Jakob Dominique/Picht Peter, Der Trust in der Schweizer Nachlassplanung und Vermögensgestaltung, Materiell- rechtliche und internationalprivatrechtliche Aspekte nach der Ratifikation des HTÜ, in: AJP 2010, S. 855 ff. trag oder durch Auflage an einen Vermächtnisneh- mer95 (zu denken ist etwa an ein gesundes Geschwis- ter oder Dritte). Bei einem solchen Vermächtnis unter Auflage der Stiftungsgründung kann i.S.v. Art. 482 Abs. 1 ZGB jede Person mit berechtigtem Interesse dessen Ausführung verlangen, womit ins- besondere die nach erblasserischem Willen zu be- günstigende Person (das Kind mit Behinderung bzw. dessen Beistand) die Vollziehung der Auflage begehren kann.96 In der Schweiz gilt der Grundsatz der Stiftungs- freiheit, was bedeutet, dass der Stifter den Stiftungs- zweck prinzipiell frei wählen kann. Dieser darf al- lerdings weder widerrechtlich noch unsittlich sein (Art. 52 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Problematisch kann es daher sein, wenn die Stif- tung lediglich zur Umgehung eines möglichen Zu- griffs des Sozialhilfeträgers auf das Familienvermö- gen errichtet wurde oder ein Missbrauchstatbestand des Sozialhilfe- bzw. Sozialversicherungsrechts er- füllt ist. Die Familienstiftung stellt die Nachlasspla- nung sodann insbesondere wegen der in Art. 335 Abs. 1 ZGB abschliessend vorgegebenen Zwecke vor Herausforderungen. Die reine Unterhaltsstif- tung ist bekanntlich unzulässig.97 Die Befriedigung besonderer Bedürfnisse des behinderten Kindes ist indessen ein erlaubter Zweck. Erlaubt ist es auch, eine Stiftung zum vornherein zeitlich zu befristen. Dies etwa in der Art, dass beim Tod des Destinatärs eine Aufhebung erfolgt oder indem die Ausschüttungen so festgelegt werden, dass das Stiftungsvermögen nach einer gewissen Zeit verbraucht ist. Bevor die Errichtung einer (Familien-)Stiftung ernsthaft in Betracht gezogen wird, sind die Steuer- folgen im Einzelnen abzuklären. Die durch die Stiftung ausgerichteten Leistungen unterliegen als wiederkehrende oder einmalige Einkünfte gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG beim Destinatär der Einkommenssteuer, sofern sie statu- tarisch vorgesehen sind (keine Freiwilligkeit und damit keine Schenkung).98 Allenfalls fallen die 95 S. statt aller: Grüninger, BSK, N 6 zu Art. 493 ZGB. 96 Vgl. BGE 108 II 278 E. 4d S. 286; aus der Literatur s. exemplarisch Liatowitsch Manuel/Schürmann Georg, in: Abt Daniel/Weibel Thomas (Hrsg.), Praxiskommen- tar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 27 ff. zu Art. 482 ZGB. 97 S. zum Ganzen Hausheer/Aebi-Müller (Fn 88), Rz. 19.11 ff. Zur eingeschränkten Zulässigkeit von schweizerischen Unterhaltsstiftungen s. ferner etwa Gutzwiller Peter Max, Die Zulässigkeit der schwei- zerischen Unterhaltsstiftung, in: AJP 2010, S. 1559 ff. 98 S. Opel Andrea, Steuerliche Behandlung von Famili- enstiftungen, Stiftern und Begünstigten – in nationalen 22 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung Geschwister, verbunden mit der Auflage, regelmäs- sige Rentenleistungen an das behinderte Kind zu überweisen (vgl. auch Ziff. 5.9). Wenn man sich an die These hält, wonach der Pflichtteilsanspruch in leicht verwertbaren Gütern (biens aisément négociables-Doktrin)105 abgefunden werden muss (s. Ziff. 4.1), sind die genannten Inst- rumente zumindest im Umfang des Pflichtteils un- zulässig, d.h., die Pflichtteilsverletzung könnte vom behinderten Kind bzw. von dessen Beistand erfolg- reich angefochten werden. Auch hier können die wiederkehrenden Geldleistungen zur Kürzung von Ergänzungsleistungen und u.U. (mangels Bedürf- tigkeit) zur Kürzung der Leistungen der kantonalen Sozialhilfe führen (vgl. auch Ziff. 5.6). Da der Ertrag der Nutzniessung bzw. die einge- sparten Wohnkosten ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigt werden,106 sind – obwohl rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen bei späterem Ver- mögensanfall nicht zurückerstattet werden müs- sen – nur wenige Sachlagen denkbar, bei denen sich diese Möglichkeit der Gestaltung tatsächlich emp- fiehlt. Am ehesten wird dies zutreffen, wenn das Nutzniessungsvermögen nach dem Tod des Kindes bei einer bestimmten Person verbleiben soll; die Nutzniessung hat dann eine ähnliche Funktion wie die Nacherbeneinsetzung. Daneben ist an die Situa- tion zu denken, in der das behinderte Kind wegen einer kognitiven Beeinträchtigung sein Vermögen nicht selber verwalten kann. Die blosse Stellung als Nutzniesser, Wohnberechtigter oder Bezüger einer privaten Leibrente hätte dann den Vorteil, dass das Familienvermögen nicht durch einen Beistand ver- waltet wird, sondern indirekt unter der Kontrolle der Erwachsenenschutzbehörde steht. Je nach Familienkonstellation ist allenfalls eine private Leibrente in Betracht zu ziehen. So könnte einem gesunden Geschwister ein entsprechend grösserer Erbanteil übertragen werden, belastet mit einem Rentenvermächtnis zugunsten des behinder- ten Geschwisters. Sofern eine solche Rente im Ein- zelfall wegen der Subsidiarität der EL-Ansprüche unvorteilhaft ist, könnte anstelle finanzieller Leis- tungen die Verpflichtung zu bestimmten Natural- leistungen erfolgen, wobei der Fantasie kaum Gren- zen gesetzt sind (vgl. auch hinten, Ziff. 5.9).107 Wie überall ist auch im Zusammenhang mit Versiche- 105 BGE 70 II 142 E. 2 S. 147. 106 S. BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 577 f. 107 Beachte aber, dass im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. d unter Umständen auch Naturalleistungen ergänzungs- leistungsrechtlich relevant sein können, vgl. Ziff. 5.6. Trust ohne Auslandbezug ausser der gewählten Rechtsordnung) zulässig und aufgrund des Haager Trustübereinkommens in der Schweiz anzuer ken- nen,102 die Steuernachteile können aber (wie bei der Familienstiftung) erheblich sein103 und müssen mit den Vorteilen dieses Instruments sorgfältig abge- wogen werden. Ein Trust kann wie die Stiftung durch Rechts- geschäft unter Lebenden oder von Todes wegen er- richtet werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 HTÜ). Der Trust besitzt jedoch (anders als die Stiftung nach schwei- zerischem Recht) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen des «Settlor» (Begründer) wird fi- duziarisch auf den «Trustee» übertragen, welcher das Vermögen zu Eigentum erwirbt und dies im Sinne des «Settlor» zu verwalten hat (vgl. Art. 2 HTÜ). Denkbar ist daher, dass durch die Begründung eines Trusts Vermögen des Erblassers auf einen Trustee übertragen wird, welcher im Anschluss regelmässig Leistungen an das Kind mit Behinderung («Benefi- ciary») ausrichtet. Das behinderte Kind wird nicht Eigentümer des entsprechenden Vermögens, wes- halb es im Sozialhilfe- und Sozialversicherungs- recht nicht berücksichtigt wird (Rechtsmissbrauch vorbehalten). Jedoch ist wiederum zu prüfen, ob es sich dabei um wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, was zu deren Be- rücksichtigung im Rahmen der anrechenbaren Ein- nahmen führt. Ferner ist zu bedenken, dass der Trust als dem schweizerischen Recht fremdes Rechts- institut dem gewählten ausländischen Recht unter- stellt ist, was zu Unsicherheiten führen kann. 5.7 Wohnrecht, Nutzniessung, Leibrente Dem nachhaltigen Schutz des Familienvermögens kann es dienen, wenn das behinderte Kind anstatt einen (oder neben einem kleinen) Eigentumsanteil ein Wohnrecht, eine Nutzniessung104 oder eine wie- derkehrende Geldleistung erhält. Denkbar wäre es beispielsweise, den Geschwistern des behinderten Kindes das nackte Eigentum am Nachlass einzu- räumen und dem behinderten Kind die Nutznies- sung daran. Möglich ist auch die Zuwendung von Todes wegen an eine Stiftung oder an ein gesundes 102 S. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 (SR 0.221.371) (HTÜ). 103 Vgl. etwa Opel Andrea, Familienstiftung und Trust – Postulat für eine kohärente Besteuerung, in: ASA 2009/ 2010 (78), S. 265 ff. 104 S. zu den Vorteilen der Nutzniessung anstelle der Nacherbeneinsetzung Flückiger Andreas, Nacherben- einsetzung vs. Nutzniessungsvermächtnis – wozu ra ten?, in: successio 2015, S. 5 ff. successio 1/19 23 kann also mittels Herabsetzungsklage die Nacher- beneinsetzung beseitigen lassen.113 Ist das Kind voll handlungsfähig, so ist es alleine zur Klage legitimiert. Steht das Kind hingegen unter einer die Handlungs- fähigkeit einschränkenden Beistandschaft, kann der Beistand (mit Zustimmung der Erwachsenenschutz- behörde, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) den Prozess für das Kind führen. Er muss dies sogar tun, wenn die Herabsetzungsklage im Interesse des Verbei- ständeten ist. Die Anfechtung führt zum Wegfall der Nacherbeneinsetzung, womit die testamentari- schen Vorkehrungen nutzlos werden. Ist das Kind mit Behinderung urteilsfähig und volljährig, so könnte an sich die mit der Nacherben- einsetzung verbundene Pflichtteilsproblematik durch Abschluss eines Erb(verzichts)vertrages um- gangen werden. Auch damit sind allerdings noch nicht alle Schwierigkeiten aus der Welt geschafft. Denn erstens kann der Verzicht, wie erwähnt, ins- besondere im Sozialhilferecht und für die Berech- nung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs von Bedeutung sein (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.5). Und zweitens beseitigt ein Erbvertrag mit dem behinder- ten Kind dann nicht alle Hürden der Nachlasspla- nung, wenn dabei andere Pflichtteilsberechtigte zu- rückgesetzt werden sollen und sei es auch nur vor- läufig. Es muss sich nämlich kein Nachkomme mit der blossen Stellung als Nacherbe (des Geschwis- ters mit Behinderung) abfinden. Entsprechend be- dürfte die Nacherbeneinsetzung – soll ihr ganzes Potenzial ausgeschöpft werden – des Einbezugs nicht nur beider Elternteile und des behinderten Kindes, sondern auch von all dessen Geschwistern. 5.8.2 Insbesondere Art. 492a ZGB Zu Art. 492a ZGB findet sich in Kommentaren und Aufsätzen reichlich Literatur,114 sodass an dieser 113 S. dazu etwa Hrubesch-Millauer, PraxKomm (Fn 14), N 1 zu Art. 531 ZGB; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 305 f. 114 S. neben den bekannten Kommentarwerken u.a. Bad- deley Margareta, Droits des successions, l’article 492a CC: une brèche dans le système des réserves hérédi- taires, in: Regards de marathoniens sur le droit suisse: mélanges publiés à l’occasion du 20e Marathon du droit, Genf 2015, S. 55 ff.; Fankhauser Roland/Bieler Bri- gitte, Erbrechtliche Neuerungen durch das neue Er- wachsenenschutzrecht, insbesondere die neue Form der Nacherbschaft nach Art. 492a ZGB: in: successio 2009, S. 162 ff.; Flückiger (Fn 104), S. 5 ff.; Häfliger Manu- ela, Die pflichtteilsbelastende Nacherbeneinsetzung auf den Überrest zulasten urteilsunfähiger Nachkom- men nach Art. 492a ZGB, in: BN 2015, S. 49 ff.; Piotet Denis, La substitution fidéicommissaire pour le surplus au détriment de la réserve du grevé incapable de discer- rungslösungen und Leibrenten an die Steuerfolgen zu denken.108 5.8 Nacherbeneinsetzung 5.8.1 Im Allgemeinen Steht die längerfristige Bewahrung des Familien- vermögens und dessen Weiterleitung in eine be- stimmte Richtung im Vordergrund, so kommt eine Nacherbeneinsetzung (allenfalls auf den Überrest) infrage,109 womit das Vermögen gewissermassen nur vorübergehend an das behinderte Kind über- geht und – wenn überhaupt – nur in beschränktem Masse bzw. nur für bestimmte Zwecke verbraucht werden kann.110 Als Nacherben kommen insbeson- dere andere Geschwister oder auch eine Institution (z.B. eine Behinderteninstitution oder Stiftung) in- frage. Allenfalls wird ein Willensvollstrecker – eventuell handelt es sich gleichzeitig um den Bei- stand des Kindes (s. hinten, Ziff. 5.10) – damit be- auftragt, dem behinderten Kind nach Bedarf aus dem Nachlassvermögen gewisse, zum voraus festge- legte Sachzuwendungen (für die nicht anderweitig finanzierten «Extras», z.B. Ferien, Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, anderweitig nicht gedeckte Kuraufenthalte usw.) auszurichten. Sowohl für das Fallbeispiel «Dominik» wie auch für das Fallbei- spiel «Angela» ist diese Option zu erwägen. Je nach Verwandschaftsverhältnis ist der Steuersituation bei der Nacherbeneinsetzung Rechnung zu tragen.111 Mit der Nacherbeneinsetzung können die Eltern testierunfähiger Kinder das Höchstpersönlichkeits- prinzip (vorne, Ziff. 4.2) gewissermassen umgehen, indem sie anstelle des Vorerben über die Erbfolge nach dessen Tod bestimmen.112 Aus rechtlicher Sicht problematisch ist die Nach- erbeneinsetzung wegen des in der Schweiz (derzeit noch) hohen Pflichtteilsschutzes. Art. 531 ZGB ist diesbezüglich klar: «Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig». Das mit einer Nacherbeneinsetzung belastete, behinderte Kind 108 Dazu u.a. Aebi-Müller (Fn 8), Rz. 09.83 ff., m.w.H. 109 So schon Geiser (Fn 18), S. 56 f. 110 S. dazu etwa Tuor/Schnyder/Jungo (Fn 32), § 72, Rz. 36 ff.; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 301 ff. 111 Nacherben sind Erben des ursprünglichen Erblassers; statt aller: Liatowitsch/Schürmann, PraxKomm (Fn 96), N 3 zu Art. 492 ZGB; Steinauer (Fn 24), Rz. 550. 112 Eine Ersatzanordnung drängt sich für den Fall auf, dass der Vorerbe mit Behinderung aufgrund des medizinischen Fortschrittes in einem höheren Mass die Selbstständig- keit (wieder)erlangt und von allfälligen Sozialhilfeleis- tungen unabhängig wird; so bereits Aebi-Müller/ Tan- ner (Fn 66), S. 105. 24 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung teilswidrige Nacherbeneinsetzungen) auch in Zu- kunft ein Thema bleiben. 5.9 Zuwendung an Geschwister oder Dritte mit Auflage Soll dem behinderten Kind nicht eine primär wirt- schaftliche Begünstigung zukommen, sondern geht es um andere Verbesserungen der Lebensqualität, so kann dem Anliegen durch eine Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) an Geschwister oder Dritte erfolgen, versehen mit einer entsprechen- den Auflage i.S.v. Art. 482 ZGB. Der wesentlichste Vorteil ist die hohe Flexibilität in der Ausgestal- tung, da ganz konkrete Anweisungen an den Zu- wendungsempfänger möglich sind.117 Zudem kön- nen das EL-Recht sowie – soweit erforderlich – die Regeln des Sozialhilferechts berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 4.3). Beim Tod des behinderten Kindes fällt die Auflage dahin und der Zuwendungsemp- fänger kann nunmehr frei über das Vermögen ver- fügen. Voraussetzung einer solchen Gestaltung ist aller- dings ein hohes Mass an Vertrauen in den Zuwen- dungsempfänger. Denn obschon die Auflage an sich rechtsverbindlich ist, ist die rechtliche Durchset- zung in den hier interessierenden Konstellationen – in denen es oft um ein konkretes Engagement für das behinderte Kind geht – nicht immer problemlos möglich.118 Handelt es sich dabei um ein Familien- mitglied, etwa ein gesundes Geschwister, bedarf die Gestaltung überdies eines entsprechenden Einver- nehmens. Zu denken ist wiederum auch an das Pflichtteilsrecht.119 Zur Illustration möglicher Gestaltungen soll wie- derum an die eingangs vorgestellten Fallbeispiele angeknüpft werden: ■ Fallbeispiel «Maja»: Bruder Timon erhält eine grosszügige Zuwendung zur Einrichtung seiner Arztpraxis mit der Auflage, Maja einmal jähr- lich begleitete Ferien zu ermöglichen und das Amt als Begleitbeistand zu übernehmen. ■ Fallbeispiel «Dominik»: Eines der Geschwister von Dominik erhält ein grosszügiges Vermächt- 117 Vgl. exemplarisch Wolf/Hrubesch-Millauer (Fn 17), Rz. 760; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 323 f. 118 S. allgemein zum Vollzug einer Auflage etwa Wolf/ Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 325 ff.; Wolf/Hrubesch- Millauer (Fn 17), Rz. 772 ff.; Staehelin, BSK, N 25 ff. zu Art. 482 ZGB; Liatowitsch/Schürmann, Prax- Komm (Fn 96), N 27 ff. zu Art. 482 ZGB; Lüdi Michael, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 239 ff. 119 Vgl. BGE 101 II 30 E. 2b S. 30; Staehelin, BSK, N 22 zu Art. 482 ZGB, m.w.Verw. Stelle eine knappe Zusammenfassung der wichtigs- ten Aspekte genügt: Das geltende Recht sieht seit dem 1. Januar 2013 mit Art. 492a ZGB vor, dass der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Über- rest anordnen kann, wenn ein pflichtteilsgeschütz- ter Erbe dauernd urteilsunfähig ist. Diese Regelung verhindert zwar nicht, dass das behinderte Kind den Nachlass für Pflegekosten einsetzt bzw. einset- zen muss, führt aber immerhin dazu, dass die El- tern als Erblasser bestimmen können, an wen das verbliebene Vermögen nach dem Tod des Kindes fliesst. Damit wird wenigstens ein Ziel der behin- dertengerechten Nachlassplanung erreicht (vorne, Ziff. 3.5). Dazu gibt es indessen auch nach der neuen Rechtslage wichtige Einschränkungen: Die Nacherbeneinsetzung fällt dahin, wenn der urteils- unfähige Vorerbe selbst Nachkommen oder einen Ehegatten hinterlässt (Abs. 1).115 Gleiches gilt, wenn der – als Vorerbe eingesetzte – Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird (Abs. 2). Insbesondere aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit erge- ben sich hier Probleme. Generell gilt jedoch, dass an die Voraussetzung der dauernden Urteilsunfä- higkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Behinderung muss folglich derart ausgeprägt sein, dass der Erlass einfachster Verfügungen von Todes wegen schlichtweg ausgeschlossen ist.116 Für den Fall, dass der urteilsunfähige Vorerbe seine Urteils- fähigkeit wiedererlangt, ist an eine sinnvolle testa- mentarische Ersatzanordnung zu denken. Zudem verhindert die (einzig erlaubte) Nacherbeneinset- zung auf den Überrest nicht, dass das Vermögen für den Unterhalt des Vorerben mit Behinderung ange- zehrt und allenfalls auch vollständig aufgebraucht wird. Fragen der Sicherstellungspflicht und das Mass des zulässigen Verzehrs sind noch weitgehend ungeklärt. Weil auch nach der Neuregelung die Nacherbeneinsetzung nur sehr eingeschränkt zuläs- sig ist, werden wohl weitergehende (an sich pflicht- nement dans le projet de révision du droit de la protec- tion de l’adulte, in: successio 2007, S. 240 ff.; Zeiter Alexandra, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Nacherbeneinsetzung auf den Überrest nach Art. 492a ZGB: Überblick über drei neue Rechtsinstitute, in: SJZ 2013, S. 255 ff. 115 In Deutschland wird das sog. Behindertentestament insbesondere dann als sittenwidrig erachtet, wenn der als Vorerbe eingesetzte testierunfähige Erbe selbst Nach- kommen hat und die entsprechende Verfügung von Todes wegen zum Ausschluss des gesamten Stammes führt, vgl. dazu etwa Hager Johannes, Behinderten- testament und Bedürftigentestament, in: Coester-Walt- jen Dagmar/Lipp Volker/Waters Donovan W.M. (Hrsg.), Liber amicorum Makato Arai, Baden-Baden 2015, S. 341 ff., S. 343. 116 Wolf/Hrubesch-Millauer (Fn 17), Rz. 738, m.w.Verw. successio 1/19 25 Möglichkeiten von Zuwendungen unter Auflage (Ziff. 5.9) erhöhte Bedeutung und Sicherheit zu- kommt. Freilich ist die Dauer-Willensvollstreckung wiederum mindestens im Umfang des Pflichtteils rechtlich unzulässig.124 Bekanntlich steht es den Erben zudem frei, einstimmig eine von den Anord- nungen des Erblassers abweichende Erbteilung zu vereinbaren.125 5.11 Einbezug von Beistand und Erwachse- nenschutzbehörde Steht das behinderte Kind unter Beistandschaft, ist zu erwägen, ob eine Vertrauensperson oder gar ein gesundes Geschwister als Beistand gewünscht wer- den sollte (vgl. Art. 401 ZGB).126 Auf diese Weise kann allenfalls besser sichergestellt werden, dass die konkrete Nachlassplanung umgesetzt werden kann bzw. – unter Verzicht auf eine Anfechtungs- klage – Bestand hat. Bei der Einsetzung eines An- gehörigen als Beistand ist allerdings zu bedenken, dass dieser womöglich bei den wichtigsten Angele- genheiten zufolge Interessenkollision sein Amt nicht ausüben kann (Art. 403 ZGB). Insbesondere dann, wenn die konkrete Planung mit dem Pflicht- teilsrecht des behinderten Kindes kollidiert, lohnt sich eine vorgängige Absprache mit der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. Wird das behinderte Kind trotz der Pflichtteilsverletzung im Ergebnis bessergestellt, kann womöglich eine Einigung – ähnlich einem Steuerruling – erzielt oder sogar ein förmlicher Erbverzicht erreicht werden. 124 Vgl. nur Urteil des BGer 5A_914/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4 (mit zahlreichen Hinweisen), der einen sehr illustrativen Sachverhalt betrifft: Die Erblasserin hatte ihren Neffen zum Erben eingesetzt, für den Erbteil aber eine Dauerwillensvollstreckung verfügt und den Wil- lensvollstrecker angewiesen, dem Erben aus dessen Erb- teil eine bestimmte monatliche Summe auszurichten und Kosten für medizinische Behandlungen zu finan- zieren. Da der Neffe nicht pflichtteilsgeschützt ist, war die Dauerwillensvollstreckung nicht zu beanstanden (E. 3.5 ff.). 125 Statt vieler: Künzle, BK, N 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 517–518 ZGB, m.w.H. 126 In ähnlicher Weise können die Eltern der KESB für den Fall ihres frühzeitigen Todes einen Wunschvormund für ihre minderjährigen Kinder vorschlagen, welchen die KESB analog Art. 401 ZGB soweit tunlich berücksich- tigen wird, s. dazu Peterhans Katharina, Wunschvor- mund für seine Kinder festlegen?, in: AJP 2018, S. 3 ff. nis mit der Auflage, ihn regelmässig zu besu- chen, mit ihm Ausflüge zu unternehmen und für seine optimale Unterbringung zu sorgen (wobei die Unterbringungskosten selber weitgehend durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt sein sollten). ■ Fallbeispiel «Angela»: Eine Stiftung erhält ein grosszügiges Vermächtnis mit der Auflage, für Angela ein optimales Wohnumfeld zu sichern und spezifische Therapien bereitzustellen. 5.10 Willensvollstreckung Die beste Nachlassplanung ist nur dann etwas wert, wenn sie tatsächlich umgesetzt wird. Weil das be- hinderte Kind womöglich in seiner Handlungs- fähigkeit eingeschränkt ist und komplexe Ausein- andersetzungen mit Beistand, Erwachsenenschutz- behörde und Sozialversicherungsträgern drohen können, drängen sich Sicherungsmassnahmen auf. Zweckmässig dürfte insbesondere die Einsetzung eines Willensvollstreckers sein, wobei, je nach kon- kreter Sachlage, ein Treuhänder, ein Rechtsanwalt oder eine Vertrauensperson oder gar ein Familien- mitglied als für das Amt geeignet erscheint. Neben den allgemeinen Aufgaben des Willens- vollstreckers kann ihm aufgetragen werden, sich für die Bedürfnisse des behinderten Kindes in beson- derer Weise einzusetzen und – anstelle der verstor- benen Eltern – dafür zu sorgen, dass nicht nur des- sen minimale Bedürfnisse befriedigt werden.120 Dabei ist allenfalls sogar in Betracht zu ziehen, dass diese Vertrauensperson eine Verfügungsberechti- gung über den Erbanteil oder gar ein eigenes Ver- mächtnis121 erhält, verbunden mit der Auflage, das Vermögen zielgerichtet im Interesse des behinder- ten Kindes zu verwenden.122 Ferner hat der Willens- vollstrecker für den Vollzug von Bedingungen und Auflagen zu sorgen,123 womit den oben erwähnten 120 Aebi-Müller/Tanner (Fn 66), S. 102. 121 Aufgrund der Tatsache, dass auch Erben oder Ver- mächtnisnehmer mit der Willensvollstreckung beauf- tragt werden können (s. etwa Karrer/Vogt/Leu, BSK, N 8 zu Art. 517 ZGB), lässt sich schliessen, dass umge- kehrt der Zuwendung von Vermächtnissen an den Wil- lensvollstrecker nichts im Wege steht. 122 Ein Willensvollstrecker vertritt den letzten Willen des Erblassers (Art. 518 Abs. 2 ZGB) und ist grundsätzlich an dessen Vorschriften gebunden, hat sich aber gleich- zeitig an das objektive Recht zu halten vgl. Karrer/ Vogt/Leu, BSK, N 3 zu Art. 518 ZGB; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 336 f.; Künzle, CHK, N 50 zu Art. 517–518 ZGB; Künzle, BK, N 1 zu Vorbemerkun- gen zu Art. 517–518 ZGB. 123 Statt aller: Karrer/Vogt/Leu, BSK, N 50a zu Art. 518 ZGB. 26 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung bender Urteilsunfähigkeit des Kindes sind aber den Planungsmöglichkeiten enge Grenzen ge- setzt (Pflichtteile, materielle Höchstpersönlich- keit, Problematik des Verzichtsvermögens). ■ Nicht alles ist vorhersehbar – die Gestaltung sollte genügend flexibel bleiben. Verschiedene mögliche Szenarien sollten bedacht werden. ■ Jede Lösung ist nur etwas wert, wenn sie prak- tisch umsetzbar ist und tatsächlich umgesetzt wird – daher empfiehlt sich die Einsetzung einer Vertrauensperson als Beistand und/oder Wil- lensvollstrecker. ■ Letztlich geht es auch um sehr grundsätzliche Fragen: ■ Wer soll für die Unterhaltskosten behinder- ter Kinder einstehen? ■ Anders formuliert: Ist Behinderung primär «Privatsache»? ■ Und: Wie gross ist das Vertrauen des Staates in die «Vernünftigkeit» der elterlichen Ent- scheide? Wie man vor diesem Hintergrund die eingangs be- schriebenen Fallbeispiele sinnvoll regeln könnte, soll vorliegend nicht näher aufgezeigt werden. Für den interessierten Leser bleibt damit sicher genü- gend Stoff für Gedankenspiele an einem verregne- ten Wochenende. 6 Schlussgedanken Eltern behinderter Kinder sind im Alltag mit ver- schiedensten Herausforderungen konfrontiert; die Nachlassplanung ist nur eine davon. Wie aufgezeigt wurde, sollte die Familienvermögensplanung, aus- ser bei ganz knappen finanziellen Verhältnissen, rechtzeitig und sorgfältig angegangen werden. Eine kluge Planung gibt nicht nur Sicherheit zu Lebzei- ten aller Beteiligter, sie trägt auch dazu bei, nach dem Tod der Eltern oder des Kindes mit Behinde- rung unliebsame Situationen zu vermeiden. Angesichts der vielfältigen Bezüge zum Sozial- und Sozialversicherungsrecht und allfälliger Hin- dernisse bei der Umsetzung (Urteilsunfähigkeit, Beistandschaften usw.) erweist sich die Planung oft- mals als sehr komplex. Umso wichtiger ist daher kompetente Beratung, die den spezifischen Bedürf- nissen des Einzelfalls gerecht wird. Gerade im Kon- text von Familien mit Kindern mit Behinderung versagen gebräuchliche Vorlagen und Musterurkun- den weitgehend. Je nach Familiensituation, Vermö- genslage, sozialrechtlicher Ansprüche, Ausprägung der Behinderung usw. sind verschiedenste Aspekte zu beachten. Wichtig ist aus Sicht der Autorinnen vor allem Folgendes: ■ Die gesetzliche Regelung erweist sich im Zu- sammenhang mit körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung oft als nicht sachgerecht. ■ Mittels Testament und Ehe-/Erbvertrag sind Verbesserungen möglich; insbesondere bei blei-

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    UniZeitung_Ausg13_Okt2005_KP.indd Newsletter der Universität Luzern Ausgabe Nr. 13 / Okt. 2005 Die Geisteswissenschaftliche Fakul- tät der Universität Luzern beginnt im Wintersemester 2005 / 06 mit der Realisierung ihres Ausbauplans. Die- ser Ausbauplan ist durch die Überle- gung geleitet, dass mit dem gegen- wärtig vorhandenen sehr schmalen Fächerspektrum – Geschichtswissen- schaft, Philosophie, Soziologie, Re- ligionswissenschaft und Judaistik – mittel- und langfristig das Überleben der Fakultät nicht gesichert werden kann. Eine Ergänzung der Fakultät um ca. fünf weitere wissenschaftli- che Disziplinen ist erforderlich, um der Fakultät eine innere wissen- schaftliche Vielfalt zu ermöglichen, die für Studierende attraktive Kom- binationsmöglichkeiten und fächer- übergreifende integrierte Studien- programme sichert. Die zurzeit vorgesehenen neu ein- zurichtenden Fächer sind die Politik- wissenschaft, die Kultur- und Sozial- anthropologie (entspricht dem Fach Ethnologie), die Wirtschaftswissen- schaft in der Form einer ökonomischen Theorie der Politik und der Institutio- nen, die Technik- und Wissenschafts- forschung und schliesslich die kog- nitive Sozialpsychologie. Mit diesem Ausbauplan bekennt sich die Geis- teswissenschaftliche Fakultät zugleich zu einem entschiedenen kultur- und «Weil alles dafür spricht.» Unter diesem Motto wurde 1997 der Universitätsverein gegründet, der mit seinen rund 1700 Mitgliedern der Universität im Jahr 2000 zum Durch- bruch verhalf. Das neue Universi- tätsgesetz wurde damals mit über 70 % Ja-Stimmen von der Luzerner Bevölkerung angenommen. Seither ist die Universität eine Erfolgsge- schichte und erlebt einen rasanten Aufschwung. Dank einem modernen Aufbau der Studiengänge, grossem Einsatz der Dozierenden in Lehre und Forschung und einem konsequenten Einbezug der Studierenden bei der Umsetzung des Bologna-Modells konnte sie rasch ein eigenes Profi l und ein positives Image gewinnen. Nur, die Uni hat kein eigenes Haus, kein Zentrum, in dem man sich trifft, wo alle Fäden zusammenlaufen. Da- mit dieses im dafür vorgesehenen Postbetriebsgebäude beim Bahnhof realisiert werden kann, setzen sich der Universitätsverein und ein über- parteiliches Aktionskomitee ein. Als Präsidentin des Universitätsvereins zähle ich aber auch voll und ganz auf Sie, die Studierenden, Dozierenden und Mitarbeitenden der Universität Luzern. Ihr Engagement, Ihre Impulse und Ihre Unterstützung sind gefragt. Nutzen wir also gemeinsam jede Möglichkeit, Überzeugungsarbeit zu leisten, und uns für das neue Haus für die Uni und die PHZ zu engagie- ren. Packen wir’s an. Weil die Chance einmalig ist. Helen Leumann Präsidentin Universitätsverein Weitere Infos fi nden Sie auf unserer Homepage www.unilu.ch Neubau. sozialwissenschaftlichen Profi l, das – und das haben die externen Evaluato- ren am Ende des vergangenen Jahres ausdrücklich gestützt – zu einem pas- senden Zeitpunkt auch zu einer Um- benennung der Fakultät führen soll. Der erste Ausbauschritt beginnt in diesem Semester mit der Ausschrei- bung zweier Ordinariate für Politik- wissenschaft. Die Ausschreibung ist im Sommer erfolgt und am 7. Sep- tember hat eine Berufungskommis- sion, die für die koordinierte Beset- zung beider Professuren zuständig ist, mit der Sichtung und Prüfung der 140 vorliegenden Bewerbungen begonnen. Die Kommission will die- se Arbeit schnell vorantreiben. Be- reits am 19. und 20. Dezember 2005 werden universitätsöffentliche Vor- stellungsgespräche stattfi nden, zu denen voraussichtlich acht bis zehn Bewerber und Bewerberinnen ein- geladen werden. Auf dieser Basis wird die Kommission zwei Beset- zungsvorschläge für die Professuren erarbeiten. Ein wichtiger Grund für dieses schnelle Vorgehen ist, dass der Studiengang für Politikwissenschaft den Studieninteressenten bereits im Wintersemester 2006 / 07 zur Ver- fügung stehen soll und es deshalb vorteilhaft wäre, wenn im Sommer- semester 2006 ein Politologe oder eine Politologin bereits in Luzern tä- tig sein und den neuen Studiengang vorbereiten könnte. Das genaue Profi l der in Luzern ent- stehenden Politikwissenschaft wird natürlich von den Stelleninhabern entworfen werden, und dieses wird auch ein Thema in den Vorstellungs- gesprächen am 19. und 20. Dezember 2005 sein. Andererseits liegen in der gewählten Designation der beiden ausgeschriebenen Ordinariate erste Weichenstellungen, die in der weite- ren Arbeit präzisiert werden können. Die eine der beiden Professuren ist für «Politische Theorie und Geschich- te der politischen Ideen» ausge- schrieben, worin sich dokumentiert, dass der theoretischen und zugleich durch die Geschichte des politischen Denkens informierten Bildung der angehenden Luzerner Politikwissen- schaftler eine besondere Bedeutung zukommen soll. Die zweite Professur ist für das Fach «Internationale Be- ziehungen und Global Governance» vorgesehen, was die Absicht verrät, den Schwerpunkt des Studiums nicht auf die nationale Politik zu legen, sondern die Beobachtung nationaler Politik einzubetten in das Studium der internationalen Zusammenhän- ge, in denen diese Politiken heute unweigerlich immer stehen. Der Be- griff der «Global Governance» meint in der gegenwärtigen Politikwissen- schaft den empirischen Sachverhalt der Entstehung globaler Strukturen der Koordination und der Regimebil- dung, die in den einzelnen Sachge- bieten, die durch politisches Handeln gestaltet werden, zur Herausbildung vielfältiger und verschiedenartiger Formen des globalen Regierens führt. Das ist wegen der Neuheit der entstehenden Strukturen ein äusserst interessantes Studienfeld. Zudem kommen die Akteure und Organisationen der «Global Gover- nance» (z.B. UNO) natürlich auch als potentielle spätere Arbeitgeber und Tätigkeitsfelder für angehende Poli- tikwissenschaftler in Frage. Auch die Politikwissenschaft wird sich in eine interdisziplinäre Ver- bundstruktur von Fächern einfügen, die für die Zukunft der Geisteswis- Politikwissenschaft an der Universität Luzern Ab Wintersemester 2006/07 wird die Politikwissenschaft als neues Fach angeboten Inhalt Was uns beschäftigt ......................1 Lehre – Forschung – Tagungen .....6 Neuerscheinungen ......................14 Aktivitäten Studierende ...............15 Herausgepickt ..............................17 Kulturstadt Luzern .......................19 Veranstaltungskalender ...............20 Die andere Seite ...........................23 2 Was uns beschäftigt senschaftlichen Fakultät charakte- ristisch sein soll. Daneben werden wir bei allen einzurichtenden und auch wiederzubesetzenden Profes- suren sorgfältig auf potentielle Ver- bindungen mit Rechtswissenschaft und/oder Theologie achten, um auf diese Weise die geringe Grösse der Universität Luzern in einen Vorteil umzumünzen. Interne Trennlinien versuchen wir damit in produktive Zusammenhänge wechselseitiger Anregung umzusetzen. Nach Einrichtung der Politikwissen- schaft spricht einiges dafür, dass die beiden nächsten in der Fakultät vorgesehenen Fächer zunächst die Kultur- und Sozialanthropologie und danach die Wirtschaftswissenschaft in der Form als ökonomische Theo- rie der Politik und der Institutionen sein werden. Im einen Fall wird der kulturwissenschaftliche Schwerpunkt der Fakultät durch ein zwischen den beiden Disziplinengruppen liegen- des Fach gestärkt, dessen wissen- schaftliche Bedeutung gerade auch in der grossen Varianz liegt, die es in weltregionaler und in historischer Hinsicht einzubeziehen versteht. Im anderen Fall versuchen wir die Wirt- schaftswissenschaft im Sinn einer Wiederbelebung der politischen Öko- nomie auszulegen. Es gibt viele Indi- zien dafür (z.B. die enorme Zunahme von Studierenden an wirtschafts- wissenschaftlichen Studiengängen in den Vereinigten Staaten), dass diese Einbettung der Analyse von Wirtschaft in die gesellschaftlichen Hintergründe und die gesellschaftli- chen Folgen des Wirtschaftens einem globalen Trend in der Studiennach- frage nach wirtschaftswissenschaftli- chem Wissen entspricht und dass mit dieser Art von Schwerpunktbildung auch attraktive Betätigungsfelder für die Absolventen dieses Studien- gangs erschlossen werden. Prof. Rudolf Stichweh «Derzeit liegt ein Vergleich mit dem FC Thun nahe» Ihre Amtszeit als Gründungsdekan ging am 30. September 2005 zu Ende, die Bachelorfeier war sozu- sagen Ihre letzte Amtshandlung als Gründungsdekan der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Welche Gefüh- le begleiteten Sie dabei? Die Fakultät hat in den ersten vier Jahren exzellent gearbeitet. Ich kann mit dem Erreichten mehr als zufrie- den sein, sodass ich vor allem mit Dankbarkeit und Zufriedenheit erfüllt bin. Dies gilt auch für das Klima in der Fakultät. Es gibt keine über das übliche Mass hinausgehenden Span- nungen und Unverträglichkeiten. Der Teamgeist funktioniert nach wie vor. Ihm hat die Fakultät ihren bisherigen Erfolg zu verdanken. Derzeit liegt ein Vergleich mit dem FC Thun nahe. Unsere Fakultät gleicht diesem Fuss- ballklub aus dem Berner Oberland, der neulich in der Champions League während 90 Minuten den vielfachen englischen Meister Arsenal in dessen eigenem Stadion in Schach hielt und gegen Sparta Prag sogar gewonnen hat. Man setzt sich für den andern und die andere ein und fragt nicht zuallererst: «Warum soll ich mich hier schon wieder abrackern?» Dankbar bin ich vor allem auch an- gesichts des grossen, ja beinahe vorbehaltlosen Vertrauens, das mir der Gründungsrektor, Prof. Dr. Walter Kirchschläger, der amtierende Rek- tor, Prof. Dr. Markus Ries, der Verwal- tungsdirektor, Franz Hupfer, sowie der Senat und der Universitätsrat entgegen gebracht haben. Sie haben sich 2001 bei der Grün- dung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät viel vorgenommen. Was haben Sie erreicht, wo gibt es noch Handlungsbedarf? Oder konkret: Welches waren die Highlights in Ih- rer Amtszeit? Gab es auch Flops? Tatsächlich begann meine Arbeit schon im Frühling 2000. Die Vor- bereitungen für den Start dauerten rund 18 Monate. Für die Fakultät sel- ber ging’s dann im Oktober 2001 los. Im Leitbild der Fakultät ist eingra- viert, dass die Fakultät eine führende Stellung in Studierendenfreundlich- keit einnehmen will und dass sie in allen Bereichen nach Exzellenz strebt. Wir haben in den ersten vier Jahren die studentischen Belange äusserst ernst genommen und darin wohl alle andern Rechtsfakultäten übertroffen. Dies hat sich ausgezahlt. Unser Ruf bei den Studierenden ist überdurch- schnittlich gut. Ich bin ausserdem überzeugt, dass sich der in Luzern er- reichte Ausbildungsstand sehen las- sen kann und wettbewerbsfähig ist. Wir haben uns die Anerkennung bei den Studierenden nicht durch Liebe- dienerei, sondern durch Respekt ge- genüber den studentischen Anliegen und durch die stete Bereitschaft zur Verbesserung errungen. Es ist da- mit ein Vertrauenskapital geschaffen worden, von dem wir jetzt bereits zehren können, das aber selbstver- ständlich nur bestehen bleibt, wenn die Fakultät der genannten Zielset- zung auch in Zukunft treu bleibt. Ich habe mir im Oktober 2001 al- lerdings nicht nur für den Aufbau des Studiums hohe Ziele gesetzt, sondern auch für die Gestaltung der fakultären Institutionen. Luzern sollte so etwas wie ein schweizerisches La- bor für universitäre Strukturen wer- den. Diesbezüglich war der Erfolg nicht gleichermassen durchschla- gend. Schon das Universitätsgesetz steht, sieht man vom Gründungs- dekanat ab, strukturell gegen ein vierjähriges Dekanat. Es sieht ein zweijähriges Dekanat vor. Die Rechts- fakultät wollte ursprünglich einen Antrag stellen, das Gesetz solle auch eine vierjährige Amtsdauer zulassen, ist inzwischen von diesem Gedanken aber wieder abgekommen, weil sich mindestens gegenwärtig ausser mir niemand fand, der sich vier Jahre an die Spitze setzen wollte. Mein Nachfolger, Prof. Jörg Schmid, ist für zwei Jahre gewählt. Er kann sich selbstverständlich wieder wählen lassen. Ein vierjähriges Dekanat ist strukturell aber etwas anderes als eine Wiederwahl für eine zweite Amtsdauer auf dann insgesamt vier Jahre. Der Planungshorizont ist län- ger. Das gilt auch für den Horizont der Verantwortung. Allein schon die- se beiden Faktoren beeinfl ussen die Haltung eines Dekans strukturell. Es lohnt sich für zwei Jahre nicht, sich in alle Dimensionen des Hochschul- wesens einzuarbeiten, die es einem Dekan ermöglichen, die Fakultät mit einem Wissensvorsprung gegenüber den anderen Rechtsfakultäten zu lei- ten. Aufwand und Ertrag stünden in keinem vernünftigen Verhältnis. Im Weiteren droht bei einem zweijähri- gen Dekanat das Risiko der «Ochsen- tour». Jeder hauptamtliche Professor und jede hauptamtliche Professorin ist dem Risiko ausgesetzt, das De- kanat übernehmen zu müssen, auch Judith Lauber-Hemmig im Gespräch mit dem abtretenden Gründungsdekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Paul Richli bei der Bachelorfeier 2005 3 Was uns beschäftigt wenn man sich für diese Aufgabe nicht besonders geeignet fühlt. Die Highlights in meiner Amtsperi- ode waren die beiden Diplom- und Promotionsfeiern. Es gibt nichts Schöneres, als erfolgreichen Absol- ventinnen und Absolventen Diplome überreichen zu können, die interes- sante und erfüllende Lebensentwür- fe und Berufsperspektiven eröffnen. Die weiteren Highlights waren vor allem die nationalen und internatio- nalen Rankings, in denen die Fakultät durchwegs auf Spitzenplätzen abge- schnitten hat. Zweifellos gab es auch Flops. Der grösste Flop und zugleich der fol- genreichste Fehlentscheid der Fakul- tätsversammlung aus meiner Sicht ist, dass sie es trotz ausgezeichneter Bewerbungslage nicht geschafft hat, eine wichtige Professur zu besetzen. Ich habe es in meiner mittlerweile 25-jährigen akademischen Karriere vorher noch nie erlebt, dass ein Be- rufungsverfahren ergebnislos einge- stellt werden musste, weil die Fakul- tätsversammlung Verdächtigungen und Gerüchten auf den Leim kroch, statt sich an Fakten zu halten. Der Universitätsrat hat diesen Entscheid auch ausdrücklich bedauert. An sei- ner Stelle hätte ich vielleicht mehr getan und die Fakultät «ins Gebet genommen». Würden Sie rückblickend etwas an- ders machen, und was nehmen Sie persönlich aus diesem Amt mit? Bekanntlich ist man im Nachhinein immer klüger und man sieht, dass man einzelne Dinge anders hätte anpacken können oder hätte anpa- cken sollen. Das geht mir selbst- verständlich auch so. Es lohnt sich aber nicht, verpassten Chancen nachzutrauern und sich dadurch die Lebensfreude zu vergällen. Aus meinem Amt nehme ich eine grosse persönliche Befriedigung mit dem Erreichten mit. Die Fakultät braucht sich, so wie sie heute da steht, nicht zu verstecken, weder vor den andern Schweizer Rechtsfakultäten noch vor der Universität Luzern als Ganze. Ich bin daher der Meinung, dass ich den Auftrag, den mir der Regierungsrat des Kantons Luzern im Frühling 2000 übertragen hat, ordentlich er- füllt habe. Ist die Gründungsphase wirklich ab- geschlossen, herrscht bereits «cou- rant normal»? Die Gründungsphase ist mit Bezug auf das Studienangebot mehr oder weniger abgeschlossen. Das Ba- chelorprogramm ist schon seit zwei Jahren voll operativ. Das Masterpro- gramm tritt im kommenden Winter- semester in sein letztes Semester. Die Vorbereitungen dafür habe ich noch vollumfänglich während mei- ner Amtsdauer treffen können. Auch auf der administrativen Ebene ist die Gründungsphase weitestgehend abgeschlossen. Im Dekanatssekreta- riat sind die wesentlichen Prozesse organisiert. Die Programme für die wichtige Prüfungsadministration sind geschrieben und weitestgehend erprobt. Auch die Personalstruktur steht fest und die Personalzusam- mensetzung hat sich bewährt. Mit dem Aufbau des Lehrkörpers sind wir ebenfalls weit fortgeschritten. Die Mehrzahl der Stellen ist besetzt. Die Ausrichtung der in den Jahren 2006 und 2007 noch zu besetzen- den Professuren ist bestimmt. Eine weitere Berufungswelle wird jetzt ausgelöst. Die entsprechenden Be- rufungskommissionen wird der neue Dekan präsidieren. Die Fakultät hat nicht nur bewiesen, dass sie aufbauwillig und aufbau- fähig ist. Sie hat den Aufbau auch laufend überprüft und wo nötig angepasst. Sie verfügt heute über ein intelligentes, innovatives und zugleich solides Studienprogramm sowie über zweckmässige Orga- ne und Strukturen. Das Wichtigste von allem: Es gibt auf allen Stufen engagierte und kompetente Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter, deren gemeinsames Ziel das Wohlergehen der Fakultät und insbesondere auch der Studierenden ist. Was bedeutet der Amtswechsel für Sie persönlich? – Ist Langeweile angesagt, oder starten Sie neue Projekte? Für mich bedeutet der Amtswechsel, dass ich im Wintersemester erstmals seit über sieben Jahren wieder ein volles Lehrpensum haben werde. Vor der Übernahme des Gründungs- dekanats war ich in Basel Vizerektor und hatte schon in jener Funktion ei- ne Reduktion meines Lehrdeputats. Ich werde mich daran gewöhnen müssen, nicht mehr auf der Kom- mandobrücke und im Rampenlicht zu stehen. Immerhin bin ich noch für ein Jahr als Prorektor und Strategie- beauftragter der Universität gewählt. Ich werde mit Rektor Ries und Ver- waltungsdirektor Hupfer zusammen meine Energie darauf verwenden, die Universität als solche und vor al- lem den Neubau voranzubringen. Wo sehen Sie die Zukunft der kleinen Uni Luzern und der Rechtswissen- schftlichen Fakultät? Die Universität Luzern wird mit ihren geplanten 2000 bis 2600 Studieren- den und drei Fakultäten immer eine kleine Universität bleiben. Sie kann national und international nur eine Rolle spielen, wenn es ihr weiterhin gelingt, in ihren Aktivitätsbereichen überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen und einfallsreicher zu sein als grosse Universitäten. Diesbezüg- lich hat der Universitätsrat bereits Er- wartungen zum Ausdruck gebracht, denen ich mich voll anschliessen kann. Es geht nicht zuletzt darum, die Fakultäten über die Fächer hinweg zu vernetzen sowie interdisziplinä- re Forschung und interdisziplinäre Studiengänge zu inszenieren. Was die Rechtswissenschaftliche Fakultät im Besonderen betrifft, hat sie im Prinzip eine viel versprechende Zu- kunft vor sich. Sie gehört mit ihrem Zielhorizont von 1000 bis 1200 Stu- dierenden und den geplanten rund 18 Professuren zu den strukturell interessantesten Fakultäten. Was sie zurzeit vor allem noch braucht, ist eine Verbesserung der Anstellungs- Prof. Paul Richli bedingungen für Professoren und Professorinnen sowie der für die For- schung relevanten Ausstattung. Da liegt Luzern gegenüber Basel, Bern und Zürich klar im Hintertreffen. Für die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat sich dies schon mehrfach fatal ausgewirkt. Der Trägerkanton wird in Zukunft noch etwas mehr Geld in die Hand nehmen müssen, wenn Lu- zern an der Spitze bleiben will. Thun wird auch Thun bleiben und nicht in Richtung Arsenal vorrücken können, wenn die Mittelausstattung für den Klub nicht verbessert wird. Was geben Sie Ihrem Nachfolger, Prof. Jürg Schmid, mit auf den Weg? Es ist ein Gebot der Klugheit, seinem Nachfolger keine Rezepte auf den Weg mitzugeben. Wenn überhaupt, so dürfte dies nicht über ein öffent- liches Medium geschehen. Ich bin überzeugt, dass Kollege Schmid die Fakultät auf dem Pfad des Erfolgs und der Anerkennung weiter führen wird. Er verfügt über einen ausgezei- chneten Draht zu den Studentinnen und den Studenten. Das ist für unsere Fakultät von besonderer Wichtigkeit. Im Übrigen wird sich die Fakultätsver- sammlung mit Sicherheit bemerkbar machen, wenn sie Korrekturen an den Vorstellungen des Dekans für die Fa- kultätsleitung haben möchte. Vielen Dank für das Gespräch. 4 Was uns beschäftigt Ein Haus für die Universität Seit dem 20. Januar 2005 steht fest: Die Universität kommt ins Post- betriebsgebäude beim Bahnhof Luzern. Doch bis die Studierenden, Dozierenden und die Verwaltungs- angestellten das Haus beziehen können, werden noch ein paar Jahre vergehen und noch ein paar Hürden zu überwinden sein. Die wichtigs- ten Eckdaten seien hier nochmals aufgeführt: • Januar 2005: Entscheid durch den Regierungsrat für den Standort Postbetriebsgebäude • Juni 2005: Eröffnung des Architek- turwettbewerbes für den Umbau des Postbetriebsgebäudes für die Universität und die Pädagogische Hochschule • 27. Oktober 2005: Einreichen der Wettbewerbsunterlagen • 22. Dezember 2005: Bekanntgabe des Siegerprojektes • 12. Februar 2006: Abstimmung in der Stadt Luzern über die für den Umbau des Postbetriebsgebäudes notwendigen Aenderungen im Zo- nenplan und im Bebauungsplan sowie über den Standortbeitrag von 8 Mio. der Stadt Luzern für die Realisierung der Universität • voraussichtlich November 2006: Abstimmung im Kanton Luzern über den Investitionskredit von Fr. 145 Mio. für den Kauf und den Umbau des Postbetriebsgebäudes für die Universität Luzern und die Pädagogische Hochschule • 1. + 2. Quartal 2007: Bauprojekt, Baugesuch • 2. + 3. Quartal 2007: Baubewilligung • Herbst 2008: Baubeginn • Ab Herbst 2010: Teilbezug des Ge- bäudes • Herbst 2011: defi nitiver Bezug Damit dereinst das Gebäude vom Kanton gekauft und umgebaut wer- den kann, braucht es die Zustim- mung der Luzerner Bevölkerung für den benötigten Kredit. In einer ersten Abstimmung vom 12. Februar 2006 wir die Stadtbevölkerung zur für die geplante Nutzung nötigen Umzonung und zu einem Beitrag der Stadt an die Universität von Fr. 8 Mio. Stellung nehmen müssen. Voraussichtlich im November 2006 werden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des ganzen Kantons zu einer Kreditvorlage über 145 Mio. zu befi nden haben. In diesen 145 Mio. sind 40 Mio. enthalten, die der Kanton für die Universität aufbrin- gen muss (35 Mio. bezahlt er an die Pädagogische Hochschule, die eben- falls ins Postbetriebsgebäude einzie- hen wird, 47 Mio. bezahlt der Bund, 8 Mio. die Stadt Luzern und 15 Mio. bestehen aus einem zinslosen Darle- hen der Albert-Köchlin-Stiftung). Um diese Abstimmungen gewinnen zu können, ist politische (Vor-) Arbeit nötig. Deshalb hat der Universitäts- verein die Gründung eines Komi- tees initiiert, das sich in den beiden Abstimmungen für die Anliegen der Universität und der Pädagogischen Hochschule engagiert. Eine Arbeits- gruppe ist daran, Argumentarien zusammen zu stellen, Plakate zu entwerfen, Referentinnen und Re- ferenten zu suchen, die sich für die Universität stark machen, eine Ab- stimmungskampagne zu planen und Geld zu sammeln. Möchten Sie sich persönlich für die Zukunft unserer Universität engagier- ten? Peter Steiner, Projektleiter der Kampagne, gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte: info@steiner-peter.ch Judith Lauber-Hemmig Anerkennung der Uni Luzern durch den Bundesrat Am 22. Juni 2005 war es soweit: Der Bundesrat hat für die Universität Luzern die schweizerische Anerken- nung im Sinne des Universitätsför- derungsgesetzes beschlossen. Der historische Entscheid wird wohl in den Geschichtsbüchern Eingang fi n- den. Die Universität Luzern selbst wird ein neues Kapitel in ihrer Ge- schichte aufschlagen können. Man- chen sind die einzelnen Schritte, die zu diesem positiven Resultat geführt haben, bereits bekannt. Trotzdem sei hier nochmals kurz Revue passiert. Begonnen hat das Verfahren mit der Erstellung des umfangreichen Aner- kennungsgesuches. Dieses konnte der Bildungsdirektor des Kantons Luzern am 22. Juli 2004 beim da- maligen Bundesamt für Bildung und Wissenschaft BBW (heute Staatsse- kretariat für Bildung und Forschung SBF) fristgerecht einreichen. In der Folge veranlasste das BBW, in Absprache mit der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK), dass die Anerkennungsvoraussetzungen vom Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizeri- schen Hochschulen OAQ überprüft werden. Damit war das Anerken- nungsverfahren auch seitens des Bundes offi ziell eröffnet. Die Überprüfung der Universität Lu- zern erfolgte mit einer mehrstufi gen Evaluation. Dabei wurde in einem ersten Schritt bis Oktober 2004 pro Fakultät je ein Selbstbeurteilungsbe- richt erstellt. Die Berichte dienten als solide Grundlage für die im Dezem- ber 2004 stattfi ndende Peer Review. Während einer ganzen Woche wurde die Universität Luzern durchleuchtet und mit zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern interessante Ge- spräche geführt. Das international zu- sammengesetzte Expertenteam kam in der Folge zu einer uneingeschränkt positiven Beurteilung der drei Fakul- täten, der Zentralen Dienste und der gesamten Universität Luzern. Die Ergebnisse dieser Evaluation führten zu den positiven Empfehlun- gen des OAQ zu Handen der SUK. Die SUK schloss sich diesen Empfehlun- gen vollumfänglich an und empfahl dem Bundesrat, dem Gesuch ohne jede Einschränkung stattzugeben. Der Bundesrat konnte seinen po- sitiven Entscheid dank dem guten Voranschreiten des Projektes anstatt im Herbst 2005 bereits im Juni 2005 fällen. Die Konsequenzen aus dem erfolg- reichen Verfahren sind enorm: • Der Kanton Luzern wird Univer- sitätskanton und erhöht sein bil- dungspolitisches Gewicht markant. • Der Bildungsdirektor wird Mit- glied der Schweizerischen Univer- sitätskonferenz SUK. • Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS erteilte dem Rektor am 7. Juli 2005 das Stimmrecht. • Die Uni und der Kanton Luzern profi tieren von einem höheren Subventionssatz. Summa summarum vergrössert sich der fi nanzielle und bildungspo- litische Entscheidungsspielraum der Universität Luzern deutlich. Eben- falls können bedeutende wirtschaft- liche Vorteile für die gesamte Region Zentralschweiz erwartet werden. Das Verfahren war in vieler Sicht einmalig. Die Universität Luzern ist die erste Universität, die auf der Grundlage des oben kurz zusam- mengefassten Verfahrens anerkannt wurde. Als Projektleiter danke ich nochmals den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herzlich für die gute Zusammenarbeit und wünsche der Universität Luzern für die Heraus- forderungen der Zukunft weiterhin gutes Gelingen! Dr. Michael Dischl Publizierte Dokumente Anerkennungsgesuch: UNETEntry\Info\Anerkennungsgesuch Expertenberichte und Schluss- bericht OAQ: http://www.oaq.ch/pub/de/05_01_01_ beitr_abgeschlossen.php Neuer Standort der Universität Luzern 5 Was uns beschäftigt Aus erster Hand Andrea Urwyler, Raum- und Betriebsmanagement Schönster Moment: Die überwältigende Hilfsbereitschaft unter den Universitäts-Mitarbeitern. Es war sehr eindrücklich, als sich am Mittwochmorgen 10 Minuten nach dem Aufruf an die Dekanate ca. 35 HelferInnen in der Eingangshalle der Pfi stergasse einfanden. Schreckensmoment: Die Meldung am Dienstag, dass in Grafenort ein Damm gebrochen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass wir mit einer Flutwelle hätten rechnen müssen und die Kellerräu- me ganz überschwemmt worden wären. Zum Glück entpuppte sich diese Meldung als falsch, denn es war «lediglich» ein Damm über- laufen. Marco Antonini, Informatik «Ich hatte zwei Schreckensmomen- te: Zum einen, als am Dienstag- morgen vom Kanton die Meldung kam, das Wasser würde nochmals 25 – 50 cm steigen. Da war für mich klar, wir müssen alles aus dem Keller räumen. Zum zweiten die Meldung vom Mittwochmorgen, dass ev. das ganze Haus unterspült und im schlimmsten Fall für längere Zeit nicht benützbar gewesen wäre, so dass wir alles hätten evakuieren müssen.» Leo Fuchs, Hauswart Meinen Schreckensmoment hatte ich einen Tag vor der Überschwem- mung: Als ich von den starken Re- gengüssen hörte, kam ich früher aus dem Wochenende zurück und schaute noch am Sonntag nach, ob das Reusswehr geöffnet sei, denn ich habe so meine Erfahrung mit dem Hochwasser. Das nur teilweise geöffnete Wehr liess mich Schlim- mes erahnen. Gleich am Montag- morgen dichtete ich die Kellerwände in unserem Hauptgebäude an der Pfi stergasse reussseitig mit Sandsä- cken (die ich immer auf Lager habe) ab. Diese Massnahme gab uns an der Uni die nötige Zeit, uns auf eine allfällige Ueberschwemmung vor- zubereiten. Dank der guten Koordi- nation von Andrea Urwyler und der Hilfsbereitschaft der anwesenden Mitarbeitenden und Studierenden konnten wir auf die Warnungen des Hochbauamtes für eine eventuelle Evakuation des Gebäudes rasch re- agieren und alles Mobiliar aus dem Keller und dem Erdgeschoss räu- men, so dass keine nennenswerten Schäden entstanden. Blick aus dem ersten Stock des Hauptgebäudes an der Pfi stergasse Der Uni stand das Wasser bis zum Hals «Nein, eine Katastrophe gab es bei uns nicht!» Tage später, als alles vorbei war, konnte Verwaltungsdi- rektor Franz Hupfer der Panikma- che nichts abgewinnen. «Aber eine gewisse Hochwassergefahr hatten wir schon», räumt er ein, «deshalb hatten wir sofort Massnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen, im Union, in den Kellerräumen und dem Erdgeschoss an der Pfi stergasse.» Sandsäcke vor den Geschäften an der Pfi stergasse, eine Barrikade vor dem Haupteingang der Universität, Absperrungen gegen die Reuss hin, ein reissender Fluss, der über die Ufer trat: Der Gang an den Arbeits- platz wurde am Dienstag, 23. August, zum Hindernislauf. «Am Montag war hier eigentlich noch wenig zu spüren, das Drama spielte sich in Emmen und im Entlebuch ab. Ich brauchte zwei Stunden, um von Rothenburg, meinem Wohnort, an die Universität zu gelangen.» Wie Franz Hupfer ging es vielen anderen auch. Es herrsch- te Ausnahmezustand vor der Stadt. Doch obwohl noch keine direkte Be- drohung auszumachen war, ergriffen die IT Verantwortlichen der Universi- tät unter der Leitung von Marco An- tonini und der Hauswart, Leo Fuchs, die Initiative: Die Server wurden in aller Eile aus dem Keller geräumt und an den Hirschgraben 43 transportiert, und Leo Fuchs organisierte zusätzli- che Sandsäcke. Für alle Fälle! Am Mittwoch, 24. August, präsentier- te sich eine weit ernstere Lage. Um 9 Uhr morgens wurde entschieden, die ganze EDV aus der Pfi stergasse zu evakuieren, um 10 Uhr ging ein Auf- ruf an alle Mitarbeitenden der Zen- tralen Dienste und der Fakultäten, in einer Eilaktion alles Mobiliar aus den Kellerräumen und dem Erdgeschoss der Pfi stergasse in den 3. Stock zu verlegen. Rund 35 Personen boten sofort ihre Hilfe an, so dass inner- halb von zwei Stunden alles geräumt war. Eine sonderbare Atmosphäre machte sich breit: Draussen die un- bändige Reuss, die immer höher an- stieg, drinnen gespenstige Ruhe und Leere. Doch die Ruhe war trügerisch, denn hinter den Kulissen herrschte Hochbetrieb. Die Informatiker setzen alles daran, die Netzwerke wieder in- stand zu stellen und die Arbeitsplätze wieder mit E-Mail und Internet zu versorgen. Die Hauswarte Felix Stoll (Union) und Leo Fuchs hatten alle Hände voll zu tun mit dem Absichern der Gebäude und dem Organisieren von Sandsäcken. Andrea Urwyler, die Raum- und Betriebsmanagerin der Uni, koordinierte derweil das Geschehen an den verschiedenen Standorten. Unterdessen lief auch extern die Hilfe von Zivildienst und Feuerwehr an. Die Ufermauer wurde mit Sandsäcken erhöht, Fenster wur- den abgedichtet. Doch das Wasser war nicht mehr zu halten und drang nicht nur draussen über die Ufer, sondern Grundwasser drückte auch von unten durch die Mauern und den Boden. Die Fluten wurden unbere- chenbar und drohten die technischen Anlagen zu zerstören. Die grösste Gefahr ging jedoch vom alten Oel- tank aus. Ein überfl uteter, defekter Tank hätte zu einer immensen Was- serverschmutzung führen können, deshalb wurden eine dauernde Ueberwachung des Wasserstandes und das Absaugen des Grundwas- sers angeordnet. Jeweils zwei Per- sonen (Universitätspersonal) beo- bachteten in Vier-, bzw. Sechsstun- denschichten die Flut rund um die Uhr, um bei einem Wassereinbruch unverzüglich die Feuerwehr alarmie- ren zu können. Sie saugten jeweils im gesamten Untergeschoss das eindringende Grundwasser ab. Über das Wochenende übernahm die Se- curitas AG diese Aufgaben. Am Montagmorgen, 29. August, konnte endlich entwarnt werden, und schon bald standen Tische und Stühle wieder in gewohnter Manier in der Cafeteria, waren die Sandsäcke ver- schwunden und der Spuck zu Ende. Keine Flutwelle, keine Evakuation, kein Schlamm. Die Uni war mit einem blauen Auge davon gekommen, dank weiser Voraussicht der Verantwortli- chen, dank der grossen Hilfsbereit- schaft vieler Mitarbeitenden. Judith Lauber-Hemmig Bilanz Aufwand in Personenstunden: • Informatik 120 Std. • Gebäudeschutz 50 Std. • Wasserabsaugen 80 Std. • Hausratsschutz 120 Std. Vielen Dank! An der Pfi stergasse erlebte ich eine grosse Einsatzbereitschaft beim Eva- kuieren, beim Wassersaugen, beim Pikett-Dienst und beim Sandsack- transport – das beherzte Zugreifen vieler Hände hat mich sehr beein- druckt. Ich danke allen Beteiligten für das Geleistete! Markus Ries, Rektor 6 Die leibhaftige Vergangenheit – Die Geschichtswissenschaft und ihre Bilder vom Körper Der 21. Juni 2005 war ein ereignis- reicher Tag. Am Morgen beschloss der Schweizerische Bundesrat, die Universität Luzern vorbehaltlos als eidgenössische Universität anzuer- kennen, am späten Nachmittag fi el auf dem gesamten Netz der Schwei- zerischen Bundesbahnen SBB der Strom aus, alle Züge und Tausen- de Pendler in der ganzen Schweiz standen still, und am Abend hielt Valentin Groebner als Professor an der Universität Luzern für Allgemei- ne und Schweizer Geschichte des Mittelalters und der Renaissance im grossen Saal des ehemaligen Hotel Union seine Antrittsvorlesung: «Die leibhaftige Vergangenheit. Die Ge- schichtswissenschaft und ihre Bilder vom Körper». Man könnte meinen, gegen solche hochaktuellen Ereignisse könne der Vortrag eines Historikers im Vorne- herein nur schlecht ankommen, sei zwar sicher intellektuell anregend und mit interessanten Anekdoten gespickt – aber berufshalber wenig aktuell und wohl bereits etwas an- gestaubt. Doch Valentin Groebner begann seinen mittelalterlichen Vor- trag – nach einem knappen Überblick zum Forschungsstand der Körper- geschichte – mit Porträtfotografi en eines jungen Fremdenlegionärs na- mens Olivier Silva. Silva wurde vor seinem Eintritt in die französische Fremdenlegion, und in der Folge alle paar Monate während seiner Dienstzeit immer wieder porträtiert. Innerhalb kurzer Zeit verändert sich dessen Gesicht, dessen Blick, dessen Körperhaltung. Vereinfacht gesagt, Valentin Groebner im Gespräch mit dem Filmemacher Daniel Schmid und Wer- ner Dubach, CEO und Besitzer der Eichhof Holding AG wird aus einem jungen Burschen ein altersloser Mann, dem man ansieht, was er erlebt – und wohl auch getan hat. Es wird sichtbar, wie der Kollek- tivkörper Fremdenlegion den indivi- duellen Körper Silva geprägt hat. Silvas Vorgänger stammten – und damit wären wir im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit ange- kommen – aus den Gebieten der Eidgenossenschaft. Die französische Fremdenlegion wurde in der ersten Hälfte des 19. Jhd. nach der Aufl ö- sung der eidgenössischen Söldner- truppen gegründet. Gerade für die Geschichte der Innerschweiz kann die Bedeutung der «Fremden Diens- te» während mehreren Hundert Jah- ren kaum überschätzt werden: Die regimentsfähigen Familien betätig- ten sich als Soldherren, eine grosse Zahl Söldner zog in fremde Kriegs- dienste und grosse Geldbeträge fl ossen zurück in die Innerschweiz. Das damalige Soldwesen zeichnete sich aus durch eine Privatisierung des Gewinns und eine Verlagerung der Kosten auf die öffentliche Hand. Die Beliebtheit und das Prestige des Solddienstes nahmen kontinuierlich ab, sodass schliesslich die Kompa- nien mit Armen und Bettlern gefüllt wurden; rekrutiert – und bewusst ausser Landes exportiert – wurde, wer sich nicht wehren konnte. Die Körper der Söldner waren eine käuf- liche Ware. Bereits die Zeitgenossen kritisierten den Solddienst heftig als verwerfl ichen Fleisch- und Blut- verkauf. Valerius Anselm bemerkte gar, eidgenössisches Fleisch sei bil- liger als Kalbfl eisch zu bekommen. Nicht nur gelehrte Intellektuelle kritisierten das obrigkeitliche Geld- verdienen mit den Körpern der Un- tertanen. Bekannt ist ein Fall, in dem ein Luzerner Untertane dem regi- mentsfähigen und mächtigen Sold- herren Pfyffer vorwarf, dieser würde Leute «aberschelmen», d. h. das mit Menschen betreiben, was der Abdecker mit den toten Tieren auf dem Schindanger macht, nämlich Tierkadaver ausschlachten und de- ren Fett, Knochenmehl und Haut zu Geld machen. Nicht nur in der öko- nomischen Praxis des Soldwesens gerieten damals Körper oder Kör- perteile zu käufl icher Handelsware. Das Stellen von Ersatzmännern für den Kriegsdienst war üblich: 1476 stammten bei einem militärischen Auszug der Luzerner von 157 Krie- gern nur 35 aus Luzern, die übrigen aus Süddeutschland, die sich quasi als «Gastarbeiter» von wehrpfl ich- tigen Luzernern hatten verdingen lassen. Ebenso verbreitet war bei Kriegszügen die Praxis der Geisel- nahme zur lukrativen Eintreibung von Lösegeldern. Die Forderung nach Kompensation verlorener Kör- perteile in Städten war nichts Unge- wöhnliches: Man konnte beispiels- weise für einen verlorenen Finger 720 Pfennige einfordern. Die Luzer- ner – und auch andere – Obrigkeiten verkauften straffällige Delinquenten als Galeerensträfl inge an Venedig, gegen ein Entgelt und Spesen ver- steht sich. Bekannt ist zudem, wie von gefallenen eidgenössischen Söldnern in Norditalien Finger und Bauchfett abgeschnitten und letz- teres als medizinische Ingredienz in norditalienischen Apotheken für gutes Geld verkauft wurde. Soweit die Körpergeschichte des bru- talen Soldwesens und des grausligen Organhandels der Vormoderne: einer vergangenen Zeit mit ihren eigenen Problemen, die wir zum Glück hinter uns gelassen haben. Wir sehen die Vormoderne gerne scharf getrennt von unserer modernen Zeit, vergan- gene Vergangenheit eben. Doch sel- ten genug ist es so eindeutig und klar, was hinter uns und was noch vor uns liegt. Zum Beispiel Organhandel: Seit- dem in den 1990er Jahren neue Me- dikamente die Immunabwehr besser überbrücken können, fi nden immer zahlreichere Organe – vor allem Nie- ren – von Armen aus dem Süden und Osten gegen Geld ihren Weg in den reichen Westen. Zum Beispiel Soldwe- sen: Kriege werden zur Zeit nicht nur mit den Angehörigen der nationalen Armeen geführt; mehr als die Hälfte des Sicherheitspersonals im Irak sind zurzeit sogenannte «contractors», An- gestellte professioneller Firmen, die gegen Entgelt im Irak «arbeiten». Vor- moderne Körpergeschichte erweist sich unangenehmerweise als ziemlich aktuell – oder mit dem Schlusswort Valentin Groebners gesprochen: «Or- ganhandel und Söldner sind (...) die leibhaftige Vergangenheit». Michael BlatterValentin Groebner Lehre – Forschung – Tagungen Antrittsvorlesung von Prof. Valentin Groebner 7 «Nostra Aetate» Die Erklärung des II. Vatikanischen Konzils über das Verhältnis der Kirche zu den nicht-christlichen Re- ligionen, «Nostra Aetate», öffnete neue Wege, mit anderen religiösen Traditionen in Beziehung zu treten, und forderte die Christen zum Dialog mit den Juden auf, um das grosse re- ligiöse Erbe zu entdecken, das Juden und Christen gemeinsam ist. Prof. Dr. Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie / Christ- lich-Jüdisches Gespräch und Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung, nahm vom 8. bis 13. Sep- tember 2005 an einem internationa- len Kolloquium des PCID in Mödling bei Wien teil. Das Thema lautete: One community, a single origin, a com- mon destiny («Nostra Aetate», 1): Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem 40-Jahr-Jubiläum der Erklärung des II. Vatikanischen Konzils über das Verhältnis der Kirche zu den nicht-christlichen Religionen Refl ection on religious plurality in the western world. Am 27. Oktober 2005 fi ndet in Rom eine Jubiläumsfeier statt, organi- siert von der Kommission für die religiösen Beziehungen zum Juden- tum. Die Bedeutung und Wirkung der Erklärung «Nostra Aetate» wird aus jüdischer Sicht von Rabbi David Rosen, Jerusalem, und aus katholi- scher Sicht von Kardinal Jean-Marie Lustiger, Paris, gewürdigt. Prof. Dr. Verena Lenzen wird an diesem An- lass teilnehmen. Im Zusammenhang mit der Erklärung «Nostra Aetate» steht die Mount Zion Foundation, eine Stiftung, die 1986 von Pfarrer Wilhem Salberg gegrün- det wurde, und ihren Sitz am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung in Luzern hat. Ziel der Stiftung ist es, Menschen auszuzeichnen, die sich für die Verständigung zwischen Ju- den und Christen oder im Trialog der drei Abrahamsreligionen Judentum, Christentum und Islam einsetzen. Am 3. November 2005 fi ndet in Je- rusalem die Verleihung des Mount Zion Award 2005 statt. Diesjähriger Preisträger ist Rabbi David Rosen, Jerusalem. Seit Jahren fördert er den Dialog zwischen Juden und Christen. Als Vorsteher der jüdischen Gemeinde in Südafrika (1975 – 1979) gründete er das Inter-Faith-Forum, dem Juden, Christen und Muslime angehören, als Oberrabbiner von Irland (1979 –1985) den Irischen Rat der Christen and Juden. Von 1988 bis Anfang 2001 war er Direktor der Anti-Defamation League in Israel und Spezialist für Inter-Faith Bezie- hungen. Seit 1995 ist er Präsident der Weltkonferenz für Religion and Frieden (WCRP) und 1998 wurde er Präsident des Internationalen Rates der Christen und Juden, dem 33 Mit- gliedsorganisationen in 31 Ländern angehören. Im Jahr 2001 wurde Rab- bi David Rosen Internationaler Direk- tor für interreligöse Angelegenheiten beim American Jewish Committee. Franz Lienhard Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie Lehre – Forschung – Tagungen Der Papst wünsche islamischen Re- ligionsunterricht in den staatlichen Schulen Deutschlands. Dies berich- tete der nordrheinwestfälische Mi- nisterpräsident Rüttgers nach einer Privataudienz zusammen mit Kanz- lerkandidatin Angela Merkel bei Be- nedikt XVI. anlässlich des Kölner Be- suchs (NZZaS vom 21.8.2005. S. 3). Wünscht Papst islamischen Religi- onsunterricht? Einerseits hat der christliche Glaube «die Idee der politischen Theokratie aufgehoben. Er hat – modern ausge- drückt – die Weltlichkeit des Staates hergestellt, in dem die Christen mit Angehörigen anderer Überzeugun- gen in Freiheit zusammenleben, zusammengehalten freilich von der gemeinsamen moralischen Verant- wortung. Davon unterscheidet der christliche Glaube das Reich Gottes, das in dieser Welt nicht als politi- sche Wirklichkeit existiert und nicht existieren kann» so Joseph Kardinal Ratzinger 2005. Andererseits hat der Philosoph Jürgen Habermas die Religions- gemeinschaften nach dem 11. Sep- tember 2001 aufgefordert, sich mit dem säkularen Rechtsstaat aus- einanderzusetzen. Alle Religions- gemeinschaften sollen «aus ihrer Binnenperspektive das Verhältnis der religiösen Gemeinde (a) zum freiheitlichen Staat, (b) zu anderen Religionsgemeinschaften und (c) zur säkularisierten Gesellschaft im Ganzen neu bestimmen.» Der neomarxistische Philosoph Ha- bermas und der inzwischen zum Vorsteher der römisch-katholischen Kirche gewählte Kardinal, Papst Benedikt XVI., haben in der Katho- lischen Akademie in Bayern ge- meinsam über die «vorpolitischen moralischen Grundlagen eines freiheitlichen Staates» gesprochen. Damit haben gewichtige Vertreter einer Weltanschauung und einer Religionsgemeinschaft, die noch im 20. Jahrhundert aus unterschiedli- chen Gründen den freiheitlichen de- mokratischen Rechtsstaat ablehnten, das Gespräch auf der Grundlage eben dieses Rechtsstaates miteinan- der gesucht. Das Zweite Vatikanische Konzil hat vor 40 Jahren mit der «Erklärung über die Religionsfreiheit» (1965) ein neues Kapitel im Verhältnis von Staat und Kirche aufgeschlagen. Neue Themen beschäftigen seither die Theologie: Konfl iktgeschichte von Kirche und Demokratie Bis weit in das 20. Jahrhundert galt die Demokratie für die Kirchen nicht als die ideale Staatsform. Seit der Erklärung über die Religionsfreiheit hat die kath. Kirche versucht, ein neues Verhältnis zu den Prinzipien von Demokratie und Öffentlichkeit zu entwerfen. Sie versteht sich selbst heute als Teil der demokrati- schen Zivilgesellschaft, als «Gross- bewegung zur Verteidigung und zum Schutz der Würde des Men- schen» (Johannes Paul II.). Kirchenaustritt In modernen Gesellschaften können Kirchen ihren Glauben nur durch Zustimmung der Mitglieder von einer Generation an die nächste weitergeben. Kirchenzugehörigkeit ist gemäss der Bundesverfassung freiwillig (Art. 15 Abs. 4 BV). Ob jemand dazu gehören will, ist eine persönliche Entscheidung. Men- schen sind überzeugt, dass sie mit ihrem Glauben ein sinnvolles Leben entwerfen können. Dieses Beglei- ten und Suchen von Menschen ist Seelsorge. Menschenrechte in den Kirchen? Papst Johannes XXIII. hat die All- gemeine Erklärung der Menschen- rechte von 1948 1963 ins kirchliche Denken aufgenommen. Der Präsi- dent des Schweizer Bundesgerichts, der Bündner Giusep Nay, zeigt sich erstaunt, dass die kath. Kirche im ei- genen Bereich die Menschenrechte nicht umsetzt, die sie nach aussen einfordert. Welche Konsequenzen hat dies für die Schweizer Rechts- sprechung, für die Kirchgemeinden und für die Pfarreien? So unzweifelbar der Gedanke der Menschenrechte sich unter ande- rem unter christlichem Einfl uss entwickelt hat, so unzweifelbar ist zugleich, dass er gegen erheblichen kirchlichen Widerstand durchgesetzt werden musste. 8 Gleichtstellung der Frau in der Kirche Das Zweite Vatikanische Konzil for- muliert, es gebe «in Christus und in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszu- gehörigkeit, sozialer Stellung oder Geschlecht.» (LG 32) Daher müsse «jede Form einer Diskriminierung … beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht.» (GS 29) Bei der Gleichstellung von Mann und Frau in geweihten Ämtern hat diese Entwicklung allerdings noch nicht stattgefunden. Doch auf Dauer wird sich die Kirche der rechtlichen Ent- wicklung nicht entziehen können, will sie die jungen Frauen – und mit ihnen die Weitergabe des Glaubens an die nächste Generation – nicht verlieren. Vision: friedliches Zusammenleben der Religionen Für ein friedliches Zusammenleben von Katholikinnen, Protestanten und Muslimen, von nichtreligiösen Men- schen und religiösen Fundamen- talisten sind die Religionsgemein- schaften herausgefordert, in Dialog zu treten mit der freiheitlich-demo- kratischen Rechtskultur. Die Kirchen müssen ihr Verhältnis zum liberalen Staat, zu anderen Religionsgemein- schaften und zur zunehmend säkula- ren Gesellschaft neu bestimmen. So kommt es vor, • dass in französischen, katholi- schen Privatschulen islamische Mädchen ihr Kopftuch tragen; • dass der Papst sich für den Reli- gionsunterricht der Muslimen in deutschen staatlichen Schulen einsetzt, • dass der Schlussbericht der Arbeitsgruppe Staat – Kirchen / Glaubensgemeinschaften der To- talrevision der Luzerner Staatsver- fassung die rechtliche Möglichkeit der Anerkennung weiterer Religi- onsgemeinschaften vorsieht, trotz oder gerade wegen der Beteili- gung der Kirchen. Die Erklärung der Religionsfreiheit des Konzils vor 40 Jahren hat inzwi- schen auch die katholische Kirche sichtbar verändert. Einmal genauer hinzuschauen, was sich da gewan- delt hat, würde sich lohnen. Das 40 Jahr Jubiläum der Konzilserklärung über die Religionsfreiheit scheint mir ein geeigneter Anlass. Das Romerohaus in Luzern und die Professur für Kirchen- und Staats- kirchenrecht der Universität Luzern nehmen dies zum Anlass einer Tagung (Infos siehe Kasten). Dazu sind alle Interessierten eingeladen. Experten aus Rechtsstaat (Bundes- gerichtspräsident Dr. Giusep Nay) und Kirche (Dr. Daniel Kosch und Prof. Dr. Adrian Loretan) und Gleich- stellungsfragen (Dr. Stella Ahlers) werden sich auch den Fragen aus dem Publikum stellen. Studierenden der Universität Luzern mit gültiger Legi wird der Tagungs- beitrag erlassen. Sie bezahlen nur Fr. 20.– für Mittagessen, Getränke, Apero. Anmeldeschluss: 27. Oktober 2007. Prof. Adrian Loretan Lehre – Forschung – Tagungen Anmeldung /Auskunft Tagung vom 29. Oktober 2005 info@romerohaus.ch www.unilu.ch/tf/kr Anmeldung bis zum 27. Oktober 2005 möglich. Uni Luzern knüpft Bande nach China Am 8. September unterzeichnete Markus Ries, Rektor der Universität Luzern, einen Kooperationsvertrag mit der Universität Nanchang / China. Dies ermöglicht den Rechtswissen- schaftlichen Fakultäten beider Univer- sitäten eine engere Zusammenarbeit, insbesondere einen Austausch von Studierenden und Dozierenden. Mit diesem Kooperationsvertrag baut die Universität Luzern ihr internatio- nales Netzwerk weiter aus und kann somit den Studierenden zusätzliche Möglichkeiten anbieten, im Verlaufe ihres Studiums ein Semester an einer ausländischen Universität zu studie- ren. Das in Luzern bereits gut etablier- te Bologna-Modell erleichtert die An- erkennung von Studienleistungen an einer anderen Universität im In- oder Ausland. In den ersten vier Jahren seit der Gründung schloss die Rechts- wissenschaftliche Fakultät solche Kooperationsverträge vor allem mit Universitäten im deutschen, französi- schen und italienischen Sprachraum im In- und Ausland ab. Nun soll für die Studierenden auch der wichtige englischsprachige Bereich erschlos- sen werden. Die Rechtswissenschaft- liche Fakultät wird in absehbarer Zeit dazu auch englischsprachige Kurse anbieten, um die eigenen Studieren- den in diese zunehmend wichtige Fachsprache einzuführen, und um den ausländischen Studierenden ein attraktives Angebot offerieren zu können. Damit ist die Grundlage für einen Austausch der Studierenden mit englischsprachigen Universitä- ten gelegt. Der Kooperationsvertrag mit Nanchang ist hierfür ein erster Baustein. Die Universität Nanchang bietet für die Studierenden der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern verschiedene Kurse in eng- lischer Sprache an. «Dies ist eine einmalige Gelegenheit, in eine uns fremde Kultur einzutauchen und wichtige fachliche und menschliche Erfahrungen zu sammeln», sagt Prof. Andreas Furrer, der diese Ko- operation eingefädelt hat. Er war mit einer Wirtschaftsdelegation der Zentralschweiz und Zürich in China und besuchte neben der Universität Nanchang auch verschiedene Ansied- lungsprojekte von KMU in Nanchang und Shanghai. Nanchang liegt süd- westlich von Shanghai und hat fast 5 Millionen Einwohner. Sie gilt als eine der stark wachsenden Wirtschafts- metropolen, welche schweizerischen Unternehmen grosse Chancen bietet. Die Kooperation zwischen den beiden rechtswissenschaftlichen Fakultäten gibt auch den Dozierenden die Mög- lichkeit, die unterschiedlichen recht- lichen Traditionen zu studieren und sich gegenseitig kennen zu lernen. Die Konkretisierung und Umsetzung dieses Kooperationsvertrages wird jedoch von den fi nanziellen Möglich- keiten abhängen. Unsere noch junge Rechtswissenschaftliche Fakultät wird auf Drittmittel angewiesen sein, um den chinesischen Studierenden einen Studienplatz in der Schweiz fi nanzie- ren zu können. Judith Lauber-Hemmig Partneruniversitäten Internationaler Studierendenaustausch Die Universität Luzern verfügt über Studierendenaustauschabkommen mit Universitäten aus: Tasmania (Australien), Nanchang (China), Berlin, Bonn, Eichstatt-Ingolstadt, Freiburg, Greifswald, Heidelberg, München, Münster, Potsdam, Regens- burg, Tübingen, Würzburg (Deutschland), Lille, Paris (Frankreich), Tel Aviv (Israel), Catania, Genua, Mailand, Modena, Pavia, Rom, Varese (Italien), Vil- nius (Litauen), Innsbruck, Salzburg, Wien (Österreich), Krakau (Polen). Weitere Informationen fi nden Sie unter www.unilu.ch/unilu/14202.htm Prof. A. Furrer 9 Lehre – Forschung – Tagungen «Alle Optionen offen halten» Kurzinterviews mit den Prof. Walther Hug-Preisträgern Dr. Stefan Hördegen, Dr. Karin Müller und Dr. Dorothee Schramm 131 Bachelors der Rechtswissenschaften diplomiert Am Freitag, 16. September 2005, fand die zweite Diplom- und Promo- tionsfeier der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät statt. 131 Studierende, davon 79 Frauen (60 %) erhielten ein Bachelor-Diplom. Sie gehören damit zu den zweiten Absolventinnen und Absolventen der im Jahr 2001 ge- gründeten Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Mit Michael Günter und Fabienne Helfenstein schlossen zwei Studie- rende mit der Bestnote «summa cum laude» (mit höchstem Lob), ab, 15 weitere mit einem «magna cum laude» (mit grossem Lob). Den Preis des Universitätsvereins für die bes- te Bachelorprüfung wurde Fabienne Helfenstein zugesprochen. An der Diplom- und Promotionsfeier erhielten die Juristinnen Valérie An- ne Meyer und Monika Ruggli sowie der Jurist Christian Schauer ein Dok- tordiplom. Zudem wurden Dr. Karin Müller, Dr. Dorothee Schramm sowie Dr. Stephan Hördegen für den Ihnen von der Professor Walther Hug- Stiftung zugesprochenen Professor Walther Hug-Preis geehrt. Dieser Preis zeichnet Verfasserinnen oder Verfasser der besten Dissertationen aus, die an schweizerischen Univer- sitäten abgenommen wurden. Die Dissertationen müssen einen Bezug zum schweizerischen Recht auf- weisen. Die Preisträgerinnen und Preisträger werden aus denjenigen Personen evaluiert, deren Disserta- tion die höchste Bewertung erfah- ren hatte. Der Preis beträgt zurzeit Fr. 3000.–, ausgezeichnet werden jährlich zwischen 15 und 30 Disser- tationen. Zweck der Professor Walt- her Hug-Stiftung zur Förderung der rechtswissenschaftlichen Forschung ist die (fi nanzielle) Unterstützung der schweizerischen rechtswissen- schaftlichen Forschung. Die Diplom- und Promotionsfeier ist durch eine festliche, aber keine pompöse Kultur geprägt, bei der die Absolventinnen und Absolventen im Zentrum stehen. Der jüngste Ab- Prof. Paul Richli überreicht Fabienne Helfenstein den Preis des Universitätsver- eins für die beste Bachelorprüfung. solvent, Roman Wülser, hat neben der Ansprache von Gründungsde- kan Paul Richli eine kurze Rede ge- halten. Umrahmt wurde die Feier durch musikalische Einlagen mit dem Ensemble des Orchesters der Universität Luzern. Judith Lauber-Hemmig Was bedeutet für Sie der Prof. Walther Hug-Preis? St. H.:Sehr viel, da ich viel Herzblut für diese Arbeit hingegeben habe und hierfür von «offi zieller Seite» nun prämiert wurde. Ich bin mir natürlich bewusst, dass viele günstige Faktoren zu diesem Erfolg beigetragen haben (optimales Arbeitsumfeld, Studien- aufenthalt im Ausland, Freundeskreis etc.), also nicht nur meine eigenen wissenschaftlichen Fähigkeiten. K. M.: Es ist für mich eine grosse Eh- re, diese renommierte Auszeichnung zu erhalten. Der Preis ist für mich ein Zeichen der Anerkennung meiner wis- senschaftlichen Leistung. D. Sch.: Neben der grossen Freude und Ehre stellt der Preis für mich die Bestätigung dar, dass das jahrelange Schwitzen schlussendlich zu einem Er- gebnis geführt hat, das auch aus Sicht Dritter die Mühe wert war. Sie haben die Uni Luzern unterdessen verlassen. Hat der Preis einen Einfl uss auf Ihre berufl iche Weiterentwick- lung / Stellensuche (gehabt)? St. H.: Er wird insofern einen Einfl uss auf meine berufl iche Weiterentwick- lung haben, als ich mich in Zukunft weiterhin wissenschaftlich betätigen möchte. In Bezug auf die Stellensuche kann ich die Frage nicht beantworten, da ich mich in den Vorbereitungen zur Anwaltsprüfung befi nde und ich mich somit zurzeit noch nirgends um eine Stelle beworben habe. K. M.: Der Preis motiviert und bestärkt mich, meine wissenschaftliche Lauf- bahn weiter zu verfolgen. D. Sch.: Bislang hat der Preis noch keine spürbaren Auswirkungen ge- habt, das kann sich aber bei meiner nächsten Stellensuche ändern. Der Preis stellt sicher einen wichtigen Bo- nus dar, aber ich werde vielleicht nie erfahren, welchen Einfl uss er konkret gehabt hat. Welchen Tipp geben Sie den «frischen» Bachelors und Doktoranden für ein er- folgreiches Studium / Doktorat? St. H.: Wenn ich in der Situation eines Bachelors wäre, würde den Master mit der Einstellung angehen, dass ich mir für die spätere berufl iche Tätigkeit alle Optionen offen halten möchte (ausser ich wüsste schon ganz genau, was für mich nicht in Fage bzw. eben in Frage käme; aber wer weiss das in diesem Lebensabschnitt schon so genau, zu- mal der berufl iche Werdegang auch von Zufällen abhängt?). D. h. auch ver- suchen, notenmässig einigermassen gut abzuschliessen, weil dies in der leistungsorientierten Arbeitswelt nun mal eine nicht zu unterschätzende Rol- le spielt. Für das Doktorat empfehle ich, sich ein Thema auszuwählen, dass einem auch persönlich interessiert und nicht nur für das Curriculum (ver- meintlich) nützlich ist, denn es ist auch bei einem schnellen «Durchziehen» ei- ner Diss. viel kostbare Lebenszeit, die damit verbracht wird. D. Sch.: Den Doktorierenden rate ich, sich weder von Dritten noch vom eigenen «Schweinehund» ent- mutigen zu lassen, die Diss in Ruhe «reifen» zu lassen und keine Angst davor zu haben, in der Schlusspha- se die Diss noch einmal neu und aus einem Guss hinunterzuschreiben. Mein Tipp für die frischen Bachelors: Schaut bei der Fächer- und Prakti- kumswahl nicht nur auf Credits und Prüfungsordnungen, sondern auch auf das, was Euch wirklich interes- siert und wozu Ihr später vielleicht keine Gelegenheit mehr haben wer- det. Ihr belegt schlussendlich Eure Fächer nicht, um die Prüfung zu be- stehen und möglichst schnell durch- zukommen, sondern um danach in der Lage zu sein, Euren Beruf auszu- üben. Viel Erfolg Euch allen! 10 Lehre – Forschung – Tagungen Vielfalt der Kulturen Die Vielfalt der Kulturen gilt oft als ein Kennzeichen Europas. Seine Grenzen sind zwar nicht festgelegt, doch reicht es weiter als das Terri- torium der jetzigen eu. Die Unter- schiede der Lebensformen, Rechts- und Steuersysteme, politischen Ordnungen, Sprachen und der geschichtlich bedingten Verhaltens- weisen zur eigenen Vergangenheit und zu der sich schnell verändern- den Gegenwart bilden zweifellos einen Reichtum an Lebensqualität, aber zugleich auch ein Potential an Spannungen und Konfl ikten. So scheint jedes europäische Land zu jedem andern Land Europas und vor allem gegenüber der sich konstitu- ierenden Europäischen Union ein besonderes Verhältnis auszubilden. Auch gewaltsame Konfl ikte sind an verschiedenen Orten latent. Vor die Fragen der kulturellen Sub- stanz werden heute die europäi- schen Bevölkerungen durch den Kontakt mit der islamischen Kultur und der Immigration nicht-europäi- scher Menschengruppen gestellt. Die Schweiz, als Kleinstaat äusserst vielfältig in seinen Kulturen, steht vor denselben Problemen. Sie gilt im Gesamten als europaskeptisch. Die politisch Verantwortlichen ver- meiden eine klare Stellungnahme, so dass keine rationale Diskussion zum Prozess der Europäisierung zustande kommt, der grundsätz- lich umfassender ist als bloss die Frage über einen Beitritt zur eu. Damit sei angedeutet, dass es eines neuen Ansatzes bedarf, um über die Schranken nationalstaatlichen Denkens hinauszukommen – nicht nur in der Schweiz, sondern auch in allen Staaten, die sich trotz allen Vorbehalten europäisch nennen. Tagung vom 25. / 26. November 2005 Anmeldung /Auskunft Pia Anderhub-Melliger Berglistrasse 55 6003 Luzern Tel. / Fax: 041 240 64 35 anderhub@gmx.ch www.lucerna.ch Rationierung im Gesundheitswesen Interdisziplinäres Symposium an der Universität Luzern und am Kantonsspital Luzern, 2./3. Dezember 2005 Seit Jahren steigen die Kosten für die solidarisch fi nanzierte gesundheitli- che Versorgung. Die Finanzierung der Krankenkassenprämien und Selbst- behalte ist für viele Haushalte proble- matisch geworden, steigende Spital- kosten belasten die Kantonsbudgets. Der medizinische Fortschritt und die demographische Entwicklung werden diesen Druck weiterhin verstärken, so dass sich die Gesundheitspolitik in Bezug auf die Finanzierung der Gesundheitskosten herausgefordert sieht. Wo liegen genau die Probleme? Welche Finanzierungs- und Ratio- nierungsvorschläge werden heute diskutiert, welche ethischen Implika- tionen enthalten sie? Besteht heute bereits eine Praxis der Rationierung am Krankenbett? Wie sind die kon- kreten Vorschläge der Stärkung der Eigenverantwortung, der Berücksich- tigung der Kosten-Effektivität und der Altersrationierung aus ethischer Sicht zu beurteilen? Diesen und weiteren Fragen gehen wir unter Beteiligung von Expertinnen und Experten aus den Bereichen Gesundheitsökono- mie, Medizin, Recht, Pfl egewissen- schaften, Pharmaindustrie, Sozialwis- senschaften, Politik und Ethik nach. In einer abschliessenden Podiumsrunde wird gefragt, ob wir in Zukunft mit einer impliziten oder expliziten Rati- onierung im Gesundheitswesen zu rechnen haben bzw. welche Möglich- keiten in diesem Bereich sozialethisch wünschbar und politisch auch reali- sierbar sind. Das Symposium ist Teil eines vom Schweizerischen Nationalfonds fi nan- zierten Forschungsprojekts, das sich zum Ziel gesetzt hat, ethische Leitlini- en zur Rationierung im Gesundheits- wesen zuhanden der schweizerischen Gesundheitspolitik zu erarbeiten. Die Teilnahme steht allen Interessierten offen. Dr. Markus Zimmermann-Acklin Anmeldung /Auskunft Institut für Sozialethik Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 ise@unilu.ch «Zukunft von Religion in Europa» Seit 20 Jahren kann Religionswis- senschaft in Luzern studiert werden. Der Lehrstuhl für Religionswissen- schaft wurde 1985 an der Theologi- schen Fakultät eingerichtet, wech- selte zusammen mit Philosophie und Geschichte 1993 an die Geistes- wissenschaftliche Fakultät und kann seit 2003 auch als Hauptfach studiert werden. Das 20-jährige Bestehen des Religionswissenschaftlichen Se- minars soll mit diesem Jubiläums- symposium gefeiert werden. Die eintägige Tagung will nicht primär auf 20 Jahre Bestehen zu- rückblicken. Vielmehr wird der Blick nach vorne gerichtet. Wie wird die Religionslandschaft in Europa in 20 Jahren aussehen? Welche neuen Themen und Fragen werden Reli- gion und Gesellschaft aufwerfen? Und wie wird sich die Religionswis- senschaft zu diesen neuen Themen und zu den Veränderungen positi- onieren? Symposium zum Jubiläum 20 Jahre Religionswissenschaft in Luzern Anmeldung /Auskunft Religionsw. Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 88 relsem@unilu.ch Die Tagung wird Überlegungen und Perspektiven entwickeln, wie die religiöse Landschaft 2025 in Europa aussehen könnte und welche neuen Konstellationen möglich und wahr- scheinlich sind. Zugleich ist mitzu- denken, welche neuen Aufgaben einer gegenwartsorientierten Reli- gionsforschung in solch veränderter Situation zukommen könnten. Samuel-Martin Behloul «Körper – Normen – Geschlechter» Gender Studies-Ringveranstaltung «Ist es ein Junge oder ein Mäd- chen?» So lautet meist die erste Fra- ge bei der Geburt eines Menschen. Die Zuordnung zu einem Geschlecht ist im gegenwärtigen Rechtssystem eine Voraussetzung für den Zugang zu Rechten. Die theologische, juristi- sche und gesellschaftliche Relevanz der Kategorie ‚Geschlecht‘ soll in dieser interfakultären Veranstaltung beleuchtet werden. Die Schnittmen- ge der Forschungsfelder Körper, Normen und Geschlechter soll aus der Sicht der Gender Studies und anderer interdisziplinärer Perspek- tiven analysiert werden. Die Frage, wie Sex und Gender miteinander verwoben sind, wird im Zentrum stehen. Unterschiedliche nationale und internationale Referierende geben Einblick in ihre aktuellen Forschungen zu Manipulationen am Körper und den dahinterstehenden gesellschaftlich geteilten Geschlech- tervorstellungen, religiösen Moti- ven und Gesetzen. Die Veranstaltung soll aus transdis- ziplinären Perspektiven Einblicke in die Gender Studies vermitteln und Grundbegriffe wie z.B. ‹Sex› und ‹Gender› erklären. Isabel Miko Iso Auskunft Beauftragte für Gender Studies Isabel Miko Iso Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 72 45 isabelmiko.iso@unilu.ch 11 Lehre – Forschung – Tagungen Sechzig Jahre Vereinte Nationen Die Vereinten Nationen wurden 1945 als Nachfolge-Organisation des gescheiterten Völkerbundes von zunächst 51 Staaten gegründet. Vor allem auf dem Hintergrund der bitteren Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges verpfl ichtete sich die neue Weltorganisation für folgende Ziele: Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit; Ent- wicklung freundschaftlicher, auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhender zwischenstaatlicher Be- ziehungen; Förderung internationaler Zusammenarbeit auf wirtschaftli- chem, sozialem und humanitärem Interfakultäre Ringveranstaltung Anmeldung /Auskunft Institut für Sozialethik Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 ise@unilu.ch Gebiet; Förderung und Festigung der Achtung der Menschenrechte. Die im Oktober 1945 in Kraft getretene Char- ta der Vereinten Nationen enthält das Gebot der friedlichen Streiterledigung und ein Gewaltverbot. Dass diese Ziele und Verpfl ichtungen in unseren Zeiten einer fortschreiten- den Globalisierung und verschärfter Weltprobleme an Aktualität nicht nur nichts eingebüsst, sondern eher noch gewonnen haben, ist offenkundig. Dabei ist freilich auch nicht zu überse- hen, dass die genannten Ziele in den zurückliegenden 60 Jahren nur teil- weise verwirklicht werden konnten; Erfolge sind besonders bei der Deko- lonisierung und der Entwicklung des Völkerrechts zu verzeichnen; ande- rerseits haben der Ost-West-Konfl ikt und der Nord-Süd-Gegensatz sowie weitere Machtinteressen sich auch immer wieder als Verhinderungsfak- toren ausgewirkt. Aus Anlass dieses weltweit bedeuten- den Jubiläums bereitete eine Gruppe von Professorinnen und Professoren aus allen drei Fakultäten der Uni- versität Luzern eine – auch für die breitere Öffentlichkeit zugängliche – Ringveranstaltung vor, in deren Ver- lauf sowohl über den Entstehungs- Luzerner Wirtschaftstage Das KMU-Institut der Universität Lu- zern präsentiert Ihnen in Zusammen- arbeit mit verschiedenen Partnern die Luzerner Wirtschaftstage. Es erwartet Sie ein abwechslungsreiches und in- teressantes Programm. Die Luzerner Wirtschaftstage bieten Ihnen: • Dialog zwischen Politik und Wirt- schaft zu aktuellen Fragen rund um KMU und KMU-Politik • Networking für KMU-Führungskräf- te, Beraterinnen und Berater von KMU sowie PolitikerInnen • Weiterbildung im KMU-Recht (rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Aspekte) Programm 31. Oktober 2005: Überregulierung – administrative Hür- den für KMU Publikumstag – freier Eintritt Politik und Wirtschaft im Gespräch: Treffen Sie Bundesrat Joseph Deiss, Ständerätin Simonetta Sommaruga, Nationalrat Ruedi Lustenberger, Mo- derator Stephan Klapproth und wei- tere Persönlichkeiten am Eröffnungs- tag live im KKL. Verfolgen Sie die Podiumsdiskussion und geniessen Sie anschliessend den Gratis-Apéro. 1. und 2. November 2005: KMU im Wandel / KMU und Regulierung – Weiterbildungstage 31. Oktober bis 2. November 2005 im KKL Luzern Wählen Sie aus dem Programm die Kurse und Workshops, die Sie inter- essieren. Die Themen sind vielfältig, wie z. B.: «Chancen und Risiken in der Unternehmensnachfolge» oder «Zeitgemässe Betriebsorganisation» oder belegen Sie einen Führungs- Kurs zum Thema «Veränderungspro- zesse erfolgreich gestalten (Change Management)». Die beiden Weiterbildungstage bieten eine abwechslungsreiche Mischung aus Erfahrungsberichten von KMU (z. B. innovative Nachfolgeplanung), Referaten von Experten (z. B. Steu- erpolitik für KMU) sowie Kursen und Workshops. Neben anregenden Diskussionen, in- teressanter Weiterbildung und span- nenden Begegnungen geben Ihnen die Luzerner Wirtschaftstage auch Impulse für neue, kreative Ideen. Mehr Informationen fi nden Sie unter www.luzerner-wirtschaftstage.ch Ruth Aregger Anmeldung /Auskunft KMU-Institut der Universität Luzern Tel. 041 228 77 34 info@luzerner-wirtschaftstage.ch www.luzerner-wirtschaftstage.ch Wissenschafts-Café Das «Wissenschafts-Café» ist ein Projekt von Science et Cité. Es soll eine regelmässige Veranstaltung sein, die jeweils einem bestimmten Forschungsthema gewidmet ist. «BürgerInnen und Wissenschafte- rInnen treffen sich zur Apérozeit in einem Café, in einem Bistrot oder einem anderen öffentlich zugäng- lichen Raum. Auf Referate und auf ein Podium wird verzichtet, die Experten sind auf derselben Stufe wie das Publikum. Unter der Lei- tung einer Moderatorin oder eines Moderators entsteht ein Gespräch zwischen dem Publikum und den Experten und Expertinnen: beide stellen Fragen, geben Meinungen ab, nehmen Einschätzungen vor. Die Wahl der Themen wird auf die Befi ndlichkeit der Bevölkerung, al- lenfalls auch der Forschenden und auf das aktuelle Geschehen abge- stimmt. Die Wissenschafts-Cafés sollen zu einer festen Institution im Dialog zwischen Gesellschaft und Wissenschaft sowie im kulturellen Veranstaltungskalender der ver- schiedenen Städte werden.» Das Wissenschafts-Café in Luzern Das Wissenschafts-Café wird von der Stelle für Oeffetlichkeitarbeit der Universität Luzern organisert und fi ndet im kommenden Winter- semester 3 × statt. Ziel ist, die Uni- versität, deren Dozierende und For- schungsfelder bekannt zu machen. Die Bevölkerung in der Region soll einen leichten Zugang zu den an der Universität tätigen Menschen und zum Wissen, das sie vermitteln und erforschen, erhalten. Folgende Themen stehen auf dem Programm: 8. November 2005 «Wissenschaft und Wirtschaft» mit Herrn Alex Bruckert, Direktor der Zentralschweizer Handelskammer, Prof. Daniel Girsberger, Leitung KMU-Institut der Universität Lu- zern, Prof. Karl Hofstetter, Schindler Management Ltd., Universitätsrat und u.a. 6. Dezember 2005 «Wissenschaftskommunikation» mit Prof. Gaetano Romano, Dr. Jo- hannes Kaufmann, Vizedirektor BBT und Universitätsrat u.a., Moderation Beat Glogger, Leiter Studiengang «Wissenschaftskommunikation» am MAZ (www.scitec-media.ch) 7. Februar 2006 «Dan Browns Sakrileg – Dichtung und Wahrheit» mit den Theologen Prof. Wolfgang Müller und Prof. Markus Ries, dem Historiker Prof. Valentin Groebner und der Anglistin Prof. Elisabeth Bronfen, Zürich Jeweils am ersten Dienstag im Mo- nat trifft man sich um 19.30 Uhr im ehemaligen Hotel Union. Judith Lauber-Hemmig prozess als auch über wesentliche Schwerpunkte der Tätigkeit der UNO und über Zukunftsperspektiven in- formiert, nachgedacht und diskutiert werden soll. Markus Babo 12 Lehre – Forschung – Tagungen Politik der Götter Europa, der neue Fundamentalismus – und die Schweiz Lesung und Gespräch mit Gret Haller, Leitung Adrian Loretan Religionen spielen in der US-ame- rikanischen Gesellschaft eine ent- scheidende Rolle. Dabei wird das Verhältnis zwischen Religion und Staat in den USA anders verstanden als in Europa. Dieses US-amerikani- sche Verständnis will sich ausbrei- ten und neue Märkte erobern. Das europäische Selbstverständnis ist herausgefordert: Das Prinzip der Gleichheit wird durch die Vorstellung von Auserwähltheit in Frage gestellt, Recht durch Moral und die universale Geltung der Menschenrechte durch die Einteilung der Menschen in gute und böse ausser Kraft gesetzt. In ihrem jüngsten Buch zeigt Gret Haller auf, dass diese Kennzeichen fundamentalistischen Denkens nicht nur den Islamismus prägen, sondern auch das Selbstverständnis der US- amerikanischen Nation. Sie beschreibt die Konsequenzen einer Übernahme des US-amerikanischen Wirtschafts- modells für Europa – und ermutigt EuropäerInnen, die Achtung der Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und die Stärkung des Völkerrechts als ausschliesslichen Massstab für verantwortliches politisches Handeln gelten zu lassen. Gret Haller analysiert aber auch das Verhältnis der Schweiz zu Europa und den USA, präsentiert Innenansichten einer Politikerin zu Geschichte und Gegenwart – und porträtiert die Eid- genossenschaft als einen Staat am politischen Scheideweg zwischen Auserwähltheitsdenken und europä- ischer Integration. Auskunft RomeroHaus Luzern Kreuzbuchstrasse 44 6006 Luzern Tel. 041 375 72 72 info@romerohaus.ch Spiritualität und Leitungskultur in kirchlichen Strukturen Die Tagung will Impulse geben zur Frage, wie in der Kirche geleitet wird und Entscheidungen getroffen werden. An der Tagung sollen Ideen vorgestellt werden, wie Entschei- dungsprozesse in Pfarreien und Kirchgemeinden sinnvoll ablaufen können, damit sowohl die persön- liche innere Haltung als auch der Umgang mit der Machtfrage in der Gruppe berücksichtig wird. Eine Leitungskultur, die Raum schafft für das Wirken von Gottes Auskunft Professur für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht Gibraltarstr. 3 6003 Luzern kirchenrecht@unilu.ch www.unilu.ch/tf/kr Geist, kennt «Leerräume» (Peter Handke). Der Vision des «und» von Spiritualität, Supervision, Organisa- tionsentwicklung und Recht ist diese Tagung verpfl ichtet. Fachpersonen aus diesen Bereichen werden in ei- ne spirituell geprägte Leitungskultur einführen mittels Impulsreferaten und Übungen. Prof. Adrian Loretan OR-Repetitorium in Schwarzenberg Auch dieses Jahr fand wieder ein OR- Repetitorium statt, diesmal unter der Leitung von Prof. Jörg Schmid und verschiedenen Tutorinnen und Tuto- ren (Prof. Regina Aebi-Müller, Diana Akikol, Franziska Betschart, Raphaël Haas, Bettina Hürlimann-Kaup, The- res Oertli, Rainer Wey, Simon Wolfer). Am 4. und 5. Juli 2005 reisten je rund 80 Jus-Studierende aus dem 4. Semester für einen Tag ins Bildungs- zentrum Matt bei Schwarzenberg. Als Prüfungsvorbereitung wurden in Kleingruppen zahlreiche Fälle zum Allgemeinen Teil des Obliga- tionenrechts besprochen. Gefragt war in erster Linie die Mitarbeit der Studierenden: Sie mussten den Fall lesen und verstehen, und in der Dis- kussion Lösungsvorschläge erarbei- ten. So wurden z.B. folgende Fragen erörtert: Wer bezahlt, wenn bei einer WG-Party die Wohnung angezün- det wird und die Ledermöbel und stilvollen Tapeten Opfer der Flam- men werden? Was raten wir dem Grundstückeigentümer, der plötzlich feststellt, dass die neu festgelegte Lawinenzone auch seine Bauparzel- le umfasst? Wer schuldet wem was woraus, wenn ein Pianist als Opfer einer misslungenen Fussoperation ein Klavierkonzert in der Tonhalle Zürich absagen muss? Bei der Falllösung wurden die Stu- dierenden von den Tutorinnen und Tutoren unterstützt, die gelegentlich ordnend in die heftigen Diskussio- nen eingreifen mussten. Nach anderthalb Stunden intensiver Denkarbeit genossen alle das reich- haltige Znünibuffet. Frisch gestärkt mit Früchten und Gipfeli erhielt jede Gruppe einen anderen Tutor oder eine andere Tutorin, der / die weitere spannende Fälle vorbereitet hatte. Das Bildungszentrum bot nicht nur ideale Räume für die Gruppenar- beiten, sondern verwöhnte uns auch mit köstlichen Mittagessen. Die ländliche Umgebung am Fusse des Pilatus verleitete anschliessend viele zu einem kurzen Spaziergang, bevor die Übungsstunden des Nachmit- tags begannen. Im abschliessenden Jus-Studierende bei der Prüfungsvorbereitung Plenum konnten die letzten Unklar- heiten zum Prüfungsstoff bespro- chen werden. Raphaël Haas Franziska Betschart 13 Lehre – Forschung – Tagungen Ausfl ug der Theologischen Fakultät nach Colmar und Eguisheim Am frühen Morgen des 21. Mai traf sich eine reisefreudige Gruppe von Studierenden, Professoren und Assistenten auf dem Buspark am Kasernenplatz. Nach einem kurzen Zwischenhalt in Olten, wo weitere Studierende zustiegen, ging es wei- ter über Basel nach Colmar. Unser Busfahrer Laurent wusste uns gut zu unterhalten. In Colmar angekommen, besuchten wir zuerst das Unterlinden Museum, mit dem berühmten Isenheimer-Al- tar von Mathias Grünewald, span- nend und anschaulich erklärt von Professor Wolfgang Müller (Herzli- chen Dank!). Nach einer kurzen Mit- tagspause brachen wir zu einer etwa zweistündigen Stadtführung mit dem Schwerpunkt «le judaïsme à Colmar» auf, wo wir interessante Details über die Geschichte der Stadt erfuhren. Glücklicherweise spielte das Wetter mit, die drohenden Wolken am Him- mel verschonten uns (wer da wohl seine Hand über uns hielt?). Am späteren Mittag ging es weiter nach Eguisheim, dem Geburtsort von Papst Leo IX.; ein Ort, wo sich Wein- gott Bacchus sicherlich wohl gefühlt hätte. In der Kellerei Paul Zinck er- fuhren wir so einiges über den Wein- anbau im Elsass. Die anschliessende Degustation liess keine Wünsche of- fen und tat den trockenen Kehlen gut. Zum Abschluss genehmigten wir uns ein feines Elsässer Abendessen im Restaurant Caveau Bacchus, um dann frisch gestärkt die Heimfahrt anzutre- ten. Auf der Heimfahrt wurde geschla- fen, gelacht und philosophiert über die These «Im Anfang war das Wort – oder doch das Vorwort?» von Massi- mo Rocchi. Unser Chauffeur brachte uns sicher nach Luzern zurück, wo wir nach einem langen und spannenden Tag gegen Mitternacht ankamen. Bilder von diesem Tag kann man un- ter http://ausfl ug-colmar.magix.net bewundern. Mirjam Koch Wirtschaftsmacht soll sinnvoll eingesetzt werden Zoë Jenny trat am 9. Juli im Rah- men des Moduls «Management» der Kursstufe II im Hotel Seeblick in Emmetten / NW auf. Dabei warnte die Literatin vor den Folgen eines auf sinnentleertes Gewinnstreben beschränkten Managements, das zu einer «globalen moralischen Verwahr- losung» führe. 1997 gewann Jenny mit ihrem Erst- lings-Roman «Das Blütenstaubzim- mer» mehrere wichtige Literaturpreise und wurde zu einer Art «Shooting- Star» der jungen Literaturszene. Die in Basel aufgewachsene, 31-jährige Autorin hat in der Zwischenzeit meh- rere andere Romane und ein Kinder- buch veröffentlicht. «Das Blütenstaub- zimmer» ist bis heute in 26 Sprachen übersetzt. Derzeit lebt und arbeitet Zoë Jenny in London. Engagierter Auftritt der Autorin Zoë Jenny bei «Philosophie + Management» In ihren Romanen zeigt Zoë Jenny ih- re grosse Sprachkraft vor allem durch eine einfühlsame Nachzeichnung der Stimmung, Haltung und Charaktere jugendlicher Aussenseiter und solcher Liebesbeziehungen, die aufgrund kul- tureller Unterschiede eigentlich gar nicht möglich sein können. Was sollte sie erfahrenen Managern mit ganz an- deren Problemen im NDS P+M über- haupt zu sagen haben? Zoë Jenny hat ihre Aufgabe souverän gemeistert. Sie erzählte von überfor- derten Managern und von solchen, die ihre Aufgabe so erfüllen, wie man es sich nur wünschen kann: sach- und humangerecht zugleich. In ihre zahl- reichen sprechenden Beispiele fl ocht sie ihre eigene Hoffnung vom «hu- manen Kapital» ein – und traf dabei genau die Grundintentionen ihrer Hörerinnen und Hörer. «So weit sind die Welten der Schriftstellerei und des Managements gar nicht auseinander», so das Urteil eines Teilnehmenden im Rückblick. Gemessen an den vielen positiven Reaktionen der Kursteilnehmerschaft war dieser Auftritt ein Erfolg – für Zoë Jenny, aber auch für die Idee, Management für einmal von einer (scheinbar) ganz anderen Optik her in den Blick nehmen zu lassen. Ein willkommener Nebeneffekt war die – wohlwollend-kritische- Berichterstat- tung in der Weltwoche vom 14. Juli. Dr. Martin Brasser Zoë Jenny 14 Neuerscheinungen Religiöser Pluralismus Martin Baumann / Samuel M. Behloul (Hrsg.), Religiöser Pluralismus. Empi- rische Studien und analytische Pers- pektiven, Bielefeld transcript-Verlag, 2005. Das Buch geht zurück auf die In- ternationale Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Religionswissenschaft, die anläss- lich der Errichtung der Religions- wissenschaft als Hauptfach an der Universität Luzern im Oktober 2003 in Luzern stattfand. Die Tagung stand unter dem Thema «Religions- pluralismus im lokalen Raum». Die doppelte Zielsetzung der Tagung bestand einerseits darin, Erfahrun- gen mit religiös pluralen Situatio- nen in anderen westlichen Ländern (Kanada, Grossbritannien, Ruanda und Deutschland) zu präsentieren und andererseits darin, die religiö- se Vielfalt in der Schweiz und Pro- jekte lokaler Religionserhebungen vorzustellen. Die für die anvisierte Publikation vorgesehenen Beiträ- ge aus der Tagung werden durch Beiträge aus der interdisziplinären Vortragsreihe «Wie viel Religion(en) verträgt eine Gesellschaft» ergänzt. Die Vortragsreihe wurde vom Reli- gionswissenschaftlichen Seminar Luzern im Wintersemester 03 / 04 durchgeführt und hatte zum Ziel, unterschiedliche – religionswissen- schaftliche, soziologische, rechtli- che und philosophische – Zugänge und Perspektiven aufzuzeigen, sich mit dem Phänomen Religion und seiner immer grösser werdenden gesellschafts-politischen Relevanz auseinanderzusetzen. Interdisziplinär konzipiert, zeigt dieses Buch in historischer und gegenwartsbezogener Perspektive die Komplexität und den Facetten- reichtum des religiösen Pluralismus auf, der unsere gesellschaftliche Wirklichkeit zunehmend bestimmt. Die Beiträge zeigen, wie der Heraus- forderung des Religionspluralismus im europäischen und aussereuro- päischen Raum begegnet wird und welche grosse Bandbreite an The- men hierbei zu Tage tritt. Bruder Jesus Verena Lenzen, Schalom Ben-Cho- rin, Bruder Jesus, Der Nazarener in jüdischer Sicht, Gütersloh, 2005 Wie wird Jesus von Nazareth aus jü- discher Sicht wahrgenommen? Der vorliegende Band zählt zu den klassischen Studien der modernen jüdischen Jesusforschung. Der Autor wendet sich gleichermassen an The- ologen und Laien und berücksichtigt Ergebnisse sowohl der christlichen als auch der jüdischen Auslegung. Mit Einfühlungsvermögen führt er uns näher an den Menschen Jesus heran. Forschung am Menschen Peter G. Kirchschläger / Andréa Bel- liger / David J. Krieger (Hrsg.), For- schung am Menschen, Science & Society Band II, Dürfen Forscherinnen und Forscher Embryonen und Föten für den me- dizinischen Fortschritt verwenden? Wie soll die Verwendung von me- dizinischen Daten geregelt werden, welche für andere Zwecke erfasst wurden (z. B. Blutproben)? Worin bestehen die Hoffnungen und Gren- zen der klinischen Tests? Wie verhält sich die Politik bzw. die Gesellschaft angesichts dieser brisanten wissen- schaftspolitischen Fragen? Das Bun- desgesetz über die Forschung am Menschen wird Bereiche regeln, die bisher kaum oder überhaupt nicht gesetzlich erfasst sind. Wegen der Fortschritte in der biomedizinischen Forschung wächst der gesetzliche Regelungsbedarf für Bereiche wie die klinischen Tests, die biomedizini- sche Forschung an Embryonen und Föten sowie den Umgang mit ent- nommenem biolo gischem Material (u. a. Plazenta, Nabelschnurblut, Ge- webeproben). Menschenrechte und Wirtschaft Peter G. Kirchschläger / Thomas Kirchschläger / Andréa Belliger / David J. Krieger (Hrsg.), «Menschen- rechte und Wirtschaft im Spannungs- feld zwischen State und Nonstate Actors», Internationales Menschen- rechtsforum Luzern (IHRF) Band II, Stämpfl i Verlag Bern Impressum Herausgeberin: Universität Luzern Redaktion: Universität Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber-Hemmig/Nadja Kümin Pfi stergasse 20, 6003 Luzern, Tel. 041 228 78 11 E-Mail: judith.lauber@unilu.ch Erscheint 2 x pro Semester (Anfang / Mitte) UniZeitung_Ausg13_Okt2005.indd 14 26.10.2005, 10:07:02 Aktivitäten Studierende Gabi Kopp illustriert das uniluAktuell Wir möchten die Ernsthaftigkeit un- seres Newsletter künftig mit einem aktuellen Comic der Luzerner Illust- ratorin Gabi Kopp aufl ockern. Sie ist zurzeit selber Studentin an der hgk Luzern und macht das Nachdiplom- studium «Digitale Medien». Ihre Vorstellungen und Ideen zum Universitäts- und Studentenleben geben Aufschluss über die Realitä- «Dem lebendigen Geist» – ein studentischer Auslandsaufenthalt in Heidelberg Als ich im Sommer 2003 einen Städteausfl ug in die romantisch ge- zeichnete süddeutsche Stadt Heidel- berg unternahm, war der Entscheid meinerseits bereits gefällt: In dieser von so vielen genialen Geistern be- reisten Stadt würde ich nur allzu ger- ne zwei Semester meiner Studien- zeit verbringen. – Nun, nachdem ich wieder nach Hause zurückgekehrt bin, sehe ich, dass die motivierende Erwartungshaltung nicht unerfüllt geblieben ist. Den zu Beginn ein wenig schockie- renden Andrang zimmersuchender Studenten konnte ich erfreulicher- weise umgehen. Gleich mein erstes Telephonat an eine vom Studenten- werk – eine verzweifelten Studenten zur Seite stehende Organisation – ausgehängte Zimmervermietungs- Adresse hatte seinen Zweck erfüllt. Das ist in Heidelberg leider nicht der Normalfall! Nachdem ich also freundliche Aufnahme in einer nicht allzu luxuriösen, jedoch nahe der Alt- stadt und Uni gelegenen, WG fand, konnte ich mich in der wunderschö- nen, vom Krieg verschonten Altstadt Heidelbergs ein wenig umsehen: In allen Gässchen und Strassen irren Studenten umher, Touristen bela- gern zu Wochenendbeginn die rie- sige autofreie Hauptstrasse, welche unüberschaubar viele Einkaufsmög- lichkeiten bietet, viele schöne Kaf- fees, Kneipen, überaus verlockende Buchläden und Antiquariate. Wem das ganze Konsumgetümmel zu unü- bersichtlich wird, dem steht auch die Möglichkeit offen, sich an das idylli- sche Grün des Neckarfl usses zu be- geben und auf der alten Brücke den schönen Ausblick auf das alte Schloss und den befreiend kühlen Wind des Neckartals zu geniessen. Auf dem Philosophenweg zu spazieren und in die Ferne zu blicken erleichtert selbst jedem unromantischen Menschen das Lesen des der Stadt Heidelberg gewidmeten Gedichts aus der Feder Friedrich Hölderlins: «Lang lieb’ ich dich schon, möchte dich, mir zur Lust, Mutter nennen und dir schenken ein kunstloses Lied, Du, der Vaterlandsstädte Länd- lichschönste, so viel ich sah...» Ich ermangelte nicht der Zeit, um dergleichen zu lesen, denn dank der kompetenten Koordinatorin stu- dentischer Mobilität des Luzerner Kanzlei-Teams und der freundlichen Aufnahme des gut organisierten Akademischen Auslandsamts in Heidelberg verlief der Studienbeginn ohne weitere Komplikationen. Nachdem ich aus dem erfreulich grossen, jedoch nicht unüberschau- baren Veranstaltungsverzeichnis der Philosophen, Musikwissenschaftler und Historiker die interessanten Ver- anstaltungen herausgeschrieben hat- te, konnte das Semester also begin- nen. Am Montag fand ein Seminar zu Descartes’ Meditationes bei einem Professor statt, den ich im Verlauf der zwei Semester zunehmend schätzen lernte. Andreas Kemmerling eröffne- te das anfangs ein wenig überfüllte Seminar – es nahmen nahezu fünfzig Studierende teil – mit einer mir bis dahin unbekannten Frage: Kann der allmächtige Gott einen Stein erschaf- fen, der so schwer wiegt, dass Gott selbst nicht mehr im Stande ist, ihn hochzuheben? Ich besuchte weitere Seminare und Vorlesungen bei Professoren, von denen ich bis anhin lediglich über- fordernd schwierige Texte zu lesen bekam, konnte während des Veran- staltungsbesuchs jedoch feststellen, dass man diese Leute besser ver- steht, wenn man sie «live» zu hören bekommt. Ich meine in diesem Jahr mitunter gelernt zu haben, dass es wichtig ist, sich während des Stu- diums in Veranstaltungen möglichst verschiedener Dozenten zu setzen. Ich glaube, man gewinnt dadurch, zusätzlich zu der Einsicht, dass ein und derselbe Text sehr verschieden ausgelegt werden kann, einen hilf- reichen Vergleichsmassstab, neue Anregungen und vielleicht auch Vor- bilder. Arbeitsmotivierend zeigt sich sowohl die ansehnlich ausgestattete Bibliothek des philosophischen Insti- tuts, als auch die teilweise beachtlich engagierten Studierenden verschie- denster Nationen. Hat man abends die «Studiererei» satt, gesellt man sich mit Freunden unweit der Uni in die «Untere Stras- se», wo man in einer der vielen Knei- pen ein gut deutsches Weizenbier geniessen kann – gegessen hat man dadurch auch bereits. Rückblickend kann ich sagen, dass das Studieren im nicht allzu fremden Ausland mich fachlich angenehm gefordert hat und ich viele inter- essante Kontakte knüpfen konnte. Ich kann einen Auslandsaufenthalt in Heidelberg also nur wärmstens empfehlen. Yves Bossart ten jenseits von Wissenschaft, Lehre und Forschung… Gabi Kopp wurde 1958 in Luzern geboren, ihre Ausbildung erhielt sie an der hgk Luzern und am Central St.Martins College of Art in London. Seit fast 20 Jahren arbeitet sie als Illustratorin und Cartoonistin für Presse und Verlage im In- und Aus- land (Annabelle, NZZ am Sonntag, NZZ, Facts, Weltwoche, Tagesanzei- ger u. a.). Gabi Kopp zeichnet Car- toons, Comics und Illustrationen und ist bekannt für ihre witzigen Objekte und künstlerischen Raum- gestaltungen. Judith Lauber-Hemmig Blick auf Heidelberg 15 Studierendenorganisation der Uni Luzern – 2OO5/2OO6 Die SOL ist die Studierendenorga- nisation der Uni Luzern und wurde im Jahre 2000 ins Leben gerufen. Jede Studentin, jeder Student ist mit ihrer / seiner Immatrikulation an der Uni Luzern automatisch auch (stimmberechtigtes!) Mitglied der SOL und kann Aufgaben innerhalb der SOL wahrnehmen oder eigene Anregungen einbringen. Nachdem die vorangegangenen Stu- dierenden bereits gute Aufbauarbeit für die SOL geleistet haben, setzt sich der aktuelle SOL-Vorstand zum Ziel, die Strukturen weiter auszubauen und die Mitarbeit der Studierenden an «ihrer» Uni zu fördern. Um nicht planlos irgendwelche Strukturen zu bilden, orientiert sich die SOL an den Strukturen der Fachschaft der Rechtsfakultät (FAJU). Analog zu deren BereichsleiterInnen stehen dem Vorstand der SOL neu Ressort- leiterInnen mit den Ressorts Kultur, Dienstleistung und Information zur Seite. Aufgabe der RessortleiterInnen ist es, die Ideen, Anregungen und Proble- me der Studierenden aufzunehmen, zu bündeln und – nach Rücksprache mit dem Vorstand – entsprechende Task Forces zu bilden. Diese erstel- len ein Aufgabenheft, organisieren die notwendigen Kommunikations- strukturen und fungieren als direkte Anlaufstelle für die Uni und die Stu- dierenden. Eine solche Anlaufstelle ist die Bolo- gna Task Force. Sie ist zuständig bei Fragen und Problemen im Zusam- menhang mit den Konsequenzen der Aktivitäten Studierende Bologna-Reform und bringt Ände- rungsvorschläge (-wünsche, -ideen) bei den entsprechenden Stellen der Uni ein. Ein weiteres Anliegen der SOL ist es, die Angebote der Fachschaften für die Studierenden anzugleichen. Ein erster Schritt wird sein, mit den Fach- schaften ihre Angebote bezüglich Mobilitätsprogramm zu besprechen und nötigenfalls innerhalb der Fach- schaften beim Aufbau der geeigne- ten Strukturen zu helfen. Ziel soll es sein, allen am Mobilitätsprogramm teilnehmenden Studierenden ein ansprechendes Mindestangebot an Dienstleistungen anbieten zu kön- nen. Durch die zusätzliche Arbeitsteilung zwischen Vorstand und Ressortleite- rInnen kann sich der Vorstand ver- mehrt auf seine Kernaufgaben kon- zentrieren. Neben der Betreuung der diversen Uni-Gremien (Uni-Leitung, Senat, Kommissionen), hat der Vor- stand, insbesondere der erweiterte Vorstand mit den Fachschaftsver- tretungen und der VSS-Vertretung, seine politische Verantwortung ge- genüber den Studierenden wahrzu- nehmen. Auf Bundesebene ist die Uni Luzern im Verband der Schweizer Studie- rendenschaften vertreten. Der VSS vertritt seit 1920 die Interessen der Studierenden in der Schweiz. Er ko- ordiniert die Anliegen seiner Mitglie- der und kooperiert mit nationalen und internationalen Gremien. Auch wenn die SOL für die Uni Luzern jeweils nur ein verhältnismässig klei- nes Gewicht in die Abstimmungen einbringen kann, umso stärker en- gagiert sie sich aktiv im Umfeld des VSS. So fi ndet Anfang November die Vollversammlung des VSS mit etwa 50 Delegierten an der Uni Luzern statt. Neben dem leiblichen Wohl ist die SOL hierbei auch für die Organi- sation der Infrastruktur, die Anfahrts- dokumentation und die Organisation von Übernachtungsmöglichkeiten zuständig. Auch innerhalb des Ressorts Kultur geht es der SOL mehr darum, die An- gebote besser zu kommunizieren. An der Uni Luzern werden einige Events organisiert, auffällig ist lediglich, dass diese jeweils sehr einseitig be- sucht sind. Eine gemeinsame Infor- mations- und Kommunikationsplatt- form soll hier in Zusammenarbeit mit den verschiedenen kulturellen Gruppierungen an der Uni geschaf- fen werden. Um diese Ziele zu erreichen, benötigt die SOL eine aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder. Die Uni Luzern bietet ihren Studierenden die einmalige Gelegenheit, sich aktiv und mit grosser Mitsprachemöglichkeit am Aufbau einer kleinen, aber feinen Uni zu beteiligen. Diese Chance will die SOL nutzen. Für Fragen ist die SOL unter der Email sol@stud.unilu.ch erreichbar. Auf der Homepage http://www.sol- unilu.ch fi nden sich weitere Informa- tionen sowie die Emailadressen der zuständigen Personen. Lea Bähler Der Studikiosk ab Oktober O5 im Union!! Dank der guten Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Unilu, kön- nen wir dich ab Beginn des Winter- semesters nun auch im Hotel UNIon bedienen. Wir werden jeweils über die Mittagszeit ein kleines Lädeli im Foyer betreiben. So kannst du ein Buch bestellen, dich mit Schreibma- terial eindecken oder uns mitteilen, was du gerne im Sortiment erwei- tert haben möchtest. Während der Versuchsphase be- dienen wir dich jeweils Montag bis Freitag von 12.00 – 13.00 Uhr. Zudem kannst du jederzeit das Be- stellformular ausfüllen und in den Studiladen-Briefkasten werfen. Das Gewünschte wird dir dann ins «Uni- on» geliefert und du kannst es bei der nächsten Vorlesung über den Mittag einfach an der Theke (gegen Barzahlung) beziehen. Da wir auch versuchen, Studieren- den einen kleinen Nebenverdienst zu ermöglichen, suchen wir noch einen Mitarbeiter oder eine Mitar- beiterin. Wenn du mindestens 2 – 3 Mittagsschichten über das ganze Wintersemester abdecken kannst, so melde dich per email bei uns. (studentenladen@stud.unilu.ch) Monika Hauser Achtung Aus logistischen Gründen können wir in den ersten zwei Wochen keine Skripten im «Union» anbieten. Bitte bezieh deine Unterlagen in der Vor- verkaufswoche oder in der ersten Vorlesungswoche im Studiladen am Hirschengraben. Vielen Dank für dein Verständnis. 16 Die Uni an der Zebi Bereits zum dritten Mal beteiligt sich die Universität Luzern mit ei- nem Stand an der Zebi, der Zen- tralschweizer Bildungsmesse. 140 Aussteller werden die Hallen – ge- mäss einer Medienmitteilung – bis auf den letzten Platz füllen. 120 Be- rufe aus 22 Berufsfeldern werden vorgestellt. Die zebi fi ndet vom 10. bis 15. November auf dem Messege- lände Allmend in Luzern statt. Der grösste Zentralschweizer Bil- dungstreffpunkt richtet sich an Ju- gendliche der Sekundarstufe I, die vor der Berufswahl stehen, und an Erwachsene mit Weiterbildungs- wünschen. Neu ist der gemeinsame Auftritt der Gymnasien des Kantons Luzern, und neu ist auch die Prä- sentation der Ausbildungsverbünde Zentralschweiz an einem Stand. Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.zebi.ch zu fi nden. Judith Lauber-Hemmig Jobangebot für Studierende Die Stelle für Öffentlichkeitsarbeit, die den Stand organisiert, sucht noch Studierende für die Standbe- treuung. Bitte melden Sie sich bei Judith Lauber-Hemmig, Informati- onsbeauftragte Universität Luzern. judith.lauber@unilu.ch Hochschulsport Campus Luzern Teilnahmeberechtigt sind alle Stu- dierenden und Angestellten der Universität Luzern, der Fachhoch- schule Zentralschweiz und ihren Teil- schulen Luzern, der Pädagogischen Hochschule Luzern sowie des AAL. Sportprogramm siehe unter: www.hscl.ch Im Angebot fi ndest du • regelmässige Trainings • Kurse und Weekends • spezielle Anlässe, wie z. B. die Volleynight Hast du Freude an der Bewegung? Suchst du durch Bewegung einen Ausgleich zu deinem Studium? Der Hochschulsport Campus Luzern bietet dir Trainings für deine persön- liche Fitness, dein physisches und psychisches Wohlbefi nden, ermög- licht dir, neue Sportarten kennen zu lernen, gibt dir Raum für deine Vorliebe zu Ballspielen, führt dich in die Natur. Besuche den Hochschulsport Cam- pus Luzern, mach mit und bleib fi t! Patrick Udvardi Foto: Marc Weiler Mit neuem Chorleiter in die dritte Saison Der Chor der Universität Luzern wird im Wintersemester 05 / 06 von Lorenz Ulrich geleitet – im Sommer- semester übernimmt Rolf Stucki den Taktstock. Es war nicht ganz einfach, die frei werdende Stelle des Chorleiters neu zu besetzen – die Mitglieder des Unichors hatten buchstäblich die Qual der Wahl. Nach einem längeren Auswahlverfahren entschieden sich die Sängerinnen und Sänger, den 27 jährigen Rolf Stucki zu ihrem neu- en Dirigenten zu wählen. In diesem Sommer hat er an der Musikhoch- schule Luzern sein Studium in Chor- leitung abgeschlossen, nachdem er schon vor einem Jahr sein Diplom in Schulmusik II erhalten hatte. Zu seiner «Berufung», die Musik zu sei- nem berufl ichen Betätigungsfeld zu machen, sagt Rolf Stucki: «Angefan- gen hat es mit dem Klavier, auf dem ich als Kind oft stundenlang ohne Noten herumspielte und ob dieser Klangwelt so fasziniert war, dass ich die Zeit vergass. Mein eigentli- ches Hauptinstrument wurde dann aber die Trompete, mit der ich in Sinfonieorchestern und Big Bands mitspielte und von verschiedenen Dirigenten wichtige musikalische Inputs erhielt. ‹ Klavier ohne Noten › und ‹ Trompete mit Dirigent › übten mit der Zeit eine solche Faszination aus, dass ich die Musik zum Beruf machen wollte. Nur, wie konnte ich das alles in einem Musikstudium unterbringen? In Luzern fand ich die richtige Musikhochschule dafür und ich begann Schulmusik, Chor-leitung und Trompete zu studieren.» Rolf Stucki wusste anlässlich eines Probedirigates die Sängerinnen und Sänger für sich zu gewinnen – durch seine fachliche Kompetenz einer- seits, aber auch durch seine gewin- nende Art andererseits. So freuen sich die Mitglieder des Chores auf eine spannende und hoffentlich fruchtbare Zusammenarbeit. Interimistische Leitung im WS 05 / 06 Weil der neue Chorleiter im Winter- halbjahr anderweitige Engagements hat (er wirkt im Musical «Jonas und Madeleine» mit, das demnächst Pre- miere im KKL Luzern feiert), wird der Chor im Wintersemester interi- mistisch von Lorenz Ulrich geleitet. Lorenz Ulrich studiert Schulmusik und Chorleitung an der Musikhoch- schule Luzern, arbeitet nebenbei als Chorleiter des SENTImentalchors in Kriens, als Informatiker und Tontech- niker. Er ist Gründungsmitglied des Luzerner Vereins «Musical Fever» und war Musikalischer Leiter und Arrangeur verschiedener Musical- und Musikprojekte. «Ich verstehe mich selber als banalen Unterhal- tungsmusiker. Es geht mir also nicht darum, zur eigenen Befriedigung möglichst Komplexes und Kompli- ziertes zu machen, um es gemacht zu haben, sondern darum, Freude zu haben und Freude zu bereiten.» Und damit trifft er genau den Geschmack des Unichors. Die Proben im Wintersemester be- ginnen am 25. Oktober 2005 im Uni- on – jeweils von 19.00 bis 21.00 Uhr. Neue Sängerinnen und Sänger sind jederzeit herzlich willkommen. Karin Saturnino Informationstag Am 25. November 2005 fi ndet an der Uni Luzern der Informationstag für Studieninteressierte statt. Auf dem Programm stehen generelle Informationen über die einzelnen Fakultäten sowie verschiedene Schnuppervorlesungen. Ort: Union, Löwenstrasse 16 Zeit: 10.15 – 16.00 Uhr Info: nadja.kuemin@unilu.ch Weitere Informationen fi nden Sie auf unserer Website www.unilu.ch. Herausgepickt Interessentin am Infotag 2004 17 Neues vom Religionspädagogi- schen Institut RPI Umzug Das RPI zieht Ende Oktober an den Kasernenplatz 1, 3. Stock (Gebäude der Akademie für Erwachsenenbil- dung). Die neue Lösung hat viele Vorteile: Das ganze Team befi ndet sich nun in einer geschlossenen räumlichen Einheit. Zudem wird es über ein «Lehrerzimmer» verfügen, was die vielen spontanen Sitzungen erleich- tert. Mit 34 m2 verfügt das RPI über einen grösseren Seminarraum als bisher. Die RPI-Bibliothek bleibt an der Pfi stergasse 20. Die meisten Lehrveranstaltungen fi nden jetzt nicht mehr in nächster Nähe statt, sondern erfordern kurze Fusswege: • in die Pfi stergasse 20 (an unseren alten Standort) K 1 Grundkurs • an den Kasernenplatz 3 301 K Aufbau I • an den St.-Karli-Quai 12 SK 505 Aufbau II 33 Neustudierende am RPI Am Dienstag, 30. August 2005, konn- te mit insgesamt 71 Studierenden das Studienjahr 2005 / 06 mit einem feierlichen Gottesdienst im Seminar St. Beat, Luzern eröffnet werden. Informationstag, 19. November 2005 Was macht eine Religionspädago- gin, ein Religionspädagoge? 1O. November 2OO5: Tochtertag an der Universität Luzern StuWo Luzern Anfangs Jahr wurde der Verein Stu- dentisches Wohnen Luzern durch die Vertreter der Uni, FHZ, PHZ und Stadt Luzern gegründet. Der Verein setzt sich zum Ziel, den Studieren- den in Luzern günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen und trägt dazu bei, dass der Ruf als Hochschul- standort gestärkt wird. Denn Luzern kann nur dann als Hochschulstand- ort erlebbar gemacht werden, wenn die Studierenden auch im Raum Lu- zern wohnen und leben. Einerseits mietet die StuWo bei Liegenschaftsbesitzer / innen Woh- nungen mit mehreren Wohnein- heiten und vermietet diese weiter. Dadurch entfällt für die Eigentümer der Mehraufwand durch mögliche Wechsel nach einem oder zwei Se- mestern. Die Verwaltung wird durch die GSW (Gemeinschaftsstiftung zur Erhaltung und Schaffung von preis- günstigem Wohnraum) sicherge- stellt. Beide, GSW und StuWo, sind nicht gewinnorientiert. Andererseits gibt sie auf der Home- page www.stuwo-luzern.ch Vermie- terinnen von einzelnen Zimmern oder Wohnung die Möglichkeit, die- se auf einem quasi schwarzen Brett selber aufzuschalten und wieder zu löschen. Mitte Oktober konnten an der See- burgstrasse 35 die ersten von insge- samt 20 Zimmern bezogen werden. Die StuWo hat mit den Rita Schwes- tern einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen. Dadurch kommt der 1969 angebaute Haustrakt – damals als Töchterwohnheim genutzt – wie- derum jungen Menschen zugute. Die Eröffnung fand am 21. Okto- ber 2005 statt. Werner Wobmann Das Berufsspektrum erweitern – Männer und Frauen in der Arbeits- welt erleben – eigene berufl iche Per- spektiven entwickeln. Was möchtest du denn einmal wer- den? Diese oft gestellte Frage eröff- net neugierigen Erwachsenen einen Blick in die Träume und Zukunftsvor- stellungen der Kinder. Mit den ge- nannten Berufen verbinden Jungen und Mädchen zunächst nicht nur be- kannte Rollenbilder, sondern auch unvoreingenommen Idealvorstel- lungen und Erfahrungen aus ihrem vielfältigen Umfeld. Die genannten Berufe sind sowohl für Mädchen als auch für Jungen oft nicht erreichbar, und die Illusionen verfl üchtigen sich mit zunehmendem Alter. Bei Ent- scheidungen im Verlaufe der Berufs- fi ndung zeigen sich allerdings einige geschlechtstypische Fakten: Die Auswahl schränkt sich bei den Mädchen massiv ein: So wird aus der Pilotin die Lehrerin, aus der Ärz- tin die Krankenschwester, aus der Lastwagenführerin die Sekretärin. -> Das gewählte Berufsspektrum der Mädchen ist nach wie vor wesentlich kleiner als dasjenige der Jungen. Mädchen sind in der Schule mindes- tens so erfolgreich wie die Jungen, sie setzen diese schulischen Quali- fi kationen jedoch nicht in berufl iche Positionen um: -> Junge Männer erhalten häufi ger Lehrstellen in Berufen mit höherem Ansehen und Stellen mit besseren Karrierechancen. Bereits bei der Berufswahl ist es für Mädchen wichtig, dass sie einmal Beruf und Familienaufgaben verbin- den können: -> Für Mädchen ist die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit eine zentrale Begründung für die Berufs- wahl – Karrieremöglichkeiten stehen für sie an letzter Stelle. Um diese Unterschiede aufzuwei- chen und die berufl ichen Horizonte zu erweitern, fi ndet bereits zum 5. Mal schweizweit der Tochtertag statt. An diesem Motivationstag erhalten Mädchen die Möglichkeit, neue Fa- cetten des Berufslebens kennen zu lernen. Sie können beim Besuch ei- nes Arbeitsumfeldes über verschie- dene Berufslaufbahnen nachdenken und eigene Perspektiven entwickeln. Dem gegenüber soll der Tag in der Schule auch für Jungen genutzt wer- den, damit sie sich mit unterschiedli- chen Lebensentwürfen auseinander- setzen können. Die Universität Luzern bietet Ihren Mitarbeitenden und Studierenden die Gelegenheit, einem Mädchen – sei es Tochter, Nichte, Patenkind… – den Universitätsbetrieb näher zu bringen. Auch in diesem Umfeld sind zahlreiche Anregungen geplant: Für einen Blick in die Arbeit einer Professorin steht der Besuch einer Vorlesung und einer Übung auf dem Programm. Ein Besuch der Informa- tikabteilung sowie in der campus- kinderkrippe ist ebenso vorgesehen wie der Einblick in die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit und des Raum- managements. Angesprochen werden Mädchen speziell von der 5. – 7. Klasse. Die Lehrpersonen sind über diesen Ak- tionstag informiert. Per Mail wurde innerhalb der Uni- versität eine Ausschreibung ver- sandt. Weitere Programme können angefordert werden bei: nadja.kuemin@unilu.ch Barbara Müller Herausgepickt 18 Kunstmuseum Luzern: Angebot für die Unilu Magie und Verwandlung – Über die Kraft von Bildern, Worten und sym- bolischen Handlungen in Kunst und Religion Kunstbetrachtung und Gespräch in der Ausstellung «a kind of magic – Die Kunst des Verwandelns». Mit Brigitt Bürgi, Ko-Kuratorin der Aus- stellung und Dr. Urs Winter, Dozent am Religionspädagogischen Institut der Universität Luzern. Mittwoch 16. Nov. 2005, 19.00 – 20.30 Uhr, in den Ausstellungsräumen des Kunst- museums Luzern, Eintritt Fr. 5.– plus Museumsticket. Eine Veranstaltung des Kunstmuseums Luzern in Zu- sammenarbeit mit der Universität Luzern. «Studentenfutter» – Kunstführungen von Studierenden für Studierende Zur Ausstellung «a kind of magic – Die Kunst des Verwandelns». 16., 23. und 24. Nov. 2005 je von 17.30 – 18.30 Uhr Zur Jahresausstellung «Zentral- schweizer Kunstschaffen 2005». 18., 19. und 25. Jan. 2006 je von 17.30 – 18.30 Uhr, in den Ausstellungsräu- men des Kunstmuseums Luzern. Eintritt und Führung gratis mit Stu- dentInnenausweis. Credits for Art – Kunst und Bildung im Kunstmuseum Luzern Während der Ausstellung «a kind of magic – die Kunst des Verwandelns» öffnet sich das Kunstmuseum Lu- zern in besonderer Weise allen Dozierenden und Studierenden der Universität Luzern und der Zentral- schweizer Fachhochschulen. Gratisangebote Einführung für Dozierende in die Ausstellung «a kind of magic – die Kunst des Verwandelns» Mittwoch 19. Okt., 17.15 – 19 Uhr, Don- nerstag 27. Okt., 18.15 – 20.00 Uhr (Anmeldung erwünscht) Freier Eintritt für Studierende und Dozierende für eine Unterrichtsein- heit vom 24.10. – 26. 11.2005. Zu Sondertarifen Standardführungen und interdiszip- linäre Spezialführungen Auskunft und Anmeldung: Doris Bucher (041 226 78 00 doris.bucher@kunstmuseumluzern.ch) Günstiger als ins Kino kommen junge Leute ins Luzerner Theater! Dass ein Theaterbesuch auch für ein beschränktes Studentenbudget erschwinglich ist, beweisen die in- teressanten Angebote des Luzerner Theaters für junge Menschen bis 21 Jahre, für Lehrlinge und StudentIn- nen bis 30 Jahre. Aber auch mit dem Spielplan 2005 / 06 wollen die Theater- verantwortlichen ein junges Publikum für dieses vielfältige Medium begeis- tern und klare Akzente im Bereich Innovation, Gedächtnis und Unterhal- tung setzen. Das Programm soll die Wünsche der BesucherInnen erfüllen aber auch Neugierde auf Neues und Unbekanntes wecken. Angebot für StudentInnen und Lehr- linge bis 30 Jahre, Jugendliche bis 21 Jahre: Last-Minute-Ticket zum Preis von Fr. 15.– : 15 Minuten vor Vorstellungs- beginn sind die besten Plätze für Fr. 15.– zu haben! Wahl-Abo zum Preis von Fr. 80.– : 8 Vorstellungsbesuche (4× Schau- spiel, 2× Oper, 2× Tanz) und dazu als Geschenk der Ausweis des Jugend- Theaterclubs. (Mit diesem erhält man schon im Vorverkauf 50% Rabatt im Luzerner Theater und im Kleintheater am Bundesplatz. Jetzt im Programm des Luzerner Theaters: The Rake’s Progress – Oper in drei Akten von Igor Strawinsky Tom Rakewell besitzt alles, was man für ein erfolgreiches Leben braucht: Jugend, Schönheit, Intelligenz und das Herz von Anne Truelove. Da dient sich ihm der Teufel an, er verspricht Geld und die Erfüllung von drei Wünschen. Tom erträumt sich Spass, Glück und Ruhm – und entkommt doch nicht der Leere seines Lebens. Am Schluss wird abgerechnet, man spielt um alles: die Seele. Doch dann zieht Tom eine Karte, die der Teufel übersehen hat ... Vorstellungen: 05.10., 23.10., 27.10., 02.11., 11.11., 17.11., 02.12., jeweils 19.30 Uhr Im Foyer des Theaters zeigen Studen- tInnen der HGKL eine Videoinstallati- on zum Thema Geiz. Dafür haben sie PassantInnen in Luzern zum Thema befragt und Molières Texte zitieren lassen. Vorstellungen: 07.10., 09.10., 13.10., 20.10., 23.10. (20.00 Uhr), 29.10., 09.11., 12.11., 19.11., 16.12.2005, je- weils 19.30 Uhr Tanz mit dem Tod In ihrem neuen Tanztheaterstück befasst sich Verena Weiss auf ganz unterschiedliche Weise mit dem The- ma Tod und Teufel. Die Figuren von Tod und Teufel, das Paradies und die Hölle sind zu allen Zeiten Themen gewesen, die den Menschen be- schäftigen, die er ebenso verdrängt wie thematisiert. Das Spektrum der Darstellungsformen reicht von den – gerade für Luzern berühmten – Totentanzdarstellungen über die rätselhaften Bilder eines Hierony- mus Bosch bis zu Comics, wie Walt Disneys Animationsfi lm «Skeleton Dance» aus dem Jahr 1929 und im weiteren Sinn zum Gruftikult. Premiere am 5. November 2005, 19.30 Uhr. Vorstellungen bis Dezember 2005: 10.11., 13.11. (14.00 und 19.30 Uhr), 23.11., 03.12. (20.00 Uhr), 10.12. (20.00 Uhr), jeweils 19.30 Uhr Reservationen: 041 228 14 14, www.luzernertheater.ch Judith Bachmann Hans Schenker und Elisabeth Kopp in «Der Geizige» am Luzerner Theater Kulturstadt Luzern Marc-Olivier Ötterli als Nick Shadow in «The Rake‘s Progress» Der Geizige – Komödie von Molière Molières «Der Geizige» hat alles, was eine Komödie zu bieten hat: Witz, Tempo, abgründige Situationen, schillernde Figuren – und eine überra- gend komische Titelrolle. Dabei liefert er eine rasante Charakterstudie eines unglaublichen Geizhalses. 19 20 Veranstaltungskalender Wann Was Wo Auskünfte erteilt 27.10.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Gender Studies als Genealogie. Eine Einführung. Prof. Philipp Sarasin, Sozial- und Wissenschaftsgeschichte, Zürich Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 29.10.2005 Gemeinsame Tagung des RomeroHauses sowie der Professur für Kirchen- recht und Staatskirchenrecht Thema Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie – Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat Zeit 9.30 – 16.45 Uhr RomeroHaus Kreuzbuchstrasse 44 6006 Luzern RomeroHaus Luzern Tel. 041 375 72 72 31.10. – 02.11.2005 Luzerner Wirtschaftstage 2005 – Publikums- und Weiterbildungsveranstaltung Thema Recht und Wirtschaft im Gespräch Weitere Informationen www.luzerner-wirtschaftstage.ch Kultur- und Kongresszent- rum Luzern KKL Institut für KMU- und Wirtschaftsrecht Ruth Aregger Tel. 041 228 77 28 03.11.2005 Dies academicus 2005 Kultur- und Kongresszent- rum Luzern KKL Rektorat Gabriela Koch Tel. 041 228 61 26 08.11.2005 Forum Religionsunterricht Thema Das Berufsbild des Religionspädagogen / der Religionspädagogin und des Katecheten / der Katechetin in der katholischen Kirche Referent Nick Sieber, Leiter Arbeitsstelle der Interdiözesanen Katechetischen Kommission Zeit 18.00 – 19.30 Uhr Universität Luzern Hörsaal K1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Religionspädagogisches Institut Sekretariat Tel 041 228 55 20 irma.steiger@unilu.ch 08.11.2005 Wissenschafts-Café Thema Wissenschaft und Wirtschaft. Was erwarten sie voneinander. Zeit 19.30 – 21.00 Uhr Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6004 Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber-Hemmig Tel. 041 228 78 11 10.11.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Schafft der Blick des Mannes die Frau? Philosophische Überlegungen und Differenzierungen. Dr. Lisa Schmuckli, Philosophie und Psychoanalyse, Luzern Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 10.11.2005 Podiumsgespräch des Historischen Seminars mit Michael Gasser, Staatsar- chiv Zug Thema HistorikerIn gesucht – Arbeitsmarkt Geschichte Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Union – U1.05 Löwenstrasse 16 6004 Luzern Historisches Seminar Tel. 041 228 55 38 12.11.2005 Symposium zum Jubiläum «20 Jahre Religionswissenschaft in Luzern» Thema Zukunft von Religion in Europa – Religionswissenschaftliche Perspektiven Zeit 10.00 – 17.00 Uhr Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6004 Luzern Religionswissenschaftliches Seminar Christine Waghorn Tel. 041 228 73 88 21 Wann Was Wo Auskünfte erteilt 16.11.2005 Ringveranstaltung zum Thema «60 Jahre Vereinte Nationen» Thema Entstehungsprozess und Gründungsziele der UNO Zeit 18.15 – 20.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Institut für Sozialethik Berta Oehen Tel. 041 228 55 31 17.11.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Die Hautfarbe hat einen Körper: Geschlechts- und ‹Rassen›-Unterschiede im Mittelalter und in der Renaissance. Prof. Valentin Groebner, Geschichte, Luzern Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 19.11.2005 Informationstag des Religionspädagogischen Instituts RPI Thema Was macht eine Religionspädagogin / ein Religionspädagoge? Information, Begegnung, Einzelberatung Zeit 10.15 – 13.00 Uhr Universität Luzern Pfi stergasse 20 Hörsaal 1 Luzern Religionspädagogisches Institut RPI Erica Hunkeler Tel. 041 228 55 20 24.11.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Körper – Macht – Frömmigkeit. Systematisch-theologische Bemerkungen zum Verhältnis von Körper und Geschlecht. Dr. Regine Munz, Evangelische Theologie, Basel Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 25.11.2005 Informationstag der Universität Luzern für Maturandinnen und Maturanden Zeit 10.15 – 16.00 Uhr Das detaillierte Programm fi nden Sie auf unserer Website www.unilu.ch Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6003 Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Nadja Kümin Tel. 041 228 78 12 29.11.2005 Vortrag von Prof. Dr. Dominique Bourel (Universität Sorbonne / CNRS, Paris) Thema Die Mendelssohn-Legende in Europa Zeit 19.15 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Philosophisches Seminar Tel. 041 228 61 27 30.11.2005 Ringveranstaltung zum Thema «60 Jahre Vereinte Nationen» Thema Internationale Strafgerichtsbarkeit Zeit 18.15 – 20.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Institut für Sozialethik Berta Oehen Tel. 041 228 55 31 01.12.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Lokale Schönheitskonkurrenzen und Identitätspolitiken. Ethnologische Pers- pektiven auf ein globales Phänomen. PD Dr. Andrea Lauser, Religionswissenschaft und Ethnologie, Marburg Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 02.12.2005 Veranstaltung des Historischen Seminars zum Gebrauch historischen Materials mit Jürg Frischknecht, Alex Capus und Felicitas Hoppe Thema Der Zauber von altem Zeug. Historisches Material, literarischer Gebrauch. Zeit 15.00 – 19.00 Uhr Universität Luzern Union – Artistenbar Löwenstrasse 16 6004 Luzern Historisches Seminar Djamila Röösli Tel. 041 228 55 38 Veranstaltungskalender 22 Wann Was Wo Auskünfte erteilt 2./3. 12.2005 Interdisziplinäres Symposium Thema Rationierung im Gesundheitswesen Leitung Prof. Dr. Hans Halter Dr. Markus Zimmermann-Acklin Das detailierte Programm fi nden Sie unter: http://www.unilu.ch/tf/6720.htm Universität Luzern Kantonsspital Luzern Auditorium HSW Institut für Sozialethik Gibraltarstrasse 3 Postfach 7763 6000 Luzern 7 markus.zimmermann@unilu.ch 06.12.2005 Wissenschafts-Café Thema Wissenschaft / Forschung und Medien, Wissenschaftskommunikation Zeit 19.30-21.00 Uhr Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6004 Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber-Hemmig Tel. 041 228 78 11 13.12.2005 Forum Religionsunterricht Thema Katechese in der reformierten Kirche der Deutschschweiz Referent Prof. Dr. Werner Kramer, emeritierter Professor für Praktische Theologie an der Universität Zürich Zeit 18.00 – 19.30 Uhr Universität Luzern Hörsaal K1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Religionspädagogisches Institut Sekretariat Tel 041 228 55 20 irma.steiger@unilu.ch 14.12.2005 Ringveranstaltung zum Thema «60 Jahre Vereinte Nationen» Thema Einsatz der UNO zur Friedenssicherung Zeit 18.15 – 20.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Institut für Sozialethik Berta Oehen Tel. 041 228 55 31 15.12.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Geschlechtskörper und Sexualität im Islam. Dr. Farideh Akashe-Böhme, Soziologie, Darmstadt Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 22.12.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Nicht konforme Geschlechtskörper und das Recht. Dr. Michelle Cottier, Legal Gender Studies, Familienrecht und Rechtssoziologie, Basel Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 12.01.2006 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Zwang gegen Einsicht: Bevölkerungspolitik, Staat und Gender. Prof. Shalini Randeria, Ethnologie, Zürich Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 19.01.2006 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch Veranstaltungskalender 23 Die andere Seite Abonnement Falls Sie an regelmässigen Informationen der Universität Luzern interessiert sind, abonnieren Sie (gratis) «uniluAktuell», in dem Sie uns diesen Talon zu- rück schicken oder sich direkt unter nadja.kuemin@unilu.ch einschreiben. Name, Vorname: Adresse: Bitte stellen Sie mir künftig den Newsletter «uniluAktuell» wie folgt zu: per Mail, E-Mail: per Post an obige Adresse jährlich (ausschliesslich für Studierende/50% Ermässigung) Fr. 173.– Studenten-Schnupperabonnement für 3 Monate Fr. 30.– Neue Luzerner Zeitung Neue Obwaldner Zeitung Neue Urner Zeitung Neue Nidwaldner Zeitung Neue Schwyzer Zeitung Neue Zuger Zeitung Name/Vorname: Strasse/Nummer: PLZ/Ort: Telefon: Einsenden an: Neue Luzerner Zeitung, Maihofstrasse 76, 6002 Luzern Telefon 041 429 53 53, Fax 041 429 53 83, E-Mail: abo@neue-lz.ch, www.zisch.ch Was uns direkt angeht. Ja, ich möchte von einem Studenten-Zeitungsabo profitieren! 1005/201/25742 1005/201/25741 Voraussetzung für Studentenabo: eigener Haushalt, Kopie der Studentenlegitimation dieser Bestellung beilegen. Studentenangebot: 3 Monate für Fr. 30.– Wir wünschen lehrre iche Stunden.

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der ausserprozessuale Zeugenschutz: Der Geltungsbereich, die Anforderungen an die Adressaten des Zeugen- schutzprogramms sowie das Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutz- massnahmen untereinander Eingereicht von lic. iur. Barbara Wüthrich Frey Klasse MAS Forensics 4 am 8. Juli 2013 betreut von Rechtsanwalt René Bühler und Dr. iur. Ulrich Weder I. INHALTSVERZEICHNIS II. LITERATURVERZEICHNIS III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV. KURZFASSUNG V. ERKLÄRUNG VI. ANHANG I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 1 2. DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN VON AUSSERPROZESS- UALEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN 2 2.1. BUNDESGESETZ ÜBER DEN AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZ 3 2.2. VERORDNUNG ÜBER DEN AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZ 5 2.3. BUNDESGESETZ ÜBER DIE AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER 5 2.4. SCHWEIZERISCHE STRAFPROZESSORDNUNG 6 2.5. SCHUTZMASSNAHMEN DER ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN GEFAHREN- ABWEHR 7 2.5.1. DIE MASSNAHMEN DER POLIZEILICHEN GEFAHRENABWEHR IM POLIZEIGESETZ DES KANTONS THURGAU 9 2.6. GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR DEN ZEUGENSCHUTZ IN DEUTSCHLAND 9 3. GELTUNGSBEREICH VON AUSSERPROZESSUALEN ZEUGEN- SCHUTZMASSNAHMEN 10 3.1. ADRESSATEN 11 3.1.1. ZEUGENARTEN 11 3.1.2. RICHTER UND STAATSANWÄLTE 13 3.2. RECHTLICHE UND TATSÄCHLICHE VORAUSSETZUNGEN DER AUFNAHME IN DAS ZEUGENSCHUTZPROGRAMM 14 3.2.1. ERHEBLICHE GEFÄHRDUNG 16 3.2.2. DIE BEDEUTUNG DER MITWIRKUNG BZW. DER AUSSAGE FÜR DAS STRAFVERFAHREN 17 3.2.3. EIGNUNG FÜR DAS ZEUGENSCHUTZPROGRAMM 17 3.2.4. AUSSAGEBEREITSCHAFT 18 3.2.4.1. DIE AUSSAGEBEREITSCHAFT AUS FORENSISCH-PSYCHOLO- GISCHEN GESICHTSPUNKTEN 19 3.2.5. AUSSAGEFÄHIGKEIT 19 3.2.5.1. DIE AUSSAGEFÄHIGKEIT AUS FORENSISCH-PSYCHOLOGISCHEN GESICHTSPUNKTEN 20 3.2.6. VORSTRAFEN BZW. AUSSCHLUSS DER GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ENTGEGENSTEHENDER INTERESSEN DRITTER 23 3.2.7. ERHEBLICHES ÖFFENTLICHES INTERESSE 23 4. ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IM ÜBERBLICK UND IHR VERHÄLTNIS UNTEREINANDER 24 4.1. MASSNAHMEN DES AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZES 24 4.2. MASSNAHMEN DER ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN GEFAHRENABWEHR IM KANTON THURGAU 24 4.3. MASSNAHMEN DES PROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZES 26 4.3.1. DIE SCHUTZMASSNAHMEN GEMÄSS ART. 149 STPO 26 4.3.2. WEITERE ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN DES STGB ODER DER STPO? 27 4.4. KRONZEUGENSCHUTZ 29 4.5. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN UNTEREINANDER 30 4.5.1. SUBSIDIARITÄT VON AUSSERPROZESSUALEN SCHUTZMASSNAHMEN 30 4.5.2. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IN ZEITLICHER HINSICHT 31 4.5.3. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IN SACHLICHER HINSICHT 33 4.5.4. DIE GEEIGNETEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IM PRAXISBEISPIEL 34 5. FAZIT 34 II. LITERATURVERZEICHNIS ACKERMANN JÜRG-BEAT / CARONI MARTINA / VETTERLI LUZIA, Anonyme Zeugen- aussage: Bundesgericht contra EGMR, AJP 9/2007, S. 1071 – 1082; zit. Acker- mann/Caroni/Vetterli DEMKO DANIELA, Das Fragerecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der schweizerischen sowie der deut- schen Rechtsprechung, ZStrR 2004, S. 416 – 435; zit. Demko HEINE GÜNTER, Der Schutz des gefährdeten Zeugen im schweizerischen Strafverfahren, ZStrR 1992, S. 53 – 76; zit. Heine HUG THOMAS, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrens- beteiligten, ZStrR 1998, S. 404 – 417; zit. Hug KARSTENS RENE, Ausserprozessualer Zeugenschutz – Instrument und Fangnetz, Kriminalis- tik 2010, S. 449 – 454; zit. Karstens KLEY ANDREAS, Zeugenschutz im internationalen Recht – Erfahrungen im Hinblick auf das künftige eidgenössische Strafprozessrecht, AJP 2/2002 S. 177 – 181; zit. Kley LEUZINGER ANDREAS, Ausserprozessualer Zeugenschutz, 2. Überarbeitete und ergänzte Auflage, 25. April 2013; zit. Leuzinger MOHLER MARKUS H.F., Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012; zit. Moh- ler MÜLLER MARKUS / JENNI CHRISTOPH, Die polizeiliche Generalklausel, ein Institut mit Reformbedarf, Sicherheit&Recht 2008, S. 4 – 18; zit. Müller/Jenni NIGGLI MARCEL ALEXANDER / HEER MARIANNE / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011; zit BSK StPO-Bearbeiter/in, Art. ... N ... REINHARD HANS, Allgemeines Polizeirecht, Aufgabe, Grundsätze und Handlungen, Disserta- tion, Bern 1993; zit. Reinhard SAUTER KARIN, Kronzeugen im schweizerischen Strafverfahrensrecht? ZStrR 2001, S. 282 – 304; zit. Sauter SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009; zit. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. ... N ... SOINE Michael, Zeugenschutz als Aufgabe polizeilicher Gefahrenabwehr, Kriminalistik 1999, S. 602 – 296; zit. Soiné SPORER SIEGFRIED L. / KÖHNKEN GÜNTER, Nonverbale Indikatoren von Täuschung: in Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen 2008, S. 353 – 363; zit. Sporer/Köhnken STOHNER NILS, Masterarbeit zum Thema: Strafprozessuale Zeugenschutzmassnahmen unter geltendem und künftigem Recht (StPO) mit besonderem Fokus auf der Möglichkeit der Anonymitätszusicherung, CCFW, Hochschule Luzern; zit. Stohner THOMANN EUGEN, Verdeckte Fahndung aus der Sicht der Polizei, ZStrR 1993, S. 285 – 306; zit. Thomann TRECHSEL / PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, zit. Bearbeiter, StGB PK, Art. ... N ... TSCHIGG ROBERTA, Konvention des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhan- dels: einige Bemerkungen aus Schweizer Sicht, SZK 1/2005, S. 46 – 48; zit. Tschigg VOLBERT RENATE / DAHLE KLAUS-PETER, Forensisch – psychologische Diagnostik im Strafverfahren, Band 12, Göttingen 2010; zit. Volbert/Dahle VOLBERT RENATE / STELLER M. /GALOW A., Glaubhaftigkeitsgutachten: in Kröber Hans-Ludwig/Dölling Dieter, Leygraf Norbert, Sass Henning, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2 Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psy- chiatrie im Strafrecht, Heidelberg 2011, S. 623 – 689; zit. Volbert/Steller/Galow WIDMER CLAUDIA, Masterarbeit zum Thema: Zeugengefahr – gefährlicher Zeuge? Das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Perso- nen gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO, CCFW, Hochschule Luzern 2009; zit. Widmer WOHLERS WOLFGANG, Die Grenzen von Schutzmassnahmen zugunsten sensibler Zeugen und gefährdeter Personen, ZStrR 2011, S. 127 – 143; zit. Wohlers (2011) WOHLHAUSER RENE, Masterarbeit zum Thema: „Ausserprozessualer Zeugenschutz“, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, 2011; zit. Wohlhauser Materialien und weitere Quellen Bericht zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall vom Eidgenösssischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Migration BFM vom 1. Februar 2013; zit. Bericht BFM Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22. Januar 2003, BBl 2003 767 ff.; zit. Botschaft-MStPO Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Be- kämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugen- schutz vom 17. November 2010, BBl 2011 1 ff.; zit. Botschaft-ZeugSG Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.; zit. Botschaft-StPO Botschaft für ein neues Polizeigesetz und eine Revision der Besoldungsverordnung des Regie- rungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 8. Februar 2011; zit. Botschaft PolG TG Erläuternder Bericht zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) vom Bundesamt für Polizei (fedpol) vom November 2009; zit. Erläuterungen PolAG Erläuterungen zur Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzver- ordnung, ZeugSV) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, Stab Rechtsdienst/Datenschutz; zit. Erläuterungen ZeugSV Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Men- schenhandels; Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz, Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol vom 17. November 2010; zit. Bericht Vernehmlassungsverfahren Gutachten des EJPD, Bundesamt für Justiz zum aussergerichtlichen Zeugenschutz vom 7. Mai 2007, Geschäftsnummer 2007.19, S. 336 – 351, zit. Gutachten Zeugenschutz III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Zeitung a.M. andere Meinung AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) bzw. beziehungsweise EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende fedpol Bundesamt für Polizei i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz PolG TG Polizeigesetz des Kantons Thurgau PolVO TG Verordnung des Regierungsrates zum Polizeigesetz des Kantons Thurgau S. Seite SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) N Note usw. und so weiter VE PolAG Vorentwurf zum Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes vgl. vergleiche VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) z.B. zum Beispiel ZeugSG Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (SR 312.2) ZeugSV Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (SR 312.21) Ziff. Ziffer(n) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht IV. KURZFASSUNG Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz geht auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhan- dels zurück, welches am 17. Dezember 2012 von der Schweiz ratifiziert worden und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist. Im Bereiche der Verbrechensbekämpfung bezweckt der Zeugenschutz Personen, welche über ein für das Strafverfahren wichtiges Wissen verfügen, vor allfälligen Repressalien, welche von der tatverdächtigen Person oder ihrem Umfeld ausgehen, zu schützen. Auf diese Weise soll ver- hindert werden, dass im Strafprozess wichtige Beweismittel, wie eine Zeugenaussage, verloren gehen, weil die gefährdete Person zum Beispiel von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Ge- brauch macht oder die Aussagen ohne Angaben von Gründen verweigert. Das neu in Kraft getretene ZeugSG stellt im Bereich der schweren und Schwerstkriminalität speziell auf die gefährdete Person zugeschnittene Massnahmen zur Verfügung, um diesen Schutz zu gewährleisten. Das ZeugSG kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die prozessua- len Schutzmassnahmen der StPO oder die Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr im konkreten Fall nicht ausreichen. Zuständig für die Führung solcher Zeugenschutzprogramme ist die eigens dafür geschaffene Zeugenschutzstelle des Bundes. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen: Die gesetzlichen Grundlagen für ausserprozessuale Schutzmassnahmen und die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm befinden sich im Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeu- genschutz und die Ausführungsbestimmungen dazu in der Verordnung über den ausserprozessu- alen Zeugenschutz (ZeugSV). Zudem regelt Art. 30 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer die Zulassungsvoraussetzungen für eine vorübergehende Auf- enthaltsbewilligung von Opfern oder Zeuginnen bzw. Zeugen von Straffällen im Zusammen- hang mit Menschenhandel. Abweichend von der hiervor erwähnten Regelung, erhalten Auslän- derinnen und Ausländer, welche in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden bzw. kurz vor der Aufnahme stehen, gestützt auf Art. 36a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit direkt eine Aufenthaltsbewilligung. In der Strafprozessordnung sind die Schutzmassnahmen in den Art. 149 – 156 StPO abschlies- send geregelt. Es handelt sich dabei um Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte, hier vor allem Opfer, Zeugen und Auskunftspersonen. Sie gelangen während eines laufenden Verfahrens zur Anwendung und enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Angeordnet werden sie von der Verfahrensleitung, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Polizeiliches Handeln ist darauf gerichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen, indem es konkrete Gefahren abwehrt oder Gefahrenzustände, die sich bereits verwirklicht ha- ben, beseitigt und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellt. Der Adressatenkreis von Per- sonen, welche mit Schutzmassnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr in einer unmittelbaren Gefahrensituation geschützt werden können, ist noch weiterreichender, als derjenige der pro- zessualen Schutzmassnahmen. In Deutschland regelt das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG), wer in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird und wer für die Durchführung von Schutzmassnahmen zuständig ist. Es fällt auf, dass sich der Schweizerische Gesetzgeber bei den Voraussetzungen für die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm bei der Ausarbeitung des ZeugSG am ZSHG orientiert haben muss. Geltungsbereich von ausserprozessualen Schutzmassnahmen: In Anlehnung an den prozessualen Zeugenschutz gemäss Art. 149 ff. StPO ist auch der Adressa- tenkreis beim ausserprozessualen Zeugenschutz nach Art. 2 ZeugSG offen gehalten. In ein Zeu- genschutzprogramm aufgenommen werden können Zufallszeugen, geschädigte Zeugen, tatbetei- ligte Zeugen, professionelle Zeugen oder Sachverständige und Übersetzer, wenn sie aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, welcher zum Fortgang des Verfahrens einen wichti- gen Beitrag leistet, erheblich gefährdet sind. Ausgeweitet wird der Schutz analog zu Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO auf Angehörige oder der gefährdeten Person nahestehende Personen. Von der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ausgeschlossen sind Richter oder Staatsanwälte. So- weit es sich dabei um gefährdete Behördenmitglieder des Bundes handelt, erfolgen die geeigne- ten Schutzmassnahmen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, und sie werden durch das fedpol ausgeführt. Kantonale Behördenmit- glieder erhalten in vergleichbaren Situationen gegebenenfalls einen Schutz durch die kantonale Polizei. Die Antragstellung durch die zuständige Verfahrensleitung im Strafverfahren richtet sich nach Art. 6 ZeugSG. Die Antragsbegründung der Verfahrensleitung äussert sich zu den Fragen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung der verfolgten Straftat, der Bedeutung der Aussage für das Strafverfahren und ob die Ermittlung der Täterschaft oder die Abklärung des Sachverhalts nicht auch ohne die Aussage der zu schützenden Person erreicht werden kann, zur Gefährdungs- lage und darüber, welche prozessualen Schutzmassnahmen oder Massnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr im konkreten Fall bereits ergriffen wurden. Die Zeugenschutzstelle ihrerseits prüft das Vorliegen von Umständen wie: die erhebliche Gefährdung der zu schützenden Person, die Eignung der Person für ein Zeugenschutzprogramm, Vorstrafen und Gefährdungen, welche von der zu schützenden Person ausgehen könnten, die Erfolglosigkeit aller anderen Schutzmass- nahmen oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Art. 7 ZeugSG). Wie Art. 149 StPO fordert auch Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ZeugSG für die Aufnahme der betroffenen Person in ein Zeugenschutzprogramm, dass diese einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kann auf die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 149 und Art. 169 Abs. 3 StPO zurückgegriffen werden. Ausschlaggebend für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist die Bedeutung der Mit- wirkung bzw. der Aussage der gefährdeten Person für das Strafverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Einschätzung der Verfahrensleitung gestützt auf die dann zur Verfügung stehenden Ermittlungs- und Untersuchungsakten. Die Zeu- genschutzstelle klärt ab, ob sich die gefährdete Person für die Aufnahme in ein Zeugenschutz- programm eignet. Es handelt sich dabei um eine eigentliche Charakterprüfung, bei der die Be- hörde einen grossen Ermessenspielraum hat. Das Vorliegen der Aussagebereitschaft der gefähr- deten Person klärt die Verfahrensleitung ab. Die Aussagebereitschaft ergibt sich aus der Moti- vation der gefährdeten Person, Angaben zu machen. Bei der Frage der Aussagefähigkeit der gefährdeten Person hat die Staatsanwaltschaft oder allenfalls eine beauftragte Fachperson abzu- klären, ob die Fähigkeit besteht, einen Sachverhalt so zu schildern, wie sie ihn wahrgenommen hat und sie fähig ist, ihre Wahrnehmungen auch über eine längere Zeitpanne mehrfach konstant wiederzugeben. Auch die Frage der wahrheitsgemässen Aussage ist von zentraler Bedeutung. Die Zeugenschutzstelle klärt, ob der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm der gefährdeten Person Vorstrafen entgegenstehen, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder entge- genstehende Interessen Dritter. Schliesslich äussern sich sowohl die Verfahrensleitung als auch die Zeugenschutzstelle dazu, ob die Aufklärung der Straftat, an der die gefährdete Person mitwirken soll, auch im erheblichen öffentlichen Interesse steht. Zeugenschutzmassnahmen im Überblick und ihr Verhältnis untereinander: In Art. 5 ZeugSG werden nicht abschliessend ausserprozessuale Schutzmassnahmen aufgeführt, welche im konkreten Fall auf die Situation der gefährdeten Person und/oder ihr nahestehenden Personen angepasst werden und im Laufe des Zeugenschutzprogramms ständig angepasst wer- den können. Die Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr unterscheiden sich von den ausserprozessualen Schutzmassnahmen durch die zeitliche Einsatzmöglichkeit, die personellen, finanziellen und logistischen Ressourcen, die Spezialisierung des Personals und die Anzahl der möglichen Schutzmassnahmen. Neben den prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO, wie der Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit, der Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Öffentlichkeit, der Veränderung von Ausse- hen oder Stimme der zu schützenden Person oder deren Abschirmung, der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts oder der Zusicherung der Anonymität stehen auch noch allgemeine Schutzmassnahmen wie sitzungspolizeiliche Massnahmen (Art. 63 StPO), die Friedensbürg- schaft (Art. 66 StGB), Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO) oder das Zeug- nisverweigerungsrecht (Art. 169 Abs. 3 StPO) zur Verfügung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d ZeugSG dürfen die ausserprozessualen Schutzmassnahmen erst dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder die Gewährung von prozessualen Schutzmassnahmen nicht genügen, um die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person abzuwenden. Es gilt das Prinzip der Sub- sidiarität. Die ausserprozessualen Schutzmassnahmen können zwar für den Schutz einer gefähr- deten Person grundsätzlich erst zeitverzögert zur Anwendung gebracht werden. Sie gehen aber in der Dauer der Schutzwirkung deutlich weiter als die prozessualen Schutzmassnamen. Die Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr sind nicht auf Dauer ausgelegt, sondern enden i.d.R. mit der Krisenintervention. Die ausserprozessualen Schutzmassnahmen zeichnen sich gegenüber den prozessualen Schutzmassnahmen vor allem dadurch aus, dass sie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beschränken und daher die Problematik des Beweisverwertungsverbots einer Aussage im Strafverfahren kaum von Relevanz ist. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche sich in der Praxis noch nie mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz beschäftigt haben, Einblicke in ausgewählte Bereiche des ZeugSG zu geben, wie etwa, welche Fragen sich bei der Antragstellung an die Zeugenschutzstelle betreffend Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzpro- gramm stellen können. 1 1. Einleitung Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz ist am 1. Januar 2013 in Kraft ge- treten. Das Gesetz geht auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels zurück, welches am 17. Dezember 2012 von der Schweiz ratifiziert worden und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist. Schwerpunkt des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist die Bekämpfung von Menschenhandel in jeder bekannten Form. Zu nennen ist hier etwa die sexuelle Ausbeutung von Frauen im Sex-Gewerbe, die illegale Entnahme von menschlichen Organen oder die Aus- beutung von billiger Arbeitskraft. Sehr oft ist die Schweiz - neben Transitland - auch Zielland für Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Diese werden in ihren Heimat- ländern aufgrund ihrer Armut, Mittellosigkeit oder Perspektivenlosigkeit von kriminellen Orga- nisationen angeworben, unter Vorgabe einer besseren Zukunft im Zielland. In den Zielländern leben die Betroffenen jedoch in einer Art moderner Sklaverei. Oft sind sie gebunden in einer Abhängigkeit verursacht durch psychische und/oder physischer Gewalt oder aus finanziellen Gründen1. Art. 28 des genannten Übereinkommens verlangt einen umfassenden Zeugenschutz während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter bzw. –täterinnen und deren Strafverfolgung. In der Schweiz bereits ausreichend normiert sind der prozessuale Zeugenschutz (Art. 149 StPO) sowie besondere Schutzmassnahmen für jugendliche und erwachsene Opfer (Art. 152 ff. StPO). Wei- tere Bestimmungen zum Zeugenschutz befinden sich im OHG sowie im AuG. Der ausserprozessuale Zeugenschutz wie im Übereinkommen auch gefordert, fehlte in der Schweiz bis zum 1. Januar 2013 und wurde, wenn nötig, in den Kantonen durch die Polizei im Rahmen ihres Grundauftrags mit sicherheitspolizeilichen Schutzmassnahmen abgedeckt. Insbe- sondere fehlten Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, aber auch die Infrastruktur, um, wie in Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gefordert, Zeugenschutzmassnahmen, wie die Verschaffung einer neuen Identität, den Wechsel des Aufenthaltsortes oder die Unterstützung bei der Arbeits- suche umsetzen zu können. Mit dem Inkrafttreten des ZeugSG am 1. Januar 2013 sind nun auch diese Anforderungen des Übereinkommens erfüllt2. Das neue ZeugSG ist auch aus einem anderen Blickpunkt heraus zu begrüssen. In Bereichen wie der organisierten Kriminalität (Menschen- und Drogenhandel), dem Terrorismus, Gewalt- oder Sexualdelikten können Personen, welche belastende Aussagen gegen den Beschuldigten ma- chen, der Gefahr von Repressalien wie Belästigungen, Drohungen, Racheakten oder tätlichen Übergriffen vom Beschuldigten selber oder seinem Umfeld ausgesetzt sein. Dies kann je nach Intensität der Einwirkung und Charaktereigenschaft der Person dazu führen, dass im Strafver- fahren gegen die beschuldigte Person keine oder zumindest keine belastende Aussage mehr ge- macht wird, weil die betroffene Person von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder die Aussagen ohne Angaben von Gründen verweigert. Zudem besteht die Gefahr, dass im Ermittlungs- oder Vorverfahren bereits gemachte Aussagen widerrufen, oder entsprechend „ab- geschwächt“ werden. 1 Botschaft-ZeugSG, S. 8 2 Botschaft-ZeugSG, S. 38 2 Beim Zeugenschutz im Allgemeinen ist sicherzustellen, dass Personen vor solchen deliktischen Einflussnahmen geschützt werden, sodass sie ihre Aussagen zum wahrgenommenen Sachverhalt im Strafverfahren ungehindert machen können. Mit Zeugenschutzmassnahmen soll verhindert werden, dass eine Zeugenaussage als wichtiges Beweismittel im Strafverfolgungsprozess verlo- ren geht. Insbesondere da, wo die Zeugenaussage eines der wenigen oder das einzige Beweis- mittel für den Schuldspruch gegen den Beschuldigten ist3. Der ausserprozessuale Zeugenschutz im Besonderen findet auf gefährdete Personen Anwen- dung, die über Wissen im Bereiche der schweren und Schwerstkriminalität, der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus verfügen. Dieses Wissen soll im Ermittlungsverfahren einen Beitrag leisten zum Verfahrensausgang. Ausserprozessuale Schutzmassnahmen finden jedoch erst Anwendung, wenn Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die kantonale Po- lizei oder prozessuale Schutzmassnahmen im konkreten Strafverfahren nicht ausreichen, um den Schutz der Person sicherzustellen. Die Massnahmen des ZeugSG haben ebenfalls zum Ziel, die Aussagebereitschaft im Interesse der Strafverfolgung sicherzustellen. Die zu diesem Zweck auf Bundesebene installierte Zeugenschutzstelle stellt im Rahmen eines auf die gefährdete Person zugeschnittenen Zeugenschutzprogrammes die erforderlichen und angemessenen Schutzmass- nahmen zur Verfügung4. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche sich in der Praxis noch nie mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz beschäftigt haben, Einblicke in diesen Be- reich des Zeugenschutzes zu geben. Es wird der Frage nachgegangen, wer – unter welchen Vo- raussetzungen – unter den Schutz dieser speziellen Massnahmen gestellt werden kann und wel- che Fragen sich bei der Antragstellung an die Zeugenschutzstelle ergeben können. Welche Zeu- genschutzmassnahmen (prozessuale und ausserprozessuale Schutzmassnahmen und die Mass- nahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr) stehen in der Praxis zur Verfügung und welche Prio- rität besteht zwischen den verschiedenen Massnahmen und wie stehen sie zeitlich und sachlich zueinander? 2. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugen- schutzmassnahmen Bestimmungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem neuen Zeugenschutzgesetz finden sich im ZeugSG selber, der Verordnung dazu, dem AuG und der StPO. Neben den eigentlichen Schutzmassnahmen und dem Anwendungsbereich des Gesetzes mussten gesetzliche Grundlagen geschaffen werden für Zuständigkeitsregelungen, die Errichtung einer zentralen Zeugenschutz- stelle beim Bund sowie deren Organisation und Aufgaben. Geregelt werden mussten weiter die Rechte und Pflichten der zu schützenden Person. Schliesslich wurden die gesetzlichen Grundla- gen geschaffen für das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) und die Möglich- keit für die Zeugenschutzstelle, auf benötigte Daten und Informationen von Strafverfolgungsbe- hörden, der kantonalen Polizei, sowie kantonalen Behörden und Gemeinden zugreifen zu kön- nen. Nachfolgend wird auf diese gesetzlichen Grundlagen sowie die Schutzmassnahmen der all- gemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr sowie die gesetzlichen Grundlagen für den Zeugen- schutz in Deutschland näher eingegangen. 3 Botschaft-MStPO, S. 770 4 Botschaft-ZeugSG, S. 66 f. 3 2.1. Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz Im Vorfeld der Einführung des ZeugSG wurde die gesetzliche Einführung von ausserprozessua- len Schutzmassnahmen und Zeugenschutzprogramme in der Schweiz kontrovers diskutiert. Hug stellte sich in Übereinstimmung mit der Expertenkommission für die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts auf den Standpunkt, nebst dem grossen finanziellen Aufwand solcher Pro- gramme, liessen sich wirkungsvolle Zeugenschutzprogramme in der Schweiz aufgrund der Kleinräumigkeit nicht erfolgreich verwirklichen und lehnten diese als unzweckmässig ab5. An- dere Autoren erachteten Programme in eng begrenzten Anwendungsbereichen wie der organi- sierten Kriminalität als prüfenswert, wenn auch als ultima ratio aufgrund der hohen Kosten und der Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz6. Andere Autoren schliesslich verlangten bereits früh die Einführung von Zeugenschutzprogrammen in der Schweiz, um den gefährdeten Opfern und Zeugen bzw. Zeuginnen einen möglichst umfassenden Schutz zukommen zu lassen und um die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten der Konvention über die Bekämpfung des Menschenhandels zu verbessern7. Während des Vernehmlassungsprozesses zum ZeugSG wurde sodann deutlich, dass gewisse In- teressenvertreter und Parteien den Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Personen be- schränkt sahen, die aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat gefährdet wa- ren, sondern eine Ausdehnung von Zeugenschutzprogrammen generell auf Personen, welche Opfer von Menschenhandel geworden waren, anstrebten8. Dieser Tendenz ist entgegen zu hal- ten, dass es sich beim ZeugSG nicht um ein Opferschutzgesetz handelt. Sinn und Zweck von Zeugenschutzmassnahmen ist die Unterstützung der Strafverfolgung, indem Herstellung und Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft von Personen, welche in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, sichergestellt werden9. Systematisch kann das ZeugSG in drei Bereiche eingeteilt werden: 1. Zeugenschutzmassnahmen und –programm 2. Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen 3. Aufbau, Betrieb und Finanzierung der Zeugenschutzstelle10 Von Interesse für diese Arbeit sind die allgemeinen Bestimmungen zum Gegenstand und Gel- tungsbereich, die Bestimmungen zum Begriff, Zweck und Inhalt eines Zeugenschutzprogramms, die Bestimmungen zur Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms sowie Art. 23 ZeugSG zur Aufgabe der Zeugenschutzstelle, weshalb diese Normen soweit nötig, kurz vorgestellt werden. Art. 2 ZeugSG regelt, dass ein individuelles Zeugenschutzprogramm ausgearbeitet wird zum Schutz von Personen: 5 Hug, S. 416 6 Stohner, S. 22 oder Wohlers (2011), S. 143, welcher sich ebenfalls für die Einführung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen ausspricht, jedoch auch auf die Kostenintensität dieser Massnahmen hinweist sowie die grosse Belastung, welcher die betroffenen Personen solcher Massnahmen ausgesetzt seien. 7 Kley, S. 178, Tschigg, S. 48 f. 8 Karstens, S. 452, Bericht Vernehmlassungsverfahren, S. 10 und S. 17 ff. 9 siehe dazu auch Botschaft-ZeugSG, S. 47 10 Leuzinger, S. 3 4 • die an einem Strafverfahren mitwirken oder Bereitschaft dazu zeigen. I.d.R sind dies Personen, die Aussagen machen können zu einem Sachverhalt, den sie wahrgenommen haben; • die aufgrund dieser Mitwirkung einer Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind, oder sein könnten11; • die deswegen erheblich gefährdet sind12 und • ohne deren Mitwirkung im Strafverfahren die Strafverfolgung der tatverdächtigen Person unverhältnismässig erschwert oder erschwert gewesen wäre. Sind diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt, erfolgt der Schutz der gefährdeten Person durch die geeigneten prozessualen Schutzmassnahmen oder der allgemeinen Gefahren- abwehr. Die Zuständigkeit für die gefährdete Person geht dann wieder zurück an die zuständi- gen Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden - analog zu Art. 168 Abs. 1-3 StPO - der gefährdeten Person nahe stehende Person, die aufgrund der gegebenen Situation den gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind (Art. 2 Abs. 2 ZeugSG)13. Art. 4 lit. a ZeugSG regelt, dass ein Zeugenschutzprogramm für die gefährdete Personen und ihr nahestehende Personen Schutz für die Dauer der Gefährdung sicherstellt. Im Gegensatz zu pro- zessualen wirken ausserprozessuale Schutzmassnahmen auch ausserhalb des eigentlichen Straf- verfahrens. Das heisst, sie setzen frühestens mit Verfahrenseröffnung durch den zuständigen Staatsanwalt ein und können über die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens hinauswir- ken14. Art. 5 ZeugSG zählt in nicht abschliessender Weise Beispiele15 der wesentlichen Zeugen- schutzmassnahmen auf. Diese Massnahmen können im konkreten Fall einzeln aber auch kumu- liert zur Anwendung gebracht werden. Es ist aber auch eine Kombination mit prozessualen Schutzmassnahmen möglich. Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms stellt der zuständige Verfahrensleiter (Art. 6 Abs. 1 ZeugSG). Dies ist i.d.R die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Polizei, die betroffene Person bzw. deren Rechtsvertreter haben kein Antragsrecht an die Zeu- genschutzstelle. Letztere können sich jedoch gegen den ablehnenden Entscheid der Verfahrens- leitung mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zur Wehr setzen. Die Verfahrensleitung hat ihren Antrag an die Zeugenschutzstelle zu begründen. Der Antrag äussert sich zum Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung, der Bedeutung der Mitwirkung für das Strafverfahren und der Gefährdungslage (Abs. 3). Die Begründung des Antrags der Verfahrensleitung liefert der Zeugenschutzstelle die Beurteilungsgrundlage für ihre weiteren Abklärungen und die aktuel- 11 dazu mehr unter Ziffer 3 12 dazu mehr unter Ziffer 3 13 Näheres zu dem in Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO abschliessend aufgezählten Personenkreis von „nahe stehenden Per- sonen“ siehe BSK StPO-Vest/Horber Art. 168 N 6 ff. 14 Botschaft-ZeugSG, S. 48 15 Die Botschaft-ZeugSG erwähnt S. 69 Massnahmen wie: Verhaltensberatung, Hilfsmittel wie neue Nummern von Mobiltelefonen, Alarmsysteme, Unterstützung beim Umzug oder beim Errichten eines Sperrkontos, vorübergehen- de Unterbringung an einem sicheren Ort, Hilfe bei der Namensänderung, Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität etc. 5 le Gefährdungssituation16. Anschliessend führt die Zeugenschutzstelle ein umfassendes Prü- fungsverfahren auf der Grundlage des gestellten Antrags durch. Dies erfolgt nach den in Art. 7 ZeugSG aufgeführten Prüfpunkten17. Nach erfolgter Antragstellung kann die Zeugenschutzstelle im Rahmen des Prüfverfahrens notwendige Sofortmassnahmen zugunsten der zu schützenden Person veranlassen18. Der Entscheid über die Durchführung des Zeugenschutzprogramms liegt beim Direktor bzw. der Direktorin des Bundesamts für Polizei (Art. 8 ZeugSG). Gegen den ab- lehnenden Entscheid steht der zu schützenden Person eine Beschwerde gemäss Art. 44 ff. Ver- waltungsverfahrensgesetz (VwVG) zur Verfügung. Die Kompetenz für die Durchführung des Zeugenschutzprogramms im Einzelfall liegt bei der Zeugenschutzstelle (Art. 23 lit. b ZeugSG). Will die Verfahrensleitung des Strafverfahrens die betroffene Person zur Beweiserhebung vorladen, muss sie sich dafür mit der Zeugenschutzstelle in Verbindung setzen19. Die Zeugenschutzstelle koordiniert sodann ab erfolgter Aufnahme der zu schützenden Person ins Zeugenschutzprogramm die ausserprozessualen mit den notwendigen prozessualen Zeugenschutzmassnahmen gemäss StPO (Art. 23 lit. d ZeugSG). 2.2 Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz Die ZeugSV enthält Ausführungsbestimmungen zum ZeugSG in drei Hauptbereichen. Erstens regelt sie die Einzelheiten zur Antragstellung auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms in Art. 2 bis Art. 4 ZeugSV sowie für dessen Beendigung, Art. 5 ZeugSV. Zweitens regelt sie die Einzelheiten des Informationssystems der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) in Art. 7 ff. ZeugSV und schliesslich die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone in Art. 17 ff. ZeugSV20. 2.3. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer „Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: ... e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Aus- lands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zu- sammenarbeiten;“ (Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG) Unter diese speziellen Aufenthaltsregelungen fallen nur Opfer von Menschenhandel, welche in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eine Zeugenaussage machen oder eine solche Bereit- schaft signalisieren. Anders verhält es sich bei Ausländerinnen und Ausländer, welche im Rah- men eines Zeugenschutzprogramms an einem Strafverfahren mitwirken. Hier ist nicht das Delikt Kriterium für die spezielle Aufenthaltsregelung, sondern der Umstand, dass die Voraussetzun- 16 Botschaft-ZeugSG, S. 70 17 dazu mehr unter Ziffer 3 18 Leuzinger, S. 6 19 Leuzinger, S. 9 20 Erläuterungen ZeugSV, S. 3 6 gen für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm tatsächlich oder zumindest voraussichtlich erfüllt sind. Grundsätzlich bezwecken Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG und Art. 35 VZAE Opferschutz für ausge- beutete Menschen aufgrund von Menschenhandel und die Erleichterung der strafrechtlichen Verfolgung der Täter durch die Strafverfolgungsbehörden. Lediglich Schlepperei oder Men- schenschmuggel und nicht der Straftatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB liegt vor, wenn Schlepper die illegale Einreise der Personen veranlasst haben, diese in der Folge je- doch nicht ausbeuten. Hier liegt kein Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG vor21. Bei begründeten Hinweisen, dass es sich bei dieser Person ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, wird ihr mittels schriftlicher Bestätigung eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen ge- währt (Art. 35 VZEA). Aus Sicherheitsgründen ergibt sich aus dieser schriftlichen Bestätigung weder der Aufenthaltsort noch der Grund des Aufenthalts der Person22. Die Bedenkzeit geht ab dem Zeitpunkt - innerhalb der eingeräumten Frist - in eine vorübergehende Aufenthaltsbewilli- gung über, wenn die Person klar bekundet, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und bestä- tigt alle Verbindungen zu tatverdächtigen Personen abgebrochen zu haben. Diese vorübergehen- de Aufenthaltsbewilligung ermöglicht die Anwesenheit des Opfers bzw. Zeugin oder Zeugen während dem gesamten Strafverfahren23. Erweist sich ein Zeugenschutzprogramm im konkreten Fall für das Opfer bzw. Zeugin oder Zeugen als nicht erforderlich, erteilt das zuständige kantonale Migrationsamt in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfah- rens24. Sind Zeugenschutzmassnahmen im Strafverfahren dennoch angezeigt, werden sie ge- stützt auf Art. 149 ff. StPO durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht beantragt oder angeordnet. Befindet sich ein Ausländer oder eine Ausländerin kurz vor der Aufnahme in ein Zeugenschutz- programm oder ist diese Person bereits aufgenommen worden, so erhält sie in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 36a VZAE). Auch die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit ist möglich (Art. 31 Abs. 3 und 4 VZAE). Um eine reibungslose Durchführung des Zeugenschutzprogramms zu gewährleisten, arbeitet die Zeugenschutzstelle mit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eng zusammen25. 2.4. Schweizerische Strafprozessordnung In der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Schutzmassnahmen in den Art. 149 – 156 StPO geregelt. Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte, hier vor allem Opfer, Zeugen und Auskunftspersonen, sind Gegenstücke zu den in der StPO statuierten weitreichenden Verteidi- 21 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.1 22 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.2 23 Tschigg, S. 48 24 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.3 25 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.5 7 gungs-, Teilnahme- und Fragerechten26. Die Schwere des Delikts, welches im Strafverfahren beurteilt wird, ist für die Anwendung von Schutzmassnahmen nicht massgebend. Die prozessualen Schutzmassnahmen gelangen zur Anwendung während eines laufenden Ver- fahrens und enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Eine Aus- nahme dieses Grundsatzes ergibt sich aus Art. 151 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die wahre Identi- tät des verdeckten Ermittlers oder Ermittlerin auch nach Abschluss des Verfahrens geheim ge- halten wird. Die in Art. 149 ff. aufgeführten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend gere- gelt und können im konkreten Fall einzeln oder kombiniert zur Anwendung gelangen27. Im Ein- zelnen wird auf die prozessualen Schutzmassnahmen unter Ziffer 4.3.1. dieser Arbeit näher ein- gegangen. Angeordnet werden die prozessualen Schutzmassnahmen durch die Verfahrensleitung, auf Ge- such der gefährdeten Person hin oder von Amtes wegen. Für die Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 150 StPO braucht es zudem die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmenge- richt. Die kantonale Polizei hat keine Befugnis zur Anordnung von solchen Schutzmassnahmen und darf solche im Ermittlungsverfahren auch nicht zusichern oder in Aussicht stellen. Art. 156 StPO schliesslich regelt, dass ausserprozessuale Schutzmassnahmen von Bund und Kantonen vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des ZeugSG haben nun die bisher einzig zur Verfügung stehenden sicherheitspolizeilichen Massnahmen der allgemeinen Gefah- renabwehr in den einzelnen Kantonen ergänzt. 2.5. Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr Nach der heutigen Lehre wird der Begriff „Polizei“ in drei Kategorien unterteilt: der institutio- nelle28, der materielle und der formelle29 Polizeibegriff. Unter den materiellen Polizeibegriff wird die Gefahrenabwehr, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung subsumiert30. Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist also eine Sachlage, die mit hinreichender Wahrschein- lichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens. Demgegenüber liegt eine Störung vor, wenn sich ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits verwirklicht hat. Das polizeiliche Handeln richtet sich dann nicht auf die Verhinderung des Schadenseintritts sondern auf die Be- seitigung des entstandenen Schadens oder die Unterbindung der Fortdauer der Störung31. 26 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor 149-156 N 1 27 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor 149-156 N 4 28 Nach dem institutionellen Polizeibegriff ist der Staat bzw. die „Staatspolizei“ umfassend für die Sicherheit und den Rechtsschutz seiner Bürger besorgt. Mit der Ausgliederung etwa der Justiz, der Finanzen und des Kriegswesens wandelte sich auch das Verständnis der Gesellschaft bezüglich der institutionell-organisatorischen Polizei. Die Po- lizei sollte nur noch für die Gefahrenabwehr und die Störungsbeseitigung verantwortlich sein. Heute bezeichnet der erwähnte Begriff die staatlichen Behörden, die mit der Erfüllung von Polizeiaufgaben beauftragt sind (siehe dazu Müller/Jenni, S. 6). 29 Der formelle Polizeibegriff knüpft an den institutionellen Begriff an, indem er alle staatlichen Aufgaben der Poli- zeibehörden beschreibt, die diese ausübt (Müller/Jenni, S. 5). 30 Mohler N 85 ff.; Müller/Jenni, S. 4 31 Reinhard, S. 105 8 Polizeiliches Handeln ist also darauf gerichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schüt- zen, indem es konkrete Gefahren abwehrt oder Gefahrenzustände, die sich bereits verwirklicht haben, beseitigt und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellt32. Polizeiliches Handeln unterliegt den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungs- rechts sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip33. Damit Gefahrenabwehr aufgrund der polizei- lichen Generalklausel im konkreten Fall auch rechtmässig erfolgt, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein: • es muss ein fundamentales Rechtsgut wie etwa Leib und Leben oder Gesundheit betrof- fen sein; • es muss eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder eine bereits eingetretene schwe- re Störung bestehen; • es fehlen wirksame Massnahmen, die sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen kön- nen (Eine Privatwohnung wird durch die Polizei i.d.R nur bei Vorliegen eines Haus- durchsuchungsbefehls betreten. Erst wenn z.B. der dringende Verdacht eines unmittelbar bevorstehenden Gewaltverbrechens besteht, kann die Polizei die Wohnung sofort betre- ten); • Vorliegen eines echten und unvorhersehbaren Notfalls34. Bis zum 1. Januar 2013 wurden mangels speziell auf den ausserprozessualen Zeugenschutz aus- gerichteter Rechtsnormen solche Massnahmen auf den allgemeinen polizeilichen Schutzauftrag der Kantone zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben gestützt35. Im Ge- setzgebungsprozess zum ZeugSG stellte der Bundesrat in seinem Vorentwurf zum Polizeiaufga- bengesetz (VE PolAG) auch die Variante vor, den ausserprozessualen Zeugenschutz als sicher- heitspolizeiliche Aufgabe im genannten Gesetz zu regeln. Zugunsten eines eigenständigen Spe- zialgesetzes wurde jedoch auf die Aufnahme des ausserprozessualen Zeugenschutzes ins VE PolAG verzichtet36. Neben dem neuen ZeugSG bleibt der nicht mit einem Strafverfahren im Zusammenhang stehen- de Schutz oder derjenige vor Eröffnung eines Strafverfahrens in der Zuständigkeit der kantona- len Polizei im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Legitimiert wird dieses Vorgehen auch durch einen Bundesgerichtsentscheid, welcher gestützt auf Art. 2 EMRK Vertragsstaaten verpflichtet, Zeugen, welche aufgrund ihrer Aussagepflicht im Strafverfahren einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind, zu schützen37. Auf der Grundlage von Art. 10 BV wird eine positive Schutzpflicht des Staates gegenüber Personen statuiert, welche aufgrund ihrer Bürgerpflicht ei- ner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Der Adressatenkreis solcher Schutzmassnahmen gestützt auf die polizeiliche Gefahrenabwehr ist anders als bei den übrigen Schutzmassnahmen sehr weit gefasst. Schutzbedürftige Personen können neben Zeugen, Auskunftspersonen, Dolmetscher, sachverständige Personen, Mitbe- 32 Müller/Jenni, S. 6 33 BGE 126 I 112 E. 4b S. 118 34 Müller/Jenni S. 12 ff. Die Autoren kritisieren, dass die vierte Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Gefahr bei einer Reform der polizeilichen Generalklausel ersatzlos zu streichen sei, da sie das polizeiliche Handeln gestützt auf die Klausel in der Praxis praktisch verunmögliche. 35 Gutachten Zeugenschutz, S. 341 36 Erläuterungen PolAG, S. 15 f. 37 BGE vom 13. Dezember 1999, 1A.32./1999 9 schuldigte, verdeckte Fahnder38, ermittelnde Sachbearbeiter der Polizei etc. auch Informanten, Staatsanwälte und Richter sein39. 2.5.1. Die Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr im Polizeigesetz des Kan- tons Thurgau Am 9. November 2011 trat das neue Polizeigesetz des Kantons Thurgau und am 19. Juni 2012 die Verordnung des Regierungsrats zum Polizeigesetz in Kraft. Auftrag der Kantonspolizei Thurgau ist es, die öffentliche Sicherheit mit präventiven und re- pressiven Massnahmen sicherzustellen. Polizeiliches Handeln ist dem Gesetzmässigkeitsprinzip sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip der BV verpflichtet und hat das Störerprinzip zu beach- ten. Vom Gesetzmässigkeitsprinzip ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine ernste, unmit- telbare und nicht anders abwendbare Gefahr vorliegt. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger ist als polizeiliche Be- fugnis im Polizeigesetz geregelt. In Abgrenzung zu den Normen des gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens in der StPO sind die Bestimmungen des Polizeirechts auf die polizeilichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr und Prävention ausgerichtet40. Nachfolgende Bestimmungen des Polizeigesetzes könnten bei einer unmittelbaren Gefahrenab- wehr Grundlage für Schutzmassnahmen für gefährdete Person sein. Gemäss § 13 können im Einzelfall, auch ohne besondere gesetzliche Grundlage, unaufschiebba- re Massnahmen ergriffen werden, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störun- gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Nach § 16 umfas- sen sicherheitspolizeiliche Aufgaben die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen. § 29 bestimmt, dass un- ter bestimmten Voraussetzungen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr für die öffentli- che Sicherheit, Daten über Personen oder Fahrzeuge verdeckt registriert oder zur gezielten Kon- trolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden können. Gemäss § 39 kann die Kantonspoli- zei zur Gefahrenabwehr oder Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen beschaffen oder Personen und Fahrzeuge überwachen und observieren. Nach § 40 können durch die Polizei zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen ausserhalb der Strafuntersu- chung getätigt werden. Sodann kann die Polizei gemäss § 41 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur Informationsbeschaffung einsetzen oder gemäss § 43 zur Erkennung oder Verhinderung von Straftaten verdeckte Vorermittlungen anordnen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 2.6. Gesetzliche Grundlagen für den Zeugenschutz in Deutschland In Deutschland sind die wichtigen Bestimmungen zur Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm 38 siehe dazu Art. 285a StPO und § 43 PolG TG 39 Soiné, S. 602 40 Botschaft PolG TG, S. 1 ff. 10 und die Zuständigkeit für die Durchführung von Schutzmassnahmen im Gesetz zur Harmonisie- rung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) geregelt41. In Bezug auf die Aufnahmevoraussetzungen von Personen ins Zeugenschutzprogramm fällt auf, dass sich der Schweizerische Gesetzgeber beim ZeugSG stark am ZSHG orientiert haben muss. Ins Zeugenschutzprogramm des ZSHG werden grundsätzlich Personen aufgenommen, bei denen kumulativ folgende Voraussetzungen zutreffen: • eine Person kann Angaben in einem Strafverfahren machen, die der Erforschung des Sachverhalts dienen oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts der beschuldigten Person ermöglichen; • ohne die Aussagen dieser Person wäre dies aussichtslos oder wesentlich erschwert; • die Person muss aussagebereit sein; • die Person muss durch diese Aussage einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sein und • die Person muss sich für Zeugenschutzmassnahmen eignen. Diese Voraussetzungen sind so oder ähnlich auch in den Art. 2 und Art. 4 ZeugSG formuliert. Art. 2 Abs. 1 lit. a ZeugSG verlangt bei den Rechtsgütern, die bei der gefährdeten Person durch die Aussage betroffen sein müssen, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen ande- ren schweren Nachteil. Unter den Begriff des anderen schweren Nachteils ist, wie beim ZSHG umschrieben, die Gefährdung von Rechtsgütern wie der Gesundheit, der Freiheit oder wesentli- cher Vermögenswerte zu subsumieren42. Ein Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmun- gen ist nur im Bereich des geforderten Ausmasses der Gefährdung auszumachen. Während beim ZSHG nur eine einfache Gefährdung der aufgezählten Rechtsgüter vorliegen muss, verlangt das ZeugSG eine erhebliche Gefährdung. Es ist davon auszugehen, dass diese erhöhte Anforderung an die Gefährdung der Rechtsgüter durch die Aussage der betroffenen Person im Strafverfahren zu einer Verschärfung der Aufnahmebedingungen im Einzelfall führt. Aussagen darüber, wie und ob sich dieser Unterschied tatsächlich auf die Anzahl der Zeugenschutzfälle in der Schweiz im Vergleich du Deutschland auswirkt, können aufgrund der fehlenden Praxis mit dem ZeugSG nicht gemacht werden. Wie im ZeugSG ist gemäss § 1 Abs. 2 ZSHG eine Ausdehnung des Zeugenschutzprogramms auf Angehörige oder der gefährdeten Person nahestehende Personen möglich. Anders als im ZeugSG wird in § 2 Abs. 1 ZSHG neben Zeugenschutzstellen, welche für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen zuständig sind, die Kompetenz des Zeugenschut- zes der Bundesländer gestützt auf die Generalklausel zur Gefahrenabwehr in den Polizeigeset- zen ausdrücklich erwähnt43. 3. Geltungsbereich von ausserprozessualen Zeugenschutzmass- nahmen 41 Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. lS. 3510) 42 dazu mehr unter Ziffer 3 43 Botschaft-ZeugSG, S. 63 11 3.1. Adressaten „Dieses Gesetz gilt für Personen: a. die aufgrund ihrer Mitwirkung oder Mitwirkungsbereitschaft in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem ande- ren schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein können; und b. ohne deren Mitwirkung die Strafverfolgung unverhältnismässig erschwert wäre oder un- verhältnismässig erschwert gewesen wäre. Es gilt auch für Personen, die einer Person gemäss Absatz 1 in einem Verhältnis nach Art. 168 Absätze 1-3 der Strafprozessordnung (StPO) nahestehen und deswegen einer erheblichen Ge- fahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein kön- nen. ...“ (Art. 2 ZeugSG) In Anlehnung an den prozessualen Zeugenschutz gemäss Art. 149 ff. StPO ist der Begriff des Zeugen nicht auf den strafprozessualen Wortlaut gemäss Art. 162 StPO beschränkt. Formell zu- gelassen in einem Strafverfahren sind demnach alle Aussagen von Zeugen, die im Laufe des Ermittlungs-,Vor- oder Gerichtsverfahrens erhoben werden konnten und als Beweismittel ver- wendet werden dürfen44. Gefährdete Personen im Sinne des ZeugSG können Zufallszeugen, ge- schädigte Zeugen, tatbeteiligte Zeugen, professionelle Zeugen oder auch Sachverständige und Übersetzer sein45. Der ausserprozessuale Zeugenschutz knüpft nicht an die Funktion der gefährdeten Person im Strafprozess an, also die Frage, ob die Person ihre Aussage in der Funktion als Zeuge oder eben „nur“ als Auskunftsperson, oder etwa als Mitbeschuldigter macht. Zentral für den ausserpro- zessualen Zeugenschutz ist die Bedeutung der Aussage oder des Beitrages der gefährdeten Per- son zum Fortgang des Strafverfahrens, die Gefahr, welche ihr aus ihrer Mitwirkung am Straf- prozess erwächst und ob die Strafverfolgung auf diese Mitwirkung unbedingt angewiesen ist, um zumindest zu einer Anklage der tatverdächtigen Person zu kommen. In Abs. 2 des ZeugSG wird analog zu Art. 168 Abs. 1-3 StPO dieser Schutz auch auf Angehöri- ge oder der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgeweitet, weil Erfahrungen aus der Vergangenheit gezeigt haben, dass gefährdete Personen oftmals zwar bereit sind, sich mit ihrer Aussage selber Repressalien oder anderen Gefahren auszusetzen, aber die Aussagebereitschaft entfällt, wenn dadurch die Sicherheit nahestehender Personen bedroht ist46. 3.1.1. Zeugenarten Entsprechend dem Grundsatz des erweiterten Zeugenbegriffs, lassen sich Zeugen in vier Grup- pen unterteilen: 44 BGE 125 I 127, Erw. 6.a 45 Botschaft-ZeugSG, S.67 46 Botschaft-ZeugSG, S. 68 12 1. Zufallszeuge: Dabei handelt es sich um eine nicht in das Tatgeschehen involvierte Per- son, welche eine strafbare Handlung oder damit zusammenhängende relevante Umstände „zufällig“ beobachtet hat und darüber Aussagen machen kann. Dieser Zeuge ist also we- der ein Geschädigter, ein Opfer, ein Tatbeteiligter, Sachverständiger oder Übersetzer47. Zufallszeuge ist auch, wer zwar keine direkten Beobachtungen zum Tathergang gemacht hat, dafür aber indirekte Wahrnehmungen. Dies können zB. Aussagen zum Täterfahr- zeug sein oder Aussagen zu einem mitgehörten Gespräch, welches zB. Aufschluss über die Täterschaft oder das Motiv geben kann48. Sind diese Zeugen aufgrund ihrer belasten- den Aussagen Repressalien ausgesetzt und auch die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt, können sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. 2. Opferzeuge: Oftmals handelt es sich bei dieser Kategorie um Personen, welche Opfer von Sexual- und/oder Gewaltverbrechen geworden sind und die Tat damit als geschädig- te Person unmittelbar erlebt haben49. Da insbesondere beim Menschenhandel auch die Komponente der Abhängigkeit vom mutmasslichen Täter hinzutritt, sind diese Zeugen den strafbaren Handlungen während einiger Zeit ausgeliefert. Führen im Anschluss an die strafbaren Handlungen Druck oder Drohungen dazu, dass auf die Aussagen des Zeu- gen Einfluss genommen werden kann oder wird eine Aussage so ganz verhindert, kann der Opferzeuge, wenn die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt sind, in ein Zeu- genschutzprogramm aufgenommen werden. 3. Berufsmässiger Zeuge: Haben Organe der Strafverfolgung - in erster Linie handelt es sich dabei um Polizisten, welche als verdeckte Fahnder oder Ermittler auftreten - oder Sachverständige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Wahrnehmungen zu einem strafrecht- lich relevanten Sachverhalt gemacht, so handelt es sich dabei um berufsmässige Zeugen. Sind diese Personen aufgrund der Aussage die sie im Strafverfahren machen oder dies beabsichtigen, Racheakten aus dem Umfeld des Beschuldigten ausgesetzt, so können auch diese Zeugen, wenn die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt sind in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. Keine verdeckten Ermittler oder Fahnder und damit auch keine berufsmässigen Zeugen sind sogenannte Informanten50. Dabei handelt es sich um Privatpersonen, die den Straf- verfolgungsbehörden Informationen anbieten, welche für die Polizei nur schwer oder nicht zugänglich sind. Solche Informationen stammen etwa aus kriminellen Gruppierun- gen, welche sich von der Gesellschaft abschotten und so durch die Polizei schwierig zu „infiltrieren“ sind. Die Informationen sind wichtig, um eine Gefahrenlage der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung richtig einschätzen zu können. Informanten stammen daher oft aus der Gruppierung selber und sind zu Aussagen nur bereit, wenn die Quelle geheim gehalten und sie entsprechend entschädigt werden51. Der Informantenschutz fällt jedoch nicht unter das ZeugSG. Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm setzt u.a. voraus, dass ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft zumindest eröffnet wor- den ist. Auf Bundesebene sieht Art. 14 VE PolAG jedoch für Privatpersonen, welche mit 47 Hug, S. 406 48 Widmer, S. 5 49 Hug, S. 406 f. 50 Botschaft-MStPO, S. 777 51 Eugen, S. 295 13 der Polizei zusammenarbeiten vor, dass ihr Einsatz mit der Zusicherung erfolgen kann, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird. 4. tatbeteiligter Zeuge: Auch Mitbeschuldigte eines Delikts können gegen Tatbeteiligte aussagen und sie dadurch gegebenenfalls schwer belasten. Solche Personen können im Strafverfahren nur als Beschuldigte oder Auskunftspersonen einvernommen werden und unterstehen weder der Aussage- noch der Wahrheitspflicht. Oftmals sind diese Personen dann wegen ihrer belastenden Aussage gegen Tatbeteiligte als „Verräter“ nicht zu unter- schätzenden Repressalien aus dem bisherigen Umfeld ausgesetzt52. Auch Mitbeschuldig- te fallen unter den erweiterten Zeugenbegriff und können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, in ein Zeugenschutzprogramm nach ZeugSG aufgenommen werden. Zu unterscheiden ist der tatbeteiligte Zeuge jedoch vom Kronzeugen. Der tatbeteiligte Zeuge erscheint zwar ebenfalls für eine Straftat mitverantwortlich und will gegen Mitbe- schuldigte des Delikts aussagen, er tut dies jedoch ohne Zusicherung seitens der Straf- verfolgungsbehörden von Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile53. 3.1.2. Richter und Staatsanwälte Die Botschaft zum ausserprozessualen Zeugenschutz hält ausdrücklich fest, dass Staatsanwälte und Richter - wie auch beim prozessualen Zeugenschutz - vom Geltungsbereich des ZeugSG nicht erfasst sind. Eine Begründung dazu fehlt54. Das ZeugSG enthält keine entsprechende Be- stimmung. Warum Staatsanwälte und Richter bei gegebenen Voraussetzungen gemäss ZeugSG nicht in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, ist nicht selbstredend. Insbesondere nicht, da wie unter Ziffer 3.1. hiervor ausgeführt, der Personenkreis, welcher in ein Zeugen- schutzprogramm aufgenommen werden kann, vom Gesetzgeber bewusst offen gehalten wurde. Ausschlaggebend für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist gemäss Art. 2 Abs. 1 ZeugSG die Bedeutung der Aussage oder des Beitrages der gefährdeten Person zum Fortgang des Strafverfahrens, ob dieser Beitrag entscheidend zu einem Schuldspruch beitragen kann und ob der Person eine Gefahr aus ihrer Mitwirkung am Strafprozess entsteht. Eine Tatsache ist, dass zumindest ein Staatsanwalt in einem Strafverfahren auch eine Zeugen- funktion einnehmen kann, um z.B. als mittelbarer Zeuge über eine Untersuchungshandlung Auskunft zu geben und so einen wichtigen Beitrag zum Schuldspruch des Beschuldigten zu leis- ten. Sodann kann das Gericht den zuständigen Staatsanwalt als Zeugen zum konkreten Zeugen- schutzfall befragen55. Andere denkbare Mitwirkungshandlungen, welche entscheidend zur Ver- urteilung beitragen können, sind etwa angeordnete Zwangsmassnahmen, die den entscheidenden Durchbruch in der Beweisführung bringen. Diese Handlungen im Strafverfahren können dazu führen, dass der Staatsanwalt einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder anderen schwe- ren Nachteilen durch das täterische Umfeld ausgesetzt ist und deshalb Schutzmassnahmen ange- zeigt sind. Hier muss meines Erachtens eine Aufnahme des im Strafverfahren aussagenden 52 Botschaft-MStPO, S. 777 53 siehe dazu mehr unter Ziffer 4.4. 54 Botschaft-ZeugSG, S. 67 55 Botschaft-ZeugSG, S. 83 f. 14 Staatsanwalts ins Zeugenschutzprogramm möglich sein. Dasselbe müsste dann wohl gelten, wenn ein Richter in einer Zeugenfunktion in einem Strafverfahren aussagt und deshalb gefähr- det ist. Keine Anwendung findet das ZeugSG, wenn Staatsanwälte oder Richter lediglich in ihrer Funk- tion als Verfahrensleitung am Strafverfahren partizipieren. Ihr Schutz bei einer entsprechenden Gefährdung durch Dritte ist dann eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe. Nicht zulässig ist sodann die Anonymisierung des urteilenden Richters im gefällten Urteil, wenn er deshalb durch eine Drittperson gefährdet wird. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst dies gegen das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 BV)56. Richter und Staatsanwälte sind und waren in der Vergangenheit immer wieder Opfer von Re- pressalien aus dem Umfeld des Beschuldigten oder von diesem selbst. Oftmals sogar mit tödli- chem Ausgang für den Richter oder den Staatsanwalt. Zu nennen ist hier etwa die Ermordung des Richters Falcone in Italien durch die Mafia57, die Ermordung des leitenden Staatsanwalts Chaudhry Zulfiqar in Pakistan im Mai 2013, welcher an den Ermittlungen gegen den früheren pakistanischen Militärmachthaber Pervez Musharraf arbeitete58, die Tötung des zuständigen Staatsanwalts im Gerichtssaal des Dachauer Amtsgerichts in Deutschland durch den Beschul- digten im Jahre 201259 oder die Tötung einer Richterin durch den Beklagten in Brüssel im Jahre 201060. Die Beispiele zeigen, dass getroffene Vorkehrungen zum Schutz exponiert handelnder Richter oder Staatsanwälte in ihrer Funktion als Verfahrensleiter oft keine Sicherheit bieten konnten. Selbst wenn die aufgeführten Fälle nicht genügen, das Funktionieren der rechtsstaatli- chen Behördentätigkeit zumindest in der Schweiz gefährdet zu sehen, wäre hier eine Auswei- tung der Anwendbarkeit des ZeugSG auch auf gefährdete Personen, die mit ihrer Mitwirkung im Strafverfahren nicht unmittelbar den Fortgang des Verfahrens fördern, wünschenswert. In ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden könnten dann auch gefährdete Staatsanwälte und Richter in lediglich verfahrensleitender Funktion. 3.2. Rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Wie bereits unter Ziffer 2.1 hiervor ausgeführt, obliegt es i.d.R. der zuständigen Staatsanwalt- schaft, der Zeugenschutzstelle einen begründeten Antrag um Aufnahme der gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm zu stellen. Dabei wird sie sich überwiegend auf die im Vorfeld getätigten Abklärungen, Empfehlungen oder Gefährdungsanalysen der Polizei abstützen. Die Antragsbegründung wiederum dient der Zeugenschutzstelle als Entscheidungsgrundlage für die notwendigen Einschätzungen und das weitere Vorgehen. Der Antrag, dessen Formular sich im Anhang dieser Arbeit befindet61, äussert sich inhaltlich zu folgendem: dem Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der verfolgten Straftat, der Be- deutung der Aussage für das Strafverfahren und ob die Ermittlung der Täterschaft oder die Ab- klärung des Sachverhalts nicht auch ohne die Aussage der zu schützenden Person erreicht wer- 56 siehe dazu BGE vom 26. März 2013, 1C_390/2012 57 Sauter, S. 283 58 Die Welt vom 3. Mai 2013, online 59 Die Welt vom 11. Januar 2012, online 60 BZ-Berlin vom 3. Juni 2010, online 61 Das Antragsformular kann bei der KSBS, Janus Intranet oder der Zeugenschutzstelle direkt bezogen werden. 15 den kann, zur Gefährdungslage und darüber welche prozessualen Schutzmassnahmen oder Mas- snahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr im konkreten Fall bereits ergriffen wurden62 (Art. 6 Abs. 3 ZeugSG). Die Zeugenschutzstelle ihrerseits prüft danach das Vorliegen von Umständen wie: die erhebli- che Gefährdung der zu schützenden Person, die Eignung der Person für ein Zeugenschutzpro- gramm, Vorstrafen und Gefährdungen, welche von der zu schützenden Person ausgehen könn- ten, die Erfolglosigkeit aller anderen Schutzmassnahmen oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Art. 7 ZeugSG). Die wichtigen Prüfpunkte werden nachfolgend anhand eines Beispiels aus der Praxis63 beleuch- tet: Die Polizeibehörden des Kantons X. führen gegen mehrere Personen der italienischen Mafia „N’drangheta“ – darunter auch Y. - ein Ermittlungsverfahren. Y. ist italienischer Staatsangehö- riger und wohnt in der Schweiz. Er ist auch Zuhälter der Opferzeugin Z. Z. ist kubanische Staatsangehörige, zirka 30 Jahre alt und wohnt bereits seit über 10 Jahren in der Schweiz. Sie konsumiert gelegentlich Kokain und hat in der Vergangenheit neben anderen Arbeitstätigkeiten auch schon als Prostituierte gearbeitet. Z. lernt Y. im Ausgang kennen und geht mit ihm eine intime Beziehung ein. Sie erzählt ihm auch von ihrer Vergangenheit. In der Beziehung gerät Z. immer mehr in finanzielle und emotionale Abhängigkeit von Y. Schliesslich wird sie von Y. in die Prostitution gezwungen und verkauft gleichzeitig in seinem Auftrag Koka- in an ihre Kunden weiter. Ihre Verdienste gibt sie vollumfänglich an Y. ab. Gleichzeitig kommt es immer öfter vor, dass Z. von Y. körperlich misshandelt und sexuell genötigt wird, wenn sie in seinen Augen zu wenig verdient oder sich seinen Befehlen widersetzt. Nachdem Z. drei Jahre unter diesen Bedingungen gelebt und gearbeitet hat, wendet sie sich nach massiven Tätlichkeiten durch Y. an die Polizei. Die körperlichen Spuren und Verletzungen werden vom IRM dokumentiert. Der Polizei sind Y. und seine Kontakte zur italienischen Mafia bereits aus früheren Überwa- chungsmassnahmen bekannt. Zudem wird Y. aufgrund polizeilicher Ermittlungen verdächtigt, Menschenhandel zu betreiben. Z. erklärt sich in der Folge bereit, gegen ihren Zuhälter Y., auszusagen. Aufgrund ihrer Aussa- gen besteht der begründete Verdacht, dass sich Y. der Förderung der Prostitution, der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel und Konsum) sowie der Tät- lichkeiten strafbar gemacht hat. Ihre Aussagen sind detailgenau und glaubhaft. Teilweise kön- nen sie aufgrund des Wissens aus den früheren Überwachungsmassnahmen verifiziert werden und Z. belastet sich mit ihren Aussagen auch selber. Belastende Aussagen von anderen Perso- nen existieren nicht und ausser der Dokumentation des Verletzungsbildes von Z. durch das IRM auch keine weiteren Beweismittel. Nach der Kontaktaufnahme mit der Polizei wird Z. in ein Frauenhaus gebracht. Y. findet sie dort jedoch schnell und droht ihr mehrfach mit dem Tod („... ich lasse dich verschwinden mit einem Fingerschnippen...“). Aus Angst und unter dem Eindruck dieser Drohungen kehrt Z. mehrfach zu Y. zurück, wo es jeweils wieder zu massiven Tätlichkeiten kommt. Mit einem Amtshilfeersuchen bezieht die Polizeibehörde des Kantons X. die fedpol in den Fall ein. Diese unterstützt die Polizei, indem sie für Z. die nötigen Sofortmassnahmen ergreift. Z. wird durch die fedpol in ein „Safehouse“ gebracht. Ziel dieser Massnahme ist es, dass sich Z. 62 Siehe Antragsformular im Anhang und Botschaft-ZeugSG, S. 70 63 Praxisbeispiel zur Illustration der Arbeit mit der Unterstützung durch das Bundesamt für Polizei 16 von dem Erlebten erholen kann und im anstehenden Strafverfahren weiterhin zu Aussagen bereit und fähig ist. Schliesslich soll Z. mittels neuer Identität zu einem eigenständigen Leben verhol- fen werden. Zu Beginn dieser Schutzmassnahmen zeigt sich Z. sehr kooperativ. Als es ihr jedoch gesundheit- lich wieder besser geht, setzt sie sich über das Kontaktverbot zu Y. hinweg, kontaktiert ihn mehrfach und gibt auch ihren Aufenthaltsort preis. Nachdem sie auf diese Weise mehrfach si- chere Standorte an Y. weitergegeben hat und sich auch sonst nicht an die Vorgaben der Betreu- ungspersonen des Programms hält, werden die Schutzmassnahmen nach Absprache mit der Po- lizei und nach einer letzten Einvernahme mit Z. wieder abgebrochen. Das in dieser Sache geführte Strafverfahren ist noch pendent. Auch nach heutiger Einschätzung der zuständigen Behörden könnte jedoch die Aussage von Z. im Strafverfahren des Y. ein ent- scheidendes Beweismittel für einen Schuldspruch sein. 3.2.1. Erhebliche Gefährdung Sowohl die zuständige Verfahrensleitung als auch die Zeugenschutzstelle haben sich mit der Gefährdungslage der zu schützenden Person auseinander zu setzen. Analog zu Art. 149 StPO ist von einer Gefährdung im Sinne dieses Gesetzes auszugehen, wenn der Zeuge oder eine ihm na- hestehende Person in seinem Rechtsgut Leib und Leben erheblich betroffen ist oder ein anderer schwerer Nachteil droht64. Im ersteren Fall sind in erster Linie das Leben, die körperliche, psy- chische oder sexuelle Integrität der zu beschützenden Person oder ihrer Angehörigen bedroht oder gefährdet. Dies kann sich, wie in unserem Beispiel, darin äussern, dass der Beschuldigte der Opferzeugin mit dem Tod droht, für den Fall, dass sie weiter mit der Polizei kooperiert und nicht zu ihm zurückkehrt. Da die Opferzeugin in der Vergangenheit vom Beschuldigten mehr- fach tätlich angegangen wurde, ist diese Drohung ernst zu nehmen und die Gefahr, dass die Op- ferzeugin vom Beschuldigten verletzt oder getötet wird, wenn sie nicht tut, was er sagt, wahr- scheinlich. Die Gefährdung kann sich aber auch in einem anderen schweren Nachteil für den Zeugen äus- sern. Dieser andere schwere Nachteil muss qualitativ auf derselben Ebene stehen wie die Gefahr für Leib und Leben. In diesem Zusammenhang sind etwa erhebliche Vermögensschäden, der dauernde Verlust des beruflichen Fortkommens oder einer wirtschaftlichen Existenz in der Lite- ratur genannt 65. In jedem Fall aber muss die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erheblich sein, damit die betroffene Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden kann. Damit ist klarge- stellt, dass nicht jede Beeinträchtigung eines Rechtsguts genügt. Die Gefährdung des Rechtsguts muss von einer gewissen Tragweite sein und es müssen für den Eintritt der Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden können. Blosse subjektive Bedrohungsängs- te oder Beeinträchtigungen der Befindlichkeit wie etwa Übelkeit oder Schlafstörungen reichen nicht aus66. 64 Botschaft-ZeugSG, S. 71 65 Wohlers 2011, S. 139, BSK StPO-Vest/Horber, Art. 169 N 9 f. 66 Wohlers 2011, S. 139, Widmer, S. 12 ff. 17 Wurde die betroffene Person aufgrund einer erheblichen Gefährdung wichtiger Rechtsgüter in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, bleiben die getroffenen Schutzmassnahmen so lange aktiv wie die Gefährdungssituation für diese Person andauert, auch über den rechtskräftigen Ab- schluss des Strafverfahrens hinaus (Art. 4 lit. a ZeugSG). Hier verschiebt sich der Zweck von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen weg vom eigentlichen Ziel der Sicherstellung der Aussagebereitschaft der gefährdeten Person und der Sicherung des staatlichen Strafverfolgungs- anspruchs hin zu einer reinen Schutzmassnahme für die nach ihrer Aussage im Verfahren noch immer gefährdete Person. 3.2.2. Die Bedeutung der Mitwirkung bzw. der Aussage für das Strafverfahren Nur die zuständige Staatsanwaltschaft hat sodann im Vorverfahren die Bedeutung der Mitwir- kung bzw. der Aussage der betroffenen Person für das Strafverfahren zu bewerten. Die Auf- nahme in ein Zeugenschutzprogramm im Rahmen des Strafverfahrens ist meines Erachtens früh anzustreben, um die Motivation des gefährdeten Zeugen, seine Aussage zu machen hoch zu hal- ten. Die der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Ermittlungs- und Untersuchungsakten als Grundlage für die Antragsbegründung sind vielfach noch rudimentär. An die Richtigkeit der vorläufigen Einschätzung der Bedeutung der Aussage oder der Mitwir- kung im Strafverfahren dürfen keine hohe Anforderung gestellt werden. Zentral ist, dass die Aussage, bzw. die Mitwirkung der gefährdeten Person, im Zeitpunkt der Antragstellung von grosser Relevanz ist und dass darauf nicht verzichtet werden kann, ohne auch die weitere Er- mittlung des Sachverhalts oder der Täterschaft unverhältnismässig zu erschweren. Die aufgrund dieser vorläufigen Einschätzung in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommenen Person, ver- bleibt für die Dauer der Gefährdung darin, auch wenn deren Aussage oder Mitwirkung im Straf- verfahren später an Bedeutung verliert67. Im Fall der Opferzeugin Z. ist auch unter diesem Aspekt die Aufnahme in ein Zeugenschutzpro- gramm nötig. Z. ist zum Zeitpunkt des Aufnahmeprozesses im Strafverfahren gegen Y. die ein- zige Person, die belastende Aussagen machen kann, bzw. machen will. Die übrigen sachlichen Beweismittel würden ohne ihre Aussage voraussichtlich nicht zu einer Anklage von Y. führen. Sie können aber die Aussage von Z. zum Teil verifizieren und damit stützen. Ihre Aussage ist nach Einschätzung der zuständigen Strafbehörden das entscheidende Beweismittel, das für eine Anklage von Y. ausreichend sein kann. Würde die Staatsanwaltschaft in ihrer Einschätzung des Beweiswerts der Aussage von Z. jedoch zum Schluss kommen, dass diese nicht die nötige Rele- vanz für das Strafverfahren gegen Y. hat, die erhebliche Gefährdung von Z. jedoch bejahen, muss konsequenterweise auf die Aussage von Z. im Strafverfahren verzichtet werden. Mit dem Verzicht auf ihre Aussage dürfte sich auch die Gefährdungslage von Z. entschärfen, so dass Zeugenschutzmassnahmen nicht mehr nötig wären. 3.2.3. Eignung für das Zeugenschutzprogramm Ob sich die gefährdete Person, für welche die Staatsanwaltschaft die Aufnahme in ein Zeugen- schutzprogramm beantragt, auch wirklich eignet, hat die Zeugenschutzstelle abzuklären. Sie hat dabei einen grossen Ermessensspielraum. Es geht um eine eigentliche Charakterprüfung der ge- 67 Botschaft-ZeugSG, S. 70 18 fährdeten Person, weshalb die Zeugenschutzstelle eine umfassende Prüfung der Person in meh- reren Schritten und - falls nötig - mittels Fachpersonen vornimmt. Grundlegende Fragestellun- gen sind zu beantworten, wie die Fähigkeit, ein Zeugenschutzprogramm durchzustehen, was et- wa beinhaltet, die Kontakte zum bisherigen Umfeld konsequent und dauerhaft abzubrechen, ge- gebenenfalls unter einer neuen Identität, in einem anderen Umfeld und mit einem neuen Beruf zu leben. Weiter stellen sich Fragen nach der grundsätzlichen Zuverlässigkeit, Gewissenhaf- tigkeit, Gesetzestreue, Verschwiegenheit, Aufrichtigkeit oder Gehorsamkeit der gefährdeten Person68. Sicher ist jedoch, dass keine noch so gründliche Abklärung und Durchleuchtung eine gesicherte Diagnose der zu beurteilenden Person hervorbringen kann. Stets bleibt ein Restrisiko, dass die getestete Person ein Zeugenschutzprogramm trotz positiver Beurteilung nicht beendet, weil sie etwa die Trennung zu ihrem alten Umfeld nicht schafft, straffällig wird oder gegen Auflagen und Anweisungen verstösst. Die Eignung einer Person kann jedoch auch schon daran scheitern, dass die Aussagebereitschaft oder die Aussagefähigkeit fehlen. Im vorliegenden Fallbeispiel scheitert die anfänglich für geeignet gehaltene Opferzeugin an der Fähigkeit, ein Zeugenschutz- programm auch über längere Zeit mitzutragen, Anweisungen der Betreuer strikte zu befolgen und sich auf die neuen Lebensumstände wirklich einzulassen. Ein solches Verhalten hat - wie auch bei Z. – regelmässig den Abbruch des Zeugenschutzprogramms zur Folge (Art. 11 Abs. 1 lit. b. ZeugSG). Solche Situationen lassen sich in der Praxis nie restlos vermeiden und sind des- halb mit einem gründlichen und an keine gesetzliche Frist gebundenen Prüf- und Entschei- dungsverfahren durch das zuständige fedpol möglichst zu minimieren69. 3.2.4. Aussagebereitschaft Mit dem Zeugenschutzprogramm wird die Strafverfolgung dabei unterstützt, die Aussagebereit- schaft und –fähigkeit einer Person sicherzustellen (Art. 4 lit. b ZeugSG). Ob die gefährdete Per- son überhaupt bereit ist, im Strafverfahren vollumfänglich auszusagen, bzw. im Laufe des Straf- verfahrens noch weitere Aussagen zu machen oder gemachte Aussagen zu bestätigen, muss die zuständige Staatsanwaltschaft im Antrag an die Zeugenschutzstelle darlegen können70. Ist eine Aussagebereitschaft bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelhaft, weil die gefährdete Person sich trotz erfolgter Vorinformation über die Möglichkeiten des ausserprozessualen Zeu- genschutzes weigert, Aussagen zu machen oder bestehen begründete Anhaltspunkte, dass die gefährdete Person trotz Zeugenschutzprogramm nicht bereit, ist vollumfänglich auszusagen und so im Verfahren wichtige Informationen vorenthält, ist ebenfalls auf die Aussage dieser Person zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage ist die Aufnahme in das finanziell und psychisch auf- wändige Programm unverhältnismässig, und es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung der Person, ausgehend vom täterischen Umfeld, beim Verzicht auf ihre Aussage im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wegfällt. 68 Botschaft-ZeugSG, S. 71 f. 69 Leuzinger, S. 7 70 siehe Antragsformular im Anhang 19 3.2.4.1. Die Aussagebereitschaft aus forensisch-psychologischen Gesichtspunkten Die Aussagebereitschaft eines Zeugen ergibt sich aus seiner Motivation, Angaben zu machen71. Eine gute Aussagequalität zeichnet sich durch eine gegenüber der erfundenen Darstellung erleb- nisbegründete Schilderung mit hohem Ausmass an Detaillierung und individueller Durchzeich- nung aus72. Eine gute Aussagequalität ist daher vor allem mit dem richtigen Befragungsstil zu erreichen. Dem gefährdeten Zeugen sind deshalb wenn möglich offene Frage zu stellen und er ist zum freien Bericht ohne Unterbrechung aufzufordern. So ist eine individuelle, detailreiche und erlebnisbegründete Aussage des Zeugen am ehesten zu erreichen. Die Aussagequalität nimmt wohl in zahlreichen Fällen, trotz optimalem Befragungsstil ab, wenn der Zeuge über ei- nen Vorgang Aussagen machen muss, welcher für ihn sehr belastend war. Entsprechend fällt dem Zeugen das Sprechen über dieses Erlebnis schwer, unabhängig von optimierten äusseren Bedingungen, was von der Strafverfolgungsbehörde als unveränderlich hinzunehmen ist. Die kurzfristige Motivation des gefährdeten Zeugen, in einem Strafverfahren Aussagen zu ma- chen, kann durch die Strafverfolgungsbehörde und später durch die Zeugenschutzstelle vor al- lem durch eine umfassende und genau Information des Ablaufs eines Zeugenschutzprogramms sichergestellt werden. Sodann ist die Zustimmung des gefährdeten Zeugen zu diesem Vorgehen einzuholen und es ist ihm durch eine entsprechend wertschätzende Behandlung zu verstehen zu geben, dass er in seiner Situation, nämlich wegen seiner Aussage, einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein, ernst genommen wird. Die langfristige Motivation des gefährdeten Zeugen zur Aussagebereitschaft ist jedoch schwieriger aufrecht zu erhalten. Hier ist die Zeugenschutz- stelle gefordert, ungünstige Rahmenbedingungen des Zeugenschutzprogramms, wie etwa uner- wartete Veränderungen der bereits eingeleiteten Schutzmassnahmen oder nicht nachvollziehbare Änderungen von Absprachen, zu vermeiden. Aber auch das Gefühl des gefährdeten Zeugen im Zeugenschutzprogramm nicht ausreichend geschützt zu sein, kann das Vertrauen in die Behörde brechen und so die Aussagebereitschaft des Zeugen mindern. Letztendlich haben die zuständi- gen Behörden jedoch keinen absoluten Einfluss auf innerpsychische Vorgänge des gefährdeten Zeugen, was dazu führt, dass dessen Motivation für die Aussagebereitschaft jederzeit und un- vorhersehbar erlöschen kann73. Im erwähnten Praxisbeispiel ist die Motivation von Z., belastende Aussagen gegen Y. zu ma- chen und sich damit einer Gefahr von Leib und Leben auszusetzen, sowohl kurz- als auch lang- fristig gegeben. Die Opferzeugin macht sogar noch kurz vor Aufhebung der Zeugenschutzmass- nahmen im Rahmen einer erneuten Einvernahme belastende Aussage gegen Y. Auch die Quali- tät der Aussage von Z., insbesondere die Detailliertheit der Aussagen, ist im Laufe von mehre- ren Befragungen erhalten geblieben, obwohl Z. mehrfach über ihre sehr belastende Vergangen- heit mit Y. erzählen musste. 3.2.5. Aussagefähigkeit Weder die Botschaft-ZeugSG noch das Gesetz selber äussert sich dazu, was unter der in Art. 4 71 Volbert/Dahle, S. 46 72 Volbert/Dahle, S. 34 73 Email von Niehaus Susanna vom 16. Januar 2013, gerichtet an die Autorin 20 lit. b ZeugSG statuierten Sicherstellung der Aussagefähigkeit einer Person im Strafverfahren genau gemeint ist. Bei der Aussagefähigkeit geht es um Fragestellungen im Zusammenhang mit dem gefährdeten Zeugen bzw. seiner Aussage, die er im Strafverfahren macht, bzw. machen wird. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat hier abzuklären, - wenn nötig mittels Begutachtung durch eine Fachperson – ob der Zeuge über die Fähigkeit verfügt, einen Sachverhalt so zu schil- dern, wie er ihn wahrgenommen hat und ob er fähig ist, seine Wahrnehmungen auch über eine längere Zeitspanne mehrfach konstant wiederzugeben. Von grosser Bedeutung ist bei jeder Aus- sage die Frage, ob die befragte Person wahrheitsgemäss aussagt, wissentlich lügt oder sich ein- fach nur irrt. Sodann geht es hier um die Fragestellung, wie glaubhaft eine Aussage ist und wel- che Qualität die Aussage als Beweismittel im Strafverfahren hat. 3.2.5.1. Die Aussagefähigkeit aus forensisch-psychologischen Gesichtspunkten Entscheidungsträger in Strafverfahren müssen bei Zeugen- oder Beschuldigtenaussagen oft wah- re von falschen Angaben unterscheiden können. Dies ist eine komplexe Aufgabe und die Tref- ferquoten – auch bei professionell tätigen Strafbehörden – ist wohl gering. In der Praxis wird etwa häufig angenommen, dass der Lügner aus Angst vor Entdeckung „nervös“ reagiere und die Erregung dann in einer Reihe von nonverbalen Verhaltensweisen zeige. Zu diesen vermeintli- chen Lügenmerkmalen gehören etwa das Vermeiden von Blickkontakt oder das vermehrte Be- wegen von Händen, Beinen, Füssen oder andere Körperbewegungen als Ausdruck der Nervosi- tät. Wissenschaftliche Untersuchungen konnten diese Annahmen jedoch nicht bestätigen. Denn Erregung kann z.B. auch aus Angst entstehen, dass einem nicht geglaubt wird, oder der Furcht vor der Überführung kann ein anderer Grund als derjenige, der Entlarvung der Lüge zugrunde liegen. Eine Zunahme von Kopfbewegungen kann auch daran liegen, dass der Aussagegegen- stand einen emotionalen Hintergrund hat. Anders als bei Strafverfolgungsbehörden manchmal praktiziert, ist es aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich, von nonverbalen oder paraverbalen Verhaltensweisen direkt die Entdeckung einer Lüge oder Täuschung abzuleiten. Ganz allgemein kann jedoch gesagt werden, dass anders als spontan zu vermuten wäre, Hand- und Fingerbewe- gungen beim Lügen eher abnehmen und Gesten sich verringern74. Aussagefähigkeit: Die Aussagefähigkeit wird in der forensischen Psychologie unter dem Begriff der Aussagetüchtigkeit abgehandelt. Die „Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis an- gemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden.“75 Die Aussagetüchtigkeit be- zieht sich also nur auf die Fähigkeit einer Person, eine angemessene Aussage zu einem bestimm- ten Sachverhalt zu machen. Dies bedeutet, dass auch intelligenzgeminderte Personen fähig sind, im Rahmen ihrer kognitiven Fähigkeiten eine Zeugenaussage zu machen. Schliesslich umfasst die Aussagetüchtigkeit auch die Fähigkeit des Zeugen, in der Einvernahmesituation eine für Dritte verständliche Schilderung des Geschehens wiederzugeben. Die Aussagetüchtigkeit be- antwortet jedoch nicht die Frage, ob die vom Zeugen abgegebene Sachverhaltsdarstellung rich- tig ist, also den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und ob die gemachte Aussage glaubhaft ist. Die Aussagetüchtigkeit kann jedoch durch psychische Erkrankungen oder einem Substanz- 74 Sporer/Köhnken, S. 353 ff. 75 Greuel et al., zit. in Volbert/Dahle, S. 19 21 missbrauch des Zeugen dauerhaft oder zumindest vorübergehend beeinträchtigt sein. Insbeson- dere chronischer Alkohol- oder Drogenmissbrauch vermag jedoch die Aussagetüchtigkeit nur marginal zu vermindern76. Im vorliegenden Beispiel der Opferzeugin Z. kann von einer vollumfänglichen Aussagefähigkeit ausgegangen werden. Sie hat bereits mehrfach im Ermittlungs- und Vorverfahren eine detaillier- te Sachverhaltsschilderung abgegeben, welche auch für die einvernehmenden Personen nach- vollziehbar waren. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine gravierende Intelli- genzminderung von Z. fehlen, so dass davon auszugehen ist, dass Z. grundsätzlich psychisch unauffällig ist und über eine normale kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Auch scheinen keine Erinnerungsfehler vorzuliegen. Ihr gelegentlicher Kokainmissbrauch, bzw. die Abstinenz wäh- rend der Zeugenschutzmassnahme haben zu keinerlei Beeinträchtigungen ihrer Aussagefähig- keit geführt. Glaubhaftigkeit der Aussage: Nachfolgend werden nicht die Realkriterien aufgezeigt, welche bei einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine Fachperson geprüft werden. Es soll aufgezeigt werden, wie der mit der Sache betraute Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin bei entsprechender Beobachtung Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Zeugen erhalten kann. Diese Feststel- lungen können die Beantwortung der Frage erleichtern, ob eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung im konkreten Fall angezeigt ist oder nicht. „Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um die Frage, ob ein Zeuge, der prinzipiell in der Lage ist, eine zutreffende Aussage zu machen, im spezifischen Fall eine Aussage tätigt, die auf einem tatsächlichen Erlebnis basiert. Erinnerungsfehler können auch in einer erlebnisbasier- ten Aussage auftreten und tangieren nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern beziehen sich auf die Aussagegenauigkeit.“77 Die Aussage eines Zeugen über einen Erlebnishergang, welcher nicht den Tatsachen entspricht, ist also entweder eine absichtliche Falschaussage (Lüge) oder beruht auf einem Irrtum des Zeu- gen, wobei er selber seine Aussage für wahr hält78. Der Irrtum eines Augenzeugen kann etwa darauf beruhen, dass er den Tathergang nicht vollständig beobachtet hat, gewisse Geschehensab- läufe nicht wahrgenommen oder falsch interpretiert und wiedergegeben hat. Ist die Aussage des Zeugen gewollt tatsachenwidrig, steht dahinter immer eine entsprechende Motivation. Hinweise für eine Belastungsmotivation können neben Rachegedanken, die Schädigung des Beschuldigten sein, das Ablenken oder Verdecken von eigenem Fehlverhalten oder das Erzielen von Aufmerk- samkeit oder Zuwendung von Dritten79. Ziel des bewusst falsch aussagenden Zeugen ist es viel- fach, sich als Person kompetent und moralisch einwandfrei darzustellen. Seine Aussage versucht er bewusst neutral zu halten, um keine Zweifel an der Plausibilität aufkommen zu lassen, und selbstbelastende Aussagen versucht er zu vermeiden80. Daraus resultiert eine Falschaussage, die bezüglich Detaillierungsgrad der Ausführungen und Qualität der Aussage gegenüber einer er- 76 Volbert/Dahle, S. 19 ff. 77 Volber/Steller/Galow, S. 630 78 Als dritte Möglichkeit kann die Aussage durch die Suggestion einer aussenstehenden Person beeinflusst und damit verfälscht worden sein. Von Suggestionen beeinflusst sind oftmals Aussagen von Kindern, da sie die Ge- schehnisse zuerst ihren nahen Bezugspersonen erzählen, bevor sie erstmals eine Aussage bei einer Strafverfol- gungsbehörde machen (Volbert/Dahle, S. 52). Die Beurteilung von Kinderaussagen ist jedoch nicht Thema dieser Arbeit. 79 Volbert/Dahle, S. 31 ff. 80 Niehaus, Krause & Schmidke, zit. in Volbert/Dahle, S. 39 22 lebnisbasierten Aussage abfällt. Diese Aussage wird i.d.R. einfach gehalten sein, keine Neben- sächlichkeiten schildern oder auch keine zugegebenen Erinnerungslücken81. Die Gesamtaussage des Zeugen muss daher unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien hiervor stimmig sein und keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage zurück lassen. Es ist demzufolge Aufgabe der Strafbehörden, Zeugen, welche versuchen mittels Gefälligkeitsaussa- gen in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden oder Zeugen, welche im Strafver- fahren absichtlich Falschaussagen machen, anhand der aufgezeigten Methoden zu eruieren und dieses Beweismittel aus dem Strafprozess auszuschliessen. Verbleibende Zweifel bei der Beur- teilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sind z.B. mit der Einholung einer Glaubhaftigkeitsbe- gutachtung auszuräumen. Zudem droht eine strafrechtliche Belangung wegen falscher Zeugen- aussage (Art. 307 StGB), wenn die gefährdete Person bereits in einer Zeugenfunktion eine Aus- sage gemacht hat. Zeugen, deren Aussage nicht mit den tatsächlichen Ereignissen überein- stimmt, weil sie einem Irrtum unterliegen, sind, soweit erkennbar, auf die Aussagen zu reduzie- ren, die glaubhaft mit dem Erlebnishergang übereinstimmen. Schliesslich ist es Aufgabe des Ge- richts, gestützt auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung den Umstand von qualitativ unterschiedlich glaubhaften Aussagen in einem Strafverfahren zu bewerten. Aus dem Praxisbeispiel ergeben sich keine detaillierten Angaben zur Aussage der Opferzeugin. Bekannt ist lediglich, dass sie mehrfach detailgenau und glaubhaft ausgesagt hat. Zum Teil las- sen sich ihre Aussagen gestützt auf erhobene sachliche Beweismittel abstützen, was ebenfalls die Annahme stützt, dass Z. erlebnisbasiert aussagt. Ein weiteres wichtiges Indiz, das gegen eine absichtliche Falschdarstellung spricht, ist die Tatsache, dass sie sich mit ihren Aussagen auch selber belastet, strafbare Handlungen begangen zu haben. Wäre die Aussage von Z. erfunden oder zumindest Teile davon, wäre sie wohl eher versucht, sich selber als moralisch makellos darzustellen und die ganze strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Beschuldigten Y. zu schieben um dessen Glaubwürdigkeit zu untergraben. Zudem fehlen im Beispiel Anhaltspunkte, dass die Opferzeugin den Beschuldigten für seine gravierenden Übergriffe in physischer, psy- chischer und sexueller Hinsicht in der Vergangenheit auf sie mit einer Falschaussage zu schädi- gen oder die Aufmerksamkeit von Dritten zu erregen versucht. Aussagekonstanz: Dabei handelt es sich um ein Qualitätsmerkmal, das sich aus dem Vergleich der Aussagen derselben Person über den gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergibt. Von einer erinnerungsbasierten Aussage aufgrund des Konstanzkriteriums kann am ehes- ten ausgegangen werden, wenn in den erwarteten Bereichen konstant ausgesagt wird und gleich- zeitig inkonstant in den Bereichen, in denen mit Erinnerungsverlusten zu rechnen ist. Mit kon- stanten Aussagen ist etwa beim Kerngeschehen, bei der Örtlichkeit des Geschehens, bei der Fortbewegungsart oder den Lichtverhältnissen zu rechnen. Zu erwarten sind inkonstante Aussa- gen bei der Reihenfolge der Vorgänge, bei deren Datierung oder bei Angaben, die auf Schät- zungen beruhen82. Auch zu diesem Punkt ergeben sich aus dem Praxisbeispiel keine Angaben. Es ist jedoch gesi- chert, dass Z. im Laufe des Ermittlungs- und Vorverfahrens mehrfach Aussagen gemacht hat. Da die zuständigen Behörden ihre Aussagen als bedeutendes Beweismittel einschätzen, das zu einer Anklage des Beschuldigten Y. führen kann, ist davon auszugehen, dass Z. zumindest in 81 Volbert/Dahle, S. 35 82 Volbert/Dahle, S. 41 und Volbert/Steller/Galow, S. 644 f. 23 den Punkten, in denen über die Zeit von konstant bleibenden Aussagen ausgegangen wird, strin- gent ausgesagt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Arbeit nur einige der wichtigen Kriterien im Zusammenhang mit der Aussagefähigkeit, gemäss Art. 4 lit. b ZeugSG beleuchtet wurden. Nicht erforscht ist bis heute etwa, ob der kulturelle Hintergrund eines Zeugen Einfluss auf seine Aus- sagefähigkeit haben kann. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch Persönlichkeitsvariablen wie Dramatisierungs- und Übertreibungstendenzen bei der Darstellung eines Sachverhalts Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage haben können83 und es wird auf die Unerlässlichkeit hingewiesen, bei der Beurteilung der Aussagefähigkeit einer Person eine genaue Analyse der Untersuchungsakten vorzunehmen und die Eindrücke des persönlichen Kontakts mit der Person mit einzubeziehen. Schliesslich hat es sich bewährt, in solchen Fällen Einvernahmen videoge- stützt aufzuzeichnen, um die Aussage auch optisch und akustisch zu dokumentieren. Abschlies- send empfiehlt es sich aus meiner Sicht, betreffend der Aussagefähigkeit einer gefährdeten Per- son, welche in ein aufwändiges und teures Zeugenschutzfällen aufgenommen werden soll, stets ein Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine Fachperson erstellen zu lassen. 3.2.6. Vorstrafen bzw. Ausschluss der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ent- gegenstehender Interessen Dritter Im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Zeugenschutzstelle liegt es, Gefahren, welche von der zu schützenden Person ausgehen könnten, auszuschliessen oder zu minimieren. Aus die- sem Grund werden Informationen zu den allfälligen Vorstrafen und dem Vorleben der Person eingeholt. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Vorstrafen tatsächlich ein Hinderungsgrund für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm sind. Mit der gründlichen „Durchleuchtung“ der gefährdeten Person und einer engen Begleitung während des Zeugenschutzprogramms stellt die Zeugenschutzstelle sicher, dass von dieser Person kein Risiko für die öffentliche Sicherheit oder entgegenstehender Interessen von Privatpersonen ausgeht84. 3.2.7. Erhebliches öffentliches Interesse Sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch die Zeugenschutzstelle haben sich mit der Frage zu befassen, ob die Aufklärung der Straftat, an der die gefährdete Person mitwirken soll, auch im erheblichen öffentlichen Interesse steht85. Obwohl im ZeugSG bewusst auf die Auf- nahme eines Deliktekatalogs als Kriterium für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm verzichtet wurde und anders als in Art. 1 lit. a ZeugSG (Vernehmlassungsentwurf) im Gesetzes- text nicht einmal mehr eine schwere Straftat gefordert wird, können im erheblichen öffentlichen Interesse nur die Aufklärung von Straftaten der schweren und der Schwerstkriminalität, der or- ganisierten Kriminalität oder des Terrorismus stehen, also i.d.R. wohl Verbrechenstatbestände86. Im vorliegenden Praxisbeispiel besteht der begründete Verdacht, dass sich Y. der Förderung der Prostitution, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel und 83 dazu mehr in Volbert/Steller/Galow, S. 665 f. 84 Botschaft-ZeugSG, S. 71 85 Art. 7 Abs. 1 lit. e ZeugSG und Antragsformular im Anhang 86 Botschaft-ZeugSG, S. 70 ff. 24 Konsum) sowie der Tätlichkeiten strafbar gemacht hat. Sodann laufen Ermittlungen gegen Y. wegen Menschenhandels und Y. soll ein Mitglied der italienischen Mafia „N’drangetha“ sein, einer kriminellen Organisation, in deren Auftrag er auch Straftaten begeht. Die hier aufzuklä- renden Delikte, an denen Z. mitwirken soll, liegen im Verbrechens-, Vergehens- und Übertre- tungsbereich, wobei die erfolgreiche Aufklärung der Straftaten bis auf diejenigen der Tätlichkei- ten auch von Bedeutung für die Öffentlichkeit sind. Vorliegend ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der erfolgreichen Aufklärung der Straftaten ohne weiteres gegeben. Würden jedoch die zuständigen Behörden im vorliegenden Fall zum Schluss kommen, dass trotz erheblicher Gefährdung der Opferzeugin Z. das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung der vorliegenden Straftaten nicht gegeben ist, so müsste zugunsten der Sicherheit von Z. auf ihre Aussage im Strafverfahren verzichtet werden. 4. Zeugenschutzmassnahmen im Überblick und ihr Verhältnis untereinander 4.1. Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes Die bereits unter Ziffer 2.1. aufgeführten und in Art. 5 ZeugSG exemplarisch aufgeführten aus- serprozessualen Zeugenschutzbestimmungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im konkreten Fall auf die Situation der gefährdeten Person und/oder ihr nahestehenden Personen angepasst sind und im Laufe des Zeugenschutzprogramms ständig angepasst werden. Dabei kann es sich um kurzfristige und nur leicht in das Leben der zu schützenden Person eingreifende Schutzmas- snahmen wie der Verhaltensberatung, des Personen- und Objektschutzes oder der Unterbringung an einem sicheren Ort handeln. Oftmals handelt es sich aber um langfristig angelegte, tief in die persönliche Entscheidungsfreiheit eingreifende, zeit- und kostenaufwändige Zeugenschutzpro- gramme der gefährdeten Person, welche auch eine spezielle Logistik erfordern. Zu nennen ist hier etwa der Aufbau einer neuen Identität einer Person mit entsprechenden Urkunden für das alltägliche Leben, verknüpft mit einer Umsiedlung, welche auch einen neuen Wohn- und Ar- beitsort zur Folge hat87. Der Umstand, dass ausserprozessuale Schutzmassnahmen von ihrer Struktur her eine Weiterführung der ursprünglichen Schutzmassnahmen der allgemeinen polizei- lichen Gefahrenabwehr sind, schliesst auch – anders als bei den prozessualen Schutzmassnah- men (Art. 23 Abs. 1 lit. d ZeugSG) - die gleichzeitige Anwendung dieser beiden Schutzmass- nahmen im selben Zeugenschutzfall aus. Möglich ist lediglich die Beratung und Unterstützung einer Polizeibehörde bei der Durchführung einer Massnahme der allgemeinen polizeilichen Ge- fahrenabwehr durch die Zeugenschutzstelle (Art. 23 Abs. 1 lit. e ZeugSG). 4.2. Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr im Kan- ton Thurgau Hauptsächlich unterscheiden sich die Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefah- renabwehr von den ausserprozessualen Schutzmassnahmen durch die zeitliche Einsatzmöglich- 87 Wohlhauser, S. 16 f. 25 keit, die personellen, finanziellen und logistischen Ressourcen, die Spezialisierung des Personals und die Anzahl der möglichen Schutzmassnahmen. Nachfolgend wird auf die in Ziffer 2.5.1. aufgeführten Bestimmungen des Polizeigesetzes des Kantons Thurgau, welche bei einer unmit- telbaren Gefahrenabwehr Grundlage einer Schutzmassnahme für gefährdete Personen sein kön- nen, im Einzelnen eingegangen. Die Polizei ist gestützt auf die in § 13 PolG TG statuierte polizeiliche Generalklausel befugt, die unmittelbare Gefährdung oder bereits eingetretene Störung eines wichtigen Rechtsguts abzu- wehren oder zu beseitigen, wenn keine wirksamen gesetzlichen Schutzmassnahmen zur Verfü- gung stehen und ein echter unvorhersehbarer Notfall vorliegt. Das Problem dieses eigentlich sehr griffigen Instruments zur Ergreifung von Schutzmassnahmen gefährdeter Personen wird durch die sehr einschränkenden Bedingungen ihrer Anwendbarkeit geschwächt. Denn handeln darf die Polizei nur, wenn ein unvorhersehbarer Notfall eingetreten ist oder droht. Dennoch verweist die Botschaft auf die Wichtigkeit der Aufnahme der Generalklausel ins Gesetz88. In der Vergangenheit wurden zumindest im Kanton St. Gallen Zeugenschutzfälle auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt, während im Kanton Thurgau durch die Polizei noch nie Zeugen- schutzfälle geführt wurden89. Unter diesem Rechtstitel sind sehr viele polizeiliche Interventio- nen zum Schutze gefährdeter Personen denkbar. So etwa Personen- oder Objektschutz im Sinne einer Begleitung der gefährdeten Person zum Gericht oder einer Raumüberwachung, die Unter- bringung einer gefährdeten Person an einem sicheren Ort, z.B. ein Frauenhaus oder einer Ver- haltensberatung der gefährdeten Person durch die Polizei. Diese Massnahmen entfalten ihre Wirkung zwar schnell, sind jedoch sehr kurzfristig angelegt und meistens nach der eigentlichen Krisentervention beendet. Bei der in § 16 PolG TG statuierten sicherheitspolizeilichen Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gefahrenabwehr oder Beseitigung der Störung ist die Intention ähnlich. Dabei geht es um Gefährdungsarten und -formen in der konkreten Situati- on. Die Polizei darf hier situativ reagieren und den konkreten Verhältnissen angepasst90. Eine vorstellbare polizeiliche Intervention wäre hier ein Kontakt- oder Rayonverbot gegen den Ge- fährder oder der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie einer Alarmierungseinrichtung. Denkbar wäre sodann, dass die Polizei gestützt auf § 40 Abs. 1 oder § 43 Abs. 1 PolG TG vor Eröffnung eines Strafverfahrens zur Erkennung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen oder verdeckte Vorermittlungen tätigt, um die Gefährdungssituation eines potentiellen Zeugen zu überprüfen, welcher zu einem späteren Zeitpunkt dann aufgrund einer bestehenden Gefährdung im Strafverfahren in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird. Festzuhalten ist, dass im Gegensatz zu den Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes bei allen Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr die Polizei über kein spezialisiertes Personal für Zeugenschutzmassnahmen verfügt und die Infrastruktur oder die finanziellen und personellen Mittel für langfristige Zeugenschutzinterventionen fehlen. Auch eine gesetzliche Grundlage etwa für den Aufbau einer neuen Identität der zu schützenden Person fehlt. Diese po- lizeilichen Massnahmen bezwecken einen schnellen und vorläufigen Schutz gefährdeter Perso- nen vor Eröffnung des Strafverfahrens und in einem frühen Stadium eines potentiellen Zeugen- schutzfalls. Oder sie kommen bei Personen, deren Gefährdung durch die zuständigen Behörden nicht als erheblich eingestuft wurde, auf deren Zeugenaussage verzichtet wurde, die aber den- 88 Botschaft PolG TG, S. 12 89 Email Fehr Bruno, Kantonspolizei St. Gallen, Leiter Kriminalpolizei vom 13. Februar 2013 und Email Gloor Ulrich, Kantonspolizei Thurgau, Abteilungsleiter Stabsdienste vom 12. Februar 2013, gerichtet an die Autorin 90 Botschaft PolG TG, S. 13 26 noch gefährdet sind oder bei Personen, welche nicht in ein Zeugenschutzprogramm eintreten wollen, zur Anwendung. 4.3. Massnahmen des prozessualen Zeugenschutzes 4.3.1. Die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO Von zentraler Bedeutung bei den prozessualen Schutzmassnahmen91 ist, dass die durch Schutz- rechte der gefährdeten Person eingeschränkten Verteidigungsrechte im weiteren Verfahren in einer Art und Weise kompensiert werden, dass ein faires Verfahren für den Beschuldigten ge- währleistet ist. Zu den wichtigsten Verteidigungsrechten gehören etwa das Recht des Beschul- digten auf unmittelbare Befragung und Konfrontation des Zeugen, die direkte Überprüfung der Glaubwürdigkeit, mittels Identifizierung des Zeugen sowie dessen optische und akustische Wahrnehmung, die Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder das Akteneinsichts- recht92. Ob diese Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Strafverfahren unzulässig stark be- schnitten und damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde, ist jeweils im Lichte der konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien aufgrund der Umstände im Ein- zelfall zu beurteilen93. Einvernahme unter Ausschluss der Parteien (oder der Öffentlichkeit, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO): Werden bei der Einvernahme der gefährdeten Person sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger ausgeschlossen, handelt es sich um eine sehr tiefgreifende Einschränkung der Verteidigungsrechte, die im Verfahren wohl kaum mehr kompensiert werden kann. Verhältnis- mässig ist jedoch grundsätzlich, wenn lediglich der Beschuldigte von der Einvernahme ausge- schlossen wird und sein Verteidiger in der Einvernahme die Möglichkeit hat, die Glaubwürdig- keit des Zeugen zu überprüfen94. Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO): Die zuständigen Behörden können hier - unter Ausschluss der übrigen Verfahrensbeteiligten - die Personalien einer gefährdeten Person aufnehmen, welche später im Verfahren in Anwesen- heit von Parteien und Öffentlichkeit Aussagen machen wird. Dies ist vor allem für gefährdete Zufallszeugen eine geeignete Massnahme. Im gesamten Strafverfahren ersetzen Decknamen o- der Decknummern die wahre Identität des Zeugen. Die Verfahrensleitung muss jedoch das Pseudonym des Zeugen jederzeit seiner wahren Identität zuordnen können. Zudem müssen so viele Daten über den Zeugen aufgenommen werden, dass er trotz der Anonymisierung jederzeit identifizierbar und erreichbar bleibt95. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen (Art. 149 Abs. 2 lit. d StPO): Hier werden mittels technischer Vorkehrungen die Stimmen gefährdeter Zeugen verfremdet oder Gesichter gepixelt. Möglich ist auch das Unkenntlich machen von Ge- sichtern mittels Brillen, Perücken etc. Schliesslich kann der gefährdete Zeuge etwa optisch ab- 91 zu den allgemeinen Voraussetzungen siehe Ziffer 2.4. dieser Arbeit und ausführlich zum Thema der Massnahmen des prozessualen Zeugenschutzes, Widmer, S. 17 ff. 92 Demko, S. 429 93 BGE 133 I 33, Erw. 4.2 94 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 22 95 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 23 und Heine, S. 55 27 geschirmt werden, durch eine Platzierung hinter einer Trennwand. Je nach der durch die Verfah- rensleitung gewählten Methode im Einzelfall, sind die Verteidigungsrechte des Beschuldigten mehr oder weniger eingeschränkt, da eine Erkennung der Mimik, Gestik oder Stimmlage des Zeugen während der Einvernahme nicht mehr möglich ist96. Einschränkung der Akteneinsicht (Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO): Grundsätzlich ist eine vollstän- dige Sperrung der Strafakten oder auch ganzer Aktenstücke daraus nicht zulässig, weil damit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten unverhältnismässig stark beschränkt werden. Damit wird es der Verteidigung verunmöglicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der gefährdeten Person zu überprüfen und zu hinterfragen. Denkbar und vereinbar mit den Verteidigungsrechten ist die Einschränkung der Akteneinsicht vor allem im Zusammenhang mit der Feststellung der Perso- nalien unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten97. Zusicherung der Anonymität (Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO): „Unter Anonymität wird jeder Fall verstanden, in dem keine Verbindung zwischen den Personalien und den Charakteristika einer Person hergestellt werden kann. Erfasst wird damit nicht nur der Fall, dass Personalien, Erschei- nungsbild und besondere Charakteristika geheim gehalten werden, sondern auch derjenige, in dem z.B. das äussere Erscheinungsbild des Zeugen bekannt ist, aber die Zuordnung der Persona- lien verhindert werden soll.“98 Wie die Anonymisierung des gefährdeten Zeugen genau aussieht, hängt von der konkreten Gefährdungssituation im Einzelfall ab, wobei bei der Ausgestaltung auf die übrigen Massnahmen gemäss Art. 149 StPO zurück gegriffen wird. Unter welchen Voraus- setzungen sich das Gericht im Einzelfall auf die Aussage eines anonymen Zeugen als wichtiges Beweismittel im Strafprozess abstützen darf, wird in der Literatur nicht einheitlich definiert99. Ausschlaggebend bei der Prüfung im Einzelfall sind die folgenden Punkte: Die Person ist durch ihre Aussage oder Mitwirkung im Strafverfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt. Gegenstand des Strafverfahrens, in welchem eine anonyme Zeugenaussage verwertet werden darf, ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB100, also eine schwerwiegende Straftat. Die durch die anonymisierte Zeugenaussage entstandene Einschränkung der Verteidigungsrechte muss durch andere Massnahmen ausgegli- chen werden, so dass ein faires Verfahren des Beschuldigten garantiert ist (Art. 149 Abs. 5 StPO). Die Aussage des anonymen Zeugen darf nicht das einzige oder ausschlaggebende Be- weismittel für die Verurteilung des Beschuldigten sein101. Sind diese Voraussetzungen nicht o- der nur teilweise erfüllt, kann es zu einem Beweisverwertungsverbot der anonymen Zeugenaus- sage im Strafverfahren kommen. 4.3.2. Weitere Zeugenschutzmassnahmen des StGB oder der StPO? Die Literatur verweist auf weitere Schutzmassnahmen des StGB und der StPO, welche vor oder in Kombination mit prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO zur Anwendung 96 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 23 97 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 27 98 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 17 99 siehe dazu etwa Ackermann/Caroni/Vetterli, S. 1071, Widmer, S. 22, Demko, S. 419 ff. 100 Stohner, S. 28 f. 101 siehe dazu auch BGE 133 I 33 28 gelangen können. Dabei werden etwa die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB), sitzungspolizeili- che Massnahmen (Art. 63 StPO), Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO) oder das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO genannt102. Friedensbürgschaft: Die Friedensbürgschaft als reine Präventivmassnahme ist kaum von prakti- scher Bedeutung. Gefordert ist, dass eine Person gegenüber einer anderen Person oder einer Drittperson droht, eine Straftat gegen Zweiteren zu begehen oder eine solche zu wiederholen. Entsteht dadurch die Gefahr, der Drohende könnte seine expliziten oder impliziten Drohungen in die Tat umsetzen, kann das Gericht dem Drohenden auf Antrag des Bedrohten das Verspre- chen abnehmen, die Tat nicht auszuführen und ihn anhalten, angemessene Sicherheit zu leis- ten103. Leistet der Drohende das Versprechen oder die Sicherheitsleistung böswillig nicht, kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhal- ten. Zu bezweifeln ist, ob der Drohende beziehungsweise sein Umfeld sich durch ein Verspre- chen oder eine Sicherheitsleistung effektiv davon abhalten lässt, eine Straftat gegen den Bedroh- ten zu begehen. Der Schutz dieser Massnahme ist als äusserst gering einzuschätzen, wenn es darum geht, einen Zeugen, welcher aufgrund seiner Mitwirkung im Strafverfahren vom Be- schuldigten oder dessen Umfeld bedroht wird, wirkungsvoll zu schützen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft: Für die Dauer der Versetzung des Beschuldigten in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft stellt diese de facto einen Schutz des gefährdeten Zeugen vor potentiellen Drohungen oder Übergriffen des Beschuldigten selber dar. Geht die Gefahr jedoch nicht vom Beschuldigten selber, sondern von seinem Umfeld aus, bietet dieses Institut für die gefährdete Person keinerlei Sicherheit im Sinne einer Zeugenschutzmassnahme. Handelt es sich bei der gefährdeten Person nicht um einen Opferzeugen, wird sie von der Verfahrensleitung auch nicht über die Anordnung oder Aufhebung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft infor- miert (Art. 214 Abs. 4 StPO). Der Zweck der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist jedoch nicht auf einen Zeugenschutz ausgelegt, sondern dient ausschliesslich der Aufklärung einer mutmasslichen Straftat, indem der Beschuldigte vor Flucht, Wiederholungsgefahr oder Beein- trächtigung der Wahrheitsfindung abgehalten wird. Auch Untersuchungs- und Sicherheitshaft eignen sich deshalb nicht für einen wirkungsvollen Zeugenschutz. Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen: Un- ter denselben Voraussetzungen wie bei den prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 1 StPO kann sich ein Zeuge auch auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die- sem Zeugnisverweigerungsrecht kommt jedoch subsidiärer Charakter zu. Der gefährdete Zeuge kann erst dann vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn die drohende Gefahr mit Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO nicht abgewendet werden kann104. Ansonsten ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO). Beruft sich der gefährdete Zeuge jedoch zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO, ist dies ein sehr wirkungsvoller Schutz, da mit dem Verzicht auf seine Aussage im Strafverfahren auch vom Wegfall der Gefährdung durch den Beschuldigten oder dessen Umfeld auszugehen ist. 102 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 15; Schmid, StPO Praxiskommentar, vor Art. 149-156 N 4; Stohner, S. 22; Widmer, S. 11 ff. 103 Trechsel/Bertossa, StGB PK, Art. 66 N 2 104 BSK StPO-Vest/Horber, Art. 169 N 9 ff. 29 4.4. Kronzeugenschutz Unter die Kronzeugenregelung - welche aus dem anglo-amerikanischen Raum stammt - können Personen fallen, welche für eine Straftat mitverantwortlich erscheinen, jedoch unter Zusicherung von Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile dazu bereit sind, gegen Tatbeteiligte als Zeugen auszusagen. Die Kronzeugenregelung soll speziell bei Fällen schwerer Formen der Kri- minalität oder der organisierten Kriminalität der Förderung der Wahrheitsfindung dienen105. Der Kronzeuge hat also eine Doppelrolle. Er ist einerseits ein geständiger Beschuldigter und ande- rerseits ein Informant, indem er die Strafverfolgungsbehörden mit wichtigen und von aussen nur schwer zugänglichen Informationen dabei unterstützt, von Anderen begangene Straftaten aufzu- klären106. Ist der Kronzeuge durch seine Aussagebereitschaft in einem anderen Strafverfahren Repressalien aus seinem früheren Milieu ausgesetzt, braucht die Kronzeugenregelung notwen- digerweise auch Zeugenschutzmassnahmen, um die Aussagebereitschaft des Kronzeugen zu er- halten. Auch im Vorfeld der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts wurde eine Kronzeugenregelung für die Schweiz diskutiert, jedoch auf die Aufnahme des Instituts in die Strafprozessordnung verzichtet, weil nebst schwerwiegender rechtsstaatlicher Bedenken in der schweizerischen Praxis auch kein konkretes Bedürfnis nach einer Kronzeugenregelung auszu- machen war107. Dennoch hat das schweizerische Strafrechtssystem bereits mehrere Institute des anglo-amerikanischen Rechtssystems in die eigene Gesetzgebung aufgenommen. Zum einen das ZeugSG, welches ebenfalls während langer Zeit als für die kleinräumige Schweiz unzweckmäs- siges Instrument abgelehnt und dabei stark mit dem Kronzeugenschutz in Verbindung gebracht wurde108. Andererseits wurde in der schweizerischen Strafprozessordnung das abgekürzte Ver- fahren eingeführt (Art. 358 ff. StPO), welches seither in der Praxis bereits häufig zur Anwen- dung kommt. Dieses Institut hat seinen Ursprung im „Plea bargaining“, der Möglichkeit eines „deals“ zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung bzw. dem Beschuldig- ten andererseits. Verhandlungsausgangspunkt ist der zu beurteilende Sachverhalt. Das Ziel der Verhandlungen ist erreicht, wenn sich der Beschuldigte im Sinne des „verhandelten Sachver- halts“ schuldig erklärt und der Staatsanwalt im Gegenzug seine Anklage abschwächt, indem er Anklagepunkte weglässt oder sich bereit erklärt, diese auf weniger schwer wiegende Straftaten abzuändern. Das „Plea bargaining“ wird zur Kronzeugenregelung, wenn der Staatsanwalt von sich aus den Deal mit dem Beschuldigten anstrebt, um diesen so als Kronzeugen für einen Pro- zess gegen einen Dritten zu gewinnen109. Der Weg hin zu einer Kronzeugenregelung in der Schweiz ist zumindest dogmatisch gesehen nicht mehr weit. Ein häufig vorgebrachtes Argument gegen die Einführung einer Kronzeugenregelung ist etwa der Einwand, dass Anreize für ein kooperatives Verhalten von mutmasslichen Straftätern bereits in die Gesetzgebung eingeflossen seien. Verwiesen wird dann etwa auf Art. 260ter StGB, wel- cher strafmildernd berücksichtigt, wenn ein Beschuldigter Bemühungen unternimmt, weitere verbrecherische Tätigkeit einer kriminellen Organisation zu verhindern (Art. 260ter Ziff. 2 StPO)110. Gerade diese Bestimmung wird jedoch in der Literatur als missglückt kritisiert. Ledig- 105 Botschaft-StPO, S. 1112 106 Sauter, S. 283 107 Botschaft-StPO, S. 1112 108 Bericht Expertenkommission (Fn. 13), 67 f., zit. in Hug, S. 416 f. 109 Sauter, S. 286 110 Botschaft-ZeugSG, S. 49 30 lich eine fakultative Strafmilderung sei kaum geeignet, Mitglieder einer kriminellen Organisati- on zum Frontenwechsel zu bewegen. Für eine ernsthafte Bekämpfung der organisierten Krimi- nalität brauche es auch in der Schweiz besondere „Zeugenschutzprogramme“ nach amerikani- schem Vorbild111. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch vorgebrachte Bedenken, dass Kronzeugen, quasi aus Dankbarkeit für Strafrabatt und allenfalls Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm, Gefällig- keitsaussagen machen, welchen dann im Strafverfahren die notwendige Glaubhaftigkeit fehlt112. Das Risiko von nicht ereignisbasierten Zeugenaussagen ist jedoch nicht auf den Kronzeugen- schutz beschränkt. Jede Zeugenaussage in einem Strafverfahren muss auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gewertet werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Befürworter einer Kronzeugenregelung für die Schweiz nicht auszumachen sind. Zu gross sind die Bedenken, dass dieses Institut in schwer- wiegender Weise gegen das Legalitätsprinzip, die Rechtsgleichheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren verstösst113. 4.5. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen untereinander 4.5.1 Subsidiarität von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen Art. 7 Abs. 1 lit. d ZeugSG hält fest, dass vor Ergreifung von ausserprozessualen Schutzmass- nahmen feststehen muss, dass im konkreten Fall Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder die Gewährung von prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach Art. 149 – 151 StPO nicht genügen, um die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person abzuwen- den. Mit der Subsidiarität von ausserprozessualen Schutzmassnahmen wird sichergestellt, dass die personell und finanziell aufwändigen Schutzmassnahmen eines Zeugenschutzprogramms, die oft auch mit grossen Eingriffen in die persönliche Freiheit der gefährdeten Person verbunden sind, erst ergriffen werden, wenn andere in Betracht kommende Schutzmassnahmen durch die Verfahrensleitung bzw. Dritte wie die Polizei oder das Zwangsmassnahmengericht ausgeschöpft wurden114. Sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft, als auch die Zeugenschutzstelle haben sich im Rah- men der Antragstellung mit der Frage der Subsidiarität von ausserprozessualen Schutzmass- nahmen auseinanderzusetzen115. Im Praxisbeispiel leitete das fedpol ein finanziell und personell aufwändiges Zeugenschutzpro- gramm für Z. ein, um die Aufklärung der Straftaten des Y. sicherzustellen und der Staatsanwalt- schaft so mit einem wichtigen Beweismittel die Anklageerhebung gegen Y. zu erleichtern. Mil- dere Massnahme, die in diesem Fall ergriffen wurden, wie das Verbringen der gefährdeten Opf- erzeugin Z. in ein Frauenhaus durch die Polizei, waren in der Vergangenheit nicht erfolgreich, da Y. sie dort nach kurzer Zeit mehrfach aufspürte und mit dem Tod bedrohte. Weitere Schutz- 111 Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 260ter N 12 112 Sauter, S. 300 113 Botschaft-StPO, S. 1112 114 Botschaft-ZeugSG, S. 71 115 siehe Antragsformular im Anhang 31 massnahmen zugunsten von Z. wurden durch die zuständigen Behörden nicht ergriffen. Auf- grund der Einschüchterungen durch Y. ist die Aussagebereitschaft der Z. im Strafverfahren wei- terhin gefährdet. Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme von Z. in ein Zeugenschutzprogramm deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig. Auch bei den prozessualen Schutzmassnahmen gilt das Prinzip der Subsidiarität. Die allgemei- nen Schutzmassnahmen der StPO und des StGB gehen den Massnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO vor. Kann im konkreten Fall die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person aufgrund ihrer Mitwirkung im Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Massnahmen, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft oder etwa Friedensbürgschaft abgewendet werden, so gehen diese Mass- nahmen der Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO vor116. Das Subsidiari- tätsprinzip bezweckt hier nicht, dass Zeugenschutzmassnahmen mit einschneidender Wirkung auf die gefährdete Person erst angeordnet werden, wenn mildere Massnahmen wirkungslos ge- blieben sind. Prozessuale Schutzmassnahmen sollen während des Strafverfahrens erst dann zum Zug kommen, wenn allgemeine Schutzmassnahmen, welche die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten nicht einschränken, für den Schutz der gefährdeten Person wirkungslos geblieben sind. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO schliesslich kann sich der ge- fährdete Zeuge nur in Ausnahmesituationen berufen, wenn Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO, aber auch ausserprozessuale Schutzmassnahmen, zwar ergriffen wurden, diese aber die erhebliche Gefährdung des Zeugen dennoch nicht abwenden konnten117. Auf die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr findet der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung. Diese Massnahmen sind auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung ausgerichtet. Ist Gefahr im Verzug, stellt die Polizei durch sofortiges Handeln sicher, dass ein Schadenseintritt verhindert, oder ein bereits eingetretener Schaden beseitigt wird. Es wäre mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn die Polizei vor einer Intervention zuerst prüfen müsste, ob alle übrigen Schutzmassnahmen anderer Behörden im konkreten Fall ausgeschöpft wurden. Eine Schadensminimierung oder unmittelbare Gefahrenabwehr im konkreten Fall wäre so re- gelmässig verunmöglicht. Die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Polizei treten jedoch hinter ausserprozessuale Schutzmassnahmen zurück, wenn die Zeugenschutzstelle nach erfolgter Antragstellung durch die Verfahrensleitung sofort die notwendigen Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person ergreift (Art. 7 Abs. 3 ZeugSG). 4.5.2. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen in zeitlicher Hinsicht Im Zusammenhang mit der Frage, welche Bedeutung den verschiedenen Schutzmassnahmen in zeitlicher Hinsicht zukommt, ist einerseits der Zeitpunkt der Wirksamkeit und andererseits die Wirkungsdauer der Massnahme von Interesse. Zeitpunkt der Wirksamkeit: Wie schon unter Ziffer 4.2. hiervor ausgeführt, sind die gesetzlichen Grundlagen für die Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr so ange- legt, dass die Polizei die zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nötigen Interventionen sofort einlei- 116 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor Art. 149-156 N 4 117 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 169 N 11 32 ten kann. Ein Genehmigungsvorbehalt einer anderen behördlichen Instanz, welcher eine be- stimmte Zeit in Anspruch nimmt, besteht nicht. Polizeiliche Interventionen sind daher geeignet, schnell die ersten Massnahmen im Ermittlungs- oder im frühen Stadium des Vorverfahrens zu treffen, wenn sich ein potenzieller Zeugenschutzfall abzeichnet. Unter dem Vorbehalt, dass bereits ein Vorverfahren eröffnet wurde, kann die Verfahrensleitung sofort die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO zum Schutz gefährdeter Zeu- gen erlassen. Die Wirksamkeit entfaltet sich ab Anordnungszeitpunkt. Die Verfahrensleitung hat jedoch zuvor abzuklären, ob allgemeine Schutzmassnahmen, wie etwa sitzungspolizeiliche Mas- snahmen oder eine im Strafverfahren angeordnete Untersuchungshaft den Schutz der gefährde- ten Person nicht auch in genügender Weise abdecken können. Diese Überprüfung wird i.d.R. zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Anordnung der geeigneten Schutzmassnahme führen. Auch Anonymitätszusicherungen an die zu schützende Person gelten sofort, also ab Anordnungszeit- punkt. Verbindlich werden sie jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht118. Anders verhält es sich jedoch bei der Anordnung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen. Damit die Zeugenschutzstelle zumindest – unverzüglich wirksame – Sofortmassnahmen einlei- tet, um eine gefährdete Person im Strafverfahren zu schützen, bedarf es einer entsprechenden Antragstellung durch die Verfahrensleitung bei der Zeugenschutzstelle (Art. 7 Abs. 3 ZeugSG). Zudem ist die Direktorin bzw. der Direktor der fedpol beim Entscheid über die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm an keine Frist gebunden (Art. 8 ZeugSG). Polizei oder Verfahrensleitung haben daher vorweg die sofort nötigen Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person zu treffen. Wirkungsdauer der Schutzmassnahmen: Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr sind, wie unter Ziffer 4.2. aufgezeigt, i.d.R. Kriseninterventionen, welche mit der Intervention selber abgeschlossen sind. Sie eignen sich daher grundsätzlich nicht für eine längere Schutzdauer der gefährdeten Person. Demgegenüber sind prozessuale Schutzmassnahmen in ihrer Wirkungsdau- er bis auf wenige Ausnahmen (Art. 151 Abs. 1 lit. a StPO) auf das Strafverfahren beschränkt. Wie bereits unter Ziffer 3.2.1. ausgeführt, bezweckt das ZeugSG die Unterstützung der Strafver- folgung, indem es die Aussagebereitschaft und Aussagefähigkeit der gefährdeten Person sicher- stellt. Art. 4 lit. a ZeugSG garantiert aber auch den Schutz dieser Person und ihr nahestehenden Personen für die Dauer der Gefährdung. Der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens ist für die Anwendbarkeit des ZeugSG also nicht ausschlaggebend. Der Direktor bzw. die Direktorin der fedpol entscheidet über die Aufhebung des Zeugenschutzprogramms infolge Wegfalls der Gefährdung (Art. 11 Abs. 1 lit. a ZeugSG). Insbesondere unter dem Blickwinkel des finanziell aufwändigen Zeugenschutzprogramms stellt sich die Frage, wie lange der Schutz über den Abschluss des Strafverfahrens hinausgehen soll. Weder Gesetz noch Botschaft äussern sich zu dieser Frage. Garantiert ist die staatliche Schutz- funktion für die Dauer der Gefährdung der betroffenen Person. Wird die beschuldigte Person rechtskräftig verurteilt und kommt in den Strafvollzug, wird die Gefährdung ab diesem Zeit- punkt abnehmen. Unbestimmt ist die Dauer der Gefährdung jedoch, wenn die Gefahr vom täte- rischen Umfeld ausgeht. Von einer Abnahme der Gefährdung ist dann auszugehen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen, oder das Strafverfahren eingestellt wird, da die belastende Aussage der gefährdeten Person zu keiner strafrechtlichen Konsequenz für den Beschuldigten führte. Die Dauer des Zeugenschutzprogramms ist nach abgeschlossenem Strafverfahren nur noch an das Kriterium der im konkreten Fall weiter bestehenden Gefährdung der betroffenen 118 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 150 N 7 33 Person gebunden. Zielführend im Zeugenschutzprogramm ist im Optimalfall die gefährdete Per- son in ihrer neuen Identität, Selbständigkeit und finanziellen Unabhängigkeit so zu stärken, dass sie das Zeugenschutzprogramm nicht mehr braucht und aufgrund dieser neuen Stabilität vom täterischen Umfeld auch keine Gefährdung mehr ausgehen kann. Je früher dieser Zeitpunkt er- reicht ist, desto eher fällt auch die Gefährdung der betroffenen Person weg und das Zeugen- schutzprogramm wird obsolet. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein Zeugenschutzprogramm un- ter Umständen lebenslang dauern kann. 4.5.3. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen in sachlicher Hinsicht Die Errungenschaften des ZeugSG für Zeugenschutzfälle sind - im Gegensatz zu den Massnah- men der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr und des prozessualen Zeugenschutzes - die langfristig, effizient und professionell angelegten Schutzmassnahmen. Die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO haben nur beschränkte Zeugenschutzmöglichkeiten und verhindern eine Identifizierung der gefährdeten Person oftmals doch nicht119. Die Zeugenschutzmassnah- men des ZeugSG sind dagegen auf die dauerhafte und umfassende Sicherung der gefährdeten Person ausgelegt. Der aus meiner Sicht bedeutsamste Vorteil von ausserprozessualen Schutz- massnahmen ist jedoch, dass im Gegensatz zu den Massnahmen nach Art. 149 ff. StPO der Schutz der gefährdeten Person nicht zulasten der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erreicht wird120. Wie unter Ziffer 4.3.1. dargestellt, sind je nach Intensität der beschränkten Verteidigungsrechte die Voraussetzungen, unter denen insbesondere die Aussage des anonymisierten Zeugen im Strafverfahren verwertet werden darf sehr hoch, komplex und einzelfallabhängig. Demgegen- über sind Verteidigungsrechte des Beschuldigten wie etwa die Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen bei seiner Aussage, das direkte Fragerecht anlässlich der Kon- frontation mit dem Zeugen oder das Akteneinsichtsrecht bei ausserprozessualen Schutzmass- nahmen nicht tangiert. Denn das Zeugenschutzprogramm stellt sicher, dass die gefährdete Per- son unter ihrer alten Identität umfassende Aussagen zur Sache und zur Person machen kann. Abschirmungs- und Verfremdungsmassnahmen oder Ähnliches sind hierbei nicht nötig. Im Einzelfall muss durch die Verfahrensleitung jedoch entschieden werden, ob der Beschuldigte der gefährdeten Person im Strafverfahren Fragen zu ihrer neuen Identität oder zum Zeugen- schutzprogramm stellen darf121. Die gefährdete Person wird die Beantwortung solcher Fragen verweigern und sich - i.d.R. erfolgreich - auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen, weil sie die Umgehung oder Schwächung der getroffenen Schutzmassnahmen befürchtet. Aufgabe der Verfahrensleitung ist es, im konkreten Fall abzuwägen, ob die Zulas- sung solche Fragen tatsächlich noch entscheidend zur Überführung des Beschuldigten oder zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der aussagenden Person beitragen können. Bei der Zulassung solcher Fragen ist äusserste Zurückhaltung geboten, um die Sicherheit der aussagenden Person und das Zeugenschutzprogramm nicht zu gefährden. Meines Erachtens ist zudem mit der Zeugenschutzstelle vorab Rücksprache zu nehmen. Andererseits ist 119 Leuzinger, S. 4 120 Botschaft-ZeugSG, S. 48 121 Botschaft-ZeugSG, S. 49 34 zu beachten, dass die aussagende Person i.d.R. bereits umfassende Aussagen zur Sache und zur Person unter ihrer alten Identität gemacht hat. 5.5.4. Die geeigneten Zeugenschutzmassnahmen im Praxisbeispiel Im vorliegenden Beispiel war das Ergreifen von ausserprozessualen Schutzmassnahmen die ein- zige erfolgsversprechende Intervention, die für Z. einen umfassenden und nachhaltigen Schutz vor den allgegenwärtigen Drohungen und Übergriffen des Y. bieten und sie aus dem Einflussbe- reich und dem Abhängigkeitsverhältnis von Y. herauszuholen kann. Nur auf diese Weise kann für das Strafverfahren sichergestellt werden, dass Z. auch langfristig bereit ist, umfassende und belastende Aussagen gegen Y. zu machen. Zudem können zum dauerhaften Schutz von Z. vor der von Y. ausgehenden Gefährdung - über das Strafverfahren hinaus - nur eine neue Identität, ein definitiver Abbruch der Beziehungen von Z. zum alten Milieu und der Beginn eines eigenständigen Lebens beitragen. Das Zeugenschutz- programm scheitert jedoch an der mangelnden Kooperationsbereitschaft von Z. Ausserprozessuale Schutzmassnahmen können unter der Koordination der Zeugenschutzstelle auch mit prozessualen kombiniert werden (Art. 23 Abs. 1 lit. d ZeugSG). Im vorliegenden Fall bieten die eingeleiteten Massnahmen jedoch einen ausreichenden Schutz von Z., auch im Straf- verfahren. Denkbar wären allenfalls noch Opferschutzmassnahmen nach Art. 152 f. StPO. In einem von der Gefährdungslage anders gelagerten Fall könnte die Zeugenschutzstelle die durch die kantonale Polizei eingeleiteten Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr unter- stützend und beratend begleiten, anstatt selbst Sofortmassnahmen zu ergreifen (Art. 23 Abs. 1 lit. e ZeugSG). Während des Strafverfahrens hätten zudem die durch die Polizei eingeleiteten Massnahmen durch flankierende prozessuale Massnahmen ergänzt werden können. 5. Fazit In dieser Arbeit wurde aufgezeigt, dass der Adressatenkreis von Personen gemäss Art. 2 ZeugSG, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, sehr weit gefasst ist, soweit sie aufgrund ihrer Mitwirkung im Strafverfahren einer erheblichen Gefährdung ausge- setzt sind. Explizit von der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ausgeschlossen sind Rich- ter oder Staatsanwälte und Informanten, soweit deren Beitrag nicht direkt in ein konkretes Straf- verfahren einfliesst und sie deswegen erheblich gefährdet sind. Es wurde weiter dargelegt, was die zuständige Staatsanwaltschaft gemäss Art. 6 ff. ZeugSG im Rahmen der Antragstellung für die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm zu beachten hat. In ei- nem dritten Teil wurden die verschiedenen Schutzmassnahmen des ZeugSG, der StPO und der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr im Überblick dargestellt. Es wurde aufgezeigt, wie sie vor, während und nach Abschluss eines Strafverfahrens zur Anwendung gelangen, wie sie gegebenenfalls kombiniert werden können und welche Priorität ihnen in den verschiedenen Sta- dien zukommt. Insbesondere Erfahrungen der Polizei und die Anwendung vergleichbarer oder ähnlicher Ge- setzgebungen im Ausland zeigen, dass es sich beim neuen Bundesgesetz über den ausserpro- zessualen Zeugenschutz um ein griffiges Instrument handelt zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität, organisierter Kriminalität und gegebenenfalls terroristischer Gewaltkriminalität, bei deren Aufklärung auf potentiell aussagebereite Zeugen Druck und Gewalt ausgeübt wird, um 35 sie an ihrer Aussage im Strafverfahren zu hindern122. Die ausserprozessualen Schutzmassnah- men zeichnen sich durch Individualität und Flexibilität im Einzelfall aus. Professionelle Zeu- genschützer mit entsprechendem know-how sowie die vom Bund zur Verfügung gestellte Infra- struktur und Logistik ermöglichen die Ausarbeitung und Anwendung von Zeugenschutzmass- nahmen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Die Stärke des ZeugSG erweist sich gleichzeitig auch als ein Schwachpunkt. Zeugenschutzpro- gramme sind aufgrund des Aufwands, welcher betrieben wird, um gefährdete Personen zu schützen und ihre Aussagebereitschaft im Strafverfahren zu erhalten, sehr kostenintensiv. Dies wird wohl dazu führen, dass sich einige kleinere oder finanziell schwächer gestellte Kantone ein Zeugenschutzprogramm für gefährdete Personen in einem Strafverfahren nicht „leisten wollen“. Dazu kommt, dass Zeugenschutzprogramme meist tief in die persönliche Freiheit der zu schüt- zenden Person eingreifen. Dies kann dazu führen, dass Zeugenschutzprogramme wegen man- gelnder Kooperation abgebrochen werden müssen, mit dem entsprechenden Nachteil des mög- lichen Verlusts eines wichtigen Beweismittels im Strafverfahren. Die Bedeutung des ZeugSG wird daher in der Praxis unter dem Blickwinkel der Anzahl von Fällen eher gering bleiben. Zu- mindest rechnet das fedpol für das Jahr 2013 lediglich mit 8 – 11 Zeugenschutzfällen123. Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene ZeugSG wird sich in der Praxis selbstverständlich erst noch bewähren müssen. Die neben dem ZeugSG vorhandenen Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefah- renabwehr und des prozessualen Zeugenschutzes bleiben daher von zentraler Bedeutung. Erste- re, weil sie vor der Eröffnung eines Strafverfahrens die einzigen Schutzmassnahmen für gefähr- dete Personen sind, welche potentiell wichtige Aussagen in einem Strafverfahren machen kön- nen. Sodann werden sie immer dann alleine anwendbar bleiben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm nicht gegeben sind, oder wenn sich die gefährdete Person weigert, in ein Zeugenschutzprogramm einzusteigen. Zweitere sicher deshalb, weil sie i.d.R. einen weniger hohen Kostenaufwand verursachen und mit keiner- lei schweren Einschnitten in das Leben des Zeugen und allenfalls ihm nahestehender Personen verbunden sind. Für die zuständige Staatsanwaltschaft, welche im konkreten Fall Antrag auf Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm stellt, bietet das Gesetz keine Schwierigkei- ten im Anwendungsbereich. Voraussetzungen und Anforderungen an die Antragsbegründung sind klar geregelt. 122 Botschaft-ZeugSG, S. 47 123 Powerpointpräsentation Kaderausbildung Zeugenschutz vom 31. Oktober 2012, S. 5 36 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. ............................................... ............................................................ Ort/Datum Barbara Wüthrich Frey Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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