• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für bringen

Filter0

Filtern nach

642 Treffer

    • Dokument

    Infektionskrankheiten. Schreck von gestern - Angst vor morgen? / Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gangbare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz

    Universitaetsrede Nr. 17_2006.indd Gabriela Pfyffer von Altishofen Infektionskrankheiten Schreck von gestern – Angst von morgen? Nr. 17Luzerner Universitätsreden Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken Oder: Wo sich gangbare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz Impressum Herausgeber: Markus Ries, Rektor Redaktion und Layout: Nadja Kümin, Markus Vogler Die Luzerner Universitätsreden dokumentieren öffentliche Vorträge, welche an der Universität Luzern gehalten wurden. Die Hefte erscheinen in loser Folge. Autorin und Autor Prof. Dr. phil. II Gabriela Pfyffer von Altishofen, FAMH, Leiterin Departement Institute, Chefmikrobiologin Institut für Medizinische Mikrobiologie, Zentrum für LaborMedizin, Kantonsspital Luzern Dr. theol. Florian Schuller, Direktor der Katholischen Akademie Bayern, München Inhaltsverzeichnis Gabriela Pfyffer von Altishofen 7 Infektionskrankheiten Schreck von gestern – Angst von morgen? Florian Schuller 15 Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gangbare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz 7 Infektionskrankheiten Schreck von gestern – Angst von morgen? Prof. Dr. Gabriela Pfyffer von Altishofen Festvortrag zum Dies academicus am 3. November 2005 Kultur- und Kongresszentrum Luzern Seit Jahrtausenden sind Infektionskrankheiten in den unterschiedlichen Kulturkreisen phänomenologisch bekannt. Ihr Auftreten wurde je nach dem als schicksalhaft, als Zeichen von Göttern oder Dämonen, später als Strafe Gottes für verübte Sünden verstanden. Bemerkenswert war die Erkenntnis der hippo- kratischen Medizin (ab 3. Jahrhundert v. Chr.), dass die Ursache von Seuchen in kosmischen Konstellationen und in klimatischen Bedingungen zu suchen war. Dies stützte sich auf die Beobachtung, wonach Menschen, welche in der Nä- he von Sümpfen wohnten, von bestimmten Krankheiten wie z.B. Malaria weit häufi ger betroffen waren, als Individuen, welche ‹gute Luft› zum Atmen hat- ten. Damit stand die Lehre von den Miasmen (griech. Verunreinigungen) – also Dämpfe, Dünste, in der Luft enthaltene Giftstoffe – als Seuchenursache über Jahrhunderte fest. 1546 veröffentlichte der Veroneser Arzt Girolamo Fracastoro sein bahn- brechendes Werk ‹Kontagien, kontagiöse Krankheiten und deren Behandlung› (‹De contagionibus et contagiosis morbis et eorum curatione›). Im Gegensatz zur Miasmalehre führte er die Entstehung von Infektionskrankheiten auf Kon- tagien zurück, die er ‹seminaria morbi› oder ‹seminaria contagionis› nannte. Er war überzeugt, dass Keime allein ausreichend waren, eine Ansteckung zu vermitteln. Etliche Infektionskrankheiten, so u.a. Pest, Pocken, Masern, Toll- wut und Tuberkulose, wurden von ihm beschrieben. Fracastoro war seiner Zeit 8 9 weit voraus, seine Theorie fand kein Gehör. Ähnlich erging es den erstaunli- chen Beobachtungen, welche Antoni van Leeuwenhoek aus Delft um 1670 mit selbstgeschliffenen Linsen machte. Er entdeckte abertausende kleine Tierchen (‹Animalcules›) im Zahnbelag, im Speichel und im Wasser, ‹die sich sehr lustig bewegen›. Es waren vermutlich die ersten Mikroorganismen, die ein Mensch je erblickt und aufgezeichnet hatte. Der kausale Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Seuchen und dem Nachweis von Mikroorganismen blieb jedoch unerkannt, da man vehement der Meinung war, Leben entstünde durch Urzeu- gung aus toter Materie (‹generatio spontanea›). Hartnäckig hielten sich die Leh- re der Miasmen aber auch das Dogma der Urzeugung bis ins spätere 19. Jahr- hundert als alleinige und unantastbare Ursachen von Infektionskrankheiten. Trotz geringem Interesse einfl ussreicher medizinischer Kreise an Infekti- onskrankheiten brachten vielfältige rein empirische Beobachtungen, hygienische Massnahmen, die Entwicklung neuartiger Färbe- und Kulturverfahren im Labo- ratorium die festgefahrenen Theorien nach und nach ins Wanken. Louis Pasteur hatte in Frankreich den Weg zur Aufschlüsselung von Infektionskrankheiten geebnet, der entscheidende Durchbruch der kontagionistischen Vorstellungen jedoch gelang vornehmlich in Deutschland, insbesondere durch Robert Koch. Innerhalb der letzten 20 Jahre des ausklingenden 19. Jahrhunderts wurden die Erreger wichtiger Seuchen identifi ziert: Diphtherie (Corynebacterium diphtheriae), Lepra (Mycobacterium leprae), Milzbrand (Bacillus anthracis), Typhus (Salmonella Ty- phi), Tuberkulose (Mycobacterium tuberculosis), Cholera (Vibrio cholerae), Tetanus (Clostridium tetani) und Pest (Yersinia pestis). Koch und Friedrich Gustav Jacob Henle begründeten schliesslich ein Konzept, unter welchen Bedingungen ‹Pa- rasiten› als ursächliche Erreger von Infektionskrankheiten angesehen werden müssen (Koch-Henlesche Postulate) – Thesen, welche bis heute prinzipiell ihre Gültigkeit beibehalten haben. Die grossen Seuchen des Mittelalters – Pocken, Lepra, Cholera, Typhus und Pest – sowie weitere Infektionskrankheiten machten auch vor unserem Land nicht Halt. Noch 1877 vermeldete die gut 17 000 Einwohner zählende Stadt Luzern über 900 an Masern, Scharlach, Diphtherie, Typhus und Keuchhusten erkrankte Bewohner. Hinzu kam die Tuberkulose, welche von allen Infektions- krankheiten jahrelang den höchsten Tribut forderte. Im Durchschnitt erlagen ihr jährlich über 60 Personen. Verbesserte Wohnbedingungen, das Eliminieren von Ehgräben (offene Abwasserkanäle), reineres Trinkwasser, persönliches Hy- gienebewusstsein, gezielte Absonderung von Patienten (Isolierung) und neue Erkenntnisse über die Ursache und Verbreitung von Infektionskrankheiten führten schliesslich zu deren kontinuierlichen Rückgang – lange bevor die ersten Antibiotika Mitte der Vierziger Jahre des 20. Jahrhunderts verfügbar wurden. Mit mittlerweile Hunderten von neuen Chemotherapeutika setzte ein unver- gleichlicher Siegeszug ein. Man war überzeugt, die Infektionskrankheiten ein für allemal besiegt zu haben. William Stewart, derzeit höchster amerikanischer Arzt (Surgeon General), verkündete 1969: ‹It is time to close the book on infectious diseases›. Ein folgenschwerer Irrtum, wie sich zeigen sollte. Wohl haben viele der einst gefürchteten Krankheiten heute vollständig an Bedeutung verloren oder stellen nur noch eine marginale Bedrohung dar. So sind die Pocken ausgerottet, die Pest in wenige Nischen unserer Erde zurück- gedrängt, Cholera und Typhus haben in unseren Breitengraden kaum noch ei- nen Platz, und es gelingt, die Lepra kontinuierlich einzudämmen. Leider gilt dies nicht für alle Krankheiten. Die einst bei uns so gefürchtete Tuberkulose wütet heute stärker denn je. Auch wenn die Inzidenz bei uns kontinuierlich sinkt, so ist sie zu einem der wichtigsten infektiologischen Probleme der Dritten Welt geworden, wo heute > 95 % sämtlicher Fälle registriert werden. Die Zahlen der Welt-Gesundheitsorganisation WHO sprechen eine deutliche Sprache: Ein Drittel der Weltbevölkerung ist mit M. tuberculosis infi ziert, jährlich kommt es zu über 8 Millionen Neuerkrankungen und 3 Millionen Todesfällen. In der in- dustrialisierten Welt tritt die Tuberkulose vornehmlich in älteren Patienten oder jüngeren Einwanderern auf, ferner auch gehäuft bei Obdachlosen, Alkoholikern und Drogenabhängigen. Ein grosses Problem stellen ferner die HIV-Infektion dar – der grösste Risikofaktor für eine Progression von einer latenten Infektion zu einer manifesten Erkrankung – und die Gefängnisse, insbesondere jene der ehemaligen Sowjetunion. Bedrohlich ist auch die Ausbreitung multiresistenter Tuberkulose-Erreger (ca. 3.5 % der jährlichen Neuerkrankungen). Solche Stäm- me sind gegen die beiden wirkungsvollsten Antituberkulotika, Isoniazid und Rifampicin, resistent und folglich schwierig zu therapieren. Weltweit gehört die Tuberkulose, zusammen mit den akuten Luftwegsin- fektionen, der HIV-Infektion, Diarrhö, Malaria und Masern zu den modernen Geisseln der Menschheit. Und es haben sich viele neue Krankheitserreger da- 10 11 zugesellt! Neuartige Pilzinfektionen lassen aufhorchen; Legionellen verursachen Pneumonien mit tödlichem Ausgang; Campylobacter macht als Durchfallserreger den Salmonellen längst den Rang streitig; durch Zeckenbisse verursachte Bor- relieninfektionen sorgen für Beunruhigung bei Spaziergängern, Waldarbeitern und Jägern; Helicobacter pylori ist als Agens der Ulkuskrankheit entlarvt; und in Afrika entdeckte man kürzlich den Urahnen des Tuberkuloseerregers, Mycobacte- rium canettii, welches aufgrund molekulargenetischer Untersuchungen bereits vor 2.4 Millionen Jahren die ersten Hominiden auf jenem Kontinent begleitet haben muss… Das Repertoire der Infektionserreger wird laufend auch durch neue Viren erweitert, so z. B. durch hämorrhagische Viren wie Ebola oder das SARS ver- ursachende Coronavirus. Hinzu kamen in jüngster Zeit subzelluläre biologische Objekte, die Prionen, welche mit dem Ausbruch der bovinen spongiformen En- zephalopathie (BSE; Rinderwahn) ebenfalls traurige Bekanntheit erlangt haben. Gegenwärtig ist es um BSE still geworden. Wird es so bleiben? Neben diesen neu auftretenden Gesichtern im Reigen der Infektionserre- ger sind es aber auch ganz ‹gewöhnliche› Keime, welche uns zur Wachsamkeit zwingen. Dank neuer Technologien ist die Labormedizin längst in molekulare Sphären vorgedrungen, fähig, Erreger bis auf das letzte Basenpaar zu entschlüs- seln. Auch kennen wir die genetischen Fingerabdrücke ihrer DNA (DNA fi nger- prints), die uns erlauben, Zusammenhänge zwischen Ausbrüchen festzustellen. Mehr noch, wir können genau defi nieren, wo im Genom die Mutationen liegen, welche zu Resistenzen führen, und Pathogenitäts- und Virulenzfaktoren von Mikroorganismen charakterisieren, welche ihre Gefährlichkeit ausmachen… Mikroorganismen sind weder klug noch originell, aber sie verfügen über eine drastisch kürzere Generationszeit als so komplexe Wesen wie der Mensch. Eine Reaktion auf einen selektiven Stress kann somit wesentlich schneller erfol- gen: permanent und effi zient versuchen sie sich den Waffen der körpereigenen Abwehr oder verabreichten Antibiotika zu entziehen. Lassen Sie mich dies an- hand eines Beispiels illustrieren. Staphylokokken gelten seit jeher als wichtiges Pathogen eitriger Infektionen. Für die Therapie waren über Jahrzehnte Beta- Lactam-Antibiotika, z.B. Penicillin, Mittel der Wahl. Bereits 1944 beobachtete man jedoch erste Stämme mit einer Resistenz gegen das Medikament. Heute sind um die 75 % sämtlicher Stämme von S. aureus gegen Penicilline resistent. Doch der Mensch war erfi nderisch! Als Antwort auf Stämme, welche durch ein Enzym, die Penicillinase, das Antibiotikum inaktivieren konnten, erfand er 1959 ein penicillinasefestes Penicillin, das Methicillin – und wähnte sich in Si- cherheit. Wer gewann, ist klar: schon bald traten erste Stämme auf, welche auch gegen dieses neue Therapeutikum resistent waren, die Methicillin-resistenten S. aureus (MRSA). Methicillin-Resistenz ist auf die Bildung eines zusätzlichen Penicillinbindeproteins (PBP2a) zurückzuführen, welches durch das chromo- somale mecA-Gen codiert wird. Das Resistenzspektrum erstreckt sich über alle Beta-Lactam-Antibiotika; häufi g werden auch Parallel-Resistenzen zu weiteren Antibiotikagruppen beobachtet. Bei Anwesenheit von Methicillin kann das PB- P2a die essentielle Funktion der Zellwandsynthese übernehmen und ermöglicht so mecA-Gen-tragenden Bakterien das Wachstum trotz der Anwesenheit von Methicillin. MRSA-Keime sind in erster Linie gefürchtet als Erreger nosoko- mialer Infektionen (Spitalinfektionen). Von normalen Trägern können sie leicht und unerkannt auf Patienten übertragen werden. Müssig zu bemerken, dass jeder MRSA-Nachweis für ein Spital einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Weltweit haben MRSA-Infektionen dramatisch zugenommen. Während in den USA resp. Japan mittlerweile ein Anteil von bis zu 50 % resp. 50 – 70 % MR- SA an im Spital erworbenen S. aureus Infektionen registriert werden, liegen die Werte für Frankreich, Spanien und Italien bei > 30 %, für Deutschland bei 15 %, für die skandinavischen Länder und die Niederlande dagegen nur bei 1 %. Mit Ausnahme von Genf (23 %) ist die epidemiologische Situation bezüglich MR- SA in der Schweiz relativ einheitlich: der Anteil beträgt in Zürich 6 %, in Basel, Bern, Lausanne und Luzern liegt er um die 3 %. Eine niedrige Prävalenz von MRSA refl ektiert letzlich die Sorgfalt und Nachhaltigkeit der Massnahmen, mit welchen dieses hygienische Problem in einem Spital angegangen wird. Mit der jüngsten Bedrohung, der Vogelgrippe, stehen wir auf der Schwelle zu ‹morgen›. Die Geschichte hat uns gelehrt, dass Grippepandemien an sich nichts Neues sind. 1918 forderte die Spanische Grippe 50 Millionen Men- schenleben. Sie gilt als eine der schlimmsten Seuchenzüge in der Geschich- te der Menschheit. In den Fünfziger resp. Sechziger Jahren waren durch die Asiatische und Hong Kong-Grippe insgesamt 3 Millionen Tote zu beklagen. Experten warnten schon lange vor einer möglichen neuen Pandemie. Seit in Asien das aggressive Vogelgrippevirus H5N1 aufgetaucht ist, wird nicht eigent- 12 13 lich vor dem Virus per se gewarnt, sondern vor der Gefahr, dass aus ihm ein neuer Erreger entstehen könnte, der leicht von Mensch zu Mensch übertrag- bar wäre. Bis dato sind verschiedenste Vogelgrippeviren bekannt, einige, z.B. das H7N7, kann direkt vom Vogel auf den Menschen übertragen werden, eine Fähigkeit, die das aktuelle Infl uenza-A Virus Typ H5N1 bislang nicht erwor- ben hat. Laut der WHO erfüllt H5N1 zwei von drei Voraussetzungen, die ein möglicher Pandemieauslöser braucht: (1) Der Subtyp ist dem menschlichen Immunsystem gänzlich unbekannt; und (2) er kann schwere Krankheitssymp- tome auslösen. Was ihm als dritte Eigenschaft noch fehlt, ist eine effi ziente Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch. Mit dem Virus infi zierte Wasservö- gel – Enten, Schwäne und Gänse – bleiben z.T. symptomlos, scheiden das Vi- rus aber aus. Das Gefährliche am H5N1 Virus ist die Aufnahme durch andere Tiere, durch Gefl ügel und Schweine. Diese können gleichzeitig mit mensch- lichen Infl uenza-A Viren infi ziert sein. Treffen nun in einer Körperzelle eines so infi zierten ‹Zwischenwirtes› zwei unterschiedliche Virustypen zusammen, spielen die Viren eine Art ‹genetisches Roulette›. Sie vermischen ihr Erbgut, es entstehen unzählige Neukombinationen (reassortment), einige harmlos, einige hochinfektiös. Durch den Genaustausch kann so ein neues Virus ent- stehen, das die Tödlichkeit von H5N1 mit einer effi zienten Transmission von Mensch zu Mensch vereint. Das Einsperren des Gefl ügels dient also einzig und allein dazu, diese Zwischenplattform, auf welcher genetische Rekombination passieren kann, zu eliminieren. Es ist denkbar, dass mit dieser Massnahme der Ausbreitung von H5N1 ganz pragmatisch ein Ende gesetzt wird. Neben dem soeben erläuterten genetischen ‹reassortment› ist aber auch denkbar, dass sich H5N1 durch eine gezielte Mutation an den Menschen adaptiert, d.h. ihn direkt und ohne Umweg über ein ‹mixing vessel › infi ziert. Wir beklagen gegenwärtig über 200 Millionen getöteter Vögel und gegen 80 an der H5N1-Grippe verstor- bene Menschen. Gemessen an der Weltbevölkerung – mathematisch gesehen – ein kleiner Tribut. Wird es dabei bleiben? Zum jetzigen Zeitpunkt können wir nur darüber spekulieren, die Zukunft wird es weisen. Lassen Sie mich zum Schluss kommen. Längst sind die Infektionskrank- heiten nicht mehr ein lokales Ereignis, das ein Dorf oder eine Stadt in Angst und Schrecken versetzt. Die Geschichte hat uns gelehrt, dass Infektionen nicht nur ein lokales Ereignis, sondern im globalen Kontext zu sehen sind. Deren Bekämpfung liegt in der Verantwortung von uns allen: • es beginnt beim einzelnen, beim Patienten und beim Arzt. Prävention, rasche Erkennung einer Infektionskrankheit und rationale Verabreichung von effektiven Chemotherapeutika sind von zentraler Bedeutung; • die Labormedizin hat Befunde rasch und korrekt zu erstellen und unnötige Untersuchungen zu vermeiden; • die Entwicklung neuer wirkungsvoller Medikamente durch die Industrie ver- steht sich von selbst, weniger vielleicht, dass sie auch für weniger bemittelte Länder bezahlbar sein müssen; Gewinne können in die Forschung investiert werden, um Projekte möglichst am Ort des Geschehens zu realisieren (z.B. Bill Gates Foundation zur Bekämpfung der Tuberkulose); • und von der Öffentlichkeit und Organisationen (Behörden, Politiker) erwar- tet man nicht nur Weitsichtigkeit, sondern eine genaue Situationsanalyse, das Entwickeln adäquater Strategien, eine Bündelung der Kräfte, ein gezieltes ‹Networking› und das Bereitstellen von Ressourcen – auch in schlechten Zeiten. 14 15 Literatur Brock T.: Milestones in Microbiology. (T. Brock, Herausgeber), University of Madison, Wisconsin, 1996. Winkle S.: Kulturgeschichte der Seuchen. Artemis und Winkler, Düsseldorf, 1997. Schüpbach W.: Die Bevölkerung der Stadt Luzern 1850 – 1914. Luzerner Histo- rische Veröffentlichungen, Band 17, Rex-Verlag, Luzern, 1983. World Health Organization: Leprosy global situation. Wkly. Epidemiol. Rec. 77:1 – 8, 2002. World Health Organization: Global tuberculosis control: surveillance, planning, and fi nancing. WHO Report 2005, Genf, 2005. Swiss-NOSO: Methicillin-resistenter S. aureus: Aktuelle Situation und Bedeu- tung. Swiss-NOSO 2:1 – 14, 1995. Manual of Clinical Microbiology: 8. Aufl age (P. R. Murray, E. J. Baron, J. H. Jorgensen, M. A. Pfaller, R. H. Yolken, Herausgeber), ASM Press, Washing- ton D.C., 2003. Le Q.M., Kiso M., Someya K., et al.: Avian fl u: isolation of drug resistant H5N1 virus. Nature 437 :1108, 2005. Larkin M.: Avian fl u: sites seek to respond and reassure. Lancet Infect. Dis. 5:141 – 142, 2005. Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gangbare Wege zeigen in der Krise christ- licher Existenz Dr. theol. Florian Schuller Festvortrag zur Thomas-Akademie der Theologischen Fakultät vom 19. Januar 2006 Marianischer Saal, Luzern Einleitung: Das Gehen langer Wege «Du bist weit gegangen für etwas, an das du glaubst. Das ist in unserer Zeit et- was sehr Seltenes. Menschen gehen kaum noch lange Wege für ihren Glauben. Deshalb sieht die Welt auch so aus, wie sie aussieht». So spricht in Henning Mankells Kriminalroman ‹Die falsche Fährte› ein Priester zu dem Vater des Mädchens, das sich sechzehn Jahre später vor den Augen des Kriminalpolizisten Kurt Wallander verbrennen wird. Stimmt die Einschätzung des bekanntermassen ziemlich pessimistischen Krimiautors? Gehen heute Menschen ‹kaum noch lange Wege für ihren Glau- ben›. Und wenn ja, welche langen Wege müssten dann Christen heute gehen, Zeitgenossinnen und Zeitgenossen jener Menschen? Deshalb der Untertitel meiner Überlegungen: ‹Wo sich gangbare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz›. Interessant fi nde ich nun, dass sich der Haupttitel ‹Vom Nach-denken und Vor-denken› im erläuternden Einladungstext der Fakultät zur ‹Frage nach den Aufgaben und Chancen der Theologie› gewandelt hat, und in der Zeitungs- 16 17 veröffentlichung, die ich zu Gesicht bekam, wurden dann daraus ‹die Aufgaben und Chancen einer Theologischen Fakultät an einer staatlichen Universität›. Vom Denken zur Theologie zur Theologischen Fakultät. Vielleicht ein typisches Schnellidentifi zieren. Ich bitte Sie aber um Ihr Einverständnis, dass wir wieder rückwärts gehen. Ich möchte nicht über den Sinn einer Theologischen Fakultät reden, auch nicht über Theologie im allgemeinen, sondern über eigenverantwortliches Nach- denken jedes Christen, jeder Christin. Ich bin ja auch gar kein wissenschaftlicher Theologe, sondern ein Dorfpfarrer, der versucht, seine geistigen und geistlichen Erfahrungen in die Arbeit einer kirchlichen Akademie einzubringen. Wenn ich trotzdem im Folgenden immer wieder auch von Theologie rede, fasse ich sie weiter denn nur als wissenschaftliches Studienfach und verstehe darunter jede individuell anders geprägte Summe aller geistigen Bemühungen, die konkrete Glaubenspraxis des Einzelnen wie der kirchlichen Gemeinschaft intellektuell zu verantworten, kritisch zu begleiten, vernünftig zu unterstützen, verständlich nach aussen zu kommunizieren und so den ganzen Menschen, Herz und Kopf und Gemüt, in den Glaubensakt zu integrieren. Mit diesem Abend greift die Theologische Fakultät der Universität Luzern eine jahrhundertealte Tradition auf, die im Denker Thomas immer auch ein Vorbild universitärer, intellektueller Existenz überhaupt sah. Deshalb freue ich mich sehr über die grosse Ehre der Einladung und bedanke mich bei Dekan Prof. Wolfgang Müller, der Theologischen Fakultät und Ihnen allen, dass ich mit Ihnen über die langen Wege des Glaubens nachdenken darf. Wie es sich anständigerweise gehört, gliedere ich meine Überlegungen in drei Punkte. Erstens den Versuch einer Kurzcharakteristik der Krisenlandschaft, innerhalb derer wir uns orientieren müssen. Zweitens einige der langen Wege, die die Theologie, die Kirche, die Kirchen, die Christen, wir also – vermute ich – in solcher Landschaft zu gehen hätten, um eventuell aus der Krise zu kommen, und drittens der heiligen Zahl sieben folgend sieben Wünsche auf diese Wege. Wir stehen ja noch am Anfang des Jahres; so könnten aus den Wünschen, wenn sie Ihnen zusagen, vielleicht sogar kleine Vorsätze werden. I. Orientierungsversuche Jemand hat es einmal die ‹Krise der christlichen Intelligenz› genannt – das ist aber keine Beschreibung unserer Situation, sondern des 13. Jahrhunderts, um dessen Mitte sich das knapp 50 Jahre währende Leben des Thomas von Aquin wie einer der inneren Ringe legt, von der Geburt 1225 bis zum Tod 1274. Es war wirklich eine Krisenzeit, eine Zeit radikalen Umbruchs: Im Kampf zwischen Kaiser und Papst hatte es nur scheinbare Sieger gegeben, die poli- tische Macht beider war fundamental geschwächt. Blutigste Glaubenskriege, die ersten der christlichen Geschichte, verheerten Südfrankreich und Oberita- lien. Während Thomas an der Universität Neapel studiert, wird 1241 die grosse Mongolenschlacht bei Liegnitz geschlagen. Eine Zeit, in der christliche Intelligenz neu lernen musste zu denken. Viel- leicht können wir ja auch für heute, für unsere Krise christlicher Intelligenz, beim alten Kirchenlehrer Thomas etwas davon abschauen, wie man umzugehen habe mit verantwortetem Denken und Reden von Gott und Welt und der Ver- bindung beider. Da wäre aber nötig die klassische Kardinaltugend der Klugheit als grundlegende Fähigkeit des Menschen, zu sehen, was ist. 1. Kulturell, oder von den Lehren der Aufklärung Als ein Teilelement der Klugheit führt Thomas von Aquin die ‹docilitas› an, die Bereitschaft, sich etwas sagen zu lassen, sich belehren zu lassen. Worin könnte uns unsere geistesgeschichtliche Situation belehren? Ich sehe dies in der Dop- pelpoligkeit der Aufklärung. Die eine Seite: Der Prozess der Aufklärung ist unumkehrbar. Jeder religi- öse, kirchliche Versuch, kritische Nachfragen des Verstandes abzuwehren, bzw. ein Reservat geschützter Wahrheiten auszuweisen, schlägt über kurz oder lang fehl. Für Refl exion und Kritik gibt es kein religiöses Tabu. Und der Prozess der Aufklärung ist in den 60er bis zu den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts nach einem 200 Jahre dauernden Marsch durch die geistigen Institutionen und diversen Schichten der Gesellschaften beim ganz normalen (westlichen) Menschen, Christ oder Heide, angekommen, auch wenn nicht jeder von uns Christen sich über diese Ankunft der Aufklärung in seinem Herzen samt aller Konsequenzen Rechenschaft gegeben hat. 18 19 Die andere Seite der Aufklärung. Die kritische Vernunft ist nur in der Kritik unschlagbar, mit ihr lässt sich aber keine Welt deuten und kein Sinn entschlüs- seln. Werner Scheiders stellte im Blick auf die Geschichte der Aufklärungen über Aufklärung fest: ‹Aufklärung ist ein trostloses Geschäft, und zwar mindes- tens in vierfacher Hinsicht›. Sie sei erstens trostlos, weil sie endlos sei, mit jedem Menschen neu beginne und bei keinem Problem an ein Ende komme. Sie sei zweitens trostlos, weil sie langweilig sei, indem sie die bunte Vielfalt unserer individuellen und kollektiven Illusionen zerstöre und an deren Stelle einige dürre Prinzipien setze. Sie sei drit- tens trostlos, weil sie wesentlich negativ sei, sich als Negation und Destruktion verstehe und gleichsam parasitär von der noch bestehenden Dunkelheit lebe. Und die Aufklärung sei viertens trostlos, weil sie hoffnungslos mache. Ihr Licht habe nicht nur die bösen, sondern auch die guten Geister verjagt. Giacomo Leopardi nennt das dann ‹das Massaker der Illusionen›. Ein Beispiel für diese trostlosen Konsequenzen bietet das Buch von Christoph Schulte über die jüdische Aufklärung, die sich in der zweiten Hälfte des 18. Jahr- hunderts vornehmlich in Berlin abspielte, aber die gesamte europäische Juden- heit betraf: «Es zerbrach der alte Traditionszusammenhang des Judentums, in diesen 25 Jahren wurde die intellektuelle Welt des Talmud diskreditiert, die Ausbildung säkularisiert; die jungen jüdischen Intellektuellen… verloren ihren alten Halt, sie konvertierten oder wurden zu Agnostikern; und die alten Traditionalisten, für die in dieser Zeit das Feindbild der ‹ jüdischen Orthodoxie› geprägt wurde, verschlossen sich der Modernisierung». Die so beschriebene Situation des Judentums zu Beginn des 19. Jahrhun- derts erinnert mich mit fast allen ihrer Facetten fatal an unsere augenblickliche innerkatholische Gemengenlage. Aufklärung ist nicht harmlos. Deren konse- quenteste Vertreter sind eben nicht die liberal-optimistischen, sondern jene mit den schwarzen Sätzen. Von E.M. Cioran, dem Sohn eines griechisch-ortho- doxen Priesters aus Galizien, stammt der Satz: «Frei sein heisst, sich auf ewig von der Idee der Belohnung lösen, nichts von den Menschen noch von den Göttern erwarten, es heisst, nicht nur auf diese Welt und auf alle Welten ver- zichten, sondern auf das Heil selber, es heisst sogar, seine Vorstellung zerbre- chen, diese Kette der Ketten». 2. Existentiell, oder von Entscheidungen im Dickicht des Religiösen Eine andere Weise der Klugheit – neben der docilitas – bezeichnet Thomas von Aquin mit dem Wort ‹solertia› und meint die Wendigkeit und Sachlich- keit der Entscheidung, die sich an die richtige Erkenntnis notwendigerweise anschliesst. Doch da häufen sich für unser Nachsinnen die Probleme. Weil Aufklärung (und Moderne) unhintergehbar und zugleich trostlos sind, deshalb gibt es aus doppeltem Grund zwar für jeden und jede von uns eine ganz besondere Her- ausforderung zur Entscheidung, den – wie es der amerikanische Soziologe Peter L. Berger formuliert hat – ‹Zwang zur Häresie›, nämlich die Notwendigkeit, aus den vorhandenen Sinndeutungsmustern auswählen, eine eigene Entscheidung treffen zu müssen. Und es gibt die vielbeschworene Rückkehr der Religion, bes- ser: ein Dickicht des Religiösen. Vor drei Jahren hatten wir Sigrid Löffl er, die Chefredakteurin der Zeit- schrift ‹Literaturen› in die Katholische Akademie Bayern zu einem Vortrag ein- geladen, der sich mit religiösen Trends der Gegenwartsliteratur beschäftigen sollte. Ihr Ablehnungsbrief kam damals von ziemlich hoher Warte und signa- lisierte überdeutlich, dass ein solches Thema doch wirklich unter ihrer wissen- schaftlichen Würde sei. Das Dezemberheft 2005 der ‹Literaturen› trug nun den Aufmachertitel ‹Wie gewaltig ist der Glaube?›, garniert mit den ausgestreckten Armen von Benedikt XVI., und umfasste insgesamt 31 Seiten, ein Drittel der ganzen Ausgabe. Gibt es also wirklich den ‹Megatrend Religion?›, wie ihn der Pastoralthe- ologe Paul Michael Zulehner in den klassischerweise als säkular geltenden Le- bensbereichen von Medien, Wirtschaft, Werbung, Politik, Wissenschaft und Freizeit wiederfi ndet, oder jene ‹Fleckerlteppichreligion›, die Linus Hauser in seiner auf drei Bände angelegten grossen ‹Kritik der neomythischen Vernunft› als Erzeugnis des ‹Krauterers› vorstellt? Mit diesem süddeutschen Begriff be- zeichnet Hauser denjenigen, ‹der Bruchstücke, aus denen ein Mythos entstehen könnte, sammelt und sichtet – aber nicht den letzten Schritt zu einer ausge- führten Mythenbastelei vollzieht›. Zu solchen Krauterern zählt Linus Hauser die Mehrzahl der Menschen in Westeuropa und einen Teil der praktizierenden Christenheit. 20 21 Oder ist das ganze Gerede von der Rückkehr der Götter oder der Religion nur ein frommer, religionssoziologisch untermauerter Selbstbetrug, der die Folgen der Aufklärung nicht wahrhaben will? Der Wiener evangelische Syste- matiker und Ethiker Ulrich Körtner schreibt: «Die neue Religiosität wird...durch einen massenhaften Gewohnheitsatheismus relativiert, der mit dem kirchlich repräsentierten Christentum jede Religion überhaupt verabschiedet… Sofern nicht alles und jedes für ‹religoid› erklärt wird, kann man statt von einem Me- gatrend Religion mit gleichem Recht von einem Megatrend Gottvergessenheit sprechen.» Ich sehe tatsächlich als die drängendste Herausforderung jene, die Johann Baptist Metz die ‹Gottesfrage› des modernen Menschen nennt, über deren Ra- dikalität wir uns immer noch hinwegmogeln. «In dieser Zeit der religionsfreund- lichen Gottlosigkeit» ist ja «die ‹weiche Lösung› einer Religion ohne Gott» an- scheinend «viel toleranter und pluralismusverträglicher als die Erinnerung an den biblischen Gott, der schliesslich als Gott der Geschichte und der Gesetze überliefert ist». Was im Blick auf Religion die aktuellste Entwicklung zu sein scheint, ist je- doch nicht eine Auswahl-Religiosität oder ‹Wellness-Religion› – auch kirchlicher- seits beliebte Apostrophierungen –, sondern interessanter- und überraschender- weise Besinnung auf den harten Kern von Religion, auf die Lehre, das Dogma. Zwar nicht in dem Sinn, dass man sich das selbst antun oder dem geistlich folgen würde. Sehr wohl aber als Faszinosum in einer Welt, wo alles möglich geworden zu sein scheint. Und wo es stellvertretend für einen selber, der man nicht mehr glauben kann, Orte und Menschen geben muss, wo – intellektuell durchaus auf hohem Niveau verantwortet – Glauben wirklich geschieht, weil ohne solche Ver- ankerung uns die Welt anscheinend doch in Stücken um die Ohren fl öge. Darin liegt, so scheint mir, die Faszination Joseph Ratzingers gerade für kir- chenferne Intellektuelle. Wie Sie wissen, spreche ich hier aus eigener Erfahrung. Dass jener Gesprächsabend über die vorpolitischen moralischen Grundlagen des modernen Staates, zu dem wir Jürgen Habermas und Joseph Ratzinger im Januar 2004 eingeladen hatten, inzwischen weltweit immer wieder als gelungenes Beispiel fruchtbaren Dialogs zwischen Religion und Vernunft stilisiert wird, hat mit dieser veränderten Wahrnehmung von Religion zu tun, deren Gründe zu diskutieren, natürlich den Rahmen dieses Abends bei weitem sprengen würde. 3. Innerkirchlich, oder vom richtigen Gedächtnis Aber worum es mir geht, ist der mich ziemlich betrüblich machende Eindruck, dass wir in der Kirche von dieser Änderung der Gefechtslage noch viel zu wenig Kenntnis zu nehmen scheinen. Wir leisten uns vielmehr in diesen Jahren innerkirchlich einen Streit um die Deutungshoheit des Zweiten Vatikanischen Konzils. War es – nur im neuen aggiornierten Gewande – eine bruchlose Bestätigung der Tradition, die dann im falschen Beschwören eines angeblichen Geistes des Konzils verraten wurde, oder war es der radikale Neuanfang einer Kirche, die im entscheidenden Sprung hinein in die Moderne doch gehemmt wurde von jenen, die das Rad der Zeit zurückdrehen wollten? Angesagt wäre also die nach ‹docilitas› und ‹solertia› dritte Handlungsdi- mension von Klugheit laut Thomas von Aquin, nämlich die ‹memoria›, das rich- tige Gedächtnis, oder, negativ formuliert, der Kampf gegen eine Verfälschung der Erinnerung. Bei diversen Gedenkveranstaltungen im vergangenen Jahr anlässlich des 40. Jahrestages des Konzilsabschlusses erlebte ich sehr direkt die unversöhn- lichen Positionen. Sicher, die Situation scheint schizophren. Mühsam hatte die Kirche begonnen, die Moderne differenzierter, nicht nur ablehnend zu betrach- ten und im Konzil deren Grundprinzipien von Freiheit, Individualität, Rationa- lität sogar kreativ aufzugreifen, da hat sich die geistes- und kulturgeschichtliche Lage erneut gewandelt. Aber innerkirchlich führen wir immer noch rechts wie links moderne Nachhutgefechte und haben nicht verstanden, dass eine ganz neue Agenda in- tellektueller Refl exion ansteht. Da gibt es sowohl die selbsternannten Lordsiegelbewahrer jener Tradition, die durch die säkularisierenden Thesen des Konzils zerstört worden sei. Aber genauso unsensibel erlebe ich jene, deren Argumentationsstrukturen nur vom Konzil als dem absoluten Neubeginn kirchlichen Denkens und alleinigem Be- zugspunkt geprägt werden. Wie hat es doch so treffend vor ein paar Wochen erst der eben 80 gewordene Wolf Jobst Siedler formuliert, als er den Malern und Dichtern nachsann, die ihn in seiner Jugend begeisterten und deren revolutio- näre Qualität die späteren, also die Altergenossen Siedlers, nicht mehr erreich- ten. So formuliert er als seine Lebenslehre, ‹dass die Erfahrung der Revolution 22 23 einem nur einmal zuteil wird›. Wer die Revolution des Zweiten Vatikanums mit- gestaltet und als befreiende Revolution erlebt hat, wird sich einer neuerlichen Revolution nur sehr schwer annähern wollen. Und die trägt einen konkreten Namen. 4. Die Chance der Postmoderne Einen vierten Aspekt thomasischer Klugheit bildet die ‹Voraussicht›, die ‹provi- dentia›, die ja auch der ‹prudentia› zu ihrem Namen verholfen hat. Diese Voraus- sicht hat bereits etwas mit Glauben und Hoffnung zu tun, denn ‹die Gewissheit der Klugheit kann nicht so gross sein, dass die Sorge völlig aufgehoben sein könnte›; ‹non potest certitudo prudentiae tanta esse, quod omnino sollicitudo tollatur›. Mit Klugheit aus solcher Voraussicht und zugleich Sorge könnten Chris- ten nun auf das blicken, mit dem man unsere heutige kulturell-intellektuelle Situation, wie ich sie sehr holzschnittartig zu umschreiben versuchte, auf einen Begriff bringt, nämlich die ‹Postmoderne›. Diesen Begriff halte ich eigentlich zwar für falsch; denn wir leben nicht in einer Zeit nach der Moderne, sehr wohl aber – da fi nde ich die französische Wortwahl besser und äusserst angepasst – in einer ‹Ultramoderne›. Das Pathos der Moderne – Freiheit, Individualität, Selbst- bestimmung, Emanzipation, Autonomie des Subjekts – ist der Postmoderne zur Selbstverständlichkeit geworden. Der neue Ton klingt so: Es gibt keine letztgültige Wahrheit; vielmehr muss jede Zeit und jeder Mensch die Welt, das Leben, sich selbst immer neu inter- pretieren, und zwar ausgehend von deren früheren Interpretationen. Während die Moderne also nach vorne, in die Zukunft schaut, entdeckt die Postmoderne das Erbe der Vergangenheit wieder. Alles bleibt Interpretation von Interpretati- onen. Friedrich Nietzsche war der erste Prophet einer so verstandenen Postmo- derne. Mit solchen Positionen tun wir uns in der Kirche natürlich sehr schwer. Und doch liegt in deren Struktur auch eine unerwartete Chance, die mit der üblichen Retourkutsche, hier gehe es nur um Beliebigkeit und Unverbindlichkeit im Sinne des berüchtigten ‹anything goes›, nicht adäquat beantwortet wäre. Sogar hierfür habe ich ein Zitat bei Thomas gefunden: «Lectorem unius libri timeo, ergo omnia disce; videbis postea nihil esse superfl uum». «Wer nur ein einziges Buch liest, vor dem graut mir; lerne also alles; du wirst dann seh- en, nichts ist überfl üssig». Natürlich ist Thomas von Aquin kein Postmoder- ner. Aber die Grundidee, dass im Gesamt der Deutungen und Interpretationen nicht von vorne herein gewisse Positionen ausgeschlossen werden, führt in die Richtung kreativen Aufgreifens postmoderner – um es einmal so zu nennen – Gefühlslage. Worin liegt nun deren Chance? Sehr schön kann man sie beim italie- nischen Philosophen Gianni Vattimo studieren. Für sein ‹pensiero debole›, sein ‹schwaches Denken›, ist das Sein dem Erkennen zwar unzugänglich, birgt der absolute Wahrheitsanspruch religiöser Positionen ein Gewaltpotential mit ver- heerenden Konsequenzen. Dieses Ende der Metaphysik, und damit den ‹Tod Gottes› sieht der Italiener aber als die innere Folge der Inkarnation. In ihr habe sich Gott seiner metaphy- sischen Existenz und Allmacht enteignet. Die geistesgeschichtliche Situation der Gegenwart verdanke sich also der Mitte der christlichen Botschaft: Deshalb – und genau diese Konsequenz ist spannend! – sei unser heutiges Denken ver- pfl ichtend auf das Erbe der christlichen Tradition verwiesen und müsse sich mit diesem in refl ektierter, aber natürlich ausdrücklich distanzierter Weise aus- einandersetzen. Wenn schliesslich Vattimo in der unabschliessbaren ‹Kette der Interpreta- tion von Interpretationen› nach einem ordnenden, wertenden Kriterium sucht, da sicher nicht alle Interpretationen der Wirklichkeit gleich gültig sein könnten, fi ndet er dieses in der biblisch konnotierten Liebe, der Kraft gegen alle Gewalt. II. Lange Wege in Zeiten der Postmoderne Das also, scheint mir, ist die augenblickliche Situation, innerhalb derer sich Theo- logie und christliches Selbstverständnis verorten müssen. Welche langen Wege haben wir da zu gehen? In Anlehnung an unsere vier Orientierungsversuche sehe ich vier zu bedenkende Richtungen. 24 25 1. Kritische Ökumene mit der (Post-)Moderne Einen ersten langen Weg fi nde ich beim Frankfurter Jesuiten Medard Kehl vor- gezeichnet. Damit Kirche zukunftsfähig reagieren kann, sollte sie «die Kultur der Moderne nicht nur unter ihren glaubensgefährdenden Aspekten» wahrneh- men oder «als unser ‹Gegenüber› anschauen, das von Christentum und Kirche säuberlich abzutrennen wäre». Es geht demnach um das grundlegende Bewusst- sein, «in einer Schicksalsgemeinschaft mit der Moderne zu stehen». Um solche Zeitgenossenschaft auszudrücken, kann wohl auch mit dem Erfurter Theologen Eberhard Tiefensee das hohe Wort ‹Ökumene› gewählt werden. Ökumene setzt allerdings voraus, dass man die andere Seite kennt und bewusst wertschätzt. Die dauernde Anfrage deshalb an die Kirche, aber auch gegenseitig an uns: Haben wir die Freiheitsgeschichte der Aufklärung, die Wendung hin zum auto- nomen Individuum tatsächlich internalisiert? Zu diesem Gedanken gehört aber gleich sein Pendant. Christen sollten sich immer dem Anspruch des Lyrikers Günther Eich verpfl ichtet wissen: «Seid Sand, nicht Öl im Getriebe der Welt». Oder biblisch formuliert mit Thomas Ruster: «Den eigenen Erfahrungen nicht trauen – an fremden biblischen Er- fahrungen Anteil gewinnen» und so die götter- und götzenkritische Funktion monotheistischen Glaubens wachzuhalten gegenüber allen absolut gesetzten Formen, Bilder, Gedanken, Vorstellungen, auch wach zu sein gegenüber sol- chen Versuchungen in der eigenen Glaubenswelt. 2. Gläubige Leichtigkeit statt Ethisierung des Christentums Ein zweiter Gedanke vom Erbe der Aufklärung her. Immanuel Kant gehört zu meinen philosophischen Lieblingen. Aber sein radikales Unverständnis für re- ligiöse Praxis, die sich für ihn auf das befohlene, ihn zutiefst störende lauthalse Singen von Kirchenliedern durch die Insassen des Gefängnisses neben seiner Wohnung zu reduzieren scheint, dieses radikale Unverständnis ist das vergiftete Erbe der Aufklärung für Religion. Wie mit der Prämisse, «in Religionsdingen sich ihres eigenen Verstandes ohne Leitung eines anderen sicher und gut zu bedienen», der Grund des Glau- bens vom Hören her kompatibel werden könne, war mir nie einsichtig. Wenn ich Christentum recht verstehe, kommt es dem Einzelnen wesentlich als ihm vorgängige Botschaft zu, als Vernehmen des Glaubens an die Auferstehung Jesu Christi, in den ich mich bejahend hineinbegebe. Unmittelbare Folge eines solcherart aufgeklärten Glaubens ist seine Ethi- sierung. Ich halte sie für desaströs. Sie reicht tief hinein in typisch deutsche Denkmuster der Philosophie des 19. wie des 20. Jahrhunderts und rechtfertigt ein religionsphilosophisches Desinteresse, im Gegensatz zum Beispiel zur angel- sächsischen Denktradition, die allem vorherrschenden Empirismus zum Trotz ungebrochen und mit weit mehr Selbstverständlichkeit die Existenz Gottes, den Gehalt religiöser Sprache oder die Begründung von Glauben refl ektiert. Christlicher Glaube bildet kein ethisches System, er ist amoralisch in dem Sinne, dass er nicht primär mein Verhalten zu steuern beabsichtigt. Primär ist Glaube innere Ausrichtung auf die letzte, alles erfüllende Wirklichkeit, die dann allerdings sehr wohl mit innerer Notwendigkeit bestimmte Verhaltensweisen, aber gleichsam indirekt, nach sich zieht. Bekanntlich hat der Apostel Paulus alle Tugendkataloge, wie sie sich in seinen Briefen fi nden, der heidnischen zeitge- nössischen Tugendphilosophie abgeschaut. Schauen wir wieder einmal kurz auf Thomas von Aquin: «Das Wesen der Tugend», sagt er, «liegt mehr im Guten als im Schweren». Wird das Gute als Gegensatz zum Schweren defi niert, hat es etwas zu tun mit «Leichtigkeit». Das heutige Image der Kirche für die Menschen draussen, unsere binnen- kirchlichen Diskussionen – all das ist gekennzeichnet, zumindest für das gän- gige Empfi nden, von drückender Schwere, vielleicht sogar von Schwerfälligkeit. Aber wem wären Flügel des Denkens und Lebens geschenkt, wenn nicht uns Christen, die daran glauben, dass in unsere Erdenschwere das Geistige hinein- gewoben ist? Und etwas von solcher Leichtigkeit sollte in unseren Umschrei- bungen von Religion zumindest ab und zu durchschimmern. 3. Falle frommer Selbstsäkularisierung Warnen möchte ich vor einem Holzweg des Glaubens. Auf ihn aufmerksam geworden bin durch die Lektüre von Heinz Schlaffers viel diskutierter und um- strittener «Kurzen Geschichte der deutschen Literatur». Darin macht er deut- lich, dass sich literaturhistorisch betrachtet der «Begriff der Aufklärung von der Aussen- auf die Innenwelt der bürgerlichen Gesellschaft verlagert» habe. Das 26 27 heisst, die Forderung nach Rationalität als Instrument der bürgerlichen Eman- zipation habe sehr schnell durch eine Säkularisierung der pietistischen Wurzeln der geistigen Elite Deutschlands in die innere ‹Welt des Subjekts, seines Gefühls, der Imagination und der Refl exion› geführt. Damit, so Schlaffer weiter, sei paradoxerweise eine Revitalisierung religi- öser Motive einher gegangen, die sich begründungsresistent antiker, heidnischer Motive von Unsterblichkeit, von Göttern bedienten. «Die verschwenderisch gebrauchten Adjektive und Nomina ‹unsterblich›, ‹göttlich›, ‹heilig›, ‹erhaben›, ‹Entzückung›, ‹Offenbarung›, ‹Wahrheit›, ‹Innerstes› sind emotionale Superla- tive, die zu höchsten Anstrengungen anspornen», gerade weil sie eben sachlich unhaltbar seien und deshalb nur durch die Euphorie ihres dauernden Gebrauchs Dauer und Sinn erhielten. Die hoch aktuelle Warnung lautet also: wenn die äusserlich als notwendig erkannte Rationalität als Pendant eine Emotionalität frei setzt, die sich allein auf sich selber bezieht und vom Bereich der Rationalität ausgeschlossen wird, dann könnte diese Emotionalität trotz aller frommen Ingredienzien sich selbst säku- larisiert haben, ohne es zu merken. Ich lade jeden von ihnen ein, im Blick auf innerkirchliche Phänomene einmal das, so würde ich es nennen – schlaffersche Selbstsäkularisierungssyndrom zu studieren. 4. Das katholische Profi l der Sakramentalität Vor einigen Monaten brachte der Vorsitzende der Evangelischen Kirche Deutschlands, der Berliner Bischof Wolfgang Huber einen neuen Begriff in Umlauf: ‹Ökumene der Profi le›. Kurze Zeit später hatte er dann, inhaltlich die- sen Begriff füllend, davon gesprochen, dass die Kirchen der Reformation zwi- schen dem islamischen Fundamentalismus und der katholischen Papstbegeis- terung stünden. Die Parallelisierung von islamischem Fundamentalismus und katholischer Papstbegeisterung schien mir persönlich zwar nicht allzu edel zu sein, doch nach dem ausserordentlichen katholischen Medien-, speziell Fern- sehjahr 2005 gelten sicher mildernde Umstände. Aber das Anliegen der Profi lierung der Kirchen ist zu Recht logische Kon- sequenz auch der postmodernen Situation. Die klassischen Ökumeniker sind ja ziemlich verzweifelt. Während sie früher um Einheit rangen, heisst es heute postmodern: Warum denn? Vielfalt ist doch viel schöner! Zumindest, so lange kein verstörender Wahrheitsanspruch erhoben wird. Nicht zufällig war es sicher auch, dass die reformierte Aussprachessyno- de letzten September in St. Gallen als Thema eben die reformierte Identität im Programm hatte, auf der der Generalsekretär des reformierten Weltbundes, Setri Nyomi, genau das Fehlen von religiösen Führern als Chance bezeichnete, auch wenn ich in den letzten Tagen von Peter Schmid, dem Mitglied im Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, lesen konnte, dass er den Vor- schlag, reformierte Bischöfe in der Schweiz einzuführen, ablehnen musste und ihn als ‹versteckten Klerikalismus› bezeichnete. In diesen Kontext möchte ich die Frage nach dem katholischen Proprium stellen. Der amerikanische Theologe und Jesuit Andrew Greeley – in den USA übrigens zugleich ein Krimi-Bestsellerautor – stellt in einem Buch mit dem Titel ‹The Catholic Imagination› die These auf, es gebe jenseits aller konfessionellen Einschätzungen des ‹Besser› oder ‹Schlechter› so etwas wie eine grundkatho- lische Konstante, die sich ungeachtet aller allgemeinen Bewusstseinsverände- rungen durchhalte. Diese bestehe in einer ganz bestimmten Haltung gegenüber der Schöpfung, welche in dieser das verborgene Heilige durchscheinen sehe (‹the Holy lurking in creation›). Mit anderen Worten: es geht um ein sakra- mentales Verständnis der Wirklichkeit, das diese gleichsam auch als ‹verzaubert› ansieht. Greeley belegt seine Position mit Untersuchungen bei amerikanischen ka- tholischen Studentinnen und Studenten. In diesem Zusammenhang stellt er üb- rigens, interkonfessionell vergleichend fest: Katholiken ‹enjoy sex more›. Vielleicht gibt es tatsächlich die von Greeley behauptete Prägung. Dies als Arbeitshypothese genommen, würde ich die Stärkung katholischer ‹Bildkraft›, der ‹catholic imagination› als wichtigen, langen Weg bezeichnen, gegenüber Welt und Menschen achtsam zu sein gerade deshalb, weil in allem und allen ‹das Heilige, der Heilige durchscheint›. Gegen die postmoderne ‹Rückkehr der Götter› setzt katholisches Wirklich- keitsverständnis eine sakramentale Sicht. Mit esoterischen und/oder neuheid- nischen Konzeptionen verbindet sie die Überzeugung, dass in der Wirklichkeit, auch in uns Menschen, mehr steckt als nur eine erste Dimension. Von ihnen unterscheidet sie sich aber radikal dadurch, dass sie ein Kritikpotential besitzt, 28 29 das die eingängige ‹Vergöttlichung› irdischer Wirklichkeit ausschliesst und den radikalen Abstand zwischen Schöpfer und Geschöpf wahrt. III. Sieben Weg-Wünsche für postmoderne christliche Zeitgenossen «Das wirklich Vertrackte an der irdischen Welt ist weder, dass sie vernunftwidrig ist, noch gar, dass sie vernunftgemäss ist. Am häufi gsten zu schaffen macht uns, dass sie der Vernunft beinahe, aber nicht ganz entspricht». So drückte es einmal Chesterton aus. Viel primitiver formuliert: das Le- ben ist extremkompliziert. Ich habe versucht, Ihnen nur ein paar Schlaglichter aus meiner Perspektive auf die zerklüftete Landschaft zu geben, in der wir alle uns heute zu bewegen haben. Was Chesterton noch nicht voraussehen konn- te, ist, dass die externe Pluralität postmoderner Situation eine interne Pluralität des einzelnen Subjekts anscheinend unüberwindbar nach sich zieht. Gefordert ist, meinen die postmodernen Fachleute, subjektive Pluralitätskompetenz: die Fähigkeit also, den Prozess der Interaktion, des Austausches, der Übergänge unterschiedlicher Rollen oder Identitäten je nach Situation, Milieu, Problemen, Zeiten zu managen. Wolfgang Welsch hat den zentralen Begriff dafür erfunden: ‹transversale Vernunft›, das personale Vermögen, Übergänge kreativ zu verbin- den. Im christlichen Kontext kann dies nun entweder zu stromlinienförmiger Anpassung oder zu antimodernistischer Verweigerung führen. Deshalb drittens einige Wünsche für die nötige Pluralitätskompetenz mit auf jene Glaubenswege, die wir heute zu gehen haben. 1. Wahren wir das Geheimnis Gottes Trotz seiner überragenden spekulativen Kraft war Thomas bekanntermassen keineswegs der glatte, alle Probleme lösende Systematiker, als den ihn später manchmal sowohl Gegner wie Verehrern hinstellten. Was in der Kunstgeschich- te seit Michelangelo mit dem ‹Non fi nito› bezeichnet wurde, trifft auch auf dieses Genie und diesen Titanen der Theologie zu: dass die Nichtvollendung eines Werkes notwendig mit dessen Thema zusammenhängen kann; dass in der Gestaltung einer existentiellen Grunderfahrung das Inadäquate der Form und des Ausdrucks für den Künstler, den Denker so schmerzhaft wird, dass das begonnene Werk unvollendet bleibt, unvollendet bleiben muss. Deshalb war es wohl mehr als nur Zufall oder Schicksal, dass Thomas seine Summa theologica unvollendet zurückgelassen hat, und die Vita des Heiligen von jener Vision be- richtet, die ihn habe verstummen lassen. Schon früher hatte er geschrieben, dass das Höchste, was man in der Er- kenntnis Gottes erreichen könne, dieses sei: ‹quod Deus est supra omne id, quod a nobis cogitari potest›, ‹dass Gott jenseits alles dessen sei, was unserem Denken zugänglich ist›. Es kann eben keine ‹Summa theologica› geben über Gott und sein Ge- schöpf – die Welt, den Menschen –, keine addierte Summe des Wissens, die Gottes bleibendem Geheimnis gerecht würde. Gerecht wird ihm einzig das aus Schweigen genährte Gebet. Um es mit den berühmtesten Worten des Thomas zu sagen: ‹Adoro te devote, latens Deitas›. ‹Gottheit, du verborgen, in Ehrfurcht bete ich Dich an›. Theologen, die wir sind, würden wir wohl alle, ohne zu zögern, mit grosser Selbstverständlichkeit als ersten theologischen Grundsatz bekennen: Gott ist ‹Mysterium strictissime dictum›, ‹Gott ist Geheimnis auf die dichtest mögliche Weise›. Aber mit der gleichen Selbstverständlichkeit fügen wir dann, ohne zu zögern, Tausende von Sätzen an über dieses Mysterium strictissime dictum und seinen Willen für die Welt und uns Menschen. Es geht mir nicht um eine ausformulierte, bzw. sich ins Schweigen zurück- ziehende Theologia negativa, sehr wohl aber um ein Denken Gottes und ein Sprechen über Gott, dem man die Bruchstückhaftigkeit und eine pathosfreie Selbstbeschränkung anmerkt, wie auch die Leidenschaft des persönlichen Ge- troffenseins, das gleichwohl nicht adäquat in Worte gekleidet werden kann. 2. Erfreuen wir uns unseres glaubenden Verstandes Andererseits: Hätte der Herrgott nicht gewollt, dass wir denken, hätte er bei der Evolution ein paar Links bezüglich unserer beiden Gehirnhälften anders gesetzt, bzw. von der Evolution anders setzen lassen. Über Inhalt, Vollzug, Di- mensionen des Glaubens, unseres christlichen Glaubens vernünftig nachzuden- 30 31 ken, ihn kritisch zu begleiten, sich offensiv mit kritischen Einwänden ausein- anderzusetzen, gehört konstitutiv zu ihm. Spätestens im zweiten Jahrhundert stehen dafür die sogenannten Apologeten, die frühen Kirchenväter, die im Blick auf die philosophischen Konzepte ihrer Epoche den eigen christlichen Glauben rational darlegten. Und eine der edelsten Institutionen für solchen glaubenden Verstand, für solchen ‹denkenden Glauben› (um einen Lieblingsbegriff meines verehrten re- formierten Theologen Fritz Buri aufzugreifen) eine der edelsten Institutionen dafür ist die Universität, und in ihr die wissenschaftliche Theologie. Sie wissen ja vielleicht, dass das Wort ‹Universitas› als Begriff für die Ge- meinschaft der Lehrenden und Lernenden erstmals in einer Urkunde von Papst Innozenz III. aus dem Jahr 1208/09 auftaucht. Die Universität als relativ selb- ständige, den lokalen und regionalen politischen wie kirchlichen Mächten entzo- gene Institution ist eine päpstliche Schöpfung und so im Hochmittelalter etwas völlig Neues, das die westliche Christenheit auszeichnet und im christlichen Os- ten nie existierte. Und es ist eine Institution, die nur in der Stadt funktionieren kann, unterstützt vom neuen Freiheitsgefühl ihrer Bürger und deren gegen die Feudalherrn erkämpften Unabhängigkeit. Seit Anfang des 13. Jahrhunderts kommt alles neue Schrifttum in Philoso- phie und Theologie nicht mehr aus den Abteien und Klosterschulen, sondern von den Universitäten der Städte. Und die Universität schlechthin, die Stadt schlechthin ist damals Paris. In Paris trifft sich die geistige, unruhige Elite Euro- pas, dort sitzt Thomas seit 1245 in den Vorlesungen seines Meisters Albert, dort wird er selber ab 1256 gefeierter Magister. Das war allerdings kein lebensgeschichtlicher Zufall, sondern Konsequenz einer klaren Grundoption, die Thomas mit 19 Jahren getroffen hatte, und für die er zunächst hart büsste. Sie bestand daran, dass er in den jungen Orden der Predigerbrüder, der – wie wir heute sagen – Dominikaner, eintrat. Auf seinem Fussweg ins Noviziat wurde er von den eigenen Brüdern an einem Brunnen in der Toscana gekidnappt und für mehrere Monate in das Verlies einer Familien- burg verschleppt. Denn die Familie fand es unmöglich, dass sich ihr hoffnungs- voller Sohn, den sie in Montecassino bei den Benediktinern hatten hochquali- fi ziert ausbilden lassen, die feudale, ländliche Welt verliess und sich der geistig und materiell ungesicherten Existenz der theologisierenden Bettelmönche an- schloss, die ganz bewusst in die Städte und an die Universitäten drängten. Denn dort spielte die mitunter sehr dissonante Musik der intellektuellen Auseinander- setzung. Sie sehen, ich bin inzwischen doch bei der wissenschaftlichen Theologie und der Existenzweise einer theologischen Fakultät und ihrer Mitglieder ange- kommen. Mit meinem dritten Wunsch verlasse ich sie aber sogleich wieder. 3. Verwechseln wir aber nie Theologie und Glaube Denn rationaler Diskurs, der Glauben weder ersetzen noch begründen kann, muss in der Notwendigkeit seiner Existenz sich selbst zugleich zerstören, um Glauben im Vollzug wirklich werden zu lassen. Andrea Emo hat dafür ein wun- derbares Bild gefunden, indem er das alte Symbol für Christus, nämlich den aus der Asche auferstehenden Phönix, mit dem Akt des Glaubens zusammenbringt: ‹Sein Nest ist genau das Feuer, das ihn zerstört› (‹Il suo nido é appunto il fuoco che lo distrugge›). Lassen Sie mich zur Erläuterung eine persönliche Erfahrung berichten. Vor etlichen Jahren – gerade noch rechtzeitig vor dem grossen öffentlichen Run – waren wir, acht Studierende und ich als Studentenpfarrer, zu neunt auf dem Ca- mino de Santiago unterwegs, zwar nicht den ganzen Weg ab Augsburg, sondern ab der französisch-spanischen Grenze, nur die Kurzstrecke gleichsam, circa 820 km in 27 Gehtagen und drei Ruhetagen – einer der wesentlichen Eindrücke meines Lebens. Und wie es sich so gehört, hatten wir uns gut vorbereitet. Ich nahm auch ein leeres Heft mit; dahinein wollte ich jeden Tag meine Erfah- rungen des Weges schreiben, also so etwas wie ein spirituelles Tagebuch. Am ersten Abend schrieb ich todmüde ein paar Zeilen hinein, auch noch am nächs- ten Tag, dann blieben die Blätter leer. Denn mir war eine Sache sehr direkt aufgegangen und hat sich mir als wesentliche Wegerfahrung für immer eingeprägt: Gehen ist Gehen und nicht Reden über das Gehen. Genauso gilt: Lieben ist Lieben und nicht Reden über das Lieben. Glauben ist Glauben und nicht Reden über den Glauben, auch nicht Nachdenken über den Glauben. Theologie meint immer auch Distanz. Ich werde mir genau theologisch überlegen, was man da tut, wenn man religiös ist, wenn man glaubt. Ich werde 32 33 zur Rechtfertigung vor mir selber und vor den anderen die Gründe für und ge- gen die Existenz Gottes mühsam, leidvoll, manchmal das Herz fast zerreissend bedenken. Ich werde zum Thema Eucharistie religionswissenschaftliche Ana- logien vom Mithraskult bis zu ägyptischen Totenmälern interessiert studieren. Ich werde die historischen Bedingtheiten und machtpolitischen Interessen, die zur Formulierung der Dogmen von Trinität und Jesus Christus, wahrer Gott und wahrer Mensch, in den ersten Jahrhunderten geführt haben, mit Aufmerk- samkeit und manchmal mit Kopfschütteln erkennen. Ich werde die Stellen vom Heiligen Krieg und von der gerechten Strafe der Steinigung, die mir heutzutage in der Begegnung mit dem Islam so pervers erscheinen, im Alten Testament wiederfi nden und nicht verdrängen. Ich werde mein Leben lang dies alles und noch viel mehr nicht nur aus Neugier, sondern aus Verpfl ichtung dem Kopf gegenüber, den mir der Herr- gott gegeben hat, studieren und mich in solcher Aufklärung von keinem Illumi- naten oder auch Neuheiden übertreffen lassen. Das gehört zu meiner Ehre als mit Denken begabter Christ. Aber ich werde, wenn ich bete, wenn ich Eucharistie feiere, wenn ich den Glauben an den dreifaltigen Gott und an Jesus Christus, wahrer Mensch und wahrer Gott, bekenne, nicht objektivierend neben mir stehen, sondern im kla- ren, aufgeklärten Bewusstsein der Geschichtlichkeit und Relativität aller religi- öser Formen in Kult und Dogma doch mit ungeteiltem Herzen und dem gläu- bigen Wissen um die absolute Wahrheit, die sich in diesen bedingten Formen kundtut – Paulus sprach bekanntlich von den ‹zerbrechlichen Gefässen› – glau- ben, fromm sein, beten, feiern. Denn praktizierter Glaube ist existentieller Vollzug einer Person, sich re- alisierendes Selbstverständnis im Angesicht der letzten Instanz, unmittelbare Beziehung zum grösseren Du, coeur par coeur. Eine solche Unmittelbarkeit von Herz zu Herz verträgt keine relativierende Betrachtung, keine einordnende Historisierung, keinen religionswissenschaftlichen Vergleich. Theologie kommt nach dem Glauben, kann auch vor dem Glauben kom- men. Theologie ist aber nicht Glauben und kann ihn erst recht nicht ersetzen. Allerdings gilt auch umgekehrt: Glaube kann Theologie nicht ersetzen. Deshalb schliesse ich mich für diesen Punkt ausnahmsweise dem heili- gen Augustinus nicht an. Denn in ‹De praestinatione sanctorum› schreibt er: «Niemand glaubt etwas, wenn er es nicht zuvor für glaubhaft hielt… Alles, was geglaubt wird, wird geglaubt, nachdem ihm das Denken vorausgegangen ist». Völlig einverstanden. Dann folgt: «Nicht jeder, der denkt, glaubt; denn viele denken, weil sie nicht glauben wollen». Auch das trifft zu, wobei ich – zumindest für heute – die Frage des Glauben-Wollens offen lassen möchte. Aber wenn un- ser Kirchenvater dann schlussfolgert: «Jeder, der glaubt, denkt; er denkt, wenn er glaubt, und er glaubt, wenn er denkt», ist mir das zu unpräzise. Glauben und Denken gehören zusammen, fallen aber nicht zusammen. 4. Erkämpfen wir uns eine zweite Unschuld Wie ist aber, so lautet wohl die fundamentale Frage, der Spagat auszuhalten zwi- schen rationaler, aufklärender Vernunft einerseits und einem unmittelbaren, da- von sich in seinem Vollzug nicht berühren lassenden Glauben andererseits? Wird wirklich beides ernst genommen? Oder refl ektiere ich kritisch lustig drauf los, weil das, was bei dieser Refl exion herauskommt, meinen Glauben sowieso nicht berührt? Oder, umgekehrt, ist mein Glauben nur ein Als-ob-Glauben, der im Vollzug nur so tut, als ob er unmittelbar und direkt sich an Gott wende, aber doch schon längst affi ziert wurde vom aufklärender Relativierung und Historisierung? Eine dialektische Position hat es eben zunächst in sich, dass ihre Pole nur schwer vermittelbar scheinen. Aber genau darin sehe ich die grosse Herausfor- derung katholischer Christen heute – Verräter weder an ihrer Vernunft noch an ihrem Glauben zu werden, beides auseinanderzuhalten und doch beides aufein- ander zu beziehen. Als Studentenpfarrer pfl egte ich diese Haltung eine ‹Zweite Unschuld› zu nennen, also etwas, was es eigentlich gar nicht gibt, aber doch geben muss. Mit dieser zweiten Unschuld im Glauben vertrete ich keine Rückkehr zu einem irgendwie romantisierten Kinderglauben samt aller als damit wahr vertre- tener Mythologeme, sondern eine Haltung, die nach dem immer neuen Durch- schreiten des theologischen Fegefeuers von Rationalität und Kritik – und dieses Fegefeuer brennt, solange ich leben kann und denken darf – in grossem Ernst das heilige Spiel der dogmatischen, liturgischen Formen des Glaubens spielt – wohl wissend, dass es auch andere Spielregeln geben könnte, aber davon über- zeugt, dass jene, auf die sie sich einlässt, als sinnvoll und stimmig, und damit als 34 35 wahr erprobt wurden. Der Ernst der Kinder beim Spiel – das wäre für mich jene tatsächlich zu erreichende zweite Unschuld im Glauben. 5. Knüpfen wir mit an den Netzwerken, die die Kirche sind Genau an diesem Punkt müssten wir jetzt wohl zu diskutieren beginnen, was es heissen könne, dass der Mensch ‹homo ludens›, spielender Mensch, auch im Glauben sei. Unter dieser Hinsicht könnte nun aber das katholische System christlichen Glaubens ganz unerwartet und ganz neu eine Faszination erhalten, die wir ihm vielleicht gar nicht mehr zutrauen, ermöglicht und verstärkt durch den Perspektivenwechsel der Postmoderne. Die Betonung fester Riten, die Freude an gewachsenen Bräuchen, die ver- bindliche Sprachregelung dogmatischer Texte, die Anerkennung von Pfl ichten – wenn all diese Elemente als Regeln eines Heiligen Spiels betrachtet würden, die ich – wenn ich das katholische Spiel des Glaubens spiele – in Freiheit verbind- lich respektiere und mich daran halte, um dann in deren Vollzug die Unmittel- barkeit einer zweiten Unschuld geschenkt zu erhalten, wenn all das so geschieht, dann mag und muss ich über die Entstehungsgeschichte dieser Spielregeln, ihre Kompatibilität oder Inkompatibilität mit anderen Regeln, ihre Begrenztheit und ihre rationale Stimmigkeit viele Gedanken verwenden und werde doch nicht die Spielfreude daran verlieren. Die Notwendigkeit sozialen Eingebundenseins für christlich Glaubende kann man auf vielen Ebenen begründen. Jenseits aller Theologie will ich mich für diesmal nur auf einen französischen Rechtshistoriker berufen, Pierre Legen- dre, geboren 1930, der wesentliche Impulse der Psychoanalyse Jacques Lacans verdankt. Sein Denken kreist um die Frage, was den Menschen am Leben erhält. Die Antwort: Institutionen sind nicht einfach ein Beiwerk der menschlichen Existenz, sie erlauben eigentlich erst menschliche Existenz. Der Liberalismus, so Legendre, belüge den Menschen, wenn er ihm die Hoffnung einer wahren Menschlichkeit jenseits aller Institution verheisse; denn der Mensch ist nur und kann nur leben in Institutionen, weil sie es sind, die dem Leben überhaupt erst Form geben. Mit dem institutionellen Rahmen der Kultur ist nach Paul Legendre aber auch ihr dogmatischer Charakter gegeben. Die grossen Institutionen bringen die grossen Dogmen hervor, jene von Recht und Religion. Dogmatik ist das, ‹was dem Universum der Repräsentationen, dem Spiel der bewussten und un- bewussten Vorstellungen zu Grunde liegt›. Dies betrifft nun nach Legendre nicht nur entfernte, überholte Kulturepochen, sondern ganz im Gegenteil das entscheidende Wissen der Menschheit, ‹die von der Menschheit auf allen ihren Wegen immer schon mitgeführte Wissensration, die es ihr erlaubt weiterzuge- hen und weiterzumachen›. Diese Analyse Legendres wird fortgeführt durch eine postmoderne Deu- tung: in Zeiten pluriformer Orientierungslosigkeit sind überschaubare Gemein- schaften wichtig, die ohne langen Erklärungsbedarf (transversale) Identitätsan- gebote liefern. Nicht mehr Spätformen einer Societas perfecta sind gefragt, sehr wohl aber in uralter katholischer Tradition Katholizität als kirchliche Netzwerk- struktur. Ich bin, sie merken es, beim Zentrum der postmodernen Herausforderung christlicher Existenz. Wieder pauschalierend, aber hoffentlich nicht ganz falsch: in der Moderne, die noch gar nicht so lange hinter uns liegt, haben unsere Vor- fahren, die gar nicht unbedingt sehr viel älter als wir sein müssen, die Befreiung des Individuums, seine Emanzipation erkämpft, auch in der Kirche und gegen kirchliche Tradition, nicht selten zu Recht sich äusserem Druck verweigernd. Die Herausforderung heute ist eine andere, eine entgegengesetzte: Kirche als sinnvolles Netzwerk erfahrbar zu machen, in das hinein ich mich in eigener Freiheit und im klaren Bewusstsein ihrer Grenzen und ihrer Enge und ihrer Fehler trotzdem selber verknote, weil nur durch solches Sich-Festmachen – Sir Ralf Dahrendorf spricht von Ligaturen, von notwendigen Bindungen – weil nur durch solche Ligaturen mein Leben gelingt, aber auch das derer, mit denen ich verbunden bin. Auf seinem Sterbebett soll Thomas von Aquin vor dem Eucharistischen Sakrament so gebetet haben: «Aus Liebe zu dir habe ich studiert, Nächte durch- wacht und mich abgemüht. Ich verharre auch nicht hartnäckig auf meiner An- sicht, sondern wenn ich mich über dieses Sakrament je unrichtig geäussert ha- ben sollte, so unterstelle ich es dem Urteil der heiligen römischen Kirche, in deren Gehorsam ich jetzt aus dieser Welt scheide». Wie ein Echo aus märchenhaften, längst vergangenen Zeiten klingt ein sol- cher Text. Wessen Ziel ist es denn heute, im Gehorsam gegenüber der römischen Kirche aus dem Leben zu scheiden? Mit unserem eigenen Lebensentwurf stim- 36 37 mig zu sein, es immer mehr zu werden, so defi nieren wir in jetziger Zeit die von Gott gegebene Aufgabe, für die wir Rechenschaft werden abzulegen haben. Thomas konnte damals noch mit vier Eckpunkten jenen Bereich abstecken, in dem Gestaltung und Verantwortung des Lebens geschieht: Das Ich des Be- ters, der studiert, Nächte durchwacht und sich abmüht. Das Du des personalen Gegenübers Jesus Christus, das diesem Ich aus dem Geheimnis des unbegreif- lichen Gottes heraus gegenübertritt. Dessen zeichenhafte, materielle, sichtbare Nähe im Wunder seiner sakramentalen, verdichteten Präsenz. Und schliesslich die Ermöglichung dieses Realgeschenks göttlicher Zuwendung durch die kon- krete Kirche und in ihr. Sicher, wir können nicht 700 Jahre Geistes-, Philosophie-, Theologie- und auch Kirchengeschichte seither ungeschehen machen. Doch etwas von der Kraft solcher Verankerung, solcher ganz konkreter ‹Verwurzelung›, wie es Si- mone Weil nennen würde, täte uns allen dringend not. Und beengte uns nicht, sondern eröffnete echte Weite des Geistes. 6. Haben wir Mut zur Einsamkeit Mit meinem sechsten Wunsch will ich den Mut zu einer Fähigkeit aussprechen, die in unseren Kreisen viel zu wenig gepfl egt und gewürdigt wird. Seit längerer Zeit vertrete ich eine These, die da lautet: Die Fähigkeit, auch morgen als katho- lischer Christ so bestehen und bereichert leben zu können, dass ich weder mei- nen Verstand oder mein weltliches Wissen, noch meinen konkreten Glauben verrate, wird wesentlich von der Fähigkeit abhängen, Einsamkeit auszuhalten. Schon Romano Guardini schrieb im Buch ‹Ende der Neuzeit› mit doch erschre- ckender Resignation: «Die Einsamkeit im Glauben wird furchtbar sein». Gerade wenn man mit katholischer Tradition den Glauben des Einzelnen nur in unlösbarer Verbindung mit der Kirche sieht, erst recht dann werden die Individualisierung und das radikale Zurückgeworfenwerden auf den eigenen Verstand die Einsamkeit im Glauben enorm verstärken. Aber schon nach einem in der muslimischen Tradition überlieferten apokryphen Jesuswort besteht die Gottsuche des Menschen aus zehn Teilen: aus neun Teilen Schweigen und einem Teil Einsamkeit. So wäre die Einsicht des Heidelberger Neutestamentlers Klaus Berger heil- sam und befreiend. Er schreibt: «Die Kirche kommt aus der Wüste. Kirche sind Menschen, die sich in der Wüste getroffen haben und das Schweigen Gottes gemeinsam aushielten». Eine wunderbare Defi nition auch für Theologen. Eremiten scheinen heutzutage beliebt zu sein. «Als die Religion noch nicht langweilig war» heisst ein höchst lesenswertes, ironisch wie einfühlsam geschrie- benes Buch von Hans Conrad Zander. Es erzählt die Geschichte der Wüsten- väter, über die – wenn ich es recht sehe – in den letzten Jahren fast so viele Bü- cher mit geistlicher Lebenshilfe erschienen sind wie solche mit Wegerfahrungen auf dem Camino de Santiago, einem anderen geistlichen Modethema, das die spirituelle Kraft seines Sujets leider stark beeinträchtigt. Aber symptomatisch und bedenkenswert sind solche Schwerpunktsetzungen allemal. Sie deuten auf Bedürfnisse und Notwendigkeiten hin, sind mehr als Zufall oder Marketing. Die Wüste als Ur-Topos der Einsamkeit scheint ins aktuelle Bewusstsein erneut vorgerückt zu sein. Was der Ur-Wüstenvater schlechthin, Antonius der Grosse, als Versuchung durch die Dämonen erlebt hat, beschreibt einer der echten spirituellen Einsied- ler des 20. Jahrhunderts, Thomas Merton, so, und damit könnte er sehr wohl die Nöte eines Theologen wie jedes intellektuell verantwortlich lebenden Christen beschreiben, der gläubig sein will: «Die Armut des Einsiedlers ist geistlicher Na- tur. Oft ist er unfähig zu beten, zu begreifen, zu hoffen… Zuweilen schlägt der Einsiedler mit dem Kopf gegen eine Wand des Zweifels. Vielleicht besteht darin seine ganze Kontemplation. Damit ist nicht ein intellektueller Zweifel gemeint, nicht das Zerlegen theologischer, philosophischer oder anderer Wahrheiten. Es geht hier um etwas anderes: um eine Art Nicht-mehr-verstehen-Können dessen, was man selbst ist; um einen Zweifel, der an die Wurzeln der eigenen Existenz rührt und der den Sinn des eigenen Lebens und Tuns untergräbt». 7. Behalten wir uns einen langen Atem Wir alle brauchen persönlich langen Atem und die Überzeugung, dass unser Wirken ebenfalls, gleich wo und wie es sich vollzieht, von langem Atem profi - tiert. Nur so wird transversale Vernunft und Identität sich nicht in leerlaufen- de Beliebigkeit ausdünnen. Lassen Sie mich diesen letzten Wunsch illustrieren durch eine letzte Rückkehr zu Thomas von Aquin, diesmal zu seinem persön- lichen Schicksal. 38 39 Kaum war er tot, wurden etliche seiner Thesen von den beiden führenden theologischen Fakultäten, Paris und Oxford, als häretisch verurteilt. Damit die Pariser Zensur aufgehoben werden konnte, dauerte es immerhin 48 Jahre; jene aus Oxford ist bis auf den heutigen Tag nicht erfolgt. Vielleicht kommt sie ja noch irgendwann einmal. Bis zur offi ziellen Ernennung als Kirchenlehrer unter Pius V. hat es 293 Jah- re gebraucht. Und dass er unter den katholischen Theologen ‹omnium princeps et magister longe eminet›, ‹als Erster und Meister von allen bei weitem hervor- ragt›, das hat erst Papst Leo XIII. in der Enzyklika ‹Aeterni Patris› vom 4. Au- gust 1879 festgelegt, 605 Jahre nach dem Tod des Aquinaten. Langer Atem, über den Rand der eigenen Existenz hinaus, lohnt sich also wirklich, innerhalb der Kirche und auch ausserhalb, nicht zuletzt in der Welt der Universität. Denn als es 1323 beim Prozess zur Heiligsprechung etwas haperte, weil die erforder- lichen Wunder einfach nicht eintrafen, soll Papst Johannes XXII. kurzerhand erklärt haben: «Bei Thomas ist jeder Artikel seiner Summa ein Wunder» – und er sprach den Theologen heilig. Sie sehen: es gibt ganz unterschiedliche Arten von Wundern; auch wissenschaftliche Werke können dazu gehören. Abschluss: Das Sitzen auf dem Dach Mit dem Zitat aus priesterlichem Munde in Henning Mankells Wallander-Krimi hatte ich begonnen, dem Satz von den ‹langen Wegen›, die Menschen für ihren Glauben heutzutage gehen müssen. Am Ende soll nochmals ein literarischer priesterlicher Verweis stehen, nach dem dynamischen von den Wegen ein eher stabiler, ortsfester. Hugo Loetscher, der bei uns in Deutschland leider immer noch viel zu wenig gewürdigte Zürcher Autor, hat in seinen Roman aus dem Jahr 1986 ‹Die Papiere des Immunen› die Geschichte vom schweizerischen ‹Sündenpriester› Georg eingebaut. Nach vie- len Irrungen und Wirrungen landet der als Missionar auf den Philippinen. Die Geschichte endet mit einem Taifun über Manila. Georg eilt mit seinem Freund Godefredo in den Schutz der Wellblechbude des Mädchens Corazon mitten in einer Favela. Godefredo sagt, er müsse sowieso hin, das Dach abdecken. «Da korrigierte ihn Georg lachend, das heisse nicht abdecken». Aber Georg lernt, dass es wirk- lich darum geht, vor einem Taifun. «Godefredo machte sich daran, die Klam- mern zu lösen, mit denen das Wellblech an den Seitenbrettern befestigt war… Der Wind rüttelte an den Brettern, die kein Dach mehr trugen. Corazon löste die Postkarten von der Wand und nahm vom Boden ein paar Illustrierte». Dann, so erzählt Loetscher lakonisch weiter, legen sie die Matraze auf das Dach, das nun mitten in der Hütte auf dem Boden lag und decken sich mit einer Plas- tikplane zu. Georg bleibt bei den beiden Philippinos, setzt sich neben sie, die zusammenrücken. Und der Schlusssatz der Erzählung soll auch mein Schlusssatz sein. Es wird Ihnen nicht schwerfallen, ihn entsprechend auf unsere Überlegungen zu übertragen. Georg, so schreibt Hugo Loetscher, «war nicht mehr einer, der sich un- ter ein Dach stellt, wenn es zu regnen beginnt, sondern er gehörte zu denen, die sich bei einem Sturm aufs (abgedeckte) Dach setzen, damit hinterher noch eines da ist». 40 41 Literaturverzeichnis / Auswahl Berger, Peter L.: Der Zwang zur Häresie: Religion in pluralistischer Gesellschaft. Frankfurt: S. Fischer, 1980. Chesterton, Gilbert K.: Orthodoxie: Eine Handreichung für die Ungläubigen. Frankfurt a.M.: Eichborn Verlag, 2000. Cioran, E.M.: Die verfehlte Schöpfung. Frankfurt: Suhrkamp, 1979. Dienberg, Thomas; Meurer, Thomas: I will survive…: Existenz und Identität in der Kriminalliteratur der Gegenwart. In: Orientierung 66 (2002), S. 104 – 108. Emo, Andrea: Le voci delle muse: Scritti sulla religione e sull’arte 1918 – 1981. Venezia: Marsilio, 1992. Greeley, Andrew: The Chatholic Imagination. Berkeley: University of California Press, 2001. Guardini, Romano: Das Ende der Neuzeit: Ein Versuch zur Orientierung (1950) / Hrsg. von Franz Heinrich. Mainz / Paderborn: Grünewald / Schöningh, 1986 (Romano Guardini Werke, Katholische Akademie in Bayern, Band G01) Hauser, Linus: Kritik der neomythischen Vernunft: Menschen als Götter der Erde (1800 – 1945). Paderborn: Schöningh, 2004. Kant, Immanuel: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? Neu-Isenburg: Ed. Tiessen, 1987. Kehl, Medard: Die Kirche: Eine katholische Ekklesiologie. Würzburg: Echter, 1994. Loetscher, Hugo: Die Papiere des Immunen. Zürich: Diogenes, 1986. Mankell, Henning: Die falsche Fährte: Roman. München: Deutscher Taschen- buch Verlag, 2001. Metz, Johann Baptist: Christentum im Pluralismus. In: zur debatte: Themen der Katholischen Akademie in Bayern 30 (2000), Nr. 5/6. Pieper, Josef: Das Viergespann: Klugheit, Gerechtigkeit, Tapferkeit, Mass. Mün- chen: Kösel, 1964. Polak, Regina (Hrsg.): Megatrend Religion? Neue Religiositäten in Europa. Ost- fi ldern: Schwabenverlag, 2002. Ruster, Thomas: Der verwechselbare Gott: Theologie nach der Entfl echtung von Christentum und Religion. Freiburg i. Br.: Herder, 2000. Scheiders, Werner: Aufklärungsphilosophien. In: Jüttner, Siegfried; Schlobach, Jochen (Hrsg.): Europäische Aufklärung(en): Einheit und nationale Vielfalt. Hamburg: F. Meiner, 1992. Schlaffer, Heinz: Die kurze Geschichte der deutschen Literatur. München: Han- ser, 2002. Schulte, Christoph: Die jüdische Aufklärung: Philosophie, Religion, Geschichte. München: Beck, 2002. Siedler, Wolf Jobst: Über das Alter: Blick auf meine Hinterlassenschaft. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung 2. Januar 2006. Tiefensee, Eberhard: Homo areligiosus. In: Lebendiges Zeugnis 56 (2001), S. 188 – 203. Visman, Cornelia (Hrsg.): Paul Legendre: Historiker, Psychoanalytiker, Jurist. Berlin, 2002. 42 43 Universitätsreden 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parame- ter zur Struktur von Kirche (Rektoratsrede, 7. November 1997) 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik (Antrittsvorlesung, 30. Oktober 1997) 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zenbuddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen (Gastvorlesung, 12. November 1997) 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges (Abschiedsvorlesung, 18. Juni 1998) 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 21. Januar 1999) 6 Charles Kleiber L' Université de Lucerne, quel avenir? (Vortrag Generalversammlung Universitätsverein Luzern, 25. März 1999) 44 45 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus ...» (Abschiedsvorlesung, 9. Mai 1999) 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lehrforschung (Festvortrag vom Dies academicus, 10. November 1999) 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts (Dokumentation der 400-Jahr-Feier, 5. April 2000) 10 Enno Rudolph, Gabriel Motzkin, Beat Sitter-Liver, Uwe Justus Wenzel Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Humanismus in der Krise. (Podiumsgespräch, 13. Januar 2000) 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 20. Januar 2000) 12 Paul Richli Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswis- senschaft (Dokumentation, 26. Oktober 2000) 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung (Festvortrag zum fünfzehnjährigen Bestehen des Philosophischen Seminars, 7. November 2000) 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 25. Januar 2001) 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Ansprachen) 16 Helen Christen Hubertus Halbfas Fallstrick oder Glücksfall? Der deutschschweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion (Festvortrag zum Dies academicus, 5. November 2003) Traditionsabbruch Zum Paradigmenwechsel im Christentum (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 22. Januar 2004)

    Grösse: 217 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2014

    pdf

    • Dokument

    Titel der präsentation blindtext über mehrere zeilen

    Verzögerung zum Abschluss zu bringen. • Das Bundesgericht behandelte die eingegangene Beschwerde als

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 06.10.2022

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Kiener Hanspeter.doc

    Microsoft Word - Kiener Hanspeter.doc Den Tarif durchgeben? Die zahlenmässige Gewichtung von Strafzumessungsfaktoren als Mittel zur Herstellung von Vergleichbarkeit und Transparenz, dar- gestellt anhand ausgewählter Delikte mittlerer und schwerer Kri- minalität Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Hanspeter Kiener MAS Forensik Klasse 1 betreut von Dr. Thomas Hansjakob, Staatsanwalt, St. Gallen I Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis..........................................................................................................................II Literaturverzeichnis.................................................................................................................... IV Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................ VIII Kurzfassung ................................................................................................................................. IX I. Strafzumessung und ihre Begründung heute .....................................................................1 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung.............................................................................8 III. Eigener Ansatz.....................................................................................................................16 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände........................................................................31 V. Schlussfolgerungen..............................................................................................................39 Anhang: Umfrage KSBS betr. Strafzumessungsrichtlinien.....................................................41 II Inhaltsverzeichnis I. Strafzumessung und ihre Begründung heute ........................................................................1 1. Alltag in der Strafzumessung..................................................................................................1 2. Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung........................................................2 2.1. Verfassungsrechtliche Ausgangslage ............................................................................2 2.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ......................................................................3 2.3. Reaktionen der Lehre zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ..................................3 2.4. Heutige gesetzliche Grundlage......................................................................................4 3. Erfüllt die heutige Praxis die an die Begründung der Strafzumessung gestellten Anforderungen? ......................................................................................................................5 4. Offene Fragen .........................................................................................................................7 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung................................................................................8 1. Strafzumessung – mehr als eine Frage der Intuition?.............................................................8 2. Modelle berechenbarer Strafzumessung.................................................................................9 2.1. Deutsche Modelle..........................................................................................................9 2.2. Die analytische Bewertung von Dubs .........................................................................10 2.3. Trechsels Modell für die Strafzumessung bei Fiaz .....................................................11 2.4. Das Modell von Frei und Ranzoni ..............................................................................11 2.5. „Tabelle Hansjakob“ ...................................................................................................12 2.6. Die Strafzumessungstechnik von Hans Mathys ..........................................................13 2.7. Richtlinien für die Strafzumessung bei Massendeliquenz ..........................................14 3. Zulässigkeit solcher Strafzumessungsmodelle vor Art. 47 StGB.........................................14 4. Fazit ......................................................................................................................................15 III. Eigener Ansatz........................................................................................................................16 1. Der Einstieg ..........................................................................................................................16 2. Von der Referenzstrafe zur Einsatzstrafe .............................................................................17 2.1. Referenzstrafe und Referenzsachverhalt als objektive Bezugspunkte ........................17 2.2. Festlegung von Referenzstrafe und Referenzsacherhalt .............................................17 2.2.1. Abstrakte oder konkrete Bestimmung der Referenzstrafe? .......................................17 2.2.2. Der Referenzsachverhalt............................................................................................19 2.2.3. Ansiedelung der Referenzstrafe im Strafrahmen.......................................................20 2.3. Bestimmung der Einsatzstrafe im konkreten Fall .......................................................22 2.4. Zwischenfazit ..............................................................................................................22 3. Die Individualisierung der Einsatzstrafe...............................................................................23 3.1. Die Zumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere................................23 3.2. Tatbestandsbezogen konkretisierte Strafzumessungsfaktoren ....................................24 3.3. Die Gewichtung der aktuellen individuellen Faktoren................................................25 III 3.3.1. Art und Mass der Gewichtung...................................................................................25 3.3.2. Gründe für eine generelle Rahmengewichtung .........................................................25 4. Einzelfragen ..........................................................................................................................26 4.1. Iudex semper calculat - aber wie?...............................................................................26 4.2. Die Urteilsbegründung im vorgeschlagenen Modell...................................................27 4.2.1. Einheit von Herstellung und Darstellung der Strafzumessung .........................28 4.2.2. Konsequenzen für die Urteilsbegründung.........................................................28 4.3. Wer „erlässt“ Referenzstrafen und Gewichtungen?....................................................29 4.4. Öffentliche oder geheime Richtlinien?........................................................................29 5. Ergebnis ................................................................................................................................30 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände...........................................................................31 1. Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) .........................................................................31 1.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................31 1.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................31 1.3. Referenzstrafe..............................................................................................................32 1.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................32 1.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 140 Ziff. 3 StGB ...................32 1.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................32 1.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................33 1.6. Ergebnis.......................................................................................................................33 2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) ..............................................................................34 2.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................34 2.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................34 2.3. Referenzstrafe..............................................................................................................34 2.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................35 2.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 190 Abs. 1 StGB ...................35 2.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................35 2.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................36 2.6. Ergebnis.......................................................................................................................36 3. Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 BetmG)..............................................36 3.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................36 3.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................36 3.3. Referenzstrafe..............................................................................................................37 3.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................37 3.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG...................37 3.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................37 3.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................38 3.6. Ergebnis.......................................................................................................................38 V. Schlussfolgerungen.................................................................................................................39 IV Literaturverzeichnis ALBRECHT PETER Schuld und Strafzumessung aus der Sicht des Richters, in: SJZ 1983 262 ff. Strafzumessung im Spannungsfeld von Theorie und Praxis, in: ZStrR 1991 S. 45. Ein Strafzumessungsmodell für die Drogenjustiz?, in: AJP 1996 S. 369 f. Neue Wege der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten?, in: ZStrR 1998 S. 418 ff. Probleme der Strafgerechtigkeit aus der Sicht des Richters, in: ZStrR 2006 S. 68 ff. ALBRECHT HANS JÜRGEN Strafzumessung bei schwerer Kriminalität - eine vergleichende und empirische Studie zur Herstellung und Darstellung des Strafmasses, Berlin 1994. ARZT GUNTHER Strafzumessung – Revolution in der Sackgasse, in: recht 1994 S. 141 ff. und 234 ff. BRUCKMANN ERNST-OTTO Vorschlag zur Reform des Strafzumessungsrechts, in: ZRP 1973 S. 30 ff. BRUNS HANS-JÜRGEN Strafzumessungsrecht, Gesamtdarstellung, 2. Auflage, Köln etc. 1974 (zit. Strafzumessungsrecht). Grundprobleme des Strafzumessungsrechts, in: ZStW 1982 S. 111 ff. CORBOZ BERNARD La motivation de la peine, in : ZBJV 1995 S. 1 ff. DONATSCH ANDREAS / FLACHSMANN STEFAN / HUG MARKUS / WEDER ULRICH Schweizerisches Strafgesetzbuch, Orell-Füssli Kommentar, Zü- rich 2006. DUBS HANS Analytische Bewertung als Grundlage richterlicher Strafzumes- sung, in: Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1963 Basel, Basel 1963, S. 9 ff. (zit. analytische Bewertung). Grundprobleme des Strafzumessungsrechts in der Schweiz, ZStW 1982 S. 161 ff. FINGERHUTH THOMAS / TSCHURR CHRISTOF BetmG, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007. FREI PETER / RANZONI CARLO Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 1995 S. 1439 ff. GRASSBERGER ROLAND Die Strafzumessung, in: Kriminologische Abhandlungen, Heft V 7, Wien 1932. HAAG KARL Rationale Strafzumessung, Diss. Saarbrücken 1969. HAFTER KARL Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Bern 1942. HANSJAKOB THOMAS Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, SJZ 1994 S. 57. Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, ZStrR 1997 S. 233 ff. HANSJAKOB THOMAS / SCHMITT HORST / SOLLBER- GER JÜRG (HRSG.) Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006. HÄRRI MATTHIAS Folgenberücksichtigung bei der Strafzumessung, in: ZStrR 1998 S. 212 ff. HASSEMER WINFRIED Die Formalisierung der Strafzumessungsentscheidung, in: ZStW 1978 S. 64 ff. HASSEMER RAIMUND Einige empirische Ergebnisse zum Unterschied der Herstellung oder Darstellung richterlicher Sanktionsentscheidungen, in: MschrKrim 1983 S. 26 ff. HAUSER GABI Die Verknüpfungsproblematik in der Strafzumessung, Diss. Freiburg 1985. HUMBEL, FABIAN Bemerkungen zum BGE vom 27.4.2004, in: AJP 2005 S. 1285 Ziff. 3.2. JENNY GUIDO Strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2003, in: ZBJV 2005 S. 359 f. KILLIAS MARTIN De la difficulté de quantifier la fixation de la peine, in: Mélan- ges en l’honneur du Prof. Jean Gauthier, Le droit pénal et ses liens avec les autres branches du droit, Bern 1996, S. 33 ff. KÖBERER WOLFGANG Iudex non calculat – über die Unmöglichkeit, Strafzumessung sozialwissenschaftlich – mathematisch zu rationalisieren, Diss. 1996, Frankfurt a.M. KUNZ KARL-LUDWIG Überlegungen zur Strafzumessung auf erfahrungswissenschaft- licher Grundlage, in: Bürgerfreiheit und Sicherheit, Perspekti- ven von Strafrechtslehre und Kriminalpolitik, Bern 2000, S. 223 ff. LINIGER MIRANDA Le contrôle de la fixation de la peine dans la jurisprudence ré- cente du Tribunal fédéral, in : SJ 1996 S. 565 ff. MAHAIM RAPHAËL La fixation de la peine, in: Kuhn André / Moreillon Laurent / Viredaz Baptiste / Bichovsky Aude (Hrsg.), La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S. 233 ff. VI MATHYS HANS Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 2004 S. 173 ff. MÜLLER JÖRG PAUL Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999. NIGGLI MARCEL A General- und Spezialprävention, in: AJP 1994 S. 1051 ff. NIGGLI MARCEL / WIPRÄCH- TIGER HANS (HRSG.) Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 aStGB, Basel 2003 (zit. BSK StGB I – BearbeiterIn). Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 aStGB, Basel 2003 (zit. BSK StGB II – BearbeiterIn). PIGNAT CEDRIC / KUHN AN- DRE Les nouvelles règles de la fixation de la peine: une révolution de velours, in : ZStrR 2004 S. 251 ff. PIQUEREZ GERARD La motivation des décisions de justice en droit pénal, in: Do- natsch A. / Schmid N. (Hrsg.), Strafrecht und Öffentlichkeit, Zürich 1996 S. 251 ff. QUELOZ NICOLAS Commentaire de la jurisprudence du Tribunal fédéral en ma- tière de fixation et motivation de la peine, in : ZStrR 1998 S. 136 ff. REHBERG JÖRG Kritische Bemerkungen zur Bundesgerichtspraxis zur Strafzu- messung, in: Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter (Hrsg.), Referate Gerzensee, Bern 1997. RIKLIN FRANZ Gedanken zur Dauer von Freiheitsstrafen, in: Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter (Hrsg.), Referate Gerzensee, Bern 1997. SCHÄFER GERHARD Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001. SCHULTZ HANS Besprechung des Beitrags von Hans Dubs in der Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1963 Basel, in: ZStrR 1964 S. 218 f. STOECKLIN LUKAS MARTIN Untersuchung über das Gewicht der einzelnen Strafzumes- sungsgründe, Analyse der Basler Gerichtspraxis 1961-1963 zu Art. 191 StGB, Basel 1971. STRATENWERTH GÜNTER Tatschuld und Strafzumessung, in: Recht und Staat in Ge- schichte und Gegenwart, Heft 406/407, Tübingen 1972, S. 3 ff. (zit. Tatschuld und Strafzumessung). Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 2006 (zit. AT II). STRATENWERTH GÜNTHER / WOHLERS WOLFGANG Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007. STRENG FRANZ Strafzumessung und relative Gerechtigkeit, eine Untersuchung zu rechtlichen, psychologischen und soziologischen Aspekten ungleicher Strafzumessung, Heidelberg 1984. VII TRECHSEL STEFAN Strafzumessung bei Verkehrsstrafsachen, insbesondere bei Art. 91 Abs. 1 SVG, in: Berner Tage für juristische Praxis 1994, Bern 1994, S. 71 ff. Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997 (zit. Kommentar). Gerechtigkeit im Fehlurteil, in: ZStrR 2000 S. 1 ff. TRÖNDLE HERBERT / FISCHER THOMAS Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kurzkommentar, 54. Aufl., München 2007. VON LINSTOW BERNHARD Berechenbares Strafmass, eine neue Methode der Strafzumes- sung am Beispiel wichtiger Verkehrsdelikte, Diss. München 1972. WIPRÄCHTIGER HANS Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, in: ZStrR 1996 S. 422 ff. VIII Abkürzungsverzeichnis AJP Aktuelle Juristische Praxis, Zürich AmtlBull Amtliches Bulletin der Bundesversammlung ANAG Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Auslän- dern vom 26.3.1931, SR 142.20 Art. Artikel aStGB Strafgesetzbuch vom 19.12.1937 (geltend bis am 31.12.2006) AT Allgemeiner Teil BAK Blutalkoholkonzentration BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3.10.1951, SR 812.121 BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BSK I / II Basler Kommentar Strafgesetzbuch I / II BT Besonderer Teil EGzStGB Einführungsgesetz zum StGB Fiaz Fahren in angetrunkenem Zustand Fn Fussnote FS Freiheitsstrafe GS Geldstrafe GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.1.1991, SR 814.20 h.L. Herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz lit. Litera (Buchstabe) MschrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Köln N. Note NR Nationalrat RL Richtlinie SJ Semaine judiciaire, Genève SJZ Schweizerische Juristenzeitung, Zürich SR Ständerat StA Staatsanwaltschaft StGB Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Fassung 1.1.2007) StrV BE Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15.3.1995, BSG 321.1 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958, SR 741.01 TS Tagessätze UR UntersuchungsrichterIn USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983, SR 814.01 VBR Verband Bernischer Richterinnen und Richter Vi Vorinstanz WG Bundesgesetz über die Waffen, Bestandteile und Munition vom 20.6.1997, SR 514.54 ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Bern ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik, München ZStrR Zeitschrift für Strafrecht, Bern ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berlin IX Kurzfassung Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist die Feststellung, dass die heutige Strafzumessungs- praxis den an sie gestellten Ansprüchen nicht nachkommen kann – und zwar auch dann nicht, wenn die Anforderungen erfüllt werden, die die Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Ur- teilsbegründungen der Vorinstanzen stellt. Probleme zeigen sich vor allem in der Rechtsgleich- heit (mangelnde Vergleichbarkeit) und der Nachvollziehbarkeit (mangelnde transparente Gewich- tung der Umstände) der ergangenen Urteile. Dies vermag zu erstaunen, haben doch verschiedene Autoren bereits vor Jahrzehnten auf diese Probleme hingewiesen und Methoden für ein bere- chenbares Strafmass skizziert. Eine Untersuchung der dabei vorgeschlagenen Modelle ergibt, dass die streng mathematischen Modelle v.a. deutscher Herkunft im Rechtsalltag keine Wirkung entfaltet haben. Dagegen wurden Ansätze von Normsachverhalten im Bereich des Fahrens in an- getrunkenem Zustand als auch die Einsatzstrafen bei Betäubungsmitteldelikten von der Praxis als wertvolle Orientierungshilfen der Strafzumessung aufgenommen. In praktisch allen Kantonen sind zudem im Bereich der Massendelinquenz Strafzumessungsrichtlinien entstanden. Das Bun- desgericht erachtet solche Modelle und Richtlinien als sinnvolle Orientierungshilfen, wenn sie nicht starr und schematisch gehandhabt werden. Es verlangt aber nach wie vor von den Vorin- stanzen weder die Angabe von Einsatzstrafen noch zahlenmässige Gewichtungen von Strafzu- messungsfaktoren. Aus dieser Situation heraus wird ein eigenes Modell skizziert mit dem Versuch, den angestrebten Zielen der Strafzumessung durch einen rechtsgleichen Einstieg und eine transparente Gewichtung näher zu kommen. Dabei werden einzelne Teile der vorerwähnten Modelle verwendet, teilweise abgeändert und neue hinzugefügt. Vorgeschlagen wird schliesslich eine Einsatzstrafe objektiver Tatschwere, die sich im Vergleich des zu beurteilenden Sachverhaltes mit einem Mustersachver- halt („Referenzsachverhalt“) und der dazugehörenden Referenzstrafe finden lässt. Die anschlies- sende Individualisierung des Strafmasses erfolgt über die Bewertung der übrigen Strafzumes- sungsfaktoren, was durch das Gericht im konkreten Fall zuerst sprachlich geschieht. Anschlies- send wird diese Bewertung für jeden Faktor mit einem vorgegebenen Rahmen von Gewichtungen in Prozenten verglichen und so quantifiziert. Entsprechend dieser Quantifizierung wird die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere nach unten oder oben abgeändert. Bei der Urteilsbegründung wird weitestgehende Übereinstimmung mit der Herleitung des Straf- masses in der Beratung postuliert. Dies bedeutet, dass die Berechnungen, die zur Herstellung des Strafmasses gedient haben, offengelegt werden. Das vorgeschlagene Vorgehen wird schliesslich anhand von drei konkreten Strafzumessungsbei- spielen aus der Praxis Schritt für Schritt überprüft. Die Arbeit verfolgt das Ziel, unter Berücksichtigung bisher bekannter Strafzumessungsmodelle und Hinzufügen von neuen Elementen einen eigenen Ansatz zu präsentieren, um der Rechts- gleichheit, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit erhöhte Nachachtung zu verschaffen, ohne die Strafzumessung zur exakten Wissenschaft und seelenlosen Tabellenkalkulation werden zu lassen. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 1 I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 1. Alltag in der Strafzumessung Im Rahmen der Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1963 begann der damalige Bundes- richter Hans Dubs seinen Beitrag mit folgendem Beispiel zur Strafzumessung1: „M. wird wegen fortgesetzten Diebstahls zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Über die Strafzumessung heisst es in der Urteilsbegründung, die Deliktsumme sei mit Fr. 400.-- nicht gering; erschwerend falle vor allem ins Gewicht, dass M. sich während verhältnismässig langer Zeit am Arbeitsort (in der Garderobe) zum Nachteil von Arbeitskame- raden vergangen habe; überdies sei er rückfällig (Art. 67 StGB); er habe seine Diebereien zuerst geleugnet und nur unter dem Druck der Indizien ein Geständnis abgelegt. Diesen belastenden Umständen werden als Strafminderungs- gründe gegenübergestellt: das gute Zeugnis, welches der Arbeitgeber ausstellte, und die Tatsache, dass M. bis zur Hauptverhandlung sämtlichen Bestohlenen den Schaden wieder ersetzt hat. In Abwägung aller dieser Umstände hält das Gericht eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis für angemessen.“ Anschliessend wies Dubs auf die unbefriedigende Nachvollziehbarkeit solcher Begründungen hin und stellte sein eigenes Modell einer verbesserten Strafzumessung vor2. Hat sich an dem von Dubs beklagten Zustand in der Zwischenzeit etwas geändert? Ein Blick in die heutige Begründungspraxis der erstinstanzlichen Gerichte ist ernüchternd; Ein wirklicher Fortschritt ist seither kaum erzielt worden. Zur Veranschaulichung dieses Befundes mag fürs Ers- te ein Auszug aus der Begründung eines Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen aus dem Jahr 2006 dienen: „Das Ausmass des von K. verschuldeten Erfolges ist mit ca. Fr. 60'000.-- Deliktsbetrag und ca. Fr. 64'000.-- Sach- schaden als beträchtlich zu bezeichnen… seine Vorgehensweise zeugt von einem wenig geplanten Vorgehen und mutet eher brachial und plump an…K. beging die Delikte immer vorsätzlich. Das Entzünden des Personenwagens diente dem Zweck, allfällige Spuren zu verwischen. Die restlichen Delikte sind der Beschaffungskriminalität zuzu- ordnen und entsprechend ist eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen….(ausführliche Darstellung des Vorlebens und verschiedener Vorstrafen)…K. hat sich in der Voruntersuchung kooperativ und anständig verhal- ten. Sein Benehmen in der Strafanstalt X. wird als gut bezeichnet und er ist im Umgang mit Vorgesetzten in der Re- gel höflich und korrekt. Lediglich wenn ihm etwas nicht passt, beschwert er sich lautstark…. K. ist HIV-positiv…hat keinerlei Motivation oder Pläne, um ein abstinentes Leben zu führen… Seine Therapiefähigkeit ist fraglich… zu sei- nen Kindern wünscht er vermehrt Kontakt…unter Berücksichtigung der dargelegten sachlichen und persönlichen Umstände, aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren sowie unter Beachtung vergleichbarer vorangehender Urteile des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen erachtet das Gericht eine Strafe von 22 Monaten Gefängnis als angemes- sen.“3 Derartige Urteilsbegründungen lassen immer noch die gleichen Fragen offen: Warum sind es nicht 10 Monate oder 30? Inwiefern wurde die Kooperation gewichtet, in welchem Ausmass die Tatsache, dass der Angeschuldigte einschlägig vorbestraft war? Welche Bedeutung hatte die Hö- he des Deliktsbetrages für die Strafe? Fragen, auf die der Verurteilte damals vom Gericht keine Antworten erhielt und auch heute meistens keine erhalten würde. Auch sein Anwalt oder später seine Bezugspersonen in der Strafvollzugsanstalt werden sie kaum beantworten können4. Dabei sind es doch gerade diese Fragen, deren Antwort den Verurteilten verständlicherweise mehr inte- ressieren, als die noch so hochstehenden Abgrenzungen und Subsumtionen zur Frage der Tatbe- standserfüllung: „Warum gerade ich so viele Monate, so viele Jahre?“ 1 DUBS, analytische Bewertung, S. 9. 2 Dazu hinten, S. 10. 3 Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29.11.2006 i.S. K., S 06 2502 Ziff. III. 4 Diese nicht beantwortbare Frage motivierte HAUSER zu ihrer Dissertation, HAUSER, Vorwort. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 2 44 Jahre sind seit Dubs vorbei. Sind wirklich keine Antworten möglich? Tatsache ist, dass die Urteilsbegründungen nach wie vor ein verschwommenes Bild von der Entstehung des Strafmas- ses zeigen. Sie geraten damit zwangsläufig in Konflikt mit den Anforderungen, denen sie von Verfassungs und Gesetzes wegen unterliegen. 2. Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung 2.1. Verfassungsrechtliche Ausgangslage Die Strafzumessung soll zu einer verhältnismässigen Strafe führen, dabei ein Höchstmass von Gleichheit gewährleisten, transparent begründet und damit überprüfbar sein. Sie folgt neben den Grundsätzen der Billigkeit und Rechtsgleichheit insbesondere auch jenem der Nachvollziehbar- keit5. Diese lässt sich anhand Begründung der Strafzumessung prüfen. Der Anspruch auf eine Urteilsbegründung ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfassungsrechtlich verankert (Art. 29 Abs. 2 BV, analog auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mit der Begründung wird sichergestellt, dass der Rechtsunterworfene den Entscheid versteht und insbe- sondere auch nachvollziehen kann, warum seiner Argumentation nicht gefolgt worden ist6. Die Begründungspflicht zwingt das Gericht, sich von Argumenten leiten zu lassen, die einer Nach- prüfung standhalten, was die Gefahr des Einflusses von unsachlichen Motiven vermindert. Die Begründung gibt auch Aufschluss darüber, welche Sachverhalte in Zukunft gleich oder nicht gleich zu behandeln sind, wie der im konkreten Fall beurteilte. Schliesslich setzen eine sachge- rechte Argumentation beim Weiterzug (Art. 32 Abs. 3 BV) ebenso wie deren Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz voraus, dass die Argumente der Vorinstanz hinreichend detailliert be- kannt sind7. Dies gilt in besonderem Mass auch für die Begründung der Strafzumessung. Dabei kommt aber noch ein Umstand dazu: Das Strafmass wird in der gerichtlichen Urteilsberatung festgesetzt, ei- nem Prozessabschnitt, der in der Regel geheim ist8. Das Gegengewicht hiezu bildet die öffentli- che Verkündung und Begründung des Urteils9. Diese legt offen, wie das Gericht zu dem von ihm festgelegten Strafmass gekommen ist. Den direkt betroffenen Prozesssubjekten, aber auch der Öffentlichkeit wird damit der Blick auf die entscheidenden Faktoren der Strafzumessung ge- währt. Ob diese schlüssig ist, kann ausschliesslich anhand ihrer Begründung überprüft werden. Die Urteilsbegründung ist sozusagen das Fenster zur Festlegung des Strafmasses. Wenn die grosse Bedeutung der Begründung der Strafzumessung grundsätzlich ausser Frage steht, ist damit noch keineswegs gesagt, welche Anforderungen hiefür gelten und wie konkret und detailliert sie ausfallen muss. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten stellen sich hier be- sondere Schwierigkeiten, weil letztlich ein Strafmass in Form einer Zahl begründet werden muss, deren Herleitung sich aus Umständen ergibt, die sich zumindest auf den ersten Blick nicht in Zahleneinheiten ausdrücken lassen10. 5 TRECHSEL, Kommentar, N. 3 zu Art. 63 aStGB; BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, N. 10 zu Art. 63 aStGB. 6 BGE 121 I 54 E. 2c; 117 Ia 1 E. 3a. 7 MÜLLER, S. 537 f. 8 für den Kanton Bern: Art. 67 Abs. 1 StrV. 9 Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 66 Abs. 1 StrV BE. 10 Ausführlich zum Problem dieses „Verknüpfungsakts“ HAUSER. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 3 Aus diesen Grundsätzen und Besonderheiten ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Be- gründung der Strafzumessung. Diese Anforderungen sind im Wesentlichen in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung entwickelt worden. 2.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts Nach Inkrafttreten des StGB 1942 betonte das Bundesgericht während Jahren, dem Sachrichter stehe bei der Strafzumessung ein weites Ermessen zu. Die vollständige Aufzählung der im kon- kreten Fall berücksichtigten Strafzumessungsfaktoren erachtete es als nicht zumutbar11. Nur sel- ten befasste es sich mit Fällen wegen angeblicher Verletzung von Art. 63 aStGB: Zwischen 1942 und 1989 wurden in der amtlichen Sammlung nur 16 Fälle publiziert, in denen es um die Frage der Strafzumessung ging, und nur 3 davon wurden ganz oder teilweise gutgeheissen. Die Recht- sprechung zur Strafzumessung war in dieser Zeit sozusagen „eingefroren“12 und konnte deshalb den kantonalen Instanzen keine Leitplanken zur Strafzumessung vermitteln. Dementsprechend erschöpften sich die Begründungen zur Strafzumessung der erstinstanzlichen Gerichte in dieser Zeit meist in nichtssagenden allgemeinen Floskeln, aus denen dann die als angemessen erachtete Strafe wie von Zauberhand entstand. Gegenüber dieser Praxis bedeutete die 1990 mit BGE 116 IV 4 eingeleitete und mit BGE 116 IV 288 fortgesetzte Rechtsprechung einen klaren Bruch13. Nunmehr verlangte das Bundesgericht, der kantonale Richter müsse „…alle Elemente bezeichnen, auf die sich die Strafzumessung stüt- ze, und zwar so, dass festgestellt werden könne, ob alle massgebenden Gesichtspunkte berück- sichtigt worden und wie sie gewichtet worden seien“14. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren müssten zwar nicht in allen Details aufgeführt werden; aber die Strafzumessung soll so gut wie möglich nachvollziehbar und plausibel gemacht werden15. Die Nachvollziehbarkeit mache erst die Prüfung möglich, ob sich das Gericht von zutreffenden Punkten habe leiten lassen und ob es diese im Rahmen seines Ermessens gewichtet habe. Bei dieser Gewichtung sei das Gericht indes- sen nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit es strafzumessungsrele- vante Faktoren erhöhend oder mindernd berücksichtigt habe16. Der Richter müsse die Strafzu- messung aber so ausführlich gestalten, dass erkennbar werde, welche Gesichtspunkte in welchem Sinn berücksichtigt worden seien17. Seither gehören diese Anforderungen zum Standard der Strafzumessungsbegründung.18 2.3. Reaktionen der Lehre auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Die Lehre hat sich lebhaft mit dieser Rechtsprechungsänderung befasst. Abgelehnt wurde sie vorab von ARZT19. Die neu vom Bundesgericht verlangte Nennung und Bewertung aller Faktoren führt seines Erachtens in die Sackgasse, weil die geforderte Gleichheit der Resultate am hohen 11 BGE 93 IV 58. 12 HAUSER, S. 35. 13 die Geschichte dieser Praxisänderung ist ausführlich dargestellt in QUELOZ, S. 139 ff., der auch darlegt, dass diese Änderung kein Zufall war, sondern aus verschiedenen Gründen rational erklärt werden kann. 14 BGE 116 IV 288. 15 BGE 121 IV 56. 16 BGE 116 IV 288; 117 IV 112; 118 IV14; BGE vom 31.8.1995, 6S.49/1995. 17 BGE 118 IV 14 S. 17. 18 BGE vom 20.3.2007, 6S.487-490 und 492/2006; vom 24.1.2007, 6S.468/2006; vom 12.1.2007, 6S.427/2006; 127 IV 101 E. 2c. 19 ARZT, S. 141 ff. und 234 ff. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 4 Individualisierungsgrad der Strafzumessung scheitern müsse. Zudem agiere das Kontrollgericht nur nach dem Mittelbarkeitsprinzip und könne deshalb kaum eine Strafzumessung in vollem Um- fang überprüfen. Kritisch zeigte sich auch PIQUEREZ. Die Strafzumessung sei mit den neuen An- forderungen derart komplex und technisch geworden, dass sich die erst- und zweitinstanzlichen Richter darüber täglich den Kopf zerbrechen würden. Es gehe nicht an, dass sich neben dem ge- setzlichen Strafrahmen sozusagen ein zweiter „innerer“ Rahmen entfalte, der bei einem konkre- ten Fall nicht überschritten werden dürfe. Im Übrigen fürchtet PIQUEREZ, dass bei der Kontrolle der Strafzumessung eine neue Kriminalpolitik nach der Vorstellung des Bundesgerichts drohe20. LINIGER21 fügte an, Verschulden könne nicht zahlenmässig bestimmt werden und es sei unmög- lich, die Verbindung zwischen Verschulden und Strafmass zu klären; deshalb habe auch eine gut begründete Strafe stets etwas Irrationales an sich. Wenn sich das Bundesgericht nun in die Straf- zumessung einmische und die als richtig erkannte Sanktion zu kennen meine, stelle dies ein un- akzeptables Diktat dar. Aus einem andern Grund zeigte sich REHBERG skeptisch. Seines Erach- tens bringt die neue Praxis kaum Fortschritte im Hinblick auf die beabsichtigte einheitlichere Strafzumessung. Wenn keine Angabe der Einsatzstrafe und keine Zahlenangaben für die Gewich- tung der Umstände verlangt würden, entfalle damit der notwendige Ausgangspunkt für eine über Willkür hinausgehende Überprüfbarkeit der richtigen Gewichtung schuldmindernder und – erhöhender Umstände, ja der Strafzumessung überhaupt22. Anderseits verteidigte CORBOZ, selber Bundesrichter, die neue Rechtsprechung und wies darauf hin, dass zwischen den Strafzumessungsfaktoren und dem Strafmass oft eine „brutale Passage“, ein „kühner Sprung“ festzustellen sei, woraus sich ein Verlust an Begründung ergebe. Es gehe dem Bundesgericht mit der neuen Praxis darum, über eine gewisse Rationalität in der Strafzu- messung zu wachen und dabei die rechtsgleiche Behandlung der Rechtssubjekte zu fördern23. KILLIAS begrüsste die neue Praxis und wünschte, sie sollte sich noch mehr in Richtung einer Quantifizierung der Strafe entwickeln. Das Strafrecht solle endlich dazu kommen, einzelne Ver- haltensweisen zahlenmässig zu gewichten. Es sei unbegreiflich, dass nicht längst auch im Straf- recht analog dem Haftpflicht-, Versicherungs- und Steuerrecht Versuche eingesetzt hätten, die Strafzumessungsfaktoren zu gewichten24. Nach STRATENWERTH schliesslich sollten schon rechtsstaatliche Gründe gebieten, die Strafe auch in ihrem Ausmass zu rechtfertigen und damit überprüfbar zu machen. Dabei seien die Kontrolle der Faktoren, die bei der Bemessung der Strafe eine Rolle spielen und die Frage der Quantifizie- rung der als wesentlich erkannten Strafzumessungsgründe zu unterscheiden. Während für die ers- te Frage grössere Bemühungen Erfolg versprechend erschienen, liessen sich für die zweite kaum gültige Regeln im Sinne fester Strafquanten bilden25. 2.4. Heutige gesetzliche Grundlage Die heutige Regelung in Art. 50 StGB entspricht der skizzierten Praxis des Bundesgerichts26. Danach soll das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Um- stände und deren Gewichtung festhalten. Die Bedeutung dieser Neuerung erschliesst sich durch 20 PIQUÉREZ, S. 260 ff. 21 LINIGER, S. 581 und 584. 22 REHBERG, S. 14 23 CORBOZ, S. 1 f. 24 KILLIAS, S. 52. 25 STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 5. 26 STRATENWERTH / WOHLERS, N. 2 zu Art. 50 StGB. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 5 Lektüre der entsprechenden Voten in den parlamentarischen Beratungen. Der Ständerat hatte nämlich in erster Lesung beschlossen, die Angabe der Gewichtung aus Art. 50 VE StGB zu strei- chen27. Demgegenüber legte der Nationalrat gerade Wert darauf, von den Gerichten eine Gewich- tung zu verlangen, damit der Verurteilte die Richtigkeit der Bemessung überprüfen könne28. Die- ser Auffassung schloss sich der Ständerat an. Damit wurde letztlich der Version des Bundesrates gefolgt, der die Gewichtung aufgenommen hatte im Willen, die Rechtssicherheit zu stärken und die Transparenz in Strafzumessungsurteilen zu erhöhen29. Damit ist der bereits höchstrichterlich verlangten Gewichtung durch den Gesetzgeber nochmals deutlich mehr „Gewicht“ verliehen worden. 3. Erfüllt die heutige Praxis die an die Begründung der Strafzu- messung gestellten Anforderungen? Hier ist vorerst an die Zielvorgabe zu erinnern: Die Strafzumessung soll bei einem Höchstmass von Rechtsgleichheit zu einer verhältnismässigen Strafe führen und transparent begründet sein. Ziel ist mithin die verhältnismässige, verschuldensadäquate Strafe, der Weg dazu Rechtsgleich- heit und Transparenz. Aus dem Alltagsbeispiel30 geht hervor, dass der Rechtsgleichheit mit dem bloss abstrakten Ver- weis auf „andere vergleichbare Fälle“ nicht Genüge getan werden kann. Abgesehen davon, dass die konkreten Vergleichsurteile gar nicht genannt werden, wären sie in der Regel zum Vergleich untauglich, da bei der zugemessenen Strafe nicht zu entnehmen wäre, welcher Anteil davon auf welchen Strafzumessungsfaktor gefallen ist. Das Bundesgericht hat dieses Problem zwar er- kannt31, nimmt aber selber Bezug auf den „gewöhnlichen Tarif“ (117 IV 112), eine übliche Pra- xis (117 IV 401) oder auf „gewöhnlich ausgesprochene Strafen“ (120 IV 136), wenn es Straf- masse als zu tief oder zu hoch beurteilt, Hinweise, die in keiner Weise empirisch abgesichert sind32. Auch dem Gewichtungsgebot und damit der Nachvollziehbarkeit und Transparenz wird bei den kantonalen Gerichten nur zögernd nachgelebt. Die Strafzumessungsfaktoren werden in der Regel wie vor der Praxisänderung 1990 nur aufgezählt. Das Bundesgericht betont zwar immer wieder, dies genüge nicht; die Umstände müssten auch gewichtet werden33. In der Praxis tut es sich aller- dings schwer mit den eigenen Ansprüchen. So reichte ihm neulich die blosse Erwähnung eines Strafzumessungsfaktors ohne Gewichtung aus34. Anderorts begnügte es sich zudem mit der Auf- zählung aller erhöhend und mindernd wirkenden Strafzumessungsfaktoren und dem Hinweis, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege35. Es schloss mit den Worten: „Au vu de ces éléments, la peine infligée de 9 ans de réclusion, au demeurant suffisamment motivée, n’apparaît dès lors pas sévère à un point tel qu’il faille conclure à un abus du large pouvoir d’appréciation accordé aux autorités cantonales. On ne discerne donc aucune violation de l’art. 27 Amtl.Bull SR 1999 S. 1119 Votum Brunner Christiane 28 Amtl.Bull NR 2001 S. 564 Votum Leuthard Doris. 29 MAHAIM, S. 249, mit Verweis auf die Botschaft (BBl 1999 II 2062); HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, S. 47 30 vorne, S. 1. 31 BGE 116 IV 292. 32 BSK StGB I – Wiprächtiger, N. 152 zu 63 StGB. 33 BGE 116 IV 288 34 BGE vom 24.1.2007, 6S.468/2006; vgl. auch BGE vom 20.3.2007, 6S.490/2006 E. 3.3.: „éléments mentionnés“). 35 BGE vom 14.2.2007, 6P.245/2006. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 6 63 CP“ (E. 7.4). Derartige Formulierungen sind Einladungen an die kantonalen Gerichte, es bei den alten floskelartigen Begründungen belassen zu können, ohne sich zur Gewichtung einzelner Faktoren äussern zu müssen. Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Strafmasse sind auf diese Weise nach wie vor kaum gewährleistet. Selbst bei einer Gewichtung ist das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ver- pflichtet, in Monaten oder Prozenten das Mass eines berücksichtigten Strafzumessungsfaktors anzugeben. Bei einer rein sprachlichen Bewertung wird jedoch nicht ersichtlich, wie schwer ein Umstand in der Waagschale wirklich gewichtet hat. Auch bleibt unklar, wie das Bundesgericht eine falsche Gewichtung überprüfen kann, wenn es gar nicht weiss, in welchem Mass ein Straf- zumessungsfaktor berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden ist. Das Bundesgericht löst sich gelegentlich selbst aus dieser offensichtlichen Unklarheit mit klaren Zahlenangaben36: bei einem Einsatz eines V-Mannes sei eine Reduktion unter 10% angebracht bzw. eine Re- duktion von 40% sei keine Ermessensüberschreitung37; bei der verminderten Zurechnungsfähigkeit38 habe die Reduktion proportional zur Einschrän- kung der Zurechnungsfähigkeit zu erfolgen; wenn es auch keine Praxis von Reduktionsfakto- ren von 25, 50 und 75% gebe, so müsse doch besonders begründet werden, wenn die Reduk- tion nicht linear erfolge39; ein Geständnis könne eine Reduktion zwischen 1/5 bis 1/3 nach sich ziehen40; im Entscheid vom 1.2.200741 rügte der Beschwerdeführer, die Vi habe den Reduktionsfaktor für die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht angegeben. Das Bundesgericht rechnete vor, dass hier mangels einer zahlenmässigen Angabe des Reduktionsfaktors wohl von 25% ausge- gangen werden könne und, wenn man rückwärts rechne und die Strafe mit 1/3 erhöhe, man auf eine virtuelle Strafe komme, die sich immer noch im gesetzlichen Strafrahmen befände, womit der Ermessensspielraum nicht überschritten worden sei; in Fällen retrospektiver Konkurrenz wird die Angabe der zahlenmässigen Grösse der hypo- thetischen Gesamtstrafe vom Bundesgericht verlangt42. Das Bundesgericht kommt damit der von ihm selber abgelehnten zahlenmässigen Festlegung des „richtigen“ Strafmasses sehr nahe43. Es ist nicht zufällig, dass die Praxis derartige klare Hinweise aufnimmt. Sie finden im Alltag weite Beachtung. Allerdings besteht Unklarheit darüber, von welchem Strafmass aus solche Reduktionen berechnet werden sollen. Tatsächlich betrifft die Frage der Gewichtung einen ungelösten Kernpunkt der Strafzumessung: jenen der Verknüpfung von Schuld mit einer Strafe, die sich notgedrungen in einer Zahl ausdrü- cken muss. Für diese Transformation besteht anerkanntermassen kein wissenschaftlich genaues Verfahren. Die Auffassung verschiedener Autoren, dies als systemimmanent anzunehmen, auf Intuition und weites Ermessen zu verweisen und sich gleichzeitig gegen jeden Versuch der Quan- tifizierung zu wehren44, kann jedoch schon nur wegen der Schwere des Eingriffs „Freiheitsent- zug“ für die verurteilten Personen nicht befriedigen. 36 STRATENWERTH AT II § 6 N. 91; BSK StGB I-Wiprächtiger, N. 3 zu 66 aStGB. 37 BGE 118 IV 115 bzw. BGE vom 7.7.1995, 6S.206/1995. 38 BGE 129 IV 51; 123 IV 51; 118 IV 1. 39 DONATSCH, S. 121 unten. 40 BGE 121 IV 205. 41 6S.547/2006. 42 BSK StGB I - ACKERMANN, N. 68 zu Art. 68 atGB und dortige Hinweise. 43 STRATENWERTH / WOHLERS, Kommentar, N. 2 zu Art. 50 StGB. 44 zuletzt z.B. ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78; zur kritischen Haltung ALBRECHTS vgl. hinten S. 12. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 7 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die heutige Praxis zur Begründung der Strafzumes- sung den an sie gestellten Anforderungen bezüglich Rechtsgleichheit und Nachvollziehbarkeit kaum nachkommt. Da die verhältnismässige Strafe wesentlich durch Verfahren legitimiert wird45, ist sie als Ziel der Strafzumessung dadurch direkt betroffen. Wenn nicht klar wird, wie sie zustande kommt, kann sie auch nicht als billig und verhältnismässig erkannt werden. 4. Offene Fragen Es gibt sie also nach wie vor, jene „unerträgliche Unsicherheit“46, die die Strafzumessung als bedeutende Arbeit im Alltag eines Gerichts belastet. Obwohl die bundesgerichtliche Praxis auf dem Gebiet der Strafzumessung beträchtliche Fortschritte gemacht hat, kann man auch heute noch mit genau denselben untadeligen Zumessungsgründen zu 6 oder 18 Monaten Gefängnis kommen, ohne dass jemand den geringsten rational erfassbaren Fehler nachweisen könnte47. Es fragt sich, welche Ansätze möglich und kurzfristig umsetzbar sind, um diese Unsicherheit zu be- seitigen oder zumindest zurückzudrängen. Konkret stellen sich dabei folgende Fragen: 1. Rechtsgleichheit der Strafzumessung basiert im Wesentlichen auf Vergleichen mit andern Ur- teilen. Auf die dabei bestehenden Schwierigkeiten ist hingewiesen worden48. Tatsächlich fin- det jede Vergleichbarkeit an der Individualisierung der Strafe ihre Grenze. Also müsste ein Vergleich der Strafmasse vor deren Individualisierung stattfinden. Wie können frühere Urtei- le in einem vorindividualisierten Zustand erfasst werden und so zum Vergleich dienen? 2. Gesetz und Rechtsprechung verlangen eine Angabe der Gewichtung der einzelnen Strafzu- messungsfaktoren. Wie soll diese Gewichtung konkret erfolgen? Welche Art der Quantifizie- rung könnte die Strafzumessung besser erkennbar werden lassen? 3. Gibt es Möglichkeiten, eine Brücke zu schlagen bei jener „passage brutal“, jenem „saut har- di“ zwischen der Einschätzung der Strafzumessungsfaktoren und dem Finden des konkreten Strafmasses49? Wenn die exakte Transformation von Schuld in eine zahlenmässig bestimmte Strafe nicht erreicht werden kann: Welche anderen Möglichkeiten zur Schaffung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit sind denkbar? Welche Funktion könnte dabei der Urteilsbe- gründung zukommen? Die Problemstellung ist nicht neu. Die Unerträglichkeit des Irrationalen in der Strafzumessung führte in Lehre und Praxis bereits zu mehreren Versuchen, die Herstellung des Strafmasses bere- chenbarer und nachvollziehbarer zu gestalten. Im folgenden Kapitel soll solchen Ansätzen nach- gegangen werden. 45 TRECHSEL, Kommentar, N. 3 zu Art. 3 aStGB. 46 STRATENWERTH, Tatschuld und Strafzumessung, S. 4. 47 TRECHSEL, ZStrR 2000 S. 8f.; vgl. dazu die Serie von BGE vom 20.3.2007, 6S.487-490 und 492/2006, mit der Schwierigkeit, bei fehlenden Gewichtungen eine erhebliche Urteilsverschärfung in der 2. kant. Instanz auf Bundes- rechtskonformität hin zu prüfen. 48 Vorne, S. 5. 49 CORBOZ, S. 1 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 8 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 1. Strafzumessung – mehr als eine Frage der Intuition? Wohl nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Zurückhaltung des Bundesgerichts, Strafzumessun- gen der kantonalen Gerichte näher zu überprüfen50, entfalteten sich in der Schweiz nur zögernd Gedanken zu verstärkter Berechenbarkeit der Strafzumessung. Während v.a. ältere Lehrmeinun- gen den grossen Ermessenspielraum als unabänderlich und sachlich angemessen verteidigten51, kritisierten andere Autoren die im Bereich der Strafzumessung herrschende Unsicherheit. Die Strafzumessung entziehe sich jeder rationalen Kontrolle und öffne so Ungleichheiten und Will- kür Tür und Tor. Ein Blick in die Praxis der Gerichte bestätige dies, unterschieden sich doch nicht nur die Rechtsprechung verschiedener Kantone, sondern sogar die Praxis verschiedener Ab- teilungen des gleichen Gerichts. Dies könne in einem Bereich, der für den Verurteilten ohnehin wichtiger sei als die Frage der rechtlichen Subsumtion unter diesen oder jenen Tatbestand, kaum mehr akzeptiert werden52. KUNZ beklagt vorab, dass die Dogmatik der Strafzumessung keinerlei Einfluss auf die Praxis der Strafzumessung in den Gerichten habe. Noch schlimmer: Die Dogmatik werde dazu benützt, die wahre Strafzumessungsmethode zu verschleiern. Umgekehrt gelte die Zumessungspraxis der Ge- richte dem Dogmatiker als rückständig, weil sie rein intuitiv, orientierungslos und unregelmässig ausgeübt werde. Allerdings: Die Zumessungstheorie habe auch keine Rezepte zur Überwindung anzubieten53. HAUSER fasst 1985 den Stand der Lehre und Rechtsprechung zur Strafzumessung so zusammen: „In der Lehre und Rechtsprechung herrscht die Vorstellung, dass in der Strafzumessung eine aus den Strafzumessungstatsachen ableitbare Schuld in ein ihr entsprechendes Strafmass umgewan- delt wird. Diese Verknüpfung erscheint in der h.L und der Rechtsprechung als ein flüchtiges ge- dankliches Konzept, das sich, geschützt vom richterlichen Ermessen, jedem Zugriff entzieht. Folglich bricht die Argumentation – wo der Verknüpfungsakt überhaupt diskutiert wird – spätes- tens beim Abwägen der strafzumessungsrelevanten Faktoren ab“54. HAUSER zieht daraus den Schluss, dass allein in den mathematischen Strafzumessungsmodellen die Verknüpfung in der Gestalt einer mathematischen Operation eine intersubjektiv fassbare Konkretisierung erfahre. Ein konkretes Modell stellt sie dabei nicht vor, sondern begnügt sich mit der Darstellung der Grund- struktur, prinzipieller Fragen und allgemeiner Vorteile der mathematischen Strafzumessung55. Strafzumessung legt die Rechtsfolge eines festgestellten Normbruchs fest. Hier zeigt sich, wie der Rechtsstaat auf eine Verletzung der von ihm geschützten Rechtsgüter reagiert, wobei ver- schiedene Theorien zu Sinn und Zweck der Strafe zum Tragen kommen, sei es die Vergeltung, die Bewährung der Rechtsordnung oder die Prävention56. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine der wichtigsten Aufgaben im ganzen Prozess, sozusagen die Krönung57 des ganzen Verfah- 50 vorne S. 3. 51 HAFTER, S. 343; vgl. aber auch ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78, wonach der Vergleich mit andern Fällen „intuitiv“ erfolgt. 52 TRECHSEL, Kommentar, zit. in QUELOZ S. 143 Fn. 28; DUBS, S. 9 und 20. 53 KUNZ, S. 225. 54 HAUSER, S. 40. 55 HAUSER S. 158. 56 Allgemein zu den Straftheorien vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, N. 21 ff. zu Art. 63 aStGB. 57 HAAG, Strafzumessung, S. 13, unter Verweis auf SPENDEL. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 9 rens. Ohne Erlass einer Sanktion bleibt im Falle eines Schuldspruchs alles Vorangegangene blos- ses Stückwerk. Umso erstaunlicher ist, dass sich die Strafrechtslehre mit der Strafzumessung ver- gleichsweise marginal befasst. In Deutschland hat BRUNS auf das Missverhältnis zwischen der dogmatischen Vertiefung und Verfeinerung der Schuldfrage und der „primitiv oberflächlichen Behandlung der Straffrage“ hingewiesen58. In der schweizerischen Literatur finden sich in den Lehrbüchern und Kommentaren zum Allgemeinen Teil des StGB zwar einige Ausführungen zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren59. Eine selbständige Dogmatik zur Frage, welche Fakto- ren wie zu berücksichtigen sind und - vor allem - wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass umgesetzt wird, existiert demgegenüber nicht60. Der Verknüpfungsakt bleibt für die Lehre offensichtlich kaum fassbar. Dementsprechend existieren nur wenige Arbeiten, die sich speziell mit der Strafzumessung auseinandersetzen. Im Allgemeinen schweigt die Theorie “….und entsprechend hilflos ist die Praxis“61. Dies gilt jedoch, wie die nachfolgende Ausführun- gen zeigen, nicht überall. 2. Modelle berechenbarer Strafzumessung 2.1. Deutsche Modelle Im deutschen Rechtskreis ausserhalb der Schweiz finden sich früh schon Versuche, Strafmass be- rechenbar zu machen. Erste Ansätze gehen auf das Jahr 1932 zurück, als GRASSBERGER62 forder- te, man solle die Strafzumessungsentscheidung an Rechenregeln binden. Ausgehend von einer Normalstrafe sollten Faktoren wie Vergeltungsintensität, Schuldhöhe, Beeinflussbarkeit des An- geklagten etc. mathematisch gewichtet und im Multiplikationsverfahren zur Strafzumessung ver- wendet werden. In den siebziger Jahren war sich in Deutschland die herrschende Lehre darin einig, dass es die ir- rationalen Einflüsse in der Strafzumessung zurückzudrängen und die Strafzumessung berechen- barer zu gestalten gelte63. Es entwickelte sich eine rege Diskussion über die Frage nach dem Mass der verbleibenden Irrationalität64. Am radikalsten erwiesen sich dabei die mathematischen Modelle von HAAG, VON LINSTOW und BRUCKMANN. 1970 stellte HAAG der damals aktuellen Kritik an der Ungleichmässigkeit der Strafzumessungs- praxis ein Modell entgegen, das auf operations-research-Methoden beruhte65. Haag geht von ei- ner Normalstrafe mittlerer Tatschwere aus, die er als das geometrische Mittel der unteren und oberen Strafrahmengrenze definiert. Die Schwere der Straftaten und das Mass der Schuld werden anhand von Verfahren zu skalieren versucht, die im Bereich der Wahrnehmungs- und Einstel- lungspsychologie entwickelt wurden. Die Idee von VON LINSTOW basiert darauf, dass sämtliche möglichen Strafzumessungstatsachen (bei Fiaz z.B. BAK, Fremd- und Eigenschaden, Länge der Fahrt, Gefährlichkeit, Verkehrsdichte, Ordnungswidrigkeit, Mitverschulden, Fahrvorsatz, Zweck der Fahrt, Vorstrafen etc.) aufgelistet 58 BRUNS, Strafzumessungsrecht, S. 9. 59 am ausführlichsten STRATENWERTH AT II § 6 und BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, Kommentar zu Art. 63 aStGB 60 Mit Ausnahme von HAUSER; anders in Deutschland, z.B. BRUNS und SCHÄFER. 61 ARZT, S. 144. 62 GRASSBERGER, S. 80 f. 63 Vgl. die harsche Kritik an der intuitiven Strafzumessung bei VON LINSTOW, S. 1-4. 64 Details vgl. HAUSER, S. 4 ff. 65 HAAG, S. 15 f. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 10 und mit möglichst vielen Schweregraden versehen, bewertet und mit einer Merkmalsendzahl ver- sehen werden. Mit Hilfe von mathematischen Verknüpfungsregeln wird eine Strafrohzahl er- rechnet und diese durch allgemeine Entscheidungsregeln zur Endstrafe weiterentwickelt66. Ähn- lich, aber weniger ausdifferenziert ist das Modell von BRUCKMANN: Strafzumessung erfolgt nach der Formel (a x b) +/- c = Strafe in Monaten, wobei a als Faktor für die Gefährlichkeit, b für die Sozialwidrigkeit des Täters und c für Täter-Opferbeziehung stehen67. Die „mathematischen“ Modelle fanden keinen Niederschlag in der Praxis. Kein einziger Ent- scheid setzte sich mit ihren Formalisierungsansätzen auseinander. In der Doktrin erwuchs ihnen grundsätzliche Kritik, allen voran durch Winfried HASSEMER. Die bisherigen Formalisierungsan- sätze gehen nach seinem Dafürhalten von einem verengten Rationalitätsbegriff aus, der den Tat- richter aus der Retorte entwirft und die realen Bedingungen menschlichen Entscheidverhaltens ignoriert. Zu beachten sei der Unterschied zwischen Herstellung und Darstellung eines richterli- chen Urteils. Die Formalisierungsbestrebungen operierten ausschliesslich auf der Darstellungs- ebene, nicht auf der Entscheidungsebene68. KÖBERER vertrat im Jahre 1996 – sinnigerweise mit dem Titel „Iudex non calculat“ - die Meinung, Tatschuld lasse sich nicht als Variable auf einer Skala darstellen. Die Berechnung einer Durchschnittstrafe erweise sich als unmöglich, und der Graben zwischen Tatbestand und Rechtsfolge könne auch nicht mathematisch oder formalisiert aufgefüllt werden69. In der Schweiz sind derartige mathematisch ausgeklügelte Modelle nie diskutiert worden. Das mag zum einen daran liegen, dass möglicherweise zufolge der beschriebenen Zurückhaltung des Bundesgerichts beim Eingreifen in die Strafzumessung die Dogmatik diesbezüglich weit weniger entwickelt war als in Deutschland. Zum andern steht in der Schweiz die Lehre von der Tradition her derart ausgeklügelten Modellen eher skeptisch gegenüber. Hierzulande hat, wie das Bundes- gericht zuletzt in BGE 127 III 80 E. 5f formuliert hat, „seit jeher eine einfache und praktische Rechtsauffassung vorgeherrscht“70. Dennoch finden sich auch in der schweizerischen Doktrin Ansätze zu einer berechenbaren Strafzumessung. 2.2. Die analytische Bewertung von Dubs Einen ersten Vorschlag für eine rationale Strafzumessung entwickelte im Jahre 1963 der damali- ge Bundesrichter Hans DUBS. Er geht dabei von der Festsetzung einer „Normalstrafe“ aus, die der Schwere der konkreten Tat entspricht und sich in Vergleichen mit ähnlichen Fällen bestimmt. Sie wird in Monaten ausgedrückt. Anschliessend werden die straferhöhenden und –mindernden Faktoren in Prozenten der Normalstrafe angegeben und so die Gesamtstrafe berechnet71. Tatsächlich wirkt der Vorschlag von DUBS nicht ausgereift. Das wollte DUBS aber auch nicht. Es ging ihm damals bloss um einen Denkanstoss. Das gelang ihm nachhaltig: Noch 43 Jahre später wird er in der Literaturliste namhafter Autoren aufgeführt72, ein Beweis dafür, dass das Problem offenbar nach wie vor der Lösung harrt. 66 VON LINSTOW, S. 4-10. 67 BRUCKMANN, S. 30 ff. 68 HASSEMER W., ZStW 1978 S. 92 oben. 69 KÖBERER, S. 173 f. 70 Inwiefern dies damit zu tun hat, dass die Schweiz historisch anderen Erfahrungen ausgesetzt war als Deutschland und deshalb weiten richterlichen Ermessensspielräumen offensichtlich weniger kritisch gegenübersteht, kann an die- ser Stelle nicht weiter vertieft werden. 71 DUBS, analytische Bewertung, S. 22. 72 STRATENWERTH AT II, Lit.verzeichnis S. 173. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 11 2.3. Trechsels Modell für die Strafzumessung bei Fiaz Nach Hinweisen auf die Problematik gängiger Urteilserwägungen zur Strafzumessung forderte TRECHSEL bereits 1975 eine rationellere Strafzumessung. Er kritisiert vorab das Abstellen auf die Tradition und die Praxis des Gerichts in ähnlichen Fällen, die nie genau bekannt seien und wenn, nur dem Gericht in Form eines „geheimen Metermasses“73. TRECHSELS Modell geht im Bereich Fiaz von einem definierten „Normsachverhalt“ aus: Es wird angenommen, der Täter habe einen Anlass besucht und dort Alkohol konsumiert, obwohl er wusste, dass er noch nach Hause fahren würde. Er sei mit seinem Personenwagen auf verkehrs- armer Strecke 5 km weit unauffällig nach Hause gefahren. Bei einer Routinekontrolle sei eine Blutprobe angeordnet worden, die eine BAK von 1,4 Prom. ergeben habe. Weitere klinische Zei- chen der Angetrunkenheit habe der Arzt nicht festgestellt. Der Täter geniesse einen guten Leu- mund und sei abgesehen von drei Bussen unter Fr. 100.-- nicht vorbestraft. Für diesen Fall wird eine Norm-Strafe von einem halben Monatslohn (brutto) eingesetzt. Diese Norm-Strafe wird als 100% bezeichnet, wovon je nach Gefährlichkeit der Fahrt, Tatverschulden und persönlichen Verhältnissen prozentuale Abweichungen in einer Bandbreite (z.B. +/- 40%) postuliert werden. Der Vorschlag von TRECHSEL, deutlich einfacher und der Praxis näher als die mathematisierten Vorschläge von HAAG und VON LINSTOW, hat insofern Auswirkungen bis heute, als sein Norm- sachverhalt Eingang in die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter fand74. 2.4. Das Modell von Frei und Ranzoni 1995 publizierten die beiden Gerichtsschreiber aus St. Gallen einen Lösungsvorschlag im Be- reich des BetmG75, der versucht, die Strafzumessungsbegründung durch Bildung von Einsatzstra- fen für bestimmte Drogenhändlertypen zu verbessern. Die Einsatzstrafen gehen primär von der Stellung der Täter in der Hierarchie des Drogenhandels aus, für die die Kategorien „Nichtsüchti- ge Händler“, „Internationale Grosshändler“, „Transporte und andere Dienstleistungen“ und „Süchtige Händler“ bestehen. Diese Kategorien verfeinern Frei/Ranzoni mit Unterkategorien, denen sie charakteristische Um- stände und Kriterien eines Regelfalls zuordnen. Als Beispiel erwähnt sei in der Kategorie „Nicht- süchtige Händler“ die Unterkategorie „Nichtsüchtige Händler unterster Kategorie“ mit dem Cha- rakteristikum, dass diese die Betäubungsmittel direkt an die Konsumenten oder in eher geringen Mengen gegen Bezahlung oder auf Kommission an Gassendealer liefern und sich in ihrer Tätig- keit auf die Region beschränken. Kriterien des Regelfalls sind Einzelabgaben von wenigen Gramm, eine Gesamtmenge im Bereich von 200g Heroingemisch, Gelegenheitsdealer, keine grosse kriminelle Energie, als Zweck die Finanzierung des Lebensunterhalts, ohne dass Banden- mässigkeit vorliegt. Dafür sieht das Modell eine Einsatzstrafe von 2 Jahren vor. Erhöhungen sind vorgesehen bei besonderer Intensität der Tätigkeit, einer grösseren Gesamt- menge oder bandenmässigem Handeln. Demgegenüber rechtfertige sich eine Strafherabsetzung 73 TRECHSEL , S. 85 ff. 74 dazu hinten, S. 14. 75 FREI/RANZONI, AJP 11/1995 S. 1439 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 12 beim Vorliegen nur weniger Einzelhandlungen oder bei einer nicht selbst verschuldeten oder mit Blick auf die Familiensituation als bedrängend empfundener finanzieller Notlage76. WIPRÄCHTIGER führt zum Modell von FREI/RANZONI aus, derartige Anregungen, die Strafzumes- sung zu standardisieren, seien „geeignet, zu mehr Gerechtigkeit zu führen, und zwar insofern, als damit genauer gesagt werden kann, auf welche Tatsachen sich die Strafzumessung stützt und wie sie bewertet worden sind. Der Kassationshof hat die Aufgabe, derartige Richtlinien auf ihre Ver- träglichkeit mit Art. 63 StGB zu überprüfen“77. ALBRECHT seinerseits kritisiert das Modell mehrfach78. Der Ansatzpunkt der Hierarchie im Dro- genhandel sei verfehlt, da er eine Hierarchie voraussetze, von der unklar sei, ob sie überhaupt existiere und wie sie aufgebaut sei. Für die vorgeschlagenen Einsatzstrafen fehle jede Begrün- dung, ausser, dass sie sich an die Praxis der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen anlehn- ten. Zudem führe die so begründete „Grämmli-Justiz“ zu generalpräventiv überhöhten Strafen und einer Vernachlässigung spezialpräventiver Gesichtspunkte. Letztlich ändere sich am Aus- mass der Irrationalität der Strafzumessungsentscheidung nichts. Generell sei eine Typisierung von Strafhandlungen im Bagatellbereich zwar erwünscht; im Bereich längerer Freiheitsstrafen fordere Art. 63 aStGB jedoch eine Individualisierung des Strafmasses. Ungeachtet dieser Kritik steht ausser Frage, dass die beiden Autoren mit der Publikation ihrer Richtlinie eine wichtige Diskussion in Gang gebracht haben. Erstmals wurde der Versuch ge- wagt, über eine Typisierung von Regelsachverhalten einen Einstieg in die weiten Strafrahmen zu finden. Nachteilig erscheint, dass die Strukturen der Hierarchie im Drogenhandel oft nicht durch- sichtig werden und als Hauptkriterium für die Einsatzstrafe deshalb als eher gewagt erscheinen. Für das Mass der (hohen) Einsatzstrafen ist ferner kein objektiver Grund ersichtlich. Fraglich ist ferner das Abstellen auf die gemischte Menge im Unterschied zur „Tabelle Hansjakob“ (dazu sogleich, Ziff. 2.5.), nachdem das Bundesgericht zur Annahme des qualifizierten Falles auf der reinen Menge basiert und es sich bei der Drogendelinquenz um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt79, bei denen der Täter nicht im Detail um das genaue Ausmass der Gefährdung wissen muss. 2.5. „Tabelle Hansjakob“ 1997 publizierte HANSJAKOB die Resultate einer Umfrage bei den Kantonen zur Strafzumesssung bei Widerhandlungen gegen das BetmG80. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für den mengenmässig schweren Fall bei harten Drogen81 präsentiert HANSJAKOB beim Heroin- und Kokainhandel einen Tarif von Fixpunkten, der unterhalb der Grenze zum schweren Fall linear, oberhalb dagegen exponentiell verläuft und bei einer Verachtfachung der gehandelten reinen Drogenmenge zu eine Verdoppelung der Strafe führt. Die genannten Strafen betreffen Verkäufe durch nicht geständige, nichtsüchtige Händler. Abweichungen gegen oben oder unten ergeben sich z.B. durch andere Tathandlungen (z.B. blosser Transport), die Zahl der Geschäfte und die persönlichen Umstände wie Vorstrafen etc. 76 FREI/RANZONI, AJP 11/195 S. 1442. 77 BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, N. 137 zu 63 aStGB. 78 AJP 1996 S. 369 ff.; ZStrR 1998 S. 419 ff. 79 BetmG-Kommentar ALBRECHT, Bern 1995, N. 29 ff. zur Einleitung, zit. in FREI/RANZONI AJP 1995 S. 1441 Fn. 14. 80 HANSJAKOB, ZStrR 1997 S. 233 ff. 81 BGE 109 IV 145. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 13 ALBRECHT hat auch diesem Modell vorgeworfen, „Grämmli-Justiz“ zu betreiben82. Differenzier- ter setzen sich FINGERHUTH/TSCHURR damit auseinander83. Sie kommen nach ausführlichem Abwägen zum Schluss, dass das Modell als Vergleichsrahmen überzeuge. Der sinnvollen, wenn nicht sogar notwendigen Vergleichsmöglichkeit soll dieser Rahmen zumindest solange dienen, als von der Gerichtspraxis kein anderer oder besserer angewandt werde84. Das Modell Hansjakob vermeidet die Probleme von Frei/Ranzoni: Der Einstieg erfolgt nachvoll- ziehbar über die Drogenmenge statt über eine meist unklare Hierarchie. Daraus leiten sich die Einstiegsstrafen tabellenartig ab und berücksichtigen dabei die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach die genaue Drogenmenge immer weniger Bedeutung erlange, je höher sie sei. Die Kritik am Abstellen auf der reinen Menge erscheint nicht gerechtfertigt, da die Menge lediglich zum Einstieg dient und alle andern Strafzumessungsfaktoren zusätzlich zu berücksichtigen sind. Die reine Menge hat gegenüber der gemischten zudem den Vorteil, dass sie sich am „schweren Fall“ der Rechtsprechung verankern lässt. Im Kanton Bern richtet sich ein überwiegender Teil der erstinstanzlichen Gerichte nach der „Ta- belle Hansjakob“, teilweise offen, indem Einsatzstrafen direkt darauf abgestützt werden, teilwei- se ohne sie zu erwähnen, wie eine nicht repräsentative Umfrage des Autors ergab85. Bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wird die Tabelle häufig als Vergleichsrahmen erwähnt86, während einem neueren Entscheid der 2. Strafkammer zu entnehmen ist, dass die Kammer „formalistische oder lineare Strafzumessungen stets ablehnt und nicht etwa auf Thomas Hansjakob (…) abstellt“87. 2.6. Die Strafzumessungstechnik von Hans Mathys Erwähnenswert ist sodann das Strafzumessungsmodell von Hans Mathys, der ein Strafzumes- sungsmodell vorstellt, das auf der Unterscheidung zwischen tatbezogenen und täterbezogenen Kriterien beruht88. Ausgangspunkt ist die objektive Tatschwere (Deliktsbetrag, Drogenmenge etc.), die rein sprach- lich mit „leicht“, „mittel“ oder „schwer“ bewertet wird. Diese Bewertung wird anschliessend mit dem subjektiven Verschulden (täterbezogene Elemente, die mit der konkreten Tat selber zu tun haben, z.B. Motiv, achtenswerte Beweggründe, verminderte Zurechnungsfähigkeit) präzisiert. Auch dabei ist jede einzelne Komponente sprachlich zu bewerten. Anschliessend ist das Gesamt- verschulden (bestehend aus Tatschwere und subjektiven Verschuldenselementen) zusammenfas- send einzuschätzen und zu bewerten („äusserst leicht“, „leicht“, „mittelschwer“ etc.). In einem nächsten Schritt werden die täterbezogenen Kriterien aufgezählt und bewertet, die von der konkreten Tat selber unabhängig sind (Vorleben, Geständnis etc.), aber die schuldangemes- sene Strafe für das Delikt verändern können. Schliesslich ist zu entscheiden und zu begründen, ob und inwiefern sich die schuldbezogene Bewertung aufgrund der verschuldensunabhängigen 82 ALBRECHT, ZStrR 1998 S. 421. 83 FINGERHUTH/TSCHURR, S. 381-386. 84 FINGERHUTH/TSCHURR, S. 384 f. N. 26 und 28. 85 Umfrage des Autors vom März 2007 bei 11 KreisgerichtspräsidentInnen des Kantons Bern. 86 Etwa im Entscheid vom 19.10.2006 i.S. T., SK 06 352. 87 Entscheid vom 3.3.2006 i.S. B., SK 05 342. 88 SJZ 2004 S. 173 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 14 Umstände verändert und ob es gerechtfertigt ist, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder oben zu überschreiten. Das Modell sensibilisiert für die Reihenfolge der Prüfung der Tat- und Täterkomponenten und unterscheidet verschuldensabhängige und –unabhängige Faktoren. Es spricht sich klar für eine Bewertung und nicht bloss Aufzählung der Elemente aus. Ein Nachteil des Modells ist, dass die Bewertung rein sprachlich (leicht, mittel etc.) erfolgt und damit die Verknüpfungsproblematik nicht gelöst wird und wiederum ein „saut hardi“ erfolgen muss, wenn auch diesmal aufgrund be- wusst eingesetzter sprachlicher Gewichte. 2.7. Richtlinien für die Strafzumessung bei Massendeliquenz In den meisten Kantonen sind im Laufe der Jahre Empfehlungen oder Richtlinien für die Straf- zumessung bei Massendelikten entstanden. Sie sind auf die jeweilige kantonale Strafgerichtsor- ganisation ausgerichtet und deshalb unterschiedlich bezüglich Regelungsthemen und Strafhö- hen89. Im Kanton Bern gebräuchlich sind die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter (VBR). Sie haben eine lange Tradition: Bereits vor 30 Jahren gab es erste Ansätze, ein- zelne häufig auftretende Delikte im Bereich des SVG, wie z.B. Fiaz, gleichmässig zu beurteilen. In den nachfolgenden Versionen von 1996 und 1999 wurden die Themen ausgedehnt: Neu hinzu kamen Strafbestimmungen im Bereich ANAG, BetmG, Transport-, Gastgewerbe-, Fischerei-, Jagd- und Vogelschutz-, Bevölkerungs- und Zivilschutz-, AHV-, Umwelt- und Gewässerschutz- und Volksschulgesetz. Die neuste Auflage vom 8.12.2006 erweiterte die Richtlinien nochmals (Pornographie) und passte sie dem neuen AT zum StGB an. Die KSBS hat ihrerseits per 1.1.2007 ihre gesamtschweizerischen Richtlinien neu formuliert und wesentlich ausgeweitet. Nunmehr stehen Richtlinien in den Bereichen SVG (Geschwindigkeit und Fiaz), BetmG und ANAG zur Verfügung90. 3. Zulässigkeit solcher Strafzumessungsmodelle vor Art. 47 StGB Alle vorgestellten Modelle der Strafzumessung haben eines gemeinsam: Sie verengen die Straf- rahmen der Tatbestände. Damit stehen sie in einem Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip; denn das dem Gericht durch Art. 47 StGB gewährte Ermessen für die Bestimmung der Strafe nach dem Verschulden bezieht sich auf den gesamten gesetzlichen Strafrahmen. Diese Frage kann hier nicht weiter vertieft werden. Immerhin hielt das Bundesgericht dazu 1996 am Beispiel des Mo- dells von FREI/RANZONI fest, dass die Entwicklung einer Praxis bei der Strafzumessung im Be- täubungsmittelhandel mit differenzierten Einsatzstrafen nicht zu beanstanden sei; damit wolle die Vorinstanz zu mehr Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit beitragen und die Strafzumessung transparenter und überprüfbarer gestalten. „Gegen derartige Straftaxen ist jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, wenn sie also lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatzstra- 89 vgl. Anhang S. 41 90 http://www.ksbs-caps.ch/pages_d/aktuelles_d.htm. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 15 fenkatalogs würde dagegen Bundesrecht verletzen“91 (E. 2c). Diese Rechtsprechung ist seither mehrfach bestätigt worden92. Ähnlich äusserte sich das Obergericht des Kantons Bern in einem Entscheid vom 9.3.2000 zu den Richtlinien des VBR: „(…). Es handelt sich dabei also nicht etwa um einen Bussentarif wie z.B. in der Ordnungsbussenverordnung. Prinzipiell sollte der Richter bei der Strafzumessung von den Richtlinien ausgehen, aber daneben alle Tatumstände berücksichtigen. Er ist frei, von den Richt- linien abzuweichen, sollte dies aber nur tun, wenn es dafür zwingende objektive oder subjektive Gründe gibt (….). In diesem Rahmen angewendet leisten die Richtlinien des VBR einen wichti- gen Beitrag zu einer rechtsgleicheren Strafzumessung; ihre Anwendung durch alle Strafgerichte im Kanton Bern ist daher zu begrüssen.“93. Auch hier kann von einer konstanten und unange- fochtenen Praxis gesprochen werden94. Daraus kann geschlossen werden, dass solche Modelle unter der Voraussetzung, dass sie das Ge- richt nicht binden und nicht starr oder schematisch angewendet werden, als Orientierungshilfen verwendet werden können und als solche vor Art. 47 StGB standhalten. Gleichzeitig bedeutet die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine klare Absage an mathematische Modelle, die das Ge- richt mit ihrer formelhaften Berechnung des Strafmasses verbindlich leiten. Auch zur „Tabelle Hansjakob“ erklärte das Bundesgericht in Übereinstimmung zum Modell Frei/Ranzoni, der Tarif vermöge den Richter nicht zu binden, sei aber „…pas sans intérêt et peut être, selon les circonstances, un élément utile d’orientation“95. Dagegen lehnte es im Jahr 2004 zwei Beschwerden ab, in denen verlangt worden war, die Strafe sei gestützt auf die Tabelle Hansjakob herabzusetzen. Das Bundesgericht erklärte, die Tabelle sei nicht anwendbar und ver- neinte eine Pflicht der Gerichte, solche Modelle beizuziehen96. Dies wirft die Frage nach der Verbindlichkeit solcher Orientierungshilfen auf. Wie ist es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu beurteilen, wenn die überwiegende Zahl der Gerichte eines Kantons oder der Abteilungen eines Gerichts die VBR-Richtlinien benützt, andere dagegen bewusst nicht? Offensichtlich müsste das Gericht, das die Richtlinien nicht anwendet, begründen, warum es von ihnen abgewichen ist. Ergibt sich daraus nicht bereits eine gewisse Pflicht zur Be- achtung dieser Richtlinien? Dieser Frage kann in diesem Rahmen nicht weiter nachgegangen werden. Die Aussage, eine Abweichung von weitherum konstant angewendeten Richtlinien sei jederzeit möglich, müsste immerhin dahingehend präzisiert werden, dass dies nur bei entspre- chender Begründung möglich ist. 4. Fazit Die Bemühungen um bessere Vergleichbarkeit und Transparenz haben in der Schweizer Ge- richtspraxis v.a. durch die Strafzumessungsrichtlinien im Bereich der Massendelinquenz ihren Ausdruck und ihre grosse Verbreitung gefunden. Diese Richtlinien haben es gezeigt: Strafzumes- 91 6S.769/1995. 92 BGE vom 9.9.1996, 6S.560/1996; BGE vom 1.4.2001, 6P.18/2001; BGE vom 3.2.2005, 6S.350/2004. 93 SK 044/I/2000. 94 Entscheid SK/478/2004 vom 10.2.2005 S. 10; vgl. ferner den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29.2.2005, AK/150/2005, publiziert in infointerne Nr. 27 / Sommer 2006, S. 68 ff., http://www.jgk.be.ch/site/og_infointerne27.pdf. 95 BGE vom 22.11.1999, 6S.709/1999, E. 3b S. 8. 96 BGE vom 17.5.2004, 6S.146/2004 und vom 4.6.2005, 6S. 165/2004 III. Eigener Ansatz 16 sungsrichtlinien sind für alle Beteiligten nützlich, tragen zur Rechtsgleichheit bei und halten vor Art. 47 StGB stand, wenn sie den Ermessenspielraum des Gerichts nicht zum vornherein ein- schränken. Sie dürfen nicht zum starren Korsett werden. Im Unterschied zu den Richtlinien bei Massendelinquenz wird Quantifizierungsversuchen in den Bereichen mittlerer und schwerer Kriminalität immer noch mit Skepsis begegnet. Dies ist kaum verständlich, wenn man sich den heutigen Aufwand vergegenwärtigt, der bei der Berechnung ei- ner Geldstrafe zu treiben ist97. Während dort ein vergleichsweise immenser Aufwand zu betrei- ben ist, möchte man die Zumessung langer FS nach wie vor zu einem guten Teil der Intuition ü- berlassen98. In der Tat sind keine Gründe ersichtlich, warum ein ähnliches Vorgehen nicht auch bei mittlerer und schwerer Delinquenz angewendet werden könnte. Natürlich muss erst recht bei diesen Delikten jeder Schematismus vermieden werden. In solchen Fällen stehen aber wegen der gründlicheren Voruntersuchungen wesentlich mehr Informationen zur Verfügung, aufgrund derer die Strafe individualisiert werden kann und muss. Es stellt sich nun die Frage, inwiefern sich die bisher vorgestellten Modelle eignen, konkrete Lö- sungen zu den offenen Fragen des Kapitels I zu erarbeiten und inwiefern sie dazu allenfalls abzu- ändern oder zu ergänzen sind, indem nur Teile davon verwendet werden, andere dagegen nicht. III. Eigener Ansatz 1. Der Einstieg Die Forderung nach Rechtsgleichheit und Vergleichbarkeit von Strafen umfasst als ersten wich- tigen Teilaspekt den rechtsgleichen Einstieg in den Strafrahmen. Dieses Postulat setzt voraus, dass Sachverhalte und Strafen miteinander verglichen werden können. Dabei ist es wichtig, Glei- ches nur Gleichem gegenüberzustellen. Das Strafmass setzt sich aus Tat- und Täterkomponenten zusammen. Für einen Vergleich eignen sich vor allem objektive Gesichtspunkte. Es erscheint deshalb sachgerecht, das Strafmass in einen objektiven und einen subjektiven Anteil zu trennen. Unter den ersten fallen die objektiven Teile der Tatkomponente, nämlich das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges und die Art und Weise seiner Herbeiführung. Diese Komponenten werden als „objektive Tatschwere“99 bezeichnet. Demgegenüber können die subjektiven Teile der Tat- komponenten - Motive und Beweggründe - und die Täterkomponenten zu diesem Zeitpunkt noch keine Rolle spielen. Dieses Vorgehen ist erscheint deshalb gerechtfertigt, weil die objektive Tatschwere unbestritte- nermassen ein gewichtiges Strafzumessungskriterium ist; innerhalb der Tatkomponente kommt ihr vorrangige Bedeutung zu100. Es handelt sich dabei um die in Art. 47 Abs. 2 StGB an erster Stelle genannten Faktoren des Verschuldens, nämlich der „Schwere der Verletzung oder der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsgutes“ sowie die „Verwerflichkeit des Handelns“. 97 vgl. ARZT, recht S. 244: „Luxusverwaltung der Gerechtigkeit“. 98 ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78 f. 99 STRATENWERTH AT II § 6 N. 19 u.21; BSK-WIPRÄCHTIGER, N. 52 ff. zu Art. 63 StGB. 100 HANSJAKOB, zur Strafzumessung, SJZ 1994 S. 58; STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 19; SCHÄFER, S. 125 N. 316 ff.: ARZT, S. 152 N. 46; FINGERHUTH/TSCHURR, S.382 N. 19; MATHYS S. 175; Unklar in dieser Beziehung WIPRÄCHTI- GER in BSK I N. 60, der unter Hinweis auf Entscheide des Bundesgerichts auch die Motive des Täters zur objektiven Tatschwere zu zählen scheint. III. Eigener Ansatz 17 Nachdem geklärt ist, welcher Anteil der Strafe zum Vergleich abgetrennt werden muss, stellt sich als nächstes die Frage, wie ein solcher Strafanteil festgelegt werden kann. 2. Von der Referenzstrafe zur Einsatzstrafe 2.1. Referenzstrafe und Referenzsachverhalte als objektive Bezugspunkte Wenn eine Strafe der objektiven Tatschwere als Einstieg in die Strafzumessung auch sinnvoll er- scheint, wirft sie doch die Frage auf, wie sie denn berechnet werden soll, wenn nicht in jedem Fall auf eine andere Art. Mit einer solchen Strafe wäre wenig gewonnen, weil sie jedes Mal wie- der dem grossen richterlichen Ermessen ausgesetzt wäre. Genau aus diesem Grund erwarten Leh- re und Rechtsprechung durch eine Einsatzstrafe keine einheitlichere Strafzumessung101. Soll dieser Mangel beseitigt werden, muss die Strafe objektiver Tatschwere also aus ihrer Fallge- bundenheit herausgelöst und mit einer objektiven Bezugsgrösse innerhalb des weiten gesetzli- chen Strafrahmens verbunden werden. Die Strafe muss sozusagen einen objektivierten Massstab finden, auf den sie bezogen werden, mit dem sie verglichen werden kann. Für diese zum Ver- gleich und zum Bezug geeignete Strafe wird nachfolgend der Begriff „Referenzstrafe“ verwen- det. Diese Referenzstrafe steht nicht im luftleeren Raum; sie bezieht sich ihrerseits auf die objektive Tatschwere eines bestimmten Vergleichssachverhalts, der in dieser Arbeit als Referenzsachver- halt bezeichnet wird. Der Referenzsachverhalt ist ein gedankliches Konstrukt und unterscheidet sich dadurch von einem Lebenssachverhalt, der vom Gericht zu beurteilen ist. Wie die Referenz- strafe ist auch der Referenzsachverhalt allgemein, z.B. in Richtlinien, festgelegt. Die Referenzstrafe unterscheidet sich von der Einsatzstrafe also durch ihren generell-konkreten Charakter. Die Einsatzstrafe dagegen gilt individuell-konkret für die objektive Tatschwere des zu beurteilenden Falles; sie bestimmt sich im Vergleich zur entsprechenden Referenzstrafe und zum entsprechenden Referenzsachverhalt. Nachfolgend soll auf dieser Basis versucht werden, in den Bereichen mittlerer und schwerer Kriminalität ein System der Strafzumessung zu entwickeln, das auf Muster- oder Vergleichs- sachverhalten (Referenzsachverhalten) und dazugehörenden Strafen (Referenzstrafen) beruht. 2.2. Festlegung von Referenzstrafe und Referenzsacherhalt 2.2.1. Abstrakte oder konkrete Bestimmung der Referenzstrafe? Die folgenden Ausführungen untersuchen, wie Referenzstrafe und Referenzsachverhalt festgelegt werden sollen. Dabei bestehen theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder wird einer abstrakt berechneten Strafe mittlerer objektiver Tatschwere ein bestimm- ter Sachverhalt zugeordnet; oder es wird umgekehrt zuerst ein bestimmter Sachverhalt gedanklich definiert und diesem eine Strafe zugeordnet. 101 WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1996 S. 426 Fn. 16; BGE 118 IV 14 E. 2. III. Eigener Ansatz 18 Der Strafrahmen eines Tatbestandes kann als Skala betrachtet werden, an deren oberen Ende der Gesetzgeber die denkbar schwersten Fälle und an deren unterem Ende die denkbar leichtesten ansiedeln wollte102. Naheliegend scheint deshalb vorerst der Gedanke, dass sich die Referenzstra- fe mittlerer objektiver Tatschwere als arithmetisches Mittel des Strafrahmens berechne. Dieser Strafe wäre dann ein Mustersachverhalt zuzuordnen. Schon nur ein konkretes Anwendungsbeispiel zeigt, dass die mathematisch-abstrakte Bestim- mung einer Referenzstrafe mittlerer Tatschwere eine enorme Erhöhung der heute ausgefällten Strafen zur Folge hätte. Für die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB (Höchststrafe: 10 Jahre, Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe) würde die Berechnung des arithmetischen Mittels z.B. eine Referenzstrafe von 5 ½ Jahren ergeben103. Liegt weder ein Geständnis vor noch eine Reduktion der Zurechnungsfähigkeit, könnte die Strafe auch bei einem Ersttäter in einem durchschnittlichen Fall kaum wesentlich gesenkt werden. Dies liegt massiv über dem heute üblichen ungefähren Strafmass. Tatsächlich würde ein solches Modell bei praktisch allen Tatbeständen des StGB und der Nebenstrafgesetzgebung gegenüber bisheriger Praxis eine massive Erhöhung des Strafmasses nach sich ziehen, liegen doch ein Grossteil der Strafen im untersten Drittel des Rahmens104. Ein praxistaugliches Strafzumessungsmodell muss sich jedoch nach der hier vertretenen Auffas- sung den bisherigen Strafmassen annähern und nicht umgekehrt105. Diese Erkenntnis bedeutet ei- ne Absage an eine abstrakte, mit mathematischen Methoden aus dem Strafrahmen berechnete Re- ferenzstrafe. Zwar wäre denkbar, sämtliche bisherigen Urteile zu einem Tatbestand in einer Datenbank zu- sammenzufassen und von diesen Urteilen das (arithmetische oder geometrische) Mittel oder den Median zu berechnen106. Damit könnte die Strafe des statistischen Durchschnittsfalles unter Be- rücksichtigung der bisherigen Strafzumessungspraxis berechnet werden. Indessen ist die Gleich- setzung des statistischen Durchschnittsfalls mit der mittleren Tatschwere fragwürdig. Vor allem aber erweist sich dieses Vorhaben zum vornherein als unmöglich; hier geht es um die Berech- nung der Einsatzstrafe, die ausschliesslich die objektive Tatschwere betrifft. In den bisherigen Urteilen wird bekanntlich nicht unterschieden, worin die Strafe für die objektive Tatschwere und worin die tat- und täterindividuellen Zusatzfaktoren bestehen. Der Rückgriff auf eine solche Ur- teilsdatenbank, selbst wenn sie vorhanden wäre, könnte daher nicht weiterführen107. Man kommt somit nicht umhin, die Referenzstrafe konkret, d.h. mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt festzulegen. Dies bedeutet, dass für jeden Tatbestand ein separater Referenzsachver- 102 Der Strafrahmen bezeichnet eine kontinuierliche Schwereskala, TRÖNDLE/FISCHER, N. 17 zu § 46 StGB-D. 103 Nicht wesentlich anderes gilt, wenn das geometrische Mittel, wie dies beim Modell von HAAG der Fall ist (zit. HAAG, rationale Strafzumessung, S. 74), oder der Median zugrunde gelegt wird (vgl. Tabelle bei KÖBERER, a.a.O., S. 175). 104 BSK StGB I –WIPRÄCHTIGER, N. 14 zu Art. 63 aStGB; HUMBEL, AJP 10/2005 S. 1285 Ziff. 3.2. 105 Auf die Gründe kann hier nur stichwortweise eingegangen werden: Ziel des Modells ist Förderung der Rechts- gleichheit, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit; demgegenüber ist die massive Erhöhungen der Strafen aus kriminalpolitischer Sicht kein erstrebenswertes Ziel; Strafrahmen sind durch den Gesetzgeber nicht überall aufeinan- der abgestimmt (vgl. „grausame Behandlung“ bei Raub, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung) etc. 106 Ein solches Informationssystem fordert STRENG, S. 309. 107 Auch deshalb musste sich STOECKLIN mit wenig aussagekräftigen Ergebnissen begnügen. Anhand von 130 Fäl- len des Strafgerichts Basel-Stadt im Bereich Unzucht mit Kindern in den Jahren 1961-1963 versuchte der Autor herauszuschälen, welche Strafzumessungsfaktoren welche Rolle gespielt haben. Mangels irgendeiner Angabe einer Gewichtung musste das Unternehmen zum vornherein zu einem vagen Ergebnis kommen, was der Autor denn in seinem Schlusswort auch relativierend festhält (S. 227). III. Eigener Ansatz 19 halt zu bestimmen ist, an dem beispielhaft definiert wird, was unter mittlerer objektiver Tat- schwere zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt wird diesem Referenzsachverhalt eine Strafe zugeordnet. Dabei kann die bisherige Praxis bei der Zumessung von Strafen bei derartigen Tatbe- ständen soweit möglich berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen ist nicht neu. In den VBR-Richtlinien sind im Bereich des Umweltschutzes ei- nigen Vergleichssachverhalten bestimmte Strafen zugeordnet worden, um das Ermessen im wei- ten Strafrahmen an einen Anker binden zu können. So hat das Deponieren von ca. 60-110 Liter Hauskehricht in der freien Natur eine Busse von Fr. 300.- zur Folge (Ziff. 6a VBR-Richtlinien vom 16.12.2006). Ähnlich im Bereich des Gewässerschutzes, wo der Bauer mit 5 TS GS (und bei bedingtem Vollzug zusätzlich Busse von Fr 200.--) bestraft wird, wenn er auf ca. 1 ha schneebe- decktem Feld ohne Gewässergefährdung Gülle ausbringt (Ziff. 6b VBR-Richtlinien). Damit sind für konkrete gedankliche Sachverhalte Strafen der objektiven Tatschwere geschaffen worden, die sich für Vergleiche eignen. Grundsätzlich in der gleichen Art ging auch Trechsel vor, der für Fiaz den bereits erwähnten Normsachverhalt definierte und diesem eine Geldstrafe von einem halben Monatslohn zuordnete108 (ähnlich heute Ziff. 1. IV.1. VBR-Richtlinien). Das System mit Ver- gleichssachverhalten hat sich in der Praxis bewährt. Schliesslich operiert auch die „Tabelle Hans- jakob“ mit diesem Vorgehen, indem einem gegebenen Mustersachverhalt eine Strafe zugeordnet wird. 2.2.2. Der Referenzsachverhalt Der Referenzsachverhalt soll zusammen mit der Referenzstrafe einen Vergleichsmassstab objek- tiver Tatschwere für konkrete Fälle bilden. Der gedankliche Sachverhalt muss daher vor allem objektive Tatkomponenten eines Tatbestandes beschreiben, nämlich das „Ausmass des verschul- deten Erfolges“ und die „Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges“. Die beschriebenen objektiven Tatkomponenten müssen steigerungsfähig und im günstigen Fall auch skalierbar und quantifizierbar sein. Hier zeigt sich ein grundlegender Unterschied zwischen Verbrechenslehre und Strafzumessung: erste benützt die Tatbestandsmerkmale nur in binärer Funktion: Tatbestandsmerkmal erfüllt – nicht erfüllt109. Für die zweite ist indessen die Intensität der Erfüllung relevant. Die trifft z.B. zu auf die Höhe des Deliktsbetrags, Mass der Gewalt etc. Beispielhaft könnten Referenzsachverhalte etwa so aussehen: Gewerbsmässiger Diebstahl: Anzuknüpfende Tatkomponenten sind Deliktsbetrag und Be- gehungsweise. Referenzsachverhalt: Der Täter begeht 10-20 Einbruchsdiebstähle durch nächtliches Einschleichen in oder Aufbrechen von unbewohnten Tatobjekten mit der dabei nötigen üblichen Zerstörungsintensität ohne besondere Überwindung von Sicherheitsschran- ken und einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 50’000.--. Sexuelle Handlungen mit Kindern: Anzuknüpfende Tatkomponente: Intensität des Ein- griffs und damit der Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes. Re- ferenzsachverhalt: Der Täter ist ein Bekannter des Opfers und lädt den 10-jährigen Knaben mehrfach zu sich nach Hause ein, zeigt ihm Computerspiele, macht grosse Geschenke, ge- winnt das Vertrauen des Kindes, es kommt schliesslich zu gegenseitigem Reiben am Ge- schlechtsorgan und zum Oralverkehr. 108 TRECHSEL, Strafzumessung, S. 93 f. 109 HAUSER, S. 78. III. Eigener Ansatz 20 Verkauf von Heroin oder Kokain: Anzuknüpfende Tatkomponenten sind die Drogenmenge und die Art und Weise des Vorgehens. Der Referenzsachverhalt ergibt sich in Anlehnung an die Tabelle Hansjakob aus dem Verkauf von 12g reinem Heroin oder 18g reinem Kokain durch einen nicht süchtigen und nicht geständigen Händler in ca. 5 Geschäften. Der Referenzsachverhalt ist somit ein gedankliches äusseres Geschehen, das sich aufgrund der Erfahrung der Praxis bereits häufig abgespielt hat. In einem nächsten Schritt ist nun dieser Sach- verhalt in den Strafrahmen einzuordnen. 2.2.3. Ansiedelung der Referenzstrafe im Strafrahmen Wird der Strafrahmen als Skala zunehmender Schwere betrachtet, kommen an seinem untersten Ende die leichtestmöglichen Delikte zu liegen, am oberen Ende die schwerwiegendsten. Daraus folgt, dass die Referenzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens so festgelegt werden muss, dass für alle beim gedanklichen Referenzsachverhalt zu erwartenden Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe – und zwar auch solche der subjektiven Tat- und der Täterkomponente - genügend Raum zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Kantone, Minimalstrafen, Stufenfolgen bei privilegierten und qualifizierten Delikten und weitere Faktoren Rücksicht zu nehmen. Konkret bedeutet dies Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Geständnisse zu einer Strafminderung von 1/5 bis zu 1/3 führen. Weil diese Strafminderung sich innerhalb des gesetzlichen Straf- rahmens abspielt, muss für eine solche Reduktion der Strafe genügend Raum zur Verfügung stehen; m.a.W. kann die Referenzstrafe nicht auf dem Minimum des Strafrahmens basieren, ansonsten für Strafminderungen innerhalb des Strafrahmens kein Raum mehr zur Verfügung steht und z.B. die geständigen und damit möglicherweise reuigen Täter gleich behandelt wür- den wie solche, die alles bestreiten110. Nicht zu berücksichtigen ist zu diesem Zeitpunkt die aufgrund einer verminderten Zurech- nungsfähigkeit zu gewährende Milderung der Strafe, weil diese den ordentlichen Strafrahmen sprengen (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB) und deshalb bei der Einordnung der Referenzstrafe nicht verwendet werden kann. Verschiedene Tatbestände enthalten Varianten mit Qualifikationen111. Diese beziehen sich of- fensichtlich auf die erhöhte objektive Tatschwere, die den im Gesetz genannten Handlungs- formen zugeschrieben wird. Dies bedeutet, dass allen Qualifikationsformen ein eigener Refe- renzsachverhalt und eine eigene Referenzstrafe zuzuordnen sind, die aufeinander abgestimmt werden. Es liegt nahe, die Stufenfolge der Deliktschwere, die beispielsweise im Raubtatbestand mit seinen 4 Qualifikationsstufen zum Ausdruck kommt, als Richtschnur bei der Bestimmung ei- ner Referenzstrafe der objektiven Tatschwere auch bei jenen Tatbeständen zu verwenden, bei denen keine derartigen Stufen vorgesehen sind. So könnte z.B. bei der Vergewaltigung (oder auch bei der sexuellen Nötigung) die grausame Behandlung des Opfers zu einer anderen Re- ferenzstrafe führen als der Einsatz einer Pistole zur Drohung, obwohl beide Begehungsfor- men dem gleichen gesetzlichen Strafrahmen von 3-20 Jahren FS unterstehen. Bei den sexuel- len Handlungen mit Kindern könnten Stufenfolgen verschiedener Eingriffe (z.B. Küsse mit sexueller Motivation, Ausgreifen, Petting, Oralverkehr, Penetration) unterschieden werden. 110 Dieser Anforderung entsprechen die Zahlen der „Tabelle Hansjakob“ nicht, weil sie beim nichtgeständigen He- roinhändler eine Referenzstrafe von 12 Monaten vorsehen. Der geständige reuige Täter müsste wegen des Mini- mums von 1 Jahr Freiheitsstrafe gleich bestraft werden wie der bestreitende. Dazu hinten S. 37. 111 Diebstahl, Raub, Veruntreuung, Betrug, sexuelle Nötigung etc. III. Eigener Ansatz 21 Eine grobe Vorabeinschätzung der Strafzumessung liegt auch in den Richtlinien zur Über- weisung an die Gerichte: Wenn im Kanton Bern Vermögensdelikte ab einem Deliktsbetrag von Fr. 100'000.-- (bei qualifizierter Begehung: Fr. 50'000.--) an das Kreisgericht zu über- weisen sind112, kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Strafe bei einem solchen De- liktsbetrag von der objektiven Tatschwere her im untersten Strafbereich des Kreisgerichts und damit um 1 Jahr FS herum bewegen wird, ansonsten ja an das Strafeinzelgericht über- wiesen werden könnte (Strafkompetenz bis 1 Jahr FS oder 360 Tage GS). Gegen oben hin könnte auf die Tatsache abgestellt werden, dass bei sehr günstigen Verhältnissen bei einem Deliktsbetrag von Fr. 500'000.-- im Kanton Bern nach altem Recht113 noch eine bedingte Strafe in Frage kam. Aufgrund dieser Überlegungen könnten bei den vorerwähnten Beispielen etwa folgende Refe- renzstrafen bestimmt werden: Gewerbsmässiger Diebstahl: Strafrahmen ist 90 TS GS bis 10 Jahre FS. Im Kanton Bern besteht wegen der soeben erwähnten Weisungen des Generalprokurators ein Hin- weis auf eine möglich Referenzstrafe von 12 Monaten FS; damit besteht genügend Raum für hier zu erwartende Senkungen wegen eines Geständnisses (bis 1/3), Vorstrafenfrei- heit, Schadensdeckungen, kleinerem Deliktsbetrag (bei gewerbsmässigem Betrug dürfte die Minimalstrafe von 90 TS GS bei ca. 5 Delikten und Fr. 10'000.-- Deliktsbetrag er- reicht sein) sowie sehr kleinem Sachschaden; Sexuelle Handlungen mit Kindern: Der Strafrahmen ist 1 TS GS bis 5 Jahre FS. Es be- stehen keine direkt quantifizierbaren Tatkomponenten; aufgrund der Strafzumessungs- praxis im Kanton Bern könnte für den Referenzsachverhalt eine Strafe von 12 Monaten FS festgelegt werden; Verkauf von Heroin oder Kokain: Der Strafrahmen ist 1-20 Jahre FS. Dem Erfolgsun- wert von 12g verkauftem reinen Heroin oder 18g reinen Kokain mit dem dazugehören- den Vorgehen gemäss Referenzsachverhalt könnte gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in Abänderung des Wertes aus der „Tabel- le Hansjakob“ eine FS von 18 Monaten zugeordnet werden114, um genügend Raum für Strafminderungen zu erhalten. Auffallend an diesem Modell mag erscheinen, dass die Referenzstrafen jeweils mit Bezug auf das Strafminimum und die denkbaren Strafminderungsgründe, jedoch nie auf das Strafmaximum mit den denkbaren Straferhöhungsgründen eingeordnet werden. Dies liegt zum einen daran, dass sich die heutigen Strafen wie erwähnt in der Regel in der unteren Hälfte des Strafrahmens bewegen. Zudem hat das Bundesgericht nur Strafminderungen, nicht aber Straferhöhungen zahlenmässig quantifiziert, was den Bezug auf die Strafminima erleichtert. Die Verknüpfung zwischen dem gedanklichen Referenzsachverhalt und der zuzuordnenden Stra- fe ist dabei wie bei jeder Strafzumessung kein exakt wissenschaftlicher Vorgang, der die einzig richtige Referenzstrafe garantiert. Besteht also auch hier ein „saut hardi“ und ist man nicht weiter als bei der üblichen Strafzumessung? Auf diesen Einwand wird hinten115 noch zurückzukommen sein. Vorher soll das Modell in seiner Gesamtheit dargestellt werden. 112 Weisung 2 der Generalprokuratur gemäss Art. 258 StrV vom Dezember 1996, Lit. B Ziff. 2 u. 3 113 dem bis 31.12.2006 geltenden AT des StGB 114 vgl. dazu vorne S. 20 Fn. 113 und Überlegungen im Anwendungsbeispiel S. 37. 115 S. 22. III. Eigener Ansatz 22 2.3. Bestimmung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Die bisher beschriebenen Bestimmungen von Referenzsachverhalt und dazugehörende Referenz- strafe sind Arbeiten ausserhalb eines konkreten Falles. Nun stehen Referenzsachverhalt und Re- ferenzstrafe dem Gericht als Richtlinien zur Verfügung. Bei der Prüfung eines konkret zur Beur- teilung stehenden Sachverhalts kann das Gericht „seinen“ Fall dem Referenzsachverhalt gegen- überstellen und so im Vergleich mit der Referenzstrafe die konkrete Einsatzstrafe116 objektiver Tatschwere bestimmen. Dabei sind die gegenüber dem Referenzsachverhalt veränderten Situationen (z.B. betreffend er- höhter krimineller Energie beim Vorgehen, grösserem Deliktsbetrag, grösserer Drogenmenge, in- tensiverer Einwirkung bei sexuellen Handlungen) zu berücksichtigen und die Referenzstrafe ent- sprechend gegen oben oder unten anzupassen. In keinem Fall wird es genügen, die Referenzstra- fe gleich zur konkreten Einsatzstrafe zu erklären. Die wichtigsten Veränderungsgründe können dabei im Voraus gewichtet werden. Im Detail wird dazu auf die Ausführungen zur Gewichtung der individuellen Faktoren verwiesen117. So entsteht aus der generell-konkreten Referenzstrafe die individuell-konkret abgestimmte Einsatzstrafe objektiver Tatschwere. 2.4. Zwischenfazit Das beschriebene Vorgehen zur Bestimmung einer Einsatzstrafe der objektiven Tatschwere ver- meidet vorab ein schematisches Abstellen auf einen Tarif. Die Einsatzstrafe wird auf den einzel- nen Fall hin aktualisiert. Darüber hinaus hat die Einsatzstrafe eine überindividuelle Vergleichsba- sis in der Referenzstrafe und dem dazugehörenden Sachverhalt. Damit kommt das Vorgehen dem nahe, was im Wortbestandteil „Messung“ in Strafzumessung eigentlich ausgedrückt wird: Mes- sen bedeutet nichts anderes, als „mit einem Massstab vergleichen“118. Wenn das Gericht den konkreten Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleicht, ihn also damit „misst“, wird Strafzumessung auf ihre Wurzeln zurückgeführt. Dazu kommt noch ein weiteres: Jede konkrete Einsatzstrafe für einen vom Gericht beurteilten Sachverhalt kann – da ja die Strafe noch nicht in- dividualisiert ist – nun ihrerseits in eine Sammlung von Einsatzstrafen aufgenommen werden. Mit den heute zur Verfügung stehenden elektronischen Mitteln lässt sich so innert kurzer Zeit ei- ne beträchtliche Anzahl zusätzlicher Vergleichssachverhalte generieren, auf die bei späteren Strafzumessungen nebst dem Referenzsachverhalt zurückgegriffen werden kann. Unzutreffend ist der Einwand, bei der Bestimmung der Referenzstrafe sei der Sprung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge genau gleich wie bei normaler Strafzumessung. Einmal bezieht sich die Referenzstrafe ausschliesslich auf die objektiven Tatkomponenten, weshalb wesentlich weni- ger Würdigungen vorgenommen werden müssen als bei der Einschätzung der Gesamtstrafe. Die Referenzstrafe muss zudem nicht unter Druck des Urteilseröffnungstermins womöglich von einer einzigen Person festgelegt werden; vielmehr kann sie in aller Ruhe von einer Gruppe von Fach- leuten unter Beizug der höchstrichterlichen, aber auch regionalen Gerichtspraxis bestimmt wer- 116 Unter dem Begriff der „Einsatzstrafe“ können zwei unterschiedliche Grössen verstanden werden: Vorab verste- hen Rechtsprechung und Lehre die bei Konkurrenz für das schwerste Delikt zuzumessende Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese ist wegen den zusätzlich zu berücksichtigenden leichteren Delikten angemessen zu erhöhen. Hier wird der Begriff der Einsatzstrafe als „Einstiegsstrafe“ für die objektive Tatschwere eines konkreten Falles verstanden. 117 hinten Ziff. 3.3.2., S. 26. 118 VON LINSTOW, S. 14. III. Eigener Ansatz 23 den. Dieser „intersubjektive Wertungskompromiss“119 bietet Gewähr für einen Massstab losge- löst von Einzelfall und Einzelgericht. Ein letzter „Sprung“ wird allerdings nicht zu vermeiden sein; er ist jedoch bedeutend kleiner und schon gar nicht mehr „kühn“ zu nennen. Kühn wird der Sprung v.a. dann, wenn er unter zeitlichem Druck, nur bezogen auf den konkreten Fall und ohne Weitblick auf die gesamten möglichen Umstände erfolgt. Schliesslich dient Einsatzstrafe auch der die Klarheit beim „Einfädeln“ in die Strafzumessung und damit der Sicherheit in der Findung der gerechten Strafe. Wenn der Einstieg in den grossen Strafrah- men geschafft ist, fällt die Zumessung der übrigen Faktoren leichter120. Dann ist klar, von wo aus all- fällige „Strafrabatte“ zu berechnen sind oder von welchem Mass aus ein subjektiver Strafzumes- sungsfaktor erleichternd oder erschwerend wirkt. Es ist zu vermuten, dass eine so bestimmte Einsatzstrafe vom Bundesgericht als Kontrollinstanz begrüsst würde. WIPRÄCHTIGER hat ausdrücklich bejaht, dass das Nennen von Einsatzstrafen zwar nicht gefordert, aber immerhin erlaubt sei. Derartige Angaben im Urteil könnten die Be- gründung (und damit auch die Überprüfung) der Strafzumessung erleichtern, da sich aus ihnen ergeben könne, weshalb z.B. eine auf den ersten Blick auffallend hohe oder milde Strafe ausge- sprochen worden sei. Er fügte unter Hinweis auf Beispiele gar bei, dass man den Eindruck habe, der Kassationshof bedaure, dass die Festlegung einer Einsatzstrafe bundesrechtlich nicht vorge- schrieben sei121. Dies bestätigt sich in einem neueren Entscheid, wo das Bundesgericht zwar wie- derholt, die Gerichte seien nicht zur Festsetzung einer Einsatzstrafe verpflichtet. „Allerdings las- sen sich dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte entnehmen, welche Strafe die Vorinstanz für die objektive Tatschwere und die Tatmehrheit als angemessen erachtet. Das erschwert die Beurteilung der Vorinstanz, die erste Instanz habe dem Verschulden, insbesondere dem objekti- ven Verschulden, zu wenig Rechnung getragen“122. In einem nächsten Schritt gilt es nun, diese Einsatzstrafe auf den einzelnen Sachverhalt und den einzelnen Täter zu individualisieren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied der hier vorgestell- ten Methode gegenüber fixen Straftaxen, aber auch Richtlinien für Massendelikte, wo nicht zu- letzt mangels konkreter Abklärungen des Sachverhaltes die Abweichungen vom vorgeschlagenen Strafmass mehrheitlich gering sind123. 3. Die Individualisierung der Einsatzstrafe 3.1. Die Zumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere Vorab stellt sich die Frage, welche Faktoren im Zusammenhang mit der Individualisierung der Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind124. Wird von der bisherigen Aufteilung der Strafzumessungsfaktoren in Tat- und Täterkomponenten ausgegangen, bleiben aus der Tatkomponente drei Faktoren übrig: 119 STRENG, S. 304 120 Wer dagegen das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zurande (Goethe). 121 WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1996 S. 426; BGE 121 IV 56. 122 BGE vom 12.5.2005, 6S.465/2004 E. 3.4. 123 Dies gilt nicht bei Fiaz, bei der sich eine reiche Palette von Strafzumessungsfaktoren entwickelt hat, die gegen- über dem Mustersachverhalt gewichtet werden können. 124 Zu den subjektiven Tat- und den Täterkomponenten grundlegend STRATENWERTH, § 6 N. 25 ff. III. Eigener Ansatz 24 Die Intensität des deliktischen Willens und die Willensrichtung; das Motiv und die Beweggründe (nach Art. 47 Abs. 2 StGB „Beweggründe und Ziele“); der Freiheitsspielraum, den der Täter nach den inneren und äusseren Umständen hatte, um in der gegebenen Situation nicht deliktisch zu handeln. Dazu kommen die Faktoren der Täterkomponente, wie sie teilweise in Art. 47 Abs. 1 StGB aufgezählt werden: Das Vorleben, soweit es unter Schuldgesichtspunkten zu erörtern ist; damit sind etwa schwie- rige Jugend im Sinne schlechter Lebensstartchancen oder Vorstrafen gemeint, nicht jedoch der häufig zitierte Leumund, der am Mass der Tatschuld nicht das geringste zu ändern ver- mag125; Die persönlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt der Tat (im Unterschied zu denjenigen zum Zeitpunkt der Strafzumessung, die allenfalls im Rahmen der Strafempfindlichkeit oder der Spezialprävention zu berücksichtigen sind); Das Verhalten des Schuldigen nach der Tat und im Strafverfahren; Das Verhalten des Staates gegenüber dem Täter im konkreten Fall als entlastende Faktoren, wie z.B. der Einsatz von V-Leuten oder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes; Die Strafempfindlichkeit, bezogen auf die Schwere der Strafwirkung auf die persönliche Si- tuation des Täters, ohne Berücksichtigung eines persönlichen gewohnten Lebensstils; aber auch die Berücksichtigung von Nebenfolgen der Verurteilung wie z.B. zivilrechtliche oder administrative Nachverfahren (Schadenersatzklagen; Obhutsentzüge oder Besuchsrechtsein- schränkungen, Entzug von Führerausweisen etc.). Die Berücksichtigung all dieser Faktoren ergibt zusammen mit der Einsatzstrafe die schuldange- messene Strafe. Ihrer Festlegung schliesst sich die Frage an, inwieweit aus Präventionsüberle- gungen davon abgewichen werden soll126. Das Gesetz erwähnt dies in Art. 47 Abs. 1 StGB, wenn es das Gericht auffordert, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen127. 3.2. Tatbestandsbezogen konkretisierte Strafzumessungsfaktoren Die unter Ziff. 3.1 erwähnten allgemeinen Strafzumessungsfaktoren können und müssen bei je- dem Tatbestand konkretisiert werden. Dabei lassen sich nebst den allgemeinen Faktoren (z.B. Vorstrafen) für jeden Tatbestand typische Umstände, z.B. Motive, identifizieren. Es empfiehlt sich deshalb, für jeden Tatbestand eine Liste mit allen denkbaren Strafzumessungsfaktoren zu führen128. Sie kann im konkreten Fall als Checkliste bei der Strafzumessung dienen. Selbstver- ständlich kann diese Liste nicht abgeschlossen sein; die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen neue, bisher noch nie angewendete Faktoren, zu diskutieren sind. Das Auffinden verschuldensre- levanter Faktoren ist eine kreative Tätigkeit129 und kann sich nicht im Abhaken von einzelnen Punkten einer Liste erschöpfen. Allerdings entspricht es ebenso sehr einer Erfahrungstatsache, dass viele Strafzumessungsfaktoren tatbestandstypisch sind und immer wieder vorkommen. Eine beispielhafte Aufzählung solcher tatbestandsbezogenen Strafzumessungsfaktoren findet sich im Kapitel IV bei den jeweiligen Strafzumessungsbeispielen. 125 dazu und zur Schwierigkeit von diesbezüglichen Bewertungen vgl. STRATENWERTH AT II, § 6 N. 37 ff. 126 im Einzelnen dazu STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 65 ff. 127 Dazu im Einzelnen HÄRRI, ZStrR 1998 S. 212 ff. 128 eine umfassende Zusammenstellung solcher Faktoren findet sich für das deutsche Recht bei SCHÄFER, S. 389 ff. 129 MATHYS, SJZ 2004 S. 176. III. Eigener Ansatz 25 3.3. Die Gewichtung der aktuellen individuellen Faktoren 3.3.1. Art und Mass der Gewichtung Die für die Strafe erheblichen Umstände sind sowohl nach der Rechtsprechung wie nunmehr auch nach dem Gesetz (Art. 50 StGB) in der Begründung festzuhalten und zu gewichten. Frag- lich ist, wie diese Gewichtung der einzelnen individuellen Strafzumessungsfaktoren erfolgen soll. Denkbar sind zwei Modelle: 1. Die Faktoren werden zum vornherein generell (in Rahmen von Prozenten der verschul- densangemessenen Strafe) gewichtet; im Zumessungsfall wird ein Faktor in Worten als „leicht“, „schwer“ etc. qualifiziert und entsprechend hoch oder tief im Prozentrahmen be- rücksichtigt (Beispiel: Für einschlägige Vorstrafen bei Sexualdelikten erfährt die Einsatz- strafe eine „Erhöhung von 10-50%“; im konkreten Fall werden die Vorstrafen als „sehr schwer“ qualifiziert und deshalb mit 50% gewichtet). 2. Auf eine generelle Gewichtung im Voraus wird verzichtet; diese erfolgt erst im konkreten Fall angesichts der jeweiligen Bedeutung (Beispiel: Bei einem Sexualdelikt wird das straferhöhende Gewicht einschlägiger Vorstrafen, weil das Vorgehen dem früheren Vor- fall bis ins Detail gleicht, auf 50% der verschuldensangemessenen Strafe festgelegt); Das gleiche Problem stellt sich bei der Festlegung von Einsatzstrafen, wenn die konkrete Situati- on Abweichungen verlangt. Einige Abweichungen werden auch dort zum Voraus typisiert und bewertet werden können. In den Richtlinien zur Strafzumessung bei Massendelinquenz finden sich beide Modelle zur Individualisierung der Regelstrafen130. Ausser Frage stehen nach diesem Ansatz jedenfalls Modelle, die für bestimmte Strafzumessungsfaktoren (z.B. einschlägige Vor- strafen) eine Erhöhung der Strafe um einen festen Prozentsatz vorsehen. 3.3.2. Gründe für eine generelle Rahmengewichtung Objektivierte, vom Einzelfall losgelöste Wertungsmassstäbe helfen, kühne Sprünge in der Straf- zumessung zu vermeiden. Folgende Gesichtspunkte sprechen deshalb für eine generelle Gewich- tung im Voraus: Die Praktikabilität: die bei einem bestimmten Tatbestand aus Erfahrung häufig vorkommen- den Strafzumessungsfaktoren werden aufgelistet und können unter Berücksichtigung bisheri- ger Erfahrungen grob bewertet werden (z.B. Geständnisrabatt von 1/5 bis 1/3). Daraus resul- tiert ein möglicher Veränderungsrahmen in Prozenten; Die Rechtsgleichheit: damit ist sichergestellt, dass sich bestimmte Faktoren auf die Strafzu- messung auswirken; in welchem Mass innerhalb des Rahmens dies der Fall ist oder ob Grün- de dazu bestehen, den Rahmen im konkreten Fall sogar auszuweiten, gehört zur Einzelfall- entscheidung und kann nicht im Voraus bestimmt werden131; Die Transparenz: in einer generellen prima-vista-Sicht wird aufgelistet, welche Verhaltens- weisen eines Täters sich in welchem Rahmen erschwerend oder erleichternd auswirken; 130 So führt beispielsweise nach den Richtlinien des VBR bei Fiaz eine Wiederholungstat innert 5 Jahren in der Re- gel zu einer Verdoppelung der nach diesen Richtlinien für den konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe, Ziff. 1.IV. Vorbemerkungen der VBR-Richtlinien vom 16.12.2006. 131 Dieses Vorgehen entspricht dem Postulat von ARZT, wonach ein Strafzumessungsfaktor überall berücksichtigt werden, jedoch das Mass der Berücksichtigung dem Einzelentscheid überlassen werden muss, recht S. 247 N. 99. III. Eigener Ansatz 26 Die Erleichterung der Verknüpfung: Die generelle Bewertung der einzelnen Faktoren ermög- licht dem Gericht im konkreten Einzelfall, sich bewusst mit dem möglichen Gewicht eines Faktors zu beschäftigen, dieses zuerst sprachlich einzuschätzen und anschliessend in den zah- lenmässigen Rahmen einzupassen; die Bewertung „sehr leicht“ führt in die Nähe der tiefsten Prozentzahl, die Bewertung „sehr schwer“ in die Nähe der höchsten Zahl des Rahmens; Die Gebrauchstauglichkeit: das Gericht braucht keine aufwendigen Formeln auszufüllen und komplexe Rechnungen anzustellen; eine einfache Addition der einzelnen Faktoren ergibt die Prozentzahl, um die die Strafe aus dem Tatverschulden zu individualisieren ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es darum geht, beim Festlegen der Einsatzstrafe Abwei- chungen von der Referenzstrafe vorzunehmen. Überall ist zudem zuerst zu entscheiden, ob in Anbetracht des konkreten Sachverhalts von den vorgeschlagenen Rahmenveränderungen ausge- gangen oder ob der Rahmen aus einem speziellen Grund gegen oben oder unten geöffnet werden muss. Trotz der soeben erwähnten Addition liegt hier kein mathematisches Strafzumessungsmodell vor. Das Gericht kommt in keinem Fall um seine Aufgabe der Gewichtung von Schuld und Zumes- sung der Strafe herum. Dass dabei allerdings auch gerechnet werden muss, ist nicht etwas Neues: In den meisten Gerichten wird bei der Strafzumessung immer „gerechnet“. Unter der Herrschaft der Geldstrafe und ihrer Bestimmung hat der Titel von KÖBERERS Werk „Iudex non calculat“ oh- nehin nur noch verklärenden Charakter132. Das Gericht muss jedenfalls heute mehr denn je „cal- culieren“. Wie das geschehen soll, wird hinten noch thematisiert werden. Damit ist das Modell in seinen Gründzügen dargestellt. Vor einem ersten Ergebnis (hinten Ziff. 5) ist auf einige wichtige Einzelfragen einzugehen. 4. Einzelfragen 4.1. Iudex semper calculat – aber wie? Wie soeben erwähnt, muss das Gericht die einzelnen Faktoren gewichten und zusammenzählen. Was ist jedoch wann zuerst zu berechnen? Es macht z.B. quantitativ einen Unterschied aus, ob ein „Geständnisrabatt“ von 25% von der Einsatzstrafe berechnet wird oder von der individuali- sierten Endstrafe. Teilweise stellen sich dabei auch systematische Fragen: Soll sich die vermin- derte Zurechnungsfähigkeit auch bei Vorstrafenzuschlägen auswirken oder nur bei den tatnahen Komponenten? Im Einzelnen wird hier folgende Reihenfolge in der Zumessung der Strafe vorgeschlagen: 1. Bestimmung der Einsatzstrafe bestehend aus den objektiven Tatkomponenten im Vergleich zu Referenzsachverhalt und Referenzstrafe. Bei Veränderungen stellt die Referenzstrafe 100% dar. Die neue Einsatzstrafe bildet für die weiteren Berechnungen eine Basis von 100%. 2. Bewertung der subjektiven Tatkomponenten (Motiv und Beweggründe etc.; sie fallen dann ins Gewicht, wenn sie „aus der von der Strafnorm erwarteten Haltung“, abweichen, ansonsten wirken sie neutral) und allfälliger gesetzlicher und anderer Verschuldensminderungsgründe 132 vgl. Formulare und Leitfaden zur Berechnung der TS auf der Homepage der KSBS:www.ksbs-caps.ch III. Eigener Ansatz 27 (Art. 48 StGB, Versuch133 etc.); die Gewichtungen werden in Prozenten der Einsatzstrafe an- gegeben. Daraus ergibt sich die „Tatkomponentenstrafe“, die neu 100% für die folgenden Be- rechnungen darstellt. 3. Erst jetzt stellt sich die Frage nach der Möglichkeit des Täters, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden; hier ist auch eine allfällige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Damit erhält man die tatverschuldensangemessene Strafe, die für die nach- folgenden Berechnungen wiederum eine neue Basis von 100% bildet. 4. Schliesslich werden die Faktoren der Täterkomponente in Prozenten der tatverschuldensan- gemessenen Strafe berechnet, wobei die Prozentwerte plus und minus (für erhöhend und sen- kend) jeweils addiert und miteinander verrechnet werden. So ergibt sich die verschuldensan- gemessene Gesamtstrafe. 5. Als letztes sind die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters und die Bedürfnisse der Spe- zialprävention zu berücksichtigen. Diese sind derart individuell, dass hiefür kein Rahmen für die Gewichtung angegeben werden kann. Dieses „Stufenmodell“ ist zwar komplizierter als eine Einsatzstrafe, die für alle nachfolgenden Berechnungen die Basis von 100% bildet. Es hat aber den Vorteil, dass die Bedeutung der tatver- schuldensabhängigen Strafe gegenüber der Einsatzstrafe erhöht wird, weil sich die Faktoren der Täterkomponente nicht ausschliesslich nach der Einsatzstrafe ausrichten. 4.2. Die Urteilsbegründung im vorgeschlagenen Modell 4.2.1. Einheit von Herstellung Darstellung der Strafzumessung Auf die grosse Bedeutung der Urteilsbegründung für die Strafzumessung ist bereits hingewiesen worden134. Damit die Begründung dieser Bedeutung gerecht werden kann, wird vorausgesetzt, dass die Herstellung der Strafzumessung, d.h. die Festlegung der Strafe in der geheimen Urteils- beratung im Kollegialgericht oder im Kopf eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin den in der Urteilsbegründung nach aussen sichtbar gemachten Grundsätzen, also der Darstellung, ent- spricht und nicht einer willkürlich gefundenen Strafe nach aussen das Mäntelchen einer bestimm- ten Systematik umgehängt wird. In einer Untersuchung zur Strafzumessung zu § 316 des deutschen StGB (Fiaz)135 zeigte sich zu Beginn der achtziger Jahre indessen, dass die in den Urteilsgründen mitgeteilten Erwägungen zur Sanktionsbemessung oft nicht das wiedergeben, was die richterliche Entscheidung im Prozess ih- rer Herstellung tatsächlich bestimmt hat. Die dabei zu einem Massendelikt festgestellten Um- stände lassen sich zumindest teilweise auch auf die Zumessung längerer Strafen übertragen. Dies deutet darauf hin, dass mangels einer brauchbaren Strafzumessungsdogmatik gegen aussen in klugen Worten etwas deklariert wird, was bei der Urteilsberatung keine Beachtung fand. Eine Hinnahme dieser Kluft zwischen Herstellung und Darstellung der Entscheidung wäre angesichts der Bedeutung der Strafzumessung für die Verurteilten blanker Zynismus. Daher muss das Ziel berechenbarer Strafzumessung die weitestgehende Annäherung von Herstellung und Darstellung sein136. „La motivation est le reflet du raisonnement“137. 133 MATHYS, S. 178, plädiert dafür, den vollendeten Versuch als verschuldensunabhängigen Faktor der Tatkompo- nente erst am Schluss unmittelbar vor den Täterkomponenten zu gewichten. 134 Vorne S. 2 f. 135 HASSEMER R., MSchrKrim 1983 S. 26 ff. 136 HASSEMER W., S. 92 137 CORBOZ, S. 3. III. Eigener Ansatz 28 Es liegt auf der Hand, dass sich bei der hergebrachten Strafzumessung, die ohne Quantifizierun- gen auskommt, Schwierigkeiten ergeben, das festgestellte Strafmass nachvollziehbar zu begrün- den. Rasch verkommt die Sprache zu einer Anhäufung von Gemeinplätzen und wertausfüllungs- bedürftigen Begriffen. Diese Probleme fallen beim hier vorgeschlagenen Modell von Anfang an weg. Die Technik zur Festlegung der Strafe lässt sich ohne weiteres nach aussen darstellen und ist erklärbar. Die Festlegung der Einsatzstrafe anhand der Referenzstrafe, die Individualisierung und Umsetzung der sprachlichen Wertungen in den Prozentrahmen sind leicht darstellbar und ermöglichen dem Gericht deutlich zu machen, in welchem Punkt des Verschulden es Gewichte gesetzt hat. Derart offenes Vorgehen legitimiert das Ergebnis. 4.2.2. Konsequenzen für die Urteilsbegründung des Gerichts Wenn das Gericht schon bei der Festlegung des Strafmasses sich einer nachvollziehbaren Tech- nik bedient, ist nicht einzusehen, wieso dies nicht gegen aussen auf die gleiche Weise erklärt werden kann. Zur Wahrung der Einheit zwischen Herstellung und Darstellung der Strafzumes- sung gehört es, dass das Gericht in seiner Begründung klar benennt, wie es auf das Strafmass, das sich in einer Zahl in Jahren, Monaten oder Franken äussert, gekommen ist. Dies kann nur wie- derum mit Zahlen geschehen, wenn grösstmögliche Transparenz das Ziel sein soll. Dabei sollte sich das Gericht auch nicht davor abschrecken lassen, seine Berechnungen in Prozenten und Mo- naten offenzulegen. Das mag ungewohnt sein, hat indessen zwei grosse Vorteile: Dem Verurteilten wird durchsichtig gemacht, warum er eine Strafe gerade dieser Höhe erhal- ten hat; seine Aufmerksamkeit dafür wird nach seiner höflichen Zurückhaltung bei rechtli- chen Fragen ungeteilt vorhanden sein; verstandene Urteile werden besser akzeptiert und wir- ken nachhaltiger; Mit einer derart nachvollziehbaren Begründung zur Strafzumessung wird den Parteien die Einschätzung, ob sich ein Rechtsmittel lohnt, einfacher gemacht; falls der schriftlichen Be- gründung eine mündliche vorangeht und die Rechtsmittelfrist von der mündlichen Eröffnung an zu laufen beginnt138, kann eine solche Begründung provisorisch erklärte Appellationen (und damit wesentliche Mehrarbeit) ersparen. Allerdings muss auch dem Nachteil der Scheingenauigkeit eines so begründeten Strafmasses be- gegnet werden. In der Urteilsbegründung ist deshalb mit aller Deutlichkeit klarzustellen, dass wegen der Unmöglichkeit, Schuld in einem wissenschaftlich exakten Verfahren in eine konkrete Zahl umzuwandeln, die präsentierte Rechnung nicht die einzig mögliche und allein richtige ist; mit den Zahlen werde nur - aber immerhin – zum Ausdruck gebracht, wie das Gericht auf das genaue Strafmass gekommen sei. Gelegentlich wird im Alltag gegen eine Offenlegung der Berechnung des Strafmasses angeführt, man mache sich damit nur angreifbar, weshalb besser darauf zu verzichten sei. Gerichtliche Ur- teile müssen jedoch von ihrem Wesen her gerade „angreifbar“ sein, eben nachvollziehbar und damit überprüfbar. Davon kann die Strafzumessung nicht ausgenommen werden. Die gegenteili- ge Argumentation setzt sich dem Verdacht aus, man wolle nicht überprüfbar sein und das Straf- mass irgendwie aus dem Bauch heraus finden, was weder überprüft noch nachvollzogen werden kann. 138 So im Kanton Bern, Art. 339 Abs. 2 StrV BE, falls auf schriftliche Zustellung des Dispositivs verzichtet wird III. Eigener Ansatz 29 4.3. Wer „erlässt“ Referenzstrafen und Gewichtungen? Referenzstrafen und prozentuale Einschläge für Strafminderungen und Straferhöhungen bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. Sie berücksichtigen die bisherige Praxis auf regio- naler und höchstrichterlicher Ebene. Sie dienen als Hilfestellung für Gerichte, sich in den be- wusst weiten Strafrahmen zu bewegen, sollen einen rechtsgleichen Einstieg in die Strafzumes- sungsdiskussion ermöglichen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Sie ma- chen dem Rechtsuchenden zu einem guten Teil nachvollziehbar, warum er gerade eine solche und keine andere Strafe erhalten hat. In diesen Zwecken gleicht das hier vorgeschlagene Straf- zumessungsmodell den für die Massendelinquenz bestehenden Richtlinien. Trechsel glaubte seinerzeit, zur Erstellung solcher Richtlinien sollten die „Richter erster Instanz, die Staatsanwaltschaften und die Appellationsinstanzen ein „Strafzumessungskartell“ gründen und – möglicherweise unter Mitwirkung der Kriminalistischen Gesellschaft oder des Bundesge- richts – die Arbeit an die Hand nehmen“139. Im Kanton Bern sind die erwähnten VBR-Richtlinien zur Strafzumessung in einer Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter (VBR) ausgearbeitet, bei erst- und oberinstanzlichen Gerichten, Unter- suchungsrichterämtern und Staatsanwaltschaften in die Vernehmlassung geschickt und anschlies- send unter Berücksichtigung der wesentlichen Abänderungsvorschläge durch die Verbandsver- sammlung genehmigt worden. In diesem Verband sind sowohl die Richterinnen und Richter ers- ter und zweiter Instanz als auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Untersu- chungsrichterinnen und Untersuchungsrichter vertreten. Sie sind diejenigen Personen, die sich im Kanton unmittelbar mit der Strafzumessung befassen und wären für die Aufstellung ausgeweite- ter Richtlinien im Sinne des hier vorgeschlagenen Modells prädestiniert. Im Hinblick auf die Ein- führung der eidgenössischen Strafprozessordnung lassen sich in Zukunft auch bundesweite Richtlinien vorstellen, die unter der Führung der Fachverbände (KSBS, SKG etc.) ausgearbeitet werden könnten. Auf die Chance des Beizugs der Lehre sollte dabei nicht verzichtet werden. Demgegenüber erübrigt sich ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Zum einen wird der gesetzliche Strafrahmen nicht verlassen und zum andern handelt es sich um blosse Empfehlungen mit Richt- linienfunktion, von denen abgewichen werden kann. 4.4. Öffentliche oder geheime Richtlinien? Urteilsverhandlung und Urteilsverkündigung von Straffällen sind öffentlich. Es ist selbstver- ständlich, dass die Gesetze, auf die sie sich stützen, öffentlich bekannt sind. Die von den Gerich- ten häufig beigezogenen Modelle Frei/Ranzoni und „Tabelle Hansjakob“ sind zumindest in Fachorganen publiziert worden. Demgegenüber sind die in der Praxis bedeutenden Strafzumes- sungsrichtlinien für Massendelinquenz in der Schweiz in 15 von 19 Kantonen nach wie vor nicht öffentlich140. Sie sind natürlich auch nicht in den jeweiligen Falldossiers enthalten. Als einzige haben die KSBS141 und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich142 ihre Strafmassempfeh- lungen veröffentlicht. 139 TRECHSEL, Strafzumessung, S. 89. 140 Nicht repräsentative Umfrage des Autors bei der KSBS vom März 2007 (Anhang 1). 141 Vorne S. 14. 142 www.staatsanwaltschaften.zh.ch/strafmassempfehlungen. III. Eigener Ansatz 30 Für Strafzumessungsrichtlinien, die wie jene bei Massendelinquenz eine derartige Verbreitung erfahren haben, ist dieser Umstand unhaltbar. Solche Richtlinien stellen zwar keine Beweismittel dar. Wenn sie jedoch derart regelmässig angewendet werden, müssen sie von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden können. Irgendein Grund für ihre Geheimhaltung ist nicht er- sichtlich. Anders entscheiden hiesse jenes bereits erwähnte „geheime Metermass“ bewahren zu wollen, das niemandem ausser dem Gericht bekannt ist. Berechenbare Strafzumessung ist so nicht möglich; denn diese richtet sich auch an die Verurteilten, nicht nur an das Gericht. Was für Richtlinien bei Massendelinquenz gilt, muss umso mehr für Richtlinien bei mittlerer und schwerer Delinquenz gelten, die durch Definition von Referenzsachverhalten und Referenzstra- fen ebenfalls einen Entscheid zu beeinflussen vermögen. Solche Richtlinien sind deshalb in ge- eigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen. 5. Ergebnis In diesem Kapitel wurde versucht, aus den Erkenntnissen der bisherigen Modelle zur Strafzu- messung ein eigenes Strafzumessungsmodell vorzuschlagen. Dies konnte naturgemäss nur ober- flächlich erfolgen. Immerhin: Eine erste Annäherung an das Thema zeigt, dass die Diskussion über berechenbare Strafzumessung im Sinn der Quantifizierung einen Neuanfang verdient: Es lassen sich mit Berücksichtigung bisheriger Praxis der Strafzumessung für jeden Tatbe- stand gesondert Referenzstrafen für Referenzsachverhalte der objektiven Tatschwere bilden; Im konkreten Zumessungsfall wird die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere im Vergleich zu Referenzsachverhalt und Referenzstrafe bestimmt; Den individualisierenden Strafzumessungsfaktoren (sowohl bei der Abweichung vom Refe- renzsachverhalt zum konkreten Sachverhalt als auch subjektive Tat- und Täterkomponenten) können zu einem grossen Teil im Voraus generell Rahmengewichtungen in Prozenten zuge- ordnet werden. Mit einer einfachen, definierten Addition lassen sich anschliessend jene Zahlen zur verschul- densangemessenen Strafe zusammenführen, die sich aus der Bewertung der Zumessungsfak- toren ergeben haben; Die durchgeführte Berechnung des Strafmasses kann in der mündlichen und schriftlichen Ur- teilsbegründung unter Hinweis auf den fehlenden Absolutheitsanspruch der vorgenommenen Bewertungen präsentiert werden. Anderseits stösst eine Quantifizierung der Strafzumessung auch an klare Grenzen. Die Bestim- mung des Referenzsachverhaltes und der dazu gehörenden Referenzstrafe ist eine Frage der bis- herigen Praxis und der Abschätzung vorab von strafmindernden Faktoren. Hier hilft die Quantifi- zierung vorerst wenig. Ebenso bleibt es ureigene Aufgabe des urteilenden Gerichts, die massgeb- lichen Strafzumessungsfaktoren im Einzelfall festzustellen und sie zu gewichten. Die Rahmen stellen dazu nur Hilfsgeländer dar. Schliesslich können die Bedürfnisse der Spezialprävention gar nicht im Voraus gewichtet werden, und einige Strafzumessungsfaktoren sind gar ambivalent und können unter gewissen Bedingungen erschwerend, unter andern erleichternd wirken. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 31 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände Nachdem eine systematische Quantifizierung von Strafzumessungsfaktoren in der bisherigen Un- tersuchung als möglich und sinnvoll ausgewiesen worden ist, soll nun von der Theorie zum „Feldversuch“ geschritten und die Anwendung des vorgeschlagenen Modells anhand ausgewähl- ter Straftatbestände geprüft werden. Es ist bereits ausgeführt worden, dass zu jedem Tatbestand ein separater Referenzsachverhalt mit dazugehörender Referenzstrafe ausgearbeitet werden muss. Es würde den Rahmen dieser Arbeit bei weitem sprengen, von allen wichtigen Straftatbeständen derartige Beispiele vorzulegen. Die Darstellung muss sich auf wenige ausgewählte Tatbestände beschränken. Ausgewählt wurden nachfolgend im Bereich der schweren Kriminalität ausgesprochen häufig auftretende Tatbestän- de, nämlich die des Raubes, der Vergewaltigung und der BetmG-Widerhandlung. Dabei soll die Strafzumessung anhand eines konkreten Falles Schritt für Schritt von der Referenzstrafe über die Einsatzstrafe und der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren zur Gesamtstrafe ge- führt werden. Die eingesetzten Zahlen sind ausdrücklich als Beispiele von Grössenordnungen zu verstehen, die keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben. Es geht vorab darum, das Modell am Beispiel ver- ständlich zu machen. 1. Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) 1.1. Zu beurteilender Sachverhalt143 Die stark drogensüchtige D. war in Geldnöten und fuhr mit einem PW um ca. 21.30 Uhr im März ziellos in einem Stadtquartier umher. Sie entschloss sich dann, eine Tankstelle zu überfallen, um zu Geld zu kommen. Dabei rechnete sie mit einer Beute von ca. 300.-- bis 500.--. Sie stellte den Wagen in der Nähe der Tankstelle ab und näherte sich ihr zu Fuss. Als sie sah, dass die Kassierin alleine war, maskierte sie sich mit einem mitgeführten Schal. Anschliessend nahm sie eine Art Taschenmesser mit Holzgriff hervor, das sie aufklappte (Klingenlänge und –breite wenig grösser als Militärsackmesser) und begab sich in den Shop hinein direkt hinter den Tresen zur Kassierin. Dieser legte sie den rechten Arm mit dem Messer um den Nacken und forderte „Geld her“. Die Kassierin rief um Hilfe und setzte sich zur Wehr, wobei es zu einem Gerangel zwischen den beiden Frauen kam. D. konnte schliesslich vom herbeigeeilten Geschäftsführer und hinzugekommenen Kunden überwältigt und der Polizei übergeben werden. D. war schon bei der Polizei geständig. Es sei eine „Scheiss-Idee“ gewesen, sie schäme sich. Das Messer habe sie immer bei sich und be- nötige es zum Rüsten von Drogen. Die Maskierung erwies sich als improvisiert durch einen auch sonst getragenen Schal. D. schrieb aus der U-Haft heraus einen längeren Entschuldigungsbrief an die Kassierin der Tankstelle und be- dauerte den Vorfall, es tue ihr Leid. Keine Vorstrafen vorhanden. Psychiatrisches Gutachten: leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegeben. D. wurde wegen Raubversuchs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen. Der Strafrahmen umfasst den Bereich von 2 – 20 Jahren FS. 1.2. Referenzsachverhalt Der sich in Geldnot befindliche Täter beschliesst, einen Passanten zu berauben. Er sieht, wie sich ein Mann anschickt, bei einem Bancomaten Geld zu beziehen. Der Täter nimmt das stets mit sich geführte Messer hervor, schleicht sich hinter den Mann und hält ihm überraschend von hinten das 143 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen S 06 3379 i.S. D. vom 14.3.2007 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 32 Messer an den Hals und verlangt Geld. Der Geldbezüger verhält sich ruhig und gehorcht den Anweisungen des Täters, der ihn auffordert, das mögliche Maximum (Fr. 1'000.-) zu beziehen. Als das Geld aus dem Schlitz auftaucht, ergreift der Täter das Notengeld, lässt den Mann los und rennt davon. 1.3. Referenzstrafe Mindeststrafe ist 2 Jahre FS (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Mögliche Strafminderungsgründe, die den Rahmen gegen unten nicht öffnen: Wenig intensives Vorgehen (bis 10%); Motiv: Geldbeschaf- fung, weil in unverschuldet schlechter wirtschaftlicher Lage (bis 5%); völlige Vorstrafenfreiheit (0-5%); Geständnis (20-33%); Auseinandersetzung mit der Tat, Kontakt zum Opfer aufnehmen, sich entschuldigen, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (5- 10%). Total Raum für eine Strafminderung von gut der Hälfte (63%) zum Erfassen des leichtes- ten Falles. Dies bedeutet, dass die Minimalstrafe um 100% erhöht werden muss. Die Strafe für den Referenzsachverhalt beträgt also 48 Monate FS. 1.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Der konkrete Sachverhalt unterscheidet sich – abgesehen von der Tatsache, dass es beim Versuch blieb - nur wenig vom Referenzsachverhalt. Die Überraschung war weniger gross, da sich der Vorfall im Shop der Tankstelle abspielte und die Angreiferin für die Kassierin sichtbar von vor- ne/seitwärts kam, während das Anpirschen von hinten (Art und Weise) eine grössere Heimtücke offenbart: Reduktion mit Faktor „leicht“ = ca. 5%. Einsatzstrafe konkret deshalb: 45 Monate FS. Eine höhere Einsatzstrafe wäre etwa unter folgenden Umständen möglich: bei langer Vorbereitung / Planung mit Auskundschaften: bis 20%; beim Mitnehmen von vorbereiteter Maskierung und Messer zum Raubzweck: bis 10%; bei wesentlich höherem Deliktsbetrag, auf den der Täter es abgesehen hätte, Bsp. Postraub: bis 30%; demgegenüber spielt ein tiefer Deliktsbetrag gerade beim qualifizierten Raub eine wesent- lich geringere Rolle als beim Diebstahl; bei leichter Gewalt würde ein kleinerer Deliktsbetrag al- lenfalls mindernd wirken144; bei rücksichtslosem Gewalteinsatz, entsprechende Verletzungen beim Opfer, die nicht als selb- ständige Delikte zu verfolgen sind: bis 30%; hohe Traumatisierung des Opfers aus den Umständen der Tat, ohne dass grausame Behandlung vorliegt, wenn für Täter absehbar : bis 30%. Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 120% erhöht, d.h. auf knapp 9 Jahre FS. 1.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 140 Ziff. 3 StGB 1.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten bei einem Raub mit besonderer Gefährlichkeit z.B. wirken: Motiv/Beweggründe: wenn verzweifelt und ohne eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not- 144 SCHÄFER, N. 910 S. 418 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 33 lage geraten: bis 5%; oder: der Täter will das erbeutete Geld nicht für eigene Bereicherung, sondern um einem andern aus einer nicht selbstverschuldeten Lage zu helfen (fehlender Egoismus): bis 10%; Opferverhalten: wenn das Opfer vorher gegenüber Fremden mit dem Besitz von viel Geld prahlte: bis 5%; Unvollendeter Versuch: bis 75%; blosse Gehilfenschaft: 20-70%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 10-75%; die gesetzlichen Straf- milderungsgründe von Art. 48 lit. a-c StGB: achtenswerte Beweggründe: 10-50% schwere Bedrängnis: 10-90% schwerer Drohung: 10-90% Handeln auf Veranlassung eines andern: 10-60%; Straferhöhend könnten wirken: Fehlende Zweck/Mittel-Relation: Für einen kleinen Deliktsbetrag werden massivste Mittel eingesetzt (Beispiel: Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, um Fr. 8.—für den Moonliner zu er- langen); bis 15% erhöhend; treibende Kraft bei mehreren Tätern („Chefposition“), ohne dass Bande gegeben ist (bis 30%). 1.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%145; Geständnis: 20-33%; Verletzung des Beschleunigungs- gebotes: bis 30%; die gesetzlichen Strafmilderungsgründe von Art. 48 lit. d und e StGB: aufrichtige Reue: 40-100%, vgl. auch als Maximum Art. 53 StGB; seit der Tat verstrichene Zeit: 10-40% Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: bis 50%; zusätzliches anderes oder gar gleiches Delikt während lau- fender Strafuntersuchung: bis 40%; 1.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: Unverhältnismässigkeit der Zweck – Mittel- Relation: Bewertung/Gewichtung: Erhöhungs- faktor ist „sehr leicht“: unter 5% Unvollendeter Versuch: Senkungsfaktor ist „leicht“; die Täterin hatte die gefährliche Dro- hung bereits begonnen; die Einwirkung auf das Opfer ist nicht wesentlich geringer als beim vollendeten Delikt: 25% mindern; Saldo: ca. - 22% der Einsatzstrafe = ca. 10 Monate; Einsatzstrafe 45 Monate minus 10 Mona- te = 35 Monate; diese Zahl bildet die neue Basis von 100%. Leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit: - 25% oder 9 Monate Total Strafmass aus Tatverschulden: 26 Monate (= neue Basis 100% für die weiteren Faktoren) Aus tatverschuldensunabhängigen Faktoren: Vorstrafenfreiheit: - 5% 145 Vorstrafenfreiheit ist nicht selbstverständlich, vgl. BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, S. 75 und 87 zu Art. 63 a StGB; dies ist nicht unumstritten: MATHYS, S. 176 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 34 Geständnis, Reue ausdrückend: - 25% Saldo: - 30% von 26 Monaten = 8 Monate Reduktion aus verschuldensunabhängigen Faktoren Total Strafmass: 26 Monate minus ca. 8 Monate = 18 Monate. 2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) 2.1. Zu beurteilender Sachverhalt146 Zwischen dem Angeschuldigten K. und Frau S. bestand eine Freundschaft, die schliesslich seitens der S. beendet wurde. Nach längerer Zeit kam es wieder zu gelegentlichen Treffen zwischen den beiden, bei denen es auch dreimal zum Geschlechtsverkehr kam. S. hatte sich dem Drängen des K. zuerst widersetzt, dann aber sogar aktiv mitge- macht. Nach mehrfachen Versuchen seitens der S., dem K. klarzumachen, dass sie diese Nähe nicht mehr wolle, te- lefonierte sie ihm um Mitternacht und erklärte ihm, sie wolle ihn nie mehr sehen, es sei nun endgültig vorbei. Als S. am nächsten Morgen ihre Wohnung verlassen wollte, um zur Arbeit zu gehen, stand K. vor der Türe und verschaffte sich unter dem Vorwand, er wolle mit ihr sprechen, Zugang zur Wohnung. Trotz ihrer Aufforderung, er solle die Wohnung verlassen, verschloss er diese und begann die S. auszuziehen. Diese wehrte sich vorerst, gab dann aber den Widerstand angesichts der Chancenlosigkeit auf und liess den Oralverkehr und nach einem Unterbruch auch den GV über sich ergehen. Das Opfer wies gemäss IRM-Untersuchungen frische leichte genitale Verletzungen auf, die durch eine Penetration erklärt werden könnten. K. bestritt jede Gewaltanwendung beim Sexualkontakt mit S. Er wurde verurteilt wegen Vergewaltigung in Konkurrenz (Art. 49 StGB) mit sexueller Nötigung, begangen in der Wohnung des Opfers. Schwerstes Delikt ist die Vergewaltigung, das Strafmass liegt zwischen 1 und 10 Jahren FS (Art. 190 Abs. 1 StGB). 2.2. Referenzsachverhalt Der Täter und das Opfer kennen sich. Ein Normalkontakt ist gewollt, der Täter will aber auch se- xuelle Kontakte. Dies wird vom Opfer abgelehnt. Trotz verbalen Protesten der Frau und anfäng- lichem körperlichen Widerstand nötigt sie der Täter zum Geschlechtsverkehr, wobei er Gewalt anwendet, indem er sie festhält und mittels Tätlichkeiten (an den Haaren reissen, stossen, Ohrfei- gen) aufs Bett drückt und aufgrund seiner überlegen Kraft mit Kondom vaginal eindringt. An- schliessend lässt der Täter das Opfer gehen. Das Opfer weist keine sichtbaren Verletzungen auf. 2.3. Referenzstrafe Die Besonderheit des Tatbestandes liegt darin, dass kein Erfolg im Sinne eines Deliktsbetrages oder eines sonstwie zu quantifizierenden Faktors besteht; vielmehr unterscheiden sich die Fälle wesentlich durch die Art und Weise des Vorgehens. Mögliche Reduktionsgründe liegen vor im Falle einer noch leichteren Gewalteinwirkung (ausmachend 5-10%) verbunden mit einem aus- führlichen Geständnis, fehlenden Vorstrafen (bis 5%) und einer unterdurchschnittlichen Trauma- tisierung des Opfers (5-10%). Dem (seltenen) Geständnis kommt hier im Vergleich mit andern Tatbeständen v.a. deswegen eine erhöhte Bedeutung zu, weil es dem Opfer ein mühsames Be- weisverfahren und eine weitere Viktimisierung erspart (deshalb bis 33% Minderung). Wenn alle diese Faktoren gegeben sind, müsste vom annähernd leichtesten Fall und damit von der Mindest- strafe von 1 Jahr ausgegangen werden. Bei einer maximal möglichen Reduktionsquote von ca. 58% muss umgekehrt die Mindeststrafe um 100% erhöht werden. Für den Referenzsachverhalt ist die Referenzstrafe demnach bei 24 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 146 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1.2.2007 i.S. K. S 06 2822; nicht rechtskräftig. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 35 2.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Der konkrete Sachverhalt unterscheidet sich vom Referenzsachverhalt durch die verursachten Verletzungen und dem Eindringen ohne Kondom. Beides rechtfertigt je eine Erhöhung von 10% („Qualifikation „leicht“). Demgegenüber erscheint die Traumatisierung des Opfers eher unter- durchschnittlich („schwer“), was mit einer Herabsetzung im Umfang von 10% zu berücksichti- gen ist. Die Referenzstrafe von 24 Monaten ist deshalb im Saldo um 10% zu erhöhen oder abge- rundet auf 26 Monate festzulegen. Erhöhungen der Referenzstrafe könnten sich weiter ergeben aus: Besonderer Schwere der Einwirkung, ohne dass die qualifizierte Form erreicht wird: bis 30% Dauer der Einwirkung auf das Opfer (ohne gleichzeitige Freiheitsberaubung): bis 20%; Mehrfache Einwirkung auf das Opfer: bis 20%; Begleitung der Vergewaltigung durch zusätzliche nicht getrennt beurteilte sexuelle Nötigungen im gleichen Zug: bis 20%; Folgen der Einwirkung auf das Opfer: grosse psychische Traumatisierung, wenn absehbar: bis 30%; Körperliche evtl. sogar genitale Verletzungen vorhanden: je nach Schwere bis 30%; Besonders erniedrigende Ausführung oder Begleitverhalten: bis 20%; Erhöhter Aufwand, um die Tatsituation herbeizuführen (=höhere kriminelle Energie): Beobach- ten und Verfolgen des Opfers, Abpassen an geeigneter Stelle; Einschleichen in Wohnung unter einem Vorwand; Herstellen einer besonderen Vertrauenslage und Ausnützen derselben: bis 30% Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 200% erhöht, d.h. auf ca. 6 Jahre FS. 2.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 190 Abs. 1 StGB 2.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten insbesondere wirken: Opferverhalten: allenfalls darin, dass das vo- rangehende Verhalten des Opfers die Hemmschwelle beim Täter herabsetzte147: bis 30%; un- vollendeter Versuch: 0-75%; blosse Gehilfenschaft: 20-70%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 10-75%; Straferhöhend könnten wirken: Explizit angegebenes tatbestandsfremdes, besonders verwerf- liches Motiv, z.B. Vergewaltigung zur Disziplinierung etc.: bis 30%; treibende Kraft bei mehreren Tätern („Chefposition“, 10-30%); ambivalent ist zu beurteilen, wenn früher eine normale sexuelle Beziehung zwischen Täter und Opfer bestanden hat. Dies könnte für eine kleinere Traumatisierung des Opfers beim De- likt sprechen (z.B. gegenüber einem Täter, der nie in intime Nähe gekommen ist) und deshalb strafmindernd wirken; es könnte aber auch besonderes Vertrauen gebrochen werden, was eher Straferhöhung bedeuten würde148. 147 SCHÄFER, N. 869. 148 SCHÄFER, N. 871. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 36 2.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%; Geständnis: 20-33%; Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes: bis 30%; Eigenständig eingeleitete Therapie, Teilnah- me an Stop-Gewalt-Programmen: bis 20%; besondere Strafempfindlichkeit: bis 20%; die ge- setzlichen Strafmilderungsgründe von Art. 48 lit. d und e StGB: aufrichtige Reue: 10-100%, vgl. auch als Maximum Art. 53 StGB seit der Tat verstrichene Zeit: 10-40% Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: 10-50%; Verteidigungsstrategie, die auf unnötig beleidigende und zerstörerische Art entgegen den vorliegenden Beweisergebnis- sen die Glaubwürdigkeit des Opfers in Zweifel zu ziehen versucht: bis 10%149; 2.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: Vorangehendes Opferverhalten war sehr ambivalent und konnte den Täter beeinflussen: mit- telmässiger Einfluss, Reduktion um 20% Saldo somit: Einsatzstrafe 26 Monate minus 20% (= 5 Monate) = 21 Monate; Total tatver- schuldensabhängige Strafe: 21 Monate (= neue Basis 100% für die weiteren Faktoren). Aus tatverschuldensunabhängigen Faktoren: Vorstrafenfreiheit: - 5% Saldo somit: - 5% Total Strafmass: 21 Monate minus ca. 1 Monate = 20 Monate. 3. Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) 3.1. Zu beurteilender Sachverhalt150 M., abgewiesener Asylbewerber und trotz Wegweisungsverfügung im Land geblieben) verkaufte während ca. 8 Mo- naten ca. 2,5kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 14% hauptsächlich in 5g-Portionen an Konsumenten oder Wiederverkäufer. M. war nach längerer Zeit geständig, ca. 500g Heroingemisch an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. M. wurde verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, gewerbs- und mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen durch Kauf, Verarbeitung (Strecken und Portionieren) und Ver- kauf von ca. 2,5 kg Heroingemisch. Der Strafrahmen beträgt 1–20 Jahre FS (Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG). 3.2. Referenzsachverhalt Der Täter verkauft während 6 Monaten in ca. 5 Geschäften total 12g reines Heroin (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 16% ist von ca. 580g Heroingemisch auszugehen) an Wie- 149 Die Grenze zur zulässigen Verteidigungsstrategie ist schmal, vgl. SCHÄFER N. 375 ff. und 872. 150 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 8.2.2007 i.S. M., S 06 3509; nicht rechtskräftig. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 37 derverkäufer oder Direktkonsumenten. Das Heroin bezieht er in Portionen von ca. 100g, verpackt es selber und verkauft es, ohne es weiter zu strecken. 3.3. Referenzstrafe Ein Anker ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum mengenmässig schweren Fall. Bei ei- nem Verkauf von 12g reinem Heroin drohen mindestens 1 Jahr FS. Die Drogenmenge verliert mit zunehmender Menge an Bedeutung. Hansjakob nimmt dies auf und verdoppelt die Strafe bei einer achtfachen Menge auf 24 Monate. Dies ist die Referenzstrafe für den Verkauf von 96g rei- nem Heroin in der Art und Weise des Referenzsachverhaltes. Sie bietet Raum für die hier zu er- wartenden möglichen Strafminderungsgründe, wie z.B. blosser Transport: bis 30%; deutlich we- niger als 5 Geschäfte: bis 10%; Vorstrafenfreiheit: bis 5% etc. 151. Die Referenzstrafen variieren also mit der reinen Drogenmenge. Dieses System hat sich bewährt und es kann weiter davon ausgegangen werden, allerdings mit einer Ausnahme: Bei den Mengen im Bereich zwischen 12 und 40g reinem Heroin lässt die Tabelle keinen Raum für Strafminde- rungen bei Geständnissen, blossem Transport, Vorstrafenfreiheit etc. Die Referenzstrafe für den Verkauf von 12g reinem Heroin ist deshalb auf 18 Monate FS zu erhöhen. Um bei 96g reinem Heroin wieder in die Tabelle einschwenken zu können, sollten folgende Intervalle gewählt wer- den: 25g – 19 Monate; 40g – 20 Monate; 65g – 22 Monate. Damit wird die Bedeutung der reinen Drogenmenge im Bereich zwischen 12 und 96g reinem Heroin leicht herabgesetzt. 3.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall M. verkaufte 2,5 kg Heroingemisch zu 14%, damit ca. 350g reines Heroin. Einstieg nach „Tabel- le Hansjakob“ bei 36 Monaten FS; Zuschläge für hohe kriminelle Energie (z.B. 14-tägliches Wechseln von Telefonen, verschlüsselte Sprache etc., ausmachend bis 30%, hier „leicht“, ca. 10%), besonders hohe Anzahl von Transaktionen (bis 20%, hier „mittelschwer“, ausmachend 10%), zusätzliches Verarbeiten durch Vermischen. Abwägen und Verpacken der Drogen bis 30%, hier „leicht“, ausmachend 10%), für Gewerbsmässigkeit (bis 20%, hier „leicht“, 5%) und teilweiser Bandenmässigkeit (bis 20%, hier „sehr leicht“, da nur einen Teil der Verkäufe betref- fend, ausmachend unter 5%), total Erhöhung der Referenzstrafe von 36 Monaten um ca. 35% oder 1/3, ausmachend eine Einsatzstrafe für objektive Tatschwere von 48 Monaten. Weiter Erhöhungen der Referenzstrafe sind nicht zu erwarten. Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 120% erhöht, d.h. für 96g reines Heroin auf ca. 4 ½ Jahre FS. 3.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG 3.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten wirken: Klar nachgewiesenes uneigennütziges Motiv (z.B. Finanzie- rung von Arztkosten kranker Familienmitglieder: bis 10%; Beeinflussung durch V-Mann: 10- 151 Vgl die ausführliche Auflistung möglicher Strafzumessungsgründe in FINGERHUTH / TSCHURR, S. 376-380 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 38 50%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 5-75%; die gesetzlichen Strafmilde- rungsgründe von Art. 48 lit. a-c StGB152. Straferhöhend könnten wirken: Chefposition, ohne dass Bande vorliegt: bis 30%. 3.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%; Geständnis 20 bis 33%; sehr guter Führungsbericht aus Strafvollzugsanstalt: bis 5%; besondere Strafempfindlichkeit bis 20%; Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: 10-50%; sehr schlechter Führungs- bericht aus Strafvollzugsanstalt: bis 10%. 3.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: keine Aus tatverschuldensunabhängige Faktoren: Vorstrafenfreiheit (5%) und sehr guter Führungs- bericht (5%) Saldo somit: -10% Gesamtstrafe somit Einsatzstrafe von 48 Monaten minus ca. 5 Monate = 43 Monate FS 152 Rahmen s. vorne S. 33 Ziff. 1.5.1. V. Schlussfolgerungen 39 V. Schlussfolgerungen Die Vorteile des soeben skizzierten Vorgehens liegen auf der Hand: Damit werden die Nachteile der mangelnden Vergleichbarkeit bisheriger Urteile beseitigt; das Strafmass wird in eine Einsatzstrafe objektiver Tatschwere und subjektive Strafzumessungsfaktoren unterteilt. Dadurch wird ein Vergleich von zwei Sachverhalten und zwei Strafen auf- grund der objektiven Tatschwere möglich; die Gewichtungen der einzelnen Faktoren durch Quantifizierung zahlenmässig klar, die Begründungen transparent und nachvollziehbar und dadurch allfällige Unterschiede zwischen Herstellung und Darstellung der Strafzumessung ver- mieden. Das Modell hat sich in seinen Gründzügen in den oben angeführten Beispielen als praktikabel erwiesen, auch wenn die Bewertung der Faktoren noch genauer aufeinander abzustimmen ist. Der Ansatz wird mit Sicherheit auch Kritik ernten. Dies war zumindest bei sämtlichen Strafzu- messungsmodellen, die sich mit Quantifizierungen durch Zahlen befassten, der Fall. Bei Straf- rechtlern scheint geradezu eine Phobie vor Zahlen zu bestehen. Dabei geht es hier keineswegs um mathematische Berechnung von Strafzumessungsfaktoren, Computerrechnen oder Anspruch auf mathematische Präzision – lediglich das Ausgehen von einer Referenzstrafe und das systemati- sche Gewichten der einzelnen Strafzumessungsfaktoren sind gefragt. „Die berechtigte Skepsis gegen die Illusion strikter Berechenbarkeit von Strafen muss aber nicht zur Folge haben, dass man den ganzen Strafzumessungsvorgang peinlich von Zahlen freihält und nur mit mehr oder weniger aussagekräftigen sprachlichen Wendungen eine zureichende gedankliche Verknüpfung der Strafzumessungstatsachen zustande zu bringen sucht, um dann erst beim allerletzten Schritt die gesamten Überlegungen zwangsläufig doch in eine Zahl, in Tage, Monate, Jahre transponie- ren zu müssen“153. Strafzumessung im exakten Sinn ist nicht „rechenbar“. Demgegenüber muss sie berechenbar sein im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Weil kein exakter Ver- knüpfungsmechanismus zur Verfügung steht, bleibt zur Erfüllung dieser Forderung einzig und al- lein die Schaffung eines Massstabes in Form von Referenzstrafen, beispielhafter Bewertung von Faktoren und Offenlegung der bewerteten und in die Waagschale geworfenen Umstände im kon- kreten Einzelfall. Die vorgeschlagenen Referenzstrafen sind in diesem Sinne Wegweiser und kei- ne Messgeräte154. Nicht „Poenometrie“ ist das Ziel, sondern Vertretbarkeitsprüfung, damit auch Verrechtlichung des Zumessungsvorgangs, Transparenz und Kontrolle des wichtigsten Teils der Strafzumessung, statt Willkür durch freies Ermessen155. Gegenüber einer so verstandenen Berechenbarkeit stösst die dagegen erhobene Kritik ins Leere, weil sie immer wieder das Gespenst des technokratischen Richters vor Augen hat, der die Strafe als scheinexakter mechanischer Tabellenkalkulator be- stimmt156. Ein solches Gericht findet in diesem Ansatz keinen Platz. 153 DUBS, ZStW 1982 S. 169 154 BRUNS, Strafzumessungsrecht, S. 24 155 BRUNS, ZStW 1982 S. 114 und 125 156 Z.B. ALBRECHT, ZStrR 1998 S. 423 ff. V. Schlussfolgerungen 40 Die Schlussfolgerungen aus den bisherigen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Für den Bereich der mittleren und schweren Kriminalität sind wie bei den Massendelikten Richtlinien zur Strafzumessung zu entwickeln. Vereinheitlichung der Strafzumessung muss mit Begrenzung der grossen Ermessenspielräume einhergehen. Strafzumessungs- richtlinien erfüllen diese Funktion, indem sie die weiten Strafrahmen verengen157. Diese Strafzumessungsrichtlinien enthalten folgende drei Themen: 1. Für jeden Tatbestand einen Referenzsachverhalt objektiver Tatschwere und eine dazugehörende Referenzstrafe. 2. Für jeden Tatbestand eine nicht abschliessende Liste mit möglichen Veränderun- gen der Referenzstrafe aufgrund anderer Umstände bei der objektiven Tatschwe- re; der mögliche Umfang dieser Veränderungen ist mit einem Prozentrahmen zu bewerten. 3. Für jeden Tatbestand eine nicht abschliessende Liste aller andern möglichen Strafzumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere; auch diese Fak- toren sind für ihren möglichen Einfluss zur Senkung oder Erhöhung der Einsatz- strafe mit einem Prozentrahmen zu gewichten. 2. Den Gerichten wird empfohlen, bei den schriftlichen oder mündlichen Urteilsbegründun- gen die zum Strafmass führenden Berechnungen offen zu legen. 3. Die Richtlinien werden durch erfahrene Strafrechtspraktiker unter Beizug der Lehre in Berücksichtigung bisheriger Zumessungspraxis aufgestellt. Sie haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen nur der Orientierung der strafzumessenden Behörden. Von ihnen kann im Bedarfsfall abgewichen werden. „Faut pas trop brusquer les choses“158. Mit dem hier gezeichneten Vorgehen soll keine Revoluti- on in der Strafzumessung eingeleitet werden. Vielmehr geht es darum, verschiedene teils bekann- te Gedanken auf den Punkt zu bringen und in pragmatischer Weise unter Einbezug der Praxis umzusetzen. In diesem Sinne ist auch der provokative Titel der Arbeit zu relativieren: Hier wird gerade nicht ein Tarif vorgeschlagen, der unbesehen auf die einzelnen Fälle angewendet werden könnte und das Gericht von der Aufgabe befreit, die schuldangemessene Strafe zu finden. Vielmehr geht es darum, der Strafzumessung den Charakter des Griffs ins Dunkle159 zu nehmen und ihr stattdessen Wegweiser zur Orientierung mitzugeben. Mit der Bewertung gestützt auf Referenzsachverhalte und Rahmengewichtungen soll zudem versucht werden, den „saut hardi“ zwischen Feststellung der Verschuldenselemente und dem Strafmass zu verkleinern. Kürzere Sprünge erleichtern nicht nur die Landung, sie verringern auch das Risiko eines Absturzes. 157 STRENG, S. 316 158 QUELOZ, ZStrR 1998 S. 168 159 FRANZ VON LISZT, zit. in VON LINSTOW, S. 4 Anhang 41 Umfrage KSBS betr. Strafzumessungsrichtlinien Gestellte Fragen: 1. Gibt es in Ihrem Kanton Richtlinien zur Strafzumessung? 2. Wer hat sie erlassen? 3. An wen richten sie sich? 4. Welche Themen werden geregelt? 5. Sind die Richtlinien öffentlich zugänglich? Resultate160 Existie- ren? Wer erlässt sie? An wen gerichtet? Geregelte Themen? Öf- fentl.? AI Nein AR Ja VA / StA VA; Gerichte: Ko- pie Gem. KSBS plus eigene in SVG, BetmG, USG, kant. Gesetze u.a Nein BE Ja VBR UR und Gerichte SVG, BetmG, ANAG, USG, GSchG, TG, kant. Gesetze; KSBS übernommen Nein BL Ja Statthalterkon- ferenz / StA Alle Übertretungen im Bussenkatalog; Verbre- chen/Vergehen im Sanktionenkatalog Nein BS Ja StA StA; Gerichte: Ko- pie div. Themen Nein FR Ja UR UR; Gerichte u.StA: Kopie SVG, BetmG, Vermögensdelikte; 169, 197, 217 StGB, ANAG, TG etc. Nein GL KSBS Verhörrichter Gem. KSBS KSBS GR Ja StA UR (=StA); Ge- richte: Kopie SVG, BetmG, ANAG Nein LU Ja UR UR; Gerichte: Ko- pie SVG umfass., BetmG, ANAG Nein NE Ja Ministère pub- lic Ministère public Vermögensdelikte; 217 StGB; 199 StGB, ANAG, BetmG, SVG kant. Gesetze etc. Nein NW KSBS-RL + and. Kte161 Verhöramt Verhöramt / StA KSBS plus weitere in SVG, ANAG, BetmG Nein OW Ja VA VA v.a. SVG und BetmG Nein SG Ja StA StA und UR Anpassung an neuen AT; SVG, ANAG, BetmG u.a. Nein SH Ja UR zus. m. StA UR; Gerichte: Ko- pie KSBS plus WG, Pornogr., 123 StGB, Ver- mögensdelikte u.a. Nein (ausg. KSBS) SO Ja StA StA; Gerichte: Ko- pie SVG 90-96; ANAG; BetmG; Pornographie; Vermögensdelikte ohne 172ter StGB Nein SZ Ja StA UR Wie KSBS KSBS TG KSBS-RL UR; StA; bei Ge- richten bekannt Gem. KSBS KSBS UR Ja StA StA; Sicherheitsdir. Gerichte: Kopie SVG, SDR, ARV, ANAG, BetmG, EGzStGB u.a. Nein VD Ja Minist. Publ. / UR / Conf. des Préfets UR und Préfets ; Gerichte : Kopie Analog KSBS Nein ZH Ja Ober-StA StA KSBS plus WG, SVG, ANAG, BetmG, Diebstahl / Einbruch, 123 StGB, Pornogr. Ja 160 gem. Schreiben KSBS / Autor vom 30.3.2007; keine Antworten von Aargau, Genf, Jura, Tessin, Wallis und Zug 161 NW zieht auch Richtlinien benachbarter Kantone bei Anhang 42 Schlussbemerkung Ebenso klar erscheint anderseits, dass Phantasien wie das elektronische Tribunal von Giovanni Papini, bei dem das Strafmass aus einer wunderbaren schwarzen Maschine ausgedruckt werden kann, wenig praxistauglich sind.

    Grösse: 211 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    KSF

    Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 21.11.2017

    pdf

    • Dokument

    KVVHS14.pdf

    Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 12.08.2014

    pdf

    • Dokument

    KSF

    Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 22.12.2021

    pdf

    • Dokument

    Wälti_Serena_MA-Arbeit

    Wälti_Serena_MA-Arbeit Das Verständnis von politischer Ge- meinschaft und Bürgerschaft im Kon- text der Fussballdebatten 2018 Masterarbeit zur Erlangung des Mastergrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Serena Wälti (12-067-161) Eingereicht am: 1. April 2019 Erstgutachter: Prof. Dr. Joachim Blatter Zweitgutachter: Prof. Dr. rer. Stefan Rieder Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG ........................................................................................................................ 1 2. THEORIE .............................................................................................................................. 5 2.1 Liberalismus ....................................................................................................................... 7 2.2 Kommunitarismus ............................................................................................................ 12 2.3 Multikulturalismus ........................................................................................................... 17 3. FORSCHUNGSÜBERBLICK ZUR POLITISCHEN GEMEINSCHAFT UND BÜRGERSCHAFT .......... 23 3.1 Schweiz ............................................................................................................................ 24 3.2 Deutschland ...................................................................................................................... 29 4. DIE QUALITATIVE INHALTSANALYSE NACH PHILIPP MAYRING ......................................... 34 4.1 Grundlagen der qualitativen Inhaltsanalyse ..................................................................... 34 4.2 Anwendung der Methode ................................................................................................. 36 5. ANALYSE DER SCHWEIZER „DOPPELADLER-DEBATTE“ .................................................... 41 6. ANALYSE DER DEUTSCHEN „CAUSA-ÖZIL-DEBATTE“ ....................................................... 60 7. FREQUENZANALYSE .......................................................................................................... 80 8. FAZIT ................................................................................................................................. 89 9. ANHANG ............................................................................................................................ 94 9.1 Kategoriensystem ............................................................................................................. 94 9.2 Zeitstrahl der „Doppeladler-Debatte“ in der Schweiz ...................................................... 95 9.3 Zeitstrahl der „Causa-Özil-Debatte“ in Deutschland ....................................................... 96 9.4 Die Doppeladler-Geste ..................................................................................................... 97 10. BIBLIOGRAFIE ................................................................................................................... 98 10.1 Zeitungsartikel Schweiz ................................................................................................. 98 10.2 Zeitungsartikel Deutschland ......................................................................................... 101 10.3 Literatur ........................................................................................................................ 106 10.4 Tabellenverzeichnis ...................................................................................................... 110 10.5 Abbildungsverzeichnis ................................................................................................. 111 1 1. EINLEITUNG Im November 2017 qualifizierte sich die Schweizer Fussballnationalmannschaft für die Teilnahme an der Weltmeisterschaft 2018 in Russland. Nach einer eher turbulenten Vorrunde war die Freude über die definitive Teilnahme gross. Einen Monat später fand die Auslosung der Spielpartien statt, wobei die Schweiz im zweiten Spiel gegen Serbien antreten sollte (WUILLEMIN 2017: 2). Vor dem Hintergrund, dass einige der Schweizer Spieler einen kosovo-albanischen Migrationshintergrund haben und teilweise Doppelbürger sind, kam dieser Partie auch eine politische Bedeutung zu. Der Krieg zwischen Serbien und Kosovo (1998–1999), im Zuge dessen viele Flüchtende aus Kosovo mitunter auch in die Schweiz kamen, ist immer noch Auslöser von wiederkehrenden politischen Auseinandersetzungen. Bis heute weigert sich Serbien, die Unabhängigkeit Kosovos anzuerken- nen (RATHFELDER 2010: 185ff.). Während des Spiels gegen Serbien am 22. Juni 2018 in Kaliningrad zeigten die Schweizer Spieler Xhaka und Shaqiri, die beide kosovo-albanische Wurzeln haben, jeweils den Doppeladler, nachdem sie je ein Tor geschossen hatten. Mit vor der Brust verschränkten Händen und abge- spreizten Daumen rannten sie vor die serbische Fankurve und feierten so ihre Tore für die Schweiz. Diese Geste symbolisiert den Doppeladler, wie er auf der Flagge Albaniens zu sehen ist und von allen ethnischen Albanerinnen und Albanern als Zeichen ihrer Gemeinschaft anerkannt wird – so auch von einem Grossteil der Bevölkerung Kosovos, die zur Mehrheit aus ethnischen Albanerin- nen und Albanern, den sogenannten Kosovo-Albanern, besteht (ebd.: 42). Jene Jubelgeste löste in der Schweiz eine landesweite Debatte über die Integration der beiden Fussballspieler aus. Die Doppeladler-Geste von Xhaka und Shaqiri wurde als Ausdruck einer Illoyalität gegenüber der Schweiz wahrgenommen. So strahlte das Schweizer Fernsehen am 3. Juli eine Sendung mit dem Titel „Doppeladler, Doppelbürger, Doppelmoral?“ aus. Auch in den Zeitungen wurde darüber de- battiert, was diese Geste über die Identifikation von Doppelbürgerinnen und -bürgern mit der Schweiz aussagen kann. Auch in Deutschland ist im Kontext der Fussballweltmeisterschaft eine ähnliche Debatte entstanden. Die beiden Spieler der deutschen Fussballmannschaft Özil und Gündoğan, die beide einen türkischen Migrationshintergrund aufweisen, hatten sich im Vorfeld der Weltmeisterschaft mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan fotografieren lassen. Anlass dazu war eine Benefizver- anstaltung einer türkischen Stiftung, die türkische Studierende im Ausland unterstützt. Auf der Aufnahme ist zu erkennen, wie die beiden Spieler an den türkischen Präsidenten ein Fussballtrikot mit ihrer Unterschrift und folgender Widmung überreichen: „Für meinen verehrten Präsidenten – 2 hochachtungsvoll“ (REICHELT 2018b). Dieses Foto führte, ähnlich wie in der Schweiz die Doppel- adler-Geste, auch in Deutschland zu einer Debatte über die Loyalität der beiden Spieler. Sie wei- tete sich im Laufe des Sommers zu einer Grundsatzdiskussion über die Werte und Leitprinzipien der deutschen Nation einerseits und andererseits über die Identifizierung der Immigrantinnen und Immigranten mit diesen Werten aus. Im Juni schied Deutschland bereits nach dritten Spiel gegen Südkorea überraschend aus. Einen Monat später gab Özil seinen Rücktritt aus der deutschen Mannschaft bekannt, wobei er unter anderem verlauten liess: „I am German when we win, but I am an immigrant when we loose“ (REICHELT u. a. 2018a: 2–4). Obwohl die beiden Debatten unter unterschiedlichen politischen und sozialen Bedingungen und vor verschiedenen Hintergründen entstanden sind, lassen sich dennoch gewisse Ähnlichkeiten feststellen. Die Frage von gesellschaftlicher Inklusion und Exklusion bzw. diejenige, inwiefern Menschen mit Mehrfachnationalitäten und -identitäten zur Schweizer bzw. deutschen Gesellschaft gehören, scheint angesichts zunehmender nationalistischer Tendenzen wieder virulent geworden zu sein. Was aus demokratietheoretischer Perspektive schon länger unumstritten ist, nämlich, dass Doppelbürgerinnen und -bürger eine Chance für die Demokratisierung darstellen (vgl. BLATTER u. a. 2018; BLATTER 2011), wird gesellschaftlich und politisch als höchst problematisch aufgefasst. Die Debatte über Integration und Loyalität von Doppelbürgerinnen und -bürgern wird oft pole- misch geführt, sie polarisiert die Gesellschaft. Dass die eingangs erwähnten Debatten ausgerechnet vor dem Hintergrund der Fussball-WM geführt wurden, überrascht insofern nicht, als dass gerade der Fussballsport in den Sportwissenschaften schon länger als Aushandlungsfeld gesellschaftlicher Werte- und Normvorstellungen gilt. Nationalmannschaften werden als Abbild kulturell homoge- ner Nationen beschworen. Das Denken in nationalen Kategorien verschwindet nicht; es findet ge- rade in massenmedial vermittelten Sportarten eine Bühne für nationale Selbstdarstellung und Zu- gehörigkeitsgefühle (vgl. BENS u. a. 2014). Die vorliegende Masterarbeit geht in erster Linie der Frage nach, welches Verständnis von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft sich aus der Schweizer „Doppeladler-Debatte“ und der deutschen Debatte um die „Causa Özil“ herauslesen lässt.1 Welche Themen und Argumentations- muster treten auf? Und welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Debatten lassen sich feststellen? 1„Causa Özil“ und „Doppeladler-Debatte“ (auch „Doppeladler-Affäre“) sind Bezeichnungen für die Mediendebat- ten, die während der Fussballweltmeisterschaft über das Verhalten der erwähnten vier Spieler mit Migrationshinter- grund geführt wurden. Da diese beiden Ausdrücke häufig als Eigenbezeichnung der beiden Debatten vorkommen, habe ich mich entschieden, sie in dieser Arbeit ebenfalls zu verwenden. 3 Für die Arbeit werden zahlreiche Artikel der wichtigsten Tages- und Wochenzeitungen zu den beiden Debatten nach der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse nach Philipp Mayring ana- lysiert. Diese bietet sich für diese Arbeit an, da sie darauf abzielt, aus grossen Textmengen „die für die Forschungsfragen relevanten Passagen und Aussagen“ (BLATTER u. a. 2007: 75) herauszu- filtern und sie gemäss einem regelgeleiteten System zu untersuchen. Anhand eines zuvor erarbei- teten Kategoriensystems oder Codesystem (MAYRING 2008: 24ff.) werden die Zeitungsartikel ana- lysiert. Die Entwicklung der Kategorien erfolgt im Wechselverhältnis zwischen den drei Theorien Liberalismus, Kommunitarismus und Multikulturalismus und der Fragestellung sowie weiteren Überlegungen, die sich während des ersten Analysedurchlaufs ergeben. Somit bilden die Demo- kratietheorien des Liberalismus, Kommunitarismus und Multikulturalismus und deren Prinzipien über die ideale politische Gemeinschaft und Bürgerschaft den Rahmen, innerhalb dessen die bei- den Debatten ausgewertet und interpretiert werden. Ziel ist es, zu ermitteln, inwiefern die Auffas- sungen von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft in den beiden Debatten sich an liberalen, kommunitaristischen oder multikulturalistischen Prinzipien orientieren. Aufgrund der zahlreichen Zeitungsartikel, der Beiträge im Fernsehen und im Internet sowie der Tatsache, dass die Debatten bis in den Winter 2018/19 hineinreichten, musste im Vorfeld ein Zeitraum festgelegt und eine Auswahl der Artikel getroffen werden. Für die Debatte um die Doppeladler-Geste wurden insge- samt 42 Artikel aus dem Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018, an dem das Spiel gegen Serbien stattfand, und dem 1. August 2018, dem Schweizer Nationalfeiertag, untersucht. Für die deutsche Debatte wurden 62 Zeitungsartikel analysiert, die zwischen dem 13. Mai 2018, an dem sich Gündoğan und Özil mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan fotografieren liessen, und dem 31. Juli 2018, einige Tage nach Özils Rücktritt, erschienen sind. Im anschliessenden Kapitel 2 werden die drei Theorien des Liberalismus, Kommunitarismus und Multikulturalismus vorgestellt. Im darauffolgenden Kapitel 3 wird versucht, anhand der der- zeitigen Einbürgerungspraxis, der Anerkennung von Doppelbürgerschaften, der politischen Betei- ligungsmöglichkeiten und der kulturellen Rechte gesellschaftlicher Minderheiten das schweizeri- sche und das deutsche Konzept von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft darzustellen. Auf dieser Grundlage werden die Hypothesen zu den jeweiligen Debatten formuliert. Für die Schwei- zer Debatte werden ein stark kommunitaristisches Konzept von politischer Gemeinschaft und Bür- gerschaft und nur ein vereinzeltes Auftreten von multikulturalistischen und liberalistischen Ele- menten erwartet. Für die deutschen Debatte wird die Hypothese aufgestellt, dass sich aus den Ar- tikeln ebenfalls eine kommunitaristische Auffassung ableiten lassen wird, aufgrund von Bürger- rechtsreformen jedoch nicht wenige multikulturalistische Argumente zu finden sein werden. Wei- ter stellt Kapitel 4 die Methode der qualitativen Inhaltsanalyse vor. In den Kapiteln 5 und 6 werden 4 die Ergebnisse aus der Codierung mit dem Kategoriensystem dargelegt und interpretiert. Im An- schluss folgt die Auswertung der Resultate aus der Frequenzanalyse (Kap. 7). Schliesslich werden im Fazit die Ergebnisse dieser Masterarbeit resümiert. 5 2. THEORIE In diesem Kapitel werden die Theorien des Liberalismus, Kommunitarismus und Multikulturalis- mus vorgestellt. Ihre jeweils unterschiedlichen Grundsätze und Prinzipien über die ideale Bürger- schaft und Organisation von politischer Gemeinschaft werden die Grundlage für die Erstellung des Codebook bilden. Mithilfe dessen bzw. des Codierleitfadens werden die verschiedenen Zeitungs- artikel zu den beiden Fussballdebatten systematisch ausgewertet und interpretiert. Liberalismus, Kommunitarismus und Multikulturalismus sind Strömungen der politischen Philosophie, einer sich insbesondere durch ihren normativen Standpunkt auszeichnenden philosophischen Teildis- ziplin. Sie fragt nach den Bedingungen und der Beschaffenheit der „guten“ oder „gerechten“ Ord- nung für das soziale und politische Zusammenleben und versucht Antworten auf die Frage bereit- zuhalten, „wer die Geschicke einer Gemeinschaft bestimmen, also wer herrschen soll“ (BECKER u. a. 2006: 17). Alle politischen Philosophien tragen zudem auch eine Reihe an Rechten und Pflichten an die Bürgerin und den Bürger heran. In gewisser Hinsicht konstruieren sie ein spezifi- sches Rollenverständnis und Idealbild der Bürgerin bzw. des Bürgers, das nicht zuletzt auch mo- ralische Ansprüche formuliert und Bürgertugenden miteinbezieht. Ferner befasst sie sich mit den politischen Institutionen, deren Strukturen und Prozessen (ebd.). Im Folgenden soll der Fokus vor- nehmlich auf den Vorstellungen idealer politischer Gemeinschaft und idealer Bürgerschaft liegen, die in den drei Theorien jeweils sehr unterschiedlich ausfallen. Die politische Gemeinschaft um- fasst Schlenker-Fischer zufolge die „Gruppe von Mitgliedern, die durch die Teilhabe an einer ge- meinsamen politischen Struktur und an gemeinsamen Prozessen definiert ist“ (SCHLENKER- FISCHER 2009: 67). Sie greift auf eine Konzeption des Politikwissenschaftlers David Easton2 zu- rück, wonach die politische Gemeinschaft dasjenige Element eines politischen Systems darstellt, das durch politische Arbeitsteilung untereinander verbunden ist. Unter „politischer Arbeitsteilung“ versteht Easton die Allokation von Werten sowie die Findung und Durchsetzung kollektiv binden- der Entscheidungen (ebd.). Gemäss diesen Bestimmungen können Mitglieder einer politischen Gemeinschaft auch aus verschiedenen Kulturen stammen; auch muss nicht die gesamte Wohnbe- völkerung Teil derselben politischen Gemeinschaft eines Staats sein. Ein Minimum an Zusam- mengehörigkeitsgefühl ist aber vorausgesetzt, um das Fortbestehen und die Stabilität der politi- schen Gemeinschaft zu sichern. Wie weit die individuelle Identifikation mit den Zielen und Werten der politischen Gemeinschaft reicht, ist variabel – jedoch sollte sie von kurzfristigen Meinungs- 2 Easton, David (1979): A systems analysis of political life. Chicago: University of Chicago Press. 6 schwankungen sowie politischen und gesellschaftlichen Veränderungen losgelöst sein. Gemein- schaftsbewusstsein und Heimatgefühle stellen eine Ausdrucksform dieser Identifikation dar. Fer- ner sind es auch die politischen Strukturen und formalen Grenzen wie etwa die Staatsbürgerschaft, welche die politische Gemeinschaft zusammenhalten und definieren. Politische Gemeinschaften sind in den meisten Fällen in Nationen organisiert. Nach aussen beansprucht eine solche Selbstbe- stimmung und Unabhängigkeit gegenüber anderen Nationen; nach innen befasst sie sich mit der Entstehung und Vertiefung der politischen Gemeinschaft, deren Organisation und Regierung (ebd.: 83ff.).3 Obwohl viele unterschiedliche Bürgerschaftskonzepte in der Forschung diskutiert werden, wird die Bürgerschaft häufig auf vier Elemente reduziert. Sie umfasst die formale Mitgliedschaft, die mit der Bürgerschaft verbundenen zivilen, politischen und sozialen Rechte, die partizipativen Praktiken und die kollektive Identität (SCHLENKER & BLATTER 2016: 112). Diese Elemente werden in den Theorien jeweils unterschiedlich gewichtet. Der Liberalismus etwa legt den Schwerpunkt auf die bürgerlichen und politischen Rechte des Einzelnen, der Kommunitarismus hingegen auf die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit der Gemeinschaft. Das traditionelle Verständnis von Bürgerschaft, dem zufolge jeder Mensch nur einer Nation, deren Rechte und Pflichten inner- halb eines klar abgegrenzten Territoriums gelten, zugehörig ist und entsprechend auch keine an- dere als diese Staatsbürgerschaft besitzt, beginnt sich zu wandeln. Durch eine global agierende Wirtschaft und zunehmenden Migrationsbewegungen wird diese Auffassung einer exklusiven und auf Kongruenz basierenden Bürgerschaft zunehmend hinterfragt. Denn Migration führt zur Inkon- gruenz zwischen denjenigen, die innerhalb eines bestimmten Staates wohnen, und denjenigen, welche dessen Staatsbürgerschaft besitzen. Dies führt auch dazu, dass innerhalb eines Staates Menschen leben, die den Gesetzen zwar unterworfen sind, sich an ihrer Gestaltung aber nicht be- teiligen können (ebd.: 113–116). Der Umgang mit solchen und anderen Problematiken wird im Folgenden zwar ebenfalls thematisiert, bildet aber keinen Schwerpunkt. Der Fokus liegt auf den jeweils unterschiedlichen Leitideen und Prinzipien der idealen politischen Gemeinschaft und Bür- gerschaft. 3 In Abgrenzung zum Begriff der Nation ist unter dem Staat die Bildung eines politischen Zentrums zu verstehen. Von diesem werden die „administrative Durchdringung“ bis an die Peripherie und die Konsolidierung der politisch- administrativen Grenzen vorgenommen (SCHLENKER-FISCHER 2009: 86). 7 2.1 Liberalismus Gewissermassen gehört der Liberalismus zur Grundausrüstung heutiger Demokratien; er stellt das vorherrschendende Politikmodell dar, spielt aber auch in den normativen Debatten der politischen Philosophie eine zentrale Rolle (SCHLENKER-FISCHER 2009: 94). Unter dem Liberalismus ist der- jenige Ideenkomplex zu verstehen, den das Prinzip individueller Selbstbestimmung und das der Bändigung politischer Herrschaft durch die Verfassung bestimmen. Der Liberalismus ist die erste politische Ideologie der Moderne, die ihre politische Ordnung weder wesentlich auf religiösen noch auf bestehenden Machtstrukturen, etwa einer Monarchie, aufbaut. Vielmehr schöpft deren gesellschaftliches und politisches Gefüge seine Kraft aus den Fähigkeiten und Interessen der Ein- zelnen (SCHILLER 2010: 514–518). Die Ursprünge des Liberalismus reichen bis ins 17. Jahrhundert zurück, als sich die rationa- listische Aufklärung, der Individualismus, die ersten Vorläufer von Verfassungen wie auch das Bürgertum allmählich herausbildeten (ebd.). Sein wichtigster Begründer war John Locke, der mit seinem Werk Two Treaties of Government (1685) die Idee des konstitutionellen Staates und die Freiheitsrechte der Bürger propagierte (SCHLENKER-FISCHER 2009: 94). Lockes Abhandlung war eine Reaktion auf Sir Robert Filmers Rechtfertigung der absoluten Monarchie in Patriarcha, or the Natural Powers of Kings (1680). Locke hingegen griff auf den von Thomas Hobbes entwickel- ten Gesellschaftsvertrag zurück, wonach der Staat seine Existenz und Organisation nur durch die Zustimmung seiner unterworfenen Untertanen begründen könne (BECKER u. a. 2006: 30ff.). Bei Locke setzen die zu einem souveränen Volk zusammengeschlossenen Individuen eine Regierung ein, der sie gewisse Rechte und Pflichten übertragen. Sie wird mit der Rechtsprechung zum Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum der Bürger beauftragt, wobei die Staatgewalt nur soviel Macht ausübt, wie die Bürger ihr zuweisen.4 Im Gegenzug schulden diese Gehorsam gegenüber dem Staat, wobei dies in den meisten liberalen Theorien durch die Einhaltung der Gesetze und Pflich- ten, etwa der Steuer- oder Militärdienstpflicht, konkretisiert wird (ebd.: 44). Das weitaus wichti- gere Prinzip des Liberalismus, auf welches sich dessen Wortstamm schliesslich auch bezieht, ist die Freiheit (lat. libertas). Dem Liberalismus zufolge verfügt nämlich jeder Mensch über das Recht und die Fähigkeit, seine oder ihre eigenen Vorstellungen vom guten Leben zu entwickeln und 4 Hobbes dagegen vertrat die Auffassung der absoluten Herrschaft, wonach der Souverän über eine unbegrenzte Macht verfügen muss, um den sogenannten Naturzustand zu beenden. Hobbes bezeichnet diesen als Kriegszustand, der sich durch knappe Güter auszeichnet, wobei alle auf ihrem Recht beharren, das zu tun, was ihrem eigenem Überleben dient (lat. homo homini lupus est = „Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf“; BECKER U. A. 2006: 33– 36). Um diesen Naturzustand zu beenden, muss der Souverän, so die Idee von Hobbes, mit absoluter Macht ausge- stattet werden (SCHLENKER-FISCHER 2009: 93ff.). 8 danach zu streben, sie zu verwirklichen. Jedoch dürfen andere dabei nicht zu Schaden kommen oder in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Locke forderte zudem eine strikte Trennung von Politik und Religion. Die Regierung solle sich den Interessen der Bürger widmen und ihr Leben, ihre Freiheit und ihren Besitz schützen, während sich die Kirche den spirituellen Bedürfnissen der Gläubigen zuwenden solle. Der Staat dürfe sich nicht in die Angelegenheiten der Kirche einmischen und müsse sich gegenüber den unterschiedlichen Glaubensauffassungen tolerant zeigen. Die im Zuge der Glaubensspaltungen der Frühen Neuzeit bedeutsam gewordene Religionsfreiheit – der Staat setzt keinen Glauben, keine Konfession gewaltsam durch – bildet somit einen wesentlichen Bestandteil des liberalen Freiheits- verständnisses. Daraus resultierte schliesslich der liberale Freiheitsbegriff, der sich vor allem durch eine Begrenzung von Herrschafts- und Staatseingriffen in die persönlichen Lebensbereiche des Individuums, seine religiöse Überzeugungen und selbstgewählte Lebensgestaltung auszeich- net (GREVEN 2010: 265). Freiheit wird so zum Differenzprinzip zwischen öffentlicher und privater Sphäre (SCHLENKER-FISCHER 2009: 94–99). Dies resultiert schliesslich in einer strengen Trennung von Gesellschaft und Politik, wobei Letzteres vor allem die Tätigkeiten der Regierung umfasst. Die Regierung dient den allgemeinen Interessen der Gesellschaft und zieht daraus ihre Legitima- tion. Alles, was jedoch nicht unmittelbar den Interessen und Bedürfnissen der Allgemeinheit dient, wird der privaten Sphäre zugeordnet (BLATTER 2011: 774). Der Freiheitsgedanke umfasst auch das Recht auf Eigentum. So darf der oder die Einzelne über Güter frei verfügen, die er oder sie für seine oder ihre freie Entfaltung benötigt. Dazu zählen beispielsweise Land, Pflanzen und Tiere, die zunächst Gemeineigentum aller Menschen darstellen. Die Überführung vom Gemein- in Privateigentum ist nur dann zulässig, wenn der Mensch seine Arbeitskraft auf das Objekt anwendet (Landbau, Ernte, Jagd) und durch diese Handlung zur Be- sitzerinnen bzw. Besitzer wird. Allerdings fordert der sogenannte Locke’sche Vorbehalt hierbei, dass sich niemand bereichern und dass durch die Aneignung von Gütern kein anderes Individuum benachteiligt werden dürfe. Eine Aneignung sei nur dann gerechtfertigt, wenn andere die gleiche Menge und Qualität dieses Guts sich ebenfalls zu eigen machen können (vgl. BECKER u. a. 2006: 52–54). Bei zeitgenössischen Vertretern des Liberalismus wie etwa dem amerikanischen Politik- wissenschaftler Robert Dahl stellen die Demokratie im Allgemeinen und der Liberalismus im Be- sonderen ein Maximum an Freiheit zur Verfügung. Nur sie würden es dem Menschen ermöglichen, innerhalb selbstgewählter Gesetze und Pflichten zu leben. Unter Gesetzen zu leben, die man selber wählt, an deren Entstehung- und Entscheidungsprozess man aber auch teilzunehmen hat, befördert laut Dahl die persönliche Entwicklung des Einzelnen als moralisches und soziales Wesen. Ihm zufolge ist es ebendieser Freiheitsgedanke, der einen nicht weiter zu begründenden Wert darstellt. 9 Es ist gemäss Dahl der Liberalismus, der diese individuelle Freiheit am besten garantieren kann. Meinungsfreiheit, das Recht auf politische Versammlung und Organisation sowie freie und faire Wahlen wären ohne dieses grundsätzliche Verständnis persönlicher Freiheit nicht möglich (DAHL 1989: 88–89). Neben der Freiheit – die vor allem als Abwesenheit der Unterwerfung des Individuums unter eine fremde Willkür, der es nicht zugestimmt hat, verstanden wird – erachtet der Liberalismus die Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger als weitere wichtige Bedingung der politischen Ordnung. Das impliziert nicht nur, dass vor dem Gesetz alle gleich sind, sondern auch, dass die Bedürfnisse und Interessen aller Bürger gleichwertig und gleichberechtigt sind. Für den politischen Entschei- dungsprozess bedeutet diese intrinsische Gleichheit (ebd.: 86), dass alle Interessen, Bedürfnisse und Belange bekanntgemacht und angehört werden müssen. Der normative Fokus auf das Gleich- heitsprinzip im Liberalismus bedeutet jedoch nicht, dass Ungleichheiten – seien sie materieller, sozialer oder intellektueller Natur – nicht mehr existierten. Dahls intrinsische Gleichheit ist kein Argument für sozialpolitische Umverteilung; sie darf auch nicht bezüglich des Herrschaftsverhält- nisses missverstanden werden. Die intrinsische Gleichheit schliesst die Herrschaft von einigen über viele keineswegs aus. Wenn jemand nämlich besonders fähig ist, die eigenen und andere Bedürfnisse sowie kollektive Interessen voneinander zu unterscheiden und zu artikulieren, spricht gegen dessen Herrschaft nichts (ebd.: 87f.). Aus dem Gleichheitsprinzip ergeben sich Fragen bezüglich der Mitgliedschaft in der politi- schen Gemeinschaft, mit denen sich die jüngeren Vertreter des Liberalismus aufgrund der zuneh- menden Migrationsbewegungen beschäftigen. Nach dem Prinzip der Gleichheit ist es unzulässig, dass einige Personen der Gemeinschaft nicht angehören und dennoch dazu verpflichtet sind, Ge- setze zu achten, über die sie selbst nicht entscheiden konnten. Streng ausgelegt würde das Gleich- heitsprinzip bedeuten, dass die politische Gemeinschaft sämtliche Erwachsenen umfasst, die den kollektiven Entscheidungen unterworfen sind – also auch solche, die der politischen Gemeinschaft nicht qua Geburt angehören. Abgesehen von Kurzzeitaufenthaltern, etwa Touristen und Geschäfts- leuten, oder von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung müssen demzufolge Bürger aus anderen Staaten in die politische Gemeinschaft inkludiert werden. Der Liberalismus moderner Ausprägung strebt also eine Kongruenz zwischen der tatsächlichen Bevölkerung eines Staates und der politi- schen Gemeinschaft an (vgl. DAHL 1989: 119ff.; BLATTER 2011: 770f.). Was das politische Ge- meinwesen jedoch im Allgemeinen ausmacht, dazu bietet der Liberalismus wenig konkrete An- haltspunkte. Da die politische Gemeinschaft nach liberalistischer Ansicht auf einem Vertrag be- ruht, gibt es streng genommen keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der politischen Gemein- schaft – etwa über eine Geburt in diese Gemeinschaft – zu ererben. Vielmehr besteht das politische 10 Gemeinwesen aus freiwilligen Zusammenschlüssen. Dies setzt eine mehr oder weniger explizite Willenserklärung für den Beitritt in das politischen Gemeinwesen voraus. Das Freiheitsverständnis des Liberalismus geht dann auch so weit, jedem Individuum das Recht einzuräumen, die politische Gemeinschaft jederzeit verlassen und in eine andere übertreten zu können (BECKER U. A. 2006: 59). In der Literatur wird dies häufig auch als „Ausstiegsmöglichkeit” (exit-option) ezeichnet (BLATTER 2011: 770). Der Entschluss, dies zu unterlassen und in der angestammten politischen Gemeinschaft zu verbleiben, gilt als stillschweigende Beitrittserklärung und Zustimmung zur po- litischen Herrschaft (BECKER u. a. 2006: 30). In seiner jüngeren Entwicklung wendet sich der Liberalismus insbesondere der Gerechtig- keit zu. Mit diesem Thema befasst sich beispielsweise der amerikanische Politikwissenschaftler John Rawls, der zurzeit als wichtigster Vertreter des Liberalismus angesehen wird (SCHLENKER- FISCHER 2009: 97f.). In seinem vielzitierten Werk A Theory of Justice (1971) konstruiert er eine politische Gemeinschaft, deren Struktur sich durch verschiedene Gerechtigkeitsprinzipien aus- zeichnet. Demnach gibt es gewisse Grundgüter, die jede Auffassung vom guten Leben – also jede Vorstellung davon, wie man sein Leben führen soll – braucht, um dieses zu verwirklichen. Dazu zählen gemäss Rawls individuelle Rechte, Freiheiten und Chancen sowie ein Einkommen und Vermögen (RAWLS 1972: 61). Die zentrale Frage ist, nach welchen Prinzipien diese Grundgüter verteilt werden sollen, sodass sie gerecht und zugleich universell gültig sind. Infolge eines Gedan- kenexperiments5 kommt er zum Schluss, dass die beiden wichtigsten Grundsätze folgendermassen beschaffen sein müssen: 1. „Each person is to have an equal right to the most extensive total system of equal basic liberties compatible with a similar system of liberty for all. 2. Social and economic inequalities are to be arranged so that they are both: (a) to the greatest benefit of the least advantaged, consistent with the just savings principle, and (b) attached to offices and positions open to all under conditions of fair equality of opportunity.” (RAWLS 1972: 60) Das erste Prinzip lässt sich dem klassisch liberalen Verständnis von Freiheit und Gleichheit zu- ordnen. Jeder Mensch habe das gleiche Recht auf das Gesamtsystem der Grundfreiheiten. Das zweite Prinzip besagt, dass soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten so gestaltet sein müssen, 5 In einem fiktiven Urzustand (original position), der deutlich an den Naturzustand der klassischen Vertragstheorien bei Hobbes und Locke erinnert, suchen die Bürgerinnen und Bürger nach den Prinzipien einer gerechten Gesell- schaft. Sie befinden dabei unter einem Schleier des Nichtwissens (veil of ignorance), der ihren gesellschaftlichen Status, ihre Fähigkeiten und ethischen oder moralischen Vorstellungen verdeckt. Die Individuen wissen darüber hinaus auch nichts über die besonderen Verhältnisse, in denen sich ihre Gesellschaft befindet, oder über ihre Wirt- schaft und Kultur. Rawls geht nun davon aus, dass die Individuen sich kraft ihrer Vernunft und durch jenen Schleier des Nichtwissens auf einen Gesellschaftsvertrag einigen würden, der auf gerechten Grundsätzen beruht (RAWLS 1972: 118ff.). 11 dass sie (a) den am wenigsten Begünstigten den grösstmöglichen Vorteil bieten und dass (b) alle Ämter und Positionen nach dem Prinzip der Chancengleichheit allen Personen offenstehen müs- sen. Im zweiten Prinzip findet sich ein Argument für eine minimale staatliche Umverteilung bzw. für eine faire Sozialpolitik. Zudem ergänzt Rawls die formelle Gleichheit um eine substanzielle Chancengleichheit, der zufolge den am wenigsten Begünstigten die grössten Chancen geboten werden sollen. Diese beiden Grundsätze kennzeichnen den „egalitären Liberalismus“, wobei Un- gleichheiten immer noch völlig legitim sind, sofern sie der Wirtschaft und Gesellschaft dienen und durch Umverteilungsmassnahmen so abgeschwächt werden, dass die Schwächsten daraus den grösstmöglichen Vorteil ziehen.6 Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das liberale Bürgerverständnis relativ wenig kon- krete Anforderungen an die einzelnen Bürgerinnen und Bürger (vgl. BLATTER 2011: 779) stellt. Wie bereits erwähnt, soll diesem zufolge jede Bürgerin und jeder Bürger die Gesetze respektieren und Steuern zahlen. Männer – und in vereinzelten Ländern auch Frauen – seien zudem verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Zu diesen grundsätzlichen Pflichten gehört für Dahl auch, dass sich alle Bürgerinnenund Bürger am politischen Leben beteiligt.Sie sollen sich über das politische Gesche- hen informieren und sich an den politischen Entscheidungsprozessen beteiligen. Dies setzt ein gewisses Mass an „aufgeklärte[m] Verständnis“ (DAHL 1989: 178) voraus, worunter Dahl die Fä- higkeit versteht, die eigenen Bedürfnisse zu kennen, zu bekunden und auch begründen zu können (ebd.: 108–111). Ferner ist dadurch vorausgesetzt, dass alle Erwachsenen bereit sind, Verantwor- tung für ihr eigenes Handeln zu übernehmen und sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein. Daraus ergibt sich, dass Bürger zumindest ein minimales Bewusstsein für ihre Mitbürger entwickeln (ebd.: 104). Damit knüpft Dahl an Hobbes’ und Lockes Gedanken an, dass die Freiheit des Menschen dort ende, wo er seine eigene Erhaltung oder die Lebensgestaltung eines anderen beeinträchtigt oder gar gefährdet. Jede Person hat das Recht, ihre Vorstellung vom guten Leben zu verwirklichen, solange man sich gegenseitig nicht in die Quere kommt (BECKER u. a. 2006: 36, 50). Rawls argumentiert ähnlich, wenn er festhält, dass nur „vernünftige Konzeptionen des guten Lebens“ (RAWLS 1972: 211f.) seinen postulierten Gerechtigkeitsprinzipien entsprechen. Vernünf- tig sind sie dann, wenn zugunsten ihrer Realisierung keine anderen Lebenskonzeptionen unter- drückt werden müssen. Eine stabile und nachhaltige Demokratie bedingt laut diesen liberalen Den- kern eine vernünftig handelnde Gesellschaft – eine Gesellschaft der Freien und Gleichen. 6 Der Liberalismus widmet sich erst in seiner jüngsten Entwicklung der Gerechtigkeit; folglich zählt dieses Thema nicht zum klassisch liberalen Verständnis einer politischen Gemeinschaft (SCHILLER 2010: 517). 12 2.2 Kommunitarismus Der Kommunitarismus war zunächst ein Sammelbegriff für verschiedene sozial- und politikwis- senschaftliche Strömungen, die aus den politischen Bewegungungen der frühen 1980er-Jahre in Nordamerika entstanden sind (RIEGER 2010: 455). Die wichtigsten Vertreter sind Michael Sandel, Charles Taylor, Ben Barber und Michael Walzer (ebd.). Die unterschiedlichen Richtungen haben gemeinsam, dass sie die Prämissen des Liberalismus in Zweifel ziehen. Kommunitaristen erken- nen in der modernen Gesellschaft eine Krise, als deren Ursache sie die radikale Ideologie des vom Liberalismus beförderten Individualismus identifizieren. Ihrer Ansicht nach beruht der Liberalis- mus auf einer Gesellschaft, die aus atomisierten, voneinander isolierten und nur Eigeninteressen verfolgenden Individuen besteht. Laut dem britischen Sozialwissenschaftler Delanty „privatisiert und domestiziert“ (DELANTY 2008: 23) der Liberalismus die Bürgerschaft, da er ihre Bedeutung für die Öffentlichkeit negiere. Zudem geht er von einem formalisierten oder gar mechanisiertem Bürgerschaftsverständnis (REESE-SCHÄFER 1994: 83) aus, das die Bürger auf ihre Rechte und Pflichten reduziert (ebd.). Dem amerikanischen Politikwissenschaftler Ben Barber zufolge trägt der Liberalismus eine Tendenz zur politischen Apathie in sich, insofern dessen Fokus auf das In- dividuum zu geringem Interesse für öffentliche Angelegenheiten und zu niedriger Wahlbeteiligung führe (ebd.). Indem er universellen Anspruch für seine Prinzipien erhebe und jegliche kulturelle, moralische oder ethnische Gegebenheiten nicht anerkennen wolle, führe der Liberalismus zu einer „Korrosion des sozialen Lebens“ (ebd. 8) und sei selbstzerstörerisch. Diese und weitere Kritik am liberalistischen Gedankengut baut vornehmlich auf Michael Sandels Liberalism and the Limits of Justice (1982) auf. Dieses Werk richtet sich mit systematischer Kritik gegen die von Rawls pro- pagierten Gerechtigkeitsprinzipien. Dieser geht, wie oben dargelegt, davon aus, dass wirtschaftli- che Ungleichheiten grundsätzlich in Ordnung sind, sofern es zu einer gewissen Umverteilung kommt und die unteren Einkommenssichten von ihnen profitieren. Jedoch setzt dies voraus, dass die Vermögenden dazu bereit sind, etwas von ihrem Besitz abzugeben. Aber warum sollte ein ungebundenes Selbst sich dazu verpflichtet fühlen? Laut Sandel setzt das Teilen eine verbindliche Wertvorstellung in der Gemeinschaft voraus (SANDEL 1998: 24ff.). Gerechtigkeitsvorstellungen können nicht losgelöst von der politischen Gemeinschaft diskutiert werden, denn sie sind das Re- sultat kollektiver Identitäten und Kulturen. Was ein Bedürfnis ist oder was vernünftig oder gerecht ist, wird sozial definiert. Kommunitaristen lösen daher den Blick vom Individuum und richten ihn auf die Gemein- schaft. Obwohl der Kommunitarismus eher ein ideengeschichtliches Sammelsurium darstellt und 13 die Vorstellungen innerhalb der Debatten teilweise weit auseinanderliegen7, gehen sie doch alle davon aus, dass die Gemeinschaft den wichtigsten Bezugspunkt für das Individuum darstellt. Denn sie biete neben Gütern und Ressourcen, um das Überleben zu sichern, als sozio-ökonomische Ein- heit auch Orientierung und Identifizierung. Sie vermittle eine Wertebasis, welche den Kommuni- taristen zufolge für eine stabile Demokratie nötig ist (BLATTER 2011: 780). Die Gemeinschaft biete darüber hinaus auch Rollen an und gilt neben der Familie als wichtigster Sozialisationspunkt. Dem Philosophen Charles Taylor zufolge, der einen wichtigen Beitrag zum Kommunitarismus leistete, bietet die Gemeinschaft dem Individuum Nähe, Vertrauen und Orientierung. Ausserhalb der Ge- meinschaft könne sich der Mensch nicht zu einem moralischen Wesen entwickeln. Selbst der ge- genwärtige Individualismus bezieht sich letztlich auf gesellschaftliche Bedingungen und Voraus- setzungen. Der Kommunitarismus vertritt demnach ein Menschenbild, das im Gegensatz zur libe- ralen Vorstellung nicht einem autonomen singulären Subjekt entspricht, sondern einem sozialen Wesen, das ohne die Beziehung zur Gemeinschaft nicht existieren kann (TAYLOR & KOCYBA 1988: 150ff.). Die Gemeinschaft gilt als essenziell für die individuelle Entwicklung und die sozialen Beziehungen. Der Fokus auf die Gemeinschaft gründet also nicht zuletzt auch darin, dass Zuge- hörigkeit zu einer Gemeinschaft als konstitutiv für das Individuum angesehen wird. Die Identität erwirbt der Einzelne intersubjektiv. Das setzt einen dialogischen Prozess zwischen Individuum und Gemeinschaft voraus, in dem soziale Normen und Werte übernommen und internalisiert wer- den. Dieser Dialog ist eingebettet in eine Gemeinschaft mit ihrer jeweiligen Sprache, Geschichte und Kultur (DELANTY 2008: 26ff.). Diese bilden dann den Bezugspunkt für ein sinnstiftendes Han- deln des Einzelnen. Daher sei die Entwicklung des Individuums und dessen Lebensführung vor dem Hintergrund der Gesellschaft und ihrer Kultur zu betrachten. Der Mensch verstehe sich und andere nur aus dem Zusammenhang einer sozial-sinnstiftenden Welt heraus (SCHLENKER-FISCHER 2009: 42f.) Entsprechend ist man nach kommunitaristischer Auffassung insofern Bürgerin bzw. Bürger eines Staates, als dass man Teil seiner Geschichte, Tradition und Kultur ist und die über- lieferten Werte mit anderen Bürgerinnen und Bürger teilt und sie an die nächste Generation wei- tergibt. Bürgerschaft meint im Kommunitarismus vor allem auch die Partizipation an der Gemein- schaft und ihrer Kultur. Die Identität der Gemeinschaft liegt dabei jenseits der politischen Sphäre, weshalb gemeinsame Kultur, Sprache und Bräuche für sie die wichtigsten Grundlagen bilden für Zusammengehörigkeit, Verbundenheit und Konsens. Eine möglichst grosse soziale Homogenität, die sich dadurch auszeichnet, dass die Mitglieder idealerweise in die entsprechende Gemeinschaft 7 Daher findet man in Überblickswerken häufig unterschiedliche Einteilungen der Strömung; etwa in einen konser- vativen und liberalen Kommunitarismus (vgl. DELANTY 2008: 10) oder in eine liberale und republikanische Variante (vgl. SCHLENKER-FISCHER 2009: 114ff.). 14 hineingeboren wurden und die Bevölkerung ein ungefähr gleichmässiges sozioökonomisches Ni- veau aufweist, bildet die Basis für den Zusammenhalt (DELANTY 2008: 24ff.). Diese Forderung nach mehr Gemeinschaftssinn, Solidarität und Konsens stellt den Kommu- nitarismus angesichts der Globalisierung und Migration jedoch vor grosse Herausforderungen. Immigranten mit einem stark abweichenden kulturellen Hintergrund stellen eine Bedrohung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt dar. Nach kommunitaristischer Auffassung müssen sich Menschen, die nicht in eine Nation mit ihrer Geschichte und Kultur hineingeboren wurden, an diese Kultur anpassen und sich integrieren, um Mitglied der politischen Gemeinschaft zu werden. Ansonsten stünden sie ausserhalb der Gemeinschaft. Nach kommunitaristischer Auffassung wird Bürgerschaft sozial und kulturell definiert. Das führt zu Ungleichheiten zwischen „normalen“ Bür- gern, Aus- und Zuwanderern sowie Doppelbürgern (BLATTER 2011: 780–782). Je nach Ausprä- gung bietet die kommunitaristische Debatte hier unterschiedliche Lösungen an. Die liberalere Form schlägt vor, dass die Mehrheitsgesellschaft Minderheiten und ihre Anliegen akzeptiere, wo- bei gewisse Zugeständnisse unumgänglich seien. Die Vermittlung zwischen den unterschiedlichen Kulturen, Sprachen und Gebräuchen spiele dabei eine zentrale Rolle. Diese „Versöhnungsarbeit“ (SCHLENKER-FISCHER 2009: 129) müsse von den Eliten, Intellektuellen, Künstlern und den jewei- ligen Gemeinschaften geleistet werden, wobei es kein Patentrezept gebe. Die konservative Aus- richtung sieht ihre Existenzberechtigung in der Kulturnation und beschwört die Einheit der Nation und Werte wie Tradition, Familie und Religion, weshalb sich Migrantinnen und Migranten assi- milieren müssten (DELANTY 2008: 26–30). Vor dem Hintergrund des immens wichtigen Zusammenhalts der Gemeinschaft überrascht es kaum, dass der Kommunitarismus – im Gegensatz zum Liberalismus – keine konzeptionelle Trennung von Politik und anderen Gesellschaftsbereichen vorsieht. Eine starke Interdependenz zwischen den unterschiedlichen gesellschaftlichen Sphären – Politik, Wirtschaft, Kultur und, für diese Arbeit entscheidend, Sport – folgt zwangsläufig (BLATTER 2011: 779f.). Das geht in man- chen kommunitaristischen Ausrichtungen soweit, dass Privatinteressen so umformuliert werden sollen, dass sie zum Vorteil aller gereichen. Die Einzigartigkeit des Individuums scheint sich in der Rolle der Staatsbürgerin bwz. des Staatsbürgers gewissermassen aufzulösen. In letzter Konse- quenz führt dies dazu, dass das Subjekt nicht die letzte Autorität ist. Das „Wir-Urteil“ stehe über dem „Ich-Urteil“, denn nur das „Wir“ könne politisch urteilen (REESE-SCHÄFER 1994: 102f.). Das setzt einen sich auf das Gemeinwohl richtenden Allgemeinwillen, eine volonté générale voraus, an der alle Bürgerinnen und Bürger beteiligt sind.8 8 Das Konzept der volonté générale, das den Kern von Rousseaus Vertragstheorie bildet, übernimmt der Kommuni- tarismus aus dem Republikanismus. Der Gemeinwille setzt sich über die Summe aller Einzelinteressen (volonté de 15 Die aktive Beteiligung an der Politik und an der Zivilgesellschaft ist ein weiteres Element des kommunitaristischen Bürgerideals. Im Gegensatz zum liberalen Freiheitsgedanken, der die Freiheit im Individuum verortet, sind die Bürgerinnen und Bürger im Kommunitarismus erst dann wirklich frei, wenn sie sich dem Kollektiv, also der politischen Öffentlichkeit zuwenden. Nur ein partizipierender, aktiver Bürger sei ein freier Bürger (SANDEL 1995: 57). Die Zivilgesellschaft spielt dabei ebenso eine zentrale Rolle, da sie gewissermassen zwischen Staat und Einzelnem ver- mittelt. Die Mitgliedschaft in Vereinen und die Teilnahme an freiwilligen Aktivitäten sind deshalb so wichtig, weil sie jenseits von Politik, Wirtschaft und Familie soziale Integration ermöglichen. Charles Taylor, Michael Walzer wie auch Ben Barber plädieren allesamt für eine starke Zivilge- sellschaft mit breiten Partizipationsmöglichkeiten, denn diese bilde das Fundament der politischen Gemeinschaft. Obwohl die Debatte durch zahlreiche Partizipationsmöglichkeiten nicht friedferti- ger, sondern eher konfliktanfällig wird, befördert die breite Teilhabe ein Gefühl der Gemeinsam- keit, der gegenseitigen Anerkennung und Verpflichtung (SCHLENKER-FISCHER 2009: 114–122). Der starke Fokus auf Partizipation korreliert mit einer hohen Selbstverwaltung, weshalb Kommu- nitaristen dezentrale und föderale Strukturen befürworten. Barbers Modell der Basisdemokratie lässt sich gar als „Feindschaft gegen alle Formen der dominanten Grossorganisationen“ (REESE- SCHÄFER 1994: 98) lesen. Es beinhaltet unter anderem Nachbarschaftsversammlungen, Bürger- kommunikationskooperativen oder auch informelle Laienrechtsprechungen (ebd.). Wie bereits angedeutet, ist die kommunitaristische Auffassung von Bürgerschaft eine kol- lektivistische, zumal diese in einer vorpolitischen, kulturellen Gemeinschaft verankert ist. Bürge- rinnen und Bürger werden gewissermassen als Nachbarninnen und Nachbarn konzeptualisiert. Das bedeutet für den Einzelnen, einen „Bürgersinn“ zu entwickeln und sich seinen Mitbürgern gegen- über solidarisch zu zeigen. Dies zeigt sich auch an weiteren kommunitaristischen Bürgertugenden wie der Bereitschaft zum Teilen, zur Kooperation, zu Vertrauen und Empathie (REESE-SCHÄFER 1994: 92–98; DELANTY 2008: 24–26). Darüber hinaus zeichnet sich die ideale Bürgerin und der ideale Bürger durch eine hohe Loyalität gegenüber der Nation, ihren politischen Institutionen und Strukturen aus. Loyalität bildet gewissermassen das Band zwischen dem Staat und den Bürgerin- nen und Bürgern Sie gewährleistet eine nachhaltige und stabile Demokratie (SCHLENKER-FISCHER 2009: 120). Konservative Kommunitaristen gehen zudem davon aus, dass Bürgerinnen bzw. Bür- ger nur einer einzigen Nation gegenüber loyal sein können, was gegen den Status von Doppelbür- gerinnen und-bürger spricht. Doppelbürgerinnen und -bürger sowie Immigrantinnen und Immig- ranten mit kulturell unterschiedlichen Hintergründen werden gemäss dieser Lesart als Bedrohung tous) und den Willen der Mehrheit (volonté de majorité) hinweg und richtet sich als kollektives Interesse am Ge- meinwohl aller aus (WEISS 2005: 1121). 16 für den Zusammenhalt wahrgenommen, da ihre Mehrfachzugehörigkeit zu anderen Nationen und Kulturen die Integration und Identifikation gefährde (BLATTER 2011: 780ff.). Unklar ist, wie sich die eingeforderte Identifikation und Loyalität gegenüber dem Wohnland ausgestalten soll. Einige befürworten einen starke Identitätspolitik mit Rekurs auf nationale Mythen, damit der oben be- schriebene „Bürgersinn“ und die volonté générale hergestellt werden können. Einige Kommuni- taristen wie etwa Taylor betrachten diesen Punkt kritisch, da die Idee der Nation auch missbraucht werden kann. Die nationale Identität kann nämlich auch zugunsten einer repressiven Politik mit Totalisierungstendenzen instrumentalisiert werden und so die Grundlagen der Zivilgesellschaft zerstören. Auch Walzer wittert in der Sehnsucht nach Gemeinschaft eine Gefahr. Liberale Werte wie Freiheit und Gleichheit gehören längst zum Selbstverständnis des modernen Menschen, wes- halb sich die Menschen in einer ausschliesslich auf das Gemeinwohl ausgerichteten, straff organi- sierten Gesellschaft voll von gegenseitiger Verbundenheit unwohl fühlten und die individuelle Freiheit gefährdet wäre (vgl. REESE-SCHÄFER 1994: 44f.; 120f.). Dennoch erachten einige Kom- munitaristen den Patriotismus für die soziale Integration als unverzichtbar. Patriotismus, verstan- den als Gefühl des Stolzes, der Wärme und Wertschätzung, fördert schliesslich auch die Verant- wortung gegenüber der Nation. Dem Land zu dienen und in Kriegszeiten dafür zu sterben, verlangt nach einer bereits in früher Kindheit erlernten, tiefen Verbundenheit (SCHLENKER-FISCHER 2009: 120f.; BLATTER 2011: 780f.). Angesichts der globalen Welt von heute könnte man versucht sein, den Patriotismus als historisch abgeschlossenes Kapitel zu betrachten – konstitutiv für die Entste- hung der Nationen, aber heute doch nicht mehr relevant. Aber nationalistische Rhetorik und po- pulistische Bewegungen kommen wieder vermehrt auf, was zeigt, wie sehr die kommunitaristische Idee von Verbundenheit und Loyalität gegenüber dem Vaterland wieder an Aufschwung gewinnt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kommunitarismus in erster Linie Kritik am In- dividualismus übt, wie er in den liberalen Theorien vorherrscht. Der Individualismus und die ge- steigerte Mobilität der Moderne haben einerseits eine befreiende Wirkung, anderseits führen sie aber zu sozialer Isolation, zu Unzufriedenheit und permanentem Verlustgefühl. Dagegen möchte die kommunitaristische Kritik antreten, um den Fokus wieder verstärkt auf die Gemeinschaft mit ihrer Kultur zu lenken und die Bürgerschaft zu reaktivieren. Klassisch kommunitaristische Bür- gertugenden sind die Loyalität gegenüber der Nation, die Solidarität mit den Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie die Kooperation. 17 2.3 Multikulturalismus Wie der Kommunitarismus hat auch der Multikulturalismus verschiedene Strömungen, die sich entweder dem moderart-liberalen oder dem kommunitaristischen Spektrum zuordnen lassen. Sie haben jedoch alle gemeinsam, dass sie sich gegenüber der kommunitaristischen Befürwortung na- tionaler Identitätspolitik abgrenzen. Multikulturalistinnen und Multikulturalistinnen und Multikul- turalisten fordern die Bewahrung und Eigenständigkeit ethnokultureller Gruppen9 und gesell- schaftlicher Minderheiten, die sich innerhalb eines Staates befinden. Durch Anerkennung und das Zugeständnis spezifischer Gruppenrechte bis hin zur eigenen Rechtsprechung sollen ethnokultu- relle Gruppen politisch autark sein können und mit staatlichen Mitteln gefördert werden. Dahinter steckt die Annahme, dass jede soziale Gruppe innerhalb eines Staatsterritoriums – egal, wie kul- turell unterschiedlich sie sind – für Gesellschaft, Staat und Demokratie zentral sind (SCHLENKER- FISCHER 2009: 128). Multikulturalistinnen und Multikulturalisten üben sowohl an den Prämissen des Liberalis- mus als auch am Kommunitarismus Kritik. Bekannte Vertreter des Multikulturalismus wie die Politikwissenschaftler Will Kymlicka und Seyla Benhabib kritisieren vor allem, dass viele Staaten ein ethnisches Verständnis ihrer Nation pflegen, sodass Menschen mit anderer Zugehörigkeit Schwierigkeiten haben, Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger zu werden (vgl. KYMLICKA 1999: 26f.). Dass sich liberale Demokratien zu unterschiedlichen ethnokulturellen Minderheiten und ihren Identitäten neutral verhielten, ist laut ihnen ein Mythos. Historisch betrachtet, hätten alle Staaten an irgendeinem Punkt ihrer Geschichte einer bestimmten Gemeinschaft den Vorrang erteilt und versucht, deren Kultur auf dem Staatsgebiet durchzusetzen und zu verbreiten. Das sei nicht zwin- gend negativ zu deuten; die Bemühungen, die Nation zu konsolidieren, hätten auch einer Reihe wichtiger und legitimer Ziele wie etwa dem Aufbau einer Staatsökonomie, einer gemeinsamen Kultur, Identität und Solidarität unter den Bürgerinnen und Bürgern gedient. Nation und Bürger- schaft, wie wir sie heute kennen, wären ansonsten gar nicht möglich gewesen. Das Gemeinschafts- gefühl habe darüber hinaus den Zusammenhalt in wirtschaftlichen oder militärischen Krisensitua- tionen gestärkt. Konkret sind unter diesen Nationalisierungsprozessen beispielsweise die Durch- setzung einer Amtssprache oder bestimmter Feiertage, die Festlegung eines nationalen Mythos, eines einheitlichen Rahmenlehrplans für Schulen oder bestimmter Anforderungen für die Staats- bürgerschaft zu verstehen (ebd.: 27–30, 52). Laut Benhabib lassen sich solche Nationalisierungs- prozesse nicht nur in der Vergangenheit verorten, sondern zeichnen sich auch zeitgenössische 9 Mit ethnokulturellen Gruppen sind intergenerationelle Gruppen mit gemeinsamer Geschichte, Sprache und Kultur sowie gemeinsamen religiösen Praktiken gemeint. Diese werden von den Gruppenmitgliedern als konstitutiv für ihre eigene Identität angesehen (SCHLENKER-FISCHER 2009: 128). Anstelle des negativ besetzten Begriffs der „Min- derheit“ wird im Folgenden der Begriff der ethnokulturellen Gemeinschaften vorgezogen. 18 Staaten durch eine neue Identitätspolitik aus. Obwohl vielerorts der Erhalt und die Unterstützung indigener Völker und anderer ethnokultureller Gruppen und Identitäten eingefordert werden, wird dies von Staaten aber auch häufig beschränkt (BENHABIB 1999: 709–712). Multikulturalistinnen und Multikulturalisten wenden sich gegen die Vorstellung, dass in einem Staat eine dominante Gruppe vorherrsche, welche diesen dazu nutzt, ihre Kultur, Sprache, Geschichte und Identität zu definieren und auf dem ganzen Staatsgebiet durchzusetzen. Wenige Länder sind sogenannte Mono-Nationen, in denen eine einzige Gruppe seit jeher auf einem Gebiet sesshaft war, das später zum Staat erklärt werden sollte. Japan, Finnland, Island oder Portugal gehören laut Kymlicka zu diesen Ländern, die auf eine relativ homogene Gesellschaft zurückgehen. In der Regel musste diese Art nationaler Homogenität erst konstruiert werden, indem man andere Gemeinschaften und alternative Identitäten unterdrückte. Staaten wurden zudem oft auf bestimmte religiöse Glaubens- überzeugungen gegründet, die in der Verfassung oder in den Gesetzen mehr oder weniger explizit festgehalten sind (KYMLICKA 2003: 149–153). Widersetzten sich ethnokulturelle Gruppen diesen Nationalisierungsprozessen und der Dominanz einer bestimmten Gruppe, kam es in der Regel zu politischer Entmachtung. Ihnen wurde der Zugang zur Öffentlichkeit, zu den politischen Instituti- onen und deren Mitgestaltung verweigert. Typisch waren auch ökonomische Diskriminierung, Zwangsumsiedlungen oder das Verbot, die eigene Sprache zu sprechen und die eigenen Kultur und Tradition zu pflegen (ebd.: 153). Folglich hätten unterdrückte ethnokulturelle Gemeinschaften zwei Möglichkeiten, sich der „nationalen Verdichtung“ (KYMLICKA 1999: 29) zu widersetzen: Entweder sie integrieren sich in die Mehrheitsgemeinschaft und deren Kultur, um eine dauerhafte Marginalisierung zu vermeiden, oder sie streben eine möglichst hohe Selbstverwaltung an, um eigene Strukturen und Institutionen zu erschaffen. Einwanderergruppen tendieren eher dazu, sich den gegeben Verhältnissen anzupassen; sie suchen aber auch Raum, ihre eigenen kulturelle Iden- titäten und Praktiken auszuleben. Indigene oder andere bereits sesshafte Gemeinschaften wider- setzen sich eher den Nationalisierungsprozessen und fordern ihre Eigenständigkeit ein (ebd.: 30f.). Dabei ist wichtig zu erkennen, dass dies nicht zwangsläufig in separatistischen Bewegungen mün- den muss, die das Ziel verfolgen, einen eigenen Staat zu gründen. Sie fordern vor allem Anerken- nung und lokale Autonomie, weshalb Multikulturalistinnen und Multikulturalisten einen starken Föderalismus befürworten (vgl. BENHABIB 1999: 719; KYMLICKA 1999: 31). Ein weiterer Kritik- punkt des Multikulturalismus richtet sich gegen das liberale Postulat von Freiheit und Gleichheit. Nicht gegen sie wenden sich Multikulturalistinnen und Multikulturalisten grundsätzlich, sondern gegen real praktizierte Formen des Liberalismus in verschiedenen Staaten. Beispielsweise müsste sich der Staat nach liberaler Vorstellung unterschiedlichen Kulturen und Religionen gegenüber eigentlich neutral verhalten, jedoch sind Glaubensüberzeugungen oft in der Verfassung und in 19 Gesetzen festgehalten (SCHLENKER-FISCHER 2009: 129ff.). Multikulturalistinnen und Multikultu- ralisten kritisieren zudem, dass nur Individuen und keine Gruppen Rechtsträger sind. Das liberale Postulat der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger stellt Multikulturalistinnen und Multikultu- ralisten zufolge eine Differenzblindheit dar, denn nicht alle Menschen seien eben gleich. Sie un- terscheiden sich in ihrer Kultur, Sprache und religiösen Überzeugungen und fordern daher grup- penspezifische Rechte ein (SCHLENKER-FISCHER 2009: 137). Dem ganzen Bündel an Kritik steht jedoch keine einheitliche Vorstellung gegenüber, wie ein multikultureller Staat genau auszusehen habe. Staaten, welche multikulturelle Prinzipien ver- folgen, werden sehr unterschiedlicher Natur sein, da die Ausgestaltung einer konkreten multikul- turellen Politik von Land zu Land unterschiedlich ist.10 Ihnen allen ist jedoch gemeinsam, dass sie die früheren Modelle einer homogenen Nation zurückweisen (KYMLICKA 2003: 147–149). Für Kymlicka muss ein multikultureller Staat auf drei Prinzipien aufbauen. Erstens ist die Annahme zurückzuweisen, dass der Staat nur einer einzigen, dominanten Gemeinschaft gehöre. In der Regel bestehen Nationen aus mehreren ethnokulturellen Gruppen, die alle das gleiche Recht auf den Staat haben – d. h. der Staat gehört nicht einer gesellschaftlichen Gruppe, sondern allen. Zweitens lehnt ein multikultureller Staat jede Policy ab, die auf Assimilation von Minderheiten oder deren Exklu- sion aus der Gesellschaft abzielt. Jedes Individuum soll Zugang zu den staatlichen Institutionen haben und kann als Bürgerin bzw.Bürger in der Politik auftreten, ohne ihren oder seinen ethnokul- turellen Hintergrund zu verleugnen oder verstecken zu müssen. Drittens anerkennt ein multikultu- reller Staat die historischen Ungerechtigkeiten, die Minderheiten angetan wurden, und bietet Ent- schädigungsleistungen an oder lässt zumindest den Willen zur Wiedergutmachung erkennen (ebd.: 149–153). Geht man von diesen Überlegungen aus, ist es naheliegend, dass Institutionen wie Ge- richte, Spitäler, staatliche Behörden, Schulen und Universitäten allen ethnokulturellen Gruppen zugänglich und beispielsweise auch auf die Bedürfnisse dieser unterschiedlichen Gruppen ausge- richtet und multilingual aufgebaut sein sollten. Das vorrangige Ziel des Multikulturalismus besteht darin, die zivile und politische Teilhabe ethnokultureller Gruppen, die nicht der Mehrheitsgesell- schaft angehören, zu ermöglichen und zu etablieren (SCHLENKER-FISCHER 2009: 137). Kultureller Pluralismus sei eine Bereicherung für den Staat. Multikulturalistinnen und Multikulturalisten be- fürworten ausserdem eine möglichst hohe politische Dezentralisierung und einen starken Födera- lismus. Subsidiarität, Föderalismus und Konkordanz gehören daher zu den Strukturprinzipien ei- nes multikulturellen Staates. Das Ziel besteht darin, eine möglichst hohe Machtteilung zwischen 10 Kymlicka betont häufig, dass es zu Unterschieden zwischen den Ländern kommen würde (vgl. KYMLICKA 2003: 149; 151; 153 etc.). Forderungen nach Staatsreformen von Afro-Amerikanern in den USA etwa würden ganz anders ausfallen als beispielsweise diejenigen von Maori in Neuseeland. 20 allen relevanten Gruppen und deren proportionalen Repräsentationen in Gesellschaft und Politik zu erreichen. Konsensuelle Systeme werden dem klassischen Mehrheitssystem vorgezogen, was zwar hohe Entscheidungskosten verursacht, aber langfristig für hohe Zufriedenheit sorge (ebd.: 141–145). Manche multikulturalistische Vertreter wie Benhabib greifen zur Untermauerung ihrer Überlegungen auf die historischen Reiche der Osmanen oder Habsburger zurück, die den ihnen unterworfenen Völkern Schutz und privilegierte Gruppen- und Bürgerrechte zugestanden haben (BENHABIB 1999: 726). Für die Anerkennung und den Schutz ethnokultureller Minderheiten vor der „Tyrannei der Mehrheit“ (ebd.: 733) lassen sich bei Multikulturalistinnen und Multikulturalisten unterschiedli- che Beweggründe finden. Benhabib meint, dass die Behandlung von Ausländerinnen und Auslän- dern, Minderheiten und Andersdenkenden ein „bedeutender Test für das moralische Gewissen wie auch die politische Reflexivität der liberalen Demokratien“ sei (ebd.: 736). Die Anerkennung eth- nokultureller Gemeinschaften und das Zugeständnis von Gruppenrechten gründet in der Vorstel- lung, dass vergangenes Unrecht aus der Kolonialzeit wiedergutgemacht werden müsse. Unter Sou- veränität versteht sie das Recht einer jeder politischen Gemeinschaft, sich selbst zu definieren, indem sie Macht über ein Territorium sichert, ihre Unabhängigkeit deklariert und ihre eigene Rechtsprechung einführt. Dogmatische Multikulturalistinnen und Multikulturalisten wie Benha- bib fordern daher für alle ethnokulturellen Gruppen eine möglichst hohe Selbstverwaltung. Dar- über hinaus stört sich Benhabib insbesondere daran, dass Migrantinnen und Migranten zwar viele zivile und soziale Rechte wie den Anspruch auf Rente oder Bildungszuschüsse geniessen, dass aber die Versammlungsfreiheit, eines der fundamentalen Leitprinzipien moderner Demokratien, ihnen häufig verwehrt bleibt (ebd.: 723). Kymlicka beschäftigt sich weniger mit dem Umgang mit Zuwanderern aus ehemaligen Kolonien oder anderen Ländern als mit indigenen Bevölkerungs- gruppen, die seit jeher in einem Land beheimatet sind. Er geht davon aus, dass gerade die Indige- nen für eine möglichst hohe Selbstverwaltung und Unabhängigkeit plädieren, während Einwande- rergruppen sich eher an der Mehrheitskultur orientieren (KYMLICKA 1999: 29f.) Kymlicka begrün- det diese Forderung nach Selbstverwaltung damit, dass jedes Individuum ein Recht darauf habe, sein Leben in Würde und Authentizität zu leben. Die Möglichkeit, ein authentisches Leben zu führen, hänge jedoch entscheidend vom sozialen Kontext ab, weswegen die Gemeinschaft, in der man lebe, anerkannt werden müsse (ebd.). In der konkreten Umsetzung bedeutet dies, dass sozia- len Minderheiten voller Zugang zu Bildung, Wirtschaft, Arbeit sowie zu sämtlichen gesetzlichen und politischen Institutionen gewährleistet werden sollen, und zwar ohne, dass sie dafür eine Amtssprache erlernen müssen (KYMLICKA 2003: 153). In Gerichten und anderen Organen des Staatsapparats müsse es für Minderheiten selbstverständlich sein, ihre eigene Sprache benutzen zu 21 können. Letztlich sei der Staat auch ein grosser Arbeitgeber. In Behörden, im Gesundheitswesen und im Militär müsse es möglich sein, dass Minderheiten in diesen Berufsfeldern vertreten sind. Auch der Zugang zu Bildungseinrichtungen solle gewährleistet sein, damit Angehörigen ethno- kultureller Gruppen eine Beschäftigung im Staat und Politik ermöglicht und dadurch auch ihre Repräsentation in diesen Institutionen garantiert wird. Von diesen grösseren Einrichtungen abge- sehen, sollen nach multikulturalistischem Verständnis Lehrpläne in Geschichte und Literatur er- weitert werden, um eine grössere Bandbreite abzudecken. Auch eine Neuordnung der Werk- und Feiertage wäre denkbar, wobei beispielsweise religiöse Feiertage von Einwanderern berücksich- tigt würden. In diesem Sinne könnten auch Kleidervorschriften geändert werden und Normen für das Verhalten am Arbeitsplatz, die Erlaubnis zum Schächten und staatliche Finanzierungen von Kulturfestivals eingeführt werden (KYMLICKA 1999: 54–61). Der Anteil der Sendezeit des öffent- lich-rechtlichen Rundfunks müsse in den Sprachen aller ethnokulturellen Gruppierungen ausge- strahlt werden (KOOPMANS 2017: 4). Letztlich sind dies relativ aufwendige Bemühungen, um die Anerkennung ethnokultureller Gruppen zu etablieren und zu stärken. Über Kulturveranstaltungen gehen sie weit hinaus. Als ideales Modell führt Kymlicka Belgien mit seinen flämisch und französisch sprechenden Gemeinschaften sowie die Schweiz mit den deutschen, französischen, italienischen und romani- schen Kollektiven an. Die einzelnen Gruppen orientierten sich je nach Sprache der flämischen, französischen, deutschen oder italienischen Kultur und seien im zivilen und politischen Leben überall präsent. Anderseits fehle diesen Ländern ein konstruktiver interkultureller Austausch, der zwischen den Bevölkerungsgruppen stattfinden müsste. Wenn es doch zum interkulturellen Kon- takt komme, dann seien die jeweiligen Mitglieder der einzelnen Gemeinschaften sehr sensibel. Es handle sich nur um politische Debatten, die voller Missverständnisse seien. Laut Kymlicka müsste es anders sein. Multikulturalismus sollte die Bürger dazu anhalten, etwas über die landeseigene Diversität zu lernen – wobei das Motiv dazu nicht nur die intellektuelle Bereicherung sei, sondern es dabei darum gehe, ein Gerechtigkeitsverständnis gegenüber der Vergangenheit und für die Zu- kunft zu entwickeln (KYMLICKA 2003: 153–158). Kymlickas Version des Multikulturalismus befasst sich auch mit den idealen multikultura- listischen Bürgertugenden. Der interkulturelle Bürger (ebd.: 153) sollte vor allem fähig und willig sein, einen multikulturellen Staat zu schaffen und zu erhalten. Die obengenannten Prinzipien – der Staat gehört nicht nur einer dominanten Gemeinschaft; Policies, die diskriminierend sind oder die Assimilation von Minderheiten erwarten, sollen durch solche der Anerkennung ersetzt werden; Entschädigungsleistungen für vergangenes Unrecht – sollten alle Bürgerinnen und Bürger unter- stützen. Sie müssen sich zum multikulturellen Staat bekennen. Als Minimalvoraussetzung genüge 22 es auch schon, wenn die Bürger sich einigen, dass der Staat für mehr Diversität sorgen soll (ebd.: 154). Ein multikultureller Staat ist jedoch nur dann längerfristig stabil, wenn es zu multikulturel- lem Austausch und gegenseitigem Lernen und Verstehen kommt. Ein interkultureller Bürger zeichnet sich durch seine positive Haltung gegenüber Diversität aus. Das bedeutet, dass er bzw. sie offen ist, etwas über andere Lebensführungen zu lernen und zu erkennen, dass der eigene Weg nicht besser als ein anderer ist. Ein interkultureller Bürger ist jemand, der sich wohlfühlt, mit Menschen zu interagieren, die aus einem anderem Kulturkreis als dem seinigen stammen. Kym- licka erachtet diese Art von persönlichen interkulturellen Fähigkeiten angesichts der Globalisie- rung als immer bedeutender und notwendiger (ebd.: 156–157). Auch Benhabib ist der Ansicht, dass der ideale Bürger eine „erweiterte Mentalität“ (1999: 729) kultivieren soll, sodass er sich von seinen eigenen tiefsten Überzeugungen distanzieren und sich in den Standpunkt Andersdenkender versetzen kann. Zudem gehören die Fähigkeiten zur Verhandlung und Deliberation für sie eben- falls zu den multikulturellen Bürgertugenden (ebd.). Beim Aufeinandertreffen von unterschiedli- chen Auffassungen und Interessen müssten übergreifende Dialoge geführt werden, wobei der Staat nicht eine Seite favorisieren solle (ebd.). Natürlich ruft die Anerkennung kultureller Unterschiede und die Gewährung spezieller kul- tureller Rechte einige Skepsis hervor, zumal Gruppenrechte individuelle Autonomie gefährden können. Vor allem der feministische Ansatz kritisiert, dass in vielen kulturellen Vorstellungen Ehe, Scheidung und Besitz patriarchalisch geregelt und Frauen und Männer ungleich behandelt würden. Dies widerspricht diametral einem liberalen Verständnis von Freiheit und Gleichheit, weshalb moderate Multikulturalistinnen und Multikulturalisten von ethnokulturellen Minderheiten ein Bekenntnis zu diesen Werten einfordern. Gruppen, die diese Prinzipien nicht akzeptieren, dro- hen gegebenenfalls staatliche Interventionen. Zudem sollte die Mitgliedschaft in solchen Gruppen freiwillig sein. Dies setzt voraus, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, aus der Gruppe auszutre- ten, was jedoch oft unrealistisch sei, da ein Austritt mit hohen Kosten für das Individuum verbun- den sei, weil es seine sozialen und familiären Beziehungen dann in der Regel aufgebe (SCHLENKER-FISCHER 2009: 130–132). Eine andere Gefahr sehen Kritiker des Multikulturalismus vor allem darin, dass stark voneinander isolierte Parallelgesellschaften entstehen. Letztlich lässt sich bezweifeln, inwiefern der Multikulturalismus den Spagat zwischen der Anerkennung ethno- kultureller Gruppen, ihrer rechtlichen Sonderstellung und der Bildung von gesellschaftsübergrei- fenden Verbindlichkeiten schafft. Das ist unter anderem auch der Grund dafür, dass der Multikul- turalismus in letzter Zeit an Attraktivität eingebüsst hat (vgl. KOOPMANS 2017: 112). 23 3. FORSCHUNGSÜBERBLICK ZUR POLITISCHEN GEMEINSCHAFT UND BÜRGERSCHAFT Spätestens seit 1994, als der Soziologe Rogers Brubackers seine Vergleichsstudien zur deutschen und französischen Bürgerschaft11 veröffentlichte, besteht ein zunehmendes Interesse an länderver- gleichender Forschung über unterschiedliche Bürgerschaftskonzepte und -praktiken (JOPPKE 2008: 3). Ihre Ergebnisse lassen sich vereinfachend in zwei Grundpositionen zusammenfassen. Einerseits argumentieren Forschende, dass das Bürgerschaftskonzept durch die Globalisierung keine Rolle mehr spiele, da die Menschenrechte die Rechte und Interessen des Individuums weit- gehend schützten, wodurch die Staatsbürgerschaft überflüssig werde. Andererseits gilt die Bürger- schaft gewissermassen als Status par excellence12, wobei sie allerdings Veränderungen unterwor- fen ist (ebd.). Der Politik- und Sozialwissenschaftler Christian Joppke konstatiert eine allgemeine Liberalisierung des Zugangs zur Staatsbürgerschaft, da „Geschlechts- und Rassengrenzen“, die den Zugang zur Staatsbürgerschaft lange erschwert haben, wegfielen (JOPPKE 2007: 38). So wur- den etwa in den USA Einbürgerungshürden für Afroamerikanerinnen und Afroamerikaner aufge- hoben. In Europa durften Frauen ihre Bürgerschaft behalten, wenn ihr Ehemann eine andere Staats- zugehörigkeit hatte. Auch Gastarbeiter sind eingebürgert worden, und in vielen Ländern wurde das ius soli eingeführt, wonach all jene die Staatsbürgerschaft erhalten, die auf dem entsprechen- den Staatsgebiet geboren wurden. Gleichzeitig haben sich die sozialen Rechte wie das Anrecht auf Rente oder auf Unterstützung bei Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren auch auf Nichtbürger aus- gedehnt, dass diese besser abgesichert sind (ebd.: 41–43). Andere Forschende wie Ruud Kop- manns untersuchen in ihren Studien die kulturelle Dimension von Bürgerschaftskonzepten wie beispielsweise die kulturellen Anforderungen bei Einbürgerungen oder die bestimmten Gruppen gewährten Rechte, etwa das Schächten von Tieren, wie es in der jüdischen und muslimischen Ge- meinschaft praktiziert wird (vgl. KOOPMANS 2005: 53–55).13 Die folgenden Unterkapitel versuchen einen Überblick über das schweizerische und das deutsche Verständnis von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft zu präsentieren. Anhand der 11 Brubacker, Roger (1994): Citizenship and Nationhood in France and Germany, London: Harvard University Press. 12 Laut Joppke galt die Staatsbürgerschaft für lange Zeit als ein erstrebenswerten Status, denn er biete neben der rechtlichen Absicherung auch mehr soziale und politische Beteiligungsmöglichkeiten, die den Migrantinnen und Migranten, die keine Staatsbürgerinnen und -bürger ihres Wohnlandes sind, nicht immer offen stehen (2007: 37ff.) 13 Interessanterweise wird der kulturelle Aspekt von Bürgerschaft wie beispielsweise die Anerkennung von Grup- penrechten und das Zugeständnis gewisser Freiheiten in vielen Studien an gesetzlichen Bestimmungen, welche mus- limische Praktiken regeln, festgehalten. So wird oft untersucht, ob Aufruf zum gemeinschaftlichen Gebet (Adhān) erlaubt ist oder muslimische Grundschulen staatlich anerkannt sind. Der Umgang mit dem Islam und seinen Tradi- tionen scheint den Hintergrund zu bilden, vor dem das kulturelle Bürgerschaftsverständnis der einzelnen Länder erfasst und beurteilt wird. 24 heutigen Einbürgerungspraxis, der Anerkennung von Doppelbürgerschaften, der politischen Be- teiligungsmöglichkeiten und kulturellen Rechte von Migrantinnen und Migranten wird das schweizerische und das deutsche Verständnis von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft nachgezeichnet.14 Ziel dieses Kapitels ist es, Thesen zur „Doppeladler-Debatte“ und zur „Debatte um die Causa-Özil“ über das Verständnis von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft zu for- mulieren, die nach der Auswertung der Debatten überprüft werden sollen. 3.1 Schweiz Die Schweiz wird in vielen Studien wegen ihrer direkten Mitbestimmungsmöglichkeiten und ihrer Landesprachen und -kulturen als Vorbild für einen fortschrittlichen, multikulturellen Staat zitiert. Zudem sind viele Schweizerinnen und Schweizer stolz auf ihre besonders problem- und konsensorientierte Demokratie. Die Schweiz versteht sich gemäss dem Migrations- und Politik- wissenschaftler Gianni D’Amato als „Willensnation“. Demzufolge baut der Staat auf einer frei- willigen und bewusst gewollten politischen Gemeinschaft von Bürgerinnen und Bürgern unter- schiedlicher ethnischer und sprachlicher Herkunft auf (D’AMATO 2012: 162–163). Doch gerade die Konkordanzdemokratie und der stark ausgeprägte Föderalismus führen zu Ausschlussmechanismen, die sich in verschiedener Hinsicht zeigen. Beispielsweise dauerte es lange, bis das Frauenstimmrecht eingeführt wurde, und noch länger, bis es in sämtlichen Kantonen und Gemeinden durchgesetzt wurde. Auch heute ist die Schweiz „meilenweit von einem univer- sellen Wahl- und Stimmrecht für die gesamte erwachsene Wohnbevölkerung entfernt“ (BLATTER u. a. 2016: 40). 2017 besassen 24,9 % der Wohnbevölkerung keinen Schweizer Pass (EIDGENÖS- SISCHES BUNDESAMT FÜR STATISTIK 2017). Rund ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung kann sich politisch also nicht beteiligen. Doch dieser Umstand wird in der Öffentlichkeit kaum disku- tiert. 14 Jedoch lässt sich das Verständnis von politischer Bürgerschaft und Gemeinschaft nicht alleine anhand der oben genannten Kriterien festmachen. Historische Kontexte spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle. Eine Aufarbeitung der vergangenen Einwanderungsgeschichte der jeweiligen Länder beispielsweise ist aber weder Ziel der Arbeit, noch könnte sie angesichts ihres Rahmens einer solchen Perspektive gerecht werden. Dennoch sei hier in aller Kürze darauf hingewiesen, dass sowohl Deutschland als auch die Schweiz etwa zeitgleich, ab den 1950er-Jahren, viele Arbeitssuchende vor allem aus Italien aufgenommen haben, um den Mangel an Arbeitskräften auszugleichen. Später kamen diese sogenannten Gastarbeiter vor allem aus der Türkei und Griechenland nach Deutschland bzw. aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz. Dennoch verstanden sich die Schweiz und Deutschland offiziell nicht als Einwanderungsländer, obwohl sie das de facto waren und immer noch sind. Eine politische Integrationsstrategie existierte lange Zeit nicht, da man davon ausging, dass die Gastarbeiter beizeiten wieder in ihre Heimatländer zu- rückkehren würden. Immigration war in beiden Ländern zunächst eine Frage der Sozial- und Arbeitspolitik und nicht der Migrationspolitik (vgl. JOPPKE 1996: 465f.; D’AMATO 2012: 162f.) 25 Die Schweiz kennzeichnet ein strenges Einbürgerungssystem. Einbürgerungswillige müssen mindestens 12 Jahre lang in der Schweiz gewohnt und gearbeitet haben, um sich für das Einbür- gerungsverfahren anmelden zu können.15 Das ius soli, wonach die Staatsbürgerschaft bei der Ge- burt automatisch an die Kinder von Einwanderinnen und Einwanderern vergeben wird, kennt die Schweiz nicht. Allerdings besteht für die zweite Generation von Einwanderinnen und Einwande- rern – in der Schweiz gemeinhin als „Secondos“ bezeichnet – die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung. Aufenthaltsjahre, die zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz ver- bracht worden sind, zählen dann doppelt. Auch für die sogenannten Terzos, Angehörige der dritten Generation von Einwanderern, galt lange Zeit das reguläre Einbürgerungsverfahren. Erst seit Feb- ruar 2018 können sie sich nach einer langen Reihe teils heftig geführter Abstimmungskämpfe er- leichtert einbürgern lassen. Zu den oben erwähnten zwölf Aufenthaltsjahren kommen Bedingun- gen wie etwa ein obligatorischer Schulbesuch von mindestens fünf Jahren hinzu (SCHWEIZER STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION SEM 2018a). Weitere Voraussetzungen sind, dass sich die Einbürgerungskandidatinnen und -kandiaten mit der Schweizer Lebensart, mit den Traditionen und der Kultur vertraut sind und dass sie min- destens eine der vier Landessprachen beherrschen. Zunächst wird der Antrag auf Einbürgerung auf Bundesebene gutgeheissen oder abgelehnt, dann an die jeweilige Kantons- und Gemeinde- ebene weitergeleitet, wobei diese ihre eigenen Anforderungen an die jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten tellen. Der ausgeprägte Föderalismus der Schweiz führt dazu, dass die Kantone und vor allem die Gemeinden über hohe Autonomie und letztlich über erhebliche Autorität in der Einbürgerungspraxis verfügen (D’AMATO 2012: 179–182).16 Wer seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz lebt, eine Niederlassungsbewilligung hat, das Schweizer Recht respektiert, keine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit darstellt, eine der vier Landesprachen spricht und mit der Schweizer Lebensweise vertraut ist, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Dieser muss auf der entsprechenden Gemeinde und dem Kanton eingereicht werden, wobei diese gerade in der Beurteilung des letzten Kriteriums freie Hand haben (HELBLING 2012: 83). Darüber hinaus hat jede Gemeinde und jeder Kanton unterschiedliche Voraussetzungen, was den Wohnsitzaufenthalt anbelangt. Beispielsweise müssen Anwärterinnen und Anwärter im Kanton Basel-Stadt die vergangenen zwei Jahre in einer seiner drei Gemeinden wohnhaft gewesen 15 Für Bürgerinnen und Bürger aus den EU-Staaten gelten andere Bedingungen (D’AMATO 2012: 180ff.) 16 Die starke Autonomie bei der Einbürgerungspraxis der Gemeinden ist ein Relikt aus früheren Zeiten, als das Recht auf finanzielle Hilfeleistungen nur denjenigen Bedürftigen gewährt wurde, die das Bürgerrecht ihrer Ortschaft be- sassen, und nicht allen Einwohnerinnern und Einwohnern. Auch die Teilnahme an der lokalen Politik blieb nur den Bürgern vorbehalten. Es lag folglich im Interesse der Gemeinde, zu kontrollieren, wer Zugang zur Bürgerschaft hatte (HELBLING 2012: 83). Obwohl die Gemeinde nicht mehr alleine für die Sozialleistungen zuständig ist, spielt der Einbürgerungsprozess auf der Gemeindeebene die wichtigste Rolle. 26 sein, während es im Kanton Zug mindestens fünf Jahre sind (vgl. BEVÖLKERUNGSDIENSTE UND MIGRATION BASEL-STADT 2017; BÜRGERRECHTSDIENSTE KANTON ZUG 2017). Auch der Einbür- gerungsprozess selbst ist kantonal unterschiedlich geregelt. Oft wird die Kandidatin oder der Kan- didat interviewt, wobei das Interview von lokalen Behördenvertretern durchgeführt wird oder von einer eigens dafür vorgesehenen Einbürgerungskommission, bestehend aus Lokalpolitikerinnen und -politiker oder Bürgerinnen und Bürgern. Worin der Inhalt des Interviews genau besteht, wird von den Kantonen und Gemeinden definiert. Dossiers von Kandidatinnen und Kandidaten werden unter den Entscheidungsakteuren mehrmals herumgereicht und Empfehlungen abgegeben. Zuvor muss ein Einbürgerungstest bestanden werden, wobei die Kantone und Gemeinden wiederum viel Autonomie geniessen. Der definitive Entscheid wird entweder von der zuständigen Behörde, vom lokalen Parlament oder von Bürgerräten gefällt. Der Einbürgerungsprozess auf der Kantons- und Gemeindeebene ist daher vor allem ein politischer Entscheid (vgl. D’AMATO 2012: 173; HELBLING 2012: 85).17 Diese strengen formalen Kriterien samt der Anforderung, gute Kenntnisse in einer Landesprache zu haben und mit den Schweizer Lebensgewohnheiten vertraut zu sein (SCHWEIZER STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION SEM 2018b), erinnern stark an die kommunitaristische Auf- fassung eines zentralen Stellenwerts von Tradition, Sprache und Kultur. Doppelbürgerschaften sind in der Schweiz seit 1992 erlaubt. Restriktionen können folglich nur durch dasjenige Land erfolgen, das die andere Staatsbürgerschaft vergibt. 10 % der ausländi- schen Bevölkerung hatten 2016 einen Schweizer Pass und rund 73 % aller Auslandschweizerinnen und -schweizer einen zweiten Pass. (SCHLENKER 2016b: 57f.). Trotzdem wird die doppelte Staats- bürgerschaft immer wieder in Frage gestellt. Das am häufigsten vorgebrachte Gegenargument lau- tet, dass eine Bürgerin oder ein Bürger nicht gleichzeitig zwei Staaten gegenüber loyal sein könne. Zudem unterminiere die Doppelbürgerschaft die politische Integration und gefährde den Zusam- menhalt der Gemeinschaft und Demokratie (ebd.). Solche und ähnliche Gründe deuten auf eine kommunitaristische Auffassung von Gemeinschaft und Bürgerschaft hin, zumal im kommunita- ristischen Verständnis die Loyalität gegenüber der Nation eine zentrale Rolle spielt. Loyalität lässt sich in zwei Dimensionen erfassen. Einerseits bildet sie die emotionalen Bande, welche die Zu- sammengehörigkeit unter den Mitbürgern und die Identifikation mit dem Land fördern. Anderer- seits ist Loyalität eine persönliche Einstellung, welche den Menschen dazu befähigt, einer Sache und, im Falle von Staatsloyalität, einem Land zu dienen, was in Kriegszeiten von besonderer Be- deutung ist (SCHLENKER 2016a: 517f.). Ebendies wird, so befürchten die Kritiker, durch den Status 17 Bis 2006 waren auch Einbürgerungsentscheide, die an der Wahlurne getroffen wurden, verbreitet (HELBLING 2012: 85). 27 von Doppelbürgerinnen und -bürgern untergraben, weil die Doppelbürgerschaft zu Loyalitätskon- flikten führe.18 Bezüglich des Ausländerwahlrechts ist die Schweiz nicht besonders fortschrittlich. Nur ge- rade sechs Kantone19 gewähren ausländischen Staatsangehörigen ein Wahl- und Stimmrecht auf Kantonsebene. Allerdings können die Kantone das ausländische Wahlrecht aufgrund des starken Föderalismus nicht in ihren Gemeinden durchsetzen. Dennoch kennen auch einige Gemeinden das ausländische Wahlrecht (BLATTER u. a. 2016: 48). Auffallend ist zudem, dass es fast ausschliess- lich Gemeinden und Kantone der Westschweiz sind, die ihrer ausländischen Bevölkerung das Wahlrecht gewähren (EIDGENÖSSISCHES BUNDESAMT FÜR STATISTIK BFS 2018). Auslandschwei- zer – also Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben – dürfen ohne weitere Einschränkung an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und kön- nen so ihre politischen Rechte weiterhin wahrnehmen. Sie verfügen sogar über das passive Wahl- recht und können sich theoretisch als Kandidierende für die Nationalratswahlen aufstellen lassen. In zwölf Kantonen geniessen sie zudem auch das kantonale Stimm- und Wahlrecht (EIDGENÖSSI- SCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN EDA 2018). Während also auf der ei- nen Seite besonders restriktive Einbürgerungsgesetze für Einwanderinnen und Einwanderer vor- herrschen, gibt es auf der anderen gleichzeitig Versuche, die Verbindungen zu Schweizer Aus- landbürgerinnen und -bürgern aufrechtzuerhalten. Joppke sieht in dieser asymmetrischen Behand- lung von Immigranten und Emigranten eine erstarkende Re-Ethnisierung von Bürgerschaft, was für ein kommunitaristisches Verständnis von Bürgerschaft sprechen würde. Dennoch vollziehen sich solche Veränderungen innerhalb eines Liberalisierungsprozesses, wie Joppke ihn in der zu- nehmenden Akzeptanz von Doppelbürgerschaften und der Einführung des ius soli zu erkennen glaubt. Die Einbürgerungsgesetze seien demnach gar nicht so restriktiv, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mögen (JOPPKE 2008: 25–39). Was die kulturelle Dimension der Bürgerschaft betrifft, so bewegt sich die Schweiz laut Koopmans in eine monistisch-assimilatorische Richtung. Das heisst, dass Einbürgerungswillige angehalten sind, sich in der Mehrheitskultur zu assimilieren. Dies macht er an den kulturellen Anforderungen bei der Einbürgerung und an der Erlaubnis bestimmter religiöser Praktiken fest. Das Schächten beispielsweise – das rituelle Schlachten von Tieren, wie es im Judentum und im 18 Studien über Doppelbürgerinnen und -bürger in der Schweiz legen jedoch nahe, dass es sich nicht so verhält. Man stellte sogar eine leicht gesteigerte Loyalität von Doppelbürgern gegenüber der Schweiz fest. Sie berücksichtigen bei Abstimmungen stetig die politischen Interessen der Schweiz. Zudem sind Zugehörigkeitsgefühle zur Schweiz und das Interesse an der politischen Partizipation wichtige Beweggründe für die Einbürgerung in die Schweiz (vgl. SCHLENKER 2016a; SCHLENKER 2016b; BLATTER u. a. 2018). 19 Die Kantone Neuenburg, Jura, Waadt, Genf, Freiburg und Graubünden sind die einzigen Kantone, welche das ausländische Stimm- und Wahlrecht eingeführt haben (EIDGENÖSSISCHES BUNDESAMT FÜR STATISTIK BFS 2018). 28 Islam vorgesehen ist –, der Aufruf zum Gebet über Lautsprecher oder auch die muslimische sarg- lose Bestattung sind nicht erlaubt. Koopmans sieht diese Verbote im Laizismus begründet, der allerdings in der Schweiz nicht so eine starke Rolle wie in Frankreich spiele und vor allem die religiöse Neutralität in der Öffentlichkeit sichere. Im öffentlichen Rundfunk dagegen werden re- gelmässige Programme in den Sprachen der Minderheiten angeboten (KOOPMANS 2005: 51–71). D’Amato untersuchte die Möglichkeiten für Migrantinnen und Migranten, sich an der Politik zu beteiligen. Wie in den meisten Ländern finden sich auch in der Schweiz viele Beratungszentren für Immigrantinnen und Immigranten jedoch gibt es keine öffentliche Institution, die sie politisch repräsentiert. Die Arbeitenden, die im Staatssekretariat für Migration SEM tätig sind, sind mehr- heitlich Schweizerinnen und Schweizer. Das SEM, die Eidgenössische Migrationskommission EKM und die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR sind im Grunde nur politikbe- ratende Institutionen. Sie können keine eigenen Sprach- oder Integrationskurse planen oder schweizweit durchführen (D’AMATO 2012: 171–173). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Schweizer Verständnis der Bürgerschaft und politischen Gemeinschaft sich vor allem dem Kommunitarismus zuordnen lässt. Kenntnisse über Sprache und Kultur und deren Aneignung, so wie dies die Schweizer Einbürgerungspraxis von Immigranten verlangt, sind gemäss kommunitaristischer Auffassung eine wichtige Vorausset- zung, um Teil der Gemeinschaft zu werden. Gemäss Helbling ist es nicht nur die Forderung nach Integration und Assimilation, die die Schweizer Bürgerpraxis auszeichnet (vgl. HELBLING 2012: 90). Auch für Koopmans orientiert sich die Schweiz aufgrund des restriktiven ius soli und der wenigen kulturellen Zugeständnisse an Minderheiten eindeutig an einem ethnischen Verständnis von Bürgerschaft und einer assimilatorischen Auffassung von politischer Gemeinschaft (KOOPMANS 2005: 40, 55). Dies spiegelt sich auch in der geringen Einbürgerungsquote wieder, die seit Jahren bei etwa 3 % liegt (EIDGENÖSSISCHES BUNDESAMT FÜR STATISTIK BFS 2017). An- derseits könnte der starke Föderalismus in bestimmten Aspekten der politischen Gemeinschaft und Bürgerschaft auch auf multikulturelle Auffassungen hindeuten. Auch der Umstand, dass die vier Sprachregionen mit ihren jeweiligen Kulturkreisen in Gesellschaft und Politik breit vertreten sind, lässt durchaus vermuten, dass kulturelle Vielfalt geachtet wird. Folglich ist anzunehmen, dass sich in den Zeitungsartikeln über die Doppeladler-Geste vornehmlich kommunitaristische und wenige multikulturalistische Aspekte finden lassen werden. Inwiefern liberale Prinzipien in der Debatte auftauchen werden, lässt sich aufgrund des hier dargelegten Überblicks nicht abschätzen. Jedoch ist anzunehmen, dass auch sie vereinzelt auftreten werden, da die Prämissen des Liberalismus wie Freiheit und Gleichheit Bestandteile einer jeden Demokratie sind. 29 3.2 Deutschland In der Forschung ist Deutschland das meist zitierte Beispiel für ein Land mit einem stark ethnischen Verständnis von Bürgerschaft, da es wie die Schweiz auch über ein eher restriktives Einbürgerungsverfahren verfügt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die nationale Identität Deutschlands über lange Zeit auf einer ethnisch, kulturell und sprachlich geeinten Gemeinschaft beruhte. Der Nationsbildung waren nicht nur zahlreiche innenpolitische Konflikte vorausgegan- gen, sondern Deutschland musste sich auch gegen schon etablierte Nationen behaupten. Vor allem die Kriege des 19. Jahrhunderts gegen Frankreich hatten laut Joppke Ressentiments und Abgren- zungsgefühle geschürt. Nicht der zivile Code von gleichen Rechten prägte die Entstehung Deutschlands, sondern der ethnische Code von „wir gegen die“ (JOPPKE 1996: 467f.). Die ethni- sche Definition, welche festhielt, dass Bürgerschaft über Abstammung (ius sanguinis) anstatt über Geburt (ius soli) erteilt wurde, wurde im wilhelminischen Bürgerrecht kodifiziert (ebd.). Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurden diese ethnische Auffassung und jedwede Form von Nationalismus stark in Frage gestellt. Sozialer Frieden und das Streben nach europäischer Integration kennzeichneten die darauffolgenden Jahre. Nach der Wiedervereinigung von 1990 ist der Verfassungspatriotismus bzw. das Bekenntnis zu demokratischen Werten in der Verfassung für das deutsche Gemeinschaftsverständnis bis heute wesentlich (ebd.). Erste Reformen der deutschen Bürgerrechte zwischen 1991 und 1993 vereinfachten zwar das Einbürgerungsverfahren, stellten aber durch die hohen Anforderungen an Sprachkenntnisse und durch das Bekenntnis zur deutschen Kultur weiterhin eine Hürde für Immigrantinnen und Immigranten und deren Kinder dar. Dennoch gab es während der 1990er-Jahre allmählich einen Anstieg der Einbürgerungsrate von 0,4 % auf 2,5 %. Die europäische Konvention über die Staats- angehörigkeit von 1997, die in mindestens drei Artikeln das ius soli, das Geburtsrecht für die Kin- der von Einwanderinnen und Einwanderern, propagierte, wurde zwar auch von Deutschland un- terzeichnet, jedoch lange Zeit nicht vollständig umgesetzt (ERSANILI & KOOPMANS 2012: 65f.). Der neue deutsche Bürgerschaftsakt im Jahre 2000 bedeutete angesichts der vormaligen ver- alteten Einbürgerungspraxis einen Durchbruch. Die Wohnsitzfrist für die Einbürgerung wurde von 10 Jahren auf 8 Jahre gesenkt, was im Vergleich zu anderen EU-Staaten immer noch relativ viel ist, gegenüber der Schweizer Aufenthaltsfrist von zwölf Jahren aber geradezu liberal wirkt. Ge- wissermassen als Ersatz dafür wurden die sprachlichen Einbürgerungskriterien formalisiert und landesweit durchgesetzt. Zuvor hatten die Länder und die Gemeinden wie in der Schweiz eine 30 hohe Autonomie genossen, vor allem bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse. Deutschland ver- fügt jedoch über ein anderes Föderalismusverständnis als die Schweiz. Der deutsche Föderalismus orientiert sich nämlich stärker am Verbundföderalismus. Die einzelnen Ebenen der Regierung agieren und kooperieren mehr miteinander, wobei die Gesetzgebung grösstenteils bei der Bundes- ebene liegt, wohingegen sie in der Schweiz auch auf subnationaler Ebene anzutreffen ist. Dies wirkt sich auch auf die Einbürgerungspraxis aus. Die entsprechenden Behörden einzelner Bundes- länder und Gemeinden sind zuständig für die Überprüfung der Einbürgerungskriterien und haben heute weniger Gestaltungsraum als in der Schweiz (vgl. BOMMES & KOLB 2012: 114–117). Wei- tere Kriterien neben der Wohnsitzdauer und den Sprachanforderungen sind der Besitz einer unbe- fristeten Aufenthaltsbewilligung, ein gutes Führungszeugnis, ein gesichertes Einkommen sowie der Nachweis, dass man in den vergangenen acht Jahren nicht von der Sozialhilfe abhängig war (DEUTSCHES BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE BAMF 2015). Die Einbürgerungs- voraussetzungen sind also ähnlich wie die der Schweiz. Allerdings ist der Einbürgerungsprozess selbst stärker formalisiert. Zudem müssen die Kandidierenden einen sogenannten Einbürgerungs- test mit insgesamt 33 Fragen bestehen, wobei drei davon das jeweilige Bundesland betreffen, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet sind. Die restlichen Fragen sind rechtlicher und gesellschaftlicher Natur und sollen das Bekenntnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur deutschen Verfassung und ihren Werten überprüfen. Auch hier ist der kommunitaristische Fokus auf Werte präsent. Der Einbürgerungstest ist online einsehbar und kann von den Kandidierenden vorbereitet werden (DEUTSCHES BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE BAMF 2015; BOMMES & KOLB 2012: 121–123). Die Einbürgerungspraxis ist in Deutschland etwas grosszügiger hinsichtlich der Wohnsitz- fristen und insgesamt transparenter – der Einbürgerungstest kann online geübt werden – ausgestal- tet als in der Schweiz. Was hingegen die Anerkennung der Doppelbürgerschaften betrifft, so ist Deutschland im Vergleich zur Schweiz eher restriktiv. Grundsätzlich versucht das deutsche Recht, mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Wer sich in Deutschland einbürgern lässt, ist ge- zwungen, seine ehemalige Staatsbürgerschaft abzugeben – allerdings gibt es eine Reihe von Aus- nahmen, sodass Doppelbürgerschaften trotzdem keine Seltenheit sind. Beispielsweise wird von EU-Bürgerinnen und -bürgerinnen, Bürgerninnen und Bürgern aus der Schweiz, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nicht verlangt, dass sie die Staatsbürgerschaft ihres Herkunftslandes aufgeben. Daher ist seit einigen Jahren ein leichte Zunahme von Doppelbürgerschaften zu ver- zeichnen. Zudem wurde eine limitierte Form des ius soli eingeführt. In Deutschland geborene Kin- der, deren Eltern eine ausländische Staatszugehörigkeit besassen, erhielten bei der Geburt trotz- dem automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft zusätzlich zu derjenigen ihrer Eltern. Bis zum 31 23. Lebensjahr mussten sie sich aber zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. Diese Regelung wurde mit den bereits beschriebenen Vorbehalten gegen even- tuelle Loyalitätskonflikte begründet. Eine solche Haltung zeugt von einer kommunitaristischen Auffassung von Bürgerschaft, der zufolge der ideale Bürger sich durch hohe Loyalität gegenüber der eigenen Nation auszeichnet. Die Doppelbürgerschaft gefährde diese einmaligen Bande zwi- schen Staat und Bürger, da Bürgerinnen und Bürger mit einer Doppelbürgerschaft zugleich zwei Nationen gegenüber loyal sein müssten. Im Konfliktfall würde die Loyalität von Doppelbürgerin- nen und -bürgern gemäss kommunitaristischer Manier in Frage gestellt. 2014 wurde die Regelung abgeschafft (WORBS 2017). Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass Deutschland – wie auch die Schweiz – nicht alleine für die Steuerung der Doppelbürgerschaften verantwortlich ist. Es handelt sich um ein Zusammenspiel mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des jeweiligen Zweitstaates. So erlaubte beispielsweise die Türkei die Doppelbürgerschaft lange Zeit nicht, wes- halb die Einbürgerungsraten von Türkinnen und Türken in Deutschland sehr gering ausfielen. In den 1990er-Jahren gestand die Türkei ihren Bürgerinnen und Bürgern einen weiteren Pass zu, 2000 wurde dieses Recht aber wieder eingeschränkt (vgl. ERSANILI & KOOPMANS 2012: 66). Obwohl die türkische Gemeinschaft die grösste ausländische Bevölkerungsgruppe in Deutschland darstellt, macht diese Gruppe nur 12 bis 13 % aller Doppelstaatler aus. Russland, Polen, Kasachstan und Rumänien sind weitere Herkunftsländer, aus denen zahlreiche Aussiedler und Spätaussiedler stam- men und stammten (WORBS 2017). Als „deutsche Volkszugehörige“ haben sie teilweise bis heute ein Anrecht auf die deutsche Staatsbürgerschaft, selbst dann, wenn sie kein Deutsch sprechen (KOOPMANS 2005: 37–39). Die Vorstellung, dass sie Deutsche sind und der deutschen politischen Gemeinschaft angehören, auch wenn sie des Deutschen nicht mächtig sind und ihre eigenen Fa- milien seit Generationen nicht mehr in Deutschland leben, verweist deutlich auf ein kommunita- ristisches Verständnis von politischer Gemeinschaft. Allerdings hat sich seit 2002 eine Wende hin zu multikulturalistischeren Auffassungen von Bürgerschaft vollzogen. Zum Beispiel wurden mehr politische Beteiligungsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer eingeführt. So können EU-Bürgerinnen und -bürger, die seit drei Monaten in Deutschland einen Wohnsitz haben, an den Wahlen auf der Gemeindes- und Landes- ebene teilnehmen. Zudem gibt es in etwa 400 Gemeinden Ausländerbeiräte, die von der Bevölke- rung gewählt werden. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Parlamente, die Entscheide tref- fen und Gesetze erlassen können, sondern sie üben mehrheitlich beratende Funktionen aus. Aller- dings besteht in einigen Gemeinden die Pflicht, die Ausländerbeiräte bei bestimmten Sachthemen zu konsultieren (ebd.: 65). Ausgewanderte Deutsche verfügen über ein eingeschränktes Wahlrecht. Sie können nämlich nur die Abgeordneten des Bundestages und nicht diejenigen auf Gemeinde- 32 und Landesebene wählen, wie es teilweise in der Schweiz der Fall ist. Da Deutschland zur EU gehört, geniessen sie aber weiterhin das Wahlrecht im Europäischen Parlament, wobei sie vor jeder Wahl einen Antrag ins Wählerverzeichnis stellen müssen. Auch besitzen sie das passive Wahl- recht, das ihnen ermöglicht, bei Wahlen selbst zu kandidieren (DEUTSCHER BUNDESTAG 2016). Die Wende hin zu multikulturalistischeren Auffassungen von Bürgerschaft lässt sich auch in der Einführung moderater Gruppenrechte beobachten. Mit entsprechender Zertifizierung ist es in Deutschland – im Gegensatz zur Schweiz – in speziellen Schlachthöfen beispielsweise zugelas- sen, Tiere nach muslimischen oder jüdischen Praktiken zu schächten. Auch der Aufruf zum Gebet über die Lautsprecher eines Minaretts ist in vereinzelten Grossstädten erlaubt. Zudem bieten viele Friedhöfe heutzutage bestimmte Sektionen für Angehörige des muslimischen Glaubens an. Die sarglose Bestattung, wie sie der Islam vorsieht, ist jedoch zumeist verboten. Auch was die Mass- nahmen in den öffentlichen Institutionen betrifft, ist Deutschland in den letzten Jahren vermehrt auf die Interessen und Anliegen von Migrantinnen und Migranten eingegangen. So sind inzwi- schen ein paar wenige muslimische und jüdische Grundschulen staatlich anerkannt.20 In einigen Bundesländern ist das Tragen eines Hijab, der muslimischen Kopfbedeckung für Frauen, im Ge- gensatz zur Schweiz an Schulen erlaubt. Zudem bietet der öffentliche Rundfunk während 2,4 % seiner Sendezeit Programme in den verschiedenen Sprachen der Einwanderinnen und Einwandern an. Sie informieren über das gesellschaftliche und politische Geschehen in Deutschland und in der Welt. In den 1960er-Jahren beinhalteten solche Programme vor allem Nachrichten aus Italien, Griechenland und der Türkei – Herkunftsländer der Gastarbeiterinnen und -arbeiter. Man beab- sichtigte damit, dass sie die Bindung zu ihrem Heimatland aufrechterhielten, sodass Deutschland sie bei Bedarf ohne Komplikationen wieder zurückschicken konnte (KOOPMANS 2005: 56–62). Heute geschieht dies jedoch vermehrt aus der Absicht heraus, Migrantinnen und Migranten über das aktuelle Geschehen in Deutschland zu informieren. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich Deutschland lange Zeit an einem kommu- nitaristischen Verständnis von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft orientierte und dies im- mer noch tut. Das ist beispielsweise am Bekenntnis zu den deutschen Werten und der Verfassung während der Einbürgerung zu erkennen. Aber spätestens seit der Einführung des neuen Bürger- rechts von 2002 (ERSANILI & KOOPMANS 2012: 65) zeichnen sich auch multikulturalistische Ent- wicklungen ab, insofern Gruppenrechte vermehrt anerkannt und gefördert werden. Allerdings lö- sen solche multikulturalistischen Policies die kommunitaristische Auffassung von Bürgerschaft 20 Auch in der Schweiz gibt es jüdische Schulen, allerdings handelt es sich dabei um Privatschulen, die vom Staat nicht anerkannt sind. Muslimische Privatschulden gibt es bis heute nicht (vgl. ACHERMANN u. a. 2010). 33 und politischer Gemeinschaft nicht einfach ab. Diese Entwicklungen laufen vielmehr parallel zu- einander und überlagern sich teilweise (vgl. JOPPKE 2008: 32–39). Folglich ist für die Analyse der Debatte um die „Causa Özil“ eine Mischung aus kommunitaristischen und multikulturalistischen Argumenten zu erwarten, wobei erstere wegen der eher restriktiven Einbürgerungspraxis und we- gen Loyalitätszweifeln bei Doppelbürgern vermutlich überwiegen werden. In welchem Verhältnis genau die kommunitaristische und multikulturalistische Aspekte zueinander stehen, lässt sich je- doch auf Grundlage dieses Überblicks noch nicht abschätzen. Angesichts der obigen Ausführun- gen ist jedoch zu vermuten, dass multikulturalistische Kategorien häufiger als in der Schweizer Debatte zu finden sein werden. Wohl wird sich auch ein geringer Teil an liberalen Prinzipien fin- den lassen. 34 4. DIE QUALITATIVE INHALTSANALYSE NACH PHILIPP MAY- RING 4.1 Grundlagen der qualitativen Inhaltsanalyse Die vorliegende Masterarbeit geht der Frage nach, welches Verständnis von politischer Gemein- schaft und Bürgerschaft in den Debatten, die im Zuge der Vorfälle der Fussballweltmeisterschaft 2018 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland angestossen worden sind, vorkommt und diskutiert wird. Zudem sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen beiden Debatten herausgearbeitet werden. Um die Fragestellung zu beantworten, werden verschiedene Zeitungsar- tikel aus den relevanten Tages- und Wochenzeitungen der beiden Länder mit der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse nach Philipp Mayring analysiert. Diese bietet sich für diese Arbeit an, zumal sie im Wesentlichen darin besteht, aus grossen Textmengen „die für die Forschungsfragen relevanten Passagen und Aussagen“ (BLATTER u. a. 2007: 75) herauszufiltern und sie nach einem regelgeleiteten System zu untersuchen. Im Folgenden werden zunächst die wichtigsten Grundla- gen sowie der Entstehungshintergrund der von Mayring entwickelten Methode skizziert. Im nächs- ten Unterkapitel folgt die Vorstellung des eigentlichen Vorgehens, wie es sich aus der Inhaltsana- lyse ergibt. Ganz allgemein gefasst, verarbeitet die qualitative Inhaltsanalyse jegliche Art kommunika- tiven Datenmaterials. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Interviews, Zeitungsartikel, Ge- setzestexte, Reden, Regierungserklärungen oder andere Quellen handelt. Das Datenmaterial muss jedoch in irgendeinem Textformat vorliegen. Die Analyse des in der Regel recht umfangreichen Textmaterials orientiert sich an einer theoretisch ausgewiesenen Fragestellung. Die Ergebnisse werden von der Theorie her interpretiert (MAYRING 2008: 11–13). Die qualitative Inhaltsanalyse entwickelte sich aus der sogenannten content analysis (Inhaltsanalyse) des amerikanischen Kom- munikations- und Meinungsforscher Bernard Berelson. Dessen Inhaltsanalyse war eine Methodik, die zunächst vor allem in der Publizistik angewandt wurde, um in Zeitungsartikeln Häufigkeiten von bestimmten Begriffen und Konzepten zu zählen, diese zu vergleichen und daraus Schlussfol- gerungen zu ziehen. Bei der Inhaltsanalyse handelt es sich also um eine systematische quantitative Beschreibung und Interpretation des Textinhalts (MOCHMANN 2005: 374). Wichtige Entwick- lungsimpulse erhielt die content analysis von Untersuchungen von Kriegsberichten oder politi- schem Propagandamaterial sowie aus der Psychologie und Kulturanthropologie (ebd.). Es wurden nun nicht mehr nur Texte zusammengefasst und bestimmte Begrifflichkeiten ausgezählt, sondern die Ergebnisse wurden hinsichtlich eines übergeordneten Zusammenhangs gedeutet. Ziel war es, 35 nicht mehr nur die Häufigkeiten bestimmter Begriffe zu erforschen, sondern auch deren Symbolik, Bedeutung und weiteren gesellschaftspolitischen Kontext zu erfassen. Auf dieser Grundlage entwickelte Philipp Mayring in den frühen 1980er-Jahren die qualita- tive Inhaltsanalyse. Auch sie ist eine regelgeleitete und systematische Methode zur Analyse von Textmaterial. Ihr Ziel ist es, nicht nur allein den Inhalt der Texte zu analysieren, sondern anhand einer ausgewiesenen Theorie und Fragestellung Schlussfolgerungen auf die soziale Realität ziehen zu können (MAYRING & FENZL 2014: 544). Gewisse Ansichten, das konkrete Vorgehen oder be- stimmte Anwendungsregeln der qualitativen Inhaltsanalyse stammten dabei aus anderen Diszipli- nen. Das Verständnis über den Prozess des Verstehens eines Texts beispielsweise entlehnt sie der Hermeneutik (altgr. ἑρμηνεύειν, hermēneúein = auslegen, verkünden, übersetzen). Diese Lehre der Auslegung und Interpretation geht davon aus, dass sich Verstehen in einer Dialogstruktur zwi- schen Textproduzent und -rezipient abspielt, was ein Bewusstwerden über das eigene Wissen und Denken voraussetzt. Diese Reflexion über den individuellen Denk- und Verstehensprozess ist in die Grundlagen der qualitativen Inhaltsanalyse eingeflossen (MAYRING 2008: 27). Der qualitativen Sozialforschung entstammte das sogenannte interpretative Paradigma, worunter man einen Ana- lyse- und Interpretationsansatz versteht, der die Perspektive der Textproduzentin bzw. des Text- produzenten betont. Auf die Literaturwissenschaften lassen sich bestimmte semiotische Begriffe für die Sprachanalyse sowie Interpretationsregeln für die qualitative Inhaltsanalyse zurückführen. Dazu kommen auch verschiedene Erkenntnisse zur kognitiven Verarbeitung von Textmaterial, die aus der Psychologie stammen (ebd.: 34–41). Die qualitative Inhaltsanalyse etablierte sich schnell als einschlägige Methode innerhalb der Sprachwissenschaften, der Psychologie, Soziologie sowie anderen Geistes- und Sozialwissen- schaften, wobei sie in jüngerer Zeit auch häufig in der Politikwissenschaft zur Anwendung kommt. Die heutigen Entwicklungen in der Informations-, Kommunikations- und Mediengesellschaft be- einflussen auch die Politikgestaltung und deren wissenschaftliche Analyse. Politische Entschei- dungen und politisches Handeln sowie deren Darstellung und Wahrnehmung fliessen in einem komplexen Interpretations- und Rekonstruktionsprozess zusammen, in den die Ideen, Werte und Leitvorstellungen von Akteuren hineinspielen. Die wissenschaftliche Erforschung von Werten, Identitäten und Ideologien, die in ein gesellschaftspolitisches Umfeld mit ihrer jeweiligen Sprache und Kultur eingebettet ist, ist seit den 1980er-Jahren stärker in den Fokus gerückt. Um diese neue Komplexität in ihren Forschungen adäquat zu analysieren und darzustellen, griffen Politikwissen- schaftlerinnen und Politikwissenschaftler vermehrt auf die Forschungsmethoden anderer Diszipli- nen, mitunter die qualitative Inhaltsanalyse, zurück (BLATTER u. a. 2007: 17–22). 36 Die qualitative Inhaltsanalyse eignet sich für die Politikwissenschaft insofern, als dass sie der Entschlüsselung der Sinndimension von bestimmten Texten dient. Häufig besteht das Ziel da- rin, politische Grundüberzeugungen, Wertevorstellungen oder Vorurteile und Feindbilder aus ver- schiedenen Textsorten herauszufiltern, sie zu vergleichen und in einen grösseren Gesamtrahmen zu integrieren. Dazu werden unterschiedliche Arten von Texten untersucht. Zum Beispiel eignen sich Zeitungsartikel über politische Themen oder Gesetzestexte genauso gut wie Parlamentsdebat- ten (ebd.: 74). In dieser Arbeit geht es darum, die in den Zeitungsartikeln enthaltenen Auffassun- gen über die ideale politische Gemeinschaft und Bürgerschaft aufzudecken und sie vor dem Hin- tergrund der in Kapitel 2 vorgestellten Theorien einzuordnen. 4.2 Anwendung der Methode Die qualitative Inhaltsanalyse zeichnet sich durch folgende vier Grundsätze aus: Sie geht nach systematischem Ablauf vor (1) und das Textmaterial wird als Teil einer Kommunikationskette verstanden (2). Zudem wird ein Kategoriensystem (Codesystem) konstruiert und auf das Textma- terial angewandt (3). Nicht zuletzt kennt auch die qualitative Inhaltsanalyse die klassischen wis- senschaftlichen Gütekriterien der Objektivität, Reliabilität und Validität (4), weshalb das Katego- riensystem im Anhang der Arbeit (Kap. 9.1) beigelegt ist, um eine intersubjektive Überprüfung zu ermöglichen. Die qualitative Inhaltsanalyse ist kein Standardinstrument, das immer gleich aus- sieht, sondern wird dem konkreten Untersuchungsgegenstand angepasst (MAYRING 2008: 24–27, 42). Auch müssen die Analytiker, die mit der qualitativen Inhaltsanalyse arbeiten, ihr Vorverständ- nis der Thematik sowie Hintergründe und Annahmen vor der eigentlichen Untersuchung explizit darlegen, weshalb in den Kapiteln 3.1 und 3.2 das schweizerische und deutsche Verständnis von Gemeinschaft und Bürgerschaft beschrieben wurde. Insgesamt besteht die qualitative Inhaltsanalyse aus elf Schritten. Obwohl nicht jeder ein- zelne Schritt ausführlich erläutert wird, wurde dennoch versucht, das Vorgehen für diese Arbeit möglichst konkret wiederzugeben. In einem ersten Schritt wird das zu untersuchende Textmaterial festgelegt (1), wobei die Auswahl und Anzahl der Texte möglichst repräsentativ hinsichtlich eines spezifischen Inhalts oder Zeitraums sein müssen. Für die „Causa-Özil-Debatte“ und die „Doppel- adler-Debatte“ habe ich mich durch zahlreiche Zeitungsartikel der wichtigsten Tages- und Wo- chenzeitungen von Deutschland und der Schweiz eingelesen, habe Berichterstattungen im Fernse- hen und Radio gesehen und gehört, um anschliessend für beide Debatten den jeweils zu untersu- 37 chenden Zeitraum festzulegen. Für die Schweizer „Doppeladler-Affäre“ wählte ich Zeitungsarti- kel zwischen dem 22. Juni 2018, als die beiden Schweizer Nationalspieler Xhaka und Shaqiri wäh- rend des Spiels gegen Serbien den Doppeladler zeigten, und dem 1. August 2018, dem National- feiertag der Schweiz, aus. Diesen wählte ich darum aus, weil viele Artikel anlässlich dieses Feier- tages traditionellerweise als Reflexion über den Zustand der Schweiz als Nation und über ihre gegenwärtigen gesellschaftspolitischen Problematiken verfasst sind und einige Journalistinnen und Journalisten die „Doppeladler-Debatte“ zum Dreh- und Angelpunkt ihrer Überlegungen ge- macht haben. Für die deutsche „Causa-Özil-Debatte“ entschied ich mich für den Zeitraum zwi- schen 14. Mai 2018 und dem 31. Juli 2018. Am 14. Mai ist das Foto mit den beiden deutschen Fussballnationalspielern Özil und Gündoğan entstanden, die dem türkischen Staatspräsidenten Re- cep Tayyip Erdoğan ein Fussballtrikot mit der Aufschrift „Für meinen Präsidenten, hochachtungs- voll“ (vgl. FELDENKIRCHEN 2018: 10) überreicht haben. Am 23. Juli 2018 gab Özil auf Twitter seinen Rücktritt bekannt, worauf sich eine erneute Kontroverse während mehrerer Tage ausbrei- tete, weshalb der gewählte Endpunkt der 31. Juli 2018 und nicht der 23. Juli ist. Freilich liessen sich beide Debatten mit früheren Ereignissen in den jeweiligen Nationalmannschaften verbinden, wie sich auch ihr Ende auf einen späteren Zeitpunkt legen liesse. Dennoch fanden die wichtigen und nennenswerten Ereignisse im gewählten Zeitraum statt; und mit Blick auf die Vorgaben dieser Arbeit ist die Festlegung der jeweiligen Zeiträume sinnvoll. Jedoch wird zuweilen auf die Vorge- schichte verwiesen und am Ende der Analyse kurz auf den weiteren Verlauf der Debatten einge- gangen. Auch beschränkte ich mich aufgrund der Unmengen an Zeitungsartikeln auf die wichtigsten Tages- und Wochenzeitungen. Für die Schweiz entschied ich mich für die Neue Zürcher Zeitung (NZZ)21 und den Tages-Anzeiger, die zu den überregionalen Leitmedien der deutschsprachigen Schweiz zählen. Als Ergänzung wählte ich einige Texte aus regionalen Zeitungen wie der Luzerner und Aargauer Zeitung aus. Einige Artikel stammen zudem aus dem „Blick“22, dem Boulevardblatt der Schweiz, da diese Zeitung zu den meinungsmachenden und polemisierenden Medien gehört und daher für die Auswertung relevant schien. Zusätzlich zu den Tageszeitungen suchte ich Bei- träge aus der Wochenzeitung (WOZ)23 aus, die dem linken Meinungsspektrum zuzuordnen ist, sowie Artikel aus der Weltwoche, einem eher rechts-konservativen Meinungsblatt. Insgesamt wur- den für die „Doppeladler-Debatte“ 42 Zeitungsartikel untersucht. Mit dieser Auswahl erhoffte ich 21 Hier und fortan verwende ich die im deutschsprachigen Raum geläufige Abkürzung NZZ. 22 Hier und fortan verwende ich die in der Zeitung offenbar übliche Schreibweise mit Anführungszeichen, die etwa- ige Missverständnisse hinsichtlich dem gleichlautenden Substantiv (der Blick der Augen) vermeiden soll. 23 Hier und fortan verwende ich die die Abkürzung WOZ für die Wochenzeitung, weil „Wochenzeitung“ bisweilen auch ein allgemeiner gebrauchter Begriff in der Arbeit ist. 38 mir, eine möglichst grosse Bandbreite an Meinungen und Einstellungen zu erfassen. Um für die „Causa-Özil-Debatte“ Textmaterial mit vergleichbaren Umfang zu erhalten, entschied ich mich ebenfalls dazu, Artikel aus den grossen deutschen Tageszeitungen wie der ZEIT24, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) 25und der Welt26 zu untersuchen, wobei sich die FAZ und die Welt eher dem bürgerlich-konservativen Pol zuordnen lassen. Die Tageszeitung (taz)27, die ich ebenfalls für die Analyse beizog, gilt dagegen als linke Zeitung. Als regionale Vertreterin legte ich mich auf einige Artikel aus der Süddeutschen Zeitung (SZ)28 fest. Auch entsprechende Artikel aus der Bild- Zeitung29, dem deutschen Boulevardmagazin, fehlten nicht. Einige Artikel stammten zudem aus dem Wochenmagazin der Spiegel. Für die „Causa-Özil-Debatte“ wurden 64 Artikel untersucht. Aufgrund der längeren Zeitdauer der deutschen Fussballdebatte wurden hier mehr Zeitungsartikel untersucht. Nach der Festlegung des Materials soll in einem zweiten Schritt die Entstehungssituation der Texte analysiert werden (2) (MAYRING 2008: 47). Wie bereits erwähnt, handelt es sich hier um Zeitungsartikel, die anlässlich der Debatten um den Doppeladler, den die beiden Schweizer Fuss- ballspieler Xhaka und Shaqiri im Spiel gegen Serbien zeigten, und um Özils Rücktritt aus der deutschen Fussballnationalmannschaft entstanden sind. Es sind also Textbeiträge von Sport- und Politikjournalistinnen und -journalisten, Redakteuren und vereinzelt auch von freischaffenden Me- dienarbeitenden. Die Zielgruppen sind die entsprechenden sport- und politikinteressierten Lese- rinnen und Leser, die je nach Ausrichtung des Blattes tendenziell eher entweder linke oder bür- gerlich-konservative Einstellungen haben oder – wie im Fall vom „Blick“ und von der Bild-Zei- tung – die Zeitungen vermutlich wegen ihres Unterhaltungsfaktors lesen. All diese Zeitungen sind keine blossen Nachrichten- und Informationsmedien, sondern dienen auch der Meinungsbildung bzw. bilden ihre Artikel gewissermassen die Essenz der öffentlichen Meinung. Drittens soll das Material hinsichtlich der formalen Charakteristiken beschrieben werden (3) (ebd.: 47–50). Der Online-Zugang der Universität Luzern gewährte mir Zugang zu den oben ge- nannten Zeitungsarchiven. Die Artikel, deren Längen sehr unterschiedlich ausfielen, konnte ich 24 Hier entschied ich mich für die Schreibweise die ZEIT, da diese als Eigenbezeichnung in den jeweiligen Artikeln zu finden ist. 25 Analog zur NZZ verwende ich hier und fortan die etablierte Bezeichnung FAZ, anstelle der etwas umständlichen Ausschreibung „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. 26 Üblich scheint die Kursivschreibweise, zwecks Abhebung vom Substantiv „Welt“ zu sein, woran ich mich hier und fortan halte. 27 Fortan verwende ich das kleingeschriebene Kürzel taz, wie es in der Zeitung Usus scheint. Damit soll eine Ver- wechslung mit dem allgemeinen Substantiv (z.B. irgendeine „Tageszeitung“) vermieden werden. 28 Fortan wird auch hier die Abkürzung SZ verwendet. 29 Hier verwende ich anstatt „Bild“, wegen der Verwechslungsgefahr zum Substantiv, die Bezeichnung Bild-Zei- tung. 39 mir als separate PDF-Dokumente herunterladen. Nach einer ersten Sichtung und Sortierung über- trug ich sie in die Software MAXQDA. Im vierten Schritt soll zunächst die Richtung der Analyse spezifiziert werden (4), um dann anschliessend die Fragestellung anhand der Theorie zu differenzieren (5). In meiner Arbeit gehe ich der Frage nach, welches Verständnis von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft sich aus den Fussballdebatten über die Doppeladler-Geste und den Austritt des Fussballspielers Özil aus der deutschen Fussballmannschaft herauslesen lässt. Die drei Theorien des Liberalismus, Kom- munitarismus und Multikulturalismus bilden die Grundlage und Richtung der Analyse und der Interpretation. In Kapitel 3 wurde der Forschungsstand über das Verständnis von politischer Ge- meinschaft und Bürgerschaft der beiden Länder zusammengefasst, der dazu dienen soll, die De- batten in den wissenschaftlichen Kontext einzubetten und eine erste Annahme für die Auswertung zu treffen. Im nächsten Schritt muss die Analysetechnik und der konkrete Ablauf der Analyse festgelegt werden (6). Als Analysetechnik wählte ich die strukturierte Inhaltsanalyse (ebd.: 53–56). Ihr Ziel besteht darin, vorher festgelegte Aspekte und bestimmte Phänomene – zum Beispiel spezifische Argumentationsmuster oder Auffassungen über ein bestimmtes Thema – aus dem Textmaterial herauszufiltern, zu untersuchen und zu interpretieren. Damit wird gewissermassen ein Querschnitt durch die Zeitungsartikel vollzogen, um sie hinsichtlich der Fragestellung und Theorie zu bewer- ten. Konkret wird das Textmaterial aufgrund vorher festgelegter Kategorien, sogenannter Codes, interpretiert. Zu diesem Zweck wird ein Kategoriensystem (Codesystem) erstellt (ebd.: 82–91). Anhand der politischen Theorien und ihren Leitprinzipien über die ideale politische Gemeinschaft und Bürgerschaft, die in Kapitel 2 vorgestellt wurden, entwickelte ich ein solches Kategoriensys- tem. Somit entschied ich mich für eine deduktive Herangehensweise, wobei mir die drei Theorien als Ausgangspunkt dienten. Zu jeder Theorie bildete ich jeweils mindestens vier Hauptkategorien oder Obercodes, wobei ich diese durch Unterkategorien, Subcodes, differenzierte. Die Entwick- lung der Kategorien erfolgte also im Wechselverhältnis zwischen Theorie, Fragestellung und den Überlegungen, die während der ersten Analyse gemacht wurden. Zur Veranschaulichung befindet sich im Anhang der Arbeit das Kategoriensystem. Da ich die Kategorien relativ abstrakt formuliert habe, fügte ich zu einigen sogenannte Ankersätze hinzu, um die Zuordnung der Kategorien zu den Textpassagen zu erleichtern. Ankersätze sind typische Beispielsätze aus den Zeitungsartikeln, die eindeutig einer Kategorie zugeordnet werden können und diese gewissermassen repräsentieren (ebd.: 90). Beispielsweise kennzeichnet sich der Liberalismus durch eine starke Differenzierung von Politik und anderen Gesellschaftsbereichen; entsprechend wurde die liberale Kategorie starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) um den Ankersatz „An einem Turnier, 40 ausgerichtet nach Nationen, hat Politik nichts verloren. Jedenfalls nicht auf dem Spielfeld“ (VON GUTEN 2018) aus einem Artikel der Aargauer Zeitung ergänzt. Siebtens muss die genaue Texteinheit, die es zu analysieren gilt, festgelegt werden (7). Die kleinste Analyseeinheit, die den jeweiligen Kategorien zugeteilt wurde, waren einzelne Nebens- ätze, die grösste ganze Textabschnitte. Danach kann das Zuordnen der Kategorien bzw. Codes zu den passenden Textausschnitten beginnen (8). Im ersten Durchlauf ordnete ich die Kategorien den verschiedenen Textstellen in den Zeitungsartikeln zu. Dieser Vorgang bezeichnet man als Codieren. Dafür verwendete ich die Software MAXQDA, die es mir ermöglichte, die beiden Fussballdebatten mit ihren jeweiligen Zeitungsartikeln als separate Fälle zu analysieren. Hierfür legte ich in der Software zwei Projekte mit den jeweiligen Zeitungsartikeln an und ordnete sie nach Erscheinungsdatum und Herausgeber. Das Kategoriensystem kann mit MAXQDA vom einen auf das andere Projekt transferiert werden, sodass beide Debatten anhand desselben Kategoriensystems ausgewertet werden konnten. Dank der Software konnten nach dem ersten Durchlauf an einigen Stellen relativ einfach neue Katego- rien erstellt und neu geordnet werden, ohne den Überblick über die zahlreichen Artikel zu verlie- ren. Da einige relevante Textpassagen nicht eindeutig einer Kategorie zugeordnet werden konnten, war eine Überarbeitung des Kategoriensystem angebracht (9). Während dieses Schrittes kürzte ich die zu langen Kategorien soweit, dass sie über einen gewissen Abstraktionsgrad verfügten. Zudem fügte ich bei der kommunitaristischen Unterkategorie Gemeinschaft/starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) die Unterunterkategorie Fussballspieler sind Botschafter der Nation hinzu, da mir dieses Votum oft begegnete. Danach führte ich einen zweiten Codierungs- durchlauf aus. Im zweitletzten Schritt werden die Ergebnisse der Codierung hinsichtlich der Fra- gestellung zusammengefasst und interpretiert (10). Das Resultat der Codierung und die Interpre- tation der beiden Fussballdebatten sind in den Kapitel 5 und 6 festgehalten. Abschliessend sollen die inhaltsanalytischen Gütekriterien angewandt werden, die bereits weiter oben erläutert wurden (11) (MAYRING 2008: 56–87f.). Im Anschluss an die Codierung und Interpretation der beiden Fussballdebatten wurde in Ka- pitel 7 eine Frequenzanalyse durchgeführt. Diese gehört zu den klassischen Grundtechniken der Inhaltsanalyse. Dabei werden die Häufigkeiten aller Kategorien ausgezählt. Einerseits dient dies dazu, die Ergebnisse der vorangegangenen Interpretation quantitativ zu untermauern, andererseits kann man dadurch die Codes miteinander vergleichen und daraus weitere Erkenntnisse gewinnen (ebd.: 13–15). 41 5. ANALYSE DER SCHWEIZER „DOPPELADLER-DEBATTE“ Die Ergebnisse der beiden Codierungsdurchläufe werden in diesem Kapitel dargelegt und inter- pretiert. Ziel ist es, herauszufinden, welches Verständnis von politischer Gemeinschaft und Bür- gerschaft in den Fussballdebatten, die im Sommer 2018 in der Schweiz und Deutschland stattge- funden haben, vorherrschend ist. Einleitend wird an dieser Stelle kurz auf die Ergebnisse aus der Frequenzanalyse eingegangen. Die ausführliche Erörterung der Frequenzanalyse findet sich in Ka- pitel 7. Nach dem Codierungsdurchlauf liess sich für die Debatte über die Doppeladler-Geste die These aus Kapitel 3.1 bestätigen: Das schweizerische Verständnis von Bürgerschaft und politi- scher Gemeinschaft ist tatsächlich stark von kommunitaristischen Vorstellungen geprägt. Insge- samt wurden kommunitaristische Codes über alle Schweizer Zeitungsartikel hinweg 117-mal ver- geben und machen somit 59,1 % der gesamten Debatte aus. Dabei wurden die Obercodes Gemein- schaft mit 37,4 % und kommunitaristische Bürgerschaft mit 20,2 % am häufigsten verteilt, woraus sich folgern lässt, dass diese beiden Aspekte das schweizerische Verständnis von politischer Ge- meinschaft und Bürgerschaft besonders prägen. Insgesamt 41, also 20,7 % der Textstellen wurden liberalen Kategorien zugeteilt. Typisch liberale Argumente wie etwa die häufige Forderung nach einer klaren Trennung von Politik und anderen gesellschaftlichen Teilbereichen – in diesem Fall dem Sport – kennzeichnen die Debatte. Dass die liberalen Prinzipien der Freiheit und Gleichheit bzw. deren Codes ebenfalls zahlreich in der Debatte vorkommen, ist nicht überraschend, da sie die grundlegende Maxime jeder Demokratie bilden. Multikulturalistische Argumente finden sich in der Debatte über die Doppeladler-Geste mit 20,2 % ebenfalls häufig. Der Aspekt der multikultu- rellen Diversität scheint dabei besonders zentral, was im weiteren Verlauf des Kapitels noch näher erläutert wird (vgl. Tab. 1). 42 Tabelle 1: Verteilung der Ober- und Unterkategorien für die Schweizer Debatte über die Doppeladler-Geste (Artikel gesamt: 42). Im Folgenden werden nun die Berichterstattung über die Vorfälle an der Weltmeisterschaft 2018 zwischen dem 22. Juni und 31. Juli 2018 und deren Auswertung erörtert. Die Ereignisse werden chronologisch dargestellt und interpretiert, wobei an gewissen Stellen vereinzelt auf Ver- gangenes hingewiesen wird, um das Geschehen einzuordnen. Der Zeitstrahl im Anhang der Arbeit verschafft zudem einem besseren Überblick über die Ereignisse. Es wird allerdings nicht auf jeden einzelnen Code bzw. jede einzelne Kategorie detailliert eingegangen, da die Interpretation ansons- ten zu lange ausfiele. Die am häufigsten auftretenden Kategorien werden aber ausführlich erörtert. Am Ende des Kapitels wird zudem der weitere Verlauf der Debatte kurz zusammengefasst. Politische Theorie Codesystem SUBCODE SUBCODE IN % CODE CODE IN % CODES GESAMT CODES GESAMT IN % Gleichheit Gleichheit für Inklusion (Kongruenz Bev. & Stimmberechtigten) 1 0.5% Gleichbehandlung 4 2.0% Freiheit pos. Freiheit: z.B. Meinungsfreiheit 3 1.5% neg. Freiheit: Abwesenheit v. Herrschaft, indiv. Freiheit 3 1.5% Gerechtigkeit starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 14 7.0% 14 7.0% Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten 7 3.6% 7 3.6% liberale Bürgerschaft Gesetze achten 0 Steuern zahlen 0 Vernunft 8 4.0% minimale Verantwortungsübernahme 1 0.5% kommunitaristische Kritik am Liberalismus fehlende Zivilkultur --> zerstört der Demokratie, pol Aphatie 0 Verfolgung von Eigeninteresse 2 Mensch als autonomes Subjekt 0 Gemeinschaft starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 15 7.6% Fussballspieler sind Botschafter einer Nation 10 5.1% Identität mit Gemeinschaft/Nation 13 6.6% Individuum erwirbt seinde Identität über die Gemeinschaft 2 1.0% Zugehörigkeit 7 3.6% starker Konsens über Werte und Traditionen 12 6.1% Einheit der Gemeinschaft 12 6.1% Migranten schulden der Gemeinschaft Dankbarkeit 3 1.5% Partizipation Selbstregierung und Selbstverwaltung 0 Bürger: starkes Engagement in Politik und Zivilgesellschaft 1 0.5% kommunitaristische Bürgerschaft 0 Solidarität ("Bürgersinn") 18 9.1% Loyalität gegenüber der Nation 22 11.1% Kooperation 0 multikulturalistische Kritik am Liberalismus: Universalismus "Differenzblindheit" 0 an Nationalisierungsprozessen: Dominanz der Mehrheitskultur 8 4.0% multikultureller Staat 1 0.5% Diversität bedeutet Bereicherung 10 5.1% Anti-Diskriminierung 2 1.0% Gleichheit aller ethnokulturellen Gruppen 1 0.5% Repräsentantion von Minderheiten in Politik und Staat 2 1.0% starke Machtteilung: Föderalismus, Konkordanz 2 1.0% Annerkennung von ethnokulturellen Gruppen, Minderheiten hohe Selbstverwaltung von Minderheiten 0 Anerkennung von Minderheiten 1 0.5% Recht auf staatliche Födermassnahmen: Bildung, Medien, Arbeit 0 multikulturelle Bürgerschaft "interkulturelle Bürger" 0 Offenheit, neugierig auf andere Menschen und Kulturen 2 1.0% positive Haltung gegenüber Diversität 3 1.5% Dialog, Deliberation 8 4.0% interkultureller Austausch 0 SUMME 198 100% 198 100% 198 100% 20.7% 59.1% 20.2% 1 0.5% 13 6.6% 41 117 40 20.2%40 8 4.0% 18 9.1% 3% 2.5% Liberalismus Kommunitarismus Multikulturalismus 5 6 9 4.5% 1.0% 2 1.0% 74 37.4% 1 0.5% 43 Die Schweizer Nationalmannschaft qualifizierte sich Ende November 2017 für die Teil- nahme an der Fussballweltmeisterschaft in Russland. Im letzten Qualifikationsspiel gegen Nord- irland am 12. November 2017 in Basel gelang der Mannschaft mit einem 0:0 knapp der Sprung in die Weltmeisterschaft. Zum vierten Mal in Serie durfte die Schweiz an einem WM-Turnier mit- spielen (WUILLEMIN 2017: 2). Einen Monat später fand die Auslosung der Spielpartien statt, wobei die Schweiz im zweiten Spiel gegen Serbien antreten musste (SCHÄCHTER 2017: 51). Dass vor dem Hintergrund, dass vier der Schweizer Spieler kosovo-albanische Wurzeln haben und Doppel- bürger sind, dieser Partie auch eine politische Bedeutung zukam, wurde im Vorfeld in den Medien kaum thematisiert. Der Krieg zwischen Serbien und Kosovo (1998–1999), im Zuge dessen viele Flüchtende auch in die Schweiz kamen, ist immer noch Ursache wiederkehrender politischer Aus- einandersetzungen zwischen Serbien und Kosovo. Bis heute will Serbien die Unabhängigkeit Ko- sovos nicht anerkennen (RATHFELDER 2010: 185ff.). Die Frage eines brasilianischen Journalisten an der Pressekonferenz vor dem Spiel, wie das Verhältnis der kosovo-albanischen Spieler in der Schweizer Mannschaft zu Serbien sei, beantwortete der Trainer der Schweizer Nationalmann- schaft Petković nicht. Auch als das Schweizer Fernsehen ihm ähnliche Fragen stellte, wich er aus und redete über die Wetterlage in Russland. Es wurde bezweifelt, ob solche Fragen überhaupt im Interesse des Schweizerischen Fussballverbandes SFV lagen (SCHIFFERLE 2018e: 32). Tatsächlich verlief das Spiel gegen Serbien, das am Abend des 22. Juni um 20:00 Uhr Schweizer Zeit begann, in der ersten Halbzeit relativ ruhig. Die Schweizer Fussballer fanden zunächst nicht so richtig ins Spiel. Bereits nach fünf Minuten traf der serbische Mittelstürmer Aleksandar Mitrović zum 0:1. Erst nach der Pause gingen die Schweizer in die Offensive. Granit Xhaka, Schweizer Mittelfeld- spieler mit kosovo-albanischem Migrationshintergrund, schaffte schliesslich in der 52. Minute den Ausgleich. Nach seinem Tor lief er jubelnd vor die serbische Fankurve und zeigte vor dieser den sogenannten Doppeladler. Er kreuzte die Hände vor seiner Brust, die Daumen abgespreizt, sodass diese restlichen Finger die Flügel des Adler bildeten: das Symbol des Doppeladlers wie auf der albanischen Flagge.30 Es ginge an dieser Stelle zu weit, die Geschichte des Doppeladlers, seine Symbolik und Bedeutung für Albanien darzulegen. Dafür wäre eine eigene Aufarbeitung vonnö- ten, wie sie diese Arbeit nicht erbringen kann. Zudem gibt es bis heute keine wissenschaftliche Abhandlungen über diese Gestik. Dennoch scheint es hier angebracht, einige wenige Informatio- nen über die Doppeladler-Geste zu erwähnen. Einem Artikel der Aargauer Zeitung ist zu entneh- men, dass diese Geste aus der Zeit stammt, als Kosovo noch nicht unabhängig und in keinem internationalen Sportverein vertreten war und „seine begabten Fussballsöhne überhaupt nur unter 30 Im Anhang findet sich ein Bild von Granit Xhaka und Xherdan Shaqiri, wie sie den Doppeladler formten (s. Kap. 9.4). 44 anderer Flagge an Turnieren teilnehmen konnten“ (MAPPES-NIEDIEK 2018: 4). Der Doppeladler sei gewissermassen Symbol eines „geheimen Albanien“ und sei auf den Fussballplätzen entstan- den (ebd.). Die überkreuzten Hände vor der Brust symbolisieren den schwarzen Doppeladler auf rotem Grund, der auf dem Wappen Albaniens zu sehen ist. Die Flagge mit dem Doppeladler wird in der Region von allen ethnischen Albanerinnen und Albanern als Zeichen ihrer Gemeinschaft anerkannt (ebd.). Die Bevölkerung Kosovos besteht zur Mehrheit aus ethnischen Albanerinnen und Albanern, den sogenannten Kosovo-Albanern. Viele berufen sich auf ihre albanische Abstam- mung und fühlen sich dem albanischen Volk zugehörig, auch wenn sie in Kosovo leben.31 Der Konflikt mit Serbien liegt vor allem darin begründet, dass Serbien Kosovo seit jeher als serbische Provinz betrachtet und die Unabhängigkeit Kosovos von 2008 weiterhin nicht anerkennen will (RATHFELDER 2010: 108ff.). Doch zurück zum Fussballspiel Schweiz gegen Serbien. Nach dem Tor von Xhaka bauten die Schweizer Fussballer weiterhin Druck gegen die serbische Mannschaft auf. In der 90. Minute, kurz vor dem Ende der Partie, traf schliesslich Stürmer Xherdan Shaqiri mit einem 2:1 zum Sieg für die Schweiz. Shaqiri rannte wie zuvor Xhaka vor die serbische Fankurve, wo er mit seinen Händen den Doppeladler vor der Brust formte und sein Trikot auszog. Für das Ausziehen des Trikots kassierte er die gelbe Karte. Xhaka, der Captain der Schweizer Mannschaft Lichtsteiner und weitere Spieler liefen zu Shaqiri hin und feierten ihren 2:1-Sieg gegen Serbien mit ihm. Auf der Fernsehübertragung ist dabei zu sehen, wie Xhaka zusammen mit Shaqiri nochmals den Dop- peladler zeigt. Als Captain Lichtsteiner hinzukam, formt auch er den Doppeladler gegen die ser- bische Fankurve, was in später erschienenen Artikeln für reichlich Diskussionsstoff sorgte. Sascha Ruefer, der Kommentator für das Schweizerische Radio und Fernsehen SRF, verurteilte den Dop- peladler von Shaqiri sogleich als „dumm und bescheuert“ und als „politisches Statement“, wofür dieser später vom Publikumsrat gerügt wurde (SCHWEIZERISCHE RADIO- UND FERNSEHGESELLSCHAFT SRG 2018). Ruefer wurde zudem vorgeworfen, die politische Dimension und die Bedeutung des Spiels für Spieler mit kosovo-albanischem Hintergrund nicht erkannt zu haben. Seine Aussagen wurden im Anschluss an das Spiel in vielen Zeitungsberichten aufgenom- men. So schrieb die NZZ, dass es Xhaka und Shaqiri an politischer Sensibilität mangle und ihr „gesellschaftliches Bewusstsein unterentwickelt“ sei (CLALÜNA 2018: 52). Solche und ähnliche Kommentare, die die Vernunft der beiden Spieler in Zweifel zogen, traten in vielen Artikeln un- mittelbar nach dem Spiel gehäuft auf. Sie stimmten weitgehend darin überein, dass Xhaka und 31 Die Flagge des Kosovo zeigt jedoch die Umrisse des Landes, oberhalb von ihm sind sechs weisse Sterne abgebil- det. Diese stehen symbolisch für die unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen Kosovos, welche die Albaner, Serben, Türken, Bosniaken, Roma und die restlichen Minderheiten umfassen (RATHFELDER 2010: 410ff.). 45 Shaqiri nicht nur ihren eigenen Erfolg gefährdeten, sondern vor allem das Weiterkommen der Mannschaft. Die NZZ schrieb: „Es waren unnötige Gesten mit brisanter politischer Implikation, die Sperren auslösen und das Team nachhaltig schädigen könnten“ (BURGENER 2018b: 36). Diese Argumentationslogik lehnt an liberales Gedankengut an: Ein Bürger handle dann vernünftig, wenn er sich selbst und andere nicht in Gefahr bringe. Allerdings wird in der Debatte die Forderung nach mehr Vernunft bzw. nach „klügeren Arten“ von Jubelgesten (ebd.) als Gegenstück zu den Emoti- onen und den „überfliessenden Hormone[n]“ gebracht (RAZ 2018b: 39). Die Emotionen müssten kontrolliert werden, um das Weiterkommen der Mannschaft nicht zu gefährden. Tatsächlich ist es so, dass der Weltfussballverband FIFA gleich im Anschluss an das Spiel ein Disziplinarverfahren gegen die drei Schweizer Spieler Xhaka, Shaqiri und Lichtsteiner einlei- tete. Laut Art. 54 ihres Reglements sind Provokationen der Zuschauerinnen und Zuschauer verbo- ten, weshalb Xhaka, Shaqiri und Lichtsteiner Geldbussen und sogar Spielsperren drohten. Weiter klärte die FIFA ab, ob diese mit ihrem Verhalten zusätzlich Art. 57 verletzt haben, der das Fairplay und die Sportlichkeit eines Spiels betrifft. Es sind also noch weitere Sanktionen zur Diskussion gestanden (FIFA 2017). Der Schweizerische Fussballverband SFV musste ein schriftliches State- ment verfassen, das allerdings nicht veröffentlicht wurde. Gemäss einer Recherche der Aargauer Zeitung argumentierte dieser, dass die „Doppeladler-Geste von Xhaka, Shaqiri und Lichtsteiner nicht als politische oder religiöse Provokation» gemeint war. Die Geste stehe für das Zusammen- gehörigkeitsgefühl der Albanerinnen und Albaner und sei eine „emotionale Grussbotschaft an die alte Heimat“ gewesen (BRÄGGER 2018: 5). Der Schweizerische Fussballverein SFV nahm damit Bezug auf die Antworten von Xhaka und Shaqiri, die sie gleich nach dem Spiel zur Frage nach dem Doppeladler geäussert hatten. Obwohl Xhaka den Doppeladler eindeutig vor der serbischen Fankurve zeigte, liess er nach dem Spiel verlauten, dass dies keine Provokation gegenüber dem Gegner gewesen sei: „Es war ein Gruss an die Leute in der Heimat meiner Eltern. Das waren Emotionen pur, es war keine bewusste Reaktion“ (RAZ 2018b: 39). Dagegen war in vielen Zei- tungsartikeln zu lesen, die unmittelbar nach dem Spiel veröffentlicht wurden, dass die Spieler das Publikum absichtlich provoziert hätten (vgl. BURGENER 2018b: 36). Einzig die linke WOZ stellte die Situation etwas anders dar. Laut ihrem Artikel beschimpften die serbischen Fans die Schweizer Mannschaft immer wieder und pfiffen die drei Spieler mit kosovo-albanischem Hintergrund aus32, sobald diese am Ball waren. Zudem hätten die serbischen Fans zwischendurch immer wieder „Ko- sovo ist Serbien!“ geschrien und die drei Spieler Xhaka, Shaqiri und Behrami rassistisch beleidigt. 32 Neben Xhaka und Shaqiri hat auch Valon Behrami einen kosovarischen Migrationshintergrund. Er stammt aus Mitrovica, einer Stadt im Norden, die zwar zu Kosovo gehört, aber in einen serbischen und albanischen Teil gespal- ten ist. Er und seine Familie gehörten der serbischen Minderheit an. Allerdings verzichtete er auf seinen serbischen Pass, als er und seine Familie im Tessin eingebürgert wurden (SCHIFFERLE 2018e: 32). 46 Insofern sei die Doppeladler-Geste als Reaktion auf diese Beleidigung verständlich (HASLER 2018b). Der Tenor lautete jedoch, dass die Spieler unvernünftig gehandelt hätten, sich von ihren Emotionen hätten leiten lassen und damit das Weiterkommen der Mannschaft gefährdet hätten. Dem vernunftbegabten Menschenbild des Liberalismus haben die Spieler nicht entsprochen, was die Forderung nach mehr Vernunft erklärt. Ein weiteres typisch liberales Prinzip neben der Vernunft ist die Trennung von Politik und anderen gesellschaftlichen Teilbereichen; eine Forderung, die seit Anbeginn der Debatte häufig anzutreffen ist. Alles, was nicht unmittelbar im Interesse der politischen Gemeinschaft liegt, ge- höre entweder in die private Sphäre oder in diejenige eines anderen Gesellschaftsbereichs – hier in die des Sports – und solle nicht in der Politik diskutiert werden. Der Code starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) wurde insgesamt 14-mal verteilt (vgl. Tab. 1). Diese Vorstellung manifestiert sich in der Meinung, dass Sport nicht im Interesse der Allgemeinheit liege, kein gesellschaftlich und politisch relevanter Bereich sei und die Politik daher vom Sport unbedingt zu trennen sei. Dieses Votum lässt sich in einigen Kommentaren wiederfinden, bei- spielsweise in einem Artikel der Aargauer Zeitung: „Politische Manifestationen gehören nicht aufs Spielfeld“ (BOPP 2018: 2). Wenn die beiden Sphären vermischt werden, schade das dem Sport, schrieb auch der Chefredakteur des „Blick“ (BINGESSER 2018d: 2 ). Die Gefahr, wenn Politik und Sport durcheinandergebracht werden, bestehe darin, dass die Situation ausser Kontrolle gerate. Deshalb müssten den Spielern Grenzen gesetzt werden, weil „politische und religiöse Provokati- onen in keinem Fall geduldet werden“ könnten (ebd.). Wie schwierig die Trennung von Sport und Politik tatsächlich ist, demonstriert der Kommentar des serbischen Aussenministers Ivica Dačić vor dem Match. Er sei zwar grundsätzlich dafür, dass Politik und Sport nicht vermischt werden, aber bei diesem Spiel sei das nicht möglich: „Denn wir wissen nicht, ob wir gegen die National- mannschaft der Schweiz, jene von Albanien oder Pristina spielen“ (EBERHARD 2018: 2). Dačić deutet mit seiner Aussage an, dass er die Nationalität der drei Spieler Xhaka, Shaqiri und Behrami in Frage stellt. Diese besitzen zwar einen Schweizer Pass, sind in der Schweiz geboren und aufge- wachsen und sind teilweise Doppelbürger. Dennoch sind es für ihn Albaner, was für ein ethnisches Verständnis von Bürgerschaft zeugt. Das eigentlich Provozierende an der Aussage ist jedoch, dass er Kosovo als Stadt Pristina zusammenfasst und dadurch Kosovo als Staat für ihn offenbar nicht existiert. Kosovo reiht er in seinem Statement nicht in die anderen Nationen Schweiz und Albanien ein. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die serbische Regierung Kosovo und seine Hauptstadt Pristina immer noch als serbische Provinz betrachtet und sie jede Gelegenheit (wie etwa die Fuss- ballweltmeisterschaft) wahrnimmt, um dies zu demonstrieren und die Unabhängigkeit Kosovos 47 weiterhin in Frage zu stellen. Interessant ist, dass solche Aussagen wie die des serbischen Aussen- ministers im Vorfeld des Spiels kaum Eingang in die Schweizer Medien gefunden haben. Haben die Schweizer Medien die Brisanz des Spiels verkannt? Einzig ein Artikel aus dem Tages-Anzei- ger nimmt Bezug auf eine Frage von Behrami, die ihm aber schon viel früher, nämlich während des Trainings im Frühling gestellt worden war. Für Behrami ist Serbien ein Gegner wie jeder an- dere auch. Er sagt: „Ich denke nicht, dass der Fussballplatz ein Kriegsplatz ist. Ich will nur spielen“ (SCHIFFERLE 2018e: 32). Selbst die Fussballer versuchten also im Vorfeld, zumindest bei Aussa- gen gegenüber den Medien, die politische Dimension aussen vor zu lassen. Shaqiri kommentierte seinen Doppeladler nach dem Spiel mit den Worten: „Es geht hier nicht um Politik. Es geht um Fussball“ (EBERHARD 2018: 2). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Code starke Dif- ferenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) mit 7 % und der Subcode liberale Bürger- schaft/Vernunft mit 4 % den grössten Teil aller liberalen Codierungen ausmachen (vgl. Tab. 1). Dabei gilt es zu beachten, dass gerade der Code starke Differenzierung von Politik und Gesell- schaft (bzw. Sport) nicht nur zu Beginn der Debatte auftaucht, sondern während des ganzen Zeit- raums immer wieder aufzufinden ist. Im Folgenden werden nun die Kategorien des Kommunitarismus interpretiert. Die enge In- terdependenz von Politik und Gesellschaft, ein typisches Charakteristikum des Kommunitarismus, kann man in der Debatte um den Doppeladler nicht übersehen. Der Code starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) zählt mit 7,6 % zu denjenigen Codes, die innerhalb des Kommunitarismus häufig auftreten. Deutlich sieht man das an der Vorstellung, dass Sportler und insbesondere Fussballspieler der Nationalmannschaften Botschafter des Landes seien. Sie nehmen eine Doppelrolle ein, indem sie als Sportler und gleichzeitig als politische Vertreter stilisiert wer- den. Die Sphäre der Politik überlagert somit die des Sports. Die Ansicht, dass Fussballspieler Bot- schafter der Nation seien, ist so oft in beiden Debatten um die Doppeladler-Geste und den Fall Özil zu finden, dass es nach dem ersten Codierungsdurchgang sinnvoll erschien, dafür einen eige- nen Subcode zu erstellen: Fussballer sind Botschafter einer Nation. Dieser kommt in der Schwei- zer Fussballdebatte insgesamt 10-mal vor. Chefredakteur Bingesser des „Blick“ schreibt in seinem offenen Brief an Xhaka und Shaqiri beispielsweise: „Wer das Trikot der Schweiz trägt, ist nicht Privatperson, sondern offizieller Botschafter eines Landes“ (BINGESSER 2018d: 2). Botschafter und Diplomaten haben freilich andere Aufgaben als Fussballer, sie vertreten die Werte und die Interessen eines Landes gegenüber anderen Nationen, handeln im Auftrag ihres Landes und haben eine Repräsentationsfunktion inne. Bingesser und andere Journalistinnen und Journalisten über- tragen diese Funktionen auf die Fussballer der Nationalmannschaft. In ihrer Vorstellung vertreten diese an internationalen Turnieren die Schweiz samt ihren Werten. Als Botschafter hätten sie sich 48 entsprechend zu verhalten und die Werte der Schweiz zu repräsentieren. Entsprechend sollten sie politisch neutral auftreten und „auf diesen unsäglichen politischen Mist“ (ebd.) verzichten – damit ist die Doppeladler-Geste der beiden Fussballer Xhaka und Shaqiri gemeint. Für Bingesser besteht das Hauptproblem dieser Geste vor allem darin, dass die beiden Spieler damit Öl ins Feuer eines Konflikts giessen, der vielen Menschen das Leben gekostet hat. Dem „fatalen Kreislauf“, in dem der Konflikt von einer auf die nächste Generation weitergegeben wird, müsse ein Ende bereitet werden. Es sei die Pflicht von Xhaka und Shaqiri, genau dies zu tun und hierfür ihre Rolle als Botschafter und Vorbild wahrzunehmen (ebd.). Auch in den Artikeln von etablierten Tageszeitun- gen wie etwa der NZZ findet man Aussagen, dass die Spieler „Identifikationsfiguren“ (BURGENER 2018b: 36) seien und „Diplomaten in kurzen Hosen, die ihr neues Heimatland vor den Augen der Weltöffentlichkeit“ repräsentieren (ASCHWANDEN & SURBER 2018: 15). Auch in der WOZ „stehen die beiden Athleten für eine bessere Schweiz“ (HASLER 2018a) – eine Schweiz, die das Gegenteil des ehemaligen FIFA-Präsidenten Blatter darstellt, der die „grässlichsten Eigenschaften der Schweiz: dubiose Geldflüsse, Intransparenz und eine fast anzügliche Nähe zu undemokratischen Machthabern“ verkörpere (ebd.). Ob nun Botschafter, Repräsentationsfigur oder Vorbild – Fuss- ballspieler sind Projektionsflächen für bestimmte nationale Werte. Anhand ihrer Leistung und ih- rer Darbietung auf dem Platz wird ein Selbstbild der Nation konstruiert. Dazu scheinen sich Fuss- ball und gerade Länderturniere wie die Weltmeisterschaft besonders zu eignen, insofern National- mannschaften nicht nur ein Sportteam bzw. ein simples Kollektiv abbilden, sondern die politische Gemeinschaft, also die Nation mit ihrem Selbstbild verkörpern (vgl. BENS u. a. 2014: 9ff.). Was diese Werte genau beinhalten, wird in der Debatte nicht immer eindeutig dargestellt. Klar ist nur, dass die Schweizer Werte respektiert werden sollen und dass dies Xhaka und Shaqiri mit ihrer Doppeladler-Geste nicht getan haben. Der starke Konsens über Werte, Normen und Tra- ditionen bildet nach kommunitaristischer Vorstellung gewissermassen die Basis der Gesellschaft. Werte haben eine gemeinsinnstiftende Funktion und sind deshalb für den Zusammenhalt der Ge- meinschaft zentral. Der ideale kommunitaristische Bürger hält sich an diese Werte und handelt nach ihnen. In der Debatte über die Doppeladler-Geste wurde der Subcode starker Konsens über Werte und Traditionen insgesamt 12-mal vergeben (vgl. Tab. 1) und bildet somit neben der starken Interdependenz von Politik und Sport einen weiteren Beitrag zum schweizerischen Verständnis der politischen Gemeinschaft. Obwohl diese Werte, wie bereits erwähnt, in der Fussballdebatte nur selten ausdrücklich dargelegt werden, lässt sich die politische Neutralität doch als einer dieser Grundsätze festmachen. Gemäss einem Artikel der Weltwoche haben die Spieler die politische Neutralität der Schweiz mit ihrer Doppeladler-Geste verletzt. Sie sei keine „harmlose Grussbot- schaft an die Verwandten in Kosovo gewesen“, sondern die „Fortsetzung des innerjugoslawischen 49 Bruderkrieges unter Schweizer Flagge“ (KÖPPEL 2018: 5). Für Köppel, Autor des Artikels und zugleich Politiker der Schweizer Volkspartei SVP, hatten also Xhaka und Shaqiri die Schweiz für ihre eigenen Konflikte und Interessen missbraucht. Zudem fallen in diesem Zitat gleich mehrere Besonderheiten über Köppels Auffassung zum Konflikt zwischen Serbien und Kosovo ins Auge. Zum einen mutet seine gewählte Bezeichnung des „innerjugoslawischen Bruderkrieges“ etwas (ungeschickt) historisierend an. dass Zum anderen suggeriert das Wort „Bruderkrieg“ darauf hin, dass es sich nicht um zwei eigenständige Nationen mit eigener Ethnie und Kultur handle, sondern eben um zusammengehörige, quasi blutsverwandte Brüder. Als solche haben sie die gleiche Ab- stammung, Kultur und Identität, was den „Bruderkrieg“ als tragisch, unverständlich und unmora- lisch abstempelt. Zudem bezeichnet Köppel in seinem Artikel den Konflikt zwischen Serbien und Kosovo als Bürgerkrieg, den die Schweiz mit eigenen Truppen im Kosovo33 zu verhindern ver- sucht. Deshalb sei „strengste Neutralität zwischen den Parteien“ (ebd.) auch auf dem Fussballplatz Pflicht. Von Xhaka und Shaqiri wird erwartet, dass sie sich politisch neutral verhalten, obwohl sie angesichts ihres kosovarischen Migrationshintergrunds Teil des Konfliktes sind. Köppel bezwei- felt, dass sie sich trotz ihrer Einbürgerung in die Schweiz mit den Schweizer Werten identifizieren. Fussball und gerade die internationalen Länderspiele dienten immer wieder als Bühne für die na- tionale Selbstdarstellung der Länder. Länderspiele wie die Weltmeisterschaft sind zugleich Orte der symbolischen Konfrontation mit dem „Anderen“ (vgl. KOLLER 2008: 5f.). Neben der Neutralität werden andere Werte in der Debatte zumindest angedeutet. Zum Bei- spiel werden in einem Interview zur Doppeladlerthematik mit Alt-Bundesrätin Micheline Calmy- Rey Parallelen zwischen der Schweiz und Kosovo gezogen. Darin antwortet Calmy-Rey auf die Frage, was Kosovo für sie persönlich bedeute: „Wir sind das Land von Wilhelm Tell. Mich hat der Freiheitskampf dieses Volkes berührt“ (MARTI 2018: 4). Damit wird der Schweizer Urmythos des Unabhängigkeitskampfes auf andere Länder – hier Kosovo – projiziert. Freiheit und Unabhän- gigkeit sind demzufolge weitere Werte, die für das Schweizer Selbstverständnis zentral sind und sogar Verbindungen zu anderen Ländern herstellen können, die sich heute in einer angeblich ähn- lichen Situation zu befinden scheinen wie einst die Schweiz. Es ist der Glaube an die Freiheit und Unabhängigkeit eines Volkes, der eine gewisse Identifikation und Solidarität mit einem fremden Land stiftet. Mit dem Rückgriff auf den Nationalmythos, auf eine sinnstiftende Erzählung, wird im Interview auch die gegenwärtige Entwicklungszusammenarbeit in Kosovo begründet (ebd.). Weitere Artikel, die kurz vor dem 1. August erschienen sind, benennen Leistungswillen und Res- pekt als typische Schweizer Tugenden, ohne die das Land nicht funktionierte. Traditionsgemäss 33 Die Schweizer Armee beteiligt sich seit 1999 mit einer Einheit (Swisscoy) an der internationalen Friedensmission Kosovo Force (KFOR) in Kosovo. Zurzeit sind 190 Armeeangehörige vor Ort im Einsatz (SWISSCOY 2018: 6). 50 schreiben diverse Zeitungen im Vorfeld dieses Feiertags eine Art Reflexion über die gegenwärtige und künftige Lage der Schweiz. So ist beispielsweise in einem Artikel der Aargauer Zeitung zu lesen: „Dass ein solch heterogener Staatsverband überhaupt funktionieren kann, setzt allerdings auch die Bereitschaft voraus, Verhaltensnormen zu akzeptieren, die über die staatsrechtliche Trias von Demokratie, Rechtsstaat und Föderalismus hinausgehen. Es geht hier um die klassischen Sekundärtugenden wie Leistungsbereitschaft, Höflichkeit und Fleiss, aber auch um eine grund- sätzliche Haltung, der Gesellschaft, in der man lebt, etwas zurückgeben zu wollen.“ (HOLLENSTEIN 2018: 16) Es sind also die Werte wie Leistungswille, Respekt und Dankbarkeit des Einzelnen, welche der Logik dieses Zitats zufolge das Funktionieren des Schweizer Staates garantieren – eine typisch kommunitaristische Vorstellung, insofern ohne Werte eine Grundlage für die politische Gemein- schaft fehlte. Im Kommunitarismus ist zudem die Identifizierung der einzelnen Bürgerin bzw. Bürgers mit der Nation zentral. In der „Doppeladler-Debatte“ kommt der Subcode Identität mit Gemein- schaft/Nation insgesamt 13-mal vor (vgl. Tab. 1) und zeigt sich vor allem in einer Art Umkehrung dieses kommunitaristischen Prinzips. Es wird bezweifelt, ob sich Xhaka und Shaqiri mit der Schweiz hinreichend identifizieren. So ist in einem Kommentar zur Doppeladler-Thematik in der Luzerner Zeitung zu lesen: „Die Identifikation mit der Schweiz scheint bei dieser bunt zusammen- gewürfelten Multikulti-Truppe eben nicht so ausgeprägt zu sein“ (EIHOLZER 2018: 18). Wie wich- tig die Identifikation mit der Nation ist, zeigt auch der Artikel aus der Weltwoche, dem zufolge es nicht reicht, das blosse Bürgerrecht zu besitzen, um Schweizerin bzw. Schweizer zu sein, sondern man sich dazu auch mit der Schweiz und ihrer Staatsform identifizieren müsse (KÖPPEL 2018: 5). Identifikation mit der Nation ist vor allem auch in den klassischen Bürgertugenden des Kommu- nitarismus ersichtlich. Dazu zählt insbesondere die Loyalität der Bürgerinnen und Bürger gegen- über ihrer Nation. Insgesamt wurde der Code Loyalität gegenüber der Nation 23-mal vergeben (vgl. Tab. 1), was deren Bedeutung für die Debatte und die schweizerische Auffassung von Bür- gerschaft unterstreicht. Zahlreiche Artikel und Leserkommentare bekundeten Argwohn gegenüber der Loyalität von Xhaka und Shaqiri. Da diese zudem Doppelbürger sind, wurde ihre Treue ge- genüber der Schweiz stark in Frage gestellt. So ist im bereits erwähnten Leserkommentar der Lu- zerner Zeitung zu lesen, dass die Doppeladler-Geste ein Zeichen dafür gewesen sei, dass das Tor nicht für die Schweiz gefallen sei, sondern für Kosovo (EIHOLZER 2018: 18). Die Doppeladler- Geste zeige, dass „nicht einmal die eignen Spieler voll und ganz hinter dem eigenen Land stehen“ (ebd.). Es wurde sogar gefordert, dass die Spieler ihr Trikot mit dem Schweizer Kreuz abgeben. 51 Mit der Aussage „Lieber verliere ich in Würde, statt mit Doppelvögel(n) zu siegen“ (ebd.) schliesst der Kommentar. Die Doppeladler-Geste wird damit zum Symbol der Illoyalität gegenüber der Schweiz umgedeutet. So strahlte das Schweizerische Fernsehen SRF eine Sendung mit dem Titel „Doppeladler, Doppelbürger, Doppelmoral?“ aus. Im Moment des Sieges hätten sich Xhaka und Shaqiri „eine andere Leibchenfarbe übergestreift“ (KÖPPEL 2018: 5), heisst es zudem in weiteren Artikel Zuweilen liess der Doppeladler gar den Nationalstolz vermissen. „Unabhängig von der Herkunft vermisse ich bei vielen Nationalspielern die klare Identifikation mit der Schweiz, den Stolz, für sein Land aufzulaufen“ (MÖRGELI & GUT 2018: 14) zitierte die Weltwoche den Natio- nalrat und SVP Wahlkampfleiter Adrian Amstutz. Hier wird ersichtlich, wie nah Loyalität und Patriotismus beieinander liegen, wie bereits im Theorienkapitel dargelegt worden ist. Patriotismus ist ein Gefühl des Stolzes, der emotionalen Wärme und Verbundenheit mit einem Land und gilt als unverzichtbar für die soziale Integration in die politische Gemeinschaft (vgl. BLATTER 2011: 780f.). Andere Artikel scheinen etwas aufgeschlossener auf die Loyalitätsfrage von Doppelbürgern einzugehen. „Zum einen bedeutet geteilte Loyalität nicht automatisch kleinere Loyalität“ (STEFFEN 2018: 15), schrieb beispielsweise die NZZ. Folglich könne man sich gegenüber mehre- ren Ländern verbunden fühlen, ohne dass die Loyalität gegenüber dem einen oder anderen Land geringer werde. Loyalität sei demnach keine Frage des „Entweder-oder“, sondern des „Sowohl- als-auch“. Tatsächlich weisen Studien darauf hin, dass sich Doppelbürgerinnen und -bürger so- wohl mit der Schweiz als auch mit ihrem Herkunftsland identifizieren, sich in beiden Ländern beheimatet fühlen und sich politisch ebenso aktiv engagieren wie Einfachbürger (vgl. BLATTER u. a. 2018; BLATTER 2011). Eine weitere kommunitaristische Bürgertugend ist die Solidarität. Die ideale Bürgern bzw. der ideale Bürger zeigt sich mit den politischen Anliegen seiner Mitbürgerinnen und Mitbürgern solidarisch und entwickelt einen „Bürgersinn“, ein Bewusstsein für ihre und seine Mitbürger (vgl. REESE-SCHÄFER 1994: 93–98; DELANTY 2008: 24–26). Insgesamt 18 Textstellen wurden dem Subcode für kommunitaristische Vorstellungen von Bürgerschaft, Solidarität ‚Bürgersinn’, zuge- ordnet. Gleich nach der Loyalität ist also die Solidarität das Element, welches mit 9,1 % am häu- figsten in der Debatte über die Doppeladler-Geste auftaucht (vgl. Tab. 1). Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Lichtsteiner, Captain der Mannschaft, nach dem zweiten Tor gegen Serbien zu Shaqiri und Xhaka vor die serbische Fankurve hinrannte und zusammen mit ihnen ebenfalls den Doppeladler vor der Brust formte. Diese Aktion von Lichtsteiner, seine Doppeladler-Geste, wurde von allen Artikeln ausnahmslos als Akt der Solidarität und des Bekenntnisses zu Xhaka und Shaqiri gewertet. „Sein Doppeladler nach dem zweiten Treffer von Shaqiri war nichts anders als 52 ein verblüffendes Zeichen der Solidarität. Der Teamgeist ist Trumpf“, schrieb der Tages-Anzeiger (SCHIFFERLE 2018b: 34). Die Solidarität von Lichtsteiner kam erstens überraschend und wurde zweitens als Symbol für die Überlegenheit der Schweizer Mannschaft betrachtet. Mit dem Dop- peladler habe Lichtsteiner zudem gezeigt, dass der sogenannte „Balkangraben“ in der National- mannschaft überwunden sei (MAPPES-NIEDIEK 2018: 4). Damit ist ein Zerwürfnis zwischen den Spielern gemeint, über das 2015 berichtet wurde. In diesem Jahr war es wiederholt zu Auseinan- dersetzungen zwischen der „Fraktion der Balkaner“ und denjenigen „mit helvetischen Nachna- men“ (SCHMID-BECHTE 2015) gekommen. Im Training und in den Turnieren äusserte sich dies durch eine „negative Körpersprache“ (ebd.) zwischen Stürmer Shaqiri und Lichtsteiner. Es gab es Gerüchte, dass sich die Spieler mit kosovo-albanischem Hintergrund nicht genügend mit der Schweiz identifizierten; sie sprächen ständig über das Fussballteam Albaniens und die Spieler mit Schweizer Wurzeln fühlten sich nicht mehr wohl. Mit dem damaligen Captain Valon Behrami lag das Kräfteverhältnis für viele Beobachter auf der Seite der „Balkaner“ (ebd.). Es war nicht das erste Mal, dass es Unstimmigkeiten innerhalb der Mannschaft gab, die man mit der unterschiedli- chen Herkunft der Spieler zu begründen versuchte. Doch aus der Fussballdebatte um den „Balkan- graben“ von 2015 entwickelte sich – nicht zum ersten und nicht zum letzten Mal – eine Grund- satzdiskussion über Zugehörigkeit, Identität und Integration. Ob jemand als guter oder schlechter Fussballnationalspieler galt, war nicht mehr nur eine Frage der sportlichen Leistung, sondern eine, die auf dessen Bekenntnis zur Schweiz abzielte. Der heutige Captain und damalige Stürmer Licht- steiner sorgte für Aufregung, als er in einem Interview sagte: „Wichtig ist mir darum auch, dass wir auf die sogenannten Identifikationsfiguren aufpassen […], dass sich das Volk weiterhin mit dem Nationalteam identifizieren kann“ (ebd.). Die Identifikation mit der Schweiz galt damals wie in der „Doppeladler-Debatte“ 2018 als wichtiger Erfolgsfaktor im Fussball. Mit dem Sieg über Serbien an der Weltmeisterschaft 2018 und dem Doppeladler von Lichtsteiner wurde der „Balkan- graben“ in den Augen vieler Fussballfans überwunden. Nach dem Spiel gegen Serbien antwortete er in einem Interview auf die Frage, warum er als Schweizer ebenfalls den Doppeladler, das Sym- bol von Albanien, gezeigt habe: „Wenn ich als Captain nicht solidarisch bin, wer soll es sonst sein? Wenn du dich nicht für deine Kollegen, Freunde, Lieben einsetzt, auch wenn du dich damit unbeliebt machst, hast du als Mensch wenig Werte. Es ist ein solidarischer Akt. Das hat uns noch mehr zusammenge- schweisst: die 90. Minute, in einem solchen Spiel. […] Wenn wir es fertigbringen, solidarisch zu sein, kann es noch besser werden. Darum ist es mir gegen Serbien nie um einen politischen Akt gegangen, überhaupt nicht! Sondern nur darum: zu helfen und Farbe zu bekennen.“ (SCHIFFERLE 2018d: 23). 53 Der Doppeladler von Lichtsteiner drücke die Solidarität aus, die die Spieler einander näherge- bracht und die sie schliesslich zum Erfolg geführt habe. Lichtsteiners Bekenntnis wird von den meisten Artikeln überaus positiv gewertet. Allein der bereits zitierte Artikel der Weltwoche kom- mentierte Lichtsteiners Doppeladler-Geste mit den Worten: „Nicht die Schweizer integrieren die Albaner, die Schweizer werden von den Albanern integriert“ (KÖPPEL 2018: 5). Zwischenzeitlich wurden Xhaka und Shaqiri für ihre Doppeladler-Geste vom Weltfussball- verband FIFA am 25. Juni mit jeweils 10'000 Schweizer Franken gebüsst; Captain Lichtsteiner wurde mit 5000 Schweizer Franken sanktioniert (SCHIFFERLE 2018b: 34). „Vernachlässigbar“ und „eine Lehre für Xhaka und Shaqiri“ (ebd.), kommentierte der Tages-Anzeiger die Geldstrafen. Man war erleichtert, dass die FIFA keine Spielsperren verhängt hatte, da dies die Mannschaft empfindlich geschwächt hätte. Vereinzelt wurde darüber auch Unverständnis geäussert, da der Trainer der serbischen Mannschaft für seinen Ausfall gegen den Schiedsrichter mit nur 5000 Fran- ken davongekommen war. Der serbische Trainer Mladen Krstajić schlug nach dem Spiel vor, den Schiedsrichter vor das UN-Kriegstribunal in Den Haag zu stellen. Für diese Provokation seitens des Trainers, das Fehlverhalten der serbischen Fans und Ausfälligkeiten bei weitern Spielen wurde der serbische Fussballverband insgesamt mit 54'000 Franken bestraft (vgl. HASLER 2018b). Nach den Geldstrafen und den Verwarnungen seitens der FIFA zeigten sich viele Journalisten in den Zeitungen erleichtert und hoffnungsvoll, dass das Thema Doppeladler nun vom Tisch sei. Dies war jedoch nicht der Fall, wie das Interview mit dem Generalsekretär des Schweizerischen Fuss- ballverbandes SFV Alex Miescher bald zeigte. Am 6. Juli – die Schweizer Mannschaft war nach einem Unentschieden gegen Costa Rica und einer Niederlage gegen Schweden aus der Weltmeisterschaft ausgeschieden – veröffentlichte der Tages-Anzeiger ein Interview mit dem Generalsekretär des SFV Alex Miescher, in dem dieser die Meinung vertrat, dass die Doppeladler-Geste von Xhaka und Shaqiri vor allem auf die Probleme mit Doppelbürgern hinweise:34 „Die Vorfälle mit den Doppeladlern haben gezeigt, dass es eine Problematik gibt. Ich denke, wir könnten sie angehen. Wir schaffen ja auch Probleme, wenn wir die Mehrfachnationalität ermög- lichen. Nicht nur auf den Fussball bezogen […] Man müsste sich vielleicht fragen: Wollen wir Doppelbürger?“ (RAZ 2018a: 34). Miescher verbindet sportliche Belange mit politischen Themen. Die Doppeladler-Geste von Xhaka und Shaqiri belegt für ihn offenbar ein Problem, das über den Sport hinausweist. Doppel- 34 Das Interview wurde nicht nur im Tages-Anzeiger, sondern auch in anderen Zeitungen publiziert. 54 bürger, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft und diejenige ihres Herkunftslands besitzen, wür- den Probleme schaffen. Im Fussball müssen sie sich im Alter von 21 Jahren entscheiden, für wel- ches Nationalteam sie spielen: für die Schweiz oder für ihr Herkunftsland. Obwohl der Fussball- verband laut Miescher von den Spielern viele Versprechungen zu hören bekommt, entschieden sich einige für ihr Herkunftsland und hätten so einem anderen Spieler einen „teuren Ausbildungs- platz weggenommen“ (ebd.). Der Verband hat allerdings schon länger mit dieser Angelegenheit zu kämpfen. Mladen Petrić und Ivan Rakitić35 waren beides vielversprechende Spieler, die sich nach der Ausbildung beim SFV für die Mannschaft ihrer Heimat Kroatien entschieden. Es ist folg- lich auch teilweise nachvollziehbar, wieso Miescher sich diesbezüglich einen „Hebel“ (RAZ 2018a: 34), also klare Regeln wünscht. Deswegen gleich die Doppelbürgerschaft per se in Frage zu stellen, halten viele Artikel für übertrieben. Besonders stossend empfindet beispielsweise NZZ- Sportredakteur Ramming, dass Miescher „sportjuristische Belange mit allgemeingültigen Prinzi- pien des Staatsrechts“ (RAMMING 2018: 13) vermische. In seiner Aussage zeigt sich die im Libe- ralismus verortete Haltung, dass Politik von anderen gesellschaftlichen Teilbereichen wie dem Sport getrennt werden müsse. Auch ist er der Meinung, dass Fussballspielern nicht vorgeschrieben werden könne, für welches Nationalteam sie spielen; schliesslich verletze eine solche Forderung die Freiheit des Individuums (ebd.). Ramming vergleicht die Ausbildung zum Fussballnational- spieler mit derjenigen eines Arztes: „Wer in der Schweiz die teure Ausbildung zum Arzt absol- viert, dem kann man nicht verbieten, im Ausland zu praktizieren. […] Das sind liberale Prinzipien, festgeschrieben in der Verfassung“ (ebd.). Diese Auffassung lässt sich somit eindeutig dem Libe- ralismus zuordnen, dem zufolge jeder Mensch das Recht hat, seine eigene Vorstellung vom guten Leben zu entwickeln und deren Verwirklichung anzustreben. Angesichts des liberalen Rufs der NZZ mögen solche Positionen wenig überraschen, aber selbst die eher linksorientierte WOZ kri- tisiert die Aussagen Mieschers, die er als Privatperson getätigt haben soll, als nicht liberal. Mie- scher müsse zwischen seiner Privatperson und seiner Rolle als Funktionär unterscheiden können, so der Artikel (HASLER 2018a). Folglich müssen die „Hüte, die SportfunktionärInnen tragen, zum konkreten Anlass sauber voneinander getrennt werden“ (ebd.). Miescher habe diesbezüglich ver- sagt. Das Interview mit Miescher im Tages-Anzeiger scheint den Wendepunkt in der Debatte dar- zustellen. Handelte es sich bis anhin eher um eine negative Berichterstattung über die Doppeladler- Geste – „Respektlosigkeit“ (WUILLEMIN 2018c: 4), „eine fremde Botschaft“ (BAER 2018: 11), eine 35 Unter anderem dank der Leistung des schweizer-kroatischen Doppelbürgers Rakitić erreichte die kroatische Mannschaft das Final an dieser Weltmeisterschaft, in dem sie allerdings Frankreich mit 4:2 unterlag (OSTERHAUS 2018). 55 „Provokation“ (CLALÜNA 2018: 52) –, so brachten nach dem Interview viele Artikel ein gewisses Verständnis für Xhaka und Shaqiri zum Ausdruck. „Die Jungs können ihre Wurzeln nicht verleug- nen“, titelte beispielsweise der „Blick“ (STUDER 2018: 2). Eine regelrechte Welle der Entrüstung brach über Mieschers Vorschlag los: „Unverhältnismässig“ und „eine gefährliche Schnapsidee“ (RAMMING 2018: 13) sei Mieschers Anregung, die Doppelbürgerschaft abzuschaffen. Zudem begründete Miescher seinen Vorschlag, die Doppelbürgerschaft abzuschaffen, mit ei- nem typisch kommunitaristischen Argument, das in der Debatte vor dem Interview schon mehr- mals angesprochen wurde. Aufgrund der Ereignisse während des Spiels stellte er die Loyalität von Doppelbürgern in Frage: Es sei für viele Fussballspieler einfacher, wenn sie sich früh entscheiden müssten, welche Nationalität sie haben möchten und für welche Nationalmannschaft sie folglich spielen. Daraus ergebe sich keine Loyalitätsproblematik. Von fussballerischen Fragen schliesst er auf die Situation sämtlicher Doppelbürger. Miescher meinte: „Das ist wie bei einem Scheidungs- kind, das sich zwischen Mutter und Vater entscheiden muss. Es wäre für viele Spieler befreiend, wenn die Entscheidung früher getroffen würde“ (RAZ 2018a: 34). Auch hier vermischt Miescher zwei unterschiedliche Themen und schlussfolgert vom einen auf das andere. Ähnlich wie Schei- dungskinder stünden Fussballer und Doppelbürger zwischen zwei Parteien und müssten sich für eine der beiden entscheiden. Dass sich viele Migrantinnen und Migranten sowohl der Schweiz als auch ihrem Herkunftsland verbunden fühlen, ist für Miescher offenbar undenkbar. So verlangt Loyalität gegenüber einem Land für ihn eine radikale Entscheidung. Es überrascht kaum, dass sich die Spieler durch solche Aussagen von ihrem Vorgesetzten vor den Kopf gestossen fühlen. Xhaka ärgert sich über Mieschers „Steinzeitkommentare“. Dieser habe „künftige und aktuelle Doppelbürger wie mich enttäuscht“, bemerkt er dazu (BINGESSER 2018a: 8). Einige Tage später sollte seine Kritik für Irritation sorgen, denn Xhaka ist gar kein Doppelbür- ger; er besitzt nur die Schweizer Staatsbürgerschaft und nicht zusätzlich die kosovarische (SCHIFFERLE & WIEDERKEHR 2018: 25). Das zeigt, dass Zugehörigkeit zu einem Land und zu einer Identität nicht ausschliesslich von der formalen Mitgliedschaft in einem Staat, der Staatsbürger- schaft an sich, bestimmt ist, sondern dass auch andere Faktoren wie das Zugehörigkeitsgefühl eine Rolle spielen können (vgl. SCHLENKER & BLATTER 2016: 112f.). Zudem wird mit einem Blick auf den liberalen Code Anerkennung von Mehrfachzugehörig- keiten, der insgesamt siebenmal vergeben wurde, ersichtlich, dass die Doppelbürgerschaft zuneh- mend akzeptiert wird. „Es wird immer Spieler geben, die zwei Ländern emotional stark verbunden sind. Daran ändert die Ein-Pass-Regel nichts. Kein Papier entscheidet, wo sich ein Mensch überall zugehörig fühlt“ (SCHIFFERLE 2018c: 42), kommentierte beispielsweise der Sportreporter des Ta- ges-Anzeigers das Interview. In der WOZ war zu lesen, dass man Miescher auch dankbar sein 56 könne, zumal die Diskussion aufzeige, wie „rückständig“ die Vorstellung einer einzigen Staats- bürgerschaft sei (HASLER 2018a). Niemand könne von Xhaka und Shaqiri erwarten, dass sie ihre Herkunft verleugnen. „Die beiden Spieler sind Schweizer, ihre Wurzeln liegen im Kosovo. Das ist doch kein Widerspruch. Gerade nicht in der Schweiz“, äusserte sich Alt-Bundesrätin Calmy-Rey gegenüber dem „Blick“ (MARTI 2018: 4). Ähnlich wie sie als Walliserin in Genf Politik gemacht habe, hätten Xhaka und Shaqiri für die Schweiz Tore geschossen, obwohl sie aus einem anderen Land stammten. Durch ihre Tore hätten sie genügend bewiesen, dass sie der Schweiz gegenüber loyal sind, weswegen nicht daran gezweifelt werden sollte, dass sie Schweizer sind. Calmy-Rey zog eine Parallele und legte damit nahe, dass das, was in der Schweizer Politik kein Problem dar- stellt, in einer anderen Handlungssphäre, nämlich auf der Staatsebene, folglich auch keines dar- stellen sollte. Es sei eine Situation, die jeder Schweizerin und jedem Schweizer vertraut und ver- ständlich sein müsse. Obwohl immer noch einige Bedenken gegen die Doppelbürgerschaft haben, sind Mehrfachnationalitäten und -identitäten heutzutage einfach auch Realität (vgl. FREITAG 2018: 9). Abgesehen von diesen liberalen Haltungen lassen sich nach dem Interview mit Miescher eben- falls einige typisch kommunitaristische Argumentationsmuster finden. So stellen nicht gerade we- nige Artikel den Doppeladler just als Teil der Schweizer Geschichte und Identität dar. Besonders anschaulich lässt sich das in einem Artikel der Luzerner Zeitung aufzeigen, der zunächst darauf hinweist, dass Luzern ehemals zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehörte, dessen Wappen einen Doppeladler auf goldenem Grund zeigte. Als Reichsstadt und als solche direkt dem Kaiser unterstellt, hatte Luzern einige Privilegien genossen. Die Luzerner Bevölkerung „war stolz auf ihren Doppeladler“ (Zellweger-Heggli 2018: 10), der als Symbol dieser Verbindung überall sichtbar an Gebäuden angebracht war. Wer auch heute durch Luzern spaziere, könne diese Dop- peladler am Rathaus, über Fenstern und Hauseingängen beobachten. Der Artikel schliesst mit der Aufforderung: „Gniessen Sie die erspähten Doppeladler und lassen Sie sich ein wenig vom dama- ligen Stolz bezaubern. Ich bin sicher, Sie werden künftige ‚Vogelgesten‘ von Fussballspielern an- ders sehen. Vielleicht kann der Doppeladler wieder verbindende Elemente hervorbringen, die längst vergessen sind“ (ebd.). Der Doppeladler wird als Symbol präsentiert, das die Schweizer Bevölkerung keineswegs befremden, sondern sie mit Stolz erfüllen sollte. Doch damit nicht genug; er soll auch Verbindungen herstellen. Einerseits ist damit wohl diejenige zwischen Vergangenheit und Gegenwart gemeint, andererseits schlägt der Doppeladler eine symbolische Brücke zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft und bringt sie einander (wieder) näher. Offenbar ist es ein Bedürfnis, den Doppeladler und dessen Symbolik in die Schweizer Kultur und Traditionen 57 einzureihen, ihn gewissermassen einzubürgern. Diese spielen nach kommunitaristischer Vorstel- lung eine wichtige Rolle, da die Identität der politischen Gemeinschaft unter anderem in der Kultur angelegt ist (vgl. DELANTY 2008: 28ff.). Interessanterweise treten nach Mieschers Interview mehr Codes auf, die dem Multikulturalis- mus zuzuordnen sind, als davor (vgl. Tab. 2 in Kap. 7). Zwar sind die kommunitaristischen und liberalen Perspektiven auf die Doppeladler-Geste auch nach dem Interview immer noch leicht in der Überzahl, jedoch tauchen vermehrt multikulturalistische Argumentationsmuster auf. Der Code Dialog, Deliberation beispielsweise wurde insgesamt achtmal vergeben. Nach multikulturalisti- scher Auffassung zeichnet sich die ideale Bürgerin bzw. der ideale Bürger durch ihre bzw. seine Fähigkeit zum Dialog und zur Diskussion aus. Diese und dieser müssen in der Lage sein, sich von den eigenen Überzeugungen zu distanzieren und sich in den Standpunkt anderer zu versetzen (BENHABIB 1999: 729). In der Debatte um die Doppeladler-Geste wird der gesellschaftliche Dialog unterschiedlich bewertet. Zum einen gehöre es zur schweizerischen Tradition, „dass wir miteinan- der reden und streiten“ (BORNHAUSER 2018: 2). Die Diskussionskultur ist in diesem Zitat positiv besetzt. Zum anderen ist von einem „anstrengendem Schweizer Dauerpalaver zu jedem möglichen und unmöglichen Thema“ die Rede (KESSLER 2018: 20). Aber selbst dieses negative konnotierte „Dauerpalaver“ wird als etwas Lohnenswertes angesehen, denn es mache „unseren rationalen Staat belastbar und fit“ und garantiere dessen Weiterbestehen, „wenn ausserhalb die Rückkehr zu nati- onalem Egoismus und Kraftmeierei dominiert“ (ebd.). Der gesellschaftliche Dialog wird also nicht nur als Garant für einen stabilen Staat betrachtet, sondern auch als Mittel gegen wiederaufkom- mende Nationalisierungstendenzen. Der Code Diversität bedeutet Bereicherung wurde nach dem Interview mit Miescher zehnmal vergeben und bildet somit die wichtigste multikulturalistische Perspektive auf die „Doppeladler- Debatte“. In der idealen politischen Gemeinschaft gibt es nach multikulturalistischer Vorstellung verschiedene nebeneinander stehende Weltanschauungen und Lebenskonzepte, die die Gesell- schaft als ganze bereichern und deren Vertreterinnen und Vertreter einander respektieren und die Gesellschaft insgesamt bereichern (SCHLENKER-FISCHER 2009: 137). Zusammenfassend lässt sich der Code Diversität bedeutet Bereicherung auf die Erkenntnis, dass die Schweiz seit jeher ein Land mit kultureller Vielfalt ist und von dieser immer profitiert hat – was sich nun auch im Fussball erwiesen hat –, zurückführen. Dass es die Schweiz bis ins Achtelfinal der Weltmeisterschaft ge- schafft hat, ist für den Schweizer Fussball ein Erfolg. Es ist die auch in der Fussballmannschaft abgebildete kulturelle Vielfalt, aufgrund welcher die Schweiz neuerdings „sogar leidlich Fussball spielen“ (HOLLENSTEIN 2018: 16) kann. Zudem wird auch Kritik an der Vorstellung der Existenz 58 einer Mehrheitsgesellschaft mit dominantem Lebenskonzept laut, was ebenfalls ein typisch multi- kulturalistisches Argument ist. Die „Schweizerische Mehrheitsgesellschaft gibt es nicht“, schrieb Hollenstein im gleichen Artikel (ebd.). In anderen Artikeln ist zu lesen, dass das „Volk“ ein histo- risches Konstrukt (BOPP 2018: 2) und die Idee eines Staatsvolkes mit einheitlicher Kultur und Gesellschaft den Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich fremd sei. Im Gegensatz zu Deutschland oder anderen Ländern verstehe sich die Schweizer Gesellschaft nicht als eine Ab- stammungsgesellschaft und dass „unser Land bunt und recht zufällig zusammengewürfelt wurde“ (HOLLENSTEIN 2018: 16), bestreite niemand. Andere typische multikulturalistische Anliegen wie etwa die Anerkennung von Minderheiten tauchen dagegen in der Debatte kaum auf. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der „Doppeladler-Debatte“ ein stark kommu- nitaristisches Verständnis von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft zum Ausdruck kommt. Folglich ist in der Schweiz das Ideal einer durch ihre Traditionen und Werte geeinten Gesellschaft vorherrschend. Die Reaktionen im Anschluss an das Interview mit Miescher haben allerdings auch gezeigt, dass die kulturelle Diversität – auch hervorgerufen durch die Migration – ebenfalls zum Selbstverständnis der Schweiz gehört. Gesellschaftliche Pluralität wird als Gewinn gewertet, der sich nicht nur an der Teilnahme an der Fussballweltmeisterschaft bis ins Achtelfinale, sondern in der Gesellschaft überhaupt zeigt (vgl. BAER 2018: 11; BURGENER 2018b: 36). Dank der Spieler mit Migrationshintergrund ist die Schweizer Nationalmannschaft so erfolgreich wie schon lange nicht mehr. Multikulturalistische und liberale Argumentationsmuster halten sich mit jeweils 20,2 % und 20,7 % (s. Tab.1) in etwa die Waage. Typisch liberale Prinzipien, die in der Debatte auffallend oft auftauchen, sind beispielsweise die Betonung auf die Freiheit des Einzelnen – man könne einem Fussballspieler nicht vorschreiben, wie er zu jubeln hat (vgl. RAMMING 2018: 13) – sowie die Forderung nach einer Trennung von Politik und Sport (vgl. BOPP 2018: 2). Interessant ist, dass das Interview mit SFV-Generalsekretär Miescher, in dem er vorschlug, die Doppelbürgerschaft abzu- schaffen, gewissermassen einen Wendepunkt der Debatte markiert. Sein Vorschlag wurde als „ge- fährlich“ und „unverhältnismässig“ (RAMMING 2018: 13) eingestuft und viele Artikel äusserten Verständnis für Xhaka und Shaqiri und bekundeten Solidarität mit ihnen. Die beiden Spieler wer- den trotz ihres Migrationshintergrunds als Schweizer wahrgenommen, sie gehören zur Schweizer Gesellschaft. Nach dem Ausscheiden der Schweizer Nationalmannschaft wurde in den Zeitungen schon bald darüber debattiert, ob die „Doppeladler-Affäre“ Konsequenzen für den Schweizerischen Fussballverband SFV haben würde. Dass der Verband die politische Bedeutung des Spiels im Vorfeld nicht zur Sprache gebracht hatte und dass sein Generalsekretär Doppelbürger generell in 59 Frage stellte, wurde in vielen Artikeln scharf kritisiert. Es kam deshalb wenig überraschend, dass Miescher Mitte August seinen Rücktritt bekannt gab. Sein Interview wurde als Bruch mit den Fussballspielern angesehen, der nicht wiedergutzumachen war. Auch der Trainer Petković wurde bezüglich der „Doppeladler-Debatte“ zu einer öffentlichen Stellungnahme aufgefordert (WUILLEMIN 2018a). An der Pressekonferenz vom 4. September entschuldigte er sich für das Fehl- verhalten an der WM. Er und das Team hätten die Angelegenheit intern aufgerollt und besprochen; so etwas wie der Doppeladler werde nicht noch einmal vorkommen (KERN 2018: 13). Überra- schend war, dass nicht nur, wie zuvor angekündigt, Trainer Petković an der Pressekonferenz er- schien, sondern die komplette Mannschaft. Das zeigte, dass man entschlossen war, Unklarheiten definitiv zu beseitigen, sich den unangenehmen Fragen gemeinsam als Team zu stellen und sich nach aussen transparent zu verhalten. Die Mannschaft entschuldigte sich, viele von ihnen äusserten jedoch auch ein gewisses Unverständnis darüber, dass die Geste in der Debatte danach heftig dis- kutiert und Xhakas und Shaqiris Leistung und Loyalität gegenüber der Schweiz derart stark ange- zweifelt wurden.36 Diese Konferenz könnte man als Schlusspunkt der Debatte bezeichnen. Jedoch steht sie vielmehr in einer langen Reihe von Auseinandersetzungen um das Thema Zugehörigkeit und Identität, die in einer globalisierten Welt kein Ende finden und wichtig und richtig sind. „Dop- peladler“ wurde Ende 2018 zum „Schweizer Wort des Jahres“37 auserkoren. Das Departement für Angewandte Linguistik der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, welches dieses Wort jährlich ermittelt, stellte fest, dass sogar in der italienischen38 Sprachregion der äqui- valente Ausdruck gesto dell'aquila (ital. Adlergeste) in den öffentlichen Medien am häufigsten auftauchte (ANGSTMANN 2018). Das zeigt, wie sehr die Bevölkerung im Jahr 2018 durch die Dop- peladler-Geste bewegt war. 36 Shaqiri entschuldigte sich mit einem leichten Seitenhieb auf eher konservative Fans mit den Worten: „Klar ent- schuldige ich mich, falls sich Leute angegriffen fühlten, die das Spiel in den Bergen schauten“ (KERN 2018: 13). 37 Das „Schweizer Wort des Jahres“ muss per Definition im öffentlichen wie auch im privaten Bereich in Diskursen und Debatten Eingang gefunden haben (ANGSTMANN 2018). 38 Für die französische Schweiz wurde charge mentale (frz. „mentale Belastung“) ermittelt (ebd.). 60 6. ANALYSE DER DEUTSCHEN „CAUSA-ÖZIL-DEBATTE“ Im Kapitel zum Forschungsstand wurde angenommen, dass in der deutschen Mediendebatte um die Causa Özil eine Mischung von kommunitaristischen und multikulturalistischen Argumen- ten zu erwarten ist, wobei kommunitaristische Bezüge vermutlich stärker vorhanden sein werden. Nach dem Codierungsdurchlauf bestätigte sich diese These. Kommunitaristische Codes überwie- gen mit 51,1 % und dem Multikulturalismus zuzuordnende Codes sind mit 33,4 % vertreten (s. Tab. 2). In der deutschen Debatte widerspiegelt sich also einerseits das traditionelle kommunita- ristische Verständnis von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft. Anderseits lassen sich die zahlreichen multikulturellen Codierungen wahrscheinlich auf die Bürgerrechtsreformen von 2000 (vgl. ERSANILI & KOOPMANS 2012: 65) zurückführen, welche die Auffassung von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft beeinflusst haben. 15,5 % der codierten Segmente aus der deutschen Mediendebatte wurden dem Liberalismus zugeordnet. 61 Tabelle 2: Verteilung der Ober- und Unterkategorien bzw. Codes für die deutsche Debatte über die Causa Özil (Artikel gesamt: 64). Bei genauerem Hinsehen sind es die Codes liberale Bürgerschaft und Freiheit, welche im Liberalismus am meisten vergeben wurden. Im Folgenden wird nun analog zur Schweizer Debatte vorgegangen. Die Ereignisse werden chronologisch dargestellt, wobei sie jeweils anhand der Co- dierungen interpretiert werden. Dieses Kapitel zielt zudem auf einen Vergleich zwischen der Schweizer Debatte um den Doppeladler und der deutschen Debatte um die Causa Özil ab. Deshalb wurde versucht, an einigen Stellen Bezüge zur Schweizer Berichterstattung herzustellen. Da sie 2014 in Brasilien die Weltmeisterschaft gewonnen hatte, galt die deutsche Fussball- nationalmannschaft 2018 als Titelverteidiger. Entsprechend wurde die in Russland stattfindende Weltmeisterschaft in Deutschland mit Spannung erwartet. Obwohl sich die Mannschaft in den Vorrunden überdeutlich für ihre Teilnahme qualifizierte,39 liessen viele Artikel im Vorfeld der 39 In der Vorrunde gewann Deutschland alle zehn Qualifikationsspiele (FRITSCH 2018b). Politische Theorie Codesystem SUBCODE SUBCODE IN % CODE CODE IN % CODES GESAMT CODES GESAMT IN % Gleichheit Gleichheit für Inklusion (Kongruenz Bev. & Stimmberechtigten) 0 Gleichbehandlung 0 Freiheit pos. Freiheit: Gemeins Meinungsfreiheit Selbstregierung Besitz 5 1.4% neg. Freiheit: Abwesenheit v. Herrschaft 6 1.4% Gerechtigkeit 2 0.6% 2 0.6% starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 8 2.3% 8 2.3% Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten 11 3.2% 11 3.2% liberale Bürgerschaft Gesetze achten 1 0.3% Steuern zahlen 2 0.6% Vernunft 4 1.2% minimale Verantwortungsübernahme 15 4.3% kommunitaristische Kritik am Liberalismus fehlende Zivilkultur --> zerstört der Demokratie, pol Aphatie 1 0.3% Verfolgung von Eigeninteresse 8 2.3% Mensch als autonomes Subjekt 0 Gemeinschaft starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 29 8.3% Fussballspieler sind Botschafter einer Nation 16 4.6% Identität mit Gemeinschaft/Nation 5 1.4% Individuum erwirbt seine Identität über die Gemeinschaft 2 0.6% 31.6% Zugehörigkeit 17 4.9% starker Konsens über Werte und Traditionen 24 6.9% Einheit der Gemeinschaft 13 3.7% Migranten schuldender Gemeinschaft Dankbarkeit 4 1.1% Partizipation Selbstregierung und Selbstverwaltung 0 Bürger: starkes Engagement in Politik und Zivilgesellschaft 4 kommunitaristische Bürgerschaft Solidarität ("Bürgersinn") 10 2.9% Loyalität gegenüber der Nation 44 12.6% Kooperation 1 0.3% multikulturalistische Kritik am Liberalismus: Universalismus "Differenzblindheit" 1 0.3% an Nationalisierungsprozessen: Dominanz der Mehrheitskultur 14 4.0% multikultureller Staat Diversität bedeutet Bereicherung 13 4.9% Anti-Diskriminierung 24 6.9% Gleichheit aller ethnokulturellen Gruppen 12 3.4% Repräsentantion von Minderheiten in staatlichen Institutionen 4 1.1% starke Machtteilung: Föderalismus, Konkordanz 0 Annerkennung von ethnokulturellen Gruppen hohe Selbstverwaltung von Minderheiten 0 Anerkennung von Minderheiten 14 4.0% Recht auf staatliche Födermassnahmen: Bildung, Medien, Arbeit 1 0.3% multikulturelle Bürgerschaft "interkulturelle Bürger" Offenheit, neugierig auf andere Menschen und Kulturen 3 0.9% positive Haltung gegenüber Diversität 4 0.6% Dialog, Deliberation 26 7.5% interkultureller Austausch 0 SUMME 348 100% 348 100% 348 100% Liberalismus 54 15.5% 11 22 3.2% 6.3% Kommunitarismus 9 178 51.1% 110 4 55 2.6% 1.1% 1.1% 15.8% Multikulturalismus 15 116 33.4% 53 15 33 4.3% 9.5% 4.3% 15.2% 62 WM Zweifel darüber aufkommen, ob das deutsche Team tatsächlich als Favorit in die Spiele ein- steigen würde. Zum einen waren verschiedene Spieler über längere Zeit hinweg verletzt, zum an- deren wurden einige nicht als leistungsstark eingestuft, vor allem aber lastete ein delikater Vorfall auf dem Team (FRITSCH 2018b). Am 14. Mai 2018 – wenige Wochen vor dem Beginn der Weltmeisterschaft – liessen sich nämlich die deutschen Spieler Ilkay Gündoğan und Mesut Özil in London bei einem Treffen mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan fotografieren. Gemäss einem Artikel der FAZ handelte es sich um eine Benefizveranstaltung einer türkischen Stiftung, welche Stipendien an türkische Studierende für ein Auslandsstudium vergibt (ASHELM 2018a). Auf den Fotos ist zu se- hen, wie Gündoğan und Özil, die in Deutschland aufgewachsen sind und deren Eltern aus der Türkei stammen, ihre Fussballtrikots mit einer Widmung und ihrer Unterschrift dem türkischen Präsidenten überreichen.40 Zusammen mit einem weiteren türkischstämmigen Spieler namens Cenk Tosun41 wurden so mehrere Fotos mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan, Gündoğan und Özil aufgenommen und von Erdoğans Partei AKP ins Netz gestellt. Laut Informationen desselben Artikels befand sich der türkische Präsident zu diesem Zeitpunkt auf Wahlkampftournee in Eng- land. Die Wahlen, an denen sich auch im Ausland lebende Türkinnen und Türken beteiligen kön- nen, sollten am 24. Juni 2018 stattfinden (ebd.). Auf dem Trikot, dass der Spieler Gündoğan dem Präsidenten überreichte, stand auf Türkisch handschriftlich geschrieben: „Für meinen verehrten Präsidenten – hochachtungsvoll“ (REICHELT 2018b). In anderen Artikeln findet sich eine leicht andere Version der deutschen Übersetzung: „Respekt an meinen Präsidenten der Republik“ (ASHELM 2018a). Özil dagegen überreichte dem Präsidenten das Trikot seines englischen Fuss- ballclubs Arsenal ohne Widmung oder Unterschrift. Allerdings gab er auf Twitter zeitgleich be- kannt, dass er sich „in guter Gesellschaft“ befinde.42 Über seiner Botschaft war ein weiteres Foto des Anlasses zu sehen (ebd.). Die Fotos wurden in zahlreichen deutschen Tageszeitungen und in Online-Medien kritisiert. Ähnlich wie in der Schweiz entwickelte sich rasch eine hitzige Debatte über das Verhalten der 40 Im Anhang befindet sich das Foto. 41 Cenk Tosun hat wie Özil und Gündoğan einen türkischen Migrationshintergrund und wurde in Deutschland ge- boren. Er spielte eine Zeit lang in der deutschen Jungnationalmannschaft, worauf er 2011 in die türkische National- mannschaft wechselte. Anfang 2018 wurde er beim englischen Fussballclub FC Everton unter Vertrag genommen. Tosun besitzt sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsbürgerschaft (FC EVERTON 2018). 42 Auf Özils Twitterkanal ist ersichtlich, dass er sich nicht zum ersten Mal mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan getroffen hat. Es sind mehrere Fotos vorhanden, die ihn und Erdoğan bei verschiedenen Anlässen zeigen. Oft über- reicht Özil dem Präsidenten ein Trikot des jeweiligen Fussballclubs, indem er gerade spielte (KRAUSE u. a. 2018). Allerdings nahm Özil zuvor kaum auf derart brisante Weise Stellung (er befinde sich „in guter Gesellschaft“) zum türkischen Präsidenten. 63 beiden Spieler Özil und Gündoğan. Auch zahlreiche Politiker meldeten sich zu Wort und verur- teilten die Aktion der beiden. Besonders häufig wurde der Grüne Politiker Cem Özdemir zitiert, der ebenfalls türkische Wurzeln hat: „Der Bundespräsident eines deutschen Fußballnationalspielers heisst Frank-Walter Steinmeier, die Bundeskanzlerin Angela Merkel und das Parlament heisst Deutscher Bundestag und sitzt in Berlin, nicht in Ankara. Anstatt Erdoğan diese geschmacklose Wahlkampfhilfe zu leisten, wün- sche ich mir von den Spielern, dass sie sich aufs Fußballspielen konzentrieren und noch einmal die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie nachschlagen.“ (ASHELM 2018a) Dieser Satz bringt den Kern der Sache gut zum Ausdruck. Das Foto zweier deutscher Fuss- ballspieler mit dem türkischen Präsidenten so kurz vor einer Fussballweltmeisterschaft, in der die deutsche Mannschaft den Titel verteidigen musste, während Erdoğan auf Wahlkampftournee durch Europa unterwegs war, wurde als Verrat oder sogar als „Verbrechen“ (SPOERR 2018a: 19) gegenüber Deutschland wahrgenommen. Özil und Gündoğan wurden durch ihre Aktion – ähnlich wie Xhaka und Shaqiri – der Illoyalität ihrem Land gegenüber bezichtigt. Der kommunitaristische Code Loyalität gegenüber der Nation wurde über die gesamte Debatte hinweg insgesamt 44-mal vergeben und führt mit 12,6 % die Spitze der Debatte an (vgl. Tab. 2). Die Loyalität zu Deutsch- land stellt somit einen elementaren Bestandteil des deutschen Bürgerschaftsverständnisses dar. Doch ebendieses Selbstverständnis haben Gündoğan und Özil mit ihrer Fotoaktion scheinbar so gründlich missachtet, dass sie nicht nur bei Fussballfans, sondern bei grossen Teilen der deutschen Bevölkerung eine regelrechte Empörung ausgelöst haben, was sich aus den Zeitungsberichten her- auslesen lässt. „Herr Erdoğan, geben Sie das Shirt zurück! Es gehört Steinmaier“, übertitelte bei- spielsweise die Welt einen ihrer Artikel (ebd.) und reihte sich damit in das Verständnis des obigen Zitats ein, wonach nicht der türkische Präsident Erdoğan – wie Gündoğan auf sein Trikot schrieb –, sondern Steinmeier der Präsident von Gündoğan und Özil sei. Es scheint in Deutschland eine Auffassung zu geben, wonach Menschen prinzipiell nur einer einzigen politischen Gemeinschaft angehören können und somit auch nur einem einzigen Politiksystem samt seinen Politikerinnen und Politikern unterstellt sind, wie es in Özdemirs Aussage, einem Grünen-Politiker, zum Aus- druck kommt: „Der Bundespräsident eines deutschen Fußballnationalspielers heisst Frank-Walter Steinmeier, die Bundeskanzlerin Angela Merkel und das Parlament heisst Deutscher Bundestag und sitzt in Berlin, nicht in Ankara“ (ebd.). Auch in anderen Artikeln ist von „Landesverrat“ zu lesen, der „nur die Höchststrafe als Antwort haben kann: Desintegration“ (GORRIS 2018: 38). Dies veranschaulicht noch einmal die enorme Bedeutung, die der Treue zu Deutschland zugemessen wird. . Für den Spiegel-Journalisten Gorris taugen Özil und Gündoğan nach diesem Foto mit dem türkischen Präsidenten nicht mehr als Integrationsvorbilder, weshalb man sie desintegrieren müsse 64 (ebd.). Was genauer darunter zu verstehen ist, führt er nicht weiter aus; unmissverständlich aber ist seine Forderung, dass Özil und Gündoğan nicht mehr länger Teil der Gesellschaft sein sollen. Gorris fügt an, dass zumindest Özil ohnehin nie ein gutes Beispiel von gelungener Integration gewesen sei, da er „zwar einen deutschen Pass besitzt, das Land aber längst verlassen hat“ (ebd.) und die meiste Zeit in England und auf Yachten im Mittelmeer verbringe. Wie sehr die Vorstellung von Mehrfachzugehörigkeiten irritiert, wird an der Auffassung er- sichtlich, dass diese Aktion exemplarisch die Schwierigkeiten vor Augen führe, die Mehrfachzu- gehörigkeiten mit sich bringen. Auch wenn ein Fussballer gleichzeitig bei zwei regionalen Fuss- ballvereinen zugleich spielt, würde seine Loyalität zu den jeweiligen Vereinen bezweifelt, meint Welt-Korrespondent Leubecher und folgt daraus: „Auf der ungleich bedeutsameren Ebene des Staats sollen deshalb doppelte Zugehörigkeiten begrenzt bleiben. Zum deutschen Staatsangehö- rigkeitsrecht gehört der Grundgedanke, das Entstehen von Mehrstaatigkeit zu vermeiden“ (LEUBECHER 2018a: 5). Ansonsten gerieten Doppelstaatler in Loyalitätskonflikte. Ein vergleich- bares Statement hat Schweizer Alt-Bundesrätin Micheline Calmy-Rey in der Debatte zur Doppel- adler-Geste abgegeben. Ähnlich wie sie als Walliserin in Genf Politik gemacht habe, hätten Xhaka und Shaqiri für die Schweiz Tore geschossen, obwohl sie aus einem anderen Land stammen (MARTI 2018: 4). Das zeigt, wie unterschiedlich Doppelzugehörigkeiten bewertet werden. Was in der Schweiz auf der politischen Ebene keine Umstände bereitet und folglich im Fussball keine Rolle spielen sollte, wird in Deutschland auf Fussballebene – zumindest in der veröffentlichten Meinung – als problematisch betrachtet und sollte erst recht nicht im politischen System durchge- setzt werden. In beiden Fällen ist aber interessant, dass von einem Sachverhalt Rückschlüsse auf andere Tatbestände gezogen und dass die beiden Bereiche Politik und Sport in ein enges Wech- selverhältnis gesetzt werden. Nicht wenige Politikerinnen und Politiker vom konservativen bis hin zum liberalen Spekt- rum fordern ein „klares Bekenntnis zu Deutschland“ (STRATEN 2018: 12). Bei Vertretern der po- pulistischen Partei AFD (Alternativen für Deutschland) löst das Foto mit Erdoğan besonders viel Unverständnis aus. Gündoğan und Özil wird der Nationalstolz abgesprochen und sie werden zum Rücktritt aus der deutschen Mannschaft aufgefordert. Hier muss angefügt werden, dass das Trikot, das die beiden dem türkischen Präsidenten geschenkt hatten, nicht das der deutschen National- mannschaft war, sondern das ihrer englischen Vereine Manchester City bzw. FC Arsenal. Trotz- dem wurden sie dabei als Spieler und Vertreter der deutschen Nationalmannschaft wahrgenom- men. Stein des Anstosses war in der Debatte vor allem der Umstand, dass der türkische Präsident Erdoğan, wie die Wahrnehmung vieler Artikel bezeugt, eindeutig als Autokrat gilt. „Erdogan ist 65 ein Autokrat, er baut einen autoritären Staat auf“, heisst es beispielsweise in der ZEIT (SPILLER 2018b). An weiteren Stellen ist über Erdoğan etwa zu lesen, er sei ein „Undemokrat von Staats- chef“ (HILDEBRANDT 2018c: 10), „der Böse vom Bosporus“43, ein „Igitt-Politiker“ (VÖLKER 2018: 19) und „Feind“ (GORRIS 2018: 38). Erdoğan verkörpert quasi eine Antithese zu Deutschland und wird ausnahmslos als Persona non grata hingestellt. Zudem besteht ein starker Konsens über die deutschen Werte und Normen, die Gündoğan und Özil durch ihre Aktion missachtet oder zumindest in Frage gestellt zu haben scheinen. In der Debatte wurde der Code starker Konsens über Werte und Tradition insgesamt 24-mal vergeben; demnach nicht ganz so häufig wie die Kategorie Loyalität zur Nation, doch bildet er innerhalb der kommunitaristischen Codierung einen wichtigen Bestandteil (vgl. Tab. 2). Dieser Konsens über die deutschen Werte und Leitprinzipien bildet die Basis der deutschen Gesellschaft (vgl. HILL 2018c: 23; UNFRIED 2018: 2). Am häufigsten werden Medien- und Meinungsfreiheit als Werte aufgeführt, die Erdoğan, der „deutsche und türkische Journalisten ohne Anklage ins Gefängnis geworfen hat, weil sie Kritik an ihm übten“, mit seiner Politik in der Türkei „nahezu ausgelöscht“ (REICHELT u. a. 2018a: 2) habe.44 Weiter werden Werte wie Rechtstaatlichkeit, die Achtung des deutschen Grundgesetzes und Menschenrechte, Freiheit und Toleranz genannt. Das sind alles Werte, die sich stark am Liberalismus und seinen Freiheits- und Gleichheitsprinzipien orientieren. Erdoğan hingegen hebelt die Gewaltenteilung aus und regiert die Türkei autoritär (vgl. SCHNEIDER 2018: 7; FISCHER 2018: 13; HILL 2018c: 23). Der Vorwurf, dass sich Özil und Gündoğan vom türkischen Präsidenten für dessen Wahl- kampf missbrauchen liessen, taucht in der Debatte ebenfalls oft auf. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein kommunitaristisches Argumentationsmuster, da sie dadurch implizit verdächtigt werden, für Erdoğan Partei ergriffen zu haben. Dass sich Özil und Gündoğan politisch instrumentalisieren liessen, scheint weit schwerer zu wiegen, als dass sie die Nationalhymne vor den Spielen anschei- nend nicht mitsingen (vgl. MÜLLER & WALLRODT 2018: 18). Der Gewinner dieser Fotoaktion in London ist gemäss den meisten Artikeln Erdoğan: „Die Fotos mit Özil und Gündoğan sind in Erdogans Kampf für den Umbau der Türkei zu einem Präsidialsystem willkommen“ (SPOERR 2018a: 19). Aber nicht nur der türkische Präsident wird laut den Artikeln die hitzige Debatte für sich ausnutzen. Es wird auch befürchtet, dass die populistische Partei AFD daraus Kapital schlagen wird, da – wie bereits Jörn König – deren Vorsitzende Alice Weidel Özil und Gündoğan dazu angehalten hat, für die Türkei zu spielen (FRITSCH 2018c). Die junge Partei könnte versuchen, sich 43 Die Bezeichnung „der Böse vom Bosporus“ ist nicht ganz ernst gemeint. Die Ironie der Formulierung wird aller- dings erst aus dem gesamten Kontext des in der taz erschienenen Artikels ersichtlich (VÖLKER 2018: 19). 44 Es überrascht wohl kaum, dass ausgerechnet Journalistinnen und Journalisten die Meinungs- und Pressefreiheit besonders oft in der Debatte erwähnen und dies als zentralen Leitsatz der deutschen Demokratie herausstreichen. 66 mit solchen Aussagen zu profilieren, wie Fritsch zu bedenken gibt (ebd.). Ein solche drastische Aufforderung von Seiten der Politik findet sich in der Schweizer Debatten nicht. Auch der Präsident des deutschen Fussballverbundes DFB liess verlauten, dass man die be- sondere Situation der Spieler mit Migrationshintergrund zwar respektiere, der Verband aber für Werte stehe, die von „Herrn Erdogan nicht hinreichend beachtet werden“ (ebd.). Folglich hätten Özil und Gündoğan durch ihre Aktion mit dem türkischen Präsidenten nicht nur nationale Werte missachtet, sondern auch diejenigen, für die der Verband stehe, und hätten dadurch einen Image- schaden verursacht. Das wurde missbilligt, weil sich der deutsche Fussballverband zeitgleich zur Weltmeisterschaft für die Austragung der Europameisterschaft 2024 bewarb, wobei sein türki- sches Pendant Türkiye Futbol Federasyonu dabei einen Konkurrenten darstellte.45 Präsident Grin- del forderte von Özil und Gündoğan daher eine Entschuldigung (ASHELM 2018a). Dagegen nahm Bierhoff, Teammanager der deutschen Fussballmannschaft, Özil und Gündoğan in Schutz, indem er meinte, dass sich die beiden der Symbolik und Bedeutung des Fotos nicht bewusst gewesen seien. Trotz des Fotos würden sie an der Weltmeisterschaft im deutschen Nationalteam auflaufen. An ihrem Bekenntnis, für die deutsche Nationalmannschaft spielen zu wollen und sich mit den deutschen Werten identifizieren, habe er keinen Zweifel (Kistner 2018a: 19). Eine öffentliche Ent- schuldigung erübrigte sich für Bierhoff. Diese beiden unterschiedlichen Aussagen der Verband- spitze lassen vermuten, dass sich der DFB nicht darüber einig war, wie man auf die Fotos reagieren sollte. Gündoğan bezog am Folgetag sogleich in einer Pressemitteilung Stellung und liess verlau- ten, dass er aus „Rücksicht vor den derzeit schwierigen Beziehungen unserer beiden Länder“ das Bild nur in den sozialen Medien veröffentlicht habe und dass er und Özil aus Respekt gegenüber dem Amt des Präsidenten und ihren türkischen Wurzeln sich „für die Geste der Höflichkeit ent- schieden haben“ (ASHELM 2018b). Dies zeigt, dass zumindest Gündoğan sich der aussenpoliti- schen Verhältnisse zwischen der Türkei und Deutschland und den Konsequenzen eines solchen Fotos teilweise bewusst war. Tatsächlich weist die Debatte über den innenpolitischen Rahmen hinaus. Infolge der Inhaftierung deutsch-türkischer Journalistinnen und Journalisten sowie Kultur- schaffender in der Türkei sind die Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei seit Jahren angespannt. Mit wachsender Sorge werden in Deutschland die zunehmend autoritären Züge der türkischen Politik betrachtet. Anderseits ist das Flüchtlingsabkommen mit der Türkei von 2016 ein wichtiger Garant dafür, die Fluchtbewegungen aus Syrien nach Europa zu kontrollieren, woran Deutschland neben der Europäischen Union besonders interessiert ist. Die Türkei stellt für 45 Im September – nach der Debatte um die Causa Özil – entschied sich die UEFA für Deutschland als Gastgeber der Europameisterschaft 2024 (CÖLN 2018a). 67 Deutschland zurzeit einen wichtigen Handelspartner dar (AUSWÄRTIGES AMT DEUTSCHLAND 2018).46 Obwohl Gündoğan das Bild nicht als politischen Akt verstanden wissen wollte, wird aus vielen Artikel ersichtlich, dass es aber genau so aufgefasst wurde. Man zeigte wenig Verständnis dafür; und angesichts der Tatsache, dass sich Präsident Erdoğan auf Wahlkampftournee in Europa befand, erachteten viele das Foto als Beleg für eine Parteinahme für Erdoğan. Beim letzten Test- spiel vor der Weltmeisterschaft gegen Saudi-Arabien vom 7. Juni wurde Gündoğan wegen dieses Statements und des Bilds mit Erdoğan von den deutschen Fans ausgepfiffen (FRITSCH 2018b). Ein weiteres typisches kommunitaristisches Prinzip, welches in der Debatte um die Causa Özil oft vorkommt, ist die enge Interdependenz von Politik und anderen Gesellschaftsbereichen. Der Code starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft wurde für diese Debatte 29-mal zu passenden Textstellen zugeteilt. Dass Sport und Politik in einem engen Wechselverhältnis stehen, wird in der deutschen Fussballdebatte im Gegensatz zur Schweizer Debatte um den Doppeladler kaum in Frage gestellt; und wenn es doch getan wird, dann wird dies mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. So schreibt die taz in einem ihrer Artikel: „Es ist schon verblüffend, mit welcher Hartnäckigkeit sich dieses Vorurteil hält: Der Sport sei unpolitisch, ja, Sport und Politik verhielten sich wie Wasser und Öl. […] Aber damit verbreiten sie natürlich den allergrössten Unsinn. Sport und Politik, das sind die siamesischen Zwillinge der Populärkultur. […] [D]er unpolitische Nationalspieler ist natürlich nur ein Konstrukt.“ (VÖLKER 2018: 19). Insofern zeigt der Artikel ein gewisses Verständnis für Özil und Gündoğan und betrachtet es als selbstredend, dass Fussballer sich politisch äussern, obwohl die taz das Foto mit dem türki- schen Präsidenten aufgrund der autoritären Züge der türkischen Politik ebenfalls verurteilt (ebd.). Weiter wird die deutsche Nationalmannschaft zum Abbild der deutschen Gesellschaft stilisiert und dient so als Projektionsfläche, anhand derer gesellschaftliche Konflikte diskutiert werden. So steht in einem Artikel geschrieben, dass die Nationalmannschaft den „Zustand der Gesellschaft“ (KÄM- MERLINGS 2018: 18), ihren Fortschritt, aber auch die gesellschaftliche Stagnation und Rückschritt widerspiegle. Zudem lassen viele Artikel vermuten, dass dem Fussball in Deutschland eine hohe gesell- schaftspolitische Relevanz zugewiesen wird. Fussball hat eine gesellschaftliche Funktion, weil in diesem Sport Menschen „über alle Unterschiede hinweg“ zusammengebraucht werden, und so der 46 Für eine detailliertere Beschreibung der deutschen Aussenbeziehungen zur Türkei, siehe Webseite des europäi- schen Parlaments über das Abkommen mit der Türkei (CORRADO 2018). 68 „gesellschaftliche[] Zusammenhalt“ (JAEGER 2018) gestärkt wird. Fussball folge überall den glei- chen Regeln, fördere die Begegnung, schaffe Verständigung und baue „wechselseitige Vorurteile im gemeinsamen Erleben ab“ (ebd.). Dem Fussball wird zusätzlich eine gesellschaftlich-integra- tive Kraft zugeschrieben. Dies ist zwar auch in der Schweizer Debatte der Fall (vgl. BINGESSER 2018c: 11), allerdings wird dies dort seltener als in der deutschen Fussballdebatte hervorgehoben. Zur Untermauerung dieses Zusammenhangs werden in den Artikeln der deutschen Tageszeitungen oft Forschende und Expertinnen und Experten zitiert. So beruft sich ein Artikel der Welt auf die Aussage des Sportwissenschaftlers Silvester Stahl, dem zufolge die Art und Weise, wie man über die Integration von Minderheiten in Deutschland spricht, wesentlich vom Erfolg der deutschen Nationalmannschaft abhängt (JAEGER 2018). Ferner scheinen auch parteiliche Machtkämpfe vom Erfolg der Nationalmannschaft abhängig zu sein. ZEIT-Korrespondent Fritsch schreibt noch vor dem Beginn der Weltmeisterschaften, dass die deutsche Nationalmannschaft um „die Akzeptanz des multiethnischen Deutschlands“ (FRITSCH 2018c) spiele. Es gehe darum, dass die Partei der AFD aus einer möglichen Niederlage der Mannschaft Kapital schlagen und „ihre Themen durch- zusetzen und ihre Haltung mehrheitsfähig“ machen würde. „Viel wird in dieser Frage vom sport- lichen Erfolg abhängen“, meint Fritsch weiter (ebd.). Dahinter steckt die Befürchtung, dass natio- nalistische Kräfte an Zulauf gewönnen und der Zusammenhalt des Landes gefährdet sei. Ein Arti- kel im Spiegel warnt davor, die Bedeutsamkeit von Fussball zu unterschätzen, „erst recht nicht, wenn es das einzige nationale Heiligtum zu sein scheint, das in diesen wilden, unruhigen Zeiten übrig geblieben ist und auf das sich alle einigen können, voller Stolz und Hingabe“ (GORRIS 2018: 38). Dem Fussball wird auch hier eine gesellschaftseinigende, sozial-integrative Funktion attes- tiert, welche durch das Foto von Gündoğan und Özil mit dem türkischen Präsidenten in Frage gestellt wurde. Der Subcode Fussballspieler sind Botschafter der Nation kommt in der ganzen Debatte ins- gesamt 16-mal vor. Dementsprechend ist die kommunitaristische Vorstellung, dass Nationalfuss- ballspieler eine Art Diplomatenstatus innehaben und das Land und seine Werte auf der internatio- nalen Fussballbühne vertreten, ähnlich wie in der Schweiz auch in Deutschland ein gängiges Kon- strukt. „In der Nationalelf repräsentiert jeder Spieler nicht nur seine Person, sondern zugleich die Werte unserer Nation“ (WOLFFSOHN 2018), schreibt beispielsweise die Bild-Zeitung. Hingegen weniger Thema in der Schweizer Debatte ist die Vorstellung, dass Fussballer nicht nur gegen aus- sen Botschafter einer Nation sind, sondern auch gegenüber der inneren Gemeinschaft eine reprä- sentative Rolle übernehmen. Gündoğan und Özil stehen stellvertretend für eine gelungene Integra- tion von Minderheiten innerhalb Deutschlands bzw. symbolisch für die erfolgreiche Migrations- politik des deutschen Staates. Zu erkennen ist das an Bemerkungen wie etwa derjenigen aus einem 69 Artikel der Welt, dem zufolge die beiden Spieler „bislang wie Blaupausen für erfolgreiche In- tegration von Menschen mit Migrationshintergrund“ gestanden haben (MÜLLER & WALLRODT 2018: 18). Zudem zeichne die Mannschaft durch ihre Mitspieler mit Migrationshintergrund ein „Bild von einem bunten, weltoffenen Deutschland“ (HERMANN 2018b: 3). Andererseits gelten die beiden als Vorbilder für die nächste Generation, wie etwa folgende Passage zeigt: „Nationalspieler sind Vorbilder, gerade auch für die Jugendlichen mit Migrationshintergrund“ (POSCHARDT 2018: 1). Özil scheint zudem für viele eine besonders starke Identifikationsfigur gewesen zu sein; auch für solche, die keinen Migrationshintergrund haben, wie folgender Textausschnitt zeigt: „Özil hat es auf seine Art und Weise geschafft, dass auch biodeutsche47 Kinder und Erwachsene Trikots mit seinem türkischen Namen tragen“ (GÖKKAYA 2018). Teilweise wird diese Botschafterrolle von Fussballspielern aber auch kritisch hinterfragt. Die Gefahr einer politischen Instrumentalisierung liegt laut ZEIT-Korrespondent Soboczynski dann vor, wenn Fussballspieler „zum Zwecke der Weltoffenheit und Toleranz“ (SOBOCZYNSKI 2018: 3) ausgenutzt werden. Das widerfährt seiner Meinung nach vor allem Fussballern mit Migrationshintergrund, die „besonders wertvolle Bot- schafter eines heiteren Deutschlands“ sein müssten (ebd.). Zuwanderungskinder werden demnach absichtlich auserwählt, „um das historisch belastete Selbstbild der Nation für die Einheimischen aufzuhellen“ (ebd.). Damit nimmt er Bezug auf eine Begebenheit aus dem Jahr 2010, als Bundes- kanzlerin Merkel während der Weltmeisterschaft in Südafrika die deutsche Fussballmannschaft in der Umkleidekabine besuchte und Özil zum Sieg gegen Argentinien gratulierte. Viele Beobachter kritisierten die Szene dahingehend, dass Merkel Özil als Integrationsvorbild nutze, um ein vorteil- haftes Licht auf ihre Politik zu werfen. Kurz darauf erhielt Özil den deutschen Medienpreis für Integration (vgl. ebd.; VOSS 2018: 30). Zudem wird kritisiert, dass den Fussballern oft nicht die Wahl gelassen werde, diese Botschafterrolle anzunehmen oder nicht, selbst wenn sie mit Politik nichts zu tun haben wollen (BABAYIĞIT 2018: 4). Wie bereits erwähnt, hat sich Gündoğan zum Foto mit dem türkischen Präsidenten noch am Tag seiner Entstehung geäussert. Özil hingegen bezog keine Stellungnahme, was viele als irritie- rend empfanden. Sein „stures Schweigen“ wurde dahingehend interpretiert, dass er sich an der demokratischen Debatte nicht beteiligen wolle oder zur kritischen Reflexion seines Verhaltens nicht fähig sei (vgl. WARMBRUNN 2018: 20; HILDEBRANDT 2018a: 4). Am 19. Mai, fünf Tage nach der Begegnung mit Präsident Erdoğan, trafen Özil und Gündoğan auf eigenen Wunsch den deut- schen Bundespräsidenten Steinmeier zu einem klärenden Gespräch. Die Öffentlichkeit hatte im 47 Laut Duden bezeichnet der Ausdruck „biodeutsch“ einen Menschen deutscher Abstammung, der in Deutschland lebt. Das Wort wird meist ironisch verwendet (vgl. DUDEN 2018; FETSCHER 2015). 70 Vorfeld nichts über diese Zusammenkunft erfahren, allerdings interviewte die ZEIT rund drei Wo- chen später den Bundespräsidenten diesbezüglich. Dabei liess dieser seine Überzeugung verlauten, dass Gündoğan und Özil erkannt hätten, dass es gut für sie sei, „sich zu diesem deutschen Staat und ihrem loyalen Verhältnis zu ihm zu bekennen und das entstandene Bild zu korrigieren“ (HILDEBRANDT 2018a: 4). Auf den kritischen Einwand der ZEIT-Korrespondentin, dass dies nicht wirklich gelungen sei, da sich Özil bislang nicht geäussert habe, erwiderte Steinmeier, dass Men- schen oft an ihren Feindbilder festhingen und dies den Alltag übersichtlicher mache (ebd.). Er wich der Frage also aus. Auf seiner Facebook-Seite äusserte der Bundespräsident die Erkenntnis, dass es Heimat auch im Plural geben könne und bezog sich auf das Gespräch mit der ZEIT. Folg- lich könne ein Mensch in mehreren Ländern beheimatet sein. Der Bundespräsident äusserte sich also verständnisvoll hinsichtlich der beiden, doch für viele Politikerinnen und Politiker blieb das Foto mit Erdoğan weiterhin problematisch (HILDEBRANDT 2018b). Anfang Juni wurde bekannt, dass weder Gündoğan noch Özil einen türkischen Pass besitzen, sondern nur die deutsche Staatsbürgerschaft. Hier ist eine Parallele zur Schweizer Debatte ersicht- lich, insofern auch Xhaka kein Doppelbürger ist und nur einen Schweizer Pass hat. Ähnlich wie in der Schweizer Debatte scheint dieser Umstand auch in der deutschen für zusätzliche Verwirrung gesorgt zu haben. „So erscheint die Trikot-Werbung für den Autokraten Erdoğan umso wider- sprüchlicher – und bleibt heikel“, schrieb beispielsweise die Bild-Zeitung (REICHELT 2018b). An- statt es für möglich zu halten, dass Zugehörigkeiten nicht alleine durch formelle Staatsmitglied- schaft definiert werden bzw. Menschen mit Migrationshintergrund sich zu mehreren Ländern zu- gehörig fühlen können, wird dies gar als Anlass genommen, umso mehr an der Loyalität von Özil und Gündoğan zu zweifeln (vgl. HORENI 2018b). An der letzten Pressekonferenz vor dem ersten Spiel an der Weltmeisterschaft gegen Mexiko äusserte sich Gündoğan nochmals zum Foto mit dem türkischen Präsidenten: Er sei von den hef- tigen Reaktionen und Beleidigungen sehr getroffen gewesen, gab sich offen für Kritik, forderte aber aufgrund ihres Migrationshintergrundes auch Verständnis für ihn und Özil ein: „Genau dafür fühle ich mich privilegiert, in Deutschland geboren und aufgewachsen zu sein. Aber beleidigen lassen will ich mich auch nicht. […] Wir haben aufgrund unserer türkischen Wurzeln noch einen sehr starken Bezug zur Türkei. Das heißt aber nicht, dass wir jemals be- hauptet hätten, Herr Steinmeier sei nicht unser Bundespräsident oder Frau Merkel nicht unsere Bundeskanzlerin.“ (WALLRODT 2018a). Özil und er hätten niemals ein politisches Statement setzen wollen. Im Gespräch mit dem deutschen Bundespräsidenten Steinmeier hätten die beiden erklärt, dass sie voll hinter den Werten stehen, die in Deutschland gelebt werden. Von nun an möchte er möglichst rasch zur Normalität 71 zurückkehren und sich auf das Fussballspielen konzentrieren (ebd.) Özil wiederum erschien nicht an der Pressekonferenz und verweigerte die Stellungnahme trotz mehrfacher Aufforderung. Dies fiel erneut negativ auf und wurde beispielsweise von der Bild als egoistisches Verhalten wahrge- nommen: „Dass Mesut Özil mit seinem beharrlichen Schweigen partout nicht bereit ist, daran et- was zu ändern, zeigt allzu offensichtlich, dass er letztlich nur an sich denkt“ (DRAXLER 2018). Teammanager Bierhoff wie auch der Trainer der Mannschaft Joachim Löw versuchten derweil die Debatte für beendet zu erklären. Es war klar, dass sie sich von nun auf die Weltmeisterschaft kon- zentrieren wollten (ASHELM 2018b). Allerdings gelang dies nicht wirklich, da sich die Kritik nun nicht mehr nur auf Özil und Gündoğan beschränkte, sondern sich auch auf das Handeln des Deut- schen Fussballverbunds DFB ausdehnte. So wurde der Verbandsspitze vorgeworfen, es versäumt zu haben, Özil zu einer Stellungnahme zu zwingen (ebd.). Bemängelt wurde aber auch, dass die DFB-Leitung der Kritik gegen Özil und Gündoğan keine Grenzen aufgezeigt hätte, vor allem nach dem Testspiel gegen Mexiko, in dem Gündoğan ausgepfiffen worden war (RAAB 2018: 11). Da die Angriffe auf Özil und Gündoğan wie auch auf den DFB nicht abnahmen, versprach Teamma- nager Bierhoff, die Debatte rund um die Fotos mit dem türkischen Präsidenten auf einen Zeitpunkt nach der WM zu verschieben (MÜLLER & WALLRODT 2018: 18). Am 17. Juni schliesslich fand das Auftaktspiel der deutschen Mannschaft an der Weltmeis- terschaft in Russland statt. Nebst dem, dass die deutsche Mannschaft Titelverteidiger war, galten sie dank ihres langjährigen Trainers Löw als äusserst erfolgreiche Mannschaft. Entsprechend wa- ren die Erwartungen hoch. Gündoğan nahm zum ersten Mal im Team der deutschen Mannschaft an einer Weltmeisterschaft teil; Özil schon zum zweiten Mal (FRITSCH 2018a). Am frühen Nach- mittag des 17. Juni trat das deutsche Team gegen Mexiko an, verlor jedoch unerwartet mit 0:1. Im nächsten Spiel gegen Schweden am 23. Juni errangen sie mit Mühe und Not einen 2:1-Sieg. Im Spiel gegen Südkorea unterlag Deutschland mit 0:2 und ist so zum ersten Mal in der Geschichte bereits in der Vorrunde ausgeschieden. Die Enttäuschung über dieses frühe Aus war gross. „Unfassbar“, kommentierte beispiels- weise die Bild-Zeitung. Viele Artikel schrieben, dass der Mannschaft die Leidenschaft und der „unbedingte Wille zum Sieg“ (MAKUS u. a. 2018: 2) gefehlt habe. Der Vorwurf, dass die Mann- schaft nicht zusammengehalten und jeder Spieler seine Eigeninteressen verfolgt habe, tauchte nach dem Scheitern am meisten auf. „Zu viel Ich, zu wenig Wir. [...] Einige kicken nur noch für sich“ (FRITSCH 2018a), analysierte der Sportredakteur der ZEIT. Die Vorstellung, dass jeder nur nach seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen schaut und das grosse Ganze – bzw. seine Mann- schaftskollegen – aus den Augen verliert, lässt sich in die kommunitaristische Kritik am liberalen Bürgerschaftsmodell einbetten. Die Krise der Moderne besteht laut Kommunitaristen darin, dass 72 der Liberalismus den Individualismus fördert. Gemäss liberalen Vorstellungen besteht die Gesell- schaft aus isolierten, nur ihre Eigeninteressen verfolgenden Individuen. Laut kommunitaristischen Überzeugungen wird dadurch die Rolle der Bürgerin bzw. des Bürgers für die Öffentlichkeit ne- giert (vgl. DELANTY 2008). Insgesamt wurde der dazugehörige Subcode Verfolgung von Eigenin- teressen achtmal an entsprechenden Textstellen vergeben und bildet somit ein weiteres zentrales kommunitaristisches Element des deutschen Vorstellung idealer politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft. Am 6. Juli gab Teamleiter Bierhoff gegenüber der Welt ein umstrittenes Interview, in dem auch er zunächst sagte, dass „zu viele Spieler mehr mit sich selber beschäftigt gewesen“ (GARTENSCHLÄGER 2018: 25) seien. Obwohl Bierhoff mehrfach betonte, dass die Affäre rund um die Fotos mit Erdoğan keine Auswirkungen auf die Mannschaft gehabt hätte, wird aus den Inter- viewfragen klar, dass genau dies der Grund für den fehlenden Teamgeist zu sein schien. Auf die Frage, warum der DFB zuliess, dass Özil am Medientag vor dem WM-Spiel keine Stellung bezo- gen hatte, antwortete Bierhoff: „Wir haben Spieler bei der deutschen Nationalmannschaft bislang noch nie zu etwas gezwun- gen, sondern immer versucht, sie für eine Sache zu überzeugen. Das ist uns bei Mesut [Özil, Anm. d. Verf.] nicht gelungen. Und insofern hätte man überlegen müssen, ob man sportlich auf ihn verzichtet. Aber man muss eben auch mal festhalten, dass Mesut das, was von ihm erwartet wurde, aus bestimmten und offensichtlichen Gründen so hätte nicht sagen können.“ (GARTENSCHLÄGER 2018: 25) Bierhoffs Antwort ist ambivalent. Zum einen, weil er es rückblickend für besser befindet, wenn man Özil von der Weltmeisterschaft ausgeschlossen hätte, da dieser keine Stellung zu den Fotos mit Erdoğan bezogen hatte. Zum anderen äusserte Bierhoff aber auch Verständnis für das Ausbleiben einer Stellungnahme, indem er betonte, dass eine Entschuldigung und ein Bekenntnis zu Deutschland, wie es die Medien verlangten, für Özil nicht einfach gewesen wäre, da sich dieser zu Deutschland wie auch zur Türkei zugehörig fühle. Er verweist auf Gündoğan, der sich der Presse gestellt hat und an dessen Loyalität zu Deutschland man trotzdem weiterhin zweifelte. Bier- hoffs Statement wurde jedoch von vielen dahingegen aufgefasst, dass der Verband die Verantwor- tung von sich wegschieben möchte. Sportjournalist Horeni schrieb in der FAZ, dass Manager Bier- hoff und Trainer Löw die Verantwortung nur bei Özil abladen wollten, was „erschreckend billig und populistisch“ (HORENI 2018a: 40) wirke. Das ausgerechnet Özil, der schon für das Foto mit Erdoğan hart kritisiert wurde, nun auch noch für das Scheitern der Mannschaft verantwortlich ge- wesen sein soll, heizte die Debatte noch zusätzlich an. Horeni vermutete weiter, dass Özil nach diesen Worten aus der Nationalmannschaft zurücktreten würde (ebd.). Wie recht er damit hatte, sollte sich einige Tage später zeigen. Derweilen versuchte sich Bierhoff bei einer Sendung des 73 Zweiten Deutschen Fernsehen ZDF für die Interviewaussagen zu entschuldigen, was jedoch umso mehr den Eindruck erweckte, dass der DFB „überfordert“ und „planlos“ (MAKUS u. a. 2018: 3) agierte. Bierhoff erhielt zwei Tage später Unterstützung durch den DFB-Präsidenten Reinhard Grindel. Bierhoff habe klar gemacht, dass er seine Aussage missverstanden fühlte und es nicht seine Absicht gewesen sei, Özil für das Scheitern an der Weltmeisterschaft verantwortlich zu ma- chen (Selldorf 2018b). Auf den ersten Blick scheinen sich von den Interviews mit Grindel und Bierhoff wenig Pa- rallelen zu Mieschers Interview im Kontext der Schweizer Debatte ziehen zu lassen. Doch auch in der deutschen Debatte machten Fussballfunktionäre die politisch auffällig gewordenen Spieler mit Migrationshintergrund zumindest implizit dafür mitschuldig, dass es im Team an Leidenschaft oder an Zusammenhalt gefehlt habe, dieses die Spiele deshalb verloren habe und so ausgeschieden ist. Die Interviews mit Grindel und Bierhoff stellen aber im Vergleich zur Schweizer Fussballde- batte keinen Wendepunkt in der Debatte dar. Vielmehr schien sich die eingeschlagene Argumen- tationsrichtung – dass man wenig Verständnis für Özil aufbrachte – zu verfestigen. Da Özil bis anhin keine Erklärung für die Aktion mit Erdoğan abgegeben hatte, wurde es immer schwieriger, aus der Situation glimpflich herauszufinden. Die so oft von ihm geforderte Stellungnahme schien sich mehr und mehr zu einem eingeforderten Schuldeingeständnis zu entwickeln. Özil blieb nichts anderes übrig, als sich entweder zu entschuldigen und sich zu Deutschland und den deutschen Werten zu bekennen oder aber weiterhin zu schweigen, was seine Entlassung aus der deutschen Nationalmannschaft hätte bedeuten können. Eine Stellungnahme ähnlich wie die von Gündoğan, in der er erklären würde, aufgrund seiner Biografie und Familie Zugehörigkeit zur Türkei zu emp- finden, schien wenig aussichtsreich, da die Debatte schon weit fortgeschritten und selbst Gündoğan für eine ähnliche Erklärung gerügt worden war (vgl. DRAXLER 2018; MÜLLER & WALL- RODT 2018: 18). Jedenfalls bat Grindel Özil erneut um eine Stellungnahme, da viele Fans ent- täuscht gewesen seien und zu Recht Fragen an ihn gehabt hätten. Diese Forderung nach einer Erklärung taucht über die ganze Debatte hinweg sehr häufig auf. Es scheint geradezu einen Konsens zu geben, dass der Dialog und die Deliberation von elementarer Bedeutung für die deutsche Demokratie sind. Die Unterkategorie Dialog, Deliberation taucht wäh- rend der ganze Debatte insgesamt 26-mal auf und gehört somit zu den multikulturalistischen Codes, die am meisten vergeben wurden. Die Fähigkeit zum Austausch und zur Deliberation ist nach multikulturalistischem Bürgerschaftsverständnis eine wichtige Eigenschaft. Dialog und Aus- tausch zwischen den Bürgern sollen helfen, sich gegenseitig besser zu verstehen. Ein Staat kann nach multikulturalistischer Auffassung nur dann längerfristig Stabilität erlangen, wenn die Bürge- 74 rinnen und Bürger sich über die Kultur- und Sprachgrenzen hinweg austauschen, den Dialog mit- einander suchen, sodass es zu gegenseitigem Lernen und Verstehen kommt (vgl. KYMLICKA 2003: 156f.). In einem Land, in deren Zeitungen man Sätze findet wie „Streitkultur ist die beste Leitkul- tur“ (BECKER 2018: 105) oder „Demokratie verlangt Kritik und braucht Opposition“ (HILDEBRANDT 2018a: 4), mag Özils Schweigen daher irritieren. Sein Verhalten bzw. seine Wei- gerung, sich der Öffentlichkeit zu stellen und sein Handeln zu erklären, passt nicht zu dem, was von Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland erwartet wird. Die Chance, sich über die kulturellen Grenzen hinweg besser zu verstehen, wurde so vertan. So ist beispielsweise in einem Artikel der Welt zu lesen: „Die Folgen sind klar: Ein offener Austausch wird verhindert und damit die Chance, sich gegenseitig besser zu verstehen“ (CÖLN 2018b: 3). Wie wichtig der Dialog und Austausch für die deutsche Auffassung von politischer Gemeinschaft ist, wird auch daran ersichtlich, dass die Tatsache, dass es überhaupt eine Debatte gibt, durchwegs positiv gewertet wird. „Endlich haben wir wieder eine Debatte“ (HANFELD 2018: 13), schreibt beispielsweise die FAZ. Hingegen wurde in der Schweiz die Debatte über den Doppeladler vereinzelt als „unnötig“ oder als „Dauerpalaver“ (vgl. KESSLER 2018: 20) abgetan. Inzwischen spitzte sich die Lage für Özil weiter zu. Mitte Juli kündete Vodafone den Wer- bevertrag mit Özil mit der Begründung, dass dieser als Werbemodell nicht länger haltbar sei (BE- CKER 2018: 20). Am 22. Juli schliesslich brach Özil sein Schweigen und gab seinen Rücktritt be- kannt. In einer dreiteiligen Botschaft auf Twitter, die aufgrund ihrer Länge hier nicht vollständig wiedergegeben werden kann, verteidigte er die Fotos mit Erdoğan und griff gleichzeitig den Deut- schen Fussballverbund an:48 „Mit schwerem Herzen und nach langer Überlegung werde ich wegen der jüngsten Ereignisse nicht mehr für Deutschland auf internationaler Ebene spielen, so lange ich dieses Gefühl von Rassismus und Respektlosigkeit verspüre“ (REICHELT u. a. 2018a: 2). Sein Rücktritt und vor allem seine Rassismusvorwürfe gegen den Deutschen Fussballbund wogen schwer. Die Schlagzeilen fielen fast durchweg negativ aus und griffen Özil bisweilen persönlich an. In der Bild-Zeitung etwa, die ihre Analyse von Özils Twitterbotschaft mit „Der Jammer-Rück- tritt von Mesut Özil“ übertitelte, ist zu lesen, dass Özil es sich in seiner Opferrolle bequem mache, nur an sich denke und mit diesem Weltbild „gefährlich nah an Erdogan und anderen Despoten“ sei (ebd.). Andere Artikel kritisierten vornehmlich, dass er sich in seiner Botschaft noch immer nicht von den Fotos mit Erdoğan distanziert habe. Tatsächlich schrieb Özil in seiner Mitteilung, dass es darum ginge, das „höchste Amt meiner Familie zu respektieren“ ( EPPELSHEIM & NEFZGER 2018), 48 Seine Mittelung hat Özil auf Englisch verfasst. Nachzulesen ist sie auf seinen Twitterkanal oder in verschiedenen Zeitschriften, welche die Rücktrittserklärung von der Deutschen Presseagentur dpa im Wortlaut übersetzt und ver- öffentlicht haben (vgl. SCHMIDT 2018; https://twitter.com/mesutozil1088). 75 und dass dies der Grund sei, warum er die Fotos mit dem türkischen Präsidenten gemacht hat. Ihm sei es um den Respekt für das Präsidentenamt gegangen und nicht um die Person Erdoğan, was viele Artikel als unglaubwürdig abtaten (ebd.). Wiederum äusserten sich viele Politikerinnen und Politiker zur Debatte, die inzwischen zur Staatsaffäre avanciert war. Der deutsche Aussenminister Heiko Maas wollte nicht glauben, dass „der Fall eines in England lebenden und arbeitenden Mul- timillionärs Auskunft gibt über die Integrationsfähigkeit in Deutschland“ (STRATEN 2018: 12). Maas setzte somit Özils Glaubwürdigkeit herab. Wenig überraschend liess auch Erdoğan verkün- den, dass er „Özils Augen küsse“ – ihm also dankbar sei – weil er national und patriotisch gehan- delt habe (HERMANN 2018a: 2). Genau wie bereits vor Özils Rücktritt bezeichneten viele Artikel Erdoğan als Gewinner der Debatte. Die Affäre um Özil spiele ihm in die Hände. Es stelle sich hier die Frage, ob Erdoğan es geschafft hat, für eine Gruppe von türkischstämmigen Deutschen die Türkei als ewiges Heimat- und Rückkehrland zu verklären, ohne dass diese wirklich zurück müs- sen, schreibt die FAZ (vgl. EPPELSHEIM & NEFZGER 2018). So hätten türkischstämmige Menschen in Deutschland keine Anreize, sich in die deutsche Gemeinschaft zu integrieren. Tatsächlich stellt sich hier die Frage, welche Interessen Erdoğan daran haben könnte, die Verbindung mit türkischen Emigrierenden in allen Ländern aufrechtzuerhalten. Nebst dem, dass türkische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, berechtigt sind, an den türkischen Präsidentschaftswahlen teilzunehmen, sind die in Deutschland lebenden Türkinnen und Türken für Erdoğan vielleicht auch insofern in- teressant, als dass sich die Türkei aus diesen Verbindungen ökonomische Vorteile erhofft (vgl. BLATTER 2011: 782). Der Rücktritt Özils stellt in der Debatte eine Art Zäsur dar. Obwohl dieser nicht wirklich überraschend kam, sprachen doch viele Stimmen von einem „Schock“ und der „Niederlage des Sommers 2018“ (SELLDORF 2018a: 5). Gemäss zahlreichen Artikeln zeigt er auf, wie problema- tisch Mehrfachzugehörigkeiten sein können. So wurde der Satz aus Özils Mitteilung „Ich habe zwei Herzen, ein deutsches und ein türkisches“ oft negativ gedeutet. Als „Wanderer zwischen den Welten“ (POSCHARDT 2018: 1) finde Özil keine Heimat. Der „binationale Zwischenbereich“ (ebd.), in dem er sich befinde, wurde als persönliche Zerreissprobe gedeutet. Vor diesem Hinter- grund schien die Forderung, wieder nur eine einzige Staatsangehörigkeit für Bürgerinnen und Bür- ger zuzulassen, umso nachvollziehbarer. Die kommunitaristische Vorstellung, dass Bürgerinnen und Bürger sich nur zu einem einzigen Land zugehörig fühlen und loyal sein können, schien nach Özils Rücktritt wieder häufiger aufzutauchen. Deutschland müsse seine Erwartungen klar formu- lieren und jeder zwischen den Kulturen wandelnde Sportler müsse sich entscheiden, ob er das leisten kann oder will, schrieb Poschardt in der Welt weiter (ebd.). Poschardt meint weiter, dass 76 Deutschland einladen und fordern müsse. „Wer den deutschen Pass annimmt und das Nationaltri- kot überzieht, muss wissen, was das für ihn bedeutet“ (ebd.). Anderseits gibt es einige Artikel, welche die Einführung einer erneuten Entscheidungspflicht49 auch kritisch betrachteten und an- merkten, dass „Deutschtürken“50 generell, selbst wenn sie gut integriert und assimiliert seien, stän- dig als Türken und nicht Deutsche wahrgenommen würden, was somit auf eine tieferliegende Problematik in der deutschen Mehrheitsgesellschaft hinweise (vgl. THURM 2018). In der deutschen Debatte nimmt der Aspekt der Loyalität gegenüber der Nation mit 12,6 % einen leicht grösseren Stellenwert in der Debatte als in der Doppeladler-Affäre ein, wo sie 11,1 % ausmacht (vgl. Tab. 1 und 2). Die ideale Bürgerin bzw. der ideale Bürger zeichnet sich im Kommunitarismus aber nicht nur durch Loyalität zur Nation, sondern auch durch Solidarität mit seinen Mitbürgern aus. Im Ge- gensatz zur deutschen Debatte ist die Solidarität in der Schweizer Debatte mit 9,1 % ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des Schweizer Bürgerverständnis, während dieser Aspekt mit 2,9 % in der deutschen Debatte kaum eine Rolle spielt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich Captain Licht- steiner für Xhaka und Shaqiri eingesetzt hatte und dies von vielen Artikeln positiv aufgenommen wurde, während in der deutschen Fussballmannschaft eine solche Solidaritätsbekundung gänzlich ausblieb. Vereinzelt wurden zwar die Abschiedsworte von Özils Mitspielern Jérôme Boateng, Ju- lian Draxler und Antonio Rüdiger auf den sozialen Medien kommentiert (vgl. HANFELD 2018: 13; UCTA u. a. 2018: 2), zu einer breiten Solidarisierungswelle für Özil ist es jedoch nicht gekommen. Nur zwei Artikel deuteten an, dass eine Solidaritätsaktion der Mannschaft, ähnlich wie es – in anderem Zusammenhang – das schwedische Nationalteam während der Weltmeisterschaft ge- macht hat,51 erwünscht gewesen und Özil dann vielleicht nicht zurückgetreten wäre (vgl. FRITSCH 2018a; SPILLER 2018a). 49 Bis vor 2014 mussten sich in Deutschland Geborene, deren Eltern aber aus einem anderen Land stammten und die somit Doppelbürger waren, bis zu ihrem 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern oder die deutsche Staatsbürgerschaft behalten wollen (vgl. Kap. 3.2). 50 Tatsächlich wirft die weit verbreitete Bezeichnung „Deutschtürken“ für Menschen, die aus der Türkei stammen, aber in Deutschland wohnhaft sind, einige Fragen auf, suggeriert sie doch, dass diese Menschen nicht wirklich zur deutschen Gesellschaft gehören. Diese Problematik spricht auch Özil in seiner Rücktrittserklärung an: „Gibt es Kri- terien, ein vollwertiger Deutscher zu sein, die ich nicht erfülle? Meine Freunde Lukas Podolski und Miroslav Klose werden nie als Deutsch-Polen bezeichnet, also warum bin ich Deutsch-Türke? Ist es so, weil es die Türkei ist? Ist es so, weil ich ein Muslim bin? Ich denke, hier handelt es sich um eine wichtige Sache. Indem man als Deutsch-Türke bezeichnet wird, werden Menschen bereits unterschieden, die Familie in mehr als einem Land besitzen. Ich wurde in Deutschland geboren und ausgebildet, also warum akzeptieren die Leute nicht, dass ich Deutscher bin?“ (SCHMIDT 2018). 51 Aufgrund rassistischer Anfeindungen gegenüber dem Spieler Jimmy Durmaz, der neben dem schwedischen auch den türkischen Pass besitzt, entschied sich die schwedische Mannschaft ein Video in den sozialen Medien zu veröf- fentlichen, in dem sie sich geeint gegen jegliche Formen von Diskriminierung und Rassismus ausspricht (BECKENKAMP 2018). 77 Liberalistische Vorstellungen kommen in der ganzen Debatte überraschend wenig vor (vgl. Tab. 1). Nur gerade 15,5 % aller codierten Textstellen wurden dem Liberalismus zugeordnet. Au- genfällig ist, dass der Subcode minimale Verantwortungsübernahme am häufigsten auftaucht. Das liegt darin begründet, dass nach Özils Rücktritt Stimmen laut wurden, die den Deutschen Fuss- ballbund in die Pflicht riefen und von dessen Leitung forderten, Verantwortung für das „Debakel“ zu übernehmen (vgl. EDER & REINSCH 2018: 24; REINSCH 2018b: 28; CATUOGNO 2018: 4). Auch von Özil und anderen Fussballspielern wurde erwartet, dass sie sich ihrer Handlungen bewusst sind und Verantwortung dafür übernehmen (vgl. KELNBERGER 2018: 41; HILDEBRAND 2018: 6; FISCHER 2018: 13). Andere liberale Prinzipien wie etwa die Freiheit kommen mit 3,2 % etwa gleich oft vor wie in der Schweizer Debatte, es wird sogar ähnlich argumentiert. Özil und anderen Fussballspielern könne man nicht vorschreiben, wie, wo und mit wem sie sich fotografieren lassen dürfen: „Da sind ihre Freiheiten beschränkt“ (REINSCH 2018a: 27). Zudem wurden auch türkisch- stämmige Autorinnen und Autoren sowie Bloggerinnen und Blogger in den Zeitungen interviewt, welche als Vertreter der türkischen Minderheiten ihre Sichtweise auf die Causa Özil schildern sollen. Sie betonten, dass die jüngste Generation sich schwer damit tue, sich ihre Freiheiten her- auszunehmen; dass diese beispielsweise elterliche Autorität nur selten in Frage stelle und sich nicht traue, ihr Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Solche Aussagen dienen dann ge- wissermassen als Erklärung dafür, warum Özil die Bindung zu seiner Familie und zur Türkei so stark betont (vgl. FISCHER 2018: 13). Andere liberale Freiheiten wie etwa die Meinungsfreiheit treten in engem Zusammenhang mit der Pressefreiheit auf, von der viele Artikel berichten, dass sie in der zunehmend autoritär regierten Türkei inzwischen nahezu abgeschafft sei (vgl. REICHELT u. a. 2018a: 2). In der Verteilung des Codes Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten, der insgesamt 11- mal aufgetreten ist, ist zu erkennen, dass über die ganze Debatte hinweg für mehr Verständnis für Menschen mit Migrationshintergrund plädiert wurde, da diese „Fragen von Heimat und Zugehö- rigkeit viel ambivalenter beantworten, als es Thomas Müller tun würde“ (SPILLER 2018b). Thomas Müller ist ein deutscher Mitspieler der Mannschaft, für den dem Zitat zufolge die Frage nach der Heimat, einfacher zu beantworten wäre. Welche Auswirkungen Özils Rücktritt sonst noch hatte, zeigte etwa ein Hashtag auf Twitter, der auch in zahlreichen Zeitungsartikeln diskutiert wurde. Dieser ist infolge von Özils Twitterbot- schaft entstanden, in der er unter anderem auch schrieb: „In den Augen Grindels bin ich Deutscher, wenn wir gewinnen, aber ein Einwanderer, wenn wir verlieren“ (FRITSCH 2018c).52 Auch dieser 52 Ein ähnlicher Satz wurde 2014 auch schon von Verteidiger Jérôme Boateng, der ghanaische Wurzeln hat, geäus- sert: „Wenn es gut läuft, sind wir Deutsche. Wenn es schlecht läuft, sind wir Ausländer“ (FRITSCH 2018c). 78 Vorwurf gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Fussballbundes wiegt schwer. Durch diesen Satz und die Debatte um Özil überhaupt angestossen, richtete Ali Can, deutscher Journalist und Aktivist mit türkischen Wurzeln, in Anlehnung an den Hashtag der Frauenbewegung „#MeToo“ denjenigen von „#MeTwo“ ein. Das „Two“ stehe für die beiden verschmelzenden Seiten der kul- turellen Identität von Menschen mit Migrationshintergrund. Deutscher und Türke zugleich zu sein, ist für Can kein Widerspruch (NEFZGER 2018). Mit dem Hashtag wollte er die um den Fall Özil entstandene Debatte über Zugehörigkeit und Identität fortführen. Über „#MeTwo“ tauschten die Nutzer ihre Erfahrungen mit Diskriminierung und Rassismus im Alltag aus (ebd.) und ihre Aus- sagen fanden auch Eingang in die Zeitungsartikel. Die meisten der in der Debatte aufgetauchten multikulturalistischen Codierungen gehen auf diesen Hashtag zurück. Allen multikulturalistischen Codierungen voran steht die Subkategorie Anti-Diskriminierung, die insgesamt 24-mal verteilt wurde (s. Tab. 2). Grundsätzlich wird es begrüsst, dass es der Hashtag ermöglicht, „über Alltags- rassismus in Deutschland“ (UNFRIED 2018: 2) zu sprechen. Man ist sich prinzipiell einig, dass Diskriminierung aufgrund der Herkunft nicht tragbar ist (vgl. CÖLN 2018a: 3). Zugleich wird aber auch betont, dass gerade die sogenannten Deutschtürkinnen und Deutschtürken teilweise „unbe- streitbare Integrationsschwierigkeiten“ ( EPPELSHEIM & NEFZGER 2018) hätten und zudem nicht „jede gefühlte Diskriminierung gleich eine tatsächliche Diskriminierung“ (ebd.) sei. Man scheint sich nicht darüber einig sein, ab wann jemand diskriminiert wird und wer die Deutungshoheit dar- über hat, ob eine bestimmte Person diskriminiert worden sei oder nicht. Weitere multikulturalisti- sche Kategorien, die in diesem Zusammenhang auftreten, sind Anerkennung von Minderheiten und die Gleichheit aller ethnokulturellen Gruppen. Sie spielen in der deutschen Debatte mit jeweils 4,0 % und 3,4 % im Vergleich zur Schweizer Debatte, wo diese jeweils zu 0,5 % vorzufinden sind, eine grössere Rolle (vgl. Tab. 1 und 2). Dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen mit ihren „unterschiedlichen familiären Wurzeln, Religionen und Kulturen“ (HILL 2018c: 23) miteinander leben, wird positiv und als „Integrationsfortschritt“ (vgl. THURM 2018) gewertet. Zudem wird auch Kritik an wiedererstarkenden Nationalisierungsprozessen laut, wie die 14-malige Verteilung des Codes Kritik an Nationalisierungsprozessen: Dominanz der Mehrheitskultur aufzeigt. Das „Klein- lich-Nationale“ (SPOERR 2018b: 5), das man längst überwunden glaubte, scheint wieder aufzu- kommen. Dabei unverkennbar ist die Angst vor einer neuen rechtsextremen Bewegung, wie sie auch hier teilweise mitschwingt (vgl. GÖKKAYA 2018; SPILLER 2018a). Die zentrale multikultura- listische Forderung nach der gleichberechtigten Anerkennung aller ethnokulturellen Gruppen scheint in der Debatte also nicht so sehr im Fokus zu stehen. Denn laut einem Artikel der taz ist ein „grosser Teil der Mehrheitsgesellschaft“ nicht bereit, „sich mit dem Thema Rassismus und den eigenen Privilegien auseinanderzusetzen“ (SCHWARZ 2018: 18). 79 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass, wie erwartet, kommunitaristische Argumente mit 51,1 % die deutsche Debatte um die Causa Özil massgeblich kennzeichnen, dass aber im Mul- tikulturalismus verortete Codierungen mit 33,4% ebenfalls einen wichtigen Bestandteil der De- batte bilden. Folglich zeichnet sich das deutsche Verständnis von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft etwa zur Hälfte durch kommunitaristische Vorstellungen – vor allem durch eine hohe Loyalitätserwartung seitens der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat – und zu einem guten Drittel durch den Multikulturalismus aus, wobei dort vor allem die Fähigkeit zum interkul- turellen Dialog als Bürgertugend hervorsticht. Die Zeitungsdebatte über Özil ist von Anfang an polemisch geführt worden. Man gewinnt den Eindruck, dass die Gesellschaft gespalten ist und die Angst vor dem Aufschwung populistischer Parteien die Debatte wesentlich mitbestimmt. Gleich- zeitig fordern gesellschaftliche Minderheiten wie die türkischstämmigen Deutschen vermehrt echte Teilhabe an der Gesellschaft ein. Das bisherige Selbstverständnis von politischer Gemein- schaft und Bürgerschaft wird neu verhandelt. Die Debatte kulminiert schliesslich in Özils Rück- trittserklärung auf Twitter, mit der er in diesen Neuverhandlungen über Zugehörigkeit und Identi- tät offenbar einen empfindlichen Nerv getroffen hat. Özils Rücktritt wird als eine Zäsur, „als Ein- schnitt wie [...] die Sarrazin-Debatte“53 (BECKER 2018: 105) betrachtet. Als unbestritten gilt auch, dass der türkische Präsident Erdoğan von der Debatte profitierte und es schaffte, die in Deutsch- land lebenden Türkinnen und Türken an sich zu binden, was gemäss den Artikeln die Spaltung der deutschen Gesellschaft umso mehr vorantreibt. Özil selbst spielte nach seinen Rücktritt weiterhin beim FC Arsenal, wobei er sich bis anhin weder zu den Fotos mit Erdoğan noch zu seinem Rück- tritt geäussert hat. Seine sportliche Zukunft bleibt bis heute ungewiss. Im Gegensatz zum Schwei- zer Fussballverband SFV, dessen Generalsekretär, Miescher, sein Amt niedergelegt hat, sind we- der Präsident Grindel noch Teammanager Bierhoff Grindel von ihren Positionen im Deutschen Fussballbund zurückgetreten (vgl. SCHMIDT & BOSSMANN 2018: 3). 53 Thilo Sarrazin veröffentlichte 2010 ein Buch mit dem Titel „Deutschland schafft sich ab“. Er beschreibt darin die Konsequenzen für Deutschland, die sich seiner Ansicht nach aus niedrigen Geburtenraten und der Zuwanderung aus meist islamisch geprägten Ländern ergeben. Dieses und auch sein 2018 erschienenes Buch „Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht“ sorgten deutschlandweit für heftige Kontro- versen (SCHWARTZ 2018). 80 7. FREQUENZANALYSE Im Folgenden werden nun die Ergebnisse der Frequenzanalyse vorgestellt, die die Häufig- keiten der jeweiligen Codierungen aufzeigt. Einerseits lassen sich dadurch die obigen Erörterun- gen aus den Kapiteln 5 und 6 quantitativ verdeutlichten, anderseits ermöglicht die Frequenzanalyse eine erneute Gegenüberstellung der beiden Debatten (vgl. MAYRING 2008: 13ff.). Da jedoch un- terschiedlich viele Artikel codiert und analysiert wurden – für die Schweizer Debatte waren es insgesamt 42 Artikel, für die deutsche 6454–, ist der quantitative Vergleich zwischen den Debatten mit Vorsicht zu geniessen. Dennoch ergeben sich aus der Frequenzanalyse einige interessante und aufschlussreiche Befunde. Wie bereits in Kapitel 5 dargelegt, lässt sich die Vermutung, dass sich für die Schweiz eine stark kommunitaristische Auffassung von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft ergeben werde, bestätigen. Insgesamt 117 von 198 Codes und Subcodes wurden den kommunitaristischen Prinzipien zugeordnet, was 59,1 % aller Codierungen entspricht (s. Tab. 1). Die Tabelle zeigt wei- ter auf, dass liberale und multikulturalistische Argumentationsmuster nahezu gleich häufig auftre- ten. Die 20,7 % liberalen und 20,2 % multikulturalistischen Codierungen wiegen sich fast auf. Auch für die in Deutschland geführte Debatte über den Fall Özil lässt sich die eingangs erwähnte These bestätigen. Wie vermutet, wird in der Frequenzanalyse eine Mischung aus sowohl kommu- nitaristischen als auch multikulturalistischen Argumenten deutlich, wobei, wie ebenfalls erwartet, die kommunitaristischen Codierungen mit 51,1 % überwiegen. Mit 33,4 % tritt im Vergleich zur Schweizer Debatte ein deutlicheres multikulturalistisches Verständnis von Gemeinschaft und Bür- gerschaft hervor. Dagegen spielt der Liberalismus eine unbedeutendere Rolle als in der Schweizer Debatte (s. Tab. 2). Demzufolge haben sowohl die Schweiz als auch Deutschland eine überwie- gend kommunitaristische Auffassung von der idealen politischen Gemeinschaft und Bürgerschaft. Es ist eine Gemeinschaft, die ihre Stärke ausserhalb des politischen Bereichs aus der Kultur und aus Traditionen bezieht und das Rückgrat der Demokratie bildet. Eine gemeinsame Geschichte und ein geteiltes Wertesystem bilden für beide Länder die Basis für den Zusammenhalt der Ge- meinschaft und Solidarität unter den Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Die Identifizierung mit die- ser Gemeinschaft und der Nation als solcher bietet dem Individuum Orientierung. Eine konzepti- onelle Trennung von Politik und anderen Gesellschaftsbereichen wie etwa dem Sport ist in beiden 54 Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen Zeiträumen der Untersuchung. Die Debatte in Deutschland war um einiges länger, da sie bereits vor der WM ihren Anfang genommen hatte und da die Berichterstattung über Özils Rücktritt weit über den Monat August hinausging. 81 Ländern nicht wirklich vorhanden, was ebenfalls für eine kommunitaristische Auffassung von Ge- sellschaft spricht (vgl. BLATTER 2011: 779ff.). Die beiden Tabellen sind zur Einsicht hier noch- mals dargestellt: Tabelle 1: Verteilung der Ober- und Unterkategorien für die Schweizer Debatte über die Doppeladler-Geste (Artikel gesamt: 42) Politische Theorie Codesystem SUBCODE SUBCODE IN % CODE CODE IN % CODES GESAMT CODES GESAMT IN % Gleichheit Gleichheit für Inklusion (Kongruenz Bev. & Stimmberechtigten) 1 0.5% Gleichbehandlung 4 2.0% Freiheit pos. Freiheit: z.B. Meinungsfreiheit 3 1.5% neg. Freiheit: Abwesenheit v. Herrschaft, indiv. Freiheit 3 1.5% Gerechtigkeit starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 14 7.0% 14 7.0% Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten 7 3.6% 7 3.6% liberale Bürgerschaft Gesetze achten 0 Steuern zahlen 0 Vernunft 8 4.0% minimale Verantwortungsübernahme 1 0.5% kommunitaristische Kritik am Liberalismus fehlende Zivilkultur --> zerstört der Demokratie, pol Aphatie 0 Verfolgung von Eigeninteresse 2 Mensch als autonomes Subjekt 0 Gemeinschaft starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 15 7.6% Fussballspieler sind Botschafter einer Nation 10 5.1% Identität mit Gemeinschaft/Nation 13 6.6% Individuum erwirbt seinde Identität über die Gemeinschaft 2 1.0% Zugehörigkeit 7 3.6% starker Konsens über Werte und Traditionen 12 6.1% Einheit der Gemeinschaft 12 6.1% Migranten schulden der Gemeinschaft Dankbarkeit 3 1.5% Partizipation Selbstregierung und Selbstverwaltung 0 Bürger: starkes Engagement in Politik und Zivilgesellschaft 1 0.5% kommunitaristische Bürgerschaft 0 Solidarität ("Bürgersinn") 18 9.1% Loyalität gegenüber der Nation 22 11.1% Kooperation 0 multikulturalistische Kritik am Liberalismus: Universalismus "Differenzblindheit" 0 an Nationalisierungsprozessen: Dominanz der Mehrheitskultur 8 4.0% multikultureller Staat 1 0.5% Diversität bedeutet Bereicherung 10 5.1% Anti-Diskriminierung 2 1.0% Gleichheit aller ethnokulturellen Gruppen 1 0.5% Repräsentantion von Minderheiten in Politik und Staat 2 1.0% starke Machtteilung: Föderalismus, Konkordanz 2 1.0% Annerkennung von ethnokulturellen Gruppen, Minderheiten hohe Selbstverwaltung von Minderheiten 0 Anerkennung von Minderheiten 1 0.5% Recht auf staatliche Födermassnahmen: Bildung, Medien, Arbeit 0 multikulturelle Bürgerschaft "interkulturelle Bürger" 0 Offenheit, neugierig auf andere Menschen und Kulturen 2 1.0% positive Haltung gegenüber Diversität 3 1.5% Dialog, Deliberation 8 4.0% interkultureller Austausch 0 SUMME 198 100% 198 100% 198 100% 20.7% 59.1% 20.2% 1 0.5% 13 6.6% 41 117 40 20.2%40 8 4.0% 18 9.1% 3% 2.5% Liberalismus Kommunitarismus Multikulturalismus 5 6 9 4.5% 1.0% 2 1.0% 74 37.4% 1 0.5% 82 Tabelle 2: Verteilung der Ober- und Unterkategorien bzw. Codes für die deutsche Debatte über die Causa Özil (Artikel gesamt: 64) Interessanterweise lässt sich auch bei der kommunitaristischen Subcodierung feststellen, dass sich die „Doppeladler-Debatte“ und die „Causa-Özil-Debatte“ nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Obwohl auf den ersten Blick erkennbar ist, dass sich die Häufigkeiten der Subcodes unterscheiden, lässt sich durch die quantitativen Prozentangaben verdeutlichen, dass die Subco- dierungen jeweils fast gleich sind. Auffassungen einer starken Interdependenz von Politik und Sport treten mit 7,6 % für die „Doppeladler-Debatte“ und mit 8,3 % für die „Causa-Özil-Debatte“ fast gleich häufig aus (s. Tab. 1 und 2). Allerdings wird in den Schweizer Medien auch die Tren- nung der beiden gesellschaftlichen Sphären – eine typisch liberale Auffassung – mit 7 % öfters eingefordert als in den deutschen Artikeln, wo sie bloss 2,3 % ausmacht. Weiter wiegt die Beto- Politische Theorie Codesystem SUBCODE SUBCODE IN % CODE CODE IN % CODES GESAMT CODES GESAMT IN % Gleichheit Gleichheit für Inklusion (Kongruenz Bev. & Stimmberechtigten) 0 Gleichbehandlung 0 Freiheit pos. Freiheit: Gemeins Meinungsfreiheit Selbstregierung Besitz 5 1.4% neg. Freiheit: Abwesenheit v. Herrschaft 6 1.4% Gerechtigkeit 2 0.6% 2 0.6% starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 8 2.3% 8 2.3% Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten 11 3.2% 11 3.2% liberale Bürgerschaft Gesetze achten 1 0.3% Steuern zahlen 2 0.6% Vernunft 4 1.2% minimale Verantwortungsübernahme 15 4.3% kommunitaristische Kritik am Liberalismus fehlende Zivilkultur --> zerstört der Demokratie, pol Aphatie 1 0.3% Verfolgung von Eigeninteresse 8 2.3% Mensch als autonomes Subjekt 0 Gemeinschaft starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 29 8.3% Fussballspieler sind Botschafter einer Nation 16 4.6% Identität mit Gemeinschaft/Nation 5 1.4% Individuum erwirbt seine Identität über die Gemeinschaft 2 0.6% 31.6% Zugehörigkeit 17 4.9% starker Konsens über Werte und Traditionen 24 6.9% Einheit der Gemeinschaft 13 3.7% Migranten schuldender Gemeinschaft Dankbarkeit 4 1.1% Partizipation Selbstregierung und Selbstverwaltung 0 Bürger: starkes Engagement in Politik und Zivilgesellschaft 4 kommunitaristische Bürgerschaft Solidarität ("Bürgersinn") 10 2.9% Loyalität gegenüber der Nation 44 12.6% Kooperation 1 0.3% multikulturalistische Kritik am Liberalismus: Universalismus "Differenzblindheit" 1 0.3% an Nationalisierungsprozessen: Dominanz der Mehrheitskultur 14 4.0% multikultureller Staat Diversität bedeutet Bereicherung 13 4.9% Anti-Diskriminierung 24 6.9% Gleichheit aller ethnokulturellen Gruppen 12 3.4% Repräsentantion von Minderheiten in staatlichen Institutionen 4 1.1% starke Machtteilung: Föderalismus, Konkordanz 0 Annerkennung von ethnokulturellen Gruppen hohe Selbstverwaltung von Minderheiten 0 Anerkennung von Minderheiten 14 4.0% Recht auf staatliche Födermassnahmen: Bildung, Medien, Arbeit 1 0.3% multikulturelle Bürgerschaft "interkulturelle Bürger" Offenheit, neugierig auf andere Menschen und Kulturen 3 0.9% positive Haltung gegenüber Diversität 4 0.6% Dialog, Deliberation 26 7.5% interkultureller Austausch 0 SUMME 348 100% 348 100% 348 100% Liberalismus 54 15.5% 11 22 3.2% 6.3% Kommunitarismus 9 178 51.1% 110 4 55 2.6% 1.1% 1.1% 15.8% Multikulturalismus 15 116 33.4% 53 15 33 4.3% 9.5% 4.3% 15.2% 83 nung des Wertekonsenses mit 6,1 % in den Schweizer und mit 6,9 % in den deutschen Zeitungs- artikeln beinahe wieder gleich auf. Die Forderung, dass sich das Individuum mit der Nation iden- tifiziere, hat in der „Doppeladler-Debatte“ mit 6,6 % einen leicht höheren Stellenwert als in den deutschen Medien. Dafür ist in der deutschen Debatte die kommunitaristische Vorstellung, dass die Zugehörigkeit zu einer einzigen Gemeinschaft für das Individuum konstitutiv sei, mit 4,9 % öfters vertreten als in der Doppeladler-Affäre. Die ideale Bürgerin bzw. der ideale Bürger zeichnet sich in beiden Ländern durch eine hohe Loyalität gegenüber der Nation aus. Diese kommunitaris- tische Bürgertugend tritt in der Causa Özil mit 12,6 % relativ häufig auf. Auch für das Schweizer Bürgerschaftsverständnis spielt sie mit 11,1 % eine wichtige Rolle. Man stellt fest, dass die Un- terschiede zwischen den beiden Debatten, was die kommunitaristischen Subcodierungen anbe- langt, überraschend marginal sind. Einzig die Solidarität als kommunitaristische Bürgertugend wird in der „Doppeladler-Debatte“ viel häufiger betont als in Debatte um den Fall Özil. Mit 9,1 % scheint die Solidarität mit den Anliegen der Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine ähnliche wich- tige Rolle zu spielen wie die Loyalität gegenüber der Schweiz. Dass Lichtsteiner ebenfalls den Doppeladler zeigte, wurde als Zeichen der Solidarität und des Teamgeists interpretiert und positiv gewertet. In der deutschen Debatte kommt dem Subcode Solidarität („Bürgersinn“) mit 2,9 % wenig Bedeutung zu, was sich auch im vorangegangen Analyseteil bestätigen liess. Wie bereits erwähnt, ist der Multikulturalismus in der deutschen Debatte mit 33,1 % deutlich stärker vertreten als in der Debatte um den Doppeladler, wo nur 20,2 % aller Codierungen dem Multikulturalismus zugeordnet werden können. Im Hinblick auf die feinere Subcodierung lassen sich bei einem Vergleich der beiden Debatten beim Multikulturalismus markantere Unterschiede als beim Kommunitarismus feststellen. Zum Beispiel stellt die Fähigkeit zur Verhandlung und Deliberation, eine typisch multikulturalistische Bürgertugend, mit 4 % in der Schweizer Debatte kein zentrales Element dar. Auch im Analyseteil zur Schweizer Debatte wurde festgestellt, dass der Dialog und die Debatte an sich eher negativ konnotiert sind. Dennoch wäre die Konkordanz- demokratie der Schweiz ohne ein gewisses Bewusstsein für dialogische Prozesse wohl kaum mög- lich. In der Debatte um Özil tritt dagegen der Subcode Dialog, Deliberation mit 7,5 % am häu- figsten innerhalb des Multikulturalismus auf. Wie wichtig der Dialog zwischen den Bürgerinnen und Bürgern für das deutsche Bürgerverständnis ist, hat sich auch schon in den Ausführungen des Analysekapitels gezeigt. Özils zähes Schweigen verletzt dieses Selbstverständnis fundamental. Der zweitwichtigste multikulturalistische Subcode in der deutschen Debatte ist mit 6,9 % die Anti- Diskriminierung. Die häufige Frequenz dieses Subcodes ist vor allem aufgrund des Hashtags „#MeTwo“ entstanden. Özils Rassismusvorwurf lastet schwer auf der Debatte, weshalb Ausgren- zung und Diskriminierung von Minderheiten – auch aufgrund der Thematisierung des Hashtags in 84 Zeitungsartikeln – stärker diskutiert werden als in der Schweizer Debatte. Dieser Subcode, der mit der Kritik an Nationalisierungsprozessen und der Dominanz der Mehrheitskultur einhergeht, stellt mit 4 % ebenfalls einen wichtigen Bestandteil des multikulturalistischen Verständnisses Deutsch- lands dar. Der Multikulturalismus wendet sich gegen die Vorstellung, dass der Staat „im Besitz“55 einer dominanten Gruppe sei, welche diesen dazu nutze, ihre Identität, Sprache und Geschichte und Kultur zu definieren und gegenüber anderen Gruppen durchsetzen (vgl. KYMLICKA 2003: 149ff.). Weitere multikulturalistische Subcodes, die in der deutschen im Vergleich zur Schweizer Debatte häufig auftreten, sind die Anerkennung von Minderheiten mit 4 % – ein klassisches Merk- mal des Multikulturalismus – und die Gleichheit aller ethnokulturellen Gruppen innerhalb des Staates mit 3,4 % (vgl. BENHABIB 1999: 733ff.). Die Vorstellung, dass multikulturelle Diversität eine Bereicherung für die Gesellschaft und die Nation bedeute, bildet in beiden Debatten mit 5,1 % für das Schweizer und 4,9 % für das deutsche Selbstverständnis ein wichtiges Element. Was den Liberalismus betrifft, so finden sich in den deutschen Zeitungsartikeln mit 15,5 % weniger entsprechende Argumentationsmuster als in den Schweizer Medien, wo diese 20,7 % ein- nehmen (vgl. Tab. 1 und 2). Dies lässt sich damit begründen, dass in den Schweizer Artikeln die Vorstellung vorherrscht, dass die Politik von anderen Gesellschaftsbereichen wie dem Sport zu trennen sei. Andere liberale Subcodierungen lassen hingegen Ähnlichkeiten zwischen den Debat- ten erkennen. Zum Beispiel ist der Subcode Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeit in den deut- schen Zeitungen mit 3,2 % fast genau so oft vertreten wie in den Schweizer Medien mit 3,6 %. Es scheint also in beiden Ländern ein gewisses Einverständnis darüber zu geben, dass Menschen sich in mehreren Ländern beheimatet fühlen können, was in der heutigen globalisierten Welt wohl schlichtweg eine Tatsache ist (vgl. BLATTER u. a. 2018). Auch das bekannteste liberale Postulat der Freiheit, gleich ob es sich dabei um die Meinungsfreiheit oder die Abwesenheit jeglicher For- men von Herrschaft handelt, ist zusammengefasst mit 3 % in den Schweizer und mit 3,2 % in den deutschen Medien fast gleich oft vertreten. Die Betonung der Meinungsfreiheit wird in der deut- schen Debatte, wie in Kapitel 6 dargelegt, häufig erwähnt. In der Schweizer Debatte liegt der Fo- kus eher auf der individuellen Freiheit, wonach man dem Individuum nicht vorschreiben könne, 55 Es ist fraglich, inwiefern Staaten sich überhaupt „besitzen lassen. Kymlicka beschreibt in seinem Artikel von 2003 den Nationalstaat als ideales Modell, wonach bis vor kurzem alle Staaten gestrebt hätten. Er schreibt: „Until recently, most states around the world have aspired to be ‘nation- states’. In this model, the state was seen as the possession of a dominant national group, which used the state to privilege its identity, language, history, culture, literature, myths, religion and so on, and which defined the state as the expression of its nationhood. (This dominant group was usually the majority group, but sometimes a minority was able to establish dominance […]“ (KYMLICKA 2003: 149). Nationalstaaten würden demnach von einer dominanten Gruppe dazu benutzt, ihre Identität, Sprache und Kul- tur innerhalb des nationalstaatlichen Territoriums und gegen die Identitäten, Kulturen und Sprachen von anderen Gruppierungen durchzusetzen. 85 was es zu tun und zu lassen habe. Dagegen scheint das zweite zentrale Prinzip des Liberalismus, nämlich die Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger, in den Debatten kaum eine Rolle zu spielen. Nur weil ein Aspekt in der Codierung nicht so häufig aufkommt oder gar fehlt, bedeutet dies noch nicht, dass dieser im deutschen oder Schweizer Selbstverständnis keine Bedeutung hätte; sondern er erscheint deshalb nicht, weil er für die Fussballdebatte nicht relevant ist. Folglich bieten Fuss- balldebatten nur einen begrenzten Raum, um bestimmte Aspekte des nationalen Selbstverständ- nisses zu verhandeln (vgl. BENS u. a. 2014: 9ff.). In der Frequenzanalyse werden zudem die Veränderungen gut ersichtlich, die das Interview mit Miescher und das Rücktrittstatement von Özil auf Twitter nach sich gezogen haben. Dazu wurden im Nachgang des Codierungsdurchlaufs alle vor dem 6. Juli 2018 erschienenen Artikel der „Doppeladler-Debatte“ zur Gruppe vor dem Interview mit Miescher zusammengefasst. Die restlichen Artikel inklusive des Artikels mit dem Interview mit Miescher wurden in die zweite Gruppe nach dem Interview mit Miescher eingeteilt. Tabelle 3: Verteilung der Oberkategorien vor und nach dem Interview mit dem Generalsekretär des Schweizer Fuss- ballverbandes SFV, welches am 06. Juli 2018 veröffentlicht wurde (Artikel gesamt: 42). In der Tabelle 3 wird deutlich, dass das Interview mit dem Generalsekretär des Schweizer Fussballverbandes Miescher, welches landesweit in den Zeitungen veröffentlicht wurde, in der Debatte, wie in Kapitel 5 vermutet, einen Wendepunkt darstellt. Ist vor dem Interview noch ein überwiegend kommunitaristisches Bild von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft aufzufin- den, verschiebt sich die Debatte danach zu multikulturalistischeren Ansichten. Auch die liberalen Kategorien treten im Nachgang des Interviews häufiger auf. Die Empörung über Mieschers Aus- sagen scheint somit mit einer Art Rückbesinnung auf andere Schweizer Werte und Traditionen einherzugehen wie etwa auf die Wertschätzung und den Stolz auf eine multikulturelle Schweiz. vor dem Interview mit Miescher (23 Art.) Anzahl % Anzahl % Gleichheit 0 5 Freiheit 2 4 Gerechtigkeit 0 0 starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 8 6 Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten 3 4 liberale Bürgerschaft 6 3 kommunitaristische Kritik am Liberalismus 2 0 Gemeinschaft 51 23 Partizipation 0 1 kommunitaristische Bürgerschaft 27 13 multikulturalistische Kritik 2 6 multikultureller Staat 8 10 Annerkennung von ethnokulturellen Gruppen, Minderheiten 0 1 multikulturelle Bürgerschaft "interkulturelle Bürger" 2 11 SUMME 111 100% 87 100% nach dem Interview mit Miescher (19 Art.) Liberalismus Kommunitarismus Multikulturalismus CodesystemPolitische Theorie 17.1% 72.1% 10.8% 25.3% 42.5% 32.2% 86 Die Artikel der deutschen Mediendebatte wurden auf ähnliche Weise wie bei der „Doppel- adler-Debatte“ aufgeteilt. Özils Rücktrittserklärung am 22. Juli 2018 diente als Grundlage für die Unterteilung der Artikel in zwei Gruppen.. Tabelle 4: Verteilung der Oberkategorien vor und nach Özils Rücktrittserklärung am 22. Juli 2018 (Artikel gesamt: 64). Wie aus der Tabelle 4 ersichtlich wird, lässt sich die Rücktrittserklärung von Özil nicht wirk- lich als Wendepunkt der Debatte bezeichnen, obwohl es auch hier zu Verschiebungen in den Ka- tegorien gekommen ist. Zwar verliert die Debatte mit einem Rückgang von 57,0 % auf 48,0 % auch hier ihre kommunitaristische Argumentationsrichtung, doch fällt diese Verschiebung nicht ganz so drastisch wie in der Doppeladler-Affäre aus. Wie bereits in Kapitel 6 erwähnt, nehmen Zeitungsartikel, die sich mit der Diskriminierung von Minderheiten in Deutschland kritisch ausei- nandersetzen und sich in multikulturalistische Kategorien einteilen lassen, nach Özils Rücktritt zu. Das sieht man an der Erhöhung der multikulturalistischen Codierungen von 27,3 % auf 36,6 %. Folglich sind die Prozentpunkte, die bei den kommunitaristischen Codierungen verloren gehen, bei den multikulturalistischen Kategorien zu finden. Liberale Prinzipien verharren vor und nach dem Rücktritt Özils auf einem ähnlichen Niveau von rund 15,5 %. In Deutschland scheint die Causa Özil folglich eine neue Diskussion über den Umgang und die Integration ethnokultureller Gruppen in die Mehrheitsgesellschaft angestossen zu haben. Sie kennzeichnet sich stärker durch eine Wertschätzung des interkulturellen Austausches und durch eine Verurteilung jeglicher For- men von Diskriminierung. Die Frequenzanalyse bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Orientierung an den drei politi- schen Theorien der jeweiligen Zeitungen zu eruieren. Für eine genauere Untersuchung müssten mehr Artikel untersucht werden. Dazu wurde wiederum in ähnlicher Weise vorgegangen wie be- reits weiter oben geschildert. Die Artikel wurden jeweils nach dem Zeitungsverlag eingeteilt, in dem sie erschienen sind. Politische Theorie Codesystem Anzahl % Anzahl % Gleichheit 0 0 Freiheit 4 7 Gerechtigkeit 0 2 starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) 6 2 Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten 5 6 liberale Bürgerschaft 4 18 kommunitaristische Kritik am Liberalismus 7 2 Gemeinschaft 37 73 Partizipation 2 2 kommunitaristische Bürgerschaft 23 32 multikulturalistische Kritik 5 10 multikultureller Staat 12 41 Annerkennung von ethnokulturellen Gruppen 4 11 multikulturelle Bürgerschaft "interkulturelle Bürger" 12 21 SUMME 121 100% 227 100% Vor Özils Rücktritt (26 Art.) Nach Özils Rücktritt (38 Art.) Liberalismus 15.7% 15.4% Kommunitarismus 57.0% 48.0% Multikulturalismus 27.3% 36.6% 87 Gl ei ch he it 1 0 0 0 2 1 1 5 Fr ei he it 2 1 1 1 1 0 0 6 Ge re ch tig ke it 0 0 0 0 0 0 0 0 sta rk e Di ffe re nz ie ru ng vo n Po lit ik un d Ge se lls ch af t ( bz w. Sp or t) 3 5 2 0 2 1 1 14 An er ke nn un g vo n M eh rfa ch zu ge hö rig ke ite n 3 1 1 0 1 1 0 7 lib er al e Bü rg er sc ha ft 3 2 1 0 3 0 0 9 ko m m un ita ris tis ch e Kr iti k a m Li be ra lis m us 2 0 0 0 0 0 0 2 Ge m ei ns ch af t 13 11 11 12 5 11 11 74 Pa rti zip at io n 0 0 0 0 1 0 0 1 ko m m un ita ris tis ch e Bü rg er sc ha ft 6 12 3 4 6 1 8 40 m ul tik ul tu ra lis tis ch e Kr iti k 0 0 1 0 5 2 0 8 m ul tik ul tu re lle r S ta at 3 2 2 0 8 3 0 18 An ne rk en nu ng vo n et hn ok ul tu re lle n Gr up pe n, M in de rh ei te n 0 0 0 0 1 0 0 1 m ul tik ul tu re lle B ür ge rs ch af t " in te rk ul tu re lle B ür ge r" 1 1 0 2 7 2 0 13 SU M M E 37 10 0% 35 10 0% 22 10 0% 19 10 0% 42 10 0% 22 10 0% 21 10 0% 19 8 10 0% SU M M E (4 2 Ar t) % % W oc he nz ei tu ng . (3 A rt ) % W el tw oc he (2 A rt ) % Bl ick . (6 A rt ) % Lu ze rn er Z ei tu ng . (5 A rt ) % Aa rg au er Z ei tu ng . (7 A rt ) Co de sy st em Ne ue Z ür ch er Z ei tu ng (1 0 Ar t) % Ta ge s A nz ei ge r (9 A rt ) % 22 .7 % 63 .6 % 13 .7 % 32 .4 % 56 .8 % 10 .8 % 25 .7 % 65 .7 % 8. 6% Lib er al ism us Ko m m un ita ris m us M ul tik ul tu ra lis m us Po lit isc he T he or ie 84 .2 % 10 .5 % 5. 3% 21 .4 % 54 .5 % 28 .6 % 50 .0 % 13 .6 % 31 .9 % 9. 5% 90 .5 % 0. 0% 20 .7 % 59 .1 %% 20 .2 % Gl eic hh eit 0 0 0 0 0 0 0 0 Fr eih eit 3 1 3 0 4 0 1 11 Ge re ch tig ke it 0 0 0 0 0 1 1 2 sta rk e D iff er en zie ru ng vo n P oli tik un d G es ell sc ha ft (b zw . S po rt) 1 1 2 1 1 1 1 8 An er ke nn un g v on M eh rfa ch zu ge hö rig ke ite n 1 1 1 4 3 0 1 11 lib er ale B ür ge rsc ha ft 0 5 0 5 11 1 0 22 ko m m un ita ris tis ch e K rit ik am Li be ra lis m us 0 0 3 4 1 1 0 9 Ge m ein sc ha ft 18 17 15 11 25 12 12 11 0 Pa rti zip at ion 0 0 0 2 0 0 2 4 ko m m un ita ris tis ch e B ür ge rsc ha ft 9 15 6 11 8 1 5 55 m ult iku ltu ra lis tis ch e K rit ik 1 1 0 4 1 6 2 15 m ult iku ltu re lle r S ta at 5 6 0 11 13 8 10 53 An ne rk en nu ng vo n e th no ku ltu re lle n G ru pp en 2 3 0 4 1 0 5 15 m ult iku ltu re lle B ür ge rsc ha ft "in te rk ult ur ell e B ür ge r" 1 2 3 6 11 4 6 33 SU M M E 41 10 0% 52 10 0% 33 10 0% 63 10 0% 79 10 0% 35 10 0% 46 10 0% 34 8 10 0% Sü dd eu tsc he Ze itu ng (1 2 A rt) di e t ag es ze itu ng (7 A rt) De r S pi eg el (6 A rt) SU M M E (6 4 A rt) Po lit isc he Th eo rie Co de sy ste m Di e W elt (1 1 A rt) % % % % % % % % Fr an kf ur te r A llg em ein e Ze itu ng ( 10 A rt) Di e B ild (8 A rt) Di e Z eit (1 0 A rt) 15 .5% 51 .1% 33 .4% 42 .5% 32 .5% 8.6 % 8.7 % 41 .3% 50 .0% 40 % 51 .4% 12 .2% 15 .4% 18 .2% 15 .9% 25 % 23 .1% 61 .5% 65 .9% 21 .9% 39 .7% 44 .4% 72 .7% 9.1 % Lib er ali sm us Ko m m un ita ris m us M ult iku ltu ra lis m us Ta be lle 6 : V er te ilu ng d er O be rk at eg or ie n na ch T ag es - u nd W oc he nz ei tu ng en in d er „ D op pe la dl er -D eb at te “(A rti ke l g es am t 4 2) . Ta be lle 5 : V er te ilu ng d er O be rk at eg or ie n na ch T ag es - u nd W oc he nz ei tu ng en in d er D eb at te „ Ca us a Ö zi l ( A rti ke l g es am t 6 4) . 88 In der Schweiz legen die landesweit erhältlichen Zeitungen NZZ, Tages-Anzeiger und „Blick“ die Doppeladler-Affäre mehrheitlich kommunitaristisch aus, wobei die NZZ wenig über- raschend liberale Werte am deutlichsten vertritt. Die regionale Luzerner und Aargauer Zeitung fallen in ihrer Argumentationsweise diametral unterschiedlich aus. Während die Aargauer Zeitung einen Schwerpunkt beim Multikulturalismus aufweist, hat die Luzerner Zeitung den ihrigen ein- deutig beim Kommunitarismus. Ebenso unterschiedlich interpretieren die wöchentlich erschei- nende WOZ und die Weltwoche die Doppeladlergestik (s. Tab. 5). In der deutschen Medienlandschaft sind es die Welt und die FAZ, die eine ziemlich ähnliche Verteilung aufweisen und mehrheitlich kommunitaristisch argumentieren. Auch bei der Bild-Zei- tung überwiegen eindeutig die kommunitaristischen Codierungen. Bei der ZEIT und der SZ ergibt sich durch die vermehrt auftretenden multikulturalistischen und liberalen Argumentationen ein gemässigtes Bild. Interessanterweise weisen die taz und der Spiegel ein ähnliches Argumentati- onsmuster auf (s. Tab. 6). Es muss hier nochmals betont werden, dass nicht von jeder Zeitung gleich viele Artikel codiert wurden. Somit lässt sich keine eindeutige verallgemeinerbare Aussage über die jeweiligen Medienlandschaften treffen. 89 8. FAZIT Die vorliegende Arbeit untersuchte die beiden Fussballdebatten, die im Kontext der Weltmeister- schaft 2018 in der Schweiz und Deutschland geführt wurden. Obwohl die Schweizer „Doppelad- ler-Debatte“ und die deutsche Debatte um die Causa Özil unterschiedliche Auslöser hatten, wiesen sie schon früh einige Parallelen auf. Beiden Debatten drehten sich nicht um sportliche Aspekte, sondern um die Zugehörigkeit von Fussballnationalspielern mit Migrationshintergrund, um ihre Identifikation mit ihrem zweiten Heimatland und nationale Selbstverständnisse. Internationale Sportanlässe wie eine Fussballweltmeisterschaft sind Schauplätze, an denen über gesellschaftliche Werte- und Normvorstellungen debattiert und verhandelt wird. Gerade Fussballnationalmann- schaften werden als Repräsentanten einer Nation mit einheitlicher Kultur und homogenen Struk- turen beschworen. Das Denken in nationalen Kategorien findet gerade im Sport durch die Mas- senmedien eine Bühne für nationale Selbstdarstellungen und Zugehörigkeitsgefühle (vgl. BULGRIN 2006: 10ff.). Die Arbeit ging der Frage nach, welches Verständnis von Bürgerschaft und politi- scher Gemeinschaft sich aus der Schweizer „Doppeladler-Debatte“ und der deutschen Debatte um die Causa Özil herauslesen lässt. Zur Beantwortung der Fragestellung wurden insgesamt 106 Zeitungsartikel aus den wich- tigsten Tages- und Wochenzeitungen der Schweiz und Deutschlands nach der Methode der quali- tativen Inhaltsanalyse nach Philipp Mayring ausgewertet. Die Darstellung der Methode erfolgte in Kapitel 4. Anhand der in Kapitel 2 vorgestellten drei Theorien des Liberalismus, Kommunitaris- mus und Multikulturalismus wurde ein Kategoriensystem bzw. ein sogenanntes Codebook erstellt (s. Kap. 9.1). Dafür wurden die unterschiedlichen Prinzipien über die ideale politische Gemein- schaft und Bürgerschaft des Liberalismus, Kommunitarismus und des Multikulturalismus zu Ka- tegorien bzw. Codes zusammengefasst. Das Codesystem diente anschliessend als eine Art Schab- lone, mithilfe derer die Artikel ausgewertet wurden. Dazu wurden relevante Textpassagen aus den Artikeln den entsprechenden Codes zugeordnet. Ziel der Arbeit war es, herauszufinden, inwiefern das den beiden Fussballdebatten zugrundeliegende Verständnis von politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft sich an liberalen, kommunitaristischen oder multikulturalistischen Prinzipien orien- tiert. Dabei wurden die beiden Debatten jeweils getrennt voneinander analysiert. Das Codesystem wurde nach einem ersten Durchlauf überarbeitet, damit sich die Textausschnitte im Zuge der zwei- ten Codierung den passenden Codes definitiv zuteilen liessen. Mithilfe der Text- und Analysesoft- ware MAXQDA konnte die Codierung relativ schnell und einfach durchgeführt werden. 90 Für die Schweiz wurden 42 Artikel, die zwischen dem 22. Juni und dem 1. August 2018 erschienen sind, mithilfe des Kategoriensystems ausgewertet. Dem Forschungsstand zur aktuellen Einbürgerungspraxis folgend, wurde zunächst davon ausgegangen (s. Kap. 3), dass sich für die Schweizer Fussballdebatte vornehmlich kommunitaristische Codierungen finden lassen würden. Tatsächlich ergab der Codierungsdurchlauf, dass sich in der Debatte, die sich infolge der Doppel- adler-Geste der Fussballspieler Xhaka und Shaqiri entspann, 59,1 % aller Codes dem Kommuni- tarismus zuordnen lassen (vgl. Tab. 1). Somit ist das Schweizer Verständnis von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft zu knapp zwei Dritteln von kommunitaristischen Vorstellungen geprägt. Dies zeigt sich unter anderem an dem oft wiederkehrenden Vorwurf, Xhaka und Shaqiri hätten sich gegenüber der Schweiz illoyal verhalten (vgl. z. B. EBERHARD 2018: 2). Ihre Doppeladler- Geste, mit der sie ihre zwei Tore im zweiten Spiel gegen Serbien bejubelten, wurde als Zeichen der Untreue gegenüber der Schweiz gedeutet. Loyalität gegenüber der Nation ist im Kommunita- rismus, der in ihr gewissermassen die Bande zwischen Staat und Bürgern sieht, eine der wichtigs- ten Bürgertugenden. Ohne sie wäre eine stabile und nachhaltige Gemeinschaft nicht möglich (vgl. SCHLENKER-FISCHER 2009: 120). Weiter wurde in der Debatte kritisiert, dass diese Geste einen der zentralen Werte der politischen Gemeinschaft der Schweiz verletze, nämlich die Neutralität. Sie wurde dahingehend interpretiert, dass sich die beiden Spieler in den Konflikt zwischen Kosovo und Serbien eingemischt bzw. ihn unnötig befeuert hätten. Der Konsens über bestimmte Werte wie hier über die Neutralität, an die sich die Bürgerinnen und Bürger zu halten hätten, ist ebenfalls eine typisch kommunitaristische Vorstellung der idealen politischen Gemeinschaft. Dem Liberalismus wurden 20,7 % aller Codierungen zugeordnet. Im Sinne der liberalen Bürgertugenden handelt eine Bürgerin bzw. ein Bürger dann vernünftig, wenn sie oder er sich selbst und andere nicht in Gefahr bringt. Vielen Zeitungsartikeln zufolge haben Xhaka und Shaqiri mit ihrem Doppeladlerjubel jedoch unvernünftig agiert, zumal sie dadurch sich selbst und das Weiterkommen der Mannschaft in Gefahr gebracht hätten (vgl. z. B. FREITAG 2018: 9). Tatsäch- lich drohten den beiden Spielsperren. Es blieb dann allerdings bei einer Geldstrafe von jeweils 10'000 Franken. Alex Miescher, der Generalsekretär des Schweizers Fussballverbandes, schlug am 6. Juli in einem Interview gegenüber dem Tages-Anzeiger vor, dass man sich angesichts jener Doppeladler-Geste überlegen müsse, die Doppelbürgerschaft abzuschaffen. Doppelbürgerschaften sorgten nicht nur im Fussball, sondern auch in anderen Bereichen für Probleme; es wäre einfacher, wenn sich Bürgerinnen und Bürgern für ein Land entscheiden müssten. Der impliziten Logik Mie- schers zufolge hätte so auch die Doppeladler-Geste verhindert werden können, da sie sich für die Schweizer Staatsbürgerschaft entschieden hätten und keine Gefühle gegenüber ihrem Heimatland 91 mehr gehabt hätten. Sein Interview sorgte für landesweite Empörung und markierte den Wende- punkt in der Debatte, wie ebenfalls die Frequenzanalyse (Kap. 7) bestätigte. Mieschers Vorschlag, die Doppelbürgerschaft abzuschaffen, wurde mehrheitlich verurteilt. Denn Doppelbürgerinnen und -bürger sowie Menschen mit Mehrfachidentitäten würden die Schweiz bereichern und dank der Doppelbürger sei die Nationalmannschaft und generell die Schweiz so erfolgreich (vgl. z. B. RAMMING 2018: 13). In solchen Argumentationen zeichnen sich die Leitlinien des Multikultura- lismus ab, der in der Diversität eine Bereicherung für die politische Gemeinschaft sieht. Multikul- turalistische Codierungen sind in der Debatte zu 20,2 % anzutreffen. Für die deutsche „Causa-Özil-Debatte“ wurden insgesamt 64 Zeitungsartikel, die zwischen dem 14. Mai und 31. Juli 2018 veröffentlicht wurden, codiert und analysiert. Im Vorfeld wurde davon ausgegangen, dass aufgrund der restriktiven Einbürgerungspraxis mehrheitlich kommuni- taristische Argumente, aufgrund von mehreren Reformen aber zugleich auch einige multikultura- listische Codes auftauchen würden. Das genaue Verhältnis der beiden liess sich vorab aber nicht einschätzen. Kommunitaristische Codes bestimmten wie in der Schweiz die Mehrheit aller Codie- rungen mit 51,1 %. Die Debatte entstand infolge eines Fotos, das die deutschen Fussballspieler Gündoğan und Özil mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan zeigt. Allerdings kommen im Ver- gleich zur „Doppeladler-Debatte“ mit 33,4 % mehr multikulturalistische Codierungen vor (vgl. Tab. 2). Auch den beiden Spielern der deutschen Nationalmannschaft wurde nach dem gemeinsa- mem Foto mit Erdoğan sehr häufig Illoyalität gegenüber Deutschland und politischer Leichtsinn vorgeworfen. Zudem hätten sie sich von Erdoğan für dessen im Sommer 2018 stattfindenden Wahlkampf manipulieren lassen (vgl. z. B. VOSS 2018: 30). Gleichzeitig gaben viele Artikel zu verstehen, dass es normal sei, dass Menschen mit Migrationshintergrund sich mehrfach zugehörig fühlten, und warben mit dieser liberalen Einsicht um Verständnis für die beiden Spieler. Liberale Codierungen wie diese und andere traten aber im Gegensatz zur „Doppeladler-Debatte“ mit 15,5 % seltener auf. In konservativ-bürgerglichen Zeitungen wie der Welt und der FAZ herrschte dagegen die Meinung vor, dass Mehrfachnationalitäten Probleme bereiteten und dass man sich, gerade als Spieler der Nationalmannschaft, für eine Nation entscheiden müsse (vgl. z. B. HORENI 2018a: 40). Folglich findet man auch hier das typisch kommunitaristische Element, dass Bürge- rinnen und Bürger grundsätzlich nur einer politischen Gemeinschaft angehören könnten und Mehr- fachzugehörigkeiten und -identitäten zu verhindern seien, da der nationale Zusammenhalt sonst gefährdet sei. Interessant ist auch, dass das enge Verhältnis von Sport und Politik im Vergleich zur Schweizer Debatte kaum in Frage gestellt wurde. Vielmehr herrschte Einigkeit darüber, dass Sport immer mit Politik zu tun habe, was wiederum einer kommunitaristischen Vorstellung von Gesell- schaft und Bürgerschaft entspricht. Weitere kommunitaristische Vorstellungen zeigten sich auch 92 darin, dass wiederholt ein eindeutiges Bekenntnis von Gündoğan und Özil zu Deutschland und zu den deutschen Verfassungswerten eingefordert wurde (vgl. z. B. WALLRODT 2018b: 18). Gündoğan entschuldigte sich am 5. Juni in einer Pressekonferenz für das Foto und bestritt jedwede politische Implikation des Fotos. Özil hingegen trat nicht vor die Medien und schwieg sich aus, was zahlreichen Artikeln zufolge für Unverständnis sorgte. Über die ganze Debatte hinweg wurde wiederholt eingefordert, dass Özil sich den Fragen zu seinem Foto mit Erdoğan stelle, da nur der Dialog das Vertrauen wiederherstellen könne. Die Fähigkeit zum Dialog und zum interkulturellen Austausch ist im multikulturalistischen Bürgerschaftsverständnis eine wichtige Eigenschaft. Ein Staat könne nämlich nur dann längerfristig Stabilität erlangen, wenn seine Bürgerinnen und Bürger sich über die Kultur- und Sprachgrenzen hinweg austauschen und den Dialog miteinander suchen, sodass es zum gegenseitigem Lernen und Verstehen komme. Im Gegensatz zum negativ konno- tierten „Schweizer Dauerpalaver“ (vgl. KESSLER 2018: 20) scheint das Debattieren im deutschen Kontext etwas Positives zu sein, da es die Menschen näher zusammenbringe. Einen Monat, nach- dem die deutsche Fussballnationalmannschaft aus der Weltmeisterschaft ausgeschieden war, gab Özil seinen Rücktritt auf Twitter bekannt, wobei er dem deutschen Fussballverbund Rassismus und Diskriminierung vorwarf. Infolge dieses Vorfalls und des in diesem Zusammenhang entstan- denen Hashtags „#MeTwo“ verurteilten viele Journalistinnen und Journalisten in ihren Artikeln jegliche Form von Diskriminierung. Auch der Multikulturalismus wendet sich strikt gegen die Ausgrenzung und Abwertung von Minderheiten. Obwohl die beiden Debatten ziemlich unterschiedlichen Ausgangslagen entsprangen, hatten sie doch einige Gemeinsamkeiten. Zum Beispiel kursierte in beiden Ländern die Vorstellung, dass Fussballspieler der Nationalmannschaft gewissermassen Botschafter des Landes seien. Als solche müssten sie sich an den Werten des Landes und der politischen Gemeinschaft orientieren und sich entsprechend verhalten. Im Verlaufe der Debatten wurde zudem aufgedeckt, dass weder Xhaka noch Gündoğan einen zweiten Pass besitzen. Beide sind nicht wie zuvor angenommen Doppelbür- ger, sondern haben nur die Schweizer bzw. die deutsche Staatsbürgerschaft. Dass sie sich trotzdem immer noch mit dem Kosovo bzw. der Türkei verbunden fühlen und sich dahingehend äusserten, sorgte in den Debatten für zusätzliche Verwirrung. Jedoch zeigt diese Episode vor allem auf, dass Zugehörigkeit zu einem Land und zu einer Identität nicht ausschliesslich von der formalen Mit- gliedschaft in einem Staat, also der eigentlichen Staatsbürgerschaft alleine bestimmt werden, son- dern dass hierbei auch andere Faktoren eine Rolle spielen können. Weiter wurde das Verhalten der nationalen Fussballverbände in beiden Ländern in vielen Zeitungsartikeln kritisiert. Weder der Schweizer Fussballverband SFV noch der Deutsche Fussballbund DFB haben laut den Artikeln angemessen auf die Krise reagiert, weshalb viele Artikel von den Funktionären die Übernahme 93 von Verantwortung einforderten. Zumindest Miescher, der Generalsekretär des Schweizer Fuss- ballverbandes, sah sich im August zum Rücktritt gezwungen. In der in Kapitel 7 vorgenommenen Frequenzanalyse wurden die Häufigkeiten, mit der die Codes auftauchten, ausgezählt und unter- einander verglichen. Dabei wurde ersichtlich, dass, obwohl beide Länder stark kommunitaristische Auffassungen über die ideale politische Gemeinschaft und Bürgerschaft teilen, dabei jeweils an- dere Elemente von Bedeutung sind. So spielte die Solidarität als kommunitaristische Bürgertugend in der Schweizer Debatte eine grössere Rolle als in der deutschen. Dagegen wurde in der „Causa- Özil-Debatte“ die Loyalität (gegenüber Deutschland) als wichtiger erachtet. Auch bei den anderen beiden Theorien lassen sich solche Unterschiede festhalten. Die Fähigkeit zum Austausch und Dialog mit Menschen, die nicht aus dem eigenen Kulturkreis stammen, war in der deutschen De- batte von grösserer Bedeutung als in der Schweizer „Doppeladler-Debatte“. Auch die starke Dif- ferenzierung von Politik und anderen Gesellschaftsbereichen wie dem Sport, welche ein liberales Element darstellt, wurde in der Doppeladler-Affäre öfters eingefordert als in der deutschen De- batte, in der hingegen die Verantwortung über das eigene Handeln einen grösseren Stellenwert einnahm (vgl. Tab. 1 und 2). Trotz dieser Unterschiede weisen die Debatten über einen rein sportlichen Rahmen hinaus. Die Frage von gesellschaftlicher Inklusion und Exklusion bzw. diejenige, inwiefern Menschen mit Mehrfachnationalitäten und -identitäten zur Gesellschaft gehören, scheint angesichts zuneh- mender nationalistischer Tendenzen und Demokratiedefiziten wieder virulent geworden zu sein. Auch der Umstand, dass alle vier involvierten Spieler den muslimischen Glauben haben wirft die Frage auf, ob die Debatten auch dahingehend interpretiert werden könnten, dass es in ihnen auch um eine kulturelle Auseinandersetzung ging. Doch dies lässt sich hier nicht abschliessend beur- teilen. Studien, welche der Frage nach der nationalen Selbstauffassung und dem politischen Ge- meinschafts- und Bürgerverständnis im Spannungsverhältnis zur global agierenden Wirtschaft und weltumspannenden Migration nachgehen, gibt es einige (vgl. BLATTER u. a. 2018; JOPPKE 2008; JOPPKE 1996; KOOPMANS 2000). Zumeist basieren sie auf Untersuchungen veränderter Migrations- und Integrationspolicies und analysieren hierfür Verfassungs- und Gesetzestexte. Zeitungsdebatten werden dagegen selten berücksichtigt, obwohl die Analyse der öffentlichen Meinung einige interessante Aspekte zur Diskussion um die ideale politische Gemeinschaft und Bürgerschaft beitragen kann. Die vorliegende Arbeit leistete hierzu einen Beitrag. 94 9. ANHANG 9.1 Kategoriensystem Tabelle 7: Kategoriensystem Politische Theorie Codesystem Ankersätze Gleichheit Gleichheit für Inklusion (Kongruenz Bev. & Stimmberechtigten) „Die gleiche Mitsprache sollte auch den Ausländern in der Schweiz gegeben werden.“ Gleichbehandlung "Gerade weil sie sich hier zu Hause fühlen, fordern viele Deutschtürken Gleichbehandlung." Freiheit pos. Freiheit: Gemeins Meinungsfreiheit Selbstregierung Besitz "Auch Özil hat ein Recht auf Meinungsfreiheit." neg. Freiheit: Abwesenheit v. Herrschaft "Wer in der Schweiz die teure Ausbildung zum Arzt geniest, dem kann man nicht verbieten, seinen Beruf Ausland zu praktizieren. (...) Das sind libeale Prinzipien, festgeschriebenen der Verfassung." Gerechtigkeit starke Differenzierung von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) „Die Aufgabe, das Gewirr aus sportlicher Kritik, Unmut zur politischen Parteinahme und unterschwelligen Rassismus im Fall Özils zu entwirren - sie könnte noch einige Zeit in Anspruch nehmen.“ Anerkennung von Mehrfachzugehörigkeiten "Ein bisschen Verständnis zeige ich, weil ich weiß, dass für Menschen, Spieler, mit Migrationshintergrund, in deren Brust manchmal auch zwei Herzen schlagen, das nicht ganz so einfach unter einen Hut zu bringen ist." liberale Bürgerschaft Gesetze achten Steuern zahlen Vernunft „Shaqiri zog nach dem Spiel das Schweizer Trikot aus - im vollen Bewusstsein, dass er damit gelb kassiert und damit die Team- Chancen im Turnier gefährdet.“ minimale Verantwortungsübernahme "Dieser Verantwortung sind Bierhoff und Löw, die es besser hätten wissen müssen, nicht gerecht geworden" kommunitaristische Kritik am Liberalismus fehlende Zivilkultur --> zerstört der Demokratie, pol Aphatie Verfolgung von Eigeninteresse "Zu viel Ich, zu wenig Wir" Mensch als autonomes Subjekt Gemeinschaft starke Interdependenz von Politik und Gesellschaft (bzw. Sport) Fussballspieler sind Botschafter einer Nation Identität mit einer Gemeinschaft/Nation "Die beiden sollten entscheiden, ob sie Schweizer oder Albaner sind." Individuum erwirbt seine Identität über die Gemeinschaft Zugehörigkeit starker Konsens über Werte und Traditionen "Wahlkampfwerbung für einen Diktator ist nicht vereinbar mit den Werten des DFB und des Landes." Einheit der Gemeinschaft "Der Jubel der Nationalspieler Granit Xhaka, Xherdan Shaqiri und Stephan Lichtsteiner hat die Schweiz gespalten. Auf dem Spiel steht der nationale Zusammenhalt." Migranten schuldender Gemeinschaft Dankbarkeit "(…) Dass zahllose Ausländer, die hierherkommen, vor allem profitieren wollen, aber – und darauf kommt es an – er- staunlich wenig Dankbarkeit zeigen." Partizipation Selbstregierung und Selbstverwaltung Bürger: starkes Engagement in Politik und Zivilgesellschaft kommunitaristische Bürgerschaft Solidarität ("Bürgersinn") "Wenn du dich nicht für deine Kollegen, Freunde, Lieben einsetzt, auch wenn du dich damit unbeliebt machst, hast du als Mensch wenig Werte."Loyalität gegenüber der Nation „Das war ein Zeichen der Illoyalität gegenüber der Schweiz“ Kooperation multikulturalistische Kritik am Liberalismus: Universalismus "Differenzblindheit" an Nationalisierungsprozessen: Dominanz der Mehrheitskultur "Die Deutschtürken wollen dazugehören, ohne ihre Wurzeln zu vergessen." multikultureller Staat Diversität bedeutet Bereicherung Anti-Diskriminierung "Die Schweiz kann sich vom Doppeladler provozieren lassen. Oder sie kann ihn als Zeichen dafür deuten, dass dem Land neue Flügel wachsen, die es in eine verheissungsvolle Zukunft bringen." Gleichheit aller ethnokulturellen Gruppen "In Deutschland ist für Fremdenfeindlichkeit keinen Platz." Repräsentantion von Minderheiten in staatlichen Institutionen starke Machtteilung: Föderalismus, Konkordanz Annerkennung von ethnokulturellen Gruppen hohe Selbstverwaltung von Minderheiten Anerkennung von Minderheiten "Irre ich mich oder ist es das erste Mal, dass ein Kind von Migranten bundesweit eine Debatte über Rassismus auslöst und somit dieses eine Mal die Deutungshoheit besitzt?" Recht auf staatliche Födermassnahmen: Bildung, Medien, Arbeit multikulturelle Bürgerschaft "interkulturelle Bürger" Offenheit, neugierig auf andere Menschen udn Kulturen "In meiner Gemeinde konnte man beobachten, wie an jenem Abend junge Schweizerinnen und Schweizer, mit und ohne kosovo- albanischer Herkunft, mit Schweizer und albanischen Fahnen jubelnd und hupend durch die Strassen zogen." positive Haltung gegenüber Diversität "Dopelbürger sind heute ganz normal. Und sie machen uns besser." Dialog, Deliberation „Es findet keine wirkliche Diskussion statt, sondern nur eine Diskussion über ihn.“ interkultureller Austausch Kommunitarismus Multikulturalismus Liberalismus 95 9.2 Zeitstrahl der „Doppeladler-Debatte“ in der Schweiz 22 . J un i 2 01 8 Sc hw ei z – Se rb ie n 2: 1 X ha ka u nd S ha qi ri be ju be ln ih re T or e m it de m „D op pe la de r“ . A uc h Ca pt ai n Li ch te ns te in er m ac ht d en D op pe la dl er u nd so lid ar isi er te si ch so m it X ha ka u nd Sh aq iri . 25 . J un i 2 01 8 Fi fa v er ur te ilt X ha ka u nd S ha qi ri zu e in er B us se v on je 1 0' 00 0. - Li ch te ns te in er m us s 50 00 .- be za hl en . D er se rb isc he Fu ss ba llv er ba nd m us s i ns ge sa m t 54 ’0 00 .- be za hl en . 0 2. J ul i 2 01 8 D er S FV m us s er ne ut e in e Bu ss e vo n 35 '0 00 .- be za hl en , d a ei n SF V D el eg ie rte ei ne n Fi fa Si ch er he its m an n w äh re nd d es S pi el s ge ge n Co sa R ic a be le id ig te . 17 . J un i 2 01 8 Sc hw ei z – Br as ili en 1: 1 27 . J un i 2 01 8 Sc hw ei z – Co sta R ic a 2: 2 03 . J ul i 2 01 8 Sc hw ei z – Sc hw ed en 2: 1 15 . J ul i 2 01 8 X ha ka is t g ar k ei n D op pe lb ür ge r. 31 . J ul i 2 01 8 Im R ah m en d er Bu nd es fe ie r v om 1 . A ug us t ä us se rn si ch za hl re ic he Jo ur na lis te n, Po lit ik er W iss en sc ha ftl er z u de r D op pe lb ür ge rs ch af t. 06 . J ul i 2 01 8 SF V G en er al se kr et är M ie sc he r s ag t i n ei ne m In te rv ie w g eg en üb er de m T ag es an ze ig er : „W ir sc ha ffe n ja a uc h Pr ob le m e, w en n w ir di e M eh rfa ch na tio na lit ät er m ög lic he n (… ) M an m üs ste si ch v ie lle ic ht fra ge n: W ol le n w ir D op pe lb ür ge r? “ 07 . J ul i 2 01 8 X ha ka k rit isi er t i n ei ne m In te rv ie w M ie sc he rs A us sa ge n al s „ St ei nz ei t K om m en ta re “. 14 . J ul i 2 01 8 Pe te r G ill ié ro n Pr äs id en t d es S FV en tsc hu ld ig t s ic h fü r di e A us sa ge n vo n M ie sc he r. D ie F ra ge na ch R üc kt rit t v on M ie sc he r s te ht im Ra um . 96 9.3 Zeitstrahl der „Causa-Özil-Debatte“ in Deutschland 14 . M ai 2 01 8 Ö zi l u n d G ü n d o g an la ss en s ic h m it d em t ü rk is ch en P rä si d en te n i n L o n d o n fo to g ra fi er en 19 . M ai 2 01 8 Ö zi l u n d G ü n d o g an tr ef fe n s ic h m it d em d eu ts ch en B u n d es p rä si d en te n S te in m ei er . D ie Ö ff en tl ic h k ei t er fä h rt n ic h ts v o m g en au en I n h al t d es G es p rä ch s. G ü n d o g an äu ss er t si ch a n sc h li es se n d in e in er M it te il u n g a u f F ac eb o o k . „E s h at m ic h p er sö n li ch s eh r g et ro ff en , m ir v o rw er fe n z u l aa ss en , d as s ic h u n se re W er te n ic h t re sp ek ti er e“ . 05 . J un i 2 01 8 G ü n d o g an ä u ss er t si ch i n e in em In te rv ie w z u m F o to m it E rd o g an . Ö zi l sc h w ei g t w ei te rh in . 07 . J un i 2 01 8 O li v er B ie rh o ff , D F B M an ag er v er su ch t d ie D eb at te f ü r b ee n d et z u er k lä re n . 17 . J un i 2 01 8 D eu ts ch la n d – M ex ik o 0 :1 27 . J un i 2 01 8 D eu ts ch la n d – S ü d k o re a 0 :2 06 . J ul i 2 01 8 B ie rh o ff ä u ss er t si ch im I n te rv ie w g eg en ü b er d er W el t: „U n d i n so fe rn h ät te m an s ic h ü b er le g en m ü ss en , o b m an sp o rt li ch a u f Ö zi l v er zi ch te t. “ 08 . J ul i 2 01 8 D F B P rä si d en t G ri n d el f o rd er t ei n e E rk lä ru n g v o n Ö zi l zu d en F o to s m it E rd o g an . 22 . J ul i 2 01 8 Ö zi l v er k ü n d et se in en R ü ck tr it t au f T w it te r. “ I am G er m an w h en w e w in , I am a n im m ig ra n t w h en w e lo o se .” 20 . J ul i 2 01 8 V o d af o n e zi eh t se in en W er b ev er tr ag m it Ö zi l zu rü ck . 01 . J un i 2 01 8 G ü n d o g an u n d Ö zi l h ab en g ar k ei n en t ü rk is ch en P as s. S ie b es it ze n n u r d ie d eu ts ch e S ta at sb ü rg er sc h af t 24 J un i 2 01 8 P rä si d en ts ch af ts w ah le n in d er T ü rk ei . D er b is h er ig e P rä si d en t R ec ep T ay y ip E rd o g an w ir d m it 5 2 .6 % w ie d er g ew äh lt . G le ic h ze it ig i st E rd o g an d u rc h R eg ie ru n g sr ef o rm en n u n S ta at so b er h au p t u n d R eg ie ru n g sv o rs it ze n d er zu g le ic h . 23 . J un i 2 01 8 D eu ts ch la n d – S ch w ed en 2 :1 97 9.4 Die Doppeladler-Geste Abbildung 1: Granit Xhaka (l.) und Xherdan Shaqiri (r.) formen in der Partie gegen Serbien am 22. Juli 2018 den Doppeladler, nachdem sie jeweils ein Tor geschossen haben (BURGENER 2018b: 36) Abbildung 2: Mesut Özil (l.) und Ilkay Gündoğan (r.) posieren am 14. Mai 2018 mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan (PFEFFER u. a. 2018) 98 10. BIBLIOGRAFIE 10.1 Zeitungsartikel Schweiz Hinweis: Die mit einem * gekennzeichneten Artikel wurden zwar codiert und analysiert, wurden aber nicht für den vorliegenden Fliesstext der Arbeit verwendet. Angstmann, Raffaela. 06.12.2018. «Doppeladler» ist das Schweizer Wort des Jahres. In: Neue Zürcher Zeitung Online. https://www.nzz.ch/panorama/doppeladler-ist-das-schweizer- wort-des-jahres-ld.1442153 [Stand 21.01.2019]. Aschwanden, Erich; Surber, Michael. 07.07.2018. Doppeladler gefährdet Doppelbürger. In: Neue Zürcher Zeitung: 15. Baer, Claudia. 27.06.2018. Debatte über den Doppeladler: Die Stunde der Patrioten. In: Neue Zür- cher Zeitung: 11. Bingesser, Felix. 07.08.2018a. Xhaka attackiert Miescher! In: Sonntagsblick: 8. Bingesser, Felix.07.07.2018b. Ein guter Vorschlag! In: Blick: 3. * Bingesser, Felix. 25.06.2018c. Grenzen setzen! In: Blick: 11. Bingesser, Felix 24.06.2018d. Lieber Granit Xhaka, lieber Xherdan Shaqiri. Sonntagsblick: 2. Bopp, Christoph. 24.07.2018. Eigentlich wollen sie doch einfach nur spielen. In: Aargauer Zei- tung: 2. Bornhauser, Thomas. 21.07.2018. Wollen wir diese Intoleranz? In: Luzerner Zeitung: 2. Brägger, Christian. 25.06.2018. Disziplinarverfahren gegen drei Schweizer. In: Aargauer Zeitung: 5. Burgener, Samuel. 14.07.2018a. «Ich konnte nicht mehr intervenieren» In: Neue Zürcher Zeitung: 49. * Burgener, Samuel. 25.06.2018b. Sie gefährden ihren Erfolg. In: Neue Zürcher Zeitung: 36. Bürkler, Philipp. 27.06.2018. Symbol der Unsterblichkeit. In: Luzerner Zeitung: 14. * Clalüna, Flurin. 23.06.2018. Politisch unterentwickelt. In: Neue Zürcher Zeitung: 52. Eberhard, Fabian. 24.06.2018. Die Nation im Griff des Doppeladlers. In: Sonntagsblick 2. Eiholzer, Christian. 26.06.2018. Es geht um Zugehörigkeit und Identifikation. In: Luzerner Zei- tung 18. Freitag, Markus. 29.06.2018. Doppeladler und Sololäufe. In: Neue Zürcher Zeitung: 9. Jäggi, Simon. 06.07.2018. Der Adler, das neue Nationaltier? In: Blick: 24. * 99 Hasler, Etrit. 11.07.2018a. Kommentar zur Doppelbürgerfrage: Die Hüte des Alex Miescher. In: Die Wochenzeitung Online. https://www.woz.ch/-8e82 [Stand 04.11.2018]. Hasler, Etrit. 27.06.2018b. Doppeladler: Die Nati zeigte den Nazis den Vogel. In: Die Wochenzei- tung Online. https://www.woz.ch/-8e0b [Stand 04.11.2018]. Hasler, Etrit.15.10.2015. Fussball und andere Randsportarten. Doppelt geadlert: In: Die Wochen- zeitung Online. https://www.woz.ch/-63a4 [Stand 04.11.2018]. * Hollenstein, Pascal. 31.07.2018. Doppeladler, Cervelat und Gülle. In: Aargauer Zeitung: 16. Kern, Max. 05.09. 2018. Nati-Adler sagen Sorry. In: Blick: 13. Kessler, Thomas. 17.07. 2018. Der Wert des Schweizer Dauerpalavers. In: Aargauer Zeitung: 20. Köppel, Roger: 28.06.2018. Hopp Albanien! In: Weltwoche: 5. Lüchinger, Silvan. 30.06.2018. Doppeladler-Affäre: Eigentlich ist ein Österreicher schuld. In: Lu- zerner Zeitung. https://www.luzernerzeitung.ch/meinung/eigentlich-ist-ein-osterreicher- schuld-ld.1033456 [Stand 04.11.2018]. Mappes-Niediek, Norbert. 25.06.2018. Den Adler machen: Was bedeutet diese Geste überhaupt? In: Aargauer Zeitung: 4. Marti, Simon. 24.06. 2018. «Wie kann man sich loyaler zeigen als durch Tore für die Schweiz?». In: Sonntagsblick: 4. Mörgeli, Philipp & Gut, Christoph. 12.07.2018. Doppelbürgerrecht, mehr schlecht als recht. In: Weltwoche: 14–15. Osterhaus, Stefan. 15.07.2018. WM: Frankreich ist ein irritierend makelloser Weltmeister. In: Neue Zürcher Zeitung Online . https://www.nzz.ch/sport/fussball-wm-2018/wm-frank- reich-ist-ein-irritierend-makelloser-weltmeister-nzz-ld.1403785 [Stand 05.01.2019]. Ramming, Stephan. 07.07.2018. Abschaffung der Doppelnationalitäten: Gefährliche Schnapsidee zur Unzeit. In: Neue Zürcher Zeitung: 13. Raz, Florian. 06.07.2018a. «Wollen wir Doppelbürger?». In: Tages Anzeiger: 34. Raz, Florian. 23.06.2018b. Und dann kommt der Adler. In: Tages Anzeiger: 39. Schächter, Tobias. 02.12.2017. Die eine oder andere Wundertüte. In: Neue Zürcher Zeitung: 51. Schifferle, Thomas; Wiederkehr, David. 16.07.2018a. Verwirrung komplett: Xhaka hat nur einen Pass. In: Tages Anzeiger: 25. Schifferle, Thomas.08.07.2018b. Schweigen und siegen. Schweigen und verlieren. In: Schifferle, Thomas. 26.06.2018a. Ein heilsamer Fall. In: Tages Anzeiger: 34. Schifferle, Thomas 07.07.2018c. Steilpass in die Sackgasse. In: Tages Anzeiger: 42. Schifferle, Thomas. 01.07.2018d. Wenn ich als Captain nicht solidarisch bin, wer soll es sonst sein?». In: Sonntagszeitung: 23. 100 Schifferle, Thomas. 22.06.2018e. Nervenspiel bei Kampfwetter. In: Tages Anzeiger: 32. Schläfli, Hans Peter. 27.06.2018. «Andere bekreuzigen sich – oder beten». Doppeladler-Diskus- sion Hasan Kuci, ehemaliger Präsident des FC Iliria, verteidigt Shaqiri und Xhaka. In: Aar- gauer Zeitung: 21. * Schmid-Bechte, Francois. 15.11.2015. «Balkan-Graben» in der Fussball-Nati: Secondos gegen «Ur-Schweizer». In: Aargauer Zeitung Online. https://www.aargauerzeitung.ch/sport/bal- kan-graben-in-der-fussball-nati-secondos-gegen-ur-schweizer-129733966 [Stand 04.11.2018]. Steffen, Christine. 24.06.2018. Shaqiri und Xhaka werden immer zwei Länder lieben. In: NZZ am Sonntag: 15. Studer, Ruedi. 25.06. 2018. «Die Jungs können ihre Wurzeln nicht verleugnen». In: Blick: 2. Surber, Michael. 23.07.2018. Der Siegeszug der Doppelbürger. In: Neue Zürcher Zeitung: 8. * Von Guten, Reto 06.08.2018. Der zensierte Doppeladler. In: Aargauer Zeitung Online. https://www.aargauerzeitung.ch/kommentare-aaz/der-zensierte-doppeladler-132880343 [Stand 26.02.2019]. Wiederkehr, David; Balmer, Dominik 08.07.2018. So sichert sich der Verband die Talente. In: Sonntagszeitung: 2. * Wuillemin, Etienne. 10.08.2018a. Rücktritt von Alex Miescher: Eine logische Folge nach Wochen der Irritationen. In: Aargauer Zeitung Online. https://www.aargauerzei- tung.ch/sport/ruecktritt-von-alex-miescher-eine-logische-folge-nach-wochen-der-irritatio- nen-132906704 [Stand 14.01.2019]. Wuillemin, Etienne. 09.07.2018b. Xhaka: Ich bin enttäuscht. In: Aargauer Zeitung: 7. * Wuillemin, Etienne. 25.06.2018c. Die verborgene Geschichte hinter dem Jubel. In: Aargauer Zei- tung: 4. Wuillemin, Etienne. 13.11.2017. Ihr Pfeifen! In: Tages-Anzeiger: 2–3. Zellweger-Heggli, Verena. 03.07.2018. Vergessen: Der Luzerner Doppeladler. In: Luzerner Zei- tung: 10. 101 10.2 Zeitungsartikel Deutschland Hinweis: Die mit einem * gekennzeichneten Artikel wurden zwar codiert und analysiert, wurden aber nicht für den vorliegenden Fliesstext der Arbeit verwendet. Ashelm, Michael. 31.07.2018a. Wirbel um Özil und Gündogan: «Geschmacklose Wahlkampf- hilfe» für Erdogan. Frankfurter Allgemeine Zeitung Net. https://www.faz.net/1.5589331 [Stand 2019-01-22]. Ashelm, Michael. 14.05.2018b. Krisen-PR des DFB: Teures Desaster. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung Net . http://www.faz.net/1.5716801 [Stand 2018-11-3]. Ataman, Ferda. 28.07.2018. Özil und Rassismus: Integrierte Mitbürger machen Stress. In: Spiegel Online. http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/mesut-oezil-und-rassismus-integrierte- mitbuerger-machen-stress-a-1220156.html [08.11.2018] * Babayiğit, Gökalp. 24.07.2018. Hingehängt. In: Süddeutsche Zeitung: 4. * Beckenkamp, Jonas. 25.07.2018. Das starke Zeichen der Schweden. In: Süddeutsche Zeitung On- line. https://www.sueddeutsche.de/sport/schweden-rassismus-jimmy-durmaz-1.4028829 [Stand 2019-02-3]. Becker, Christoph. 30.07.2018. Vodafone stoppt Kampagne mit Özil. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung: 20. * Becker, Tobias. 27.07.2018. Streitkultur ist die beste Leitkultur. In: Der Spiegel: 104–109. Catuogno, Claudio. 28.08.2018. Der doppelte Özil. In: Süddeutsche Zeitung: 4. Cöln, Christoph. 27.09.2018a. Türkei abgeschlagen: Deutlicher Sieg – Deutschland ist Gastgeber der EM 2024. In: Die Welt online . https://www.welt.de/sport/article181685648/Tuerkei- abgeschlagen-Deutlicher-Sieg-Deutschland-ist-Gastgeber-der-EM-2024.html [Stand 2019-01-28]. Cöln, Christoph. 20.06.2018b. Staatsfeind Nr. 1. In: Die Welt: 3. Draxler, Alexander. 12.06.2018. Nachgehakt – Özil denkt an sich – nicht an das Team! In: Bild Online. https://www.bild.de/sport/fussball/nachgehakt/oezil-denkt-an-sich-nicht-an-das- team-55985354.bild.html [Stand 2018-11-3]. Eder, Michael; Reinsch, Michael. 23.07.2018. Özil spielt nicht mehr für Deutschland. In: Frank- furter Allgemeine Zeitung: 24. Eppelsheim, Philipp; Nefzger Andreas. 28.07.2018. Die Causa Özil. In: Frankfurter Allgemeine Net. http://www.faz.net/aktuell/politik/mesut-oezil-ist-nur-eine-marionette-in-erdogans- spiel-15706490.html [31.10.2018]. Feldenkirchen, Markus. 27.07.2018. Der falsche Präsident. In: Der Spiegel: 10. Fetscher, Caroline. 07.05.2015. «Biodeutsch» – Sprache unterwandert Kultur. In: Spiegel Online. https://www.tagesspiegel.de/politik/migration-der-sprache-biodeutsch-sprache-unterwan- dert-kultur/11739366.html [Stand 2019-01-29]. 102 Fischer, Jonathan. 25.07.2018. Nichts geschenkt. In: Süddeutsche Zeitung: 13. Frankenberger, Klaus-Dieter. 24.07.2018. Mesut Özils Rückzug: Eine Marionette in Erdogans Spiel. In: Frankfurter Allgemeine Net. http://www.faz.net/1.5706490 [Stand 31.10.2018]. * Fritsch, Oliver. 30.06.2018a. Deutsches WM-Aus: Zu viel Ich, zu wenig Wir. In: ZEIT Online . https://www.zeit.de/sport/2018-06/deutsches-wm-aus-nationalmannschaft-werte-egois- mus [Stand 2018-11-1]. Fritsch, Oliver. 17.06.2018b. Deutsche Nationalmannschaft: Zu wenig Weltklasse. In: ZEIT On- line. https://www.zeit.de/sport/2018-06/deutsche-nationalmannschaft-fussball-wm-2018 [Stand 2019-01-23]. Fritsch, Oliver. 14.06.2018c. Läuft es gut, sind sie Deutsche, wenn nicht, Ausländer. In: ZEIT Online. https://www.zeit.de/sport/2018-06/mesut-oezil-ilkay-guendogan-nationalmann- schaft-neue-rechte-fussball-wm-russland [Stand 2018-11-1]. Gartenschläger, Lars. 06.07.2018. Man hätte überlegen müssen, ob man auf ihn verzichtet. In: Die Welt: 25. Gökkaya, Hasan. 23.07.2018. Dem Türken wird hier nichts verziehen. In: ZEIT Online. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-07/mesut-oezil-deutschtuerke- ruecktritt-dfb-rassismus [Stand 2018-11-3]. Gorris, Lothar. 19.05.2018. Integrationsverrat. In: Der Spiegel: 38–40. Hanfeld, Michael. 31.07.2018. Nach Özils Rücktritt: Der Rassismus der Anderen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung: 13. http://www.faz.net/1.5715474 [Stand 2018-11-3]. Hecker, Anno. 24.07.2018. Eine Schande. In: Frankfurter Allgemeinen Zeitung: 28. * Hermann, Rainer. 28.07.2018b. Zwei Herzen in einer Brust. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung: 2. Hermann, Rainer. 24.07.2018c. Er wollte nur spielen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung: 3. Hierse, Lin. 31.07.2018. Mehr als nur ein weiterer Hashtag. In: die tageszeitung: 3 * Hildebrand, Kathleen. 24.07.2018. Özil ist Opfer, aber er ist auch Täter. In: Süddeutsche Zeitung: 6. * Hildebrandt, Tina. 07.06.2018a. Schauen Sie sich die Beschimpfungen an? Ja, leider! In: Die ZEIT: 4. Hildebrandt, Tina. 19.05.2018b. Recep Tayyip Erdogan: Özil und Gündogan sprechen sich mit dem Bundespräsidenten aus. In: ZEIT Online. https://www.zeit.de/sport/2018-05/recep- tayyip-edogan-oezil-guendogan-treffen-bundespraesident-steinmeier [Stand 2019-01-29]. Hildebrandt, Tina. 16.05.2018c. Die Wahrheit ist nicht auf dem Platz. In: Die ZEIT: 10. Hill, Burkhard. 28.07.2018a. Jedem sein Süppchen. In: Süddeutsche Zeitung: 14. * 103 Hill, Burkhard. 26.07.2018b. «Schlicht und einfach unerträglich». In: Süddeutsche Zeitung: 5.* Hill, Burkhard. 24.07.2018c. Vielfalt ist Stärke. In: Süddeutsche Zeitung: 23. Hofmann, Albrecht. 29.09.2018a. «Ich als ihr Präsident». Erdogan kritisiert Deutschlands Umgang mit Özil und Gündogan. In: Der Spiegel Online. http://www.spiegel.de/politik/deutsch- land/recep-tayyip-erdogan-kritisiert-deutschlands-umgang-mit-oezil-a-1230826.html [31.10.2018].* Hofmann, Albrecht. 02.06.2018b. Die Doppelmoral. In: Der Spiegel: 129. * Horeni, Michael. 07.07.2018a. Özil soll’s gewesen sein. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung: 40. Horeni, Michael. 01.06.2018b. Aufregung um Erdogan-Bilder: Gündogan hat gar keine doppelte Staatsbürgerschaft. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung Net. https://www.faz.net/1.5616978 [Stand 2019-01-29]. Jaeger, Mona. 26.07.2018. Integration im Sport: Am Ball sind nicht alle gleich. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung Net. http://www.faz.net/1.5709723 [Stand 2018-11-3]. Kämmerlings, Richard. 29.06.2018. Finis Germaniae? In: Die Welt: 18. Kelnberger, Josef. 18.05.2018. Im Namen des Egos. In: Süddeutsche Zeitung: 41. Kistner, Thomas. 27.07.2018. «Gelebte Werte – und drei Ziele». In: Süddeutsche Zeitung: 10. Krause, Thomas; Rütten, Finn; Haas, Felix. 18.07.2018. Mesut Özil und seine vielen Treffen mit Erdogan. In: stern online. https://www.stern.de/sport/fussball/wm-2018/mesut-oezil-und- seine-vielen-treffen-mit-erdogan-8163030.html [Stand 2019-01-23]. Leubecher, Marcel. 25.07.2018a. Asylchancen für Türken in NRW am grössten: Extreme Schwan- kungen zwischen West und Ost bei der Anerkennung. Einbürgerungen insgesamt rückläu- fig. In: Die Welt: 5. Leubecher, Marcel. 16.05.2018b. Ein Fußball-Eklat offenbart das Problem der Doppelstaatler. In: Die Welt: 18. * Makus, Michael; Falk, Christian; Altschäfel, Tobias. 28.06.2018. Historisches Fiasko. In: Bild: 2– 4. Makus, Michael; Niedderer, Heiko; Weiler, Jörg. 06.06.2018. Mesut Özil versteckt sich weiter vor Fragen zu seinem Foto mit Erdogan. In: Bild Online. https://www.bild.de/sport/fuss- ball/fifa-wm-2018/oezil-versteckt-sich-vor-erdogan-fragen-55909958.bild.html [Stand 03.11.2018]. * Müller, Oliver; Wallrodt, Lars. 16.05.2018. Auf Abwegen. In: Die Welt: 18. Müller, Reinhard. 23.07.2018. Nach Özils Rückzug aus der DFB-Elf: Verfolgungswahn. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung Net. http://www.faz.net/1.5704310. [03.11.2018]. * Nefzger, Andreas. 27.07.2018. «Solche wie dich hat mein Opa früher erschossen.» In: Frankfurter Allgemeine Zeitung Net. http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/metwo-macht- bei-twitter-auf-rassismus-im-alltag-aufmerksam-15710604.html [31.10.2018]. 104 Poschardt, Ulf. 19.07.2018. Zwischen den Welten. In: Die Welt: 1. Raab, Klaus. 23.06.2018. Hymnenquatsch und der Wunsch nach Eindeutigkeit. In: die tageszei- tung: 10–11. Reichelt, Julian; Brügelmann, Matthias; Schmidt, Marc; Suling, Nils; Falk, Christian. 22.07.2018a. Wirre Abrechnung mit Deutschland – Özils Jammer-Rücktritt. In: Bild: 2–4. Reichelt, Julian. 01.06.2018b. Erdogan-Affäre um Nationalspieler immer kurioser – Gündogan hat gar keinen türkischen Pass. In: Bild Online. https://www.bild.de/politik/inland/ilkay-guen- dogan/besitzt-keinen-tuerkischen-pass-55876146.bild.html [Stand 03.11.2018]. Reinsch, Michael. 25.07.2018a. «Da lagen Tausende Fladenbrote auf dem Spielfeld.» In: Frank- furter Allgemeine Zeitung: 27. Reinsch, Michael. 24.07.2018b. DFB räumt Fehler in der Affäre Özil ein. Frankfurter Allgemeine Zeitung: 28. Remsky, Sarah. 19.05.2018. Recep Tayyip Erdogan: Özil sprechen sich mit dem Bundespräsiden- ten aus. In: ZEIT Online. https://www.zeit.de/sport/2018-05/recep-tayyip-edogan-oezil- guendogan-treffen-bundespraesident-steinmeier [Stand 29.01.2019]. * Rezek, Said. 14.06.2018. Türkeistämmige Fußballer müssen sich stets überintegrieren, auch poli- tisch, sagt Said Rezek. In: die tageszeitung: 10. * Rosenfeld, Dagmar. 24.07.2018. Einfach dazugehören. In: Die Welt: 1. * er Schmidt, Holger. 22.07.2018. Özil-Statements im Wortlaut: «Nicht länger Sündenbock für Grin- dels Inkompetenz und Unfähigkeit.» In: Spiegel Online. http://www.spiegel.de/sport/fuss- ball/nach-erdogan-affaere-das-oezil-statement-im-wortlaut-a-1219615.html [Stand 31.01.2019]. Schmidt, Marc; Bossmann, Berries. 29.07.2018. Das DFB-Beben. In: Bild 2–3. Schneider, Martin. 23.07.2018. Ein Rücktritt mit Millionen Verlierern. In: Süddeutsche Zeitung: 7. Schümer, Dirk. 31.07.2018. Wir sind alle rassistisch. In: Die Welt: 3. Schwartz, Claudia. 06.09.2018. Thilo Sarrazin und die Empörungsdemokratie: Deutschland muss wieder streiten lernen. In: Neue Zürcher Zeitung Online. https://www.nzz.ch/feuille- ton/thilo-sarrazin-und-die-empoerungsdemokratie-deutschland-muss-wieder-streiten-ler- nen-ld.1417470 [Stand 06.02.2019]. Schwarz, Carolina. 30.07.2018. Einfach mal zuhören, wenn Betroffene berichten. In: die tageszei- tung: 18. Schwermer, Alina. 28.07.2018. Schweigen wie ein Löw. In: die tageszeitung: 38. * Seibel, Andrea. 30.07.2018. #MeToo, #MeTwo, #WeToo. In: Die Welt: 1. * 105 Selldorf, Philipp. 23.07.2018a. Ein Rücktritt mit Millionen Verlierern. In: Süddeutsche Zeitung: 5. Selldorf, Philipp. 08.07.2018b. Grindel fordert Stellungnahme von Özil. In: Süddeutsche Zeitung Online. https://www.sueddeutsche.de/sport/dfb-praesident-grindel-fordert-stellungnahme- von-oezil-1.4045631 [Stand 03.11.2018]. Soboczynski, Adam. 26.07. 2018. ... wirft einen langen Schatten. In: Die ZEIT: 3. Spiller, Christian. 23.07.2018a. So viel mehr als ein Rücktritt. In: ZEIT Online. https://www.zeit.de/sport/2018-07/mesut-oezil-fussball-rassismus-kommentar-ruecktritt [Stand 01.11.2018]. Spiller, Christian. 14.05.2018b. Mesut Özil und Ilkay Gündogan: Nicht besonders schlau. In: ZEIT Online. https://www.zeit.de/sport/2018-05/mesut-oezil-ilkay-guendogan-recep-tayyip- erdogan [Stand 01.11.2018]. Spoerr, Kathrin. 15.05.2018a. Geschenke für Erdogan. In: Die Welt: 19. Spoerr, Kathrin. 15.05.2018b. Herr Erdogan, geben Sie das Shirt zurück! Es gehört Steinmeier. In: Die Welt: 5. Straten, Walter. 11.06.2018. PD-Minister Maas; Fall Özil sagt nichts über „Integrationsfähigkeit in Deutschland.“ In: Bild: 12. Thurm, Frida. 24.07. 2018. Mesut Özil: «Wer gut integriert ist, fühlt sich stärker diskriminiert.» In: ZEIT Online. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-07/mesut-oezil-in- tegration-deutschtuerken-diskriminierung [Stand 01.11.2018]. Ucta, Ufuk; Brügelmann, Matthias; Schmidt, Marc. 25.06.2018. Die Özil-Affäre. In: Bild: 1–3. Unfried, Peter. 28.07.2018. «Die bessere Geschichte». In: die tageszeitung: 2. Völker, Markus. 19.05.2018. Der unpolitische Nationalspieler ist ein Konstrukt. In: die tageszei- tung: 19. Voss, Hannah. 16.06.2018. Wie konnte das bloß passieren? In: die tageszeitung: 30–31. Wallrodt, Lars. 16.06.2018a. Einigkeit, Recht & Fussball. Dürfen wir uns auf die Spiele in Russ- land freuen? Natürlich dürfen wir das! In: Bild Online. https://www.bild.de/sport/fuss- ball/fifa-wm-2018/kommentar-zur-russland-wm-56030304.bild.html [Stand 01.11.2018]. Wallrodt, Lars. 17.05.2018b. Wanderer zwischen den Welten. In: Die Welt: 18. Warmbrunn, Benedikt. 28.06.2018. Der Schweigende. In: Süddeutsche Zeitung: 20. Wiegand, Ralf. 16.05.2018. «So ist Deutschland». In: Süddeutsche Zeitung: 4. * Wolffsohn, Michael. 24.07.2018. Kommentar – Özil schwingt die Rassismus-Keule. In: Bild On- line. https://www.bild.de/politik/inland/mesut-oezil/wolffsohn-kommentar-zu-oezil- 56411282.bild.html [Stand 03.11.2018]. 106 10.3 Literatur Abbt, Christine; Rochel, Johan (Hg.). 2016. Migrationsland Schweiz: 15 Vorschläge für die Zu- kunft. Baden: Hier und Jetzt Verlag. Achermann, Alberto u. a. 2010. Country Report: Switzerland, http://cad- mus.eui.eu//handle/1814/19639 [Stand 21.08.2018]. Auswärtiges Amt Deutschland. 2018. Auswärtiges Amt – Beziehungen zu Deutschland. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/bilateral/201968 [Stand 28.01.2019]. Bauböck, Rainer. 2009. Citizenship policies in the New Europe. Amsterdam: Amsterdam Univer- sity Press. Bauböck, Rainer. 2002. Wessen Stimme zählt? Thesen über demokratische Beteiligung in der Ein- wanderungsgesellschaft. In: Österreichische Akademie der Wissenschaften, Forschungs- stelle für Institutionellen Wandel und europäische Integration – IWE 35: 1–20. Bauböck, Rainer. 1995. The integration of immigrants. Wien: Institut für Höhere Studien. Becker, Michael; Schmidt, Johannes; Zintl, Reinhard. 2006. Politische Philosophie. Paderborn: Schöningh UTB Verlag. Benhabib, Seyla. 1999. Citizens, Residents, and Aliens in a Changing World: Political Member- ship in the Global Era. In: Social Research 66 (3): 709–744. Bens, Jonas; Kleinfeld, Susanne; Noack, Karoline (Hg.). 2014. Fußball. Macht. Politik: Interdis- ziplinäre Perspektiven auf Fußball und Gesellschaft. Bielefeld: Transcript Verlag. Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt. 2017. Informationen zur Einbürgerung. http://www.bdm.bs.ch/Einbuergerung/Informationen-Einbuergerung.html [Stand 10.12.2018. Blatter, Joachim; Sochin D’Elia, Martina; Buess, Michael. 2018. Bürgerschaft und Demokratie in Zeiten transnationaler Migration: Hintergründe, Chancen und Risiken der Doppelbürger- schaft. Studie im Auftrag der Eidgenössischen Migrationskommission EKM. https://www.ekm.admin.ch/dam/data/ekm/dokumentation/materialien/ekm-studie-doppel- bdoppel-d.pdf [Stand 06.03.2019] Blatter, Joachim; Hauser, Clemens; Wyrsch, Sonja. 2016. Kein Stimmrecht – trotzdem mitbestim- men. In: Migrationsland Schweiz. 15 Vorschläge für die Zukunft. Baden: Hier und Jetzt: 39–56. Blatter, Joachim. 2011. Dual citizenship and theories of democracy. In: Citizenship Studies 15, (6– 7): 769–798. Blatter, Joachim; Janning Frank; Wagemann, Claudius. 2007. Qualitative Politikanalyse : eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwis- senschaften. Bommes, Michael; Kolb, Holger. 2012. Germany. In: Joppke Christian; Seidle, Christian. (Hg.). 107 Immigrant Integration in Federal Countries. Montreal und Kingston: McGill-Queens Uni- versity Press: 113–134. Bulgrin, Markus. 2006. Sport und Politik : Interdependenzen und Korrelationen. München: GRIN Verlag. Bürgerrechtsdienste Kanton Zug. 2017. Ordentliche Einbürgerung ab 1. Januar 2018. https://www.zg.ch/behoerden/direktion-des-innern/zivilstands-und-burgerrechtsdienst/bu- ergerrechtsdienst/copy_of_ordentliche-einbuergerung-von-auslaenderinnen-und [Stand 10.12.2018]. Corrado, Ignazio. 2018. EU-Turkey Statement and Action Plan. European Parliament. http://www.europarl.europa.eu/legislative-train [Stand 28.01.2019]. Dahl, Robert Alan. 1989. Democracy and Its Critics. New Haven und London: Yale University Press. D’Amato, Gianni. 2012. Switzerland. In: Joppke, Christian; Seidle, Christian (Hg.). Immigrant Integration in Federal Countries. Montreal und Kingston: McGill-Queens University Press: 162–190. Delanty, Gerard. 2008. Citizenship in a Global Age: Society, Culture, Politics. Maidenhead: Open University Press. Deutscher Bundestag. 2016. Parlamentarische Vertretung der Auslandsdeutschen. https://www.bundestag.de/blob/436772/09c77a88add0224845c0ab7103e2df4e/wd-3- 148-16-pdf-data.pdf. [Stand 10.12.2018] Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF. 2015. Einbürgerung in Deutschland. Einbürgerung in Deutschland. http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Einbuergerung/In- Deutschland/indeutschland-node.html [Stand 13.12.2018]. Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF. 2017. Spätaussiedler. http://www.bamf.de/DE/Migration/Spaetaussiedler/spaetaussiedler-node.html [Stand 14.12.2018]. Duden. 2018. Duden bio-deutsch. Rechtschreibung, Bedeutung, Definition. https://www.du- den.de/rechtschreibung/biodeutsch [Stand 29.01.2019]. Eidgenössisches Bundesamt für Statistik. 2017. Ausländische Bevölkerung. https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/auslaendische-be- voelkerung.html [Stand 06.12.2018]. Eidgenössisches Bundesamt für Statistik BFS. 2018. Gemeinden und Kantone mit Stimm- und Wahlrecht für Ausländer. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelke- rung/migration-integration/integrationindikatoren/indikatoren/gemeinde-kantone- recht.html [Stand 11.12. 2018]. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA. 2018. Stimm- und Wahlrecht. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/die-fuenfte-schweiz/stimm- und-wahlrecht.html [Stand 11.12.2018]. Ersanili, Evelyn; Koopmans, Ruud. 2012. Rewarding Integration? Citizenship Regulations and the 108 Socio-Cultural Integration of Immigrants in the Netherlands, France and Germany. In: Maarten, Peter Vink (Hg.). Migration and Citizenship Attribution. Politics and Policies in Western Europe. London: Routledge: 773–791. Faist, Thomas; Fauser, Margit; Reisenauer, Eveline. 2014. Das Transnationale in der Migration : eine Einführung. Weinheim: Beltz Juventa Verlag. Faist, Thomas; Kivisto, Peter. 2007. Dual Citizenship in Global Perspective: From Unitary to Multiple Citizenship. Basingstoke: Palgrave Macmillan Press. FIFA. 2017. FIFA-Disziplinarreglement FDC. https://resources.fifa.com/image/upload/fifa-disci- plinary-code-500275.pdf?cloudid=chqfmzxafwbzl8njddzs. [Stand 10.12.2018] FC Everton. 2018. Everton Sign Striker Tosun. Everton Football Club. In: Website des FC Ever- ton. http://www.evertonfc.com/news/2018/01/05/blues-sign-striker-tosun [Stand 23.01.2019]. Greven, Michael. 2005. Freiheit. In: Nohlen, Dieter; Schultze Rainer-Olaf (Hg.): Lexikon der Po- litikwissenschaft. München: Beck Verlag: 265. Helbling, Marc. 2012. Switzerland: Contentious Citizenship Attribution in a Federal State. In: Maarten, Peter Vink (Hg.). Migration and Citizenship Attribution, Politics and Policies in Western Europe. London: Routledge: 81–97. Holenstein, André; Kury, Patrick; Schulz, Kristina. 2018. Schweizer Migrationsgeschichte: Von den Anfängen bis zur Gegenwart. Baden: Hier und Jetzt Verlag. Joppke, Christian. 2010. Citizenship and Immigration. Cambridge: Polity Press. Joppke, Christian. 2008. Comparative Citizenship: A Restrictive Turn in Europe? In: Law & Ethics of Human Rights 2 (1): 1–41. Joppke, Christian 2007. Transformation of Citizenship: Status, Rights, Identity. Citizenship Stud- ies 11, 1, 37–48. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/13621020601099831 [Stand 2018-09-4]. Joppke, Christian. 1996. Multiculturalism and Immigration: A Comparison of the United States, Germany, and Great Britain. In: Theory and Society 25 (4): 449–500. Klein, Gabriele. 2008. Ernste Spiele: Zur politischen Soziologie des Fussballs. Bielefeld: Transcript Verlag. Koller, Christian. 2008. Sternstunden des Schweizer Fussballs. Zürich: Lit Verlag. Koopmans, Ruud. 2017. Assimilation oder Multikulturalismus?: Bedingungen gelungener In- tegration. Münster: LIT Verlag. Koopmans, Ruud. 2005. Contested Citizenship: Immigration and Cultural Diversity in Europe. Minneapolis: University of Minnesota Press. Koopmans, Ruud. 2000. Challenging Immigration and Ethnic Relations Politics: Comparative European Perspectives. Oxford: Oxford University Press. 109 Kymlicka, Will. 2003. Multicultural States and Intercultural Citizens. In: Theory and Research in Education 1 (2): 147–169. Kymlicka, Will. 1999. Multikulturalismus und Demokratie : über Minderheiten in Staaten und Nationen. Berlin: Rotbuch Verlag. Mayring, Philipp; Fenzl, Thomas. 2014. Qualitative Inhaltsanalyse. In: Baur, Nina; Blasius, Julius (Hg.). Handbuch Methoden der empirischen Sozialforschung. Wiesbaden: Springer Fach- medien Verlag: 543–556. Mayring, Philipp. 2008. Qualitative Inhaltsanalyse: Grundlagen und Techniken. Weinheim: Beltz Verlag. Meyer, Thomas. 2009. Was ist Demokratie? Eine diskursive Einführung. Wiesbaden: VS, Verlag für Sozialwissenschaften. Mochmann, Ekkehard. 2005. Inhaltsanalyse. In: Nohlen, Dieter; Schultze Rainer-Olaf (Hg.): Le- xikon der Politikwissenschaft. München: Beck Verlag: Lexikon der Politikwissenschaft: 374–377. Rathfelder, Erich. 2010. Kosovo. Geschichte eines Konflikts. Berlin: Suhrkamp Verlag. Rawls, John. 1972. A Theory of Justice. Cambridge: The Belknap Press. Reese-Schäfer, Walter. 1994. Was ist Kommunitarismus? Frankfurt/Main: Campus Verlag. Rieger, Günter. 2010. Kommunitarismus. In: Nohlen, Dieter; Schultze Rainer-Olaf (Hg.). Lexikon der Politikwissenschaft. München: Beck Verlag: Lexikon der Politikwissenschaft: 455– 456. Sandel, Michael J. 1998. Liberalism and the Limits of Justice. Cambridge: Cambridge University Press. Sandel, Michael J. 1995. Liberalismus oder Republikanismus: von der Notwendigkeit der Bürger- tugend. Wien: Passagen Verlag. Schiller, Theo. 2005: Liberalismus. In: Nohlen, Dieter; Schultze Rainer-Olaf (Hg.). Lexikon der Politikwissenschaft. München: Beck Verlag: Lexikon der Politikwissenschaft: 514–518. Schlenker, Andrea. 2016a. Divided loyalty? Identification and political participation of dual citi- zens in Switzerland. In: European Political Science Review 8 (4): 517–546. Schlenker, Andrea. 2016b. Loyalität erhöhen durch doppelte Staatsbürgerschaft. In: Abbt, Chris- tine; Rochel, Johan (Hg.). Migrationsland Schweiz, 15 Vorschläge für die Zukunft. Baden: Hier und Jetzt Verlag: 57–68. Schlenker, Andrea; Blatter, Joachim. 2016. Zwischen Nationalismus und Kosmopolitismus: Wie lassen sich (neue) Formen demokratischer Bürgerschaft konzeptualisieren und bewerten? In: Rother, Stephan (Hg.). Migration und Demokratie. Studien zur Migrations- und Integ- rationspolitik. Wiesbaden: Springer Fachmedien Verlag: 109–137. Schlenker-Fischer, Andrea. 2009. Demokratische Gemeinschaft trotz ethnischer Differenz. Wies- baden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 110 Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft SRG. 2018. Publikumsrat: Kommentare während Direktübertragung des WM-Spiels Serbien-Schweiz beanstandet (II). https://www.srgd.ch/de/aktuelles/news/2018/08/14/kommentare-wahrend-direktubertra- gung-des-wm-spiels-serbien-schweiz-beanstandet-ii/ [Stand 03.01.2019]. Schweizer Staatssekretariat für Migration SEM. 2018a. Erleichterte Einbürgerung der dritten Aus- ländergeneration tritt in Kraft. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktu- ell/news/2018/ref_2018-01-17.html [Stand 06.12.2018]. Schweizer Staatssekretariat für Migration SEM. 2018b. Ordentliche Einbürgerung. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/buergerrecht/einbuergerung/ordentli- che_einbuergerung.html [Stand 10.12.2018]. Swisscoy. 2018. Bericht 2018 über den Einsatz der Schweizer Kompanie (Swisscoy) in der multi- nationalen Kosovo Force (KFOR) zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspoliti- schen Kommissionen des National- und des Ständerates. https://www.vtg.admin.ch/de/ak- tuell/einsaetze-und-operationen/militaerische-friedensfoerderung/missio- nen/swisscoy.html [Stand 05.01.2019]. Sydow, Christoph. 2016. Doppelte Staatsbürgerschaft: Kritik am Doppelpass – das sind die Fak- ten. In: Spiegel Online . http://www.spiegel.de/politik/deutschland/doppelte-staatsbuerger- schaft-und-doppelpass-das-sind-die-fakten-a-1124805.html [Stand 21.08.2018]. Taylor, Charles. 1989. Sources of the Self: The Making of the Modern Identity. Cambridge: Cambridge University Press. Taylor, Charles; Kocyba, Hermann. 1988. Negative Freiheit?: Zur Kritik des neuzeitlichen Indi- vidualismus. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag. Thunder, David. 2017. The Ethics of Citizenship in the 21st Century. Cham: Springer Verlag. Weiss, Ulrich. 2002. Volonté générale In: Nohlen, Dieter; Schultze Rainer-Olaf (Hg.). Lexikon der Politikwissenschaft. München: Beck Verlag: Lexikon der Politikwissenschaft: 1121. Worbs, Susanne. 2017. Doppelte Staatsangehörigkeit in Deutschland: Zahlen und Fakten. Bun- deszentrale für politische Bildung. bpb.de. http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/la- enderprofile/254191/doppelte-staatsangehoerigkeit-zahlen-und-fakten [Stand 13.12. 2018]. Woyke, Wichard; Delschen, Ansgar. 2006. Sport und Politik. Eine Einführung. Schwalbach am Taunus: Wochenschau Verlag. 10.4 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Verteilung der Ober- und Unterkategorien für die Schweizer Debatte ................... 42 Tabelle 2: Verteilung der Ober- und Unterkategorien bzw. Codes für die deutsche Debatte .. 61 111 Tabelle 3: Verteilung der Oberkategorien vor und nach dem Interview mit SFV Generalsekretär Miescher .......................................................................................................................... 85 Tabelle 4: Verteilung der Oberkategorien vor und nach Özils Rücktrittserklärung ............... 86 Tabelle 5: Verteilung der Oberkategorien nach Tages- und Wochenzeitungen in der Debatte „Causa Özil“ ................................................................................................................... 87 Tabelle 6: Verteilung der Oberkategorien nach Tages- und Wochenzeitungen in der „Doppeladler- Debatte“ .......................................................................................................................... 87 Tabelle 7: Kategoriensystem .................................................................................................... 94 10.5 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Granit Xhaka (l.) und Xherdan Shaqiri (r.) formen in der Partie gegen Serbien am 22. Juli 2018 den Doppeladler (BURGENER 2018) ............................................................... 97 Abbildung 2: Mesut Özil (l.) und Ilkay Gündoğan (r.) posieren am 14. Mai 2018 mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan (PFEFFER u. a. 2018) .......................................................... 97

    Grösse: 4 MB

    Erstellungsdatum: 22.03.2022

    pdf

    • Dokument

    Zemp Simon BA Arbeit 2019 002

    Wissensstand ein Stück wei- ter zu bringen, wird die hier vorliegende Arbeit somit den Forschungstand zur [...] eigene Vorlage zur Abstimmung bringen, unabhängig vom repräsentativen Gesetzgebungspro- zess, was als

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 11.03.2022

    pdf

    • Dokument

    Weber Martina MAS5korr

    Aufenthalt in Verbindung zu bringen (Ent- weichen oder Suizid in der Klinik). 22 Untersucht wurden

    Grösse: 787 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA

    LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN NR. 24 24 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA Gedenkstein in Evanston, der an die Zwangsumsiedlung eines Potawatomie-Dorfes im Jahr Jahr 1835 erinnert (Fotografie: Aram Mattioli, 27. Juni 2012). Autor Prof. Dr. phil. Aram Mattioli, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern Impressum Herausgeber: Prof. Dr. iur. Paul Richli, Rektor Redaktion, Layout: Markus Vogler, Daniel Jurt ISBN 978-3-033-03807-3 Januar 2013 5 Inhalt Paul Richli Vorwort 7 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA 11 6 7 Vorwort Prof. Dr. iur. Paul Richli, Rektor Der Dies Academicus der Universität Luzern erhält sein besonderes Gepräge zu einem wesent- lichen Teil durch die akademische Rede. Sie hat sich bald nach der Gründung der jungen Univer- sität Luzern in der Mitte des letzten Jahrzehnts etabliert und kann heute bereits als Tradition bezeichnet werden. Als Redende wechseln sich Rektor oder Rektorin sowie Professorinnen und Professoren der Universität Luzern ab. Dabei liegt die Wahl beim Rektor oder bei der Rek- torin. Der Grundgedanke hinter dieser Tradition lautet dahin, dass die am Dies Academicus teil- nehmenden Gäste von nah und fern einen Einblick in einen Teilbereich des wissenschaftlichen Wirkens des Lehr- und Forschungskörpers der Universität Luzern erhalten sollen. Damit die- ses Ziel erreicht werden kann, muss für die akademische Rede, die zugleich wissenschaftlich relevant und allgemeinverständlich sein soll, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung ste- hen. Dieser Rede wird daher der grösste zeitliche Raum am Universitätstag zugestanden. Damit die akademischen Reden im institutionellen Gedächtnis der Universität haften bleiben, werden sie in der Reihe der Universitätsreden veröffentlicht. Die Einladung für die akademische Rede am Dies Academicus 2012 der Universität Luzern er- ging an Prof. Dr. Aram Mattioli, Ordinarius für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit. Prof. Mattioli wählte für seine Rede das Thema «Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA». Dieses erwies sich als ausserordentlich glücklich. Dem Referenten gelang es, die Dies- Festgemeinde in seinen Bann zu ziehen. Nicht nur aufgrund der Auseinandersetzung mit be- reits bekannten historischen Quellen und Literatur, sondern teilweise aufgrund eigener Re- cherchen vor Ort zeigte Prof. Dr. Aram Mattioli den für die USA mühevollen Weg des Umgangs mit den «Native Americans», den «Indianern», auf. Wer weiss hierzulande zum Beispiel, dass 1492, im Zeitpunkt der Landung von Christoph Kolumbus auf Guanahani (San Salvador) auf dem riesigen Gebiet nördlich des Rio Grande – vorsichtig geschätzt – etwas mehr als 5 Millio- nen «Indianer» lebten, während man im Jahr 1900 in den USA nur noch rund 237 000 Men- schen indianischen Ursprungs zählte? Und wer hat schon gehört, dass man den Entdecker der «Neuen Welt» nicht nur als «grossen Helden der Weltgeschichte» sehen kann, sondern auch – so die indianische Perspektive – als zerstörerischen Invasor aus dem Osten, der keinen Stein auf dem anderen liess? Angefangen beim Bild des Kolumbus hat die amerikanische Erinnerungskultur in Bezug auf die «Native Americans» in den letzten Jahren und Jahrzehn- 8 ten einen tief greifenden Wandel durchgemacht. Auch wenn man die amerikanischen Siedler nicht gleich – wie die «Native Americans» – als Verantwortliche für den «massivsten Akt des Völkermords in der Weltgeschichte» deuten will, so lastet das Schicksal der «Indianer» doch schwer auf der Entstehungsgeschichte der USA. Der heutige Umgang damit ist eine der gros- sen internen Herausforderungen des zur ersten Weltmacht aufgestiegenen Landes in der «Neuen Welt». Es ist mehr als lohnend, die akademische Rede von Prof. Dr. Aram Mattioli in der längeren ge- druckten Version zur Kenntnis zu nehmen. Dem Festredner gebührt an dieser Stelle nochmals ein grosser Dank. 9 10 11 Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA Prof. Dr. Aram Mattioli Festvortrag «Dies Academicus» der Universität Luzern, 8. November 2012 «The past is never dead. It’s not even past.»1 – «Die Vergangenheit ist niemals tot. Sie ist nicht einmal vergangen.» Diese Einsicht des amerikanischen Romanciers William Faulkner (1897– 1962) war nie zutreffender als im letzten Vierteljahrhundert. Als Begründung dafür lassen sich zwei Argumente anführen. Schon grundsätzlich gilt immer: «Alle Geschichte ist Geschich- te der Gegenwart, weil Vergangenes als Vergangenes gar nicht erfahren werden kann, sondern nur als aus der Vergangenheit Gegenwärtiges.»2 Überdies traten seit dem Ende des Kalten Krieges in vielen westlichen Gesellschaften lange Zeit verschüttete, aber noch qualmende Ge- schichten ins Bewusstsein der Menschen und traten in Deutungskonkurrenz zu den etablier- ten Erinnerungsnarrativen. Mitunter resultierten daraus intensiv geführte Kontroversen um die «richtige» Deutung der Vergangenheit. Dabei handelte es sich stets um normativ bedeut- same Selbstverständigungsdebatten, die über den historischen Gegenstand hinaus viel über den inneren Zustand und die Leitwerte jener Gesellschaften verrieten, in denen sie ausgetra- gen wurden. Meine Überlegungen gehen von der Beobachtung aus, dass in den USA die staatlich getragene Erinnerung an die territoriale Expansion der jungen Republik und die durch sie bewirkte Zer- störung des ersten Amerika im letzten Vierteljahrhundert sichtbar umgebaut worden ist. In diesem keineswegs abgeschlossenen Prozess diskursiver Neuaushandlung sind Teile eines indianischen Gegengedächtnisses in die offizielle Erinnerungskultur eingegangen.3 Entschei- dend für den hier behaupteten Wandel waren nicht so sehr neue Resultate der wissenschaftli- chen Forschung oder ihre verstärkte Vermittlung in den Schulen, sondern die Protestaktionen von sozialen Bewegungen (wie des American Indian Movement) und insbesondere das ge- 1 William Faulkner, Requiem for a Nun, New York 1951, S. 92. 2 Herbert Lüthy, Wozu Geschichte?, Zürich 1969, S. 44. 3 Jürgen Reulecke, In memoriam memoriae, in: Vadim Oswalt, Hans-Jürgen Pandel (Hg.), Geschichtskultur. Die Anwesenheit der Vergangenheit in der Gegenwart, Schwalbach am Taunus 2009, S. 15. In diesem Beitrag wird mit Jürgen Reulecke davon ausgegangen, dass das Konzept der Erinnerungskultur das «In-, Mit- und Nebeneinander eines von diversen Erinnerungskonkurrenzen geprägten dynamischen Erinnerungs- geschehens» betont. 12 schichtspolitische Engagement einzelner politischer Akteure im Kongress. Von Erfolg gekrönt waren einige dieser geschichtspolitischen Initiativen deshalb, weil die soziokulturellen Vor- aussetzungen kollektiven Erinnerns seit den späten achtziger Jahren grundlegend andere wurden. Die eingetretene Veränderung kann nicht allein auf die Öffnung des politischen Sys- tems nach der konservativen Reagan-Ära (1981–1989) zurückgeführt werden; sie wurde auch von einem internationalen Trend diktiert. Ein schönes Stück weit muss sie mit dem «Me- mory-Boom» (Jay Winter) erklärt werden, der nach dem Epochenbruch von 1989 weite Teile der westlichen Welt erfasste. A. Der globale Memory-Boom seit 1989 Schon vor rund zehn Jahren haben der Schriftsteller Louis Begley4, aber auch Historiker und Kulturwissenschaftler wie Jay Winter5, Tony Judt6, Daniel Levy und Nathan Sznaider die An- sicht vertreten, dass die Globalisierung und das Ende des Kalten Krieges die Voraussetzungen dafür schufen, dass sich in der westlichen Welt neue Erinnerungskulturen herausbilden konn- ten: «Es scheint, dass der Umbruch von 1989, der Sturz der Diktaturen, neue Formen von Schuld und Sühne hervorbrachte.»7 Tatsächlich haben sich viele westliche Gesellschaften seither zunehmend selbstkritisch mit ausgesuchten Schattenseiten ihrer nationalen Ge- schichte auseinandergesetzt. Ein Wille zur Erinnerung griff um sich, den man zuvor insbeson- dere aus der Bundesrepublik Deutschland gekannt hatte, in der das Gedenken an den Holo- caust seit Willy Brandts Kniefall von Warschau (1970) langsam zu einem Teil des bundesdeutschen Selbstverständnisses aufstieg.8 In den sich neu formierenden Kollektivge- dächtnissen lösten Leidens-, Verlierer- und Opfererzählungen nun die alten Sieges- und Heldengeschichten ab. Der «Memory-Boom» führte nicht nur zu einem inhaltlichen Umbau vieler Erinnerungskulturen, in dem bislang nichterzählte Geschichten von Gewalt, Diskriminie- rung und Massenmord in die Geschichte der eigenen Nation integriert wurden. Begleitet war dieser auch von einer neuartigen symbolischen Wiedergutmachungspraxis, bei der Staats- oder Regierungschefs bei den Opfern und ihren Nachfahren Abbitte für die durch Vorgänger- regierungen zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen leisteten.9 4 Louis Begley, Die Gräber sind noch offen, in: Die Zeit, 22. Dezember 1998. 5 Jay Winter, Die Generation der Erinnerung. Reflexionen über den Memory-Boom in der zeithistorischen Forschung, in: WerkstattGeschichte 30, Hamburg 2001, S. 5–16. 6 Tony Judt, Geschichte Europas von 1945 bis zur Gegenwart, München, Wien 2006, S. 932–966. 7 Daniel Levy, Natan Sznaider, Erinnerung im globalen Zeitalter: Der Holocaust, Frankfurt am Main 2001, S. 235. 8 Vgl. Christoph Cornelissen, Lutz Klinkhammer, Wolfgang Schwentker (Hg.), Erinnerungskulturen. Deutsch- land, Italien und Japan seit 1945, Frankfurt am Main 2003; Torben Fischer, Matthias N. Lorenz (Hg.), Lexikon der ‚Vergangenheitsbewältigung’ in Deutschland. Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945, Bielefeld 2007; Peter Reichel, Harald Schmid, Peter Steinbach (Hg.), Der Nationalsozialismus – die zweite Geschichte. Überwindung – Deutung – Erinnerung, München 2009. 9 Polemisch gegen diese «neuen Bussrituale» argumentierend Hermann Lübbe, Ich entschuldige mich. Das neue politische Bussritual, Berlin 2001, sie jetzt positiv bewertend Dominique Moïsi, Wenn Staaten etwas bitter bereuen, in: Welt Online, 30. Oktober 2011. 13 Die in diesem Beitrag zur Debatte stehenden Entschuldigungen kreisten nicht mehr bloss um die offenen Wunden des Zweiten Weltkriegs – so als Präsident Jacques Chirac im Juli 1995 die schwere Schuld des Vichy-Regimes bei der Deportation der 13.000 in Frankreich lebenden Ju- den einräumte.10 Jüngst betrafen sie auch weiter zurückliegende Tragödien und selbst Un- recht aus der Fast-noch-Gegenwart des Ost-West-Konflikts. Kaum im Amt, entschuldigte sich der australische Premier Kevin Rudd im Februar 2008 etwa für die Misshandlungen, die die Ab- origines und Torres-Strait-Insulaner durch behördliche Massnahmen der Zwangsassimilation erlitten hatten.11 Nur wenige Monate später bat der kanadische Ministerpräsident Stephen Har- per die First Nations seines Landes für die zwischen 1870 und 1970 praktizierte Politik, india- nische Kinder ihren Familien zu entreissen, um sie in Internaten ihrer Kultur zu entfremden und durch Zwang in die Mainstreamgesellschaft einzupassen, um Verzeihung.12 Und im Som- mer 2010 äusserte der japanische Regierungschef Naoto Kan im Namen seines Landes ge- genüber Südkorea erstmals direkt sein «grösstes Bedauern» über das Leid, das die japani- sche Kolonialherrschaft (1910–1945) über die asiatischen Nachbarn gebracht hatte.13 Unter den so gegensätzlichen Administrationen von George H. Bush (1989–1993), Bill Clinton (1993–2001) und Barack Obama (seit 2009) trat der «Memory-Boom» auch in den USA au- genfällig in Erscheinung. In den Amtszeiten dieser Präsidenten unterstützten die beiden Kam- mern des Kongresses eine erstaunlich selbstkritische Geschichtspolitik. So entschuldigte sich Präsident George Bush 1990 bei jenen 110.000 Japanern und japanischstämmigen Ame- rikanern, die nach dem Fliegerangriff auf Pearl Harbor 1941 ihrer Freiheit beraubt und auf rei- nen Verdacht hin in Lagern interniert worden waren. 1993, zum 100. Jahrestag der Ereignisse, baten die USA unter Bill Clinton die Native Hawaiians für den Sturz des souveränen Königreichs Hawaii, der die Annexion der Pazifikinseln durch die aufstrebende Weltmacht einleitete, um Verzeihung.14 Fünf Monate nach Barack Obamas Amtsantritt entschuldigte sich der US-Senat «im Namen des amerikanischen Volkes» für die Untaten gegen Afro-Amerikaner und ihre Vor- fahren, die unter der Sklaverei gelitten hatten. Die Resolution erkannte ausdrücklich an, dass Sklaverei «fundamentales Unrecht, Grausamkeit, Brutalität und Unmenschlichkeit» bedeutet hatte.15 Am 19. Dezember 2009 unterzeichnete der Präsident schliesslich die «Native Ameri- can Apology Resolution», mit der die Beziehungen zwischen Washington und «Indian Count- ry» auf eine neue Grundlage gestellt werden sollten. Um diesen bemerkenswerten Wandel der politischen Kultur verstehen zu können, muss zunächst ein Blick darauf geworfen werden, welche Rolle die Native Americans in der dominanten Erinnerungskultur bis in die Reagan-Jah- re hinein spielten. Danach soll der erinnerungskulturelle Wandel an einigen Fallbeispielen be- 10 Marlise Simons, Chirac Affirms France’s Guilt in Fate of Jews, in: The New York Times, 17. Juli 1995. 11 Ureinwohner in Australien. Historische Entschuldigung, in: Süddeutsche.de, 13. Februar 2008. 12 Matthias Rüb, Kanada weint nach historischer Geste, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. Juni 2008. 13 Japan entschuldigt sich bei Südkorea, in: Spiegel Online, 10. August 2010. 14 U.S. Offers An Official Apology to Native Americans, in: The Wall Street Journal, 22. Dezember 2009. 15 USA entschuldigen sich für Sklaverei, in: Focus Online, 18. Juni 2009. 14 schrieben und schliesslich der Versuch unternommen werden, dessen Ursachen näher zu be- stimmen. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht allein die staatlich getragene Memorialkultur. Von dieser darf nicht unbesehen auf das Geschichtsbewusstsein der Durchschnittsamerika- ner geschlossen werden. B. Die traditionelle Erinnerungskultur an den «Winning of the West» Heute gehört es in der internationalen Forschung zu den unbestrittenen Tatsachen, dass die fortlaufende Verdrängung und Zerstörung der nordamerikanischen Indianerkulturen zu den zentralen Prozessen der amerikanischen Geschichte gehört. Das ergibt sich nur schon aus den nackten Zahlen: Während das riesige Gebiet nördlich des Rio Grande 1492 – vorsichtig ge- schätzt – von etwas mehr als 5 Millionen Native Americans bewohnt wurde, lebten 1900 in den USA nur noch 237.000 Menschen indianischer Herkunft.16 Die durch die europäischen Ein- griffe in die amerikanische Geschichte verursachte Bevölkerungskatastrophe gehört zu den dunkelsten Kapiteln der Neuzeit.17 Umso bezeichnender ist es, dass diese Tatsache in der klas- sischen Nationalgeschichtsschreibung der USA bestenfalls eine Nebenrolle spielte. Stattdes- sen wurde in ihr die Legende vom dünn besiedelten und schlecht genutzten Land propagiert, das nur darauf gewartet habe, von gottesfürchtigen Farmern in Besitz genommen zu werden. Lange Zeit sahen die führenden Historiker den «Clash of Civilizations» als unwichtig für die Ge- schichte der amerikanischen Nation an und behandelten ihn in ihren Darstellungen und Text- books entsprechend stiefmütterlich.18 Für viele Amerikaner begann die eigentliche Geschichte Amerikas am 12. Oktober 1492 mit der Landung von Christoph Kolumbus auf Guanahani. Sie kamen gar nicht auf die Idee, dass es sich bei der so genannten «Entdeckung und Eroberung Amerikas» aus indianischer Perspektive um eine zerstörerische Invasion aus dem Osten han- delte, die keinen Stein auf dem anderen liess.19 Amerikanische Geschichte, brachte es Colin G. Calloway unlängst auf den Punkt, wurde lange Zeit ausschliesslich als nationale Erfolgs- und Fortschrittsgeschichte geschrieben, in deren Mittelpunkt eine weiss geprägte Republik stand, die ebenso selbstbewusst wie unhinterfragt von sich annahm, die Prinzipien von Freiheit und Gleichheit hochzuhalten.20 16 Russell Thornton, American Indian Holocaust and Survival. A Population History since 1492, Norman 1987, S. XVII. 17 Stefan Rinke, Demographische Katastrophe, in: Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 2, hg. von Friedrich Jaeger, Stuttgart, Weimar 2005, Sp. 895. Vgl. zum Thema vor allem William M. Denevan (Hg.), The Native Population of the Americas in 1492, 2. Auflage, Madison 1992. 18 James W. Loewen, Lies My Teacher Told Me. Everything Your American History Textbook Got Wrong, New York 2007. 19 Francis Jennings, The Invasion of America. Indians, Colonialism, and the Cant of Conquest (1975), Chapel Hill 2003, S. VII. 20 Colin G. Calloway, First Peoples. A Documentary Survey of American Indian History, 4. Auflage, Boston, New York 2012, S. 2f. 15 In dieser Meistererzählung wurde die kolonisierende Landnahme durch amerikanische Siedler im hellsten Licht geschildert, die Frontier-Erfahrung zum prägenden Moment demokratischer Nationsbildung verklärt und die Westexpansion als historisch notwendiges, in der nach 1850 weit verbreiteten «Manifest Destiny»-Doktrin sogar als Gott gewolltes «Zivilisierungswerk» dargestellt.21 Dass der amerikanische Kontinentalimperialismus nicht allein zur Besiedlung des Landes durch weisse Kolonisten, sondern zur immer stärkeren Verdrängung und schliess- lich zur vollständigen Unterwerfung freier indianischer Nationen führte, wurde in der offiziel- len Erinnerungskultur bis in die sechziger Jahre schöngeredet.22 Dafür gab es einen einfachen Grund: Eine ungeschönte Auseinandersetzung mit der Zerstörung des ersten Amerika hätte zentrale Selbstgewissheiten des weissen Amerika in Frage gestellt. Sie hätte zur bitteren Er- kenntnis geführt, dass die demokratische Modellnation im 19. Jahrhundert zugleich eine ex- pansive Siedlergesellschaft gewesen war, die immer auch auf Gewalt und Intoleranz, ja auf rassistischer Exklusion von Indianern und schwarzen Sklaven beruht hatte.23 Noch mitten im Kalten Krieg fand diese Sicht auf die amerikanische Geschichte im «Jefferson National Expansion Memorial» auch einen städtebaulichen Ausdruck. Zwischen 1961 und 1976 in der Innenstadt von St. Louis fertiggestellt, erinnert diese nationale Gedenkstätte an die zentrale Rolle, welche die am Mississippi gelegene Metropole bei der Erschliessung, Durch- dringung und Eroberung des amerikanischen Westens spielte. Das in der «New Deal»-Ära durch den Kongress ins Leben gerufene Memorial trägt seinen Namen zu Ehren des dritten Präsidenten der USA. Thomas Jefferson war es, der 1803 vom napoleonischen Frankreich das über 2,1 Millionen Quadratkilometer grosse Louisiana-Territorium für 15 Millionen Dollar er- warb. Mit dem «Louisiana Purchase» verdoppelte sich die Fläche der USA mit einem Schlag und das Staatsterritorium schob sich weit in den Westen des Kontinents vor, ohne dass die dort lebenden indianischen Nationen bei diesem grössten Grundstücksgeschäft der Geschich- te freilich um ihre Zustimmung gefragt worden wären.24 Überragt wird die weitläufige Parkan- lage am Mississippi vom 192 Meter hohen, 1965 fertiggestellten «Gateway Arch», den der Ar- chitekt Eero Saarinen (1910–1961) entwarf.25 Dieser fulminante Bogen aus Stahl, der schnell zu dem Wahrzeichen von St. Louis aufstieg, symbolisiert das «Tor zum Westen» oder in den 21 Reginald Horseman, Race and Manifest Destiny. The Origins of American Racial Anglo-Saxonism, Cambridge, London 1981; Anders Stephanson, Manifest Destiny. American Expansion and the Empire of Right, New York 1995. 22 Jennings (wie Anm. 19), S. 30. «The so-called settlement of America was a resettlememt, a reoccupation of a land made waste by the diseases and demoralization introduced by the newcomers.» 23 Vgl. etwa Alexander Saxton, The Rise and Fall of the White Republic. Class Politics and Mass Culture in Nine- teenth-Century America, London, New York 2003; Manfred Henningsen, Der Mythos Amerika, Frankfurt am Main 2009; Bernd Stöver, United States of America. Geschichte und Kultur. Von der ersten Kolonie bis zur Ge- genwart, München 2012, S. 57–73 u. S. 123–154. 24 Ronald D. Gerste, Die Verdoppelung der USA, in: Die Zeit, 24. April 2003. 25 Vgl. Pierluigi Serraino, Eero Saarinen 1910–1961. Ein funktionaler Expressionist, Köln 2009, S. 26ff.; Eeva- Liisa Pelkonen, Donald Albrecht (Hg.), Eero Saarinen. Shaping the Future, New Haven 2006. 16 Worten des seit fast einem halben Jahrhundert in den USA wirkenden Schweizer Geschichtspro- fessors Leo Schelbert das «Tor zur Eroberung»26. Nicht bloss der «Gateway Arch», auch das 1976 direkt unter ihm eröffnete «Museum of West- ward Expansion» sind wahre Publikumsmagneten. Sie werden bis heute jedes Jahr von meh- reren Millionen Menschen aufgesucht. Im Museum wird die Westexpansion betont patriotisch inszeniert, ohne wirkliche Sensibilität für die dramatischen Folgen dieses historischen Pro- zesses. Im Mittelpunkt der Präsentation stehen Jeffersons Westvision, die von ihm ausge- schickte Lewis- und Clark-Expedition, die die territoriale Ausbreitung der USA bis an die Pazifik- küste vorbereitete, und die weisse Pioniergeschichte.27 Dass die Gebiete jenseits des Mississippi schon lange vor 1803 eine Geschichte hatten, bleibt ebenso unterbelichtet wie die Gewaltdimension der Westerweiterung. So wird die nach 1840 einsetzende Masseneinwande- rung von weissen Siedlern in keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Verdrängung der Native Americans gebracht, denen in den USA heute noch 2,3 Prozent ihres einstigen Alleinbe- sitzes an Land verblieben sind.28 Fehlende Empathie für die Besiegten ging im weissen Amerika Jahrzehnte lang mit Desinter- esse für indianische Belange Hand in Hand. Bis weit in den Kalten Krieg hinein lebten die meis- ten US-Bürger in einer Welt, in der sich – von zahlreichen Orts- und Flussnamen (wie Omaha, Milwaukee, Illinois, Massachusetts, Iroquois River, Mississippi etc.) abgesehen – kaum Hin- weise auf das erste Amerika finden liessen. Von einzelnen Gebieten im Südwesten, in den Da- kotas und Montanas abgesehen, lebten die Native Americans am Rand der Gesellschaft und waren in dieser auf sonderbare Weise abwesend: politisch und kulturell, aber auch symbo- lisch. Jedes sinnliche Zeichen ihrer früheren Existenz schien getilgt zu sein. «All across Ame- rica», brachte es James W. Loewen auf den Begriff, «the landscape suffers from amnesia, not about everything, but about many crucial events and issues of our past.»29 Selbst an tragi- sche Ereignisse wie an das Massaker am Sand Creek, während dem Colorado-Milizen unter dem Befehl von Oberst John M. Chivington 1864 ein friedliches Dorf der Cheyenne und Arapaho angriffen und gegen 160 von ihnen, darunter viele Frauen und Kinder, abschlachteten, erinner- te bis in die achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts nicht einmal eine Gedenktafel. Das Gleiche war am Ort des grössten indianischen Sieges über die US-Kavallerie der Fall: Das ehemalige 26 Gespräch mit Leo Schelbert. Evanston (Illinois), 26. Juni 2012. In einigen seiner neueren Arbeiten plädiert Leo Schelbert dafür, die «Neubesiedlung durch weisse Einwanderer» konsequent mit dem «Prozess me- thodischer Entsiedlung» zusammen zu denken. Vgl. etwa Leo Schelbert, Von den Ursachen schweizerischer Auswanderung: Vier Deutungsmodelle, in: Schweizerisches Archiv für Volkskunde 104 (2008), S. 151–170. 27 Hartmut Wasser, Die grosse Vision: Thomas Jefferson und der amerikanische Westen, Wiesbaden 2004. 28 Ähnlich in der Bewertung des Museums Jürg Dedial, Licht und Laisser-faire in der Welt am Mississippi, in: Neue Zürcher Zeitung, 25. August 2012. Der Autor konstatiert, dass hinter der hier «inszenierten Saga weissen Pioniergeistes» «gar viele andere Aspekte der amerikanischen Geschichte verdrängt werden». Klaus Frantz, Die Indianerreservationen in den USA, Stuttgart 1995, S. 47; Bernd Wegener, Indianer in den USA zwischen dem Ende der Indianerkriege und heute, Rostock 2005, S. 38. 29 James W. Loewen, Lies Across America. What Our Historic Sites Get Wrong, New York 2000, S. 4. 17 Schlachtfeld von Little Bighorn, jener Hügellandschaft, in der ein Reiterheer aus Lakota-, Cheyenne- und Arapaho-Kriegern am 25. Juni 1876 die von General George Armstrong Custer befehligte Kavallerieeinheit bis auf den letzten Mann vernichtete, diente bis vor wenigen J ahren einzig dem Gedenken der im Kampf gegen «feindliche Indianer» gefallenen Soldaten der U.S. Army. Mit medienwirksamen Protestaktionen wie den Besetzungen der Alcatraz-Insel (1969), des Mount Rushmore (1971) und von Wounded Knee (1973), aber auch mit dem «Trail of Broken Treaties» (1972) und dem «Longest Walk» (1978) machte das American Indian Movement (AIM) nach 1968 auf verdrängte Dimensionen der Geschichte aufmerksam und etablierte in ersten Ansätzen ein Gegengedächtnis in der Öffentlichkeit.30 Parallel dazu traten in der Popu- lärkultur, aber auch in der Geschichtswissenschaft erstmals Regisseure, Musiker und Autoren auf, die versuchten, die Schattenseiten der amerikanischen Geschichte ins allgemeine Be- wusstsein zu heben.31 1970 erschien Dee Browns Bestseller «Bury My Heart at Wounded Knee». Das Buch trat mit dem Anspruch auf, die Eroberung des amerikanischen Westens ganz aus indianischer Perspektive zu schildern.32 Angesichts der steigenden gesellschaftlichen Un- ruhe räumte selbst Präsident Richard Nixon 1970 in einer «Special Message» an Senat und Repräsentantenhaus ein, dass die «ersten Amerikaner» die «am meisten benachteiligte und am meisten isolierte Minderheit» seien, und es für ihre bedauernswerte Lage einen histori- schen Grund gäbe: «This condition is the heritage of centuries of injustice. From the time of their first contact with European settlers, the American Indians have been oppressed and bru- talized, deprived of their ancestral lands and denied the opportunity to control their own des- tiny.»33 Die «Special Message» leitete eine neue Indianerpolitik ein, die 1975 die Selbstbe- stimmung («self-determination») in den Reservationen festschrieb, das dortige Bildungssystem förderte und den Native Americans 1978 die volle Religionsfreiheit gewähr- te.34 Seit den späten sechziger Jahren setzte in den liberalen Segmenten der amerikanischen Gesellschaft ein langsamer Bewusstseinswandel ein. Von diesen Kreisen ausgehend eroberten sich im Laufe der Jahre die Begriffe «Native Americans», «American Indians» und «First Americans» einen ständig grösseren Platz im öffentlichen Sprachgebrauch und lösten als poli- tisch unkorrekt empfundene Fremdbezeichnungen (wie «indians», «red men», «redskins» 30 Paul Chaat Smith, Robert Allen Warrior, Like a Hurricane. The Indian Movement from Alcatraz to Wounded Knee, New York 1996.Charles Wilkinson, Blood Struggle. The Rise of Moderm Indian Nations, New York, London 2005, S. 129–149. 31 Bereits kenntnisreich beschrieben von Vine Deloria Jr., Gott ist rot (1973), Göttingen 1996, S. 47–57. 32 Dee Brown, Bury My Herat at Wounded Knee. An Indian History of the American West, New York 1970. 33 Richard Nixon, Special Message to the Congress on Indian Affairs. July 8, 1970, in: The American Presidency Project, abrufbar unter: www.presidency.ucsb.edu/ws/print.php?pid=2573 34 Kristin Teigen, Nixon, Richard M., in: Paul Finkelman, Tim Alan Garrison (Hg.), Encyclopedia of United States Indian Policy and Law, Bd. 2, Washington 2009, S. 599f. 18 etc.) ab. Doch bis in die Reagan-Jahre änderten sich im konservativen Hauptstrom der Gesell- schaft die Einstellungen gegenüber der amerikanischen Geschichte nur wenig, wie der Lakota- Gelehrte Vine Deloria Jr. bitter registrierte.35 Für das konservative Amerika typische Ansichten vertrat der Hollywoodstar John Wayne, der seit 1930 in zahlreichen Western den Prototypen des raubeinigen Helden aus der Pionierzeit gab, und damit vorhandene Denkhaltungen in der Gesellschaft verstärkt hatte. Als Wayne in einem Interview zu seiner Meinung über die amerika- nische Indianerpolitik des 19. Jahrhunderts befragt wurde, meinte er 1971: «I don’t feel we did wrong in taking this great country away from them ... Our so-called stealing of this country from them was just a matter of survival. There were great numbers of people who needed new land, and the Indians were selfishly trying to keep it for themselves ... But what happened 100 years ago in our country can’t be blamed on us today … What happened between their forefathers and our forefathers is so far back – right, wrong or indifferent – that I don’t see why we owe them anything.»36 Aus dieser Haltung heraus machte sich der Westernheld am Ende seines Lebens für den repub- likanischen Präsidentschaftskandidaten Ronald Reagan stark. Dessen Wahlerfolg im November 1980 führte zu einem in diesem Ausmass nicht erwarteten Triumph des konservativen Ameri- ka. Der neue Präsident stand noch einmal für die «alten amerikanischen Werte» und vertrat ein simples Weltbild, in dem die Grautöne fehlten. In liberalen Kreisen und bei vielen Native Ameri- cans war der ehemalige Schauspieler, der in zweitklassigen Filmen mitgewirkt hatte, nur schon seiner uninformierten Ansichten über amerikanische Geschichte und seinen Vorurteilen gegen- über Minderheiten wegen wenig geschätzt.37 Als Ronald Reagan in Moskau vor Studenten der Lomonossow-Universität auf die Indianerpolitik der USA angesprochen wurde, bezeichnete er die Indianerreservationen zunächst als «preservations». Danach strich er heraus, dass die USA den Indianern im 19. Jahrhundert Millionen von Acres Land geschenkt hätten und einige von ih- nen ihren «primitiven Lebensstil» nach wie vor dem Leben unter Amerikanern vorzögen – ganz so, als wüsste er nicht, dass die Native Americans seit 1924 Staatsbürger sind.38 Allerdings zeichnete sich 1988 ein Silberstreifen am Horizont ab. Kurz vor dem Ende von Re- agans Amtszeit ratifizierte der Senat die Völkermordkonvention von 1948. Lange Zeit hatte es im Senat für eine solche Ratifizierung keine Mehrheit gegeben, weil seine Mitglieder befürchte- ten, dass dunkle Kapitel der US-Geschichte wie der Sklavenhandel, die Abwürfe der beiden Atombomben über Japan und die Verdrängung und Vernichtung der nordamerikanischen Indi- anerkulturen als genozidal eingestuft werden könnten.39 Dieser völkerrechtliche Kurswechsel bereitete der neuen Erinnerungskultur mit den Boden. 35 Vine Deloria Jr., Custer Died For Your Sins (1969), Norman 1988, S. IX. 36 John Wayne, A Candid Conversation with the Straight Shooting Superstar, in: Playboy, May, 1971, S. 75ff. 37 Vgl. zum Beispiel die Zusammenstellung bei Ojibwa, President Reagan and the Indians, abrufbar unter: http://www.nativeamericannetroots.net/diary/1262/president-reagan-and-the-indians 38 Jack Utter, American Indians. Answers to Today’s Questions, 2. Auflage, Norman 2001, S. 75. 39 Boris Barth, Genozid. Völkermord im 20. Jahrhundert. Geschichte, Theorien, Kontroversen, München 2006, S. 16f. 19 C. Unterwegs zu einer postheroischen Erinnerungskultur Das Ende des Kalten Krieges und die verstärkt einsetzende Globalisierung fielen in den USA mit dem Beginn der Präsidentschaft von George H. Bush zusammen, der im September 1990 eine «neue Weltordnung» als ebenso notwendig wie möglich bezeichnete.40 Die Wendezeit nach 1989, in der alte Überzeugungen und traditionelle Feindschaften ihre Geltung verloren, ver- schob bei zahlreichen Amerikanern die Grundkoordinaten ihrer Weltsicht. Vor diesem Hinter- grund setzte eine breite Wiederentdeckung der indianischen Kulturen ein, die nun immer mehr als Teil des «nationalen Erbes» («national heritage») Beachtung fanden. Am 3. August 1990 erklärte George H. Bush den Monat November erstmals zum «National American Indian Herita- ge Month» und begründete damit eine bis heute befolgte Gedenktradition.41 Bezeichnenderwei- se kam jetzt eine ganze Reihe von kommerziell erfolgreichen Spielfilmen in die Kinos, die vom neuen Interesse für indianische Kultur zeugten. Viel gesehene Filme wie «Dances with Wolves» (1990), «The Last of the Mohicans» (1992) und «Geronimo. An American Legend» (1993) ver- breiteten ein positives, überaus menschliches Indianerbild. Selbst Rebellen wie Geronimo, der Anführer der Bedonhoke-Apache, wurde nun zu einer Legende der amerikanischen Vergangen- heit stilisiert.42 Mit Händen zu greifen war der Wandel auch in der offiziellen Geschichtspolitik. Alten Forderungen indianischer Organisationen entsprechend, stimmte der Kongress 1989 und 1990 mehreren Gesetzen zu, die den an den Rand gedrückten Indianern eine neuartige Form des Respekts zollten. Die wichtigsten unter diesen Vorlagen waren der «Native American Grave Protection and Repatriation Act» und der Gründungsbeschluss für ein «National Museum of the American Indian», das in Washington D.C. errichtet werden sollte. Der «Native American Grave Protection and Repatriation Act» veränderte die Bundespolitik im Umgang mit indianischen Kulturgütern und sterblichen Überresten von Native Americans grundlegend. Das Gesetz forderte alle durch die Union subventionierten Museen, Universitäts- institute und Archive auf, ihre Sammlungen zu durchforsten, um menschliche Überreste, hei- lige Objekte, Grabbeilagen und andere «Gegenstände des Kulturerbes» zurückzuerstatten, wenn diese von direkten Nachfahren oder indianischen Gemeinschaften der gleichen kulturel- len Zugehörigkeit zurück verlangt werden.43 Bis heute wurden auf dieser Grundlage die sterbli- 40 George H. W. Bush, Address Before a Joint Session of Congress, September 11, 1990, abrufbar unter: http:// millercenter.org/scripps/archive/speeches/detail/3425 41 Vgl. zum Beispiel die Proklamation von 2012 «President Obama Releases National Native American Heritage Month Proclamation», in: Indian Country Today, 1. November 2012. «In paying tribute to Native American achievements, we must also acknowledge the parts of our shared history that have been marred by violence and tragic mistreatment. For centuries, Native Americans faced cruelty, injustice, and broken promises. As we work together to forge a brighter future, we cannot shy away from the difficult aspects of our past.» 42 Harry M. Benshoff, Sean Griffin, America on Film. Representing Race, Class, Gender, and Sexuality at the Movies, 2. Auflage, Malden, Oxford 2009, S. 115ff.; Thomas Koebner, Die späte Anerkennung: Indianer in Hollywood, in: Thomas Koebner (Hg.), Indianer vor der Kamera, München 2011, S. 143–154. 43 Melissa L. Tatum, Native American Graves Protection and Repatriation Act (NAGPRA; 1990), in: Paul Finkel- mann, Tim Alan Garrison (Hg.), Encyclopedia of United States Indian Policy and Law, Bd. 2, Washington 2009, S. 577f. 20 chen Überreste von 38.671 Menschen, 4.303 heilige Objekte und weit über eine Million kleine- re oder grössere Grabbeilagen restituiert.44 Mit dem Gesetz wollte der Kongress einen Schlussstrich unter mehr als zweihundert Jahre stossender Ungleichbehandlung ziehen. Denn die Grabstätten weisser Amerikaner waren seit jeher gesetzlich geschützt.45 Die Gründung des «National Museum of the American Indian», die der Kongress Ende November 1989 beschloss, kam einem «starken politischen Statement»46 gleich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte in den USA kein ausschliesslich den indigenen Kulturen und ihrer Geschichte gewidmetes Museum existiert. Von Anfang an war das Haus als «lebendes Memorial für die Native Americans und ihre Traditionen»47 konzipiert. Nach rund 15-jähriger Planungs-und Bauzeit konnte das Mu- seum im September 2004 an der Mall im Herzen Washingtons eröffnet werden – an der gleichen Prachtstrasse, wo auch das «United States Holocaust Memorial Museum» und viele andere his- torisch bedeutsame Denkmäler wie das «Lincoln Memorial» stehen. Entworfen wurde der betö- rend schöne Sandsteinbau mit seinen sanft geschwungenen Linien vom Architekten Douglas Cardinal, einem Mitglied der kanadischen Blackfoot-Nation. Die Architektur ist den Pueblos des Südwestens nachempfunden. Das Museum besitzt eine der weltweit umfangreichsten Samm- lungen indianischer Kunstschätze; es dokumentiert die mehr als 12 000 Jahre umfassende Ge- schichte von rund 1200 indigenen Völkern in den beiden Amerikas. Die Dauerausstellung streicht die kulturelle Vielfalt heraus und sendet die zentrale Botschaft aus, dass die «Native Ameri- cans» überlebt haben und die USA sie nach 500 Jahren der Nichtbeachtung nicht länger überse- hen darf.48 Diese museumsdidaktische Zielsetzung wird auf unvergleichliche Weise eingelöst. Allerdings werden in der Dauerausstellung die heftigen Kulturzusammenstösse mit den weissen Invasoren und der indigene Überlebenskampf seit 1492 fast vollständig ausgeklammert. Tat- sächlich wird die Geschichte der indigenen Völker ohne jeden Bezug auf die europäischen Kolo- nisierungsprozesse und die ihnen inhärenten Gewalt- und Leidenserfahrungen erzählt, was et- liche Besucher und manche Historiker als konzeptionelles Problem betrachten.49 Für die Zeit nach 1989 war das Ausblenden der Gewaltgeschichte jedoch nicht mehr per se ty- pisch. Anders als noch zur hohen Zeit des Kalten Krieges konnte jetzt der Ort, an dem Oberst John M. Chivingtons Milizen 1864 ein fürchterliches Blutbad unter friedlichen Cheyenne und 44 Die genannten Zahlen entsprechen dem Stand vom 15. August 2012. Vgl. National NAGPRA: Frequently Asked Questions, abrufbar auf: www.nps.gov./nagpra/FAQ/INDEX.HTM 45 Ulrich Schiller, Vom Museum ins Grab, in: Die Zeit, 5. August 1994. 46 Rüdiger Schaper, National Museum of the American Indian, Washington D.C., in: Der Tagesspiegel, 20. Dezember 2011. 47 National Museum of the American Indian Act, November, 28, 1989, abrufbar unter: http://anthropology.si.edu/repatriation/pdf/nmai_act.pdf 48 Paul Ruffins, American Indian Museum Still Facing Criticism for Historical Inaccuracies, in: Diverse. Issues of Higher Education, 14. Dezember 2010, abrufbar unter: http://diverseeducation.com/article/14526/ 49 Amy Lonetree, Missed Opportunities: Reflections on National Museum of the American Indian, in: The American Indian Quarterly 30 (2006), S. 632–645, bes. S. 636ff. 21 Arapaho angerichtet hatten, nach und nach zu einem nationalen Erinnerungsort aufsteigen. Einen grossen Anteil daran hatten die Vorstösse des Abgeordneten Ben Nighthorse Campbell, eines Northern Cheyenne, der im Koreakrieg gedient und 1964 an der Olympiade von Tokio das amerikanische Judo-Team angeführt hatte. Schon als Demokrat im Parlament des Bundes- staates Colorado hatte sich dieser Nachfahre von Überlebenden dafür eingesetzt, dass der Ort des Sand Creek-Massakers zu einer Gedächtnisstätte wird. Zusammen mit Mitgliedern der Co- lorado Historical Society gelang es ihm Mitte der achtziger Jahre, zunächst eine Gedenktafel am nahe gelegenen State Highway aufstellen zu lassen.50 Nach seiner Wahl in den Senat, dem zuvor erst zwei andere Native Americans51 angehört hatten, und seinem Parteiwechsel zu den Republikanern erreichte es Campbell schliesslich, dass der Kongress am 7. November 2000 ei- nem Gesetz zustimmte, das die Gründung einer «Sand Creek Massacre National Historical Site» vorsah. Am 28. April 2007, 143 Jahre nach den Geschehnissen, wurde diese schliesslich unter Beisein vieler Native Americans eröffnet. An der Einweihungsfeier meinte Mary Bomar, die für die Gedenkstätte zuständige Direktorin des National Parc Service, «dass die Geschich- te dieser grossen Nation nicht vollständig ist ohne ein Verständnis und Respekt vor den Tragö- dien, die unser nationales Bewusstsein beeinträchtigen»52. Im wahrsten Wortsinn umgebaut wurde die in Montana gelegene Gedächtnisstätte, die an die am 25. Juni 1876 ausgetragene Schlacht von Little Bighorn erinnert. Bereits drei Jahre nach der Schlacht richtete man hier einen Nationalfriedhof ein. Um den Kommandeur und seine 262 gefallenen Soldaten zu ehren, hiess die Stätte seit 1946 offiziell «Custer Battlefield National Monument». Ursprünglich bestand der Erinnerungsort aus dem 1881 errichteten Obelisken auf dem «Last Stand Hill», dem Gräberfeld der Gefallenen, einem Militärfriedhof für weitere To- te der Indianerkriege und aus einem letzten Ruheort für die in der Schlacht umgekommenen Pferde der 7. Kavallerie. Die Schlacht von Little Bighorn stellte zwar die schwerste militärische Niederlage dar, welche die USA in den zahlreichen Konflikten mit den Native Americans im 19. Jahrhundert erlitt. Doch hier wurde der gefallene General als tragischer Held und Märtyrer der Nation gefeiert, der durch seinen Tod mitgeholfen habe, die nördlichen Plains endgültig für die weisse Besiedlung zu öffnen.53 Nichts erinnerte auf dem ehemaligen Schlachtfeld an die indi- anischen Sieger, nichts an ihre Anführer Crazy Horse, Sitting Bull, Gall und Two Moons und auch nichts an die mindestens 100 gefallenen Krieger, Frauen und Kinder. Kurz, das «Custer 50 Herman J. Viola, Ben Nighthorse Campbell. An American Warrior, Boulder 2002, S. 214 und Fotografie im Bildteil. 51 Es handelte sich um den Republikaner Charles Curtis (Kansas) und den Demokraten Robert Owen (Oklahoma), die Jahrzehnte zuvor im Senat gewirkt hatten. 52 Zitiert nach Felicia Carr, Sand Creek Massacre Historic Site, abrufbar unter: http://www.npca.org/parks/sand-creek-massacre-natl-hist-site.html 53 Holger Bütow, George Armstrong Custer: Der Tod eines Medienstars, in: Militärgeschichte. Zeitschrift für historische Bildung, 4/2007, S. 18–21. 22 Battlefield National Monument» ehrte nur die Toten der einen Seite und stand ganz im Zeichen eines Legenden umrankten Kriegshelden.54 Lange schon empfanden zahlreiche Native Americans die Einseitigkeit der Kommemoration als ein Problem. Russell Means (1939–2012) und seine Anhänger vom radikalen AIM hatten schon 1972, 1976 und 1982 vergeblich versucht, auf dem weitläufigen Gelände eine Gedenk- tafel für die Sieger der Schlacht anzubringen.55 Am 25. Juni 1988 war der vierte Versuch schliesslich erfolgreich, weil die Verantwortlichen der Gedenkstätte eine Konfrontation mit den rund 150 anwesenden Indianern vermeiden wollten. Sie liessen den AIM-Führer Russell Means und seine Leute in ihrer wilden Aktion gewähren. Die Inschrift der Gedenktafel, die in der Nähe des «Last Stand Hill» in den Boden eingelassen wurde, lautete: «In honor of our Indi- an Patriots who fought and defeated the U.S. cavalry. In order to save our women and children from mass-murder. In doing so, preserving rights to our Homelands, Treaties and Sovereign- ty.»56 In seiner wenig versöhnlichen Ansprache zog Means einen äusserst fragwürdigen Ver- gleich, als er rhetorisch in die Runde fragte: «Können Sie sich ein in Jerusalem errichtetes Mo- nument vorstellen, dass die Namen von SS-Leuten und Nazi-Offizieren auflistet. Ein Hitler-Nationaldenkmal? Archäologen, Anthropologen und Historiker haben hier genau ein sol- ches Denkmal errichtet für den Massenmörder Custer.»57 Das war eine Provokation, die im Land weitherum missbilligt wurde. Es war wiederum der Demokrat Ben Nighthorse Campbell, der das an sich berechtigte Anliegen einer gerechten Erinnerung an die Geschehnisse aufnahm und in Washington einem entspre- chenden Gesetz zum Durchbruch verhalf. Als einziger indianischer Abgeordneter im Kongress betrachtete sich Campbell als Interessensvertreter aller Native Americans und hatte ein be- sonderes Ohr für ihre Anliegen.58 Geschickt schmiedete er zusammen mit dem Republikaner Ron Marlenee über die Parteigrenzen hinweg eine Allianz. 1991 änderte der Kongress nicht nur den Namen der Anlage in «Little Bighorn Battlefield National Monument»; er beschloss auch, auf dem Gelände ein indianisches Memorial zu errichten. Die Opposition dagegen war heftig. Senator Malcolm Wallop aus Wisconsin hob hervor, dass diese Beschlüsse ein «Paradebeispiel für politische Korrektheit» seien und einem feigen «Appeasement» an den Zeitgeist gleich- kommen.59 Andere Kritiker argwöhnten, dass diese Entscheidungen das unschöne Resultat ei- 54 Vgl. zu George Armstrongs Custers Nachleben in der amerikanischen Erinnerungskultur Michael E. Eliott, Custerology. The Enduring Legacy of the Indian Wars and George Armstrong Custer, Chicago 2007. 55 Viola (wie Anm. 50), S. 263. 56 Frank del Olmo, Activists’ Plaque at Little Bighorn Honors ‚Patriots’ Who Beat Custer, in: Los Angeles Times, 4. Juli 1988. 57 Ebda. 58 Viola (wie Anm. 50), S. 257. 59 Conflict Emerges Over Custer Park, in: The New York Times, 13. Oktober 1991. 23 ner «nationalen Schuldbewegung» seien.60 Der Lakota Earnie LaPointe dagegen, der Urenkel von Sitting Bull, meinte stolz, dass die Umbenennung der Gedenkstätte und das geplante indi- anische Memorial eine längst überfällige Ehrung für die Sieger von 1876 seien.61 Die Kritiken verstummten auch nach der Entscheidung von Repräsentantenhaus und Senat nicht. Insbesondere der Plan, auf dem Areal ein indianisches Memorial zu errichten, wurde von den Anhängern des alten Geschichtsbildes noch Jahre später abgelehnt. Konservative Histo- riker wie der Geschichtsprofessor Wayne M. Sarf fanden es schon aus patriotischen Gründen unangebracht, am Massengrab gefallener Kavalleristen auch an die indianischen Toten zu er- innern. Sie befürchteten eine «Indianisierung» der Gedenkstätte und konnten sich mit dieser nicht abfinden. «Part of the anger of the white traditionalists stems from a sense», mutmass- te die «New York Times», «that they are losing control of history.»62 Mit der Einweihung des Indian Memorial am 25. Juni 2003 setzte sich eine ausbalanciertere Geschichtsinterpretation durch.63 Das neue Monument ist ein aus Natursteinen gestalteter Rundbau, auf dem eine filigrane, von der Lakota-Künstlerin Colleen Cutschall geschaffene Ei- senskulptur mit dem Namen «Spirit Warriors» angebracht ist. Die Skulptur zeigt drei in die Schlacht aufbrechende Krieger und eine Frau, die einem von ihnen einen Schild reicht. Die «Spirit Warriors» symbolisieren die drei an der Schlacht beteiligten Nationen der Lakota, Cheyenne und Arapaho, die für ihre traditionelle Freiheit kämpften und sich dagegen wehrten, von der 7. Kavallerie in Reservationen gezwungen zu werden. Die Grundbotschaft des Monu- ments ist weder exklusiv noch kriegerisch. Sie heisst «Peace through Unity» und schliesst die Crow- und Arikara-Scouts ein, die mit Custer in die Schlacht gezogen waren. In einem gewandelten Erinnerungsumfeld fand 1992 auch das «Columbus Quincentenary» statt. Nicht anders als in etlichen anderen Ländern war die 500. Wiederkehr der Landung von Christoph Kolumbus auf Guanahani in den USA von Protesten und Kontroversen begleitet. Der Plan, in Chicago noch einmal eine Weltausstellung zu Ehren des angeblichen «Entdeckers der Neuen Welt» durchzuführen, scheiterte, und die öffentlichen Gedenkanlässe fielen bloss auf ein verhaltenes Publikumsinteresse.64 In der Kolumbus-Kontroverse stand nichts anderes als ein zentraler Ursprungsmythos der westlichen Welt und ein Pfeiler des traditionellen amerika- nischen Selbstverständnisses auf dem Prüfstand. Seit der Gründung der USA hatte Kolumbus im Land der Pioniere und Siedler in höchstem Ansehen gestanden: als «grosser Held der Welt- 60 Tim Lehman, Bloodshed at Little Bighorn. Sitting Bull, Custer, and the Destinies of Nations, Baltimore 2010, S. 180. 61 Ebda., S. 189. 62 James Brooke, Controversy Over Memorial to Winners at Little Bighorn, in: The New York Times, 24. August 1997. 63 Larry Fish, Memorial Honors Little Bighorn’s Tribal Warriors, in: The New York Times, 25. Juni 2003. 64 Näheres dazu in Stephen J. Summerhill, John Alexander Williams, Sinking Columbus. Contested History, Cul- tural Politics, and Mythmaking during the Quincentenary, Gainesville 2000. 24 geschichte» und als «Urvater der Nation», aber auch als idealtypische Verkörperung des visi- onären, risikobereiten und geschäftstüchtigen Amerikaners.65 Auf der Weltausstellung von Chicago setzte man den «Admiral des Weltmeers» (Samuel Eliot Morison) 1893 als Vorfahre einer ebenso dynamischen wie progressiven Weltmacht in Szene.66 Im Laufe der Jahre wurden ihm in Amerikas Städten zahlreiche Denkmäler gesetzt sowie Hunderte von Strassen und Dut- zende von Orten nach ihm benannt, so dass er in dieser Hinsicht nur von George Washington übertroffen wird. Im Jahr 1937 erklärte Präsident Franklin D. Roosevelt den «Columbus Day» zu einem nationalen Feiertag, der in New York und Denver bis heute mit Paraden begangen wird.67 Und noch Präsident Reagan stilisierte den genuesischen Seefahrer in spanischen Diensten zum «Erfinder des amerikanischen Traums»68. Bezeichnenderweise gelang es den Nachfahren der indianischen Eroberungsopfer am Vor- abend der 500-Jahrfeierlichkeiten erstmals, sich mit ihrer kritischen Sicht auf Kolumbus Ge- hör in der nationalen Öffentlichkeit zu verschaffen.69 Erneut war es Russell Means, unterstützt von seinen Anhängern vom American Indian Movement in Denver, die den Stein ins Rollen brachten. Während sich die offizielle Parade am 9. Oktober 1989 gerade durch die Hauptstadt Colorados wälzte, fanden sich Means und seine Leute zur ersten öffentlichen Demonstration gegen die traditionellen Feierlichkeiten zusammen.70 Für ihre Gegenmanifestation wählten sie die Kolumbus-Statue im Civic Center Park aus. Unter den Augen der Polizei übergossen sie die- se mit Tierblut und befestigten am Monument verstümmelte Indianerpuppen, um damit auf die «wahre Hinterlassenschaft» von Kolumbus aufmerksam zu machen. In seiner Rede liess der Politologieprofessor Glenn Morris kein gutes Haar am Nationalhelden und beschrieb ihn als Grossverbrecher: «Columbus was not a hero, he wasn’t a visionary, he wasn’t a great guy. He was a murderer, he was a slave trader, he was a rapist, he was a the architect of a policy of ge- nocide that continues today in this hemisphere against Indian people.»71 Medienwirksam for- derten die Demonstranten nicht nur die Beseitigung aller Kolumbus-Statuen in den USA, son- dern auch die Abschaffung des «Columbus Day» als nationalen Feiertag. Von Denver ausgehend, weiteten sich die Proteste in den folgenden Jahren über zahlreiche Grossstädte des Landes aus und gehören bis heute zum Erscheinungsbild des jährlich statt- 65 Vgl. Claudia L. Bushman, America Discovers Columbus. How an Italian Explorer Became an American Hero, Hanover 1992. Im späten 18. Jahrhundert wurde sogar erwogen, das Land in Columbia umzutaufen. 66 Robert Royal, 1492 and All That. Political Manipulations of History, Washington 1992, S. 10. 67 Ursprünglich am 12. Oktober begangen, wird der «Columbus Day» heute jeweils am zweiten Montag im Oktober gefeiert. 68 Wolfgang Hochbruck, 500 Jahre Amerika: Reden und Proklamationen zum Columbus Day, in: Paul Goetsch, Gerd Hurm (Hg.), Die Rhetorik amerikanischer Präsidenten seit F. D. Roosevelt, Tübingen 1993, S. 361. 69 Philip Wearne, Die Indianer Amerikas. Die Geschichte der Unterdrückung und des Widerstands. Vorwort von Rigoberta Menchú, Göttingen 2003, S. 259. 70 Asuza Ono, Crossroads of Indian Country. Native American Community in Denver, 1950–2005, Ann Arbor 2008, S. 213f. 71 John Sanko, Indians Protest Columbus Day, in: Rocky Mountain News, 10. Oktober 1989. Vgl. auch Russell Means, Where White Men Fear to Tread, New York 1995, S. 518ff. 25 finden «Columbus Day».72 Denn Kolumbus zu ehren hiesse auch Völkermord, Rassismus und Sklaverei zu feiern, gaben die Gegner als Losung aus.73 Oftmals trat an den Protestaktionen Russell Means auf, der zuweilen selbst vor gewagten, ja schrillen Vergleichen nicht zurück- schreckte. So erklärte der wohl prominenteste Native American schon im November 1989: «Columbus makes Hitler look like a juvenile delinquent.»74 Means machte damit Schule. Nazi- Vergleiche gingen fortan ins argumentative Standardrepertoire der vom AIM gesteuerten Anti- Kolumbus-Bewegung ein.75 Die besonders militante AIM-Gruppe von Colorado wirbelte zwar viel Staub auf, war aber keineswegs repräsentativ für die Haltung aller Native Americans. Weit moderater in Ton und Inhalt meldete sich im Kolumbus-Jahr der Abgeordnete Ben Nighthorse Campbell zu Wort. Er sah die Geschichte seit 1492 zwar auch kritisch, aber warb dafür, dass der frühere «Clash of Civilizations» dazu diene, die Beziehungen zwischen den indianischen Nationen und der «eindringenden Kultur» weiter zu normalisieren. Man müsse an einer «neu- en Ära gegenseitigen Verstehens und der Kooperation» arbeiten, ohne zu verschweigen, was in der Vergangenheit geschehen sei.76 Rund um das «Quincentenary» herum erhielten die Aktivisten des AIM Unterstützung aus der Welt der Literatur, Wissenschaft und Publizistik. Der Schriftsteller Hans Koning rief 1990 in der «New York Times» dazu auf, die 500. Wiederkehr von Kolumbus Landung nicht zu feiern, son- dern zu beklagen, weil sie eine Welle von «Gier, Grausamkeit, Sklaverei und Völkermord» in Gang gesetzt hätte.77 1992 veröffentlichte der an der University of Hawaii lehrende Historiker David E. Stannard bei «Oxford University Press» ein Buch mit dem Aufsehen erregenden Titel «The American Holocaust. The Conquest of the New World». Darin beschrieb er die Eroberung und Besiedlung der beiden Amerikas durch europäische Siedler und die dadurch bewirkte Ka- tastrophe für die Indianer als «massivsten Akt des Völkermords in der Weltgeschichte» («the most massive act of genocide in the history of the world»78). In die nämliche Kerbe hieb der grüne Sachbuchautor Kirkpatrick Sale. In seiner Kolumbus-Biographie versuchte Sale nachzu- weisen, dass die Invasion nach 1492 nicht nur die Vielfalt der indianischen Kulturen in einem unvergleichlichen Feuersturm kolonialer Gewalt zerstörte, sondern letztlich auch zu einer «Er- oberung des Paradieses» beitrug.79 72 Timothy Kubal, Cultural Movements and Collective Memory. Christopher Columbus and the Rewriting of the National Origin Myth, New York 2009, S. 137. 73 Glenn Morris, Russell Means, Why Autonomous AIM Opposes Columbus Day and Columbus Day Parades, 1991, abrufbar unter: www.dickshovel.com/colum.html 74 Öffentliche Aussage vom 24. November 1989, die Russell Means vor dem Florida Museum of Natural History machte, um die dort angelaufene Ausstellung «First Encounters: Spanish Explorations in the Caribbean and the United States, 1492–1570» zu kritisieren, zitiert nach: Royal (wie Anm. 66), S. 19. 75 Weitere Beispiele in Ono (wie Anm. 70), S. 216. 76 Ben Nighthorse Campbell, Reflections on the Columbus Quincentenary (1492–1992), abrufbar unter: www.powersource.com/campbell/sencamp.html 77 Hans Koning, Don’t Celebrate 1492 – Mourn it, in: The New York Times, 14. August 1990. 78 David E. Stannard, American Holocaust. The Conquest of the New World, New York 1993, S. X. 79 Kirkpatrick Sale, The Conquest of Paradise. Christoph Columbus and the Columbian Legacy, New York 1990. 26 Freilich blieben diese steilen Thesen nicht unwidersprochen. Neben abwägenden Historikern, die die Dinge wissenschaftlich zurechtzurücken versuchten, traten in der leidenschaftlich ge- führten Kolumbus-Debatte auch konservative Politiker und Intellektuelle in Erscheinung. Letz- tere stellten Kolumbus Bedeutung für die USA der Gegenwart heraus. Einer von ihnen war Wil- liam E. Simon, Finanzminister unter Richard Nixon. In einer Rede an der Adelphi Universität von Long Island führte Simon aus, dass Kolumbus in seinem tiefen Glauben etwas Vorbildliches für die Gegenwart habe. Bedeutend bleibe er vor allem deshalb, weil er das Schicksal der ganzen Welt für immer geändert und es zum Besseren gewandelt habe, was nur von ganz wenigen Menschen behauptet werden könne.80 Michael S. Berliner, der geschäftsführende Direktor des Ayn Rand Institute, wurde in einer Mischung aus weltanschaulichem Dogmatismus und histo- rischer Uninformiertheit noch deutlicher. In einem Gastkommentar für die «Los Angeles Times», der danach in zahlreichen Provinzblättern abgedruckt wurde, nahm Berliner Kolum- bus vor allen Angriffen in Schutz und rechtfertigte die Eroberung Amerikas unter anderem mit dem alten Argument, dass es in der präkolumbianischen Welt nichts gegeben habe, was sich wirklich zu erhalten gelohnt hätte. Nicht alle Kulturen seien von gleichem Wert, so Berliner, und die der amerikanischen Indianer sei eine gewesen, die über Jahrhunderte keinen Wandel hervorgebracht habe. Die Europäer je- doch hätten eine Hochkultur nach Amerika verpflanzt, die den Ureinwohnern und ihren Nach- fahren heute ein besseres Leben ermögliche, als sie es vor Kolumbus gehabt hätten. Und mehr noch: «Before 1492, what is now the United States was sparsely inhabited, unused and undeveloped … There was no wheel, no written language, little agriculture and scant perma- ment settlement; but there were endless, bloody wars. With rare exception, life was nasty, bru- tish and short.»81 Freilich trifft vieles davon auch auf das spätmittelalterliche und frühneuzeit- liche Europa zu. Doch unbesehen davon gipfelte Berliners Argumentation in der Behauptung, dass es das eigentliche Ziel der Kolumbuskritiker sei, den Westen und seine Werte schlecht zu machen und stattdessen den «Primitivismus, Mystizismus und Kollektivismus» zu glorifizie- ren, die die «Stammeskulturen der amerikanischen Indianer» ausgezeichnet haben. Mit stolz geschwellter Brust müsse dem entgegengehalten werden: «In fact, Western civilization stands for man at his best … We should honor Western civilization not for the ethnocentric reason that some of us happen to have European ancestors but because it is the objectively superior culture.»82 Im neuen Meinungsklima nach 1989 empfanden viele US-Bürger die Aussagen des neokonservativen Intellektuellen als ebenso provokativ wie überholt. Genauso wie bei einem Teil der militanten Gegner der Kolumbus-Feierlichkeiten wurde die Geschichte hier zu politi- schen Zwecken manipuliert.83 80 Sam Dillon, Schools Growing Harsher In Scrutinity of Columbus, in: The New York Times, 12. Oktober 1992. 81 Michael S. Berliner, Man’s Best Came With Columbus, in: Los Angeles Times, 30. Dezember 1991. 82 Ebda. 83 Vgl. dazu ausführlich Royal (wie Anm. 66). 27 Kein Zweifel, die amerikanische Gesellschaft war 1992 in der Beurteilung von Kolumbus’ Taten und in der Bewertung der von ihm ausgelösten historischen Entwicklungen so tief gespalten wie nie zuvor. In den konservativen Segmenten der Gesellschaft hielten sich jene Ansichten zäh, wie sie von Michael S. Berliner vorgetragen wurden.84 Doch ein offeneres Geschichtsbild hatte sich inzwischen einen Platz in Teilbereichen erobert. Schon 1989 hatte der Bundesstaat South Dakota, in dem überdurchschnittlich viele Native Americans leben, den «Columbus Day» abgeschafft und an dessen Stelle den «Native American Day» gesetzt. Bald schon ahm- ten Berkeley und andere kalifornische Städte sowie der Bundesstaat Hawaii das Beispiel nach. Seit einigen Jahren gedenkt Hawaii am «Discoverer’s Day» jeweils der polynesischen Seefah- rer, die die pazifische Inselgruppe entdeckten. In seinen Proklamationen zum «Columbus Day» zeigte sich selbst der republikanische Präsident George H. Bush zu einer moderaten Um- interpretation bereit.85 George H. Bush war der erste amerikanische Präsident, der die andere Seite explizit ins Gedenken einschloss und ihr damit Respekt zollte. 1992 erklärte er: «Hence, on Columbus Day, we celebrate both the rich heritage of America’s native peoples and the de- velopment of the United States as a Nation of immigrants.»86 Während der Präsidentschaft von Bill Clinton (1993–2001) setzte sich der erinnerungskultu- relle Wandel fort. Seine Amtszeit war von wichtigen Akten symbolischer Geschichtspolitik ge- prägt. Clinton war der erste Präsident, der die Führer aller indianischen Nationen ins Weisse Haus einlud, um Probleme direkt mit ihnen zu diskutieren. Mit der Pine Ridge Reservation be- suchte er im Juli 1999 als erster amtierender Präsident nach Franklin D. Roosevelt wieder eine Reservation, um sich dort vor Ort über die zum Himmel schreienden Lebensverhältnisse zu in- formieren.87 In Clintons Amtszeit fiel auch die erste offizielle Entschuldigung einer staatlichen Behörde für die früher praktizierte Indianerpolitik. Als das Bureau of Indian Affairs (BIA) sein 175-jähriges Bestehen feierte, nahm Kevin Gover, Innenstaatssekretär für indianische Angele- genheiten, das Jubiläum zum Anlass, sich im Namen seiner Behörde für alles Leid zu entschul- digen, das diese seit dem frühen 19. Jahrhundert über die indianischen Nationen gebracht hatte. In einer bewegenden Rede vor BIA-Beamten, Regierungsvertretern und Führern der American Indian Nations drückte Gover sein tiefes Bedauern über die von seiner Behörde zu verantwortende «Hinterlassenschaft von Rassismus und Unmenschlichkeit» aus, die Zwangs- 84 Ähnlich in der argumentativen Stossrichtung Alexander Marriott, Christopher Columbus, We Salute You, in: Capitalism Magazine, 24. Oktober 2003. «It must also be remembered that the Indians living in the Ameri- cas were primitive Stone Age level savages who advanced little in thousands of years they inhabited North and South America. The two built up ‚civilizations’ of the Americas, those of the Incas and Aztecs, were hard- ly much better, being built upon irrationality, human sacrifice, and brutal primitivism.» 85 Näheres dazu in Hochbruck (wie Anm. 68), S. 358ff. 86 George Bush, Proclamation 6484 – Columbus Day, 1992, abrufbar unter: www.presidency.ucsb.edu/ws?pid=47411 87 Justin Corfield, Clinton, Bill, in: Paul Finkelman, Tim Alan Garrison (Hg.), Encyclopedia of United States Indian Policy and Law, Bd. 1, Washington 2009, S. 188f. 28 umsiedlungen, Massaker, Landraub und kulturelle Auslöschung einschliesse.88 Dieser Schritt war umso bemerkenswerter, als der frühere Rechtsprofessor Mitglied der Pawnee-Nation ist. Obwohl Gover ausdrücklich nicht im Namen des Weissen Hauses und der Regierung sprach, war seine Rede vom 8. September 2000 ein Meilenstein.89 Nie zuvor hatte in den USA ein so hochrangiger Regierungsvertreter eine derartige Entschuldigung abgegeben. Bei aller Aner- kennung für Govers gute Absichten wurde seine beispiellose Geste nicht nur positiv aufge- nommen. Lloyd Tortalita vom Acoma Pueblo Tribe in New Mexico begrüsste Govers Schritt zwar, fügte jedoch an, dass es besser gewesen wäre, wenn sie im Namen der ganzen Regie- rung ausgesprochen worden wäre. Andere Native Americans störten sich daran, dass das Schuldeingeständnis von einem der ihren vorgebracht wurde. Das sei ganz so, wie wenn sich ein schwarzer Regierungsvertreter bei den Afro-Amerikanern für die Sklaverei oder ein Jude bei den Juden für die Verbrechen der Nationalsozialisten entschuldigen würde, meinte Eugene Johnson vom Silitz Tribe in Oregon.90 Für die USA war von Bedeutung, dass das historische Schuldeingeständnis des BIA weitgehend ungehört verhallte und nicht ins allgemeine Ge- schichtsbewusstsein drang.91 Nur schon deshalb brachten die republikanischen Senatoren Sam Brownback (Kansas) und Ben Nighthorse Campbell (Colorado), unterstützt von ihrem demokratischen Kollegen Daniel Inouye (Hawaii) im März 2004 eine Resolution ein, die eine offizielle Entschuldigung der US- Regierung für das in der Vergangenheit an den «Native Peoples» begangene Unrecht verlang- te.92 Der Text listete zahlreiche Untaten und Versäumnisse des 19. und 20. Jahrhunderts auf, für die die US-Regierung um Verzeihung bitten sollte. Das brisante Anliegen verschwand aller- dings über Jahre in der Versenkung. Erst nach der Wahl von Barack Obama stimmte der Kon- gress dem Ansinnen zu. Im Dezember 2009 unterzeichnete der erste schwarze Präsident der USA die «Native American Apology Resolution», in der er sich «im Namen des amerikanischen Volkes» bei den «Native Peoples» für «viele Beispiele von Gewalt, Misshandlung und Vernach- lässigung», eine «schlecht durchdachte Politik» («ill-conceived policies») und «amtliche Verwüstungen» («official depredations») entschuldigte.93 88 Remarks of Kevin Gover, Assistant Secretary - Indian Affairs, U.S. Department of the Interior at the Ceremo- ny Acknowledging the 175th Anniversary of the Establishment of the Bureau of Indian Affairs, September 8, 2000, abrufbar unter: www.nativeweb.org/pages/legal/gover.html 89 David Stout, An Apology and a Milestone at Indian Bureau, in: The New York Times, 9. September 2000. 90 Matt Kelly, September ’00: Indian Affairs Head Makes «Apology». Comments by Eugene Johnson (Silitz) and Jim Craven (Blackfoot), abrufbar unter: www.chgs.umn.edu/histories/victims/nativeAmerican/pdf/ Revised_Apology.pdf 91 Christopher Buck, «Never Again». Kevin Gover’s Apology for the Bureau of Indian Affairs, in: Wacazo Sa Review 21 (2006), S. 97–126. Um die fehlende Wirkung in der breiteren Öffentlichkeit zu beschreiben, spricht der Autor von «death by silence». 92 Die republikanische Abgeordnete Jo Ann Davis unternahm einen gleichlautenden Vorstoss im Repräsentantenhaus. 93 Rob Capriccioso, A Sorry Saga: Obama Signs Native American Apology Resolution, in: Indian Country Today, 20. Januar 2010. 29 So historisch dieser Akt auch war, unterschied er sich in dreifacher Hinsicht vom kanadischen Vorgehen94 eineinhalb Jahre zuvor: Barack Obamas Geste war erstens von keiner öffentlich wahrnehmbaren Zeremonie begleitet – anders als im nördlichen Nachbarland, wo Premier Stephen Harper seine Entschuldigung an die Adresse der First Nations zu einem nationalen Er- eignis machte, das von den Medien aus dem Parlament heraus ins ganze Land übertragen wurde, und wo sie in Gegenwart von Phil Fontaine, dem Vorsitzenden der nationalen Assembly of First Nations, erfolgte. Im Fall der amerikanischen «Native American Apology Resolution» dagegen gab es keine Vorankündigungen, keine Live-Übertragungen und nicht einmal eine Pressekonferenz.95 Auf diese Weise konnte sie zu keinem historischen Ereignis werden, das die Wahrnehmungen ändert und nachhaltig beeinflusst. Der längst überfällige Schritt erfolgte zweitens nicht im Namen der US-Regierung, womit sich Staat und Regierung aus ihrer Verant- wortung für ihre frühere Indianerpolitik stahlen. Und drittens schloss die «Native American Apology Resolution» – ganz im Unterschied zu Kanada – finanzielle Wiedergutmachungsleis- tungen für erlittenes Unrecht explizit aus. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Dieses poli- tisch breit abgestützte Schuldeingeständnis war von einigem symbolischen Wert. Es birgt das Potential in sich, den gesamtgesellschaftlichen Lernprozess in Sachen Geschichtsaufar- beitung weiter voran zu bringen. Dazu müsste es aber zu einem Gegenstand des nationalen Diskurses werden. «Otherwise», prophezeite die Publizistin Lise Balk King in «Indian Country Today» klarsichtig, «a big and historic tree fell in the forest and truly didn’t make a sound.»96 D. Erklärungsversuch Nach dem Ende der bipolaren Blockkonfrontation ist in den USA eine neue staatliche Memorial- kultur entstanden, welche die «Eroberung des Westens» nicht mehr als reine Fortschrittsge- schichte erzählt, die indianische Perspektive verstärkt einbezieht und einige Schattenseiten des amerikanischen Nationbuilding offen benennt. «Das an den Indianern begangene Unrecht ist nicht länger ein Tabu», beschrieb die «Neue Zürcher Zeitung» den erreichten Diskussions- stand vor zehn Jahren, «auch wenn Amerika nach wie vor kein nationales Mahnmal besitzt, das an die Vertreibungen, Massaker und Erniedrigungen erinnert.»97 Die in der wissenschaftli- chen, schulischen und offiziellen Geschichtsaufarbeitung gemachten Fortschritte dürfen nicht zum Fehlschluss verleiten, dass ein ausbalancierteres Geschichtsbild schon bei allen Mitgliedern der Gesellschaft angekommen ist. So mahnte der indianische Jurist William D. Bradford noch 2004: «The role of the U.S. in the deliberate destruction of Indian populations, 94 Matthias Rüb, Kanada weint nach der historischen Geste, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. Juni 2008. 95 Rob Capriccioso, A Sorry Saga: Obama Signs Native American Apology Resolution, in: Indian Country Today, 20. Januar 2010. 96 Lise Balk King, A Tree Fell in the Forest: The U.S. Apologized to Native Americans and No One Heard a Sound, in: Indian Country Today, 3. Dezember 2011. 97 Ronald D. Gerste, Indianische Renaissance? Neues Interesse für Amerikas Ureinwohner, in: Neue Zürcher Zeitung, 11. November 2002. 30 property rights, and cultural patrimonies is for most Americans a hidden history.»98 Trotz die- ser Einschränkung ist unübersehbar, dass das historische Problembewusstsein und der Wie- dergutmachungswille bei vielen Kongressabgeordneten und – nicht ganz so ausgeprägt – auch bei etlichen Bürgerinnen und Bürgern in den letzten zwanzig Jahren grösser geworden sind, auch wenn in dieser Hinsicht noch viel zu tun bleibt.99 Der neue erinnerungskulturelle Umgang mit der Zerstörung des ersten Amerika ist mit einem komplexen Ursachenbündel zu erklären, in dem globale und nationale Trends zusammenwirk- ten. Die fortschreitende Globalisierung veränderte die Voraussetzungen kollektiven Erinnerns grundlegend. Nach dem Epochenbruch von 1989 stieg das Holocaust-Gedenken in der westli- chen Welt zu einer «kulturell-globalen Norm»100 auf, an der zunehmend auch andere Fälle his- torischen Unrechts gemessen werden konnten. Nun tendierten die aus dem nationalen Contai- ner befreiten Erinnerungskulturen dazu, die Geschichte der Anderen als gleichrangig anzuerkennen und in die eigene Geschichte zu integrieren.101 Gleichzeitig brach sich in den USA, befördert durch internationale Entwicklungen, eine neue Sensibilität für die Anliegen und Rechte indigener Völker Bahn. Bezeichnenderweise erhielt die guatemaltekische Menschen- rechtsaktivistin Rigoberta Menchú just im Jahr des Kolumbus-Gedenkens den Friedensnobel- preis zugesprochen. Das Jahr 1993 wurde von der UNO zum «Internationalen Jahr der indige- nen Völker» erklärt und 2001 zu jenem des «Dialogs zwischen den Kulturen». 2007 verabschiedete die Generalversammlung der Weltorganisation eine «Erklärung der Rechte der indigenen Völker», die einen internationalen Standard zu deren Schutz definierte. Die Erklä- rung stellt die indigenen Völker ausdrücklich mit allen anderen Völkern der Welt auf die gleiche Stufe und anerkennt ihr Recht auf die Erhaltung ihrer Kulturen und Traditionen.102 Nachdem die Administration von George W. Bush (2001–2009) dieses von der UNO beschlossene Schlüs- seldokument noch abgelehnt hatte, haben die USA unter Barack Obama die «Erklärung der Rechte der indigenen Völker» ratifiziert. 98 William C. Bradford, Beyond Reparations: An American Indian Theory of Justice. Working Paper, 2004, S. 4, abrufbar unter: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=515231 99 Ähnliches gilt für die Überwindung rassistischer Vorurteile. Vgl. Reymer Klüver, Christian Wernicke, Amerikas letzte Chance. Warum sich die Weltmacht neu erfinden muss, Berlin 2012, S. 100-126, hier S. 126. «Politisch hat es ohne Zweifel Fortschritte gesehen. Doch unten, bei der breiten Masse der Bevölkerung, sind diese längst nicht überall angekommen. Zu oft ist Amerika schlicht noch immer, was es nur allzu oft war: schreiend ungerecht.» 100 Levy, Sznaider (wie Anm. 7), S. 18. 101 Ebda., S. 236. 102 United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples, 107th plenary Meeting, September 13, 2007, abrufbar unter: http://www.un.org/esa/socdev/unpfii/documents/DRIPS_en.pdf. Die UNO-Erklärung wurde von 143 Staaten angenommen und von 4 Staaten (Australien, Neuseeland, Kanada, USA) bei 11 Enthaltungen abgelehnt. Inzwischen haben diese vier Staaten ihre Haltung jedoch geändert und sich auch zu den Zielen der Erklärung bekannt. 31 Nach dem Ende des Kalten Krieges entfiel in den USA überdies der Zwang, stets beweisen zu müssen, dass man im besseren und moralisch überlegenen System lebt. In der Gesellschaft der einzig verbliebenen Supermacht intensivierte sich das Menschenrechtsbewusstsein. Staatliche Eingeständnisse, in der Vergangenheit die Menschenrechte von nationalen Minder- heiten oder indigenen Völkern verletzt zu haben, wurden nun von einem stets grösser werden- den Teil der Bürger als «Ausdruck guter Staatsführung» (Dominique Moïsi) angesehen.103 Eine fundierte Erklärung des beschriebenen Wandels wäre ohne Verweis auf den in den USA in Gang befindlichen demographischen und gesellschaftlichen Wandel jedoch unvollständig. Im letzten Vierteljahrhundert ist die amerikanische Gesellschaft nicht nur kulturell bunter gewor- den, es haben sich auch die demographischen Gewichte innerhalb der Bevölkerungsgruppen zusehends verschoben. Zwischen 2000 und 2010 ist der Anteil der Weissen an der Gesamtbe- völkerung von 69,1 auf 63,7 Prozent gesunken.104 Inzwischen gibt es bereits mehrere Bundes- staaten, darunter Kalifornien und Texas, in denen die Weissen in der Minderheit sind. Experten sagen voraus, dass die Nation im Jahr 2050 mehrheitlich nichtweiss sein wird.105 Kurz gesagt: Das traditionelle weisse Amerika verlor an politischer und kultureller Bedeutung; das Land wird heute nicht mehr von den alten protestantischen Ostküsten-Eliten («WASP») dominiert.106 Im Zuge dieses Prozesses gerieten sozialkonservative Werte und damit auch das traditionelle Ge- schichtsbild in die Defensive. Erst vor diesem durch globale Trends und innergesellschaftliche Entwicklungen veränderten Erinnerungsumfeld erhielten geschichtspolitische Vorstösse, die auf einen Umbau der offiziellen Erinnerungskultur zielten, eine Erfolgschance. Was der ETH- Professor Herbert Lüthy schon 1969 zu bedenken gab, gilt zunehmend auch für die offizielle Erinnerungskultur der USA: «Es gibt in der Tat einen Schutt der Geschichte, der die Gegenwart belastet und die Zukunft verstellt, den wegzuräumen oder vielmehr aufzuräumen immer wie- der, heute vielleicht dringender denn je, im Interesse der Menschheit, ihrer Zukunft, ja ihres Überlebens liegt.»107 103 Vgl. als prominente Gegenstimme Mitt Romney, No Apology. The Case of American Greatness, New York 2010. Romneys Argumentation bezieht sich allerdings weitgehend auf die aussenpolitische Performance der USA unter Barack Obama. 104 Ein gespaltenes Land (2). Weniger Weisse, in: NZZ am Sonntag, 11. November 2012. 105 Stephan Bierling, Rückzugsgefechte, in: Süddeutsche Zeitung, 4. November 2012. 106 Felix E. Müller, Das Ende einer Elite, in: NZZ am Sonntag, 2. September 2012; Henriette Rytz, USA: Konserva- tive unter Anpassungsdruck. Die republikanische Partei vor den Wahlen 2012, in: SWP-Aktuell, Juni 2012; abrufbar unter: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2012A32_ryz.pdf 107 Lüthy (wie Anm. 2), S. 26. Für das professionelle Gegenlesen dieses Essays danke ich meiner Mitarbeiterin Rachel Huber herzlich. 32 Universitätsreden 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche (Rektoratsrede, 7. November 1997) 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen.Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik (Antrittsvorlesung, 30. Oktober 1997) 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zen-Buddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen (Gastvorlesung, 12. November 1997) 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges (Abschiedsvorlesung, 18. Juni 1998) 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 21. Januar 1999) 6 Charles Kleiber L’Université de Lucerne, quel avenir? (Vortrag Generalversammlung Universitätsverein Luzern, 25. März 1999) 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» (Abschiedsvorlesung, 9. Mai 1999) 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lernforschung (Festvortrag vom Dies Academicus, 10. November 1999) 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts (Dokumentation der 400-Jahr-Feier, 5. April 2000) 10 Enno Rudolph Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Gabriel Motzkin Humanismus in der Krise Beat Sitter-Liver (Podiumsgespräch, 13. Januar 2000) Uwe Justus Wenzel 33 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 20. Januar 2000) 12 Paul Richli Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswissenschaft (Dokumentation, 26. Oktober 2000) 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung (Festvortrag zum fünfzehnjährigen Bestehen des Philosophischen Seminars, 7. November 2000) 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 25. Januar 2001) 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Ansprachen, 22. Oktober 2001) 16 Helen Christen Fallstrick oder Glücksfall? Der deutsch-schweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion (Festvortrag zum Dies Academicus, 5. November 2003) Hubertus Halbfas Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 22. Januar 2004) 17 Gabriela Pfyffer von Infektionskrankheiten. Schreck von gestern – Altishofen Angst vor morgen? (Festvortrag zum Dies Academicus, 3. November 2005) Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gangbare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 19. Januar 2006) 18 Rudolf Stichweh Die zwei Kulturen? Gegenwärtige Beziehungen von Natur- und Humanwissenschaften (Festvortrag zum Dies Academicus, 9. November 2006) Felix Bommer Hirnforschung und Schuldstrafrecht (Festvortrag zum Dies Academicus, 24. Oktober 2007) 34 19 Rudolf Stichweh Universität nach Bologna. Zur sozialen Form der Massenuniversität (Festvortrag zum Dies Academicus, 29. Oktober 2008) Rudolf Stichweh Universität in der Weltgesellschaft (Festvortrag zum Dies Academicus, 1. Oktober 2009) 20 Paul Richli Die Universität als rechtlicher Raum (Akademische Rede am Dies Academicus, 4. November 2010) 21 Monika Jakobs Wissenschaft und Gender (Akademische Rede am Dies Academicus, 2. November 2011) Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern (Festvortrag zur Jubiläumsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, 11. November 2011) 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise (Gastvortrag auf Einladung des Ökonomischen Seminars und des Historischen Seminars der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, 22. November 2011) 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus.» (1 Thess 2,14) (Abschiedsvorlesung vom 23. Mai 2012)

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 14.09.2018

    pdf

Zeige Ergebnisse 551 bis 560 von 642.

  • …
  • 52
  • 53
  • 54
  • 55
  • 56
  • 57
  • 58
  • 59
  • 60
  • 61
  • …
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra