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    Microsoft Word - Lebenslauf

    soziale Marktwirtschaft heute zu sagen hat, Finanz und Wirtschaft, Leitartikel 10. Januar 2021 Die

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    Erstellungsdatum: 24.07.2023

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    Wälti_Serena_MA-Arbeit

    .6 Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das liberale Bürgerverständnis relativ wenig kon- krete [...] . Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kommunitarismus in erster Linie Kritik am In- dividualismus

    Grösse: 4 MB

    Erstellungsdatum: 22.03.2022

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    ZBJV_11_2015.indb

    in dieser An­ gelegenheit nicht sagen, der böse grosse Goliath gegen den kleinen David. Aber, und nun

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    Erstellungsdatum: 20.06.2016

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    1 Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics 2 Verdeckte Ermittlung - Ein heikles Unterfangen oder endlich klar geregelt? Masterarbeit MAS Forensics Patrick Müller Vize-Statthalter / Untersuchungsrichter Bezirksamt Kreuzlingen Hauptstrasse 5 8280 Kreuzlingen Telefon 071 627 63 00 E-Mail: patrick.mueller@tg.ch betreut von (Masterarbeitsbetreuer) Dr. iur. Marcel Ogg, RA, Stv. leitender Staatsanwalt Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Staubeggstrasse 12 8500 Frauenfeld Telefon 052 724 18 64 E-Mai: marcel.ogg@tg.ch HOCHSCHULE LUZERN T: 041 228 41 70 CCFW F: 041 228 41 71 Zentralstrasse 9 E: ccfw@hslu.ch CH 6002 Luzern W. www.ccfw.ch mailto:patrick.mueller@tg.ch mailto:marcel.ogg@tg.ch mailto:ccfw@haslu.ch http://www.ccfw.ch/ Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS..........................................................................................................................2 II. LITERATURVERZEICHNIS....................................................................................................................4 III. MATERIALIEN...........................................................................................................................................5 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS................................................................................................................6 V. KURZFASSUNG..........................................................................................................................................7 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ................................................................................................................................. 10 1.1. ALLGEMEINES .......................................................................................................................... 10 1.2 ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES BVE ...................................................................................... 11 2. ANWENDUNGSBEREICH DES BVE ......................................................................................... 11 2.1. INHALTLICHER ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFF DER VERDECKTEN ERMITTLUNG ............... 11 2.1.1. Verdeckte Ermittlung vs. polizeiliche Observation ............................................................. 12 2.1.2. Der Deliktskatalog ............................................................................................................... 12 2.1.3. Die unterschiedlichen Deliktskataloge im BVE und BÜPF ................................................ 13 2.1.4. Der Anwendungsbereich nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung ..... 13 2.1.5. Der Anwendungsbereich nach BGE 134 IV 266 ................................................................. 14 2.2. SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH DES BVE, GELTUNG FÜR DAS STRAFVERFAHREN ....... 15 2.2.1. Die kantonale Zuständigkeitsregelung am Beispiel des Kantons Thurgau.......................... 15 2.2.2. Die Anpassung von Art. 23 Abs. 2 BetmG.......................................................................... 16 3. REGELUNGSKONZEPT .............................................................................................................. 17 3.1. VORAUSSETZUNGEN ................................................................................................................ 17 3.2. DIE ZWEISTUFIGKEIT DES VERFAHRENS .................................................................................. 19 3.2.1. Die Ernennung ..................................................................................................................... 20 3.2.2. Das Genehmigungsverfahren ............................................................................................... 21 3.2.3. Die Führungsperson ............................................................................................................. 24 3.2.4. Die drei Stufen der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens ..................... 24 A. Milieubeobachtung .............................................................................................................. 24 B. Strukturermittlung................................................................................................................ 25 C. Verdeckte Ermittlung im engeren Sinn ............................................................................... 25 3.2.5. Bedeutungen in der Praxis ................................................................................................... 25 3.2.6. Das Verfahren nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ..................... 26 4. BEGRIFFE UND ABGRENZUNGSKRITERIEN ...................................................................... 28 4.1. BEGRIFFE .................................................................................................................................. 28 4.1.1. Der Informant (Info) ............................................................................................................ 28 4.1.2. Die Vertrauensperson (VP) .................................................................................................. 28 4.1.3. Der verdeckte Fahnder (VF) ................................................................................................ 29 4.1.4. Der verdeckte Ermittler (VE) .............................................................................................. 31 4.1.5. Definition des verdeckten Ermittlers nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ............... 31 4.2. ABGRENZUNGSKRITERIEN NACH BUNDESGERICHTLICHER RECHTSPRECHUNG ...................... 32 Seite 3 4.2.1. Allgemeines ......................................................................................................................... 32 4.2.2. Tatverdacht .......................................................................................................................... 32 4.2.3. Kriminelles Umfeld ............................................................................................................. 32 4.2.4. Zeitliche Dauer .................................................................................................................... 33 4.2.5. Legendierung und Vertraulichkeitszusage ........................................................................... 33 4.2.6. Die Täuschungs- Handlungs- und Eingriffsintensität .......................................................... 33 5. ZUM VERWERTUNGSVERBOT RECHTSWIDRIG ERLANGTER BEWEISMITTEL IM RAHMEN DES BVE ............................................................................................................................... 36 5.1. INFOLGE FEHLENDER GENEHMIGUNG ...................................................................................... 36 5.2. INFOLGE ÜBERSCHREITUNG DES MASSES DER ZULÄSSIGEN EINWIRKUNG ............................. 37 6. VERDECKTE ERMITTLUNG IM WIDERSPRUCH ZUM GRUNDSATZ DES FAIREN VERFAHRENS (FAIR TRIAL) ............................................................................................................ 39 6.1. ALLGEMEINES .......................................................................................................................... 39 6.2. REGESTE ................................................................................................................................... 39 6.3. SACHVERHALT ......................................................................................................................... 40 6.4. DER ENTSCHEID ....................................................................................................................... 41 6.5. AUS DEN ERWÄGUNGEN DES BGH .......................................................................................... 41 6.6. ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................................ 43 6.7. FAIR TRIAL ALS WEICHSPÜLER? .............................................................................................. 43 7. SCHLUSSBEMERKUNGEN ........................................................................................................ 44 7.1. DIE DERZEITIGE REGELUNG IM KANTON THURGAU ................................................................ 44 7.2. FAZIT ........................................................................................................................................ 45 7.3. VERSCHIEDENES ....................................................................................................................... 47 Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS ALBRECHT PETER, Zur rechtlichen Problematik des Einsatzes von V-Leuten, AJP 6/2002, S. 632-634 BÄTTIG FRANZ, Verdeckte Ermittlung nach Inkrafttreten des BVE aus polizeilicher Sicht, Kriminalistik 2006, S. 130-134 BISCHOFF PATRICK / LANTER MARKUS, Verdeckte Ermittlungshandlungen in Chatrooms, Jusletter 14. Januar 2008 BOSONNET MARCEL, In der Dunkelkammer geheimer Polizeimethoden, Plädoyer 6/2006, S. 6 - 10 BOSONNET MARCEL, Die kontaminierte Strafuntersuchung, Vortrag, 2006, S. 1 - 15 FINGERHUTH THOMAS, Auskünfte von Drittpersonen sind ein Minenfeld, Plädoyer 6/2006, S. 30 - 37 FINGERHUTH / TSCHURR, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2007 FIOLKA GERHARD, Das Rechtsgut, 2006, S. 905 GOLDSCHMID / MAURER / SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2008 HAENNI CHARLES, Verdeckte Ermittlung, Kriminalistik 4/2005, S.252 HANSJAKOB THOMAS, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, ZStrR 122 (2004), S. 97 ff. HANSJAKOB THOMAS, Verdeckte Ermittlung – Gesetz und Rechtsprechung, FP 6/2008, S. 361 ff. OBERHOLZER NIKLAUS, Die Regeln bei polizeilich erhobenen Daten sind unklar, Plädoyer 6/2006, S. 23 - 26 RUCKSTUHL NIKLAUS, Fehlende Parteirechte bei verdeckter Ermittlung, Plädoyer 1/2005 WOHLERS WOLFGANG, Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE), ZSR 2005 I S. 219 ff., S. 35 - 37 Seite 5 III. MATERIALIEN Gesetzliche Grundlagen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK (SR 0.101) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV (SR 101) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003; BVE (SR 312.8) Verordnung zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 10. November 2004; VVE (SR 312.81) Botschaft zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998 (BBl 1998, S. 4241 ff.) Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz); BetmG (SR 812.121) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs; BÜPF (SR 780.1) Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Thurgau (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970 (TG RB 312.1) Botschaft des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2005 zu den verschie- denen Rechtsetzungsvorhaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Revision des StGB vom 20. Juni 2003 (ABl TG Nr. 35/2005, S. 1869 ff.) Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (geplante Einführung 1. Januar 2011; BBl 2007 6977) Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085) Gerichtsentscheide BGE 112 Ia 21 BGE 124 IV 41 BGE 124 IV 239 BGE 133 I 272 BGE 133 IV 329 BGE 134 IV 266 BGer 6B_50/2008 BGer 6B_72/2008 BGer 6B_136/2008 Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 18. Juni 2004, GG040169 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 27. Dezember 2006, AC060016/U/Ia Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2007, StR 104/07 Bundesgerichtshof Karlsruhe, BGHSt 34 / 263 Bundesgerichtshof Karlsruhe, BGHSt 44 / 129 EGMR StV 1999, 128 EGMR StV 2003, 257 Seite 6 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am aufgeführten Ort al. alinea; alios allg. allgemein a.M. anderer Meinung Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis, zitiert nach Band, Jahr und Seitenzahl Amtl.Bull Amtliches Bulletin Art. Artikel AT Allgemeiner Teil des Schweiz. Strafgesetzbuches BBI Bundesblatt der Schweiz. Eidgenossenschaft, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl (Jahrgänge vor 1998 zusätzlich nach Bandnummern) Bd. Band BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121) betr. betreffend BGE Entscheidungen des Schweiz. Bundesgerichtes BGH Bundesgerichtshof Karlsruhe (D) Bst. Buchstabe BT Besonderer Teil des Schweiz. Strafgesetzbuches BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 06. Oktober 2000 BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 313.8) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa (zirka, ungefähr) d.h. das heisst E. Erwägungen EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/ et al. et alios (und weitere) etc. et cetera (und so weiter, und weitere) evtl. eventuell f./ff. und folgende Seite/Seiten Fn Fussnote FP Forum Poenale (Zeitschrift) Hrsg. Herausgeber i.c. in casu (in diesem vorliegenden Fall) i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinn i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinn http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/ Seite 7 Kap. Kapitel l.c. loco citato (am aufgeführten/zitierten Ort) lit. litera (Buchstabe) Nr. Nummer StGB Schweiz. Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der Fassung vom 01.01.2007 Pläd Plädoyer (Zeitschrift) s. siehe s.E. seines Erachtens S. Seite SJZ Schweizerische Juristenzeitung (Zeitschrift) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweiz. Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der Fassung vom 01.01.2007 StPO CH Schweizerische Strafprozessordnung StPO TG Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Thurgau StR Ständerat u.a. unter anderem u.E. unseres Erachtens u.U. unter Umständen v.a. vor allem VE verdeckter Ermittler VF verdeckter Fahnder VP Vertrauensperson vgl. vergleiche vs. versus (gegen) Ziff. Ziffer zit.: zitiert ZStrR Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil z.Zt. zur Zeit Seite 8 V. KURZFASSUNG „Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das kriminelle Umfeld einzu- dringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären“ 1 „Der Einsatz verdeckter Ermittler in der Schweiz wird klar und einheitlich geregelt. Der Bun- desrat hat das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung 2 auf den 1. Januar 2005 in Kraft ge- setzt.... “ Mit diesen Worten hat das EJPD am 01.03.2004 im Rahmen einer Medienmitteilung die Bevöl- kerung von der bevorstehenden Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) in Kenntnis gesetzt 3 . Dem Medientext ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber offenbar der Meinung war, dass die verdeckte Ermittlung mit Inkrafttreten des BVE einheitlich und klar geregelt sein soll. Zwi- schenzeitlich ist aber nun ebenso klar geworden, dass die verdeckte Ermittlung zwar einheitlich, aber alles andere als klar geregelt wurde, was dazu geführt hat, dass das Bundesgericht im Rah- men der Rechtsprechung und insbesondere im Entscheid BGE 134 IV 266 eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen hat. Diese Regelung, namentlich die Definition der verdeckten Er- mittlung, und damit verbunden die Anwendbarkeit dürfte folglich zu erheblichen Schwierigkei- ten bei der Umsetzung führen und entspricht keineswegs mehr den Vorgaben des Gesetzgebers. Anlässlich der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts im Entscheid BGE 134 IV 266 wurde zudem auch einmal mehr auf die Beweisverwertungsproblematik rechtswidrig erlangter Beweismittel eingegangen. Bis anhin wurde grossmehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Interessen der staatlichen Gemeinschaft an der Strafverfolgung gegen die durch den Verfah- rensfehler tangierten Individualinteressen abzuwägen seien. Für eine Interessenabwägung blieb lediglich kein Spielraum, wenn das Gesetz explizit von Unverwertbarkeit ausging 4 . Die vorliegende Arbeit soll einerseits die rechtlichen Grundlagen der verdeckten Ermittlung an- hand verschiedener Beispiele aufzeigen und die möglichen Genehmigungsverfahren verdeutli- chen. Insbesondere wird auch auf die vom Bundesgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen nichtgenehmigungspflichtiger und genehmigungspflichtiger verdeckter Ermittlung eingegangen. Weiter wird das Spannungsfeld zwischen Machbarkeit und Verwertbarkeit aufgezeigt und ins- besondere auf die vom im Leitentscheid BGE 134 IV 266 festgehaltene Beweisverwertungs- problematik mit Fernwirkung eingegangen. 1 Art. 1 BVE 2 Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE); SR 312.8 3 Medienmitteilung EJPD, 01.03.2004 (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2004/2004-11- 10.html ) 4 BGE 133 IV 329 http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2004/2004-11-10.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2004/2004-11-10.html Seite 9 Ansatzweise sollen zudem die Kriterien zur Abgrenzung zum nicht genehmigungspflichtigen Drogenscheinkauf gemäss Art. 23 Abs. 2 BetmG 5 aufgezeigt werden. Im Rahmen der Arbeit soll weiter die Frage geklärt werden, ob und wie auch nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO CH) 6 weiter verdeckt ermittelt werden kann. Kritisch soll im Rahmen der Arbeit auch der Frage nachgegangen werden, ob verdeckte Ermitt- lung den Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial), insbesondere das Recht auf eine wir- kungsvolle Verteidigung tangiert. Anhand des Urteils des Bundesgerichtshofes BGH vom 26. Juli 2007 7 wird ausserdem darauf eingegangen, ob verdeckte Ermittlung grundsätzlich den strafprozessualen Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ (niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen) aushöhlt. Und schliesslich soll in einer Zusammenfassung die Frage beantwortet werden, ob verdeckte Ermittlung heute noch immer ein heikles Unterfangen darstellt oder endlich klar geregelt ist. 5 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelge- setz, BetmG); SR 812.121 6 BBl 2007 6977 (StPO CH), Inkrafttreten voraussichtlich am 1.1.2011 7 BGH 3 StR 104/07 http://de.wikipedia.org/wiki/Nemo_tenetur_se_ipsum_accusare Seite 10 1. Einleitung 1.1. Allgemeines Kaum ein anderes Gesetz hat in den vergangenen Jahren zu derart vielen Unstimmigkeiten, Dis- kussionen und Beschwerden an das Bundesgericht geführt, wie das am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung. Und zwar obwohl das EJPD in der nach- folgend aufgeführten Medienmitteilung am 1. März 2004 kommuniziert hatte, die verdeckte Ermittlung sei nun endlich klar und einheitlich geregelt. Medienmitteilung, EJPD, 01.03.2004 8 Verdeckte Ermittlung wird gesetzlich geregelt Bundesrat setzt Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft „Bern, 01.03.2004. Der Einsatz verdeckter Ermittler in der Schweiz wird klar und einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung auf den 1. Janu- ar 2005 in Kraft gesetzt. Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone. Die bis zum Inkrafttreten noch notwendigen Vollzugsvorschriften müssen von Bund und Kanto- nen bis dahin erlassen werden. Verdeckte Ermittlung ermöglicht Angehörigen der Polizei, die nicht als Ermittler erkennbar sind, meist unter einer falschen Identität in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit zur Aufklärung von Straftaten beizutragen. Das Bundesgesetz berücksichtigt die Erfordernisse einer effizienten Strafverfolgung und gewährleistet zugleich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Es beschränkt den Einsatz dieser schwerwiegenden Form des Polizeieinsatzes auf besonders schwere Straftaten, die in einem Deliktkatalog abschliessend aufgeführt sind. Der Einsatz muss verhältnismässig sein, das heisst, er ist nur möglich, wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos waren beziehungsweise aussichtslos wären. Zudem ist für den Einsatz eine richterliche Genehmigung erforderlich. Durch die Legende geschützt Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können zu ihrem Schutz mit einer Legende ausgestattet werden, die ihre wahre Identität verändert. Ihre wahre Identität kann gegenüber den Parteien des Verfahrens und der Öffentlichkeit auch geheim gehalten werden, wenn sie in einem Gerichtsver- fahren als Auskunftspersonen oder Zeugen auftreten. Die verdeckten Ermittler dürfen die Ziel- personen nur angehen, um deren bereits vorhandenen Tatentschluss zu konkretisieren. Sie dür- fen sie jedoch nicht zu anderen oder zu schwereren Straftaten provozieren. Andernfalls kann das Gericht dies bei der Strafzumessung berücksichtigen oder gar von einer Strafe absehen. 8 Medienmitteilung EJPD (Fn. 3) Seite 11 Die beschuldigte Person muss nachträglich informiert werden, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.“ 1.2 Entstehungsgeschichte des BVE Das BVE ist am 1.1.2005 in Kraft getreten; gleichzeitig wurden die verschiedenen kantonalen Regelungen aufgehoben. Damit gingen lange parlamentarische Beratungen im Juni 2003 zu En- de, nachdem der Bundesrat die Botschaft 9 und den Entwurf zum BVE bereits am 1. Juli 1998 10 vorgelegt hatte. Bis dahin war der Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern im Bund nicht ausführlich geregelt. Lediglich das Betäubungsmittelgesetz enthielt in Art. 23 Abs. 2 einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für Beamtinnen und Beamte, die zu Ermittlungs- zwecken in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten Drogen annahmen, ohne ihre Identität und Funktion bekannt zu geben. In den Kantonen war der Einsatz von verdeckten Ermittlern nicht oder nur teilweise in unter- schiedlichster Form geregelt. Nebst der Motion Telefonüberwachung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates haben zahlreiche parlamentarische Vorstösse, die den Bundesrat beauftragt haben, im Bereich der verdeckten Ermittlung zu legiferieren, den Entwurf direkt oder indirekt beeinflusst. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass das BVE zwar wohl eine gewisse Vereinheitlichung mit sich gebracht hat, wie jedoch die nachfolgenden Ausführungen zeigen, keinesfalls von einer kla- ren Regelung gesprochen werden kann. 2. Anwendungsbereich des BVE 2.1. Inhaltlicher Anwendungsbereich, Begriff der verdeckten Ermittlung Gemäss Art. 1 BVE hat die verdeckte Ermittlung zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Das BVE enthält, wie schon der bundesrätliche Entwurf, keine eigentliche Definition der ver- deckten Ermittlung. In der Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt 11 , der Begriff der verdeckten Ermittlung werde in der Diskussion immer wieder verschieden gebraucht, was zu Verständnis- und Abgrenzungsschwierigkeiten führe. Gleichwohl solle auf eine Legaldefinition verzichtet werden, weil der Rahmen durch die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend genau festgelegt werde. Damit ist im BVE nicht präzise formuliert, wann die Polizei, wenn sie nicht 9 Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998, BBI 1998 IV 4241, FF 1998 3689 10 BBI 1998, 4317 11 a.a.O., S. 4241 ff. Seite 12 als solche erkennbar ermittelt, die Rahmenbedingungen des Gesetzes einzuhalten hat und wann nicht. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ist verdeckte Ermittlung das Anknüpfen von Kon- takten zu verdächtigen Personen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei vorwiegend passiv die deliktische Tätigkeit untersucht wird. 12 2.1.1. Verdeckte Ermittlung vs. polizeiliche Observation Von der verdeckten Ermittlung ist laut Botschaft die Observation zu unterscheiden, welche grundsätzlich das gezielte Beobachten von Vorgängen an öffentlichen oder allgemein zugängli- chen Orten – allenfalls unter Einsatz von Bild- und Tonaufnahmegeräten – umfasst. 13 Sowohl bei einer Observation als auch bei einer verdeckten Ermittlung gehe es darum, Beweise für eine strafbare Handlung zu erlangen, wobei diese Tätigkeit für die betroffene Person nicht erkennbar sein soll. Während bei einer Observation von aussen gezielt beobachtet werde, erfolge bei einer verdeckten Ermittlung das Einschleusen von dafür eingesetzten Polizeibeamten in einen be- stimmten Personenkreis. 14 Damit hat der Gesetzgeber die Zielrichtung festgelegt und die Observation als „passives“ Beo- bachten eines möglichen strafbaren Verhaltens von aussen und die verdeckte Ermittlung als ei- gentliche Ermittlungstätigkeit innerhalb eines bestimmten Personenkreises der als kriminell an- gesehen wird, definiert, wobei bei Letzterem, der verdeckte Ermittler aktiv in das Geschehen, namentlich die Straftat eingreifen kann. Dadurch beteiligt sich der Vertreter des Staates an Straf- taten, um die gewonnenen Erkenntnisse zur Deliktsaufklärung auszunützen. 15 Das Bundesgericht hat sodann im Entscheid 134 IV 266 festgehalten, dass gerade die polizeili- che Überwachungstätigkeit im Bereich von Chat-Rooms lediglich dann eine verdeckte Ermitt- lung im Sinne des BVE darstellt, wenn sich die Polizei an der Kommunikation beteiligt und da- bei den unzutreffenden Eindruck erweckt, es handle sich beim Gesprächspartner um ein minder- jähriges Kind. Beschränkt sich die polizeiliche Tätigkeit lediglich darauf, die Kommunikation im Chat mitzuverfolgen, handelt es höchstens um eine „Observation“. 16 2.1.2. Der Deliktskatalog Bei geheimen Überwachungsmassnahmen, zu denen zugegebenermassen auch die verdeckte Ermittlung gehört, liegt die Besonderheit darin, dass die subtilen Kontrolltechniken von den Be- troffenen nicht als unmittelbarer Zwang wahrgenommen werden. Die Betroffenen werden ver- ständlicherweise ja nicht darüber informiert, dass solche Massnahmen gegen sie getroffen wer- 12 a.a.O., S. 4283 13 a.a.O., S. 4283 14 a.a.O., S. 4284 15 vgl. dazu auch HANSJAKOB, ZStrR, 2004, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, S. 98 16 BGE 134 IV 266, E. 3.9 Seite 13 den, in aller Regel werden sie sogar bewusst getäuscht. Dies hat u.a. zur Folge, dass sie sich die- sen staatlichen Eingriffen nicht unmittelbar widersetzen können. 17 Auch deshalb hat wohl der Gesetzgeber in einem Ausschlusskatalog 18 festgelegt, wann die ver- deckte Ermittlung und der damit nicht unerhebliche Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zugelassen werden soll. Er bringt damit zum Ausdruck, dass die Grundrechte des mutmasslichen Straftäters bzw. des unbescholtenen Bürgers vor dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von besonders schweren Straftaten zurückzutreten haben. Bereits bei der Telefonüberwachung hat der Gesetzgeber im Bundesgesetz über die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 19 einen Deliktskatalog 20 aufgestellt, der von den Strafverfolgungsbehörden heute in der Anwendung als durchaus praktikabel bezeichnet werden kann. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die verdeckte Ermittlung rechtsstaat- lich und demokratisch noch problematischer ist als die Telefonüberwachung. Bei der verdeckten Ermittlung werden Personen, eben auch unbescholtene Bürger und Bürgerinnen, bewusst ge- täuscht, um Erkenntnisse zur Deliktsaufklärung zu erhalten und gegen Personen zu nutzen. 21 2.1.3. Die unterschiedlichen Deliktskataloge im BVE und BÜPF Hier gilt es zu erwähnen, dass die Deliktskataloge zwischen dem BVE und dem BÜPF eine un- erklärliche und nicht nachvollziehbare Differenz aufweisen und bei der Festlegung zwischen dem National- und Ständerat zu regen Diskussionen geführt hat. Wie und unter welchen Aspek- ten die nur derzeitige Deliktsauswahl in den beiden Gesetzen 22 zustande gekommen ist, scheint nicht klar und dürfte wohl eher zufälliger Natur sein. Dies ist besonders heikel, weil Überwachungen des Telefonverkehrs und verdeckte Ermittlun- gen in grösseren Aktionen häufig parallel eingesetzt werden müssen, dies aber aufgrund der un- terschiedlichen Deliktskataloge teilweise nicht zulässig ist. Die Deliktskataloge werden nun im Rahmen der Schweizerischen Strafprozessordnung 23 wie- der angepasst, aber nicht komplett vereinheitlicht (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen). 2.1.4. Der Anwendungsbereich nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessord- nung Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21.12.2005 24 hält fest, dass der Ka- talog der Straftaten zur Anordnung einer Telefonüberwachung leicht geändert wurde. Es sei 17 vgl. dazu auch BOSONNET, 2006, Die kontaminierte Strafuntersuchung, S. 3 18 Art. 4 Abs. 2 BVE 19 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF); SR 780.1, in Kraft seit 1.1.2002 20 Art. 3 Abs. 2 ff. BÜPF 21 dazu auch Kommissionssprecherin D. Vallender in der Eintretensdebatte zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung im Nationalrat, Amtl. Bull. NR 2001, 1812. 22 BVE und BÜPF 23 Art. 286 Abs. 2 StPO; Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.10.2007, BBI 2005-2319, 7064 24 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, 05.092, vom 21.12.2005, BBI 2006 1085 Seite 14 nunmehr bei allen Delikten, zu deren Aufklärung die verdeckte Ermittlung angeordnet werden könne, auch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs möglich. Das heisst aber noch lange nicht, dass nun nach Inkrafttreten 25 der schweizerischen Strafpro- zessordnung stets auch eine Telefonüberwachung möglich ist, wenn in einem Verfahren auch verdeckt ermittelt wird. Hier gilt es zu beachten, dass als Voraussetzung für die Anordnung einer Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs ein dringender Tatverdacht verlangt wird, für die Anordnung ei- ner verdeckten Ermittlung ein „gewöhnlicher“ Anfangsverdacht ausreicht, der lediglich hinrei- chend sein muss. „Damit wird die verdeckte Ermittlung in einem früheren Stadium möglich als die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Dies kann dazu führen, dass auch weiterhin eine verdeckte Ermittlung ohne gleichzeitige Fernmeldeüberwachung durchgeführt werden muss. Sodann de- cken sich auch die Kataloge der Straftaten für die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs sowie für die verdeckte Ermittlung weiterhin nicht vollständig. Sämtliche Delikte des Ka- talogs für die verdeckte Ermittlung sind auch in jenem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs enthalten, was ermöglicht, die verdeckte Ermittlung mit einer Fernmelde- überwachung zu «begleiten», sofern der Tatverdacht dringend ist. Der Katalog für die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs wurde jedoch aus zwei Gründen weitergefasst als jener für die verdeckte Ermittlung. Zum einen hielt der Gesetzgeber bei gewissen Delikten die Eig- nung verdeckter Ermittlung zur Aufklärung kaum ersichtlich (etwa beim Schwangerschaftsab- bruch ohne Einwilligung der Frau nach Art. 118 Abs. 2 StGB) und zum andern beschränkt sich die Zulässigkeit verdeckter Ermittlung auf schwere oder qualifizierte Straftaten sowie auf Offi- zialdelikte, wodurch der Umstand gewissermassen kompensiert wird, dass – anders als für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – kein dringender Tatverdacht verlangt ist. Verdeckte Ermittlung soll zwar in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens möglich sein, jedoch nur bei schweren Straftaten.“ 26 2.1.5. Der Anwendungsbereich nach BGE 134 IV 266 27 Im Entscheid BGE 134 IV 266 hat das Bundesgericht einleitend den Begriff der verdeckten Er- mittlung näher umgrenzt. Es stellt dabei zunächst und im Gegensatz zur bisherigen Praxis 28 fest, dass sich aus Art. 1 BVE entgegen dem Wortlaut nicht ergebe, dass eine verdeckte Ermittlung nur vorliege, wenn in ein kriminelles Umfeld eingedrungen werde. 29 Das BVE sowie auch die schweizerische Strafprozessordnung sei aber offensichtlich auf längere und relativ heikle Ein- sätze zugeschnitten, bei denen einerseits zum Zwecke einer nachhaltigen Täuschung der Ziel- person und andererseits zum Schutz des verdeckten Ermittlers flankierende Anordnungen nötig seien. 30 25 voraussichtlich am 1.1.2011 26 Botschaft S. 1256 27 Urteil der Vorinstanz in ZR 2008 Nr. 15 und in FP 2008, 11 mit Anmerkung von PATRICK BISCHOFF 28 so auch BÄTTIG, Verdeckte Ermittlung nach Inkrafttreten des BVE aus polizeilicher Sicht, Krim 2006, S. 130 29 vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen zu den Abgrenzungskriterien in Ziff. 4.2 ff 30 BGE 134 IV 266, E 3.3, S. 273 Seite 15 Nach Prüfung verschiedener Kriterien - welche nachfolgend im Rahmen dieser Arbeit noch einmal skizziert werden - hat das Bundesgericht Einsätze verdeckter Ermittlung, die unter den Geltungsbereich des BVE fallen, als jegliches Anknüpfen von Kontakten durch Polizeiangehö- rige, die nicht als solche erkennbar sind und darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, definiert. 31 2.2. Sachlicher Anwendungsbereich des BVE, Geltung für das Strafverfah- ren Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone 32 . Es regelt also den Einsatz verdeckter Ermittler umfassend und ersetzt bestehende kantonale Bestimmungen über die ver- deckte Ermittlung. 2.2.1. Die kantonale Zuständigkeitsregelung am Beispiel des Kantons Thurgau Im Rahmen der Botschaft vom 15. Februar 2005 des Regierungsrates des Kantons Thurgau 33 zu den verschiedenen Rechtsetzungvorhaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, wurde dem Parlament vorge- schlagen, die bisherigen kantonalen Bestimmungen 34 (§ 127a – e StPO TG) über die verdeckte Ermittlung nach Inkrafttreten des BVE am 1. Januar 2005 aufzuheben. Weiterhin geregelt blie- ben die Zuständigkeiten. Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Neuregelung wurde § 127a StPO angepasst, so dass neu festgehalten wurde, dass gemäss Abs. 1 die Polizeikommandantin oder der Polizeikomman- dant im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 5 ff. BVE) und die Untersuchungsrichte- rinnen und -richter des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens (vgl. Art. 14 ff. BVE) den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen oder Ermittler anordnen können. Analog der Regelung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (vgl. § 126a StPO TG) ist die Anordnung dem Präsidenten der Anklagekammer zur Genehmigung zu unterbreiten. Damit hat der Kanton Thurgau die kantonalen Regelungen den Vorgaben des BVE angepasst und die Zuständigkeitsregelungen entsprechend festgelegt. Bei der Regelung in § 127a Abs. 1 StPO, wonach nur die Untersuchungsrichter des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes zur Anordnung verdeckter Ermittlung im Sinne des BVE befugt sein sollen, handelt es sich jedoch m.E. offensichtlich um ein Versehen des Gesetzgebers. In der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau sind die Zuständigkeiten zur Führung einer Strafuntersuchung zwischen den Bezirksämtern und dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt 31 BGE (Fn. 30) E 3.7, S. 277 32 Art. 2 BVE 33 ABI 35/2005, Inkrafttreten am 1.1.2006 34 Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Thurgau, RB 312.1 Seite 16 klar geregelt. 35 Im Deliktskatalog des BVE 36 sind Straftaten enthalten, die sowohl in die kanto- nal geregelte Zuständigkeit der Bezirksämter als auch in die des Kantonalen Untersuchungsrich- teramtes fallen. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich die Untersuchungsrich- ter des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes zur Anordnung verdeckter Ermittlung im Rah- men des BVE befugt sein sollen, was zum Schluss führt, dass entsprechend der kantonalen Re- gelung über die Zuständigkeit zur Führung einer Strafuntersuchung, die Kompetenz zur Anord- nung aller Zwangsmassnahmen jedem Untersuchungsrichter – und zwar auch deren der Bezirks- ämter - zustehen muss. Diese Auffassung hat übrigens auch der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau im Jahre 2008, in einem nicht veröffentlichten Entscheid betreffend Genehmigung der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach BVE bestätigt. 2.2.2. Die Anpassung von Art. 23 Abs. 2 BetmG Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung, wurde auch Art. 23 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes angepasst. Art. 23 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes galt bis dahin als einzige Bestimmung des Bundes- rechts, die sich mit einem Rechtfertigungsgrund auf die verdeckte Ermittlung bezog: Der Beamte, der zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, ist straf- los, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekanntgibt. 37 Im Gesetzesentwurf hätte diese Bestimmung gestrichen und die Straffreiheit bei Betäubungsmit- teldelikten nur noch im Rahmen von Art. 16 BVE geregelt bleiben sollen. Mehrere Vernehmlas- sungen haben gegen die Streichung opponiert, weil auch anderen Fahndern in zivil 38 , die nicht als verdeckte Ermittler eingesetzt sind, diese Möglichkeit beibehalten werden sollte, zu Ermitt- lungszwecken ihnen angebotene Drogen anzunehmen. Diese Argumente haben offenbar über- zeugt, weshalb die Bestimmung beibehalten, aber auch dahingehend präzisiert wurde, dass die betreffenden Beamten mit dem Auftrag zur Bekämpfung des Drogenhandels betraut sein müs- sen. Sodass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 BetmG nun wie folg lautet: Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. 39 35 § 2 und 3 StPO TG 36 Art. 4 Abs. 2 ff. BVE 37 Art. 23 Abs. 2 BetmG (alt) 38 vgl. auch Ziff. 4.1.3 39 Art. 23 Abs. 2 BetmG (neu) Seite 17 In der Botschaft wird festgehalten, dass Angehörige der Polizei mit anderen Aufträgen nicht Drogenhandel treiben dürfen; tun sie es doch, kann sogar die Strafverschärfung nach Art. 23 Abs. 1 BetmG zur Anwendung kommen. 40 Nachdem der Gesetzgeber diese Bestimmung übernommen hat, ist damit klar, dass nach wie vor Scheinkäufe ausserhalb des Verfahrens der verdeckten Ermittlung möglich sind. Und zwar ob- wohl aus der Botschaft nicht klar hervorgeht, nach welchen Kriterien sich die verdeckten Er- mittler von den Fahndern in zivil unterscheiden. Der Hinweis in der Botschaft, dass die Fahnder in zivil keine Legende benötigen und keine Zeugenschutzmassnahmen beanspruchen 41 , ist an sich zutreffend, doch ist die darin enthaltene Andeutung, dass die verdeckten Ermittler eine Legende benötigen und Zeugenschutzmassnah- men beanspruchen, zumindest ungenau. Denn genau diese Massnahmen sind sowohl nach dem bundesrätlichen Entwurf als auch nach dem Gesetz fakultativ, auch wenn in der Praxis 42 Einsät- ze von verdeckten Ermittlern regelmässig mit Vertraulichkeitszusage und Legende erfolgen. Dies hat übrigens auch das Bundesgericht im Entscheid 134 IV 266 so festgehalten. 43 Was hingegen nicht klar geregelt scheint, ist die Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 BetmG, wonach die Beamten mit der Bekämpfung des Drogenhandels betraut sein müssen. Hier könnten Beamte einer Drogenspezialabteilung oder einer Drogenfahndung gemeint sein, oder aber auch solche, die explizit für den entsprechenden Einsatz mit der Bekämpfung des Drogenhandels betraut werden. 3. Regelungskonzept 3.1. Voraussetzungen Gemäss Art. 4 Abs. 1 BVE kann eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden, wenn (a) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, besonders schwere Straftaten seien be- gangen worden oder sollen voraussichtlich begangen werden und (b) andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Eine verdeckte Ermittlung kann mithin nach geltendem Recht schon angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass voraussichtlich besonders schwere Straftaten begangen werden sollen. Die verdeckte Ermittlung ist damit – anders als andere Überwachungsmassnahmen – auch präventiv möglich. Die Schwelle des Verdachts muss bei 40 Botschaft S. 4301 41 a.a.O., S. 4282 42 so auch BÄTTIG (Fn. 28), S. 132 43 a.a.O., E 3.1.1 Seite 18 verdeckten Ermittlungen tiefer liegen als bei anderen Überwachungsmassnahmen, weil das BVE wie erwähnt auch Strukturermittlung ausserhalb eines Strafverfahrens ermöglicht, also bei Ver- dachtslagen, die nicht einmal ausreichen, um ein Strafverfahren zu eröffnen. 44 Das Bundesgericht erachtet die verdeckte Ermittlung auch in diesem Fall - der im Übrigen in der künftigen schweizerischen Strafprozessordnung 45 nicht mehr als Grund für eine verdeckte Er- mittlung vorgesehen ist – nicht etwa der Verhinderung der voraussichtlichen Straftat, sondern deren Aufklärung für den Fall, dass sie begangen wird. Verdeckte polizeiliche Operationen zur Verhinderung von Straftaten fallen nach Ansicht des Bundesgerichtes unter den Regelungsbe- reich der Polizeigesetzgebung. 46 HANSJAKOB erachtet die Ausführung des Bundesgerichtes zu diesem Thema in zweierlei Hin- sicht als bedenklich und hält fest, dass es nicht sein könne, dass die Polizei sich aufs Beobachten von Delinquenz beschränke, wenn Eingreifen möglich sei um das Delikt bzw. den Eintritt des Erfolges zu verhindern; insoweit jeder VE-Einsatz auch präventive Effekte mit sich bringe. Die Vorstellung, die Polizei führe VE-Einsätze durch, um Delinquenz zu beobachten und erst da- nach einzugreifen, sei schlichtweg falsch. Ziel jeder verdeckten Ermittlung sei es, Schäden für Dritte zu verhindern. 47 Im weiteren sei es ohnehin unzulässig, das Bewilligungsverfahren zu umgehen, indem behauptet würde, es gehe nur um die polizeiliche Verhinderung von Straftaten, die unter die Polizeigesetz- gebung falle; denn jede erfolgreiche verdeckte Ermittlung dieser Art wird nicht nur die Straftat verhindern, sondern auch eine Beweislage schaffen, welche die Verurteilung der Zielperson zu- mindest wegen versuchter Begehung ermöglicht. 48 Dass die Auffassung von HANSJAKOB richtig und die Abgrenzung des Bundesgerichtes heikel ist, hat es an seiner Wertung im konkreten Verfahren selbst gezeigt. Es hat nämlich im erwähnten Entscheid 49 (Chat-Fall) im Grundsatz festgehalten, dass das Ver- fahren genau gleich hätte abgewickelt werden können, wenn die erforderlichen und auch erhält- lichen Bewilligungen nach BVE eingeholt worden wären. Gemäss Bundesgericht ging es im besagten Fall „nicht um die Aufklärung von möglicherweise begangenen strafbaren Handlungen, sondern um die Aufklärung von Straftaten, die voraussicht- lich begangen werden sollten. Diese Straftaten sollen nicht verhindert, sondern ermittelt werden. Es ging im Wesentlichen darum, abzuklären, ob eine Person, die ausweislich ihrer schriftlichen Äusserungen im Chat allenfalls pädosexuelle Neigungen hat, gewillt und bereit war, im realen Leben sexuelle Handlungen mit Kindern vorzunehmen und zu diesem Zweck ein Treffen mit dem (vermeintlichen) Kind zu vereinbaren“. 50 44 gleich HANSJAKOB (Fn. 15), S. 100 45 Art. 286 StPO CH (Fn. 6) 46 E. 4.1.1 47 HANSJAKOB, Verdeckte Ermittlung – Gesetz und Rechtsprechung, FP, 2008, S. 363, Ziff. 4 48 HANSJAKOB, (Fn 47), S. 365, Ziff. 6 49 BGE 134 IV 266 (Fn. 30) 50 E. 4.1.2 Seite 19 Dabei hat es wohl übersehen, dass nie geplant war, die Zielperson unter Beobachtung des ver- deckten Ermittlers am oder mit dem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Das Ziel war lediglich, einen mutmasslich Pädophilen mit Hilfe eines fingierten Op- fers zu überführen, bevor er reale Opfer findet. 51 Damit ist klar, dass es um die Verhinderung einer Straftat hätte gehen sollen, was gemäss bun- desgerichtlicher Rechtssprechung 52 offenbar auch zulässig gewesen wäre, wenn wie bereits er- wähnt die erforderliche Bewilligung vorgelegen hätte. Obwohl das Bundesgericht im gleichen Entscheid festhält, dass die präventive verdeckte Ermittlung nicht etwa der Verhinderung vor- aussichtlicher Straftaten gelte, sondern lediglich deren Aufklärung für den Fall, dass sie began- gen würde. 53 Es bleibt zu hoffen, dass dieser Widerspruch innert Kürze ausgeräumt sein wird. Ansonsten dürfte dies spätestens mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung der Fall sein (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 3.2). 3.2. Die Zweistufigkeit des Verfahrens Entgegen der ursprünglichen Meinung des Gesetzgebers 54 , wonach die verdeckte Ermittlung mit Einführung des BVE nun klar und einheitlich geregelt sei, hat er in wenig geschickter und eher verwirrender Weise ein zweistufiges Verfahren eingeführt. Obschon die Botschaft von zwei klar abgegrenzten Phasen spricht, lässt die Gesetzessystematik diese Zweistufigkeit nicht deutlich erkennen. Die Phasen unterscheiden sich zwischen verdeckter Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfah- rens, der sogenannten Vorbereitungsphase und der verdeckten Ermittlung im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Vorbereitungsphase oder auch der verdeckte Einsatz im Vorfeld eines Strafverfahrens liegt innerhalb des Kompetenzbereiches der Polizei (vgl. auch Ziff. 3.2.4). Der verdeckte Einsatz im Strafverfahren wird vom Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt angeord- net. In beiden Fällen ist die Ernennung des verdeckten Ermittlers zu demselben von der Geneh- migungsbehörde zu bewilligen. Zusätzlich bewilligungspflichtig ist der Einsatz als Solches, wenn er im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt wird. Der erste Abschnitt im Gesetz (Art. 1–13) legt den Geltungsbereich fest und wurde als „Allge- meine Bestimmungen“ bezeichnet. Im zweiten Abschnitt der als „Einsatz im Strafverfahren“ benannt wurde (Art. 14 ff.), sind Bestimmungen enthalten, die gemäss Auffassung des Gesetz- gebers 55 , die Rechte und Pflichten im verdeckten Einsatz regeln sollen. Und zwar während des gesamten Einsatz, unabhängig davon, ob der Einsatz im Strafverfahren angeordnet wurde, oder erst im Rahmen der Vorbereitungsphase verdeckt ermittelt wird. 51 gleich HANSJAKOB (Fn. 47), S. 365 52 BGE 134 IV 266 53 E.4.1.1 54 Medienmitteilung EJDP (Fn. 7) 55 Botschaft (Fn. 9), 4285 Seite 20 Im 2. Abschnitt des BVE (Art. 14 ff.) wird ausdrücklich der Einsatz im Strafverfahren geregelt. Dem Gesetz kann aber nicht explizit entnommen werden, dass bereits ein verdeckter Einsatz im Vorfeld eines Strafverfahrens überhaupt möglich ist. Diese Möglichkeit ergibt sich lediglich im- plizit aus dem 1. Abschnitt des Gesetzes, den allgemeinen Bestimmungen. Aufgrund dieser verwirrenden Gesetzessystematik ist nicht ohne weiteres klar, welche Vorschriften für welche Phase gelten. 56 Hier stellt sich ausserdem die Frage, ob ein vorschriftsgemäss von einer Kommandantin oder einem Kommandanten eines Polizeikorps ernannter verdeckter Ermittler im Sinne von Art. 5 BVE (vgl. auch Ziff. 3.2.1) im Vorfeld eines Strafverfahrens, namentlich zu verdeckten Ermitt- lungen im Vorfeld eines Strafverfahrens unter der Verfahrenshoheit eines anderen Polizeikorps eingesetzt werden darf. In Art. 15 BVE ist festgehalten, dass in einem Strafverfahren ausser den verdeckten Ermittlern des Polizeikommandos, das der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde zugeordnet ist, auch solche aus anderen Polizeikorps des In- und Auslandes eingesetzt werden, wenn sie den Anfor- derungen nach Artikel 5 erfüllen. Der Einsatz erfolgt in der Regel unter ihrer bisherigen Füh- rungsperson 57 . Daraus ist abzuleiten, dass innerhalb eines Strafverfahrens vorschriftsgemäss ernannte verdeckte Ermittler innerhalb eines Strafverfahrens auch unter Leitung, einer einem anderen Kanton zuge- hörigen Strafverfolgungsbehörde eingesetzt werden kann. Dies ergibt sich ausserdem auch aus der systematischen Anordnung der Einsatzmöglichkeiten in Art. 15 und damit im Abschnitt „Einsatz im Strafverfahren“. In der Botschaft wird jedoch explizit festgehalten, dass die Bestimmungen im 2. Abschnitt für die ganze Dauer der verdeckten Ermittlung gelten, und zwar unabhängig davon, ob der verdeck- te Ermittler schon in einem Strafverfahren eingesetzt sei oder nicht. 58 Daraus kann abgleitet werden, dass vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 5 BVE ernannte ver- deckte Ermittler, deren Ernennung auch von der zuständigen kantonalen Genehmigungsbehörde gemäss Art. 8 BVE bewilligt wurde, jederzeit auch im Vorfeld eines Strafverfahrens unter der Verfahrenshoheit eines anderen Polizeikorps in einem anderen Kanton eingesetzt werden kön- nen. Nachdem die Anwendbarkeit des BVE in Art. 2 BVE für Strafverfahren des Bundes und der Kantone festgelegt wurde und sowohl die Ernennungsvorgaben als auch die Kriterien für die Genehmigungsbehörden einheitlich geregelt sind, wäre jede andere Auslegung stossend. 3.2.1. Die Ernennung Gemäss Art. 5 BVE „Ernennung“ kann der Kommandant eines Polizeikorps mit gerichtspolizei- lichen Aufgaben eine Person mit deren Zustimmung zum Ermittler ernennen, wenn strafbare Handlungen nach Art. 4 abzuklären sind. 56 HANSJAKOB (Fn. 15), S. 103, 105 57 vgl. auch Ziff. 3.2.3 58 a.a.O., S. 4285 Seite 21 Zu Ermittlern können nach Art. 5 Abs. 2 BVE Angehörige des Polizeikorps (lit. a) sowie Perso- nen, welche vorübergehend für eine polizeiliche Aufgabe angestellt werde (lit. b), ernannt wer- den. Personen ohne Polizeiausbildung können ebenfalls als verdeckter Ermittler ernannt und einge- setzt werden, wenn besondere Kenntnisse erforderlich sind, insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse auf hohem Niveau, zum Beispiel wenn Hehlerei mit Kunstwerken oder schwere Verbrechen beim Kriegsmaterialhandel oder Technologietransfer bekämpft werden müssen. In Art. 5 Abs. 2 lit. a BVE ist festgehalten, dass Personen die nicht einem Polizeikorps angehören, nur dann als verdeckte Ermittler eingesetzt werden dürfen, wenn sie vorübergehend für eine po- lizeiliche Aufgabe angestellt werden. Weitere unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung eines verdeckten Ermittlers ist, dass er während des Einsatzes unter der alleinigen Führung der Polizei steht. Damit kommt lediglich eine dauerhafte Führungs- und Weisungsbefugnis in Form eines Arbeitsvertrages in Frage. Ein jederzeit von beiden Seiten auflösbares Auftragsverhältnis scheidet aus. Ebenfalls zulässig ist die Ernennung von ausländischen Polizeibeamten, wenn sie unter schwei- zerischer Führung stehen bzw. die ausländische Führungsperson in die schweizerische Verfah- rensleitung eingegliedert wird 59 . Im Vorfeld eines Strafverfahrens dürfte damit das örtliche zu- ständige Polizeikommando und im Strafverfahren der anordnende Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt sein. 3.2.2. Das Genehmigungsverfahren Jede Ernennung eines verdeckten Ermittlers im Sinne von Art. 5 BVE bedarf einer richterlichen Genehmigung. 60 Diese hat sich ausdrücklich zur Erlaubnis zur Ernennung, Legendierung, Her- stellung und Verwendung von Urkunden und Vertraulichkeitszusagen zu äussern. Nach erfolgter Ernennung des verdeckten Ermittlers, ist die begründete Ernennungsverfügung mit allen erforderlichen Akten im Sinne von Art. 8 BVE der zuständigen Genehmigungsbehörde zu unterbreiten. Diese entscheidet mit kurzer Begründung, kann Auflagen erteilen, weitere Ab- klärungen oder die Ergänzung der Akten verlangen. Die Genehmigung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Nach Verfahren kann der verdeckte Ermittler mit Vorliegen der Bewilligung der Genehmi- gungsbehörde, für sämtliche Einsätze in der Vorbereitungsphase oder im Vorfeld eines Strafver- fahrens, eingesetzt werden. Und zwar auch unter der Verfahrenshoheit ausserkantonaler Polizei- korps (vgl. dazu auch Ziff. 3.2, S. 20). Wir der Einsatz aus der Vorbereitungsphase in einen Einsatz im Strafverfahren überführt oder wird der verdeckte Einsatz erst im Strafverfahren angeordnet, so hat die zuständige Strafunter- suchungsbehörden die Anordnungsverfügung innert 48 Stunden der Genehmigungsbehörde zur 59 Botschaft (Fn. 9), S. 4288 60 Art. 7 BVE Seite 22 Bewilligung zu unterbreiten. Diese entscheidet innert 5 Tagen seit der Anordnung. Die Geneh- migung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Gemäss HANSJAKOB 61 soll die Ernennung eine begründete Ernennungsverfügung vorausset- zen (Art. 8 Abs. 1 BVE), die jedenfalls Erwägungen zum Tatverdacht und zur Katalogtat (Art. 5 BVE) beinhalten müsse. Schon bei der Ernennung seien Anordnungen bezüglich Vertraulich- keitszusage und Legende (Art. 7 BVE) möglich. Auch diese Ernennung sei deshalb seines Er- achtens nicht auf Vorrat, sondern nur im Zusammenhang mit konkreten Vorermittlungen mög- lich. Die Vorstellung, dass die Polizei jede einmal zum VE ernannte Person ohne weitere Bewil- ligung beliebig einsetzen könne, sei selbst gewissen Polizeifunktionären nicht geheuer; sie wi- derspreche ausserdem dem Sinn des BVE, das eine richterliche Kontrolle solcher Einsätze im Vorfeld von Strafverfahren habe einführen wollen. 62 Woraus diese Interpretation stammt ist nicht ersichtlich und gerade auch nach der neuesten Rechtsprechung nicht wirklich nachvollziehbar. So hat auch das Bundesgericht im Entscheid 134 IV 266 nicht explizit festgehalten, wonach eine Ernennung auf Vorrat nicht zulässig sei. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf wird sodann auch lediglich festgehalten, dass die Begrün- dung aufzuzeigen habe, weshalb im konkreten Fall eine andere Identität aufgebaut werden müs- se. 63 Weder im Gesetz noch in der Botschaft wird verlangt, dass die Ernennungsverfügung, im Gegensatz zur Anordnungsverfügung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a BVE, eine Begründung zum Tatverdacht beinhalten müsse. Auch das Bundesgericht hat dies, wohl vor allem mit dem Ent- scheid, wonach alle verdeckten Einsätze von Polizeiangehörigen dem BVE zu unterstellen seien erkannt und gerade eben diese Ernennung auf Vorrat nicht explizit verneint; wenn nicht sogar anpreist 64 . Daraus kann m.E. geschlossen werden, dass entgegen der Auffassung von HANSJAKOB und HAENNI eben eine Ernennung auf Vorrat zulässig ist; und die Ernennungsverfügung eine ru- dimentäre Begründung über Hinweise zum Mass der zulässigen Einwirkung, zur Tarnidentität – ohne eigentliche Legendierung - und zu den Straftaten, für welche der verdeckte Ermittler ein- gesetzt werden kann, zu beinhalten hat. Der Hinweis auf die Straftraten erübrigt sich m.E. inso- fern, dass die Einsatzmöglichkeiten im Deliktskatalog ohnehin geregelt sind. Das heisst, dass Erkenntnisse der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens, ohnehin nur zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung verwendet werden dürfen, wenn eine Katalogtat im Sinne von Art. 4 Abs. 2 vorliegt und die allgemeinen Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat in Art. 12 BVE eine Regelung geschaffen, wie die Polizei vorzugehen hat, wenn sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens Erkenntnis- se auf eine Vergehen oder Verbrechen ergeben. Sie hat dann namentlich der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde Anzeige zu erstatten, die über das weitere Vorgehen entscheidet. Bereits in der Botschaft wurde festgehalten, dass im Unterschied zur Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs, bei der Zufallsfunde nur verwendet werden dürfen, wenn auch zur ihrer Verfol- 61 HANSJAKOB (Fn. 47), S. 365, Ziff. 7 62 Gleich HAENNI, Verdeckte Ermittlung, Krim 2005, S. 250 63 Botschaft (Fn. 3), 4301 64 BGE 134 IV 266, E. 4.5 Seite 23 gung eine Überwachung angeordnet werden könnte, eine solche Einschränkung im Bereich der verdeckten Ermittlung nicht vorgesehen ist. Hier war der Gesetzgeber offenbar der Meinung, dass gerade im Bereich der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens, die ver- deckte Ermittlung qualitativ noch sehr nahe beim Einsatz von Fahndern in zivil oder bei einer Observation liege und die eingesetzten Polizeibeamten ohnehin verpflichtet seien, während des Dienstes festgestellte Straftaten anzuzeigen. „Unterschiedliche Verpflichtungen für offene und verdeckte Ermittlungen liessen sich für diese Phase kaum begründen.“ 65 Gerade damit ist klar, dass die verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens quasi ver- dachtslos oder zumindest ohne dringenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person möglich und zulässig ist, weshalb auch die Ernennungsverfügung kaum dergestalt begründet werden kann. Zusammenfassend kann der verdeckte Ermittler bei Vorratslösung jederzeit innerhalb des ge- nehmigten Zeitraumes tätig werden und es ist lediglich eine weitere Genehmigung erforderlich, sobald der Einsatz ins Strafverfahren überführt wird. Hier bleibt noch zu erwähnen, dass die Polizei im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BVE spätestens vor Ablauf der bewilligten Dauer der Genehmigungsbehörde über die verdeckte Ermittlung berich- tet und wenn nötig einen Verlängerungsantrag stellt. Wird der verdeckte Ermittler mehrfach kurzfristig innerhalb der bewilligten Dauer eingesetzt, so hat die Führungsperson m.E. bei stren- ger Auslegung von Art. 8 Abs. 3 BVE, nach jedem Einsatz der Genehmigungsbehörde einen entsprechenden Bericht über den Ablauf der verdeckten Ermittlung vorzulegen. Und zwar unab- hängig davon, ob die verdeckte Ermittlung Erkenntnisse über Straftaten ergeben haben oder nicht. Diese Auslegung scheint mir in zweierlei Hinsicht vernünftig und sinnvoll. Einerseits ist damit auch die von HANSJAKOB geforderte richterliche Kontrolle der verdeckten Einsätze im Vor- feld eines Strafverfahrens gewährleistet und andererseits wird der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit geschaffen, die verdeckte Ermittlung quasi zu „überwachen“. Sie kann bei Pflicht- verletzungen intervenieren und notfalls auch die Genehmigung der Ernennung widerrufen; was jedoch im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist, aber möglich sein muss. Vertritt man die Auffassung, die gesetzliche Aufforderung zur ständigen Berichterstattung nach jedem Einsatz sei nach Art. 8 Abs. 3 BVE nicht gegeben, so dürfte es durchaus Sinn machen, wenn die Genehmigungsbehörden die Ernennungen jeweils nur unter diesen Auflagen (Art. 8 Abs. 2 BVE) erteilen würden. Wenn man sich ausserdem vor Augen führt, dass gerade die Ausstattung eines verdeckten Er- mittlers mit Legendepapieren (Personalausweis, Führerausweis, etc.) Monate beansprucht, ist ebenfalls klar, dass die Ernennung ohne konkreten Tatverdacht und bereits auf Vorrat möglich sein muss, da die Legendierung bereits im Rahmen der Ernennung geregelt werden muss. 66 65 Botschaft (Fn. 9), S. 4293 66 Art. 7 BVE Seite 24 Wird dies verneint, ist verdeckte Ermittlung praktisch nicht mehr machbar, da zwischen der Einsatzerfordernis und der Einsatzbereitschaft des verdeckten Ermittlers faktisch Monate verge- hen und der Einsatz dann oftmals gar nicht mehr nötig ist. Der Vollständigkeitshalber sei auch hier noch einmal festgehalten, dass innerhalb oder nach Er- öffnung eines Strafverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 BVE auf Bundesebene der Bundesanwalt bzw. der Staatsanwalt des Bundes oder die eidgenössischen Untersuchungsrichter und in den Kantonen die zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsbehörden für die Anordnung des Ein- satzes zuständig sind. Auch sie haben die Anordnung zur Bewilligung des Einsatzes der zustän- digen Genehmigungsbehörde zu unterbreiten 67 . 3.2.3. Die Führungsperson Zu Führungspersonen werden gemäss Art. 5 Abs. 3 BVE Angehörige des Polizeikorps ernannt. Es handelt sich dabei um speziell geschulte Polizeibeamte, sogenannte VE-Führer, die für die Planung und Durchführung des Einsatzes verantwortlich sind und den verdeckten Ermittler betreuen. Meist werden Polizeiangehörige aus dem Kader mit Entscheidungs- und Weisungsbe- fugnissen zu VE-Führern bestimmt. Die Aufgaben des VE-Führers sind in Art. 11 BVE umfas- send aufgeführt. „Neben Instruktionsaufgaben beurteilen VE-Führer während des Einsatzes lau- fend die Risikosituation und betreuen die verdeckten Ermittler auch ausserhalb des Einsatzes. Die psychische Belastung von verdeckt eingesetzten Personen ist gross. Die Verhältnisse im kriminellen Milieu, wo gesellschaftliche Grundwerte von Sitte und Moral kaum gelebt werden, können negative Spuren hinterlassen. Speziell bei Langzeiteinsätzen ist anzustreben, dass sich verdeckte Ermittler in regelmässigen Abständen einer Supervision unterziehen, damit einer all- fälligen Fehlentwicklung frühzeitig entgegen gewirkt werden kann. Zu den zentralen Aufgaben des VE-Führers gehört auch die Aktenführung. Eine umfassende Aktenanlage, die in einem spä- teren Zeitpunkt eine lückenlose Dokumentation der Geschehnisse gewährt, ist für die Beweis- führung von wesentlicher Bedeutung. Zudem ist die Führungsperson verantwortlich, dass ver- deckte Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung auf die Zielpersonen einhalten“. 68 3.2.4. Die drei Stufen der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens Polizeiliche Spezialisten unterscheiden in der Regel drei Stufen der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens. A. Milieubeobachtung Die Aufklärung oder Milieubeobachtung dient der Sammlung von allgemeinen Informationen über bestimmte Milieus der Kriminalität, etwa im Drogen- oder im Rotlichtmilieu oder in der Rockerszene. Es handelt sich im Wesentlichen um explorative Ermittlungen, um ein nur vermutetes Dunkel- feld aufzuhellen. 67 Art. 17 BVE 68 BÄTTIG (Fn. 28), S. 131 Seite 25 B. Strukturermittlung Die Strukturermittlung dient der Abklärung der Organisationsformen innerhalb solcher Milieus. Es gilt zum Beispiel verschiedene Gruppierungen von Drogenhändlern zu identifizieren und zu unterscheiden sowie zu ermitteln, wie solche Gruppen intern organisiert sind. Diese Ermittlung ist eher personen- als deliktsbezogen. C. Verdeckte Ermittlung im engeren Sinn Die verdeckte Ermittlung im engeren Sinn ist in der Regel die Folge der Milieu- und Struktur- ermittlung und dient dazu, innerhalb einer identifizierten Gruppierung konkrete Straftaten abzu- klären, also deliktsbezogen zu ermitteln. „Die Übergänge der drei Stufen sind naturgemäss fliessend. Vorliegend scheint von Bedeutung, dass verdeckte Ermittler bereits bei der Strukturermittlung eingesetzt werden müssen, wo es primär aber noch nicht um die Aufklärung konkreter Straftaten geht. Allerdings fallen erfah- rungsgemäss auch bei der Strukturermittlung oft Erkenntnisse über bestimmte Straftaten an“. 69 In dieser frühen Phase der verdeckten Ermittlung lässt sich die Täterschaft wenn überhaupt nur ungenau eingrenzen, was begriffsnotwendig dazu führt, dass stets auch Unschuldige von der verdeckten Ermittlung betroffen sind, was es in allen Bereichen entsprechend zu berücksichti- gen gilt. 70 3.2.5. Bedeutungen in der Praxis Bereits kurz nach Inkrafttreten des BVE wurde festgestellt, dass diese Interpretation auf die Konzeption des Gesetzgebers übertragen bedeutet, dass Strukturermittlungen unter das Verfah- ren von Art. 5 BVE fallen, was wiederum heisst, dass die Verantwortung für den Einsatz bei den Polizeibehörden liegt. Auch sie hat vor Ablauf der Genehmigung der Ernennung, mindestens aber einmal jährlich, der Genehmigungsbehörde schriftlich Bericht über den Verlauf der ver- deckten Ermittlung zu erstatten 71 . In Bezug auf die Berichterstattung zuhanden der Genehmigungsbehörde im Vorfeld eines Straf- verfahrens wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2.2 verwiesen. Sobald Erkenntnisse aus den Milieu- und Strukturermittlungen dazu führen, dass konkrete Straf- taten aufgeklärt werden sollen, geht die Verantwortung an die Strafuntersuchungsbehörden über und es gelten die Art. 14 ff. BVE; das heisst, dass die Untersuchungsbehörde falls der verdeckte Einsatz weiter gehen soll, diesen anzuordnen und der Genehmigungsbehörde zur Bewilligung vorzulegen hat. HANSJAKOB kritisiert die verwirrende Systematik im BVE, weil nicht klar hervorgehe, welche Vorschriften für welche Phasen der verdeckten Ermittlung gelte. In der Botschaft wurde dazu 69 HANSJAKOB (Fn. 15), S. 104 70 vgl. dazu auch BOSONNET (Fn. 17), S. 11 71 Art. 8 Abs. 3 BVE Seite 26 ausgeführt, die allgemeinen Bestimmungen gälten für beiden Phasen, die Bestimmungen unter dem Titel „Einsatz im Strafverfahren“ dann nur für die zweite Phase. Dies habe aber schon im Entwurf nicht gestimmt und sei nach der tief greifenden Überarbeitung im parlamentarischen Verfahren noch weniger zutreffend. 72 Das Gesetz sieht in Art. 10 Abs. 3 BVE vor, dass Ermittler Probekäufe tätigen dürfen, nachdem es dabei aber schon um konkrete Geschäfte mit einem, wenn auch nur vage identifizierbaren Personen geht, müsste diese Kompetenz eigentlich erst innerhalb des Strafverfahrens möglich und systematisch nach Art. 14 BVE angeordnet sein. Die Ausstattung der verdeckten Ermittler mit Vorzeigegeld ist erst in Art. 20 BVE unter dem Abschnitt „Einsatz im Strafverfahren“ geregelt, wobei allerdings klar ist, dass verdeckte Ermitt- ler bereits in der Phase der polizeilichen Strukturermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens ihre angebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren dürfen (Art. 10 Abs. 3 BVE) und dabei auf Vorzeigegeld angewiesen sind. Dies bedeutet m.E., dass halt eben doch gewisse Regelungen – wie es die Botschaft einst vorsah - aus dem 2. Abschnitt des Gesetzes „Einsatz im Strafverfahren“ für den 1. Abschnitt und damit die verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens anwendbar sind. Daher muss wohl auch weiterhin im Einzelfall entschieden werden, welche Vorschriften für welche Phase gelten und demzufolge auch anzuwenden sind. 3.2.6. Das Verfahren nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Im Unterschied zum BVE unterscheidet die Strafprozessordnung nicht mehr zwischen zwei Phasen der verdeckten Ermittlung, nämlich jener im Strafverfahren (Art. 14 ff. BVE) und jenem in der Phase, in welcher die Verfahrensleitung noch nicht bei den Strafverfolgungsbehörden liegt. 73 Der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung kann nämlich entnommen werden, dass der Gesetzgeber selber bemerkt hat, dass er mit der Zweistufigkeit eine ungenaue und verwir- rende Regelung getroffen hat, und diese deshalb auch wieder abschafft. Hier wird festgehalten, dass der Einsatz vor einem Strafverfahren genauso wie im Strafverfahren voraussetze, dass eine Katalogtat im Sinne von Art. 4 BVE abzuklären sei. Dies setze den drin- genden Verdacht auf eine eben in diesem Katalog erwähnte Tat voraus, was gleichzeitig die Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens darstelle. Anders ausgedrückt: Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung vor einem Strafverfahren erfüllt, so sind auch die Voraussetzungen erfüllt, dass ein Strafverfahren zu eröffnen ist. Für die Phase der verdeck- ten Ermittlung vor einem Strafverfahren, wie sie das BVE vorsieht, bleibt somit genau besehen kein Platz. Aus diesem Grund sieht die Strafprozessordnung eine verdeckte Ermittlung vor ei- nem Strafverfahren nicht mehr vor. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine verdeckte Ermitt- 72 Botschaft (Fn. 8), 4285 und HANSJAKOB (Fn. 15), S. 105 und Fn. 25 73 BBI 2006, 1085 ff., 1255 Seite 27 lung bereits dann eingesetzt wird, wenn noch kein personenbezogener Tatverdacht besteht, son- dern erst ein tatbezogener, der zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt führt. 74 Das heisst, dass wenn der Verdacht auf eine Katalogtat vorliegt, eine Strafuntersuchung zu er- öffnen ist. Mit diesem Schritt stehen der Polizei dann aber auch keine eigenständigen Zwangs- befugnisse mehr zu. Der Verdacht muss im Gegensatz zur Telefonüberwachung nicht „drin- gend“ sein 75 . Fehlt es gänzlich am Verdacht, fehlen auch die Voraussetzungen für die Anord- nung einer verdeckten Ermittlung 76 . Ansonsten werden die Bestimmungen des BVE weitgehend unverändert in die schweizerische Strafprozessordnung übernommen. Neu Bedarf die Ernennung und der Einsatz der Genehmi- gung des Zwangsmassnahmengerichts. Das Genehmigungsverfahren orientiert sich im Wesent- lichen an der Regelung, die auch für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt. Während des gesamten Einsatzes unterstehen die verdeckten Ermittler der direkten Weisungsbe- fugnis der Führungsperson. Mit Ausnahme der Instruktion vor dem Einsatz (Art. 289 StPO CH), welche neu zum Leidwesen der Polizei vom zuständigen Staatsanwalt vorgenommen werden muss. Hierfür ist jedoch in gewissem Masse Verständnis aufzubringen. Macht es doch wahrlich keinen Sinn, dass der verdeckte Ermittler zur Instruktion im Gebäude der Staatsanwaltschaft zu erscheinen hat. Erst recht nicht, wenn er bei häufigen Einsätzen stets mit anderen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen zusammenarbeiten muss, so dass irgendwann die gesamte Staatsanwalt- schaft das Gesicht und den Namen des verdeckten Ermittlers kennt. Hier werden die Staatsanwaltschaften gut daran tun, inskünftig Staatsanwälte zu spezialisieren, die regelmässig mit den verdeckten Ermittlern zusammenarbeiten, sodass allenfalls gewisse Ab- läufe standardisiert und vereinfacht werden können. Die Botschaft hält sodann auch fest, dass eine Instruktion bloss der Führungsperson oder die Abgabe schriftlicher Weisungen zuhanden des verdeckten Ermittlers, die direkte Instruktion, welche insbesondere auch Rückfragen ermög- licht, nicht zu ersetzen vermag 77 . Neu ist auch keine Ernennung zum verdeckten Ermittler mehr erforderlich. Es gibt nur noch die Anordnung des Einsatzes durch den Staatsanwalt, der interessanterweise gemäss Art. 288 StPO CH den verdeckten Ermittler auch mit einer Legende ausstatten kann, die ihm eine Identität ver- leiht, die von der wahren Identität abweicht. Dies wird wohl in der Praxis klarerweise durch die Polizei erfolgen und vom Staatsanwalt ledig- lich in der Anordnungsverfügung übernommen werden. Auch hier zeigt es sich, dass es sehr wohl sinnvoll sein wird, Staatsanwälte zu bestimmen, die sich vorwiegend mit der verdeckten Ermittlung befassen werden. 74 BBl 2006, S. 1255 75 Art. 285 StPO CH 76 so auch OBERHOLZER, Die Regeln bei polizeilich erhobenen Daten sind unklar, Pläd 6/2006, S. 24 77 BBl 2006, Art. 289, S. 1257 Seite 28 4. Begriffe und Abgrenzungskriterien 4.1. Begriffe 4.1.1. Der Informant (Info) Informanten sind Privatpersonen, die in einem Einzelfall oder auch längerfristig - entgeltlich oder unentgeltlich - der Polizei unaufgefordert Insiderinformationen über Straftaten bekannt geben. Die Informanten haben oft einen direkten Zugang zum kriminellen Milieu, weshalb ihre Hin- weise für die Polizei und Untersuchungsbehörden besonders wertvoll sein können. Sie sind aber wegen ihrer Milieunähe auch besonders gefährdet, weshalb ihre Kooperation mit den Strafver- folgungsbehörden regelmässig geheim gehalten werden muss. Die Polizei vertritt deshalb die Auffassung, dass Namen von Informanten und Hinweise zur In- formationsquelle nicht in die Verfahrensakten gehören. 78 Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern gibt es in der Schweiz bislang keine gesetzliche Regelung zur Führung von Informanten und der Verwendung derer Hinweise. Der Informant wird von der Polizei „geführt“, handelt aber nicht im Auftrag des Staats. Folglich kann keine Staatshaftung vorliegen. Beim Informanten handelt es sich in aller Regel nicht um Polizeibeam- te, die Bezahlung des Informanten durch die Polizeikorps ist jedoch zulässig. Informanten wer- den für eigene Straftaten zur Rechenschaft gezogen. Hinweise eines Informanten sind im Straf- verfahren nicht zwingend aktenkundig zu machen. Der Einsatz eines Informanten ist nicht be- willigungspflichtig. FINGERHUTH rät sodann auch den Strafverteidigern bei polizeilichen Berichten, die beginnen mit „…polizeiliche Ermittlungen haben ergeben…“ oder „…erste Ermittlungen…“ genauer hin- zuschauen. Allenfalls ergebe sich, dass gerade eben diese nicht deklarierten Ermittlungen for- mell nicht korrekt oder gar unzulässig waren. 79 Dies zeigt, dass es sich lohnt, polizeiliche Ermittlungshandlungen stets nachvollziehbar und lü- ckenlos zu dokumentieren, wenn auch ohne Angaben zur Quelle oder Namen des Informanten. 4.1.2. Die Vertrauensperson (VP) Bei der Vertrauensperson handelt es sich um eine Privatperson, die unter der Leitung der Polizei aufgrund eines bestimmten Auftrages und klaren Weisungen tätig ist. Sie ist meistens dem kri- minellen Umfeld zuzurechnen, ohne notwendigerweise Straftäter zu sein und hat daher oft be- reits das Vertrauen der Täterseite. Die Aussagen einer Vertrauensperson dienen der Polizei pri- 78 so auch BÄTTIG (Fn. 28), S. 133 79 FINGERHUTH, Auskünfte von Drittpersonen, Pläd 6/2006, S. 30 Seite 29 mär als Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungshandlungen zur Beschaffung von gerichts- verwertbaren Beweisen. Der Zugang von Vertrauenspersonen zu Informationen beruht auf ihren bereits bestehenden Be- ziehungen oder ihrem Aufhalten im kriminellen Umfeld. Da die von der Vertrauensperson bei- gebrachten Informationen auch nicht als gerichtsverwertbare Beweise, sondern lediglich als In- dizien für weitere Ermittlungshandlungen verwendet werden, handelt es sich beim Einsatz von Vertrauenspersonen um einen hinsichtlich seiner Schwere nicht mit der verdeckten Ermittlung vergleichbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Zielpersonen. Unter die generell-polizeiliche Informationsbeschaffung fällt auch der kriminalpolizeiliche Ein- satz von Vertrauenspersonen. Demzufolge entscheidet über den Einsatz von Vertrauenspersonen die Polizei. Spätestens bei Vorlegen der Ermittlungsakten zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung an die Staatsanwaltschaft, ist der Einsatz der Vertrauensperson offen zu legen. Auf for- mell-gesetzlicher Ebene sind bis heute indessen keine spezifischen Normen für den Einsatz von Vertrauenspersonen vorhanden. Aus den Materialien zum BVE geht einerseits hervor, dass der Gesetzgeber das BVE nur auf verdeckte Ermittler angewendet haben wollte, nicht jedoch auf Vertrauenspersonen; andererseits wollte der Gesetzgeber mit dem BVE nicht jegliche andere Ermittlungsmethode verbieten. Das Fehlen einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für eine bestimmte Ermittlungsmethode be- deutet nicht, dass diese Methode unzulässig wäre. Der Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone wird von der herrschenden Recht- sprechung, Praxis und Literatur innert bestimmter Grenzen als zulässig erachtet, insbesondere soweit nicht aktiv auf die Willensbildung der Zielperson eingewirkt wird 80 . Eine klare Abgrenzung zwischen Informanten und Vertrauenspersonen ist in der Praxis kaum möglich, scheint aber auch von untergeordneter Bedeutung. Es ist nämlich bei beiden weder die Tätigkeit noch die Führung rechtlich geregelt. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass Infor- manten die Polizei aus eigenem Antrieb mit Informationen beliefern, während Vertrauensperso- nen im Auftrag der Polizei gezielt Informationen beschaffen. In der Praxis kommt es regelmäs- sig vor, dass ein Informant der Polizei Informationen zuspielt und dann mit der Beschaffung weiterer Informationen beauftragt wird, womit er plötzlich vom Informanten zur Vertrauensper- son wird. 81 4.1.3. Der verdeckte Fahnder (VF) Verdeckte Fahnder sind Polizeiangehörige, die anonym auftreten, um kriminalpolizeiliche Er- mittlungen durchzuführen. Vor allem in Deutschland sind VF unter der Terminologie „nicht of- fen ermittelnder Polizist“ oder kurz als „NoeP“ bekannt. 80 so auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Vischer 06.3767 und BGE 124 IV 34 81 vgl. dazu auch BÄTTIG (Fn. 28), S. 133 Seite 30 Der verdeckte Fahnder wurde bislang in der Regel für Drogenscheinkäufe oder ähnliches einge- setzt. Bei mehreren oder längeren Einsätzen bestand die Möglichkeit, den VF in einen bewilli- gungspflichtigen Einsatz nach BVE zu überführen. Seit dem BGE 134 IV 266 ist fraglich, ob der Einsatz von verdeckten Fahndern überhaupt noch zulässig ist. Das Bundesgericht scheint es eher zu verneinen. Als einzige denkbare Einsatzmöglichkeit kommt unter Beachtung des BGE 134 IV 266 lediglich noch der isolierte Scheinkauf nach Art. 23 BetmG in Frage, bei dem der verdeckte Fahnder sich im Drogenmilieu aufhält, auf ein bestehendes Angebot eingeht und Drogen annimmt. Eine akti- ve Kontaktaufnahme mit einem Drogenhändler wäre im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht mehr möglich. Nachdem das Bundesgericht neu jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeibeamten als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE definiert, stellt sich die Frage ob gerade im Bereich der Drogen- scheinkäufe durch verdeckte Fahnder eine Gesetzeslücke entstanden ist. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BVE nur bei Vorliegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zulässig. Bei den üblichen Drogenaufkäufen – auch Scheinkäufe genannt – welche gerade im Bereich der Bekämpfung der Betäubungsmittelgassenkriminalität eine wirksame Ermittlungsmethode darstellen, handelt es sich in aller Regel nicht bereits um bekanntermassen qualifizierte Widerhandlungen, so dass ei- ne genehmigungspflichte verdeckte Ermittlung nicht möglich wäre. Dies wiederum würde bedeuten, dass gerade eben die Bestellung einer gassenüblichen Menge Betäubungsmittel bei einem bekannten Drogenhändler durch die Polizei nicht mehr zulässig wä- re. Damit würde der Geltungsbereich von Art. 23 Abs. 2 BetmG lediglich auf die Annahme von Drogen durch einen Polizeibeamten ohne weitergehende Ermittlungshandlung geschrumpft. Im gesamten gesetzgeberischen Prozess finden sich keine Hinweise, wonach der Gesetzgeber eine gewisse aktive Einwirkung des Polizeibeamten im Rahmen eines Drogenkaufes auf den Dro- genhändler verneint oder gar verbietet. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung hat eigentlich klar gezeigt, dass die Scheinkäufer keinesfalls nur passiv bleiben müssen, sofern sie lediglich einen bereits vorhandenen Tatentschluss konkretisieren. Genau gesagt, wenn der Drogenverkauf nicht an den Scheinkäufer der Polizei, gleichermassen ohnehin an eine andere Person erfolgt wäre. Wesentlich ist jedoch, dass konkrete Hinweise bestehen, wonach der mutmassliche Dro- genverkäufer bereits mit Betäubungsmittel Handel treibt. Zusammenfassend ist m.E. deshalb davon auszugehen, dass Drogenscheinkäufe im Sinne von Art. 23 BetmG durch verdeckte Fahnder weiterhin zulässig sind, solange die Einwirkung deut- lich unter dem Anwendungsbereich des BVE bleibt. Dies dürfte sodann auch im Sinne des Ge- setzgebers gewesen sein. Daran ändert auch das von der Verteidigung regelmässig geltend gemachte und im gesamten Strafprozess geltende Täuschungsverbot nichts. In Drogenkreisen ist es üblich, dass nicht mit Seite 31 richtigen Namen operiert und entsprechende Über- oder Spitznamen auch nicht hinterfragt wer- den. Das heisst, dass bei praktisch allen Drogengeschäften ganz offensichtlich und auch beab- sichtigt getäuscht wird, damit die illegalen Geschäfte in aller Anonymität abgewickelt werden können. Folglich kann auch einem Polizeibeamten der unter falschem Namen Drogen zu Ermitt- lungszwecken bei einem bekannten Drogenhändler bestellt, nicht unterstellt werden, er verstosse mit der falschen Namensangabe oder Nennung eines Übernamens gegen das Täuschungsverbot. In welcher Form verdeckte Fahnder weiterhin eingesetzt werden können, wird die Rechtspre- chung zeigen. 4.1.4. Der verdeckte Ermittler (VE) Bis anhin wurde einhellig davon ausgegangen, dass die verdeckte Ermittlung zum Zweck hat, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, in ein kriminelles Umfeld ein- zudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Der verdeckte Er- mittler wird durch eine Führungsperson der Polizei geführt, er ist beamtet, der Staat beauftragt und haftet für das Fehlverhalten. Der verdeckte Ermittler kann legendiert werden, er sagt im Verfahren vor Gericht aus, die Ernennung und im Strafverfahren auch der Einsatz sind bewilli- gungspflichtig. 82 4.1.5. Definition des verdeckten Ermittlers nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Das Bundesgericht hat im Entscheid 134 IV 266 vom 16. Juni 2008 ausgeführt, dass das BVE, wie auch schon der bundesrätliche Entwurf, keine Definition der verdeckten Ermittlung beinhal- te, was stets zu Abgrenzungs- und Verständnisschwierigkeiten führe. Deshalb wurde im erwähnten Entscheid festgestellt, dass mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE im Zweifelsfall davon auszugehen sei, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE darstelle und unter den An- wendungsbereich dieses Gesetzes falle 83 . Damit hat das Bundesgericht zwar möglicherweise eine klare Regelung vorgenommen, jedoch nicht in einer Art und Weise, die auf die bisherige Praxis der Polizei und Staatsanwaltschaften Rücksicht nimmt. Was sodann verständlicherweise zur Frage führt, ob einerseits heute über- haupt noch effizient verdeckt ermittelt werden kann und andererseits ob die verdeckte Ermitt- lung nun endlich klar geregelt ist oder nach wie vor ein heikles Unterfangen darstellt. 84 82 HANSJAKOB (Fn. 15), S. 97 83 BGE 134 IV 266, E. 3.7 84 vgl. auch Ziff. 7.2 Seite 32 4.2. Abgrenzungskriterien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 4.2.1. Allgemeines Das Bundesgericht hat in besagtem BGE 134 IV 266 verschiedene Kriterien zur Abgrenzung, ob eine bewilligungspflichte verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE vorliegt oder nicht, definiert. 4.2.2. Tatverdacht Im Sinne von Art. 4 BVE kann eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, besonders schwere Straftaten – welche nachfolgend in Abs. 2 abschliessend aufgezählt werden – seien begangen worden oder sollen voraussichtlich began- gen werden. Mit diesem Wortlaut hat der Gesetzgeber und auch das Bundesgericht im Entscheid 134 IV 266, E. 4.3.1 klargestellt, dass sich der Ausgangsverdacht, der eine polizeiliche verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens ermöglicht, nur auf Straftaten, nicht aber bereits auf identifi- zierte Straftäter beziehen muss. Damit ist klar, dass es zulässig und nach BVE bewilligungsfähig ist, sich verdeckt in einer Szene zu bewegen, in der mutmasslich gewissen Straftaten begangen werden, ohne dass bereits ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht. Unbestritten dürfte jedoch sein, dass bei bewilligungspflichtigen Einsätzen innerhalb eines Strafverfahrens ein dringender Tatverdacht gegen eine individualisierbare Person vorliegen muss, weil für die Eröffnung einer Strafuntersuchung und Anordnung von Zwangsmassnahmen einer dringender Tatverdacht und nicht nur ein Verdacht vorzuliegen hat. 4.2.3. Kriminelles Umfeld Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid weiter festgestellt, dass das BVE im Unterschied zum bundesrätlichen Entwurf in Art. 1 85 einen Zweckartikel enthält, der besagt, dass verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz zum Zweck hat, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als sol- che erkennbar sind, in ein kriminelles Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass eine verdeckte Ermittlungstätigkeit nur dann als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei, wenn dabei in ein kriminelles Um- feld eingedrungen werde. Das Eindringen in ein kriminelles Umfeld sei kein Definintionsmerk- mal des Begriffes der verdeckten Ermittlung, weil es kaum bestimmbar und daher ohnehin hier- für nicht geeignet sei. 86 Damit scheidet das Kriterium des Eindringens in ein kriminelles Umfeld zur Definition der ver- deckten Ermittlung nach BVE aus. 85 Art 1. des Entwurfes, BBI 1998 4317 86 BGE (Fn. 29) E 3.2. Seite 33 4.2.4. Zeitliche Dauer Ebenfalls als nicht taugliches Kriterium zur Abgrenzung hat das Bundesgericht die zeitliche Dauer des Einsatzes eingestuft 87 . Richtigerweise hat es festgestellt, dass die Einsatzdauer von Zufälligkeiten und der Art der aufzuklärenden Straftat abhängt. Obwohl die Eingriffsintensität bei kurzen Einsätzen oder gar einmaligen Treffen deutlich weniger hoch ist, scheint die Feststel- lung, dass die Einsatzdauer kein zulässiges Kriterium darstellt doch plausibel. Es können durch- aus auch bei einmaligen Kontaktaufnahmen Handlungen des verdeckten Ermittlers erfolgen, die es rechtfertigen den Einsatz unter den Anwendungsbereich des BVE zu stellen. Damit ist nachvollziehbar, dass auch die zeitliche Dauer des Einsatzes nicht alleine als taugli- ches Abgrenzungskriterium betrachtet werden kann. 4.2.5. Legendierung und Vertraulichkeitszusage Das BVE sieht in Art. 6 die Möglichkeit vor, einen verdeckten Ermittler mit eine Legende aus- zustatten die seine Identität verändert. Ebenso kann ihm zugesichert werden, dass seine wahre Identität im Gerichtsverfahren nicht preisgegeben wird. Ausgenommen davon sind die Bestim- mungen in Art. 23 BVE, wonach der zuständige Richter die Bekanntgabe der wahren Identität verlangen kann, ohne diese Angaben in die Akten aufzunehmen. Der Wortlaut stellt klar, dass es sich um eine Kann-Möglichkeit handelt und dem Schutz des verdeckten Ermittlers dient. Es bedarf keiner weiteren Interpretation, wonach dieses Kriterium eine mögliche Abgrenzung zur verdeckten Ermittlung darstellen könnte. Dies würde bedeuten, dass jeweils ohne Legendierung die Vorgaben des BVE ohne weiteres umgangen werden kön- nen. Hingegen ist klar, dass eine Legendierung nur bei einem unter das BVE fallenden Einsatz über- haupt möglich ist. 4.2.6. Die Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität Die Lehre schien bereits vor dem Entscheid BGE 134 IV 266 einhellig der Meinung gewesen zu sein, dass nicht jede verdeckte Handlung der Polizei als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE angesehen werden kann. Eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE setzt begriffsnotwendig jedenfalls ein gewisses Mass an Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität vor- aus. Wenn dieses gewisse Mass nicht erreicht ist, liegt auch keine verdeckte Ermittlung im Sin- ne des BVE vor 88 . Das Bundesgericht vertritt nun die Auffassung 89 , dass das Kriterium der gewissen Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität äussert vage sei, der Anwendungsbereich des BVE sich jedoch nach klaren und einfachen Kriterien bestimmen lassen müsse. Ausserdem seien in den Bestimmungen des BVE keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine ver- 87 BGE 134 IV 266, E.3.5.2 88 a.a.O., E.3.6.2 89 a.a.O., E.3.6.3 Seite 34 deckte Ermittlung nur dann als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei, wenn sie ein gewisses Mass an Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität auf- weise. Massgebend ist gemäss Bundesgericht nicht der betriebene Täuschungsaufwand, sondern der Umstand, dass der Verdächtige überhaupt getäuscht werde, weil der mit ihm zu Ermittlungs- zwecken kommunizierende Polizeibeamte nicht als solcher erkennbar sei. Allein schon wegen dieser Täuschung unterliege die verdeckte Ermittlung in jeden Fall einer besonderen gesetzli- chen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweise. 90 Damit stellt das Bundesgericht in der entscheidenden Frage, ob jeder Einsatz eines Polizeibeam- ten, der sich nicht als solcher zu erkennen gibt, unter das BVE falle, allein auf das Kriterium der Täuschung ab. Dabei übersieht es aber offenbar, dass sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament explizit gegen die Streichung von Art. 23 Abs. 2 BetmG opponiert hat, weil auch anderen Fahndern in zivil, die nicht als verdeckte Ermittler eingesetzt sind, die Möglichkeit geboten werden soll, zu Ermittlungszwecken ihnen angebotene Drogen anzunehmen. Und zwar als Fahnder in zivil ohne Nennung von Namen und Funktion. 91 HANSJAKOB hat sodann auch zu Recht kritisiert 92 , dass das Kriterium des Vertrauens bei die- ser Definition überhaupt keine Rolle spiele. Ein längerer VE-Einsatz sei nicht deshalb schon heikel, weil sich die Zielperson über die wahren Absichten des verdeckten Ermittlers täusche, sondern weil sie sich wegen des Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihr und dem Ermittler entsteht, möglicherweise anders verhält, als sie sich gegenüber einem beliebigen Dritten verhal- ten würde. Bereits in BGE 112 Ia 21 wurde als entscheidendes Kriterium hervorgehoben, dass durch die Einflussnahme des verdeckten Ermittlers die Tatbereitschaft der Zielperson geweckt und diese dadurch zu strafbarem Verhalten verleitet werde. Auch BÄTTIG will massgeblich auf das Krite- rium des Vertrauens abstellen. 93 Wenn sich die Zielperson allerdings gegenüber einem beliebigen Dritten genau gleich verhalten würde wie gegenüber dem verdeckt auftretenden Polizeibeamten, sich keine Gedanken zu den näheren Beweggründen des Gegenübers macht und deshalb auch nicht die Gefahr besteht, dass sich die Zielperson beeinflussen lässt, ist nicht einzusehen, weshalb sie besonderen Schutz ge- niessen soll. 94 90 BGE 134 IV 266, E. 3.6.4 91 vgl. auch Ziff. 2.2.2 und 4.1.3 92 HANSJAKOB (Fn. 47), S. 364 93 vgl. BÄTTIG (Fn. 28) S. 131 94 so auch HANSJAKOB (Fn. 47) S. 364 Seite 35 Bekanntlich will jeder Straftäter, der über Drogen oder Diebesgut verfügt, dieses möglichst rasch gegen Geld an den Mann bringen; und zwar ohne besondere Vorsicht oder dem vorherigen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Die Erfahrung hat ausserdem gezeigt, dass Drogenhänd- ler gerade auf der Gasse, in Asylantenheimen oder am Bahnhof bereit sind mit jedem das Ge- schäft abzuschliessen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso ein solches Geschäft unter das BVE fallen soll, wenn es rein vom Zufall abhängt, ob es sich beim Drogenkäufer um einen Konsu- menten oder einen nicht als solchen erkennbaren Polizeibeamten handelt. Meist ist ja nicht ein- mal eine Lüge, geschweige dann besondere List erforderlich um die Zielperson zu täuschen, weil sich der Drogenverkäufer weder nach dem Namen noch nach der Funktion seines Gegen- übers erkundigt. Zwar ist zutreffend, dass in aller Regel Drogenhändler nicht annehmen, es handle sich bei ihrem Gegenüber um einen Polizeibeamten, und dass sie sich nicht gleich verhalten würden, wenn sie es wüssten. Bekanntlich finden in der Drogenszene regelmässig Betäubungsmittelverkäufe an verschiedensten Orten an Konsumenten statt, die der Drogenhändler weder kennt, geschweige dann vorher jemals gesehen hat. Das heisst, jeder Delinquent muss ohnehin damit rechnen, dass er möglicherweise von seinem Geschäftspartner verraten werden könnte. Weshalb man sich zu Recht die Frage stellen muss, ob das Vertrauen des Delinquenten in sein Gegenüber, er werde nichts zur Aufklärung der Straftat beitragen, so besonders schutzwürdig ist, dass rechtsstaatliche Sicherungen, vorliegend im Rahmen der Vorschriften des BVE, wirklich nötig sind? Eigentlich besteht m.E. kein Unterschied zwischen einem Drogenkonsumenten, welcher der Po- lizei, aus welchem Grund auch immer, von einem Drogenkauf berichtet und damit den Verkäu- fer einem Strafverfahren zuführt und einem verdeckten Polizeibeamten, der einen Drogenkauf tätigt, der ohnehin stattgefunden hätte, und der Straftäter damit überführt wird. Wenn das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid die Absicht hatte, polizeiliche Scheinkäufe oder andere bisher in der Praxis getätigte verdeckte Fahndungen, durchwegs zu verbieten, wird die Polizei wieder vermehrt auf Informanten 95 und Vertrauenspersonen 96 zurückgreifen müssen, weil diese nicht unter einer Scheinidentität auftreten und damit auch keine Täuschung erfolgt. Dies insbesondere bei Straftaten die nicht im Deliktskatalog des BVE aufgeführt und damit auch nicht bewilligungsfähig sind. Dass damit ein rechtsstaatlicher Rückschritt verbunden wäre, ist offensichtlich. Zumal gerade eben solche Hinweise und Informationen nicht aktenkundig ge- macht werden und für die Verteidigung nur schwerlich nachvollziehbar sind. Hingegen wurden gerade zum Beispiel Drogenscheinkäufe durch verdeckte Fahnder stets lückenlos und nachvoll- ziehbar dokumentiert. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn zum Beispiel ein regelmässiger Drogenkäufer, zu welchen der Drogenhändler bereits ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, einen Polizeibeam- ten zum Treffen mitnimmt oder an Händler an den verdeckten Polizeibeamten vermittelt und dadurch signalisiert, es handle sich beispielsweise um einen vertrauenswürdigen Bekannten. 95 Vgl. Ziff. 4.1.1 96 Vgl. Ziff. 4.1.2 Seite 36 Hier setzt die Polizei quasi den Konsumenten als Vertrauensperson ein um Kontakte zum Dro- genhändler zu knüpfen. Das heisst, man beabsichtigt konkret die mutmassliche Zielperson zu täuschen, namentlich indem als Begleitperson des Konsumenten ein Polizeibeamter erscheint, was von der Zielperson in einer solchen Konstellation kaum erwartet wird. Ein solches Vorge- hen bedarf in aller Regel auch mehrerer Treffen, um zwischen dem Kollegen des Konsumenten, namentlich dem verdeckten Polizeibeamten und der Zielperson ein gewisses - wenn auch nur geringes – Vertrauensverhältnis aufzubauen. Ein solches Vorgehen überschreitet m.E. infolge der erhöhten Täuschungsintensität die verdeck- te Fahndung und damit den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 2 BetmG und ist klar als ver- deckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren. 5. Zum Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweismittel im Rahmen des BVE 5.1. Infolge fehlender Genehmigung Gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE dürfen die durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnis- se weder für weitere Ermittlungen noch zum Nachteil einer beschuldigten Person verwendet werden, wenn der Einsatz nicht genehmigt oder keine Genehmigung eingeholt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich angesichts ihrer Stellung im Gesetz auf den Einsatz des ver- deckten Ermittlers in einem Strafverfahren (Art. 14 ff. BVE) und somit auf die gemäss Art. 17 BVE für diesen Einsatz notwendige richterliche Genehmigung. Welche Folgen sich hinsichtlich der Verwertbarkeit von Erkenntnissen bei Einsätzen im Vorfeld eines Strafverfahrens ergeben, wenn es an der insoweit allein notwendigen richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler (Art. 7 BVE) fehlt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesgericht vertritt indessen die Auffassung, dass diese Regelung auch für verdeckte Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens gelte. Das eine entsprechende Regelung im Ge- setz fehle beruhe nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers, sondern sei vielmehr damit zu erklä- ren, dass der Gesetzgeber es als selbstverständlich voraussetze, dass als verdeckte Ermittlungen zu qualifizierende Einsätze im Vorfeld eines Strafverfahrens, die als solche keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, erst beginnen, nachdem der ermittelnde Polizeiangehörige vorschrifts- gemäss zum verdeckten Ermittler ernannt (Art. 5 BVE) und die für diese Ernennung notwendige richterliche Genehmigung (Art. 7 BVE) im hierfür vorgesehenen Genehmigungsverfahren (Art. 8 BVE) erteilt worden sei. „Das Fehlen der notwendigen richterlichen Genehmigung eines Einsatzes im Strafverfahren im Sinne von Art. 17 BVE führe gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE zu einem Beweisverwertungsverbot, dann müsse a fortiori auch das Fehlen der notwendigen richterlichen Genehmigung der Ernen- nung zum verdeckten Ermittler im Sinne von Art. 7 BVE diese Konsequenz haben.“ 97 97 BGE 134 IV 266, E.5.2 Seite 37 Es stellt sich nun die Frage, ob auch im Rahmen des BVE, die nicht gesetzeskonform erlangten Beweismittel ausnahmsweise verwertet werden dürfen, wenn das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar und mithin nicht verboten gewesen wäre. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die verdeckte Ermittlung bewilligungsfähig gewesen wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Um- ständen selbst nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden, sofern das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar, mithin nicht verbo- ten gewesen wäre. Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt. 98 Für eine solche Interessenabwägung besteht jedoch kein Raum, wenn das Gesetz ausschliesslich von der Unverwertbarkeit der Beweismittel ausgeht, was vorliegend in Art. 18 Abs. 5 BVE der Fall ist. Hier wird explizit festgehalten, dass Erkenntnisse durch eine verdeckte Ermittlung, die ohne erforderliche richterliche Genehmigung durchgeführt worden sei, nicht für weitere Ermitt- lungen oder zum Nachteil einer beschuldigten Personen verwendet werden dürfen. Von der Unverwertbarkeit solcher rechtswidrig erlangter primärer Beweismittel geht auch die herrschende Lehre aus 99 . Das Bundesgericht hat im Rahmen ihrer neuesten Rechtsprechung festgehalten, dass bei einer unter das BVE fallenden Ermittlungstätigkeit im Falle einer fehlenden Genehmigung, für die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen kein Spielraum mehr bleibe, was sodann nachvollziehbar ist und auch nicht beanstandet werden kann. 100 Damit ist klar, dass gestützt auf derartige Erkenntnisse keine weiteren Ermittlungshandlungen folgen dürfen. Ebenso ist auch die Eröffnung einer Strafuntersuchung ausgeschlossen, um nach- folgend nach kantonalem Recht weitere Zwangsmassnahmen anordnen zu können. Den gleichen Gesetzeswortlaut übernimmt übrigens auch die schweizerische Strafprozessord- nung in Art. 288 Abs. 6. So das inskünftig die Regelungen betreffend der Verwertbarkeit in die- sem Bereich bestehen bleiben wird. 5.2. Infolge Überschreitung des Masses der zulässigen Einwirkung Bei dieser Beurteilung ist zunächst zu beachten, dass es sich um eine spezifische Form eines un- rechtmässig erlangten Beweismittels handelt. Die Besonderheit der verdeckten Ermittlung be- 98 BGE 131 I 272 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen 99 Niklaus SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden und Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 120/2002, S. 312 f.; HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 48 ff.; Niklaus RUCKSTUHL, Rechtswidrige Beweise erlaubt; in: Forum Strafverteidigung, Beweis- mangel und Verwertungsverbot, Plädoyer, Beilage Dezember 2006, S. 20 ff. 100 BGE (Fn. 29), E. 5.2 Seite 38 steht darin, dass dabei auf das später zu beurteilende Tatgeschehen selbst Einfluss genommen wird. Insofern, als dabei durch Kontaktierung einer zur Begehung einer Straftat mutmasslich bereiten Person (Zielperson) auf deren Willensbildung oder Willensbetätigung Einfluss genom- men wird, liegt es sachlich gesehen nahe, die Folgen allfälliger Überschreitungen der gesetzli- chen Regeln (konkret des Verbots der Förderung des konkreten Tatvorsatzes) nicht auf der Stufe der Abklärung des Sachverhaltes (also durch ein Beweisverbot), sondern im Rahmen des ge- richtlichen Verfahrens bei der Strafzumessung zu regeln. Dies ist auch der Lösungsansatz, welchem der eidgenössische Gesetzgeber beim Erlass des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung gefolgt ist: Art. 10 Abs. 4 BVE bestimmt, dass das Überschreiten der Schranken des zulässigen Verhaltens durch den verdeckten Ermittler bei der Strafzumessung für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen ist; gegebenenfalls ist von Strafe ganz abzusehen. Bei dieser Betrachtungs- weise ist die Frage nach der Verwertbarkeit der Beweise vom Gesetz implizite bereits (positiv) beantwortet; die Rechtsfolgen der übermässigen Einwirkung auf den Willen der Zielperson set- zen erst (und ausschliesslich) auf der Ebene der Strafzumessung (bzw. Strafbefreiung) ein. Die nämliche Regelung liegt sodann auch dem Entwurf zu einer schweizerischen Strafprozess- ordnung 101 zu Grunde, in die das BVE dereinst integriert werden soll. 102 In verschiedenen Kreisen hat diese sogenannte Strafzumessungslösung zu kontroversen Diskus- sionen Anlassen gegeben. Hier vertritt vor allem ALBRECHT 103 die Auffassung, dass dieser Entscheid nicht mit dem Urteil des EGMR vom 9.6.1998 in Einklag zu bringen sei, der explizit festhalte, dass das öffentliche Interesse nicht den Gebrauch von Beweismitteln zu rechtfertigen vermöge, die als Ergebnis polizeilicher Provokationen gewonnen worden seien. 104 Gerade aus den Reihen der Strafverteidiger wird regelmässig gefordert, dass unerlaubte Tatpro- vokationen konsequenterweise mit einem Beweisverwertungsverbot zu belegen seien. Eine Be- rücksichtigung der Überschreitung des Masses der zulässigen Einwirkung sei nur schwierig im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Solche prozessualen Folgen seien zudem unerlässlich, wenn man das Provokationsverbot wirk- sam durchsetzen wolle. Solange nämlich ein Drogenhändler trotz staatlicher Provokation seiner Tat verfolgt werden dürfe und lediglich eine Strafreduktion in Frage komme, könne sich eine illegale Anstiftung für die staatlichen Behörden immer noch „lohnen“, zumal die Polizeibeam- ten in der Praxis kaum mit einer Bestrafung rechnen müssten. 101 vgl. Art. 292 Abs. 4 des Entwurfs; BBl 2006, S. 1479 102 so auch das Kassationsgericht ZH, Entscheid AC060016/U/Ia vom 27.12.2006 103 ALBRECHT, Anmerkung zur verdeckten Ermittlung in Verfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG, Februar 2007, Betäubungsmittelstrafrecht Uni Basel, Beilage 10, S. 8 104 EGMR StV 1999, 128, Ziff. 36 Seite 39 Im Wesentlichen gilt es wohl zu unterscheiden, ob eine im Grundsatz unzulässige Tatprovokati- on im Sinne eines „agent provocateur“ vorliegt, oder lediglich die zulässige Einwirkung des verdeckten Ermittlers überschritten wurde. Das heisst, wird die Zielperson vom verdeckten Ermittler zur Begehung der in Frage stehenden Delikte angestiftet, die sich sodann auch ohne dazutun des verdeckten Ermittlers nicht ergeben hätten, liegt eine unzulässige Anstiftung vor. Folgerichtig hat das Bundesgericht dann auch fest- gehalten, dass derartige Fahndungs- und Ermittlungsmethoden unredlich seien und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen die Maxime der Fairness bzw. des gerechten Verfahrens verstossen. 105 Liegt eine unzulässige Tatprovokation vor, kommt deshalb lediglich ein Beweisverwertungs- verbot in Frage und die beschuldigte Person ist freizusprechen. Überschreitet der verdeckte Ermittler die Grenzen der zulässigen Einwirkung auf die Zielperson, ohne dass eine eigentliche Tatprovokation vorliegt, ist dies im Rahmen der Strafzumessung ent- sprechend zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für tatprovozierendes Verhalten ausserhalb des Anwendungsbereiches einer verdeckten Ermittlung im Sinne des BVE, namentlich beim Scheinkauf nach Art. 23 Abs. 2 BetmG durch einen verdeckten Fahnder. 106 6. Verdeckte Ermittlung im Widerspruch zum Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial) 6.1. Allgemeines Im Rahmen eines vom BGH mit Urteil vom 26. Juli 2007 107 konkret beurteilten Fall, soll hier aufgezeigt werden, wo die Grenzen der verdeckten Ermittlung liegen und was deren Überschrei- tung für prozessuale Folgen mit sich bringen. Daraus auszugsweise: 6.2. Regeste „Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft betäubte der Angeklagte am 1. August 2002 in seiner Wohnung auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen, das danach verstarb. Von zentraler Bedeutung für die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten waren dessen Angaben gegenüber einem Verdeckten Ermittler und seine Aussagen in einer anschlies- send von Kriminalbeamten durchgeführten Beschuldigtenvernehmung. Mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof hat der Angeklagte geltend gemacht, dass die gegenüber dem verdeckten Ermittler gemachten Angaben unverwertbar seien, was sodann vom Bundesgerichtshof im vor- liegenden Urteil auch bejaht wurde. 105 BGE 124 IV 41 106 vgl. auch Entscheid Anklagekammer St. Gallen, 25. Februar 2009, AK.2009.60; http://www.gerichte.sg.ch 107 BGH 3 StR 104/07 Seite 40 6.3. Sachverhalt Im Januar 2003 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten, der sich zu dieser Zeit in anderer Sache in Haft befand, ein Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts ein. Der Ange- klagte, der durch Presseberichte von dem gegen ihn bestehenden Verdacht erfahren hatte, bestritt gegenüber einem Kriminalbeamten die Tat und teilte mit, er werde auf Anraten seines Verteidigers von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und erst nach Akteneinsicht umfas- send aussagen. Zu einer förmlichen Vernehmung des Angeklagten kam es zunächst nicht. Nachdem sich der gegen den Angeklagten bestehende Verdacht trotz umfangreicher polizeili- cher Ermittlungen nicht hatte erhärten lassen und weitere erfolgversprechende Ermittlungsansät- ze nicht bestanden, genehmigte das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Be- schluss vom 28. Oktober 2003 den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers. Die Genehmigung wur- de mehrfach verlängert. Aufgrund der Beschlüsse wurde vom 16. Dezember 2003 bis 7. Januar 2005 ein Verdeckter Ermittler gegen den Angeklagten eingesetzt. Ein erster Gesprächskontakt fand im Rahmen eines arrangierten Gefangenentransportes statt. In der Folgezeit besuchte der verdeckte Ermittler den Angeklagten bis Anfang Januar 2005 dreizehnmal in der Justizvollzugs- anstalt. Später begleitete er ihn auf zwei Ausgängen sowie zwei eintägigen Hafturlauben, die auf Initiative der Strafverfolgungsorgane bewilligt worden waren. Im Laufe der Zeit fasste der An- geklagte Vertrauen zu dem verdeckten Ermittler. Dieser war seine einzige Kontaktperson aus- serhalb der Justizvollzugsanstalt; als solche benötigte der Angeklagte ihn auch für Vollzugslo- ckerungen. Der Angeklagte erzählte dem Verdeckten Ermittler von den gegen ihn geführten Ermittlungen sowie den ihn belastenden Indizien und überliess ihm Kopien der Ermittlungsak- ten zur Einsichtnahme. Dabei bestritt er, die Tat begangen zu haben. Anfang 2005 wurde dem Angeklagten ein einwöchiger Hafturlaub bewilligt. In diesem Urlaub, den er in einer ihm vom verdeckten Ermittler zur Verfügung gestellten Wohnung verbrachte, sprach dieser ihn am 6. Januar 2005 gezielt auf den Tatvorwurf an. In einem teilweise erregt ge- führten Gespräch bedrängte der verdeckte Ermittler den Angeklagten unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Der Angeklagte, der sich im Hinblick auf die weitere Haftzeit und geplante gemeinsame Geschäfte das Vertrauen des verdeckten Ermittlers erhalten wollte, räumte schliesslich seine Täterschaft ein. Er schilderte auf zahlreiche Nachfragen des verdeckten Ermittlers Einzelheiten des Tatge- schehens, das er allerdings beschönigend darstellte, und beschrieb insbesondere detailliert die Beseitigung der Leiche sowie der Tatspuren. Am nächsten Tag ergänzte er seine Angaben. Die Gespräche wurden auf der Grundlage von Beschlüssen des Amtsgerichts abgehört und auf Ton- trägern aufgezeichnet. Nachdem der am 7. Januar 2004 vorläufig festgenommene Angeklagte über den Einsatz des verdeckten Ermittlers und die Gesprächsaufzeichnungen informiert worden war, machte er nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter in einer förmlichen Vernehmung im Wesentli- chen dieselben Angaben wie gegenüber dem verdeckten Ermittler. Vor der Vernehmung hatte ein Kriminalbeamter dessen Vorgehen als rechtlich einwandfrei und die dabei erlangten selbst- belastenden Äusserungen als gerichtsverwertbar bezeichnet“. 108 108 Urteil BGH (Fn. 6) S. 4-6 Seite 41 6.4. Der Entscheid Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass der Einsatz des verdeckten Er- mittlers zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden gewesen sei. Dieser hätte jedoch den Ange- klagten, der sich klarerweise auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen und in einer vernehmungsähnlichen Befragung zu Angaben veranlassen dürfen, die ohne die Täuschung - bei einer förmlichen Ver- nehmung - nicht zu gewinnen gewesen wären. Dieses Vorgehen verstosse gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet sei, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und sich selbst zu be- lasten. 6.5. Aus den Erwägungen des BGH Im Wesentlichen hat der BGH festgehalten, dass es verfahrensrechtlich unzulässig gewesen sei, dass der Angeklagte – nachdem er gegenüber dem verdeckten Ermittler und auch den offen er- mittelnden Polizeibeamten ausgeführt habe, dass er in Absprache mit seinem Anwalt keine Aus- sagen machen wolle – unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauens zu einer Aussage ge- drängt und in einer vernehmungsähnlichen Weise zu den Einzelheiten befragt werde. Der BGH hält ausserdem fest, dass die Aussagen des Angeklagten bedenkenlos hätten verwen- det werden dürfen, wenn dieser dem verdeckten Ermittler gegenüber von sich aus entsprechende Äusserungen gemacht hätte. Jedenfalls ausserhalb bestimmter Haftsituationen. 109 Dass ein verdeckter Ermittler nicht gehalten ist, den Beschuldigten, gegen den er eingesetzt ist, über sein Schweigerecht zu belehren, wenn dieser dazu ansetzt, über die Tat zu berichten, ver- steht sich aus dem Wesen des zugelassenen Einsatzes von verdeckten Ermittlern und begegnet auch mit Blick auf die verfassungsmässigen und prozessualen Rechte des Beschuldigten keinen Bedenken. Solange der verdeckte Ermittler den Beschuldigten zu selbstbelastenden Äusserun- gen nicht drängt oder ihm solche nicht in anderer Weise - insbesondere durch gezielte Befra- gungen - entlockt, dürfen diese verwertet werden. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist bei wertender Betrachtung die Situation keine andere, als wenn der Beschuldigte sich einem Freund, Bekannten oder sonstigen Dritten, denen er sein Vertrauen schenkt, in der irrigen An- nahme offenbart, dieser werde die belastenden Informationen für sich behalten und nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Unter den gegebenen Umständen habe die Befragung des verdeckten Ermittlers gegen den Grundsatz, wonach niemand gehalten ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusare“), insbesondere sich selbst zu belasten, verstossen. Diese Selbstbelastungsfreiheit zählt bekanntermassen zu den Grundprinzipien eines rechtsstaat- lichen Strafverfahrens und bildet den Kernbereich von Art. 6 EMRK 110 , dem Grundsatz des fai- ren Verfahrens. 109 BGHSt 34, 362; 44, 129 110 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101 Seite 42 Wie bereits erwähnt, war der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt wesentlich dadurch ge- prägt, dass der Angeklagte gegenüber einem Polizeibeamten erklärt hatte, er werde auf Anraten seines Verteidigers zur Zeit von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wenn der Einsatz des verdeckten Ermittlers nicht schon von vornherein darauf angelegt war, so diente er jedenfalls in der entscheidenden Phase des Hafturlaubs im Januar 2005 aber gerade dazu, dem Angeklagten unter Ausnutzung der geschaffenen Vertrauensstellung Aussagen zum Tatgeschehen und seiner Beteiligung zu entlocken und durch gezielte Fragen des mit den Ermittlungsergebnissen vertrau- ten verdeckten Ermittlers selbstbelastende Angaben zu erhalten; auf diese Weise sollte in Ver- bindung mit den vorhandenen anderen Beweismitteln seine Überführung sichergestellt werden. Erklärt der Beschuldigte in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen zu wollen, so verdichtet sich der allgemeine Schutz, den ihm der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bietet, in der Weise, dass die Strafverfolgungsbehör- den seine Entscheidung für das Schweigen grundsätzlich zu respektieren haben. Es ist jedenfalls nicht mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar, dem Beschuldigten, der sein Schweigerecht in Anspruch genommen hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, die auf Initiative der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchge- führt werden, wie etwa durch verdeckte Ermittler, selbstbelastende Angaben zur Sache zu entlo- cken. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung "Allan v. Grossbri- tannien" 111 ausgeführt, dass die zum Schweigerecht und zum Schutz vor Selbstbelastungsfreiheit gehörende freie Entscheidung auszusagen oder zu schweigen, "effektiv unterlaufen werde, wenn die Behörden in einem Fall, in dem der Beschuldigte, der sich in der Vernehmung für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um dem Beschuldigten Geständnisse oder andere belastende Aussagen zu entlocken, die sie in der Vernehmung nicht erlangen konn- ten, und die so erlangten Geständnisse oder selbstbelastenden Aussagen in den Prozess als Be- weise einführen". Ob das Schweigerecht in einem solchen Masse missachtet wird, dass eine Verletzung von Art. 6 der Konvention vorliegt, hängt - wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat - zwar von den Um- ständen des Einzelfalls ab. Eine solche Verletzung muss aber nach den weiteren Erwägungen der Entscheidung angenommen werden, wenn der verdeckte Ermittler als Agent des Staates handelt und die fraglichen Beweise als vom diesem entlockt anzusehen sind. Dies wiederum hängt "von der Art der Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten und davon ab, ob sich das Gespräch des VE mit dem Beschuldigten als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung darstellt.“ Vorliegend hat sich der verdeckte Ermittler bei den entscheidenden Befragungen nicht einmal darauf beschränkt, das ihm von der Zielperson entgegengebrachte Vertrauen für Fragen auszu- nutzen, sondern diesen massiv - unter anderem mit der Ankündigung, die für ihn einzige Bezie- hung in die Welt ausserhalb der Vollzugsanstalt abzubrechen - zu Angaben gedrängt. 112 111 EGMR StV 2003, 257; Allan v. Grossbritannien 112 Urteil BGH (Fn. 7), S. 17 Seite 43 6.6. Zusammenfassung Das der BGH unter diesen Umständen von einer unzulässigen Beweisgewinnung durch den ver- deckten Ermittler ausgeht, scheint nicht verwunderlich. Konsequenterweise hatte dies dann auch aufgrund der gravierenden Verletzung der prozessualen Rechte ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Erstaunlicherweise hat der BGH das Beweisverwertungsverbot auch auf die Aussage bei der polizeilichen Befragung erstreckt, die nach der Festnahme durchgeführt worden war. Hier hat der Angeklagte nach Vorhalt der verdeckt erhobenen Ermittlungsergebnissen die gleichen Aus- sagen noch einmal zu Protokoll wiederholt. Die rechtswidrige Beweisgewinnung durch den ver- deckten Ermittler habe dann gemäss BGH bei der Vernehmung fortgewirkt, da die Äusserungen zum Tatgeschehen dem Angeklagten erst kurz zuvor entlockt worden seien. „Ausserdem habe ihm ein anderer Polizeibeamter vor der Befragung erklärt, die gegenüber dem verdeckten Ermittler gemachten Aussagen seien ohnehin gerichtsverwertbar. Unter diesen Um- ständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich seiner Entscheidungsmöglichkeit, zur Sache auszusagen oder zu schweigen, bewusst gewesen sei“, was die Fortwirkung des Be- weisverwertungsverbotes zur Folge hatte. 113 Dieses Urteil macht deutlich, dass verdeckte Ermittlung und das Verhalten des verdeckten Er- mittlers eben durchaus Grenzen haben. Und zwar nicht einmal ausschliesslich im Rahmen der Tatbegehung bzw. der Einwirkung auf den Tatentschluss, sondern auch im Rahmen der Aufklä- rung einer bereits begangenen Straftat! 6.7. Fair Trial als Weichspüler? Vor allem in den Reihen der Strafverteidiger dürfte dieses Urteil willkommen gewesen sein. Spricht doch BOSONNET stets beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers von einer Kontamina- tion des Strafverfahrens, die regelmässig eine Verletzung der Regeln des fairen Verfahrens her- vorrufe, das durch einen Waschgang gereinigt werden müsse. Wenn aber am Ende dieses Waschganges lediglich eine bestimmte Strafmilderung für den Angeklagten resultiere, verkom- me letztlich das wertvolle Gut des fairen Verfahrens zum blossen Weichspüler, dem jegliche reinigende Kraft abgehe. 114 113 Urteil BGH (Fn. 7) S. 18 114 BOSONNET (Fn. 17), S. 15 Seite 44 7. Schlussbemerkungen 7.1. Die derzeitige Regelung im Kanton Thurgau Nach Vorliegen der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung 115 fanden im Kanton Thurgau wesentliche Änderungen in Bezug auf den Einsatz verdeckter Ermittler und Fahnder statt, um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden. So hat der Polizeikommandant der Kantonspolizei Thurgau eine gewisse Anzahl Polizeibeamte quasi auf Vorrat mit deren Zustimmung zu verdeckten Ermittlern ernannt, womit sich der Kan- ton Thurgau für die sogenannte Vorratslösung entschieden hat. Die Ermittler haben im Rahmen der Ernennungsverfügung eine Tarnbezeichnung in Form einer Nummer zugewiesen erhalten. Eine eigentliche Legendierung fand nicht statt. Das heisst, es wurden insbesondere auch keine Urkunden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a BVE hergestellt. Hingegen wurde den verdeckten Ermittlern eine Vertraulichkeitszusage, unter Vorbehalt von Art. 23 Abs. 2 BVE, erteilt. Das Polizeikommando hat nach Ernennung die entsprechende Ernennungsverfügung mitsamt weiteren Akten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BVE dem Präsidenten der Anklagekammer zur Ge- nehmigung unterbreitet. Die Ernennungen wurden nachfolgend vorbehaltslos für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Genehmigungsverfügung lautet lediglich auf die Tarnbezeichnung des verdeckten Ermittlers und lässt keine Rückschlüsse auf dessen wahre Identität zu; und kann damit nach einem erfolg- reichen Einsatz jederzeit zu den Strafakten genommen werden. Damit können die ordnungsgemäss ernannten und genehmigten verdeckten Ermittler jederzeit im Vorfeld eines Strafverfahrens, aber auch im Strafverfahren selbst, nach entsprechender Be- willigung des Einsatzes, eingesetzt werden. Vor jedem verdeckten Einsatz im Vorfeld eines Strafverfahrens, wird der verdeckte Ermittler von seiner Führungsperson zum entsprechenden Einsatz schriftlich instruiert. Im Strafverfahren geschieht dies durch den Untersuchungsrichter. Die verdeckten Ermittler können aber auch jederzeit ausserhalb des BVE zu Einsätzen herange- zogen werden, z. im Rahmen von Drogenscheinkäufen nach Art. 23 Abs. 2 BetmG, etc. Dies macht insofern auch Sinn, da alle verdeckten Ermittler nach deren Ernennung speziell ausgebil- det und geschult wurden. Hinzu kommt, dass sie auch im Rahmen des BVE mit der Bekämpfung des Drogenhandels be- auftragt wurden, so dass auch diesem in Art. 23 Abs. 2 BetmG geforderten Kriterium Rechnung getragen wird. 115 BGE 134 IV 266 (Fn. 29) Seite 45 Ausserdem können die verdeckten Ermittler nun regelmässig in anderen Kantonen zu Einsätzen im Vorfeld eines Strafverfahrens herangezogen werden und der Kanton Thurgau kam im Ge- genzug ausserkantonale verdeckte Ermittler zu Einsätzen in Anspruch nehmen. Was wie bereits erwähnt in Ziff. 3.2 (letzter Absatz) zulässig sein muss. Die Rechtsprechung wird zeigen, ob diese im Kanton Thurgau gefundene Lösung zum Einsatz der verdeckten Ermittler von den Gerichten getragen wird. 7.2. Fazit Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit dem BVE eine zumindest einheitliche Gesetzesgrundla- ge für die verdeckte Ermittlung geschaffen wurde, die jedoch nicht auf einer durchdachten Kon- zeption beruht. Gerade die Zweistufigkeit des Verfahrens mit der Möglichkeit zur verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens hat stets zur Verwirrung geführt, weil die systema- tische Anordnung im Gesetz keine konsequente Umsetzung zulässt. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung scheint aufgrund der Tätigkeit der ver- deckten Ermittler, die verschiedene grundrechtliche Positionen und elementare prozessuale Rechte der Angeschuldigten beeinträchtigen, als unbestritten. Handelt es sich doch vor allem um Eingriffe in die persönliche Freiheit, konkret in Privat- und Geheimsphäre. Daneben wird auch das Recht der Aussageverweigerung verletzt, indem die Zielperson quasi unerkannt einem poli- zeilichen Verhör ausgesetzt wird. Problematisch ist dabei wie bereits erwähnt nicht die Heim- lichkeit der Ermittlungen, sondern die täuschende Einflussnahme der Beamten auf die Willens- bildung der Zielperson. Ebenfalls unerklärlich sind wie bereits erwähnt, die unterschiedlichen Deliktskataloge zwischen BVE und BÜPF, obwohl gerade diese Überwachungsmethoden regelmässig gleichzeitig einge- setzt werden müssen. Im Urteil 134 IV 266 hat das Bundesgericht offenbar versucht, die vom EJPD bereits vor In- krafttreten des Gesetzes angekündigte Klarheit zu schaffen, und dabei jedoch einen in verschie- dener Hinsicht heiklen Entscheid gefällt. Wenn es wie das Bundesgericht festhält, lediglich auf die Täuschung der Zielperson ankommt, und zwar unabhängig derer Intensität, sind künftig jegliche auch noch so banale und kurze Ein- sätze von verdeckt operierenden Polizeibeamten nicht mehr oder nur noch mit Genehmigung nach BVE möglich. Dabei ist gerade bei solchen Einsätzen das Bedürfnis nach rechtsstaatlichen Sicherungen in keiner Art und Weise erkennbar. 116 Ganz abgesehen davon, dass mit diesem Entscheid im Betäubungsmittelbereich faktisch die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 BetmG ausser Kraft gesetzt wurde, obwohl der Gesetzgeber bei der Schaffung des BVE explizit daran festhielt. 116 so auch HANSJAKOB (Fn. 47), S. 365 Seite 46 Gerade im Bereich der in der Praxis häufiger als verdeckten Ermittler eingesetzten verdeckten Fahnder, ist dadurch eine deutliche Ungewissheit über deren Zulässigkeit entstanden. Wurden doch verdeckte Fahnder regelmässig eingesetzt, um zum Beispiel öffentlich angebotenes Die- besgut aufzukaufen, ohne sich dabei als Polizeibeamte zu erkennen zu geben. Dies wäre im Sin- ne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zulässig, weil auch hier unbestrittener- massen eine Täuschung stattfindet, die nun eben als alleiniges Kriterium zur Abgrenzung, ob eine bewilligungspflichtige verdeckte Ermittlung vorliegt oder nicht, gelten soll. Das die Intensi- tät der Täuschung in einem solchen Fall derart gering, geradezu vernachlässigbar ist, scheint ebenfalls klar. Zusammenfassend hat das Bundesgericht nicht einmal primär im Bereich der verdeckten Ermitt- lung sonder eher im Bereich der verdeckten Fahndung einen für die Praxis kaum mehr machba- ren Entscheid gefällt. Hier gilt es noch hervorzuheben, dass der kriminalistische Nutzen der „klassischen“ verdeckten Ermittlung aufgrund der bisher nicht verfügbaren Daten, nicht belegt werden kann. Gerade im Bereich der verdeckten Fahndung jedoch in den letzten Jahren nachgewiesenermassen klare Er- folge erzielt werden konnten. Haben doch gerade die von verdeckten Fahndern getätigten Dro- genscheinkäufe dazu geführt, dass die Betäubungsmittelhändler nicht mehr aggressiv jeden Pas- santen ansprechen, den sie für einen potenziellen Kunden halten. 117 Im Kanton Thurgau haben gerade Drogenscheinkäufe in verschiedenen Asylbewerberheimen dazu geführt, dass diese nicht mehr im Minutentakt von Drogenkonsumenten aufgesucht werden und damit fast zu einer offi- ziellen Kokainverkaufsstelle verkommen wären. Und wenn man sich letztendlich die Frage stellt, ob die verdeckte Ermittlung nun klar geregelt ist oder immer noch ein heikles Unterfangen darstellt, so scheint klar, dass gerade die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung erneut zu einer Verunsicherung in den Kreisen der Strafver- folgungsbehörden geführt hat und die verdeckte Ermittlung oder wohl eher die verdeckte Fahn- dung, bis zum Vorliegen anderslautender Entscheide, nach wie vor ein heikles Unterfangen dar- stellt. Bleibt nur noch zu hoffen, dass die schweizerische Strafprozessordnung, in welche auch das BVE integriert wird, im Bereich der verdeckten Ermittlung Klarheit bringt, so dass künftig wie- der effizient verdeckt ermittelt werden kann. Und zwar ohne das die Strafverfolgungsbehörden bei jedem verdeckten Einsatz, mit dem Gefühl sie befänden sich auf einer Gratwanderung, tätig sein müssen. Vielleicht wird auch aber schon vor diesem Zeitpunkt, das Bundesgericht seinen Entscheid noch einmal überdenken müssen, so dass zumindest die verdeckten Fahnder wieder dem Auftrag ent- sprechend und im ursprünglichen Sinne des Gesetzgebers eingesetzt werden können. 117 HANSJAKOB (Fn. 47), S. 366 Seite 47 7.3. Verschiedenes „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Kreuzlingen, im Mai 2009 Patrick Müller

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    UZH Publikation A4 Schweizer HR-Barometer 2016 Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2016 Der Schweizer HR-Barometer 2016 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich, Lehrstuhl Human Resource Management, CH-8032 Zürich Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2016 Universität Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2016 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Loyalität und Zynismus 19 3. Trends 34 3.1 Karriereorientierungen 34 3.2 Human Resource Management 40 3.3 Arbeitsbeziehungen 49 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 58 4. Schlussfolgerungen 72 Autoren und weiterführende Literatur 74 Die Autoren 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 78 7 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Executive Summary Die vorliegende Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Ar- beitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der Schweiz zum neunten Mal in Folge. Das diesjährige Schwerpunktthema «Loyalität und Zynismus» widmet sich dem Wechselspiel zwischen arbeit- nehmerseitig erlebter und erbrachter Loyalität und dem Zynismus, den Be- schäftigte gegenüber ihren Arbeitgebern entwickeln. Die der Erhebung zugrunde liegende Stichprobe wurde aus dem Stichpro- benregister des Bundesamts für Statistik gezogen. Die Befragung fand zwi- schen März und Juni 2016 statt und die Befragten hatten die Möglichkeit, zwischen einer Online-Version und einer Papier-Version des Fragebogens zu wählen. Insgesamt wurden 1506 Antworten von Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. Wenn es auch um die Loyalität, die Beschäftigte in der Schweiz an ihrem Arbeitsplatz erfahren, grundsätzlich gut steht, so zeigen die Analysen doch Verbesserungspotenzial auf. Jeder vierte Beschäftigte betrachtet zumindest manche Versprechen vonseiten des Unternehmens als gebrochen und jeder dritte sieht die Beziehung zum Vorgesetzten bzw. zur Vorgesetzten und zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen als nicht vollumfänglich zufrieden- stellend an. Die Beschäftigten zeigen dennoch eine grosse Verbundenheit zum Arbeitge- ber. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden fühlt sich emotional mit dem Arbeitgeber verbunden und weniger als ein Fünftel der Beschäftigten setzt sich intensiv damit auseinander, die Stelle zu kündigen. Die Beschäftigten in der Schweiz zeigen insgesamt nicht viel Zynismus ge- genüber ihren Arbeitgebern. Nur wenige der Beschäftigten hegen zynische Gedanken oder zynische Gefühle gegenüber dem Unternehmen. Zwei Drit- tel der Beschäftigten zeigen zumindest ab und zu zynisches Verhalten ge- genüber dem Arbeitgeber, zum Beispiel in Form von spöttischen Bemerkun- gen. Arbeitnehmerseitige Loyalität und Zynismus werden massgeblich vom Aus- mass der Loyalität, die Beschäftigte im Unternehmen erfahren, geprägt. Be- schäftigte, die ihren Arbeitgeber als loyal wahrnehmen, haben eine höhere Bleibemotivation und zeigen weniger Zynismus. Zudem spielt auch die Ar- beitsplatzunsicherheit eine zentrale Rolle. Beschäftigte, die befürchten, ihre Stelle bald zu verlieren, entwickeln zynische Einstellungen, Gefühle und Aktuelle Ausgabe Stichprobe Schwerpunkt: Am Arbeitsplatz erlebte Loyalität Schwerpunkt: Loyalität von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Bedingungen für Loyalität und Zynismus 8 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Verhaltensweisen und spielen eher mit dem Gedanken, die Arbeitsstelle zu kündigen. Betriebliche Massnahmen können der Entwicklung von Zynismus entge- genwirken und die Loyalität seitens der Beschäftigten fördern. Hierbei ist das Management der Erwartungen von Beschäftigten zentral. Bereits wäh- rend des Einstellungsprozesses sollten realistische Erwartungen bezüglich des späteren Jobs geschaffen werden. In regelmässigen Personalgesprächen können die wechselseitigen Erwartungen von Arbeitnehmenden und Ar- beitgebern weiter überprüft und aufeinander abgestimmt werden. Zudem liegt eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von arbeitnehmerseitigen Unsicherheiten. Die traditionell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung nimmt analog zu den Vorjahren kontinuierlich zu. Zusätzlich erlebt im Jahr 2016 auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortliche Karriereorientierung entwickelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahr 2014 rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eigenen Karriere passen zu der ne- gativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit. Die Be- schäftigten schätzen ihre Möglichkeiten, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, pessimistischer ein als in den Vorjahren. Dementsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber. Die Arbeitsgestaltung wird von den Beschäftigten in der Schweiz insgesamt positiv eingeschätzt. Vor allem die Aufgabenvielfalt wurde während den letzten zehn Erhebungsjahren durchgängig als hoch beurteilt. Einzig bei der Autonomie und beim Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich ein leichter Rückgang feststellen. Die aktuelle Erhebung lässt zudem darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren: Im Vergleich zu den Vorjahren erhalten die Beschäftigten leicht mehr Weiterbildungs- tage. Bei der Laufbahnplanung besteht jedoch Handlungsbedarf: Bislang kom- men Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mento- ring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Eine negative Trendentwicklung findet sich bei den Partizipationsmöglich- keiten. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipa- tion für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. Seit 2011 haben sich die Diskrepanzen zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitgeberseitigen Angeboten vergrössert und stag- nieren nun auf relativ hohem Niveau. Beschäftigte erwarten vor allem in Sachen angemessene Entlohnung und im Bereich der internen Entwick- lungsmöglichkeiten mehr von ihren Arbeitgebern. Schwerpunkt: Betriebliche Massnahmen Trend: Karriereorientierung Trend: HR-Praktiken Trend: Psychologischer Vertrag 9 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber ist seit Messbeginn im Jahr 2011 relativ konstant. Rund drei Viertel der Beschäftigten in der Schweiz vertrauen ihrem Arbeitgeber, 17% vertrauen ihm teilweise und 9% der Beschäftigten bringen ihrem Arbeitgeber kaum oder überhaupt kein Vertrauen entgegen. Die Arbeitsplatzunsicherheit erfährt erstmals seit 2009 eine Abnahme, aller- dings zeigen sich deutliche branchenspezifische Unterschiede. Weiter ist ein schwacher Rückgang in der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit – der Sorge vor unerwünschten Veränderungen hinsichtlich Arbeitsinhalten und Arbeitsbedingungen – zu verzeichnen. Meistens fürchten sich die Beschäf- tigten jedoch vor einer Zunahme der Arbeitsbelastung. Auch schätzen sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als weniger intakt ein als noch vor zwei Jahren. Der langjährige Trend, dass die resignative Arbeitszufriedenheit zulasten der stabilisierten Arbeitszufriedenheit zunimmt, hält weiter an. Demnach sind 30% nur deshalb mit ihrer Arbeit zufrieden, weil sie ihr Anspruchsni- veau an die Arbeit gesenkt haben (resignative Arbeitszufriedenheit), wäh- rend 34% mit ihrer Arbeit zufrieden sind, da ihre Erwartungen und Wün- sche an die Arbeit erfüllt werden (stabilisierte Arbeitszufriedenheit). Das Commitment der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern ist jedoch nach wie vor hoch und befindet sich sogar in einem leichten Aufwärtstrend. Dies deutet insgesamt auf eine Stärkung der arbeitnehmerseitigen Loyalität ge- genüber den Arbeitgebern hin. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfelder aus. Sie bekräftigt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Ar- beitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht dazu ausgenutzt werden, Beschäftigte mangels Alternativen in unzurei- chenden Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompe- tenzen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbezie- hungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegenwärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber Trend: Unsicherheit Trend: Arbeitszufriedenheit und Commitment Schlussfolgerungen 10 Schweizer HR-Barometer 2016 11 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Vorwort Arbeitsbeziehungen sind Tauschbeziehungen. Beschäftigte erbringen in der Arbeit Leistungen für ein Unternehmen, sie setzen sich ein und sie investie- ren Zeit, Wissen und Können. Im Gegenzug erhalten sie mehr oder weniger Geld, Perspektiven und Anerkennung. Dauerhafte Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind fair und berechenbar. Engagement und Loyalität sind Beziehungsgeschäfte. Arbeitnehmende engagieren sich für ein Unternehmen, wenn sich dieses für sie engagiert. Beschäftigte sind loyal, wenn es der Arbeitgeber auch ist. Wie erleben Beschäftigte in der Schweiz diese Tauschbeziehungen? Wie steht es um die wechselseitige Lo- yalität zwischen Beschäftigten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus? Unter welchen Bedingungen entsteht Loyalität von Beschäftig- ten und unter welchen Bedingungen entsteht Zynismus? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Rela- tions-Barometers 2016. Der Human-Relations-Barometer ist ein Kooperationsprojekt der ETH Zürich und der Universität Zürich. Er konzentriert sich auf die Beschäftig- ten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe bran- chenübergreifend regelmässig deren Einstellungen, Wahrnehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Erwartungen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die über die Vereinbarungen des juristischen Arbeitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2016 wird die Untersuchungsreihe, die 2005 ge- startet worden ist, fortgesetzt. Mit den regelmässigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Veränderungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grösseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Resource Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität», «Unsicherheit und Vertrauen», «Fehlverhalten und Courage» und «Arbeitserleben und Job Crafting» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2016 auf das Thema «Lo- yalität und Zynismus». Die Stichprobe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. 1506 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung. 66% davon kommen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. Die Ergebnisse bilden einerseits einen Querschnitt. Für ausge- wählte arbeits- und personalpolitische Felder zeigen sich im Zeitablauf aber auch Konstanten und Trends. 12 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bun- desamt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Julia Humm, Wiebke Doden, Anja Feier- abend, Manuela Morf, Alexandra Arnold, Sarah Kriech und Sara Ribeiro für das Erstellen des Fragebogens, für das Auswerten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Seit 2012 wird der Schweizer Human-Relations-Baro- meter elektronisch publiziert. Auf den Websites www.hr-barometer.uzh.ch bzw. www.hr-barometer.ethz.ch werden im Verlaufe der Zeit auch Zusatz- berichte und Detailauswertungen geladen. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz zum HR-Barometer 2016 ist ab Mitte 2018 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Sciences) kostenlos abrufbar. Juristisch ist die Situation klar: Unternehmen sind Arbeitgeber und Be- schäftigte sind Arbeitnehmende. Organisatorisch und psychologisch ist die Lage umgekehrt: Es sind die Beschäftigten, welche die Arbeit erbringen. Die Frage ist, wie sie das tun: engagiert, loyal und initiativ, oder unzufrieden, zynisch und mit der Faust im Sack. Der Human-Relations-Barometer 2016 wirft einen Blick darauf. Zürich, Oktober 2016 Gudela Grote und Bruno Staffelbach 13 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung 1. Einleitung Zum neunten Mal in Folge untersucht der Schweizer Human-Relations- Barometer (HR-Barometer) die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der ge- samten Schweiz. Dabei stehen die Arbeitsbeziehungen («Human Relations») der Beschäftigten zu ihrem Arbeitgeber, der Führungsperson und den Ar- beitskollegen im Fokus dieser Untersuchung. Positive Arbeitsbeziehungen am Arbeitsplatz bilden die Grundlage für ein loyales und ausgewogenes Arbeitsverhältnis. Beschäftigte mit positiven Arbeitsbeziehungen sind zu- friedener mit ihrer Arbeit, haben eine grössere Bindung an das Unterneh- men und zeigen geringere Kündigungsabsichten. Mit dem Fokus auf die Arbeitsbeziehungen ergänzen die Resultate des HR-Barometers den ETH- Konjunkturbarometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycho- logischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1), welcher die gegenseitigen Erwar- tungen und Angebote zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern er- fasst. Psychologische Verträge sind ein wichtiges Element des Beschäftigungs- verhältnisses. Sie umfassen die impliziten Erwartungen und Versprechen zwi- schen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern und ergänzen damit den juristischen Arbeitsvertrag. Anforderungen und Erwartungen an Beschäfti- gungsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren zunehmend verändert. Der Druck zur globalen Wettbewerbsfähigkeit aufseiten der Arbeitgeber und das Streben nach Selbstverwirklichung aufseiten der Beschäftigten ha- ben zu Veränderungen im psychologischen Vertrag geführt. Die durch den Arbeitgeber zugesicherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch für ar- beitnehmerseitige Loyalität den traditionellen psychologischen Vertrag de- finiert hat, kann von Unternehmen oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierung, Fusionen, Personalabbau und Umstrukturierungen von Unternehmensbereichen stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und führen zu Verunsicherungen bei vielen Beschäftigten. Als Konsequenz können Versprechungen oft nicht mehr eingehalten werden. Neben den unterschiedlichen Inhalten des psychologischen Vertrags werden im vorliegenden HR-Barometer zudem folgende Einflussfaktoren und Auswirkungen des psychologischen Vertrags untersucht: 14 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung • Organisationale und personale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Leistungsmanagement, Perso- nalentwicklung, Führung, Partizipation und Entlohnung • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsplatzunsicherheit und Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Commitment und Kündi- gungsabsichten. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich darüber hinaus dem Thema «Loyalität und Zynismus». Loyale Beziehungen zwischen Beschäftigten selbst, zwischen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Be- schäftigten und dem Unternehmen als Ganzes formen eine Organisation und halten diese zusammen. Insbesondere in Zeiten von Restrukturierun- gen und Unsicherheiten wird die Loyalität der Beschäftigten jedoch auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Nicht selten bringen unzureichend nach- vollziehbare Entscheide durch höhere Stellen die Loyalität der Beschäftig- ten gegenüber dem Unternehmen ins Schwanken. Zynismus macht sich breit, der unter Umständen sogar darin mündet, dass sich Beschäftigte ge- genüber ihren Bekannten oder gar Kunden negativ über den Arbeitgeber äussern. Wie können Arbeitgeber also die Loyalität ihrer Beschäftigten för- dern und dem Zynismus innerhalb der Organisation entgegenwirken? Die- ser Frage geht das diesjährige Schwerpunktkapitel nach. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Im dritten Jahr in Folge wird das Infrastrukturprojekt «Schweizer HR-Baro- meter» vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert, was den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik ermöglicht. Aus dem Stichprobenregister wurde eine repräsentative Zufallsstichprobe für die Be- fragung gezogen, welche Personendaten aus allen drei Sprachregionen der Schweiz enthält. Die Befragung wurde in Zusammenarbeit mit dem Markt- und Sozialfor- schungsinstitut LINK durchgeführt. Um die Stichprobenausschöpfung zu erhöhen, wurde ein Mixed-Mode-Ansatz gewählt: Die Befragten konnten wählen, ob sie die Befragung im Internet oder auf einem Papierfragebogen ausfüllen möchten. Vergleicht man die online ausgefüllten Fragebogen (90%) mit den schriftlich ausgefüllten Fragebogen (10%), zeigen sich Unter- schiede in den Stichprobenmerkmalen. Die Beschäftigten, welche den Fra- gebogen schriftlich ausgefüllt haben, sind im Schnitt älter, haben eine gerin- gere Ausbildung, weisen eine längere Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber vor und sind vermehrt weiblich. Über die neun Erhebungswellen hinweg wurden zum Teil unterschiedli- che Methoden zur Datengewinnung herangezogen. Diese Methodenwech- sel müssen insbesondere bei der Interpretation der Trendergebnisse berück- sichtigt werden, da Veränderungen der untersuchten Grössen möglicher- weise auch durch einen Methodenwechsel erklärt werden können. Aus die- sem Grund weisen die Trendabbildungen Kleinbuchstaben hinter der Jah- 15 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung reszahl auf, welche auf die Erhebungsmethode verweisen. Die Kleinbuch- staben zwischen «a» und «e» stehen für eine spezifische Art der Stichprobe und/oder Erhebungsmethode. Die Abbildung 1.2 gibt hierzu eine Übersicht. Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie personale Einflussfaktoren Geschlecht Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Leistungsmanagement und Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber Erfüllung des psychologischen Vertrags Grösse der Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten Vertrauen Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber personale und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Arbeitsbeziehungen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitsplatzunsicherheit multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Krankheitsabsenzen Commitment und Kündigungsabsicht Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus 16 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 1.2 Erhebungsmethode Einleitung Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von März bis Juni 2016 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befragungszeit- punkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren und sich in einem Anstellungs- verhältnis von mindestens 40% befanden. Während Lehrlinge mit in die Stichprobe aufgenommen wurden, wurden Selbstständigerwerbende von der Erhebung ausgeschlossen. Die Auswertungen basieren auf den Antwor- ten von 1506 Beschäftigten. Die Stichprobe der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung zeichnet sich – in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundesamts für Statistik – durch folgende Merkmale aus: • Die Stichprobe umfasst 47% Frauen und 53% Männer. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 42 Jahren. • Bei 7% der Befragten (inklusive Lehrlinge) liegt das jährliche Bruttoein- kommen unter 25 000 Fr., bei 12% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 25% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 24% zwischen 75 001 und 100 000 Fr., bei 16% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 11% über 125 001 Fr. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 68% der Befragten arbeiten Vollzeit (zu mindestens 90%) und 32% arbei- ten Teilzeit. • 26% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 21% seit 3 bis 5 Jahren, 19% seit 6 bis 10 Jahren, 14% seit 11 bis 15 Jahren und 20% seit über 15 Jahren. • 63% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 25% eine mit Vorgesetztenfunktion, 5% arbeiten als Direktions- mitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 5% stehen in einem Lehrverhältnis. • 16% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 27% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 40% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 17 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 Abbildung 1.4 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten Abbildung 1.3 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 2% in einem Nichtfamilien- haushalt und 7% in einer anderen Haushaltsform. • 66% der Befragten stammen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. • 81% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 12% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, 42% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten und 41% sind in Grossunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angestellt. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 88% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 11% in einem befris- teten Arbeitsverhältnis. Bei 1% fehlt diese Angabe. • 21% der Befragten haben in den letzten zwölf Monaten vor dem Erhe- bungszeitpunkt eine Restrukturierung, 17% einen Personalabbau und 18% einen Personalaufbau erlebt. 57% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. 18 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Abbildung 1.3 veranschaulicht die Verteilung der höchsten Ausbildungs- abschlüsse der befragten Beschäftigten. Aus Abbildung 1.4 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1506 Befragten arbeiten. Im Anhang 1 sind die voll- ständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe aufgeführt. Eine Übersicht über die erhobenen Skalen, welche meistens aus mehreren Fragen bestehen, findet sich zudem in Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse wie Mittelwerte und Prozentangaben verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. In den Trendkapiteln finden sich zudem Trendanalysen, welche die Resultate des diesjährigen HR-Barometers den Ergebnissen der Vorjahre (Schweizer HR-Barometer 2006–2014) gegenüber- stellen. In Anhang 3 finden sich ergänzend zwei Tabellen mit allen Korrela- tionswerten zwischen allen erhobenen Merkmalen und Skalen. Gliederung des Berichts Der Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2) und Trends (Kapitel 3) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapitel 4). Kapitel 2: Loyalität und Zynismus Kapitel 3: Trends 3.1 Karriereorientierungen 3.2 Human Resource Management 3.3 Arbeitsbeziehungen 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 4: Schlussfolgerungen 19 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2. Loyalität und Zynismus Einleitung Stellen Sie sich vor, ein Vorgesetzter kündigt an der wöchentlichen Team- sitzung an, dass die indirekt versprochenen Bonuszahlungen vom Manage- ment dieses Jahr infolge Kostendrucks nicht ausgezahlt werden. Wie wer- den die Mitarbeitenden auf diese Ankündigung reagieren? Einige Mit- arbeitende werden Verständnis für die wirtschaftliche Situation des Unter- nehmens zeigen und die Entscheidung des Unternehmens vielleicht sogar verteidigen. Andere Mitarbeitende sind enttäuscht und drücken dies mit Spott und Hohn für diese «Einsparungsmassnahme» aus. In zynischen Be- merkungen lassen sie das Unternehmen und ihre Arbeitskollegen spüren, dass sie mit der Entscheidung des Managements nicht einverstanden sind. Dieses Beispiel illustriert einen klassischen Loyalitätskonflikt am Arbeits- platz: Ein Arbeitgeber trifft eine Entscheidung, die nicht den Erwartungen der Beschäftigten entspricht und von diesen unterschiedlich aufgefasst wer- den kann. Die Beschäftigten können als Reaktion entweder die Entschei- dung des Unternehmens vertreten oder aber sie können sich vom Unterneh- men distanzieren und sogar schlecht über das Unternehmen reden. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich diesem Konflikt zwischen Loyalität und Zynismus aus der Perspektive der Arbeitnehmenden. Dabei wird zum einen die arbeitgeberseitige Loyalität, die Beschäftigte bei ihrer Arbeit erle- ben, zum anderen aber auch die arbeitnehmerseitige Loyalität, die Beschäf- tigte ihren Unternehmen im Gegenzug entgegenbringen beziehungsweise entziehen, untersucht (siehe Abbildung 2.1). Die Loyalität, die Beschäftigte durch ihren Arbeitgeber erfahren, wird geprägt durch die Austauschbezie- hungen mit dem Unternehmen selbst, mit den Vorgesetzten und den Ar- beitskollegen. Werden diese Austauschbeziehungen von den Beschäftigten als fair erlebt, so betrachten sie das Unternehmen als loyal (Powers, 2000). Dies wiederum hat einen Effekt auf das Ausmass an Loyalität, die Beschäf- tigte ihrerseits dem Unternehmen entgegenbringen. Die Beschäftigten spiegeln in ihren Einstellungen und in ihrem Verhalten das wider, was sie von Unternehmensseite erfahren (Wayne, Shore & Liden, 1997). Loyale Arbeitnehmende fühlen sich stark an das Unternehmen ge- bunden und tendieren nicht dazu, dieses zu verlassen. Werden die Aus- tauschbeziehungen mit und im Unternehmen hingegen als unfair betrach- tet, führt dies zu einer schwächeren emotionalen Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und zu höheren Kündigungsabsichten. Darüber hinaus können auf Beschäftigtenseite jene Formen des illoyalen Verhaltens entstehen, die in zynischen Einstellungen und zynischem Verhalten gegenüber dem Unter- nehmen resultieren. Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber ist die negative Einstellung, die aus der kritischen Bewertung der Motive, Handlungen und Werte des Ar- 20 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus beitgebers entsteht (Bedeian, 2007). Diese Einstellung kommt zum Ausdruck in zynischen Gedanken, zynischen Gefühlen und zynischem Verhalten. Ist der Zynismus der Beschäftigten in einem Unternehmen hoch ausgeprägt, so stellt dies für das Unternehmen ein erhebliches Problem dar. Zynische Be- schäftigte können das Unternehmen sowohl vor anderen Arbeitskollegen wie auch vor Aussenstehenden in ein schlechtes Licht rücken. Gerade im Zeitalter der sozialen Medien ist es für zynische Beschäftigte nicht schwie- rig, ein grosses Publikum zu erreichen. Das diesjährige HR-Barometer-Schwerpunktthema geht folgenden Fra- gen nach: Wie steht es um die wechselseitige Loyalität zwischen Beschäftig- ten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus unter Beschäftig- ten in der Schweiz? Unter welchen Bedingungen entsteht arbeitnehmer- seitige Loyalität und unter welchen Bedingungen gedeiht Zynismus? Loyalität Beschäftigte in der Schweiz haben hohe Erwartungen an die Loyalität ihrer Arbeitgeber (siehe Kapitel 3.3). Gleichzeitig ist es für Unternehmen in Zei- ten von Fachkräftemangel und sich wandelnden Karriereorientierungen von besonderem Interesse, die Loyalität zu fördern und die Mitarbeitenden längerfristig an das Unternehmen zu binden (Roehling, Roehling & Moen, Abbildung 2.1 Loyalität und Zynismus im Arbeitskontext Psychologischer Vetragsbruch Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität Commitment Kündigungsabsicht 21 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2001). Um dieser Wechselseitigkeit Rechnung zu tragen, wird im diesjähri- gen HR-Barometer zuerst die Loyalität, die Arbeitnehmende an ihrem Ar- beitsplatz erleben, und anschliessend die Loyalität, die Arbeitnehmende dem Arbeitgeber entgegenbringen, untersucht. Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Loyalität ist ein Ausdruck der wechselseitigen Beziehungsqualität zwischen zwei Akteuren. Loyalitätserwartungen erstrecken sich auf verschiedene Be- ziehungsgefüge im Arbeitskontext: Loyalität spiegelt sich in den Beziehun- gen zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen, zwischen Beschäftig- ten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitskollegen wider (Powers, 2000). Aus diesen drei Blickwinkeln be- leuchten wir im Folgenden die im Arbeitskontext erlebte Loyalität. Die Loyalität zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen wird mass- geblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags geprägt. Der psy- chologische Vertrag beschreibt den informellen Teil der Austauschbezie- hung zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen. Er umfasst all diejenigen Versprechen von Arbeitgebern und ihren Beschäftigten, die nicht im juristischen Vertrag festgehalten sind (mehr dazu in Kapitel 3.3). Ein psy- chologischer Vertrag gilt für Beschäftigte als gebrochen, wenn Versprechen des Unternehmens nicht eingehalten werden. Wird beispielsweise beim Vorstellungsgespräch eine Beförderung nach dem ersten Jahr in Aussicht gestellt, dieser dann aber nicht umgesetzt, so ist der psychologische Vertrag aus der Sicht des Beschäftigten gebrochen. Dies ruft in der Regel ein Gefühl mangelnder unternehmensseitiger Loyalität hervor. Der psychologische Vertrag wird in der diesjährigen Ausgabe des HR- Barometers erstmalig auf zwei verschiedene Arten erfasst. Für das Schwer- punktkapitel wurde erhoben, inwieweit der psychologische Vertrag in toto als erfüllt oder gebrochen angesehen wird. Dies gibt detailliert Aufschluss über die Einschätzung der Beschäftigten, wie loyal sich der Arbeitgeber ih- nen gegenüber insgesamt verhält. Dieses Kapitel zeigt auch, dass die Schweizer Beschäftigten spezifische Loyalitätserwartungen an den Arbeits- gebers haben und dass diese von den Arbeitgebern nicht vollends erfüllt werden. Umso wichtiger ist es, die am Arbeitsplatz erlebte Loyalität und den psychologischen Vertrag als Gesamtes genauer unter die Lupe zu neh- men. Mit sechs Fragen von Robinson und Morrison (2000) wurde erhoben, ob die Befragten die expliziten und impliziten Versprechen, die von ihrem Ar- beitgeber gemacht wurden, insgesamt als erfüllt betrachten. Die Beschäftig- ten wurden zum Beispiel gefragt, ob während des Einstellungsprozesses gegebene Versprechen auch gehalten wurden. Antworten wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) festgehalten. Nur 7% der Befragten geben an, dass das Unternehmen den psychologischen Vertrag deutlich oder sehr deutlich gebrochen hat (siehe Abbildung 2.2). Bei 19% der Befragten ist der psychologische Vertragsbruch mittelmässig ausgeprägt. Bei 75% der Befragten hingegen wurde der psychologische Vertrag kaum 22 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus oder gar nicht gebrochen. Obwohl einzelne Bereiche des psychologischen Vertrags, wie zum Beispiel eine angemessene Entlohnung oder Entwick- lungsmöglichkeiten, längst nicht vollumfänglich erfüllt werden (siehe Kapi- tel 3.3), so wird das Verhalten der Arbeitgeber insgesamt doch von der Mehrheit der Beschäftigten als loyal erlebt. Allerdings sieht ein Viertel der Beschäftigten auch diesbezüglich Verbesserungspotenzial. Loyalitätserwartungen hegen Beschäftigte nicht nur in ihrer Beziehung zum Unternehmen selbst, sondern auch in den zwischenmenschlichen Be- ziehungen, die sie am Arbeitsplatz pflegen. In diesen Austauschbeziehun- gen sind wechselseitige Erwartungen zum Beispiel punkto Zuverlässigkeit, Einsatz, Anerkennung oder Hilfsbereitschaft von Bedeutung. Die Beziehung zum Vorgesetzten, welcher als Repräsentant des Unternehmens agiert, prägt das Arbeitserleben massgeblich. Das Verhalten ihres Vorgesetzten können Beschäftigte als mehr oder weniger loyal erleben. Hat ein Mitarbei- ter bei einem Projekt ausserordentlichen Einsatz gezeigt und wird dieser vom Vorgesetzten weder durch eine Belohnung noch durch Anerkennung gewürdigt, so beeinträchtigt dies die Beziehungsqualität und ruft beim Ar- beitnehmenden das Gefühl von mangelnder Arbeitgeberloyalität hervor. Wie auch bereits in früheren Ausgaben, erfasst der diesjährige HR-Baro- meter die Qualität der individuellen Beziehung der Beschäftigten zu ihrer Führungsperson. Anhand von sieben Fragen von Schyns (2002) wurden die Beschäftigten zum Beispiel gefragt, ob die Vorgesetzten ihren Einfluss nut- zen, um ihnen bei Arbeitsproblemen zu helfen. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) ge- ben. In der Schweiz sind die Beziehungen von Beschäftigten zu ihren Füh- rungspersonen grundsätzlich gut, zeigen jedoch auch Verbesserungspoten- zial auf (siehe Abbildung 2.2). 12% der Befragten geben an, dass ihre Abbildung 2.2 Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Qualität der Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Psychologischer Vertragsbruch voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 23 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Beziehung zum Vorgesetzten schlecht oder sehr schlecht ist und 17% der Befragten beurteilen die Beziehungsqualität als mittelmässig. 71% der Be- fragten hingegen erachten die Beziehung zur Führungsperson als gut oder sehr gut. Demnach sieht knapp ein Drittel der Beschäftigten ihre Beziehung zu den Vorgesetzten als nicht vollumfänglich zufriedenstellend an. Eine Analyse, wie sich die Qualität der Beschäftigten-Vorgesetzten-Beziehung über die letzten Jahre in der Schweiz verändert hat, findet sich in Kapitel 3.2. Die Qualität der Beziehung zwischen Arbeitskollegen ist ein ausschlag- gebender Gradmesser für das Arbeitserleben (Chiaburu & Harrison, 2008). Mit Kollegen auf ähnlicher Hierarchiestufe verbringen Beschäftigte zuwei- len einen Grossteil ihrer Arbeitszeit, sie arbeiten mit ihnen oft enger zusam- men als mit den Vorgesetzten (Hüffmeier & Hertel, 2011). Dementsprechend ist auch die gegenseitige Loyalität in diesen Beziehungen massgebend für das Wohlbefinden und Arbeitserleben von Beschäftigten. Aber auch für den Unternehmenserfolg ist funktionierende Teamarbeit häufig von zentraler Bedeutung. Loyalitätskonflikte zwischen einem Beschäftigten und dessen Arbeitskollegen können zum Beispiel entstehen, wenn der Beschäftigte vor der Entscheidung steht, die Handlungsweise eines Arbeitskollegen vor den Vorgesetzten zu verteidigen oder aber in deren Tadel einzustimmen. In der diesjährigen HR-Barometer-Ausgabe wurde erstmalig analog zur Beziehung zum Vorgesetzten auch die Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen erfasst. Mit sechs Fragen von Sherony und Green (2002) wurde unter anderem nach der Hilfsbereitschaft und dem Einsatz von Ar- beitskollegen gefragt. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) geben. Nur 7% der Befragten geben an, dass ihre Beziehung zu den Arbeitskollegen schlecht oder sehr schlecht ist (Abbildung 2.2). 25% der Befragten beurteilen die Beziehungs- qualität als mittelmässig. Bei 68% der Befragten hingegen ist die Beziehung zu den Arbeitskollegen gut oder sehr gut. Auch hier zeigt sich also, dass je- der dritte Beschäftigte in der Schweiz hinsichtlich der Beziehung zu den Arbeitskollegen Verbesserungspotenzial sieht. Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)loyalität Um der Wechselseitigkeit der Loyalität in Arbeitsbeziehungen gerecht zu werden, untersuchten wir auch, wie loyal sich Beschäftigte gegenüber ihren Unternehmen zeigen. Diese Loyalität drückt sich vor allem durch eine starke emotionale Bindung an das Unternehmen (Commitment) und eine geringe Kündigungsabsicht aus. Loyale Beschäftigte bleiben ihrem Unter- nehmen treu und fühlen sich stark mit ihm verbunden. Sie wollen auch längerfristig Teil des Unternehmens bleiben. Wie auch in früheren Ausga- ben wurden im diesjährigen HR-Barometer das Commitment und die Kün- digungsabsicht von Beschäftigten erhoben. Das Commitment zum Unter- nehmen wurde mit drei an Meyer, Allen und Smith (1993) angelehnten Fragen auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erfasst. Die Beschäftigten wurden zum Beispiel gefragt, wie stark ihr Zugehörig- keitsgefühl zum Unternehmen ist. Überhaupt nicht oder eher nicht ans Un- 24 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ternehmen gebunden fühlen sich 18% der Befragten (siehe Abbildung 2.3). Eine mittelmässige emotionale Bindung verspüren 28%. Eine starke oder sehr starke emotionale Bindung an das Unternehmen bekräftigen 54% der Arbeitnehmenden. Auch die Kündigungsabsicht kann als Indikator für die Loyalität der Be- schäftigten angesehen werden. Die Kündigungsabsicht wurde mit drei Fra- gen von Mowday, Koberg und McArthur (1984) erhoben und ebenfalls auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beantwortet. Die Kündigungsabsicht ist in der Schweiz insgesamt gering ausgeprägt. 66% der Befragten denken nicht oder keinesfalls an eine Kündigung. 18% tragen sich manchmal mit dem Gedanken, ihre Stelle zu kündigen. Nur 16% der Befragten hingegen setzen sich intensiv damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen. Betrachtet man diese Ergebnisse, dann kann die Loyalität der Be- schäftigten gegenüber dem Arbeitgeber als insgesamt hoch eingestuft wer- den. Wie sich sowohl Commitment als auch Kündigungsabsicht bei Be- schäftigten in der Schweiz während der letzten Jahre in der Schweiz verändert haben, wird in Kapitel 3.4 dargestellt. Zynismus Zynismus ist eine negative, gar spöttische Einstellung, erwachsen aus Er- nüchterung, Hoffnungslosigkeit und fehlendem Vertrauen. Der diesjährige HR-Barometer untersucht den Zynismus, welchen Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber hegen, genauer. Neben geringer emotionaler Verbun- denheit und hoher Kündigungsabsicht ist auch Zynismus ein Ausdruck von illoyalem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Zynische Beschäftigte gehen davon aus, dass die Handlungen ihrer Arbeitgeber fundamental ei- gennützig sind und dies schlägt sich in ihrer Denkweise und ihrem Verhal- ten nieder (Brandes & Das, 2006). Das unternehmensseitige Management gewinnt vor allem in Zeiten von zunehmend flacheren Hierarchien und we- niger direkter Kontrolle an Bedeutung. Zynismus, der sich gegen das Unter- Abbildung 2.3 Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität gegenüber dem Unternehmen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Kündigungsabsicht Commitment voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 25 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus nehmen richtet, kann sich auf drei verschiedene Arten äussern (Dean, Bran- des & Dharwadkar, 1998): • Zynische Gedanken: Zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen sind dann vorhanden, wenn Arbeitnehmende die Integrität des Unter- nehmens in Zweifel ziehen. Diese Beschäftigten sind der Meinung, dass das, was im Unternehmen gesagt wird, und das, was tatsächlich getan wird, zwei verschiedene Dinge sind. Sie bezweifeln, dass offizielle Richt- linien und tatsächliche Handlungen im Unternehmen übereinstimmen und vermuten versteckte eigennützige Motive hinter den Handlungen des Unternehmens. • Zynische Gefühle: Zynismus geht üblicherweise mit starken emotionalen Reaktionen einher und äussert sich in negativen Gefühlen gegenüber dem Unternehmen. Beschäftigte erleben beispielsweise eine innere An- spannung beim Gedanken an ihr Unternehmen. Auch Ärger oder gar Angst werden mit Zynismus assoziiert. • Zynisches Verhalten: Letztlich kann sich der Unmut gegenüber dem Unter- nehmen auch in zynischem Verhalten äussern. Zynische Beschäftigte zei- gen eine Tendenz zu abfälligem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Ihre Missbilligung kommt in zynischen Bemerkungen und Spott zum Ausdruck. Sie kritisieren ihr Unternehmen sowohl gegenüber Arbeitskol- legen wie auch gegenüber Aussenstehenden. Die negativen Konsequenzen von zynischem Verhalten liegen auf der Hand: Zynische Beschäftigte gefährden längerfristig das Ansehen von Un- ternehmen. Doch auch zynische Einstellungen und Gefühle zeitigen negati- ven Konsequenzen – nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Beschäftigten selbst. Diese äussern sich zum Beispiel in einer tieferen Ar- beitszufriedenheit und in einem Leistungsabfall (Chiaburu, Peng, Oh, Banks & Lomeli, 2013). Zynische Einstellungen und Gefühle können als Vorzei- chen für den Unmut der Beschäftigten betrachtet werden, die im schlimms- ten Fall in zynischem Verhalten eskalieren. Der diesjährige HR-Barometer untersucht alle drei Aspekte des Zynismus von Beschäftigten – zynische Gedanken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten. Alle drei Formen des Zynismus wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Abbildung 2.4 zeigt differenziert, wie weit diese drei Formen von Zynismus bei Beschäftigten in der Schweiz ver- breitet sind. 60% der Befragten berichten, nie oder fast nie zynische Gedan- ken zu haben. 26% der Beschäftigten geben an, ab und zu solche zu hegen, während. 14% der Befragten berichten, ziemlich oft oder sehr oft zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen zu haben. Zynische Gefühle sind bei den Beschäftigten in der Schweiz weniger stark ausgeprägt. 81% der Be- schäftigten in der Schweiz geben an, keine oder fast keine zynischen Ge- fühle ihrem Unternehmen gegenüber zu hegen. 12% der Befragten berich- ten, ab und zu zynische Gefühle zu erleben, und nur 7% der Befragten verspüren diese oft oder sogar sehr oft. Stärker ausgeprägt hingegen ist zy- 26 Schweizer HR-Barometer 2016 nisches Verhalten. 40% der Befragten zeigen kaum je zynisches Verhalten. 39% zeigen dieses ab und zu, und 21% der Beschäftigten in der Schweiz be- richten, sich oft oder sogar sehr oft zynisch zu verhalten. Im Folgenden wird untersucht, unter welchen Bedingungen Zynismus sowie die arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität entstehen. Da Zynismus allenfalls ein Vorbote von sinkendem Commitment und ansteigender Kün- digungsabsicht sein kann, werden zuerst die Bedingungen für Zynismus, und anschliessend diejenigen für das Commitment und die Kündigungsab- sicht untersucht. Einflussfaktoren für Zynismus Jeder Fünfte der Beschäftigten zeigt oft oder sogar sehr oft zynisches Verhal- ten gegenüber dem Unternehmen, für das er arbeitet. Doch welche Arbeit- nehmenden zeigen dieses Verhalten und was sind die Ursachen für Zynis- mus am Arbeitsplatz? Die Detailanalysen zeigen, dass der Zynismus von Beschäftigten nur be- dingt von ihrer beruflichen Position abhängig ist. Zwar sind Direktionsmit- glieder weniger zynisch als andere Beschäftigte. Doch unter den Beschäftig- ten ohne Funktion in der Direktion macht es interessanterweise keinen Unterschied, ob sie eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder nicht (siehe Abbildung 2.5). Beschäftigte mit einer Vorgesetztenfunktion haben ebenso häufig zynische Gedanken, zynische Gefühle und zeigen sogar gleich oft zynisches Verhalten wie Beschäftigte ohne Vorgesetztenfunktion. Mögli- cherweise wird dieser Zynismus dadurch hervorgerufen, dass die Vorge- setzten sich in einem andauernden Konflikt zwischen den Interessen des Unternehmens und den Interessen der Untergebenen befinden. Dies ist ein interessanter Befund, da Vorgesetzte immer auch eine Vorbildfunktion für ihre Mitarbeitenden haben. Zeigt selbst ein Vorgesetzter zynisches Verhal- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.4 Zynismus von Beschäftigten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 27 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ten, so kann dies auch Folgewirkungen für die ihm unterstellten Arbeitneh- menden haben. Um genauer zu ermitteln, unter welchen Bedingungen zynische Gedan- ken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten gegenüber dem Unterneh- men entstehen, wurden Regressionsanalysen gerechnet. Dabei wurden die Effekte persönlicher Faktoren, Aspekte der Arbeitsgestaltung (zum Beispiel Partizipationsmöglichkeiten), das Ausmass der erlebten Loyalität (psycho- logischer Vertrag, Beziehung zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen) wie auch der Einfluss von Arbeitseinstellung und -verhalten (zum Beispiel Ar- beitsplatzunsicherheit) untersucht. Welche Faktoren zur Entwicklung von organisationalem Zynismus beitragen, ist in Abbildung 2.6 zusammenge- fasst und wird im Folgenden ausführlicher beschrieben. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gedanken? Die Ergebnisse zeigen, dass junge Beschäftigte öfter zynische Gedanken in Bezug auf ihr Unternehmen haben als ältere. Ansonsten zeigen sich keine Auswirkungen von persönlichen Faktoren: Weder die Karriereorientierung noch das Geschlecht spielen bei zynischen Gedanken eine Rolle. Arbeitsge- staltungsmassnahmen beeinflussen eindämmend das Aufkommen von zy- nischen Gedanken: Regelmässige Leistungsbeurteilung kann der Entwick- lung von zynischen Gedanken entgegenwirken. Möglicherweise helfen eine klare Zieldefinierung und das gemeinsame Planen von Entwicklungsmög- lichkeiten, realistische Erwartungen zu schaffen. Diese beiden Massnahmen signalisieren den Beschäftigten gleichzeitig die Unterstützung durch das Unternehmen. Betreffend der erlebten Loyalität im Unternehmen erweisen sich der psychologische Vertrag sowie die Beziehungsqualität zur Füh- 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken Abbildung 2.5 Zynismus in Abhängigkeit der beruflichen Stellung Arbeitnehmende/r ohne Vorgesetztenfunktion Arbeitnehmende/r mit Vorgesetztenfunktion Direktor/in oder Direktionsmitglied 1 2 3 4 5 zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 28 Schweizer HR-Barometer 2016 rungsperson als relevante Prädiktoren von zynischen Gedanken: Je besser die Beziehung zur Führungsperson ist und je geringer der psychologische Vertrag gebrochen wird, desto weniger zynische Gedanken hegen die Be- schäftigten. Mitarbeitende, die befürchten, bald ihre Arbeitsstelle zu verlie- ren, zeigen eher zynische Gedanken gegenüber ihrem aktuellen Arbeitge- ber. Zusätzlich zeigt sich ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit: Sorgen über zukünftige unerwünschte Veränderungen am Ar- beitsplatz führen zu zynischen Gedanken. Detailliertere Analysen zeigen, dass primär um die Sorge über eine Zunahme der Arbeitsbelastung für die- sen Effekt verantwortlich ist. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gefühle? Weder persönliche Einflussfaktoren noch Elemente der Arbeitsgestaltung führen zu zynischen Gefühlen gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich Be- schäftigte mit einem höheren Arbeitspensum neigen vermehrt zu zynischen Gefühlen. Wie bei zynischen Gedanken sind auch ein gebrochener psycho- logischer Vertrag und eine schlechte Beziehung zum Vorgesetzten Faktoren, die zynische Gefühle hervorrufen. Zudem zeigt sich ein Effekt sowohl von Arbeitsplatzunsicherheit wie auch von multidimensionaler Arbeitsunsi- cherheit. Sowohl die Angst, bald den Arbeitsplatz zu verlieren, wie auch die Sorge um Veränderungen am Arbeitsplatz lösen zynische Gefühle gegen- über dem aktuellen Arbeitgeber aus. Auch in diesem Fall ist speziell die Sorge um die Zunahme der Arbeitsbelastung relevant für die Entwicklung von zynischen Gefühlen. Wann zeigen Beschäftigte zynisches Verhalten? Die Analysen zeigen, dass junge Beschäftigte mehr zu zynischem Verhal- ten neigen als ältere Beschäftigte. Durch eine partizipative Arbeitsgestal- tung kann zynischem Verhalten entgegengewirkt werden. Fühlen sich Be- schäftigte direkt in den Prozess der Arbeitsgestaltung eingebunden, so zeigen sie weniger zynisches Verhalten. Womöglich, weil sie sich dadurch stärker mit den Vorgehensweisen im Unternehmen identifizieren und Kri- tik an diesem auch als Kritik an sich selbst betrachten. Wiederum zeigt sich, dass ein erfüllter psychologischer Vertrag und eine gute Beziehungsqualität zur Führungsperson mit weniger zynischem Verhalten einhergehen. Zu- dem ist auch ein Effekt von der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen auf zynisches Verhalten erkennbar. Dieser Effekt hat allerdings nicht die zu erwartende Richtung, dass schlechtere Beziehungen zu Arbeitskollegen zu mehr zynischem Verhalten führen. Im Gegenteil; Beschäftigte mit besseren Beziehungen zu ihren Arbeitskollegen zeigen häufiger zynisches Verhalten. Hierfür sind drei Gründe denkbar: Erstens ist es wahrscheinlich, dass Be- schäftigte eher bereit sind, sich negativ über den Arbeitgeber vor Arbeits- kollegen zu äussern, zu denen sie eine gute Beziehung pflegen. Zweitens können sich Arbeitskollegen auch gegenseitig in ihrem Zynismus anstecken beziehungsweise anstacheln, wie dies bei guten Beziehungen eher der Fall ist. Drittens kann zynisches Verhalten als Signal an das berufliche Umfeld Loyalität und Zynismus 29 Schweizer HR-Barometer 2016 ausgesendet werden, welches darauf hinweist, dass eine Person mehr Un- terstützung benötigt. Äussert ein Mitarbeitender also regelmässig zynische, abfällige Bemerkungen, so interpretieren die Arbeitskollegen möglicher- weise, dass sich die Person in einer schwierigen beruflichen Lage befindet, hören und sprechen ihr gut zu und unterstützen sie. Dadurch wird die Be- ziehung des Mitarbeitenden zu seinen Arbeitskollegen womöglich gestärkt. Abschliessend zeigt sich auch ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit auf zynisches Verhalten. Genauer ist es die Sorge über die Zu- nahme der Arbeitsbelastung, die Beschäftigte dazu veranlasst, vermehrt zynisches Verhalten gegen das Unternehmen zu zeigen. Bedingungen für arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität In einem nächsten Schritt wurde untersucht, welche Faktoren das Ausmass der Loyalität, die Beschäftigte dem Unternehmen entgegenbringen, beein- flussen. Dabei betrachten wir ein hohes Commitment und eine tiefe Kündi- gungsabsicht als Indikatoren für hohe Loyalität der Beschäftigten. Es wur- den Regressionsanalysen gerechnet, um den Einfluss verschiedener Faktoren auf Loyalität zu prüfen. Die Ergebnisse sind in Abbildung 2.7 zusammenfas- send dargestellt und werden im Folgenden beschrieben. Loyalität und Zynismus Abbildung 2.6 Einflussfaktoren für Zynismus Leistungs- beurteilung (–) Partizipation (–) junge Beschäftigte (+) Arbeitspensum (+) junge Beschäftigte (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) Arbeitsgestaltung zynische Gedanken zynische Gefühle zynisches Verhalten Erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten Zynismus der Beschäftigten 30 Schweizer HR-Barometer 2016 Wann entsteht Commitment? Die Analysen zeigen, dass Beschäftigte, die schon seit längerer Zeit für ein Unternehmen arbeiten, ein höheres Commitment, das heisst eine höhere emotionale Bindung an das Unternehmen, haben als andere Beschäftigte. Mit unserer Erhebungsmethode lässt sich allerdings nicht ermitteln, ob die längere Anstellungsdauer für das Commitment verantwortlich ist oder ob diese Beschäftigten von Anfang an ein höheres Commitment hatten und deshalb dem Unternehmen lange die Treue gehalten haben. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung ver- spüren eine weniger starke emotionale Bindung an das Unternehmen als Beschäftigte mit einer traditionellen Karriereorientierung. Auch Faktoren der Arbeitsgestaltung beeinflussen das Commitment. Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsalltag mehr Möglichkeiten zur Partizipation haben, zeigen ein höheres Commitment. Zudem fühlen sich diejenigen Arbeitnehmenden en- ger an das Unternehmen gebunden, die ihre Tätigkeit als bedeutsam wahr- nehmen. Die Qualität der Arbeitsbeziehungen, welche die von den Beschäf- tigten erlebte Loyalität widerspiegelt, beeinflussen das Commitment besonders stark: Sowohl eine gute Beziehung zur Führungsperson wie auch eine gute Beziehung zu den Arbeitskollegen kann die emotionale Ver- bundenheit der Beschäftigten steigern. Abschliessend wurde auch unter- sucht, ob Zynismus von Beschäftigten auf den Grad des Commitments hin- weist. Sowohl Beschäftigte, die zynische Gefühle haben, wie auch Beschäftigte, die zynisches Verhalten zeigen, fühlen sich weniger stark an das Unternehmen gebunden. Wann entsteht eine Kündigungsabsicht? Die Kündigungsabsicht ist höher bei jüngeren Beschäftigten und bei jenen, die noch nicht lange in ihrem Unternehmen angestellt sind. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung setzen sich eher damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen als solche mit einer traditionellen Karriereorientierung. Aspekte der Arbeitsgestaltung hinge- gen beeinflussen die Kündigungsabsicht nicht. Ein Bruch des psychologi- schen Vertrags provoziert eine höhere Kündigungsabsicht. Je besser die Beziehungsqualität zur Führungsperson, desto tiefer ist die Kündigungsab- sicht. Dieser Effekt findet sich jedoch nicht bei der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen. Gute Beziehungen zu Arbeitskollegen können die Kündigungsabsicht von Beschäftigten demnach nicht senken. Zynische Ge- fühle gegenüber der Organisation gehen damit einher, dass die Beschäftig- ten eher über eine Kündigung nachdenken. Interessanterweise zeigen sich keine Effekte für zynische Gedanken und zynisches Verhalten. Zynismus ge- genüber dem Unternehmen muss also nicht unbedingt mit einer Kündi- gungsabsicht einhergehen. Es ist durchaus möglich, dass Beschäftigte stark zynisch gegenüber ihrem Unternehmen sind und sich auch dementspre- chend kritisch verhalten, aber trotzdem ohne Kündigungsabsicht sind. Möglicherweise hegen diejenigen Beschäftigten zynische Gedanken, die sich mit der Organisation eigentlich verbunden fühlen und noch Hoffnung Loyalität und Zynismus 31 Schweizer HR-Barometer 2016 haben, dass Missstände korrigiert werden können. Zynisches Verhalten könnte zudem ein Ventil für Beschäftigte sein, um Dampf abzulassen und somit dazu beitragen, dass die Kündigungsabsicht trotz Missständen im Unternehmen nicht steigt. Abschliessend zeigte sich auch ein Effekt von Ar- beitsplatzunsicherheit. Beschäftigte, die befürchten, ihren Job bald zu verlie- ren, denken auch vermehrt darüber nach, diesen zu kündigen. Schlussfolgerungen für die Praxis Die Analysen haben das Zustandekommen von Loyalität und Zynismus in Arbeitsbeziehungen aufgezeigt. Die Loyalität, die Beschäftigte während ih- rer Arbeit erleben, wird geprägt durch die Qualität der am Arbeitsplatz ge- pflegten Austauschbeziehungen. Die Austauschbeziehungen zwischen Be- schäftigten und ihren Unternehmen, Vorgesetzten und Arbeitskollegen werden von den meisten Befragten als zufriedenstellend wahrgenommen. Allerdings berichtet ein Drittel der Beschäftigten von mittelmässigen oder schlechten Beziehungen zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Jeder vierte Beschäftigte erachtet den psychologischen Vertrag als nicht vollständig er- füllt und betrachtet zumindest manche Versprechen des Unternehmens als gebrochen. Die Analysen zeigen, dass gute Austauschbeziehungen am Ar- beitsplatz die Grundlage für die Loyalität von Beschäftigten sind. Erfahren Beschäftigte am Arbeitsplatz mangelnde Loyalität vonseiten des Arbeitge- bers in Form von nicht erfüllten psychologischen Verträgen und schlechten Beziehungen mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen, so ist der Nährboden für zynische Gedanken, Gefühle und Verhaltensweisen gelegt. Infolgedes- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.7 Bedingungen für Loyalität von Beschäftigten Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (+) alternative Karriere- orientierung (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeits- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (+) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte Loyalität 32 Schweizer HR-Barometer 2016 sen werden Beschäftigte ihrerseits auch weniger loyal dem Unternehmen gegenüber: Ihr Commitment sinkt und ihre Kündigungsabsicht steigt. Doch selbst Beschäftigte, die nicht vorhaben, das Unternehmen zu verlas- sen, können zynische Gedanken haben und zynisches Verhalten zeigen. 40% der Befragten berichten, mindestens ab und zu zynische Gedanken ge- genüber dem Unternehmen zu haben. Diese zynischen Gedanken können die Motivation und das Engagement der Beschäftigten direkt beeinträchti- gen. Zwei Drittel der Beschäftigten zeigen mindestens ab und zu zynisches Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Sowohl intern wie auch nach au- ssen kann dieser Zynismus für das Unternehmen schädlich sein. Innerhalb des Unternehmens kann zynisches Verhalten andere Beschäftigte auf Miss- stände aufmerksam machen und zur Nachahmung anstiften. Nach aussen werfen zynische Beschäftigte kein gutes Licht auf das Unternehmen: Wenn selbst die Arbeitnehmenden nur zynischen Spott für das Unternehmen üb- rig haben, kann dies weder eine gute Vertrauensbasis für die Kundenbin- dung bilden noch wird das Unternehmen als attraktiver Arbeitgeber wahr- genommen. Die Ergebnisse aus dem Schweizer HR-Barometer zeigen, dass durchaus Verbesserungspotenzial besteht und dass die Loyalität, die Beschäftigte in allen Austauschbeziehungen mit dem Unternehmen erleben, eine zentrale Rolle spielt. Die erlebte Loyalität sowohl in der Austauschbeziehung mit dem Unternehmen wie auch in der Austauschbeziehung mit dem Vorge- setzten beeinflussen massgeblich, wie loyal oder zynisch sich Beschäftigte gegenüber den Unternehmen verhalten. Die Ergebnisse der Regressions- analyse zeigen einige Wege auf, wie der Zynismus von Beschäftigten ge- senkt und die Mitarbeiterbindung an das Unternehmen gestärkt werden können. Zynismus von Beschäftigten entwickelt sich dann, wenn diese den psy- chologischen Vertrag als gebrochen betrachten. Im Gegenzug für ihre Loya- lität setzen Arbeitnehmende in der Regel voraus, dass die Versprechen, die ihnen von Unternehmensseite gemacht wurden, gehalten und dass ihre Er- wartungen erfüllt werden. Viele dieser Erwartungen entstehen möglicher- weise bereits, noch bevor der eigentliche Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Massnahmen, um Zynismus von Beschäftigten zu vermeiden, kön- nen daher bereits während des Einstellungsprozesses getroffen werden. Sorgfältige Bewerbungsgespräche, in denen realistische Erwartungen über die tatsächliche Arbeit geschaffen werden, können späteren Problemen vor- beugen. Erwartungen können danach auch in regelmässigen Personalge- sprächen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Je früher unrea- listische Erwartungen entdeckt werden, desto eher kann deren negativer Effekt vermieden werden. Sowohl Arbeitsplatzunsicherheit, wie die Angst, die Arbeitsstelle bald zu verlieren, als auch multidimensionale Arbeitsunsicherheit, wie die Sorge über unerwünschte Veränderungen am Arbeitsplatz, spielen für das Entste- hen von Zynismus und von Kündigungsabsichten eine Rolle. Dies zeigt auf, dass eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von Unsicherheiten liegt. Loyalität und Zynismus 33 Schweizer HR-Barometer 2016 Auch hier scheint der Schlüssel in der kontinuierlichen und präzisen Kom- munikation zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten zu liegen. Aufgabe der Vorgesetzten ist es, die Sorge vor zukünftigen Veränderungen zu nehmen, sofern diese unberechtigt sind. Besonders die Sorge über die Zunahme der Arbeitsbelastung führt bei den Beschäftigten zu Zynismus. Stehen tatsäch- lich Veränderungen im Unternehmen an, so ist es von zentraler Bedeutung, dass die bevorstehenden Veränderungen ausführlich begründet werden und dass den Beschäftigten wenn immer möglich die Gelegenheit zur par- tizipativen Mitgestaltung gegeben wird. Doch wie sollen Vorgesetzte damit umgehen, wenn sie dennoch zyni- sches Verhalten bei ihren Mitarbeitenden beobachten? Der kritische Blick, den zynische Beschäftigte auf das Unternehmen werfen, kann auch Anlass zu positiven Veränderungen im Unternehmen geben (Brandes & Das, 2006). Zynische Beschäftigte beobachten die Geschehnisse im Unternehmen genau und ihr Verhalten enthält möglicherweise wichtige Hinweise darauf, was im Unternehmen verbessert werden sollte (Dean, Brandes & Dharwadkar, 1998). Deshalb ist es wichtig, dass Vorgesetzte zynische Kritik von Beschäf- tigten ernst nehmen und versuchen, in offenen Gesprächen Lösungen für die beobachteten Missstände zu finden. Loyalität und Zynismus 34 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen 3. Trends 3.1 Karriereorientierungen Einleitung Karriereorientierungen beinhalten Einstellungen, Werte und Interessen hin- sichtlich der eigenen Laufbahnentwicklung. Abhängig von der Karriereori- entierung haben Menschen unterschiedliche Vorlieben und Karriereziele. Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel hat zudem dazu geführt, dass sich Karrieren zunehmend verändern. Eine lebenslange Karriere in ein und demselben Unternehmen ist heutzutage immer seltener anzutreffen. Beschäftigte wechseln immer häufiger im Verlauf ihrer Karriere sowohl das Unternehmen als auch das Berufsfeld. Weiter haben sich die Bedürfnisse der Beschäftigten verändert, was sich ebenfalls in den Karriere-orientierungen widerspiegelt. Die Karriereorientierungen In der Literatur finden sich zwei verschiedene Typen von Karriereorientie- rungen: die «traditionellen» und die «neuen» Karriereorientierungen (Hall, 2002). Eine traditionelle Karriere kann idealtypisch als eine langfristige An- stellung mit hierarchischem Aufstieg in ein und demselben Unternehmen be- zeichnet werden. Wer eine traditionelle Karriere verfolgt, legt Wert auf Ar- beitsplatzsicherheit, ist dem Arbeitgeber gegenüber loyal, überlässt die Gestaltung der Karriere mehrheitlich seinem Arbeitgeber und bewegt sich auf vom Unternehmen vordefinierten Laufbahnpfaden. Als Folge der zu- nehmenden Globalisierung und Digitalisierung entwickelten sich jedoch in den letzten Jahrzehnten zunehmend neue Karriereorientierungen, die auf die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt reagieren und die zuneh- mende Unabhängigkeit von Arbeitnehmenden reflektieren. Diese neuen Karriereorientierungen sind durch hohe Flexibilität und Mobilität geprägt, wobei Beschäftigte eine grosse Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Kar- riere übernehmen. In Anlehnung an diese Vorstellung unterscheidet der Schweizer HR-Baro- meter gemäss der Forschung von Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach (2009) insgesamt vier Karriereorientierungen: der traditionell-aufstiegsorien- tierte und der traditionell-sicherheitsorientierte Karrieretyp repräsentieren hierbei die traditionelle Karriereausrichtung, während der eigenverantwort- liche und der alternative Karrieretyp Repräsentanten der neuen Ausrich- tung sind. Gemäss früherer Untersuchungen streben Beschäftigte, die dem traditionell-aufstiegsorientierten Karrieretyp zuzurechnen sind, einen Auf- stieg in eine hierarchisch höhere Stelle an und sind dem Unternehmen sehr stark verbunden. Traditionell-sicherheitsorientierte erwarten hingegen von ihrem Unternehmen hohe Arbeitsplatzsicherheit, identifizieren sich stark mit ihrem Unternehmen, sind aber weniger an einem hierarchischen Auf- 35 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen stieg interessiert. Personen mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung übernehmen die Verantwortung für ihre Karriereentwicklung selbst. Nicht der Unternehmenserfolg, sondern der persönliche Karriereerfolg steht bei Beschäftigten mit dieser Karriereorientierung im Zentrum. Um die persön- liche Karriere voranzutreiben, wechseln eigenverantwortliche Personen auch häufiger das Unternehmen. Für die alternativ-orientierten Personen haben Arbeit und Karriere insgesamt keinen zentralen Stellenwert im Le- ben. Wichtiger sind für Menschen mit dieser Karriereorientierung andere Lebensbereiche wie Familie oder Freizeit. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen Die Karriereorientierungen wurden mithilfe von neun gegensätzlichen Aus- sagen erfasst (siehe Abbildung 3.1.1). Einleitend wurde den Beschäftigten folgende Frage gestellt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Anschlies- send schätzten die Befragten auf einer vierstufigen Skala ein, welche der zwei entgegengesetzten Antworten auf sie zutrifft (zum Beispiel: «Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich» versus «Arbeit ist in meinem Leben zent- ral»). Der Abbildung 3.1.1 kann das Antwortverhalten der Befragten in Bezug auf ihre Einstellung gegenüber ihrer Karriere entnommen werden. Ein Grossteil der Befragten (82%) möchte demzufolge eine lange Zeit in ein und demselben Unternehmen arbeiten, aber auch das Bedürfnis, selbstständig die eigene Karriere zu managen, ist weitverbreitet (80%). Für weitere 76% der Beschäftigten ist die Arbeit in ihrem Leben von zentraler Bedeutung. 73% haben zudem ein ausgeprägtes Sicherheitsbedürfnis und wollen für die Zukunft sparen. Durch ein statistisches Verfahren (latente Klassenanalyse) wurden die Be- schäftigten aufgrund ihres Antwortmusters den vier Karriereorientierun- gen zugeordnet (siehe Abbildung 3.1.2). Das Ergebnis zeigt, dass der tradi- tionell-aufstiegsorientierte Karrieretyp mit 53% am häufigsten anzutreffen ist. Eine traditionell-sicherheitsorientierte Karriere verfolgen 17% der Be- schäftigten. 19% werden dem eigenverantwortlich orientierten Karrieretyp zugeordnet, während bei 11% der Befragten eine alternativ engagierte Kar- riereorientierung vorliegt. Weiterführende Auswertungen zeigen, dass die Befragten mit einer tradi- tionell-sicherheitsorientierten Karriereausrichtung mit durchschnittlich 47 Jahren am ältesten und mit durchschnittlich 13 Jahren am längsten beim gleichen Unternehmen angestellt sind (siehe Abbildung 3.1.3). Dagegen ha- ben die eigenverantwortlichen Befragten im Vergleich zu anderen Karriere- typen am häufigsten einen Fachhochschul- und Universitätsabschluss (39%). Drei Viertel der Befragten mit einer traditionell-aufstiegsorientierten oder ei- genverantwortlichen Karriereorientierung sind mindestens in einem 90% -Pensum beschäftigt, während bei den alternativ orientierten Beschäf- tigten fast die Hälfte (47%) ein tieferes Arbeitspensum hat. 36 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Die Trendabbildung 3.1.4 zeigt die Entwicklung der Karriereorientierun- gen im Verlauf der letzten Jahre. In Bezug auf die Interpretation der Trend- abbildung ist anzumerken, dass die grossen Veränderungen zwischen den Erhebungsjahren 2010 und 2011 auf den Wechsel hin zu einer differenzierte- ren Erhebungsmethode zurückzuführen sind. Die ursprünglich zweistufige Skala zur Messung der Karriereorientierungen wurde im Jahr 2011 auf eine vierstufige Skala erweitert, um mögliche sozial erwünschte Antworten ab- zuschwächen. Weitere Informationen zu dieser Anpassung können der HR- Barometer-Ausgabe 2011 entnommen werden. Aufgrund des Messmetho- denwechsels werden im Folgenden nur die Veränderungen der Trendlinien ab dem Erhebungsjahr 2011 analysiert. Die Trendabbildung zeigt, dass die traditionelle Karrierevorstellung in der Schweiz nach wie vor weitverbreitet ist. Während der Anteil an traditi- onell-aufstiegsorientierten Personen seit 2012 kontinuierlich ansteigt, nimmt Abbildung 3.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 18 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 82 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 46 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 54 % in der Gegenwart leben 41 % für die Zukunft planen 59 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 24 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 76 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 51 % eine Karriere ist mir wichtig 49 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 48 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 52 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 27 % für die Zukunft sparen 73 % meine Karriere selber managen 80 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 20 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 39 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 61 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? 37 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert seit der letzten Erhebung im Jahr 2014 auch der Anteil an traditionell-sicher- heitsorientierten Personen wieder zu. Die Zunahme an Beschäftigten mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung der letzten Jahre scheint hinge- gen nicht weiter anzuhalten. So zeichnet sich in diesem Erhebungsjahr erst- mals ein Rückgang des eigenverantwortlichen Karrieretyps ab. Ebenfalls ist die Trendentwicklung der alternativ engagierten Karriereorientierung seit 2012 konstant rückläufig. Schlussfolgerungen für die Praxis Für Unternehmen ist das Wissen über das Vorhandensein und die Entwick- lung von unterschiedlichen Karriereorientierungen der Beschäftigten von grossem Nutzen. Je nach vorhandenen Karrierepfaden und -möglichkeiten ziehen Unternehmen Personen mit anderen Karriereausrichtungen an. Zu- sätzlich können Unternehmen das Wissen um die Kategorisierung von Kar- rieretypen nutzen, um ihren Beschäftigten individuell zugeschnittene Karri- ereentwicklungsmöglichkeiten anzubieten. So wünschen sich traditionell- orientierte Beschäftigte mehr Sicherheit und Möglichkeiten zu einem inter- nen Aufstieg gemäss klar definierter Karrierepfade. Die eigenverantwort- lich orientierten Personen legen hingegen viel Wert auf ihre Arbeitsmarktfä- higkeit und wollen ihre Karriere selbstständig managen. Unternehmen sollten ihnen Mitspracherechte bei der Planung des beruflichen Werdegangs sowie flexible und vielseitige Weiterentwicklungsmöglichkeiten anbieten. Für die Beschäftigten selbst bietet die Zuteilung zu einem Karrieretyp die Möglichkeit, sich selbst zu reflektieren und mögliche Karriereschritte mit der eigenen Orientierung abzustimmen. Gemäss der neuesten Erhebung des Schweizer HR-Barometers, scheinen sich die Beschäftigten in der Schweiz zunehmend wieder an traditionellen Werten wie Sicherheit und Kontinuität zu orientieren. Während die traditi- onell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung in den vergangenen Jahren 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 38 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen kontinuierlich zugenommen hat, erlebt seit der letzten Erhebung auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortlich-orientierte Karriereorientierung entwi- ckelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahre 2014 erst- mals rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eige- nen Karriere passen zu der negativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit (siehe Kapitel 3.4). Die Möglichkeiten, auf dem Ar- beitsmarkt eine neue Stelle zu finden, schätzen die Beschäftigten als gerin- ger ein als in den Vorjahren. Entsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem sie im Gegenzug mehr Lo- yalität entgegenbringen. In Anbetracht des grossen Anteils an Beschäftigten mit einer traditionell- aufstiegsorientierten Karriereausrichtung, könnte es sich für Unternehmen Abbildung 3.1.3 Übersicht Karriereorientierungen Wer? durchschnittliches Alter durchschnittliche Beschäftigungsdauer Anteil hoher Ausbildung (Fachhochschule und Universitätsabschluss) Anteil Beschäftigungsgrad von mehr als 90% Zentrale Charakteristiken (aus Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach, 2009) Traditionelle Karriereorientierungen «Neue» Karriereorientierungen traditionell- aufstiegsorientiert 42 Jahre 10 Jahre 25 % 73 % • streben nach beruflichem Aufstieg • hohe Bindung an das Unter- nehmen traditionell- sicherheitsorientiert 47 Jahre 13 Jahre 17 % 58 % • Arbeitsplatz- sicherheit • hohe Bindung und Loyalität ge- genüber dem Unternehmen • lange Anstel- lungsdauer eigentverant- wortlich orientiert 35 Jahre 5 Jahre 39 % 75 % • managen Karri- ere selbst • Arbeitsfähigkeit in verschiede- nen Jobs • häufigere Orga- nisationswech- sel alternativ orientiert 44 Jahre 9 Jahre 28% 53 % • Arbeit ist weni- ger zentral im Leben • häufig Teilzeitar- beit 39 Schweizer HR-Barometer 2016 lohnen, standardisierte Laufbahnsysteme anzubieten. Wie das Kapitel 3.2 zeigt, besteht diesbezüglich noch Verbesserungspotenzial. Aktuell kann nur jeder zehnte Beschäftigte von klar definierten Laufbahnpfaden profitieren. Der Wunsch nach einem sicheren Arbeitsplatz, welcher bei den zuneh- mend traditionell-sicherheitsorientierten Personen im Vordergrund steht, ist allerdings für viele Unternehmen in Anbetracht der Wirtschaftslage un- ter Umständen nur schwer zu erfüllen. Aus diesem Grund lohnt es sich, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die eigenverantwortliche Karri- ereorientierung zu fördern. Mithilfe von breiten und flexiblen Personalent- wicklungsangeboten kann dafür gesorgt werden, dass Beschäftigte ihre Ar- beitsmarktfähigkeit als hoch wahrnehmen, dass sie ihre Karriere selbstständig vorantreiben und sich dennoch ihrem Unternehmen möglichst lang verbun- den fühlen. Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.4 Trend: Verteilung der Karriereorientierungen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% alternativ orientiert eigenverantwortlich orientiert traditionell-sicherheitsorientiert traditionell-aufstiegsorientiert 2016e2014e2012d2011c2010b2009b2008b2007a2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 40 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management 3.2 Human Resource Management Einleitung In der heutigen, wissensintensiven Gesellschaft stellt das Management von Humanressourcen je länger je mehr eine der wichtigsten Kernaufgaben für jedes Unternehmen dar. Die Aufgaben des Human Resource Managements (HRM) werden dabei von einer Vielzahl unterschiedlicher Träger ausgeübt. So spielt nicht nur die Personalabteilung eine wichtige Rolle bei der Ausge- staltung des HRM, sondern auch die Unternehmensleitung, Stäbe, Berater, Vorgesetzte und die Beschäftigten selbst übernehmen einen bedeutenden Part. Die implementierten HRM-Praktiken sind vielfältig und je nach Unter- nehmen von unterschiedlicher Bedeutsamkeit. Der Schweizer HR-Barome- ter untersucht regelmässig die Ausgestaltung folgender vier HRM-Prakti- ken, um ein möglichst breites Spektrum der genutzten Praktiken in der Schweiz zu erfassen: • Arbeitsgestaltung • Leistungsmanagement und Personalentwicklung • Führung und Partizipation • Entlohnung Arbeitsgestaltung Unter der HRM-Praktik «Arbeitsgestaltung» wird die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen verstanden, welche das Unternehmen direkt beeinflus- sen kann (Berthel & Becker, 2010). In Anlehnung an Morgeson und Hum- phrey (2006) setzt sich die übergeordnete Kategorie «Arbeitsgestaltung» aus fünf Unterkategorien zusammen: Aufgabenvielfalt, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Bedeutsamkeit der Aufgabe, Feedback durch die Arbeitstätigkeit und Autonomie. Diese werden von den befragten Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beurteilt. Die Aufgabenvielfalt bezeichnet die Spannweite der Aufgaben innerhalb der Arbeitstätigkeit. Sie wird von den befragten Beschäftigten als diejenige Arbeitsbedingung bewertet, welche am höchsten ausgeprägt ist. 83% der Befragten beurteilen die Aufgabenvielfalt in ihrer Arbeitstätigkeit als sehr hoch oder hoch. 13% empfinden ihre Aufgaben als mässig und nur ein klei- ner Anteil (4%) stuft diese als eintönig ein. Die Bedeutsamkeit der Aufgabe bezeichnet den Einfluss, den die Arbeitstä- tigkeit auf die Arbeit oder das Leben von anderen Menschen innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens hat. 60% der Befragten beurteilen ihre Arbeit als bedeutsam, während sie 22% nur als teilweise von Bedeutung und 18% als oder eher vollkommen unbedeutsam bezeichnen. Die Ganzheitlichkeit der Aufgabe reflektiert, wie stark Beschäftigte ihre Ar- beitstätigkeit als einen in sich abgeschlossenen Prozess wahrnehmen, der zu 41 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management einem in sich abgeschlossenen Produkt beziehungsweise zu einer Dienst- leistung führt. 58% der Befragten bezeichnen die Ganzheitlichkeit ihrer Auf- gabe als vollumfänglich respektive eher gegeben. Weitere 23% bewerten ihre Arbeitsaufgabe als teilweise vollständig, während 19% ihre Arbeit als eher weniger oder alles andere als ganzheitlich wahrnehmen. Das Feedback durch die Arbeitstätigkeit beinhaltet das Ausmass, in dem die Arbeitstätigkeit selbst klare Auskunft über den Grad der Zielerreichung gibt, welche mit einer Arbeitsleistung angestrebt wird. Hierbei geht es nicht um die Rückmeldung durch Drittpersonen, sondern darum, in welchem Grad, Beschäftigte das Ergebnis ihrer Arbeit selber beurteilen beziehungs- weise nachverfolgen. 59% der Befragten sagen aus, dass sie sehr viel bis viel Feedback durch ihre Arbeitstätigkeit erhalten, 27% erfahren zum Teil Feed- back aus ihrer Arbeit und 14% geben an, eher kein oder überhaupt kein Echo zu bekommen. Die Autonomie der Arbeitstätigkeit besteht aus den folgenden drei Dimen- sionen: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Genau die Hälfte der Befragten beurteilt das Ausmass an Autonomie in ihrer Arbeitstätigkeit als hoch bis sehr hoch. Weitere 34% berichten, teilweise autonom an ihrem Ar- beitplatz handeln zu können, während 16% angeben, dass sie kaum oder gar keine Autonomie am Arbeitsplatz erleben. Die Trendabbildung 3.2.2 stellt die Entwicklungen der verschiedenen Di- mensionen der Arbeitsgestaltung über die letzten Erhebungsjahre dar. Die zwei Aspekte Aufgabenvielfalt und Autonomie werden bereits seit 2006 re- spektive 2007 regelmässig erhoben. Die Entwicklung der Aufgabenvielfalt zeigt, dass sich der Abwärtstrend, der sich seit 2014 eingestellt hat, langsam wieder erholt und sich der Wert dem ursprünglich hohen Ausgangsniveau annähert. Bei der Autonomie hält hingegen der Abwärtstrend, welcher seit dem kurzen Hoch im Erhebungsjahr 2011 beobachtet werden kann, weiter an. Die Aspekte Feedback aus der Arbeitstätigkeit selbst, Ganzheitlichkeit der Arbeit und Bedeutsamkeit der Arbeit wurden dieses Jahr zum dritten Mal erhoben. In Bezug auf das Feedback aus der Arbeitstätigkeit findet sich ein leichter Rückgang, während sich die Ganzheitlichkeit der Arbeit und die Bedeutsamkeit der Arbeit im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert haben. Leistungsmanagement und Personalentwicklung Sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber ist das Leistungs- management und die Personalentwicklung von grossem Nutzen. Beschäf- tigte können durch die Beurteilung und Förderung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten ihre eigene Karriere vorantreiben und dadurch für den inter- nen und externen Arbeitsmarkt langfristig attraktiv bleiben. Unternehmen können mit der stetigen Weiterentwicklung der Fähigkeiten ihrer Beleg- schaft einen zentralen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewer- bern schaffen (Pfeffer, 1994). Im Folgenden wird auf das Leistungsmanage- 42 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management ment wie auch auf verschiedene Formen der Personalentwicklung eingegangen. Das Leistungsmanagement beinhaltet regelmässig durchgeführte Leis- tungsbeurteilungsgespräche zwischen den Vorgesetzten und den Beschäf- tigten. Das Ziel dieser Gespräche ist, den Beschäftigten eine Rückmeldung zu ihrer Leistung zu geben, neue Ziele zu setzen und den Weiterentwick- lungsbedarf zu eruieren. Zur Messung der Leistungsbeurteilung wurden die Beschäftigten gefragt, ob ihr Vorgesetzter regelmässig Leistungsbeurtei- lungsgespräche mit ihnen führt. Die Befragten antworteten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Abbildung 3.2.3 zeigt, dass knapp die Hälfte (48%) der Befragten regelmässige Leistungsbeurteilungs- gespräche mit ihrem Vorgesetzten hat. 27% sagen, dass diese bei ihnen nur teilweise stattfinden, während 25% kaum oder überhaupt nicht in den Ge- nuss von regelmässigen Leistungsbeurteilungsgesprächen kommen. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich die mittelmässig ausgeprägten Werte zur Leistungsbeurteilung über die letzten Jahre hinweg kaum verändert ha- ben. Im Folgenden wird auf zwei Formen der Personalentwicklung eingegan- gen: die erhaltene Weiterbildung und die Laufbahnplanung. Bezüglich der Weiterbildung werden Häufigkeit, Form und Inhalt thematisiert. Hinsicht- lich der Weiterbildungshäufigkeit geben die Befragten an, im vergangenen Jahr im Durchschnitt 7,4 Weiterbildungstage bezogen zu haben. Im Ver- gleich zum letzten Erhebungsjahr ist somit ein leichter Anstieg zu verzeich- Abbildung 3.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Rückmeldung durch die Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 43 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 3.2.2 Trend: Arbeitsgestaltung 1 2 3 4 5 Feedback durch Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Trend: Human Resource Management nen (2014: 6,7 Weiterbildungstage). Generell kann über die gesamten Erhe- bungsjahre hinweg ein Aufwärtstrend festgestellt werden. Der Inhalt der Weiterbildung betrifft sowohl den Bereich Fachkompetenz (zum Beispiel eine Produkteschulung) als auch den Bereich Sozialkompe- tenz (zum Beispiel den Erwerb von Kompetenzen im Bereich Konfliktma- nagement). Analog zu den Vorjahren ist die Schulung der Fachkompetenz sehr verbreitet: 67% der Befragten geben an, eine Weiterbildung zur Förde- rung ihrer Fachkompetenz besucht zu haben. Die Schulung der Sozialkom- petenz ist hingegen weniger üblich: Nur 35% der Befragten besuchten eine vom Arbeitgeber unterstützte Weiterbildung, deren Ziel die Schulung von Sozialkompetenzen war. Abbildung 3.2.3 Leistungsbeurteilung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Leistungsbeurteilung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 44 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management Bezüglich der Form der Weiterbildung berichten 58% der Befragten, dass ihre Weiterbildung während der Arbeitszeit stattgefunden hat, während 32% ihre Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit absolviert haben (siehe Abbil- dung 3.2.4, Mehrfachnennungen waren möglich). Bei der Art der Laufbahnplanung lässt sich feststellen, dass Laufbahnge- spräche mit den Vorgesetzten mit 31% am weitverbreitetsten sind (siehe Ab- bildung 3.2.5). Mentoring und Coaching werden am zweithäufigsten prakti- ziert (12%). Die klar definierten Laufbahnpfade werden von 7% und andere Angebote der Laufbahnplanung von 6% der Befragten genannt.Dieses Re- sultat entspricht mehrheitlich demjenigen der letzten zwei Erhebungen, was die Stabilität hinsichtlich der eingesetzten Laufbahnplanungsinstrumente in Unternehmen in der Schweiz aufzeigt. Nach wie vor gibt jedoch jede vierte Person an (21%), von keinem Laufbahnplanungsangebot profitieren zu kön- nen. Dieses Resultat darf jedoch nicht unabhängig von der Unternehmens- grösse betrachtet werden. Beschäftigte in grösseren Unternehmen profitieren häufiger von formalisierten Angeboten als Beschäftigte in kleineren Firmen. Das heisst jedoch nicht, dass in kleineren Unternehmen keine informelle Laufbahnplanung stattfindet. Führung und Partizipation In Anlehnung an Schyns (2002) ist Führung das Resultat der persönlichen Beziehung zwischen den Beschäftigten und ihrer Führungsperson. Diese Be- ziehung wird von beiden beteiligten Parteien mitgestaltet. Dieses stark durch die Beziehungsqualität geprägte Führungsverständnis wurde im Fragebo- Abbildung 3.2.4 Inhalt und Form der Weiterbildung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterbildung Form der Weiterbildung 45 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management gen anhand der Dimensionen Verständnis, Hilfsbereitschaft und Einsatz des Vorgesetzten gegenüber den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Wie der Abbildung 2.2 in Kapitel 2 entnommen werden kann, geben ins- gesamt 71% der Beschäftigten an, dass ihre Beziehung zur Führungsperson gut bis sehr gut ist. Diese Vorgesetzten zeigen somit grosses Verständnis für ihre Unterstellten, unterstützen ihr Team so gut als möglich und setzen sich für die Angestellten ein. 17% der Befragten treffen jedoch nur teilweise auf diese Qualitäten, während 12% der Befragten angeben, dass sie eher keine oder überhaupt keine gute Beziehung zu ihrem Vorgesetzten haben. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich im Vergleich zu den letzten Erhebungs- jahren nur wenig verändert hat: Die Wahrnehmung der Beziehung zur Füh- rung bleibt aus Beschäftigtensicht auf relativ hohem Niveau konstant. Eine weitere Führungsfacette besteht darin, den Beschäftigten Partizipa- tion zu ermöglichen. Partizipation bedeutet, dass die Beschäftigten über Ent- scheidungen des Unternehmens informiert werden, dass sie selber bei Ent- scheidungen mitwirken können und dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, Verbesserungsvorschläge anzubringen. Partizipation wurde auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Gemäss Abbildung 3.2.6 beurteilen 58% der Befragten ihre Partizipations- möglichkeiten als hoch bis sehr hoch. Knapp ein Drittel (28%) der Beschäftig- ten sieht jedoch nur teilweise die Möglichkeit zu partizipieren. Weitere 14% sehen eher keine oder überhaupt keine Möglichkeit, bei Entscheidungen des Unternehmens mitzuwirken. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass die Mög- Abbildung 3.2.5 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahngespräche mit dem Vorgesetzten keine Angebote Mentoring / Coaching klar definierte Laufbahnpfade andere Angebote 46 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management lichkeit zu partizipieren in den Unternehmen seit dem Erhebungsjahr 2010 rückläufig ist und sich seit dem Erhebungsjahr 2012 konstant auf einem tie- feren Niveau hält. Entlohnung Im Folgenden wird analysiert, aus welchen Bestandteilen sich der Lohn der Beschäftigten in der Schweiz zusammensetzt. Die Abbildung 3.2.8 zeigt relativ deutlich, dass ein Grossteil der Befragten (41%) keine zusätzlichen Lohnbestandteile zum festen Salär beziehen. Der weitestverbreitete zusätzli- che Lohnbestandteil besteht aus Zulagen wie Schicht- oder Kinderzulagen (27%). Die zweithäufigste Verbreitung finden die erfolgsabhängigen Gehalts- anteile, welche vom Unternehmens- respektive Abteilungserfolg abhängig sind. Anschliessend folgen mit 20% die Fringe Benefits (zum Beispiel Grati- seintritt in firmeneigenes Fitnesscenter) sowie die leistungsabhängigen Ge- Abbildung 3.2.6 Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Partizipation voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Abbildung 3.2.7 Trend: Leistungsbeurteilung Führung und Partizipation 1 2 3 4 5 Partizipation Führung Leistungsbeurteilung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 47 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management haltsanteile, welche von der persönlichen Leistung abhängig gemacht wer- den (17%). Sonderprämien werden am seltensten ausgezahlt (13%). Schlussfolgerungen für die Praxis Wie bereits in den Vorjahren, zeigt sich auch im Erhebungsjahr 2016, dass es um die Arbeitsgestaltung der Beschäftigten in der Schweiz gut steht. Insbe- sondere die Aufgabenvielfalt wurde von den Beschäftigten innerhalb der letzten zehn Erhebungsjahre durchgängig als hoch eeingestuft. Betreffend der Autonomie und dem Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich jedoch ein leichter Rückgang seit der letzten Erhebung feststellen. Eine Investition in diese zwei Arbeitsgestaltungsaspekte lohnt sich aber vor dem Hinter- grund, dass sowohl autonomes Arbeiten als auch die Rückmeldung durch die Arbeit selbst zu einer direkten Leistungssteigerung bei den Beschäftigten führen können (Morgeson & Humphrey, 2006). Hinsichtlich dem Leistungsmanagement und der Personalentwicklung zeigt sich alles in allem ebenfalls ein positives Bild: Drei Viertel der Befragten führen teilweise bis regelmässig ein Leistungsbeurteilungsgespräch mit dem Vorgesetzten durch. Ebenfalls lässt die aktuelle Erhebung darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren. So erhalten die Beschäftigten im Vergleich zu den letzten Erhebungsjahren im Durch- schnitt mehr Weiterbildungstage. Inhaltlich fokussieren die Weiterbildungs- tage jedoch nach wie vor mehr auf die Weiterentwicklung von Fachkompe- tenzen als auf die Weiterentwicklung von Sozialkompetenzen. Unter dem Gesichtspunkt, dass eine gute Führungsbeziehung abhängig vom sozialen Abbildung 3.2.8 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Sonderprämien (für spezielle persönliche Leistung) leistungsabhängiger Gehaltsanteil (persönliche Leistung) Fringe Benefits erfolgsabhängiger Gehaltsanteil (Unternehmens-/Abteilungserfolg) Zulagen (Schicht-/Kinderzulagen) nur festes Salär 48 Schweizer HR-Barometer 2016 Geschick der beteiligten Parteien ist, kann eine Investition in die Weiterent- wicklung der Sozialkompetenzen der Belegschaft nur empfohlen werden. Weiter besteht auch bei der Laufbahnplanung der Beschäftigten Handlungs- bedarf: Bislang kommen Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mentoring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Wie im nachfolgenden Kapitel ersichtlich wird, trüben und stören unerfüllte Erwartungen hinsichtlich der Laufbahn- und Entwicklungsmög- lichkeiten von Beschäftigten massgeblich die Beziehung zwischen Abeitneh- menden und Arbeitgebern. Eine geringere Verbundenheit und höhere Kün- digungsabsichten sind mögliche Folgen davon. Bezüglich arbeitnehmerseitigen Partizipationsmöglichkeiten ist seit der letzten Erhebung keine Veränderung festzustellen. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipation für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. In der diesjährigen Erhebung gibt fast die Hälfte der Beschäftigten an, nur teilweise, selten oder überhaupt nicht an organisatori- schen Entscheiden beteiligt zu sein. Dieser negativen Entwicklung sollten die Unternehmen entgegenwirken, denn es ist anzunehmen, dass Mitarbeitende Entscheidungen, in welche sie nicht involviert wurden, nur bedingt bezie- hungsweise gar nicht mittragen. Dabei sind mitarbeiterseitiges Commitment und Einverständnis insbesondere für ein erfolgreiches Management von Veränderungsprozessen ein wichtiger Erfolgsfaktor (Herold, Fedor & Cald- well, 2007). Trend: Human Resource Management 49 Schweizer HR-Barometer 2016 3.3 Arbeitsbeziehungen Einleitung In diesem Kapitel werden zwei zentrale Aspekte der Arbeitnehmer-Arbeit- geber-Beziehungen näher beleuchtet: der psychologische Vertrag und das Vertrauen in den Arbeitgeber. Der psychologische Vertrag ist der Grund- baustein des HR-Barometers und wurde bereits im Schwerpunktkapitel un- ter dem Thema Loyalität näher betrachtet (siehe Kapitel 2). Während der Fokus im Schwerpunktkapitel auf die Erfüllung beziehungsweise Verlet- zung des psychologischen Vertrags als Ganzes gelegt wird, wird in diesem Kapitel untersucht, aufgrund welcher konkreter Vertragsinhalte der psy- chologische Vertrag als verletzt wahrgenommen werden kann. Die Erfüllung des psychologischen Vertrags ist entscheidend für die Ent- stehung, Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung von Ver- trauen in Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen (Grote & Staffelbach, 2011; Robinson, 1996). Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber stei- gert die Arbeitszufriedenheit, das organisationale Commitment und die Courage der Beschäftigten und reduziert die Kündigungsabsichten und das Fehlverhalten am Arbeitsplatz (Dirks & Ferrin, 2002; Grote & Staffelbach, 2012). Inwieweit die Inhalte des psychologischen Vertrags im Verlauf der Zeit in der Schweiz erfüllt wurden und wie gross das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber ist, wird im Folgenden näher untersucht. Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.1 Inhalte Erwartungen und Angebote zwischen Arbeitnehmenden und ihrem Arbeitgeber Erfüllung: Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte = Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 50 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Der psychologische Vertrag Während im Arbeitsvertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten formell geregelt werden, ist der psychologische Vertrag informeller Bestandteil der Austauschbeziehung zwischen Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber. Er umfasst die wechselseitigen, meist impliziten, Erwartungen und Angebote in der Austauschbeziehung. Diese erstrecken sich nicht nur auf Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel eine angemessene Entlohnung), sondern auch auf Werte, Normen und Überzeugungen (zum Beispiel Loyalität). Somit be- inhalten psychologische Verträge ganz unterschiedliche Themenbereiche, wie zum Beispiel Arbeitsplatzsicherheit, Entwicklungsmöglichkeiten oder interessante Arbeitsinhalte (siehe Abbildung 3.3.1), welche im Folgenden «Vertragsinhalte» genannt werden. In der Regel kommen psychologische Verträge nicht durch transparente Absprachen zustande, sondern sie entwickeln sich im Laufe der Zeit durch die Erfahrungen, die Beschäftigte und deren Arbeitgeber miteinander ma- chen. Die gegenseitigen Erwartungen sowie die Einschätzung von Angebo- ten basieren auf der jeweiligen subjektiven Wahrnehmung und entstehen beispielsweise durch Beobachtungen von Ereignissen im Unternehmen, durch Gespräche im Arbeitskollegium und mit Vorgesetzten oder durch Zielvereinbarungen des Managements, welche sich in den Köpfen der Be- schäftigten verankern (Rousseau, 1995). Dabei gilt ein psychologischer Vertrag als erfüllt, wenn eine Übereinstim- mung zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitge- Abbildung 3.3.2 Gegenüberstellung von Erwartungen der Arbeitnehmenden und wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Arbeitgeber bieten Arbeitnehmende erwarten Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohung 51 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen berseitigen Angeboten gegeben ist (siehe Abbildung 3.3.1). Der psychologi- sche Vertrag wird hingegen verletzt, wenn die arbeitgeberseitigen Angebote deutlich hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Obwohl der psychologische Vertrag generell wechselseitige Erwartungen beider Vertragspartner beinhaltet und somit durchaus auch Beschäftigte ihren Teil nicht dazu beitragen können, setzten wir uns im Rahmen des Schweizer HR- Barometers nur mit der Perspektive der Beschäftigten auseinander. Mögli- che Folgen einer Verletzung des psychologischen Vertrags sind geringere Arbeitszufriedenheit, ein tieferes Commitment, geschwächtes Vertrauen in den Arbeitgeber sowie eine höhere Kündigungsabsicht der Beschäftigten (Grote & Staffelbach, 2011). Im Zuge der Arbeitsflexibilisierung haben sich die psychologischen Ver- träge zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern verändert. Anhand der Ver- tragsinhalte wird zwischen traditionell geprägten und neuen Inhalten unter- schieden. Während die traditionelle Sichtweise mit ihrem sozio-emotionalen Fokus eher Vertragsinhalte wie Arbeitsplatzsicherheit, Loyalität und Identifi- kation betont, zeichnet sich der neue Vertrag durch Vertragsinhalte wie Ei- genverantwortung, Entwicklungsmöglichkeiten, Arbeitsinhalte und Einsatz von Fähigkeiten aus (Raeder & Grote, 2001). Berücksichtigt werden die arbeitnehmerseitigen Erwartungen gegenüber dem Arbeitgeber und das von den Beschäftigten wahrgenommene Angebot des Arbeitgebers. Der HR-Barometer untersucht die Erfüllung des psycho- logischen Vertrags im Hinblick auf folgende Vertragsinhalte: angemessene Entlohnung, Entwicklungsmöglichkeiten, Loyalität des Arbeitgebers ge- Abbildung 3.3.3 Trend: Erwartungen der Arbeitnehmenden und Angebote der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Erwartungen der Arbeitnehmenden Angebote der Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 52 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 3.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte 1 2 3 4 5 Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen angemessene Entlohnung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten 1 2 3 4 5 Loyalität interessante Arbeitsinhalte 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a 2014 e Arbeitsplatzsicherheit (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 53 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen genüber dem Arbeitnehmenden, Möglichkeiten zum vielfältigen Einsatz von Fähigkeiten, Arbeitsplatzsicherheit, interessante Arbeitsinhalte und die Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen. Dabei werden sowohl die Erwartungen als auch die wahrgenommenen Angebote in Bezug auf diese Vertragsinhalte von den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht) bis 5 (voll und ganz) bewertet. Die Gegenüberstellung der ar- beitnehmerseitigen Erwartungen mit dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers gibt Aufschluss über den Erfüllungsgrad des psychologischen Vertrags (siehe Abbildung 3.3.2). Aus der Gegenüberstellung geht hervor, dass die arbeitnehmerseitigen Erwartungen in allen Bereichen des psychologischen Vertrags über dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers liegen (siehe Abbildung 3.3.2). Besonders deutlich ist die Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung und den Entwicklungsmög- lichkeiten im Unternehmen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erwartungen bezüglich einer angemessenen Entlohnung deutlich höher sind als die Erwartungen bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten im Un- ternehmen. Weniger deutlich fällt die Diskrepanz zwischen den Erwartun- gen der Beschäftigten und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitge- bers hinsichtlich der Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzu- setzen und der Loyalität des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten aus. Trotzdem zeigt sich, dass Beschäftigte mehr Loyalität von Arbeitgeber- seite erwarten würden. Diese Diskrepanz kann dazu führen, dass Beschäf- tigte ihren psychologischen Vertrag insgesamt als nicht erfüllt ansehen (siehe Kapitel 2). Geringe Vertragsverletzungen bestehen hinsichtlich Ar- beitsplatzsicherheit, interessanter Arbeitsinhalte und der Möglichkeit, Ei- genverantwortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unterneh- men den Erwartungen ihrer Beschäftigten überwiegend gerecht. Die Trendanalyse (siehe Abbildung 3.3.3) gibt Aufschluss darüber, wie die aktuellen Ergebnisse gegenüber den Entwicklungen der letzten Jahre einzuordnen sind. Insgesamt liegen die wahrgenommenen arbeitgeberseiti- gen Angebote über alle Erhebungsjahre unter den Erwartungen der Be- schäftigten. Auffallend ist jedoch, dass sich aus Arbeitnehmersicht diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag seit 2010 deutlich vergrössert hat und seit 2012 auf relativ hohem Niveau stagniert. Eine Detailanalyse, welche die Trendentwicklung in traditionelle und neue Vertragsinhalte unterteilt, zeigt, dass die Diskrepanzen im psychologi- schen Vertrag vor allem durch Vertragsverletzungen in den neuen Vertrags- inhalten hervorgerufen werden. Während die Entwicklung der Erwartun- gen (ausgezogene Linien) und der Angebote (gestrichelte Linien) bei den traditionellen Vertragsinhalten relativ konstant verläuft (siehe Abbildung 3.3.4), ist bei den neuen Vertragsinhalten tendenziell eine Vergrösserung der Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Beschäftigten (ausgezogene Li- nie) und den arbeitgeberseitigen Angeboten (gestrichelte Linien) sichtbar (Abbildung 3.3.5). 54 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Seit 2011 zeichnet sich ab, dass die Beschäftigten ihre Erwartungen bezüg- lich einer angemessenen Entlohnung nicht mehr erfüllt sehen. Der Grund für diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag liegt allerdings nicht im reduzierten Angebot der Arbeitgeber – die Beschäftigten beurteilen das ar- beitgeberseitige Angebot einer angemessenen Entlohnung seit 2012 sogar etwas positiver. Vielmehr rührt die Diskrepanz von deutlich gesteigerten Lohnerwartungen her (siehe Abbildung 3.3.5). Diese Entwicklung überrascht nicht vor dem Hintergrund der zuneh- menden Einkommenskonzentration und dem daraus resultierenden Unge- rechtigkeitsempfinden. In der Schweiz haben die tiefen und mittleren Löhne zwischen 1994 und 2012 durchschnittlich 14% bis 18% zugenommen, wäh- rend sich die Löhne für das oberste Prozent mehr als verdoppelt haben Abbildung 3.3.6 Vertrauen in den Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Vertrauen Abbildung 3.3.7 Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Vertrauen in den Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 55 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen (Kuhn & Suter, 2015). Das Interesse nach einer gerechteren Lohnpolitik spie- gelt sich auch in den eidgenössischen Volksinitiativen «gegen die Abzocke- rei» und «1:12 – Für gerechte Löhne», welche 2013 lanciert wurden, wider. Andererseits könnte auch die geringe Lohntransparenz in der Schweiz für die hohen Lohnerwartungen verantwortlich sein. In vielen Schweizer Unternehmen ist es heute nach wie vor Tabu, über den eigenen Lohn zu sprechen. Wissen Beschäftigte nicht, wie der Lohn zustande kommt und was andere Personen für vergleichbare Arbeit verdienen, können unrealis- tische Lohnvorstellungen entstehen, welche zu einer überhöhten Erwar- tungshaltung führen. Bei der Gegenüberstellung von Erwartungen und Angebot bezüglich der Weiterentwicklungsmöglichkeiten zeigt sich ebenfalls eine relativ grosse Diskrepanz (siehe Abbildung 3.3.5). Diese wird durch einen gegenläufigen Trend der Erwartungen und Angebote verursacht. Während sich in den letzten fünf Jahren der arbeitnehmerseitige Wunsch nach Weiterentwick- lungsmöglichkeiten deutlich erhöht hat, ist das Angebot in den Unterneh- men leicht zurückgegangen. Dies ist nicht verwunderlich vor dem Hintergrund der aktuellen HR-Ba- rometer-Ergebnisse zur Laufbahnplanung (siehe Kapitel 3.2). Weniger als die Hälfte der Beschäftigten in der Schweiz plant in regelmässigen Abstän- den die eigene Entwicklung mit dem Vorgesetzten und jeder fünfte Beschäf- tigte kann von keinerlei Massnahmen der Laufbahnplanung profitieren. Einerseits könnte dies dazu führen, dass Beschäftigte die Entwicklungs- möglichkeiten als mangelhaft wahrnehmen. Andererseits könnte eine feh- lende Austauschplattform bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten inner- halb des Unternehmens zu einer Fehleinschätzung seitens der Arbeitgeber führen. Als Folge wird der Entwicklungsbedarf falsch interpretiert und nur unzureichend oder fehlerhaft in die Entwicklung der Beschäftigten inves- tiert. Dies wiederum könnte die empfundene Diskrepanz zwischen den ar- beitnehmerseitigen Erwartungen und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers verstärken. Vertrauen in den Arbeitgeber Vertrauen spielt eine zentrale Rolle für die Ausgestaltung und Pflege einer ausgewogenen und gewinnbringenden Arbeitsbeziehung zwischen Be- schäftigten und ihren Arbeitgebern. Vertrauen basiert auf drei zentralen Elementen: Wohlwollen, Integrität und Kompetenz. Haben Beschäftigte das Gefühl, dass ihr Arbeitgeber wohlwollend, integer und kompetent handelt, sind sie eher bereit, dem Arbeitgeber zu vertrauen (Mayer, Davis & Schoor- man, 1995). Ein hohes Vertrauen führt dazu, dass Beschäftigte mit ihrem Vorgesetzten und der Arbeitsstelle zufriedener sind, sich mit dem Unter- nehmen stärker verbunden fühlen, geringere Kündigungsabsichten haben, leistungsstärker sind und mehr Engagement zeigen (Dirks & Ferrin, 2002). Der HR-Barometer 2012 mit dem Schwerpunktthema «Fehlverhalten und Courage» hat zudem gezeigt, dass Beschäftigte mit wenig Vertrauen in ih- ren Arbeitgeber signifikant mehr Fehlverhalten am Arbeitsplatz zeigen 56 Schweizer HR-Barometer 2016 (Grote & Staffelbach, 2012). Folglich ist für Unternehmen eine stabile Ver- trauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. In der vorliegenden Studie wird das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber anhand von sieben Fragen nach Robinson (1996) beurteilt. Da- bei beurteilen Beschäftigte auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) Aspekte wie Vertrauenswürdigkeit, Konsistenz, Ehrlichkeit, Mo- tive und Absichten sowie die Fairness ihres Arbeitgebers. Abbildung 3.3.6 zeigt, dass rund drei Viertel (74%) der Beschäftigten in der Schweiz ihrem Arbeitgeber vertrauen. 17% der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber nur teilweise und 9% vertrauen ihrem Arbeitgeber eher nicht oder überhaupt nicht. Abbildung 3.3.7 zeigt, dass die Höhe des dem Arbeitgeber entgegengebrachten Vertrauens seit Beginn der Messung im Jahr 2011 konstant geblieben ist. Trotz der vermeintlich positiven Bilanz sollte jedoch nicht unterschätzt werden, dass jeder vierte Beschäftigte (26%) seinem Arbeitgeber nur teilweise oder gar nicht vertraut. Schlussfolgerungen für die Praxis Eine ausgewogene Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitge- bern ist massgeblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags und das gegenseitige Vertrauen gekennzeichnet. Grundsätzlich sprechen die Er- gebnisse der aktuellen HR-Barometer-Studie für mehrheitlich positive Ar- beitsbeziehungen zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern. Rund drei Viertel der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber. Allerdings be- deutet dies auch, dass jeder vierte Beschäftigte seinem Arbeitgeber nur teil- weise oder gar nicht vertraut. Häufigere Fehlzeiten, Kündigungen oder so- gar deviantes Verhalten können die Auswirkungen einer gestörten Ver- trauensbeziehung sein. Eine mögliche Ursache für geringes Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern kann ein unerfüllter psychologischer Vertrag sein. Erwar- tungen der Beschäftigten an ihre Arbeitsbeziehungen haben sich in den letz- ten Jahren stark verändert. Die traditionellen Werte des psychologischen Vertrags sind durch den arbeitgeberseitigen Druck zur globalen Wettbe- werbsfähigkeit und dem arbeitnehmerseitigen Streben nach Selbstverwirk- lichung ins Wanken geraten. Vor allem die durch den Arbeitgeber zugesi- cherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch gegen Beschäftigtenloyalität den traditionellen psychologischen Vertrag definiert, kann von Unterneh- men oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierungen, Fusionen und Personalabbau stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und somit sind Unternehmen wie auch Beschäftigte gezwungen, neue psycholo- gische Vertragsinhalte zu etablieren, um die Balance zwischen Geben und Nehmen in Arbeitsbeziehungen wiederherzustellen. Dabei haben die Er- gebnisse der diesjährigen Befragung gezeigt, dass vor allem hinsichtlich ei- ner angemessenen Entlohnung und in Bezug auf Entwicklungsmöglichkei- ten im Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Die Nivellierung solcher Trend: Arbeitsbeziehungen 57 Schweizer HR-Barometer 2016 Diskrepanzen ist unter anderem auch ein Ansatzpunkt zur Herstellung von Vertrauen. Um die Diskrepanzen hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten in den Unternehmen zu reduzieren, könnten Unternehmen vermehrt in die Personalentwicklung und Laufbahnplanung ihrer Mitarbeitenden investie- ren. Die Karrierewünsche und der Entwicklungsbedarf sollen dabei idealer- weise im persönlichen Gespräch eruiert werden. Solche Laufbahn- und Ent- wicklungsgespräche bieten eine ideale Plattform, um die gegenseitigen Erwartungen und Angebote miteinander abzugleichen und so die Wahr- scheinlichkeit einer psychologischen Vertragsverletzung zu minimieren. Um die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung zu verringern, bietet sich einerseits eine faire Lohnpolitik für Unternehmen an. Dabei spielt nicht nur die absolute Höhe des Gehalts, sondern auch das relative Gehalt im Vergleich zu anderen Be- schäftigten eine wichtige Rolle. Damit Beschäftigte ihren Lohn als fair ein- stufen, muss das Input-Output-Verhältnis angemessen und vergleichbar sein mit demjenigen von Beschäftigten innerhalb und ausserhalb des Unter- nehmens. Andererseits bewirkt eine fair ausgearbeitete Lohnpolitik nur dann etwas, wenn die Beschäftigten diese auch als solche wahrnehmen. Be- schäftigte in Unternehmen, welche ihre Lohnpolitik proaktiv und transpa- rent kommunizieren, können besser nachvollziehen, wie die Löhne zu- stande kommen. Eine offene und proaktive Lohnkommunikation kann folglich die Wahrscheinlichkeit von unrealistischen Lohnerwartungen redu- zieren, Ungerechtigkeitsempfinden durch Erklärungen abbauen und zu ei- ner Angleichung zwischen den Lohnerwartungen der Beschäftigten und dem arbeitgeberseitigen Angebot führen. Dies wiederum reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des psychologischen Vertrags. Trend: Arbeitsbeziehungen 58 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung Dieses Kapitel beschreibt das aktuelle Bild sowie die Entwicklung der Ar- beitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz. Eine positive Arbeitseinstellung und ein positives Arbeitsverhalten stehen in engem Zusammenhang mit der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsvermögen von Arbeitnehmenden und können daher als wichtige Katalysatoren von unternehmerischem Erfolg verstanden werden. In die- sem Sinne stellt auch die im Schwerpunktkapitel behandelte mitarbeitersei- tige Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber eine wesentliche Arbeitseinstel- lung von Beschäftigten dar (siehe Kapitel 2). Welche Arbeitseinstellungen und welches Arbeitsverhalten Beschäftigte zeigen, hängt von personellen und organisatorischen Faktoren, der Ausge- staltung von HRM-Praktiken und der Qualität der Arbeitnehmer-Arbeitge- ber-Beziehung ab. Die Analysen des HR-Barometers beinhalten die folgen- den Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhaltensgrössen: • Unsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Krankheitsabsenzen • Commitment und Kündigungsabsicht Unsicherheit Die heutige Arbeitswelt ist schnelllebig, global und wettbewerbsintensiv. Viele Unternehmen spüren einen erhöhten Flexibilisierungsdruck, auf den sie mit Massnahmen wie Restrukturierungen, Fusionen oder Personalabbau antworten. Diese Massnahmen entgehen den Beschäftigten nicht. In der Folge erhöht sich ihre Sorge darüber, ob sie ihre Stelle verlieren oder uner- wünschte Veränderungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsin- halten in Kauf nehmen müssen (Kalleberg, 2009). Die Folgen von solchen Unsicherheiten sind weder für die Beschäftigten selber noch für die Arbeit- geber wünschenswert. Dazu zählen: ein vermindertes Arbeitsengagement, eine verschlechterte psychische und physische Befindlichkeit der Beschäf- tigten sowie eine Störung in der Beziehung zum Arbeitgeber (Cheng & Chan, 2008; Sverke, Hellgren & Näswall, 2002). Um differenzierte Aussagen zu machen, unterscheidet dieses Kapitel zwei Formen der Unsicherheit: Arbeitsplatzunsicherheit und multidimensi- onale Arbeitsunsicherheit. Arbeitsplatzunsicherheit bezeichnet die Angst 59 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten vor einem Verlust der Arbeitsstelle. Multidimensionale Arbeitsunsicherheit fasst Sorgen im Hinblick auf negative Veränderungen bezüglich Arbeitsinhal- ten oder Arbeitsbedingungen zusammen (Greenhalgh & Rosenblatt, 1984). Zur Erfassung der vorhandenen Arbeitsplatzunsicherheit unter den Be- schäftigten in der Schweiz, wurden die Befragten gebeten, ihre Besorgnis über einen bevorstehenden Stellenverlust auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) einzustufen. Aktuell fürchten sich 9% der Befrag- ten eher stark bis stark vor einem Arbeitsplatzverlust. Bei 13% der befragten Personen ist diese Angst mittelmässig ausgeprägt. Die Mehrheit (78%) der Befragten sieht hingegen ihren Arbeitsplatz kaum beziehungsweise über- haupt nicht gefährdet (siehe Abbildung 3.4.1). Hervorzuheben ist, dass die Arbeitsplatzunsicherheit der Befragten seit 2009 erstmals rückläufig ist (siehe Abbildung 3.4.2). Zum Vergleich: Im Jahr 2014 ga- ben nur 68% der Beschäftigten an, sich ihrer Arbeitsstelle sicher zu fühlen. Dies waren rund 10 Prozentpunkte weniger als in der aktuellen Befragung. Eine Zu- satzaufschlüsselung nach Branchen zeigt jedoch erhebliche Unterschiede. Wäh- rend die Branchen «Verkehr und Nachrichtenübermittlung», «Unterrichtswe- sen» und «Gesundheits- und Sozialwesen» den durchschnittlich grössten Rückgang seit 2014 in der Arbeitsplatzunsicherheit erfahren haben, ist hingegen in den Branchen «Verarbeitendes Gewerbe», «Immobilien, Vermietung, IT, For- schung und Entwicklung» und «Gastgewerbe» die durchschnittliche Arbeits- platzunsicherheit konstant geblieben beziehungsweise leicht gestiegen (siehe Abbildung 3.4.3). Die multidimensionale Arbeitsunsicherheit wurde ebenfalls mittels einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Die Befragten machten Angaben zu ihrer Sorge, mit unerwünschten Veränderungen bei der Arbeit konfrontiert zu werden. Etwas mehr als 14% sorgen sich eher stark bezie- hungsweise stark vor Qualitätseinbussen ihrer Arbeitsaufgaben oder Ar-- beitssituation. Bei 29% ist diese Furcht mittelmässig ausgeprägt. Im Gegen- satz dazu stufen 57% der Befragten das Risiko einer ungewollten Verände- rung als eher beziehungsweise sehr gering ein (siehe Abbildung 3.4.1). Seit der erstmaligen Erfassung im Jahr 2011 blieb die multidimensionale Arbeits- Abbildung 3.4.1 Unsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 60 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.2 Trend: Unsicherheit 1 2 3 4 5 multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Abbildung 3.4.3 Veränderung Arbeitsplatzunsicherheit nach Branchen 1 2 3 4 5 Ar be it sp la tz un si ch er he it 2014 2016 (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 61 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten unsicherheit bis 2014 konstant. Im Jahr 2016 sinkt sie nun leicht (siehe Abbil- dung 3.4.2). Der Rückgang fällt allerdings bescheidener aus, als der Rück- gang hinsichtlich der Arbeitsplatzunsicherheit. Der Anteil der Beschäftigten, der sich in hohem Masse vor einer negativen Veränderung fürchtet, betrug im Jahr 2014 rund 16%. Demnach kann seit 2014 lediglich ein Rückgang von 2 Prozentpunkten in dieser Kategorie verzeichnet werden. Bei der Aufschlüsselung der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit hin- sichtlich einzelner Aspekte der Arbeit zeigt sich, dass die Angst vor einer Zu- nahme der Arbeitsbelastung die grösste Sorge der Befragten darstellt. Am geringsten dagegen ist die Besorgnis, örtlich versetzt zu werden. Dieses Jahr wurden erstmalig zwei weitere Unsicherheiten erfasst: die befürchtete Re- duktion von interessanten Arbeitsinhalten und die Sorge, eigene Kompeten- zen nicht vollumfänglich einsetzen zu können. Vor diesen Veränderungen fürchtet sich gut jeder fünfte Beschäftigte (je 22%) ziemlich stark bis stark. Damit sind diese beiden Unsicherheiten in etwa gleich häufig wie die Sor- gen, künftig weniger Einfluss zu haben, sich mit schlechteren Karriereaus- sichten auseinandersetzen zu müssen, Lohnreduktionen hinnehmen zu müssen oder von einer Beschäftigungsreduktion betroffen zu sein (siehe Abbildung 3.4.4). Die Trendabbildung 3.4.5 lässt den Schluss zu, dass sich die einzelnen Aspekte der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit auf ei- nem konstanten Niveau gehalten haben. So fällt, von den neu erfassten Sor- gen abgesehen, die Rangfolge hinsichtlich der einzelnen Aspekte analog zur letzten Erhebung aus. Abbildung 3.4.4 Multidimensionale Arbeitsunsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% örtliche Versetzung Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen weniger interessante Arbeitsinhalte weniger Gelegenheiten, Kompetenzen einzusetzen geringere Karrierechancen Restrukturierungen in der Abteilung weniger Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung sehr besorgt eher besorgt teilweise besorgt eher nicht besorgt überhaupt nicht besorgt 62 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.5 Trend: multidimensionale Arbeitsunsicherheit 1 2 3 4 5 Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen Restrukturierungen geringere Karrierechancen Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung örtliche Versetzung 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Arbeitsmarktfähigkeit Gerade in Fällen, in denen Arbeitgeber den Beschäftigten nur beschränkt Arbeitsplatzsicherheit bieten können, stellt die Arbeitsmarktfähigkeit ein potenzielles Mittel dar, um möglichen negativen Konsequenzen von Unsi- cherheiten entgegenzuwirken oder zuvorzukommen (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Die Arbeitsmarktfähigkeit reflek- tiert, wie hoch Arbeitnehmende ihre Chancen einschätzten, bei einem Ar- beitsplatzverlust eine vergleichbare Stelle beim aktuellen oder einem ande- ren Arbeitgeber zu finden. Ermittelt wurde die Arbeitsmarktfähigkeit der Befragten, indem diese ihre Arbeitsmarktfähigkeit von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) be- urteilten. Gut die Hälfte (52%) der Befragten ist ziemlich bis sehr zuversicht- lich, bei Stellenverlust eine vergleichbare Stelle auf dem internen oder exter- nen Arbeitsmarkt zu finden. Demgegenüber beurteilen 25% ihre Chancen, bei Verlust des Arbeitsplatzes eine gleichwertige Stelle zu finden als mittel- prächtig und 23% als gering bis unwahrscheinlich (siehe Abbildung 3.4.6). In der Entwicklung hat die Arbeitsmarktfähigkeit erstmals seit 2010 einen leichten Rückwärtstrend erlebt (siehe Abbildung 3.4.7). Im Jahr 2014 waren es noch 18% der Befragten, die ihre Arbeitsmarktfähigkeit als eher ungüns- tig bis überhaupt nicht günstig beurteilten. Demnach fand in der Gruppe, die ihre Arbeitsmarktchancen als ungünstig einstufte, ein Anstieg um 5 Pro- zentpunkte statt. (Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 63 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Zufriedenheit Die Zufriedenheit von Arbeitnehmenden wirkt sich positiv auf ihre Leis- tung, die Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und auf ihr psychisches Wohlbefinden aus. In vielen Unternehmen stellt sie eine wichtige Messgrös- se dar, um die Effektivität von Führung und HR-Praktiken zu beurteilen (Saari & Judge, 2004). Der HR-Barometer untersucht zum einen die Lauf- bahnzufriedenheit, die erfasst, ob Beschäftigte mit ihrem Karriereverlauf und ihren beruflichen Erfolgen und Fortschritten zufrieden sind. Zum ande- ren wird die allgemeine Arbeitszufriedenheit analysiert, die Rückschlüsse darüber zulässt, wie zufrieden Arbeitnehmende mit ihren derzeitigen Ar- beitsinhalten und der Arbeitssituation sind. Die Befragten stuften ihre Laufbahnzufriedenheit auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrieden) ein. Abbildung 3.4.8 zeigt, dass 75% der Befragten mit ihrem beruflichen Werdegang voll und ganz beziehungsweise tendenziell zufrieden sind. 19% der Beschäftigten sind teilweise zufrieden und 6% eher oder komplett unzufrieden. Die Höhe der Laufbahnzufriedenheit der Beschäftigten hat sich über die letzten vier Erhebungswellen konstant gehalten (siehe Abbildung 3.4.9). Auch für die Erfassung der allgemeinen Arbeitszufriedenheit wurde eine 5-stufige Skala von 1 (überhaupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrie- den) herangezogen. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild. Knapp vier von fünf Befragten (79%) sind mit der Arbeit eher bis vollkommen zufrieden, 15% sind teilweise zufrieden und 6% sind eher unzufrieden oder überhaupt nicht zufrieden (siehe Abbildung 3.4.8). Seit 2014 hat das Niveau der Ar- beitszufriedenheit unter den Beschäftigten in der Schweiz deutlich zuge- nommen (siehe Abbildung 3.4.9). Die Arbeitszufriedenheit lässt sich mithilfe des Kategorisierungssystems von Bruggemann, Groskurth und Ulrich (1975) noch nuancierter untersu- chen. Demzufolge können fünf mögliche Formen der Arbeitszufriedenheit unterschieden werden (siehe Abbildung 3.4.10). Die progressive und die stabilisierte Zufriedenheit sind das Resultat ei- nes günstigen Soll-Ist-Vergleichs, bei welchem Beschäftigte ihre derzeitige Arbeitssituation (Ist) mit gehegten Erwartungen und Wünschen (Soll) ab- Abbildung 3.4.6 Arbeitsmarktfähigkeit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Arbeitsmarktfähigkeit 64 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.7 Trend: Arbeitsmarktfähigkeit, Commitment und Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 Commitment Arbeitsmarktfähigkeit Kündigungsabsicht 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e gleichen und dabei beurteilen, ob ihre Erwartungen und Wünsche erfüllt werden. Bei der progressiven Zufriedenheit fällt dieser Abgleich günstig aus und in der Folge wird das Anspruchsniveau an die Arbeit erhöht. Von einer solchen Form der Zufriedenheit berichten 17% der Befragten. Bleibt das An- spruchsniveau nach einem günstigen Abgleich der Ist- und Soll-Situation hingegen auf einem konstanten Level, spricht man von einer stabilisierten Abbildung 3.4.8 Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 65 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.9 Trend: Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 1 2 3 4 5 Arbeitszufriedenheit Laufbahnzufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Zufriedenheit. Derzeit betrachten sich 34% der Befragten als stabilisiert zu- frieden. Sowohl die progressive als auch die stabilisierte Zufriedenheit spie- geln das traditionelle Verständnis von einem zufriedenen Arbeitnehmenden wider. Im Gegensatz dazu bezeichnen sich resignative Mitarbeitende zwar auch als zufrieden, doch schwingen bei ihnen Gefühle wie Entmutigung und Hilf- losigkeit massgeblich mit. Die resignative Zufriedenheit resultiert aus dem Umstand, dass ursprüngliche Standards und Ansprüche an die Arbeit ge- senkt werden, um einen negativ ausfallenden Soll-Ist-Vergleich aufzuheben. Jede dritte befragte Person (30%) befindet sich derzeit in einem Zustand der resignativen Zufriedenheit. Sind Beschäftigte bei einem ungünstigen Soll-Ist-Vergleich nicht bereit, ihr Anspruchsniveau zu senken, entsteht konstruktive oder fixierte Unzufrie- denheit. Konstruktiv-unzufriedene Arbeitnehmende mobilisieren in der Re- gel Kräfte, um die Gründe für ihre Unzufriedenheit zu identifizieren und wenn möglich zu beseitigen. Zu dieser Gruppe der Unzufriedenen zählen 10% der Befragten. Fixiert-Unzufriedene hingegen verwenden nur beschränkt Energie, um Auswege aus der Unzufriedenheit zu finden. Sie sind mit 9% unter den Befragten vertreten (siehe Abbildung 3.4.10). Obwohl der Anteil der Stabilisiert-Zufriedenen auch dieses Jahr wieder am höchsten ausfällt, ist in dieser Gruppe seit der letzten Erhebung ein Rück- gang von 3 Prozentpunkten zu beobachten. Hingegen hat der Anteil der (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 66 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Resignativ-Zufriedenen um 3 Prozentpunkte seit 2014 zugenommen. So sind, wie auch in den vergangenen Jahren, die Entwicklungen bezüglich stabili- sierter und resignativer Zufriedenheit weiterhin gegenläufig. Die progres- sive Arbeitszufriedenheit hat sich demgegenüber seit 2008 auf einem kons- tanten Niveau gehalten. Die konstruktive Arbeitsunzufriedenheit ist seit 2011 leicht rückläufig, während die fixierte Arbeitsunzufriedenheit leicht zuge- nommen hat (siehe Abbildung 3.4.11). Alles in allem lassen diese Zahlen den Schluss zu, dass die Zunahme der allgemeinen Arbeitszufriedenheit auf eine Zunahme der Resignativ-Zufriedenen zurückzuführen ist. Krankheitsabsenzen Das psychische und physische Wohlbefinden von Beschäftigten spiegelt sich in krankheitsbedingten Abwesenheiten wider. Solche Fehlzeiten sind für Unternehmen nicht selten mit erheblichen Kosten und grossem Auf- wand verbunden. Im letzten Jahr waren 3% der befragten Beschäftigten,für Abbildung 3.4.10 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit Subjektiver Soll-Ist-Wert stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [17%] [34%] [30%] [10%] [9%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufrieden- heit konstruktive Unzufrieden- heit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist 67 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten einen Monat oder länger krankgeschrieben. 10% waren zwischen einem Mo- nat und einer Arbeitswoche krankheitsbedingt abwesend und 19% bis zu einer Arbeitswoche. Ein weiterer Viertel (24%) fehlte ein bis zwei Tage. Zwei von fünf Befragten (40%) gaben an, in den letzten 12 Monaten nie krank- heitshalber der Arbeit ferngeblieben zu sein. Der Krankheitstagedurch- schnitt betrug bei der Erhebung 2012 rund 5,4 Tage bei der Erhebung 2014 rund 3,3 Tage und beläuft sich nun auf 4,7 Tage. Offensichtlich handelt es sich bei diesem Mittelwert um eine sehr volatile Grösse, die vielen Einflüs- sen unterliegt. Sie ist unter anderem vom Schweregrad einzelner Krankheits- verläufe unter den Befragten geprägt. Die Schwankungen könnten aber auch mit dem externen Druck erklärt werden, den Beschäftigte wahrneh- men: auch bei Krankheit anwesend zu sein und Leistung zu erbringen. Commitment und Kündigungsabsicht Wie im Schwerpunktkapitel 2 bereits ausführlich behandelt, sind sowohl Commitment als auch Kündigungsabsichten Indikatoren dafür, wie es um die Loyalität, die Arbeitnehmende ihren Arbeitgebern entgegenbringen, steht. Ein tiefes Commitment beziehungsweise eine hohe Kündigungsab- sicht sind problematisch, stehen sie doch in Zusammenhang mit geringe- rem Engagement für den Arbeitgeber, mit erhöhtem Absentismus und im Falle einer Kündigung mit dem Verlust von Wissen, Talenten und Fähigkei- Abbildung 3.4.11 Trend: Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Grosskurth und Ulich (1975) 0% 10% 20% 30% 40% 50% fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit progressive Zufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 68 Schweizer HR-Barometer 2016 ten (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012; Meyer, Stanley, Herscovitch & To- polnytsky, 2002). Wie hoch das Commitment und die Kündigungsabsicht der Beschäftig- ten in der Schweiz aktuell ausfallen kann den detaillierten Analysen im Schwerpunktkapitel auf Seite 23 entnommen werden. An dieser Stelle wird daher nur noch auf die Trendentwicklung dieser beiden Kerngrössen einge- gangen. Im Commitment ist seit 2012 eine leichte Aufwärtsbewegung auszu- machen (siehe Abbildung 3.4.7). Diese hält in dieser Erhebungswelle weiter an. Die Trendabbildung 3.4.7 verrät zudem, dass die Kündigungsabsicht der Beschäftigten in der Schweiz seit dem Jahr 2014 leicht abgenommen hat. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass einerseits der Anteil an Be- schäftigten mit mässigen Kündigungsabsichten zurückgegangen ist (21% im Jahr 2014 versus 18% im Jahr 2016) und andererseits der Anteil an Beschäftig- ten mit geringen Kündigungsabsichten zugenommen hat (63% im Jahr 2014 versus 66% im Jahr 2016). Schlussfolgerungen für die Praxis Die aktuelle Lage sowie die Entwicklungen der Arbeitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz liefern ein ambiva- lentes Bild, das gleichzeitig eine Abnahme von Unsicherheit, eine Zunahme von Resignation, und eine Stärkung der Verbundenheit mit dem Arbeitge- ber aufzeigt. Die Arbeitsplatzunsicherheit hat seit der letzten Erhebung einen Rück- gang erfahren. Es überrascht jedoch, dass die multidimensionale Arbeitsun- sicherheit – also die Angst davor, künftig schlechtere Arbeitsinhalte oder Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen zu müssen – nicht in demselben Grad zurückgegangen ist. Für jene Beschäftigte, die ihre Stelle oder Aspekte ihrer Arbeit bedroht sehen, kann die Arbeitsmarktfähigkeit nur beschränkt als Mittel dazu zu dienen, besser mit diesen Unsicherheiten umzugehen. Erst- malig seit 2010 schätzen die Befragten auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit tiefer als zuvor ein. Diese teils widersprüchlichen Entwicklungen hängen vermutlich stark mit den aktuellen Ereignissen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu- sammen. Anfang 2015 hat die Nationalbank den fixierten Mindestkurs für den Schweizer Franken gegenüber dem Euro aufgegeben. Als Folge des «starken Frankens» kamen in der Presse immer wieder Schlagwörter wie «Kurzarbeitszeit» oder «Personallabbau» zur Sprache. Demgegenüber ste- hen jedoch die derzeit günstigen Prognosen des Staatssekretariats für Wirt- schaft. Dieses sagt ein moderates Wirtschaftswachstum sowie eine rückläu- fige Erwerbslosenquote voraus (Staatssekretariat für Wirtschaft, 2016). Vor diesem Hintergrund können die HR-Barometer-Ergebnisse als ein verhaltenes Aufatmen der Mehrheit der Beschäftigten interpretiert werden. Die heisse Phase von Restrukturierungen und Personalabbau und die damit akute Gefahr eines Arbeitsplatzverlusts haben sich zwar scheinbar etwas abgekühlt. Dennoch sind die Nachwirkungen in Form von Ängsten hin- sichtlich Verschlechterung der Arbeitsinhalte und Arbeitsplatzbedingungen Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 69 Schweizer HR-Barometer 2016 noch spürbar. Allen voran steht die Furcht vor zusätzlichen Arbeitsbelas- tungen, die auch dieses Mal wieder am höchsten ausgeprägt ist. Als Folge einer sich nicht vollständig erholten Wirtschaft schätzten die Befragten wohl auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit – ihre Chancen also, bei Arbeitsplatzverlust eine gleichwertige Arbeit zu finden – eher zurückhaltend ein. Insbesondere für Beschäftigte in der sehr unter der Frankenstärke leidenden Gastgewer- bebranche scheint jedoch noch keinerlei Entspannung in Sicht. Dasselbe gilt für die Branchen «Verarbeitendes Gewerbe» und «Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung». Die Beschäftigten in diesen Branchen stu- fen ihre Arbeitsplatzunsicherheit gleich hoch oder gar höher als in der letz- ten Erhebung ein. Wie reagieren Beschäftigte, die mit arbeitsinhaltlichen Abstrichen und schlechteren Arbeitsbedingungen rechnen und gleichzeitig davon ausge- hen, dass sie geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben? Vermutlich verharren sie auf ihrer Stelle, die sie nicht vollends ausfüllt. So hält auch dieses Jahr der langjährige Trend an, dass der Anteil der resignativ-zufrie- denen Beschäftigten zulasten des Anteils der stabilisiert-zufriedenen Be- schäftigten zunimmt. Zur Erinnerung: Resignativ-zufriedene Beschäftigte arrangieren sich mit ihrer Situation, indem sie ihr Anspruchsniveau an die Arbeit senken. Stabilisiert-Zufriedene hingegen sind zufrieden, da ihre Ar- beit vollumfänglich ihren Erwartungen und Standards gerecht wird. Ana- log zu dieser Entwicklung ist wohl auch das Ergebnis zu interpretieren, dass die Kündigungsabsichten der Beschäftigten leicht abgenommen ha- ben. Resignierte Mitarbeitende zeigen in der Regel nicht ihr volles Leistungs- potenzial (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012). Unternehmen stehen daher vor der Herausforderung, solche Arbeitnehmenden zu identifizieren und erneut zu motivieren. Als Hinweis auf das Resignationsniveau von Beschäf- tigten kann, wie in Kapitel 2 diskutiert, deren gefühlter und gelebter Zynis- mus herangezogen werden. Der vorgängige HR-Barometer aus dem Jahr 2014 hat zudem gezeigt, dass die direkte Führung, die Erfüllung von psy- chologischen Verträgen sowie interessante Arbeitsinhalte massgebend für die hohe Arbeitszufriedenheit sind. Im Rahmen dieser Aspekte liegen dem- nach auch die vielversprechendsten Handlungsmöglichkeiten für die Ar- beitgeber, wenn es um die Erhöhung der Mitarbeitermotivation geht. Wie bereits in Kapitel 3.3 angesprochen, können Arbeitgeber Laufbahn- und Entwicklungsgespräche als Austauschmöglichkeiten nutzen, um allfällige Unstimmigkeiten in der Mitarbeitenden-Vorgesetzten-Beziehung anzu- sprechen. In diesem Rahmen können Inhalte von psychologischen Verträ- gen explizit gemacht und ausgehandelt sowie Arbeitsaufgaben neu defi- niert werden. Für die Arbeitnehmenden selber empfiehlt sich, die eigene Arbeitsmarktfähigkeit durch Weiterbildung, eigenverantwortliche Karri- ereplanung und fortlaufenden Kompetenzerwerb zu pflegen (Fugate, Kini- cki & Ashforth, 2004), sodass die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt bleiben und bei allfälliger Unzufriedenheit die Arbeitsstelle mühelo- ser gewechselt werden kann. Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 70 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitgeber scheinen dennoch Vieles richtig zu machen. Die Laufbahn- zufriedenheit und die allgemeine Arbeitszufriedenheit bewegen sich auf gewohnt hohem Niveau. Erfreulich ist ebenfalls, dass das Commitment der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht nur hoch ist, sondern seit der letzten Erhebung gar eine leichte Zunahme erfahren hat. Dies deutet insgesamt auf eine stärkere arbeitnehmerseitige Verbundenheit gegenüber dem Arbeitgeber hin. In diesem Sinne sind Zeiten der Unsicherheiten auch immer eine Bewährungsprobe für Arbeitgeber. Gelingt es diesen, ihre Un- ternehmen und ihre Angestellten für bevorstehende Herausforderungen und Veränderungen adäquat zu wappnen, so kann ihr Image als integerer, seinen Mitarbeitenden loyal verbundener Arbeitgeber gestärkt werden (Herold, Fedor, & Caldwell, 2007). Daraus kann durchaus eine verbesserte und engere Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung erwachsen. Um den Bo- gen zum diesjährigen Schwerpunktkapitel zu spannen: Loyale Beschäftigte zu haben, bedingt eben auch, ein loyaler Arbeitgeber zu sein. 71 Schweizer HR-Barometer 2016 72 Schweizer HR-Barometer 2016 4. Schlussfolgerungen Zum neunten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitu- ation befragt. Die Resultate zeigen ein grundsätzlich positives, aber auch vielschichtiges Bild. Man kann viele der Ergebnisse aus zwei Perspektiven betrachten, im Sinne des sprichwörtlichen halbvollen oder halbleeren Gla- ses. Die Hälfte der Befragten gibt an, sich stark mit dem eigenen Unterneh- men verbunden zu fühlen, eine gut gestaltete Arbeit zu haben, an Entschei- dungen im Unternehmen partizipieren zu können und bei Bedarf eine vergleichbare Arbeitsstelle zu finden. Dass das Glas eher halb voll ist, kann aus einer Reihe von noch deutlich positiveren Aussagen geschlossen wer- den, wie einer hohen allgemeinen Arbeitszufriedenheit, einem fast durch- gängig hohen Vertrauen in den Arbeitgeber und einer tiefen Kündigungs- absicht. Für ein halb leeres Glas spricht dagegen, dass der Anteil der resignativ-zufriedenen Beschäftigten weiter gestiegen ist, dass zynisches Verhalten recht weitverbreitet ist und die Diskrepanz zwischen Erwartun- gen und Angeboten im psychologischen Vertrag nochmals etwas zugenom- men hat. Im Hinblick auf das Schwerpunktthema zeigt sich entsprechend, dass so- wohl Loyalität wie Zynismus recht verbreitet sind, wenn auch die Loyalität zu überwiegen scheint. Wesentliche Einflussfaktoren, um die Loyalität wei- ter zu stützen, sind der Aufbau und Erhalt einer vertrauensvollen und un- terstützenden Führungsbeziehung, ein erfüllter psychologischer Vertrag und geringe Unsicherheit hinsichtlich Arbeitsstelle und Arbeitsbedingun- gen. Dabei ist aber auch zu überlegen, ob eine gewisse Dosis Zynismus, die hilft, Missstände anzusprechen und einen gesunden Abstand zum Unter- nehmen zu wahren, nicht auch positiv sein kann. Zwei Bereiche, die Handlungsbedarf aufzeigen oder zumindest nach- denklich stimmen sollten, sind die Einschätzung des psychologischen Ver- trags und die Karriereorientierungen der Beschäftigten. Im psychologischen Vertrag wachsen die Diskrepanzen zwischen Angebot und Erwartung ins- besondere beim Lohn und bei den Entwicklungsmöglichkeiten. Wenn die Grundbotschaft an Beschäftigte ist, dass sie für unsichere Zeiten gewappnet sein sollten, dann sollten Bedingungen in den Unternehmen geschaffen werden, die eine finanzielle Absicherung fördern und vor allem auch die Arbeitsmarktfähigkeit unterstützen. Die nötigen Massnahmen für eine sys- tematische Laufbahnplanung wie Laufbahngespräche oder Mentoring feh- len in vielen Unternehmen aber weiterhin. Bei den Karriereorientierungen zeigt sich, dass Beschäftigte die Eigenverantwortung für ihre Laufbahn aber auch nur beschränkt wahrnehmen wollen. Die meisten erwarten zwar nicht, dass ihr Unternehmen ihre Karriere für sie plant und voranbringt, aber sie wünschen sich doch, dass sie lange Zeit in einem Unternehmen bleiben kön- nen. Die Notwendigkeit, mit Unsicherheiten umzugehen und sie unter Um- Schlussfolgerungen 73 Schweizer HR-Barometer 2016 Schlussfolgerungen ständen sogar positiv für sich nutzen zu können, wird von einer grossen und sogar wachsenden Zahl von Beschäftigten nicht erkannt. Wenn – unter Umständen um den Preis von abnehmender Loyalität – Unternehmen daran etwas ändern wollen, müssen sie grundlegend neue Herangehensweisen in der Personalentwicklung wählen. Eigenverantwortliche Karrieren können nur duch Massnahmen gestärkt werden, die sich an den Laufbahnmöglich- keiten und -bedürfnissen der Beschäftigten orientieren statt vorrangig den Interessen des Unternehmens zu dienen. Neben diesem Kernproblem in der Beschäftigungsbeziehung gibt es wei- tere Bereiche, in denen betriebliche Massnahmen sinnvoll wären. Die Bezie- hung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten und unter den Mitarbei- tenden scheint vielerorts verbesserungsbedürftig. Es werden Erwartungen bei den Beschäftigten erzeugt, die aus Sicht eines Viertels der Befragten nicht erfüllt werden, was sich auch in wachsender resignativer Zufrieden- heit niederschlägt. Die Qualität der Arbeitsgestaltung und der Partizipati- onsmöglichkeiten werden von einer immer noch kleinen, aber doch wach- senden Zahl von Beschäftigten bemängelt. Junge Beschäftigte stehen ihrem Unternehmen kritischer gegenüber. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfel- der aus. Sie bestärkt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Arbeitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht ausgenutzt werden, um Beschäftigte mangels Alternativen in unzureichen- den Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompeten- zen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbeziehungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegen- wärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. 74 Schweizer HR-Barometer 2016 Autoren und weiterführende Literatur Autoren und weiterführende Literatur Die Autoren Julia Humm, MSc UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Wiebke Doden, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Anja Feierabend, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Manuela Morf, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Alexandra Arnold, Postdoctoral Research Fellow an der School of Ma- nagement and Labor Relations der Rutgers Universität (USA) Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Weiterführende Literatur Bedeian, A. 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Sie sind in verschiedene Kategorien gegliedert (in der Beispielabbildung «persönliche Einflussfaktoren», «Arbeitsgestaltung», «erlebte (Il-)Loyali- tät» und «Arbeitseinstellung und -verhalten»). Dabei werden in den Re- gressionsabbildungen nur Prädiktorvariablen dargestellt, welche mit ei- ner Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. (2) Die Plus- bzw. Minuszeichen hinter den jeweiligen Prädiktorvari- ablen zeigen die Richtung des Effekts an. Bei einem Minuszeichen besteht Abbildung 5.1 Beispiel eines Regressionsmodells Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung(–) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte (Il-)Loyalität 79 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ein negativer Zusammenhang, das heisst, je grösser die Ausprägung der Prädiktorvariable, desto kleiner ist der vorhergesagte Wert auf der Krite- riumsvariable. Ein Pluszeichen hingegen besagt, dass eine Zunahme der entsprechenden Prädiktorvariablen mit einer Erhöhung der vorhergesag- ten Kriteriumsvariable einhergeht. (3) Das Kästchen auf der rechten Seite des Pfeiles zeigt die abhängige Variable des Regressionsmodells (Kriteriumsvariable). In Anhang 3 befinden sich zudem zwei Korrelationstabellen, in denen alle Variablen miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Eine Kor- relation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehreren Variab- len. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im sogenann- ten Korrelationskoeffizienten zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffizient variiert zwischen – 1 und + 1, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammen- hangs bezeichnet. Überzufällige Zusammenhänge werden in der Korrelati- onstabelle mit einem Stern (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 5%), zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 1%) oder drei Sternen (Irr- tumswahrscheinlichkeit maximal 0,1%) gekennzeichnet. Ein positives Vor- zeichen zeigt einen gleichsinnigen, ein negatives Vorzeichen einen gegen- läufigen Zusammenhang an. Ein positiver Zusammenhang bedeutet, dass hohe Ausprägungen auf der einen Variablen mit einer hohen Ausprägung auf der anderen Variablen einhergehen. Ein negativer Zusammenhang be- sagt hingegen, dass hohe Werte auf der einen Variablen mit niedrigen Wer- ten auf der anderen Variablen korrespondieren. Korrelationen und Regressionsmodelle wurden mit dem statistischen Softwarepaket SPSS Statistics 23 berechnet. 80 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 47.5 männlich 52.5 Alter 16 bis 25 Jahre 11.9 26 bis 35 Jahre 22.4 36 bis 45 Jahre 22.7 46 bis 55 Jahre 26.8 56 Jahre und älter 16.1 Sprache deutsch 66.2 französisch 24.4 italienisch 9.4 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 80.7 nein 19.3 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 0.5 obligatorische Schulzeit 7.9 Übergangsausbildung 0.5 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.1 Berufsausbildung 33.5 Matura 7.5 höhere Berufsbildung 17.5 Fachhochschule, Universität 25.9 Doktorat, Habilitation 3.5 andere 0 keine Angabe 1.2 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 7 25 000 bis 50 000 Fr. 11.8 50 001 bis 75 000 Fr. 24.6 75 001 bis 100 000 Fr. 24 100 001 bis 125 000 Fr. 15.9 mehr als 125 000 Fr. 11 keine Angabe 5.6 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12 60 000 bis 99 999 Fr. 27.4 100 000 bis 149 999 Fr. 28.8 150 000 Fr. und höher 18.7 keine Angabe 13.3 81 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Privathaushalt Einpersonenhaushalt 15.6 Paar ohne Kinder 26.8 Paar mit Kind(ern) 38.8 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.9 Nichtfamilienhaushalt 2.3 andere 6.6 keine Angaben 1.9 Betreuung pflegebedürftiger Eltern genannt 7.9 nicht genannt 92.1 Betreuung pflegebedürftiger Partner/in genannt 2.6 nicht genannt 97.4 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung genannt 1.2 nicht genannt 98.8 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 25.5 3 bis 5 Jahre 21.2 6 bis 10 Jahre 18.7 11 bis 15 Jahre 13.8 16 bis 20 Jahre 7.4 21 bis 25 Jahre 5.4 26 bis 30 Jahre 4 über 30 Jahre 4 Anstellungsprozent 40 bis 49% 4.5 50 bis 59% 6 60 bis 69% 6.9 70 bis 79% 4.4 80 bis 89% 10 90% und mehr 68.1 Vertragsform unbefristet 87.9 befristet davon über Temporärbüro befristet 10.8 5.5 keine Angaben 1.3 82 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 1.9 Direktor, Direktionsmitglied 4.5 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 25 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 63.3 Lernende/r in der beruflichen Grundbildung 5.2 Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 1.9 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 10 Technische Berufe und Informatikberufe 13.1 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 8 Handels- und Verkaufsberufe 10 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistun- gen 9 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.6 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler 27 andere 0.3 keine Angaben 1.2 Branchen Landwirtschaft und Forstwirtschaft 1.4 verarbeitendes Gewerbe 9.3 Baugewerbe 10.6 Handel und Reparaturgewerbe 11.2 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 4.4 Kredit- und Versicherungsgewerbe 7 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 4.6 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 10 Unterrichtswesen 7.2 Gesundheits- und Sozialwesen 21 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 5.7 anderes 0.7 keine Angaben 2.7 83 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 12 10 bis 49 Personen 19 50 bis 249 Personen 22.6 250 bis 499 Personen 8.4 500 bis 999 Personen 8 1000 und mehr Personen 24.6 keine Angaben 5.4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 79.4 erlebt 20.6 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 83.1 erlebt 16.9 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 82.1 erlebt 17.9 84 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 1 = weiblich, 2 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 1 = deutsch, 2 = französisch, 3 = italienisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privataushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen Betreuung pflegebedürftiger Eltern Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Partner/in Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren und Monaten Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 2 = unbefristet, 1 = befristet Befristete Anstellung über Temporärbüro Kategorien 2 = nein, 1 = ja berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ orientiert Aufgabenvielfalt Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Variablenname Art der Variablen Beschreibung 85 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Leistungsbeurteilung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Vertrauen in Arbeitgeber Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» globale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» multidimensionale Arbeitsunsicherheit Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Krankheitsabsenzen Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gedanken Intervall Index aus 5 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gefühle Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 86 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung zynisches Verhalten Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Austauschbeziehung Arbeitskollegen Intervall Index aus 6 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 87 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang 88 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 89 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 90 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 91 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 92 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1401 Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Le is tu ng sb eu rt ei lu ng su bj ek tiv e Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: Fa ch ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah ng es pr äc he Pe rs on al en tw ic kl un g: M en to rin g Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah np fa de Fü hr un g m ul tid im en si on al e Ar be its un si ch er he it Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t Ve tr au en in d en Ar be itg eb er Ar be its zu fr ie de nh ei t 1 Geschlecht .135** .138** .125** -.053** .119** .053** .107** .074** -.030 .014 .156** .121** .055* .099** .085** -.132** -.013 .039 .058* .036 .015 .035 -.058* -.017 .022 .039 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt .028 .043 .054* .053* -.040 -.046 .061* -.040 .028 -.169** .005 .026 .025 .041 -.051* -.008 -.045 -.081** -.113** -.071** -.015 -.060* -.040 .052* -.012 .045 3 Sprache: deutsch .078** .096** -.002 .020 .084** -.026 .129** .147** .113** -.062* .065* .049 -.010 .082** .114** -.124** .173** .036 .112** .021 -.056** .123** -.039 -.089** .140** .058** 4 Sprache: französisch -.076** -.112** .020 .002 -.103** .060* -.122** -.147** -.109** .056* -.054* -.025 .014 -.084** -.119** .111** -.115** .045 -.059* -.012 .025 -.104** -.004 .016 -.143** -.062* 5 Sprache: italienisch -.016 .010 -.026 -.037 .014 -.047 -.030 -.022 -.023 .020 -.026 -.043 -.005 -.010 -.008 .038 -.110** -.124** -.095** -.017 .054* -.046 .070** .122** -.016 -.002 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.062* -.061* -.078** .012 -.033 .005 -.006 -.048 -.028 -.018 -.038 -.009 -.002 -.003 -.013 -.005 -.015 -.047 -.009 -.028 -.020 -.045 .010 -.017 -.042 -.038 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.097** -.109** -.110** -.078** .028 .010 -.081** .011 -.064** .113** -.097** -.081** -.065* -.022 -.039 .090** -.021 -.122** -.039 -.013 .036 .013 .064* .011 .001 .003 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.004 -.032 -.007 .043 .039 .012 .014 -.018 -.015 -.013 -.012 -.031 .030 -.020 -.034 .023 .011 -.078** -.046 -.026 -.019 .014 -.069** .003 .041 .010 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.068** -.061* -.080** -.011 .002 -.034 -.059* -.037 -.001 -.023 .014 .031 -.031 -.017 .008 -.010 -.070** -.055* -.018 .014 -.005 -.006 .031 .060* -.018 -.026 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.080** -.113** -.097** -.062* .102** -.026 -.058* -.041 .024 -.002 -.037 -.040 -.010 .036 -.060* .018 -.128** -.049 .003 -.109** -.005 .014 -.013 .005 .040 .033 11 Ausbildung: Matura -.046 -.004 -.063* -.035 -.068* -.028 -.010 -.016 .014 -.013 -.038 -.071** -.032 -.045 .004 .075** .038 -.010 -.022 .045 -.020 -.013 .003 -.013 .027 -.037 12 Ausbildung: Höhere Berufsbildung .037 .030 .053* .026 .010 -.006 .042 .031 -.003 -.007 .001 .035 .048 .059* -.035 -.049 .035 .050 -.009 -.044 -.002 -.025 .002 -.039 -.025 .016 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .160** .181** .171** .092** -.076** .065* .069** .036 .018 -.027 .104** .065* .035 -.056* .110** -.058* .122** .110** .052* .133** .015 .011 -.031 -.007 -.032 -.005 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .035 .048 .080** .041 -048 -.030 .074** .020 -.008 -.011 .054* .088** .000 .040 .026 -.046 -.001 .046 -.001 .046 .008 .017 -.024 .004 .003 .045 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.018 -.022 .035 -.006 .000 -.052* -.035 -.029 -.004 .018 .007 -.014 -.113** -.008 .050 -.025 -.048 -.030 -.046 -.004 -.037 .041 -.021 -.028 -.049 -.032 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder -.010 -.022 .012 -.009 .032 -.015 .002 -.009 .062** -.014 -.008 .001 .020 -.185** -.016 .064** -.022 .034 .015 -.006 .021 -.015 -.031 -.026 -.003 .015 17 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern .063* .071** .034 .040 -.015 .047 .072** .033 .006 -.048 .022 .041 -.003 .269** .025 -.134** .047 .032 .000 .047 -.044 .042 -.006 .032 .035 .046 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern -.033 -.022 -.068** -.032 .003 -.002 -.012 .009 -.020 -.008 .004 -.010 .022 .070** -.029 .008 .006 .029 .040 -.021 .006 .012 .034 .043 -.018 .008 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.005 -.019 -.020 .007 -.018 .015 -.042 .010 -.024 .053 -.038 -.059* -.048 -.035 .045 .034 .020 -.019 .021 .063* -.025 -.006 -.012 -.053* .012 -.013 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern -.011 .004 -.034 -.032 .007 -.003 .013 .003 -.006 -.040 .047 .040 .033 .018 .004 -.016 .023 .037 .031 -.022 -.009 .044 -.072** -.067* .050 .050 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .025 .050 .005 .017 -.031 -.013 .037 .036 .055* -.043 .032 -.018 .039 -.009 0.16 -.001 .057* .003 .053* -.005 -.075** .075** -.047 -.051 .050 .059* 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung .022 .053* -.004 -.006 -.026 .000 .011 .016 .024 .025 .011 .033 -.012 -.034 .007 -.002 .028 -.005 .019 -.017 -.045 .031 -.079** -.014 .020 .035 23 Betriebszugehörigkeit .023 .028 .035 -.012 .014 -.006 .030 .013 .007 -.075** .034 .024 .059** .062* -.025 -.030 .006 .025 -.006 -.045 .029 -.015 .003 -.009 .002 .095** 24 Anstellungsprozent .087** .044 .154** .000 .102** .040 .029 .077** -.014 .071* .131** .108** .075** .051* .072** -.140** -.006 .098** .100** .025 .041 -.035 .068** -.010 -.056** -.025 25 Vertragsform .009 -.007 .003 -.023 .041 .033 .024 .029 .013 .062** .012 .006 .007 -.014 .037 -.040 -.018 -.064* -.019 -.029 -.049 .054* -.004 -.028 -043 .081** 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .259** .299** .257** .094** -.033 .068* .212** .117** .086** -.098** .253** .264** .155** .112** .197** -.253** .136** .189** .078** .091** -.050 .033 -.066* -.072** -.009 .091** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .175** .229** .140** .036 -.044 .071** .135** .112** .064* -.066* .177** .164** .108** .025 .167** 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.048 -.022 -.010 .004 .025 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.068** .047 -.024 -.028 .045 -.076** -.063* -.015 -.006 .017 .044 -.060* -.018 -.056* -.039 -.058* -.004 -.006 -.060* -.055* -.029 .043 -.014 .007 -.070** 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.085** -.005 .031 -.018 -.016 -.107** -.092** .015 -.015 -.040 -.009 -.031 -.014 -.034 -.036 -.041 -.039 -.064* -.054* -.065* -.052* -.009 -.010 -.053* -.033 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versi- cherungsgewerbes und des Rechnungswesens .027 -.068** .043 -.041 .009 .054* -.007 -.003 -.022 .038 -.023 -.013 -.038 .030 -.039 .030 -.051 .047 .028 .039 -.030 .008 .005 -.045 -.006 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .097** .006 -.021 .063* -.011 .128** .140** .060* .069** .041 -.006 .071** .073** .095** .091** .010 .052* .017 .025 .088** .085** -.086** .018 .046 .052* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen .000 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-.038 .011 -.062* .060* -.006 .032 .023 .034 -.038 .045 .040 .055* -.042 59 Restrukturierung -.068** -.059* .071** -.007 -.004 .068** -.078** -.024 -.155** .036 -.129** .037 -.052* .063* -.077** .101** -.057* .057* -.044 .073** -.115** .155** .135** .122** -.046 60 Personalabbau in der Abteilung -.100** -.112** .120** -.083** -.022 .041 -.114** -.057* -.212** .016 -.154** .002 -.115** -.029 -.127** .028 -.100** .022 -.091** .007 -.180** .154** .181** .128** -.055* 61 Personalaufbau in der Abteilung .050 .024 -.006 .053* .003 .094** .052* -.014 .028 .001 -.022 .047 .040 .028 .004 .092** .033 .071** .028 .071** .034 -.024 -.029 .042 .001 96 Schweizer HR-Barometer 2016 Impressum © Universität Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren: Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Layout: Sara Ribeiro Umschlagbild: www.istockphoto.com ISBN: 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch www.hr-barometer.ethz.ch 2006 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Kar- riereorientierung 2010 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitsflexibilität und Familie 2011 mit dem Schwerpunktthema: Unsicherheit und Vertrauen 2012 mit dem Schwerpunktthema: Fehlverhalten und Courage 2014 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitserleben und Job Crafting 2007 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Arbeitsplatz(un)sicherheit 2008 mit dem Schwerpunktthema: Lohnzufriedenheit und psycholo- gischer Vertrag 2009 mit dem Schwerpunktthema: Mobilität und Arbeitgeberattrakti- vität Bisher erschienene Jahrbücher Bisher erschienene Jahrbücher ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch

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    Erstellungsdatum: 07.09.2017

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    Schweizer HR-Barometer 2018

    integriert zu fühlen. Hingegen sagen 5%, dass sie sich eher nicht oder überhaupt nicht integriert

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    Fallstrick oder Glücksfall? Der deutschschweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion / Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum

    dh wir sichern das was wir sagen wollen in der Mündlichkeit durch Wiederholungen ab um der

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    Erstellungsdatum: 20.05.2014

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    Daniel Speich Chassé Streit um den Geldsack

    übernehmen.« Zwar könne man sagen, diese Zahlen gingen die Schweiz nichts an, denn sie müsse ihre

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    Erstellungsdatum: 26.06.2014

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    KVV Ethnologie FS12

    Angeles, London, New Delhi u.a.: Sage. Reiners, Ludwig 1991 Stilkunst: Ein Lehrbuch deutscher Prosa. (

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    Erstellungsdatum: 10.03.2014

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    Vorlesungsverzeichnis 2018 FS

    in Childhood Studies. London: SAGE 2012; AnthropoChildren, Nr.1, Jan. 2012 (http://popups.ulg.ac.be

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    Erstellungsdatum: 21.12.2017

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