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    untitled

    Sociology. New York: Russell Sage Foundation, 42-63. • Barnett, W.P., 2008, The Red Queen among

    Grösse: 912 KB

    Erstellungsdatum: 28.01.2015

    pdf

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    Hugentobler Martina

    Beschuldigten, welche weder zur Aus- sage noch zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet sind, darf gemäss

    Grösse: 920 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    KVV Ethnologie FS11

    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar Lehrveranstaltungen INFORMATION ETHNOLOGIE KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2011 Deckblatt: < > : Haida Hundslachs, Serigraphie von Bill Reid, in Gerber, P. & V. Katz-Lahaigue (1989) Ausstellungskatalog. Völkerkundemuseum der Universität Zürich, S. 68. 3 Liebe Studierende der Ethnologie, 2011 wird das Ethnologische Seminar drei Jahre alt. Es wächst beständig und hat mittlerweile die ersten AbsolventInnen (Bachelor, Promotionen und bald auch Master) aufzuweisen. Nun soll es ein eigenes Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis bekommen, um über Lehre und Forschung am Ethnologischen Seminar zu informieren. Ziel dieses Vorlesungsverzeichnisses ist es nicht nur jeweils Stundenplan und ausführlichere Beschreibungen der Lehrveranstaltungen zusammenzustellen, sondern auch Neuigkeiten mitzuteilen. Informationen beispielsweise über abgeschlossene Forschungsaufenthalte, Studienabschlüsse, Gäste, Tagungen und Exkursionen sind so allen Studierenden und Interessierten nicht nur auf der Homepage zugänglich. Auch Änderungen in Studienstruktur und Leitfaden zum Studium der Ethnologie sollen in die späteren Ausgaben aufgenommen werden. Zurzeit ist der Leitfaden noch separat als Informationsheft im Sekretariat des Ethnologischen Seminars erhältlich. Viel Spaß beim Lesen und einen guten Start in das Frühlingssemester 2011! Bettina Beer ----------------------- Inhaltsverzeichnis 1. Adressen und Öffnungszeiten……………………………………..……...4 2. Neuigkeiten und Ankündigungen………………………………………….5 3. Neuerscheinungen………………………………………………………….7 4. Lehrveranstaltungen des ethnologischen Seminars.…………..…….….8 5. Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen…...26 6. Sonderveranstaltungen……………………………………………………32 7. Stundenplan FS11…………………………………………………………36 4 1. Adressen und Öffnungszeiten Ethnologisches Seminar Kasernenplatz 3 Postfach 7455 6000 Luzern 7 www.unilu.ch/ethno Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Jürg Helbling, Prof. Dr., juerg.helbling@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Fachstudienberatung: Werner Egli, Prof. Dr., werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 228 70 76 (Sprechstunde siehe Website) Mobilitätsverantwortlicher: Don Gardner, Dr., donald.gardner@unilu.ch Tel . ++41 (0)41 228 70 74 (Sprechstunde nach Vereinbarung) Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 228 70 73 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr Bibliotheken: Präsenzbibliothek der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Museggstrasse 37 Öffnungszeiten Mo - Fr: 7.00 - 19.00 Zentral- und Hochschulbibliothek Sempacherstrasse 10 Öffnungszeiten Mo - Fr: 11.00 - 18.30 Uhr Do: 11.00 - 20.00 Uhr Sa: 9.30 - 16.00 Uhr Katalogsaal und Lesesaal ohne Service: Mo - Fr ab 8.00 Uhr Die Human Relations Area Files (HRAF), eine umfangreiche Datenbank mit kodierten ethnographischem Quellenmaterial, sind online abrufbar auf dem Netz der Universität Luzern und der Luzerner Hochschulbibliotheken: http://ehrafWorldCultures.yale.edu 5 2. Neuigkeiten und Ankündigungen Veranstaltungen Workshop „Neoliberalism, family and gender“ In Zusammenarbeit mit den Gender Studies der Universität Luzern bieten Bettina Beer und Rahel Kunz am 30. Mai 2011 einen Workshop zum Thema „Neoliberalism, family and gender“ an. Als Gäste haben zugesagt Kate Bedford (Kent Law School, University of Kent) und Julia Pauli (Institut für Ethnologie, Universität zu Köln). Der Workshop ist universitätsöffentlich, genaue Zeit und Raum werden noch bekannt gegeben. Zu Inhalten und vorbereitender Lektüre siehe auch unter Lehrveranstaltungen die Ankündigung des Hauptseminars gleichen Titels. Kolloquium Das Kolloquium des Seminars findet Mittwoch von 17-19 Uhr statt und ist für alle Interessierten offen. Das Programm hängt aus und ist auf der Homepage zu finden. Studierende, die regelmäßig teilnehmen, können zwei Social Credit Points bekommen. Wenn sie eine begleitende Lektüregruppe dazu gründen, gibt es weitere zwei Social Credits Points. Abschlussarbeiten und Forschungen Abgeschlossene BA Arbeit Marie-Helen Nussbaum (Luzern): Kinder als kompetente Akteure in der Vermittlung von Kultur. Wie "Memory Books" Kinder Aids-kranker Eltern in Uganda befähigen, trotz Verlust der Eltern, eine aktive Rolle innerhalb der eigenen Kultur zu übernehmen. (Betreuung Prof. Dr. Werner Egli). Abgeschlossene Feldforschungspraktika Clara Bombach: „Forschungspraktikum beim Earth-Child-Project in Mzoxolo Primary, Lawaaikamp, George, Südafrika.“ Aja Diggelmann: „Generationen im urbanen afrikanischen Umfeld. Beziehungen zwischen Grosseltern und Enkelkindern in Kinshasa.“ Abgeschlossene Promotionen Danilo Geiger: „Turner in the Tropics: The Frontier Concept Revisited.“ Brigitte Templin: „O Mensch, erkenne Dich selbst“ – Richard Karutz (1867-1945) und sein Beitrag zur Ethnologie. (Erscheint 2010 in der Reihe „Lübecker Beiträge zur Ethnologie“ bei Schmidt und Römhild, Lübeck.) Geplante Exkursionen Kleines Feldforschungspraktikum in Kambodscha Im Rahmen des geplanten Forschungsprojektes "Social, cultural and political implications of swidden transformation: The case of the Bunong, Mondulkiri province, Cambodia" werden vier Studierende Mitte Januar – Mitte Februar 2011 eine kleine Feldforschung machen und darauf aufbauend ihre Bachelor-Arbeit schreiben. Die Feldphase wird im Nordosten Kambodschas, bei der ethnischen Minderheit der Bunong stattfinden, für gute Kontakte vor Ort und Übersetzer ist gesorgt. Falls das geplante Forschungsprojekt vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert werden wird, werden weitere (Master-)Studierende die Gelegenheit erhalten, in diesem Rahmen eine Feldforschung durchführend zu können. Das Südostasien-Hauptseminar von Dr. Esther Leemann bietet eine gute Möglichkeit zur thematischen Einarbeitung. Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen Dr. Esther Leemann gerne zur Verfügung (041 228 46 48 oder 041 228 70 73). Betreutes Feldforschungspraktikum, auf die philippinische Insel Bohol, Januar 2012 Das geplante Feldforschungspraktikum soll maximal fünfzehn Studierenden die Möglichkeit geben, auf der philippinischen Insel Bohol ein eigenes Forschungsvorhaben durchzuführen. Die Teilnehmer werden jeweils vier Wochen in Familien untergebracht, um an deren Alltag teilzunehmen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, länger in den Familien zu bleiben, die Recherche an philippinischen Universitäten und in Bibliotheken zu ergänzen oder die Untersuchung vergleichend an einem anderen Ort auf den Philippinen fortzusetzen. 6 Die Studierenden werden darin unterstützt, ein Exposé zu schreiben und einen Antrag auf einen finanziellen Zuschuss beim Rektorat der Universität Luzern einzureichen. Das Forschungspraktikum ist im MA-Studiengang Ethnologie anrechenbar und/oder kann als Grundlage für eine Masterseminar-Arbeit oder die eigentliche Masterarbeit dienen. Voraussetzungen: • Abgeschlossenes BA-Studium • Persönliche Anmeldung bei Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) und Vorgespräch • Teilnahme an Vorbereitungstreffen • Teilnahme im HS 2011 an dem Hauptseminar „Methoden der ethnologischen Feldforschung“ Zielsetzungen: • Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrages soll geübt, • regionale Kenntnisse über die Philippinen sollen vermittelt, • möglichst verschiedene empirische Methoden sollen erprobt • und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung lassen sich Ethnographien besser beurteilen, das ist eine wichtige Basis für die notwendige Quellenkritik. Beispiele für mögliche Themenbereiche: • Migration o Wie leben Kinder, Partner und andere Verwandte von Migrantinnen und Migranten? o Wie gestaltet sich der Kontakt zwischen Migrantinnen und Migranten und den Familien auf den Philippinen? • Freundschaft und Freundescliquen • Fischfang und -verkauf • Kleingewerbe und Handel auf dem Markt • Kinderalltag und -spiele • Medizinische Vorstellungen und Heilmittel • Verwandtschaft und Haushalt: Wie entsteht Verbundenheit und Zugehörigkeit? • Neue Technologien o Kinder, Computerspiele und Chatten o Social network sites o Cellphones und text mates ...und viele andere mehr... V isayas Luzon Manila Bohol 7 3. Neuerscheinungen Werner Egli & Ingrid Tomkowiak (Hg.), Sinne. Zürich: Chronos Verlag, 2010 Werner Egli & Lucia Kersten (Hg.), Kindheit und Jugend anderswo: Ergebnisse ethnographischer Feldforschungen. Münster: Lit Verlag, 2010 Esther Leemann, Housing Reconstruction in Post-Mitch Nicaragua: Two Case Studies from the Communities of San Dionisio and Ocotal. In: Miller, D. and J. Rivera (eds.) Community Disaster Recovery and Resiliency: Exploring Global Opportunities and Challenges. Boca Raton, London, New York: CRC Press, Taylor & Francis Group, 2010 Mit Hörerschein beim Studiladen vergünstigt erhältlich: 8 4. Lehrveranstaltungen des ethnologischen Seminars Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Termine: Wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 21.02.2011 STK, SK 2 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Im Mittelpunkt stehen Wirtschaftsethnologie, politische Anthropologie sowie die Geschichte des Faches. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung, da diese Kenntnisse nach dem Schulabschluss nicht vorausgesetzt werden können. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln können, welchen Sinn das Studium der Ethnologie haben kann und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Präsenz, Aufgaben während des Semesters / 2 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 9 Geschichte der Ethnologie II: Ethnologie des 20. Jahrhunderts Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Termine: Wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 24.02.2011 LOE, U 1.05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung soll einen Überblick über die Geschichte und die wichtigsten Richtungen und theoretischen Ansätze der Ethnologie im Zwanzigsten Jahrhundert geben. Die sich verändernden Fragestellungen, Grundannahmen, Methoden und Ergebnisse werden an Beispielen verdeutlicht. Besonders Anfangssemester sollen dadurch ein grobes Gerüst zur zeitlichen und theoretischen Einordnung der wichtigsten Autoren, Arbeiten und Ansichten bekommen. Es geht bei der Vorlesung also nicht um Geschichte an sich, sondern um Wissenschaftsgeschichte als Einführung, Überblick und das Aufzeigen unterschiedlicher Möglichkeiten. Besonderer Wert wird dabei auch auf die gesellschaftlichen und politischen Bedingungen von und für Wissenschaft gelegt. Die Aufteilung der Vorlesung auf zwei Semester soll eine intensivere Einarbeitung in den umfangreichen Stoff ermöglichen. Beide Vorlesungen ("Anfänge der Ethnologie" und "Ethnologie des 20. Jahrhunderts") können unabhängig voneinander gehört werden und sind für untere Semester aber auch für Fortgeschrittene geeignet, die einen Überblick über das Fach bekommen möchten. In diesem zweiten Semester werden – nach einem Rückblick auf die Vorläufer – die wichtigsten Schulen des Zwanzigsten Jahrhunderts behandelt: Historische Richtungen in Deutschland, die amerikanische "Cultural Anthropology", Strukturalismus und die britische "Social Anthropology" sowie neuere Entwicklungen. Die Vorlesung findet in einem Zyklus von vier Semestern statt. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Voraussetzungen: Vorkenntnisse werden nicht erwartet. Die Vorlesung ist für untere Semester angelegt und auch für Erstsemester geeignet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung, Aufgaben während des Semesters / 2 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Barnard, A. 2000. History and Theory in Anthropology: Cambridge University Press de Waal Malefijt, Annemarie. 1976. Images of Man. A History of Anthropological Thought. New York: Alfred Knopf. Harris, Marvin. 1969 The Rise of Anthropological Theory. A History of Theories of Culture. London: Routledge & Kegan Paul. Hays, H. R.: 1958. From Ape to Angel. An Informal History of Social Anthropology. New York: Capricorn Books. (Neuauflagen 1969, 1981). Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. Vermeulen, Han F. und Arturo Alvarez Roldán (Hrsg.). 1995. Fieldwork and Footnotes. Studies in the History of European Anthropology. London und New York: Rotledge. 10 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Petra Panenka, MA Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 22.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Diese einführende Lehrveranstaltung vermittelt die grundlegende Fachterminologie und gibt einen kurzen Einblick in die Methoden der ethnologischen Feldforschung. Es werden die wichtigsten theoretischen Hauptströme der klassischen Ethnologie, wie der Kulturrelativismus (Ruth Benedict, Margaret Mead), der Funktionalismus (Bronislaw Malinowski) und der Strukturalismus (Claude Levi-Strauss) vorgestellt, sowie bedeutende Literatur der Social Anthropology (z.b.Edward Evans-Pritchard / Max Gluckman) und Cultural Anthropology (z.B. Clifford Geertz - Interpretative Ethnologie und deren Kritik durch die Writing Culture-Debatte) behandelt. Darüber hinaus ist es Ziel des Proseminars, die Verknüpfung einzelner Arbeitsbereiche und Forschungsansätze am Beispiel einzelner WissenschaftlerInnen nachzuvollziehen und so ein Verständnis von der Entstehung von Schulen und Forschungsbereichen zu erhalten. Abschließend soll durch die Besprechung rezenter ethnologischer Forschungansätze, wie der gender studies (Judith Butler, Marilyn Strathern) der Ethnologie der Sinne (David Howes) und der Globalisierung (Arjun Appadurai), eine kritische Reflexion wissenschaftlicher Quellen erreicht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: petra.panenka@gmx.de Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Für eine erfolgreiche Teilnahme sind das Lesen des einführenden Ethnologiehandbuches (Beer, Bettina und Hans Fischer (2006): ‚Ethnologie. Einführung und Überblick’. Berlin: Dietrich Reimer Verlag) Literaturangaben werden auf OLAT bereitgestellt 11 Frieden und Gewaltlosigkeit Dozent/in: lic. phil. Tobias Schwörer Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Es ist auffallend, dass die Themen Krieg und Gewalt auch in der Ethnologie ein weit grösseres Forschungsinteresse auf sich ziehen als die gegensätzlichen Aspekte von Frieden und Gewaltlosigkeit. Dennoch ist in den letzten fünfzehn Jahren seit der Publikation des Sammelbandes „The Anthropology of Peace and Nonviolence“ (Sponsel/Gregor 1994) so etwas wie eine Ethnologie des Friedens und der Gewaltlosigkeit entstanden. Diese Proseminar möchte nun einen breiten Überblick über unterschiedliche ethnologische Zugänge zu diesen Themen bieten und insbesondere aufzeigen, dass Frieden eben mehr ist als nur die Zeitspanne zwischen zwei Kriegen. Es gibt ethnographisch gut dokumentierte Gesellschaften, welche keine Kriege führen, und auch solche, bei denen Gewalt praktisch kaum vorkommt. Menschen in diesen Gesellschaften meiden und minimieren Konflikte, oder legen sie letztlich friedlich bei. Die blosse Existenz solcher Gesellschaften beweist, dass Menschen im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht einfach „von Natur aus“ gewalttätig sind. Einige ethnographische Fallbeispiele von friedlichen und zum Teil auch gewaltlosen Gesellschaften werden in diesem Proseminar eingehender untersucht, von den Semai im Regenwald von Malaysia, den Mangyan auf den Philippinen, den San Bushmen in der Kalahari-Wüste im südlichen Afrika, bis hin zu den Amischen in den USA. Dabei interessieren insbesondere, unter welchen Bedingungen Frieden aufrechterhalten werden kann, und welche Strukturen und Mechanismen für die weitgehende Gewaltfreiheit verantwortlich sind. Anschliessend befassen wir uns mit der Herstellung und Aufrechterhaltung von Frieden in kriegerischen Gesellschaften und in Ländern, welche durch Konflikte und Bürgerkriege zerrüttet sind, also mit Friedensverhandlungen, Friedenschlüssen, und Institutionen zur Absicherung des Friedens, aber auch mit den Möglichkeiten und Chancen friedlicher Konfliktbeilegung in unserer eigenen Gesellschaft, sowie mit Gewaltlosigkeit und Pazifismus als politischer Strategie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 TF, Religionslehre: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 TF, Theologie: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Sponsel, Leslie E. / Gregor, Thomas (eds.) 1994. The Anthropology of Peace and Nonviolence. Boulder, CO: Lyenne Rienner. Gregor, Thomas (ed.) 1996. A Natural History of Peace. Nashville: Vanderbilt University Press. 12 Frontiers: Zur Ethnographie und Geschichte staatlicher Grenzräume Dozent/in: Dr. Daniel Geiger Termine: Wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 21.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Ohne in der Regel als solche thematisiert worden zu sein, stand die „Grenze“ (frontier) seit jeher im Zentrum ethnologischen Nachdenkens über nichtstaatliche Lebenswelten und ihre Transformation im Zug der kolonialen und postkolonialen Eroberung. Frontiers entstehen – und entstanden seit Jahrtausenden –, wo als Resultat territorialer Expansion unterschiedlich mächtige Gesellschaften aufeinanderstossen und sich gegenseitig durchdringen. Die frontiers der Gegenwart sind Gebiete nationalstaatlicher Hoheit, auf die der Staat zwar massgeblich einwirkt, ohne sie aber vollständig zu kontrollieren, da er sich schwer tut damit, die Autonomie der dort ansässigen indigenen Gemeinschaften zu brechen. Die Prioritäten staatlicher Herrschaft an der „Grenze“ sind andere als in den Kerngebieten des Staates; das Interesse an der Durchsetzung der nationalstaatlichen Idee und der Erschliessung des Ressourcenreichtums dieser Gebiete geniesst Vorrang vor der Achtung der Rechte der Lokalbevölkerung, Erwägungen zum Schutz der Biodiversität und sogar der Maxime politischer Stabilität. Grenzräume dieser Art sind ökologische Notstandsgebiete, und sie sind politisch notorisch unruhig; viele der virulentesten sezessionistischen Konflikte auf der Welt sind Antworten auf den gewaltgesättigten Prozess, in dem Staaten Stämme verdrängen. Im Verlauf des Proseminars werden wir verschiedene historische Ausprägungen der frontier und die wesentlichsten Traditionen in der Theoriebildung zu frontiers kennenlernen, frontiers als Grenzräume mit der Territorialgrenze (borders, borderlands) vergleichen, und anhand reichhaltiger ethnographischer Materialien die wesentlichen Charaktermerkmale von frontiers und der nationalstaatlichen Politik an den Peripherien des globalen Südens herausarbeiten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 13 Interdisciplinary Introduction to Gender Studies Dozent/in: Doris Bacalzo, MA Dr. Ursula Rapp Termine: Wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 22.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: This course brings in various perspectives on studies and researches on gender. The aim is not only to introduce some fundamental concepts pertaining to gender, sexuality or gender relations but to also prepare students to the many possibilities of studying gender with its far-reaching relevance in contemporary times (e.g., identity politics and gendered experiences through history, modernity, globalization, migration, conflict and peace-making, among others across cultures and societies). The variety of themes and issues in the discussions intend to illustrate the multifaceted dimension of gender. This introductory course will enable students to appreciate diversity and differences, the interrelatedness of disciplines and the collaborative approach to teaching and studying gender. This is to facilitate students’ articulation of gender in their chosen field and everyday life. Voraussetzungen: Englischkenntnisse. Lectures will be in English and German. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: ursula.rapp@unilu.ch Doris.Bacalzo@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 14 Rechtspluralismus und Gender aus ethnologischer Perspektive Dozent/in: lic. phil. Nathalie Peyer Strauss Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In Studien zu Rechtspluralismus werden verschiedene rechtliche Ordnungen, die im selben sozialen Feld operieren, vergleichend untersucht. Im Zentrum dieser Forschungen stehen einerseits historische Analysen des internen Pluralismus im staatlichen Recht, der durch die Aushandlungen zwischen kolonialem und vorkolonialem sowie dem Gewohnheitsrecht entstanden ist. Andererseits befassen sich rechtspluralistische Studien auch mit der Interaktion zwischen Staatsrecht und anderen rechtlichen Autoritäten, wie Dorf-, Ältesten- oder Kastenräten. Nähert man sich dem Studium des Rechtspluralismus aus einer Genderperspektive, lassen sich geschlechts- und statusabhängig Unterschiede im Zugang zu (semi-)rechtlichen Foren feststellen. Handlungsmöglichkeiten von Frauen und Männern werden durch Geschlechternormen und Werte beeinflusst. In von Männern dominierten staatlichen Gerichten oder Dorfräten greifen Frauen häufig auf alternative, im strengen Sinne ‚nicht- rechtliche’ Foren, wie soziale Organisationen oder religiöse und politische Autoritäten, zurück. Diese können wichtige Aushandlungs- und Vermittlungsaufgaben in Rechtsstreitigkeiten übernehmen. Die Geschlechterperspektive rückt zudem Alltagsstrategien in den Vordergrund, welche zur Durchsetzung von Rechten bedeutsam sind, wie etwa die Unterstützung oder Mobilisierung von sozialen Netzwerken. Das Proseminar hat zum Ziel, das Verständnis von Rechtspluralismus um die Dimension geschlechtsspezifischer Unterschiede im Umgang mit Recht zu erweitern und über die Untersuchung klassischer rechtlicher Institutionen hinauszugehen. Die Studierenden sollen durch Lektüre, Präsentation und Diskussion von Fallstudien aus Indien und Afrika geschlechterspezifische Umgangsstrategien vor allem mit familienrechtlichen Disputen kennen lernen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: Nathalie.Peyer@gmx.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Moore, Erin P. 1998: Gender, Law and Resistance in India. Tuscon: University of Arizona Press. Griffiths, Anne 1997: In the Shadow of Marriage: Gender and Justice in an African Community. Chicago: University of Chicago Press. Ein ausführliches Programm mit zusätzlicher Literatur wird in der ersten Stunde besprochen. 15 Tausch - the poison in the gift Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 21.02.2011 PFI, HS 2 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Warum halten wir eine Flasche Wein für ein besseres Geschenk als eine Flasche Apfelsaft? Und warum glauben wir, ein Geschenk irgendwie erwidern zu müssen? Warum glauben wir aber auch, dass es sich nicht gut macht, erhaltene Geschenke weiter zu verschenken? Sind diese Einstellungen kulturspezifisch oder universell? Warum heisst das englische „gift“ für Geschenk auch im Englischen dasselbe wie das deutsche „Gift“ und warum bedeutet „gift“ in skandinavischen Sprachen zusätzlich zum deutschen „Gift“ auch noch „verheiratet“? Seit Bronislaw Malinowskis Analyse des Kula-Tauschsystems der Trobriander in Melanesien (1922) und Marcel Mauss’ berühmtem „Essay sur le Don“(1924) ist die Beschäftigung mit dem Gabentausch ein klassisches Thema der Ethnologie. In diesem Proseminar, das auch in die Wirtschaftsethnologie einführt, werden wir uns ausgehend von Malinowski und Mauss mit klassischen Texten zum Tausch von Claude Lévi-Strauss (1949) über Marshall Sahlins (1968), Pierre Bourdieu (1977), Annette Weiner (1980), Lewis Hyde (1982), Chris Gregory (1982), Jonathan Parry (1986), Arjun Appadurai (1986), Marilyn Strathern (1988), John Davis (1992), Maurice Godelier (1996) bis Alain Cailléu (2000) befassen. Wir werden unterschiedliche Dimensionen und Formen, Antriebskräfte und Auswirkungen des Tausches kennenlernen sowie verschiedene Ansätze seiner methodischen Erfassung und theoretischen Interpretation. Zum Schluss werden wir besser verstehen, was es mit dem „poison in the gift“ auf sich hat. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Die Texte und Textausschnitte, die zur Sprache kommen sollen, werden auf einer CD zur Verfügung gestellt. 16 Interpretation and description: Ethnography and its methodology Dozent/in: Ph. D. Donald Gardner Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Ethnographic fieldwork is a central feature of the anthropological enterprise. Others (missionaries, government officers, medical personnel) often have long experience of cultural environments that are unfamiliar to them and to Westerners generally. Moreover, they often write about those experiences. Ethnographic writing contrasts with these other forms of writing in many ways, but its intellectual signficance derives from the fact that it addresses issues whose importance is acknowledged (actually or potentially) by a community of scholars, and sometimes by broader cultural currents. Understanding such writing depends upon seeing how the methods used, the analysis undertaken and the results generated address the issues that define the life of the relevant communities (for a given text may address more than one). In this seminar, we will take detailed look at a single ethnographic monograph and writings to which it is connected as successor or predecessor. We will also consider some of the different answers that have been given to the basic question of what it is that an ethnographer does, including Clifford Geertz's, who famously declared that ethnography is "thick description". We will also consider why ethnographic analysis has been thought to be a basis for the critique of our own culture. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: donald.gardner@unilu.ch Hinweise: A subsidiary aim of the seminar is to help students to develop strategies for reading academic texts written in English. The pace of the seminar will reflect this. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Relevant literature will be made available electronically 17 Anthropologie der Nahrungstabus Dozent/in: Dr. Heinz Käufeler Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 24.02.2011 PFI, HS 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Menschen sind Omnivoren, sie haben ein breites Spektrum potentieller Nahrung, nutzen aber oft nur einen kleinen Teil davon. Was (auch wann, wie zubereitet etc.) von wem gegessen werden kann wird, ganz besonders hinsichtlich tierischer Nahrungsmittel, durch kulturelle Regeln bestimmt, die Gemeinschaften bilden, strukturieren und voneinander abgrenzen können. Eine der bekanntesten dieser Regeln betrifft das Verbot des Schweines unter anderem für Juden und Muslime. Ersteren verbieten die Kaschrut- Regeln zudem den Verzehr einer ganzen Reihe weiterer Tierarten. Die Veranstaltung bietet einerseits einen Überblick über die äusserst variationsreichen 'Regeln der Essbarkeit' in verschiedenen Kulturen und Gesellschaften, andererseits auch einen spezifischen Blick auf die sozialwissenschaftliche Theorienbildung, denn im Schnittbereich von ökologisch-ökonomischer Anthropologie und Religionsethnologie sind von Anthropologen, Historikern und Vertretern verwandter Disziplinen sehr unterschiedliche Deutungen und Erklärungen von Nahrungsregeln, Nahrungsmeidungen resp. Nahrungstabus vorgeschlagen worden. Um einige Fragen, wie etwa die 'Heiligen Kühe' Indiens oder die verbreitete Meidung des Schweins sind klassische Debatten entbrannt. Die Beschäftigung mit den Fragen um 'verbotene Tiere' ist so auch eine Gelegenheit, unterschiedlich operierende Anthropologen bei der Arbeit zu erleben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Zur Einführung empfohlen: Marvin Harris: Wohlgeschmack und Widerwillen. Die Rätsel der Nahrungstabus (dtv). 18 Anthropology and the "crisis of representation" Dozent/in: Ph. D. Donald Gardner Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In 1986, two books were published that revolutionised the way many anthropologists thought about their discipline: *Anthropology as cultural critique: an experimental moment in the human sciences*, by Marcus & Fisher, and *Writing culture*, edited by Clifford and Marcus. A few years earlier, anthropologists had struggled with the claim that intellectual genres had become irremediably blurred (as Clifford Geertz put it). Now, though, there was an even greater challenge: the perspective that these new works set out and defended is usually seen as an anthropological version of broader post-modernist commitments, and is often summarised in terms of the phrase “the crisis of representation”, because a crucial idea is that anthropology (along with the other human sciences) had to face the unpleasant fact that the representational conventions of the discipline, and the complacent epistemological stances they supported, were no longer credible. This seminar will examine the background to the "crisis", its initial presentation and subsequent development. We will also consider the counter arguments this contested idea has provoked, and the extent to which its revolutionary claims have become routinised in the ethnographic and theoretical practices of sociocultural anthropology. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: donald.gardner@unilu.ch Hinweise: This seminar can counted as falling within "Klassiker der Ethnologie". Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur All readings will be made available electronically 19 Ethnologie der Emotionen: Liebe im interkulturellen Vergleich Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 PFI, K 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: "Spielt Liebe denn überhaupt keine Rolle?" – eine übliche Frage in Verwandtschaftsvorlesungen, wenn es um verschiedene Eheformen im interkulturellen Vergleich geht. Liebe (gegen- und gleichgeschlechtliche), Sexualität und Eifersucht spielen eine Rolle. Wenn, wie Stendhal schrieb, die Liebe ein Fieber ist, dann ist dies universal ansteckend. Es kann jedoch im interkulturellen Vergleich sehr unterschiedlich sein, ob und wie solche Emotionen zum Ausdruck gebracht werden und welche Bedeutungen sie für soziale Beziehungen haben. Die europäische Liebesheirat und Vorstellungen von romantischer Liebe sind etwa Ergebnisse einer historischen Entwicklung, die im Seminar nachgezeichnet werden soll. Die Verwandtschaftsethnologie hat Emotionen als wichtigen Bestandteil sozialer Beziehungen erst in den letzten zwanzig Jahren "entdeckt", seit es weniger um die Analyse formaler Modelle und Strukturen, sondern eher um die Entstehung von Gefühlen der Zugehörigkeit (belonging) sowie die Herstellung von Beziehungen (relatedness und kinning) geht. Auch in der kognitiven Ethnologie spielen Gefühle, ihre Bewertung und ihr Zusammenspiel mit Wissensbeständen eine wichtige Rolle. Je stärker simplifizierende rational choice-Modelle menschlichen Verhaltens ausgedient haben, desto wichtiger ist die Untersuchung von Emotionen und Verhalten geworden. Aus unterschiedlichen theoretischen Perspektiven und an verschiedenen ethnographischen Beispielen sollen die Geschichte, mediale Vermittlung und politische Bedeutungen sowie die Frage der Verknüpfung "biologischer" und "kultureller" Dimensionen von Lust und Liebe untersucht werden. Voraussetzungen: Möglichst abgeschlossenes BA-Studium. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Unterrichtsmaterial, Texte und ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses zum Thema Politikethnologie, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Schriftliche (Master)-Seminararbeiten können als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit dienen, in der das behandelte Thema dann umfassender bearbeitet wird. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur: Literatur wird auf Olat bereit gestellt 20 Kindheit, Arbeit, Kultur Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Termine: Wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 21.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nach Angaben der UNICEF arbeiten heute fast 200 Mio. Kinder unter 14 Jahren, die meisten davon in Asien und im subsaharischen Afrika. Historisch gesehen ist das arbeitende Kind der Normalfall. Kinderarbeit lässt sich jedoch schwer mit dem westlichen Begriff von Kindheit vereinbaren und der Ruf nach einem generellen Verbot erscheint selbstverständlich. Erst seit rund 20 Jahren wird diese Haltung aus sozialwissenschaftlicher Perspektive hinterfragt, vor allem auch unter dem Einfluss arbeitender Kinder, die ein Recht auf Arbeit einfordern und sich zu diesem Zweck in global vernetzten Bewegungen engagieren. In diesem Hauptseminar befassen wir uns in der Perspektive der aktuellen Ethnologie der Kindheit, in der das Kind als sozialer Akteur begriffen wird, mit den Dimensionen und dem theoretischen Verständnis von und den damit verbundenen Einstellungen zur Kinderarbeit. Ausgehend von einem Überblick über die aktuelle Kindheitsforschung wenden wir uns dem historischen Wandel der Begriffe von Kindheit und Arbeit zu und analysieren ihre kulturspezifischen Dimensionen an Beispielen vorindustrieller Gesellschaften. Dabei wird uns auch die Erziehung der Kinder zur Arbeit durch kulturspezifische Sozialisations- und Fosteringpraktiken beschäftigen. Anschliessend wenden wir uns neuesten Untersuchungen zu Kinderarbeit, Strassenkindern und Bewegungen arbeitender Kinder in Asien, Afrika und Lateinamerika zu. Die empirische Fundierung wird uns schliesslich eine differenzierte Einschätzung der verschiedenen Positionen in der aktuellen Debatte zur Kinderarbeit erlauben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Artikel zur Einführung ins Thema (sowie Programm und Literaturliste) werden vor Semesterbeginn auf OLAT zum Download zur Verfügung stehen. 21 Neoliberism, family and gender Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Dr. phil. des. Rahel Kunz Termine: 14-täglich Mo, 13.15 - 17.00, ab 21.02.2011, PIL, P2 Workshop am 30.05.11 von 13.15 - 19.00 PIL, P2 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This interdisciplinary workshop-seminar involves the cooperation of gender studies, political science and sociocultural anthropology at the Univeristy of Lucerne. It comprises two parts: the first part takes the form of seminars that will introduce the students to the topic and prepare them for the workshop, which is the second part of this course. The workshop-seminar will provide students with a thorough knowledge of neo-liberalism in relation to the family and gender, but it will also give students the opportunity to acquire organizational skills involved in developing a workshop programme, implementing it and providing appropriate information about it. The workshop will be open to the public. Topics that will be addressed throughout the seminar and the workshop will focus on the transformations of gender, family and households under conditions of neoliberalism. We will examine these issues through a comparative consideration of a number of case studies, from Latin America and the Philippines, regions with similar problems and a histories of colonialism, migration, dependency on remittances and political conflicts. Voraussetzungen: Basic knowledge in social sciences Umfang: 4 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig, Workshop am 30.05.11 von 13.15 - 19.00 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch rahel.kunz@unilu.ch Literatur Bedford, Kate 2010 Introduction to a special issue of Feminist Legal Studies on markets and sexualities. Feminist Legal Studies, 18 (1) 2008 Holding It Together in a Crisis: Family Strengthening and Embedding Neoliberalism. IDS Bulletin, 39 (6). pp. 60-66. Bedford, Kate and Fraser, Nancy 2008 Social Rights And Gender Justice in the Neoliberal Moment: A Conversation about Gender, Welfare, and Transnational Politics. An Interview with Nancy Fraser. Feminist Theory, 8 (2). pp. 225-245. Comaroff, Jean and John Comaroff (Hg.) 2001 Millenial Capitalism and the Culture of Neoliberalism. Duke University Press. 2002 Alien-Nation: Zombies, Immigrants, and Millenial Capitalism. In: South Atlantic Quarterly 101 (4): 779-805. Greenhouse, Carol J. (ed.) 2010 Ethnographies of Neoliberalism. Philadelphia: University of Pensylvania Press. Kunz, Rahel 2009 "Remittances are beautiful"? The Gendered Governmentality of the Global Remittance Trend. Luzern: Universität Luzern. Pauli, Julia 2008 A house of one's own: Gender, migration, and residence in rural Mexico. In: American Ethnologist 35 (1): 171-187. 22 Rurale Gesellschaften und Staat in Südostasien II Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die ruralen Räume Südostasiens haben sich im Verlaufe der letzten Jahrzehnte rapide verändert. Das Verhältnis von Staat und ruralen Gesellschaften hat diesen Wandel entscheidend mitgeprägt. Im ersten Teil des Kurses haben wir uns ethnologischen Debatten gewidmet, welche unser Verständnis der Transformationsprozesse stark geprägt haben. In diesem zweiten Teil werden wir uns mit einzelnen Fallstudien vertieft auseinandersetzen, die auf bestimmte thematische Aspekte fokussieren, v.a. Veränderungen der bäuerlichen Lebenswelten, Marginalisierung und Revolten sowie staatliche Programme zur Entwicklung des ruralen Raums (Minoritätenpolitik, Infrastrukturprojekte, Umsiedlungsprogramme, Forstpolitik). Wir werden uns mit diesen Themen mittels Texten, aber auch verschiedenen ethnographischen Filmen beschäftigen. Voraussetzungen: Der Besuch des ersten Teils der Veranstaltung ist von Vorteil, jedoch nicht zwin-gend. Bitte setzten Sie sich vorgängig mit der Dozentin in Verbindung, wenn Sie an der Veranstaltung teilnehmen wollen, ohne den Teil I besucht zu haben (es-ther.leemann@unilu.ch). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch 23 Staat und Recht in Afrika Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Zahlreiche Staaten in Afrika sind in den letzten Jahrzehnten Schauplätze von Bürgerkrieg und Staatsschwäche geworden. Das Seminar setzt sich zum Ziel, den spezifischen Charakter dieser Staaten herausarbeiten. Hierzu gehört auch die Frage des Rechts, dessen Durchsetzung eigentlich zu den Aufgaben des Staates gehört, wozu allerdings die neopatrimonialen Staaten Afrikas, die mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben, politisch stark geschwächt sind und erhebliche Legitimationslücken aufweisen, kaum in der Lage sind. Auf lokaler und regionaler Ebene (Dorf; chéfferies und Kleinstädte) bestehen jedoch in vielen Ländern auch informelle Rechtsinstitutionen und traditionelle Autoritäten, die Recht sprechen. Die Frage ist, in welchem Ausmass diese informellen Rechtsinstitutionen die Schwäche des staatlichen Rechts kompensieren können oder ob auch sie zusammen mit den staatlichen Institutionen zusammenbrechen. Im Seminar sollen die politik- und rechtsethnologischen Grundlagen erarbeitet werden, um diese theoretischen Probleme zu behandeln. Das Thema des Seminars steht im Kontext eines Forschungsprojektes mit dem Titel ”Impunity in the context of armed conflict and state weakness in East Congo”, das von Mitarbeiter des Ethnologischen Seminars durchgeführt wird. Vorausgesetzt wird eine aktive Mitarbeit, wozu die vorbereitende Lektüre der obligatorisch zu lesenden Texte (*) zählt. Zusätzlich sollen Sie einmal im Seminarverlauf eine kleine Präsentation in Form eines Kurzreferats von nicht mehr als 15 Minuten einbringen. Zur Präsentation gehört auch ein 5-10-seitiges Handout, das vorab als download zur Verfügung stehen soll. Es besteht auch die Möglichkeit, Hausarbeiten zu Themen des Seminars zu verfassen. Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an MA- und fortgeschrittene BA-Studierende in Ethnologie mit einschlägigen Vorkenntnissen in Politik- und Rechtsethnologie teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation plus 5-10-seitiges Handout ) / 4 zusätzlich schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 24 Märkte - Beiträge aus Ethnologie und Soziologie Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Prof. Dr. Jürg Helbling Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 22.02.2011 PFI, K 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Märkte gelten als zentrale Institutionen in den verschiedensten Wirtschaftsformen und Gesellschaften. Aber was sind Märkte eigentlich und wie funktionieren sie? Welche Arten von Märkten lassen sich unterscheiden? Wie werden Märkte durch Akteure hergestellt und gehandhabt? Die Ethnologie und die Soziologie haben verschiedene Ansätze zur Analyse der unterschiedlichen Marktformen und Marktpraktiken entwickelt. Märkte werden hierbei auch unterschiedlich konzipiert, als Mechanismen, als Räume, als Orte mit Regeln etc. Das Seminar soll einen transdisziplinären Abriss dieser Ansätze geben und in die Marktethnologie und die Marktsoziologie einführen. Vorausgesetzt wird eine aktive Mitarbeit, wozu die vorbereitende Lektüre der obligatorisch zu lesenden Texte zählt. Hinzu kommen die Bearbeitung von Bearbeitungsbögen und deren Verschriftlichung im Semester. In die Bearbeitungen sollen Ihre Lektüren sowie die Lernergebnisse aus dem Seminar eingehen. Ein Teil der Bearbeitungen wird in Kurzform beurteilt und Ihnen wird so eine Rückmeldung über die Qualität gegeben. Zusätzlich sollen Sie einmal im Seminarverlauf eine kleine Präsentation in Form eines Kurzreferats von nicht mehr als 10 Minuten einbringen. Zur Präsentation gehört auch ein 5-10-seitiges Handout, das vorab als download zur Verfügung stehen soll. Das Seminar richtet sich hauptsächlich an MA-Studierende, doch können auch fortgeschrittene BA-Studierende in Ethnologie mit einschlägigen Vorkenntnissen in Wirtschaftsethnologie teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation plus 5-10-seitiges Handout) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch 25 Seminar- und Forschungskolloquium Dozent/in: Dr. Esther Leemann Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00, ab 23.02.2011, PIL, P4 Mi, 04.05.2011, 17.15 - 19.00 PIL, P3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Schwerpunkte bilden Themen zur Migrationsforschung und zur Rechtsethnologie. MA-Studierende (oder nach Absprache) können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäsiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Hinweise: Das Kolloquium steht interessierten Studierenden offen. Das Programm des Kolloquiums findet sich auf der Website des Kultur- und Sozialanthropologischen Seminars. Die Durchführungssprachen sind Deutsch und Englisch. 26 5. Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Geschichte des europäischen Rassismus 1750 - 1950 Dozent/in: Prof. Dr. Aram Mattioli Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 24.02.2011 LOE, U 0.05 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung gibt einen problemorientiertenÜberblick über die Geschichte des europäischen Rassismus zwischen dem Beginn der europäischen Expansion im 16. Jahrhundert und dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Nach einer theoretischen Klärung des Phänomens sollen mittels exemplarischer Fallstudien die Ursachen, spezifischen Kontexte, Erscheinungsformen und Funktionen rassistischer Praktiken näher in den Blick genommen werden. Zentral wird die These sein, dass der rassistische Denkstil in der Zeit der Aufklärung entstand und damit ganz im Kontext der entstehenden Moderne analysiert werden muss. Neben dem transatlantischem Sklavenhandel und dem „Beinahetod der Ureinwohner“ (Christopher Bayly) werden zum Beispiel auch koloniale Ausbeutung, Völkerschauen und eugenisch begründete Zwangsmassnahmen thematisiert. Am Schluss des Semesters wird der so genannte Ethnopluralismus, die heute verbreitete modernisierte Spielart eines „Rassismus ohne Rassen“, einer zeitkritischen Analyse unterzogen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 2 TF, Theologie: Unbenotete Prüfung / 2 Hinweise: Lehrveranstaltung zur Sonderausstellung "Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg" Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Empfohlene Begleitlektüre: Christian Geulen, Geschichte des Rassismus, München 2007; Christian Koller, Rassismus, Paderborn 2009. 27 Ludwik Fleck - Was ist eine wissenschaftliche Tatsache? Dozent/in: Prof. Dr. Christoph Hoffmann Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.03 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Ludwik Flecks Schrift „Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache“ (1935) zählt heute zu den Gründungsdokumenten der Wissenschaftsforschung. Die von ihm geprägten Ausdrücke „Denkstil“ und „Denkkollektiv“ unterstreichen, dass wissenschaft-liche Erkenntnisse in Abhängigkeit zu den Vorbegriffen stehen, die zu einer bestimmten Zeit jeweils in einer Wissenschaft von den Forscherinnen und Forschern geteilt werden. Erkenntnis ist in diesen Sinne schon dadurch sozial bedingt, wie sie ein soziales, kollektives Phänomen darstellt, und Erkenntnis ist in diesem Sinne auch nicht einfach von einem Moment auf den nächsten da, sondern entsteht in einem Prozess, der von ersten vorläufigen Beobachtungen zur Fixierung von Tatsachen führt. Im Seminar werden einzelne Kapitel aus „Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache“ sowie ausgewählte Aufsätze Flecks besprochen. Auf diesem Wege sollen die Problemlagen und Begrifflichkeiten Flecks erschlossen und in seinen eigenen „Denkstil“ eingeführt werden. Lernziele: Einführung in und Auseinandersetzung mit einem Grundlagenwerk der Wissen-schaftsforschung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Religionslehre: Aktive Teilnahme / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Nein Kontakt: christoph.hoffmann@unilu.ch Hinweise: Studierende Philosophie: Die Veranstaltung wird dem Bereich Theoretische Philosophie zugeordnet. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Ludwik Fleck, Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache (1935), Frankfurt am Main 1980; Ludwik Fleck, Erfahrung und Tatsache. Gesammelte Aufsätze, Frankfurt am Main 1983. 28 Probleme globaler Gerechtigkeit Dozent/in: Dr. Heiner Michel Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 STK, SK505 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Hunger, extreme Armut, Ausbeutung im Rahmen der zunehmend globalen Arbeitsteilung und transnationale Folgen von Umweltzerstörung sind Probleme, die Fragen nach globaler Gerechtigkeit aufwerfen. Haben reiche Gesellschaften und ihre Mitglieder eine Pflichten zur Bekämpfung der globalen Armut? Erfordert globale Gerechtigkeit eine fundamental neue Konzeption von Gerechtigkeit? Oder ist weltweite Gerechtigkeit besser auf der Folie innergesellschaftlich akzeptierter Standards zu verstehen und damit als eine Art soziale Gerechtigkeit im Großformat? Falls letzteres, gibt es 'gerechte Grenzen', die den Anwendungsbereich innergesellschaftlich akzeptierter Standards eingrenzen? Neben diesen generellen Fragen der globalen Gerechtigkeit untersucht das Seminar auch einige spezifische Fragestellungen, die überwiegend in die Bereiche der kommutativen und korrektiven Gerechtigkeit fallen: Haben Produzenten einen Anspruch auf einen ge-rechten Anteil an den Früchten der zunehmend global organisierten Produktion? Gibt es Pflichten zur Kompensation vergangenen und gegenwärtigen Unrechts, etwa der Kolonia- lisierung oder der Mitwirkung an ungerechten globalen (Handels-) Strukturen? Gibt es ein Recht auf Migration? Wer soll für die Folgen von Umweltzerstörungen aufkommen? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Religionslehre: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Theologie: Äquivalent zu unbenoteter Prüfung: Essay / 3 Äquivalent zu benoteter Prüfung: schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: heiner.michel@em.uni-frankfurt.de Hinweise: Die Veranstaltung wird dem Bereich Praktische Philosophie zugeordnet. Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Simon Caney 2011, Gerechtigkeit, Moral und Emissionshandel, in: Kreide, Regi-na/Landwehr, Claudia/Toens, Katrin (Hrsg.): Gerechtigkeit und Demokratie in Verteilungs-konflikten, Baden Baden Martha Nusbaum 2005, Frontiers of Justice. Disability, Nationality, Species Membership, Kap. 4 – 5 Thomas Pogge 2005, ‘Severe Poverty as a Violation of Negative Duties’, Ethics & International Affairs 19: 55-83 Amartya Sen 2002, ‚Justice Across Borders‘, in: P. deFreid/ C. Cronin (Hg.), Global Justi-ce and Traditional Politics, Cambridge Massachusetts Peter Singer 1972, ‚Famine, Affluence, and Morality’, Philosophy and Public Affairs, Vol. 1 No. 3, S. 229-243 Philippe Van Parijs 2006, ‚Global Distributive Justice‘, in: R. Goodin/ P. Pettit/ Th. Pogge, The Blackwell’s Companion to Political Philosophy, Oxford 29 Wallfahrt und Pilgerreise Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Termine: Wöchentlich Mi, 08.15 - 10.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.03 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In vielen Religionen bilden Wallfahrt und Pilgerreisen einen wichtigen Bestandteil religiöser Praxis. Unterwegs sein, pilgern und das ersehnte Ziel erreichen, sind Ausdruck von Spiritualität und Frömmigkeit, kann Erfüllung eines Gelübdes oder eines religiösen Pflichtkanons sein. Jerusalem, Santiago de Compostela, Lourdes, Mekka, Benares, der Berg Kailash, Bodh Gaya, Amritsar, der Ise-Schrein in Japan und nicht zuletzt Einsiedeln sind herausragende Beispiele, welche jährlich z.T. Millionen von Pilgern und Pilgerinnen anziehen und beherbergen. In religionshistorischer Perspektive wird das Seminar aus der Vielzahl von Wallfahrts- und Pilgerstätten exemplarische Zentren vorstellen, den Motiven der Pilger/innen nachgehen sowie ökonomische, politische und soziale Apskete der Pilgerorte thematisieren. Zu nennen sind hier auch Formen des modernen Reisen und Tourismus sowie Pilgerfahrten zu säkularen Wallfahrtsstätten wie Graceland in Memphis/Tenn. oder das Vietnam Memorial in Washington D.C. In systematisch-vergleichender Perspektive sollen Victor Turners Begriffe der Liminalität und communitas zugrunde gelegt werden und Themen wie körperbezogene Wallfahrtspraktiken, Volksfrömmigkeit und Kommerz zur Sprache kommen. Teil des Seminrs wird die Besichtigung und das Erleben eines Wallfahrtortes und nach Möglichkeit eine eigene, partielle Teilnahme an einer Pilgerfahrt sein. Ziel des Seminars ist, Wallfahrt und ihre Frömmigkeitsformen anhand ausgewählter Pilgerzentren kennen zu lernen und mit Hilfe religionswissenschaflticher, ethnologischer und soziologischer Ansätze zuz analysieren. Voraussetzungen: Besuch eines religionswissenschaftlichen Proseminars oder Vorlesung Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige, aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 TF, Religionslehre: Regelmässige, aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 TF, Theologie: Regelmässige, aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 Anmeldung: UniPortal Begrenzung: 20 Studierende Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Religionswissenschaftliches Seminar, Frau Ch. Waghorn, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7; Tel.: 041 228 73 88, e-mail: relsem@unilu.ch Material: s. Semesterapparat Literatur Davidson, Linda Kay und Gitlitz, David M. (eds.), Pilgrimage. From the Ganges to Graceland. An Encyclopedia, Santa Barbara: ABC Clio Press House Nove. 2002, 2 Vols, Hugger, Paul, Zwischen Himmel und Erde - Wallfahrtsorte der Schweiz, mit Fotographien von Barbara Graf Horka und Nicolas Repond, Bern: Benteli 2007. Morinis, Alan (ed.), Sacred Journeys: The Anthropology of Pilgrimage, mit Vorwort von Victor Turner, Westport, conn.: Greenwood Gress 1992. Turner, Victor W., "Liminalität und communitas", in: Andrea Belliger, David Krieger (Hg.), "Ritualtheorien. Ein einführendes Handbuch, Opladen: Westdeutscher Verlag 1998, 251-162. 30 Glocalization - International activities of European and North American cities and regions Research Seminar Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Termine: Wöchentlich Di, 17.15 - 19.00 , ab 22.02.2011 HOF, R 0.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: For many, current transformations are not fully captured by the term “globalization” but are much better characterized by the term “glocalization”. Glocalization points to the fact that at the same time when social, economic and political activities and actors on supranational levels are getting more important, so do activities and actors on a subnational level. Glocalization is not so much concerned with the emerging multi-level system but with the interdependencies, interactions and interferences between the various levels. A core assumption is that not just nation states but also sub-national governments react to globalization processes and they do this partly by “going abroad” – by establishing cross-border, international and interregional activities, partnerships and institutions. In the course we will first get acquainted with the relevant literature which looks at glocalization from a cultural, economic and political perspective. In the second half of the seminar the students will do their own empirical study by collecting information on cross-border and international activities of cities and regions from European and North American countries. A main goal of the course is that the students get some first experience in empirical field work. Therefore, the students will work in groups and use established frameworks for tracing cross-border and international activities of cities and regions. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich, ab 22.02.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Mitarbeit, Gruppenarbeit, Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Religionslehre: Mündliche Mitarbeit, Gruppenarbeit, Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur · Blatter, J. (2007): Glocalization. Encyclopedia of Governance (edited by Marc Bevir), · Blatter, J., M. Kreutzer, M. Rentl, J. Thiele (2008): The Foreign Relations of European Regions: Competences and Strategies. West European Politics, 31, 3, 464-490 · Lecours, André (2002): Paradiplomacy: Reflections on the Foreign Policy and International Relations of Regions, in: International Negotiation: 7, 91-114. · Robertson, R. (1995): Glocalization: Time-space and homogeneity-heterogeneity. In: Featerhstone, M., S. Lash & R. Robertson (eds.): Global modernities. London: Sage. 25-44. · Aldecoa, F., M. Keating (eds.)(1999): Paradiplomacy in Action. The Foreign Relations of Subnational Governments. London: Frank Cass · Christian Lefèvre, Ernesto d’Albergo (guest editors) (2007): International strategies of cities. Environment and Planning C, 25, 3. 31 Der japanische Krieg in Asien und Ozeanien und seine nachhaltigen Folgen bis in die Gegenwart Dozent/in: dipl. Volksw. Karl Rössel Termine: Fr, 25.02.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 26.02.2011, 10.15 - 12.00, Sa, 26.02.2011, 13.15 - 15.00, Fr, 25.03.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 26.03.2011, 10.15 - 12.00, Sa, 26.03.2011, 13.15 - 15.00 PFI, HS 1 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Übung Inhalt: Der Zweite Weltkrieg begann im asiatisch-pazifischen Raum früher als in Europa und er dauerte dort länger. Nach der Kolonialisierung der koreanischen Halbinsel (1910) und der Besetzung der Mandschurei (1931) drangen japanische Truppen schon im Juli 1937 ins Kernland von China ein. Und während in Europa bereits am 8. Mai 1945 das Kriegsende gefeiert wurde, kapitulierte Japan erst nach den Abwürfen der Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki am 6. und 9. August 1945. Schon die gängige Terminierung des Krieges von September 1939 bis Mai 1945 verrät eine eurozentristische Sichtweise auf die Geschichte des Zweiten Weltkriegs, die sich in der Ausklammerung von Kriegsgeschehnissen, -teilnehmern und –opfern aus außereuropäischen Kontinenten fortsetzt. Dabei forderte der Krieg allein in China mehr Tote als in Deutschland, Italien und Japan zusammen. Weite Teile Asiens und der Pazifikregion standen ab 1941 unter japanischer Besatzung, Millionen Menschen mussten dort Zwangsarbeit leisten, Hunderttausende Frauen wurden in japanische Militärbordelle verschleppt. Das Blockseminar präsentiert die wenig bekannten Kriegsfolgen in Asien (Korea, China, Südasien, Indien und Philippinen) und Ozeanien (Hawaii, Neukaledonien, Neuguinea, Salomonen, Zentralpazifik und Mikronesien). Dabei stehen die Perspektiven der Betroffenen sowie Forschungen von HistorikerInnen aus der Region im Mittelpunkt, illustriert mit Fotos, Dokumentarfilmen und Originaltönen von ZeitzeugInnen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 1 Hinweise: Lehrveranstaltung zur Sonderausstellung "Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg" Literatur Rheinisches JournalistInnenbüro / Recherche International e.V. (Hg.).: «Unsere Opfer zählen nicht» – Die Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg Verlag Assoziation A, Hamburg/Berlin, zweite Auflage zur Ausstellung 2009. ISBN 3-935936-26-5 Darin: Einleitung (S. 13-23) sowie die Kapitel zu Asien (S. 211-307) und Ozeanien (S. 309 bis 403) Kuhn, Dieter: Der Zweite Weltkrieg in China Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1999, ISBN 3-428-09731-9 32 7. Sonderveranstaltung Configurative Methods in the Social Sciences Dozent/in: Charles C. Ragin Termine: Tuesday, May 10 to Friday, May 13, 2011 Studienstufe: Doktorierende Master Veranstaltungsart: Doktoranden- bzw. Masterseminar The analytic challenge of case-oriented research is not simply that the number of cases is limited, but that researchers gain useful in-depth knowledge of cases that is difficult to represent using conventional forms of analysis (e.g., representations that emphasize the “net effects” of “independent variables”). The researcher is left wondering how to represent knowledge of cases in a way that is meaningful and compact, but which also does not deny case complexity. Set-theoretic methods such as Qualitative Comparative Analysis (QCA) offer a solution. QCA is fundamentally a case-oriented method that can be applied to small-to-moderate size Ns. It is most useful when researchers have knowledge of each case included in an investigation, there is a relatively small number of such cases (e.g., 10-50), and the investigator seeks to compare cases as configurations. With these methods it is possible to construct representations of cross-case patterns that allow for substantial heterogeneity and diversity. This course offers an advanced introduction to the approach and to the use of the software package fsQCA. Both the crisp (i.e., Boolean) and fuzzy-set versions of the method are presented. Fuzzy set analysis is gaining popularity in the social sciences today because of the close connections it enables between verbal theory, substantive knowledge (especially in the assessment of degree of set membership), and data analysis. Fuzzy sets are especially useful in case-oriented research, where the investigator has substantial familiarity with the cases included in the investigation and seeks to understand cases configurationally, that is, as specific combinations of aspects or elements. Using fuzzy-set methods, case outcomes can be examined in ways that allow for causal complexity, where different configurations of causally relevant conditions combine to generate the outcome in question. Also, with fuzzy-set methods it is a possible to evaluate arguments that causal conditions are necessary or sufficient. Examinations of this type are outside the scope of conventional variable- oriented analysis. Main Topics Introduction to comparative methodology Introduction to Boolean algebra and set relations Set-theoretic analysis vs. correlational analysis Necessity and sufficiency INUS causation and causal complexity Crisp-set QCA Fuzzy sets, fuzzy set relations, and fuzzy-set QCA Fuzzy set calibration Limited diversity and counterfactual analysis Voraussetzungen: Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Sprache: Englisch Prüfungsmodus /Credits: Masterstudierende: 4 ECTS Kontakt: franziska.struzek@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur: Charles C. Ragin, Redesigning Social Inquiry. Fuzzy Sets and Beyond. University of Chicago Press: Chicago and London. 2008 33 Orientierungen im Informationsdschungel Dozent/in: Fachreferentinnen und -referenten der ZHB Termine: Fr, 11.03.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 11.03.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 18.03.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 18.03.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 08.04.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 08.04.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 15.04.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 15.04.2011, 13.15 - 16.00 ZHB Veranstaltungsart: Sonderveranstaltung Inhalt: Alle googeln und suchen erste Informationen bei Wikipedia. Im Studium wird es nun relevant, diesen alltäglichen Umgang mit Informationen im Kontext wissenschaftlichen Arbeitens neu zu überdenken. Für Referate und Hausarbeiten zu unbekannten Themen braucht man Literatur – Aufsätze und Bücher. Bibliothekskataloge und Datenbanken sind dazu gute Instrumente. Durch die Digitalisierung ist die Suche nach Informationen und Literatur zwar einfacher, die Auswahl und Beurteilug der Informationen jedoch anspruchsvoller geworden. Internetquellen müssen auf ihre Verlässlichkeit und wissenschaftliche Relevanz geprüft werden. Genaueres Wissen über die Funktion von Suchmaschinen und etablierte Fachinformationen im Netz sind hier hilfreich. Letztlich müssen die ganzen Hinweise und Notizen sortiert und dokumentiert werden. Literaturverwaltungsprogramme wie Citavi erlauben dabei bereits eine erste Strukturierung des Themas, bevor der Schreibprozess losgeht. In vier Blocksitzungen mit Workshopcharakter möchten wir mit Ihnen zusammen Techniken und Instrumente rund um die Literaturrecherche kennenlernen und ausprobieren, die Sie im Studium benötigen: 1. Termin (11. März): Wissenschaftliches Arbeiten im Netz 2. Termin (18. März): Recherchieren vom Katalog zur Datenbank 3. Termin (8. April): Evaluieren, auswählen und verwalten 4. Termin (15. April): Verwenden und schreiben Voraussetzungen: keine Lernziele: siehe oben Inhalt/Kommentar Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 2 TF, Theologie: Bestätigte Teilnahme ohne Evaluation (für den ausserfakultären Wahlbereich) / 2 Kontakt: informationskompetenz@zhbluzern.ch Hinweise: Eine Veranstaltung für fortgeschrittene Studierende, die an einer BA- oder MA-Arbeit schreiben, findet im Herbstsemester statt. 34 Interkulturelle Kommunikation Dozent/in: Rebekka Ehret, Hochschule Luzern - Soziale Arbeit Kurzbeschrieb: Gesellschaftliche und wirtschaftliche Prozesse sind globalisiert. Immer öfter arbeiten Menschen aus unterschiedlichen „Kommunikationssozialisationen“ zusammen. Neben verbaler und nonverbaler Kommunikation sind Komponenten wie Absicht, Verstehensleistung, Wissenssysteme und Erwartungen elementar für die Verständigung zwischen Menschen. Kommunikationskultur zeigt sich auf vielfältige Weise. In einer internationalen Organisation wird anders kommuniziert als innerhalb der Verwaltung einer Schweizer Gemeinde. Die Sprache eines Pädagogen ist eine andere als die einer Juristin. In der Anhörsituation rede ich als Amtsvertreterin mit einem Asylsuchenden anders als wenn ich dieselbe Person auf meiner Reise um die Welt kennen lerne. In Nordamerika oder in China wird anders verhandelt als in Europa. Die ritualisierte Sprache unterscheidet sich stark von der informellen, die Subkultursprache von der konventionellen Etabliertensprache. Im Modul behandeln wir die Zusammenhänge zwischen Kommunikation und sozio-kulturellen Kategorien, wir berücksichtigen Machtkonstellationen, analysieren Interaktionen in verschiedenen Kontexten und entwickeln einen konstruktiven Umgang mit Formen der Vielfalt. Reflexion der eigenen Kulturgebundenheit und Erfahrungen aufgrund des eigenen kulturell geprägten Kommunikationsverhaltens sind zudem Themen im Modul. Anzahl ECTS-Punkte 3 (90h) Zeitpunkt: jeweils mittwochs 16.30 – 18.30 Uhr Ort: Hochschule Luzern – Soziale Arbeit Werftestrasse 1 6002 Luzern Teilnehmerzahl Max. 30 Art des Studiums: Kontaktstudium – angeleitetes Selbststudium - Selbststudium Lehrmittel Vgl. Modulführer Weitere Bemerkungen: Modulverantwortung und Auskunft bei inhaltlichen Fragen Rebekka Ehret T 041 367 49 09 Auskunft bei Fragen zur Einschreibung Michelle Roos-Bertschy T 041 367 48 90 Anmeldemöglichkeit Anmeldung ab 18. Januar 2011 M O N T A G D IE N S T A G M IT T W O C H D O N N E R S T A G F R E IT A G 08 .1 5- 10 .0 0 10 .1 5- 12 .0 0 D an ie l G ei ge r, P ro se m in ar , „F ro nt ie rs : Z ur E th no gr ap hi e un d G es ch ic ht e st aa tli ch er G re nz rä um e“ LO E , U 0 .0 4 W er ne r E gl i, H au pt se m in ar , „K in dh ei t, A rb ei t, K ul tu r“ H O F , R 0 .0 2 Jü rg H el bl in g & R ai ne r D ia z- B on e, H au pt se m in ar , „M är kt e - B ei tr äg e au s E th no lo gi e un d S oz io lo gi e“ P F I, K 1 Jü rg H el bl in g, H au pt se m in ar , „S ta at u nd R ec ht in A fr ik a“ LO E , U 0 .0 4 B et tin a B ee r, V or le su ng , „G es ch ic ht e de r E th no lo gi e II: E th no lo gi e de s 20 . J ah rh un de rt s“ LO E , U 1 .0 5 12 .1 5- 13 .0 0 13 .1 5- 15 .0 0 Jü rg H el bl in g, V or le su ng , „E in fü hr un g in d ie E th no lo gi e“ S T K , S K 2 B et tin a B ee r & R ah el K un z, H au pt se m in ar , “N eo lib er al is m , fa m ily a nd g en de r” 14 -t äg ig P IL , P 2 P et ra P an en ka , P ro se m in ar , „E in fü hr un g in d ie E th no lo gi e“ H O F , R 0 .0 2 E st he r Le em an n, H au pt se m in ar , „R ur al e G es el ls ch af t u nd S ta at in S üd os ta si en II “ LO E , U 0 .0 4 D on G ar dn er , M et ho di sc he s S em in ar , “I nt er pr et at io n an d de sc rip tio n: E th no gr ap hy a nd its m et ho do lo gy ” H O F , R 0 .0 2 B et tin a B ee r, H au pt se m in ar , „E th no lo gi e de r E m ot io ne n: L ie be im in te rk ul tu re lle n V er gl ei ch “ P F I, K 1 N at ha lie P ey er , P ro se m in ar , „R ec ht sp lu ra lis m u s un d G en de r au s et hn ol og is ch er P er sp ek tiv e“ LO E , U 0 .0 4 15 .1 5- 17 .0 0 W er ne r E gl i, P ro se m in ar , “T au sc h – th e po is on in th e gi ft” P F I, H S 2 B et tin a B ee r & R ah el K un z, H au pt se m in ar , “N eo lib er al is m , fa m ily a nd g en de r” 14 -t äg ig P IL , P 2 D or is B ac al zo & U rs ul a R ap p, P ro se m in ar , “I nt er di sc ip lin ar y In tr od uc tio n to G en de r S tu di es ” H O F , R 0 .0 2 T ob ia s S ch w ör er , P ro se m in ar , „F rie de n un d G ew al tlo si gk ei t“ LO E , U 0 .0 4 D on G ar dn er , H au pt se m in ar , A nt hr op ol og y an d th e “c ris is o f re pr es en ta tio n” H O F , R 0 .0 2 H ei nz K äu fe le r, H au pt se m in ar , „A nt hr op ol og ie de r N ah ru ng st ab us “ P F I, H S 2 17 .1 5- 19 .0 0 30 .0 5. 11 W or ks ho p 13 .1 5 – 19 .0 0 P IL , P 2 C ha rle s C . R ag in , D ok to ra nd en - bz w . M as te rs em in ar (B lo ck se m in ar ), „C on fig ur at iv e M et ho ds in th e S oc ia l S ci en ce s“ 10 .0 5- 13 .0 5. 11 E st he r Le em an n, K ol lo qu iu m P IL , P 4

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    UZH Publikation A4

    UZH Publikation A4 Schweizer HR-Barometer 2012 Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten und Courage Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren Anja Feierabend Cécile Tschopp Alexandra Arnold Wiebke Doden Manuela Morf Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2012 Der Schweizer HR-Barometer 2012 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich, Lehrstuhl Human Resource Management, CH-8032 Zürich Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2012 Universität Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2012 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Fehlverhalten 19 3. Courage 29 4. Trends 41 4.1 Karriereorientierungen 41 4.2 Human Resource Management 46 4.3 Arbeitsbeziehungen 54 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 61 5. Schlussfolgerungen 71 Autoren und weiterführende Literatur 74 Die Autoren 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 77 7 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary Executive Summary 1. Die siebte Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht wie jedes Jahr die Arbeitsbeziehungen, die Ar- beitsbedingungen sowie die Arbeitseinstellungen und das Arbeitsver- halten der Beschäftigten in der Schweiz. Mit dem Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage am Arbeitsplatz werden dieses Jahr zudem Einblicke in zwei brisante Themenbereiche ermöglicht. 2. Die zugrunde liegende Stichprobe der diesjährigen Erhebung basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. Die Befra- gung fand zwischen Juni und August 2012 statt, wobei die Befragten zwischen einer Online-Version und einer schriftlichen Version wählen konnten (Mixed-Mode-Ansatz). In der diesjährigen Erhebung wurden die Antworten von 1483 Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. 3. Rund die Hälfte der Befragten gibt an, sich mindestens einmal inner- halb des letzten Jahres geringfügig fehlverhalten zu haben. Am häufigs- ten wird zu viel fantasiert und geträumt, eine zusätzliche oder längere Pause gemacht oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt. 4. Insgesamt berichten 4% der Befragten von schwerwiegendem Fehlver- halten am Arbeitsplatz. Jede vierte befragte Person gibt an, mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert zu haben, jede achte be- fragte Person hat mindestens einmal die Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede fünfzigste Person hat innerhalb des letzten Jahres mindestens eine Quittung gefälscht, um mehr Geld zu bekommen. 5. In Bezug auf das Fehlverhalten am Arbeitsplatz lohnt sich die Investi- tion in eine Vertrauenskultur doppelt. Einerseits verhalten sich Beschäf- tigte mit hohem Vertrauen in den Arbeitgeber deutlich weniger häufig fehl. Andererseits trägt eine Vertrauenskultur dazu bei, dass Problem- bereiche offen angesprochen werden können. Dies wiederum scheint als Ventil für mögliches Fehlverhalten zu fungieren: Beschäftigte, die Probleme am Arbeitsplatz offen ansprechen können, berichten deutlich weniger häufig von Fehlverhalten. 6. Die grosse Mehrheit der Beschäftigten in der Schweiz kann alles in al- lem gut mit ihren Vorgesetzten über Probleme sprechen. Detailanaly- sen zeigen jedoch, dass es den Beschäftigten vergleichsweise schwer fällt, mangelnde Kompetenzen anderer, Bedenken bezüglich der Fir- 8 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary menpolitik sowie Belästigung und Missbrauch gegenüber dem Arbeit- geber zu benennen. Das Ansprechen von Lohnproblemen und Lohnun- gerechtigkeiten bereitet den Beschäftigten die grösste Mühe. Geschwiegen wird vor allem, um die Zusammenarbeit mit anderen nicht zu gefährden oder auch aus einer resignierten Haltung heraus, weil das Ansprechen von Problemen offenbar nichts nützt. 7. Missstände am Arbeitsplatz werden vor allem von arbeitsmarktfähigen und leistungsstarken Beschäftigten angesprochen. Beschäftigte, welche sich in ihrer Position schwächer fühlen, trauen sich seltener, mit ihren Bedenken und Sorgen auf den Arbeitgeber zuzugehen. Auch auf Be- schäftigte in einem schlechten psychischen oder physischen Gesund- heitszustand ist besonders achtzugeben, da sie eher dazu neigen, Prob- leme zu verschweigen. Herrscht im Unternehmen eine hohe Arbeitsplatzunsicherheit, ist ebenfalls Vorsicht geboten, weil verängs- tigte Beschäftigte über Missstände lieber schweigen. 8. Ob Beschäftigte Probleme melden oder verschweigen, kann vom Ar- beitgeber beeinflusst werden: So erhöht Mitsprache bei Firmenent- scheiden die Wahrscheinlichkeit, dass Missstände im Unternehmen gemeldet werden. Auch eine gute Führungsbeziehung sowie ein grund- legendes Vertrauen in den Arbeitgeber fördern das Ansprechen von Problemen. Lohnsysteme spielen ebenfalls eine zentrale Rolle: Insbe- sondere variable Lohnanteile, welche direkt an die persönliche Leis- tung gebunden sind, verleiten Beschäftigte zum Schweigen, aus Angst vor negativen Konsequenzen für den eigenen Lohn. 9. Weiterhin sind in der Schweiz traditionelle Karriereorientierungen, die langjährige Beschäftigung und Aufstieg in einem Unternehmen beto- nen, weit verbreitet. Knapp 50% der Befragten äussern traditionell-auf- stiegsorientierte und 14% traditionell-sicherheitsorientierte Karriere- vorstellungen. Der Trend in diesem Jahr zeigt aber auch eine leichte Abnahme der sicherheitsorientierten Perspektive (im letzten Jahr wa- ren es noch 17% der Befragten). Gleichzeitig gibt es einen Anstieg bei der eigenverantwortlichen Karriereorientierung, welche die eigene Kompetenzentwicklung und häufigere Wechsel zwischen Arbeitgebern betont (21% im Vergleich zu 18% im letzten Jahr). Die alternative Karri- ereorientierung, die der Berufslaufbahn im Vergleich zu anderen Le- bensbereichen ein geringeres Gewicht beimisst, hat ebenfalls leicht zu- genommen (16% im Vergleich zu 14%). 10. Die Zunahme der eigenverantwortlichen und alternativen Karriereori- entierungen lässt vermuten, dass einige Beschäftigte trotz oder gerade wegen der anhaltenden und zunehmenden Arbeitsplatzunsicherheit eine Neuorientierung wagen. Dies spiegelt sich auch im beobachteten Anstieg der Kündigungsabsichten wider. Warum diese Entwicklung 9 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary nun erfolgt und nicht bereits in früheren Jahren, wo teilweise erlebte höhere Unsicherheit sogar mit einer Abnahme eigenverantwortlicher und einer Zunahme sicherheitsorientierter Karrierevorstellungen ein- herging, lässt sich aus den Daten nicht erschliessen. 11. Verschiedene Komponenten der Arbeitsgestaltung, wie beispielsweise Aufgabenvielfalt und Autonomie, werden im Schnitt von mehr als der Hälfte der Beschäftigten als eher bis voll und ganz vorhanden bewertet. Dennoch gaben 15% der Befragten an, kaum Feedback durch die Arbeits- tätigkeit zu erfahren. Zudem wird von 15% der Befragten die Bedeutsam- keit und Ganzheitlichkeit der Arbeit als gering eingeschätzt. 12. Die durchschnittliche Anzahl Weiterbildungstage der Beschäftigten pro Jahr ist weiter angestiegen, was die zentrale Bedeutung der Entwick- lung der Humanressourcen für ein Unternehmen verdeutlicht. Die Er- fassung des Inhalts der Weiterentwicklung zeigt jedoch, dass vor allem auf Fachkompetenz gesetzt wird. Ein Ausbau der Förderung der Sozi- alkompetenzen scheint noch anzustehen. 13. Die Entwicklung des psychologischen Vertrags zeigt einen negativen Trend: Die Diskrepanz zwischen arbeitnehmerseitigen Erwartungen und arbeitgeberseitigen Angeboten hat sich seit der letzten Erhebung weiter vergrössert. In diesem Jahr sind vor allem die Angebote der Ar- beitgeber in den Bereichen angemessene Entlohnung und unterneh- mensinterne Entwicklungsmöglichkeiten zurückgegangen. 14. Die Ergebnisse zum Vertrauen in den Arbeitgeber haben sich im Ver- gleich zur letzten HR-Barometer-Erhebung nicht verändert. Während der weit grössere Teil der Beschäftigten ihrem Arbeitgeber vertraut, zweifelt doch jede fünfte befragte Person an der Vertrauenswürdigkeit des Arbeitgebers. Wie wichtig eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung ist, zeigt sich besonders bei den diesjährigen Ergebnissen zu Fehlver- halten und Courage. 16. Während die Anzahl der Beschäftigten, die Arbeitsplatzunsicherheit erleben, auf etwas mehr als 20% angestiegen ist, stagniert die Arbeits- marktfähigkeit auf mittlerem Niveau. Die zunehmende Arbeitsplat- zunsicherheit scheint sich folglich nicht durch erhöhte Arbeitsmarktfä- higkeit zu kompensieren. Zudem ist auch die multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit angestiegen. Während die Besorgnis um die Zunahme der Arbeitsbelastung auf hohem Niveau gleich geblieben ist, steigen vor allem die Bedenken um Lohnkürzungen, Restrukturierun- gen innerhalb der Abteilung und um Beschäftigungsreduktion an. 17. Die Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit bleibt bei den Beschäftigten stabil auf hohem Niveau, was insbesondere bezüglich Laufbahnzufrie- 10 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary denheit überrascht, da immerhin 30% der Befragten keinerlei Massnah- men zur Laufbahnplanung erfahren und nur mit 28% der Befragten Laufbahngespräche geführt werden. Zudem ist ein deutlicher Anstieg von resignativ zufriedenen Beschäftigten zu verzeichnen, also derjeni- gen, die ihre Ansprüche an die Arbeitssituation gesenkt haben, um ihre Arbeit dennoch als zufriedenstellend zu empfinden. 18. Mit unserem Schwerpunkt Fehlverhalten und Courage haben wir ein virulentes Thema angesprochen. Im besten Fall bewirkt der Mut, Prob- leme anzusprechen, eine Reflexion und Korrektur unternehmensinter- ner Normen für richtiges beziehungsweise fehlerhaftes Verhalten. Be- schäftigte werden auch gezielt ermutigt, diesen Mut zu haben. Insbesondere ist es wichtig, dass bei allen vorhandenen objektiven Un- sicherheiten in der Arbeitssituation eine Arbeitsbeziehung entwickelt und erhalten wird, in der sich Beschäftigte persönlich sicher genug füh- len, um sich zu Wort zu melden. 11 Schweizer HR-Barometer 2012 Vorwort Vorwort Managementaufgaben wären um einiges einfacher, wenn moralische Fra- gen ausgeklammert werden könnten. Dies ist illusorisch. Unternehmen sind keine Maschinen. Sie sind von Menschen geschaffen, Menschen prägen sie mit ihren Vorstellungen des Guten, Gerechten und Vernünftigen, und in ihnen arbeiten Menschen, die sich moralisch motivieren lassen und die das Bedürfnis haben, moralisch gut zu handeln und in einem moralisch guten Licht dazustehen. Gleichzeitig haben Menschen aber auch moralische Schwächen. In moralischen Konflikten wägen sie ab zwischen Gebotenem und Verbotenem, zwischen individuellen Wünschen und organisatorischen Normen, zwischen Worten und Taten. Moralische Konflikte kosten, sie füh- ren zu Emotionen und sie beeinflussen die Arbeits- und Laufbahnzufrie- denheit. Wie moralisch verhalten sich Beschäftigte in der Schweiz? Welche Bedingungen begünstigen Fehlverhalten in Unternehmen? Wann werden Probleme angesprochen und wann nicht? Warum wird geschwiegen? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Relations-Barometers 2012. Der Human-Relations-Barometer konzentriert sich auf die Beschäftigten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe bran- chenübergreifend deren Einstellungen, Wahrnehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Erwartungen zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmenden, die über Vereinbarungen des juristischen Ar- beitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2012 wird die Untersuchungsreihe, die 2005 ge- startet worden ist und die seither zu einem jährlichen Bericht führte, fortge- setzt. Mit den regelmässigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Verän- derungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grö- sseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Resource Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität» und «Unsicherheit und Ver- trauen» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2012 auf das Thema «Fehlverhalten und Courage». Zum ersten Mal wurde in diesem Jahr auch die italienischsprachige Schweiz in die Untersuchung miteinbezogen. Die Stichprobe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Sta- tistik. 1483 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung, 70% davon aus der deutschsprachigen, 23% aus der französischsprachigen und 7% aus der italienischsprachigen Schweiz. Die Ergebnisse bilden einer- seits einen Querschnitt. Für ausgewählte arbeits- und personalpolitische Fel- der zeigen sich im Zeitablauf aber auch klare Konstanten und Trends. 12 Schweizer HR-Barometer 2012 Vorwort Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bundes- amt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Alexandra Arnold, Wiebke Doden, Anja Feierabend, Manuela Morf, Cécile Tschopp und Stefanie Kopp für das Erstellen des Fragebogens, für das Auswerten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Neu wird ab diesem Jahr der Schweizer Human-Relations-Barometer elektronisch publiziert. Auf den Websites www.hr-barometer.uzh.ch beziehungsweise www.hr-barometer.ethz.ch wer- den im Verlaufe der Zeit auch Zusatzberichte und Detailauswertungen gela- den. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz ist ab Früh- jahr 2013 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Sciences) kostenlos abrufbar. Fehlverhalten ist kostspielig. Stillschweigen darüber auch. Es gibt ver- schiedene Formen des Fehlverhaltens am Arbeitsplatz. Und warum jemand schweigt, kann verschiedene Gründe haben. Der Human-Relations-Baro- meter 2012 wirft einen Blick darauf. Zürich, November 2012 Gudela Grote und Bruno Staffelbach http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch 13 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung 1. Einleitung Die Ausgabe der siebten Erhebungswelle des Schweizer Human-Relations- Barometers (HR-Barometer) untersucht die Schweizer Arbeitswelt hinsicht- lich Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen sowie Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten der Beschäftigten in der gesamten Schweiz. Die Be- schäftigten mit ihren Beziehungen zur Arbeit und zum Arbeitgeber, wie der Titel «Human Relations» verdeutlicht, stehen folglich im Mittelpunkt der Erhebung. Gute Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeziehungen sind für Unterneh- men von grundlegender Bedeutung: Sie verbessern das Engagement und die Kooperationsbereitschaft der Beschäftigten sowie die Identifikation mit dem Unternehmen. Dadurch werden einerseits die Arbeitsleistung der Be- schäftigten sowie die Produktivität des gesamten Unternehmens gesteigert und andererseits spüren die Beschäftigten eine grössere Arbeitszufrieden- heit. Mit diesem Fokus ergänzt der HR-Barometer den ETH-Konjunkturba- rometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycholo- gischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1), welcher die Erwartungen der Beschäf- tigten und die Angebote der Arbeitgeber umfasst. Diese Erwartungen und Angebote ergänzen den juristischen Vertrag zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber und gehen darüber hinaus. Mit dem Wandel der Arbeitsmarkt- situation und der damit verbundenen Zunahme der Arbeitsflexibilisierung gewinnt das Konzept des psychologischen Vertrags an Interesse und Rele- vanz, da die psychologischen Verträge aufgrund der sich verändernden Wünsche und Anforderungen neu definiert und ausgestaltet werden müs- sen. Im vorliegenden HR-Barometer wurden ausserdem folgende Einfluss- grössen untersucht, die mit dem psychologischen Vertrag in Zusammen- hang stehen: • Organisationale und personale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Personalentwicklung, Entloh- nung, Führung und Partizipation • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Commitment und Kündigungsabsichten Speziell wurde in der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung zudem das Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage am Arbeitsplatz untersucht. Das Diskutieren vertraulicher Informationen mit unautorisierten Personen, das Entwenden von Firmeneigentum und Lügen über absolvierte Arbeits- stunden sind typische Beispiele von Fehlverhalten, welche sich negativ auf das Unternehmen und die Beschäftigten auswirken. Statistiken weisen dar- auf hin, dass Fehlverhalten am Arbeitsplatz den Unternehmen jährliche Ver- 14 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie luste von bis zu 250 Milliarden US-Dollar bescheren (Holtfreter, 2005). Aus diesem Grund ist das Wissen über die Entstehung von arbeitnehmerseiti- gem Fehlverhalten für Unternehmen zentral. Der HR-Barometer geht daher personale Einflussfaktoren Geschlecht Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich alternativ engagiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber Erfüllung des psychologischen Vertrags Grösse der Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten Vertrauen Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber personale und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Arbeitsbeziehungen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitsplatzunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen Leistung Commitment und Kündigungsabsicht Schwerpunktthema Fehlverhalten am Arbeitsplatz Courage am Arbeitsplatz 15 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung im ersten Schwerpunktkapitel der Frage nach, welches Fehlverhalten am Ar- beitsplatz gezeigt wird und unter welchen Umständen. Im zweiten Schwer- punktkapitel wird auf das Thema Courage am Arbeitsplatz fokussiert und der Frage nachgegangen, in welchen Situationen Beschäftigte Probleme an- sprechen, welche Problembereiche sie sich anzusprechen getrauen und wann und worüber sie aus welchen Gründen lieber schweigen. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Die diesjährige, erstmalige Förderung durch den Schweizerischen National- fonds ermöglichte den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik für die Ziehung der Stichprobe. Dadurch konnte die Repräsen- tativität der Daten gesteigert werden, da im Stichprobenregister alle in der Schweiz gemeldeten Personen erfasst sind und nicht nur jene, welche im öffentlich zugänglichen Telefonbuch eingetragen sind. Neu enthält die Stichprobe neben Personen aus der deutsch- und französischsprachigen Schweiz auch Beschäftigte der italienischsprachigen Schweiz. Dadurch ist die Stichprobe des aktuellen HR-Barometers erstmalig für die ganze Schweiz repräsentativ. Die Befragung wurde zusammen mit dem Markt- und Sozialforschungs- institut LINK durchgeführt. Die Befragten hatten die Möglichkeit, online oder schriftlich an der Umfrage teilzunehmen. Dieser gewählte Mixed- Mode-Ansatz erhöht die Stichprobenausschöpfung. Ein Vergleich der Teil- nehmenden in der Onlinebefragung (86%) und der schriftlichen Befragung (14%) zeigte klare Unterschiede in den Stichprobenmerkmalen: Teilneh- mende an der schriftlichen Befragung sind häufiger Frauen, im Schnitt äl- ter, verfügen über eine vergleichsweise tiefere Ausbildung, haben eine tiefere berufliche Stellung inne, ein kleineres Arbeitspensum und verdie- nen ein tieferes Jahressalär. Diese Unterschiede lassen vermuten, dass durch den Mixed-Mode-Ansatz die Stichprobe an Repräsentativität ge- wonnen hat. Mit der Möglichkeit der schriftlichen Befragung wurden Per- sonengruppen erreicht, welche den elektronischen Fragebogen nicht aus- gefüllt hätten. Der diesjährige Mixed-Mode-Ansatz ist eine Erneuerung der Erhebungs- methode, deren Auswirkungen auf das Teilnahme- und Antwortverhalten der Befragten allerdings nicht vollständig vorhersagbar ist. Diesem Metho- denwechsel muss insbesondere beim Vergleich der Ergebnisse mit den Vor- jahren in den Trendkapiteln Rechnung getragen werden, da leichte Abwei- chungen der Ergebnisse allenfalls durch den Methodenwechsel zu erklären sind. Der Vergleich der Stichprobe mit dem Vorjahr zeigt jedoch, dass die beiden Stichproben und die jeweiligen Antwortmuster insgesamt sehr ähn- lich ausfallen. Daher werden die Trendvergleiche weitergeführt. Da der Me- thodenwechsel als alternative Erklärung für allfällige Veränderungen in den Trends jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden darf, weist in den Trendabbildungen ein Kleinbuchstabe hinter der Jahreszahl auf die spezifi- sche Art von Stichprobe und Erhebungsmethode hin, welche der folgenden Übersicht entnommen werden kann. 16 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von Ende Juni bis Ende August 2012 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befra- gungszeitpunkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren, sich in einer abhängigen und bezahlten Anstellung befanden sowie zu mindestens 40% angestellt wa- ren. Neu wurden auch Lehrlinge mitbefragt. Selbstständig Erwerbende blie- ben wie in früheren Jahren von der Erhebung ausgeschlossen. Die gesamten Auswertungen basieren auf den Antworten von 1483 Beschäftigten. Die Stichprobe der diesjährigen Erhebung charakterisiert sich durch fol- gende Merkmale (in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundes- amts für Statistik): • Die Stichprobe umfasst 45% Frauen und 55% Männer. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 41 Jahren • Bei 9% der Befragten liegt das jährliche Bruttoeinkommen unter 25 000 Fr., bei 13% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 27% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 23% zwischen 75 001 und 100 000 Fr. , bei 11% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 11% über 125 001 Fr. Bei 6% der Befragten fehlt diese Angabe. • 73% der Befragten arbeiten Vollzeit (mindestens 90%) und 27% arbeiten Teilzeit. • 29% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 20% seit 3 bis 5 Jahren, 17% seit 6 bis 10 Jahren, 12% seit 10 bis 15 Jahren und 22% seit über 16 Jahren. • 61% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 26% eine mit Vorgesetztenfunktion, 4% arbeiten als Direktions- mitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 7% sind in einem Lehrverhältnis. • 17% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 25% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 37% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 3% in einem Nichtfamilien- haushalt und 10% in einer anderen Haushaltsform. • 70% der Befragten stammen aus der deutschsprachigen, 23% aus der französischsprachigen und 7% aus der italienischsprachigen Schweiz. Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008–2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 17 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Abbildung 1.3 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten 4% 5% 17% 8% 9% 6% 7% 6% 4% 10% 10% 12% 2% Land- und Forstwirtschaft verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere 4% 5% 17% 8% 9% 6% 7% 6% 4% 10% 10% 12% 2% Land- und Forstwirtschaft verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere Abbildung 1.2 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 3% 22% 17% 7% 39% 2% 1% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 3% 22% 17% 7% 39% 2% 1% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation • 81% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 14% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, 38% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten und 41% sind in Grossunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angestellt. Bei 7% der Befragten fehlt diese Angabe. • 85% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 15% in einem be- fristeten Arbeitsverhältnis. • 23% der Befragten haben in den letzten zwölf Monaten vor dem Erhe- bungszeitpunkt eine Restrukturierung, 20% einen Personalabbau und 13% einen Personalaufbau erlebt. 58% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. Abbildung 1.2 zeigt, welchen Ausbildungsabschluss die Befragten erreicht haben und aus Abbildung 1.3 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1483 Befragten arbeiten. 18 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Die vollständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe sind im An- hang 1 aufgeführt. Die für die Auswertungen genutzten Faktoren basieren vorwiegend auf mehreren Fragen. Eine Übersicht über die erhobenen Fak- toren findet sich im Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. Die Trendkapitel wurden zudem mit einer Trendanalyse ergänzt, das heisst, die Resultate der 1483 Befragten des diesjährigen HR-Barometers wurden mit den Ergebnissen aus den Vorjahren (Schweizer HR-Barometer 2006–2011) verglichen. Im Anhang 3 finden sich ergänzend zwei Tabellen mit allen Kor- relationswerten zwischen den Stichprobenmerkmalen und den verwende- ten Skalen sowie zwischen den Skalen selbst. Gliederung des Berichts Der Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2 und 3) und Trends (Kapitel 4) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapi- tel 5). Kapitel 2: Fehlverhalten Kapitel 3: Courage Kapitel 4: Trends 4.1 Karriereorientierungen 4.2 Human Resource Management 4.3 Arbeitsbeziehungen 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 5: Schlussfolgerungen 19 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten 2. Fehlverhalten Einleitung Erst kürzlich wurden von einem Mitarbeitenden beim Nachrichtendienst des Bundes geheime Daten entwendet, bei einer Privatbank Kundendaten an ausländische Steuerfahnder verkauft und verbotene Hochrisiko-Inves- titionen getätigt, was einer Grossbank einen Verlust von über 2 Milliarden Dollar verursachte. Diese Beispiele von schwerwiegendem Fehlverhalten haben nicht nur für negative Schlagzeilen in den Medien gesorgt, sondern verursachen erhebliche Kosten für die betroffenen Unternehmen. So wer- den in den USA die jährlichen Kosten von allgemeinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz auf bis zu 250 Milliarden US-Dollar (Holtfreter, 2005) und alleine von Diebstahl am Arbeitsplatz auf mehrere Milliarden US-Dollar geschätzt (Bowling & Gruys, 2010). Ein weiteres Fehlverhalten, welches in letzter Zeit vermehrt in den Medien diskutiert wurde, ist der illegale Kon- sum von Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz. Eine Studie des Bundes- amts für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva mit Personalverantwortlichen von über 1300 Unternehmen in der Schweiz zeigt, dass die Folgen von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz jähr- liche Kosten von circa einer Milliarde Franken verursachen (Telser, Hauck & Fischer, 2011). Aber nicht nur die schwerwiegenden, sondern auch die geringfügigen Fehlverhalten von Beschäftigten – wie beispielsweise ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen, extensive Pausen zu machen oder sich wenig bei der Arbeit anzustrengen – kosten die Unternehmen enorm viel. So zeigt eine Studie zum Engagement-Index in der Schweiz, dass jeder zehnte Beschäftigte bewusst die Leistung reduziert, was zu ei- ner jährlichen Produktivitätseinbusse von geschätzten 50 Milliarden Fran- ken führt (Gallup Consulting, 2010) Um die hohen Kosten von Fehlverhalten am Arbeitsplatz zu reduzieren, ist es für Unternehmen essenziell, die Häufigkeit von unterschiedlichen Fehlverhaltensweisen sowie deren Ursachen und Bedingungen zu kennen. Dabei interessiert insbesondere, was Unternehmen tun können, um Fehl- verhalten zu reduzieren. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich dem Thema «Fehlverhalten» anhand folgender Fragestellungen: Wie häufig ver- halten sich Beschäftigte am Arbeitsplatz fehl? Was sind die personalen und organisationalen Bedingungen, die Fehlverhalten am Arbeitsplatz begüns- tigen? Welche HRM-Praktiken können Fehlverhalten am Arbeitsplatz ent- gegenwirken? Welche Beziehungselemente zwischen Beschäftigten und ih- rem Arbeitgeber und welche Arbeitseinstellungen können Fehlverhalten am Arbeitsplatz erklären? Definition und Grundlagen Fehlverhalten am Arbeitsplatz wird als freiwilliges arbeitnehmerseitiges Verhalten verstanden, welches organisationale Normen verletzt und da- 20 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten durch den Erfolg eines Unternehmens, das Wohlbefinden der Beschäftigten oder beides bedrohen kann (Robinson & Bennett, 1995). Gemäss Robinson und Bennett (1995) kann Fehlverhalten am Arbeitsplatz anhand von zwei Dimensionen in vier unterschiedliche Kategorien unterteilt werden (siehe Abbildung 2.1). Die erste Dimension bestimmt, gegen wen das normabwei- chende Verhalten gerichtet ist, das heisst, ob gegen das Unternehmen als solches oder gegen Individuen innerhalb des Unternehmens. Die zweite Di- mension bestimmt, ob es sich bei den Verhaltensweisen um geringfügiges oder schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. Unter geringfügigem Fehlverhalten, welches gegen das Individuum im Un- ternehmen gerichtet ist, versteht man Verhaltensweisen wie Lästern, andere zu Unrecht zu beschuldigen oder die offensichtliche Bevorzugung einzelner Perso- nen. Wird das gegen das Individuum gerichtete Fehlverhalten als schwerwie- gend eingestuft, wird von Verhaltensweisen wie verbaler Beschimpfung, Be- stehlen von Arbeitskollegen oder gar von sexueller Belästigung gesprochen. Geringfügiges Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, be- inhaltet Verhaltensweisen wie beispielsweise ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen, das Einlegen ausgedehnter Pausen oder absichtlich langsamer zu arbeiten. Ist das gegen das Unternehmen gerichtete Fehlverhalten schwerwie- gend, geht es um Verhaltensweisen wie das Fälschen von Quittungen, den Kon- sum von illegalen Drogen und Alkohol am Arbeitsplatz oder das Bestehlen des Unternehmens. Im HR-Barometer 2012 werden ausschliesslich Verhaltenswei- sen untersucht, welche gegen das Unternehmen gerichtet sind. Dabei werden Verhaltensweisen betrachtet, welche gemäss Robinson und Bennett (1995) ent- weder als geringfügiges oder schwerwiegendes Fehlverhalten definiert werden. Um das Fehlverhalten am Arbeitsplatz bei Beschäftigten in der Schweiz zu erfassen, wurde der Fragenkatalog von Bennett und Robinson (2000) ver- wendet. Die Beschäftigten wurden gefragt, wie oft sie innerhalb des letzten Jahres die entsprechenden Verhaltensweisen gezeigt haben. Ihre Antworten konnten sie auf einer Skala von 1 (nie) bis 7 (täglich) wählen. Zudem bestand die Option, keine Antwort zu geben. Zugunsten einer besseren Übersicht- lichkeit wurden für die folgenden Abbildungen und Interpretationen die Kategorien 4 (5–11-mal im letzten Jahr) und 5 (monatlich) sowie die Katego- rien 6 (wöchentlich) und 7 (täglich) zu je einer Kategorie zusammengefasst. Da die Erhebung von Fehlverhalten am Arbeitsplatz mittels Selbstbeur- teilung erfolgte, wurden die Teilnehmenden vor den entsprechenden Fra- gen nochmals explizit darauf hingewiesen, dass wir auf die ehrliche Beant- wortung der Fragen angewiesen sind, um anhand der Ergebnisse Rückschlüsse auf Massnahmen in Unternehmen machen zu können. Au- sserdem wurde den Befragten zugesichert, dass die Antworten streng ver- traulich behandelt und anonymisiert ausgewertet werden. Nichtsdestotrotz besteht bei einer Selbstbeurteilung von heiklen Themen wie Fehlverhalten die Gefahr von sozial erwünschtem Antwortverhalten. Um die Tendenz der Befragten, sozial erwünscht zu antworten, zu messen, wurden drei Fragen zur sozialen Erwünschtheit in den Fragebogen integriert. Personen mit einer starken Tendenz zu sozial erwünschtem Antwortverhalten (z. B. «ich bin im- 21 Schweizer HR-Barometer 2012 Abbildung 2.1 Fehlverhalten am Arbeitsplatz gemäss Robinson & Bennett (1995) Fehlverhalten mer ehrlich zu anderen») wurden von den Analysen für das Schwerpunkt- thema Fehlverhalten am Arbeitsplatz ausgeschlossen (N=322). Somit basie- ren die folgenden Auswertungen auf den Daten von 1161 Befragten. Das nachfolgende Unterkapitel fokussiert die deskriptive Analyse von geringfügigem Fehlverhalten, gefolgt von der deskriptiven Analyse von schwerwiegendem Fehlverhalten. Anschliessend werden die Einflussfakto- ren von Fehlverhalten am Arbeitsplatz diskutiert und ein Fazit gezogen. Geringfügiges Fehlverhalten Geringfügiges Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, beinhaltet Verhaltensweisen, welche die Unternehmensleistung reduzieren und vor allem in ihrer Summe erheblichen Schaden anrichten können. Der diesjährige HR-Barometer untersucht folgende Verhaltensweisen: • Zu viel fantasiert und geträumt anstatt gearbeitet • Eine zusätzliche oder längere Pause gemacht als vereinbart • Sich wenig angestrengt bei der Arbeit • Den Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet • vertrauliche Firmeninformationen mit ei- ner unautorisierten Person diskutieren • Firmeneigentum entwenden • Arbeitsumgebung verschmutzen • Arbeit hinauszögern, um Überstunden zu verbuchen • illegale Drogen oder Alkohol konsumieren • eine Quittung fälschen, um mehr Geld zu- rückzuerhalten • sexuelle Belästigung • verbale Beschimpfung • Arbeitskollegen bestehlen • Arbeitskollegen in Gefahr bringen • zu viel fantasieren und träumen • zusätzliche oder längere Pausen machen • sich wenig bei der Arbeit anstrengen • Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge leisten • vorsätzlich langsamer arbeiten • ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit kommen • Bevorzugung • Lästern und Klatschen • andere beschuldigen • unfairer Konkurrenzkampf gegen das Individuum gerichtet gegen das Unternehmen gerichtet geringfügiges Fehlverhalten schwerwiegendes Fehlverhalten 22 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten • Vorsätzlich langsamer gearbeitet als tatsächlich nötig • Ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit gekommen Aus der Abbildung 2.2 wird ersichtlich, dass rund die Hälfte der Befragten angibt, sich innerhalb des letzten Jahres nie geringfügig fehlverhalten zu haben. Fast ein Drittel der Befragten hat hingegen mindestens ein- bis zweimal innerhalb des letzten Jahres Verhaltensweisen gezeigt, die als ge- ringfügiges Fehlverhalten definiert werden. Weitere 10% der Befragten ge- ben an, mindestens drei- bis fünfmal innerhalb des letzten Jahres absicht- lich die Leistung reduziert zu haben. Die restlichen 3% der Beschäftigten zeigen diese Verhaltensweisen bis zu täglich. Werden die Ausprägungen der einzelnen geringfügigen Fehlverhaltens- weisen betrachtet, ist eine klare Rangfolge in Bezug auf die Häufigkeit der gezeigten Fehlverhalten erkennbar (siehe Abbildung 2.3). Am häufigsten wird zu viel fantasiert und geträumt. Fast so häufig werden zusätzliche oder längere Pausen eingelegt oder die Anstrengung reduziert. Obwohl rund 40% der Beschäftigten angeben, innerhalb des letzten Jahres nie sol- che Verhaltensweisen an den Tag gelegt zu haben, gibt jede fünfte beschäf- tigte Person an, häufiger als fünfmal innerhalb des letzten Jahres zu viel geträumt und fantasiert, längere Pausen gemacht oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt zu haben. Das Nichtbefolgen von Anweisungen des Vorgesetzten sowie vorsätzlich langsameres Arbeiten sind etwas weniger häufig gezeigte Verhaltensweisen. So gibt jede 15. beschäftigte Person an, innerhalb des letzten Jahres relativ häufig (sechsmal pro Jahr bis täglich) den Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet oder vorsätzlich langsamer gearbeitet zu haben. Am wenigsten häufig geben die Befragten an, ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen. Lediglich 4% der Be- schäftigten kamen innerhalb des letzten Jahres häufiger als fünfmal ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit. Abbildung 2.2 Geringfügiges Fehlverhalten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 23 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Abbildung 2.3 Einzelne geringfügige Fehlverhaltensweisen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ohne Erlaubnis zu spät gekommen vorsätzlich langsamer gearbeitet Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet sich wenig angestrengt zusätzliche oder längere Pause gemacht zu viel geträumt und fantasiert wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich Schwerwiegendes Fehlverhalten Schwerwiegendes Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, beinhaltet Verhaltensweisen, durch welche das Eigentum des Unterneh- mens beschädigt oder entwendet wird beziehungsweise Interessen des Un- ternehmens schwerwiegend tangiert und missbraucht werden. Der diesjäh- rige HR-Barometer untersucht folgende Verhaltensweisen: • Vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert • Firmeneigentum entwendet • Die Arbeitsumgebung verschmutzt • Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen • Illegale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert • Eine Quittung gefälscht, um mehr Geld zurückzuerhalten Aus der Abbildung 2.4 wird ersichtlich, dass 96% der Befragten, gemäss ei- genen Angaben, innerhalb des letzten Jahres nie schwerwiegende Fehlver- haltensweisen gezeigt haben. 3% der befragten Beschäftigten berichten al- lerdings, dass sie ein- bis zweimal innerhalb des letzten Jahres und 1% der Beschäftigten, dass sie zwischen dreimal jährlich und täglich schwerwie- gende Fehlverhaltensweisen gezeigt haben. 24 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Werden die einzelnen Ausprägungen von schwerwiegendem Fehlver- halten betrachtet, zeigt sich ein differenzierteres Bild (siehe Abbildung 2.5). Am häufigsten werden vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert. Jede vierte beschäftigte Person in der Schweiz hat innerhalb des letzten Jahres mindestens einmal vertrauli- che Firmeninformationen mit einer nicht autorisierten Person bespro- chen. Etwas weniger häufig wurde Firmeneigentum entwendet, die Ar- Abbildung 2.5 Einzelne schwerwiegende Fehlverhaltensweisen wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quittung gefälscht, um mehr Geld zurückzuerhalten illegale Drogen oder Alkohol konsumiert Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen Arbeitsumgebung verschmutzt Firmeneigentum entwendet vertrauliche Firmeninfor- mationen mit unautori- sierter Person diskutiert Abbildung 2.4 Schwerwiegendes Fehlverhalten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 25 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten beitsumgebung verschmutzt, die Arbeit absichtlich hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen oder wurden illegale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert. Jede sechste beschäftigte Person in der Schweiz hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres Firmenei- gentum entwendet, jede siebte Person mindestens einmal absichtlich die Arbeitsumgebung verschmutzt, jede achte Person hat mindestens ein- mal Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede zwölfte Person hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres ille- gale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert. Am wenigsten häufig wurde das Fälschen von Quittungen, um mehr Geld zurückzuer- halten, genannt. Trotzdem gibt fast jede hundertste Person an, innerhalb des letzten Jahres häufiger als fünfmal eine Quittung gefälscht zu ha- ben, um mehr Geld zurückzuerhalten. Einflussfaktoren von Fehlverhalten In diesem Abschnitt wird untersucht, welche Faktoren Fehlverhalten be- günstigen beziehungsweise mit welchen Mitteln Fehlverhaltensweisen entgegengewirkt werden kann. Für die nachfolgenden Untersuchungen wurden das geringfügige und das schwerwiegende Fehlverhalten zusam- mengefasst betrachtet. Da viele Befragte angeben, sich nie fehlverhalten zu haben, ist die Verteilung der Antworten zum Fehlverhalten stark rechtsschief. Da somit eine Normalverteilung der abhängigen Variable Fehlverhalten ausgeschlossen werden muss, wurde die abhängige Varia- ble dichotomisiert, das heisst anhand des Medians in zwei Gruppen un- terteilt (0 = weniger Fehlverhalten, 1 = mehr Fehlverhalten). In der Regres- sionsanalyse wurden folgende Einflussfaktoren untersucht: personale und organisationale Faktoren, HRM-Praktiken, Merkmale der Arbeitsbe- ziehung sowie Arbeitseinstellungen und -verhalten. Abbildung 2.6 zeigt, dass das Fehlverhalten von fünf Faktoren beeinflusst wird. Das Alter wirkt sich als einziger personaler Faktor auf die Häufigkeit des Fehlverhaltens aus. Jüngere Beschäftigte neigen eher zu Fehlverhal- ten am Arbeitsplatz als ihre älteren Arbeitskollegen. In Bezug auf die Ar- beitsbeziehung zeigt sich, dass die Wahrscheinlichkeit von Fehlverhalten am Arbeitsplatz grösser ist bei geringem Vertrauen der Beschäftigten in den Arbeitgeber. Eine gemeinsame Vertrauensbasis zwischen Beschäftig- ten und dem Arbeitgeber ist folglich enorm wichtig, um dem Fehlverhal- ten am Arbeitsplatz entgegenzuwirken. Bezüglich der Arbeitseinstellun- gen und des Arbeitsverhaltens wird zudem ersichtlich, dass Befragte, welche mit ihrem Vorgesetzten oder Arbeitgeber über Probleme offen sprechen können, sich deutlich seltener fehlverhalten. Auch die Selbsteinschätzung bezüglich der Arbeitsmarktfähigkeit und der eigenen Leistung wirkt sich auf das Fehlverhalten am Arbeitsplatz aus. Be- schäftigte, welche sich als besonders leistungsstark einschätzen, zeigen weni- ger häufig Fehlverhalten. Auch Beschäftigte, welche bei einem potenziellen Arbeitsplatzverlust das Gefühl haben, auf dem in- oder externen Arbeits- markt schnell eine vergleichbare Stelle zu finden, neigen zu weniger Fehlver- 26 Schweizer HR-Barometer 2012 halten am Arbeitsplatz. Somit lohnt es sich, mithilfe von Aus- und Weiterbil- dungen in die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschäftigten zu investieren. Zusammenfassung Insgesamt berichten Beschäftigte in der Schweiz von relativ wenig Fehlver- halten am Arbeitsplatz. Ein wichtiger Faktor für die geringe Häufigkeit der Fehlverhaltensweisen spielt sicherlich der Selbstbericht durch die Befragten. Obwohl sozial erwünschtes Antwortverhalten kontrolliert wurde, muss da- von ausgegangen werden, dass dennoch eine Dunkelziffer an nicht dekla- rierten Fehlverhaltensweisen bestehen bleibt. Zudem ist bei der Interpreta- tion einiger schwerwiegender Fehlverhaltensweisen, wie beispielsweise Firmeneigentum zu entwenden, Vorsicht geboten. Denn unter der Entwen- dung von Firmeneigentum kann vieles verstanden werden – vom Mitge- henlassen eines Kugelschreibers bis hin zur Veruntreuung einer hohen Summe an Geld. Nichtsdestotrotz kann die Summe an kleinen Vergehen einen grösseren Schaden anrichten als ein schwerwiegendes Fehlverhalten (Ariely, 2012). Fehlverhalten Abbildung 2.6 Einflussfaktoren auf das Fehlverhalten personale und organisationale Faktoren Arbeits- beziehungen Alter Vertrauen Ansprechen von Problemen - - - - - Fehlverhalten [-.24] [-.15] [-.18] [-.10] [-.11] [korrigiertes R-Quadrat = .14] Arbeits- einstellungen und -verhalten Arbeitsmarkt- fähigkeit Leistung 27 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Rund die Hälfte der Beschäftigten berichten, dass sie mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres geringfügiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz gezeigt haben. Am häufigsten wird zu viel fantasiert und geträumt, eine zusätzliche oder längere Pause eingelegt oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt. Deutlich weniger häufig kommen die Beschäftigten in der Schweiz ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit. Dies überrascht nicht, denn einerseits ist das Zuspätkommen im Vergleich zu den anderen geringfügi- gen Fehlverhaltensweisen besser beobachtbar und untersteht somit der sozialen Kontrolle, andererseits wird Pünktlichkeit in der Schweiz sehr grossgeschrieben. Obwohl insgesamt nur 4% der Beschäftigten in der Schweiz berichten, schwerwiegendes Fehlverhalten am Arbeitsplatz zu begehen, kann dies in der Summe einen grossen Schaden für Unternehmen bedeuten. Beispielsweise be- richtet jede vierte befragte Person, innerhalb des letzten Jahres mindestens ein- mal vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person disku- tiert zu haben, jede achte beschäftigte Person hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede fünfzigste befragte Person gibt an, eine Quittung gefälscht zu haben, um mehr Geld zurückzuerhalten. Hochgerechnet auf 3.5 Millionen Erwerbstätige in der Schweiz diskutieren jährlich über 900 000 Beschäftigte vertrauliche Fir- meninformationen mit einer unautorisierten Person, über 400 000 Beschäftigte verbuchen unrechtmässig Überstunden und über 60 000 Beschäftigte fälschen eine Quittung, um mehr Geld zurückzuerhalten. Bei der Prävention von Fehlverhaltensweisen am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, ob man den Fokus auf die Beschäftigten richtet, welche häufig Fehlverhalten begehen oder auf diejenigen, welche sich kaum fehl- verhalten. Wird der Fokus auf erstere gelegt, kann durch ausgeprägte Kontrollen versucht werden, die Häufigkeit des Fehlverhaltens zu redu- zieren. Geht man allerdings davon aus, dass sich Beschäftigte arbeitgeber- seitiges Vertrauen wünschen, sollten Unternehmen versuchen, eine Un- ternehmenskultur aufzubauen, welche auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Die Analyse der Einflussfaktoren von Fehlverhalten zeigt deut- lich, dass sich der Aufbau einer Vertrauensbeziehung zwischen Beschäf- tigten und ihrem Arbeitgeber auszahlt, da sich dadurch das Fehlverhalten am Arbeitsplatz reduziert. Ein weiterer Vorteil einer Vertrauenskultur besteht darin, dass sich Be- schäftigte eher trauen, Problembereiche anzusprechen und diese mit ihrem direkten Vorgesetzten oder Arbeitgeber zu diskutieren. Haben Beschäftigte das Gefühl, dass sie offen über Problembereiche sprechen können, berichten sie wiederum von weniger Fehlverhalten. Das offene Ansprechen von Pro- blemen scheint somit als Ventil für mögliche Fehlverhaltensweisen gegen- über dem Unternehmen zu fungieren. Somit lohnt es sich für Unternehmen doppelt, in eine Vertrauenskultur zu investieren, in welcher Probleme offen angesprochen werden können. Im folgenden Kapitel wird unter anderem analysiert, wie Unternehmen ihre Beschäftigten motivieren können, Prob- lembereiche offen anzusprechen. 29 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage 3. Courage Einleitung Courage beziehungsweise Zivilcourage wird gemeinhin assoziiert mit mu- tigen Heldentaten. Aber Zivilcourage beginnt bereits im Alltag – bei der täglichen Erwerbsarbeit (Brandstätter & Frey, 2003). In Unternehmen stehen Beschäftigte immer wieder vor der Entscheidung, über Missstände zu schweigen oder sich zu Wort zu melden und auf Probleme aufmerksam zu machen. Warum jemand schweigt, kann viele Gründe haben. Eine Person kann beispielsweise Stillschweigen über Fehlverhalten in der Firma bewah- ren aus Angst vor negativen Konsequenzen, im Extremfall einer Entlassung. Andere behalten ihre Meinung für sich, weil sie das Teamklima nicht durch Auseinandersetzungen gefährden möchten. Wieder andere entschliessen sich zu schweigen, um Arbeitskollegen zu schützen. Wie viel Schaden eine Unternehmenskultur anrichten kann, in welcher die Norm vorherrscht, über firmeninterne Probleme zu schweigen, zeigt der Un- ternehmensskandal Enron: Ende 2001 brach der damals weltweit grösste Energiekonzern aufgrund eines Bilanzfälschungsskandals zusammen. Spä- tere Mitarbeiterbefragungen ergaben, dass eine Vielzahl der Beschäftigten bei Enron bereits ahnte, dass Misswirtschaft betrieben wurde, sie jedoch auf- grund der einschüchternden Firmenkultur nicht den Mut fanden, sich zu Wort zu melden (Oppel, 2002). Dieser Vorfall und andere Beispiele von Un- ternehmensskandalen zeigen, dass es für Unternehmen essenziell ist, die Ur- sachen von arbeitnehmerseitigem Schweigen respektive die Wichtigkeit des Ansprechens von Problemen zu kennen, um eine Kultur zu fördern, in der über Missstände gesprochen wird. Die diesjährige Ausgabe des Schweizer HR-Barometers widmet sich aus diesem Grund dem Thema «Courage am Arbeitsplatz». Dabei wird folgenden Fragen nachgegangen: Mit wem spre- chen Beschäftigte über Probleme? Unter welchen Umständen zeigen sie Cou- rage am Arbeitsplatz? Welche Problembereiche sprechen sie an und über wel- che schweigen sie lieber? Wer hat welche Gründe fürs Schweigen und wie kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten motivieren, Probleme offen anzu- sprechen? Definition und Grundlagen «Courage» bezeichnet nach Singer (2003) den sozialen Mut, die persönliche Meinung gegenüber Obrigkeiten und Mehrheiten frei zu äussern, auch dann, wenn sie der Umgebung missfallen könnte. Gemäss Nunner-Winkler (2002) ist Courage durch zwei wesentliche Merkmale gekennzeichnet: Ers- tens orientiert sich Courage an normativen Grundwerten der Gesellschaft und zweitens benötigt Courage persönlichen Mut, weil die Folgen für die betroffene Person mit gewissen Risiken verbunden sind. Während sich Courage im weitesten Sinn in ganz unterschiedlichen Verhaltensweisen und Situationen zeigen kann, bezieht sich das folgende 30 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Kapitel im engeren Sinn auf das Äussern respektive Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz. In Anlehnung an Milliken, Morrison und Hewlin (2003) wird in diesem Bericht unter «Courage» das Ansprechen von Problemen durch Beschäftigte verstanden, mit der Absicht, Miss- stände im eigenen Unternehmen aufzudecken. Um das Konstrukt «An- sprechen von Problemen» zu messen, bewerteten die Befragten auf einer 5-stufigen Skala, wie gut sie glauben, über verschiedene Problembereiche (z. B. Bedenken / Sorgen bezüglich mangelnder Kompetenzen anderer) mit ihrem Arbeitgeber sprechen können. Als Gegenpol zu «Ansprechen von Problemen» gilt das absichtliche Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz. In Anlehnung an Van Dyne, Ang und Botero (2003) werden drei mögliche Gründe für das Sich-nicht-zu-Wort-Melden auf einer 5-stu- figen Skala abgefragt: Schweigen aufgrund von Selbstschutz, Schweigen aufgrund von Resignation oder Schweigen zum Schutz der Zusammenar- beit mit anderen. Im Folgenden wird im ersten Unterkapitel das Ansprechen von Proble- men am Arbeitsplatz erläutert. Im zweiten Unterkapitel wird das Ver- schweigen von Problemen näher analysiert. Es werden jeweils deskriptive Ergebnisse sowie Einflussfaktoren des Ansprechens respektive Verschwei- gens von Problemen diskutiert. Ansprechen von Problemen Probleme am Arbeitsplatz können sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Unternehmens geäussert werden. So haben Beschäftigte die Wahl, Missstände in der Firma intern anzusprechen oder sie aber mit externen Personen (z. B. Familienmitgliedern) oder öffentlichen Instanzen zu bereden. Da der HR-Ba- rometer seinen Fokus auf die Beziehung zwischen Beschäftigten und Arbeit- geber legt, wird im Folgenden das Ansprechen von Problemen der Beschäftig- ten beim Arbeitgeber, das heisst innerhalb des Unternehmens, untersucht. Aus der Abbildung 3.1 geht hervor, dass im Allgemeinen 66% der Befrag- ten angeben, Probleme bei ihrem Arbeitgeber offen ansprechen zu können. Abbildung 3.1 Ansprechen von Problemen beim Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 31 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Abbildung 3.2 Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten oder Arbeitgebervertreter 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ansprechen von Problemen beim Arbeitgebervertreter Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Die verbleibenden 34% berichten hingegen, Probleme am Arbeitsplatz nur teilweise (16%) oder eher bis überhaupt nicht ansprechen zu können (18%). Wird im Detail analysiert, wen Beschäftigte bei anfallenden Problemen unternehmensintern ansprechen können, kann zwischen folgenden unter- nehmensinternen Ansprechpersonen beziehungsweise -instanzen unter- schieden werden: • Vorgesetzte innerhalb des Unternehmens • Vertretungen des Arbeitgebers (z. B. Ombudsmann) Wie aus Abbildung 3.2 ersichtlich wird, ist das Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten für mehr als 70% der Befragten voll und ganz oder zu- mindest meistens möglich. Knapp 30% der Befragten geben demgegenüber an, dass sie nur teilweise (18%), eher nicht oder überhaupt nicht (12%) mit ihrem direkten Vorgesetzten über Missstände bei der Arbeit sprechen wür- den. Das Ansprechen von Problemen bei einem Vertreter des Arbeitgebers erfolgt im Vergleich zum Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten etwas weniger häufig. Dennoch berichtet immer noch gut die Hälfte der Befragten (55%), dass sie bei firmeninternen Problemen mit einem Arbeitge- bervertreter sprechen können, während 20% dies nur teilweise und 25% dies eher nicht oder überhaupt nicht tun. Das Ansprechen von Missständen im Unternehmen kann unterschiedli- che Problembereiche betreffen. In Anlehnung an Milliken, Morrison und Hewlin (2003) wurde zwischen folgenden Problembereichen am Arbeits- platz differenziert: Bedenken beziehungsweise Sorgen bezüglich … • mangelnder Kompetenzen oder Leistungen von Kollegen oder Vorgesetzten, • organisationaler Abläufe, • des Lohns respektive der Lohnungerechtigkeit, 32 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage • der Firmenpolitik oder Firmenentscheiden, • persönlicher Karriereangelegenheiten, • Ethik und Fairness (persönliche Fehltritte, Diskriminierung), • Belästigung oder Missbrauch, • Konflikten mit Arbeitskollegen oder • gesundheitlicher Probleme. Wie aus Abbildung 3.3 ersichtlich wird, können Beschäftigte unterschied- lich gut mit ihrem Arbeitgeber über die verschiedenen Problembereiche sprechen. Der am ehesten ansprechbare Problembereich betrifft gesundheitliche Probleme. 63% der Befragten berichten, eher gut bis voll und ganz mit ih- rem Arbeitgeber über solche Probleme sprechen zu können. 17% berich- ten, dass sie Sorgen über auftretende Gesundheitsprobleme teilweise äu- ssern würden, während gut 30% angeben, dies eher nicht oder gar nicht zu können. Gut die Hälfte der Befragten berichtet, Probleme mit organisationalen Abläufen, Konflikte mit Arbeitskollegen, Ethik und Fairness sowie Prob- leme mit persönlichen Karriereangelegenheiten relativ mühelos anspre- chen zu können. Im Detail geben 56% der Beschäftigten an, Probleme mit organisationalen Abläufen in der Firma gut bis sehr gut äussern zu können. 23% der Beschäftigten bekunden teilweise Mühe, solche Probleme anzu- Abbildung 3.3 Ansprechbarkeit von unterschiedlichen Problembereichen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Belästigung / Missbrauch Lohn / Lohnungerechtigkeit Firmenpolitik mangelnde Kompetenzen / Leistungen anderer Karriereangelegenheiten Ethik / Fairness Konflikte mit Arbeitskollegen organisationale Abläufe gesundheitliche Probleme voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 33 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage sprechen, während 21% angeben, dass sie sich bei solchen Bedenken eher nicht bis überhaupt nicht zu Wort melden. Treten Konflikte mit Arbeitskol- legen auf, können 55% der Beschäftigten eher bis voll und ganz mit ihrem Arbeitgeber sprechen. Für 23% der Befragten ist dieser Problembereich teilweise ansprechbar, während 24% eher oder überhaupt nicht mit ihrem Arbeitgeber darüber sprechen würden. Über Probleme in Bezug auf Ethik und Fairness können 55% der Befragten gut bis sehr gut mit ihrem Arbeit- geber sprechen, während 19% angeben, dies nur teilweise zu können. 26% der befragten Beschäftigten geben weiter an, über Ethik- und Fairnesspro- bleme mit ihrem Arbeitgeber eher oder sehr schwer sprechen zu können. Das Ansprechen von Problemen mit persönlichen Karriereangelegenheiten be- reitet 53% der Befragten kaum oder gar keine Mühe. 21% der Befragten berichten, Karriereprobleme teilweise ansprechen zu können, 26% der Beschäftigten hingegen geben an, mit ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht oder eher nicht darüber sprechen zu können. Mehr Schwierigkeiten haben Beschäftigte, wenn es darum geht, man- gelnde Kompetenzen oder Leistungen von anderen, Probleme mit der Firmenpolitik und insbesondere auch Lohnprobleme beim Arbeitgeber anzusprechen. Nur 43% der Befragten geben an, mit ihrem Arbeitgeber über mangelnde Kompetenzen beziehungsweise Leistungen von Kollegen und Vorgesetzten gut bis sehr gut sprechen zu können. Hingegen berichten 27%, dass sie nur zum Teil solche Bedenken äussern würden, während 30% eher nicht oder überhaupt nicht die Möglichkeit sehen, über man- gelnde Kompetenzen von anderen mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Pro- bleme mit der Firmenpolitik und Firmenentscheiden können ebenfalls nur noch 43% der Befragten voll und ganz bis eher gut ansprechen, während 22% berichten, dass ihnen dies nur teilweise gelingen würde. Das Anspre- chen von Problemen in Bezug auf Lohn und Lohnungerechtigkeit erscheint nur gerade 42% der Befragten mühelos. 23% geben demgegenüber an, dass sie nur teilweise über solche Probleme mit ihrem Arbeitgeber sprechen kön- nen und 35% der Befragten haben grosse bis sehr grosse Mühe, Lohnpro- bleme anzusprechen. Das Ansprechen von Belästigungen und Missbrauch am Arbeitsplatz ist ein besonders sensibles, aber dennoch weit verbreitetes Thema in Betrie- ben. Rund jede/r zweite Erwerbstätige/r in der Schweiz kommt mit sol- chen Vorfällen direkt oder indirekt in Berührung (Schär, Moser, Mari- anne & Strub, 2010). Sowohl für das Opfer als auch für den Beschuldigten kann das Ansprechen von Belästigungen und Missbrauch gravierende Konsequenzen haben. Einerseits berichten zwar fast 60% der Befragten, dass sie bei einem entsprechenden Vorfall eher bis voll und ganz mit ih- rem Arbeitgeber sprechen könnten. Andererseits geben aber fast 20% an, dass sie schlecht über solche Probleme mit ihrem Vorgesetzten oder einer Arbeitgebervertretung sprechen könnten, während sich weitere 20% überhaupt nicht getrauen, ein solches Thema anzusprechen. Zudem wollte jeder zehnte Umfrageteilnehmende keine Aussage zu diesem Pro- blembereich machen. 34 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Abbildung 3.4 Einflussfaktoren auf das Ansprechen von Problemen Welche personalen und situativen Faktoren es den Beschäftigten erleichtern respektive erschweren, die genannten Problembereiche bei ihrem Arbeitge- ber anzusprechen, wird im folgenden Teilabschnitt besprochen. Einflussfaktoren auf das Ansprechen von Problemen Um Missstände in der Firma aufzudecken und eine offene Unternehmens- kultur zu begünstigen, ist es für Arbeitgeber zentral zu wissen, wie das An- sprechen von Problemen am Arbeitsplatz gefördert werden kann. Die mul- tivariaten Regressionsanalysen zeigen, dass das Ansprechen von Problemen am Arbeitsplatz (unabhängig vom jeweiligen Problembereich) von sieben Hauptfaktoren beeinflusst wird (siehe Abbildung 3.4). Bei den personalen Faktoren spielt vor allem das Geschlecht eine wesentliche Rolle. So trauen sich Männer generell eher, Probleme im Unternehmen anzu- sprechen als Frauen, vor allem wenn es um mangelnde Kompetenzen anderer und Ethik- und Fairnessprobleme geht. Dies kann unterschiedliche Gründe personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Geschlecht 0 = weiblich 1 = männlich Partizipation Ansprechen von Problemen Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Alter Führung Vertrauen in den Arbeitgeber Arbeitsmarkt- fähigkeit Leistung [korrigiertes R-Quadrat = .35] + + + + + + + [.14] [.01] [.12] [.17] [.15] [.08] [.14] 35 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage haben. Beispielsweise weist eine Metaanalyse darauf hin, dass Männer in vie- len Situationen ein höheres Selbstbewusstsein aufweisen als Frauen (Kling, Hyde, Showers & Buswell, 1999). Ein weiterer personaler Einflussfaktor ist das Alter. Je älter Beschäftigte sind, umso eher berichten sie, Missstände aller Art in der Firma zu melden. Da ältere Arbeitnehmende über eine grössere Berufs- und Lebenserfahrung verfügen als jüngere, gibt ihnen dies womög- lich den nötigen Mut, um Probleme offen ansprechen zu können. Auch HRM-Praktiken haben einen wesentlichen Einfluss darauf, ob Be- schäftigte Missstände bei ihrem Arbeitgeber ansprechen oder nicht. Beschäf- tigte, welche berichten, dass sie das Recht haben, an Entscheidungen im Unternehmen zu partizipieren, geben häufiger an, über auftretende Prob- leme am Arbeitsplatz zu berichten. Beschäftigte mit Mitspracherecht schei- nen sich somit eher berechtigt zu fühlen, auf Missstände hinzuweisen. Ein weiterer bedeutender Einflussfaktor ist der Führungsstil des Vorgesetzten: Fühlen sich Beschäftigte von ihrem Vorgesetzten verstanden und unterstützt, sind sie eher bereit, sich über Missstände im Unternehmen zu äussern. In Bezug auf die Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitnehmenden und Ar- beitgeber steht das Vertrauen in den Arbeitgeber im Zentrum. Je höher das Vertrauen in den Arbeitgeber ist, umso eher werden Probleme mit dem Ar- beitgeber besprochen. Auch Arbeitseinstellungen und -verhalten sind dem Ansprechen von Proble- men förderlich. Je höher die Befragten ihre Arbeitsmarktfähigkeit und ihre per- sönliche Leistung einschätzen, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie Missstände im Unternehmen melden. Beschäftigte mit guten Chancen auf dem internen und externen Arbeitsmarkt fürchten sich möglicherweise weniger vor möglichen negativen Konsequenzen einer Problemmeldung. Wie weitere Detailanalysen zeigen, sind für das Ansprechen bestimmter Problembereiche zusätzliche Einflussfaktoren von besonderer Relevanz. Im Folgenden wird daher auf diejenigen Problembereiche (Ansprechen von Problemen mit organisationalen Abläufen, Karriereangelegenheiten sowie Belästigung und Missbrauch) eingegangen, welche, neben den allgemeinen Einflussfaktoren, von weiteren Faktoren wesentlich beeinflusst werden. Beim Ansprechen von Problemen mit organisationalen Abläufen zeigt sich zu- sätzlich zu den allgemeinen Einflussfaktoren ein starker Zusammenhang mit der Entlohnungsform der Beschäftigten. Arbeitnehmende, welche berichten, dass sie über einen variablen, leistungsabhängigen Gehaltsanteil verfügen, sprechen Probleme mit organisationalen Abläufen bei ihrem Arbeitgeber weni- ger häufig an als Beschäftigte, deren Lohn nicht direkt von ihrer Arbeitsleistung abhängt. Dieses Ergebnis deutet darauf hin, dass leistungsabhängige Gehälter dazu verleiten, über Missstände in Bezug auf organisationale Prozesse eher zu schweigen. Möglicherweise fürchten die Beschäftigten eine Kürzung ihres leis- tungsabhängigen Gehaltanteils infolge einer Problemmeldung. Berichten Be- schäftigte jedoch von einem variablen, vom Unternehmenserfolg abhängigen Gehaltsanteil, zeigt sich ein gegenteiliges Bild. Beschäftigte, deren Lohn an den Unternehmenserfolg geknüpft ist, berichten auffallend häufiger, Probleme mit organisationalen Abläufen zu melden. Erfolgsabhängige Gehaltsanteile schei- 36 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage nen somit für Arbeitnehmende ein grösserer Anreiz zu sein, Prozessprobleme zu melden. Dies liegt wohl darin begründet, dass das Nichtmelden von organi- sationalen Problemen sich negativ auf den Unternehmenserfolg und infolge auch auf den eigenen erfolgsabhängigen Lohnanteil auswirken würde. Das Ansprechen von Problemen hinsichtlich Karriereangelegenheiten kann durch Personalbeurteilungsgespräche zusätzlich zu den bereits genannten allgemeinen Einflussfaktoren positiv beeinflusst werden. Beschäftigte, wel- che angeben, dass ihr Vorgesetzter mit ihnen in regelmässigen Abständen die weitere berufliche Entwicklung bespricht und klare Ziele vereinbart, be- richten auffallend häufiger, dass sie Karriereprobleme gegenüber ihrem Ar- beitgeber ansprechen. Personalbeurteilungsgespräche scheinen somit eine Plattform zu bieten, um Karriereangelegenheiten vertieft zu besprechen. Detailanalysen in Bezug auf den Problembereich Belästigung und Miss- brauch weisen darauf hin, dass die Betriebszugehörigkeitsdauer Einfluss darauf nimmt, ob Beschäftigte im Fall von Belästigungen oder Missbrauch den Arbeitgeber informieren. Je kürzer Arbeitnehmende in einem Betrieb sind, umso eher berichten sie, mit ihrem Arbeitgeber über solche Vorfälle sprechen zu können. Ein möglicher Grund für dieses Ergebnis könnte sein, dass eine lange Betriebszugehörigkeit zu einer zunehmenden Abhängigkeit vom Arbeitgeber führt, wodurch solche schwerwiegende Probleme nur mit grosser Vorsicht angesprochen werden. Entgegen der Erwartung führt eine hohe Arbeitsplatzunsicherheit dazu, dass die Bereitschaft, Belästigungen und Missbrauch beim Arbeitgeber anzusprechen, steigt. Womöglich denken sich Arbeitnehmende in diesen Situationen, dass sie nichts mehr zu verlie- ren haben. Verschweigen von Problemen Das Gegenteil des Ansprechens von Problemen am Arbeitsplatz ist das ab- sichtliche Verschweigen von Missständen. Der HR-Barometer interessiert sich dabei insbesondere für die Gründe, weshalb Beschäftigte über Miss- stände im Unternehmen schweigen. In Anlehnung an Van Dyne, Ang und Abbildung 3.5 Gründe für das Verschweigen von Problemen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% selbstschützendes Schweigen resigniertes Schweigen prosoziales Schweigen voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 37 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Botero (2003) wird im Folgenden zwischen drei Typen von Gründen für das Verschweigen von Problemen unterschieden: • Resigniertes Schweigen: Probleme werden verschwiegen aufgrund des Glaubens, dass sich nichts ändern würde, wenn etwas angesprochen werden würde. • Selbstschützendes Schweigen: Probleme werden verschwiegen aus Angst vor negativen Konsequenzen (z. B. in Bezug auf die eigene Karriere oder den Lohn). • Prosoziales Schweigen: Probleme werden verschwiegen, da die Zusammen- arbeit und die soziale Beziehung mit anderen nicht gefährdet werden soll. Wie in Abbildung 3.5 ersichtlich ist, nennen die Befragten als häufigsten Grund für das Schweigen, dass sie die Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten nicht gefährden wollen (prosoziales Schweigen). Solche pro- sozialen Interessen sind für 22% der befragten Beschäftigten eher bis voll und ganz ein Grund, am Arbeitsplatz Probleme zu verschweigen. Für 24% ist das Aufrechterhalten einer guten Beziehung zu anderen teilweise ein Grund zum Schweigen. Für 54% gilt dies dagegen eher weniger oder über- haupt nicht. Am zweithäufigsten schweigen die Befragten, weil sie glauben, dass sich durch das Ansprechen des Problems nichts ändern würde (resigniertes Schweigen). Resignation ist für 21% der Befragten eher bis voll und ganz ein Grund, weshalb sie über Missstände schweigen. 23% geben an, teilweise über Probleme zu schweigen, weil sich ihrer Meinung nach durch ihre Wortmeldung nichts ändern würde, während 56% eher nicht oder über- haupt nicht aus diesem Grund schweigen. Am dritthäufigsten berichten die befragten Beschäftigten, dass sie über Missstände am Arbeitsplatz schweigen, weil sie sich selbst vor negativen Konsequenzen fürchten (selbstschützendes Schweigen). Selbstschutz sehen nur 14% der Beschäftigten eher bis voll und ganz als Grund für ihr Schwei- gen. Weitere 14% geben an, dass sie teilweise aus Angst vor negativen Kon- sequenzen für sich schweigen, während dies für 72% eher bis überhaupt keinen Schweigegrund darstellt. Einflussfaktoren auf das Verschweigen von Problemen Warum Beschäftigte Probleme am Arbeitsplatz verschweigen, kann sowohl von Persönlichkeitsfaktoren als auch von situativen Faktoren abhängig sein. Regressionsanalysen weisen darauf hin, dass sechs Faktoren (unabhängig vom Schweigegrund) das Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz be- einflussen (siehe Abbildung 3.6). Bei den personalen Faktoren ist das Alter der Beschäftigten eine zentrale Einflussgrösse: Je älter Beschäftigte sind, umso weniger verschweigen sie Probleme. Insbesondere junge Beschäftigte scheinen sich somit am Arbeits- platz weniger zu Wort zu melden. Da junge im Vergleich zu älteren Beschäf- tigten oft über weniger Berufs- und Lebenserfahrung verfügen, fehlt ihnen 38 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage eventuell die Sicherheit und das nötige Selbstbewusstsein, um ihre Meinung frei zu äussern. Bei den HRM-Praktiken ist einerseits Partizipation ein wesentlicher Einflussfaktor: Je eher die Befragten das Gefühl haben, bei Firmenbelan- gen mitreden zu können, umso weniger verschweigen sie Probleme vor dem Arbeitgeber. Andererseits ist auch der Führungsstil der Vorgesetz- ten fundamental: Je besser die Beziehung zum Vorgesetzten bewertet wird, das heisst umso eher sich Beschäftigte von ihrem Vorgesetzten un- terstützt und wertgeschätzt fühlen, umso weniger wird über Missstände geschwiegen. Bezüglich der Arbeitsbeziehung zeigt sich wiederum, dass das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit des Problem- verschweigens stark beeinflusst. Je eher die Befragten berichten, dass ihr Arbeitgeber vertrauenswürdig sei und sie ehrlich und fair behandle, umso weniger verschweigen sie Missstände im Unternehmen. Abbildung 3.6 Einflussfaktoren auf das Verschweigen von Problemen personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Partizipation Verschweigen von Problemen [korrigiertes R-Quadrat = .31] Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Alter Führung Vertrauen in den Arbeitgeber globale Arbeitsplatz- unsicherheit Leistung - - - - - + [-.01] [-.19] [-.09] [-.19] [-.13] [.14] 39 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage In Bezug auf Arbeitseinstellungen und -verhalten hängt das Verschweigen von Problemen von der wahrgenommenen Arbeitsplatzunsicherheit und dem subjektiven gesundheitlichen Wohlbefinden der Beschäftigten ab. Je höher die globale Arbeitsplatzunsicherheit im Unternehmen ist, das heisst je grösser die Angst, die eigene Stelle zu verlieren, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Belegschaft Probleme verschweigt. Auch schweigen Arbeitnehmende mit einer guten physischen und psychischen Gesundheit weniger über Probleme, als jene mit einem weniger gesunden Wohlbefinden. Weitere Detailanalysen in Bezug auf die einzelnen Schweigegründe zei- gen, dass das selbstschützende Schweigen von einem zusätzlichen Faktor wesentlich beeinflusst wird. So senkt ein fixes Salär ohne zusätzliche varia- ble Lohnbestandteile die Wahrscheinlichkeit, dass aus Angst vor negativen Konsequenzen geschwiegen wird. Womöglich werden variable Lohnanteile von den Beschäftigten als Disziplinierungsinstrument für ihre Aussagen wahrgenommen, weshalb ein fixes Salär weniger zum Verschweigen von Problemen verleitet. Zusammenfassung Beschäftigte in der Schweiz glauben alles in allem relativ gut mit ihrem Ar- beitgeber über Probleme sprechen zu können. Vor allem das Ansprechen von Problemen beim direkten Vorgesetzten scheint mehr als 70% der Beschäftig- ten keine Mühe zu bereiten. Detailanalysen zeigen dennoch, dass verschie- dene Problembereiche unterschiedlich gut angesprochen werden können. Während die Mehrheit der Befragten bereit dazu ist, gesundheitliche Sorgen beim Arbeitgeber anzusprechen, bereitet den Beschäftigten besonders das Ansprechen von Lohnungerechtigkeiten Mühe. Wie die Ergebnisse der HR- Barometer 2011 und 2012 in Bezug auf den psychologischen Vertrag zeigen, sind unerfüllte Lohnerwartungen besonders häufig in der Schweiz. Infolge von unerfüllten psychologischen Verträgen verschlechtert sich die Arbeitneh- mer-Arbeitgeber-Beziehung. Zur Aufrechterhaltung guter Arbeitnehmer-Ar- beitgeber-Beziehungen ist es daher wichtig, dass Arbeitnehmende über Lohn- probleme und Lohnungerechtigkeiten mit ihrem Arbeitgeber sprechen können. Dies ist bisher aber nur bei 43% der Beschäftigten der Fall. Gründe für das Verschweigen von Problemen oder Bedenken und Sorgen der Beschäftigten sind vor allem prosozialer und resignativer Natur. Dabei spielen neben situativen auch personale Faktoren eine entscheidende Rolle. So trauen sich Männer in der Arbeitswelt eher Missstände anzusprechen, vor allem wenn es um mangelnde Kompetenzen anderer und Ethik- und Fairnessprobleme geht. Generell verschweigen ältere Beschäftigte Probleme weniger. Als Konsequenz könnte man für Unternehmen schlussfolgern, dass es wichtig ist, vermehrt auch junge und weibliche Mitarbeitende zu ermutigen, auf Missstände hinzuweisen. Ob Arbeitnehmende Probleme melden oder verschweigen hängt jedoch auch von Faktoren ab, auf welche Arbeitgeber direkten Einfluss nehmen können: So erhöht vor allem das Mitspracherecht der Arbeitnehmenden bei 40 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Firmenentscheiden die Wahrscheinlichkeit des Ansprechens von Problemen und senkt gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, dass Missstände verschwie- gen werden. Auch ein positiv gewerteter Führungsstil fördert das Melden von Problemen und verhindert eher, dass Probleme verschwiegen werden. Eine mögliche Schlussfolgerung für Arbeitgeber könnte daher sein, dass sich Massnahmen lohnen, welche darauf abzielen, die Führungskräfte zu schulen und die Mitbestimmung der Beschäftigten zu fördern. Lohnsysteme scheinen zudem ebenfalls das Ansprechen respektive Ver- schweigen von Problemen zu beeinflussen. Insbesondere variable Lohnan- teile, welche direkt an die persönliche Leistung gebunden sind, scheinen Beschäftigte aus Angst vor negativen Konsequenzen für den Lohn zum Schweigen zu verleiten. Unternehmen ist daher zu raten, variable leistungs- abhängige Lohnbestanteile mit Bedacht einzusetzen, da unter Umständen falsche Anreize gesetzt werden können. Auch die Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftig- ten sollten Arbeitgeber vermehrt berücksichtigen. Missstände am Arbeits- platz werden vor allem von arbeitsmarktfähigen und leistungsstarken Be- schäftigten angesprochen. Beschäftigte, welche sich weniger stark einschätzen, trauen sich oft nicht, mit ihren Bedenken und Sorgen auf den Vorgesetzten zuzugehen. Auch auf Beschäftigte in einem schlechten psychi- schen oder physischen Gesundheitszustand ist besonders achtzugeben, da sie Probleme verschweigen können. Herrscht eine hohe Arbeitsplatzunsi- cherheit im Unternehmen, ist ebenfalls Vorsicht geboten, da verängstigte Arbeitnehmende lieber über Missstände schweigen. Sehen die Beschäftigten zudem keine Möglichkeit, Probleme mit ihrem Arbeitgeber zu besprechen, zeigen sie vermehrt Fehlverhalten (siehe Kapitel 2). 41 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen 4. Trend 4.1 Karriereorientierungen Einleitung Karriereorientierungen lassen sich als laufbahnbezogene Einstellungen be- schreiben, die individuelle Karrierewünsche und Karrieremotive integrieren. Sie äussern sich in einer Präferenz für eine bestimmte berufliche Laufbahn und beeinflussen berufsbezogene Entscheidungen. Ein Karriereangebot wird die Aufmerksamkeit einer Person meist nur dann erwecken, wenn dieses mit den Zielen und Bedürfnissen korrespondiert, die diese Person mit der Gestaltung ihres beruflichen Entwicklungsverlaufs verfolgt. So sind für eine Person finan- zielle Absicherung und Aufstiegsmöglichkeiten die entscheidenden Faktoren bei berufsbezogenen Entscheidungen, für eine andere Person stehen dagegen Werte wie Selbstverwirklichung und Kompetenzentwicklung bei der berufli- chen Entscheidungsfindung im Vordergrund. Die Vorstellung von einer Kar- riere ist zunehmend ambivalent geworden. Auch in Unternehmen wurde häu- figer bemerkt, dass gut qualifizierte Beschäftigte das Angebot zum internen Aufstieg häufig mit der Bemerkung «Karriere? – nein danke!» ausschlugen. Ob und wie die individuellen Bedürfnisse und Wertvorstellungen mit den Strukturen und Zielen des Arbeitsgebers übereinstimmen, ist damit eine wich- tige Frage in personalpolitischen Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Entwicklungsperspektiven der Beschäftigten im Unternehmen geht. Wie es um die Karrierepräferenzen der Beschäftigten in der Schweiz steht, unter- sucht der HR-Barometer. Es wird erforscht, welche unterschiedlichen Karrie- reorientierungen bei den Arbeitnehmenden vorliegen und welche Präferenzen für verschiedene Karrieretypen sich über die Zeit hinweg abzeichnen. Die Karriereorientierungen In der Literatur werden grundsätzlich zwei verschiedene Vorstellungen über berufliche Laufbahnen gegenübergestellt: «traditionelle» und «neue» Karrieremodelle (Hall, 2002). Eine Karriere im traditionellen Sinn verläuft idealtypisch linear aufsteigend und mit einer langfristigen Verbindung zu einem Unternehmen in einem stabilen Umfeld. Neue Karrieremodelle hin- gegen sehen das Individuum als eigenverantwortlichen Akteur seiner be- ruflichen Laufbahn. Im Fokus dieser Orientierungen stehen Aspekte wie Individualität und Autonomie. Analog zu dieser Unterteilung unterscheidet der HR-Barometer vier Karri- ereorientierungen: der traditionell-aufstiegsorientierte und der traditionell- sicherheitsorientierte Karrieretyp gelten als die Vertreter einer traditionellen Karriere, während der eigenverantwortliche und der alternative Karrieretyp eher den neuen Karrieremodellen zugeordnet werden. Diese vier Karriereo- rientierungen wurden, basierend auf den Überlegungen von Guest und Con- way (2004), erstmals von Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach (2009) eru- 42 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen iert. Personen mit einer traditionell-aufstiegsorientierten Karriereorientierung streben einen Aufstieg in eine höhere Position an und haben ihrem Unterneh- men gegenüber ein stark ausgeprägtes Commitment. Eine traditionell-sicher- heitsorientierte Karriereorientierung wird von Beschäftigten vertreten, die von ihrem Unternehmen hohe Sicherheit erwarten und sich stark mit ihrem Arbeitgeber identifizieren. Die eigenverantwortliche Karriereorientierung zeichnet sich durch eine Übernahme der Verantwortung für die eigene beruf- liche Laufbahnentwicklung aus. Mittelpunkt dieser Orientierung ist der sub- jektive Karriereerfolg, der häufig durch den Wechsel in unterschiedliche Or- ganisationen realisiert wird. Dabei sind ein hierarchischer Aufstieg und traditionelle Karrierewerte weniger wichtig. Für Beschäftigte mit einer alter- nativen Karriereorientierung hat die Arbeit im Leben einen weniger zentralen Stellenwert. Bei diesen Erwerbstätigen verliert die Arbeit gegenüber anderen Lebensbereichen wie Familie oder Freizeit häufig an Bedeutung. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen In der Erhebung des HR-Barometers wurden die Karriereorientierungen mit- hilfe von neun bipolaren Aussagen zu verschiedenen laufbahnbezogenen In- halten erhoben. Einleitend zu diesen neun Aussagen wurde den Befragten folgende Frage gestellt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Dabei wur- den die befragten Personen gebeten, sich auf einer vierstufigen Skala zwi- schen zwei entgegengesetzten Antwortmöglichkeiten einzustufen (Beispiel: «meine Karriere selber managen» versus «mein Unternehmen die eigene Kar- riere managen lassen»). Die Abbildung 4.1.1 zeigt das Antwortverhalten der Beschäftigten hin- sichtlich der neun Aussagen. Viele Beschäftigte wollen demzufolge ihre eigene Karriere managen (82%) und messen ihrer Arbeitstätigkeit einen zentralen Stellenwert im Leben bei (76%). Eine deutliche Mehrheit der be- fragten Personen bevorzugt es zudem, lange Zeit in einem Unternehmen zu arbeiten (79%). Der Vergleich mit den Ergebnissen aus dem Vorjahr zeigt, dass den Beschäftigten die Arbeit wieder wichtiger wird. Von ehe- mals 69% geben in diesem Jahr 76% der Beschäftigten an, ihre Arbeit sei im Leben zentral. Die Beschäftigten berichten ausserdem über ein vermehrtes Selbstmanagement gegenüber der eigenen Karriere als noch im Jahr zuvor (von 76% auf 82%). Auf Basis des Antwortmusters wurden die Beschäftigten mithilfe eines sta- tistischen Verfahrens (latente Klassenanalyse) den vier beschriebenen Karrie- reorientierungen zugeordnet. Das Ergebnis der Analyse deutet daraufhin, dass bei Beschäftigten in der Schweiz alle vier Karriereorientierungen mit unterschiedlichen Häufigkeiten zu finden sind (siehe Abbildung 4.1.2). Knapp zwei Drittel aller Beschäftigten zeigen ein traditionelles Karriereverständnis, wobei 49% eine traditionell-aufstiegsorientierte und 14% eine traditionell-si- cherheitsorientierte Vorstellung einer Karriere haben. Mehr als ein Fünftel der Beschäftigten (21%) strebt eine eigenverantwortliche Karriere an, während 16% eine alternative Karriereorientierung haben. 43 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 4.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 21 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 79 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 46 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 54 % in der Gegenwart leben 42 % für die Zukunft planen 58 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 24 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 76 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 52 % eine Karriere ist mir wichtig 48 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 50 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 50 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 31 % für die Zukunft sparen 69 % meine Karriere selber managen 82 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 18 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 43 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 57 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? Abbildung 4.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 16% 14% 49% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 16% 14% 49% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 44 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Im Vergleich zum HR-Barometer 2011 gibt es nur geringe Veränderungen in der Zusammensetzung der Karriereorientierungen von Beschäftigten in der Schweiz. Wird die prozentuale Verteilung der Karriereorientierungen aller- dings im Kontext früherer Erhebungsjahre betrachtet, werden unterschiedli- che Entwicklungen deutlich (siehe Abbildung 4.1.3). Diese offensichtlich dras- tischen Veränderungen in der Verteilung der Karriereorientierungen sind vor allem auf die differenziertere Erhebungsmethode der letzten beiden Jahre zurückzuführen. Während in den Anfangsjahren eine zweistufige Antwort- skala zur Erfassung der Karriereorientierungen verwendet wurde, führte der HR-Barometer im Jahre 2011 eine differenzierte, vierstufige Messskala ein, um so die sozial erwünschten Antworttendenzen der Befragten abzuschwächen (detailliertere Informationen hierzu im Schweizer HR-Barometer 2011). Auf- grund der abweichenden Messmethode in dieser und der letzten HR-Baro- meter-Erhebung werden im Folgenden überwiegend die Veränderungen der Trendlinien von 2011 auf 2012 fokussiert. Während die beiden traditionellen Karriereorientierungen seit 2011 leicht rückläufig sind, haben die beiden neuen Karriereorientierungen leicht zuge- nommen. In den vergangenen Jahren wurden zum Teil gegenläufige Ent- wicklungen der Karriereorientierungen beobachtet. Angesichts der auch in den letzten Jahren zunehmenden Unsicherheit war unsere Vermutung, dass eine unsichere Wirtschaftssituation zu einer Rückbesinnung auf traditio- nelle Werthaltungen führt. Die Trendentwicklungen in der diesjährigen Ausgabe des HR-Barometers lassen nun auf ein anderes Bild schliessen: Die Abbildung 4.1.3 Trend Verbreitung der Karriereorientierungen alternativ orientiert eigenverantwortlich orientiert traditionell-sicherheitsorientiert traditionell-aufstiegsorientiert 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 45 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Veränderungen in den Karriereorientierungen lassen mit Blick auf die noch- mals leicht angestiegene Arbeitsplatzunsicherheit eher vermuten, dass sich die Beschäftigten in anhaltend wirtschaftlich unsicheren Situationen ver- mehrt auf ihre eigenen Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten besin- nen statt auf eine vorgebahnte berufliche Entwicklung in einem Unterneh- men zu vertrauen (siehe auch Kapitel 4.4). Schlussfolgerungen Die Struktur dieser vier Karriereorientierungen soll es Beschäftigten und Un- ternehmen ermöglichen, die eigenen Karrieremotive und -vorstellungen oder diejenigen der eigenen Belegschaft zu analysieren und in unterschiedliche Typen einzuteilen. Aus Sicht der Beschäftigten kann überprüft werden, ob in einer Karriereentscheidung das jeweilige Angebot mit den eigenen Wün- schen, Zielen und Bedürfnissen korrespondiert. Aus Perspektive der Unter- nehmen kann einerseits geprüft werden, ob die Belegschaft zur Umsetzung von Restrukturierungen und neuen Zielvereinbarungen bereit ist oder ob zu- sätzliche Unterstützungsangebote für die Beschäftigten notwendig sind. An- dererseits lässt sich prüfen, ob die Implementierung von HRM-Massnahmen die richtigen Beschäftigten betreffen. Über zwei Drittel der Beschäftigten in der Schweiz haben eine traditionelle Karriereorientierung. Traditionelle Karriereorientierungen zeichnen sich da- durch aus, dass ihre Karrierepfade durch Massnahmenbündel geprägt sind, die im betrieblichen Karriere-System zusammengestellt und als standardi- sierte oder typische Karrieren gelten. Zur Realisierung dieser eher traditionel- len Karriereentwicklungen empfiehlt sich eine zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten abgestimmte Laufbahnplanung. Obwohl die traditionelle Vorstellung einer Karriere unter den Beschäftig- ten in der Schweiz nach wie vor am weitesten verbreitet ist, haben die neuen Karrierevorstellungen in diesem Jahr leichten Zuwachs erhalten. Beschäf- tigte mit neuen Karrierebedürfnissen lassen sich nicht ohne Weiteres in die traditionellen Karrierepfade integrieren, sondern streben nach neuen Pfad- alternativen. In diesen neuen Karriereorientierungen geht es vielmehr um die Umsetzung eigener Werte und Vorstellungen sowie um eine Auswei- tung der eigenen Qualifikationen und die Übernahme verschiedener Aufga- bengebiete. Wenn Unternehmen diese Möglichkeiten nicht bieten, wird es schwierig, Beschäftigte dieser Karriereorientierung längerfristig an das Un- ternehmen zu binden. Eigenverantwortlich Karriereorientierte sind dabei vor allem um die horizontale Entwicklung ihrer Kompetenzen bemüht und massgeblich vom subjektiven Karriereerfolg geprägt. Eine kleinere Gruppe von Beschäftigten gehört zu den alternativ Karriereorientierten, welche ih- rer Arbeitstätigkeit und ihrer Karriere einen weniger zentralen Stellenwert beimessen. Häufig handelt es sich bei Angehörigen dieser Karriereorientie- rung um Frauen und Teilzeitangestellte, die sich neben ihrer Arbeitstätig- keit intensiv der Familie oder ihrer Freizeit widmen. Bei diesen Beschäftig- ten sollte sich das Unternehmen vor allem um Absprachen bezüglich flexibler und familienfreundlicher Arbeitszeitmodelle bemühen. 46 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management 4.2 Human Resource Management Einleitung Eine Kernaufgabe eines jeden Unternehmens, unabhängig von Branche und Grösse, ist das Management der Humanressourcen. Für eine optimale Ge- staltung sind nicht nur die Personalabteilungen verantwortlich sondern auch die Unternehmensleitung, Stäbe, Berater, Arbeitnehmervertretungen, Vorgesetzte verschiedener Ebenen und die Beschäftigten selbst. Diese Ak- teure können dazu eine Vielzahl an Human-Resource-Management-Prakti- ken (HRM-Praktiken) nutzen, wobei unterschiedliche Instrumente, abhän- gig von Firmenkontext und -strategie, bedeutsam sind. Der Fokus des HR-Barometers auf die folgenden Praktiken soll ein möglichst breites Bild der genutzten Instrumente in der Schweiz vermitteln: • Arbeitsgestaltung • Personalentwicklung • Personalbelohnung • Führung und Partizipation Arbeitsgestaltung Durch eine den Beschäftigtenbedürfnissen angepasste Arbeitsgestaltung kann die Motivation für die Arbeitstätigkeit selbst gesteigert werden. Bei der Arbeitsgestaltung geht es insbesondere darum, wie die Arbeit an sich auszuführen ist (Morgeson & Humphrey, 2006). Das übergeordnete Krite- rium «Arbeitsgestaltung» setzt sich zusammen aus Aufgabenvielfalt, Be- deutsamkeit der Aufgabe, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Autonomie und Feedback von der Arbeitstätigkeit selbst. Dabei bewerteten die Befragten das Vorhandensein jeder dieser Komponenten auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Mit Aufgabenvielfalt ist die Spanne der Aufgaben innerhalb der Arbeitstä- tigkeit gemeint. Sie ist die am stärksten vorhandene Komponente im Bereich Arbeitsgestaltung (siehe Abbildung 4.2.1). Der grösste Teil der Befragten be- urteilt die Aufgabenvielfalt als breit bis sehr breit (84%), 13% bewerten die Aufgabenvielfalt als mässig breit und ein kleiner Teil der Befragten empfin- det die Arbeit als wenig vielfältig (3%). Ganzheitlichkeit der Aufgabe bezeichnet den Grad, mit welchem die Ar- beitstätigkeit einen vollständigen Arbeitsablauf umfasst, respektive zu ei- nem in sich abgeschlossenen Produkt oder einer Dienstleistung führt und als solche wahrgenommen wird. Während 62% der Befragten ihre Arbeits- tätigkeit als ganzheitlich beurteilen und weitere 22% ihre Arbeitstätigkeit als teilweise vollständig empfinden, schätzen 16% der Befragten ihre Arbeitstä- tigkeit als unvollständig bis sehr unvollständig ein. Die Bedeutsamkeit der Aufgabe spiegelt den Grad wider, mit welchem die Arbeitstätigkeit der Befragten die Arbeit oder das Leben anderer Personen 47 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens beeinflusst. So empfinden vor allem Menschen mit Tätigkeiten, welche einen bedeutsamen Effekt auf das physische oder psychische Wohlbefinden anderer Menschen haben, ihre Arbeit als wichtig (Morgeson & Humphrey, 2006). Die Ausprägungen der Bedeutsamkeit der Aufgabe fallen sehr ähnlich aus wie bei den Anga- ben zur Ganzheitlichkeit der Arbeit: 61% der Befragten beurteilen ihre Ar- beit als bedeutsam und weitere 23% schätzen ihre Tätigkeit als teilweise bedeutsam ein. Die verbleibenden 16% empfinden ihre Arbeit als eher bis überhaupt nicht bedeutsam. Dies bedeutet, dass für fast 40% der Befragten ein wichtiger Motivationsfaktor, hervorgerufen durch die Sinnhaftikeit der Arbeit selbst, fehlt. Feedback durch die Arbeitstätigkeit besagt, wie stark die Arbeitstätigkeit selbst klare und eindeutige Informationen über die Effektivität der Arbeits- leistung zu geben vermag. Dabei liegt der Fokus klar auf der Rückmeldung durch die Tätigkeit an sich oder dem Wissen über die eigene Aktivität und nicht auf Rückmeldungen von Drittpersonen. Diese Information kann zu einer direkten Leistungssteigerung führen (Morgeson & Humphrey, 2006). Während 59% der Befragten klares bis sehr klares Feedback aus der Tätig- keit selbst bekommen und 26% von einem teilweisen Feedback aus der Ar- beitstätigkeit selbst berichten, fehlt dieses Feedback bei 15%. Die Autonomie der Arbeitstätigkeit beinhaltet folgende drei Aspekte: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit Abbildung 4.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Autonomie Feedback durch die Arbeitstätigkeit Bedeutsamkeit der Aufgabe Ganzheitlichkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 48 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Über 50% der Befragten beurteilen das Ausmass an Autonomie in der Arbeitstätigkeit als gut bis sehr gut und weitere 30% berichten von teilweisem Vorhandensein von Autonomie. 14% der Befrag- ten berichten jedoch von kaum vorhandener bis fehlender Autonomie. Der Vergleich der Arbeitsgestaltung mit den Vorjahren beschränkt sich auf die beiden Komponenten Aufgabenvielfalt und Autonomie, da die an- deren Komponenten in der diesjährigen Erhebung zum ersten Mal erfragt wurden. Der Trendabbildung 4.2.2 ist zu entnehmen, dass die Aufgaben- vielfalt nach längerer, stabiler Phase in den vergangenen zwei Erhebungs- jahren eingebüsst hat. Auch die Autonomie ist nach einem kleinen Hoch im letzten Erhebungsjahr klar zurückgegangen. Diese Rückgänge sind schwer interpretierbar. Sie könnten jedoch ein Zeichen dafür sein, dass zumindest gewisse Unternehmen in der Arbeitsgestaltung nicht ausgebaut haben, son- dern angesichts der wirtschaftlichen Unsicherheit auf engeren Handlungs- spielraum und stärkere Kontrollen setzten. Personalentwicklung Die Förderung und Weiterbildung der Humanressourcen ist nicht bloss für die Beschäftigten als Investition in die eigene Zukunft, das heisst um arbeits- marktfähig zu bleiben, von grundlegender Bedeutung, sondern auch für den Arbeitgeber. Durch die wettbewerbsintensive Marktlage sind Unternehmen stets neuen Herausforderungen ausgesetzt, welche mit einer entsprechend gut qualifizierten Belegschaft gemeistert werden können (Pfeffer, 1998). Abbildung 4.2.2 Trend: HRM-Praktiken Autonomie Aufgabenvielfalt Laufbahnplanung Partizipation 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 49 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Im Folgenden werden Inhalt, Form und Häufigkeit von erhaltener Weiter- bildung sowie Laufbahngespräche thematisiert. Arbeitgeber können ihre Beschäftigten sowohl im Bereich Fachkompetenz (z. B. Softwareschulung) als auch im Bereich Sozialkompetenz (z. B. Konfliktfähigkeit) schulen. Während die Förderung der Fachkompetenz ziemlich verbreitet scheint (fast 60% der Befragten geben an, dass sie Training in der Fachkompetenz erhalten), wird die Sozialkompetenz bei weniger als 30% der Befragten geschult (siehe Ab- bildung 4.2.3). Diese Förderungen in Fach- und Sozialkompetenz finden bei über 50% der Befragten während der Ausübung der Arbeitstätigkeit statt. Bei gut 25% der Befragten ist diese Förderung ausserhalb der Ausübung der Arbeitstätigkeit angegliedert. Die Anzahl Weiterbildungstage, welche die Beschäftigten während der Ar- beitszeit absolvieren konnten oder vom Unternehmen bezahlt wurden, ist seit dem Start der HR-Barometer-Erhebung stets angestiegen mit einem leichten Einbruch in der letzten Erhebung und – ausgleichend zu diesem Jahr – mit einem deutlichen Anstieg (siehe Abbildung 4.2.4). So erhielten die Beschäftig- ten dieses Jahr im Schnitt 7.2 Weiterbildungstage während der Arbeitszeit. Die- ser Aufwärtstrend verdeutlicht die zunehmende Wichtigkeit von Weiterbil- dung in den Unternehmen. Wiederkehrende Gespräche zur Laufbahnplanung zwischen Vorgesetztem und Beschäftigten verfolgen das Ziel, Feedback zu erbrachten Leistungen zu geben, neue Ziele zu vereinbaren und dadurch die Entwicklung der Beschäf- tigten zu fördern (Fletcher, 2001). Der Erhalt von Laufbahnplanung wurde auf Abbildung 4.2.3 Inhalt und Form der Weiterentwicklung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterentwicklung Form der Weiterentwicklung 50 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Abbildung 4.2.4 Trend: Anzahl Weiterbildungstage 0 2 4 6 8 10 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. 45% der Be- fragten sagen, dass sie in regelmässigen Abständen ihre Entwicklung planen, gemeinsam klare Ziele setzen und Rückmeldungen zu ihrer Leistung bekom- men (siehe Abbildung 4.2.5). 27% der Befragten nehmen die Situation der Laufbahnplanung als mässig befriedigend wahr, während 28% die Situation als eher bis überhaupt nicht befriedigend einschätzen. Diese mässig zufrieden- Abbildung 4.2.5 Laufbahnplanung, Führung und Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Partizipation Führung Laufbahnplanung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 51 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Abbildung 4.2.6 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% andere Angebote Laufbahnpfade Mentoring / Coaching Laufbahngespräche keine Angebote stellende Weise der Laufbahnplanung scheint über die Jahre hinweg stabil zu verharren (siehe Abbildung 4.2.2). Wird nach der Art der Laufbahnplanung gefragt, zeigt sich ein passendes Bild zur oben besprochenen Situation der Laufbahnplanung (siehe Abbil- dung 4.2.6). Fast 30% der Befragten berichten, dass sie von keinerlei Mass- nahmen der Laufbahnplanung betroffen sind. Ansonsten sind Laufbahnge- spräche mit Vorgesetzten am gebräuchlichsten (28%). Mentoring und Coaching erleben nur 10% der Befragten. Auch klar definierte Laufbahn- pfade sind wenig verbreitet (9%), während 5% der Befragten andere Ange- bote der Laufbahnplanung nutzen, welche nicht weiter spezifiziert sind. Entlohnung In der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung wurde erstmals untersucht, aus welchen Lohnbestandteilen sich der Lohn von Beschäftigten zusam- mensetzt. Dabei zeigt sich klar, dass fast 40% der Befragten keine zusätzli- chen Lohnbestandteile zum fixen Salär erhalten (siehe Abbildung 4.2.7). Von den weiteren Lohnkomponenten sind Zulagen wie Schicht- oder Kinderzu- lagen bei den Befragten am stärksten verbreitet (26%). Auf die Lohnneben- leistung folgen mit 21% der variable erfolgsabhängige Gehaltsanteil (Unter- nehmens- oder Abteilungserfolg), Fringe Benefits wie Abonnements für den öffentlichen Verkehr, Essensgutscheine oder Sportanlagenbenutzung (19%), der variable leistungsabhängige Gehaltsanteil (17%) und Sonderprämien 52 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management (14%). 26% der Befragten gaben zudem an, dass sie neben dem fixen Salär zwei oder mehr verschiedene Arten von Lohnbestandteilen erhalten. Führung und Partizipation Laut Schyns (2002) spiegelt sich im Führungsverhalten des Vorgesetzten die Qualität der individuellen Beziehung zwischen Führungskraft und mitar- beitender Person wider, wobei diese Beziehung von beiden Akteuren ge- prägt wird. Dieses stark durch die Beziehung geprägte Führungsverhalten wurde im Fragebogen anhand von Verständnis und Einsatz des Vorgesetz- ten für die Beschäftigten mit einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Über 60% der Befragten berichten von einem eher guten bis sehr guten Führungsverhalten ihrer vorgesetzten Person (siehe Abbildung 4.2.5). Das heisst Vorgesetzte verstehen berufliche Bedürfnisse und Probleme ihrer Be- schäftigten, nutzen ihren Einfluss, um bei Arbeitsproblemen zu helfen und bei Befragten ein effektives Arbeitsverhältnis zu schaffen. 25% der Befragten bewerten das Führungsverhalten ihrer Vorgesetzten als mässig und 13% äu- ssern sich negativ zum Führungsverhalten. Eine weitere Facette des Führungsverhaltens zeigt sich in der Partizipations- möglichkeit der Beschäftigten an organisatorischen Entscheiden. Unter Partizi- pation wird der Einbezug der Beschäftigten in den Informationsfluss und die Entscheidungsfindung innerhalb der Organisation verstanden. Sie wurde eben- falls mit einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Abbildung 4.2.7 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% Sonderprämien leistungsabhängigen Gehaltsanteil Fringe Benefits erfolgsabhängigen Gehaltsanteil Zulagen nur festes Salär 53 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Die Ergebnisse zur Partizipation zeigen ein ähnliches Bild wie die Beurtei- lung des Führungsverhaltens (siehe Abbildung 4.2.5): deutlich über 50% der Befragten bewerten ihre Mitsprachemöglichkeiten als gut bis sehr gut, 32% als mässig und 14% als unbefriedigend. Ein Blick auf die Trendabbildung 4.2.2 verdeutlicht, dass der Partizipationsgrad nach einigen relativ stabilen Jahren seit der Publikation im Jahr 2010 absinkt. Schlussfolgerungen Die Verbreitung der verschiedenen HRM-Praktiken betrachtend, kann ge- folgert werden, dass es um die Arbeitsgestaltung im Allgemeinen nicht schlecht gestellt ist. In den Bereichen Ganzheitlichkeit der Aufgaben, Be- deutsamkeit der Aufgabe und Feedback durch die Arbeitstätigkeit besteht jedoch Verbesserungspotenzial. Hier berichten im Schnitt 16% der Befrag- ten, dass sie diese Arbeitsgestaltungsmassnahmen eher nicht bis überhaupt nicht erfahren. In der Personalentwicklung ist zu beobachten, wie die Weiterbildungstage während der Arbeitszeit ansteigen. Jedoch wird bis anhin wenig in die Förde- rung der Sozialkompetenz investiert. Weiter könnte die Laufbahnplanung der Beschäftigten intensiviert werden. Regelmässige Laufbahngespräche zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten müssen nicht zeit- und kostenin- tensiv sein, um Erfolg zu bringen. Doch bis anhin sind sie wenig verbreitet. Noch seltener werden Praktiken wie Mentoring und Coaching genutzt. Nachdenklich macht die Beobachtung, dass die Partizipation der Beschäf- tigten an organisatorischen Entscheiden abnimmt. Noch berichten über 53% der Befragten, dass sie bei organisatorischen Entscheiden mitreden können und über organisatorische Entscheide ausreichend informiert werden, doch die Gruppe der Beschäftigten, welche bei solchen Entscheiden nur teilweise oder überhaupt nicht involviert ist, nimmt zu. Auch hier sollten Unterneh- men ansetzen und Gegensteuer geben. 54 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen 4.3 Arbeitsbeziehungen Einleitung Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den Arbeitsbeziehungen zwi- schen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern. Es setzt sich aus den beiden Themenbereichen psychologischer Vertrag und Vertrauen gegenüber dem Arbeitgeber zusammen und gibt einen Überblick über die Bezie- hungsqualität zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern in der Schweiz. Der psychologische Vertrag, als Grundbaustein des HR-Barome- ters, beschreibt die Austauschbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern über formale Vertragsvereinbarungen hinweg und steht im engen Zu- sammenhang mit dem Vertrauen, das Beschäftigte in ihren Arbeitgeber setzen. Ob Vertrauen entsteht und wie Vertrauen aufrechterhalten wer- den kann, ist häufig durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags bedingt (Grote & Staffelbach, 2011), dessen Ziel eine faire Balance zwi- schen Geben und Nehmen ist. Werden Arbeitgeber und Arbeitnehmende den impliziten Erwartungen eines psychologischen Vertrags nicht ge- recht, kann dies zu Misstrauen und einer wenig stabilen Arbeitsbezie- hung der beiden Vertragspartner führen. Der psychologische Vertrag Der psychologische Vertrag ist ein informeller Bestandteil der Arbeitsbe- ziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er umfasst die wechsel- seitigen meist impliziten Erwartungen und Angebote beider Vertragspart- ner, die über den formalen, juristischen Arbeitsvertrag hinaus bestehen. Da die Einschätzung von Erwartungen und Angeboten subjektiv ist, kommt der psychologische Vertrag oft nicht durch explizite Absprachen mit dem Arbeitgeber zustande, sondern er entwickelt sich durch Erfahrun- gen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Laufe der Zeit miteinander machen. Diese resultieren aus Gesprächen mit Vorgesetzten und Kollegen, aus Beobachtungen von Ereignissen im Unternehmen oder durch Zielver- einbarungen des Managements, die sich in den Köpfen der Beschäftigten verankern (Rousseau, 1995). Gegenseitige Erwartungen und Angebote be- treffen nicht nur Güter und Dienstleistungen, sondern beziehen sich auch auf Werte, Normen und Überzeugungen. Inhalte eines psychologischen Vertrags können daher ganz unterschiedliche Themenbereiche abdecken. Aus der Perspektive der Beschäftigten sind vor allem Inhalte wie Entwick- lungsmöglichkeiten bei der Arbeit, interessante Arbeitsinhalte, Arbeits- platzsicherheit oder eine angemessene Entlohnung bedeutsam. Im Zuge der Arbeitsflexibilisierung haben sich die psychologischen Verträge zwi- schen Arbeitgeber und Beschäftigten verändert (Raeder & Grote, 2001). Eine typische Kategorisierung von Inhalten betrifft die Unterscheidung von traditionell geprägten und neuen psychologischen Verträgen. Betont die traditionelle Sichtweise auf den psychologischen Vertrag eher Inhalte 55 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen wie Arbeitsplatzsicherheit, Loyalität und Identifikation, zeichnet sich der neue Vertrag durch Inhalte wie Eigenverantwortung und Entwicklungs- möglichkeiten der Beschäftigten aus. In der vorliegenden Ausgabe des Schweizer HR-Barometers wird der psychologische Vertrag ausschliesslich aus Perspektive der Arbeitnehmen- den betrachtet. Dabei bewerteten die Beschäftigten ihre Erwartungen und die wahrgenommenen Angebote des Arbeitgebers bezüglich jedes Ver- tragsinhalts auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Werden die Erwartungen an den Arbeitgeber dem – aus Beschäftigtensicht – entsprechenden Arbeitgeberangebot gegenübergestellt, wird ersichtlich, wie gut der psychologische Vertrag von den Beschäftigten als erfüllt wahr- genommen wird. Dabei gilt ein psychologischer Vertrag als erfüllt, wenn eine Übereinstimmung zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitgeberseitigen Angeboten gegeben ist (siehe Abbildung 4.3.1). Ein psychologischer Vertrag wird hingegen verletzt, wenn die Ange- bote des Arbeitgebers deutlich hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Je weiter das Ergebnis dieser Gleichung in den Minusbe- reich geht, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsverlet- zung. Mögliche Folgen einer Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber sind geringere Arbeitszufriedenheit, ein tieferes Commitment, geschwäch- tes Vertrauen in den Arbeitgeber sowie eine höhere Kündigungsabsicht der Beschäftigten (Grote & Staffelbach, 2011). Der HR-Barometer untersucht die Übereinstimmung des psycho logischen Vertrags im Hinblick auf folgende Vertragsinhalte: angemessene Entloh- nung, Entwicklungsmöglichkeiten, Loyalität des Arbeitgebers, Möglichkei- ten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen, Arbeitsplatzsicherheit, interessante Arbeitsplatzinhalte und die Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu über- Abbildung 4.3.1 Inhalte Erwartungen und Angebote zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber Erfüllung = Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte – Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 56 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen nehmen. Um zu beurteilen, ob die jeweiligen Vertragsinhalte erfüllt sind, wurden die mitarbeiterseitigen Erwartungen und die wahrgenommenen Angebote in einer Analyse gegenübergestellt (siehe Abbildung 4.3.2). Aus der Abbildung 4.3.2 geht hervor, dass die Erwartungen der Be- schäftigten für alle erhobenen Inhalte des psychologischen Vertrags über den wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber liegen. Insbesondere hinsichtlich der angemessenen Entlohnung und den Entwicklungsmög- lichkeiten liegen die Angebote der Unternehmen deutlich unter den Er- wartungen der Beschäftigten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erwartungen an den Arbeitgeber zu einer angemessenen Entlohnung deutlich höher sind, als die Erwartungen bezüglich der Entwicklungsmög- lichkeiten im Unternehmen. Diese hohe Diskrepanz steht womöglich im Zusammenhang mit den besonders hoch ausfallenden Managerlöhnen und den allgemein rückläufigen Lohnentwicklungen in der Schweiz. Wei- tere auffallende Diskrepanzen zwischen den Erwartungen der Beschäftig- ten und den wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber bestehen in Bezug auf die Loyalität des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten und den Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzusetzen. Geringere Differenzen zwischen Erwartung und Angebot zeigen sich hinsichtlich in- teressanter Arbeitsinhalte, Arbeitsplatzsicherheit und der Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unter- nehmen in der Schweiz ihren Angestellten überwiegend gerecht. Abbildung 4.3.2 Gegenüberstellung von mitarbeiterseitigen Erwartungen und organisationalen Angeboten Arbeitgeber bieten Arbeitnehmende erwarten 1 2 3 4 5 Möglichkeiten, Eigen- verantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsplatzinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohnung 57 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Der Vergleich mit den HR-Barometer-Ergebnissen aus den Vorjahren zeigt, dass die Erwartungen der Beschäftigten an ihren Arbeitgeber über den beobachteten Zeitraum hinweg generell hoch ausgeprägt sind (Abbil- dung 4.3.3). Die wahrgenommenen arbeitgeberseitigen Angebote liegen über alle Erhebungsjahre hinweg stets etwas unter den Erwartungen der Beschäftigten. Deutlich zeigt die Trendabbildung, dass die Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten der Arbeitgeber aus Arbeitneh- merperspektive seit der letzten Erhebungswelle grösser geworden ist. Während die Erwartungen der Beschäftigten sich seit 2011 kaum verändert haben, wurden vor allem die Angebote der Arbeitgeber als deutlich weni- ger erfüllt wahrgenommen als bisher. Laut den Beschäftigten werden die Arbeitgeber den Erwartungen ihrer Beschäftigten damit weniger gerecht als noch in den Jahren zuvor. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Trends über die traditionellen und neuen Vertragsinhalte ist in den Abbildungen 4.3.4 und 4.3.5 dargestellt. Bei den Inhalten, die einen neuen, ökonomisch orientierten psychologischen Vertrag kennzeichnen, zeigen sich deutli- chere Unterschiede zwischen arbeitnehmerseitigen Erwartungen und ar- beitgeberseitigen Angeboten als bei den Inhalten, die einen traditionellen, auf einer auch emotionalen Beziehung beruhenden psychologischen Ver- trag ausmachen. Wenig erfüllte Erwartungen betreffen vorwiegend die unternehmensinternen Entwicklungsmöglichkeiten und eine angemes- sene Entlohnung. Bereits im Jahr 2011 signalisierten Beschäftigte höhere Abbildung 4.3.3 Trend: mitarbeiterseitige Erwartungen und organisationsseitige Angebote Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Arbeitnehmenden 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 58 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 4.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 4.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte Loyalität Arbeitsplatzsicherheit interessante Arbeitsinhalte 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a Erwartungen der Beschäftigten Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten Angebote der Arbeitgeber angemessene Entlohnung Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 59 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Erwartungen hinsichtlich der Entlohnung ihrer Arbeitsleistung als in allen Jahren zuvor. Die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot bei der Entlohnung wird zusätzlich dadurch vergrössert, dass die arbeitgebersei- tigen Angebote als geringer eingeschätzt werden. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundes- amts für Statistik. Gemäss der Quartalsschätzung der Nominallohnent- wicklung verweisen die Lohnentwicklungen in diesem Jahr auf einen rückläufigen Trend (Lohnstrukturerhebung des BfS, Stand 31.08.2012). Um die Leistungsbereitschaft und Loyalität der Beschäftigten nicht zu gefährden, ist ein vermehrtes Augenmerk auf die auseinanderdriftenden Erwartungen und Angebote dringend nötig. Bei der Umsetzung empfehlen sich vor allem vertrauensfördernde Massnahmen, wie eine transparente In- formationspolitik und eine Investition in Entwicklungsmöglichkeiten. Vertrauen in den Arbeitgeber Vertrauen spielt nicht nur eine zentrale Rolle in Partnerschaften und Freund- schaften von Menschen, sondern es ist auch eine wichtige Voraussetzung für eine gesunde und gewinnbringende Arbeitsbeziehung zwischen Beschäf- tigten und Arbeitgebern. Vertrauen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber, sind sie mit ihrem Vorgesetzten und der Arbeitsstelle zufriedener, fühlen sich mit dem Unternehmen stärker verbunden, haben geringere Kündi- gungsabsichten, sind leistungsstärker und engagierter (Dirks & Ferrin, 2002). Folglich ist für Unternehmen das Vertrauen der Beschäftigten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. Wie bedeutsam eine stabile Vertrauensbezie- hung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist, zeigen auch die Ergeb- nisse zum diesjährigen Schwerpunktthema (siehe auch Kapitel 2 und 3). In der vorliegenden Studie wird das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber anhand von sieben Fragen nach Robinson (1996) beurteilt. Die Fragen zielen auf Aspekte wie Vertrauenswürdigkeit, konsistentes, ehrli- ches und faires Verhalten sowie auf die Motive und Absichten des Arbeit- Abbildung 4.3.6 Vertrauen in den Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 60 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen gebers ab (beispielsweise «mein Arbeitgeber behandelt mich fair»). Abbil- dung 4.3.6 zeigt, dass rund 69% der Beschäftigten ihrem Arbeitgeber vertrauen. Trotz dieser Mehrheit trauen 25% der Beschäftigten ihrem Ar- beitgeber nur teilweise und 6% vertrauen ihm überhaupt nicht. Wie bereits im Vorjahr zweifelt somit jede fünfte beschäftigte Person an der Vertrau- enswürdigkeit ihres Arbeitgebers. Schlussfolgerungen Die Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern ist mass- geblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags und dem gegen- seitigen Vertrauen dieser beiden Vertragspartner gekennzeichnet. Die aktu- ellen Ergebnisse des HR-Barometers sprechen grundsätzlich für eine positive Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern in der Schweiz. Dennoch gibt es erste Anzeichen, dass sich die Arbeitsbeziehungen in eine negative Richtung entwickeln könnten. Dass knapp 70% der Beschäf- tigten angeben, ihrem Arbeitgeber vertrauen zu können, bedeutet gleichzei- tig auch, dass jede fünfte beschäftigte Person dem Arbeitgeber teilweise oder ganz misstraut. Diese Ergebnisse spiegeln sich auch grösstenteils in den Befunden zum psychologischen Vertrag wider. In der aktuellen Erhe- bung spielen insbesondere eine angemessene Entlohnung sowie unterneh- mensinterne Ent wicklungs möglichkeiten der Beschäftigten eine entschei- dende Rolle. In diesen beiden Aspekten der Arbeitsbeziehung sehen sich die Beschäftigten am meisten benachteiligt. Die Diskrepanz über unterschiedli- che Lohnvorstellungen zeigen, dass die aktuellen Lohnentwicklungen in der Schweiz als nicht zufriedenstellend eingeschätzt werden. Grundsätzlich kann Arbeitgebern geraten werden, eine bewusste Ge- staltung der Beziehung zwischen Unternehmen und Beschäftigten zu fördern (Raeder & Grote, 2012). Dies bedeutet, Grauzonen aufzulösen und eine klare Kommunikation der Angebote und Erwartungen des Un- ternehmens zu lancieren. Im Hinblick auf die dargelegten Diskrepanzen im psychologischen Vertrag sollten Unternehmen bestrebt sein, auch al- ternative interne Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten. Dabei könnten Unternehmen von einem «internen Arbeitsmarkt» mit horizontalen wie auch vertikalen Entwicklungsmöglichkeiten profitieren. Bezüglich des Lohnungerechtigkeitsempfindens der Beschäftigten kann eine Transpa- renz über reale Lohnerwartungen und -angebote sicherlich auch hier ein erster Annäherungsversuch sein. 61 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung In diesem Kapitel wird der Blick auf die Arbeitseinstellungen und das Ar- beitsverhalten der Beschäftigten gerichtet, welche unter anderem durch per- sonale und organisationale Einflussfaktoren, HRM-Praktiken sowie den psychologischen Vertrag und das Vertrauen in den Arbeitgeber beeinflusst werden. Wie es um die Ausprägungen dieser Einstellungen und Verhalten steht, zeigen die deskriptiven Befunde, welche anhand der folgenden sechs Themengebiete präsentiert werden: • Arbeitsplatzunsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen • Leistung • Commitment und Kündigungsabsicht Arbeitsplatzunsicherheit Im Zusammenhang mit der erforderlichen Flexibilisierung der Unterneh- men wird von einer klaren Abnahme der Arbeitsplatzsicherheit für Beschäf- tigte gesprochen. Insbesondere Restrukturierungen, Fusionen und Perso- nalabbau sind bekannte Phänomene, welche den Beschäftigten Besorgnis über das Fortbestehen ihrer Stelle oder ihrer aktuellen Arbeitssituation be- reiten (Kalleberg, 2009). Diese subjektiv wahrgenommene Unsicherheit kann sich negativ auf die physische und psychische Befindlichkeit der Be- schäftigten auswirken (Chirumbolo & Areni, 2010) und die Arbeitseinstel- lungen und das Arbeitsverhalten zu Ungunsten des Arbeitgebers verändern (Berntson, Näswall, & Sverke, 2010). Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Arbeitsplatzunsicherheit zu unterscheiden: globaler und multidimensionaler Unsicherheit. Die globale Ar- beitsplatzunsicherheit erfasst die Besorgnis eines zukünftigen Stellenverlusts, gemessen anhand einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Diese Unsicherheit ist bei den Beschäftigten eher niedrig ausgeprägt. Das heisst 68% der Befragten glauben daran, ihre Stelle auch in Zukunft behalten zu können, während 23% teilweise Befürchtungen hegen bezüglich dem Ver- lust der Arbeitsstelle und 9% um ihre Arbeitsstelle bangen (siehe Abbildung 4.4.1). Ein Blick auf den Trend der globalen Arbeitsplatzunsicherheit zeigt je- doch, dass die Unsicherheit in den letzten vier Jahren entsprechend der labi- leren Wirtschaftslage zugenommen hat (siehe Abbildung 4.4.2). Die multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit, welche die Besorgnis von un- erwünschten Veränderungen unterschiedlicher Aspekte der Arbeitstätigkeit 62 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.2 Trend: Arbeitseinstellungen Abbildung 4.4.1 Arbeitseinstellungen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Kündigungsabsicht Commitment subjektive Leistungseinschätzung Wohlbefinden Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit Arbeitsmarktfähigkeit multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit globale Arbeitsplatzunsicherheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht globale Arbeitsplatzunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Laufbahnzufriedenheit Commitment Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 63 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten beziehungsweise der Arbeitsbedingungen umfasst, zeigt ein Bild ausgepräg- ter Sorge. Auch diese Aspekte der Unsicherheit wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Weniger als die Hälfte der Befragten ist sorgenfrei in Bezug auf unerwünschte Veränderungen von Ar- beitstätigkeit und Arbeitsbedingungen. 38% haben diesbezüglich ein teilweise ungutes Gefühl, und die verbleibenden 13% sind ziemlich bis sehr besorgt. Ein Blick auf die einzelnen Aspekte der unerwünschten Veränderungen zeigt, dass vor allem eine Zunahme der Arbeitsbelastung befürchtet wird (siehe Abbil- dung 4.4.3). Diese Sorge war auch schon in der letzten Erhebungswelle stark ausgeprägt. Weniger Bedenken hegen die Befragten bezüglich örtlicher Verset- zung und Beschäftigungsreduktion. Im Vergleich zur letzten Erhebung zeigt sich jedoch, dass die Bedenken bezüglich der Beschäftigungsreduktion ange- stiegen sind. Im gleichen Ausmass ist zudem die Sorge um Restrukturierun- gen innerhalb der Abteilung angestiegen. Am stärksten ausgeprägt ist jedoch der Anstieg der Befürchtung vor Lohnkürzungen. Arbeitsmarktfähigkeit Um der wachsenden Arbeitsplatzunsicherheit und deren negativen Auswir- kungen entgegenzuwirken, gewinnt die Arbeitsmarktfähigkeit für die Be- schäftigten stark an Bedeutung. Mit der Arbeitsmarktfähigkeit wird die Wahrscheinlichkeit ausgedrückt, mit der eine beschäftigte Person bei einem allfälligen Wegfall des Arbeitsplatzes eine vergleichbare Arbeitsstelle auf dem internen oder externen Arbeitsmarkt findet. Sowohl Unternehmen wie Abbildung 4.4.3 Multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% örtliche Versetzung Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen Restrukturierungen in der Abteilung geringere Karrierechancen weniger Einfluss auf Verän- derungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 64 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten auch die Beschäftigten selbst können zur Steigerung der Arbeitsmarktfähig- keit beitragen, beispielsweise durch kontinuierliche Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen. Eine erhöhte Arbeitsmarktfähigkeit beeinflusst die Karrierechancen, das Selbstbewusstsein, die Eigenverantwortung sowie die Gesundheit von Beschäftigten positiv (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Unternehmen, die aktiv in die Arbeits- marktfähigkeit ihrer Beschäftigten investieren, verbessern bei entsprechen- der Kommunikation zudem die Arbeitgeberattraktivität (Huf, 2007). Ähnlich wie in der letzten Erhebungswelle des HR-Barometers schätzen sich die Befragten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) mässig arbeitsmarktfähig ein (siehe Abbildung 4.4.1). Das heisst, gut die Hälfte der Befragten glaubt daran, bei Arbeitsplatzverlust eine ähnliche Stelle zu finden. Während 42% der Befragten ihre Arbeitsmarktfähigkeit an- zweifelt, sehen die verbleibenden 5% für sich bei Stellenverlust kaum Chan- cen, auf dem Arbeitsmarkt eine gleichwertige Stelle zu finden. Wie Abbil- dung 4.4.2 verdeutlicht, hat sich in den letzten 6 Jahren kaum etwas verändert bezüglich Arbeitsmarktfähigkeit: Im Sinne einer Kompensation der Unsi- cherheit besteht sowohl vonseiten der Unternehmen als auch von Beschäf- tigten noch Potenzial an Investitionen in die Arbeitsmarktfähigkeit. Zufriedenheit Wie bereits in den Vorjahen haben wir in der diesjährigen Erhebung drei verschiedene Aspekte der Zufriedenheit untersucht: die allgemeine Arbeits- zufriedenheit, die Laufbahnzufriedenheit und die Art der Arbeitszufrieden- heit. Die allgemeine Arbeitszufriedenheit erfasst, wie zufrieden Beschäftigte mit ihrer aktuellen Arbeit sind. Diese Zufriedenheit ist eine wichtige Vor- aussetzung für Engagement und hohe Leistungsbereitschaft der Beschäftig- ten (Semmer & Udris, 2005). Insgesamt sind die Befragten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) mit ihrer Arbeit zufrieden (77%) (siehe Abbildung 4.4.1). Während 15% der Befragten mit ihrer Arbeit teil- weise zufrieden sind, empfinden nur gerade 8% ihre Arbeit als eher bis sehr unbefriedigend. Eine Betrachtung der Arbeitszufriedenheit über die ver- gangenen Jahre zeigt, dass sich die Ausprägung nach einem kurzfristigen Anstieg im Jahr 2011 wieder auf dem gewohnten Niveau einzupendeln scheint (siehe Abbildung 4.4.2). Die berufliche Laufbahnzufriedenheit erfasst, ob die Beschäftigten mit den Erfolgen und Fortschritten, die sie in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn gemacht haben und ob sie mit ihrem Karriereverlauf zufrieden sind. Die Ausprägungen der beruflichen Laufbahnzufriedenheit zeigen eine sehr ähnliche Struktur wie die allgemeine Arbeitszufriedenheit (siehe Abbildung 4.4.1). Ein Grossteil der Befragten empfindet ihre berufliche Laufbahn auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) eher bis voll und ganz zufriedenstellend (73%). Weitere 21% sind mit ihrer Laufbahn teilweise zufrieden. Nur 6% der Befragten scheinen sich aufgrund der grossen Unzu- friedenheit mit der beruflichen Laufbahn eine andere Karriere zu wünschen. Über die untersuchten Jahre hinweg ist die Laufbahnzufriedenheit zwar ein 65 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.4 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit subjektiver Soll-Ist-Vergleich stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [18%] [35%] [28%] [11%] [8%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist wenig gesunken. Trotz minimaler Senkung befindet sie sich jedoch immer noch auf hohem Niveau (siehe Abbildung 4.4.2). Die allgemeine Arbeitszufriedenheit kann zudem auch anhand von un- terschiedlichen Formen der Arbeitszufriedenheit betrachtet werden. Brug- gemann, Groskurth und Ulich (1975) haben ein Modell entwickelt, welches zwischen fünf verschiedenen Formen der Arbeitszufriedenheit und Ar- beitsunzufriedenheit differenziert. Die Formen resultieren aus einem Ist- Soll-Vergleich der eigenen Bedürfnisse mit den Merkmalen der Arbeitssi- tuation. Durch diesen Abwägungsprozess und die gleichzeitige Erhöhung oder Senkung des Anspruchsniveaus ergeben sich fünf verschiedene Zu- friedenheits- bzw. Unzufriedenheitsformen (siehe Abbildung 4.4.4). Fällt der Ist-Soll-Vergleich positiv aus, das heisst, der Ist-Wert entspricht dem Soll-Wert oder ist höher, resultiert grundsätzliche Zufriedenheit. Bei stabil 66 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.5 Trend der Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) progressive Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit resignative Zufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit fixierte Unzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a bleibendem Anspruchsniveau ergibt sich stabilisierte Zufriedenheit (betrifft 35% der Befragten). Wird das Anspruchsniveau zusätzlich erhöht, entsteht progressive Zufriedenheit (betrifft 18% der Befragten). Gut die Hälfte der Be- schäftigten ist demnach mit der Arbeit beziehungsweise der Arbeitssitua- tion zufrieden und möchte sie so beibehalten oder erwartet sogar die Er- füllung noch höherer Ansprüche. Fällt der Ist-Soll-Vergleich negativ aus, das heisst, der Ist-Wert liegt unter dem Soll-Wert, resultiert diffuse Unzu- friedenheit. Bei Beibehaltung des ursprünglichen Anspruchsniveaus kann diese Unzufriedenheit Problemlösungsversuche auslösen, um die Situa- tion zu verbessern, was als konstruktive Arbeitsunzufriedenheit bezeichnet wird (betrifft 11% der Befragten). Wird bei diffuser Unzufriedenheit das Anspruchsniveau nicht verändert und werden auch keine weiterführen- den Problemlösungsversuche unternommen, resultiert fixierte Arbeits- unzufriedenheit (betrifft 8% der Befragten). Wird bei negativem Ist- Soll-Vergleich das Anspruchsniveau gar gesenkt, ist eine resignative Ar- beitszufriedenheit die Folge (betrifft 28% der Befragten). Ein Vergleich der verschiedenen (Un-)Zufriedenheitsformen mit der letz- ten Erhebungswelle zeigt zwei markante Veränderungen (siehe Abbildung 4.4.5). Der Anteil der Beschäftigten mit stabilisierter Zufriedenheit ist nach einem kurzzeitigen Anstieg bei der letzten Erhebung wieder zurückgegan- gen. Dafür hat die resignative Zufriedenheit in diesem Jahr um fünf Pro- zentpunkte zugelegt. 67 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen Das allgemeine Wohlbefinden, ermittelt aus der Selbstbeurteilung des physi- schen und psychischen Wohlbefindens, spiegelt ein ausgesprochen positi- ves Bild der Beschäftigten wider. 85% der Befragten beurteilen ihr Wohlbe- finden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) als gut bis sehr gut (siehe Abbildung 4.4.1), weitere 13% empfinden ihr Wohlbefin- den als mässig. Weniger als 2% bezeichnen ihr Wohlbefinden als schlecht. Das ingesamt hohe Wohlbefinden der Befragten bildet sich deutlich in den Krankheitsabsenzen ab: 46% der Befragten berichten, im vergangenen Jahr nie krankheitsbedingt am Arbeitsplatz gefehlt zu haben und 21% waren maximal an zwei Tagen krankheitsbedingt abwesend von der Arbeit. Wei- tere 18% berichten von Fehltagen bis zu einer Arbeitswoche. Nur eine kleine Gruppe von 4% musste krankheitsbedingt länger als einen Monat von der Arbeit fernbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist ein Anstieg von durch- schnittlich 3.6 auf 5.4 Krankheitstage zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Anteil Beschäftigter, welcher über längere Zeit krankheitshalber ausfiel, angestiegen ist. Wird nämlich der Me- dian betrachtet, jener Wert, der die Gesamtstichprobe in zwei Hälften teilt, ist zu erkennen, dass zu beiden Erhebungszeitpunkten 50% der Befragten maximal einen Tag krankheitsbedingt von der Arbeit fernblieben. Leistung Die subjektive Leistungseinschätzung zeigt folgendes Bild, wobei bei der Interpretation der Ergebnisse beachtet werden muss, dass es sich um Selbsteinschätzung handelt, welche aufgrund sozial erwünschter Antwor- ten verzerrt sein kann: 96% der Befragten beurteilen ihre eigene Arbeits- leistung auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) als gut bis sehr gut, unabhängig davon, ob sie ihre Leistung direkt bewerten oder ob sie sich überlegen, wie ihr Arbeitgeber ihre Leistung bewerten würde (siehe Abbildung 4.4.1). Die Ergebnisse lassen fragen, ob die Be- schäftigten so vorbildliche Leistung erbringen, ob sie sich selbst nicht ad- äquat einschätzen können oder ob eine gesunde Portion selbstwertdienli- che Verzerrung mitspielt. Sollten Arbeitgeber die Leistung ihrer Beschäftigten abweichend beurteilen, dann scheint es angebracht, dies in Mitarbeitergesprächen zu besprechen. Commitment und Kündigungsabsicht Die Verbundenheit der Beschäftigten mit ihrem Unternehmen kann anhand zweier Faktoren bestimmt werden: Commitment und Kündigungsabsicht. Das Commitment drückt aus, wie stark Beschäftigte die Werte und Ziele ihres Unternehmens akzeptieren und sich mit dem Unternehmen verbunden füh- len. Die Ergebnisse der HR-Barometer-Erhebung belegen ein starkes Com- mitment der Beschäftigten gegenüber ihrem Unternehmen (siehe Abbil- dung 4.4.1): 50% der Befragten fühlen sich auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) eher bis voll und ganz mit ihrem Unternehmen verbunden, während sich 19% eher bis überhaupt nicht verbunden fühlen. 68 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Auffallend ist der Anteil von über 30% der Befragten, welche sich nur halb- herzig mit ihrem Unternehmen verbunden fühlen. Im Vergleich zum Vor- jahr hat sich das durchschnittliche Commitment kaum verändert (siehe Ab- bildung 4.4.2). Die Kündigungsabsicht erfasst das Ausmass, mit der sich Beschäftigte mental mit einer Kündigung auseinandersetzen. Die Kündigungsabsichten und deren Hintergründe zu kennen ist für Unternehmen bedeutsam, weil der Verlust von Beschäftigten für Unternehmen zum Teil mit hohen Kosten verbunden ist und hohe Kündigungsabsichten der stärkste Prädiktor für eine tatsächliche Kündigung ist (Steel & Ovalle, 1984). Insgesamt ist die Kün- digungsabsicht nach wie vor eher tief (siehe Abbildung 4.4.1). Das heisst, auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) überlegen sich 15% der Befragten ernsthaft, die Stelle zu wechseln, während 22% der Befragten unentschlossen sind. Die verbleibenden 63% haben kaum bis keine Kündi- gungsgedanken. Im Vergleich zur letzten Erhebungswelle hat die Kündi- gungsabsicht jedoch klar zugenommen und ist höher denn je seit der Erfas- sung der Daten im HR-Barometer (siehe Abbildung 4.4.2). Schlussfolgerungen Ein Blick über die verschiedenen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten hinweg lässt deutlich werden, dass weder Arbeitgeber noch Beschäftigte selbst genügend stark in die Arbeitsmarktfähigkeit zu investieren vermö- gen, um die steigende globale Arbeitsplatzunsicherheit auszugleichen. Da- bei lässt sich vermuten, dass die mangelnde Arbeitsmarktfähigkeit nicht massgeblich durch die Wahrnehmung der eigenen Leistung verursacht wird, denn diese wird von den Beschäftigten selbst mehrheitlich als eher gut bis sehr gut beurteilt. Um sich arbeitsmarktfähig zu fühlen, müssen diverse Faktoren erfüllt sein: Einerseits müssen neben Motivation und Leistungsbe- reitschaft auch die Qualifikation und Kompetenzen der Beschäftigten stim- men, andererseits ist die Wahrnehmung der eigenen Arbeitsmarktfähigkeit durch die aktuelle Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation beeinflusst. Diese externen Faktoren sind wenig beeinflussbar, doch in Qualifikation und Kompetenzen können Beschäftigte und Unternehmen investieren. Weiter scheinen Gespräche zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden notwendig, um die Besorgnis vor unerwünschten Veränderungen unter- schiedlicher Aspekte der Arbeitstätigkeit beziehungsweise der Arbeitsbedin- gungen zu thematisieren und allenfalls zu dämpfen. Zum einen sollte unbe- dingt die Angst vor der zunehmenden Arbeitsbelastung fokussiert werden, welche seit zwei Erhebungswellen hoch ausgeprägt ist, zum anderen sollten allfällige Lohnkürzungen, Restrukturierungen und Beschäftigungsreduktio- nen besprochen werden, welche zunehmend Sorgen bereiten. Interessant zu beobachten ist die relativ hohe Arbeits- und Laufbahnzu- friedenheit. Dabei zeigt sich jedoch, dass die Arbeitszufriedenheit von einer wachsenden Gruppe von Beschäftigten durch ein Absenken des Anspruchs- niveaus aufgrund einer nicht zufriedenstellenden Arbeitssituation zustande kommt. Zudem ist der Anteil der Beschäftigten, welche mit ihrer Arbeitssi- 69 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten tuation zwar unzufrieden sind, aber Verbesserungsmöglichkeiten sehen, abnehmend. Die hohe Laufbahnzufriedenheit dagegen erstaunt, da doch immerhin 30% der Befragten berichten, von keinerlei Massnahmen betref- fend der Laufbahnplanung tangiert zu sein und sich die Laufbahnförderun- gen vor allem auf Laufbahngespräche minimieren. Ein möglicher Erklä- rungsgrund kann der Anteil Personen mit einer eigenverantwortlichen Karriereorientierung sein. Da sie ihre Laufbahn selber managen, sind sie nicht oder weniger auf Massnahmen der Laufbahngestaltung vom Unter- nehmen angewiesen. Ein letzter Punkt, der besonders auffällt, ist der grosse Anteil von über 30% der Befragten, welche sich nur teilweise mit dem Unternehmen verbun- den fühlen. Bei dieser Gruppe von Beschäftigten sollen Unternehmen anset- zen und sie durch gezielte Massnahmen für sich zu gewinnen versuchen, ist doch bekannt, dass ein hohes Commitment die Unternehmensproduktivität positiv beeinflussen kann (Conway & Briner, 2012). Und da sich das Com- mitment im Vergleich zur letzten Erhebungswelle kaum verändert hat, scheint diese Massnahme von Bedeutung. 71 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen 5. Schlussfolgerungen Zum siebten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitua- tion befragt. Insgesamt zeigt sich auch diesmal ein sehr positives Bild, aber es gibt doch auch einige Warnsignale, dass sich die Arbeitsbeziehungen in der Schweiz in eine negative Richtung entwickeln könnten. Angesichts der weiterhin angespannten Wirtschaftslage ist nicht erstaun- lich, dass die erlebte Unsicherheit hinsichtlich Arbeitsplatzverlust und nega- tiver Veränderungen an der jetzigen Arbeitsstelle leicht zugenommen hat. 10% der Befragten fürchten in relativ starkem Mass und etwas mehr als 20% ansatzweise um ihren Arbeitsplatz. Wie im letzten Jahr äusserten bedenkli- che 50% Befürchtungen, dass ihre Arbeitsbelastung zunehmen könnte und mehr als 20% der Befragten vermuten, dass Einfluss- und Karrieremöglich- keiten abnehmen könnten. Gestiegen auf ebenfalls über 20% ist der Anteil der Befragten, die sich um Restrukturierungen, Lohnkürzungen und Be- schäftigungsreduktionen sorgen. Die eigene Arbeitstätigkeit wird weiterhin als positiv erlebt, aber Vielfalt und Autonomie bei der Arbeit sind aus Sicht der Befragten im Schnitt leicht gesunken. Die Bindung an das Unternehmen und die Arbeitszufriedenheit sind ebenfalls weiterhin hoch, doch auch hier zeigt sich eine Dynamik, die als Warnzeichen ernst genommen werden sollte: Die Zahl der fixiert Unzu- friedenen, also derjenigen Beschäftigten, die nicht zufrieden sind, aber we- der bereit sind, ihre Ansprüche zu senken noch wissen, wie sie ihre Arbeits- situation verbessern können, hat über die Jahre stetig zugenommen. Auch wenn es immer noch weniger als 10% der Beschäftigten sind, die zu dieser Gruppe gehören, sollte diese Trendentwicklung kritisch beobachtet werden. Zudem hat die Zahl der resignativ Zufriedenen, also derer, die ihre Ansprü- che angesichts einer nicht zufriedenstellenden Arbeitssituation gesenkt ha- ben, ebenfalls stetig zugenommen, von unter 20% vor sechs Jahren auf in diesem Jahr fast 30% der Befragten. Dass es auch Beschäftigte gibt, die ihre nicht zufriedenstellende Situation aktiv zu verändern suchen, zeigt sich in einer erhöhten Kündigungsabsicht: Knapp 40% der Befragten denken zumindest teilweise über eine Kündigung nach. Auch hat die eigenverantwortliche Karriereorientierung, die eine gerin- gere Bindung an den Arbeitgeber und aktives Vorantreiben der eigenen Be- rufslaufbahn beinhaltet – nachdem sie bis 2010 relativ kontinuierlich abge- nommen hatte – bereits zum zweiten Mal wieder zugenommen auf nun 21%. Die in der eigenverantwortlichen Karriereorientierung zum Ausdruck kommende geringere Identifikation mit dem Arbeitgeber findet sich auch in Veränderungen im psychologischen Vertrag wieder. Zum einen driften ge- nerell Erwartungen der Arbeitnehmenden und Angebote der Arbeitgeber auseinander. Zum anderen zeigen sich steigende Erwartungen – und höhere Diskrepanzen – in Bereichen, die den ökonomischen Austausch in der Ar- beitsbeziehung betonen: Lohn und Entwicklungsmöglichkeiten. Allerdings 72 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen ist die Loyalität des Arbeitgebers als Kern einer emotional geprägten Ar- beitsbeziehung weiterhin der Spitzenreiter bei den Erwartungen, mit aber auch hier abnehmender Entsprechung durch den Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund einer insgesamt positiven Arbeitssituation, in der einige Warnsignale abnehmender Zufriedenheit und Identifikation so- wie wachsender Unsicherheit aufscheinen, sind die Resultate zum diesjäh- rigen Schwerpunktthema zu lesen und zu interpretieren. Im Allgemeinen scheinen wenig Fehlverhalten und viel Courage bei den Beschäftigten vor- handen zu sein, wobei dies beides Themen sind, in denen offenes und ehr- liches Antworten angesichts starker sozialer Normen nicht so leichtfällt. Im Einzelnen zeigt sich, dass es doch vorkommen kann, dass nicht der gebotene Arbeitseinsatz gegeben oder mit vertraulichen Informationen und Firme- neigentum nicht korrekt umgegangen wird. Wichtige Einflussfaktoren da- bei scheinen fehlendes Vertrauen in den Arbeitgeber und geringere selbst eingeschätzte Arbeitsmarktfähigkeit und Leistung zu sein. Zudem ist Fehl- verhalten häufiger bei Jüngeren zu finden und bei Personen, die sich weni- ger getrauen, Probleme anzusprechen. Damit zeigt sich eine Verbindung der beiden Themen, die vermuten lässt, dass Fehlverhalten auch eine Reaktion auf Missstände sein kann, die man nicht anzusprechen wagt. Hinsichtlich des Mutes, Probleme anzusprechen, ist das Bild grösstenteils ein positives. Drei Viertel der Befragten berichten von wenig bis keinen Hemmungen, ihren Vorgesetzten gegenüber Miss- stände zu benennen. Allerdings variiert dieser Mut nach Themenbereich: Gesundheitliche Probleme, ineffektive organisationale Abläufe und Kon- flikte mit Arbeitskollegen sind um einiges einfacher anzusprechen als Kritik an der Firmenpolitik zu üben oder Lohnungerechtigkeit und Belästigung oder Missbrauch zu thematisieren. Wichtige fördernde Einflussfaktoren für das Ansprechen von Problemen sind Vertrauen in den Arbeitgeber, eine gute Führungsbeziehung und Partizipationsmöglichkeiten. Daneben spre- chen ältere Beschäftigte und Männer sowie Beschäftigte, die ihre eigene Leistung und Arbeitsmarktfähigkeit höher einschätzen, eher Probleme an. Erlebte persönliche Sicherheit und Einbindung ins Unternehmen können demnach Offenheit fördern. Dies zeigt sich im Umkehrschluss auch bei den Gründen für das Verschweigen von Problemen: Mehr Arbeitsplatzunsicher- heit, weniger Vertrauen, eine schlechte Führungsbeziehung und weniger Partizipation sind wichtige Vorbedingungen dafür, dass Beschäftigte mei- nen, sich selbst oder andere durch Schweigen schützen zu müssen oder dass sie auch resigniert sind hinsichtlich der Wirkung, die sie durch das Anspre- chen von Problemen erreichen können. Neben personalen Faktoren sind somit die Führung und das Human Re- source Management wesentlich daran beteiligt, ob Probleme angesprochen werden können. Insbesondere ist es wichtig, dass bei allen vorhandenen objektiven Unsicherheiten in der Arbeitssituation Arbeitsbeziehungen er- möglicht und entwickelt werden können, in denen sich die Beschäftigten persönlich sicher genug fühlen, um das Risiko einzugehen, sich durch Of- fenheit verletzlich zu machen. 73 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen Im besten Fall bewirkt der Mut, Probleme anzusprechen, eine Reflexion und Korrektur unternehmensinterner Normen für richtiges beziehungsweise fehlerhaftes Verhalten, und Beschäftigte werden von ihren Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen dazu ermuntert und darin bestärkt, diesen Mut auch zu haben. Unsere Daten und die in den Medien verhandelten Missstände weisen darauf hin, dass vielerorts noch einiges zu tun ist, um diesem Wunschbild zu entsprechen. 74 Schweizer HR-Barometer 2012 Autoren und weiterführende Literatur Autoren und weiterführende Literatur Die Autoren Dr. Anja Feierabend, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Cécile Tschopp, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Ar- beits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Lic. phil. Alexandra Arnold,wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Dipl.-Psych. Wiebke Doden, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Profes- sur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Manuela Morf, MA UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Hu- man Resource Management der Universität Zürich Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Weiterführende Literatur Ariely, D. (2012). The honest truth about dishonesty: How we lie to everyone – especially ourselves. New York: Harper. Bennett, R. J. & Robinson, S. L. (2000). Development of a measure of work- place deviance. Journal of Applied Psychology, 85(3), S. 349–360. Berntson, E. & Marklund, S. (2007). The relationship between perceived em- ployability and subsequent health. Work and Stress, 21, S. 279–292. Berntson, E., Näswall, K. & Sverke, M. (2008). Investigating the relationship between employability and self-efficacy: A cross-lagged analysis. 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(1) Die Kästchen, von welchen aus die Pfeile nach rechts gehen, sind die unabhängigen Variablen des Regressionsmodells (Prädiktorvariablen). Dabei werden in den Regressionsabbildungen nur Prädiktorvariablen dar- gestellt, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. Abbildung 6.1 Beispiel eines Regressionsmodells personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Fehlverhalten [korrigiertes R-Quadrat = .35] Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Vertrauen in den Arbeitgeber Arbeitsmarkt- fähigkeit Führung Geschlecht 0 = männlich 1 = weiblich 1 2 3 4 + + + - [.09] [.22] [.17] [-.14] 78 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang (2) Die Zahlen oberhalb der quadratischen Kästchen am Ende der Pfeile stehen für die standardisierten Beta-Koeffizienten aus den Regressionsmodellen. Je höher ein Beta-Gewicht einer Prädiktorvariable ist (unabhängig vom Vorzei- chen), desto grösser ist der Einfluss der Prädiktorvariable auf die abhängige Variable «Fehlverhalten». Beta-Gewichte variieren zwischen – 1 und + 1. Um die Stärke der Zusammenhänge grafisch hervorzuheben wurde im HR-Baro- meter 2012 die Stärke der Pfeile nach folgender Einteilung festgelegt: Bei einem negativen Vorzeichen besteht ein negativer Zusammenhang, das heisst je grösser die Ausprägung der Prädiktorvariablen, desto kleiner ist der vorhergesagte Wert auf der Kriteriumsvariable. Ein positives Beta-Gewicht be- sagt, dass eine Zunahme der entsprechenden Prädiktorvariablen zu einer Er- höhung des vorhergesagten Kriteriumswertes beiträgt. Die Richtung der Zu- sammenhänge wird zusätzlich mit einem « + » für einen positiven, mit einem « – » für einen negativen Zusammenhang in den Kästchen am Ende der Pfeile hervorgehoben. Bei dichotomen Prädiktorvariablen (wie z. B. bei «Geschlecht») werden die Ausprägungen für 0 und 1 mitabgedruckt. Die Ausprägung mit 1 steht für die Richtung des abgedruckten Zusammenhangs, die Ausprägung 0 steht für die gegenteilige Richtung des abgedruckten Zusammenhangs. (3) Das Kästchen, zu welchem die Pfeile zusammenlaufen, ist die abhän- gige Variable des Regressionsmodells (Kriteriumsvariable). (4) Die Angaben über der Kriteriumsvariable («korrigiertes R-Quadrat») stehen für die mit den Regressionsmodellen erzielte, korrigierte Varianzauf- klärung. Dabei werden in dieser Berechnung alle Prädiktoren berücksichtigt, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 5% überzufällig sind, auch wenn in den aufgeführten Modellen nur die Prädiktoren abgebil- det werden, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. Korrigierte R-Quadrat Werte geben eine konservative Schätzung der Höhe des Anteils der Varianz in den abhängigen Variablen an, der durch die unabhängigen Variablen erklärt wird. Bei einer hohen Anzahl unabhängiger Variablen wird das R-Quadrat überschätzt, weshalb es anhand der Anzahl unabhängiger Variablen korrigiert wird. Im Anhang 3 befinden sich zudem zwei Korrelationstabellen, in denen alle Variablen miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Eine Korre- lation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehreren Variablen. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im sogenannten Beta-Gewicht < .10 Beta-Gewicht ≥ .10 und < .20 Beta-Gewicht ≥ .20 79 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Korrelationskoeffizient zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffizient variiert zwischen – 1 und + 1, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammenhangs be- zeichnet. Überzufällige Zusammenhänge werden in der Korrelationstabelle mit einem Stern (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 5%) oder zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 1%) gekennzeichnet. Ein positives Vor- zeichen zeigt einen gleichsinnigen, ein negatives Vorzeichen einen gegen- läufigen Zusammenhang an. Ein positiver Zusammenhang bedeutet, dass hohe Ausprägungen auf der einen Variablen mit einer hohen Ausprägung auf der anderen Variablen einhergehen. Ein negativer Zusammenhang be- sagt hingegen, dass hohe Werte auf der einen Variablen mit niedrigen Wer- ten auf der anderen Variablen korrespondieren. Berechnet wurden Korrelationen und Regressionsmodelle mit dem sta- tistischen Softwarepaket SPSS Statistics 20. 80 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 45.0 männlich 55.0 Alter 16 bis 25 Jahre 14.8 26 bis 35 Jahre 20.3 36 bis 45 Jahre 23.7 46 bis 55 Jahre 26.6 56 Jahre und älter 14.6 Sprache deutsch 69.8 französisch 22.7 italienisch 7.5 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 81.4 nein 18.6 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 1.3 obligatorische Schulzeit 8.2 Übergangsausbildung 0.7 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.1 Berufsausbildung 38.5 Matura 6.4 höhere Berufsschule (eidgenössisches Diplom) 17.2 Fachhochschule, Universität 22.0 Doktorat, Habilitation 3.1 keine Angabe 0.5 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 8.5 25 000 bis 50 000 Fr. 13.0 50 001 bis 75 000 Fr. 27.0 75 001 bis 100 000 Fr. 22.7 100 001 bis 125 000 Fr. 11.2 mehr als 125 000 Fr. 11.4 keine Angabe 6.2 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12.9 60 000 bis 99 999 Fr. 30.2 100 000 bis 149 999 Fr. 24.8 150 000 Fr. und höher 16.5 keine Angabe 15.6 81 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Privathaushalt Einpersonenhaushalt 16.5 Paar ohne Kinder 25.0 Paar mit Kind(ern) 37.4 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.8 Nichtfamilienhaushalt 3.3 andere 10.0 Betreuung pflegebedürftiger Eltern genannt 8.3 nicht genannt 91.7 Betreuung pflegebedürftiger Partner / in genannt 3.6 nicht genannt 96.4 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung genannt 1.4 nicht genannt 98.6 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 28.5 3 bis 5 Jahre 20.1 6 bis 10 Jahre 17.5 11 bis 15 Jahre 11.9 16 bis 20 Jahre 6.1 21 bis 25 Jahre 7.4 26 bis 30 Jahre 3.9 über 30 Jahre 4.6 Anstellungsprozent 40 bis 49% 3.2 50 bis 59% 4.9 60 bis 69% 6.3 70 bis 79% 3.2 80 bis 89% 9.2 90% und mehr 73.2 Vertragsform unbefristet 85.4 befristet 14.6 berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 2.3 Direktor, Direktionsmitglied 4.1 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 25.3 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 61.2 Lehrling 7.1 82 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 2.4 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 11.8 Technische Berufe und Informatikberufe 12.1 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 7.8 Handels- und Verkaufsberufe 11.5 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen 9.7 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.0 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler 25.5 andere 0.2 Branche Landwirtschaft und Forstwirtschaft 2.1 verarbeitendes Gewerbe 11.5 Baugewerbe 10.1 Handel und Reparaturgewerbe 10.4 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 5.9 Kredit- und Versicherungsgewerbe 6.8 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 5.9 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 9.2 Unterrichtswesen 8.3 Gesundheits- und Sozialwesen 16.8 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 5.2 keine Angabe 3.7 Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 13.8 10 bis 49 Personen 17.7 50 bis 249 Personen 20.3 250 bis 499 Personen 7.9 500 bis 999 Personen 6.0 1000 und mehr Personen 26.9 keine Angabe 7.4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 77.2 erlebt 22..8 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 80.4 erlebt 19.6 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 86.9 erlebt 13.1 83 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 0 = weiblich, 1 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 1 = deutsch, 2 = französisch, 3 = italienisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privataushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen Betreuung pflegebedürftiger Eltern Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Partner/in Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 0 = unbefristet, 1 = befristet berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ engagiert Aufgabenvielfalt Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Variablenname Art der Variablen Beschreibung 84 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Laufbahnplanung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Vertrauen in Arbeitgeber Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» globale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Wohlbefinden Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «sehr schlecht» bis 5 = «sehr gut» Krankheitsausfall Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Leistung Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «sehr schlecht» bis 5 = «sehr gut» Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 85 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung soziale Erwünschtheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» leichtes Fehlverhalten Intervall Index aus 6 Items, 7-fach gestuft von 1 = «nie» bis 7 = «täglich» schwerwiegendes Fehlverhalten Intervall Index aus 6 Items, 7-fach gestuft von 1 = «nie» bis 7 = «täglich» Ansprechen von Problemen Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ansprechen von Problemen in bestimmten Problembereichen Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Verschweigen von Problemen Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 86 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .838** 1 3 Aufgabenvielfalt .751** .496** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .502** .213** .310** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .474** .220** .187** .117** 1 6 Feedback .630** .364** .383** .288** .294** 1 7 Partizipation .600** .574** .458** .237** .167** .377** 1 8 Personalbeurteilung .421** .294** .377** .179** .176** .386** .520** 1 9 Leistungsbeurteilung .253** .229** .181** .098** .107** .169** .203** .151** 1 10 Weiterbildungstage .077** .040 .094** .079** -.017 .071** .086** .109** -.027 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .084** .109** .062* -.086** .075** .064* .100** .153** .072** .000 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .096** .095** .054* -.010 .071** .090** .109** .209** .057* .009 .403** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .124** .102** .093** .015 .082** .105** .124** .163** .075** .018 .102** .127** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .018 -.038 .052* .110** -.034 .023 .015 .069** .006 -.009 .038 .053* .091** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .007 .023 -.001 -.031 .013 -.001 .049 .162** .017 .015 .207** .195** .123** .117** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.075** -.036 -.086** .005 -.059* -.092** -.084** -.225** -.012 -.027 -.407** -.359** -.317** -.465** -.376** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .212** .214** .187** .147** -.065* .131** .214** .293** .096** .082** .087** .152** .078** .046 .147** -.096** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .243** .169** .249** .150** .058* .182** .247** .383** .026 .126** .146** .194** .136** .084** .134** -.155** .366** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .164** .104** .144** .087** .072** .168** .186** .379** .062* .096** .156** .186** .119** .093** .142** -.161** .247** .402** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .139** .138** .100** .064* .003 .099** .160** .204** .036 .117** .090** .143** .129** .037 .104** -.114** .300** .204** .178** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .106** .043 .086** .093** .090** .098** .126** .208** .011 .056* .035 .071** .079** -.018 .063* -.052* .135** .206** .018 .127** 1 22 Führung .415** .336** .378** .129** .156** .311** .520** .559** .185** .036 .078** .075** .097** .007 .083** -.092** .185** .234** .211** .081** .093** 1 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit -.245** -.226** -.197** -.107** -.069** -.145** -.299** -.141** -.148** -.041 .008 .037 -.040 .041 .025 -.017 -.064* -.076** -.015 .002 -.072** -.292** 1 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit -.169** -.149** -.141** -.114** -.035 -.088** -.185** -.108** -.180** .000 .030 .034 -.019 .008 -.006 .009 -.103** -.103** -.040 -.009 -.046 -.182** .501** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .369** .329** .335** .085** .148** .227** .494** .433** .183** .028 .019 0.24 .086** -.022 .019 -.048 .131** .162** .136** .034 .088** .645** -.379** -.298** 1 26 Arbeitszufriedenheit .516** .423** .514** .165** .182** .317** .508** .429** .218** .062* .055* .011 .095** .023 .036 -.066* .175** .222** .153** .072** .107** .567** -.307** -.176** .625** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .473** .350** .468** .247** .183** .276** .389** .319** .228** .069** .077** .093** .095** .014 .050 -.082** .164** .215** .140** .083** .146** .352** -.219** -.173** .337** .487** 1 28 Commitment .414** .338** .375** .136** .191** .264** .454** .354** .190** .040 .063* .016 .143** .009 .007 -.058* .100** .097** .101** .096** .079** .462** -.191** .107** .559** .562** .336** 1 29 Kündigungsabsicht -.264** -.230** -.284** -.069** -.046 -.153** -.300** -.249** -.125** .011 .026 .023 -.059* -.043 .012 -.004 -.121** -.135** -.113** -.042 -.048 -.390** .219** .151** -.427** -.526** -.266** -.408** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .214** .162** .184** .126** .076** .161** .137** .090** .184** .016 .046 .074** .040 .031 .069** -.087** .142** .128** .090** .060* .004 .124** -.198** -.323** .108** .096** .200** .059* 31 Wohlbefinden .333** .263** .313** .133** .148** .210** .262** .209** .291** .032 .042 .026 .050 .011 .037 -.054* .098** .093** .063* .036 .050 .307** -.265** -.167** .301** .406** .322** .255** 32 Krankheitsausfall -.096** -.105** -.079** -.032 -.029 -.050 -.110** -.040 -.096** .000 -.030 -.006 -.034 .039 -.036 .004 -.037 -.055* -.034 -.025 -.007 -.066* .121** .039 -.052* -.095** -.090** -.073** 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .283** .215** .268** .161** .080** .196** .214** .222** .154** .027 .069** .043 .061* .050 .087** -.068** .117** .123** .074** .085** .018 .193** -.081** -.052* .149** .180** .217** .125** 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .555** .397** .634** .215** .192** .327** .452** .417** .182** .049 .076** .063* .088** .022 .051* -.085** .193** .230** .144** .096** .115** .470** -.264** -.173** .459** .548** .489** .382** 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .066* -.003 .054* .086** .085** .086** .064* .099** .096** -.025 -.022 -.029 .015 .078** -.010 .004 .030 .041 .019 -.039 .028 .109** .018 -.002 .117** .119** .074** .145** 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .235** .153** .243** .120** .104** .164** .289** .252** .116** -.002 -.024 -.041 .042 .040 .008 -.039 .134** .153** .106** .006 .061* .379** -.306** -.386** .501** .374** .199** .324** 37 AN erwartet Loyalität .146** .120** .086** .081** .047 .145** .180** .125** .121** .002 -.022 -.023 .052* .030 .017 .015 .050 .045 -.004 -.014 -.004 .151** -.059* -.025 .166** .099** .149** .161** 38 AG bietet Loyalität .325** .280** .285** .117** .132** .193** .429** .359** .173** .027 .016 .007 .063* -.038 -.001 -.023 .073** .129** .100** .011 .059* .549** -.290** -.236** .708** .512** .307** .472** 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .303** .292** .217** .167** .068* .182** .248** .186** .206** .007 .085** .085** .088** .034 .066* -.049 .141** .092** .052* .040 .037 .159** -.096** -.071** .171** .179** .208** .155** 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .487** .426** .417** .203** .154** .305** .486** .383** .195** .040 .056* .072** .089** .002 .007 -.027 .162** .194** .143** .096** .095** .479** -.257** -.181** .474** .477** .385** .409** 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .256** .214** .226** .153** .037 .177** .218** .176** .186** .010 .021 .018 .049 .028 .040 .003 .132** .106** .046 .039 -.022 .182** -.100** -.052* .162** .141** .176** .150** 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .506** .406** .491** .211** .178** .300** .490** .439** .211** .052* .035 .064* .094** .018 .033 -.030 151** .189** .147** .067* .107** .552** -.281** -.201** .528** .523** .437** .426** 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .166** .115** .122** .113** .077** .142** .128** .176** .072** .052* .099** .095** .066* .060* .061* -.121** .118** .107** .095** .073** .058* .090** .015 .028 .051* .066* .099** .096** 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .381** .264** .373** .186** .135** .297** .452** .480** .120** .087** .079** .073** .122** .006 .062* -.109** .213** .291** .241** .171** .185** .490** -.266** -.219** .485** .461** .405** .431** 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .081** .075** .039 .021 .054* .074** .071** .054* .151** -.035 .068** .045 .032 .023 .068** -.038 .070** .047 .055* .015 -.033 .088** -.008 -.037 .048 .043 .071** .054* 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung .321** .302** .280** .081** .106** .185** .369** .302** .109** .027 .097** .126** .112** .006 .093** -.124** .178** .158** .125** .113** .081** .405** -.215** -.116** .453** .456** .361** .336** 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .268** .210** .209** .162** .094** .206** .231** .218** .202** .010 .065* .053* .076** .066* .069** -.059* .137** .118** .073** .045 .019 .200** -.061* -.042 .176** .169** .203** .183** 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN .546** .434** .527** .220** .194** .347** .580** .518** .214** .055* .067* .073** .121** .011 .051* -.088** .217** .265** .198** .113** 139** .651** -.368** -.294** .706** .655** .505** .545** 49 geringfügiges Fehlverhalten -.164** -.105** -.150** -.097** -.111** -.094** -.144** -.127** -.234** .062* -.003 -.043 -.004 -.040 .048 .012 .062* .005 -.017 .010 -.048 -.149** .091** .069** -.205** -.188** -.194** -.176** 50 schwerwiegendes Fehlverhalten -.063* -.062* -.052* -.002 -.050 -.014 -.090** -.062* -.141** .173** -.021 -.047 .044 .020 .007 .002 .070** .018 -.037 .061* .004 -.119** .079** .070** -.139** -.106** -.102** -.059* 51 Probleme ansprechen .348** .335** .296** .116** .061* .226** .443** .369** .223** .020 .119* .074** .094** .092** .089** -.095** .174** .204** .173** .085** .038 .463** -.221** -.119** .404** .391** .299** .335** 52 Probleme verschweigen -.341** -.301** -.294** -.135** -.106** -.212** -.435** -.303** -.214** -.010 -.059** -.060* -.081** -.001 -.018 .025 ‹-.103** -.072** -.112** -.057* -.064 -.400** .319** -.259** -.434** -.382** -.298** -.330** ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 87 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .838** 1 3 Aufgabenvielfalt .751** .496** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .502** .213** .310** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .474** .220** .187** .117** 1 6 Feedback .630** .364** .383** .288** .294** 1 7 Partizipation .600** .574** .458** .237** .167** .377** 1 8 Personalbeurteilung .421** .294** .377** .179** .176** .386** .520** 1 9 Leistungsbeurteilung .253** .229** .181** .098** .107** .169** .203** .151** 1 10 Weiterbildungstage .077** .040 .094** .079** -.017 .071** .086** .109** -.027 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .084** .109** .062* -.086** .075** .064* .100** .153** .072** .000 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .096** .095** .054* -.010 .071** .090** .109** .209** .057* .009 .403** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .124** .102** .093** .015 .082** .105** .124** .163** .075** .018 .102** .127** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .018 -.038 .052* .110** -.034 .023 .015 .069** .006 -.009 .038 .053* .091** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .007 .023 -.001 -.031 .013 -.001 .049 .162** .017 .015 .207** .195** .123** .117** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.075** -.036 -.086** .005 -.059* -.092** -.084** -.225** -.012 -.027 -.407** -.359** -.317** -.465** -.376** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .212** .214** .187** .147** -.065* .131** .214** .293** .096** .082** .087** .152** .078** .046 .147** -.096** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .243** .169** .249** .150** .058* .182** .247** .383** .026 .126** .146** .194** .136** .084** .134** -.155** .366** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .164** .104** .144** .087** .072** .168** .186** .379** .062* .096** .156** .186** .119** .093** .142** -.161** .247** .402** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .139** .138** .100** .064* .003 .099** .160** .204** .036 .117** .090** .143** .129** .037 .104** -.114** .300** .204** .178** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .106** .043 .086** .093** .090** .098** .126** .208** .011 .056* .035 .071** .079** -.018 .063* -.052* .135** .206** .018 .127** 1 22 Führung .415** .336** .378** .129** .156** .311** .520** .559** .185** .036 .078** .075** .097** .007 .083** -.092** .185** .234** .211** .081** .093** 1 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit -.245** -.226** -.197** -.107** -.069** -.145** -.299** -.141** -.148** -.041 .008 .037 -.040 .041 .025 -.017 -.064* -.076** -.015 .002 -.072** -.292** 1 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit -.169** -.149** -.141** -.114** -.035 -.088** -.185** -.108** -.180** .000 .030 .034 -.019 .008 -.006 .009 -.103** -.103** -.040 -.009 -.046 -.182** .501** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .369** .329** .335** .085** .148** .227** .494** .433** .183** .028 .019 0.24 .086** -.022 .019 -.048 .131** .162** .136** .034 .088** .645** -.379** -.298** 1 26 Arbeitszufriedenheit .516** .423** .514** .165** .182** .317** .508** .429** .218** .062* .055* .011 .095** .023 .036 -.066* .175** .222** .153** .072** .107** .567** -.307** -.176** .625** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .473** .350** .468** .247** .183** .276** .389** .319** .228** .069** .077** .093** .095** .014 .050 -.082** .164** .215** .140** .083** .146** .352** -.219** -.173** .337** .487** 1 28 Commitment .414** .338** .375** .136** .191** .264** .454** .354** .190** .040 .063* .016 .143** .009 .007 -.058* .100** .097** .101** .096** .079** .462** -.191** .107** .559** .562** .336** 1 29 Kündigungsabsicht -.264** -.230** -.284** -.069** -.046 -.153** -.300** -.249** -.125** .011 .026 .023 -.059* -.043 .012 -.004 -.121** -.135** -.113** -.042 -.048 -.390** .219** .151** -.427** -.526** -.266** -.408** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .214** .162** .184** .126** .076** .161** .137** .090** .184** .016 .046 .074** .040 .031 .069** -.087** .142** .128** .090** .060* .004 .124** -.198** -.323** .108** .096** .200** .059* 31 Wohlbefinden .333** .263** .313** .133** .148** .210** .262** .209** .291** .032 .042 .026 .050 .011 .037 -.054* .098** .093** .063* .036 .050 .307** -.265** -.167** .301** .406** .322** .255** 32 Krankheitsausfall -.096** -.105** -.079** -.032 -.029 -.050 -.110** -.040 -.096** .000 -.030 -.006 -.034 .039 -.036 .004 -.037 -.055* -.034 -.025 -.007 -.066* .121** .039 -.052* -.095** -.090** -.073** 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .283** .215** .268** .161** .080** .196** .214** .222** .154** .027 .069** .043 .061* .050 .087** -.068** .117** .123** .074** .085** .018 .193** -.081** -.052* .149** .180** .217** .125** 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .555** .397** .634** .215** .192** .327** .452** .417** .182** .049 .076** .063* .088** .022 .051* -.085** .193** .230** .144** .096** .115** .470** -.264** -.173** .459** .548** .489** .382** 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .066* -.003 .054* .086** .085** .086** .064* .099** .096** -.025 -.022 -.029 .015 .078** -.010 .004 .030 .041 .019 -.039 .028 .109** .018 -.002 .117** .119** .074** .145** 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .235** .153** .243** .120** .104** .164** .289** .252** .116** -.002 -.024 -.041 .042 .040 .008 -.039 .134** .153** .106** .006 .061* .379** -.306** -.386** .501** .374** .199** .324** 37 AN erwartet Loyalität .146** .120** .086** .081** .047 .145** .180** .125** .121** .002 -.022 -.023 .052* .030 .017 .015 .050 .045 -.004 -.014 -.004 .151** -.059* -.025 .166** .099** .149** .161** 38 AG bietet Loyalität .325** .280** .285** .117** .132** .193** .429** .359** .173** .027 .016 .007 .063* -.038 -.001 -.023 .073** .129** .100** .011 .059* .549** -.290** -.236** .708** .512** .307** .472** 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .303** .292** .217** .167** .068* .182** .248** .186** .206** .007 .085** .085** .088** .034 .066* -.049 .141** .092** .052* .040 .037 .159** -.096** -.071** .171** .179** .208** .155** 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .487** .426** .417** .203** .154** .305** .486** .383** .195** .040 .056* .072** .089** .002 .007 -.027 .162** .194** .143** .096** .095** .479** -.257** -.181** .474** .477** .385** .409** 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .256** .214** .226** .153** .037 .177** .218** .176** .186** .010 .021 .018 .049 .028 .040 .003 .132** .106** .046 .039 -.022 .182** -.100** -.052* .162** .141** .176** .150** 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .506** .406** .491** .211** .178** .300** .490** .439** .211** .052* .035 .064* .094** .018 .033 -.030 151** .189** .147** .067* .107** .552** -.281** -.201** .528** .523** .437** .426** 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .166** .115** .122** .113** .077** .142** .128** .176** .072** .052* .099** .095** .066* .060* .061* -.121** .118** .107** .095** .073** .058* .090** .015 .028 .051* .066* .099** .096** 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .381** .264** .373** .186** .135** .297** .452** .480** .120** .087** .079** .073** .122** .006 .062* -.109** .213** .291** .241** .171** .185** .490** -.266** -.219** .485** .461** .405** .431** 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .081** .075** .039 .021 .054* .074** .071** .054* .151** -.035 .068** .045 .032 .023 .068** -.038 .070** .047 .055* .015 -.033 .088** -.008 -.037 .048 .043 .071** .054* 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung .321** .302** .280** .081** .106** .185** .369** .302** .109** .027 .097** .126** .112** .006 .093** -.124** .178** .158** .125** .113** .081** .405** -.215** -.116** .453** .456** .361** .336** 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .268** .210** .209** .162** .094** .206** .231** .218** .202** .010 .065* .053* .076** .066* .069** -.059* .137** .118** .073** .045 .019 .200** -.061* -.042 .176** .169** .203** .183** 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN .546** .434** .527** .220** .194** .347** .580** .518** .214** .055* .067* .073** .121** .011 .051* -.088** .217** .265** .198** .113** 139** .651** -.368** -.294** .706** .655** .505** .545** 49 geringfügiges Fehlverhalten -.164** -.105** -.150** -.097** -.111** -.094** -.144** -.127** -.234** .062* -.003 -.043 -.004 -.040 .048 .012 .062* .005 -.017 .010 -.048 -.149** .091** .069** -.205** -.188** -.194** -.176** 50 schwerwiegendes Fehlverhalten -.063* -.062* -.052* -.002 -.050 -.014 -.090** -.062* -.141** .173** -.021 -.047 .044 .020 .007 .002 .070** .018 -.037 .061* .004 -.119** .079** .070** -.139** -.106** -.102** -.059* 51 Probleme ansprechen .348** .335** .296** .116** .061* .226** .443** .369** .223** .020 .119* .074** .094** .092** .089** -.095** .174** .204** .173** .085** .038 .463** -.221** -.119** .404** .391** .299** .335** 52 Probleme verschweigen -.341** -.301** -.294** -.135** -.106** -.212** -.435** -.303** -.214** -.010 -.059** -.060* -.081** -.001 -.018 .025 ‹-.103** -.072** -.112** -.057* -.064 -.400** .319** -.259** -.434** -.382** -.298** -.330** 88 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Personalbeurteilung 9 Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .042 1 31 Wohlbefinden -.190 .175** 1 32 Krankheitsausfall .027 -.112** -.157** 1 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.081** .175** .198** -.063* 1 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.318** .171** .346** -.078** .433** 1 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.141** .002 .064* -.024 .319** .128** 1 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.294** .133** .197** -.018 .165** .386** .289** 1 37 AN erwartet Loyalität -.117** .091** .083** -.033 .411** .175** .419** .164** 1 38 AG bietet Loyalität -.367** .068** .276** -.061* .189** .463** .141** .514** .291** 1 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.055** .173** .185** -.079** .447** .269** .259** .154** .384** .195** 1 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.311** .165** .228** -.072** .218** .508** .126** .362** .169** .497** .397** 1 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.076** .155** .153** -.110** .491** .271** .310** .176** .409** .171** .511** .209** 1 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.329** .167** .290** -.070** .272** .621** .153** .384** .178** .516** .277** .647** .354** 1 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .009 .113** .103** -.068** .452** .207** .315** .070** .315** .085** .382** .101** .461** .152** 1 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.329** .158** .234** -.076** .213** .507** .132** .378** .131** .448** .186** .495** .220** .564** .323** 1 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.082** .121** .082** -.058* .362** .121** .379** .134** .443** .090** .338** .068** .383** .101** .409** .088** 1 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.292** .059* .268** -.048 .184** .396** .080** .331** .134** .422** .198** .387** .157** .407** .085** .407** .199** 1 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.109** .171** .179** -.089** .717** .329** .623** .236** .681** .233** .681** .263** .732** .304** .716** .274** .684** .210** 1 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.439** .179** .359** -.083** .323** .749** .202** .650** .239** .751** .323** .754** .303** .804** .203** .753** .157** .666** .359** 1 49 geringfügiges Fehlverhalten .129** -.017 -.145** .025 -.034 -.148** -.025 -.070** -.091** -.170** -.077** -.131** -.028 -.156** .015 -.120** .026 -.086** -.040 -.171** 1 50 schwerwiegendes Fehlverhalten .110** .030 -.121** .011 -.066* -.081** -.077** -.085** -.118** -.134** -.088** -.096** -.095** -.104** -.011 -.047 -.075** -.089** -.106** -.124** .468** 1 51 Probleme ansprechen -.264** .151** .261** -.065* .169** .344** .063** .213** .180** .358** .167** .362** .190** .389** .078** .311** .096** .274** .192** .440** -.124** -.065* 1 52 Probleme verschweigen .270** -.151** -.284** .066* -.124** -.335** .023 -.213** -.100** -.339** -.150** -.324** -.123** -.363** -.006 -.297** -.013 -.264** -.099** -.417** .212** .106** -.375** 1 89 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Personalbeurteilung 9 Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .042 1 31 Wohlbefinden -.190 .175** 1 32 Krankheitsausfall .027 -.112** -.157** 1 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.081** .175** .198** -.063* 1 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.318** .171** .346** -.078** .433** 1 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.141** .002 .064* -.024 .319** .128** 1 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.294** .133** .197** -.018 .165** .386** .289** 1 37 AN erwartet Loyalität -.117** .091** .083** -.033 .411** .175** .419** .164** 1 38 AG bietet Loyalität -.367** .068** .276** -.061* .189** .463** .141** .514** .291** 1 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.055** .173** .185** -.079** .447** .269** .259** .154** .384** .195** 1 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.311** .165** .228** -.072** .218** .508** .126** .362** .169** .497** .397** 1 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.076** .155** .153** -.110** .491** .271** .310** .176** .409** .171** .511** .209** 1 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.329** .167** .290** -.070** .272** .621** .153** .384** .178** .516** .277** .647** .354** 1 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .009 .113** .103** -.068** .452** .207** .315** .070** .315** .085** .382** .101** .461** .152** 1 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.329** .158** .234** -.076** .213** .507** .132** .378** .131** .448** .186** .495** .220** .564** .323** 1 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.082** .121** .082** -.058* .362** .121** .379** .134** .443** .090** .338** .068** .383** .101** .409** .088** 1 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.292** .059* .268** -.048 .184** .396** .080** .331** .134** .422** .198** .387** .157** .407** .085** .407** .199** 1 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.109** .171** .179** -.089** .717** .329** .623** .236** .681** .233** .681** .263** .732** .304** .716** .274** .684** .210** 1 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.439** .179** .359** -.083** .323** .749** .202** .650** .239** .751** .323** .754** .303** .804** .203** .753** .157** .666** .359** 1 49 geringfügiges Fehlverhalten .129** -.017 -.145** .025 -.034 -.148** -.025 -.070** -.091** -.170** -.077** -.131** -.028 -.156** .015 -.120** .026 -.086** -.040 -.171** 1 50 schwerwiegendes Fehlverhalten .110** .030 -.121** .011 -.066* -.081** -.077** -.085** -.118** -.134** -.088** -.096** -.095** -.104** -.011 -.047 -.075** -.089** -.106** -.124** .468** 1 51 Probleme ansprechen -.264** .151** .261** -.065* .169** .344** .063** .213** .180** .358** .167** .362** .190** .389** .078** .311** .096** .274** .192** .440** -.124** -.065* 1 52 Probleme verschweigen .270** -.151** -.284** .066* -.124** -.335** .023 -.213** -.100** -.339** -.150** -.324** -.123** -.363** -.006 -.297** -.013 -.264** -.099** -.417** .212** .106** -.375** 1 90 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Pe rs on al be ur te ilu ng Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: Fa ch ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah ng es pr äc he Pe rs on al en tw ic kl un g: M en to rin g Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah np fa de Fü hr un g gl ob al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t m ul tid im en si on al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t Ve tr au en in d en Ar be itg eb er Ar be its zu fr ie de nh ei t 1 Geschlecht .072** .075** .039 -.037 .066* .071** .049 .091** -.006 .022 .138** .117** .133** .129** .053* -.141** -.003 .048 .095** .091** -.001 .022 .034 .025 .009 .048 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt 0.101 .132** .023 .051* .024 .037 .077** -.008 .095** -0.127 .024 .066* .038 .072** -.046 .084** -.014 -.018 -0.061 -.018 -.016 -.025 .013 .091** -.018 .059* 3 Sprache: deutsch .116** .147** .110** -.015 .082** -.046 .055* .062* .187** -.045 .054* .002 .013 .012 .075** -.105** .127** .039 .072** .039 -.101** .109** .029 -.065* .100** .046 4 Sprache: französisch -.120** -.185** -.071** -.000 -.082** .092** -.049 -.041 -.188** .039 -.033 .020 -.011 -.038 -.074** .087** -.079** .024 -.062* -.025 .102** -.072** -.037 .024 -.102** -.028 5 Sprache: italienisch -.013 .037 -.079** .027 -.014 -.066* -.017 -.042 -.027 .016 -.042 -.036 -.006 .040 -.013 .044 -.096** -.106** -.027 -.028 .015 -.075** .008 .076** -.014 -.035 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.082** -.070** -.084** -.044 -.002 -.042 -.047 -.062* -.054* .056* -.032 -.038 -.047 .011 -.026 .004 -.061* -.080** -.048 -.020 -.017 -.048 .048 .038 -.080** -.034 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.110** -.144** -.051* -.064* .020 -.059* -.096** .013 -.103** .028 -.060* -.040 -.015 -.088** -.005 -.008 -.037 -.057* -.020 -.043 .092** .011 .096** .019 .041 .006 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.033 -.039 -.023 -.017 -.012 .013 .029 .015 .032 .048 -.023 -.038 .014 -.030 -.018 .003 .021 -.014 -.034 -.000 .002 .034 -.010 -.003 .027 .033 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.085** -.093** -.074** -.004 -.011 -.054* -.056* .031 -.078** .005 .016 -.042 -.059* -.012 -.010 .011 -.019 -.030 .002 .029 .002 -.015 .023 .042 -.036 -.081** 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.086** -.103** -.077** -.060* .046 -.040 -.065* -.059* -.003 -.051 -.077** -.122** -.005 .011 -.067** .046 -.191** -.120** -.044 -.099** -.050 .024 -.009 .017 .043 .011 11 Ausbildung: Matura .006 .039 -.001 .020 -.085** -.003 -.012 -.057* .001 .022 -.069** -.055* -.011 -.042 -.027 .067* .072** .035 -.024 .050 -.007 -.021 -.026 -.071** .004 -.023 12 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) .094** .085** .053* .077** .048 .035 .101** .029 .018 -.005 .016 .084** .062* .064* -.013 -.064* .079** .060* -.002 .020 .010 -.009 -.029 .001 .024 -.007 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .109** .140** .099** .031 -.054* .065* .059* .071** .082** .008 .162** .144** -.009 .001 .134** -.035 .151** .119** .081** .088** .000 -.014 -.015 -.026 -.080** .016 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .098** .093** .083** .056* .008 .053* .073** .017 .027 .002 .002 .021 .006 .036 -.016 .004 .016 .056* .043 .018 -.003 .032 -.045 .023 .021 .056* 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.018 -.011 -.037 -.008 -.004 .007 -.027 .004 .002 .016 .027 .002 -.019 -.132** .042 .052* -.001 .039 .005 -.016 .017 -.046 -.009 -.010 -.047 -.047 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder .050 .045 .058* .015 .017 .013 .011 -.040 .073** -.036 .006 .044 -.014 -.151** -.014 .085** .004 -.037 -.025 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der Abteilung .054* .021 .070** .076** -.016 .042 .064* .012 .028 .006 .071** .034 .059* .059* -.002 -.069** .097** .078** .069** .078** .002 .039 -.078** -.078** .043 .039 ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 91 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Pe rs on al be ur te ilu ng Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic 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-.168** -.017 -.018 .011 .015 -.017 .036 .064* .038 -.070** .090** .020 .044 -.022 -.005 -.066* .098** .011 .061* -.020 -.105** -.082** .121** -.055* 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .151** .040 -.127** .021 .068** -.060* .077** .128** -.108** -.053* .016 -.004 .109** .098** .068** .099** .035 .031 .048 .215** .048 .102** -.080** -.080** .158** -.133** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .153** .024 -.019 .085** .111** -.092** .029 .101** -.074** .028 .003 .065* .031 .072** .012 .104** .025 .081** .028 .156** .011 .122** -.012 -.067* .033 -.098** 28 berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .142** .125** -.074** .104** .055* -.068** .064* .145** -.043 -.021 .042 .041 .179** .168** .105** .138** .079** .111** .027 .078** .091** .128** -.092** -.036 .147** -.152** 29 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert -.048 -.079** .152** .138** .033 -.016 .049 -.020 -.069** -.048 -.083** -.084** .059* -.000 .020 -.050 .112** -.017 .015 -.045 .028 -.053* .063* .019 .012 .054* 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert .015 .122** -.076** -.066* -.011 .041 .026 .048 .115** .050 .070** .064* .032 .040 .001 .043 .063* .037 .014 .035 .067* .062* -.121** -.003 -.032 -.028 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert .039 .040 -.140** -.086** -.020 -.023 -.089** -.033 .046 .047 .002 .017 -.089** -.012 -.062* -.006 -.159** -.012 -.031 .018 -.084** .004 .019 -.047 .020 .025 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.004 -.117** .067* .017 -.003 -.017 -.008 -.013 -.124** -.060* -.004 -.010 -.026 -.044 .034 .002 -.063* -.021 -.006 -.015 -.045 -.030 .078** .028 .011 -.045 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.017 .098** -.027 .017 .036 .039 -.017 .022 -.001 .062* -.049 .031 .007 .037 -.009 .031 -.036 .016 -.036 .024 -.029 .043 -.022 -.019 .006 -.057* 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.013 .019 .024 -.038 -.003 -.032 -.001 -.031 -.009 -.042 -.014 -.019 .006 -.068** .014 -.038 .034 -.014 .030 .006 .014 -.039 -.009 -.005 -.048 .016 35 Branche: Baugewerbe -.035 .047 -.020 .110** -.004 -.034 -.013 .008 .009 .047 .003 .054* -.020 .049 .003 .019 -.003 .048 -.028 .054* -.010 .056* .009 .077** -.072** -.051 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.021 .025 .022 -.009 -.005 .060* -.040 -.023 .040 .013 -.033 -.018 -.028 -.028 -.012 -.023 -.005 -.058* .000 -.079** -.015 -.044 -.001 -.042 .005 .006 37 Branche: Gastgewerbe -.058* .046 .082** .062* .004 -.021 -.055* -.061* .017 -.065* .000 -.021 -.024 -.022 -.049 -.044 -.030 -.054* -.028 -.074** -.035 -.067** -.082** -.020 -.035 .044 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung .012 .018 -.032 -.098** -.066* -.018 .009 -.026 -.036 -.054* -.034 -.058* -.034 -.042 -.080** -.063* -.009 -.059* -.044 -.063* -.043 -.070** -.014 -.033 -.003 .048 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe .019 -.084** .055* .017 -.030 -.027 .009 -.017 -.020 -.072** .011 -.071** .018 -.020 -.022 -.042 .024 .017 .049 .033 .015 -.031 .039 -.003 .016 .025 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .011 -.046 .007 .031 -.015 -.001 .043 .006 -.040 -.057* -.056* -.011 .040 .009 .062* .001 .052* .020 .016 .034 .026 .002 .073** -.007 .034 -.008 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften -.026 -.069** -.055* -.063* .004 .038 -.001 -.016 .025 .097** .003 .026 -.046 -.043 -.006 -.010 -.041 -.032 -.027 .036 -.021 .011 .061* .045 .021 .051 42 Branche: Unterrichtswesen .069** .001 -.087** -.005 .056* -.024 .045 .079** -.004 .002 .069** .036 .086** .076** .055* .082** -.049 -.029 .006 .061* .038 .058* -.034 -.011 .073** -.037 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .081** -.017 .008 .031 .048 .005 .052* .074** .032 .073** .054* .046 .037 .061* .061* .072** .052* .090** .031 -.035 .065* .073** -.020 .017 .051* -.043 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.038 .039 .024 -.003 .011 .003 -.026 -.043 -.014 -.035 .012 -.024 -.022 -.009 -.038 -.025 -.003 .005 .012 .003 -.019 -.024 -.014 .004 -.031 .001 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe -.002 .083** -.006 .009 .048 .003 .000 .048 .002 .069** -.033 .037 .028 .040 .007 .043 -.010 .016 -.045 .003 -.010 .048 -.014 -.023 0.000 -.044 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.026 -.002 -.020 -.051* -.031 -.013 -.048 -.061* -.030 -.023 -.067* -.035 -.048 -.060* -.036 -.021 -.008 -.002 .015 .021 -.045 -.033 -.005 .030 -.056 .029 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe -.030 -.017 -.004 .040 -.003 .023 .013 -.026 -.033 -.049 -.015 -.029 .009 -.051* .020 -.021 .047 -.015 .033 -.030 .017 -.043 .089** -.011 .064* .008 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus -.017 .047 -.016 .078** -.029 -.038 -.003 .013 .033 .037 -.013 .040 -.023 .042 -.015 .041 -.011 .054* -.046 .030 -.016 .051 .012 .075** -.069** -.034 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.050 -.010 .043 -.055* -.043 .039 -.001 -.041 .020 -.026 -.002 -.023 -.048 -.071** -.029 -.098** -.017 -.098** -.029 -.107** -.021 -.091** -.016 -.035 -.044 .037 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.081** .053* .048 -.048 -.007 .049 -.061* -.079** .046 -.050 .004 -.004 -.026 -.004 -.059* -.039 -.003 -.034 -.027 -.043 -.023 -.051 -.090** .011 -.063* 0.04 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens .031 -.057* -.003 .008 -.019 -.033 .024 .000 -.029 .017 .015 -.026 .026 .015 .015 -.026 .008 .025 .068** .069** .026 .016 .061* -.035 .028 .018 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .121** -.015 -.037 .029 .085** -.025 .050 .124** .007 .049 .068** .061* .069** .090** .070** .111** -.012 .046 -.009 .036 .047 .099** -.048 -.001 .089** -.057* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen -.029 .117** .029 -.005 .024 -.046 -.049 .013 -.027 .003 -.005 .083** -.015 .066* -.027 .054* -.046 .006 -.009 .025 -.038 .048 .001 -.004 -.054* -.059* 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .023 .043 -.012 .045 .011 -.061* .015 .056* .020 .047 .012 .076** -.000 .049 .038 .063* .011 .033 -.012 .030 .018 .068** -.012 -.014 -.014 .006 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .009 -.064* .009 .022 .025 .047 -.000 -.006 .010 -.007 .029 -.045 -.005 .010 -.005 -.000 -.031 -.047 .027 -.035 .003 -.027 .022 .041 .009 -.005 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen -.021 -.029 .012 -.040 -.005 .008 .019 -.021 .041 -.004 .010 -.042 .033 -.072** .054* -.023 .021 -.016 .036 -.031 .044 -.040 .000 .011 -.002 .053* 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.007 .040 -.002 .027 .009 -.023 .044 .017 .004 -.029 -.002 -.002 .000 -.026 .017 -.046 .055* .003 .031 -.008 .033 -.017 .013 .005 .014 -.009 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.001 -.053* -.014 -.013 -.054* .020 .017 -.055* -.026 -.025 -.024 -.095** .016 -.063* -.011 -.056* .065* .010 .015 -.016 .016 -.055* .014 -.021 .038 .037 59 Restrukturierung .014 -.074** .100** -.033 -.103** .027 .045 -.022 -.054* -.161** -.015 -.161** .005 -.057* .005 -.076** .027 -.065* .010 -.054* .006 -.116** .079** .072** .001 .037 60 Personalabbau in der Abteilung -.021 -.072** .133** -.048 -.065* .046 .021 -.079** .003 -.233** -.030 -.174** -.005 -.109** -.002 -.073** .040 -.072** -.002 -.039 .008 -.150** .062* .014 -.050 .086** 61 Personalaufbau in der Abteilung .079** .023 -.007 .120** .048 -.047 .046 .036 .010 .076** .016 .030 .053* .045 .051* .017 .067** .063* .079** .036 .067** .060* .022 .006 .059* -.025 94 Schweizer HR-Barometer 2012 Impressum © 2012 Universität Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren: Anja Feierabend Cécile Tschopp Alexandra Arnold Wiebke Doden Manuela Morf Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Umschlagbild: iStockphoto ISBN: 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch ISBN 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch

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    Erstellungsdatum: 07.09.2017

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    Aebi Mueller Jusletter 20200427 patientendaten und p

    sich indessen nicht generell sagen. Beispielsweise ermächtigt der Kanton Freiburg in Art. 1 Abs. 2

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    Neue gespaltene Schweiz? Neue gespaltene Schweiz? Eine quantitative Analyse der Schweizer Cleavage-Landschaft bei eidgenössischen Volksabstimmungen in den Themenbereichen Wirtschaft und Soziales sowie Migration (1985-2009) Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Tobias Arnold von Spiringen/Uri Eingereicht am: 13.3.2012 Gutachter: Prof. Dr. André Bächtiger 1 Abstract Im Rahmen dieser Arbeit wird mittels quantitativen Verfahren die Entwicklung gesell- schaftlicher Konfliktlinien bei Volksabstimmungen im Zeitraum von 1985 bis 2009 untersucht. Als Datengrundlage dienen die VOX-Nachabstimmungsumfragen, deren kürzlich erfolgte Harmonisierung Vergleiche über einen längeren Zeitraum hinweg ermöglichen. Die Analyse konzentriert sich auf zwei Themenbereiche: Wirt- schaft/Soziales und Migration. Die empirischen Ergebnisse zeigen, dass der The- menbereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik trotz fortwährender Polarisierung auf elitärer Ebene zusehends frei von gesellschaftlichen Konflikten ist. Der Themenkom- plex der Migrationspolitik hingegen birgt neues Konfliktpotenzial, der insbesondere Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlichen Berufsqualifikationen, sowie die beiden Sprachregionen West- und Deutschschweiz voneinander trennt. Die normativen Kon- flikte in der Ausländerpolitik stehen stellvertretend für die neue Identitätsdebatte in der Schweiz. Im Kontext einer zunehmend globalisierten und interdependenten Welt hat sich auf nationaler Ebene eine Nachfrage nach Tradition und kultureller Abgren- zung entwickelt. Der Einbezug der elitären Ebene in die Analyse hat ergeben, dass diese Nachfrage eher der Auslöser, anstatt die Folge der neuartigen SVP-Opposition bei kulturellen Öffnungs-Abgrenzungs-Fragen ist. 2 INHALTSVERZEICHNIS Tabellenverzeichnis ................................................................................................. 4 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................ 4 1. Einleitung .............................................................................................................. 5 2. Theoretischer Teil ................................................................................................. 8 2.1 Das Cleavage-Konzept nach Lipset und Rokkan ............................................. 8 2.2 Die Cleavage-Definition nach Bartolini und Mair ............................................ 11 2.3 Drei theoretische Konzepte zur Entwicklung von Cleavages ......................... 13 2.3.1 Alignment ................................................................................................. 13 2.3.2 Dealignment ............................................................................................. 14 2.3.3 Realignment ............................................................................................. 15 2.4 Die Cleavage-Forschung in der Schweiz ....................................................... 17 2.4.1 Der Zentrum-Peripherie-Konflikt............................................................... 17 2.4.2 Der Kirche-Staat-Konflikt .......................................................................... 18 2.4.3 Der Konfessionscleavage ........................................................................ 19 2.4.4 Der Sprachencleavage ............................................................................. 20 2.4.5 Der Stadt-Land-Cleavage ........................................................................ 22 2.4.6 Der Klassencleavage ............................................................................... 26 2.5 Ingleharts These für die Schweiz: Der Öffnungs-Abgrenzungs-Cleavage ...... 28 2.5.1 Strukturelles und normatives Element ...................................................... 28 2.5.2 Organisatorisches Element: Die „neue“ SVP auf der „neuen“ kulturellen Achse ................................................................................................................. 29 2.6 Cleavages im Kontext einer Konkordanzdemokratie ...................................... 31 2.6.1 Konkordanz: ein Entscheidungssystem des „power sharing“ ................... 31 2.6.2 Konkordanz und ihre konfliktdämpfende Wirkung .................................... 32 2.6.3 Niedergang der Konkordanz? .................................................................. 34 2.7 Zusammenfassung der theoretischen Ausführungen ..................................... 35 3 3. Methode und Daten ............................................................................................ 38 3.1 Methode ......................................................................................................... 38 3.2 Datengrundlage .............................................................................................. 38 3.3 Auswahl der Volksabstimmungen .................................................................. 39 3.4 Operationalisierung der Cleavages ................................................................ 41 4. Empirischer Teil .................................................................................................... 43 4.1 Ebene der Eliten ............................................................................................. 43 4.1.1 Wirtschaft und Soziales ............................................................................ 43 4.1.2 Migration .................................................................................................. 44 4.2 Ebene der Stimmbürger/innen........................................................................ 46 4.2.1 Wirtschaft und Soziales ............................................................................ 46 4.2.2 Migration .................................................................................................. 50 4.3 Konkordanz als Kontext ................................................................................. 54 4.3.1 Wirtschaft und Soziales ............................................................................ 54 4.3.2 Migration .................................................................................................. 56 4.4 Fazit ............................................................................................................... 59 5. Diskussion der Ergebnisse ................................................................................ 61 5.1 Konfessionscleavage ..................................................................................... 61 5.2 Sprachencleavage .......................................................................................... 61 5.3 Stadt-Land-Cleavage ..................................................................................... 63 5.4 unqualifizierte WählerInnen – vom Klassenkampf zur Globalisierungsangst . 65 5.5 Konkordanz: kaum konfliktlindernde Wirkung ................................................ 66 6. Konklusion .......................................................................................................... 67 7. Bibliographie ....................................................................................................... 69 8. Anhang ................................................................................................................ 74 Anhang 1: Datenquellen für die Analysen ............................................................. 74 Anhang 2: Informationen zu den ausgewählten Volksabstimmungen ................... 74 Anhang 3: Regressionsmodelle zu den einzelnen Abstimmungen (Abschn. 4.2) . 75 Anhang 3.1: Wirtschaft und Soziales ................................................................. 75 Anhang 3.2: Migration ........................................................................................ 79 4 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: mögliche Konstellationen eines Konkordanzsystems .............................. 33 Tabelle 2: Auswahlkriterien für Volksabstimmungen ................................................ 39 Tabelle 3: Übersicht der ausgewählten Volksabstimmungen mit inhaltlicher Interpretation der Ja- und Nein-Voten ...................................................... 40 Tabelle 4: Operationalisierung der Cleavages .......................................................... 41 Tabelle 5: Entwicklung des Parteienkonsenses bei Volksabstimmungen im Bereich Wirtschaft und Soziales ........................................................................... 44 Tabelle 6: Entwicklung des Parteienkonsenses bei Volksabstimmungen im Bereich Migration .................................................................................................. 45 Tabelle 7: Einfluss der Cleavage-Variablen auf die Zustimmung für einen starken Sozialstaat (1985-2008) ........................................................................... 46 Tabelle 8: Einfluss der Cleavage-Variablen auf die Zustimmung für eine restriktive Migrationspolitik (1987-2009) .................................................................. 50 Tabelle 9: Unterschied der Cleavage-Intensitäten zwischen Arbeitsmarkt- und Sozialversicherungsvorlagen mit und ohne SP-Opposition ..................... 54 Tabelle 10: Unterschied der Cleavage-Intensitäten zwischen den Vorlagen zum Arbeitsgesetz I und Arbeitsgesetz II ........................................................ 56 Tabelle 11: Unterschied der Cleavage-Intensitäten zwischen migrationspolitischen Vorlagen mit und ohne SP-Opposition ..................................................... 57 Tabelle 12: Unterschied der Cleavage-Intensitäten zwischen migrationspolitischen Vorlagen mit und ohne SVP-Opposition .................................................. 58 Tabelle 13: Unterschied der Cleavage-Intensitäten zwischen migrationspolitischen Vorlagen mit und ohne Elitenkonsens ..................................................... 59 Abbildungsverzeichnis Grafik 1:Neue Zweidimensionalität des politischen Raums mit den jeweils zu erwartenden parteilichen Oppositionen ....................................................... 30 Grafik 2: Hypothesenmodell ..................................................................................... 36 Grafik 3: marginaler Effekt der Cleavage-Variablen auf die Wahrscheinlichkeit einem starken Sozialstaat zuzustimmen ................................................................ 47 Grafik 4: marginaler Effekt der Cleavage-Variablen auf die Wahrscheinlichkeit einer restriktiven Migrationspolitik zuzustimmen .................................................. 51 Grafik 5: Zusammenfassung der empirischen Befunde bezogen auf das Hypothesenmodell ...................................................................................... 60 5 1. Einleitung Wie denken Herr und Frau Schweizer politisch? Ein Blick auf Volksabstimmungen zeigt: sehr unterschiedlich. Sei es nun der viel zitierte „Röstigraben“ oder ein steiles Stadt-Land-Gefälle. Gesellschaftliche Gräben können im Kontext von Volksabstim- mungen bisweilen ziemlich tiefe Konturen annehmen. In kaum einem anderen Land können diese Konfliktlinien derart öffentlichkeitswirksam in Szene gesetzt werden. Man denke an die Kartographierung der kantonalen Ja-Stimmenanteile oder an die kantonsinternen Analysen des Abstimmungsverhaltens, die Unterschiede zwischen ländlichen Randgemeinden und Kantonshauptorten unverblümt aufzeigen können. Die direkte Demokratie fördert nicht nur die Integration, sie fungiert auch als Spiegel unserer gesellschaftlichen Heterogenität. Die Diversität ist ein wichtiges Wesens- merkmal und zu Recht wird sie in politischen Reden immer wieder hochgepriesen. Umso wichtiger ist es jedoch, dass man die Gräben nicht negiert, sondern sich deren Existenz bewusst ist. Nur so ist es möglich Brücken zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu bauen und so die Vielfalt der Schweiz produktiv im politi- schen Kontext zu nutzen. Hieran orientiert sich diese Arbeit. Anhand der Schweizer Abstimmungsdemokratie setzt sie sich wissenschaftlich mit den gesellschaftsinternen Konfliktlinien auseinander. In der Politikwissenschaft geniesst die Analyse sozialer Konflikte seit jeher grosse Beachtung. Insbesondere seit der Einführung des Cleavage-Konzepts durch Lipset und Rokkan im Jahre 1967 hat auch eine theoretisch fundierte Diskussion einge- setzt. Cleavage – auf Deutsch Spaltung oder Graben – meint im sozialwissenschaft- lichen Kontext einen Konflikt zwischen gesellschaftlichen Gruppen. Der Fall Schweiz ist hierfür besonders interessant. Die Errichtung des Bundesstaats im Jahre 1848 ist nicht auf eine bestehende ethnische, sprachliche und kulturelle Homogenität zurück- zuführen. Das Projekt „Schweiz“ basierte stattdessen schon immer auf dem Konzept einer multikulturellen Nation. Nebst den Interessenskonflikten zwischen den liberalen und den konservativen Kantonen bildete auch die Mehrsprachigkeit eine Herausfor- derung für den nationalstaatlichen Zusammenschluss. Später sieht die Forschung im Kontext der Industrialisierung auch in den Gegensätzen zwischen Stadt und Land sowie zwischen Arbeit und Kapital neue Cleavages. Zahlreiche wissenschaftliche Beiträge haben die allgemeine Entwicklung dieser Konfliktlinien in der Schweiz un- 6 tersucht (vgl. Zürcher 2006; Bolliger 2007). Diese Arbeit geht einen Schritt weiter und bezieht die Analyse der Cleavage-Landschaft auf einzelne politische Themenberei- che. Unterschieden wird zwischen ökonomisch und kulturell definierten Sachfragen. Zu Ersteren gehören die Bereiche der Arbeitsmarkt- und der Sozialversicherungspoli- tik. Zu Letzteren werden migrationspolitische Vorlagen beigezogen. Die Analyse ori- entiert sich dabei an folgender Leitfrage: Inwiefern lässt sich bei migrationspolitischen Volksabstimmungen im Ver- gleich zu wirtschafts- und sozialpolitischen Sachvorlagen eine unter- schiedliche Entwicklung der Cleavage-Strukturen erkennen? Die vorliegende Arbeit schliesst somit eine bestehende Forschungslücke, indem sie die Langzeitentwicklungen der gesellschaftlichen Konfliktlinien nicht global, sondern in konkreten Politikbereichen thematisiert. Sie argumentiert, dass eine fundierte Ana- lyse der nationalen Cleavage-Landschaft zwischen verschiedenen Themenbereichen differenzieren muss. Bezogen auf die Frage der Entwicklung von Cleavages hat in der westeuropäischen Politikwissenschaft eine kontroverse Diskussion eingesetzt. Während die Einen von einem fortwährenden Einfluss der traditionellen Konfliktlinien auf politisches Handeln ausgehen, postulieren die Anderen deren Funktionsverlust aufgrund gesellschaftli- cher Entwicklungen des 20. Jahrhunderts. Eine dritte Forschungslinie sieht gar die Herausbildung eines neuen Cleavages. Im Kontext der Globalisierung wird eine neue Opposition zwischen Verlierern und Gewinnern der zunehmenden Entnationalisie- rung beobachtet (Kriesi et al. 2006). Normativer Konfliktpunkt zwischen diesen bei- den Gruppen bildet vor allem die kulturell und gesellschaftspolitisch bedingte Identi- tätsfrage der Schweiz in einem veränderten, globalisierten internationalen Umfeld. Während Globalisierungsverlierer die Isolation befürworten, sehen Globalisierungs- gewinner in einer kulturellen Öffnung ihre politischen Forderungen erfüllt (Kriesi et al. 2006). Auch diese Arbeit berücksichtigt diese neue Forschungslinie und untersucht anhand der Volksabstimmungen zur Migrationspolitik, inwiefern der Identitätsdebatte in der Schweiz tatsächlich gesellschaftsinterne Konflikte unterliegen. Der Rückgriff auf Volksabstimmungen macht klar, dass sich diese Arbeit primär auf die Identifizierung gesellschaftlicher Gräben fokussiert. Eine Berücksichtigung der elitären Ebene ist für den Fall der Schweiz jedoch unerlässlich. Aus einer institutio- nellen Perspektive entspricht die Schweiz einer Konsensusdemokratie, deren Merk- 7 mal mitunter die Beteiligung aller grossen gesellschaftlichen Strömungen am politi- schen Entscheidungsprozess ist (Lijphart 1999). Diesem unter dem Begriff der Kon- kordanz bekannten Entscheidungssystem wird in der Forschung eine dämpfende Wirkung auf gesellschaftliche Konflikte nachgesagt. Schon Lijphart (1969) hat in der Ausarbeitung seines Modells der „consociational democracy“ darauf hingewiesen, dass eine derart multikulturelle Nation wie die Schweiz nur aufgrund eines auf Kon- sens und Inklusion ausgerichteten Systems politische Instabilität verhindern kann. Die neuere Forschung hat diese Überlegungen ausgearbeitet und erachtet die Posi- tionierung der Eliten zu politischen Sachvorlagen als wichtige Kontextbedingung für Konfliktlinien. Gemäss theoretischen Überlegungen sollten bei intaktem Parteienkon- sens Cleavages bereits auf elitärer Ebene verarbeitet werden, ohne dass sie auf ge- sellschaftlicher Ebene bei Abstimmungen je zu Tage treten. Unter Berücksichtigung der neueren Forschungsansätze lässt die oben erwähnte Leitfrage weitere interessante Fragestellungen zu: Führen neue, kulturell bedingte Identitätsfragen tatsächlich zu einem neuen sozialen Konflikt zwischen Gewinnern und Verlierern der Globalisierung? Wie beeinflusst dieser neue Themenkomplex die Entwicklung der traditionellen Cleavages? Haben die Eliten tatsächlich einen Einfluss auf die Intensität gesellschaftsinterner Gräben? Anhand quantitativer Verfahren werden diese Fragen beantwortet. Datenbasis bilden Individualdaten der repräsentativen VOX-Nachabstimmungsumfragen. Aufgrund ei- ner kürzlich erfolgten Harmonisierung der Datensätze ist erstmals ein Langzeitver- gleich eidgenössischer Volksabstimmungen mit Individualdaten möglich. Die Daten- verfügbarkeit ermöglicht Analysen innerhalb des Zeitraums von 1985 bis 2009. Ins- gesamt werden Befragungsdaten zu 36 Sachvorlagen beigezogen. Den theoretischen Teil dieser Arbeit gibt Abschnitt 2 wieder. Nach der Erläuterung der methodischen Vorgehensweise in Abschnitt 3, werden in Abschnitt 4 die aus den theoretischen Überlegungen ableitbaren Hypothesen getestet. Die Ergebnisse wer- den in Abschnitt 5 eingehender diskutiert, bevor in der Konklusion mit einem Ausblick abgeschlossen wird. 8 2. Theoretischer Teil Im folgenden Kapitel wird die Thematik gesellschaftlicher Konfliktlinien theoretisch durchdrungen. Nebst der wissenschaftlichen Debatte zum Cleavage-Begriff in den Abschnitten 2.1 und 2.2, wird in Abschnitt 2.3 auf die drei Konzepte Alignment, De- alignment und Realignment eingegangen. Sie eignen sich insbesondere für die Ana- lyse der Entwicklung von Cleavages. Ausserdem dienen sie als Basis für die Ausfüh- rungen zu den einzelnen Cleavages in der Schweiz. In dieser Arbeit wird zwischen traditionellen Cleavages (Abschnitt 2.4) und einem neuen kulturellen Cleavage (Ab- schnitt 2.5) unterschieden. Während Erstere schon länger Bestandteil der wissen- schaftlichen Diskussion sind, wird Letzterer erst seit kurzem eingehender themati- siert. In Abschnitt 2.6 wird auf den potenziellen Einfluss der elitären Ebene auf ge- sellschaftliche Konflikte eingegangen, bevor in Abschnitt 2.7 ein Fazit der theoreti- schen Ausführungen gezogen wird. 2.1 Das Cleavage-Konzept nach Lipset und Rokkan Den ersten bedeutenden wissenschaftlichen Beitrag zur Analyse von gesellschaftli- chen Konfliktlinien erbrachten Lipset und Rokkan im Jahre 1967. In ihrem Buch „Par- ty Systems and Voter Alignments“ führten sie das Konzept der „Cleavages“ ein, an dem sich zahlreiche Forschungsarbeiten noch bis heute orientieren. Der englische Begriff „Cleavage“ bedeutet Graben oder Spaltung und meint im Kontext der sozial- wissenschaftlichen Diskussion einen gesellschaftlichen Konflikt. Das Konzept bein- haltet die Annahme, dass soziale Gruppen aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage innerhalb einer Gesellschaft unterschiedliche Interessenslagen entwickeln, die dann wiederum für Konflikte verantwortlich sind (Ladner 2004: 275). Lipset und Rokkan (1967) identifizieren für Westeuropa vier solche Interessenskonflikte: jene zwischen Zentrum und Peripherie, zwischen Kirche und Staat, zwischen Stadt und Land und zwischen Arbeit und Kapital. Bei der Erklärung zur Herausbildung solcher Konfliktli- nien legen sie den Fokus auf makroökonomische und -soziologische Veränderungen, welche die Interessenskonflikte zwischen sozialen Gruppen determinieren. Diese Konfliktlinien wiederum bilden die Basis für die Entstehung von Parteien, weswegen 9 die Cleavage-Theorie auch in der westeuropäischen Parteienforschung grosse Be- achtung geniesst (vgl. Ladner 2004). Ladner (2004: 34) sieht die Stärke des Kon- zepts insbesondere darin, dass die Herausbildung von Parteien auf konkrete gesell- schaftliche Prozesse zurückgeführt wird, anstatt lediglich auf die ideologische oder weltanschauliche Basis von Parteien zu verweisen. Lipsets und Rokkans (1967) Aus- führungen thematisieren denn auch in differenzierter Weise wie historische Umwäl- zungen in Westeuropa zu den vier identifizierten Cleavages beitrugen. Der Zentrum-Peripherie-Cleavage nahm seinen Anfang bei den Gründungsbemü- hungen von Nationalstaaten in Westeuropa. Gemäss Lipset und Rokkan (1967: 14) umfasste er den Konflikt zwischen einer „central nation-building culture“ und der eth- nisch, sprachlich oder religiös bedingten Peripherie. Bolliger (2007: 65) spricht im gleichen Kontext von „peripheren Gruppen“, die ihre „eigene Identität und Lebens- weise […] der Einflusssphäre des nationalen Zentrums entziehen“ möchten. In dieser Perspektive können nicht nur ökonomisch bedingte Interessensunterschiede, son- dern auch Befürchtungen ethnischer Gruppen vor Kultur- und Identitätsverlust zu Konflikten führen. In gleicher Weise wie der Zentrum-Peripherie-Cleavage entstammte auch der Kon- flikt „Kirche vs. Staat“ aus der nationalen Revolution. Die Bildung von Nationalstaaten hatte die strikte Trennung von Kirche und Staat zur Folge. Dieser Prozess der Säku- larisierung beinhaltete viel Konfliktpotenzial über die Rolle und die Rechte der kirchli- chen Institutionen innerhalb eines neu gebildeten Nationalstaats. Lipset und Rokkan (1967: 15) verweisen jedoch explizit darauf, dass es bei diesem Cleavage nicht pri- mär um Macht und Einfluss der Kirche geht, sondern viel eher um unterschiedliche Moral- und Gesellschaftsvorstellungen. Genau wie der Zentrum-Peripherie-Cleavage beschränkt sich somit auch diese Konfliktlinie nicht auf rein ökonomisch definierte Interessensunterschiede. Die zentralen Akteure, welche diesen Cleavage bedienen, sind auch hier politische Organisationen, insbesondere Parteien. Lipset und Rokkan (1967: 15) sprechen von „parties of religious defense“. Parteien also, die auf einer Religion beruhen und diese im politischen Kontext vertreten. Der Cleavage teilt somit meist konfessionell unterschiedliche Parteien mit divergierenden Ansichten über das Verhältnis von Kirche und Staat (Bolliger 2007: 66). 10 Während die Konflikte „Zentrum vs. Peripherie“ und „Kirche vs. Staat“ als Erbe der nationalen Revolution gesehen werden, entstammen die Interessensunterschiede zwischen Stadt und Land sowie zwischen Arbeit und Kapital aus der industriellen Revolution. Beim Stadt-Land-Cleavage beziehen sich Lipset und Rokkan (1967) auf die unter- schiedlichen Wirtschaftsstrukturen zwischen ländlichen und städtischen Regionen. Während auf dem Land noch heute die Agrarwirtschaft und das Kleingewerbe die Wirtschaftsstruktur bestimmen, führte die industrielle Revolution in den Städten nebst der Arbeiterklasse auch zur Herausbildung einer städtischen Bourgeoisie. Da die Landbevölkerung ihre Lebensmittel zu einem möglichst guten Preis verkaufen wollte, stand sie für protektionistische, preisschützende Massnahmen ein. Diese Forderung wiederum kollidierte mit den Interessen der städtischen Bewohner, welche tiefere Preise, herbeigeführt durch eine freie Marktordnung, bevorzugten (Lipset/Rokkan 1967: 20f.). Lipset und Rokkan (1967) belassen es jedoch nicht bei dieser rein öko- nomischen Herleitung eines Interessenskonflikts. Sie weisen zusätzlich darauf hin, dass eine kulturelle Opposition die Voraussetzung ist, damit sich die ökonomischen Stadt-Land-Konflikte überhaupt im Parteiensystem niederschlagen (Lipset/Rokkan 1967: 21). Der Arbeit-Kapital-Cleavage ist der wohl bekannteste gesellschaftliche Konflikt, der auch in allen westeuropäischen Ländern grosse Spuren in der Parteienlandschaft hinterlassen hat. Historisch gesehen nahm die Konfliktlinie seinen Ursprung in der Bildung einer städtischen Arbeiterklasse im Zuge der industriellen Revolution. Zent- rale politische Anliegen wie etwa die Höhe des Lohns, angemessene Arbeitsbedin- gungen oder bessere Arbeitsverträge führten zur Gründung national agierender sozi- alistischer Parteien (Lipset/Rokkan 1967: 21). Lipset und Rokkan (1967: 21) weisen weiter darauf hin, dass auch in kultureller Hinsicht eine gegenseitige Entfremdung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern existiert hat. Die traditionell klassenkämp- ferische Sichtweise auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitern und Besitzenden haben beide Autoren jedoch nicht übernommen. So erwähnen sie etwa, dass die Einbindung sozialistischer Parteien in lokale und nationale politische Entscheidungs- zentren zu einer Entspannung des Klassenkonflikts geführt hat (Lipset/Rokkan 1967: 22). Ausserdem verweisen sie darauf, dass sich seit dem zweiten Weltkrieg der Le- bensstandard einer breiten Bevölkerung verbessert hat, was zur Herausbildung einer 11 „new middle class“ geführt habe (Lipset/Rokkan 1967: 22). Lipset und Rokkan (1967) haben mit ihren Überlegungen somit bereits in den 60er Jahren eine Entschärfung des Arbeit-Kapital-Cleavages angedeutet. In einem späteren Abschnitt gilt es noch aufzuzeigen, inwiefern die Forschung auch in der Schweiz diese Entwicklung fest- stellt. Insgesamt hat das Konzept von Lipset und Rokkan (1967) noch bis heute eine gros- se Bedeutung für die europäische Politikwissenschaft. Indem es sich nicht nur auf die gesellschaftlichen Strukturen eines Konflikts fokussiert, sondern auch Wirkungen dieser auf die Parteienlandschaft berücksichtigt, wird das Werk nicht nur in der Wahl- forschung, sondern auch in der Parteienforschung häufig rezipiert. Diese Erkenntnis beschränkt sich nicht auf einzelne Länder. Lipset und Rokkan (1967) sind ihrem An- spruch gerecht geworden und haben ein theoretisches „framework“ erstellt, das sich auf praktisch alle westeuropäischen Länder anwenden lässt. Im Laufe der wissen- schaftlichen Diskussion ist der Cleavage-Begriff jedoch immer diffuser geworden. Ein Umstand, der nicht zuletzt auf die fehlende Definition von Lipset und Rokkan zurück- zuführen ist. 2.2 Die Cleavage-Definition nach Bartolini und Mair Ein Überblick über die bisherige Cleavage-Literatur lässt schnell erkennen, dass ein gesellschaftlicher Konflikt in verschiedenster Weise interpretiert werden kann. Insbe- sondere hinsichtlich der Bestandteile eines sozialen Grabens werden jeweils unter- schiedliche Prioritäten gesetzt (Ladner 2004: 282). In der neueren Literatur hat sich jedoch die Definition von Bartolini und Mair (1990) durchgesetzt. Die beiden Autoren unterscheiden drei Ebenen eines Cleavages, wobei jede Ebene als Voraussetzung gesehen wird, um von einem kompletten Cleavage sprechen zu können. Die erste Ebene umfasst ein empirisches Element. Es betrifft die sozio-strukturelle Fundierung eines Konflikts (Bartolini/Mair 1990: 215). Der Begriff „sozio-strukturell“ verweist auf die Vorstellung, dass sich gesellschaftliche Konflikte aus der Verände- rung von Makrostrukturen ergeben. Die den Konflikten unterliegenden Interessens- unterschiede müssen jedoch nicht zwingend ökonomischer Natur sein. Ladner (2004: 287) differenziert zwischen sozioökonomischen, demografischen und sozio- 12 kulturellen Teilungsachsen. Letztere verweist darauf, dass auch kulturelle Unter- schiede zwischen gesellschaftlichen Gruppen (bzw. Milieus) als strukturelle Basis für einen Cleavage gesehen werden können. Mit der Einführung des empirischen Ele- ments grenzen Bartolini und Mair (1990) den Cleavage-Begriff auch gegenüber dem Ideologiebegriff ab. Ideologische Differenzen zwischen zwei Gruppen machen erst dann einen Cleavage aus, wenn dem Konflikt auch eine strukturelle Basis unterliegt. Genauso sind aber auch rein strukturell bedingte Oppositionen noch keine Cleava- ges, wenn den oppositionellen Gruppen das Bewusstsein über Interessensunter- schiede fehlt. Bartolini und Mair (1990) sprechen hierbei von einem normativen Element, welches die zweite Ebene ihrer Definition ausmacht. Sie verweist auf die Wichtigkeit von Wertvorstellungen, Weltanschauungen und Identitäten, die zu einer „self conscious- ness“ innerhalb von Gruppen führt (Bartolini/Mair 1990: 214). Erst durch diese Fakto- ren kann ein „Cleavage-Bewusstsein“ entstehen. Die diesem Bewusstsein unterliegenden Interessen und Ideologien werden durch das organisatorische Element politisch artikuliert. Es umfasst somit die organisatori- sche Ausdifferenzierung eines Konflikts. Bartolini und Mair (1990: 214) umschreiben es als ein Set von „Interaktionen, Institutionen und Organisationen“, die zur politi- schen Artikulation von Cleavages führen. Auch wenn in dieser Definition ver- schiedenste politische Organisationen denkbar wären, fokussiert sich der grösste Teil der Cleavage-Forschung hierbei auf Parteien. Dies entspricht auch der Tradition von Lipset und Rokkan (1967), welche mit ihrem Beitrag die Erklärung der westeuro- päischen Parteienlandschaft zum Ziel haben. Insgesamt ist die Cleavage-Definition von Bartolini und Mair (1990) wohl eine der komplexesten. Sie besticht jedoch durch ihre analytische Schärfe, indem sie ver- schiedene Bestandteile eines Cleavages identifiziert und dabei allen vorherigen Defi- nitionsversuchen gerecht wird. Wendet man das Konzept in strikter Weise an, verfällt man weder einem strukturellen oder soziologischen Reduktionismus (von Beyme 2000: 64), noch läuft man Gefahr, Cleavages auf ideologische Konflikte zu be- schränken. Auch in dieser Arbeit soll am Verständnis von Bartolini und Mair (1990) festgehalten werden. Es ermöglicht eine theoretisch fundierte Identifizierung gesell- schaftlicher Konfliktlinien, ohne die Ebene der Parteien ganz ausser Acht zu lassen. 13 2.3 Drei theoretische Konzepte zur Entwicklung von Cleavages Neben der Identifizierung und Beschreibung von Cleavages, interessiert sich die Forschung auch für deren Entwicklung. Hierfür bedient man sich meist der Begriffe Alignment, Dealignment und Realignment. Obwohl sich die drei Konzepte primär auf den für diese Arbeit weniger interessierenden Wandel von Parteienstrukturen bezie- hen, eignen sie sich auch für eine differenzierte Analyse von Veränderungen der Konfliktlinien auf gesellschaftlicher Ebene. 2.3.1 Alignment Lipsets und Rokkans (1967) grundlegende Erkenntnis, dass die nationale und indust- rielle Revolution zu ähnlichen Parteienstrukturen in ganz Westeuropa geführt haben, wird bis heute kaum in Frage gestellt. Den viel umstritteneren Beitrag der beiden Au- toren umfasst die These der „frozen-party-systems“. Diese leiten sie aus der Be- obachtung ab, dass die im frühen 20. Jahrhundert entstandenen Cleavages bis in die 60er Jahre hinein ihre Prägungskraft für die westeuropäischen Parteiensysteme nicht verloren haben (Lipset/Rokkan 1967: 50f.). Lipset und Rokkan (1967) führen an die- ser Stelle den Begriff „Alignment“ ein, der die langfristige Hinwendung von Individuen in gesellschaftlichen Klassen zu ihrer jeweiligen politischen Organisation meint. Be- zogen auf die für diese Arbeit interessierenden Fragestellungen liesse dieses Kon- zept somit eine Persistenz der gesellschaftlichen Cleavage-Strukturen erwarten. Diese äusserst kühne Annahme1 wurde von der Forschung inzwischen stark in Frage gestellt (vgl. etwa Ladner 2004). Selbst Mair (2001), ein gewichtiger Vertreter der „frozen-party-systems“, gesteht ein, dass man die These auf die Ebene der Parteien beschränken muss. Gesellschaftliche Konfliktlinien als eingefroren zu bezeichnen, hält er für zu gewagt, denn „no society is, or has been, frozen“ (Mair 2001: 27). 1 Inwiefern Lipset und Rokkan den heutigen Interpretationen ihres Beitrags beipflichten, ist durchaus fraglich. Streng genommen haben sie in ihrem Beitrag nicht explizit auf ein „Festfrieren“ gesellschaftlicher Konfliktlinien hingewiesen. Sie interpretieren die „frozen-Party-These“ eher dahingehend, dass die entstandenen Loyalitäten zischen den sozialen Gruppen und den jeweiligen Parteien zu einer „Verengung des Wählermarkts“ geführt ha- ben, was das Aufkommen neuer Parteien erschwert hat (Lipset/Rokkan 1967: 134f.) 14 2.3.2 Dealignment Als Antwort auf das Alignment-Konzept wurde der Begriff „Dealignment“ eingeführt. Er geht davon aus, dass das politische Handeln der Wählerinnen und Wähler immer weniger durch traditionelle gesellschaftliche Konfliktlinien beeinflusst wird (Dalton 2002: 189). Bei der Frage nach den Gründen für diesen Funktionsverlust von sozia- len Klassen wird vielfach auf gesellschaftliche Entwicklungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verwiesen. In der Soziologie werden diese meist unter dem Begriff der „Individualisierung“, der die „Herauslösung aus traditionellen Bindungen“ meint, subsumiert (Heidenreich 1996: 24).2 Bezogen auf die Cleavage-Forschung erscheint diese These durchaus legitim. So dürfte der Vormarsch der Säkularisierung in westlichen Ländern (Inglehart/Norris 2004; Bolliger 2007: 101f.) durchaus dämp- fend auf konfessionelle Spaltungen wirken. Auch den Veränderungen in der Wirt- schaftsstruktur werden Wirkungen auf die Cleavage-Landschaft nachgesagt. Wäh- rend die Industrialisierung einen Rückgang der in der Landwirtschaft tätigen Bevölke- rung zur Folge hatte, führte die Tertiärisierung zur Erosion des klassischen Industrie- arbeiters (Bolliger 2007: 98). Bezogen auf die Schweiz werden diese beiden Wirt- schaftsentwicklungen für den Stadt-Land- und den Arbeit-Kapital-Konflikt später noch detaillierter diskutiert. Da das klassenbasierte Wählen eine immer geringere Erklärungskraft für politische Wahlen zu haben scheint, konzentriert man sich zusehends auf kurzfristige Faktoren. In diesem Kontext hat sich zuletzt eine Forschungslinie gebildet, die von einem „Issue-voting“ ausgeht. Diese Theorie besagt, dass sich Bürger bei der Parteiwahl vermehrt an der Positionierung der Parteien zu wichtigen, öffentlich bekannten und polarisierenden Sachfragen orientieren (Kriesi/Sciarini 2004: 727). Empirische Unter- suchungen in der Wahlforschung stützen diese These. Für den britischen Raum wurde bereits in den 70er Jahren Evidenz dafür gefunden, dass bei nationalen Par- lamentswahlen klassenbasiertes Wählen abgenommen hat und stattdessen die Is- sue-Positionierungen der Parteien an Bedeutung gewonnen haben (Crewe/Särlvik 1983; Clarke/Stewart 1984; Alvarez et al. 2000). Auch in der Schweiz konnten Kriesi und Sciarini (2004) bei den Wahlen 1999 ähnliche Entwicklungen beobachten. 2 Für eine detailliertere soziologische Diskussion des Individualisierungsbegriffs vgl. Beck 1983. 15 Obwohl die These des „Issue-Voting“ bzw. des Dealignment sich primär auf die Par- teiwahl bezieht, lässt sie doch auch Schlussfolgerungen über Einstellungen zu politi- schen Sachvorlagen zu. Implizit geht der Ansatz davon aus, dass sich Individuen nicht mehr über eine soziale Klasse identifizieren, sondern ihre politische Einstellung unabhängig von soziodemografischen Merkmalen ausbilden. In dieser Sichtweise verlieren Cleavages an Bedeutung und vermögen keinen Erklärungsansatz mehr für normative Einstellungen zu liefern. Mit anderen Worten: politische Auseinanderset- zungen funktionieren unabhängig von gesellschaftlichen Strukturen. Fragt man spezifisch nach den Issues, die bei politischen Entscheidungen eine Rolle spielen, wird seit den 70er Jahren auf neue Themen verwiesen, die in der Forschung als „neue Politik“ bezeichnet werden (Bornschier/Helbling 2005: 26). Diese neuen Sachfragen betreffen etwa die aufkommende Umweltfrage oder Gleichberechti- gungsdebatten. Neuere Ansätze argumentieren, dass sich bei diesen Issues gar ein neuer Cleavage herauskristallisiert. 2.3.3 Realignment Mit seinem Buch „The Silent Revolution“ wies Inglehart (1977) in den 70er Jahren auf einen Wertewandel in der Nachkriegszeit der westlichen Welt hin. Er sieht darin ei- nen neuen Konflikt zwischen „Materialisten“ und „Postmaterialisten“. Während Erste- re primär um die materielle Sicherheit bzw. wirtschaftliche Prosperität besorgt sind, halten Letztere immaterielle Werte, wie das politische Mitspracherecht, die Gleichbe- rechtigung, den Umweltschutz oder die Redefreiheit hoch (Inglehart 1977: 28; 1997). Gemäss Inglehart (1977) werden diese Werte zur Zeit des Erwachsenwerdens aus- gebildet. So kommt er zum Schluss, dass es sich beim Gegensatz Materialismus vs. Postmaterialismus um einen Generationenkonflikt handelt. Im Gegensatz zu älteren Generationen, die durch ihre Prägungen im Krieg eine besonders starke Orientierung an materieller Sicherheit ausgebildet haben, konnten Nachkriegsgenerationen bereits in ihrer Sozialisationsphase in Zeiten von wirtschaftlichem Wachstum und globalem Frieden postmaterielle Werte ungeachtet materieller Sorgen entwickeln (Inglehart 1977: 21f.). Mit dieser These argumentiert Inglehart ähnlich wie Maslow (1943), der mit seiner berühmten Bedürfnispyramide die Befriedigung grundlegender Existenz- 16 und Sicherheitsbedürfnisse als Voraussetzung für die Entwicklung höherer, morali- scher Werte sieht. Inglehart belässt es jedoch nicht bei der Skizzierung eines Generationenkonflikts. Er hält es für möglich, dass auch innerhalb von Generationen unterschiedliche Einstel- lungen zu postmaterialistischen Werten herrschen können. „The overall economic level […] has risen markedly, but not everyone has shared equally. If our hypothesis is accurate, the more prosperous members of a given age group should be more Post-Materialist than the less prosperous ones.” (Inglehart 1977: 72) Um diese individuellen Unterschiede auch innerhalb von Generationen fassen zu können, führt Inglehart den Begriff der „formative affluence” ein. Er meint die materi- elle Sicherheit in der Sozialisationsphase eines Individuums (Inglehart 1977: 73). Je höher diese Sicherheit ist, desto eher werden postmaterialistische Werthaltungen erwartet. Da sich der sozioökonomische Stand während der Sozialisation insbesondere in der schulischen Ausbildung bemerkbar macht, sieht Inglehart (1977: 73-75) im Bildungs- niveau die optimale Variable zur empirischen Umsetzung des „formative affluence Konzepts“.3 Diese Wahl der Operationalisierung begründet er weiter damit, dass er- höhte kognitive Fähigkeiten die Aufnahme neuer Ideen und Werte erleichtert (Inglehart 1977: 75). Postmaterialistische Wertorientierungen sind demnach insbe- sondere an höheren Schulen und Universitäten zu erwarten (Bolliger 2007: 73). Auch wenn Inglehart (1977) mehrheitlich von einem „value conflict“ anstatt von einem Cleavage spricht, bleibt die Frage, inwiefern der Wertewandel auch zu einem neuen sozialen Konflikt im Sinne von Bartolini und Mair (1990) geführt hat. In der internatio- nalen Literatur wird diese Realignment-These kontrovers diskutiert (Oesch/Rennwald 2010: 344). Der auf die Schweiz bezogene Forschungsstand zeigt Abschnitt 2.5 auf. Zuvor wird jedoch auf die traditionellen Cleavages nach Lipset und Rokkan (1967) eingegangen. 3 Der Berufsstatus, eine andere Möglichkeit zur Operationalisierung der „formative affluence“, erweist sich für Inglehart (1977: 73) als weniger hilfreich, da er die materielle Sicherheit während der Sozialisation unberücksich- tigt lässt und nur als Indikator für den aktuellen sozioökonomischen Status eines Individuums dient. 17 2.4 Die Cleavage-Forschung in der Schweiz Basierend auf den Überlegungen von Lipset und Rokkan (1967) hat sich auch in der Schweizer Politikwissenschaft eine Forschungstradition gebildet, die sich systema- tisch mit gesellschaftlichen Konfliktlinien auseinandersetzt. Neben dem Cleavage- Konzept aus den 60er Jahren wird in der neueren Forschung auch der Beitrag von Bartolini und Mair (1990) berücksichtigt, deren Einführung des organisatorischen Elements auch eine fundierte Analyse der Wirkung von Cleavages auf die Parteien- landschaft ermöglicht hat. Die Schweiz als multikulturelle Nation in Westeuropa stellt hierbei einen besonders interessanten Fall dar. Im Folgenden soll der Forschungs- stand über die einzelnen Cleavages in der Schweiz sowie deren Entwicklung wieder- gegeben werden. 2.4.1 Der Zentrum-Peripherie-Konflikt Der von Lipset und Rokkan (1967) identifizierte Zentrum-Peripherie-Konflikt ist der historisch Älteste, gleichzeitig aber auch einer der Bedeutendsten für die Schweiz. Seinen Höhepunkt erreichte er zu Zeiten der Nationalstaatsgründung im 19. Jahr- hundert. Der Staatsgründung gingen Auseinandersetzungen zwischen einer liberal- zentralistischen Bewegung und den katholisch-föderalistischen Sonderbundskanto- nen voraus (Andrey 1986). Im sogenannten Sonderbundskrieg unterlagen die Son- derbundsmitglieder dem zentralistisch orientierten Freisinn, was zur Bildung des Na- tionalstaats im Jahre 1848 führte (Andrey 1986: 629f.). Die freisinnige Parteienfamilie entsprach somit der von Lipset und Rokkan (1967: 14) erwähnten „central nation- building culture“, die zu Gegenbewegungen der katholisch-konservativen Kräfte ge- führt hat. Auch wenn die neu gebildete Verfassung einen äusserst föderalen Staat mit grösstmöglicher Autonomie seiner Gliedstaaten vorsah (Bolliger 2007: 77), nah- men die Katholisch-Konservativen noch lange den peripheren Pol ein, indem sie auch nach 1848 den Alleingang der politischen Integration vorzogen (Linder 2005: 37). Altermatt (1989: 97-216) spricht in diesem Kontext gar von einer „katholischen Sondergesellschaft“. Es ist nicht verwunderlich, dass die Konfliktlinie „Zentrum vs. Peripherie“ tiefgehende Spuren im Schweizer Parteiensystem hinterlassen hat. Mit der Gründung des Bun- desstaates 1848 etablierte sich auf nationaler Ebene die freisinnig-demokratische 18 Partei (kurz FDP). Auch wenn sich die katholisch-konservative Seite erst 1912 auf nationaler Ebene organisiert hat, ist das ganze 19. Jahrhundert durch eine organisa- torische Ausdifferenzierung des politischen Katholizismus gekennzeichnet.4 Schon anfangs des 19. Jahrhunderts gab es erste kleinere Katholikenparteien5. Ausserdem bauten die Katholiken eigene Gewerkschaften, Zeitungen und andere vorparteiliche Organisationen auf (Linder 2005: 37). Die vergleichsweise späte Bildung der Konser- vativen Volkspartei (heutige Christlichdemokratische Volkspartei, kurz CVP) ist somit eher der dezentralen Parteienstruktur in der Schweiz (Ladner 2006: 318) geschuldet und darf nicht über die bis ins 19. Jahrhundert zurückreichende politische Organisa- tion des Zentrum-Peripherie-Cleavages hinwegtäuschen. Orientiert man sich bei der Cleavage-Identifizierung am Modell von Bartolini und Mair (1990), kann man beim Zentrum-Peripherie-Cleavage sowohl ein normatives, wie auch ein organisatorisches Element erkennen. Die normative Komponente manifes- tiert sich im Konflikt um die Festlegung bundesstaatlicher Kompetenzen. Die Organi- sation des Cleavages lässt sich anhand der beiden Parteien FDP und CVP bis heute beobachten. Ein Blick auf den Cleavage zwischen Kirche und Staat lässt auch Schlüsse auf die strukturelle Basis des Zentrum-Peripherie-Konflikts zu. 2.4.2 Der Kirche-Staat-Konflikt Auch der Gegensatz zwischen Kirche und Staat fällt in die Zeit der Schweizer Natio- nalstaatsgründung. Ging es beim Zentrum-Peripherie-Cleavage um die Regelung der bundesstaatlichen Kompetenzen, standen sich beim Kirche-Staat-Cleavage die bei- den Prinzipien Religion und Laizismus gegenüber. Während die katholisch- konservative Seite die Autorität der kirchlichen Institutionen hochhielt, setzte sich das freisinnig-protestantische Lager für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein (Moos 1997: 164). Insbesondere zur Zeit der Verfassungsrevision von 1874 zeigten sich die unterschiedlichen Wertvorstellungen hinsichtlich bildungspolitischen, ehe- oder kirchenrechtlichen Fragen (Linder 2005: 38). Die Geschichtswissenschaft inter- pretiert diesen normativen Konflikt als „Kulturkampf“ (Zürcher 2006: 77f.; Stadler 1996: 21-29; Moos 1997: 174). 4 Zürcher (2006: 80) verweist zwar darauf, dass der politische Katholizismus lange „keine einheitliche Bewegung“ war und sich nur „lose organisiert“ hat. Aufgrund der einheitlichen religiösen Basis darf jedoch trotzdem von einer politischen Organisation des Katholizismus gesprochen werden (Zürcher 2006: 80). 5 Altermatt, Urs (2010): Christlichdemokratische Volkspartei (CVP), in: Historisches Lexikon der Schweiz (Online Version). Version vom 29.12.2011, URL: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D17377.php. 19 2.4.3 Der Konfessionscleavage Der Kirche-Staat-Konflikt in der Schweiz wurde folglich durch dieselben politischen Akteure organisiert wie der Zentrum-Peripherie-Konflikt. Die Katholisch- Konservativen widersetzten sich sowohl einer zunehmenden Kompetenzausweitung des Bundesstaats, wie auch einem Autoritätsverlust der Kirche. Das freisinnig- protestantische Lager nahm bei beiden Fragen eine progressiv-liberale Position ein.6 Die politische Organisation beider Bewegungen wurde durch eine einheitliche kon- fessionelle Basis sichergestellt. Aus diesem Grund lassen sich nicht nur in organisa- torischer, sondern auch in struktureller Hinsicht Parallelen zwischen den beiden von Lipset und Rokkan (1967) identifizierten Cleavages ziehen. Bei beiden gesellschaftli- chen Konfliktlinien stehen sich mit dem katholischen und dem protestantischen Lager zwei Konfessionen gegenüber. Dies veranlasst Bolliger (2007: 76-78) dazu, von ei- nem „Konfessionscleavage“ zu sprechen und die Unterscheidung von Lipset und Rokkan (1967) fallen zu lassen. Er argumentiert, dass es sich bei den beiden Ge- gensätzen „Zentrum vs. Peripherie“ und „Kirche vs. Staat“ lediglich um zwei „norma- tive Dimensionen“ des übergeordneten „Konfessionscleavages“ handelt (Bolliger 2007: 76). Auch diese Arbeit wird sich an diesem Verständnis orientieren. Dies steht im Einklang mit dem Cleavage-Konzept von Bartolini und Mair (1990), da sich ein strukturelles (Katholiken vs. Protestanten), ein normatives (föderal-religiös vs. zentra- listisch-laizistisch) und ein organisatorisches Element (CVP7 vs. FDP) erkennen lässt. Die politische Opposition von Katholiken und Protestanten prägt zwar bis heute noch die Schweizer Parteienlandschaft. Die konfessionell bedingten Spannungen haben sich mit der Zeit jedoch kontinuierlich entschärft. Verantwortlich für diese Entwicklung war mitunter die politische Integration der Katholiken. Nach der Einführung des fakul- tativen Referendums 1874 bekundete der Freisinn zunehmend Mühe, seine Politik durchzusetzen. Die Abtretung eines Bundesratssitzes an die Katholiken war die logi- sche Folge davon (Bolliger/Zürcher 2004). Das 1918 eingeführte Proporzwahlrecht führte weiter zu einer Erstarkung der Katholiken einerseits und der Sozialisten ande- 6 An dieser Stelle soll nicht der Eindruck entstehen, dass in beiden Lagern eine komplette ideologische Homoge- nität herrschte. Die Katholisch-Konservativen hatten auch mit inneren Konflikten zu kämpfen und auch im Freisinn gab es ausreissende konservativere Flügel (Zürcher 2006). In der Tendenz trifft die ideologische Gegenüberstel- lung jedoch zu. 7 Im Folgenden wird von der CVP gesprochen, da sich die empirische Analyse nicht auf Zeiträume konzentriert, in denen die CVP einen anderen Namen hatte. 20 rerseits (Linder 2005: 39). Die konfessionellen Spannungen wurden fortan durch den gemeinsamen Kampf gegen den Kommunismus überdeckt (Wigger 1997: 359-362). Nach dem zweiten Weltkrieg entschärften sich die normativen Konflikte weiter, indem die „Christlichdemokratische Volkspartei“ (CVP) die Trennung von Kirche und Staat akzeptierte und mit dem neuen Namen die Entwicklung zu einem „weltoffenen politi- schen Katholizismus“ unterstrich (Linder 2005: 39). Diese Entwicklung ist im Kontext des gesellschaftlichen Säkularisierungsprozesses zu verstehen, der auch die Katho- liken in der Schweiz nicht unberührt liess (Geissbühler 1999). Zu ethischen Fragen gibt es zwar heute noch vereinzelte Einstellungsunterschiede (Hermann/Leuthold 2003: 52) und auch bei Parteiwahlen zeigen empirische Analysen zum Beispiel für Deutschland einen fortwährenden Einfluss des Katholizismus auf (Magin et al. 2009). Im Hinblick auf die in dieser Arbeit behandelten Themenbereiche dürfte der Konfes- sionscleavage jedoch kaum noch eine Bedeutung haben. 2.4.4 Der Sprachencleavage8 Bezogen auf den Zentrum-Peripherie-Konflikt lässt sich für den Fall der Schweiz eine weitere potenzielle Konfliktlinie erkennen: der Sprachencleavage. Anders als die meisten Staaten Westeuropas basiert die Gründung des Schweizer Bundesstaats nicht auf einem einheitlichen kulturellen und sprachlichen Hintergrund (Linder 2005: 30). Nebst der Spaltung zwischen Protestanten und Katholiken stellten die sprachli- chen Minderheiten ein weiteres Konfliktpotenzial dar. Aus diesem Grund ist es uner- lässlich, näher auf die potentielle sprachliche Konfliktlinie einzugehen. Ein Blick auf die Schweizer Parteienlandschaft zeigt, dass die „sprachliche Hetero- genität der Schweiz […] nicht zu starken und dauerhaften ethnischen Parteien ge- führt“ hat (Bolliger 2007: 84).9 Gründe werden in der Forschung unterschiedliche an- geführt. Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass die Schweiz ihre sprachliche Vielfalt nicht negiert, sondern die gesamte Staatsbildung schon immer als ein Projekt der multikulturellen Integration verstanden hat (Linder 2005: 30; Widmer 2004: 1). Des Weiteren herrschte in der Schweiz eine vorteilhafte „cross-cutting-Cleavage- 8 Da sich die Forschung hauptsächlich auf Unterschiede zwischen der West- und der Deutschschweiz fokussiert, konzentrieren sich sowohl die theoretischen Ausführungen, wie auch die empirischen Analysen auf den Konflikt „Westschweiz vs. Deutschschweiz“. 9 An dieser Stelle sei jedoch auf die „Lega dei ticinesi“ und das „Mouvement Citoyens Romands“ verwiesen, wel- che als sprachregionale Parteien gelten. Sie sind jedoch in quantitativer Hinsicht von kleinerer Bedeutung und legen ihren Fokus auch nicht exklusiv auf die Verteidigung sprachregionaler Interessen. 21 Struktur“. Damit ist die fehlende Deckungsgleichheit der konfessionellen und sprach- lichen Grenzen gemeint, welche eine stärkere Akzentuierung der sprachlich- kulturellen Unterschiede verhinderte (Lipset/Rokkan 1967: 42). Schliesslich lässt sich festhalten, dass die Westschweiz lange Zeit kein tieferes Wohlstandsniveau als die Deutschschweiz aufwies (Büchi 2003: 294f.) Ungeachtet der fehlenden politischen Organisation des Sprachencleavages gibt es eine Vielzahl von Literatur, die sich dem sogenannten „Röstigraben“ widmet. Die So- zialgeografen Hermann und Leuthold (2003: 48) erwähnen etwa, dass „politische Auseinandersetzungen zwischen Deutsch und Welsch10 […] so alt wie der schweize- rische Bundesstaat“ seien. Ging es anfangs noch um die Bewahrung der West- schweizer Autonomie, konnte die Forschung mit der Zeit auch ein unterschiedliches Staatsverständnis zwischen den beiden Sprachregionen feststellen. Während die Westschweizer einen ausgeprägten Sozialstaat befürworten, sind die Deutsch- schweizer traditionelle Vertreter einer Ideologie der Selbstverantwortung (von der Weid et al. 2002: 63-65). Die ökonomische Forschung erkennt in den unterschiedli- chen Einstellungen zu Arbeitsnormen zwischen der Deutschschweiz und der franzö- sischen Schweiz gar die Ursache für die längere durchschnittliche Arbeitslosigkeit in der Westschweiz (Brügger et al. 2009). In letzter Zeit stellen Hermann und Leuthold (2003: 48-51) darüber hinaus Mentalitätsunterschiede bezogen auf aussenpolitische Fragen fest. Die Abstimmung zum EWR-Beitritt vom 6.Dezember 1992 zeigte erst- mals auch in der medialen Öffentlichkeit die unterschiedlichen Vorstellungen der West- und der Deutschschweiz über die Rolle der Schweiz in einer zunehmend glo- balisierten Welt (Kriesi et al. 1996). Während die Westschweizer im Beitritt der Schweiz einen wichtigen Schritt hin zur kulturellen Öffnung sahen, befürchtete die Mehrheit der Deutschschweizer einen Verlust der nationalen Identität (Menzi 2010). Die ideologischen Differenzen zwischen den Sprachregionen werden in der Literatur auch theoretisch begründet. Neben den historisch bedingten Unterschieden in der Einstellung zu einer zentralistischen Staatsordnung (von der Weid et al. 2002: 52- 54), lassen sich auch gesellschaftliche Makroprozesse als Ursache erkennen. So hat etwa die abnehmende Bedeutung von Konfessions- und Klassenkonflikten zu einer verstärkten Wahrnehmung sprachregionaler Spannungen geführt (Altermatt 1996: 149). Hinzu kommt die unterschiedliche Entwicklung der Wirtschaftslage. Seit den 10 „Welsch“ steht hier für Westschweiz und meint den französischsprachigen Teil der Schweiz. 22 90er Jahren blieb die Deutschschweiz stärker verschont vor Rezessionen als die la- teinischen Sprachregionen (Büchi 2003: 266; Bächtiger/Steiner 2004: 46). Auch für den sich zeitgleich im Höhepunkt befindenden Sprachenkonflikt bei der eu- ropäischen Integrationsfrage findet die Literatur Erklärungsansätze. Büchi (2003: 266f.) verweist darauf, dass die Deutschschweizer als Mehrheit in der Schweiz einen Identitäts- und Autonomieverlust der Nation eher befürchten als die sich in der Min- derheit befindenden Westschweizer. Gleichzeitig gilt es zu bedenken, dass die Frage nach dem Verhältnis der Schweiz zum Ausland auf nationaler Ebene geklärt werden muss. Ein föderalistischer Ansatz, der um die bestmöglichste politische Lösung auf kleinstem territorialem Raum besorgt ist, kann hier nicht verfolgt werden (Kriesi et al. 1996: 96). Schliesslich weist die Literatur auch auf die Rolle der Medien hin. Einer- seits wird angeführt, dass die mediale Berichterstattung auf Sprachregionen kon- zentriert sei, was die Herausbildung regionaler Identitäten fördere (Altermatt 1996: 152f.). Andererseits tragen die Medien gerade mit der politischen Berichterstattung zur Wahrnehmung eines persistenten „Röstigrabens“ bei. Bolliger (2007: 143) ver- weist beispielhaft auf die populär gewordene Kartographierung des kantonalen Stimmverhaltens im Rahmen von Volksabstimmungen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Sprachendiversität der Schweiz trotz fehlender sprachregionaler Parteien dennoch Potenzial für politische Konflikte birgt. Da diese Arbeit nicht nur auf der Ebene der Parteien argumentiert, sondern primär gesellschaftsinterne Konfliktlinien identifizieren will, soll der Sprachencleavage ebenfalls in die Analyse einbezogen werden. Dies, obwohl der Schweizer Sprachen- konflikt aufgrund des fehlenden organisatorischen Elements kein Cleavage im Sinne von Bartolini und Mair (1990) darstellt. 2.4.5 Der Stadt-Land-Cleavage Da die Konflikte zwischen Stadt und Land in den Höhepunkt der industriellen Revolu- tion fallen, hat der Stadt-Land-Cleavage zur Zeit der Bundesstaatsgründung noch keine Rolle gespielt. Erst etwa ein halbes Jahrhundert später haben sich auch in der Schweiz Interessenskonflikte zwischen den agrarwirtschaftlich-ländlichen Regionen und den von der Industrialisierung geprägten Städten ergeben. Wie von Lipset und Rokkan (1967) angedeutet, handelte es sich mitunter um ökonomische Interessens- 23 gegensätze. Die vom Kleingewerbe und der Landwirtschaft abhängige Landbevölke- rung stand für eine Umverteilung von den Städten in die Randregionen und gegen den Preiszerfall von Konsumgütern ein (Bolliger 2007: 79). Politisch organisiert wur- de dieser Konflikt durch die Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (kurz BGB). Die ersten Kantonalparteien in den 1910er Jahren waren eine Abspaltung vom Freisinn, welcher zunehmend Mühe bekundete, die ökonomischen Interessenskonflikte zwi- schen Stadt und Land parteiintern zu beschwichtigen (Gruner 1977: 87). Durch die Einführung des Proporzwahlrechts begünstigt, konnte sich die BGB auch auf natio- naler Ebene etablieren, was letztendlich 1936 zur Gründung einer Landespartei führ- te (Ladner 2006: 320). Die politische Organisation blieb jedoch auf die protestanti- schen Kantone beschränkt und richtete sich primär gegen die zu „industrie- und kon- sumentenfreundliche Politik“ des Freisinns (Gruner 1977: 152). In den katholischen Landesteilen war die BGB kaum bedeutsam, da die gewerblichen und landwirtschaft- lichen Interessen von den Katholisch-Konservativen ausreichend bedient wurden (Gruner 1977: 150-153). Die Spannungen zwischen der neuen BGB und dem alten Freisinn nahmen jedoch nie dramatische Züge an. Nebst ihren ökonomischen Interessen zeichnet sich die Bauernpartei zwar auch durch immaterielle Werte wie Unabhängigkeit, Patriotismus und Konservativismus aus (Junker 1977: 514; Bolliger 2007: 81). Mit dieser Ideologie unterschied sie sich jedoch nur „unscharf“ vom Freisinn und den Katholisch- Konservativen (Junker 1977: 516). Durch die privilegierte Stellung der Landwirtschaft im zweiten Weltkrieg wurde das bäuerliche Landleben ausserdem über die Partei- grenzen hinweg zum Inbegriff der Schweizer Identität (Baumann/Moser 1999: 301; Linder 2006: 19). Gleichzeitig führte sie auch zu einem politischen Bekenntnis zur Landwirtschaft, indem den Bauern eine „gewissermassen staatliche Existenzgaran- tie“ verfassungsmässig zugesichert wurde (Jost 1986: 796; Armingeon 2006: 683). Dies untermauerte noch stärker die bereits davor erfolgte Integration der BGB in den Bürgerblock.11 Die von der BGB organisierten Konflikte beschränkten sich somit weitgehend auf den ökonomischen Interessensgegensatz zwischen der produzierenden Landwirtschaft und der konsumierenden Stadtbevölkerung. In anderen Themenbereichen gab es kaum Spannungen, was Bolliger (2007: 82) dazu veranlasst, von einer „weitgehend 11 Die Integration erreichte seine formale Bedeutung mit der Aufnahme eines BGB-Bundesrats im Jahre 1929 (Junker 1977: 517). 24 entschärften […] Konfliktlinie zwischen Stadt und Land“ in der Nachkriegszeit zu sprechen. Diese Interessensharmonie schien sich auch danach fortzusetzen. Noch bis in die 90er Jahre blieb die „Strategie eines […] hohen Selbstversorgungsgrads“ durch die Landwirtschaft vor dem Hintergrund des Kalten Kriegs unbestritten (Bolli- ger 2007: 132). Gleichzeitig dürfte auch der numerische Rückgang des Bauernstan- des in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts (Baumann/Moser 1999: 86) zu einer Entspannung des ökonomischen Konflikts zwischen dem primären und dem sekun- dären Sektor geführt haben. Trotz dieser Tatsachen haben empirische Untersuchungen aufzeigen können, dass der Stadt-Land-Cleavage auch weiterhin persistent ist (vgl. Bolliger 2007). Antworten auf diesen paradoxen Umstand lassen sich in der jüngeren Literatur finden. Beson- ders stark betont wird die seit den 90er Jahren einsetzende Liberalisierungswelle der internationalen Märkte. Die Frage nach dem wirtschaftlichen Öffnungsgrad der Schweiz führte zur Interessensdisharmonie zwischen der binnenmarkt- und der weltmarktorientierten Industrie (Armingeon 2006: 692). Zu Ersterer zählen insbeson- dere die Landwirtschaft und das Kleingewerbe. Sie befürworten eine Fortführung der protektionistischen Wirtschaftspolitik, welche noch aus den Erfahrungen der Kriegs- zeit herrührt. Die in der Agrarwirtschaft beispielhaft implementierte Doktrin der politi- schen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit gerät durch die Globalisierung jedoch zusehends unter Druck (Linder 2005: 391f.; Bolliger 2007: 132). Eine eher auf weltanschauliche Aspekte ausgerichtete Forschungslinie stützt die These der fortwährenden Kluft zwischen Stadt und Land weiter. Die Sozialgeografen Hermann und Leuthold (2003) sprechen von Unterschieden in den „politisch- mentalen Profilen“ zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung. Sie argumentieren, dass aufgrund der zunehmenden Möglichkeit der Trennung von Ar- beitsplatz und Wohnort, der Wohnortsentscheid vermehrt ein Milieuentscheid sei (Hermann/Leuthold 2003: 35f.). Konservative Menschen wählen eher ländliche Regi- onen, wo traditionelle Werte und Sitten stärker verharren als in den Städten (Her- mann/Leuthold 2003: 38). Die kaum vorhandene Anonymität, gepaart mit sozialem Erwartungsdruck, drängt ausserdem progressiv-liberale Kräfte auf dem Land zurück (Hermann/Leuthold 2003: 38). Diese wiederum konzentrieren sich eher auf urbanere Gebiete, wo sich durch die neuen Berufe der Dienstleistungs- und Wissensgesell- 25 schaft eine gebildete und wohlhabende Mittelschicht etabliert hat (Hermann/Leuthold 2002: 4; 2003: 36). Auch wenn innerhalb der nicht-ländlichen Bevölkerung zwischen verschiedenen weltanschaulichen Profilen unterschieden werden muss12, grenzt sie sich dennoch in einem Punkt von der ländlichen Ideologie ab: Mit ihrer „reformorien- tierten-weltoffenen“ Werthaltung bildet sie den Gegenpol zum „weltverschlossenen- bewahrenden“ Konservativismus in ländlichen Regionen (Hermann/Leuthold 2002: 8). Den starken Fokus auf Mentalitäten könnte man auch als Vernachlässigung des makrosoziologischen und -ökonomischen Cleavage-Hintergrunds kritisieren. Her- mann und Leuthold (2003) entgegnen dem jedoch, dass die weltanschaulichen Un- terschiede durchaus auch auf gesellschaftliche Entwicklungen zurückzuführen sind. Neben der bereits erwähnten Tertiärisierung spielt hierbei auch die Globalisierung eine Rolle. Die zunehmende Konzentrierung auf Metropolen führt zu Profiteuren in den Städten und zu einer „schleichenden Auszehrung“ auf dem Land (Her- mann/Leuthold 2003: 39). Diese Sichtweise entspricht der zuvor präsentierten The- se, dass Globalisierungsentwicklungen zur Verschärfung des Stadt-Land-Cleavages beitragen. Nebst der scheinbar verharrenden normativen Kluft zwischen Stadt und Land lässt sich auch die organisatorische Ausdifferenzierung des Cleavages noch heute im Schweizer Parteiensystem erkennen. Die Namensänderung der BGB zur „Schweize- rischen Volkspartei“ (kurz SVP) zeigt jedoch, dass sich die Partei nicht mehr exklusiv auf ländliche Regionen fokussieren will. Inwiefern die SVP bei Volksabstimmungen überhaupt noch die ländlichen Interessen vertritt, wird sich bei der empirischen Ana- lyse zeigen müssen. Die neuere Forschung sieht die transformierte SVP nämlich nicht mehr primär als Bauernpartei, sondern als organisatorische Ausdifferenzierung eines neuen Cleavages, der in Abschnitt 2.5 wiedergegeben wird. 12 Hermann und Leuthold (2002; 2003) differenzieren nicht nur zwischen Stadt und Land. Sie verweisen zusätz- lich noch auf das städtische Umland, wo sich im Gegensatz zum eher linksliberalen Stadtkern eine rechtsliberale Oberschicht etabliert hat. Der Begriff „rechtsliberal“ grenzt sich insofern von „linksliberal“ ab, als dass er primär eine wirtschaftliche anstatt eine gesellschaftliche Öffnung propagiert. Da die zur Verfügung stehenden empiri- schen Daten leider keine Differenzierung zwischen Kernstadt und Umland machen, muss diese Unterscheidung an dieser Stelle jedoch fallen gelassen werden. 26 2.4.6 Der Klassencleavage Der für das Parteiensystem wohl wichtigste Cleavage war der Konflikt zwischen Ar- beit und Kapital, im Folgenden auch Klassencleavage genannt. Aus ihm entstand die bis heute prägende Zweiteilung der politischen Landschaft in ein linkes (Arbeitsseite) und ein rechtes Lager (Kapitalseite). Seine strukturelle Basis bekam die Spaltung durch die Industrialisierung, welche in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu einer breiten, sozioökonomisch schlecht dastehenden Arbeiterschicht führte (Zürcher 2006: 94f.; Linder 2005: 48). Die politische Organisation des Klassencleavages setz- te in der Schweiz trotz der frühen Industrialisierung jedoch eher spät ein (Geissbühler 2001). Die „Sozialdemokratische Partei“ (kurz SP) wurde im Jahre 1888 offiziell ge- gründet und radikalisierte sich erstmals 1904, als sie mit ihrem neuen Parteipro- gramm einer stark am Marxismus orientierten Doktrin folgte (Gruner 1977: 127). In der Folge konnte sie unter Mithilfe der neu eingeführten Proporzwahl auch im Natio- nalrat Fuss fassen (Bolliger 2007: 83). Das Verhältnis zum Bürgerblock blieb aber über den ersten Weltkrieg hinaus angespannt (Kunz/Morandi 1998: 152). Erst am Vorabend des zweiten Weltkriegs näherte sich die SP insbesondere durch die Ab- kehr vom Antimilitarismus den bürgerlichen Parteien an, was ihr den ersten Bundes- ratssitz einbrachte (Zürcher 2006: 97). Auch ihre Fundamentalopposition dem Kapi- talismus gegenüber legten die Sozialdemokraten ab (Linder 2005: 51). Mit dem zwei- ten Bundesratssitz der SP 1959 war die bis ins 21. Jahrhundert fortwährende „Zau- berformel“ geboren und die SP hatte nun endgültig auch politischen Einfluss über den Nationalrat hinaus errungen (Linder 2005: 51). Damit hat sich die Schweiz ganz im Sinne von Lijphart (1969; 1999) zu einer „Konsensusdemokratie“ entwickelt, in der alle politischen Strömungen an der politischen Macht beteiligt sind (vgl. Abschnitt 2.6). In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts haben gesellschaftliche Entwicklungen zu strukturellen und normativen Veränderungen des Klassencleavages geführt. Linder (2005: 51) verweist auf das Wirtschaftswachstum in der Nachkriegszeit, welches för- derlich für die Entschärfung der Konfliktlinie war. Ganz im Sinne der Sozialdemokra- ten weitete der Staat seine wirtschafts- und sozialpolitischen Tätigkeiten aus, womit er „bedeutende Funktionen in der Entwicklung zur schweizerischen Wohlstandsge- sellschaft erfüllte“ (Linder 2005: 52). Selbst im wirtschaftlichen Abschwung in den 70er Jahren sieht die Forschung keine Verschärfung des Konflikts. Die Zunahme der Beschäftigungen im Dienstleistungssektor führte zu einer numerischen Abnahme der 27 traditionellen Arbeiterklasse (Geissbühler 2001: 73f.). Die ehemals rein materiell ge- prägten Interessensgegensätze zwischen dem besitzenden Unternehmertum und den lohnabhängigen Industriearbeitern gerieten zusehends in den Hintergrund. Ne- ben dieser unter dem Begriff Tertiärisierung bekannten Entwicklung wird in der Lite- ratur auch die Individualisierung der Gesellschaft erwähnt, welche zur Erosion des Klassenbewusstseins geführt habe (Geissbühler 2001: 78-81). Steinbach (1992: 76) erwähnt in ähnlichem Kontext, dass mitunter die zunehmenden Aufstiegschancen für Lohnabhängige zu mehr Heterogenität innerhalb der Arbeiterschicht und letztendlich zum Ende der Arbeiterkultur geführt haben. Trotz dieser Veränderungen verharrt der Gegensatz zwischen Links und Rechts noch heute als wichtiges Orientierungsraster für die Einordnung politischer Einstel- lungen. Auch wenn er sich nicht mehr nur auf materielle Interessensgegensätze zwi- schen Arbeit und Kapital beschränkt, sieht die Forschung seine Hauptcharakteristik immer noch im normativen Konflikt „Sozialstaat“ vs. „ökonomische Eigenverantwor- tung“ (Hermann/Leuthold 2003: 15-18). Aus diesem Grund werden auch in dieser Arbeit eidgenössische Abstimmungen zu Themen der Arbeitsmarktregulierung und der Sozialversicherungen als Datenbasis für die Analyse des Klassencleavages ver- wendet. Die zuvor aufgezeigten theoretischen Überlegungen lassen jedoch keine Verschärfung dieses Konflikts vermuten. Bezogen auf die bisherige Forschung hält Bolliger (2007: 138) gar fest, dass die „Klassenzugehörigkeit für das Wahlverhalten in den meisten westlichen Ländern eine immer weniger wichtige Rolle“ spiele. Ein weiteres Indiz für eine Abschwächung des Arbeit-Kapital-Konflikts liefert die Werte- wandelsthese von Inglehart (vgl. 2.3.3). Er hat schon 1977 darauf hingewiesen, dass die Sozialdemokratie zusehends als Hort für Postmaterialisten fungiere (Inglehart 1977: 61f.), womit das traditionelle Bild einer Arbeiterpartei verschwindet. Auch für die Schweiz gibt es empirische Evidenz für diese These (Ladner/Brändle 2001: 278- 282; Oesch/Rennwald 2010: 347).13 Der Materialismus-Postmaterialismus-Konflikt hinterlässt seine Spuren jedoch nicht nur bei der Sozialdemokratie. In der Schweiz hat sich in Anlehnung an Ingleharts Theorie eine These entwickelt, die von einem neuen Öffnungs- Abgrenzungsgegensatz ausgeht. Ein Gegensatz, der insbesondere im Hinblick auf die SVP interessant ist. 13 Bezogen auf die Schweiz wird insbesondere die Grüne Partei im Kontext des Materialismus-Postmaterialismus- Konflikts genannt. Da sich der auf die Parteien bezogene Teil dieser Arbeit jedoch auf die Bundesratsparteien konzentriert, wird auf die Rolle der Grünen nicht weiter eingegangen. 28 2.5 Ingleharts These für die Schweiz: Der Öffnungs-Abgrenzungs-Cleavage Die von Inglehart (1977) angesprochene Wertewandelsthese hat im politischen Sys- tem zu postmaterialistischen Orientierungen der etablierten Sozialdemokratie einer- seits und zur Herausbildung grüner Parteien andererseits geführt. Kitschelt und McGann (2003: 186) weisen darauf hin, dass die „Breite und Intensität [dieser] Be- wegungen und Parteien […] einen rechts-autoritären Gegenschlag unter den kulturell und ökonomisch Unterprivilegierten“ provoziert hat. Kriesi et al. (2006) nehmen diese These auf und verknüpfen sie mit dem gesellschaftlichen Prozess der Globalisierung. Sie verweisen damit sowohl auf ein strukturelles, wie auch auf ein normatives Ele- ment eines neu aufkommenden Cleavages hin. 2.5.1 Strukturelles und normatives Element Kriesi et al. (2006) argumentieren, dass die Globalisierungsentwicklungen der letzten Jahrzehnte die Gesellschaft in ein Lager der „winners“ und ein Lager der „losers“ teil- te. Zu den „winners“ zählen Unternehmer und Arbeitnehmer/innen in eher exportori- entierten Branchen sowie kosmopolitisch orientierte Bürger. Die „losers“ der Globali- sierung lassen sich in traditionell geschützten Sektoren, wie in der Landwirtschaft oder im Kleingewerbe als auch in der unqualifizierten Arbeiterschaft finden. Genauso sind auch Bürger, die sich stark mit der Nation identifizieren gegenüber einer Globa- lisierung skeptischer eingestellt als das kosmopolite Bürgertum (Kriesi et al. 2006: 922). Von den Globalisierungsprozessen, welche die Gesellschaft in diese zwei La- ger teilen, unterscheiden Kriesi et al. (2006: 922) drei Arten: eine wirtschaftliche (zu- nehmende internationale Konkurrenz), eine kulturelle (zunehmende Einwanderung aus nichteuropäischen Kulturkreisen) und eine politische Dimension (zunehmende Konkurrenz zwischen Nationalstaat und supranationalen Akteuren). Trotz dieser Dreidimensionalität scheint die normative Konflikthaftigkeit zwischen Globalisie- rungsgewinnern und Globalisierungsverlierern primär kulturell definiert zu sein (O- esch/Rennwald 2010). Während Erstere für eine internationale Öffnung der Schweiz einstehen, sehen Letztere in der Bewahrung der nationalen Souveränität und Identi- tät ihre politischen Forderungen erfüllt (Kriesi et al. 2006: 922). Die Forschung inter- pretiert diesen Gegensatz als Konflikt zwischen „Öffnung“ und „Abgrenzung“ (Born- schier/Helbling 2005: 32). Diese Begrifflichkeit hebt zwar die normative Konflikthaf- tigkeit hervor. Die Unterscheidung zwischen „winners“ und „losers“ zeigt jedoch, dass 29 der Öffnungs-Abgrenzungs-Konflikt auch mit gesellschaftlichen Strukturen verbunden werden kann. Da die Forschung zu den „losers“ primär ökonomisch unterprivilegierte und beruflich schlechter qualifizierte Gesellschaftsschichten zählt, lassen sich hin- sichtlich des strukturellen Elements sogar Parallelen zwischen dem Öffnungs- Abgrenzungs- und dem Arbeit-Kapital-Cleavage ziehen (vgl. Abschnitt 3.4). 2.5.2 Organisatorisches Element: Die „neue“ SVP auf der „neuen“ kulturellen Achse Der neue „Öffnungs-Abgrenzungs-Cleavage“ ist kein spezifisch schweizerisches Phänomen. Kriesi et al. (2006) können in ihren Analysen ähnliche Tendenzen in ganz Westeuropa ausmachen. Dies zeigt sich auch in der westeuropäischen Partei- enforschung, die eine neue Welle rechtspopulistischer Parteien erkennt. Oesch und Rennwald (2010: 47) umschreiben deren Programmatik wie folgt: „Right-wing populist parties […] defend the principles of national demarcation against open borders, of cultural homogeneity against multicultural relativism, and of traditional authority against individualistic equality.” Rechtspopulistische Parteien scheinen somit den von Kriesi et al. (2006) identifizier- ten „Öffnungs-Abgrenzungs-Cleavage“ politisch zu organisieren. Das Zitat zeigt wei- ter, dass sich diese Organisation weniger auf ökonomische, sondern primär auf kul- turelle und gesellschaftspolitische Aspekte fokussiert. Bei der Frage nach der Organisation des schweizerischen Öffnungs-Abgrenzungs- Cleavages wird einheitlich auf die SVP verwiesen. Von einer ursprünglichen Bauern- partei hat sie sich in den letzten Jahrzehnten mit ihrer Politik der Isolation kontinuier- lich zur Partei der Globalisierungsverlierer gewandelt. Empirische Studien zeigen tatsächlich, dass die heute grösste Schweizer Partei ihren Aufstieg insbesondere ihrer EU-kritischen Haltung und der damit verbundenen Frage nach dem Identitäts- verlust der Schweiz zu verdanken hat (Kriesi 2005: 257f.). Zürcher (2007) argumen- tiert ähnlich und sieht die beiden Abstimmungen zum UNO- sowie zum EWR-Beitritt als Geburtsstunde der „neuen“ SVP. Die aus der Wählerschaft entstandene Nachfra- ge nach einer Politik der kulturellen Abgrenzung wird gemäss Theorie somit nicht durch eine neue, sondern durch eine reformierte Partei bedient. Dies manifestiert sich insbesondere in der Zunahme der Oppositionspositionen der SVP vor allem in aussen-, ausländer- und asylpolitischen Fragen (Zürcher 2007: 71). 30 Die zunehmende Isolation der SVP in diesen Themenbereichen lässt eine Transfor- mation des politischen Raums erwarten. Neben der klassischen Links-Rechts-Achse, die den Gegensatz „Staat vs. Markt“ umfasst, geht man neuerdings auch von einer neuen kulturellen Achse mit einem libertären und einem traditionellen Pol aus (vgl. etwa Hermann/Leuthold 2003; Kriesi et al. 2006; Oesch/Rennwald 2010). Grafik 1 veranschaulicht diese neue Zweidimensionalität der Politik. Sie verdeutlicht zugleich die theoretisch zu erwartenden parteilichen Oppositionen bei beiden Achsen. Wäh- rend sich auf der Links-Rechts-Achse klassischerweise das linke und das bürgerliche Lager gegenüberstehen, bedient die SVP am traditionalistischen Pol der kulturellen Achse als einzige Partei die Nachfrage nach einer Abgrenzungspolitik. Kriesi et al. (2006: 926) erklären dies damit, dass die anderen Parteien aufgrund interner Zerris- senheit und ihrer grundsätzlich positiven Einstellung zur Globalisierung keine so markante Positionierung auf dieser neuen Politikdimension aufweisen. Grafik 1: Neue Zweidimensionalität des politischen Raums mit den jeweils zu erwartenden parteilichen Oppositionen14 Inwiefern die neue kulturelle Achse jedoch auch einen neuen Cleavage repräsentiert, wird sich in der Analyse zeigen. Die politische Artikulation der kulturellen Abgrenzung 14 Q: eigene Darstellung in Anlehnung an Kriesi et al. 2006: 925. 31 durch die SVP reicht hierfür nicht aus. Es bräuchte zusätzlich eine Bestätigung der These von Kriesi et al. (2006), die auch auf gesellschaftlicher Ebene von einer objek- tiv identifizierbaren Gruppe der Globalisierungsverlierer ausgeht, welche sich in ihren normativen Einstellungen von den Profiteuren der Globalisierung unterscheidet. Eid- genössiche Sachvorlagen zum Themenbereich der Ausländerpolitik bilden eine ge- eignete Datenbasis, um diese These zu testen. Neben den traditionellen Cleavages „Katholiken vs. Protestanten“, „Deutschschweiz vs. Westschweiz“, „Stadt vs. Land“ und „Arbeit vs. Kapital“ wird der Öffnungs- Abgrenzungs-Cleavage somit als fünfte Konfliktlinie in die Analyse miteinbezogen. Um die theoretischen Ausführungen abzuschliessen soll jedoch noch auf den institu- tionellen Rahmen von Cleavages eingegangen werden. Für den Fall der Schweiz stellt sich dieser als besonders relevant heraus. 2.6 Cleavages im Kontext einer Konkordanzdemokratie In der international vergleichenden Forschung wird die Schweiz meist als Prototyp einer „consociational democracy“ gesehen. Dieses Modell geht auf die Arbeiten von Lijphart (1968; 1969; 1999) zurück und bezieht sich auf das politische Entschei- dungssystem als Ganzes (Linder 2005: 301). Die Diskussion dieses Entscheidungs- systems ist im Rahmen einer Arbeit, die sich mit Cleavages auseinandersetzt, uner- lässlich. 2.6.1 Konkordanz: ein Entscheidungssystem des „power sharing“ Das Modell der „consociational democracy“, später in ausdifferenzierterer Form auch „consensus democracy“ genannt, kann auf Deutsch mit dem etwas geläufigeren Be- griff der „Konkordanz“ umschrieben werden. Der inflationäre Gebrauch des Begriffs macht eine wissenschaftliche Diskussion jedoch nicht wirklich leichter. Eine Orien- tierung an Lijpharts Vorstellungen kann hierbei Abhilfe schaffen. Er umschreibt die Konkordanzdemokratie als ein System, „that emphasizes consensus instead of op- position, that includes rather than excludes, and that tries to maximize the size of the ruling majority instead of being satisfied with a bare majority” (Lijphart 1999: 33). Im Zentrum steht somit die gegenseitige Machtkontrolle, im Englischen mit Begriffen wie 32 „power sharing” oder „checks and balances“ übersetzt. Anstatt Macht zu zentralisie- ren und eine Mehrheit über eine Minderheit entscheiden zu lassen, wird auch den Minderheitspositionen eine Vetomacht gegeben (Vatter 2008: 5). „Konkordanz“ be- zeichnet somit keinen Politikstil, sondern „eine Reihe von festen Grundstrukturen und entsprechende[n] Funktionsabläufen“ im Rahmen des politischen Entscheidungspro- zesses (Linder 2005: 301). Damit kann gemäss Hall (1986: 19) trotz fehlender ver- fassungsmässiger Verankerung von einer Institution gesprochen werden. Gemäss Lijphart (1999: 33) ist die Schweiz das beste Beispiel einer „consensus de- mocracy“. Insbesondere das fakultative Referendum beinhaltet einen „Zwang“ zur Konkordanz, da alle referendumsfähigen Positionen beim Entscheidungsprozess berücksichtigt werden müssen (Neidhart 1970: 287; Linder 2005: 246). Bereits in den Abschnitten zu den einzelnen Cleavages wurde aufgezeigt, wie direktdemokratische Elemente zur Herausbildung einer Mehrparteienregierung geführt haben (vgl. Ab- schnitte 2.4.3 und 2.4.6). Linder (2005: 301) weist weiter auf den Föderalismus und das Proporzwahlrecht als wichtige Faktoren für die Herausbildung der Konkordanz hin. Dies entspricht auch der Vorstellung von Lijphart (1999), der darüber hinaus noch weitere Punkte, wie etwa ein starker Bikameralismus oder die Unabhängigkeit von Parlament und Regierung anführt.15 Damit unterstreicht er die Gegensätze zum berühmten britischen Westminster-Modell, das auf Machtkonzentration und einem Mehrheitswahlsystem beruht (Lijphart 1999: 9-21). 2.6.2 Konkordanz und ihre konfliktdämpfende Wirkung Lijpharts Ausführungen lassen sich dahingehend interpretieren, dass er auch in nor- mativer Hinsicht ein Befürworter konsensorientierter Demokratien ist. Insbesondere bei heterogenen Gesellschaften erachtet er die Fragmentierung von Macht als Vo- raussetzung für politische Stabilität (Lijphart 1968; 1969). Er verweist hierbei auf die Ebene der Eliten, wo Prozesse der Kompromiss- und Konsensfindung gesellschaftli- che Konflikte vorbeugen können (Lijphart 1969: 212f.): „The leaders of the rival subcultures may engage in competitive behaviour and thus fur- ther aggravate mutual tensions and political instability, but they may also make deliberate efforts to counteract the immobilizing and unstabilizing effects of cultural fragmentation.” 15 Lijphart hat insgesamt zehn Punkte einer „consociational democracy“ herausgearbeitet. Für eine Abhandlung all dieser Punkte für die Schweiz vgl. Lijphart 1999: 34-41. 33 Bei letzterer Variante führt die Integration aller gesellschaftlichen Interessen auf der elitären Ebene zu Konsensentscheidungen mit einer über die sozialen Gräben rei- chenden Legitimität. Gesellschaftliche Konflikte werden damit nicht offen ausgetra- gen, sondern bereits auf der elitären Ebene aufgenommen und verarbeitet. Da es sich bei der Konkordanz jedoch um keine formale Institution mit Sanktionen bei Nichtbefolgung handelt, muss auch eine zweite Situation eingeführt werden. So ist es theoretisch denkbar, dass sich nicht alle Gruppen an der Konsensfindung beteiligen und aus der Konkordanz ausscheren. Hierbei kann von einer gescheiterten Konkor- danz gesprochen werden (Bolliger 2007:48). In dieser Arbeit wird das Vorliegen einer intakten Konkordanz an den Positionierungen der Bundesratsparteien FDP, CVP, SVP und SP festgemacht. Sobald mindestens eine Partei aus dem Kompromiss aus- schert wird von einer gescheiterten Konkordanz gesprochen. Bolliger (2007: 52) identifiziert in diesem Zusammenhang vier mögliche Konstellationen: Tabelle 116: mögliche Konstellationen eines Konkordanzsystems Bei einer gescheiterten Konkordanz sind die Konflikte sowohl auf gesellschaftlicher, als auch auf elitärer Ebene vorhanden, was in den Worten von Bolliger (2007: 51) zu „manifesten Cleavages“ führt. Tabelle 1 weist noch auf ein weiteres Element einer wirksamen Konkordanz hin: das Alignment. Fehlt die Kooperation zwischen Elite und Basis, ist ein elitärer Konsens nutzlos, da er von den gesellschaftlichen Lagern nicht übernommen wird (Bolliger 2007: 51). In diesem Fall würden die Parteien ihre Ein- flussmöglichkeit über gesellschaftliche Cleavages verlieren, was die Schlichtung von Konflikten erschwert oder gar verunmöglicht. Dass für den Fall der Schweiz jedoch durchaus von gewissen Steuerungsfähigkeiten der Eliten ausgegangen werden kann, zeigen die empirischen Analysen von Trechsel und Sciarini (1998). Ausgehend von ihrer Leitfrage „Do elites matter?“ gehen sie der 16 Q: abgeändert aus Bolliger 2007: 52. 34 Frage nach, inwiefern in der halbdirekten Demokratie der Schweiz die Eliten den Ausgang von Plebisziten noch beeinflussen können. Datenbasis bilden die National- ratsabstimmungen zu allen nationalen Sachvorlagen seit 1947 (Trechsel/Sciarini 1998: 100). Die Ergebnisse sind zweierlei. Zwar wird klar, dass kleine „minimum win- ning coalitions“ von knapp 50% im schweizerischen Politsystem wenig Chancen ha- ben, ihre Forderungen im plebiszitären Kontext durchzubringen. Bei Gesetzesvorla- gen etwa, die alle dem fakultativen Referendum unterliegen, braucht es Mehrheiten von mindestens 65%, damit die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Referen- dumsergreifung einer Minderheit bei weniger als 50% liegt (Trechsel/Sciarini 1998: 110). Die Analysen zeigen aber auch, dass Eliten durch die Bildung grosser Koalitio- nen die Ergebnisse von Volksabstimmungen durchaus in die Richtung ihrer Parolen lenken können. Je grösser die Koalitionen sind, desto kleiner wird die Wahrschein- lichkeit einer elitären Niederlage bei Volksabstimmungen. Dieser Zusammenhang ist einzig bei fakultativen Referenden etwas schwächer (Trechsel/Sciarini 1998: 111f.). Insgesamt vermögen die Ergebnisse der beiden Autoren aufzuzeigen, dass die Eliten auch im Schweizer Politsystem mit direktdemokratischen Institutionen durchaus über gewisse Einflussmöglichkeiten verfügen. Dies liesse erwarten, dass eine funktionie- rende Konkordanz bei Volksabstimmungen auch auf gesellschaftliche Polarisierun- gen eine lindernde Wirkung hat. 2.6.3 Niedergang der Konkordanz? Selbst wenn sich die These der Cleavage-Schlichtung bei intakter Parteienkonkor- danz bestätigen sollte, wäre es verfehlt, neuere Entwicklungen in der Schweizer Konsensdemokratie zu vernachlässigen. In der politikwissenschaftlichen Diskussion wird nämlich vermehrt ein Niedergang der Konkordanz postuliert. Vatter (2008) kommt durch die Anwendung des „consensus model“ von Lijphart (1999) zum Schluss, dass sich die Schweiz zusehends von einer beispielhaften Konsensusde- mokratie zu einer normalen kontinentaleuropäischen Verhandlungsdemokratie ge- wandelt hat. Als Indizien hierfür erkennt er mitunter die zunehmende parteipolitische Polarisierung sowie eine Abkehr von „kollegialer Konsenssuche“ hin zu einer „kon- frontativ geprägten Konfliktaustragung“ (Vatter 2008: 36f.). Insbesondere die Zunah- me der fallweisen Opposition der SVP scheint symptomatisch für diese Entwicklung zu sein (Zürcher 2007). 35 Gemäss der Konkordanztheorie nach Lijphart (1968; 1969; 1999) birgt dieser angeb- liche Niedergang der Konkordanz die Gefahr einer Verschärfung gesellschaftlicher Spannungen. Im empirischen Teil wird getestet, inwiefern die Cleavage-Intensität bei Volksabstimmung von der Parteienkonkordanz abhängt. Der für diese Arbeit gewähl- te Zeitraum von 1985 bis 2009 lässt Vergleiche zwischen Abstimmungen mit und Ab- stimmungen ohne funktionierende Konkordanz zu. 2.7 Zusammenfassung der theoretischen Ausführungen Die bisherigen theoretischen Ausführungen lassen sich anhand mehrerer Hypothe- sen zusammenfassen. Grafik 2 stellt diese schematisch dar. Die Analyse der Schweizer Cleavage-Landschaft bezieht sich in dieser Arbeit auf zwei spezifische Themenbereiche. Einerseits konzentriert sie sich auf Volksabstimmungen im Bereich Wirtschaft und Soziales, worunter Themen der Arbeitsmarktregulierung oder der Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen. Andererseits werden potenzielle sozia- le Konflikte innerhalb von Volksabstimmungen, welche die Migrationspolitik betreffen, aufgeschlüsselt. Während der erste Themenbereich auf den ökonomisch definierten Links-Rechts-Gegensatz abzielt, repräsentieren die migrationspolitischen Fragen den Konfliktpunkt der neuen kulturellen Achse zwischen kultureller Öffnung und kulturel- ler Abgrenzung. Neben der thematischen Unterscheidung, wird auch zwischen zwei Ebenen differen- ziert. Einerseits werden die Cleavage-Intensitäten gesellschaftsimmanent, das heisst auf der Ebene der Stimmbürger/innen beobachtet. Andererseits ist auch die Positio- nierung der Eliten zu den einzelnen Sachfragen von Interesse. Der im Hypothesen- modell aufgeführte Begriff „Polarisierung“ steht stellvertretend für einen Konflikt: Ent- weder durch eine gescheiterte Parteienkonkordanz auf der elitären Ebene oder durch stark unterschiedliches Abstimmungsverhalten zwischen gesellschaftlichen Gruppen auf der Ebene der Stimmbürger/innen. In einem letzten Schritt wird auf die Interakti- on der beiden Ebenen eingegangen, um die Wirkungsmacht des Parteienkonsenses empirisch zu prüfen. 36 Grafik 2: Hypothesenmodell Die auf den Themenbereich Wirtschaft und Soziales bezogenen Hypothesen 1 und 2 zeigen auf, dass von keiner Verschärfung des traditionellen Links-Rechts-Konflikts in ökonomischer Hinsicht ausgegangen wird. Die Hypothesen beziehen sich insbeson- dere auf den Forschungsstand zum Arbeit-Kapital-Cleavage, der eine Erosion der Arbeiterklasse einerseits und des Klassenbewusstseins andererseits konstatiert (vgl. Abschnitt 2.4.6). Die anderen Cleavages sind kaum von normativen Konflikten in Be- reichen der Arbeitsmarkt- und der Sozialversicherungspolitik betroffen. Einzig beim Sprachenkonflikt birgt die Frage nach dem Sozialstaat ernsthaftes Konfliktpotenzial. Wie in Abschnitt 2.4.4 bereits erwähnt, entpuppt sich die französische Schweiz als stärkere Befürworterin eines Umverteilungsstaates. Aufgrund der staatlichen Auswei- tungen der sozialpolitischen Tätigkeiten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts (Linder 2005: 52), dürfte der normative Gegensatz „Sozialstaat vs. freier Markt“ seine Brisanz jedoch auch im Kontext des „Röstigrabens“ verloren haben. Hypothesen 3 und 4 zielen auf die neue kulturelle Achse im Kontext der Theorien von Inglehart (1977) und Kriesi et al. (2006) ab. Indem zwischen einer qualifizierten und einer unqualifizierten Wählerschaft unterschieden wird (vgl. Abschnitt 3.4), soll eruiert werden, inwiefern sich bei ausländerpolitischen Vorlagen die These eines neuen Konflikts zwischen Globalisierungsgewinnern und Globalisierungsverlierern bestätigen lässt. Von Interesse ist auch eine allfällige zeitliche Entwicklung. Da die Literatur den neuen Cleavage explizit mit dem Globalisierungsprozess in Verbindung setzt, dürfte sich der Konflikt seit dem Ende des Kalten Kriegs kontinuierlich ver- schärft haben. 37 Die theoretischen Arbeiten zum neuen Cleavage gehen jedoch über die schlichte Identifizierung eines neuen Konflikts hinaus. Es wird zusätzlich argumentiert, dass gleichzeitig die traditionellen Cleavages zwischen Klassen, Religionen, Ethnien oder Kulturen an Bedeutung verloren haben (vgl. Kriesi 1998: 166). Der Forschungsstand zu den einzelnen Cleavages stützt diese These jedoch nicht vollumfänglich. So wird etwa auch beim Stadt-Land-Cleavage ein normativer Konflikt zwischen Öffnung und Tradition erwartet. Die Stadt scheint eher ein Hort gebildeter Leute zu sein, wo sich neue postmaterialistische Werte leichter etablieren. Das Land hingegen erkennt in der Globalisierung eine neue Bedrohung, was in eine konservativ-weltverschlossene Ideologie mit einer starken Betonung der Nation und ihrer Identität mündet. Auch der Sprachencleavage scheint vom neuen kulturell beladenen Öffnungs- Abgrenzungs-Diskurs nicht unberührt zu bleiben. Die bereits erwähnte EWR- Abstimmung lässt erahnen, dass die Westschweiz eher den Pol der kulturellen Öff- nung einnimmt und die Deutschschweiz die Bewahrung der nationalen Identität hochhält. Da somit in Teilen der Literatur sowohl zum Stadt-Land- wie auch zum Sprachen- cleavage die Frage nach der kulturellen Öffnung eine Rolle zu spielen scheint, wird Hypothese 4 weiter ausdifferenziert. Die Literatur ist sich nicht einig darüber, ob der neue normative Gegensatz zwischen Öffnung und Abgrenzung einen neuen Cleava- ge auf Kosten traditioneller Spaltungen hervorbringt (Hypothese 4a) oder ob der neue Cleavage durch eine Verschärfung bereits bestehender Konflikte begleitet wird (Hypothese 4b). Bezogen auf Hypothese 3 ist sich die Literatur jedoch einig. Die SVP wird als Vertre- terin der Globalisierungsverlierer gesehen, was sich auch in einer zunehmenden Po- larisierung auf Parteienebene bemerkbar machen sollte. Hypothese 5 bezieht sich letztlich auf die Konkordanztheorie nach Lijphart (1968; 1969; 1999). Besässe die Theorie Gültigkeit, müsste man bei intakter Konkordanz eine Entschärfung der Cleavages erwarten. 38 3. Methode und Daten Vor dem empirisch-analytischen Teil dieser Arbeit erläutert das folgende Kapitel die methodische Vorgehensweise. Da sich die Analysen auf Sekundärdaten stützen, wird neben der statischen Methodenwahl (Abschnitt 3.1) auch auf die Datensätze und die darin enthaltenen Variablen eingegangen (Abschnitte 3.2 bis 3.4). 3.1 Methode Im empirischen Teil dieser Arbeit soll mittels Individualdaten der Einfluss unabhängi- ger Cleavage-Variablen auf den abhängigen Sachverhalt des Abstimmungsverhal- tens geschätzt werden. Da die abhängige Variable stets dichotom ist, wird auf das Verfahren der multiplen binär logistischen Regression zurückgegriffen. Einerseits soll zum Zeitpunkt einzelner Abstimmungen gerechnet werden, andererseits werden Mo- delle entwickelt, welche die gesamte Zeitspanne der Analyse (1985-2009) umfassen. Bei letzterer Vorgehensweise liegt eine Datenstruktur mit zwei Ebenen vor: die auf Individuen bezogenen Daten einerseits und die auf die einzelnen Abstimmungen be- zogenen Kontextfaktoren andererseits. Um diese Datenstruktur in angemessener Weise zu berücksichtigen, wird auf ein Mehrebenenmodell zurückgegriffen (vgl. Steenbergen/Jones 2002). Dieses Modell stellt in Rechnung, dass Fälle innerhalb des gleichen Kontexts (hier also innerhalb einer gleichen Abstimmung) voneinander abhängig sind. Bei Nichtberücksichtigung dieses Umstands werden Standardfehler unterschätzt, was zur Häufung irrtümlicher Signifikanzbefunde führt (Steenber- gen/Jones 2002: 220). 3.2 Datengrundlage Die Analyse stützt sich auf Individualdaten der VOX-Umfragen, welche als Nachab- stimmungsbefragungen ein repräsentatives Abbild über das Stimmverhalten der Schweizer Bürgerinnen und Bürger geben.17 Die Datensätze beinhalten mitunter 17 vgl. Swiss foundation for research in social sciences FORS (2012): Voxit. Die standardisierten Nachabstim- mungsumfragen. Version vom 20.1.2012, URL: http://forsdata.unil.ch/projects/voxit/. 39 auch die für diese Arbeit relevanten Fragen nach Religion, Wohnort, Sprachregion oder beruflicher Qualifikation. Der grosse Vorteil von Individualdaten liegt darin, dass man im Gegensatz zu Aggregatsanalysen keinem ökologischen Fehlschluss unter- liegen kann (vgl. Diaz-Bone 2006: 91f.). Stattdessen lassen sich die Effekte individu- eller Faktoren untersuchen. VOX-Umfragen werden in der Schweiz seit 1977 durchgeführt. Sämtliche Nachab- stimmungsumfragen zwischen Juni 1981 und November 2009 wurden harmonisiert (Stand Januar 2012). Damit ist die Vergleichbarkeit der Datensätze auch über einen längeren Zeitraum hinweg gewährleistet. Aufgrund lückenhafter Datenerhebung in den frühen 80er Jahren muss die Analyse jedoch auf den Zeitraum von 1985 bis 2009 beschränkt werden. 3.3 Auswahl der Volksabstimmungen Die Auswahl eidgenössischer Volksabstimmungen in den Bereichen Wirtschaft und Soziales sowie Migration orientiert sich an der thematischen Einteilung aller bisheri- gen Volksabstimmungen im Rahmen des Buchprojekts „Handbuch der eidgenössi- schen Volksabstimmungen 1848-2007“ von Linder et al. (2010), sowie deren Online Datenbank swissvotes.ch.18 Ausgewählt wurden alle Volksabstimmungen, für welche VOX-Daten verfügbar sind und die gemäss gewissen Kriterien in einen der beiden Themenbereiche fallen. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die jeweiligen Auswahl- kriterien. Die Angaben der Themenbereiche beziehen sich auf die Terminologie von swissvotes.ch. Tabelle 2: Auswahlkriterien für Volksabstimmungen Für den Themenbereich Wirtschaft und Soziales werden Volksabstimmungen berücksichtigt, die… (1) …unter Arbeit und Beschäftigung oder… (2) …unter Rentenversicherung oder… (3) …unter Arbeitslosenversicherung aufgeführt sind. Nicht berücksichtigt werden Volksabstimmungen, die primär unter die Themenbereiche nationale Identität, Berufsbildung, Aussenpolitik, Energiepolitik, Steuerpo- litik und Geld- und Währungspolitik fallen. Für den Themenbereich Migration werden Volksab- stimmungen berücksichtigt, die… (1) …unter Ausländerpolitik oder… (2) …unter Flüchtlingspolitik aufgeführt sind. Nicht berücksichtigt werden Volksabstimmungen, die primär unter die Themenbereiche Bodenrecht oder Aussenpolitik fallen. 18 Année Politique Suisse / www.swissvotes.ch (2012): Datensatz der eidgenössischen Volksabstimmungen ab 1848. Bern: Institut für Politikwissenschaft, Version vom 20.1.2012, URL: http://www.swissvotes.ch. 40 Tabelle 3: Übersicht der ausgewählten Volksabstimmungen mit inhaltlicher Interpre- tation der Ja- und Nein-Voten19 Wirtschaft und Soziales Befürworter/in eines starken Sozialstaats stimmt… Migration Befürworter/in einer restrikti- ven Ausländer- politik stimmt… 1 I: für eine Verlängerung der bezahl- ten Ferien (10.3.1985) JA 21 FR: Asylgesetz (5.4.1987) JA 2 I: Herabsetzung Rentenalter (12.6.1988) JA 22 FR: BG Aufenth. und Niederl. der Ausländer (5.4.1987) JA 3 I: Herabsetzung Arbeitszeit (4.12.1988) JA 23 I: Begrenzung Einwanderung (4.12.1988) JA 4 FR: BB Arbeitslosenversicherung (26.9.1993) NEIN 24 OR: BB erleichterte Einbürg. junge Ausländer (12.6.1994) NEIN 5 FR: BG über AHV (25.6.1995) NEIN 25 FR: Verbot Rassendiskriminierung (25.9.1994) NEIN 6 I: Ausbau AHV und IV (25.6.1995) JA 26 FR: Zwangsmassnahmen Auslän- derrecht (4.12.1994) JA 7 FR: BG Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (1.12.1996) NEIN 27 I: gegen illegale Einwanderung (1.12.1996) JA 8 FR: BB Finanzierung Arbeitslosen- versicherung (28.9.1997) NEIN 28 FR: Asylgesetz (13.6.1999) JA 9 I: 10. AHV Revision ohne Erhöhung Rentenalter (27.9.1998) JA 29 FR: Massnahmen Ausländer- und Asylbereich (13.6.1999) JA 10 FR: BG Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel II (29.11.1998) NEIN 30 I: Regelung der Zuwanderung (24.9.2000) JA 11 I: Flexibilisierung AHV (26.11.2000) JA 31 I: gegen Asylrechtsmissbrauch (24.11.2002) JA 12 I: Rentenalter 62 für Frau und Mann (26.11.2000) JA 32 OR: BB erleicht. Einbürgerung 2. Generation (26.9.2004) NEIN 13 I: kürzere Arbeitszeit (3.3.2002) JA 33 OR: BB Bürgerrechtserwerb 3. Generation (26.9.2004) NEIN 14 FR: BG obligatorische Arbeitslosen- versicherung (24.11.2002) NEIN 34 FR: BG über AusländerInnen (24.9.2006) JA 15 FR: 11. AHV-Revision (16.5.2004) NEIN 35 FR: Änderung Asylgesetz (24.9.2006) JA 16 OR: BB Finanzierung AHV durch Anhebung der MWST (16.5.2004) JA 36 I: demokratische Einbürgerungen (1.6.2008) JA 17 FR: Arbeitsgesetz Ladenöffnungs- zeiten (27.11.2005) NEIN 37 I: Minarettverbot (29.11.2009) JA 18 I: Nationalbankgewinne für AHV (24.9.2006) JA 19 I: flexibles AHV-Alter (30.11.2008) JA I = Initiative; FR = fakultatives Referendum; OR = obligatorisches Referendum; BB = Bundesbeschluss; BG = Bundesgesetz 19 Für weitere Informationen zu den Abstimmungen siehe Anhang 2. 41 Unter Anwendung der Auswahlkriterien wurden 19 Arbeitsmarkt- und Sozialversiche- rungsvorlagen sowie 17 asyl- und ausländerpolitische Sachvorlagen gewählt. In ei- nem nächsten Schritt musste die inhaltliche Bedeutung des Ja- bzw. Nein-Votums bei jeder Abstimmung interpretiert werden. Dies, da z.B. bei wirtschaftspolitischen Themen ein Ja-Votum in Abstimmung A der Befürwortung eines ausgeprägten Um- verteilungsstaats entsprechen kann, während es in Abstimmung B das Gegenteil meint. Beim Themenbereich Wirtschaft und Soziales wurde darum eruiert, welches Abstimmungsverhalten als Befürwortung eines starken Sozialstaats interpretiert wer- den kann. Gleichermassen wurde im migrationspolitischen Bereich danach gefragt, welches Abstimmungsvotum der Befürwortung einer restriktiven Ausländerpolitik ent- spricht. Tabelle 3 zeigt einen Überblick über alle ausgewählten Abstimmungen und den inhaltlichen Bedeutungen der Ja- bzw. Nein-Voten. Die aufgeführten Nummern gelten in den folgenden Analysen stellvertretend für die jeweiligen Abstimmungen. 3.4 Operationalisierung der Cleavages Da Cleavages gemäss Definition einen sozialen Graben zwischen zwei gesellschaft- lichen Gruppen repräsentieren, wird bei deren Operationalisierung auf dichotome Variablen zurückgegriffen. Tabelle 4 gibt einen Überblick über die Messbarmachun- gen. Tabelle 4: Operationalisierung der Cleavages Cleavage Operationalisierung Konfessionscleavage Dummy-Variable katholisch Sprachencleavage Dummy-Variablen Westschweizer/in bzw. Tessiner/in 20 Stadt-Land-Cleavage Dummy-Variable ländliche Wohnregion Klassencleavage Dummy-Variable Höchstabschluss oblig. Schule oder Berufslehre Öffnungs-Abgr.-Cleavage 20 Die Theorie zum Sprachencleavage bezieht sich kaum auf die italienische Schweiz. Darum wird die Variable „Tessiner/in“ lediglich als Kontrollvariable einbezogen, ohne vertieft auf die empirischen Befunde einzugehen. Für eine fundierte Analyse des Abstimmungsverhaltens des Tessins wären ausserdem höhere Fallzahlen wün- schenswert. 42 Die empirische Umsetzung des Konfessions-, Sprachen- und Stadt-Land-Cleavages bildet kein Problem. Als umständlicher erweist sie sich beim Klassen- und beim Öff- nungs-Abgrenzungs-Cleavage. Die Datenlage ermöglicht weder eine Differenzierung nach Berufsverhältnis und Tätigkeit (Klassencleavage), noch nach Berufssektor (Öff- nungs-Abgrenzungs-Cleavage). Aus diesem Grund wird ein pragmatischer Ansatz gewählt und bei beiden Cleavages zwischen unqualifizierten und qualifizierten Stimmbürger/innen unterschieden. Zur unqualifizierten Bevölkerungsgruppe zählen Personen mit einer obligatorischen Schule oder einer Berufslehre als Höchstab- schluss. Qualifizierte Personen weisen einen höheren Abschluss auf. Für den Klas- sencleavage erscheint diese Operationalisierung als probat, da im Zuge der Tertiäri- sierung die traditionelle, lohnabhängige Arbeiterklasse am ehesten anhand einer niedrigen Berufsqualifikation ermittelt werden kann.21 Auch für den Gegensatz zwi- schen „winners“ und „losers“ der Globalisierung lässt sich argumentieren, dass die Bildungsabstinenz ein idealer „Proxy“ für Globalisierungsverlierer ist. Neben Inglehart (1977), der Materialisten primär aufgrund eines tieferen Bildungsniveaus von Post- materialisten unterscheidet, verweisen auch Kriesi et al. (2008: 7) im Kontext ihrer Cleavage-Theorie auf die Wichtigkeit der Bildung bei der Wahrnehmung der Globali- sierung: „Education has a “liberalizing” effect, i.e. it induces a general shift in political value orien- tations towards cultural liberalism […]. Moreover, higher education has also become an indispensable asset for one’s professional success.” Eine niedrigere Berufsqualifikation wird demnach als besonders grosse Hypothek im Zeitalter der Globalisierung gesehen und scheint das gewichtigste Attribut der „lo- sers“ zu sein. Folglich wird in dieser Arbeit argumentiert, dass es sich beim Öff- nungs-Abgrenzungs-Cleavage um die gleiche strukturelle Basis wie beim Klassen- cleavage handelt. Die beiden Konfliktlinien dürften sich jedoch hinsichtlich des nor- mativen und des organisatorischen Elements voneinander unterscheiden. 21 Dies bestätigt sich auch, wenn man sich auf jene VOX-Datensätze bezieht, bei denen nach der Berufstätigkeit gefragt wurde. Sowohl bei den niedrigen Angestellten, wie auch bei den Fabrikarbeitern machte der Anteil der unqualifizierten Personen mehr als 80% aus. 43 4. Empirischer Teil Im folgenden Abschnitt werden die zuvor aufgeführten Hypothesen anhand quantita- tiver Verfahren getestet. Zuerst wird auf die Polarisierungsentwicklungen auf der eli- tären Ebene eingegangen (Abschnitt 4.1), bevor die Veränderungen der gesell- schaftsinternen Konflikte aufgegriffen werden (Abschnitt 4.2). Im dritten Teil wird die Interaktion zwischen der elitären und der gesellschaftlichen Ebene thematisiert (Ab- schnitt 4.3). Abschnitt 4.4 fasst die Ergebnisse abschliessend zusammen. 4.1 Ebene der Eliten Um das theoretische Konstrukt der Konkordanz im Kontext eidgenössischer Volks- abstimmungen zu operationalisieren, bedient sich diese Arbeit der jeweiligen Partei- parolen der Bundesratsparteien FDP, CVP, SVP und SP. Alternativ wird der Konsens auf der elitären Ebene auch anhand der Geschlossenheit im Nationalrat gemessen.22 Die Daten zu den Parolen der Bundesratsparteien und der Geschlossenheit des Na- tionalrats entstammen jeweils der Online-Datenbank swissvotes.ch.23 4.1.1 Wirtschaft und Soziales Ein Blick auf Tabelle 5 verdeutlicht, dass bei Arbeitsmarkt- und Sozialversicherungs- vorlagen ein Konsens der Bundesratsparteien eher die Ausnahme statt die Regel ist. Nur in drei von insgesamt 19 Vorlagen waren sich alle vier Parteien hinsichtlich ihrer Abstimmungsparole einig. In allen restlichen 16 Vorlagen ergab sich ein konstantes Bild: die SP scherte aus dem Parteienkonsens aus und ging in die Opposition gegen die bürgerlichen Parteien.24 Diese Zweiteilung in ein linkes und ein bürgerliches La- ger blieb bei Arbeitsmarkt- und Sozialversicherungsthemen über die Jahrtausend- wende hinweg bedeutend. Die SP scheint ihrer Tradition als Vertreterin eines starken 22 Die nationalrätliche Geschlossenheit wird errechnet, indem die Stimmenzahl der Mehrheit durch die Anzahl aller abgegebenen Stimmen dividiert wird. 23 Année Politique Suisse / www.swissvotes.ch (2012): Datensatz der eidgenössischen Volksabstimmungen ab 1848. Bern: Institut für Politikwissenschaft, Version vom 20.1.2012, URL: http://www.swissvotes.ch. 24 Einzig bei der Vorlage Nr. 7 (BG Arbeit, Industrie und Gewerbe, 1996) gesellte sich zur SP auch die CVP in die Oppositionsrolle. Mit der FDP und der SVP gab es mit den damaligen Kräfteverhältnissen jedoch immer noch eine bürgerliche Mehrheit. Ausserdem gaben nicht weniger als 12 CVP-Kantonalsektionen eine divergierende Parole heraus (Bolliger 2010a). 44 Sozialstaats weiterhin treu zu bleiben. Diese Erkenntnis bestätigt sich auch bei der Betrachtung der Nationalratsabstimmungen zu den einzelnen Vorlagen. Bis in die heutige Zeit umfasst die nationalrätliche Geschlossenheit meist weniger als 70%. Korreliert man diese Geschlossenheit mit den jeweiligen Jahreszahlen der Abstim- mungen ergibt sich eine Korrelation von r=-0.22. Der Zusammenhang ist zwar schwach. Aufgrund des negativen Vorzeichens kann von einer funktionierenden Konkordanz im Nationalrat aber zweifellos nicht ausgegangen werden. Die elitäre Ebene im wirtschafts- und sozialpolitischen Bereich war und ist weiterhin durch die Polarisierung zwischen links und rechts gekennzeichnet. Tabelle 5: Entwicklung des Parteienkonsenses bei Volksabstimmungen im Bereich Wirtschaft und Soziales Nr. Jahr SP in Opposition Konsens im NR (%) Nr. Jahr SP in Opposition Konsens im NR (%) 1 1985 X 66 11 2000 X 62 2 1988 X 76 12 2000 X 62 3 1988 X 68 13 2002 X 70 4 1993 X 92 14 2002 X 66 5 1995 84 15 2004 X 60 6 1995 X 71 16 2004 75 7 1996 X 53 17 2005 X 63 8 1997 X 62 18 2006 X 67 9 1998 X 62 19 2008 X 68 10 1998 92 4.1.2 Migration Blickt man in gleicher Weise auf den Themenbereich der Migrationspolitik, zeigt sich ein differenzierteres Bild. Aus Tabelle 6 geht hervor, dass die oppositionellen Lager- bildungen nicht gleich blieben. War es in den 80er und 90er Jahren ausschliesslich die SP, welche mit ihrer liberalen Migrationspolitik abweichende Positionen einnahm, übernahm diese Rolle zuletzt vermehrt die auf eine restriktivere Politik ausgerichtete SVP. Seit 2000 scherte sie mitunter durch eigene Volksinitiativen sechsmal aus dem Parteienkonsens aus. Auch wenn aufgrund der SP schon früher bei ausländerpoliti- schen Vorlagen eine gescheiterte Konkordanz beobachtbar war, lässt sich damit dennoch aus mehreren Gründen eine Zunahme der Polarisierung auf elitärer Ebene feststellen: Erstens ergab sich mit der plötzlichen Oppositionsstrategie der SVP ein neues, bisher unbekanntes Bild der parteilichen Gegenüberstellung. An die Stelle 45 eines harmonischen Bürgerblocks, der geeint gegen die Linke kämpft, trat neu eine Mitte-Links-Koalition mit der SVP als Gegenpol. Zweitens stellt es in der Geschichte der Schweizer Politik ein Novum dar, dass mit der SVP eine etablierte bürgerliche Partei primär das Instrument der Volksinitiative verwendet, um seine Forderungen durchzubringen. Dies im Gegensatz zu früher, als Initiativen in der Ausländerpolitik vorwiegend von Rechtsaussenparteien ausgingen (vgl. Romano 1998: 156). Drittens lässt sich die zunehmende Polarisierung anhand des Nationalrats empirisch be- obachten. Eine Ratsgeschlossenheit von mehr als 90% hat sich in den letzten Jahren nie mehr eingestellt. Betrachtet man letztlich die Parolen der Bundesratsparteien, ist das Fazit noch eindeutiger: Einheitliche Parolen beobachtet man nur in den 80er und 90er Jahren. Seit 1994 wich immer mindestens eine Partei davon ab. Tabelle 6: Entwicklung des Parteienkonsenses bei Volksabstimmungen im Bereich Migration Nr. Jahr SP in Opposit. SVP in Opposit. Konsens im NR (%) Nr. Jahr SP in Opposit. SVP in Opposit. Konsens im NR (%) 21 1987 X 69 30 2000 X 91 22 1987 X 71 31 2002 X 76 23 1989 98 32 2004 X 77 24 1994 88 33 2004 X 79 25 1994 90 34 2006 X 62 26 1994 X 69 35 2006 X 61 27 1996 X 79 36 2008 X 65 28 1999 X 66 37 2009 X 72 29 1999 X 66 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl bei Arbeitsmarkt- und Sozialversi- cherungs- wie auch bei Migrationsvorlagen im Zeitraum von 1985 bis 2009 selten eine funktionierende Konkordanz erkennbar war. Die empirischen Befunde im erste- ren Politikbereich dürfen jedoch nicht überinterpretiert werden. Die Opposition zwi- schen dem linken und dem bürgerlichen Lager stellt eine Konstante in der Schweizer Parteiengeschichte dar, die sich insbesondere bei sozialstaatlichen Fragen zeigt. Stärker ins Auge fallen jedoch die Veränderungen im Bereich der Migrationspolitik. Die Oppositionsrolle der SVP ist ein neues Phänomen und kann als Indikator für eine zunehmende kulturelle Polarisierung auf der elitären Ebene interpretiert werden. 46 4.2 Ebene der Stimmbürger/innen Um die Stärke sowie die Entwicklung der Cleavages zu analysieren, wird im Folgen- den auf die Individualdaten der VOX-Umfragen zurückgegriffen. Das Kapitel unter- scheidet wiederum zwischen den Bereichen Wirtschaft/Soziales und Migration. 4.2.1 Wirtschaft und Soziales Tabelle 7 verschafft einen Überblick der Cleavage-Intensitäten bei den Arbeitsmarkt- und Sozialversicherungsvorlagen im Gesamtzeitraum von 1985-2008. Geschätzt wurde jeweils der Einfluss der vier Cleavage-Variablen auf die Wahrscheinlichkeit einem starken Sozialstaat zuzustimmen.25 Auf individueller Ebene wurde für das Al- ter und das Geschlecht kontrolliert. Gleichzeitig stellt das Modell auch die Abhängig- keit der Fälle innerhalb einer Abstimmung in Rechnung. Tabelle 7: Einfluss der Cleavage-Variablen auf die Zustimmung für einen starken Sozialstaat (1985-2008) y = Zustimmung für einen starken Sozialstaat Koef. Koef. Koef. Koef. dy/dx Konstante -.356* (.16) -1.593*** (.329) .031 (.183) -1.24*** (.347) Individuelle Faktoren katholisch -.063 (.048) -.063 (.048) -.015 (.012) Westschweizer/in .605*** (.055) .605*** (.055) .149*** (.014) Tessiner/in .727*** (.114) .726*** (.114) .179*** (.028) ländliche Wohnregion -.103* (.049) -.102* (.049) -.025* (.012) oblig. Schule oder Berufslehre .153** (.048) .153** (.048) .037** (.012) männlich -.12* (.046) -.119* (.046) -.029* (.011) Alter -.01*** (.001) -.01*** (.001) -.003*** (.0003) Kontextuelle Faktoren Konsens im Nationalrat (%) .033*** (.007) .034*** (.008) .008*** (.002) SP in Opposition -.73* (.365) -.719+ (.375) -.177+ (.092) Kontextuelle Varianz -2x log likelihood .653*** (.115) 11417.518 .426*** (.076) 11403.31 .667*** (.117) 11198.9732 .437*** (.078) 11184.936 N / n: 8966 / 17 *=p

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    Erstellungsdatum: 05.08.2014

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    Luzerner Universitätsreden, Nr. 36

    Luzerner Universitätsreden 36: Fokus der Universität Luzern JUNI 2021 ISBN 978-3-9524874-8-8 36 FOKUS DER UNIVERSITÄT LUZERN FESTREFERATE DER PROREKTORINNEN UND PROREKTOREN AN DEN DIES ACADEMICI 2014-2020 HERAUSGEBER PROF. DR. MARKUS RIES PROF. DR. MARTIN BAUMANN PROF. DR. MARTINA CARONI PROF. DR. ALEXANDER H. TRECHSEL PROF. DR. REGINA E. AEBI-MÜLLER REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekane der Fakultäten Redaktion Dr. Markus Vogler Gestaltung Daniel Jurt ISBN 978-3-9524874-8-8 Juni 2021 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 36 REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN FOKUS DER UNIVERSITÄT LUZERN FESTREFERATE DER PROREKTORINNEN UND PROREKTOREN AN DEN DIES ACADEMICI 2014-2020 HERAUSGEBER PROF. DR. MARKUS RIES PROF. DR. MARTIN BAUMANN PROF. DR. MARTINA CARONI PROF. DR. ALEXANDER H. TRECHSEL PROF. DR. REGINA E. AEBI-MÜLLER Inhalt Bruno Staffelbach, Rektor Vorwort 7 Markus Ries Vierhundert Jahre Bologna-Rreform 8 Martin Baumann Ungenannt oder unbedeutend? Zur gesellschaftlichen Relevanz geistes- und sozialwissenschaftlicher Forschung 14 Martina Caroni Borderline Decisions – Entscheidungen an der Grenze 22 Alexander H. Trechsel Forschung in der digitalen Welt 30 Regina E. Aebi-Müller Triage auf Intensivstationen – Gedanken einer Rechtswissenschaftlerin 37 Autorenverzeichnis 44 Titel früherer Universitätsreden 45 6 7 Vorwort Es war am 10. Februar 2020, nachmittags am Arbeitsplatz eines lokalen Mit- arbeiters der Subdelegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) in Bogasola am Ostufer des Tschadsees. Draussen war es warm, win- dig und wolkenlos. Im Raum war es düster, eng und stickig. An einer dunklen Wand reflektierte im Licht einer Lampe ein weisses Papier mit folgendem Text: Ignorance + Pouvoir = Dictature Ignorance + Religion = Terrorisme Ignorance + Liberté = Chaos Ignorance + Argent = Corruption Ignorance + Pauvreté = Crime L’ignorance est la racine de tout mal. L’éducation est la clé. Selten ist mir so deutlich bewusstgeworden, wie wichtig Wissen und wie bedeutsam Wissenschaft für ein gutes Leben sind. Macht, Ideologien und Freiheit, Geld, Armut und Bildung, ein gutes, gesundes und erfüllendes Leben: dies sind Herausforderungen, die für uns an der Universität Luzern relevant sind. Ob Plan oder Zufall: als humanwissenschaftliche Universität ist die Universität Luzern genau so aufgestellt wie es sie braucht. Sie fokussiert Menschen und ihre Institutionen wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund- bleiben und gesundwerden wollen. Dieser humanwissenschaftliche Fokus und die Überzeugung, dass Wissen- schaft ein gutes Leben bezweckt, weil ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen, kommen in den Festvorträgen der Prorektorinnen und Prorektoren der Universität Luzern an den Dies Academici der letzten Jahre deutlich zum Ausdruck. Ich danke meinen akademischen Kolleginnen und Kollegen der Universitäts- leitung für ihre Bereitschaft, ihre Vorträge für die vorliegende Publikation zur Verfügung zu stellen. Vor allem aber danke ich ihnen für ihr unermüdliches Engagement in der akademischen Selbstverwaltung, für ihre freundschaftli- che Kollegialität in der Universitätsleitung und für alle ihre Pläne, Projekte und Programme, um die Universität Luzern als humanwissenschaftliche Uni- versität zu positionieren, zu entwickeln und zu profilieren. Bruno Staffelbach, Rektor 8 Vierhundert Jahre Bologna-Reform Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 6. November 2014 Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung Bologna! Angehörige von Universitäten verbinden seit zwanzig Jahren mit dem Namen dieser Stadt erst im zweiten Anlauf schöne Gedanken an Sonne und Emilia Romagna; zuerst steht er als Chiffre für eine große, anfänglich höchst kontrovers diskutierte Studienreform. Der Zusammenhang ergibt sich aus dem Ort, an dem im Jahr 1999 eine «Gemeinsame Erklärung der Europäi- schen Bildungsminister» unterzeichnet wurde. Für meine Interpretation ent- scheidend ist ein Satz ungefähr in der Mitte des Textes: «Insbesondere müssen wir uns mit dem Ziel der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähig- keit des europäischen Hochschulsystems befassen» (Müller 2012, 273). Vom «europäischen Hochschulsystem» ist hier die Rede, ein Begriff, der offenbar mit Absicht im Singular steht. Vor Augen steht ein gedachter kontinentaler Hochschulverbund, der in einem globalen Kontext konkurrenzfähig sein soll. Hier die Vereinigten Staaten, deren Spitzenuniversitäten auch im Jahr 2020 im Shanghai «Academic Ranking of Wold Universities» immer noch 15 der ersten 20 Plätze belegten - dort die aufstrebenden Wissenschaftsregionen in Asien. Es ist die Vision von einem «Universitätsplatz Europa», der durch freie Mobilität der Studierenden in jeder Phase ihres Studiums geeint und gestärkt wird. Möglich machen soll es ein einheitlicher Studienaufbau mit semester- weise abgelegten Teil-Schlussprüfungen. Leistungen werden vergleichbar bewertet und dargestellt in einer Art Einheitswährung, deren Elemente fast schon bescheiden «credit points» heißen, nicht etwa: «asset points». Die Mobilität soll eine Art Binnenmarkt erzeugen und es möglich machen, dass die Studierenden sich in Richtung der besseren Universitäten bewegen. Stär- kung nach außen durch Wettbewerb in Inneren, so die Idee: Gute Universitä- ten ziehen gute und viele Studierende an, sie wachsen und gedeihen, während schwache Universitäten noch schwächer werden, verkümmern und ver- schwinden; denn ihnen soll es nicht länger möglich sein, Studierende mit pro- prietären Regelungen an sich zu fesseln. Wie in jedem Wettbewerb brauchen Konsumentinnen und Konsumenten Transparenz und müssen geschützt sein gegen unlautere Machenschaft und Dumping. Daher darf nur Studienange- bote auf diesen «Markt» werfen, wer zertifiziert und akkreditiert ist. Die Umstellungen des Bologna-Prozesses wirkten einschneidend und sie waren papier- und dateivermehrend. Manche wollten darin schon etwas noch nie Dagewesenes erblicken. Weit gefehlt! Der Versuch, ganz Europa mit einer 9 einheitlichen Studienarchitektur zu überziehen, ist bereits der zweite seiner Art, nicht einmal das Motiv der Konkurrenzfähigkeit ist neu. Auch wenn die Prozesse unterschiedlich verliefen und Epochen sich fundamental unterschei- den: Ein Vergleich ist reizvoll. Die erste, rein oberflächliche Beziehung schaf- fen die Jahreszahlen. Der aktuelle europäische Hochschulraum ist in einem feierlichen Akt am 19. Juni 1999 begründet worden. Die beteiligten Bildungs- minister und Verantwortlichen – acht Frauen und 23 Männer – haben mit dem Ort und, wohl unbewusst, auch mit der Jahreszahl eine historische Beziehung hergestellt. Am 8. Januar 1599 und damit schöne, runde 400 Jahre vor «Bologna» ließ Pater Claudio Aquaviva Societatis Jesu, der fünfte General dieses Ordens, für alle Jesuitenkollegien in Europa eine neue, einheitliche Stu- dienordnung publizieren: die «Ratio atque Institutio studiorum Societatis Jesu». Damit veränderte und vereinheitlichte er die Rechtsgrundlage für das Studium an den damals rund drei Dutzend Jesuitenkollegien, deren Zahl sich in den nachfolgenden Jahren vervielfachen sollte. Einrichtungen dieser Art existierten in allen katholischen Territorien Europas, von Danzig bis Brügge, von Lissabon bis La Valletta. Geschaffen war eine moderne Ordnung, die übernational und überkulturell einen einheitlichen Bildungsraum begrün- dete. Ein Kraftakt war es schon damals, möglich dank Feindschaft und Kon- kurrenz zwischen großen Kulturräumen, die als Ergebnis der Konfessionali- sierung des 16. Jahrhunderts entstanden waren. In protestantischen Städten hatte die Verankerung der Reformatorinnen und Reformatoren in der huma- nistischen Tradition bewirkt, dass Bildungsanstrengungen erste Priorität genossen und rasch eine große Zahl hoher Schulen und Universitäten ent- stand. Mit einigen Jahrzehnten Rückstand zog die «altgläubig»-katholische Seite nach. Wer in der kulturellen und weltanschaulichen Rivalität mithalten wollte, war angewiesen auf spezifisch geformte Bildungseliten. Nach Auffas- sung der Zeit galt es, sie unter eigener Aufsicht zu unterrichten und sie regel- recht weltanschaulich zu disziplinieren. In dieser Situation erwies es sich als Fügung, dass im Jahr 1534 in Paris unter Leitung des 1491 geborenen baski- schen Adeligen Íñigo López de Oñaz y Loyola eine Gruppe von sieben gebil- deten Männern zu einer neuartigen religiösen Vereinigung zusammenfand. Ihre Absicht war zunächst die Mission im Osmanischen Reich mit dem Ziel, Angehörige des Islam zum Christentum zu bekehren. Grundlage bildete eine neue Konzeption des geistlichen Lebens, entwickelt aus persönlichen Erfah- rungen und Krisen des Ignatius. Gebet und Askese beruhten auf sorgfältig strukturierten Prozessen von Einkehr und Meditation, von angeleitetem Dia- log und Selbstreflexion. Spirituelles Wachstum und Entscheidung für ein reli- giöses Leben dieses Zuschnittes erforderten Selbstkontrolle und Einübung - ein «exercitium spirituale», wie der frühere Offizier Ignatius es bezeichnete und wie es bis heute heißt. Solche Anleitung zum religiösen Leben traf das Bedürfnis der Zeit: 1539 formte Ignatius aus der Gruppe eine feste Priester- gemeinschaft, die «Compañía de Jesús», und im Jahr darauf erhielt er für sie die kirchliche Anerkennung. Ein Wachstum in geradezu atemberaubender Geschwindigkeit setzte ein: 1556 zählte der Orden 1000 Mitglieder, 1750 waren 10 es 22‘000. Die Satzungen sahen ein kompromissloses Regime vor: Aufnah- men erfolgten erst nach strenger Selektion, Gehorsam wurde gefordert, kon- trolliert und durchgesetzt. Bewerber, die den hohen Anforderungen nicht gewachsen waren, hatten keine Chance, die Selektionshürden zu bestehen. Die Pläne mit der Islam-Mission erwiesen sich als undurchführbar, und so wandte sich die Gesellschaft den frühen Übersee-Kolonien und der Schule zu. Mission, Seelsorge an Fürstenhöfen und vor allem Bildung wurden zu ent- scheidenden Aktionsfeldern. Den Rückstand gegenüber den Territorien der Reformation suchte man gleichsam «von oben nach unten» aufzuholen. Als Kaderschulen für die Kirchen nördlich der Alpen führte die Gesellschaft Jesu in Rom ab 1551 das Collegium Romanum (seit 1873 «Pontificia Università Gre- goriana») und zusätzlich ab 1552 das Priesterseminar Collegium Germanicum (1580 erweitert zum «Collegium Germanicum et Hungaricum»). Bischofsan- wärter und Konvertiten, namentlich solche aus Fürstenhäusern, erhielten hier eine umfassende, konkurrenzfähige Bildung, welche sie für die Stärkung der katholischen Sache vorbereitete und sie zugleich in der Spiritualität des Igna- tius verankerte. Nach dem gleichen Muster richteten katholische Landesher- ren hohe Schulen ein und engagierten dafür ihrerseits die Jesuiten. Deren «collegia» bestanden aus einem Gymnasium mit darauf aufbauenden höhe- ren Studienangeboten, dazu gedacht, weltliche und geistliche Exponenten zu formen und die katholisch gebliebenen Territorien kulturell zu einen. Den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend handelte es sich um exklusive Männer-Einrichtungen: Männliche Studenten - männliche Lehrer - männli- che Leitungspersonen. Gleich wie der Orden selbst, so sollten auch die Schulen erfolgreich sein dank straffer Organisation und einheitlicher Ausrichtung. Unmittelbar nach seiner Wahl 1581 nahm General Claudio Aquaviva das Projekt der Schaffung einer einzigen, allgemein verbindlichen Konzeption für die Studiengänge an Jesui- tenkollegien an die Hand. Er ließ Erhebungen anstellen, Entwürfe erarbeiten und Schulversuche durchführen. Nach mehreren Anläufen lag 1599 das Ergebnis vor: eine überall anwendbare Studienordnung war geschaffen. Im ersten Teil enthielt sie Muster für Gliederung und Organisation der Schulen sowie Verhaltensregeln für die Inhaber der einzelnen Funktionen. Auch die Amtsführung des Rektors und sein persönliches Benehmen waren genau vor- gegeben – eine von oben gegebene Reglementierungs- und Kontrolldichte, welche der Rektorin oder dem Rektor der Universität Luzern im 21. Jahrhun- dert glücklicherweise erspart bleibt. Der zweite Teil enthielt die Studienord- nung mit Vorschriften zur Klassenorganisation, zur Stoffverteilung, zu den Examina, zur Gestaltung der Wochenpläne und zu den Lehrbüchern. Die Grundausbildung am Gymnasium diente zunächst dem Erwerb von Sprach- kenntnissen in Latein und Griechisch, in späteren Semestern folgten Lektüre- übungen und Unterricht in weiteren Fächern. Das Konzept von Lehre und Lernen war leistungsorientiert und auf die Besten ausgerichtet. Ihrer Förde- 11 rung sollten insbesondere Ranglisten und öffentliche Preisverleihungen für Spitzenschüler am Ende des Studienjahres dienen. Schon damals glaubten viele Beteiligte allen Ernstes, damit den Lerneifer zu steigern und die Erfolgs- aussichten zu stärken. Auszeichnungen, welche auf subjektiven Beurteilungen beruhen, oder Ehrungen, welche sich eingespielten Netzwerken verdanken, haben jedoch eine andere Primärwirkung: Sie produzieren Sieger und Ver- lierer. Damit erzeugen sie innerhalb einer Gruppe prinzipiell Gleicher künst- lich Ungleichheit. Schon vormoderne Akteure dürften dies bemerkt haben, ohne sich allerdings davon anfechten zu lassen; denn die Epoche der Aufklä- rung stand erst bevor und ihre Ideale waren noch nicht formuliert. Eine Höhere Schule der beschriebenen Art gründete im Jahr 1574 auch die Luzerner Regierung; es war die Vorgängerinstitution dieser Universität und zugleich des Gymnasiums am Alpenquai, welche beide bis Anfang des 20. Jahrhunderts organisatorisch verbunden blieben und von einem einzigen Rektor gemeinsam geleitet wurden. Es bedurfte einiger Anstrengungen, ehe sich die Gesellschaft Jesu für das Projekt gewinnen ließ. Erst als die Regierung zusicherte, ein eigenes Schulgebäude, ein Wohnhaus und eine passende Kir- che bereit zu stellen und regelmäßige Einkünfte zu garantieren, kam die Gründung voran – ausschlaggebend war schon damals die Hilfe privater Sponsoren. Mit der «ratio studiorum» von 1599 wurde Luzern in den großen Bildungsraum des katholischen Europa integriert. Dies geschah mitunter gegen den Widerstand von Betroffenen; denn den Familienvätern genügte es meist, dass ihre Söhne nur einen Teil der vier Studienjahre absolvierten. Sie sollten eine rudimentäre Grundbildung erhalten und sich danach möglichst rasch einträglichen Beschäftigungen zuwenden (Studhalter 1973, 415). Auf diese Weise unterliefen die Luzerner die Standard-Studienordung elegant und kostensparend. So jedenfalls klagten die ersten Rektoren in ihren «litterae annuae», den regelmäßig zu erstattenden Berichten an die Ordensoberen. Ein zweites Problem schuf der häufige Wechsel bei den Professoren. Es handelte sich um eine intendierte Konsequenz der einheitlichen Studienordnung. Sie ermöglichte es den Ordensoberen, ihre Lehrkräfte jederzeit frei und über alle Grenzen hinweg zu versetzen. Solches war notwendig, um die ordensinternen Vorgaben der «cautela circa missiones in universum» zu erfüllen und jede Familiarisierung der Jesuiten mit den Menschen an ihren Einsatzorten zu ver- meiden. Elitäres Selbstverständnis vertrug sich nicht mit Seelsorge auf Augen- höhe; die Patres waren dazu bestimmt, zu missionieren und für geschlossene Reihen zu sorgen. Um dem Ideal Nachachtung zu verschaffen, beließen die Oberen die Professoren jeweils nur für drei oder vier Jahre in einem Kolle- gium und versetzten sie danach an einen anderen Ort. Für das Studium ent- standen keine Probleme; denn Stoffpläne, Lehrmittel und (an den oberen Abteilungen) selbst die Unterrichtssprache waren überall gleich. Umso stär- ker fiel die soziale und menschliche Seite ins Gewicht. Der dauernde Wechsel hatte zur Folge, dass auch in Luzern lediglich eine Minderheit des Lehrkör- pers aus Einheimischen bestand; denn zur Oberdeutschen Provinz der Jesui- 12 ten gehörten neben der Schweiz auch Tirol, Vorarlberg und Bayern. Die Regierung bekam die Folgen zu spüren, als im Jahr 1610 eine umfangreiche Klageschrift auf ihren Tisch gelangte. Die Verfasser beschwerten sich unter anderem darüber, dass die Jesuiten sich bereicherten, dass sie nur in besser situierten Häusern Seelsorgedienste leisteten, dass sie rücksichtslos Privile- gien einforderten und etwa auf dem Markt stets die besten Fleisch- und Fisch- stücke für sich beanspruchten. Ins Auge fällt der fünfte Punkt: «Item wyl sy vast all schwaben und frembde, so spürt man auch von inen wenig liebe, willens und affections gegen unser nation und vatterland, den effectum haben man gse- hen in der schulprocedur und der ußtheilung der praemiorum» (Sieber 2005, 208). Obwohl die Vorwürfe ohne Absenderangabe unterbreitet wurden, tra- ten die «Gnädigen Herren und Oberen» darauf ein. Heute, nachdem Unter- tanen zu Bürgerinnen und Bürgern geworden sind, gälte solches als Förde- rung des anonymen Denunziantentums und damit als bedenklich. Immerhin taten die Ratsherren, was man von einer guten Regierung erwarten darf, und sie stellten sich schützend hinter die angefeindeten Professoren. Der länder- und kulturübergreifende, freilich konfessionsspezifische Bil- dungsraum erfüllte im frühneuzeitlichen Europa die ihm zugedachte Funk- tion: Es gelang, in den Oberschichten ein verbindendes katholisches Selbst- verständnis zu verankern. Die Studienordnung blieb für 174 Jahre in Geltung, was gemessen an der Lebensdauer heutiger Ordnungen und Reglemente eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Das Ende kam im Jahr 1773, als Papst Cle- mens XIV. die Aufhebung der die Gesellschaft Jesu verfügte. Sie beendete auch die Geltung der Studienordnung von 1599 und hatte damit einen gravie- renden Traditionsbruch zur Folge. Kulturübergreifende europäische Bildungsräume im Interesse kollektiver Konkurrenzfähigkeit – einmal nach dem Muster der Bologna-Erklärung, ein- mal durch die «ratio studiorum». Historisch liegen beide meilenweit ausein- ander: auf der einen Seite ein autoritär durchgesetztes, weltanschaulich-reli- giöses Interesse in vormodernen, männlich bestimmten, ungleichen Gesellschaften, auf der anderen Seite die Herausforderungen, welche die glo- balisierte Ökonomie für die Hochschulbildung darstellt. Dennoch ist der Ver- gleich erhellend: Beide Vereinheitlichungsinitiativen wurden von oben nach unten in Gang gesetzt und nicht etwa von den Akteurinnen und Akteuren an den Universitäten selbst ersonnen, und beide wirkten spürbar und rasch. An ihre Grenzen stieß die «ratio studiorum», als sich im 18. Jahrhundert neue Wissenschaftskulturen entwickelten; denn die Jesuitenkollegien waren nicht in der Lage, sie angemessen zu integrieren die notwendigen Reformen auf den Weg zu bringen. Vergleiche aktueller mit früheren Erfahrungen erfordern Zurückhaltung, doch Einsichten sind allemal zu gewinnen. Universitäre Bildung ist auf wis- senschaftliche Forschung ausgerichtet, weshalb sie nach deren Ansprüchen zu 13 gestalten ist. Dennoch wurde Hochschulbildung auch schon aus ganz anderen Motiven gefördert – produktiven oder problematischen: In der Frühen Neu- zeit war das Ziel weltanschaulich-konfessionelle Disziplinierung, in späteren Epochen ging es etwa um nationale Profilierung, gesellschaftliche Integration, ideologische Konditionierung oder Steigerung der wirtschaftlichen Wettbe- werbsfähigkeit. Das Beispiel der international vereinheitlichten Studienord- nung zeigt, dass Universitätsförderer gleiche Instrumente auch zu unter- schiedlichen Zwecken nutzen konnten. Solche Koinzidenz kann sensibilisieren für die wirklich entscheidende Tatsache: Wissenschaft hat ihr Ziel in sich selbst - sie steht im Dienst des Erkenntnisfortschritts. Literatur: Tina Asmussen – Lucas Burkart – Hole Rößler, Theatrum Kircherianum. Wissenskulturen und Bücherwelten im 17. Jahrhundert, Wiesbaden 2013; Die Jesuiten in Bayern 1549-1773. Ausstellungskatalog, Weißenhorn 1991; Bernhard Duhr S.J., Die Studienordnung der Gesellschaft Jesu (= Bibliothek der katholischen Pädagogik IX), Frei- burg i.B.r 1896; Ders., Geschichte der Jesuiten in den Ländern deutscher Zuge, Freiburg i.B. 1907; Vincent Duminuco S.J., The Jesuit Ratio Studiorum. 400th Anniversary perspectives, New York 2000; Helmut Feld, Ignatius von Loyola. Gründer des Jesuitenordens, Köln u.a. 2006; Christine, Florin, Warum unsere Studenten so angepasst sind, Reinbek bei Hamburg 2014; Rita Haub, Die Geschichte der Jesuiten, Darmstadt 2007; Heribert Hallermann, Katholische Theologie im Bologna-Prozess. Gesetze, Dokumente, Berichte (= Kirchen- und Staatskirchenrecht 13), Paderborn u.a. 2011; Barbara Müller, Die Anfänge der Bologna-Reform in der Schweiz, Bern 2012; Klaus Schatz, Geschichte der Schweizer Jesuiten (1947-1983) (= Geschichte der deutschen Jesuiten VI), Münster 2017; Markus Ries, Hochschulbildung im 20. Jahrhundert. Von der bürgerlichen Eliteoption zum Produktionsfaktor, in: Edmund Arens u.a., Geistesgegenwärtig. Zur Zukunft universitärer Bildung, Luzern 2003, 49-61; Ders., Das Luzerner Jesuitenkollegium, in: Aram Mattioli – Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vater- lande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkollegium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000, 9-28; Dominik Sieber, Jesuitische Missionierung, priesterliche Liebe, sakramentale Magie. Volkskulturen in Luzern 1563- 1614 (= Luzerner Historische Veröffentlichungen 40), Basel 2005; Joseph Studhalter, Die Jesuiten in Luzern 1574-1652. Ein Beitrag zur Geschichte der tridentinischen Reform, Stans 1973; Manfred Weitlauff, Die Gründung der Gesellschaft Jesu und ihre Anfänge in Süddeutschland, in: Jahrbuch des His- torischen Vereins Dillingen 94 (1992) 15-66. 14 Ungenannt und unbedeutend? Zur gesellschaftlichen Relevanz geistes- und sozialwissenschaftlicher Forschung Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 5. November 2015 Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung Die Geistes- und Sozialwissenschaften sollen an den staatlichen Universitäten verkleinert, reformiert, teils abgeschafft werden. Neustudierende sind zu motivieren, sich stärker in den Natur-, Technik- und Ingenieurswissenschaf- ten einzuschreiben. Geistes- und Sozialwissenschaften sind gesellschaftlich zu wenig relevant, zu teuer und tragen zu wenig für gute Platzierungen in inter- nationalen Hochschulrankings bei. Die Rede ist hier nicht von der Schweiz und jüngsten politischen Reform- ideen. Die Rede ist von Japan. Der Bildungsminister Shimomura Hakubun hatte in einer Direktive im Juni 2015 die Universitäten aufgefordert, ihr Ange- bot geistes- und sozialwissenschaftlicher Studien umzuorganisieren oder abzuschaffen.1 Der Aufschrei in der japanischen und weltweiten Fachwelt war entsprechend gross. Als Gründe für das drastische Streichungsvorhaben nannte die Regierung Strukturprobleme vieler Universitäten und angeblich unumgängliche Sparmassnahmen. Kritiker interpretierten die Vorgabe der konservativen Regierung als eine Form, sich der kritisch denkenden Geistes- und Sozialwissenschaftler zu entledigen. Die Verhältnisse Japans sind bislang nicht auf die Schweiz übertragbar, zu unterschiedlich sind die geschichtlichen und gesellschaftlichen Kontexte. Jedoch wird auch mitten in Europa die gesellschaftliche Relevanz der Geistes- und Sozialwissenschaften immer wieder in Frage gestellt, wenn auch bisher nicht so drastisch wie im ostasiatischen Raum wird. Hält man einen Moment inne, so muss dieser Vorwurf überraschen. Viele der in den Geistes- und Sozialwissenschaften verhandelten Themen sind gesell- schaftlich und medial omnipräsent und prägen aktuelle Debatten: Zuwande- 1 Siehe dazu unter anderem Jeff Kingston, Japanese University Humanities and Social Sciences Programs Under Attack, in: The Asia-Pacific Journal, 13, 39, 1, September 28, 2015 (http://japanfocus.org/-Jeff-Ki ngston/4381/ article.html, Zugriff 22.10.2015) und Patrick Zoll, Japans Hochschulen im Umbruch, in: Neue Zürcher Zeitung vom 5. Oktober 2015. 15 rung und Einwanderungsstaat, Nationalismus und neue Grenzzäune, Mythen staatlicher Legitimierung und Macht, Wissensgesellschaft und globalisierte Wirtschaft, soziale Folgen der Energiewende, Bildung sowie Herausforderun- gen kultureller und religiöser Vielfalt. Die Themen sind gesellschaftspolitisch höchst relevant, teils brisant. Hingegen gelten die Fachgebiete und Wissen- schaften, die diese Themen bearbeiten, in der Öffentlichkeit und teils auch in der Politik als wenig nützlich, wenn nicht gar als entbehrlicher Luxus. Wie ist es dazu gekommen, worin begründet sich diese Diskrepanz zwischen hoher Relevanz der Themen und Irrelevanz der sie bearbeitenden Wissenschaften? Damit einher geht die Frage, wer in der massenmedial informierten Gesell- schaft für den Bereich des Forschens und Forschungsleistungen steht. For- schung soll hier knapp als methodisch kontrollierter Weg zu neuem Wissen und Erkenntnisgewinn verstanden sein. Einige Probleme der Geistes- und Sozialwissenschaften sind ohne Frage haus- gemacht. Sie präsentieren sich als scheinbar unübersichtliche Vielfalt an Fächern, betonen Fachgrenzen, bemühen sich oft wenig um Vermittlung ihrer Forschungsergebnisse nach aussen, forschen eher individuell als im Ver- bund. Kritiker bringen dies auf den Punkt: Geisteswissenschaften forschen in Fächern, Naturwissenschaften an Problemen. Damit ist zugleich ein weiteres Thema benannt: Die Deutungshoheit in Sachen Forschung, der Kernaufgabe der Universität, ist eindeutig zugunsten der Natur- und Technikwissenschaften verrückt. Die Messbarkeit ihrer For- schung, die exakte Methodik, belastbare Resultate und Verwertbarkeit gelten in Öffentlichkeit und Politik als Massstäbe für Wissenschaft und Forschung. Damit nicht genug: Im Zuge der Ökonomisierung der Universitäten werden diese Massstäbe zunehmend auf die übrigen Wissenschaften übertragen. Iro- nie des Schicksals ist jedoch, dass in der breiten Öffentlichkeit die Methodik, die mathematischen Formeln und die gewonnenen neuen Forschungser- kenntnisse etwa der Quantenphysik, Nanotechnik oder Biowissenschaften vermutlich nur wenige nachvollziehen können. Angefügt sei zudem, dass bei weitem nicht alle naturwissenschaftlichen Forschungen gesellschaftlich rele- vant sind. Neben hochkomplexen Forschungen in theoretischer Mathematik oder Astrophysik, die kaum auf Anwendung steuern, freut sich der interes- sierte Laie beispielsweise da schon zu lesen, dass aufgrund raffinierter Metho- dik erwiesen ist, dass Hundeflöhe höher und weiter springen als Katzenflöhe.2 Als stolzer Besitzer eines mittelgrossen Hundes mag dies noch von Relevanz für meine Familie und Besucher sein. Über die weitere gesellschaftliche Rele- vanz des Forschungsresultats können die Meinungen jedoch auseinander gehen. 2 M.C. Cadiergues, C. Joubert, M. Franc, A comparison of jump performances of the dog flea, Ctenocephalides canis (Curtis, 1826) and the cat flea, Ctenocephalides felis felis (Bouché, 1835), in: Vet Parasitol. 92, 1, 3, 2000, S. 239-241. 16 Darstellung von Forschung in den Medien Die gesellschaftlich zugeschriebene Deutungshoheit der Naturwissenschaften in punkto Forschung zeigt sich auffallend in den Medien. Einschlägige deutschsprachige Tages- und Wochenzeitungen stellen neue Forschungsre- sultate auf Themenseiten wie «Wissen», «Technik und Forschung» und «Wis- senschaft» vor. Viel und Neues erfahren wir hier über medizinische, biologi- sche oder physikalische Forschungen. Ihnen schreiben die Redaktionen einen Aufmerksamkeitswert und damit Bedeutung zu. So ist zum Beispiel nun das Rätsel in der Quantenphysik geklärt, das Albert Einstein seinerzeit etwas unscharf als die «spukhafte Fernwirkung» von zwei Quantenteilchen bezeich- nete. Das verschränkte, einander beeinflussende Verhalten von zwei räumlich weit entfernten Elektronen widersprach den Annahmen der Speziellen Rela- tivitätstheorie. Ein internationales Forscherteam hat nun mit einer ausgeklü- gelten Methodik zeigen können, dass «das unsichtbare Band zwischen den Elektronen tatsächlich existiert». Einstein hatte mit der «spukhaften Fernwir- kung» also Recht, eine nachvollziehbare Erklärung für die Fernwirkung steht aber weiterhin aus.3 Ein Erfolg für die Wissenschaft, für den interessierten Laien ist das Resultat aber dennoch etwas unbefriedigend. Ein Rätsel bleibt zugleich, warum diese und viele weitere naturwissenschaftliche Resultate im Wissenschafts-Diskurs der Öffentlichkeit als gesellschaftlich relevant angese- hen werden. Im Geisteswissenschaftler lässt dies ketzerische Fragen aufkom- men: Vielleicht wird paradoxerweise gerade dasjenige mit Bedeutung belegt, was letztlich unverstanden bleibt? Festzuhalten ist, dass in den Medien-Rubriken «Wissen» und «Wissenschaft» fast ausschliesslich Themen wie Weltraum, Medizin, Mensch & Technik und Natur zur Sprache kommen. Hier findet Forschung statt, auf der Grundlage vermeintlich ‹harter› und ‹zählbarer› Fakten. Themen wie Kultur, Gesell- schaft, Geschichte oder Politik fehlen in den Wissens-Rubriken, abgesehen von gelegentlichen archäologischen ‹Sensationen›. Dies ist zuerst einmal eine nüchterne Problemanzeige. Der Forschungsbegriff ist in den Medien – und dies ist für die öffentliche Wahrnehmung zentral – für Technik, Natur- und Lebenswissenschaften reserviert.4 Auffallend ist zudem, dass in der Medienberichterstattung über Forschungs- resultate der Geistes- und Sozialwissenschaften der Begriff der «Forschung» nicht verwendet wird. Überdies tauchen Forschungen und Analysen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften allenfalls in den Rubriken «Feuilleton», «Politisches Buch» oder «Bundes aus aller Welt» auf. Feuilleton als zugewie- sener Platz ist rasch assoziiert mit Schöngeistigem, teils auch schwer Ver- ständlichem und stilistisch Anspruchsvollem. 3 Manfred Lindinger, Quanten auf dem Prüfstand. Einsteins Spuk hat ein Ende, in. Frankfurter Allgemeine Zei- tung, Rubrik Wissen, vom 22.10.2015 (http://www.faz.net/aktuell/wissen/physik-chemie/quanten-auf-dem-pruefs- tand-einsteins-spuk-hat-ein-ende-13870785-p2.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2, Zugriff 23.10.2015). 4 Beispielsweise berichtet die FAZ in ihrer Rubrik «Wissen» zu den Themen Nobelpreise, Weltraum, Medizin, Natur, Mensch & Gene, Erde, Physik & Chemie, Klima und Garten. Spiegel online berichtet in der Rubrik «Wissen» zu Mensch, Natur, Technik, Weltall und Medizin. 17 Um ein Beispiel zu geben: Die aufschlussreiche Untersuchung zum Wandel Schweizerischer Ernährungs- und Einkaufsgewohnheiten der Historikerin Eva Maria von Wyl wird in der Zeitungsrubrik ‹Politisches Buch› vorgestellt. Von Wyl zeigt auf, wie nach dem zweiten Weltkrieg in der Schweiz der soge- nannte ‹American Way of Life› rasch zum neuen gesellschaftlichen Leitbild avancierte. Fertiggerichte und Tiefkühlprodukte, nicht mehr Eingekochtes und Saisonales, bestimmten die Essgewohnheiten. Der Kühlschrank wurde als [Zitat] «Selbstbedienungsladen in ihrer Küche» bezeichnet. Diesen füllte die Frau durch den nur noch einmal wöchentlichen Grosseinkauf in Gottlieb Duttweilers Migros. Die Einkaufslandschaft änderte sich rasant, ebenso Vor- lieben und Gewohnheiten von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen. Bezeich- net werden die instruktiven Analysen als ‹Studie› und ‹konzise Konsumge- schichte›, auffallend jedoch nicht als Forschung. Viele solcher Beispiele finden sich in der medialen Vorstellung zu geistes- und sozialwissenschaftlichen Arbeiten. Die dort geleisteten Forschungen bleiben als solche ungenannt. Schätzungsweise 90 Prozent an Berichten in Printme- dien behandeln Themen naturwissenschaftlicher Forschung. Dass diese For- schung damit als wichtig für Gesellschaft und für technischen und medizini- schen Fortschritt gilt, ergibt sich allein durch den ihr medial zugeschriebenen Aufmerksamkeitswert. Forschung und Moderne In dieser gesellschaftlichen Hochschätzung der Natur- und neu der Lebens- wissenschaften spiegeln sich nach meiner Interpretation alte Versprechen der Moderne. Mit den rasant zunehmenden technischen Erfindungen und medi- zinischen Errungenschaften des 18. und insbesondere des 19. Jahrhunderts war die Moderne die Chiffre einer neuen Zeit. Sie war die Zeit der Aufklä- rung, der Vernunft, des Rationalen und Machbaren. Sinnbild für den Fort- schritt waren die gross inszenierten Weltausstellungen, die die technischen Höhenflüge feierten. 1851 setzte London den Beginn mit dem Meisterwerk des Crystal Palace, der grossen Halle aus Glas und Eisen. Ihm folgte auf der neun- ten Weltausstellung 1889 in Paris der Eifelturm: Monumentales Eingangspor- tal zur technischen Leistungsschau und Erinnerung an die Französische Revolution ein Jahrhundert zuvor. Fortschritt, Optimismus und der Weg in eine bessere, nicht mehr religiös, sondern rational begründete Gesellschafts- ordnung bestimmten Zukunftsperspektiven industrieller Staaten. Die Geisteswissenschaften waren in dieser Zeit ins Hintertreffen geraten, Fortschritt war mit den Naturwissenschaften verbunden. Als eine Antwort darauf entstanden im 19. Jahrhundert evolutionistische Stufenmodelle gesell- schaftlicher, religiöser und kultureller Entwicklung. Gleich wie in den Natur- wissenschaften basierten die populären Denkmuster des kulturwissenschaft- lichen Evolutionismus eines Auguste Comte oder James George Fraser auf scheinbar exakten Gesetzen, Theorien und empirischer Grundlage. Die frü- 18 hen Soziologen und Anthropologen orientierten sich bewusst am physika- lisch-biologischen Methodenapparat.5 Spätestens hier wird das zuerkannte Primat der Natur- und Technikwissenschaften zur Beschreibung und Erklä- rung der modernen, arbeitsteiligen Gesellschaft greifbar. Dem Glauben des unaufhaltsamen Fortschritts durch die stets neuen Erfin- dungen der Naturwissenschaften setzte der erste Weltkrieg jäh ein Ende. Nicht Aufklärung und Fortschritt, sondern millionenfaches Leid aufgrund neuer Kriegstechniken und Nationalismus, zeigten sich als Kehrseite moder- ner Errungenschaften. Die Orientierung an den zahlenbasierten Methodiken der Naturwissenschaf- ten blieb für verschiedene im 20. Jahrhundert institutionalisierte Wissen- schaften leitend. Augenfällig ist dieses nicht nur bei den zumeist quantitativ basierten Forschungsdesigns der Psychologie, sondern auch beim Aufstieg der Sozialwissenschaften in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Gesell- schaftliche Bedeutung errangen Soziologie und Politikwissenschaften mit teils gross angelegten Umfragen zu Gesellschaftsthemen und mit Politikbe- ratung. Die Orientierung am Methodenapparat der experimentellen Naturwissen- schaften soll hier nicht positiv oder negativ gewertet sein. Vielmehr ist damit der Hinweis verbunden, wie stark die Ausrichtung an bestimmten Methoden, mathematischen Modellen und ‹Daten› weit über die engeren naturwissen- schaftlichen Disziplinen der Physik, Chemie, Astronomie und Biologie hin- ausgeht. Der kurze Rückblick ist selbstverständlich lückenhaft und auf Europa begrenzt, die Entwicklung wesentlich vielschichtiger. Zur Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften Die historische Rekonstruktion versuchte aufzuzeigen, wie und warum ein gesellschaftlicher Glaube an die Nützlichkeit von mathematischen Modellen, quantitativen Methoden und damit vermeintlich ‹harten› und ‹zählbaren› Fakten entstanden ist. Viele geisteswissenschaftliche Disziplinen folgen die- sen methodologischen Fundierungen gerade nicht, weswegen sie im Kontext des Primats der Naturwissenschaften unter Irrelevanz-Verdacht gestellt wer- den. Mit dem Verdacht fehlender Relevanz werden auch ihre Forschungen als für die Gesellschaft nicht wichtig und damit unbedeutend marginalisiert. Folge davon ist, dass Medien über diese Forschungen kaum berichten, ihnen ein Aufmerksamkeitswert abgesprochen wird. Welche Argumente sprechen trotz dieser ernüchternden Diagnose für eine gesellschaftliche Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften? Der Phi- 5 Dazu etwa Hans-Joachim Koloß, Der ethnologische Evolutinismus im 19. Jahrhundert. Darstellung und Kritik seiner theoretischen Grundlagen, in: Zeitschrift für Ethnologie, 111, 1986, S. 15-46 und Gerhard Schlatter, Evolutio- nismus, in: Handbuch religionswissenschaftlicher Grundbegriffe, Band 2, hg. von Hubert Cancik et al., Stuttgart 1990, S. 385-393. 19 losoph Odo Marquard bestimmte die Aufgabe der Geisteswissenschaften als Korrektiv und Kompensation für sogenannte «Modernisierungsschäden». Die Schäden, die im Zuge der Produktivität moderner Naturwissenschaften entstanden seien, würden Geisteswissenschaften durch ihre «Sensibilisie- rungs- und Orientierungsgeschichten» kompensieren.6 Schon Wilhelm Dil- they hatte um 1900 im Gegensatzpaar von Erklären und Verstehen versucht, den Geisteswissenschaften mit dem Verstehen, demnach dem Beschreiben, Nachvollziehen, Erleben, eine methodologische Grundlage und Berechtigung angesichts der Dominanz der Naturwissenschaften zu geben. Geisteswissen- schaftler und -wissenschaftlerinnen erlebten und vollzogen intuitiv nach, Naturwissenschaftler forschten. Solche Selbstbegrenzung halte ich für zu bescheiden und kontraproduktiv. Ich sehe vielmehr die Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften in den gesellschaftlichen Bereichen kritischer Analyse und neue Lösungsoptio- nen aufzuzeigen. Die Forschungen analysieren erstens kritisch, mit welchen Strategien Macht, Prestige und Rang gesellschaftlich errungen, verteidigt und in Frage gestellt werden.7 Sie rekonstruieren zweitens, wie Ideen und geschichtliche Ereignisse in der Gegenwart interpretiert und politisch ver- wendet werden. Das Jahr 2015 bot für die Schweiz mit den Daten 1315 (Schlacht bei Morgarten), 1415 (Eroberung des Aargaus), 1515 (Schlacht bei Marignano) und 1815 (Wiener Kongress) reichlich Anschauungsmaterial für Interpretatio- nen von politischer und historischer Seite.8 Geistes- und Sozialwissenschaften analysieren drittens ebenso Begründung von Ungleichheitsverhältnissen und Gewalt. So zeigte Kirchenhistoriker Prof. Markus Ries etwa auf, dass die Gewalt an den Heimkindern in kirchlich geführten Anstalten im Kanton Luzern nicht entgegen christlicher Ethik, son- dern in der seinerzeitigen katholischen Pädagogik, Strafverständnis und «ausgeprägte[r] Körper- und Sexualfeindlichkeit in der katholisch geprägten Erziehung» begründet war.9 Für die Aufarbeitung der Missstände, die öffent- liche Entschuldigung und Konsequenzen für die Zukunft war die Forschung grundlegend. 6 Odo Marquard, Philosophie des Stattdessen, Stuttgart 2000, S. 32. 7 Siehe exemplarisch John Akude et al., Politische Herrschaft jenseits des Staates: Zur Transformation von Legitimität in Geschichte und Gegenwart, Wiesbaden 2011. 8 Siehe Thomas Maissen, Fakten und Fiktionen, Mythen und Lektionen. 1315, 1415, 1515 und 1815 – vier Schwei- zer Jahrestage, in Neue Zürcher Zeitung, 4. Januar 2015, (http://www.nzz.ch/feuilleton/fakten-und-fiktionen-my- then-und-lektionen-1.18453743, Zugriff 30.10.2015) sowie das Buch von Maissen, Geschichte der Schweiz, Baden 2011. Eine gegensätzliche Interpretation der historischen Daten und Ereignisse gibt Peter Keller, Mythos und Wahr- heit, in: Die Weltwoche, 1, 2015 (http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2015-01/mythos-und-wahrheit-die-weltwo- che-ausgabe-012015.html, Zugriff 30.10.2015). 9 Markus Ries, Sieben Thesen zur Gewalt in Luzerner Erziehungsheimen, Luzern 12. September 2012, Zitat S. 1, These 3 (https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/tf/professuren/kigesch/dok/Hinter_Mauern_Sieben_The- sen.pdf, Zugriff 30.10.2015). Ausführlich dazu Markus Ries, Valentin Beck (Hg.), Hinter Mauern. Fürsorge und Ge- walt in kirchlich geführten Erziehungsanstalten im Kanton Luzern, Zürich 2013. 20 Viertens, schliesslich, analysieren Geistes- und Sozialwissenschaften gesell- schaftlich zugeschriebene Bedeutungen etwa wie relevant, nützlich und unbe- deutend, überflüssig. Für die Bewertung von Wissenschaften und Ausbil- dungswegen trifft dieses elementar zu. Ausgeblendet wird dabei für die Geistes- und Sozialwissenschaften, eben den an der Universität Luzern ange- botenen Studienoptionen, dass Absolventen und Absolventinnen der Kultur- und Sozialwissenschaften nach zwei Jahren zu 98,9 Prozent fest im Arbeits- markt etabliert sind. Eine Zahl, die höher ist als bei allen Absolventen anderer Studiengänge.10 Die Geistes- und Sozialwissenschaften sind darüber hinaus relevant, um unterschiedliche gesellschaftliche Entscheidungs- und neue Lösungsoptionen begründet darzulegen. Beispielsweise zeigten die Luzerner Politikwissen- schaftler Prof. Joachim Blatter und Dr. Andrea Schlenker in ihren Forschun- gen auf, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft die Schweizer Demokratie nicht, wie von bestimmten Parteien befürchtet, gefährdet. Vielmehr sind «Doppelbürger politisch aktiver und fühlen sich mit der Schweiz verbunde- ner als in der Schweiz lebende Ausländer» so ihr Fazit.11 Weitere Forschungs- ergebnisse, die für politische Entscheide eine wissenschaftliche Basis liefern, zeigen Lösungsoptionen zu Themen wie bspw. Einbürgerung und Integration, Islam und Muslime, rechtliche Fragen um elterliches Vertretungsrecht oder um Sponsoring von Arzneimittelstudien. Viele weitere Resultate mehr könn- ten hier angeführt werden. Schluss Ich komme zum Schluss. Der Vortrag hat versucht zu zeigen, dass die Öffent- lichkeit und Medien den Bereich akademischer Forschung weit überwiegend den Natur-, Technik- und Lebenswissenschaften zuschreiben. Forschungen der Geistes- und Sozialwissenschaften tauchen allenfalls im Feuilleton auf. Hinter der Hochschätzung naturwissenschaftlicher Forschung in der Öffent- lichkeit vermute ich das Fortwirken alter Moderne-Versprechen von Fort- schritt und Entwicklung hin zu einer besseren Welt. Der Vortrag argumen- tierte schliesslich, dass geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungen gerade in ihren gesellschaftlichen Analysen und dem Erarbeiten von Lösungs- optionen relevant und damit nützlich sind. Wichtig scheint mir für die Geistes- und Sozialwissenschaften, die hohe Bedeutung des Aufmerksamkeitswerts in der massenmedialen bestimmten Gesellschaft ernst zu nehmen. Es gilt, die eigenen Forschungen stärker in die Öffentlichkeit zu tragen und sichtbar zu machen. Notwendig ist, besser zu kommunizieren und die empirische Fundierung besser in den Vordergrund 10 Informationsbroschüre der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, 2015. 11 Joachim Blatter, Andrea Schlenker, Doppelbürger sind kein Risiko, in Neue Zürcher Zeitung, 23. September 2015. Siehe ausführlich Andrea Schlenker, Joachim Blatter, Conceptualizing and evaluating (new) forms of citizens- hip between nationalism and cosmopolitanism, in: Democratization, 2014, 21, 6, S. 1091-1116. 21 stellen. Eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Verbundfor- schung über Fachgrenzen hinweg erscheinen mir auch angezeigt. Der Vortrag begann mit der Skizze, dass in Japan die Geistes- und Sozialwis- senschaften abgeschafft werden sollen. Im Zuge ökonomischer Engpässe sind in den Jahren zuvor schon drastische Kürzungen erfolgt, so dass Japan nun- mehr den geringsten Betrag aller OECD-Länder für Bildung bereitstellt. Japanische Regierungen übersehen damit jedoch die direkte Verbindung von Bildungsförderung und Wirtschaftswachstum. Darauf weist die Bildungsöko- nomie in ihren Forschungen eindrücklich hin.12 Es ist daher zu fordern, dass andere Regierungen prioritär und berechenbar in Bildung investieren, um Wirtschaftswachstum und Wohlstand zu fördern. 12 Eric A. Hanushek, Ludger Wössmann, The Knowledge Capital of Nations. Education and the Economics of Growth, Cambridge MA. 2015 und Ludger Wössmann, Bildung schafft Wohlstand, in: Neue Zürcher Zeitung, 21. Oktober 2015, S. 29. 22 Borderline Decisions – Entscheidungen an der Grenze1 Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 2. November 2017 Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Es ist mir sowohl eine grosse Ehre, als auch eine grosse Freude, Ihnen heute einige Gedanken und Überlegungen zum Thema «Borderline Decisions – Ent- scheidungen an der Grenze» vorstellen zu dürfen. Das Stichwort «Borderline Decisions» wird im Allgemeinen nicht unmittelbar mit einer juristischen Fragestellung in Verbindung gebracht. Vielmehr wird das Thema mit medizinischen und ethischen Fragen assoziiert. Wenn ich heute und hier von «Borderline Decisions» spreche, so tue ich das aber mit Blick auf einen juristischen Kontext, nämlich in Bezug auf das Ermessen von Staaten bei Entscheidungen an der Staatsgrenze. Dabei handelt es sich um ein Thema, das einerseits von grösster gesellschaftlicher und politischer Aktuali- tät ist. Andererseits weist es völkerrechtliche, menschenrechtliche sowie mig- rationsrechtliche Aspekte auf und vereinigt somit meine verschiedenen Lehr- und Forschungsgebiete in einem einzigen Thema. Die dem Begriff «Borderline Decisions» inhärente Ambiguität passt zudem in hervorragender Weise auf die zu behandelnde Thematik: So geht es um Fragen, die einerseits staatliche Entscheide an der Grenze betreffen, sich andererseits aber auch im Grenzbe- reich von Recht und Politik bewegen. 1. (Staats)Grenzen Politische Grenzen – Staatsgrenzen – umfassen das Hoheitsgebiet eines Staa- tes. Sie sichern die territoriale Integrität und markieren das Ende der territo- rialen Hoheit des einen und den Anfang der territorialen Hoheit eines ande- ren Staates. Zwar werden politische Grenzen erst seit dem Ende des Mittelalters systematisch gezogen – was mit der Entstehung einer moderne- ren, auch territorial wahrnehmbaren Staatlichkeit zu tun hat –, doch finden wir bereits von alters her einzelne Beispiele für Grenzziehungen. Diese Bei- spiele verdeutlichen denn auch eindrücklich, was heute noch der Zweck von Grenzen ist, nämlich die Abgrenzung und der Schutz des Hoheitsgebietes von Staaten. Mit Grenzen ist zudem seit je die Idee verbunden, dass sie fremde 1 Der vorliegende Text wurde als Festvortrag am Dies Academicus der Universität Luzern vom 2. November 2017 vorgetragen. Sowohl der Vortragsstil als auch der Vortragstext von 2017 wurden beibehalten, Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Entwicklungen sind in den nachträglich hinzugefügten Fussnoten vermerkt. 23 bzw. unerwünschte Personen vom Staatsgebiet fernhalten bzw. ihre Einreise kontrollieren und kanalisieren sollen. Ab und zu wird der Grenzverlauf in der Natur durch Grenzsteine, Zäune oder Mauern gekennzeichnet. So wurden bereits in der Antike zum Zwecke der Fernhaltung unerwünschter Personen bzw. der Kontrolle der Einreise zuweilen Grenzmauern erstellt. Man denke in diesem Zusammenhang etwa an die Chinesische Mauer, die das chinesische Reich vor dem Einfall mongolischer Barbaren schützen sollte, oder an den Hadrianswall in Schottland, der den Handels- und Personenverkehr überwa- chen und an den dafür vorgesehenen Grenzübergängen kanalisieren sollte. Grenzmauern und Grenzzäune sind auch heute noch – bzw. wieder – höchst aktuell. Beispiele hierfür sind bekannt: Die Errichtung von Grenzzäunen an den Aussengrenzen des Schengenraumes, z.B. zwischen Ungarn und Serbien, zwischen Norwegen und Russland oder auch der dreifache Grenzzaun zwi- schen den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sowie Marokko. Nicht unerwähnt bleiben kann zudem das Wahlkampfversprechen des amerikani- schen Präsidenten Trump, eine Mauer zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko zu errichten.2 2. Grenzen schliessen? Politische Grenzen sind heute – mit Ausnahme der bereits erwähnten Bei- spiele von Grenzzäunen oder Grenzmauern – in aller Regel lediglich mit Marksteinen gekennzeichnet – umgangssprachlich wird auch von der grünen Grenze gesprochen. Eine durchgehende Kennzeichnung oder gar Befestigung wäre schlichtweg nicht möglich, denken wir doch nur schon an die rund 1935 Kilometer lange Aussengrenze der Schweiz, die zu einem beachtlichen Teil durch unwegsames Gelände führt. Dennoch ertönt heute angesichts des tatsächlich oder auch nur vermeintlich steigenden Migrationsdruckes3 immer wieder der politische und öffentliche Ruf nach der Schliessung der Grenzen. Ganz abgesehen davon, dass eine sol- che Grenzschliessung angesichts der weitgehend grünen Grenze praktisch kaum durchführbar ist, stellt sich die rechtliche Frage, ob Grenzschliessungen bzw. die Abweisung bestimmter Personengruppen an der Grenze – denn in 2 Die Sicherung der rund 3145 km langen Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko blickt auf eine lange Geschichte zurück. Erste Grenzschranken wurden bereits zwischen 1909 und 1911 errichtet und im Laufe der Zeit ausgebaut (eingehend hierzu Rachel St. John, Line in the Sand, A History of the Western US – Mexico Border, Princeton/NJ 2011, S. 119 ff.). Die Errichtung eines eigentlichen Grenzzaunes begann dann in den 1990-er Jahren: 1993 wurde unter Präsident Clinton ein erstes Teilstück von knapp 23 km Länge zwischen San Diego und Tijuana gebaut. Der grosse Schub folgte mit dem Secure Fence Act (Pub. L. 109-367) von 2006. Bei Amtsantritt von Präsi- dent Trump waren rund 1053 km der Grenze durch Grenzzäune gesichert, wobei 451 km lediglich das Überqueren der Grenze mit Fahrzeugen verhinderten, von Personen aber sehr wohl passiert werden konnten. Während der Amtszeit von Präsident Trump wurden nach Angaben des US Department of Homeland Security rund 725 km Grenzzaun errichtet: auf einer Länge von 563 km wurden vorbestehende Grenzanlagen saniert, während 162 km neu gebaut wurden. Präsident Biden hat am Tag seiner Amtsübernahme in einer Präsidialverfügung die vorüber- gehende Einstellung der Arbeiten am Grenzzaun angeordnet (Proclamation on the Termination Of Emergency With Respect To The Southern Border Of The United States And Redirection Of Funds Diverted To Border Wall Construction, https://www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2021/01/20/proclamation-termin- ation-of-emergency-with-respect-to-southern-border-of-united-states-and-redirection-of-funds-diverted-to- border-wall-construction/, zuletzt besucht am 12. April 2021). 3 Die Covid-19-Pandemie 2020/2021 hat uns freilich vor Augen geführt, dass die Schliessung von Grenzen auch gefordert werden kann, um die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu bekämpfen. 24 der Regel soll die Grenze nicht ganz geschlossen werden, sondern es sollen vielmehr nur bestimmte Personen nicht durchgelassen werden4, – aus völker-, flüchtlings- und menschenrechtlicher Sicht zulässig ist. Dieser Frage soll in der Folge zunächst nachgegangen werden. 3. Borderline Decisions Kommen Personen an die Grenzen, bzw. an einen offiziellen Grenzübergang eines souveränen Staates, um in diesen einzureisen, stellt sich die Frage, wie der betreffende Staat reagiert. Er muss entscheiden, ob er die Einreise erlaubt oder nicht. Die jeweilige Haltung wird durch politische Entscheide, rechtliche Vorschriften, wirtschaftliche Umstände sowie gesellschaftliche Befindlichkei- ten determiniert. Als Juristin werde ich mich vorliegend hauptsächlich auf die rechtlichen Aspekte beschränken. Die Souveränität der Staaten, die diesen die Macht einräumt, über ihr Terri- torium zu bestimmen, beinhaltet traditionell auch die Kompetenz, Regelun- gen über die Einreise von Fremden zu erlassen. Ausgangspunkt für die recht- liche Beurteilung des Ermessens an den Landesgrenzen ist daher die Feststellung, dass das Völkerrecht die Frage, wer in ein Land einreisen kann, als domaine reservé, das heisst als Bereich, in dem Staaten frei entscheiden können, bezeichnet. Souveräne Staaten haben somit grundsätzlich das Recht, frei zu entscheiden, wer einreisen darf und wer nicht. Vorbehalten bleiben indes – wenn Juristinnen und Juristen «grundsätzlich» argumentieren, dann ist dies ein untrügliches Zeichen dafür, dass es Ausnahmen gibt – vorbehalten bleiben daher die von den betreffenden Staaten eingegangenen und sich immerfort wandelnden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Als die Schweiz im 2. Weltkrieg jüdische Flüchtlinge an der Grenze zurückwies, hat sie sich zwar moralisch verwerflich verhalten, aber kein Völkerrecht ver- letzt. Denn zu jener Zeit kannte das Völkerrecht noch kein Verbot der Abwei- sung an der Grenze. Ein solches wurde erst mit der Genfer Flüchtlingskonven- tion im Jahr 1951 geschaffen. Seither ist der Ermessensspielraum, der Staaten bei Entscheidungen an der Grenze zukommt, dem ständigen Wandel und der fort- schreitenden Weiterentwicklung des Völkerrechts unterworfen und kann nicht abschliessend umrissen werden. Lassen Sie mich dies kurz ausführen. Das soeben erwähnte Beispiel der Zurückweisung von jüdischen Flüchtlingen an der Schweizer Grenze während des 2. Weltkrieges war einer der Katalysato- ren für die Aufnahme des Rückschiebungsverbotes in die Flüchtlingskonven- tion. Grundgedanke des Rückschiebungsverbotes ist es, dass Schutzsuchende sowie Flüchtlinge nicht in einen Staat zurückgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Grün- 4 Dies verdeutlichen auch die migrationsrechtlichen Restriktionen während der Covid19-Pandemie. In keinem Zeitpunkt waren die Grenzen absolut geschlossen. Vielmehr war der Grenzübertritt für gewisse Personengruppen immer noch möglich, so selbst für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Hochinzidenzgebieten, die jedoch für die medizinische Versorgung der Grenzregionen von grösster Bedeutung waren. 25 den beziehungsweise wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden. Heute ist völkerrechtlich unbestritten, dass auch die Abweisung Schutzsuchender an der Grenze unzulässig ist. Aus dem menschenrechtlichen Folterverbot ergeben sich ebenfalls Ein- schränkungen des staatlichen Entscheidermessens an den Landesgrenzen. So verbietet etwa das 1984 verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Natio- nen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung den Vertragsstaaten, eine Person in einen ande- ren Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, «wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden»5. In konstanter Praxis wird auch aus den in anderen Menschenrechtsübereinkommen enthaltenen Folterverboten abgeleitet, dass das Ermessen der Staaten bei Entscheidungen an der Grenze eingeschränkt ist, wenn der betroffenen Person im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in einem Drittstaat Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht. In zahlreichen Entscheiden haben inter- nationale Menschenrechtsorgane dieser Verpflichtung klare Konturen gege- ben: So ist heute unbestritten, dass nicht nur die Rückschaffung, sondern auch die Abweisung an der Grenze bzw. das Zurückdrängen auf Hoher See (sog. Push-Back) unzulässig ist, wenn nicht entsprechende einzelfallbezogene Abklärungen zu allfällig menschenrechtswidriger Behandlung im Zielland vorgenommen werden.6 Vor einem Monat, im Oktober 2017, wurde zudem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil zu Rückwei- sungen an der spanisch-marokkanischen Grenze in Melilla gefällt: Im Span- nungsfeld zwischen legitimen Grenzschutz und konventionswidrigen Prakti- ken hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es bei Abweisungen an der Grenze in jedem Fall einer Identitätsfeststellung bedarf und Möglichkeiten zu Äusse- rungen gegeben sein müssen.7 5 Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, SR 0.105. 6 Die weiterhin erfolgende gewaltsame Abweisung von Migrantinnen und Migranten an den europäischen Aussengrenzen und insbesondere an den Land- und Seegrenzen zur Türkei sind klar rechtswidrig und illegal. Im Spätherbst 2020 wurde bekannt, dass sich auch FRONTEX, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küsten- wache, an dieser rechtswidrigen Praxis beteiligt. Am 28. Januar 2021 hat UNHCR, das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge, gewarnt, dass das Asylrecht in Europa in Gefahr sei und darauf hingewiesen, dass Pushbacks auf ge- waltsame und offenbar systematische Weise durchgeführt werden. Boote mit Flüchtlingen werden abgefangen und in internationale Gewässer zurückgeschleppt, Migrantinnen und Migranten, die auf dem Landweg ankommen, werden informell inhaftiert und ohne Abklärung ihres Schutzbedürfnisses zwangsweise und unter Gewaltanwen- dung in Drittstaaten zurückgebracht (https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/601121344/unhcr-warns-asylum- under-attack-europes-borders-urges-end-pushbacks-violence.html, besucht am 12. April 2021). 7 Dieses von einer Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 3. Oktober 2017 gefällte Urteil (N.D. und N.T. gegen Spanien, Beschwerden Nr. 8675/15 und 8697/15) wurde in diesem Punkt von der Gros- sen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 13. Februar 2020 bestätigt. Demnach ver- letzt die Praxis der sog. hot expulsions – d.h. die unmittelbare Rückschiebung von schutzsuchenden ausländi- schen Personen durch die Guardia Civil ohne Risikobeurteilung, ohne Identitätsabklärung und ohne Zugang zu einem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft – an der spanisch-marokkanischen Grenze bei Melil- la das Verbot von Kollektivausweisungen ausländischer Personen nach Art. 4 des vierten Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch der Kinderrechtsausschuss der UNO hat sich mit hot expulsions von Minderjährigen in Melilla befasst und ist in D.D. gegen Spanien (Mitteilung Nr. 4/2015, Entscheid vom 1. Februar 2019) zum Schluss gekommen, dass diese mit der Kinderrechtskonvention unvereinbar sind. 26 4. Rechtliche Graubereiche bei Borderline Decisions Es ist heute völkerrechtlich unbestritten, dass die Abweisung Schutzsuchen- der an der Grenze ebenso unzulässig ist wie die Rückschaffung in ein Land, in dem Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht oder Push- Backs auf Hoher See. Dennoch wird weiterhin um das Ausmass der völker- rechtlichen Verpflichtungen gerungen, da zahlreiche juristische Fragen noch nicht geklärt worden sind. So zum Beispiel: • Gilt das Verbot der Rückweisung Schutzsuchender an der Grenze auch dann, wenn diese nicht direkt aus einem Verfolgerland, sondern aus soge- nannt sicheren Drittstaaten, – d.h. Staaten, in denen ein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht – einreisen?8 Zu denken ist hier aus Schweizer Optik etwa an eine Einreise aus Italien, Österreich oder Frankreich- • Bei einer Rückschiebung oder Überstellung in einen Drittstaat – etwa im Kontext des Dublin-Systems – sind die konkreten Lebensumstände im Zielland zu berücksichtigen. Gilt das auch für den Fall einer Abweisung an der Grenze? Hier geht es z.B. um die Frage, ob die fehlenden Aufnahme- strukturen in Italien für unbegleitete Minderjährige oder Familien mit Kin- dern bei der Einschätzung, ob die Einreise zu bewilligen sei, berücksichtigt werden müssen. • Dürfen Schutzsuchende, die lediglich durch ein Land durchreisen möch- ten, um in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, an der Grenze zurückgewiesen werden? Diese Situation stellt sich sehr häufig an der Schweizer Südgrenze, wollen doch viele Migrantinnen und Migranten lediglich durch die Schweiz reisen, um nach Deutschland oder Skandina- vien zu gelangen. • Dürfen Schutzsuchende abgewiesen werden, wenn sie in der Schweiz in erster Linie mit Verwandten vereint werden und nur in zweiter Linie um Schutz ersuchen wollen, weil sie z.B. aus einem bürgerkriegsgebeutelten Land wie etwa Syrien kommen? 5. Extraterritoriales Grenzmanagement als Ausweg? Angesichts dieser zahlreichen juristischen Unsicherheiten kommt es den Staaten gelegen, dass sich seit einiger Zeit ein neuer Trend beim Grenzschutz abzeichnet. Das Zauberwort lautet nunmehr extraterritoriales Management von Migrationsströmen.9 Ziel der entsprechenden Massnahmen ist es, Mig- 8 In ihrem Grundsatzurteil Ilias und Ahmed gegen Ungarn (Beschwerde Nr. 47287/15) vom 21. November 2019 hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nunmehr ausgeführt, dass ein Staat bei der Abschiebung von schutzsuchenden Personen in einen Drittstaat abklären muss, ob die betroffenen schutz- suchenden Personen im Drittstaat Zugang zum Asylverfahren haben oder nicht, sofern er selber kein Asylverfah- ren durchführt. Unterbleiben diese Abklärungen, verletzt die Abschiebung menschenrechtliche Verpflichtungen des betreffenden Staates. 9 Auch der von der EU-Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagene Migrations- und Asylpakt ba- siert zu weiten Teilen auf dem Gedanken des extraterritorialen Grenzmanagements und der Stärkung der Aus- sengrenzen durch geschlossene Lager an den Aussengrenzen. 27 rantinnen und Migranten von den Grenzen fernzuhalten und sie gar nicht mehr bis an die Grenzen Europas bzw. europäischer Staaten gelangen zu las- sen. Dadurch soll u.a. Menschenschleppern das Handwerk gelegt, illegale Migration verhindert und Menschenleben gerettet werden. Um dies zu errei- chen, werden Kontrollaufgaben an Drittstaaten oder private Personen bzw. Personengruppen delegiert. Diese sollen im Auftrag europäischer Staaten sowie gegen Bezahlung sicherstellen, dass – in Verletzung des völkerrechtlich verankerten Rechts, jeden Staat verlassen zu können – keine Migrantinnen und Migranten von einem Land in ein anderes gelangen10, bzw. dass z.B. keine Schiffe von der libyschen Küste aus in See stechen, um nach Italien überzuset- zen. Vorreiter dieser Verlagerung des Grenzmanagements in aussereuropäische Staaten ist Italien, das bereits am Vorabend des von der Europäischen Union im Februar 2017 beschlossenen Zehn-Punkte-Plans gegen Migration aus Nordafrika eine Absichtserklärung mit Libyen11 abgeschlossen hat. Beide Dokumente zielen letztlich auf die Unterbrechung der Migrationsroute von Libyen nach Italien. Gestützt auf diese politischen Entscheide kooperieren nunmehr sowohl die Europäische Union als auch die Schweiz mit der liby- schen Küstenwache. Ziel dieser Kooperation ist es, den Aktivitäten von Schleppern Einhalt zu gebieten, indem Boote davon abgehalten werden, übers Mittelmeer nach Europa zu gelangen. Aus der Schweiz floss eine Mil- lion Franken nach Libyen, um damit die Ausbildung der Küstenwache zu unterstützen sowie die Beschaffung von Schwimmwesten, Taschenlampen und Erste-Hilfe-Sets zu ermöglichen.12 Diese Unterstützung der libyschen Küstenwache ist rechtlich höchst proble- matisch. Denn zum einen räumt diese Kooperation der libyschen Küstenwa- che faktisch ein Rettungsmonopol in libyschen Hoheitsgewässern ein und verbietet es allen anderen Schiffen, insbesondere auch Schiffen von Hilfsorga- nisationen, die in den vergangenen Jahren Tausende Migranten vor dem Ertrinken gerettet haben, weiterhin Menschen in Seenot zu retten. Zum ande- 10 Das Migrationsabkommen vom 18. März 2016 zwischen der EU und der Türkei sieht u.a. vor, dass die Türkei alle nötigen Massnahmen ergreift, um neue See- oder Landwege für die illegale Migration aus der Türkei in die EU zu verhindern. Im Gegenzug sagte die EU der Türkei in mehreren Etappen rund 6 Milliarden Euro für die Unterstüt- zung von Flüchtlingen zu. Am 28. Februar 2020 öffnete die Türkei für rund drei Wochen die Grenzen, was zu drama- tischen Szenen am Grenzfluss Evros sowie in der Ägäis führte. Gegenwärtig arbeitet die EU an Plänen, das Migra- tionsabkommen zwischen der EU und der Türkei zu verlängern. 11 Das »Memorandum of understanding on cooperation in the fields of development, the fight against illegal immigration, human trafficking and fuel smuggling and on reinforcing the security of borders between the State of Libya and the Italian Republic” vom 2. Februar 2017 wurde Anfang 2020 trotz harscher Kritik vom italienischen Parlament verlängert. Bereits im Jahr 2009 hatten Italien und Libyen einen Vertrag über die bilaterale Zusammen- arbeit bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag durften die italienischen Behörden Schiffe bereits vor dem Erreichen italienischer Territorialgewässer aufbringen und die Migrantinnen und Migranten ohne jegliche Befragung und Identifizierung nach Libyen zurückbringen. Diese Praxis hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes 2012 in Hirsi Jamaa et al. gegen Italien (Beschwerde Nr. 27765/09) für unzulässig erklärt. 12 Die Details zu dieser Zahlung lassen sich der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 2017 auf die Interpellation Glättli 17.3922 (Ist die Unterstützung der libyschen Küstenwache durch die Schweiz völkerrechts- widrig?) entnehmen. 28 ren ist aber, wie ein im September veröffentlichter Bericht des UNO-General- sekretärs an den UNO-Sicherheitsrat nunmehr offiziell bestätigt, die Behand- lung der von der Küstenwache nach Libyen zurückgebrachten Migranten von Gewalt, Vergewaltigungen, Zwangsarbeit und weiteren schweren Menschen- rechtsverletzungen geprägt.13 Auch die Ende August 2017 von den Staats- und Regierungschefs verschiede- ner europäischer Staaten, des Tschad und Nigers sowie Vertretern der liby- schen Übergangsregierung und der EU-Aussenbeauftragten in einer gemein- samen Erklärung angekündigten Schutzmissionen stehen im Zeichen des Managements von Migrationsströmen und der Bekämpfung des Schlepper- tums. Ziel ist es, die Klärung von Asylansprüchen bereits in Afrika – insbe- sondere in Tschad und Niger – vorzunehmen und damit die Migration über das Mittelmeer einzudämmen. Doch wie ebenfalls zahlreiche internationale Berichte festhalten, hat auch hier die Medaille eine Kehrseite: sowohl im Niger als auch im Tschad ist die Menschenrechtssituation besorgniserregend. 6. Aus den Augen, aus dem Sinn? Sollten diese Tatsachen die europäischen Staaten und damit auch die Schweiz kümmern? Dürfen sie Migrationsströme durch gezielte Kooperationen mit Drittstaaten oder gar nichtstaatlichen Milizen ohne Rücksicht auf die Konse- quenzen entsprechender Massnahmen für die betroffenen Migrantinnen und Migranten lenken? Können sie sich durch die Auslagerung von Grenzschutz- massnahmen aus der Verantwortung stehlen, frei nach dem Motto «aus den Augen, aus dem Sinn»? Oder, anders formuliert, ist diese indirekte Beihilfe zu schweren Menschenrechtsverletzungen zulässig? Wie jede Rechtsordnung kennt auch das Völkerrecht Regeln zur Verantwort- lichkeit für rechtswidriges Verhalten. Danach ist ein Staat für eine völker- rechtswidrige Handlung verantwortlich, sofern ihm das betreffende Verhal- ten zugerechnet werden kann und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob das die Rechtsverletzung verursachende Verhalten auch tatsächlich einem Staat zurechenbar ist. Neben dem Verhalten ihrer eigenen Organe ist Staaten unter bestimmen Vorausset- zungen auch das Verhalten von Dritten, seien dies Staaten oder private Grup- pierungen zurechenbar. Der von der Völkerrechtskommission der UNO in jahrzehntelanger Arbeit verfasste und 2001 von der UNO-Generalversamm- lung angenommene Entwurf von Regeln zur Staatenverantwortlichkeit führt verschiedene dieser Situationen aus. So ist etwa die Zurechenbarkeit des völ- kerrechtswidrigen Handelns von Privaten gegeben, wenn dieses auf Anwei- sung oder unter der effektiven Kontrolle eines Staates erfolgt. Oder ebenso die Zurechenbarkeit der durch einen Drittstaat begangenen Völkerrechtsverlet- 13 Die Situation von Migrantinnen und Migranten in Libyen hat sich, wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom 2. September 2020 ausgeführt hat, in den vergangenen Jahren nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert. Zudem wurden in Libyen gestrandete Migrantinnen und Migranten für den Einsatz im wieder auf- geflammten bewaffneten Konflikt zwangsrekrutiert. 29 zung, wenn diese mit Hilfe oder Unterstützung dieses Staates begangen wurde. Wenn nun europäische Staaten und die Schweiz mit afrikanischen Staaten oder Milizen zusammenarbeiten und mit Geld und technischer Ausrüstung für den Grenzschutz letztlich indirekt Beihilfe zu Menschenrechtsverletzun- gen begehen, dann dürfen sie nicht blauäugig annehmen, dass sie auf siche- rem Boden stehen und sich so elegant der schwierigen juristischen Fragen an den eigenen Grenzen entziehen können. Vielmehr könnten sowohl die Geld- zahlungen, als auch die materielle Unterstützung dazu führen, dass ihnen die von Drittstaaten bzw. privaten Gruppierungen begangenen völkerrechtswid- rigen Handlungen – etwa die Verletzung des Rechts, jedes Land zu verlassen sowie ganz allgemein die menschenrechtswidrige Behandlung – zugerechnet werden und sie hierfür verantwortlich gemacht werden. Dies sind einige Überlegungen aus dem juristischen Elfenbeinturm, die aber für Hunderte, ja Tausende Menschen von existenzieller und überlebenswich- tiger Bedeutung sein können. 30 Forschung in der digitalen Welt Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 7. November 2019 Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung Die Digitalisierung ist in aller Munde, wie ein Mantra, wie ein Zauberwort, eine Beschwörung radikaler Veränderung. Man hört es überall, dieses Zau- berwort – die Einen zelebrieren es und erhoffen sich von ihm eine Zukunft, in der die Menschheit sich der analogen Plagen ein für alle Mal entledigen kann. Andere, wiederum, sind vorsichtiger im Umgang mit diesem Begriff. Sie fürchten ihn geradezu und sehen in ihm mehr Gefahren als Chancen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit verstehen wir aber alle etwas anderes unter dem Begriff «Digitalisierung». Doch Einigkeit herrscht wohl in einem Punkt: das Digitale kommt mit enormer Geschwindigkeit auf uns zu, es überholt uns teils bereits und lässt uns hinter sich. Es tut dies ungleich rasch, nicht-linear, für viele ungreifbar, ja unbegreifbar. Und die wissenschaftliche Forschung ist von diesen Prozessen nicht ausgeschlossen. Zeit also, für ein paar Gedanken zur Forschung in dieser digitalen Welt. Ich beschränke mich dabei auf die Forschung, die uns an der Universität Luzern am nächsten liegt, also die geis- tes- und sozialwissenschaftliche Forschung im weitest möglichen Sinn. Auf der einen Seite wird das Digitale vermehrt zum Forschungsgegenstand. Wichtige Fragen verlangen nach Antworten. Wie genau verändert sich unsere Gesellschaft? Wie wirken sich digital verbreitete «fake news» auf die Mei- nungsbildung aus? Wie verändern sich die zwischenmenschlichen, sozialen Netzwerke? Gibt es, wie bei der Globalisierung, auch bei der Digitalisierung Gewinner und Verlierer und wie artikuliert sich dieser potenzielle Graben in der Politik? Wie gehen Nutzer mit ihren Daten um? Wie verändert sich der rechtliche Rahmen des geistigen Eigentums, des Persönlichkeits- und des Datenschutzes? Welchen ethischen Herausforderungen muss sich künstliche Intelligenz stellen? Die Liste ist lang – und wird täglich länger. Auf der anderen Seite verändert die Digitalisierung die Art und Weise, wie wir forschen. Daten zum Verhalten von Nutzern wachsen in ihrem Umfang ins Unermessliche. Aber auch Daten zu Institutionen und Organisationen, zum Staat und zur Wirtschaft sind exponentiell gewachsen. Die Verhaltens- revolution der 1940er Jahre verblasst vor der aktuellen Datenschwemme, die unsere Forschung flutet. Mit dem Zugang zu diesen Daten sind auch unsere Methoden, wie wir damit umgehen, stark vorangeschritten. Kostenlose, frei 31 zugängliche und sich konstant verbessernde Software steht allen Studieren- den zur Verfügung. Unzählige «packages» ermöglichen es uns, riesige Daten- mengen zu speichern und zu analysieren. Beispiele für Forschungsergebnisse, welche auf der neuen Datenschwemme und auf neuen Methoden basieren, gibt es viele. Ein Blick auf die Fachzeit- schriften weckt den Eindruck, dass die Anzahl solcher Beiträge am Steigen ist. Auch in den wichtigsten Zeitschriften der internationalen Wissenschaft, «Nature», «Science» oder «PlosOne», werden vermehrt Forschungen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften publiziert, die Elemente von «computatio- nal science» beinhalten. Erlauben Sie mir, mich der Heuristik eines Thesenrasters zu bedienen, indem ich je vier Thesen zu Opportunitäten und Chancen, und zu Hindernissen und Gefahren der Forschung in der digitalen Welt formuliere. Forschung wird interdisziplinärer Meine erste These zu den Opportunitäten und Chancen betrifft die wissen- schaftlichen Disziplinen. Meine These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer interdisziplinärer. Dies ist keinesfalls ein neues Phänomen – Interdisziplinarität gab es auch vor dem Aufkommen von Computer und dem Internet. Aber die digitale Welt beschleunigt und intensiviert diese Zusammenarbeit. Wie Mary Elizabeth Sutherland in einem kürzlich auf den Seiten von Nature Human Behaviour kommentierte, sind die disziplinären Migrationen hin zu den «computational social sciences» sehr ausgeprägt. Poli- tikwissenschaflerinnen, Soziologen, Kommunikationsforscherinnen, Gesundheitsforscherinnen, Linguisten, Psychologinnen, Ökonomen und Umweltforscherinnen definieren sich immer häufiger über die Schnittstelle der «computational social sciences», die profunde, substanzielle Kenntnisse der Sozialwissenschaften mit den Computerwissenschaften verbindet. Gemäss Sutherland kategorisieren wir die Disziplinen nicht mehr nach den Fragen, die sie zu beantworten versuchen, sondern vielmehr nach der Art und Weise, wie wir die Fragen zu beantworten versuchen. Um ein Beispiel zu nennen: ein diesen Sommer in Science erschienener For- schungsbeitrag nutzt komplexe Daten von Vermessungen von Schädeln unse- rer Vorfahren, um aufzuzeigen, wie sich die Entwicklung der Landwirtschaft nach dem Neolithikum auf unsere Gebissstruktur ausgewirkt hat. Die kultu- relle Entwicklung hin zum Verzehr weicherer, verarbeiteter Lebensmittel hat im Post-Neolithikum dazu geführt, dass sich die obere Zahnreihe des Homo Sapiens über die untere geschoben hat, also nicht mehr die untere Zahnreihe spiegelbildartig berührt. Diese Entwicklung, nämlich, erlaubt es uns soge- nannte labiodentale Geräusche, wie die Aussprache des Buchstabens «f» oder «v», einfacher, öfter und unter geringerer muskulärer Anstrengung von uns zu geben. Für die Linguistik ist das, wenn sie es mir erlauben, ein gefundenes 32 Fressen, denn es beweist die kulturell bedingte Entwicklung der Sprache. Für meine These ist es zudem ein Beispiel, wie Paläo-Anthropologie, Sprach-Bio- mechanik, Ethnographie, Phylogenetik und historische Linguistik zusam- mengefunden haben – dank der Entwicklung von digital-gesteuerten Daten- erhebungen und Methoden. Forschung wird gemeinschaftlicher Meine zweite These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer gemeinschaftlicher. Wie Kuld und O’Hagan (2018) kürzlich am Beispiel der Ökonomie aufzeigten, machten in den 1960er Jahren die Publikationen eines einzigen Forschenden noch 90 Prozent aller in den besten Zeitschriften erschienenen Beiträge aus. 1996 waren es noch die Hälfte. Und 2014 waren es nur noch 25 Prozent. Was aber vor allem eindrücklich ist, ist die Tatsache, dass der Anteil an Doppelautorenschaften stabil geblieben ist, und dass es gleich- zeitig zu einem starken Trend hin zu drei, vier und mehr als vier Autorenschaf- ten gekommen ist. Forschung wird immer mehr zur Teamarbeit. Natürlich ist die Digitalisierung nur einer von mehreren Faktoren, die den allgemeinen Trend in den Sozialwissenschaften hin zu Multiautorenschaften prägen. Mir fehlt an dieser Stelle die Zeit, auf diese alternativen Erklärungsansätze, wie die Spezialisierung, Billigflüge oder «risk aversion» einzugehen. Aber dass die Digitalisierung der Kommunikation, des intensiveren und vereinfachten Datenaustauschs eine beschleunigende Rolle spielt, ist naheliegend. Auch hier möchte ich Ihnen ein Beispiel geben, diesmal aus dem eigenen Nähkästchen. Für die Wahlen des Europäischen Parlaments vom Mai dieses Jahres haben wir an der Universität Luzern ein Forschungsprojekt auf die Beine gestellt, das uns einzigartige Daten zum Einfluss von elektronischen Wahlhilfen auf ihre Nutzerinnen liefert. Es gelang uns, eine solche Wahlhilfe, ähnlich wie «smartvote» aufzubauen. Wir kodierten die Positionen von 272 Parteien, zu je 22 politischen Stellungnahmen und stellten sie in 24 Sprachen zugänglich auf eine Webseite. Fast 1.3 Millionen Bürgerinnen und Bürger nutzten unser Tool in den Tagen vor den Wahlen. Unser Tool war aber nur Mittel zum Zweck, denn es ging uns darum, mit einem experimentellen For- schungsdesign den kausalen Einfluss dieser Wahlhilfe auf politisches Verhal- ten zu schätzen. Dazu haben wir vier repräsentative Stichproben in vier Län- dern, sowie zwölf Stichproben von Studierenden in neun EU Mitgliedstaaten benutzen können. Anstelle des klassischen «thank you» in der ersten Fussnote einer Publikation entschied sich das internationale Kernteam, die Verant- wortlichen für die universitären Stichproben, alles ausgewiesene Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler, als Ko-Autoren einzuladen. Wir arbeiten zurzeit an den Ergebnissen, die, sollten sie publiziert werden, also eine äus- serst grosse Anzahl an Ko-Autorinnen und Ko-Autoren haben werden. Ohne die digitalen Hilfsmittel, der standardisierten Integration der nationalen und universitären Feldexperimente wäre diese transnationale Zusammenarbeit unmöglich gewesen. Der Beitrag der einzelnen, rein digital eingebundenen 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war und ist so fundamental wichtig für unser Design, dass sich die Ko-Autorenschaft als faires und gerechtfertigtes Zückerchen geradezu aufdrang. Forschung wird internationaler Meine dritte These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer internationaler. Wie ein Beitrag in Nature von 2016 aufzeigt, hat sich die For- schung in den letzten Jahren klar internationalisiert. Immer häufiger kommt es in der Forschung zu Publikationen, die internationale Autorenschaften aufweisen. Auch hat sich besonders die chinesische Forschung stark entwi- ckelt. Was auffällt, ist also nicht nur eine intensivere, internationale For- schungszusammenarbeit, sondern auch das Aufkommen von Forschungsein- richtungen ausserhalb der traditionell den Forschungsmarkt beherrschenden europäischen und nordamerikanischen Regionen. Das Beispiel unseres For- schungsprojekts zu den Europäischen Parlamentswahlen könnte auch hier, bei der Internationalisierung der Forschung, als Beispiel dienen. Wiederum kann die Digitalisierung kaum für diesen Prozess allein verantwortlich gemacht werden, aber genauso wenig kann man bezweifeln, dass die Digitali- sierung diese Internationalisierung der Forschung mitvorantreibt. Forschung wird immer notwendiger Schliesslich möchte ich eine vierte, die Opportunitäten und Chancen betref- fende These in den Raum stellen: die Forschung in der digitalen Welt wird immer notwendiger. Wenn wir, wie eingangs erwähnt, davon ausgehen, dass sich die Gesellschaft mit dem Aufkommen digitaler Technologien wandelt, dann müssen wir uns den Eigenschaften und Effekten dieses Wandels anneh- men. Und bei der Erforschung dieser Effekte muss man oft die zu untersu- chende Technologie in das Design einbetten, mit dem Resultat, dass digitale Daten, Tools, Prozesse und Methoden somit zum Forschungsziel und -instru- ment zugleich werden. Als Beispiel für diese nötigen Forschungen können wir einen kürzlich in Nature Communication erschienen Beitrag zum Klima- wandel herbeiziehen. Die Studie stellt die Frage: wie schneiden die sogenann- ten «contrarians», also jene, die den Klimawandel in Frage stellen, gegenüber den seriösen Wissenschaftlern in den Mainstream Medien und in den neuen Medien ab? Petersen und seine Ko-Autoren konnten aufzeigen, dass bei den über 200‘000 analysierten Beiträgen der beiden Gruppen in über 100‘000 Medienberichterstattungen die «contrarians» in den Mainstream Medien in proportionalem Masse zu den seriösen Forschungen erwähnt wurden. In den neuen Medien hingegen sind «contrarians» mit fast 50% mehr Beiträgen prä- sent, als die seriöse wissenschaftliche Forschung. Die sozialen und politischen Implikationen liegen auf der Hand. Aber kommen wir nun noch zu den Hindernissen und Gefahren der For- schung im digitalen Zeitalter. Auch hier möchte ich vier Thesen formulieren. 34 «Ingenieurisierung» der Sozialwissenschaften Die erste These betrifft die Gefahr einer «Ingenieurisierung» der Sozialwis- senschaften. Die sogenannten «predictive analytics» basieren auf grossen Datensätzen, anhand derer, Voraussagen zu menschlichem Verhalten, biolo- gischen und technologischen Entwicklungen aufgestellt werden. Nehmen wir ein Beispiel: mit grossen und sehr detaillierten Gesundheitsdatensätzen, sowie hochentwickelten, ökonometrischen Modellen können Forscher das Auftreten von Diabetes und anderen Pathologien bei Patienten voraussagen. Obschon solche Forschung ohne Zweifel äusserst praxisorientiert und hilf- reich ist stellt sich die Frage: ist das sozialwissenschaftliche Forschung? Oder führt sie schlicht zu einem von Theorie und Hypothesen befreiten Erkennt- nisgewinn, der Optimierungsprozesse aufweist, welche im Ingenieurwesen und in der Medizin gang und gäbe sind? Reichen bei solcher Forschung, gerade bei der Vergabe von Forschungsgeldern, die altherkömmlichen Kate- gorien zur disziplinären Einteilung noch aus, oder sollten wir neue Gefässe schaffen, die solchen Forschungsvorhaben besser gerecht werden? Die schlei- chende Kolonisierung der Sozialwissenschaften durch praxisorientierte Inge- nieurerie kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen der Sozialwissenschaften Die zweite These betrifft eine andere Form der Kolonisierung: die Sozialwis- senschaften werden in zunehmendem Masse von hochkomplexen Rechts- grundlagen zum Persönlichkeits- und zum Datenschutz eingeschränkt. Diese Einschränkung ist nötig. Aber in meinem Beispiel unserer Forschung zu den transnationalen Experimenten mit Studierenden sind wir bereits an die Gren- zen des Machbaren gestossen. Die Europäische Datenschutz-Grundverord- nung machte unser Unterfangen in zahlreichen Ländern und Universitäten schlicht unmöglich. Forschung in der digitalen Welt, wenn es dabei um Bür- gerinnen und Bürger geht, ist mittlerweile ein Unternehmen, das sich, um aussagekräftig zu bleiben, am Rande der Legalität bewegen muss und oft schon unmöglich geworden ist. Forschung wird gefährlicher Die dritte These lautet: Forschung in der digitalen Welt wird, aus ethischer Sicht, immer gefährlicher. Algorithmen und künstliche Intelligenz ermögli- chen heutzutage eine Effizienz, die jene von Menschen bei Weitem übertref- fen. Aber nicht alles ist Gold, was glänzt. Nehmen wir wiederum ein Beispiel. Das renommierte «Journal of Personality and Social Psychology” publizierte kürzlich eine Studie von Yilun Wang und Michal Kusinki zur Fähigkeit von tiefen, neuralen Netzwerken, die sexuelle Orientierung von Menschen anhand von Gesichtserkennungsalgorithmen zu erfassen. Angewandt auf 130‘000 Fotos von einem amerikanischen Dating-Site konnten die Forscher der Uni- versität Stanford mittels ihrer Algorithmen die sexuelle Orientierung signifi- kant besser als Menschen klassifizieren, und zwar mit einer Präzision von 91 Prozent. Ähnliche, auf künstlicher Intelligenz, beziehungsweise tiefen, neura- 35 len Netzwerken basierten Technologien werden von privaten Anbietern ent- wickelt, um Kriminelle und Terroristen bei der Einreise in ein Land zu identi- fizieren. Physiognomie, Phrenologie, Eugenik – Galton, Lambroso, Rassismus und das Naziregime tauchen in der ethischen Diskussion um diese For- schungsergebnisse zwingend auf. Was, wenn Saudi-Arabien oder der Iran, wo Homosexuelle zur Todesstrafe verurteilt werden, sich dieser Technologie bedienen, um grossflächig ihre Bürgerinnen und Bürger zu screenen? Wie können wir ethisch mit den Forschungsmöglichkeiten, die sich uns bieten, umgehen? Müssen wir - wie in den Physikern von Dürrenmatt - unsere For- schung verbergen? Oder sollten wir versuchen, die Irrwege der Forschung durch Forschung zu korrigieren? Diese Fragen wurden vor der Digitalisie- rung gestellt - aber in der digitalen Welt werden sie immer dringlicher. Und vielleicht würde Dürrenmatt heute seinem Werk den Titel «Die Daten-Wis- senschaftler» geben. Sicher ist: die Büchsen der Pandora in unserer Gesell- schaft vermehren sich – und sie werden immer digitaler. Forschung wird privater Dies führt mich zu meiner vierten und letzten These: Forschung in der digi- talen Welt wird immer privater. Wir beobachten eine Kolonisierung der Aka- demie durch private Datensammler und Analytikerinnen. Dies führt zu neuen Abhängigkeiten und zu einem potenziellen Verlust von Transparenz und Verantwortlichkeiten, zu einem Verlust der Kontrolle der universitären Wissenschaftsgemeinschaft. Nehmen wir auch hier ein Beispiel: 2012 hat James Fowler mit seinen Ko-Autoren einen vielbeachteten Artikel in «Nature» zum Einfluss von Facebook auf die Wahlbeteiligung in den USA publiziert. Daten von 61 Millionen Nutzern von Facebook wurden für diese Studie in ein Feldexperiment eingebunden. Interessant ist dabei vor allem, dass dies ohne die Mitarbeit von Facebook, einem privaten Unternehmen, nicht möglich gewesen wäre. Die Googles, Twitters und Facebooks dieser Welt sind im digi- talen Zeitalter zu Datenriesen angewachsen, die ihre eigenen Forschungsab- teilungen betreiben und ohne deren Einwilligung zur öffentlichen Datennut- zung die Sozialwissenschaft beschränkt bleibt. Private Unternehmen, die sich dieser Daten bemächtigen, wie Cambridge Analytica, aber auch die Daten- riesen selbst, die ihre Daten für Forschungszwecke nutzen, infiltrieren nicht nur die Welt der Praxis immer stärker, sondern auch jene der wissenschaftli- chen Forschung. Fazit Die Forschung in der digitalen Welt eröffnet uns ungeahnte Möglichkeiten und Chancen. Wenn die Welt immer digitaler wird, dann muss sich die Wis- senschaft damit befassen. Und sie muss dazu ihre methodologischen Klingen schärfen, innovativ bleiben, sich anpassen und weiterentwickeln. Viel Gutes kommt dabei heraus. Aber auch Fragwürdiges, Gefährliches. 36 Wenn Daten-Wissenschaftler der Meinung sind, dass sie auf Theorien ver- zichten können, weil ja alles in den Daten enthalten ist, dann irren sie. Es wäre ein Trugschluss, über hundert Jahre Parteienforschung zu ignorieren, nur weil man über neue, grosse und detaillierte Daten zu Parteien und Partei- systemen verfügt. Umgekehrt wäre es ebenso falsch, die «computational scien- ces» zu ignorieren und zu proklamieren, dass wir sie nicht fruchtbar und ethisch nutzen sollten. Die Geistes- und Sozialwissenschaften müssen sich der Herausforderung der «computational sciences» stellen – und umgekehrt. An der Universität Luzern versuchen wir genau dies zu tun. Mit unserem neuen, interdisziplinären Master-Studiengang, dem «Lucerne Master in Com- putational Social Sciences», dem LUMACSS, haben wir eine in der Schweiz einzigartige Gelegenheit geschaffen, jungen Forschenden sowohl fundierte Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften, wie auch ebenso fundierte Kenntnisse der «computational sciences» zu vermitteln. Unsere Studierenden werden, davon sind wir überzeugt, mit ihrem Abschluss für eine verantwor- tungsvolle Forschung in der digitalen Welt ausgerüstet sein. Und sie werden von öffentlichen Institutionen, dem Staat, den internationalen Organisatio- nen und von der Privatwirtschaft umworben werden. Zumindest ist das unser Ziel. Riskant? Mit grosser Wahrscheinlichkeit. Aber zukunftsorientiert, ambi- tioniert und innovativ? Mit Sicherheit. 37 Triage auf Intensivstationen – Gedan- ken einer Rechtswissenschaftlerin Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 5. November 2020 Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren Worüber darf man in diesen Tagen nicht sprechen? Sicher nicht über die US- Präsidentschaftswahl. Und sicher auch nicht über die Covid-19-Pandemie. Keine Sorge, über die Wahlen in den USA werde ich nicht referieren, ich masse mir nicht an, dazu etwas Sinnvolles beitragen zu können. Es bleibt also das andere Reizthema, die Corona-Krise. Vielleicht verstehe ich davon nicht viel mehr, und eben, eigentlich dürfte man darüber gar nicht sprechen an einem Tag wie heute, der doch eigentlich ein akademischer Feiertag ist. Trotz- dem habe ich mich für dieses Thema entschieden, denn tatsächlich beschäf- tigt es mich als Wissenschaftlerin seit einigen Monaten. Etwas genauer: Ich werde über das Thema «Triage» auf Intensivstationen sprechen. Wer hat Priorität, wenn die Intensivpflegeplätze zu knapp sind, wenn nicht mehr alle Patientinnen und Patienten behandelt werden können? Wer erhält keine Behandlung, obschon unter normalen Bedingungen doch immerhin noch ein Rettungsversuch unternommen worden wäre? Triage im hier verwendeten Kontext bedeutet also letztlich eine Entscheidung darüber, wem eine intensivmedizinische Behandlung noch offeriert wird und wem sie nicht offeriert oder gar entzogen wird. Ich habe dazu am vergangenen Montag eine kleine Umfrage bei meinen Stu- dierenden gemacht. Ich habe den Studierenden folgende Frage unterbreitet: «Wem würden Sie in einer Triage-Situation Priorität einräumen, wenn alle Patienten gleichermassen auf einen Intensivpflegeplatz angewiesen sind?» Bevor ich Ihnen das Ergebnis meiner kleinen Umfrage zeige, möchte ich mich bei meinen empirisch tätigen Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich ent- schuldigen: Selbstverständlich sind Setting und Fragestellung methodisch unseriös, um nicht zu sagen: völlig unwissenschaftlich. Allerdings war es auch gar nicht mein Ziel, eine aussagekräftige Befragung durchzuführen. Vielmehr hat mich interessiert, ob meine Studierenden ganz spontan und ohne eine Einführung in das Thema bereit sind, aufgrund von vorgegebenen Kriterien zu entscheiden, wer eher einen Rettungsversuch verdient hat und wer nicht. Und diese Bereitschaft war tatsächlich da, wie Sie sehen: 38 Hier sind die Ergebnisse meiner Umfrage: Aber: Darf man das überhaupt tun? Dürfen wir darüber entscheiden, wer lebt und wer stirbt oder jedenfalls keine Chance auf ein Überleben erhält? Ist das nicht anmassend und überdies unethisch? Nun, ich stehe hier als Juristin vor Ihnen, nicht als Ethikerin. Ich möchte Sie im Folgenden mitnehmen auf eine kleine Reise – in einer Zeit, in der wir ja alle nicht mehr wirklich reisen dür- fen – also auf eine bloss gedankliche Reise: Wie gehe ich als Rechtswissen- schaftlerin mit der Triage-Problematik um? An dieser Stelle fragen Sie sich vielleicht, warum das Thema mich überhaupt interessiert und beschäftigt. Es ist nicht ein versteckter Hang zum Morbiden, der mich bewegt. Ich bin neben meiner Tätigkeit als Professorin in Luzern auch Mitglied der Zentralen Ethikkommission (ZEK) der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Im Frühjahr dieses Jahres hat das Bundesamt für Gesundheit die SAMW damit beauftragt, eine Richtlinie zum Thema Triage auf Intensivstationen zu verfassen. Das wurde dann auch – unter hohem Zeitdruck – gemacht. Die Richtlinie wurde aller- dings sogleich in den Medien und einzelnen wissenschaftlichen Beiträgen kritisiert – ich komme auf diese Kritik noch zurück. Glücklicherweise konnte im Frühjahr das Schlimmste noch abgewendet werden, die Richtlinie kam meines Wissens nie, oder jedenfalls nie explizit zur Anwendung. In den fol- genden Monaten hat die SAMW mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um die Grundlagen für die Ressourcenzuteilung in der Intensivmedizin gründlich aufzuarbeiten. In diesem Rahmen habe auch ich mir vertiefte Überlegungen dazu angestellt. Welchen Beitrag kann ich also als Rechtswissenschaftlerin zum Thema Triage leisten? 39 Nun, für eine Juristin drängt sich offenkundig zuerst einmal ein Blick ins Gesetz auf. Doch halt, hier beginnt das Problem bereits: Welches Gesetz nehme ich denn nun zur Hand? Das hängt davon ab, welche Frage ich zu klären versuche: • Interessiert mich die Perspektive des einzelnen Arztes oder Spitals? Frage ich also danach, ob eine Ärztin gegenüber einer bestimmten Patientin eine Behandlungspflicht hat – und ob diese Behandlungspflicht gleichermassen gegenüber allen Patienten gilt? • Oder fokussiere ich auf die Strafbarkeit des Arztes? Interessiert mich mit anderen Worten, ob eine Ärztin, die den einen Patienten behandelt und den anderen nicht, wegen unterlassener Nothilfe oder wegen Tötung durch Unterlassen strafbar ist? • Oder stelle ich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Staates, insbeson- dere des für die Gesundheitsversorgung zuständigen Kantons. Frage ich also danach, ob der Staat, der nicht rechtzeitig und vorausschauend für Versorgungsengpässe bei einer Pandemie geplant hat, in der Pflicht steht? Juristinnen und Juristen unter Ihnen ahnen bereits, was ich mit dieser Aus- legeordnung bezwecke: Je nach Fragestellung sind andere Teilgebiete der Rechtswissenschaft angesprochen. Die wissenschaftliche Arbeit im Kontext einer Universität zeichnet sich gerade auch dadurch aus, dass eine hohe Spe- zialisierung erfolgt. Wer sich vertieft mit der Gesundheitsversorgung, also mit einer öffentlich-rechtlichen Perspektive befasst, ist nicht gleichermassen kompetent im Strafrecht. Für mich persönlich als Zivilrechtlerin steht die Perspektive des einzelnen Arztes, das Arzt-Patienten-Verhältnis im Vorder- grund. Und mit einem Augenzwinkern möchte ich beifügen: Sie sehen daraus meine eigene Beschränktheit: Ich bin keine empirische Sozialforscherin, ich bin keine Ethikerin – und nicht einmal im Bereich der Rechtswissenschaft kann ich umfassend Auskunft geben. Man kann das als Nachteil sehen, oder aber als Stärke: Die Spezialisierung erlaubt Konzentration und vertieftes Wissen in Einzelgebieten. Wollen wir aber als Forschende ein Thema in seiner ganzen Breite und Tiefe ergründen, sind wir auf Austausch zwingend angewiesen. Und ich denke, dass gerade hier eine der Stärken der Universität Luzern liegt: Als vergleichsweise kleine Universität mit kurzen Wegen bieten sich uns sehr gute Chancen der interdisziplinären Zusammenarbeit. Nun aber zurück zu meinem eigenen, bescheidenen Beitrag zur Triage-Problematik. Mein Zugang ist also die Arzt-Patienten-Beziehung. Ich frage daher, ob der einzelne Arzt eine Behandlungspflicht gegenüber der Patientin hat, die drin- 40 gend auf eine intensivmedizinische Behandlung angewiesen ist. Um dies prä- zise zu beantworten, müsste ich länger ausholen, als ich dies aufgrund der zeitlichen Vorgaben heute tun kann. Aber kurz gefasst lautet die Antwort: Ja, eine solche Behandlungspflicht ist zu bejahen, sobald ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, oder auch schon zuvor, wenn eine Pflicht zur Hilfeleis- tung (nach Art. 40 lit. g des Medizinalberufegesetzes) besteht. Allerdings: Offenkundig kann man vom Arzt nicht Unmögliches verlangen. Er kann also nicht dazu verpflichtet sein, mehreren Patienten gleichzeitig zu helfen, wenn alle gleichermassen auf seine Hilfe angewiesen sind, aber nur ein Intensiv- pflegeplatz zur Verfügung steht. Das sehen sogar meine Strafrechtskollegen so, die von «Pflichtenkollision» sprechen. Wir sind nun also einen kleinen Schritt weiter: Der Arzt, der sich wegen Res- sourcenknappheit in einer Pflichtenkollision befindet, muss nicht alle Patien- ten behandeln. Das lässt aber unsere zentrale Frage noch unbeantwortet: Darf er willkürlich entscheiden, wen er behandelt? Oder muss er sich bei seiner Wahl an bestimmte Regeln halten? Ein Blick ins Gesetz hilft hier nun leider nicht mehr weiter: Gähnende Leere! Als Zivilrechtlerin habe ich für eine solche Situation allerdings methodisches Rüstzeug. Denn der Gesetzgeber selber hat schon geahnt, dass er womöglich wichtige Rechtsfragen unbeantwortet lässt, und er hat dazu (in Art. 1 Abs. 2 Zivilgesetzbuch) ein Vorgehen skizziert, das in der juristischen Methoden- lehre während über 100 Jahren immer weiter und raffinierter ausgearbeitet wurde und auf das ich heute zurückgreifen kann: In einer hübschen lateini- schen Wendung bezeichnet man dies als Lückenfüllung «modo legislatoris». Konkret bedeutet dies: Fehlt eine gesetzliche Regel, ist kein blosser Einzelfall- entscheid zulässig. Vielmehr soll der Rechtsanwender eine generelle Regel bilden, so als wäre er ein Gesetzgeber, eben «modo legislatoris». Eine Regel sollte dies sein, die für gleichgelagerte Sachlagen angewandt werden kann und die sich als fair und gerecht erweist. Dabei ist das Gesamtgefüge der Rechts- ordnung im Blick zu behalten, also alle Wertungsentscheide, die der Gesetz- geber tatsächlich getroffen hat und die – wenngleich nur analog – auch für das konkrete, vom Gesetz nicht direkt beantwortete Problem beachtlich sein könnten. Ich lasse nun also meinen Blick über die Rechtsordnung wandern und ver- suche zu klären, wo ich Hinweise darauf finde, wie eine Regelbildung «modo legislatoris» aussehen müsste. Meine Suche hat Folgendes ergeben: • In der Schweizerischen Bundesverfassung lehrt mich das Diskriminie- rungsverbot, dass u.a. Alter, Behinderung oder sozialer Status keine Rolle spielen dürfen. Eine direkte Anknüpfung an ein solches Merkmal erwiese sich also offenkundig als unzulässig. 41 • Eine Ebene unter der Verfassung finde ich im Krankenversicherungsgesetz weitere Anhaltspunkte für die Wertvorstellungen des Gesetzgebers. Die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Behandlung werden hier ausdrücklich gesetzlich fixiert. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Behandlung eine Rolle spielen darf, ja sogar muss. Nun ist zu relativieren, dass sich die Rechtsprechung auf die Frage der Finanzierung bestimmter Behandlungen durch die Krankenversicherer bezieht und nicht auf die Ressourcenknapp- heit im Pandemiefall. Dennnoch scheint mir, dass zwischen knappen finan- ziellen Ressourcen, zu denen sich das Bundesgericht explizit äussert, und knappen Intensivpflegeplätzen ein Vergleich nicht völlig unangebracht ist. Ich gelange jedenfalls bei der Lektüre des Krankenversicherungsgesetzes zum Schluss, dass Überlegungen zur Nützlichkeit und Wirksamkeit einer Behandlung wenigstens dem Grundsatz nach zulässig sein müssen. • Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen kennen wir im Übrigen auch anderswo, nämlich im Kontext der Organtransplantation. Die Zuteilungs- kritierien bei Organknappheit sind allerdings nicht einmal gesetzlich gere- gelt, vielmehr steigen wir nun nochmals eine Normstufe tiefer, auf die Ebene einer Verordnung, genauer: der Organzuteilungs-Verordnung. Die- ser Verordnung entnehme ich, dass Dringlichkeit der Transplantation und auch deren Erfolgsaussichten zentrale Kriterien sind. Letztlich lese ich dar- aus, dass – ähnlich wie im Krankenversicherungsrecht – die Nützlichkeit eine Rolle spielt. Wird der dringliche Fall bei vergleichbar guten Erfolgs- aussichten zuerst behandelt, steigt nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass letztlich beide Patienten noch rechtzeitig ein Organ erhalten und gerettet werden können. • Verlässt man vollends die demokratisch legitimierten Rechtsgrundlagen, so findet man auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit, gut versteckt unter der Rubrik «Broschüren und Poster» einen Influenza-Pandemieplan aus dem Jahr 2018. In diesem ausführlichen Dokument wird für den Fall einer Überlastung des Gesundheitssystems als Triage-Kriterium explizit vorgesehen, dass die Rettung möglichst vieler lebensbedrohlich erkrankter Menschen im Vordergrund stehen muss. • Diese Betrachtungsweise wird schliesslich auch bestätigt durch neuere und neuste Richtlinien von medizinischen Standesorganisationen und Ethik- kommissionen, unter anderem in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Massgebliches Kriterium, auch in der eingangs erwähnten Richt- linie der SAMW, ist stets die kurzfristige Erfolgsaussicht. Wer wird, basie- rend auf aktuellen intensivmedizinischen Erkenntnissen, mit grösserer Wahrscheinlichkeit die Intensivpflegestation lebend verlassen können? 42 Ich fasse zusammen: Versuche ich aus rechtswissenschaftlicher Sicht, mit der Methodik, die mir zur Verfügung steht, also «modo legislatoris», die vom Gesetzgeber offengelassene Frage zu klären, wie in der Triage-Situation zu entscheiden ist, dann gelange ich zu folgendem Schluss: Die Erfolgsaussichten der Behandlung dürfen entscheidend sein, ja sie müssen sogar entscheidend sein. Nun ist diese Erkenntnis für Sie womöglich selbstverständlich. Tatsächlich entspricht dies offenkundig auch dem, was meine Studierenden in der kleinen Befragung in den Vordergrund gerückt haben. Daher sollte ich in aller Kürze doch noch auf die in den Medien und anderswo geäusserten Gegenstimmen hinweisen: Nach der Veröffentlichung der Triage-Richtlinien der SAMW war unter anderem die Rede von Altersdiskriminierung und von einer Diskrimi- nierung von Demenzkranken. Dies deshalb, weil Alter und schwere Demenz – wie übrigens auch zahlreiche andere Erkrankungen, etwa schwere Krebs- erkrankungen – die Überlebenschancen eines Intensivpflegepatienten nach gesicherter medizinischer Erfahrung deutlich reduzieren. In der Kritik wurde aber auch vorgetragen, dass in der Triage-Situation einzig ein Zufallsentscheid zulässig sei, in Form entweder der zeitlichen Priorität oder eines Losentscheids. Dem möchte ich entgegenhalten, dass meiner Auf- fassung nach Zufallsentscheide schlicht menschenwürdewidrig sind. Darf es entscheidend sein, ob ein Patient mit sehr schlechten Chancen zuerst im Spi- tal ist und eine halbe Stunde später kommt ein Patient mit sehr guten Chan- cen – er stirbt aber, während er darauf wartet, dass sich die Behandlung des zuerst eingetroffenen Patienten als hoffnungslos erweist? Oder ist das menschliche Leben einem Würfelspiel zugänglich? Darf man, muss man sogar Lose ziehen im Stationszimmer des Spitals? Ich meine: Nein, das darf man nicht. Ich finde denn auch weder in der Bun- desverfassung noch sonst irgendwo in der Rechtsordnung einen gesetzgebe- rischen Wertungsentscheid, der ein Zufalls- oder Losverfahren mit Bezug auf menschliches Leben oder Gesundheit vorsieht. Dazu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, weniger aus rechtlicher, sondern vielmehr aus praktischer Perspektive: Würde man die Ärztinnen und Ärzte, die sich selber in Richtlinien für das Kriterium der Erfolgsaussichten ent- schieden haben, zu einem Zufallsentscheid verpflichten, bestünde eine erheb- liche Gefahr einer sogenannten «stillen Triage». Menschen mit schlechten Erfolgsaussichten würde gut zugeredet, sie sollten doch aus eigenem Antrieb auf die Verlegung ins Spital verzichten. Oder es wird mit Hoffnungslosigkeit, mit «Futility» der Behandlung argumentiert, obschon es eigentlich – jeden- falls in Zeiten ohne Ressourcenknappheit – eine kleine Hoffnung gäbe. Kurz: Es bestünde das Risiko von intransparenten Entscheiden und versteckten Motiven. 43 Ich komme zum Schluss: Es wäre zwar wünschenswert, dass der Gesetzgeber aktiv wird und für Situationen extremer Ressourcenknappheit im ordentli- chen Gesetzgebungsverfahren über Zuteilungskriterien entscheidet. So lange er dies nicht tut, kann ich als Rechtswissenschaftlerin – «modo legislatoris» – zur Lösung der Triage-Frage einen kleinen Beitrag leisten, der betroffenen Ärztinnen und Ärzten vielleicht ein kleines Stück hilft. Ich habe Sie in meinem Vortrag mitgenommen in die Gedankenwelt einer an einer Universität tätigen Juristin. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit nicht nur das Thema Triage, sondern vor allem auch das, was wir an der Universität tun, etwas näherbringen konnte. Wir alle wünschen uns, dass Triage in der Schweiz nie Realität werden muss, dass wir die Pandemie vorher in den Griff bekommen. Wir können alle dazu einen Beitrag leisten – die Regeln kennen wir bestens. 44 Autorinnen und Autoren Prof. Dr. Markus Ries Prorektor für Lehre und Internationale Beziehungen (1. August 2010 bis 28. Februar 2017), stv. Rektor und Prorektor Universitätsentwicklung (ab 1. März 2017) o. Professor für Kirchengeschichte an der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Baumann Prorektor Forschung (1. August 2010 bis 31. Juli 2018) o. Professor für Religionswissenschaft und Leiter des Religionswissenschaft- lichen Seminars der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M (Yale) Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen (ab 1. März 2017) o. Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung (ab 1. August 2018) o. Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunika- tion am Politikwissenschaftlichen Seminar der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Prorektorin Personal und Professuren (ab 1. November 2020) o. Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät 45 Universitätsreden Die Universitätsreden sind auf der Homepage der Universität Luzern einsehbar unter www.unilu.ch/universitaet/portraet/universitaetsreden. 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zen-Buddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend 6 Charles Kleiber L’Université de Lucerne, quel avenir? 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lernforschung 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts 10 Enno Rudolph Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Gabriel Motzkin Humanismus in der Krise Beat Sitter-Liver Uwe Justus Wenzel 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie 12 Paul Richli Das Luzerner Universitäts gesetz im Fokus der Rechts- wissenschaft 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung 46 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 16 Helen Christen Fallstrick oder Glücksfall? Der deutsch-schweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion Hubertus Halbfas Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum 17 Gabriela Pfyffer von Infektionskrankheiten. Schreck von gestern – Altishofen Angst vor morgen? Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gang- bare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz 18 Rudolf Stichweh Die zwei Kulturen? Gegenwärtige Beziehungen von Natur- und Humanwissenschaften Felix Bommer Hirnforschung und Schuldstrafrecht 19 Rudolf Stichweh Universität nach Bologna. Zur sozialen Form der Massenuniversität Rudolf Stichweh Universität in der Weltgesellschaft 20 Paul Richli Die Universität als rechtlicher Raum 21 Monika Jakobs Wissenschaft und Gender Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus.» (1 Thess 2,14) 24 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA 25 Fritz Zurbrügg Fiskal- und Geldpolitik im Spannungsfeld stabilitätsorientierter Wirtschaftspolitik 47 26 Paul Richli Der Schweizer Franken und sein Wert – ein juristischer Aufreger erster Güte Harold James Europa und Euro 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbstbin- dung der Politik? 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen 34 Peter von Matt Spittelers Mut 35 Aram Mattioli Weg der Universität Luzern. Markus Ries Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern www.unilu.ch

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren, insbe- sondere nach Schweizerischer Strafprozessordnung Masterarbeit eingereicht von lic. iur. Martin Hasler Klasse MAS Forensics 2 am 11. Mai 2009 betreut von lic. iur. Adrian Schulthess, Fürsprecher, EMECI G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 2 I. INHALTSVERZEICHNIS ........................................................................................ 2 II. LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................... 3 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .............................................................................. 4 IV. KURZFASSUNG ...................................................................................................... 5 V. ANHANG ................................................................................................................ 30 I. INHALTSVERZEICHNIS MASTER OF ADVANCED STUDIES IN FORENSICS (MAS FORENSICS) ............ 1 1. EINLEITUNG ........................................................................................................... 8 2. GRUNDLAGEN ........................................................................................................ 9 2.1. GEGENÜBERSTELLUNG ZIVILPROZESS – STRAFPROZESS ........................................ 9 2.1.1. Untersuchungsmaxime – Verhandlungsmaxime ............................................... 9 2.1.2. Offizialmaxime – Dispositionsmaxime ........................................................... 10 2.1.3. Durchsetzung von Ansprüchen ........................................................................ 10 3. VORAUSSETZUNGEN DER GELTENDMACHUNG ........................................ 11 3.1. SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN .......................................................................... 11 3.1.1. Grundregel ....................................................................................................... 11 3.1.2. Umfang der Geltendmachung von Ansprüchen .............................................. 15 3.2. PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN ...................................................................... 16 3.2.1. Aktivlegitimation ............................................................................................. 16 3.2.2. Anmeldung im Verfahren ................................................................................ 18 4. ENTSCHEID ÜBER DIE ZIVILFORDERUNG .................................................... 20 4.1. ENTSCHEID DURCH DAS STRAFGERICHT ............................................................... 20 4.2. VERWEISUNG IN DEN ZIVILPROZESS ..................................................................... 21 4.2.1. Strafbefehl und Einstellung ............................................................................. 21 4.2.2. Mangelnde Substantiierung ............................................................................. 21 4.2.3. Weitere Fälle.................................................................................................... 22 4.2.4. Kognition des Zivilrichters .............................................................................. 23 4.3. RÜCKZUG DER ZIVILKLAGE .................................................................................. 23 4.4. ABGEKÜRZTES VERFAHREN ................................................................................. 23 4.5. RECHTSMITTEL ..................................................................................................... 24 5. KOSTEN .................................................................................................................. 24 5.1. VERGLEICH ZIVIL- /STRAFPROZESS ALLGEMEIN ................................................... 24 5.2. KOSTENREGELUNGEN DER STPO .......................................................................... 26 5.2.1. Allgemeines ..................................................................................................... 26 5.2.2. Kostenvorschuss / Sicherheitsleistung ............................................................ 26 5.2.3. Unentgeltliche Rechtspflege ............................................................................ 27 5.2.4. Kostenauferlegung ........................................................................................... 27 G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 3 II. LITERATURVERZEICHNIS Standardwerke: - Brehm Roland, Berner Kommentar, Band VI: Obligationenrecht, Art. 41 - 61, 3. Auflage, Bern 2006 - Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Weder: Kommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 17. Auflage, Zürich 2006 - Gauch/Aepli/Casanova: Schweizerisches Obligationenrecht, allgemeiner Teil; Rechtsprechung des Bundesgerichts, Zürich 1996 - Goldschmied/Maurer/Sollberger: Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008 - Guhl Theo: Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000 - Hansjakob Thomas: Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Dissertation, St. Gallen 1988. - Hauser/Schweri/Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005 - Honsell/Vogt/Wiegand: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, zitiert: BSK OR I - Kummer Max: Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984 - Niggli/Wiprächtiger: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, zi- tiert: BSK Strafrecht II - Oberholzer Niklaus: Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005 - Trechsel Stefan et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gal- len 2008 Materialien zur StPO: - Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005; Bundesblatt 2006, S. 1085 ff. - Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 - Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006; Bundesblatt 2006, S. 7221 ff. Massgebliche Bundesgerichtsentscheide G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 4 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS GwG Geldwäschereigesetz, SR 955.0 OHG Opferhilfegesetz, SR 312.5 OR Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches), SR 220 SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 StP SG Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen, sGS 962.1 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch SR 210 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 Art. Artikel BGE Bundesgerichtsentscheid Bsp. Beispiel E. Erwägung ff. fortfolgende i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit lit. litera m.E. meines Erachtens N Nominale s. siehe S. Seite u.a. unter anderem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel zN Zum Nachteil G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 5 IV. KURZFASSUNG Im schweizerischen Strafprozess ist es üblich, dass eine durch eine Straftat geschädigte Per- son zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter, welche als Folge der Straftat entstanden sind, im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen kann. Wie schon der Begriff Adhäsi- onsprozess besagt, wird dazu dem Strafprozess ein sich auf den gleichen Sachverhalt bezie- hender Zivilprozess quasi angehängt. Die Implementierung des Zivilverfahrens in den Straf- prozess geschieht freilich nicht ohne weiteres, sondern bedarf der Regelung, da Zivil- und Strafverfahren sich in grundlegenden Wesenszügen unterscheiden. Betrachtet man diese Re- gelungen, so zeigt sich relativ schnell, dass die prozessualen Bestimmungen alleine die Thematik nur lückenhaft bzw. punktuell regeln. Erst im Zusammenspiel mit den entspre- chenden Bestimmungen des materiellen Rechts (insbesondere Art. 41 ff OR.), in welchen zum Teil auch Vorschriften mit teilweise prozessualem Charakter stecken, ergibt sich ein mehr oder weniger umfassendes Normengefüge. Aus der verfassungs- und konventionsmäs- sig verankerten Unschuldsvermutung folgt, dass im Strafverfahren die Untersuchungsmaxi- me gilt. Diese verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, von Amtes wegen die Beweiserhe- bung auf alle Tatsachen auszudehnen, die für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Diese Pflichtenzuweisung führt in der Regel dazu, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen, welche Grundlage für die Stellung eines Zivilanspruchs im Strafverfahren bilden, zu einem grossen Teil von Amtes wegen abgeklärt werden. Dabei ist vorauszuschi- cken, dass nur Zivilansprüche in Frage kommen, welche aus der Straftat erwachsen, welche Gegenstand des entsprechenden Strafverfahrens ist. Die Wirkung der Untersuchungsmaxime geht allerdings nicht soweit, dass der Kläger vollumfänglich von jeglicher Obliegenheit be- freit würde. Auch im Strafprozess trifft den Kläger in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche eine – in der Regel inhaltlich beschränkte – Substantiie- rungspflicht. In objektiver Hinsicht ist die Adhäsionsklage möglich für privatrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden. Definitionsgemäss kommen einzig Ansprüche in Be- tracht, deren rechtliche Basis im Zivilrecht zu finden ist. Ansprüche auf öffentlich- rechtlicher Grundlage sind ausgeschlossen. Durch eine Straftat generierte Ansprüche sind typischerweise solche auf Schadenersatz oder Genugtuung. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung sind gemäss haftpflichtrechtlicher Lehre Eintritt eines Schadens, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schadenseintritt, Wi- derrechtlichkeit und Verschulden. Diese müssen i.d.R. in tatsächlicher Hinsicht im Adhäsi- onsprozess nur in sehr eingeschränktem Mass vom Kläger dargebracht und vom Gericht noch zusätzlich zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts geprüft werden. Der Hauptteil der Voraussetzungen einer allfälligen Haftung wird im Rahmen der strafrechtli- chen Untersuchung von Amtes wegen mit erhoben. Zur Adhäsionsklage berechtigt ist in subjektiver Sicht nach aktueller und künftiger Rechtslage und herrschender Lehre derjenige, der durch die Straftat in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist. Posi- tivrechtlich festgeschriebene Ausnahmen vorbehalten, kann nur der Träger des durch die fragliche Straftat geschützten Gutes als Kläger zugelassen werden. Eine bloss mittelbare Be- einträchtigung in einem geschützten individuellen Rechtsgut genügt nicht. Die geschädigte Person hat einen Anspruch auf Zulassung als Kläger im Strafprozess. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den Geschädigten auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Die entspre- chenden Aufklärungspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber allfälligen Zivilklägern sind Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf der andern Seite er- langt nur derjenige Geschädigte Klägerstellung im Verfahren, der ausdrücklich erklärt, dass er sich am Strafverfahren beteiligen will. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 6 Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht und die Zivilklage hinreichend begründet und beziffert wurde. Ein (die Forderung schützender oder abweisender) Entscheid ergeht auch bei Freispruch, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, d.h. die Voraussetzungen der Haf- tung in liquider Weise als erfüllt oder als nicht erfüllt eingestuft werden. Dabei ist auch das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden. Des weitern kann das Gericht in Fällen, in welchen die genaue Schadenshöhe und damit die genaue Höhe der Zivilforderung zum Zeit- punkt des Urteils noch nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand nachgewie- sen werden kann, einen Entscheid lediglich im Grundsatz fällen, d.h. seinen Entscheid in- haltlich darauf beschränken, dass die Voraussetzungen der Haftpflicht des Täters gegeben sind und die Forderung zur Ermittlung des genauen Betrages in den Zivilprozess verweisen. Wird das Strafverfahren durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, so wird inskünftig über die Zivilforderung nicht entschieden, sondern es erfolgt die Verweisung in den Zivilprozess. Einzig wenn die Zivilforderung vom Beschuldigten anerkannt worden ist, kann sie im Sinne der Vormerkung Eingang in das Dispositiv des Strafbefehls finden. Die Zivilklage wird sodann gemäss Schweizerischer StPO in den Zivilprozess verwiesen, wenn die Klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat und ebenso, wenn ein Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte. Dass der Kläger im Adhäsionsverfahren gegen den Entscheid des Gerichts im Zivilpunkt zur Einreichung der Berufung befugt ist, ist im geltenden Recht unbestritten und wird auch für die StPO gelten. Danach kann jede Person ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Mit der Zulas- sung als Kläger im Strafverfahren ist das rechtlich geschützte Interesse auch an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheids über die vom Kläger erhobene Klage erstellt. Ein Ent- scheid über die Zivilforderung im Adhäsionsprozess ist mittels Berufung anzufechten. Mit Berufung anfechtbar sind alle Urteile, mit denen Fragen des materiellen Rechts erstinstanz- lich abschliessend entschieden worden sind. Gegen den Entscheid des Gerichts, die Zivil- klage in den Zivilprozess zu verweisen, ist die Berufung nicht zulässig. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO steht dem Kläger ebenfalls nicht offen. Auch im Rechtsmittelverfah- ren gilt in Bezug auf die Zivilklage die Dispositionsmaxime. Kann oder will ein Kläger oder auch der Beschuldigte ein Urteil nur im Zivilpunkt mit Berufung anfechten, so hat er zu be- achten, dass der Umfang der Anfechtbarkeit des Urteils sich dann nicht nach den Regeln der StPO, sondern nach den Regeln des am Ort des Gerichtsstands geltenden Zivilprozessrechts bestimmt. Dieses kann beispielsweise Einschränkungen bezüglich der Kognition der Rechtsmittelinstanz oder Streitwertgrenzen vorsehen. Es entspricht dem Wesen des von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozesses, dass auch die Kostenverantwortlichkeit von Beginn des Verfahrens an bei den Parteien liegt. Ent- sprechend wird das Gericht erst tätig, wenn ein entsprechender Kostenvorschuss durch den Kläger geleistet wurde. Auch für die Beweiserhebungen im Einzelnen ist der Kläger in der Folge vorschusspflichtig. Grundsätzlich werden im Zivilprozess sodann mit dem Urteil so- wohl die Gerichts- als auch die Prozesskosten der Gegenpartei der unterliegenden Partei auferlegt. Dringt der Kläger mit seiner Klage nicht durch, hat er die Gerichtskosten wie auch die Prozesskosten der Gegenpartei zu berappen. Im Gegensatz dazu verpflichtet im Strafver- fahren die Offizialmaxime die Behörden, Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen. Diese Verpflichtung bringt es mit sich, dass auch die durch die Strafverfolgung entstehenden Kos- ten vorerst vom Staat aufzubringen sind. Den Kläger trifft im Normalfall keine Vorschuss- pflicht. Die Kosten werden im Falle eines Schuldspruchs i.d.R. dem Beschuldigten aufer- legt. Umgekehrt bedeutet ein Freispruch alleine keineswegs, dass der Kläger die Untersu- chungs-, Gerichts- und Verteidigungskosten zu tragen hat. Vielmehr verbleiben diese i.d.R. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 7 beim Staat. Nur in Ausnahmefällen und oftmals nur partiell kommt in den kantonalen Straf- prozessordnungen eine Auferlegung der bei Staat und Beschuldigtem entstandenen Kosten an den Kläger in Betracht. Faktisch kommen vornehmlich Massnahmen zur Bestimmung der Schadenshöhe in Frage. Bei dieser Ausgangslage betreffend das Kostenrisiko besteht, insbe- sondere was Vermögensdelikte anbelangt, stets eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Strafverfahrens durch einen Kläger bzw. jemanden, der glaubt, Ansprüche gegen einen an- dern, nicht selten einen früheren Geschäftspartner, zu haben. Die Versuchung besteht mitun- ter, diesen in Zusammenhang mit dem vermeintlichen oder berechtigten, jedenfalls bestritte- nen Anspruch relativ leichtfertig einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, um auf dem Weg der Strafuntersuchung kostenlos bzw. -günstig Beweise auszuforschen. Mit der Revision der Verfahrensordnungen auf den Gebieten Strafprozess, Zivilprozess und Gerichtsorganisation auf Bundesebene soll nicht nur eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung, sondern eben- so eine Harmonisierung unter den verschiedenen Verfahrensgesetzen auf Bundesebene an- gestrebt werden. In Bezug auf den Adhäsionsprozess wirkt sich das insofern aus, dass in Be- zug auf die Kostenregelungen im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage möglichst eine Angleichung an das Zivilprozessrecht erfolgen soll. Tendenziell bedeutet dies eine gewisse Ausdehnung der Kostentragungspflichten des Klägers, welche aber, missbräuchliches Vor- gehen des Klägers vorbehalten, inhaltlich begrenzt bleiben auf Aufwände, welche aus der Behandlung der Zivilforderung speziell entstanden sind. In Übereinstimmung mit dem Offi- zialprinzip bzw. der dem Staat zugewiesenen Aufgabe, Strafverfahren zu führen, wird auf eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft verzichtet. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 8 1. Einleitung Im schweizerischen Strafprozess ist es üblich, dass eine durch eine Straftat geschädigte Per- son zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter, welche als Folge der Straftat entstanden sind, im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen kann 1 . Wie schon der Begriff Adhäsi- onsprozess besagt, wird dazu dem Strafprozess ein sich auf den gleichen Sachverhalt bezie- hender Zivilprozess quasi angehängt. Der Beweggrund dafür liegt auf der Hand: wer schon durch eine Straftat in seinen Rechten verletzt und dadurch in der Rolle des Geschädigten in ein Strafverfahren hineingezogen wird, soll bei seinen Bestrebungen um die finanzielle Wiedergutmachung eine privilegierte Behandlung erfahren. Dies geschieht einerseits da- durch, dass der Geschädigte statt zweier Verfahren nur eines durchmachen muss und indem andererseits im Strafverfahren im Hinblick auf die Aufgabenzuteilung an die Parteien bzw. den Staat Prinzipien (insbesondere die Untersuchungsmaxime) gelten, welche ihn im Ver- gleich zum Zivilprozess entlasten. Dem Interesse des Geschädigten an dieser Privilegierung scheint oftmals das Interesse des Strafgerichts und damit des Staats entgegen zu stehen, da die Ausweitung des Prozessthemas vom Strafpunkt auch noch auf den Zivilpunkt für das Strafgericht einen nicht unerheblichen Mehraufwand mit sich bringen kann. Vielfach besteht jedoch dieser Interessenskonflikt nur vordergründig; gesamthaft betrachtet kann auch das Gericht als Ganzes von den Synergien profitieren, die sich ergeben, wenn der gleiche Le- benssachverhalt gleichzeitig sowohl in Bezug auf seine strafrechtlichen als auch zivilrechtli- chen Auswirkungen behandelt wird. Damit spart auch das Gericht schlussendlich Ressour- cen ein, wenn es nicht zwei vollständige Verfahren - neben dem Straf- zusätzlich einen Zi- vilprozess - durchzuführen hat. Es bestehen somit gute Gründe, Zivilklagen wenn immer möglich bereits im Strafverfahren mit zu erledigen. Die Implementierung des Zivilverfah- rens in den Strafprozess geschieht freilich nicht ohne weiteres, sondern bedarf der Regelung, da Zivil- und Strafverfahren sich in grundlegenden Wesenszügen unterscheiden. Betrachtet man diese Regelungen, so zeigt sich relativ schnell, dass die prozessualen Bestimmungen alleine die Thematik nur lückenhaft bzw. punktuell regeln. Erst im Zusammenspiel mit den entsprechenden Bestimmungen des materiellen Rechts (insbesondere Art. 41 ff OR.), in welchen zum Teil auch Vorschriften mit teilweise prozessualem Charakter stecken, ergibt sich ein mehr oder weniger umfassendes Normengefüge. In der vorliegenden Arbeit soll dieses Normengefüge anhand der entsprechenden Regelun- gen der derzeit noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) beleuchtet werden. Die Beschränkung auf die StPO drängt sich einerseits auf, da eine Befas- sung mit allen kantonalen Strafprozessgesetzen den Rahmen sprengen würde und anderer- seits die Regeln der StPO auf der Grundlage der bisherigen Regelungen und der dazu gefes- tigten Praxis in den Kantonen aufbauen. 1 vgl. Botschaft zur StPO, S. 1172, sowie Begleitbericht zum Vorentwurf StPO, S. 92: der Geschädigte hat die Wahl, seine Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren oder in einem separaten Zivilverfahren geltend zu machen. Letzteres dürfte aber nur in Ausnahmefällen je vorkommen. Die entsprechende explizite Erwähnung in Art. 129 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs StPO wurde nicht in die endgültige Fassung der StPO (Art. 122) übernommen. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 9 2. Grundlagen 2.1. Gegenüberstellung Zivilprozess – Strafprozess 2.1.1. Untersuchungsmaxime – Verhandlungsmaxime Aus der verfassungs- und konventionsmässig verankerten Unschuldsvermutung, wonach ein Angeklagter als unschuldig gilt, solange ihm Straftat und Schuld nicht nachgewiesen wor- den sind, folgt, dass im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt. Diese verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, von Amtes wegen die Beweiserhebung auf alle Tatsachen auszu- dehnen, die für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können 2 . Diese Pflichten- zuweisung führt in der Regel dazu, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen, welche Grundlage für die Stellung eines Zivilanspruchs im Strafverfahren bilden, zu einem grossen Teil von Amtes wegen abgeklärt werden. Der Kläger kann daher die Beweisbeschaffung den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Indem diese den Sachverhalt für die strafrechtliche Beurteilung erstellen, schaffen sie gleichzeitig weitgehend das Fundament für die Zivilan- sprüche 3 . Dabei ist anzumerken, dass nur Zivilansprüche in Frage kommen, welche aus der Straftat erwachsen, welche Gegenstand des entsprechenden Strafverfahrens ist. Die Wirkung der Untersuchungsmaxime geht allerdings nicht soweit, dass der Kläger vollumfänglich von jeglicher Obliegenheit befreit würde. Auch im Strafprozess trifft den Kläger in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche eine Substantiierungspflicht. Diese beschränkt sich in der Regel inhaltlich jedoch auf die Höhe der eingereichten Forderung so- wie auf Besonderheiten in der Anspruchsbegründung im konkreten Fall 4 . Der Zivilprozess wird im Gegensatz zum Strafprozess – zumindest im ordentlichen Verfah- ren – von der Verhandlungsmaxime beherrscht 5 . Nach dieser haben die Parteien dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben 6 . Die Verhandlungsmaxime weist die Verantwortung für die Urteilsgrundlage im Sachverhalt den Parteien zu 7 . Der Kläger hat somit im Zivilprozess von Anfang an eine viel aktivere Rolle einzunehmen, will er einen Anspruch durchsetzen. Nicht der Richter erforscht die massgeblichen Tatsachen von sich aus, sondern der Kläger hat diese dem Richter als Entscheidgrundlage beizubringen. Im Strafprozess kommt die Verhandlungsmaxime ledig- lich punktuell zur Anwendung, insbesondere wie bereits erwähnt in Bezug auf die Beziffe- rung des Zivilanspruchs. Neben diesen grundsätzlichen Unterschieden in der Aufgabenverteilung ergeben sich aus der Anwendung der Untersuchungs- bzw. Verhandlungsmaxime auch praktisch wesentliche par- tielle Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe. Namentlich ist die Bedeutung von Fristen im Zivilprozess wesentlich grösser als im Strafverfahren. Insbesondere kommt im Strafver- fahren einer dem Kläger angesetzten Frist kaum je Verwirkungsfolge zu. Auch verspätete 2 Oberholzer, S. 314, N 721. 3 So auch Botschaft StPO, S. 1173 f. 4 s. nachfolgend, Kapitel 3.2.2. 5 Botschaft zur ZPO, S. 7275. 6 Art. 55 Abs. 1 ZPO. 7 Kummer, S. 76. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 10 Eingaben des Klägers sind mindestens bis zur Anklagererhebung an das Gericht entgegen zu nehmen. 2.1.2. Offizialmaxime – Dispositionsmaxime Im Strafverfahren gilt grundsätzlich die Offizialmaxime. Diese verlangt, dass Straftaten von Amtes wegen verfolgt werden 8 . Sobald die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einer be- gangenen Straftat erhält, hat sie von sich aus entsprechende Ermittlungen aufzunehmen. Selbst der Geschädigte hat darauf (bei Offizialdelikten) keine Einflussmöglichkeit. Die Aus- nahme davon bilden die Antragsdelikte sowie Fälle von häuslicher Gewalt nach Art. 55a StGB. Im Zivilprozess gilt dagegen die Dispositionsmaxime. Diese besagt, dass der Staat Rechtsschutz nur zu gewähren hat, wenn, soweit und solange es von ihm verlangt wird. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat 9 . Der Private verfügt frei über sein Recht 10 . Auch im Strafprozess steht die Einreichung von Zivilansprüchen im freien Ermessen des Geschädigten. Es gilt auch im Strafprozess die Dispositionsmaxime, soweit es um die Adhä- sionsklage geht. Daraus ergibt sich eine gewisse Schnittstellenproblematik, welche sich na- mentlich bei der Bestimmung von Tiefe und Umfang der Substantiierungspflicht 11 zeigt, welche den Kläger in Bezug auf die eingereichten Zivilansprüche treffen soll. Wie weit muss er unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime seine Ansprüche nicht nur beziffern, sondern auch begründen, wieweit wird die Begründetheit einer Zivilforderung durch die Strafverfolgungsbehörde, welche unter der Offizialmaxime handelt, von Amtes wegen ab- geklärt? In der Praxis wird diese Fragestellung vielfach umgangen, indem im Zweifelsfall die Verweisung in den separaten Zivilprozess angeregt wird. 2.1.3. Durchsetzung von Ansprüchen Bei der Durchsetzung der Zivilansprüche nach erfolgtem Urteil besteht grundsätzlich kein Unterschied, ob diese adhäsionsweise in einem Strafprozess oder in einem eigenständigen Zivilprozess zugesprochen wurden. In beiden Fällen hat die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nach den Regeln des SchKG im Betreibungsverfahren zu erfolgen. An sich han- delt es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit, aber immerhin enthält Art. 73 StGB eine erwähnenswerte, dem Strafprozess vorbehaltene Eigenheit. Gemäss dieser Bestimmung kann der durch ein Verbrechen oder Vergehen Geschädigte vom Gericht verlangen, ihm ge- gen Abtretung seiner im Urteil oder sogar durch Vergleich festgesetzten Forderung auf Schadenersatz bzw. Genugtuung die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse, ein- gezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Nettoverwertungserlös, Ersatzfor- derungen oder Friedensbürgschaftssummen zuzusprechen. Voraussetzung dazu ist, dass der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schadenersatz bzw. die Genugtuung nicht leisten wird. Mit dieser Bestimmung wird dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, bei gegebenen Voraussetzungen das Inkassorisiko für seine Forderung auf den Staat abzuwälzen; eine Möglichkeit, die dem Zivilprozess voll- kommen fremd ist. 8 Oberholzer, S. 295. 9 Art. 58 Abs. 1 ZPO. 10 Kummer, S. 80. 11 vgl. nachfolgend, 4.2.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 11 3. Voraussetzungen der Geltendmachung 3.1. Sachliche Voraussetzungen 3.1.1. Grundregel In sachlicher Hinsicht ist die Adhäsionsklage möglich für privatrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden 12 . Definitionsgemäss kommen einzig Ansprüche in Be- tracht, deren rechtliche Basis im Zivilrecht zu finden ist. Ansprüche auf öffentlich- rechtlicher Grundlage sind somit ausgeschlossen 13 . Sie können nicht im Rahmen eines Strafverfahrens eingebracht, sondern müssen in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden. Welche privatrechtlichen Ansprüche, die sich aus der Straftat ableiten, adhäsions- weise geltend gemacht werden können, ergibt sich aus einem Zusammenspiel zwischen den Tatbestandsnormen des materiellen Strafrechts und den entsprechenden Haftungsnormen im Zivilrecht, namentlich Art. 41 ff. OR, welche die Entstehung (der Obligationen) durch uner- laubte Handlung zum Regelungsinhalt haben. Durch eine Straftat generierte Ansprüche sind typischerweise solche auf Schadenersatz oder Genugtuung. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung sind gemäss haftpflichtrechtlicher Lehre Eintritt eines Schadens, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schadenseintritt, Wi- derrechtlichkeit und Verschulden 14 . Entsprechend Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht, liegt die Beweislast in Bezug auf das Vor- liegen der Haftungsvoraussetzungen beim Kläger. Wird der Anspruch im Adhäsionsverfah- ren geltend gemacht, stellt sich dazu die Frage, inwiefern diese Voraussetzungen zumindest in tatsächlicher Hinsicht bereits bei der Untersuchung der Tat aus strafrechtlichem Blick- winkel (Abklärung der Tatbestandsmässigkeit) von Amtes wegen geprüft werden. - Schaden: Der Geschädigte soll in seinem Vermögen wieder in die Situation versetzt werden, in welcher er vor der Straftat war, indem sämtliche Vermögenseinbussen, die der Geschädigte als Folge der Straftat erlitt, kompensiert werden. Ist im Vermögen des Geschädigten keine Minderung eingetreten, so besteht kein Schadenersatzanspruch. Hat der Geschädigte durch die Straftat auch seelische Unbill von einer gewissen Inten- sität erlitten, ist diese durch Leistung von Genugtuung abzugelten. Der Eintritt eines Vermögensschadens ist i.d.R. nicht Teil des Tatbestandes, welcher im entsprechenden Strafverfahren untersucht wird 15 . Ausgenommen davon sind freilich diejenigen Tatbe- stände, bei welchen der Eintritt eines Vermögensschadens ein objektives Tatbe- standsmerkmal bildet, so etwa beim Betrug 16 oder der arglistigen Vermögensschädi- 12 Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO. Dass sich der Anspruch gegen die beschuldigte(n) Person(en) richten muss, gegen welche auch das entsprechende Strafverfahren geführt wird, wird im Gegensatz z.B. zu Art. 43 Abs. 1 SG StP nicht explizit erwähnt, erscheint jedoch selbstverständlich. 13 Beispiele: Ansprüche gegen den Staat basierend auf einem Verantwortlichkeitsgesetz in Fällen, in welcher ein Beamter durch einen Amtsmissbrauch einen Schaden angerichtet hat; Rückforderungsansprüche gegen einen Sozialhilfebezüger, welcher die Leistungen durch Betrug erwirkt hat. 14 Für viele: Gauch/Aepli/Casanova, S. 63 ff. 15 Bsp.: Bei einer einfachen Körperverletzung wird nur überprüft, ob das Opfer an Körper oder Gesundheit geschädigt wurde. Die Kosten, welche dem Opfer aus der Schädigung allenfalls entstehen, spielen in Bezug auf die Tatbestandserfüllung keine Rolle. Vorbehalten bleibt freilich Art. 313 Abs. 1 StPO. 16 Art. 146 Abs. 1 StGB. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 12 gung 17 . Hier wird die Schadensermittlung grösstenteils in die von Amtes wegen ge- führte Untersuchung des Straftatbestands miteinbezogen 18 . - Adäquater Kausalzusammenhang: Haftung aus Delikt setzt voraus, dass die strafbare Handlung kausal war für den Eintritt des Schadens; zwischen der Straftat und dem Schaden muss das Verhältnis der Ursache und Wirkung 19 bestehen. Innerhalb der strafrechtlichen Beurteilung einer Tat ist das Erfordernis des Kausalzusammenhangs ebenso bedeutsam. Dabei bleibt die Prüfung der Kausalität jedoch begrenzt auf die strafrechtliche Tatbestandsmässigkeit; so ist insbesondere bei Erfolgsdelikten zu prü- fen, ob ein tatbestandsmässiger Erfolg kausal auf eine Handlung oder Unterlassung des Täters zurückzuführen sei. Insofern muss eine entsprechende Kausalkette zu er- kennen sein. Kommt nun ein Ersatzanspruch dazu, so ist diese Kausalkette zusätzlich auszudehnen auf den Schadenseintritt, es ist zu prüfen, ob die Tathandlung nicht nur für den Taterfolg kausal war, sondern über diesen auch für den eingetretenen Schaden. Auch hier gilt die gleiche Einschränkung wie oben beim Schaden: bei Tatbeständen, bei welchen der Eintritt eines Vermögensschadens ein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, wird auch die Kausalität zwischen Tathandlung und Schaden bereits im Rah- men der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der Tat überprüft. Eine inhaltlich we- sentliche Ausdehnung der Kausalkette wird dabei i.d.R. nur stattfinden, soweit mittel- barer Schaden geltend gemacht wird. Bei unmittelbarem Schaden, welcher in der Pra- xis den Hauptanteil an geltend gemachten Ansprüchen ausmachen dürfte, bleibt die Ausdehnung der Kausalkette marginal. Das Haftpflichtrecht statuiert sodann die Adä- quanz des natürlichen Kausalzusammenhanges als weitere Haftungsvoraussetzung. Durch das Erfordernis der Adäquanz erfolgt eine normative Begrenzung der natürli- chen Kausalität als haftungsbegründendes Merkmal. Adäquat ist eine Handlung dann, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken 20 . Muss nun die Adäquanz im Adhäsionsverfahren noch selbständig erstellt werden, in welchem der Geschädigte seinen geltend gemachten Ersatzanspruch mit der delikti- schen Tathandlung als Causa begründet? Die Antwort ist auch hier eine zweiteilige. Die Adäquanz wird bereits bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands mit geprüft, soweit es um die Erfüllung des Tatbestandes geht. Eine vorsätzliche Tatbegehung imp- liziert praktisch das Vorliegen der Adäquanz: der Täter, der weiss, was er tut und dies auch tun will, wählt sein Vorgehen typischerweise in einer Art und Weise, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zum gewollten Ziel zu führen. Ansonsten könnte der Täter den Tatverlauf gar nicht steuern und somit seinen Willen nicht zum Durchbruch bringen. Bei Fahrlässigkeits- tatbeständen wird im Rahmen der Prüfung, ob der Täter in pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit handelte, die Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts sowie in groben Zügen auch des dazu führenden Kausalverlaufs geprüft. Diese Überprüfung erfolgt laut Bundesge- richt genau nach dem Massstab der Adäquanz 21 . Darüber hinaus wird allerdings zu- sätzlich zu prüfen sein, ob auch im auf den Schadenseintritt ausgedehnten Teil des 17 Art. 151 StGB. 18 Der strafrechtliche Schadensbegriff umfasst dabei neben der wirtschaftlichen auch subjektive (subjektive Unbrauchbarkeit) und juristische Komponenten (nur verkehrsfähige Sachen sind geschützt, z.B. nicht Drogen) und deckt sich somit nicht vollständig mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff; vgl. Arzt, in BSK Strafrecht II, S. 542 ff., N 86 ff. zu Art. 146 StGB. 19 Schnyder, in BSK OR I, N 15 zu Art. 41 OR. 20 Brehm, S. 96, N 121 zu Art. 41 OR. 21 Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Weder, S. 59. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 13 Kausalverlaufs 22 Adäquanz gegeben ist, ob also die Tathandlung nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, nicht nur den eingetretenen Taterfolg, sondern auch den eingetretenen Schaden zu bewirken. - Widerrechtlichkeit: Art. 41 Abs. 1 OR verpflichtet jenen zum Schadenersatz, der ei- nem andern widerrechtlich Schaden zufügt. Widerrechtlich ist eine Handlung dann, wenn sie einen Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut bewirkt. Nach Praxis des Bun- desgerichts und herrschender Lehre findet in der Schweiz die objektive Widerrecht- lichkeitstheorie Anwendung, wonach eine Schadenszufügung widerrechtlich ist, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst 23 . Dabei wird differenziert, ob es sich bei dem Rechtsgut um ein absolutes Recht handelt 24 oder nicht. Wird in ein ab- solutes Recht eingegriffen, so ist per se Rechtswidrigkeit gegeben. Die Rechtsordnung schützt diese Rechtsgüter unmittelbar 25 . Wohl bestehen im positiven Recht, gerade im StGB 26 oder auch in den Erlassen zum Strassenverkehr, zahlreiche Bestimmungen, welche den Schutz von absoluten Rechtsgütern bezwecken; ein Eingriff in ein absolu- tes Recht wird aber wie erwähnt nicht erst dadurch widerrechtlich, dass gegen eine solche Bestimmung verstossen wurde 27 . Anders sieht es aus, wenn nicht in ein absolu- tes, wohl aber in ein relatives Recht des Geschädigten eingegriffen wird, namentlich wenn eine reine Vermögensschädigung 28 vorliegt. Eine solche kann auch begangen werden, ohne dass es widerrechtlich geschieht 29 . Bei einer reinen Vermögensschädi- gung ist Widerrechtlichkeit erst gegeben, wenn ein Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm begangen wird 30 . Einschlägig in diesem Sinn ist eine Norm dann, wenn sie den Zweck hat, das Vermögen oder ähnlich gewichtige Rechtsgüter des Indivi- duums, welche jedoch nicht als absolute Rechte gelten, zu schützen. Bezogen auf die Adhäsionsklage bedeutet dies, dass vorerst zu bestimmen ist, welches geschützte Rechtsgut durch die Straftat, welche Gegenstand des entsprechenden Strafverfahrens ist, verletzt wurde. Sodann ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein Individualrecht han- delt 31 . Wurde der Geschädigte in einem absoluten Recht beeinträchtigt, so kann das Kriterium der Widerrechtlichkeit ohne weiteres als erfüllt angesehen werden. Wurde durch die Straftat jedoch einzig in das Vermögen oder ein anderes nicht absolutes Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen, so ist danach zu fragen, ob in concreto der Gesetzesbestimmung, gegen welche verstossen wurde, Schutznormcharakter in oben dargestelltem Sinn zukommt. Klar bejaht werden kann dies bei den Straftaten gegen das Vermögen, Art. 137 ff. StGB, denn geschütztes Rechtsgut ist hier bezeichnender- weise gerade das individuelle Vermögen (wenn nicht gar das Eigentum, welches als absolutes Recht wie erwähnt unmittelbar geschützt wird). Weit weniger eindeutig ges- taltet sich die Antwort, wenn nicht eine Bestimmung des zweiten Titels des Besonde- 22 Wobei eine Ausdehnung wie erwähnt vorab bei mittelbarem Schaden eintritt. 23 Bundesgerichtsentscheid 4C.280.1999, Erwägung 1. a). 24 Rechte, die sich gegen jedermann wenden; insbesondere: Leben, körperliche, geistige und seelische Integri- tät, Eigentum. 25 Obergericht Basel-Landschaft, Entscheid vom 16.09.1997 26 z.B. Art. 111 ff. StGB. 27 Schnyder in BSK OR I, N 33 zu Art. 41 OR; Guhl, S. 186, § 24, N 2. 28 Das Vermögen ist kein absolut geschütztes Rechtsgut; Schnyder, N 33 zu Art. 41 OR mit Verweis auf BGE 118 Ib 163. 29 So erlaubte Vermögensschädigungen im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, s. Guhl, S. 174. 30 Schaller, S. 2, mit weiteren Literaturverweisen (FN 12). 31 Bsp.: Art. 90 Ziff. 1 SVG (Verletzung von Verkehrsregeln) schützt die Verkehrssicherheit als allgemeines Rechtsgut, Art. 90 Ziff. 2 SVG (in der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer) dagegen auch die persönliche Integrität jedes Verkehrsteilnehmers. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 14 ren Teils des StGB zur Debatte steht, sondern eine Strafnorm, welche ihrer systemati- schen Einordnung im StGB nach zu beurteilen den Schutz eines andern, insbesondere eines Rechtsgutes der Allgemeinheit bezweckt. Hier verschiebt sich die Fragestellung darauf, ob die fragliche Strafnorm neben dem Rechtsgut, welches sie vordergründig schützen soll, kumulativ zum Zweck hat, auch das beeinträchtigte individuelle Rechts- gut zu schützen. Dazu ist eine entsprechende Normanalyse vorzunehmen. Das Bun- desgericht hat in diesem Sinne verschiedentlich Strafnormen, die vordergründig Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen, auch die Wirkung eines Individualrechts zu- kommen lassen, so bei den Urkundendelikten, welche neben dem Vertrauen der Öf- fentlichkeit in die Beweiskraft von Urkunden auch private Vermögensinteressen schützen sollen 32 . Ein Musterbeispiel für eine Normanalyse zwecks Bestimmung des Schutznormcharakters ist BGE 129 IV 322 betreffend den Tatbestand der Geldwä- scherei: Art. 305 bis StGB, welcher gemäss systematischer Einordnung in erster Linie die Rechtspflege schützen soll, schützt demgemäss in Fällen, in denen die Vermö- genswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensin- teressen der durch die Vortat Geschädigten 33 . Auch der Tatbestand des falschen Zeug- nisses, Art. 307 Abs. 1 StGB, kann als Schutznorm in obigem Sinn dienen 34 sowie auch gewisse Konkursdelikte (insbesondere Art. 163, 164 und 167 StGB), welche ne- ben dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als solches den (offenbar als in- dividuelles Vermögensrecht zu verstehenden) Anspruch des Gläubigers schützen, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen 35 . - Verschulden: Haftpflichtig auf der Grundlage von Art. 41 OR wird nur, wer mit Ver- schulden gehandelt hat, d.h. absichtlich oder fahrlässig handelte und dabei urteilsfähig war 36 . Wenn auch der Verschuldensbegriff im Zivil- und der Schuldbegriff im Straf- recht sich nicht gänzlich decken, ist die Prüfung des Verschuldens gemäss Art. 41 OR bereits in der strafrechtlichen Beurteilung im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestandes enthalten. Als Fazit kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Haftpflicht nach Art. 41 ff. OR i.d.R. in tatsächlicher Hinsicht im Adhäsionsprozess nur in sehr eingeschränktem Mass vom Kläger dargebracht und vom Gericht noch zusätzlich zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts geprüft werden müssen. Der Hauptteil der Voraussetzungen einer allfälli- gen Haftung wird im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung von Amtes wegen mit er- hoben 37 . Der Kläger profitiert insofern im Adhäsionsprozess in Abkehr von der im Zivilpro- 32 BGE 135 IV 27. 33 BGE 129 IV 322 ff. 34 Oberholzer, S. 251, N 582. 35 Bundesgerichtsentscheid 4A.275/2007 vom 27.11.2007, E. 1.3.1; Brunner in BSK Strafrecht II, N 7 zu Art. 163 und N 3 zu Art. 164 StGB. 36 vgl. Schnyder in BSK OR I, N 45 ff. zu Art. 41 OR. 37 Bsp.: In BGE 134 IV 210 ff. befasst sich das Bundesgericht mit dem Erfordernis der Stoffgleichheit zur Er- füllung des subjektiven Tatbestands beim Betrug. Zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsab- sicht gehöre, dass der Täter die Absicht verfolgen müsse, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Ver- mögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen werde. Werde die Bereicherungsabsicht mangels Stoffgleichheit verneint, so finde statt des Betrugstatbestand jener der arglistigen Vermögensschädi- gung nach Art. 151 StGB Anwendung (S. 214, E. 5.3.). In casu ging es um ein vom Leasingnehmer fälschli- cherweise bei der Kaskoversicherung als gestohlen gemeldetes Leasingfahrzeug. Die Versicherung hätte laut Leasingvertrag an den Leasinggeber, nicht an den Täter, Leistungen ausschütten müssen. Der Täter hätte ledig- lich den mittelbaren Vorteil erlangt, dass er die künftigen Leasingraten nicht mehr zu bestreiten gehabt hätte. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 15 zess bestimmenden Regel von Art. 42 Abs. 1 OR in erheblichem Masse von der Untersu- chungsmaxime 38 . Seine Substantiierungspflicht wird massgeblich eingeschränkt 39 . Die Staatsanwaltschaft hat zudem laut Art. 313 Abs. 1 StPO auch die zur Beurteilung der Zivil- klage erforderlichen Beweise zu erheben, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich er- weitert oder verzögert wird. Aus Art. 125 Abs. 1 und 427 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass der Kläger Anträge zum Zivilpunkt stellen kann. Darunter fallen entsprechend dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO auch Beweisergänzungsanträge. Der Kläger kann dadurch auch im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Zivilforderung Einfluss auf das Ausmass und die Tiefe der Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft nehmen 40 . Gemäss BGE 120 Ia 108 ist der Richter im Adhäsionsprozess an seine Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts in strafrechtlicher Hinsicht auch bei der Behandlung der Zivilforderung gebun- den. Art. 53 OR, wonach der Zivilrichter gegenüber dem Strafrichter in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts unabhängig ist 41 , gilt somit nur für den Fall, dass eine Verwei- sung der Zivilklage in den Zivilprozess erfolgte und soweit nicht Ansprüche, insbesondere nach OHG, welche im Grundsatz schon vom Strafgericht entschieden worden sind, nur noch umfangmässig festzulegen sind 42 . 3.1.2. Umfang der Geltendmachung von Ansprüchen Im Adhäsionsverfahren kann der Kläger gestützt auf Art. 41 ff. OR jede unfreiwillige Ver- minderung seines Reinvermögens geltend machen, welche adäquat kausal auf die Gegen- stand des Strafverfahrens bildende Straftat zurückzuführen ist 43 . Grundsätzlich wird von ei- nem wirtschaftlichen Schadensbegriff ausgegangen, d.h. es wird rein rechnerisch die Ver- mögensdifferenz in den Zuständen vor und nach dem schädigenden Ereignis berücksichtigt. Die Ausnahme dazu ist in Art. 43 Abs. 1 bis OR in Bezug auf die Verletzung oder Tötung von Haustieren statuiert. Hier darf der reine Affektionswert des Tieres beim Schadenersatz mit- einbezogen werden. Es spielt bei der Haftung aus Delikt keine wesentliche Rolle, ob der Schaden ein unmittelbarer oder ein mittelbarer ist. Der Unterschied liegt darin, dass mittel- barer Schaden in der Kausalkette entfernter liegt als unmittelbarer. Dies ist jedoch unerheb- lich, solange bloss eine relevante Kausalkette noch gegeben ist 44 . Als unmittelbarste Art des Schadens kann die Vermögensverminderung gesehen werden, die durch die Vollendung ei- Das Bundesgericht sprach den Täter deswegen mangels Stoffgleichheit und somit mangels Bereicherungsab- sicht vom Betrugsvorwurf frei. Es führte weiter aus, der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung sei wohl erfüllt, diesbezüglich sei jedoch die Antragsfrist bereits abgelaufen. Mit diesen Erwägungen prüfte das Bundesgericht impliziter die Widerrechtlichkeit in haftpflichtrechtlichem Sinn mit. Obwohl eine Verurteilung des Täters in diesem Sachverhalt nicht ergehen konnte, lässt sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts schliessen, dass das Verhalten des Täters widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR war, nämlich gegen die Schutznorm von Art. 151 StGB verstiess. 38 s. auch Hauser/Schweri/Hartmann, S. 147. 39 vgl. nachfolgend, Kapitel 3.2.2. 40 Gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung mit Blick auf die Beurteilung der Zivilforde- rung auszudehnen, kann der Kläger gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO Beschwerde führen. 41 vgl. nachfolgend, 4.2. 42 Es mag Ausnahmefälle geben, in welchen es genau wegen Art. 53 OR für den Kläger vorteilhafter sein kann, auf den Zivilweg verwiesen zu werden. 43 Zulässig wäre im übrigen auch die adhäsionsweise Geltendmachung eines Anspruches gestützt auf Art. 97 ff. OR, wenn zwischen Täter und Geschädigtem ein Vertragsverhältnis bestand und die Straftat (z.B. Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung) gleichzeitig eine Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Vertrages darstellt. Weiter denkbar ist auch ein Herausgabeanspruch gestützt auf das Eigentumsrecht, sowie ein Beseiti- gungs-, Unterlassungs-, Berichtigungs- oder Publikationsanspruch aus Persönlichkeitsrecht gemäss ZGB. 44 vgl. Schnyder in BSK OR I, N 7 zu Art. 41 OR. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 16 nes Eigentums- oder Vermögensdeliktes 45 selbst bereits eintritt. Als unmittelbarer Schaden gelten sodann die Heilungskosten (bei Delikten gegen Leib und Leben), sowie dementspre- chend die Reparaturkosten bei Eigentumsschädigungsdelikten. Als mittelbarer Schaden kommen beispielsweise ein Verdienstausfall infolge durch die Straftat verursachter Er- werbsunfähigkeit oder die Anwaltskosten des Geschädigten 46 in Betracht, soweit sich diese auf das für das Durchsetzen der Ersatzforderung Notwendige beziehen. Des weitern kann auch entgangener Gewinn als mittelbarer Schaden in Frage kommen. Ausdrückliche Um- schreibungen des Ersatzumfanges finden sich in Art. 45 OR für den Fall der Tötung sowie in Art. 46 OR für den Fall der Körperverletzung. Aus der Bedingung, dass eine Schadenszufügung widerrechtlich erfolgt sein muss, um eine Ersatzpflicht zu begründen, folgt, dass nur Ersatz für Eigenschaden geltend gemacht werden kann. Der Täter haftet nur für den Schaden desjenigen, in dessen geschützte Rechtsgüter er eingegriffen hat. Drittschaden, d.h. Schaden, den eine Person erlitten hat, welche nicht Trä- gerin der durch die Tat konkret verletzten Rechtsgüter ist, kommt grundsätzlich nicht in Be- tracht. Speziell zu erwähnen – da abweichend von der erwähnten Grundregel – ist der Ver- sorgerschaden nach Art. 45 Abs. 3 OR bei Tötung eines Menschen. Es handelt sich nicht nur um einen klassischen mittelbaren, sondern darüber hinaus um einen Drittschaden 47 , für wel- chen aufgrund positivrechtlicher Normierung Ersatz verlangt werden kann. Unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen einer Straftat kann zur Abgeltung der durch die Straftat erlittenen immateriellen Unbill bei Tötung, Körperverletzung 48 und Persönlichkeits- verletzung 49 Genugtuung verlangt werden. Vorausgesetzt ist eine aus der Straftat resultie- rende Beeinträchtigung im seelischen Wohlbefinden, welche eine gewisse Intensität errei- chen muss (entsprechend kommt nach dem Wortlaut von Art. 47 OR bei einer reinen Tät- lichkeit Genugtuung noch nicht in Frage, es sei denn es ergebe sich aufgrund besonderer Umstände ein Anspruch aus Persönlichkeitsverletzung nasch Art. 49 Abs. 1 OR). Wie beim Versorgerschaden kann auch Genugtuung unter gegebenen Umständen als Drittschaden gel- tend gemacht werden. 3.2. Persönliche Voraussetzungen 3.2.1. Aktivlegitimation Neben den sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, insbesondere dem Erfor- dernis eines rechtlich geschützten Individualrechts, in welches durch die Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat eingegriffen wurde, bedarf es in subjektiver Hinsicht der Aktiv- legitimation des Zivilklägers, damit ein von ihm gestellter Anspruch geschützt werden kann. Zur Adhäsionsklage berechtigt ist nach aktueller und künftiger (s. Art. 115 StPO) Rechtsla- ge und herrschender Lehre derjenige, der durch die Straftat in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist 50 . Nur der Träger des durch die fragliche Straftat geschütz- 45 z.B. bei Diebstahl oder Betrug. 46 BGE 4C.433/2004 E3.1; auch vorprozessuale Anwaltskosten: Schnyder, N 3 zu Art. 46 OR. vgl. auch Art. 433 Abs. 1 StPO. 47 Zur Aktivlegitimation beim Versorgerschaden nachfolgend, Kapitel 3.2.1. 48 Art. 47 OR. 49 Art. 49 Abs. 1 OR. 50 Begleitbericht zum Vorentwurf StPO, S. 89; Kommentar StPO, S. 93; Oberholzer, S. 252. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 17 ten Gutes 51 kann als Kläger zugelassen werden. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung in einem geschützten individuellen Rechtsgut genügt nicht 52 . Bloss mittelbar beeinträchtigt ist, wer nicht schon aufgrund der schädigenden Tat selbst einen Eingriff in ein ihm selbst zuste- hendes Rechtsgut erleidet, sondern erst dadurch, dass er in faktischer oder rechtlicher Bezie- hungen zum unmittelbar Betroffenen steht 53 . Die Frage nach der unmittelbaren Beeinträchti- gung ist dabei bei manchen Tatbeständen eng verknüpft damit, ob und in welchem Umfang der entsprechenden Strafnorm Schutznormcharakter beigemessen wird 54 . Je nachdem, wel- ches individuelle Rechtsgut als von der Norm (mit-)geschützt angesehen wird, verändert sich der Kreis der unmittelbar Betroffenen 55 . Im Weiteren besteht eine enge Beziehung zwi- schen dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit und der haftpflichtrechtlichen Grundregel, dass nur Eigenschaden, nicht aber Dritt- bzw. Reflexschaden geltend gemacht werden kann 56 . Zweifellos als unmittelbar betroffen und somit aktivlegitimiert gilt das Opfer gemäss OHG sowie jede zur Stellung eines Strafantrages berechtigte Person 57 . Parallel zu den Fällen, in welchen kraft positiver Gesetzesbestimmung auch Drittschaden geltend gemacht werden kann, bestehen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, welche in Abweichung von der Grundregel auch Dritten, welche nicht unmittelbar von einer Straftat betroffen sind, die Aktivlegitimation zukommen lassen, sei es für originäre eigene Ansprü- che, sei es, dass kraft Subrogation die Ansprüche des unmittelbar in seinen geschützten Rechtsgütern Verletzten auf sie übergehen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a i.V.m. 39 OHG können Angehörige 58 eines Opfers Versorger- schäden nach Art. 45 Abs. 3 OR sowie Genugtuung für Verletzung in den eigenen Persön- lichkeitsrechten durch Tötung oder Verletzung nach Art. 47 OR adhäsionsweise geltend ma- chen. Mit Inkrafttreten der StPO wird Kapitel 6 des OHG (Art. 34 – 44) in diese integriert; entsprechend findet sich dann die betreffende Bestimmung in Art. 122 Abs. 2 StPO (wobei sich die Aktivlegitimation der Angehörigen bereits aus Art. 117 Abs. 3 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO ergibt). Kraft erbrechtlicher Universalsukzession gehen sodann die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten selbst im Falle seines Todes auf die Erben über. Dies führt auch zu einem Nachrücken in die prozessuale Stellung des Geschädigten als Kläger im hän- gigen Strafverfahren. Diese Regel wird in Art. 121 Abs. 1 StPO wiedergegeben. Art. 121 Abs. 2 StPO hält einschränkend fest, dass die Erben (wie auch alle Personen, welche durch 51 Hauser/Schweri/Hartmann, S. 142. 52 Bsp.: Veruntreut der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft Gesellschaftsvermögen, ist nur die Gesell- schaft unmittelbar betroffen. Der Aktionär ist bloss mittelbar betroffen und daher nicht aktivlegitimiert als Kläger im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer. 53 Bsp.: Ein Arbeitnehmer wird aufgrund einer ihm zugefügten Körperverletzung arbeitsunfähig. Sein Arbeit- geber kann, weil ihm dazu die Arbeitskraft des verletzten Arbeitnehmers fehlt, einen Auftrag nicht annehmen und erleidet dadurch einen Vermögensschaden. Der Arbeitgeber ist von der Körperverletzung bloss mittelbar betroffen und kann folglich seinen Schaden nicht gegenüber dem Täter geltend machen. 54 vgl. etwa BGE 129 IV 105 f. 55 Exemplarisch Art. 163und 164 StGB; wird hier der Anspruch des Gläubigers, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen, als geschütztes individuelles Recht gesehen, so ist der Gläubiger konsequenterweise als unmittelbar Betroffener zu sehen, welcher adhäsi- onsweise den durch die (vorgetäuschte) Vermögensminderung beim Schuldner entstandene Reduktion seiner Konkursdividende als Schaden gegenüber dem Täter und einem allfälligen Dritten gemäss Ziff. 2 geltend ma- chen kann, auch wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist und daher durch die Handlung des Täters unmittelbar das Vermögen der Gesellschaft beeinträchtigt wird, jenes des Gläubigers nur mittelbar. 56 vgl. vorstehend, 3.1.2. 57 Art. 115 Abs. 2 StPO. 58 Ehegatte, Kinder, Eltern und andere Personen, welche dem Opfer in vergleichbarer Weise nahestehen (Art. 1 Abs. 2 OHG bzw. Art. 116 Abs. 2 StPO). G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 18 Subrogation von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind) nur zur adhäsionsweisen Zivilklage berechtigt sind und ihnen nur jene Verfahrensrech- te zukommen, welche sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Das Recht auf Strafklage ist somit ein höchstpersönliches, welches nur dem Geschädigten selbst zukommen kann. Verschiedene bundesgesetzliche sowie kantonale Bestimmungen bewirken die Subrogation von Dritten, i.d.R. solchen, die entschädigende Leistungen an den Geschädigten erbracht haben, in die Rechtsansprüche des Geschädigten gegenüber dem Täter. So verleiht Art. 7 OHG einem Kanton, der an ein Opfer oder dessen Angehörige Entschädigungsleistungen gemäss Art. 19 OHG erbracht hat, im Umfang derselben einen direkten Entschädigungsan- spruch gegen den Täter. Dasselbe gilt für Schadens-, Unfall- oder Gebäudeversicherer, so- weit sie Leistungen erbracht haben 59 ebenso für das Gemeinwesen bei Alimentenbevor- schussung gestützt auf Art. 131 Abs. 3 und 289 Abs. 2 ZGB in Strafverfahren wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten. Dasselbe ergibt sich inskünftig aus Art. 217 Abs. 2 StGB, wonach dem Gemeinwesen das Strafantragsrecht zukommt, in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 StPO, wonach eine antragsberechtigte Person als Geschädigter gilt. Auch in den Fällen der Subrogation von Gesetzes wegen gilt, dass in die Rechte des Geschädigten einge- tretenen Personen nur, aber immerhin, zur adhäsionsweisen Zivilklage berechtigt sind und ihnen nur jene Verfahrensrechte zukommen, welche sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Anmeldung im Verfahren Die geschädigte Person hat einen Anspruch auf Zulassung als Kläger im Strafprozess. Der Anspruch auf Zulassung als Zivilkläger im Adhäsionsverfahren ist für die StPO in Art. 122 Abs. 1 fixiert. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den Geschädigten auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Aufklärungspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber allfälligen Zivilklägern sind Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf recht- liches Gehör 60 . Sie sind im Falle des Opfers und dessen Angehörigen ausdrücklich statuiert in Art. 37 Abs. 2 OHG bzw. nach Inkrafttreten in Art. 117 Abs. 1 lit. e i.V.m. 305 Abs. 1 StPO. Bei sonstigen Geschädigten ist die Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft in Art. 118 Abs. 4 StPO festgelegt. Diese Bestimmung erscheint als Konkretisierung von Art. 107 Abs. 2 StPO, welche allgemein verlangt, dass rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen sind. Auf der andern Seite erlangt nur derjenige Geschädigte Klägerstellung im Verfahren, der ausdrücklich erklärt, dass er sich am Strafverfahren betei- ligen will, wobei die Stellung eines Strafantrags einer solchen Erklärung gleichkommt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Dies entspricht, soweit es um die Einreichung der Zivilforde- rung geht, der Regel, dass auch im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt 61 . Ab 59 Art. 72 VVG, Art. 41 UVG, Subrogationsbestimmungen in kantonalen Gesetzen zur Gebäudeversicherung. 60 Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Verfahren mittels Anklage oder Strafbefehl zum Abschluss gebracht werden soll, auch wenn im Strafbefehlsverfahren Zivilforderungen nicht entschieden werden, sondern höchstens vom Beschuldigten anerkannte Forderungen vorgemerkt werden (vgl. nachfolgend, 4.2.1.). Dies folgt aus der Überlegung, dass eine Forderung nur anerkannt werden kann, wenn sie auch gestellt wurde. Da- her ist der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft auch im Strafbefehlsverfahren aufzufordern, allfällige Zivil- ansprüche einzureichen. Diese sind sodann dem Beschuldigten vorzuhalten und er ist zu fragen, ob er diese anerkenne. Einzig wenn sich zeigt, dass eine Einstellung des Verfahrens erfolgen wird, kann auf die Aufforde- rung zur Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche verzichtet werden, da diese in der Einstellungsverfügung nicht behandelt werden (vgl. nachfolgend, 4.2.1.). 61 vgl. vorstehend, 2.1.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 19 Inkrafttreten der StPO wird diese Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben sein (Art. 118 Abs. 3 StPO). In den Kantonen besteht schon aktuell die Praxis, dem Geschädigten möglichst bald nach Eröffnung des Strafverfahrens ein entsprechendes Formular zukommen zu lassen, in welchem er sich entsprechend erklären kann. Diese Vor- gehensweise wird auch unter der StPO weitergeführt 62 ; dabei hat die Erklärung jedoch nicht zwingend auf diese Weise zu erfolgen. Selbst eine mündliche Erklärung ist gültig, wobei diese zu Protokoll zu nehmen ist. Entsprechend der Ausgestaltung des Formulars wird viel- fach mit der Erklärung, als Kläger am Verfahren teilnehmen zu wollen, gleichzeitig die Ein- reichung der Zivilforderung in konkreter Höhe und allenfalls unter Beilage von Belegen verbunden. Zwingend ist dies jedoch nicht, die Bezifferung und Begründung der Zivilforde- rung kann auch noch später und allenfalls mündlich erfolgen. Als spätester möglicher Zeit- punkt wurde in Art 123 Abs. 2 StPO der Parteivortrag in der Hauptverhandlung bestimmt. Unter Abwägung der Interessen des Geschädigten bzw. Adhäsionsklägers einerseits, dem genügend Zeit belassen werden muss, seine aus den Folgen der Straftat erwachsenen An- sprüche vollumfänglich zu überblicken, und des Beschuldigten bzw. Adhäsionsbeklagten andererseits, der die nötige Zeit erhalten muss, gerade bei komplexen Ansprüchen sich ernsthaft mit den Forderungen auseinander zu setzen und allenfalls sachliche Argumente dagegen zu erkennen und in geeigneter Weise vorzubringen, erscheint der vom Gesetzgeber gewählte letztmögliche Zeitpunkt m.E. reichlich spät. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger sich das Nachklagerecht für weiteren zum Urteilszeitpunkt noch nicht feststehenden Schaden vorbehalten kann, ist nicht ganz einzusehen, weshalb nicht Be- zifferung und Begründung bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens oder allenfalls mit Ablauf der Frist zur Stellung von Beweisanträgen im Vorbereitungsstadium der Haupt- verhandlung (Art. 331 Abs. 2 StPO) verlangt wird. Ob es allerdings in der Praxis unter der StPO zur Regel werden wird, dass die Zivilansprüche erst anlässlich der Hauptverhandlung präsentiert werden, darf derzeit bezweifelt werden. Denn dabei scheint die Gefahr relativ beträchtlich, dass auch das Gericht sich bei komplexen Ansprüchen ausser Stande sehen wird, ein derart kurzfristig eingereichtes Begehren innerhalb der im Hauptverfahren zur Ver- fügung stehenden Zeit seriös zu beurteilen. Dies könnte dazu führen, dass mit grösserer Häufigkeit eine Verweisung der Zivilforderung in den Zivilprozess erfolgt, zumal dagegen kein Rechtsmittel erhoben werden kann. Der Kläger, welcher dieses Risiko nicht eingehen will, wird also gut daran tun, seine Zivilklage rechtzeitig einzureichen. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die Zivilforderung, wenn sie schriftlich im Vorverfahren eingereicht wird, kurz unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen. Alternativ kann die Begründung gemäss Abs. 2 mündlich an der Hauptverhandlung erfolgen. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sieht hingegen vor, dass die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn der Kläger die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Die Substanti- ierungspflicht des Klägers im Adhäsionsprozess lässt sich somit durch diese beiden Be- stimmungen eingrenzen: Die Begründung kann kurz sein, muss aber doch in hinreichender Tiefe erfolgen. Ist dies nicht der Fall, droht die Verweisung in den Zivilprozess, in welchem dann Art. 42 Abs. 1 OR volle Wirkung entfaltet 63 . Die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 StPO ist m.E. vor allem dahingehend zu verstehen, dass die Begründung der Zivilforderung sich inhaltlich auf jene Voraussetzungen der Haftpflicht beschränken kann, welche nicht schon von Amtes wegen im Rahmen der strafrechtlichen Tatbestandsabklärung zu prüfen 62 s. Anhang; Zur Ausarbeitung von vereinheitlichten Vorlagen für Verfügungen, Formulare, etc. im Zusam- menhang mit der StPO wurden durch die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) inter- kantonale Arbeitsgruppen eingesetzt. 63 vgl. nachfolgend, 4.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 20 sind 64 . In den meisten Fällen bedeutet dies, dass lediglich Bestand und Höhe (letzteres meis- tens unter Einreichung entsprechender Belege wie Quittungen und Rechnungen) des Scha- dens vom Kläger auszuweisen sind. Daneben kommen weitere Besonderheiten des konkre- ten Falles dazu, so etwa der Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Straftat, wenn dieser im konkreten Fall nicht auf der Hand liegt 65 , oder weitere Voraussetzungen, wie etwa die nahe Beziehung einer nicht in direkter Linie verwandten Person zum Getöteten, wenn diese Person eigene Ansprüche nach Art. 47 OR einklagt. Wei- ter kann in Art. 123 Abs. 1 StPO auch eine Ordnungsvorschrift gesehen werden, nach wel- cher weitschweifende Eingaben zur Zivilforderung unerwünscht sind. Eine Begründung dürfte im Wesentlichen als hinreichend gelten, wenn der Schaden bzw. die einzelnen Scha- densposten vom Kläger genau bezeichnet 66 und belegt werden 67 . Kann der Kläger keinen Beleg beibringen, so hat er zu begründen, weshalb nicht. Aus den Angaben des Klägers dar- über, um was für eine Art Schaden es sich im Einzelnen handelt, wird das Gericht, in Kenntnis des Sachverhalts, im Normalfall auch ohne weiteres den adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen Tat und Schaden beurteilen können. 4. Entscheid über die Zivilforderung 4.1. Entscheid durch das Strafgericht Ungeachtet des Streitwertes 68 entscheidet das mit der Strafsache befasste Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht und die Zivilklage hinreichend begründet und beziffert wurde 69 (lit. a). Ein (die Forderung schützender oder abweisender) Entscheid ergeht auch bei Freispruch, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, d.h. die Voraussetzungen der Haftung in liquider Weise als erfüllt oder als nicht erfüllt eingestuft werden (lit. b). Dabei ist auch das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden. Hat der Beschuldigte die Forderung des Geschädigten aner- kannt, so darf das Gericht diese nicht mehr abweisen 70 , auch wenn die Forderung eigentlich zu hoch ist 71 . Art. 126 Abs. 3 StPO erweitert den Spielraum des Gerichts in Fällen, in welchen die genaue Schadenshöhe und damit die genaue Höhe der Zivilforderung zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand nachgewiesen werden kann. Das Gericht kann hier einen Entscheid im Grundsatz fällen, d.h. seinen Entscheid inhaltlich darauf beschränken, dass die Voraussetzungen der Haftpflicht des Täters gegeben sind und die Forderung zur Ermittlung des genauen Betrages in den Zivilprozess verweisen. Ein sol- 64 vgl. vorstehend, 3.1.1. 65 z.B. wenn mittelbarer Schaden geltend gemacht wird. 66 wobei sich dies schon aus den eingereichten Belegen ergeben kann. 67 Bsp.: Bei Reparaturkosten ist genau zu deklarieren, auf welchen anlässlich der Straftat beschädigten Gegen- stand sich diese beziehen. 68 Art. 124 Abs. 1 StPO. 69 dies falls wird die Forderung in aller Regel geschützt werden. 70 was in der Praxis schon vorgekommen ist. 71 Bsp.: Das Opfer eines Einbruchdiebstahls gibt an, es sei ihm bei dem Einbruch u.a. auch noch eine teure Kamera gestohlen worden. In Wahrheit besass er aber nie eine solche. Der Täter anerkennt die Schadenersatz- forderung des Opfers aus Reue vollumfänglich, obwohl er sich bewusst ist, bei dem Einbruch keine Kamera entwendet zu haben. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 21 cher Entscheid im Grundsatz stellt ein Feststellungsurteil mit bindender Wirkung für das Zi- vilgericht dar 72 . Sozusagen als Spezialfall dieses Spezialfalls sieht Art. 126 Abs. 4 StPO bei einer Zweiteilung des Entscheids über die Zivilforderung in erwähnter Weise in Fällen, in welchen dem Zivilkläger die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO zukommt, vor, dass der Entscheid über die Höhe nicht in den Zivilprozess verwiesen wird, sondern inner- halb des Strafgerichtes, jedoch durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht weitergeführt wird. Diese Regelung, welche Art. 38 Abs. 2 OHG ablösen wird, privilegiert das Opfer ent- sprechend der Ansicht, dass diesem die Führung eines zweiten Prozesses in der für das Op- fer belastenden Angelegenheit nicht zumutbar ist. 4.2. Verweisung in den Zivilprozess Die Verweisung der Zivilklage in den Zivilprozess kann aus mehreren Gründen erfolgen, welche in Art. 126 Abs. 2 lit. a bis d StPO aufgezählt werden. 4.2.1. Strafbefehl und Einstellung Wird das Strafverfahren durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, so wird laut lit. a der genannten Bestimmung über die Zivilforderung nicht entschieden, sondern es erfolgt die Verweisung in den Zivilprozess. Einzig wenn die Zivilforderung vom Beschul- digten anerkannt worden ist, kann sie im Sinne der Vormerkung Eingang in das Dispositiv des Strafbefehls finden 73 . Diese Regelung bestand schon bis anhin in bestimmten kantonalen Strafprozessordnungen, und hat sich gegenüber der Regelung in anderen Kantonen durchge- setzt, wonach auch im Strafbefehlsverfahren nach Möglichkeit über die adhäsionsweise ein- gereichte Zivilforderung zu entscheiden ist. M.E. ist die Regel Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO zu starr. Es gilt zu berücksichtigen, dass im Strafverfolgungsalltag das Massengeschäft im Ab- schluss der Verfahren durch Strafbefehl besteht. Gerade die häufigen Fälle von einfacher Körperverletzung werden meistens mit Strafbefehl erledigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht in solchen Fällen auf Begehren des Opfers z.B. angemessene Genugtuungssummen gesprochen werden können, was ohne weiteres möglich und auch im Sinne des Opferschut- zes wäre. Eine flexiblere gesetzliche Lösung, etwa in Anlehnung Art. 126 Abs. 3 StPO, ins- besondere Satz 2, wäre zu begrüssen gewesen. Art. 320 Abs. 3 StPO hält ausdrücklich fest, dass in einer Einstellungsverfügung keine Zi- vilklagen behandelt werden. Es erfolgt demnach nicht einmal eine Verweisung in den Zivil- prozess. 4.2.2. Mangelnde Substantiierung Die Zivilklage wird des weitern gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO in den Zivilprozess ver- wiesen, wenn die Klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Diese Regel steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum materiellen Recht. Art. 42 Abs. 1 OR verlangt, dass der Kläger seinen Anspruch beweisen muss. Dazu gehört in einem ersten Schritt auch eine genügende Substantiierung. Tatsachenbehauptungen müssen dabei – vergleichbar mit den im Strafpunkt aus dem Anklagegrundsatz fliessenden Anforderungen 72 Kiener in Goldschmid/Maurer/Sollberger, S. 107 (mit Verweis auf BGE 125 IV 157 ff.). 73 Art. 353 Abs. 2 StPO, ebenso Art. 124 Abs. 3 StPO. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 22 an die Konkretisierung eines Tatvorwurfs 74 – so konkret formuliert sein, dass ein substan- tiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann 75 . Wird die Klage nicht genügend substantiiert, ist sie nach materiellem Recht abzuweisen. Der Gesetz- geber hat diesbezüglich bei Erlass der StPO einen Mittelweg eingeschlagen, über dessen Be- rechtigung man geteilter Meinung sein kann. M.E. wäre hier eine dogmatisch konsequentere Haltung durchaus ebenso angebracht, nämlich bei nicht hinreichender Begründung oder Be- zifferung der Forderung die Abweisung der Zivilklage vorzusehen. Gerade angesichts des- sen, dass die Substantiierungspflicht des Klägers im Adhäsionsprozess wesentlich einge- schränkt ist und er zudem von der Staatsanwaltschaft explizit darauf hingewiesen wird, wie er seine Zivilforderung einzureichen hat 76 , wäre es m.E. ohne weiteres zumutbar, als Rechts- folge einer ungenügenden Begründung oder Bezifferung der Zivilklage deren Abweisung auch im Adhäsionsprozess vorzusehen. Die Botschaft führt dazu aus, mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lasse, erscheine es als angebracht, relativ milde Folgen an die nicht genügende Substantiierung zu knüpfen 77 . Wie sich in diesem Punkt dieser "besondere Cha- rakter des Adhäsionsprozesses" konkret auswirken soll, wird allerdings nicht ausgeführt. Gemeint sein damit könnte der nahe Bezug zu jenen Konstellationen, in welchen die Zivil- klage als noch nicht spruchreif erscheint und die Verweisung in den Zivilprozess erfolgt, weil das Urteil im Strafpunkt unter dem Diktat des strafprozessualen Beschleunigungsgebots sofort erfolgen muss und nicht aufgeschoben werden kann, bis auch die Zivilklage spruch- reif ist 78 . Die Abgrenzung, ob eine Zivilklage nun nicht genügend substantiiert oder nicht spruchreif sei, kann im Einzelfall Schwierigkeiten und Kontroversen bieten, welche fast nicht befriedigend zu lösen sind. Dies mag eine Rechtfertigung für eine gleichartige Behand- lung der beiden Konstellationen in den Rechtsfolgen sein. Jedenfalls bietet die Lösung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO dem Strafgericht die Möglichkeit, den Weg des geringsten Wi- derstandes zu gehen. Gegen die Abweisung der Zivilklage steht dem Kläger ein Rechtsmittel zur Verfügung, gegen die Verweisung derselben jedoch nicht 79 . 4.2.3. Weitere Fälle Bei den lit. c und d von Art. 126 Abs. 2 StPO handelt es sich um vorwiegend rechtstechni- sche Vorschriften, welche in Verbindung mit jenen Bestimmungen gelesen, auf welche sie 74 wonach gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis (z.B. BGE 6P.34/2007, E. 5.2) zum Schutz der Verteidi- gungsrechte in einer Anklageschrift die einem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschrieben werden müssen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend kon- kretisiert sind. 75 BGE 127 III 368, E. 2b. 76 vgl. vorstehend, 3.2.2. 77 Botschaft zur StPO, S. 1174. 78 Beispiele: Nach einer schweren Körperverletzung dauert es ev. Jahre, bis der Heilungsprozess beim Opfer vollständig abgeschlossen und alle Heilungskosten (Therapien, Rehabilitation, etc.) sowie Folgeschäden (z.B. Lohnausfall infolge bleibender Arbeitsunfähigkeit) bekannt sind. Deren Bezifferung ist daher im Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitgehend nicht möglich. Aktuell: Gegen die Credit Suisse wurde Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht, weil sie im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten Kunden zum Kauf von Zertifikaten von Lehman Brot- hers Inc. veranlasst haben soll. Die Lehman Brothers Inc. befindet sich seit September 2008 im Insolvenzver- fahren. Dass bei den Kunden zumindest eine Vermögensgefährdung, mit höchster Wahrscheinlichkeit gar ein Vermögensschaden entstanden ist, scheint jetzt schon gewiss. Wie hoch der Schaden für den einzelnen Kunden schlussendlich sein wird, lässt sich erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens sagen, dessen Zeitpunkt der- zeit völlig offen ist. 79 s. nachfolgend, 4.5. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 23 sich beziehen, eigentlich selbstverständlich erscheinen. Lit. c bezieht sich auf Art. 125 StPO, welcher als neue Möglichkeit im Adhäsionsprozess die Sicherheitsleistung durch den Kläger vorsieht. Die Bestimmung von lit. d führt an sich lediglich explizit aus, was sich schon aus Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ergibt. 4.2.4. Kognition des Zivilrichters Wurde die Zivilklage in den Zivilprozess verwiesen, ist der Zivilrichter mindestens in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfrage (bzw. des Verschuldens) und die Schadensbestimmung nicht an das Strafurteil gebunden 80 . Art. 53 Abs. 1 OR gilt u.a. für den in Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO genannten Fall des Freispruchs durch das Strafgericht. Erfolgt dieser mangels Schuld oder Zurechnungsfähigkeit, kann dennoch eine Gutheissung der Zivilklage im Zivil- prozess erfolgen. Zur fehlenden Zurechnungsfähigkeit ist Art. 54 OR zu beachten, wonach auch die nicht urteilsfähige Person zu Schadenersatz verpflichtet werden kann. Art. 53 Abs. 2 OR statuiert, dass das Strafurteil bei der Schadensbestimmung und der Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht bindend ist. Aus diesen beiden Faktoren wird im Wesentli- chen die Höhe des Schadenersatzes bestimmt 81 . Dabei kann der Zivilrichter demnach in freier Kognition unabhängig vom Strafurteil eine eigene Wertung vornehmen. Mit der voll- umfänglichen 82 Verweisung einer Adhäsionsklage in den Zivilprozess wird demnach nicht nur äusserlich bzw. formell eine Loslösung vom Strafverfahren bewirkt, sondern auch in- haltlich bzw. materiell wird das Feld weitgehend neu geöffnet, was sowohl für den Kläger als auch den Beschuldigten zu Überraschungen führen kann. 4.3. Rückzug der Zivilklage In inhaltlicher Abstimmung zu den Rechtsfolgen bei nicht genügender Substantiierung der Zivilklage bestimmt Art. 122 Abs. 4 StPO, dass ein Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht die Wirkung der res iudicata zur Folge hat. Die Zivilklage kann erneut in einem Zivilprozess eingereicht werden. Der Rückzug der Zi- vilklage ist jedoch in prozessualer Hinsicht für das Strafverfahren endgültig 83 . Dies ergibt sich aus Art. 120 StPO; im Text der beiden Absätze dieser Bestimmung ist zwar nur vom Verzicht die Rede. Aus dem Titel der Bestimmung ergibt sich jedoch, dass der Rückzug dem Verzicht gleichgestellt wird. 4.4. Abgekürztes Verfahren Im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO bildet eine Anerkennung der Zivilforde- rung mindestens im Grundsatz eine Voraussetzung, damit dieses überhaupt durchgeführt werden kann. Wird das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt, wird die Adhäsi- onsklage in der Praxis regelmässig durch Vergleich unter den Parteien erledigt werden. 80 vgl. Schnyder in BSK OR I, N 2 zu Art. 53 OR. 81 vgl. Art. 43 Abs. 1 OR. 82 d.h. ohne jene Fälle, in welchen die Zivilforderung im Grundsatz bereits durch das Strafgericht beurteilt wurde. 83 Zudem können bei Klagerückzug dem Zivilkläger die Kosten auferlegt werden, die durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 24 4.5. Rechtsmittel Dass der Kläger im Adhäsionsverfahren gegen den Entscheid des Gerichts im Zivilpunkt zur Einreichung der Berufung befugt ist, ist im geltenden Recht unbestritten. Für die StPO ergibt sich die Rechtsmittellegitimation aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Person ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat. Mit der Zulassung als Kläger im Strafverfahren ist das rechtlich geschützte Interesse auch an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids über die vom Kläger erhobene Klage gegeben. Aus Art. 398 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass ein Entscheid über die Zivilforderung im Adhäsionsprozess mittels Berufung anzufechten ist. Art. 391 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO verdeutlichen, dass auch im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Zivilklage die Dispositionsmaxime gilt. Kann 84 oder will ein Kläger oder auch der Beschuldigte ein Urteil nur im Zivilpunkt mit Berufung anfechten, so hat er Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten. Der Umfang der Anfechtbarkeit des Urteils bestimmt sich dann nicht nach den Regeln der StPO, sondern nach den Regeln des am Ort des Gerichtsstands gelten- den Zivilprozessrechts. Dieses kann beispielsweise Einschränkungen bezüglich der Kogniti- on der Rechtsmittelinstanz oder Streitwertgrenzen vorsehen 85 . Mit Berufung anfechtbar sind alle Urteile, mit denen Fragen des materiellen Rechts erstin- stanzlich abschliessend entschieden worden sind 86 . Gegen den Entscheid des Gerichts, die Zivilklage in den Zivilprozess zu verweisen, ist die Berufung nicht zulässig 87 . Auch die Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO steht dem Kläger hier nicht offen. Die Beschwerde ist ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO möglich gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Ver- fahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Ent- scheide. Sie ist nicht möglich gegen Urteile 88 . Da die Verweisung der Zivilklage in den Zi- vilprozess als Bestandteil des Urteils ergeht, kommt eine Beschwerde dagegen nicht in Fra- ge, wenn auch die Verweisung selbst keinen materiellen Entscheid darstellt. Der Entscheid über eine Verweisung der Zivilforderung in den Zivilprozess hat zudem verfahrensleitenden Charakter. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Gerichts ist die Beschwerde nicht zu- lässig 89 . 5. Kosten 5.1. Vergleich Zivil- /Strafprozess allgemein Es entspricht dem Wesen des von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozesses, dass auch die Kostenverantwortlichkeit von Beginn des Verfahrens an bei den Parteien liegt. Ent- sprechend wird das Gericht erst tätig, wenn ein entsprechender Kostenvorschuss durch den Kläger geleistet wurde. Ausgenommen von dieser Regel sind mittellose Kläger, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Auch für die Beweiserhebungen im Einzelnen ist der Kläger in der Folge vorschusspflichtig. Grundsätzlich werden im Zivilprozess sodann 84 Dieser Fall ist dann gegeben, wenn es im Strafpunkt zu einem Schuldspruch gekommen ist. 85 Zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung s. Maurer in Gold- schmid/Maurer/Sollberger, S. 392. 86 Botschaft zur StPO, S. 1313. 87 Botschaft zur StPO, S. 1314. 88 vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO. 89 Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 25 mit dem Urteil sowohl die Gerichts- als auch die Prozesskosten der Gegenpartei (die eigenen ohnehin) der unterliegenden Partei auferlegt. Dringt der Kläger mit seiner Klage nicht durch, hat er die Gerichtskosten und auch die Prozesskosten der Gegenpartei zu berappen. Im Gegensatz dazu verpflichtet im Strafverfahren die Offizialmaxime die Behörden, Strafta- ten von Amtes wegen zu verfolgen. Diese Verpflichtung bringt es mit sich, dass auch die durch die Strafverfolgung entstehenden Kosten vorerst vom Staat aufzubringen sind. Den Kläger trifft im Normalfall keine Vorschusspflicht. Die Kosten werden im Falle eines Schuldspruchs i.d.R. dem Beschuldigten auferlegt. Umgekehrt bedeutet ein Freispruch allei- ne keineswegs, dass der Kläger die Untersuchungs-, Gerichts- und Verteidigungskosten zu tragen hat. Vielmehr verbleiben diese i.d.R. beim Staat. Nur in Ausnahmefällen und oftmals nur partiell kommt in den kantonalen Strafprozessordnungen eine Auferlegung der bei Staat und Beschuldigtem entstandenen Kosten an den Kläger in Betracht 90 . So etwa können die Kosten, welche "aus der Behandlung der Zivilklage entstanden" sind, nach den Grundsätzen des Zivilprozesses verlegt 91 und demgemäss bei Abweisung der Adhäsionsklage dem Kläger auferlegt werden. Eine solche Bestimmung wird jedoch nur zur Anwendung kommen kön- nen, wenn und soweit neben der Untersuchung des strafrechtlichen Sachverhalts weitere Beweiserhebungen von einem gewissen Umfang speziell zur Zivilklage, also klar unter- scheidbar von den Beweiserhebungen zur Straftat selbst, durchgeführt wurden 92 : Faktisch kommen vornehmlich Massnahmen zur Bestimmung der Schadenshöhe in Frage. Bei dieser Ausgangslage betreffend das Kostenrisiko besteht, insbesondere was Vermögensdelikte an- belangt, stets eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Strafverfahrens durch einen Kläger bzw. jemanden, der glaubt, Ansprüche gegen einen andern, nicht selten einen früheren Ge- schäftspartner, zu haben. Die Versuchung besteht mitunter, diesen in Zusammenhang mit dem vermeintlichen oder berechtigten, jedenfalls bestrittenen Anspruch relativ leichtfertig einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, um auf dem Weg der Strafuntersuchung kostenlos bzw. -günstig Beweise auszuforschen. Um dies auszugleichen, sehen diverse kantonale Be- stimmungen vor, dass dem Kläger die Verfahrenskosten aufgebunden werden können, wenn dieser in missbräuchlicher Art und Weise die Eröffnung einer Strafuntersuchung herbeiführ- te, namentlich absichtlich oder grobfahrlässig falsche Angaben machte oder Tatsachen ver- schwieg 93 . In der Praxis kommen solche Bestimmungen wohl nur selten zur Anwendung. Einerseits scheitert häufig der wohl notwendige Nachweis, ein Kläger habe wider besseres Wissen einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, welcher sich im Nachhinein als wahrheits- widrig heraus stellt 94 . Andererseits werden wohl nur relativ selten Beweiserhebungen von erheblichem Umfang und damit mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt, welche aus- schliesslich der Liquidität der Zivilforderung dienen; um einiges eher erfolgt die Verwei- sung der Zivilforderung in den Zivilprozess mangels Spruchreife. Bestimmungen, welche die Auferlegung für die Kosten der Beweiserhebung an den Kläger zulassen, wenn ihr Er- gebnis für den Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt 95 , sind m.E. problematisch, da zu unbestimmt. Genau genommen erhält jeder Geschädigte, insbesondere auch jedes Opfer, einen derartigen wirtschaftlichen Vorteil; dieser beruht darin, dass durch die Strafuntersu- 90 vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, S. 567. 91 Art. 263 StP SG. 92 vgl. Hansjakob, S. 268 f. 93 z.B. Art 267 Abs. 1 i.V.m. 268 StP SG. Auch unter dieser Bestimmung können die Kosten der privaten Ver- teidigung des Beschuldigten nicht vom Staat auf den Kläger auferlegt werden, da diese nicht zu den Verfah- renskosten zählen (im Gegensatz zu den Kosten der amtlichen Verteidigung). 94 In allzu offensichtlichen Fällen wird hingegen eine Nichteintretens- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung er- gehen. 95 Art. 267 Abs. 2 StP SG. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 26 chung die Grundlagen geschaffen werden, mit welchen er beim Täter oder bei einer Versi- cherung erfolgreich Ersatz für den ihm durch die Straftat verursachten Schaden einfordern kann, den er ansonsten selber tragen müsste. 5.2. Kostenregelungen der StPO 5.2.1. Allgemeines Mit der Revision der Verfahrensordnungen auf den Gebieten Strafprozess, Zivilprozess und Gerichtsorganisation 96 soll gemäss Botschaft nicht nur eine gesamtschweizerische Verein- heitlichung, sondern ebenso eine Harmonisierung unter den verschiedenen Verfahrensgeset- zen auf Bundesebene angestrebt werden 97 . Auf den Adhäsionsprozess wirkt sich das inso- fern aus, dass in Bezug auf die Kostenregelungen im Zusammenhang mit der Adhäsionskla- ge möglichst eine Angleichung an das Zivilprozessrecht erfolgen soll. Tendenziell bedeutet dies eine gewisse Ausdehnung der Kostentragungspflichten des Klägers, welche aber, miss- bräuchliches Vorgehen des Klägers vorbehalten, inhaltlich begrenzt bleiben auf Aufwände, welche aus der Behandlung der Zivilforderung speziell entstanden sind. In Übereinstim- mung mit dem Offizialprinzip bzw. der dem Staat zugewiesenen Aufgabe, Strafverfahren zu führen, wird auf eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft verzichtet 98 . Insofern unterscheidet sich die StPO im Wesentlichen nicht von den kantonalen Strafpro- zessordnungen, bringt jedoch in Einzelpunkten zum Teil Neues 99 . 5.2.2. Kostenvorschuss / Sicherheitsleistung Art. 313 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft – analog der im Zivilprozess üblichen Vorschusspflicht – die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses durch den Privatkläger abhängig macht. Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 427 Abs. 1 StPO, wonach dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt werden können, welche durch seine An- träge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Was ist die Bedeutung der Bestimmung von Art. 313 Abs. 2 StPO, wenn die Einreichung der Strafanzeige an sich in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dient? Gerade bei Anzeigen wegen Vermögensdelikten wird dies regelmässig der Fall sein. Oftmals ist es dem Kläger egal, ob der Täter bestraft wird oder nicht; er will einfach sein Geld zurück. Die Bestimmung kann nicht so ausgelegt wer- den, dass die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens an sich von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden kann. Dies wäre ein Verstoss gegen das Offizialprinzip. Daraus ergibt sich, dass auch ein Vorschuss nur beschränkt auf jene Verfahrenshandlungen verlangt werden kann, welche ausschliesslich der kompletten Beweiserhebung zur Zivilforderung in jenem Bereich dienen, welcher nicht schon durch die Untersuchung der Straftat selbst abge- deckt wird. Leistet der Kläger den verlangten Kostenvorschuss nicht, so hat dies i.d.R. die Verweisung seiner Zivilforderung in den Zivilprozess mangels Spruchreife zur Folge. Wur- 96 Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110) und Verwaltungsgerichtsgesetz (173.61). 97 Botschaft zur StPO, S. 1103. 98 Botschaft zur StPO, S. 1327; ebenso Küng in Goldschmid/Maurer/Sollberger, S. 425. 99 insbesondere nachfolgend. 5.2.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 27 de dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, kommt die Auferlegung einer Vor- schusspflicht nicht in Frage (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 125 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten seinerseits die Möglichkeit, Sicherheit für sei- ne aus Art. 432 Abs. 1 StPO erwachsenden Ansprüche gegen den Kläger bei Obsiegen im Zivilpunkt 100 zu verlangen. Die Voraussetzungen dazu sind zum Einen, dass dem Privatklä- ger nicht Opfereigenschaft zukommt, sowie zum Andern, dass er entweder keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a), namentlich aufgrund von betreibungsrechtlichen Vorgängen zah- lungsunfähig erscheint (lit. b) oder aus andern Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist (lit. c). Wurde aller- dings dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (wofür gerade Mittellosigkeit ei- ne Voraussetzung ist), kommt die Auferlegung einer Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht in Frage (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Die Sicherheit ist in Form einer Barhinterlegung oder durch Garantie einer Bank oder Versicherung mit Niederlassung in der Schweiz zu leisten (Art. 125 Abs. 3 StPO). 5.2.3. Unentgeltliche Rechtspflege Analog zum Zivilprozess kennt auch der Adhäsionsprozess das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie ist in Art. 136 StPO geregelt. Genauso wenig wie eine effiziente Verteidi- gung eines Beschuldigten nicht an fehlenden finanziellen Ressourcen scheitern soll, soll auch der Kläger, welcher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dennoch die ihm zu- stehenden Möglichkeiten als Adhäsionskläger ausnutzen können. Voraussetzung ist neben der Mittellosigkeit (Abs. 1 lit. a), dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen (Abs. 2 lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Zivilklägers notwendig ist (lit. c). Die Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten bei Unter- liegen im Zivilpunkt gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO bleibt jedoch bestehen, auch wenn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 5.2.4. Kostenauferlegung Allgemein kommen im Strafverfahren in erster Linie der Staat sowie der Beschuldigte als Kostenträger in Frage 101 . Bei Freispruch gehen die Kosten des Strafverfahrens zu Lasten des Staats. Wenn und soweit der Beschuldigte verurteilt wird, hat er auch die Verfahrenskosten zu tragen, soweit diese in Kausalzusammenhang zur begangenen Straftat stehen 102 . Diese allgemein gültige Regel wird auch von der StPO in Art. 426 Abs. 1 übernommen. Diese Be- stimmung umfasst implizit auch die Kosten des Adhäsionsverfahrens. Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Kosten des Adhäsionsverfahrens – darin inbegriffen allfällige Kosten für zusätzliche Beweiserhebungen zum Zivilpunkt – zu tragen hat, wenn die Zivilklage ge- schützt wurde. Selbst bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch ist nach Massgabe von 100 vgl. nachfolgend, 5.2.4. 101 Daneben kann auch den Kläger bei fehlerhafter Verfahrenshandlungen nach Art. 417 StPO eine Kosten- pflicht treffen, namentlich bei verspäteten Beweisanträgen (Art. 331 Abs. 2 StPO). 102 Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO: die Kosten für unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen sind nicht vom Beschuldigten zu tragen. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 28 Art. 426Abs. 2 StPO die Kostenauferlegung an den Beschuldigten möglich 103 . Auf der an- dern Seite können dem Privatkläger laut Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten aufer- legt werden, welche durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Darunter dürften neben den Kosten für eigens betreffend den Zivilpunkt erhobene Beweise auch ein anteilsmässiger Teil der Anklage- sowie der Entscheidgebühr fallen. Voraussetzung für eine Kostenauferlegung an den Kläger in diesem eingeschränkten Rahmen ist, dass das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), der Kläger die Zivilkla- ge vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivil- klage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Art. 427 Abs. 1 StPO gilt sowohl bei Verfahren betreffend Antrags- als auch Offizialdelikten, während Absatz 2 dieser Bestimmung ausschliesslich auf Antragsdelikte anwendbar ist. Um den Parteien einen Vergleich schmackhafter zu machen, sieht Art. 427 Abs. 3 StPO die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat vor, wenn der Vergleich durch die Staatsan- waltschaft vermittelt wurde. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Verfahrens- kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Neben den Verfahrenskosten hat der Beschuldigte auch die notwendigen Aufwendungen des Klägers, darunter auch jene für die Adhäsionsklage, zu entschädigen, wenn dieser obsiegt hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Regelung entspricht diesbezüglich jener des Zivilpro- zessrechts. Voraussetzung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ist, dass der Kläger seine Entschä- digungsforderung beantragt, beziffert und belegt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hat dies "bei der Strafbehörde" zu geschehen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird. M.E. muss es hier analog zur Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 StPO genügen, wenn die Entschädigungsforderung spätestens in der Hauptverhandlung beziffert und belegt (u.a. durch Einreichung der Kostennote des Rechtsvertreters) wird. Obsiegt dagegen der Beschul- digte im Adhäsionsprozess, d.h. wird die Zivilklage abgewiesen, so hat er laut Art. 432 Abs. 1 StPO gegenüber dem Kläger Anspruch auf Entschädigung für seine durch die Anträ- ge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für den Aufwand des Verteidigers, welchen dieser besonders zum Zivilpunkt betrieb 104 , Auf- wendungen für die Beschaffung von Beweismitteln durch den Beschuldigten 105 , soweit de- ren Beibringung durch den Beschuldigten im Rahmen der Verteidigung notwendig und sinnvoll erschien, sowie Spesen, welche dem Beschuldigten im Rahmen von Beweiserhe- bungen entstanden sind, welche auf Antrag des Klägers speziell im Zivilpunkt durchgeführt wurden. 103 M.E. ist diese Bestimmung sehr fragwürdig, da letztendlich zu unbestimmt. 104 Die Abgrenzung von den die eigentliche Strafverteidigung betreffenden Anwaltskosten wird nicht immer einfach sein. Es empfiehlt sich, den Verteidiger aufzufordern, soweit möglich in seiner Kostennote den Auf- wand für die Zivilklage gesondert auszuweisen. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, so wird eine anteilsmässi- ge Aufteilung nach richterlichem Ermessen zu erfolgen haben. 105 Bsp.: ein vom Beschuldigten eingereichtes Privatgutachten zur Schadensberechnung, die Einreichung einer den Beschuldigten entlastenden Urkunde (Kontoauszug, beglaubigte Bestätigungen, Registerauszüge, etc.), für welche er dem Aussteller der Urkunde eine Gebühr zu entrichten hatte. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 29 Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass die vorliegende Arbeit bzw. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst bzw. erbracht wurde. St. Gallen, 11. Mai 2009 ………………………………………. Martin Hasler G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 30 V. Anhang (http://www.ksbs-caps.ch/pages_d_prot/arbeitsgruppen_adhoc_juris_vorl_stpo_d_prot.htm) Anhang 1 Formular "Strafantrag/Privatklage" (Entwurf interkantonale Arbeitsgruppe KSBS) Anhang 2 Formular "Privatklage" (Entwurf interkantonale Arbeitsgruppe KSBS) http://www.ksbs-caps.ch/pages_d_prot/arbeitsgruppen_adhoc_juris_vorl_stpo_d_prot.htm

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    publiziert.32 Allgemein lässt sich sagen, dass die Rückfall- raten von Männern etwas höher sind als die

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    Zemp Simon BA Arbeit 2019 002

    Gefährdet die direkte Demokratie die Rechte von Minderheiten? Ein Systematic Review von Theorie, Methodik und Evidenz U n i v e r s i t ä t L u z e r n eingereicht am 26.09.2018 durch: Simon Zemp Industriestrasse 3 6170 Schüpfheim Matr.-Nr: 15-451-487 bei: Prof. Dr. Joachim Blatter Bachelorarbeit Zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ................................................................................................................................... 1 1.1 Direkte Demokratie – eine brisante Thematik ..................................................................................1 1.2 Relevanz und Leitfrage .....................................................................................................................2 2. Einführung systematic Review und Überblick Vorgehen ........................................................... 4 2.1 Systematic Review und die Politikwissenschaft – ein unerforschtes Feld .......................................4 2.2 Überblick Vorgehen .........................................................................................................................5 3. Theorieteil ................................................................................................................................... 6 3.1 Analyse der Begrifflichkeiten ...........................................................................................................6 3.1.1 Die direktdemokratischen Institutionen .................................................................................6 3.1.2 Minderheiten und ihre Rechte ................................................................................................8 3.2 Theoretische Erklärungs- und Wirkungsmechanismen ................................................................. 12 3.2.1 Erklärungsansätze negativer Effekt ..................................................................................... 14 3.2.2 Erklärungsansätze positiver Effekt ...................................................................................... 18 3.2.3 Indirekter Effekt .................................................................................................................. 21 3.2.4 Kontextbedingungen ........................................................................................................... 22 3.2.5 Fazit Wirkungsmechanismen .............................................................................................. 24 4. Systematic Review des empirischen Forschungsstandes .......................................................... 25 4.1 Vorbereitung Review-Protokoll .................................................................................................... 25 4.1.1 Auswahlkriterien ................................................................................................................. 25 4.1.2 Vorgehen Recherche ........................................................................................................... 27 4.1.3 Präsentation der Auswahlgesamtheit .................................................................................. 27 4.1.4 Vorgehen Evaluation ........................................................................................................... 31 4.2 Darstellung der evaluierten Forschungsarbeiten ........................................................................... 32 5. Versuch einer Synthese ............................................................................................................ 50 5.1 Synthese Methodik ........................................................................................................................ 50 5.2 Synthese der empirischen Evidenz ................................................................................................ 54 6. Fazit und Reflexion .................................................................................................................. 65 7. Bibliographie ............................................................................................................................ 67 8. Anhang ..................................................................................................................................... 73 Universität Luzern Simon Zemp 1 1. Einleitung 1.1 Direkte Demokratie – eine brisante Thematik Die direkte Demokratie ist weltweit auf dem Vormarsch. Spätestens seit der Jahrtausendwende ent- decken immer mehr politische Systeme direktdemokratische Instrumente wie Initiative und Refe- rendum für sich (Grotz, 2009; Kaufmann, 2010; Kost, 2013; Marxer, 2012). Als Vorbilder können dabei die Schweiz oder gewisse US-Bundestaaten dienen, die auf eine lange direktdemokratische Traditionsgeschichte zurückblicken. Trotzdem wäre es verfehlt, von einer generellen Welle der Be- geisterung zu sprechen, was die Haltung gegenüber der direkten Demokratie betrifft. Der Idee der direkten Volksrechte schlägt in vielen, vornehmlich elitären Kreisen, noch immer ein eisiger Wind entgegen (Marxer, 2012). Unter anderem die Wissenschaft ist von einer langen Tradition des Skep- tizismus gegenüber der direkten Demokratie geprägt, was insbesondere auf polittheoretische Schwergewichte wie James Madison oder Alexis de Tocqueville zurückgeführt werden kann. Auch innerhalb der politischen Elite tun sich viele scheinbar schwer damit, ernsthaft über eine Weiterent- wicklung der eigenen Demokratie im Sinne einer stärkeren direktdemokratischen Teilhabe der Be- völkerung nachzudenken. Eigene Machtinteressen oder die Angst vor Populismus und Demagogie können hierfür mögliche Erklärungen sein (Butler und Ranney, 1994). Doch es lassen sich auch überzeugende Argumente finden, die aufzeigen, dass gerade den gegenwärtigen Herausforderungen von Politikverdrossenheit und Populismus mit dem Ausbau direktdemokratischer Institutionen ent- gegengetreten werden kann (Serrao, 2017; Stojanovic, 2017). Es scheint ausser Diskussion zu ste- hen, dass für eine erfolgreiche Reformierung angeschlagener Demokratien sowie für die nachhaltige und möglichst globale Etablierung der Demokratieidee die direktdemokratischen Partizipationsfor- men nicht einfach ignoriert werden können. Die Einführung von direktdemokratischen Instrumen- ten kann sich unter Umständen äusserst positiv auf die politische Integration der Bevölkerung aus- wirken, einen wichtigen Beitrag zur Etablierung eines starken gesellschaftlichen Kollektivs leisten und so das repräsentative System insgesamt sehr gewinnbringend ergänzen (Stojanovic, 2017). Po- litische Entscheidungsträger/-innen sind deshalb gut damit beraten, sich intensiv mit der Möglich- keit der Institutionalisierung von Volksrechten auseinanderzusetzen. Es ist offensichtlich, dass hier- für Wissen über die direkte Demokratie und ihre gesellschaftliche Auswirkung von grosser Wichtigkeit ist, wodurch unter anderem die Politikwissenschaft unter Zugzwang steht. Erfreulicherweise lässt sich spätestens seit der Jahrtausendwende ein steigendes Interesse an der wissenschaftlichen Erforschung der direkten Demokratie und ihrer gesellschaftlichen Auswirkun- gen beobachten. Eine der wichtigsten und andauerndsten Debatten dreht sich dabei um die Frage, wie sich die direkte Demokratie auf Minderheiten auswirkt (Hajnal et al., 2002, p. 154). Die Universität Luzern Simon Zemp 2 Befürchtung einer «Tyrannei der Mehrheit», vor der bereits Alexis de Tocqueville (2006 [1835]) und James Madison (2007 [1788]) gewarnt haben, nimmt dabei eine entscheidende Stellung ein. Während im Sinne des Madison’schen Demokratieverständnis die repräsentative Arena mit ver- schiedensten institutionellen Checks and Balances ausgestattet wurde, um genau dieser Befürchtung entgegenzutreten, kennt die direkte Demokratie bis heute kaum solche Kontrollmechanismen (Hai- der-Markel et al., 2007). Dies kann problematische Auswirkungen haben, da insbesondere direkt- demokratische Institutionen aufgrund ihres unmittelbaren Ausdruckes eines Mehrheitswillens für besonders anfällig angesehen werden, eine Tyrannei der Mehrheit zu entwickeln (Eule, 1990). Diese Problematik der tyrannischen Mehrheitsentscheide in der direkten Demokratie wird vor allem in Bezug auf die Auswirkung für die Rechte von Minderheiten rege diskutiert. Wie sich Volksent- scheide auf Minderheitenrechte auswirken, ist gesellschaftspolitisch und demokratietheoretisch eine sehr bedeutsame Frage, die in der Wissenschaft sehr umstritten ist und für die nur bruchstückhaft Evidenz vorliegt (Gerber und Hug, 2002, p. 2). Die hier vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zu genau dieser Debatte zu liefern. Um dabei einen möglichst hohen Nutzen für das Forschungsfeld zu erzielen, war in einem ersten Schritt ein Puzzle innerhalb der Thematik zu finden. Im nun folgenden Kapitel wird das identifi- zierte Forschungs-Puzzle kurz beleuchtet und es wird begründet, warum die Durchführung eines systematic Reviews als geeigneter Ansatz betrachtet wird, um dieses Puzzle zu adressieren. Ab- schliessend werden die Leitfrage und drei Forschungsziele definiert. 1.2 Relevanz und Leitfrage Aktuell konkurrieren unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob Minderheitenrechte durch ein direktdemokratisches System verletzt oder geschützt werden (Vatter und Danaci, 2010). Bis in die 1990er-Jahre beruhten die Erkenntnisse zur Thematik vornehmlich auf anekdotischem Wissen einiger US-amerikanischer Forscher (Butler und Ranney, 1978; Cronin, 1989; Magleby, 1984). Dabei wurden zwar teilweise Hinweise für negative Effekte präsentiert, grundsätzlich hütete man sich aber vor einem klaren Positionsbezug. Die sehr von generellen empirischen Beobachtun- gen sowie subjektiven Einschätzungen geprägten Beiträge konnten so keine zufriedenstellende em- pirische Basis für die Thematik darstellen (Eule, 1990, p. 1552). Im Jahre 1997 veröffentlichte Bar- bara Gamble eine erste analytisch-empirische und breit angelegte Studie zum Zusammenhang von direkter Demokratie und Minderheitenrechte (Gamble, 1997). Die Studie stiess auf ein grosses Echo und veranlasste diverse Forscher/-innen dazu, ihrerseits empirische Studien zur Thematik zu publi- zieren (z.B. Donovan und Bowler, 1998; Frey und Goette, 1998; Hajnal et al., 2002). Trotz der Universität Luzern Simon Zemp 3 vertieften Beschäftigung seither ist die Evidenz bis heute bruchstückhaft und die verschiedenen Stu- dien weisen teils widersprüchliche Befunde über den Effekt aus (Vatter, 2011, p. 215). Ein erster Blick auf den aktuellen empirischen Forschungsstand zur Thematik zeigt, dass sich di- verse Studien finden lassen, die allesamt das gleiche Ziel verfolgen und den Anspruch erheben, Evidenz für den Effekt von direkter Demokratie auf Minderheitenrechte präsentieren zu können. Bei genauerer Betrachtung der einzelnen Studien lässt sich eine grosse Heterogenität feststellen, was z.B. das methodische Vorgehen oder die Fallauswahl betrifft. Der Nachweis eines Effektes der direkten Demokratie scheint ein schwieriges Unterfangen zu sein, dem sich die bisherige Forschung mit sehr unterschiedlichen Ansätzen angenommen hat. Hainmueller und Hangartner (2015, p. 1) halten treffend fest: “The reason for the absence of convincing evidence on the effects of direct democracy on minority outcomes is that identifying the causal effect of direct democracy is a chal- lenging empirical enterprise.” Bei der ersten Betrachtung des Forschungsstandes zeigt sich auch, dass die aktuelle wissenschaftli- che Auseinandersetzung von empirischen Primäranalysen dominiert ist. Umfassende Sekundärana- lysen sowie vertiefte theoretische Auseinandersetzungen lassen sich bisher kaum finden. Die meis- ten empirischen Studien versuchen zwar den Forschungsstand aufzuarbeiten und überblickmässig darzustellen. Dabei blieb es bisher jedoch mehrheitlich bei sehr verkürzten Erwähnungen der ver- schiedenen Studienergebnisse, um anschliessend die eigene empirische Forschung ins Zentrum rü- cken zu lassen. Problematisch ist vor allem, dass die Studien und ihre Evidenzen oftmals schubla- disiert werden, um möglichst einfach aufzählen zu können, welche Studien bisher welchen Effekt nachweisen konnten. Eine systematische und kritische Betrachtung der verschiedenen Studien und der sehr relevanten Kontextbedingungen kommt dabei grundsätzlich zu kurz. Genau eine solch dif- ferenzierte Betrachtung der Studien erscheint jedoch unabdingbar, um wirkliche Erkenntnisse aus dem heterogenen Forschungsstand zu ziehen. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die em- pirischen Forschungsergebnisse zur Frage nach dem Effekt der direkten Demokratie auf Minderhei- tenrechte bisher sehr ungenügend in Sekundäranalysen reflektiert worden sind. Eine vertiefte Se- kundäranalyse erscheint jedoch besonders vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Befunde und der Komplexität des Untersuchungsgegenstandes von grosser Relevanz. Es wurde bereits erwähnt, dass sich für die Adressierung des kurz dargestellten Puzzles das Konzept des systematic Reviews aufdrängt. Ein systematic Review versucht durch systematisches Evaluieren und Synthetisieren von einzelnen Forschungsergebnissen neue Erkenntnisse zu gewinnen und das Forschungsproblem in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Cook schreibt hierzu: “Individ- ual studies are limited in the generalisability of the knowledge they produce about concepts, Universität Luzern Simon Zemp 4 populations, settings and times and frequently illuminate only one part of a larger explanatory puz- zle” (Cook, 1992, p. 3). Die einzelnen Puzzleteile zu einem grösseren und einheitlicheren Bild zu- sammenzufügen - das ist genau der Ansatz, mit dem diese Bachelorarbeit auf die bisherigen Mängel in der Erforschung des Einflusses der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte reagieren möchte. Ihrer limitierten Ressourcen bewusst und doch mit dem Anspruch den Wissensstand ein Stück wei- ter zu bringen, wird die hier vorliegende Arbeit somit den Forschungstand zur angesprochenen The- matik im Rahmen eines systematic Reviews analysieren - ganz im Sinne von Newton: «if I see further than others, it is because I stand on the shoulders of giants» (ebd.). Folgende Leitfrage lässt sich für die Durchführung des systematic Reviews festhalten: Was ist der Stand der Forschung bezüglich der Frage nach dem kausalen Effekt von direkt- demokratischen Institutionen auf die Rechte von Minderheiten?1 Basierend auf den erwähnten Problemfeldern und Forschungslücken innerhalb der Thematik wer- den drei Ziele für das Review formuliert: 1. Theorie: Im Rahmen der Arbeit soll eine übersichtliche Darstellung der theoretischen Wir- kungsmechanismen erarbeitet werden. 2. Empirische Evidenz: Die Arbeit soll eine möglichst umfassende und systematische Analyse des empirischen Forschungsstandes und dessen Robustheit anpeilen. 3. Methodik: Durch eine kritische Evaluierung der Forschungsdesigns bisheriger Studien soll ein Beitrag zum besseren Verständnis und zur Weiterentwicklung der Methodik auf dem Gebiet geleistet werden. 2. Einführung systematic Review und Überblick Vorgehen Ein systematic Review zielt darauf ab, die aktuelle, verfügbare Evidenz zu einem Forschungsfeld möglichst umfassend, unverzerrt und übersichtlich darzustellen (Croucher et al., 2003, p. 9). Damit diesem Anspruch entsprochen werden kann, ist ein systematisches und transparentes Vorgehen un- entbehrlich. Es wird nun kurz in die Methode des systematic Reviews eingeführt sowie das konkrete Vorgehen präsentiert. 2.1 Systematic Review und die Politikwissenschaft – ein unerforschtes Feld Das Design des systematic Reviews hat seine Ursprünge in der evidenzbasierten Medizin- und Ge- sundheitsforschung und etablierte sich in diesem Gebiet als Forschungsdesign, welchem die höchste Beweiskraft unter allen wissenschaftlichen Arbeiten zugestanden wird. Viele sozialwissenschaftli- che Disziplinen liessen sich von der Evidenz-Bewegung der Medizin inspirieren und so fanden auch 1 Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird häufiger der Ausdruck «Forschungseffekt» als Referenz zu ebendiesem Ef- fekt verwendet. Universität Luzern Simon Zemp 5 Felder wie die Psychologie oder die Gesundheitspolitik Gefallen an der Methode. Innerhalb der Sozialwissenschaften erlangte das systematic Review in Bereichen wie Bildung (Oakley, 2003), Ma- nagement (Tranfield et al., 2003) oder Public Administration (Heinrich, 2007) einen hohen Stellen- wert. In ihrer klassischen Form zielen systematic Reviews darauf ab, robuste Evidenz für den Effekt einer Intervention zu erhalten. Solches Wissen kann insbesondere für politische Entscheidungsträ- ger/-innen von grossem Nutzen sein (Young et al., 2002). Umso erstaunlicher ist es, dass die Poli- tikwissenschaft dem Design bisher kaum Beachtung schenkte (Daigneault et al., 2014). Als methodische Richtschnur für die vorliegende Arbeit dient das Werk «Systematic Reviews in the Social Sciences» (Petticrew und Roberts, 2006). Weiter werden Dacombe (2018) und Daigneault et al. (2014), insbesondere für den Bezug zur politikwissenschaftlichen Perspektive, hinzugezogen. 2.2 Überblick Vorgehen Aus der Literatur zum grundsätzlichen Vorgehen bei einem systematic Review lassen sich folgende fünf Phasen extrahieren (Cooper, 1982; Petticrew und Roberts, 2006): 1. Formulierung Forschungsfrage 2. Erstellung Review-Protokoll 3. Literaturrecherche 4. Evaluierung der Studien 5. Synthetisierung der Ergebnisse Das Vorgehen dieser Arbeit orientiert sich grundsätzlich an diesen fünf Phasen. Da jedoch neben der systematischen Analyse des empirischen Forschungsstandes auch der Beitrag zum theoretischen Rahmen als sehr zentral angesehen wird, ist dem eigentlichen Review mit den fünf Phasen ein rela- tiv umfassender Theorieteil vorgeschoben. Diese theoretische Abhandlung wird in narrativer Form präsentiert und soll die zentralen Begrifflichkeiten des untersuchten Effektes sowie die theoreti- schen Wirkungsmechanismen erörtern. Im Anschluss an diese theoretische Auseinandersetzung wird die Analyse des empirischen Forschungsstandes ins Zentrum rücken. Ab hier wird versucht, dem Schema und den Gütekriterien eines systematic Reviews möglichst zu entsprechen. Als Vorbe- reitung hierzu ist ein Review-Protokoll zu erstellen, um einen transparenten Prozess zu gewährleis- ten. Anhand des Protokolls werden in den weiteren Schritten die Recherche und die Evaluierung der Studien vorgenommen. Abschliessend werden im Rahmen der Synthese wichtige Erkenntnisse des gesamten Forschungsprozesses, vor allem in Bezug auf die beiden Forschungsziele «Methodik» und «empirische Evidenz», festgehalten. Universität Luzern Simon Zemp 6 3. Theorieteil Der theoretische Rahmen der Arbeit wird wie folgt angegangen: Als erstes werden die zentralen Begriffe direkte Demokratie und Minderheitenrechte analytisch betrachtet. Dabei ist nicht primär das Ziel die Begriffe abschliessend zu definieren, sondern viel eher soll auf die vielfältigen Ver- ständnismöglichkeiten aufmerksam gemacht werden. Eine Sensibilisierung über die Begriffsbedeu- tungen ist essenziell für jede empirische Studie, welche Aussagen über den Zusammenhang machen will, kam jedoch in bisherigen Studien klar zu kurz. Der zweite Teil der Theorie widmet sich der Entwicklung von verschiedenen theoretischen Erklärungsansätzen für die möglichen Wirkungsme- chanismen des Effektes. Hierfür wird die Literatur nach theoretischen Ansätzen und möglichen em- pirischen Belegen abgesucht. Die gefundenen Ansätze werden übersichtlich dargestellt und gege- benenfalls mit eigenen Überlegungen ergänzt. Zudem werden theoretisch hergeleitete Kontextbedingungen und ihr potenzieller Einfluss auf den Effekt beschrieben. 3.1 Analyse der Begrifflichkeiten 3.1.1 Die direktdemokratischen Institutionen Die Idee der direkten Beteiligung der Bürger an politischen Entscheiden kann als «Keimzelle» der bis in die Antike zurückreichenden Entwicklungsgeschichte moderner Demokratieideen angesehen werden (Magleby, 1984). Seit ihren Anfängen ist die demokratietheoretische Auseinandersetzung von der Grundsatzfrage geprägt, ob die direkte oder die repräsentative Grundstruktur das normative Ideal der Demokratie am besten verwirklicht (Butler und Ranney, 1994). Es ist deshalb nicht über- raschend, dass die direkte Demokratie auch heute noch gerne als idealtypischer Gegenspieler zur repräsentativen Demokratie angesehen wird. Ein Blick in die politische Wirklichkeit genügt jedoch, um zu erkennen, dass die direkte Demokratie heute viel eher als ein komplementäres Element zu einem repräsentativen System anzusehen ist und nicht als deren Gegenstück. Die Politikwissen- schaft hat dies in der Zwischenzeit erkannt und fokussiert vermehrt auf die direkte Demokratie als eine Sammlung von Instrumenten zur partizipativen Entscheidungsfindung innerhalb eines reprä- sentativen Systems und nicht als grundsätzliche und idealtypische Demokratieform (Abromeit, 2002, p.178). Hinter einem solchen modernen Verständnis von direkter Demokratie steckt somit die ergänzende Anwendung von politischen Entscheidungsverfahren, in denen die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger direkt beteiligt sind (Kost, 2013, p. 9). Besonders vor dem Hintergrund des Forschungseffektes ist es wichtig zu betonen, dass der Ausdruck «direkte Demokratie» dabei als Sammelbegriff für verschiedenste Institutionen und formale Kanäle zur direkten Meinungsäusse- rung der Bevölkerung dient und kein einheitliches Konzept darstellt (Altman, 2011). Die verschie- denen Instrumente der direkten Demokratie können sehr unterschiedlichen Logiken folgen und Universität Luzern Simon Zemp 7 unterscheiden sich zudem stark in ihrer jeweiligen Ausgestaltung innerhalb der verschiedenen poli- tischen Systeme. Die Politikwissenschaft hat diverse Typologien der wichtigsten direktdemokratischen Instrumente hervorgebracht (vrgl. beispielsweise Jung, 2013; Mueller, 2000; Peters, 2016 oder Suksi, 1993). Die meisten Typologien differenzieren, indem beispielsweise gefragt wird, wie die Anwendung des di- rektdemokratischen Instrumentes ausgelöst wird und wer dessen Inhalt bestimmt (Eule, 1990). Die grundsätzlichste Unterscheidung wird dabei zwischen der Idee des Referendums und der Initiative gemacht (Hug und Tsebelis, 2002; Magleby, 1984). Dabei kann das Referendum grundsätzlich als dasjenige Instrument angesehen werden, bei dem die Bürgerinnen über eine Vorlage bestimmen können, welche von der Legislative oder Exekutive bereits verabschiedet wurde. Die Initiative hin- gegen verschiebt die Agenda-setting power von den Eliten hin zu den Bürgern. Letztere können so eine eigene Vorlage zur Abstimmung bringen, unabhängig vom repräsentativen Gesetzgebungspro- zess, was als weitreichendste Form der direkten Bürgerbeteiligung angesehen werden kann. Hug (2004) kritisiert, dass die meisten Typologien zu viele Unterscheidungskriterien berücksichti- gen und führt seinerseits eine eigene Typologie ein. Für Hug kann der weltweite Gebrauch der di- rekten Demokratie anhand von vier Typen direktdemokratischer Instrumente erfasst werden. Auch seine Typologie kennt die bereits dargelegte grundsätzliche Unterscheidung zwischen Referendum und Initiative auf Basis der Frage, wer den Inhalt der Vorlage bestimmt.2 Das Instrument des Refe- rendums wird bei Hug auf Basis der Frage, wie das Referendum ausgelöst wird, weiter in drei Typen aufgeteilt. Dadurch erhält er seine vierteilige Typologie. Christmann (2012, p. 51) ersetzt die eher technischen Benennung der vier Typen von Hug durch gängigere, wenn auch nicht ganz so exakte, Begriffe. Demnach bilden Hugs Typen im Grundsatz folgende vier Instrumente ab: Obligatorisches Referendum, Fakultatives Referendum, Plebiszit und Volksinitiative. Für die Frage nach dem Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte ist es wichtig zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Typen von direkter Demokratie sehr unterschiedlich auf den legislativen Prozess Einfluss nehmen können. Vor dem Hintergrund einer möglichen Beeinflus- sung von Minderheitenrechten scheinen vor allem die Initiative sowie das fakultative und obligato- rische Referendum relevant zu sein. Diese drei Instrumente werden häufig auch als die Hauptinsti- tutionen der direkten Demokratie hervorgehoben (Kaufmann, 2010). Insbesondere die gänzlich andere Grundlogik hinter einem Referendum und einer Initiative ist in Bezug auf die Frage nach dem Effekt auf Minderheitenrechten sehr wesentlich (Christmann, 2012, p. 56). In Tabelle 1 ist 2 Zu beachten ist, dass in der englischen Literatur der Begriff «referendum» oft als Oberkategorie für alle Formen der direkten Demokratie verwendet wird. Dementsprechend verwendet Hug (2004) die übersetzte Beschreibung «aktives Referendum über eine Oppositionsvorlage» für das Instrument, welches in der deutschen Sprache mehrheitlich mit dem Wort Initiative erfasst wird. Universität Luzern Simon Zemp 8 dargestellt, wie Referendum und Initiative den regulären repräsentativen Gesetzgebungsprozess in Bezug auf Minderheitenrechte mittels vier möglicher Szenarien beeinflussen können. Es wird dabei deutlich, dass nur unter bestimmten Umständen von einem Effekt der direkten Demokratie gespro- chen werden kann. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass immer dann ein Effekt resultiert, wenn die Anwendung der direkten Demokratie zu einer Veränderung des Policy-Outputs führte, und zwar in Relation zum Output der repräsentativen Arena. So werden beispielsweise Minderheitenrechte durch die direkte Demokratie negativ beeinflusst, wenn eine Ausbauvorlage durch ein Referendum abgelehnt wird, während dies bei der Initiative nur bei der Annahme einer Abbauvorlage der Fall ist. Herauszustreichen sind insbesondere auch die Fälle, die keine Veränderung des repräsentativen Outputs bewirken, da es hier bei empirischen Untersuchungen schnell zu falschen Interpretationen kommen kann. Die Annahme einer Ausbauvor- lage ist beispielsweise im Rahmen eines Refe- rendums nicht als positive Beeinflussung zu werten. Zum Schluss dieser kurzen Einführung in die direkte Demokratie ist zu betonen, dass die bisher präsentierten Typen längst nicht alle weltweit etablierten direktdemokratischen Instrumente abbil- den. In ihrer konkreten Ausgestaltung sind sowohl Referenden wie auch Initiativen sehr facetten- reich. Ziel dieses Abschnittes war es, auf die Vielfalt hinter dem Begriff der direkten Demokratie aufmerksam zu machen und insbesondere die wichtigsten direktdemokratischen Instrumente in Be- zug auf ihre potenzielle Wirkung auf Minderheitenrechte darzustellen. 3.1.2 Minderheiten und ihre Rechte Für eine genaue Eruierung des Forschungseffektes ist es von grosser Wichtigkeit klarzustellen, was unter der zentralen abhängigen Variable «Minderheitenrechte» verstanden werden kann. Hierfür wird in einem ersten Schritt in den sozialwissenschaftlichen Minderheitenbegriff allgemein und dessen Variationen eingeführt, woraufhin der Bezug zur rechtlichen Komponente hergestellt wer- den kann. Der Minderheitenbegriff wird in den Sozialwissenschaften und insbesondere in der Politikwissen- schaft häufig verwendet, kennt jedoch keine einheitliche definitorische Bestimmung. Eglin (1998) spricht von einem «mehrdeutigen» und «schillernden» Begriff, was er auf den umgangssprachlichen sowie den wissenschaftlichen Gebrauch bezieht. Eine Minderheit wird oft mit einer völkerrechtli- chen Perspektive in Verbindung gebracht und umfasst dabei grundsätzlich ethnische Gruppen, wel- che in einem Staatskörper leben, der von einer anderen Volksgruppe dominiert wird. Bis in die Universität Luzern Simon Zemp 9 1960er-Jahre war der Minderheitenbegriff von dieser völkerrechtlichen Perspektive geprägt und umfasste vor allem kulturelle, sprachliche oder religiöse Randgruppen (Vatter, 2011, p. 240). Kröm- ler und Vatter (ebd., chap. 12) sprechen hierbei vom «klassischen Minderheitenbegriff». In der Zwi- schenzeit hat sich der Begriff in den Sozialwissenschaften jedoch deutlich ausgeweitet (ebd.). Für Krömler und Vatter kann diese Erweiterung des Begriffsverständnisses mit zwei Kategorien erfasst werden, die das klassische Verständnis jeweils um einen Schritt erweitern. Zum einen entwickelte sich ein erweitertes und sehr einflussreiches Verständnis von Minderheiten, welches sich in der Tradition der Bürgerrechtsbewegung in den USA verstehen lässt. Homosexuelle, Behinderte, Hip- pies oder auch Frauen können demnach ebenfalls als Minderheiten betrachtet werden. Die zweite Erweiterung kann nach Krömler und Vatter mit der Kategorie «Minderheiten aufgrund gemeinsa- mer Interessen» (ebd.) erfasst werden. Von Rentnern, über Hundebesitzende, bis hin zu Drogenab- hängigen kann hier eine grosse Bandbreite von Gruppen als gesellschaftliche Minderheiten identi- fiziert werden. Für die sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung ist solch ein weites Verständnis jedoch kaum dienlich. Grundsätzlich lassen sich die meisten Minderheitsdefinitionen der modernen Sozialwissenschaft irgendwo zwischen der engen «klassischen» Auffassung und dem erweiterten Verständnis im Rahmen der Bürgerrechtsbewegung ansiedeln. Das erweiterte Verständnis im Sinne der Bürgerrechtstradition ist unter Sozialwissenschaftlern al- lerdings umstritten. So sieht Wilkinson in der Inklusion von Gruppen wie Homosexuellen, Behin- derten oder Frauen eine «Verwässerung» des Begriffes (Wilkinson, 2000, p. 122). Der Minderhei- tenbegriff müsse sich laut der amerikanischen Soziologin auf das klassische Verständnis beschränken, wolle er weiterhin sozialwissenschaftlich nutzbar sein. Wilkinson fordert damit, dass der Minderheitenbegriff ausschliesslich Gruppen vorbehalten sein soll, die sich durch «racial heri- tage and ethnic lineage» von der Mehrheit unterscheiden (ebd., p. 122). Dieser Position widerspricht beispielsweise Berbrier (2002) und hält fest, dass es möglich sein müsse, ein breiteres Begriffsver- ständnis zu berücksichtigen. Für Gruppen wie Homosexuelle oder Behinderte sei die Identifikation als Minorität ein wichtiges Element ihrer Bestrebungen für mehr Gerechtigkeit. Zudem werde eine Beschränkung des Minderheitenverständnisses auf Rasse und Ethnie der sozialen Wirklichkeit nicht gerecht, ist Berbrier überzeugt (ebd.). Die Debatte zwischen Wilkinson und Berbrier dreht sich um qualitative Kriterien des Minderhei- tenbegriffes. Immer wieder wird auch über die Rolle eines quantitativen Kriteriums diskutiert (Eg- lin, 1998, p. 161). Es steht dabei die Frage im Raum, ob die zahlenmässige Unterlegenheit einer Gruppe für deren Anerkennung als Minderheit zwingend ist. Es wurde bereits deutlich, dass auch Frauen als eine Minderheitengruppe anerkennt werden können. Somit kann zumindest bei diesem Verständnis nicht von einer notwendigen quantitativen Bedingung gesprochen werden. Auf der Universität Luzern Simon Zemp 10 anderen Seite würde wohl auch kaum eine Sozialwissenschaftlerin Millionäre oder Linkshänder als Minderheit bezeichnen. Die quantitative Unterlegenheit ist so definitiv auch keine hinreichende Be- dingung für die Anerkennung als Minderheit. Es ist somit festzuhalten, dass das sozialwissenschaft- liche Verständnis klar auf qualitative Kriterien fokussiert, während quantitative Elemente, wenn überhaupt, nur eine Nebenrolle spielen. Im folgenden Abschnitt wird versucht, anhand von konkre- ten Definitionen einige dieser qualitativen Kriterien genauer zu beleuchten. Newman (1973) kombiniert in seiner viel zitierten Definition qualitative Kriterien mit einem stark abgeschwächten quantitativen Element. Eine Anerkennung als Minderheit wird dabei an folgende Bedingungen geknüpft: «[…] vary from the social norms or archetypes in some manner, are sub- ordinate with regard to the distribution of social power, and rarely constitute more than one-half of the population of the society in which they are found» (Newman, 1973, p. 20). Einen etwas an- deren Fokus liefert die Formulierung von Tschannen, welcher Minderheiten als Gruppe auffasst, «die wegen unverlierbarer oder über längere Zeit konstanter Eigenschaften keine Chance haben, mit diesen Eigenschaften zur Mehrheit aufzusteigen» (Tschannen, 1995, p. 231).3 Sowohl in der Definition von Newman als auch in Tschannens Ausführung kommt die Wichtigkeit einer abweichenden Eigenschaft der Minderheit, was gängige Werte, Normen und Verhaltenswei- sen betrifft, zum Ausdruck. Eine solches, für das gesellschaftliche Zusammenleben relevantes, ab- weichendes Merkmal ist Teil der meisten sozialwissenschaftlichen Definitionen von Minderheiten. Ein weiteres sehr verbreitetes qualitatives Kriterium kommt in der Definition von Newman sehr gut zum Ausdruck. Eine Gruppe mit einer abweichenden Eigenschaft muss sich zwingend in einer Po- sition der machtmässigen Unterlegenheit vorfinden. Ohne dieses qualitative Element eines Macht- gefälles kann laut dieser Position nicht von einer Minderheit gesprochen werden. Auch bei Tschan- nen schwingt dieses Element mit, auch wenn es nicht explizit formuliert wird. In seiner Definition kommt hingegen das zeitliche Kriterium besonders gut zum Ausdruck, welches verdeutlicht, dass die Minderheit über längere Zeit in einer solchen Rolle der Unterlegenheit festsitzen muss. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass als Minderheit eine über eine längere Zeit macht- mässig unterlegene Gruppe, mit abweichenden gesellschaftsrelevanten Merkmalen aufgefasst wer- den kann. Eine solche Gruppen läuft aufgrund ihrer äusserlichen Merkmale Gefahr, innerhalb einer Gesellschaft diskriminiert zu werden. Die Wahrung der Rechte für Angehörige solcher Gruppen bedarf deshalb besonderer Aufmerksamkeit oder Schutz, was mit der Anerkennung als Minderheit bezweckt wird. Dieser qualitative Fokus, besonders mit dem Aspekt des Machtgefälles, kommt bei 3 Für Tschannen können diese Eigenschaften dabei unfreiwillig, oder auch aus eigenem Antrieb hervorgerufen wer- den. Universität Luzern Simon Zemp 11 der Definition einer empirischen Studie zum Forschungseffekt zum Ausdruck: «‘minority’, we de- fine them as groups which might be particularly vulnerable to the violation of their rights through political dominant groups» (Bochsler und Hug, 2015, p. 209). Die bisher präsentierten Definitionen sollen helfen, den Begriff der Minderheit in groben Zügen zu umreissen. Es ist zu betonen, dass sich diese Arbeit nicht auf eine bestimmte Definition beschränken darf. Die Variation der Begriffsverständnisse ist bei der Analyse des Forschungsstandes zu berück- sichtigen. Ansätze wie diejenige von Newman (1973), Tschannen (1995) oder Bochsler und Hug (2015) können jedoch bei der kritischen Beurteilung des Minderheitenverständnisses der untersuch- ten Studien als Richtlinien dienen. Da die Zielvariable in der Leitfrage als «Minderheitenrechte» formuliert wurde, muss weiter kurz beleuchtet werden, was unter den Rechten von Minderheiten verstanden werden kann. Es wurde bereits deutlich, dass der zentrale Zweck von Minderheitenrechten der Schutz vor Diskriminierung von verwundbaren Gruppen innerhalb einer Gesellschaft darstellt. Bei der Frage, wie weit dieser Schutz gehen soll, lassen sich zwei grundsätzliche Positionen unterscheiden (Vatter 2011, p. 241). Die erste Position basiert auf einer negativ-rechtlichen Perspektive und fokussiert klar auf den Schutzmechanismus des Minderheitenrechtes. In diesem von der liberalen Denkschule geprägten Ansatz stehen der Schutz vor Diskriminierung, sowie die rechtliche Gleichstellung, im Zentrum.4 Einiges über diesen Ansatz hinaus geht die Position der sozialdemokratischen Denktradition, wel- che positive Rechte für Minderheiten fordert. Dies können z.B. staatliche Kompensationsleistungen für soziale Diskriminierung oder minderheitenspezifische Ausnahmeregelungen sein (ebd.). Es wird dabei deutlich, dass sich von der minimalen Gewährung grundlegendster Menschenrechte, bis hin zu spezifischen Sonderbehandlungen der Minderheiten, eine grosse Bandbreite von Forderungen hinter dem Begriff der «Minderheitenrechte» verbergen kann. Die liberale Position ist als minimaler Konsens zu verstehen (ebd.), während positiv-rechtliche Ansprüche im Rahmen von Minderheiten- rechten umstritten sind. In Bezug auf das Verständnis der Zielvariable des Forschungseffektes ist ein zurückhaltendes Verständnis von Minderheitenrecht zu fokussieren, da dies den gegenwärtigen Konsens in der Literatur widerspiegelt (Vatter, 2011, p. 241). Es erscheint aber durchaus gerecht- fertigt, auch gewisse positiv-rechtliche Ansprüche als Rechte von Minderheiten aufzufassen. Dies ist besonders angebracht, wenn zum Beispiel einer Minderheit ein positives Recht verwehrt bleibt, anderen Gesellschaftsgruppen jedoch gewährt wird und so das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt ist (Haller, 2008). 4 Die meisten völkerrechtlichen und staatlichen Diskriminierungsverbote orientieren sich an dieser Traditionslinie, wie z.B. der Artikel 27 des UNO-Pakt II oder Artikel 14 der EMRK zeigen (Eglin, 1998). Universität Luzern Simon Zemp 12 Bei der empirischen Erforschung des Effektes von direkter Demokratie auf Minderheitenrechte ist es sehr entscheidend, was von den Studienverfassern alles als Minderheitenrecht aufgefasst wird. Es wird deshalb im Rahmen des Reviews besonders wichtig sein, die Konzeptualisierung und Ope- rationalisierung dieser Zielvariable bei den einzelnen Studien kritisch zu beleuchten. 3.2 Theoretische Erklärungs- und Wirkungsmechanismen Nach der Auseinandersetzung mit den verschiedenen Formen der direkten Demokratie und den Er- läuterungen zu Minderheitenrechten kann nun der Bogen hin zum kausalen Zusammenhang zwi- schen diesen beiden Konzepten geschlagen werden. Mittels der Tabelle 1 auf Seite 8 wurde bereits aufgezeigt, unter welchen Umständen von einer kausalen Beeinflussung der direkten Demokratie gesprochen werden kann. Jetzt sollen die konkreten Wirkungsmechanismen hinter diesem Effekt ins Zentrum rücken. Im Gegensatz zu den meisten bisherigen theoretischen Erklärungsversuchen in der Literatur, sollen dabei nicht nur Argumente berücksichtigt werden, die einen negativen Effekt erwarten lassen, sondern auch solche, die für eine positive Beeinflussung sprechen. Es wird sich zeigen, dass man sich für die Ergründung der Wirkungsmechanismen etwas von der Realität der direkten Demokratie als komplementäres Element eines repräsentativen Systems lösen muss und die beiden Arenen stärker aus einer gegenüberstellenden Perspektive zu betrachten sind. In der breiten Literatur zur Wirkung der direkten Demokratie auf den Policy-Output allgemein hat sich die Evidenz herauskristallisiert, dass direktdemokratische Institutionen den Policy-Output nä- her hin zu den Präferenzen des Medianwählers verschieben (Bolliger, 2007; Gerber und Hug, 2002; Vatter, 2011). Diese Annahme kann auch beim Effekt auf Minderheitenrechte als Ausgangslage dienen, wobei geklärt werden muss, weshalb sich die repräsentative und direktdemokratische Arena in diesen Fragen uneinig sein könnten. Auf die Individualebene heruntergebrochen lautet die zent- rale Frage, wie es theoretisch erklärbar ist, dass der Medianwähler bei minderheitsrelevanten Vor- lagen in der direktdemokratischen Arena anders abstimmt, als eine Mehrheit in der repräsentativen Arena. Um Antworten auf diese Frage zu finden, fokussiert diese Arbeit auf zwei verschiedene Ebenen. Zum einen kann ein möglicher Effekt damit erklärt werden, dass sich die Präferenzen und Grund- haltungen der Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich von denjenigen der Eliten unterscheiden. Zum anderen drängen sich neben diesem Fokus auf die Mikroebene vor allem auch Unterschiede auf der institutionellen Ebene zwischen den beiden Arenen als mögliche Erklärungsfaktoren auf. Dabei wird davon ausgegangen, dass die direktdemokratischen und repräsentativen Institutionen die finale Entscheidung ihrer Akteure unterschiedlich beeinflussen, was zu einem abweichenden Policy-Out- put führen kann (Gerber und Hug, 2002, p. 3). Universität Luzern Simon Zemp 13 Abbildung 1 verdeutlicht das soeben erläuterte Konstrukt anhand dessen im folgenden Abschnitt mögliche Erklärungsansätze präsentiert werden. Wichtig ist zu betonen, dass die dabei vorgenom- mene Auftrennung in die zwei Ebenen von theoretischer Natur ist und nicht direkt in die politische Wirklichkeit übertragen werden kann. Diese Problematik wird im Syntheseteil zum Ende dieser Arbeit vertieft aufgegriffen. Nichtsdestotrotz wird die Unterscheidung in Mikro- und Mesoebene für den Zweck einer übersichtlichen Darstellung der Erklärungsansätze als dienlich angesehen. Wei- ter darf auch die Aufgliederung in die einzelnen Ansätze innerhalb dieser zwei Ebenen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die einzelnen Faktoren oft zusammenhängen und in ihrer Wirkung nur schwer zu trennen sind. Die einzelnen Erklärungsansätze dürfen somit keinesfalls als alternative oder gar umfassende Wirkungspfade verstanden werden. Nach der Präsentierung der verschiedenen Erklärungsansätze wird in diesem Kapitel weiter auf den bisher nicht angesprochenen indirekten Effekt der direkten Demokratie sowie auf entscheidende Kontextbedingungen für die Thematik eingegangen. Anschliessend wird der Theorieteil mit einem kurzen Fazit zu den Wirkungsmechanismen abgeschlossen. . Wie lässt sich ein unterschiedlicher Output in Bezug auf Minderheitenrechte in der direktdem. und repräs. Arenen erklären? Präferenzen-Ebene: Unterschiedliche Grundpräferenzen von Elite und Bürgern (Mikroebene) -> Fokus auf stabile Präferenzen, welche durch Entscheidungsprozesse aggregiert werden negativer Effekt: Argumente, weshalb der Medianwähler kritischer gegenüber Minderheiten eingestellt ist als der Medianpolitiker (z.B. Bildungsfaktor) positiver Effekt; Ansätze, die dafür sprechen, dass der Medianwähler freundlicher gegenüber Minderheiten eingestellt ist als der Medianpolitiker Institutionen-Ebene: Unterschiedliche Beeinflussung der Entscheidungsfindung durch Institutionen (Mesoebene) -> Fokus auf Präferenzen, die von den Institutionen unterschiedelich "geformt" werden positiver Effekt; z.B. durch direkte Demkokratie als Sprachrohr oder Sanktionsinstrument für Minderheiten negativer Effekt; erkärt z.B. durch Mangel eines deliberativen Filters; Accountability, Checks and Balances innerhalb der direkten Demokratie Ausgangsfrage: Fokussierte Ebene: Effekt und möglicher Erklärungsansatz: Abbildung 1: Übersicht Erklärungsansätze Universität Luzern Simon Zemp 14 3.2.1 Erklärungsansätze negativer Effekt Institutionen-Ebene Als erstes werden Erklärungsansätze für einen negativen Effekte auf Basis institutioneller Unter- schiede zwischen der repräsentativen und direktdemokratischen Arena aufgeführt. Folgende sechs Argumente, welche teilweise eng miteinander verbunden sind, liessen sich hier finden: 1. Das Fehlen eines diskursiven und deliberativen Filters Eines der häufigsten Argumente betrifft den Mangel an diskursiven und deliberativen Elementen in der direktdemokratischen Arena (Christmann, 2010). Elemente wie Kommissionssitzungen, Exper- tenhearings, informelle Gespräche, Plenumsdebatten, Anhörungen oder Differenzbereinigungsver- fahren sollten dazu führen, dass Politiker/-innen der repräsentativen Arena die Argumente der Min- derheitenposition zumindest zu Kenntnis nehmen und sich durch die rege Diskussionskultur ein differenzierteres Bild der Sachlage verschaffen können. Speziell diejenigen Gefässe, die unter Aus- schluss der Öffentlichkeit agieren, dürften einen hohen deliberativen Wert generieren (Vatter, 2011, p. 45). Vorurteilen und Ängsten kann durch den breiten Dialog und gegebenenfalls gar durch direkte Begegnungen mit Minderheiten entgegengewirkt werden (Bolliger, 2007, p. 424). All diese Punkte legen die Erwartung nahe, dass die direktdemokratische Entscheidungsfindung zu einem minder- heitenfeindlicheren Output führt, da ihr viele dieser deliberativen Elemente fehlen. 2. Mangel des Filters der geteilten Macht Ein ausgeklügeltes System von Checks and Balances, wie es in der repräsentativen Demokratie seit ihren Anfängen verankert ist, fehlt in der direktdemokratischen Arena grossmehrheitlich (Magleby, 1984). Demnach mangelt es der direktdemokratischen Entscheidungsfindung an einem elementaren Instrument zur Eindämmung einer potenziellen Tyrannei der Mehrheit (Madison et al., 2007 [1788]). Ohne Machtteilung und effiziente Kontrollmechanismen kann das Volk nach dieser Logik willkürliche und kaum mehr rückgängig zu machende Entscheide gegen die Rechte von Minderhei- ten treffen. Rechtsgelehrte wie Eule (1978; 1990) oder Bell (1978) streichen hierbei besonders die fehlende juristische Kontrolle in der direkten Demokratie heraus, was die Grundrechte von Minder- heiten einem hohen Risiko aussetze. Dieser Erklärungsansatz kann als Vorwurf verstanden werden, dass der direkten Demokratie sowie der damit einhergehenden Idee der Volksouveränität oftmals eine zu hohe Stellung im politischen Machtgefüge zugestanden werde. Besonders für die Schweiz scheint sich eine gewisse Sonderstellung zu bewahrheiten, wo direktdemokratische Entscheide oft- mals als Ausdruck höchster demokratischer Legitimation angesehen werden (Linder, 2012). Auch im amerikanischen Kontext kommt dem Volk bei umstrittenen Fragen in Bundesstaaten wie Kali- fornien oft das letzte Wort zu, dessen Urteil anschliessend laut Gegnern der direkten Demokratie Universität Luzern Simon Zemp 15 gegen jegliche Kritik immun sei (Bell, 1978). Die Vormachtstellung der Volksentscheide kann in der Tat problematisch sein, insbesondere bei umstrittenen Vorlagen zu Grundrechten von Minder- heiten. Ein minderheitenfeindlicher direktdemokratischer Entscheid kann meist nur in schwerwie- genden Fällen revidiert oder für ungültig erklärt werden. Es gibt allerdings kein Grund anzunehmen, dass die direkte Demokratie, wie alle anderen politischen Institutionen, nicht auch korrekturbedürf- tig ist, insbesondere bei minderheitenrelevanten Entscheiden (Christmann, 2012). 3. Fehlende Verhandlungsstrukturen Ein weiteres Argument zielt auf die fehlende Verhandlungsstrukturen ab (Lewis, 2011a). Der reprä- sentative Prozess ist von Verhandlungen, Eingeständnissen und Kompromissen geprägt und ermög- licht das Prinzip des Stimmentausches «logrolling» (vrgl. Tullock, 1970) oder der Tit-for-tat-Ko- operation (Axelrod, 2000). Dadurch kann der Priorität von Minderheitenanliegen besser Ausdruck verliehen werden (Clark, 1998, p. 456). Durch diese Verhandlungsstrukturen in der repräsentativen Arena ist es möglich, dass sich auch Minderheitenmeinungen durchsetzen können. Der direktdemo- kratische Entscheid als «one-shot game» lässt solche Möglichkeiten der Verhandlung und Priorisie- rung nicht zu. Billerbeck (1989, p. 117) hält zusammengefasst fest, dass die direkte Demokratie zur «Kompromisslosigkeit» neige. Insgesamt kann so auch unter diesen Aspekten erwartet werden, dass Minderheitenanliegen in der repräsentativen Arena besser aufgehoben sind als in direktdemokrati- schen Institutionen (Redfield-Ortiz, 2011). 4. Abwesenheit von Accountability Ein weiteres Argument, welches eng an bereits genannte Bedenken, vor allem bezüglich des delibe- rativen Filters anknüpft, betrifft das Konzept der Accountability. Im Sinne eines Rechtfertigungs- und Begründungsdruckes stellt die Accountability ein zentrales Konzept für das Funktionieren der repräsentativen Principal-Agent-Beziehung dar (Trechsel, 2010). Diese Idee der Accountability fehlt in der direktdemokratischen Arena.5 Offe (1998, p. 87) hält fest, dass durch das anonyme Ab- stimmen ohne Rechtfertigungs- und Begründungsdruck ein eher diskriminierendes Verhalten er- wartet werden kann. Insbesondere Abbauvorlagen von Minderheitenrechten sind häufig ethisch um- stritten und würden einer besonders sauberen Rechtfertigung bedürfen. Im Sinne von Forst (2007) verstösst die direkte Demokratie so gegen das grundlegende Recht, dass Minderheiten bei einem als ungerecht empfundenen Entscheid eine Rechtfertigung verlangen können. Hainmueller und Han- gartner (2015, p. 21) finden in ihren Untersuchungen zu den Einbürgerungsverfahren der Schweiz 5 Trechsel (2010) versucht mit dem Ansatz der «Reflexive Accountability» das klassische Konzept der Accountability auf die direktdemokratische Arena zu übertragen. Auch wenn dadurch für eine eingeschränkte Form der Accountabi- lity innerhalb der direkten Demokratie argumentiert werden kann, wird in Trechsels Ausführungen deutlich, dass vor allem ein individueller Rechtfertigungs- und Begründungsdruck in der direkten Demokratie nicht vorhanden ist. Universität Luzern Simon Zemp 16 empirische Evidenz, welche die fehlende Accountability als einen wichtigen Erklärungsfaktor für minderheitenfeindlicheres Verhalten der Stimmbürger/-innen stützt. 5. Politisches Klima bei Volksentscheiden Unter anderem durch die Politisierung von Sachfragen, führt die direkte Demokratie nach diesem Argument zu einer verstärkten Polarisierung und einem aufgeheizten Diskussionsklima (Gamble, 1997; Vatter und Danaci, 2010). Emotionen, Vorurteile und Ängste prägen demnach die Meinungs- bildung des Volkes, was der Akzeptanz von Minderheiten schadet (Bell, 1978). Für Gamble (1997) scheint es besonders naheliegend, dass Befürworter eines Abbaus von Minderheitenrechten die Dis- kussion darüber in die direktdemokratische Arena verlegen wollen, da die Thematik kaum techni- sches Wissen bedingt und sich die Argumentation an Emotionen und moralischen Grundvorstellun- gen orientieren kann. Volksdebatten können demnach einen idealen Nährboden für minderheitenfeindliche Bestrebungen darstellen. 6. Minderheiten-Lobbying in repräsentativer Arena Minderheiten können durch diverse Kanäle auf den legislativen Prozess einwirken. Parlamentari- sches Lobbying kann für eine zahlenmässig kleine aber homogene Minderheitengruppe im Sinne von Olson (1971) eine erfolgsversprechendes Instrument darstellen, welches in direktdemokrati- schen Entscheidungsgremien nicht zur Verfügung steht. Die Beeinflussung des Volkswillens stellt eine viel grössere Herausforderung dar und ist mit hohen Kosten verbunden. Diese Hürden beim Einbringen von Minderheiteninteressen stellen einen weiteren möglichen Erklärungsansatz für ei- nen negativen Effekt dar. Präferenzen-Ebene Während bisher institutionelle Unterschiede im Vordergrund standen, wird nun der Fokus auf die Mikroebene gelegt. Dabei wird der Ansatz verfolgt, dass die Entscheidungsträger/-innen in der di- rektdemokratischen Arena grundsätzlich minderheitenfeindlicher eingestellt sind als die Individuen der repräsentativen Arena und daraus ein negativer Effekt resultiert. Es ist nun zu klären, weshalb sich die stabilen Präferenzen dieser beiden Gruppen in Bezug auf Minderheitenrechte unterscheiden könnten. 1. Bildungsniveau der Eliten als Erklärung für Toleranz und Offenheit Eines der meist genannten Argumente mit dem Fokus auf die divergierenden Grundhaltungen dreht sich um den Bildungsgrad (Vatter, 2011, p. 46). Dabei wird argumentiert, dass das durchschnittliche Bildungsniveau im Parlament höher sei als innerhalb des Volkes (Zimmerman, 1986). Unter der Universität Luzern Simon Zemp 17 empirisch relativ gut gesicherten Annahme, dass ein höherer Bildungsgrad Offenheit und Toleranz fördert (Bobo und Licari, 1989; Marcus, 1995; Weldon, 2006), lässt sich so eine Erklärung für einen negativen Effekt auf Minderheitenanliegen aufgrund des divergierenden Bildungsniveaus präsen- tieren. 2. Ökonomische Bedrohung Während der soeben genannte Ansatz zum Bildungsniveau die Toleranz und Offenheit der höher- gebildeten herausstreicht, fokussiert das damit verwandte Argument der ökonomischen Bedrohung auf eine mögliche Ursache für die skeptische Haltung gegenüber Minderheiten bei tiefer gebildeten Schichten. Viele Minderheitengruppen, speziell Ausländer, konkurrieren auf dem Arbeitsmarkt mit heimischen «low-skilled-workers» (Vatter, 2011). Dadurch können die Minderheitengruppen als ökonomische Bedrohung wahrgenommen werden, was die kritische Haltung der weniger gut aus- gebildeten Bürger/-innen erklären kann. Für Minderheiten, wie z.B. Homosexuelle, die allgemein als gebildet und arbeitstechnisch gut integriert gelten, kann dieser Erklärungsansatz nicht überzeu- gen (Haider-Markel und Meier, 1996). 3. Rational-eigennütziges Abstimmungsverhalten der Bürger/-innen Der eben präsentierte Ansatz der ökonomischen Bedrohung kann auf ein allgemein rationales Ver- halten der Bürger/-innen ausgeweitet werden. Im Sinne von Downs (2001) wird den Stimmbürgern dabei ein rational-eigennütziges Verhalten zugeschrieben. Demnach kann beispielsweise erwartet werden, dass der Ausbau von Minderheitenrechten von der Mehrheit abgelehnt wird, um eine rela- tive Verschlechterung ihrer Stellung innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern (Vatter und Danaci, 2010). Dieser Ansatz des rationalen Eigeninteresses scheint besonders bei Minderheitenvorlagen relevant zu sein, die mit Kosten für die Mehrheit einhergehen (ebd.), was z.B. bei den positiv-recht- lichen Ansprüchen der Fall sein kann. Ohne eine klare Begründung, weshalb sich solch ein rational- eigennütziges Interesse nur in der Grundhaltung des Volkes und nicht auch in derjenigen der Eliten widerspiegelt, bleibt dieses Argument jedoch schwammig. Eine etwas andere Position, die aufgrund eines rational-eigennützigen Wählerverhaltens einen ne- gativen Effekt erwarten lässt, kann bei Frey und Kirchgässner (1993) herausgelesen werden. Sie sehen die Gefahr für Minderheitenrechte in der direkten Demokratie aus einer ökonomischen Per- spektive darin, dass die Wählerschaft keine Konsequenzen zu befürchten hat und kein Interesse zur Informationsbeschaffung über die Vorlage besteht. Somit kann es nach den Autoren auf Basis des rational-eigennützigen Menschenbildes zu einem willkürlichen und verantwortungslosen Abstim- mungsverhalten kommen. Dieses Argument ist allerdings stark mit den bereits dargestellten institu- tionellen Unterschieden in Verbindung zu bringen. So kann z.B. die fehlende Accountability als Universität Luzern Simon Zemp 18 Grund angesehen werden, weshalb das Volk aus rational-eigennützigen Interessen die Rechte von Minderheiten willkürlich beschränken kann. 4. Umweltfaktoren Es lassen sich auch Argumente in der Literatur finden, die unterschiedliche Umwelteinflüsse zwi- schen Eliten und dem Volk als mögliche Erklärungsfaktoren sehen, warum die Eliten eine positivere Grundhaltung gegenüber Minderheiten einnehmen können. Dieser Erklärungsansatz kann als Sam- melbecken für unterschiedlichste Einflüsse dienen. Oft wird genannt, dass sich Eliten in einem in- ternationalen Umfeld bewegen (Vatter, 2011, p. 129). Dabei kommen sie in Kontakt mit verschie- denen Kulturen und Minderheiten, was Einfluss auf ihre Grundhaltung haben kann. Auch die verstärkte Vertrautheit mit dem Staatswesen, seinen Aufträgen sowie demokratischen Grundprinzi- pien kann eine höhere Sensibilisierung für Minderheitenanliegen hervorrufen. Allgemein kann in diesem Zusammenhang auch der sachlichere und tiefgründigere Zugang zur Politik als Faktor auf- geführt werden. Es ist jedoch offensichtlich, dass viele dieser Einflussfaktoren, welche zu einer minderheitenfreundlicheren Grundhaltung der Eliten führen können, direkt oder indirekt mit der institutionellen Ebene zusammenhängen. So kann die Grundhaltung eines Parlamentsmitgliedes wohl kaum unabhängig von Einflüssen der institutionellen Ebene betrachtet werden und die bereits angesprochenen Ungereimtheiten betreffend der Auftrennung in Mikro- und Mesoebene verdeutli- chen sich. 3.2.2 Erklärungsansätze positiver Effekt Die aktuelle Literatur zur theoretischen Abhandlung der Thematik wird von Argumenten dominiert, die einen negativen Zusammenhang erwarten lassen. Es lassen sich jedoch durchaus auch überzeu- gende Argumente aufführen, welche für einen positiven Einfluss der direkten Demokratie auf Min- derheiten sprechen. Institutionen-Ebene 1. Initiative - Sprachrohr für Minderheiten Ein zentrales Argument für einen positiven Effekt bezieht sich auf die Tatsache, dass direktdemo- kratische Instrumente von Minderheiten benutzt werden können, um ihren Anliegen Gehör zu ver- schaffen (Hug, 2004; Kirchgässner, 2010; Linder, 2012). Vor allem mit dem Instrument der Initia- tive kann die politische Agenda direkt beeinflusst werden. Diese Möglichkeit der Agenda-setting- power steht einer Minderheit in einem rein repräsentativen System nicht zur Verfügung. Rhinow (1984, p. 203) sieht direktdemokratische Institutionen in diesem Sinne als «wichtige Instrumente im Kampf disparater Minderheiten um politischen Einfluss oder gar um Machtbeteiligung» Universität Luzern Simon Zemp 19 (R.A.Rhinow, 1984, p.203). Empirische Hinweise in diese Richtung können bei Höglinger (2008) gefunden werden. In seiner Studie zeigte sich, dass die direkte Demokratie den zentralen Kon- textfaktor für das hohe mediale Standing der schweizerischen Zivilgesellschaft darstellt, wovon ins- besondere benachteiligte Gruppen profitieren. Die direkte Demokratie kann demnach Minderhei- tenanliegen möglicherweise nicht nur auf der politischen Ebene, sondern auch in der medialen Berichterstattung und der allgemeinen öffentlichen Wahrnehmung Gehör verschaffen (ebd.). Das Argument der direkten Demokratie als Sprachrohr überzeugt jedoch nur in Bezug auf Minder- heiten, die im Demos inkludiert sind. Ausländer beispielsweise können kaum einen positiven Effekt erwarten, da ihnen das Recht auf die Lancierung oder Unterstützung einer Initiative meist verwehrt ist. Die Tatsache, dass jedoch gerade Nicht-Stimmberechtigte eine wichtige Minderheitengruppe darstellen, welche besonders von einer Tyrannei der Mehrheit bedroht ist, relativiert die Aussage- kraft dieses Argumentes deutlich. 2. Referendum - Sanktionsinstrument für Minderheiten Mit Instrumenten wie dem Referendum kann eine Minderheit zwar nicht eigene Anliegen auf das politische Parkett bringen, doch sie stellen eine wichtige Option zur Sanktionierung von «schädli- chem Verhalten» der Eliten dar (Buechi in Marxer, 2012; p. 186). Unliebsame Vorlagen können auf diesem Weg bekämpft werden. Gewiss verleiht auch hier die Tatsache, dass längst nicht alle Min- derheiten das Referendumsrecht besitzen, dem Argument einen bitteren Nachgeschmack. 3. Direktdemokratische Diskurs als Plus für Minderheiten Wie die Ansätze für einen negativen Effekt gezeigt haben, werden öffentliche Diskussionen im Rahmen eines Volksentscheides meist als schlecht für die Minderheiteninteressen dargestellt. Es gibt jedoch einige Autoren, welche den deliberativen Wert solcher öffentlichen Diskussionen her- ausstreichen, wovon auch Minderheitenanliegen profitieren können. Für Frey und Kirchgässner (1993) ist die direkte Demokratie trotz ihrer Schwächen diejenige Entscheidungsform, welche dem diskursethischen Ideal am nächsten kommt. Zeschmann (2000) betont, dass durch die öffentliche und breite Debatte vor einem direktdemokratischen Entscheid die verschiedenen Meinungen und Sichtweisen aller relevanten Gruppen besser berücksichtigt würden als bei Debatten in der reprä- sentativen Arena. Für diese positive Sichtweise auf die direktdemokratische Debattenkultur können auch empirische Befunde aus der Schweiz von Marcinkowski und Donk (in Marxer, 2012) sprechen. In ihrer Studie konnten sie aufzeigen, dass die mediale Berichterstattung zu minderheitenrelevanten Referenden die jeweilige Minderheitengruppe mehrheitlich positiv in Szene setzte und ihren Anlie- gen viel Platz einräumte. Universität Luzern Simon Zemp 20 4. Integrationswirkung Vatter und Danaci (2010, p. 208) erwähnen die mögliche Integrationswirkung direktdemokratischer Instrumente für Minderheiten und spielen dabei vor allem auf einige bereits angesprochene Faktoren an, die sich um die Partizipationsmöglichkeiten in der direkten Demokratie drehen. Es ist deshalb augenscheinlich, dass auch dieses Argument nur für Minderheiten relevant ist, die im Demos inklu- diert sind. Zudem scheint es weiter besonders im Kontext der halbdirekten Konsensusdemokratie der Schweiz Geltung zu haben, wo die Einbindung politischer Minderheiten eine lange Tradition hat (Freitag und Wagschal, 2007; Linder, 2012). Präferenzen-Ebene Zur Ergänzung dieser positiven Ansätze, die auf institutionelle Aspekte fokussieren, wurde auch in der Mikroebene nach möglichen Erklärungen gesucht, was jedoch nicht wirklich ergiebig war. Aus der bisherigen Literatur lassen sich kaum Positionen ableiten, welche überzeugend für eine grund- sätzlich positivere Grundhaltung der Bevölkerung im Vergleich zur Präferenz der repräsentativen Politiker/-innen sprechen können. Das einzige Argument, welches zumindest teilweise auf die Mik- roebene fokussiert, dreht sich um altruistisches Verhalten der Stimmbürger/-innen. Altruistisches Wählerverhalten Ein bereits im Rahmen der negativen Grundhaltung präsentiertes Argument von Frey und Kirch- gässner (1993) betonte das willkürliche und rationale Handeln der Wählerschaft aufgrund fehlender Konsequenzen. Kirchgässner räumt jedoch in einer anderen Publikation selbst ein, dass sich aus den fehlenden Konsequenzen auch ein anderes Verhaltensmuster ableiten lässt (Kirchgässner, 2010, p. 7). So sei es durchaus denkbar, dass die Stimmberechtigten aufgrund der fehlenden persönlichen Konsequenzen altruistisch abstimmen (ebd.). In der Abstimmungsforschung lassen sich zudem ei- nige Hinweise finden, die für solch ein Verhaltensmuster sprechen (vrgl. Kinder und Kiewiet, 1981 oder Margolis, 1982). Universität Luzern Simon Zemp 21 3.2.3 Indirekter Effekt Diverse Forschende weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage nach dem Einfluss der direkten Demokratie auch indirekte Effekte beachtet werden müssen (Christmann, 2010; Gerber, 1996; Vat- ter, 2011; Wagschal und Obinger, 2000). Demnach haben die Institutionen der direkten Demokratie nicht bloss Auswirkungen auf Politikergebnisse, wenn sich das Volk direkt in den Prozess ein- mischt, sondern sie können auch indirekt eine Wirkung auf den legislativen Prozess ausüben, ohne dass eine Abstimmung stattfindet (Christmann, 2010). Bereits Gerber (1996) konnte diesen Effekt theoretisch wie auch empirisch überzeugend darlegen. Die Grundannahme ist dabei, dass Parlamen- tarier/-innen in einem System mit Volksrechten den Volkswillen bei der Erarbeitung von Gesetzes- vorlagen prophylaktisch antizipieren müssen, um das Risiko zu minimieren, dass die Vorlage mit- tels einer Volksabstimmung versenkt wird (ebd.).6 Somit kann die Androhung eines Referendums oder einer Initiative den parlamentarischen Prozess entscheidend beeinflussen. Doch in welche Richtung kann ein solcher Effekt in Bezug auf Minderheitenrechte wirken? Grundsätzlich sollte auch für den indirekten Effekt gelten, dass die direkte Demokratie den Output näher zu den Präfe- renzen des Medianwählers bewegt (Christmann, 2010). Unter Annahme von minderheitenfeindli- cherem Abstimmungsverhalten der Bevölkerung würde demnach der indirekte Effekt die Politiker- gebnisse in Bezug auf Minderheitenrechte zusätzlich negativ beeinflussen. Wenn jedoch, entsprechend der Ansätze für einen positiven direkten Effekt, der Medianwähler in der Realität min- derheitenfreundlicher abstimmen sollte, ist auch ein positiver indirekter Effekt denkbar. Gerber und Hug (2002) versuchen in ihrer Studie aufzuzeigen, wie sich der indirekte Effekt, je nach Präferenzen der Bevölkerung, negativ oder positiv für Minderheiten auswirken kann. Es ist zu erwarten, dass neben der grundsätzlichen Haltung der Bevölkerung auch weitere Faktoren die Wirkung des indi- rekten Effektes beeinflussen können. So ist beispielsweise denkbar, dass eine starke rechtspopulis- tische Opposition zu einem negativen indirekten Effekt führen kann, auch wenn diese nicht eine Mehrheit der Bevölkerung repräsentiert (Christmann, 2010, p. 14). Auf der anderen Seite kann eine gut organisierte Minderheit, zum Beispiel durch Androhung von Volksabstimmungen, durchaus auch einen positiven Effekt bewirken. Klar ist auf alle Fälle, dass beim indirekten, wie auch beim direkten Effekt ganz entscheidend ist, in was für Kontexte der Forschungseffekt eingebettet ist. Die generellen Kontextbedingungen rücken nun im folgenden Abschnitt in den Mittelpunkt der Diskus- sion. 6 In einem System ohne direkte Demokratie ist es hingegen viel wahrscheinlicher, dass das Parlament ein Gesetz aus- schliesslich nach den eigenen Präferenzen umsetzt, da dabei nicht unmittelbare Konsequenzen durch eine unzufrie- dene Wählerschaft befürchtet werden müssen (Christmann, 2010). Universität Luzern Simon Zemp 22 3.2.4 Kontextbedingungen Bei den bisherigen theoretischen Betrachtungen wurde deutlich, dass einzelne Erklärungsfaktoren und ihre Richtung stark von bestimmten äusseren Umständen abhängen. Bei der Untersuchung des Effektes der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte sind Kontextbedingungen ein besonderes Augenmerk zu schenken (Helbling und Kriesi, 2014, p. 606). Insbesondere die Wählerpräferenz scheint eine entscheidende Rolle zu spielen. Es ist naheliegend, dass ein negativer Effekt vor allem in einer eher minderheitenfeindlich eingestellten Gesellschaft auftritt. In diesem Sinne könnten die Erklärungsansätze der Präferenzen-Ebene durchaus auch als Kontextbedingung verstanden werden, was im Syntheseteil aufgegriffen wird. Es werden nun einige weitere erwartbare Kontextbedingun- gen und ihre mögliche Einflussrichtung kurz dargelegt. Dabei wird grundsätzlich zwischen vorla- gespezifischen Merkmalen und gesellschaftlichen Kontexten unterschieden. Vorlagenspezifische Merkmale Ob und in welche Richtung die direkte Demokratie auf Minderheitenrechte einwirkt, kann je nach direktdemokratischer Vorlage variieren. So können beispielsweise die Medienberichterstattung, Parteiparolen (Milic, 2008), der Status Quo, die gegenwärtige Stimmungslage oder die Rechtsform der Vorlage (Vatter, 2011) einen Einfluss darauf haben, ob die Bevölkerung eher für oder gegen Minderheitenrechte votiert. Der entscheidende vorlagenspezifische Kontext ist nach Vatter und Da- naci (2011, p. 36) die betroffene Minderheit. Es wurde im ersten Teil der Theorie deutlich, dass es sehr verschiedene Gruppen gibt, welche als Minderheiten aufgefasst werden. Vatter und Danaci berufen sich bei ihren Überlegungen auf die Differenzierung zwischen In- und Outgroups (vrgl. Tajfel und Turner, 1979). Die Outgroups sind demnach Minderheiten, mit denen sich die allgemeine Bevölkerung nicht identifizieren kann und die als Fremdkörper wahrgenommen werden, während die Ingroup-Minderheiten als gut integriert und akzeptiert gelten. Nach Vatter und Danaci (2011) laufen in der Schweiz vor allem Outgroups Gefahr, vom Instrument der direkten Demokratie be- droht zu werden. Typische Outgroup-Minderheit in der Schweiz sind nach den beiden Autoren Aus- länder und im Speziellen Angehörige des Islams. Während Frauen, oder in neuester Zeit auch Ho- mosexuelle, eher zur Gruppe der Ingroups zu zählen sind (ebd, p. 223). Gerade bei diesen beiden Gruppen wird zudem klar, dass sich die Wahrnehmung einer Minderheit von Region zu Region unterscheiden kann und zudem starken zeitlichen Veränderungen untersteht. Der zeitliche Kontext ist somit ein Faktor, welcher bei Untersuchungen zum Forschungseffekt ebenfalls zu berücksichti- gen ist. Universität Luzern Simon Zemp 23 Gesellschaftliche Kontexte Unter dieser Kategorie können längerfristige Kontextfaktoren, wie die bereits angesprochene Wäh- lerpräferenz, die Bevölkerungszusammensetzung oder das politische System zusammengefasst wer- den. Unter der Bevölkerungszusammensetzung kann zum Beispiel auch der erläuterte Faktor des Bildungsniveaus aufgeführt werden (vrgl. Bobo und Licari, 1989). Doch auch die Grösse und die soziale Heterogenität innerhalb der direktdemokratischen Arena werden als mögliche Kontextbe- dingungen für den Forschungseffekt diskutiert (Haider-Markel et al., 2007). Bereits Madison (2007 [1788]) glaubte, dass es in einem grossen Staatsgebilde schwieriger sei, dass eine Mehrheit eine Minderheit tyrannisiert. Donovan und Bowler (1998) wiesen in ihrer Studie solch einen Zusammen- hang aus, während für Haider-Markel et al. (2007) der Faktor der Grösse, speziell seit Ender der 90er Jahre, nicht mehr von grosser Relevanz sei. Mit der Erkenntnis, dass ein grosser Demos nicht automatisch mit höherer Heterogenität einhergeht, wird heute in diesem Zusammenhang meist auf die soziale Heterogenität anstelle der Grösse als Kontextbedingung fokussiert (Vatter, 2011). Dabei wird die soziale Heterogenität grundsätzlich als Faktor beschrieben, welcher sich positiv auf Min- derheitenrechte auswirkt. Zum einen scheint es in einer heterogenen Gesellschaft unwahrscheinli- cher, dass sich ein deutliches Machtgefälle zwischen verschiedenen Gesellschaftsgruppen einstellt. Zum anderen lässt die «Kontakthypothese» vermuten, dass Bürger/-innen in einem heterogenen Umfeld toleranter und offener agieren (Forbes, 1997).7 Weiter kann auch das politische System, welches die direkte Demokratie umgibt, eine Rolle spielen in Bezug auf den Effekt. Christmann (2012) zeigt beispielsweise die Relevanz der rechtstaatlichen Einbettung der direktdemokratischen Instrumente auf. Der Mangel an Checks and Balances in der direktdemokratischen Arena wurde bereits als Argument für einen negativen Effekt aufgeführt. Ge- nau genommen kann es sich hier jedoch auch um einen Kontextfaktor handeln, da die schwache rechtstaatliche Einbettung kein inhärentes Merkmal der direkten Demokratie darstellt. Sowohl die repräsentative wie auch die direktdemokratische Arena können theoretisch mehr oder weniger von rechtsstaatlichen Prinzipien kontrolliert werden, was dann jeweils andere Auswirkungen auf die Rechte von Minderheiten erwarten lässt. Gerade das Beispiel der Schweiz zeigt jedoch, dass die direkte Demokratie im Vergleich zur repräsentativen Arena häufig einer klar schwächeren rechts- staatlichen Kontrolle ausgesetzt ist (ebd.). 7 Gegen die Kontakthypothese kann die «racial threat»-Hypothese eingeworfen werden, welche eher negative Effekte einer zunehmend heterogenen Gesellschaft erwarten lässt (ebd.). Universität Luzern Simon Zemp 24 3.2.5 Fazit Wirkungsmechanismen Zum Schluss dieses Theorieteils ist festzuhalten, dass der Forschungseffekt eine sehr komplexe und mehrdimensionale Herausforderung darstellt. Es wurde versucht, die wichtigsten theoretischen Wir- kungsmechanismen sowie einige mögliche Kontextbedingungen darzustellen. Ein möglicher finaler Effekt ist wohl als Summe verschiedener Teileffekte zu verstehen, die wie bei einem Kräfteparalle- logramm mit ihrer jeweiligen Richtung und Stärke in den Gesamteffekt eingehen. Zudem ist zu erwarten, dass den Kontextbedingungen, insbesondere der Wählerpräferenz und dem Fakt, welche Minderheit konkret betroffen ist, ein grosser Einfluss zukommt. Herausgestrichen werden muss, dass die Aussagekraft vieler positiver Erklärungsansätze beschränkt ist, da sie politische Mitwir- kungsrechte der Minderheiten voraussetzen. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der theoretische Forschungsstand eher zu einem negativen Effekt tendiert. Die negativen Ansätze streichen dabei vor allem fehlende Elemente der direktdemokratischen Arena im Vergleich zur re- präsentativen Arena heraus, die als besonders wichtig für den Minderheitenschutz angesehen wer- den. Mit den Erkenntnissen aus dem Theorieteil kann nun in die systematische Analyse der empirischen Evidenz übergeleitet werden. Als erster Schritt wird hierfür ein Review-Protokoll erstellt, welches das Vorgehen entsprechend den Gütekriterien eines systematic Reviews transparent machen soll. Universität Luzern Simon Zemp 25 4. Systematic Review des empirischen Forschungsstandes 4.1 Vorbereitung Review-Protokoll Bevor mit der eigentlichen Analyse des Forschungsstandes begonnen werden konnte, war ein Re- view-Protokoll zu erstellen, welches in folgendem Abschnitt kurz präsentiert wird. Das Protokoll soll ein transparentes und zielgerichtetes Vorgehen gewährleisten. Der erste Teil des Protokolls gibt Auskunft über die Auswahlkriterien sowie die Recherchestrategie. Danach werden die ausgewähl- ten Studien überblicksmässig präsentiert und es wird erläutert, wie bei der Evaluation der Studien vorgegangen wird. 4.1.1 Auswahlkriterien Durch Auswahlkriterien soll die Selektion der zu untersuchenden Studien möglichst transparent, objektiv und zielführend durchgeführt werden können (Petticrew und Roberts, 2006, p. 57). Die Bachelorarbeit verfolgt die Ambition, alle zugänglichen Primärstudien, welche auf den Forschungs- effekt fokussieren, in die Analyse einzubeziehen. Es werden somit bewusst keine enggesetzten Kri- terien betreffend Faktoren wie Qualität oder wissenschaftliche Resonanz bestimmt, wie dies bei systematic Reviews häufiger der Fall ist. Vor dem Hintergrund der Leitfrage lassen sich folgende zwei zentrale Inklusionskriterien für das Review darlegen, welche anschliessend kurz erläutert wer- den: 1. Studienfokus: Die Studie zielt primär auf den Kausalzusammenhang von direkter Demo- kratie und Minderheitenrechte ab 2. Studiendesign: Analytisch-empirisches Studiendesign Das erste Kriterium hält fest, dass die Studie primär den Effekt von direkter Demokratie auf Min- derheitenrechte untersucht. Der Theorieteil hat sich bereits vertieft mit den Begriffen direkter De- mokratie und Minderheitenrecht auseinandergesetzt. Das Review verzichtet bewusst auf eine expli- zite und enge Definition der Begriffe bei der Bestimmung der Inklusionskriterien, um der Variation der möglichen Verständnisse genügend Platz einzuräumen. Somit werden alle Studien berücksich- tigt, die zumindest «sinngemäss» auf den Forschungseffekt abzielen. Bei der konkreten Anwendung des Inklusionskriteriums können die im Theorieteil dargelegten Verständnisse helfen, um zu klären, ob hinter den untersuchten Variablen der Studien «sinngemäss» einer der beiden Begriffe steckt. Zu klären bleibt jedoch, wie der Aspekt des «primären Fokus» innerhalb des ersten Kriteriums verstan- den wird. Mit der Bedingung des primären Fokus wird eine pragmatische Beschränkung der zuge- lassenen Studien vorgenommen. Dies ist nötig und auch sinnvoll, um die Analyse im Rahmen dieser Arbeit in der gewünschten Qualität durchführen zu können. Als konkrete Entscheidungsregel zur Beurteilung, ob der «primäre Fokus» gegeben ist, dient folgende Bedingung: Der Forschungseffekt Universität Luzern Simon Zemp 26 kommt im Titel oder im Abstract als zentrale Leitfrage oder Hypothese zum Ausdruck.8 Die Bedin- gung eines «primären Fokus» führt dazu, dass möglicherweise wichtige empirische Evidenz nicht inkludiert wird, welche z.B. als Nebenprodukt aus einer Studie mit einem anderen Schwerpunkt hervorging. Auch wenn solche Studien nicht in die Auswahlgesamtheit Eingang finden und somit nicht systematisch überprüft werden, wird ihre Evidenz nicht einfach ignoriert. Evidenzen solcher Studien werden als «Grenzfälle» gesammelt und an geeigneter Stelle in der Arbeit integriert. Das zweite Kriterium fordert, dass die wissenschaftliche Arbeit den Effekt mit einem analytisch- empirischen Design untersucht. In der wissenschaftlichen Realität werden die Adjektive «empi- risch» und «analytisch» oftmals sehr unklar verwendet und kennen keine einheitliche Definition (Daigneault et al., 2014, p. 275). Es ist deshalb hier darzulegen, was im Zusammenhang mit dem zweiten Kriterium darunter zu verstehen ist. Als analytisch-empirisch wird eine Arbeit angesehen, welche den Forschungseffekt mit Hilfe einer möglichst systematischen Datensammlung und einer transparenten Analysemethode zu beantworten versucht. Dieser Ansatz orientiert sich an der von Smith (1983, p. 105) präsentierten Definition von empirischem Wissen: “By empirical knowledge, we mean experientially based knowledge acquired through formal study”. Dieses Kriterium richtet sich somit an eher quantitative Forschungs-Designs, schliesst jedoch qualitative Arbeiten keines- wegs aus. Laut Vatter (2011, p. 24) eignet sich insbesondere die Idee eines Methoden-Mix sehr für das Forschungsfeld. Klar nicht erfüllt wird das Kriterium beispielsweise von Arbeiten mit rein anek- dotischer Evidenz. Nachdem die beiden zentralen Inklusionskriterien erläutert wurden, sind zwei weitere Punkte zu erwähnen, die bei der Auswahl der Studien zu beachten sind. Erstens ist zu vermeiden, dass Studien, die z.B. in verschiedenen, nur leicht abgeänderten, Ausführungen veröffentlicht wurden, mehrfach in die Analyse eingehen. Zweitens ist das Jahr 1997 als untere Grenze für den Veröffentlichungs- zeitraum gesetzt, da in diesem Jahr Barbara Gamble eine Studie präsentierte, die allgemeinhin als erste systematische und empirische Untersuchung auf dem Feld angesehen wird (Haider-Markel et al., 2007, p. 305). Abschliessend zu den Auswahlkriterien ist wichtig zu bemerken, dass bewusst keine Exklusionskri- terien formuliert wurden. Dem Reviewer wird so theoretisch die Freiheit gelassen, auch Studien einzubeziehen, die die Inklusionskriterien nicht oder nur teilweise erfüllen, jedoch in ihrem sinnbe- zogenen Inhalt als starke Evidenz für den Forschungseffekt gelten können. Wenn nicht explizit be- gründet, wird die Nichterfüllung eines Inklusionskriteriums jedoch zum Ausschluss der Studie 8 Ausnahmen können Studien darstellen, welche nicht als eigenständige Artikel, sondern z.B. nur innerhalb eines Sammelbandes oder Buches, veröffentlicht wurden. Universität Luzern Simon Zemp 27 führen. Der minimale Anspruch an die Recherche ist dementsprechend, dass alle Forschungsarbei- ten, für welche die beiden Inklusionskriterien zutreffen, ausfindig gemacht werden. Hierfür ist stra- tegische Suche notwendig, welche im folgenden Teil kurz erläutert wird. 4.1.2 Vorgehen Recherche Das Vorgehen der Recherche orientiert sich an den von Cooper (1982, p. 295 ff.) präsentierten Stra- tegien und basiert auf zwei grundsätzlichen Ansätzen, die in der Phase der Recherche parallel ver- folgt werden sollen. Zum einen wird eine Online-Recherche in diversen Datenbanken (Scopus, Web of Science, JSTOR, Political Science Complete, WISO etc.) sowie mit verschiedenen Online-Such- instrumenten (iluplus.ch, Google Scholar und swissbib.ch) durchgeführt. Mit vordefinierten Stich- worten und unter Hilfe von Booleschen-Operatoren werden die Datenbanken systematisch abge- sucht. Mögliche graue Literatur wird mittels der Suchmaschine BASE (Bielefeld Academic Search Engine) versucht, ausfindig zu machen. Als wichtige Ergänzung zur Online-Suche wird in einer zweiten Phase eine Strategie angewendet, welche Cooper als «Ancestry approach» beschreibt (ebd.). Hierbei werden die Bibliographien der durch die Online-Suche gefundenen Studien nach weiteren Studien abgesucht, welch die Inklusi- onskriterien erfüllen könnten. Es wird somit eine Art Tracking der Bibliographien von bereits aus- gewählten Publikationen angewendet. Im Rahmen dieses manuellen Ansatzes werden auch Sekun- däranalysen zur Thematik beigezogen, wie z.B. die Arbeit von Kirchgässner (2010). Das Rechercheprotokoll im Anhang E gibt einen Einblick in das konkrete Vorgehen anhand einiger Suchwörter und den entsprechenden Treffern in den wichtigsten Datenbanken. 4.1.3 Präsentation der Auswahlgesamtheit Die Tabelle 2 auf der nachfolgenden Seite liefert einen Überblick zu den Studien, welche nach eingehender Recherche selektioniert wurden und so die Auswahlgesamtheit des systematic Re- views bilden. Zur Bezeichnung der jeweiligen Forschungsdesigns wurden folgende Begriffe mit den entsprechenden Abkürzungen verwendet: Abkürzungen der Forschungsdesigns 9 9 Der Begriff Counting-up-Ansatz ist eine in Anlehnung an Äusserungen von Hainmueller und Hangartner (2015) zum Zwecke dieser Arbeit geschaffene Bezeichnung für ein bestimmtes Vorgehen bei Studien zur Thematik. Dabei werden grundsätzlich minderheitenrelevante Abstimmungsresultate, und ihre entsprechenden Effekte auf Minderheitenrechte, aufsummiert. Die Unterscheidung in einen einfachen und ausgedehnten Counting-up berücksichtigt weiter, ob auch die Abstimmungen der repräsentativen Arena ausgezählt werden. Die genauere Bedeutung hinter diesen Begrifflich- keiten wird mit dem Verlauf der Arbeit aufgezeigt. eC: einfacher Counting-up-Ansatz aC: ausgedehnter Counting-up-Ansatz QB: qualitative Betrachtungen (nur wenn explizit) QCA: Qualitative Comparative Analysis RA: allgemeine Regressionsanalyse RDA: Regressions-Diskontinuitäts-Analyse EHA: Event History Analysis RS: Replikationsstudie http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/detail.php?bib_id=zhblu&colors=&ocolors=&lett=fs&tid=0&titel_id=5963 http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/detail.php?bib_id=zhblu&colors=&ocolors=&lett=fs&tid=0&titel_id=5963 Universität Luzern Simon Zemp 28 Tabelle 2: Überblick Auswahlgesamtheit Autor und Jahr Forsch. Design Erhebungseinheit Ausgewiesene Evidenz (stark vereinfachte, tenden- zielle Richtung) 1 Gamble 1997 eC 74 minderheitenrelevante Initiativen auf lokaler und gliedstaat- licher Ebene (USA 1959 - 1993) Negativer Effekt 2 Donovan und Bowler 1998 eC und RA eC: 11 minderheitenfeindliche Vorlagen (lokaler und gliedstaat- licher Ebene) RA: 90 minderheitenrelevante Volksabstimmungen der US- Bundesstaaten (USA; 1972 - 1996) Kein klarer Effekt gefunden – neutrale Position 3 Frey und Goette 1998 eC 64 Minderheiten-Vorlagen aus der Schweiz (20 auf Bundes- ebene, 13 kantonale (Kt. Zürich) und 31 lokale (Stadt Zürich); 1970 - 1996) Leichte Tendenz für positiven Effekt 4 Gerber und Hug 2002 RA Minderheitenrelevanter Policy-Output in US-Bundesstaaten Effekt abhängig von Wäh- lerpräferenzen; kein unab- hängiger Effekt 5 Hajnal, Ger- ber und Louch 2002 RA Abstimmungen der repräsentativen und direktdemokratischen Arena in Kalifornien (1978 - 2000) Grundsätzlich neutrale Posi- tion; aber einige negative Ten- denzen 6 Linder 2003 eC und RA Minderheitenschutz der Schweizer Kantone; Fokus auf 115 Volksabstimmungen (1978 - 2002) sowie auf jeweilige Kan- tonsverfassungen Tendenziell negativer Effekt 7 Haider-Mar- kel, Querze und Linda- man 2007 RS mit aC und RA Primärer Datensatz: 3439 Gesetzesvorlagen zu «Gay-Rights» in USA aus repr. und direktdem. Arena (1992 - 2002) Negativer Effekt 8 Bolliger 2007 aC 525 eidgenössische Volksabstimmungen und 491 Abstimmun- gen des Nationalrates (Schweiz; 1874 - 2005) Neutrale Position; in der Ten- denz eher für positiven Effekt 9 Danaci 2008 eC, QB und RA 15 kantonale Abstimmungen mit Bezug zu religiösen Minder- heiten (Schweiz; 1963-2007) Negativer Effekt (aber klar keine Pauschalaussage, Ver- weis auf Kontextbedingungen) 10 Christmann 2010 QCA 13 kantonale Anerkennungsregelungen für religiöse Minderhei- ten; hervorgegangen aus Parlamentsdebatten (Schweiz; 1982- 2007) Tendenziell negativer (indirek- ter) Effekt 11 Redfield- Ortiz 2011 aC lokale und bundesstaatliche Abstimmungen mit Bezug zu Ho- mosexuellen; in repr. und direktdem. Arena (USA; 1979-2010) Negativer Effekt 12 Vatter und Danaci 2011 eC und RA 193 minderheitenrelevante Volksabstimmungen auf Bundes- und Kantonsebene (Schweiz, 1960 - 2007) Negativer Effekt (aber klar keine Pauschalaussage, Ver- weis auf Kontextbedingungen) 13 Lewis 2013 QB, aC, RA und EHA Minderheitenrelevante Policy aus 49 Bundesstaaten (USA, 1980 - 2008) Negativer Effekt 14 Hainmueller und Han- gartner 2015 RDA Einbürgerungsentscheide auf Ebene der Schweizer Gemeinden zwischen 1991 und 2009 Negativer Effekt 15 Bochsler und Hug 2015 RA Fünf minderheitenrelevante Policy-Outputs in 52 demokrati- sche Staaten weltweit Kein unabhängiger Effekt; Me- dianwähler-Präferenz als ent- scheidende Kontextbedingung Kurzer Kommentar zur Auswahl der Studien Insgesamt wurden 15 Forschungsarbeiten ausgewählt, die den Inklusionskriterien von allen gesich- teten Studien am besten entsprachen. Wie erwartet, eröffnete sich ein relativ grosser Bereich an Studien, welche zwar wichtige Evidenzen für den Forschungseffekt liefern, jedoch nicht eindeutig den Auswahlkriterien entsprechen, z.B. aufgrund des fehlenden «primären Fokus». Die Tabelle im Anhang D führt diesen «Graubereich» an Studien auf, welche als durchaus relevante für die Universität Luzern Simon Zemp 29 Leitfrage angesehen werden, jedoch nicht in der Auswahlgesamtheit berücksichtigt wurden. Es wird in dieser Tabelle auch kurz dargelegt, was für einen Beitrag die jeweiligen Arbeiten für den For- schungseffekt liefern können und aus welchen Gründen keine Inklusion in das Review erfolgte. Auch wenn diese Studien nicht vertieft analysiert werden, können ihre Evidenzen auf Basis dieser Zusammenstellung in der späteren Synthese mitberücksichtigt werden. Die Studien von Linder (2003), Bolliger (2007) und Redfield-Ortiz (2011) könnten aus verschieden Gründen ebenfalls die- sem «Graubereich» zugeordnet werden, wurden jedoch auf Basis eines Ermessensentscheides des Reviewers in die Auswahl aufgenommen. Als «Grenzfälle» innerhalb der Auswahlgesamtheit wer- den diese drei Studien zwar ebenfalls analysiert und beurteilt, ihnen wird jedoch nicht das gleiche Augenmerk zu kommen, wie den anderen 12 Studien, was sich vor allem bei der narrativen Ausei- nandersetzung innerhalb der Arbeit zeigen wird. Auch wenn die Inklusionsentscheide nicht immer eindeutig waren, so scheinen mit der getroffenen Auswahl die wichtigsten empirisch-analytischen Beiträge zum Forschungseffekt abgedeckt zu sein. Hinweise für diese Annahme lassen sich auch bei der folgenden, überblicksmässigen Betrachtung der Studien finden. Dabei wird insbesondere die Einbettung der ausgewählten Studien in den wissenschaftlichen Diskurs und die Zitierung unterei- nander beleuchtet. Ein Grossteil der ausgewählten Studien kann grob mit zwei Publikationswellen erfasst werden. Die Veröffentlichungen zwischen 1997 und 2007 lassen sich als Teile einer einheitlichen und intensiven Forschungsdebatte zur Thematik verstehen, die vor allem von US-Amerikanischen Beiträgen domi- niert wird und von Barbara Gambles Studie ausgelöst wurde.10 Die Beiträge innerhalb dieser ersten und sehr einflussreichen Welle nehmen engen Bezug aufeinander und können als schrittweise Wei- terentwicklung des wissenschaftlichen Diskurses innerhalb dieses Jahrzehnts verstanden werden. In jüngerer Zeit scheint die Frage in der US-Forschung an Interesse eingebüsst zu haben. In den letzten zehn Jahren ergänzten in erster Linie Forschungsbeiträge aus der Schweiz die Evidenzen der ame- rikanischen Untersuchungen. Diese Publikationen, welche grösstenteils im Rahmen eines For- schungsprojektes unter der Leitung des Berner Politikwissenschaftlers Adrian Vatter entstanden, können als zweite, kleinere Welle aufgefasst werden.11 Keiner klaren Publikationswelle zuzuordnen 10 Nicht Teil dieser Debatte ist Linder (2003), die praktisch für keine Resonanz auf dem Gebiet sorgte. 11 An dem Forschungsprojekt «Direkte Demokratie und religiöse Minderheiten in der Schweiz: Tyrannei der Mehrheit oder ausgebauter Minoritätenschutz?» waren neben Adrian Vatter die Projektmitarbeitende Christian Bolliger, Anna Christmann und Deniz Danaci beteiligt (Vatter 2011). Das Buch «Vom Schächter zum Minarettverbot» (Vatter, 2011) vereint die einzelnen Forschungsarbeiten diese Projektes, welche mehrheitlich auf religiöse Minderheiten abzielen, in einer Publikation. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass in der Auswahlgesamtheit nur einzelne Beiträge, bzw. die äquivalenten Publikationen, berücksichtigt wurden (Danaci 2008; Christmann 2010; Vatter und Danaci 2011) und das Sammelwerk an sich nicht in die Analyse inkludiert ist. Universität Luzern Simon Zemp 30 sind die jüngsten Beiträge zur Thematik. Die Arbeiten von Lewis (2013)12, Bochsler und Hug (2015) sowie Hainmueller und Hangartner (2015) wählen jeweils sehr individuelle Zugänge zur Thematik. Allen dreien ist jedoch gemein, dass sie grossen Wert auf vergleichende Designs legen und durch neuartige methodische Ansätze den Forschungsstand erweitern. Um ein besseres Verständnis über die ausgewählten Studien und ihre Beziehung untereinander zu bekommen, wurde in einem ersten kleinen Analyse-Schritt betrachtet, inwieweit die einzelnen Stu- dien Bezug auf die zuvor veröffentlichten Studien innerhalb der Auswahlgesamtheit nehmen. Dies kann erste Hinweise zur Relevanz einer Studie sowie zur Qualität des jeweils aufgearbeiteten For- schungsstandes liefern. Diese Betrachtungen sind in tabellarischer Form im Anhang B festgehalten. Es wurde jeweils eine Quote für den Abdeckungsgrad des Forschungsstandes sowie für den Anteil an Zitierungen durch die anderen Studien berechnet. Selbstverständlich sind die Prozentzahlen stark vom Veröffentlichungsdatum abhängig, die Darstellung kann trotzdem einige interessanten An- haltspunkte liefern. Es bestätigt sich beispielsweise die Annahme, dass die Studien der ersten Pub- likationswelle zwischen 1997 und 2007 eng aufeinander Bezug nehmen. Speziell scheinen sich auf Basis der berechneten Zitierquote die Studien von Gamble, Donovan und Bowler, Frey und Goette, Hajnal et al. sowie Haider-Markel et al. als «Big Five» auf dem Gebiet herauszukristallisieren. Diese fünf Studien fehlen grundsätzlich in keinem sauber aufbereiteten Forschungsstand zur Thematik und dürften entsprechend einflussreich sein.13 Positiv hervorzuheben, was die Abdeckung des For- schungsstandes betrifft, sind Bolliger (2007) sowie Vatter und Danaci (2011). Interessant ist, wie sich das Gesamtbild der Darstellung im Anhang B relativ gut mit der Einschätzung des Reviewers bei der Studienselektion deckt. Vor allem die Studien von Linder (2003) und Redfield-Ortiz (2011) sind auffällig schlecht in den wissenschaftlichen Diskurs zur Thematik eingebunden, was sich auch im knappen Entscheid über ihre Inklusion spiegelte. Die intensive Untersuchung der Bibliographien der 15 Studien bestärkte zudem die Vermutung, dass die Auswahlgesamtheit keine schwerwiegen- den Lücken aufweisen sollte.14 Somit konnte die Recherche als abgeschlossen angesehen werden und es kann nun in die eigentliche Evaluation der Studien übergeleitet werden. Hierfür ist kurz zu 12 Lewis (2013) kann ähnlich wie Vatter (2011) als Sammelband bereits veröffentlichter Studien verstanden werden. Da diese früheren Studien alle von Lewis (2011a, 2011b) selbst verfasst wurden und in ihrem Aufbau viele Ähnlich- keiten aufweisen, wurde nur das relativ umfassende Werk Lewis (2013) als Analyseeinheit erfasst, womit seine frühe- ren Studien gut abgedeckt sind. 13 Der Einfluss dieser fünf Studien bestätigt sich auch bei der Betrachtung der Anzahl Zitierungen nach Scopus: Gamble (162 Zitierungen), Hajnal et al. (100), Haider-Markel et al. (55) und Donovan und Bowler (54); nicht auf Scopus zu finden ist die Arbeit von Frey und Goette. 14 Mit grosser Sicherheit kann dies über ältere Studien gesagt werden, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine sol- che Studie nicht in mindestens einer der untersuchten Studien zitiert wurde. Eine mögliche «Lücke» ist demnach eher aufgrund der nicht Berücksichtigung von erst kürzlich veröffentlichten Studien zu erwarten. Universität Luzern Simon Zemp 31 erläutern, wie bei der Evaluation vorgegangen wird und wie die Erkenntnisse daraus in der Arbeit präsentiert werden. 4.1.4 Vorgehen Evaluation Als grundsätzlicher Rahmen für die Qualitätsbewertung der Studien dienen übliche Gütekriterien für empirische Sozialforschung, wie sie beispielsweise in Baur und Blasius (2014, chap. 30) prä- sentiert werden. Der Schwerpunkt der Evaluation liegt auf einem qualitativen Urteil über die Vali- dität der jeweiligen Evidenzen mit klarer Referenz zum Forschungseffekt. Die geäusserte Kritik ist somit immer vor dem Hintergrund der Aussagekraft für den Forschungseffektes zu verstehen. Es sollte demensprechend auf Basis dieser Evaluierung nicht vorschnell auf die grundsätzliche Qualität einer Studie geschlossen werden. Wichtig ist festzuhalten, dass es nicht der Anspruch der Evaluie- rung sein kann, alle Studien einer umfassenden Qualitätskontrolle zu unterziehen, hierfür fehlen schlicht die zeitlichen Ressourcen. Der Überprüfung der Datenerhebung oder der genauen Operati- onalisierung sind beispielsweise klare Grenzen gesetzt, denen sich diese Arbeit bewusst ist. Die Validität der Studie wird dementsprechend eher mit einem Blick für das grosse Ganze beurteil und achtet insbesondere auf konzeptionelle und methodische Ausgestaltungen. Im Sinne einer möglichst zweckmässigen Prüfung der Robustheit wird sich die Bewertung auf drei als sehr elementar erach- tete Dimensionen der Güte einer empirischen Studie konzentrieren. Im Anhang F sind diese drei Dimensionen mit jeweiligen Unterkriterien sowie mögliche Indikatoren und Fragestellungen darge- stellt. Auf Basis dessen wurde ein Beurteilungskatalog erstellt, welcher nach intensiver Auseinan- dersetzung mit den einzelnen Studien stichwortartig ausgefüllt wurde. Diese individuellen Beurtei- lungsbögen sind ebenfalls dem Anhang (Anhang G) zu entnehmen. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Beurteilungsbögen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ihr Zweck bestand vor allem darin, den Blick für wichtige Qualitätsmerkmale zu schärfen. Die Bögen können unter anderem durch den Fokus auf Schwachpunkte ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Güte der Studien wider- geben, weshalb aus der isolierten Betrachtung der Bögen keine Schlüsse gezogen werden sollten. Im nun anschliessenden Teil werden die einzelnen Studien und ihre Aussagekraft für das For- schungsfeld auf der Basis der Qualitätsbeurteilung vertieft diskutiert. Universität Luzern Simon Zemp 32 4.2 Darstellung der evaluierten Forschungsarbeiten Bisher wurden die einzelnen Studien nur sehr oberflächlich dargestellt. Aus der Tabelle 2 konnten erste wichtige Informationen betreffend Forschungsdesign, Erhebungseinheit und tendenzielle Richtung der Evidenz entnommen werden. Es sollte allerdings klar sein, dass vertiefte Auskunft über die einzelnen Befunde der Studien mit den entsprechenden Kontexten in das Review integriert werden müssen. Erst auf Basis dieses Wissens können anhand der Studienevaluationen finale Er- kenntnisse über die jeweiligen Beiträge zum Forschungsstand erfolgen. Ziel des folgenden Ab- schnittes ist es, die Qualität der Studien anhand von Kommentaren prägnant darzustellen. Auf eine vertiefte Beschreibung von wichtigen Fakten zu Ergebnissen, Untersuchungseinheiten, Methoden oder Hypothesen der einzelnen Studien kann hierbei nicht explizit eingegangen werden. Die ele- mentare Hintergrundinformation zu den Studien wurden allerdings in tabellarischer Form gesam- melt und sind dem Anhang zu entnehmen. Insbesondere die Tabelle des Anhanges A, welche Aus- kunft zu den konkreten Befunden und den untersuchten Einheiten liefert, ist für ein umfassendes Bild über die Studieninhalte zu konsultieren. Anhang C beinhaltet zudem wichtige Informationen über die Operationalisierung der unabhängigen und abhängigen Variablen bei Studien mit Regres- sionsanalysen. Eine weitere pragmatische Einschränkung für die folgende Kommentierung der Studien betrifft die drei erwähnten «Grenzfälle» Linder (2003), Bolliger (2007) und Redfield-Ortiz (2011). Diese drei Studien werden zwar ebenfalls sorgfältig anhand des Beurteilungsbogens geprüft, es wird aber im Folgenden darauf verzichtet, den drei Studien einen schriftlichen Kommentar zu widmen. Bei die- sen Studien wurde hingegen versucht, am Ende des jeweiligen Beurteilungsbogens (Anhang G) eine kurze, finale Aussage über die Robustheit der Evidenz zu treffen. Es ist zu betonen, dass die einzelnen Kommentare trotz der angestrebten Kürze eine gewisse Aus- führlichkeit bedingen, da das Review vor allem auch der häufig sehr oberflächlichen Auseinander- setzung mit dem Forschungsstand entgegentreten will. Die dabei möglicherweise entstehende Lang- atmigkeit des Kommentar-Blockes mit Ausführungen zu zwölf Studien muss in Kauf genommen werden. Chronologisch nach Veröffentlichungsjahr geordnet, folgen nun die Kommentare zu den Studien. Universität Luzern Simon Zemp 33 Gamble, 1997 Barbara Gambles Studie ist nicht nur die erste empirisch-analytische Studie auf dem Gebiet, son- dern, wie bereits aufgezeigt, auch die mit Abstand meistzitierte. Mit einer einfachen Auszählung von direktdemokratischen und minderheitenrelevanten Abstimmungsresultaten bestimmt sie, wie oft der repräsentative Output zu Ungunsten oder zu Gunsten der Minderheitenrechte verändert wurde und präsentiert so Evidenz zum Forschungseffekt. Ein solches Vorgehen wird innerhalb der Thematik häufiger angewendet und in dieser Arbeit als einfacher Counting-up-Ansatz bezeichnet. Gamble ergänzt ihre quantitative Auszählung mit konkreten Beispielen, welche illustrieren sollen, wie Ausbauvorlagen der Parlamente regelmässig durch Volksabstimmungen gestoppt wurden. Durch diese eher qualitativen Betrachtungen kann sie die zentrale Hypothese überzeugend herleiten sowie mögliche Erklärungsansätze präsentieren. Ein häufiger Kritikpunkte lautet, dass es der Studie an einem klaren Vergleich mit der repräsentativen Arena mangle (Donovan und Bowler, 1998; Hainmueller und Hangartner, 2015). Dieser Einwand ist sicherlich in der Hinsicht korrekt, dass Gamble keine direkte Evidenz aufbringt, die zeigen kann, dass die repräsentative Arena die Min- derheitenrechte besser schützt. Den Effekt der direktdemokratischen Instrumente auf die Minder- heitenrechte kann sie jedoch durchaus überzeugend darlegen. Ihre zentrale Aufzählung berücksich- tigt nur Abstimmungen, die den Output der repräsentativen Arena auch tatsächlich verändert haben. Eine Ablehnung einer Initiative, welche einen Ausbau von Minderheitenrechten fordert, wird kor- rekterweise nicht gewertet. In diesem Sinne berücksichtigt der Ansatz von Gamble auf eine indi- rekte Art und Weise die repräsentative Arena. Es ist jedoch zu erwähnen, dass Gamble in einer ersten Phase auch zusammenzählt, wie oft die Abstimmungen in einem generellen «Antiminority- Result» endeten. Diese Zahlen sind für die Untersuchung eines Effektes nicht wirklich aussagekräf- tig, da hier beispielsweise abgelehnte Initiativen oder via Referenden angenommene Ausbauvorla- gen berücksichtigt werden. Gegen die zentrale Auszählung Gambles, dass bei 78% der untersuchten Volksabstimmungen ein «tyrannischen Outcome» resultierte, kann jedoch auch nach der vertieften Evaluation der Studienqualität wenig eingewendet werden. Die entscheidende Frage ist, ob Gambles intern valide Resultate auch Schlüsse zu einem allgemeineren Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte zulassen. Gambles abschliessendes Fazit fällt zumindest für den Kontext der USA klar aus: «Instead of fortifying our nation, direct legislation only weakens us.» (Gamble, 1997, p. 262). Diese pauschalisierende Schlussfolgerung ist jedoch problematisch und führte entsprechend zu Kritik. Donovan und Bowler (1998) sprechen gar von einem klaren Trugschluss. Nicht unbe- gründet ist sicherlich auch die Infragestellung der Repräsentativität der untersuchten 74 Abstim- mungen. Vor allem die Tatsache, dass knapp 60% der einbezogenen Vorlagen auf die Rechte von Homosexuellen abzielten, müsste für generelle Aussagen zumindest kritisch reflektiert werden. Universität Luzern Simon Zemp 34 Eine Schwäche der Studie ist zudem, dass relevante Kontextbedingungen kaum berücksichtigt wer- den. Zusammenfassend sind dies alles Gründe, die aufzeigen, dass die vereinfachte Generalisierung von Gamble nicht überzeugen kann. Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihre Studie Pionierarbeit auf dem Gebiet leistete, ihre grundsätzliche Herangehensweise überzeugte und sie so Evidenz lieferte, die nicht ignoriert werden kann. Donovan und Bowler, 1998 Die erste Reaktion auf Gamble folgte von Donovan und Bowler (1998). Die beiden Autoren wider- sprechen den Befunden von Gamble in ihrer Studie deutlich. Sie glauben nicht, dass die von Gamble dargelegten Verletzungen der Minderheitenrechte eine unabhängige und generalisierbare Folge der direkten Demokratie seien, sondern verweisen darauf, dass die Grösse und Heterogenität der Bevöl- kerung einen entscheidenden Einfluss auf die Wirkungsrichtung habe. Theoretisch werden diese Kontextbedingungen mit Argumenten aus den Federalist Papers begründet (Madison et al., 2007 [1788]). In einem ersten Schritt wird versucht, die Befunde von Gamble, welche eine überdurch- schnittlich hohe Annahmequote von minderheitenfeindlichen Initiativen proklamieren, mit einem Counting-up-Ansatz zu relativieren. Dabei wurden im Gegensatz zu Gamble nur Abstimmungen auf Ebene der Bundesstaaten berücksichtigt, um für den Faktor Grösse kontrollieren zu können. Zudem fokussierten die Autoren ausschliesslich auf Vorlagen, welche Homosexuelle und AIDS-Kranke betrafen. Von elf untersuchten «state-level-initiatives» wird dabei nur zweien ein minderheiten- feindlicher Effekt zugeschrieben, was von den Autoren als klare Evidenz gegen Gambles Position angesehen wird. Es ist jedoch anzuzweifeln, ob mit lediglich elf Abstimmungen eine starke und repräsentative Evidenz gegen die Befunde von Gamble dargeboten werden kann. Zudem ist zu be- achten, dass in diesen elf Fällen nicht nur Gay-Rights sondern auch AIDS-Initiativen inkludiert sind. Letztere stellen die grosse Ausnahme in der Analyse von Gamble dar, da genau in diesem Bereich kein negativer Effekt nachgewiesen werden konnte. Es ist anzunehmen, dass diese Ausnahmefälle in Donovan und Bowlers Datensatz relativ prominent vertreten sind und dadurch ein weniger nega- tiver Befund nicht überraschend ist. Donovan und Bowler gewähren allerdings keinen direkten Ein- blick in die verwendeten Daten, weshalb eine genaue Überprüfung hierzu nicht möglich ist. Die Daten von Gamble zeigen allerdings, dass die AIDS-Thematik sehr häufig auf Bundesstaaten-Ebene zur Abstimmung stand (vier Fälle nur in Kalifornien zwischen 1986 bis 1989) und deshalb zu er- warten ist, dass diese einen beträchtlichen Teil der Daten von Donovan und Bowler ausmachen. Überzeugender agieren die Autoren bei der Regressionsanalyse im zweiten Teil der Studie. Mit einer angemessenen Fallzahl und vier verschiedenen Modellen kann der Einfluss der Bevölkerungs- anzahl, aber auch von weiteren Faktoren wie des Bildungsniveaus, dargelegt werden. Ihre Universität Luzern Simon Zemp 35 Schlussfolgerung, dass Minderheiten in kleinen Körperschaften verstärkt gefährdet seien, scheint auf Basis des Regressions-Outputs durchaus valide. Im Gegensatz zu Gamble wird auf pauschale Urteile verzichtet, was in Anbetracht der Datenlage sicherlich angebracht ist. Über alles gesehen kann die Publikation von Donovan und Bowler die Ergebnisse von Gamble durchaus relativieren und setzt wichtige Akzente zu Kontextbedingungen wie Grösse, Heterogenität und Bildungsniveau. Es kann aufgezeigt werden, dass Gamble zu vorschnell urteilte und der Effekt eine komplexe An- gelegenheit darstellt, die weitere empirische Evidenz für robuste Aussagen bedingt. Allerding ist auch deutlich festzuhalten, dass die beiden Autoren die Befunde von Gamble nicht widerlegen kön- nen. Frey und Goette, 1998 Nur kurz nach Donovan und Bowler veröffentlichten mit Frey und Goette (1998) zwei Forscher aus der Schweiz eine Studie als Reaktion auf Gamble. Das methodische Vorgehen von Gamble wird dabei für gut befunden und zugleich in den Grundzügen übernommen, um aufzuzeigen, dass die Schlussfolgerungen von Gamble nicht auf die Schweiz angewendet werden können. Die Ökonomen Frey und Goette weisen der direkten Demokratie in der Schweiz ein deutlich besseres Zeugnis aus und tendieren gar zu leicht positiven Effekten. Die Studie der beiden weist jedoch diverse Schwach- stellen auf, welche die Resultate stark relativieren. 15 Für die eidgenössischen Ebene wird beispielsweise bloss eine nicht sauber begründete Auswahl von 20 Abstimmungen untersucht, die zudem nur eine sehr beschränkte Gruppe von Minderheiten re- präsentieren können. Das zentralste Problem stellt wohl der Fakt dar, dass die Untersuchung auf den beiden Stufen der kantonalen und lokalen Ebene auf den Kanton und die Stadt Zürich beschränkt ist. Während der Kanton Zürich unter gewissen Umständen für die kantonalen Ebenen der Schweiz repräsentativ sein kann, ist die Stadt Zürich als wirtschaftliches und urbanes Zentrum der Eidgenos- senschaft mit Sicherheit nicht geeignet, um repräsentative Daten für die lokalen Ebene der Schweiz zu generieren. Die in der Stadt Zürich gefunden Hinweise, dass die direkte Demokratie gar der Expansion von Minderheitenrechten diene, mag kaum überraschen und kann wohl auf die wenigsten der über 2000 Gemeinden der Schweiz übertragen werden. Dass die Studie von Frey und Goette vor allem auf Basis dieser Befunde häufig als Evidenz für eine neutrale oder gar leicht positive Wir- kungsrichtung zitiert wird (z.B. bei Gerber und Hug, 2002 oder Haider-Markel et al., 2007), ohne dass dabei auf die Untersuchungskontexte eingegangen wird, ist problematisch. 15 Eine exakte Überprüfung aller untersuchten Fälle ist aufgrund der fehlenden Transparenz nicht möglich. Das Paper verweist darauf, dass für die Dateneinsicht Kontakt mit den Autoren aufgenommen werden kann. Professor Goette liess jedoch auf Anfrage hin verlauten, dass er bezweifle, dass die Daten noch auffindbar seien. Die Beurteilung der Validität beruht deshalb auf den Informationen, welche direkt dem Paper entnommen werden können. Universität Luzern Simon Zemp 36 Bei der Untersuchung von Frey und Goette zeigt sich zudem, dass der Ansatz, die Erfolgschancen von minderheitenfeindlichen Vorlagen mit den generellen Erfolgsraten von Initiativen oder Refer- enden zu vergleichen, wie auch von Gamble angewendet, problembehaftet sein kann. Die Autoren wollen mit ihrer Studie vor allem zeigen, dass Gamble unrecht hatte, wenn sie behauptete, dass minderheitenfeindliche Initiativen mit grösser Wahrscheinlichkeit angenommen würden als andere Vorlagen, weshalb solch ein Vergleich naheliegend ist. Der Fokus auf solche Prozentzahlen kann jedoch sehr verzerrend sein, da diese stark davon abhängen, wie viele minderheitenfeindliche Vor- lagen auf der Agenda standen und wie radikal diese waren. Bei Frey und Goette werden beispiels- weise eine Reihe von radikalen eidgenössischen Initiativen aus den 70er- und 80er-Jahren berück- sichtigt, welche die Überfremdung stoppen wollten und allesamt deutlich abgelehnt wurden. Es ist augenscheinlich, dass diese radikalen und chancenlosen Initiativen die Erfolgsquote von minderhei- tenfeindlichen Initiativen drastisch senkten und so zur tiefen Erfolgsrate von 30% innerhalb des Samples von Frey und Goette beitrugen. Auf Basis dieser Erkenntnisse sind auch die ausgewiesenen Prozentzahlen von Gamble mit Vorsicht zu interpretieren. Unabhängig von der Diskussion um den Vergleich der Prozentzahlen ist klarzustellen, dass die Stu- die von Frey und Goette vor allem aufgrund der unglücklichen Fallauswahl nicht überzeugen kann. Robuste Evidenz für den Forschungseffekt kann dadurch nicht geliefert werden und die relative Wichtigkeit, welche die Studie innerhalb des Forschungsstandes einzunehmen scheint, ist auf Basis der Mängel erstaunlich. Gerber und Hug, 2002 Mit dem Working-Paper von Gerber und Hug werden einige neue Ansätze in die von Gamble los- getretene Debatte eingebracht. Gerber und Hug beginnen mit einer treffenden Diagnose von zwei zentralen Mängeln der bisherigen drei Forschungsarbeiten: «of these theoretically important ele- ments - indirect effects and voter preferences - are absent in recent empirical studies of minority rights» (Gerber und Hug, 2002, p. 7). Die beiden Autoren versuchen ein Forschungsdesign zu kon- zipieren, welches diese Mängel beheben kann und präsentieren erstmalig eine ganzheitliche Regres- sionsanalyse, wobei ein Vergleich zwischen US-Bundesstaaten mit und solchen ohne direkte De- mokratie herangezogen wird. Mit diesem Ansatz kann der direkte sowie indirekte Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte eruiert werden, was mit den bisherigen Counting-up- Ansätzen nicht möglich war. Zudem erlaubt die Regressionsanalyse den Einbezug von weiteren Er- klärungsfaktoren und Kontextbedingungen. Für Gerber und Hug ist dabei in erster Linie die Wäh- lerpräferenz ein Faktor, der zwingend berücksichtigt werden muss. Gerber hatte bereits in einer früheren Untersuchung (vrgl. Gerber, 1996) überzeugend aufgezeigt, wie der indirekte Effekt auf Basis der Wählerpräferenzen unterschiedlich wirken kann. Das Argument, dass die direkte Universität Luzern Simon Zemp 37 Demokratie - durch direkte und indirekte Effekte - den Policy-Output näher zu den Präferenzen des Medianwählers verschiebt und so sowohl ein negativer wie auch ein positiver Effekt resultieren kann, bildet dann auch die zentrale Hypothese der Arbeit. Die theoretischen Überlegungen zu Be- ginn der Studie können von den beiden überzeugend in das Design einer Regressionsanalyse über- setzt werden. Weiter basiert die Analyse auf einer gut begründeten und repräsentativen Auswahl von Beobachtungen in den US-Staaten, mit denen die relevanten Konzepte operationalisiert werden können.16 Grundsätzlich legen Gerber und Hug so eine gute Basis für eine multivariate Schätzung des Effektes. Für die zentralen Schätzer können jedoch keine signifikanten Werte ausgewiesen wer- den. Es zeigt sich, dass es allgemein sehr schwierig scheint, ein Regressionsmodell zu erstellen, welches die Variation der Zielvariable in genügendem Masse erklären kann. Nichtsdestotrotz liefert die Analyse Hinweise dafür, dass die geäusserte Vermutung zur Interaktion von direkter Demokratie und Wählerpräferenzen sehr relevant ist. So scheint sich ein negativer Effekt nur bei konservativen Bundestaaten einzustellen, während in liberalen Staaten kein – oder gar ein leicht positiver – Effekt erwartet werden kann.17 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regressionsanalyse von Gerber und Hug nicht mit der Präsentierung von starker empirischer Evidenz zum Effekt auftrumpfen kann. Der Mehrwert ihrer Arbeit liegt jedoch in der Sensibilisierung für die wichtige Rolle der Wählerpräfe- renz sowie der Einführung neuer methodischer Ansätze, die insbesondere die indirekten Effekte einschliessen und direkte Vergleiche zu rein repräsentativen Systemen anstellen können. Hajnal, Gerber und Louch, 2002 Zusammen mit Hajnal und Louch veröffentlichte Gerber im Jahre 2002 eine weitere Studie zur Thematik. Wie beim Paper von Gerber und Hug (2002) wird dabei auf die Methode der Regressi- onsanalyse zurückgegriffen, jedoch mit einem deutlich anderen Ansatz. Die Studie testet den Ein- fluss der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheitengruppe auf die Wahrscheinlichkeit, dass das Individuum bei direktdemokratischen Abstimmungen auf der Gewinnerseite steht. Während die bisher präsentierten Arbeiten allesamt auf die Analyse von Vorlagen fokussierten, welche explizit Minderheitenrechte tangierten, wollen die drei Autor/-innen das Abschneiden von Minderheiten in der direkten Demokratie allgemein untersuchen. Es wird argumentiert, dass nur ein Bruchteil aller direktdemokratischen Abstimmungen minderheitenrelevant sind und somit für ein Urteil über die direkte Demokratie eine deutlich breitere Auswahl an Abstimmungen berücksichtigt werden müsse. 16 Zu beachten ist, dass die Operationalisierung der Variable «Wählerpräferenz» eine fehleranfällige Herausforderung darstellt (aufgrund der Problematik des ökologischen Fehlschlusses), was jedoch von den Autoren in genügendem Masse reflektiert wird. 17 Diese Erkenntnis unterstreicht nochmals die Relativierung der positiven Befunde von Frey und Goette für die libe- rale Stadt Zürich. Universität Luzern Simon Zemp 38 Deshalb schliesst das Dreierteam 51 kalifornische Abstimmungsresultate aus diversen Politikberei- chen in ihre Hauptanalyse ein, sowie entsprechende Individualdaten. Die zentralen Schlussfolge- rungen halten fest, dass bisherige Studien der direkten Demokratie ein zu schlechtes Zeugnis aus- stellten. In ihrer robusten Analyse zeigte sich, dass in Kalifornien die untersuchten Minderheiten - über die breite Auswahl an Volksabstimmungen gesehen - praktisch genauso oft auf der Gewinner- seite stehen, wie die Durchschnittsbevölkerung. Von einem «anti-minority bias» könne demnach nicht gesprochen werden. Die Regressionsanalyse überzeugt grundsätzlich durch ein bedachtes und transparentes Vorgehen und weisst diverse Stärken, jedoch auch einige Schwachstellen auf. Für Details hierzu ist der Beur- teilungsbogen im Anhang zu konsultieren. Eine entscheidende Frage für die zweckmässige Beur- teilung ist, ob die Inklusion von Vorlagen aus allen möglichen Bereichen für Evidenz zum For- schungseffekt überzeugen kann. Bei bisherigen Studien standen klar die Rechte von Minderheiten im Vordergrund, was bei Hajnal et. al. nicht der Fall ist. Durch die Berücksichtigung von vielen verschiedene «issues» werden die minderheitenrelevanten Abstimmungen praktisch irrelevant für das Endergebnis. In Bezug auf die Frage des Effektes auf Minderheitenrechte kann dies problema- tisch sein. Einem Individuum mag es wenig nützen, wenn es in 99 Abstimmungen über ver- schiedenste Themen auf der Gewinnerseite steht und dann bei der 100. Abstimmung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit den Abbau eines grundlegenden individuellen Rechts hinnehmen muss. Es wird deutlich, dass der gewählte Studienansatz eine neue interessante Perspektive in die Debatte einbringt, welche durchaus zu einem besseren Verständnis über das Abschneiden von Min- derheiten in der direkten Demokratie beiträgt. Robuste Evidenz für den Forschungseffekt kann da- mit jedoch nicht präsentiert werden. Denn auch wenn durchaus überzeugend aufgezeigt werden kann, dass Minderheiten über alle Abstimmungen gesehen nicht systematisch einer Tyrannei der Mehrheit ausgesetzt sind, so kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass in den wenigen Fällen, bei denen die Rechte von Minderheiten auf der Agenda stehen, Minderheiten am Ende des Tages nicht doch häufiger auf der Verliererseite stehen. Hajnal et al. scheinen sich dessen allerding be- wusst zu sein, weshalb auch zusätzliche Regressionsmodelle aufgestellt werden, die unter anderem nur auf Vorlagen über die Rechte von Minderheiten abzielen, sowie die individuelle Priorisierung einer Vorlage mitberücksichtigen. Bei diesen sehr interessanten Betrachtungen werden insbeson- dere für die Gruppe der Latinos negative Effekte ausgewiesen. Diese Evidenzen werden jedoch von den Autor/-innen lediglich als Spezifizierung ihrer Hauptbefunde aufgeführt. Vor dem Hintergrund des Forschungseffektes dieser Arbeit wären jedoch genau diese Befunde, welche Minderheiten- rechte sowie die Priorisierung der Vorlagen berücksichtigen, als besonders relevant einzustufen. Universität Luzern Simon Zemp 39 Haider-Markel, Querze und Lindaman, 2007 Die bruchstückhaften und scheinbar widersprechenden Evidenzen der Studien aus den späten 90er- Jahren veranlassten drei Autoren im Jahre 2007 zur Publikation des Papers «Lose, Win, or Draw?: A Reexamination of Direct Democracy and Minority Rights» (Haider-Markel et al., 2007). Die Ar- beit der drei Autor/-innen kann durch eine gelungene Standortanalyse punkten und präsentiert einige interessante Verbesserungsvorschläge. Anhand von sechs Kriterien wird aufgezeigt, was Studien zur Thematik beachten müssen, um besser beurteilen zu können, ob Minderheiten und ihre Rechte in der direkten Demokratie tatsächlich schlechter abschneiden. Die Publikation spricht sich insbe- sondere dafür aus, dass vertiefte Vergleiche mit der repräsentativen Arena angestellt werden müs- sen, was zuvor nur von Gerber und Hug (2002) gemacht wurde. Weiter wird beispielsweise der vertiefte Einbezug von Präferenzen der Minderheiten sowie der relativen Wichtigkeit der Vorlagen gefordert. Die präsentierten Verbesserungsvorschläge werden dann sogleich versucht in einer eige- nen empirischen Analyse anzuwenden. Hierfür werden die Studiendesigns der 90er-Jahre, in erster Linie diejenigen von Gamble sowie von Donovan und Bowler, entsprechend der sechs Kriterien angepasst und einer Replikation unterzogen.18 Für die Überprüfung der Evidenz von Gamble wird ihr Counting-up-Ansatz übernommen, mit dem Unterschied, dass nicht nur die Ergebnisse von di- rektdemokratischen Abstimmungen, sondern auch eine grosse Anzahl von parlamentarischen Ge- schäften ausgezählt wird.19 Dieser ausgedehnte Ansatz ermöglicht zwar einen Vergleich der beiden Arenen, geht aber mit einigen Problemen einher, was die Messung des Forschungseffektes betrifft. In erster Linie berücksichtigen Haider-Markel et al. nicht, dass ein als positiv bzw. negativ gewer- tetes Resultat häufig gar keinen eigentlichen Effekt hat, da die direkte Demokratie zu keiner Verän- derung des Status Quo führte. Somit können ihre Erkenntnisse, dass z.B. der «Pro-Gay-Outcome» in der direkten Demokratie mit 39% unter dem Wert der repräsentativen Arena (44%) liegt, nicht ohne Einschränkungen als Evidenz für einen «Effekt» gewertet werden. Die Zahlen lassen grund- sätzlich nur klare Aussagen über die Agenden und das Abstimmungsverhalten bei minderheitenre- levanten Fragen zu, auch wenn natürlich ein enger Zusammenhang zu einem möglichen Effekt nicht abgestritten werden kann. Weiter kann auch grundsätzlich die Frage aufgeworfen werden, ob die Art und Weise, wie in der Studie die repräsentative Arena der direktdemokratischen Arena gegen- übergestellt wird, überhaupt Sinn macht. Es wurde bereits im Theorieteil deutlich, dass die direkte Demokratie als komplementäres Element der repräsentativen Arena zu verstehen ist. Wenn nun Haider-Markel et al. die Abstimmungsresultate aus diesen beiden Arenen gegeneinander aufwiegen, 18 Die Autor/-innen aktualisieren dabei auch die Datensätze. Dieses Update ist jedoch auf Vorlagen zu den Rechten von Homosexuellen beschränkt. 19 Um dieser Anpassung zu entsprechen, bezeichnet die vorliegende Arbeit solch ein Design als ausgedehnten Counting-up-Ansatzes, wie dies bereits in der Fussnote 9 zum Ausdruck kam. Universität Luzern Simon Zemp 40 werden sie diesem Umstand nicht gerecht. So wird z.B. ignoriert, dass die Resultate der repräsenta- tiven Arena auch indirekt von der direkten Demokratie beeinflusst werden können. Vor allem aber kann aus einem solchen internen Vergleich nicht überzeugend auf einen «Effekt» im Sinne einer Veränderung des Outputs geschlossen werden. Es ist somit zusammenfassend klarzustellen, dass die gut gemeinte Ausdehnung des Counting-up-Ansatzes auf die repräsentative Arena in Bezug auf robuste Evidenz für den Forschungseffekt letzten Endes scheitert. Auf weitere Teile der Studie, in denen insbesondere die Replikation der Regressionsanalyse von Donovan und Bowler (1998) im Zentrum steht, wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Diese Un- tersuchungen zur Rolle der «Jurisdiction-Size» könne aber überzeugen und zeichnen im Vergleich zu Donovan und Bowler ein deutlich differenzierteres Bild dieses Kontextfaktors. Über die gesamte Studie hinweggesehen kann festgehalten werden, dass die Autor/-innen einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des methodischen Vorgehens liefern und einige wichtige Schwachstellen bishe- riger Studien aufzeigen können. Erstmals wurden zudem bisherige Studien einer sorgfältigen Rep- likation unterzogen. Auch wenn das zentrale Design im Rahmen der Replikation von Gambles Stu- die klare Schwächen aufweist und nicht direkt einen Effekt messen kann, so lassen sich die Resultate doch in der Reihe von Hinweisen für eine negative Wirkungsrichtung aufführen. Insbesondere die Gefahr für die Rechte von Homosexuellen kann mit den Resultaten zum Ausdruck gebracht werden. Danaci, 2008 Danaci präsentiert für seine Untersuchung, die auf religiöse Minderheiten beschränkt ist, einen viel- fältigen Methoden-Mix. Als Basis dient die Erörterung des Effektes nach einem Counting-up-An- satz, sehr ähnlich wie bei Gamble. Die dabei gewonnen Erkenntnisse werden anschliessend mit qualitativen und statistischen Analysen sinnvoll ergänzt. Die Studie weist einen sehr guten theore- tischen Rahmen auf. Es wird dabei nicht nur aufzeigt, wie sich ein potenzieller negativer Effekt erklären lässt, sondern Danaci erläutert auch ausserordentlich detailliert, unter welchen Umständen überhaupt von einem Effekt gesprochen werden kann. Auf Basis dieser Reflexion verhindert Danaci die soeben bei Haider-Markel et al. (2007) angesprochenen Problematik der Inklusion von Abstim- mungsresultaten, hinter denen kein wirklicher Effekt steckt. Auf der Basis klarer Auswahlkriterien untersucht Danaci 15 kantonale Referenden (davon drei fa- kultative). In vier dieser Fälle konnte dabei überzeugend ein negativer Effekt für religiöse Minder- heiten beobachtet werden. Schwächen eröffnen sich bei der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung: «Die Tatsache, dass deren vier vom Volk abgelehnt wurden, bedeutet, dass die Minderheiten in der direkten Demokratie weniger gut geschützt sind als in der parlamentarischen Arena.» (Danaci, 2008, p. 27). Bei solch generellen Aussagen müsste Danaci deutlich vorsichtiger agieren, insbeson- dere, da die Repräsentativität seiner Fallauswahl äusserst begrenzt ist. Universität Luzern Simon Zemp 41 Auch wenn hier der Arbeit von Danaci Evidenz für pauschale Äusserungen zum Effekt klar abge- sprochen werden muss, so ist doch festzuhalten, dass die Arbeit mit der hervorragenden theoreti- schen Einbettung und der Kombination von verschiedenen methodischen Ansätzen, einiges zu ei- nem besseren Verständnis der Auswirkungen der direkten Demokratie auf religiöse Minderheiten in der Schweiz beitragen kann. Seine Ergebnisse liefern klare Hinweise dafür, dass insbesondere Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein können. Methodisch hebt sich die Studie besonders durch die intensive qualitative Analyse der Einzelfälle von bisherigen Designs ab. Es wurde deutlich, dass vertiefte qualitative Betrachtungen für die Er- forschung der konkreten Wirkungsmechanismen sehr wertvoll sein können und die interne Validität der gesamten Untersuchung stärken können. Christmann, 2011 Christmann (2011) untersuch die Auswirkung der direkten Demokratie auf die Rechte von Minder- heiten mit einem ausschliesslichen Fokus auf den indirekten Effekt. Mit einer theoretisch äusserst sauber eingebetteten Fuzzy Set-QCA untersucht sie Bedingungen, welche die Ausgestaltung von Anerkennungsregelungen für religiöse Minderheiten in den Kantonen der Schweiz erklären können. Christmann gelingt der Nachweis eines indirekten Effektes, indem sie untersucht, ob das Vorhan- densein einer parlamentarischen Debatte über die Volksrechte als «Damoklesschwert» mit einem restriktiveren legislativen Output zusammenhängt. Eine Stärke des Designs ist die Kombination von quantitativen und qualitativen Betrachtungen, sowie der damit verbundenen intensiven Beschäfti- gung mit den einzelnen Fällen. Die QCA erlaub weiter die Überprüfung von verschiedenen Bedin- gungen und deren Interaktionen. So konnte Christmann beispielsweise aufzeigen, dass erwartet wer- den kann, dass ein liberaler Outcome resultiert, sofern die Gesetzesänderung im Rahmen einer Totalrevision verabschiedet wurde und zudem während der Debatte die Sorge um eine mögliche Volksabstimmung nicht geäussert wurde. Christmann kann klare Hinweise dafür präsentieren, dass die direkten Volksrechte in den 13 Kan- tonen den Output der repräsentativen Arena indirekt in Bezug auf die Anerkennungsregelungen beeinflussen können und tendenziell zu restriktiveren Regelungen führten. Zum einen konnte sie darlegen, dass die in den Debatten geäusserte Befürchtung eines Volksentscheides ein wichtiges Gliedstück der hinreichenden Bedingungen für einen restriktiven Output ist. Weiter ist die Abwe- senheit dieser Sorge um eine mögliche Volkseinmischung der einzige Faktor, dem der Status der notwendige Bedingung für einen liberalen Output zugeschrieben werden konnte. Christmann sieht diese Erkenntnisse als Bestätigung der theoretisch hergeleiteten Vermutung, dass sich die direkte Demokratie tendenziell negativ auf Minderheitenrechte auswirkt, auch wenn sie dies nur sehr Universität Luzern Simon Zemp 42 vorsichtig ausdrückt. Wie bereits bei Danaci (2008) stellte sich auch in der QCA von Christmann vor allem der Islam als besonders gefährdet heraus. Das Design von Christmann scheint Verzerrungen so gut wie möglich minimiert zu haben und hat sich intensiv mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt, weshalb die interne Validität des For- schungsdesigns grundsätzlich überzeugen kann.20 Aufgeworfen werden kann die Frage, inwieweit Christmanns Untersuchung Evidenz für einen indirekten Effekt der direkten Demokratie auf Min- derheitenrechte ausserhalb der Untersuchungseinheit liefern kann. Die Analyse konzentriert sich auf einen sehr konkreten Output einer spezifischen Minderheitengruppe und ist auf 13 Fälle be- schränkt, was die Generalisierungsfähigkeit sicherlich begrenzt. Trotzdem ist zu erwarten, dass die aufgezeigte indirekte Wirkung auch in anderen Debatten um Minderheitenrechte eine Rolle spielt, in denen die Interessen von Parlament und Volk auseinanderdriften. Insbesondere unter Einbezug von Christmanns theoretischen Überlegungen kann vorsichtig dafür argumentiert werden, dass auch nicht-religiöse Minderheiten, besonders solche, die in der Schweizer Bevölkerung nur wenig akzep- tiert sind, von einem negativen indirekten Effekt betroffen sein können. Es ist jedoch klar, dass der wahre Wert der Analyse von Christmann vor allem darin besteht, dass erstmalig für einen konkreten Untersuchungsgegenstand isolierte Evidenz für den indirekten Effekt geliefert werden konnte. Allzu schnelle Generalisierungsversuche sind hierbei nicht angebracht, was sich auch Christmann voll- ends bewusst ist. Vatter und Danaci, 201121 Mit einer ersten umfassenden Studie zur Schweiz leisten Vatter und Danaci (2011) einen äusserst überzeugenden Beitrag zum Forschungsstand. Der theoretisch-konzeptionelle Rahmen der Arbeit ist bemerkenswert. Insbesondere die umfangreichen Darstellungen der theoretischen Wirkungsme- chanismen heben sich deutlich von den bisherigen Studien ab. Die Aufarbeitung des Forschungs- standes, die theoretischen Reflexionen zum Minderheitenbegriff oder die Erläuterungen zum poten- ziellen Effekt der direkten Demokratie sind weitere Stärken der Arbeit. Das Forschungsdesign adressiert hauptsächlich den direkten Effekt und dessen Kontextfaktoren, schafft aber auch Raum für sekundäranalytische Überlegungen zum indirekten Effekt, auch wenn diese eher kurz ausfallen. Die Methodenwahl eines einfachen Counting-up-Ansatzes sowie die ergänzende Regressionsana- lyse zur Untersuchung der Kontextbedingungen sind gelungen. Auch in der Durchführung lassen 20 Einschränkungen der internen Validität stellen allerdings die relativ tiefen Gesamtabdeckungswerte dar. Weiter sind Verzerrungen bei der Messung der zentralen Variablen über das Vorhandensein der Debatte zu Volksrechten zu er- warten, was jedoch in Anbetracht der schwierigen Umstände kaum zu verhindern war. 21 Vatter und Danaci veröffentlichten 2010 das Paper «Mehrheitstyrannei durch Volksentscheide? Zum Spannungs- verhältnis zwischen direkter Demokratie und Minderheitenschutz» (Vatter und Danaci, 2010). Diese Publikation wurde überarbeitet und bildet das Kapitel 11 des Buches «Vom Schächt- zum Minarettverbot» (Vatter 2011). Die Evaluation fokussierte vornehmlich auf diese erweiterte Version, welche mit Vatter und Danaci, 2011 zitiert wird. Universität Luzern Simon Zemp 43 sich kaum Schwachpunkte festmachen. Der Output der Regressionsanalyse erscheint robust und die daraus gewonnen Erkenntnisse valide. Besonders relevant für diese Arbeit ist der erste Teil der Studie, welcher auf der Auszählung aller minderheitenrelevanten Volksabstimmungen auf Bundes- und Kantonsebene basiert, weshalb die vertiefte kritische Betrachtung vor allem darauf den Fokus legt. Die durch eine intensive Recherche getätigte Auswahl der 193 Volksabstimmungen kann als appro- ximative Vollerhebung der Grundgesamtheit betrachtet werden und sollte die Minderheitenanliegen in der Schweiz gut repräsentieren. Bei der Beurteilung des Effektes auf Basis der Daten war den Autoren der Vergleich zur repräsentativen Arena wichtig. Vatter und Danaci erkennen zu Recht, dass hierfür eine Auszählung von parlamentarischen Vorlagen als Vergleichswerte, wie beispiels- weise von Haider-Markel et al. (2007) behauptet, nicht nötig ist. Der Bezug zur repräsentativen Arena kann überzeugend hergestellt werden, indem berücksichtigt wird, in welche Richtung ein Volksentscheid den repräsentativen Outcome verändert hat. Die Autoren konnten bei 41 Vorlagen einen negativen Effekt nachweisen, während nur drei Mal eine Verbesserung für die Minderheiten resultierte. Für Danaci und Vatter weist dies klar auf einen negativen Effekt der direkten Demokratie hin. Durch die Darstellung mittles verschiedener Kreuztabellen können die beiden zudem ein ge- naueres Bild des Effektes präsentieren. So konnte verdeutlicht werden, dass beispielsweise der ne- gative Effekt nur bei Abbauvorlagen relevant ist und vor allem Ausländer und Frauen betrifft. Im Gegensatz zu einigen anderen Autoren (z.B. Donovan und Bowler oder Gamble) verzichten die beiden darauf, die Annahmewahrscheinlichkeit von minderheitenfeindlichen Vorlagen mit generel- len Erfolgschancen von Initiative und Referendum zu vergleichen. Danaci und Vatter vergleichen grundsätzlich nur die Anzahl negativer und positiver Fälle. Dieser simple Interpretationsansatz der Schweizer Forscher ist absolut überzeugend, da jeder der gefundenen Fälle als direkte Evidenz für einen «Effekt» der direkten Demokratie in eine bestimmte Richtung angesehen werden kann. Ein Abgleich mit allgemeinen Quoten kann zwar interessant sein, für die Messung des Effektes sind sie strenggenommen jedoch nicht relevant. Zusammenfassend lässt sich klarstellen, dass die Studie robuste Evidenzen für die Schweiz liefern kann. Auch wenn sich Vatter und Danaci nicht so kritisch äussern wie Gamble, so sprechen die Resultate klar für ihre Position. Wichtig ist allerdings zu bemerken, dass die Autoren den For- schungseffekt sehr differenziert angehen und sehr grossen Wert auf den Einbezug von Kontextbe- dingungen gelegt wird. Vatter und Danaci betonen ausdrücklich, dass ein negativer Effekt stark von diversen Kontextfaktoren abhängig ist. Entscheidend sei dabei in erster Linie, welche Minderheiten von einer Vorlage betroffen sind. Die bereits im Theorieteil erwähnte Unterscheidung in In- und Outgroups hat sich dabei als besonders aussagekräftig herausgestellt. Auf Basis ihrer Studie können Universität Luzern Simon Zemp 44 somit Aussagen zu einem generell negativen Effekt für Outgroup-Minderheiten in der Schweiz ge- wagt werden. Eine pauschale Verurteilung der direkten Demokratie wird im Schlusswort der Un- tersuchung allerdings explizit als nicht angebracht bezeichnet. Lewis, 2013 In seiner Publikation aus dem Jahre 2013 präsentiert Lewis die wichtigsten empirischen Befunde seiner langjährigen Forschung zum Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte. Er er- hebt Anspruch, die Thematik in Bezug auf die USA möglichst umfassend zu eruieren. Hierbei will er vor allem zwei Schwachstellen bisheriger Forschungsarbeiten adressieren, die eng miteinander verbunden sind. Erstens sollen nicht nur Volksabstimmungen, sondern auch minderheitenrelevante Vorlagen der Legislative genauer betrachtet werden. Zweitens streicht Lewis heraus, dass bei Ur- teilen über die direkte Demokratie immer auch eine komparative Aussage zu rein repräsentativen Systemen mitschwinge, weshalb direkte Vergleiche mit solchen anzustellen seien. Mittels drei Studienblöcken versucht Lewis möglichst robuste Evidenz innerhalb der USA zu fin- den. Die erste Teilstudie fokussiert auf die Frage, ob Anti-Minderheiten Policies in Bundesstaaten mit direkter Demokratie mit höherer Wahrscheinlichkeit verabschiedet werden als in Staaten ohne direkte Volksrechte. Der Vergleich der repräsentativen und direktdemokratischen Arena anhand in- dividueller Gesetzesvorschläge bildet den Mittelteil der Publikation. Hier will Lewis untersuchen, ob die Filterungsmechanismen der repräsentativen Arena tatsächlich dazu führen, dass weniger min- derheitenfeindliche Vorschläge umgesetzt werden. Im letzten Block wird untersucht, wie minder- heitenfreundliche Policies in der direktdemokratischen Arena abschneiden. Vereinfacht zusammen- gefasst findet Lewis in den ersten beiden Blöcken klare Hinweise für einen negativen Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte, während bei der Untersuchung von Vorlagen mit min- derheitenfreundlichem Inhalt keine Evidenz ausgewiesen werden konnte. Das Vorgehen innerhalb der verschiedenen Untersuchungseinheiten orientiert sich an grundsätzlich gleichen methodischen und theoretischen Grundsätzen und wiederholt sich in den einzelnen Studienteilen. Es muss hier deshalb nicht explizit auf die einzelnen Teile eingegangen werden, sondern der Kommentar kann auf das grundsätzliche Vorgehen von Lewis abzielen. Mit einer intensiven theoretischen Abhandlung wird zu Beginn der Publikation eine wichtige Basis für die empirischen Analysen gelegt. Sehr gelungen ist die präzise Definition von Minderheitenrecht sowie die Sensibilisierung für die heterogene Ausgestaltung der direktdemokratischen Institutionen innerhalb der USA. Der Forschungsstand wird umfassend aufgearbeitet, allerdings werden mit der Ausnahme der Arbeit von Frey und Goette (1998) keine Studien ausserhalb des US-Kontextes be- rücksichtigt. Speziell bei der Darstellung der Studie von Frey und Goette zeigt sich zudem, dass die Universität Luzern Simon Zemp 45 Validität der Studien grundsätzlich keiner kritischen Betrachtung unterzogen wird. Eine grosse Stärke des methodischen Grundgerüstes der Arbeit ist darin zu sehen, dass bei den konkreten Un- tersuchungen qualitative und deskriptive Analysen mit statistischen Auswertungen kombiniert wer- den. So betrachtet Lewis zu Beginn der drei Blöcke die untersuchten Fälle jeweils sehr genau und versucht auf Basis von Auszählungen und kreuztabellarischen Darstellungen erste Evidenzen zu finden. Im Anschluss folgt jeweils eine statistische Analyse mittels Regression. Im Studienblock eins und drei bedient er sich dabei einer Cox-Regression. Mit Hilfe solcher Ereigniszeitanalysen kann Lewis eine zeitliche Komponente miterfassen und berücksichtigt insbesondere die Wahr- scheinlichkeit, dass beispielsweise ein Bundesstaat in Zukunft ein minderheitenfeindliches Gesetz erlässt. Damit erweitert er das methodische Arsenal auf dem Gebiet um einen interessanten Ansatz. Bei den statistischen Auswertungen kann zudem besonders die Operationalisierung der unabhängi- gen Institutionenvariable überzeugen. Lewis schätzt den Effekt der direkten Demokratie jeweils in zwei Versionen. In einem ersten Modell wird die unabhängige Institutionenvariable von einer Dummy-Variable verkörpert, während eine weitere Variante mit einer abgestuften Variable arbeitet, die den jeweiligen «Impact» der direkten Demokratie auf das politische System berücksichtigt. Hierfür präsentiert Lewis einen eigenen, mehrdimensionalen Index. Eine solche Abstufung der In- stitutionenvariable wurde bis zu diesem Zeitpunkt kaum eingesetzt und erwies sich als sehr wertvoll. Vor allem betreffend der externen Validität eröffnen sich hingegen bei den untersuchten abhängigen Variablen einige Schwächen. Zwar sind die Fälle, anhand deren die Zielvariable «Minderheiten- rechte» operationalisiert wird, jeweils repräsentativ für einen bestimmen Policy-Output (z.B. Ver- bot von gleichgeschlechtlicher Ehe). Die gesamte Evidenz von Lewis fokussiert jedoch auf relativ wenige und sehr spezifische Regelungen, welche vor allem Homosexuelle sowie ethnische und sprachliche Randgruppen betreffen. Diverse Gruppen, die entsprechend der Definition von Lewis ebenfalls unter den Minderheitenbegriff fallen können, werden nicht berücksichtigt (z.B. Frauen oder Straftäter), was zumindest erklärungsbedürftig wäre. Die eher enge Auswahl der untersuchten Policy-Outputs ermöglicht es Lewis allerdings vertiefte qualitative Betrachtungen vorzunehmen. Es zeigt sich deutlich, dass dadurch insbesondere die interne Validität gestärkt wird, da der konkrete kausale Effekt der direkten Demokratie in den einzelnen Fällen nachgewiesen werden konnte und so die statistischen Befunde wertvoll ergänzt wurden. Bilanzierend gesehen liefert Lewis für die untersuchten Fälle sehr robuste Evidenz. Seine Studie kann umfassend aufzeigen, wie durch die direkte Demokratie konkrete Minderheitenrechte, wie beispielsweise das Recht der Eheschliessung für gleichgeschlechtliche Paare, eingeschränkt wur- den. Seine intensive und systematische Analyse leistet so einen sehr wertvollen Beitrag zum For- schungsstand und zur methodischen Weiterentwicklung, kennt jedoch auch klare Grenzen, was die Universität Luzern Simon Zemp 46 externe Validität betrifft. Mit der nötigen Vorsicht können die Befunde trotzdem auch über den Untersuchungskontext hinaus von Relevanz sein. Pauschalaussagen über den Effekt sind jedoch auch bei der Publikation von Lewis fehl am Platz. Hainmueller und Hangartner, 2015 Die bisherigen Studien fokussierten allesamt auf Volksabstimmungen zu Gesetzesvorlagen. Es gibt jedoch auch direktdemokratische Entscheide, die nicht auf Gesetzesänderungen abzielen. Ein Bei- spiel dafür ist die Einbürgerungspraxis in der Schweiz, die lange Zeit von lokalen Volksentscheiden geprägt war. Ab dem Jahr 2003 führte das Bundesgericht mit mehreren Urteilen gegen die direkt- demokratische Einbürgerungspraxis einen Wandel herbei und eine Mehrheit der Gemeinden ent- scheidet heute durch repräsentative Gremien über Einbürgerungsgesuche (Hainmueller und Han- gartner, 2015). Es lassen sich einige Studien finden, welche die direktdemokratische Einbürgerungspraxis der Schweiz untersuchen (Bolliger, 2004; Hainmueller und Hangartner, 2013; Helbling und Kriesi, 2004). Während sich Bolliger (2004) sowie auch Helbling und Kriesi (2004) klar auf Aussagen zur Einbürgerungspolitik beschränken, wagen Hainmueller und Hangartner (2015) den Schritt, mittels des Untersuchungsgegenstandes der Einbürgerungspraxis, prominent Evidenz für den Forschungseffekt dieser Arbeit zu präsentieren, wie sich bereits im Titel ihrer Pub- likation zeigt. Die beiden Autoren erkennen zu Recht, dass der innerhalb kurzer Zeit exogen ausge- löste Wechsel von der direktdemokratischen zur repräsentativen Entscheidungsfindung ideale Be- dingungen für eine quasi-experimentelle Untersuchung darstellen. Hainmueller und Hangartner sehen im Fehlen von Kontrollgruppen ein grosses Defizit der bisherigen, vom Counting-up-Ansatz geprägten, Forschung zur Thematik. So sind für die Autoren Urteile über das Abschneiden der di- rekten Demokratie nur im direkten Vergleich mit der repräsentativen Arena als Kontrollgruppe aus- sagekräftig, was sie mit ihrer Studie anstreben können. Mittels einer methodisch einwandfreien Re- gressions-Diskontinuitäts-Analyse können die beiden einen klar negativen Effekt der direkten Demokratie auf den Erfolg eines Einbürgerungsgesuches feststellen. Diese Resultate weisen eine ausgesprochen hohe interne Validität auf. Es werden diverse Kovariablen, Subsamples und Spezi- fizierungen der Modelle berücksichtigt sowie Placebo-Tests durchgeführt. Die Studie zeigt somit unmissverständlich auf, dass die direkte Demokratie kein geeignetes Gremium ist, um über die Ein- bürgerung von Individuen zu entscheiden. Die beiden Autoren erheben mit ihrer Studie jedoch klar den Anspruch, Evidenz für den allgemeinen Effekt von direkter Demokratie auf ausländische Universität Luzern Simon Zemp 47 Minderheiten zu liefern.22 Angesichts dieser Tatsache ist vor allem die Generalisierungsfähigkeit ihrer Befunde zu beurteilen und hierbei eröffnen sich diverse Defizite. Allgemein wird der im Titel, Abstract sowie in der Einführung und dem Schlussteil herausgehobene Zusammenhang zwischen direkter Demokratie und Minderheiten zu wenig gut in das Gesamtkon- zept der Studie miteinbezogen. Bisherige Studien zur Thematik werden zu vorschnell abgeschrieben und die Untersuchung ist kaum theoretisch eingebettet. Dem politwissenschaftlichen Forschungs- stand auf dem Gebiet kann dadurch nicht Rechnung getragen werden. Der Versuch, im Anschluss zur Untersuchung einen Wirkungsmechanismus zur Erklärung des gefundenen Zusammenhangs zu finden, scheint von der falschen Annahme geprägt, es müsse nur ein Mechanismus herangezogen werden, anstelle einer Reihe von Erklärungsfaktoren in Betracht zu ziehen. Wichtige Fragen zur Generalisierungsfähigkeit der Evidenzen werden thematisiert, es können aber grundsätzlich keine überzeugenden Antworten geliefert werden. Während das Argument zur Über- tragung auf andere Länder einigermassen plausibel erscheint, greift der entscheidende Schritt, die Evidenz der Einbürgerungspraxis auf allgemeine politischen Entscheidungsverfahren auszuweiten, eindeutig zu kurz. Das Argument des «person-positivity bias» mag zwar durchaus relevant sein, es kann jedoch allein niemals als überzeugender Beleg dafür dienen, dass der gefundene negative Ef- fekt auch in der allgemeinen direktdemokratischen Arena zu erwarten ist. Die Studie diskutiert grundsätzlich zu wenig ausführlich, wie die Evidenz der spezifischen Untersuchung der Einbürge- rungsverfahren auf das allgemeine politische System - und das generelle Abschneiden von Minder- heiten darin - übertragen werden kann. Eine weitere Schwachstelle der Untersuchung besteht darin, dass sie auf einem falschen Verständnis der direkten und repräsentativen Arena und deren Interaktion baut. Der Anspruch eines quasi-expe- rimentellen Designs verleitet die Autoren dazu, die repräsentative und direktdemokratische Arena als alternative Entscheidungsgremien zu verstehen. Während dies für den Fall der Einbürgerungs- praxis durchaus angebracht ist, entspricht dieses Verständnis nicht der grundsätzlichen Beziehung der beiden Arenen, was in dieser Arbeit bereits mehrfach deutlich wurde. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Hainmueller und Hangartner äusserst robuste Evidenz zum negativen Effekt der direktdemokratischen Entscheidung bei Einbürgerungsverfahren liefern können. Der zentrale Anspruch ihrer Studie, diese Evidenz überzeugend in die generelle Debatte zur direkten Demokratie und Minderheiten einzubringen, gelingt jedoch nicht. Hierfür wurde die gesamte Studie zu wenig in den theoretischen und empirischen Wissensstand zur Thematik 22 Die Autoren behaupten: «Our study provides perhaps the most direct evidence to date that when faced with the ex- act same policy decision, direct democracy does harm minorities more often than representative democracy.» (Hain- mueller und Hangartner, 2015, p. 22). Universität Luzern Simon Zemp 48 eingebettet und der zentrale Schritt, die Evidenz vom Kontext der Einbürgerungspraxis loszulösen, wurde zu wenig berücksichtigt. Trotz dieser Mängel kann der Studie ein gewisser Beitrag zur all- gemeinen Debatte nicht abgesprochen werden. Wenn sie auch nicht beweist, dass die direkte De- mokratie pauschal minderheitenfeindlicher ist, so lässt sie sich durchaus in die Reihe der Studien einordnen, die Hinweise dafür liefern, dass immer dann, wenn das Volk über Minderheitenanliegen bestimmt, die Gefahr von Diskriminierung real ist. Bochsler und Hug, 2015 Bochsler und Hug reagieren 2015 auf Forderungen, dass für robuste Erkenntnis zur Thematik Evi- denzen aus verschiedenen Ländern nötig seien und präsentieren erstmals eine international ausge- richtete Studie. Die zwei Autoren wollen dabei untersuchen, ob die direkte Demokratie in verschie- denen Ländern einen Effekt auf Minderheitenanliegen ausübt, indem diese den Policy-Output näher zu den Präferenzen des Medianwählers verschiebt. Bochsler und Hug gehen somit davon aus, dass ein potenzieller Effekt der direkten Demokratie nicht unabhängig ist, sondern in Interaktion mit der Medianwählerpräferenz auftritt. Diese wichtige theoretische Annahme wird von den Autoren nur sehr knapp ausgeführt und Argumente, welche für einen unabhängigen Effekt der direkten Demo- kratie sprechen können, werden überhaupt nicht diskutiert. Der unabhängige Effekt wird gar explizit als theoretisch nicht erwartbar abgeschrieben (Bochsler und Hug, 2015, S. 211), was eindeutig nicht dem Forschungsstand entspricht. Mittels der Regressionsanalyse können die Autoren die Relevanz der Interaktion in ihrer Studie aufzeigen. Es wurde deutlich, dass die Erklärungskraft des Modells mit dem Interaktionsterm stär- ker ist, als wenn eine unabhängige Institutionenvariable für die direkte Demokratie berücksichtigt wird. Für alle untersuchten Policy-Outputs liess sich ein Effekt des Interaktionsterms nachweisen, allerdings bei nur zwei Outputs war dieser signifikant («Freedom of Assembly» und «Woman social rights»). Die Autoren glauben damit Evidenz gefunden zu haben, die dafürspreche, dass die direkte Demokratie einen Effekt auf Minderheitenanliegen habe, dieser jedoch von der Präferenz des Me- dianwählers abhängt. Im Grundsatz kann der ausgewiesene Einfluss des Interaktionsterms überzeugen. Betreffend der internen Validität lassen sich trotzdem einige Schwachpunkte feststellen. In erster Linie erscheint die Operationalisierung von «Direkter Demokratie» als Dummy-Variable problematisch. Der welt- weiten Heterogenität, was die Ausgestaltung und Anwendung direktdemokratischer Institutionen betrifft, kann eine Dummy-Variable wohl nicht in genügendem Masse entsprechen. Besonders für eine internationale Untersuchung wäre eine mehrstufige Institutionenvariable, wie sie beispiels- weise bei Lewis (2013) eingeführt wurde, sehr sinnvoll. Weiter ist die Operationalisierung der Me- dianwählerpräferenz verzerrt, da die Umfragen in mehreren Fällen nur indirekt auf die untersuchte Universität Luzern Simon Zemp 49 Policy abzielte (z.B. bei der Versammlungsfreiheit, vrgl. Bochsler und Hug, 2015, p. 210). Zudem wird in der Studie mit der Schweiz ein Land völlig ausgelassen, welches über die Hälfte aller welt- weiten Volksabstimmungen auf nationaler Ebene verzeichnet (Kaufmann, 2010). Eine solch wich- tige Auslassung würde zumindest einer kurzen Reflexion bedürfen. Betreffend der externen Validität kann die international ausgerichtete Studie in Bezug auf die Über- tragung der Erkenntnisse auf verschiedene Länderkontexte punkten. Vor dem Hintergrund eines Beitrages zur generellen Debatte müssen jedoch einige Abstriche gemacht werden. Das Hauptprob- lem liegt dabei darin, dass die Auswahl der untersuchten «minority issues» nicht wirklich mit dem gängigen sozialwissenschaftlichen Verständnis von Minderheiten übereinstimmt und aufgrund der Beschränkung auf fünf konkrete Outputs auch nicht wirklich repräsentativ ist. Klassische Minder- heiten wie Ausländer, ethnische und religiöse Randgruppen sowie Homosexuelle werden nicht ex- plizit berücksichtigt. Hingegen stehen Frauenanliegen und allgemeine Bürgerechte, wie die freie Meinungsäusserung, im Zentrum der Studie. Besonders die Eignung der allgemeinen Bürgerrechte für den Untersuchungskontext kann in Frage gestellt werden, da bei diesen grundsätzlich kein Inte- ressenskonflikt zwischen der Mehrheit und der Minderheit bestehen sollte und deshalb auch keine allgemeine Einschränkung dieser Rechte durch eine tyrannische direktdemokratische Mehrheit zu erwarten ist. Trotz der präsentierten Schwächen stellt die Studie von Bochsler und Hug einen durchaus beach- tenswerten Beitrag auf dem Gebiet dar. Der Effekt der direkten Demokratie wird mittels der Be- funde zum Interaktionsterm weiter spezifiziert und es wird erstmals ein internationaler Vergleich angestrebt, was in den Vorgängerstudien bisher komplett fehlte und durchaus wegweisend für wei- tere Forschung zum Effekt sein kann. Universität Luzern Simon Zemp 50 5. Versuch einer Synthese Nach der eingängigen Beschäftigung mit den verschiedenen Studien ist es nun Zeit, die Synthese in Hinblick auf die Zielformulierungen anzustreben. Dabei sind vor allem abschliessende Betrachtun- gen zur Methodik und Evidenz anzusteuern. Das grundsätzliche methodische Vorgehen spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Aussagekraft der jeweiligen Evidenz. Deshalb erscheint es sinnvoll, zuerst die verschiedenen Methoden vertieft zu diskutieren und anschliessend die Eviden- zen und ihre Robustheit ins Zentrum rücken zu lassen. 5.1 Synthese Methodik Die 15 untersuchten Studien beruhen auf teilweise sehr unterschiedlichen methodischen Konstruk- tionen, um Evidenz für den Forschungseffekt zu erhalten. Grob lassen sich zwei grundsätzliche Herangehensweisen unterscheiden, mit denen versucht wurde, den Forschungseffekt zu «messen». Der klassische Weg basiert auf einer Art Aufsummierung von relevanten Abstimmungsergebnissen, was bisher als Counting-up-Ansatz bezeichnet wurde. Regressionsanalysen bilden den anderen Zu- gang zur Thematik. Es werden nun ausgehend von diesen beiden Ansätzen wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die methodische Ausgestaltung der Studien und deren Überzeugungskraft präsentiert. Die wohl zentralste Debatte bei der Methodenwahl auf dem Gebiet dreht sich um die Frage, ob für Evidenz zum Forschungseffekt grundsätzlich ein Vergleich zwischen der direktdemokratischen und der repräsentativen Arena anzustellen ist. Die Regressionsanalysen beinhalten im Normalfall immer einen solchen Vergleich, da es ansonsten nicht möglich ist, einen Effekt der direkten Demokratie zu schätzen. Anders sieht es beim Counting-up-Ansatz aus. Hier lassen sich diverse Studien finden, die keinen expliziten Vergleich mit der repräsentativen Arena anstellen, was bisher als einfacher Counting-up bezeichnet wurde (vrgl. hierzu Gamble, 1997 oder Vatter und Danaci, 2011). Gegen solch ein Vorgehen wird häufig der Vorwurf der fehlenden Kontrollgruppe laut (Haider-Markel et al., 2007; Hainmueller und Hangartner, 2015). Die Kritiker halten dabei fest, dass valide Aussagen über die Wirkung der direkten Demokratie einen direkten Vergleich zur repräsentativen Demokratie bedingen. Einige Forschende (z.B. Haider-Markel et al., 2007 oder Lewis, 2013) wählten als Reak- tion auf solche Kritik einen ausgedehnten Counting-up-Ansatz, indem sie auch den legislativen Out- put beachteten. Doch kann durch einen solchen Counting-up-Vergleich der Effekt tatsächlich über- zeugender gemessen werden? Ein Blick auf die theoretischen Erklärungsansätze zeigt, dass ein möglicher Effekt der direkten Demokratie meist mittels einer Gegenüberstellung der beiden Arenen hergeleitet wird. Ein Vergleich der direktdemokratischen mit der repräsentativen Arena erscheint deshalb naheliegend. Bei der eigehenden Prüfung der verschiedenen Studien wurde jedoch deutlich, Universität Luzern Simon Zemp 51 dass die vergleichenden Ansätze nicht grundsätzlich robustere Evidenz liefern als der einfache Counting-up-Ansatz. Die Studien von Gamble (1997) und Vatter und Danaci (2011) haben aufge- zeigt, dass ein Effekt auch nachgewiesen werden kann, ohne dass dabei die repräsentative Arena explizit untersucht wird. Durch den ausschliesslichen Fokus auf die effektive Veränderung des re- präsentativen Outputs durch Volksabstimmungen wird indirekt immer auch der Bezug zur Legisla- tive hergestellt. Unter dieser Bedingung kann auch der einfache Counting-up-Ansatz einen Effekt valide messen. Ob der einfache oder der ausgedehnte Counting-up-Ansatz angebracht ist, hängt schlussendlich von den Umständen des Untersuchungsgegenstandes ab. Elementar ist dabei die Einsicht, dass ein aus- gedehnter Vergleich grundsätzlich nur plausibel ist, wenn eine Grundpopulation von repräsentati- ven Systemen untereinander verglichen werden kann, von denen die einen Fälle direktdemokrati- sche Instrumente ausgebildet haben und die anderen nicht.23 Ein direkter Vergleich des repräsentativen mit dem direktdemokratischen Output innerhalb eines politischen Systems sugge- riert hingegen oft ein falsches Bild der Beziehung zwischen den beiden Arenen und kann nicht überzeugen. So wurde z.B. in den Studien von Redfield-Ortiz (2011), Haider-Markel et al. (2007) oder Hainmueller und Hangartner (2015) deutlich, dass durch solch einen Vergleich die Tatsache des komplementären Verhältnisses der zwei Arenen innerhalb eines Systems zu kurz kommen kann. Für viele Untersuchungskontexte, wie z.B. für die Schweiz, stellt der einfache Counting-up-Ansatz demnach die überzeugendere Methodenwahl dar. Dabei ist allerdings der Einhaltung des generell für Counting-up-Ansätze wichtigen Leitsatzes, dass nur Beobachtungen berücksichtigt werden soll- ten, bei denen die direkte Demokratie den repräsentativen Output auch tatsächlich verändert hat, von ausserordentlicher Wichtigkeit. Ein nicht wettzumachender Nachteil des einfachen Counting- up ist, dass indirekte Effekte nicht mitberücksichtigt werden können. Hier sind interregionale Ver- gleichsansätze mittels eines ausgedehnten Counting-up-Ansatzes oder auch einer Regressionsana- lyse klar im Vorteil. Nach diesen ausführlichen Diskussionen zur Vergleichsproblematik werden einige weitere rele- vante methodische Erkenntnisse festgehalten. Insbesondere die Ansätze der Regressionsanalyse sol- len vertieft beleuchtet werden. Elf der 15 Studien beinhalten Analyseteile, welche auf der Idee der Regression aufbauen. Allerdings zielen nur bei drei dieser Studien die Regressionsmodelle klar auf den Forschungseffekt ab (Bochs- ler und Hug, 2015; Gerber und Hug, 2002; Lewis, 2013). Die meisten Regressionsanalysen im 23 Grundsätzlich stellen die US-Bundesstaaten eine Grundpopulation dar, welche in diesem Sinne besonders geeignet scheint für vergleichende Analysen. Lewis (2013) zeigt auf, wie für diese Fälle ein ausgedehnter Counting-up-Ansatz robuste Evidenz liefern kann. Eingeschränkt ist auch ein Vergleich von Systemen mit verschiedenen Ausprägungen der direkten Demokratie möglich, wie z.B. bei Lupia et al. (2010). Universität Luzern Simon Zemp 52 Forschungsfeld dienen vornehmlich als Ergänzung von Counting-up-Ansätzen und fokussieren auf Evidenz zu möglichen Kontextbedingungen. In den folgenden Ausführungen soll vor allem beurteilt werden, wie geeignet die Regressionsanalyse für die Messung des Forschungseffektes ist. Es wird dabei nicht versucht, die Regressionsanalyse und das Counting-up-Vorgehen gegeneinander aufzu- wiegen. Vielmehr sollen die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten der Regressionsanalyse kri- tisch betrachtet werden. Wie kann der Forschungseffekt mittels einer Regression konkret gemessen werden? Hierfür ist grundsätzlich der operationalisierte Outcome «Minderheitenrecht» auf eine unabhängige Institutio- nenvariable, welche aufzeigt, ob direktdemokratische Instrumente vorhanden sind oder nicht, re- gressiert. Die obige Debatte über den Vergleich hat bereits darauf hingedeutet, dass für eine solche Messung eine vergleichbare Grundpopulation gegeben sein muss, die sich möglichst nur in der In- stitutionenvariable unterscheidet. Die Tatsache, dass dieser Voraussetzung mit den US-Bundesstaa- ten relativ gut entsprochen werden kann, haben sich Gerber und Hug (2002) sowie Lewis (2013) zu Nutze gemacht, um Evidenz für den Effekt mittels Regressionsanalysen zu präsentieren.24 Bochsler und Hug (2015) zeigten weiter auf, dass auch der internationale Raum gewisse Möglichkeiten in diesem Zusammenhang eröffnet. Eine wichtige Stärke der Regressionsanalyse besteht darin, dass für Dritteinflüsse kontrolliert werden kann. Im Idealfall könnte dadurch der Effekt der direkten De- mokratie auf die Minderheitenrechte, losgelöst von jeweiligen Kontextbedingungen, geschätzt wer- den, indem beispielsweise für die Kontextbedingungen in Form von Moderatorvariablen kontrolliert wird. Die bisherigen Analysen zeigten aber deutlich, dass die praktische Umsetzung sehr weit von dieser Idealvorstellung entfernt ist und die Erklärungskraft der aufgestellten Regressionsmodelle bisher meist unter den Erwartungen blieb. Zudem ist wichtig zu betonen, dass Regressionsanalysen grundsätzlich nur Korrelationen aufzeigen können. Für Schlussfolgerungen zu kausalen Wirkungs- mechanismen ist deshalb insbesondere bei dieser Methodenwahl eine theoretische Einbettung un- ausweichlich. Auch wenn die Erklärungskraft sowie die theoretische Einbettung der bisherigen Regressionsmo- delle häufig noch zu wünschen übrig lässt, haben diese doch einige interessante Erkenntnisse her- vorgebracht. Die kontinuierliche Verbesserung der Regressionsanalysen innerhalb des Forschungs- standes lassen zudem auf robustere Ergebnisse in Zukunft hoffen. So stärkte beispielsweise Lewis (2013) die Aussagekraft der Regressionsmodelle unter anderem mit einer überzeugenden Operatio- nalisierung der Institutionenvariable und der Mitberücksichtigung von zeitlichen Dimensionen 24 Auch die Studien von Schildkraut (2001) und Nicholson-Crotty (2006) zeigen das Potenzial der Regressionsanalyse bei der Erforschung der direkten Demokratie im US-amerikanischen Kontext auf. Universität Luzern Simon Zemp 53 mittels der Cox-Regression. Hug und Bochsler (2015) vermochten jüngst aufzuzeigen, wie eine Regressionsanalyse vor allem zur Berücksichtigung von Interaktionen hilfreich sein kann. Wie bereits erwähnt, wurde die Regressionsanalyse in der bisherigen Forschung zur Thematik je- doch vor allem zur Prüfung von Kontextbedingungen hinzugezogen. Um zu klären, ob z.B. die Be- völkerungsgrösse oder die Heterogenität der Gesellschaft einen Einfluss auf den direktdemokrati- schen und minderheitenrelevanten Output hat, ist die Wahl der Regressionsanalyse sehr naheliegend. Evidenzen aus solchen Modellen sind insbesondere für ein erweitertes Verständnis der Wirkungsmechanismen und Kontextbedingungen des Forschungseffektes sehr wertvoll. Eine Viel- zahl der untersuchten Studien hat deshalb zur Ergänzung von Counting-up-Ansätzen solche Analy- sen hinzugezogen und konnte so den Effekt spezifizieren. Ein erwähnenswerter Spezialfall innerhalb der Gruppe der Regressionsanalysen stellt die Publika- tion von Hainmueller und Hangartner (2015) dar. Ihre Regressionsanalyse kommt dem oben be- schriebene Idealfall einer vollständigen Extraktion des Effektes durch die Kontrolle aller möglichen Dritteinflüsse von allen gesichteten Regressionsanalysen mit Abstand am nächsten. Die überzeu- gende interne Validität geht jedoch mit deutlichen Kosten einher, was die externe Validität betrifft. Auch wenn die Studie dadurch deutlich an Relevanz für den Forschungsstand verliert, hinterlässt sie vor allem für die methodische Entwicklung auf dem Gebiet einen bleibenden Eindruck, indem sie insbesondere die bisher völlig ausser Acht gelassenen Möglichkeiten von intertemporalen Ver- gleichen aufzeigt. Als erstes Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Regressionsanalyse bisher nicht als eigenständige Methode auf dem Forschungsfeld etablieren konnte. Als Ergänzung zu dem eher deskriptiven Counting-up-Ansatz und insbesondere zur Eruierung von Kontextbedingungen nimmt die Regressionsanalyse jedoch einen wichtigen Platz in der methodischen Rüstkammer zur Erfor- schung des Effektes ein. Innerhalb der Auswahlgesamtheit lässt sich ein methodischer Ansatz finden, welcher mit den bis- herigen Diskussionen nicht abgedeckt wurde und nicht vergessen gehen sollte. Die Publikation von Christmann hebt sich mit dem Fokus auf den indirekten Effekt und der entsprechenden methodi- schen Umsetzung mittels einer QCA deutlich von den restlichen Beiträgen ab. Die Messung eines indirekten Effektes, was aufgrund fehlender interregionaler Vergleiche innerhalb der Schweiz mit herkömmlichen Methoden nicht möglich war, kann mit der QCA von Christmann angestrebt wer- den. Die Grundidee der QCA, verschiedene Faktoren als Bedingungen für einen bestimmten Out- come zu eruieren, könnte durchaus auch für den generellen Forschungseffekt gewinnbringend sein. Besonders für eine vertiefte Betrachtung der Kontextbedingungen und deren Interaktionen scheint Universität Luzern Simon Zemp 54 eine QCA ein interessanter Ansatz zu sein. Nicht zuletzt stellt zudem der qualitative Zugang zu den untersuchten Fällen eine Stärke der QCA dar. Die Überzeugungskraft qualitativer Betrachtungen innerhalb der QCA bildet zugleich den Aus- gangspunkt für eine letzte erwähnenswerte Erkenntnis zur Methodik. Nicht nur bei Christmann, sondern auch bei einigen anderen Autoren erwiesen sich qualitative Betrachtungen als Ergänzung zu den meist stark quantitativen Hauptverfahren als äusserst wertvoll. Zu nennen sind hier beispiels- weise Danaci (2008) oder Lewis (2013). In ihren Beiträgen konnte durch die qualitativen Untersu- chungen insbesondere die interne Validität von vorgängig mehr oder weniger erfolgreich gemesse- nen Effekten gestärkt werden. Durch eine Art qualitative Prozessverfolgung bei den jeweiligen Fällen kann insbesondere ein Counting-up-Ansatz sehr sinnvoll ergänzt werden. Dass trotz dieser offensichtlichen Vorteile, der Forschungseffekt bisher kaum mit qualitativen Ansätzen untersucht wurde, ist sicherlich bedauernswert. Der Beitrag zum Forschungsstand durch einen sehr sauber nachgewiesenen Effekt innerhalb einer qualitativen Analyse sollte auf keinen Fall unterschätzt wer- den und eröffnet Möglichkeiten für zukünftige Forschung. Abschliessend zu den methodischen Betrachtungen kann festgehalten werden, dass der Forschungs- stand bisher von einfachen und ausgebauten Counting-up-Ansätzen geprägt ist, welche häufig durch Regressionsanalysen ergänzt werden. Welcher methodische Ansatz für die Messung des Effektes am überzeugendsten ist, hängt von den natürlichen Umständen der untersuchten Fälle ab. Allgemein als besonders gewinnbringend stellten sich Studien heraus, welche sich verschiedenen methodi- schen Ansätzen bedienten. Die Studie von Lewis (2013) kann hier als Beispiel für solch einen Me- thoden-Mix genannt werden, bei dem Stärken und Schwächen der verschiedenen Ansätze sinnvoll kombiniert werden. Zum Schluss muss aber klar bemerkt werden, dass sich bisher kein einheitliches methodisches Vorgehen durchsetzen konnte. Der Nachweis des Forschungseffektes stellt eine me- thodische Knacknuss dar, wobei sich bei allen bisherigen Designs Vor- und Nachteile zeigten. 5.2 Synthese der empirischen Evidenz Im nun folgenden Abschnitt werden einige wichtige Erkenntnisse aus der intensiven Beschäftigung mit den Studien in Bezug auf ihre Evidenz für den Forschungseffekt präsentiert. Insbesondere soll diskutiert werden, ob sich aus den einzelnen Evidenzen generelle Aussagen über eine bestimmte Wirkungsrichtung des Effektes ableiten lassen. Ein erster oberflächlicher Blick auf die Hauptbefunde der 15 untersuchten Studien legt die Vermu- tung nahe, dass der aktuelle Forschungsstand tendenziell für einen negativen Effekt spricht. Von allen untersuchten Studien tendierten mehr als die Hälfte klar, oder zumindest leicht, zu einem Universität Luzern Simon Zemp 55 negativen Effekt, während nur die Studie von Frey und Goette (1998) für einen leicht positiven Effekt einstand. Ein Drittel der Studien können als Vertreter einer neutralen Position verstanden werden. Bei diesen wurde weder ein negativer noch ein positiver Effekt ausgewiesen, sondern es wurde meist auf die entscheidende Rolle kontextueller Bedingungen verwiesen. Die rein quantita- tive Dominanz der Evidenz für einen negativen Effekt bestätigt sich weiter, wenn die Studien, die als «Graubereich» definiert wurden, hinzugezogen werden. Ein Blick auf die entsprechende Tabelle im Anhang D zeigt, dass 15 dieser 17 Studien zumindest indirekt Hinweise liefern, die für einen negativen Einfluss sprechen und nur zwei Studien (Lax und Phillips, 2009 sowie Höglinger, 2008) eine leicht positive Auswirkung vermuten lassen. Es ist offensichtlich, dass allein aus der Tatsache, dass die Forschung bisher öfters einen negativen Effekt beobachtete, keine Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen. Für eine gelungene finale Synthese der Evidenz sind in erster Linie vier essenzielle Punkte einzubeziehen: die grundsätzliche Qualität, die Fallauswahl, die Kontextbedingungen sowie die Generalisierungsfähigkeit der gesich- teten Evidenz. Der Aufbau der folgenden Synthese versucht diese vier Punkte schrittweise zu ad- ressieren, um am Ende ein möglichst umfassendes Bild über den aktuellen Forschungsstand zu er- halten und Generalisierungsversuche wagen zu können. Der Anfang macht dabei der Einbezug der Studienqualität. Anhand eines kurzen chronologischen Überblicks wird versucht, den individuellen Beitrag der verschiedenen Studien unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Qualität grob zu- sammenzufassen und zu klären, ob sich der vermutete Negativtrend nach diesen Betrachtungen be- stätigen lässt. Qualitativer Überblick zu Studien und Evidenz Der zentrale Anknüpfungspunkt für empirische Studien auf dem Gebiet bildet noch heute die Studie von Gamble (1997). Der dabei ausgewiesene negative Effekt für die untersuchten Fälle hält einer kritischen Überprüfung stand. Ihre pauschale Verurteilung der direkten Demokratie entbehrte aller- dings jeglicher empirischer Grundlage und wurde zu Recht kritisiert. In einer ersten Reaktion ver- suchten Donovan und Bowler (1998) der Evidenz von Gamble zu widersprechen. Die Untersuchung anhand von elf Initiativen konnte hierfür jedoch nicht genügend Schlagkraft entwickeln. Es gelang ihnen lediglich den Effekt zu spezifizieren und die pauschale Verurteilung zu entkräften, indem vor allem der Kontextfaktor der Bevölkerungsgrösse dargelegt wurde. Die im gleichen Jahr präsentierte Studie von Frey und Goette (1998) wollte klarstellen, dass der gefundene Effekt von Gamble nicht auf die Schweiz übertragen werden kann. Die Beurteilung im Rahmen dieser Arbeit kam jedoch klar zum Schluss, dass die Studie vor allem aufgrund der unglücklichen Fallauswahl nicht repräsen- tativ für die Schweiz ist und ihr Beitrag zum Forschungsstand in Frage gestellt werden muss. Universität Luzern Simon Zemp 56 Als Reaktion auf die widersprechenden Evidenzen der drei Arbeiten wurden seit der Jahrtausend- wende einige überzeugende Studien veröffentlicht, wodurch der Effekt umfassender empirisch ab- gestützt und spezifiziert werden konnte. Um an dieser Stelle nicht nochmals auf jeden Beitrag ein- zeln eingehen zu müssen, lässt sich die Entwicklung anhand zweier wichtiger Trends festhalten. Zum einen wurde der negative Effekt der direkten Demokratie, wie in Gamble auswies, mit einer Reihe von robusten Studien bestätigt. An vorderster Front sind hier die umfassenden und überzeu- genden Arbeiten von Vatter und Danaci (2011) sowie Lewis (2013) zu nennen. Ebenfalls erwäh- nenswert sind Haider-Markel et al. (2007), Danaci (2008), Christmann (2010) und Hainmueller und Hangartner (2015).25 Bei den vier letztgenannten Publikationen ist allerdings die Fallauswahl sehr spezifisch, was die externe Validität teils stark einschränkt. Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass bei all diesen Studien zwar negative Effekte gefunden werden und so die Position von Gamble ge- stützt wird, der Effekt jedoch grundsätzlich an klare Kontextbedingungen geknüpft wird. So werden selbst innerhalb der Untersuchungseinheit kaum generelle Aussagen über die Richtung des Effektes gewagt. Dieses verstärkte Bewusstsein für die kontextuellen Bedingungen stellt einen entscheiden- den Fortschritt auf dem Forschungsfeld dar und geht direkt mit dem zweiten wichtigen Trend der letzten Jahre einher. Der Tendenz zur negativen Evidenz kann eine quantitativ klar unterlegene Gruppe von Studien ent- gegengestellt werden, welche sich aufgrund der kontextuellen Abhängigkeiten für eine neutrale Po- sition aussprechen. An vorderster Front sind hier die Arbeiten von Gerber und Hug (2002) sowie Bochsler und Hug (2015) zu nennen. Ihre Studien verfolgen das Argument, dass die Richtung des Effektes so stark von der Wählerpräferenz abhängig sei, dass nicht von einem wirklich unabhängi- gen Effekt gesprochen werden könne. Auch wenn die Richtungsänderung des Effektes aufgrund der Variation in den Kontextbedingungen nur in sehr wenigen Fällen mit Evidenz untermauert werden konnte, zeigen sie auf, dass ein möglicher negativer Effekt grundsätzlich kritische Wählerpräferen- zen bedingt. In diesem Sinne widersprechen ihre Argumente nicht grundlegend denjenigen der oben dargelegten ersten Trendgruppe, sondern spezifizieren diese eher, indem die kontextuelle Bedin- gung der Wählerpräferenz als absolut entscheidend hervorgehoben wird. Für eine grundsätzlich neutrale Position wird häufig auf Hajnal et al. (2002) verwiesen. Die Autor/-innen zeigen auf, dass Minderheiten in der direkten Demokratie nicht grundsätzlich schlecht dastehen. Durch ihre breite Auswahl von Vorlagen sind allerdings Aussagen zum Forschungseffekt nur sehr bedingt möglich, weshalb die Erkenntnisse daraus nicht als eindeutige Evidenz gegen einen negativen Effekt gelesen 25 Die Studien von Linder (2003) und Redfield-Ortitz (2011) tendieren ebenfalls zu einem negativen Effekt. Wie je- doch bei der individuellen Beurteilung deutlich wurde, sind ihre Beiträge zum Forschungsstand nicht robust genug, um an dieser Stelle berücksichtigt zu werden. Universität Luzern Simon Zemp 57 werden dürfen.26 Da bei der Beschränkung auf Vorlagen, welche direkt Minderheitenrechte adres- sierten, auch bei der Studie von Hajnal et al. ein negativer Effekt zu erkennen ist, ist die Publikation in dieser Hinsicht sogar eher als Stütze für die Position von Gamble anzusehen. Es ist festzuhalten, dass nach diesen überblicksmässigen Darstellungen grundsätzlich an einem ne- gativen Trend für die untersuchten Fälle festgehalten werden kann. Durch die sehr begrenzte Aus- sagekraft der Studie von Frey und Goette (1998), aber auch durch die Relativierung von Befunden, denen auf den ersten Blick eine neutrale Position zugeschrieben wird, scheint sich das Gesamtbild gar noch weiter in Richtung eines negativen Effektes verschoben zu haben. Es wurde allerdings ebenfalls mehr als deutlich, dass die negativen Befunde in den letzten Jahren stark spezifiziert und an klare Bedingungen geknüpft wurden. Es ist deshalb höchste Zeit genauer zu betrachten, für wel- che Fälle und Kontextbedingungen die bisherige Forschung Evidenz erhoben hat. Die Fallauswahl der bisherigen Studien Betreffend der Diskussion um die Fallauswahl ist als erstes festzuhalten, dass empirische Evidenz auf die bundestaatliche und lokale Ebene der USA sowie die drei politischen Ebenen der Schweiz beschränkt ist. Die internationale Studie von Bochsler und Hug ändert an dieser Tatsache nur wenig, da diese nur auf eine sehr beschränkte Auswahl von Policy-Outputs abzielte und die Resultate zu- dem zu wenig signifikant waren. Grundsätzlich lassen sich Studien, welche mit ihrer Fallauswahl eine breite und möglichst umfas- sende Abdeckung der Rechte von Minderheiten beanspruchen, von solchen, die den Effekt nur für eine sehr spezifische Minderheitengruppe erforschen, unterscheiden. Die Studien von Gerber und Hug (2002), Linder (2003) und Vatter und Danaci (2011) decken den Minderheitenbegriff am brei- testen ab. Diese drei Untersuchungen werden als einzige innerhalb der Auswahlgesamtheit einem eher breiten sozialwissenschaftlichen Verständnis gerecht, welches Homosexuelle, ethnische und religiöse Minderheiten sowie Frauen einbezieht (Eglin, 1998). Frauen wurden nur in einer weiteren Studie berücksichtigt (Bochsler und Hug, 2015). Die Gruppe der ethnischen sowie religiösen Min- derheiten werden jeweils von insgesamt sieben der 15 Studien abgedeckt, während sich acht Studien unter anderem mit Homosexuellen auseinandersetzen. Dass bei der Berücksichtigung von Minder- heitenrechten schnell auch über das Ziel hinausgeschossen werden kann, zeigte sich bei Linder (2003), welche einen deutlich zu weiten Begriff anwendet. Die umfassendsten empirischen Evidenzen im gesamten Forschungsgebiet liegen für den Effekt der direkten Demokratie auf die Rechte von Homosexuellen für die bundestaatliche Ebene der USA 26 Der selben Problematik unterliegt auch die Untersuchung von Bolliger (2007), welcher auf das allgemeine Ab- schneiden von Sprachminderheiten fokussiert. Universität Luzern Simon Zemp 58 vor. Für diesen Bereich lässt sich ein negativer Effekt mit grosser Sicherheit ausweisen. In praktisch allen US-amerikanischen Untersuchungen kam zum Ausdruck, wie die Rechte von Homosexuellen in der Vergangenheit durch direktdemokratische Instrumente eingeschränkt wurden. Gamble (1998), Haider-Markel et al. (2007), Redfield-Ortitz (2011) sowie Lewis (2013) können als Evidenz hierfür aufgeführt werden. Gestützt wird diese Position ausserdem von allgemeineren Erkenntnissen aus der intensiven und langjährigen Forschungstradition zu den Rechten von Homosexuellen (vrgl. z.B. Haider-Markel und Meier, 1996; Lupia et al., 2010; Witt und McCorkle, 1997; Doney, 2011). Für die Schweiz kann dank dem Forschungsprojekt um Adrian Vatter der Bereich der religiösen Minderheiten als relativ gut erforscht angesehen werden. Dabei erwiesen sich vor allem für Mos- lems negative Effekte durch die direkte Demokratie (Vatter, 2011). Eine Minderheitengruppe, wel- che sowohl im amerikanischen wie auch im schweizerischen Kontext untersucht wurde, umfasst Personen ausländischer Herkunft. In der USA scheint vor allem für Latinos eine besondere Gefähr- dung feststellbar zu sein. Auch Untersuchungen zur den «English-only-laws» liefern wichtige Hin- weise in diese Richtung (vrgl. Schildkraut, 2001). In der Schweiz konnten Vatter und Danaci (2011) ebenfalls einen klar negativen Effekt für schlecht integrierte Ausländer feststellen. Dass die direkt- demokratische Entscheidungsfindung in einem ambivalenten Verhältnis zu den Anliegen von Aus- ländern steht, konnte hier zudem für den spezifischen Fall der Einbürgerungsverfahren ausgewiesen werden (Hainmueller und Hangartner, 2015). Zusammenfassend lassen sich vor allem Homosexuelle sowie religiöse, ethnische oder rassische Minderheiten als Gruppen festhalten, für die der gegenwärtige Forschungsstand, unter Berücksich- tigung der jeweiligen Kontextbedingungen, Aussagen treffen kann. Doch lassen sich auf Basis die- ser Evidenzen generelle Aussagen wagen? Der folgende Abschnitt nimmt sich der Herausforderung des Generalisierungsversuches an. Hierbei werden sich die jeweiligen Kontextbedingungen als Schlüsselfaktoren herausstellen. Nach einer kurzen Betrachtung der grundsätzlichen Generalisie- rungsfähigkeit der einzelnen Studien werden deshalb die entscheidenden Kontextbedingungen ins Zentrum rücken. Kontextbedingungen und abschliessende Generalisierungsversuche Grundsätzlich im Vorteil beim Versuch der Generalisierung sind Studien mit einer hohen Zahl an untersuchten Fällen, die zudem möglichst verschiedene Minderheitenrechte abdecken. Eine sehr gelungene Auswahl in diesem Sinne zeigt sich beispielsweise bei Vatter und Danaci (2011). Ihre Befunde können den Anspruch erheben, das Abschneiden von Minderheitenrechten in der schwei- zerischen direkten Demokratie gut repräsentieren zu können. Versuche, diese Evidenzen auf einen länderunspezifischen Kontext auszuweiten, scheitern jedoch selbst bei dieser Studie klar. Universität Luzern Simon Zemp 59 Verdeutlichen kann man dies beispielsweise anhand der Tatsache, dass Homosexuelle nach Vatter und Danaci (ebd.) in der Schweiz nicht von einem negativen Effekt betroffen sind, während ein solcher Effekt für den US-Kontext als relativ gesichert gilt. Es sollte während der gesamten Arbeit immer wieder deutlich geworden sein, dass die Versuche, die einzelnen Befunde einer Studie auf einen erweiterten Kontext anzuwenden, grundsätzlich zum Scheitern verurteilt sind. Weder eine einzelne Studie, noch der bisherige Forschungsstand insgesamt, scheinen valide und generelle Aus- sagen über den Effekt in Bezug auf spezifische Minderheitengruppen und deren Rechte treffen zu können. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass die Studienergebnisse nicht von den jeweili- gen - vor allem regional bedingten - Kontexten getrennt werden können. Der Weg, um trotzdem generelle Erkenntnisse zu gewinnen, führt zwangsläufig über eine genaue Betrachtung der verschie- denen Kontextbedingungen, welche für die gemessenen Effekte ausgewiesen wurden. Es ist insbe- sondere zu klären, unter welchen Umständen sich bei den Studien des Forschungsstandes eine ne- gative Beeinflussung feststellen liess. Die entscheidende Frage hierbei ist, ob sich Kontextbedingungen finden lassen, die in allen untersuchten Studien relevant waren und unter de- nen ein negativer Effekt ausgewiesen werden konnte. Sollte dies der Fall sein, könnten generelle Aussagen zum Effekt unter Einbezug dieser allgemeingültigen Bedingung gewagt werden. Im Theorieteil wurden bereits mögliche Kontextbedingungen dargelegt, von denen erwartet werden kann, dass sie generell als eine Art Moderatorvariablen auf den Forschungseffekt einwirken können. Beim Abgleich mit den empirischen Forschungsstand wird deutlich, dass sich viele dieser Bedin- gungen unabhängig vom konkreten Untersuchungsgegenstand bewahrheiten. So können beispiels- weise Vatter und Danaci (2011) wie auch US-amerikanische Beiträge (z.B. Lewis, 2013) aufzeigen, dass besonders Ausbauvorlagen in der direkten Demokratie einen schweren Stand haben. Auch die rechtsstaatliche Einbettung der Institutionen scheint eine wichtige Rolle zu spielen (Gamble, 1998; Christmann, 2012; Lewis, 2013). Dies sind nur zwei Beispiele für diverse Faktoren, welche die Auswirkungen des Effektes beeinflussen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Einfluss vieler dieser Faktoren beschränkt ist und sie eher einen «modifizierenden Charakter» haben. Es lassen sich jedoch aus dem Forschungsstand zwei Kontextbedingungen herauslesen, von denen erwartet wer- den kann, dass sie die Wirkungsrichtung des Effektes sehr grundlegend beeinflussen und die so einen geeigneten Ausgangspunkt für die Suche nach generellen Aussagen darstellen. Es wurde bereits dargelegt, dass Vatter und Danaci (2011) dafür argumentieren, dass der Effekt massgeblich davon abhänge, welche Minderheit von einer Vorlage betroffen ist. Auf Basis ihrer Befunde zeigen sie, dass vor allem «Outgroups» von einem negativen Effekt betroffen sind. Die weitere Evidenz aus der Schweiz, welche auf religiöse Minderheiten fokussiert, bestätigt diesen Ansatz, indem hier vor allem für die «Outgroup» der Islamgläubigen ein negativer Effekt Universität Luzern Simon Zemp 60 ausgewiesen wird. Auch die negativen Befunde aus der USA, z.B. zu den Rechten von Homosexu- ellen oder Latinos, lassen sich gut mit dieser Bedingung vereinen. Die amerikanische Forschung wählt grundsätzlich bei der Bestimmung der zentralen Kontextbedin- gung einen etwas anderen Fokus. Es wurde bereits deutlich, dass Gerber und Hug (2002) die Rich- tung des Forschungseffektes praktisch ausschliesslich von den bevölkerungsspezifischen Wähler- präferenzen abhängig machen. Auch wenn die meisten anderen Studien nicht so weit gehen wie die beiden, so wird die Rolle der Wählerpräferenz grundsätzlich immer als die entscheidende Kontext- bedingung explizit oder implizit angenommen. Es ist augenscheinlich, dass die Präferenz der Stimmbürger/-innen einen entscheidenden Einfluss darauf hat, ob bei Volksabstimmungen Minder- heitenrechte eingeschränkt werden oder nicht. Allerdings wird der Faktor der Wählerpräferenz in den Studien inhaltlich unterschiedlich aufgefasst. Häufig wird die Bedingung als allgemeine politi- sche oder ideologische Grundhaltung der Bevölkerung angesehen, so z.B. bei Lewis (2013).27 Bei Bochsler und Hug (2015) rückt hingegen ein viel konkreteres Verständnis in den Fokus, indem die spezifische Haltung der Mehrheit gegenüber einer konkreten Minderheit oder einem Minderheiten- anliegen betont wird. Während das allgemeine Verständnis der Wählerpräferenzen für einen Gene- ralisierungsversuch kaum überzeugen kann, scheint das zweite Verständnis durch den expliziten Bezug zur betroffenen Minderheit einen Kontextfaktor darzustellen, der generell von Bedeutung sein sollte und zudem praktisch auf die gleiche Idee abzielt, wie die «Outgroup» Bedingung von Vatter und Danaci (2011). Es ist deshalb äusserst naheliegend, den bevölkerungsspezifischen Kon- text der Wählerpräferenz mit dem vorlagenspezifischen Merkmal der betroffenen Minderheit zu einem umfassenden Kontextfaktor zu verbinden. Eine solch kombinierte Kontextbedingung besagt, dass Minderheiten nicht generell gefährdet sind, sondern eine direktdemokratische Tyrannei vor allem bei Vorlagen droht, bei denen sich eine skeptische Grundhaltung des Medianwählers gegen- über der betroffenen Minderheit feststellen lässt. Diese Aussage scheint für alle im Rahmen dieses Reviews gesichteten negativen Befunden – sowohl in der Schweiz wie auch in den USA – zuzutref- fen und kann so als einzige generalisierungsfähige Aussage über eine negative Wirkungsrichtung des Forschungseffektes angesehen werden. Zu bemerken ist, dass die umgekehrte Schlussfolgerung – dass aus einer freundlichen Haltung der Wählerschaft gegenüber der betroffenen Minderheit ein positiver Effekt resultiert – bisher empirisch nicht robust nachgewiesen werden konnte. Empirisch gesichert ist lediglich, dass in diesem Fall zumindest kein negativer Effekt erwartet werden kann (Gerber und Hug, 2002). 27 Beispielhafte Indikatoren: ist die Bevölkerung eher konservativ oder liberal? dominieren im Bundesstaat Demokra- ten oder Republikaner? Universität Luzern Simon Zemp 61 Spätestens mit diesen Erläuterungen sollte klar geworden sein, dass die Wählerpräferenz eine ganz zentrale Rolle dabei spielt, ob ein negativer Effekt der direkten Demokratie in Erscheinung tritt oder nicht. Es mag auf Basis dessen die Frage auftauchen, inwieweit überhaupt noch von einem unab- hängigen Effekt der direkten Demokratie gesprochen werden kann. In der Tat kann die Rolle der direkten Demokratie als unabhängige und erklärende Variable aufgrund des Einflusses der Wähler- präferenzen hinterfragt werden. Im folgenden abschliessenden Teil wird nun versucht, diesem Ein- wand nachzugehen und dabei die Terminologie «Effekt» differenzierter zu betrachten, als dies bis- lang in dieser Arbeit, wie auch in der bisherigen Literatur allgemein getan wurde. Es werden hierfür zwei mögliche Szenarien diskutiert, die rein theoretisch aufzeigen, wie der Faktor der «Wählerprä- ferenz»28 auf die Zielvariable «Minderheitenrechte» einwirken kann, so dass bei einem interregio- nalen Vergleich fälschlicherweise der Eindruck eines unabhängigen Effektes der direkten Demo- kratie entsteht. Der Beginn macht das im Forschungsstand kaum beachtete Szenario, dass der Effekt aufgrund einer Konfundierung verzerrt gemessen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn die Wählerpräferenz nicht nur einen Einfluss auf die Zielvariable ausübt, sondern auch mit der Ausgestaltung direktdemokra- tischer Institutionen zusammenhängt. Die negativen Tendenzen im Forschungsstand könnten nach dieser Überlegung daher rühren, dass z.B. konservative oder minderheitenfeindliche Regionen eher dazu neigen, direktdemokratische Institutionen zu etablieren. Für den Kontext der US-Bundestaaten scheint letzteres jedoch klar nicht zuzutreffen (Hainmueller und Hangartner, 2015, p. 5). Wenn eine Korrelation in diesem Sinne bestehen sollte, dann erscheint eher der umgekehrte Fall naheliegend. Es können gewisse Tendenzen ausgemacht werden, dass sich die «weisse Elite» in konservativen und eher fremdenfeindlichen Regionen aus Angst vor Machtverlust davor hütete, direktdemokrati- sche Institutionen einzuführen (ebd.). Der bei Vergleichsstudien der US-Bundesstaaten ausgewie- sene negative Effekt könnte dadurch sogar unterschätzt worden sein. Es kann an dieser Stelle nicht weiter auf diese Problematik eingegangen werden. Was aber festgehalten werden kann ist, dass die Ergebnisse des Forschungsstandes wohl nicht von gewichtigen Verzerrungen in diesem Sinne be- troffen sein sollten, da eine Korrelation zwischen der Wählerpräferenz und der Institutionenvariable, falls überhaupt vorhanden, relativ schwach zu erwarten ist. Dass die Möglichkeit einer solchen 28 Wichtig ist klarzustellen, dass bei den folgenden Betrachtungen mit der «Wählerpräferenz» ein Konzept gemeint ist, welches die grundsätzliche Haltung der Akteure gegenüber einer Minderheit umschreibt. Diese Grundhaltung ist hierbei nicht mit dem schlussendlich an der Urne oder beim repräsentativen Votum geäusserten «Willen» zu verwech- seln, was im Verlauf dieses Abschnittes noch ausgeführt wird. Universität Luzern Simon Zemp 62 Verzerrung in bisherigen Vergleichsstudien kaum berücksichtigt wurde, ist jedoch definitiv nicht ideal.29 Das zweite Szenario kann als eine Art Perspektivenwechsel verstanden werden, was den bisherigen Blick auf das Bild des unabhängigen, aber kontextbedingten Einflusses der direkten Demokratie betrifft. Während des Reviews wurde deutlich, dass der Einfluss der Wählerpräferenz bei einigen Studienautor/-innen als so gewichtig eingestuft wird, dass dadurch ernsthafte Zweifel an einem un- abhängigen Effekt der direkten Demokratie aufkommen können (Gerber und Hug, 2002). Gerber und Hug behaupten dementsprechend auch, dass die direkte Demokratie keinen unabhängigen Ef- fekt habe mit der Begründung, dass «direct legislation simply acts as an amplifier in aggregating majority preferences» (ebd.,p. 25). Wenn man diesem Argument konsequent folgt, kann ein gemes- sener «Einfluss» der direkten Demokratie eigentlich nur damit erklärt werden, dass die Wählerprä- ferenzen sich von den Präferenzen der repräsentativen Politiker/-innen unterscheiden.30 Dies führt dazu, dass nicht mehr von einem unabhängigen, sondern höchstens noch von einem intervenieren- den Effekt der direkten Demokratie gesprochen werden kann. Die entscheidende erklärende Vari- able ist in diesem Szenario die Wählerpräferenz. Die direkte Demokratie wird hingegen zur Medi- atorvariable degradiert, da sie lediglich bestimmt, wie stark sich die Wählerpräferenz auf die Zielvariable auswirken kann. In Abbindung 2 wurde versucht, die unterschiedlichen Perspektiven eines intervenierenden und eines unabhängigen Effektes darzustellen. Unabhängiger Effekt: Intervenierender Effekt: 29 Die Ausnahme stellt hier die Studie von Lupia et al. (2010, p. 1227) dar, welche für den spezifischen Fall der Ehe für Homosexuelle aufzeigte, dass keine relevante Verzerrung durch diese Problematik zu erwarten ist. 30 Theoretisch wäre auch denkbar, dass bloss der Output der repräsentativen Arena nicht mit der Medianwählerpräfe- renz übereinstimmt und zum Effekt führt. Doch wenn die Präferenzen zwischen Wähler und Politiker grundsätzlich gleich sind, müssen zwingend Unterschiede auf rein institutioneller Ebene angeführt werden, um die Variation der Zielvariable zu erklären. Mit dem Urteil von Gerber und Hug, dass die direkte Demokratie als Institutionenvariable keinen unabhängigen Effekt habe, wird aber scheinbar genau solch eine Beeinflussung verneint. Abbildung 2: Überblick unabhängiger und intervenierender Effekt Direkte Demokratie (unabhängige Vari- able) Output «Minderhei- tenrechte» Wählerpräferenz als Moderatorvariable (Kontextbedingung) Wählerpräferenz (unabhängige Variable) Output «Minderheitenrechte» Direkte Demokratie als Mediatorvariable Universität Luzern Simon Zemp 63 Es stellt sich nun die Frage, ob man sich auf Basis dieser Überlegung von der Idee des unabhängigen Effektes der direkten Demokratie verabschieden muss. Wenn die bisherigen empirischen Befunde ausschliesslich auf die divergierende Grundhaltung von Wählerschaft und Politiker/-innen zurück- zuführen sind, könnte nur noch von einem intervenierenden Effekt gesprochen werden. Es scheint jedoch einiges dafürzusprechen, dass ein unabhängiger Effekt der direkten Demokratie nicht allzu schnell verworfen werden sollte. Der intervenierende Effekt verhaftet einem Bild der direktdemo- kratischen und repräsentativen Arena als blosse «Aggregations-Instrumente» von festen Präferen- zen, wie es in der zitierten Begründung von Gerber und Hug zum Ausdruck kam. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Institutionen mit ihren jeweiligen Prozessen die Akteure in ihren Entscheiden stark beeinflussen. Insbesondere bei den Voten der repräsentativen Politiker/-innen ist dies nahelie- gend. Dieser institutionelle Einfluss auf die individuellen Entscheidungen bietet Raum für eine Reihe von Argumenten, welche klar für einen unabhängigen Effekt der direkten Demokratie spre- chen. Es sollte bereits klar geworden sein, dass die Diskussion um den intervenierenden und den unab- hängigen Effekt direkt mit der bereits in der Theorie dargelegten Zweiteilung der Erklärungsansätze in die Präferenzen- und Institutionenebne zusammenhängt. Die Argumente, welche auf die Unter- schiede in der Präferenzen-Ebene fokussierten, gehen mit einem intervenierenden Effekt einher, während die Ansätze der institutionellen Ebene für einen unabhängigen Effekt sprechen. Wenn be- urteilt werden könnte, welche Theorieansätze für die gefundenen Zusammenhänge relevant sind, wäre somit auch ein besseres Verständnis über die unabhängige und intervenierende Rolle der di- rekten Demokratie möglich. Es kann an dieser Stelle nicht vertieft darauf eingegangen werden, wel- che der Theorieansätze sich in der Empirie bewähren können. Festgehalten werden kann nur, dass die im Rahmen des Reviews untersuchten Studien zwar theoretisch auf die einzelnen Erklärungsan- sätze eingehen, jedoch grundsätzlich mit ihrer Evidenz nicht beurteilt werden kann, welchen Ansät- zen nun konkret eine Wirkung zuzuschreiben ist. Urteile über die «Art» des Effektes – ob unabhän- gig oder intervenierend – sind somit auf Basis der gesichteten Evidenzen nicht zulässig. Wenn jedoch nochmals ein Blick zurück auf die präsentierten theoretischen Erklärungsansätze geworfen wird, so lassen sich dabei klare Hinweise für einen unabhängigen Effekt der direkten Demokratie finden. Es wurde in der Theorie deutlich, dass vor allem Unterschiede auf der institutionellen Ebene zur Erklärung von negativen Effekten überzeugen können. Ein unabhängiger Effekt der direkten De- mokratie ist dabei vor allem aufgrund der Mängel betreffend diverser Filterungs- und Kontrollme- chanismen im Vergleich zur repräsentativen Arena zu erwarten. Auf Basis der theoretischen Erklä- rungsansätze ist somit zu vermuten, dass die in dieser Arbeit präsentierte Befunde zu einem Universität Luzern Simon Zemp 64 kontextbedingten negativen Einfluss zu beträchtlichen Teilen mit einem «unabhängigen» Effekt der direkten Demokratie in Verbindung gebracht werden können. In welchem konkreten Verhältnis un- abhängige und intervenierende Einflüsse eine Rolle spielen, kann jedoch nicht beurteilt werden. Diese gesamte Diskussion um die beiden Szenarien des unabhängigen und intervenierenden Effek- tes liefert ein spezifiziertes Bild des Einflusses der direkten Demokratie und kann helfen, den Blick für konkrete Wirkungsmechanismus zu schärfen. Über der Unterscheidung schwebt jedoch eine gewichtige Problematik, welche bereits im Rahmen der Präsentierung der theoretischen Erklärungs- ansätze zu Tage kam. Die gesamte Argumentation um den intervenierenden Effekt hängt stark von der Annahme ab, dass es so etwas wie Grundpräferenzen gibt, die unabhängig von Einflüssen der politischen Entscheidungsprozesse existieren. Diese Annahme scheint in der Realität aber insbeson- dere für die Präferenzen der Eliten nicht erfüllt zu sein. Die Präferenz eines Parlamentsmitgliedes beispielsweise – selbst im Sinne einer sehr grundlegenden politischen Haltung gegenüber von Min- derheiten – ist wohl nie klar vom Einfluss der institutionellen Prozesse und dem eigenen politischen Amt zu trennen. Dadurch verschwimmt die soeben dargelegte Unterscheidung zwischen dem inter- venierenden und unabhängigen Effekt in der Realität und die Vermutung, dass die Ebene der Insti- tutionen weit mehr ist als bloss eine «intervenierende Mediatorvariable», wird bestärkt. Inwieweit demnach eine Auftrennung in einen intervenierenden und unabhängigen Effekt überhaupt Sinn macht, kann diskutiert werden. Sich ins Bewusstsein zu rufen, dass ein Effekt theoretisch mit unter- schiedlichen Grundeinstellungen oder aber mit institutionellen Einflüssen erklärt werden kann, ist jedoch auf jeden Fall von Nutzen. Speziell wenn über mögliche Massnahmen zur Eindämmung negativer Effekte diskutiert wird, kann es hilfreich sein zu wissen, ob bei der Grundhaltung der Bevölkerung oder bei den Institutionen angesetzt werden muss. Abschliessend ist vor allem zu betonen, dass die eben geführte Diskussion unmissverständlich ge- zeigt hat, dass für wirklich robuste Aussagen über einen kausalen Effekt der direkten Demokratie kein Weg an einer intensiven Auseinandersetzung mit den theoretischen Wirkungsmechanismen vorbeiführt. Universität Luzern Simon Zemp 65 6. Fazit und Reflexion Am Anfang dieser Arbeit wurde das Bild eines in sich sehr widersprüchlichen Forschungsstandes präsentiert. Nach der intensiven Beschäftigung im Rahmen des systematic Reviews haben sich ei- nige dieser Widersprüche relativiert und der Forschungsstand scheint insgesamt ein deutlich ein- heitlicheres Bild widerzugeben. Auch wenn deutlich wurde, wie stark sich die untersuchten Studien unterscheiden oder wie wichtig die individuellen Kontextbedingungen sind, so lässt sich die Tatsa- che nicht wegdiskutieren, dass der aktuelle Forschungsstand auf ein beträchtliches Potenzial der Gefährdung von Minderheitenrechten durch die direkte Demokratie hinweist. Im Review zeigte sich, dass diverse Studien nachweisen konnten, wie die direkte Demokratie in konkreten Fällen den repräsentativen Output zu Ungunsten von Minderheitenrechten verändert hat. Negative Einflüsse waren dabei vor allem bei Ausbauvorlagen zu Gunsten von gesellschaftlich wenig akzeptierten Min- derheiten feststellbar. Der umgekehrte Fall, dass die direkte Demokratie zu einer positiven Verän- derung führte, konnte deutlich seltener nachgewiesen werden. Dass aus diesem Gefährdungspoten- zial keinesfalls generelle Schlüsse über die Wirkung der direkten Demokratie gezogen werden können, versteht sich auf Basis der Erkenntnisse dieser Arbeit von selbst. Die tendenziös gestellte Frage im Titel dieser Arbeit sucht so auch im Schlusswort vergebens eine finale Antwort. Der Effekt der direkten Demokratie stellt einen äusserst komplexen Untersuchungsgegenstand dar, dessen Naturell es wohl grundsätzlich widerspricht, allgemeingültige empirische Evidenzen hervor- zubringen. Der Anspruch der Forschung kann es lediglich sein, durch viele einzelne Untersuchun- gen zur Thematik ein umfassenderes Gesamtbild zu kreieren. Es war der Anspruch dieser Arbeit durch eine systematische Analyse des Forschungsstandes einen Beitrag zu diesem Gesamtbild zu leisten. Es wurde versucht, Theorie, Methoden und Evidenzen der gegenwärtigen Forschung über- sichtlich darzustellen und zu evaluieren. Ein wichtiger Beitrag der Arbeit ist in der umfassenden und systematischen Zusammenstellung der relevanten Studien zu sehen. Weiter scheinen auch die vertieften theoretischen Einbettungen sowie die Reflexionen zum methodischen Rüstzeug den bis- herigen Stand der Forschung sinnvoll ergänzen zu können. Neben den Leistungen sind an dieser Stelle aber vor allem auch die deutlichen Grenzen des durchgeführten Reviews zu betonen. Nach der intensiven und zeitraubenden Recherche stellt sich vor allem die qualitative Beurteilung der Studien als Knacknuss heraus. Aufgrund der knappen zeitlichen Ressourcen, den eingeschränkten Fähigkeiten des Reviewers sowie den teils intransparenten Studieninhalten kann keinesfalls bean- sprucht werden, dass die Studien der Auswahlgesamtheit einer umfassenden und detaillierten Universität Luzern Simon Zemp 66 qualitativen Überprüfung unterzogen wurden. Es ist aber zumindest zu hoffen, dass die grundsätz- liche Robustheit der Studien – und insbesondere ihre Eignung, Evidenz für den Forschungseffekt zu präsentieren – so gut wie möglich erfasst werden konnte. Zum Schluss kann der geleistete Beitrag der hier vorliegenden Arbeit treffend anhand eines Ver- gleichs mit einem Puzzle-Spiel resümiert werden. Wie soeben klargestellt, kann nicht der Anspruch erhoben werden, die einzelnen Puzzleteile eingehend auf ihre innere Qualität überprüft zu haben. Noch weniger kann behauptet werden, dass die einzelnen Teile zu einem abschliessenden Bild zu- sammengefügt werden konnten. Der Beitrag ist eher darin zu sehen, dass im Rahmen des Reviews eine erste Auslegung und Gruppierung der einzelnen Teile erfolgt ist. Die abschliessenden Diskus- sionen im Rahmen der Synthese haben weiter gezeigt, wie anspruchsvoll es ist, die einzelnen Puzz- leteile im Anschluss an eine solche Auslegung zu einem grösseren Ganzen zusammenzufügen. Diese Schwierigkeiten sollten jedoch nicht zu verfrühtem Verdruss führen. Wenn sich eines in die- ser Arbeit gezeigt hat, dann die Tatsache, dass die Erstellung eines ganzheitlichen und stimmigen Bildes über die Auswirkungen der direkten Demokratie eine komplexe Herausforderung darstellt. Es ist zu hoffen, dass sich die zukünftige Forschung dieser Herausforderung – Puzzleteil für Puzz- leteil – annehmen wird. Im Sinne von Hainmueller und Hangartner (2015) kann so ganz zum Ende dieser Arbeit nur festge- halten werden, dass die Suche nach Evidenz zum Effekt der direkten Demokratie zumindest eines bleibt – a challenging empirical enterprise. 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Anhang Verwendete Abkürzungen im Anhang: DD: direkte Demokratie; RD: repräsentative Demokratie; sowie Abkürzungen für Forschungsdesigns (vrgl. hierzu S. 27) Anhang A: Tabelle zu Hypothesen, Untersuchungseinheit und Hauptbefunden Autor und Jahr Forschungsziel und/oder zentrale Hypothese Untersuchungseinheit (welche Minderheiten und Politikbereiche wurden berücksichtigt?) Ausgewiesene Evidenz in Bezug auf Forschungseffekt (Hauptbe- funde) Gamble 1997 Hypothese: DD fördert die Möglichkeit der Ty- rannei der Mehrheit und gefährden so die Rechte von Minderheiten ("Civil Rights"). Initiativen, die rassisch, ethnisch und sprachliche Minderheiten, Schwule und Lesben, sowie Men- schen mit Aids betrafen (z.B. Housing/public accomodations for racial minorities; School desegra- tion; Gay rights; English langu- age laws; AIDS policies) Klar negativ: 92% aller untersuchten Initi- ativen zielten auf eine Einschränkung von Minderheitenrechte ab, die Erfolgschance der minderheitenschädlichen Initiativen war mit 78% ausserordentlich hoch (allg. Durchschnitt bei 33%); Gamble stellt für alle untersuchten Bereiche (mit Ausnahme der AIDS-Policy) eine klare Tyrannei der Mehrheit fest. Donovan und Bow- ler 1998 Hypothese: Minderhei- tenrechte seien vor allem in kleinen politischen Körperschaften gefähr- det, nicht aber in grossen Gebieten (aufgrund der höheren sozialen Hetero- genität) -> Hauptziel der Studie: Relativierung von Gambles Aussagen Minderheitenfeindliche Vorlagen, welche Homosexuelle sowie Per- sonen mit AIDS betrafen Counting-up: Von den 11 Initiativen wur- den nur zwei (18%) mit klar minderheiten- feindlichem Inhalt angenommen; was deutlich weniger sei als die allgemeine Er- folgsrate von 38% und klar gegen die Evi- denz von Gamble spreche. Regressionsanalyse: zeigt, dass Grösse/Heterogenität als Kontextfaktor re- levant ist; in kleineren Gebieten eher Ge- fahr der Tyrannei; aber kein klarer Effekt wird ausgewiesen; es seien mehr Daten und insbesondere Vergleiche mit der re- präsentativen Arena anzustellen Frey und Goette 1998 Revidierung der Ergeb- nisse von Gamble (in Bezug auf die Schweiz) Fokus auf "Civil Rights" Volksabstimmungen zu: Auslän- derthematik, Religionsfreiheit, und Varia (Bundesebene); Public Housing, Jugend- und Ausländer- Rechte (Kantonsebene); Drogen- politik, Public Housing, Jugend- und Ausländer-Rechte (Lokal- ebene) klar gegen Gamble: keine Evidenz für eine systematische Gefährdung von Bürgerech- ten durch DD (-> minderheitenfeindliche Vorlagen würden vom Volk nicht mit grösserer Wahrscheinlichkeit angenom- men als andere); auf lokaler Ebene (für Stadt Zürich) -> klar positiver Effekt auf kantonaler Ebene-> relativ starke ne- gative Evidenz; sei allerdings nicht aussa- gekräftig, da es sich bei Vorlagen um "Verteilungsfragen" handelte Gerber und Hug 2002 Hypothese: Effekt hänge von Wählerpräferenzen ab; relevant sei somit le- diglich ein Interaktions- effekt von DD und Wäh- lerpräferenzen Dichotom erfassbarer Policy-Out- put, welcher direkt Sprachminder- heiten, rassische und ethnische Minderheiten, Frauen sowie Ho- mosexuelle betrifft (z.B. Ehe für alle oder English only laws) Bestätigung der Hypothese: Effekt sei ab- hängig von Wählerpräferenzen; ein unab- hängiger Einfluss der DD in bestimmte Richtung kann nicht nachgewiesen werden Hajnal, Gerber und Louch 2002 Die Studie will zeigen, dass Minderheitengrup- pen in Volksabstimmun- gen genauso oft zu Ver- lierer- oder Gewinnerseite gehören wie der Rest der Bevöl- kerung Abschneiden von Minderheiten (drei rassische Minderheitengrup- pen) bei Abstimmungen der reprä- sentativen und direktdemokrati- schen Arena in Kalifornien wird untersucht; nur kleiner Teil dieser Vorlagen betraf Minderheiten di- rekt. Grundsätzlich neutrale Position und Bestä- tigung der Haupthypothese; aber einige negative Tendenzen ➔ Für "Overall-Daten": kein negati- ver Effekt gefunden; somit seien keine pauschalen Verurteilungen angebracht ➔ wenn aber nur Outcome minder- heitenrelevanter Vorlagen be- rücksichtigt wird, ist negativer Effekt zu sehen ➔ In diesem Sinne keine Evidenz gegen Gamble, eher Bestätigung ihrer «Findings» in Bezug auf die Rechte von Outgroups (speziell bei Latinos) Linder 2003 Hat die unterschiedliche Ausprägung der Schwei- zer Demokratien auf Kantonseben Einfluss auf den Minderheiten- schutz? Zu dieser zentra- len Frage/Hypothese werden auch einige wei- tere (Kontext-)Hypothe- sen untersucht Kantonale Minderheitenabstim- mungen mit weitem Minderhei- tenverständnis. Dimensionen: Herkunft/Rasse; Frauen; Betagte und Personen über 65; Sprachmin- derheiten; Erwerbslose, Sozial- fälle; Homosexuelle; Menschen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung sowie Minderheiten aufgrund religiö- ser/weltanschaulicher oder politi- scher Überzeugungen Tendenziell negativer Effekt: Deskriptive Analyse: 64% der Minderhei- tenanliegen scheiterten; daraus schliesst Linder auf negativen Effekt; betrachtet man nur die Vorlagen mit direktem Effekt auf Output, so fällt Bilanz etwas ausgegli- chener aus. Regressionsanalyse: keine signifikanten Effekte ausgewiesen Haider- Markel, Querze und Linda- man 2007 Zwei Hauptteile: (1) Schneiden Rechte von Homosexuellen in direkter Demokratie schlechter ab als in re- präsentativer Arena? (2) Hypothese von Donovan und Bowler (1998) Klarer Fokus auf «Gay-Rights» in USA aus repr. und direktdem. Arena; jedoch auch die bereits bei Gamble oder Donovan und Bow- ler berücksichtigte Minderheiten- Gruppen (1) negativer Effekt: pro-gay outocme: 39% in DD zu 44% in RD; Anteil Anti- Gay Vorlagen: in DD 79%, davon 70% angenommen; in RD: nur 41.5% Anti-Gay und Annahmequote nur bei 35% (2) Hypothese von Donovan und Bowler bestätig, jedoch nur für Daten vor 1996; mit aktualisierten Datensätzen wurde Hy- pothese verworfen, was auch mit Daten von Gambls Studie bestätigt wurde Bolliger 2007 Inwieweit wurden durch Instrumente der DD die Interessen der italie- nisch- und französisch- sprachigen Minderheit in der Schweiz verletzt? (im Vergleich zur reprä- sentativen Arena) Untersucht wird das allgemeine Abschneiden der sprachlichen Minderheiten in der Schweiz in- nerhalb der direktdemokratischen und repräsentativen Arena Es wurde jeweils gefragt, ob die Sprachgruppe (Romandie oder Tessin) minorisiert wurde? Befund: zwar hat DD die Interessen der Sprachminderheiten gelegentlich verletzt; deutlich öfters ha die DD allerdings die Minderheitengruppe als Staatsbürger vor den Entscheidungen des Parlaments ge- schützt -> Neutrale Position; in Tendenz eher für positiven Effekt Danaci 2008 Inwiefern beeinflusst di- rekte Demokratie die Rechte religiöser Min- derheiten (im Vergleich mit der repräsentativen Demokratie)? 15 kantonale Abstimmungen mit klarem Bezug zu religiösen Min- derheiten (gegeben, wenn religi- öse Minderheit explizit oder pau- schal in der Vorlage erwähnt wurde) (1) aC: von 15 Ausbauvorlagen, die dem Referendum unterstanden wurden vier ab- gelehnt durch Volk; Danaci sieht hierbei einen negativen Effekt. (2) QB: bestätigen den negativen Effekt der DD, da klar wurde, dass minderheiten- feindliche Handlungen bei drei der vier Fälle relevant waren, während ein Fall aus anderen Gründen abgelehnt wurde. (3) RA: Bestätigung der Hypothese, dass "Outgroups" wie der Islam stärker negativ beeinflusst werden. Fazit: vor allem schlecht integrierte religiöse Minderheiten laufen aufgrund kantonaler direktdemokra- tischer Instrumente Gefahr, diskriminiert zu werden. Christ- mann 2010 4 Hypothesen und zwei Interaktionshypothesen; H1: Droht bei einer Liberalisierung der An- erkennungsregeln ein Volksentscheid, führt dies zu restriktiveren Anerkennungsgesetzen für religiöse Minderhei- ten. Religiöse Minderheiten: 13 kanto- nale Anerkennungsregelungen hervorgegangen aus Parlaments- debatten Einzige notwendige Bedingung für eine li- berale Anerkennungsregelung ist die Ab- wesenheit einer Debatte über eine mögli- che Volksabstimmung -> gibt Hinweise für H1 (jedoch keine direkte Evidenz für H1) Weiter werden unter anderem die Totalre- vision sowie Islamdebatte als relevante Kontextfaktoren beschrieben. Redfield- Ortiz 2011 Leitfrage: Agiert die re- präsentative Arena häu- figer im Sinn von Homo- sexuellen? Oder schränkt die Legislative die Rechte von Homosexu- ellen genauso oft ein, wie das Volk mittels der direkten Demokratie? Fokussierte Minderheit: Homose- xuelle Untersucht anhand von lokalen Regelungen zu "Housing and Employment" und "Discrimina- tion" sowie allgemeinere bunde- staatliche Regelungen über Rechte und Schutz von Homosexuellen -> negativer Effekt: In 83% der Fälle standen in direkten De- mokratie Anti-Minderheiten-Vorlagen zur Diskussion; Repräsentative-Arena fokus- sierte hingegen mehrheitlich auf Ausbau- vorlagen, die dann jedoch häufig mittels DD bekämpft wurden Fazit der Autorin: "It is clear that not only do legislatures serve as far better protec- tors of minority rights, but also that direct democracy is used almost exclusively as a tool of those who wish to restrain minority rights." (p. 1399) Vatter und Da- naci 2011 Ausgangshypothese: Volksentscheide verän- dern den Policy-Output zuungunsten von Min- derheiten. Weiter rücken vor allem diverse Kon- textfaktoren ins Zentrum der Analyse 193 minderheitenrelevante Volks- abstimmungen auf Bundes- und Kantonsebene: Ausländer, sprach- liche und religiöse Minderheiten, Homosexuelle, Behinderte, Frauen sowie Militärdienstverwei- gerer als berücksichtigte Minder- heiten 1. eC: 41 Fälle führten zu negativen Ver- änderungen und nur drei zur Verbesserung -> Evidenz für negativen Effekt 2. RA: weder Einwohnerzahl, Bevölke- rungsdichte, noch eine der vier Heteroge- nitätsindikatoren hatte signifikanten Ein- fluss; weiter waren auch Faktoren wie Bildung, Arbeitslosigkeit oder Differen- zierung in selbstregulative und distributive Vorlage bedeutungslos. -> Zentraler Kontextfaktor war die be- troffene Minderheit (Ausländer, Moslems aber auch Frauen sind von verstärkt nega- tivem Effekt betroffen) Weiter relevant waren Form der Vorlage (Ausbauvorlage oder nicht; fakul. Referen- dum und Initiative oder obl. Referendum) Lewis 2013 3 Blöcke: 1. Sind anti- minderheiten Policies in Staaten mit DD wahr- scheinlicher als in sol- chen ohne? 2. Bewirkt der repräsentative Pro- zess, dass minderheiten- feindliche Gesetzesvor- schläge «gefiltert» werden? 3. Wie sieht Si- tuation bei Fokus auf minderheitenfreundli- chen Vorlagen aus? Hauptfokus: Homosexuelle, Sprachminderheiten und Ethni- sche Randgruppen Konkrete Policies: 1. Block: same-sex marriage bans, Official English laws und Affirmative ac- tion bans; 2. Block: Rechte von Homosexuellen, non-native Eng- lish speakers und diverse Minder- heiten im Zuge von Anti-Affirma- tive Politik; 3. Block: Nichtdiskriminierung sexueller Minderheiten; Racial-profiling laws und Hate crime laws 1. Block: negativer Effekt bestätigt bei al- len drei Policies, am klarsten bei same-sex marriage bans 2. Block: negativer Effekt kann klar ausge- wiesen werden 3. Block: keine signifikanten Ergebnisse; leichte Tendenz für positiven Einfluss bei "Racial-profiling" und "Hate crime laws» Hain- mueller und Han- gartner 2015 Hat die direkte Demo- kratie einen negativen Einfluss auf die Minder- heitengruppe der Immig- ranten? Haupthypothese: Direkte Demokratie in Einbürgerungsverfahren führt zu höherer Ableh- nungsquote der Gesuche Einbürgerungspraxis der Schweiz zwischen 1991 und 2009 Klar negativer Effekt ausgewiesen: Die Einbürgerungsraten erhöhten sich durch- schnittlich um 62% durch den Wechsel vom direktdemokratischen hin zum reprä- sentativen Entscheidungsverfahren. Umge- kehrt formuliert kann die direkte Demo- kratie zu geschätztem Rückgang von 53- 78% führen (je nach Sample und Modell). Bochsler und Hug 2015 Hypothese: In Ländern mit direktdemokrati- schen Institutionen ha- ben die Bürgerpräferen- zen zu Minderheiten Sachfragen einen grösse- ren Einfluss auf den minderheitenrelevanten Policy-Output als in Ländern ohne direkte Demokratie. Fünf minderheitenrelevante Pol- icy-Outputs (freedom of speech, freedom of assembly and associa- tion, social and economic discrim- ination of women and abortion rights) in 52 Demokratien (welt- weit). -> Klassische Minderheiten wie rassische und ethnische Rand- gruppen sowie Homosexuelle nicht explizit berücksichtigt) Befund: Policy Output bewegt sich näher zu Präferenz des Medianwählers bei Staa- ten mit direkter Demokratie. -> es gibt somit einen Effekt; die Richtung hängt allerdings von den Präferenzen des Medianwählers ab --> ein unabhängiger Effekt konnte nur in sehr geringen Massen nachgewiesen werden. Fazit: Kein wirklich unabhängiger Effekt der DD; Richtung hängt von Präferenz des Medianwählers ab Anhang B: Tabelle Übersicht Zitierungen Ü b er si ch t Z it ie ru n g en i n n er h a lb d er A u sw a h lg es a m th ei t In te rp re ta ti o n sh il fe : Z ei le : D e m Z e il en v er la u f is t z u e n tn e h m e n , w ie o ft d ie S tu d ie d er Z ei le v o n d en r es tl ic h e n S tu d ie n z it ie rt w u rd e u n d z ei g t so d en « Im p a ct » e in er S tu d ie a u f. S p a lt e: D er S p al te n v er la u f ze ig t au f, w el c h e A rb ei te n v o n e in er b es ti m m te n S tu d ie z it ie rt w u rd en ; d ie S p al te n su m m e k a n n a ls In d ik at o r fü r d ie Q u al it ät d es j e w ei ls a u fg ea rb ei te te n F o rs ch u n g ss ta n d es a u fg ef a ss t w er d e n . R o t m ar k ie rt e F el d er : D ie se z e ig en d ie e ig en tl ic h en L ü ck e n a u f; d as h ei ss t in d ie se n F äl le n h ät te d ie S tu d ie a u s d er Z ei le v o n d er S tu d ie a u s d er S p al te z it ie rt w er d en k ö n n en ( a u f B as is d er V er ö ff en tl ic h u n g sz ei t) , w as a b er n ic h t g e sc h a h . G am b le 1 9 9 7 D o n o - v an u n d B o w le r 1 9 9 8 F re y u n d G o et te 1 9 9 8 G er b er u n d H u g 2 0 0 2 H aj n al et a l. 2 0 0 2 L in d er 2 0 0 3 H ai d er - M ar k el et a l. 2 0 0 7 B o ll i- g er 2 0 0 7 D an ac i 2 0 0 8 C h ri st - m an n 2 0 1 0 R ed - fi el d - O rt iz 2 0 1 1 V at te r u n d D a- n ac i 2 0 1 1 L ew is 2 0 1 3 H ai n - m u el le r u n d H an - g ar tn er 2 0 1 5 B o ch s- le r u n d H u g 2 0 1 5 Q u o te " A n - te il m ö g li - ch er Z it ie - ru n g en " G am b le x x x x x x x x x x x x x x 1 0 0 % D o n o v an u n d B o w le r x x x x x x x x x x 8 5 % F re y u n d G o et te x x x x x x x x x x x 9 2 % G er b er u n d H u g x x x x x x 4 5 % H aj n al e t al . x x x x x x x 7 0 % L in d er x 1 1 % H ai d er -M ar k el e t al . x x x x x x x 1 0 0 % B o ll ig er x x x 4 3 % D an ac i x x 3 3 % C h ri st m an n x x 4 0 % R ed fi el d -O rt iz 0 % V at te r u n d D an ac i x x 6 7 % L ew is x 5 0 % H ai n m u el le r u n d H an g ar tn er n .a . B o ch sl er u n d H u g n .a . Q u o te A b d ec k u n g F o rs ch u n g ss ta n d 1 n .a . 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 8 0 % 6 7 % 1 0 0 % 7 5 % 6 7 % 2 0 % 9 0 % 4 2 % 4 6 % 6 9 % Q u o te A b d ec k u n g F o rs ch u n g ss ta n d 2 (o h n e E in b ez u g v o n L in d er 2 0 0 3 ) n .a . 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 8 0 % 8 0 % 1 0 0 % 8 6 % 7 5 % 2 2 % 1 0 0 % 4 5 % 5 0 % 7 5 % Anhang C: Tabelle Operationalisierung Autor und Jahr Operationalisierung der unabhängigen Variable (meist Institutionenvariable «Direkte Demokratie») Operationalisierung der zentralen abhängigen Vari- able (sinngemäss meist «Minderheitenrechte») Donovan und Bowler 1998 Logarithmierte Bevölkerungsgrösse als zentrale er- klärende Variable; weitere Faktoren zielten auf Bil- dung, Hautfarbe und Haushaltseinkommen ab. Outcome in Bezug auf Minderheiten; gemessen an- hand Resultat der Abstimmung als dichotome Vari- able (Pro oder Contra Minderheit) Gerber und Hug 2002 Direkte Demokratie als Dummy-Variable: 1: Glied- staat hat direktdemokratische Institutionen; 0: Staat hat keine solche Institutionen Wählerpräferenz (als interagierende Variable): (1) allgemeine Ideologie Bevölkerung, (2) Spezifische Präferenz zu Issue (auf Basis von Survey-Daten) Minderheitenrelevante Politikergebnisse, welche klar als vorhanden oder nicht vorhanden bestimmt werden können; (Werten 0 oder 1). Somit nur Poli- cies, die sich gut dichotom darstellen liessen, wie "Eher für alle" oder "English only laws" Hajnal, Gerber und Louch 2002 Unabhängigen Variablen erfassen Zugehörigkeit zu Minderheitengruppe: 3 Dummy-Variablen (Black, Latino und Asian-American); ist alternativer Ansatz zu restlichen Regressionsmodellen (schätzt Erfolg in DD einer Minderheit auf Basis von Personendaten) Zentrale abhängige Variable: "winning side" (di- chotom erfasst: yes/no) Linder 2003 Ausgestaltung der DD in Kantonen: basierend auf Index direkter Demokratie nach Alois Stutzer (Lin- der, 2003, p.59) Zwei Quoten: 1. eigens berechnete Minderheiten- schutzquote für die Kantone 2. Kantonsverfassungen als Indikator für den Minderheitenschutz in einem Kanton Haider- Mark., et al. 2007 Variable für Bevölkerung: “The population variable is the natural log of jurisdiction population” (p. 308) Dummy-Variable für Outcome: “The dependent var- iable is simply coded one for a progay civil rights outcome and zero otherwise” (p. 308) Danaci 2008 Zwei Modelle (vor allem zur Bestimmung von Kon- textfaktoren): Im ersten Modell war unabhängige Variable der Unterstützungsgrade durch Eliten (ge- messen an Parteiparolen und Parteistärke); in Mo- dell 2 war es der Unterstützungsgrad der Stimmbe- völkerung (Daten aus Staatsarchiven) für versch. religiöse Minderheiten wurde je eine Dummy-Variable erstellt mit der festgehalten wurde, ob die Minderheit betroffen war (1) oder nicht (0); Basis dafür war qualitative Inhaltsanalyse Christ- mann 2010 QCA: interessierende Bedingung: Debatte über di- rekte Volksrechte bei der Ausgestaltung der Rege- lung: Ja oder Nein (gemessen anhand von analysier- ten Wortmeldezetteln) Für die QCA wurde ein sechsstufiger Index zur Dar- stellung des Anerkennungs-Outputs erstellt (0 für restriktivsten und 1 für den liberalsten Output) Vatter und Da- naci 2011 Grösse der Gebietskörperschaft als zentrale unab- hängige Variable (gemessen mit log. Bevölkerungs- grösse sowie Bevölkerungsdichte); Weitere unter- suchte Faktoren: konfessionelle Heterogenität; sozioökonomische Heterogenität und ethnisch- sprachliche Heterogenität Volksentscheid Output; operationalisiert durch eine 1/0-Kodierung ( anhand Ergebnis Pro- oder Kontra- Minderheit) Lewis 2012 jeweils 2 Varianten: Dummy-Variable für DD und Variable, die einen abgestuften «Impact» der direk- ten Demokratie auf das politische System berück- sichtigt minderheitenrelevanter Policy-Output verabschiedet: ja (1) oder nein (0); bei Cox-Regression wurde zeit- liche Dimension (t) mitberücksichtigt Hainmu. und Han- gar. 2015 Dummy-Variable (direkte Demokratie): 1: direktdemokratisches Einbürgerungsverfahren; 0: repräsentatives Einbürgerungsverfahren Einbürgerungsrate: Anzahl Einbürgerungen in Jahr (t) geteilt durch die Anzahl registrierte Ausländer in der Gemeinde zu Zeitpunkt t. Bochsler und Hug 2015 Zentrale erklärende Variable ist Interaktionsterm: Institutionsvariable und Medianwähler-Präferenz Institutionenvariable: Dummy-Variable: 1: Land er- laubt entweder Referendum (nur obligatorisches) o- der Initiative; 0: in allen anderen Fällen Medianwähler-Präferenz: geschätzt auf Basis von Daten des World Values Survey für die vers. Poli- cies Fünf abhängige Variablen: Policy-Output in den Ländern (ordinal oder binär codiert): rights of same- sex couples; freedom of speech; freedom of assembly and association; social and economic discrimination of women und abortion rights Anhang D: Tabelle «Graubereich» Studien und die entsprechende Evidenz, die nicht in der Auswahlgesamtheit berücksichtigt wurden: Autor und Jahr Evidenz/Beitrag zum Forschungseffekt Kurze Begründung, weshalb nicht berücksichtigt in Review-Auswahl Tiefenbach, 2014 leicht negative Effekte: DD verhindere oder ver- langsame vor allem den Ausbau von Minderheitenrechten; durch gute rechtsstaatliche Einbettungen könne dieser negative Effekt aller- dings gut neutralisiert werden. Nicht empirisch-analytisches Design Lupia et al. 2010 Idee: Bundesstaatliche Verfassungen in Bezug auf Outcome "Same-Sex Marriage" vergleichen und schauen, ob der Outcome mit DD oder nicht-DD in Zusammenhang steht Evidenz: Verbote tauchen in Staaten mit DD häu- figer auf. In ca. 74% aller Fälle trifft die grobe Hypothese zu, dass Staaten mit direkter Demokra- tie (oder solche ohne, aber mit «simplen» Verfas- sungsänderungsregelungen) das Verbot einführ- ten. Nur ein kleiner Teil der Untersuchung zielt auf den Untersuchungszusammen- hang ab. Dieser ist zudem sehr spezi- fisch auf Same-Sex-Marriage be- schränkt. Kurzbetrachtung zeigt jedoch, dass der für diese Arbeit rele- vante Teil und die entsprechende Evi- denz durchaus überzeugen kann. Tolbert und Hero, 2001 Die Analyse weist darauf hin, dass hohe ethnische Diversität in der Kombination mit häufiger An- wendung direktdemokratischer Instrumente zu politischem Klima führen kann, das insbesondere für Minderheitenrechte problematisch sein könne. Fokussiert nicht direkt auf den For- schungseffekt, sondern auf Abstim- mungsverhalten und diverse Kontext- bedingungen. Schildkraut, 2001 Untersuchung zu English-only-laws: Die direkte Demokratie habe Einfluss auf die Tat- sache, ob ein Staat ein «English-only-law» verab- schiedet. Die DD erhöht die Chance, dass solche Gesetzte implementiert werden (für Staaten mit relativ hohem Immigranten-Anteil) Mehrere Hypothesen, davon nur letzte relevant für diese Arbeit (H5). Exklusi- onsentscheid war knapp, aber auf Basis des fehlenden primären Fokus gerecht- fertigt. Moore und Ravishankar, 2012 Zeigen, dass Wähler aus rassischen Minderheiten- gruppen über alle Abstimmungen gesehen öfters verlieren als die Gruppe der «Weissen». Fokussiert auf generelles Abschneiden von Minderheiten in der direkten De- mokratie; kein klarer Bezug zu Min- derheitenrechten (diese sind gar expli- zit ausgeschlossen von Studie) und Forschungseffekt Heussner, 2012 In den untersuchten US-Bundesstaaten wurden minderheitenfeindliche Vorlagen deutlich öfters angenommen (im Vergleich zur grundsätzlichen Erfolgsrate von Volksabstimmungen). Trotzdem folgt daraus keine pauschale Verurtei- lung der direkten Demokratie. Insbesondere die Einbettung in ein funktionierendes System von Checks and Balances könne solch einen negati- ven Einfluss unter anderem erfolgreich eindäm- men. Diese Arbeit erfüllt die Inklusionskri- terien nur bedingt. Vor allem aufgrund der fehlenden methodischen Ausgestal- tung und des sehr deskriptiv geprägten Zugangs wurde die Studie nicht in die Auswahlgesamtheit aufgenommen Donovan und Tolbert, 2013 Direktdemokratische Abstimmungen über Min- derheiten und die damit verbundenen öffentlichen Debatten fördern die Stigmatisierung der Minder- heiten und können zu mehr Feindseligkeiten füh- ren. Fokus der Studie entspricht nicht Aus- wahlkriterien. Die abhängige Variable ist die Wahrnehmung der Minderheiten in Bevölkerung. Trotzdem liefert die Studie Hinweise, welche für einen ne- gativen Einfluss auf Minderheiten sprechen. Preuhs, 2005 Untersucht den Einfluss von Latinos auf allg. Ge- setzgebung. Die Befunde lasse sich in der Tradi- tion eines negativen Effektes nach Gamble verste- hen. Die direkte Demokratie führt nach der Untersuchung zu einem Rückgang des Einflusses der Minderheitengruppe der Latinos auf das poli- tische System. kein klarer «primärer» auf Forschungs- effekt Nicholson-Crotty, 2006 Staaten mit direkter Demokratie neigen eher dazu, «same-sex marriage» zu verbieten; während bei Staaten ohne direkte Demokratie (kombiniert mit zunehmender Heterogenität der Bevölkerung) sol- che Verbote unwahrscheinlicher werden. Ausgeschlossen, da nur indirekte Evi- denz und kein primärer Fokus auf den Forschungseffekt: «Diversity-Hypothe- sis» im Zentrum Lax und Phillips, 2009 Ihre Untersuchung von «Gay-Rights» lassen keine Tyrannei der Mehrheit auf Kosten von Min- derheitenrechten erahnen. Es wird eher ganz leichter Hinweise für positive Wirkung gefunden. Es wird auch herausgestrichen, dass wenn Rechte gefährdet seien, die repräsentative Arena kein verlässlicher Schutz darstellt. Sehr interessant ist, dass sie allgemein keine indi- rekte Wirkung der Institutionen auf die «policy responsiveness» feststellen. Somit widersprechen sie der indirekten Wirkung der direkten Demokra- tie. Fokus der Studie stimmt nicht überein, da «public Opinion» und «policy responsiveness» im Zentrum stehen; liefert jedoch Evidenz als Nebenpro- dukt vor allem auch zur Diskussion um indirekten Effekt Haider‐Markel und Meier, 2008 Zeigen in Richtung der Evidenz für negativen Ef- fekt bei Homosexuellen; im Sinne von Gambles Studie Kein primärer Fokus auf den Untersu- chungseffekt -> intensive Studie zu «Gay-Rights» allgemein in USA Doney, 2011 In der “comparative historical Analysis” von Doney lassen sich Hinweise fin- den, die klar dafürsprechen, dass bestimmte Rechte von Homosexuellen in der direkten De- mokratie schlecht abschneiden. Hingegen scheint dies in der Schweiz nicht der Fall zu sein. Hier sei gar leichte Tendenz zu positiver Wirkung zu fin- den. (aber Achtung: der Vergleich ist sehr schwach, da sehr viele US Resultate mit nur einer Abstimmung in der Schweiz verglichen werden) Primärer Fokus nicht klar gegeben: un- tersucht kulturelle und strukturelle Be- dingungen zur Erklärung eines be- stimmten Outputs im Rahmen von «Gay-Rights». Donovan, 2013 Zeigt auf; dass bei Debatten in Rahmen von Volksabstimmungen die Minderheiten oft be- nachteiligt werden. In Linie mit den Erkenntnissen von Donovan und Tolbert (2013) und klare Evidenz für die Erklä- rungsansätze, welche einen negativen Effekt auf- grund der direktdemokratischen Debattenkultur befürchten. Studienfokus passt nicht: untersucht vor allem die Wirkung der direktdemo- kratischen Debatten und Kampagnen auf Minderheiten und deren Wahrneh- mung im Allgemeinen. Christmann, 2012 Theoretische und empirische Befunde über den Effekt im Rahmen des Kontextfaktors zur rechts- staatlichen Einbettung. Christmann konnte unter anderem aufzeigen, dass eine starke rechtsstaatli- che Einbettung mögliche negative Auswirkungen der direkten Demokratie eindämmen kann. Kriterium primärer Fokus nicht gege- ben: Studienfokus nicht deckungs- gleich mit Forschungsfrage dieser Ar- beit. Christmann fokussiert in dieser Studie primär auf die Relevanz des Rechtsstaates als Kontextfaktor. Vatter et al., 2014 Wichtige Evidenz für Kontextfaktoren betreffend Stimmverhalten der Bevölkerung. Vor allem der häufig diskutierte Faktor Bildung wird untersucht. Die Bildung stellt sich dabei als durchaus relevan- ter Faktor heraus. Grundsätzlich unterstreichen die Befunde die Position, dass die DD nicht pau- schal einen negativen Effekt haben, sondern ins- besondere die betroffene Minderheit von Rele- vanz ist. Studienfokus stimmt nicht überein; un- tersucht einzelne Erklärungsfaktoren für das Stimmverhalten bei Abstim- mungen über Minderheitenrechte; wie bspw. Bildung; somit vor allem für Verständnis von Kontextbedingungen und für Erklärungsansätze relevant Höglinger, 2008 Vergleich von Deutschland, Schweiz und USA zeigt, dass in der Schweiz die direkte Demokratie den benachteiligten Minderheiten mehr Gehör verschaffen kann. Insbesondere «das hohe medi- ale Standing zivilgesellschaftlicher Organisatio- nen» sei auf die Direkte Demokratie in der Schweiz zurückzuführen. Dies spricht für das the- oretische Argument für einen positiven Einfluss im Sinne eines «Sprachrohrs» für Minderheiten. ist keine empirische Untersuchung, welche sich mit DD und den Minder- heitenrechten explizit auseinandersetzt -> Studiendesgin und Forschungsfrage entsprechen nicht den Inklusionskrite- rien Herrick, 2008 Evidenz für Homosexuellen-Rechte in USA: weist einige Hinweise für negativen Effekt aus; aber betont klar, dass es komplexe Sachlage ist und von diversen Kontextbedingungen (z.B. Ideo- logie in einem Bundesstaat) abhängt. Studienfokus nicht passend; Unter- sucht teilweise indirekten Effekt; aber abhängige Variable ist Agenda betref- fend «Gay-Rights»; somit: Primärer Fokus nicht erfüllt Bowler und Donovan, 2004 Kein Befund betreffend des Effektes; aber sehr interessante Evidenz vor allem in Bezug auf das methodische vorgehen. Es wird kritisiert, dass blosse Dummy Variablen (DD und nicht DD) zur Messung von Effekten sehr fehleranfällig sei. “A dummy variable makes a false distinction be- tween states that do not have the initiative and those that have it in on the books but that barely use it in practice.” Primärere Fokus stimmt nicht überein: Studie untersucht Einfluss der direkten Demokratie auf den allgemeinen Po- licy-Output Bemerkung: zusätzlich wurden folgende Studien bzw. Publikationen nicht berücksichtigt, da sie als «Dupli- kate» in gleicher oder sehr ähnlicher Form in der Auswahl bereits vorhanden sind: Christmann und Danaci (2012), Lewis (2011a, 2001b), Vatter und Danaci (2010) und Vatter (2011). Anhang E: Einblick Recherche Recherche-Protokoll Bemerkung: Die Auflistung ist nicht komplett und gibt lediglich einen Einblick über die wichtigsten Stationen der Recherche sowie die Suchbegriffe mit den entsprechenden Treffern. Recherche- tool Suchbegriffe Treffer total Studien, welche nach erster Begutachtung provisorisch in Auswahlgesamtheit aufge- nommen wurden Scopus (1) direct PRE/1 democ- racy AND minority right (2) direct democracy AND minorit* right* (1) 46 (2) 73 Gamble 1997; Hajnal et al. 2002; Donovan und Bowler 1998; Haider-Markel et al. 2007; Lewis 2013; Vatter und Danaci 2010; Christmann 2010, A. 2010; Donovan und Tolbert, C. 2013; Christmann und Danaci 2012; Lewis 2011a Scopus direct democracy AND mi- norit* right* 73 Keine weiteren Treffer Scopus minorit* AND direct PRE/1 democracy 69 Keine weiteren Treffer Web of Sci- ence (1) minority right AND direct democracy (2) minority right AND popular vote (3) minority right AND referendum n.a Bochsler und Hug 2015 WISO Direkte Demokratie AND Minderheitenrechte n.a Heussner, 2012 Weitere Datenbanken und Recherche-Tools, die benutzt wurden: Political Science Complete, International Bibliography of the Social Sciences (IBSS), Oxford Bibliographies, Swissbib, Iluplus, JSTOR, Bielefeld Aca- demic Search Engine (BASE). Anhang F: Dimensionen der Beurteilung Drei Dimensionen zur Beurteilung: 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a. Theoretische Einbettung • Theoretische Herleitung der Hypothesen • Theoretische Begründung und Erklärung der Wirkungsmechanismen • Definition der Begrifflichkeiten • allgemeine Aufbereitung des Forschungsstandes b. Methodenwahl • Wurde die Forschungsfrage und die Hypothesen in ein korrespondierendes Forschungsdesign übersetzt? • Bilden Theorie und Methode eine sinnvolle Einheit? 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns a. Qualität Datenerhebung Objektivität, Reliabilität und Validität der Datenerhebung (Konstruktvalidität; ge- rade mit Fokus auf Operationalisierung wichtig); mögliche Fehlerquellen: z.B. fal- sche Kategorisierung der beobachteten Effekte (z.B. in Bezug auf Abstimmungs- ergebnis) b. Interne Validität • Sind keine relevanten Verzerrungen innerhalb des Studiendesigns und bei der Durchführung der Analyse auffindbar? Bzw. werden allfällige Verzerrungen so gut wie möglich eliminiert? • Erlaubt das Design grundsätzlich eine eindeutige Zurückführung der gemesse- nen Effekte auf die unabhängige Variable? 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) a. Variable-Fokus: • Repräsentativität der einzelnen Beobachtungen für die untersuchte Minderhei- tenkategorie? • Repräsentativität der untersuchten Minderheitenkategorie für Minderheiten allgemein? b. Kontext-Fokus: Generalisierungsfähigkeit auf andere Kontextbedingungen • z.B. andere Länder, politische Systeme, Zeiten etc. Anhang G: Beurteilungsbögen Bemerkung: Die hier aufgeführten Beurteilungsbögen sind als «stichwortartige» Notizen des Reviewers zu verstehen und wurden nicht vertieft revidiert. Autor und Jahr: Gamble 1997 Veröffentlichung via: Journal of Political Science (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Hypothese sauber hegeleitet • Wirkungsmechanismen theoretisch dargelegt • Gute Entwicklung des Begriffes der direkten Demokratie und Präsentation verschiedener Typen DD • Keine vertiefte Analyse der zentralen Begriffe «Civil Rights» und «Minorities» • Keine theoretische Reflexion von Kontextbedin- gungen b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Einfacher Ansatz, der sehr starke Evidenz für die Ursa- che-Wirkungs-Beziehung darstellt, da der Effekt theore- tisch und praktisch überzeugend nachvollziehbar ist (ist Art direkte Beobachtung) • Fokussiert auf auch auf längerfristige Auswirkungen • Berücksichtigt, dass nicht alle Abstimmungsresultate zu Minderheitenrechten einen «unabhängigen» Effekt haben • Kein (direkter) Vergleich mit der repräsen- tativen Arena • Interpretation und Generalisierung der Er- gebnisse ist nicht einfach 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhe- bung: • Die Datenerhebung scheint sehr bedacht und solide durchgeführt zu sein, relevante Män- gel in der Datenerhebung können nicht ausgemacht werden. Problem ist aber, dass keine eindeutige Liste mit allen Abstimmungen der Untersuchung präsentiert wird -> fehlende Transparenz; die Publikation lässt so eine genauere Prüfung der einzelnen Beobachtungen nicht zu, insbesondere kann im Rahmen dieser Arbeit nicht nachvollzogen werden, wie die einzelnen Abstimmungsergebnisse kategorisiert wurden und ob diese tatsächlich min- derheitenrelevant waren Interne Validität: • Die beobachteten Ereignisse (Abstimmungsresultate) sind mit grosser Sicherheit auf die unabhängige Variable DD zurückzuführen, da überzeugend aufgezeigt wurde, wie die di- rekte Demokratie den Output direkt veränderte -> interne Validität des Designs grundsätz- lich gut • Es kann aber keine klare Aussage darüber gemacht werden, dass das Resultat in rein repräsentativer Arena anders rausgekommen wäre, da kein Vergleich mit rein reprä- sentativen Arenen gemacht wurde 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Wichtigsten Minderheitengruppen werden berücksichtig • Nicht Inklusion von Frauen reflektiert • Grundsätzlich sollten die untersuchten Fälle, die Minderheitenrechte in dem untersuchten Kontext gut repräsentieren • Repräsentativität der 74 untersuchten Abstimmungen wird jedoch teilweise angezweifelt (vrgl. Donovan and Bowler, 1998) • Schwulenrechte sehr dominant (knapp 60% aller untersuchten Initiativen) • kaum Ergebnisse auf lokaler Ebene berücksichtigt • Kann kein Anspruch auf Vollständigkeit der minderheitenrelevanten Initia- tiven und Referenden erheben (wird von Gamble selbst reflektiert) • Fallauswahl bei gewissen Minderheitengruppen sehr klein (z.B. nur 5 Ab- stimmungen im Bereich «Aids-erkrankte») Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Kontextfaktoren kaum berücksichtigt • Keine kritische Reflexion der Generalisierungsfähigkeit Allgemein scheint ihr pauschales Urteil über einen negativen Zusammen- hang nicht genug mit Daten belegt werden zu können Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Nein; das generelle Urteil, dass die direkte Demokratie mehr schade als nütze wird weder reflektiert, noch hat es eine überzeugende empirische Grundlage; die Evidenz ist hierfür schlicht zu gering und zu wenig robust Weitere Bemerkungen: • Langzeit-Auswirkung berücksichtigt; z.B. mögliche Intervention durch Gerichte; ist sehr wichtiger Ge- danke, der bei späteren Studien oft vernachlässigt wird • Langzeitwirkung der Abstimmungsergebnisse wurde beachtet (z.B. ob sie von Gerichten revidiert wurden) Autor und Jahr: Donovan und Bowler 1998 Veröffentlichung via: American Journal of Political Science (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Theoretische Entwicklung, warum Grösse als Kon- textfaktor eine Rolle spielen sollte • Allgemein sehr kurz gefasste Theorie, keine vertieften Hintergrund Infos Relevante Begriffe und verwendete Defini- tionen werden nicht dargelegt • Arbeit kann nicht mit guter theoretischer Einbettung punkten b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Regressionsanalyse erscheint sinnvoll um Kontext- bedingung zu evaluieren Das Design kann den möglichen Einfluss der «Grösse» und «Heterogenität» erfassen • Die einleitende Kritik an Gamble’s Studie wird im eigenen counting-up-approach nicht wirk- lich angewendet; sondern faktisch der gleiche Ansatz gewählt; nur mit kleinerer Fallzahl (da nur auf State-level fokussiert) 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: Das sehr kurze Paper bietet kaum Einblick in die verwendeten Daten; sondern verweist lediglich auf zwei Bücher, die aus der Schweiz nicht zugänglich waren; was eine genaue Prüfung der un- tersuchten Fälle verunmöglicht. Durch die Veröffentlichung im Journal of Political Science und die demensprechenden Prüfungsverfahren, kann jedoch die Erfüllung minimaler wissenschaftli- cher Qualitätsstandards angenommen werden. Interne Validi- tät: Aufgrund des nur bruchstückhaften Zugangs zu den Daten kann hierzu keine verbindliche Aus- sage gemacht werden. Der Counting-up-approach hat jedoch diverse Mängel (unter anderem kleine Fallzahl), weshalb die interne Validität doch relativ eingeschränkt ist. 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena Counting up Ansatz: • 11 Fälle sind sehr wenige; Autoren behaupten das sei repräsentativ, was aber sehr schwer nachzuvollziehen ist • Zudem sind in diesen 11 Fällen nicht nur Gay-Rights sondern auch AIDS Initiativen inkludiert, die relativ häufig auf Bundesstaaten- Ebene zur Abstimmung standen (4 der 5 «Aids-Fälle» bei Gamble wa- ren solche State-measures in Kalifornien. Wenn diese Fälle in der Analyse von Donovan und Bowler berücksichtigt wurden, wäre ein Grossteil ihrer Untersuchung auf einen Bereich fokussiert, den Gamble explizit damit ausweist, dass sie dort keinen negativen Zusammenhang fand. • Die 11 Volksentscheide, von denen nur zwei den Outcome in eine ne- gative Richtung beeinflussten, könne nicht als handfeste Evidenz ge- gen Gambles Daten überzeugen Regression: • Die Resultate erscheinen auch für andere Minderheiten in den USA Geltung zu haben; Homosexuelle waren in der Untersuchungsperiode eine klare Outgroup; Problem könnte bei Aids-Vorlagen auftreten, da hier die Bürger oft auf Expertenrat hören und weniger von morali- schen Grundhaltungen geleitet werden (Gamble, 1997) Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Mit 11 Fällen wohl kaum möglich; aber wird auch nicht unbedingt be- ansprucht Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Genrelasierungsfähigkeit wird gut reflektiert; im Sinne einer ange- brachten Bescheidenheit • Es werden keine generellen Aussagen gemacht und Generalisierungs- fähigkeit wird reflektiert; was eine klare Stärke/Verbesserung, beson- ders im Vergleich zu Gambles Urteil darstellt • Die generellen Aussagen von Gamble werden zurecht als «zu pauscha- lisierend» kritisiert Autor und Jahr: Frey und Goette 1998 Veröffentlichung via: American Journal of Political Science (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Klare Definition der zentralen Variable «Civil- Rights» und entsprechende Fallauswahl • Keine Erklärung, warum die theoretischen Argumente für einen negativen Zusammen- hang keine Geltung haben; bzw. warum die direktdemokratische Arena gar einen positi- ven Effekt haben könnte • Kaum Bezug zu relevanter politikwissen- schaftlicher Forschung auf dem Gebiet b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Methodische Kopie von Gamble macht grundsätz- lich Sinn und kann teilweise auch überzeugen • Nicht ideal ist, dass nicht komplettes De- sign von Gamble übernommen wurde, son- dern Fokus auf «Anti-minority» Resultate lag • Untersuchte Minderheitenkategorien unter- scheidet sich auf verschiedene föderalen Stufen • Methodisches Vorgehen zielt nicht auf Ef- fekt der direkten Demokratie ab; sondern lediglich auf die Abstimmungsresultate bei minderheitenrelevanten Vorlagen 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Daten zu Bundeseben scheinen seriös erhoben worden zu sein, jedoch bleibt die Auswahl unbegründet und die Anzahl der berücksichtigten Vorlagen eher etwas knapp • Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Daten korrekt erhoben wurden Interne Validi- tät: • Das Design erlaubt Aussagen über die Frage, ob bei den untersuchten Fällen die Wahr- scheinlichkeit höher ist, dass eine minderheitenfeindliche Initiative angenommen wird im Vergleich zum durchschnittlichen Erfolg. • Evidenz für einen Effekt kann das Design jedoch nicht wirklich liefern, da der Fokus auf die «Prozentzahlen» hierfür nicht geeignet ist. • Verzerrungen sind bei den präsentierten Prozentzahlen z.B. aufgrund der Inklusion von sehr radikalen Initiativen möglich • die interne Validität in dem Sinne, dass der positive Outcome (in Form einer tiefen Erfolgs- rate von minderheitenfeindlichen Vorlagen) als Effekt der direkten Demokratie aufzufassen ist, ist nicht gegeben 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Repräsentativität der eidgenössischen Abstimmungen in Ordnung; jedoch ist Fokus auf nur drei Minderheitenkategorien eher etwas dürftig; fraglich ist, weshalb nicht gleich alle minderheitenrelevanten Abstimmungen einbe- zogen wurden; das wird auch überhaupt nicht reflektiert • Sehr problematisch ist Auswahl von Kanton und Stadt Zürich; welche wohl kaum die föderale und lokale Ebene der Schweiz repräsentieren kön- nen; besonders die Stadt Zürich als wirtschaftliches Zentrum mit globaler Ausstrahlung kann in keiner Weise als sinnvoll Auswahleinheit für die lo- kale Ebene angesehen werden • Zudem sind auf den beiden unteren Ebenen Jugend-Anliegen beinhaltet, was eher selten (bzw. nie) als minderheitenrelevant eingestuft wird von an- deren Forschern Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Zwei Kontextbedingungen werden gut reflektiert und nachgewiesen (1. Bei Abstimmungen zu Minderheiten, bei denen neben der Grundsatzfragen auch Verteilungsaspekte mitspielen, ist minderheitenfeindlicher Output zu erwarten; 2. Föderale Strukturen erhöhen die Wahrscheinlichkeit eines po- sitiven Outputs, da Minderheiten ihre Anliegen auf mehreren Ebene durch- setzen versuchen können); jedoch fehlt eine theoretische Einbettung hierzu • Da Ergebnisse besonders auf beiden unteren föderalen Ebenen nicht reprä- sentativ sind, erübrigt sich die Frage, ob diese auch z.B. ausserhalb der Schweiz Geltung haben • Auch kritisieren Vatter und Danaci (2010) den relativ kurzen Zeitraum der Untersuchung Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Externe Validität der eigenen Ergebnisse wird kaum reflektiert; aller- ding wird festgehalten, dass zusätzliche Evidenz nötig ist, um generel- lere Aussagen wagen zu können Weitere Bemerkungen: • Nicht überraschend, dass die Stadt Zürich als multikulturelles und globalagierendes Wirtschaftszentrum minderheitenfreundlich abstimmt -> Hinweis für Argumente wie internationales Umfeld etc. • Die eher repräsentativen Kantonsabstimmungen zeigen Evidenz für Gamble, was jedoch mit dem Faktor der «Verteilungsfrage» erklärt wird • Allgemein zielen Sie darauf ab zu zeigen, dass minderheitenfeindliche nicht öfters angenommen werden als anderen Vorlagen; was für das Sample durchaus nachgewiesen werden kann Autor und Jahr: Gerber und Hug 2002 Veröffentlichung via: Working Paper, University of Michigan 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Begriff «direct legislation» wird klar definiert • Herleitung der Relevanz des indirekten Effektes und der Berücksichtigung von Wählerpräferenzen und Diagnose, dass dies in bisheriger Forschung nicht berücksichtigt wurde • Theoretische Herleitung der untersuchten minderhei- tenrelevanten Politikbereiche • Klare Darstellung von Hypothesen und dem erwarte- ten Interaktionseffekt • Wirkungsmechanismen der einzelnen unab- hängigen Variablen nur am Rande erklärt • Kaum theoretische Erklärungsansätze, wes- halb DD zu anderem Outcome betreffend Minderheitenrechte kommen sollte als re- präsentative Arena • Darlegung von bisheriger Evidenz (theoretisch und empirisch), dass DD den Output näher zu Präferen- zen des Medianwählers verschiebt b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Regressionsanalyse kann indirekten Effekt miteinbeziehen, was grosse Stärke ist • Es können diverse mögliche Erklärungsfak- toren getestet werden • Interaktionseffekte werden berücksichtigt • Einbezug von diversen Kontrollvariablen • Schwächen der bisherigen drei Studien wer- den analysiert und in das eigene Design aufgenommen • Erfolg der Regression ist von sinnvoller Operationalisierung der Variablen abhängig, was teilweise relativ fehleranfällig sein kann • Regression bedingt gute theoretische Einbet- tung; nur so kann ein statistischer Zusam- menhang auch wirklich als robuste Evidenz gelten; was nicht immer gelingt • Kontrolle von Drittvariablen kann sehr schwierig sein 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhe- bung: • Transparentes Vorgehen und klare Darlegung der Operationalisierung der unab- hängigen Variablen • Verzerrungen durch vereinfachte Operationalisierung von Staaten mit und ohne DL (Direct Legislation) möglich; idealer wäre eine stärkere Abstufung, da nicht in allen Staaten mit DL, diese auch gleich intensiv benützt werden (berücksich- tigter Faktor «Kosten» der Lancierung der Volksabstimmung kann dem Problem etwas entgegenkommen) • Kosten für Initiative sind sicherlich noch von weiteren Faktoren abhängig und werden nur sehr grob mit der «Anzahl Unterschriften für Lancierung» erfasst • Messung der «Voter-Präferenzen» kann zu ökonomischen Fehlschluss führen; da keine Individualdaten zur Verfügung stehen Interne Validität: • Der Regressionsoutput weisst grundsätzlich nicht das nötige Signifikanzniveau auf, so dass von einem überzeugenden Nachweis eines Effektes gesprochen wer- den kann. • Abgesehen davon, wäre die interne Validität der Studienkonstruktion bis auf ein zwei mögliche Verzerrungen gegeben • wichtige Störvariablen und Interkorrelationen wurden beachtet • Jedoch bleiben einige mögliche Verzerrungen der Schätzer ungeachtet, z.B. ist nicht auszuschliessen, dass einige Schätzer auch die unabhängige Variable DL beeinflussen: Die Erklärungsvariable «Ideology» (liberale oder konservative Be- völkerung) könnte neben der Wirkung auf die abhängige Variable, auch mit der unabhängige Variabel (DL oder keine DL) korrelieren. Somit könnte nicht mehr von einem klaren Effekt der DD gesprochen werden 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: - Repräsentativität der einzel- nen Beobachtungen für die untersuchte Minderheiten- kategorie? - Repräsentativität der unter- suchten Minderheitenkate- gorie für Minderheiten all- gemein? ➔ Fragt nach Generalisierung auf andere Minderheiten und deren Rechte innerhalb der untersuchten Arena • Fokus auf gesellschaftlich unterrepräsentierte Gruppen wie: Sprach- minderheiten, rassische und ethnische Minderheiten, Frauen sowie Homosexuelle kann überzeugen und scheint dem Begriff der Min- derheit gut zu entsprechen • Diese Auswahl wurde zudem vertieft begründet und reflektiert • Der pragmatische Entscheid nur Vorlagen einzubeziehen, die sich als dichotome Variable ausdrücke lassen (vorhanden ja oder nein) ist sicherlich sinnvoll, aber bedeutet auch Informationsverlust • Minderheiten scheinen gut und breit abgedeckt zu sein • Auch Fallzahl ist mit 50 Beobachtungen pro Variable ausreichend Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc.) • Aufgrund der breiten und repräsentativen Fallauswahl könnte theo- retisch durchaus auch Evidenz für andere Gruppen gefunden werden • Allerding bilden die Daten nur den aktuellen Status Quo ab; Aussa- gen über andere Zeiträume sind dadurch schwierig • Schwierig ist zu beurteilen, ob die Untersuchung auch ausserhalb der USA von Relevanz ist • Was sicherlich unabhängig der vorliegenden Untersuchung von Nutzen ist, sind Erkenntnisse wie die Aussagen zur den Kontextfaktoren (Wählerpräferenzen), die methodischen Erneuerun- gen oder auch die Sensibilisierung für den indirekten Effekt Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Generalisierungsfähigkeit wird explizit erwähnt und diskutiert; es wird angenommen, dass die Aussagen/Evidenzen auch für andere Berei- che/Kontexte gelten sollten; zugleich wird aber auch Möglichkeit eruiert, dass die gefundenen Effekte nur sehr spezifisch Geltung haben. Weitere Bemerkungen: Einige Spezifikationen zur Evidenz • Kontextfaktor der Kosten/Hürden für DD ist sehr zentral • Kontextfaktor liberal/konservative Bevölkerung für Effektrichtung entscheidend • Evidenz für DD (mit Interaktion liberal/konservativ) ist bei affirmative actions am grössten Autor und Jahr: Hajnal, Gerber und Louch 2002 Veröffentlichung via: The Journal of Politics (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Es wird aufgezeigt, dass für Minderheiten auch Vor- lagen, die nicht direkt «ihre» Rechte betreffen, grosse Auswirkungen haben können; teilweise gar grössere; z.B. im Bildungsbereich • Problematik erwähnt betreffend Schlussfolgerung, ob von einer Tyrannei der Mehrheit gesprochen wer- den kann, wenn eine «minderheitenfeindliche» Vor- lage angenommen wird; und zwar mithilfe von gros- sen Anteilen der betroffenen Minderheiten (Beispiel Prop. 227, wurde von fast 40% der Latinos unter- stützt) • Begründung für Untersuchung in Kalifornien wird dargelegt • Theoretische Erklärung; weshalb «weisse Mehrheit» nicht tyrannisiert • Keine Definition des Minderheitenbegriffes • Hypothesen und gefundene Effekte im All- gemeinen eher knapp mit Theorie unterlegt • wenig Bezug zur bisherigen theoretischen Debatte auf dem Gebiet b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Zielt auf ein «Gesamtbild» des Abschneidens von Minderheiten in direkter Demokratie • Neue Perspektive auf die Rolle von Minderheiten in DD • Priorisierung/Wichtigkeit der Vorlagen für Minder- heiten wird in einem Analyse-Schritt berücksichtigt • Der dreigeteilte Ansatz um die für Minderheiten re- levanten Vorlagen zu bestimmen kann in der Grund- idee überzeugen; da er insbesondere die subjektive Wahrnehmung der Minderheiten einbeziehen zu ver- sucht; sowie die Geschlossenheit innerhalb der Min- derheit betreffend den verschiedenen Fragen (-> Problem jedoch, siehe unter Punkten zur Qualität der Datenerhebung) • Sehr systematische Erörterung von allen minderhei- tenrelevanten Vorlagen durch Inhaltsanalyse • Die auf Individualdaten basierende Regression bildet eine gute Basis, um den Einfluss von bestimmten Merkmalen (wie Zugehörigkeit zu Minderheit) ver- zerrungsfrei zu schätzen • Kein wirklicher Vergleich mit repräsentati- ver Arena; sowie keine Berücksichtigung von indirekten Effekten • Durch viel breiteren Ansatz kann der Effekt auf explizite Minderheitenrechte nicht (o- der kaum) mehr gemessen werden • Abstimmungen zu Minderheitenrechten werden gleich behandelt wie alle anderen; das führt dazu, dass erstere praktisch irrele- vant werden; Problem: die konkreten Aus- wirkungen und Prioritäten der Minderhei- ten werden nicht berücksichtigt 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Die Beobachtungen aus den Wahltagsbefragungen scheinen zur Bestimmung der Präfe- renzen der Minderheiten angebracht zu sein (durchschnittliche 4145 befragte Personen pro Vorlage) -> diese Individualdaten sind wichtige Basis für die Validität der gesamten Untersuchung • Auch bestätigen Tests, dass die bei den Befragungen ausgedrückten Präferenzen sehr gut mit den Wahlergebnissen übereinstimmen (in 50 der 52 Fällen korrekte Schätzung der «winning-side») • Sehr transparentes Vorgehen Interne Validi- tät: • Pseudo-Bestimmtheitsmaß in erster Regression mit allen Propositionen sehr tief, zeigt, dass die Gruppenzugehörigkeiten den Outcome nicht wirklich gut schätzen/erklären kön- nen • Die Idee die Präferenz der Minderheiten einzubeziehen ist gut; die Operationalisierung mittels einer Befragung («What do you think is the most important public policy issue fa- cing California today») kann jedoch kritisiert werden; Die Frage fokussiert nicht darauf, was für die Minderheit persönlich am wichtigsten ist, sondern tendiert zu Bereichen, die alle betreffen; (Homosexuelle werden hier wohl kaum die Homo-Ehe angegeben haben, selbst wenn das Thema für sie persönlich sehr wichtig ist.) Es ist in der Natur der Sache, dass Minderheitenrechte nicht als «most important» für die Gesamtbevölkerung einge- stuft werden. 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Fokus auf «rassischen» Minderheitenbegriff; andere Gruppen wie z.B. Homosexuelle sind nicht inkludiert; weshalb es schwierig ist, die Re- sultate auf alle Minderheiten zu übertragen • Die Teilanalyse mit dem Fokus «minority-targeted» kann durch die umfassende Inhaltsanalyse beanspruchen, alle entsprechenden Vorla- gen einbezogen zu haben, jedoch ist die Fallzahl mit acht Vorlagen doch «relativ» gering; Die Befragungen lieferten zudem nur zu sechs dieser Vorlagen Infos zum Abstimmungsverhalten o Die Vorlagen fokussieren zudem vor allem auf Sprache im Sinne von «English-only ballots»; da aber nur ethnische Min- derheiten (vor allem Latinos) untersucht wurden, ist dies ok; da das Vorlagen sind, die sie sehr betreffen • Die Studie kann auch wichtige Aussagen über einzelne Fälle treffen (z.B. Proposition 209, 21 oder 187; welche alle klar zeigen, wie sich eine «weisse Mehrheit» über relativ geschlossene Interessen der Min- derheiten stellte Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Frage; wie repräsentativ kann ein Staat wie Kalifornien für die gesamte USA sein? Spätestens seit Ende der 90er ist der liberale Staat an der West- küste eine Hochburg der Demokraten (Lewis, 2011); was in Anbetracht der Erkenntnisse von Gerber und Hug (2002) eine Tendenz zu einem positiven Effekt erwarten lassen kann; dementsprechend kann es bereits problema- tisch sein, die Erkenntnisse auf andere Gliedstaaten zu übertragen • Die Untersuchung fokussiert zwar auf gut zwei Jahrzehnte; sollte aber nur mit grosser Vorsicht auf andere Zeitpunkte übertragen werden Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Ja, es wird klargestellt, dass trotz der Argumente, welche für die Repräsen- tativität von Kalifornien sprechen, keine verbindlichen und pauschalisie- renden Aussagen zu anderen Staaten gemacht werden können • Zudem werden wichtige Schwachstellen betrachtet/diskutiert: o Indirekter Effekt wird von Design nicht erfasst o auch Problem der «non-implementation» musste ignoriert werden (dieses Tatsache stellt sich allgemein sehr häufig) o Nichtberücksichtigung von «Non-Voters» • Allerding fehlt der direkte Bezug zu der Frage über die Minderheiten- rechte; und die Übertragung der Evidenzen auf diesen spezifischeren Kon- text Weitere Bemerkungen: • Finale Aussage; “Rather, our data suggest that whites and nonwhites agree much more regularly than they disagree. This is an important factor that should not be overlooked in discussions of race, ethnicity, and di- rect democracy.” -> mag durchaus stimmen; bezieht sich jedoch nicht explizit auf Minderheitenrechte Autor und Jahr: Linder 2003 Veröffentlichung via: Über Universität Bern zugängliche Lizentiatsarbeit; ein- gereicht bei Prof. Dr. Adrian Vatter an der Universität Bern 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sehr umfangreiche theoretische Beschäftigung mit Minderheiten und direkter Demokratie sowie diver- sen weiteren Themen • Ausführliche und klare Bestimmung des Minderhei- tenbegriffes • Herleitung von klaren Hypothesen • Vertiefte Auseinandersetzung mit einzelnen, wichti- gen Studien auf dem Gebiet • Entscheidender theoretischer Rahmen wäre in Bezug auf die Leitfrage eine klare Dar- stellung der Wirkungsmechanismen und Erklärungsansätze, was viel zu kurz kommt • Theorie wirkt allgemein zu wenig «zielori- entiert» b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Transparentes und sehr detaillierter Beschrieb des methodischen Vorgehens • Kombination von Counting-up und Regressionsana- lyse • Grundidee der Methode ist passend • Berücksichtigung abgestufter Werte für Ausgestal- tung der direkten Demokratie • Berücksichtigung diverser Kontextbedingungen • Mitberücksichtigung indirekter Effekte • Das Design fokussiert eher auf allgemeinen Abschneiden von Minderheitenanliegen als auf tatsächlichen Effekt der direkten De- mokratie • Fokus auf Minderheitenschutz und nicht auf Einschränkung von Minderheitenrech- ten (selbstverständlich nur «Schwäche» im Sinne von Evidenz für diese Arbeit • Viele Nebenanalysen, die für Leitfrage nicht wirklich relevant sind • Keine Berücksichtigung von Qualitätsdi- mensionen der Einschränkungen und Min- derheitenpräferenzen 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhebung: • Berücksichtigung von Vorlagen ohne Effekt kann zu Verzerrungen führen o z.B. kategorisiert Linder Verwerfung einer Contra-Vorlage als positiv für Minderheitenschutz; Effekt im Sinne einer Veränderung ist jedoch nicht gegeben • Seht transparentes Vorgehen; Überprüfung der Datenerhebung und Kategorisie- rung war möglich • Problem bleibt jedoch in Bezug auf die Arbeit, dass nicht explizit der Effekt der Minderheitenrechte angesprochen wurde, sondern generell geschaut wurde, ob der Outcome pro oder contra für die Minderheit war • Linder fokussiert auf Minderheitenschutz und nicht Minderheitenrechte; Be- rechnung der Minderheitenschutzquote kann lediglich gewisse Hinweise liefern zur Minderheitenrechten • Kantonsverfassung als abhängige Variable problematisch; da sie in sehr versch. zeitlichen Kontexten entstanden und teils ihr ursprüngliches Fundament noch heute stark sichtbar ist, auch wenn sich die konkrete Gesetzgebung in der Zwi- schenzeit stark verändert hat und Minderheitenschutzartikel nicht immer in der kantonalen Verfassung geregelt sein müssen; zudem orientiert sie sich Linder hier nur an minderheitenfreundlichen Regelungen • Überzeugen können die interessanten und differenzierten Betrachtungsversuche der Ausgestaltung der direkten Demokratie anhand eines Indexes Interne Validität: o Regression (nur Bezug zu zentraler Forschungsfrage) o Allgemein kann die Berechnung der Minderheitenschutzquote als zentrale abhängige Variable in Bezug auf unseren Forschungszusammenhang nicht überzeugen; dies wirkt sich auf die Evidenzen in der deskriptiven, wie auch statistischen Analyse negativ aus o Die statistischen Analysen zu den Kantonsverfassungen ergaben überhaupt keine signifikanten Ergebnisse und blieben ohne grosse Aussagekraft o Auch die Regression mit Y=Minderheitenschutzquote blieb ohne signifikan- ten Output für die zentrale Frage des Effektes der DD Counting-up: o Bolliger (2007) zeigt, dass bei ausschliesslicher Berücksichtigung von Vorlagen, die einen Effekt hatten, der vermeintlich gefundenen Zusammenhang von Linder abge- schwächt wird o Trotzdem können einzelne Hinweise auf einen negativen Effekt durchaus überzeugen o Die Regressionsanalyse mit der Minderheitenschutzquote ist intern durchaus valide (Problem bleibt jedoch, dass die Schutzquote problembehaftet ist 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Sehr breites Verständnis von Minderheiten, auch Inklusion von Behin- derten, Frauen oder alten Personen. Kann aber zur Verwässerung der Resultate führen; dieser Ansatz von Linder ist wohl einiges zu breit • Minderheitengruppen sollten allerdings relativ gut repräsentiert sein im Sample; jedoch nur unter Annahme des sehr weiten Minderheiten- begriffs Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Aufgrund der Mängel in interner Validität und der fehlenden Aus- sagekraft (besonders der Regressionsanalyse) erübrigt sich hier die Frage; gewisse Hinweise, gerade in Bezug auf Erfolg von Sprachminderheiten und Behinderten in direkter Demokratie kön- nen aber durchaus von Relevanz sein; Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Wird nicht explizit reflektiert Weitere Bemerkungen: • Fazit: auf die zentralen Fragen dieser Arbeit können die Regressionsanalysen keine Antworten geben; der Counting-up-approach hingegen hält durchaus einige Hinweise für negativen Effekt bereit • So kann zumindest aufgezeigt werden, dass die Evidenz von Frey und Goette nicht repräsentativ für den Fall Schweiz zu sein scheint • Linder präsentiert zudem einige interessante Hinweise (als Nebenprodukt); z.B. in Bezug auf Erfolg von Sprachminderheiten und Behinderten in direkter Demokratie Autor und Jahr: Haider-Markel, Querze und Lindaman 2007 Veröffentlichung via: Political Research Quarterly (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • gelungene theoretische Abhandlung • intensive und kritische Auseinandersetzung mit dem empirischen Forschungsstand (wohl beste Aufarbei- tung dazu bis zu dem Zeitpunkt) • es werden sechs Kriterien präsentiert; die zukünftige Forschung auf dem Gebiet beachten sollten • Eigene empirische Evidenz wird versucht theoretisch zu erklären (z.B. warum Kontextfaktor Grösse seit Jahrtausendwende an Relevanz verloren haben könnte) • Wichtigste Wirkungsmechanismen erwähnt • Keine explizite Darstellung der Begriffe Minderheit und Minderheitenrechte • Auch keine vertiefte Befassung mit dem Begriff «direkte Demokratie» • Leiche Tendenz die beiden Arenen (reprä- sentative und direktdemokratische als Kon- terparte zu sehen) b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Stärken sowie Schwächen bisheriger Designs werden in eigene Methode berücksichtigt o Versuch eines Vergleichs mit repräsentativer Arena (auf Basis von Gambles Ansatz) o Mehr Kontrollvariablen bei Donovan/Bowler Replikation o Bei Replikation der Frey und Goette Studie: Be- rücksichtigung der Wähleranteile (nicht bloss dichotome Variable) • Durch Kombination verschiedener Methodenansätze kann die Robustheit der Ergebnisse gestärkt werden • Berücksichtigen quantitative wie auch qualitative Per- spektive • Kritische Auseinandersetzung mit dem Forschungsstand • Eigene Methode wird nicht allzu explizit ausge- führt • indirekter Effekt wird nicht berücksichtigt; kann eventuell gar zu Verfälschungen der Resultate führen (bei Counting-up) • expliziter Effekt der DD wird zu wenig berück- sichtigt 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: Vergleichender Counting-up: • Sehr umfassende Datensuche; mit über 3000 Bills (in repräsentativer Arena) • Problem könnte sein, dass Fallzahl in DD deutlich tiefer liegt (sind nur 143 state and lo- cal Initiatives); doch es ist klar, dass legislative viel grössere Anzahl von Geschäften be- handelt • Indirekter Effekt nicht berücksichtig, dieser kann bei Messung von repräsentativen Out- come in Staaten mit DD zu Verzerrungen führen Replikation der Regressionsanalyse • Sinnvolle Aktualisierung der Datensätze • Transparenz teilweise etwas schwach • Operationalisierung erscheint jedoch angemessen Interne Validi- tät: Counting-up: • Fokus auf reinen Pro- oder Anti-Gay Outcome bei Counting-up führt zu den bereits be- sprochenen Problemen; dass möglicherweise etwas als Effekt berücksichtigt wird; was gar strenggenommen keinen Effekt hat; z.B. Ablehnung einer Initiative; (unabhängige Wirkung der direkten Demokratie kann verzerrt werden) • Unter der Berücksichtigung dieser Problematik, können die erhaltenen Werte aber durch- aus gewisse Tendenz innerhalb der beiden Arenen aufzuzeigen Regression: • Der Einfluss der Variable «Jurisdiction Size» wird nach den gängigen Standards der Re- gressionsanalyse durchgeführt • Insbesondere die Berücksichtigung verschiedener Kontrollvariablen, sowie die Variation im Modelaufbau, deuten auf vertrauenswürdige Ergebnisse hin 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Die Homosexuellen und ihre Rechte scheinen durch die sehr umfas- sende Datensammlung sehr gut repräsentiert zu sein (Anspruch war es Daten «erschöpfend» zu generieren) • Kritischer sieht es bei der Frage aus, ob die Ergebnisse, welche allge- mein für die Minderheit von Schwulen und Lesben in USA Geltung beanspruchen können, auch auf andere Minderheiten übertragen wer- den können o Homosexuelle sind sehr spezifische Minderheitengruppe (die sich grundsätzlich z.B. nicht durch äussere Körpermerkmale von der Mehrheit unterscheiden) o Zudem ist die Gay Community heute nicht als Outgroup zu sehen, sondern wird eher als Ingroup angesehen (vrgl. Vatter 2011) Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Gay-Community erlebte spätestens seit der Jahrtausendwende ei- nen starken Zuwachs an gesellschaftlicher Akzeptanz (vor allem in westlicher Welt); deshalb könnten die Ergebnisse für die letzten 20 Jahre und vor allem für die Zukunft anders aussehen können Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Die Frage, ob die Ergebnisse auch für andere Minderheiten (ausser der untersuchten Homosexuellen beim Counting-up) angewendet werden können, wird kritisch reflektiert und es wird kein Anspruch der Gene- ralisierung getätigt Autor und Jahr: Bolliger 2007 Veröffentlichung in: Freitag and Wagschal, 2007; Kapitel 15 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sehr gute und ausgewogene Theorie zur Wirkungs- mechanismen • Gelungener Fokus auch auf möglichen positiven Einfluss • Gute Darstellung der potenziellen Effekte unter Ein- bezug der Wählerpräferenzen • Forschungsstand wird passend aufgearbeitet; aller- dings keine kritische Reflexion der Validität • Erklärungsversuche für Heterogenität der Studiener- gebnisse • Klare Definition von Minderheit • Wirkungsmechanismen auf direkten Effekt beschränkt • Keine kritische Reflexion der Validität des Forschungsstandes • keine überzeugende theoretische Überlei- tung von der einleitenden generellen Frage zu dem sehr spezifischen Untersuchungsge- genstand b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Mitberücksichtigung des Abschneidens in repräsen- tativer Arena und Vergleich der beiden Arenen mög- lich • Abschneiden von Sprachminderheiten in einem brei- teren Kontext kann beurteilt werden • Methodenwahl und Forschungsfrage der Analyse scheint sich vom generellen Unter- suchungszusammenhang, wie er in Einlei- tung präsentiert wurde, relativ stark zu ent- fernen • Keine Berücksichtigung der Inhalte der Vorlagen • Keine Berücksichtigung von Prioritäten der Minderheitenanliegen • Indirekter Effekt nicht berücksichtigt • Methodisches Vorgehen eher knapp be- schrieben und reflektiert 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Die 525 Volksabstimmungen und 491 Parlamentsabstimmungen wurde korrekt erhoben • Allerdings hatten nur 137 Volksabstimmungen einen Effekt • Entscheidend für die Studie ist die Beurteilung, ob bei bestimmter Vorlage eine Sprach- gruppe minorisiert wurde oder nicht; die Regel hierzu wurden transparent gemacht und erscheinen zweckmässig • Stimmverhalten musste auf Basis von Bezirksdaten eruiert werden, was zu Verzerrungen führen kann Interne Validi- tät: • Das Design kann zwar Aussagen über die allgemeine Minorisierung von Sprachminder- heiten treffen und dabei die beiden Arenen vergleichen; Der Nachweis eines Effektes steht jedoch nicht im Zentrum der empirischen Analyse; insbesondere ein klarer Effekt der direkten Demokratie auf Anliegen der Sprachminderheiten kann nicht ausgewiesen werden • Vergleich der beiden Arenen kann problematisch sein aufgrund der verschiedenen Zeit- räume der Datensätze; für repräsentative Arena nur Daten ab 1996 berücksichtigt, wäh- rend bei Volksabstimmung Resultate seit 1874 berücksichtigt wurden 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Aussagen über das allgemeine Abschneiden der Sprachminderheiten in der Schweiz können mit der Studie getroffen werden • Nicht möglich erschient jedoch eine Übertragung der Evidenz auf an- dere Minderheiten, da Sprachminderheit sich doch sehr von anderen Minderheitengruppen (wie Ausländern) unterscheidet; Die Berück- sichtigung der Sprachminderheiten hat in der Schweiz eine lange Tradition und wird als sehr wichtig für den Zusammenhalt des Landes erachtet (Linder, 2012), weshalb die Befunde nicht sonderlich überra- schen hierzu Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Übertragung auf andere Länder kaum möglich und sinnvoll Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Die benannten Probleme der Generalisierungsfähigkeit werden diskutiert und es wird explizit erwähnt, dass Pauschalurteile fehl am Platz seien Weitere Bemerkungen: • Fazit: Studie kann nicht wirklich gewichtige Evidenz für den allgemeinen Untersuchungszusammen- hang liefern. Das gesamte Design der Untersuchung kann kaum einen Bezug zur thematischen Debatte über den Effekt herstellen. Bolliger zeigt allerdings anhand der Sprachminderheiten in der Schweiz durchaus überzeugend auf, dass die direkte Demokratie nicht als pauschales Übel für Minderheiten gel- ten kann. Autor und Jahr: Danaci 2008 Veröffentlichung via: Paper für Jahreskongress Schweizerischen Vereinigung für Politische Wissenschaft - SVPW/ASSP 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Überzeugende und umfassende theoretische Darstel- lung der Wirkungsmechanismen • Sehr gute Reflexion des Begriffes «Effekt»: Klar- stellung der Optionen, die in unabhängigen bzw. in- tervenierenden Effekt der Variable DD resultieren • Theoretische Herleitung der Hypothesen • • keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Minderheitenbegriff b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Breiter methodischer Ansatz: Counting-up, qualitative Betrachtungen und Regressionsanalyse • Insbesondere die Ergänzung der quantitativen Be- trachtungen mit qualitativen Untersuchungen der Fälle, erweist sich als wertvoll (so konnte beispiels- weise der Fall Freiburg 1986 relativiert werden in Aussagekraft) -> solch eine Untersuchung der konkre- ten Gründe für die Ablehnung der Fälle kann die Ro- bustheit der Counting-up Ergebnisse stärken • Eigener Anspruch, den Counting-up Ansatz verglei- chend mit repräsentativer Arena durchzuführen, ge- lingt in dem Sinne, dass betrachtet wird, wie die di- rekte Demokratie den Output der Parlamente verändert hat. • Regressionsanalyse berücksichtigt zwei Modelle; je einmal Eliten und einmal Stimmbürger im Fokus, was Vergleich ermöglicht; jedoch beinhaltet die Zielvari- able nicht zwingend einen Effekt • Kein indirekter Effekt berücksichtigt; aber wird reflektiert und auf Christmann verwie- sen • Counting-up-approach berücksichtigt die durchschnittliche Ablehnungsquote von Re- ferendumsvoralgen (über Vorlagen aus allen Bereichen gesehen) nicht; was zu falschen Schlüssen aus den Zahlen führen kann • Zudem: Counting-up, der nur auf Referenden zu Ausbauvorlagen fokussiert kann rein von der Konstruktion nur einen negativen oder keinen Effekt finden; positiver Effekt ist rein logisch in so einer Konstruktion ausgeschlos- sen; aber Problem war, dass keine Initiative den Auswahlkriterien entsprach 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Sehr transparente Fallauswahl der minderheitenrelevanten Vorlagen; vor allem die An- wendung eines klaren Auswahlkriteriums kann überzeugen und stärkt die Qualität der Datenerhebung und gewährt wichtige Einsicht in die Datenbasis. • Jedoch ist Kriterium sehr eng gefasst; deshalb auch «nur» 15 Vorlagen, auch wenn sehr breit auf kantonaler wie auch kommunaler Ebene gesucht wurde (in letzteren ohne Er- folgt) • Warum keine Abstimmungen auf Bundesebene berücksichtigt? Argument mit Kantons- hoheit in Religionsfragen kann nur bedingt überzeugen; keine saubere Begründung für diese doch relevante Einschränkung • Eigene (grobe) Recherchen auf kantonsebene bestätigten die Auswahl der 15 Fälle; auch wurde keine passende Initiativen gefunden • Für Regressionsanalyse: Kodierung der Elitenpräferenzen (Eliten Zustimmungsgrad) an- hand von Parteiparolen kann nicht überzeugen; (grosse Verzerrungen bspw. bei parteiin- ternen Uneinigkeiten; stark abweichenden Präferenzen innerhalb einer Partei) • Regressionsanalyse auf Basis von 15 Fällen an unterer Grenze • Argument, dass die Regression auf einer Vollerhebung basiere, hängt an Auswahlkrite- rium und der Qualität der Messung; es ist anzunehmen, dass zumindest gewissen Mess- fehler vorhanden sind, weshalb nicht allzu leichtfertig von Vollerhebung gesprochen werden sollte • Operationalisierung der Variablen für Regression ist sehr qualitativ und von diversen Unsicherheiten geprägt; grundsätzlich sollte es aber möglich gewesen sein, die Dummy- Variable zur Bestimmung der Betroffenheit einer Religionsgruppe korrekt zu kategori- sieren Interne Validi- tät: Counting-up: berücksichtigt genau nur die Fälle, die offensichtliche einen nachweisbaren kausa- len Effekt hatten (sagt aber wenig aus über qualitative Dimension des Effektes); die Folgerung, dass bei mindestens drei Fällen ein klar negativer Effekt durch die DD resultierte, ist jedoch intern valide. Anzuzweifeln sind dabei aber Äusserungen über einen allgemeinen negativen Effekt auf religiöse Minderheiten Die Qualitative Betrachtungen können sehr überzeugend den kausalen Effekt anhand einzelner Fälle nachweisen und zudem auch einen Einblick in Wirkungsmechanismen und Kontexte liefern. Die Regressionsanalyse ist eine interessante Ergänzung; ihr Output erscheint aber aufgrund diver- ser Probleme (Interkorrelationen, fehleranfällige Operationalisierung und Messung, geringe Fall- zahl etc.) nicht sehr robust; trotzdem kann damit die Tendenz aufgezeigt werden, dass «Out- groups» einen schweren Stand haben bei Volksabstimmungen 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • 15 untersuchte Vorlagen, alles Referenden auf Kantonsebene; nur Ausbauvorlagen; Fallzahl ist sicherlich an unterer Grenze; zwar wird Anspruch auf Vollerhebung gemacht, was aber angezweifelt werden kann • starker Fokus auf die grossen christlichen Konfessionen, deren Min- derheitenstatus zumindest heute angezweifelt werden kann; Für die ge- genwärtige Diskussion der Thematik zentrale religiöse Minderheiten (wie der Islam) sind klar untervertreten im Sample. • Evidenzen zu Islam können aber wohl durchaus auf Ausländer (sofern sie als Outgroups wahrgenommen werden) übertragen werden • Starke Abhängigkeit der Resultate von Kontexten, wie der gesell- schaftlichen Akzeptanz der betroffenen Religion zur Zeit der Abstim- mung, was Generalisierungsversuche erschwert Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Zeitliche Repräsentativität kann nicht wirklich überzeugen, besonders nicht für die Gegenwart; nur zwei der 15 Vorlagen waren von 1990 oder später (1990 und 2003) • Auch Aussagen über andere Kontexte (Länder; Politebenen etc.) kaum möglich Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? ➔ wird nicht explizit angesprochen; Die Generalisierung von Danaci: «Die Tatsache, dass deren vier vom Volk ab- gelehnt wurden, bedeutet, dass die Minderheiten in der direkten Demokratie weniger gut geschützt sind als in der parlamentarischen Arena.» scheint doch sehr vorschnell zu sein und bedürfte zumindest einer kritischen Reflexion; Da- naci kann klar etwas über den Effekt der DD aussagen in Zusammenhang mit den betrachteten Minderheiten; wie sich die repräsentative Arena jedoch allge- mein gegenüber Minderheiten verhält, kann nicht beantwortet werden. Autor und Jahr: Christmann 2011 Veröffentlichung via: Swiss Political Science Review (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sauber Überleitung von Theorie zu Hypothesen (und sehr gute theoretische Untermauerung der Hypothe- sen) • Sehr gute Darlegung theoretischer Wirkungsmecha- nismen und Ansätze, weshalb sich repräsent. und di- rektdem. Arena in Bezug auf Minderheitenent- scheide unterscheiden • Berücksichtigung der Interaktion der Hypothesen und Aufstellung von Interaktionshypothesen • Allgemein werden alle Erkenntnisse der Analyse sehr gut in einen theoretischen Rahmen eingebettet und kritisch reflektiert • Die Logik/Wirkungsmechanismus hinter der indirekten Beeinflussung hätte noch et- was verstärkt ausgeführt werden können; z.B. unter Bezug der überzeugenden Arbeit von Gerber (1996); ansonsten kaum Schwachstellen in theoretischen Einbettung zu finden b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Erstmalig ausschliesslicher Fokus auf indi- rekten Effekt • gut begründete Wahl der Methode • QCA sehr geeignet zur Beantwortung der Hypothese • Vor allem Stark; da sie Kombinationen/In- teraktionen von verschiedenen Faktoren aufzeigen kann • «Ausreisser» werden explizit analysiert • Qualitative Beobachtungen können berück- sichtigt werden Einschränkungen in Bezug auf Evidenz für den Un- tersuchungszusammenhang dieser Arbeit: • Direkter Effekt wird nicht berück- sichtigt • Kein Vergleich mit rein repräsen- tativer Arena -> würde hier Volks- wille eventuell auch debattiert und antizipiert um z.B. Widerwahl zu gewährleisten? 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhebung: • Sehr genaue Prüfung und Untersuchung der ausgewählten Fälle • Verzerrung bei Erstellung der Fuzzy-Werte können nicht ganz ausgeschlossen werden • Fokus auf diskursive Faktoren in Bezug auf die zentrale Messung des Ausmas- ses der Debatte über die Volksrechte ist wohl sinnvoller Weg, um den sehr schwer messbaren Faktor zu erfassen, inwieweit die Volksrechte die Entscheide indirekt beeinflussten o Problem; keine Berücksichtigung von informellen Debatten oder still- schweigenden Bedenken über mögliche Volksabstimmung (somit könnte dieser Faktor eher zu tief «gemessen» worden sein o Auch wird nur anhand der letzten Debatte gemessen, was nicht begrün- det wird • Äusserst transparentes Vorgehen • Messung der weiteren Faktoren scheint sehr valide; wenn auch mit kleinen Ab- strichen bei Faktor Islam-Debatte, da hier ebenfalls auf rein diskursive Ele- mente in der Form von Wortmeldungen zurückgegriffen werden musste • Konzeptualisierung der abhängige Variable anhand des sechsstufigen Indexes kann überzeugen Interne Validität: • Im Rahmen einer QCA ist von hinreichenden und notwendigen Bedingungen zu sprechen (hier Urteil anhand Konsistenz und Abdeckungsgrad) • Die Abwesenheit der Debatte über die Volksrechte hat mit einem Konsistenz- wert von 0.92 überzeugend als notwendige Bedingung für liberale Anerken- nungsregelungen ausgewiesen werden können; auch wenn zwei der vier Fällen (mit den höchsten Werten für die abhängige Variable) keine komplette Abwe- senheit der Debatte auswiesen können • Gesamtabdeckungswerte sind eher gering; somit keine vollständige Erklärung des Outcomes möglich -> wird von Christmann aber reflektiert 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Fokus auf einen sehr spezifischen Outcome (Anerkennung religiöser Gemeinschaften) • Wie gut repräsentieren diese Beobachtungen die religiösen Minderhei- ten der Schweiz; sowie die Minderheiten allgemein? • Ist schwierig zu beurteilen; es handelt sich grundsätzlich um Vorlagen, die die Möglichkeit der Anerkennung von Religionsgemeinschaften thematisieren. Solche Themen werden in den letzten 20 Jahren of mit dem Islam verbunden; weshalb ein enger Bezug zur Migrationsthema- tik und Ausländerpolitik anzunehmen ist • Wenn das Parlament denkt, die Bevölkerung sei kritischer eingestellt gegenüber dem Islam, wird das zu negativem Effekt führen; diese Lo- gik sollte auch für andere «Outgroup»-Minderheiten gelten, wie Aus- länder oder auch Straftäter. Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Die Schweizer Politik orientiert sich sehr stark an der direkten De- mokratie; das antizipieren der Bürgermeinung gehört zu täglichen Geschäft der Politikerinnen. Der Effekt wird wohl kaum in den Ausmassen in einem anderen Land auf Ebene der Nationalstaaten auftreten; in der USA ist ein ähnlicher Effekt auf regionaler und lokaler Ebene zu erwarten (besonders in Staaten mit ausgebauter DD wie Kalifornien) Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Es werden keine Aussagen betreffend der Wirkung in anderen Kontexten ausserhalb der Schweiz gemacht. • Die Möglichkeit der Generalisierungsfähigkeit auf andere Minder- heitenbereiche in der Schweiz hätte durchaus angesprochen wer- den können • Implizit wird der Anspruch erhoben, dass der gefundenen indi- rekte Effekt der DD grundsätzlich die Parlamente der Schweiz be- einflusst, was sicherlich anzunehmen ist Weitere Bemerkungen: • Überzeugende Darlegung; weshalb liberale Anerkennungsregelungen im Rahmen von Totalrevisionen grös- sere Chancen haben -> ist neuer Kontextfaktor («bundling von Vorlagen kann Minderheitenanliegen zu ei- ner Nebensache machen und dadurch Annahme der Ausbauvorlage erhöhen); zeigt, wie das Parlament durch solche «Tricks» versuchen kann, einen gewünschten Outcome trotz ablehnender Haltung in der Be- völkerung durchzusetzen Autor und Jahr: Redfield-Ortiz 2011 Veröffentlichung via: Arizona State Law Journal (student-edited law review) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Überzeugende theoretische Einleitung in Thematik • Intensive Beschäftigung mit Unterschieden der di- rektdem. und repräs. Arena; klare Darstellung von Wirkungsmechanismen • Intensive Auseinandersetzung mit Studie von Gamble • Wichtigkeit der «Gay-Rights» im amerikanischen Kontext der Diskussion um die direkte Demokratie herausgestrichen • Betonung der Wichtigkeit des Vergleichs mit der re- präsentativen Arena • Übergang von einleitenden Betrachtungen des Effektes (der DD auf Minderheiten all- gemein) hin zum spezifischen Untersu- chungsgegenstand von Gay-Rights nicht ganz überzeugend b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Intensive qualitative Auseinandersetzung mit einzel- nen Fällen und Berücksichtigung der zeitlichen Kontexte • Berücksichtigt Stimmverhalten • Outcome wird auf Pro und Contra hin unter- sucht, was zu Problem führt, dass etwas als Pro oder Anti Minderheit ausgewiesen wird, was gar keinen eigentlichen Effekt hatte • Einbezug der Wählerpräferenzen • Stark deskriptive Analyse und nicht übersichtli- che Präsentation der Ergebnisse ( erfüllt in die- sem Sinne Inklusionskrit • Etwas zu wenig berücksichtigt wurde Tatsache, dass DD ein komplementäres Element der re- präsentativen Arena darstellt 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Grosser Teil der Daten von Publikationen von Haider-Markel, der sich sehr lange mit Gay-Rights in USA auseinandersetzte • Sehr transparente Auflistung der Beobachtungen und der entsprechenden Kodierung Interne Validi- tät: • Nachweis von Effekt kann und wird nicht beansprucht; allerdings können Hinweise gelie- fert werden, wie Gay-Rights in den beiden Arenen abschneiden • Durch die qualitative Analyse einzelner Fälle kann relativ überzeugend aufgezeigt wer- den, wie direktdem. Instrumente die «Gayrights» beschnitten haben • Durch diese Beschäftigung mit einzelnen Fällen wird interne Validität gesteigert 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Gay-rights können gut repräsentiert werden; sehr umfassende Daten- sammlung in diesem Gebiet • Aussagen über andere Minderheiten können nicht gemacht werden Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Schwankungen in der Wahrnehmung der LGBT-Community wurden aufgezeigt; weshalb anzunehmen ist, dass der zeitliche Kontext zu be- achten ist und keine allg. Aussagen gewagt werden sollten • Eine Übertragung der Evidenz auf z.B. Europa ist problematisch, da Europa grundsätzlich gegenüber LGBT’s als liberaler angesehen wird, könnten die Ergebnisse dort anders aussehen Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Nein, ist aber auch nicht Anspruch der Arbeit Weitere Bemerkungen: • Fazit der Autorin: "It is clear that not only do legislatures serve as far better protectors of minority rights, but also that direct democracy is used almost exclusively as a tool of those who wish to restrain minority rights." • Befunde sind für Rechte von Homosexuellen aussagekräftig; allerdings kann ein kausaler Effekt der DD nicht überzeugend mit dem Design «gemessen» werden • Weiter ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine Studie aus der Perspektive der Rechtswissenschaft han- delt Autor und Jahr: Vatter und Danaci 2011 Veröffentlichung via: “Vom Schächt- zum Minaretverbot – Religiöse Minder- heiten in der direkten Demokratie», 2011, Adrian Vatter (Hrsg.) Kapitel basiert auf Artikel aus dem Jahr 2010, veröffent- licht in der Politischen Vierteljahresschrift; 51(2) (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sehr gute theoretische Einbettung • Von bisherigen Studien, die umfassendste Darlegung verschiedener theoretischer Ansätze zur Erklärung des Effektes (outstanding) • Gute Aufarbeitung des Forschungsstandes; auch Einbezug von eher «indirekter» Evidenz • Klare Darstellung von direkten und indirekten Effek- ten; sowie Volksabstimmungen ohne Effekte (z.B. abgelehnte Initiative) • Minderheitenbegriff der Studie klar definiert • Theoretische Herleitung der Rolle von Kontextfakto- ren • Herleitung der Hypothesen zwei Details: o Bei Kategorisierung der Minderheiten in Out- und Ingroups wurden Frauen als stär- kere Fremdgruppe kategorisiert als bei- spielsweise Homosexuelle; was nicht ganz zu überzeugen scheint; ansonsten ist die Grobeinteilung gut nachvollziehbar o Aus S. 227 wird bei der Beschreibung der Kategorien die Gruppe der Frauen «verges- sen», was den Leser etwas verwirren kann auf den ersten Blick b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Umfassendes Design; welches direkte und indirekte Effekte, sowie Kontextfaktoren adressiert (jedoch keine Primäruntersuchung zu indirektem Effekt) • Sehr gelungene Übersetzung der diagnostizierten Forschungslücken in das eigene Forschungsdesign • Effekt auf den repräsentativen Output als zentraler Fokus • Simpler aber korrekt angewendeter Counting-up-ap- proach; • Darstellung in Kreuztabellen als sehr gewinnbrin- gende Ergänzung des reinen «Counting-up» Einige Punkte, die nicht ganz ideal sind: • Die Analyse zum indirekten Effekt wird in Einleitung relativ prominent erwähnt; die Se- kundäranalyse der Studien dazu ist dann aller- ding eher oberflächlich (und es wird nicht wie angekündigt ein vertiefter internationaler Ver- gleich geliefert) • Indirekter Effekt wird nicht mittels einer Pri- märanalyse untersucht • Kein direkter Vergleich mit einer rein reprä- sentativen Arena (je nach Argumentation aber auch nicht nötig) • Gemessene Veränderung der direkten Demo- kratie scheint nicht zu berücksichtigen; dass gewisse Checks and Balances auch bei Volks- abstimmungen wirken; z.B. abgeschwächte Umsetzung durch das Parlament 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Die umfassende und intensive Datensuche scheint im Allgemeinen solide Ergebnisse er- zielt zu haben, auch wenn eine umfassende Überprüfung der Datensätze nicht möglich ist • So kann Kategorisierung nicht überprüft werden (hierfür wäre komplette Replikation des Studienteils nötig); aber durch die Beurteilung durch mehrere Forscher, sollte eine ob- jektive Einschätzung des tatsächlichen Effektes der einzelnen Vorlagen gewährleistet sein; auch wenn hier Verzerrungen nicht ganz klar ausgeschlossen werden können • Auch die Frage, ob tatsächlich alle minderheitenrelevanten Abstimmungen berücksich- tigt wurden, ist schwierig zu beantworten. Auch wenn eine perfekte Vollerhebung kaum möglich scheint, so ist zumindest anzunehmen, dass die gefundene Fälle alle minderhei- tenrelevant sind und in hohem Masse repräsentativ sein sollten Interne Validi- tät: • Counting-up: Die Veränderung des Policy-outputs kann bei den untersuchten Abstimmungen ein- deutig mit der direkten Demokratie in Verbindung gebracht werden. Die Resultate des Counting-up können so den direkten Effekt «sichtbar machen». Nicht mit Sicher- heit kann jedoch daraus auf einen klar «unabhängigen Effekt» geschlossen werden. Wie von Danaci (2008) argumentiert, kann bei Effekten, die von unterschiedlichen Präferenzen herrühren, ganz präzise nicht von einem unabhängigen, sondern von ei- nem intervenierenden Effekt der direkten Demokratie gesprochen werden, da die Veränderung nicht direkt auf die Institution der direkten Demokratie zurückzuführen ist. • Regressionsanalyse: Die Standardfehler und Pseudo R^2 weisen auf robuste Ergeb- nisse • Weiter sprechen auch der breite Einsatz von Kontrollvariablen, die Berücksichtigung von räumlichen Cluster und Interkorrelationen sowie die Erstellung verschiedener Modelle, für durchaus robuste Ergebnisse • Ein ökonomischer Fehlschluss wird verhindert, indem keine Individualmerkmale der Stimmbürger als Variablen berücksichtigt wurde; Problematisch könnte hierbei z.B. sein, wenn von einem Einfluss der Variable «Bildungsgrad» oder «Arbeitslosigkeit» auf das Abstimmungsverhalten von Individuen zu schliessen; was aber von den Au- toren auch nicht gemacht wird 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Die 193 Vorlagen scheinen sehr nahe an einer Vollerhebung zu sein; ein hohes Mass an Repräsentativität für versch. Minderheitengruppen der Schweiz ist anzunehmen • Zur hohen Repräsentativität trägt auch die breite, aber sehr klar formu- lierte, Definition von Minderheitengruppen bei. • Zuteilung zu In- und Outgroups war heuristisch. Tatsache, dass bei- spielsweise Frauen als stärkere «Fremdgruppe» eingeteilt wurden als Homosexuelle, kann hinterfragt werden. Ist allerdings für finale Er- gebnisse der Studie nicht von grosser Bedeutung Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Sehr umfassende Zeitspanne (40 Jahre) berücksichtigt, was Ver- zerrungen durch «zeitliche» Kontextfaktoren verringert • Wichtige Erkenntnis der Autoren ist, dass die Effekte stark von Kontexten abhängt; was bei Generalisierungsversuchen zu be- rücksichtigen ist und diese stark einschränkt. Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Nein, eine explizite Diskussion der Generalisierungsfähigkeit findet nicht statt. Generelle Aussagen auf Basis ihrer Resultate werden jedoch auch sehr vorsichtig geäussert. Weitere Bemerkungen: • Qualitative Unterscheidung des Effektes von Annahme einer Abbauvorlage und Ablehnung einer Aus- bauvorlage; was überzeugt • Effekt auf Minderheiten wird nicht explizit auf Minderheitenrechte angewendet. Entscheidend war, ob bei der Vorlage Minderheitenanliegen im Zentrum standen; eine Analyse, die einen engeren Fokus wählt, und stärker auf «Grundrechte» Bezug nehmen würde, hätte zu anderen Resultaten kommen kön- nen und hätte sicherlich weniger Vorlagen berücksichtigt. Autor und Jahr: Lewis 2013 Veröffentlichung via: The Routledge series Controversies in Electoral Democ- racy and Representation 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Breite und korrekte theoretische Abhandlung zur Thema- tik • Zentrale Begriffe sauber entwickelt • Minderheitenbegriff erscheint sinnvoll entwickelt zu werden; zudem sehr gut ist, dass explizit auch betrachtet wird, was «Recht» in diesem Zusammenhang meint. o Minderheitenbegriff: Gruppen, die sich sozialer, politischer oder ökonomischer Diskriminierung ausgesetzt sehen • Indirekte und direkte Effekte werden sehr anschaulich präsentiert • Ausführungen zu wichtigen Kontextbedingun- gen etwas zu kurz • Forschungsstand fast ausschliesslich auf USA fokussiert; gäbe aber gerade aus der Schweiz von Vatter, Danaci und Co. relevante Forschung • Keine kritische Auseinandersetzung mit bisheri- gem Forschungsstand; z.B. bei Zitierung der Studie von Frey und Goette • Kaum positive Erklärungsansätze präsentiert • Keine konkreten Hypothesen hergeleitet; beson- ders in Bezug auf bestimmte Kontextfaktoren • Viele Hintergrundinfos zu Status Quo und hist. Entwick- lung der direkten Demokratie in den Bundesstaaten • Theoretische Einbettung gefundener statistischer Zusam- menhänge • Unterscheidung eines tyrannischen Effektes der DD von einem allgemeinen Effekt der Mehrheitsdemokratie; letz- tere kann auf Basis von Wählerpräferenzen einen negati- ven Outcome erklären, wobei die direkte Demokratie bloss einen «Interaktionseffekt» hat; Im Schlussteil wird diese Unterscheidung zwischen unabhängigen und ab- hängigen Effekt diskutiert b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Überzeugender Methoden-Mix • Qualitative und quantitative Auswertungen und an- schliessende zusammenfassende Diskussionen • Counting-up-Approach sowie Regressions-Analysen • Verbindung der einzelnen Evidenzen zu einem grös- seren Ganzen • Cox-Regressionen (Event History Analyse) berück- sichtigen eine zeitliche Komponente; so können be- dingte Wahrscheinlichkeiten geschätzt werden; so- mit nicht bloss von bereits eingetroffenen Ereignissen abhängig; verhindert Problem der rechtszensierten Daten • Keine explizite Begründung der jeweiligen Methodenwahl • Keine (überblicksmässige) Einführung in das methodische Vorgehen • Bei Cox-Modell: zeitliche Variation der Hazardraten muss ausgeschlossen werden können; Nicht-Erfüllung der Proportionali- tätsannahme kann die Analyse stark verzer- ren • Die Regressionen berücksichtigen nicht, wenn ein Policy-Entscheid später rückgän- gig gemacht oder revidiert wurde 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Daten von 49 Staaten (Zeitpanne 1980 bis 2008) wurden transparent und systematisch er- hoben • Zentrale unabhängige Variable direkte Demokratie wird in zwei Varianten operationali- siert; einmal als dichotome Variable und die zweite Version, welche Abstufungen berück- sichtigt; Eigener Index für DD «Impact» wird hierbei erstellt und als Mass für abgestufte Variable verwendet, was sehr überzeugen kann • Diverse Kovariablen berücksichtigt; auch theoretisch begründet • Die Fallauswahl ist grundsätzlich als zweckmässig einzustufen, auch wenn genaue Aussa- gen über die einzelnen Erhebungen nicht gemacht werden können Interne Validi- tät: • Block 1: robuste und signifikante Ergebnisse können überzeugend dargelegt werden; so- wohl mittels Counting-up, wie auch mit Cox-Regression; allerdings bei English only laws und Affirmative Action sind gewisse Schwachstellen auszumachen (in Bezug auf Regres- sionsoutput); so ist die Erklärungskraft der Modelle hier deutlich geringer; insbesondere Fallzahl bei Affirmative Action ist für Regression zu klein (nur 8 Fälle); • Block 2; interne Validität ist dank den diversen Kontrollvariablen grundsätzlich gegeben; Probleme können jedoch bei Operationalisierung der Kontrollvariablen nicht ausge- schlossen werden; insbesondere bei Werte wie «Ideologie» • Block 3: der deskriptive Counting-up Teil kann hier nicht wirklich überzeugen; Fallzahl hier ist zu klein und Variation zu gross; Fokus liegt aber auf Messungen der Cox-Regres- sion; diese liefert trotz bestmöglicher Kontrolle der Rahmenbedingungen keine signifi- kanten Ergebnisse; Fallzahl allgemein bei den drei untersuchten Policies wohl zu klein Allg. Betrachtung interne Validität: • Bei allen Cox-Regressionen wird Proportionalitätsannahme überprüft und grundsätzlich erfüllt • Grosse Stärke zeigt sich im Methoden-Mix; durch Ergänzung mit qualitativen Betrach- tungen wird interne Validität gestärkt; da es helfen kann aufzuzeigen, dass der statistische Zusammenhang wohl tatsächlich als kausaler Effekt verstanden werden kann (Beweis durch Analyse der einzelnen Fälle) 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • die ausgewählten Fälle sind für die im Fokus stehende Policy jeweils repräsentativ; bzw. werden erschöpfend erfasst • allerdings ist der Auswahlbereich der konkreten Vorlagen eher klein und somit die Repräsentativität der untersuchten Vorlagen für die allg. Untersuchung zu Minderheitenrechte relativ eingeschränkt: o grundsätzlich: Fokus auf ethnische, sprachliche Randgruppen sowie Homosexuelle o Fokus auf eine relativ kleine Anzahl von konkreten Anti- Minderheiten Policies, was der Repräsentativität für allg. Minderheitenanliegen schadet o Zudem spielen Affirmative Action eine prominente Rolle; be- ruht jedoch auf einer eher weit gefassten Auffassung von Minderheitenrechten; da hier «bloss» Art Sonderrechte einge- schränkt werden o Gender, Behinderte, Straftäter etc. die ebenfalls dem Minder- heitenbegriff entsprechen würden; wurden nicht in Analyse berücksichtigt; warum z.B. Frauen nicht dabei? Hätte vertieft reflektiert werden sollen Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) o Klare Beschränkung auf USA; allgemeine Aussagen aus- serhalb dieses Kontextes sind kaum überzeugend o Zeitliche Dimension; Cox-Regression ist hier sicherlich im Vorteil gegenüber klassischer Regression; allerdings kann die Evidenz nur auf Zeiten übertragen werden, welche Proportio- nalitätsannahme nicht verletzen Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? o Im Schlussteil wird Bezug zu Schweiz gewagt; Aussagen ausserhalb der USA werden jedoch grundsätzlich nicht gemacht; Lewis verweist insbe- sondere auf die institutionellen Kontexte, welche entscheidend seien und sich von Land zu Land unterscheiden können. Weitere Bemerkungen: • Langjährige und intensive Forschung; diverse Analysen werden in einer Publikation verpackt und sehr guter Überblick gewährt • Widerspricht Hajnal, Gerber und Louch, die für Evidenz sämtliche Vorlagen einbeziehen; sondern folgt e- her dem Ansatz von Haider-Markel et al. und fokussiert nur auf Vorlagen, die auch wirklich Minderheiten- rechte betreffen • In Konklusion wird die Rolle der Wählerpräferenz genauer analysiert; und die Rolle der direkten Demokra- tie beim Effekt auf Minderheitenrechte wird etwas relativiert • Lewis schliesst aus den Ergebnissen, dass Vorlagen, die für eine breite Gruppe von Minderheiten sprechen, durch DD positiv beeinflusst werden können; hingegen haben sehr spezifische (auf einzelne Minderheiten- gruppen beschränkte) Ausbauvorlagen einen schwereren Stand aufgrund der DD Autor und Jahr: Hainmueller und Hangartner 2015 Veröffentlichung via: American Journal of Political Science (Peer Reviewed); Forthcoming. 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Theoretische Erklärungsversuche des Regressionsout- puts • Theoretische Herleitung von diversen Kontextfaktoren sowie Kontrollvariablen etc. zur Stärkung der Robust- heit der Regression • Schwächen in bisheriger Forschung werden eruiert (wenn auch nicht sehr ausführlich und nicht immer berechtigt) und versucht mit dem eigenem Design zu beheben • «legal accountability» kann als theoretischer Wir- kungsmechanismus überzeugen; und wird auch mit ei- gener Regressionsanalyse (p.21) empirisch getestet; • Kaum Erläuterungen/Reflexion, wie genau der Untersuchungsgegenstand für die allge- meine Debatte zur direkten Demokratie einen Beitrag leisten kann (erst im Schlussteil im Rahmen der Generalisierungsfähigkeit • Keine theoretisch hergeleiteten Hypothesen • Theorie nur nach Analyse in Form von Erklä- rungsversuchen des Zusammenhangs • Wirkungsmechanismen stark (bzw. fast aus- schliesslich) von eigener Evidenz in ihren Stu- dien abhängig -> Keine wirklich unabhängige, theoretische Erklärungsansätze; jedoch ist der alleinige Fokus auf diesen Ansatz nicht überzeugend • Zu schnelle Abschreibung möglicher Erklä- rungsfaktoren: So wird beispielsweise die Tat- sache, dass die SVP Sitzanteile in den Ge- meinderäten in etwa dem Wähleranteil der SVP entspricht, als Evidenz aufgeführt, dass die Erklärung der versch. Präferenzen nicht entscheiden seien (später wird dieses Argu- ment zwar noch etwas spezifiziert getestet) • Die dabei gemachte Annahme, dass die Präfe- renz der Medianwähler grob den Präferenzen der Repräsentanten entspräche, ist nicht kon- sistent mit gegenwärtigen politikwissenschaft- lichen Erkenntnissen (z.B. jene von Gerber 199), besonders in minderheitenrelevanten Fragen • Viele der Theorieansätze werden auf Basis von Befragungen der «Gemeindeverwaltung» (37 Interviewpartner) bestätigt oder verwor- fen, was nicht wirklich überzeugen kann • Allgemein wird zu wenig berücksichtigt, dass einzelne theoretische Erklärungen als Kombi- nation zu erwarten sind und keine alternativen Modelle darstellen • Verständnis von «Direct vs. Representative Democracy» wird vermittelt, was problema- tisch ist und nicht Realität entspricht b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Anspruch: natürliches Experiment; (Bedarf einen Unter- suchungsgegenstand mit Wechsel bei der unabhängigen Variable «Direkte Demokratie» (durch exogenen Faktor ausgelöst) innerhalb sonst gleicher Kontexte oder ver- gleichbare Fälle, die sich nur in der unabhängigen Vari- able unterscheiden) • Einbürgerungsverfahren durchlief tatsächlich solch einen Wechsel (sehr ideale Voraussetzungen) • Fokussiert auf exogene «over-time» Variation in direk- ter Demokratie (als Einbürgerungsverfahren) • -> quasi-experimentelle Bedingungen können durch das Forschungsdesign gewährleistet werden • Die «natürlichen» Gegebenheiten werden überzeugend in das Forschungsdesign übersetzt. • Regressions-Diskontinuitäts-Analyse ist richtige Wahl auf Basis der Datenlage und der Umstände • Das Design kann die Arena der direkten Demokratie mit der repräsentativen Entscheidungsfindung vergleichen und erlaubt Placebo-Tests/ Kontrollgruppen • Dadurch sehr hohe interne Validität der Ergebnisse zu erwarten • Methode kann nicht direkt auf die in Titel und Abstract prominent präsentierte Frage des Ef- fektes der direkten Demokratie auf Minder- heiten Bezug nehmen • Einbürgerungsprozess ist sehr individuell und unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von re- gulären Prozessen der Gesetzgebung • Interne Validität sehr stark; aber klare Einbus- sen in externer Validität, vor allem im Rah- men der allg. Frage des Effektes der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte zu erwar- ten • Titel und Abstract korrespondieren somit nicht wirklich mit dem tatsächlichen Inhalt der Studie 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Methodisch sehr gut; extrem ausführliche Erläuterungen über mögliche Verzerrung und Reflexion zur Robustheit • Für diverse potenziell Verzerrungen wurde kontrolliert • Placebo-Tests; Inklusion von zeitabhängigen Kovariablen • Diverse Spezifizierungen des Regressionsmodels können Robustheit der Ergebnisse stär- ken • Auch zeitlich bedingte Störfaktoren berücksichtigt (beispielsweise Zustimmungsrate der Stimmbürger zur SVP; Indikator für xenophobe Präferenzen) • Die erleichterte Einbürgerung kann als Placebo-Test Gruppe überzeugen; hier konnte keine Veränderung in der Zeit des Wechsels gefunden werden, was die DD als Erklä- rungsfaktor stärkt • genügend hohe Anzahl Beobachtungen Interne Validi- tät: Ja. Die interne Validität erscheint ausgesprochen hoch. Die Autoren kontrollieren für diverse Stör- faktoren und eliminieren eine grosse Bandbreite an potenziellen Verzerrungen; vergleiche Ausfüh- rungen unter a. Interne Validität wird auch durch Erstellung von «Sub-Samples» überprüft. Die Befunde können somit klar auf die Veränderung des direktdemokratischen Entscheidungsver- fahren angewendet werden. 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Die Fälle sind für das Einbürgerungsverfahren in der Schweiz äusserst repräsentativ • Fokus auf AusländerInnen, die sich als Individuum bei Einbürgerungs- verfahren einer bestimmenden Mehrheit gegenübersehen. -> sehr spe- zifische Untersuchungseinheit • zentrale Frage für diese Arbeit ist, ob damit Aussagen über andere Minderheitengruppen und andere Politikbereiche gemacht werden können. • Die Studie behauptet dies in gewissen Massen, was aber nur schwer nachvollziehbar ist • Einbürgerungspraxis folgt sehr eigenen Wirkungsmechanismen, wes- halb Aussagen über generelle politische Entscheidungsverfahren nicht wirklich überzeugen können • Aussagen über andere Minderheiten; z.B. Homosexuelle oder Frauen sind nicht möglich oder nur sehr eingeschränkt; • Auch der Bezug zu expliziten Rechten von Minderheiten ist nicht ge- geben • Deshalb können die Ergebnisse wohl kaum als Evidenz für einen ne- gativen Effekt auf Minderheiten als weitgefasster Begriff gelten. Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Generalisierungsfähigkeit auf andere Länder wird diskutiert; Auf Basis von ESS-Daten, werden für die Schweiz tiefe «Anti-Immigranten-Ge- fühle» ermittelt; was dafürsprechen kann, dass der Effekt in anderen Ländern gar noch stärker ist (da Effekt in «fremdenfeindlichen» Ge- meinden besonders stark war bei eigener Untersuchung) • Somit kann Übertragung der Befunde auf Einbürgerungsverfahren in anderen Ländern durchaus gewagt werden Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Wird gemacht; und zwei zentralen Fragen werden gestellt: ist Schweiz anders; und ist Einbürgerungsprozess anders? -> sind sicherlich zwei sehr wichtige Fragen • Erste Frage zur Schweiz; hier wird angenommen, dass in anderen Län- der ein stärkeres Ani-Immigranten-Gefühl herrscht (vrgl. Punkte von oben unter Kontextfokus) • Zweite Frage: Unterschied minderheitenrelevante Vorlagen und Ein- bürgerung: letztere zielen auf Individuen, während Vorlagen eine Min- derheit als gesamte Gruppe betreffen; Argument von «person-positi- vity bias»! (kann durchaus überzeugen und der Ansatz ist auch ziemlich gut empirisch abgesichert) -> lässt Autoren vermuten; dass bei allg. direktdemokr. Arena der negative Effekt noch stärker sei • Beide Fragen werden diskutiert und die Autoren kommen so zum Schluss; dass Ihre Ergebnisse auf Basis der zwei Überlegungen in an- deren Kontexte wohl noch stärker ausgeprägt sein sollten; -> somit wird relativ klare negative Evidenz für allg. Zusammenhang ausgewie- sen • Das Vorgehen kann is durchaus passend, vor allem aber das Argument des «person-positivity bias» kann jedoch alleine nicht als Argument überzeugen, weshalb die Ergebnisse einfach so auf allg. politische Verfahren angewendet werden können • Die beiden Autoren relativieren die Generalisierungsfähigkeit zum Schluss: Eine überzeugende ext. Validität könne nur durch weitere in- tern valide Studien in anderen Ländern und anderen Bereichen ge- währleistet werden; dem ist sicherlich zuzustimmen Autor und Jahr: Bochsler und Hug 2015 Veröffentlichung via: Electoral Studies (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Transparenz über den angewendeten Minder- heitenbegriff • Wichtige theoretische Ansätze werden präsen- tiert • Probleme und Grenzen bisheriger Studien zur Thematik werden diskutiert • Breiter Bezug zu Forschungsstand (auch sol- che mit indirekter Evidenz für Untersuchungs- zusammenhang) und wichtigen politwissen- schaftlichen Grundlagen • Theoretisch und empirisch hergeleitete Hypo- these • Keine klaren Erläuterungen zum Begriff der di- rekten Demokratie und dessen Variationen • Vertiefte theoretische Darlegung; weshalb Medi- anwähler-Präferenz sich von Präferenzen der Re- präsentantInnen unterscheiden soll, wäre zu wün- schen • Theorieansätze für möglichen unabhängigen Ef- fekt werden nicht präsentiert Methodenwahl Stärken Schwächen • Erstmals internationaler Vergleich angestrebt • Fokus auf nationaler Ebene (Bochsler und Hug kritisieren, dass bisher meist sub-natio- nale Ebene im Fokus standen) • Berücksichtigung von Interaktionseffekten • Das Design muss für eine Vielzahl von Kovariab- len kontrollieren können • Es wird nicht berücksichtigt, wie oft die direktde- mokratischen Instrumente benutzt werden; son- dern lediglich ob es die Möglichkeit dazu gibt; Einteilung in nur zwei Kategorien (22 mit und 30 Länder ohne DD) führt wohl zu gewissen Verzer- rungen, da in Realität entscheidend ist, ob und wie häufig diese auch tatsächlich benützt werden 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Verzerrungen bei Operationalisierung der Medianwählerpräferenz auf Basis der Survey- Daten wahrscheinlich; vor allem auch, da gestellte Fragen nicht immer sehr gut auf die untersuchte Policy abgestimmt sind (z.B. Frage zu Versammlungsfreiheit (vrgl. S. 210 des Papers)) • Verzerrung durch die bereits oben beschriebene Problematik der Operationalisierung von «direkter Demokratie» • Einführung des Interaktionsterms kann Erklärungskraft des Regressionsmodells in allen Bereichen stärken Interne Validi- tät: • Die Regressionsanalyse kann für den Interaktionsterm bei allen Policy-Bereichen einen Effekt nachweisen; allerding nur bei zwei Policy-Bereichen signifikant («Freedom of As- sembly» und «Woman social rights»; interne Validität ist somit beschränkt, aber eine ge- wisse Variation lässt sich relativ klar und überzeugend auf den Interaktionsterm zurück- führen • Durch Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines liberalen Outcomes unter verschieden Bedingungen (3 Szenarien), kann die Robustheit des Effektes des Interaktionsterms ge- stärkt werden • Somit scheinen zumindest Hinweise für den Interaktionseffekt von direkter Demokratie und Medianwählerpräferenz valide zu sein für die entsprechenden Fälle • die Stärke des Effektes ist allerding für gewisse Policy-Outcomes sehr schwach; und die Erklärungskraft der gesamten Schätzung ist doch relativ begrenzt 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Ge- neralisierung auf andere Min- derheiten und deren Rechte in- nerhalb der un- tersuchten Arena • Mögliche Probleme der Repräsentativität der Fälle: Schweiz in untersuchten Survey Welle (1999-2004) nicht dabei; Land, indem über die Hälfte aller Volksabstimmungen auf nationaler Ebene stattfanden (Kaufmann, 2010), ist so- mit nicht in Analyse eingeschlossen; sicherlich nicht optimal • Berücksichtigte Minderheiten: o Sinnvoll kann Berücksichtigung von politischen Minderheiten sein (mit Fokus auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit); aber Problem ist; dass hier die Interessen der Mehrheit nicht mit den Interessen der Minderheiten divergieren; ausser es handelts sich um explizite Rechte/Verbote für Minderheiten; deshalb dieser breite Ansatz nicht ideal, besonders in Bezug auf das Argument der Tyrannei der Mehrheit o Zudem: klassische Minderheitengruppen (rassische, ethnische oder sprachliche Minderheiten) aufgrund fehlender Datenbasis in den Län- dern nicht berücksichtigt o Nicht berücksichtigt sind auch Ausländer und LGBT spezifische Rechte; es wird zwar angesprochen, dass same-sex marriage abgedeckt sei durch Studie, in keiner der RA liess sich dieser Bereich jedoch als Variable finden o Grundsätzlich somit Beschränkung auf Frauenrechte und allgemeine Bürgerrechte o -> diese Auswahl, die als «minority issues» präsentiert wird, ist nicht wirklich repräsentativ für Minderheitengruppen zu sein und weicht re- lativ stark von dem Fokus der bisherigen Forschung zum Effekt ab Kontextfokus: ➔ Fragt nach Ge- neralisierungs- fähigkeit auf an- dere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Durch weltweite Länderauswahl ist die Repräsentativität für demokratische Staaten relativ hoch; weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Hinweise auch für Demokratien relevant sind, die nicht untersucht wurden o -> Ist sicherlich Stärke der Studie • Zeitlicher Kotext wurde zu wenig kontrollier/beachtet; weshalb zeitunab- hängige Aussagen nur sehr vorsichtig gemacht werden können. Wird Generalisierungsfä- higkeit in genügenden Massen reflektiert? Nicht direkt; müsste sicherlich ausführlicher gemacht werden; insbesondere die an- gesprochenen Schwächen in Bezug auf die Generalisierung des untersuchten Politik- Outputs und des Minderheitenfokus müsste eingehend diskutiert werden.

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    Erstellungsdatum: 11.03.2022

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