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    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025

    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025 Rechtspsychologie Wider verfälschte Wahrnehmungen Armeepilot Zwischen Jet und Recht Uni-Jubiläum Blick zurück, Blick nach vorn LAND___STADT DAS WISSENSMAGAZIN DER UNIVERSITÄT LUZERN COGITO AUSGABE 15/2025 MOVING HUMAN SCIENCES WELCHES BACHELORSTUDIUM BRINGT MICH FACHLICH UND MENSCHLICH WEITER? Ob Gesundheitswissenschaften, Kultur- und Sozialwissenschaften, Recht, Psychologie, Theologie oder Wirtschaft – in unseren Bachelorstudiengängen stehen immer der Mensch und die Gesellschaft im Zentrum. Apropos Zentrum: Für dein Bachelorstudium brauchst du nicht weit anzureisen. Unsere Uni liegt im Herzen der Schweiz und gleich neben dem Bahnhof, also bequem erreichbar. Uns bewegt, was Menschen bewegt. BACHELOR- INFOTAG 28. November 2025 Jetzt anmelden unilu.ch/infotag Bachelor-Infotag: jetzt anmelden Die Universität Luzern in ihrem modernen Gebäude direkt neben Bahnhof, KKL und See. Sechs Fakultäten, mittlerweile mehr als 4000 Studierende. Eine Universität in Luzern und in der Zentral- schweiz – eine Selbst verständlichkeit? Mitnichten, wenn man genauer hinschaut und einen Blick in die Geschichte wirft: Zwar reichen die Wurzeln mit der Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern und dem von ihnen ins Leben gerufenen Kollegium bis ins späte 16. Jahrhundert zurück. Luzern nahm damit über die Landesgrenzen hinweg eine bedeutende Rolle in Wissenschaft und Hochschulbildung ein. Nichts- destotrotz brauchte es mehr als vier Jahrhunderte und mehrere nicht von Erfolg gekrönte Anläufe, bis schliesslich im Jahr 2000 die Universi- tät Luzern in ihrer heutigen Form gegründet werden konnte (siehe dazu den Beitrag auf den Seiten 34–36). Es handelte sich nicht einzig um einen Entscheid des Regierungs- und Kantonsrats. Vielmehr waren es die Luzerner Stimmbürgerinnen und -bürger, die am 21. Mai – mit 72 Prozent der Stimmen – Ja zu ihrer Universität sagten. Wichtig zu wissen: Nicht nur diese als Ganzes ist demokratisch legitimiert, sondern auch jede einzelne ihrer Fakultäten (Seiten 56/57). Entsprechend darf das erste Vierteljahrhundert des Bestehens der Universität Luzern gebührend gefeiert werden. Dass dies am 25. Oktober mit einem öffentlichen Fest geschieht, ist folgerichtig. Denn es handelt sich um eine Institution der Bevölkerung, inmitten der Gesellschaft, stets bestrebt, Brücken zu bauen und in einen Dialog zu treten. Dies zeigt sich zum einen an der Forschung zu hochrele - vanten aktuellen Themen, die uns alle betreffen (siehe dazu bspw. die «Fokus»-Beiträge). Zum anderen in der Lehre: So durfte die Universität mittlerweile insgesamt rund 6000 Abschliessenden ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben (Seite 7). Know-how, das mit direktem Nutzen in die Gesellschaft zurückfliesst. Dave Schläpfer, Redaktion INMITTEN DER GESELLSCHAFT 4 Intro 8 Fokus: Land___Stadt 22 Forschung 34 Persönlich 49 Universität 56 Outro Impressum cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern Erscheinungsweise: zweimal jährlich, Nr. 15, Oktober 2025 Herausgeberin Universität Luzern, Universitätskommunikation Leitung: Sabine Gysi Redaktion Dave Schläpfer Gestaltung / Composing Daniel Jurt Bildquellen Cover: Bildkombi aus pixabay/Phil Crawshay; Seiten 5, 11: Roberto Conciatori; Seiten 8/9, 15: Orthofoto Sommer 2023 (1m-Raster), Geoportal Kanton Luzern, eigene Farbanpas- sung; Seiten 12/13: Mona Cianciara; S. 21: istock.com/ SmileStudioAP; S. 22: istock.com; S. 27: istock.com/oatawa; S. 31: istock.com/ma_rish; S. 46: ©VBS, DDPS; S. 53: Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot; S. 54: istock.com/Christian Horz Korrektorat Franziska Landolt Druck Gammaprint AG, Luzern Papier Nautilus, FSC, 100 % Recyclingpapier Inserate www.unilu.ch/magazin-inserieren oder Go! Uni-Werbung AG, info@go-uni.com Auflage 3000 Exemplare Kontakt Universität Luzern, Universitätskommunikation Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern magazin@unilu.ch Abonnement «cogito» kann kostenlos abonniert werden: www.unilu.ch/magazin-abo Online www.unilu.ch/magazin MOVING HUMAN SCIENCES WELCHES BACHELORSTUDIUM BRINGT MICH FACHLICH UND MENSCHLICH WEITER? Ob Gesundheitswissenschaften, Kultur- und Sozialwissenschaften, Recht, Psychologie, Theologie oder Wirtschaft – in unseren Bachelorstudiengängen stehen immer der Mensch und die Gesellschaft im Zentrum. Apropos Zentrum: Für dein Bachelorstudium brauchst du nicht weit anzureisen. Unsere Uni liegt im Herzen der Schweiz und gleich neben dem Bahnhof, also bequem erreichbar. Uns bewegt, was Menschen bewegt. BACHELOR- INFOTAG 28. November 2025 Jetzt anmelden unilu.ch/infotag Bachelor-Infotag: jetzt anmelden 4 INTRO Moralisches Risiko (engl. moral hazard) bezeichnet das Phäno- men, dass sich das Verhalten von Menschen ändert, sobald sie eine Versicherung abgeschlossen haben: Wer weiss, dass sie oder er gegen Schäden versichert ist, investiert möglicherweise weniger in Prävention oder verhält sich weniger sparsam bei der Schadensbehebung. Dies ist auch im Gesundheitskontext relevant: Krankenversiche- rungsschutz kann dazu führen, dass Personen riskantere Sport- arten ausüben oder häufiger zur Ärztin und zum Arzt gehen, als wenn sie die Gesundheitskosten selbst tragen müssten. Für das Gesundheitssystem ist dieses Verhalten problematisch: Wenn viele Menschen mehr Leistungen in Anspruch nehmen, als eigentlich nötig wären, steigen die Kosten für die Versiche - rungen – und damit für die Allgemeinheit. Um dem entgegen- zuwirken, setzen Versicherungen deshalb mittels Franchisen und Selbst behalten Anreize, damit die Versicherten Kostenbewusst- sein bewahren. Das Wort Renate Strobl Lehr- und Forschungsbeauftragte für Gesundheitsökonomie; Dr. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht bearbeiten wir als Masterstudierende der Rechtswissenschaft reale wirtschaftsrechtliche Fälle. Gemein- sam mit unseren Auftraggebern analysieren wir in kleinen Teams die juristischen Aspekte eines konkreten Falls, verfassen ein Rechts- gutachten und präsentieren abschliessend unsere Ergebnisse. Wäh- rend des gesamten Arbeitsprozesses werden wir von Dozierenden der Fakultät fachlich begleitet. Bei unserem Fall stand der neue EU AI Act im Zentrum. Dabei handelt es sich um eine neue EU-Verordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) mit risikobasierter Einstu- fung und strengen Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme. Der EU AI Act wird bis 2026 in Kraft treten und Unternehmen vor neue Herausforde- rungen stellen. Konkret ging es um die rechtlichen Anforderungen an KI-basierte Medizinprodukte am Beispiel einer Insulinpumpe der Firma mylife DiabetesCare. Die Arbeit an unserem Rechtsgutachten war mehr als nur eine Übung – sie forderte uns heraus und brachte uns fachlich wie persön- lich weiter. Besonders lehrreich war der Perspektivenwechsel: Während im Studium meist die präzise Fachsprache der Rechtswissenschaft gefragt ist, mussten wir hier komplexe juristische Inhalte so aufbereiten, dass sie für unsere Auftraggeber klar, verständlich und relevant waren. Gleichzeitig schärften wir unseren Blick für sorgfältige Recherche, den kritischen Umgang mit Quellen und effizientes Arbeiten unter Zeit- druck. Sehr bereichernd war auch die Zusammenarbeit im Team. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht konnten wir zum ersten Mal erleben, wie juristische Theorie in der Praxis funktioniert. Dabei gewannen wir nicht nur fachliche Sicherheit, sondern auch wertvolle Impulse für unsere berufliche Orientierung. www.unilu.ch/law-clinic PERFEKTER EIN- STIEG IN DIE PRAXIS Fabian Baron | Stefano Prandi Masterstudenten der Rechtswissenschaft Heute gelernt MORALISCHES RISIKO 5 die gleichberechtigte Verteilung der Familienarbeit ent- schieden. Ihr Mann reduzierte daraufhin sein Arbeitspensum auf 60 Prozent, in einer Zeit, in der das alles andere als üblich war, und schaffte so Raum für Regula Kyburz-Graber, ihren Karriereweg weiterzugehen. Damit wurden Familie und Karriere für sie nicht nur vereinbar, sondern gar zur gegen- seitigen Bereicherung. Fünfzig Jahre nach Kyburz-Grabers Karrierestart, kurz vor Beginn meines eigenen Doktorats, las ich ihr Buch zum ersten Mal. Schnell wurde mir bewusst, dass die Lebens- realität, in die mich Kyburz-Graber entführte, nicht der meinen entspricht – und doch war vieles erschreckend vertraut. So lässt mich das Buch damals wie heute dankbar, ermutigt und entschlossen zurück: dankbar für alle, die den Weg künftigen Generationen ebneten, ermutigt, dass Vereinbarkeit möglich ist, und entschlossen, meinen Beitrag zur Gleichstellung zu leisten. Die Autobiografie von Regula Kyburz-Graber ist weit mehr als ein Fenster in die Vergan- genheit, sie ist Mutmacherin, Inspiration und vielleicht sogar Ratgeberin für junge Wissenschaftler*innen. Schweiz, Anfang der 1970er-Jahre: Das Stimm- und Wahl- recht ist Frauen verwehrt, im Konkubinat zusammenzuleben unvorstellbar und die wissenschaftliche Karriere auf das traditionelle Rollenbild zugeschnitten. In dieser Zeit beginnt Regula Kyburz-Graber (*1950) ihren Weg in die Forschung. In der autobiografischen Erzählung «Professorin werden» schildert die dreifache Mutter, wie ihr gelungen ist, was nur wenigen Frauen ihrer Generation möglich war: Familie und wissenschaftliche Karriere zu verbinden. Die Geschichte handelt von enttäuschender Forschung, strukturellen Hürden, veralteten Rollenbildern sowie von der Suche nach Sinnhaftigkeit, von Hartnäckigkeit, einem fortschrittlichen Betreuungsmodell und von grossen Chancen. 1998 wird Kyburz-Graber die erste Professorin an einem Höheren Lehramt in der Schweiz und die erste Professorin für Gymnasialpädagogik an der Universität Zürich. Unge- schönt und in lebhaften Anekdoten verdeutlicht sie, wie herausfordernd ihr Weg dorthin als Frau und insbesondere als Mutter war. Als Wendepunkt nennt sie ein intensives Gespräch mit ihrem Mann, im Zuge dessen sie sich beide für Gelesen Julia Jeannine Schmid Oberassistentin Klinische Psychologie; Dr. MUTMACHERIN FÜR WISSENSCHAFTLERINNEN Regula Kyburz-Graber Professorin werden Hier und Jetzt, Zürich 2020 INTRO 6 BEWEGENDE MOMENTE Fundstück 25 Jahre Universität Luzern mit einem öffentlichen Fest am sich von der Datumskonstellation her geradezu perfekt anbietenden 25. Oktober 2025: ein Tag, an dem sich die Universität der interessierten Bevölkerung präsentiert und für Jung und Alt ein attraktives Programm veranstaltet – von Kurzvorträgen über Ausstellungen und Musik bis hin zu kreativen und sportlichen Aktivitäten. Die Universität hat schon immer Brücken in die Gesellschaft geschlagen und alle von Jung bis Alt an Lehre, Forschung und am Uni-Leben teilhaben lassen. Sei dies nun beispiels- weise im Rahmen der Kinderuni (nächste Durchführung im Frühling 2026) oder aber über das Jahr hindurch im Zuge der zig öffentlichen, in der Regel kostenlos besuchbaren Vorträge und Anlässe. Auch gab es schon mehrere grössere Feierlichkeiten. Im Bild: ein vom Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) organisierter Flashmob am Tag der offenen Tür im September 2011, als das Uni/PH-Gebäude beim Bahnhof eröffnet wurde. Rund 30 000 Personen waren damals an zwei Tagen an die Frohburgstrasse gekommen, um die Räumlichkeiten des umgebauten Postbetriebs- gebäudes zu besichtigen und am vielfältigen Rahmen- programm von Universität, Pädagogischer Hochschule und Zentral- und Hochschulbibliothek teilzunehmen. Auch hatte unter anderem 2008 der «Universitätstag» inklusive «Universitätswoche» stattgefunden. Impressionen vom 25-Jahre-Fest: www.unilu.ch/25-jahre 7 Rund so vielen Studienabgängerinnen und -abgängern hat die Universität Luzern in den mittler- weile 25 Jahren ihres Bestehens ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben dürfen. Diese 6000 sind an einer persönlichen Uni alles andere als blosse Zahlen. Jede und jeder Einzelne hat eine beachtliche Leistung erbracht – und zusammen bilden sie einen Teil der Geschichte der nach wie vor jungen, aber mit ihren sechs Fakultäten und ihrem humanwissenschaftlichen Profil inzwischen stimmig abgerundeten Universität Luzern. Seit dem Jahr 2000 mit damals sechs Abschliessen- den (noch aus der Vorgängerinstitution) ist die Zahl der Absolventinnen und Absolventen kontinuierlich gestiegen – sie liegt bei derzeit 400 bis 500 pro Jahr. Somit sind es jährlich also mehrere hundert zumeist junge Menschen, die weiterstudieren oder aber in ein breites Spektrum an mit einem Studium an der Universität Luzern möglichen Berufsfeldern und Berufen entsandt werden können. 2027 ist es so weit, und die ersten Studierenden des neuen Psychologie- Bachelors schliessen ab. Ihnen steht dann auch das direkt darauf aufbauende, erstmals durchgeführ- te Psychologie-Masterstudium offen. Die Zahl O-Ton zum Uni-Jubiläum «Die Universität bewegt sich zwischen Disziplinen, Kulturen und Visionen – und ich bin stolz, diesen Weg mitzugehen.» Doris Schmidli Universitätsmanagerin «Es berührte mich, zu sehen, wie aus engagierten Studieren- den nun junge Ärztinnen und Ärzte wurden.» Stefan Gysin Studiengangsleiter Medizin, zur ersten Diplomfeier des Joint Medical Master im Jahr 2023 «Ich war beeindruckt, wie selbstverständlich die Geistes- wissenschaftlerinnen und -wissenschaftler hier inter - diszi plinäres Denken pflegen.» Peter Dike Studentischer Forschungsmitarbeiter an der Professur für Pastoraltheologie 6000 Weitere Erinnerungen, Beob- achtungen und Gratulationen: wwww.unilu.ch/magazin-extra INTRO 8 FOKUS: LAND___STADT Stadt/Land? In unser Denken schleichen sich rasch Stereotype ein. Die folgenden Beiträge aus verschiedenen Disziplinen zeigen: Es handelt sich keineswegs um ein starres Zweierpaar, sondern vielmehr um ein Spektrum mit diversen Aspekten und Dimensionen. 9 FOKUS: LAND___STADT 10 FOKUS: LAND___STADT Interview: Natalie Ehrenzweig weile in der Schlussphase – Zeit für einen Blick in die «Forschungsküche» von Blatter und sei­ nen Projektmitarbeitern Johannes Schulz und Maurits Heumann. Joachim Blatter, mit welchem Forschungs- stand – neben der bereits erwähnten Studie von Katherine J. Cramer – waren Sie zu Beginn Ihres Projekts konfrontiert? Joachim Blatter: Die bisherige Forschung hat drei Erklärungsansätze für den in prak­ tisch allen Ländern feststellbaren überdurch­ schnittlichen Erfolg rechtspopulistischer Par­ teien auf dem Land: ökonomische Benach­ teiligung, kulturelle Marginalisierung und poli tische Untervertretung. In der Schweiz sind diese Faktoren, gemessen an objektiven Kriterien, für den Erfolg der SVP und anderer rechtspopulistischer Parteien wie der Lega dei Ticinesi allerdings wenig plausibel. Inwiefern nicht? In der Schweiz gibt es keine grösseren öko­ nomisch abgehängten Räume, wie wir das zum Beispiel in gewissen Gegenden der USA oder in Ostdeutschland finden. Politisch sind länd­ liche Regionen nicht unter­, sondern über­ repräsentiert. Ständerat und Ständemehr sor­ Beim vielfach geltend gemachten politi­ schen Riss in den USA spielt der ländliche Groll gegen die «Elite», die in den Städten ver­ ortet wird, eine bedeutende Rolle: Im Kern ist das die These, welche Katherine J. Cramer in ihrem vielbeachteten Buch «The Politics of Resentment» (2016) vertritt. Die US­Politolo­ gin untersuchte am Fall des ländlichen Wis­ consin, wie rurale Identität und Gefühle der Benachteiligung die Politik beeinflussen. Dies treffe insofern zu, als jene Gefühle dazu führ­ ten, politisch mit rechtspopulistischen Strö­ mungen zu sympathisieren – also mit solchen Politikerinnen und Politikern, die angeben, die Anliegen des «kleinen Mannes» zu vertreten, und lautstark und polemisch jene als arrogant und dekadent dargestellte «Elite» anprangern. Ein Forschungsteam unter der Leitung von Joachim Blatter, Professor für Politikwissen­ schaft, beschäftigt sich seit bald vier Jahren da­ mit, inwiefern Cramers These auch auf Schwei­ zer Verhältnisse anwendbar ist respektive wie die Thematik für hiesige Begebenheiten wis­ senschaftlich fruchtbar gemacht werden kann. Das vom Schweizerischen Nationalfonds ge­ förderte Projekt mit dem Titel «Populism as Peripheral Resentment?» befindet sich mittler­ gen dafür, dass die ländlichen Interessen meist sehr gut zur Geltung kommen. Kulturell erle­ ben wir zwar schon eine Transformation von Werten, aber ländliche Werte – wie zum Bei­ spiel die Naturverbundenheit – sind weiterhin sehr zentral, und die Berge bestimmen das kulturelle Selbstbildnis der Schweiz. Das heisst, Sie haben beim Start der Studie erwartet, dass in der Schweiz andere gesell- schaftliche Entwicklungen ablaufen als im Rest von Europa und in den USA? Der Erfolg rechtspopulistischer Parteien und der starke Stadt­Land­Gegensatz bei Wah­ len und Abstimmungen sind vor diesem Hin­ tergrund zunächst einmal ein Rätsel, dem wir auf den Grund gehen wollten. Maurits Heumann: Von Katherine J. Cra­ mer durchgeführte Gruppengespräche zeigten, dass die Menschen in Wisconsin eine Art von Groll gegenüber den Städterinnen und Städ­ tern hegen. In Abgrenzung zu den in der quan­ titativen Forschung dominierenden objektiven Erklärungsansätzen wählte sie einen subjekti­ ven Zugang, der die ländlichen Identitäten der Teilnehmenden berücksichtigt. Diese bestehen relativ unabhängig von den objektiven Bedin­ Die Wahrnehmung, «abgehängt» zu sein, geht in ländlichen Re- gionen häufig mit Unmut gegenüber der Stadtbevölkerung und einer Offenheit für rechtspopulistische Politik einher. Nun zeigt sich für die Schweiz: Es geht auch um einen «Wissensgraben». STADT UND LAND: ZWEI FORMEN DES WISSENS 11 gungen und können die Wahrnehmung und das politische Verhalten von Personen bestim­ men. Cramer spricht in diesem Zusammen­ hang von «rural consciousness», also einem ländlichen Bewusstsein. Sie haben ebenfalls Gruppengespräche durchgeführt und analysiert – und zwar in deutschsprachigen ländlichen Gemeinden. Wie sind Sie vorgegangen? Wir suchten die Gemeinden mithilfe des «Statistischen Atlas» des Bundes aus, indem wir zwei Dorf­ oder Gemeindetypen bildeten: Erstens Dörfer, in denen zwar immer mehr Leute wohnen, die aber häufig ausserhalb ar­ beiten und nicht am Dorfleben teilnehmen – sogenannte Schlafdörfer. Zweitens, Dörfer, die unter Abwanderung und Leerstand leiden – sogenannte Schrumpfdörfer. Die Teilnehmen­ den fanden wir, indem wir in den Gemeinden Flyer verteilten, Vereine anschrieben und per­ sönlich nach dem Zufallsprinzip Einwohne­ rinnen und Einwohner brieflich einluden. Für die Gruppengespräche trafen wir uns in der lokalen Beiz, wo wir mithilfe eines Leitfadens über das Verhältnis zwischen Stadt und Land diskutierten. Für die Auswertung kodierten wir das gesamte Material mehrfach durch und diskutierten es im Team immer wieder. Sie haben eingangs erwähnt, dass die Erklärungsmuster von Cramer in der Schweiz nicht plausibel scheinen. Welches Fazit haben Sie aus den Gesprächen auf dem Land gezogen? Blatter: Wir stellten fest, dass wir neben den ökonomischen, politischen und kulturel­ len Aspekten eine weitere Dimension heranzie­ hen müssen, um die ländliche Aversion gegen­ über Städterinnen und Städtern in der Schweiz besser verstehen zu können: Wir nennen das die epistemische Dimension. In der ländlichen Politologie und Soziologie im Dialog: Professor Joachim Blatter (l.) und Forschungsmitarbeiter Maurits Heumann auf dem Pausenplatz des Uni/PH-Gebäudes. 12 FOKUS: LAND___STADT Bevölkerung finden wir eine Wahrnehmung, gemäss der die städtische Bevölkerung bezie­ hungsweise die an den städtischen Universitä­ ten ausgebildeten Eliten in Politik und Verwal­ tung das «ländliche» Wissen immer weniger anerkennen. Ein solches ländliches Wissen ba­ siert eher auf der Erfahrung, die man selber vor Ort und in der Praxis gemacht hat, während das städtische Wissen mit dem Wissen spezia­ lisierter Experten gleichgesetzt wird. Wie haben Sie das «Wissen» von der «Kultur» unterschieden? Heumann: In der Forschung wird die kul­ turelle Dimension mit Lebensstilen und Wer­ ten gleichgesetzt. Wir sind zu dem Schluss ge­ kommen, dass es unseren Studienteilnehmen­ den um etwas anderes geht. Immer wieder betonten sie zum Beispiel, dass die Landbevöl­ kerung näher an der Natur dran sei als die Stadtbevölkerung und deshalb auch ein besse­ res Verständnis von dieser habe. Also eine geografische Nähe? Aus der geografischen Nähe zur Natur wird ein epistemischer Anspruch abgeleitet. Wenn man in und mit der Natur arbeitet, dann geht man davon aus, besser zu wissen, wie man die Natur behandeln muss bzw. wie man sie sinnvoll schützen und bewahren kann. In ähn­ licher Weise wird argumentiert, dass sich aus der praktischen Arbeit auf dem Land ein Wis­ sen ergibt, welches dem Wissen, das in den städtischen Büros entsteht, mindestens eben­ bürtig ist, aber nicht mehr anerkannt wird. Blatter: Der qualitative Zugang zeigte da­ mit wieder einmal seine besonderen Qualitä­ ten. Es existieren unzählige quantitative Stu­ dien, die Cramers Konzept benutzt und repro­ duziert haben. Mit unserem qualitativen Ansatz konnten wir darüber hinausgehende Erkenntnisse gewinnen. Es geht auch um Wis­ senskonflikte – also um die Frage, welche For­ men von Wissen beziehungsweise Wissens­ generierung als valide wahrgenommen werden und welche nicht. Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft ‹Ländliches› Wissen wird eher mit Erfahrung verbunden, und ‹städtisches› mit Fach- expertise gleichgesetzt. 13 Immer wieder wird bestritten, dass es den Stadt-Land-Graben überhaupt gibt. Heumann: Der «Stadt­Land­Monitor» von Sotomo zeigt zum Beispiel, dass sich der Gra­ ben bei Abstimmungen vor allem bei Umwelt­ und Klimainitiativen auftut – auch ein Zusam­ menhang, der unserer Meinung nach durch die epistemische Dimension des «rural consci­ ousness» besser verstanden werden kann. So handelt es sich hier ja um wissensintensive Politikfelder, bei denen die Gegenüberstellung von ländlichem Erfahrungswissen und städti­ schem Expertenwissen besonders virulent ist. Der Stadt-Land-Graben müsste ja auch in der Stadt ein Thema sein. Haben Sie diese Perspektive ebenfalls abgeholt? Ja, wir führten auch drei Gespräche in Zü­ rich durch. Diese haben wir aber noch nicht systematisch ausgewertet. Eine erste inter­ essante Beobachtung ist: Während Wissens­ ansprüche in unseren Gruppengesprächen auf dem Land mit der eigenen geografischen und epistemischen Nähe zur Natur begründet wur­ den, fanden wir in den Stadtgesprächen ein ähnliches Argumentationsmuster. Hier ging es jedoch um die städtische Nähe zur kulturellen Vielfalt, die der Landbevölkerung fehle. Auch hier erfolgten aus dieser Nähe oder Distanz zur Kultur Ableitungen darüber, an welchen Orten das validere Wissen zu finden ist. In Cramers Buchtitel wie auch im Namen Ihres Projekts kommt «Resentment» vor. Im philo- sophisch-theoretischen Teil des Projektes setzen Sie sich intensiv mit diesem Begriff auseinander. Sie unterscheiden auch zwi- schen «Resentment» und «Ressentiment». Was macht den Unterschied aus? Blatter: Der Philosoph in unserem inter­ disziplinären Team, Johannes Schulz, kontras­ tiert den Begriff des Resentment, wie er von Cramer benutzt wird, mit dem in der Philo­ sophie etablierten Begriff des Ressentiments. Diese beiden Emotionen verkörpern unter­ schiedliche Reaktionen darauf, dass Erwartun­ gen enttäuscht werden. Wenn es etwa bei Ab­ stimmungen passiert, dass die Erwartung der 14 FOKUS: LAND___STADT ländlichen Bevölkerung, dass ihre Werte und Interessen im politischen Prozess Berücksich­ tigung finden, nicht erfüllt wird, und dies als ungerecht empfunden wird, führt das zu Re­ sentment. Beim Ressentiment geht dieses Un­ gerechtigkeitsempfinden aber weiter bis hin zum Wunsch nach Rache. Weil man glaubt, dass Städterinnen und Städter die ländliche Bevölkerung als «zurückgeblieben» einstufen und damit abwerten, wertet man nun seiner­ seits die Städter und ihre Verhaltensweisen ab. Heumann: Wir glauben, dass Resentment und Ressentiment zwei unterschiedliche Phä­ nomene darstellen, die bis jetzt nicht hinrei­ chend auseinandergehalten werden. Resent­ ment kann zum Beispiel Anlass für verstärktes politischen Engagement geben. Wir sollten nicht ignorieren, dass sich mit dem zuneh­ menden Populismus die Wahlbeteiligung wie­ der erhöht hat. Von Ressentiment getragen, nimmt dieser aber destruktive Formen an. Die Problematik zeigte sich in unserer Studie bei­ spielsweise beim Thema Jagdgesetz. Mehrere Teilnehmende äusserten den hämischen Wunsch, ein Wolf solle einmal das Hündchen eines Städters fressen. Sie haben einen interdisziplinären Ansatz verfolgt. Weshalb? Blatter: Ich bin sehr an konzeptioneller Grundlagenarbeit interessiert, und da erschien es sinnvoll, mit Johannes Schulz, der leider verhindert ist und nicht an diesem Interview teilnehmen kann, einen Philosophen ins Boot zu holen, der die Grundbegriffe der Sozialwis­ senschaften hinterfragt. Andererseits habe ich mehrere Methodenbücher zur qualitativen So­ zialforschung geschrieben. Leider gibt es in der Schweiz kaum Politologinnen und Polito­ logen, die qualitativ arbeiten. Mit Maurits Heumann wiederum stiess ein Soziologe zum Team, der bereits intensiv mit qualitativen Me­ thoden gearbeitet hatte. Welche Herausforderungen sind Ihnen in diesem interdisziplinären Team begegnet? Es waren sehr viele Gespräche notwendig, um sich immer wieder über disziplinäre Gren­ zen hinweg zu verständigen. Das macht aber auch Spass; schwierig wurde es aber, als es dann darum ging, die Erkenntnisse in angese­ henen Zeitschriften zu veröffentlichen. Diese sind disziplinär und spezialisiert – fachgren­ zenübergreifende Zugänge haben es dadurch sehr schwer. Gefährdet Ihrer Meinung nach der Stadt- Land-Graben unsere Demokratie? Die Demokratie, die in der Schweiz der ländlichen Bevölkerung ja sehr grossen Ein­ fluss gewährt, wird auch von denen nicht in­ frage gestellt, die sich über städtische Eliten empören. In anderen Ländern trägt dieser Graben aber deutlich zur Destabilisierung der liberalen Demokratie bei. Planen Sie weitere Untersuchungen zur Thematik? Ende September haben wir vom Schweize­ rischen Nationalfonds ein zweites Projekt bewilligt bekommen, das wir zusammen mit Maurits Heumann, Projektmitarbeiter Wir glauben, dass Resent- ment und Ressentiment zwei unterschiedliche Pänomene darstellen. Mehr Infos zum Projekt: wwww.unilu.ch/magazin-extra Lukas Haffert von der Universität Genf durch­ führen werden. Darin wollen wir unter anderem untersuchen, ob sich die Schweizer Befunde zur epistemischen Dimension auch auf Ostdeutschland anwenden lassen, eine Re­ gion, die tatsächlich als abgehängt und peri­ pher bezeichnet werden kann. Sind Wissens­ konflikte auch in diesem Kontext zu finden, würde das unsere konzeptuelle Erweiterung der «rural consciousness» weiter validieren – falls nicht, hätten wir es mit einer Eigenheit des Schweizer Falls zu tun. Heumann: Wir werden quantitative Mess­ instrumente entwickeln, mit denen wir testen können, inwieweit sich unsere qualitativ ge­ wonnenen Erkenntnisse verallgemeinern las­ sen. Mit repräsentativen Umfragen wollen wir herausfinden, wie viel die epistemische Di­ mension des «rural resentment» dazu beitra­ gen kann, das schwindende Vertrauen in die Politik sowie das Wahlverhalten in der Schweiz und in Deutschland zu erklären. Natalie Ehrenzweig Absolventin des Masters «Weltgesellschaft und Welt- politik» und freie Autorin; beim Nationalfonds-Pro- jekt war sie während ihres Studiums als studentische Hilfsassistentin involviert. 15 Maurits Heumann Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/joachim-blatter www.unilu.ch/maurits-heumann Joachim Blatter Professor für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Theorie und Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars; Leiter des Nationalfonds-Projekts «Populism as Peripheral Resentment?» Johannes Schulz Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Oberassistent am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/johannes-schulz 16 FOKUS: LAND___STADT Text: Sarah Maria Jerjen Wie gut sind Menschen in der Schweiz im Notfall durch öffentliche Defibrillatoren ver­ sorgt – und was hat dies mit dem Verhältnis von Stadt und Land zu tun? Eine neue regiona­ lisierte Versorgungsanalyse von Sarah Maria Jerjen und Professor Armin Gemperli gelangt diesbezüglich zu einem zentralen Befund: Die Schweiz lässt sich in puncto Versorgung nicht einfach in Stadt und Land einteilen, sondern muss als facettenreicher Raum verstanden werden, der sich entlang eines urban­ruralen Spektrums bewegt. Untersuchungsgegenstand der Studie ist die räumliche und zeitliche Erreichbarkeit von öffentlich zugänglichen AED (Automatisierte externe Defibrillatoren) bei ausserklinischen Herzstillständen. Bei einem Herzstillstand sinkt die Überlebenschance mit jeder Minute ohne Defibrillation um 3 bis 4 Prozent. Die vorgesehenen Reaktionszeiten des Rettungs­ dienstes reichen dafür oft nicht aus. Öffentlich zugängliche AED können diese kritische Zeit überbrücken – aber nur, wenn sie auch tat­ sächlich zugänglich sind. Die Studie stützt sich auf die Gemeinde­ typologien des Bundesamts für Statistik, wel­ che Schweizer Gemeinden anhand von Merk­ malen wie Bevölkerungsdichte, Pendlerströ­ men, Erreichbarkeit und wirtschaftlicher Struktur in neun sogenannte funktionale Kate­ gorien einteilt. Diese Typologie erlaubt es, räumliche Versorgungslagen systematisch zu erfassen und vergleichbar zu machen – nicht anhand abstrakter Stadt­Land­Gegensätze, sondern entlang realer Nutzungs­ und Er­ reichbarkeitsmuster. Dichte vs. Erreichbarkeit Die Resultate zeichnen ein vielschichtiges Bild: Nur rund ein Drittel der Schweizer Bevöl­ kerung lebt in 300 Metern Reichweite eines AED mit 24­Stunden­Zugang. Besonders pre­ kär ist die Lage in zwei gegensätzlichen Raum­ typen: grossstädtischen Zentren und ländlich Eine aktuelle Studie zur Notfallinfrastruktur von Defibrillatoren zeigt, dass es verkürzt ist, einzig geografisch zu denken. Um eine gerechte Gesundheitsversorgung zu erreichen, muss die Raumstruktur ganzheitlich betrachtet werden. WIE RAUM ÜBER LEBEN UND TOD ENTSCHEIDEN KANN Sarah Maria Jerjen Doktorandin am Lehrstuhl von Armin Gemperli, Professor für Versorgungsforschung 17 geprägten Agrargemeinden. In städtischen Ker­ nen ist die Gerätedichte zwar hoch, doch viele AED befinden sich in Gebäuden mit einge­ schränktem Zugang wie Bürohäusern oder Ein­ kaufsstätten. Nachts und an Wochenenden blei­ ben diese unzugänglich. Gleichzeitig gibt es Hotspots, wo bis zu 40 AED denselben Versor­ gungsradius abdecken, während angrenzende Quartiere leer ausgehen. Eine scheinbare Dichte ersetzt keine effektive Erreichbarkeit. Im Vergleich dazu fehlt in ländlichen Gebie­ ten oft jegliche Infrastruktur. Gerade dort, wo die Eintreffzeiten von Rettungsdiensten beson­ ders lang sind, ist der Bedarf hoch – aber kaum abgedeckt. Auch touristische Gemeinden mit saisonal schwankender Nachfrage weisen deut­ liche Lücken auf, insbesondere weil temporäre Bevölkerungsspitzen selten planerisch berück­ sichtigt werden. Besonders gut schneiden mit­ teldichte, periurbane Gemeinden ab, also weit­ gehend ländlich geprägte Regionen, die geo­ grafisch an Städte und Agglomerationen angrenzen. Ihre Raumstruktur mit zentral ge­ legenen Schulen, Haltestellen oder Gemeinde­ zentren führt dazu, dass wenige, strategisch platzierte Geräte viele Menschen erreichen. In diesen Gemeinden trifft funktionale Nutzung auf öffentlich zugängliche Infrastruktur – ein Zusammenspiel, das auch ohne zentrale Steue­ rung eine hohe Wirkung entfaltet. Umso deut­ licher wird hier das Potenzial gezielter Planung entlang der erwähnten Kriterien. Gezielter planerischer Miteinbezug Was folgt daraus für das Stadt­Land­Ver­ hältnis? Entscheidend ist nicht die geografi­ sche Lage einer Gemeinde, sondern wie sie räumlich organisiert ist. Gemeinden mit einer ähnlichen Bevölkerungszahl unterscheiden sich zum Teil drastisch bezüglich Infrastruk­ tur, Erreichbarkeit und Nutzungsmustern. Die Gemeindetypologie des Bundes bietet hier ein wichtiges Werkzeug, um diese Unterschiede analytisch zu erfassen und gezielt planerisch zu adressieren. Die Übergangszonen zwischen städtischen und ländlichen Räumen zeigen besonders klar, wie gezielte Infrastrukturplanung auf einer solchen funktionalen Basis die Versorgung opti­ mieren kann. Die Studie macht deutlich: Versorgungsgerechtigkeit erfordert keine flä­ chendeckende Gleichverteilung, sondern eine raumangepasste Strategie, die tatsächliche Le­ bensrealitäten abbildet. Der Blick auf den Stadt­ Land­Gradienten wird damit zum Schlüssel, um begrenzte Ressourcen wirksam einzusetzen – dort, wo Bedarf, Zugang und Infrastruktur sinnvoll ineinandergreifen. Wer lebensrettende Infrastruktur gezielt verbessern will, muss ver­ stehen, wie geografische, funktionale und struk­ turelle Merkmale zusammenspielen – und wo daraus Lücken entstehen. Gerechtigkeit beim Gesundheitszugang ist eine Frage der Geografie. Defibrillatoren in der Nähe: https://defikarte.ch Auch im Uni/PH-Gebäude an der Frohburgstrasse hat es für Notfälle einen Defibrillator. Dieser befindet sich im Eingangsbereich und ist während der regulären Gebäude- öffnungszeiten auch für externe Personen zugänglich. Beim Bahnhof nebenan gibt es mehrere AED mit Zugang rund um die Uhr. 18 FOKUS: LAND___STADT sich keineswegs nur in dicht bebauten Gebieten, sondern öfter einmal abseits, so etwa im ländlichen Nebikon oder in Gelfingen und schliesslich sogar am Felsentor auf dem Rigi-Massiv. Langjährige Teamleistung Hinter der Karte steckt ein Vierteljahrhundert Religionsforschung über den Kanton Luzern. Projekte von solcher Dauer sind in den Kultur- und Sozialwissenschaften selten. Ihre grosse Chance: Sie können Entwicklungen deutlich machen und tiefergehende Erklärun- gen dafür finden, als es in dem üblichen Projektzeitraum von drei oder vier Jahren möglich ist. Die laufend aktualisierten Texte und Bildergalerien zu den einzelnen Gemein- schaften erzählen von Umzügen innerhalb des Kantons, Wachstum oder Erlöschen. So lässt sich durch eine Filterfunktion anzeigen, welche Gemeinschaften heute nicht mehr bestehen, nachdem sie in den letzten Jahrzehnten noch aktiv gewesen sind. Ein anderer Filter macht sichtbar, dass die Vielfalt ab Mitte der 1970er-Jahre stark angewachsen ist. Ein solches Langzeitprojekt ist nur im Team und dank der Mithilfe vieler möglich. Das sind neben dem akademischen Personal des Religionswissenschaftlichen Seminars unter der Leitung von Professor Martin Baumann Die interaktive Karte des Projekts «Religions- vielfalt im Kanton Luzern» macht es augenfällig: Religiöse Gemeinschaften sind über das ganze Kantonsgebiet verteilt. Die römisch-katholi- sche und weitere christliche Traditionen, dargestellt durch tropfenförmige Markierun- gen in verschiedenen Blautönen mit weissem Kreuz, dominieren gleichmässig – bis auf den Ballungsraum Luzern. Hier wird das Bild bunter durch orange Symbole (buddhistisch), grüne (islamisch), violette (jüdisch) und gelbe (weitere). Grössere Vielfalt in urbanem Raum – das war zu erwarten. Und doch ist diese Vielfalt vielen unbekannt, da öffentlich zumeist wenig sichtbar. Es gibt auch Überraschungen: So weist etwa Sursee einzig verschiedene christliche Tradi tionen auf. Dies, während die nur wenig grössere Agglomerationsgemeinde Ebikon zwei Moscheen hat, Kriens eine, Emmen gar drei. In der Gemeinde Luzern liegt nur eine der drei Moscheen zentral, an der Baselstrasse, die zweite hingegen neben der nördlichen Ausfallstrasse nach Emmen, die dritte im Gewerbegebiet Littauerboden. Zwei weitere Beobachtungen: Das innerchristliche Spektrum besteht keineswegs nur aus römisch-katho- lisch und reformiert; Freikirchen und orthodoxe Kirchen sind auch geografisch breit verstreut. Auch buddhistische Gemeinschaften finden STADT, LAND, RELIGION Auf den ersten Blick dominieren im Kanton Luzern römisch-katholische Kirchtürme. Daneben gibt es eine erstaunliche Vielfalt, die ein einzigartiges Langzeitprojekt der Religionswissenschaft erforscht und dokumentiert. Text: Andreas Tunger-Zanetti 19 auch immer wieder Studierende, die sich unter Anleitung der Dozierenden erste Sporen in der Feldforschung abverdienen. Eine wichtige Rolle im Team spielt die Fotografin Elsbeth Iten. Sie hat in Luzern Religionswissenschaft studiert. Jetzt richtet sie ihre Kamera auf Gebäude, Innenräume, Personen, Objekte und Situatio- nen und arbeitet mit ruhigem, klarem Blick jene Aspekte heraus, die eine Karte oder ein Text nur ansatzweise vermitteln kann. Neben dem forschenden Personal helfen oft auch die Beforschten: Es sind nicht zuletzt die Verant- wortlichen der religiösen Gruppen selbst, die mit ihren Auskünften oder der Gastfreund- schaft bei Führungen ihre Gemeinschaft für die Interessierten öffnen und damit Einsichten überhaupt erst ermöglichen. Wissenschaftlich ergiebig Geduldiges Beackern des Feldes, auch nach Feierabend und an Wochenenden, ist dabei erst die Vorarbeit für eine Wissenschaft, die durch Analyse verstehen und erklären will. Was führt beispielsweise zur hohen Dynamik im Bereich der Freikirchen, die einerseits von Schweizerinnen und Schweizern, andererseits von Immigrantinnen und Immigranten getra- gen werden? Wie kommt es, dass so viele Migrationsgemeinschaften und Freikirchen in Das Zugänglichmachen der grundlegenden Fakten, aber auch die Vermittlung von weiter- gehenden Erkenntnissen gehört daher seit einem Vierteljahrhundert eng zum Projekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern». Dies geschieht durch die Materialien auf der Website, mit den dort verfügbaren Filmrepor- tagen, Podcasts und dem Audio-Stadtführer von der St.-Karli-Kirche bis an die Obergrund- strasse in Luzern, aber auch Unterrichts- materialien. Hinzu kommen geführte Touren per Bus, Auftritte mit dem Quiz «Stadt, Land, Reli gion» und Print-Materialien. Dass das Angebot geschätzt wird, zeigt sich aus Rückmeldungen aus Schulen und dem Integrationsbereich, aus Werkstattgesprächen mit Schulklassen und im Zuge der Teilnahme Interessierter an öffentlichen Ringvorlesungen und Exkursionen. Siehe zur Thematik auch den «Gefragt? Geant- wortet»-Beitrag zu dieser Thematik auf Seite 32 Andreas Tunger-Zanetti Forschungsmitarbeiter am Religions- wissenschaftlichen Seminar und Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung; Dr. www.unilu.ch/andreas-tunger Gewerbegebieten zusammenkommen? Was passiert gesellschaftlich, wenn eine Gemein- schaft einen Neubau erstellen möchte, etwa die mazedonisch-orthodoxe Gemeinschaft in Triengen? Warum gehen manche Gemein- schaften eifrig von sich aus auf die Öffentlich- keit zu, während andere verschlossen wirken? Der wissenschaftliche Blick reflektiert dabei auch das eigene Tun, zum Beispiel indem er nach den Möglichkeiten und Grenzen der Darstellungsform einer Karte fragt. Kultur- und sozialwissenschaftliche Religions- forschung ist über die Universität hinaus von Bedeutung. Den Wandel von einem einst römisch-katholisch dominierten Kanton hin zu einer religionspluralen Gesellschaft mit vielfältigen Angeboten und unterschiedlichen Ansprüchen dokumentiert das Projekt augenfällig. Zudem sind in einer Gesellschaft, in der Kenntnisse und Erfahrungen selbst in der eigenen religiösen Tradition drastisch abnehmen, Fachleute nützlich, welche die scheinbar rätselhafte Welt der Religionen kennen und Phänomene einordnen können. Das zeigt sich regelmässig dann, wenn Ereignisse aus dem Bereich der Religion zum Gegenstand medialer und politischer Debatten werden. www.unilu.ch/religionsvielfalt is to ck .c o m /g o ro d en ko ff / U n iv er si tä t Lu ze rn 20 FOKUS: LAND___STADTFOKUS: LAND___STADT Text: Frederik Blümel | Joel Gysel | Marco Portmann | Christoph A. Schaltegger Das dreigeschossige Gemeindehaus steht im Dorfkern. Die Leiterin der Einwohnerkon­ trolle führt nebenbei das Erbschaftsamt und hilft in der Finanzabteilung aus. Man kennt und duzt sich seit der Schulzeit. Derartige Ver­ hältnisse sind in ländlichen Gemeinden anzu­ treffen. In Städten sitzt die Einwohnerkon­ trolle an einem von zehn Standorten, flankiert von Abteilungen für digitale Transformation, Statistik oder Geodatenmanagement. Die Unterschiede sind frappant; sie prägen Verwaltungsalltag und Politik. Oft wird ein Stadt­Land­Graben geltend gemacht. Im Po­ licy Paper «Staatliche und staatsnahe Beschäf­ tigung in der Schweiz» bündeln wir Fakten zu Personalausgaben und öffentlicher Beschäfti­ gung in Schweizer Gemeinden. Die Ergebnisse sollen zur Versachlichung der Debatte beitra­ gen und bilden die Basis zweier Dissertations­ projekte. Zusätzliche Bedürfnisse, Vor- und Nachteile Bevölkerungsgrösse wirkt auf Gemeinde­ verwaltungen über mehrere Kanäle. Erstens entstehen Skalen­ und Verbundeffekte: So verursacht ein Hallenbad pro Kopf geringere Fixkosten; Mehrzweckhallen und IT­Platt­ formen lassen sich verschiedentlich nutzen. Zweitens wecken sinkende Durchschnitts­ kosten neue Begehrlichkeiten. So werden bei­ spielsweise aus einem Franken Kosteneinspa­ rung dank Grössenvorteilen 80 Rappen An­ gebotsausbau und 20 Rappen Steuersenkung. Drittens sind Städte Wirtschaftsmotoren: Nähe erhöht Produktivität – sofern die Infra­ struktur, wie etwa Verkehr und Hochschulen, mithält. Grösse bringt damit sowohl Kosten­ vorteile als auch eine spezialisierte Ansied­ lung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Unternehmen, die ein breites öffentli­ ches Angebot nachfragen – und für ihren Er­ folg benötigen. Die Höhe der Beschäftigung und Personalausgaben der Verwaltungen in den Schweizer Gemeinden: Dies steht im Fokus einer wirtschaftswissenschaftlichen Studie. Zwischen ländlichen und städtischen Regionen zeigen sich grosse Unterschiede. GRABEN BEI DEN ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN? Neben Vorteilen existieren durch Grösse auch Nachteile. Auch in der öffentlichen Ver­ waltung schafft Grösse komplexere Strukturen. Über eine optimale Betriebsgrösse hinaus er­ höhen sich die Grenzkosten für die Erstellung der öffentlichen Leistungen überproportional. Schliesslich nehmen in dicht besiedelten Ge­ bieten die Verflechtungen zwischen den Ge­ meinden zu. Öffentliche Leistungen werden verstärkt interkommunal genutzt. Was dies für die Gemeindeverwaltung bedeutet, ist unklar. Auf alle Fälle erschwert es die Kostenwahrheit des öffentlichen Angebots und stärkt den Ruf nach Ausgleichszahlungen. Wachstum in den Agglomerationen Wie widerspiegeln sich diese theoretischen Überlegungen in der Praxis? Zur Beantwor­ tung dieser Frage haben wir die Beschäftigung und Personalausgaben der Gemeindeverwal­ tungen für die Jahre 2011 bis 2022 für die 21 Frederik Blümel | Joel Gysel Doktoranden der Wirtschafts- wissenschaften am Lehrstuhl von Christoph A. Schaltegger und am Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP) Marco Portmann Leiter Bereich politische Rahmen- bedingungen am IWP; Dr. Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie; Direktor des IWP vier Gemeindetypen «ländliche Gemeinden», «halbstädtische Gemeinden», «Agglomerati­ ons gemeinden» und «Städte» ausgewertet. Während im Jahr 2022 die ländlichen Ge­ meinden in ihrer Verwaltung Mitarbeitende mit 7,7 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) je tausend Einwohnerinnen und Einwohner beschäftig­ ten, waren es in den halbstädtischen Gemein­ den 8, in den Agglomerationsgemeinden 9,6 und in den Städten 19,6 VZÄ. Ein differenzier­ teres Bild zeigt sich bei den Personalausgaben der Gemeinden. Die untersuchten Ausgaben umfassen im Gegensatz zu den Beschäfti­ gungsdaten nicht nur die engere Verwaltung, sondern beispielsweise auch die Schulen. Die ländlichen Gemeinden gaben 2022 je Einwoh­ nerin und Einwohner 2205 Franken aus, die Städte 2545 Franken – in den halbstädtischen Gemeinden waren es derweil nur 1749 und in den Agglomerationsgemeinden 1798 Franken. Hier zeigt sich also ein U­förmiger Zusam­ menhang zwischen den Ausgaben und der Urbanisierung: Bis zu einem gewissen Grad bringt die Bevölkerungsgrösse Kostenvorteile, anschliessend steigen die Kosten wieder an. Im zeitlichen Verlauf liegen die Agglomera­ tionsgemeinden vorne: Hier betrug das Wachs­ tum der VZÄ je Einwohnerin und Einwohner zwischen 2011 und 2022 15,6 Prozent. In den Städten waren es 9,7 Prozent. Halbstädtische und ländliche Gemeinden lagen dazwischen. Die kommunalen Personalausgaben pro Einwohne­ rin und Einwohner zeigen dasselbe Muster. Nicht nur zwischen ländlichen und halb­ städtischen Gemeinden, sondern auch unter den zehn grössten Städten bestehen grosse Unterschiede: Basel und Zürich beschäftigten 2022 knapp 30 VZÄ je tausend Einwohnerin­ nen und Einwohner, Luzern knapp 16. Wandel der politischen Institutionen Die Ergebnisse zeigen tatsächlich einen ge­ wissen Stadt­Land­Graben – und vieles dazwi­ schen. Ländliche Gemeinden haben die kleins­ ten Verwaltungen, halbstädtische Gemeinden die niedrigsten Personalausgaben. Dies ist so weit konsistent mit der ökonomischen Theorie. Aufmerksamkeit verdienen allerdings die Fol­ gen des Bevölkerungswachstums, der Verdich­ tung der Bevölkerung und der zunehmenden Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner. Abgeltungen zwischen Gemeinden für die Mit­ nutzung öffentlicher Güter haben stark zuge­ nommen. Kostenwahrheit und politische Mit­ bestimmung zu vereinen, ist denn auch eine der Forschungsfragen, die uns umtreiben. Die Agglomerationsgemeinden verzeichne­ ten in den letzten Jahren sowohl ein starkes Be­ völkerungs­ als auch ein starkes Verwaltungs­ wachstum. Aus Forschungsperspektive ist dies aus zweierlei Gründen von Interesse: Erstens ging mit dem Bevölkerungswachstum vielerorts ein Wandel der politischen Institutionen einher, insbesondere ein Übergang von Gemeinde­ versammlungen zu Gemeindeparlamenten und Urnenabstimmungen. Frederik Blümel be­ schäftigt sich daher in seiner entstehenden Doktorarbeit damit, wie sich die politischen In­ stitutionen auf die Löhne in den öffentlichen Verwaltungen auswirken. Zweitens ist für die Schweiz aufgrund der starken Zuwanderung von Interesse, wie sich das Bevölkerungswachs­ tum auf die Staatsausgaben im Allgemeinen auswirkt. Diese Frage vertieft Joel Gysel im Rahmen seines Dissertationsprojekts. Aufruf des Policy Paper: www.iwp.swiss 22 FORSCHUNG PSYCHOLOGIE IM RECHT Unsere Wahrnehmung täuscht uns öfter, als wir denken. Gerade bei Ermittlungsverfahren kann dies problematisch werden. Helen Wyler, Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie, zeigt Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten auf. Interview: Robert Bossart 23 Helen Wyler, es ist verblüffend: In einem Video fragt ein bärtiger Mann Vorübergehen- de, ob sie ihn fotografieren könnten. Während diese den Apparat in die Hand nehmen, gehen Handwerker mit einem grossen Plakat vorbei und verdecken den Mann für einen kurzen Moment – er wird durch jemanden ohne Bart ausgetauscht. Vielen der gezeigten Probandinnen und Probanden fällt dies nicht auf. Wie ist so etwas möglich? Helen Wyler: Bei diesem Beispiel handelt es sich um die sogenannte Veränderungsblind­ heit. Es geht dabei darum, dass unser Hirn aus der schieren Fülle der zur Verfügung stehen­ den Informationen diejenigen vorrangig ver­ arbeitet, die im Moment als relevant erachtet werden. In diesem Fall ist es das Fotografieren. Die Probandinnen und Probanden sind so sehr mit der Kamera beschäftigt, dass sie ihr Gegenüber nur oberflächlich wahrnehmen. Unsere Wahrnehmung versagt also gewisser- massen? Ja, aber das ist evolutionär sinnvoll: Unsere Filter lassen primär das durch, was wir in der jeweiligen Situation benötigen. Damit kom­ men wir in der Regel gut durch den Alltag: Wenn ich durch die Stadt gehe und Hunger habe, riecht es plötzlich überall so gut. Wenn ich satt bin und stattdessen nach Schuhen Aus­ schau halte, nehme ich die Gerüche weniger wahr, entdecke dafür aber an jeder Ecke Schuhgeschäfte, die mir bisher kaum aufgefal­ len sind. Das Justizsystem ist allerdings auf präzise, zuverlässige und möglichst unver­ zerrte Prozesse angewiesen. Das kann zu Pro­ blemen führen. In Ihrer Forschung beschäftigen Sie sich mit der Bedeutung von solchen psychologischen Erkenntnissen im rechtlichen Kontext. Derar- tige Aspekte können bei Justizirrtümern eine zentrale Rolle spielen. Genau, mich interessiert, wie wir Erkennt­ nisse aus der Psychologie – beispielsweise zu kognitiven Verzerrungen oder zu falschen Er­ innerungen – in diesem Zusammenhang nut­ zen können. Dabei spielen die verschiedenen im Ermittlungsprozess Involvierten eine wich­ tige Rolle: von Auskunftspersonen und Zeu­ gen über Verdächtige und Angeklagte bis hin zu den Ermittelnden. Nehmen wir das Beispiel einer Einvernahme: Kommt es hier zu sugges­ tiven Befragungen, ist es wichtig zu verstehen, wie diese sich auf die Aussagen auswirken und wann und warum solche Praktiken genutzt werden. Die Situation muss also aus verschie­ denen Blickwinkeln betrachtet werden. Die Art und Weise, wie eine Einvernahme geführt wird, hat Auswirkungen auf die Antworten, und diese beeinflussen wiederum die Folgefra­ gen. Deshalb ist es wichtig, dieses Zusammen­ spiel zu erforschen. Aktuell beschäftigen wir uns im Rahmen eines Pilotprojekts mit der Frage, inwiefern Methoden aus der virtuellen Realität hilfreich sein können, um Einver­ nahme­Situationen zu untersuchen (siehe Box nächste Doppelseite). In Ermittlungsverfahren sind seitens der Behörden ja verschiedene Personen invol- viert. Können die Folgen solcher Prozesse auf diese Weise nicht wieder verringert oder sogar neutralisiert werden? Das ist ja das Frappante: Man denkt, dass zum Beispiel eine fehlerhafte Zeugenaussage oder ein falsches Geständnis im Verlaufe von Ermittlungen auf jeden Fall korrigiert werden könne. Aber manchmal verselbständigt sich ein Prozess – es entsteht die fixe Überzeugung, dass es zwingend so und so gewesen sein muss. Wegen des daraus folgenden sogenannten Be­ stätigungsfehlers suchen die Ermittelnden nach anderen Informationen und interpretie­ ren diese anders. Zudem können etwa Lügen­ stereotype hineinspielen: Damit ist die verbrei­ tete Auffassung gemeint, gemäss der eine lü­ gende Person nervös und ängstlich auftritt, schwitzt und den Blick des Gegenübers mei­ det. Die Forschung hat einen solchen klaren Zusammenhang allerdings widerlegt. Nichts­ destotrotz werden solche Hinweise immer wie­ der als Indiz fürs Lügen gedeutet. Die falsche Interpretation der Hinweise führt zu mehr Druck in Einvernahmen, was die Nervosität weiter erhöht, wodurch sich die ermittelnde Person in ihrer Annahme noch mehr bestätigt sehen kann. Indem die polizeilichen Einver­ nahmen in die Akten gelangen und von den Strafverfolgungsbehörden gelesen werden, können solche Verfälschungen durch das ganze System gehen – im schlimmsten Fall bis zum Urteil. Das Beispiel des Falles Rudi Rupp Anfang der Nullerjahre in Deutschland ist besonders erstaunlich: Die Familienmitglieder gestan- den, den Mann ermordet und zerstückelt zu haben. Dies stellte sich Jahre später als falsch heraus, als man den äusserlich weitgehend unversehrten Leichnam in einem Auto im Wasser fand. Wie ist so etwas möglich? Zuerst einmal gab es in diesem Fall wenige Informationen und Spuren, weshalb den Aus­ sagen der Beteiligten viel Gewicht zukam. Nach einer gewissen Zeit schien sich aber bei den Ermittelnden eine Schuldannahme he­ rausgebildet zu haben, was die Anwendung von hoch suggestiven und ineffizienten Befra­ gungsstrategien begünstigte. Zudem handelte es sich um vulnerable Personen: Einerseits wa­ ren die Töchter noch jugendlich, andererseits wiesen alle befragten Personen eine vermin­ derte Intelligenz auf. Aus der Forschung weiss man, dass solche Faktoren zu einem deutlich höheren Risiko für falsche Geständnisse füh­ ren. Diesen Personen fällt es schwerer, dem Druck standzuhalten und die Folgen ihrer Aussagen abzuschätzen. Ebenfalls wurden al­ ternative Erklärungen ausser Acht gelassen, etwa ein möglicher Suizid. Auch gab es wider­ sprüchliche Aussagen, die für Skepsis hätten sorgen müssen. Der Bestätigungsfehler be­ günstigte hier die Entstehung eines falschen Urteils bei hoher Sicherheit trotz schwacher Beweislage. Eine Schuldvorannahme ist schnell passiert. Wie kann man dem entgegenwirken? Es besteht das grundsätzliche Problem der sogenannten Verzerrungsblindheit. Die meis­ ten glauben, dass nur andere solchen Verzer­ rungen unterliegen und man selbst davon nicht betroffen ist. Es braucht also ein Be­ 24 wusstsein, dass dies uns allen passieren kann. Diese Abkürzungen und Heuristiken sind eine so weit durchaus sinnvolle «Sparmassnahme» unseres Gehirns. Gerade im recht lichen Kon­ text können diese – wie wir gesehen haben – allerdings schwerwiegende Folgen haben. Um dieser «Sparmassnahme» entgegenzuwirken, braucht es kognitive Ressourcen, Zeit und die Motivation, die Notwendigkeit zu sehen, dass man stets kritisch und offen für andere Erklä­ rungen sein muss. Wichtig ist, immer alterna­ tive Annahmen zu haben und diese auch syste­ matisch zu überprüfen – so kann man mögli­ chen Fehlannahmen etwas entgegensetzen. Das sind spannende und wichtige Erkenntnis- se. Wie fliessen diese in die Praxis ein? Dieser Transfer ist mir ein grosses Anlie­ gen. So halte ich unter anderem Vorträge für Praktikerinnen und Praktiker aus der Ermitt­ lung und bin bei Weiterbildungsveranstaltun­ gen für Personen beispielsweise aus der Polizei involviert. Ebenfalls bereiten wir ausgewählte Forschungserkenntnisse auf Deutsch auf, um sie für diese Personen leichter zugänglich zu machen. Im Bereich der Einvernahmen pas­ siert aktuell erfreulich viel: So wurden 2021 zum Beispiel die Méndez­Prinzipien veröffent­ licht. Diese zeigen unter anderem auf, wie wis­ senschaftlich fundiert wirkungsvolle und men­ schenrechtskonforme Einvernahmen durch­ geführt werden können. Ich bin Mitglied eines von der EU finanzierten Netzwerks, der soge­ nannten «COST Action CA22128», das die Umsetzung dieser Prinzipien in Europa und darüber hinaus unterstützt. Ebenfalls gibt es vermehrte Bemühungen, diese Themen ins Be­ wusstsein der Bevölkerung zu rücken und auch die Politik von der Notwendigkeit, hier anzusetzen, zu überzeugen. Also kann Forschung auf diesem Gebiet einiges bewirken? Ja, es geht darum, theoretisches Verständ­ nis, aber auch praktische Erkenntnisse zu ver­ mitteln. Was die Unterscheidung von Wahr­ heit und Täuschung anbelangt, um nur eines von diversen Themen zu nennen, ist es von immenser Wichtigkeit, dass den Ermittlungs­ behörden zuverlässige, wissenschaftlich ge­ prüfte Informationen vorliegen. Mein Ziel ist es, dass wissenschaftliche Erkenntnisse nicht in der Theorie verharren, sondern für die Pra­ xis nutzbar gemacht werden, um die Fairness und die Effizienz von Ermittlungen und Ver­ fahren zu unterstützen. Helen Wyler Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie www.unilu.ch/helen-wyler FORSCHUNG Videoaufzeichnung Vortrag zum Thema: wwww.unilu.ch/magazin-extra 25 Das neu eingerichtete Verhaltenswissenschaftliche Labor der Uni- versität Luzern bietet eine moderne Infrastruktur für die Grundlagen- forschung sowie praxisorientierte Studien und gelangt in der For- schung und Lehre zum Einsatz. Ein aktuelles Pilotprojekt verfolgt einen kollaborativen Ansatz: Assistenzprofessorin Helen Wyler arbeitet dabei mit Professor Matthias Ertl (Rehabilitationswissenschaften, Universität Luzern) sowie Professor André Thomas und Dr. Markus Zank (beide Immersive Realities Research Lab, Hoch- schule Luzern) zusammen. Ziel des Gesamt- projekts wird es sein, eine qualitativ hochwertige virtuelle Welt zu entwickeln, die für unterschiedliche Fragestellungen genutzt werden kann. Für Wyler steht die Frage im Zentrum, inwiefern sich virtuelle Welten für Studien im Bereich der Einvernahme-Psychologie als nutzbringend erweisen könnten. Ertl setzt den Fokus auf die Thematik der Navi gationsfähigkeit von Personen mit Hirnverletzungen, während sich Thomas und Zank mit technischen Aspekten beschäftigen. Das Besondere am Projekt ist die Bündelung der Perspektiven: Alle am Projekt Beteiligten haben ähnliche Bedürfnisse an eine virtuelle Umgebung und können so Ressourcen effizient nutzen. Gleichzeitig ermöglicht es diese Kooperation, generelle Fragen zu Einflussfaktoren bezüglich Realitätsnähe von VR-Erfahrungen über verschiedene Bereiche hinweg zu untersuchen. Helen Wyler hat im Rahmen des Pilotprojekts bereits eine erste Studie durchführen können. Sie zieht ein positives Fazit: «Die Infra- struktur funktionierte reibungslos und bot ideale Bedingungen – beste Voraussetzungen für weitere Projekte an der Schnittstelle von Rechts- psychologie, Rehabilitationswissenschaften und Virtual-Reality-For- schung.» «VIRTUAL REALITY» ALS FORSCHUNGSTOOL Symbolbild; pexels/ Tima Miroshnichenko 26 FORSCHUNG Terror und Terrorismusbekämpfung Ahmed Ajil, Postdoc-Forschungsmitarbeiter im Rahmen eines Nationalfonds/Weave-Projekts am Religionswissen- schaftlichen Seminar, hat einen «ERC Starting Grant» eingeworben. Dies für die Durchführung seines Projekts «Terrorism, Race and Embodied Security. Unpacking the Matrix of Contemporary Counterterrorism». Es handelt sich um ein Karriereförderungsinstrument des European Research Council (ERC) zugunsten von exzellenten Nachwuchsforschenden. Das bewilligte Fördervolumen beträgt 1,5 Mio. Euro; das Projekt läuft über fünf Jahre. Ahemd Ajil wird die Studie an der Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie durchführen. Es handelt sich um den zweiten bis jetzt an der Universität Luzern eingeworbenen ERC-Grant – so war es der damaligen Lehr- und Forschungsbeauftragten und heutigen ordent- lichen Professorin Mira Burri im Jahr 2020 gelungen, für ihre rechtswissenschaftliche Forschung einen «ERC Consoli- dator Grant», der sich an Nachwuchsforschende mit einer höheren Erfahrung richtet, bewilligt zu erhalten. Psychische Gesundheit Monika Müller, Leitende Ärztin in den Ambulanten Diensten der Luzerner Psychiatrie AG (lups), hat vom SNF einen «SNSF Starting Grant» in der Höhe von rund 1,8 Mio. Franken erhalten. Als drittmittelgeförderte Assistenzprofessorin für Psychiatrie und Public Mental Health kann sie damit an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin das fünf Jahre laufende Projekt «The Role of Economic Em- powerment to Treat Severe Depression in Adults in India» realisieren. In der Studie geht es um Fragen der psychi- schen Gesundheit unter dem Aspekt der persönlichen wirtschaftlichen Situation in Indien. Die Assistenzprofessur wird als Brückenprofessur zusammen mit dem lups geführt. Aufmerksamkeitsstörung Brigitte Kaufmann erforscht, wie wir unsere Umgebung wahrnehmen und was geschieht, wenn diese Mechanismen nach einem Schlaganfall aus dem Gleichgewicht geraten. Das auf vier Jahre angelegte SNF-«Ambizione»-Projekt wird mit 793 000 Franken gefördert. Die Erkenntnisse sollen dabei helfen, diagnostische und therapeutische Ansätze für Schlaganfall-Betroffene mit einer Aufmerksamkeitsstörung (Neglect) zu individualisieren und zu verbessern. Angesie- delt ist die Studie an der Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie. Parallel dazu bleibt Dr. Brigitte Kaufmann zu 20 Prozent auf der Neurorehabilitation des Luzerner Kantonsspitals tätig. So ergibt sich ein Dialog zwischen Forschung und Klinik. Entwicklung von Säuglingen Eine Studie untersucht, ob die gezielte Unterstützung des Darmmikrobioms die Entwicklung in den ersten Lebens- monaten nachhaltig verbessern kann. Das gemeinsame Projekt der Universitäten Luzern und Fribourg sowie der ETH Zürich wird vom SNF mit total 2,4 Mio. Franken Forschende haben vom Schweizerischen National- fonds (SNF) und von Inno suisse mehrere Millionen Franken an Fördergeldern bewilligt erhalten. Zu- dem konnten EU-Drittmittel eingeworben werden. FORSCHENDE UND PROJEKTE GEFÖRDERT Zusammenstellung: Dave Schläpfer 27 unterstützt. Die Federführung in Luzern obliegt Privat- dozentin Petra Zimmermann und Martin Stocker, Titular- professor für Medizinische Wissenschaften. Krankenversicherungssystem Ein Projekt unter der Leitung von Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökonomie an der Fakultät für Gesundheitswis- senschaften und Medizin, möchte einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines effizienten, fairen und akzeptierten Krankenversicherungssystems in der Schweiz leisten. Die Studie wird vom SNF mit rund 861 000 Franken gefördert. Gesundheitsthemen in der Politik Wird Gesundheit zunehmend zum Politikum? Ein vom SNF mit 861 000 Franken gefördertes Projekt untersucht, wie politische Parteien Gesundheitsthemen für ihre Wahl- programme nutzen. Die Studie steht unter der Leitung von David Weisstanner, Assistenzprofessor für Gesundheits- und Sozialpolitik an der Fakultät für Gesundheitswissen- schaften und Medizin. Geschlechterunterschiede Beeinflusst das Geschlecht von Ärztinnen und Ärzten die Art, wie sie medizinische Entscheidungen treffen, und ist dies für Kostenunterschiede im Schweizer Gesundheits- wesen mitverantwortlich? Diese und weitere Fragen werden in einem vom SNF mit 549 000 Franken geförderten Projekt unter der Leitung von Lukas Kauer und Samuel Lordemus, Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, untersucht. Vergleichstool für Unternehmen Gefördert durch den «Innovationscheck» von Innosuisse, der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung, konnte ein Benchmarking-Tool im Personalbereich ent- wickelt werden. Dies von der HR ConScience GmbH mit wissenschaftlicher Unterstützung des Center für Human Resource Management (CEHRM) unter der Federführung der beiden Forschungsmitarbeiterinnen Sarah Kost und Anja Feierabend. Das sich aus Daten des «Schweizer HR-Barometer» speisende Tool liegt mittlerweile vor: www.hrconscience.ch/hrb-benchmarking-tool Weitere geförderte Projekte Kurz vor der Drucklegung wurde bekannt, dass in der aktuellsten SNF-Bewilligungsrunde mindestens drei weitere Forschungsprojekte an der Universität Luzern den Zuschlag erhalten haben: Es handelt sich um Studien unter der Leitung von Nadine Arnold, Professorin für Soziologie, Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft (siehe dazu das «Fokus»-Interview in dieser Ausgabe) und von Gisela Michel, Professorin für Gesundheit und Sozialverhalten. In einem der geförderten Projekte sollen der Schlaf und die Ent wicklung von Säuglingen mittels «guter» Darmbakterien gefördert werden. Mehr Infos zu den Projekten: www.unilu.ch/magazin-extra 28 FORSCHUNG Christian M. Rutishauser, Professor für Judaistik und Theologie, hat die Buber-Rosenzweig-Medaille 2026 zugesprochen erhalten. Dies vom Deutschen Koordinie- rungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit (DKR) für seine Verdienste für den christlich-jüdischen Dialog. Unter anderem schreibt der DKR in seiner Begründung für die Vergabe des Preises: «Professor Rutishauser verfolgt hellwach die Entwicklun- gen in den katholisch-jüdischen Beziehungen und agiert auch umgehend als intensiver Mahner, wenn er den Eindruck gewinnt, dass es Rückfälle hinter das erreichte Niveau der Verständigung gibt.» Es handle sich bei Christian Rutishauser um einen «führenden katholischen Vertreter im christlich-jüdischen Dialog in der Schweiz, in Deutschland, im weiteren Europa und weltweit». Die Preisverleihung findet im März 2026 in Köln statt. Giovanni Ventimiglia hat den Preis «Tommaso d’Aquino» der italienischen Stadt Roccasecca erhalten. Der Professor für Philosophie an der Theologischen Fakultät durfte die Auszeichnung im vergangenen Juli im Rahmen einer öffentlichen Zeremonie in Roccasecca entgegennehmen – dem Geburtsort des Philosophen und Theologen Thomas von Aquin (1225–1274). Ventimiglia hält, wie in der Preis- urkunde geltend gemacht wird, die Lehren von Aquins lebendig und hat diese an bedeutenden wissenschaftlichen Kongressen bekanntgemacht. Die im Projekt «Visualpedia» entwickelten Interfaces «E-EC Index» und «E-EC Shuffle» wurden mit dem Neu-Whitrow Prize 2025 ausgezeichnet. Dieser internationale Preis würdigt die Entwicklung innovativer Forschungsinstru- mente für die Wissenschafts- und Technikgeschichte. Das ausgezeichnete Projekt wird von Sarine Waltenspül, SNF-Ambizione-Stipendiatin am Lehrstuhl für Wissen- schaftsforschung, geleitet. An der Konzeption der ausge- zeichneten Interfaces beteiligt waren nebst ihr auch Mario Schulze und Moritz Greiner-Petter, der die Inter- faces entwickelt, programmiert und designt hat. Im Gesamt projekt geht es darum, die rund 3000 aus mehre- ren Jahrzehnten stammenden, dokumentierenden Filme der «Encyclopaedia Cinematographica (EC)» in geeigneter Form sowohl der Forschung als auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Severin Schnurrenberger wurde mit dem «Bartolomé de las Casas»-Preis ausgezeichnet. Dies für seine theologische Dissertation, in der er die Denkansätze zu Recht und Herrschaft des Theologen-Juristen Bartolomé de las Casas (1484–1566) und des Rechtssoziologen Max Weber (1864–1920) vergleicht. Vergeber ist das Institut für das Studium der Religionen und den interreligiösen Dialog der Universität Fribourg. Schnurrenbergers von Professor Adrian Loretan betreute Doktorarbeit liegt in Buchform vor: «Las Casas – Max Weber. Ein rechtsphilosophischer Vergleich in vier Sätzen» (Nomos, Baden-Baden 2025; auch Open Access). Für seine kumulative Dissertation zur Wirkung von Augmented Reality auf Konsumentscheidungen wurde Thomas Scheurer beim Dissertation Award 2025 des in Los Angeles ansässigen Psychology of Technology Institute mit einer ehrenvollen Erwähnung bedacht. Die wirtschaftswissenschaftliche Doktorarbeit unter der Betreuung von Professor Leif Brandes liegt unter dem Titel «More than Meets the Eye. Value Creation Potentials and Pitfalls of Augmented Reality Product Displays» veröffent- licht vor. Verschiedene Forschende der Universität Luzern haben in den letzten Monaten Preise erhalten – unter anderem für den interreligiösen Dialog. AUSZEICHNUNGEN Zusammenstellung: Dave Schläpfer Seit einiger Zeit gehört eine besondere «Studentin» zur Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie: Mila – sie ist die erste Studienhündin an der Universität und befindet sich aktuell im Training. Hintergrund: Tiergestützte Interventionen, also Ansätze, die den positiven Einfluss von Mensch-Tier-Interaktionen nutzen, gewinnen in der Psychologie zunehmend an Bedeutung. Besonders Personen, die mit traditionellen Therapieformen Schwierigkeiten haben, profitieren oft von der emotionalen Unterstützung durch Tiere. An der Universität Luzern beschäftigt sich Karin Hediger intensiv mit dieser Thematik. In ihrer Arbeit legt die Professorin für Kinder- und Jugend psychologie einen besonderen Schwerpunkt auf tiergestützte Interventionen. Damit diese fundiert erforscht und weiterentwickelt werden können, sind Tiere wie Studien hündin Mila unerlässlich und ermöglichen praxisnahe Forschung direkt im universitären Umfeld. Wer der Kurzhaarcollie-Hün- din im Uni/PH-Gebäude begegnet, darf sie gerne begrüssen – und wenn sie von sich aus näherkommt, auch streicheln. Bleibt sie jedoch auf Distanz oder geht ein paar Schritte zurück, freut sie sich, wenn man ihr diesen Raum lässt. Zu Milas Ausbildung gehört zunächst, dass sie sich gut einlebt und die Räumlichkeiten und das Team der Fakultät kennenlernt. Sofern mit dem Training alles nach Plan klappt und sobald alles reibungslos läuft, kann die erste Studie zu tiergestützten Interven- tionen mit der Studienhündin anlaufen. In Zukunft sollen weitere Hunde ausgebildet werden, damit nicht die ganze Arbeit allein auf Mila lastet. STUDIENHUND Am 6. November findet an der Universität Luzern der akademische Feiertag Dies Academicus statt. Höhepunkt des Festakts ist die Verleihung der Ehren- doktorate. Diese werden neu im Turnus vergeben; in diesem Jahr von der Theologischen, der Kultur- und Sozialwis- senschaftlichen sowie der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Die Geeherten sind die emeritierte Professorin Angelika Neuwirth, Arabistin und Islamwissen- schaftlerin, Professorin Anke Graneß, Philosophin und Philosophie historikerin, und der emeritierte Professor Peter Albrecht, Gerichtspräsident am Gericht für Strafsachen in Basel. GEEHRT Erneut profitieren Doktorierende von Mobilitätsstipendien, die von der unversi- tären Graduate Academy vergeben werden. Die Beiträge ermöglichen es den Nachwuchsforschenden, Teile ihrer Dissertation im Ausland zu realisieren. Die aktuellsten Begünstigten sind: Dario Affronti (Philosophie an der Theologischen Fakultät), Katharina Dölp (Wirtschafts- wissenschaften), Céline Lenherr (Gesund- heitswissenschaften), Natalie Messerli (Gesundheitswissenschaften), Etienne Petermann (Rechtswissenschaft), Nils Widmer (Geschichtswissenschaft), Jonas Wolfisberg (Rechtswissenschaft) und Laura Zell (Wirtschaftswissenschaften). Die «UniLU Doc.Mobility»-Beiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland können zweimal jährlich in Form einer Pauschale eingeworben werden. Die Mittel leisten einen Beitrag an die Lebenshaltungskos- ten sowie Reise- und Forschungskosten an ausländischen Gastinstitutionen. MOBIL Livestream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025 30 FORSCHUNG In den letzten Monaten sind zwei «Luzerner Universitätsreden» erschienen. Ausgabe 40 enthält die Abschiedsvorlesung von Aram Mattioli, mittlerweile emeritierter Professor für Geschichte der Neuesten Zeit: In «Dr. Seltsam in der Arktis oder wie die Umweltbewegung in den USA laufen lernte» beleuchtet Mattioli die US-Seite des atomaren Wettrüstens während des Kalten Krieges. Parallel dazu bestanden auch konkrete Pläne für die zivile und die kommerzielle Nutzung von Kerntechno- logie: Mittels sogenannter «friedlicher Nuklearexplosionen» sollten etwa das Wetter verändert oder Kanäle und Häfen ausgehoben werden. Ab Ende der 1950er- Jahre liefen Vorsondierungen für entspre- chende Tests in Alaska. Diesem drohenden Unheil widersetzten sich die dort lebenden Indigenen erfolgreich – und gaben damit zugleich einen wichtigen Impuls für das Aufkommen und Erstarken der Umwelt- bewegung in den Vereinigten Staaten. Ausgabe 39 trägt den Titel «450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern» und enthält die Beiträge des gleichnamigen Jubiläumanlasses. Integriert war die Abschiedsvorlesung von Markus Ries, mittlerweile emeritierter Professor für Kirchengeschichte. Er analysiert das Verhältnis von Wissenschaft und Weltan- schauung. Luzern hatte als Bildungsstand- ort lange Zeit eine internationale Ausstrah- lung – dennoch war es ein steiniger Weg bis zur Gründung der heutigen Universität. UNIREDEN Leif Brandes, Professor für Marketing, und Doktorandin Katharina Dölp haben untersucht, wie globale Marken sogenannte «Non-fungible Tokens» (NFTs) einsetzen. Es handelt sich hierbei um einzigartige digitale Sammlerstücke, die mit einer Art fälschungssicherem Echtheits- zertifikat in der Blockchain versehen sind. Das Ergebnis aus der Analyse von über 670 NFT-Kampagnen von mehr als 200 Unternehmen: NFTs stellen für Unternehmen ein zweischneidiges Schwert dar. Während diverse der Firmen damit erfolgreich eine neue Produktkategorie in ihr Portfolio aufnehmen und diese zur Umsatzgenerierung nutzen konnten, könnten viele Unternehmen durch die Aktivität im teilweise umstrittenen Kryptomarkt einen zumindest kurzfristigen Schaden für ihre Marke in Kauf genommen haben. So zeigte sich bei einem zusätzlich durchge- führten Experiment mit knapp 3000 Teilnehmenden, dass allein schon die Ankündigung einer NFT-Kampagne die Einstellung von Konsumen- tinnen und Konsumenten gegenüber einer Marke auch schädigen kann. Bei einer nicht optimal durchgeführten Kampagne kann dieser Effekt sogar noch negativer ausfallen. Die Forschungsresultate wurden im «International Journal of Research in Marketing» publiziert. NFTS: PRO UND CONTRA Eine an der Universität Luzern koordinierte internationale Forschungs- gruppe hat eine neuartige Methode zur Lokalisation und Behandlung verschiedener Krebsarten entwickelt. In der Studie «The Theranostic Genome», die im Fachmagazin «Nature Communications» vorgestellt wurde, beschreiben die Forschenden erstmals denjenigen Teil des menschlichen Erbguts, der sich mit sogenannten theranostischen Arzneimitteln anvisieren lässt; diese repräsentieren einen neuartigen Ansatz in der Krebstherapie. Martin A. Walter, der die Forschungs- gruppe geleitet hat, erläutert: «Das Theranostische Genom stellt einen spezifischen Abschnitt des menschlichen Genoms dar, der sowohl für die Krebsdiagnose als auch für die Behandlung entscheidend ist.» Walter ist Titularprofessor für klinisch-medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern und Facharzt für Nuklearmedizin an der Hirslanden Klinik St. Anna in Luzern. Xiaoying Xu, leitende Forscherin an der Universität Luzern, sagt: «Mit der Beschreibung des Theranostischen Genoms können bestehende Herausforderungen in der Krebsbehand- lung angegangen werden, indem Subpopulationen von Krebs genauer bestimmt werden können, die wiederum mit massgeschneiderten theranostischen Medikamenten behandelt werden können.» KREBS Kostenloser Aufruf: www.unilu.ch/unireden 40 31 Wie beeinflussen ästhetische Erfahrungen, Wahrnehmungen und Urteile demokratische Freiheit, Teilhabe und soziale Gerechtigkei? Mit dieser Frage beschäftigt sich Michael Ivo Räber, Oberassistent für Praktische Philosophie, im Rahmen seines aktuellen Postdoc-Projekts «The Power of Imagination and Experimentation in Times of Democracy in Crisis». In diesem wird die festgestellte gegenwärtige Demokratiekrise nicht allein als ein Problem politischer Systeme, sondern als eine tiefere kulturelle Herausforderung verstanden. Räber: «Ich untersuche, wie unsere sinnlichen Erfahrungen – also, wie wir die Welt sehen, hören und fühlen – das demokratische Leben prägen.» Dies habe sehr konkrete Folgen: «Etwa: Wer wird im öffentlichen Raum wahrgenommen? Wessen Leid wird anerkannt – und wessen nicht? Die politischen Konsequenzen solcher Unterschiede sind tiefgreifend.» Autoritäre Bewegungen nutzten Vorstel- lungskraft und emotionale Ansprache sehr wirksam – allerdings in einer Weise, die demokratischen Idealen zuwiderläuft. «Wir müssen verstehen, wie Emotionen und sinnliche Erfahrungen hier wirken, und Wege finden, sie auf demokratische Weise nutzbar zu machen. Wir brauchen alternative Entwürfe von Utopien, die in demokratischen Werten verwurzelt sind.» DEMOKRATIE UND EMOTION Interview zur Thematik: www.unilu.ch/magazin Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ein neues Visiting-Fellowship-Programm lanciert. Damit sollen aufstrebende und etablierte Forschende aus aller Welt für einen Aufenthalt in Luzern gewonnen wer- den. Dies, um den akademischen Austausch zu fördern, internationale Kontakte zu knüpfen und gemeinsame Forschungsprojekte zu entwickeln. Während ihres ein- bis zwölfmonatigen Aufenthalts werden die Fellows in die Forschungs- und Lehrtätigkeit einge- bunden. Voraussetzung für die Teilnahme sind ein abgeschlossenes Doktorats- studium und die Betreuung durch ein Fakultätsmitglied, das als Mentorin oder Mentor fungiert. Professorin Mira Burri, Direktorin für Internationalisierung, sagt: «Wir freuen uns auf die vielfältigen Perspektiven und innovativen Ideen, welche die Visiting Fellows mitbringen.» JUS INTER- NATIONAL Ein vom Nationalfonds gefördertes Projekt der Hochschule und der Universität Luzern untersucht, wie Organisationen Talente identifizieren und managen. In einer ersten Teilstudie wurden 47 HR-Verantwortliche zu aktuellen Herausforderungen und ihrem Umgang damit befragt. Dabei zeigte sich insbesondere die Kommunikation von Talentmanagement (TM) als eine der grössten Herausforderungen. Zudem ergaben die Interviews, dass die Rollen von HR und Führungsebene in TM-Prozessen sehr vielfältig sein können. Im Rahmen einer zweiten Teilstudie fand eine Umfrage mit 245 Organisationen aus der Schweiz statt. Die Projektleitung obliegt Anna Sender, Professorin an der Hochschule Luzern – Wirtschaft und Mitarbeiterin am Center für Human Resource Management der Universität Luzern. TALENTE 32 FORSCHUNG Welche Chancen und Grenzen liegen in der Kartierung lokaler religiöser Vielfalt in Form von Mapping-Projekten? – Solche sogenannten Religion-Mappings schossen in den 2000er- und frühen 2010er-Jahren wie Pilze aus dem Boden. Karten der lokalen Religionslandschaft, die religiöse Gemeinschaften mit bunten Symbolen, nach religiöser Tradition kategorisiert, im Raum verorten, sind ein gängiges Modell geworden, wie wir uns «lokale religiöse Vielfalt» vorstellen. Fragt man nach Chancen und Grenzen dieser Darstel- lungsform, muss man auf den Entstehungs- zusammenhang schauen: Die Mappings zielten von Anfang an auf Wissenstransfer. Sie adres- sierten die Öffentlichkeit und wollten den hochemotional geführten Debatten um soge- nannte «Sekten», um religiösen Fundamentalis- mus und um Migration etwas entgegensetzen. Man wollte Daten zu Häufigkeit, Verteilung oder Grösse von Religionsgemeinschaften liefern, um den Diskurs endlich auf einen sachlichen, empirischen Boden zu stellen. Das Bild, das entstanden ist, zeigt die Vielfalt der Gemeinschaften eher als Bereicherung für die Gesellschaft denn als Bedrohung der Ordnung und das «Neue» als im Grunde «normal». Gerade langfristige Projekte sind zu Referenzgrössen geworden, auf die insbesondere Schulen gerne Bezug nehmen. Wo religionswissenschaftliche Kartierungen religiöser Vielfalt von staatlicher Seite zur Kenntnis genommen oder gar in Auftrag gegeben werden, bieten sie Grundlagen für faktenbasierte Entscheidungen für zeit- gemässe Religionspolitik. Eine Chance der Karten ist damit, dass sie gerade kleine und neue Religionen als gleichwertigen und legitimen Teil der Religionslandschaft überhaupt erst sichtbar machen. Das wirkt emanzipatorisch und bietet Ansatzpunkte für Partizipation. Gleichzeitig stecken in jeder Kartierung immer auch Macht- verhältnisse: Sie anerkennen und unterwerfen, sie machen sichtbar und schliessen aus. Damit muss man auch fragen: Welches spezi- fische Bild von religiöser Vielfalt präsentiert dieses Modell? Ganz klar steht hier organisierte Religion im Zentrum. Es macht innerreligiöse Vielfalt – insbesondere im christlichen Spek - trum – augenfällig, und wiederholte Mappings für dasselbe Gebiet machen die ständige Fluktuation im religiösen Feld deutlich; überdies entstehen wertvolle Quellen für lokale Religions- geschichte. Andere Gesichtspunkte, die für die Struktur und Dynamik lokaler religiöser Vielfalt ebenso wichtig sind, bleiben hingegen aussen vor. Dies gilt speziell für Praxisformen, die sporadisch, im Privaten oder digital operieren. Auch die Vielfalt an Frömmigkeitsstilen, welche die Religionslandschaft quer durch verschiedene Traditionen strukturiert, wird erst auf den zweiten Blick sichtbar. Der Wirkungsbereich des Religiösen ist kein abgrenzbarer Teilbereich, wie es die Punkte auf den Karten nahelegen könnten. Religionswissen- schaft erschliesst «Religiöses» vielmehr gerade in seiner konstitutiven Verbindung mit Politik, Kultur, Wirtschaft, Recht usw. Ist man sich bewusst, was die Kartierungen liefern und was nicht, kann man sagen: Durch ihr dokumentari- sches Anliegen und den vergleichenden Blick, der Dominantes und Stabiles ebenso einschliesst wie das Unspektakuläre und Improvisierte, produzieren sie eine Fülle an Daten, die dazu beitragen können, Religion und deren Vielfalt gerade über diese Abgrenzungslogik hinaus- zudenken. GEFRAGT? GEANTWORTET! Gefragt Christian Höger Professor für Religions- pädagogik und Katechetik Geantwortet Anne Beutter Oberassistentin am Religionswissenschaft- lichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/ anne-beutter KARTIERUNG LOKALER RELIGIÖSER VIELFALT? Siehe zu dieser Thematik auch den Beitrag auf den Seiten 18/19 33 Im Rhythmus des Lebens Birgit Jeggle-Merz, Professorin für Liturgiewissenschaft, wurde Ende Juli emeritiert. Seit ihrer Berufung im Jahr 2006 an die Theologische Hochschule Chur und die Theolo- gische Fakultät Luzern (TF) hatte die gebürtige Münsteranerin Lehre, Forschung und Hochschul- leitung «mit grossem Engagement gestaltet», wie es in einer Würdi- gung der TF heisst. Zur Würdigung ihres Schaffens liegt nun eine Festschrift für Jeggle-Merz vor, von Luzerner Seite herausgegeben von Ann-Katrin Gässlein, ehemali- ge Oberassistentin und derzeitige Vertreterin des Lehrstuhls für Liturgiewissenschaft. Die Beiträge stammen von Kolleginnen, Weggefährten, Freunden und Schülerinnen und nehmen prägnante Zitate und Gedanken von Birgit Jeggle-Merz auf, welche die Autorinnen und Autoren zu ihren Reflexionen angeregt haben. Ann-Katrin Gässlein / Nicole Stockhoff (Hrsg.) Im Rhythmus des Lebens. Liturgie zwischen Kontinuität und Innovation Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation Theologie und Neuer Materialis- mus – passt das zusammen? In ihrer nun publizierten Habilitations- schrift verfolgt Privatdozentin Franca Spies eine Aufwertung des Materiellen im theologischen Denken. Die Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheolo- gie befasst sich dabei vor allem mit dem Verständnis der Welt als Schöpfung und dem christlichen Denken der «Fleischwerdung» (Inkarnation) Gottes. Schöpfungs- und Inkarnationstheologie erhalten eine konkrete, auch praktische Kontur – mit starken Auswirkungen auf Politik und Ökologie. So erge- ben sich neue Möglichkeiten, über Gott, die Welt und den Menschen nachzudenken. Die Habilitation wurde von Professorin Margit Wasmaier-Sailer betreut und im Herbst 2023 von der Theologi- schen Fakultät angenommen. Franca Spies Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation. Theologische Erkundungen im Dialog mit Karen Barads Agentiellem Realismus transcript, Bielefeld 2025 Annetzung Jede Interaktion mit Technologie, ob künstlicher Intelligenz oder Videospiel, und jeder echt wirkende Traum hinterfragt gängige Realitätsvorstellungen. Der neue, durch Technologien geschaffene Weltmodus ist faszinierend und ungeheuerlich zugleich. «Annetzung» meint den individuellen und gesellschaft- lichen Prozess, sich mit diesem Weltmodus anzunetzen. Anhand vieler Beispiele führt Leonie Gantenbein neue Begriffe, Bilder und Kategorien ein, um damit Abstraktion, Realität, Identität, Körperlichkeit, Kausalität und Verantwortung neu zu verhandeln. Damit stellen sich zugleich neue ethische Herausforderungen, und das Denken wird herausgefordert. Es handelt sich um eine nun als Buch vorliegende Doktorarbeit; diese wurde von Martin Hartmann, Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philo- sophie, betreut. Leonie Gantenbein Annetzung. Handeln durch Technologie und Imagination Schwabe, Basel 2025 Die Finanzgeschichte der Schweiz Thomas M. Studer und Christoph A. Schaltegger haben eine um- fassende Darstellung der Finanz- geschichte des Bundes seit seiner Gründung im Jahr 1848 realisiert. Sie untersuchen, wie politische und wirtschaftliche Ereignisse zu einer Ausweitung der Staatstätigkeit geführt haben und wie der Bund diese Aufgaben finanzierte. Im Buch werden entscheidende Momente beleuchtet, welche die schweizeri- sche Finanzpolitik geprägt haben. Der promovierte Ökonom Thomas M. Studer ist Produktionsleiter beim Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP), Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie und Direktor des IWP. Eine Buch- Zusammenarbeit zwischen den beiden (hier unter Mitarbeit von Laura Zell und Michele Salvi) fand bereits bei der Publikation «Napo- leons reiche Beute» (2020) statt. Thomas M. Studer / Christoph A. Schaltegger Die Finanzgeschichte der Schweiz. Von der Gründung des Bundes bis heute Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 DRUCKFRISCH Neue Publikationen laufend unter www.unilu.ch/neuerscheinungen 34 PERSÖNLICH «Ja, da kommen schon Erinnerungen hoch. Ich habe hier zahlreiche Lehrveranstaltungen abgehalten.» Walter Kirchschläger sieht sich im Hörsaal an der Pfistergasse 20 in der Nähe des Kasernenplatzes um. Es handelt sich um einen der verschiedenen Standorte, an denen früher – vor dem Bau des Hauptgebäudes beim Bahnhof – Räumlichkeiten der Universi- tät Luzern untergebracht waren. Der mittler- weile 78-Jährige war von 1982 bis zu seiner Emeritierung 2012 Professor für Exegese des Neuen Testaments an der Uni respektive ihren Vorgängerinstitutionen. Er versah das Amt des Rektors von 1990 bis 1993 sowie von 1997 bis 2000 und war schliesslich Gründungsrektor 2000/2001 der damals neu errichteten Uni- versität in ihrer heutigen Form. Damit hatte er massgeblichen Anteil an der Gründung und war in die Startphase involviert. Darauf angesprochen, ist es Kirchschläger wichtig zu betonen: «Ja, das stimmt sicherlich – aber ich war nur eine von ganz vielen Personen aus Wissenschaft, Politik, Kirchen und Gesell- schaft, die sich zugunsten dieses Projekts engagiert haben.» «Glücksfall» Luzern Die Idee einer Universität in Luzern in der Zentralschweiz – dies sei alles andere als populär gewesen, als er, von Wien herkom- mend, in Luzern als Professor begonnen habe. «So hatte das Luzerner Stimmvolk ja erst vier Jahre davor, 1978, Nein zur Errichtung einer solchen gesagt.» Einmal davon abgesehen, sei Walter Kirchschläger ist einer derjenigen unermüdlichen «Chrampfer», dank denen es zur Gründung einer Universität in Luzern gekommen ist. Der Alt-Rektor blick zurück – und verrät sein Geheimrezept: persönliche Begegnung und Dialog. Vorgestellt: Walter Kirchschläger «MAN MUSS MIT DEN MENSCHEN REDEN» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli PERSÖNLICH 2006–2010 Rudolf Stichweh Professor für Soziologische Theorie und Allgemeine Soziologie 2001–2006 Markus Ries Professor für Kirchengeschichte 2000/2001 Walter Kirchschläger Professor für Exegese des Neuen Testaments 35 die Berufung nach Luzern an die damalige Theologische Fakultät für ihn persönlich ein «Glücksfall» gewesen; alles habe wunsch- gemäss geklappt. «Als erster verheirateter katholischer Theologieprofessor in der Schweiz und in Luzern als jüngster und zudem als zweiter Ausländer – da machte man sich halt schon seine Gedanken.» Doch er sei hier in der Leuchtenstadt mit seiner Frau und seinen vier Kindern herzlich empfangen worden. «In dieser ersten Zeit ging es darum, den Volkswillen zu respektieren und doch nicht stillzustehen.» So wurde zum Beispiel 1983 das Philosophische Institut gegründet – und hier 1989 schliesslich ein Lehrstuhl für Geschichte angesiedelt, also erstmals eine Disziplin ausserhalb der Theologie. «Mit Brigitte Mürner-Gilli (CVP) stand uns ab 1987 erneut eine der Uni-Idee wohlgesinnte Bildungsdirek- torin zur Seite – sie engagierte sich mit der notwendigen Umsicht und Diskretion.» Als er 1990 Rektor geworden sei, habe er sich an einen Ratschlag seines Vaters (Rudolf Kirchschläger, zwölf Jahre österreichischer Bundespräsident, †) gehalten. «Dieser sagte jeweils: Man muss mit den Menschen reden, wenn man etwas erreichen will.» Und genau dies habe er getan und den engen Dialog mit der Regierung und den Parlamentarierinnen und Parlamentariern aller Parteien gesucht, ebenso mit den Rektoren der Schweizer Universitäten. Und es geriet über die Jahre tatsächlich einiges in Bewegung; auch der Förderverein «Akademie 91» trug dazu bei: So stimmte der Kantonsrat 1993 einer kosten- neutralen «Strukturbereinigung» hin zur «Hochschule Luzern» mit einer Theologischen und einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät zu. 1995 fand zudem der Planungsbericht für eine Institution mit drei Fakultäten inklusive Rechtswissenschaft eine breite parlamentari- sche Zustimmung. Drohende Schliessung «Die Zeichen standen also gut», sagt Walter Kirchschläger. «Doch dann erfolgte 1997 – für uns völlig aus dem Nichts – der Pauken- schlag.» Zuhanden der Regierung lag im Rahmen von allgemeinen Sparmassnahmen der Vorschlag auf dem Tisch, die Universitäre Hochschule zu schliessen. «Dank Brigitte Mürner konnte dies glücklicherweise abge- wendet werden. Im Gegenzug gab es aller- dings eine kaum bewältigbare Vorgabe: Es musste aufgezeigt werden, wie eine Universi- tät mit drei Fakultäten wirtschaftlich betrieben werden kann.» Trotz dieser Hürde sei Hans Halter, der damals noch Rektor war, besonnen und pragmatisch vorgegangen: «Wir nahmen den Fehdehandschuh auf und machten uns an die Arbeit.» Die von Markus Hodel, Leiter Tertiäre Bildung, koordinierte Gruppe, zu der auch noch Markus Ries und Hans Halter zählten, hielt regelmässig «Gipfeligespräche» mit Mürner und Departementssekretär Hans Ambühl ab: «Wir griffen wie Zahnräder ineinander.» Und auch hinsichtlich Zusagen für Donationen, unter anderem von der Albert Koechlin Stiftung und von Kirchenseite, war man erfolgreich. Im Juli 1998 dann – inzwi- schen waren die Universitätsstiftung und als Rückendeckung der Universitätsverein mit Helen Leumann als erster Präsidentin gegrün- det worden – endlich das Aufatmen: Die Schliessung war abgewendet und grünes Licht da für das Weiterverfolgen des Drei-Fakultä- ten-Plans einer «UniLu 2000». «Nun ging es darum, das Universitätsgesetz zu erarbeiten.» Im Sommer 1999 erfolgte der Wechsel in der Bildungsdirektion von Brigitte Mürner-Gilli zu Ulrich Fässler: «Auch er zeigte Flagge für das Uni-Projekt – ein dynamisches Zugpferd und ein guter Stratege.» Der Rest ist Geschichte: Im Januar 2000 passierte das Gesetz den Grossen Rat mit 102 : 2 Stimmen. Am 21. Mai 2000 sagte das Luzerner Stimmvolk mit 72 Prozent Ja zur Schaffung der Universität Luzern, das Uni- gesetz trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. Die Freude und auch Erleichterung sei sehr gross gewesen. «Die vielen 14-Stunden-Arbeitstage und das immense Weibeln für eine Sache, über die ich als Ausländer notabene nicht selbst abstimmen durfte, hatten sich gelohnt.» 2000 und 2001 amtete Kirchschläger noch als Gründungsrektor. In dieser Zeit gleiste Paul Richli nach Vorarbeiten von Peter Gauch die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf. Im Herbst 2001 übergab der Rektor an Markus Ries: «Ich war nach der auf jeden Fall extrem spannenden Zeit froh, den Fokus nun wieder auf meine Forschung und Lehre legen zu können.» Nach seiner Emeritierung 2012 wurde Walter Kirchschläger zum Ehrensenator ernannt. Diese Würdigung erhielten neben ihm bislang Ulrich Fässler, Helen Leumann (†), Brigitte Mürner-Gilli, Alt-Rektor Paul Richli und Doris Russi Schurter, die zweite Präsidentin des Universitätsvereins. Seit 2024 Martin Hartmann Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie 2016–2024 Bruno Staffelbach Professor für Betriebswirtschaftslehre 2010–2016 Paul Richli Professor für öffentliches Recht, Agrarrecht und Rechtsetzungslehre 38 PERSÖNLICH Rund 1100 Neuanmeldungen fürs Studium hat es für dieses Semester, das nun seit Mitte September läuft, an der Uni Luzern gegeben. Smilla Späti (siehe Foto auf der vorangehenden Seite) ist eine derjenigen Neuzugänge, die ihr Bachelorstudium begonnen haben. Die 18-jährige Luzernerin machte vor dem Sommer ihren Abschluss an der Kantonsschule Alpen- quai – und nach einem Praktikum bei einer NGO und ein wenig Ferien ist sie jetzt frischgebacke- ne Studentin. «Ich bin sehr gespannt auf alles Kommende!», freut sich Späti. Das Studium der Kulturwissenschaften biete viele Auswahlmög- lichkeiten, was sie sehr schätze. Zum einen sei es der Wissensdrang, der sie antreibe, zum anderen erhoffe sie sich in den Lehrveranstal- tungen anregende Diskussionen. «Generell bin ich gespannt darauf, was sich nun nach der Kanti alles verändert.» Ein Thema sei sicher auch die weitere Zunahme der Selbstständig- keit. So oder so habe sie da studieren wollen, wo sich auch ihr Lebensmittelpunkt befinde, und werde bis auf Weiteres bei ihren Eltern wohnen bleiben. Apropos Eltern: Drängte sich die Wahl von Ethnologie als Hauptfach vielleicht auch auf, weil Smilla Spätis Mutter dies ebenfalls studiert hatte und heute als Ethnologin in der Entwicklungszusammenarbeit tätig ist? «Sicher spielte das auch irgendwie hinein, doch es hätte durchaus auch ganz anders kommen können», sagt Späti. Dies, da sie vielseitig interessiert sei – «so hätte es durchaus auch in Richtung eines naturwissen- schaftlichen Studiums gehen können». Religionspreis für die Maturaarbeit Die Frage nach der Familie kommt keineswegs von ungefähr, sie stellt sich sozusagen automatisch. Dazu muss ein wenig ausgeholt werden: Denn zum ersten Kontakt zwischen Smilla Späti und der Universität Luzern war es bereits im vergangenen Frühling gekommen. Dann nämlich konnte seitens der Uni kommu- niziert werden, dass Späti – neben Johanna Ruoff von der Kantonsschule Baden – eine der beiden Preisträgerinnen des diesjährigen Luzerner Religionspreises ist. Damit würdigen Smilla Späti hat in diesem Herbstsemester ihr Studium der Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Ethnologie an der Universität Luzern aufgenommen. Hier ist sie durchaus keine Unbekannte. Vorgestellt: Smilla Späti «ICH BIN GESPANNT AUF ALLES KOMMENDE!» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli 39 die Theologische Fakultät und das Religions- wissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät herausra- gende Maturaarbeiten zum Thema Religion und Ethik. Smilla Spätis ausgezeichnete Arbeit besteht aus dem 45-minütigen Film «Wir Töchter aus Bejo» sowie einer schriftlichen Erläuterung. Matrilineare Tradition Bei Bejo handelt es sich um ein kleines Dorf von Kaffeebäuerinnen und -bauern auf der Insel Flores in Indonesien. Mit den Töchtern wiederum sind zum einen Smilla Späti und ihre jüngere Schwester, zum anderen ihre Mutter und zwei ihrer früheren Forschungskollegin- nen gemeint. Diese drei hatten als damals an der Universität Bern tätige Ethnologinnen vor mehr als zwanzig Jahren längere Zeit in Bejo Feldforschung betrieben. Dort wurden sie ins Haus des Dorfchefs und seiner Familie aufgenommen, welche sich schnell zu ihrer zweiten – indonesischen – Familie entwickelte. Mia Méo, die Frau des Dorfchefs, nahm Smilla Spätis Mutter und ihre beiden Arbeitspart- nerinnen wie eigene Töchter auf. Und dies keineswegs nur im symbolischen Sinne, sondern nach ihrem Verständnis in einem ganz konkret biologischen: Ihre drei Schweizer «Töchter» stammten, so Mia Méo, aus ihrer eigenen Gebärmutter. Damit betrachtet sie Smilla Späti und ihre beiden jüngeren Ge- schwister folgerichtig als ihre leiblichen Enkelkinder. Ein bedeutsamer Aspekt in diesem Kontext ist, dass das Leben in der Region einer matrilinearen Logik folgt, das Verwandtschafts- und Abstammungssystem also über die Frau definiert wird. Emotionaler ethnografischer Selbst versuch «Es war für mich eine hochinteressante Erfahrung, diesen Familienzweig nun, nach- dem ich bereits als Kind in Bejo gewesen war, als junge Frau mit meinen Eltern und Ge- schwistern besuchen zu dürfen», sagt Smilla Späti. Dies einerseits emotional und durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Familien- geschichte, aber andererseits auch in ethno- logischer Hinsicht: «Zum Beispiel hat mich das Zusammenspiel von Katholizismus und Ahnenreligion sehr fasziniert.» So gebe es zum einen christliche Praktiken, zum anderen anderweitige Rituale sowie Geisterglaube und Ahnenverehrung. Aufgrund all dieser Aspekte sei im Vorfeld die Idee aufgekommen, dieses Erlebnis im Rahmen eines Selbstversuchs zur Thematik ihrer Maturaarbeit zu machen – und zwar nicht nur schriftlich, sondern auch mit Bewegtbild: «Durch die filmische Dokumenta- tion eröffnen sich ganz neue Dimensionen; vieles lässt sich viel einfacher und unmittelba- rer als mit zahlreichen Worten vermitteln.» Da Smilla Späti natürlich vor Ort ebenfalls eins zu eins involviert war, filmten zum Teil auch andere Familienmitglieder. Auch sei ihre Mutter eine sehr grosse Hilfe gewesen, da sie nicht nur des Indonesischen mächtig sei, sondern auch die lokale Sprache Ngada verstehe. Späti plant, ihren Film im Idealfall auch an Festivals zeigen zu können. Gemäss der Jury des Religionspreises «zeugt dieser von einem grossen Gespür für ein matrilinear organisiertes Haus und zeigt tragfähige Brücken der Verbundenheit und Verantwor- tung zwischen Generationen und zwei ganz unterschiedlichen, geografisch und kulturell weit voneinander entfernten Familien auf». Mögliche weitere Feldforschung Mit Blick auf die jetzt an der Uni neu begonne- ne Lebensphase sagt Smilla Späti: «Mit dieser Vorerfahrung ist es natürlich schön, mir im Verlaufe des Studiums noch mehr kultur- wissenschaftliches und ethnologisches Know-how und Methoden aneignen zu dürfen.» Sie sei immer auf Achse, habe viele Projekte und Ideen, daher sei ein Blick in die Zukunft schwierig. «Jedenfalls könnte ich mir sehr gut vorstellen, wieder einmal für weitere Feld- forschungen und die Beschäftigung mit darauf aufbauenden oder anderen Forschungsfragen nach Indonesien zu gehen.» MEILEN- STEINE 2025/2026 25-Jahr-Jubiläum mit öffentlicher Feier am 25. Oktober 2025 Zuger Institut für Blockchainforschung an der Universität Luzern 2024 Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2020 «Kulturen der Alpen»: erstes von mittlerweile sechs Instituten mit externer Trägerschaft 2016 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2011 Neues Hauptgebäude direkt neben dem Bahnhof 2007 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (aus Geisteswissenschaftlicher Fakultät) 2005 Anerkennung durch den Bund als beitrags- berechtigte Universität und von Luzern als Universitätskanton 2001 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2000 Gründung der Universität Luzern 1993/96 (Universitäre) Hochschule Luzern 1938 Theologische Fakultät Luzern 1574 Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern; 1577 Jesuitenkollegium Der Blick auf die kleinen Geschenke meiner Freund*innen bringt mich immer wieder zum Schmunzeln. Gerne tausche ich zwischendurch den Schreibtischstuhl gegen die Fenster- bank zum Lesen, Kaffeetrinken oder für Besprechungen. Mein Büro ist auch ein Ort der Begegnung zum Austausch und zum Lachen. Dafür stehen immer Kaffee und «Schoki» bereit. 41 «Als Pastoraltheologin setze ich mich mit Lebensgeschichten und gesell- schaftlichen Unrechtsstrukturen auseinander. Das fordert mich heraus und motiviert mich, mein Fach so zu begreifen und zu gestal- ten, dass möglichst viele Lebens- realitäten im Blick behalten werden.» Stephanie Bayer Stephanie Bayer ist wissenschaftliche Assistentin an der Professur für Pastoraltheologie und zudem Doktorandin am Institut für Praktische Theologie der Universität Wien. Bayer studierte katholische Theologie und Religionspädagogik in Linz und Paris und war vor ihren Anstellun- gen im Wissenschaftsbereich als Pastoralassistentin und Religions- lehrerin tätig. Ihre Forschung bewegt sich zwischen Queeren Theolo- gien, Gender Studies und Diversitätssensibilität in der römisch-katho- lischen Theologie und Kirche. Insbesondere beschäftigt sich Stephanie Bayer in ihrer Doktorarbeit mit den Biografien von trans* Menschen. Neben ihrer Forschungstätigkeit vertritt sie den Mittelbau der Theolo- gischen Fakultät in der Fakultätsversammlung und in der Kommission Lehre und Prüfung. ALLE LEBENS- REALITÄTEN IM BLICK HABEN Realisation: Irina Wais Bilder: Roberto Conciatori Einblick www.unilu.ch/stephanie-bayer PERSÖNLICH Meinen Ausgleich zum Unialltag finde ich im Sport und in der Natur. Gerne kümmere ich mich um das leibliche Wohl meiner Kolleg*innen mit Speziali- täten aus meiner Heimat Österreich wie meinen berühmten Schaum- rollen. Um auf neue Erkenntnisse zu stossen, ordne ich meine Forschungsdaten auch gerne mal analog. 42 PERSÖNLICH Wo haben Sie Ihre erste Freundschaft geschlossen? Bevor mein Studium in Mexiko­Stadt be­ gann, habe ich mit einem Schweizer Freund zwei Wochen lang das Land bereist, insbeson­ dere den Bundesstaat Oaxaca. Unter anderem von den dortigen Städten liessen sich übrigens die Macher des Pixar­Films «Coco» inspirie­ ren. In dieser Zeit haben wir schnell neue Leute kennengelernt – besonders am Strand in Puerto Escondido, wo ich beim Volleyball­ spielen meine erste Freundschaft geschlossen habe. Welche kulturellen Unterschiede sind Ihnen aufgefallen? Insbesondere das Thema Sicherheit. Ob­ wohl ich mich in Mexiko die meiste Zeit sicher fühlte, wurde ich von Einheimischen oft vor bestimmten Orten oder Reisen – etwa nach Chiapas oder Guanajuato – gewarnt. Nachts habe ich grundsätzlich keine öffentlichen Ver­ kehrsmittel genutzt und auch andere Warnun­ gen stets ernst genommen. Dennoch habe ich meine geplanten Reisen unternommen und sogar das berüchtigte Viertel «Tepito» in Me­ xiko­Stadt besucht. Meistens war ich mit Ein­ heimischen unterwegs, welche die lokale Situ­ ation gut einschätzen konnten. Robert Doepgen, was hat Sie an der Gast-Uni am meisten überrascht? Robert Doepgen: Der Unterricht ist deut­ lich verschulter als in Luzern: Statt zwölf Se­ mesterwochen gibt es achtzehn. Es besteht An­ wesenheitspflicht, die Klassen sind eher klein, und es gibt wöchentliche Hausaufgaben. Aus­ serdem war ich erstaunt, dass der Campus ab­ gesperrt ist und man sich täglich mit einer Karte einchecken muss. Welche Lehrveranstaltung hinterliess einen bleibenden Eindruck? Der Kurs «Politik der internationalen Wirtschaftsbeziehungen»: Er hat mir Einblicke in Handelskriege, Zölle und internationale Or­ ganisationen wie den Internationalen Wäh­ rungsfonds gegeben – Themen, die in Zukunft vermutlich wichtiger werden. Der Unterricht wurde auf Spanisch gehalten, was für mich auch sprachlich eine Bereicherung war. Die Professorenschaft war allgemein sehr unter­ stützend und schätzte es, wenn Austausch­ studierende sich aktiv einbrachten. Wie sah ein typischer Tag in Ihrem Austausch- semester aus? Morgens machte ich mich auf den zehnmi­ nütigen Weg zur Uni, wo ich meine Vorlesun­ gen besuchte. Danach ging ich oft mit einem Freund ins Fitnessstudio oder joggte in einem nahegelegenen Park. Mittags ass ich auf einem kleinen Markt typisch mexikanisches Essen und erledigte anschliessend Uni­Aufgaben. Abends kochte ich mit meinen Mitbewohnern oder traf mich mit Freunden, um Filme zu schauen oder eine Bar zu besuchen. Was würden Sie am liebsten an die Universität Luzern importieren? Die Anwesenheitspflicht in allen Kursen: So sieht man sich regelmässig, was es viel ein­ facher macht, Freundschaften zu schliessen und aufrechtzuerhalten. In Luzern ist es oft so, dass Studierende nicht immer erscheinen, vor allem in Veranstaltungen ohne Anwesenheits­ pflicht. Dadurch kann es passieren, dass man Leute, mit denen man sich eigentlich gut ver­ steht, nur selten oder gar nicht mehr sieht, wenn man sich nicht aktiv darum bemüht. Was werden Sie an der Universität Luzern nun mehr denn je schätzen? Die angenehmen Vorlesungszeiten: Wäh­ rend am Instituto Tecnológico Autónomo Kurse teilweise um 7 Uhr morgens beginnen oder bis 22 Uhr abends gehen, sind die Stun­ denpläne in Luzern deutlich entspannter. Robert Doepgen (23) hat ein Semester am Instituto Tecnológico Autónomo in Mexiko studiert. Der Tipp des Bachelorstudenten in Philosophy, Politics and Economics (PPE): am neuen Ort eine Alltagsroutine aufbauen. Ausgetauscht «KEIN DAUERURLAUB» Interview: Andrea Leardi | Daniel Jörg 43 Wo haben Sie am besten gegessen? Definitiv in meiner Stamm­Taquería «El Corral», wo ich fast täglich Tacos bestellte. Welches war Ihr prägendstes Erlebnis abseits des Uni-Alltags? Zu Beginn meines Aufenthaltes habe ich am Marathon in Mexiko­Stadt teilgenommen und so die 22­Millionen­Metropole beim Lau­ fen kennengelernt. Worauf sind Sie besonders stolz? Ich konnte meine Sprachkenntnisse merklich verbessern. Mexikanerinnen und Mexikaner lieben es, mit Ausländern Spanisch zu sprechen. Was raten Sie Studierenden, die ihren Auslandaufenthalt noch vor sich haben? Baue dir einen Alltag auf! Ein Austausch­ semester ist kein Dauerurlaub. Finde eine Routine, die dir hilft, dich wirklich zu Hause zu fühlen. Welche Ihrer persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften haben sich im Laufe des Semesters verändert? Ich bin offener und kontaktfreudiger ge­ worden. Fremde anzusprechen, fällt mir jetzt leichter. Ausserdem habe ich eine gewisse Imposant: Robert Doepgen auf einem Boot im Cañón del Sumidero, der touristisch als «Mexikos Antwort auf den Grand Canyon» beworben wird. Leichtigkeit gegenüber dem Leben entwickelt, die ich hoffentlich beibehalten werde. Würden Sie anderen empfehlen, ein Aus- tauschsemester zu machen? Ja, absolut! Dank der guten Anrechenbar­ keit der Studienleistungen und der Unterstüt­ zung durch das International Relations Office kann man sich voll auf das Erlebnis konzent­ rieren. Es ist nicht nur eine Floskel: Man lernt unglaublich viel, nicht nur akademisch, son­ dern auch über sich selbst und über eine neue Kultur. Haben Sie mehr oder weniger Geld ausgege- ben als gedacht? Dank niedriger Mieten und günstiger Le­ benshaltungskosten konnte ich relativ sparsam leben. Allerdings haben die vielen Reisen mein Budget etwas gesprengt. Das erhaltene Stipen­ dium war eine grosse Hilfe. Was erwies sich als komplizierter als gedacht? Im Anschluss an mein Auslandssemester bin ich nun gegenwärtig daran, in Mexiko ein Praktikum zu absolvieren. Dafür benötigte ich als Aufenthaltsbewilligung den «Temporary Resident»­Status. Es stellte sich als viel kompli­ zierter heraus als gedacht, diesen zu erlangen. Im Vergleich zu jener in der Schweiz erwies sich die mexikanische Verwaltung als deutlich intransparenter und zeitaufwendiger. Was für ein Praktikum absolvieren Sie? Ich arbeite noch bis Ende Jahr im Finanz­ planungsteam bei «Tiendas 3B», einer expan­ dierenden Supermarkt­Kette mit fast 3000 Fi­ lialen in Mexiko. Ich war durch eine französi­ sche Freundin dazu gekommen, die ebenfalls dort gearbeitet hatte. Spanischkenntnisse wa­ ren zwar keine Voraussetzung, für den Aus­ tausch unter den Mitarbeitenden sind diese meines Erachtens aber unerlässlich. Mir gefällt es bis jetzt sehr, auch habe ich viel gelernt – so war ich etwa mitverantwortlich für die Publi­ kation der Quartalszahlen. Ich bin dankbar, auch für mein Praktikum ein Stipendium zu er­ halten. Andrea Leardi Outgoing Mobility Coordinator www.unilu.ch/iro Weiterer Beitrag online: Johanna Schnute, Master «Religion – Wirt- schaft – Politik»; Dublin: www.unilu.ch/magazin 44 PERSÖNLICH Mateja Bekavac erhielt im vergangenen Frühjahr ihr Diplom in Wirtschafts- wissenschaften – inklusive Auszeichnung für den besten Masterabschluss. Die Alpnacherin blickt zurück und zeigt ihren Weg in die Berufswelt auf. «BREITGEFÄCHERT UND ZUKUNFTSORIENTIERT» Campus-Blog 45 Master für eine gezielte Schwerpunktsetzung und wählte eine betriebswirtschaftliche Spezialisierung. Dies erlaubte es mir, meine vorhandenen Fachkenntnisse zu vertiefen und in unterschiedlichen Praxisprojekten anzuwen- den. Als Highlight wird mir hierbei ein umfas- sendes Innovationsprojekt in Erinnerung bleiben, im Rahmen dessen ich als Mitglied eines Projektteams mit einem weltweit führenden Unternehmen der Medizintechno- logie zusammenarbeitete. Meine Begeisterung konnte ich während des Studiums auch als Referentin an Bachelor- Infoanlässen der Universität zum Ausdruck bringen. Es hat mich immer sehr gefreut, mich aktiv zu engagieren und Studieninteressierte für das zukunftsorientierte Wirtschaftsstudium zu motivieren, das durch seine breite Ausrich- tung vielfältige berufliche Perspektiven eröffnet. Für mich geht es nach der berei- chernden Studienzeit nun bei KPMG Schweiz weiter, wo ich ein Graduate-Programm im Bereich Wirtschaftsprüfung absolviere. Interesse an einem Studium an der Universität Luzern? Am 28. November findet der Bachelor-Info- tag statt: www.unilu.ch/infotag Um es gleich vorwegzunehmen: Ich darf auf eine spannende und lehrreiche Studienzeit zurückblicken. Sowohl meinen Bachelor als auch meinen Master in Wirtschaftswissen- schaften mit der Spezialisierung in markt- orientierter Unternehmensführung absolvierte ich an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Dies erwies sich angesichts meines ausgeprägten Interesses für volks- und betriebswirtschaft- liche Fragestellungen und deren Zusammen- hänge als hervorragende Entscheidung. Denn das inhaltlich breitgefächerte Studium, die darin geförderte Vernetzung von Elementen aus der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie die interaktiven und praxisnahen Lehrformate boten ideale Voraussetzungen für die Entwicklung eines tiefen Verständnisses von zentralen Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozessen. Zugleich schätzte ich die Chance, meinen persönlichen Forschungsinteressen, die ich im Laufe des Studiums für spezifische Themen- felder entwickelte, gezielt nachzugehen. So verfasste ich meine wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet Human Resource Management. Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre, der sich mit dem optimalen Einsatz von Personal- ressourcen zur Erreichung von Unternehmens- zielen befasst. Im Rahmen meiner Bachelor- arbeit untersuchte ich die Hintergründe von geschlechtsspezifischen Differenzen beim professionellen Networking innerhalb von Unternehmen, die bei Frauen und Männern letztendlich einen ungleichen Zugang zu netzwerksbedingten berufsbezogenen Vorteilen, insbesondere karriereförderndem Sponsoring, hervorbringen. Meine Master- arbeit widmete ich der Frage, wie die Anwen- dung unterschiedlicher Führungsstile durch Führungskräfte die Leistung von Mitarbeiten- den über deren Wahrnehmung des Arbeits- umfelds und deren Arbeitseinstellung hinweg beeinflusst. Zusätzlich ergriff ich während des Studiums die Möglichkeit, am Center für Human Resource Management (CEHRM) als For- schungspraktikantin an Studien im Bereich Personalmanagement mitzuwirken. Besonders eindrücklich empfand ich die Mitarbeit an der renommierten CRANET-Studie, der umfas- sendsten wissenschaftlichen Studie auf dem Gebiet des internationalen Personalmanage- ments, bei der diverse Unternehmensprakti- ken länderübergreifend verglichen werden. Diese Erfahrungen aus der Wissenschaft konnte ich im Laufe des Studiums auch praxisorientiert bei einer etablierten Execu- tive-Search-Firma einbringen, wo ich erste Erfahrungen in der Personalberatungsbranche sammelte. Mit der Absicht, die an der Universität erworbenen Kompetenzen in einem breiteren beruflichen Kontext einzusetzen und Erfah- rung in einem weiteren Tätigkeitsfeld zu sammeln, trat ich später eine Stelle bei einer Luzerner Steuerberatungsfirma an, wo ich mich neben Steuerberatungsprojekten auch an Marketingaktivitäten beteiligte. Durch meine Beschäftigung als Werkstudentin in der Betriebswirtschaft sowie eine intensivere Auseinandersetzung mit unternehmerisch relevanten Studieninhalten in den Wahlpflicht- kursen des Bachelors entschied ich mich im Mateja Bekavac, Masterabsolventin der Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozesse: Ich konnte ein tiefes Verständnis entwickeln. 47 recht nicht möglich, da hier die fahrlässige Sachbeschädigung nicht einer Strafe unterliegt. Gibt es Parallelen zwischen der juristischen Argumentation und der Entscheidungsfin- dung in der Luft? Während eines Fluges spielen der Faktor Zeit, die lückenhafte Informationslage und die speziellen Umstände des Moments eine grosse Rolle. Als Leader der Kunstflugstaffel PC­7 TEAM fliegt man voraus und muss Ent­ scheidungen treffen, ob man möchte oder nicht. Bei der juristischen Argumentation ist es hingegen möglich, einen Entscheid zu um­ gehen, zum Beispiel mit der Formulierung «Es kommt darauf an …». Als Militärrichter habe ich erlebt, dass es während Verhandlun­ gen vor Gericht hingegen auch solche Ad­hoc­ Momente wie beim Fliegen gibt, wo rasche Entscheide auch unter Zeitdruck gefragt sind. Haben Sie in Ihrer Karriere schon Situationen erlebt, in denen Sie eine Art juristische Abwägung vornehmen mussten? Bei jedem Luftpolizeieinsatz, etwa beim jährlich stattfindenden WEF oder bei anderen Konferenzen, überlegen wir uns als Militär­ Cyril Johner (42) war langjähriges Mitglied und Leader des PC-7 TEAM. Der Masterabsolvent der Rechtswissenschaft bringt bei der Armee neben seiner Tätigkeit als Berufsmilitärpilot inzwischen auch vermehrt seine juristischen Kenntnisse ein. Interview: Linus Fessler VOM COCKPIT IN DEN HÖRSAAL Alumnus im Gespräch Cyril Johner, nach der Ausbildung zum Jetpiloten haben Sie nebenberuflich Jus an der Universität Luzern studiert. Wie haben Sie es geschafft, diese beiden sehr unter- schiedlichen Welten zu vereinbaren? Cyril Johner: Nach einer gewissen Zeit nach Abschluss meiner Ausbildung zum Be­ rufsmilitärpiloten hatte ich die Möglichkeit, mein Arbeitspensum während drei Jahren auf 40 Prozent zu reduzieren, um eine akademi­ sche Ausbildung abzuschliessen. So stand ich weiterhin einen Tag pro Woche und in den Semesterferien dann wochenweise als Flug­ lehrer auf dem Trainingsf lugzeug Pilatus PC­21 im Einsatz. Insofern war das Studium sehr gut planbar, es bestand aber ein gewisser Zeitdruck. Da ich damals jedoch für meine Pensumsreduktion argumentieren und kämp­ fen musste, war ich hochmotiviert und konnte das Bachelor­ und Masterstudium innerhalb von nur sieben Semestern fokussiert und ziel­ gerichtet absolvieren. Gab es bestimmte Lehrinhalte, die Ihnen als Pilot beim Militär, also ausserhalb der klas- sischen juristischen Berufe, besonders geholfen haben? Sehr spannend fand ich vor allem die Staatsrechtsvorlesungen, auch im Sinne einer wichtigen Allgemeinbildung. Die dabei be­ handelten Grundrechtseinschränkungen sind zum Beispiel auch in der Militärf liegerei ein grosses Thema, nämlich bei einem Waffen­ einsatz als Ultima Ratio im Bereich der Wah­ rung der Lufthoheit. Stichwort Militärgesetz: Gab es Momente im Studium, in denen der Unterschied zur zivilen Rechtsprechung besonders deutlich wurde? Ein wichtiger Unterschied ist zum Beispiel, dass im militärischen Strafrecht bereits die fahrlässige Sachbeschädigung, namentlich beim Tatbestand der Verschleuderung von Ma­ terial, strafbar ist. Das hat zur Folge, dass bei einem Sachschaden an einem Militärluftfahr­ zeug – verursacht durch die Besatzung – eine strafrechtliche Untersuchung erfolgen kann, obwohl offensichtlich kein (eventual­)vorsätz­ liches Verhalten bezüglich der Sachbeschädi­ gung vorliegt. Dies wäre so im zivilen Straf­ Cyril Johner – Pilotenspitzname: «Johnny» – bei seiner F/A-18. Der Tigerkopf ist das Emblem der Fliegerstaffel 11, welche in Meiringen (BE) stationiert ist. 48 PERSÖNLICH Cyril Johner, Masterabsolvent der Rechtswissenschaft Persönlich erachte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert. der Nähe des Bahnhofs und des Sees. Auch kann man sich aufgrund des sehr guten Be­ treuungsverhältnisses aktiv einbringen, wenn man das will. Ausserdem möchte ich allen Studierenden raten: Geniesst die Zeit, nehmt das Studium ernst, aber auch mit Humor. Ge­ niesst die Kameradschaft, weil es neben der Arbeitstechnik und allenfalls auch den erlern­ ten Sprachen das ist, was auch nach dem Stu­ dium bleibt – unter anderem etwa im Rahmen der ALUMNI Organisation. Weiterer Beitrag online: Joëlle Troxler, Masterabsolventin in Health Sciences: www.unilu.ch/magazin piloten, welche Szenarien eintreffen könnten und wie wir reagieren müssten. In meiner Karriere mit dem PC­7 TEAM war es sodann 2017 während der Ski­WM in St. Moritz zu einem – glücklicherweise glimpflich verlaufe­ nen – Vorfall mit Sachschaden gekommen. Es stellte sich jedoch rasch die Frage, wie man mit der Untersuchung kooperieren und in Zu­ kunft ähnliche Fälle verhindern könnte, ohne sich dabei selbst zu belasten. Denn in der Aviatik muss gemäss der sogenannten «Just Culture» jeder Vorfall eines gewissen Aus­ masses gemeldet werden, was im Gegensatz zum strafrechtlichen «Nemo tenetur»­Prinzip steht, welches besagt, dass sich niemand selbst belasten muss. Dieses Rapportieren gilt auch im Wissen, dass in den modernen Cockpits jede Aktion aufgezeichnet wird. Welche Kompetenzen oder Erkenntnisse aus dem Jus-Studium haben Ihnen besonders geholfen – sei es in der Fliegerei oder allgemein in Ihrer beruflichen Laufbahn? Aus dem Studium mitgenommen habe ich insbesondere eine strukturierte Arbeitsweise, die Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf das Wesentliche zu legen. In mei­ nem Arbeitsalltag versuche ich zuerst jeweils eine ganzheitliche Betrachtung einer Prob­ lemstellung zu erlangen – sozusagen die Vo­ gelperspektive auf einen Sachverhalt, welche einem Piloten natürlich bestens vertraut ist. Ferner versuche ich, das Einstein’sche Bon­ mot, «zu wissen, wo Wissen steht», zu beher­ zigen – anstatt Artikel und Texte auswendig zu lernen. Dies insbesondere darum, weil sich die Regeln und Vorgaben sowohl in der Mili­ täraviatik als auch der Juristerei sehr rasch weiterentwickeln und ändern. Sie haben einen aussergewöhnlichen Karriereweg eingeschlagen. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren beruflichen Werdegang vor? Als Jetpilot muss man seine berufliche Zu­ kunft auch jenseits des Cockpits im Blick ha­ ben, da man in der Regel nicht bis zur Pensio­ nierung vorne im Flieger sitzen kann. Daher plane ich, meine berufliche Ausrichtung mehr und mehr in die juristische Tätigkeit zu ver­ lagern, dies aber weiterhin im Dienst der Schweizer Armee. Zurzeit bin ich hauptsäch­ lich mit der Einführung des F­35A beschäftigt und kann meine Jus­Kenntnisse unter ande­ rem als Militärrichter anwenden. Mit einem Lächeln im Gesicht komme ich jedoch immer dann nach Hause, wenn ich in der Luft war. Daher möchte ich das Fliegen auch während meiner restlichen Karriere in geeigneter Form beibehalten. Was raten Sie heutigen Jus-Studierenden, die sich für unkonventionelle Berufswege interessieren? Zunächst möchte ich alle ermutigen, die sich überlegen, ein Jus­Studium als Zweitaus­ bildung zu absolvieren. Denn persönlich er­ achte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert: So hat mir die bereits ge­ sammelte Lebenserfahrung geholfen, die teil­ weise abstrakten Regeln mit konkret Erlebtem zu verknüpfen. Zudem ist es von Nutzen, wenn man als angehende Juristin bzw. ange­ hender Jurist bereits auf einem Spezialgebiet tätig ist und sich dort reinkniet. Denn so kann man seine persönliche Nische finden und ist in dem, was man gerne macht, in der Regel auch gut. Zu guter Letzt ist die Universität Lu­ zern ein idealer Studienort: zentral gelegen, in Linus Fessler Co-Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft der ALUMNI Organisation sowie Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BLÖCHLINGER ITEN FESSLER ALUMNI Organisation: www.unilu.ch/alumni 49 NACHHALTIG Wie lässt sich eine gemeinsame Nachhaltigkeitskultur zwischen mehreren Hoch- schulen erreichen? Mit einer Förderung des Bundes wird diese Thematik auf dem Campus Luzern unter der Federführung der Pädagogischen Hochschule Luzern konkret angegangen. Das Projekt «Nachhaltigkeitskultur Campus Luzern» wird im Rahmen des nationalen Förderprogramms «Stärkung einer Nachhaltigkeitskultur an Schweizer Hochschulen» in den Jahren 2025 und 2026 mit rund 410 000 Franken unterstützt. Die Leitung obliegt Professor Markus Wilhelm von der Pädagogischen Hochschule (PH) Luzern, wobei diese als Leading House fungiert. Die Universität Luzern und die Hochschule Luzern (HSLU) sind Partnerinstitutionen. In mehreren interdisziplinären Teilprojekten, an denen jeweils mindestens zwei der drei Hochschulen beteiligt sind, wird gemeinsam an innovativen Ansätzen für Bildung und Nachhaltigkeit gearbeitet. Die übergeordnete Koordination übernehmen die Nachhaltigkeitsverantwortlichen der drei Hochschulen des Campus Luzern, Michelle Hermann (PH Luzern), Barbara Roth (HSLU) und Sina Sohneg (Universität Luzern). Die drei Hochschulen setzen total zehn Teilprojekte um, die ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsthemen abdecken und unterschiedliche Disziplinen einbeziehen. Im September ist der universitäre Nachhaltigkeitsbericht 2024 erschienen – erst- mals ergänzt durch einen Treibhausgasbericht. Während der Nachhaltigkeitsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie informiert, legt der Treibhausgasbericht den Fokus auf den aktuellen Stand und die Entwick- lung der Treibhausgasemissionen der Universität auf dem Weg zu Netto-Null. Der Universitätsverein hat sich neu aufgestellt – es wurden sechs neue Mitglieder in den Vorstand der Förder- institution gewählt: Cornelia Amstutz, stv. Konferenzsekretärin Zentralschwei- zer Regierungskonferenz, Mike Bacher, Talammann Engelberg, Cornelia Brunnschweiler, Wissenschaftliche Assistentin und Doktorandin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; Vertreterin des Mittelbaus, Katrina Egli-Arnold, Stiftungsrätin Stiftung Universität Luzern und Stiftungsrätin Pro Arte Domus Stans, Jérôme Martinu, Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern, und Anastas Odermatt, Forschungsmitarbeiter am Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik an der Universität, ehemaliger Zuger Kantons- rat. Präsident ist weiterhin Rico Fehr, Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG. UNIVEREIN Im Zuge seiner Emeritierung als Professor für Medizin und Medizinische Wissenschaften hat Reto Babst im vergangenen Frühjahr seine Abschieds- vorlesung gehalten. Dabei unterstrich er die Bedeutung der medizinischen Ausbildung für die Zentralschweiz. Babst war 2020 an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin auf den damals neu geschaffe- nen Lehrstuhl berufen worden. In dieser Funktion verantwortete er den Aufbau und die Integration des Joint Medical Master, dem Studiengang in Human- medizin an der Universität Luzern, der auf einer Kooperation mit der Universi- tät Zürich und verschiedenen Institutio- nen der Zentralschweizer Gesundheits- versorgung gründet. ABSCHIED UNIVERSITÄT Mehr Infos zur Thematik: www.unilu.ch/nachhaltigkeit Medizinstudium in Luzern: www.unilu.ch/medizin 50 UNIVERSITÄT BERUFUNGEN Max Baumgart Ausserordentlicher Professor für Energierecht und Block- chain (seit Juli) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: parallele Trans formationsprozesse in Energie- und Digitalwirtschaft Patrik Hummel Professor für Philosophie und Blockchain (seit Mai) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: Technikphilo- sophie – Auswirkungen auf Konzepte wie Gerechtigkeit, Souveränität und Identität Claude Humbel Assistenzprofessor mit Tenure Track für Privatrecht und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Habilitationsprojekt zu Fragen im Bereich der «Rela- ted-Party Transactions» Marc Bolliger Professor für Gesundheits- und Rehabilitationswissenschaften (seit Oktober) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; ebenfalls seit Oktober Direktor der Schweizer Paraplegiker-Forschung Mariusz Kalczewiak Ausserordentlicher Professor für Jewish Studies (seit August) Davor Vertretungsprofessor an der Universität Potsdam, Habilitation 2024; Historiker und Experte für jüdische Migrations- und Geschlechter- geschichte Anna-Sophie Favre-Hofer Assistenzprofessorin für Rehabilitationsmedizin mit Tenure Track (seit September) Brückenprofessur mit dem Schweizer Paraplegiker-Zen - t rum; Fokus: Förderung funktioneller Erholung nach Rückenmarksverletzungen Christoph Bauer Professor für Privatrecht, Zivilprozessrecht und Schuld- betreibungs- und Konkursrecht (seit August) Schwerpunkte u.a. Obligat- ionen- und Sachenrecht, neuartige Vermögensrechte und Zusammenspiel privat- rechtlicher Rechtsgebiete Adam Hayes Professor Soziologie und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Forschung u.a. zu Auswirkungen von Finanztech- nologien auf Entscheidungs- findung und Marktdynamik 51 Markus Lehner Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Kinderchirurgie; seit 2017 Leiter der Kinderneurochirur- gie am Kinderspital Luzern, hier seit 2020 Co-Chefarzt Stefan Toggweiler Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Seit 2012 am Luzerner Kan- tonsspital, seit 2023 hier Chefarzt der Kardiologie; Titularprofessor auch an der Universität Zürich Ralph Stärkle Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Viszeralchirurgie; eigene Praxis und Belegarzt an den Hirslan- den Kliniken St. Anna, Luzern, und der AndreasKlinik in Cham Diana Pacheco Barzallo Professorin für Ökonomie des Alterns (seit August) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; Schnittstelle von Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystemen und Themen rund um Behinderung Rajeev K. Verma Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Stv. Direktor Schweizer Paraplegiker-Forschung. Forschungsschwerpunkt: Bildgebung von Pathologien bei Querschnittlähmung Britta-Marie Schenk Professorin für Geschichte des 19. bis 21. Jahrhunderts (seit August) Schwerpunkt: soziale Ungleich- heit, mit einem Fokus auf der Geschichte der Obdachlosig- keit in Europa; aktuelle Studie: Panda-Diplomatie Diego Langenegger Assistenzprofessor Straf- und Strafprozessrecht (seit August) Zuvor Lehrbeauftragter im Strafverfahrensrecht; Doktorat zu antizipierter Beweiswürdi- gung, Anwaltspatent des Kantons Luzern und absolvier- ter CAS Forensics I Markus Schreiber Assistenzprofessor mit Tenure Track für Öffentliches Recht und Blockchain (seit März) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; davor Oberassistent Europarecht, Völkerrecht, Öff. Recht und Rechtsvergleichung 52 UNIVERSITÄT Daniela Demko (1971–2025) Daniela Demko wirkte von 2006 bis 2011 als Assistenzprofessorin an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät Luzern, danach nahm sie hier als Lehrbeauftragte zahlreiche Lehraufträge wahr. 60 Lehrveranstaltungen führte sie so in Luzern durch – von Übun- gen im Strafrecht über das «Schreiben im juristischen Studium» bis zu zahlreichen Vorlesungen, etwa zu «EMRK und Straf- verteidigung», «Strafrecht und Rechts- philosophie» und «Rechtsvergleichung im Strafrecht». 2016 wurde Daniela Demko an die Universität Leipzig zur Ordinaria für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationa- les Strafrecht, Strafrechtsvergleichung und Rechtsphilosophie berufen wurde, wo sie bis zuletzt tätig war. Die Rechtswissen- schaftliche Fakultät Luzern würdigt die im Juli verstorbene Daniela Demko in einem Nachruf «als Kollegin und Wegbereiterin für eine humane, philosophisch fundierte Strafrechtswissenschaft». Simon Lauer (1929–2025) Der im vergangenen Januar verstorbene Professor Simon Lauer war einer der Pioniere der Judaistik in der Schweiz. Zusammen mit dem katholischen Theolo- gen Clemens Thoma, der seit 1971 an der damaligen Theologischen Hochschule Luzern als erster Ordinarius für Judaistik und Bibelwissenschaft wirkte, gründete er 1981 das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Das IJCF zählt damit zu den ältesten und traditionsreichsten Instituten für Jüdische Studien in Europa. Wie es in einem Nachruf des IJCF und der Theologischen Fakultät heisst, hat Simon Lauer das Zeitgeschehen bis ins hohe Alter verfolgt: «So nahm er an den aktuellen gesellschaftlichen politischen und wissen- schaftlichen Debatten teil. Er war nicht nur über die aktuelle Lage auf der Welt, in Israel, in der Schweiz und in den hiesigen jüdischen Gemeinden bestens informiert, sondern verfolgte auch die Luzerner Judaistik und wusste um die Geschehnisse rund um das Luzerner IJCF. Das Wohl- ergehen des von ihm mitbegründeten Instituts lag ihm bis zuletzt am Herzen.» NACHRUFE KURZ NOTIERT Studienabschluss-Preise An den letzten Diplomfeiern der Fakultäten wurden verschiedene Studierende für ihre hervorragenden Abschlüsse und Abschluss- arbeiten ausgezeichnet: Nicolas Cattaneo sowie Jennifer De Biasio, Marco Herrmann und Céline Venetz (Kultur- und Sozialwissenschaft- liche Fakultät), Lara Pantano, Simon Schmid und Beniamino Zardi sowie Cedric Herbst und Berkant Kocyigit (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Mateja Bekavac (siehe Seiten 44/45), Nadja Koch und Nadine Woolley sowie Mark Jansen und Raphael Nick Limacher (Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät), Anita Linke sowie Corinne Kurmann und Patrizia Peer (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) und Kevin Brunold (Joint Medical Master). Im Dialog mit den Gymnasien Im September besuchte eine Delegation der Fachvorstände der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer aus den Zentralschweizer Gymna- sien die Universität Luzern. Gemeinsam mit Hochschuldozierenden aus den jeweiligen Disziplinen wurden Fragen an der Schnittstelle zwischen Gymnasium und dem Tertiärbereich beleuchtet. Bei «Zentralschweizer Dialog Gymnasien – Hochschulen» handelt es sich um ein Projekt, das die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) ins Leben gerufen hat. 2026 wird es ein Treffen an der Kantonsschule Sursee geben. Studierendenaustausch Die Universität Luzern hat zusätzliche Möglichkeiten für Studierende geschaffen, Auslandserfahrung zu sammeln. So wurden fünf neue Vereinbarungen unterzeichnet und drei bestehende erweitert. Neben Deutschland mit Universitäten in China, Dänemark, Indien, Taiwan und in den USA. Aktuell bestehen im Bereich der Studierendenmobilität gesamthaft über 125 Abkommen mit Universitäten in 37 Ländern. IJCF-Gastprofessur In diesem Herbstsemester ist Professor Israel Jacob Yuval zu Gast am Ins- titut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). In seiner Vorlesung referiert der Friedenspreisträger zur gegenseitigen Wahrnehmung von Juden und Christen in Spätantike und Mittelalter; zudem war Yuval an zwei öffent- lichen Anlässen beteiligt. Die zumeist jährlichen Gastprofessuren am IJCF werden durch die Zürcher Daniel-Gablinger-Stiftung gefördert. Wahl in den SAMW-Senat Regina E. Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsverglei- chung, ist in den Senat der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) gewählt worden. Dies aufgrund ihres grossen Engagements im Bereich Medizinrecht. Aebi-Müller befasst sich in Forschung und Lehre unter anderem schwerpunktmässig mit Medizin- und Sportrecht. 53 MOOT-ERFOLG Über sieben Monate standen die Studierenden Vivienne Buzzi, Mia Kaufmann, Paula Somm, Jara Scheuber, Dorian Trogu und Berkant Kocyigit von der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät beim diesjährigen Willem C. Vis Moot Court im Dauereinsatz. Es handelt sich hierbei um einen Wettbewerb um einen fiktiven Schiedsfall im interna- tionalen Handelsrecht. Der Effort hat sich ausbezahlt: Unter knapp 400 teilnehmen- den Teams aus der ganzen Welt wurde die von den Luzerner Studierenden erarbeite- te Klageschrift mit dem dritten Platz des «Pieter Sanders Awards» prämiert. Ihre Klageantwort wurde mit einer «Honorable Mention» für den «Werner Melis Award» ausgezeichnet und gehört damit zu den besten 30 Klageantworten weltweit. Zudem erhielt das Team als nur eines von vier eine «Honorable Mention» für den «Joseph Schwartz Award for Academic Excellence and Social Skills», mit welchem die ausserordentliche Sozialkompetenz des Teams anerkannt wurde. Die Finalrunde und die Schluss zeremonie fanden im vergangenen April in Wien statt. Dies nach vielen Trainingsrunden bei Schweizer Kanzleien und der Teilnahme an drei sogenannten Pre-Moots in Helsinki, Lissabon und Belgrad. Das diesjährige Resultat ist das beste, welches ein Team der Universität Luzern am Willem C. Vis Moot in den letzten neun Jahren erreichen konnte. Entsprechend gross ist auch die Freude bei Professor Daniel Girsberger, an dessen Lehrstuhl die Luzerner Teilnahme angesiedelt ist: «Das Team hat gezeigt, was mit dem richtigen Team- und Mootspirit erreicht werden kann. Ich bin sehr stolz auf das ganze Team und die Coaches.» Unter seiner Leitung und unter derjenigen von Rechtsanwältin Roxane Schmidgall sowie mit Unterstützung der Co-Coaches, Rechtsanwalt Dario Schönbächler und Rechtsanwältin Alina Krebs, hatten die sechs Studierenden in intensiver Arbeit von Oktober 2024 bis Februar 2025 die Klageschrift und die Klageantwort verfasst. Für die mündliche Phase wurde das Coaching-Team zudem durch Linus Bättig verstärkt. Thematisch ging es beim Fall um einen Vertrag über die Herstellung einer Produktionsanlage von Wasserstoff. Mitte September wurde die «LIFE B. Braun Lecture» erstmals durch- geführt. Die öffentliche Reihe hat zum Ziel, Forschung und Praxis zu verbinden. Auftaktreferentin war Heidi Hansel- mann, Präsidentin der Schweizer Paraplegiker-Stiftung. Sie zeigte, wie Menschen mit Querschnittlähmung mehr Selbst bestimmung und Inklusion ermöglicht werden soll. Die «Lecture» ist Teil der «Luzerner Initiative für Funk- tionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbe- finden (LIFE)» des Universitären Forschungszentrums «Gesundheit und Gesellschaft», das Forschung in diesen Bereichen vernetzen und koordinieren möchte. LIFE zielt darauf ab, Gesundheit und Wohlbefinden bei Krankheit, Verletzung und beim Altern zu verbes- sern – Themen, die auch die Koopera- tion mit dem Medizintechnikunterneh- men B. Braun prägen. LECTURE Am 18. November findet ein weiterer Teil der öffentlichen «LUKB-Vorlesungs- reihe» statt. Martin Stocker, Titularpro- fessor für Medizinische Wissenschaften, hält den Vortrag «Gesundheitsvorsorge zu Beginn des Lebens – eine Heraus- forderung für Medizin, Politik und Kommunikation». Das Referat des Chefarzts am Kinderspital Luzern lädt dazu ein, die Perspektive zu wechseln: weg von einer reaktiven Behandlung, hin zu einer frühzeitigen, ganzheitlichen Vorsorge. Denn zwar schütze man Kinder mittels Impfungen vor Infektions- krankheiten, aber nicht vor chronischen Leiden, die oft schon im Mutterleib angelegt würden, so Stocker. LUKB- REIHE Mehr Infos und Anmeldung: www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe Interview mit den Teilnehmenden: www.unilu.ch/magazin-extra 54 UNIVERSITÄT An der Universität wurden zwei neue Podcast-Projekte ins Leben gerufen: zum einen am Institut für Sozialethik (ISE), geleitet von Professor Peter G. Kirchschläger, zum anderen am Soziologischen Seminar unter der Federführung von Jennifer Widmer, wissenschaft- liche Assistentin und Doktorandin. Das ISE möchte mit dem Podcast «EthiKosmos» zum Austausch über gegenwärtige ethische Fragen beitragen und einen kompakten Einblick in die Welt der Ethik bieten. Der Podcast ist in Staffeln mit je zehn Episoden gegliedert. In der ersten Staffel mit Beginn im vergangenen Frühling diskutieren Studierende des Masterstudiengangs Ethik die Basis ethischer Entscheidungsfindung. In der aktuellen, im Herbst gestarteten zweiten Staffel werden die neuesten Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz sowie die damit verbundenen ethischen Chancen und Risiken beleuchtet. Mehr Infos und Aufruf: www.unilu.ch/ethikosmos Lernen in einem innovativen Setting: Dies stand im Mittelpunkt der Lehrveranstaltung «Wir podcasten – zu Organisation und Kreislaufwirt- schaft» am Soziologischen Seminar. Studierende haben zu dieser Thematik nicht nur die theoretischen Grundlagen erarbeitet, sondern auch einen eigenen Podcast produziert. In einem kollaborativen Prozess entwickelten, produzierten, schnitten und evaluierten die Studierenden die acht Episoden. Ein besonderer Schwerpunkt lag auf Interviews mit Expertinnen und Experten aus Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, welche ebenfalls die Studierenden führten. Infos und Aufruf: https://trashformers.ch PODCASTS In den vergangenen Monaten wurden mehrere neue Studiengänge und Weiterbildungsangebote lanciert: Die Pädagogische Hochschule Luzern bietet den Masterstudien- gang für Geschichtsdidaktik und Public History neu gemeinsam mit der Universität Luzern in Kooperation mit der Hochschule Luzern an. Der Studiengang qualifiziert Absolvieren- de zur Vermittlung von Geschichte und Erinnerung in einem breiteren öffentlichen Kontext. Die Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie (VPF) führt ab Herbst 2026 in Zusammenarbeit mit den Universitäten Fribourg und Bern einen neuen berufsbegleiten- den Weiterbildungsstudiengang durch: das Diploma of Advanced Studies (DAS) in Supervision in der Psychotherapie von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachse- nen. Neu gibt es an der VPF zudem den CAS in Tiergestützter Therapie. Der Zertifikatslehrgang befähigt zum professionellen Einsatz tier- gestützter Interventionen und richtet sich an Fachpersonen im medizi- nisch-therapeutischen Bereich. Neu im Angebot ist auch der in Zusammenarbeit mit der Pädago- gischen Hochschule Luzern durch- geführte CAS in Hochschuldidaktik. Dieser vermittelt zentrale hochschul- didaktische Kompetenzen für die universitäre Lehre. Das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care (ZHAM&CC) und «smarter medicine» haben das Weiter bildungsprogramm «smarter talents» für junge Gesundheits- fachkräfte gestartet. Dies mit dem Ziel, für unnötige Behandlungen und Abklärungen zu sensibilisieren. LEHR- GÄNGE 55 Anschliessend an die Vernehmlassung hat der Bundesrat am 19. September sein Programm zur Entlastung der Bundesfinanzen ab 2027 vorgestellt. In diesem sind unter anderem substanzielle Einspa- rungen im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI) geplant: So sollen die Grundbeiträge des Bundes an die Hochschulen reduziert, die Studierendengebühren erhöht und auf die Projekt gebundenen Beiträge (PgB) verzichtet werden. Ebenfalls sind eine Kürzung des Bundesbeitrags an den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und an Innosuisse, die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, sowie Kürzungen im Bereich internationale Mobilität vorgesehen. Wie unter anderem swissuniversities, die Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, sagt auch die Universität Luzern deutlich Nein zu diesen Sparplänen. Hochschulbildung und Forschung stellen eine essenzielle Ressource und Investition in die Zukunft dar – entsprechend wären die geplanten Einsparungen nachteilig nicht nur für die Institutio- nen an sich, sondern vielmehr für die gesamte Schweiz und all ihre Regionen: Wirtschaft und Gesellschaft würden geschwächt, der Fachkräftemangel würde verschärft und die Chancengleichheit untergraben. Nicht nur die Universität Luzern, sondern alle drei Hochschulen auf dem Platz Luzern – neben der Universität die Hoch- schule Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern – lehnen den Vorschlag des Bundes dezidiert ab. Sie rufen den Regierungsrat des Kantons Luzern sowie die Bundesparlamentarierinnen und -parlamen- tarier dazu auf, sich aktiv für eine gesicherte und angemessene Bundesfinanzierung von Bildung und Forschung einzusetzen. Falls die Bundesmittel gekürzt werden, sind die Hochschulen darauf angewiesen, dass die kantonale Finanzierung gestärkt wird, damit sie weiterhin ihren Leistungsauftrag in guter Qualität erfüllen können. Als nächstes nun startet die parlamentarische Beratung: zuerst in den Kommissionen, anschliessend in der Wintersession im Ständerat. In der Frühlingssession 2026 findet voraussichtlich die Beratung im National- rat statt. Da das Paket dem fakultativen Referendum untersteht, könnte – falls das Referendum ergriffen werden sollte – letztlich das Volk darüber entscheiden. Ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen wäre per Anfang 2027 geplant. SPARPLÄNE DES BUNDES AGENDA Bei Bildung, Forschung und Inno- vation soll massiv gespart werden. Dies hätte auch für die Universität Luzern weitreichende Folgen. 5. November Achtsamkeit Vortrag «Achtsamkeit – sinnstiftender Mega- trend» im Rahmen der Ringvorlesung «Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegen- wart» des Religionswissenschaftlichen Seminars. Weitere Teile am 19. November sowie 3. und 10. Dezember. Am 10. Dezember mit integrierter Abschiedsvorlesung von Martin Baumann, Professor für Religionswissenschaft. 5./6. November Festvorträge Im Rahmen des akademischen Feiertags Dies Academicus finden die Festvorträge der drei mit der Ehrendoktorwürde Bedachten statt (siehe dazu Einspalter auf Seite 29). (Der Dies-Festakt am 6. November ist vor Ort einzig für geladene Gäste besuchbar; Live-Stream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025) 6. November Online-Verbrechen an Kindern Vortrag «Verbrechen an Kindern und Jugend- lichen Online – der Status quo» im Rahmen der Ringvorlesung «‹Social Media› – asoziale Medien? Ethische Überlegungen» des Instituts für Sozialethik (ISE). Weitere Teile am 13., 20., 27. November sowie 4. Dezember. 24. November Globale Ungleichheit «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Professor Nils Goldschmidt (Universität Tübingen) 28. November Bachelor-Infotag Für Studieninteressierte. www.unilu.ch/infotag 21. Januar 2026 Agrarrechtswettbewerb Kolloquium zum 80. Geburtstag von Paul Richli, emeritierter Professor, ehemaliger Rektor und Gründungsdekan der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Luzern Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Alle Anlässe sind öffentlich, teilweise mit Anmel- dung und Eintritt. www.unilu.ch/agenda 56 OUTRO Demokratisch legitimiert ist sowohl die Universität Luzern als Ganzes als auch jede ihrer Fakultäten. Professor Adrian Loretan beleuchtet die Traditionslinie dieser Idee. DIE DEMOKRATISCH LEGITIMIERTE UNIVERSITÄT Meine Uni 57 1997 stand die Existenz der damaligen Uni­ versitären Hochschule Luzern, der Vorinstitu­ tion der Universität Luzern, auf dem Spiel (siehe dazu auch den Beitrag auf den Seiten 34–36). So hatte die Kommission zur Überprüfung des Leistungsauftrags im Zuge von Sparmassnah­ men dem Regierungsrat deren Schliessung vor­ geschlagen. Doch dieser ging nicht darauf ein und beauftragte das Erziehungs­ und Kultur­ departement im Rahmen des Projekts «Luzern ’99» vielmehr damit, ein Konzept für deren Weiterführung zu erarbeiten. Schliesslich ver­ mochten ökonomische Argumente zu überzeu­ gen. Denn wieso zahlt der Kanton Luzern für seine notgedrungen auswärts studierenden Ein­ wohnerinnen und Einwohner jährlich enorme Summen an die Universitätskantone? Ein Gut­ achten der Universität St. Gallen rechnete vor, wie der Kanton einen Teil dieser Beträge ge­ winnbringend in eine eigene Universität inves­ tieren könnte. Als damaliger Dekan der Theo­ logischen Fakultät wollte ich in jedem Fall die Namen der drei Fakultäten im daraufhin entste­ henden Universitätsgesetz verankert wissen. So bekamen die ersten drei Fakultäten (die Theo­ logische, die Geistes­ sowie die Rechtswissen­ schaftliche) eine direktdemokratische Veranke­ rung, als am 21. Mai 2000 bei der kantonalen Abstimmung 72 Prozent der Stimmbürgerin­ nen und ­bürger ein Ja in die Urne legten. Als Gegenargument gegen die Nennung der Fakultäten wurde die Schwerfälligkeit bei Ver­ änderungen genannt. Jede neue Fakultät musste damit ebenfalls demokratisch legitimiert wer­ den. Mindestens das Parlament hatte jeder Er­ weiterung zuzustimmen. Das bedeutete, dass die Universität jeden Ausbauschritt einer neuen Fakultät dem Parlament vorzulegen hatte. Eine Kommunikation zwischen Parlament und Uni­ versität entstand. Somit ist nicht nur die Uni­ versität als Ganzes demokratisch legitimiert, sondern alle der mittlerweile sechs Fakultäten. Der Souverän, das Volk des Standes Luzern, hätte theoretisch bei allen bisherigen positiven Parlamentsentscheiden das fakultative Referen­ dum ergreifen können (was in einem Falle, 2014, ja dann auch tatsächlich geschah). Denn der Souverän ist das Volk, nicht ein Fürst wie im Nachbarland, wo die Universitäten die Namen der Fürsten tragen, die sie begründet haben. Ist eine demokratisch legitimierte Univer­ sität ein Widerspruch? Im Gegenteil. Die di­ rekte Demokratie war schon bei den mittelal­ terlichen Gründungen der Universitäten Pate gestanden. Das College Christ Church an der Universität Oxford, an dem unter anderem John Locke studiert hatte, steht in der Nach­ folge mittelalterlicher Colleges der Benedikti­ ner. Man übernahm nicht nur die Liegenschaf­ ten, sondern auch die Selbstverwaltung des Klosters. Im Kloster sind die Mönche seit der Antike rechtlich einander gleichgestellt. Der Abt «soll den Rat der Brüder anhören» (Regula Benedicti Kap. 3). Dieses synodale Zuhören der Vorsteher veranlasste die Benediktiner, Kapitelsäle zu bauen. Die Zisterzienser haben bei ihrer Interpretation der Benediktsregel ei­ nen neuen Begriff entwickelt: parliamentum (lat.). Dahinter steht der zugrunde liegende kanonische Rechtssatz, wonach «das, was alle angeht, auch von allen behandelt und appro­ biert werden [muss]». Diese mittelalterliche Rechtsregel des kanonischen Rechts veran­ schaulicht sehr präzise, wie Demokratisierung auch an der Universität verstanden wurde. Einige der zisterziensischen Verfahrenswei­ sen des parliamentum fanden Eingang in die spätere Praxis des britischen parliament. Dank kirchlichem Recht entstanden demokratische Institutionen im Bildungsbereich (Universität), im Wirtschaftsbereich (Zünfte), im Staatsrecht (öffentliches Recht), in der Landwirtschaft (Korporationen) usw. Diese Rechtskultur der Westkirche war entscheidend für die Rechtsent­ wicklung des Westens als Gemeinschaft von de­ mokratischen Rechtsstaaten. Es stellt sich die Frage: Warum wurde dieses demokratische Mo­ dell des kanonischen Rechts von den Rechts­ staaten des Westens aufgenommen, nicht aber von der Westkirche? Mit dieser Thematik befasse ich mich im Rahmen meiner soeben publizierten neuen Stu­ die «Der demokratische Rechtsstaat – eine Ide­ engeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche» (Theologischer Verlag Zü­ rich; Print und Open Access). Es steht ausser­ dem im Fokus meiner Abschiedsvorlesung nach 30 Jahren als Professor, die ich am 1. Oktober gehalten habe. Adrian Loretan Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht; Co-Direktor des interfakultären Zentrums für Reli- gionsverfassungsrecht www.unilu.ch/adrian-loretan Interview mit Professor Adrian Loretan zu den Erkenntnissen aus seinem neuen Buch: www.unilu.ch/ magazin-extra Kopf frei fürs Studium Privatkonto blu inkl. 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    Microsoft Word - Masterarbeit 11.5. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung Eingereicht von lic.iur. Linda Sulzer Klasse MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Prof. Dr.iur. Felix Bommer Seite 2 I. Inhaltsverzeichnis.............................................................................. ............................. 3 II. Literaturverzeichnis........................................................................ ............................... 5 III. Abkürzungsverzeichnis................................................................... ............................... 8 IV. Kurzfassung............................................................................................. ........................ 9 Seite 3 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Die Teilnahmerechte ...................................................................................................... 10 1.1. Teilnahme an Beweiserhebungen - Art. 147 Abs. 1 StPO ........................................ 11 1.1.1. Was sind Beweiserhebungen im Sinne des Gesetzes? ................................... 12 1.1.2. Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei .................. 13 A. Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ............................................................. 13 B. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ................................................... 13 1.1.3. Verschiebung von Beweiserhebungen – Art. 147 Abs. 2 StPO ..................... 14 1.2. Voraussetzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen .............................. 15 1.2.1. Vorliegen zwingender Gründe ...................................................................... 15 1.2.2. Faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung ........................................................................................... 16 2. Gewährung der Teilnahmerechte .................................................................................. 17 2.1. Der Idealfall ............................................................................................................ 17 2.2. Faktische Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts ............................... 18 2.3. Rechtliche Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts .............................. 19 2.3.1. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs – Art. 108 StPO ............................ 19 A. Missbrauchsschutz ...................................................................................................... 19 B. Übergeordnete Interessen ............................................................................................ 21 2.3.2. Beschränkung der Verfahrensrechte durch Schutzmassnahmen – Art. 149 ff. StPO .......................................................................................... 21 A. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien - Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ................... 21 B. Kompensation gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO ............................................................... 24 3. Konsequenzen aus der Verletzung von Art. 147 StPO: Das Beweisverwertungsverbot .............................................................................................. 25 3.1. Verwertbarkeit: Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 StPO ............................................. 26 3.2. Fernwirkung von Beweisverboten: Früher und heute ............................................... 28 4. Die Strafverfolgung in der Praxis und der Art. 147 StPO ............................................ 30 4.1. „Der Fall“ und ein Zwischenfazit ............................................................................ 30 4.2. Weitere Möglichkeiten zur Einschränkung des Teilnahmerechts und mögliche gesetzliche Grundlagen ........................................................................................... 39 4.2.1. Bei Missbrauchsgefahr: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO oder bei der Wahrung übergeordneter Interessen: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO .................. 39 4.2.2. Weitere gesetzliche Grundlagen in der Strafprozessordnung zur möglichen Einschränkung des Teilnahmerechts? .......................................... 41 A. Getrennte Einvernahmen mehrerer Personen - Art. 146 StPO ...................................... 41 B. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO: Implizite Heilung des Primärbeweises bei der Wiederholung? ................................................................................................ 43 Seite 4 C. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und die Delegation der Beweiserhebung an die Polizei ........ 45 D. Schweigegebot für Zeugen: Selektive Parteiöffentlichkeit in Art. 165 StPO? ............... 46 E. Verweigerung der Akteneinsicht – Art. 101 StPO ........................................................ 46 5. Fazit ................................................................................................................................ 47 Seite 5 II. LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS Zitierweise: Die aufgeführten Werke und Materialien werden mit dem Namen des Verfassers oder dem Titel des Dokuments (bei den Materialien), der Seitenzahl und der Randnote zitiert. Literatur: BOMMER Felix Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiser- hebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6. zit. BOMMER, recht 2010, S. CHRISTEN Stefan Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Dissertation der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich 2009, Zürich 2010. zit. CHRISTEN, S. DONATSCH Andreas/ Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung HANSJAKOB Thomas/LIEBER (StPO), hrsg. von DONATSCH Andreas/HANSJAKOB Viktor (Hrsg.) Thomas/LIEBER Viktor, Zürich/Basel/Genf 2010. zit. BEARBEITER, in: ZK StPO, N zu Art. ERNI Lorenz Die Verteidigungsrechte in der Eidg. Strafprozessordnung, insbesondere zum „Anwalt der ersten Stunde“, in: ZStrR 3/2007 vom 10.09.2007. zit. ERNI, S. GLESS Sabine Beweisverbote und Fernwirkung, Sonderdruck aus „Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht“, Band 128, 2010, Heft 2. zit. GLESS, S. GOLDSCHMID Peter / Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen MAURER Thomas/ Strafprozessordnung, hrsg. von GOLDSCHMID Peter/ SOLLBERGER Jürg (Hrsg.) MAURER Thomas/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.), Bern 2008. zit. BEARBEITER, in: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Art., S. GUIDON Patrick Die Schweizerische Strafprozessordnung, in: Jusletter vom 15. September 2008 (Internet: www.weblaw.ch). zit. GUIDON, Rz. Seite 6 HÄRING Daniel Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung – alte Zöpfe oder substanzielle Neuerungen?, in: ZStrR 3/2009 vom 07.09.2009. zit. HÄRING, S. NIGGLI Marcel Alexander/ Basler Kommentar, Strafprozessordnung, hrsg. von WIPRÄCHTIGER Hans NIGGLI Marcel Alexander/WIPRÄCHTIGER Hans, Ba- sel/Genf/München 2003. zit. BSK STPO, BEARBEITER, N zu Art. SCHMID Niklaus Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009. zit. SCHMID, Praxiskommentar, N zu Art. TRECHSEL Stefan Unmittelbarkeit und Konfrontation als Ausfluss von Art. 6 EMRK, in: AJP/PJA 2000, Seite 1366 – 1373. zit. TRECHSEL, S. VEST Hans/HÖHENER Andrea Beweisverwertungsverbote – quo vadis Bundesgericht?, in: ZStrR 1/2009 vom 06.03.2009. zit. VEST/HÖHENER, S. VETTERLI Luzia Gesetzesbindung im Strafprozess, Dissertation, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 46, Zürich 2010. zit. VETTERLI, S. Materialien und Gerichtsentscheide: BEGLEITBERICHT VE-STPO Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001. zit. BeB VE-StPO, S. VORENTWURF StPO Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozess- ordnung vom Juni 2001, Bern, Bundesamt für Justiz. Ab- rufbar unter www.bj.admin.ch – Themen – Sicherheit – Gesetzgebung – Strafprozess. zit. VE-StPO, S. BOTSCHAFT Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, inkl. Entwurf der Schweizer- ischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085 ff.). zit. BOTSCHAFT, 2006, S. Seite 7 BGE 134 I 266: Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung. BGE 6B_132/2009: Das Absehen von der Konfrontation mit der beschuldigten Person ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig, wenn die Konfrontation wegen äusserer Umstände unmög- lich ist. BGE 133 IV 329: Es gibt kein Raum für eine Interessenabwägung, wenn das Gesetz explizit von der Unverwertbarkeit des Beweises ausgeht. Das Beweisverwertungsverbot entwickelt Fernwir- kung bei Beweisen, die conditio sine qua non sind für die Sekundärbeweise. BGE 6P.22/2005 (12.10.2005): Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Be- schuldigten, dem Belastungszeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die kantona- len Behörden haben die Unverwertbarkeit einer Aussage aus dem Umstand, dass die Einver- nahme nicht wiederholt werden kann, selbst zu vertreten, wenn sie nicht alles unternehmen, um eine Konfrontation möglichst frühzeitig durchzuführen. BGE 133 I 33: Zum Grundsatz fair trial und den Einschränkungen des Konfrontationsrechts. BGE 124 I 274: Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d folgt das Recht, Fragen an den Zeugen zu stellen. Es ge- nügt, wenn der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens einmal Gelegenheit dazu hat. Es kann un- ter bestimmten Umständen mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar sein, von einer solchen Befragung abzusehen. BGE 125 I 127: Verwertbarkeit von Aussagen anonymer Zeugen. BGE 6B_64/2010: Der Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme kann auch noch nach Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden, wenn die beschuldigte Person vorher nicht anwaltlich vertreten war. U.S. Supreme Court, Nix vs. Williams, 467 U.S. 431 (1984), No. 82-1651: Zur Anwendung der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin und den Ausnahmen, an die sich auch die Schweizerische Strafprozessordnung bis zu einem gewissen Grad anlehnt. EGMR, Urteil vom 26. März 1996, Doorson vs. Niederlande: Zur Anhörung anonymer Zeugen in Anwesenheit des Verteidigers der beschuldigten Person, wobei nur der befragende Richter die Identität der Zeugen kannte und zu den drei Voraussetzungen, unter denen auch auf Aussagen anonymer Zeugen abgestellt werden darf. EGMR, Urteil vom 20.1.2009, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien: Der EGMR ver- langt, dass der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontations- recht Gebrauch machen und dabei die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen in Frage und auf die Probe stellen kann. EGMR-Urteil vom 16.1.2001, S.N. vs. Schweden (app. no. 34209/96): Schuldspruch gestützt auf eine Zeugenaussage, bei der die beschuldigte Person nicht anwesend sein und keine Fragen stellen konnte. Seite 8 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis a.M. anderer Meinung Art. Artikel Aufl. Auflage Bd. Band BBl Bundesblatt BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (SR 0.101) etc. et cetera f./ff. und folgende/fortfolgende Hrsg. Herausgeber i.S.v. im Sinne von lit. litera N Randnote Nr. Nummer recht Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis (Bern) resp. respektive Rz Randziffer S. Seite s.o. siehe oben SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 301) s.u. siehe unten z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Seite 9 IV. KURZFASSUNG Die in Art. 147 StPO geregelten Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebungen dienen der Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und den Parteien, die durch das Fragerecht des Beschuldigten und der weiteren Parteien angestrebt wird, dem fairen Verfahren, indem der Beschuldigte die Aussagen von Zeugen und anderen Befragten auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen und in Frage stellen kann und ganz allgemein der Konkretisierung des rechtlichen Gehörs. Die Gewährung der Teilnahmerechte kann aus tatsächlichen Gründen, die in der Person des Be- schuldigten oder den Umständen eines Strafverfahrens liegen, oder aus rechtlichen Gründen zum Schutz von Zeugen oder verdeckten Ermittlern oder zur Verhinderung von Kollusionshand- lungen eingeschränkt werden. Die Einschränkungen der Teilnahmerechte sind nur unter gewis- sen Voraussetzungen zulässig. Dazu ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte und des Bundesgerichts massgeblich. Anhand eines konkreten Praxisbeispiels werden in der vorliegenden Arbeit neben den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO weitere gesetzliche Grundlagen für diese Einschränkungen des Teilnahmerechts besprochen. Insbesondere die Anwendung von Art. 146 StPO, der explizit die getrennte Befragung von Personen vorsieht und damit das Teilnahmerecht einschränkt und die Auslegung der Regelung von Art. 147 Abs. 3 StPO, die ein Abstützen auf den Inhalt einer unkonfrontierten Einvernahme zulässt, erlauben beide in Fällen von drohenden Kollusionshand- lungen oder aus ermittlungstaktischen Gründen eine Einschränkung des Teilnahmerechts. In der gesamten Arbeit wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Seite 10 1. Die Teilnahmerechte In Art. 147 StPO sind die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen geregelt. Die Teilnahmerechte leiten sich aus den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit, der aktiven Verfah- rensteilnahme und des rechtlichen Gehörs ab. Diese Grundsätze sind in den Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert. Die Rechte, welche Art. 147 StPO den Parteien im Strafprozess gewährt, sind insbesondere direkter Ausfluss aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der die Parteiöffentlichkeit im Lichte eines fairen Verfahrens garantiert.1 Die Teilnahmerechte dienen verschiedenen Zielen: Der Waffengleichheit zwischen der Staats- anwaltschaft und den Parteien, die durch das Fragerecht des Beschuldigten und der weiteren Parteien angestrebt wird, dem fairen Verfahren, indem der Beschuldigte die Aussagen von Zeu- gen und anderen Befragten auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen und in Frage stellen kann und ganz allgemein der Konkretisierung des rechtlichen Gehörs.2 Diese Grundsätze, welche den Zweck der Norm von Art. 147 StPO konkretisieren, dienen als Grundlage bei der Beantwortung der in dieser Arbeit gestellten Fragen und als Hintergrund für die folgenden Überlegungen. Zudem werden die Botschaft zur eidgenössischen Strafprozess- ordnung3 und der Begleitbericht zum Vorentwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung4 herangezogen, wenn es darum geht, die Zielrichtung der Norm und der mit ihr in Zusammen- hang stehenden Bestimmungen auszulegen. Weiter wird bei der Auslegung des Art. 147 StPO auch in Betracht gezogen, dass es bei der Ausarbeitung und Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 wohl nicht darum ging, die Strafverfolgung zu behindern oder zu verunmöglichen. Es ging viel mehr darum, die Position des Beschuldigten mit ausgebauten Verteidigungsmöglichkeiten und den Schutz der Opfer zu verstärken. Sind also, nachdem die oben genannten Verfahrensgrund- sätze in die Auslegung miteingeflossen sind, mehrere Auslegungen einer Norm möglich, ist meiner Ansicht nach diejenige Auslegung zu wählen, welche einer praxisorientierten Strafver- folgung in den Schranken des Gesetzes dient. Die in dieser Arbeit aufgeworfenen Fragen sind explizit aus dem Blickwinkel des Strafverfol- gers verfasst – des Strafverfolgers, der die Notwendigkeit, Wichtigkeit und Unabdingbarkeit der verfassungsrechtlichen Grundsätze kennt und anerkennt und der gleichzeitig in einem Span- nungsfeld steht, weil er ebenso auch dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates verpflichtet ist. In diesem Spannungsfeld 1 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 3 zu Art. 147 StPO; CHRISTEN, S. 6, S. 26 f. und S. 32 f. 2 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 3 zu Art. 147 StPO; BGE 129 I 151 E. 3.1; CHRISTEN, S. 18. 3 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, inkl. Entwurf der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085 ff.). 4 Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001. Seite 11 müssen es die Strafverfolgungsbehörden anstreben, unter Beachtung der Verfassungsgrundsätze, der Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Speziellen der Norm von Art. 147 der eidgenössischen Strafprozessordnung rechtskonform zu verwertbaren Beweiser- gebnissen im Strafverfahren zu kommen. Ein Spagat, der nicht immer einfach ist. Nachfolgend werden die in der eidgenössischen Strafprozessordnung verankerten Regeln über die Gewährung der Teilnahmerechte und der Verwertbarkeit der Beweise, die praktischen Schwierigkeiten in der Anwendung und die nach dem Gesetz möglichen Einschränkungen der Teilnahmerechte besprochen. Dass diese Regelungen nicht für alle in der Praxis auftauchenden Fallkonstellationen brauchbar sind, wird dann im 4. Kapitel anhand eines realen Beispiels eben- falls aufgezeigt – ebenso aber, dass die genannten Regelungen für viele Fälle durchaus tauglich und umsetzbar sind. 1.1. Teilnahme an Beweiserhebungen - Art. 147 Abs. 1 StPO Die grundsätzliche Regelung des Art. 147 Abs. 1 StPO ist rasch zusammengefasst: Die Norm zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen legt zunächst fest, dass die Parteien das Recht ha- ben, an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft teilzunehmen und der einvernommenen Person Fragen zu stellen.5 Einvernommene Personen sind beschuldigte und mitbeschuldigte Personen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige.6 Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO setzt sich zusammen aus dem Anwesenheitsrecht, dem Frage- und dem Konfrontations- recht. Es gilt auch für diejenigen Beweiserhebungen durch die Polizei, deren Durchführung ihr gemäss Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft delegiert worden sind.7 Bei rein polizeilichen Beweiserhebungen nach Art. 306 StPO hat der Beschuldigte lediglich das Recht, dass sein Verteidiger bei seinen eigenen Befragungen anwesend ist und Fragen stellen darf.8 In diesen Fällen selbständiger polizeilicher Ermittlung besteht daher lediglich das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Anwesenheit und auf das Stellen von Ergänzungsfragen.9 Diese Regelung behält ihre eigenständige Bedeutung für von der Polizei selbständig durchgeführten Beweiserhebungen. Weiter hat die Regelung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK eine Bedeutung in jenen Fällen, in denen das Teilnahmerecht zu Recht eingeschränkt wurde und der Minimalstan- dard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wieder Platz greift mit den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention vorgesehenen Mindestgarantien.10 5 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 147, S. 135 und S. 136. 6 CHRISTEN, S. 71. 7 WOHLERS, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 147 StPO. 8 Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StPO und Art. 306 StPO; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 6 zu Art. 147 StPO; WOHLERS, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 147 StPO; LANDSHUT, in: ZK StPO, N 17 zu Art. 306 StPO. 9 BOMMER, recht 2010, S. 211 ff. 10 BOMMER, recht 2010, S. 211. Seite 12 1.1.1. Was sind Beweiserhebungen im Sinne des Gesetzes? Die Parteien haben das Recht, an den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und des Ge- richts teilzunehmen. Aus der Fülle der Beweismittel, der Sachbeweise wie dem Augenschein, der Erhebung von Urkunden, Berichten und Gutachten, der Personalbeweise und der Vielzahl an verschiedenen Zwangsmassnahmen wird klar, dass sich naturgemäss nicht alle Beweiserhebun- gen dazu eignen, den Parteien bei deren Erhebung ein Teilnahmerecht zu gewähren. Mit Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO, an denen ein Teilnahmerecht bestehen soll, ist demnach nicht die Erhebung aller Beweismittel, die prozessrechtlich existieren, gemeint, was sich auch aus dem Sinn des Teilnahmerechts ergibt. Es handelt sich dabei um Beweisabnahmen und nicht um Beweissicherungen allgemein.11 Beweisabnahmen im Sinne von Art. 147 StPO beziehen sich nur auf Beweise, deren Gestalt und Inhalt vor der Erhebung noch nicht bekannt sind. Denn Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen macht nur dann Sinn, wenn die Form der Beweiserhebung das Beweisergebnis beeinflussen kann und wenn die Parteien, die an der Erhe- bung teilnehmen, zusammen- und auf das Ergebnis und den schlussendlich in die Akten ein- fliessenden Inhalt einwirken können.12 Dies ist bei den Einvernahmen aller Beteiligten (inkl. Gegenüberstellungen und Konfrontationen im engeren Sinn), dem Augenschein und der Tatre- konstruktion möglich.13 Dabei können die beschuldigte Person und ihr Verteidiger aktiv Ein- fluss nehmen auf die Erhebung des Beweises, sie können lenkend eingreifen und durch Frage- stellungen anstreben, die prozessuale Realität zu Gunsten der beschuldigten Person zu beein- flussen. Bei allen anderen Beweismitteln gibt es anlässlich der Erhebung kein Teilnahmerecht. Bei der Einholung von Urkunden, der Erstattung von Berichten oder dem Beizug von Arztzeugnissen genauso wie bei Zwangsmassnahmen, die später zu Beweisen führen können, kann eine Teil- nahme der Parteien nichts am Beweisergebnis verändern. Es handelt sich dabei lediglich um Beweissicherungen. Das darauffolgende Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit, Beweisanträ- ge zu den gesicherten und eingesehenen Beweisen zu stellen, gibt der beschuldigten Person wiederum die Möglichkeit, einzugreifen und die Aktenlage zu verändern, indem zum Beispiel die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt oder die Überprüfung einer eingeholten Urkunde auf ihre Echtheit verlangt wird. Bei der Einholung von Gutachten wird das Recht, Fragen an den Gutachter zu stellen, im Vorfeld der Erhebung gewährt, indem Ergänzungsfragen an den Gut- achter direkt in den Gutachtensauftrag mit einfliessen und auch zur Wahl der Person des Gut- achters Stellung genommen werden kann. Darauf, was der Gutachter aufgrund der gestellten Fragen in sein Gutachten schreibt, hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung oder die beschuldigte Person einen Einfluss, weshalb es anlässlich der Erstellung keine Teilnahme- rechte gibt. Zwangsmassnahmen sind ebenfalls keine Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO.14 Eine Zwangsmassnahme kann zu einem Ergebnis führen, welches zum Beweismittel 11 BOMMER, recht 2010, S. 197 f.; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 5 zu Art. 147 StPO. 12 BOMMER, recht 2010, S. 197 f. 13 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. 14 BOMMER, recht 2010, S. 197; SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. Seite 13 erhoben und in die Akten eingeführt wird (oder eben nicht). Zwangsmassnahmen führen also zu Beweismitteln, sie sind die Methode, die zu einer Beweiserhebung führt. Die Beschlagnahme beispielsweise einer Tatwaffe ist eine reine Zwangsmassnahme. Erst wenn der Spurenbericht zur DNA-Auswertung des an der Waffe gefundenen Blutes in die Akten genommen wird, wird er zum Beweismittel. Zusammengefasst: Wenn ein Beweis durch eine Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft erst bei der Erhebung entsteht, dann muss den Parteien das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO als Ausfluss des rechtlichen Gehörs gewährt werden, weil auf das Beweisergebnis eingewirkt werden kann. Wenn der Beweis schon existiert und lediglich gesichert wird, ist keine Einwir- kung auf das Beweisergebnis möglich, und die Teilnahmerechte müssen nicht gewährt werden. Klar ist, dass kein Anwesenheitsrecht bei geheimen Zwangs- und Überwachungsmassnahmen besteht, da diese bereits aufgrund ihrer Natur unter Ausschluss der Parteien durchgeführt wer- den.15 1.1.2. Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei A. Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Die genannten Beweiserhebungen der Einvernahme, des Augenscheins und der Tatrekonstrukti- on können durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, sobald diese die Strafuntersu- chung eröffnet hat.16 Weiter kann die Polizei im delegierten Ermittlungsverfahren aufgrund ei- nes Auftrages der Staatsanwaltschaft Ermittlungshandlungen tätigen. Dies geschieht gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO, indem die Staatsanwaltschaft nach eröffnetem Verfahren einen genau umschriebenen Ermittlungsauftrag an die Polizei gibt.17 Diese gewährt die Teilnahmerechte im unselbständigen Ermittlungsverfahren im gleichen Umfang, wie wenn die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt würde.18 Die Verfahrensherrschaft verbleibt dabei bei der Staatsanwaltschaft. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert also den Grundsatz, dass Beweiserhebungen im Untersuchungs- verfahren parteiöffentlich19 sind, ungeachtet dessen, ob diese Beweise durch die Staatsanwalt- schaft selber oder durch die Polizei im delegierten Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.20 B. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren Bei Vorliegen eines Tatverdachts ist automatisch das Ermittlungsverfahren eröffnet, sobald die Polizei erste Ermittlungen aufnimmt.21 Solange sie dies im selbständigen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO macht, werden die Teilnahmerechte bei den Beweiserhebungen nicht im 15 SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. 16 Art. 307, Art. 309, Art. 311 und Art. 312 StPO. 17 BSK StPO, RHYNER, N 26 zu Art. 306 und BSK StPO, LANDSHUT, N 5 zu Art. 312 StPO. 18 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; BSK StPO, RHYNER, N 32 zu Art. 306 StPO; ERNI, S. 238. 19 Zur Definition der Parteien vgl. Art. 104 StPO. 20 BOMMER, recht 2010, S. 208. 21 BSK StPO, RHYNER, N 22 und 23 zu Art. 306 StPO mit Verweis auf Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO. Seite 14 Umfang von Art. 147 StPO gewährt.22 Die Polizei kann selbständige Beweiserhebungen tätigen, wie zum Beispiel Befragungen von beschuldigten Personen, Auskunftspersonen und Geschädig- ten durchführen und Spuren und Beweise sichern und auswerten. In diesem Verfahrensstadium hat die beschuldigte Person lediglich das Recht, den Verteidiger an die eigene Befragung mitzu- nehmen, dieser kann auch Ergänzungsfragen stellen.23 Im selbständigen Ermittlungsverfahren kann den Parteien die Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO (e contrario) noch verweigert wer- den. Es gelten also im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren bei Beweiserhebungen ledig- lich die Minimalvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach die beschuldigte Person einmal an der Befragung eines Belastungszeugen anwesend sein und Fragen stellen kann.24 Daraus folgt, dass aus dem Fehlen der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme des Belastungszeugen keine absolute Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises wie bei Verletzung von Art. 147 StPO resultiert, da dieser nicht zur Anwendung kommt und die beschuldigte Person damit kein zwingendes Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Einvernahmen hat. Ist die polizeiliche Befragung jedoch eine nach Art. 312 StPO delegierte, sind die vollen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren.25 In der Praxis relevant ist diese Unterscheidung zwischen selbständigem polizeilichem Ermittlungsverfahren und Ermittlungsverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft dann, wenn bspw. ein eingeschüchtertes Opfer eines Sexualdeliktes mit bekannter Täterschaft eine Anzeige wegen dieses Sexualdeliktes erstatten möchte. Hier kann und muss die Polizei ein Ermessen walten lassen und abwägen, ob sie umgehend eine Meldung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 StPO mit darauffolgender formeller Eröffnung der Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO macht oder ob zuerst eine Opferbefragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Anwesenheit des Täters gemacht werden soll, weil dann „nur“ – wie soeben ausgeführt - der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK Rechnung getragen werden muss. So kann sie die Rollen der Beteiligten klären und sich eine Übersicht über das Geschehene und die zu sichernden Beweise und nächsten Untersuchungshandlungen verschaffen. Es resultiert bei diesem Vorgehen aus der Abwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme keine absolute Unverwertbarkeit der Aussagen, wie wenn Art. 147 StPO verletzt worden wäre, da dieser eben gerade nicht zur Anwendung kommt. 1.1.3. Verschiebung von Beweiserhebungen – Art. 147 Abs. 2 StPO Die Ausübung der Teilnahmerechte setzt Kenntnis der Parteien über die geplanten Beweiserhe- bungen voraus. Die Information der Parteien über die geplanten Beweiserhebungen obliegt der Staatsanwaltschaft oder in Delegationsfällen der Polizei.26 Das Recht auf Information ist eben- falls Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO). Es entsteht ein Anspruch 22 BSK StPO, RHYNER, N 31 zu Art. 306 StPO; LANDSHUT, in ZK StPO, N 6 und N 12 zu Art. 306 StPO. 23 Vgl. Art. 159 StPO zum Anwalt der ersten Stunde; ERNI, S. 236; BOTSCHAFT, 2006, S. 1194. 24 BOMMER, recht 2010, S. 211. 25 ERNI, S. 236. 26 ERNI, S. 231. Seite 15 auf Wiederholung der Beweiserhebung, wenn die Parteien über die Beweiserhebung nicht in- formiert worden sind. Hat die Partei Kenntnis der Beweiserhebung, hat sie danach auch ein Mitwirkungsrecht. Auch dieses ist Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 lit. b StPO) und gilt für die beschuldigte Person und den Rechtsbeistand. Das Teilnahmerecht ist dann zweiteilig und be- steht aus dem Recht auf Teilnahme und dem Recht, Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus aber keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ablei- ten.27 Die Absätze 2 und 3 des Art. 147 StPO dienen in ihrer Ausgestaltung so auch der Durch- setzung des Beschleunigungsgebotes, indem es keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweis- erhebung gibt und das Verfahren dadurch nicht ungebührlich in die Länge gezogen wird.28 Dass bei der Terminierung von Beweiserhebungen Rücksicht auf die beschuldigte Person und deren Rechtsbeistand genommen wird, ist selbstverständlich und liegt auch im Interesse der Verfah- rensleitung. 1.2. Voraussetzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen 1.2.1. Vorliegen zwingender Gründe Die Partei oder ihr Rechtsbeistand kann die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert war, die Wiederholung nicht mit ei- nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Voraussetzungen sind ein ent- sprechender Antrag der Partei oder des Rechtsbeistands, die Verhinderung an der Teilnahme und ein zwingender Verhinderungsgrund.29 Zwingende Gründe sind gemäss der Botschaft und herrschender Lehre die Auslandabwesenheit, Krankheit und die rechtlichen Verhinderungsgründe aus Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO, aber auch äussere Faktoren, wie bspw. die misslungene Zustellung der Vorladung.30 Zudem kann ein zwingender Hinderungsgrund vorliegen, wenn der befragten Partei die Teilnahme der beschuldigten Person nicht zugemutet werden kann.31 Natürlich kann eine Wiederholung der Beweiserhebung bei Vorliegen von zwingenden Verhinderungsgründen gemäss Art. 108 und Art. 149 ff. StPO nur geschehen, wenn diese Gründe in der Zwischenzeit weggefallen sind. Sind sie nicht weggefallen, ist die Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nach den Kriterien, die unter Punkt 2.3.2. ausgeführt werden, zu prüfen. Beim Vorliegen eines unverhältnismässigen Aufwandes einer Wiederholung ist der Verzicht auf die Wiederholung nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör auf andere Weise gewährt werden kann, zum Beispiel, indem man rechtshilfeweise noch Fragen an den zuvor in Abwesenheit der 27 Art. 147 Abs. 2 StPO; ERNI, S. 236. 28 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 147 StPO, S. 136. 29 Art. 147 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO. 30 BOTSCHAFT 2006, S. 1187; GUIDON, Rz. 42; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 12 zu Art. 147 StPO; ERNI, S. 238 f.; vgl. zu den rechtlichen Verhinderungsgründen auch hinten Punkt 2.3. 31 CHRISTEN, S. 83. Seite 16 beschuldigten Person Einvernommenen stellen lässt oder auf schriftlichem Weg Ergänzungsfra- gen stellen kann. Einem Ersuchen um Wiederholung ist also nur bei zwingenden Gründen der Verhinderung nachzugeben. Liegen keine zwingenden Gründe vor und nehmen der Beschuldig- te und sein Rechtsbeistand nicht an der Beweiserhebung teil, besteht auch kein Anspruch auf Wiederholung (oder Verschiebung). Die Konsequenz daraus ist, dass die Beweiserhebung und auch deren Folgebeweise ohne die Teilnahme des Beschuldigten verwertbar sind. Wenn keine zwingenden Gründe für das Nichterscheinen vorliegen, dann ist der Inhalt bspw. einer Einver- nahme verwertbar, es müssen also lediglich noch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK eingehalten sein, was bedeutet, dass ein sachlicher Grund rechtlicher oder tatsächlicher Natur für die Beschränkung vorgelegen haben muss. Es müssen zudem angemessene Kompen- sationsmassnahmen für die anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergriffen worden sein und es darf sich nicht um ein ausschliessliches Beweismittel gehandelt haben.32 Gegen die Ablehnung einer verlangten und nicht gewährten Wiederholung steht die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offen. Ob das Teilnahmerecht auch nach Art. 146 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden kann, und ob dies als zwingender Grund im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wird unter Punkt 4.2.2.A. erörtert. 1.2.2. Faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung In diesem Kapitel ist von der Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung die Rede und nicht von der anfänglichen Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte. Liegt ein Fall vor, in welchem eine Beweiserhebung wiederholt werden muss, weil zwingende Gründe die Teilnahme der Partei oder ihres Rechtsbeistandes verhindert haben, taucht dann ein Problem auf, wenn die Beweiserhebung früher möglich, die Wiederholung aber tatsächlich un- möglich ist. Dies ist in der Praxis gar nicht selten der Fall. Zu denken ist beispielsweise an be- fragte und später ausgeschaffte Hauptbelastungszeugen, untergetauchte Mitbeschuldigte, ver- storbene oder mittlerweile schwer erkrankte und vernehmungsunfähige Auskunftspersonen, Ge- genstände und Orte, die einem Augenschein unterzogen werden sollen, die nicht mehr existieren oder nicht mehr zugänglich sind sowie an Zeugen, die das Zeugnis bei der Wiederholung be- rechtigterweise verweigern. Dies sind alles Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit der Wiederholung einer Beweiserhebung. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Wiederholung einer Beweiserhebung sind, dass der be- schuldigten Person zumindest das Recht gewährt werden muss, sich zu bereits erhobenen Be- weisen zu äussern. Damit die Beweiserhebung Art. 6 Ziff. 1 EMRK – also dem Grundsatz des fair trial - standhält, muss die beschuldigte Person hinreichend Stellung zum erhobenen Beweis nehmen können, die Aussagen der in Abwesenheit der teilnahmeberechtigten Partei gemacht wurden, sind sorgfältig zu prüfen und ein Schuldspruch darf sich nicht alleine auf dieses Be- 32 Statt vieler: BGE 6B_132/2009, E. 2.3. Seite 17 weismittel abstützen.33 Der Begleitbericht zum Vorentwurf der StPO lässt sich dahingehend in- terpretieren, dass in diesen Fällen, in welchen der beschuldigten Person wegen Unmöglichkeit der Wiederholung das rechtliche Gehör anderweitig gewährt wurde und daher das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen entfiel, der Beweis nur dann verwendet werden darf, wenn er nicht das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel darstellt.34 Daneben gibt es auch noch die Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung aus recht- lichen Gründen. Eine Wiederholung bei der vorgängigen Verweigerung der Teilnahmerechte aus rechtlichen Gründen gestützt auf Art. 108 StPO oder Art. 149 ff. StPO ist nur möglich, wenn diese Gründe, die zum Ausschluss einer Partei an einer Beweiserhebung geführt haben, in der Zwischenzeit weggefallen sind. Wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise eine Schutz- massnahme zugunsten eines Zeugen auch im Wiederholungsfall angezeigt und nötig ist, dann ist das rechtliche Gehör auf andere Weise zu gewähren und eine Wiederholung unter Gewährung der vollständigen Teilnahmerechte ebenfalls nicht möglich.35 Dann wird ebenso verfahren wie bei der Ablehnung der Wiederholung nach Abs. 3 Satz 2 (unverhältnismässiger Aufwand und das rechtliche Gehör kann auch anders gewährleistet werden): Verwertbar ist diese Aussage auch nur dann, wenn die Beschränkung durch Ersatzmassnahmen kompensiert werden kann. Die Regel von Art. 147 Abs. 4 StPO, welche die Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises statuiert, gilt unter Vorbehalt der genannten Regelung des Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO.36 2. Gewährung der Teilnahmerechte 2.1. Der Idealfall Im Idealfall ergeht nach einer schriftlichen Strafanzeige durch den Geschädigten ein Ermitt- lungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei, in welchem genau umschrieben wird, welche Handlungen die Polizei in Delegation vornehmen soll (Art. 312 Abs. 2 StPO). Danach wird der Anzeigeerstatter unter Gewährung der vollen Teilnahmerechte polizeilich befragt, die beschul- digte Person und ihr Verteidiger sind dabei, hören sich den Vorhalt an und stellen Ergänzungs- fragen an den Privatkläger. Danach wird auch die beschuldigte Person befragt, wobei auch dem Privatkläger und Anzeigeerstatter sowie dessen Rechtsbeistand das Teilnahme- und damit das Fragerecht gewährt wird. Wenn noch Unklarheiten bestehen, macht die Staatsanwaltschaft da- nach einen Augenschein und eine Rekonstruktion des Tatablaufs. Beide Parteien und ihre Rechtsbeistände sind dabei und können den Ablauf und den Inhalt des dabei erstellten Proto- kolls mitbeeinflussen. Die Staatsanwaltschaft erhebt noch mittels Herausgabebefehl eine Ur- kunde und macht sodann unter Gewährung der vollen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO eine abschliessende Einvernahme der beschuldigten Person, eröffnet die Akten, gibt Gelegenheit 33 Noch so in BGE 6B_132/2009, E. 2.3. und BGE 124 I 274, E. 5.b und danach relativiert in BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33, wonach eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf ein faires Verfahren vorgenommen werden muss. 34 BeB VE-StPO, S. 113 und 114. 35 SCHMID, Praxiskommentar, N 12 zu Art. 147 StPO. 36 SCHMID, Praxiskommentar, N 15 zu Art. 147 StPO. Seite 18 zur Stellung von Beweisanträgen und erlässt danach einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, so- fern das Verfahren nicht eingestellt werden muss. Die Umsetzung der Regelung des Art. 147 StPO ist in derartig gelagerten Fällen problemlos, sinnvoll und garantiert Transparenz im Verfahren, Waffengleichheit, Effizienz und umfassende Verteidigungsmöglichkeiten. 2.2. Faktische Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts Schwieriger wird die Gewährung der Teilnahmerechte in der Praxis, wenn aus irgendeinem Grund die Gewährung der Teilnahmerechte aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.37 Solche Fälle von faktischer Unmöglichkeit sind in der Praxis häufig. Es kann bspw. sein, dass ein Beschuldigter auf der Flucht oder noch gar nicht namentlich bekannt ist, und gegen ihn bei- spielsweise ein Zeuge im bereits eröffneten Strafverfahren aussagt. Ebenso kann es vorkommen, dass ein Zeuge aus Angst nur Aussagen macht, wenn er anonym bleiben kann. Der beschuldig- ten Person kann in diesen Fällen das Teilnahmerecht aus Gründen, die sie selber zu verantwor- ten hat und die nicht bei der Strafverfolgungsbehörde liegen, ihr Teilnahmerecht zunächst nicht gewährt werden. Nach der hier vertretenen Meinung muss die Strafverfolgungsbehörde in die- sen Fällen bei einem flüchtigen Beschuldigten nicht mit den weiteren Ermittlungen zuwarten, bis der Beschuldigte dingfest gemacht werden kann. Im Gegenteil: Die Beweiserhebungen ha- ben ungeachtet der Teilnahmerechte umgehend, sorgfältig und vollständig zu erfolgen. Denn Beweise sind oft unwiederbringlich verloren, wenn sie nicht sofort gesichert werden. Dies gilt für Sachbeweise genauso wie für Personalbeweise, also Einvernahmen. Erste, frische Eindrücke der Beteiligten sind umgehend zu Papier zu bringen. Über Teilnahmerechte, Möglichkeiten der Wiederholung und Verwertbarkeit so erlangter Aussagen hat sich der Strafverfolger zwar paral- lel dazu Gedanken zu machen. Diese Überlegungen dürfen aber bis auf wenige Ausnahmefälle nicht dazu führen, dass Beweise nicht oder später erhoben werden. Hinzu kommt, dass oft erst weitere Ermittlungen wie Zeugenbefragungen oder Telefonüberwachungen zum Aufenthaltsort eines Flüchtigen führen. Eine andere Auslegung wäre realitätsfremd, denn die Erforschung der materiellen Wahrheit hat in diesem Verfahrensstand Priorität, da vorwiegend am Anfang einer Strafuntersuchung noch Hinweise auf das tatsächliche Geschehen zu finden sind und diese im Laufe der Zeit verschwinden oder verändert werden. Die unter diesen Umständen getätigten Beweiserhebungen sind später zu wiederholen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.38 Die Tatsache, dass ein Beschuldigter flüchtet, kann aber sicherlich nicht als endgültiger Verzicht auf seine Teilnahmerechte gewertet werden, insbesondere deshalb nicht, weil er sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehen darf (straflose Selbstbegünstigung).39 Durch die Flucht be- gnügt sich der Beschuldigte nicht bewusst nur noch mit dem Mindestanspruch seiner Teilnah- merechte gemäss EGMR, wonach er mindestens einmal die Möglichkeit haben muss, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Durch die Flucht verwirkt sein Anspruch auf alle Teilnahme- 37 Auf die Konsequenzen aus der vorübergehenden Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO wird unter Punkt 3. eingegangen. 38 SCHMID, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 147 StPO. 39 WOHLERS, in: ZK StPO, N 8 zu Art. 147 StPO; a.M. SCHMID, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 147 StPO. Seite 19 rechte an allen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft nicht. Er kann einen Antrag auf Wiederholung der während seiner Abwesenheit durchgeführten Beweiserhebungen stellen, so- bald er der Strafverfolgungsbehörde wieder zur Verfügung steht. Gleiche Konstellationen können sich auch ergeben, wenn andere Verfahrensbeteiligte aus tat- sächlichen Gründen an einer Beweiserhebung nicht teilnehmen können. So bspw. wenn ein Zeuge aus tatsächlichen Gründen nicht mehr einvernommen werden kann, weil er verstorben, nicht mehr einvernahmefähig oder unauffindbar ist.40 Es spielt also keine Rolle, ob die Unmög- lichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte dem Staat oder der beschuldigten Person zuzu- rechnen ist, die Konsequenzen41 sind die gleichen. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, wonach bei tatsächlicher oder rechtli- cher Unmöglichkeit der Teilnahme an Beweiserhebungen die Aussage eines Zeugen, mit der der Beschuldigte nicht konfrontiert werden konnte, nicht das einzige oder massgebende Beweismit- tel sein darf.42 2.3. Rechtliche Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts In zwei gesetzlich geregelten Fällen sieht die eidgenössische Strafprozessordnung vor, dass die Teilnahmerechte, welche in Art. 147 StPO vorgesehen sind, eingeschränkt werden können. Ei- nerseits bei Beschränkungen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 StPO und andererseits, wenn Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO ergriffen werden müssen, welche bedingen, dass nicht immer allen Parteien in vollem Umfang Teilnahmerechte gewährt werden können. Weiter ist die Gewährung der Teilnahmerechte auch dann rechtlich unmöglich, wenn sich ein Zeuge berechtigterweise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. 2.3.1. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs – Art. 108 StPO A. Missbrauchsschutz Die Behörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht be- steht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.43 Von Rechtsmissbrauch ist dann auszugehen, wenn jemand das Rechtsinstitut der Beweiserhebung zu Zwecken missbraucht, die dieses Insti- tut gar nicht schützen will. Gemäss CHRISTEN genügt schon der Verdacht und nicht erst das Vorliegen von Rechtsmissbrauch zur Einschränkung des Teilnahmerechts und damit zur Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs.44 Durch diese Einschränkungsmöglichkeit schafft die Straf- prozessordnung ein Gegengewicht zu den nun sehr weitgehenden Akteneinsichts- und Verteidi- gungsrechten fest. 40 CHRISTEN, S. 43 f. 41 Die Konsequenzen werden unter Punkt 3. ausgeführt. 42 Statt vieler: Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996. 43 Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; BOTSCHAFT, 2006, S. 1164; BGE 124 I 274, E. 5. b) und c). 44 CHRISTEN, S. 147; so auch BeB VE-StPO, S. 85; wohl anderer Meinung: LIEBER, in: ZK StPO, N 4 zu Art. 108 StPO. Seite 20 Eine solche Einschränkung darf nur mit Zurückhaltung und nach einer Interessenabwägung ge- macht werden, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Die Anwesenheit der beschuldigten Person dient ebenfalls der Wahrheitsfindung und es darf nicht leichthin darauf verzichtet werden, denn es ist grundsätzlich mit allen zulässigen Mitteln nach dem tatsächlich Geschehenen zu suchen.45 Die Prüfung, ob eine solche Einschränkung verhältnismässig ist, er- folgt nach den Kriterien von Art. 36 BV, da der Anspruch auf rechtliches Gehör ein verfas- sungsmässiges Recht ist.46 Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für den Missbrauch des Teilnah- merechts bestehen, wobei konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht des Missbrauchs reichen müssen, darf von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden. Diese Fälle dürften relativ sel- ten sein. In der Praxis kommt es zwar immer wieder vor, dass Parteien im Strafprozess Beweis- erhebungen, insbesondere Einvernahmen, für die Klärung von Fragen eines kommenden oder hängigen Zivilprozesses nutzen, insbesondere in Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung, in denen bereits Aussagen im Hinblick auf den Haftpflichtprozess erlangt werden sollen. Dies kann meiner Meinung nach in diesem Ausmass noch nicht als Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten, da diese Aussagen gleichermassen auch dem Strafverfol- ger dienen. Der Missbrauchskomponente kann vom befragenden Staatsanwalt auch relativ ein- fach begegnet werden, indem er bei den Ergänzungsfragen der Parteien nach dem Hintergrund und der strafrechtlichen Relevanz einer Frage fragt. Das Stellen solcher Ergänzungsfragen, die mit dem Strafprozess nicht in Zusammenhang stehen, kann der Staatsanwalt gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO und Art. 63 Abs. 2 StPO beschränken.47 Der begründete Missbrauchsverdacht liegt höchstens vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Partei ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit ihres Verteidigers in einer Befragung und das daraus gewonnene Wissen aus einer Befragung für verfahrensfremde Zwecke missbraucht und Informationen aus Einver- nahmen oder Akteneinsicht für parallele Verfahren benutzt und diese Informationen auch Dritt- personen aus diesen Parallelverfahren mitteilt. Ebenfalls kann das rechtliche Gehör einge- schränkt werden, wenn das Teilnahmerecht und das rechtliche Gehör dazu missbraucht werden, das Verfahren zu verschleppen und unnötig zu verzögern. Es ist durchaus erlaubt, gerade unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, nur die beschuldigte Person aus den genannten Gründen von der Beweiserhebung auszuschliessen, ihren Verteidiger aber zuzulassen. Anders als in vie- len früheren kantonalen Strafprozessordnungen sind die Gefährdung von Untersuchungsinteres- sen, also die drohende Vereitelung oder die Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Teilnahme einer Partei an einer Beweiserhebung nicht mehr Grund genug für eine Einschrän- kung des rechtlichen Gehörs.48 Von Missbrauch ist klarerweise auszugehen, wenn der Beschuldigte aufgrund der in einer Zeu- geneinvernahme gehörten Tatsachen entsprechende kolludierende Handlungen vornimmt. Ver- dunklungshandlungen wären das Einwirken auf Beweismittel oder das unzulässige Beeinflussen von noch einzuvernehmenden Personen mit dem Zweck, die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen.49 Es genügt jedoch nicht, dass die Person lediglich ihre Aussagen an die Aussagen der be- 45 Art. 108 Abs. 3 StPO; BSK STPO, VEST/HORBER, N 1 zu Art. 108 StPO; BOTSCHAFT, 2006, S. 1164. 46 LIEBER, in: ZK StPO, N 1 zu Art. 108 StPO. 47 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; der als Zivilkläger konstituierte Geschädigte kann m.E. jedoch Fragen zum Zivil- punkt stellen. 48 BOTSCHAFT, 2006, S. 1164; BeB VE-STPO, S. 85; SCHMID, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 108 StPO. 49 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 14 zu Art. 147 StPO. Seite 21 reits einvernommenen Person anpassen will, oder dass Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinan- der abstimmen.50 Denn die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, die Beeinflussung von Per- sonen - in den Schranken des rechtlich Zulässigen - oder das Einwirken auf Beweismittel zu un- terlassen.51 Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bietet also keine Grundlage, einen Beschuldigten in Ab- wesenheit eines mitbeschuldigten Mittäters zu befragen, wenn „lediglich“ die Gefahr von Aus- sageanpassungen droht. Ob dieser Gefahr im Hinblick auf eine ergebnisorientierte Untersu- chungsführung anderweitig begegnet werden kann, wird unter Punkt 4.2.2.A. im Hinblick auf Art. 146 StPO untersucht. B. Übergeordnete Interessen Weiter ist die Einschränkung des Teilnahmerechts und damit des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheim- haltungsinteressen, sogenannter „übergeordneter Interessen“, erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO angesprochenen Fälle beziehen sich hinsichtlich privater Ge- heimnisse am ehestens auf Berufs-, Bank-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse bei der Ein- vernahme von Geheimnisträgern. Bei den öffentlichen Interessen, welche durch die vollumfäng- liche Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet sein könnten, sind Staatsschutzinteressen und Militärgeheimnisse gemeint. Die wichtigste Änderung für die Strafverfolgung ist die Tatsache, dass gestützt auf den in den früheren kantonalen Strafprozessordnungen noch bestehende Grund der Gefährdung des Untersuchungszwecks das Teilnahmerecht einer Partei heute nicht mehr ge- stützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eingeschränkt werden kann.52 2.3.2. Beschränkung der Verfahrensrechte durch Schutzmassnahmen – Art. 149 ff. StPO A. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien - Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder ein Übersetzer durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die ihm nahesteht (im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO), einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzten, so trifft die Verfahrens- leitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. Die Art. 149 ff. StPO sind als lex specialis zu den Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO zu verstehen.53 Nebst den allgemeinen Schutzmassnahmen in den Art. 149 und 150 StPO gibt es besondere Schutzmassnahmen für verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO), für Opfer (Art. 152 und 153 StPO), für Kinder mit Opferstellung (Art. 154 StPO), für Personen mit 50 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 14 zu Art. 147 StPO. Zudem wäre der Rechtsanwalt berechtigt, bei der Einver- nahme dabei zu sein und die Partei über den Aussageinhalt zu informieren (Art. 108 Abs. 2 StPO). 51 CHRISTEN, S. 148. 52 CHRISTEN, S. 150 f. 53 CHRISTEN, S. 147; BSK StPO, VEST/HORBER, N 3 zu Art. 108 StPO. Seite 22 psychischen Störungen (Art. 155 StPO) und für Personen ausserhalb eines Strafverfahrens (Art. 156 StPO). Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO beschränken das Recht des Beschuldigten an der Beweiserhebung, insbesondere den Einvernahmen, anwesend zu sein. Voraussetzung für die Anordnung von Schutzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft54 ist das Vorliegen von objek- tiven Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils für die am Verfahren mitwirkende Person oder deren Angehörige im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO.55 In der Praxis betreffen diese Schutzmassnahmen einerseits und anteilsmässig am häufigsten Zeugen, welche als Opfer von Sexualstraftaten aussagen müssen. Zur Verhinderung einer sekundären Viktimisierung sollen sie nur so befragt werden, dass sie nicht erneut das Tatgeschehen wiedererleben und sich nur indirekt den Fragen von beschuldig- ten Personen stellen müssen. Andererseits sind die Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen konzipiert, welche aufgrund ihrer Rolle im Verfahren eine besondere Gefahr einge- hen.56 Dies sind Belastungszeugen, welche in einem Milieu belastende Aussagen machen, wel- ches der organisierten Kriminalität oder terroristischer Gruppierungen zuzurechnen ist und wei- tere Personen, welche aufgrund ihrer Rolle einer Gefahr für sich selber oder ihre Angehörigen ausgesetzt sind. In einer solchen Rolle befinden sich ganz besonders verdeckte Ermittler, weil sie mit ihren Aussagen meist wichtigste Belastungszeugen in einem Prozess sind, zuvor das Vertrauen eines später Beschuldigten gewonnen und dieses in der Folge missbraucht haben. Zu- dem laufen sie Gefahr, eine bestehende Legende zu verlieren. Hier hat der Staat die Pflicht, die- sen Personen besonderen Schutz im Verfahren zukommen zu lassen.57 Dieser Schutz steht mit den Teilnahmerechten des Art. 147 StPO in einem Spannungsfeld, wird doch gerade das prozessual so wichtige Konfrontationsrecht, welches auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK58 statuiert ist, dadurch beschränkt. Auch dem Ziel der Wahrheitsfindung sind solche Einschränkungen nicht dienlich, weshalb noch viel mehr als sonst der Wahrheitsgehalt von Aus- sagen, bei deren Entstehung nicht alle Parteien teilnehmen können, von Amtes wegen zunächst durch den Staatsanwalt und später durch den Richter überprüft werden muss.59 Sobald die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen gegeben sind oder ein Gesuch dafür gestellt wird, sind diese anzuordnen. Die Voraussetzungen sind das Vorliegen einer Gefahrensituation – die Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr eines anderen schweren Nachteils – und die An- gemessenheit der geplanten Schutzmassnahme. Angemessen ist diese, wenn das Schutzinteresse - bspw. des Zeugen - das Interesse der beschuldigten Person an der Ausübung seiner Partei- und Teilnahmerechte überwiegt. Bei der Angemessenheit ist auch zu prüfen, ob die ins Auge gefass- ten Schutzmassnahmen überhaupt die Gefahr zu bannen vermögen, ob sie also tauglich sind.60 Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft sogar den Beschuldigten und 54 BeB VE-StPO, S. 116; BOTSCHAFT, 2006, S. 1189. 55 WOHLERS, in: ZK StPO, N 7 ff. zu Art. 149 StPO. 56 TRECHSEL, S. 1371. 57 WOHLERS, in: ZK StPO, N 1 zu Art. 149 StPO. 58 TRECHSEL, S. 1366. 59 WOHLERS, in: ZK StPO, N 3 zu Art. 149 StPO. 60 Verhältnismässigkeitsprüfung; BeB VE-StPO, S. 85. Seite 23 dessen Rechtsbeistand ganz von einer Einvernahme ausschliessen kann, wenn eine Person mit schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 149 StPO einvernommen wird. Die möglichen Schutzmassnahmen, welche die Staatsanwaltschaft ergreifen kann, sind im Ge- setz aufgezählt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: Die Zusicherung der Anonymität, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien, Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien, Veränderung des Aussehens oder der Stimme der zu schützenden Person, Abschir- mung derselben oder Einschränkung der Akteneinsicht.61 So können Personen, die Schutz be- dürfen, sogar anonym bleiben, was besonders bei Opfern von Straftaten, die als Hauptbelas- tungszeugen aussagen und bei verdeckten Ermittlern Sinn macht und oft auch notwendig ist, denn diese Schutzmassnahmen dienen klarerweise nicht nur der schutzbedürftigen Person, son- dern auch der Strafverfolgungsbehörde, resp. der Erforschung der materiellen Wahrheit. Diese kann ansonsten Opferzeugen und verdeckte Ermittler in gewissen Fällen kaum dazu bringen, Aussagen zu machen, wenn eine Gefahr für sie oder ihre Angehörigen besteht.62 Für die Frage der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss der beschuldigten Person bleibt massgebend, ob sich diese genügend verteidigen konnte. Läuft diese Abwägung darauf hinaus, dass die Verteidigungsrechte nicht genügend ge- währt wurden, dürfen die Aussagen eines Zeugen nicht zuungunsten der beschuldigten Person verwendet werden.63 Die Erforschung der materiellen Wahrheit hat dann zurück zu treten.64 Die erwähnten Schutzmassnahmen der Art. 149 ff. StPO sind zwingende Gründe im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO. Sie begründen einen Anspruch auf Wiederholung der Beweiserhebung, wenn die Partei durch deren Anordnung von der Beweiserhebung ausgeschlossen war. Dies kann selbstverständlich nur geschehen, wenn der Grund für den Ausschluss von der Beweiser- hebung wegen der Anordnung einer Schutzmassnahme weggefallen ist. Zu den Schutzmassnahmen ein Beispiel: Eine Frau erstattet auf dem Polizeiposten eine Anzeige wegen Vergewaltigung, da sie soeben von ihren Lebenspartner gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ihr Lebensgefährte sei danach zur Arbeit gefahren und sie habe sich umge- hend zum Polizeiposten begeben. Sie wolle Aussagen machen, wolle ihren Lebenspartner aber vorerst nicht mehr sehen müssen. Vorliegend ist der Beschuldigte bekannt und auch umgehend greifbar, da er sich an seinem Ar- beitsort aufhält. Korrekterweise muss hier das Strafverfahren sofort eröffnet werden, nachdem der Polizeibeamte die Aussage des Opfers in groben Zügen erfahren hat, denn er ist nach Art. 307 StPO verpflichtet, diese Anzeige einer schweren Straftat umgehend der Staatsanwalt- schaft zu melden. Bei einem Tatverdacht nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO muss eine Untersu- chung eröffnet werden. Dies sieht Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 StPO vor, 61 Art. 149 Abs. 2 StPO. 62 TRECHSEL, S. 1371. 63 TRECHSEL, S. 1368; HÄRING, S. 233; BGE 125 I 127, E. 6. c) ee) und ff). 64 So entschieden in BGE 6P.22/2005 (12.10.2005), E. 2.3.2: Abwägung zwischen Wahrheitsfindung und Abstützen auf eine einzige, ausschlaggebende Belastungsaussage eines Zeugen ohne Anwesenheit des Täters. Seite 24 und hat zur Konsequenz, dass grundsätzlich dem Beschuldigten die vollen Teilnahmerechte ge- währt werden müssen. Nun liegt jedoch der Opferschutz nach Art. 152 StPO im Ermessen der Staatsanwaltschaft, da sie ab diesem Zeitpunkt das Verfahren leitet.65 Eine mögliche Schutz- massnahme könnte hier die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Art. 153 StPO sein, wo- nach eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet wird, wenn das recht- liche Gehör der beschuldigten Person nicht anderweitig gewährt werden kann. Dabei können die Schutzmassnahmen nicht nur dem Opfer dienen, sondern auch die Möglichkeit eröffnen, zu- nächst einmal ungestört mit dem Opfer alleine und ohne Anwesenheit des Täters zu sprechen. Gerade aufgrund der Erstaussagen des Opfers kann erst beurteilt werden, ob tatsächlich der Tat- bestand erfüllt sein kann. Dann sind mögliche Beweismittel in der Wohnung zu sichern und erst dann ist der Täter zu tangieren. Unter Umständen ist das Opfer später bei der Wiederholung der Beweiserhebung bereit, in Anwesenheit der beschuldigten Person Aussagen zu machen, oder das rechtliche Gehör kann mit anderen Massnahmen, wie bspw. der Einvernahme mit Video- übertragung ins Nebenzimmer mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, gewährt wer- den. B. Kompensation gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO Werden die Teilnahmerechte des Art. 147 StPO beschränkt, weil Schutzmassnahmen gemäss den Art. 149 ff. StPO angezeigt sind, so hat die Verfahrensleitung gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO dafür zu sorgen, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere die Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person, auf andere Weise als durch direkte Konfrontation gewahrt bleiben. Die Verfahrensleitung muss die Beschränkungen der Teilnahmerechte durch Kompensationsmassnahmen aufwiegen, welche die Wahrung des rechtlichen Gehörs anderwei- tig gewährleisten, resp. die Folgen der Einschränkung mildern oder diese verhältnismässiger machen.66 Sie hat zwar Kompensation zu leisten für die Beschränkung, muss jedoch schon vor deren Anordnung die involvierten Interessen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz67 folgend ge- geneinander abwägen.68 Als Kompensationsmassnahme können auf schriftlichem Weg Ergänzungsfragen an den Zeugen gestellt werden, es kann lediglich die beschuldigte Person ausgeschlossen, ihr Rechtsvertreter aber zugelassen werden, es kann eine optische Abschirmung des Zeugen oder die Erhebung sei- ner Personalien unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinden, es kann eine Videokonfrontati- on gemacht oder das Aussehen und die Stimme des Zeugen verändert werden.69 Eine vollständige Kompensation im Sinne eines Ersatzes für die Beschränkungen des Teilnah- merechts kann aber nie vorliegen, es handelt sich vielmehr - wie vorgehend dargelegt - um eine Milderung der Folgen dieser Einschränkungen. Ein Verfahren ist gemäss der Rechtsprechung 65 Art. 61 lit. a StPO. 66 CHRISTEN, S. 46; BGE 133 I 33, E. 3.1. 67 Die Interessen des Zeugen und der beschuldigten Person sind gegen die Interessen der Wahrheitsfindung und der Strafverfolgung abzuwägen. 68 BSK STPO, WEHRENBERG, N 33 zu Art. 149 StPO; BGE 133 I 33, E. 3.1.; ILL, in: GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER, Art. 149 StPO, S. 141; BeB VE-STPO, S. 86. 69 BOTSCHAFT, 2006, S. 1189. Seite 25 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dann nicht mehr als fair anzusehen, wenn das einzige und ausschlaggebende Beweismittel, das zu einer Verurteilung führte, unter Ein- schränkung der Verteidigungsrechte erhoben wurde. In gewisser Hinsicht wurde diese Regelung relativiert durch den EGMR-Entscheid S.N. vs. Schweden70, in welchem festgehalten wird, dass auch ein einziges Beweismittel, bei welchem die Verteidigungsrechte bei der Erhebung einge- schränkt wurden, dann verwertbar sein soll, wenn angemessen Kompensation für diese Ein- schränkung geleistet wurde. Der Kern der Verteidigungsrechte muss jedoch immer gewahrt und die Beschränkungen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen werden.71 Das heisst, die Grenze der zulässigen Beschränkung der Teilnahmerechte wird sicher dort er- reicht, wo Kompensationsmassnahmen gar keine Aufwiegung der eingeschränkten Verteidi- gungsrechte zu erreichen vermögen, wo also eine belastende Aussage eines Zeugen das einzige oder das für einen Schuldspruch ausschlaggebende Beweismittel darstellt und keine Konfronta- tion oder eine anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs stattfand. Auf diese unkonfron- tierte Aussage eines anonymen Zeugen darf also gar nicht abgestellt werden, wenn dieser Zeuge mit seiner Aussage das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellt.72 Auch das Bun- desgericht führt aus, dass beim Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit, einen Zeugen mit der beschuldigten Person zu konfrontieren, das Verfahren nur dann fair im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK sei, wenn die be- schuldigte Person ausserhalb einer eigentlichen Konfrontation Stellung nehmen könne, die Aus- sagen sorgfältig geprüft würden und das Zeugnis nicht der einzige oder ausschlaggebende Be- weis darstelle.73 Insgesamt als fair kann das Verfahren dann noch angeschaut werden, wenn die Abwägung zwischen der Schwere der Gefahr und der Möglichkeit der beschuldigten Person, sich richtig zu verteidigen, korrekt durchgeführt wurde, wenn die Rechte der Parteien nur so weit beschränkt wurden als notwendig, wenn angemessene Kompensationsmassnahmen ergrif- fen wurden, dem erhobenen Beweis nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommt und wenn die Gesamtbetrachtung das Verfahren noch als fair erscheinen lässt.74 3. Konsequenzen aus der Verletzung von Art. 147 StPO: Das Beweisverwertungsverbot Die Folgen zu Unrecht verweigerter Teilnahme oder Verweigerung der Wiederholung einer Beweiserhebung trotz gegebener Voraussetzungen sind in Art. 147 Abs. 4 StPO geregelt. 70 S.N. vs. Schweden, EGMR-Urteil vom 16.01.2001 (app. no. 34209/96). 71 BSK StPO, WEHRENBERG, N 6 zu Art. 149 StPO. Kern der Verteidigungsrechte sind - wie ausgeführt - das Konfrontations- und das Fragerecht der beschuldigten Person mindestens einmal im Laufe des Verfahrens. 72 BSK StPO, WEHRENBERG, N 6 zu Art. 149 StPO. 73 Statt vieler: BGE 6B_132/2009, E. 2.3; BGE 124 I 274, E. 5. 74 BSK StPO, GLESS, N 21 - 23 zu Art. 141 StPO; ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 149 StPO, S. 141; HÄRING, S. 232; BGE 133 I 33, E. 3.1. Seite 26 3.1. Verwertbarkeit: Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 StPO Die Konsequenz aus der Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ist die Unverwertbarkeit der er- hobenen Beweise zu Lasten der abwesenden Partei bei Missachtung der Teilnahmerechte nach Abs. 1 von Art. 147 StPO, bei Missachtung des Rechts auf Wiederholung nach Abs. 3 Satz 1 von Art. 147 StPO und bei unzulässigem Verzicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung bei gegebenen Voraussetzungen.75 Anders als die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung geht die Eidgenössische Strafprozessordnung bei der Beurteilung, ob ein Verfahren fair war, nicht von einer Gesamtbetrachtung aus, sondern die Verfahrensfairness wird anhand des konkreten Beweismittels bestimmt.76 Bezüglich der Frage, was passiert, wenn Be- weise unter Missachtung der Vorgaben des Art. 147 StPO erhoben wurden, findet sich die Ant- wort in Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Beweise, z.B. der Inhalt einer Einvernahme, sind dem- nach unverwertbar und das Verwertungsverbot entwickelt die gleiche Fernwirkung wie in Art. 141 Abs. 4 StPO vorgesehen ist.77 Die Mindestgarantien des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK sind dann irrelevant. Art. 147 Abs. 4 StPO ist ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, das aber nur einseitig wirkt.78 Es ist zudem nicht abwägungsoffen wie die relativen Verwertungsverbote des Art. 141 Abs. 2 StPO.79 Mit den Aussagen, die ein Zeuge macht, ohne dass dem Beschuldigten das Teilnahmerecht an der Befragung gewährt wurde, kann also grundsätzlich nichts erreicht werden. Sie sind nicht verwertbar unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Beweiserhebung keine rechtlichen o- der tatsächlichen Gründe vorlagen, welche die Gewährung der Teilnahmerechte verunmöglich- ten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts besagt, dass das Recht auf Teilnahme, das aus Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK abgeleitet wird, bei Nichtbeachtung zur Unverwertbarkeit der Aussage führt. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Die- ser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugen- aussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten.80 Der Be- schuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen.81 Im Sinne eines nur einseitig absoluten Verwertungsverbotes legt Abs. 4 von Art. 147 StPO wei- ter fest, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben wurden, nicht zulasten der Partei verwendet werden dürfen, die bei deren Erhebung nicht anwesend war.82 Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich ein Beweis dann aus, wenn erst durch diese Ver- 75 BOMMER, recht 2010, S. 210; WOHLERS, in: ZK StPO, N 11 zu Art. 147 StPO. 76 CHRISTEN, S. 69. 77 HÄRING, S. 237; VETTERLI, S. 101 ff.; mehr zur Fernwirkung unter Punkt 3.2. 78 BSK StPO, GLESS, N 15 zu Art. 141 StPO. 79 BSK StPO, GLESS, N 48 und N 49 zu Art. 141 StPO. 80 BGE 6B_64/2010 vom 26.02.2010, E. 2.3. 81 BGE 6P.22/2005, E. 2.2; BGE 133 I 33, E. 3.1. 82 HÄRING, S. 234 f. Seite 27 wertung ein Schuldspruch resultiert, ein zusätzlicher Tatbestand oder eine qualifizierte Tatbe- standsvariante erfüllt ist oder eine strengere Strafe zu erwarten ist. Als Konsequenz ergibt sich aus dieser Regelung, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit in den Hintergrund rückt. Es scheint nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr ausschlag- gebend zu sein, was gemäss der Aussage eines Zeugen passiert ist, sondern es geht vielmehr da- rum, das Verteidigungsrecht auf möglichst sicheren Boden zu stellen und weitestgehend auszu- bauen. Wenn die Aussage eines Zeugen nur noch dann verwertbar ist, wenn sie dem Beschul- digten nützt, nicht hingegen, wenn sie ihm schadet, widerspricht dies dem Sinn einer solchen Bestimmung über die Verwertbarkeit eines Beweises und auch der Waffengleichheit zum Nach- teil des Staates. Denn Art. 147 StPO bezweckt den rechtmässigen Gang des Verfahrens und die rechtmässige Beweiserhebung. Vor diesem Hintergrund sollte bei unrechtmässiger Beweiserhe- bung vor allem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten und dem Aspekt der Waffengleichheit stets die gleiche Rechtsfolge eintreten, nämlich die absolute Un- verwertbarkeit des Beweises, sofern man dem Willen des Gesetzgebers folgen will. Sinnvoller wäre hingegen eine Lösung, die es erlaubt, auch unkonfrontierte Aussagen zu verwerten und zu verwenden, wenn dieser Mangel der fehlenden Konfrontation in der Folge geheilt wird. Damit wäre dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit genauso Genüge getan wie dem Recht der beschuldigten Person, sich am „Heilungsprozess“ zu beteiligen, sich zu verteidigen und Ergänzungsfragen zu stellen. Es findet im Falle einer Verletzung von Art. 147 StPO keine Abwägung gegen allfällige Straf- verfolgungsinteressen statt wie beim in Art. 141 Abs. 2 StPO statuierten Verwertungsverbot, sondern die Einvernahme muss, sobald man das Verwertungsverbot bemerkt, aus den Strafakten entfernt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das rechtswidrig erlangte Beweismittel das aus- schliessliche oder entscheidende ist. Für die Unverwertbarkeit genügt die „Erhebung in Verlet- zung der Bestimmungen dieses Artikels“ (Art. 147 Abs. 4 StPO). Insofern ist die Praxis des Bundesgerichts und des EGMR zu den rechtswidrig erlangten Beweismitteln überflüssig gewor- den. Es sind jedoch weiterhin andere, von der Strafprozessordnung nicht explizit geregelte Fälle der Folgen fehlender Konfrontation, denkbar und insofern behält die Praxis zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ihre Bedeutung. Die EMRK verankert bekanntlich als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 EMRK das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder durch den Verteidiger stellen zu lassen. In diesem Teilbereich ist dieses Konfrontationsrecht nun zwar durch Art. 147 StPO abgedeckt. Zum einen kann das Teilnahmerecht aber nach den Massstäben von Art. 147 StPO zu Recht verweigert oder einge- schränkt werden. Dann hat sich diese Beweiserhebung nach wie vor am in der EMRK garantier- ten Konfrontationsrecht beurteilen zu lassen. Zum anderen gilt Art. 147 StPO nur für Beweiser- hebungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sowie denjenigen, die nach Art. 312 StPO an die Polizei delegiert wurden. Was die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätig- keit nach Art. 306 StPO an Beweisen erhebt, entzieht sich dem Anwendungsbereich von Art. 147 StPO. Wenn die Polizei also selbständig Personen als Auskunftspersonen einvernimmt, ist eine Teilnahme des Beschuldigten, resp. einer der Tat erst verdächtigten Person an diesen Befragungen gesetzlich nicht vorgesehen. Auch insofern legt also noch immer Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Bedingungen der Verwertung entsprechender Beweisergebnisse fest.83 83 BOMMER, recht 2010, S. 211 ff. Seite 28 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger die Gele- genheit zu bieten, mindestens einmal während des gesamten Verfahrens das Fragerecht auszu- üben.84 Der EGMR verlangt, dass der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch machen und dabei die Zuverlässigkeit und Glaubhaf- tigkeit des Zeugen in Frage und auf die Probe stellen kann.85 In den beiden Fällen fehlender Konfrontation und selbständiger Ermittlung durch die Polizei schliesst es die Strafprozessord- nung nicht aus, dass eine nachträglich ergänzende Einvernahme unterbleibt, die Beweiserhe- bung also unkonfrontiert bleibt. Solche Fälle sind dann aber an den Voraussetzungen zu messen, die das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Einschränkung des Konfrontationsrechts festlegen. Demnach muss für die Beschränkung des Fragerechts ein Grund rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegen, wie z.B. die berechtigte Aussageverweige- rung, die Zusicherung der Anonymität, der Schutz des verdeckten Ermittlers oder die Unmög- lichkeit der erneuten Beweiserhebung unter Wahrung des Konfrontationsrechts, z.B. wegen dem Tod oder der Unerreichbarkeit des Zeugen. Es stellt aber nur dann einen zureichenden Grund dar, wenn die Strafverfolgungsbehörde die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Fehlt es an ei- nem zureichenden Grund, ist der Beweis nicht verwertbar. Liegt ein zureichender Grund rechtli- cher oder tatsächlicher Natur für die Beschränkung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts vor, stellt sich in der Folge die Frage, ob angemessene Kompensationsmassnahmen ergriffen wurden, damit dennoch von einer ausreichenden Ausübung des Fragerechts die Rede sein kann.86 Ist die ergriffene Kompensation ungenügend, ist der Beweis auch nicht verwertbar. Ist sie hingegen genügend, dann darf auf den Beweis abgestellt werden, um eine Verurteilung her- bei zu führen, ausser diese würde sich ausschliesslich oder in entscheidendem Umfang auf das fragliche Beweismittel abstützen.87 3.2. Fernwirkung von Beweisverboten: Früher und heute Die Problematik der Fernwirkung stellt sich dann, wenn ein Beweismittel prozessrechtswidrig erhoben wurde und dieses Beweismittel später zur Auffindung eines weiteren Beweismittels führt, welches aber für sich gesehen verwertbar, da rechtmässig erhoben, wäre.88 Grundsätzlich gilt, dass nicht nur Beweise, welche auf illegale Weise erlangt wurden, sondern auch deren Folgebeweise unverwertbar sind, wenn die Erhebung der Folgebeweise nur durch die 84 BGE 125 I 127, E. 6c/ee. 85 Statt vieler: EGMR-Urteil vom 20.1.2009, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien (app. no. 26766/05 und 22228/06), Ziff. 34 ff. 86 BOMMER, recht 2010, S. 211 f.; dazu auch BGE 6P.22/2005, E. 2.2. 87 Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996, Ziff. 76: „Finally, it should be recalled that even when „counterbalancing“ procedures are found to compensate sufficiently the handicaps under which the defence labours, a conviction should not be based either solely or to a decisive extent on anonymous statement.“ und Al- Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien, EGMR-Urteil vom 20.1.2009, Ziff. 42 und 46: „(…) the Court is not per- suaded that any more appropriate direction could effectively counterbalance the effect of an untested statement which was the only evidence against the applicant.“ 88 WOHLERS, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 141 StPO; HÄRING, S. 250. Seite 29 unverwertbaren Erstbeweise möglich waren.89 Wenn also ein Zweitbeweis auch hätte erlangt werden können, wenn der Erstbeweis gar nicht erhoben worden wäre, dann darf dieses Ergebnis der zweiten Beweiserhebung verwendet werden. Diese Regelung gilt nicht nur für die Fälle von Art. 141 Abs. 2 StPO, sondern a fortiori auch für die Fälle von Art. 141 Abs. 1 StPO.90 Das Bundesgericht war bislang der Ansicht91, dass der unrechtmässig erhobene Erstbeweis conditio sine qua non sein muss für den Zweitbeweis. Wenn also in einer Rückschau das Beweismittel legal hätte erlangt werden können, dann soll eine Fernwirkung des Beweisverbots nicht eintre- ten.92 Dies setzt in der Praxis wohl voraus, dass bei der Beantwortung dieser Frage, ob der Fol- gebeweis auch gefunden und erhoben worden wäre, wenn der Erstbeweis nicht bereits vorhan- den gewesen wäre, tatsächlich der Blickwinkel eingenommen wird, den man damals hatte und nicht rückblickend beurteilt wird, ob man mit jenem damaligen Wissen den Sekundärbeweis auch gefunden hätte. Mit Blick auf die Botschaft zu Art. 141 der eidgenössischen Strafprozessordnung wird klar, dass der Gesetzgeber neu zwar immer noch will, dass die Beweisverbote durch eine Fernwirkungsre- gelung vor der Aushöhlung und Umgehung geschützt werden, jedoch will er eine absolute Fernwirkung in jenen Fällen vermeiden, in denen ein Beweismittel ohnehin in die Hände der Strafverfolgungsbehörde gelangt wäre.93 Dies bedeutet, dass unter dem Regime der neuen Straf- prozessordnung geschaut werden muss, wie die Beweis- und Sachlage vor Erlangung des illega- len Beweises ausgesehen hatte und ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Zweitbeweis höchstwahrscheinlich auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises hätte gefunden werden können. Diese Auslegung erinnert an die amerikanische Interpretation der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin, die mittels dreier Ausnahmen in ihrer Radikalität durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgeschwächt wurde. Zunächst wird die Fernwirkung abge- schwächt durch die „independent source exeption“, welche eben diesem Grundsatz entspricht, dass wenn der Beweis auch aus einer anderen, unabhängigen Quelle hätte erhoben werden kön- nen, er verwertet werden darf. Weitere Ausnahmen sind die „ultimate or inevitable discovery exception“, also die Ausnahme, dass keine Fernwirkung eintritt, wenn das Beweismittel ohnehin letztlich und unausweichlich entdeckt worden wäre und die Ausnahme der “absence of bad faith“ im Zeitpunkt der Beweiserhebung (die Strafverfolgungsbehörde konnte in guten Treuen annehmen, die Beweiserhebung sei rechtmässig; auch „good faith theory“).94 89 BSK StPO, GLESS, N 88 und N 91 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 141 StPO; HÄRING, S. 251; GLESS, S. 154; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184. 90 WOHLERS, in: ZK StPO, N 15 zu Art. 141 StPO; GLESS, S. 159. 91 noch so: BGE 133 IV 329, E. 4.5; Zusammenstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Fernwirkung in: VETTERLI, S. 320 ff. 92 Dazu interessant und ausführlich Nix vs. Williams, 467 U.S. 431 at 444 (1984) zur „fruit of the poisonous tree doctrine“ und den Ausnahmen dazu; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; BeB VE-StPO, S. 109; HÄRING, S. 249 f., S. 251; GLESS, S. 155. 93 BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; BSK StPO, GLESS; N 93 ff. zu Art. 141 StPO. 94 Vgl. zur Anwendung der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin und den Ausnahmen, an die sich auch die Schwei- zerische Strafprozessordnung bis zu einem gewissen Grad anlehnt, den oben zitierten Entscheid Nix. vs. Williams; BeB VE- StPO, S. 108; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; VEST/HÖHENER, S. 106 f. Seite 30 4. Die Strafverfolgung in der Praxis und der Art. 147 StPO Die Konsequenzen für die Praxis aus den bislang ausgeführten Regelungen sind ungleich kom- plexer als die Regelungen selbst, und die Ergebnisse, zu denen sie führen, manchmal stossend. Für welche Praxisfälle das Gesetz selber eine Abschwächung aus der jederzeitigen und vollum- fänglichen Gewährung der Teilnahmerecht vorsieht und in welchen Fällen nicht, wird nun auf- gezeigt. 4.1. „Der Fall“ und ein Zwischenfazit Bis jetzt wurde dargelegt, was Beweiserhebungen im Sinne der neuen Strafprozessordnung und Art. 147 StPO sind, was die Voraussetzungen sind, unter welchen solche Beweiserhebungen wiederholt werden müssen, wie die Gewährung der Teilnahmerechte in der Praxis ausgestaltet ist und welche faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten sich bei der Wiederholung und Ge- währung von Teilnahmerechten an Beweiserhebungen stellen. Sodann wurde erläutert, welche Konsequenzen resultieren, wenn die Bestimmung von Art. 147 StPO missachtet wird. Nun stellt sich die Frage, für welche Konstellationen in der Praxis Schwierigkeiten in der Um- setzung von Art. 147 StPO auftauchen und ob es für diese Praxisprobleme in der Strafprozess- ordnung selber Lösungsansätze gibt, die herangezogen werden können. Der instinktive Wunsch des Strafverfolgers, die Teilnahmerechte in gewissen Fällen einzuschränken, ergibt sich daraus, dass der oft entscheidende Vorteil, der bislang in der Hand des Strafverfolgers war, aus der Hand gegeben wird. Unter altem Recht wurde der Informationsvorsprung des Beschuldigten, der im Wissen um die Tat liegt, durch die prozessualen Möglichkeiten des Strafverfolgers ausgegli- chen. So konnte bei Einvernahmen mehrerer Beschuldigter dieses Wissen über Einzelheiten der Tat taktisch klug erlangt, verwertet, daraus Schlüsse gezogen und Beweise erhoben werden. Das prozessuale Spielen mit diesen Mitteln war häufig der Schlüssel zur Lösung eines Falles, zur Klärung des zunächst Unerklärlichen. Dieser Vorteil wurde mit der neuen Regelung nicht etwa nur dahingehend abgeändert, dass für beide Seiten Waffengleichheit herrscht, sondern in einen regelrechten Nachteil für die Strafverfolger umgewandelt, denn der Informationsvorsprung be- züglich einer Straftat ist immer noch auf Seiten der beschuldigten Person. Dem Strafverfolger wird hingegen mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen sein Vorteil genommen, mit er- mittlungstaktisch geschickten Einvernahmen der prozessualen Wahrheit auf die Spur zu kom- men. Zunächst zur Illustration ein Praxisbeispiel, das aufzeigt, wie in der Realität eine Anwendung von Art. 147 StPO aussehen muss und inwieweit eine solche Anwendung zu vereinbaren ist mit ernsthafter und erfolgreicher Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden: Im 8. Januar 2011 wird in einer Wohnung in Zürich der 30-jährige T getötet. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gleichentags gestützt auf Art. 307 in Verbindung mit Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Zunächst gibt es keine Hinweise auf Tä- terschaft und Motiv. Das IRM Zürich bestätigt den ersten Verdacht und schreibt im Ob- duktionsbericht, dass T gewaltsam durch mehrere heftige Schläge mit einem stumpfen Gegenstand auf den Kopf getötet wurde. Erste polizeiliche Ermittlungen im Umfeld – das übliche „Klinkenputzen“ bei Nachbarn und Bekannten des Getöteten – geben den Hinweis darauf, dass der Getötete einige Tage zuvor Besuch in der Wohnung hatte und Seite 31 mit diesem Besuch – gemäss Zeuge Z drei asiatisch aussehende Männer – Streit hatte. Diese Aussage macht der Zeuge Z, der zufällig in der Wohnung des Opfers war, als der Besuch auftauchte und der den Streit in der Folge mitanhörte. Es ist nach wie vor un- klar, wer die Männer sind, die zu Besuch waren. Der Zeuge Z gibt an, auch eine Dro- hung gehört zu haben, bei der T mit dem Tod gedroht wurde, falls er „ein Wort über die Sache verliere“. Daraufhin soll T dem Besuch gesagt haben, er gehe zu Polizei und er- zähle alles, was er wisse. Mehr zum Inhalt der Unterhaltung kann der Zeuge Z nicht sa- gen, er gibt aber eine gute Beschreibung der drei Männer ab. Der Zeuge wird durch die Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und als Teil des Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson in einer delegierten Einvernahme befragt. Nachdem erkennbar wird, dass die Aussage des Zeugen Z sehr wichtig ist, will die Staatsanwaltschaft den Z selber als formellen Zeugen einvernehmen, wartet damit aber noch zu. Ein weiterer Zeuge X, ein älterer Herr, der die Strasse vor dem Haus durch sein Wohn- zimmerfenster beobachtet hat, hat die mutmassliche Täterschaft am Tag des Streits mit dem späteren Opfer mit dem Auto vorfahren sehen. Er kann das Auto beschreiben und hat die Täter auch im Treppenhaus noch einmal gesehen. Er gibt wichtige Hinweise über das Aussehen der Täter und macht Angaben zu Tattoos, die er an den Händen eines mutmasslichen Täters gesehen hat. Auch der Zeuge X wird als Teil des Ermittlungsauf- trags der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson in einer delegierten Einvernahme be- fragt. Im Rahmen der Strafuntersuchung, die noch immer gegen eine unbekannte Täterschaft läuft, wird nun mit Hochdruck ermittelt. Um herauszufinden, wer mit dem Opfer T zuletzt Kontakt hatte, werden die rückwirkenden Randdaten von T erhoben, es wird ein Anten- nensuchlauf gemacht und in der Agenda des Opfers T werden die Notizen „Tomo“ und „Xian“ mit dazugehörigen Telefonnummern gefunden. Wenige Tage später ergibt die Auswertung einer gesicherten DNA-Spur am Opfer einen Hit auf eine Person namens „A“. Die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wird geändert auf eine Strafuntersuchung gegen A wegen vorsätzlicher Tötung. Die Auswertung des Umfeldes von A, die Überprüfung von dessen bekannten Telefon- nummern aus vormaligen Strafverfahren, der Abgleich mit dem Antenennsuchlauf und die rückwirkenden Randdaten aus dem Mobiltelefon des Opfers ergeben schlussendlich eine Tätergruppierung von 5 Personen, die zur Tatzeit am Tatort waren und untereinan- der Verbindungen aufweisen. Einer ist A, der nach der Tat nach Singapur geflüchtet ist, die vier weiteren sind mittlerweile bekannte Personen chinesischer Abstammung, welche in der Schweiz bereits mehrfach wegen Heroinhandels, Schutzgelderpressungen und Gewaltdelikten aktenkundig sind. Es werden auf alle drei in der Schweiz anwesenden Verdächtigen Telefonüberwachungen geschaltet. Weiter wird eine Audioüberwachung in das von den Verdächtigen benutzte Auto installiert. Alle Tatverdächtigen stehen unter Observation. Alle Überwachungen werden durch das Zwangsmassnahmengericht ge- nehmigt. Ziel aller noch verdeckten Ermittlungen ist es, das Tötungsdelikt aufzuklären und zu erfahren, ob diese Verdächtigen über die Tatnacht reden, ob sie darüber reden, wann und ob A, auf den der DNA-Hit lautet, in die Schweiz zurückkehrt und genau zu Seite 32 eruieren, wer alles selber zum Tatzeitpunkt in der Wohnung von Opfer T anwesend war, wer welche Rolle spielte und wer von ihnen den Auftrag zur Tötung des Opfers T gab. Aus den laufenden Überwachungen werden immer neue Straf- und Katalogtaten i.S.v. Art. 269 Abs. 2 StPO bekannt (schwerer Heroinhandel, Erpressung, schwere Körperver- letzungen), diese werden jeweils als sachliche Zufallsfunde genehmigt. Eines Tages wird aus der Telefonüberwachung bekannt, dass einer der Verdächtigen, B, plant, in der folgenden Nacht bei einem chinesischen Restaurant in Zürich vorbei zu ge- hen, um dem Wirt, der bisher zweimal erfolgslos aufgesucht wurde, ohne dass er das verlangte Schutzgeld bezahlt hätte, „eine Lektion“ zu erteilen. Die Tatvorbereitungen für diese Nacht sind auf der Audio-Überwachung des Autos klar zu hören, und aus den Überwachungsprotokollen wird klar, dass mit der Tötung des Wirtes gerechnet werden muss. Eine Intervention der Polizei vor Ort in jener Nacht führt zur Verhaftung des Be- schuldigten B, der sich mit einer bereits entsicherten Pistole bewaffnet bei der Anhal- tung im Wohnhaus des Wirtes befindet. Damit liegt nun folgende Situation vor: Gegen A, B, C und D sind Verfahren eröffnet worden. A ist nach Singapur geflohen, er wurde bewusst nicht international ausge- schrieben, da er eine enge Bindung zur Schweiz, seinen Landsleuten und den Strukturen hier hatte und die Chance bestand, dass er sich nach kurzer Zeit wieder in Sicherheit wähnt und in die Schweiz zurückkehrt. C und D sind in der Schweiz und gegen sie wird wegen Mittäterschaft zur Vorsätzlichen Tötung, Handel mit Betäubungsmitteln (schwe- rer Fall), schwerer Körperverletzung und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vor- sätzlicher Tötung noch immer verdeckt ermittelt. B wurde verhaftet wegen der in Aus- führung begriffenen Tötung des Wirtes. Gegen ihn war auch wegen Mittäterschaft zu vorsätzlicher Tötung, Handel mit Betäubungsmitteln (schwerer Fall) und schwerer Kör- perverletzung eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Diese wird mit dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Wirtes erweitert. In der Zwischenzeit ist der Zeuge X an einem Herzinfarkt verstorben. Der Zeuge Z wird von der Staatsanwaltschaft formell als Zeuge einvernommen und er erkennt auf einer Fotoauswahlkonfrontation die Täter A, B, C und D zweifelsfrei wieder. Bei den Tätern handelt es sich um Mitglieder der chinesischen Mafia. Die Staatsanwaltschaft geht da- von aus, dass für den Zeugen Z akute Gefahr für Leib und Leben besteht und ergreift von Amtes wegen Schutzmassnahmen, indem der Zeuge optisch abgeschirmt in einem ande- ren Einvernahmezimmer einvernommen wird und seine Personalien geheim erhoben werden. B wird mehrfach von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt. Er macht belas- tende Aussagen gegen A und D in Bezug auf die Tötung des Opfers T. Ebenso belastete er A und D des schweren Heroinhandels. C belastet er nicht, er gibt an, C sei nicht bei der Tötung von T dabei gewesen und handle auch nicht mit Drogen. Nachdem B in Haft genommen wurde, erhält der Zeuge Z mehrfach Anrufe einer unbekannten Person mit Todesdrohungen. Wer anruft und wer Kenntnis hat von der Identität und der Telefon- nummer des Zeugen Z kann nicht ermittelt werden. Seite 33 Nach der Verhaftung des B wurden über die Telefonüberwachungen aufschlussreiche und belastende Gespräche aufgezeichnet, in welchen über die Tötung des T verschlüsselt gesprochen wurde, und auf der Audio-Überwachung wurde die Tötung des T und die versuchte Tötung des Wirtes offen besprochen. Daraufhin wurden die beiden weiteren Täter C und D gleichzeitig verhaftet. Aufgrund der Kollusionsgefahr zwischen den Mit- beschuldigten entschied sich die Staatsanwaltschaft, die ersten Einvernahmen der Be- schuldigten in Abwesenheit der Mitbeschuldigten durchzuführen. A ist weiter im Aus- land, die Zielfahndung läuft und er ist mittlerweile international ausgeschrieben. C und D machen keine Aussagen. Die Tochter des C, der offensichtlich der Kopf der Gruppierung und Auftraggeber der Tötung von T und der versuchten Tötung des Wirts ist, meldet sich bei der Polizei und macht freiwillig als Zeugin belastende Aussagen ge- gen ihren Vater und die weiteren Mitbeschuldigten. Zudem gibt sie bekannt, wo sich die Tatwaffe befindet, mit welcher das Opfer T getötet wurde. Zwischenfazit: Im Gegensatz zum früher geschilderten Idealfall (Punkt 2.1.) zeigt der Blick in die Realität eine Fülle von strafprozessualen Hindernissen, welche die effektive Strafverfolgung einschränken und erschweren. Im Hinblick auf die Gewährung der Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 StPO und die Verwertbarkeit erlangter Beweise und Folgebeweise sind folgende Handlungen und Geschehnisse relevant: 1. Die Tatzeugen95 X und Z werden in delegierten Einvernahmen durch die Polizei als Auskunftspersonen einvernommen. Problem: Die beschuldigten Personen sind an der delegierten Befragung der Tatzeugen X und Z durch die Polizei nicht anwesend, obwohl die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu gewähren wären. Sie sind nicht anwesend, da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Noch bevor die Beschuldigten verhaftet werden, stirbt Tatzeuge X. Rechtsfolgen: Die beschuldigten Personen können die Wiederholung der Befragungen verlangen. In Bezug auf die Aussage des Tatzeugen X ist die Wiederholung faktisch unmöglich. Den Beschuldigten ist später anderweitig das rechtliche Gehör zu diesen Aussagen zu gewähren. Sie müssen hinreichend dazu Stellung nehmen können und der Beweis darf verwertet werden, wenn er nicht das einzige oder das auschlaggebende Be- weismittel ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es gibt weitere ebenso wichtige Be- weismittel, wie die Aussagen der Tochter des Beschuldigten C, die Aussagen von Tat- zeuge Z und weitere objektive Beweise. Die Befragung des Tatzeugen Z kann wiederholt werden. Beide Aussagen von X und Z sind somit klar verwertbar. Wenn die Wiederho- lung der Einvernahme in Bezug auf Z nicht verlangt wird, ist diese meiner Ansicht nach von Amtes wegen anzubieten, damit eine volle Verwertbarkeit der Aussagen resultiert.96 95 „Tatzeuge“ wird im untechnischen Sinn verwendet. Ist der Zeuge im juristischen Sinn gemeint, wird dieser als „Zeuge“ bezeichnet. 96 Es muss hier aufgrund des vorgeschriebenen Umfangs dieser Arbeit unbeantwortet bleiben, wie es im Hinblick auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs aussehen würde, wenn der Rechtsvertreter nach der Akteneröffnung keinen Antrag auf Wiederholung und erneute Einvernahme des Zeugen Z stellen würde und dies erst vor Gericht verlangt, resp. dann erst vorbringt, die Einvernahme sei nicht verwertbar. Seite 34 2. Aus den Erkenntnissen der ersten Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Tat- zeugen Z und X werden als weitere Beweiserhebungen die Abgleichung des Tattoos in einer polizeilichen Datenbank und eine Fahndung nach dem täterischen Auto (beides ge- stützt auf die Aussage des Tatzeugen X) angeordnet. Aufgrund der Beschreibung des Autos und der Nachforschung bei Strassenverkehrsämtern kann das von den Tätern be- nutzte Auto ausfindig gemacht und durch die Polizei mit einem GPS-Sender und einem Audioüberwachungsgerät versehen werden. Problem: Aus den ersten, unkonfrontierten Befragungen der Tatzeugen X und Z erfolg- ten weitere Ermittlungen, welche zu Beweismitteln (Zuordnung des Autos am Tatort zu den Tätern) und geheimen Überwachungsmassnahmen führten (GPS- und Audioüberwa- chung), die ihrerseits wieder zu Beweismitteln (z.B. Protokolle von im Auto gemachten Aussagen) führen. Rechtsfolgen: Die Sekundärbeweise sind vorliegend verwertbar, denn aus den Ausfüh- rungen zu Ziff. 1 folgt, dass bereits die Erstbeweise verwertbar sind. Beweise und Fol- gebeweise wären nur dann unverwertbar, wenn das Teilnahmerecht zu Unrecht nicht gewährt oder die Beweiserhebung trotz gegebener Voraussetzungen nicht wiederholt worden wären. Hinzu kommt, dass die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO bei der Er- langung der Sekundärbeweise ohnehin nicht hätten gewährt werden müssen, weil es sich hierbei um geheime Zwangsmassnahmen handelt und insofern keine Teilnahmerechte bestehen.97 Die Beweiserhebungen der Telefonüberwachungen, der Observation und der Erhebung der rückwirkenden Randdaten sind gestützt auf die Aussagen der Tatzeugen erhoben worden, hängen aber nur noch mittelbar mit den Zeugenaussagen zusammen. Rechtsfolge daraus ist, dass vorliegend auch diese Tertiärbeweise verwertbar sind, weil schon der Primärbeweis rechtmässig erhoben wurde (vgl. unter Ziff. 1). Selbst bei der Annahme einer Unverwertbarkeit des Primärbeweises und der Folgebeweise sind wohl die mittelbaren Beweiserhebungen der Telefonüberwachungen, der Observation und der Erhebung der rückwirkenden Randdaten aufgrund einer gewissen Verwässerung der Er- hebungskette verwertbar. Sie stützen sich nicht mehr unmittelbar auf die Aussage des Tatzeugen, sondern erforderten diverse Ermittlungsschritte bis zu ihrer Anordnung und Erlangung.98 Zudem liegen in Bezug auf die Auswertung der Agendaeinträge und den Antennensuchlauf alternative Ermittlungspfade vor, die sich gar nicht auf die Zeugen- aussagen stützen und ohnehin angeordnet worden wären. Diese Beweise sind ebenfalls verwertbar. 3. Der Tatzeuge Z wird zunächst in einer delegierten Einvernahme polizeilich als Aus- kunftsperson befragt und macht entscheidende und belastende Aussagen. Er hat die Dro- hung gegen das Opfer T gehört, deren Inhalt Aufschluss über Motiv und Auslöser für die darauffolgende Tötung liefert. Später wird die Befragung wiederholt und er wird als formeller Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, die Teilnahmerechte wer- den gewährt. Zum Schutz des Zeugen Z findet die Befragung so statt, dass die Beschul- digten ihn jedoch nicht persönlich sehen, sondern der Befragung nur akustisch folgen 97 Vgl. vorne Punkt 1.1.1. 98 SCHMID, Praxiskommentar, N 17 zu Art. 141 StPO Seite 35 können. Die Rechtsvertreter und die Beschuldigten können Ergänzungsfragen stellen lassen. Zudem bleibt der Zeuge anonym, seine Personalien kennen nur die Behörden. Problem: Das Konfrontationsrecht, das Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert, wird teil- weise eingeschränkt dadurch, dass der Zeuge anonym bleibt und dass seiner Befragung nur akustisch gefolgt werden kann. Seine Mimik und seine Reaktionen sind daher für die Beschuldigten nicht sichtbar. Rechtsfolgen: Auf die Aussagen des Zeugen Z darf zuungunsten der beschuldigten Per- sonen nur dann abgestellt werden, wenn diese sich trotz der Schutzmassnahmen genü- gend verteidigen konnten. Es muss also eine Abwägung zwischen den ergriffenen Kom- pensationsmassnahmen und den Einschränkungen des Teilnahmerechts vorgenommen werden. Die Einschränkung, dass nur akustisch, aber nicht optisch an der Befragung teil- genommen werden kann, gilt nicht als wesentliche Einschränkung für eine effektive Ver- teidigung. Die Tatsache, dass der Zeuge anonym bleibt, schränkt die Verteidigung da- hingehend ein, dass sich die beschuldigte Person kein vollständiges Bild davon machen kann, ob der Belastungszeuge glaubwürdig ist oder nicht. Dies kann insbesondere bei Belastungen im Drogenmilieu durchaus relevant sein. Eine derartige Einschränkung ist zwar vorliegend gravierend, jedoch nicht derart, dass eine solche Aussage bei gleichzei- tigen Kompensationsmassnahmen unverwertbar würde. 4. Der Tatzeuge X macht ebenfalls in einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson entscheidende und belastende Aussagen. Er beschreibt das Aussehen des Verdächtigen B sehr genau, gibt an, dass er B am Tattag im Treppenhaus des Tatortes gesehen habe und beschreibt ebenfalls das unverkennbare Tattoo an der Hand des B. Problem (Unteraspekt von Ziff. 1): Der Tatzeuge X macht ausschlaggebende Aussagen. Die Täter, insbesondere B, sind bei der ersten Befragung nicht dabei, da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt oder noch flüchtig sind. Eine Wiederholung der Befragung durch die Staatsanwaltschaft kann nicht stattfinden, weil der Tatzeugen X zwischenzeit- lich verstorben ist. Rechtsfolgen: Zunächst lag zum Zeitpunkt der Befragung von X faktische Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte vor wegen unbekannter, resp. flüchtiger Täter- schaft, später bestand eine faktische Unmöglichkeit der Wiederholung der Befragung wegen des Versterbens des Tatzeugen X. Seine Aussage ist ein ausschlaggebendes, aber nicht das einzige Beweismittel. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen nur nach er- folgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Dies gilt aber uneingeschränkt nur, wenn dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die Identifikation des B durch den Tatzeugen X und die detailreiche Beschreibung ein wesentliches Beweismittel darstellen. Die Aussage blieb aber unkonfrontiert, ist also zunächst grundsätzlich nicht verwertbar. Gemäss dem EGMR ist es in Fällen, wo der Zeuge verstorben ist, aber möglich, dass auf eine Kon- frontation verzichtet wird. Dann ist es jedoch notwendig, dass der Beschuldigte zu des- sen Aussage hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage durch das Gericht sorgfäl- tig geprüft wird und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. In casu ist das Beweismittel also gemäss EGMR-Rechtsprechung verwertbar, steht aber auf wackligen Beinen, soweit man ihm ausschlaggebende Kraft für eine Verurteilung zuspricht. Ge- mäss Bundesgericht spielt es zudem eine Rolle, ob eine rechtzeitige Konfrontation mög- Seite 36 lich gewesen wäre. Vorliegend verstarb der Tatzeuge X vor der Verhaftung des B. Eine rechtzeitige Konfrontation war so unmöglich. 5. Die Staatsanwaltschaft hat die Mittäter B, C und D getrennt voneinander befragt. C und D machen keine Aussagen, d.h. sie belasten auch niemanden. B belastet C und D schwer. Er macht umfassende Aussagen in der Hoffnung auf eine Strafreduktion aufgrund des Geständnisses. Belastungen, die er gegen die Mitbeschuldigten C und D in den eigenen Einvernahmen ausspricht, sind Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO zu Las- ten von C und D. In späteren Einvernahmen, 3 Wochen nach der Inhaftierung, werden die Teilnahmerechte gewährt, B wiederholt die Belastungen gegen C und D und diese können Ergänzungsfragen an B stellen. Aufgrund der ersten Befragungen des B, an der C und D noch nicht dabei waren, wurden Heroinabnehmer, die C und D ebenfalls belas- ten, als weitere Zeugen einvernommen. Problem: Zuerst werden die Teilnahmerechte nicht gewährt, da Kollusionsgefahr besteht und die Staatsanwaltschaft nicht will, dass die mitbeschuldigten Täter in den ersten Ein- vernahmen hören, welche Aussagen die Mittäter machen oder eben nicht machen. Die Belastungen von B gegenüber C und D sind also zunächst unkonfrontiert. Ein weiteres Problem sind die Sekundärbeweise, also die Einvernahmen der Heroinabnehmer, die C und D mit ihren Aussagen belasten, dass sie bei ihnen Heroin in grossen Mengen gekauft haben. Rechtsfolgen: Meines Erachtens ist eine getrennte Einvernahme von B, C und D gestützt auf Art. 146 StPO zulässig (vgl. Punkt 4.2.2.A.). Wenn der Mangel der fehlenden Konfrontation der ersten Einvernahme geheilt wird durch die Wiederholung, resp. wenn man annimmt, dass durch die Wiederholung keine Verletzung des Art. 147 StPO mehr vorliegt, dann sind diese Aussagen und auch die Aussagen der Drogenabnehmer als Sekundärbeweise verwertbar. Wenn keine Heilung möglich ist, dann sind diese Aussagen als Folgebeweise wegen der Fernwirkung nicht verwertbar. Sie müssten somit auch wiederholt werden. 6. Gegenüber A werden ebenfalls vom Mitbeschuldigten B, vom Zeugen Z und dem als Auskunftsperson befragten Tatzeugen X schwere Belastungen bezüglich der Tötung des T, dem Heroinhandel und weiteren Delikten erhoben. Problem: Zu den Belastungen gegen ihn kann A nicht Stellung nehmen und keine Er- gänzungsfragen stellen, weil er zwar namentlich bekannt, aber auf der Flucht ist. Rechtsfolgen: Es gilt, was unter 4. gesagt wurde: Zunächst liegt faktische Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte vor wegen unbekannter, dann flüchtiger Täter- schaft, später tatsächliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Befragung des Tatzeu- gen X wegen Versterbens. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Dies gilt aber unein- geschränkt nur, wenn dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Hier muss davon ausgegangen werden, dass die Aussage des Tatzeugen X, die den Beschuldigten A belastet, zwar ein wichtiges, aber kein wesentliches, alleiniges Beweismittel darstellt. Es blieb aber unkonfrontiert, ist also grundsätzlich nicht verwertbar. Gemäss dem EGMR ist es in solchen Fällen, wo der Zeuge verstorben ist, aber möglich, dass auf eine Konfronta- tion verzichtet wird, dann ist es aber notwendig, dass der Beschuldigte zu dieser Aussage Seite 37 hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage sorgfältig durch das Gericht geprüft wird und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. In casu ist das Beweismittel also gemäss EGMR-Rechtsprechung verwertbar. Das Bundesgericht sagt zu dieser Prob- lematik auch, dass es ebenfalls eine Rolle spielt, ob eine rechtzeitige Konfrontation mög- lich gewesen wäre, was hier sicher nicht der Fall gewesen ist, da die Staatsanwaltschaft auf die Flucht des A und deren Dauer keinen massgeblichen Einfluss hatte. Der Mitbeschuldigte B kann jedoch in Anwesenheit des A, sobald er in die Schweiz aus- geliefert wird, seine Aussagen wiederholen, womit dem A dann die Teilnahmerechte gewährt werden können. Problematisch wird es dann, wenn B in Anwesenheit des A keine Aussagen mehr macht, wenn er ausführt, er könne sich nun nicht mehr erinnern, wenn er sich weigert, Ergänzungsfragen zu beantworten oder wenn er die Erstaussage gar widerruft. Dann liegen Fälle von faktischer Unmöglichkeit der Wiederholung vor. Es müssen wiederum Kompensationsmassnahmen ergriffen werden, um die Verteidigungs- rechte anderweitig zu wahren, wobei aber das Stellen von Ergänzungsfragen als taug- lichste Kompensationsmassnahme ebenfalls wegfällt. Zudem liegt in Bezug auf den He- roinhandel eine wesentliche, entscheidende und ausschlaggebende Belastung vor, was dazu führt, dass das Beweismittel der Aussage von B im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO unverwertbar ist. Die Befragung des Tatzeugen Z kann ebenfalls mit den Einschränkungen des rechtlichen Gehörs unter Gewährung von Schutzmassnahmen wiederholt werden. Es gilt, was unter 3. in rechtlicher Hinsicht dazu gesagt wurde. 7. Die Tochter von C ist bereit, Aussagen zu machen gegen A, B, C und D, aber nur wenn sie diese anonym deponieren kann. Um die Untersuchung voran zu treiben und die schweren Straftaten zu klären, werden diese Aussagen in Abwesenheit der dadurch be- lasteten Personen zu Protokoll genommen und die Zusicherung der Anonymität wird vom Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 150 StPO genehmigt. Die Verteidiger der Beschuldigten sind anwesend. In ihrer Befragung gibt sie bekannt, wo sich die Tatwaffe befindet, mit der das Opfer T getötet wurde. Die Tatwaffe wird aufgrund dieses Hinwei- ses in einem Schliessfach gefunden. Problem: Die Aussage der Tochter ist ein ausschlaggebendes und wesentliches, wenn auch nicht das einzige Beweismittel. Schutzmassnahmen, die das rechtliche Gehör teil- weise einschränken, greifen nicht, da sie aufgrund ihrer Aussagen und der Nähe zu den Beschuldigten unverwechselbar identifiziert werden kann. Eine totale Anonymitätszusi- cherung ist angebracht. Rechtsfolgen: Wie im Fall EGMR-Urteil Doorson99 und auch in BGE 125 I 127, E. 6.d) cc) und dd) entschieden, ist es zulässig, die Anonymität eines Zeugen zu wahren und es genügt vorliegend, dass die Tochter als Zeugin in Abwesenheit der beschuldigten Per- son, aber in Anwesenheit des Verteidigers, der das Fragerecht ausüben konnte, angehört wurde. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit, einen Zeugen mit der beschuldigten Person zu konfrontieren, ist das 99 Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996. Seite 38 Verfahren nur dann fair im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person ausserhalb einer eigentlichen Konfrontation Stellung zu den belas- tenden Aussagen nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und das Zeug- nis nicht den einzigen oder ausschlaggebenden Beweis darstellt. Insgesamt als fair kann das Verfahren dann noch angeschaut werden, wenn die Abwägung zwischen der Schwe- re der Gefahr für den Zeugen und der Möglichkeit der Verteidigung korrekt durchgeführt wurde, wenn die Rechte der Parteien nur so weit als notwendig beschränkt wurden, wenn angemessene Kompensationsmassnahmen ergriffen wurden, wenn dem erhobenen Be- weis nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommt und wenn eine Gesamtbetrachtung das Verfahren noch als fair erscheinen lässt. Vorliegend ist das Teilnahmerecht massiv ein- geschränkt, und die Abwägung der Interessen von Staat und Beschuldigten führt zum Schluss, dass dieses Vorgehen dem Grundsatz von fair trial nicht standhält. Dies insbe- sondere, weil es kaum wahrscheinlich ist, dass dem Verteidiger von A das Fragerecht in einem so gelagerten Fall in der Weise gewährt würde, dass er die Zeugin sehen könnte. Auch er könnte nur akustisch an der Befragung teilnehmen und Ergänzungsfragen stel- len, denn er könnte seinem Klienten ja mitteilen, wer die Aussagen macht. Ihm dies zu verbieten, brächte ihn in ein unerträgliches Spannungsfeld zwischen seiner Aufgabe als Verteidiger und der Wahrung dieses Geheimnisses. Der Fund der Tatwaffe ist unverwertbar, weil die Zeugenaussage der Tochter unverwert- bar ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die Tatwaffe ohne die unverwertbare Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gefunden worden wäre. Hätte die Tatwaffe, also der mittelbare Beweis, auch auf anderem Weg beschafft werden können, erstreckt sich das Verwertungsverbot nicht auch auf den Folgebeweis. Es fragt sich in- des, ob das Beweismittel der Tatwaffe nicht trotzdem verwertbar ist. Hätte nämlich die Tochter, anstatt zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage unter Ausschluss der Teil- nahmerechte zu machen, einfach anonym aus einer Telefonzelle angerufen und mitge- teilt, wo sich die Tatwaffe befindet, ohne weitere belastende Aussagen zu machen, dann wäre die Sicherung dieses Beweismittels und die Erhebung sämtlicher darauf basieren- der Folgebeweise (bspw. DNA-Spuren) zulässig gewesen. Es darf nun jedoch keinen Unterschied machen, ob die Tochter diesen Hinweis anonym per Telefon oder aber in einer Einvernahme unter Ausschluss der Teilnahmerechte tätigt. Der Beweis muss ver- wertbar sein. Demgegenüber sind die weiteren Beweise in Bezug auf den Heroinhandel und die belastenden Aussagen zum Tötungsdelikt und die darauf erhobenen Folgebewei- se unverwertbar. In diesem Beispiel sind die oben erwähnten Einschränkungen der Teilnahmerechte wegen fakti- scher Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte, faktischer Unmöglichkeit der Wie- derholung der Beweiserhebungen, die Wiederholung von Beweiserhebungen, die Kompensati- onsmassnahmen, die Verwertbarkeit von Sekundärbeweisen (Fernwirkung), die Einschränkun- gen des rechtlichen Gehörs aufgrund von Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO, die ge- trennten Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen wegen Kollusionsgefahr und die Ver- wertbarkeit von Aussagen anonymer Zeugen enthalten. An diesem realen Beispiel zeigt sich auch die Problematik der Regelung von Art. 147 StPO, den Beweisverwertungsregeln von Art. 141 StPO und des Beweisverwertungsverbots im Sinne von Art. 147 Abs. 4 und Art. 141 Abs. 4 StPO sowie der Fernwirkung des Beweisverbots. Die manchmal unumgängliche - zu- Seite 39 mindest vorübergehende - Verletzung dieser Regelung und die Folgen aus der Verletzung wer- den deutlich. Es geht offensichtlich nicht darum, dass Strafverfolgungsbehörden Teilnahmerech- te in gewissen Situationen nicht gewähren wollen, sondern, dass dies nicht zu jedem Zeitpunkt möglich ist. 4.2. Weitere Möglichkeiten zur Einschränkung des Teilnahmerechts und mögliche gesetzliche Grundlagen Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen dazu befinden sich im Kapitel „2. Gewährung der Teilnahmerechte“. Nun geht es darum, mit Blick auf die sich in der Praxis stellenden und unter Punkt 4.1. besprochenen Konstellationen, unter den möglichen gesetzlichen Grundlagen jene zu evaluieren, welche Ansatzpunkte für (zumindest vorübergehende) Einschränkungen der Teil- nahmerechte bieten. 4.2.1. Bei Missbrauchsgefahr: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO oder bei der Wahrung überge- ordneter Interessen: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO Art. 147 StPO lässt grundsätzlich die Teilnahme an der Einvernahme von Mitbeschuldigten zu, resp. schreibt diese gar vor. Einschränkungen dieses Rechts auf Teilnahme sind unter Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bei Vorliegen einer Missbrauchsgefahr erlaubt.100 Weiter ist die Einschrän- kung des Teilnahmerechts und damit des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicher- heit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen, soge- nannter „übergeordneter Interessen“, erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die Frage, ob Kollusionshandlungen eines Beschuldigten bereits Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung darstellen, ist meines Erachtens zu bejahen, doch ist die jetzige Regelung in der schweizerischen Strafprozessordnung, anders als früher in vielen kantonalen Prozessordnungen, wo ein Ausschluss der beschuldigten Person schon möglich war, wenn der Untersuchungszweck durch die Teilnahme gefährdet war, enger. Die Botschaft101 sagt diesbezüglich klar, dass Kollu- sionsgefahr nicht genügt, um einer Partei das Akteneinsichtsrecht oder die Teilnahmerechte zu beschränken. Diese Einschränkungen der Teilnahmerechte nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b StPO bieten also nach Auffassung des Gesetzgebers keine Möglichkeit für die Strafverfolgungs- behörde, eine Person, zum Beispiel einen Mitbeschuldigten, ohne Anwesenheit des Beschuldig- ten und weiteren Mitbeschuldigten im Hinblick auf die Bannung einer offensichtlichen Kollusi- onsgefahr einzuvernehmen. Der Gesetzgeber übersieht in seiner Formulierung in der Botschaft aber, dass gerade bei Gewährung der vollen Teilnahmerechte, also wenn bei mehreren Beschul- digten der einzelne Beschuldigte an der Befragung der anderen Beschuldigten teilnehmen kann, quasi eine gesetzlich legitimierte Kollusion zwischen den Mitbeschuldigten stattfindet, indem gegenseitig mitgeteilt wird, was bereits zu den vorgeworfenen Taten ausgesagt wurde. Dabei bleibt letztlich die materielle Wahrheit auf der Strecke. 100 Theoretische Ausführungen dazu unter Punkt 2.3.1.A. 101 BOTSCHAFT, 2006, 1164. Seite 40 Auch die Ausführungen dazu in der Lehre sind in zweierlei Hinsicht verwirrlich: Da ist bspw. zu lesen, es könne zu Einschränkungen des rechtlichen Gehörs führen, wenn konkreter Anlass zu Annahme bestehe, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht benutze, um aus den ge- wonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- (…)verfahren Mitteilungen zu ma- chen102. Dabei ist nur von Akteneinsicht die Rede, obwohl sich der Artikel allgemein auf die Einschränkung des rechtlichen Gehörs bezieht und damit auch auf die Einschränkung der Teil- nahmerechte. Sodann gilt festzustellen, dass wenn ein Einsichts-, oder eben Teilnahmeberech- tigter die Einsicht oder die Teilnahme an einer Beweiserhebung benutzt, um aus den gewonne- nen Informationen Beteiligten aus parallelen Strafverfahren (also am ehesten Mitbeschuldigten) Mitteilung zu machen, er eben nichts anderes tut, als zu kolludieren. Wenn also von einer Kollu- sionsmöglichkeit bei Akteneinsicht ausgegangen wird, so muss diese Möglichkeit in erhöhtem Ausmass auch für die Einvernahme von Beschuldigten bei mehreren Mitbeschuldigten gelten. Entsprechend muss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO – entgegen dem Botschaftstext – auch für diesen Fall zur Anwendung gelangen und somit die Teilnahmerechte des Beschuldigten eingeschränkt werden können. Zudem ist es dem Strafverfolger auch unbenommen, in solchen Fällen drohender Kollusions- handlungen Kreativität in den Schranken des Gesetzes an den Tag zu legen und in Fällen, in de- nen er zum Beispiel vor einer Zeugeneinvernahme kolludierende Handlungen einer beschuldig- ten Person befürchtet, dieser aus ermittlungstaktischen Gründen den Namen des zu befragenden Zeugen erst kurz vor der Einvernahme bekannt gibt. Natürlich bedingt solches Vorgehen, dass man anderweitig dafür sorgt, dass die Verteidigung effektiv ausgeübt werden kann, indem man zum Beispiel bekannt gibt, worum es in der Einvernahme gehen wird, indem die Akten vorher eröffnet werden, indem auch nach der Befragung eine Pause eingelegt wird für eine Beratung und Besprechung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger und sodann die Ergänzungsfragen gestellt werden können und die Möglichkeit angeboten wird, später eine weitere Einvernahme des Zeugen im Rahmen eines Beweisantrages zu verlangen. Wird die effektive Verteidigung so sichergestellt, ist weder das Verteidigungsrecht verletzt, noch das rechtliche Gehör unzulässi- gerweise eingeschränkt. Wenn tatsächlich die Gefahr besteht, eine Partei werde ihre Rechte missbrauchen und z.B. vor einer Einvernahme mit einem Zeugen Kontakt aufnehmen, dann kann das rechtliche Gehör wie ausgeführt eingeschränkt werden. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO gibt das Recht auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung, das Recht, Fragen zu stellen und rechtzeitige Information über den Zeitpunkt der Erhebung zu erhalten. Eine Befra- gung kann jedoch sogar in Abwesenheit der beschuldigten Person stattfinden, wenn diese aus nicht zwingenden Gründen nicht zur Befragung erscheint oder auch wenn sie dieser aus zwin- genden Gründen fernbleibt, aber die Wiederholung ein unverhältnismässiger Aufwand darstel- len würde. Wenn also die Einvernahme sogar nach dem Gesetz in Abwesenheit der beschuldig- ten Person keine Verletzung der Verteidigungsrechte und keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs darstellt, dann kann ein solches Detail, wie die nicht vorgängige Bekanntgabe des Namens des zu befragenden Zeugen ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, wenn an- gemessen dafür gesorgt wird, dass während und nach der Einvernahme eine ausreichende Ver- teidigung, Aktenstudium und die erneute Befragung möglich und sichergestellt sind. Mit der gleichen Argumentation kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Abwendung von 102 BSK StPO, VEST/HORBER, N 5 zu Art. 108 StPO. Seite 41 Kollusionshandlungen ein übergeordnetes Interesse im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO darstellt. Die Berufung auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zur Einschränkung des rechtlichen Ge- hörs wäre dann der in Art. 147 Abs. 3 StPO geforderte zwingende Grund für die Durchführung der Einvernahme in Abwesenheit der beschuldigten Person. Entsprechend müssen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit a und b StPO das rechtliche Gehör und die Teilnahmerechte meines Erach- tens bei Kollusionsgefahr oder bei klarem Verdacht auf Kollusionshandlungen eingeschränkt werden können.103 In beiden Fällen ergibt sich aus der Einschränkung des Teilnahmerechts we- gen Kollusionsgefahr nach dem Wegfall dieser Gefahr ein Wiederholungsanspruch. Es muss abgewartet werden, in welche Richtung die höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage geht. 4.2.2. Weitere gesetzliche Grundlagen in der Strafprozessordnung zur möglichen Ein- schränkung des Teilnahmerechts? A. Getrennte Einvernahmen mehrerer Personen - Art. 146 StPO Gemäss Art. 146 StPO werden beschuldigte Personen getrennt einvernommen. Art. 146 Abs. 1 StPO ist der Grundsatz, Art. 146 Abs. 2 StPO ist die Ausnahme bei Konfrontationseinvernah- men104. Systematisch steht Art. 146 StPO unter dem Titel „Allgemeine Bestimmungen“ zu den Beweismitteln und betrifft gemäss dem 2. Abschnitt das Beweismittel der „Einvernahmen“. Da Einvernahmen eine von diversen Beweiserhebungen sind, gilt er meines Erachtens systematisch gesehen auch für Art. 147 StPO sinngemäss. Die Bestimmung in Abs. 1 des Art. 146 StPO, wonach die einzuvernehmenden Personen ge- trennt einvernommen werden, steht auf den ersten Blick im Widerspruch zum nachfolgenden Art. 147 StPO, welcher das Teilnahmerecht einer Partei an Einvernahmen festlegt. Es besteht jedoch gemäss klarem Wortlaut von Art. 146 StPO kein Anspruch auf Teilnahme an den Ein- vernahmen einer mitbeschuldigten Person, auf jeden Fall nicht sofort und immer.105 Denn Art.146 StPO nimmt der beschuldigten Person nicht grundsätzliche das Recht, mit der Person, die sie belastet, konfrontiert zu werden, sondern es wird durch die Regelung nur der Zeitpunkt verschoben.106 Dies ist im Ergebnis meines Erachtens richtig. Denn es kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass mitbeschuldigte Personen schon bei der ersten Einvernah- me, meist also bei der Hafteröffnung, gegenseitig in den Einvernahmen anwesend sein können, weil sie sich gegenseitig belasten könnten. Dazu zum Praxisbeispiel, S. 30 ff.: Ohne die Auslegung von Art. 146 StPO in der soeben ausgeführten Art, würden nach der Verhaftung von B, C und D diese gegenseitig bei den Hafteröffnungen anwesend sein. B 103 So entschieden im unpublizierten Entscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 7. April 2011. 104 HÄRING, in: ZK STPO, N 2 zu Art. 146 StPO. 105 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 146 StPO. 106 SCHMID, Praxiskommentar, N 5 f. zu Art. 147 StPO. Seite 42 würde dabei mitbekommen, dass C nur eine Tötung zugegeben hat und den Heroinhan- del abstreiten. Er würde also von sich aus niemals mehr oder anderes eingestehen, als sein Mitbeschuldigter C. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr fiele nach der ersten Hafteröffnungseinvernahme und vor Stellung eines Haftantrages regelmässig weg. Ein Haftantrag könnte nur noch auf den weiteren, besonderen Haftgründen basieren. Natürlich gewährt Art. 147 StPO der beschuldigten Person das Recht auf Konfrontation mit ihren Mitbeschuldigten, die sie belasten. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits bei der ersten Einvernahme ein Anwesenheitsrecht besteht. Kann eine Beweiserhebung, z.B. eine Einvernahme, wiederholt werden, ist es meines Erachtens zuläs- sig, diese zuerst in Abwesenheit der mitbeschuldigten Personen durchzuführen. Denn von der Frage der Möglichkeit der Durchführung einer Einvernahme ohne Anwesenheit von Mitbe- schuldigten ist die Frage zu trennen, ob die Aussagen in dieser Einvernahme verwertbar sind. Die Erstaussage ist verwertbar, wenn in der Folge nach der Einzeleinvernahme noch eine Kon- frontationseinvernahme oder eine Einvernahme in Anwesenheit der belasteten Person stattfin- det.107 Den Zeitpunkt der Einvernahme bestimmt die Staatsanwaltschaft, wie sie auch den Zeit- punkt für die Akteneröffnung bestimmen kann.108 Wenn man Art. 146 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass die Kollusionsgefahr oder Kollusionsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollte, dann wäre in Art. 146 Abs. 1 StPO der „zwingende Grund“ zu sehen, warum je- mand an der Teilnahme verhindert war, wie es Art. 147 Abs. 3 StPO vorsieht. Die Verwertbar- keit der ersten Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person stellt somit kein Problem mehr dar, wenn Art. 146 Abs. 1 StPO als zwingender Grund im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO definiert und gestützt darauf die Teilnahmerechte beschränkt werden. Nach Art. 147 Abs. 3 StPO bestehen dann keine Mängel mehr. Man kann entweder die Beweiserhebung wiederholen, wenn keine Kollusionsgefahr mehr besteht oder auf andere Weise das rechtliche Gehör gewäh- ren, wenn es unmöglich ist, die erste Beweiserhebung zu wiederholen. Diese Regelung dient dazu, dass die Staatsanwaltschaft sich zunächst einen Eindruck verschaffen kann, was die be- fragte Person weiss und damit diese eine unbeeinflusste und unverfälschte Äusserung abgeben kann.109 Jedoch muss später jedem Beschuldigten und seinem Vertreter die Gelegenheit geboten werden, Fragen zu stellen und die Aussagen des Belastungszeugen in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen und auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Noch unter Art. 156 Abs. 1 VE-StPO waren die verschiedenen Beschuldigten, Zeugen etc. ein- zeln unter Ausschluss der anderen einzuvernehmen.110 Abs. 4 liess einen vorübergehenden Aus- schluss von Parteien und Rechtsvertretern zu, falls dies zur Vermeidung von Interessenkollisio- nen notwendig schien oder wenn die betreffende Person, zum Beispiel ein Mitbeschuldigter, später selber noch einzuvernehmen war und so Beeinflussungsmöglichkeiten ausgeschaltet wer- den mussten.111 Zudem lässt sich aus dem Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nati- onalrates entnehmen, dass die Teilnahmerechte ursprünglich weit ausführlicher in zwei Artikeln mit mehreren Absätzen im Gesetz geregelt waren, und dass bereits damals das Problem erkannt 107 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 146 StPO, S. 133. 108 SCHMID, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 146 StPO. 109 BSK StPO, HÄRING, N 1 f. zu Art. 146 StPO. 110 BeB VE-StPO, S. 112. 111 So wörtlich in BeB VE-StPO, S. 113. Seite 43 wurde, dass diese Zusammenfassung von zwei auf einen Artikel zu Resultaten führt, die man so nicht gewollt hat. Man stellte fest, dass mit der zusammengefassten Regelung Geschädigten und Rechtsvertretern von Anfang an das Teilnahmerecht an Befragungen der beschuldigten Person gewährt werden musste. Dies sei praktisch unmöglich und gar absurd und diesen Ansprüchen könne man in der Praxis gar nicht gerecht werden. Durch diese starke Zusammenfassung würde sich in der Praxis die eine oder andere Folge ergeben, die man so nicht gewollt habe und die Probleme bereiten würde.112 Der Widerspruch zwischen Art. 146 Abs. 1 StPO und Art. 147 Abs. 1 StPO und die absolute Unmöglichkeit einer Durchführung von getrennten Einvernahmen war so also nicht gewollt. Dem Credo der Erforschung der materiellen Wahrheit folgend muss eine getrennte Einvernahme möglich sein. Das Gesetz sieht diese in Art. 146 Abs. 1 StPO vor und davon ist in der Praxis Gebrauch zu machen. In Art. 146 Abs. 4 StPO steht weiter, dass die Verfahrensleitung eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen kann, wenn ein Interessenkonflikt besteht. In der Botschaft zur Strafprozessordnung kann man dazu nachlesen, dass ein solcher Interessenskonflikt vorliegen kann, wenn bspw. ein Kind, das in Begleitung eines Elternteils zur Einvernahme erscheint, vom Staatsanwalt in Anwesenheit des Elternteils gefragt wird, wie das Klima zu Hause sei. Dann be- stehe die Möglichkeit, dass die einvernommene Person wegen der Anwesenheit einer weiteren Person im Raum nicht wahrheitsgemäss oder vollständig aussage. In einem solchen Fall müsse die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, die Einvernahmen ohne Gegenwart einer weiteren Person durchzuführen. Nebst dem Ausschluss nach Abs. 4 lit. a kann auch ein Ausschluss nach Absatz 4 lit. b angeordnet werden, wenn eine Beeinflussung oder Kollusion unter den genannten Personen verhindert werden will.113 Das heisst nichts anderes, als dass wenn die Gefahr besteht, dass wegen der Anwesenheit einer anderen Person in der Einvernahme nicht vollständig oder wahrheitsgemäss ausgesagt wird, wenn die Gefahr besteht, dass eine Partei beeinflusst wird in dem, was sie aussagt oder noch aussagen wird oder gar kolludierende Handlungen drohen, wenn eine anwesenden Person bei der Befragung eines Beschuldigten in der Folge Beweise ver- schwinden lässt, dass dann die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Einvernahme ohne die beschuldigte Person bei Zeugen oder ohne die mitbeschuldigte Person bei mehreren Be- schuldigten durchzuführen. B. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO: Implizite Heilung des Primärbeweises bei der Wiederholung? Die oben ausgeführten Grundsätze zur Fernwirkung werfen eine weitere Frage auf: Können rechtswidrig erlangte Beweise später im Verfahren noch einmal rechtmässig, also z.B. in Anwe- senheit der beschuldigten Person, erhoben werden und welche Rechtsfolgen hat eine solche Wiederholung für den Inhalt des Erstbeweises? Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 343 StPO vor, dass Beweise neu abge- nommen, sie ergänzt und auch, dass sie nochmals abgenommen werden können. Folglich kön- 112 Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22./23. Februar 2007, S. 30. 113 BOTSCHAFT, 2006, S. 1186 (unten) und 1187. Seite 44 nen also auch unrechtmässig erhobene Beweise bspw. durch das Gericht erneut erhoben werden. Geschieht dies rechtmässig, sind sie verwertbar. Unklar ist damit aber immer noch, was dann mit dem ursprünglich erhobenen Beweisergebnis geschieht und ob die unverwertbaren Beweise durch die erneute, rechtmässige Erhebung umgewandelt werden können in verwertbare. Mit an- deren Worten: Kann diese Wiederholung der Beweiserhebung den Beweiserhebungsmangel auch bezüglich des Inhalts des erhobenen Erstbeweises heilen? Meines Erachtens ist dies aus folgenden Gründen möglich, resp. eine Heilung gar nicht notwen- dig: Erstens ist die Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO strenger als die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, was es grundsätzlich erlaubte, dass die Rechte nach Art. 147 StPO unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden könnten. Weiter ist zwar auch das Wis- sen aus einem erhobenen Beweis – also bspw. der Inhalt einer Einvernahme - von der Fernwir- kung tangiert. Doch das in der Lehre vorgebrachte Argument, die Verwendung des Inhalts der ersten Einvernahme würde zu einer Umgehung der Beweisverwertungsverbote führen, zielt am Sinn und Zweck dieser Bestimmung vorbei. Wenn man bedenkt, dass gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO vorgesehen ist, dass unter gewissen Umständen eine Wiederholung der Einvernahme (als eine Art der Beweiserhebung) unterbleiben kann, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann, dann muss in diesen Fällen ja bezüglich des Aussa- geinhaltes auf die Ersteinvernahme abgestellt werden. Heilung bedeutet also in den Fällen von Abs. 3 des Art. 147 StPO, dass das bereits erhobene Beweismittel verwertbar wird, auch wenn es die abwesende Person belastet. Das wiederum bedeutet nichts anderes, als dass Abs. 3 bei diesen Fällen implizit von einer Heilung der Ersteinvernahme und der damit einhergehenden Verwendung von deren Inhalt ausgeht. Wenn die Beweiserhebung gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO also wiederholt wurde, dann liegt keine Verletzung „der Bestimmungen dieses Artikels“ mehr vor, weshalb auch der Inhalt der Ersteinvernahme verwertbar ist. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 statuiert, dass Beweise, die „in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels“ erhoben worden sind, nicht zu Lasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. E contrario kann man folgern, dass nach einer Wiederholung der Beweiserhebung keine Verlet- zung der Bestimmungen dieses Artikels mehr vorliegt und damit auch die erste Einvernahme und deren Inhalt verwertbar sind. Den Gedanken zu Ende gedacht bedeutet dies, dass es eigent- lich gar keine Heilung braucht, wenn zwingende Gründe gemäss Abs. 3 des Art. 147 StPO vor- liegen, aufgrund derer die Teilnahmerechte eingeschränkt wurden. Wenn zwingende Gründe vorliegen, wurde der Beweise korrekt erhoben (wenn keine anderen Beweiserhebungsverbote missachtet wurden). Die Beweise wurden folglich nicht in Verletzung von Art. 147 StPO erho- ben und Art. 147 Abs. 4 StPO kommt gar nicht zur Anwendung. Daraus erschliesst sich, dass eine solche Heilung auch für die weiteren Fernwirkungsfälle gelten muss, resp. dass aufgrund der obigen Argumentation keine Heilung stattfinden muss, weil Art. 147 StPO nicht verletzt wurde, da es nicht sein kann, dass in einigen Fällen eine Heilung und die Verwendung des In- halts einer Ersteinvernahme zulässig ist und in anderen Fällen nicht, und in diesen Fällen dann bei der Beweisführung lediglich auf die Ergebnisse der wiederholten Einvernahme abgestellt werden darf. Gleiches gilt konsequenterweise dann auch für die Beweiserhebung, die von der Fernwirkung betroffen ist. Wenn die erste Einvernahme mittels Durchführung einer zweiten Einvernahme mit Gewährung der Teilnahmerechte geheilt wird, resp. wenn gemäss den obigen Überlegungen gar keine Verletzung von Art. 147 StPO vorlag, dann werden auch die sekundären Beweiserhebun- gen, die nach der ersten Einvernahme getätigt wurden, geheilt, resp. direkt verwertbar. Zudem Seite 45 wird bei Aussagen zugunsten der beschuldigten Person ja auch auf den Inhalt der in Verletzung von Art. 147 StPO gemachten Beweiserhebung abgestellt. Die Fernwirkung kann in Art. 147 Abs. 4 StPO also nicht so strikte gelten wie in Art. 141 Abs. 1 StPO, da wie gesagt entlastende Beweise durchaus verwertbar sind.114 C. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und die Delegation der Beweiserhebung an die Polizei Gemäss Art. 147 StPO haben die Parteien das Recht, an sämtlichen Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft teilzunehmen, ganz egal wie oft und in welcher Form diese Einvernahmen stattfinden. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK hingegen legt nicht fest, in welchem Verfahrensabschnitt und zu welchem Zeitpunkt diese Konfrontation zu geschehen hat oder wie oft dem Beschuldig- ten das Recht auf Beiwohnung an einer Befragung gewährt werden muss. Die Staatsanwaltschaft könnte daher, wenn das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO vorüber- gehend aus bestimmten Gründen nicht gewährt werden will oder kann, den Zeitpunkt der Eröff- nung der Strafuntersuchung zeitlich nach hinten verschieben und so die ersten Einvernahmen nicht schon unter dem prozessual strengeren Regime von Art. 147 StPO selber durchführen, sondern diese Durchführung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren abwarten, in welchem nur gilt, dass die beschuldigte Person einmal die Möglichkeit haben muss, der Befra- gung von Belastungszeugen beizuwohnen und ihnen Fragen zu stellen. Ist bspw. Gefahr im Verzug, können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO sofort von der Polizei durchgeführt werden und die Anwesenheitsmöglichkeit der beschuldigten Per- son scheidet aus. Solche Zwangsmassnahmen finden in der Praxis oft vor der formellen Eröff- nung der Untersuchung statt115, wobei im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Anwesenheitsrecht, ausser dem Beizug des in Art. 159 StPO garantierten Anwalts der ersten Stunde, besteht.116 In der Lehre wird dazu bspw. ausgeführt117, dass sich der Anwesenheitsaus- schluss im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren dadurch erklären lässt, dass der Zweck der polizeilichen Ermittlungen gefährdet werden könnte, wenn den Parteien schon in die- ser Phase vollumfängliche Teilnahmerechte zugestanden würden. Diese Argumentation wider- spricht den Ausführungen zum Missbrauchsschutz bezüglich der Gefährdung von Verfahrensin- teressen. Das Argument, die Rollenverteilung der involvierten Personen sei in diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt und die Polizei ermittle in mehrere Richtungen, beschreibt ja eben genau die Situation, in der sich auch die Staatsanwaltschaft befindet und geht fehl im Hinblick auf eine Rechtfertigung des Anwesenheitsausschlusses im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Denn in den relevanten Fällen schwerer Kriminalität schreibt die Strafprozessordnung eben genau vor, dass von der Polizei eine Meldung nach Art. 307 StPO ergeht und die Staatsanwaltschaft sich dann in der genau gleichen Rolle wie sonst die Polizei befindet. Auch sie ermittelt in verschie- dene Richtungen, die Rollen sind noch nicht klar, die Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet 114 Anderer Meinung: CHRISTEN, S. 79 in FN 409 und S. 169 ff: Durch die Wiederholung einer Beweiserhebung wird das Beweismittel nicht in ein verwertbares umgewandelt, es wird vielmehr ein neues generiert. 115 Theoretisch ist dies gar nicht möglich, da durch die Anwendung von Zwangsmassnahmen eine Strafuntersu- chung eröffnet wird: Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; BSK StPO, RÜEGGER, N 4 zu Art. 307 StPO. 116 CHRISTEN, S. 74; SCHMID, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 147 StPO. 117 CHRISTEN, S. 191 f. Seite 46 die Ermittlungen. Mit dieser Argumentation wird also auch der Ausschluss der beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren unter bestimmten Umständen legitimiert. Auch hier muss die Praxis zeigen, wie das Zusammenspiel zwischen Art. 307 und Art. 309 StPO und damit der Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung gehandhabt wird. D. Schweigegebot für Zeugen: Selektive Parteiöffentlichkeit in Art. 165 StPO? Art. 165 StPO sieht vor, dass ein einvernommener Zeuge durch die einvernehmende Behörde verpflichtet werden kann, über eine beabsichtigte oder erfolgte Einvernahme Stillschweigen zu bewahren. Diese Regelung richtet sich nur an Zeugen. Dieser Artikel ist die gesetzliche Grund- lage, welche die Kollusion mit anderen Zeugen oder aber beschuldigten Personen verhindern will.118 Das Schweigegebot ist wiederum wie bei der Einschränkung des rechtlichen Gehörs in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO nur zulässig, wenn es Anzeichen gibt, dass Kollusionshandlungen zu befürchten sind.119 Auch diese Norm ist ein Hinweis darauf, dass es sehr wohl Einvernahmen – und damit Beweis- erhebungen – gibt, die ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt werden können. An- dernfalls würde diese Regelung absolut keinen Sinn machen. Auch diese Norm ändert nichts daran, dass die Teilnahmerechte bei einer wiederholten Einvernahme gewährt werden müssen, soweit eine Wiederholung der Beweiserhebung beantragt wird. Zumindest aber muss der Be- schuldigte, wenn man diese Norm dergestalt auslegt, nicht bei jeder Beweiserhebung immer und von Anfang an dabei sein. Dass er in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens an den Beweiserhebungen teilnehmen soll, ist unbestritten. Möglichst früh definiert sich danach, ab wann es der Zweck der Beweiserhebung zulässt, dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis erhält. Auch hier stellt sich die Frage, ob mit der nachträglichen Wiederholung die ers- te Befragung des Zeugen geheilt und deren Inhalt verwertbar wird. Davon ist auszugehen, mei- nes Erachtens muss eine Heilung der ersten Einvernahme möglich sein, müsste doch sonst gar nie eine Zeugeneinvernahme ohne die Teilnahme des Beschuldigten durchgeführt werden, denn sie dient ja nur dem Erkenntnisgewinn und der Erhebung weiterer Beweise. Sobald die Untersu- chung es später zulässt, dass der Beschuldigte von den Aussagen eines Zeugen Kenntnis erlangt, ist die Befragung zu wiederholen und der Beschuldigte kann ihm Ergänzungsfragen stellen und seine Aussagen in Zweifel ziehen. E. Verweigerung der Akteneinsicht – Art. 101 StPO Die Akteneinsicht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und für die Ausübung des Teilnahme- rechts, insbesondere des Frage- und Konfrontationsrechts unabdingbar.120 118 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 165 StPO; ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 165 StPO, S. 156. 119 BSK StPO, BÄHLER; N 1 zu Art. 165 StPO, der ja damit eben genau annimmt, dass Kollusionsgefahr unter Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO subsumiert wird; BeB VE-StPO, S. 127, 129; BOTSCHAFT, S. 1197; DONATSCH, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 165 StPO. 120 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 101 StPO; BSK StPO, SCHMUTZ, N 1 zu Art. 101 StPO. Seite 47 Art. 101 Abs. 1 StPO lässt es zu, dass einer Partei die Akteneinsicht bis nach der ersten Einver- nahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise vorübergehend verwehrt wird. Die Informationspflicht der Staatsanwaltschaft über geplante Beweiserhebungen wird durch Art. 101 Abs. 1 StPO in prozesstaktischer Hinsicht stark eingeschränkt. Die Akteneinsicht gibt dem Ein- sichtsberechtigten Kenntnis über die gesammelten Beweise. Wird sie im Sinne von Art. 101 StPO eingeschränkt, bezweckt die Untersuchungsbehörde damit die vorübergehende Zurückbe- haltung von Informationen. Diese Zurückbehaltung von Informationen, welche die Strafpro- zessordnung bis nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise expli- zit vorsieht, macht nur dann Sinn, wenn auch die Teilnahmerechte an Einvernahmen gleichzeitig eingeschränkt werden. So können Einvernahmen zunächst auch ohne die beschuldigte Person durchgeführt werden, wenn bspw. weitere Einvernahmen der beschuldigten Person und Mitbe- schuldigten zu zusätzlichen Beweismitteln anstehen.121 Art. 101 StPO löst dem Sinn nach also ebenfalls das praktische Problem, dass ein Geschädigter aus untersuchungstaktischen Gründen zunächst ohne die Anwesenheit der mutmasslich beschuldigten Person einvernommen werden soll. Die Aussagen einer Person, die sich als Privatklägerin konstituiert hat und in Abwesenheit der beschuldigten Person einvernommen wurde, weil die Akten ebenfalls noch nicht eröffnet wor- den sind, muss in der Folge anderweitig in das Verfahren eingebracht werden, damit sie zu Las- ten der beschuldigten Person verwendet werden darf. Dazu wird auf die theoretischen Ausfüh- rungen zur Unverwertbarkeit gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO verwiesen. 5. Fazit Nebst den explizit in der Strafprozessordnung vorgesehenen Einschränkungen der durch Art. 147 StPO gewährten Teilnahmerechte in den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO gibt es weitere Einschränkungsmöglichkeiten der Teilnahmerechte. Darauf deuten zahlreiche Hinweise im Gesetzestext der Strafprozessordnung, in der Auslegung der Normen und in den Gesetzge- bungsmaterialien hin. Vor allem die Auslegung des Art. 146 StPO und der dazugehörigen Materialien zeigen, dass ein Spielraum für die Strafverfolgungsbehörden besteht – dieser ist zu nutzen. Gerade die Zusam- menführung der beiden früheren Artikel zu den Teilnahmerechten im Vorentwurf zur Eidgenös- sischen Strafprozessordnung führte zu nicht gewollten Resultaten bei der Befragung mehrerer Mitbeschuldigter. Diese ungewollten Folgen sind durch eine sachgerechte Auslegung den Be- dürfnissen der Praxis anzupassen. Auch die Auslegung von Art. 147 Abs. 3 StPO, welche dazu führt, dass gar keine Verletzung des Art. 147 StPO vorliegt, wenn eine Beweiserhebung wieder- holt werden kann und muss, lässt es zu, dass auf den Inhalt einer ersten Einvernahme, welche noch ohne die beschuldigte Person durchgeführt wurde, abgestützt werden kann und diese ver- wertbar ist. Demnach ist es möglich, die Teilnahmerechte des Art. 147 StPO nebst den in Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO vorgesehenen Fällen zumindest vorübergehend einzu- schränken, wenn dies aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig ist. 121 BSK StPO, SCHMUTZ, N 15 f. zu Art. 101 StPO. Seite 48 Sollten sich Lehre und Rechtsprechung gegen eine solche Auslegung von Art. 146 StPO und Art. 147 StPO entscheiden, wäre zumindest eine Unterscheidung sinnvoll, welche die Heilung einer ersten Beweiserhebung durch anderweitige Kompensationsmassnahmen zulässt, wenn die Beweiserhebung wegen faktischer Unmöglichkeit nicht wiederholt werden kann. In jenen eher seltenen Fällen, in denen das zunächst unkonfrontierte Beweismittel gerade auch das einzige oder ausschlaggebende ist, müsste man sich bezüglich der Verwertbarkeit nach wie vor an der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientieren, welche die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit festlegen. Oberstes Ziel einer Strafprozessordnung muss stets die Erforschung der materiellen Wahrheit bleiben. Dass dazu keine unerlaubten Beweismethoden wie Folter und Drohung angewendet werden dürfen, ist in der Schweiz selbstverständlich und klar. Dass aber mit schon fast an über- spitzen Formalismus grenzender Auslegung von prozessualen Normen die Rechte des Beschul- digten ausgebaut werden, dient in keinster Weise einer Strafverfolgung, die zu Ergebnissen führt, welche die Bevölkerung akzeptieren kann. Diesen nicht unwichtigen Aspekt sollte man in Zukunft bei der Rechtsanwendung, Rechtsauslegung und Rechtsprechung nie aus den Augen verlieren. __________________________ Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. _______________________ Linda Sulzer Schaffhausen, im Mai 2011

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    Jusletter Beitrag Janine Camenzind 09.04.2018

    pharmakoresistenter Epilepsie und Verhaltensstörungen leidendes Kind zu prüfen war, Un- ten von massgeblicher

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    Masterarbeit über Raser

    Masterarbeit über Raser Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Staatsanwaltsakademie MAS Forensics 5 Masterarbeit Auswirkungen des Raser-Tatbestands auf die Rechtsdogmatik und die Rechtspraxis – Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Kantons St.Gallen von Christian Aldrey, lic.iur.HSG Betreuer: Prof. Dr. Andreas Eicker vorgelegt am 15.08.2015 Literaturverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ................................................................................................................ V Materialien ............................................................................................................................... X Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... XI Zusammenfassung ................................................................................................................. XV 1 Einleitung ........................................................................................................................... 1 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung ................................................ 1 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand ............................................. 2 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG............................................... 2 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung ........................ 6 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG .................. 7 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands ............................................................... 8 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands .............................................................. 8 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands ................................................................... 9 2.2.1 Objektiver Tatbestand .................................................................................... 9 2.2.2 Subjektiver Tatbestand................................................................................. 15 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht ........................... 16 3 Auswirkungen in der Praxis ........................................................................................... 18 3.1 Analyse der Auswirkungen ...................................................................................... 18 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen............................................. 18 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ..................................... 19 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen ... 22 Literaturverzeichnis III 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten .... 25 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) .......................... 27 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen ................................. 27 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen ........................................ 28 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte ................................................................................ 28 3.4.1 Kanton St.Gallen .......................................................................................... 29 3.4.2 Kanton Zürich .............................................................................................. 29 3.4.3 Kanton Thurgau ........................................................................................... 31 3.4.4 Kanton Wallis .............................................................................................. 31 3.4.5 Kanton Solothurn ......................................................................................... 32 3.4.6 Kanton Aargau ............................................................................................. 32 3.4.7 Kanton Basel-Stadt ...................................................................................... 33 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung .................................... 34 3.5 Bundesgerichtspraxis ............................................................................................... 35 3.6 Massnahmen ............................................................................................................ 37 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern .................................................... 37 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik ................................................. 37 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? ................................ 39 5 Reform- und Handlungsbedarf ...................................................................................... 41 5.1 Ergebnis ................................................................................................................... 41 5.2 Ausblick ................................................................................................................... 47 6 Erklärung ......................................................................................................................... 50 Literaturverzeichnis IV Anhang 1: Abbildungsverzeichnis ...................................................................................... 51 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen ............................................................................................................. 52 Literaturverzeichnis V Literaturverzeichnis ARNET Lucas Einziehung von Fahrzeugen bei Verkehrsdelikten de lege lata und de lege ferenda, in: Strassenverkehr 1/2012, S. 17 ff. BFS Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, Bericht 2009, Neuchâtel 2008 bfu STATUS 2015, Statistik der Nichtberufsunfälle und des Sicherheitsniveaus in der Schweiz, Strassenverkehr, Sport, Haus und Freizeit, Bern 2015 (zit. bfu, STATUS 2015) bfu SINUS-Report 2014, Sicherheitsniveau und Unfallgeschehen im Strassenverkehr 2013, Bern 2014 (zit. bfu, SINUS-Report 2014) BOMMER Felix Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2007, in: ZBJV 145/2009, S. 916 ff. BÜRGI Silja Der Raser im Strafrecht – Die raserspezifischen Normen und ihre Ursprünge in Medien und Politik, Diss. Luzern 2013, Zürich 2014 CAVEGN Mario / WALTER Esther / SCARAMUZZA Gianantonio / AMSTAD Christian / EWERT Uwe / BOCHUD Yves Evaluation der Zweiphasenausbildung, bfu-Report Nr. 68, Bern 2013 DÉLÈZE Julien / DUTOIT Hervé Le „délit de chauffard“ au sens de l’art. 90 al. 3 LCR: élements constitutifs et proposition d’interpretation, in: AJP 2013, S. 1202 ff. ELVIK Rune / CHRISTENSEN Peter / AMUNDSEN Astrid Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model, Institute of Transport Economics, Oslo 2004 (zit. ELVIK/CHRISTENSEN/AMUNDSEN, Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model) Literaturverzeichnis VI ELVIK Rune / HOYE Alena / TRULS Vaa / SORENSEN Michael The handbook of road safety measures, 2nd edition, Bingley 2009 (zit. ELVIK/HOYE/TRULS/SORENSEN, The handbook of road safety measures) EWERT Uwe / SCARAMUZZA Gianantonio / NIELMANN Steffen / WALTER Esther Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, bfu-Sicherheitsdossier 06, Bern 2010 (zit. EWERT/SCARAMUZZA/ NIELMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motori- sierten Strassenverkehr) FIOLKA Gerhard Sicherheit im Strassenverkehr – durch Strafrecht?, in: SZK 1/2013 S. 46 ff. (zit. FIOLKA, SZK 1/2013) FIOLKA Gerhard Wie „sicura“ ist die verschärfte Strafbestimmung von Art. 90 SVG?, in: Probst Thomas, Werro Franz, Strassenverkehrsrechts- Tagung 24.-25. Juni 2014, Bern 2014, S. 95 ff. (zit. FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014) FIOLKA Gerhard Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013 S. 345 ff. (zit. FIOLKA, JB-SVR 2013) FIOLKA Gerhard Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung bei Überschreitung der Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG – eine „unwiderlegbare Vermutung“?, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 31 ff. (zit. FIOLKA, Strassenverkehr 1/2015) GIGER Hans Zum Prinzip des überschiessenden Erfolgs in der Strassenverkehrsgesetzgebung, in: Strassenverkehr 1/2013, S. 4 ff. GODENZI Gunhild / BÄCHLI-BIÉTRY Jaqueline Tötungsvorsatz wider Willen? – Die Praxis des Bundesgerichts bei Raserdelikten, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St.Gallen 2009 S. 561 ff. JEANNERET Yvan Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Commentaire Stämpfli CS, Bern 2007 (zit. JEANNERET, Literaturverzeichnis VII Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 2) JEANNERET Yvan Le chauffard peut-il encore être un meurtrier?, in: Strassenverkehr 2/2009, S. 14 ff. (zit. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2009) JEANNERET Yvan Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 31 ff. (zit. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013) KANT Immanuel Reflexionen zur Anthropologie, in: Akademieausgabe von Immanuel Kants gesammelten Werken, Band XV, Duisburg- Essen 2007/2008 KANTONSPOLIZEI St.Gallen Verkehrsunfallstatistik 2014, Kanton St.Gallen, St.Gallen 2015 (zit. KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014) KRUMM Jürg Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, in: AJP 2013, S. 375 ff. METZGER Peter Schweizerisches juristisches Wörterbuch einschliesslich Ver- sicherungsrecht mit Synonymen und Antonymen, Bern; Stuttgart; Wien, 1996 MIZEL Cédric Le délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, in: AJP 2013, S. 189 ff. (zit. MIZEL, AJP 2013) MIZEL Cédric Via sicura: qui de neuf en droit administratif? in: Strassenverkehr 2/2013, S. 6 ff. (zit. MIZEL, Strassenverkehr 2/2013) MÜLLER Christoph / RISKE Olivier Via sicura: Confiscation de véhicules en cas de délits routiers – A quoi le tiers propriétaire doit-il s’attendre?, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 53 ff. NIGGLI Marcel Alexander / FIOLKA Gerhard Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregel- verletzung – Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Probst Thomas, Werro Franz, Strassenverkehrs- rechts-Tagung 14.-15. Juni 2012, Bern 2012, S. 99 ff. (zit. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012) Literaturverzeichnis VIII NIGGLI Marcel Alexander / HEER Marianne / WIPRÄCHTIGER Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014 (zit. BEARBEITER, BSK stopp, Art. 268 N 12) NIGGLI Marcel Alexander / MAEDER Stefan Was schützt eigentlich Strafrecht (und schützt es überhaupt etwas)?, in AJP 2011, S. 443 ff. (zit. NIGGLI/MAEDER, AJP 2011) NIGGLI Marcel Alexander / PROBST Thomas / WALDMANN Bernhard (Hrsg.) Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 (zit. BEARBEITER, BSK SVG, Art. 90 N 32) NILSSON Göran Traffic Safety Dimensions and the Power Model to Describe the Effect of Speed on Safety, Diss. Lund 2004 RIKLIN Franz / ROTH Andreas Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, in: Stöckli Hubert, Werro Franz, Strassenverkehrsrechts-Tagung 16.-17. März 2006, Bern 2006, S. 257 ff. SCHULTZ Hans Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990 SCHWEIZER Mark Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer 2/2007, S. 32 ff. WEISSENBERGER Philippe Reformpaket „Via sicura“: Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff. WIPRÄCHTIGER Hans Härtere Strafen für Schnellfahrer? Genügen Gesetzgebung und Gerichtspraxis beim Umgang mit Rasern?, in: Strassenverkehr 1/2009, S. 5 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009) Literaturverzeichnis IX WIPRÄCHTIGER Hans / WIRTH Meret Auslegung des Raserbegriffs gestützt auf die beiden Absätze 3 und 4 von Art. 90 SVG, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 35 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015) WOHLERS Wolfgang / COHEN Emanuel Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen „elementaren“ Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff. Materialien X Materialien Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 BBl 2010, 8447 ff. Bekanntmachung des Zustandekommens der Eidgenössischen Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ vom 05. Juli 2011 BBl 2011, 6155 f. Botschaft zur Änderung des Zollgesetzes vom 06. März 2015 BBl 2015, 2883 ff. Entwurf Zollgesetz vom 06. März 2015 BBl 2015, 2931 ff. Abkürzungsverzeichnis XI Abkürzungsverzeichnis ABS Antiblockiersystem Abs. Absatz ADMAS Register für Administrativmassnahmen AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich) al. alinea (= Absatz) Art. Artikel art. article (= Artikel) ASTRA Bundesamt für Strassen aSVG altes Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01), Stand vor dem 01.01.2013 ATF Arrêts du Tribunal fédéral suisse, Recueil officiel (=BGE) BBl Bundesblatt BFS Bundesamt für Statistik bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken Abkürzungsverzeichnis XII CPS Conférence des procureurs de Suisse (= Schweizerische Staats- anwäte-Konferenz) Cst. Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (= Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung etc. et cetera (= und die übrigen Dinge) EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende GPS Global Positioning System Geräte h Stunden Hrsg. Herausgeber i.c. in casu (= im vorliegenden/konkreten Fall) i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit inkl. inklusive km/h Kilometer pro Stunde LCR Loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 (= Stras- senverkehrsgesetz, SR 741.01) lit. litera (= Buchstabe) m. E. meines Erachtens Abkürzungsverzeichnis XIII MISTRA Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr, Fachapplikation Verkehrsunfälle N Note, Randnote NZZ Neue Zürcher Zeitung (Zürich) OBG Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) S. Seite SG Kanton St.Gallen SMS Short Message Service (Kurzmitteilungen über Mobiltelefon) sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssammlung) SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (SR 312.0) SUS Strafurteilsstatistik des BFS SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) SZK Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie (Bern) UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vgl. vergleiche Via sicura Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr Abkürzungsverzeichnis XIV VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) Ziff. Ziffer zit. zitiert als Zusammenfassung XV Zusammenfassung Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der zentralen Frage auseinander, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung am 01.01.2013 in der Rechtspraxis umgesetzt werden und wie sie sich auf die Rechtsdogmatik auswirken. Dabei wird untersucht, inwieweit die entstandenen dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden konnten. Weiter wird die Frage beantwortet, ob der Raserbegriff des Gesetzgebers die in der Praxis agierenden Risikotäter auch wirklich erfasst. In einem ersten Schritt wird die Ausgangslage vor der Einführung des Raser-Tatbestands aufgezeigt. Art. 90 aSVG war früher als zweistufige Blankettstrafnorm konzipiert, welche jeweils mit einer verletzten Verkehrsregel ergänzt werden musste. Die einfache Verkehrsregelverletzung war als Übertretung, die grobe Verkehrsregelverletzung als Vergehen ausgestaltet. Bis dahin wurden Tatfahrzeuge von Rasern mit Art. 69 StGB eingezogen. Der Verwertungserlös musste dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Sanktion ausbezahlt werden. Die Entstehungsgeschichte der neuen Rasernorm war ein mehrjähriger Prozess, welcher in der entscheidenden Gesetzgebungsphase in einem medial aufgeputschten Klima massiv geändert wurde und abrupt in die Realisierung gelangte. Getrieben von einer Häufung aufsehenerregender Raserunfälle reichte RoadCross 2011 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ ein. Die Forderungen der Initiative wurden praktisch ohne Anpassungen und Diskussionen im Parlament in das Massnahmenpaket des Bundes zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Via sicura übernommen und realisiert. Durch diese Vorgeschichte entstanden sehr viele neue Rechtsbegriffe, welche einer Interpretation bedürfen. Der Art. 90 SVG wurde als dreistufige Verbrechensnorm um die krasse Verkehrsregelverletzung ergänzt. Der neue Absatz 3 nennt drei Regelbeispiele, welche eine krasse Verkehrsregelverletzung darstellen: krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen. Dabei wird das erste und wichtigste Regelbeispiel der krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in Absatz 4 konkretisiert. Hier hat der Gesetzgeber die unwiderlegbare Rechtsvermutung festgeschrieben, dass bei Erreichen oder Überschreiten der in Absatz 4 definierten Geschwindigkeitslimiten die Voraussetzungen von Absatz 3 automatisch als erfüllt gelten. Art. 90 Abs. 3 SVG ist sehr offen formuliert und daher sind auch weitere ungenannte Regelbeispiele in Zukunft möglich. Zusammenfassung XVI Die Einziehung von Raserfahrzeugen nach Art. 90a SVG ist auf Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar. Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber bei Verkehrsdelikten als lex spezialis verdrängt. Der übrig gebliebene Verwertungserlös braucht dem Täter nicht mehr ausbezahlt zu werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt, dass die Zahl der Verkehrstoten und der Schwerverletzten in der Schweiz trotz steigender Fahrzeugzulassungen seit 1970 rückläufig ist. Dies ist der technischen Fahrzeugentwicklung, der Einführung von Sicherheitsvorschriften, der stetigen Verbesserung der Strasseninfrastruktur und der fortlaufenden Kontrolltätigkeit der Polizei zu verdanken. Somit gab es statistisch gesehen keine Notwendigkeit für die Einführung der Rasernorm. Auch die Zahl der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ist im Kanton St.Gallen rückgängig. Eine Analyse der polizeilich registrierten Unfälle im Kanton St.Gallen zeigt, dass Raserdelikte vor allem ausserorts und auf Autobahnen verübt werden. Es sind die gleichen Tendenzen wahrnehmbar wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst sank die Zahl der bei Alkoholkontrollen positiv getesteter Verkehrsteilnehmer, da der neue Tatbestand in der Öffentlichkeit diskutiert wurde. Danach verflüchtigte sich dieser Effekt und es wurden wieder mehr alkoholisierte Fahrzeuglenker registriert. Im Kanton St.Gallen steigt die Zahl der Raserfälle seit 2014 wieder an. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass mehr Schweizer als Ausländer verzeigt wurden. Erstaunlich dabei ist, dass die Raser meist aus handwerklichen Berufen stammen und diese Berufe hauptsächlich von ausländischen Arbeitnehmern ausgeübt werden. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass nur gerade 8% der Raser aus Berufen mit starkem Bezug zu Fahrzeugen stammen. Am meisten Raserdelikte werden von Männern im Alter von 21-30 Jahren verübt. Gemäss den Rapporten der Polizei sind die Sicherstellungen von Raserfahrzeugen stark angestiegen. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis ergehen in Raserfällen mit den neuen Strafuntergrenzen fast nur noch Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig und daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Die Strafen fallen deutlich höher aus als noch vor der Einführung der Rasernorm. Auch hier zeigt ein Blick in die Statistik, dass die Zahl der Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2013 stark ansteigt. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht mussten sich im Zusammenhang mit Raserdelikten fast nur mit dem Art. 90a SVG beschäftigen. Für einen Raser scheint die Wegnahme seines Fahrzeugs härter zu sein als die Sanktion des Strafrichters. Die Gerichte Zusammenfassung XVII urteilten bis anhin mit Mass und fügten sich dem Willen des Gesetzgebers – klare Fehlurteile, welche von den oberen Instanzen korrigiert werden mussten, gab es wenige. Grundproblem des Raser-Tatbestands ist jedoch, dass er aufgrund seiner Entstehungsgeschichte nur die Hochrisikogruppe der Raser anspricht. Die weitaus grössere Gruppe in der Bevölkerung, welche nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist jedoch öfter Teil des Problems. Diese Gruppe sieht sich nicht als Raser und fühlt sich damit vom Raser-Tatbestand nicht angesprochen. Eine kleine Hochrisikogruppe, wie die der Raser, lässt sich daher schneller beeinflussen als eine grosse unbestimmte Masse. Darauf ist wohl das Ausbleiben der aufsehenerregenden Raserunfälle zurückzuführen. Das Problem ist jedoch nicht gelöst. Bereits sind Anzeichen vorhanden, dass sich dieses Problem ins nahe Ausland (z.B. Süddeutschland) verlagert hat, wo sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen häufen. Zwar ist die Wirkung des Raser-Tatbestands bis heute bescheiden geblieben. Ein Gesetz alleine kann nicht viel bewirken. Daher ist für eine bessere Wirkung nicht einfach nur eine Revision entscheidend, sondern die Griffigkeit der normbegleitenden Massnahmen. Solche Begleit- massnahmen, welche verstärkt werden müssen, sind z.B. die polizeiliche Kontrolltätigkeit, eine automatisierte Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strassen- infrastruktur, das Verfahren zum Erhalt des definitiven Führerausweises und die internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. Trotzdem haben der Raser-Tatbestand und die Einziehung von Raserfahrzeugen in der Praxis einige Verbesserungen gebracht. Heute ist eine Handhabe auch für Raserfälle vorhanden, bei denen es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft laufen schneller als vor der Einführung. Auch die erleichterte Einziehung kann als wirksames Drohmittel gegen Raser gesehen werden. Wir brauchen daher Gesetze und Massnahmen, welche aufeinander abgestimmt sind. Denn das Raserproblem wird sich trotz steigenden Staustunden und Kapazitätsengpässen auf der Strasse auch in Zukunft nicht von selbst lösen. Einleitung 1 1 Einleitung 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung Im Strassenverkehrsrecht erleben wir einen immer schneller werdenden Wechsel der Normen gemäss dem Motto: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit!1 Auch WEISSENBERGER bemerkte dazu: „In schnellem – um nicht zu sagen in rasendem – Tempo folgt eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision auf die andere.“2 Zum hochproduktiven Gesetzgeber kommt die reiche Kasuistik hinzu, welche diesen Wandel in der Strassenverkehrsgesetzgebung stetig vorantreibt. Eines der grösseren Gesetzgebungsprojekte, welches auch noch während der nächsten Jahre umgesetzt wird, ist das Handlungsprogramm des Bundes mit dem Namen Via sicura. Es wurde mit dem Ziel lanciert, die Verkehrssicherheit in der Schweiz weiter zu erhöhen. Mit diesem Programm wurde per 01.01.2013 der neue Raser-Tatbestand mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eingeführt. Zudem wurde das Einziehen von Raserfahrzeugen in Art. 90a SVG neu geregelt. Diese neuen Regelungen bringen einige Fragen mit sich, da durch die politischen Verhältnisse im Gesetzgebungsprozess von Via sicura viele neue und unbestimmte Begriffe aus einer Initiative in das SVG eingeführt wurden. Als sich Via sicura noch im Gesetzgebungsprozess befand, gab es eine Häufung von extremen Raserunfällen, bei welchen einige Menschen ihr Leben verloren. Mit grosser Empörung wurden diese Fälle medial aufgenommen und fanden so direkten Eingang in den Gesetzgebungsprozess von Via sicura. Seit Inkrafttreten des Raser-Tatbestands am 01.01.2013 ist eine scheinbare Ruhe eingetreten. Der letzte aufsehenerregende Raserunfall im Kanton St.Gallen ereignete sich am 17. Januar 2012 in Staad, bei welchem ein Pizzakurier und vierfacher Familienvater ums Leben kam.3 Es stellt sich nun die Frage, ob der Raser-Tatbestand Wirkung zeigt. Nach zwei Jahren in Kraft, möchte diese Arbeit eine erste Bilanz ziehen. Dazu sollen die Verkehrsunfallstatistik und die polizeilich registrierten Geschwindigkeitsübertretungen analysiert werden, um zu sehen, ob es seit der Einführung des neuen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Veränderungen gegeben hat. In einem 1 Frei nach KANT Immanuel, Reflexionen zur Anthropologie, Nr. 479, AA XV, Seite 202. 2 WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 418. 3 Vgl. ELSENER, Marcel, Kurier tot, Raser verhaftet, St.Galler Tagblatt vom 19.01.2012, (Stand: 02.08.2015). http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/ostschweiz/sg-os/Kurier-tot-Raser-verhaftet;art192,2832543 Einleitung 2 weiteren Schritt soll der staatsanwaltliche Umgang mit diesen neuen Fällen geprüft werden. Der Analyseteil wird mit einer Übersicht über die vorhandene kantonale bzw. bundesgerichtliche Rechtsprechung und die vom Strassenverkehrsamt ausgesprochenen Massnahmen abgeschlossen. Dabei werden folgende Forschungsfragen geklärt: Gab es durch die Einführung des Raser-Tatbestands weniger Unfälle als vorher? Was für Personen verbergen sich in der Praxis hinter dem Begriff „Raser“? Deckt sich der Raserbegriff des Gesetzgebers mit den in der Praxis agierenden Tätern? Inwieweit konnten die dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden? Ziel dieser Masterarbeit ist es, den beiden zentralen Fragen nachzugehen, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt wurden und was für eine Wirkung sie erzielt haben. Die Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei Tötungsdelikten im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen und die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB werden nur so weit es für die vorliegenden Forschungsfragen notwendig ist behandelt. Auch die psychologischen Aspekte, welche einen Mensch zum Raser machen, werden nur ansatzweise behandelt. Eine tiefere Auseinandersetzung mit diesen Themen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand Im nachfolgenden Kapitel wird die Ausgangslage bei der Einführung des Raser-Tatbestands erhoben. Dabei soll die Frage geklärt werden, wie Art. 90 SVG vor der Einführung der neuen Absätze aussah und was konkret hin zum neuen Raser-Tatbestand verändert wurde. 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG Art. 90 aSVG stellte die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Es handelte sich dabei um eine Blankettstrafnorm, d.h. sie musste bei ihrer Anwendung durch die verletzten Einleitung 3 Verkehrsregeln aus dem 3. Titel des SVG ergänzt werden.4 Bis zum 01.01.2013 war der Art. 90 aSVG als zweistufige Norm ausgestaltet.5 Einfache Verkehrsregelverletzungen wurden durch Art. 90 Ziff. 1 aSVG als Übertretung mit Busse bestraft.6 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG war auch die fahrlässige Begehung einer einfachen Verkehrsregelverletzung strafbar. Das OBG sah für viele dieser Übertretungen pauschale Bussenbeträge bis zu CHF 300.- vor.7 Für darüber hinausgehende Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) spezifische Empfehlungen herausgegeben.8 Grobe Verkehrsregelverletzungen wurden gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zwei Elemente mussten kumulativ erfüllt sein: Es musste eine wichtige Verkehrsregel verletzt worden und dadurch eine ernstliche Gefahr für Dritte entstanden sein.9 In der Praxis wurde hier aber vielfach nicht sauber zwischen den beiden Elementen unterschieden, sondern eher eine Gesamtwürdigung angestellt.10 Das Bundesgericht ging davon aus, dass eine Verletzung von Verkehrsregeln grob sei, wenn ihr ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten zugrunde lag, was ein schweres Verschulden oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit voraussetzte.11 Welche Verkehrsregeln besonders wichtig waren und welche weniger, war nicht geregelt. Es kam auf die konkreten Umstände an, welche eine Verkehrsregel als besonders wichtig erscheinen liess oder eben nicht.12 Es galt als eher unwahrscheinlich, dass sich das Bundesgericht zu einer „Bewertung“ von Verkehrsregeln äussern würde.13 Des Weiteren sprach Art. 90 Ziff. 2 aSVG 4 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 2. 5 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 6 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 101. 7 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 32. 8 Siehe: (Stand: 02.08.2015). 9 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 19. 10 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 110. 11 Vgl. BGE 92 IV 145 E. 3. 12 Vgl. BGE 106 IV 49 E. 2a. 13 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 111. http://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/strafmassempfehlungen_svg_version_dv_14_final_d_0.pdf Einleitung 4 von einer ernstlichen Gefahr, welche erfüllt sein musste. Für das Bundesgericht reichte schon eine erhöhte abstrakte Gefahr, damit die ernstliche Gefahr erfüllt war. Es genügte daher bereits das Vorhandensein der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung.14 Mit der Revision wurden die Ziffern in Absätze umbenannt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Materiell wurde an den Ziffern 1 bis 3 des Art. 90 aSVG nichts verändert. Der Art. 90 aSVG wies eine relativ tiefe Sanktionshöhe für Verkehrsregelverstösse auf, was in sog. „Raserfällen“ zu Akzeptanzproblemen in der Öffentlichkeit führte. WOHLERS/COHEN beschrieben die Situation folgendermassen: „Mit dem Aufkommen der Raserproblematik stand die Praxis vor dem Problem, dass sie mit den Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB [Asperationsprinzip: Man geht vom schwersten Delikt aus, also der fahrlässigen Tötung mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Verschärfung bis maximal 4 ½ Jahre möglich] den in der massenmedial aufgeputschten Öffentlichkeit offenbar vorhandenen Bestrafungsbedürfnissen nicht angemessen Rechnung tragen konnte.“15 Um diesem öffentlichen Druck nachzukommen, versuchte die Rechtsprechung in einer fragwürdigen Praxisänderung, sich den Anwendungsbereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte zu eröffnen.16 Damit konnte die durch Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB vorgegebene Strafobergrenze auf die Strafhöhe der Vorsatzdelikte erweitert werden. Angestossen wurde die Entwicklung durch die Verurteilung eines Rasers wegen eventualvorsätzlicher Tötung (inkl. weiterer Delikte: 10 Jahre Zuchthaus, CHF 1‘000.- Busse) am 06.10.1986. Damals zog das Bundesgericht wegen dieses Entscheids grosse Aufmerksamkeit auf sich. Es handelte sich um einen Fahrer, welcher in einem Lamborghini nachts mit 240 km/h auf der Autobahn im Kanton Waadt unterwegs war. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver fuhr er auf ein stehendes Unfallauto auf, wobei zwei Personen getötet wurden. Das Bundesgericht verwies dabei auf die Ausführungen zum Willensmoment der ersten Instanz: „Les juges de première instance relèvent encore l’égoïsme, la satisfaction d’une soif 14 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 25; BGE 122 IV 177 E. 2d. 15 WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 16 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6; Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2009, S.15. Einleitung 5 de vitesse et du désir d’épater ayant poussé le conducteur à rouler sur une grande distance à une allure proprement aberrante; il est qualifié de kamikaze et de conducteur suicidaire au volant d’une bombe roulante.“17 Das Gericht schloss somit von den äusseren Gegebenheiten auf den Willen des Täters. Gerade dieses Willensmoment ist aber in der Lehre meist umstritten, da es „(…) beinahe beliebiger Ausdeutung zugänglich ist.“18 Nach diesem Urteil war es fast 20 Jahre ruhig um die Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie19 bei Rasern, und das Bundesgericht schien wieder zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung mit der Annahme von bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit zurückgekehrt zu sein.20 In zwei darauffolgenden Urteilen vom 26.04.2004 (Autorennen Gelfingen)21 und vom 28.03.2006 (Autorennen auf der Autobahnausfahrt Winterthur-Töss)22 kehrte das Bundesgericht zur Wahrscheinlichkeitstheorie zurück. Dann aber in den Urteilen vom 21.01.2007 (Autorennen mit Frontalkollision bei Muri)23, vom 29.01.2008 (Schleuderfahrt aus einer Kurve bei Crans-Céligny)24 und vom 28.12.2008 (seitliches Rammen auf der Autobahn bei Leuzingen)25 verneinte das Bundesgericht einen Eventualvorsatz. 17 Unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 06.10.1986 in: SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis, S. 92 ff.; siehe auch: RIKLIN/ROTH, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, S. 258 f. 18 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 923; Vgl. auch: BÜRGI, Raser im Strafrecht, S.81 f. 19 Definition nach METZGER: Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Tat und dem eingetretenen Erfolg ist dieser dem Täter schon dann zuzurechnen, wenn er durch pflichtgemässes Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. 20 Vgl. SCHWEIZER, Raserurteile, S. 37. 21 BGE 130 IV 58. 22 Urteil des BGer 6S.114/2005 vom 28.03.2006. 23 BGE 133 IV 9. 24 Urteil des BGer 6B_519/2007 vom 29.01.2008. 25 BGE 133 IV 1. Einleitung 6 Kurz darauf folgten wieder zwei Urteile, in denen der Eventualvorsatz bejaht wurde (Schleuderfahrt mit Frontalkollision in Lyss und Autorennen mit Kollision des vorderen Fahrers mit Linksabbieger in Schönenwerd).26 Somit wird klar, dass die Wahrscheinlichkeitstheorie keine optimale Lösung darstellt und nicht einfach auf jeden Raserfall anzuwenden ist. Die Verwendung des Eventualvorsatzes scheint also weder zu überzeugen, noch ist sie abzulehnen. BOMMER kommt daher zu folgender Annahme: „Wo es am Todeseintritt fehlt, hat die Bestreitung des Eventualvorsatzes leichteres Spiel als dort, wo die Tat mit bösen Folgen endet.“27 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung Tatfahrzeuge von Rasern wurden bis zur Einführung von Art. 90a SVG gestützt auf Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) eingezogen. Gemäss dem Bundesgericht verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung gemäss Art. 69 StGB unter anderem von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.28 Der Richter hat also im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters die öffentliche Ordnung auch in Zukunft gefährdet.29 Dies bildet ein erstes Hindernis für die Anwendung der Sicherheitseinziehung. Die Einziehung eines Fahrzeuges stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV dar und muss daher gemäss Art. 36 BV verhältnismässig sein. Hierin ist die zweite Hürde des Art. 69 StGB zu sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen. Gleichzeitig darf dieses Ergebnis nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können.30 26 Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010; Urteil des BGer 6B_461/2012 vom 06.05.2012. 27 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 921. 28 BGE 116 IV 119 E. 1. 29 BGE 137 IV 255 E. 4.4. 30 BGE 135 I 215 E. 3.3.1. Einleitung 7 Der Verwertungserlös des Fahrzeuges ist dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Strafe auszuzahlen, was kontraproduktiv erscheint. Denn so erhält der Täter Geld zurück, welches er wieder für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges einsetzen kann. Die Aushändigung eines Verwertungsüberschusses ist jedoch zur Wahrung der Verhältnis- mässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV notwendig, da die Sicherungseinziehung letztlich eine Schutzmassnahme und keine Strafe darstellt.31 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG Im Jahre 2000 erteilte Altbundesrat Moritz Leuenberger der bfu den Auftrag, eine neue Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik auf Grundlage der „Vision Zero“32 zu erarbeiten. Bereits schon damals waren Raser ein Thema in der Öffentlichkeit.33 Zwei Jahre später wurde das UVEK durch den Bundesrat beauftragt, mit dem Projekt VESIPO34 die Elemente dieser Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik unter Berücksichtigung der grösstmöglichen politischen Akzeptanz festzulegen. Dieses Projekt wurde 2005 mit dem „Schlussbericht Via sicura“ abgeschlossen.35 Das UVEK wurde in der Folge im 2008 vom Bundesrat beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage mit verschiedenen Varianten zu erarbeiten. Die Vernehmlassung endete 2009. Danach wurde die Botschaft zu Via sicura ausgearbeitet.36 Aufgrund einer Häufung von heftigen Verkehrsunfällen, welche Raser verursachten, wurde im Jahre 2010 durch RoadCross37 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ lanciert.38 Damit wollte man gegen Raser härtere Sanktionen einführen. Diese Initiative genoss über das ganze politische Spektrum hinweg beträchtliche Unterstützung, lagen doch auch zahlreiche 31 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 21. 32 Sicherheitsphilosophie, welche auf der Überzeugung beruht, dass Verkehrsunfälle mit Toten und Schwerverletzten nicht hingenommen werden dürfen. Es ist ein Idealbild des Strassenverkehrs ohne Tote und Schwerverletzte, Vgl. BBl 2010, 8461. 33 Vgl. HAGENBÜCHLE Walter, Wie Raser ausgebremst werden können, in: NZZ vom 09.07.2004, S. 15. 34 Projekt „Verkehrssicherheits-Politik“. 35 BBl 2010, 8461. 36 BBl 2010, 8462. 37 RoadCross Schweiz ist eine Stiftung, welche Prävention und Bewältigung von Unfällen sowie von Schädigungen durch den Strassenverkehr bezweckt, siehe: (Stand: 02.08.2015) 38 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013 S.47; Vgl. BBl 2011, 6155. http://www.roadcross.ch/site/uber-uns/ Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 8 parlamentarische Vorstösse zum Thema Raser vor.39 Gleichzeitig kam Via sicura in die entscheidende Schlussphase des Gesetzgebungsprozesses. Hier wurden durch das Parlament unter dem öffentlichen Druck mehrere Inhalte der Initiative wortwörtlich übernommen und so zum Kern der Revision des SVG. Diese fanden in den Absätzen 3 und 4 des Art. 90 SVG Niederschlag und sind seit dem 01.01.2013 in Kraft.40 Die „Raserinitiative“ wurde, da die Anliegen der Initianten vollumfänglich (praktisch ohne Anpassungen und grössere Diskussionen) umgesetzt wurden, daraufhin zurückgezogen.41 Via sicura sah anfangs eine Vielzahl von weiteren Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor. Im Verlaufe der Vernehmlassung und danach in den parlamentarischen Beratungen wurden viele dieser Massnahmen wieder herausgestrichen, was letztlich zu einer unspektakulären, aber in seinen Auswirkungen doch nicht zu unterschätzenden Vorlage führte.42 Mit dieser Entstehungsgeschichte wird klar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe und die sehr hohe Strafandrohung des Raser-Tatbestands entstehen konnten. 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Es handelt sich dabei um den als Verbrechen ausgestalteten, qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Einige strafbare Verhaltensweisen der „krassen“ Verkehrsregelverletzung43 werden beispielhaft, aber nicht abschliessend aufgezählt.44 Das bedeutet, dass der Tatbestand sehr offen formuliert ist und weitere Phänomene krasser Verkehrsregelverstösse miteinschliessen kann, wie zum Beispiel 39 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3. 40 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. 41 BBl 2012, 9227; Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.48; Vgl. FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 97 f.; MIZEL, AJP 2013, S. 190. 42 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.47. 43 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 109. 44 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 9 das starke (unkontrollierbare) Beschleunigen eines Fahrzeuges bei einem Lichtsignal innerorts, welches ein Ausbrechen des Fahrzeuges provoziert, aber noch unter den Geschwindigkeitslimiten von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt. Entscheidend geändert hat sich zur altrechtlichen Regelung vor allem auch, dass dieser härter sanktionierte Tatbestand auch dann anwendbar ist, wenn es „gerade wieder einmal gut gegangen ist“ und niemand getötet oder verletzt wurde.45 Beim Art. 90 SVG handelt es sich damit bei allen Absätzen um abstrakte Gefährdungsdelikte. 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands Um aufzuzeigen, wo die konkreten Auslegungsprobleme des neuen Raser-Tatbestands liegen, werden die Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in ihre Tatbestandsmerkmale zerlegt. 2.2.1 Objektiver Tatbestand Neu wurde der Terminus „elementare Verkehrsregeln“ in den Art. 90 Abs. 3 SVG eingefügt. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das gleiche Deutungsproblem bestand schon beim Begriff „wichtige Verkehrsregel“, welcher die Abgrenzung zwischen Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 aSVG festlegte. Dieser Begriff war ohne Konsequenzen, da nach JEANNERET das Bundesgericht noch nie eine Verkehrsregel als weniger wichtig bezeichnete: „D’une manière générale, toutes les règles de circulation peuvent apparaître fondamentales à la protection de la sécurité routière. Le Tribunal fédéral retient ainsi qu’il n’est, en principe, pas possible d’établir abstraitement une liste de règles objectivement fondamentales, mais qu’il faut, au contraire, procéder à une confirmation entre la règle violée et les circonstances objectives de la violation, afin de déterminer le caractère fondamental ou non de la règle considérée.“46 „Elementar“ im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bedeutet auch „grundlegend, wesentlich“.47 Dazu meint FIOLKA treffend: „Im Ergebnis entwickelt das Merkmal der elementaren 45 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6. 46 JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 21; gleicher Meinung MIZEL, Strassenverkehr 2/2013, S. 22. 47 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 355. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 10 Verkehrsregel (…) kein massgebliches Differenzierungspotential, sondern die Abgrenzung wird nach der unterstellten Gefährlichkeit der Handlung vorgenommen.“48 Die Formulierung im Plural (Verkehrsregeln) kann ausser Acht gelassen werden, da die Beispiele, welche im gleichen Artikel genannt werden (z.B. Geschwindigkeit oder Überholen), auch nur Verstösse gegen einzelne Verkehrsregeln darstellen.49 MIZEL ist der Meinung, „qu’une mise en danger abstraite accrue suffit ici aussi.“50 Damit ist Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu sehen und setzt voraus, dass der Täter ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Durch die Formulierung „hohes Risiko“ soll sich Art. 90 Abs. 3 von Art. 90 Abs. 2 SVG mit der Formulierung „ernstliche Gefahr“ stärker abheben, da damit angedeutet wird, dass die Gefahr eines Unfalls besonders nahe liegen soll. Das Gefährdungselement wird damit nach Intensität und Ausmass des Risikos qualifiziert.51 In der Praxis wird dies wohl schwer zu unterscheiden sein. Eine Beschreibung, was unter Schwerverletzten und Todesopfern genau verstanden wird, findet man in der Verkehrsunfallstatistik. Das ASTRA hat im Zuge des Aufbaues des MISTRA diese beiden Begriffe für die Statistik definiert. Per 2015 wurde die Kategorie „Schwerverletzte“ in zwei neue Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie ist die der erheblich Verletzten, welche eine schwere, sichtbare Beeinträchtigung erleiden. Die Vitalfunktionen sind zunächst aber nicht betroffen. Eine stationäre ärztliche Versorgung ist notwendig. Die zweite Kategorie ist die der lebensbedrohlich Verletzten, welche erhebliche, die Vitalfunktionen betreffende Beein- trächtigungen erleiden. Die verletzte Person muss mindestens 24h im Spital überwacht werden. Ohne Behandlung könnte mit einem tödlichen Verlauf gerechnet werden. Eine Versorgung auf der Intensivstation ist erforderlich. Als Todesopfer gilt eine Person, wenn sie innert 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen gestorben ist.52 Diese Definitionen decken sich natürlich 48 FILOKA, JB-SVR 2013, S. 355. 49 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 354. 50 MIZEL, AJP 2013, S. 194; gleicher Meinung: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 356; FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 117; WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 11. 51 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 358. 52 Vgl: Instruktionen zum Ausfüllen des Unfallaufnahmeprotokolls, (Stand: 02.08.2015). http://www.astra.admin.ch/unfalldaten/04403/04409/index.html?lang=de Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 11 nicht mit den Begriffen des StGB (schwere Körperverletzung), was wiederum aufzeigt, wie inkonsistent die neue Regelung zum bestehenden SVG dasteht. a) Krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Als erstes und wichtigstes Regelbeispiel53 wird die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Art. 90 Abs. 3 SVG genannt. Sie wird im Art. 90 Abs. 4 SVG mit Grenzwerten quantitativ definiert und damit eine unwiderlegbare Rechtsvermutung gesetzt.54 Hier hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zum Art. 90 Abs. 2 SVG gleich selber vorgenommen.55 FILOKA sieht dies als „Kundgabe des Misstrauens“ des Gesetzgebers gegenüber den Gerichten, „deren Ermessensspielraum eingeschränkt werden soll.“56 Die Grenzwerte sind so klar gesetzt, dass die Qualifikation gilt, sobald diese erreicht oder überschritten werden. Dies gilt unabhängig von den Strassenbedingungen und den persönlichen Umständen des Täters (diese sind dann aber bei der Strafzumessung miteinzubeziehen).57 GIGER sieht dadurch den international gültigen, übergesetzlichen Grundsatz der Verschuldensabhängigkeit jeder strafrechtlicher Erfassung verletzt.58 Damit ist auch festzustellen, dass es einen Widerspruch zwischen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG gibt. Absatz 4 konkretisiert das erste Regelbeispiel des Absatzes 3 näher.59 So gesehen ist Absatz 4 Teil des 3. Absatzes und müsste daher auch die subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingehen) von diesem erfüllen. Absatz 4 sieht diese jedoch als erfüllt an, ohne dass sie in Wirklichkeit gegeben sein müssen. Es könnte daher nach FILOKA Konstellationen geben, bei welchen die übertriebene und schematische Auslegung des Bundesgerichts fehl ginge (z.B. Raserfahrt auf einer abgesperrten Strasse).60 53 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 107. 54 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 55 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421. 56 FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 110. 57 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421; Vgl. auch JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 36. 58 Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 11. 59 Vgl. WIPRACHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015, S. 38. 60 Vgl. FILOKA, Strassenverkehr 1/2015, S. 33 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 12 Die Geschwindigkeitslimiten sind so gesetzt, dass es kaum je zu Abgrenzungsproblemen mit Art. 90 Abs. 2 SVG kommen wird. Allerdings decken sich diese Grenzwerte, wie FIOLKA anmerkt, nicht mit dem in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsschema von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG. Das Bundesgericht unterschied bis anhin nach Strassentypen (innerorts, ausserorts ohne Richtungstrennung und richtungsgetrennte Autobahnen).61 Auffallend ist die abweichende Abstufung nach Höchstgeschwindigkeiten (30 km/h, 50 km/h, 80 km/h und über 80 km/h). Wieso diese abweichende Unterteilung vorgenommen wurde, ist unklar.62 Immerhin lässt sich feststellen, dass die Unterscheidung der Strassen innerorts in 30er-Zonen und 50 km/h-Bereiche Sinn macht, da die Gefahr, welche von Rasern ausgeht, hier für den Langsamverkehr63 viel höher ist als ausserorts. Das Bundesgericht meinte sogar selbst dazu, dass die Gefahrenlage innerorts sich wesentlich von derjenigen auf der Autobahn unterscheide. Eine übersetzte Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Zudem seien innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien.64 b) Waghalsiges Überholen Schwierig wird es beim Begriff des „waghalsigen Überholens“. Hier sind fast keine Abgrenzungskriterien zur groben Verkehrsregelverletzung aus Art. 90 Abs. 2 SVG zu finden. Denn jedes Überholen, welches als grobe Verkehrsregelverletzung klassifiziert würde, kann auch als waghalsig bezeichnet werden.65 FILOKA sieht eine mögliche Differenzierung in subjektiver Hinsicht: Wenn man nicht nur den Überholvorgang in objektiver Hinsicht, sondern auch das Überholen an sich anschaut, kommt zusätzlich noch ein subjektives Werturteil, wie Leichtsinn oder grobe Missachtung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, hinzu. Dann wäre der Begriff „waghalsiges Überholen“ so zu interpretieren, dass durch einen sehr gefährlichen Überholvorgang in skrupelloser Weise Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werden. Diese Interpretation würde dann auch zu Art. 90 Abs. 3 SVG passen, weil dieser in der Definition auch ein subjektives Element beinhaltet, wonach der Täter das hohe 61 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 62 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 368. 63 Fuss- und Veloverkehr. 64 BGE 123 II 40 E. 1 d. 65 Für WEISSENBERGER ist denn auch sehr zweifelhaft, ob das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB überhaupt erfüllt ist; Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 422. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 13 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten eingehen muss.66 Es lässt sich damit dem Täter ein waghalsiges Überholen unterstellen, wenn er beim Überholen vom Entgegenkommen eines Fahrzeugs weiss und auf dessen Ausweichen spekuliert. Kann dies dem Täter nicht unterstellt werden, liegt „nur“ ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. c) Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen Als letztes explizit genanntes Regelbeispiel wird die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen aufgeführt. Zum Begriff „Rennen“ hat sich das Bundesgericht im Gelfinger-Fall67 geäussert. Es legte fest, dass mindestens zwei Fahrer beteiligt sein müssen, welche sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft ihrer Fahrzeuge zu überbieten versuchen. Abgesprochen braucht das Rennen zwischen den Fahrern nicht zu sein. Es kann spontan entstehen und die beiden Fahrer müssen sich nicht gleichzeitig auf derselben Strecke befinden.68 Selbstverständlich muss ein solches Rennen auf einer öffentlichen Strasse stattfinden. Laut FILOKA findet dieses Regelbeispiel dann Anwendung, sobald eine Verkehrsregelverletzung im Kontext mit der Teilnahme an einem unbewilligten Rennen begangen wird und ein Geschwindigkeitswettstreit stattfindet. Die reine Teilnahme an einem Rennen ist nicht per se verboten.69 Rennen, bei welchen nicht gegen die Verkehrsregeln verstossen wird, werden mit dieser Norm auch nicht erfasst.70 Vorausgesetzt ist, dass mit dem Rennen das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird.71 Diese Gefährdung von Dritten darf also nicht fehlen. Verfolgungsfahrten von der Polizei zur Stellung einer Täterschaft sind nach Meinung eines Teils der Lehre, trotz ähnlicher Mechanismen, nicht als Rennen anzusehen.72 66 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 365. 67 BGE 130 IV 62 E. 9.1.1. 68 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 12. 69 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 141. 70 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 71 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013 S. 12. 72 Gleicher Ansicht: MIZEL, AJP 2013, S. 197; siehe auch: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 366; anderer Meinung: JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 14 d) Unbenannte Fälle des Art. 90 Abs. 3 SVG Da Art. 90 Abs. 3 SVG sehr offen formuliert ist, sind auch weitere Fallkonstellationen neben den genannten Regelbeispielen denkbar. MIZEL73 nennt einige Fälle aus der bisherigen Rechtsprechung, welche heute wohl unter die neue Norm subsumiert werden können: Ein Fahrzeugführer rast auf zwei aus ihren Fahrzeugen ausgestiegene und zu Fuss auf ihn zugehende Fahrzeugführer zu, um diese umzufahren, da er sich durch diese bedroht fühlt.74 Denkbar ist auch der Fall, in welchem ein Fahrzeugführer das Haltezeichen eines Polizisten missachtet und auf diesen so zurast, dass sich dieser nur noch mit einem Sprung auf die Seite retten kann.75 Als weiteren Fall nennt er folgenden: Ein Fahrzeugführer fährt mit hoher Geschwindigkeit und ohne Abzubremsen auf ein Stoppschild oder ein Rotlicht an einer unübersichtlichen Kreuzung zu.76 Bereits mit einem schnellen Vorbeifahren bei Schulschluss vor einem Kindergarten oder an einer Schulbushaltestelle mit aussteigenden und herumspringenden Kindern kann Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden.77 Dies impliziert, dass auch Geschwindigkeiten unter den Limiten von Art. 90 Abs. 4 SVG unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung darstellen können. Dies vor allem auch in Situationen, in welchen Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge an die Grenzen der Technik bringen.78 Zum Beispiel kann durch einen Kavaliersstart mit einem stark motorisierten Fahrzeug die Stabilität des Fahrzeuges verloren gehen und in eine unkontrollierbare Driftbewegung geraten. Die Geschwindigkeit geht dabei aber nicht über die sogenannte „Raser-Limite“ hinaus. DÉLÈZE/DUTOIT plädieren dafür, dass auch Fahrzeugführer, welche viel Alkohol, Drogen oder Medikamente konsumiert haben, bei einer nachgewiesenen Drittgefährdung unter Art. 90 Abs. 73 MIZEL, AJP 2013, S. 198 f. 74 Vgl. Urteil des BGer 6B_290/2011 vom 17.08.2011, E. 2.2. 75 Vgl. Urteil des BGer 6B_276/2010 vom 16.07.2010, E. 4.2. 76 Vgl. Urteil des BGer 6A.30/2002 vom 30.07.2002, E. 1.3.2. 77 Vgl. MIZEL, AJP 2013, S. 196. 78 Vgl. Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010, E. 1.4. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 15 3 SVG subsumiert werden können.79 Sie gehen davon aus, dass z.B. ein Blutalkoholgehalt von 1,60/00 reichen würde, um die Norm des qualifiziert groben Verkehrsregelverstosses anzuwenden. WOHLERS/COHEN zählen auch übermüdete Fahrer hinzu.80 M. E. wäre dies auch der richtige Weg, um dem pönalen „Gewicht“ der neuen Norm gerecht zu werden. Für JEANNERET müsste jedoch noch eine Vielzahl von weiteren groben Verstössen vorhanden sein, damit die Qualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG gegenüber Art. 91 SVG Vorzug erhält.81 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Unter Berücksichtigung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG stellt das Erfordernis des Vorsatzes für das SVG eine Ausnahme dar. Der subjektive Tatbestand besteht nach verbreiteter Lehrmeinung aber aus dem doppelten Vorsatz.82 Der Vorsatz bezieht sich einerseits auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel.83 Andererseits setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Das Risiko muss also vom Täter vorsätzlich verwirklicht worden sein. Es ist letztlich Allgemeinwissen, dass bei einem massiven Überschreiten der erlaubten Geschwindigkeit (oder bei einer krassen Missachtung der Verkehrsregeln) die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern höher ist. Die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns genügt damit. Der Vorsatz braucht nicht auf die Gefährdung einer bestimmten Person gerichtet zu sein.84 Die „(…) Formulierung des ganzen Tatbestands lässt durchaus den Schluss zu, dass Art. 90 Abs. 3 SVG letztlich Handlungen avisiert, die durch eine besonders verwerfliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Verkehrsteilnehmer getragen sind.“85 Diese Gleichgültigkeit 79 Vgl. DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1213 f. 80 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 13. 81 Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. 82 Gleicher Meinung: FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360; JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 37; DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1210 f. 83 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 146. 84 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360 f. 85 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 123. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 16 entspricht, auch wenn es im Gesetz nicht explizit erwähnt ist, dem Begriff der „Skrupellosigkeit“.86 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht Gleichzeitig wurde mit der Revision durch Via sicura auch Art. 90a SVG eingeführt. Nach dieser neuen Norm kann ein Fahrzeug eingezogen werden, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Das bedeutet, dass nur Tatfahrzeuge eingezogen werden können. Interessanterweise bediente sich der Gesetzgeber der Terminologie des Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht stellt klar: „Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht.“87 Das Fahrzeug kann dann verwertet werden und das Gericht entscheidet, was mit dem Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten geschehen soll. Da diese Norm als Kann-Vorschrift ausformuliert ist, hat der Richter einen Ermessensspielraum.88 MÜLLER/RISKE meinen dazu kritisch: „Cette nouvelle possibilité viole non seulement la garantie constitutionnelle de la propriété (art. 26 al. 1 Cst.). Elle représente aussi une peine pécuniaire supplémentaire pour le délinquant, ce qui va à l’encontre de l’essence même de la confiscation, qui doit rester une mesure de sûreté matérielle et ne pas avoir de caractère répressif.“89 Die Botschaft zu Via sicura betont aber, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstellt und daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig ist. Die Anwendung ist dabei stark einzelfallabhängig. Nicht jede grobe Verkehrs- regelverletzung soll per se zur Einziehung eines Tatfahrzeugs führen. Die Einziehung von Täterfahrzeugen darf nur angewendet werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden ist und der Täter damit von weiteren groben 86 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 151. 87 Urteil des BGer 1B_275/2013 vom 28.10.2013, E. 2.3.3. 88 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384. 89 MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; gleicher Meinung: GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f. und KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 17 Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.90 Das Gericht muss darauf im Sinne einer Gefährdungsprognose beurteilen, ob das Fahrzeug in den Händen des Täters auch in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet.91 Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber in Verkehrsdelikten als lex specialis verdrängt.92 Da die Norm Sicherungscharakter hat, also auf den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Fahrzeugführern ausgerichtet ist und keinen Strafcharakter haben soll, kann sie nach WEISSENBERGER auch angeordnet werden, wenn der Täter nicht strafbar ist.93 Ausgeschlossen ist die Anwendung des Art. 90a SVG bei den anderen SVG-Straftatbeständen wie Art. 91 oder Art. 91a SVG. Hier muss die Anwendung von Art. 69 StGB genügen.94 Auch die Fahrzeuge von Drittpersonen können eingezogen werden. Dies jedoch nur, wenn das Fahrzeug für den Täter weiterhin „greifbar“ ist. Hierbei dachte man vor allem an Fahrzeuge, welche von Familienmitgliedern und Bekannten ausgeliehen wurden. Geleaste oder gemietete Fahrzeuge sollen den Eigentümern zurückgegeben werden. Und zwar so, dass der Täter keinen Zugriff auf diese erhält.95 Auf die zusätzliche Regelung der Vernichtung von Fahrzeugen wurde in Art. 90a SVG verzichtet, da Art. 69 StGB als Grundlage für eine Vernichtung ausreicht.96 Eine Vernichtung wäre jedoch kaum je eine zulässige Massnahme und hätte Strafcharakter.97 90 Vgl. BBl 2010, 8484 f. 91 Vgl. Grundsatzurteil des BGer zur Sicherungseinziehung, BGE 137 IV 255 E. 4.4. 92 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 23. 93 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 423. 94 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 424. 95 Vgl. BGE 140 IV 138 E. 3.5. 96 Vgl. BBl 2010, 8485. 97 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 116. Auswirkungen in der Praxis 18 3 Auswirkungen in der Praxis 3.1 Analyse der Auswirkungen In einem weiteren Schritt soll mit dem Fokus auf dem Kanton St.Gallen untersucht werden, wie sich der neue Raser-Tatbestand in der Praxis ausgewirkt hat. Dazu werden Erkenntnisse aus der Verkehrsunfallstatistik, aus dem Polizeirapportierungssystem, aus der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft, aus der Gerichtspraxis und aus der Ausweisentzugsstatistik einander gegenübergestellt. 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen Ein Blick auf die Unfallstatistik zeigt auf, dass die Zahlen der Verkehrstoten und der Schwerverletzten gesamtschweizerisch seit 1970 rückläufig sind.98 Waren 1970 auf dem Höchststand noch 1‘694 Verkehrstote zu beklagen, waren es 2014 nur noch 243.99 Dies trotz stetig wachsendem Fahrzeugbestand. 2014 verkehrten 5,8 Millionen Fahrzeuge100 auf den Schweizer Strassen, 1970 waren es noch 1,7 Millionen.101 Betrachtet man die Gesamtunfallzahlen von 1970 bis 2014, so sind diese von 74‘709 auf 51‘756 gesunken.102 Im Kanton St.Gallen sind die Unfallzahlen auch rückläufig.103 Die Gründe für diese allgemein rückläufige Entwicklung sind vielschichtig. Zu den stärksten Einflussfaktoren zählen m. E. folgende: Technische Weiterentwicklung der Fahrzeuge (z.B. ABS, Airbags, Fahrerassistenzsysteme), 98 Siehe auch: FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 100. 99 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 100 Vgl. Medienmitteilung BFS, Strassenfahrzeuge 2014, vom 05.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 101 Vgl. ASTRA, BFS: Strassenfahrzeuge in der Schweiz, (Stand: 02.08.2015). 102 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 103 Vgl. KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.12. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/22/press.html?pressID=9950 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/03/blank/02/01/01.html Auswirkungen in der Praxis 19 Einführung von Sicherheitsvorschriften (z.B. Gurt- und Helmtragpflicht, Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten ausserorts auf 80 km/h und auf der Autobahn auf 120 km/h, Grenzwert für Alkohol am Steuer), Stetige Verbesserung der Strasseninfrastruktur (z.B. Elimination von Unfall- schwerpunkten, Schaffung von übersichtlichen und klaren Verkehrssituationen, Verbesserung der Beleuchtung und Sicherung von Strassen), Stetige Kontrollen durch die Polizei (z.B. Schwerverkehrskontrollen, automatische Geschwindigkeitsüberwachungen, Alkoholkontrollen). 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit Die Geschwindigkeit ist neben Unaufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung eine der drei häufigsten Unfallursachen in der Schweiz.104 Zur Hauptsache sollen daher jene Unfälle betrachtet werden, welche als Ursache zu hohe Geschwindigkeit aufweisen. Unter Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit sind alle Tatbestände zu subsumieren, welche in irgendeiner Weise mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu tun haben. Es sind also nicht nur Rasertatbestände dabei, sondern auch geringere Verstösse gegen die Geschwindigkeits- vorschriften. Dass eine direkte exponentielle Beziehung zwischen Geschwindigkeit und Unfallschwere besteht, beweist das NILSSON’s Power-Model.105 Dieses belegt, wie die Unfallsituation mit Änderung der Geschwindigkeit variiert. Das Modell von NILSSON wurde durch ELVIK106 verbessert. Dieser kommt zum Schluss, dass bereits eine Erhöhung der Geschwindigkeit um 10% zu 15% mehr Unfällen mit Verletzten und zu 54% mehr Getöteten führt.107 Grund dafür ist, dass mit höheren Geschwindigkeiten bei einem Unfall mehr Energie abgebaut werden muss (bis die Fahrzeuge stillstehen) und weniger Zeit zum Reagieren bleibt.108 Daher sind auch die 104 Vgl. bfu, SINUS-Report 2014, S. 30. 105 NILSSON, Traffic Safety Dimensions and the Power Model to Describe the Effect of Speed on Safety, S.90 f. 106 Vgl. ELVIK/CHRISTENSEN/AMUNDSEN, Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model, S. 98 f. 107 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 39 f.; Vgl. ELVIK/HOYE/TRULS/SORENSEN, The handbook of road safety measures, S. 449. 108 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 33. Auswirkungen in der Praxis 20 Verletzungsbilder gravierender. Dies deckt sich mit den Erfahrungen, welche die Polizei bei den Unfallaufnahmen in der Praxis macht. Anzumerken ist, dass die Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit gesamtschweizerisch bis 2011 rückläufig waren und dann bis 2013 leicht anstiegen, bevor sie 2014 wieder leicht zurückgingen. Die Anzahl der Verkehrstoten ist auch hier gesamthaft in einem langjährigen, seit 1970 andauernden gleichmässigen Rückwärtstrend. Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz 109 Deutlicher sind die Zahlen aus dem Kanton St.Gallen. Nach einem Zwischentief der Unfallzahlen mit Ursache Geschwindigkeit im Jahr 2011 und einem Zwischenhoch im Jahr 2012, sind die Zahlen in den Jahren 2013 und 2014 wieder rückläufig. Bei den Verletzten und Getöteten ist seit mehreren Jahren ein Abwärtstrend auszumachen. Das Geschlechterverhältnis unter den Unfallverursachern liegt bei 28% Frauen zu 72% Männern. Im Jahr 2013 beschloss der Kantonsrat des Kantons St.Gallen die Beschaffung von fünf semistationären Geschwindig- keitsmessanlagen. Dies war ein gewichtiger Ausbau, war die Kantonspolizei bis dahin doch nur im Besitze von insgesamt vier solchen Messanlagen. Die politische Diskussion im Kantonsrat und die Beschaffung der Anlagen gingen mit einer grossen medialen Berichterstattung einher.110 Dies und die stets präsenten Anlagen haben stark dazu beigetragen, dass die Bevölkerung im Kanton St.Gallen auf das Thema Geschwindigkeit sensibilisiert wurde und die damit zusammenhängenden Unfälle abgenommen haben. 109 ASTRA, BFS: Strassenverkehrsunfälle 2014, (Stand: 02.08.2015). 110 RUTARUX Jana, Kanton relativiert Bussen-Vorwurf, in: St.Galler Tagblatt vom 14.08.2014, (Stand: 02.08.2015). 4309 3333 3613 3639 32424179 3224 3512 3552 3173 130 109 101 87 69 0 1000 2000 3000 4000 5000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 21 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen 111 Allgemein lässt sich feststellen, dass die Zahl der Toten und Verletzten durch Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit schon vor der Einführung des Raser-Tatbestands rückläufig war. Vergleicht man diese Zahlen mit den Zahlen der Unfallursache Unaufmerksamkeit, so stellt man fest, dass Unaufmerksamkeit112 im Kanton St.Gallen zurzeit ein grösseres Problem ist, als zu hohe Geschwindigkeiten. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden kann. Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen113 111 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.47. 112 Während der Fahrt telefonieren, SMS-schreiben, essen und trinken, Lieferscheine sortieren, am Autoradio drehen, GPS-bedienen, etc. 113 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.54. 822 605 723 643 471 353 320 265 255 192 6 4 4 5 3 0 200 400 600 800 1000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote 678 706 848 611 674 392 389 457 325 350 2 4 6 3 3 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 22 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen Die Auswertung der im Rapportsystem der Kantonspolizei St.Gallen registrierten Raserfälle erlaubt einen tieferen Einblick in die Problematik der Schnellfahrer. Die folgenden Zahlen bilden damit die Geschehnisse im Kanton St.Gallen ab. Als Auswertungszeitraum wurden die zwei Jahre vor der Inkraftsetzung des Raser-Tatbestands und die zwei Jahre nach der Inkraftsetzung gewählt. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden alle Tatbestände nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG gesammelt und jene manuell herausgelesen, welche den heutigen Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen. Das Jahr 2015 wurde bis und mit Juni ausgewertet. So liegt für das Jahr 2015 ein Halbjahresresultat vor, welches einen Eindruck der weiteren Entwicklungstendenzen aufzeigt. Die Auswertung hat ergeben, dass unter den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2011 bis Mitte 2015 keine Personen wegen „waghalsigen Überholens“ verzeigt worden sind. Nur gerade eine Person erfüllte in diesem Zeitraum den Tatbestand unter dem Regelbeispiel „Rennen“, und zwar im Jahr 2014.114 Bei den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 4 SVG sieht dies etwas anders aus. Festzustellen ist anhand der vorliegenden Zahlen, dass die Verstösse gegen die Rasernorm bis 2013 abgenommen und 2014 (innerorts und ausserorts) wieder zugenommen haben. Kein Raserdelikt wurde seit 2011 von der Kantonspolizei St.Gallen in einer 30er Zone oder in einer Begegnungszone registriert. Die meisten Tatbestände werden ausserorts, auf Autostrassen oder auf der Autobahn begangen. Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen 115 114 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 115 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 0 0 0 0 0 8 6 5 11 9 31 24 18 21 7 0 5 10 15 20 25 30 35 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juni 30er Zone 50 km/h 80km/h und mehr Auswirkungen in der Praxis 23 Der Raser-Tatbestand wurde in der Zeitspanne von 2011 bis Mitte 2015 mit 96 Personenwagen und 44 Motorrädern begangen. In den letzten Jahren war zu beobachten, dass der Anteil der Motorräder immer kleiner wurde. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass im Kanton St.Gallen am meisten Schweizer als Raser verzeigt wurden. Eine Übervertretung von Balkanstaaten ist nicht ersichtlich. Ebenso oft geraten auch Bürger aus Nachbarstaaten mit dem Raser-Tatbestand in Konflikt. Schweizer Ausländer Nationalitäten 2011 22 17 4x Österreich, 2x Deutschland, 2x Serbien, 2x Türkei, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Kosovo, 1x Iran, 1x Italien, 1x China, 1x USA 2012 18 12 5x Deutschland, 2x Bosnien-Herzegowina, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Bulgarien, 1x Italien, 1x Portugal 2013 15 8 2x Mazedonien, 1x Russland, 1x Dänemark, 1x Italien, 1x Portugal, 1x Spanien, 1x Fürstentum Lichtenstein 2014 23 9 2x Serbien, 2x Kosovo, 1x Mazedonien, 1x Deutschland, 1x Portugal, 1x Sri Lanka, 1x Saudi Arabien 2015 bis Juni 10 6 2x Deutschland, 1x Türkei, 1x Tunesien, 1x Tschechien, 1x Polen Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen 116 Vertreten sind überproportional viele Personen, welche im Bausektor (Baufacharbeiter, Lift-, Heizungs- und Elektromonteure, Gipser, Schlosser, Zimmermänner, Schreiner) oder Personen, welche in der Industrie (Polymechaniker, Automechatroniker, Lageristen, Kunststoff- technologen, Chemielaboranten) tätig sind. Danach folgen Berufe aus dem Verkauf, Arbeitslose, kaufmännisch Angestellte und Ingenieure. Eine verschwindend kleine Anzahl stammt aus der Managementetage und aus den freien Berufen (Arzt, Anwalt).117 Auffallend ist, dass wenig Vertreter von Berufen mit einem starken Bezug zu Fahrzeugen vertreten sind. Es sind von 2011 bis 2015 (bis Juni) gerade einmal 11 von total 140 Personen (8%). Diese Personen tendieren i.d.R. sehr stark zur Hochrisikogruppe der Raser. 116 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 117 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. Auswirkungen in der Praxis 24 Mit Abstand am meisten Raser-Tatbestände wurden von Männern im Alter von 21-30 Jahren begangen. Weiter auffallend sind Männer im Alter von 41-50 Jahren. Frauen sind in der untersuchten Zeitspanne nur 2 (27 und 42 Jahre alt) im Jahre 2011 registriert worden. Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen 118 Befragte man diese Personen nach dem Grund ihrer zu schnellen Fahrt, bekam die Polizei meist zur Antwort, dass es keinen bestimmten Grund dazu gegeben habe. Am zweithäufigsten ist die Antwort, dass man der Geschwindigkeit keine grössere Beachtung geschenkt hätte. Einige gaben an, nur kurz aufs Gaspedal gedrückt zu haben oder unter Termindruck gestanden zu haben. Einige Male wird Flucht vor der Polizei als Grund für das Rasen angegeben.119 Diese Angaben sind von der Entstehungssituation her natürlich mit Vorsicht zu interpretieren. 118 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 119 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 6 4 1 6 1 21 14 12 14 8 2 2 4 6 2 5 7 4 5 1 5 3 1 1 4 0 0 1 0 0 0 5 10 15 20 25 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juli 18-20 21-30 31-40 41-50 51-60 61-70 Auswirkungen in der Praxis 25 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen 120 Wertet man bei den Raserfällen aus, wie viele Male das Tatfahrzeug von der Polizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, ist ein massiver Anstieg der Sicherstellungen festzustellen. Wurden 2011 und 2012 gerade 7 (39 Raserfälle) bzw. 5 (30 Raserfälle) Sicherstellungen in den Polizeirapporten vermerkt, waren es 2013 20 (23 Raserfälle) und 2014 schon 29 (32 Raserfälle). Bis Mitte 2015 wurden bereits 13 Sicherstellungen (16 Raserfälle) bei der Polizei vermerkt. 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten Nicht ohne Grund lässt sich die Lehre über die Entstehungsgeschichte des Raser-Tatbestands sehr kritisch aus.121 Aus der Verkehrsunfallstatistik ist auf jeden Fall keine Begründung für die massiven Eingriffe in den Art. 90 SVG herauszulesen. Die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten, gerade bei Unfällen mit Ursache Geschwindigkeit, sind seit Jahren trotz steigender Fahrzeuganzahl auf den Strassen rückläufig.122 Zudem wird die Ursache Geschwindigkeit langsam von der Unfallursache Unaufmerksamkeit eingeholt. Angesichts 120 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 121 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 9; Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5 f. 122 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 59. 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 keinen bestimmten Grund der Geschwindigkeit zu wenig Beachtung geschenkt kurz aufs Gaspedal gedrückt Termindruck Flucht vor Polizei wollte schnell nach Hause Probefahrt vor Kameraden angeben Gemeint schon ausserorts zu sein nach Unfall unter Schock gefahren 2015 2014 2013 2012 2011 Auswirkungen in der Praxis 26 aller Technik, welche in den letzten Jahrzehnten ins Auto Einzug gehalten hat, ist dies nicht weiter aussergewöhnlich (Mobiltelefon, GPS, Musikabspielgeräte, etc.). Die im Kanton St.Gallen registrierten Raserfälle waren bis 2013, also dem Einführungsjahr des Raser-Tatbestands, rückläufig. Seit 2014 werden wieder mehr Raserfälle im Kanton St.Gallen registriert. Es scheint wohl einen ähnlichen Effekt123 zu geben wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst war die neue Promillegrenze in aller Munde. Diese Sensibilisierung verflüchtigte sich aber kurz nach der Einführung, und es wurden wieder mehr Fahrten unter Alkoholeinfluss registriert (2004: 18‘324 Verurteilungen; 2005: 15‘467 Verurteilungen; 2006: 18‘399 Verurteilungen).124 Die starke Vertretung von handwerklichen Berufen unter den Rasern weist unter anderem auch darauf hin, dass in diesen Branchen ein hoher Druck herrscht. In diesen Berufen sind laut Statistik mehr Ausländer (Südeuropäer zu 25%, Personen aus dem Westbalkan und der Türkei zu 29%) als Schweizer (14%) tätig.125 Daher müssten eigentlich weniger Schweizer unter den Rasern vertreten sein. Eindeutig und nicht von der Hand zu weisen ist die Tatsache, dass Raserdelikte fast ausnahmslos von Männern begangen werden.126 Diese scheinen eine höhere Affinität zu Fahrzeugen zu haben und gehen mit Risiken anders um.127 Vor allem junge (21-30 Jahre), aber auch gesetztere Herren (41-50 Jahre) scheinen im Kanton St.Gallen regelmässig zu schnell zu fahren und den Kern der Hochrisikogruppe Raser zu bilden. Werden die Gründe für eine Raserfahrt erfragt, so erhält man meist zur Antwort, dass es für die schnelle Fahrt keinen triftigen Grund gab. Es scheint so zu sein, dass vielfach nicht bewusst oder einmalig schnell gefahren wird, sondern dass dies bereits für die Fahrer zur Gewohnheit geworden ist. 123 In Anlehnung an: NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. 124 Vgl: BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 125 BFS, Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, S. 40 f. 126 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 62. 127 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578, 580. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 27 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) In der staatsanwaltschaftlichen Praxis zu den Rasertatbeständen im Kanton St.Gallen ergehen seit dem 01.01.2013, aufgrund der Strafuntergrenze des Art. 90 Abs. 3 SVG von einem Jahr, fast ausnahmslos Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig, daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Vor dem 01.01.2013 konnten diese Fälle im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Die Strafen fielen damals im Schnitt deutlich tiefer aus als unter der heutigen Norm. 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen In der schweizerischen Strassenverkehrsdelinquenzstatistik wurden unter der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) im Jahr 2013 49 und im Jahr 2014 bereits schon 283 Personen aufgeführt. Für den Kanton St.Gallen werden im Jahr 2013 9 und im Jahr 2014 20 Verurteilungen ausgewiesen. Auch die Zahl der nach Art. 90 Abs. 2 SVG Verurteilten im Kanton St.Gallen nimmt nach einem Tiefstand im Jahr 2013 mit 969 Verurteilungen wieder zu – 2014 werden 1‘104 Verurteilungen ausgewiesen. Man merkt den Zahlen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht an, dass die früher darin enthaltenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen fehlen. Hier ist also seit der Einführung ein Anstieg der Verurteilungen festzustellen. Rasen gilt damit nicht mehr als Kavaliersdelikt. Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG 128 128 Vgl. BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 1250 1145 969 1104 9 20 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 2011 2012 2013 2014 Art. 90 Abs. 2 SVG Art. 90 Abs. 3 SVG http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 28 Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft St.Gallen wurden 2013 12 Anklagen und 2014 29 Anklagen gegen Raser erhoben. Alleine im ersten Halbjahr 2015 wurden 14 Anklagen erhoben. Die Differenz zwischen der Anzahl Anklagen und den Verurteilungen rührt daher, dass die Verurteilungen in den Folgejahren erfolgten. Auch einzelne Freisprüche sind darunter. 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen Raserfahrzeuge werden gemäss Richtlinie der Staatsanwaltschaft St.Gallen129 routinemässig beschlagnahmt. War das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, dient die Beschlagnahme vorerst der Beweissicherung. Dann aber, in Hinblick auf eine spätere Einziehung, dient sie zur Sicherung der Kosten und der Geldstrafe. Die Einziehung kann auch bei einem erstmaligen Täter vor Gericht beantragt werden, wenn eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Zudem darf Vermögen von Dritteigentümern nicht zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen verwendet werden.130 Die Fahrzeuge werden in der Praxis schlussendlich aber nur in wenigen Fällen definitiv eingezogen. Meist können sie ohne Einziehung z.B. an die Leasing- oder Vermieterfirmen zurückgegeben werden. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug dem Täter nicht mehr zurückgegeben wird. Dazu wird z.B. durch Familienangehörige oder Leasinggeber eine Verpflichtung unterschrieben. Die Staatsanwaltschaft St.Gallen registriere im Jahr 2013 15, im Jahr 2014 11 Fahrzeuge, welche aufgrund Art. 90a SVG durch die Gerichte eingezogen wurden. Für das erste Halbjahr 2015 wurden erst gerade 2 Fahrzeuge eingezogen. 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte Bereits schon einige kantonale Gerichte mussten sich mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 90a SVG auseinandersetzen. An dieser Stelle sollen die ergangen Urteile kurz zusammengefasst werden. Mit der daraus entstehenden Übersicht soll aufgezeigt werden, wie die neuen Normen in der Praxis interpretiert und „gelebt“ werden. 129 Vgl: Handbuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, gültig ab 01.01.2011. 130 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 268 N 12. Auswirkungen in der Praxis 29 3.4.1 Kanton St.Gallen Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen entschied am 29.05.2013 betreffend der Einziehung eines Raserfahrzeugs nach Art. 90a SVG, dass diese auch dann rechtens ist, wenn das Fahrzeug auf eine Drittperson (Mutter des Täters) eingelöst ist und dieses weiterhin für den Täter verfügbar wäre. Diese Einziehung sei verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin über ein Zweitfahrzeug (Toyota Yaris) verfüge, mit welchem sie jeweils zur Arbeit fahre. I.c. ging es um den einschlägig vorbestraften Sohn der Beschwerdeführerin, welcher mit dem beschlagnahmten Fahrzeug Seat Leon (Sportausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80km/h) mit 141 km/h erwischt wurde. Der Fall wurde unter Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG subsumiert. Das Gericht führte aus, dass ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug eingezogen werden kann, mit welchem die Anlasstat begangen wurde.131 Mit einem weiteren Fall musste sich die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen beschäftigen, in welchem der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmung seines Motorrads durch die Staatsanwaltschaft opponierte. Dieser hatte mit dem Motorrad am 16.07.2013 in Ganterschwil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h überschritten. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Sicherungs- Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen grundsätzlich zulässig sei, wenn das Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern/erschweren. Dies war nach Urteil des Gerichts i.c. der Fall. Der Beschwerdeführer zog das Urteil an das Bundesgericht und unterlag.132 3.4.2 Kanton Zürich Das Obergericht des Kantons Zürich musste am 13.05.2014 über eine Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 02.10.2013 (DJ130002) befinden. Dabei ging es um die halsbrecherische Fahrt eines fahrunfähigen Jugendlichen, welche in einem Verkehrsunfall mit einem Todesopfer und Verletzten endete. Der Unfall ereignete sich am 25.03.2012, zu einem Zeitpunkt also, an dem die neuen Normen aus Via sicura noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Die Vorinstanz hatte den Jugendlichen unter anderem fälschlicherweise auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG verurteilt. Dies wäre 131 Vgl. Entscheid Anklagekammer des Kantons St.Gallen vom 29.05.2013, AK.2013.89. 132 Vgl. BGE 140 IV 133. Auswirkungen in der Praxis 30 aufgrund des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der lex mitior nicht möglich gewesen. Da jedoch die Verurteilung des Beschuldigten in diesem Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte das Berufungsgericht daran nichts mehr ändern.133 Am 04.09.2014 entschied das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall, bei dem es um die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges ging. Das Gericht stellte fest, dass die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG allgemein erfüllt sein müssen. In einer Gefährdungsprognose ist dann zu prüfen, ob das besagte Fahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Einziehung muss geeignet sein, den Täter vor weiteren Verkehrsregelverstössen abzuhalten. Ein Fahrzeug kann nur eingezogen werden, wenn mit ihm eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Denn die Einziehung stellt einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Daher ist sie nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Dabei kann auch ein Fahrzeug eingezogen werden, welches im Eigentum einer Drittperson steht, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar ist und sie geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern. Ist der Zusammenhang des Fahrzeuges mit der Tat nicht gegeben, kann auch nicht auf Grundlage des Art. 69 StGB eingezogen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, mehrere Fahrzeuge trotz Entzug des Führerausweises gelenkt zu haben und dabei mehrere sonstige Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Daraufhin wurden zwei Fahrzeuge des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Bei einem der beiden Fahrzeuge konnte jedoch kein Zusammenhang mit der Tat erstellt werden. So entschied das Gericht, dass dieses dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben sei.134 Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 16.10.2014 in einem weiteren Fall betreffend der Beschlagnahme eines Fahrzeuges, dass dies nach Art. 90a SVG nur möglich sei bei Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG. Eine Anwendung des Art. 90a SVG bei anderen Strafnormen des SVG (wie z.B. bei Art. 91 ff. SVG) sei aufgrund der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis nicht möglich. Für weitere Strafnormen des SVG kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht. Die Staatsanwaltschaft führte i.c. mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Nachdem sein Fahrzeug ein 133 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 13.05.2014, II. Strafkammer, SB140022. 134 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207. Auswirkungen in der Praxis 31 erstes Mal beschlagnahmt worden war, erhielt er es wieder zurück, da man davon ausgegangen war, dass er sich wohlverhalten würde. Kurze Zeit später war der Beschuldigte jedoch unter Verdacht geraten, trotz verhängten Führerausweisentzugs sein Fahrzeug weiterhin gelenkt zu haben. Zudem wurde ihm der Ausweis nicht nur wegen vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch wegen charakterlicher Fehleignung entzogen. Damit erschien die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, und das Fahrzeug wurde ein weiteres Mal beschlagnahmt. Das Gericht stützte die Beschlagnahme, da eine später folgende, definitive Einziehung nicht von vornherein ausser Betracht fiel.135 3.4.3 Kanton Thurgau Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte am 22. September 2014 über ein erstinstanzlich ergangenes Urteil zu einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zu befinden. Der Beschwerdeführer fuhr am 30.04.2013 abends auf der Hauptstrasse von Steinebrunn Richtung Amriswil mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h und wurde vom Obergericht zweitinstanzlich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate mit bedingtem Vollzug bestraft. Dieses Urteil wurde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Einwand, dass erstmalige Raser praxisgemäss nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe geahndet würden. Die gesamte Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und mit einer Busse zu verbinden. Dem folgte das Bundesgericht nicht. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vorgesehen. Das Gericht befand, dass ein Anspruch, einen Teil davon in Form einer Busse zu leisten, nicht bestehe. Die Kombination einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen.136 3.4.4 Kanton Wallis Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis hatte am 04.10.2013 zu entscheiden, ob die Beschlagnahme eines Fahrzeugs für die folgende Einziehung nach Art. 90a SVG in einem Fall rechtens sei. Es zitierte aus der Botschaft zu Via sicura und stellte fest, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstelle und nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt sei. Die Einziehung dürfe nur bei 135 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223. 136 Vgl. Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24.13.2015. Auswirkungen in der Praxis 32 Verkehrsregelverletzungen angewendet werden, die in skrupelloser Weise begangen wurden und sie geeignet sind, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das Gericht befand, dass dies i.c. gegeben sei, denn die beiden Fahrer fuhren am 24.07.2013 auf einer Überlandstrasse ein spontanes Rennen und gerieten bei der Ausfahrt in eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Die Fahrer wurden mit 149 bzw. 134 km/h gemessen und hatten einen Abstand von vier bis fünf Metern zueinander.137 Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis.138 3.4.5 Kanton Solothurn Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess am 23.06.2014 die Beschwerde eines (ausländischen) Fahrzeuglenkers teilweise gut, welcher einen zweijährigen Ausweisentzug erhalten hatte, weil er auf der Autobahnverzweigung in Härkingen die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 64 km/h überschritten hatte. Es setzte die Dauer des Warnungsentzuges auf 5 Monate fest. Zuvor war der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft per Strafbefehl gesetzeswidrig wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt worden (und nicht wegen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob das ASTRA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und konnte sich durchsetzen. Das Bundesgericht wies das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn betreffend der zu kurzen Länge des Ausweisentzuges zur Neubeurteilung zurück.139 3.4.6 Kanton Aargau Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies eine Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebefehl am 14.02.2013 ab. Es ging dabei um einen deutschen Staatsangehörigen, welcher am 10.01.2013 mit seinem Fahrzeug (mit deutschen Kontrollschildern) in Eiken von der Kantonspolizei Aarau bei einer Geschwindigkeitsmessung angehalten wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hatte er um 69 km/h überschritten. Die Staatsanwaltschaft liess gleichentags das Tatfahrzeug von der Polizei sicherstellen. Die Beschwerde wurde nach dem Entscheid des Aargauer Obergerichts weiter 137 Vgl. Entscheid Strafkammer des Kantonsgericht Wallis vom 04.10.2013, P3 13 145 / P3 13 145. 138 Vgl. Urteil des BGer 1B_403/2013 vom 19.06.2014. 139 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014. Auswirkungen in der Praxis 33 ans Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in seinem Urteil mit dem Verweis auf den i.c. bestehenden dringenden Tatverdacht auf eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ab. Eine solche Straftat würde die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG erfüllen. Da sich der Beschwerdeführer bereits schon in Deutschland vier zum Teil gravierende Geschwindigkeitsübertretungen hatte zu Schulden kommen lassen und er in der Schweiz über keinen Wohnsitz verfügte, wurde die Beschlagnahme als verhältnismässig befunden. Er könne sein Fahrzeug nach der Freigabe in sein Heimatland überführen und so einer allfälligen Einziehung entziehen. Die Massnahme sei auch geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Geschwindigkeitsexzessen mit dem leistungsstarken Tatfahrzeug in der Schweiz abzuhalten. Damit sei auch die Beschlagnahme rechtmässig erfolgt.140 3.4.7 Kanton Basel-Stadt Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte am 04.08.2014 über eine Beschwerde betreffend einer Fahrzeugbeschlagnahme zu befinden. Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer fuhr am 20.04.2014 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit auf der Uferstrasse in Basel hin und her. Dabei gefährdete er in skrupelloser Weise anwesende Spaziergänger, Velofahrer und Skater. Das Tatfahrzeug, ein Audi A8, wurde mit der Eröffnung des Strafverfahrens beschlagnahmt. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer und forderte, sein Fahrzeug gegen Leistung einer Kaution wieder zurückerhalten zu können. Das Gericht argumentierte, dass das Fahrzeug für die spätere Einziehung gerechtfertigt beschlagnahmt worden sei. Dazu brauche es gemäss Botschaft zu Via sicura eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Voraussetzung, dass der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. I.c. bestand ein hinreichender Tatverdacht für eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung. Die Beschlagnahme war geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit seinem leistungsstarken Tatfahrzeug abzuhalten. Die spätere Einziehung nach Art. 90a SVG durch den Strafrichter schien zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.141 140 Vgl. BGE 139 IV 250. 141 Vgl. Entscheid Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 04.08.2014, Einzelgericht, BES.2014.94. Auswirkungen in der Praxis 34 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung Es ist festzustellen, dass fast nur der Art. 90a SVG die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht beschäftigte. Dies erscheint nachvollziehbar, da es bei den beschlagnahmten/eingezogenen Fahrzeugen nicht nur um Vermögenswerte geht, sondern auch um Liebhaberobjekte. Raser verfügen oftmals über eine stärkere Bindung142 zu ihren Fahrzeugen. Ein Umstand, welcher der neuen Norm zur Einziehung von Fahrzeugen (Art. 90a SVG) durchschlagenden Erfolg bereitet. Dies wird von vielen Tätern als weitaus grössere Strafe empfunden als die eigentliche Sanktion durch den Strafrichter. Die spezifischen Tatbestandselemente des Raser-Tatbestands sind weit ab von normalem und versehentlichem Verkehrsverhalten, weshalb die Fälle als klar erscheinen und es für die Täter fast keine „Rechtfertigungsmöglichkeiten“ mehr gibt. Der neue Raser-Tatbestand und die neue Regelung zur Einziehung von Raserfahrzeugen wurden in der Praxis der kantonalen Gerichte formell nach Gesetz interpretiert. Klare Fehlurteile wurden durch kantonale Gerichte und das Bundesgericht korrigiert, soweit möglich. Nicht alle Lücken konnten bis heute durch das Bundesgericht geschlossen werden. Die neuen Normen wurden aber im Allgemeinen von den Gerichten mit Mass angewendet. Das Zürcher Obergericht konnte folgende wichtige Fragen klären, welche nicht bis zum Bundesgericht gelangten: Das Zürcher Obergericht legte Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG wörtlich aus und stellte fest, dass die Einziehung eines Fahrzeuges nur möglich ist, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Zudem stellte es klar und folgte in seiner Argumentation KRUMM143, wonach weitere Fahrzeuge nicht mehr eingezogen werden dürfen, welche sich im Haushalt des Täters befinden und deren Nichtgebrauch durch den Täter nicht garantiert werden kann.144 Auch Fahrzeuge, welche nichts mit der Tat zu tun haben, können weder mit Art. 90a SVG noch mit Art. 69 StGB eingezogen werden.145 142 Vgl. GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 575; Siehe auch z.B. BGE 140 IV 141 E. 4.4.3. 143 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S.384. 144 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 59. 145 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207, E. 2.3. Auswirkungen in der Praxis 35 Weiter suchte das Zürcher Obergericht auch nach einer Lösung zu folgender Frage, welche das Bundesgericht noch offen liess: Ist Art. 90a SVG auch auf weitere Verstösse gegen die Strafnormen des SVG (z.B. Art. 91 SVG) anwendbar? Nach Auslegung des Wortlautes von Art. 90a SVG, der Systematik des Gesetzes (Art. 90a folgt direkt auf Art. 90 SVG und ist nicht erst am Schluss der SVG-Strafbestimmungen eingefügt) sowie der Wortprotokolle aus dem Nationalrat, ging das Zürcher Obergericht davon aus, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG nur auf Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG beschränkt. Bei anderen Verstössen komme einzig die Einziehung nach Art. 69 StGB in Betracht.146 3.5 Bundesgerichtspraxis Im folgenden Kapitel sollen, mittels eines Rückblicks auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die wichtigsten Kernaussagen des Bundesgerichts zum neuen Raser- Tatbestand und vor allem zur Einziehung von Raserfahrzeugen geklärt werden. Denn das Bundesgericht hat bereits in den zwei Jahren seit der Einführung des Raser-Tatbestands einiges an der neuen Norm präzisiert. Zum Vorsatz in Art. 90 Abs. 4 SVG ergänzte das Bundesgericht unmissverständlich, dass kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeits- überschreitungen vorsätzlich begangen werden und das jeweils hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen wird. Bei einer Geschwindigkeits- überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallbezogene Risikobeurteilung mit der Möglichkeit, die Straftat gegebenenfalls zu einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG herabzustufen.147 Zum Begriff „Höchstgeschwindigkeit“ aus dem Art. 90 Abs. 4 SVG stellte das Bundesgericht klar, dass damit die maximal zulässige Geschwindigkeit gemeint ist, d.h. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 5 VRV), oder falls diese fehlt, die für die Strassenart oder den Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV. Art. 90 Abs. 4 SVG beziehe sich nicht auf die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.148 146 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223, E. 2.1. 147 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 148 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.2. Auswirkungen in der Praxis 36 Zu den Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG präzisierte das Bundesgericht, dass diese bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben seien. Die Einziehung beschränke sich aber nicht nur auf diese, sondern sei auch bei groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen. Für die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach habe das Gericht eine Gefährdungsprognose darüber zu erstellen, ob das Täterfahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten.149 Zur Einziehungsbeschlagnahme konkretisierte das Bundesgericht: Nach weiterhin geltender Rechtsprechung zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter/konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.150 Zur Einziehung von Tatfahrzeugen, welche im Eigentum Dritter stehen, formulierte das Bundesgericht: Die Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme kann auch bei Fahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig sein, wenn das „verwendete“ Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Hierbei zitierte das Bundesgericht die Botschaft zu Via sicura151 und ergänzte diese um das Wort „verwendete“, um darauf hinzuweisen, dass es den deutschen und italienischen Wortlaut inhaltlich bevorzugt.152 Zum Verhältnis zwischen Art. 90a SVG und Art. 69 StGB stellte das Bundesgericht klar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Artikel die schon vorher mögliche und in verschiedenen Kantonen praktizierte Einziehung von Raserfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich geregelt 149 Vgl. BGE 139 IV 254 E. 2.3.3. 150 Vgl. BGE 139 IV 252 E. 2.1. 151 Vgl. BBl 2010, 8485. 152 Vgl. BGE 140 IV 137 E. 3.5. Auswirkungen in der Praxis 37 haben wollte. Damit könne die bisherige Praxis jedenfalls teilweise weiterhin Geltung beanspruchen.153 3.6 Massnahmen In diesem Kapitel soll die Frage geklärt werden, wie sich diese Urteile auf die dem Strafverfahren folgenden Massnahmen auswirken. Mit einem Blick auf die Statistik der Strassenverkehrsämter soll die Auswertung der Praxisauswirkungen abgerundet werden. 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG hat das Strassenverkehrsamt dem verurteilten Raser den Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Das Bundesgericht bestätigte diese neue Praxis in einem Fall aus dem Kanton Solothurn.154 Vorher wird jedoch die Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abgeklärt und bei bestehender Eignung der zweijährige Entzug des Führerausweises verfügt. Fehlt die Eignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik Gesamtschweizerisch ist nach einem stetigen Rückgang im Jahr 2014 ein leichter Anstieg der Führerausweisentzüge aufgrund von Geschwindigkeitsdelikten festzustellen. Die Verwarnun- gen nehmen seit 2011 zu, was offensichtlich die Anzahl der Führerausweisentzüge sinken lässt. Die Einführung der Rasernorm per 01.01.2013 hatte jedoch bis heute keinen sichtbaren Einfluss auf die Statistik. 153 Vgl. BGE 139 IV 254 E 2.3.3. 154 Siehe Kapitel 3.4.5. Auswirkungen in der Praxis 38 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz 155 Nach Rückmeldungen des Strassenverkehrsamts des Kantons St.Gallen sind die Raserfälle in seiner Wahrnehmung klar rückläufig. Dies deckt sich denn auch mit den Zahlen des BFS. Die Ausweisentzüge laufen bei Rasern mit einzelnen Ausnahmen unproblematisch ab. Die Limiten des Raser-Tatbestands sind weit über den vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten, dass es auch bei den verurteilten Rasern wenig Opposition gegen die folgenden Massnahmen gibt. Hier scheint es, als ob der Raser-Tatbestand greift. Einige Fälle belegen jedoch, dass sich immer wieder verurteilte Raser trotz Entzug des Führerausweises wieder hinter das Lenkrad eines Fahrzeugs setzen.156 Leider ist dies für die Polizei nur schwer zu kontrollieren. Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen 157 155 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen, (Stand: 02.08.2015); Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014, (Stand 02.08.2015). 156 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 24. 157 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen; Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014. 35427 32231 30863 29701 29971 43074 36198 38059 39728 42752 0 10000 20000 30000 40000 50000 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen 2441 2192 2293 1899 1567 2588 2309 3023 2363 1752 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/05.html http://www.astra.admin.ch/dokumentation/00119/00218/index.html?lang=de Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 39 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? Die Raserinitiative versprach mit der Umsetzung ihrer Anliegen, dass damit in der ganzen Schweiz jährlich 1000 Raser von der Strasse verbannt würden.158 Dieses Ziel wurde im Jahr 2013 mit 49 und im Jahr 2014 mit 283 verurteilten Rasern nicht erreicht. Es war wahrscheinlich auch etwas zu hoch gesteckt. Doch wie sieht der typische heutige Raser aus, welcher durch den Raser-Tatbestand von der Strasse verbannt wird? Nach den hier vor allem im Kanton St.Gallen getätigten Erhebungen ist der typische Raser mit einem Personenwagen unterwegs, männlich, zwischen 21-30 (aber auch 41-50) Jahre alt, von Beruf Handwerker und von der Nationalität zur Hauptsache Schweizer. Dieses Resultat unterscheidet sich teils stark von dem Bild, welches man 2009 aus verkehrspsychologischer Sicht von Rasern hatte: „Beim Raser handelt es sich in der Regel um eine junge und männliche Person, aus einer tiefen sozialen Schicht, die über keine guten beruflichen Perspektiven verfügt, dafür über ein umso besseres bzw. leistungsstärkeres Automobil. Dieses Automobil dient denn auch dazu, die Defizite mangelnder persönlicher Befriedigung und mangelnder Perspektiven auszugleichen.“159 Das heute sich bietende Bild eines Rasers zeigt auf, dass es überwiegend Raser mit guten Ausbildungen und Perspektiven gibt. Ein Verstärker dieses Problems ist heute die Möglichkeit, sich mittels Finanzierungshilfen, wie z.B. Leasingverträgen, sehr leistungsstarke Nobelfahrzeuge leisten zu können. Dies ermöglicht den meist sehr jungen Tätern überhaupt erst, an ein solches Fahrzeug, trotz stark eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten, heranzukommen. Die mit Via sicura eingeführten Normen gegen Raser zielen auf das Verhalten der Täter: Massive Missachtung der Verkehrsregeln, krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an unbewilligten Motorfahrzeugrennen. Zieltäter dieser Norm sind in erster Linie alle Personen, welche sich motorisiert im Strassenverkehr bewegen, unabhängig von Nationalität, Status, Alter oder Beruf. Von diesem Standpunkt her betrachtet, scheint der Raser-Tatbestand Wirkung beim richtigen „Täter-Typ“ zu entfalten. Die Rasernorm zielt aber in ihrem Kern auf eine Hochrisikotätergruppe, welche notorisch und ohne Rücksicht 158 Vgl. SCHNEEBERGER Paul, Rasen als eigener Tatbestand, in: NZZ vom 28.04.2010, (Stand: 02.08.2015). 159 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578. http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 40 auf Dritte zu halsbrecherischen und schnellen Fahrmanövern neigt.160 Hier stellt sich das Problem, dass die Gruppe der typischen Raser in der Praxis keine in sich geschlossene Gruppe ist. Es ist vor allem für Präventionsbemühungen schwierig, mit der passenden Strategie die richtige Tätergruppe anzugehen. Der Raser-Tatbestand richtet sich gegen eine Hochrisikogruppe von Rasern – diese Gruppe ist aber sehr klein und für einen geringen Teil des Problems (Gefährdung Verkehrsteilnehmer durch Raser) verantwortlich. Der Teil der Bevölkerung, welcher nur leicht auffällig ist, also nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist aber zahlenmässig viel grösser und daher auch viel öfter Teil des Problems.161 Eine kleine Risikogruppe lässt sich daher relativ schnell beeinflussen – worauf wohl auch das Ausbleiben der medienträchtigen Raserunfälle zurückzuführen ist. Diese Hochrisikogruppe wird nicht aufgelöst oder aus der Welt geschafft, sondern durch die drakonische Strafandrohung temporär verdrängt – wohin, wird nachfolgend noch behandelt.162 Das grosse Problem liegt jedoch in der oben erwähnten grösseren Bevölkerungsgruppe, welche sich nicht als Zielgruppe der Rasernorm, also als Raser sieht. Diese bildet weiterhin ein grosses Potential, dass die Zahl von Raserdelikten in naher Zukunft wieder steigen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reduktion der Raserfälle durch den Raser-Tatbestand nicht lange anhält. Zudem werden viele der verurteilten Raser, welchen der Ausweis entzogen wurde, sich trotzdem wieder hinter das Steuer setzen. Dies hängt davon ab, ob sie damit rechnen, von der Polizei dabei erwischt zu werden. Die erfolgversprechendsten Mittel der Polizei sind hierbei Kameras, welche Fahrzeugnummernschilder erkennen und diese in den Fahndungsdatenbanken überprüfen. Gleichzeitig ist es für die Polizei sehr schwierig, solche Fahrer im Verkehr auszumachen, denn sie können mit dem eigenen oder mit einem fremden Fahrzeug unterwegs sein. Das Raserproblem lässt sich somit nicht einfach mit der Umsetzung eines Gesetzes alleine unter Kontrolle bringen. 160 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S. 54. 161 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 36. 162 Siehe Kapitel 5.1. Reform- und Handlungsbedarf 41 5 Reform- und Handlungsbedarf 5.1 Ergebnis Zum Schluss sollen nun die zentralen Fragen beantwortet werden, welche eingangs der Arbeit gestellt wurden: Wie wurden der neue Raser-Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt, und was für eine Wirkung haben sie schlussendlich erzielt? Die hohen Strafen für Raser, die Einziehung der Fahrzeuge und der lange Führerausweisentzug haben scheinbar tatsächlich dazu geführt, dass die medienträchtigen Raserunfälle in den letzten Jahren ausgeblieben sind. Das Raserproblem wurde jedoch dadurch nicht gelöst. Ist auf Schweizer Strassen mit Kontrollen und hohen Strafen zu rechnen, suchen sich die Täter andere Orte, an welchen sie ungestört Rasen können. Da man im europäischen Umfeld den Raser- Tatbestand als solchen nicht kennt, steht die Schweiz mit ihrer Lösung alleine da. Es sind bereits Anzeichen zu finden, dass sich das schweizerische Raserproblem zum Teil auf andere Staaten verlagert hat, z.B. nach Süddeutschland, wo die Autobahnen stellenweise über keine Geschwindigkeitsbegrenzungen verfügen. Dort scheinen sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen zu häufen.163 Damit ist m. E. die Vermutung berechtigt, dass das Potential für künftige Raserunfälle in der Schweiz immer noch vorhanden ist. Da der Verkehr bereits schon immer einen internationalen Charakter hatte, müssten heute eigentlich die internationalen Bestrebungen noch stärker forciert werden.164 Denn das Problem ist nicht gelöst und kann jederzeit auf die Schweiz zurückfallen. Nicht zu unterschätzen sind daher ebendiese internationalen Auswirkungen des Schweizer Raser-Tatbestands. Die Einführung der neuen Norm blieb im angrenzenden Ausland nicht unbemerkt. Medien und Automobilclubs berichteten ausführlich über die neue Schweizer Bestimmung. Dies beeinflusst z.B. Teilnehmer von illegalen internationalen Autorennen, welche ihre Routen, wenn möglich, nicht über die Schweiz wählen.165 Im Kanton St.Gallen sind Staatsanwaltschaft und Strassenverkehrsamt überzeugt, dass ihre Raser-Verfahren schneller und einfacher ablaufen als unter altem Recht. Der Raser-Tatbestand 163 Vgl. (Stand:02.08.2015). 164 Z.B. auf polizeilicher Ebene in Europa: (Stand: 02.08.2015). 165 Z.B. Cannonball Run Europe, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015), oder das Gumball3000 Rennen, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015). http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 https://www.tispol.org/ http://www.cannonballruneurope.co.uk/ http://www.gumball3000.com/ Reform- und Handlungsbedarf 42 führte hier dazu, dass Angeklagte ihre Strafurteile eher akzeptierten als früher die Strafbefehle, obwohl die aktuellen Strafen markant höher sind. Auch die vom Strassenverkehrsamt verfügten Massnahmen wurden eher hingenommen als vorher. Die Konturen des Raser-Tatbestands und der Norm für die Einziehung von Raserfahrzeugen wurden durch die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung geschärft und unklare Rechtsbegriffe wurden geklärt. Es gibt jedoch noch offene Fragen, welche das Bundesgericht zu beantworten hat: • Bleibt es bei seiner Unterscheidung von Strassentypen in der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG? • Wie geht es mit den in Art. 90 Abs. 3 SVG neuen Regelbeispielen um? • Wo setzt es die Grenze beim waghalsigen Überholen zwischen Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG? • Ist Art. 90a SVG auch für die anderen Straftatbestände im SVG anwendbar (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? • Können noch weitere Fahrzeuge aus dem Haushalt des Täters beschlagnahmt werden, wenn der Täter direkten Zugriff darauf hat (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? M. E. macht es Sinn, dass das Bundesgericht seine Abstufung der Sanktionierung nach Strassentypen anpasst, um der Gefährdung von schwächeren Verkehrsteilnehmern innerorts eher Rechnung zu tragen. Damit würde das Bundesgericht näher an die Abstufungen aus Art. 90 Abs. 4 SVG gelangen. Zum Reformbedarf der Normen durch den Gesetzgeber kann gesagt werden, dass sie zu neu sind, um bereits schon wieder „umgebaut“ zu werden. Ihre Auswirkungen können noch nicht im vollen Umfang abgeschätzt und erfasst werden. Bis heute sind seit der Einführung nur Tendenzen auszumachen. Die neuen Normen verursachen aber trotz ihrer „wilden“ Entstehungsgeschichte keine grossen Probleme. Sollte jedoch eine Revision des Art. 90 SVG erfolgen, dann würde es Sinn machen, den Widerspruch zwischen den Absätzen 3 und 4 zu beseitigen. Dazu müsste jedoch vom Gesetzgeber die Rechtsvermutung in Absatz 4 aufgehoben werden. Somit könnten bei krasser Missachtung der Geschwindigkeit gemäss Absatz 3 der Vorsatz und das Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wieder geprüft werden, ob sie in Wirklichkeit gegeben sind. M. E. kann so wieder eine der Gesetzeslogik näher liegende Unrechtskaskade hergestellt werden. Reform- und Handlungsbedarf 43 Der im Vorfeld scharf kritisierte Art. 90a SVG (ursprünglich wurde gefordert, die eingezogenen Fahrzeuge vor den Augen der Besitzer zu zerstören166) scheint in der Praxis eine hohe Wirksamkeit zu entfalten. Zumeist hatten sich die Gerichte mit diesem Artikel zu befassen, da viele Verurteilte anfangs nicht an die scharfe, am Wortlaut orientierte Auslegung glaubten und auszuloten versuchten, ob die Norm nicht doch milder umgesetzt würde. Der Art. 90a SVG braucht nicht um die Möglichkeit der Vernichtung von Täterfahrzeugen ergänzt zu werden – dies ist mit Art. 69 StGB möglich. Der Entscheidungsspielraum der Gerichte für die Verwendung des Verwertungserlöses nach Abzug von Strafe und Verfahrenskosten würde m. E. besser dahin eingeschränkt werden, dass diese Gelder in die allgemeine Staatskasse einzufliessen haben. Gemäss einhelliger Meinung in der Lehre würde ein Zusprechen des Restgeldes an eine private Institution der Norm einen Strafcharakter verleihen und ist daher zu unterlassen.167 Der Raser-Tatbestand schafft auch für die Polizei selbst Probleme. Bei Nachfahrmessungen mit Zivilfahrzeugen kommt es in jüngster Zeit immer wieder zu Gegenanzeigen von Seiten der erwischten Raser. Denn damit der Raser-Tatbestand überhaupt gerichtstauglich festgestellt werden kann, muss die Polizei bei Nachfahrmessungen denselben Tatbestand erfüllen. Dies führt zu einer Vielzahl von unnötigen Verfahren, welche die Polizisten an Gerichtstermine binden. Weiter beschaffen sich auch die meisten Tätergruppen leistungsstarke Fluchtfahrzeuge. Nicht selten werden Verfolgungsfahrten auf der Autobahn aufgrund der Obergrenze des Art. 90 Abs. 4 SVG abgebrochen, da vor allem bei wenig Verkehr Geschwindigkeiten von über 200 km/h keine Seltenheit sind. Kein Polizist möchte hier in ein Verfahren verwickelt und damit zum Präzedenzfall werden. Die Politik hatte zwar ursprünglich beim Verfassen des Raser-Tatbestands eine andere Tätergruppe im Fokus, als heute in den Kontrollen der Polizei „hängen“ bleibt. Die in der vorliegenden Arbeit ermittelten Täter stammten, wenn überhaupt nur zu einem sehr kleinen Teil aus der ursprünglichen Hochrisikotätergruppe (jung und hohe Affinität zu Fahrzeugen).168 Der Rest kommt aus der viel grösseren Bevölkerungsgruppe der Menschen, welche nur leicht 166 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 7. 167 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f.; Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. 168 Siehe Kapitel 3.2.3. Reform- und Handlungsbedarf 44 auffällig sind und nur manchmal zu schnell fahren.169 In einer Zeit, in welcher immer leistungsstärkere Fahrzeuge für jedermann erschwinglich sind, ist es jedoch notwendig, dass nicht nur die Hochrisikogruppe der Raser gestoppt wird. Es ist auch notwendig, dass grössere Teile der Bevölkerung punkto Geschwindigkeit sensibilisiert werden. M. E. wird genau hier ersichtlich, wo das Gesetz alleine keine Wirkung entfalten kann. Es wirkt zwar gemäss seiner Formulierung gegen alle Bürger gleich, welche eine genau definierte Limite überschreiten. Gleichzeitig wurde der Raser-Tatbestand jedoch politisch und medial so stark aufgeladen, dass sich viele Menschen davon gar nicht betroffen fühlen.170 Allein Gesetze zu formulieren nützt nicht viel. Die Menschen verlieren die neue Norm ob der grossen Gesetzesflut schnell aus den Augen. Ob eine Norm eingehalten wird, ist zusätzlich eine Frage der vermuteten Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoss gegen diese erwischt zu werden.171 Die Polizeikorps der Schweiz haben in den letzten zehn Jahren aufgrund der Personalknappheit immer mehr Polizisten aus der Verkehrspolizei in andere Bereiche abgezogen. Man argumentierte, dass die Verkehrsunfallzahlen rückläufig seien und damit weniger Verkehrspolizisten gebraucht würden. Um die ausfallenden bemannten Geschwindigkeitskontrollen zu kompensieren, wurden automatische Geschwindigkeitskontrollgeräte beschafft. Da im Kanton St.Gallen vor allem semistationäre Geräte (mobile Kontrollgeräte, welche nach einigen Wochen an einen neuen Ort verschoben werden) beschafft wurden, konnte die Präsenz von Geschwindigkeits- kontrollen im ganzen Kanton stark erhöht werden. Mit diesen Geräten ist es möglich, einen grossen Bevölkerungsanteil an das Einhalten der geltenden Höchstgeschwindigkeiten zu ermahnen. Nur wenn ein Verbot auch kontrolliert wird, macht es Sinn. Die Hochrisikogruppe der Raser wird gleichzeitig in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Intensivierung der polizeilichen Kontroll- und Patrouillentätigkeit auf der Strasse ist dennoch notwendig, da Geschwindigkeitskontrollgeräte leicht „umfahren“ werden können. Nur so kann den Rasern der Führerausweis auf der Stelle abgenommen werden. Die Sanktion ist so für den Delinquenten direkt spürbar und die Allgemeinheit kann sofort geschützt werden. Es braucht aber noch weitere Massnahmen parallel zum Gesetz, um die Anzahl der Raser- Tatbestände zu reduzieren. Denn der Verkehr mit all seinen verschiedenen Einflussfaktoren ist 169 Siehe Kapitel 4. 170 Vgl. KOBELT Dominique, Dass ich einmal als Raser betitelt werde, hätte ich nie gedacht, in: Aargauer Zeitung vom 04.05.2015, (Stand: 01.08.2015). 171 Vgl. NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/freiamt/dass-ich-einmal-als-raser-betitelt-werde-haette-ich-nie-gedacht-129102600 Reform- und Handlungsbedarf 45 viel zu komplex, um nur mit Repression handeln zu können. Die das Gesetz begleitenden Massnahmen sind ebenso wichtig wie das Gesetz selbst. Nachfolgend werden nun einige solche Begleitmassnahmen erläutert. Eine noch nicht umgesetzte Massnahme wäre, Hauptverkehrsachsen flächendeckend mit aufnahmefähigen Verkehrsvideokameras zu überwachen. So könnten rückwirkend Verkehrsunfälle einfacher rekonstruiert und Verkehrsrowdys nachträglich verzeigt werden. Denn wenn der Verkehrsfluss permanent überwacht wäre, würde sich dieser stark beruhigen – aggressives Fahrverhalten würde nachlassen. Notwendig wäre hierzu jedoch ein enges rechtliches Korsett (Datenschutz). Die Handlungsfreiheit von Rasern würde damit aber noch stärker eingeschränkt werden. Politisch wäre diese Massnahme jedoch nur schwer umsetzbar. Vor allem durch Präventionskampagnen ist immer wieder an die Gefahren und Folgen von krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit zu erinnern.172 Die Kampagne „Slow down. Take it easy“ des bfu lief von 2009 bis 2012 (+ 1 Jahr Verlängerung) und war eine der effektivsten der letzten Jahre (gewann 2011 Gold beim europäischen Werbe-Effizienz-Award «Euro-Effie»). Dabei sollte man sich vor allem auf junge Männer und Männer mittleren Alters als Zielgruppe konzentrieren. Sehr effektiv sind Begleitmassnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Verkehrsinfrastruktur. Überprüfung der Signalisationen, klare Kennzeichnung des Strassenverlaufs, Temporeduktionen (= weniger Tote und Verletzte), Ausleuchtung besonders gefährlicher Strassenabschnitte und Überprüfung der Belagsgriffigkeit sind nur einige dieser möglichen Massnahmen. Die Verbesserung einer Strassenanlage hat jedoch zwei Seiten: Umso besser eine Strasse ausgebaut wird, desto mehr wird sie sich in eine „Rennstrecke“ verwandeln. Als Beispiel können Passstrassen genannt werden, wie der Stoss im Kanton St.Gallen, welche durch Belagserneuerung und Leitplanken mit Unterfahrschützen erneuert und damit zu beliebten Feierabend- und Wochenendraserstrecken wurden.173 Da jede Strasse vom Fahrer unbewusst eine gewisse Geschwindigkeit „verlangt“ (durch den Eindruck, welchen sie beim Fahrer hinterlässt), sollte beim Ausbau einer Strasse unbedingt darauf geachtet werden, dass ihr Erscheinungsbild zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit passt. Es gibt zwar Studien, welche 172 Vgl. Geschwindigkeitskampagne Schweiz, (Stand: 02.08.2015), oder vgl. ausländisches Beispiel, Geschwindigkeitskampagne Südtirol, (Stand: 02.08.2015). 173 Vgl. DONATI Claudio, Unruhe im Paradies, in: St.Galler Tagblatt vom 08.06.2014, (Stand: 02.08.2015). http://www.bfu.ch/de/die-bfu/kommunikation/kampagnen/geschwindigkeit http://www.provinz.bz.it/news/de/news.asp?news_action=4&news_article_id=495836 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 Reform- und Handlungsbedarf 46 belegen, dass auf Strassen mit einer geringeren signalisierten Höchstgeschwindigkeit als es der Ausbaustandard eigentlich zulassen würde, weniger Unfälle geschehen.174 Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn diese tiefere Geschwindigkeit von den Fahrzeugführern auch wirklich eingehalten wird. Da dies aber nur mit zusätzlichem und temporär sehr begrenztem Aufwand (Polizeikontrollen) gewährleistet werden kann, sollte daher der Ausbau der Strasse zur geltenden Höchstgeschwindigkeit passen. Hier ist in der ganzen Schweiz noch viel Potential vorhanden, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das zu schnelle Fahren einzugrenzen. Denn viele Strecken können dadurch für Raser unattraktiv gemacht werden. Im Bereich der Fahrausbildung von Junglenkern (Zweiphasenausbildung) und deren Bewährung im Verkehr (provisorischer Führerausweis und Nachschulungen) wurde in der Schweiz in den letzten Jahren viel gemacht. Diesem neuen System, den definitiven Führerausweis später zu erlangen, ist zu verdanken, dass Junglenker im Alter von 18 bis 20 Jahren weniger auffällig sind als jene Altersgruppe ab 21 Jahren (nach Ablauf der 3-Jahresfrist zur Erlangung des definitiven Ausweises).175 Dies spricht m. E. dafür, dass man diese Zeitspanne auf Probe ausweiten sollte. In Amerika geht man in der zweiten Phase beim sogenannten Graduated Driver Licensing noch weiter. Für Neulenker gelten dort während der Probephase ein Nachtfahrverbot, ein Alkoholverbot und ein Verbot des Mitführens von Passagieren. Die Ausrichtung dieser Massnahmen zielt ganz klar auf die häufigsten Unfallrisiken und kann eine Reduktion der Unfälle von 10 bis 40% bewirken.176 Mit Via sicura wurde bereits das Alkoholverbot für Junglenker eingeführt. Ein Personentransportverbot oder ein Nachtfahrverbot würden m. E. jedoch die persönliche Freiheit für europäische Verhältnisse zu stark einschränken. Der Weg zu einem definitiven Führerausweis ist heute erheblich länger als noch vor einigen Jahren. Daher werden sich einige Junglenker ohne grosse Fahrpraxis stark zurückhalten, bis sie den definitiven Führerausweis erhalten. Werden Raser mit definitiven Ausweisen erwischt, so treffen Ausweisentzüge diese meist am empfindlichsten Punkt. An dieser Vorgehensweise der Strassenverkehrsämter muss festgehalten werden. Ein weiterer Teil des Problems stellt die Auto- und Motorradindustrie dar. Es werden immer leistungsfähigere Fahrzeuge auf den Markt gebracht, welche für eine breite Masse 174 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 61. 175 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 6. 176 Vgl. CAVEGN/WALTER/SCARAMUZZA/AMSTAD/EWERT/BOCHUD, Evaluation der Zweiphasenausbildung, S. 35 f. Reform- und Handlungsbedarf 47 erschwinglich sind. OBERHOLZER forderte hierzu schon 2007, dass anstatt sich die Justiz damit beschäftigt, ob nun ein Raserfall mit tödlichem Ausgang in eine vorsätzliche Tötung umgedeutet und das Fahrzeug dem Raser entzogen werden kann, sollte die Politik lieber das Naheliegendste erwirken, nämlich ein Verbot übermotorisierter Fahrzeuge.177 Diese Lösung wäre sehr schwierig umzusetzen, es scheint aber durchaus einen Lösungsweg zu geben, welcher erfolgsversprechend ist. Ein ähnlich „unlösbares“ Problem schien bis vor kurzem die mit der Leistungssteigerung einhergehende Lärmemission von Fahrzeugen. Die Polizei stand dem Phänomen machtlos gegenüber, da diese Fahrzeuge gemäss Typenschein absolut legal Lärm verursachten. Dieses Problem wurde auf dem politischen Weg gelöst. Per 01.07.2016 werden von der EU und auch von der Schweiz Fahrzeuge verboten, bei welchen sich manuell Motorengeräusche verstärken lassen.178 Dieser Lösungsweg ist m. E. auch geeignet, Leistungsbegrenzungen einzuführen. Denn wie sich OBERHOLZER schon fragte: Wofür brauchen wir auf unseren öffentlichen Strassen Fahrzeuge, welche erst bei 299 km/h die Motorleistung abriegeln?179 5.2 Ausblick Seit Einführung der Rasernorm am 01.01.2013 ist die Anzahl Toter und Verletzter im Verkehr mit Ursache Geschwindigkeit gesunken. Betrachtet man jedoch die Zahlen vor der Einführung, so stellt man fest, dass dieser Rückwärtstrend bereits schon seit längerer Zeit eingesetzt hat und über Jahre stabil verläuft.180 Statistisch gesehen war die Einführung einer Rasernorm also nicht gerechtfertigt. Die Statistik der Führerausweisentzüge zeigt vor allem im Kanton St.Gallen einen signifikanten Rückgang der Anzahl entzogener Führerausweise. Gesamtschweizerisch ist die Anzahl Führerausweisentzüge aber leicht angestiegen. Betrachtet man jedoch die Fallzahlen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, so ist festzustellen, dass hier ab 2014 eine steigende Anzahl von Raserfällen registriert wird. Auch die Anzahl sichergestellter Raserfahrzeuge ist stark angestiegen. Der Tiefstand an Raserfällen bei der Einführung der Normen im Jahre 2013 wurde bereits im Folgejahr wieder überschritten. Die Sensibilisierung der Bevölkerung für die 177 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 178 Vgl. SOUKUP Michael, Schnelle Autos mit lauter Klappe sind nicht mehr erwünscht, in: Tagesanzeiger vom 24.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 179 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 180 Vgl. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009, S. 6. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 Reform- und Handlungsbedarf 48 Raserproblematik hat somit bereits schon ein Jahr nach der Einführung der Rasernorm mit Via sicura nachgelassen.181 Aufgrund dieser Anzeichen ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Raserfälle und der damit zusammenhängenden Unfälle in Zukunft wieder zunehmen wird. Der Raser-Tatbestand bringt zwar keine schnelle Lösung für das Raserproblem, dennoch konnten einige Verbesserungen trotz der populistischen Entstehungsgeschichte182 erzielt werden. Vor allem hat man damit heute eine Handhabe für Raserfälle, in denen es keine Verletzte oder Tote gegeben hat und es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Weiter scheint die erleichterte Einziehung von Raserfahrzeugen ein wirksames Drohmittel geworden zu sein. Schlussendlich gibt es seit Einführung der Norm überhaupt eine Raserdefinition, was der exzessiven und verwirrenden Verwendung des Begriffs „Raser“ in der Öffentlichkeit Einhalt geboten hat. Das Gesetz ohne Begleitmassnahmen183 wirkt jedoch nicht. Können die Begleitmassnahmen neben dem Gesetz aufrechterhalten und verstärkt werden, liegt auch in Zukunft eine wirkungsvolle Handhabe gegen Schnellfahrer für die Praxis vor. Schlussendlich sterben immer noch Menschen im Verkehr aufgrund unangepasster Geschwindigkeit. Über die Teilrevision des Zollgesetzes ist auch eine Änderung des Art. 16 Abs. 3 zweiter Satz und des Art. 100 Abs. 4 SVG vorgesehen.184 Diese Änderungen sollen Richtern ermöglichen, Führern von Blaulichtfahrzeugen bei Beachten der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt eine Strafbefreiung, bei Unterschreitung dieser eine Strafmilderung in Zusammenhang mit Verstössen gegen die Verkehrsregeln zu gewähren. Zusätzlich soll die Mindestdauer von Führerausweisentzügen in solchen Situationen unterschritten werden können. Dabei wird neben der bis anhin bestehenden dringlichen Dienstfahrt eine weitere Kategorie eingeführt, nämlich die der Dienstfahrten, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben taktisch notwendig sind.185 Dies wird die Arbeit der Polizei (und auch anderer Blaulichtorganisationen) vereinfachen. Gerade im Polizeibereich müssen einige taktische Dienstfahrten ohne Blaulicht und Horn ausgeführt werden, wie z.B. die Observation eines Täters oder die Jagd nach Rasern 181 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 4. 182 Siehe Kapitel 1.2.3. 183 Siehe Kapitel 5.1, z.B. Polizeikontrollen, Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strasseninfrastruktur, Fahrausbildung und internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. 184 Vgl. BBl 2015, 2931 ff. 185 Vgl. BBl 2015, 2924 f. Reform- und Handlungsbedarf 49 in Zivilfahrzeugen. Die Grenze der Verhältnismässigkeit bleibt jedoch bestehen und wird auch in Zukunft dafür sorgen, dass es zu keinen Exzessen kommt. Mit dem sehr starken Anstieg der Anzahl Fahrzeuge im Verkehr und der mässigen Platzverhältnisse in der Schweiz ist die entstandene „Enge“ in den letzten Jahren auf den Strassen deutlich spürbarer geworden. Auch die Staustunden haben zwischen dem Jahr 2000 und 2013 um fast das Vierfache zugenommen.186 Trotzdem ist die Kapazitätsgrenze noch lange nicht erreicht. Die Staus bilden sich nur zu Spitzenzeiten, im übrigen Tagesverlauf gibt es noch genügend Platz auf den Schweizer Strassen. Das Raserproblem wird sich also nicht von selbst lösen. Die Schweiz hat sich entschieden, das Raserproblem mit dem Raser-Tatbestand und der Einziehung von Raserfahrzeugen anzugehen. Dieser Weg ist nicht aussichtslos, wenn man entsprechend der Komplexität des Verkehrs, das Problem ganzheitlicher angeht. Dies bedeutet, dass für die Zukunft wichtig sein wird, wie weit man in der Schweiz dazu bereit sein wird, die in dieser Arbeit dargelegten Begleitmassnahmen zu forcieren. Für die Zukunft sind grundlegend neue Mobilitätskonzepte gefragt. Ob sich z.B. mit selbstfahrenden Fahrzeugen und vernetzten Verkehrsführungen auf den Strassen Todesopfer und Verletzte vermeiden lassen werden, wird sich vermutlich bald schon zeigen. Denn auf etwas wird man sich verlassen können: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit! 186 ASTRA, BFS: Staubelastung auf dem Nationalstrassennetz, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html (02.08.2015). http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html Erklärung 50 6 Erklärung Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Sig. C. Aldrey St.Gallen, 10.08.2015 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis 51 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz ........... 20 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen .............. 21 Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen ............ 21 Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen ......... 22 Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen ........................ 23 Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen ................................... 24 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen ............................. 25 Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG ............. 27 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz ................................................................................................. 38 Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen ........................................................................................ 38 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen 52 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen Die Tabellen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 (bis Juni) wurden für die Veröffentlichung aus der Masterarbeit entfernt (Wahrung Persönlichkeitsrechte).

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    anders abwendbare Gefahren und Störungen sind über die polizeiliche Generalklausel zu verhindern11. Die

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    1), 7033. 18 Dieser Nachweis zerstört die Fiktionsbasis, nämlich das Vorliegen einer gül- tig und

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    oder entführt, seine Waffe wird zerstört, man bricht in sein Haus ein, man zahlt ihm ein Darlehen nicht

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    Luzerner Universitätsreden 39: 450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern

    Luzerner Universitätsreden 38: 450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern JANUAR 2025 ISBN 978-3-9525749-1-1 39 450 JAHRE WISSENSCHAFT UND BILDUNG IN LUZERN VORTRÄGE DES JUBILÄUMSANLASSES VOM 22. MAI 2024 DR. ARMIN HARTMANN, BILDUNGS- UND KULTURDIREKTOR DES KANTONS LUZERN PROF. DR. MARKUS RIES, PROFESSOR FÜR KIRCHENGESCHICHTE PROF. DR. NADJA EL KASSAR, PROFESSORIN FÜR PHILOSOPHIE MIT SCHWERPUNKT THEORETISCHE PHILOSOPHIE PROF. DR. BRUNO STAFFELBACH, REKTOR DER UNIVERSITÄT LUZERN REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekaninnen und Dekane der Fakultäten Redaktion Dave Schläpfer Gestaltung Daniel Jurt ISBN 978-3-9525749-1-1 Januar 2025 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 39 REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN 450 JAHRE WISSENSCHAFT UND BILDUNG IN LUZERN VORTRÄGE DES JUBILÄUMSANLASSES VOM 22. MAI 2024 DR. ARMIN HARTMANN, BILDUNGS- UND KULTURDIREKTOR DES KANTONS LUZERN PROF. DR. MARKUS RIES, PROFESSOR FÜR KIRCHENGESCHICHTE PROF. DR. NADJA EL KASSAR, PROFESSORIN FÜR PHILOSOPHIE MIT SCHWERPUNKT THEORETISCHE PHILOSOPHIE PROF. DR. BRUNO STAFFELBACH, REKTOR DER UNIVERSITÄT LUZERN Inhalt Dr. Armin Hartmann Jesuiten in Luzern: Bildungspioniere und politische Akteure 7 Prof. Dr. Markus Ries Wissen und Weltanschauung. Wie Luzern auf die Weltkarte kam 13 Prof. Dr. Nadja El Kassar Zeitgenössische Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen in Wissenschaft und Bildung 25 Prof. Dr. Bruno Staffelbach Die aktuellen Schritte der Universität Luzern 37 Frühere Universitätsreden 43 Die Universität Luzern ist mit ihrer Gründung im Jahr 2000 die jüngste Univer- sität der Schweiz. Die Geschichte der höheren Bildung in Luzern reicht aller- dings bis 1574 zurück, als am Jesuitenkollegium der Lehrbetrieb aufgenom- men wurde. Das 450-Jahr-Jubiläum wurde zum Anlass genommen, um einen Blick auf die Entwicklung von Wissenschaft und Bildung in Luzern zu werfen. Es bot gleichzeitig den Rahmen für die Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Mar- kus Ries, Professor für Kirchengeschichte. Er wirkte ab 1994 – zunächst noch an der Vorgängerinstitution, der Theologischen Fakultät Luzern – an der Uni- versität Luzern. Dieser stand Ries von 2001 bis 2006 als Rektor vor. Mehr Informationen zum Anlass vom 22. Mai 2024: www.unilu.ch/450-jahre 6 7 Jesuiten in Luzern: Bildungspioniere und politische Akteure Dr. Armin Hartmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern Es ist mir eine Freude und Ehre, an der heutigen Veranstaltung dabei zu sein und diesen Anlass mit hochkarätigen Rednerinnen und Rednern mit einigen Gedanken zu eröffnen. Ich freue mich über den grossen Aufmarsch und darf Ihnen die besten Grüsse des Luzerner Regierungsrates überbringen. Diese sind mit einem speziellen Dank an Professor Markus Ries verbunden, der diese Universität über viele Jahre mitgeprägt hat. Es dürfte unüblich sein, dass ein Bildungs- und Kulturdirektor über eine katholische Ordensgemeinschaft spricht – insbesondere, wenn er selbst weder Theologe noch Historiker ist. Dennoch nehme ich diese Herausforde- rung an. Schliesslich ist die Gesellschaft Jesu, im Volksmund kurz Jesuiten genannt, untrennbar mit der Geschichte, der Gesellschaft, insbesondere der Bildung und der Politik im Kanton Luzern verbunden. «Die Jesuiten waren geschäftstüchtige Provokateure – fast ihr ganzes Haus besteht aus Steinen des Anstosses.» Dieses abgewandelte Zitat des deutschen Philosophen Sigbert Latzel soll meine Gedanken einleiten. Es sind, wie könnte es auch anders sein, politische Betrach- tungen. Ich möchte der Frage nachgehen, was die Politik dazu trieb, die Jesuiten zu lieben – und zu hassen. Es soll auch darum gehen, wer hier letztlich wen viel- leicht provoziert hat – und wer ganz einfach einen willkommenen Sündenbock fand, auf dessen Rücken man seine eigene Agenda durchsetzen konnte. Beginnen wir mit der Frage, warum die Politik daran interessiert war, dass die Jesuiten Ende des 16. Jahrhunderts nach Luzern kamen. Luzern war damals noch klein. In zahlreichen Ortschaften gab es Schullehrer bezie- hungsweise Schulmeister, die vor Ort unterrichteten. Es fehlte aber an einer höheren Bildung. Es ist nur verständlich, dass die Politik diesen Mangel beseitigen wollte – und richtig beseitigen wollte. Die Wahl der Jesuiten war naheliegend. Die Jesuiten verstanden sich auf die Bildung. Sie lehrten Reli- gion – aber nicht nur. Die Beschäftigung mit Mathematik gehörte ebenso zu ihrem Lehrplan wie die Schriften der grossen Dichter und Denker. Sie waren in vielerlei Hinsicht erfolgreich: insbesondere in der effektiven und nachhaltig organisierten Vermittlung von Wissen und Werten. Sie waren, kurz gesagt, Bildungspioniere. 8 Es wäre unmöglich gewesen, dass Luzern ein solches Angebot damals in Eigenregie hätte auf die Beine stellen können. Rein sachpolitisch waren die Jesuiten eine gute Lösung. Sie passten aber auch ideologisch ins Bild. Ihre Ankunft und spätere Tätigkeit in Luzern war durchaus konsistent mit den vorherrschenden Ideen der Gegenreformation. Der Beschluss des Kleinen Rats von 1573 zur Gründung einer von Jesuiten geführten Schule war deshalb einerseits sicher ein klug eingefädelter Schach- zug von Ludwig Pfyffer von Altishofen. Er war aber auch ein Entscheid, der sich politisch gesehen gut in die damalige Zeit einbetten liess. Victor Hugo lehrte uns erst im 19. Jahrhundert, dass nichts mächtiger ist als eine Idee, deren Zeit gekommen ist. Doch der Mechanismus dahinter galt schon im 16. Jahrhundert. So nahm das Projekt rasch Fahrt auf. Dem Start 1574 im heutigen Restaurant Schlüssel folgten der Einzug in den Ritterschen Palast 1575 und schliesslich der Stiftungsbrief für das Kollegium am 10. Mai 1577. 1579 konnte das von Ludwig Pfyffer erbaute Schulhaus bezogen werden: an der Bahnhofstrasse 18, vis-à-vis dem Regierungsgebäude – der Standort des heutigen Bildungs- und Kulturdepartements. Ich darf Ihnen in Klam- mern sagen, dass ich mir der Würde der Räume durchaus bewusst bin, wenn ich am Morgen ins Büro komme – schliesslich ist es ein Ort, an dem bereits vor 450 Jahren viel für die Bildung im Kanton Luzern getan wurde – etwas, was wir auch heute noch mit Freude und Leidenschaft übernehmen. Die Verbindung der Luzerner Politik mit den Jesuiten war symbiotisch. Die Ordensgemeinschaft war zunächst kritisch, überhaupt nach Luzern zu kom- men. Sie gingen generell nur dorthin, wo ihre Angebote finanziell gesichert waren. Auf maximalen Druck von Papst Gregor XIII. entschieden sie sich aber, in Luzern Fuss zu fassen. Mit Ludwig Pfyffer hatten sie einen Förderer im Kleinen Rat, der ihnen gute Rahmenbedingungen bot, was die darauf- folgende Entwicklung ermöglichte. So wuchs das Gymnasium – zuerst schleppend auf 200 Lernende. Doch das ruhige Luzern war gerade im Dreissigjährigen Krieg ein sicherer Hafen für die Jesuiten. Die Flucht junger Ordensangehöriger nach Luzern förderte die Einrichtung eines Philosophiestudiums ab 1633. Mitte des 17. Jahrhunderts waren es bereits 170 Studierende, je ungefähr hälftig in Theologie und Philo- sophie. Mit der Einweihung der Jesuitenkirche 1677 wurde diese Symbiose auch noch zu Stein. Der erste grosse sakrale Barockbau der Schweiz gab den Jesuiten eine Präsenz, die bis heute ausstrahlt. Er machte darüber hinaus aber auch die politische Führung stolz. Luzern wurde für diesen Bau wahr- genommen – etwas, das die Politik damals wie heute unbestritten hoch- schätzt. 9 Die Jesuitenkirche ist auch ein Zeichen dafür, dass der Kanton Luzern im Verhältnis zwischen Politik und den Jesuiten immer eine Sonderrolle ein- nahm. Zugegeben – jene Zeit war der Höhepunkt dieser Symbiose. Bis zu 600 Stu- dierende zählte Luzern damals, eine bemerkenswerte Zahl. Auch wenn diese später zurückging: Die Luzerner Politik schätzte und brauchte die Jesuiten. Das zeigt sich insbesondere nach dem Jesuitenverbot 1773. Während die Jesuiten international Opfer ihres Erfolges und Verschwörungstheorien zu ihrem Verhängnis wurden, wollte man sie in Luzern behalten. Hier gab es keine Hinweise darauf, dass eine Mehrheit den Jesuiten zu viel politischen Einfluss zuschrieb oder dass es gerechtfertigt erschien, sie als intellektuellen Stosstrupp des Papstes zu verbieten. Vielmehr beantragte der Kleine Rat in Rom, dass Jesuiten nach dem Verbot als Weltpriestergemeinschaft weiterhin zusammenleben und das Gymna- sium führen durften. Dies wurde auch bewilligt – nur ging der Besitz in die staatliche Verwaltung über. Hier zeigt sich der Pragmatismus der Politik in Zeiten der Transformation. Wichtig ist, dass die Aufgabe weiterhin erfüllt wird – notfalls von den gleichen Menschen, mit dem gleichen Programm –, einfach unter einem anderen Namen. «Die Aufgabe der Regierung ist es, sich aus Geschäften herauszuhalten – das heisst, bis die Geschäfte der Hilfe durch die Regierung bedürfen.» Die Worte des amerikanischen Schriftstellers Will Rogers würden auch hier gelten. Während zweihundert Jahren konnte Luzern erfolgreich einen wesentlichen Teil der Bildung an die Jesuiten auslagern. Auch das Verbot konnte den starken Strukturen nur wenig anhaben. Die Wiedererrichtung des Ordens 1814 hätte das Potenzial gehabt, ihm eine neue Blüte zu verleihen. Doch die aufkommenden liberalen Ideen und der Beginn des Kulturkampfs liessen Luzern politisch eine ganz andere Geschichte schreiben. Unverändert blieb, dass sich der Jesuitenorden nicht um eine Ausweitung seiner Präsenz in der Schweiz bemühte. Wie im Jahr 1574 kann die Eskalation allen, aber sicher nicht den Jesuiten zugeschrieben werden. Waren sie politi- sche Provokateure? Wenn Sie erfolgreiche, vielfältig vernetzte Gruppen mit einer klaren Haltung, mit Schutz von ganz oben und einer guten öffentlichen Präsenz als Provokateure bezeichnen wollen, müssen Sie die Frage mit Ja beantworten. Für alle anderen gilt: Die Provokation war eine politische Fest- stellung – und damit sicher die Schuld derjenigen, die sich provozieren lies- sen – oder noch pointierter ausgedrückt: derer, die sich um jeden Preis pro- 10 vozieren lassen wollten. Die Jesuiten hingegen wollten einen starken Orden und eine zielgerichtete Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Bildung und Soziales. Die Politik ihrerseits suchte die Konfrontation. Sie rieb sich an der aufgeheiz- ten Stimmung zwischen Liberalen und Konservativen. Als der führende Konservative Josef Leu von Ebersol ab 1839 die Berufung von papsttreuen Jesuiten als Theologieprofessoren nach Luzern forderte, stand Luzern im Zentrum der schweizerischen Jesuitenfrage. So bildeten die Jesuiten eine Projektionsfläche aller anderen Probleme, denen sich der Staatenbund gegen- übersah. Was nun folgte, ist kein Ruhmesblatt für die schweizerische Politik. Gezielte Falschinformationen, falsche Übersetzungen von Vorgängen in anderen Kantonen und politische Kräfte, die sich diese Fake-News gezielt zunutze machten, führten die Schweiz in einen Bürgerkrieg. Der Luzerner Politik kann man dabei nicht viel vorhalten. Im August 1844 wurde ein Antrag auf Ausweisung der Jesuiten von der Tagsatzung klar abge- lehnt. Auf dieser Basis berief Luzern am 24. Oktober 1844 die Jesuiten nach Luzern. Es waren spätere Entscheide, namentlich die Gründung des Sonder- bunds, der die Schweiz in den Krieg führte. Den Jesuiten daran die Schuld zu geben, wäre schlicht falsch. Doch damit nicht genug. Obwohl weder politisch noch rechtlich angezeigt, wurde das Jesuitenverbot in die Verfassung des modernen Bundesstaates aufgenommen. Auch dafür wurden politische Winkelzüge angewandt, wie der Luzerner Professor Adrian Loretan überzeugend nachgewiesen hat. Aus politischer Sicht lässt sich das Jesuitenverbot nur so erklären, dass man den Verlierern des Krieges mit einer symbolischen Massnahme zeigen wollte, dass sie sich auch langfristig auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Dies gilt auch für die später folgende Verschärfung des Verbots. Die Politik tendiert naturgemäss zur Besitzstandwahrung. Wer etwas ändern will, braucht eine gute Begründung. Eine solche Begründung gab es für die Löschung des Jesuitenverbotes in den folgenden fast hundert Jahren nicht. Die späte Aufhebung in den 1970er-Jahren fiel in eine Zeit, in der eine Rück- kehr zur historischen Ausstrahlung nicht mehr möglich war, weder für den Jesuitenorden noch für irgendeinen anderen Orden in der Schweiz. Der Staat hatte in dieser Zeit die wichtigsten Aufgaben des Ordens längst übernom- men: Selbst das katholische Luzern war auf die Pioniere im Bildungs- und Sozialbereich nicht mehr direkt angewiesen. 11 Das führt uns zur Schlussfrage, welche Relevanz die Jesuiten für den Kanton Luzern heute noch haben. Als Regierungsrat darf ich sagen, wir verdanken den Jesuiten vieles, was heute noch relevant ist: • die frühe höhere Bildung in der Stadt Luzern, die eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung ermöglichte; • das Vorantreiben von Gymnasium und Studium; • die Schaffung der Wurzeln der Universität Luzern; • nachhaltige Strukturen in der Bildung, die Lücken und Rückfälle in alte Muster verhindert haben; • das bauliche Juwel Jesuitenkirche und andere Bauten, z.B. die Bahnhof- strasse 18; • ein reiches geschichtliches und gesellschaftliches Erbe in der Stadt und im Kanton Luzern. Die Jesuiten waren auch im Kanton Luzern erfolgreiche Bildungspioniere. Ihr Erfolg provozierte – sie waren aber trotzdem keine Provokateure. 12 13 Wissen und Weltanschauung. Wie Luzern auf die Weltkarte kam Prof. Dr. Markus Ries, Professor für Kirchengeschichte (Vortrag zugleich Abschiedsvorlesung; seit 31. Juli 2024 emeritiert) Als vor 450 Jahren in Luzern die höhere Bildung Fuss fasste, galt bereits das Wettbewerbsprinzip, damals bezogen auf Weltanschauungen. Gesellschaft und Staat erfuhren Entwicklungen, die getrieben waren von einer epochalen Polarisierung: hier die Katholischen – dort die Reformierten. Mitunter in bitterer Feindseligkeit ging es beiden Seiten um Durchsetzung dessen, was je als Wahrheit galt. Erziehung sollte innere Stärke erzeugen, deshalb kam Bil- dung sehr früh in den Blick. Zürich, Bern, Lausanne und Genf legten vor und richteten höhere Schulen ein – die Vorläuferinnen der modernen Universitä- ten.1 Die katholischen Orte kamen unter Zugzwang und suchten gleichzuzie- hen. Sie entwickelten Konzepte, begannen mit dem Fundraising und evalu- ierten Standorte. Infrage kamen unter anderem Locarno im sonnigen Untertanenland oder auch Rapperswil an der Achse nach Konstanz zum Bi- schofssitz. Das Rennen machte Luzern: Bei Papst Gregor XIII. erwirkten die Gnädigen Herren und Oberen die Entsendung von Lehrern aus den ersten kirchlichen Rängen, und das waren damals die Jesuiten, Mitglieder der 1540 gegründeten Gesellschaft Jesu. Am 7. August 1574 traf die erste Dreiergrup- pe in der Stadt ein – deshalb ist 2024 ein Jubiläumsjahr. 1577 erfolgte der formelle Beschluss, festgehalten im Stiftungsbrief. Um die «einfältige Jugend» gehe es, steht da zu lesen, sie bedürfe «der underwysung an christlicher zucht und guoten sitten»; denn sie sei religiös «verwahrloset».2 Gegründet war da- mit eine höhere Schule, nach heutigem Begriff eine Art Gymnasium. Der Schritt gelang in erster Linie dank Initiative des Schultheissen Ludwig Pfyf- fer von Altishofen (1524–1594), welcher seinen Einfluss geltend machte und sich als reicher Mann mit hohen Geldbeträgen als Sponsor engagierte. Nach und nach stellte Luzern die notwendige Infrastruktur bereit: ein Wohnhaus, ein Schulhaus, eine Kirche mit Friedhof, einen grosszügigen Garten und aus- serhalb der Stadt ein Ferienhaus am See. Als Unterkunft diente das durch 1 Karin Maag, Das Schul- und Bildungswesen zwischen 1500 und 1600, in: Amy Nelson Burnett – Emidio Campi (Hrg.), Die Schweizerische Reformation. Ein Handbuch, Zürich 2017, 527–548, bes. 541–548. 2 Sebastian Grüter, Das Kollegium zu Luzern unter dem ersten Rektor P. Martin Leubenstein 1574–1596 (= Beilage zum Jahresbericht für die höhere Lehranstalt in Luzern für das Schuljahr 1904/05), Luzern 1905, 63–72. – Zur Gründungsgeschichte siehe: Dominik Sieber, Jesuitische Missionierung, priesterliche Lie- be, sakramentale Magie. Volkskulturen in Luzern 1563 bis 1614 (= Luzerner Historische Veröffentlichun- gen 40), Basel 2005, 51–74; Markus Ries, Das Luzerner Jesuitenkollegium, in: Aram Mattioli – Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vaterlande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkollegium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000, 9–28; Aram Mattioli – Markus Ries (Hrg.), Weg der Universität Luzern. Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern (= Luzerner Universitätsre- den 35), Luzern 2020; Brigitte Degler-Spengler, Kolleg Luzern 1574–1774, in: Helvetia Sacra VII, Bern 1976, 114-160; Joseph Studhalter, Grundlegung und Entfaltung der Jesuitenschule zu Luzern, in: Gottfried Boesch – Anton Kottmann (Red.), 400 Jahre Höhere Lehranstalt Luzern 1574–1974, Luzern 1974, 25–85; ders., Die Jesuiten in Luzern 1574–1625. Ein Beitrag zur Geschichte der tridentinischen Reform (= Beiheft 14 zum Geschichtsfreund), Stans 1973. 14 Lux Ritter (†1559) erbaute Stadtpalais, das seit Beginn des 19. Jahrhunderts als Regierungs- und Parlamentsgebäude dient. Unmittelbar gegenüber wur- de 1579 ein erstes, 1731 durch einen Neubau ersetztes Schulhaus errichtet, in welchem heute das Bildungs- und Kulturdepartement untergebracht ist. Die erste Hauskapelle war im Westflügel des Palais untergebracht mit direktem Zugang von der Strasse her; 1588 liess die Stadt die St. Michaelskapelle als Westtrakt an das Haus anfügen. In den Jahren 1666 bis 1677 schliesslich er- folgte der Bau der heute bestehenden Jesuitenkirche St. Franz Xaver. Verein- barungsgemäss erhielten die Patres 1579 unmittelbar an die Stadt angren- zend einen Park mit Haus und Scheune zur Verfügung gestellt. Die ummauerte Anlage diente der Erholung und als Rückzugsgebiet in Pestzei- ten, sie befand sich auf dem Grundstück des späteren Seidenhofs. Als Ferien- haus diente der «Jesuitenhof», der heute zum Hotel Seeburg an der Strasse nach Meggen gehört. Die Regierung verpflichtete sich, für Kost und Logis von 20 Lehrern aufzukommen und ihnen alle Rechnungen für Arzt und Apotheker zu bezahlen. Die Schule erreichte eine bemerkenswerte Ausstrahlung. Sie war möglich dank entschlossener Förderung durch Patrizierfamilien, welche exklusiv die Mitglieder der Stadtregierung stellten, und insbesondere durch die Integra- tion in das Bildungssystem der Gesellschaft Jesu. Gegründet hatte diese nach einer schweren persönlichen Krise und einer religiösen Konversionserfah- rung der baskische Adelige Íñigo López de Oñaz y Loyola (1491–1556) zu- sammen mit den sechs Gefährten Pierre Favre (1506–1546), Francisco de Xavier y Jassu (1506–1552), Simon Rodrigues de Azevedo (1509/10–1579), Diego Laínez (1512–1565), Alfonso Salmerón (1515–1585) und Nicolás Boba- dilla (1509/10–1590). Grundlage bildete ein feierliches gegenseitiges Verspre- chen, das sie sich 1534 in Paris gegeben hatten. Daraus entstand ein neuarti- ger Orden, welcher 1540 die kirchliche Anerkennung erhielt.3 Ignatius und seine Gemeinschaft entwickelten ein spezifisches Verständnis zur Nachfolge Christi: eine streng strukturierte, angeleitete Form von Gebet und Askese, wörtlich bezeichnet als «exercitium». Es handelt sich um eine formalisierte Suche nach einem eigenen inneren Weg. Die primär angestrebte spirituelle Kompetenz ist umschrieben als Unterscheidung der Geister («discretio»). Ig- natius wollte «Gesundheit nicht mehr als Krankheit begehren, Reichtum nicht mehr als Armut, Ehre nicht mehr als Ehrlosigkeit, langes Leben nicht mehr als kurzes», wie er im heute noch verwendeten Exerzitienbuch festhielt.4 Die Mitglieder liessen sich von den Päpsten in Dienst nehmen zur Stärkung der Kirche, welche auf dem Konzil von Trient eine neue Gestalt gewonnen hatte. Sie wirkten in der Seelsorge als Prediger, Volksmissionare und Beichtväter, und sie engagierten sich für die Übersee-Mission. In den katholischen Län- dern Europas betrieben sie nach einheitlichem Muster als «collegia» bezeich- 3 Rita Haub, Die Geschichte der Jesuiten, Darmstadt 2007, 8–35; Manfred Weitlauff, Die Gründung der Gesellschaft Jesu und ihre Anfänge in Süddeutschland, in: Jahrbuch des Historischen Vereins Dillingen 94 (1992), 15–66, hier: 21–32. 4 Ignatius von Loyola, Die Exerzitien, übertragen von Hans Urs von Balthasar, Einsiedeln 61979, 15. 15 nete Lehranstalten, deren Zahl rasch wuchs und bald mehrere Hundert er- reichte. Die neue Luzerner Schule machte die Stadt zum Ort der Bildung. Die Lehrer und ihre Herkunft öffneten einen weiten Horizont; denn als Patres der Gesellschaft Jesu waren sie Teil eines europaweiten Netzwerkes. Schon im 17. Jahrhundert verwirklichten sie Elemente jener Vision, welche Generatio- nen später das Europäische Universitätssystem nach der Bologna-Reform prägen sollte.5 Denn: Seit 1599 unterrichteten sie nach der «Ratio atque Insti- tutio Studiorum», einer Studienordnung, welche für sämtliche Kollegien in allen Ländern einheitlich galt: gleicher Studienaufbau, gleiche Lernziele, gleiche Lehrmittel, gleiche Unterrichtssprache. Auch eine überregionale Qualitätssicherung gab es, und sie beruhte schon damals auf standardisier- ter, regelmässiger Berichterstattung. Die Rapporte hiessen «litterae annuae» und sind zu Hunderten in den historischen Archiven überliefert. Die Ein- heitlichkeit bewirkte auch maximale Mobilität, allerdings für Lehrer, nicht für Schüler, und sie war zentral gesteuert durch die Ordensoberen. Folge war eine permanente Rotation; Professoren wechselten im Schnitt alle fünf Jahre ihre Stelle, so dass der Lehrkörper meist aus Ausländern bestand. Längst nicht alle konnten sich damit anfreunden: Im Jahr 1610 beschwerten sich ei- nige Luzerner darüber, dass «fast alle schwaben und frembde» seien. Man spüre bei ihnen «wenig Liebe und affection» gegen das Vaterland.6 Die mit 25 Klagepunkten überzogenen Jesuiten rechtfertigten sich mit Verweis auf die lokalen Umstände und auf Instruktionen, die sie von ihren Oberen er- halten hatten. Dass der Rat die Beschwerdeschrift auch ohne Absenderanga- be und Unterschriften entgegennahm, gehörte zur frühneuzeitlichen Praxis – auch Inquisitionstribunale gingen mit Erfolg in dieser Weise vor. Das Inst- rument der anonymen Denunziation wurde in der Moderne noch überboten durch systematisch betriebene verdeckte Überwachung von Personen. Wo beides überwunden ist und sich niemand mehr davor fürchten muss, gilt dies zu Recht als zivilisatorischer Fortschritt.7 Die überregionale Einbindung der neuen Bildungsanstalt entfaltete sogleich eine grosse Wirkung: Die Schule machte Luzern sichtbar. Jetzt wurde die Stadt über die eigene Region hinaus wahrgenommen. Und dies ganz hand- fest. In der Frühen Neuzeit verhalf die Gründung von Kolonien in der «Neu- en Welt» und damit in Nord- und Südamerika, in Indien und in China der 5 Markus Ries, Vierhundert Jahre Bologna-Reform, in: Fokus der Universität Luzern (= Luzerner Universi- tätsreden 36), Luzern 2021, 8–13. – Vgl. Barbara Müller, Die Anfänge der Bologna-Reform in der Schweiz (= Bildungsgeschichte und Bildungspolitik 2), Bern 2012, 162–187. 6 Klagpuncten wider die patres Jesuitas. Anno 1610. Gedruckt: Sieber, Jesuitische Missionierung (wie Anm. 2) 208–211, hier: 208. Zum Vorgang siehe ebd. 69–73. 7 Die Zulassung anonymer Denunziation erfährt seit einigen Jahren eine bemerkenswerte Neubelebung, wenn es darum geht, Fehlverhalten auf die Spur zu kommen und Anzeige erstattende «Whistleblower» gegen Benachteiligung zu schützen. In der Schweiz sind Bemühungen zum Erlass eines Gesetzes bisher drei Mal im Parlament stecken geblieben – am 10. September 2015, am 3. März 2020 und am 27. Februar 2024. Deutschland hingegen kennt seit kurzer Zeit eine Regelung, die ausdrücklich auch anonyme Mel- dungen zulässt. Siehe: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen […]. Bundesgesetz- blatt 2023 I Nr. 140 vom 2. Juni 2023, § 16. 16 Die von Johann Baptist Cysat 1619 gezeichnete Weltkarte, auf der auch Luzern seinen festen Platz hat. (Quelle: Historisches Museum Luzern, HMLU 05471) 17 18 Kartografie zu einem epochalen Aufschwung. Es etablierte sich eine verän- derte Sicht auf die Welt, und sie schlug sich in visuellen Darstellungen nieder. Jesuiten waren von Anfang an als Missionare an der Kolonisierung beteiligt, dies gehörte zu ihren zentralen Aktivitäten. Und weil sie in Luzern das Kol- legium führten, kam die Stadt auf solche Abbildungen: Luzern erschien auf der Weltkarte! Ein sehr schönes Exemplar, dessen Entstehung direkt mit dem Lehrbetrieb verbunden war, hat sich erhalten: die «Tabula Cosmogra- phica Provinciarum omnium Societatis Jesu»8 (siehe Abbildungen Seiten 16 und 17). Es handelt sich um einen Druck, der für Unterrichts- und Informa- tionszwecke auf eine Holztafel aufgezogen wurde. Gezeichnet hat die Karte im Jahr 1619 ein Mann aus prominenter Luzerner Familie: Johann Baptist Cysat (1587–1657), Sohn des Stadtschreibers Renward Cysat (1545–1614), welcher zu den treibenden Kräften der Schulgründung gehört hatte. Johann Baptist studierte in Luzern, liess sich in Landsberg am Lech in die Gesell- schaft Jesu aufnehmen und wurde 1618 in Ingolstadt Professor für Mathema- tik.9 In diesem Zusammenhang stellte er den Plan her: Die Aktivität der Je- suiten, so die Botschaft, erstreckt sich zu jeder Zeit über den ganzen Erdkreis. Die Karte ist gerahmt von einer Skala mit 24 Stunden, sie lässt sich drehen, so dass die aktuellen Uhrzeiten für die einzelnen Orte ablesbar sind. Zu jeder Stunde singen Jesuiten irgendwo auf der Welt das Lob Gottes. Eingetragen sind die Städte, in denen es zu Beginn des 17. Jahrhunderts eine Niederlas- sung der Jesuiten gab: Konstanz, Pruntrut, Besançon, Como, Landsberg, München – und auch Luzern. Die Projektion ist ungewohnt: Die Betrachte- rin steht mitten in der Erdkugel, schaut also von innen her auf die Erdober- fläche; der Südpol befindet sich im Zentrum der Darstellung, so dass die Karte im Vergleich zum heute Gewohnten als spiegelverkehrt erscheint. Zu einer bemerkenswerten Assoziation kann gelangen, wer die doppelte Bedeu- tung von «Himmel» beachtet; denn der Begriff lässt sich sowohl geografisch als auch metaphysisch verwenden. In der alltäglichen Erfahrung erfordert Betrachtung von Erde und Himmel einen Wechsel der Blickrichtung – zuerst nach unten und dann nach oben. In theologischer Perspektive jedoch kön- nen Erde und Himmel durchaus auch auf der gleichen Beobachtungsachse liegen; denn im Traktat «Gotteslehre» sind Immanenz und Transzendenz aufeinander bezogen.10 8 Historisches Museum Luzern, HMLU 5471. – Hans-Peter Höhener, Die jesuitische Weltkarte Johann Bap- tist Cysats von 1619, in: Cartographia Helvetica 58 (2019) 16–24; Arthur Dürst, Die «Tabula Cosmographi- ca» des Johann Baptist Cysat S.J. (1586–1557). Ein Weltkarten-Unikat von ca. 1618, in: Wolfgang Scharfe, Gerhard Mercator und seine Zeit (= Duisburger Forschungen 42), Duisburg 1996, 130–120. 9 Rita Haub, Sonne, Mond und Sterne. Jesuiten als Entdecker, Kevelaer 2008, 35–37; Degler-Spengler, Kol- leg Luzern (wie Anm. 2) 139–141; Julius Oswald, Johann Baptist Cysat – Astronom und Mathematiker von europäischem Format, in: Sammelblatt des Historischen Vereins Ingolstadt 202 (2001) 149–162; Studhal- ter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 254–265. 10 «Die katholische Theologie geht von einem wechselseitigen In-Sein von Transzendenz und Immanenz, von Schöpfer und Geschöpf aus», stellte Kurt Koch fest unter dem Titel «Einheit von Transzendenz und Immanenz» und im Blick auf den sakramentalen Charakter der Schöpfung. Dabei stützte er sich u.a. auf Thomas von Aquin, Summa theologica I, 1 8. Kurt Kardinal Koch, Sakramentalität als Weise von Gottes Gegenwart in der Welt, in: Stefan Laurs u.a. (Hrg.), Gott für die Welt I, Freiburg im Breisgau 2021, 199–217, hier: 204. – Vgl. Rainer Carls SJ, Mensch und Gott. Eine Religionsphilosophie (= Innsbruck Studies in Phi- losophy of Religion 1), Paderborn 2020, 137–152. 19 Kurze Zeit nachdem Johann Baptist Cysat sein Werk fertiggestellt hatte, wurde er in die Heimatstadt versetzt und übernahm hier 1623 die Leitung des Kollegiums. Er war damit der siebente Rektor in der Reihe und der erste mit Herkunft aus der Eidgenossenschaft. Die Sukzessionslinie hatte begon- nen mit Martin Leubenstein (1533–1596), der es in den Jahren 1577 bis 1587 zu hohem Ansehen brachte, und sie führte lückenlos bis zur Aufhebung der Gesellschaft Jesu im Jahr 1773. Danach erfuhr sie eine Fortsetzung mit den Rektoren der Höheren Lehranstalt, seit 1924 mit jenen der Theologischen Fakultät und seit dem Jahr 2000 mit jenen der Universität Luzern. Obwohl Cysat als Sohn der Stadt über exzellente Verbindungen verfügte, geriet er an- gesichts seines offenbar mitunter wenig konzilianten Wesens häufig in Span- nungen und Streit mit der Regierung. Sie mündeten 1625 in einen handfesten Konflikt um die Übertragung des Landgutes Seeburg an die Jesuiten, so dass nach drei Jahren die Ordensoberen den Rektor aus Luzern abziehen muss- ten.11 Der Karriere hat es nicht geschadet: Cysat kam als Lehrer nach Madrid, danach als Architekt nach Amberg, als Rektor nach Innsbruck und in der gleichen Funktion nach Eichstätt. Im Herbst 1650 kehrte er nach Luzern zu- rück und wurde Professor für Kontroverstheologie (bis 1651) und für die Heilige Schrift (bis 1656), zugleich wirkte er als Spiritual und Beichtvater am Kollegium. Die elitäre Ausrichtung, die Verankerung in der Spiritualität des Jesuitenor- dens und die europaweite Vernetzung ermöglichten im 17. Jahrhundert ein bedeutendes Wachstum, und bald machten die Studenten zehn Prozent der Stadtbevölkerung aus. Treiber war stets die konfessionelle Konkurrenz. Ei- ner der drei ersten Patres, Christoph Ziegler, schrieb Ende 1575: «Zwietracht und Unkenntnis, die sehr gross sind, und immer grösser zu werden drohen, bedrängen die kirchliche Disziplin, weil Luzern von allen Seiten von der Ketze- rei umzingelt ist.»12 Die Konstellation zwang zur Schliessung der Reihen, durchaus zum Nutzen einer bunten, lebhaften, vielfältigen, und das heisst: barocken Praxis. Auf der anderen Seite aber mit hartem Zwang zu Konfor- mität und entsprechend finsteren Folgen. Weltliche und geistliche Obrigkei- ten erstickten gesellschaftliche und vor allem religiöse Devianz im Keim, Sozialdisziplinierung bis ins Extrem, und dies mit langer Dauer: Noch 1675 liess die Luzerner Justiz eine «Hexe» hinrichten, Julia Scherer von Meggen, erst 1747 gar den «letzten Ketzer», Jakob Schmidlin von Werthenstein. Das Individuum wurde zum Untertanen: überwacht, reglementiert und immer wieder diszipliniert. Mit Härte und mit unbeschreiblicher Gewalt: Unser pit- toreskes Wahrzeichen Wasserturm war einmal auch ein Foltergefängnis. 11 Cysat stritt auch mit anderen Jesuiten oder mit dem Nuntius. Auf der Grundlage der Korrespondenzen und Akten der Ordensoberen kam Studhalter zu einer wenig günstigen Einschätzung: «Cysat war von empfindsamem Gemüt, von sanguinischem Temperament; er empfand die Widerwärtigkeiten sehr leb- haft und neigte zu Übertreibungen; er war zu argwöhnisch und witterte Gegnerschaft, wo diese nicht vorhanden war.» Studhalter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 259 f. 12 «[…] aliu urget ecclesiasticam disciplinam desolutio et ignoratio, quae maxima est, et maximum malum brevi allatura videtur, urget obruens et undique cincgens eruditior fama heresis.» Christoph Ziegler an Provinzial Paul Hoffäus, Luzern, 22. Dezember 1575. Sieber, Jesuitische Missionierung (wie Anm. 2) 206. 20 Wer bei diesem Anblick – oder auch generell schon beim Thema Barock – an Michel Foucault vorausdenkt, kann durchaus richtig liegen: «surveiller et punir».13 Die Blütezeit des Kollegiums weckte den Ehrgeiz nach Höherem; Gründung einer Akademie war das nächste Ziel. Die Zeit war günstig – an anderen Orten machten Jesuiten diesen Schritt ebenfalls: 1563 in Dillingen oder 1669 in Innsbruck. Vom 3. September 1647 datiert der Antrag an Papst Innozenz X., verfasst vom Luzerner Ratsschreiber Ludwig Hartmann.14 Das allein half allerdings wenig; denn es kam zu Differenzen betreffend Aufsicht: Wem soll- te kirchlich die Kontrolle der Hochschulangelegenheiten zustehen: dem Apostolischen Nuntius in Luzern oder den Oberen des Jesuitenordens? Ver- bissen wurde gestritten. Die Urkunden für die Verleihung der Gradrechte waren bereits ausgefertigt und spediert, doch die Meinungsverschiedenheit blockierte alles. Das Vorhaben blieb auf der Strecke – ein erstes Mal war in Luzern ein Universitätsprojekt gescheitert! Weltanschauliche Profilierung allein reichte nicht aus, um eine Hochschule zu gründen. Erst recht galt dies für den zweiten Versuch. Er fiel in die ver- hängnisvollen Jahrzehnte der Polarisierung am Anfang des 19. Jahrhunderts. «Rote Konservative gegen schwarze Liberale», lautete die Kampfaufstel- lung.15 Am Ende ging der Prozess produktiv aus und führte zu unserem heu- te bestehenden Staatswesen. In Luzern gab es wechselnde Mehrheiten – zwei- mal stand auch eine Akademiegründung vor Augen. Zuerst nach 1819. Die höhere Lehranstalt, welche seit Aufhebung der Gesellschaft Jesu im Jahr 1773 von Weltgeistlichen geführt wurde, war in die Jahre gekommen, ihre päda- gogischen Prinzipien überholt. Erziehungsrat Eduard Pfyffer setzte eine um- fassende, an aufgeklärten Prinzipien orientierte Reform ins Werk. Kurzer- hand entliess er mehrere Professoren alter Ordnung und eröffnete eine polytechnische Abteilung – 30 Jahre vor Gründung der ETH Zürich. Auf die vakanten Lehrstühle kamen Persönlichkeiten ersten Ranges: der Arzt Ignaz Paul Vital Troxler aus Beromünster, später für kurze Zeit Rektor der Uni- versität Basel, und der Historiker Joseph Eutych Kopp. Für Höheres aller- dings war die Zeit nicht reif: Die Konservativen drängten Pfyffer und seine Leute aus den Ämtern.16 Ohnehin wären die notwendigen Mittel nicht vor- handen gewesen; denn der Agrarkanton Luzern wies Rückstände auf 13 Stefan Jäggi, Hexen im Rontal und im Habsburgeramt, in: Rontaler Brattig 6 (2004) 73–76; Gregor Emmen egger u.a., Kirche, Macht und der letzte Ketzer. Der Fall Jakob Schmidli 1747, Zürich 2022. – Zur Ambivalenz des Barock und zur Kritik an der Sozialdisziplinierungsthese siehe: Peter Hersche, Musse und Verschwendung. Europäische Gesellschaft und Kultur im Barockzeitalter I-II, Freiburg-Basel-Wien 2006, bes. I 55–64. 14 Studhalter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 144–162; Markus Ries, Akademieprojekte 1647 und 1847, in: Mattio- li-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 12 f. 15 Heidi Bossard-Borner, Im Spannungsfeld von Politik und Religion. Der Kanton Luzern 1831 bis 1875 I-II, (= Luzerner Historische Veröffentlichungen 42/1-2), Basel 2008, I 19–246. 16 Aram Mattioli, Die Zeit der Experimente 1819–1847, in: Ders., Eine höhere Bildung (wie Anm. 2) 29–68; ders., Die beiden Aushängeschilder am Lyzeum, in: Mattioli-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 19f.; ders., Eduard Pfyffer – eine kleine Akademie als Ziel. Ebd. 17 f. 21 hinsichtlich Industrialisierung, Alphabetisierung und Verkehrsinfrastruk- tur. Aram Mattioli hat es auf den Punkt gebracht: «Den meisten Luzernerin- nen und Luzernern […] war es in dieser Zeit wichtiger, ein einfaches, gottes- gefälliges Leben zu führen als mit einer akademischen Ausbildung in der entstehenden Leistungsgesellschaft erfolgreich zu sein. […] Hier tickten die Uhren anders und langsamer als in der freisinnigen Schweiz der Fabriken, des Handels und der Banken.»17 Der Unterschied ist sozialgeschichtlich mit einer Anwendung von Max Webers These erklärbar: Handel und Banken machten Zürich und Genf gerade deswegen stark, weil Bürgerfleiss und klingende Kasse dort einst als Zeugnis eines gottgefälligen Lebens galten.18 Geplatzte Akademieträume gab es auch in den nachfolgenden Jahrzehnten – nun allerdings mit weltanschaulich umgekehrten Vorzeichen. 1841 brachte ein konservativer Wahlsieg eine verhängnisvolle Radikalisierung – Heidi Bossard-Borner hat die Vorgänge in ihrer umfassenden Arbeit zu Politik und Religion detailliert beschrieben.19 Regierungsrat Constantin Siegwart-Mül- ler betrieb mit viel Energie den Kampf gegen alles Liberale und nahm dafür selbst die bewaffnete Konfrontation in Kauf. Als sich 1847 der Krieg anbahn- te, rechnete er allen Ernstes mit einem Sieg auf dem Schlachtfeld und mit neuer Grösse Luzerns. Die unterlegenen Zürcher und Berner mit ihren Ver- bündeten, so stellte er es sich vor, würden Reparationen bezahlen müssen – und von diesem Geld wollte er eine Million Franken für die Gründung einer Universität reservieren.20 Das Vorhaben ging gründlich daneben: Die Kon- servativen verloren den Krieg, der Geldsegen blieb aus, in Luzern gab es kei- ne neue Hochschule – wiederum war ein Anlauf erfolglos geblieben. Zwei weitere Versuche scheiterten im 20. Jahrhundert: der erste am koordinierten Widerstand des Papstes und der Freiburger Regierung, der zweite 1978 in einer kantonalen Volksabstimmung. Erst das Jahr 2000 brachte die glückli- che Wende: Von den Frauen und Männern, die es damals möglich gemacht haben, sind heute viele immer noch der Universität verbunden. Sie beteilig- ten sich an Feierstunden und an Anlässen aller Art, was in besonderer Weise einen Grund zur Freude darstellt.21 Unsere heute bestehende Universität folgt einem Vorbild, das im 19. Jahr- hundert entwickelt wurde und mit Wilhelm von Humboldt in Verbindung 17 Ebd. 18 Max Weber, die protestantische Ethik und der «Geist» des Kapitalismus, in: Ders., Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, München 1920, 1–206. 19 Bossard-Borner, Im Spannungsfeld (wie Anm. 15) I 247–397. 20 Alois Steiner, Die Akademie des Heiligen Karl Borromäus 1846/47. Ein Luzerner Universitätsprojekt in der Sonderbundszeit, in: Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte 60 (1966) 209–254, hier: 234 f. 21 Markus Ries, Universitas Benedictina Lucernensis, in: Mattioli-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 27 f.; Alois Steiner, Ein Luzerner Universitätsprojekt nach dem ersten Weltkrieg. Universitas Benedictina Lucernesis 1919–1922, in: Geschichtsfreund 122 (1969) 212–251; Hanns Fuchs, Der Aufbruch. Wie das Lu- zerner Volk zu seiner Universität kam, Luzern 2011. – Von den Personen, welche die Universitätsgrün- dung in den Jahren 1989 bis 2000 führend vorbereiteten und möglich machten, nennt Hanns Fuchs fol- gende namentlich: Hans Ambühl, Ulrich Fässler, Hans Halter, Alois Hartmann, Markus Hodel, Walter Kirchschläger, Karl Hofstetter, Franz Kurzmeyer, Helen Leumann, Brigitte Mürner, Frank Nager, Peter Schulz, Anton Schwingruber, Urs W. Studer, Bruno Stalder, Peter Steiner, Franz Wicki und Hans Widmer. Ebd. 33–65. 22 gebracht wird: Sie versteht sich als Gelehrtenrepublik mit der primären Auf- gabe, Wissen weiterzuentwickeln und neue Erkenntnis hervorzubringen. Damit verbunden ist das Angebot von Studiengängen. Primär ist die Uni- versität ein Ort der Forschung, sekundär ein Ort zum Lernen und Lehren. Im Ancien Régime war es gerade umgekehrt: zuerst Erziehung, dann For- schung; Weltanschauung stand vor dem Wissen. Auf diese Weise machte einst das Luzerner Kollegium die Stadt zu einem Zentrum katholischer Kul- tur und Politik. Gleichwohl war diese Hochschule – und das ist gerade an- lässlich des Jubiläums besonders deutlich in Erinnerung zu rufen – von An- fang an auch ein Ort der wissenschaftlichen Forschung. Die Lehrer engagierten sich in Philosophie, Theologie und Sprachwissenschaft, und sie forschten zugleich in Gebieten wie Mathematik, Botanik, Physik, Astrono- mie, Geografie oder Ethnologie.22 Johann Baptist Cysat, der Schöpfer der Weltkarte von 1619, verkörperte diese Verbindung ganz direkt. Sein wissen- schaftliches Hauptwerk galt der Erforschung der Kometenbahnen, und weil er den Orionnebel «Messier 42» als «albae nubis candidum lumen» zum ers- ten Mal in einer Druckschrift erwähnte, galt er während einiger Zeit gar als dessen Entdecker.23 Sein Lehrer Christoph Scheiner (1575–1650) in Ingol- stadt gehörte zu den bedeutenden Physikern seiner Zeit; öffentlich führte er mit Galileo Galilei einen Gelehrtenstreit über die Bewegungsrichtung der Sonnenflecken. Seine Theorie legte er dar im monumentalen Werk «Rosa Ur- sina», dessen Titel auf den Promotor Paolo Giordano Orsini hinweist. Darin enthalten ist eine Darstellung, welche zeigt, wie Scheiner mit Unterstützung seines Assistenten auf einem Projektionsschirm die Bewegung der Sonnen- flecken analysiert – «maculae et faculae». Die Beobachtungen hatten im Frühjahr 1611 in Ingolstadt stattgefunden, Assistent war zu dieser Zeit der spätere Luzerner Rektor Johann Baptist Cysat. Die Zusammenarbeit funkti- onierte nach vormodernem Muster: Der Lehrer denkt, notiert und gibt An- weisungen, der Schüler verrichtet auf den Knien knechtliche Arbeit.24 Mög- licherweise hinterliess die wissenschaftliche Kontroverse über die Sonnenflecken gar sichtbare Spuren auf der Bilderfolge der Luzerner Spreu- erbrücke, in deren Entstehungszeit Cysats Rektorat fiel. Gezeigt ist ein ein- drücklicher Totentanz, der in üblicher Weise daran mahnt, dass jedem und jeder einmal die letzte Stunde schlagen wird, unabhängig von Rang und Po- sition. Es sind 58 verschiedene Personen dargestellt – von der Herzogin und dem Bischof bis hin zum Bauern, zum Advokaten oder zur Dienstmagd. Auch vor dem Gelehrten erscheint der Sensemann, sein Fach ist die Astrono- mie. 22 Peter von Matt (Hrg.), Vestigia Temporum. Aus den Schriften der Professoren an der höheren Lehranstalt des Kantons Luzern seit 1578, Luzern 1968; Josef Brun-Hool (Hrg.), Vestigia temporum II Naturalia. Aus den naturwissenschaftlichen Schriften der Professoren an der Höheren Lehranstalt des Kantons Luzern, Luzern 1987; Josef Brun-Hool, Die Naturwissenschaften zur Zeit des Jesuitenkollegs 1573–1773, in: Boesch-Kottmann, 400 Jahre (wie Anm. 2) 180–185. 23 Johann Baptist Cysat, Mathemata Astronomica de loco, motu, magnitudine, et causis cometae qui sub finem anni 1618 et initium anni 1619 in coelo fulsit, Ingolstadt 1619, 75. – Harald Siebert, Peirescs Nebel im Sternbild Orion – eine neue Textgrundlage für die Geschichte von M42, in: Annals of Science 66 (2009) 231–246, bes. 233. 24 Christoph Scheiner, Rosa Ursina sive sol ex admirando Facularum & Macularum suarum Phoenomeno varius, Bracciano 1630, 150. 23 Dank der Häuser auf dem Bild ist der todgeweihte Forscher identifizierbar, wie der Luzerner Architekturhistoriker Ueli Habegger jüngst nachgewiesen hat. Es handelt sich um Galileo Galilei – jenen Mann, mit dem Cysat und Scheiner sich auf Augenhöhe wissenschaftlich angelegt hatten.25 Als Ort von Wissen und Forschung hat Luzern es vor 300 Jahren auf die Weltkarte geschafft, metaphorisch und sogar buchstäblich. Und noch weiter – bis auf den Mond. Dort gibt es Hunderte von Kratern; ungefähr 1000 sind nach Personen benannt, allerdings nur 20 nach solchen aus der Schweiz. Zu ihnen gehört der Jesuit Johann Baptist Cysat. Sein Mitbruder Giovanni Ric- coli (1598–1671) nahm bereits zu Lebzeiten des Luzerners diese Zuordnung vor. Die International Astronomical Union hat sie im Jahr 1932 offiziell an- erkannt auf der Grundlage eines Kataloges, welchen sie durch die englische Astronomin Mary Adela Blagg (1858–1944) erstellen liess.26 Der einzige Schweizer Hochschulrektor, der für wissenschaftliche Leistung je auf diese Weise geehrt wurde, stammte aus Luzern, leitete hier das Jesuitenkollegium und verkörperte die Frühzeit von Forschung und Bildung. Ihm verdankt sich der sichtbare Eintrag der Stadt Luzern auf der Weltkarte, und an ihn erinnert eine grosse Gesteinsformation am Südpol des Mondes. Die Alma Mater Lu- cernensis: ein Ort der Wissenschaft mit weltweiter und gar überirdischer Präsenz! 25 Ueli Habegger u.a., Luzerner Altstadt. Fischer Feuer Feste, [Luzern 2024], 39; Hans Georg Wehrens, Der Totentanz im alemannischen Sprachraum, Regensburg 2012, 191–196; Heinz Horat, Katalog der Brücken- bilder, in: Josef Brülisauer – Claudia Hermann (Red.), Die Spreuerbrücke in Luzern. Ein barocker Toten- tanz von europäischer Bedeutung, Luzern 1996, 123–286, hier: 200 f. 26 Giovanni Riccoli, Almagestum novum astronomiam I, Bologna 1651, 250; Mary A. Blagg – K[arl]. Müller. Named Lunar Formations, London 1935, 125. 24 25 Zeitgenössische Überle gungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwis- sen in Wissenschaft und Bildung (überarbeitete Fassung) Prof. Dr. Nadja El Kassar, Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie 1. Einleitung Durch die Literatur und Diskurse zum Verhältnis von Wissen und Nicht- wissen zieht sich Blaise Pascals Bild einer Kugel im All (vgl. Mittelstrass 1996) oder im Universum (Gross 2009) – manchmal auch beschrieben als Kugel in einem Meer (Gross 2010). Die Kugel verkörpert das Wissen, das Universum verkörpert das (unendlich ausgedehnte) Nichtwissen. Das Bild ist zudem dynamisch: Die Kugel wird grösser. Und somit gilt in diesem Bild: Je grösser die Kugel, also das Wissen, wird, desto grösser wird das mit der Kugel in Kontakt stehende Nichtwissen. Es ist überraschend, dass dieses Bild aus dem 17. Jahrhundert noch immer verwendet wird, noch immer aktuell sein soll. Denn unser Verständnis von Wissen und Nichtwissen, unser Ver- ständnis von Wissenschaft und Bildung, hat sich in der Zwischenzeit durch- aus stark verändert. Und wie ich im Folgenden zeigen werde, erkennen wir bei einem genaueren Blick auf Pascals Bild tatsächlich, dass es nicht mehr zutrifft und nur eine oberflächliche Plausibilität hat. Man mag versucht sein, diese Änderungen auf die jüngsten digitalen Transformationen zurückzu- führen, doch dies wäre zu kurz gegriffen. Vielmehr gibt es Reduktionen und Idealisierungen in Pascals Bild, die dafür verantwortlich sind, dass das Bild nicht passt. Vielleicht hat es sogar im 17. Jahrhundert schon nicht gepasst. Ich werde Pascals Bild genauer analysieren und auf die Probe stellen. Geprüft wird, ob das Bild das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen angemessen erfasst. Und wie schon angekündigt, zeigt sich, dass das Bild unzureichend ist. Den Einstieg liefert Jürgen Mittelstrass’ Analyse von Pascals Bild (1996). Da diese wissenschaftstheoretische Analyse, wie sich zeigen wird, nur ein erster Schritt ist, werde ich im Anschluss einen sozialerkenntnistheoretisch geprägten Blick auf das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen werfen. So kommt das sozial situierte Subjekt, der:die Wissende, in den Blick. Es gibt nicht nur eine Kugel in einem Meer. Das Bild eines Boots in einem Meer wird alternativ vorgeschlagen und geprüft. Auch dieses Bild ist nicht ohne Prob- leme, doch es liefert relevante Einsichten zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen: Wissen und Nichtwissen sind äquioriginär und setzen sich gegenseitig voraus. Zudem sind sie nicht individualistisch zu verstehen. Im letzten Schritt deute ich entstehende Einsichten für Wissenschaft und Bil- dung an. 26 2. Wissenschaftstheoretischer Zugang mit Mittelstrass Jürgen Mittelstrass verortet Pascals Bild in Wissensgesellschaften, in denen es so scheint, als ob immer mehr Wissen produziert werde.1 Doch Mittel- strass betont, dass «diese Vorstellung trügt. Tatsache und alltägliche Erfah- rung des Wissenschafters [sic] ist, dass mit jedem gelösten Problem neue Probleme entstehen, mit jeder gewonnenen Einsicht neue Fragen» (1996, 34). Genau diese Dynamik bildet Pascals Bild ab. Aber die Bewertung der Dyna- mik hängt davon ab, wie man das Bild im Detail interpretiert. Mittelstrass unterscheidet eine pessimistische und eine optimistische Interpretation der wachsenden Kugel im All von Nichtwissen. Pessimistisch ist die Interpreta- tion, nach der das Nichtwissen schneller wächst als das Wissen. Optimistisch ist die Interpretation, nach der Wissen schneller wächst als Nichtwissen. Die beiden Interpretationen werden durch die Ambiguität des Bilds der Kugel «Wissen» im «Nichtwissen» ermöglicht. Bei der pessimistischen Interpretation entspricht das Wissen, das Menschen besitzen, dem Radius r der Kugel. Und das Nichtwissen entspricht der Ober- fläche A der Kugel. Mathematisch ist in dieser Rekonstruktion die Oberflä- chenformel A = 4πr2 relevant. Und mit dieser Formel gilt: Je grösser der Radius r wird, desto grösser wird die Oberf läche der Kugel. Und noch genauer: Die Oberfläche wächst quadratisch in Relation zum Radius r. Und damit wächst das Nichtwissen quadratisch zum Wissen (vgl. Mittelstrass 1996, 34). Bei der optimistischen Interpretation entspricht das Wissen, das Menschen besitzen, dem Volumen V. Und das Nichtwissen entspricht wieder der Oberfläche A der Kugel. Wir brauchen also die Volumenformel V = 4/3πr3 und die Oberflächenformel A = 4πr2 und setzen diese ins Verhältnis. Wenn das Volumen der Kugel, d.h. Wissen, wächst, so wächst auch die Oberfläche der Kugel. Aber das Volumen der Kugel wächst schneller als die Oberfläche (r3 vs. r2). Und somit wächst Wissen schneller als Nichtwissen (vgl. Mittel- strass 1996, 34). Egal, welche Interpretation man wählt, die Koppelung von Nichtwissen und Wissen ist nicht vermeidbar: «Das wachsende Wissen macht die Welt des noch nicht Gewussten, noch nicht Erforschten nicht kleiner, sondern grös- ser» (Mittelstrass 1996, 34). Innerhalb einer Wissensgesellschaft ist Nicht- wissen damit so etwas wie ein deprimierender Stachel, der das erfolgreiche Fortschreiten und Anwachsen von Wissen mit einer negativen Note versieht, denn das Nichtwissen ist ganz wortwörtlich Nicht-Wissen. Aber Nichtwissen ist auch ein motivierender Stachel, der daran erinnert, dass «Wissen und ein wissensgestütztes Können» als Ziele zu kurz greifen, und damit anregt, die 1 Mittelstrass spricht von einer Kugel, «die im All schwimmt» (1996, 34), Matthias Gross von einer Kugel in einem Meer (2010) oder einer «Kugel im Universum» (2009). 27 Praktiken und Ziele anders zu wählen. Es gibt immer Nichtwissen und Wis- sen, und das heisst, dass es nicht ausreicht, sich auf Wissen zu beschränken, um sich (erfolgreich) in der Welt zu orientieren. Mittelstrass formuliert seine Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen als Antworten auf Herausforderungen für Wissensgesellschaf- ten, z.B. «Wie kann … ein Nichtwissen gehandhabt werden, das mitten im Wissen wächst?» Diese Vorschläge bleiben dann aber im Unpersönlichen, Drittpersonalen, scheinbar Neutralen hängen, sodass seine Überlegungen einen vagen Charakter haben, wie die folgende Passage zeigt – das Ende des kurzen Aufsatzes: «Schon das Suchen nach Antworten auf diese Fragen wird eine Ant- wort sein, nämlich Ausdruck der Einsicht, dass Wissen nicht ohne Nichtwissen zu haben ist, dass wachsenden Orientierungsdefiziten nicht durch ein wachsendes Wissen allein und schon gar nicht durch das Wissen des Experten und des Spezialisten beizukommen ist. Das Nichtwissen, für sich genommen, hat in einer Gesellschaft, die auf das Wissen und ein wissensgestütztes Können baut, die Funktion, eben dies immer wieder aufs Neue vor Augen zu führen.» (Mittelstrass 1996, 35) Das Fazit ist sehr allgemein und scheint für alle und jeden zu gelten. Für die Frage nach dem Umgang mit Nichtwissen im Wissen etwa antwortet Mittel- strass: «[D]as Suchen nach Antworten … wird … eine Antwort sein.» Hier ist zurückzufragen: Für wen gilt das? Für wen wird dieses Suchen eine Antwort sein? Mittelstrass scheint anzunehmen, dass diese Einsicht einfach für alle epistemischen Subjekte gilt. Die passivisch formulierte Aussage deutet auf ein neutrales, epistemisches Subjekt, «man» oder «wir». Doch so ein neutra- les Subjekt ist aus Perspektive der sozialen und feministischen Erkenntnis- theorie problematisch. Die feministische Erkenntnistheorie hat überzeugend dafür argumentiert, dass es dieses neutrale Subjekt nur als idealisierende und verfälschende Illusion gibt (vgl., u. a., Code 1991). Wissende:r sein ist immer ein spezifischer Status, immer an spezifische Bedingungen und Gegeben- heiten gebunden. Und Wissende, oder auch epistemische Subjekte, leben in hierarchischen, ungerechten Gesellschaften. Sie sollten also nicht idealisiert abstrakt, sondern als fallible, nichtideale Subjekte konzeptualisiert werden (vgl. El Kassar 2024). Und selbst wenn es für Theorien schwierig sein dürfte, die Spezifizität von einer Vielzahl jeweils einzigartiger, einzelner Subjekte abzubilden, so können sie doch zumindest Raum lassen für diese Einzigar- tigkeiten und sie beispielsweise durch Variablen einbeziehen. Meine Überle- gungen sollen dieses Desiderat einlösen. Schauen wir uns Mittelstrass’ Vorschlag zum Umgang mit Nichtwissen im Wissen im Detail an. Seine erste Antwort lautet: Mehr Wissen liefert nicht 28 eine bessere Orientierung. Diese Antwort ist negativ, sie zeigt, wo sich die Orientierung nicht findet. Aber Mittelstrass liefert auch noch einen anderen, etwas versteckteren Vorschlag, in der folgenden Passage: «Was wir folglich in einer Welt wachsenden Wissens, zunehmenden Nichtwissens und wachsender Probleme brauchen, sind Leute, die im Wissen das Nichtwissen sehen, die das Wissen mit den richtigen Pro- blemen und diese mit einem Wissen verbinden, das nicht nur zerlegt und dadurch neue selbstgemachte Probleme schafft, sondern in Zusammenhängen zu denken versteht, das Einzelne mit dem Ganzen verknüpft, das Allgemeine mit dem Konkreten. Gesucht ist mit ande- ren Worten eine synthetische Kraft, über die weder der Spezialist noch der Generalist allein verfügen. … Die Probleme liegen … in der Unfähigkeit, mit einem wachsenden Wissen und mit einem am Rand des Wissens mitwachsenden Nichtwissen umzugehen.» (Mittelstrass 1996, 35, meine Hervorhebung) In Mittelstrass’ zweiter Antwort findet sich die Orientierung in synthetisie- renden Zugängen. Es gibt eine Synthetisierung des Gegenstands und eine Synthetisierung der erkennenden Subjekte. Das heisst, die Orientierung fin- det sich einerseits in «Leute[n]» und andererseits in einer «synthetischen Kraft», die nicht in einem einzelnen Subjekt («weder der Spezialist noch der Generalist») steckt. Laut dieser zweiten Antwort ist die Orientierung also in Menschen und insbesondere in kollektiv oder zumindest intersubjektiv han- delnden Menschen zu finden. Mit diesen Vorschlägen geht Mittelstrass weit über Pascals Bild und die pes- simistische und optimistische Interpretation hinaus, denn bei Pascal gibt es ja nur Wissen und Nichtwissen als Kugel und als All oder Universum. Da sind keine Menschen, keine Wissenden, keine kollektiv agierenden Subjekte. Hier sehe ich das erste zentrale Problem mit Pascals Bild von Wissen und Nichtwissen als Kugel im All: Es enthält keine Erkenntnissubjekte und hat auch keinen Platz für solche Subjekte. Dies ist ein erster Indikator dafür, dass dieses Bild heutige Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwis- sen nicht abbilden kann. Der Fehler ist, dass es eine mangelhafte Auswahl von Beteiligten beinhaltet. – Kann man das Bild vielleicht anpassen, indem man die fehlenden Beteiligten hinzufügt? Diesem Versuch gehe ich im nächsten Abschnitt nach. 3. Ein Raumschiff im All? Die bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass Pascals Bild unpassend ist, weil es nur auf Wissen und Nichtwissen beschränkt ist und nicht ein Erkenntnissubjekt oder ein wissendes Subjekt, geschweige denn mehrere Subjekte, enthält. An der Grundidee, dass Wissen und Nichtwissen in ihrer 29 Entwicklung zusammenhängen, scheint aber etwas dran zu sein. Und so bie- tet es sich an, einfach das Subjekt zur Kugel und zum All hinzuzufügen. Aber so leicht ist das nicht, denn es gibt keinen plausiblen, designierten Platz für eine weitere Komponente, d. i. das Subjekt. Das Bild war ja gerade durch die Einfachheit der zwei Komponenten bestimmt und dadurch auch anspre- chend. Ein erster Vorschlag wäre, das Subjekt in die Kugel zu setzen. Aber damit ist das Subjekt erstmal nur ein passives; es ist unklar, wie es in die Verbindung von Wissen und Nichtwissen eingreift oder eingreifen kann. Und selbst wenn man ablehnt, dass Subjekte eine aktive Rolle im Wissen oder für Wis- sen haben, so ist das Subjekt doch nicht nur ein Träger oder ein Behälter für Wissen und Nichtwissen. Es ist nicht einfach eine Entität in einer Kugel. Das Bild ist schlicht nicht plausibel. Naheliegend ist es, die Weltall-Metapher um ein Raumschiff mit einer Astro- nautin, die das Raumschiff steuert, zu erweitern. Dann wäre Wissen viel- leicht der Raum, den die Kapitänin mit dem Raumschiff durchflogen hat bzw. durchfliegt, und Nichtwissen der noch nicht durchflogene Raum. Und je weiter die Astronautin fliegt, desto grösser ihr Wissen und desto grösser ihr Nichtwissen, d.i. ihr Kontakt mit dem All des Nichtgewussten. Das Bild lässt sich nicht so leicht mathematisch in Formeln abbilden wie die Kugel im All, aber anekdotisch erschliesst sich doch auch das Grundprinzip: Je mehr Wissen, desto mehr Nichtwissen. Je mehr man durchflogen hat, desto besser weiss man, dass man vieles noch nicht gesehen hat oder durchflogen hat. Aber das Raumschiff-Bild hat auch problematische Unschärfen. Ist Nichtwis- sen nur die Umgebung der durchflogenen Strecke? Oder alles nicht Durchflo- gene? Passt der Begriff des «durchflogenen Raums»? Was gilt als durchflogen? Das, was mit dem Raumschiff in Kontakt war? Oder das, was mit den Geräten des Raumschiffs erfasst wurde? Oder das, was die Astronautin gesehen hat? Und was ist das Verhältnis zwischen Raumschiff und Astronautin? Ist das Raumschiff wie bei der «extended mind»-Theorie als Erweiterung der Astro- nautin zu verstehen? Wo ist das Wissen verortet, in der Astronautin oder im Raumschiff mit der Astronautin oder in einer weiteren Konstellation? Durch die Einfügung des epistemischen Subjekts wird nicht nur das Subjekt hinzu- gefügt, sondern auch eine ganze Reihe mit einem epistemischen Subjekt asso- ziierter Eigenschaften und Komponenten, wie etwa ein Meta-Bewusstsein, z.B. Wissen über das eigene Wissen und das eigene Nichtwissen. Die Astronau- tin verhält sich zu ihrem Wissen und Nichtwissen, u. a. vermittelt durch das Raumschiff und seine Geräte. Ich kehre zu den Meta-Ebenen des Wissens über das eigene Wissen im Verlauf noch einmal zurück. Die angepasste Metapher kann die Probleme also nicht beheben. Sie deutet stattdessen sogar auf neue Probleme. Was heisst es überhaupt, dass Wissen 30 mehr wird? Was heisst es, dass Nichtwissen mehr wird? Vor allem: Wie sind diese Entwicklungen zu konzeptualisieren? Pascals Bild und Mittelstrass’ geometrische Interpretationen legen es nahe, quantitative Einheiten zu ver- wenden. Aber das hat Auswirkungen auf Wissen und Nichtwissen: Sie müs- sen dann auch irgendwie quantifizierbar sein. Nick Treanor nennt dies ein enumeratives oder aggregatives Modell (2013). Ich werde hier nicht die Frage nach den Einheiten oder Konzeptualisierungen von Wissen und Nichtwissen beantworten können. Für den vorliegenden Kontext reicht es, dass es sich bei Wissen und Nichtwissen nicht offensichtlich um diskrete Einheiten handelt, bei denen ein Mehr dann ein numerisches Mehr konstituierte, so dass ein aggregativer Zugang unpassend ist.2 Das Raumschiff-Bild hat einen weiteren Mangel, denn es nimmt eine der Beobachtungen von Mittelstrass nicht ernst. Mittelstrass sprach von einer synthetischen Kraft für den Umgang mit Wissen und Nichtwissen und betonte, dass diese Kraft nicht von einzelnen Subjekten hervorgebracht wer- den konnte. Die Astronautin im Raumschiff ist aber erst einmal nur eine einzelne Person, und von der synthetischen Kraft ist auch nichts zu sehen. Anpassungsversuche könnten die Umgebung in diesem Bild stärker machen. So kann es die Astronautin im Raumschiff nicht ohne weitere Personen geben, die das Raumschiff und die Geräte für den Start herstellen, den Start überwachen etc. Auch das Wissen für diese Weltraumexpedition hätte die Astronautin nicht allein bzw. individuell und die kognitive Verteiltheit des Wissens (und des Nichtwissens) müsste eingeholt werden. Mit solchen Anpassungen würde das sozialerkenntnistheoretische Programm umgesetzt, da es Wissen und Nichtwissen und epistemische Akteurschaft als sozial ein- gebettet versteht. Aber diese Versuche bleiben im Rahmen des Bildes stets eher ad hoc. Und schlussendlich ist die Herausforderung, das Verhältnis zufriedenstellend bildlich abzubilden, zu gross. Vor allem die Tatsache, dass das Verhältnis dynamisch ist und dass Wissen und Nichtwissen nicht ein- zeln und in einzelnen Subjekten verortet sind, erschwert es, eine Metapher und passende Bildlichkeit zu finden. Das naheliegendste Bild ist sicherlich das eines dreidimensionalen Netzes mit vielen Verbindungen. Die Idee von Wissen als Netz oder Netzwerk ist nicht neu (vgl. etwa Vogelmann 2022), aber das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen so zu erfassen, wird auch eigene Nachteile haben. Um einen weiteren Schritt vorwärtszumachen, sammle ich im Folgenden stattdessen Anforderungen an und Beschreibun- gen des Verhältnisses, denn auch so können wir das Verhältnis besser ver- stehen und Einsichten für Anwendungen formulieren. 2 Treanor (2013) entwickelt ein Modell von Ähnlichkeiten mithilfe von kontrafaktischen, möglichen Welten. Mir reicht die Einsicht, dass Wissen und Nichtwissen prima facie nicht zählbar sind. 31 4. Wissen, Nichtwissen und …? Die Diskussion des Kugel-Bildes von Pascal hat gezeigt, dass das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen nicht auf Wissen und Nichtwissen beschränkt ist. Kein Wissen und Nichtwissen ohne epistemische Subjekte. Und diese epistemischen Subjekte sollten nicht idealisiert abstrakt, sondern als fallible Subjekte, die in hierarchischen, ungerechten Gesellschaften leben, konzeptu- alisiert werden. Solche Subjekte haben noch eine wichtige Fähigkeit: Reflexion und vor allem Selbstreflexion. Diese Fähigkeit haben wir beim Raumschiff-Bild gesehen, weil die Astronautin weiss, dass sie manche Bereiche noch nicht durchflogen hat und deswegen noch nicht kennt. Ihr Zustand ist damit einer der sokrati- schen Unwissenheit: Das Subjekt weiss nicht und hat höherstufiges Wissen über das eigene Nichtwissen. Auch für Mittelstrass’ Frage nach dem Umgang mit Nichtwissen im Wissen liefert die «sokratische Unwissenheit» weitere Anhaltspunkte. Diese spezielle und berühmte Form von Unwissenheit formuliert Sokrates in Platons Apo- logie. Sokrates war angeklagt wegen Gottlosigkeit und Verführung der Jugend, und wir lesen in der Apologie drei Verteidigungsreden von ihm. In der zweiten Rede erklärt Sokrates, wie es seiner Ansicht nach dazu kam, dass die anderen Bewohner so genervt von ihm waren. Das Orakel von Delphi hatte gesagt, dass Sokrates weiser als alle sei, also der weiseste aller Men- schen. Und Sokrates wunderte sich über das Urteil, denn er hielt sich selbst nicht für weise. Um das Urteil zu untersuchen, spricht er mit einem Staats- mann, einem Dichter und einem Handwerker, weil er diese für weise Men- schen hält. Aber er merkt jeweils, dass diese sich für wissend halten, obwohl sie nicht wissen. Die falsche Einschätzung des eigenen epistemischen Status zeigt, dass sie nicht weise sind. «Ich will euch doch über den Ursprung meiner Verleumdung aufklä- ren. Nachdem ich nämlich [den Orakelspruch, dass Sokrates der wei- seste aller Menschen sei, N.E.] gehört hatte, überlegte ich mir Folgen- des: Was meint der Gott und was ist wohl der verborgene Sinn dieses Ausspruchs? Denn ich bin mir bewusst, weder im Grossen noch im Kleinen weise zu sein. Was also meint der Gott, wenn er behauptet, ich sei der Weiseste? Mit Sicherheit nämlich lügt er nicht, denn das ist ihm nicht erlaubt. Und über eine lange Zeit hinweg war ich ratlos, was der Gott wohl sagen wolle. Daraufhin entschied ich mich endlich, allerdings erst nach viel Überwindung, dies näher zu untersuchen, und ging dabei wie folgt vor: Ich ging zu einem von denen, die im Rufe stehen, weise zu sein, um an ihm, wenn überhaupt an jeman- dem, den Spruch des Orakels zu widerlegen und dem Orakel zu beweisen: «Dieser ist weiser als ich, du aber hast erklärt, dass ich der Weiseste sei.» Also habe ich mir diesen angeschaut; einen Namen zu 32 nennen ist ja nicht notwendig. Es genügt zu sagen, dass es einer der Staatsmänner war. Als ich ihn ins Auge fasste und mich mit ihm unterhielt, meine Athener, machte ich folgende Erfahrung: Dieser Mann schien mir zwar in den Augen vieler anderer Menschen und vor allem in seinen eigenen weise zu sein. Er war es in Wahrheit aber gar nicht. Daraufhin versuchte ich, ihm [durch weitere Fragen] zu zei- gen, dass er zwar weise zu sein meine, es aber nicht sei. Seither nun wurde ich von ihm und von vielen der damals Anwesenden gehasst. Beim Weggehen aber dachte ich bei mir: Ich bin weiser als dieser Mensch. Denn es ist zwar zu befürchten, dass niemand von uns bei- den etwas Bedeutendes weiss; aber dieser bildet sich ein, etwas zu wis- sen, obwohl das gar nicht der Fall ist. Ich aber – genauso wie ich nicht wissend bin – glaube auch nicht wissend zu sein. Ich scheine also um eine Kleinigkeit weiser zu sein als dieser, da ich nicht glaube zu wis- sen, was ich nicht weiss.» (Platon 2019, 21b–21e) Sokrates ist sich der eigenen Unwissenheit bewusst, indem er sich bewusst ist, dass er in manchen Belangen nicht wissend ist. Die anderen epistemi- schen Subjekte sind für ihn «Prüfsteine», mit denen er den eigenen epistemi- schen Status prüfen und einschätzen kann.3 Wissen und Nichtwissen eines Subjekts sind damit relational, d.h. in Beziehung mit oder auch in Abgren- zung zu anderen Subjekten, bestimmt. Das heisst, der epistemische Status eines Subjekts ist nicht individualistisch oder gar atomistisch zu verstehen. Wir können noch einen Schritt weiter gehen, denn die anderen kommen nicht nur als Prüfsteine dazu. Sie sind auch schon vorher, grundsätzlicher vorausgesetzt in das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen von epistemi- schen Subjekten. In dem Moment, in dem ein epistemisches Subjekt da ist, sind mehrere epistemische Subjekte da. Ein epistemisches Subjekt ist ein Teil einer Gattung und es ist Teil einer epistemischen Gemeinschaft. Und noch mehr: Epistemisches Subjekt sein heisst, einen normativen Status als Wis- sende zu haben (vgl. z.B. Haslanger 1999, Fricker 2007, 2023). Für diesen Sta- tus muss es auch andere geben, die den Status anerkennen. – Hier können ähnliche Überlegungen wie in der Debatte um Expert:innen angewendet werden: Es kann Expert:innen nur dann geben, wenn es andere epistemische Subjekte gibt, die Nicht-Expert:innen. Expert:innen sind somit nur relational zu verstehen (vgl. Martini 2019, 120). Dieses relationale Verhältnis ist zunächst ein rein begriff licher Punkt, der sich logisch aus dem Begriff des epistemischen Subjekts ableitet. Aber es kann auch noch mehr sein, wenn epistemische Subjekte sich austauschen oder sogar zusammen agieren: Das Verhältnis kann empirisch bestimmt intersubjektiv oder gar kollektiv sein. Dann gibt es gemeinsame epistemische 3 Vgl. Kants Rede von anderen als «Probiersteine[n]» (Kant 1923, AA IX, 57). 33 Produkte oder gemeinsame epistemische Unternehmungen. Wenn Sokrates etwa seinen Zuhörern von seinen Versuchen, den Spruch des Orakels zu ver- stehen, berichtet, dann spricht er sie an, spricht zu ihnen und mit ihnen und ist damit in einer intersubjektiven Interaktion. Wenn sie gemeinsam versu- chen, die Situation zu verstehen, Gründe für die Situation zu finden oder auch Lösungen zu formulieren, dann ist ihre Interaktion kollektiv. Hier findet sich schliesslich, so behaupte ich, die Quelle der synthetischen Kraft, die Mittelstrass für den Umgang mit Wissen und Nichtwissen sucht: Es ist nie ein Subjekt allein, das dieses Verhältnis theoretisch oder praktisch erfassen und synthetisieren kann. Auf einer begrifflichen Ebene ist der Ort der Kraft die vorausgesetzte Relation zwischen epistemischen Subjekten als epistemische Subjekte. Auf einer praktischen Ebene findet sie sich im inter- subjektiven oder gar im kollektiven Agieren. Für das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen heisst das, dass es nicht an sich, d. h. ohne epistemische Subjekte, zu verstehen ist. Und noch mehr: dass es nicht ohne eine Vielzahl von epistemischen Subjekten, die verschiedent- lich verbunden sind, existiert. Wissen und Nichtwissen sind also nicht eine Kugel im Weltall, sondern in einer Welt mit epistemischen Subjekten und allem weiteren, was Gesellschaften ausmacht. Ich beende diesen Text mit einigen Anmerkungen dazu, wie sich diese Ein- sichten für Wissenschaft und Bildung übersetzen und anwenden lassen. Sicherlich ist für Wissenschaft und Bildung die zentrale Einsicht, dass es im Umgang mit Wissen nie immer nur um Wissen geht. Nichtwissen ist min- destens implizit, wenn nicht sogar explizit dabei. Dass Nichtwissen nicht gesehen wird, erklärt sich dadurch, dass der Fokus nur auf Wissen liegt und dann Nichtwissen nicht gesehen wird oder auch erstmal nicht sichtbar ist. Wenn man sich trotz dieser zentralen Einsicht weiterhin in Forschung und Bildung auf Wissen beschränkt, dann ist das prima facie eine problematische Idealisierung. Problematisch ist die Idealisierung zunächst, weil sich Wissen nicht ganz erfassen lässt, denn Wissen ist vernetzt mit Nichtwissen und wenn das nicht gesehen wird, erfasst man Nichtwissen nur teilweise. Proble- matisch ist sie auch, weil sie Fortschritte und Entwicklungen in beiden Berei- chen einschränkt. Denn Wissen wird nicht richtig erkannt und kann somit auch nicht korrekt verfolgt (Forschung), vermittelt (Bildung) oder erworben (Forschung und Bildung) werden. Die Fragestellungen und Zugänge ändern sich, wenn der intrinsische Zusammenhang von Wissen und Nichtwissen abgebildet wird. Die zweite zentrale Einsicht betrifft die notwendige synthetische Kraft, die erforderlich ist, um Wissen und Nichtwissen zusammen zu beachten: Episte- mische Subjekte müssen als soziale, relational bestimmte Wesen verstanden werden, und nur als solche können sie sich Wissen und Nichtwissen zusam- 34 men, im Wechselspiel, nähern. Forschung und Bildung sind intersubjektive und kollektive epistemische Unternehmungen. Und dies gilt aufgrund der Beschaffenheit von Wissen und Nichtwissen sowie der Beschaffenheit von epistemischen Subjekten. Alle brauchen gemeinsame Forschungs- und Lern- orte. Und diese Orte sollten gelungenen Austausch ermöglichen, z.B. indem Wissen und Nichtwissen wertgeschätzt werden, in ihrer jeweiligen Funktion für das Zusammenspiel von Wissen und Nichtwissen, und indem gleichbe- rechtigte, respektvolle nichthierarchische Interaktionsformen gelebt werden. Referenzen – Code, Lorraine. 1991. What Can She Know? Feminist Theory and the Construction of Knowledge. Ithaca: Cor- nell University Press. – El Kassar, Nadja. 2024. «Non-Ideal Theory and Ignorance». In Routledge Handbook of Non-Ideal Theory, he- rausgegeben von Hilkje C. Hänel und Johanna Müller, 259–72. London: Routledge. – Fricker, Miranda. 2007. Epistemic injustice: power and the ethics of knowing. Oxford; New York: Oxford Uni- versity Press. – Fricker, Miranda. 2023. Epistemische Ungerechtigkeit: Macht und die Ethik des Wissens. Übersetzt von Antje Korsmeier. München: C.H. BECK. – Gross, Matthias. 2009. «Die Wissensgesellschaft und das Geheimnis um das Nichtwissen». In Soziologie als Möglichkeit: 100 Jahre Georg Simmels Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, heraus- gegeben von Cécile Rol und Christian Papilloud, 105–14. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91437-4_6. – Gross, Matthias. 2010. Ignorance and Surprise: Science, Society, and Ecological Design. 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Suhr- kamp Taschenbuch Wissenschaft 2372. Berlin: Suhrkamp. 35 36 37 Die aktuellen Schritte der Universität Luzern Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern (Rektorsamt bis 31. Juli 2024; seither weiterhin Professor für Betriebs- wirtschaftslehre, bis 31. Juli 2026) In seinem posthum erschienenen Werk «Citadelle» (1948) schrieb Antoine de Saint-Exupéry: «Ich bitte nicht um Wunder und Visionen, Herr, sondern um Kraft für den Alltag. Lehre mich die Kunst der kleinen Schritte.» Die Uni- versität Luzern ist nicht durch Wunder oder Visionen entstanden, sondern sie entwickelte sich durch viele kleine Schritte. Viele Schritte ergeben einen Marsch. Dieser Beitrag ist ein kurzer Marschhalt, wo auf die letzten Schritte zurückgeblickt und ins Auge gefasst wird, wohin die nächsten Schritte füh- ren. Dabei werden die Entwicklungsschritte der Universität in vier Aspekte grup- piert, wie sie in den Lehrbüchern zur Führung von Unternehmen Standard sind, nämlich in die «Strategie», die «Struktur», die «Kultur» und das «Umfeld». Für jeden Aspekt werden die Schritte der letzten Jahre skizziert und beschrieben, welches die nächsten sind. Zum Schluss werden die aktuel- len Schritte in einen grösseren Zusammenhang gestellt. Die Universitätsstrategie In den letzten Jahren formierte sich die Universität Luzern zu einer abgerun- deten humanwissenschaftlichen Universität, die einzige in der Schweiz, aber nicht allein in Europa. Damit waren viele neue «Produkte» verbunden, im Bereich der Studien zum Beispiel die neuen Masterprogramme in Ethik, in Philosophy, Theology and Religions, in Computational Social Sciences, in Klimapolitik, -ökonomie und -recht oder in Humanmedizin. Vor dem Hin- tergrund, dass zwei Drittel unserer Absolventinnen und Absolventen in Berufen pensioniert werden, die es heute noch gar nicht gibt, wurde parallel zur Gestaltung einer abgerundeten humanwissenschaftlichen Universität neben der Graduate Academy – zweitens – eine Weiterbildungsakademie gegründet. In dieser werden die Weiterbildungsangebote der Fakultäten marktlich, organisatorisch und administrativ gebündelt. Zudem begann die Universität Luzern sich – drittens – systematisch mit anderen humanwissen- schaftlichen Universitäten in Europa zu verbinden, so etwa mit dem Euro- päischen Universitätsinstitut in Florenz, mit der ältesten Universität in Spa- nien, der Universität Salamanca, und mit dem Geneva Graduate Institute, das die Studierendenpopulation der Universität Luzern bezüglich Internatio- nalität komplementiert. Daneben bestehen heute weltweit mit 141 Universitä- ten Austausch- und Kooperationsprogramme. 38 Nun geht es darum, die Weiterbildungsakademie im Verbund mit der Gra- duate Academy konsequent umzusetzen. Sie fokussiert 45 Berufsjahre, also ein Mehrfaches der Dauer von Bachelor- und Masterprogrammen. Zudem soll das Netzwerk mit humanwissenschaftlichen Universitäten mit je einer führenden humanwissenschaftlichen Universität aus ganz Europa ergänzt werden, also mit humanwissenschaftlich fokussierten Universitäten in unse- ren Nachbarländern und aus dem nordischen, slawischen und britischen Raum. Die Struktur der Universität In den vergangenen acht Jahren wurden ausgehend von zwei Prorektoren vier wirkungsvolle Prorektorate gebildet, das Generalsekretariat und die Verwaltungsdirektion in einem effizienten Universitätsmanagement zusam- mengefasst sowie die Ebenen des Rektorates, der Universitätsleitung, der Erweiterten Universitätsleitung und des Senates organisatorisch für sich und in ihrer Zusammenarbeit strukturiert und optimiert. Zweitens wurden extern getragene Institute als Vehikel für die Drittmittel-finanzierte For- schung geschaffen. Diese werden durch die Zentralschweizer Kantone, von Stiftungen und den Landeskirchen getragen. Und drittens wurden heuer sogenannte Universitäre Forschungszentren gegründet – dies vor dem Hin- tergrund, dass die sechs Fakultäten der Universität Luzern nach ihren akade- mischen Disziplinen strukturiert sind, wonach sich aber die konkreten He- rausforderungen der praktischen Lebenswelt nicht richten. Mit den beiden universitären Forschungszentren, eines für «Gesundheit und Gesellschaft» und eines für «Digitale Transformation», sollen Doppelspurigkeit vermie- den, Forschende vernetzt und die themenspezifische Visibilität nach aussen gestärkt werden. Strukturell geht es nun darum, die Personalrotation in der akademischen Selbstverwaltung tief zu halten, um Amateurismus zu vermeiden, die beiden universitären Forschungszentren kraftvoll zu positionieren und die organi- satorische Entwicklung konsequent am humanwissenschaftlichen Fokus der Universität auszurichten, um Synergien zu realisieren und Verwässerungen zu vermeiden. Die Universitätskultur Im Bereich der Organisationskultur wurde die Führung dezentralisiert, indem seit 2017 zwischen den Leistungseinheiten der Universität (Fakultäten, Prorektorate, Universitätsmanagement, Rektorat, künftig auch die universi- tären Forschungszentren) und der Universitätsleitung Leistungsvereinba- rungen und Globalbudgets geplant und umgesetzt werden, wie es solche auch zwischen dem Trägerkanton Luzern und der Gesamtuniversität gibt. So wur- den die Autonomie und auch die finanzielle Verantwortung vor allem der Fakultäten gestärkt. Mit dem «Leitbild», der «Strategie 2023–2026» und den «Standards» wurde zweitens ein gemeinsames Grundverständnis unserer 39 Universität gefestigt. Drittens wurde durch ein massgeschneidertes Cockpit mit entscheidenden Messgrössen ein begleitendes Controlling entwickelt und so die Möglichkeit geschaffen, die Universität Luzern mit anderen Uni- versitäten in der Schweiz zu vergleichen. Für die Zukunft geht es darum, die delegative Führung zu stabilisieren und Rückdelegationen nach oben und Mikropolitik nach unten zu vermeiden, die direkten Vergleiche mit anderen Universitäten zu nutzen, um das eigene Aspirationsniveau zu kultivieren, und sich mit dem nötigen Selbstvertrauen auf geeignete Rankings und in die Entwicklung einer eigenen europäischen Liga führender humanwissenschaftlicher Universitäten einzulassen. Das Umfeld In ihrem relevanten Umfeld hat sich die Universität Luzern als Universität der Zentralschweiz in Luzern positioniert, indem sie die Zentralschweizer Kantone als Gastkantone an den Dies Academicus einlud, diese zur Grün- dung von eigenen Instituten ermunterte und für das Projekt «Fokus Matura- arbeit» in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern alle Gymnasien der Zentralschweiz gewann und das Patro- nat dazu übernahm. Zweitens wurden Voraussetzungen geschaffen, um ver- mehrt Drittmittel zu gewinnen, etwa durch Brückenprofessuren mit dem Paraplegiker-Zentrum in Nottwil und mit dem Luzerner Kantonsspital, durch die Akkreditierung extern getragener Institute, durch die Reaktivie- rung der Stiftung der Universität, durch die Intensivierung und Fokussie- rung der strategischen Kommunikation, des Marketings und des Brand- Managements sowie durch die Schaffung eines wirkungsvollen Grants Office. Drittens versuchte die Universität die öffentliche Wahrnehmung in der Zentralschweiz zu stärken, indem sie die Beziehungen mit Medienver- tretern intensivierte, neue Formate wie etwa die «Presidential Lectures» oder die Vorlesungen der Luzerner Kantonalbank schuf und indem jährlich eine Alumna und ein Alumnus des Jahres erkürt wird. Nun geht es insbesondere darum, weitere Zentralschweizer Kantone als Trä- ger von externen Instituten zu gewinnen, die Universität Luzern in nationa- len Leitmedien besser zu profilieren und in allen Fällen die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Neutralität in Forschung und Lehre zu wahren. Fazit In ihrer heutigen Gestalt ist die Universität Luzern in der Lage, achtfach Mehrwert zu schaffen: • für die Studierenden, weil sie sich in Bereichen vertiefen können, in denen es eine grosse Nachfrage gibt; • für den Arbeitsmarkt, weil er an der Universität Luzern Fachkräfte findet, die er dringend braucht; • für den Bildungs- und Gesundheitsversorgungsraum Zentralschweiz, weil 40 die Universität Luzern diesen ergänzt und stärkt; • für alle Fakultäten der Universität, weil sich viele zusätzliche Kombinati- onsmöglichkeiten für Haupt- und Nebenfächer ergeben; • für die Universität insgesamt, weil mit der Abrundung zu einer human- wissenschaftlichen Universität ihre Attraktivität in Forschung und Lehre steigt; • für den Trägerkanton, da er jetzt eine wettbewerbsfähige Universität hat, deren Erweiterung ihn im Aufbau nichts gekostet hat; • für den Wirtschaftsraum Luzern und Zentralschweiz, weil sich dessen Standortattraktivität erhöht; und • für die Gesellschaft, weil die Universität wichtige Beiträge zur Bewältigung von zentralen Herausforderungen leisten kann. Als humanwissenschaftliche Universität führt die Universität Luzern die Tradition der im 17./18. Jahrhundert geschaffenen Hochschule weiter. In der Brückenstadt Luzern forscht sie zu Brücken zwischen Menschen und Institu- tionen, sie baut Brücken zwischen akademischen Disziplinen und sie ist Brü- cke für akademische Berufe, Talente und Organisationen. In Luzern mit sei- ner Mauer, welche die Stadt sicher machte vor finsteren Gestalten und Übeltätern, wird an der Universität geforscht und gelehrt, und zwar unab- hängig, unparteiisch und neutral zu «Spannungen zwischen Wunsch und Wirklichkeit, zum Verhältnis des Einzelnen zur Masse, zur Verführbarkeit der Macht und dem Umgang mit dem Anderen». So steht es am Eingang zum Auditorium, das dem Literatur-Nobelpreisträger Carl Spitteler gewidmet ist, der mit Luzern eng verbunden war. Obwohl an der Frohburgstrasse behei- matet, baut die Universität keine Burgen, sondern sie vernetzt sich mit inter- nationalen Organisationen, mit führenden universitären Institutionen und mit regionalen, nationalen und europäischen Partnern. Dies ermöglicht ihr, ihre wissenschaftliche Kraft im Vergleich zu ihrer Grösse überproportional zu entfalten. An der Universität Luzern sind wir überzeugt, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Und weil Wissen gut ist für das Leben, bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben. Damit ist es unsere Aufgabe an und mit der Universität, die Welt besser zu machen – nicht mit Politik, sondern mit Wissenschaft. Antoine de Saint-Exupéry formulierte: «Ich bitte nicht um Wunder und Visi- onen, Herr, sondern um Kraft für den Alltag. Lehre mich die Kunst der klei- nen Schritte.» In Luzern geschahen in den letzten Jahren keine Wunder und Visionen. Aber wir hatten die Kraft für viele kleine Schritte. Und daraus ist etwas Wunderbares entstanden. Dafür gebührt allen Dank. Ich wünsche uns auch für die Zukunft viel Kraft, Gesundheit und das erforderliche Vertrauen in uns, um uns und über uns. 41 42 43 Universitätsreden Die Universitätsreden sind auf der Website der Universität Luzern abrufbar: www.unilu.ch/unireden Die neuesten Ausgaben: 38 Mirjana Spoljaric Egger Recht, Moral und Politik Bernhard Rütsche Festvorträge an den Dies Academici 2023/2022 37 Julia Hänni Einblick in die Tätigkeit einer Bundesrichterin 36 Markus Ries Fokus der Universität Luzern Martin Baumann Festreferate der Prorektorinnen und Prorektoren an den Martina Caroni Dies Academici 2014–2020 Alexander H. Trechsel Regina E. Aebi-Müller 35 Aram Mattioli Weg der Universität Luzern. Markus Ries Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern 34 Peter von Matt Spittelers Mut 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbst- bindung der Politik? www.unilu.ch

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    Alkoholtestkäufe Endfassung

    Alkoholtestkäufe Endfassung Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Alkoholtestkäufe durch Jugendliche eingereicht am 11. Mai 2009 von Haag Alexandra MAS Forensics 2 betreut von Dr. iur. Hansjakob Thomas Erster Staatsanwalt Staatsanwaltschaft St. Gallen II I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis II II. Literaturverzeichnis III III. Materialien IV IV. Abkürzungsverzeichnis V V. Zusammenfassung VI 1. Einleitung 1 2. Was ist ein Alkoholtestkauf? 2 3. Testkäufer als verdeckte Ermittler? 3 3.1. Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) 3 3.1.1. Lehre und Praxis 3 3.1.2. Die Auslegung des Bundesgerichts in BGE 134 IV 266 4 3.1.3. Persönliche Meinung 6 3.2. Anwendbarkeit des BVE auf jugendliche Testkäufer 6 4. Jugendliche Testkäufer als Scheinkäufer? 7 4.1. Begriff des Scheinkäufers 7 4.2. Anwendbarkeit des Begriffs des Scheinkäufers auf jugendliche Testkäufer 7 5. Jugendliche Testkäufer als agents provocateurs? 8 5.1. Begriff des agent provocateur 9 5.1.1. Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB 10 5.1.1.1. Der objektive Tatbestand der Anstiftung 10 5.1.1.2. Der subjektive Tatbestand der Anstiftung 11 5.1.2. Definition des agent provocateur 12 5.2. Sind jugendliche Testkäufer agents provovateurs? 13 5.3. Die Strafbarkeit des agent provocateur 14 5.3.1. Provokation eines Deliktsversuchs („klassischer“ agent provocateur) 14 5.3.1. Provokation eines vollendeten Delikts (Lockspitzel) 15 5.4. Jugendliche Testkäufer sind straffreie agents provocateurs 17 6. Rechtmässigkeit von Alkoholtestkäufen 18 6.1. Die Rechtsnatur der Alkoholtestkäufe 18 6.2. Alkoholtestkäufe als Zwangsmassnahme 19 6.3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für Testkäufe 20 6.3.1. Tatverdacht 20 6.3.2. Gesetzliche Grundlage 20 6.3.3. Öffentliches Interesse 21 6.3.4. Grundsatz der Verhältnismässigkeit 21 6.4. Fazit 22 7. Alkoholtestkäufe durch Private 22 8. Wie soll es weitergehen? 22 9. Rechtsstaatliche Bedenken zu den Alkoholtestkäufen durch Jugendliche 24 Anhang: Muster „Protokollbogen Alkoholtestkäufe“ der FERARIHS III II. Literaturverzeichnis • Bättig, Franz, Verdeckte Ermittlung nach Inkrafttreten des BVE aus polizeilicher Sicht, Krim 2006 130 • Baumgartner, Hans, Zum V-Mann Einsatz, unter besonderer Berücksichtigung des Scheinkaufs im Betäubungsmittelverfahren und des Zürcher Strafprozesses, Diss. Zürich 1990 • Baur, Peter Paul, Die Anstiftung: Art. 24 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Freiburg 1962 • Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. 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Oktober 1992, (SR 817.0) Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 20. März 1975, (SR 812.121) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02) Bundesgerichtsentscheide BGE 116 IV 1 BGE 127 IV 122 BGE 134 IV 266 BGE 1B_123/2008 Internetseiten http://www.gmeind.ch/media/pdf/07_alkohol.pdf http://www.suchthilfe-ags.ch/images/upload/teskauf_broschuere-k_1057.pdf V IV. Abkürzungsverzeichnis a. M. anderer Meinung m.E. meines Erachtens BBl Bundesblatt BGE Entscheid des Bundesgerichts KGE Entscheid des Kantonsgerichts RK-N Rechtskommission des Nationalrates VI V. Zusammenfassung In der Schweiz ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Für gebrannte Wasser liegt die Altersbegrenzung bei 18 Jahren. Um die Einhaltung dieser Jugend- schutzbestimmungen zu überprüfen, werden seit einigen Jahren in verschiedenen Kantonen Testkäufe mit Jugendlichen durchgeführt. Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren versuchen alkoholische Geträn- ke zu erwerben, obwohl sie aufgrund ihres Alters dazu noch nicht berechtigt sind. Die Zulässigkeit dieser Testkäufe ist umstritten. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, ob die Alkoholtestkäufe als verdeckte Ermittlung im Sin- ne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung zu qualifizieren sind. Dabei wird auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts eingegangen und unter Bezugnahme auf die herrschende Lehre und Praxis die Meinung vertreten, dass Testkäufe keine verdeckte Ermittlung darstellen. In einem weiteren Kapitel wird kurz auf den Bergriff des Scheinkäufers eingegangen und dargelegt, weshalb er für die Alkoholtestkäufe nicht angewendet werden sollte. Anschliessend wird gezeigt, dass die jugendlichen Testkäufer mit ihrem Verhalten als agents provo- cateurs zu einer strafbaren Handlung anstiften, dass dieses Verhalten jedoch nicht strafbar ist. Mit der Straflosigkeit des anstiftenden Verhaltens der Testkäufer ist noch nichts über die Rechtmäs- sigkeit der staatlichen Testkäufe gesagt. Im Folgenden wird deshalb geprüft, ob die Testkäufe die rechtsstaatlichen Voraussetzungen erfüllen. Ein Ausblick auf die in einigen Kantonen geplanten Gesetzesänderungen und eigene rechtsstaatliche Bedenken zu den Alkoholtestkäufen durch Jugendliche runden die Arbeit ab. 1 1. Einleitung In der Schweiz ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche un- ter 16 Jahren verboten.1 Für gebrannte Wasser (Äthylalkohol) liegt die Altersbegrenzung bei 18 Jahren.2 Wer gebrannte Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren oder durch Vergärung gewonnene Alkoholerzeugnisse an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft, macht sich straf- bar.3 Trotz diesen Vorschriften trinken Kinder und Jugendliche heute vermehrt Alkohol. Aus Un- tersuchungen ist bekannt, dass Rauschtrinken und Risikokonsum vor allem bei den 15- bis 24-jährigen im Zunehmen begriffen sind. „40.7%, also fast jede(r) Zweite dieser Altersgrup- pe, geben an, mindestens zweimal im Monate einen Alkoholrausch zu haben“. „Rund 11% der 11- bis 15-jährigen Schüler und Schülerinnen trinken regelmässig Alkoholisches, d.h. mindestens wöchentlich.“4 Trotz gesetzlicher Verkaufverbote gelingt es offenbar diesen Kindern und Jugendlichen an Alkohol zu gelangen, diesen also käuflich zu erwerben. Zur Überprüfung der Einhaltung der erwähnten Jugendschutzbestimmungen werden seit ei- nigen Jahren Testkäufe von Alkohol durchgeführt. Die Testkäufe werden hauptsächlich von den Kantonen und Gemeinden in Auftrag gegeben und meist vom Blauen Kreuz, von Prä- ventionsstellen oder von der Polizei umgesetzt5. In der Zeit von 2000 bis 2007 wurden in 17 Kantonen 4455 Testkäufe durchgeführt6. Seit Einführung der Testkäufe haben die Fälle, in denen Alkohol an Jugendliche verkauft wurde, stetig abgenommen. Es wird aber immer noch in 30 bis 40% der durchgeführten Testkäufe Alkohol an Minderjährige abgegeben.7 Die fehlbaren Betriebe werden in der Regel mit einem Schreiben über die Jugendschutzbe- stimmungen informiert. Je nach gesetzlicher Grundlage in den einzelnen Kantonen erfolgen Anzeigen, Verwarnungen oder Bussen. Mit dem Anstieg der durchgeführten Alkoholtestkäufe in den letzten Jahren ist auch die Kri- tik am Einsatz von Jugendlichen als Testkäufer und Testkäuferinnen laut geworden. Tatsäch- lich stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Einsatz recht- mässig ist. Werden die Jugendlichen als verdeckte Ermittler eingesetzt, sind sie agents pro- vocateurs, die die Verkäufer zu einem Gesetzesverstoss anstiften oder ist ihr Einsatz als Scheinkäufer rechtmässig? Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, anhand der gesetzlichen Grundlagen zu prüfen, ob der Einsatz von Minderjährigen für Alkoholtestkäufe zulässig ist. 1 Art. 11 Abs. 1 LGV (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2003, SR 817.02) 2 Art. 41 Abs. 1 lit. 1 AlkG (Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932, SR 680). 3 Art. 57 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG; Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 LGV 4 Jugend und Alkohol, S. 5, publiziert auf www.gmeind.ch/media/pdf/07_alkohol.pdf 5 Bundesamt für Gesundheit (BAG), Tabelle 3, S. 20 6 Bundesamt für Gesundheit (BAG), S. 4 7 Bundesamt für Gesundheit (BAG), Tabelle 6, S. 27 2 2. Was ist ein Alkoholtestkauf? Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Als „gebrannte Wasser“ im Sinne des Alkoholgesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1 AlkG). Auch Alcopops und ähnliche Erzeugnisse, die neben an- deren Stoffen gebrannte Wasser enthalten, fallen unter die Bestimmung von Art. 41 AlkG (Art. 2 Abs. 3 AlkG). Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Er- zeugnisse sind, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente nicht übersteigt, nicht dem Alkoholgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 2 AlkG). Für diese Getränke verbietet jedoch Art. 11 Abs. 1 LGV die Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen, werden in verschiedenen Kantonen Testkäufe mit Jugendlichen durchgeführt. Dabei versuchen Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren in einer kontrollierten und gezielten Aktion Alkoholika zu kaufen, obschon sie diese aufgrund ihres Alters noch nicht erwerben dürften. Die meisten Testkäufe laufen nach folgendem Schema ab: Vorher instruierte Jugendliche führen die Testkäufe mit einer erwachsenen Begleitperson durch. Die Jugendlichen werden vor dem Geschäft fotografiert. Nach dem erfolgreichen Kauf von für den Jugendlichen ver- botenem Alkohol wird dieser an die Beleitperson abgegeben. Der gesamte Ablauf des Kau- fes wird protokolliert.8 Andere Vorgehensweisen bestehen darin, dass die Jugendlichen sich in ein Restaurant bege- ben und dort alkoholische Getränke bestellen. Die Begleitperson beobachtet dabei das Ge- schehen und protokolliert auch in diesem Fall den Vorgang. Die Testkäufer verhalten sich bei der Aktion passiv, d. h. sie erwecken keinen falschen Ein- druck über ihr Alter. Werden die Jugendlichen nach ihrem Alter gefragt, geben sie wahr- heitsgemäss Antwort. Durchgeführt werden die Testkäufe wie erwähnt hauptsächlich vom Blauen Kreuz und Prä- ventionsstellen, meist im Auftrag von Kantonen und Gemeinden. Oftmals wird in einer zweiten Testphase, in welcher hauptsächlich fehlbare Verkaufsstellen nochmals getestet werden, die Polizei beigezogen, welche bei widerrechtlichem Verkauf von Alkoholika an Jugendliche die Tatbestandsaufnahme und Beweissicherung vor Ort durchführt und den/die fehlbare/n Verkäufer/in bzw. das fehlbare Servicepersonal bei der zuständigen Amtsstelle verzeigt.9 In bestimmten Fällen kann daneben auch noch der Wirt, der Geschäftsführer eines Ladens oder der Veranstalter eines Festes gebüsst werden. Art. 6 Abs. 2 VStrR10 sieht vor, dass „der Geschäftsherr, der Arbeitgeber, der Auftraggeber oder der Vertretene, der es vor- sätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden“ nach den gleichen Strafbestim- mungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten, bestraft werden kann. Der Wirt oder Ladenbesitzer ist somit für das korrekte Verhalten seines Personals verantwortlich. Er kann sich allerdings entlasten, wenn er beweist, dass er seine Mitarbeiter genügend instruiert und überwacht hat. 8 Bundesamt für Gesundheit (BAG),S. 65; Muster Protokollbogen Alkoholtestkäufe im Anhang 9 Alkohol-Testkäufe in den Gemeinden des Kantons Aargau, Alkohol und Jugendschutz, , S. 5, publiziert auf www.suchthilfe-ags.ch/upload/images/testkauf_broschuere-k_1057.pdf 10 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, SR 313.0 3 3. Testkäufer als verdeckte Ermittler? Es stellt sich nun die Frage, ob die Testkäufe als verdeckte Ermittlung im Sinne des Bundes- gesetzes über die verdeckte Ermittlung11 zu qualifizieren sind. Sollte dies der Fall sein, wä- ren die Ergebnisse der Alkoholtestkäufe im Rahmen eines Strafverfahrens nicht verwertbar, weil sie auf unrechtmässige Weise erlangt worden wären. Da die Alkoholtestkäufe zum ei- nen die Voraussetzungen (Verdacht, dass eine besonders schwere Straftat begangen worden sei oder voraussichtlich begangen werde; Erfolglosigkeit, Aussichtslosigkeit oder Unver- hältnismässigkeit anderer Untersuchungshandlungen; Katalogtat)12 für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht erfüllen und zum anderen Jugendliche grundsätzlich nicht ge- eignet sind, als verdeckte Ermittler eingesetzt zu werden13, wären Alkoholtestkäufe als ver- deckte Ermittlung nicht bewilligungsfähig, weshalb die erlangten Beweise nicht verwertbar wären. 3.1. Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die verdeck- te Ermittlung (BVE) 3.1.1. Lehre und Praxis Gemäss Art. 1 BVE, welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, hat die verdeckte Ermittlung zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, in das krimi- nelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklä- ren. Diese Formulierung umschreibt den Anwendungsbereich des BVE sehr unpräzise. Es ist deshalb erforderlich, den Begriff der verdeckten Ermittlung genauer zu definieren und die verdeckte Ermittlung von anderen polizeilichen Massnahmen abzugrenzen. Die verdeckte Ermittlung kennzeichnet sich dadurch, dass sie auf eine gewisse Dauer ange- legt ist.14 Der verdeckte Ermittler täuscht über seine wahre Identität und tritt in der Regel un- ter einer Legende auf. Auf diese Weise schafft der verdeckte Ermittler zur Zielperson ein Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen sich diese möglicherweise anders verhält, als dass sie sich gegenüber einem beliebigen Dritten verhalten würde.15 Nicht als verdeckter Ermittler, sondern als verdeckter Fahnder tritt hingegen der Polizeibe- amte auf, der überhaupt keine Angaben zu seiner Person macht. Dies ist z.B. der Fall bei Scheinkäufen in der offenen Drogenszene. Da es der Zielperson um die schnelle Abwick- lung des Geschäfts geht und ihn die Identität des (Schein-)Käufers gar nicht interessiert, ist es auch nicht nötig, diese zu täuschen16. Vom BVE ebenfalls nicht erfasst werden Privatper- 11 Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) vom 20. Juni 2003, SR 312.8 12 Art. 4 BVE 13 Zwar können neben Angehörigen des Polizeikorps auch andere Personen als verdeckte Ermittler ernannt werden, wenn sie vorübergehend für eine polizeiliche Aufgabe angestellt werden, auch wenn sie nicht über die notwendige Ausbildung verfügen (Art. 5 Abs. 2 lit. b BVE). Eine solche Anstellung ist jedoch mit Jugendli- chen und Kindern nicht denkbar. 14 Bättig, S. 131; Hänni, S. 249 15 Hansjakob II, S. 364 16 Hansjakob I, S. 99; Hansjakob II, S. 364; a. M. Hänni, S. 249, wonach es dem Strassendealer nicht völlig gleichgültig sei, wem er die Drogen verkaufe und er insbesondere einen Handel mit einem polizeilichen Ermitt- 4 sonen, die mit der Polizei zusammenarbeiten und ihr – allenfalls gegen Entschädigung - In- formationen zukommen lassen (sog. Informanten)17. Nach bisheriger Praxis18 und entsprechend der herrschenden Lehre fallen somit kurzfristige Einsätze, in denen es lediglich zu wenigen Kontakten zwischen der Zielperson und dem ver- deckten Ermittler kommt, ohne dass dieser unter Verwendung einer Legende ein Vertrau- ensverhältnis aufbaut, nicht unter das BVE. So führt z.B. Hänni aus, es sei anzunehmen, der Gesetzgeber gehe selber davon aus, dass neben der eigentlichen, dem BVE unterstehenden verdeckten Ermittlung weiterhin Fahndungsmethoden zulässig seien, bei denen die wahre Identität des Fahnders verschwiegen werde, ohne dass dabei das BVE zur Anwendung ge- lange.19 Auch Wohlers vertritt die Meinung, dass man aus der Existenz des BVE nicht den (Gegen-)Schluss ziehen könne, dass mit dem Inkrafttreten des BVE jede Form verdeckter Ermittlung ausserhalb des BVE als unzulässig einzustufen sei.20 Schliesslich ist auch für Hansjakob klar, dass zumindest Scheinkäufe von Betäubungsmitteln ausserhalb des Verfah- rens der verdeckten Ermittlung möglich sind.21 3.1.2. Die Auslegung des Bundesgerichts in BGE 134 IV 266 Diese unter Ziff 3.1.1. dargestellte Auslegung des BVE durch die Lehre und Praxis wird durch einen Entscheid des Bundesgerichts vom 16.06.2008 nun allerdings in Frage gestellt22. Das Bundesgericht kommt in diesem Entscheid im Zusammenhang mit verdecktem Vorge- hen in einem Chatroom zum Schluss, „dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer ver- dächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizei- angehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE ist und unter den Anwendungsbe- reich dieses Gesetzes fällt.“23 Dies ungeachtet des dabei betriebenen Täuschungsaufwands und der Dauer des Einsatzes. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine verdeckte Ermittlung vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind24: 1. Die handelnde Person muss der Polizei angehören. Dieses Kriterium darf allerdings nicht zu eng gefasst werden. „Massgeblich ist, ob das Verhalten der Ermittlerin den Strafver- folgungsbehörden zuzurechnen ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Ermittlerin mit Wissen und Zustimmung der Strafverfolgungsbehörden gehandelt hat.“25 2. Die der Polizei angehörige Person darf für die verdächtige Person nicht als solche er- kennbar sein. 3. Die der Polizei angehörige Person hat den Kontakt mit der verdächtigen Person zu Er- mittlungszwecken geknüpft. ler, der durch sein szenengerechtes Outfit aktiv täuschend auf die Wahrnehmung des Strassendealers einwirke, vermeiden wolle. 17 Wohlers, S. 222, Botschaft S. 4283 18 Bättig, S. 133 19 Hänni, S. 249 20 Wohlers, S. 223 21 Hansjakob I, S. 100 22 BGE 134 IV 266 23 BGE 134 IV 277 24 KGE ZS vom 10. Februar 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K. (100 08 1148/SUB), E. 2.3.3. 25 KGE ZS vom 10. Februar 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K. (100 08 1148/SUB) E. 2.3.4. 5 Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass jeder Einsatz eines verdeckt (d.h. seine Beamten- eigenschaft nicht preisgebend) arbeitenden Polizeibeamten oder einer im Auftrag der Polizei verdeckt handelnden Privatperson unter das BVE fällt, mithin eine Bewilligung benötigt26. Die Auffassung des Bundesgerichts steht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und bis- herigen Praxis und ist m.E. auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Gemäss Botschaft ist „verdeckte Ermittlung (…) das Knüpfen von Kontakten zu verdächtigen Perso- nen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu be- weisen, wobei vorwiegend passiv die deliktische Aktivität untersucht wird.“27 Dabei wird ein dafür eingesetzter Polizeibeamter in einen bestimmten Personenkreis eingeschleust.28 Die Botschaft unterscheidet ausdrücklich zwischen verdeckten Ermittlern und dem Einsatz von Fahndern in Zivilkleidung, die ebenfalls Personen und Vorgänge beobachten können, ohne vorher ihre Funktion bekannt zu geben.29 Auch das Regelungskonzept der verdeckten Ermittlung legt nahe, dass nur langfristige Ein- sätze, in denen der verdeckte Ermittler in ein bestimmtes Umfeld infiltriert und ein gewisses Vertrauensverhältnis zur Zielperson aufbaut, vom BVE erfasst werden sollen. So wird im Gesetz zwischen einer Vorbereitungsphase, in der der verdeckte Ermittler durch den Kom- mandanten des Polizeikorps ernannt wird30, und dem Einsatz in Strafverfahren, in dem der Einsatz des verdeckten Ermittlers von den kantonalen Strafuntersuchungsbehörden, dem Bundesanwalt, den eidgenössischen Untersuchungsrichtern oder den militärischen Untersu- chungsrichtern angeordnet wird und einer richterlichen Genehmigung bedarf,31 unterschie- den. Die Vorbereitungsphase dient dazu, dass sich der verdeckte Ermittler „in einen Kreis einzuführen versucht, in dem eine oder mehrere Personen verdächtigt werden, so schwere Straftaten zu begehen oder vorzubereiten, dass der Anfangsverdacht eine baldige Eröffnung eines Strafverfahrens voraussehen lässt.“32 In der Vorbereitungsphase besteht die Aufgabe des verdeckten Ermittlers darin, „sich in das Umfeld der zu überwachenden Personen einzu- schleusen, ohne erkannt zu werden. Das erfordert wenn nötig die Ausstattung mit einer Le- gende, einer andern Identität, und die Zusicherung der Vertraulichkeit der wahren Identi- tät“.33 Diese Formulierungen zeigen m.E. deutlich, dass der Gesetzgeber im BVE nur langfristige und heikle Einsätze im Bereich der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels und der orga- nisierten Kriminalität regeln wollte. Kurze Kontakte mit Zielpersonen, in denen der Beamte seine wahre Identität lediglich verschweigt, jedoch keine andere Identität annimmt, sollen hingegen nicht unter das BVE fallen. Auch die Beibehaltung des präzisierten Art. 23 Abs. 2 BetmG spricht gegen die Auslegung des Bundesgerichts. Gemäss Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt der Beamte, der mit der Bekämp- fung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Während der Vernehmlassungsentwurf diese Bestimmung noch streichen wollte, liess sich der Bundesrat in der Botschaft von den Argumenten in den 26 Hansjakob II, S. 366 27 Botschaft, S. 4283 28 Botschaft, S. 4284 29 Botschaft, S. 4284 30 Art. 5 BVE 31 Art. 14 ff. BVE 32 Botschaft, S. 4285 33 Botschaft, S. 4285 6 Vernehmlassungen überzeugen, wonach auch andere Fahnder in Zivil, die nicht als verdeck- te Ermittler eingesetzt sind, die Möglichkeit haben sollen, zu Ermittlungszwecken Drogen anzunehmen34. Mit der Übernahme dieser Bestimmung durch den Gesetzgeber ist klar, dass dieser die verdeckte Fahndung, bei der der Beamte nicht aktiv über seine Identität täuscht, weiterhin ausserhalb des BVE zulassen wollte35, ansonsten Art. 23 Abs. 2 BetmG keinen Sinn machen würde.36 Schliesslich unterscheidet auch das Bundesgericht im Entscheid 1B_123/2008 vom 2. Juni 2008 unter Bezugnahme auf die vorherrschende Lehre zwischen qualifizierter verdeckter Ermittlung, bei der das BVE zur Anwendung kommt und einfacher verdeckter Ermittlung, bei der dies nicht der Fall ist und führt aus, dass es nicht zwingend sei, dass der Einsatz eines Scheinkäufers vom BVE erfasst werde. Damit deutete das Bundesgericht zumindest an, dass eine verdeckte Ermittlung auch ausserhalb des BVE denkbar ist37. 3.1.3. Persönliche Meinung Gestützt auf die obenstehenden Überlegungen komme ich zum Schluss, dass das BVE nur Einsätze regelt, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind38. Dabei täuscht der verdeckte Er- mittler aktiv über seine Identität und seine Beamteneigenschaft. Er baut sukzessive ein Ver- trauensverhältnis zur Zielperson auf und erreicht dadurch, dass diese sich ihm gegenüber an- ders verhält, als gegenüber einer beliebigen Drittperson. Nur solche Handlungen stellen ei- nen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. in die Privatsphäre der Zielperson dar39 und rechtfertigen eine gesetzliche Regelung, wie sie mit dem BVE geschaffen wurde. Für weniger weitgehende Eingriffe lässt das BVE nach wie vor Raum. 3.2. Anwendbarkeit des BVE auf jugendliche Testkäufer Die jugendlichen Testkäufer handeln im Auftrag der Polizei oder anderer Organisationen, wie z.B. dem blauen Kreuz. Bei ihrem Einsatz verschweigen sie dieses Auftragsverhältnis, sie treten jedoch unter ihrer eigenen Identität auf. Es werden keine Vorkehrungen getroffen, um die Identität des Jugendlichen zu verschleiern. Wird der Jugendliche nach seinem Alter gefragt, weist er sich mit seinem korrekten Ausweis aus. Der Kontakt zwischen dem Ver- kaufspersonal und dem Jugendlichen ist von sehr kurzer Dauer; das Geschäft dürfte in der Regel innerhalb einiger weniger Minuten abgewickelt sein. Der Jugendliche baut auch kein Vertrauensverhältnis zum Verkäufer bzw. zum Servicepersonal auf. Dem Verkäufer geht es 34 Botschaft S. 4301 35 Hansjakob II, S. 365 36 vgl. auch Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25.02.2009, AK.2009.60, E. 11, wonach das Bundesgericht in BGE 134 IV 266 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass je- denfalls im Bereich der polizeilichen Scheinkäufe die Annahme von angebotenen Drogen durch „Fahnder in Zivil“ - und damit durch als solche nicht erkennbare Polizeibeamte - auch ausserhalb einer verdeckten Ermitt- lung im BVE zulässig seien. 37 Hierbei handelt es sich allerdings um einen Entscheid im Haftentlassungsverfahren, in welchem die Ver- wertbarkeit von durch verdeckte Ermittlung erlangte Beweise nicht abschliessend behandelt werden musste. BGE 134 IV 266 und BGE 1B_123/2008 erfolgten zudem in unterschiedlicher Zusammensetzung. Offensicht- lich sind sich die Bundesrichter in der Frage der Anwendbarkeit des BVE nicht einig und es ist zu hoffen, dass mit BGE 134 IV 266 in dieser Sache auch noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. 38 Natürlich kann es sein, dass ein auf Dauer angelegter Einsatz sich innert einer kürzeren Frist erledigt. Mass- gebend ist jedoch, dass er für eine längere Zeit geplant war und sich somit von der Eingriffsintensität massgeb- lich von einem kurzen Einsatz unterscheidet. 39 Botschaft, S. 4283 7 lediglich um eine schnelle Abwicklung des Geschäfts. An der Identität des Jugendlichen ist er offensichtlich nicht interessiert. Die einzige Täuschung besteht darin, dass der Jugendli- che sein Verhältnis zur Polizei nicht offenlegt und er für sich gar keinen Alkohol kaufen will. Wendet man die in BGE 134 IV 266 entwickelten Kriterien auf die Testkäufe an, kommt man zum Schluss, dass der Einsatz der jugendlichen Testkäufer als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren ist. Die Testkäufer handeln mit Wissen und Zustimmung der Strafverfolgungs- behörden, sie täuschen den Verkäufer über ihr Auftragsverhältnis zur Polizei und ihren tat- sächlichen Willen bezüglich Kauf von Alkohol und knüpfen den Kontakt zum Verkaufsper- sonal einzig zum Zweck, dieses allenfalls einer strafbaren Handlung zu überführen. Wie ein- leitend zu diesem Kapitel bereits erwähnt, sind solche Einsätze von jugendlichen Testkäu- fern somit nicht mehr möglich, weil sie die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung nicht erfüllen40 und deshalb nicht bewilligungsfähig sind.41 Gemäss der von mir vertretenen Meinung, wonach das BVE nur auf Einsätze anwendbar ist, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind und in denen zwischen der Zielperson und dem verdeckt ermittelnden Beamten oder der eingesetzten, verdeckt auftretenden Privatperson ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wird, und weniger weitgehende Einsätze ausserhalb des BVE weiterhin zulässig sind, ist das BVE auf Testkäufe nicht anwendbar. Die jugendlichen Testkäufer sind keine verdeckten Ermittler im Sinne des BVE. 42 4. Jugendliche Testkäufer als Scheinkäufer? 4.1. Begriff des Scheinkäufers Gemäss Art. 23 Abs. 2 BetmG43 bleibt ein mit dem Auftrag zur Drogenbekämpfung betrau- ter Beamte, der zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmittel annimmt, straf- los. Der Polizeibeamte, der die Drogen entgegennimmt, wird als „Scheinkäufer“ bezeichnet. Er nimmt Betäubungsmittel in der Absicht an, „damit zur Sicherstellung des Stoffes oder zur Überführung des Täters (Strafverfolgung) beizutragen.“44 4.2. Anwendbarkeit des Begriffs des Scheinkäufers auf jugend- liche Testkäufer Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Zulässigkeit von Testkäufen von Alkohol durch Jugendliche wird gelegentlich gesagt, bei den Testkäufen handle es sich um Schein- käufe.45 40 Art. 4 BVE 41 Hansjakob II S. 366 42 A.M. ist das Kantonsgericht Baselland, welches in seinem Entscheid vom 10.02.2009 entschied, dass es sich bei Testkäufen mit Jugendlichen um eine verdeckte Ermittlung handle (KGE ZS vom 10. Februar 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K. [100 08 1148/SUB]). 43 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 20. März 1975, SR 812.121 44 Baumgartner, S. 38 45 Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25.02.2009, AK.2009.60, E. 12; Jositsch, S. 2f. 8 Die Testkäufe unterscheiden sich jedoch von den Scheinkäufen im Wesentlichen in folgen- den Punkten: • Der Scheinkäufer nimmt - unter Verschweigen seiner Funktion als Polizeibeamter - le- diglich ein Kaufangebot an. Dabei hat er es zu unterlassen, in irgendeiner Weise, z.B. durch ein Kaufangebot, auf den Verkäufer einzuwirken. Er muss stets passiv bleiben. Wirkt er auf die Willensbildung des Verkäufers ein, kann dies Folgen für die spätere Verwertbarkeit der erlangten Beweise im Strafprozess gegen den Verkäufer sowie auf die Strafzumessung haben. Im Gegensatz zum Scheinkäufer bleibt der Testkäufer nicht passiv. Er geht mit der aus dem Regal behändigten Flasche Alkohol auf die Verkaufsperson zu oder bestellt beim Servicepersonal ein alkoholisches Getränk. Der Testkäufer tritt somit mit seinem Wunsch, alkoholische Getränke zu erwerben, aktiv an das Verkaufpersonal heran. Auch wenn er damit die in der Warenauslage bzw. der Preisliste des Restaurant bestehende Of- ferte des Verkaufslokals annimmt, nimmt er mit seiner konkludenten, auf den Kauf von Alkohol gerichteten Handlung auf die Willensbildung des Verkäufers Einfluss. Anders als beim Scheinkauf würde der Verkäufer nie von sich aus dem Jugendlichen Alkohol zum Kauf anbieten. Während somit beim Scheinkauf der erste Kontakt vom Verkäufer ausgeht, ist es beim Testkauf der Jugendliche, der an den Verkäufer herantritt. • Art. 23 Abs. 2 BetmG stellt eine gesetzliche Grundlage für die verdeckte Fahndung bei Betäubungsmitteldeliktendar.46 Eine solche fehlt - soweit ersichtlich - für Alkoholtest- käufe mit Jugendlichen.47 • Bei den alkoholischen Getränken handelt es sich im Gegensatz zu den Betäubungsmit- teln nicht um verbotene Substanzen, sondern um grundsätzlich verkehrsfähige Güter. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als dass sich der Testkäufer durch den Kauf von alkoholischen Getränken nicht strafbar machen kann. Die Frage der Strafbar- keit stellt sich erst im Zusammenhang mit einer allfälligen Anstiftung. Wegen dieser unterschiedlichen Ausgangslage ist m.E. der Begriff „Scheinkäufer“ auf die jugendlichen Alkoholtestkäufer nicht anwendbar. Der Begriff „Scheinkauf“ sollte denn auch den gemäss Art. 23 Abs. 2 BetmG zulässigen Ankäufen von Drogen vorbehalten bleiben. 5. Jugendliche Testkäufer als agents provocateurs? Nachdem oben die Meinung vertreten wurde, dass Testkäufe nicht unter das BVE fallen und verdeckte Fahndungen, mithin auch Testkäufe, auch nach dem in Krafttreten des BVE noch möglich sind, und Scheinkäufe in Analogie zu Art. 23 Abs. 2 BetmG nicht auf die jugendli- 46 Gnägi, S. 28, mit weiteren Verweisen. Dass Art. 23 Abs. 2 BetmG neben der materiell-strafrechtlichen Natur als strafbarkeitsbeschränkende Norm auch Grundlage für die verdeckte Fahndung bilden soll, ist allerdings um- stritten. A.M. z.B. Baumgartner, S. 197 ff., Vetterli, S. 371 47 Eine Ausnahme bildet der Kanton Baselland, der in Art. 26 Abs. 4 Gastgewerbegesetz vorsieht, dass die zu- ständige Behörde verdeckte Testkäufe vornehmen kann. Ob diese Bestimmung nach dem Entscheid des Kan- tonsgerichts BL vom 10. Februar 2009 (FN 42) noch Gültigkeit hat, sei dahingestellt. In einigen Kantonen z.B. Kanton Luzern (Botschaft zum Entwurf einer Änderung des Gastgewerbegesetzes betreffend Abgabe von Al- koholgetränken an Jugendliche, die Durchführung von Testkäufen und eine Verschiebung der Sperrstunde vom 13. Januar 2009, B86) und Schwyz (Motion M 12/07) sind entsprechende Gesetzesänderungen im Gange. Auch im Kanton Zürich sollen entsprechende Gesetzesänderung anhand genommen werden („Politiker wollen Testkäufe absichern“, Tagesanzeiger vom 14. März 2009, S. 21). 9 chen Testkäufer angewendet werden sollen, stellt sich die Frage, ob der Einsatz von Test- käufern allenfalls unter dem Gesichtspunkt des agent provocateurs als unzulässig qualifiziert werden muss. 5.1. Begriff des agent provocateur Der agent provocateur ist ein Polizeibeamter oder eine Privatperson, die im Auftrag der Po- lizei tätig wird. Im Unterschied zum V-Mann, der lediglich konkretisierend auf ein strafbares Handlungsgeschehen einwirkt,48 stiftet der agent provocateur die Zielperson an, indem er de- ren Tatentschluss erst weckt und sie zur Handlung bewegt.49 Anders als der Anstifter will der agent provocateur jedoch nicht, dass das von ihm veranlasste Delikt voll verwirklicht wird. Sein Wille besteht vielmehr darin, den Täter vor Vollendung des Delikts in flagranti zu überführen bzw. überführen zu lassen. „Der ‚klassische’ agent povocatuer stiftet mit anderen Worten in Wirklichkeit nur zu einem Versuch an,“50 mit dem Ziel, den polizeilichen Zugriff auf den Täter zu ermöglichen. Bezüglich dieses Willens unterscheidet sich schliesslich der agent provocateur vom Lockspitzel, der die Zielperson nicht zu einem Versuch, sondern zu einem vollendeten Delikt anstiftet, jedoch ebenfalls im Hinblick auf deren anschliessende Verhaftung. Ein Lockspitzeleinsatz stellt z.B. der Scheinkauf von Betäubungsmitteln dar, wo der Zugriff auf die Zielperson in der Regel erst nach Übergabe der Drogen erfolgt, mithin wenn die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits vollendet ist. klassische Anstiftung Handlungsziel: Straftat des Angestifteten Anstiftung agent provocateur Handlungsziel: polizeilicher Zugriff Abbildung 1: Anstiftung klassische agent provocateur Anstiftung zum Versuch agent provocateur Lockspitzel Anstiftung zum vollendeten Delikt Abbildung 2: agent provocateur 48 Baumgartner, S. 26f. 49 Baungartner S. 31 50 Gnägi, S. 12 10 Da die Tatprovokation des agent provocateur eine Anstiftung darstellt, ist vorab darzulegen, was unter Anstiftung im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. 5.1.1. Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB51 Art. 24 Abs. 1 StGB umschreibt das Rechtsinstitut der Anstiftung folgendermassen: „Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.“ Ebenfalls strafbar ist die vollendete Anstiftung zu einer Übertretung (Art. 104 StGB). 5.1.1.1. Der objektive Tatbestand der Anstiftung Der Anstifter wirkt ummittelbar auf die Willensbildung des späteren Täters ein und weckt ihn ihm den Entschluss zur Begehung einer Straftat.52 Die Einwirkung hat dabei auf eine oder mehrere bestimmte Personen zu erfolgen. Eine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Aufforderung zur Begehung einer Straftat ge- nügt für die Erfüllung des Tatbestandes der Anstiftung nicht.53 Der Anstifter muss den Haupttäter jedoch nicht kennen.54 Der Anstifter nimmt unmittelbaren Einfluss auf die Willensbildung des Haupttäters. Anstif- tung durch Unterlassung ist nicht möglich.55 Der Anstifter weckt im Haupttäter nur den Entschluss zur Tat. Dieser fasst den Entscheid je- doch insoweit freiwillig, als dass er ihn selbstverantwortlich trifft. Der Angestiftete begeht schliesslich die Tat selber und hat auch stets Tatherrschaft, d.h. er beherrscht das tatbe- standsmässige Geschehen und kann die Tatverwirklichung auslösen, vorantreiben, hemmen oder abbrechen.56 Dies im Gegensatz zur mittelbaren Täterschaft, bei der der mittelbare Tä- ter einen anderen Menschen (Tatmittler) als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch diesen eine strafbare Handlung begehen zu las- sen.57 Zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters und dem Tatentschluss des Täters muss ein Kausalzusammenhang bestehen.58 Der Entschluss des Haupttäters zur Begehung der Straftat muss, wenn auch nicht ausschliesslich, auf die Einwirkung des Anstifters zu- rückzuführen sein. An diesem Kausalzusammenhang mangelt es, wenn der Anzustiftende den Entschluss, die fragliche Tat zu begehen, bereits im Zeitpunkt der Anstiftung getroffen hatte.59 „Ein zu einem bestimmten Verbrechen, Vergehen oder zu einer bestimmten Übertre- 51 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937, SR 311.0 52 Donatsch/Tag, S. 149 53 Donatsch/Tag, S. 149. Eine solche Aufforderung erfüllt allenfalls den Tatbestand der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB). 54 Baur, S. 27 55 Donatsch/Tag, S. 149 56 Baur, S. 31, Donatsch/Tag, S. 168 57 Baur, S. 31; Donatsch/Tag, S. 181 58 Trechsel, Art. 24 N. 5 59 Donatsch/Tag, S. 150 11 tung bereits fest Entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr dazu angestiftet wer- den.“60 Bei Anstiftung zu einem Verbrechen kann der Anstifter jedoch allenfalls wegen Ver- suchs am untauglichen Objekt bestraft werden (Art. 24 Abs. 2 StGB). Zudem ist bei der „Anstiftung“ eines omnimodo facturus zu einem Verbrechen oder einem Vergehen psychi- sche Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu prüfen. Anders verhält es sich, wenn der Anzustiftende lediglich geneigt oder grundsätzlich bereit ist, Straftaten einer bestimmten Art zu begehen. „Solange der Haupttäter noch keinen kon- kreten Tatentschluss gefasst hat, (dabei müssen dem Täter das Opfer und die wesentlichen objektiven Tatumstände bekannt sein), kann nach richtiger Betrachtung überhaupt noch nicht von einem (echten) ‚omnimodo facturus’ gesprochen werden.“61 Da der Tatentschluss in diesem Fall zu wenig konkretisiert ist, ist eine Anstiftung nach wie vor möglich.62 Als Tatmittel kommt jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, das geeignet ist, beim Anzustiftenden den Handlungsentschluss kausal hervorzurufen. Als Anstiftungsmittel kommen sowohl Bitten, Anregungen, Vorschläge, Zusicherung einer Belohnung als auch konkludente Aufforderungen in Betracht. „Erforderlich ist eine psychische, geistige Beein- flussung, eine ummittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung eines anderen.“ 63 Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich eine Situation geschaffen wird, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Begehung einer Straftat entschliesst, da es hierbei an der notwendigen psychischen Einwirkung mangelt.64 Hingegen kann bereits eine Frage Anstiftung zu einer Tat sein - falls der Frager zu einer Straftat anstiften will - da mit der Frage zu einer Antwort aufgefordert und damit der Tatenschluss des Adressaten hervorgerufen wird.65 Auch Täu- schung und Drohung kommen als Tatmittel in Betracht, wobei sowohl die Täuschung als auch die Drohung nicht so weit gehen darf, dass der Betroffenen nicht mehr in der Lage ist, den Entschluss zur Tatverwirklichung selbstverantwortlich zu treffen. Hat der Angegangene aufgrund der Stärke der Drohung gar keine Wahl, sich anders zu verhalten oder erkennt er aufgrund der Täuschung gar nicht, dass er eine strafbare Handlung begeht, liegt – mangels Tatherrschaft des Angegangenen – keine Anstiftung, sondern allenfalls mittelbare Täter- schaft vor. Die Tat, zu der angestiftet wird, muss hinreichend, jedoch nicht im Detail, bestimmt sein. Verlangt wird, dass zu einem konkret skizzierten Verhalten angeregt wird, das hinsichtlich Opfer bzw. Angriffsobjekt, Tatort oder der Art und Weise des Vorgehens näher umschrieben sein muss.66 Ungenügend wäre eine unspezifische Aufforderung, irgendeine Straftat zu be- gehen.67 5.1.1.2. Der subjektive Tatbestand der Anstiftung In subjektiver Hinsicht verlangt die Anstiftung vorsätzliches Handeln. Dabei muss sich der Vorsatz des Anstifters zunächst darauf beziehen, bei der anzustiftenden Person den Tatent- schluss wecken zu wollen. Der Anstifter muss wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass 60 Baur, S. 38 61 Forster, Art. 24 N. 35 62 BGE 116 IV 1; 127 IV 122, 127 63 BGE 127 IV 122, 127 64 Donatsch/Tag, S. 149; z.B. Diebesfallen 65 BGE 127 IV 122, 128; Forster, Art. 24 N. 16 66 Donatsch/Tag, S. 151 f. 67 Forster, Art. 24 N. 22 12 sein motivierendes Verhalten den Angestifteten kausal dazu bringt, den Entschluss zu fas- sen, die Straftat zu begehen, sich also tatbestandsmässig und rechtswidrig zu verhalten.68 Daneben muss sich der Anstifter auch ein Bild von der von ihm veranlassten Tat machen. Dabei ist zu fordern, dass sich der Anstifter mindestens so viele Merkmale der Haupttat vor- stellt, dass sie unter einen bestimmten Tatbestand subsumiert werden kann. „Eine allgemei- nere Vorstellung, innerhalb derer verschiedene Delikte (…) möglich sind, reicht nicht aus.“69 Es genügt jedoch, wenn die Vorstellung des Anstifters zwar derart allgemein ist, dass mehre- re Tatbestände erfüllt sein können, diese zueinander aber in einem Stufenverhältnis stehen (z.B. einfache Körperverletzung / schwere Körperverletzung), da der Anstifter in diesen Fäl- len für den „Grundtatbestand“ bestraft wird, falls in seinem Vorsatz die Qualifikations- merkmale fehlen.70 Sodann muss sich der Vorsatz auch auf die sachlichen Merkmale bezie- hen. Diese müssen aber beim Anstifter nicht selber vorliegen, da sie ihm akzessorisch ange- rechnet werden.71 Der Anstifter haftet auf jeden Fall nur entsprechend seines Vorsatzes. Begeht der Angestifte- te entgegen der Vorstellung des Anstifters z.B. anstelle eines einfachen Raubes einen quali- fizierten Raub, so ist der Anstifter nur wegen einfachen Raubes strafbar.72 Verübt der Ange- stiftete jedoch eine leichtere Straftat als der Anstifter sich vorgestellt hat, z.B. eine einfache anstelle einer qualifizierten Brandstiftung, so muss sich der Anstifter nur die wirklich verüb- te Tat anrechnen lassen, kann aber ausserdem noch wegen Versuchs des von ihm angestifte- ten Delikts bestraft werden, sofern es sich um ein Verbrechen handelt.73 Umstritten ist, ob der Anstiftervorsatz auch den Willen beinhalten muss, dass die Tat des Haupttäters vollendet wird. Der überwiegende Teil der Lehre nimmt an, dass der Anstifter den Haupttatvollendungswillen in seinen Vorsatz aufnehmen muss. Der Anstifter muss also wollen, dass der zum Tatbestand gehörende Erfolg eintritt bzw. das Rechtsgut verletzt wird.74 5.1.2. Definition des agent provocateurs Ein agent provocateur ist somit ein Polizeibeamter oder eine im Auftrag der Polizei han- delnde Privatperson, der bzw. die den Willen der Zielperson beeinflusst und diese zum Zwe- cke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zu einer strafbaren Handlung bewegt.75 68 Forster, Art. 24 N. 5 69 Ingelfinger, S. 100 70 Ingelfinger, S. 92 71 Forster, Art. 24 N. 9, welcher als Beispiel Art. 179septies StGB anführt: Der Anstifter muss wissen und wollen, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt. Der Anstifter selber braucht aber weder aus Bosheit noch aus Mutwillen zu handeln. 72 Stratenwerth, § 13 N. 101. Zusätzlich haftet er für die fahrlässige Herbeiführung des weitergehenden Erfolgs, sofern der entsprechende Tatbestand mit Strafe bedroht ist. 73 Stratenwerth, § 13 N. 101, Art. 24 Abs. 2 StGB 74 Baur, S. 93; Trechsel, Art. 24 N. 6, Donatsch/Tag, S. 153; Stratenwerth, § 13 N. 103 f.; Nikolidakis, S. 71; a.M. Schultz, S. 295 75 Schwarzburg, S. 7 13 5.2. Sind die jugendlichen Testkäufer agents provocateurs? Da der agent provocateur per definitionem ein Polizeibeamte oder eine mit der Polizei zu- sammenarbeitende Privatperson ist, sind nur die Fälle zu prüfen, in denen die Testkäufe zu- sammen mit der Polizei vorgenommen werden. Einsätze mit jugendlichen Testkäufern, die vom Blauen Kreuz und anderen Organisationen, ohne Einbezug bzw. ohne Wissen der Poli- zei durchgeführt werden, fallen nicht unter den Begriff des agents provocateurs. Die jugendlichen Testkäufer begeben sich in eine Verkaufstelle oder ein Lokal und behändi- gen oder bestellen dort alkoholische Getränke. Verlangt die Verkäuferin keinen Ausweis, obschon sie aufgrund des Aussehens des Jugendlichen damit rechnen muss, dass dieser das erforderliche Alter vom 16 bzw. 18 Jahren noch nicht erreicht hat, verkauft sie vorsätzlich, zumindest jedoch eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) Alkohol an Minderjäh- rig. Werden die Testkäufer nach dem Alter bzw. dem Ausweis gefragt, geben sie wahrheits- gemäss Auskunft und weisen sich mit ihrem richtigen Ausweis aus. Nach Abwicklung des Kaufes übergeben sie den Alkohol der vor der Verkaufsstelle wartenden Begleitperson. Es stellt sich die Frage, ob das Verhalten der Testkäufer - das Bestellen eines alkoholischen Getränks oder der Gang mit einer aus dem Regal genommenen Flasche Alkohol an die Kas- se - ein „Bestimmen“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB darstellt. Gemäss herrschender Lehre ist unbestritten, dass zwischen dem Anstifter und dem Anzustif- tenden zumindest eine psychische Beeinflussung stattfinden muss. Das Bereitstellen einer Tatsituation genügt hingegen nicht.76 Als Anstiftungsmittel kommen Handlungen, Bemer- kungen, Drohungen aber auch Fragen in Betracht. Erforderlich ist, dass der Anstifter mit seiner Äusserung im Sinne einer Willensbestimmung auf den Willen des Anzustiftenden einwirkt und dieser sie auch als solche versteht.77 Der Anstifter ist dabei für die Interpretati- on seiner Äusserung verantwortlich, „soweit er sie bewusst als Illustration seiner Intention einsetzt.“78 Der jugendliche Testkäufer, der ein alkoholisches Getränk bestellt oder aus dem Regal nimmt und damit zur Kasse geht, will dieses Getränk kaufen. Mit seiner Handlung drückt er diesen Willen gegenüber dem Verkäufer aus. Gleichzeitig nimmt er mit dieser Handlung auf die Willensbildung des Verkäufers Einfluss. Dieser entschliesst sich, trotz des erkennbar ju- gendlichen Alters des Käufers, ihm den Alkohol zu verkaufen. Ohne die Handlung bzw. Be- stellung des Jugendlichen wäre es nicht zum Verkauf des Alkohols gekommen. Der Verkäu- fer wäre aus eigenem Antrieb nicht auf den Jugendlichen zugegangen, um ihm alkoholische Getränke zu verkaufen. Entgegen der Auffassung von Jositsch79 handelt es sich beim Verkäufer nicht um einen „omnimodo facturus“. Der Verkäufer entscheidet sich erst in dem Moment, in welchem der Jugendliche vor ihm steht und ein alkoholisches Getränk kaufen will, ihm dieses auch tat- sächlich zu verkaufen. Erst die Handlung des Jugendlichen löst bei ihm den tatsächlichen Entschluss aus. Vorher war er allenfalls zur Tat geneigt, aber noch nicht entschlossen, die- sem Jugendlichen das verlangte alkoholische Getränk zu verkaufen. Der bloss zu einem De- likt Geneigte, aber zur konkreten Tat noch nicht Entschlossene, kann noch abgestiftet wer- 76 Schobloch, S. 80 77 Schobloch, S. 82 78 Schobloch, S. 85 79 Jositsch, S. 5 14 den.80 Erst in dem Moment, in dem der Jugendliche vor ihm steht, bildet sich beim Verkäu- fer aufgrund der Tatsache, dass der Jugendliche den behändigten (oder bestellten) Alkohol erwerben will, der Wille, ihm diesen zu verkaufen. Erst in diesem Moment konkretisiert sich der Wille des Verkäufers bezüglich des Käufers und der Art des verkauften Alkohols. Es wäre ja z.B. der Fall denkbar, dass ein Verkäufer geneigt ist, einem 15-jährigen Bier zu ver- kaufen, aber keinen Schnaps. Wenn er sich aber in dem Moment, in dem der 15-jährige mit einer Flasche Baccardi vor ihm steht, entschliesst, ihm diese zu verkaufen, ist er durch die Handlung des Jugendlichen angestiftet worden. Indem somit der Jugendliche mit dem behändigten Alkohol zur Kasse schreitet bzw. alkoho- lische Getränke bestellt, bestimmt er einen konkreten Verkäufer dazu, ihm diesen Alkohol zu verkaufen. Er nimmt damit unmittelbar auf die Willensbildung des Verkäufers Einfluss, der sich erst in diesem Moment entschliesst, diesem Jugendlichen den konkret gewünschten Alkohol zu verkaufen. Die Äusserung bzw. Handlung des Jugendlichen ist auch genügend bestimmt. Der objektive Tatbestand der Anstiftung ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht will der jugendliche Testkäufer, dass ihm der Verkäufer die ge- wünschten alkoholischen Getränke verkauft, obschon er diese aufgrund seines jugendlichen Alters nicht erwerben dürfte. Sein Vorsatz erstreckt sich somit nicht nur auf den Versuch, diese Getränke kaufen zu können. Der Kauf wird vielmehr vollständig abgewickelt und der Testkäufer verlässt mit dem gekauften Alkohol die Verkaufsstelle. Entsprechend dem Vor- satz des Testkäufers ist der Tatbestand der Abgabe von Alkohol an Jugendliche gemäss Art. Art 57 Abs. 2 lit b i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit i AlkG bzw. Art. 48 Abs. 1 lit g LMG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 LGV damit vollendet. Fazit: Die jugendlichen Testkäufer sind als agents provocateurs zu qualifizieren. Damit ist allerdings noch nichts über deren Strafbarkeit gesagt, weshalb in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob das Verhalten des agents provocateur strafbar ist. 5.3. Die Strafbarkeit des agent provocateurs 5.3.1 Provokation eines Deliktsversuchs („klassischer“ agent provoca- teur) Wie bereits erwähnt, unterscheidet sich der „klassische“ agent provocateur vom Anstifter (und auch vom Lockspitzel) dadurch, dass er die Vollendung der Tat nicht will. Seine Ab- sicht besteht vielmehr darin, den Angestifteten noch vor Tatvollendung in flagranti zu über- führen. In objektiver Hinsicht erfüllt der „ klassische“ agent provocateur den Tatbestand der Anstif- tung. Mit der Anstiftung zum Versuch bestimmt er den Angegangenen zu einer vorsätzlich begangenen, rechtwidrigen Handlung, da auch der Versuch eine rechtswidrige Straftat dar- stellt.81 Im Gegensatz zum Anstifter, der vorsätzlich einen Deliktserfolg mitverursacht und somit den Erfolgseintritt in seinen Vorsatz aufgenommen hat, mangelt es dem „klassischen“ agent provocateur gerade an diesem Vorsatz, der sich auf die Vollendung der Haupttat bezieht. 80 Baur, S. 38 81 Art. 22 StGB; Schwarzburg, S. 10 15 Diese will ja der „klassische“ agent provocateur eben gerade nicht. Da ihm der Vollen- dungsvorsatz fehlt, liegt gemäss herrschender Lehre keine Anstiftung zum Versuch vor. Der „klassische“ agent provocateur ist somit nicht strafbar.82 Andere Autoren sind hingegen der Auffassung, der Unrechtsgehalt der Anstiftung liege nicht in der Rechtsgutverletzung oder -gefährdung, sondern in der Verleitung des Angestifteten zu einer strafbaren Handlung. Da der „klassische“ agent provocateur gemäss der Schuldteil- nahmetheorie mitverantwortlich sei, dass sich der Angestiftete strafbar verhalte, sei er ent- sprechend ebenfalls zu bestrafen.83 Baumgartner schliesslich spricht von der Anstiftung von einem Tatbestand sui generis, des- sen Strafgrund im moralisch verwerflichen Verleiten des rechtsgetreuen Bürgers bestehe. Das eigentlich Verwerfliche der Anstiftung liege in der Bestimmung eines rechtsgetreuen Bürgers zum Verbrechen und nicht in der Straftat des Angestifteten. Geschützes Rechtsgut der Anstiftung ist demnach die Integrität des Bürgers. 84 Da die Handlung des „klassischen“ agent provocateurs dieses Rechtsgut verletzt, hat dies seine Strafbarkeit zur Folge. Die vorliegende Arbeit stellt nicht den Rahmen dar, um sich vertieft mit diesem Theorien- streit auseinanderzusetzen, zumal hier die Provokation einer vollendeten strafbaren Hand- lung zur Diskussion steht. Mit der herrschenden Lehre ist jedoch davon auszugehen, dass Anstiftung zu einer versuchten Straftat straflos ist. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, wie es sich mit der Strafbarkeit der Anstiftung zum vollendeten Delikt verhält. 5.3.2. Provokation eines vollendeten Delikts (Lockspitzel) Anders als der „klassische“ agent provocateur bei der Anstiftung zum versuchten Delikt will der Lockspitzel, dass der Angestiftete die strafbare Handlung vollendet. Sein Vorsatz er- streckt sich denn auch auf die Vollendung des Delikts. Im Gegensatz zum Anstifter will der Lockspitzel jedoch eine strafwürdige Rechtsgutbeeinträchtigung verhindern.85 Der Lockspit- zel erfüllt somit den Tatbestand der Anstiftung auch in subjektiver Hinsicht, was für seine Strafbarkeit sprechen würde. Diese Auffassung, welche in der Literatur zum Teil vertreten wird,86 ist - insbesondere aus polizeilicher Sicht - wenig wünschenswert. Einige Autoren ha- ben deshalb versucht, die Straffreiheit des Lockvogels zu begründen. So führt Gnägi87 aus, dass der auf die Haupttat gerichtete Vorsatz des Lockspitzels kein durchgehend taugliches Kriterium für die Schwelle seiner Strafbarkeit als Anstifter bilden könne. Er erläutert dies am Beispiel der Diebesfalle, wonach es unter dem für das Strafrecht grundlegenden Kriterium des Rechtsgüterschutzes für die Strafbarkeit des Anstifters nicht entscheidend sein könne, ob er die Festnahme des Haupttäters kurz vor oder aber unmittelbar nach dessen Wegnahmehandlung plane, sofern die weggenommene Sache sogleich wieder sichergestellt werde, denn auch im zweitgenannten Fall wolle es der Lockspitzel zu keinerlei Beeinträchtigung des Eigentums durch die Haupttat kommen lassen. 82 Gnägi, S. 12; Schwarzburg, S. 11; Nikolidakis, S.70; Baur, S. 93f. 83 So z.B. noch Strathenwerth in MDR 1953 S. 720, zitiert nach Baumgartner, S. 251; vgl. Literatur in Gnägi, S. 12 Fn. 26 84 Baumgartner, S. 252 ff. 85 Schwarzburg, S. 19 86 vgl. Literatur in Gnägi, S. 15 Fn. 40 87 Gnägi, S. 15 ff. 16 Die Straflosigkeit des Lockspitzels drängt sich somit deshalb auf, weil er eine strafwürdige Rechtsgutbeeinträchtigung vermeidet oder zumindest vermeiden will. „Zweck des Straf- rechts und damit auch der einzelnen Norm ist der Rechtsgüterschutz. Demzufolge muss sinnvollerweise der Umstand, dass der Lockspitzel das betroffene Rechtsgut vor realen Be- einträchtigungen schützt, Rückwirkungen auf die Auslegung der die Vollendung kennzeich- nenden Gesetzesbegriffe haben.“88 Aus dem Rechtsgüterschutz ergibt sich einmal, dass die Anstiftung zu einem Delikt, bei dem das tatbestandsmässige Handeln mit der Rechtsgüterverletzung zusammenfällt, stets strafbar ist, da hier das Rechtsgut vom Lockspitzel zwangsläufig nicht geschützt werden kann. Zu denken ist z.B. an die Anstiftung zu einer Körperverletzung oder Tötung.89 Problematisch sind hingegen die Fälle, bei denen die Ausführung der tatbestandsmässigen Handlung unmittelbar noch keine Rechtsgutbeeinträchtigung bewirkt, wie z.B. bei der vor- erwähnten Diebesfalle. Da die Rückgabe des Deliktsgutes unmittelbar nach der Wegnahme erfolgt, wird das geschützte Rechtsgut des Eigentums nicht verletzt. Auch im Bereich der abstrakten Gefährdungsdelikte ergeben sich unbefriedigende Ergebnis- se, wenn man den Anstifter haften lässt, obwohl er nach Vollendung des Delikts durch den Täter den Eintritt der Gefährdung durch geeignete Massnahmen abgewendet hat. Hier ist als Beispiel der Betäubungsmittelhandel zu nennen. Das Betäubungsmittelgesetz verbietet - ab- gesehen von einigen Ausnahmen90 - den Handel mit Betäubungsmitteln grundsätzlich, da be- reits der Handel die Volksgesundheit91 - das durch die Betäubungsmitteldelikte geschützte Rechtsgut - gefährden kann. Der Lockspitzel, der durch entsprechende Massnahmen verhin- dert, dass die Betäubungsmittel des von ihm initiierten Geschäfts in Umlauf geraten, sondern dafür sorgt, dass diese von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden können, beabsich- tigt nicht die Gefährdung der Volksgesundheit. Im Gegenteil geht es ihm vielmehr um deren Schutz.92 Während einige Autoren somit das Problem der Strafbarkeit bzw. Straffreiheit des Lockspit- zels lösen, indem sie auf den Willen des Lockspitzels abstellen, der eine tatsächliche Verlet- zung des Rechtsguts nicht eintreten lassen will,93 begründen andere die Straflosigkeit des Lockspitzels damit, dass er die Beendigung der Tat nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hat.94 Gnägi schlägt für den Lockspitzel im Betäubungsmittelbereich die Annahme des unge- schriebenen Tatbestandsmerkmals des Erfolgsunwerts vor. Darunter soll der „konkrete, als negativ bewertete Sachverhalt verstanden werden (…), dessen Eintritt die entsprechende Strafnorm gerade verhindern will.“95 Ist die Verwirklichung des Erfolgsunwerts vom Täter- vorsatz nicht erfasst, „so fehlt es nicht nur am Erfolgsunwert, sondern auch an einem vor- satzstrafbarkeitsbegründenden Handlungsunwert des geäusserten Verhaltens.“96 Erfolgte die Anbahnung des Scheingeschäfts unter polizeilicher Kontrolle, kann auf das Fehlen des Un- 88 Schwarzburg, S. 19 89 Schwarzburg, S. 19, Nikolidakis, S. 81 90 Art. 8 Abs. 5 BetmG 91 Gnägi, S. 16 92 Gnägi, S. 16 93 Schwarzburg, S. 21 mit weitern Verweisen; Gnägi, S. 22, mit Verweis auf Strathenwerth 94 Schwarzburg, S. 21, mit weiteren Verweisen 95 Gnägi, S. 23 f. 96 Gnägi, S. 24 17 rechtsverwirklichungsvorsatzes geschlossen werden. Der Lockspitzel ist deshalb wegen mangelnden Vorsatzes nicht wegen Anstiftung strafbar. Schwarzburg kritisiert jedoch insbesondere die auf der nicht gewollten Rechtsgutverletzung abstellende Straffreiheit des Lockspitzels mit dem Argument, dass die Herbeiführung einer strafwürdigen Rechtsgutbeeinträchtigung auch keine Strafbarkeitsvoraussetzung für den Tä- ter sei. Es gebe keinen generellen „Tatbestandsausschluss“ wegen Ausbleibens der strafwür- digen Rechtsgutbeeinträchtigung trotz Deliktsvollendung.97 So genügt z.B. bei den Betäubungsmitteldelikten, dass der Täter Drogen verkauft, ohne dass er die Schädigung der Volksgesundheit in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Der Täter ist somit auch dann strafbar, wenn die verkauften Drogen z.B. durch Unvorsichtigkeit des Käu- fers verbrannt werden oder in die Toilette fallen und die Volksgesundheit somit durch die Drogen nicht gefährdet ist. Wenn aber auf der einen Seite der Lockspitzel straflos bleibt, weil er eine Rechtsgutbeein- trächtigung durch den Täter verhindert und damit weder objektiv noch nach seinem Willen rechtsgutbeeinträchtigend handelt, andererseits der Täter durch die Tatbestandsverwirkli- chung wegen Vollendung strafbar ist, obwohl auch er in den betreffenden Fällen keine tatbe- standsspezifische Rechtsgutsbeeinträchtigung bewirkt hat, kann es gemäss Schwarzburg für die Vollendungsstrafbarkeit sowohl des Täters als auch des Teilnehmers nicht auf die Be- wirkung einer objektiven Rechtsgutbeeinträchtigung ankommen. Für ihn resultiert die Straf- freiheit des Lockspitzels aus dem „Umstand, dass der Lockspitzel Vorsorge treffen muss, damit trotz der angestifteten Ausführungshandlung das Rechtsgut nicht beeinträchtigt wird.“98 Er bezeichnet diese Massnahmen als „handlungsneurtalisierendes Verhalten“.99 Daneben gibt es auch Lehrmeinungen, die die Provokation des Lockspitzels für strafbar hal- ten.100 Der überwiegende Teil der Lehre kommt somit - wenn auch mit unterschiedlichen Begrün- dungen - zum Schluss, dass der Lockspitzel, der zwar zu einem vollendeten Delikt anstiftet, jedoch die Rechtsgutverletzung verhindern will und auch zu verhindern vermag, nicht straf- bar ist. Dieser Meinung ist - nicht zuletzt aus pragmatischen Überlegungen - zuzustimmen, da der Lockspitzel die Rechtsgutbeeinträchtigung nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Viel- mehr geht es ihm ja gerade darum, das betreffende Rechtsgut vor Verletzungen zu schützen. 5.4 Jugendliche Testkäufer sind straffreie agents provocateurs Art. 57 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG verbietet die Abgabe von gebrannten Wasser an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 LGV macht sich ebenfalls strafbar, wer alkoholische Getränke an Kinder und Ju- gendliche unter 16 Jahren abgibt. Auch die kantonalen Gesetze sehen entsprechende Be- stimmungen vor. Stellvertretend sei hier § 17 Abs. 3 i. V. m § 3 lit. a und b des Gesetzes 97 Schwarzburg, S. 22 98 Schwarzburg, S. 37 99 Schwarzburg, S. 37 100 Keller, S. 411; Baumgartner, S. 252, der bereits die Provokation eines Versuchs für strafbar hält. 18 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz)101 des Kantons Schwyz erwähnt, wonach mit Busse bestraft wird, wer alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und Spirituosen oder verdünnte alkoholische Getränke auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren abgibt. Diese Bestimmungen haben gemeinsam, dass bereits die Abgabe von alkoholischen Geträn- ken an Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren strafbar ist. Eine Rechtsgutbeeinträchtigung ist zur Vollendung der Tatbestände nicht erforderlich. Es handelt sich somit bei den erwähnten Strafbestimmungen um abstrakte Gefährdungsdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist dabei die Gesundheit und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, die durch den Konsum von Al- kohol beeinträchtigt oder gestört werden kann. Wie weiter oben ausgeführt wurde,102 sind die jugendlichen Testkäufer als agents provoca- teurs im Sinne von Lockspitzel zu qualifizieren. Sie stiften das Verkaufspersonal durch ihr Verhalten dazu an, ihnen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Alkohol zu verkaufen, also abzugeben. Der Vorsatz der Testkäufer bezieht sich dabei auf die Vollendung des De- likts. Sie wollen, dass ihnen der Alkohol verkauft wird und das Verkaufpersonal auf diese Weise einer strafbaren Handlung überführt werden kann. Hingegen erfasst ihr Vorsatz nicht die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Mit der Abgabe des Alkohols ist das De- likt zwar vollendet und die Verkaufsperson hat sich strafbar gemacht. Der Eintritt der Rechtsgutverletzung wird jedoch dadurch verhindert, dass der Alkohol unmittelbar nach dem Kauf der den Testkauf beobachtenden erwachsenen Begleitperson abgegeben wird. Da die Rechtsgutbeeinträchtigung von den Testkäufern weder gewollt war noch sich verwirk- licht hat, sind diese gemäss herrschender Lehre nicht strafbar. Die Straflosigkeit der jugendlichen Testkäufer bedeutet jedoch nicht automatisch, dass staat- lich initiierte Testkäufe zulässig sind. Der Frage der Rechtmässigkeit der Testkäufe soll des- halb im nächsten Kapitel nachgegangen werden. 6. Rechtmässigkeit von Testkäufen Die Zulässigkeit von Alkoholtestkäufen wird insbesondere von Seiten der Polizei und ande- ren mit der Durchführung von Testkäufen betrauten Stellen, wie z.B. dem Blauen Kreuz, mit deren Erfolg begründet. Die mit den Testkäufen erreichte Senkung von Alkoholverkäufen an Kindern und Jugendliche ist für die Praktiker i.d.R. ausreichende Legitimation für die Durchführung von Testkäufen. Die Frage nach deren Rechtmässigkeit, dem allfälligen Er- fordernis einer gesetzlichen Grundlage, wird gar nicht gestellt. Als staatliches Handeln be- dürfen Testkäufe jedoch gemäss dem Grundsatz der Justizförmigkeit einer gesetzlichen Grundlage.103 6.1. Die Rechtsnatur der Alkoholtestkäufe Bevor die Frage nach den Voraussetzungen für rechtmässige Testkäufe beantwortet werden kann, ist zu klären, ob diese eine präventivpolizeiliche Massnahme der Gefahrenabwehr oder eine repressive prozessuale Massnahme darstellen. Dabei ist ausschlaggebend, welche Ziele 101 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 10.09.1997, SRSZ 333.100 102 S. 11 f 103 Baumgartner, S. 124 f. 19 mit der Massnahme verfolgt werden. Unerheblich ist hingegen, welche Behörde die Mass- nahme anordnet bzw. durchführt.104 „(Rein) Polizeiliche Massnahmen dienen der Gefahrenabwehr und der Beseitigung von Stö- rungen und sind nicht auf prozessuale Erledigung ausgerichtet. Massnahmen (…) die auf prozessuale Erledigung abzielen, sind dagegen stets dem Strafverfahrensrecht zuzurechnen und als prozessuale Massnahme zu bezeichnen. Massnahmen zur Aufdeckung einer Straftat und zur Überführung des Täters sind deshalb hier einzuordnen.“105 Die Alkoholtestkäufe dienen der Kontrolle der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Sie beinhalten sowohl präventive als auch repressive Elemente. Das getestete Verkaufsper- sonal soll einerseits für die Belange des Jugendschutzes sensibilisiert und der Verkauf von alkoholischen Getränken an Kinder und Jungendliche verhindert werden. Andererseits stel- len die Testkäufe auch eine Strafverfolgungsmassnahme dar, indem das fehlbare Verkaufs- personal überführt und der Bestrafung zugeführt werden soll. Denn ohne Bestrafung stellen die Testkäufe ein „stumpfes Instrument“106 im Jugendschutz dar. Der Testkauf bildet also auch die Grundlage für das späterer Verfahren gegen das fehlbare Verkaufspersonal, wes- halb er als strafprozessuale Massnahme zu qualifizieren ist.107 Dabei ist unerheblich, dass Jugendliche, also Privatpersonen, und nicht Polizeibeamte, die Testkäufe vornehmen, da deren Handeln den polizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung und Prävention dient. Das Vorgehen der Testkäufer stellt für das betroffene Verkaufsperso- nal staatliches Handeln dar.108 Der Staat muss sich deshalb das Handeln der Testkäufer als eigenes anrechnen lassen. 6.2. Alkoholtestkäufe als Zwangsmassnahmen Typisch für die Testkäufe ist, dass der jugendliche Testkäufer gegenüber dem Verkaufsper- sonal wie ein „normaler“ Jugendlicher auftritt. Das Verkaufspersonal wird damit über den wahren Hintergrund des Kaufes bzw. über die Aufgabe des Testkäufers getäuscht. Mit die- sem Verhalten nimmt der Testkäufer Einfluss auf die Willensbildung des Verkaufspersonals. Der Verkäufer täuscht sich über die wahren Absichten seines Gegenübers. Seine Willens- freiheit ist dementsprechend eingeschränkt, da er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts an- ders gehandelt hätte.109 Testkäufe verletzen also die Willensfreiheit,110 einen Teilgehalt der persönlichen Freiheit des Angegangenen und stellen somit eine prozessuale Zwangsmass- nahme dar. Strafprozessuale Massnahmen, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie dürfen nur aus überwiegend öffentlichen Interessen erfol- gen und haben die Verhältnismässigkeit zu wahren. Zwangsmassnahmen setzen zudem ei- nen Tatverdacht voraus. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Testkäufe diese Vorausset- zungen erfüllen. 104 Gnägi, S. 46 105 Baumgartner, S. 137 106 Tagesanzeiger vom 21.02.2009, S. 13; 107 Schwarzburg, S. 88; Gnägi, S. 46 f.; Baumgartner, S. 137 108 Baumgartner, S. 131 f. 109 Vetterli, S. 369; Gnägi, S. 63 ff. 110 von Danwitz, S. 220 20 6.3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für Testkäufe 6.3.1. Tatverdacht Wie soeben festgestellt, handelt es sich bei den Testkäufen um strafprozessuale Massnah- men. Solche Ermittlungshandlungen dürfen nur ergriffen werden, wenn gegenüber der be- troffenen Person der Verdacht besteht, diese habe eine Straftat begangen.111 Nur der beste- hende Verdacht auf eine strafbare Handlung rechtfertigt die Eröffnung eines Strafverfahrens, in welchem allenfalls Zwangsmassnahmen angeordnet werden können. Verdachtslose Testkäufe sind unzulässig.112 Der staatliche Auftrag zur Strafverfolgung schliesst aus, dass derselbe Staat unbescholtene Bürger auf ihre Gesetzestreue prüft, indem er sie zur Delinquenz verführt, um sie anschliessend zu bestrafen.113 „Es kann niemals Auf- gabe der Polizei sein, Delikte zu veranlassen“.114 Weiter muss sich der Verdacht gegen die Zielperson richten.115 Ein allgemein gegen ein be- stimmtes Geschäft oder Lokal gerichteter Verdacht reicht nicht aus. Mit den Alkoholtestkäufen sollen Verkaufsläden und Lokale auf die Einhaltung der Jugend- schutzbestimmungen getestet werden. Dabei wird darauf geachtet, dass die Auswahl der zu testenden Verkaufslokale, zumindest bei der ersten Testserie, zufällig erfolgt116. Ein konkre- ter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person besteht somit nicht. Eine zweite Testserie beschränkt sich zwar zuweilen auf die fehlbaren Betriebe. Da sich der Tatverdacht aber gegen eine bestimmte Zielperson richten muss, dürften nur die fehlbaren Verkäufer getestet werden. Steht am Testtag zufällig eine andere, bisher noch nicht verdäch- tige Verkaufperson im Laden, wäre die Massnahme gegenüber dieser mangels Tatverdachts nicht zulässig. Da die Verkaufsstellen, in denen Testkäufe durchgeführt werden, zufällig ausgewählt wer- den und sich die Testkäufe nicht gegen bestimmte Verkäufer, sondern gegen bestimmte Verkaufsstellen richten, mangelt es an dem für die Anordnung einer Zwangmassnahme not- wendigen Tatverdacht. 6.3.2. Gesetzliche Grundlage Staatliche Eingriffe in Freiheitsrechte der Bürger bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Darunter versteht man ein Gesetz im materiellen Sinn und je nach Schwere des Eingriffs auch ein solches im formellen Sinn.117 111 Gnägi, S. 48 112 Gnägi, S. 48; von Danwitz, S. 87, 143 113 Baumgartner, S. 199, 203 114 Gnägi, S. 48 115 Gnägi, S. 48 116 Bundesamt für Gesundheit (BAG), S. 6 117 Baumgartner, S. 178 21 Für Testkäufe besteht auf Bundesebene und - soweit ersichtlich - bis heute mit einer Aus- nahme118 auch in keinem Kanton eine gesetzliche Grundlage. Auch die polizeiliche General- klausel kann die fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Damit die polizeiliche Gene- ralklausel zur Anwendung gelangen kann, muss die öffentliche Ordnung schwer, direkt und unmittelbar gefährdet sein. Zudem muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen, die es nicht zulässt, eine gesetzliche Grundlage auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg zu schaffen.119 Durch die Missachtung der Jugendschutzbestimmungen und damit durch den Verkauf von Alkoholika an Jugendliche kann die öffentliche Ordnung durch betrunkene Jugendliche er- heblich beeinträchtigt werden. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verkauf von Alkohol an Jugendliche ist aber seit längerem bekannt. Seit 2000 werden in verschiedenen Kantonen regelmässig Alkoholtestkäufe durchgeführt.120 In den vergangenen neun Jahren hätten die Behörden somit genügend Zeit gehabt, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Von einer zeitlichen Dringlichkeit kann somit keine Rede sein, weshalb eine Berufung auf die polizeiliche Generalklausel zur Legitimation von Alkoholtestkäufen nicht statthaft ist. 6.3.3. Öffentliches Interesse Eingriffe in Freiheitsrechte sind nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Testkäufe werden im öffentlichen Interesse der Strafverfolgung durchgeführt. Weiter besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten und die Jugendlichen vor frühzeitigem Kontakt mit Alkohol und den damit zusammenhän- genden Folgen geschützt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann somit be- jaht werden. 6.3.4. Grundsatz der Verhältnismässigkeit Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt einerseits, dass keine weniger einschnei- dendere Massnahmen zur Erreichung des Ziels, nämlich der Überführung des Täters, mög- lich sind. Andererseits setzt der Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen voraus, dass die durch die Straftat zu befürchtende Rechtsgutverletzung als dementsprechend gleich schwer zu qualifizieren ist.121 Mit den Bestimmungen über das Verkaufsverbot von Alkohol an Kinder und Jugendliche wird das Rechtsgut der Gesundheit der Jugend geschützt. Durch den Verkauf von Alkohol an Kinder und Jugendliche kann deren Gesundheit gefährdet werden. Ein Verstoss gegen das Verkaufsverbot stellt lediglich eine Übertretung dar. Daraus ist er- sichtlich, dass der Gesetzgeber die Gefährdung der Jugendlichen durch Alkohol als nicht 118 Art. 26 Abs. 4 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 05.06.2003 enthält eine explizi- te Regelung für verdeckte Testkäufe. 119 Baumgartner, S. 184 120 Bundesamt für Gesundheit (BAG), S. 4 121 Baumgartner, S. 209 22 sonderlich schwer einstufte, ansonsten drastischere Konsequenzen vorgesehen worden wä- ren.122 Dieser geringen Rechtsgutverletzung steht ein minimer Eingriff in die Willensbildungsfrei- heit des Verkäufers gegenüber. Der Jugendliche nimmt eine Offerte des Verkäufers an, wel- che sich zwar nur an Erwachsene richtet. Es handelt sich dabei aber um eine alltägliche Handlung, welche keinen übermässigen Eingriff in die Willensbildung des Verkäufers dar- stellt. Die Testkäufe sind deshalb mit Blick auf die Eingriffsintensität mit dem Verhältsmäs- sigkeitsgrundsatz vereinbar.123 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt daneben, wie erwähnt, dass keine weniger ein- schneidendere Massnahmen zur Überführung des Täters vorhanden sind. Im Bereich der Al- koholabgabekontrolle wäre als mildere Massnahme z.B. denkbar, dass Polizeibeamte Kon- trollen in Restaurants oder Verkaufsshops durchführen. Dieses Vorgehen ist aber sehr unef- fizient. Aufwand und Ertrag stehen bei solchen Kontrollen in keinem Verhältnis. Da der Ein- satz von Testkäufern keine stark einschneidende Massnahme darstellt, ist er auch unter dem Aspekt der milderen Massnahme verhältnismässig. 6.4. Fazit Alkoholtestkäufe mit Jugendlichen stellen strafprozessuale Zwangsmassnahmen dar. Da sie weder auf einem konkreten Tatverdacht beruhen, noch sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, sind sie als nicht zulässig zu qualifizieren. 7. Alkoholtestkäufe durch Private Den bisherigen Ausführungen lag die Konstellation zugrunde, dass die Testkäufe im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit oder zumindest im Wissen der Polizei durchgeführt wurden und das Handeln der Testkäufer deshalb der Polizei und damit dem Staat zuzurechnen ist. Werden Testkäufe ohne Wissen oder Mitwirkung der Polizei bzw. der Strafverfolgungsbe- hörden von Privatpersonen durchgeführt und erst im Nachhinein der Polizei gemeldet, stel- len die Aussagen der Testkäufer ein Beweismittel dar, das der freien richterlichen Beweis- würdigung unterliegt. Bezüglich der Strafbarkeit der Testkäufer ist davon auszugehen, dass diese straffrei bleiben, sofern die erworbenen alkoholischen Getränke unverzüglich der Polizei übergeben werden und keine Beeinträchtigung des Rechtsguts der Gesundheit der Jugendlichen zu befürchten ist. 122 In diesem Zusammenhang ist Art. 136 StGB, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, zu erwähnten, welcher zwar ein Vergehen darstellt, aber bei Testkäufen kaum zur Anwendung gelangen dürfte, da in den Tests i.d.R. nur geringe Mengen Alkohol gekauft werden. 123 A.M. für den Betäubungsmittelbereich: Baumgartner, S. 209, wonach „V-Mann-Einsätze im Bagatellbe- reich (Übertretungen, leichte Vergehen) (…) ausser Betracht (fallen), weil hier die Wertabwägung zwischen den kollidierenden Rechtgütern zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet.“ 23 8. Wie soll es weitergehen? Nach dem Entscheid des Bundesgerichts, in welchem „jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtete des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE“124 qualifiziert wurde, und nach dem Urteil des Kantonsgerichts Baselland vom 10.02.2009, wonach es sich bei Testkäufen mit Jugendlichen um eine verdeckte Ermittlung handelt,125 ist die Verunsicherung gross, wie es mit den Alko- holtestkäufen weiter gehen soll. Das blaue Kreuz und andere Jugendschutzorganisationen wollen weiterhin an den Testkäufen mit Jugendlichen festhalten, da Testkäufe das wirksams- te Mittel seien, um im Auftrag der Gemeinden den Jugendschutz zu kontrollieren.126 Auch in Polizeikreisen wird die Auffassung vertreten, dass man trotz dieser Urteile mit den Testver- käufen weitermachen bzw. diese initiieren will. Einige Kantone sind daran, die Testkäufe gesetzlich zu regeln. So will z.B. der Kanton Lu- zern § 17 des Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht wie folgt ändern: „§ 17 Absätze 1 sowie 3 (neu) 1 Die Abgabe und der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jah- ren sind verboten. 3 Die zuständige Behörde kann Testkäufe vornehmen oder vornehmen lassen. Sie arbeitet dazu mit Fachstellen des Jugendschutzes zusammen. Die Kosten trägt der Kanton.“127 Auch im Kanton Schwyz werden entsprechende Gesetzesänderungen diskutiert128 und im Kanton Zürich wollen die Politiker die Testkäufe rechtlich absichern.129 Es ist erfreulich, dass die Diskussion um die Alkoholtestkäufe endlich ins Rollen kommt, nachdem diese in verschiedenen Kantonen seit bald zehn Jahren ohne gesetzliche Grundlage praktiziert werden. Da es sich bei der Festlegung des öffentlichen Interesses um einen rechtspolitischen Ermessensentscheid handelt,130 ist es erforderlich, dass auch die Politik in den Dialog einbezogen wird und der Entscheid über die Zulässigkeit der Testkäufe nicht den Richtern überlassen wird. Mit Blick auf die zitierten Entscheide des Bundesgerichts131 und des Kantonsgerichts Basel- land132 stellt sich allerdings die Frage, ob eine gesetzliche Regelung der Testkäufe neben dem BVE überhaupt noch möglich ist. Das Kantonsgericht Baselland scheint unter Berufung auf das Bundesgericht davon auszugehen, dass ausserhalb des BVE verdeckte Testkäufe nicht (mehr) zulässig sind. Dies erstaunt umso mehr, als der Kanton Baselland zurzeit - so- weit ersichtlich - der einzige Kanton ist, der die verdeckten Testkäufe in § 26 Abs. 4 Gast- 124 BGE 134 IV 266 125 KGE ZS vom 10. Februar 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K. (100 08 1148/SUB) 126 „Jugendschützer setzen weiter auf Lockvögel“, Tagesanzeiger vom 17.02.2009, S. 15 127 Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gastgewerbegesetzes betreffend Abgabe von Alkoholgetränken an Jugendliche, die Durchführung von Testkäufen und eine Ver- schiebung der Sperrstunde 128 Motion M 12/07 129 „Politiker wollen Testkäufe absichern“, Tagesanzeiger vom 14.03.2009, S. 21 130 Baumgartner, S. 195 131 BGE 134 IV 266 132 KGE ZS vom 10. Februar 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K. (100 08 1148/SUB) 24 gewerbegesetz ausdrücklich vorsieht, die Testkäufe mithin sogar eine gesetzliche Grundlage haben. Es ist zu hoffen, dass bald ein Bundesgerichtentscheid ergeht, welcher sich klar und konkret zu den Alkoholtestkäufen äussert, damit die derzeitige ungewisse Rechtslage nicht über län- gere Zeit hinweg bestehen bleibt.133 Schliesslich wird sich auch das Parlament bald mit den Themen der verdeckten Ermittlung und der Testkäufe befassen müssen, nachdem die Rechtskommission des Nationalrates eine Parlamentsinitiative von Daniel Jositsch überwiesen hat, mit welcher eine Präzisierung der verdeckten Ermittlung in der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung verlangt wird. Ziel der Präzisierung ist es, einfach Ermittlungshandlungen wie die einfache Lüge oder einfache Scheinkäufe vom Anwendungsbereich der StPO auszunehmen.134 9. Rechtsstaatliche Bedenken zu den Alkoholtest- käufen durch Jugendliche Abschliessend wird der Frage nachgegangen, ob die staatliche Provokation einer Straftat nicht dem Prinzip des Rechtsstaates widerspricht. Aufgabe des Rechtstaates ist es, Straftaten zu verfolgen. Diesem Auftrag widerspricht es, wenn derselbe Staat durch Provokation Delikte fördern darf.135 Der Staat hat dafür zu sor- gen, dass die Gesetze eingehalten werden. Dazu darf er sich aber nicht aller möglichen Mit- tel zu ihrer Durchsetzung bedienen. Insbesondere darf der Staat die Bürger nicht mit beliebi- gen Mitteln belasten, um die Einhaltung der Gesetze durchzusetzen.136 Mit der staatlichen Deliktsprovokation begibt sich der Staat gefährlich in die Nähe zum Polizei- und Überwa- chungsstaat. Die Förderung von Delikten widerspricht denn auch dem Grundsatz der Geset- zesbindung, welche es dem Staat verbietet, Delikte zu provozieren.137 Die staatliche Anstiftung zu Straftaten verletzt aber auch den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK veran- kerten Grundsatz der Verfahrensfairness. „Ein Verfahren kann dann nicht mehr als konven- tionskonform bezeichnet werden, wenn die Zielperson durch täuschendes Verhalten und Be- einflussung der Strafverfolgungsorgane erst zur Delinquenz gebracht wird, um anschliessend vom gleichen Staat dafür bestraft zu werden. Diesfalls bildet das Verfahren als Ganzes be- trachtet nicht staatliche Reaktion auf die Rechtsuntreue eines Bürgers, sondern es umfasst gleichsam als Selbstzweck sowohl die Konstituierung wie die anschliessende Sanktionierung eines Rechtsverstosses, wozu der Bürger als blosses Mittel dient. Dem Gebot der Verfah- rensfairness widerspricht deshalb auch die Inszenierung eines Scheinkaufes mit einem völlig Unverdächtigen.“138 Gerade die Anstiftung von Unverdächtigen ist jedoch bei den Alkohol- testkäufen die Regel, da die Verkaufslokale nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. 133 Ein solcher Entscheid ist in den nächsten Monaten zu erwarten, nachdem die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basellandschaft den Entscheid des Kantonsgerichts Baselland (Fn. 132) angefochten hat. 134 Medienmitteilung RK-N, 08.458 n Pa.Iv. Jositsch. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestim- mungen über die verdeckte Ermittlung 135 Baumgartner, S. 199 136 Keller, S. 30 137 Keller, S. 33 138 Gnägi, S. 66 25 Die staatliche Deliktsprovokation tangiert daneben auch die Würde des Menschen und seine Willens- und Entscheidungsfreiheit. Sie degradiert den Anzustiftenden zum blossen Objekt staatlichen Handelns.139 Das menschenunwürdige und die Willens- und Entscheidungsfrei- heit verletzende Vorgehen besteht darin, dass der Anzustiftende durch Täuschung zu einer Handlung bewegt wird, die seine eigene Überführung ermöglicht. Der Tatentschluss des An- zustiftenden soll bewusst zur Erreichung dieses Ziels beeinflusst werden, das mit seinem wirklichen Willen natürlich nicht übereinstimmt. 140 Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass staatliche Deliktsprovokation das Vertrauen der Bürger in die Strafverfolgungsbehörden untergräbt.141 Der Staat verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits strafbares Verhalten provoziert, um dieses anderer- seits sofort wieder zu bestrafen. Während der Bürger im Bereich der Schwerkriminalität die staatliche Tatprovokation allenfalls noch nachvollziehen kann, dürfte sie bei Bagatelldelik- ten kaum mehr auf Verständnis stossen. Insbesondere, wenn diese sich, wie bei den Alkohol- testkäufen, gegen Unverdächtige richtet. Ein solches Vorgehen kommt der Prüfung der Ge- setzestreue gleich, was „nach modernem Rechtsverständnis unsittlich und verboten ist.“142 Zu diesen grundsätzlichen Bedenken zu staatlicher Tatprovokation kommt hinzu, dass bei den Alkoholtestkäufen Kinder und Jugendliche als Testkäufer eingesetzt werden (müssen). Der Staat setzt somit Kinder und Jugendliche also Lockspitzel ein, um (unbescholtene) Bür- ger zu einer strafbaren Handlung anzustiften. Es fragt sich, ob ein solches Vorgehen mora- lisch und ethisch vertretbar ist. Den Jugendlichen wird dabei das Bild des Staates als Über- wachungsstaat vermittelt. Anstatt das Vertrauen der Jugendlichen in den Staat zu fördern, wird ihnen gezeigt, dass der Staat die Persönlichkeitsrechte seiner Bürger verletzt und sie zu Straftaten verleitet. Damit wird in den Jugendlichen ein Misstrauen gegenüber staatlichem Verhalten gepflanzt. Der Jugendschutz ist ein ernstzunehmendes Anliegen. Er kann und darf aber nicht mit allen Mitteln verfolgt werden. Der Einsatz von Kindern und Jugendlichen als Lockspitzel ist m.E. nicht der richtige Weg, um den Jugendschutz zu gewährleisten. Hierzu müssen andere We- ge, insbesondere derjenige der Prävention, beschritten werden. Das Argument, dass die Zahl der Testkäufe, in denen die Jugendlichen alkoholische Getränke erwerben konnten, seit Ein- führung der Testkäufe markant zurückgegangen sei, diese mithin ein geeignetes und notwe- niges Mittel im Jugendschutz darstellten, vermag dogmatisch nicht zu überzeugen, da die Frage nach der Zulässigkeit der Testkäufe durch die Antwort auf die Frage der Notwendig- keit und der Zweckmässigkeit solcher Massnahmen ersetzt wird. Damit wird fälschlicher- weise von der Notwendigkeit auf die Zulässigkeit geschlossen.143 Die Berufung auf die Notwendigkeit einer Massnahme kann aber keinesfalls die für einen staatlichen Eingriff er- forderliche gesetzliche Grundlage ersetzen. Auch wenn es um den Jugendschutz und damit um ein sehr emotionales Thema geht, darf man aus strafrechtlicher Sicht nicht ausser Acht lassen, dass die Testkäufe wie andere staat- liche Massnahmen auch, den rechtsstaatlichen Voraussetzungen entsprechen müssen. Es kann nicht sein, dass wegen der Emotionalität des Themas rechtsstaatliche Aspekte ausge- blendet werden. 139 Baumgartner, S. 199 140 Schwarzburg, S. 112 141 Schwarzburg, S. 114 f. 142 Baumgartner, S. 169 143 Baumgartner, S. 123 26 Die geäusserten grundlegenden Bedenken an der Zulässigkeit von Alkoholtestkäufen aus strafrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht schliessen eine Kontrolle im Sinne eines Monito- rings durch private Institutionen nicht aus. Mit Belohnungssystemen bei korrektem Verhal- ten (z.B. Auszeichnungen) könnte das Verkaufspersonal motiviert und mit einer angemesse- nen Medienberichterstattung gleichzeitig auch die Bevölkerung weiterhin für den Jugend- schutz sensibilisiert werden. „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leis- tung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Bennau, 10. Mai 2009 Alexandra Haag

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