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    Press. • Constable, N. 2003. Romance on a global stage. Pen pals, virtual ethnography and 'mail order

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    Erstellungsdatum: 14.07.2017

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    Dieser Stalkertyp versucht eine romantische Beziehung mit dem ‚Traumpartner’ herzustellen. Er ist häufig

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    AJP_Coskun-Ivanovic_2025-05_464-484.pdf

    .), Code Civil II, Commentaire Romand, Basel 2016 (zit. CR CC II­Verfasser); heinZ haUsheer/thomas

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    Jusletter rechtsprechung familienrecht 2024 de

    Regina Aebi-Müller Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024 Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2024 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Einmal mehr ist das Ziel, den am Familienrecht interessierten Praktiker:innen einen raschen Über- blick über die aktuelle bundesgerichtliche Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publi- zierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Inter- net zugängliche Entscheide. Beitragsart: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreu- ungsunterhalt) 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.3. Volljährigenadoption 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes 5.8. Absehen vom Besuchsrecht 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater 5.10. Besuchsrecht Dritter 5.11. Internationale Kindesentführung 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren [1] Nicht selten ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Zuteilung der bisherigen Fa- milienwohnung strittig. Mit einem solchen Sachverhalt befasst sich das Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024. Die Ehegatten wohnten in einem Haus, das in ihrem Miteigentum stand und in dessen Obergeschoss der Ehemann sein Unternehmensberatungsbüro führte. Im Januar 2022 zog der Ehemann aus dem gemeinsamen Haushalt in eine Mitwohnung um und nahm auch sein Un- ternehmen mit; im April 2023 verlangte er Eheschutzmassnahmen und u.a. die Zuweisung der Familienwohnung an sich. [2] Das Bundesgericht fasst zunächst die Kriterien, die das Eheschutzgericht zu berücksichtigen hat, zusammen: Im Eheschutzverfahren sind die Interessen beider Ehegatten frei abzuwägen. In erster Linie spielt eine Rolle, wem die Wohnung objektiv den grössten Nutzen bringt; falls min- derjährige Kinder unter die alleinige Obhut eines Elternteils gestellt werden, spielt dieser Um- stand regelmässig eine zentrale Rolle. Auch die beruflichen Interessen eines Ehegatten oder die speziell für den Gesundheitszustand eines Ehegatten erfolgte Einrichtung sind von Bedeutung. Ist der Nutzen für beide Ehegatten gleich hoch, ist zu prüfen, wem ein Umzug eher zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Gesundheitszustand, das fort- geschrittene Alter eines Ehepartners oder die enge Bindung an die eheliche Wohnung (z.B. eine emotionale Bindung) zu berücksichtigen. Ergibt sich aus all diese Gesichtspunkten kein eindeu- tiges Bild zugunsten eines Ehegatten, ist die Rechtsstellung entscheidend, sodass die Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, der Eigentümer oder Mieter ist.1 Wirtschaftliche Aspekte spielen hingegen für die Wohnungszuteilung grundsätzlich keine Rolle; allerdings ist zu klären, ob derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich verlangt, die damit verbundenen Kosten über- haupt tragen kann. [3] Voraussetzung der Zuweisung der Wohnung durch das Eheschutzgericht ist immer, dass es sich nach wie vor um eine Familienwohnung handelt. Hat ein Ehegatte die gemeinsame Woh- nung vorübergehend verlassen, um den ehelichen Spannungen zu entfliehen oder aufgrund ei- ner superprovisorischen Zuteilung der Wohnung an einen anderen Ehegatten, wird dadurch der Charakter als Familienwohnung nicht aufgehoben und es darf keine systematische Zuweisung an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten erfolgen.2 [4] Die Zuweisung des Hauses an den Ehemann erwies sich im vorliegenden Fall nicht als will- kürlich; insbesondere hatte die Wohnung ihren Charakter als Familienwohnung trotz der bereits mehr als einjährigen Trennungsdauer nicht verloren. Zudem war das für eine Einzelperson über- dimensionierte Haus auch mit Blick auf das Beratungsunternehmen des Ehemannes erworben worden und dieser wollte nach der Rückkehr seine inzwischen volljährige Tochter bei sich auf- nehmen. 1 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. 2 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. m.H. u.a. auf das Urteil 5A_760/2023 vom 19. März 2024, E. 3.1. und 4.1. 3 https://links.weblaw.ch/5A_934/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de http://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_760/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens [5] Das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 gibt dem Bundesgericht einmal mehr die Gelegenheit, den Unterschied zwischen Bestand und Bewertung des güterrechtlich relevanten Vermögens unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu erläutern. Der Vermögens- bestand wird gemäss Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 ZGB mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes fixiert; die Bewertung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte er- folgt gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei Auflösung des Güterstandes zufolge Scheidung somit zum Urteilszeitpunkt.3 [6] Nach dem Auflösungszeitpunkt wird keine neue Errungenschaft mehr gebildet, weshalb auch nach dem Stichtag anfallende Zinserträge auf dem Errungenschafts-Bankkonto nicht zu tei- len sind, geht es doch insofern nicht um eine Änderung des Werts, sondern des Bestandes der Errungenschaft.4 BeiWertpapierkonten ist hingegen der Wertschwankung zwischen dem Auflö- sungszeitpunkt und der Auseinandersetzung Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz verkannt hatte.5 [7] Interessant ist ferner der Hinweis des Bundesgerichts zur richterlichen Fragepflicht: Da dem Ehegatten, der den Einbezug eines Wertschriftendepots in die zu teilende Errungenschaft ver- langt, nicht zugemutet werden kann, dass er in Unkenntnis des Datums der Urteilsfällung regel- mässig aktualisierte Auszüge der Wertschriftenkonti einfordert, ist vom Gericht nach Art. 277 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen.6 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung [8] Die soeben erläuterte güterrechtliche Besonderheit, wonach lediglich das am Stichtag vorhan- dene Vermögen – und nicht auch Vermögenserwerb zwischen Stichtag und güterrechtlicher Aus- einandersetzung – berücksichtigt werden darf, steht auch im Mittelpunkt des Urteils 5A_749/2023 vom 12. September 2024. Der Ehemann hatte als Teil seiner Vergütung bereits während des Güterstandes gegen eine symbolische Gegenleistung Mitarbeiteraktien erwerben können. Diese waren allerdings drei Jahre gesperrt und hätten in dieser Zeit unter gewissen Vor- aussetzungen – insbesondere im Kündigungsfall – verfallen können. Da sich das Scheidungsver- fahren hinzog, war diese Frist zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits abgelaufen, ohne dass sich die Verfallsbedingungen verwirklicht hätten. [9] Das Bundesgericht hält fest, dass es zuweilen schwierig zu beurteilen sei, ob ein Recht bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes i.S.v. Art. 204 ZGB bestehe.7 Es verweist diesbe- züglich auf die Literatur, die teilweise zwischen erworbenen Rechten, Anwartschaftsrechten und 3 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 A.a.O. 5 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.3. 6 A.a.O. 7 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2; zur Unterscheidung zwischen dem für den Bestand der Gütermassen massgeblichen Stichtag (Art. 204 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB) und dem Zeitpunkt der Bestimmung des Werts (Art. 214 Abs. 1 ZGB) siehe a.a.O., E. 5.1.1., ferner das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/5A_749/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 blossen Anwartschaften unterscheidet.8 Im konkreten Fall sei die Vorinstanz mit Recht von ei- nem güterrechtlich relevanten Erwerb vor dem Stichtag ausgegangen. Dem Risiko des Verfalls vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte – wenn die Auseinandersetzung vor Ablauf der Sperrfrist erfolgt wäre – ähnlich wie im Steuerrecht mit einem Abzug bei der Bewertung Rechnung getragen werden können.9 Da aber zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keinerlei Unsicherheit mehr bestand, war der Einbezug in die güterrechtliche Auseinanderset- zung ohne solchen Abschlag erfolgt.10 Wären die Aktien zwischenzeitlich verfallen, so das Bun- desgericht weiter, hätte dieser Umstand güterrechtlich berücksichtigt werden müssen, wäre es doch angesichts der fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft unfair gewesen, die nicht mehr vorhandenen Aktien güterrechtlich zu berücksichtigen.11 [10] Zur Erläuterung des Urteils lohnt sich ein kurzer Exkurs. Das Güterrecht des ZGB kennt die Begriffe Anwartschaft und Anwartschaftsrecht nicht. Es ist durchgängig die Rede von «Vermö- gen» und «Vermögenswerten». Entsprechend ist im Zusammenhangmit den güterrechtlich mass- geblichen Zeitpunkten zu fragen, ab wann von einem «Vermögenswert» gesprochen werden kann. Ein solcher liegt – um ein naheliegendes Beispiel zu nennen – nicht vor, wenn ein Ehegat- te zwar Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge erworben hat, jedoch noch kein Vorsorgefall eingetreten ist; die Vorsorge ist dann nicht Teil der Errungenschaft i.S.v. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, weshalb der Gesetzgeber für den Scheidungsfall mit dem Vorsorgeausgleich i.S.v. Art. 122 ff. ZGB für einen Ausgleich gesorgt hat. [11] Entscheidend für die Frage, ob bei Auflösung des Güterstandes ein relevanter Vermögens- wert vorlag, ist die Erwerbssicherheit. Insbesondere dann, wenn am Stichtag eine Suspensivbe- dingung noch nicht eingetreten ist, kann nicht von einem bereits erfolgten Erwerb ausgegangen werden. Ob auch mit dem Erwerb verbundene Resolutivbedingungen die Erwerbssicherheit der- art beeinträchtigen, dass vor Ausfall der Bedingung nicht von einem dem ehelichen Vermögen zugehörigen Vermögenswert gesprochen werden kann, ist im Einzelfall in wertender Betrach- tung zu entscheiden. [12] Bei der güterrechtlichen Beurteilung der Erwerbssicherheit können im Übrigen steuer- und AHV-rechtliche Überlegungen sowie das Arbeitsrechtmiteinbezogen werden: Sind die Voraus- setzungen der Besteuerung als Einkommen in einem bestimmten Kalenderjahr erfüllt, mussten auf dem fraglichen Betrag AHV-Beiträge entrichtet werden und hätte bei einer Auflösung des Ar- beitsverhältnisses am güterrechtlichen Stichtag ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aus- richtung der Vergütung bestanden, so ist die güterrechtliche Relevanz grundsätzlich zu bejahen. Lohnenswert kann auch die umgekehrte, freilich bloss hypothetische Überlegung sein: Würde es sich rechtfertigen, den fraglichen Betrag als Eigengut i.S.v. Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu bewerten (da vor Eingehung der neuen Ehe ein definitiver Erwerb stattgefunden hat), falls am güterrechtlichen Stichtag nicht nur der bisherige Güterstand (z.B. durch Tod des Ehegatten) aufgelöst, sondern gleichentags ein neuer Güterstand (durch sofortige Heirat) begründet worden wäre? Oder wäre 8 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2 unf 5.1.3; nicht ganz klar ist, ob sich das Bundesgericht der zitierten Literatur anschliesst, wonach jedenfalls vor Ablauf einer «vesting period» nicht von einem endgültigen (güterrechtlich relevanten) Erwerb ausgegangen werden darf; nach hier vertretener Auffassung ist dies zutreffend. 9 Urteil 5A_749/2023vom 12. September 2024 E. 5.2. 10 A.a.O. 11 A.a.O. 5 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 122 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 198 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der Betroffene bereit, den Betrag bei Auflösung der zweiten Ehe güterrechtlich zu teilen (da ein definitiver Erwerb erst nach dem zweiten Eheschluss erfolgt ist)? [13] Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es zwar nicht abwegig, dass das Bundes- gericht die gesperrten Mitarbeiteraktien in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen hat. Dennoch liegt in gewisser Hinsicht ein «Rückschaufehler» vor, wenn in den weiteren Über- legungen mehrfach davon die Rede ist, dass die Sperrfrist noch vor der güterrechtlichen Aus- einandersetzung abgelaufen sei, sodass der Ehemann die Aktien habe veräussern können. Die vergleichsweise weit gefassten Verfallsklauseln bei einer Kündigung der einen oder anderen Partei wecken jedenfalls Bedenken hinsichtlich der Beurteilung als am Stichtag bereits erworbe- ne «Vermögenswerte». Wenn das Bundesgericht mit Rücksicht auf das Risiko eines Verfalls der Aktien von einer zwischen dem Stichtag und der Auseinandersetzung fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft spricht, steht dies jedenfalls in Widerspruch zum Grundgedanken von Art. 207 Abs. 1 ZGB, wonach einzig der Bestand des Vermögens am güterrechtlichen Stichtag von Bedeutung ist; davon lässt die Lehre richtigerweise nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen zu. Da der Ehemann zahlreiche relevante Unterlagen nicht vorgelegt hatte, masst sich die Rezensentin angesichts des nicht vollständig geklärten Sachverhalts keine definitive rechtliche Einschätzung an. Jedenfalls dort, wo eine Verfallsklausel klarerweise als Kaderbindungsinstrument eingesetzt wird, mit dem der Verbleib eines Mitarbeiters im Unternehmen gesichert werden soll, liegt mit Blick auf das Ziel eines solchen Instruments während der entsprechenden Dauer womöglich noch kein definitiver, güterrechtlich relevanter Erwerb vor. 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen [14] Gemäss Art. 85 Abs. 1 zweiter Satz ZPOmuss auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert angegeben werden. In der Literatur ist umstritten, ob dies auch mit Bezug auf Rechtsbegehren imGüterrecht gilt.12 DasUrteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 lässt die Fra- ge offen; dass sich die Vorinstanz mit einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal auseinandergesetzt hatte, stellt eine Gehörsverletzung dar, die zur Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen führenmuss. Vorsichtshalber ist im Rahmen güterrechtlicher Prozesse zu empfehlen, die gesetzliche Vorgabe zu beachten, bis das Bundesgericht über deren güterrecht- liche Relevanz abschliessende Klarheit geschaffen hat. 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts [15] In BGE 150 III 305 (= 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024) steht die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Vordergrund. Die Ehegatten hatten 2009 geheiratet, sind Eltern eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes und leben seit 2016 getrennt; zwei Jahre nach der Trennung reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. [16] Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gegen das zweitinstanzliche Scheidungsurteil gab ei- nerseits der dies a quo für den Unterhalt. Das OGer Schwyz hatte in seinem Entscheid vom 12 Siehe die Hinweise im Urteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2.2. 6 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://links.weblaw.ch/5A_801/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 13. September 2022 den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2023 festgesetzt, was zu einer Unterhaltslücke führte. Wie das Bundesgericht ausführt, sind keine Umstände ersichtlich, «welche ein Abweichung von der Regel gebieten würden, wonach die im Scheidungsfall gespro- chenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils gelten [. . . ].»13 Die Beschwerde in Zivilsachen war daher in diesem Punkt gutzuheissen. [17] Strittig war ferner das der Beschwerdeführerin anzurechnende hypothetische Einkommen; die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts14 bewegen sich indessen in den bekannten Bahnen und sind daher hier nicht nachzuzeichnen. Gleiches gilt für die Frage, wie lange die Übergangsfrist zur Reintegration in das Erwerbsleben anzusetzen ist.15 [18] Ausführliche und praktisch sehr relevante Erwägungen betreffen schliesslich die Dauer des nachehelichen Unterhalts. Einmal mehr knüpft das Bundesgericht in einem ersten Schritt an die Frage der Lebensprägung an; dabei geht es darum, «zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprägung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist.»16 Im vorliegenden Fall wird die Lebensprägung, die von der Vorinstanz gar nicht erst geprüft worden war, durch das Bundesgericht bejaht. Dies vor dem Hintergrund, «dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Parteien und bis zu deren Trennung, mithin während sechs Jahren, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich der Kinderbetreuung widmete und der Beschwerdegegner dies duldete. [. . . ] Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners war die Ehe der Parteien lebensprägend.»17 Unerheblich ist hingegen, dass strittig blieb, ob «die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin einem gemeinsamen Lebensplan entsprochen haben soll.»18 Diese doch eher rudimentäre Begründung der Lebensprägung erstaunt zwar mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist nach Auffassung der Rezensentin indessen zu begrüssen. [19] Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach betont hat, besteht auch nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe nicht zwingend ein Anspruch auf eine dauerhafte Fortführung des gemeinsam gelebten Unterhaltsniveaus, vielmehr ist eine angemessene zeitli- che Beschränkung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht ausgeschlossen.19 Nach welchen Kriterien über die Dauer des nachehelichen Unterhalts zu entscheiden ist, wurde hingegen bis zum vorliegenden Entscheid nicht eingehend erörtert. Der Entscheid füllt diese Lücke, die ent- sprechenden Erwägungen sind daher vergleichsweise ausführlich wiederzugeben. Massgebend ist zunächst die Dauer des ehelichen Zusammenlebens: «Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten.»20 [20] Das Bundesgericht legt sich allerdings nicht fest, in welcher Relation Ehedauer und Unter- haltsdauer stehen und ob es sich bei der Dauer des Zusammenlebens um eine Unter- oder um eine Obergrenze für die Unterhaltsdauer handeln könnte. Vielmehr sindweitere Faktoren zu berück- 13 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 14 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1–4.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 15 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305) mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6. 16 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 17 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 18 A.a.O. 19 BGE 150 III 305 E. 5.4.2. 20 BGE 150 III 305 E. 5.7.1. 7 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-481 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 sichtigen. Dazu gehört die Frage, ob sich «die während des ehelichen Zusammenlebens praktizier- te Aufgabenteilung besonders günstig auf die Einkommenssituation des Unterhaltsschulders ausgewirkt» hat, denn diesfalls «rechtfertigt sich eine länger dauernde Unterhaltspflicht.»21 Fer- ner ist als weiterer Parameter für die Unterhaltsdauer massgebend, «ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen in der Lage ist. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Le- bensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Selbst wenn in diesem Kontext im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind wie bei der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens, haben die massgeblichen Kriterien insofern eine eigenständige Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Erwerbskraft zu beurteilen sind.»22 Im Folgenden benennt das Bundesgericht in diesem Kontext eine allfällige Erwerbsbe- hinderung durch Kinderbetreuung sowie das Alter des Unterhaltsgläubigers.23 Praktisch von Bedeutung dürfte insbesondere die Klärung sein, wonach selbst «bei kurzem ehelichen Zusam- menleben [. . . ] der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – soweit die Eigenversorgungskapazi- tät zur Deckung des gebührenden Bedarfs nicht ausreicht – bis zu jenem Zeitpunkt [dauert], ab welchem die (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben entfallen, d.h. [. . . ] grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.»24 [21] Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt, dass ein mehr als 25 Jahre zu bezahlender nachehelicher Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdeführerin – bei einem ehelichen Zusammenleben von sieben Jahren – zu lange wä- re; der vorinstanzliche Entscheid, der den Unterhalt bis Juli 2026 begrenzte (entsprechend zehn Jahren seit der Trennung und acht Jahren seit Einreichung der Scheidungsklage sowie zeitgleich mit der Vollendung des 16. Altersjahrs des Sohnes) erweist sich, unter Berücksichtigung des den kantonalen Instanzen zustehenden Ermessens, als bundesrechtskonform.25 [22] Dem Entscheid ist im Ergebnis beizupflichten. Die zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht auch bei lebensprägender Ehe ermöglicht es, bei der Frage, ob überhaupt eine lebensprägende Ehe vorliegt, tendenziell grosszügig zu sein, weil die Frage der Lebensprägung nicht (wie dies in der älteren Rechtsprechung zutraf) zu einem Kippschaltereffekt mit dauer- hafter, u.U. jahrzehntelanger Unterhaltspflicht führt. Nach Auffassung der Rezensentin wäre es hingegen falsch, sowohl bei der Frage der Lebensprägung einen strengen Massstab anzulegen (wie dies teilweise in der kantonalen Rechtsprechung geschieht) und dann zusätzlich, wenn im Einzelfall doch die Lebensprägung bejaht wird, den nachehelichen Unterhalt auf eine bloss kurze Dauer festzulegen. Damit würde die gesellschaftliche Realität zu wenig abgebildet; das Institut der auf Dauer angelegten Ehe – deren Eingehung bekanntlich freiwillig geschieht – würde seines Gehalts teilweise entleert. Überdies würden auch die gesamtgesellschaftlichen Kosten der Ehe- scheidung (u.a. in Form von Ergänzungs- und Sozialleistungen an geschiedene Frauen) ansteigen. In Expertenkreisen wird mit Recht darauf hingewiesen, dass der nacheheliche Unterhalt bereits heute in der Tendenz zu tief und zu kurz ausfalle. 21 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 22 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 23 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. und 5.7.3.2. 24 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. 25 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.9. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [23] Erfreulich ist am vorliegenden Entscheid schliesslich, dass das Bundesgericht die Vermi- schung zwischen Betreuungs- und nachehelichem Unterhalt, die im Nachgang zu BGE 148 III 161 zu Unmut in der Literatur geführt hat,26 beseitigt. Das neue Urteil stellt implizit klar, dass der Betreuungsunterhalt, der auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist, die Nachteile der Einschränkung der Erwerbstätigkeit zufolge Rollenteilung nur teilweise besei- tigt, sodass daneben auch – und gegebenenfalls für eine längere Dauer – nachehelicher Unterhalt geschuldet sein kann.27 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe [24] Ebenfalls mit der Dauer des nachehelichen Unterhalts befasst sich das Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Hier lag indessen eine zweifellos lebensprägende Ehe vor, die im Jahr 1972 geschlossen worden war, der zwei Kinder entsprossen waren und bei der erst nach 45-jährigem Zusammenleben der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Ehegatten längst das Rentenalter erreicht. Im Mittelpunkt der Erwägun- gen der Vorinstanz stand die Frage, ob der Unterhaltspflichtige nach Erreichen des Rentenalters überhaupt zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden kann. [25] Treffend führt das Bundesgericht dazu aus, dass «die Lebensprägung auch bei erst im Ren- tenalter geschiedenen Ehegatten zur Folge [hat], dass ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht [. . . ].»28 Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass dieUn- terhaltspflicht in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZGB bis zum Ableben eines der Ehegatten dauern muss. [26] Trotz der engen finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der Anwendung der zweistufig- konkreten Methode der Unterhaltsberechnung. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlich ho- hen Existenzminima der Parteien ins Gewicht fallen.29 Da der Ehemann seit seinemUmzug nach Bulgarien wesentlich tiefere Lebenshaltungskosten hatte (dies bei einem ungefähr gleich hohen Renteneinkommen wie die Ehefrau), war die Zusprache von nachehelichem Unterhalt durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzver- fahren) [27] Das Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 enthält – neben Ausführungen zum konkreten Fall, die nur von untergeordnetem Interesse sind – eine schöne Zusammenfassung zur bundes- gerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Frist, die einem Ehegatten im Eheschutzverfahren dafür zuzugestehen ist.30 26 Exemplarisch Cordula Lötscher/Raphael Dummermuth, Kinder sind vermutungsweise lebensprägend, FamPra.ch 2023, S. 1 ff. 27 Ähnlich schon Jean-Michel Ludin, dRSK zum Urteil 5A_801/2022, Rz. 11. 28 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.3. 29 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2. 30 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2. 9 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 130 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [28] In casu war die Ehefrau neben der Kinderbetreuung ausserhalb ihres angestammten Berufes im Unternehmen des Ehemannes tätig gewesen; die Vorinstanz hatte ihr zwei Jahre für die Re- integration in die angestammte Tätigkeit (Compliance-Funktion in einer Bank) zugestanden. Im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung ist nicht nur daran zu denken, dass die Neuori- entierung und der Bewerbungsprozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können. Vielmehr kann auch eine Weiterbildung hilfreich sein, denn damit ist aufgrund der höheren Eigenversor- gungskapazität längerfristig auch eine Entlastung des Unterhaltsschuldners verbunden.31 [29] In der Praxis werdenmeist Übergangsfristen zwischen drei und sechsMonaten gewährt; je nach den Umständen des Einzelfalls, wozu neben der Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Dauer der Rollenteilung bzw. der Abwesenheit vom Erwerbsleben und weiteren Gesichtspunkten auch die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners gehört.32 [30] Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erwies sich im konkreten Fall die zweijährige Übergangsfrist als zu lang, zumal die Ehefrau ihrerseits noch im Berufungsverfahren behauptet hatte, dass sie zur Auffrischung ihrer Kenntnisse eine (lediglich) einjährige CAS-Ausbildung be- nötigen würde. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher gutgeheissen, die Wiedereingliede- rungsfrist wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers um neun Monate gekürzt.33 [31] Ähnlich entscheidet das Bundesgericht im Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024. Die Vor- instanz hatte der Ehefrau nach einer 20 Jahre dauernden Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern, das jüngere war zum Urteilszeitpunkt 11 Jahre alt, unter Verweis auf das Kontinuitätsprinzip während der Trennung keine Erwerbstätigkeit zugemutet und kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet. Das ist unzulässig, trägt doch bereits das Schulstufenmodell dem Kontinuitäts- prinzip Rechnung. Sofern nicht spezifische Gründe (u.a. die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes) eine längere Übergangsphase rechtfertigen, darf eine solche auch im Eheschutzver- fahren nicht gewährt oder gar auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens gänzlich verzichtet werden, wenn keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Zusammenlebens besteht.34 Der Entscheid der Vorinstanz erwies sich daher als willkürlich und war aufzuheben.35 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Über- gangsfrist (Betreuungsunterhalt) [32] Auch im Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 zu beurteilen hatte, waren die finanziellen Verhältnisse der unverheirateten Eltern höchst ungleich. Über weite Strecken kann sich das Bundesgericht damit begnügen, seine bisherige Rechtspre- chung (u.a. zur Bewilligung des Umzugs ins Ausland und zum Überschussanteil der Kinder bei sehr wohlhabenden Verhältnissen) zusammenzufassen. Interessant sind nach Auffassung der Re- zensentin im Entscheid primär die Erwägungen betreffend den Betreuungsunterhalt. [33] Während des Zusammenlebens hatte die Mutter die Kinder mit Hilfe von Nannys betreut. Sie war überdies vor der Geburt der Kinder nie erwerbstätig gewesen. Die Mithilfe Dritter bei 31 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.2. 32 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.3. 33 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.3. 34 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.2. 35 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.6. 10 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil schliesst die Zusprache von Betreuungsun- terhalt nicht aus. Grundsätzlich konnte daher auch in der vorliegenden Sachlage davon ausge- gangen werden, dass die (fortdauernde) Unfähigkeit der Mutter, ihren eigenen Bedarf zu decken, durch die Kinderbetreuung verursacht war. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Be- treuungsunterhalt im Prinzip zu bejahen; allerdings weist das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück zur Klärung, in welchem Umfang sich die Mutter tatsächlich (wenngleich mit Unterstützung Dritter) persönlich um die Kinder gekümmert hatte. Die Genfer Cour de Justice wird überdies klären müssen, ob der Mutter unter den gegebenen Umständen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann, wobei ihr grundsätzlich eine angemessene Frist für eine Berufsausbildung einzuräumen wäre.36 Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde in Zivilsa- chen mit Bezug auf den Überschussanteil, den die Vorinstanz nur pauschal und angesichts der konkreten Verhältnisse mit monatlich CHF 1’000 pro Kind zu tief und damit in Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens angesetzt hatte.37 [34] Der Entscheid des Bundesgerichts ist vergleichsweise grosszügig, insbesondere mit Bezug auf die Einräumung einer Frist zum Erwerb einer Ausbildung im Rahmen des Betreuungsun- terhalts bei nicht verheirateten Eltern. Dabei dürften die ausserordentlich wohlhabenden Ver- hältnisse des Vaters eine wesentliche Rolle gespielt haben; die Erwägungen dürften auf typische Verhältnisse kaum zu übertragen sein. 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern [35] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) zu beurteilen war, ging es um den Überschussanteil für zwei Kinder nicht miteinander verhei- rateter Eltern, die sich getrennt hatten. Die Kinder stehen unter der Obhut der Kindesmutter. Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gab die Begrenzung des Überschussanteils der beiden Kinder auf je CHF 200 zuzüglich Hobbykosten. Der Entscheid war ergangen, nachdem das Bun- desgericht eine erste Beschwerde in Zivilsachen der Kinder in der gleichen Sache gutgeheissen hatte (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021). [36] Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss BGE 149 III 441 der Überschuss bei Kindern nicht verheirateter Eltern «einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen» ist.38 Indessen hat das Kind keinen «Anspruch auf eine Le- bensführung [. . . ], welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Tren- nung der Eltern überschreitet [. . . ].»39 Gleichzeitig gilt, dass der Kindesunterhalt «nicht grund- sätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt [ist]. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teil- habe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit [. . . ].»40 Der Überschussanteil des Kindes kann sodann unabhängig vom rechnerischen Ergebnis «bei weit überdurchschnittlich guten finanzi- 36 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 8.5. 37 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 13.2. 38 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.2. 39 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3. 40 A.a.O. (Hervorhebung hinzugefügt).; ebenso Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4. 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=25.06.2021_5A_816-2019&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_341/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ellen Verhältnissen [. . . ] aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden [. . . ].»41 [37] Soll im konkreten Fall eine Begrenzung des Kindesunterhalts auf das Niveau vor der Tren- nung erfolgen, muss das Gericht den Standard vor der Trennung ermitteln.42 In casu hatte die Vorinstanz – entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid und trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – keine entsprechenden Abklärungen getroffen, sondern lediglich festgestellt, die im erstinstanzlichen Urteil pauschal (durch Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages) ermittelten Bedarfszahlen seien nicht angefochten wor- den, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts des hohen Einkommens und Über- schusses des Kindsvaters bedürfte, wie das Bundesgericht ausführt, die «krasse Abweichung zum rechnerischen Ergebnis» einer Überschussverteilung «einer besonders einleuchtenden Begründung.»43 Da diese fehlte, erwies sich die Beschwerde in Zivilsachen mit Bezug auf den Minderjährigenunterhalt als begründet; hinsichtlich des Volljährigenunterhalts bleibt es hinge- gen bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen, da bekanntlich das volljährige Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen Überschussanteil hat.44 [38] Das Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 betrifft ebenfalls den Überschussanteil ei- nes Kindes nicht verheirateter Eltern, und auch hier ging es um Eltern in sehr unterschiedli- chen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zwar darf, wie das Bundesgericht bereits in BGE 149 III 441 E. 2.6 klargestellt hat, bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Überschussanteil, der dem Kind zusteht, nicht zurQuersubventionierung des betreuenden Elternteils verwendet werden. Wie das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid mit Recht betont, ist jedoch der Überschussan- teil des Kindes nicht allein aufgrund der Lebensstellung des (haupt)betreuenden Elternteils zu begrenzen, soll doch das Kind nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 285 Abs. 1 ZGB) an der Lebenshaltung des finanziell bessergestellten Elternteils teilhaben dürfen. Daher «ist nicht grundsätzlich von einer Quersubventionierung des betreuenden Elternteils auszugehen, sobald dessen eigener Überschuss tiefer liegt als der rechnerische Überschussanteil des Kindes [. . . ].»45 Der Beschwerdeführer hätte vielmehr «aufzuzeigen, dass seinem Sohnmit den gesprochenen Un- terhaltsbeiträgen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, als er für Ferien, Freizeitaktivitäten u.ä. benötigt.»46 Da der Beschwerdeführer dies unterlassen und auch keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht genannt hatte, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinderalimente teilweise zweckentfremden könnte, war die Beschwerde abzuweisen. 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt [39] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 festhält, ändert die Untersuchungsmaxime grundsätzlich nichts an der Beweislast, die sich auch im Kindesunter- 41 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.3. 42 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 43 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.6.1. 44 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.7. m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine. 45 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.5. 46 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6. 12 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-265 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 haltsrecht nach Art. 8 ZGB richtet. Überdies gilt das Regelbeweismass, das nur erbracht ist, wenn das Gericht von der Existenz einer strittigen Tatsache überzeugt ist.47 [40] Sind bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner die Behauptungen betref- fend die Höhe des Einkommens nicht glaubhaft oder die vorgelegten Unterlagen nicht überzeu- gend, dürfen Privatentnahmen berücksichtigt werden, die als Indiz für die Lebensführung des Betroffenen und daher als Referenz für die Festlegung des Kindesunterhaltsbeitrages dienen kön- nen.48 Ferner ist es nicht ausgeschlossen, ausserordentliche Abschreibungen, die zu Ersparnis- sen führen oder verdecktem Gewinn entsprechen können, zu berücksichtigen; dabei darf auf einen Abschreibungssatz zurückgegriffen werden, der unter dem für die Besteuerung anwendba- ren Satz liegt.49 [41] Im konkreten Fall hatte sich die Vorinstanz auf die vom Unterhaltsschuldner eingereich- ten Steuererklärungen gestützt, die ein tiefes Einkommen auswiesen. Das genügte, so das Bun- desgericht, nicht: Im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hätte das Gericht von sich aus die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners anhand der genannten Grundsätze ermitteln müssen. Indem die Folgen der ungenügenden Beweisführung der Un- terhaltsgläubigerin auferlegt wurden, hatte das Gericht überdies die Beweislastregel verletzt.50 Überdies hätte die Vorinstanz angesichts des angenommenen bescheidenen Einkommens des Un- terhaltsschuldners auch dessen Vermögenssituation prüfen und klären müssen, inwieweit auch das Vermögen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts relevant sein kann.51 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Ein- kommens [42] BGE 150 III 153 (= Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024) befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Im Rahmen einer Ehescheidung wurde im Jahr 2017 die damals einjährige Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde der Kindesunterhaltsbeitrag des Vaters gere- gelt. Im Jahr 2020 ersuchte der Kindsvater um Reduktion der Unterhaltsbeiträge. [43] Das Bundesgericht wiederholt zunächst die bereits bekannten Grundsätze zur Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen: Die Anpassung erfolgt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bei nachträglicher erheblicher und dauerhafter Verän- derung der Verhältnisse. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechts- kräftigen Urteils, «sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse [. . . ].»52 [44] Das Obergericht hatte erwogen, dass «die Verbesserung der finanziellen Situation des haupt- betreuenden Elternteils [. . . ] dem Kind zugute kommen [solle], solange der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei.»53 Diese Betrachtungsweise ist mit Bezug auf 47 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.1 und 3.2.2. 48 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.3. 49 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.4. 50 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.4. 51 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 4.2.–4.3. 52 BGE 150 III 153 E. 3.2. 53 BGE 150 III 153 E. 5.1. 13 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.02.2024_5A_176-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 286 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den Betreuungsunterhalt unzutreffend, wie das Bundesgericht richtigerweise festhält. Obschon der Betreuungsunterhalt formell Kindesunterhalt ist, kommt er «wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu [. . . ].»54 Er deckt das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Eltern- teils, soweit dieser zufolge der Betreuungspflicht seinen Bedarf nicht durch eigenes Erwerbs- einkommen zu decken vermag. «Eine Erhöhung des Einkommens des Elternteils schlägt sich damit unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder.»55 [45] Dabei bleibt, wie das Bundesgericht weiter ausführt, unbeachtlich, «ob eine über das Schul- stufenmodell hinausgehende («überobligatorische») Tätigkeit vorliegt [. . . ].»56 Grundsätzlich ist daher eine Anpassung des Scheidungsurteils zu prüfen, wobei das Bundesgericht richtiger- weise den Vorbehalt anbringt, dass «die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Schei- dungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen haben.»57 [46] Eine allfälligeNeuberechnung des Unterhalts hat wiederum «in Anwendung der zweistufig- konkreten Methode mit Überschussverteilung [. . . ] und unter Einbezug aller massgebender Para- meter [. . . ] zu erfolgen.»58 Durch die Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils kann es nämlich auch zu zusätzlichen bzw. höheren Bedarfsposten (u.a. Berufsauslagen, Steuern) und zu einem höheren Überschussanteil beim Kinderbarunterhalt und ggf. beim nachehelichen Un- terhalt kommen. 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhalts- pflichtiger [47] Das Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 befasst sich u.a. mit der Ermittlung des Ein- kommens eines selbständigen Landwirts59 und mit der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf nicht eheliche Kinder unterschiedlicher Unterhaltsschulder. Die obhutsberechtigte Mut- ter betreute nicht nur die im Jahr 2020 geborenen Zwillinge, um die es im konkreten Verfahren ging, sondern auch ein im Jahr 2014 geborenes Kind aus einer früheren Beziehung. Der Mutter wurde ein Erwerbspensum von 50% entsprechend der Schulstufenregel aufgerechnet. Das ver- bleibende Defizit der Mutter war gemäss der Vorinstanz durch den Beschwerdeführer zu tragen. Dieser vertrat vor Bundesgericht erfolglos die Ansicht, der Betreuungsunterhalt sei auf alle drei Kinder und nicht nur auf die beiden jüngeren aufzuteilen, da er sonst die indirekten Kosten des ersten Kindes der Beschwerdegegnerin tragen müsse. [48] Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es noch nie präzisiert habe, wie der Betreuungs- unterhalt bei Kindern aus verschiedenen Partnerschaften verteilt werden müsse, und dass es un- terschiedliche Vorgehensweisen der kantonalen Gerichte akzeptiert habe. Auch in der Literatur besteht diesbezüglich Uneinigkeit.60 Das Bundesgericht, das auf eineWillkürprüfung beschränkt war, konnte sich angesichts der zu wenig fundierten Beschwerdebegründung einmal mehr dar- 54 BGE 150 III 153 E. 5.3.1. 55 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 56 BGE 150 III 153 E. 5.3.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 57 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. 58 BGE 150 III 153 E. 5.4. 59 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 3; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen. 60 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2. mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur. 14 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 auf beschränken, die Beschwerde abzuweisenmit demHinweis, es liege keineWillkür vor, zumal der kantonale Entscheid im Ergebnis mit einer in der Literatur vertretenen Minderheitsmeinung übereinstimme.61 Dieses «anything goes» ist, bei allem Respekt vor der beschränkten Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Fall, angesichts der hohen Praxisrelevanz zu bedauern. Nach Auffassung der Rezensentin ist in konsequenter Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen des Be- treuungsunterhalts der Auffassung zuzustimmen, die eine Kausalität zwischen der Kinderbetreu- ung und der damit verbundenen Unfähigkeit, das eigene familienrechtliche Existenzminimum zu decken, in den Vordergrund rückt.62 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen [49] Im Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 erinnert das Bundesgericht exemplarisch dar- an, dass im Kontext des Kindesunterhalts das Gericht aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime von Amtes wegen gegebenenfalls auch die ökonomische Situation von weiteren Kindern des Unterhaltsschuldners klären muss, die in einem anderen Haushalt wohnen.63 In casu war der Unterhaltsschuldner Vater eines anderen, in Frankreich wohnhaften Kindes. Die Genfer Cour de justice hatte in Ermangelung jeglicher Unterlagen und Angaben für dieses zwei- te Kind einen kaufkraftbereinigt reduzierten Grundbetrag und fiktive Fremdbetreuungskosten eingesetzt, unter Abzug von Familienzulagen; sie war sodann davon ausgegangen, dass man in Unkenntnis der finanziellen Situation der Mutter des zweiten Kindes davon ausgehen könne, dass diese ihren eigenen Bedarf decke und zur Hälfte an den Unterhalt des Kindes beitrage.64 Da sämtliche weiteren Bedarfsposten des Kindes (u.a. Mietkostenanteil, Krankenkassenprämi- en) ausser Betracht geblieben waren und keine Abklärungen stattgefunden hatten – nicht einmal durch Aufforderung an den Kindsvater, entsprechende Unterlagen beizubringen – war die Be- schwerde in Zivilsachen (insofern) gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Offen bleibt, wie eine solche Klärung erfolgen kann, zumal weder die Mutter des zweiten Kindes noch dieses selbst im Unterhaltsprozess des zweiten Kindes Partei oder sonstwie beteiligt sind. 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder [50] Die Eltern, mit deren Eheschutz-Streit sich das Bundesgericht im Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 befasst, gelangen bereits zum vierten Mal wegen der Berechnung des Kindesun- terhalts bis vor Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut, berechnet indessen 61 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.4.; die angesprochene Auffassung wird von Christiana Fountoulakis im BSK, N 55 zu Art. 285 ZGB, vertreten. 62 Detailliert zu verschiedenen Lösungsansätzen und mit einem konkreten Vorschlag Jasmin Ulli/Oliver Schmid, Betreuungsunterhaltsberechnungen in Patchworkfamilien nach der Dreisatzmethode, AJP 2024, S. 1274 ff.; diese Methode berücksichtigt u.a. den Grundsatz, wonach «kein Unterhaltsschuldner mehr von der Patchwork- Konstallation profitieren [. . . ] soll als die anderen (in Prozent). Nur so wird dem Gleichbehandlungsgebot aller unterhaltspflichtigen Personen nachgekommen.» (a.a.O., S. 1280). 63 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.3. 64 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den korrekten Unterhalt dieses Mal gleich selbst, was dem Kantonsgericht Luzern sicher gelegen kommt. Hinzuweisen ist auf folgende Erwägungen: [51] Die Anzehrung ererbten Vermögens für Unterhaltszahlungen kann bekanntlich nur aus- nahmsweise verlangt werden. Vorliegend lag ein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer war ohne Erwerb und ausgesteuert, er lebte seinerseits von seinem erheblichen Erbschaftsvermögen. Der gebührende Unterhalt der Familie konnte weder durch Erwerbseinkommen noch durch den Ver- mögensertrag gedeckt werden. Das Bundesgericht entdeckt daher «gewissermassen eine Annä- herung zu jenem Fall [. . . ], in welchem Vermögen für das Alter angespart wird und sich dessen Verzehr für ebendiesen Zweck als unproblematisch erweist.»65 [52] Für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder hatte die Vorinstanz mit Recht die einstufig- konkrete Methode gewählt, da mangels Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Ermittlung eines Überschussanteils gar nicht möglich war. Nach Erreichen der Volljährigkeit haben die Kin- der indessen keinen Anspruch mehr auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, sondern nur noch auf das familienrechtliche Existenzminimum; dieses ist konkret zu berechnen. Das Bundes- gericht weist mit Recht darauf hin, dass «im Falle eines Studiums [. . . ] die Ausbildungskosten (Semestergebühren, Auslagen für Lehrbücher und weiteres Material, Prüfungsgebühren usw.)» zu berücksichtigen sind, ebenso der zu leistende AHV-Beitrag.66 [53] Erfreulich ist, dass das Bundesgericht die Berücksichtigung eines erhöhten Grundbetrages von CHF 1’000 für die volljährigen Kinder als nicht willkürlich bezeichnet. Es weist in diesem Kontext zwar auf seine Rechtsprechung hin, wonach in der Vergangenheit deutlich tiefere Beträ- ge der kantonalen Instanzen nicht beanstandet worden seien und in einem einzelnen Urteil des Bundesgerichts derselbe Betrag wie für ein minderjähriges Kind (CHF 600) eingesetzt worden sei; es handle sich dabei indessen nicht um eine gefestigte Rechtsprechung.67 Dies lässt darauf hoffen, dass die künftige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Umstand Rech- nung tragen wird, dass ein Grundbetrag von lediglich CHF 600 für ein volljähriges Kind auch bei fortdauerndem Zusammenleben mit dem obhutsberechtigten Elternteil klar zu tief ist.68 [54] Mit Bezug auf den Wohnkostenanteil der Kinder gibt das Bundesgericht dem Beschwerde- führer hingegen recht: Die Vorinstanz hatte bei jedem Kind einen Drittel der gesamten Wohn- kosten zugeordnet, womit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls (nur) ein Drittel verblieb. Es ist, und zwar auch bei bereits älteren Kindern, «stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil – wie hier – einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Mie- te für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde».69 Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnkostenanteile auf insgesamt 30%, d.h. pro Kind 15% der Gesamt- wohnkosten zu senken. 65 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.5., siehe auch E. 8 zur Frage, ob angesichts der konkreten Höhe und Dauer des Unterhalts die Anzehrung des Vermögens zumutbar ist; die Frage wird vom Bundesgericht bejaht. 66 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3. 67 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.2.2. 68 Vgl. dazu u.a. Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 6. März 2023, Rz. 25; Annette Spycher/Jonas Schweighauser, FamPra.ch 2022, S. 763, je unter Bezugnahme auf das Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022. 69 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.3.2. 16 https://links.weblaw.ch/5A_292/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB [55] Das Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft die Scheidung von Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann, der wesentlich älter ist als die Ehefrau, war bei Einreichung der Scheidungsklage bereits im Pensionsalter. Vor Bundesge- richt war einerseits strittig, welchen Anteil an der BVG-Altersrente des Ehemannes der Ehefrau zustehen soll; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.70 Strittig war andererseits die Frage, wie ein nicht zurückbezahlter WEF-Vorbezug des Ehemannes im Rahmen des Vorsorge- ausgleichs berücksichtigt werden muss. [56] Durch den Eintritt des Vorsorgefalls Alter war die vorsorgerechtliche Bindung des Vorbezugs entfallen; damit bilden die vorbezogenen Gelder einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermö- gens.71 Eine güterrechtliche Berücksichtigung, die nunmehr im Vordergrund stünde, konnte in casu wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht erfolgen. Das Bundesgericht wendet auf diese Konstellation direkt Art. 124e ZGB an, der den Fall regelt, in dem der Vorsorgeausgleich nicht aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erfolgen kann: «In einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, tritt die nach dieser Bestimmung geschuldete angemessene Entschädigung an die Stelle einer zusätzlichen bzw. höheren Rente. Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsor- gekreislauf ausgeschieden ist [. . . ] und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt.»72 Dabei ist vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezuges auszugehen, es erfolgt keine Aufzinsung.73 [57] In einem nächsten Schritt ist in der hier vorliegenden Konstellation «zu ermitteln, in wel- chem Umfang durch das vorzeitig bezogene Vorsorgekapital der Erwerbsausfall abgedeckt wird, der in die Zeit nach der Auflösung der Ehe fällt.»74 Denn zwischen dem Eintritt des Vorsorge- falls Alter und der Auflösung der Ehe hätten Rentenleistungen, die ohne den Vorbezug ange- fallen wären, dem Unterhalt gedient, sodass insofern kein scheidungsbedingter Vorsorgenachteil besteht.75 Die entsprechende Ausscheidung erfolgt mit Hilfe der Kapitalisierungstafeln. Was den für die Kapitalisierung massgeblichen Zeitpunkt angeht, lässt sich dem Gesetz keine Antwort entnehmen und in der Literatur werden unterschiedliche Vorschläge vertreten. Das Bundesge- richt stellt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ab.76 In einem letzten Schritt «ist der Betrag, der bei hälftiger Teilung des Kapitalwerts [. . . ] der hypothetischen Rente [. . . ] ge- schuldet wäre, [. . . ] unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu gewichten [. . . ].»77 70 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3. 71 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.2. 72 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt.) 73 A.a.O.; die Ausscheidung des vorehelich erworbenen Vorsorgeguthabens war in casu im Rahmen der Rententeilung erfolgt. 74 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt); das Bundesgericht wendet m.a.W. den Grundgedanken von Art. 207 Abs. 2 ZGB im Kontext des Vorsorgeausgleichs analog an. 75 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. 76 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.5. 77 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.6. (Hervorhebung hinzugefügt.) 17 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [58] Das Bundesgericht folgt in seinem Urteil der herrschenden Lehre. Davon abweichend geht Thomas Geiser mit ernstzunehmenden Gründen davon aus, dass Art. 124e ZGB in der hier vor- liegenden Konstellation zum vornherein nicht anwendbar sei, weil nach Freiwerden des Vorbe- zugs die entsprechenden Mittel nur noch güter-, nicht aber vorsorgerechtlich berücksichtigt wer- den dürften.78 Diese Auffassung lehnt das Bundesgericht ab: «Auch wenn WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aus dem System der beruflichen Vorsorge ausscheiden, lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vor- handene Austrittsleistung zu gewähren wäre.»79 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung [59] Die scheidungsrechtlichen Regeln zum Vorsorgeausgleich sind analog auch bei der Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden. Im Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 ging es um ein gleichgeschlechtliches Paar, bei dem eine der Frauen während der Partner- schaft nicht erwerbstätig gewesen war. Die andere, zehn Jahre ältere Frau verfügte demgegen- über über ein erhebliches während der Partnerschaft erworbenes Vorsorgeguthaben. Die zweite Instanz hatte dieses im Verhältnis von 30% zu 70% geteilt. Dagegen wandte sich die ausglei- chungspflichtige Beschwerdeführerin erfolglos an das Bundesgericht. Dieses erinnert zunächst daran, dass von einer grundsätzlich hälftigen Teilung nach Art. 123 Abs. 1 ZGB auch dann aus- zugehen ist, wenn – wie hier – ein Altersvorsorgefall während des Verfahrens eintritt.80 [60] Ein Abweichen von der hälftigen Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann u.a. bei einem grossen Altersunterschied gerechtfertigt sein; dieser war durch die Vorinstanz auch be- rücksichtigt worden. Hingegen darf von einer Teilung nicht schon deshalb abgesehen wäre, weil das Existenzminimum des verpflichteten Partners zufolge des Vorsorgeausgleichs nicht mehr gedeckt ist. Andernfalls käme es nämlich häufig zu einer Verweigerung der Aufteilung, was dem Anliegen des Gesetzgebers widersprechen würde, die Vorsorgelücken desjenigen Ehegatten aus- zugleichen, der aufgrund der vereinbarten Rollenteilung keine eigene Vorsorge aufbauen konn- te.81 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist [61] In der letzten Rechtsprechungsübersicht wurde auf einen vergleichsweise grosszügigen Ent- scheid betreffend die Anfechtung einer registerrechtlichen Vaterschaft hingewiesen.82 Das Bun- desgericht zeigt sich im Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 auch in die andere Richtung darauf bedacht, dass die kurzen Fristen im geltenden Abstammungsrecht nicht zu rigide inter- 78 Ausführlich Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich, in: Jusletter 21. Oktober 2024; siehe auch ders., AJP 2025, S. 38. 79 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.4.1. 80 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.1. 81 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 6.2.1. 82 Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023; dazu Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 45 f.; in diesem Urteil hatte der Anfachtungskläger die relative Einjahresfrist seit Kenntnis unbenutzt verstreichen lassen. 18 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 123 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124b Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1215/vorsorgeausgleich_cf0f9dcf49.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2023_5A_178-2022&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 pretiert werden. Strittig war die Rechtzeitigkeit einer Vaterschaftsklage, die der im Jahr 1997 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2022 eingereicht hatte. Dies war angesichts von Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB offenkundig verspätet, daher stellte sich einzig die Frage, ob die Klage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB aus «wichtigen Gründen» dennoch zuzulassen war. [62] Einwichtiger Grund liegt nach Lehre und Rechtsprechung vor, wenn das Kind erst nach Ab- lauf der ordentlichen Klagefrist Kenntnis davon erhält, wer sein biologischer Vater ist bzw. sein könnte. Die Klageerhebung ist dem Betroffenen erst dann zuzumuten, wenn er mit einer «quasi-certidude» um die genetische Abstammung weiss.83 Beispielsweise liegt eine hin- reichend sichere Kenntnis in der Regel dann vor, wenn die Mutter dem Kind eine bestimmte Person als mutmasslichen Vater benennt.84 [63] Das Kind darf sich dann nicht beliebig Zeit lassen mit der Klärung der Vaterschaft; was es wie schnell zu tun hat, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab. Art. 263 Abs. 3 ZGB eröffnet jedenfalls keine neue Frist, vielmehr muss das Kind, sobald es rechtsgenügend Kenntnis von der Vaterschaft hat, «so rasch wie möglich» klagen.85 [64] Im vorliegenden Fall hatte die Mutter nach jahrelangem Verheimlichen dem damals 24-jährigen Beschwerdeführer im Juli 2021 mitgeteilt, wer der Vater ist. Ende 2021 konfrontierte der Beschwerdeführer diesen Mann, der seine Vaterschaft indessen bestritt. Nochmals rund drei Monate später erfolgte die Einreichung der Vaterschaftsklage einschliesslich des Beweisantrags einer DNA-Analyse. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hatte die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, indem sie von einer verspäteten Klageeinreichung ausging.86 [65] Diese auf Herstellung des «richtigen» Vaterschaftsverhältnisses gerichtete Tendenz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu begrüssen, und zwar nicht nur wegen des Rechts des Kindes auf Herstellung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Fristen im Abstammungsrecht auf einen Gesetzgeber zurückgehen, der damals, in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts, noch nicht mit genetischen Gewissheiten rechnete. 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung [66] In eine ähnliche Richtung geht das Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024. Die erste In- stanz hatte die Vaterschaftsklage – ohne ein DNA-Gutachten einzuholen – abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei verspätet. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolgreich: Das Kan- tonsgericht erliess einen Beweisbeschluss, in dessen Rahmen ein Abstammungsgutachten in Auf- trag gegeben wurde. Dieses Vorgehen hält vor Bundesgericht stand. Zwar ist die Anordnung eines Abstammungsgutachtens «ein (leichter) Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität [. . . ], der real nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.»87 Allerdings «hat der Beschwer- degegner ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, und das unabhängig davon, ob die Vor- aussetzungen der Statusklage gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist (auch) in einem solchen 83 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2. m.w.H. 84 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2.1. 85 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1. 86 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5. 87 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.2. 19 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Verfahren grundsätzlich mitwirkungspflichtig [. . . ].»88 Da er keine entgegenstehenden Interes- sen geltend gemacht hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Auch dieser Entscheid ist zu begrüssen, ist doch nicht nur das rechtliche Kindesverhältnis, sondern auch die Kenntnis über die genetische Abstammung ein wichtiger Teil der Persönlichkeit und der Identitätsfindung; nur gewichtige entgegenstehende Interessen vermögen diesen Kenntnisanspruch aufzuwiegen. 4.3. Volljährigenadoption [67] Das Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) befasst sich mit der in der Praxis seltenen Volljährigenadoption. Die Eltern des zu adoptierenden Volljährigen hatten sich scheiden lassen, er war anschliessend in der Obhut der Mutter aufgewachsen. Sein Vater übte ein Besuchs- und Ferienrecht aus, wobei auch die neue Ehefrau des Vaters anwesend war. Als der Betroffene längst erwachsen und dessen Mutter verstorben war, strebte die Stiefmutter eine Erwachsenenadoption an. Deren spezifische Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 266 ZGB. [68] Strittig war vorliegend das Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft, das zwar nur in Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (d.h. bei einer Erwachsenenadoption aus «anderen wichtigen Grün- den») explizit genannt wird, aber bei der Erwachsenenadoption nach Lehre und Rechtsprechung auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB ein erforderliches Äquivalent zum Pflegeverhältnis in Art. 264 Abs. 1 ZGB bei der Minderjährigenadoption bildet.89 Der gemeinsa- me Haushalt impliziert, dass die Betroffenen unter demselben Dach leben und am gleichen Tisch essen; damit einher gehen tägliche persönliche Kontakte und eine entsprechende Vertrautheit, die über eine blosse Wohngemeinschaft oder Untermiete hinausgeht.90 Mit der diesbezüglichen strikten Rechtsprechung soll insbesondere eine missbräuchliche Verwendung des Rechtsinstituts der Adoption verhindert werden.91 [69] Erfolgt die Erwachsenenadoption allerdings in Anwendung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, d.h. nachdem die adoptionswillige Person der zu adoptierenden Person während der Minderjäh- rigkeit mindestens ein Jahr Pflege und Erziehung erwiesen hat, darf das (ungeschriebene) Erfor- dernis des gemeinsamen Haushalts nicht gleichermassen eng ausgelegt werden, besteht doch hier zum vornherein eine besonders enge Beziehung zwischen den Beteiligten.92 Falls die Stiefmutter während der eingangs erwähnten Besuchs- und Ferienrechte eine quasi Elternrolle eingenom- men hat, können die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption bejaht werden.93 Das Bundes- gericht heisst die Beschwerde in Zivilsachen daher gut und weist die Sache zur näheren Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil ist, verglichen mit früheren Entscheiden, zweifellos sehr grosszügig; nach Auffassung der Rezensentin überzeugt das Ergebnis unter den gegebenen Um- ständen indessen uneingeschränkt. 88 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 89 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.; siehe etwa Marie-Bernadette Schoenenberger, Commentai- re Romand Code Civil I, 2. Aufl. 2024, N 7 ff. zu Art. 266 ZGB. 90 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.1. 91 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.2. 92 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.3.1. 93 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.3. 20 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 264 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft [70] Im Jahr 2023 musste sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit altrechtlichen Zahlva- terschaften befassen.94 Die Serie setzte sich im Jahr 2024 fort. In BGE 150 III 160 (= Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024) bestätigt das Bundesgericht einmal mehr, dass keine auto- matische Umwandlung altrechtlicher Zahlvaterschaften in vollwertige Kindesverhältnisse in das geltende Recht hineingelesen werden darf. Im konkreten Fall ging es um die Aktivlegitimation im Kontext einer Herabsetzungsklage. Der im Jahr 2017 verstorbene G. war Zahlvater des im Jahr 1958 geborenen A. Klageweise verlangte A. den erbrechtlichen Pflichtteil aus dem Nachlass von G. Damit blieb er erfolglos. [71] Die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts beziehen sich in ihrer Begrifflichkeit auf das Fa- milienrecht; der Kläger ist indessen nach diesen Bestimmungen gerade kein Nachkomme des Erblassers und er hatte auch nicht den Versuch unternommen, auf dem Klageweg ein Kindesver- hältnis zu begründen. Ein solches kann jedenfalls nicht vorfrageweise imHerabsetzungsprozess hergestellt werden. [72] Eine Vaterschaftsklage wäre zwar nach dem Wortlaut der intertemporalrechtlichen Bestim- mung von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB unzulässig gewesen. Im Lichte des geltenden Kindesrechts und der EMRK hätte das Gericht die Klage aber womöglich doch noch zugelassen.95 Erneut konn- te das Bundesgericht somit die allfällige Konventionswidrigkeit der übergangsrechtlichen Re- gelung der Zahlvaterschaften offenlassen. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel, dass es früher oder später zu einem entsprechenden Entscheid kommenwird und es ist zu hoffen, dass das Bundesge- richt bei nächster Gelegenheit den vor fast 50 Jahren getroffenen, heute kaum noch nachvollzieh- baren Wertungsentscheid des schweizerischen Gesetzgebers korrigiert und damit (wenngleich nur auf Klage hin) eine Aufwertung der altrechtlichen Zahlvaterschaften ermöglicht. 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht [73] Bekanntlich stellt auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Exemplarisch dazu aus der jüngsten Rechtsprechung ist das Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 zu erwähnen. Das Bundesgericht fasst die möglichen Gründe für ein alleini- ges Sorgerecht zusammen und erinnert daran, dass für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil nicht gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme i.S.v. Art. 311 ZGB; umgekehrt gilt, dass Gründe, die einen derartigen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würden, «im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge führen müssen [. . . ]».96 Das Sorgerecht bedingt den Zugang beider Elternteile zu aktuellen Informationen über das Kind und in der Regel einen persönlichen Kontakt; zudem 94 Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 und BGE 149 III 370; dazu Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 47 ff. 95 Vgl. die Hinweise in BGE 150 III 160 E. 4.6. und 7.4. 96 Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1. 21 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=18.03.2024_5A_238-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 133 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.07.2023_5A_764-2022&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-370 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 müssen die Eltern «in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Über- einstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können.»97 [74] In casu war der Vater wegen schwerer Straftaten gegenüber der Kindesmutter inhaftiert, er hatte seine elterlichen Pflichten grob verletzt, es lagen Gründe für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB vor und der Vater hatte weder Kontakt zum Kind noch Zugang zu Informatio- nen betreffend das Kind. Merke: Die Inhaftierung des Vaters wäre für sich alleine nach neuerer Rechtsprechung noch kein Grund für die Anordnung der Alleinsorge. 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht [75] Bei alternierender Obhut der Eltern ist das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ausge- schlossen. Dies hält das Bundesgericht in BGE 150 III 97 (= Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezem- ber 2023) unter Bezugnahme auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB fest.98 Im zu beurteilenden Fall bestand zwischen den Eltern Einigkeit mit Bezug auf die Obhut, lediglich die elterliche Sorge war strittig. Das Bundesgericht wirft daher richtigerweise die Frage auf, «weshalb ein schwerer Elternkonflikt bestehen soll, der die (ausnahmsweise) Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigt, obgleich die Parteien nach gerichtlicher Einschätzung ausreichend zusammenarbeiten können, damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann [. . . ].»99 Bestehen zwischen den Eltern Spannungen von erheblicher Intensität, ist vielmehr zu prüfen, ob sich gegebenenfalls «in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt [. . . ].»100 [76] Erwähnenswert ist im erwähnten Entscheid ferner die Rolle der Kindesvertretung im Rah- men der Beschwerde in Zivilsachen. Die Bezeichnung einer Kindesvertretung ist nach dem Bun- desgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Die im kantonalen Verfahren ernannte Vertretung kann je- doch ihr Amt, soweit nötig, auch noch vor Bundesgericht ausüben und wird entsprechend ent- schädigt.101 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elter- liche Sorge [77] Um die gleiche Konfliktsituation wie im soeben erläuterten Entscheid geht es im Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Nach der Rückweisung der Sache an das Obergericht Zürich beliess dieses beiden Eltern das Sorgerecht, beschränkte indessen die Entscheidbefugnis des Vaters in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versor- gung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder. Dagegen gelangte der Vater erneut mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 97 A.a.O. 98 BGE 150 III 97 E. 4.3.1; für nicht verheiratete Eltern ergibt sich derselbe Grundsatz aus Art. 298b Abs. 3ter ZGB, wie das Bundesgericht der Vollständigkeit halber ebenfalls festhält. 99 BGE 150 III 97 E. 4.3.3. 100 BGE 150 III 97 E. 4.4. 101 Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2.1 m.w.H. (nicht publ. in BGE 150 III 97); bestätigt in Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2. 22 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [78] Das Obergericht hatte nach dem Rückweisungsentscheid erneut entschieden, ohne den Sach- verhalt weiter abzuklären. Das ist im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes unzulässig: «Im Fall der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bun- desgericht [. . . ] hat die obere kantonale Instanz vor ihrem erneuen Entscheid daher die Entscheid- grundlage zu aktualisieren [. . . ]. Dabei hat sie zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dieser Pflicht kommt das Gericht nach, wenn es sich bei den Partei- en nach solchen Änderungen erkundigt. Dadurch wird es in die Lage versetzt, falls nötig zielge- richtet weitere Abklärungen zu treffen.»102 Eine Missachtung dieser Vorgaben verletzt nicht nur die Untersuchungsmaxime, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien.103 Auch der zweite Entscheid des Obergerichts wurde daher durch das Bundesgericht aufgehoben. 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes [79] Die Frage, ob Kontakte zum anderen Elternteil gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes vollstreckt werden können, bietet bekanntlich in der Praxis immer wieder Schwierigkei- ten. Das Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 betrifft ein Ehepaar, das nach der Trennung die Betreuung der 2012 geborenen Tochter alternierend übernahm. Im Verlaufe des Scheidungsver- fahrens verweigerte die Tochter den Kontakt zum Vater. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob daher den Massnahmeentscheid der ersten Instanz, der eine alternierende Obhut vorgesehen hatte, auf. Es hielt dafür, der Mutter sei wegen des derzeitigen Kontaktabbruchs zum Vater die alleinige Obhut einzuräumen; allerdings sei der Kontakt zum Vater wieder aufzubauen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater erfolglos Beschwerde in Zivilsachen. [80] Das Bundesgericht fasst zunächst seine einschlägige Rechtsprechung zusammen. Mit Bezug auf die Regelung der Obhut kann «auch dem eindeutigenWunsch des Kindes Rechnung getragen werden», wobei zu berücksichtigen ist, «wenn die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber einem Elternteil wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist [. . . ]. Die Willensäusserung des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugspersonen transportiert. Beim Entscheid, ob eine Manipulation vorliegt, ist von Bedeutung, ob das Kind seine Ablehnung eines Elternteils auf offenbar nicht selbst Erlebtes stützt [. . . ].»104 [81] In casu war dem Vater zwar kein Fehlverhalten vorzuwerfen und offenbar handelte es sich um einen durch die Mutter beeinflussten Kindeswillen; da die Umsetzung der erstinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung aber nicht möglich gewesen war und «unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsetzung einer Regelung gegen den starken Widerstand des Kin- des ebenfalls nicht unproblematisch ist»,105 erweist sich der Entscheid des Obergerichts nicht als willkürlich. 102 Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1. 103 A.a.O. 104 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2. m.w.H. (Hervorhebung hinzugefügt). 105 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2.–4.4.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 23 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen [82] Um einen strittigen Kontakt, allerdings im Rahmen eines Besuchsrechts, ging es auch im Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024. Auch hier war ein rund zehnjähriges Mädchen betrof- fen, das sich jeglichem Kontakt zum Vater widersetzte. Beide kantonalen Instanzen hatten dafür gehalten, dass ein (vorerst eingeschränkter) Besuchskontakt dennoch anzuordnen sei und die im Scheidungsurteil getroffene Regelung wurde mit einer strafbewehrten Weisung (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Mutter) versehen.106 [83] Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. Obschon dem Kindeswillen Beachtung zu schenken ist, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist, «steht es nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können [. . . ]. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Mei- nung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen [. . . ].»107 Ein gegen die kategorische Verweigerung des Kindes erzwungener Kontakt ist «mit dem Zweck des Um- gangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar [. . . ] wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes [. . . ].»108 Weil aber das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch um seiner Persönlichkeit willen zusteht, darf es ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden; eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB «ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betrof- fenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist [. . . ].»109 [84] Im konkreten Fall war nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid das Mädchen mit Bezug auf den Ablösungsprozess von der Mutter nicht altersgemäss entwi- ckelt. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Erziehungsfähigkeit des Vaters auf Übernachtungen des Kindes verzichtet werden sollte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. [85] Anders wurde im Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 entschieden: Nach der Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug (die Verurteilung war wegen eines Delikts gegen die Mutter erfolgt) verweigerten die 2012 und 2014 geborenen Kinder den Kontakt zum Vater. Auf den klar geäusserten Willen der Kinder, der nach den Feststellungen des Apppellationsgerichts «vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil der Mutter nachvollziehbar» ist,110 wurde von allen drei Instanzen mit Recht Rücksicht genommen. 106 Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Besuchsrechts, insbes. der indirekten Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung, siehe auch Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.2., wo das Bundesgericht auch festhielt, dass dem Vollstreckungsgericht ein erhebliches Ermessen zustehe und es ein früher festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anpassen könne. 107 Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 108 A.a.O. 109 A.a.O. 110 Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.2. 24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-311.0+Art. 292 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.05.2024_5A_972-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung [86] Eine hochstrittige Besuchsrechtssituation liegt auch dem Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 zugrunde. Die unverheirateten Eltern eines im Jahr 2020 geborenen Knaben trennten sich noch im Jahr der Geburt des Kindes, seither war die Mutter alleine obhutsbe- rechtigt. Die seit diesem Zeitpunkt anhaltenden Bemühungen um Regelung eines Besuchsrechts des Vaters verliefen ergebnislos, da die Mutter das Kind weder zu den Terminen für ein Vater- Sohn-Gutachtergespräch noch (regelmässig) zum Point Rencontre brachte. Schliesslich erfolgte die Fremdplatzierung des Kindes mittels vorsorglicher Massnahmen. Die kantonalen Instanzen hatten festgestellt, dass die Mutter sich jeglichem Kontakt des Kindes zum Vater widersetzte, entsprechende Entscheide nicht respektierte und ihr obstruktives Verhalten dem Kindeswohl widerspreche. Ihre Fundamentalopposition hatte sich im Verlaufe des Verfahrens noch verstärkt. [87] Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit verbundene Fremdplatzie- rung des Kindes i.S.v. Art. 310 Abs. 1 ZGB ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme, wie das Bundesgericht in Erinnerung ruft.111 Soweit aus dem Urteil ersichtlich, bestand die Kindes- wohlgefährdung primär in der anhaltenden Kontaktverweigerung und den pointiert negativen Äusserungen der Mutter über den Vater. Die Kompetenzen der Mutter erscheinen zwar gemäss einem Gutachten als zufriedenstellend, sie war jedoch nicht zur Zusammenarbeit mit Dritten bereit und sie war bei der Betreuung des Kindes auf wesentliche Unterstützung ihrer Eltern an- gewiesen. Daher waren die kantonalen Instanzen besorgt um die Entwicklung des Kindes. Das Verhalten der Mutter sei für den Sohn mindestens psychisch schädlich, da sie ihn in der Bindung zum Vater behindere. Beide kantonalen Instanzen waren daher zum Schluss gelangt, dass die Herausnahme des Kindes aus der mütterlichen Umgebung notwendig sei, hingegen sei eine Übertragung der Obhut auf den Vater nicht möglich, sodass nur die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Frage komme, um wieder eine Vater-Sohn-Bindung her- zustellen. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid und weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes [88] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 festhält, ist es nicht zulässig, die Regelung des Besuchsrechts an einen Beistand i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu übertragen. Hin- gegen kann diesem die Aufgabe übertragen zu werden, die Modalitäten der Durchführung des gerichtlich oder behördlich festgesetzten Besuchsrechts zu konkretisieren, wenn sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können. In casu war es daher nicht zu beanstanden, dass die KESB dem Beistand die Kompetenz eingeräumt hat, den Betreuungs- und Ferienplan im Rahmen der (relativ detaillierten) behördlichen Regelung festzulegen.112 Dagegen steht jedem Elternteil die Möglichkeit offen, gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 419 ZGB die KESB anzurufen. 111 Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 4.1. 112 Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2. 25 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 310 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 419 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.8. Absehen vom Besuchsrecht [89] Ein völliges Absehen von einem Besuchsrecht ist nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt dem Urteil 5A_844/2023 vom 16. Juli 2024 zugrunde. Mehrere Experten waren zum Schluss gekommen, dass das betroffene 13-jährige Mädchen Angststörun- gen und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörungen bei persönlichen Kontak- ten mit dem Vater (sogar im Rahmen eines «point rencontre») aufwies. Bei dieser Sachlage ist abzuwägen, ob die Entwicklung des Kindes durch Verzicht auf das Besuchsrecht (und den damit verbundenen möglichen Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung) oder durch den Kontakt stär- ker gefährdet ist. Der Entscheid der Vorinstanz, die dem Vater das Besuchsrecht entzogen hatte, wurde durch das Bundesgericht geschützt. 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater [90] Dem Entscheid BGE 150 III 49 (= 5A_375/2023 vom 21. November 2023) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Strafvollzug befindlicher Vater stellte bei der KESB das Gesuch um Festlegung eines Kontaktrechts betreffend seinen damals neunjährigen Sohn. Die strafrechtliche Verurteilung des Vaters war wegen schwerer Sexualdelikte erfolgt, u.a. hatte der Mann die Halb- schwester seines Sohnes vergewaltigt. Da die alleine sorgeberechtigte Kindsmutter jeden Kontakt des Sohnes mit dem Vater ablehnte, erteilte die KESB ihr «gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB» die Weisung, «ihren Sohn durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) W. über den Vater auf- klären zu lassen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater allenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt wer- den kann.»113 Die zweite Instanz bestätigte den Entscheid, das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen gut. [91] Mit Recht weist das Bundesgericht darauf hin, dass Weisungen i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB voraussetzen, dass ein Besuchs- bzw. Kontaktrecht bereits behördlich festgelegt ist.114 So lan- ge dies nicht zutrifft, entscheidet über die Ausübung und Umfang des persönlichen Verkehrs in Anwendung von Art. 275 Abs. 3 ZGB die alleine sorgeberechtigte Mutter. [92] Weisungen durch die KESB könnten ohne geregeltes Recht auf persönlichen Verkehr ein- zig als Kindesschutzmassnahmen i.S.v. Art. 307 ff. ZGB angeordnet werden. Dazu wäre indessen eineKindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Es genügt nicht, dass eine professionelle Aufklärung des Kindes über den Vater im Kindeswohl liegen würde. Selbst wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte – was die Vorinstanz nicht abgeklärt hatte – wäre, wie das Bundesgericht weiter ausführt, eine Weisung dergestalt, wie sie der Kindesmutter erteilt wurde, wegen des Berufsge- heimnisses der Mitarbeitenden der KJP unzweckmässig und die Einmischung in die Elternrechte der Mutter wäre überdies unverhältnismässig.115 [93] Das Bundesgericht nutzt die Gelegenheit, in allgemeiner Form einen Überblick über die möglichen Vorkehren undWeisungen zu geben, die durch die Kindesschutzbehörde (falls denn der persönliche Verkehr geregelt ist!) in Anwendung von Art. 273 Abs. 2 ZGB getroffen werden 113 BGE 150 III 49, Sachverhalt, C.b. 114 BGE 150 III 49 E. 3.4.1. 115 BGE 150 III 49 E. 3.4.3. 26 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.07.2024_5A_844-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://links.weblaw.ch/5A_375/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 275 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 307 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 können. Dazu gehören u.a. die Anordnung eines Annäherungsverbots ausserhalb von Besuchs- kontakten, die Auflage, das Kind nur in Gegenwart einer Vertrauensperson zu besuchen, Weisun- gen betreffend die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen oder einer Gesprächstherapie, das Verbot des Verbringens des Kindes ins Ausland oder die Hinterlegung von Reisepapieren.116 Auch solche Weisungen setzen indessen eine Kindeswohlgefährdung voraus und müssen dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen.117 5.10. Besuchsrecht Dritter [94] Mit einem strittigen Besuchsrecht eines Grossvaters und einer Tante befasst sich das Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 (zur Publ. vorgesehen). Die alleine obhutsberechtigte Mut- ter war nach der Trennung vom Kindsvater noch vor der Geburt zurück zu ihrem Vater und ihren Brüdern und ihrer Schwester gezogen. Als sie an Krebs verstarb, war der erst dreieinhalbjährige Junge bereits durch vorsorgliche Vorkehren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der mütterlichen Familie untergebracht. In der Folge wurde das Kind dem nunmehr (gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB) alleine sorgeberechtigten Vater übergeben. Dem Grossvater und der Tante des Kin- des, bei denen das Kind zuvor gewohnt hatte, wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, verbundenmit einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Dagegen setzte sich der Kindsvater erfolglos mit Beschwerde in Zivilsachen zur Wehr. [95] Mit Bezug auf das Verfahren muss das Bundesgericht den Beschwerdeführer daran erinnern, dass im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachse- nenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB) analog anwendbar sind; soweit sich dort keine spezifischen Bestimmungen finden, sind die Kantone zur Regelung des Verfahrens befugt und nur subsidiär gelangt die Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Anders als im Anwendungs- bereich der ZPO können vorsorgliche Massnahmen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 445 ZGB erst nach Eröffnung eines Verfahrens getroffen werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Verfahren spätestens als eröffnet gilt, wenn die Behörde vorsorgliche oder superproviso- rische Massnahmen trifft.118 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde im Anschluss an die getroffenen Massnahmen auch befugt war, in der Sache definitiv zu entscheiden. [96] Die Vorinstanz hatte im Übrigen richtig erkannt, dass der Tod der Mutter ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB begründet.119 Der Vater und die Schwester der Mutter hatten sich während deren Krankheit und Hospitalisation um das Kind gekümmert und waren zu dessen wichtigsten Bezugspersonen geworden. Unter diesen besonderen Umständen wider- spricht es – obschon unüblich – nicht den bundesrechtlichen Vorgaben, dem Grossvater und der Tante des Kindes ein Kontaktrecht einzuräumen, das seinem Umfang nach dem üblichen Be- 116 BGE 150 III 49 E. 3.3.2. 117 BGE 150 III 49 E. 3.3.3. 118 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 5.2. 119 Ein blosser Kontaktabbruch bzw. eine Kontaktverweigerung (in casu: betreffend den Grossvater) stellt hingegen keinen ausserordentlichen Umstand i.S.v. Art. 274a ZGB dar, wie das Urteil 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024 mit Recht klarstellt. 27 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 443 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 450f https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=30.07.2024_5A_265-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 suchsrecht für einen nicht obhutsberechtigten Elternteil entspricht (jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien im Jahr).120 [97] Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erwies sich ebenfalls als bundesrechtskonform, dies mit Blick auf die Spannungen zwischen dem Kinds- vater und den besuchsberechtigten Verwandten.121 [98] Auch wenn ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern untergebracht war, liegen grundsätzlich ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB vor. Im Urteil 5A_683/2023 vom 13. Juni 2024 bestätigte das Bundesgericht dennoch den Entscheid der Vorinstanz, der das Besuchsrecht der Pflegeeltern nach der Rückplatzierung des Kindes zur Mutter verweigert hatte. Die Pflege- eltern hatten immer wieder die Entscheide der KESB angefochten (das Besuchsrecht der Mutter, später die Rückplatzierung zur Mutter, das Besuchsrecht des Vaters) und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Beurteilung durch die Behörden nicht einverstanden sind. Dadurch entstand eine erhebliche Spannung zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern; ein Be- suchsrecht der Pflegeeltern würde das Kind dieser Spannung aussetzen, was nicht seinem Wohl entspricht. 5.11. Internationale Kindesentführung [99] Jedes Jahr hat das Bundesgericht mehrere Fälle im Zusammenhang mit internationalen Kin- desentführungen zu beurteilen. Das Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 ist in zweierlei Hinsicht illustrativ und bestätigt die strikte Haltung des Bundesgerichts, die in der Literatur teilweise kritisch beurteilt wird. Das Ehepaar, das sich im Verfahren gegenüberstand, hatte nach mehreren Umzügen mit den 2016 und 2019 geborenen Kindern zuletzt in Spanien gelebt. Der Ehemann war aufgrund seines Berufs als Dolmetscher und damit verbundenen Zusatzausbil- dungen regelmässig für längere Zeit im Ausland unterwegs, die Mutter war Hauptbezugsperson für die Kinder. Unstrittig hatte das Ehepaar zwar zunächst einen gemeinsamen Umzug in die Schweiz geplant. Als die Mutter im Sommer 2023 mit den Kindern in die Schweiz zog, leitete der Vater jedoch sogleich ein Rückführungsverfahren ein. Das Kantonsgericht wies den Rückfüh- rungsantrag ab mit der doppelten Begründung, dass der Vater dem Umzug zugestimmt habe und eine Rückführung die Kinder einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde. [100] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Vaters gut. Die Zustimmung zum Umzug (Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) ist durch den entführenden Elternteil zu beweisen und darf nicht leichthin angenommen werden.122 Angesichts der ambivalenten Haltung des Vaters zum Umzug war es willkürlich, von seiner Zustimmung auszugehen.123 [101] Einmal mehr bestätigt das Bundesgericht, dass auch nur sehr zurückhaltend von einer schwerwiegenden Gefahr oder einer für das Kind unzumutbaren Lage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ ausgegangen werden darf. Das kantonale Gericht hatte in diesem Zusammenhang unzulässigerweise dem Vater die Erziehungsfähigkeit abgesprochen, obschon diese nicht Gegen- 120 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.3.2.–6.3.3. 121 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7. 122 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.1.; zur Frage, ob die Zustimmung die Rechtswidrigkeit der Ver- bringung ins Ausland beseitigt (i.S.v. Art. 3 HKÜ) oder ob es um eine Ausnahme von der Rückgabe geht (i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) siehe a.a.O., E. 4, m.w.H. 123 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.4. 28 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.06.2024_5A_683-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 stand des Rückführungsverfahrens ist.124 Keine Rolle durfte spielen, dass der Mutter bei einer Begleitung der Kinder in Spanien die Verhaftung drohte; diesbezüglich ist nur dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder gegebenenfalls in der Schweiz an den Vater übergeben werden. [102] Vor dem Hintergrund, dass in casu offenkundig die Mutter Hauptbezugsperson der Kin- der ist und der Umzug der Mutter aufgrund der ursprünglich gemeinsamen elterlichen Planung jedenfalls nicht die klassischen Merkmale einer Entführung aufweist, erscheint der bundesge- richtliche Entscheid als hart. Er entspricht aber dem Zweck des HKÜ, wonach der eigentliche Sorgerechts- bzw. Obhutsstreit in dem Land zu entscheiden ist, aus dem die Kinder ohne (nach- gewiesene) Zustimmung des anderen Elternteils verbracht wurden. 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt [103] Vor einigen Jahren hat das Bundesgericht erkannt, dass, ungeachtet des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf ein Teilurteil über den Scheidungspunkt besteht.125 Diese Erwägungen hat es im Ur- teil 5A_798/2023 (vereinigt mit 5A_727/2023) vom 6. Dezember 2024 bestätigt. Die Ehe, die das Bundesgericht in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids direkt schied, war im Jahr 2011 ge- schlossen worden, 2015 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann war mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, namentlich wegen gewalttätiger Übergriffe gegenüber seiner Frau; er befindet sich seit 2018 hinter Gittern. Die Ehefrau hatte nach Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens im Jahr 2017 die Scheidung verlangt. Im Jahr 2022, als sie mit einemKind aus einer neuen Beziehung schwanger war, verlangte sie erstmals ein Teilurteil zum Scheidungspunkt, ein zweites Mal dann nach der Geburt im Jahr 2023. Sie machte geltend, sie wolle den Vater ihres Kindes heiraten, was u.a. aus ausländerrechtlichen Gründen nötig sei. [104] Anders als die kantonalen Instanzen sieht das Bundesgericht die Voraussetzungen für ein Teilurteil als erfüllt an: Die Scheidung an sich war unstrittig und zudem das Erfordernis des zweijährigen Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage klar erfüllt. Das kantonale Verfahren zog sich seit mehr als sechs Jahren in erster Instanz hin. Zwar ist eine Prognose über die noch zu erwartende (und nicht die bereits verstrichene) Verfahrensdauer massgeblich, dennoch konnte unter den gegebenen Umständen nicht auf einen raschen Verfahrensabschluss vertraut werden. Die Vorinstanzen hatten das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin verkannt, die Ehe mit einemwegen Gewalt gegen sie verurteilten Mann zu beenden um eine neue Ehe eingehen und ihre persönlichen Beziehungen regeln zu können.126 124 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.4. 125 BGE 144 III 298 E. 6.4. 126 Urteil 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.4.3. 29 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 283 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/5A_727/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-298 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zustän- digkeit [105] DasUrteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Das Scheidungsverfahren war zufolge Berufung am Obergericht des Kantons Aargau anhängig, als die Ehefrau für das Berufungsverfahren um Zu- sprechung einer provisio ad litem ersuchte. Strittig war vor Bundesgericht einzig die funktiona- le Zuständigkeit der Gerichte. Diese wird, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt. Mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss findet sich nun allerdings, wie das Bundesgericht festhält, eine abschliessende bundesrechtliche Regelung. Das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss stellt nämlich eine vorsorgliche Mass- nahme nachArt. 276 ZPO dar.127 Nach dieser Norm trifft «das Gericht» die nötigen vorsorglichen Massnahmen, womit das Gericht gemeint ist, das sachlich zuständig ist. Aus dem Rechtsmittel- system der ZPO ergibt sich, so das Bundesgericht weiter, dass das erstinstanzliche Gericht seine Gerichtsbarkeit verliert, sobald es sein Urteil gefällt hat, womit einzig die (kantonale) Rechtsmit- telinstanz dafür zuständig ist, über einen Prozesskostenvorschuss zu entscheiden.128 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern [106] Das Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Gegen einen verheirateten Vater wurde ein Strafverfahren wegen möglicher sexueller Übergriffe gegen- über der Tochter (Jahrgang 2019) eröffnet. Zwischen den Eltern war überdies ein hoch strittiges Eheschutzverfahren hängig. Vor diesem Hintergrund wurde dem Kind durch die Kindesschutz- behörde für das Strafverfahren ein Beistand bestellt. Das Bundesgericht bestätigt das Vorgehen: [107] GemässArt. 306Abs. 2 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Für einen In- teressenkonflikt genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes. Von einem Interessenkonflikt ist grundsätzlich immer auszugehen, wenn ein Elternteil eigene Interessen in der Sache hat, unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall mit den Kindesinteressen kollidie- ren. Eine Beistandschaft ist insbesondere notwendig, wenn die Interessen eines Elternteils nicht parallel zu den Interessen der Kinder verlaufen. Unmassgeblich ist, ob dem gesetzlichen Vertreter die Interessen des Kindes am Herzen liegen.129 [108] Im vorliegenden Fall nahmen die Eltern mit Bezug auf das Strafverfahren diametral unter- schiedliche Positionen ein und stritten überdies im Zivilverfahren über die Obhut. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen von Art. 306 Abs. 2 ZGB von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden.130 127 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 5. 128 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 6.2.2. 129 Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1. 130 Vgl. Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.4.; siehe ferner den strafrechtlichen Entscheid 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024, wo ebenfalls in einem Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts (hier: unter Halbgeschwistern) dem minderjährigen Opfer ein Beistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt wurde; in dieser Konstellation kann die Mut- ter auch nicht als Privatklägerin zugelassen werden. 30 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 4 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 276 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24.05.2024_7B_931-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? [109] Anlass zur Beschwerde, die das Bundesgericht im Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) behandelt, gab die Finanzierung der Fremdplatzierung eines Kin- des. Die Kosten der Massnahme wurden zunächst von der Wohnsitzgemeinde getragen, während sich die Eltern lediglich mit einer Tagespauschale in der Höhe von CHF 25 und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den Aufwendungen beteiligten. Vor diesem Hintergrund war strit- tig, ob die Leistung der Gemeinde eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen i.S.v. Art. 276 Abs. 2 ZGB darstellt. Nach der genannten Norm gehören zum Kindesunterhalt auch die Kosten vonKindesschutzmassnahmen, weshalb diese in erster Linie von den Eltern zu tragen sind.Wer- den sie durch das Gemeinwesen beglichen, geht der entsprechende Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über und kann durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend gemacht werden.131 [110] Kein Unterhaltsanspruch liegt hingegen vor, wenn Leistungen (endgültig) durch öffentlich- rechtliche Beiträge finanziert werden, wie dies etwa bei der Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen zutrifft. In casu war daher zu klären, ob die Bezahlung der Fremdplatzierung eine Unterhaltsleistung der Gemeinde darstellt oder ob ein öffentlich-rechtlicher Beitrag «à fonds perdu» geleistet wurde.132 [111] Wie das Bundesgericht im Folgenden ausführt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit die In- terkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) nicht einschlägig; diese hat das (Abrechungs-)Verhältnis unter den betroffenen Einrichtungen und den Kantonen zum Gegen- stand, äussert sich hingegen nicht zur Rechtsstellung der betroffenen Personen.133 [112] Zur entscheidenden Frage, ob aufgrund kantonalen öffentlichen Rechts von einem à fonds perdu geleisteten öffentlich-rechtlichen Beitrag ausgegangen werden kann, hatte sich die Vorin- stanz in ihrem Entscheid nicht geäussert. Darin liegt, wie das Bundesgericht festhält, eine Bun- desrechtsverletzung, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen war. 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauf- tragten [113] Der Vorsorgeauftrag ist bekanntlich ein Instrument, das erst nach Eintritt der Urteilsunfä- higkeit des Auftraggebers behördlich zu validieren ist und wirksam wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber selbst (ungeachtet der Relativität der Urteilsfähigkeit) regelmässig nicht mehr in der Lage, den Vorsorgebeauftragten zu überwachen. Umso wichtiger ist es, dass die Er- wachsenenschutzbehörde mögliche Interessenkonflikte sorgfältig abklärt und die Validierung des Vorsorgeauftrages gegebenenfalls verweigert oder dessen Geltungsbereich zumindest in den- jenigen Bereichen einschränkt, in denen die Interessen des Betroffenen gefährdet sind. Mit diesen Fragen befasst sich das Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024. 131 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1. 132 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1. 133 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.1.–6.5. 31 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 289 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [114] Betroffen ist eine betagte Frau, die ihren Sohn als Vorsorgebeauftragten und dessen Ehe- frau als Ersatzbeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge eingesetzt hatte. Die zuständige Erwachsenenschutzbehörde hatte eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung errichtet und die Validierung des Vorsorgeauftrages verweigert; das Kantons- gericht Luzern wies die dagegen gerichteten Beschwerden ab. Daraufhin gelangten Sohn und Schwiegertochter der Betroffenen an das Bundesgericht. [115] Unbestritten waren vor Bundesgericht sowohl die gültige Errichtung des Vorsorgeauftra- ges134 als auch der Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin zufolge einer de- menziellen Entwicklung. Die Vorinstanzen hatten dem Sohn die Eignung zur Ausübung des Amtes als Vorsorgebeauftragter abgesprochen, weil er die finanziellen Interessen der dementen Mutter gefährdet hatte. Unter anderem habe er den Verlust des Pflegeplatzes zufolge Zahlungs- rückständen riskiert, nur zögerlich reagiert im Hinblick auf die Anmeldung für Ergänzungsleis- tungen sowie mit Bezug auf den Unterhalt und Verkauf derWohnung der Mutter, er habe Bargeld vomKonto derMutter für sich bezogen und Krankenkassenprämien weiterhin von derMutter be- zahlen lassen. Dagegen habe seine Ehefrau nicht interveniert, weshalb zu befürchten sei, dass sie sich auch als (Ersatz-)Mandatsträgerin nicht würde abgrenzen können. [116] Auch nach Auffassung des Bundesgerichts steht unter diesen Umständen fest, dass der Be- schwerdeführer «sich in einem gewissen (wenn auch nicht allzu bedeutenden) Interessenkon- flikt befindet. Bezüglich derartiger Interessenskonflikte sollen die Behörden zwar Zurückhaltung üben, zumal wenn die Auftraggeberin bei Auftragserteilung wie hier um die Interessenskollision wusste [. . . ].»135 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es aber nicht als rechtsfehler- haft, die Eignung des Beschwerdeführers zu verneinen. [117] Bei fehlender Eignung des Vorsorgebeauftragten entfällt auch die Möglichkeit, aus Grün- den der Verhältnismässigkeit den Vorsorgeauftrag zu validieren und ergänzende Massnahmen (z.B. periodische Rechnungslegung oder Berichterstattung) anzuordnen. Nur wenn die mangeln- de Eignung lediglich hinsichtlich bestimmter Aspekte des Vorsorgeauftrages besteht, können – neben der (Teil)Validierung des Vorsorgeauftrages – ergänzende Massnahmen angeordnet wer- den.136 [118] Auch mit Blick auf die Ersatz-Vorsorgebeauftragte war der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden; die zwischen den Ehegatten bestehenden Abhängigkeiten und die Aussage der Ehefrau, bei der Ausübung des Mandats ihren Mann zu Rate ziehen zu wollen, gaben hinreichen- den Grund, auch ihre Eignung zu verneinen. 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft [119] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 betont, gehen die Ge- hörsansprüche im Erwachsenenschutzrecht über die verfassungsrechtlichen Garantien hinaus.137 Art. 447 Abs. 1 ZGB gibt dem Betroffenen ein (grundsätzliches) Recht auf Anhörung durch 134 Zu den Formvorschriften bei öffentlicher Beurkundung siehe neustens das Urteil 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025 (zur Publ. vorgesehen). 135 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 5.3. 136 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.1.–6.2. 137 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6. 32 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.01.2025_5A_336-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 die Erwachsenenschutzbehörde. In casu ging es um eine schon mehrere Jahre bestehende Bei- standschaft; der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Beistandschaft war gestützt auf einen knappen Bericht und ohne Anhörung des Betroffenen abgewiesen worden. Die Genfer Cour de justice als zweite Instanz hatte die fehlende Anhörung zwar bemängelt, die Beschwerde aber den- noch abgewiesen, da die Beistandschaft in der Sache gerechtfertigt sei. [120] Zwar hält auch das Bundesgericht fest, dass ausnahmsweise von einer persönlichen Anhö- rung abgesehenwerden darf. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn lediglich ergänzende An- ordnungen zu treffen sind und weder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen noch der Zweck der Sachverhaltsabklärung eine Anhörung erfordern, weil es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen kann, nicht entscheidend ankommt. Auch wenn eine psychische Störung des Betroffenen sich bei einer Anhörung ernsthaft zu verschlimmern droht oder bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) kann von einer Anhörung abgesehen werden.138 [121] Eine solche Ausnahme lag jedoch in casu nicht vor. Der Verzicht auf eine Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde verstösst daher gegen Art. 447 Abs. 1 ZGB; daran ändert nichts, dass sowohl die Behörde als auch in zweiter Instanz die Cour de justice sich für ausreichend informiert und die Beibehaltung der Beistandschaft für richtig hielten. Das Bundesgericht wies die Sache zur Instruktion und neuem Entscheid an die Erwachsenenschutzbehörde zurück. 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistan- des [122] Im Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 muss das Bundesgericht die kantonalen Instanzen an das Verhältnismässigkeitsprinzip des Erwachsenenschutzrechts erinnern. Die Er- wachsenenschutzbehörde hatte zunächst auf Antrag des Betroffenen eine Vertretungs- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft errichtet. Kurze Zeit später beantragte der Betroffene die Auf- hebung der Massnahme und an deren Stelle die Errichtung einer Begleitbeistandschaft unter Einsetzung seiner Pflegerin B. als Beiständin; subsidiär sollte B. die Führung der Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft übernehmen. Beide Anträge wurden von der Erwach- senenschutzbehörde abgewiesen, auch zweitinstanzlich blieb der Betroffene erfolglos. [123] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde indessen gut: Zwar sind sowohl die Wahl der Massnahme wie auch die Einsetzung eines bestimmten Beistandes Ermessensentscheide, in die das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift; hier sieht es indessen Anlass dazu. Vor Errich- tung der einschneidenderen Massnahme der Vertretungsbeistandschaft sollte die zurückhalten- dere Option der Begleitbeistandschaft erprobt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, falls sich diese als ungenügend erweist.139 Daran ändert nichts, dass in casu bereits eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden war, denn diese Massnahme kann, wenn sie sich als zu einschneidend erweist, jederzeit widerrufen werden. Die Erwachsenenschutzbehörde hätte daher aufgrund des unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes die mildere Massnahme – ungeachtet des ursprüngli- chen Antrags des Betroffenen – bereits vor dem ersten Entscheid prüfen müssen. 138 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2. 139 Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 E. 3.3. 33 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [124] Der kantonale Entscheid überzeugt auch mit Bezug auf die Person des Beistandes nicht. Zwar muss der Beistand nicht nur Einfühlungsvermögen aufweisen, sondern gegenüber der be- troffenen Person auch die nötige Distanz wahren. Dass die Pflegerin, die der Betroffene als Bei- ständin wünschte, diesen in seinem Wunsch nach einer milderen Massnahme unterstützte, lässt sie noch nicht als ungeeignet erscheinen. Dass sich die Pflegerin strikte gegen jegliches staatli- che Eingreifen wehrte, wie die Vorinstanz ausgeführt hatte, war nicht genügend erwiesen. Daher muss sich die Vorinstanz auch mit demWunsch des Betroffenen (Art. 401 Abs. 1 ZGB) nochmals auseinandersetzen.140 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch [125] Im Kontext der periodischen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung holte die zuständige KESB ein Kurzgutachten ein und verlängerte anschliessend die Unterbringung. Der Betroffene gelangte dagegen zunächst erfolglos an das Obergericht und schliesslich an das Bun- desgericht. Dieses ruft im Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 die wesentlichen Grund- sätze zum Gehörsanspruch in Erinnerung: Zwar kann aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht abgeleitet werden, dass der Betroffene vorgängig Ergänzungsfragen anbringen kann.141 Hingegen besteht ein Anspruch darauf, «vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die Person des Experten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen [. . . ]. Den Erfordernissen des Gehörsanspruchs ist dabei nur Genüge getan, wenn das Gutachten der Partei in seinem vollen Umfang vorgelegt wird. Eine bloss indirekte, die wichtigs- ten Punkte zusammenfassende mündlicheWiedergabe des Gutachtens reicht grundsätzlich nicht aus, um eine fundierte und vollständige Stellungnahme zu ermöglichen. Eine solche indirekte Wiedergabe kann einen unmittelbaren Einblick in das Gutachten, wie er jeder Verfahrenspartei zusteht, nicht ersetzen [. . . ]. Die zur Stellungnahme eingeräumte Frist muss grundsätzlich so be- messen sein, dass die konkrete Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten, ohne Schwierigkeiten möglich ist [. . . ].»142 Dass der Rechtsvertre- ter an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war und der Betroffene nicht auf der Vorlegung des Gutachtens bestand, stellte keinen Verzicht auf den Gehörsanspruch dar. Auch die zeitliche Dringlichkeit durfte dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. [126] Es ist sehr erfreulich, dass das Bundesgericht mit seinem in Fünferbesetzung getroffenen Urteil den Gehörsanspruch des von einer fürsorgerischen Unterbringung Betroffenen entgegen der kantonalen Praxis stärkt. In casu half dies dem Betroffenen indessen nicht weiter. Denn, so fährt das Bundesgericht weiter, der Gehörsanspruch ist kein Selbstzweck. Da nicht ersichtlich bzw. dargetan war, inwiefern die Verletzung des Gehörsanspruchs mit Bezug auf das Gutachten einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatte, erfolgte insofern ein Nichteintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen.143 140 A.a.O., letzter Absatz. 141 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.2. 142 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.3.1. (Hervorhebungen hinzugefügt.) 143 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.5. 34 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 401 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [127] Erfolglos blieb der Betroffene auch mit seinem Vorbringen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts;144 keine Bundesrechtswidrigkeit ist im Übrigen darin zu erblicken, dass im Verlängerungsentscheid andere als die ursprünglichen Gründe für die fürsorgerische Unterbringung angeführt werden.145 Auch mit Blick auf den Einwand der Unverhältnismässig- keit erwies sich die Beschwerde als erfolglos. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 144 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.6. 145 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.1. 35 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bezifferung güterrechtlicher Forderungen Familienrechtlicher Unterhalt Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreuungsunterhalt) Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder Vorsorgeausgleich Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB Abweichen von der hälftigen Teilung Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung Volljährigenadoption Altrechtliche Zahlvaterschaft Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht Alleiniges Sorgerecht Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes Absehen vom Besuchsrecht Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater Besuchsrecht Dritter Internationale Kindesentführung Verfahrensrechtliche Fragen Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit Kindesschutz Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? Erwachsenenschutz Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch

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    Jahresbericht 2023 der Universität Luzern

    Jahresbericht 2023 der Universität Luzern HUMANWISSENSCHAFTEN JAHRESBERICHT 2023 Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Wandel gestalten 11 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaftliche Forschung fördern 14 Schaffung optimaler Rahmenbedingungen 15 Internationale Universität 16 / 17 Respektvolles Miteinander im interreligiösen Feiern 21 Pastoral und Leadership 23 Frauengeschichte sichtbar machen 24 Religion und Sozialkaptial in der Schweiz 27 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 «Wettbewerbsrecht und Marktregulierung» 28 Neue Grundrechte? 31 «Augmented Reality» – eine unschuldige Technologie? 33 Talentidentifikation: Kopf oder Gefühl? 35 Gesundheitspolitik weiterdenken 37 Essenzielle pflegende Angehörige 39 Institute mit externer Trägerschaft 40 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Gut aufgestellt für lebenslanges Lernen 44 GRADUATE ACADEMY Stärkung der internen Nachwuchsförderung 45 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Neue Verfassung und Ethik-Board 48 PERSONAL UND PROFESSUREN Essenzielle Rechtssetzung 49 PANORAMA Panorama 52 Akademischer Feiertag 55 Meilensteine an der neuen Fakultät 56 Countdown zum Start des Lehrbetriebs 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 76 Dienste / Partnerin 80 Förderinstitutionen 84 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 86 Institute, Seminare und Forschungsstellen 87 INHALT 5 Die Universität Luzern ist eine Universität des Volkes. An- ders als die altehrwürdigen Universitäten in Basel, Zürich und Bern musste die junge Universität Luzern ihre Gründung in einer Volksabstimmung erkämpfen. Der seitdem einge- schlagene Weg hat eine Bildungsinstitution hervorgebracht, auf die wir stolz sein dürfen. Dieser Weg zu einem human- wissenschaftlichen Leuchtturm mit Ausstrahlung wurde 2023 erfolgreich fortgesetzt. Die Universität Luzern geniesst einen starken Rückhalt in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. In ihrer Kantonsstrate- gie 2023 hat die Luzerner Regierung die Megatrends der gesellschaftlichen Entwicklung herausgeschält. Sie weist der Universität bei der Lösungsfindung eine wichtige Rolle zu. Sei es bei der Beschleunigung der Ökologisierung durch nachhaltiges Wirtschaften, bei der Förderung der Digitali- sierung durch Innovation oder bei der Begleitung des gesell- schaftlichen Wandels durch einen starken Zusammenhalt. Die Anerkennung der Universität als Mittel zur Lösungs- findung der Probleme unserer Zeit ist zentral, die Unter- stützung durch die Politik essenziell. Sie ermöglichen der Universität, ihre Forschungsagenda zu erweitern und inter- disziplinäre Projekte zu fördern. Als Bildungsdirektor ist mir eine freie Universität als Ort der Rede und Gegenrede ein grosses Anliegen. Die Unabhän- gigkeit von Forschung und Lehre ist nicht verhandelbar. Gleichzeitig haben wir als Trägerkanton berechtigte politi- sche Interessen und Forderungen an die Universität. Diese Erwartungen hat die Universität im Jahr 2023 erfüllt. 1. Verankerung und Vernetzung Mit Luzern hat die Universität einen starken Standort, sie ist aber gleichzeitig die Universität der Zentralschweiz. Mit der Gründung neuer Institute mit externer Trägerschaft konnte die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen weiter verbes- sert und die Ausstrahlung gestärkt werden. Neue Verein- barungen mit Universitäten im In- und Ausland bringen auch wichtige Vernetzungen. 2. Arrondierung der Fakultäten Mit der Gründung der zwei neuen Fakultäten rundet die Universität ihr humanwissenschaftliches Angebot ab. Die Regierung freut sich über den weitgehend problemlos verlaufenden Aufbau der Fakultäten. Dies spricht für die gute Planung, die Agilität der Organisation sowie die breite politische Unterstützung für das neue Angebot. 3. Attraktiv für Studierende, Mitarbeitende, Wirtschaft und Gesellschaft Die Universität schafft für ihre Stakeholder Mehrwert, was sich durch Zahlen belegen lässt. Das Interesse der Studie- renden an der Universität Luzern ist ungebrochen. Ihre Absolvierenden sind auf dem Arbeitsmarkt gefragt. Koope- rationen mit der Universität Luzern sind gesucht. Die Wirt- schaft findet an der Universität ihre Fachkräfte und die Gesellschaft ist stolz auf eine Einrichtung, welche die Prob- leme unserer Zeit angeht. Mir macht aber nicht nur das vergangene Jahr Freude, sondern auch der Ausblick. Die neuen Fakultäten, das Institut für Blockchain-Forschung sowie verschiedene neue Studiengänge sind ein Versprechen für die Zukunft. Für das erfolgreiche Jahr 2023 möchte ich mich bei allen Verantwortlichen der Universitätsleitung herzlich bedanken. Es ist ihr Verdienst, dass die Universität heute stärker und präsenter ist als je zuvor. In meinen Dank möchte ich auch den Universitätsrat, die Dozierenden, die Forschenden, die Mitarbeitenden und die Studierenden einschliessen. Im Sommer gibt Rektor Bruno Staffelbach sein Amt nach langjähriger, sehr erfolgreicher Tätigkeit an seinen Nachfol- ger Martin Hartmann weiter. Bruno Staffelbach ist es in seiner Amtszeit gelungen, das Profil der Universität zu schärfen und sie strukturell sowohl nach innen als auch nach aussen zu festigen. Für sein herausragendes Engagement, das ihm und damit der Universität grossen Erfolg einge- bracht hat, und die stets angenehme Zusammenarbeit möchte ich mich ganz herzlich bedanken. Armin Hartmann, im Juni 2024 DER MENSCH IM ZENTRUM REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Dr. Armin Hartmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Mitglied Universitätsrat (beide Ämter seit 1. Juli 2023) 7 HUMANWISSENSCHAFTLICHE UNIVERSITÄT LUZERN Die Universität Luzern ist keine Volluniversität im Klein- format, sondern eine abgerundete humanwissenschaft liche Universität mit sechs Fakultäten, zwei Akademien und (bald) zwei universitären Forschungszentren. Als fokussier- te Universität interessieren wir uns dafür, wie Menschen und ihre Institutionen ihre Welt erleben und sich darin verhalten, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Der humanwissenschaftliche Fokus schliesst die Naturwissenschaften nicht aus, denn der Mensch ist auch Natur. In dieser Gestalt sind wir in der Lage, achtfach Mehrwert zu schaffen: • für die Studierenden, weil sie sich in Bereichen vertiefen können, wofür es eine grosse Nachfrage gibt; • für den Arbeitsmarkt, weil er bei uns Fachkräfte findet, die er dringend braucht; • für den Bildungs- und Gesundheitsversorgungsraum Zentralschweiz, weil wir diesen ergänzen und stärken; • für unsere Fakultäten, weil sich viele Kombinationsmög- lichkeiten für Haupt- und Nebenfächer ergeben; • für die Universität insgesamt, weil mit dieser Abrundung ihre Attraktivität in Forschung und Lehre steigt; • für den Trägerkanton, da er jetzt eine wettbewerbsfähige Universität hat, deren Erweiterung ihn im Aufbau nichts gekostet hat; • für den Wirtschaftsraum Luzern und Zentralschweiz, weil sich deren Standortattraktivität erhöht, und • für die Gesellschaft, weil wir wichtige Beiträge zur Bewäl- tigung von zentralen Herausforderungen leisten. Das vergangene Jahr war durch wichtige Etappenziele geprägt. Mit der Gründung des Obwaldner Instituts für Justizforschung stärkten wir die Verankerung in der Region, mit dem Rahmenabkommen mit der im Jahre 1218 gegrün- deten Universität Salamanca intensivierten wir die Vernet- zung in Europa, in der Lehre startete ein neues Master- programm in Ethik, und an unserer jüngsten Fakultät, der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie, konnten wir die ersten Professuren besetzen. Mit gleicher Energie schreiten wir in diesem Jahr weiter. Im Zentrum stehen die Gründung des Zuger Instituts für Blockchainforschung, die Rahmenabkommen mit dem Graduate Institute in Genf und mit der Universität Luxem- burg, der Aufbau der universitären Forschungszen tren für «Gesundheit und Gesellschaft» sowie für «Digitale Transformation», die Installierung eines verhaltenswissen- schaft lichen Forschungslabors und der Start des ersten Bachelor studiengangs in Psychologie sowie ein neues Master programm in «Climate Politics, Economics, and Law». Hinter diesen Aktivitäten steckt viel Arbeit. Dafür danke ich allen direkt Beteiligten, aber darüber hinaus auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Leitungsteams der Fakultäten und der Universität ganz herzlich. Als hu- manwissenschaftliche Universität führen wir die Tradition der im 17./18. Jahrhundert geschaffenen Hochschule weiter: • In der Brückenstadt Luzern forschen wir zu Brücken zwischen Menschen und Institutionen, wir bauen Brücken zwischen akademischen Disziplinen und wir sind Brücke für akademische Berufe, Talente und Organisationen. • In Luzern mit seiner Mauer, welche die Stadt sicher mach- te vor finsteren Gestalten und Übeltätern, forschen und lehren wir unabhängig, unparteiisch und neutral zu «Span- nungen zwischen Wunsch und Wirklichkeit, zum Verhält- nis des Einzelnen zur Masse, zur Verführbarkeit der Macht und dem Umgang mit dem Anderen». So steht es am Eingang zum Auditorium, das unserem Literatur-Nobel- preisträger Carl Spitteler gewidmet ist. • Obwohl an der Frohburgstrasse beheimatet, bauen wir keine Burgen, sondern vernetzen uns mit internationalen Organisationen, mit führenden universitären Institutionen und mit regionalen, nationalen und europäischen Part- nern. Dies ermöglicht uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Vergleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. • Wir sind überzeugt, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Und weil Wissen gut ist für das Leben, bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben. Damit ist es unsere Aufgabe, die Welt besser zu machen – nicht mit Politik, sondern mit Wissenschaft. Das alles können wir, weil wir uns nicht als Opfer unserer Umwelt sehen, sondern als Ergebnis unserer Entscheide. Und dazu wünsche ich uns allen auch in Zukunft viel Kraft, Gesundheit und das erforderliche Vertrauen in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Juni 2024 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2024 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät MARGIT WASMAIER-SAILER Dekanin 3 Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät DANIEL SPEICH CHASSÉ Dekan 4 Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor 1 Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 2 1 bis 31. Juli 2024, danach Prof. Dr. Martin Hartmann 2 bis 31. Juli 2024, danach Prof. Dr. Gisela Michel 3 seit 1. August 2023, davor Prof. Dr. Robert Vorholt 4 seit 1. Februar 2024, davor Prof. Dr. Martin Hartmann 5 seit 1. Februar 2023, davor Prof. Dr. Andreas Eicker 6 seit 1. Februar 2023, davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin 7 Gründungsdekanin ab 1. Juli 2024: Prof. Dr. Karin Hediger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 5 Wirtschaftswissen- schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits- wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 6 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter 7 Ombuds- und Meldestelle Weiterbildungs- akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Das Organisationsreglement des Universitätsrates vom 17. Oktober 2001 regelt die Details. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Der Senat setzt sich zusammen aus der Rekto- rin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, der Universi- tätsmanagerin oder dem Universitätsmanager und je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der administrativen, technischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Universitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag. Die Details sind im Organisationsreglement des Senats angeführt. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2024 Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas, Präsident Universität Zürich Prof. Dr. Katja Rost, Vizepräsidentin Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Dr. Armin Hartmann Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Claudia Christen Rechtsanwältin, Juristische Mitarbeiterin des Rektors (Protokoll) Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2024 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer Dekanin der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Désirée Waibel Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Samira Guyot Vertreterin der Studierenden Giulia Liggenstorfer Vertreterin der Studierenden Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Oliver Rölli Vertreter des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali-Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals Claudia Christen Rechtsanwältin, Juristische Mitarbeiterin des Rektors (Protokoll) HUMANWISSENSCHAFTEN: WEGLEITUNG ZUR BILDSTRECKE Die Universität Luzern ist keine Volluniversität. So, wie beispielsweise die ETH Zürich eine Spezialuniversität für Naturwissenschaften und Technik ist, so ist die Universität Luzern eine humanwissenschaftlich fokussierte Universität. Hier interessiert man sich dafür, wie Menschen und ihre Institutionen ihre Welt erleben und sich darin verhalten, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Weil der Mensch auch Natur ist, schliessen die Humanwissenschaften die Naturwissenschaften nicht aus. Wie kann man dies visualisieren? Darum geht es in der fortlaufenden Bildstrecke dieses Jahresberichts (gesamte Komposition siehe letzte Innenseite). Gestalterisch stellt diese eine Synthese dar zwischen mit «Prompts» realisierter, auf der Basis von maschinellem Lernen erfolgter Bildgenerierung und «konventioneller» manueller digitaler Bild bearbeitung. Das Covermotiv deutet es exemplarisch an: Leonardo da Vinci – in älteren Jahren, wie man ihn von seinem berühmten Selbstporträt her kennt – an seinem Schreibtisch. Das «Universalgenie» ist gerade an der zeichnerischen Studie eines Details aus dem «Die Erschaffung Adams»-Fresko seines jüngeren Zeit- genossen Michelangelo. Dies notabene ausgehend von einer auf dem Bildschirm (s)eines Handys angezeigten Reproduktion. Auch wird der durch den gemäldeartigen Stil hervorgerufene Eindruck eines historischen Settings durch die futuristische Um gebung und die ins Bild hineinreichende Androidenhand verun sichert, Vergangen- heit, Gegenwart und Zukunft in zu Reflexion einladender Gleich zeitigkeit miteinander vereinend. Auf der Rückseite schliesslich – eine weitere Ebene hineinbringend – eine Frau, welche die ganze Szene künstlerisch auf für die aussen stehenden Betrachtenden (wir!) nicht einsehbare Weise zu Papier bringt. Die Umwelt mit ihren Menschen und Institutionen ganz genau beobachten, sie «lesen», analysieren, kategorisieren, kontextualisieren: Dies sind nur einige Methoden und Verfahren, mit denen die Humanwissenschaften arbeiten. Und genau so wartet jedes der doppelseitigen Bilder der Serie in dieser Publikation mit Hinweisen darauf auf, was Humanwissenschaften sind, was sie ausmacht, welches Potenzial ihnen innewohnt und auch, was ihre Faszination ausmacht. Um es mit dem Leitsatz der Universität Luzern auf den Punkt zu bringen: «Moving Human Sciences». www.unilu.ch/moving 11 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Die Universität Luzern hat im vergangenen Jahr bedeutende Meilensteine erreicht und ihren Anspruch, eine exzellente Bildungseinrichtung in der Zentralschweiz zu sein, weiter vorangetrieben. Das Universitätsmanagement hat sich intensiv mit Schlüsselthemen der universitären Strategien auseinandergesetzt, um einen nachhaltigen Beitrag zur Entwicklung der Universität zu leisten. Ein zentrales Anliegen ist die bedarfsgerechte Unterstüt- zung unserer Studierenden. Durch gezielte Massnahmen haben wir sicherstellen können, dass dort, wo eine hohe Nachfrage besteht, adäquate Ressourcen bereitgestellt werden. So wurden im Uni/PH-Gebäude beispielsweise im 1. Stock in den Räumlichkeiten der Zentral- und Hochschul- bibliothek neue Arbeitsplätze eingerichtet und zusätzliche Chatpods zur Verfügung gestellt. Ende des Berichtsjahrs erfolgte die Erteilung der Baubewilligung, was den Start der Um- und Ausbauarbeiten der ehemaligen Posträumlichkei- ten im EG durch den Kanton Luzern ermöglicht. Der Fokus liegt auf der Errichtung von zwei neuen Hörsälen, Gruppen- arbeitsräumen, Schulungs- und Laborräumen sowie einem ansprechenden Aufenthaltsbereich mit Studiladen und -kafi, um Diskurs und Austausch zu fördern. Die IT-Infrastruktur, insbesondere mit den neuen Möglich- keiten von M365, unterstützt Lehre und Forschung mit einem dynamischen und flexiblen digitalen Arbeitsplatz, welcher die Zusammenarbeit über Disziplinen hinweg erleichtert und gleichzeitig unabhängiges Arbeiten von jedem Ort aus und zu jeder Zeit ermöglicht. Zudem werden Forschungsteams dabei unterstützt, schnell und effizient zusammenzuarbeiten, um innovative Lösungen für künftige Herausforderungen zu entwickeln. Die Universität Luzern setzt sich für Open Science ein. Ein wichtiger Meilenstein dazu war die Verabschiedung der «Open Science Policy» Ende 2023. Dabei stehen insbesondere der freie Zugang zu Publikationen (Open Access) sowie ein transparenter und möglichst offener Zugang zu Forschungsdaten (Open Research Data) im Zentrum. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) anerkennt die Bedeutung eines gesunden Lebensstils für die Studieren- den und Mitarbeitenden und setzt sich dafür ein, den Sport in den universitären Alltag zu integrieren. Durch gezielte Kooperationen und Angebote wie die Gesundheitswoche oder das «Mindfulness Based Student Training» leistet der HSCL einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Gesund- heit. Auch die Vereinbarkeit von Spitzensport und Studium ist ein grosses Anliegen. Die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen in der Zentralschweiz stand ebenfalls im Mittelpunkt unserer Anstrengungen. Durch gemeinsame Projekte und Program- me haben wir den Bildungsraum in der Region gestärkt und erweitert. Einen wichtigen Teil stellt die Einsetzung eines gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten (SiBe) dar. Dies wird mit einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Universi- tät und der Hochschule Luzern geregelt. Mit unseren weite- ren Campusorganisationen wie Horizonte, Campusorches- ter und Unichor, Kita und den Beratungsstellen bieten wir allen Angehörigen der drei Zentralschweizer Hochschulen ein breites Angebot, um am Unileben vielseitig teilnehmen zu können. Das Universitätsmanagement engagiert sich aktiv für die Förderung der Standortattraktivität im Kanton Luzern. Mit dem Projekt Zwischennutzung Inseli, dem «universum.», leisten wir durch kulturelle Veranstaltungen, Kooperatio nen mit lokalen Unternehmen und einer offenen Campusstruk- tur einen Beitrag zur positiven Wahrnehmung unseres Standortes. Die Universität Luzern hat im vergangenen Jahr bedeutende Fortschritte in verschiedenen Bereichen erzielt. Das Uni- versitätsmanagement engagiert sich hochmotiviert, um unsere Universität in Forschung, Lehre und gesellschaft- lichem Engagement zu stärken und weiterzuentwickeln. Wir danken allen, die zu diesem Erfolg beigetragen haben, und freuen uns auf die weiteren Herausforderungen und Chan- cen im Jahr 2024. Doris Schmidli WANDEL GESTALTEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Raum und Zeit, Chaos und Kosmos, Schöpfungsmythen und Weltenpläne 14 Wenn man Künstliche Intelligenz (KI) nach der Wichtigkeit der humanwissenschaftlichen Forschung für die Gesell- schaft befragt, dann spuckt diese sechs Gründe aus (wir haben uns dazu an ChatGPT gewandt): 1. Verständnis von menschlichem Verhalten; 2. Informationsbereitstellung für Politik und Entscheidungsfindung; 3. Förderung von Medizin und Gesundheitswesen; 4. Kulturelle Bewahrung und Ver- ständnis; 5. Wirtschaftliche Auswirkungen und schliesslich 6. Förderung des sozialen Wohlergehens. In dieser Reihen- folge. Für uns Forschende in den Humanwissenschaften tönt das allumfassend. Aber auch ein bisschen leer. Wo sind die Institutionen, die Prozesse, die Akteure, ob Individuen oder Organisationen, auf die humanwissenschaftliche Forschung abzielt? Wo ist die Rolle der Universitäten, dank derer hu- manwissenschaftliche Forschung überhaupt wichtig werden kann? Wo ist der technologische Wandel der Gesellschaft? Die Digitalisierung? Wo sind Religion und Ethik? Wo ist die Philosophie? Die Geschichtsforschung? Humanwissen- schaftliche Forschung ist aus den von der KI genannten Gründen sicher wichtig – aber nicht nur aus diesen Gründen. An der Universität Luzern haben wir uns 2023 erneut darum bemüht, die humanwissenschaftliche Forschung in vielen Bereichen voranzutreiben, ausgehend von alten und neuen Forschungsfragen aus einer Vielzahl von (Teil-)Disziplinen. Und wie allen Forschenden wurde auch uns bewusst, wie zentral dabei die Unterstützung durch die Universität ist. Nur dank einer ausgebauten, modernen und proaktiven Forschungsförderung können wir im nationalen und inter nationalen Wettbewerb um Ressourcen mithalten. So haben wir uns im Berichtsjahr dazu entschieden, die Forschungsförderung im Rahmen eines zu diesem Zweck geschaffenen «Grants Office» neu aufzustellen. Das Grants Office, das am 1. Januar 2024 seine Türen geöffnet hat, wird nun kontinuierlich auf- und ausgebaut. Zu seinen Hauptrol- len zählen die Unterstützung der Forschenden an der Uni- versität bei der Einwerbung von Drittmitteln, die Beratung und das aktive Coaching von Forschenden, welche mittels eines Personenförderbeitrags an die Universität Luzern kommen möchten, die enge Zusammenarbeit mit der For- schungskommission und deren Unterstützung, die Einbin- dung der Universität in nationale und internationale Struktu- ren der Forschungs förderung sowie die Betreuung der internen und externen Informationsflüsse auf diesem Gebiet. Mit ihren sechs Fakultäten und einem wachsenden Univer- sum von extern getragenen Instituten ist die Universität Luzern daran, sich in der Welt der humanwissenschaftlichen Forschung weiterzuentwickeln und zu etablieren. Dank des «Grants Office» kann sie zum Erreichen dieser Ziele auf qualitativ ausgezeichnete und funktional moderne Rahmen- bedingungen zählen. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG FÖRDERN FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 15 Unter dem Dach des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen sind Einheiten zusammengefasst, die darauf abzielen, optimale Rahmenbedingungen für ein fruchtbares und akademisch bereicherndes Studium, einen erfolgrei- chen Berufseinstieg sowie lebenslanges Lernen für aktuelle, zukünftige und ehemalige Studierende zu schaffen. Diesen Zielen haben sich 2023 alle Einheiten des Prorektorats konsequent und mit Entschlossenheit verschrieben. Die Studiendienste sind in gewisser Weise die Visitenkarte der Universität Luzern. Über sie erfolgt der erste admini- strative Kontakt künftiger Studierender, und sie beraten und begleiten die Studierenden bei ihren ersten und auch allen ihren weiteren administrativen Schritten im akademischen Kosmos der Universität Luzern. Damit die Schwelle von der akademischen in die berufliche Welt nicht zur Hürde oder gar Stolperfalle wird, wurde im Berichtsjahr das «Career Services Center» der Studiendiensten neu organisiert. Die Career Services unterstützen Studierende auf ihrem Weg in den Berufseinstieg, indem sie fakultäre und universitäre Angebote bündeln und durch weitere Aktivitäten und Veran- staltungen ergänzen. Ziel ist es, Studierende und angehende Absolventinnen und Absolventen in ihren nicht studiengang- spezifischen Kompetenzen bezüglich Bewerbungsverfahren sowie Karriere- und Entwicklungsperspektiven zu schulen und optimal für den Übergang ins Berufsleben vorzubereiten. Das International Relations Office (IRO) bietet Beratung und Unterstützung für Studierende, Forschende und Mitarbeiten- de, die einen Auslandsaufenthalt anstreben oder aus dem Ausland nach Luzern kommen, um hier zu studieren, zu forschen oder zu lehren (siehe hierzu die nachfolgende Doppelseite). Die Zahl der Partneruniversitäten wächst stetig, insbesondere im pazifischen Raum (Australien). Im IRO laufen aber auch die Fäden all jener Angebote und Programme zusammen, die Studierenden mit Fluchterfah- rungen den (Wieder-)Einstieg in die akademische Welt erleichtern und sie dabei unterstützen möchten. Neben der Weiterentwicklung dieser Aktivitäten konnte 2023 auch die Internationalisierungsstrategie der Universität Luzern verabschiedet, in Kraft gesetzt und mit deren Umsetzung begonnen werden. Federführend ist hierbei ebenfalls das International Relations Office. Das Zentrum Lehre fördert und berät Dozierende in didakti- schen Fragen. Im Jahr 2023 konzentrierten sich die Aktivitä- ten auf die Thematik der Künstlichen Intelligenz (KI), wobei in Workshops, Lunch-Talks und Webinaren die Möglichkeiten und Herausforderungen von Technologien wie ChatGPT, Midjourney und Google Gemini erörtert wurden. Im Berichtsjahr hat sich schliesslich auch die Weiterbildungs- akademie der Universität Luzern weiterentwickelt und etabliert. Sie bietet unter ihrem Dach ein breites Spektrum an Weiterbildungsprogrammen an, die wissenschaftliche Erkenntnisse mit praxisrelevanten Ansätzen verbinden und somit den Lehr- und Forschungsbereich der Universität umfassend darstellen und abdecken. Martina Caroni SCHAFFUNG OPTIMALER RAHMENBEDINGUNGEN LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Ordinaria für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht NORDAMERIKA Kanada, Mexiko, USA SÜDAMERIKA Argentinien, Brasilien, Peru MOBILITÄT UND KOOPERATIONEN INTERNATIONALE UNIVERSITÄT 16 Studieren und Forschen kennt keine Grenzen: Im Herzen der Schweiz und Europas gelegen, ist die Universität Luzern national und international nachhaltig vernetzt. Im Bereich der Studierenden- und Mitarbeiten- denmobilität bestehen total über 140 Abkom- men mit Partneruniversitäten in 35 Ländern (Stand: 1. Mai 2024). Zusammen mit namhaften Universitäten in Kanada, den USA, in Singapur und Schottland werden Double-Degree-Stu- diengänge angeboten, auch gibt es Möglich- keiten, Doppeldoktorate (Cotutelle de thèse) zu absolvieren. Zusätzlich dazu bestehen spezielle gesamtuniversitäre Kooperationen in For- schung und Lehre mit der Universität Salaman- ca (Spanien), mit dem «Graduate Institute of International and Development Studies» (IHEID; Genf) und mit dem «European University Institu- te» (EUI; Italien). Dazu kommt der mannigfaltige stetige Austausch von einzelnen Forschenden mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt, sei dies im Rahmen gemeinsamer Forschungs- projekte oder internationaler Konferenzen in Luzern oder an anderen Universitäten. AUSTRALIEN ASIEN China, Indien, Japan, Singapur, Südkorea AFRIKA Südafrika EUROPA Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Nieder- lande, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn MEHR INFOS 17 1 2 3 EUROPEAN UNIVERSITY INSTITUTE 1 2 3 Gesamtuniversitäre Kooperationen in Forschung und Lehre: Die Welt ist so, wie wir sie denken, wie wir sie wahr-nehmen. «Die Welt ist nie so, wie sie ist, sondern das, was wir aus ihr machen.» (Jean Anouilh, 1910–1987) 21 RESPEKTVOLLES MITEINANDER IM INTERRELIGIÖSEN FEIERN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Zuhören, Vertrauen schaffen und miteinander auf Augenhöhe arbeiten: Dies sind die Grundpfeiler für eine erfolgreiche inter- religiöse Feier, wie die Doktorarbeit von Ann-Katrin Gässlein zeigt. Die Gesellschaft steht im Wandel – auch in der Schweiz. Davon sind auch die christlichen Kirchen betroffen. Nicht nur aufgrund der Säkularisierung, sondern auch, weil die Bevölkerung religiös pluraler wird, bietet sich ein neuer Weg des interreligiösen Miteinander an. Dass dahinter aber viel Arbeit steckt und insbesondere interreligiöse Feiern viele Herausforderungen beinhalten, hält Ann-Katrin Gässlein in ihrer unter dem Titel «Religionsverbindende Feiern in der Schweiz» (Herder, Freiburg i. Br. 2024) veröffentlichten Dis- sertation fest. Ann-Katrin Gässlein, was ist unter einer interreligiösen Feier zu verstehen? Ann-Katrin Gässlein: Wenn dabei beispielsweise jüdi- sche, muslimische oder auch hinduistische Gläubige aktiv mitwirken. Das heisst, es wird nicht einfach durch eine christliche Vertreterin, einen christlichen Vertreter eine Koranlesung vorgenommen oder ein jüdisches Lied ange- stimmt. Das «Interreligiöse» an einer Feier habe ich durch die hauptverantwortlichen Akteurinnen und Akteure defi- niert, die sich in einer bestimmten Tradition verorten und aus dieser dann Texte, Gebete, Lieder oder Rituale in die Feier einspeisen. Ziel meiner Dissertation war es, zu erfor- schen, wie Christinnen und Christen religionsverbindende Feiern initiieren und gestalten. Diese Ergebnisse wollte ich für den liturgiewissenschaftlichen Diskurs fruchtbar machen. Wie kann man sich solche Feiern konkret vorstellen? Weil religionsverbindende Feiern nicht kirchenrechtlich geordnet sind, kann hier aus dem ganzen Reichtum der ver- schiedenen Traditionen geschöpft werden. Christinnen und Christen werden schnell feststellen, dass sich biblische Texte nur begrenzt eignen. In Frage kommen vor allem sogenannte «Klassiker» aus den Evangelien oder Psalmen mit ihrer dich- ten und persönlichen Gottesbeziehung. Es lohnt sich, nach- zudenken, wie diese Texte eingeleitet werden sollen und wie viel bzw. wie wenig Kontext notwendig ist. In katholischen Gottesdiensten reicht es aus, «Aus dem heiligen Evangelium nach Lukas» anzukündigen – in einer interreligiösen Feier braucht es dazu sicher Ergänzungen, aber keine Bibel- katechese. Einige nichtchristliche Religionen legen den Fokus weniger auf das gesprochene Wort … Ja, exakt, und auch nicht alle haben «Heilige Schriften», aus denen vorgelesen wird. Sie pflegen eher rezitativen Gesang, der für Uneingeweihte fremd und monoton erschei- nen mag. Während Texte der Bahá’í-Baha’i-Religion heute durchweg ins Englische und Deutsche übersetzt und zugäng- lich sind und aus dem Koran und der Sunna ebenfalls Über- setzungen vorliegen, sieht dies für Gedichte und Lieder aus dem Alevitentum, dem Sikhismus oder auch dem Hinduis- mus ausserhalb der Bhagavadgita anders aus. Viele Mitwir- kende haben keinen akademischen Hintergrund und kaum Zugang zu Fachliteratur. Für Übersetzungen und Kompila- tionen geeigneter Texte können interreligiöse Gruppen und Fachstellen Unterstützung leisten. Im Grundsatz sollten aber alle Mitwirkenden für die eigenen Beiträge inklusive mög- licher Übersetzungen die Verantwortung tragen. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer wichtiger Aspekte, zum Bei- spiel die Frage nach dem geeigneten Ort, nach Musik oder allenfalls gemeinsamen Liedern, nach einem guten Abschluss und weiteren begleitenden diakonischen Projekten, über die eigentliche Feier hinaus. Sie besuchten und analysierten zahlreiche interreligiöse Feiern und führten unzählige Interviews durch. Welche Feststellungen machten Sie? Für das Gelingen einer interreligiösen Feier bedarf es im Vorfeld einer intensiven Beziehungsarbeit! Man kann nicht einfach Vertreterinnen und Vertreter anderer Religionen ein- Interview: Martina Kumli Dr. Ann-Katrin Gässlein, wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Liturgiewissenschaft; Theologin in der Citypastoral bei der Katholischen Kirche im Lebensraum St. Gallen 22 laden und davon ausgehen, dass diese top vorbereitet erscheinen und alles so leisten, wie man sich das im kirch- lichen Umfeld vielleicht vorstellt. Das Vertrauen der Part- nerin, des Partners muss zuerst gewonnen werden, und es gilt, die jeweiligen Möglichkeiten auszuloten und mögliche Ängste zu überwinden. Der Dialog und die Zusammenarbeit auf Augenhöhe sind unverzichtbar. Dass es bei interreligiö- sen Feiern nicht um Missionierung geht, ist eigentlich allen klar. Aber es gibt oft verschiedene unterschwellige Befürch- tungen, die sich in einer freundschaftlichen Atmosphäre bes- ser artikulieren und bewältigen lassen. Auch Christinnen und Christen haben eine Agenda, die ihnen vielleicht nicht immer bewusst ist: mediale Aufmerksamkeit, die Chance, kirchenferne Menschen zu erreichen, ein Ort, um eine libe- rale oder universelle Theologie zu verkünden – und nicht immer ausschliesslich Interesse an anderen Religionen. Die konkrete Vorbereitung und Durchführung einer Feier ist dann für alle Beteiligten ein wichtiges Lernfeld. Lohnt sich denn all dieser Aufwand? Obwohl interreligiöse Feiern nicht überdurchschnittlich stark besucht werden als ein «herkömmlicher» Gottesdienst, wird die damit verbundene Arbeit bzw. die interreligiöse Feier von den beteiligten Akteurinnen und Akteuren äus- serst geschätzt, und ich durfte eine hohe Zufriedenheit wahr- nehmen: zum einen bei den Christinnen und Christen, die mit religiös hochmotivierten Menschen zu tun haben, die sie mit vielen neuen Sichtweisen bereichern – zum anderen bei den Angehörigen nichtchristlicher Religionen. Viele haben mir berichtet, dass ihre Erfahrungen in der Schweiz eigene Vorurteile aus den Heimatländern korrigiert haben, dass sie zu einem positiven Bild des Christentums gelangt seien und in ihrer eigenen Religion ein neues Selbstbewusstsein ent- wickelt hätten. Kritische Stimmen – das muss auch gesagt werden – sind von christlichen Migrantenkirchen zu hören, die Angst haben, ihre Identität zu verlieren und dem Sog der Säkularisierung zu erliegen. Sie wünschen sich mehr Solida- rität vonseiten der Schweizer Mehrheitskirchen und begeg- nen interreligiösen Projekten oft skeptisch. Welche Chancen bieten religionsverbindende Feiern? Wenn durch respektvolles Zuhören Neugier auf andere Glaubenswelten geweckt wird, kann es zu einer Vertiefung der persönlichen Spiritualität kommen. Und noch wichtiger: Kulturelle Unterschiede können besser verstanden werden, was ein wertschätzendes Miteinander begünstigt. Im besten Fall führen interreligiöse Feiern zudem erneut vor Augen, was in der eigenen Tradition wertvoll und liebenswert ist. Ich sehe hier viele neue Wege für die kirchliche, insbesondere auch die liturgische Arbeit – sofern man sich auf die sozio- logischen Voraussetzungen einlässt und «interreligiös» auch als «inner-religiös divers» versteht. Welches Fazit und welche Learnings nehmen Sie für sich persönlich mit? Ich hatte mit meiner Forschung glücklicherweise 2019 begonnen, sodass die COVID-19-Pandemie meine Arbeit nicht schwerwiegend beeinträchtigte. Zudem konnte ich Fei- ern besuchen, die digitale Wege beschritten und solche, wel- che die akute Krisensituation thematisierten. Letztlich hatte ich zu viel Material – ein klassischer «Fehler» in der empiri- schen Forschung. All die Feierprotokolle und Interviews zu sichten und auszuwerten, hat unzählige Stunden gekostet. Künftig werde ich sicherlich das Motto «Weniger ist mehr» im Hinterkopf behalten! Und in Bezug auf interreligiöse Feiern? Obwohl gerade die letzte Zeit des Schreibens meiner Dis- sertation sehr viel Energie und Substanz abverlangte, bin ich doch unglaublich dankbar für die vielen wertvollen neuen Kontakte, die ich gewinnen konnte. Und ich musste einmal mehr feststellen, dass ich irgendwie ein «Freak» bin, ein Liturgie-Fan im weitesten Sinn. So spannend und berei- chernd interreligiöse Feiern auch sind: Die «Originale» – in ihrer Muttersprache, mit ihren tradierten Texten und Gesän- gen, ihren für westlich sozialisierte Menschen oft fremden Ritualen – finde ich wirklich fantastisch! Daher sehe ich reli- gionsverbindende Feiern auch als eine Art «Schaufenster»; als eines, in dem sich die einzelnen Religionen von ihrer bes- ten Seite zeigen können, Lust auf mehr wecken und so das respektvolle Miteinander fördern und stärken. www.unilu.ch/ann-katrin-gaesslein Martina Kumli ist Mitarbeiterin Kommunikation, Marketing und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 23 Beeinflusst Leadership, ob eine religiöse Community blüht? Natürlich, denkt man sofort und erinnert sich an cha- rismatische Führungsfiguren. Was aber ist gute Leadership und was eine blühende Community? Im Schnittfeld zwi- schen der theologischen Perspektive und der Management- lehre muss nicht nur Antwort auf diese Fragen, sondern auch eine gemeinsame Sprache gefunden werden. Denn bei ganz- heitlicher Leadership sprechen wir über religiöse Werte und ethische Grundsätze, über Mitbestimmung in Kirche und Gesellschaft und natürlich auch über die Schattenseiten von Führung im Unternehmen und in der Kirche. Im Hauptseminar «Pastoral und Leadership» wurde die- ses thematische Zusammenkommen auf experimentelle Art und Weise erforscht. So brachten der Pastoraltheologe Christian Preidel und der Managementspezialist Patrick Renz je ihre Sichtweisen zu verschiedenen Themen ein: Communio und Team-Building, Ekklesiogenese und Sozial- konstruktivismus, theologisch begründete Partizipation und ethische Grundsätze der Zusammenarbeit. Dabei versuchten PASTORAL UND LEADERSHIP sie bewusst, die andere Seite herauszufordern bzw. gezielt Brücken hin zu gemeinsamen Verständnissen zu bauen. Die 35 Studierenden schätzten dieses experimentelle Pingpong, welches sie selbst mit eigenen Erfahrungen, Reflexionen und kritischem Hinterfragen befeuerten. Ein gelungener Start- schuss des seit April 2023 neu an der Theologischen Fakultät konstituierten Schwerpunkts «Theologie und Leadership». Damit die interdisziplinäre Debatte auch in den Fach- communities gestärkt wird, hat die Professur für Pastoral- theologie im September eine Zusammenarbeit mit dem «Ins- titute of Leadership and Ethics» (ILSE) der Evangelischen Theologischen Fakultät in Leuven, Belgien, begründet. Vom 19. bis 21. Juni 2024 findet hierzu in Luzern die erste «Inter- national Conference on Theology and Leadership» statt. Christian Preidel ist Professor für Pastoraltheologie; Patrick Renz – Professor für Management an der Hochschule Luzern – leitet den Schwerpunkt «Theologie und Leadership» an der Pro- fessur Pastoraltheologie. 24 Der indigene Widerstand in den USA wurde bis anhin als reine «Männersache» wahrgenommen. Die Historikerin Rachel Huber zeigt auf, dass dieser Eindruck täuscht. Die Beweise dafür fand sie auf Facebook, Instagram und Twitter. FRAUENGESCHICHTE SICHTBAR MACHEN Dr. Rachel Huber KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Rachel Huber, der Widerstand der indigenen Bevölkerung in den USA der 1960er- und 1970er-Jahre wird «Red Power» genannt. Was hat Sie dazu inspiriert, die Rolle der Frauen darin zu untersuchen? Rachel Huber: Mein Interesse wurde im Rahmen meines Masterabschlusses geweckt, bei dem eines der Prüfungs- themen Red Power war. Während der Vorbereitungen fand ich in der Standardliteratur sehr wenig über Frauen – und wunderte mich darüber, denn zu jener Zeit waren schon so viele Sozialbewegungen und auch die Frauenbewegung im Gange. Warum sollten ausgerechnet bei der Red-Power- Bewegung keine Frauen dabei gewesen sein? Und hier knüpften Sie in Ihrem Dissertationsprojekt an … Ja, ich suchte zunächst nach analogen Spuren, nach irgendeinem «Faden», an dem ich ziehen konnte. Das war eher schwierig. Es gab vereinzelte Doktorarbeiten und wenige Aufsätze, welche Frauen nannten, meist mit ein paar biografischen Angaben. Dadurch wurde immerhin deut- lich, dass viele Frauen dabei gewesen sein mussten. Deshalb verlegte ich meine Recherchen ins Internet und stellte fest, dass einige Zeitzeuginnen noch leben und diese auf den sozialen Medien sehr aktiv sind, wo sie Fotos von damals hochladen, teilen und kommentieren. Ihre Doktorarbeit wurde im Frühling 2023 als Buch publi- ziert – was sind die Hauptbefunde? Hierzu muss ich ein wenig ausholen: Als Red-Power- Hauptfigur wurde bislang ein Mann mit dem Namen Rus- sell Means (1939–2012) erachtet, ein Lakota. Dieser hatte gemeinsam mit Freunden die bekannteste Red-Power- Organisation, das «American Indian Movement», ge grün- det und auch eine Autobiografie verfasst. Diese ist in den Grundzügen sexistisch: Means schreibt in verschiedenen Variationen immer wieder, dass Frauen im Hintergrund geblieben seien, weil sie verstanden hätten, was die angeb- lich natürliche Balance zwischen den Geschlechtern sei. Er verortet Frauen in Küche und Pflege – nicht an der Wider- standsfront, die von Waffengewalt begleitet wird. Aber … Frauen waren, wie ich herausfand, sehr wohl Anführe- rinnen. Man kann das zum Beispiel an Ramona Bennett (*1938) sehen, die von 1973 bis 1978 «Tribal Chairwoman» der Puyallup im Pazifischen Nordwesten war. In dieser Funktion hat sie einige Aktionen strategisch konzipiert, organisiert und diese allein oder mit anderen durchgeführt. Eine dieser Aktionen führte 1976 in Tacoma, Washington, dazu, dass sie für ihre Gemeinschaft vom Staat ein Stück Land zurückgewinnen konnte. Dieses hätte ihnen vertrag- lich zugestanden, wurde aber vom Staat vertragswidrig in Anspruch genommen, sprich: den Indigenen weggenom- men. Für diese Vertragsrechte und deren Einhaltung zu kämpfen war das grosse Ziel der Red-Power-Bewegung – allerdings in den wenigsten Fällen mit Erfolg. Doch Ramona Bennett hat es geschafft. Für welche weiteren Themen setzten sich Frauen ein? Sie wehrten sich zum Beispiel gegen die Adoptions- praxis der US-amerikanischen Behörden, die dazu führte, dass Anfang der 1970er-Jahre bis zu 30 Prozent aller indige- nen Kinder ihren Familien weggenommen und in nicht- indigene Kontexte platziert wurden. Im indigenen Diskurs wird von einem sozialen Genozid gesprochen. Es waren Interview: Vera Bender 26 unter anderem viele Aktivistinnen, die erreichten, dass 1978 ein pro-indigenes Gesetz verabschiedet wurde, der «Ameri- can Indian Child Welfare Act». Dieser bestimmte, dass indigene Kinder nur noch von indigenen Familien adop- tiert, also nicht vollkommen von ihrer Kultur separiert wer- den dürfen. Weiter eröffneten die Aktivistinnen sogenannte «Survival Schools» eigens für indigene Kinder, weil diese in öffentlichen Schulen rassistisch diskriminiert wurden und es darum hohe Abbruchsquoten und in der Folge keine Berufschancen gab. Und sie nahmen den Kampf gegen Zwangssterilisationen auf, welche die US-Behörde in dieser Zeit an Women of Color durchführte. Bis zu 25 Prozent der indigenen Frauen fielen solchen zum Opfer. Die Frauen haben also ganz existenzielle Themen vorangetrieben. Warum blieben diese Frauen bisher weitgehend unsichtbar? Ein Faktor stellt die Diskriminierung in der Zeit selbst dar. Die Medien, vornehmlich männlich dominiert, legten den Fokus vor allem auf die männlichen Aktivisten und sti- lisierten diese sehr oft zu Anführern empor. Gerade auch, weil jene mit Insignien wie Federn, langem Haar und tradi- tioneller Bekleidung auftraten. Dies, obwohl viele Indigene damals eigentlich bereits sehr assimiliert waren und auch zeitgenössische Mode trugen. Die Red-Power-Männer haben sich sicherlich bewusst althergebracht gekleidet, um so ein gutes Sujet für die Medien abzugeben. So entstand eine hohe Präsenz in den klassischen Quellen. Die nachfolgende Forschung nutzte diese und legte den Schwerpunkt ebenfalls auf die Männer. Diese selbst fühlten sich berufen, Autobiografien zu schreiben – die Frauen eher nicht, weil sie aufgrund ihres fortdauernden Graswurzel- Aktivismus, mit dem sie bis heute gegen soziale Missstände in ihren eigenen Gemeinschaften ankämpfen, keine Zeit hatten –, welche wiederum zu wichtigen Quellen avancier- ten. Weiter war die Geschichtsschreibung bis in die 1980er- Jahre hinein männlich dominiert. Der wissenschaftliche Wille, die Frauengeschichte sichtbar zu machen, fehlte schlichtweg. Dies, obwohl in den Archiven durchaus Quel- len über Frauen existieren, wie meine Forschung zeigt. Sie haben auch Social Media als Quelle benutzt … Ja, ich hatte die Aktivistinnen von damals auf Facebook, Instagram und Twitter gefunden und sie so auch kontak- tiert und Interviewtermine vereinbart. Die Gespräche selbst wurden dann vor Ort in den USA geführt. Gleichzeitig verwendete ich Posts dieser Frauen als Quellen. So luden diese zum Beispiel Fotos von damals aus ihrem Privatarchiv hoch, auf denen sie selbst zu sehen waren: bei einer Aktion, teils mit einer Waffe in der Hand, teils während sie von Polizisten in Handschellen abgeführt werden, teils im Gespräch mit Polizisten. Dazu schrieben sie natürlich viel, das gab den Kontext. Ob man nun solche Posts oder klassi- sche Quellen wie Dokumente aus Archiven nutzt: Die Grund sätze der Quellenkritik bleiben mit einigen digitalen Erweiterungen dieselben. Inwiefern war Ihr Ansatz ein Novum? Man spricht bei diesen Posts von so genannten Born- digital-Quellen, also Quellen, die im Digitalen entstanden sind. Analog gab es diese gar nie. Dieser Ansatz war und ist neu, in der Geschichtswissenschaft wird dieser noch immer stiefmütterlich behandelt. Entsprechend stiess ich auf wenig Anklang, als ich mein Vorhaben 2016 in einem Kolloquium präsentierte. Aber die Posts sagen sehr viel über Individuen aus, über ihre Lebenskontexte und Lebenswelten, über ihre Haltung zu Familie, aber auch zu Behörden, zum Staat, zum Land. Es sind quasi die Tagebücher und Fotoalben der digi- talen Zeit. Ich entwickelte deswegen den Begriff «born-digi- tale Egodokumente». Die Frauen produzieren diese Quellen selbst und präsentieren so eine wertvolle Innensicht – und sie weisen in die Vergangenheit. Meine Forschung hat anhand dieses exemplarischen Falles gezeigt, dass Born- Digital-Quellen Meistererzählungen dekonstruieren kön- nen, wie in diesem Fall die vorherrschende männerzent- rierte Erzählung über Red Power. Oder anders gesagt: Sie vermögen ein dominantes Narrativ um Seiten zu ergänzen, die bis dahin für unsichtbar gehalten oder nur wenig beach- tet wurden. Rachel Hubers Dissertation ist unter dem Titel «Die Frauen der Red-Power-Bewegung. Die Bedeutung von Born-digital- Selbstzeugnissen für unsichtbare Akteurinnen in der Erin- nerungskultur» erschienen (Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen; Aufruf auch Open Access). Huber hat für die Studie den Brigitte-Schnegg-Preis 2023 der Schweizeri- schen Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF) erhalten. Betreut wurde die Doktorarbeit von Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte der Neuesten Zeit. Rachel Huber arbeitet mittlerweile als assoziierte Forschende bei den Digital Humanities am Walter Benjamin Kolleg der Universität Bern sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Koordinationsstelle Teilhabe, Direktion der Justiz und des Innern, Kanton Zürich. Vera Bender ist freischaffende Texterin und Mitglied der ALUMNI Organisation der Universität Luzern. 27 Sozialkapital meint den Wert sozialer Beziehungen und den daraus erwachsenden Nutzen für Individuen und Gesellschaft. Kernindikatoren sind freiwilliges Engagement und soziales Vertrauen. Doch welche Rolle spielt Religion? Häufig wurde bisher davon ausgegangen, dass Religion und Engagement förderlich für Vertrauen sind und damit zu Sozialkapital und Zusammenhalt beitragen. Diese An - nahme liess sich aber bisher empirisch nicht zweifelsfrei erhärten. Ambivalentes Verhältnis Für meine Dissertation nutzte ich die Daten des «KONID Survey 2019», einer vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Repräsentativbefragung, an der ich als Mitar- beiter beteiligt war. Resultat: In der Schweiz steht Religion in einem ambivalenten Verhältnis zu sozialem Vertrauen. Posi- tiv wirken eine liberal-offene Religiosität, die häufige Teil- nahme an religiösen Ritualen und ensprechende Erfahrun- gen. Eine exklusivistisch-fundamentalistische Religiosität, welche die eigene Position verabsolutiert, hemmt hingegen soziales Vertrauen und schädigt das Zusammenleben. Die RELIGION UND SOZIALKAPITAL IN DER SCHWEIZ ältere Annahme ist also zu justieren. Es kommt auf die Art der religiösen Identität an. Ähnlich ist der Befund beim frei- willigen Engagement: Es gibt keinen Automatismus, der aus Engagement soziales Vertrauen direkt erzeugt. Vielmehr wirken dieselben vorgelagerten Faktoren wie Persönlichkeit, Sozialisierung oder sozioökonomischer Status sowohl auf Engagement als auch Vertrauen in ähnlicher Weise. Die Ergebnisse haben Implikationen für Politik und Gesellschaft: Förderung von freiwilligem Engagement ist nicht gleichzusetzen mit Förderung sozialen Vertrauens. Die ambivalente Wirkung von Religion auf Sozialkapital verlangt Umsicht. Religiöse und politische Akteure können damit evidenzbasierte Entscheide in ihrer Förder-, Religions- und Sozialpolitik treffen. Dr. Anastas Odermatt ist Forschungsmitarbeiter am Zent- rum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) und publi- zierte 2023 seine Dissertation «Religion und Sozialkapital in der Schweiz» (Springer VS, Wiesbaden). Diese ist Open Access aufrufbar. 28 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die 2023 erschienene Publikation ist eine Analyse der komplexen Struktur des öffentlichen Wirtschaftsrechts und des Zusammen- spiels von Wettbewerbsrecht und Marktregulierung. Ihre Entste- hung demonstriert die enge Verzahnung von Lehre und Forschung. «WETTBEWERBSRECHT UND MARKTREGULIERUNG» Die Grundidee für ein umfassendes Werk zum Thema «Wett- bewerbsrecht und Marktregulierung» entstand bereits 2013 im Rahmen unserer gemeinsamen Mastervorlesung «Öffent- liches Wirtschaftsrecht». Das öffentliche Wirtschaftsrecht befasst sich mit der Ordnung, Lenkung und Überwachung von Unternehmen und Märkten. Es zielt darauf ab, wirksa- men und fairen Wettbewerb zu gewährleisten und darüber hinaus verschiedene gesellschaftliche Anliegen (öffentliche Interessen) zu verwirklichen, wie etwa soziale Gerechtigkeit, Konsumentenschutz, Grundversorgung, Nachhaltigkeit u.v.m. Letztlich besteht das einzige verbindende Element des öffentlichen Wirtschaftsrechts in der «Wirtschaft» als ge- meinsamem Regelungsgegenstand. Komplexer Gegenstand Das öffentliche Wirtschaftsrecht bildet somit kein klar strukturiertes oder abgegrenztes Rechtsgebiet. Vielmehr umfasst es eine Vielzahl heterogener Teilrechtsgebiete. So haben sich in den letzten 30 Jahren das Wirtschaftsvölker- recht, das Wirtschaftsverfassungsrecht, das Kartellrecht, das Lauterkeitsrecht oder das öffentliche Beschaffungsrecht als je eigenständige, in der Praxis kaum miteinander ver- knüpfte Teildisziplinen ausdifferenziert. Diese für alle Wirt- schaftsbereiche («horizontal») geltenden Rechtsgebiete werden ergänzt durch eine kaum überschaubare Vielzahl von sektorspezifischen («vertikalen») Regulierungen, die vom kommunalen Taxirecht über das Finanzmarktrecht des Bundes bis hin zum Produkterecht sämtliche Teilgebiete der Wirtschaft erfassen. Die zunehmende Komplexität der Wirtschaftsabläufe, verschiedene Wirtschaftskrisen und der gesellschaftliche Wertewandel führen zu einer immer stärke- ren Spezialisierung und Zersplitterung der Rechtsgrund- lagen. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Blick auf gemeinsame Grundsätze und eine übergreifende Systematik des öffentlichen Wirtschaftsrechts verloren gehen. Mit Blick auf die didaktische Vermittelbarkeit dieses Rechts- themas in der Mastervorlesung verfolgen wir mit unserer Publikation «Wettbewerbsrecht und Marktregulierung» das Ziel, die verschiedenen wirtschaftsrechtlichen Teilgebiete zusammenzuführen, miteinander zu vergleichen und daraus gemeinsame Begrifflichkeiten und Prinzipien zu gewinnen. Dies kann nur gelingen, wenn die ökonomischen Fundamen- te einbezogen werden, die den wettbewerbsrechtlichen Erlassen zugrunde liegen. Das Wettbewerbsrecht lässt sich nur sachgerecht anwenden, kritisch beurteilen und weiter- entwickeln, wenn es als Antwort auf ökonomische Erkennt- nisse wie solche zum Marktmechanismus, zu Voraussetzun- gen und Funktionen von Wettbewerb oder zu Marktversagen verstanden und daran gemessen wird. Text: Nicolas Diebold | Bernhard Rütsche Prof. Dr. Nicolas Diebold (l.), Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht, und Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 30 Wettbewerbsrecht vs. Marktregulierung Im Kern unserer Untersuchung treffen wir eine Unterschei- dung zwischen Wettbewerbsrecht und Marktregulierung. Dem Wettbewerbsrecht ordnen wir sämtliche Rechtsnormen zu, welche der Abwehr staatlicher und privater Eingriffe in den Wettbewerb sowie dem Ausgleich negativer Folgen fehlenden Wettbewerbs dienen. Schutz von Wettbewerb ist nicht Selbstzweck, sondern fördert in den meisten Fällen den Wohlstand. Der wirtschaftliche Wettbewerb führt zu Wohl- stand, wenn er ein effizienteres Preis-Leistungs-Verhältnis hervorbringt als andere Formen der Wirtschaftspolitik, wie etwa staatliche oder korporative Planung. Das Wettbewerbs- recht bezweckt somit die Maximierung von Wohlstand im Sinne der bestmöglichen Befriedigung individueller Bedürf- nisse nach marktfähigen Gütern. Dem Wettbewerbsrecht steht die Marktregulierung gegen- über. Diesem Begriff ordnen wir alle Rechtsnormen zu, die der Verwirklichung von Wohlfahrtzielen (öffentliche Interes- sen) dienen. Unter Wohlfahrt ist das umfassende – letztlich politisch zu definierende – Wohlergehen einer Gesellschaft zu verstehen. Dazu gehören die Gewährleistung von öffent- lichen Gütern (wie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer intakten Umwelt und Natur) sowie die gerechte Verteilung von an sich marktfähigen Gütern (wie der Ge- sundheit oder Bildung). Die Maximierung von Wohlstand steht grundsätzlich zu- gleich im Dienst der gesellschaftlichen Wohlfahrt. Umge- kehrt können aber staatliche Massnahmen zur Verwirkli- chung von Wohlfahrtszielen in den Wettbewerb eingreifen (z. B. Bewilligungspflichten, Vorgabe von Höchstpreisen, Qualitätsanforderungen oder Umweltschutzvorschriften bis hin zu Grundversorgungsmonopolen oder Subventionen) und damit den Wohlstand mindern; in solchen Fällen stehen Wohlstand und Wohlfahrt in einem Zielkonflikt. Wett- bewerbsrecht und Marktregulierung stehen mithin in einem Spannungsverhältnis, das seinerseits im konkreten Fall anhand von rechtlichen Prinzipien wie dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz aufzulösen ist. Lehre und Forschung im Dialog Die Entstehung von «Wettbewerbsrecht und Marktregulie- rung» zeigt sehr anschaulich, wie sich Lehre und Forschung gegenseitig befruchten. Die in der Lehre erkannten Fragen und Unklarheiten bilden die Grundlage der Forschungs- arbeit, und die in der Forschung gewonnenen Erkenntnisse fliessen direkt in die Lehre ein. Das Manuskript zu diesem Buch ist über die Jahre hinweg stetig angewachsen, bis aus dem ursprünglich angedachten Vorlesungsskript das Pro- jekt eines dreibändigen Werks hervorgegangen ist. Im Verlaufe vieler Retraiten und unzähliger Diskussionen, mehrfacher Umstrukturierungen und immer wieder verwor- fener Textentwürfe haben wir uns langsam bis zu dem im vergangenen August erschienenen 500-seitigen ersten Band (Schulthess, Zürich) vorangetastet. Dieser behandelt die Grundlagen von Wettbewerbsrecht und Marktregulie- rung aus ökonomischer und rechtlicher Perspektive. Hinter uns liegt eine äusserst spannende Entdeckungsreise, die aber auch eine grosse Portion Geduld und Durchhalte- vermögen beanspruchte. www.unilu.ch/nicolas-diebold www.unilu.ch/bernhard-ruetsche 31 175 Jahre Bundesverfassung: Aus diesem Anlass führte das im Berichtsjahr neu eröffnete «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF, siehe Seite 40) im November im Universitätsgebäude in Luzern einen öffentlichen Anlass durch. Dies zusammen mit der «Inter- national Bundesbrief Society» und «Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte». Professor Andreas Kley (Universität Zürich) thematisierte in einem Vortrag den Einfluss der «Articles of Confederation» von 1778 (und der US-Verfassung) auf die schweizerische Bundesverfassung von 1848. Die deutsche Originalfassung der «Articles» war im Foyer ausgestellt. Im zweiten Teil bot sich Gelegenheit, den Blick in die Zukunft zu richten. Im Rahmen der Podiumsdiskussion «Quo Vadis Bundesverfassung? Brauchen wir neue Grund- rechte in der BV?» diskutierten Nachwuchsforschende und Studierende die Frage einer Erweiterung der Grundrechts- trägerschaft und des Katalogs der Grundrechte. Dieser umfasst unter anderem die Rechtsgleichheit, das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, das Recht auf Ehe und Familie und die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dabei zeigte sich, dass das traditionelle Grundrechtsverständnis im NEUE GRUNDRECHTE? Umgang mit den globalen Herausforderungen (Pandemien, Umwelt- und Klimakrise, technologischer Wandel etc.) an seine Grenzen stösst und neue Rezepte gefragt sind. Kontrovers diskutiert wurde, ob nur der Mensch Träger subjektiver Rechte sein könne oder ob aus tierethischen Über- legungen und Klimaschutzanliegen auch Tieren und Natur- entitäten eine Grundrechtsträgerschaft zukommen sollte. Kri- tisch reflektiert wurde auch die Konzeption neuer Grund - rechtsgehalte wie etwa ein Recht auf Wissenschaft oder ein Recht auf Wahrheit. Videoaufzeichnung des Anlasses: www.unilu.ch/bundesverfassung Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie sowie Direktoriumsmitglied des IJF, und Dr. Silvan Schenkel, Oberassistent und Lehrbeauftragter an der Universität Luzern sowie Geschäftsführer des IJF 33 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Augmented Reality (dt. «Erweiterte Realität»; AR): Seit einigen Jahren kommt diese Technologie unter anderem bei der Präsentation von Produkten in Online-Shops zum Ein- satz. So ist es für Kundinnen und Kunden möglich, diese zum Beispiel mit ihrer Handykamera in Echtzeit dreidimen- sional in einer realen Umgebung zu betrachten; und zwar in den originalgetreuen Massen. So kann virtuell etwa ein Lap- top auf den eigenen Schreibtisch gestellt oder plastisch beur- teilt werden, wie ein Sofa im eigenen Wohnzimmer aussieht. Zusammen mit David Finken (inzwischen ETH Zürich), Thomas Scheurer und Reto Hofstetter hat Leif Brandes, Ordentlicher Professor für Marketing & Strategie, zur The- matik die Studie «Buyer, Beware: Augmented Reality Pro- duct Display increases Consumer Preferences for inferior but not for superior Products» (Arbeitstitel) durchgeführt. Die Studie ist Teil des vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Projekts «Augmented Away: The Effects of Con- sumers’ Immersion in Augmented Reality on Brand Prefe- rence, Perception, and Choice». Leif Brandes, was haben Sie herausgefunden? Leif Brandes: AR ruft eine systematische Verzerrung bei der Beurteilung von Produkten verschiedener Qualitätsstu- fen hervor. Wir haben die Unterschiede in der Wahrneh- mung verglichen, wenn sich jemand ein Produkt in 2D – also so, wie wir das alle kennen – anschaut und wenn dasselbe Produkt mit AR betrachtet wird. Dazu wies jedes Produkt zwei verschiedene Qualitätsstufen auf. Man kann sich das so vorstellen: Ich habe zum einen zum Beispiel einen relativ leistungsstarken Laptop mit 16 Gigabyte Arbeitsspeicher (RAM), zum anderen einen gleich aussehenden, aber mit nur 4 Gigabyte RAM. Uns interessierte die Frage, ob sich die Wahrnehmung von einem guten oder schlechten Produkt verändert, wenn es mit AR betrachtet wird. Wir stellten fest, dass die Kaufwahrscheinlichkeit und -bereitschaft für ein gutes Produkt gleich hoch bleibt, egal, ob ich mir dieses mit einem 2D-Bild oder mit AR anschaue. Aber für das schlechte Produkt ist die Kaufbereitschaft signifikant höher, wenn es mit AR betrachtet wird. Sie erklären diesen Unterschied mit dem Phänomen des psychologischen Besitzes – was ist damit gemeint? Oft definieren wir uns auch über Dinge, die uns gehören. Welche Kleidung ich trage, sagt etwas darüber aus, wer ich bin. Eine Person mit einer Gucci-Tasche will etwas anderes ausdrücken als eine Person mit einer Tasche von H&M. Wir stellen einen Bezug zwischen unserer Identität her und den Sachen, die wir besitzen. Interessant wird es, wenn ich ein Produkt besitze, das qualitativ nicht so gut ist. Dann habe ich ein Problem, weil wir Menschen die Tendenz haben, ein positives Selbstbild aufrechthalten zu wollen. Daher strebe ich danach, diese Bedrohung für mein Selbstwertgefühl aus- zuschalten, diesen psychischen Stress abzubauen. Und das ist genau das, was wir im Zusammenhang mit AR sehen. Denn AR gibt uns das Gefühl, etwas zu besitzen, weil wir es – wenn auch nur virtuell – in unserer eigenen Umgebung betrachten können, so, als ob es uns effektiv bereits gehören würde. Dadurch nehmen wir ein schlechtes Produkt als besser wahr, wenn wir es mit AR betrachten. Es ist quasi ein psychischer Verteidigungsmechanismus? Genau. Es gibt viele andere Prozesse, die etwas Ähnliches zeigen. Wenn man beispielsweise eine schlechte Note in einer Wirtschaftsprüfung hat und dann als Kompensation den «Economist» liest. Damit kompensiert man das Gefühl der Unterlegenheit und kann innerlich zu sich selbst sagen: «Du bist aber schlau, du liest ja den ‹Economist›.» Wie stark ist dieser Verzerrungseffekt, den AR verursacht? Wir haben gesehen, dass es zwischen dem guten und dem schlechten Produkt signifikante Unterschiede bei der Kaufintention gibt, wenn diese Produkte als herkömmliche Eine Studie zeigt, wie sich die Kaufbereitschaft verändert, wenn ein Produkt mit Augmented Reality betrachtet wird. Dabei kommen psychologische Mechanismen zum Tragen. «AUGMENTED REALITY» – EINE UNSCHULDIGE TECHNOLOGIE? Interview: Diego Lingg Prof. Dr. Leif Brandes (Mitte) mit Dr. David Finken (r.) und Thomas Scheurer 34 2D- oder 360-Grad-Bilder angeschaut werden. Aber beim Betrachten mit AR ist dieser Unterschied komplett weg. Das ist schon bemerkenswert. Wir haben auch Experimente gemacht, bei denen die Teilnehmenden für einen Lautspre- cher echtes Geld bezahlen mussten. Dabei zeigte sich, dass die Zahlungsbereitschaft für das schlechtere Produkt mit AR höher ist, als wenn sie es als 2D-Bild sehen. Soll ein Anbieter von qualitativ höher stehenden Produkten deshalb auf AR verzichten? Nicht unbedingt. Wir müssen unterscheiden, wo AR- Technologie eingesetzt wird. Etwa ein Online-Einzelhändler wie Amazon bietet Produkte verschiedener Qualitätsstufen an. Wenn Kundinnen und Kunden die Möglichkeit gegeben würde, Produkte mit AR zu evaluieren, dann würde dies tat- sächlich den schlechteren Produkten eher helfen. Dem bes- seren Produkt schadet AR per se nicht, es reduziert jedoch den wahrgenommenen Qualitätsunterschied zwischen dem guten und schlechten Produkt. Insofern ist AR deshalb keine unschuldige Technologie, die den Menschen bei der Ent- scheidungsfindung hilft. Unsere Studie zeigt, dass es durch- aus Situationen gibt, wo man als Konsumentin oder Konsu- ment dazu verleitet werden kann, ein schlechtes Produkt gut zu finden. Werden Anbieter von qualitativ schlechteren Produkten deshalb eher auf AR-Technologie setzen? Kurzfristig ist es schon so, dass dies einen positiven Effekt auf die Verkaufszahlen haben könnte. Wir haben in unserer Studie jedoch die langfristigen Folgen nicht unter- sucht. Es könnte sein, dass bei schlechten Produkten daraus eine höhere Umtauschrate resultiert, was wiederum erhebli- che Kosten für den Hersteller bedeuten würde. Ich bin auf der Suche nach einem neuen Sofa. Soll ich vor dem Kauf lieber die Finger von AR-Projektionen in mein Wohnzimmer lassen? Ein Sofa ist ein etwas anderes Produkt als jene, die wir untersucht haben. Wir haben uns auf Produkte konzentriert, die eine objektive Qualitätsrangierung aufweisen, wie die genannten Laptops mit verschieden grossem Arbeitsspei- cher. Bei einem Sofa stehen Design und Farbe im Vorder- grund. Es kann gut sein, dass wir diese subjektive Kompo- nente in Zukunft genauer untersuchen werden. Wo sehen Sie das grösste Potenzial in der Produktdarstel- lung mit AR? Ein wesentlicher Vorteil von AR ist, dass man ein Pro- dukt im Kontext betrachten kann, wie eben bei einem Möbel. Auch zum Beispiel bei einer Sonnenbrille kann AR den Kaufentscheid erleichtern, indem man dadurch die Grössen- ordnung des Produkts besser einschätzen kann und mit diesem schliesslich zufriedener ist. Dadurch kann sich auch die Umtauschrate einiger Produkte verringern, was im Zuge der dadurch selteneren Retouren eine Reduktion der Emis- sionen mit sich bringt. Wenn AR also eine bessere Entschei- dungsgrundlage für Konsumentinnen und Konsumenten bietet, ist das ein grosser Vorteil. Welche Aspekte Ihrer Studie möchten Sie noch vertiefen? Spannend finden wir, dass die Wahrnehmungsverzer- rungen nicht nur bei visuellen Produkten vorhanden waren. Wir haben Probandinnen und Probanden beispielsweise Lautsprecher mit AR gezeigt, die mittels dem dafür verwen- deten Smartphone Musik mit unterschiedlich guter Tonqua- lität abspielten. Man könnte vielleicht denken, dass beim Betrachten mit AR eher visuelle Aspekte dominieren und etwas wie Audio eher in den Hintergrund treten würde. Tat- sächlich aber erkannten wir auch hier Verzerrungen in der Qualitätswahrnehmung eines Produkts. Auch der Einfluss von AR auf Produktbewertungen bietet viele Möglichkeiten für weitere Untersuchungen. Beispielsweise ob AR einen Einfluss auf die Zufriedenheit mit dem Produkt hat. Das ganze Forschungsfeld rund um AR ist noch ziemlich am Anfang. Es existieren also zahlreiche spannende Aspekte, die man vertiefen könnte. Neue Technologien stellen einen Ihrer Forschungsschwer- punkte dar. Abgesehen von AR, welche Technologie wird unser Kaufverhalten in Zukunft am meisten beeinflussen? Stichwort: Künstliche Intelligenz (KI) … Was am meisten Einfluss haben wird, ist schwierig zu sagen. Ich denke jedoch, dass KI sicherlich ein wichtiger Ein- flussfaktor werden wird. In Zukunft werden uns dadurch viel mehr personalisierte Entscheidungsumgebungen gegeben werden. Wir beobachten das bereits bei vielen Online-Ein- zelhändlern, die einem aufgrund der persönlichen Kauf- historie andere Produkte zeigen. Man könnte nun einwen- den, dass dies Manipulation sei, aber es hat natürlich auch das Potenzial, mir als Konsument bei der Entscheidungs- findung zu helfen. Ich möchte ja nicht zwischen 50 Produk- ten auswählen müssen, wenn der Verkäufer weiss, was ich eigentlich mag. Dann habe ich auch kein Problem damit, wenn diejenigen 48 Produkte herausgefiltert werden, die für mich nicht infrage kommen. Es gibt daher Anwendungsfälle, die letztlich eine Win-Win-Situation darstellen. Die Ergebnisse der Studie «Buyer, Beware: Augmented Reality Product Display increases Consumer Preferences for inferior but not for superior Products» (Arbeitstitel) werden als Aufsatz in einem Fachjournal veröffentlicht werden – zur- zeit ist der Peer-Review-Prozess am Laufen. Diego Lingg ist Praktikant bei der Universitätskommunikation. 35 Inmitten des Fachkräftemangels stellt das Talentmanage- ment eine der strategischen Prioritäten für Unternehmen dar. Die Identifikation und Bindung von Mitarbeitenden mit herausragender Leistung und dem Potenzial, wichtige Positio- nen innerhalb der Firma zu übernehmen, ist ein langfristiger Wettbewerbs vorteil für Organisationen. Studien zeigen jedoch, dass bis zu 40 Prozent der Talentnominierungen scheitern. Warum ist das so? Jeden Tag sind wir mit unfassbar vielen Entscheidungen konfrontiert. Durch mentale «Abkür- zungen» (z.B. Kategorisierung und Vereinfachung) können wir eine Fülle von Informationen zielgerichtet verarbeiten. Dieses evolutionäre Überbleibsel führt zu schnelleren, aber nicht immer akkura ten, eventuell sogar zu diskriminierenden Entscheidungen. Im Rahmen eines laufenden, vom Schweizerischen Natio- nalfonds (SNF) geförderten Forschungsprojekts wird unter- sucht, inwieweit solche kognitiven Verzerrungen die Ent- scheidungen von Vorgesetzten beeinflussen, Mitarbeitende als Talente zu identifizieren. Dafür haben 593 Mitarbeitende einer TALENTIDENTIFIKATION: KOPF ODER GEFÜHL? Industriefirma mit Hauptsitz in der Schweiz von 2020 bis 2023 an drei Umfragen teilgenommen, und Personen des so genan- nten «Talent Pool» wurden interviewt. Eines der Resultate: Mitarbeitende, die von ihrem Vorgesetzten als ihnen am gene- rell ähnlichsten wahrgenommen werden, sind mit grösserer Wahrscheinlichkeit in Talent Pools zu finden. Ausserdem sinkt die Wahrscheinlichkeit mit zunehmendem Alter, als Talent identifiziert zu werden, und aktuelle Leistungsbeurtei- lungen beeinflussen künftige Leistungen und Potenzial- beurteilungen (der bekannte erste Eindruck zählt!). Fazit: Das Unbewusste bewusst zu machen und faire Ins- trumente zu entwickeln, kann helfen, verzerrte Entscheidun- gen zu ver meiden. Naemi Jacob und Marina Pletscher sind Doktorandinnen und wissenschaftliche Assistentinnen am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) von Professor Bruno Staf- felbach. Ihre Dissertationen entstehen unter anderem im Rah- men des erwähnten SNF-Projekts. 37 GESUNDHEITSPOLITIK WEITERDENKEN FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (GMF) besteht seit Februar 2023 als eigenständige Fakultät. Ein Hauptziel besteht darin, die Erforschung der individuel- len Gesundheitsbedürfnisse mit einer gesellschaftlichen Perspektive zu verknüpfen. Dabei wird untersucht, wie das Gesundheits-, Bildungs- und Sozialsystem sowie die medizi- nische Versorgung optimal auf diese Gesundheitsbedürfnis- se eingehen können. Interdisziplinäre und interprofessionel- le Ansätze geniessen deshalb einen besonderen Stellenwert an der GMF und drücken sich in diversen Schnittstellen und Kooperationen zwischen den Fachbereichen aus. Doch wie genau kann diese Perspektive auch zu neuen Erkenntnissen für die Gesundheitspolitik beitragen und hinsichtlich aktuel- ler gesundheitspolitischer Herausforderungen nutzbringend sein? Fokus auf Funktionsfähigkeit Die älter werdende Bevölkerung stellt zusammen mit der steigenden Lebenserwartung eine beträchtliche Heraus- forderung für unser Gesundheitssystem dar. Das vermehrte Auftreten von chronischen Krankheiten sorgt für einen erhöhten Bedarf an medizinischer Versorgung. Der Fach- bereich Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswissen- schaften an der GMF argumentiert jedoch, dass vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung der Fokus nicht nur auf Erkrankungen und akutmedizinischer Versorgung im engeren Sinn liegen sollte, sondern dass auch die Funktions- fähigkeit und die gelebte Gesundheitserfahrung der Men- schen einer gezielten Förderung bedürfen. Dieses breitere Verständnis von Gesundheit dreht sich um die Frage der Funktionsfähigkeit von Menschen im Kontext ihres physi- schen (z. B. Barrierefreiheit), sozialen (z. B. familiäre und soziale Unterstützung) und politischen Umfelds (z. B. Zu- gang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen) sowie um die Frage, wie Verbesserungen für die gelebte Gesundheit im Alltag erzielt werden können. GMF-Forschungsprojekte untersuchen in diesem Zusammenhang, wie die Funktions- fähigkeit durch eine auf Rehabilitation fokussierte Gesund- heitsstrategie gestärkt werden kann. Im Zuge einer Resolu- tion der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Mai 2023 ist die Stärkung der Rehabilitation auch auf der globalen Agenda ein prominentes Thema geworden. Nun dreht sich die gesundheitspolitische Herausforderung um die Frage, wie die heutigen Gesundheits- und Sozialsysteme basierend auf diesen neuen Ansätzen transformiert werden könnten. Der Fachkräftemangel ist eine zweite allgegenwärtige Heraus- forderung für das Gesundheitswesen. Der Mangel an quali- fiziertem Personal zeigt sich zwar in vielen Branchen, wirkt jedoch im Gesundheitssystem besonders akut. Rasche Lösun- gen des Problems scheinen nicht in Sicht; stattdessen steht der Dialog und Wissenstransfer zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssystem im Vordergrund, um sich auf langfristig wirksame politische Massnahmen gegen den Fachkräftemangel zu einigen und diese umzusetzen. Mit dem «Swiss Learning Health System» (SLHS) stellt die GMF eine Plattform zur Verfügung, welche verschiedene Stakeholder wie Patientinnen und Patienten, Leistungsanbieter, Versicherun- gen, Forschende und politische Entscheidungsträgerinnen und -träger miteinander vernetzt. Das SLHS fördert dadurch den Informationsfluss und die Integration evidenzbasierter Lösungen bei Herausforderungen wie dem Fachkräftemangel. Konkret hat sich das SLHS etwa im Bereich des Wissenstrans- fers im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 74 eingebracht. Zudem betreibt das SLHS selbst For- schung und unterstützt Lernzyklen im Schweizer Gesundheits- system, wodurch die Entwicklung und Umsetzung von Mass- nahmen gegen den Fachkräftemangel gezielt gefördert wird. Die Perspektive der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin auf die Gesundheit ist interdisziplinär und ganzheitlich. Was bedeutet das und welche Erkenntnisse ergeben sich daraus bezüglich aktueller Herausforderungen in der Gesundheitspolitik? David Weisstanner Ass.-Prof. Dr. David Weisstanner, Assistenz- professor für Gesundheits- und Sozialpolitik 38 Bedeutsame Zusammenarbeit Eine dritte Herausforderung schliesslich ist die Transforma- tion hin zu einer «integrierten Versorgung». Unser Gesund- heitssystem ist immer noch stark auf akute Behandlungen, insbesondere im stationären Bereich, ausgerichtet. Vernach- lässigt wird dabei oft eine integrierte Versorgungsperspekti- ve, wo Leistungsanbieter und Dienste koordiniert zusam- menarbeiten, um eine nahtlose, effiziente und patienten- zentrierte Versorgung über alle Behandlungsstufen hinweg zu gewährleisten. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusam- menhang die Nachsorge spezifischer Patientengruppen, sprich deren Betreuung und Unterstützung nach einer Behandlung, um deren Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Eine Forschungsgruppe der GMF konzentriert sich auf die Verbesserung der Nachsorge und psychosozialen Unterstützung für Überlebende von Kinderkrebs und ihre Familien, um langfristige physische und psychische Folgen der Erkrankung zu mindern. Durch die Untersuchung von spezifischen Bedürfnissen verschiedener Betroffenen- gruppen und von strukturellen Hürden im Gesundheits- und Sozialversicherungssystem werden massgeschneiderte Unterstützungsangebote für eine umfassende Versorgung entwickelt. Ein weiterer GMF-Bereich erforscht die Nach- sorge bei Personen mit Querschnittslähmung: deren Bedürf- nisse sowie Zugang, Nutzung und Wirksamkeit von Hilfs- mitteln und Gesundheitsdiensten. Mit der Nachsorge als einem zentralen Aspekt einer umfassenden Betreuung liefern diese GMF-Forschungsprojekte wichtige Erkenntnis- se für die angestrebten integrierten Versorgungsmodelle. Durch innovative und relevante Forschung will die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin neue Impulse liefern hinsichtlich der drei genannten grossen gesundheits- politischen Herausforderungen: der alternden Gesellschaft, des Fachkräftemangels und der integrierten Versorgung. Tatsächlich scheint die Zeit reif, und zahlreiche Akteure im Gesundheitswesen erkennen einen Handlungsbedarf – denn das Schweizer Gesundheitssystem krankt. Die Spitäler kämp - fen mit Unterfinanzierung, bei den Medikamenten ist von Versorgungsengpässen die Rede. Das anscheinend unge- bremste Wachstum der Gesundheitskosten führt zu wenig produktiven Diskussionen, die einseitig auf den Kosten- aspekt fokussieren und von ideologischen Grabenkämpfen befeuert werden. Und die gesundheitliche Chancengleich- heit leidet – auch in der Schweiz bestehen beträchtliche Unterschiede, was den Gesundheitszustand je nach Einkom- men, Bildung, Wohnort, Geschlecht oder Nationalität einer Person betrifft. Zeit für Paradigmenwechsel Natürlich lassen sich Reformen im Gesundheitswesen nicht von heute auf morgen umsetzen. In der fragmentierten Schweizer Gesundheitspolitik sind die Fronten zwischen den zahlreichen Interessengruppen verhärtet. Auch die Tendenz zum «Silo-Denken», also die isolierte Betrachtungsweise einzelner Politik- und Verwaltungsbereiche (z.B. Gesund- heitspolitik, Sozialversicherungen, Bildungspolitik), ist schwierig zu durchbrechen, wenn etablierte Interessen auf dem Spiel stehen. Es braucht also einen langen Atem, oder, um mit einer Denkfigur des Soziologen Max Weber (1864–1920) zu sprechen, ein «langsames Bohren von harten Brettern». So oder so ist jetzt der Augenblick für einen Paradigmenwechsel in der Gesundheitspolitik gekommen angesichts der grossen Herausforderungen, mit denen sich das Gesundheitswesen konfrontiert sieht. Mit der einzigarti- gen Schnittstelle zwischen der Medizin und den verschiede- nen Perspektiven der Gesundheitswissenschaften (Politik- wissenschaft, Ökonomie, Kommunikation, Psychologie usw.) liefert die GMF neue Impulse für langfristig wirksame Ideen in der Gesundheitspolitik. www.unilu.ch/gmf www.unilu.ch/david-weisstanner 39 Die Langzeitpflege, wie sie derzeit organisiert ist, wird nicht in der Lage sein, den künftigen Pf legebedarf zu decken: So ist demografisch ein deutlicher Anstieg an Men- schen mit einer Behinderung zu erwarten, die Unterstüt- zung und Pflege benötigen. Auch hierzulande steigt der Bedarf rapide an. Die Schweiz gibt doppelt so viel für die Langzeitpflege aus wie andere Industrieländer, wobei Pfle- geleistungen nur teilweise öffentlich finanziert werden. Einen Grossteil der Pflege übernehmen – vielfach unent- löhnt – Familienmitglieder. Hoher monetärer Gegenwert Da pflegende Angehörige eine tragende Säule der Lang- zeitpflege darstellen, ist es unerlässlich, diese zu unterstüt- zen. Das Ausmass der benötigten Unterstützung ist aller- dings weitgehend unbekannt. Im Rahmen einer Studie der Schweizer Paraplegiker-Forschung und in Zusammenarbeit mit Professor Armin Gemperli und Professorin Sara Rubi- nelli sowie weiteren Mitarbeitenden wurde diese For- schungslücke geschlossen. Dies am Beispiel von pflegenden Angehörigen von Personen mit Rückenmarksverletzungen. ESSENZIELLE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Die in mehreren Aufsätzen veröffentlichten Ergebnisse zeigen, dass die zur Hauptsache Pflegenden im Durchschnitt 27 Stunden pro Woche für Pflegeaufgaben aufwenden. Würde ihre Arbeit durch professionelle Dienstleister erbracht, kostete dies monatlich je rund 5230 Franken. Darüber hinaus reduzieren Familienmitglieder ihre Erwerbsarbeitszeit zugunsten der Pflegeaufgaben um 8,4 Stunden pro Woche, was zu einem durchschnittlichen monatlichen Einkommensverlust von 1000 Franken führt. Sie haben somit also weniger Geld zur Verfügung und gleich- zeitig weniger Freizeit. Es handelt sich überwiegend um Frauen, die Betreuungsaufgaben übernehmen. Männer erfüllen zwar ähnliche Aufgaben, für Hausarbeit wenden Frauen allerdings viel mehr Stunden auf. Diana Pacheco Barzallo ist Assistenzprofessorin für Rehabilita- tion und Gesundes Altern. Unter anderem ist sie Mitautorin des Aufsatzes «Labor Market Costs for Long-Term Family Caregivers» («BMC Health Services Research», 2023). 40 INSTITUTE MIT EXTERNER TRÄGERSCHAFT INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) blickt auf ein gelungenes Geschäftsjahr zurück. So konnte im Frühjahr 2023 der Aufbau der Geschäftsstelle erfolgreich abgeschlossen werden. Im Mai wurde das IJF in Anwesenheit von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider (Bild) in Sarnen eröffnet. Im Anschluss gelang es dem IJF mit verschiedenen Veranstaltungen und Projekten, den Dialog über Justizthemen zu fördern. Für den wissenschaftlichen Diskurs sehr bereichernd war der vom Institut organi- sierte Workshop zum Thema «Krise der Verfas- sungsgerichtsbarkeit?». Ferner fand das in Fachkreisen geschätzte «Engelberger Kollo- quium», ein Austauschformat für Justiz und Wissenschaft, erneut im Kloster Engelberg statt. Anlässlich des 175-Jahre-Jubiläums der Schweizer Bundesverfassung organisierte das IJF mit weiteren Projektpartnern einen Anlass zur Geschichte und Zukunft der Bundesverfas- sung (siehe Seite 31). Auf sehr grosses Interesse stiess das in Engelberg veranstaltete öffent liche Gespräch über das Buch von Niccolò Raselli zum Fall Friedrich Amstutz. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati, geschäftsführender Direktor INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich während der Pilotphase (2019–2022) erfolg- reich in Altdorf verankert und ging am 1. Januar 2023 in die Permanenz über. Im Frühjahr lan- cierte das Institut die Graduate School «Kultu- ren der Alpen». Die derzeit 20 Mitglieder profitieren von einem strukturierten Aus- bildungs- und Betreuungsprogramm. Durch die Vergabe von Stipendien konnten 2023 auch einzelne Projekte finanziell unterstützt werden. Im September 2023 erschien die erste Publika- tion des IKdA, «Nutzen. Benutzen. Hegen. Pflegen. Die Alpen im Anthropozän» (Hier und jetzt, Zürich). Dieser transdisziplinäre Sammel- band entstand aus dem institutseigenen On- line-Magazin «Syntopia Alpina» (www.synto - pia-alpina.ch) und vereint aktuelle Debatten zum Alpenraum von Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis. Durch diverse Veranstaltungen hat das Institut eine Plattform für öffentlichen Austausch geschaffen. Um die lokale Präsenz des Instituts weiter zu festigen, wurde im Frühjahr 2024 der Verein «alpkultUR – Freunde des Urner Instituts» gegründet. www.kulturen-der-alpen.ch Elena Arnold, Öffentlichkeitsarbeit Bei Instituten mit externer Trägerschaft handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. Institute mit ex- terner Trägerschaft werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. In Planung bzw. im Aufbau befinden sich das «Zuger Institut für Blockchain forschung an der Universität Luzern» (siehe Seite 52) und das Zentrum für klinische Forschung (Center for Clinical Research, CCR). 41 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2023 war ein ereignis- und erfolgreiches Jahr für das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP). Seine wissenschaftlichen Publikationen sind auf reges öffentliches Interesse gestossen. Unter anderem hat das IWP in einer Analyse gezeigt, dass Angestellte mit denselben Qualifi- kationen beim Bund im Schnitt 12 Prozent mehr Lohn erhalten als in der Privatwirtschaft. Eine Studie zu den Bildungsausgaben der Kantone ergab, dass höhere Ausgaben die schulischen Leistungen der Lernenden nicht verbessern. Zudem hat das IWP drei Datenbanken veröf- fentlicht: Mit dem «Parlameter» kann die Bürger- nähe der eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentarier erkundet werden; die «Swiss Inequality Database Health» zeigt erstmals die Umverteilung im Gesundheitswesen auf; und mit dem «Taxometer» lassen sich die Auswirkun- gen von Steuerreformen auf unterschiedliche Bevölkerungsgruppen modellieren. Das IWP hat elf Lectures veranstaltet (Bild), die von über 3500 Gästen besucht und auf YouTube mehr als 1,3 Millionen Mal gestreamt wurden. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN «Einheit der Kirchen und Einheit der Welt»: Dafür plädierte der Vorsitzende des Zentralausschus- ses des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK), der evangelisch-lutherische Landes- bischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm, an der Otto-Karrer-Vorlesung im September 2023 (Bild; zusammen mit Institutsleiterin Nicola Ottiger). Dies ist Ökumene auf den Punkt ge- bracht! In verschiedenen Veranstaltungen des Instituts wurden Chancen wie auch Heraus- forderungen ökumenischer Arbeit, die das gute Miteinander als Kirchen wie auch als Gesell- schaft anstrebt, ausgelotet. Was ökumenisches Lernen ausmacht und wie es in unterschied- lichen Kontexten fruchtbar werden kann, war unter anderem Thema der interdisziplinären Fachtagung «Ökumenisch lernen – Ökumene lernen» im Februar 2023. Weitere sehr gut besuchte Veranstaltungen befassten sich mit Fragen zum Angriffskrieg auf die Ukraine und dessen Auswirkungen auf die Ökumene sowie mit nachhaltiger Friedenspolitik. Nicht zuletzt ist es die alltäglich gelebte Ökumene vor Ort, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärkt. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin Das Finden von ausserirdischem Leben setzt voraus, dass man weiss, wonach man sucht. Bevor also Astrophysiker, Weltraum forscherinnen sowie Raketentechnikerinnen und -techniker Satelliten mit Bündeln von Sensoren in den Weltraum schiessen, müssen sie zuerst die Frage beantworten, was Leben überhaupt heisst. 44 Das Konzept des lebenslangen Lernens ist bereits seit Jahrzehnten eine wichtige und vielfach beschriebene Ausgangslage für unsere Bildungswelt. Es werden Weiter- bildungsangebote benötigt, die dem Wunsch nach «lebens- langer Kompetenzentwicklung» gerecht werden, indem sie verschiedene Bedürfnisse berücksichtigen und Inhalte anbieten, um der Arbeitswelt professionell begegnen zu können. Die steigende Anzahl von Berufsjahren führt dazu, dass nach einer grundlegenden Ausbildung eine Berufstätigkeit kaum ohne inhaltliche sowie persönliche Weiterentwicklung möglich ist. Einerseits setzen Organisationen und Unterneh- men dabei auf firmeninterne Weiterbildungen und Personal- entwicklungsmassnahmen. Andererseits werden Weiter- bildungsangebote bei externen Anbietern gesucht. Diese können in der Regel eine grössere Bandbreite an Themen abdecken. Universitäten stechen hierbei mit ihrer entspre- chenden wissenschaftlichen Expertise hervor. Zudem kön- nen sie verschiedene Formate nutzen, die den Bedürfnissen der Berufstätigen entsprechen. Diese Ausgangslage führt dazu, dass auch die Universität Luzern ein stetig wachsendes Weiterbildungsportfolio aufweist. Im Herbst 2023 umfasste das Weiterbildungs- angebot insgesamt rund 50 verschiedene Angebote, die von über tausend Weiterbildungsteilnehmenden besucht wur- den. Das entspricht einem Anstieg von 20 Prozent. Dieser Anstieg ist bedingt durch das umfangreiche Angebot auf der einen Seite; er ist aber auch Ausdruck des generell steigen- den Bedürfnisses nach persönlicher Qualifikation und Profil- schärfung. Mit diesem Bedürfnis einher geht der seit Jahren ungebrochene Wunsch nach Individualisierung und Flexibili- sierung von Weiterbildungen. Die vielen Berufsjahre in Kom- bination mit den Veränderungen der Arbeitswelt bedingen sehr unterschiedliche berufliche Entwicklungen, die wieder- um den Wunsch nach einer individuell gestaltbaren Weiter- bildungsmöglichkeit hervorrufen. Dem trägt unser Weiterbildungsportfolio Rechnung, indem von der «Express-Fortbildung» bis hin zu einem modularen Master of Advanced Studies (MAS) unterschiedliche Forma- te möglich sind. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor hierbei ist das ausserordentliche Engagement aller Fakultäten der Universi- tät im Bereich Weiterbildung. 2023 wurden sechs neue Weiterbildungsprogramme angeboten. Für mindestens ebenso viele wurde die Entwicklung aufgenommen. Diese Massnahmen beginnen bei unserer ältesten Fakultät – der Theologie – und reichen über die Fakultäten für Kultur- und Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschafts- wissenschaften sowie Gesundheitswissenschaften und Medizin bis hin zu unserer neusten Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie. Dies ermöglicht Studieren- den, nach einem (Grundlagen-)Studium für eine spätere Spezialisierung in Form einer Weiterbildung auf dem glei- chen Gebiet an die Universität Luzern zurückzukehren. Auf diese Weise wird das Gesamtangebot der Universität für Studierende sowohl umfänglicher als auch spezifischer. Gleichzeitig öffnet es sich damit für neue Zielgruppen. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke GUT AUFGESTELLT FÜR LEBENSLANGES LERNEN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie 45 Die in englischer Sprache geführte Graduate Academy steht allen Doktorierenden und Postdocs der Universität Luzern offen. Ziel der Graduate Academy im Jahr 2023 war es, eine verstärkte interne Zusammenarbeit im Bereich der Nach- wuchsförderung anzugehen. Die verstärkte Zusammen- arbeit sollte interne Bemühungen bündeln und die Angebote für Doktorierende sichtbarer machen. Wir freuen uns, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Personen in den sechs Fakultäten fruchtbar waren und wir ab diesem Herbst einen fakultätsübergreifenden Onboarding-Event durchfüh- ren werden, der unsere Neudoktorierenden mit allen erfor- derlichen Informationen für einen optimalen Start in ihr Promotionsvorhaben ausstatten soll. Unser kostenfreies Kursangebot «Transferable Skills» mit fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen bietet den Doktorierenden die Möglichkeit, zusätzliche Kompetenzen für den akademischen und nichtakademischen Arbeitsmarkt zu erwerben. Das Kursprogramm umfasst die Bereiche «Communication & Presentation Skills», «Personal Compe- tences» und «Writing & Publication Skills». Die im Workshop- Format geführten Kurse wurden 2023 mit vielen Optionen für Einzelcoachings ausgerüstet, deren Wirksamkeit anhand der erhöhten Teilnehmendenzahlen deutlich ersichtlich wurde. Die rund zehn Kurse pro Semester erfreuen sich grosser Beliebtheit und sind inzwischen häufig ausgebucht. Kurs- angebote mit Themen rund um KI in der Forschung waren ebenfalls sehr beliebt. Anhand der Evaluationen wird ersicht- lich, dass die «Transferable Skills»-Kurse nicht nur geschätzt werden, um die Forschungsarbeit der Doktorierenden zu ergänzen, sondern auch um den Austausch und die Vernet- zung mit anderen Nachwuchsforschenden zu fördern. Es ist dank unseres Bottom-Up-Prinzips möglich, der Koordination konkrete Kursthemen vorzuschlagen. Die Graduate Academy vergibt ausserdem in einem kompe- titiven Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit der Forschungskommission Mobilitätsbeiträge für Doktorieren- de. Dieses von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, mitfinanzierte Instrument hat sich im Berichtsjahr wieder grosser Beliebtheit erfreut, und wir konnten vielversprechende Nachwuchsforschende nach Grossbritannien, Kanada, Australien und in die Niederlande entsenden. Es wurden dabei rund 194 000 Franken gespro- chen. Da nach einer Pilotzeit die Entsendungsmodalitäten sowie Anstellungs- und Versicherungsthemen angepasst werden mussten, ist im Februar 2024 ein neues Reglement in Kraft getreten. Die vorbereitenden Arbeiten dafür nahmen einen grossen Teil der zweiten Jahreshälfte in Anspruch, wobei der Unterstützung in Rechtsfragen durch die juristi- sche Mitarbeiterin Ariana Nouri sowie der Zusammenarbeit mit dem Personaldienst und dem Finanz- und Rechnungs- wesen grosser Dank geschuldet ist. Im Berichtsjahr waren wiederum der persönliche Kontakt zu unseren Doktorierenden, Partnerinstitutionen und Dozieren- den sowie der damit einhergehende Dialog von grosser Bedeutung. Die Graduate Academy arbeitete auch weiter daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und internationalen Kooperationsvereinbarungen strategisch auszubauen. Die neu erworbene institutionelle Mitglied- schaft beim PRIDE-Netzwerk zum Beispiel ermöglicht es Angehörigen unserer Uni, die mit der Doktoratsausbildung beschäftigt sind, vom Angebot dieses internationalen Ver- bands zu profitieren. Die Graduate Academy kann sich zudem 2024 über eine personelle Aufstockung freuen. Wir heissen unseren neuen Mitarbeiter Daniel Allemann herzlich im Team willkommen! Die Graduate Academy stellt weiterhin ein überfachliches gesamtuniversitäres Kursangebot zur Verfügung, jedoch keine fachspezifischen Angebote. Die Administration der Doktorierenden, die Promotionsverfahren sowie die wissen- schaftliche Betreuung der Doktorierenden und Postdocs verbleiben im Verantwortungsbereich der Fakultäten. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser STÄRKUNG DER INTERNEN NACHWUCHSFÖRDERUNG GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Was ist der Mensch? Was kann ich wissen? Was darf ich hoffen? Was soll ich tun? ( Immanuel Kant, 1724–1804) 48 NEUE VERFASSUNG UND ETHIK-BOARD UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Auf den 1. Februar 2024 hin ist das neue Statut der Universi- tät Luzern in Kraft getreten. Das Universitätsstatut bildet sozusagen die Verfassung der Universität, indem es deren Aufgaben und Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden und Studierenden regelt. Das neue Statut löst das bisherige ab, das aus den mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden Gründungszeiten der Uni- versität stammt. Seither hat sich diese stark weiterentwi- ckelt: Drei neue Fakultäten sind dazugekommen, die Organi- sation der Universitätsleitung hat sich verändert, neue Aufgaben und Anforderungen in Bereichen wie Digitalisie- rung, Personalführung, Qualitätssicherung, Nachhaltigkeit, Diversität oder Datenschutz sind hinzugekommen, und es wurden neue Organisationseinheiten wie zum Beispiel extern getragene Institute oder die Weiterbildungsakademie geschaffen. Um diese Entwicklungen abzubilden und die gelebte Praxis der universitären Organe nachzuvollziehen, wurde eine Totalrevision des Status unumgänglich. Mit der Totalrevision wird zugleich die jüngste Teiländerung des Universitätsgesetzes (in Kraft seit dem 1. Februar 2023) umgesetzt. Der Totalrevision des Universitätsstatuts ging ein rund einjähriger, breit abgestützter Meinungs- und Willens- bildungsprozess voraus, der unter anderem eine Vernehm- lassung bei allen Organen und Gruppierungen der Universi- tät sowie eine doppelte Lesung im Senat umfasste. Neben der Professorenschaft wurden auch die Vereinigungen der Studierenden (SOL), des Mittelbaus (MOL) sowie des ad- ministrativen, technischen und weiteren Personals (ATOL) in den Revisionsprozess einbezogen. Diese Erfahrung hat gezeigt, dass ein offenes und transparentes Verfahren mit genügend Raum für Debatten und zugleich klaren Entschei- dungsstrukturen geeignet ist, das in der Universität vorhan- dene Wissen und kreative Potenzial optimal zu nutzen und ausgewogenen – hoffentlich breit akzeptierten – Lösungen zuzuführen. Neben dem Grossprojekt der Statut-Revision war die Ein- richtung eines universitätsinternen Ethik-Boards ein weiteres Projekt des Prorektorats Universitätsentwicklung. Vor allem aus der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ergab sich Bedarf nach einer internen ethischen Über- prüfung von Forschungsprojekten. Im Fokus stehen dabei empirische Forschungsprojekte, die direkt mit Studien- teilnehmenden (z.B. Interviews oder Beobachtungen und Messungen von Körperreaktionen) oder mit Personendaten arbeiten. Für die Durchführung solcher Forschungsprojekte wird im Verlauf dieses Jahres ein verhaltenswissenschaft- liches Forschungslabor aufgebaut. Die vorgängige ethische Überprüfung der Projekte dient dem Schutz der Persönlich- keitsrechte der Studienteilnehmenden. Darüber hinaus bezweckt das neu geschaffene Ethik-Board aber auch die Unterstützung von Forschenden bei der Einreichung von Papers in wissenschaftlichen Journals, welche eine ethische Begutachtung von Studien verlangen. Das Ethik-Board leistet auch einen Beitrag zur Qualitätssi- cherung der Forschung. Generell hat die Qualitätssicherung und -entwicklung im vergangenen Jahr wiederum grosse Fortschritte gemacht. Hervorzuheben sind zum einen die am 6. April des Berichtsjahrs verabschiedete gesamtuniversitä- re Nachhaltigkeitsstrategie, zum anderen die umfassende Forschungsevaluation für die Berichtsperiode 2019–2022, in welcher nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte berücksichtigt wurden. Der Evaluationsbericht vom 13. Oktober 2023 zeigt eindrücklich die enorme Breite, Vielfalt und Originalität der an unserer Universität betriebe- nen humanwissenschaftlichen Forschung. Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Stellvertretender Rektor, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 49 Das vergangene Jahr war im Prorektorat Personal und Profes- suren – vom «Alltagsgeschäft» abgesehen – geprägt von Rechtsetzungsarbeiten. Das klingt trocken. Und es klingt nach Administration, nach zusätzlichen Formularen, komplizierten Texten und, und, und … Kurz: Rechtsetzung ist, auf den ersten Blick zumindest, nicht attraktiv. Gerade im Personalbereich dienen aber Regeln im Bewerbungsverfahren der Chancen- gleichheit und im anschliessenden Anstellungsprozess der Rechtsgleichheit und damit der Fairness. Das sind wichtige Bausteine der Personalführung, und sie dienen nicht zuletzt der Mitarbeitendenzufriedenheit. Nach Inkrafttreten des revidierten Universitätsgesetzes am 1. Februar 2023 bot sich die Gelegenheit, unter der Leitung des Prorektors Universitätsentwicklung, Professor Bernhard Rütsche, das Statut der Universität vollständig zu revidieren (siehe nebenan). Im neuen Statut werden die verschiedenen Personalkategorien der Universität sowie die personalrecht- lichen Zuständigkeiten übersichtlich geregelt und dargestellt. Eine wichtige Anpassung ist die vollständige Integration der Mitarbeitenden des Hochschulsports in die Universität Luzern. Zudem werden die Zuständigkeiten des Prorektorats Personal und Professuren, die zuvor teilweise auf einer Delegation des Rektors beruhten, nun klar ausgewiesen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen aller Fakultäten hat sich mit dem für die Universität besonders wichtigen Berufungs- verfahren auseinandergesetzt und einen ausführlichen Leit- faden dazu entwickelt. Damit sollen Chancengleichheit und ein für alle Bewerbenden transparentes, professionelles Verfahren sichergestellt werden. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Leitfaden sind sehr positiv. Ein weiteres Rechtsetzungsprojekt widmete sich der Frage, wie Anstellungen nach Erreichen des ordentlichen Pensions- alters weitergeführt werden können. Dazu gibt es nur rudi- mentäre Vorgaben im kantonalen Personalrecht, und die Handhabung innerhalb der Universität Luzern war bislang sehr uneinheitlich und wenig vorhersehbar. Das neue Regle- ment betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs stellt nun klar, dass grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs für alle Angestellten möglich ist und regelt das entsprechende Verfahren. Dies ermöglicht nicht nur einen späteren oder sukzessiven Übergang in das Pensionsalter, sondern kommt auch Mitarbeitenden entgegen, die aufgrund längerer Teilzeitarbeit Lücken in der Altersvorsorge haben. Von befristeten Anstellungen, insbesondere bei Qualifika- tionsstellen, war bereits im letzten Jahresbericht die Rede. Die revidierte Personalverordnung und das Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten haben diesbezüglich deutliche Verbesserungen für die Mittelbauan- gehörigen gebracht. Alle Qualifikationsstellen sollen von Anfang an auf eine Dauer angelegt sein, die den Abschluss der Qualifikationsarbeit (Dissertation, Habilitation) ermöglicht – wenn es aber dann doch zu Verzögerungen kommt, bei- spielsweise infolge Mutterschaft, ist eine Verlängerung auch über die fünfjährige Befristung hinaus neu für alle Qualifika- tionsstellen möglich. Eine weitere Neuerung ist bereits am 1. Februar 2023 in Kraft getreten: Mit dem neuen Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung wird nicht nur klargestellt, dass die Universität Luzern keine Belästigung duldet. Den Betroffenen werden auch effektive Hilfestellungen aufgezeigt, und das Verfahren zur konsequenten Ahndung von Verstössen wurde verbessert. Diese personalrechtlichen Neuerungen, so gut gelungen sie (hoffentlich) sind, stellen keinen Selbstzweck dar. Es gilt nun, sie zu nutzen und im Alltag gewissermassen mit Leben zu füllen. Arbeitsplatzzufriedenheit, eine gelingende Work-Life- Balance und eine hohe Identifikation mit der Universität lassen sich nicht verordnen oder gar regulieren. Dazu braucht es weiterhin das Engagement von uns allen und ganz besonders von allen Mitarbeitenden mit Führungs- und Vorgesetzten funktion. Regina E. Aebi-Müller ESSENZIELLE RECHTSETZUNG Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Das Rad, das Feuer und der Pflug waren für die Entwicklung der Menschheit wichtig. Ausschlaggebend aber waren die menschliche Kognition (das Denkvermögen), die Kommunikation (die Verständigung) und die Organisation (die Arbeitsteilung sowie deren Koordination). 52 PANORAMA INSTITUT FÜR BLOCKCHAINFORSCHUNG «Der Zuger Regierungsrat will Zug als Zentrum für Blockchain-Technologie etablieren.» Dies verlautbarte die kantonale Exekutive Mitte Juni des Berichtsjahrs. Erreicht werden soll dies mittels der Beteiligung während fünf Jahren mit total 39,35 Millionen an den Aufbaukosten der «Blockchain Zug – Joint Research Initiative» – ein gemeinsames Projekt der Universität und der Hochschule Luzern. Beantragt wurde beim Parlament die Gründung eines «Zuger Instituts für Blockchainforschung an der Universität Luzern» mit neun Lehrstühlen und eine Verstär- kung der bisherigen Forschungsaktivitäten an der Hochschule Luzern. Zudem soll eine Koope- rations- und Kommunikationsplattform, ein Hub, geschaffen werden. Im Dezember 2023 erfolgte im Zuger Kantonsrat die erste Lesung, im Febru- ar 2024 die zweite, beide Male zustimmend, und mit dem ungenutzten Verstreichen der Referen- dumsfrist ist seit Anfang Mai klar: Die Pläne können um gesetzt werden. So wird in einem umfassenden Rahmen ein humanwissenschaft- licher Blick auf Blockchain möglich werden. GEGEN SEXUELLE BELÄSTIGUNG Am 23. März des Berichtsjahrs fand an den Schweizer Hochschulen erstmals der nationale «Sexual Harassment Awareness Day» statt, koordiniert von der Universität Luzern. Landes- weit wurde sensibilisiert und aufgezeigt, wie Betroffene unterstützt werden können. Konzi- piert hat den Aktionstag die Fachstelle für Chancengleichheit. Dies im Rahmen des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, koordinierten Pro- gramms «P-7 Diversität, Inklusion und Chancen- gerechtigkeit in der Hochschulentwicklung (2021–2024)». Der Universität Luzern ist es ein grosses Anliegen, ihre Angehörigen bestmög- lich vor sexueller Belästigung zu schützen. So gibt es seit mehr als zehn Jahren ein etabliertes Melde-, Beratungs- und Untersuchungssystem. Seit Februar 2023 besteht zudem ein entspre- chendes Reglement. Am 25. April 2024 wurde der «Sexual Harassment Awareness Day» zum zweiten Mal durchgeführt. www.universities-against-harassment.ch WISSBEGIERIGE «JUNGSTUDIERENDE» Im April und Mai 2023 wurde zum 14. Mal die «Kinderuni Luzern» durchgeführt. Es handelt sich um ein kostenloses Angebot für Primar- schülerinnen und Primarschüler der 4. bis 6. Klasse. An vier Vorlesungen präsentieren Dozierende den Kindern auf altersgerechte Weise Interessantes aus der Welt der Human- wissenschaften – neben einer «Legi», die alle erhalten, werden am Schluss Diplome verge- ben. 2023 lauteten die Themen: «Wie man Unsichtbares im Körper sichtbar macht» (Prof. Dr. Martin Walter), «Roboter und Apps – ethi- sche Überlegungen» (Prof. Dr. Peter G. Kirch- schläger), «Was ist schön? Und wer bestimmt das?» (Prof. Dr. Bettina Beer) und «Querschnitt- lähmung: mit einer Verletzung im Rückenmark leben» (Dr. Anke Scheel-Sailer). Die Reihe fand diesmal in Zusammenarbeit mit dem ParaFo- rum Nottwil statt. Auch im Frühling 2024 haben wieder rund 230 Schülerinnen und Schüler an der Kinderuni teilgenommen. www.unilu.ch/kinderuni 23. März 28. April 12. Juni 53 MARTIN HARTMANN NEUER REKTOR Der Universitätsrat, das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan, hat Martin Hartmann am 23. Juni zum Rektor gewählt; dies per 1. August 2024. Hartmann ist Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie und seit 2020 Dekan der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät. Er tritt die Nachfolge von Bruno Staffelbach an, der das Amt des Rektors seit 1. August 2016 innehat. Marcel Schwerz- mann, damals noch als Bildungs- und Kulturdi- rektor sowie Präsident des Universitätsrats im Amt, sagte nach der Wahl: «Martin Hartmann ist bestens mit der Universität Luzern vertraut. Er verfügt über die Weitsicht und Erfahrung, um die auf den Weg gebrachten Entwicklungs- schritte konsequent voranzutreiben.» Hartmann erklärte: «Ich freue mich sehr über die Wahl und das damit verbundene Vertrauen. Es wird für mich darum gehen, die eingeleiteten Prozesse zu konsolidieren, das Profil der Universität nach innen und aussen fortlaufend zu schärfen und die Zusammenarbeit mit den anderen Hoch- schulen am Ort weiter zu vertiefen.» ZWEIFACHES JUBILÄUM Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF) konnte im Herbst ihr 30-jähriges Be- stehen feiern. 1994 als «Geisteswissenschaft- liche Fakultät» gestartet, erfolgte ein kontinuier- licher Ausbau an Fächern und Studiengängen. Schweizweit einzigartig sind viele der soge- nannten integrierten Studiengänge, die den klassischen Hauptfach-Nebenfach-Rahmen sprengen. Dazu gehören auf Bachelorebene etwa Gesellschafts- und Kommunikationswis- senschaften sowie Kulturwissenschaften. Und im Master wird zum Beispiel seit einigen Jahren der «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) angeboten. Ab diesem Herbst neu im Angebot ist der Masterstudien- gang «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL). Innerhalb der KSF durfte ein weiteres Jubiläum begangen werden: So gibt es den Studiengang «Kulturwissenschaften» seit 20 Jahren. In diesem setzen sich die Studieren- den selbst Schwerpunkte und studieren über die Fächergrenzen hinweg. Beide Jubiläen wurden mit öffentlichen Anlässen gefeiert. NEUE PROREKTORIN Gisela Michel wird per 1. August 2024 neue Prorektorin Lehre und Internationale Beziehun- gen der Universität Luzern; ihre Wahl erfolgte am 19. Oktober durch den Universitätsrat. Michel ist seit 2021 ordentliche Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten und seit 2013 an der Universität Luzern tätig. Sie folgt auf Martina Caroni, Ordinaria für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentli- chen Recht, die seit März 2017 als Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen wirkt. Wechsel gab und gibt es auch bei den Fakultä- ten: So wurde Margit Wasmaier-Sailer per 1. August 2023 neue Dekanin der Theologi- schen Fakultät. Dies als Nachfolgerin von Robert Vorholt, der die Fakultät seit dem Herbst 2017 leitete. Daniel Speich Chassé ist seit 1. Februar 2024 neuer Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Er folgte auf Martin Hartmann, welcher der Fakultät seit 2020 vorstand und nun per 1. August 2024 zum Rektor der Universität gewählt wurde (siehe dazu den Einspalter links auf dieser Seite). 23. Juni 18. September 19. Oktober 54 PANORAMA OFFENE WISSENSCHAFT Der Senat der Universität, das oberste Organ für akademische Fragen, hat im November eine «Open Science Policy» verabschiedet. Mit dieser wird das Engagement für transparente und zugängliche Forschung unterstrichen. Die per 2024 in Kraft getretenen Richtlinien und Emp- fehlungen haben zum Ziel, Offenheit, Transpa- renz, Reproduzierbarkeit sowie Austausch und Zusammenarbeit zu fördern. Die Schlüssel- elemente sind «Open Access», «Open Research Data», «Open Educational Resources» und «Open Source». Zum Beispiel bei «Open Access» geht es darum, dass von den Forschenden erwartet wird, dass Publikationen nach Möglich- keit online kosten- und barrierefrei abgerufen werden können. Einer der Anreize stellt die jährliche Vergabe eines «Open Science»-Preises dar. Dieser ging 2023 an Alrik Thiem, SNF-För- derprofessor für Politikwissenschaft, und sein Team für die Entwicklung einer «Open Source»-Software. www.unilu.ch/open-science-policy VERSTÄRKTE INTERNATIONALISIERUNG Die Universität Luzern und die spanische Uni- versität Salamanca (Bild) wollen künftig zusam- menarbeiten. Die beiden Institutionen haben dazu eine Kooperationsvereinbarung unter- zeichnet, wie am 5. Dezember kommuniziert werden konnte. Die Vereinbarung setzt den Rahmen für eine Zusammenarbeit in Forschung und Lehre sowie in weiteren Gebieten von gemeinsamem Interesse. Genannt werden als mögliche Aktivitäten unter anderem die Förde- rung von Gastprofessuren und des Austausches von Forschenden, Mitarbeitenden und Studie- renden. Im Februar 2024 konnte eine weitere Zusammenarbeit bekanntgegeben werden: mit dem «Graduate Institute of International and Development Studies» (IHEID) in Genf. Die beiden Kooperationen sind zusätzlich zur bestehenden mit dem «European University Institute» (EUI) in Florenz Schritte hin zu einer verstärkten Internationalisierung. Die Universi- tät möchte bis 2030 zu den führenden human- wissenschaftlich ausgerichteten Forschungs- und Lehrinstitutionen in Europa gehören. HOCHKARÄTIGE VORTRÄGE An der Universität finden laufend öffentliche und zumeist kostenlos besuchbare Anlässe statt. So gibt es etwa die Reihe «Presidential Lectures», die eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft bietet. Am 6. Dezember durfte Christian Wulff, früherer Bundespräsident von Deutschland, begrüsst werden (Bild). Er sprach über den Druck, dem Demokratien zunehmend ausgesetzt sind, und was dagegen getan werden kann. Im Oktober referierte die Schweizer Uno-Botschafterin Pascale Baeriswyl über die Herausforderungen friedensfördernder Diplomatie und über die Rolle der Schweiz im Uno-Sicherheitsrat. Im Rahmen der «LUKB-Vorlesungsreihe» gab es Vorträge von Valentin Groebner, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance, und von Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer- punkt Inter- und Transnationale Beziehungen. www.unilu.ch/presidential-lectures www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe 6. November 5. Dezember 6. Dezember 55 Am 2. November hat die Universität ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des jährlich durchgeführten Anlasses standen verschiedene Ehrungen sowie die Festansprache von Mirjana Spoljaric Egger. Die Präsidentin des Internatio- nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) legte darin die Schwerpunkte auf die Bedeutung der Neutralität des IKRK und jene des humanitären Völkerrechts in der Friedensförderung. Das IKRK helfe in seiner Rolle als neutrale Vermittle- rin den Konfliktparteien, Kommunikationskanä- le zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die nicht nur Möglichkeiten für humanitäre Lösungen hervorbrächten, sondern oftmals auch erste Schritte zu Friedensgesprächen darstellten. «Grund-legende» Humanwissenschaften In seinem Grusswort verwies Rektor Bruno Staffelbach auf die beiden neuen Fakultäten für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie Verhaltenswissenschaften und Psychologie. «Zum ersten Mal in der vergleichsweise jungen Geschichte sind wir eine abgerundete human- wissenschaftliche Universität mit sechs Fakul - täten», erklärte er und führte den sich daraus ergebenden Mehrwert für die Studierenden, den Arbeitsmarkt, den Bildungs- und Gesund- heitsversorgungsraum Zentralschweiz, für die Universität und ihre Fakultäten, den Trägerkan- ton, den Wirtschaftsraum Luzern und Zentral- schweiz sowie für die Gesellschaft aus. Staffel- bach hob die Rolle der Humanwissenschaften an verschiedenen Beispielen hervor und kam zum Schluss: Humanwissenschaften sind «Grund-legend». Der Luzerner Bildungs- und Kulturdirektor Armin Hartmann führte in seiner Ansprache den Blick auf die Geschichte der Universität und den Rückhalt, den sie in Politik und Bevölkerung geniesst. «Es ist das Verständnis der ‹Universität des Volkes›, die ein ums andere Mal die Mehr- heiten bei Abstimmungen sicherte. Tragen wir deshalb Sorge dazu, dass Luzern auch in Zu- kunft eine ‹Universität des Volkes› bleibt», so der Regierungsrat. Als Gastkanton war diesmal Obwalden eingeladen. Regierungsrat Christian Schäli, Landstatthalter und Vorsteher des Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren, darunter Eveline Widmer-Schlumpf (2. v. r.) IKRK-Präsidentin Mirjana Spoljaric Egger «Best Teacher» Patrick Schenk (M.) mit Lauda- torin Samira Guyot (l.) und Rektor Staffelbach Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Obwalden, sagte in seiner Grussbotschaft, Luzern habe sich innerhalb kurzer Zeit den Ruf einer exzellenten Universität erworben. Shoshana Zuboff, Amitav Ghosh, Eveline Widmer-Schlumpf, Uwe Sunde, Alarcos Cieza sowie Martha Grootenhuis erhielten die Ehren- doktorwürde. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Patrick Schenk. Der Universi- tätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Martin Steiner, Laura Katharina Preissler, Ylber Hasani, Gabriela Funk und Collene Anderson. Mit dem von der ALUMNI Organisation verge- benen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Judith Hardegger und Marco Schnurrenberger ausgezeichnet. Für die musikalische Rahmung des Anlasses sorgte das Trio Anderscht. www.unilu.ch/dies 56 PANORAMA Seit dem Februar 2023 ist das ehemalige Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin eine Fakultät. Diese Umwandlung erfolgte mit dem Inkrafttreten der Revision des Universitätsgesetzes, zu welcher der Luzerner Kantonsrat rund ein halbes Jahr davor grünes Licht gegeben hatte. Bei seinem Amtsantritt als Gründungsdekan sagte Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökonomie: «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sind wir jetzt nicht nur thematisch, sondern auch organisatorisch vollkommen eingebettet in unserer humanwissenschaftlich ausgerichteten Universität.» Direkter Nutzen für die Region Mitte Jahr wurde die neue Fakultät, die im April neue Räumlichkeiten beziehen durfte, feierlich eröffnet. Stefan Boes betonte an diesem Anlass, dass die Fakultät mit ihrer Ausrichtung auf Gesundheit, Mensch und Gesellschaft und der daraus resultierenden ganzheitlichen Betrach- tung einzigartig in der Schweiz sei. Die Fakultät profitiere von einem starken Netzwerk in der Region. Dekan Boes nannte insbesondere die Partnerschaften mit der Schweizer Paraplegi- ker-Gruppe in Nottwil, dem Luzerner Kantons- spital, der Hirslanden Klinik St. Anna und der Luzerner Psychiatrie, aber auch die Zusammen- arbeit im Bildungsbereich mit der Hochschule Luzern und dem Gesundheitszentrum XUND sowie dem Kanton Luzern. «Dieses Netzwerk stärkt uns und stellt sicher, dass unsere Fakultät einen direkten Beitrag an die Gesundheits- versorgung in der Region leisten kann», so Stefan Boes weiter. «Unsere Vision ist es, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Funk- tionsfähigkeit von Einzelnen und der Gemein- schaft zu fördern.» Dem von den Universitäten Luzern und Zürich gemeinsam angebotenen Masterprogramm in Humanmedizin wurde vom Schweizerischen Akkreditierungsrat per Juni die Akkreditierung erteilt, und zwar ohne Auflagen. Die Gutachter- gruppe hob unter anderem die gute Vernetzung des «Joint Medical Master» im Gesundheitssys- tem der Zentralschweiz sowie die Verankerung von Themen wie Kommunikation und medizini- sche Grundversorgung positiv hervor. Damit Meilensteine an der neuen Fakultät war die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die ersten Luzerner Humanmedizin-Studieren- den an der Eidgenössischen Prüfung (Staats- examen) zur Erlangung des Arztdiploms teil- nehmen konnten. Sämtliche 31 Studierenden der ersten Kohorte waren erfolgreich und durften im Oktober im Rahmen der Staatsfeier auf dem Bürgenstock ihr Diplom entgegennehmen. Die Absolventinnen und Absolventen sind damit berechtigt, als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte zu praktizieren und sich zu Fachärztinnen und Fachärzten weiterzubilden. Für den Bildungsstandort Zentralschweiz ist der Abschluss des ersten Jahrgangs von wesent- licher Bedeutung, handelt es sich doch um die erste universitäre Ausbildung in Humanmedizin der Region. www.unilu.ch/gmf Die Absolventinnen und Absolventen an der Staatsexamensfeier auf dem Bürgenstock Medizin-Studierende in einer Lehrveranstaltung in praktischer Notfallmedizin Ansprache von Gründungsdekan Stefan Boes am Eröffnungsanlass der Fakultät 57 Mitte September ist es so weit: Dann wird an der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (VPF) erstmals der Bachelor- studiengang in Psychologie starten. Gelehrt werden die fachlichen Grundlagenkenntnisse in den Hauptgebieten der Psychologie, unter anderem in Entwicklungs-, Kognitions- und Sozialpsychologie. Die Studierenden erlangen Kenntnisse in Methodik und Statistik und eignen sich grundlegende Forschungskompe- tenzen an, die sie im weiterführenden Master- studium vertiefen können, das ab Herbst 2027 angeboten wird. Für den Masterstudiengang sind drei Vertiefungen vorgesehen, die das schweizweit bestehende Angebot ideal ergän- zen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Kinder- und Jugendpsychologie, Rechtspsychologie sowie Experimentelle Rehabilitationswissenschaft und Neuropsycho- logie. Die beiden letzteren sind in der Schweiz bisher einzigartig. Das Studium eröffnet vielfäl- tige und spannende Berufsperspektiven. Für die neue Fakultät hatte das Luzerner Kan- tonsparlament mit der Verabschiedung der Revision des Universitätsgesetzes im Herbst 2022 grünes Licht gegeben – und zwar mit grosser Mehrheit. Mit dem Inkrafttreten der Revision im Februar des Berichtsjahres konnte die VPF gegründet werden. Es galt und gilt unter der Leitung des Planungsbeauftragen Fred Mast, ordentlicher Professor an der Univer- sität Bern, und von Fakultätsmanagerin Romina Theiler, die Strukturen und damit die Vorausset- zungen für die Aufnahme des Lehr- und For- schungsbetriebs in diesem Herbst zu schaffen. Erste Berufungen erfolgt Einen Meilenstein stellen die Berufungen der ersten Professuren dar: So konnte Anfang 2024 bekanntgegeben werden, dass Andrew Thomas Gloster zum ordentlichen Professor für Klini- sche Psychologie, Karin Hediger zur ordent- lichen Professorin für Kinder- und Jugend- psychologie und Helen Wyler zur Assistenz- professorin für Rechtspsychologie mit Tenure Track berufen wurden; Fred Mast wird als ständiger Gastprofessor wirken (siehe Seiten 74/75). Karin Hediger tritt im Juli ihr Amt als Gründungsdekanin der Fakultät an. Diese Countdown zum Start des Lehrbetriebs Professorin Karin Hediger, ab Juli erste Dekanin Grosses Interesse an Psychologie am Bachelor- Infotag im November 2023 Virtual Reality – eines der Forschungsfelder, für die das neue Labor genutzt werden könnte wurde Ende Mai an einer öffentlichen Feier eingeweiht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es bereits rund 120 Anmeldungen zum Studium gegeben – ein «erfreulicher» Wert, wie Karin Hediger an der vorgelagerten Medienkonferenz hervorhob. Labor im Entstehen Die Vorbereitungen sind auch baulicher Natur: So sind Arbeiten am Laufen, um im Gebäude der Universität ein verhaltenswissenschaft- liches Labor einzurichten. Dies in den freige- wordenen Räumlichkeiten der ehemaligen Post-Schalterstelle im Erdgeschoss auf der Bahnhofseite, wo unter anderem auch zusätz- liche Hörsäle eingerichtet werden. Das für Forschung und Lehre wichtige Labor wird allen Fakultäten und auch den beiden anderen Hochschulen auf dem Platz Luzern offenstehen. www.unilu.ch/vpf In der Schweiz ist man nach einem Beinbruch nach kurzer Zeit wieder zurück am Arbeitsplatz, in anderen Ländern ist man weg vom Arbeitsmarkt – für immer. Gesundheit ist immer auch das Ergebnis gesellschaftlicher Bedingungen. 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern, eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern, stand in den Vorjahren vor der Herausforderung, dass der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) für den Zeitraum 2023 bis 2026 ein strukturelles Defizit aufwies. Durch die Erhöhung des Trägerbeitrags um 1 Mio. Franken pro Jahr ab 2022 konnte das strukturelle Defizit im AFP ausgeglichen werden. Das Budget für das Jahr 2023 wies – bedingt durch den vom Kanton Luzern veranschlag- ten Teuerungsausgleich für das Personal – ein nichtstruktu- relles Defizit in der Höhe von 0,84 Mio. Franken auf. Das vorliegende Jahresergebnis 2023 ist im Wesentlichen auf verschiedene Besonderheiten zurückzuführen. So sah sich die Universität zum einen im Verlaufe des Rechnungs- jahres 2023 überraschend mit erheblich gestiegenen Strom- kosten konfrontiert – entsprechend erfolgten diese Mehr- kosten unvorhergesehen. Für die Budgetierung berück- sichtigte man bei den Energiekosten die vom Bund empfoh- lene Teuerung. Zum anderen konnten dank der konsequen- ten Umsetzung von globalen und kompensatorischen Kürzungen die Globalbudgets eingehalten werden. Darüber hinaus wurden höhere Einnahmen als erwartet verbucht, sowohl bei den IUV- wie auch bei den Grundbeiträgen des Bundes. Auch wurde die Prognose zu den Studierenden- zahlen übertroffen. Somit war es möglich, das ursprünglich bud getierte Defizit von rund 0,84 Mio. Franken auszugleichen. Die Strommehrkosten in der Höhe von 0,7 Mio. hingegen konnten nicht aufgefangen werden. Dies führte zum vor- liegenden Jahresabschluss mit einem Aufwandüberschuss von 639 319 Franken. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer Projekte sowie des drittmittel- finanzierten Aufbaus der Fakultät für Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie steigt der Personalaufwand insgesamt an. Der weitere Ausbau der Fakultät für Gesundheitswissen- schaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Der Globalbeitrag des Kantons betrug wie budgetiert 15,6 Mio. Franken. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projek- ten sind gegenüber den Vorjahreswerten insgesamt um rund 8 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 12,1 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 5 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 4,65 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2023 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 9 322 704 Verbindlichkeiten 6 556 206 Forderungen 4 216 221 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 478 718 Andere kurzfristige Forderungen 9 169 968 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 791 971 Aktive Rechnungsabgrenzungen 415 016 Kurzfristiges Fremdkapital 17 826 895 Umlaufvermögen 23 123 909 Zweckgebundene Fonds 1 375 259 Langfristige Rückstellungen 567 000 Sachanlagen 922 500 Immaterielle Werte 377 800 Langfristiges Fremdkapital 1 942 259 Anlagevermögen 1 300 300 Freie Reserven 2 452 614 Personalhilfsfonds 150 173 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 639 319 Eigenkapital 4 655 055 Total Aktiven 24 424 209 Total Passiven 24 424 209 61 Erfolgsrechnung 2023 in % 2022 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen 11 137 802 13.8% 10 763 719 14.3% 374 083 Beiträge Bund 1 15 629 387 19.4% 14 875 423 19.7% 753 964 IUV-Beiträge Kantone 2 18 669 616 23.1% 17 535 290 23.2% 1 134 326 Beitrag Kanton Luzern 3 23 286 072 28.8% 21 156 528 28.0% 2 129 544 Beiträge Dritter 4 12 067 838 14.9% 11 166 650 14.8% 901 188 Betriebsertrag 80 790 715 100.0% 75 497 610 100.0% 5 293 105 Personalaufwand - 57 490 081 70.9% - 54 374 945 72.5% - 3 115 136 Personalentschädigung ZHB - 2 761 442 3.4% - 2 711 354 3.6% - 50 089 Sachaufwand - 20 829 332 25.7% - 17 863 289 23.8% - 2 966 043 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 81 080 855 100.0% - 74 949 587 100.0% - 6 131 268 Betriebsgewinn vor Abschreibungen - 290 140 548 023 - 838 163 Abschreibungen auf Sachanlagen - 504 364 69.1% - 538 714 70.1% 34 350 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 225 330 30.9% - 229 559 29.9% 4 229 Abschreibungen - 729 694 100.0% - 768 273 100.0% 38 579 Betriebsergebnis - 1 019 834 - 220 250 - 799 584 Finanzertrag 35 647 32 345 3 302 Finanzaufwand - 7 264 - 5 678 - 1 586 Finanzergebnis 28 384 26 667 1 716 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 352 131 203 000 149 131 Fondsergebnis 352 131 203 000 149 131 Jahresergebnis -639 319 9 418 - 648 737 Mittelherkunft Universität Luzern 2023 in % 2022 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 7 122 238 8.8 6 456 774 8.5 665 464 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 051 211 5.0 4 339 291 5.7 - 288 080 Kanton Luzern Globalbeitrag 15 274 835 18.8 13 890 000 18.3 1 384 835 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 8 011 238 9.9 7 266 528 9.6 744 711 IUV-Beiträge Kantone 18 669 616 23.0 17 535 290 23.2 1 134 326 Grundbeitrag Bund 14 773 806 18.2 14 104 253 18.6 669 554 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 855 581 1.1 771 170 1.0 84 411 Forschungsbeiträge SNF 6 5 211 264 6.4 5 292 938 7.0 - 81 674 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 417 438 1.7 2 122 705 2.8 - 705 267 kirchliche Beiträge 342 989 0.4 335 273 0.4 7 716 übrige Stiftungen/Vereine/Private 5 096 148 6.3 3 415 735 4.5 1 680 413 Entnahme Fonds 352 131 0.4 203 000 0.3 149 131 Total Mittelherkunft 81 178 495 100 75 732 955 100 5 445 540 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV-Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2023 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin- nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 669 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 198 785 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 75 000 25 000 Total (CHF) 40 000 – 581 901 185 669 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2023 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2023 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation 11 000 Homecoming Party, LuCampus Dinner, Career Event Association Cluster Sport International 25 700 Sport-Museum Bistum Basel 100 316 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen 27 197 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 30 000 Gastprofessur Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Däster Schild Stiftung 29 660 Die Benediktiner-Schriftstellerin Silja Walter (1919–2011) Fondazione Reginaldus 92 740 Stipendien für Studierende des Masters Philosophy and Religions Hermann und Marianne Straniak-Stiftung 10 000 Summer School Homburger AG, Zürich 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Jubiläumsfonds der Credit Suisse Foundation 20 000 Credit Suisse Award for Best Teaching Katholische Kirchgemeinden Stadt Zürich 10 000 Sarajevo u.a. Interkulturelles und Interreligiöses Lernen und Zusammenleben Krebsforschung Schweiz 116 900 Forschungsprojekt «The long Shadow of Childhood Cancer» Krebsforschung Schweiz 59 100 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Lemann Foundation 39 485 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luciak Weilemann Stiftung 15 000 Theologische Fakultät Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs-Zusammenarbeit Mercator Stiftung 20 000 Lucerne Summer University Mercedes-Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Nomis Foundation 150 000 Functioning Aging and Rehabilitation: A National Academy of Medicine Workshop in Collaboration with the University Lucerne P & K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 130 000 650 000 (2022–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät PwC Zürich 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Römisch-katholische Landeskirche, Luzern 150 000 Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 84 500 Fachstelle Katechese Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 22 500 Religionspädagogisches Institut / Erwachsenenkatechese Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Schweizer Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheitswis- senschaften und Gesundheitspolitik Stämpfli Verlag 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Stiftung Judentum Christentum 19 941 Israelreise Swisslos Aargau 108 000 Die Benediktiner-Schriftstellerin Silja Walter (1919–2011) Velux Stiftung 100 000 150 000 (2023–2024) Functioning Aging and Rehabilitation: A National Academy of Medicine Workshop in Collaboration w. University of Lucerne Verein St. Charles Society 15 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Universität Luzern Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumor- bedingte Fatigue, Physiotherapie-Nutzung, Funktionsfähig- keit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Walter Haefner Stiftung 2 600 000 7 800 000 (2021–2024) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 230 890 Donationen ohne Namensnennungen Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 Lucerne Summer University Donation einer gemeinnützigen Stiftung 300 000 Theologie und Leadership Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 50 000 Studierendenprojekte Universtität Luzern Total 826 000 Donationen unter CHF 10 000 Bistum St. Gallen, Bistum Chur, Bistum Fribourg, Diocese de Sion, Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Luzern, FairGive Zürich, Helmuth M. Merlin Stiftung, Hera- und Richard-Schahl-Stiftung, Hirslanden – HIMED Institute for medical education, Katholische Kirchgemeinde Luzern, Katholisches Pfarramt Appenzell, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Reformierte Kirche Kanton Luzern, Römisch-katholische Landeskir- che Kanton Luzern , Römisch-katholisches Pfarramt Gretzenbach, Schweizerische Ärzte-Krankenkasse SAEKK, St. Peter Paul Stiftung, Stiftung für Schweizerische Rechts- pflege, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Ökumenisches Institut, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung, Tschümperlin Lötscher Schwarz Total 75 099 Gesamttotal 6 131 989 65 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2023 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 65% 35% 71% 29% 46% 54% 31% 69% 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 23 23 23 23 2580 (50) 1070 (14) 295 (23) 4360 (96) 1975 (22) 725 (69) 4815 (126) 2175 (27) 533 (67) 3075 (68) 625 (8) 407 (46) 23 4425 (86) 680 (11) KSF RF WF GMF 195 (21) 22 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 20 21 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 23 6525 (82) 2250 (219) 19635 (436) 14720 (271) 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 65% 35% 71% 29% 46% 54% 31% 69% 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 23 23 23 23 2580 (50) 1070 (14) 295 (23) 4360 (96) 1975 (22) 725 (69) 4815 (126) 2175 (27) 533 (67) 3075 (68) 625 (8) 407 (46) 23 4425 (86) 680 (11) KSF RF WF GMF 195 (21) 22 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 20 21 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 23 6525 (82) 2250 (219) 19635 (436) 14720 (271) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GMF: Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2023 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 389 50% 144 142 59 44 Theologie (Flex-Studium) 211 50% 126 46 39 – Theologie Spezial Curriculum 8 75% – – – 8 Theologische Studien 20 35% – – 20 – Philosophy, Theology and Religions 58 26% – 58 – – Religionspädagogik 18 61% 18 – – – Religionspädagogisches Institut 36 67% – – – 36 Religionslehre 8 63% – 8 – – Ethik 30 67% – 30 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 675 63% 389 222 64 – Computational Social Sciences 26 50% – 26 – – Ethnologie 16 81% 10 1 5 – Geschichte 85 41% 42 26 17 – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften 148 75% 112 36 – – Global Studies 25 76% – 25 – – Judaistik 3 33% 1 2 – – Kulturwissenschaften 153 71% 103 36 14 – Philosophie 45 47% 31 9 5 – Politikwissenschaft 76 50% 65 7 4 – Political Science Dual Degree 8 63% – 8 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 12 58% 1 7 4 – Soziologie 47 74% 24 8 15 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 30 63% – 30 – – Interfakultär 165 39% 117 48 – – Philosophy, Politics and Economics 157 39% 117 40 – – Religion – Wirtschaft – Politik 8 38% – 8 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1368 62% 646 539 183 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 415 45% 234 144 37 – Politische Ökonomie 2 50% – 2 – – Wirtschaftswissenschaften 413 45% 234 142 37 – Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 500 77% 158 238 104 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 341 85% 158 122 61 – Humanmedizin 159 60% – 116 43 – Total Studium 3512 60% 1688 1333 447 44 Weiterbildung Theologische Fakultät 3 33% CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation 1 100% CAS Religionsunterricht 2 0% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 110 47% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 17 59% CAS Philosophie + Management 34 29% DAS Philosophie + Management 9 44% MAS Philosophie + Management 11 27% CAS Philosophie und Medizin 18 67% MAS Philosophie und Medizin 21 62% Rechtswissenschaftliche Fakultät 211 55% CAS Agrarrecht 58 53% CAS Arbitration 1 0% CAS Forensics 85 58% CAS Judikative 34 53% CAS Krankenversicherungsrecht 16 69% CAS Privatversicherungsrecht 15 33% CAS WISTRA 2 100% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 288 37% CAS AI-Management for Business Value 15 40% CAS Decision Making 13 15% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 18 44% CAS Decisive Leadership 18 11% CAS Ecosystem Management 1 100% CAS Information Management and Leadership 15 27% CAS Innovation Management 3 33% CAS Leading by Example 45 49% CAS Leading by Operations 37 30% CAS Leading Teams 53 45% MAS Effective Leadership 22 27% MAS Humanitarian Leadership 38 37% Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 57 95% CAS Palliative Care 57 95% Total Weiterbildung 669 49% Total Studium und Weiterbildung 4’181 58% 1688 1333 447 44 Angaben Weiterbildung per 30. November 2023 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaftliche Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Theologische Fakultät HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 82 % Ausland 18 % Davon: Deutschland 38 % Italien 6 % Österreich 4 % USA 4 % Liechtenstein 3 % Russland 2 % Brasilien 2 % Kosovo 2 % Ukraine 2 % Indien 2 % Portugal 2 % Übrige Nationalitäten 34 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Zug 4 % Schwyz 4 % Bern 5 % St. Gallen 4 % Nidwalden 3 % Graubünden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 1 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Appenzell a. Rh. 1 % Ausland 15 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 675 1259 1306 1368 270 395 500 466 449 415 171 156 165 283 326 389 495 610 669 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * T 3 51 2 /4 1 81 * HS 23 4 0 % 6 0 % Molekularbiologisch griff das Coronavirus die menschlichen Zellen weltweit überall gleich an. Die Unterschiede zwischen Ländern und Kantonen lassen sich auf diese Weise nicht erklären. Es waren die Institutionen und das menschliche Verhalten, welche die Unterschiede bestimmten. 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Rutishauser, geboren 1965, ist per 1. August 2024 zum Professor für Judaistik und Theologie berufen worden. Er studierte Theologie an der Universität Fribourg und wurde 1998 zum Priester geweiht. Seit seinem Doktoratsstudium an der Universität Luzern, welches er 2002 im Fachbereich Judais- tik abschloss, hatte er diverse Lehraufträge inne. 2001–2012 amtete er als Bildungsdirektor des Lassalle-Haus Bad Schön- brunn und war 2012–2021 Provinzial der Schweizer Jesuiten. Seit 2004 ist er Mitglied der Jüdisch/Römisch-Katholischen Gesprächskommission (JRGK) der Bischofskonferenz und des Israelitischen Gemeindebundes der Schweiz. 2014–2024 war er Berater des Heiligen Stuhls für die religiösen Beziehungen mit dem Judentum. KULTUR- UND SOZIALWISSEN- SCHAFTLICHE FAKULTÄT Laurent Dousset, geboren 1965, ist per 18. März 2024 zum Honorarprofessor für Ethnologie ernannt worden. Er studierte Soziologie mit Schwerpunkt Sozialanthropologie und Ethno- logie an der Sorbonne Universität in Paris. 1999 erlangte er den PhD an der École des Hautes Études en Sciences Sociales in Paris, 2014 habilitierte er an der Universität Strasbourg. Seit 2022 ist Dousset Lehrbeauftragter am Ethnologischen Seminar der Universität Luzern. Zuvor leitete er viele Jahre das Centre de Recherche et de Documentation sur l‘Océanie in Marseille. 2016 wurde er zum Assoziierten Honorarprofessor an der Australian National University ernannt. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Ethnographie des Pazifiks, insbesondere der Erforschung australischer Aborigines. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Jörg Sprecher, geboren 1967, ist per 13. Dezember 2023 zum Honorarprofessor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berufen worden. Sein Studium in Rechtswissenschaft schloss er 1993 an der Universität Bern ab, 1995 erwarb er das Anwalts- patent. Danach war er als juristischer Mitarbeiter im Rechts- dienst des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern tätig, wo er unter anderem am Aufbau der Universität Luzern mitwirkte. 2003 promovierte er an der Universität Zürich. Seither ist er als Anwalt und Notar tätig. In seiner lang- jährigen Lehrtätigkeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ab 2004 hat er bereits ein breites Spektrum von Vorlesungen im Privatrecht angeboten, etwa zur Vertragsgestaltung und -durchsetzung sowie zum Werkvertrags- und Auftragsrecht. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christian Baumgartner, geboren 1984, ist per 1. Februar 2024 zum Assistenzprofessor für Health Data Science mit Tenure Track berufen worden. Nach seinem Bachelorstudium in Informationstechnologie und Elektrotechnik sowie seinem Masterstudium in Biomedical Engineering an der ETH Zürich erfolgte 2016 die Promotion in Biomedical Engineering am King’s College London. Postdoc-Stellen führten ihn 2017 bis 2019 an das Imperial College London und zurück an die ETH. Ab 2021 übernahm er die Leitung einer unabhängigen For- schungsgruppe an der Universität Tübingen. Er forscht zu Anwendungen von künstlicher Intelligenz und Data Science in der Medizin und entwirft auf medizinische Herausforderungen abgestimmte Algorithmen des maschinellen Lernens. 71 Frank J.P. Beeres, geboren 1982, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach dem Studium in Humanmedizin im niederlän- dischen Leiden absolvierte er dort seinen PhD und erhielt seine chirurgische Facharztausbildung mit Schwerpunkt Unfallchirurgie. Seine Ausbildung schloss er mit dem Euro- päischen Fachexamen für Traumatologie (EBSQ) ab. Die Lehrberechtigung (Venia Legendi) erlangte er an der Uni- versität Zürich zum Thema «Questioning the Routine in Trauma Surgery». Seit 2015 arbeitet er am Luzerner Kantons- spital in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie. Seit 2022 ist er Chefarzt und Leiter des Trauma-Teams und verantwortlich für die klinische Forschung. Thekla Brunkert, geboren 1985, ist per 1. Februar 2024 zur Assistenzprofessorin für Interprofessional Primary Care mit Tenure Track berufen worden. Nach ihrer Physiotherapie- ausbildung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf studierte sie ab 2013 in der ersten Kohorte des Masters in Health Sciences an der Universität Luzern. Ihre Promotion in Pflegewissenschaft erlangte sie 2019 an der Universität Basel. Anschliessend verbrachte sie ein Forschungsjahr in Kanada am Manitoba Center for Health Policy. Anschlies- send arbeitete sie an der Universitären Altersmedizin FELIX PLATTER und dem Institut für Pflegewissenschaft der Universität Basel. Ihre Forschung beschäftigt sich mit der Entwicklung und Implementierung von Versorgungsmodel- len für ältere Menschen. Christian Fankhauser, geboren 1988, wurde per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt. Nach einem Fellowship in Manchester und London erhielt er 2020–2022 eine Ausbildung in der robotischen Chirurgie unter der Leitung von Prof. Dr. med. Agostino Mattei am Luzerner Kantonspital. Fankhausers Schwerpunkt liegt in der Uroonkologie, insbesondere in der Erforschung neuer Biomarker, Operationsmethoden und Enhanced Recovery after Surgery (ERAS) nach Harnblasenoperationen. Er erwarb einen Master of Public Health an der Harvard School of Public Health, ist Autor der Europäischen Leitlinien für Hodenkrebs und Vorsitzender der Young Academic Urologists für Penis- und Hodenkarzinome. Nora Fritschi, geboren 1990, ist per 1. August 2024 zur Assistenzprofessorin für personenzentrierte Medizin des Kindes- und Jugendalters mit Tenure Track berufen worden. Sie studierte Medizin an der Universität Bern und promovier- te dort 2017. Danach arbeitete sie als Ärztin in der Inneren Medizin und Pädiatrie an verschiedenen Schweizer Spitälern. Seit 2019 war sie am Universitätskinderspital beider Basel tätig. 2023 erfolgte der Abschluss des PhD in klinischer Forschung an der Universität Basel. Ihr Forschungsschwer- punkt ist die Epidemiologie und Diagnostik von Infektions- krankheiten. Die Assistenzprofessur wird als Brückenprofes- sur zwischen der Universität Luzern und dem Kinderspital Luzern geführt. Stand: 15. Mai 2024 72 Thomas Gander, geboren 1976, ist per 18. März 2024 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er absolvierte seine Facharztausbildung an der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am Universi- tätsspital Zürich, wo er bis Ende April 2023 als stellvertreten- der Klinikdirektor tätig war. Seit Mai 2023 ist Gander Chef- arzt am Luzerner Kantonsspital. Seine klinischen und wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen in der patienten- spezifischen Rekonstruktion sowie in der Behandlung von Kopf-Hals-Tumoren. Er ist Vorstandsmitglied der schweizeri- schen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (SGMKG) sowie Core-Group-Mitglied «Head and Neck» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebs- forschung (SAKK). Andreas Günthert, geboren 1971, ist per 18. März 2024 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er ist Facharzt für Gynäkologie und besitzt die Schwerpunkttitel Senologie sowie Gynäkologische Onkolo- gie. Nach seinem Medizinstudium an den Universitäten Heidelberg in Deutschland und Yogyakarta in Indonesien arbeitete Günthert an den Universitätskliniken Marburg und Göttingen, wo er im Jahr 2006 die Venia legendi erhielt. 2007 wechselte er an das Inselspital Bern. Ab 2013 war er Chefarzt der Neuen Frauenklinik am Luzerner Kantonsspital. 2018 wurde er Belegarzt an der Klinik St. Anna, wo er das Gynäko- logische Tumorzentrum leitet und den Fachbereich Gynäko- logie und Geburtshilfe als anerkannte Weiterbildungsklinik etablierte. Claude Kaufmann, geboren 1971, wurde per 18. März 2024 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt. Er studierte und promovierte an der Universität Zürich. Die augenärztliche Ausbildung erfolgte an der Uni- versitätsaugenklinik Zürich sowie am Stadtspital Triemli Zürich. Von 2004 bis 2006 folgten ein Fellowship in Trans- plantations-Immunologie an der Flinders University, South Australia, sowie ein Fellowship in Vorderabschnittschirurgie an der University of Adelaide, South Australia. Nach mehr- jähriger Oberarzttätigkeit an der Universitätsaugenklinik Zürich erwarb Kaufmann 2010 die Venia Legendi. Seit 2010 ist er als Leitender Arzt an der Augenklinik des Luzerner Kantonsspitals tätig und leitet das grösste Zentrum für Hornhautransplantationen der Schweiz. Agostino Mattei, geboren 1970, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium in Humanmedizin an der Universität Basel erfolgte 1996 die Promotion. 2003 erhielt er den FMH-Titel für Urologie und Chirurgische Urologie. Als Assistenzarzt und späterer Oberarzt praktizierte er die konventionelle offene urologische Chirurgie am Universitäts- spital Bern. Nachfolgend wurde er in der Clinique Saint-Au- gustin Bordeaux in die laparoskopische und roboterassis- tierte Chirurgie eingeführt. Seit 2007 ist er am Luzerner Kantonsspital (LUKS) tätig und seit 2016 als Klinikleiter der Urologie. Er führte die Roboterchirurgie am LUKS ein und ist massgeblich an deren Weiterentwicklung beteiligt. 73 Aljoscha Rastan, geboren 1969, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Medizinstudium an der Freien Uni- versität Berlin erfolgte 2004 die Promotion. Seine Venia Legendi erhielt er 2015 für das Fach Innere Medizin an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seine angiologische Weiterbildung führte ihn unter anderem an das Universitäts- Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen, wo er von 2009 bis 2019 zunächst als Oberarzt, später als Leitender Oberarzt und Leiter der angiologischen Katheterlabore tätig war. Er war Leitender Arzt am Inselspital Bern und dem Kantons- spital Aarau. Seit Juni 2022 ist er Chefarzt der Angiologie und Leiter der gefässeröffnenden Interventionen am Luzer- ner Kantonsspital (LUKS). Simone Schrading, geboren 1978, wurde per 23. Juni 2023 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt. Sie studierte Humanmedizin an der Universität Bonn, wo sie 2004 promovierte und 2005 bis 2010 ihre fachärztliche Weiterbildung in der Radiologie absolvierte. 2010 bis 2019 war sie als Oberärztin, später als leitende Ärztin am Uniklinikum der Rheinisch-Westfälischen Techni- schen Hochschule (RWTH) Aachen tätig. 2015 erhielt sie die Venia Legendi an der RWTH Aachen. Seit 2019 ist sie leiten- de Ärztin an der Klinik für Radiologie des Luzerner Kantons- spitals (LUKS) und dort verantwortlich für den Bereich der Forschung. Ihre akademischen Schwerpunkte liegen in der Verbesserung der modernen Diagnostik verschiedener Tumorerkrankungen. Martin Stocker, geboren 1970, ist per 13. Dezember 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universi- tät Bern, wo er auch promovierte und 2019 die Venia Legendi erhielt. Er absolvierte fachärztliche Weiterbildungen in der Pädiatrie und Neonatologie am Kinderspital Luzern und am Universitätsspital Zürich sowie in Intensivmedizin am Univer- sitätskinderspital Zürich und am Royal Brompton Hospital in London. Seit 2015 ist er Chefarzt für pädiatrische Intensiv- medizin und Neonatologie am Kinderspital Luzern, seit 2021 hat er den Vorsitz der Kinderspitalleitung am Luzerner Kantonsspital. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich neonataler Infektionen und dem Einsatz von Antibiotika. Philipp Szavay, geboren 1968, ist per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Medizinstudium an der Eberhard- Karls-Universität in Tübingen war er an der Medizinischen Hochschule Hannover und am Universitätsklinikum Tübin- gen tätig, wo er 2007 Leitender Oberarzt und stellvertreten- der Ärztlicher Direktor der Kinderchirurgie wurde. 2013 wurde er von der Universität Tübingen zum ausserplan- mässigen Professor ernannt. Seit 2013 ist er Chefarzt Kinderchirurgie am Kinderspital Luzern. Seine Behandlungs- schwerpunkte sind die minimal-invasive Kinderchirurgie mit Laparoskopie, Thorakoskopie, Kinderurologie sowie Fehl- bildungen der Thoraxwand (Trichterbrust) und die Poly- traumaversorgung beim Kind. 74 Daniel Waldvogel, geboren 1963, ist per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium der Humanmedizin an der Universität Basel erfolgte 1989 die Promotion. Seine neurologische Aus- und Weiterbildung absolvierte er am Kantonsspital St. Gallen, am Inselspital Bern und an den National Institutes of Health, Bethesda, USA. Seit 2000 arbeitet er in der Neurologischen Praxis Luzern, Hirslanden Klinik St. Anna, seit 2001 ist er zudem Konsiliarius für Bewe- gungsstörungen an der Neurologischen Klinik des Universi- tätsspitals Zürich, wo er 2010 die Venia Legendi fürs Fach Neurologie erhielt. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich der Bewegungsstörungen, im Besonderen beim Morbus Parkinson. Sabine Zundel, geboren 1975, ist per 23. Juni 2023 zur Titu- larprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach ihrem Studium in Humanmedizin in Berlin und Tübingen promovierte sie 2004 an der «Eberhard Karls Uni - versität Tübingen». Ihre Facharztweiterbildung zur Kinder- chirurgin absolvierte sie in der Abteilung für Kinderchirurgie und Kinderurologie des Universitätsklinikums Tübingen. Parallel zu ihrer fachärztlichen Tätigkeit absolvierte sie den Postgraduierten-Studiengang «Master of Medical Education» der Universität Bern. 2015 kam sie als Oberärztin an das Luzerner Kantonsspital (LUKS) und wurde 2021 zur Leiten- den Ärztin befördert. Ihre klinischen Schwerpunkte liegen in der Kinderurologie sowie der minimal-invasiven Kinderchirurgie. FAKULTÄT FÜR VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE Andrew Thomas Gloster, geboren 1974, ist per 1. März 2024 zum ordentlichen Professor für Klinische Psychologie beru- fen worden. Nach seinem Studium an der Boston University und der Universität Leipzig promovierte er 2006 an der Eastern Michigan University und habilitierte 2016 an der Universität Basel. 2006 bis 2016 war er Postdoktorand und Oberassistent an der Technischen Universität Dresden und der Universität Basel. 2016 bis 2022 hatte er eine SNF-För- derprofessur an der Universität Basel inne. Gloster ist als Psychotherapeut, Trainer und Supervisor tätig, sein For- schungsschwerpunkt liegt im Bereich der mentalen und digitalen Gesundheit, insbesondere psychologischer Inter- ventionen sowie Erfolgsfaktoren bei Behandlungen. Karin Hediger, geboren 1984, ist per 1. Juli 2024 zur ordent- lichen Professorin für Kinder- und Jugendpsychologie berufen worden. Nach ihrem Studium in Psychologie an der Universität Zürich promovierte sie 2012 an der Universität Rostock und habilitierte 2021 an der Universität Basel. 2013 bis 2017 forschte sie als Postdoktorandin an der Universität Basel sowie dem Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut, wo sie seit 2017 affiliierte Forscherin ist. 2020 wurde sie von der Open University Heerlen (Niederlande) zur Professorin berufen und ist seit 2021 Assistenzprofessorin an der Universität Basel. Ihr Forschungsschwerpunkt um- fasst den Bereich Klinische Psychologie und Interventions- forschung mit Fokus auf die tiergestützte Intervention. 75 Fred Mast, geboren 1964, ist per 18. März 2024 zum ständi- gen Gastprofessor an der Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie ernannt worden. Er studierte Psychologie, Philosophie und Neurophysiologie an der Universität Zürich, wo er 1996 promovierte. Als Post-Doc forschte Mast an der Harvard University. 2002 wurde er Assistenzprofessor an der Universität Zürich und habilitierte 2003. 2005 wurde er als Ordinarius für Kognitive Psycholo- gie an die Universität Lausanne berufen. Seit 2008 ist er als Ordinarius an der Universität Bern tätig und leitet die Abtei- lung Kognitive Psychologie, Wahrnehmung und Methoden- lehre. Seit 2022 unterstützt er als Planungsbeauftragter den Aufbau der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern. Helen Wyler, geboren 1986, ist per 1. August 2024 zur Assis- tenzprofessorin für Rechtspsychologie mit Tenure Track berufen worden. Sie studierte Psychologie an der Universität Bern, wo sie 2015 promovierte. Seit 2015 ist sie Lehrbeauf- tragte für Rechtspsychologie an der Universität Bern, wo sie u.a. Weiterbildungen zum Thema Personenbefragung durch- führt. 2015 bis 2019 war Wyler als Dozentin für Rechtspsy- chologie an der Birmingham City University tätig. Seit 2020 lehrt und forscht sie als Postdoktorandin am Forensisch-Psy- chiatrischen Dienst der Universität Bern. Ihre Forschungsin- teressen liegen in den Bereichen Aussagepsychologie, Lügenerkennung und kognitive Verzerrungen sowie in aktuellen Fragestellungen an der Schnittstelle von Psycholo- gie und Recht. 76 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Theologische Fakultät: Franca Spies (Lehrberechtigung: Fundamentaltheologie und Dogmatik). Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät: Marc Dietrich (Sozio logie), Adrian Itschert (Soziologie), Nadir Weber (Geschichte der Frühen Neuzeit). Rechtswissenschaftliche Fakultät: Anna Coninx. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Matthias Bossard (Klinisch-medizinische Wissenschaften), Anke Scheel-Sailer (Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswissenschaften), Bryan van de Wall (Klinisch-medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Ann-Katrin Gässlein, Darius Nimesh Meier. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Andreas Bäumler, Zora Föhn, Sandra Gratwohl, Miriam Hefti, Frowin Rausis, Guy Schwegler, Leyre Urricelqui Ramos. Rechtswissen- schaftliche Fakultät: Claude Eric Bertschinger, Matthias Brunner, Benjamin Clément, Elisabetta Depace, Michele Fedrighini, Markus Heer, Elias Hörhager, Nicolas Lavelanet, Angelika Klara Layr, Tienmu Ma, Sonja Sara Mango-Meier, Stefanie Peter, Christine Schmid-Bucher, Albert Stalder, Viviana Studer, Stefan von Aarburg, Marion Zumoberhaus. Wirtschaftswissen- schaftliche Fakultät: David Finken, Gabriela Funk. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Collene Anderson, Lea Ettlin, Katarzyna Karcz, Rebecca Tomaschek, Dima Touhami, Christina Vetsch-Tzogiou Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Theologische Fakultät: Prof. Dr. Shoshana Zuboff; Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Dr. Amitav Ghosh; Rechts- wissenschaftliche Fakultät: Dr. Eveline Widmer-Schlumpf; Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Prof. Dr. Uwe Sunde; Fakul- tät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Dr. Alarcos Cieza; Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie: Prof. Dr. Martha Grootenhuis Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 77 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Judith Hardegger (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Dr. Martin Steiner (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Rachel Huber (Brigitte-Schnegg-Preis für die Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF)), Milka Lehner (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2022, Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. des. Laura Katharina Preissler (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universi- tätsverein), Dr. Patrick Schenk (Credit Suisse Award for Best Teaching, Jubiläumsfonds der Credit Suisse Foundation in Zusammenarbeit mit der Universität Luzern), Nicole Schraner (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2023, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Simon Schmitter (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2022, KSF) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Alina Maria De Col (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2022, Rechtswissenschaftliche Fakultät (RF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. Ylber Hasani (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Caroline Heierli (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2023, RF), Dr. Vanessa Gerritsen (Professor Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung), Dr. Angela Hefti (Professor Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung), Nadina Isliker (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2023, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Justin Paljuh (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2022, RF) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Julian Brunner (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2022, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (WF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. Melanie Clegg (Nachwuchsforscher/in BVM/VMÖ/SWISS INSIGHTS 2023, Preisträgerin in der Kategorie Dissertation; Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher), Dr. David Finken (Best Doctoral Presentation Award, Swiss Academy of Marketing Science), Dr. Gabriela Funk (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Sara Höltschi (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2023, WF), Giaele Maggetti (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2023, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Maya Tina Röschlin (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2022, WF), Dr. Anastasia Sapegina (AOM HR Division Best Reviewer Award, HR Division of the 83rd Annual Academy of Management Conference, Boston), Marco Schnurrenberger (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Dr. Collene Anderson (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Rafael Fritz (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Erstplatzierter; Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (GMF)), Lena Florinett (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Zweitplatzierte, GMF), Selina Largiadèr (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Drittplatzierte, GMF), Christoph Illi und Luca Vercelli (bester Abschluss Joint Medical Master 2023, GMF, gestif- tet von der ALUMNI Organisation), Anna Romanova (bester Abschluss Master Health Sciences 2023, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) Beständigkeit und Halbwertszeit, Sein und Wirklichkeit, Zufall und Wahrscheinlichkeit, Ursachen und Gründe, Freiheit und Verantwortung 80 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Die Fachstelle hat weiterhin intensiv an den Umsetzungs- massnahmen der 2021 verabschiedeten Diversity-Strategie gearbeitet. Dies mit dem Ziel, die Chancengleichheit in allen universitären Bereichen und für alle Angehörigen zu verbes- sern. 2023 stand auch die Durchführung des ersten nationa- len «Sexual Harassment Awareness Day» auf dem Pro- gramm. Die von der Universität Luzern geleitete Kampagne gegen sexuelle Belästigung und Sexismus an Schweizer Hochschulen am 23. März war ein grosser Erfolg. Auch die Universität Luzern bot ihren Studierenden und Mitarbeiten- den ein vielfältiges Programm an, unter anderem ein Forum- theater, mehrere Online-Referate sowie eine mit Büchern, Podcasts und Filmen eingerichtete Lounge. Der Aktionstag wurde auch aktiv genutzt, um das universitäre Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung sowie das Angebot der Vertrauenspersonen bekannter zu machen. Einen weite- ren Meilenstein stellte die Entwicklung und Publikation eines umfassenden Leitfadens zu Berufungsverfahren dar. Der Leitfaden wurde von einer internen Arbeitsgruppe erarbei- tet, an der auch die Fachstelle beteiligt war, mit dem Ziel, die Qualität von Berufungsverfahren zu erhöhen und insbeson- dere auch die Chancengleichheit zu verbessern. FACILITY MANAGEMENT Nach mehrmonatigen Um- und Ausbauarbeiten konnte Anfang April 2023 der neue Standort am Alpenquai 4 in Betrieb genommen und bezogen werden. Der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin konnten somit 50 neue Arbeitsplätze übergeben werden. Die Sommer- monate wurden für die Umsetzung der nächsten Phase des Ersatzes der Beleuchtung im Uni/PH-Gebäude genutzt. Die bisherigen Leuchtstoffröhren werden sukzessive durch energiesparende LED-Leuchtkörper ausgetauscht, was sich in reduziertem Stromverbrauch bereits deutlich bemerkbar machte. Im Herbst starteten die ersten Planungsarbeiten für das Projekt in den Räumlichkeiten der ehemaligen Poststelle «Luzern 2 Universität» auf der Bahnhofseite des Uni/PH-Ge- bäudes. Die dortige Einrichtung unter anderem eines verhal- tenswissenschaftlichen Labors bedingt umfangreiche Bauarbeiten. Ziel ist der Bezug im Herbstsemester 2024. FORSCHUNGSFÖRDERUNG / GRANTS OFFICE Im Berichtsjahr stellten die Forschenden der Universität Luzern 58 Gesuche (Vorjahr: 40 Gesuche) beim Schweize- rischen Nationalfonds (SNF) und warben damit Gelder im Umfang von 2,93 Mio. Franken (Vorjahr: 2,09 Mio.) ein. Ein namhafter Anteil davon fliesst in ein «Ambizione»-Projekt (875 493 Franken) im Rahmen der SNF-Karriereförderung. Im Rahmen des Programms «Horizon Europe» erfolgte die Einwerbung eines Projekts über 1,01 Mio. Franken. Über Stiftungen und von privater Seite wurden weitere 1,84 Mio. Franken für die Finanzierung von Forschungsprojekten zugesprochen (Vorjahr: 1,46 Mio.). Zudem unterstützte die Forschungskommission (FoKo) die Forschenden bei 30 Vorhaben (Vorjahr: 27) mit einer Summe von 320 000 Fran- ken (Vorjahr: 271 800), darunter fünf Anschubfinanzierungen für Drittmittelprojektgesuche. Die Graduate Academy (siehe Seite 45) vergab in Kooperation mit der FoKo sechs (Vorjahr: drei) Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Im Berichtsjahr wurde die Forschungsförderung an der Univer- sität neu aufgestellt – Anfang 2024 hat das «Grants Office» mit Leiterin Anita Soltermann seinen Betrieb aufgenommen. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) hat im Berichts- jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs- lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten angeboten. Fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administra- tive Mitarbeitende und 209 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende organisierten und leiteten im Durchschnitt 110 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 175 Kurse und 9 Dienstleistungsangebote. Die Anzahl der Teilnahmen erreichte mit beinahe 70 000 Besuchen einen Rekordwert. Bemerkenswert ist, dass die Nutzung des Kraftraumes in der Sentimatt mit rund 21 500 Besuchen fast doppelt so viele Teilnahmen gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Fast 47 000 Besuche gab es bei betreuten Sportangeboten. Ein Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche zum zweiten Mal allen HSCL-Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grosses Interesse stiess. 136 Perso- nen besuchten Beratungstermine und 322 nahmen an den Vorlesungen und Workshops teil. Zudem wurden knapp 3000 Äpfel an den drei Luzerner Hochschulen verteilt. INFORMATIKDIENSTE Der Fokus der Informatikdienste lag vor allem bei der Einfüh- rung von Microsoft 365 als zusätzliches Angebot – mit Anwendungen wie Teams, OneNote, Planner, ToDo und OneDrive –, um einen flexibleren digitalen Arbeitsplatz zu fördern. Diese Schritte zielen darauf ab, die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen sowie das orts- und zeitunab- hängige Arbeiten zu fördern und die Position als vernetzte Bildungseinrichtung zu stärken. Parallel dazu erfolgte zwi- schen Mitte und Ende des Jahres die schrittweise Umstel- FACTS AND FIGURES 81 lung von der veralteten kantonalen Telefonanlage für Mitarbeitende der Universität und Zentral- und Hochschul- bibliothek durch Teams-Telefonie. Ein weiteres grosses Projekt war die Einrichtung und der Bezug eines neuen Standortes mit modernen Arbeitsplätzen für Mitarbeitende der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin am Alpenquai 4. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Das International Relations Office (IRO) hat im Berichtsjahr intensiv an der Internationalisierungsstrategie der Universi- tät gearbeitet. Die Strategie wurde im Juni vom Senat verab- schiedet und ist im August in Kraft getreten. Die Strategie mit all ihren Massnahmen dient als Aktionsplan des IRO für die nächsten fünf Jahre. Ein weiterer Schwerpunkt war die Etablierung neuer Austauschabkommen für die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. Um den Aufbau neuer Kooperationen zu ermöglichen und die Beziehungen zu bestehenden strategischen Partnern zu pflegen, besuch- ten das IRO und die Prorektorin für Lehre und Internationale Beziehungen, Prof. Dr. Martina Caroni, erstmals die Konfe- renz der «Asia-Pacific Association for International Educa- tion» (APAIE) in Bangkok. Im Anschluss an die Konferenz konnte die Prorektorin drei Partneruniversitäten in der Region besuchen und an jeder einen engagierten Gast- vortrag halten. OPEN SCIENCE Im Mai 2023 wurde die Koordinationsstelle für Open Science ins Leben gerufen. Ihr Hauptziel besteht darin, Open Science zu verankern und Forschende in diesem Themenbereich zu unterstützen. Der Fokus liegt dabei auf dem freien Zugang zu Publikationen, einem effizienten Forschungsdaten- management und einem möglichst offenen Zugang zu Forschungsdaten. Dadurch wird die Reproduzierbarkeit, Sichtbarkeit und der Einfluss wissenschaftlicher Erkenntnis- se gesteigert. Als Leading House hat die Koordinationsstelle erfolgreich Fördermittel von swissuniversities für das Projekt «RDM curriculum Campus Luzern» eingeworben. Dieses Projekt bringt vier Institutionen des Standorts Luzern zu- sammen, um Kurse zu Forschungsdatenmanagement zu entwickeln. 2024 wird sich die Koordinationsstelle in zwei weitere, ebenfalls von swissuniversities finanzierte Projekte einbringen. Gemeinsam mit verschiedenen universitären Stellen und der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern wurde 2023 eine «Open Science Policy» erarbeitet, die Richtlinien und Handlungsempfehlungen für die Universi- tätsangehörigen definiert. Zudem erarbeitete die Koordinationsstelle in Kooperation mit fünf Schweizer Hochschulen unterschiedliche Lehrmodule im Bereich Forschungsdatenmanagement und Open Research Data. Darüber hinaus wurde der «Open Science Preis» der Uni- versität verliehen, der herausragende Leistungen im Bereich Open Science honoriert. Mit der «Open Access Week» und verschiedensten Informationsmaterialien sowie zahlreichen Schulungen und Beratungsgesprächen wurden die For- schenden im Bereich Open Science sensibilisiert und ge- schult. Die Koordinationsstelle ist zudem in verschiedenen nationalen Netzwerken aktiv, um strategische Entwicklungen und Massnahmen sowohl innerhalb der Universität als auch auf nationaler Ebene optimal auszurichten. Mit diesen umfangreichen Aktivitäten und neuen Kollaborationen stärkt die Koordi nationsstelle die Forschungsgemeinschaft und eine offene Wissenschaft. PERSONALDIENST Der Personalbestand ist im vergangenen Jahr leicht an- gestiegen. Die Anzahl an Mitarbeitenden wuchs um ins - ge samt 26 Personen. Dies entspricht einem Zuwachs von 14,5 Vollzeitstellen. Die Veränderungen sind in der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie in der- jenigen für Verhaltenswissenschaften und Psychologie zu verzeichnen. Diese beiden jüngsten Fakultäten befinden sich weiterhin im Wachstum und weisen zunehmend mehr Mit- arbeitende aus. Die Lehraufträge sind in Bezug auf die Vollzeitäquivalente gleichgeblieben. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Nach der Einführung des Qualitätsmanagementsystems QMS der Universität konzentrierten sich die Bemühungen zunächst auf die Evaluation der Forschung. So wurde der Evaluationsprozess gemeinsam mit dem Prorektorat For- schung, der Forschungskommission und den Fakultäten komplett überarbeitet. Er deckt Ressourcen, Projekte, Publikationen, Nachwuchsförderung und andere for- schungsbezogene Leistungen ab und ist bewusst extensiv angelegt, um als strategisches Managementinstrument im weitesten Sinne für die Universität und ihre Fakultäten zu dienen. Jede Fakultät erstellte ihren Evaluationsbericht und hob dabei die Besonderheiten ihrer Forschungspraktiken hervor. Für die Universität wurde ein konsolidierter Bericht erstellt, in dem die Forschungsleistung und ihre Vielfalt sowie eine Reihe von Ansatzpunkten für künftige Entwick- lungen hervorgehoben wurden. Darüber hinaus konzentrier- ten sich die Arbeiten auf den Managementbewertungspro- zess des QMS und die Aktualisierung der Qualitätsstrategie 82 der Universität. Dieser Prozess, der alle neu ernannten Quali- tätsbeauftragten einbezog, ermöglichte es den Teilnehmen- den, die Nutzung, Analyse und Entwicklung des QMS zu vertiefen. Der Evaluierungsbericht sowie eine detaillierte Qualitätsstrategie mit Aktionsplan wurden der Universitäts- leitung vorgelegt. Mit ihrer neuen Nachhaltigkeitsstrategie, ihrer Diversitätsstrategie, ihrer Forschungsevaluation, ihrer Qualitätsstrategie und ihrem QMS ist die Universität der Ansicht, dass sie die mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen erfüllt hat. Diese Erfüllungen werden 2024 vom Schweizerischen Akkreditierungsrat überprüft. Gegebenenfalls hat die Universität dann einen Zyklus von Arbeiten abgeschlossen, die für ihre künftige Entwicklung entscheidend sind. Mit ihrer Nachhaltigkeitsstrategie setzt die Universität Luzern einen klaren Kurs in Richtung nachhaltige Entwick- lung. Die Strategie umfasst konkrete Ziel- und Massnahmen- felder in den Bereichen «Betrieb», «Mobilität», «Lehre und Forschung», «Organisation und Vernetzung» sowie «Kommu- nikation». Zentrale Anliegen sind die schrittweise Erreichung der Klimaneutralität und die Ausrichtung an den umfassen- den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwick- lung (SDGs). Darüber hinaus hat sich die Fachstelle für Nachhaltigkeit vor allem in den Bereichen «Mobilität» und «Lehre» sowie «Vernetzung» engagiert. Nennenswert sind die erste vollständige CO₂-Flugdatenanalyse von 2022 sowie die Analyse des Lehr- und Weiterbildungsangebots zu den Themen «Klima» und «Energie», die den Anforderungen des Kantons Luzern im Rahmen der Massnahmen- und Umset- zungsplanung Klima und Energie 2022–2026 entsprechen. Mit der Organisation des «Sustainable University Day 2023» in Kooperation mit der Hochschule Luzern, der Pädago- gischen Hochschule Luzern und dem Förderprogramm «U-Change» des Bundes hat die Universität Luzern den Austausch von Best Practices ausgebaut und in der Schwei- zer Hochschullandschaft Anerkennung für ihr nachhaltiges Engagement erlangt. STUDIENDIENSTE Die Zahl der immatrikulierten Studierenden hat im Berichts- jahr erneut zugenommen: Mit 3512 Studierenden waren 109 Studierende mehr als im Vorjahr eingeschrieben. Getreu dem Credo der persönlichen Universität boten die Studien- dienste für die Neustudierenden auch 2023 die Möglichkeit der persönlichen Immatrikulation an. Dieses Angebot wurde weiterhin rege genutzt. Die den Studiendiensten angeglie- derte Servicestelle «Career Services» hat im Berichtsjahr eine neue Karriereplattform eingeführt, die ein Netzwerk zwischen Wissenschaft, Studierenden der Universität und der Wirtschaft schafft. Die Career Services bieten zweimal im Jahr speziell auf Studierende zugeschnittene Workshops und Beratungsangebote an. Diese sollen den Übergang ins Berufsleben erleichtern. Weiter waren die Studiendienste an der Zentralschweizer Berufsmesse ZEBI und am Bache- lor-Infotag vertreten. UNIVERSITÄTSARCHIV Die langjährige Universitätsarchivarin Helena Zimmermann ging Mitte des Jahres in den Ruhestand. Sie übergab die Leitung an ihre jüngere Kollegin Ania Wüest-Sokolnicka, die zuvor bei der Suva als Archivarin und Records Managerin tätig war. Die Hauptaufgabe der neuen Archivleiterin ist die Einführung eines modernen Records Managements. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Der fortschreitende digitale Wandel prägt die Kommuni- kation massgeblich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivi- täten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Website der Universität: www.unilu.ch. Im Berichtsjahr wurden Optimierungen der Website angegangen, welche 2024 aufgeschaltet werden. Dazu gehören zielgruppenspezifische «Landing-Pages» und verbesserte Suchfunktionen. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Printprodukte. Das Wissensmagazin «cogito» bietet mit der Druckausgabe zweimal im Jahr Einblick in die Forschung, in die Entwicklung der Universität und in die Perspektive von Mitarbeitenden und Studierenden. Online erscheinen sukzessive neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studierendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studienwahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteressierten hohes Gewicht beigemes- sen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor-Info- tag im November, zu dem sich 2023 mehr als 800 Interes- sierte angemeldet hatten, was einen Rekord darstellt (nächstes Mal: 29. November 2024; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper- tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis- tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus- kunft, und die Universität erhält via die Medien eine erhöhte Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Das Zentrum Lehre unterstützt die Universitäre Lehrkom- mission (ULEKO) und bietet Beratung und Schulung für Dozierende in Fragen der Hochschullehre an. Zudem führt es eine grundlegende hochschuldidaktische Weiterbildung für FACTS AND FIGURES 83 angehende Dozierende durch, den Basiskurs Hochschul- didaktik. Im Berichtsjahr wurde dieser in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern zu einem «Certi- ficate of Advanced Studies» (CAS) ausgebaut, der sich aktuell in der Genehmigungsphase befindet, mit geplantem Start im Herbstsemester 2024. Darüber hinaus vernetzt sich das Zentrum Lehre national und international mit Partner- organisationen zum Thema Hochschuldidaktik. Das Be- richtsjahr stand ganz im Zeichen der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) – Stichwort: ChatGPT & Co. Zu den dadurch aufgeworfenen Fragen für die Lehre bot das Zentrum für die Dozierenden und für weitere interessier- te Universitätsangehörige mehrere Veranstaltungen an und machte Hilfestellungen verfügbar. Ende Januar 2024 fand die gemeinsam von der Pädagogischen Hochschule Luzern, der Universität Luzern und Hochschule Luzern organisierte Tagung «Generative KI in der Lehre» statt; diese richtete sich an alle Lehrenden und Lehrverantwortlichen dieser drei Bildungsinstitutionen. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Während der Prüfungsvorbereitungen, aber immer häufiger auch mitten im Semester platzt die von der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern betriebene Bibliothek im 1. Stock des Uni/PH-Gebäudes aus allen Nähten. Alle Lern- plätze sind belegt … alle Lernplätze? Nein, nicht alle. So haben die Lernplätze in der Leselounge nicht ganz den Zuspruch erfahren, den man sich damals in der Planung der Bibliothek erhofft hatte, und auch im Raum für Doktorieren- de und Masterstudierende gab es auffallend oft Platzreser- ven. Im Rahmen einer ersten im Berichtsjahr erfolgten Aktion wurde die Hälfte dieser Arbeitsplätze für alle Studierenden freigegeben. In einer zweiten Aktion und mit massgeblicher Unterstützung der Universität erfolgte im Sommer eine Umwandlung der Leselounge: Die eine Hälfte dieses Be- reichs wurde mit den bestehenden Sitzmöbeln neu und attraktiver gestaltet, die andere Hälfte mit Tischen und Stühlen zu Arbeitsplätzen umfunktioniert. Ergänzend konn- ten zudem sechs Chatpods aufgestellt werden – kleine Arbeitsboxen für Besprechungen zu zweit und insbesondere zur Nutzung hybrider Arbeitsformen. Für die rasche Umset- zung all dieser Optimierungen ist neben dem Benutzungs- team vor Ort und der ZHB Luzern generell insbesondere dem Universitätsmanagement zu danken, aber auch der ALUMNI Organisation der Universität und der PH Luzern, die alle dieses Projekt unterstützt haben. Es ist sicher kein Zufall, dass sich die Besuche in der Bibliothek weiter deutlich erhöht haben, von 386 600 auf 436 500 Zutritte: ein Plus von 13 Prozent. Dr. Wolfram Lutterer, Standortleiter, und Ruth Bucheli, Leiterin Benutzung; Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 84 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2024 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2024 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Minimum Control Standards Lead – Financial Crime Surveillance, UBS Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Linus Fessler, Co-Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Rechtsanwalt und Partner bei BLÖCHLINGER ITEN FESSLER Delia Festini, Co-Sektionsvorsteherin Humanmedizin Assistenzärztin Anästhesie, Kantonsspital Aarau Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin / Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Fabian Pfaff, Co-Sektionsvorsteher Theologie Hochschulseelsorger Campus Luzern Luca Siragusa, Co-Sektionsvorsteher Humanmedizin Assistenzarzt Innere Medizin, Kantonsspital Baden Yves Spühler, Vizepräsident und Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Sina Tannebaum, Co-Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner-McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences Senior IT Analyst & Product Owner MyChart, Luzerner Kantonsspital Beirat Philip Kramer, Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger, Rechtsanwältin 85 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Universitätsstiftung ist eine unabhängige und private Einrichtung. Sie fördert die Vision der Universität Luzern, sich als führende Hochschule für Humanwissenschaften in Europa zu etablieren. Durch die Zusammenarbeit mit strate- gischen Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein inter- nationales Kompetenzzentrum, das sich mit den Kernfragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft auseinandersetzt. Um den Austausch zwischen Wissen- schaft und Gesellschaft zu fördern, führt die Stiftung in Zusammenarbeit mit der Universität die öffentliche «Presi- dential Lecture»-Reihe durch. 2023 durften als Referierende Petros Mavromichalis, Botschafter der Europäischen Union in der Schweiz, Pascale Baeriswyl, Chefin der Ständigen Mission der Schweiz bei den Vereinten Nationen, und Chris- tian Wulff, ehemaliger Bundespräsident Deutschlands, begrüsst werden. Und an der «LUKB-Vorlesungsreihe» sprachen Professorin Lena Schaffer und Professor Valentin Groebner. Neben verschiedenen anderen Initiativen übergab die Stiftung zum Jahresende das Projekt «Strategische Positionierung und Massnahmen» an die Universität. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2024 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Dr. Armin Hartmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Anne Schwöbel VR-Mitglied B. Braun Medical AG Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2024 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. iur. Diel Tatjana Schmid Meyer Geschäftsführende Inhaberin der BluBerry GmbH Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie NEU ab HS 24: Psychologie MASTER Theologische Fakultät Theologie Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU ab HS 24: Climate Politics, Economics, and Law (CPEL) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie NEU ab HS 24: Psychologie WEITERBILDUNG Theologische Fakultät NEU ab HS 24: MAS in Leadership and Purpose CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU ab HS 24: CAS in Leadership and Purpose CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten CAS Philosophy, Theology and Christianity CAS Philosophy, Theology and Islam CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS LEAD (Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs) CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership NEU ab HS24: CAS in Leadership and Purpose CAS in Leading by Example CAS in Leading High-Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS AI-Management for Business Value CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation NEU ab HS24: CAS in Reflective Leadership Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2024 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu-cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health-data-science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs INSTITUTE MIT EINER EXTERNEN TRÄGERSCHAFT Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut-justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2024 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und deren grafische Bearbeitung/Gestaltung: Marco Zuber; Porträts, Fotografie, Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 23: istock.com/obradovic; S. 27: istock.com/LoveTheWind; S 31: Parlamentsdienste, Rob Lewis; S 35: Combo aus istock.com/ Herz-Anatomiebegriff und /turk_stock_photographer; S. 39: istock.com/ GoodLifeStudio; S. 40: Marco Volken; S. 52: istock.com/gremlin; S. 53: istock.com/JDawnInk; S. 54: istock.com/Andrii Moroziuk; Universität Salamanca; S. 55: Roberto Conciatori; S. 56: Christoph Arnet; S. 57: istock.com/alvarez Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Wallimann Medien und Kommunikation AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Juni 2024 Drucksache myclimate.org/01-24-880996 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2022

    Jahresbericht der Universität Luzern 2022 MOVING HUMAN SCIENCES JAHRESBERICHT 2022 MOVING HUMAN SCIENCES Die Humanwissenschaften bewegen und voranbringen – mit Humanwissenschaften bewegen und begeistern! Diese Botschaften werden mit dem Leitsatz «Moving Human Sciences» transportiert. Es geht darum aufzuzeigen, welche Kraft und welches Potenzial den Humanwissenschaften, auf welche die Universität Luzern fokussiert, innewohnen. Men­ schen und ihre Institutionen stehen nicht nur aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung im Zentrum, sondern im Sinne einer persön lichen Universität auch im täglichen Miteinander. «Moving Human Sciences» ist sowohl Wegweiser hin zur «Strategie 2023 bis 2026», die der Universitätsrat im Be­ richtsjahr verabschiedet hat, als auch Ausdruck davon. In den Motiven der Bildschiene des vorliegenden Berichts werden einige der wichtigsten Botschaften daraus visuali­ siert. Und was bietet sich angesichts «Moving» – Bewegung und bewegen, Aktivität und Emotion – metaphorisch besser an als die Welt des Leistungssports, des Fussballs? Als Models konnten am Campus Luzern Studierende und Trai­ ningsleitende des Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) gewonnen werden. Auf dem Cover ist Sarah Lisa Messer zu sehen, die an der Universität Luzern zurzeit ein Mobilitäts­ semester absolviert und hier den Master Health Sciences belegt. In ihrer Heimat spielt sie Fussball in der Oberliga bei einem Kölner Verein. Für das Fotoshooting ermöglichte der FC Luzern Aufnahmen im Stadion auf der Luzerner Allmend. Vielen Dank an alle Beteiligten! www.unilu.ch/moving Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Dynamisch und ressourcenschonend 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Internationalisierung als wichtiger Pfeiler 17 Theologie in der ökologischen Krise 18 Ethik für «autonome» Systeme 21 Klimapolitik durch die Augen der Wählenden 22 Forschendes Lernen zwischen Wissenschaft und Kunst 25 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 Recht und Kreislaufwirtschaft 29 Auch Scheitern kann zu Innovation führen 30 Satellitensicht zeigt Wachstum nach Kriegen 33 Gender­Medizin im Blick 34 Ausgezeichnete Malaria­Studie 37 An­Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Menschen erreichen und begeistern 42 GRADUATE ACADEMY Kompetenzförderung von Doktorierenden 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Meilensteine in Kooperation und Qualitätsentwicklung 46 PERSONAL UND PROFESSUREN «Moving Humans» 47 PANORAMA Panorama 50 Akademischer Feiertag 53 Departement ist jetzt eine Fakultät 54 Grünes Licht für neue Fakultät 55 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 58 Entschädigungen / Donationen 60 Mitarbeitendenstatistik 63 Studierendenstatistik 64 Berufungen und Ernennungen 68 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 74 Dienste / Partnerin 78 Förderinstitutionen 82 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 87 Institute, Seminare und Forschungsstellen 88 INHALT 5 Die Universität Luzern erlebte im Geschäftsjahr 2022 verschiedene politische Highlights. Dazu gehörte der «Planungsbericht Tertiäre Bildung», welcher vom Kantonsrat (ohne Gegenstimme) zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ging es insbesondere um die Stärkung und Weiter­ entwicklung der höheren Berufsbildung und der Hoch­ schulen. Grosse politische Zustimmung hat auch die Um­ wandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät erhalten. Als sechste Fakultät konnte mit «Verhaltenswissenschaften und Psychologie» das Profil unserer Universität ideal abgerundet werden. Dadurch positioniert sich die Universität Luzern in wichtigen Zukunftsthemen als sehr gut aufgestellte humanwissen­ schaftliche Spezialitätenuni. Diese Positionierung ist nicht das Produkt von Zufällen, sondern wird geleitet von einer konsequenten strategischen Ausrichtung. Es freut mich deshalb, dass die Strategie der kommenden Jahre, die sich im Leitspruch «Moving Human Sciences» widerspiegelt, zum Oberthema dieses Jahres­ berichts gewählt wurde. Die «Strategie 2023 bis 2026» wurde 2022 vom Universitätsrat verabschiedet. Sie ist Teil der Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Luzern und der Universität Luzern für die Jahre 2023 bis 2026. Damit das Mit­ und das Nebeneinander der unterschied­ lichen Fachrichtungen an der Universität funktionieren, braucht es gemeinsame Werte und eine klare Strategie, ähnlich einem Fundament, welches die Basis für den weite­ ren Aufbau bildet. Unsere strategischen Ausrichtungen haben immer wieder den kritischen Betrachtungen aus dem Umfeld standhalten können. So wie die Wissenschaft kein Ende kennt, so verhält es sich auch mit der Strategie und den Zielen. Es gehört deshalb zum Dauerprozess unserer erfolgreichen Universität, Strate­ gien und Strukturen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Damit ist primär die Leistungsfähigkeit in den Kernprozessen gemeint, also in der Forschung und der Lehre, aber auch die Stärkung der Interaktion mit ausseruniversitären Partnern. Die strategische Positionierung in der Universitätsland­ schaft ist klar abgesteckt. Das Ziel, innerhalb der nächsten zehn Jahre zu den führenden humanwissenschaftlichen Univer sitäten Europas zu gehören, stellt für die noch junge Universität Luzern einen hohen Anspruch dar. Die Chancen zur Zielerreichung stehen gut, nämlich durch konsequente Arbeit, Beharrlichkeit, Leistungsbereitschaft und Koopera­ tion. Die sechs Fakultäten machen die Universität Luzern aus und sind eine ihrer grossen Stärken, zusammen mit einer qualitativ hochstehenden Lehre und einem guten Betreu­ ungsverhältnis. Erfolg bedeutet auch immer ein hohes Mass an unternehme­ rischen Freiheiten. Unsere Universität wird vom Kanton mit der Sockelfinanzierung getragen, aber nicht betrieben. Dazu schaffen wir von der politischen Seite ideale Rahmenbedin­ gungen. Diese Freiheit in der Forschung und Lehre ist uns wichtig und bietet auch den nötigen strategischen Freiraum. Dies setzt umgekehrt Transparenz und Gestaltungskraft voraus. Unsere Schulen, insbesondere die Hochschulen, leisten einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fort­ schritt, zur Innovationskraft und damit zur Attraktivität der gesamten Zentralschweiz als Bildungs­, Lebens­ und Arbeitsort. Dafür danke ich sehr den verschiedenen Ex­ ponentinnen und Exponenten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Besondere Anerkennung und Wertschätzung verdienen die Universitätsleitung, die Dozierenden, For­ schenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Sie tragen dazu bei, dass die Universität Luzern einen guten Ruf und eine hohe Qualität geniessen kann. Für den weiteren Fort­ schritt braucht es sie alle, um unsere noch junge Universität mit ihren Plänen und strategischen Zielen in eine erfolg­ reiche Zukunft zu führen. Marcel Schwerzmann, im Mai 2023 STRATEGIE IST AN VERTRAUEN GEKOPPELT REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident Universitätsrat (beide Ämter bis 30. Juni 2023) 7 MOVING HUMAN SCIENCES 2022 war für die Universität Luzern ein Schlüsseljahr. In einem deutlichen Entscheid genehmigte die Politik unsere Pläne zum Aufbau von zwei neuen Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie eine für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Damit können wir uns als abgerundete humanwissenschaftliche Universi­ tät positionieren – als einzige in der Schweiz, aber nicht die einzige in der Welt. Humanwissenschaftlich heisst, dass wir auf Menschen und ihre Institutionen fokussieren: Wie sie sich verhalten und wie sie ihre Welt erleben, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Neben den beiden neuen Fakultäten haben wir im letzten Jahr noch mit weiteren Schritten unser Profil geschärft: • Mit dem Aufbau des Fachbereichs Rehabilitation und mit den geplanten Masterprogrammen zu «Ethik» und zu «Climate Politics, Law and Economics» betonen wir die praktische Relevanz unserer Forschung und Lehre. • Mit dem neuen «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» in Sarnen stärken wir die Veranke­ rung in der Region. • Mit der ersten Diplomfeier des MAS Humanitarian Leadership, den wir zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) organisieren, intensi­ vieren wir die internationale Vernetzung. Nun geht es darum, mit der gleichen Energie weiter voranzuschreiten. • Im Bauplan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin integrieren wir Gesundheitswissenschaften und Medizin, verzichten auf teure medizinische Speziali­ sierungen, legen einen Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung von der Wiege bis zur Bahre und profilieren uns im Bereich der Rehabilitation. Wir bündeln die bestehenden Kräfte im Raum Luzern, stärken den gesundheitswissenschaftlichen Charakter der Uni­ versität Luzern, belegen eine gesamtschweizerische Nische und fangen demografische Trends auf. • Im Bauplan der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ist vorgesehen, im laufenden Jahr 2023 die Fakultät zu gründen, ein verhaltenswissenschaft ­ liches Forschungs labor in Betrieb zu nehmen, mit den bestehenden Professuren Wahllehrveranstaltungen anzubieten und die ersten neuen Professuren für Psycho­ logie zu besetzen. Im Herbst 2024 startet dann der erste Bachelorstudiengang in Psychologie. Dabei streben wir drei berufsnahe Vertiefungen an, die schweizweit nicht oder kaum an geboten werden, die mit unseren bisherigen Stärken in Verbindung stehen und für die ein ausgewie­ sener Bedarf besteht: Gesundheits­ und Rehabilitations­ psychologie, Rechtspsychologie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. • Universitäre Forschungszentren für «Digitale Innovation» sowie «Gesundheit, Integration und Wohlbefinden» sollen schliesslich die entsprechenden Forschungsinitiativen der verschiedenen Fakultäten fördern und verknüpfen. Wir sind ein junges Unternehmen – gerade mal 23­jährig. Und wie das bei vielen Jungen so ist, haben wir grosse Pläne. Dabei kommt es, wie der deutsche Erfinder Werner von Siemens gesagt haben soll, nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu rennen, sondern mit den Augen die Türen zu finden. Und wenn wir die Türen dann haben, brau­ chen wir die richtigen Schlüssel. Es gibt zwei Schlüssel, die uns viele Türen öffnen: • Der erste Schlüssel heisst Qualität. Hier sind wir daran, uns weiter zu verbessern. Ausgelöst durch eine Auflage des Schweizerischen Akkreditierungsrates, wurde ein Handbuch zum Qualitätsmanagement entwickelt. Dabei wissen wir aber, dass nicht das Kochbuch die Qualität des Essens bestimmt, sondern die Köchin oder der Koch. Und: ein gutes Restaurant hat nicht nur eine gute Küche, sondern auch einen guten Service. Wir brauchen Qualität in der Küche und im Service! • Der zweite Schlüssel betrifft unsere Gemeinschaft. Wir sind eine persönliche Universität. Wir begegnen einander mit Achtung, Anerkennung und Wertschätzung. Ein besonderes Defizit besteht in der Geschlechterpropor­ tion, denn in der Professorenschaft ist der Frauenanteil immer noch viel zu klein. Da müssen sich alle aktiv engagieren! Wir wissen, was zu tun ist. Jetzt müssen wir es einfach tun. Das werden nicht immer glatte Strassen sein, sondern oft auch Wege, die noch niemand ging. Aber damit hinterlassen wir Spuren und wirbeln nicht einfach nur Staub auf, wie der französische Schriftsteller und Pilot Antoine de Saint­ Exupéry einmal bemerkte. Ich danke allen für ihren Einsatz, und für unseren weiteren Weg wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2023 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2023 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan 2 Kultur­ und Sozialwissen­ schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 seit 1. August 2022; davor: Prof. Dr. Markus Ries (beide Ämter) 2 bis 31. Juli 2023; danach: Prof. Dr. Margit Wasmaier­Sailer 3 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Andreas Eicker 4 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 3 Wirtschaftswissen­ schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 4 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter Ombuds­ und Meldestelle Weiterbildungs­ akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs­ und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi­ sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Uni­ versitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterin­ nen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativen und technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien­, Forschungs­ und Entwicklungs­ sowie Dienstleistungs­, Personal­ und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Ge­ schäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi­ sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2023 Marcel Schwerzmann, Präsident (bis 30. Juni 2023) Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür­Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas (ab 1. Juli 2023 Präsident) Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 8. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi­Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Gründungsdekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg­Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Samira Eckardt Vertreterin der Studierenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Dr. Stefan Gysin Vertreter des administrativen und technischen Personals Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali­Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals FAKULTÄT IM AUFBAU: VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Agil und kreativ, mit Vertrauen und Teamspirit geht das Universitätsmanagement mit den geplanten und auch mit spontanen Herausforderungen um. An unserem Credo hat sich nichts geändert – an Herausforderungen wachsen wir. Insbesondere aber motivieren sie uns, bestmögliche Voraussetzungen für die Nutzung unserer Ressourcen zu schaffen. Der Fokus unserer Universitätsstrategie ist auf die Abrundung eines humanwissenschaftlichen Profils gerich­ tet. Das Wachstum und die Dynamik, die in diesem State­ ment zum Ausdruck kommen, sind weitgreifend und verlan­ gen vom Universitätsmanagement die optimale Bereit ­ stellung der notwendigen Infrastruktur. Dennoch stehen wir stets im Spannungsfeld zwischen politischen Entscheiden, den von uns erwarteten schlanken Strukturen, dem stetigen Kostendruck und einer mit der kantonalen Immobilien­ strategie verträglichen Raumentwicklung. Hier müssen wir nicht nur agil und kreativ sein, sondern auch mutig und vorausschauend. Das Jahr war daher geprägt von Raumplanungsprojekten. Ein Meilenstein sind die Räumlichkeiten am Alpenquai 4, welche zu modernen und ergonomischen Arbeitsplätzen für unsere Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin umgebaut werden konnten. Die Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie wird in ihrer Startphase Arbeitsplätze im Hauptgebäude nutzen können. Nun ist auch die Frage geklärt, was mit den freiwerdenden Räum­ lichkeiten der Poststelle an der Frohburgstrasse passiert. Kurz vor Jahresende durften wir mit dem Kanton den Um­ bau und die künftige Nutzung angehen. Beim Ausbau werden wir den Fokus ganz auf unsere Studierenden rich­ ten. Dem Wachstum der Studierendenzahlen und neuen Lehr­ und Lernformen wollen wir bestmöglich Rechnung tragen. Soziale Räume, ansprechende Begegnungszonen, Seminar­ und Lernräume, aber auch Arbeitsplätze für unsere Studierendenorganisation, Räumlichkeiten für den Studiladen und, last but not least, unsere Lern­ und Laborräume werden dort entstehen. Wir wollen auch den Campus­Charakter stärken, indem alle Standorte in weni­ gen Gehminuten erreichbar sind. Eng damit verbunden sind unsere IT­Projekte. «Gemeinsam digital» lautet das Gesamt­ projekt, in dem Microsoft M365 eine wichtige Rolle spielt. Die zukunftsweisende Initiative «Mobil­flexibles Arbeiten» wird in technischer Hinsicht optimal unterstützt. 2022 stand ganz im Zeichen dieser Entwicklung hin zu einer innovativen und digital vernetzten Bildungseinrichtung der Zukunft. Spürbar lebendiger war es wieder im Universitätsgebäude. Einerseits fand der Unterricht mehrheitlich im Präsenz­ modus statt, anderseits durften viele neue Veranstaltungen durchgeführt werden, welche die Universität der Öffentlich­ keit näherbringen und unsere Abrundung zur humanwis­ senschaftlichen Universität sichtbar machen. Unser Gebäu­ de wurde von unzähligen Menschen besucht, die im Foyer soziale Kontakte pflegten, diskutierten und sich nicht zuletzt den Köstlichkeiten unserer Mensabetreiberin zu­ wandten. Die Dynamik und unser Markenversprechen «Moving Human Sciences» sind bei uns spür­ und erlebbar. Unsere Campusorganisationen, die zu einem vielseitigen Unileben beitragen, stellen diverse Dienstleistungen und Angebote zur Verfügung. So auch der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) mit seinen total rund 17 000 berech­ tigten Personen. Der HSCL hat weiter an seiner Zertifizie­ rung als Hochschulsportorganisation gearbeitet und dabei im letzten Jahr das Platin­Label erhalten, die höchste Qualitätskategorie. Dieses haben weltweit erst rund zwan­ zig Organisationen erreicht. Mit der Hochschulseelsorge «horizonte» gemeinsam den Horizont erweitern, musizieren und singen mit dem Campus­Orchester und Unichor oder die persönlichen Herausforderungen des Lebens im Gespräch mit unseren Beratungsstellen in Motivatoren und Kraftquel­ len umwandeln – all das und vieles mehr wird angeboten. 2022 durfte das Universitätsmanagement jeden Tag auf den vorbildlichen Einsatz seiner Mitarbeitenden zählen. Dafür und dass ihr Handeln stets agil, kreativ, dienstleistungs­ orientiert und ressourcenschonend ist, gebührt ihnen ein besonderes Dankeschön. Im Namen des Universitätsma­ nagements danken wir auch allen Studierenden, Lieferanten und Partnerinnen im Haus für die gute Zusammenarbeit. Wir freuen uns, günstige Voraussetzungen für die sechs Fakultä­ ten, die Akademien und die Forschungszentren zu schaffen, und sind überzeugt, den Balanceakt zwischen Dynamik und Ressourcenschonung mit Humor und Ausdauer zu meistern. Doris Schmidli DYNAMISCH UND RESSOURCEN- SCHONEND Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Visualisierung von «Moving Human Sciences» mit (vordere Reihe, v. l.) Sandro Roniger, Dominique Lehmann und Sarah Lisa Messer sowie (hintere Reihe) Julia Pirker, Dominik Simoni, Magnus Wolff und Leon Gallagher. (Hier fehlt, aber auf anderen Sujets zu sehen: Joël Retter.) NEU EINE FAKULTÄT: GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN 16 2022 brachte für die Universität Luzern mehrere For­ schungsprojekte und Publikationen auf dem Gebiet der Digitalisierung mit sich. Seit geraumer Zeit wissen wir, dass die Digitalisierung unsere Gesellschaften transformiert. Die Reformation, die Industrielle Revolution, die Französische Revolution, die Russische Revolution, die Werterevolution der späten 1960er­Jahre und nicht zuletzt die Globalisierung – sie alle haben das Entstehen von gesellschaftlichen Schichten, Ungleichheit, politische Parteien, soziale Bewe­ gungen, die Demokratie ganz allgemein und demokratische Parteisysteme im Besonderen massgeblich geprägt. In diese Folge von Umwälzungen reiht sich auch die Digitalisierung ein. Dass deren Entwicklung nicht ausschliesslich der Tech­ nologie und den Naturwissenschaften überlassen werden kann, ist offensichtlich. Die Humanwissenschaften müssen sich den Opportunitäten und Herausforderungen, welche die Digitalisierung mit sich bringt, voll und ganz annehmen. Und das macht unsere Forschung an der Universität Luzern in verstärktem Masse. Die Digitalisierung ist denn auch einer unserer Entwicklungskorridore, die in der Strategie der Universität festgehalten werden. In der Lehre kam es zur Fortführung des von swissuniversi­ ties, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, finanzierten P8­Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter der Leitung der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professio­ nale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Davon profitiert die Lehre insgesamt – und der erfolgreiche Master­ studiengang «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) im Besonderen. Die wohl wichtigste Entwicklungsplanung auf dem Gebiet der Digitalisierung startete im Sommer 2021. Nach ersten Kontakten mit der Finanzdirektion des Kantons Zug hat der Zuger Regierungsrat 2022 der Universität Luzern sowie der Hochschule Luzern einen Projektauftrag zur Ausarbeitung einer «Joint­Research­Initiative» in Sachen «Blockchain Zug» erteilt. Geplant sind der Aufbau eines Zuger Instituts zur Blockchain­Forschung an der Universität Luzern, die Stär­ kung der Blockchain­Forschung der Hochschule Luzern und ein gemeinsamer Forschungs­Hub. Unter der Leitung des Prorektorats Forschung konnte das Projekt für die Universi­ tät im Berichtsjahr vorangetrieben werden. 2023 geht das Projekt im Kanton Zug dann in den politischen Prozess. Sollte dieser erfolgreich sein, könnte die Luzerner Forschung in einem immer wichtiger werdenden Teilgebiet der Digitali­ sierung – der Blockchain­Technologie – eine internationale Führungsrolle einnehmen. Wir sind zuversichtlich, dass diese vielversprechende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zug, der Universität Luzern und der Hochschule Luzern Früchte tragen wird! Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Die Lockerung und letztlich die Aufhebung der pandemie­ bedingten Einschränkungen im Frühjahr 2022 stellte auch für die Dienste des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen eine grosse Erleichterung dar. Endlich konnte dem Motto der persönlichen Universität wieder vor Ort und nicht aus digitaler Distanz nachgelebt werden! Unmittelbar nach der Aufhebung der Massnahmen ging es darum, zu prüfen, welche positiven Erfahrungen und Errungenschaften aus den Corona­Jahren beibehalten werden sollten, um das Beste aus der analogen und der digitalen Welt zusammen­ zuführen – denn für eine zeitgemässe persönliche Universi­ tät ist beides unverzichtbar. So hat etwa das Zentrum Lehre im Berichtsjahr seine Angebote für Dozierende gezielt um Einheiten erweitert, welche die Vor­Ort­Lehre um digitale Elemente ergänzen – und die entsprechenden Informationen und Schulungen zeitgemäss als Podcast erstellt. Für die Weiterbildungsakademie konnte im Berichtsjahr mit der Verabschiedung und Inkraftsetzung des totalrevidierten Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern als auch des neuen Geschäftsreglements für die Weiterbildungsakademie ein weiterer Meilenstein erreicht werden. Neu wird zudem eine universitäre Weiterbildungs­ kommission die Weiterbildungspolitik der Universität Luzern mitprägen. Schliesslich wurden 2022 die Arbeiten an der Internationali­ sierungsstrategie an die Hand genommen. Dabei ging es zunächst darum, zu definieren, was die Universität Luzern unter Internationalisierung versteht: einen umfassenden, kontinuierlichen Prozess mit dem Ziel der Integration einer internationalen und interkulturellen Dimension in Lehre, For schung und Dienstleistungen. Internationalisierung ist daher ein wichtiger Pfeiler für das Ziel der Universität Luzern, 2030 eine der führenden humanwissenschaftlich ausgerich­ teten Forschungs­ und Lehrinstitutionen in Europa zu sein. Die Internationalisierungsstrategie trägt dazu bei, die inter­ nationale Sichtbarkeit und Reputation zu erhöhen, interna­ tionale und interkulturelle Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen der Universität Luzern zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Universität Luzern gegenüber anderen Hochschulen zu erhöhen. Weitere Zielsetzungen sind der Ausbau internationaler Forschungskooperationen, die Steigerung der Attraktivität für internationale Studieren­ de sowie die Förderung der Qualität von Lehre, Studium und Forschung durch die Einbindung internationaler und inter­ kultureller Dimensionen. Dazu gehören auch die Erhöhung der Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln sowie der strategische Ausbau internationaler Kooperations­ vereinbarungen. Um diese Ziele zu erreichen, sind die vielfachen Hürden von Internationalisierung parallel zur Umsetzung der Internatio­ nalisierungsstrategie anzugehen und soweit wie möglich zu beheben: wie zum Beispiel sprachliche Barrieren, unzurei­ chende Anreize für Lehrende und Forschende, nicht genü­ gende finanzielle und personelle Ressourcen, bürokratische und organisatorische Hürden, mangelndes Interesse von Lehrenden und Forschenden und zu geringe Unterstützung infolge unklarer Zuständigkeiten. Die Umsetzung der Inter­ nationalisierungsstrategie wird regelmässig überprüft. Martina Caroni INTERNATIONALISIERUNG ALS WICHTIGER PFEILER LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 THEOLOGIE IN DER ÖKOLOGISCHEN KRISE THEOLOGISCHE FAKULTÄT In aktuellen Krisen erscheint die Kirche oft weit weg vom Konkreten. Dabei hätte sie Potenzial, nicht nur das jenseitige, sondern auch das diesseitige Heil zu thematisieren. Was es dazu im Verständnis der Theologie von der Welt braucht, untersucht Franca Spies. Franca Spies, in Ihrer Habilitation untersuchen Sie das Verhältnis des Christentums zum Materiellen, zur physi- schen Welt. Warum ist dieses Verhältnis eher angespannt? Franca Spies: Es gab in den letzten Jahrzehnten immer wieder den Vorwurf, dass sich die Theologie zu stark auf das Geistliche konzentriere. Das Weltliche ist dabei sozusagen ein Durchgangsstadium – wir sind Pilgerinnen und Pilger auf Erden. Was uns ausmacht, ist unsere Herkunft und unsere Zukunft, und die ist jeweils göttlich und damit imma­ teriell. Dementsprechend kann man der Theologie und den christlichen Glaubensüberzeugungen, die ich in meinem Fachgebiet – der systematischen Theologie – untersuche, schon weitgehend attestieren, dass es erstens einen latenten Dualismus zwischen Geistigem und Materiellem gibt und zweitens eine offene Hierarchisierung des Geistigen über das Materielle. Weshalb finden Sie es wichtig, dieses Thema genauer anzuschauen? Tatsächlich könnte man ja sagen, das sei für eine Glau­ bensgemeinschaft nicht so schlimm; das Materielle vergeht und das Geistige ist dagegen hoffentlich eine bleibende Grösse, an der wir uns festhalten können. Aber es hat eben dort seine Schattenseiten, wo zum Beispiel ökologische Fra­ gen aufkommen. Ans Christentum, aber auch an andere Religionen wurde bisweilen der Vorwurf gerichtet, dass sie die ökologische Krise befördert hätten. Das muss man nicht in dieser Schärfe vertreten und kann doch feststellen, dass wir begrifflich auch im Christentum irgendwie mit der öko­ logischen Krise umgehen müssen. Und solange wir sagen, dass wir nur Pilgerinnen und Pilger auf Erden sind, wird das schwierig. Wo besteht konkreter Nachholbedarf für die Theologie? Die christliche Botschaft spricht mit ihrer Fixierung auf Sünde und Erlösung zuerst einmal sehr stark über eine individuelle, jenseitige und damit immaterielle Heilshoff­ nung. Dass man diese Botschaft genauso gut so artikulieren kann, dass Sünde und Erlösung auch eine nichtmenschliche und ausdrücklich materielle Komponente haben, erscheint möglich, aber das wird bisher vergleichsweise wenig gemacht. Hinzu kommt, dass die katholische Theologie die Aufklärung recht spät verarbeitet hat und sich erst im 20. Jahrhundert stärker auf den Menschen zu fokussieren begann. Dieser Fokus auf den Menschen erfüllt eine wichtige kritische Funktion: Die Theologie «erdet» damit ihre Erkenntnisse. Was wir von Gott sagen, darf kein für uns fremdes Sonderwissen in Anspruch nehmen, sondern muss mit der Vernunft nachvollziehbar sein. Und doch erscheint diese anthropologische Zuspitzung mittlerweile schon wie­ der etwas verspätet, denn nicht nur aus der ökologischen Bewegung, auch aus unterschiedlichen philosophischen Strömungen kommt eine einigermassen scharfe Anthropo­ zentrismuskritik, die theologisch verarbeitet werden will. Jetzt suchen Sie in Ihrem Projekt nach Antworten, wie die Theologie den Zugang zum Materiellen finden kann. Worauf können Sie sich dabei stützen? Es gibt ganz viele positive Anknüpfungspunkte aus bibli­ schen und theologiegeschichtlichen Quellen, und das ist auch das, was ich herauszuarbeiten versuche. Das Christen­ tum hat eigentlich gute begriffliche Möglichkeiten, sehr posi­ tiv über die materielle Welt zu sprechen. Allein schon davon auszugehen, dass die Welt, in der wir leben, Gottes Schöp­ fung ist, ist ja eine grosse Würdigung, denn damit gilt grund­ sätzlich: «Was ist, ist gut.» Verschiedene theologische Ansätze heben in der Folge besonders die innere Harmonie der Schöpfung hervor und bewerten das Zusammenspiel der verschiedenen Arten des Geschaffenen positiv. Das bleibt bis heute ein wichtiger Anspruch: Wenn man sich zu stark auf den Menschen und den menschlichen Geist fokussiert, wird man diesem Ansatz nicht gerecht. Die nichtmenschliche Interview: Franziska Winterberger Dr. Franca Spies, Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheologie 20 Schöpfung ist nicht nur in Bezug auf den Menschen relevant und die materielle Schöpfung nicht nur in Bezug auf den Geist, sondern in ihrer eigenen Würde. Dieses theologische Potenzial versuche ich zu realisieren. Dafür knüpfen Sie auch Verbindungen mit philosophischen und soziologischen Theorien. Weshalb? Nach meinem Verständnis ist die Theologie immer auf­ gefordert, beim Aufkommen neuer Denkmuster zu prüfen, ob diese uns helfen, unsere Überzeugungen rational auszu­ legen. Die Glaubensüberzeugungen stehen ja nicht für sich. Da gab und gibt es immer Anstösse von aussen, sie zu über­ prüfen und in die aktuelle Zeit mit ihren Herausforderungen zu übersetzen, ansonsten würden sie leblos. Sie müssen anschlussfähig an aktuelle Debatten formuliert werden, sonst bleiben wir in unserer Sonderwelt. Gerade in der Bewertung des Materiellen muss man sich also ausserhalb der Theologie umsehen, auch weil das bisher kaum ein genuin theologisches Thema ist. Insofern lohnt es sich für mich, die aktuellen Debatten in Soziologie und Philosophie anzuschauen, von denen ich ler­ nen kann. Die Frage des Materiellen ist gerade unter dem Eindruck der ökologischen Krise in den letzten Jahren wie­ der zunehmend aufgekommen. Dabei versucht man häufig, auf das Materielle, das Kulturelle und das Soziale in ihren Wechselwirkungen zu blicken. Mit diesem ausgewogenen Gesamtbild erscheinen mir solche Ansätze als gute «Gesprächspartnerinnen» für die Theologie, die ja gerade keinen einfachen Materialismus vertreten kann. Was kann denn umgekehrt die Theologie in die Debatten anderer Fächer einbringen? Natürlich versteht sich die Theologie als eine kritische Auseinandersetzung mit einem spezifischen Glaubens­ system. Wir haben damit die Instrumente, philosophische Debatten zu führen. Nicht zuletzt widmet sich die Theologie, gerade weil die Frage des Heils darin so zentral ist, immer auch Fragen der Bewertung des Gegebenen, Fragen des guten Lebens oder von anderen Normativitäten. Wir suchen also nicht nur solche Orientierungen, sondern haben auch eine Art Wissen darüber, wie sie gewonnen und geltend gemacht werden können. Einfacher gesagt: Ich werde nicht in einer fächerübergreifenden Debatte für den Umweltschutz werben können, weil die Welt Gottes gute Schöpfung ist. Diese Überzeugung teilen zu wenige Menschen. Aber ich kann mich theologisch dazu motivieren lassen, diese Debat­ ten über mein Fach hinaus zu führen. Und ich kann andere Fächer dazu auffordern, ihre eigenen Denkvoraussetzungen ebenso offenzulegen, wie ich das als Theologin tun muss. Hat Sie bei dieser Arbeit etwas überrascht? Ich habe gemerkt, dass ich auch meine eigenen Vorur­ teile überwinden muss. Es gibt in der Theologie sehr viel mehr positive Anknüpfungspunkte für meine Forschung, als ich vermutet hätte. So muss man gar nicht ein neues Para­ digma einführen, sondern kann auch schauen, wo in vorhan­ denen Denktraditionen ein Spielraum vorhanden ist, den man ausnutzen kann. Diese Erkenntnis und Selbsterkennt­ nis hat auch damit zu tun, dass ich für mein Projekt im Som­ mer 2022 ein SpeedUp­Sabbatical der Universität Luzern erhalten habe, wodurch ich mich sehr systematisch und kon­ zentriert mehrere Monate einzig mit diesen Fragen ausein­ andersetzen konnte. Das Ergebnis wird dadurch aus einem Guss kommen und ich werde mehr fachinterne und fach­ übergreifende Verbindungen herstellen können, als das mit einem Projekt über mehrere Jahre nebst anderen Verpflich­ tungen möglich gewesen wäre. Wie geht es mit dem Forschungsprojekt weiter? Mein Ziel in der Verschriftlichung ist es, mögliche Syn­ ergien aufzuzeigen, also Querverbindungen von fachfrem­ den Debatten und systematischer Theologie zu ziehen. Das ist auch im Sinne der Methoden des neuen Materialismus, der weitgehend transdisziplinär arbeitet. Diese neue Form der Wissenskultur finde ich sehr spannend. Ich möchte sichtbar machen, wo ganz unterschiedliche Richtungen ähn­ liche Anliegen verfolgen und wie sich die Fächer dadurch neu verstehen können. Es kann für die Theologie, die oft etwas isoliert wirkt, attraktiv sein, wenn sie sich auf diese Debatten einlässt. Und umgekehrt kann es für andere Rich­ tungen angesichts der gegenwärtigen Herausforderungen, die die ganze Welt betreffen, interessant sein, sich einmal auf theologische Argumentationen einzulassen, die so oft einen inneren Drang mitbringen, das Gute zu sehen und zu befördern. «Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation» ist ein laufendes Projekt, für das Dr. Franca Spies 2022 ein SpeedUp- Sabbatical erhalten hat. Sie gehört als eine von gegenwärtig acht Habilitierenden zusammen mit 57 Doktorierenden zu den Nachwuchsforschenden der Theologischen Fakultät. www.unilu.ch/franca-spies Franziska Winterberger arbeitet an der Theologischen Fakultät im Bereich Kommunikation und Wissenstransfer. 21 Drohnen, selbstfahrende Autos, künstliche institutio­ nelle Assistenten (bspw. ein von US­Gerichten genutztes Tool zur Bewertung des potenziellen Rückfallrisikos von Kriminellen): Wenn das Verhalten eines oder mehrerer sol­ cher sogenannten «autonomen» Systeme künstlicher Intelli­ genz zu Schaden oder sogar zum Tod eines Menschen führt – wer ist dafür verantwortlich? Dieser Problemhorizont steht im Zentrum der entstehenden, von Prof. Dr. Peter G. Kirch­ schläger, Professor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik (ISE), betreuten Doktorarbeit von Aaron Butler. Im Fokus ist die Frage, ob es erstens ein trag­ fähiges Modell der moralischen Verantwortung für solche Intelligenzsysteme geben und zweitens, wie ein solches Modell begründet werden kann. Dazu erfolgt zunächst als theoretische Grundlage die Ent­ wicklung eines Modells der moralischen Verantwortung. Anschliessend wird das Modell in Bezug auf die zentralen Herausforderungen für jede Begründung moralischer Verant­ wortung getestet. Im Einzelnen geht es – was hier nicht weiter ETHIK FÜR «AUTONOME» SYSTEME ausgeführt werden kann – um das sogenannte Auto nomie­, das Opazitäts­ und um das Vollstreckbarkeitsproblem. Dreifacher Nutzen Das drittmittelgeförderte Projekt hat einen wissenschaft­ lichen, einen praxisorientierten und einen gesellschaftlichen Nutzen. Unter anderem wird die Studie einen konkreten Weg zur Optimierung der auf Werten basierenden Entwick­ lung von künstlicher Intelligenz vorschlagen. Ein Vorteil besteht darin, dass die Stakeholder, die in einem Unterneh­ men moralische Verantwortung tragen, klar identifiziert werden können. Es ist zu hoffen, dass das vorgestellte Modell eine solide theoretische Grundlage für die Optimierung politischer Empfehlungen hinsichtlich des Einsatzes «auto­ nomer» Systeme der künstlichen Intelligenz in verschiede­ nen Bereichen der Gesellschaft darstellt. Aaron Butler ist Doktorand an der «Lucerne Graduate School in Ethics» (LGSE) am In stitut für Sozialethik (ISE) und wis- senschaftlicher Mitarbeiter am ISE. 22 In den letzten Jahren hat die politische Polarisierung bei konkreten Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zugenommen. Welche Massnahmen bei den Wählerinnen und Wählern wie an­ kommen, hat Professorin Lena Maria Schaffer erforscht. KLIMAPOLITIK DURCH DIE AUGEN DER WÄHLENDEN Prof. Dr. Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lena Maria Schaffer, macht Klimaschutz unbeliebt? Lena Maria Schaffer: Erstmal nein, auf keinen Fall. Wer würde schon bestreiten, dass wir Klimawandel stoppen und unseren Planeten schützen sollten? Die Politikwissenschaft spricht hier von einem sogenannten Valenzthema: Im Kern gibt es kaum Widerspruch. Das kann man in einer Reihe mit anderen Allgemeinplätzen wie «Die Wirtschaft sollte wachsen» oder «Demokratie soll geschützt werden» sehen. Wenn es aber darum geht, wie stark und mit welchen Mit­ teln das Klima geschützt werden soll, dann entwickeln Bür­ gerinnen und Bürger wie auch Parteien Positionen, die aus­ einandergehen. Ferner ist das Klimathema auch sehr stark von der jüngeren Generation aufs Tapet gebracht worden, die hier z.B. empfindliche Einschnitte in die (fossilen) Gewohnheiten der Älteren fordert. Dies gilt natürlich nicht pauschal und es gibt weitere Konfliktlinien, die existieren, und Gruppen, die aufgrund strikterer Klimapolitik mög­ licherweise höhere Kosten haben. Etwa Menschen, die auf Mobilität angewiesen sind, die hohe Energiekosten schwer stemmen können oder die als Mieterinnen und Mieter nicht direkt an der Energiewende teilhaben können. Wie untersucht man das aus politikwissenschaftlicher Perspektive? Der Startpunkt unseres Projekts war herauszufinden, wie sich die Klimathematik und vor allem das gesellschaft­ liche Ziel der Energiewende auf Individuen, den gesell­ schaftlichen Diskurs und auch auf den Parteienwettbewerb im Nationalstaat auswirken. Wenn es um die Einstellung der Menschen und ihr Wahlverhalten geht, befragt man die Leute. Wir haben jedoch nicht nur befragt, sondern experi­ mentell untersucht, ob bspw. verschiedene Informationen zu Klimapolitik eher dazu führen, dass verschiedene klima­ oder energiepolitische Instrumente unterstützt werden. Beim Parteienwettbewerb haben wir uns angeschaut, welche Aussagen in den Parteiprogrammen oder ­debatten gemacht werden, ob Parteien das Thema überhaupt erwäh­ nen und falls ja, ob sie sich eher für striktere Klimapolitik einsetzen oder ob sie hier eine Gegenposition einnehmen. Der Hintergrund sind in beiden Fällen theoretische Erwar­ tungen darüber, wie relevant ein Thema für das Individuum ist und welche Faktoren bestimmen, ob man dem Thema gegenüber positiv eingestellt ist – und dementsprechend seine Abstimmungs­ oder Wahlentscheidung trifft –, ob man das Thema für nicht relevant hält oder sich gegen mehr Klimapolitik ausspricht. Darüber hinaus hat uns interes­ siert, wie Parteien das Thema aufgreifen und ob sie sich wahltaktisch verhalten. Was halten sie aufgrund der eige­ nen bisherigen Position für erstrebenswert, damit Wähler­ stimmen gewonnen werden können oder zumindest nicht verloren gehen. Was ist bei Ihrem Projekt, das den Titel «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» trägt und das Sie 2022 abge- schlossen haben, herausgekommen? Wir hatten das Glück, dass wir unsere Forschung in einer Zeit durchführen konnten, in der die Themen Klima und Energiewende für die breitere Bevölkerung immer bedeutsamer wurden. So konnten wir unter anderem wäh­ rend der Abstimmungskampagne zum CO2­Gesetz in der Schweiz Leute zu ihrer Unterstützung oder Ablehnung detailliert befragen, konnten ihre Meinung gegenüber den Interview: Franziska Winterberger 24 ver schiedenen Argumenten der Kampagne untersuchen und auch zu möglichen Verteilungswirkungen einzelner Aspekte des CO2­Gesetzes und Auswirkungen auf den eigenen Geldbeutel befragen. Wir haben herausgefunden, dass sich Bürgerinnen und Bürger trotz hohem Klima­ und Umweltbewusstsein sehr stark von möglichen Kosten für einzelne Gruppen (z.B. Autofahrerinnen und Mieter) beein­ flussen lassen und hier Kampagnen, die auf individuelle und gruppengestützte Kosten ausgerichtet sind, grosse Erfolge erzielen können. Diese Gegenpositionen zu ambiti­ onierter Klimapolitik kommen – nicht nur in der Schweiz – immer stärker aus dem rechten und populistischen Lager. Dies konnten wir anhand der Analyse der Programme aller Parteien in fünf europäischen Ländern über die letzten 20 Jahre zeigen. Generell wurde das Thema für alle Parteien wichtiger, aber während anfänglich alle Parteien Klima­ schutz und Energiewende positiv gegenüberstanden (oder dies gar nicht thematisierten), haben sich über alle unter­ suchten Länder hinweg insbesondere rechte und populis­ tische Parteien im Laufe des Untersuchungszeitraums als Antagonisten von Klimapolitik positioniert. Aber was ist mit grünen Parteien und der «grünen Welle»? Grüne Parteien – als die traditionellen «Issue Owner» dieses Themas – sind über die letzten Jahrzehnte innerhalb der von uns untersuchten Länder relevanter geworden. Ins­ gesamt können wir empirisch aufzeigen, dass sich der Par­ teienwettbewerb zu diesem Thema über die Zeit massiv geändert hat hin zu einer grösseren Polarisierung. Dies deckt sich mit den Einschätzungen von Wählenden, die wir anhand einer Umfrage vor der deutschen Bundestagswahl und der ungarischen Parlamentswahl befragt haben. Diese Polarisierung ist nicht unbedingt eine gute Nachricht für eine verstärkte Klimapolitik. In weiteren Studien haben wir uns zudem auch noch mit der individuellen Zustimmung zur Energiewende, der Akzeptanz von Windenergie, dem Zusammenhang zwischen Vertrauen und klimapolitischer Position sowie der wohlfahrtsstaatlichen Relevanz von Klima­ und Energiepolitik befasst. Damit machen Sie ja auch Aussagen darüber, wie Men- schen Dinge wahrnehmen und Entscheide fällen. Sehen Sie Synergien zu psychologischen Ansätzen? Auf jeden Fall. Wenn es darum geht, politische Einstel­ lung gegenüber klimapolitischen Massnahmen generell und CO2­Steuern im Speziellen zu erklären, sind individuell­psy­ chologische Faktoren wie Vertrauen oder Werte wichtig. In Meta­Studien zu CO2­Steuern reihen sich die psychologi­ schen Faktoren gleich hinter den politikspezifischen Erklä­ rungen (Wie fair und effektiv ist ein Politikinstrument?) und der individuellen Betroffenheit von Klimawandel ein. Die Politikwissenschaft geht jedoch über den Menschen als geschlossene Einheit hinaus und untersucht, wie Individuen politisch handeln, also mit anderen in Verbindung stehen, um das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Wagen Sie einen Zukunftsausblick, was das für die Schweizerinnen und Schweizer oder gar für die internatio- nale Politik bedeutet? Hierzu Prognosen zu machen, ist jenseits eines wissen­ schaftlich fundierten Beitrags, denn die Ergebnisse von Politik sind sehr komplex und ein Zusammenspiel vieler Faktoren: Wer gewinnt den Krieg? Erreichen die Staaten das im globalen Klimaschutzabkommen angepeilte Ziel? Wie ist das künftige institutionelle Verhältnis der Schweiz zur EU? Daher Zukunftsausblick: nein, persönliche Ein­ schätzung relevanter Faktoren für erfolgreiche Klimapoli­ tik: ja. Eine zentrale Stellschraube, die wir aufgrund unse­ rer Forschung sehen, ist sicherlich die Klimakommunikation. Ich habe vorher erwähnt, dass es für populistische Kräfte und die fossile Industrie relativ einfach war, gegen weiteren Klimaschutz zu argumentieren, indem auf x Rappen mehr an Zapfsäule, auf der Stromrechnung etc. hingewiesen wird. Die Vorteile ambitionierter Klimapolitik müssen also für Bürgerinnen und Bürger besser greifbar gemacht und kommuniziert werden. Die Energiewende ist ein gesamt­ gesellschaftliches Riesenprojekt, und insbesondere im Kon­ text der derzeitigen geopolitischen Situation und Energie­ krise dürfen die soziale Verträglichkeit und die Aus­ wirkungen auf Teilhabemöglichkeiten der sozial Schwäche­ ren nicht ins Hintertreffen geraten. Welchem Projekt widmen Sie sich als nächstes? In meinem Forschungssemester habe ich überlegt, in wel­ che Richtung meine Forschung der kommenden Jahre gehen soll. Ich werde mich definitiv weiter mit Parteienwettbewerb und Responsivität im Bereich der Klimapolitik beschäftigen, möchte aber auch verstärkt untersuchen, wie internationale Politik im Bereich Handel und Globalisierung mit den neus­ ten klimapolitischen Vorstössen der EU und der USA verein­ bar sind. Kehrt unter dem Deckmantel ambitionierter Kli­ mapolitik der Protektionismus zurück? Was sind die geopolitischen Folgen? Neben meiner Forschungsarbeit treibt mich die Klimapolitik aber auch im Bereich der Lehre um. Ich habe zusammen mit Angehörigen der Wirtschafts­ wissenschaftlichen und der Rechtswissenschaftlichen Fakul­ tät begonnen, ein Masterprogramm zum Thema «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL) zu entwickeln. «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» lief von 2017 bis 2022, wurde im Rahmen eines «Assistant Professor (AP) Energy Grant» durchgeführt und war mit rund 922 000 Franken an Drittmitteln vom Schweizerischen Nationalfonds dotiert. www.unilu.ch/lena-schaffer Franziska Winterberger ist an der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät im Bereich Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit tätig. 25 Das hochschuldidaktische Konzept «Forschendes Ler­ nen» gehört zum Selbstverständnis der Kultur­ und Sozial­ wissenschaftlichen Fakultät. Im Kern bedeutet es, dass Stu­ dierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen eigenständig forschen und dabei alle Phasen eines Forschungsprozesses durchlaufen. Ziel ist es in diesem Zusammenhang, eine for­ schende Haltung zu entwickeln und sich für künftige For­ schungsvorhaben, sei es im Studium oder Berufsalltag, aktiv vorzubereiten. Neue Perspektive einnehmen Eine spezifische Form des forschenden Lernens bot sich Studierenden in einem soziologischen Masterseminar mit dem Titel «Eigenhändig fotografieren, eigenständig for­ schen?», das von Sebastian W. Hoggenmüller im Co­Tea­ ching mit einem Fotografen durchgeführt wurde. In dem Seminar hinterfragten die Teilnehmenden das gewohnte Bild von Luzern als touristisch­idyllischem Motiv und suchten mit der eigenen Fotokamera nach Alternativen zum etablierten visuellen Narrativ der beschaulichen Stadt am See mit Bergpanorama. Die Intention dabei war, im eigenen fotografischen Handeln die vertraute Heimat Luzern – in FORSCHENDES LERNEN ZWISCHEN WISSENSCHAFT UND KUNST Anlehnung an Helmuth Plessner – «mit anderen Augen» zu sehen, das heisst sich zu «befremden», um letztlich für Neues im Alltäglichen offen zu sein und Unbekanntes im scheinbar Bekannten entdecken zu können. Aus der Lehrveranstaltung ist schliesslich eine Publika­ tion entstanden, die in der Kunsthalle Luzern einem breite­ ren Publikum präsentiert wurde: eine Postkartenbox mit sechs Bildserien zu je fünf Fotografien, die von Theorie­ beschrieben begleitet werden. Mit der Veröffentlichung der Bilder als Postkarten finden die mit einem soziologisch geschulten Blick realisierten alternativen Stadtansichten ihren Weg zurück in die Stadt und über deren Grenzen hin­ aus. Soziologische Forschung an der Universität Luzern, so der Gedanke hinter dem im Rahmen der «International Open Access Week» mit dem «Open Science Preis 2022» ausgezeichneten Projekt, soll nicht nur die Gesellschaft untersuchen – vielmehr soll sie auch gesellschaftlich sicht­ bar sein. Dr. Sebastian W. Hoggenmüller ist Oberassistent am Sozio­ logischen Seminar. Konsum und Reflexion: Post kartensujets von zwei der Seminarteilnehmenden, Leandra Zumbühl (l.) und Remo Infanger. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die digitale Transformation verläuft rasant. In zwei Master­ veranstaltungen lernten Studierende, damit zusammenhängende Rechtsfragen zu verstehen und das erworbene juristische Hand­ werk auf die neuen Technologien anzuwenden. DIGITALE RECHTSGESCHÄFTE IN THEORIE UND PRAXIS Immer mehr Bereiche unserer Gesellschaft und Wirtschaft sind von digitaler Technologie durchdrungen. Gleichzeitig wird der Übergang von der digitalen zur analogen Welt immer fliessender – die Jugendlichen wechseln nahtlos zwischen digitalen Kanälen und direkten Kommunikations­ formen. Die Corona­Pandemie sorgte für eine zusätzliche Beschleunigung dieses Trends. Auch der Hochschulbereich hat sich in dieser Zeit stark verändert: Lehre und Forschung via Videokonferenzen, digitale Prüfungen und das Verfassen von schriftlichen Arbeiten im Zeitalter eines Internets, in dem der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) eine immer grössere Rolle spielt, sind nur ein paar Themen. Und auch hier: Die hybride Lehre, also die Gleichzeitigkeit von Vor­ lesungen im Hörsaal und Videoaufzeichnungen, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie digitale und analoge Welt zusammenwachsen. Internet als Entwicklungstreiber Die Digitalisierung erfasst auch zunehmend das Recht und unseren Umgang damit. Juristinnen und Juristen tun sich schwer, das Tempo der Innovationen im Bereich der digitalen Technologien im Recht nachzuvollziehen. Zwar befassen sie sich schon seit über sechzig Jahren mit der Frage der Aus­ wirkungen der Digitalisierung auf das Recht. Eine grund­ legende rechtliche Herausforderung brachte jedoch erst die Abwicklung von Rechtsgeschäften über das Internet, weil damit jede Person neue spontane Rechtsbeziehungen mit anderen Personen aufbauen und Rechtsbeziehungen abwickeln kann. Dies ermöglichte neue Geschäftsmodelle, die nicht nur neue Herausforderungen für das Vertragsrecht bereithielten (Stichwort: E­Commerce), sondern auch den Schutz der Persönlichkeit und Freiheitsrechte in Frage stellten (Stichwort: Datenschutz), da mit der Vervielfachung von Rechen­ und Speicherkapazitäten ein schier unend­ liches Potenzial an Informationen und Wissen geschaffen wird. Vor dem Hintergrund all dieser Entwicklungen mussten auch die Schutzmechanismen für Konsumentinnen oder Nutzer in Bezug auf Finanzdienstleistungen neu überdacht werden. Bislang gab es ein enges Verhältnis zwischen einem Rechtsträger und seinen Rechtshandlungen. Künstliche Intelligenz oder Blockchain bergen nun jedoch die Gefahr, dieses enge Rechtsverhältnis aufzubrechen. So stellen zum Beispiel autonom fahrende Autos das Verantwortlichkeits­ und Haftungsrecht vor grundlegend neue Herausforderun­ gen. Für Juristinnen und Juristen ist es eine prägende Erfah­ rung, wie schnell sich die Wirtschaft diese neuen tech­ nischen Errungenschaften zunutze macht, obwohl viele Rechtsfragen noch offen sind und in der Praxis erhebliche rechtliche und ökonomische Risiken in Kauf genommen werden. Die Rechtspraxis hat auf diese Herausforderungen reagiert und sich in den letzten zwanzig Jahren entscheidend weiter­ entwickelt. Der schweizerische Gesetzgeber passte über­ raschend schnell seine Gesetze an diese neuen Herausfor­ derungen an, ähnlich wie andere Staaten (z.B. Frankreich, Tex: Andreas Furrer | Stefanie Fuchs Prof. Dr. Andreas Furrer (r.) und Stefanie Fuchs, wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl 28 Deutschland, die USA, Liechtenstein, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate); Finanzmarktbehörden wie die FINMA in der Schweiz oder die SEC in den USA änderten ihre Praxis entsprechend, und internationale Organisationen wie die UNIDROIT und die UNCITRAL entwickelten Modell­ gesetze, an denen sich nationale Gesetzgeber ausrichten können. Diese Entwicklung ist bei Weitem nicht abgeschlos­ sen, denn diese Rechtssetzungsprozesse hinken dem technischen Fortschritt naturgemäss hinterher, auch wenn die Gesetzgeber versuchen, über technologieneutrale Formulierungen generelle rechtliche Standards zu entwickeln. Entwickeln von vorläufigen Argumenten Im Rahmen der im Herbstsemester 2022 erstmals durch­ geführten Masterlehrveranstaltung «Digitale Rechtsgeschäf­ te – Gaming, DAO, Smart Contracts, NFT, IoT in Theorie und Praxis» machten sich die Studierenden mit derartigen recht­ lichen Problemstellungen vertraut. Dabei lernten sie, sich dermassen eingehend mit den dahinterstehenden Techno­ logien bekannt zu machen, sodass ein gemeinsames Nach­ denken und eine Diskussion über diese Rechtsfragen mög­ lich waren. Dabei konnten sich Dozierende und Studierende nicht allein auf Lehre und Rechtsprechung verlassen. Viel­ mehr ging es in der Lehrveranstaltung darum, das erworbe­ ne juristische Handwerkszeug auf die neuen technischen Entwicklungen anzuwenden, ohne dass die entsprechenden Argumente klar «richtig» oder «falsch» sind. Das Obligationenrecht hält fest, dass beim Abschluss eines Vertrags grundsätzlich die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist. Will man diesen Grundsatz auf digitale Verträge übertragen, kommt ein ganzer Strauss an Rechtsfragen auf: Welche Rolle spielt der Mensch als Quelle einer Willensäusserung noch, wenn dieser Wille unter Einbezug von KI entsteht und so von der rechtlich gebundenen Person nicht mehr kontrolliert werden kann? Dies zum Beispiel bei automatisch ausgelösten Verkaufsentscheiden von Aktien. Wer trägt die Verantwor­ tung bei Schäden, die autonome Systeme wie etwa selbst­ fahrende Autos verursachen? Wie können vertragliche Rückforderungsrechte aus Irrtum oder Täuschung geltend gemacht werden, wenn etwa die Ausführung von Transaktionen unveränderlich auf einer Blockchain festge­ schrieben ist? Oder wie kann sich zum Beispiel eine Person in einem Bewerbungsverfahren gegen KI­basierte Entschei­ de wehren, wenn die KI fehlerhafte Daten verwendet hat? Wichtiger Blick in die Praxis In der Lehrveranstaltung wurden solche Fragen diskutiert, neue gesetzgeberische Entwicklungen analysiert und kon­ krete Lösungsansätze aufgezeigt. Eine Weiterführung erfolgte in der im nachfolgenden Semester durchgeführten Veranstaltung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum: Einblick in die Praxis». Die Studierenden wurden zuerst in die Theorie der Vertragsgestaltung eingeführt. Einen praxis­ nahen Einblick erhielten sie dadurch, dass eingeladene Praktikerinnen und Praktiker über ihre Projekte im digitalen Raum in sehr unterschiedlichen Bereichen berichteten, wie Daura, Obligate, DMZ Music, SAP, um nur einige Beispiele zu nennen. Im Gespräch mit den Studierenden wurden dabei die entsprechenden rechtlichen Herausforderungen diskutiert. Diese Verbindung von Technik und Recht wird die Arbeit von Juristinnen und Juristen in den nächsten Jahren nachhaltig verändern. Die Rechtwissenschaft rühmt sich, eine der ältesten Wissenschaften zu sein. Das heutige Rechtssystem baut auf einem geronnenen Erfahrungsschatz vieler Jahr­ hunderte auf. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Rechtswissenschaft mit diesem Erfahrungsschatz auch den heutigen Herausforderungen gewachsen ist. Die Gerichte und Vollzugsbehörden finden schrittweise Antworten auf die neu aufgeworfenen Rechtsfragen, die Gesetzgeber schlies­ sen diese Lücken und greifen korrigierend ein. Lehre und Forschung begleiten und hinterfragen diese Entwicklung – in Luzern, neben anderen Veranstaltungen, auch in den hier vorgestellten Vorlesungen. Prof. Dr. Andreas Furrer ist Ordinarius für Privatrecht, Rechts- vergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht; Stefanie Fuchs ist wissenschaftliche Assistentin an seinem Lehrstuhl. Die beiden im Text erwähnten Lehrveranstaltun- gen fanden unter Furrers Leitung statt, Fuchs war daran unterstützend beteiligt. www.unilu.ch/andreas-furrer 29 In den letzten Jahren hat sich die Nachfrage nach Gütern und Lebensmitteln weltweit verschärft. Gleichzeitig ist die Lebensdauer vieler Güter gesunken, und ein hoher Anteil an Lebensmitteln wird weggeworfen. Diese Situation erfordert Massnahmen, den Konsum von Gütern und Lebensmitteln nachhaltiger zu gestalten. Gefragt sind geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und Verhaltensänderungen bei der betroffenen Industrie und den Konsumentinnen und Konsu­ menten, die eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft ermöglichen. Das 2022 abgeschlossene Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair» im Rah­ men des Nationalen Forschungsprogramms 73 untersuchte, welche rechtlichen Instrumente die Lebensmittelverschwen­ dung bekämpfen, die Lebensdauer von Produkten verlän­ gern und einen Beitrag zu einer ressourceneffizienten Kreis­ laufwirtschaft leisten können. Verschwendung halbieren Die UNO hat mit dem «Sustainable Development Goal 12.3» ihren Mitgliedstaaten die Herausforderung gesetzt, bis 2030 die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf zu halbieren. Darauf reagierte die EU mit rechtlicher Steue­ rung. Die Problematik wiegt auch in der Schweiz mit jährlich RECHT UND KREISLAUF- WIRTSCHAFT 2,8 Mio. Tonnen an Lebensmittelabfällen schwer. Die im zweistufigen Aktionsplan des Bundes vorgeschlagenen Rechtsanpassungen gegen die Lebensmittelverschwendung stehen – neben dem Instrumentenvergleich der EU, Frank­ reichs, Italiens und anderer Staaten – im Fokus der Analyse. Die Erkenntnisse bieten eine wichtige Grundlage für die Prüfung weitergehender Massnahmen. Um die Reparaturmöglichkeiten bei Produkten zu för­ dern, zeichnet sich ab, dass es einerseits sinnvoll ist, im Umweltschutzgesetz Rechtsgrundlagen zu schaffen, welche im Sinne des Vorsorgeprinzips eine Grundlage für eine nachhaltige Produktepolitik bieten. Andererseits scheint auch eine Anpassung des kaufrechtlichen Gewährleistungs­ rechts angebracht, die vor allem ein Recht auf Nachbesse­ rung innerhalb einer flexiblen Garantiefrist umfassen sollte. Prof. Dr. Sebastian Heselhaus ist Ordinarius für Europarecht, Völkerrecht, Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung. Das Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair», das die Realisierung von zwei Doktorarbeiten umfasste, stand unter seiner Leitung. 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anja Feierabend und Delia Meyer, der Fokus des jüngsten «HR-Barometer» liegt auf «Innovation und Scheitern» – wie hängt das miteinander zusammen? Anja Feierabend: Auch wenn Scheitern oft weniger im Vordergrund steht als Innovation, sind beides wichtige The­ men in der Arbeitswelt. Unsere Annahme war: Herrscht ein gutes Arbeitsklima, kann Scheitern auch eine Quelle für das Lernen sein und daraus Innovation entstehen. Wenn das Arbeitsklima hingegen schlecht ist, bleibt Innovation aus. Entsprechend haben uns Möglichkeiten und ideale Arbeits­ bedingungen interessiert, die es ermöglichen, dass aus Feh­ lern gelernt wird und neue Ideen entstehen können. Bei allen Ausgaben des «HR­Barometer» beleuchten wir jeweils zwei Seiten der Medaille: diesmal auf der einen Seite das Scheitern – das Verfehlen von bestimmten Zielen – und auf der ande­ ren Seite die Innovation – die Umsetzung nützlicher Ideen. Dürfen denn die Angestellten in der Schweiz überhaupt Fehler machen? Delia Meyer: Zwei Drittel haben angegeben, dass sie im Unternehmen einen positiven Umgang mit Fehlern wahr­ nehmen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in dem Moment, in dem ein Fehler auftritt, wissen, wie sie damit umgehen können. Ausserdem gehört dazu, dass kommuni­ ziert und reflektiert wird, warum ein Fehler passiert ist. Gleichwohl hat ungefähr ein Drittel angegeben, dass Fehler als belastend erlebt oder verborgen werden. Es hat sich gezeigt, dass tendenziell bei kleineren Unternehmen Fehler eher kommuniziert und weniger als belastend wahrgenom­ men werden. Je grösser das Unternehmen ist, desto eher wer­ den Fehler verborgen und als belastend empfunden. Feierabend: Insbesondere bei sogenannten High­Risk­ Organisationen können Fehler, wenn sie passieren, enorm belastend sein. Ein Beispiel ist die Aviatik: Wenn ein Flug­ zeug abstürzt, ist das der «Worst Case», den es schlicht zu vermeiden gilt. Solche Organisationen legen viel Wert auf eine gute Fehlerkultur, damit mögliche Fehler frühzeitig angesprochen und behoben werden können. Wenn Fehler dennoch passieren, wie kommt es danach zur Innovation? Meyer: Wichtig ist, dass Fehler kommuniziert werden. Wenn ich niemandem von meinem Fehler erzähle, kann auch niemand daraus lernen und es entsteht kein gemeinsa­ mes Wissen. Fehler können wieder auftreten und die Folgen sich verschlimmern. Feierabend: Einen wichtigen Grundstein legt hier die sogenannte psychologische Sicherheit. Letztere ist ein Kon­ strukt aus der Psychologie, das auch in der Arbeitswelt erforscht wird. Dabei geht es um die Arbeitsatmosphäre: Ob Vertrauen da ist, ob man offen über Probleme diskutiert und nicht einfach jemanden verurteilt, wenn ein Fehler passiert. Ist diese Sicherheit hoch, ist das eine gute Basis für Innovation. Als Studienautorinnen haben Sie den Fragebogen erstellt und die 2088 Antworten ausgewertet. Was waren die wichtigsten Erkenntnisse? Meyer: Entgegen unserer Annahme hat sich heraus­ gestellt, dass auch der negative Umgang mit Fehlern zu Inno­ vation führen kann. Die Analyse hat zwar gezeigt, dass das Verbergen von Fehlern keine Innovation bewirkt, weil durch die fehlende Kommunikation eben kein gemeinsames Wis­ sen entstehen kann. Belastende Fehler können gemäss der Umfrage aber dennoch Innovation anstossen, weil die Fehler womöglich trotzdem kommuniziert werden. Bereits zum zwölften Mal zeigt der «Schweizer HR­Barometer» auf, wie Angestellte in der Schweiz ihre Arbeitssituation erleben. Basierend auf einer repräsentativen Stichprobe des Bundesamtes für Statistik, wurden über zweitausend Angestellte befragt. AUCH SCHEITERN KANN ZU INNOVATION FÜHREN Interview: Enya Wolf Dr. Anja Feierabend (r.), Oberassistentin und Projektleiterin des «Schweizer HR-Barometer», und Delia Meyer, Doktorandin und Mitautorin, beide am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) 32 Feierabend: Wir haben ausserdem festgestellt, dass ältere Angestellte und solche, die schon länger in einem Betrieb arbeiten, Fehler weniger als Chance sehen. Wie bereits beim «HR­Barometer» von 2020 gesehen, scheint das auch ein Generationen­Thema zu sein. Ältere Angestellte sind oft mit Altersstereotypen konfrontiert à la: «Je älter Angestellte sind, desto mehr Fehler passieren oder desto langsamer können sich diese in ein neues Thema eindenken.» Möglicherweise möchten ältere Angestellte Fehler eher vermeiden, um diese Vorurteile nicht auch noch zu befeuern. Meyer: Unter dem Strich bleibt aber eine wichtige Er­ kenntnis: Eine Unternehmenskultur, die Lernen aus Fehlern fördert, hat positive Auswirkungen. Nicht nur bezogen auf Innovation, sondern generell auch auf Arbeitseinstel lungen. Angestellte sind zufriedener, bauen eine Verbindung zum Unternehmen auf und zeigen geringere Kün digungs­ absichten. Sind Aussagen zu Entwicklungen im Erleben der Arbeits- situation seit 2006, dem erstmaligen Erscheinen des «HR-Barometer», möglich? Feierabend: Ja, etwa hinsichtlich der Häufigkeit verschie­ dener Arbeitszufriedenheitstypen, die wir seit Beginn er­ heben. 2022 ging der Anteil an resignativ Zufriedenen zurück, also solchen, die ihre Arbeitssituation resigniert hin­ nehmen. Gleichzeitig hat der Anteil progressiv Zufriedener zugenommen. Es gibt somit mehr Leute, die anpacken und etwas verändern wollen, damit sich ihre Arbeitssituation verbessert. Solche Angestellten, die aus dem Negativen etwas Positives machen möchten, wünscht man sich eigentlich. Was könnten Gründe für diese Veränderung sein? Feierabend: Womöglich eine Kombination vieler Fakto­ ren. Im Moment ist es wohl der Fachkräftemangel, der zu veränderten Arbeitseinstellungen und Verhaltensabsichten bei den Beschäftigten in der Schweiz führt. Die Arbeit­ nehmenden haben zunehmend mehr Auswahlmöglichkei­ ten. Arbeitgebende müssen ihr Angebot verbessern, um attraktiv bleiben zu können. Während es zuvor vielleicht noch schwieriger war, die Stelle zu wechseln, gab es 2022 häufiger den Fall, dass Arbeitnehmende aufgrund der güns­ tigen Arbeitsmarktlage aktiv einen Stellenwechsel angingen. Im «HR-Barometer» kristallisieren sich auch «Sorgen- kinder» heraus. Meyer: Ja, unter anderem hat sich der Trend zu weniger Weiterbildungstagen noch verstärkt. Pandemiebedingt könnte es aus Kostengründen einen Rückgang gegeben haben. Wir haben uns aber auch gefragt, inwiefern Weiter­ bildung heute noch als solche wahrgenommen wird. Es gibt inzwischen z.B. vermehrt einstündige Weiterbildungen, die Unternehmen selber zur Verfügung stellen und denen Ange­ stellte zeitunabhängig nachgehen können. Solche Angebote werden vielleicht anders wahrgenommen als eine Weiter­ bildung, die mehrere Monate oder Jahre dauert. Denkbar ist, dass hier also eine Diskrepanz besteht, zwischen dem, was Unternehmen als Weiterbildung ansehen und der diesbezüg­ lichen Wahrnehmung von Arbeitnehmenden. Feierabend: Ausserdem zeigt sich beim Thema angemes­ sene Entlohnung eine grosse Diskrepanz: Die Erwartungen der Arbeitnehmenden sind viel höher als das wahrgenom­ mene Angebot. Es geht weniger um den absoluten Lohn, sondern mehr ums faire Entlohnen. Hier spielt die soge­ nannte prozedurale Lohntransparenz eine wichtige Rolle: dass man also den Prozess offenlegt, wie der Lohn zustande kommt und die Beschäftigten nachvollziehen können, dass der Prozess für alle gleich ist. Hier können Arbeitgebende ansetzen, um den steigenden Erwartungen an eine faire Ent­ lohnung zu begegnen. Gibt es weitere Bedingungen, die sich positiv auf die Arbeitseinstellung auswirken? Feierabend: Wenn der psychologische Vertrag – also die gegenseitigen Erwartungen und Angebote in der Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten – als «Päckli» stimmt, hat das einen positiven Einfluss auf die Arbeits­ einstellungen. Es geht im Grunde nicht darum, einen riesi­ gen Lohn zu zahlen oder perfekte Weiterbildungs­Packages anzubieten, sondern darum, realistische Versprechen zu machen. Also nur das zu versprechen, was man auch halten kann. Beim «Schweizer Human-Relations-Barometer», so der vollständige Name, handelt es sich um ein Kooperationsprojekt der Universitäten Luzern und Zürich und der ETH Zürich. Das Projekt wird seit 2012 mit einem Forschungsinfrastruktu- ren-Beitrag des Schweizerischen Nationalfonds gefördert; es steht unter der Co-Leitung von Professor Bruno Staffelbach. Die nächste Ausgabe erscheint 2024. www.unilu.ch/hrbarometer Enya Wolf ist Praktikantin bei der Universitätskommunikation. 33 Krieg ist in der heutigen Zeit ein ständiger Begleiter. Nach dem Niederlegen der Waffen beginnt die Phase des Wieder­ aufbaus. Während dieser Zeit fliessen oft enorme Summen an Hilfsgeldern in ein kriegsversehrtes Land, die zur wirtschaft­ lichen Reanimation beitragen sollten. Doch weder ist jede Region eines von Krieg heimgesuchten Landes in gleichem Masse von der Zerstörung betroffen noch fliessen die Hilfs­ gelder gleichmässig in alle Landesteile. Wie wirken sich diese Unterschiede innerhalb von Län­ dern auf die Effektivität internationaler Hilfe aus? Dieser Frage geht Julia Fischer in ihrem Dissertationsprojekt «Growth in the Aftermath of War. Aid Effectiveness in Post­ Conflict Locations» nach. Um eine quantitative Antwort zu erhalten, werden Daten zu Hilfsprojekten der Weltbank und zu Kriegsopfern verwendet und auf Bezirksebene lokalisiert. Daten zu wirtschaftlicher Aktivität auf Bezirksebene sind aber für Afrika kaum verfügbar. Daher werden – ganz im Zeichen der Digitalisierung – Satellitenaufnahmen der Erde bei Nacht SATELLITENSICHT ZEIGT WACHSTUM NACH KRIEGEN verwendet, um die Intensität wirtschaftlicher Aktivität an einem Ort zu messen. Die Idee dabei ist, dass die Produktion beziehungsweise der Konsum von Gütern in den Abend­ stunden mit Lichtemissionen einhergeht. Die gewonnenen Daten werden dann für eine statistische Analyse verwendet. Als Zwischenergebnis zeigt sich: Hilfs­ projekte der Weltbank haben grundsätzlich eine positive Aus­ wirkung auf die wirtschaftliche Aktivität afrikanischer Bezirke. Aber speziell dort, wo kriegerische Handlungen statt­ gefunden haben, ist die Wirksamkeit ausländischer Hilfe je nach Intensität der Kriegshandlungen leicht vermindert. Nichtsdestotrotz, und auch wenn sie das menschliche Leid nicht mildern kann, wirkt sich die Hilfe doch alles in allem positiv aus. Julia Fischer ist seit September 2022 Doktorandin und wissen­ schaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Internationale Ökono­ mie von Professor Manuel Oechslin. 35 GENDER-MEDIZIN IM BLICK FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Tanja Volm, Sie sind Kursleiterin des Moduls «Gender-Medi- zin» – erzählen Sie mehr. Tanja Volm: Dieses Wahlpflichtmodul können Studie­ rende des «Joint Medical Master» der Universitäten Luzern und Zürich seit dem Herbstsemester 2022 im sechsten Stu­ dienjahr besuchen. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, das von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, gefördert wird. Was wird damit angestrebt? Ziel ist es zum einen, Diversität, Chancengleichheit und Inklusion zu festen Bestandteilen im Master zu machen. Zum anderen geht es darum, eine Brücke zwischen verschie­ denen Professionen im Gesundheitswesen sowie zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu schlagen. Das Wahlpflichtmodul findet in einer Mischform aus Vorlesun­ gen und interaktiven Veranstaltungen am Lehrspital Hirs­ landen Klinik St. Anna statt. Worum handelt es sich bei Gender-Medizin denn überhaupt? Die Gender­Medizin setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch, gerade in Bezug auf sein Geschlecht, individuell untersucht wird und dann entschieden wird, was dieser Mensch braucht. Die Tatsache, ob man Mann oder Frau ist, ist entscheidend dafür, was man als Medizin bekommt oder auch, wie sich eine Krankheit äussert. Ein konkretes Beispiel? Der Herzinfarkt. Unsere Gesellschaft ist – warum auch immer – der festen Überzeugung, dass der Herzinfarkt eine Männerkrankheit ist. Der berufstätige Mann, der zu wenig schläft, zu viel arbeitet und zu viel raucht. Folglich werden typische Symptome vom männlichen Krankheitsbild abgeleitet: Brustschmerzen, die bis in den linken Arm aus­ strahlen. Erleiden Frauen einen Herzinfarkt, äussert er sich eher durch Bauchschmerzen und allgemeines Unwohlsein. Gerade weil der Fokus aber so stark auf dem männlichen Krankheitsbild liegt, werden Herzinfarkte bei Frauen oft spät entdeckt. Manchmal gar zu spät? Durchaus. Es lässt sich belegen, dass Frauen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit an einem Herzinfarkt sterben als Männer. Sowohl die Diagnostik wie auch die Therapie ist auf den Mann ausgerichtet. Nebst dem Herzinfarkt ist im Übrigen ADHS ein weiteres typisches Beispiel – das «Zap­ pelphilipp­Syndrom» gilt nach wie vor als «Jungs­Krank­ heit» und bleibt bei Mädchen sehr oft unerkannt, weil sie nicht mit den typischen Jungs­Symptomen reagieren. Will Gender-Medizin demnach in erster Linie die Frauen- medizin fördern? Nein, Gender­Medizin sensibilisiert auf geschlechter­ spezifische Unterschiede in der Medizin und hilft allen Geschlechtern. Wo beim Herzinfarkt die Frauen im Nachteil sind, ist es bei der Depression genau andersrum: Sie gilt in unserer Gesellschaft irrtümlicherweise als Frauenkrankheit, obwohl Männer genauso häufig an schweren Depressionen erkranken wie Frauen. Die fatalen Folgen: Bei Männern bleibt die Depression oft lange, manchmal gar komplett unentdeckt. Sich selbst das Leben zu nehmen, ist in der Schweiz bei Männern eine der häufigsten Todesursachen. Wo muss man ansetzen? Die Problematik ist komplex: Die Medizin ist eine Wis­ senschaft, die sehr stark dadurch beeinflusst ist, was die Gesellschaft gerade glaubt oder welche sozialen Konstruk ­ Frauen und Männer sind unterschiedlich: Dies erhält in der Medizin oft zu wenig Beachtung – mit teils massiven Folgen. Neu werden angehende Ärztinnen und Ärzte an der Universität Luzern für die Thematik sensibilisiert und dafür befähigt. Interview: Livia Barmettler Dr. Tanja Volm, Kursleiterin des Moduls «Gender-Medizin» im «Joint Medical Master» 36 tionen von Geschlecht gerade vorherrschend sind. Momen­ tan ist das Bild des starken Mannes noch immer sehr ver­ breitet. So fällt es den Männern schwerer, sich selbst depres­ sive Symptome einzugestehen und einen Arzt, eine Ärztin aufzusuchen. Tut er es, so kann es sein, dass hier die Depres­ sion nicht diagnostiziert wird, weil weniger Wissen bezüg­ lich des männlichen Krankheitsbilds besteht und die Krank­ heit unterbewusst mit dem weiblichen Geschlecht assoziiert wird. Nebst der Diagnostik ist auch die Therapie stark geschlech- terabhängig. Oft werden Medikamente aber nur an männ- lichen Probanden getestet. Warum? Es ist schwieriger, klinische Studien mit weiblichen Pro­ bandinnen durchzuführen. Einerseits aufgrund ihrer hor­ monellen Schwankungen, andererseits aufgrund möglicher Schwangerschaften. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, bei klini­ schen Studien beide Geschlechter einzubinden, wenn die Therapie für beide Geschlechter eingesetzt werden soll. In den USA ist seit 1993 gesetzlich festgehalten, dass Frauen in klinischen Studien miteingebunden werden. Inwiefern achten Schweizer Forschende darauf? Es werden kaum noch neue Studien gestartet, ohne dass sich Forschende intensiv damit beschäftigen. Man will sich den Schwierigkeiten stellen und weibliche Probandinnen einbinden. Genauso tut man dies schliesslich auch bei Kin­ dern: Auch wenn Studien mit Kindern gerade aus ethischen Gründen heikel sind, weil sie sich ja nicht selber dafür ent­ scheiden können, werden sie durchgeführt, weil wir sonst keine Medikamente für Kinder zulassen können. Man muss sich den Schwierigkeiten stellen. Wenn ich als Frau ein Schmerzmittel einnehmen muss, dann nehme ich eine Tablette. Mein Bruder zwei, er ist um einiges schwerer. Unser Geschlecht scheint dabei keinen Unterschied zu machen. Problematisch? Frauen einfach als «kleine Männer» anzuschauen ist pro­ blematisch, ja. Dieser Fehler wird oft begangen, weil frühere Studien vorwiegend mit Männern gemacht wurden und davon eben auch die Dosierungen je nach Gewicht abgeleitet wurden. Dann hat man das einfach auf die Frauen runter­ gebrochen. Frauen verstoffwechseln Medikamente aber anders, und je nachdem wirken Medikamente bei ihnen län­ ger oder kürzer. Schaut man nur aufs Gewicht, kann es bei Frauen zu Über­ oder Unterdosierungen kommen. Es gibt auch Schmerzmittel, die bei Frauen weniger wirksam sind als bei Männern. Zurück zum Lehrangebot «Gender-Medizin» an der Uni- versität Luzern: Wie fällt eine erste Bilanz aus? Die Erarbeitung des Moduls haben wir als anspruchsvoll, aber auch als sehr bereichernd empfunden. Dies vor allem, da es sich auch national um ein recht neues Thema in der studentischen Lehre von künftigen Ärztinnen und Ärzte handelt. Wir haben versucht, einen breiten thematischen Bogen zu spannen und dürfen erleben, dass die Studieren­ den mit grossem Interesse bereit sind, sich auf das Thema einzulassen. Und wie geht es weiter? Das Modul «Gender­Medizin» soll voraussichtlich ab Herbst 2024 als Plichtveranstaltung ein obligatorischer Teil des Studiums werden, sodass alle Studierenden der Medizin im Laufe ihres Studiums das Programm absolvieren und damit eine nachhaltige Wirkung der Lerninhalte gewährleis­ tet ist. Ausserdem werden wir Module für Gender­Medizin auch in den Studiengängen der Gesundheitswissenschaften anbieten. Dr. Tanja Volm ist Kursleiterin des Moduls «Gender- Medizin» im «Joint Medical Master» und Geschäftsführerin am Hirslanden Institute for Medical Education (HIMED). Das Interview war von der Journalistin Livia Barmettler im Auftrag von «PilatusToday» geführt und am 24. Januar 2023 auf dieser News-Plattform publiziert worden. Zweit- abdruck mit freundlicher Genehmigung. Die ersten und die letzten beiden Fragen wurden ergänzt; gestellt hat diese Oliver Rölli, Verantwortlicher Kommunikation, Wissenstransfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. 37 In Malaria­Gebieten besteht an Orten, in denen Roh­ stoffabbau betrieben wird, ein signifikant höheres Risiko für eine Infektion mit dem Malaria­Erreger. Wenn sich die für den Abbau ausgehobenen Gruben mit Wasser füllen, bieten diese ideale Bedingungen für die Fortpflanzung der Malaria übertragenden Anopheles­Mücke (Bild). Samuel Lordemus, Postdoc im Fachbereich Gesundheits­ ökonomie, hat in der Demokratischen Republik Kongo untersucht, ob diejenigen Gegenden mit hohem Malaria­ Übertragungsrisiko auch in höherem Ausmass Malaria­Hilfe von internationalen Hilfsorganisationen erhalten. Die Untersuchung wurde mittels eines ökonometrischen Verfah­ rens durchgeführt, welches Satellitenbilder zu Abbauaktivi­ täten sowie finanzielle und epidemiologische Daten von Gesundheitseinrichtungen einbezieht. Für seine Studie erhielt der Forscher im Dezember 2022 den mit 5000 Fran­ ken dotierten International Geneva Award. Die Auszeich­ nung wird vom «Swiss Network for International Studies» (SNIS) für wissenschaftliche Publikationen mit besonderer Relevanz für internationale Organisationen vergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass globale Gesundheitsinitiati­ ven möglicherweise nur begrenzt in der Lage sind, ihre Hilfsmassnahmen auf diejenigen Empfänger und Gegenden AUSGEZEICHNETE MALARIA-STUDIE mit dem grössten Bedarf auszurichten. Einer der Haupt­ gründe dafür ist laut der Studie, dass internationale Hilfs­ organisationen nicht über ausreichende lokale Informatio­ nen verfügen, um optimale Entscheidungen bezüglich der Verteilung ihrer Hilfe zu treffen. Gerade in fragilen Staaten mit hoher Krankheitsbelastung und beschränkten Ressour­ cen in der Gesundheitsversorgung ist es von grosser Wich­ tigkeit, Hilfsmassnahmen gezielt einzusetzen. Es wird des­ halb empfohlen, im Falle von begrenzten Informationen und Entscheidungsgrundlagen Führungspersonen lokaler Gemeinschaften verstärkt in die Entscheidungen über die Planung und Ausrichtung von Hilfsmassnahmen einzu­ beziehen. Die Studie von Dr. Samuel Lordemus wurde unter dem Titel «Does Aid for Malaria Increase with Exposure to Mala­ ria Risk? Evidence from Mining Sites in the D. R. Congo» im «Oxford Bulletin of Economics and Statistics» publiziert. Oliver Rölli ist Verantwortlicher Kommunikation, Wissens­ transfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin. 38 AN-INSTITUTE INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) ist die schweizweit erste universitäre For­ schungseinrichtung, welche sich mit der Erfor­ schung der Justiz in ihrer gesamten themati­ schen Breite beschäftigt. Im Oktober 2022 hat das IJF seine operative Tätigkeit in Sarnen aufgenommen, und am 25. Mai 2023 ist die offizielle Eröffnung in Anwesenheit von Bundes­ rätin Elisabeth Baume­Schneider erfolgt. Das IJF betreibt eigene Grundlagenforschung und bietet zugleich eine Plattform des Dialogs. Ein wichtiges Anliegen des IJF ist die Sensibilisie­ rung der Bevölkerung gegenüber Justiz und Rechtsstaatlichkeit. In einem ersten, grösseren Forschungsprojekt steht das Verhältnis von KMU und Ziviljustiz im Fokus. Getragen wird das IJF durch den Verein Justizforschung Obwalden. Die Institutsleitung wird durch Prof. Dr. Michele Luminati (geschäftsführender Direktor), Prof. Dr. Anna Coninx, Prof. Dr. Daniel Girsberger sowie Prof. Dr. Bernhard Rütsche von der Rechts wissenschaftlichen Fakultät gebildet; als Geschäftsführer amtet Dr. Silvan Schenkel. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich in der Aufbauphase 2019 bis 2022 in Altdorf verankert. Es wird von der Fachwelt und lokalen Bevölkerung positiv aufgenommen: Nachdem die Urner Stimmbevölkerung das Bildungs­ gesetz angenommen und damit eine finanzielle Unterstützung des Instituts ermöglicht hatte, beschloss der Landrat des Kantons Uri einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. So ging das IKdA per 1. Januar 2023 in die Permanenz. Im letzten Jahr lancierte das Institut das interdiszi­ plinäre Online­Magazin «Syntopia Alpina», worin von Expertinnen und Experten aus Praxis und Akademie Beiträge zum Alpenraum veröffent­ licht werden. Beliebtheit erfreut sich auch die institutseigene Bibliothek mit alpenspezifischer Fachliteratur. Als Plattform des regionalen, nationalen und internationalen Austauschs für die Alpenforschung festigt das Institut die Graduate School «Kulturen der Alpen», führte Veranstaltungen durch und nahm aktuelle Debatten zur Strommangellage oder Wolfs­ rückkehr auf. www.kulturen-der-alpen.ch Aline Stadler, Kommunikation Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Profes- soren der Universität geleitet und von einer externen Insti- tution getragen. © M ar co V ol ke n 39 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2022 war das erste volle Betriebsjahr des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern. In diesem Jahr ist viel passiert. Zu den Meilensteinen gehört die Veröffentlichung der «Swiss Inequality Data­ base» – eine interaktive, für alle frei zugängliche Datenbank, welche die Entwicklung der Ein­ kommensverteilung in der Schweiz seit 1917 zeigt. Zusammen mit dem Münchner ifo­Institut wurde die «Economic Expert Survey» ins Leben gerufen, eine globale Umfrage unter Ökono­ minnen und Ökonomen, die wertvolle Einblicke in die Inflationserwartungen gibt. Das IWP hat eine vielbeachtete Studie zum Wachstum der öffentlichen Verwaltung und der Lohnprämie veröffentlicht, die der Staat im Vergleich zur Privatwirtschaft bezahlt. Zu guter Letzt erfolgte die Lancierung von «IWP im Klassenzimmer», und an der Kantonsschule Menzingen wurden Projektwochen zur heissen Frage der Ungleich­ heit in der Schweiz durchgeführt (Bild). Das IWP bleibt dran – auch am Thema der Bildung! www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN Ökumene ist und bleibt unverzichtbar. Die Verantwortung der christlichen Kirchen für­ einander sowie für die Gesellschaft prägen die wissenschaftliche wie praxisnahe Arbeit des Ökumenischen Instituts seit über zwanzig Jahren. Die öffentliche Veranstaltungsreihe «Forum Ökumene» befasste sich 2022 mit dem orthodox­christkatholischen Dialog und der 11. Vollversammlung des Ökumenischen Rats der Kirchen. Beide Vorträge reflektierten die Situation auch angesichts des Ukraine­Krieges – ebenso das Referat über die Impulse der US­Friedensaktivistin und Mystikerin Dorothy Day (1897–1980). Die renommierte Otto­Kar ­ rer­Vorlesung hielt die preisgekrönte Schrift­ stellerin Melinda Nadj Abonji zu «Was Krisen uns erzählen» (Bild). Erfolgreich startete auch die neue, in Kooperation mit dem Institut für Sozialethik (ISE) und der Stiftung Weltethos Schweiz lancierte «Hans Küng – Weltethos Lecture». Der Theologe und Wissenschafts­ theoretiker Hermann Häring sprach über die künftige Relevanz von Küngs Werk. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin INTERNATIONALISIERUNG: IN DER ZENTRALSCHWEIZ VERANKERT, IN DER WELT ZUHAUSE 42 Das Jahr 2022 war vor allem im ersten Halbjahr stark ge­ prägt von der formalen Gründung der Weiterbildungs ­ aka demie, verbunden mit dem Erlass des Organisations­ reglements, der Anpassung des Universitätsstatuts und der Revision des Rahmenreglements Weiterbildung. Seit dem 1. August 2022 hat die Universität Luzern eine Weiterbildungsakademie! Als so genannte «betriebliche Plattform» unterstützt die Weiterbildungsakademie Weiterbildungen oder Weiter­ bildungsvorhaben an der Universität Luzern: Dies reicht von inhaltlichen und strategischen Überlegungen bis zur forma­ len Umsetzung und operativen Unterstützung. Verschiedene grundlegende Themen rund um Weiterbildungen werden hier gebündelt, entwickelt und zur Verfügung gestellt. Aus dieser Bündelung ergeben sich Synergieeffekte, von denen die Weiterbildung an unserer Universität profitiert. Parallel zur organisationalen Entwicklung konnten im Be­ richtsjahr auf der strategischen Ebene verschiedene Projek­ te im Bereich Weiterbildung vorangebracht werden: So wurden neue Angebote realisiert, bestehende und bewähr­ te Programme weiterentwickelt sowie neue Formate ein­ geführt. Das Motto «Moving Human Science» ist in der Weiterbildung nicht erst seit diesem Jahr leitend. Vielmehr orientieren sich gute Weiterbildung und ein attraktives Weiterbildungsportfolio stets daran, welche Kompetenzen für die Praxis heute benötigt werden und welche in Zukunft relevant sein werden. Nur dann ist Weiterbildung sinn­ stiftend und marktgerecht. Diesem Ansatz folgend, entstanden 2022 neue Weiterbil­ dungen wie etwa der CAS «Diskurskompetenzen für Füh­ rungskräfte» an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erweiterte ihr Angebot zum Beispiel um den CAS «Privatversicherungs­ recht». In Zusammenarbeit mit der Höheren Kaderausbil­ dung der Armee wurde an der Wirtschaftswissenschaft­ lichen Fakultät das CAS «Decisive Leadership» entwickelt und durchgeführt. Einige Angebote, die 2022 initiiert wurden und bereits viel Engagement erfahren haben, werden erst 2023 sichtbar: Aus dem englischsprachigen und internationalen Online­Master «Philosophy, Theology and Religions» der Theologischen Fakultät entstehen drei neue Zertifikatslehrgänge. Es sind dies das CAS «Philosophy, Theology and Judaism», das CAS «Philosophy, Theology and Islam» und das CAS «Philosophy, Theology and Christianity». Die neue Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin war im Bereich Weiter­ bildung ebenfalls aktiv und entwickelte das Weiterbildungs­ modul «Medizinische Diagnostik der neuromuskulo­ skelettalen Funktionsfähigkeit». Die Weiterbildungsaka­ demie hat in Zusammenarbeit mit der Universitätsstiftung einen einzigartigen Online­Lehrgang im Bereich «Family Office & Strategische Philanthropie» als Projekt lanciert. Dass sich an dieser Stelle nicht alle Entwicklungen nennen lassen, spricht für sich: Eine beachtliche Initiative ist im Bereich der Weiterbildung zu beobachten, die sich zunächst in einer ersten Idee offenbart und sich später in Form eines formalen Weiterbildungsangebots manifestiert. Dies ver­ spricht eine spannende Entwicklung mit verschiedenen Projekten und Kooperationen, welche die Innovation auf inhaltlicher wie auch formaler Ebene vorwärtsbringen. Ganz im Sinne von «Moving Human Science». Damit unsere Wei­ terbildungen Menschen erreichen und begeistern. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke MENSCHEN ERREICHEN UND BEGEISTERN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie (seit 1. Dezember 2022; davor: Dr. Patrick Hofstetter) 43 In den ersten vier Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. Ihre Aktivitäten werden in englischer Sprache geführt und sind dem Prorektorat Forschung zugeordnet. Das Ziel der Graduate Academy ist auch im Jahr 2022 das gleiche geblieben wie im Vorjahr: die Förderung unserer Doktorierenden und Postdocs auf dem Weg zu einer Qualifikationsarbeit und in den Arbeitsmarkt sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchs­ förderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland. An der Universität bietet die Graduate Academy über 400 Doktorierenden und 70 Postdocs ein vielfältiges Kurs­ und Unterstützungsprogramm an. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Unverändert bleibt auch der Anspruch der Graduate Aca­ demy, als zentrale universitäre Stelle für Nachwuchsförde­ rung die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbarkeit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Förder­ säulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Workshops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses «Trans­ ferable Skills»­Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit­ und Projektmanagement, Kommunika­ tions­ und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei­ ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom­up­Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. Die Funktion einer Beratungsstelle, welche die Graduate Academy wahrnimmt, zielt auf die individuellen Bedürfnisse der Doktorierenden und Postdocs ab. Ziel ist es, die Ver­ netzung unserer «Early Career»­Forschenden sowie deren wissenschaftlichen Austausch innerhalb der Universität und mit unseren Partnerinstitutionen zu fördern. Immer wichtiger werden für uns der persönliche Kontakt zu unserer Klientel – und damit verbunden ein fruchtbarer Dialog. Auch der Sichtbarkeit der Forschung auf Doktorats­ und Post ­ doc­ Stufe möchten wir uns verstärkt annehmen. Auf die Abschaffung der Doc.Mobility­Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds hat die Universität Luzern reagiert. Sie finanziert in Kooperation mit swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, und koordiniert durch die Graduate Academy Forschungsaufent­ halte von Doktorierenden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund 132 000 Franken an die drei vielversprechendsten Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die sich nun während ihres Doktorats im Ausland aufhalten und ihre Doktorarbeit vorantreiben können. In allen ihren Tätigkeiten im Berichtsjahr stellte die Inter­ nationalisierung einen zentralen Pfeiler in der Umsetzung unserer Vision dar. Die Graduate Academy arbeitet daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und inter­ nationale Kooperationsvereinbarungen strategisch aus­ zubauen. Unter anderem geschah dies auch durch den Beitritt der Graduate Academy zum PRIDE­Netzwerk («The Association for Professionals in Doctoral Education») im Frühjahr 2022. An der Jahrestagung in Prag wurde die Universität Luzern durch die Koordinatorin der Graduate Academy vertreten. Die Promotionsverfahren verbleiben bei den Fakultäten. Das Angebot der Graduate Academy versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftliche und ausser­ universitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser KOMPETENZFÖRDERUNG VON DOKTORIERENDEN GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy VERNETZUNG: MIT STARKEN PARTNERN MEHR ERREICHEN 46 MEILENSTEINE IN KOOPERATION UND QUALITÄTSENTWICKLUNG UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG In Nachfolge von Prof. Dr. Markus Ries durfte ich im August das Prorektorat für Universitätsentwicklung übernehmen. Markus Ries hat für die Weitereinwicklung der Universität äusserst verdienstvolle und innovative Arbeit geleistet. Unter anderem war er treibende Kraft für den Aufbau von For­ schungskooperationen mit anderen Zentralschweizer Kan­ tonen und weiteren Partnern in Form von extern getragenen Instituten, welche von Professorinnen und Professoren der Universität Luzern geleitet werden (siehe Seiten 38/39). Dazu gehört das 2019 gegründete «Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern». Nach dem erfolg­ reichen Abschluss der Pilotphase beschloss der Landrat des Kantons Uri am 16. November, das Institut jährlich mit maxi­ mal 500 000 Franken zu unterstützen und damit in die Permanenz zu überführen. Ein weiterer Meilenstein in der regionalen Forschungs­ zusammenarbeit war die Gründung des «Obwaldner Insti ­ tuts für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF) am 26. August. Das Institut ist die schweizweit erste universitäre Forschungseinrichtung, die sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Themen rund um die Justiz widmet. Getragen wird das Institut durch den Verein Justizforschung Obwalden, der im Kanton Obwalden stark verankert ist. Die rund vierjährige Aufbauphase des Instituts wird insbesonde­ re mit Beiträgen des Regierungsrats aus der Neuen Regio­ nalpolitik des Bundes (NRP) finanziert. Am 25. Mai 2023 nun hat nun der offizielle Eröffnungsanlass des Instituts mit Bundesrätin und Justizministerin Elisabeth Baume­Schnei­ der als Gastrednerin stattgefunden. Gute Forschung entsteht in erster Linie in den Köpfen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie im offenen und kritischen Austausch zwischen diesen. Für gute For­ schung braucht es aber auch geeignete institutionelle Rahmenbedingungen und ein Klima, das die Forschenden unter Wahrung ihrer intrinsischen Motivation antreibt, sich zu verbessern, Neues auszuprobieren und sich mit dem Erreichten nicht zufrieden zu geben. Dasselbe gilt für die anderen Aufgabenbereiche der Universität, namentlich für die Lehre, die Nachwuchsförderung und die Weiterbildung. Ein solches – positives und wertschätzendes – Aspirations­ klima zu fördern, ist Ziel der Qualitätsentwicklung der Uni­ versität Luzern. Dr. Marcus Mänz, Leiter der Stelle für Quali­ tätsmanagement und Nachhaltigkeit, hat mit enormem Engagement die Fundamente für die Entwicklung und Umsetzung der Qualitätsstrategie sowie des Qualitätsma­ nagementsystems (QMS) an unserer Universität gelegt. Mitverantwortlich für diese komplexe Aufgabe ist die Quali­ tätskommission, welche die Fakultäten und verschiedenen Gruppierungen der Universität repräsentiert. Qualität muss gelebt und kann nicht verordnet werden. Der Einbezug und die Mitwirkung der Fakultäten und Dienste in die Qualitätsentwicklung, etwa im Bereich der Forschungs­ und Lehrevaluationen, ist daher von entscheidender Bedeu­ tung. Für die Fakultäten und Dienste ist dies mit gewissen Zusatzbelastungen verbunden. Zugleich gehört es zu den Vorzügen unserer Universität, dass Aufgaben möglichst dezentral und damit «nahe an der Sache» erfüllt werden. Die gegenwärtig laufenden Anfangsinvestitionen in die Quali­ tätssicherung werden sich auszahlen. Damit wird die Basis geschaffen, um künftig routinierte und unbürokratische Abläufe des Qualitätsmanagements zu ermöglichen. Auf jeden Fall möchte ich an dieser Stelle allen, die an unserer Universität mit ihren Leistungen Qualität schaffen, wie auch jenen, die sich für die Sicherung und Entwicklung der Quali­ tät einsetzen, herzlich danken! Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und stv. Rektor (seit 1. August 2022), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 47 Für mich als Prorektorin Personal und Professuren hat «Moving Human Sciences» primär mit «Moving Humans» zu tun. Ich wünsche mir, dass die Universität Luzern Menschen bewegt und dazu anspornt, ihr Bestes zu geben! Wie aber kann es gelingen, dass unsere Mitarbeitenden engagiert, lustvoll, begeistert und visionär zur Weiterentwicklung der Universität beitragen? Dazu gehört zunächst einmal der richtige Platz: Wer die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen optimal einbringen kann, zu dem also die Stelle «passt», der wird nicht nur am Abend erfüllt auf den Tag zurückblicken, sondern auch viel mehr bewegen können als jemand, der über­ oder unterfordert ist. Daher ist es durchaus erwünscht, dass Mitarbeitende, die «ihren» Platz noch nicht gefunden haben, sich weiterentwickeln, sich vielleicht sogar – inner­ und ausserhalb der Universität – für eine neue Stelle bewerben. Wer etwas bewegen will, muss überdies die Richtung kennen, in die die Reise gehen soll: Die Mitarbeitenden­ befragung im Frühsommer 2022 hat gezeigt, dass zu viele Mitarbeitende mit der Strategie zu wenig vertraut sind. Sinnstiftende Arbeit setzt aber voraus, dass man weiss, wozu die Arbeit, die man täglich erbringt, überhaupt dient. Künftig soll nicht nur regelmässig intern über die Pläne der Universi­ tät und ihrer Einheiten kommuniziert werden. Vielmehr werden auch die neu eintretenden Mitarbeitenden an einem frisch gestalteten «Welcome Day» informiert. Nach längerer Vorbereitung konnte dieser erstmals im Januar 2023 durch­ geführt werden. Anschliessend bot sich bei einem Stehlunch die Möglichkeit zu Austausch und Vernetzung. Der Welcome Day findet ab jetzt vierteljährlich statt – und auch Mitarbei­ tende, die schon länger an der Universität tätig sind, dürfen sich gerne nach Anmeldung dazugesellen oder sich den Podcast ansehen, der jeweils produziert wird. «Moving Humans» lässt sich aber auch anders verstehen: Menschen, die selber in Bewegung sind. Eine Besonderheit vieler Anstellungen an Universitäten ist deren Befristung. Hilfsassistenzstellen, Doktorandenstellen, Oberassistenz­ stellen und teilweise auch Stellen für konkrete Forschungs­ projekte sind von Anfang an auf eine relativ kurze Zeit, regel­ mässig auf drei bis fünf Jahre, angelegt. Es handelt sich dabei gewissermassen um einen Hybrid zwischen Aus­ bzw. Weiter­ bildungsplätzen und einer akademischen Mitarbeit, die für Lehre und Forschung einer jeden Universität unverzichtbar ist. Dabei ist nicht das Ziel, dass die befristeten Anstellungen in Form von «Kettenverträgen» aneinandergereiht werden. Vielmehr sollen die Mitarbeitenden auf diesen Stellen in Bewegung bleiben. Nach Abschluss der Qualifikationsarbeit lockt vielleicht ein Platz an einer anderen Universität, an einer Forschungseinrichtung oder in der Privatwirtschaft. Und auf die frei gewordene Stelle rückt wieder eine neue Mitarbeiterin nach, bringt frischen Wind, neue Projekte und Ideen. Dieser stete Wandel und die neuen Gesichter tragen wesent­ lich dazu bei, dass die Universität Luzern in Bewegung bleibt. Allerdings bergen die befristeten Anstellungen auch Risiken: Die Befristung, verbunden mit der Tatsache, dass es sich meist um Teilzeitanstellungen mit einem (angesichts der akademischen Qualifikation) tiefen Gehalt handelt, trägt zur sogenannten «Prekarität» des Mittelbaus bei. Während viele Mittelbauangehörige sich bewusst und voller wissenschaft­ licher Neugierde und Tatendrang den «Wanderjahren» in der akademischen Welt aussetzen, ist für andere die Unsicher­ heit betreffend die berufliche Zukunft unbefriedigend und löst Ängste aus. Das Thema befristete Anstellungen hat das Prorektorat Personal und Professuren im vergangenen Jahr stark beschäftigt. Der Dialog der Universitätsleitung mit der Mittelbauvereinigung (MOL), der vor gut einem Jahr in Form von regelmässigen Austauschtreffen institutionalisiert wurde, wird daher auch im laufenden Jahr weitergehen. Seit dem Mai 2022 wird das Prorektorat durch eine neue Mitarbeiterin unterstützt: Ariana Nouri befasst sich mit unter­ schiedlichen Fragen des Personal­ und Sozialversicherungs­ rechts sowie mit schwierigen oder konfliktreichen Arbeits­ situationen und Rechtsetzungsprojekten im Bereich Personal. Regina E. Aebi-Müller «MOVING HUMANS» Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR DIGITALISIERUNG 50 PANORAMA PARTNERSCHAFT MIT DER LUKB Die Luzerner Kantonalbank (LUKB) ist «Key­ Partnerin» der Universität Luzern. Im Rahmen der vorerst auf drei Jahre befristeten Partner­ schaft erfolgt eine Unterstützung der Universi­ tät mit jährlich 250 000 Franken. Der Schwer­ punkt der Kooperation liegt in den Bereichen Weiterbildung und Veranstaltungen. Rektor Bruno Staffelbach sagt: «Die Partnerschaft ermöglicht einen engen Austausch mit einem der wichtigsten Unternehmen der Region.» LUKB­CEO Daniel Salzmann erklärt: «Wir wollen mit unserem Engagement einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Bildungsstandorts Luzern auf der Tertiärstufe leisten.» Die Partner­ schaft unterliegt der Richtlinie für die Annahme von privaten Drittmitteln – es ist also Voraus­ setzung, dass die Autonomie der Universität und die Freiheit der wissenschaftlichen For­ schung und Lehre gewahrt bleiben. Im Juni 2022 fand der erste Teil der neu lancierten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihe» mit Professor Martin Hartmann statt. www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe SOLIDARITÄT MIT DER UKRAINE «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste.» Mit einem Statement unter anderem mit dieser Aussage hat die Universität Luzern auf den Beginn des Ukraine­Kriegs reagiert. Man werde sein Möglichstes tun, um Lehren­ den, Forschenden und Studierenden von ukrai­ nischen Hochschulen beizustehen und diese zu unterstützen. Nach wie vor (Stand: Mai 2023) treffen beim International Relations Office (IRO) kontinuierlich entsprechende Anfragen ein. Bislang konnte eine Person an der Universität Luzern ihr reguläres Studium weiterführen, 16 waren als Gaststudierende eingeschrieben, dazu kommen zwei «Visiting Researchers» sowie drei Mobilitätsstudierende. Den Auf­ genommenen werden Nachlässe bei den Studiengebühren gewährt, sie können kosten­ los Deutschkurse besuchen, an wöchentlichen Treffen teilnehmen und bei ausserschulischen Aktivitäten dabei sein. www.unilu.ch/ukraine OFFENE UNIVERSITÄT Nach der Corona­bedingten zweijährigen Pause konnte 2022 im Rahmen der «Kinderuni Luzern» wieder eine kostenlos besuchbare Vortrags­ reihe durchgeführt werden. Wie immer alters­ gerecht und leicht verständlich aufbereitet, vermittelten Dozierende der Universität und des Luzerner Kantonsspitals den Kindern bei der dreizehnten Durchführung Wissenswertes aus den Bereichen Ethik, Ethnologie, Medizin und Recht. Eingeladen zu den vier Terminen der Kinderuni im Mai waren wie üblich Primar­ schülerinnen und ­schüler der 4. bis 6. Klasse. Den Dialog mit der Öffentlichkeit sucht die Universität auch im Rahmen eines städtischen Zwischennutzungsprojekts; dies auf der Fläche der bisherigen Carparkplätze auf dem benach­ barten Luzerner Inseli vom Sommer 2023 bis voraussichtlich Ende 2026. Im Rahmen einer Kooperation sind Planung und Umsetzung für das gemein same Projekt «universum» am Laufen. Vorgesehen sind unter anderem eine Buvette, eine Bühne und eine Kinderbaustelle. www.unilu.ch/kinderuni 26. Januar 24. Februar 6. Mai 51 PRÄMIERTE MATURAARBEITEN Auch 2022 haben die Theologische Fakultät und das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakul­ tät zwei Maturaarbeiten mit dem Luzerner Religionspreis ausgezeichnet. Chiara Burri (l.), Schülerin der Kantonsschule Alpenquai Luzern, befasste sich mit dem Thema «Sexismus in der Bildung. Der Weg zum genderorientierten Unterricht». Und die Arbeit von Hannah Wirz von der Kantonsschule Musegg Luzern trägt den Titel «Die Talibés im Senegal. Im Span­ nungsfeld verschiedener Kindheits­ und Bil­ dungskonzepte». Vom Institut für Jüdisch­ Christliche Forschung wurde zusammen mit der Dormitio­Abtei wiederum auch der «Mount Zion»­Friedenspreis verliehen. Dieser ging an Professor Israel Jacob Yuval für seine Forschung auf dem Gebiet der jüdisch­christlichen Bezie­ hungen und für sein Engagement zugunsten der israelisch­palästinensischen Verständi­ gung. Zugleich wurde der israelische Maler Jehuda Bacon für sein Lebenswerk geehrt. www.unilu.ch/religionspreis VERSCHIEDENE AMTSÜBERGABEN Bernhard Rütsche ist seit dem August 2022 Prorektor Universitätsentwicklung und stellver­ tretender Rektor. Der Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie folgte auf Markus Ries, der seit 2010 als Prorektor gewirkt hatte. Rütsche versah zuvor das Amt des Dekans an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, sein Nachfolger ist Nicolas Diebold, Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht. An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Dekan amtet seit Februar 2022 Simon Lüchin­ ger, Professor für Ökonomie; er folgte auf Christoph A. Schaltegger. Und Gründungs­ dekan der neuen Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin per Februar 2023 ist Stefan Boes, Professor für Gesundheit­ sökonomie; er folgt auf Gerold Stucki. Margit Wasmaier­Sailer, Professorin für Fundamental­ theologie, wird ab August 2023 die Theologi­ sche Fakultät als Nachfolgerin von Robert Vorholt leiten. Im März des Berichtsjahrs wurden Martina Caroni als Prorektorin Lehre und Inter­ nationale Beziehungen und Alexander H. Trech­ sel als Prorektor Forschung wiedergewählt. NEUE MASTERSTUDIENGÄNGE «Philosophy, Theology and Religions» (PhilTeR): Im Herbstsemester 2022 ist an der Theolo­ gischen Fakultät der neue Master mit mehr als 30 Studierenden ins erste Semester gestartet. Der Studiengang wird entsprechend seiner internationalen Ausrichtung auf Englisch und komplett online abgehalten. Ziel ist es, die Geschichte der Philosophie vor dem Hinter­ grund von Judentum, Christentum und Islam zu vermitteln. Im Herbst 2023 wird der ebenfalls an der Theologischen Fakultät angesiedelte Masterstudiengang «Ethik» starten. Er richtet sich an Bachelorabsolventinnen und ­absolven­ ten aller Fachrichtungen und befähigt die Studierenden, zu «Spezialistinnen und Spezia­ listen für Komplexität» im Hinblick auf ethisch relevante Fragen unserer Zeit zu werden. Unter anderem bietet die Universität Luzern zudem neu in Zusammenarbeit mit der Höheren Kader­ ausbildung der Armee (HKA) einen CAS­Lehr­ gang in «Decisive Leadership» an. www.unilu.ch/masterphilter www.unilu.ch/master-ethik 30. Mai 1. August 19. September 52 PANORAMA BEITRAGSBERECHTIGUNG BESTÄTIGT Der Bundesrat hat die Universität Luzern Ende September gemäss dem Hochschulförderungs­ und ­koordinationsgesetz (HFKG) als beitrags­ berechtigt anerkannt. Diesem Beschluss vo­ rausgegangen ist die institutionelle Akkredi­ tierung durch den Schweizerischen Akkredi­ tierungsrat. Mit dem Inkrafttreten des HFKG am 1. Januar 2015 mussten sich alle bestehenden kantonalen Hochschulen bis Ende 2022 neu institutionell akkreditieren lassen. Mit der institutionellen Akkreditierung erhält eine Hochschule das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hoch­ schule» zu bezeichnen. Die Akkreditierung ist im Weiteren eine zwingende Voraussetzung, um als beitragsberechtigt im Sinne des HFKG anerkannt zu werden und Bundesmittel zu erhalten. Die Universität Luzern war vom Bun­ desrat bereits unter dem damaligen Universi­ tätsförderungsgesetz als beitragsberechtigt anerkannt worden. Im September 2021 hatte der Schweizerische Akkreditierungsrat die Universität institutionell akkreditiert. JA ZUM UNIVERSITÄTSGESETZ 82 Ja­ und 17 Nein­Stimmen bei zwei Enthaltun­ gen: Der Kantonsrat hat am 24. Oktober des Berichtsjahrs in zweiter Lesung sehr deutlich der Revision des Universitätsgesetzes zuge­ stimmt, auch wurde anschliessend an diesen Entscheid kein fakultatives Referendum ergrif­ fen. Entsprechend ist die Revision am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit wurde das bis­ herige Departement Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin zur Fakultät und es gibt eine neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe folgende Doppelseite). Damit verfügt die Universität Luzern neu über sechs Fakul täten, bei denen allesamt Themen rund um Menschen und ihre Institutionen im Zen trum von Forschung und Lehre stehen. Somit ist das humanwissenschaftliche Profil optimal ab gerundet. Im Rahmen der Revision ist auch die Grenze für die Bildung von Eigen­ kapital der Universität erhöht worden. Zudem waren es Änderungen in der Leitungs­ und Verwaltungsorganisation Anpassungen, die Anpassungen im Gesetz bedingten. EXZELLENTE FORSCHENDE Zurzeit haben vier fortgeschrittene, von ande­ ren Institutionen herkommende hochqualifi­ zierte Forschende die Universität Luzern aus gewählt, um hier im Rahmen einer Karriere­ förderung durch den Schweizerischen National­ fonds (SNF) ein unter ihrer Leitung stehendes Forschungsprojekt durchzuführen. So hat der SNF im November des Berichtsjahrs kommuni­ ziert, dass Dr. Gleb J. Albert ein «SNSF Starting Grant» eingeworben hat. Das Fördervolumen beträgt 1,38 Mio. Franken. Dies ermöglicht dem Historiker auf der Stufe einer Assistenzprofes­ sur mit zwei Doktorierenden die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Forschungs­ projekts «The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980–2000». Voraus­ sichtlicher Beginn ist im Herbst 2023. Neben Dr. Alrik Thiem (SNF­Förderungsprofessur, Politikwissenschaft) bereits an der Universität Luzern sind Dr. Nadir Weber («Eccellenza»­ Assistenzprofessur, Geschichte) und Dr. des. Sarine Waltenspül («Ambizione», Wissen­ schaftsforschung) (beide seit Herbst 2022). 30. September 24. Oktober 17. November 53 Die Universität Luzern hat am 3. November ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des Anlasses, der im grössten Hörsaal im Hauptgebäude in Luzern stattfand, standen die Ehrungen durch die Universität und die Fakul­ täten sowie die Festansprache von Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Professor für Öffentliches Recht und Rechts­ philosophie; dies zum Thema «Recht und Moral – eine komplizierte Beziehung». Als Gastkanton war diesmal Uri eingeladen. Regierungsrat Beat Jörg bezeichnete die Universität Luzern als «inspirierenden, hell leuchtenden Ort für For­ schung und Lehre» im Bildungsraum Zentralschweiz. Fakultäten genehmigt Rektor Bruno Staffelbach sagte in seiner Ein­ leitung, dass die Universität Luzern mit ihrem Fokus auf die Humanwissenschaften ein klares Profil aufweise. Dieses sei in diesem Jahr weiter geschärft worden, unter anderem mit der im September und Oktober deutlich erfolgten Zustimmung des Kantonsrats zur Umwandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät und der Schaffung einer neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie (siehe nachfolgende Doppelseite). Im Verbund der sechs Fakultäten werde sich die Universität zudem human­ wissenschaftlich mit zwei zentralen Megatrends auseinandersetzen, die sie schon lange be­ schäftigten: Gesundheit und Digitalisierung. Dazu sollen gesamtuniversitäre Zentren ge­ schaffen werden, welche die Forschungsinitiati­ ven der Fakultäten fördern und verknüpfen. Die Ehrendoktorwürde erhielten die Professo­ rinnen und Professoren Mary McAleese, Hans­ peter Kriesi, Pietro Costa, Cait Lamberton und Verena Briner. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Dr. Patrick Schenk. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertations­ preise an Franziska Mitterer, Markus Unternäh­ rer, Dario Picecchi, Melanie Häner und Yael Rachamin. Mit dem von der ALUMNI Organisa­ tion vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» ausgezeichnet wurden Akademischer Feiertag Die am Dies Academicus Geehrten mit Rektor Bruno Staffelbach (unten r.) Der Urner Regierungsrat Beat Jörg bei seiner Rede Sorgte für den musikalischen Rahmen: die Formation Arlette Wismer. Dr. Valérie Dittli, Staatsrätin des Kantons Waadt, und Dr. Patrick Huser, Delegierter des Inter­ nationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Der Luzerner Regierungsrat Marcel Schwerzmann plädierte im Schlusswort dafür, dass die Politik wieder vermehrt Orientierung durch wissen­ schaftliche Grundlagen haben sollte. Die Wissen­ schaft sei gefordert, plausible Antworten auf die grossen Herausforderungen unserer Zeit und der Zukunft zu finden. «Dies erfordert eine grosse Transparenz. Genau diese gelebte Transparenz und Offenheit ist für das Vertrauen, welches das Volk der Universität Luzern entgegenbringt, unverzichtbar. Die Universität leistet hier – und dies sei in aller Deutlichkeit gesagt – eine sehr evidenzbasierte, glaubwürdige Arbeit.» www.unilu.ch/dies 54 PANORAMA Im Herbst des Berichtsjahrs hat der Kantonsrat klar Ja zur Revision des Universitätsgesetzes gesagt – und damit neben der Schaffung der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe Beitrag nebenan) auch zur Umwandlung des Departements Gesund­ heitswissenschaften und Medizin in eine Fakul­ tät. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist dies seit dem 1. Februar 2023 Realität. «Das ist für uns ein Meilenstein», sagt Gründungsdekan Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökono­ mie, der auf den bisherigen Vorsteher des Departements, Professor Gerold Stucki, gefolgt ist. «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin sind wir jetzt nicht nur thema­ tisch, sondern auch organisatorisch vollkom­ men eingebettet in unserer humanwissen­ schaftlich ausgerichteten Universität», so Boes. «Das macht uns auch gegenüber aussen sicht­ barer und attraktiver, was der gesamten Univer­ sität zugutekommt.» Ganzheitliche Perspektive Wie der Direktor des Zentrums für Gesundheit, Politik und Ökonomie ausführt, ist es die Kombination von Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche die Fakultät national und international auszeichnet. Dabei vertrete man eine ganzheitliche Perspektive von Gesundheit; «das heisst, wir beforschen die Gesundheits­ bedürfnisse des Einzelnen und wie die Gesell­ schaft zum Beispiel mit dem Gesundheits­ system, dem Bildungs­ und Sozialsystem und der medizinischen Versorgung am besten auf diese Bedürfnisse eingehen kann». Ebenfalls gehe man von einem breiteren Verständnis von Gesundheit aus, «das über Krankheit und Gebrechen hinaus die gelebte Gesundheits­ erfahrung und die Funktionsfähigkeit der Menschen untersucht». Auf teure medizinische Spezialisierungen wird bewusst verzichtet und ein Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung gelegt. Einen Schwerpunkt stellt auch das Thema Rehabilitation dar. Seit dem April 2023 ist die junge Fakultät am Alpenquai 4 domiziliert – in naher Gehdistanz zum Hauptgebäude, wo nach wie vor die Lehr­ veranstaltungen stattfinden. Angefangen hatte alles mit Gesundheitswissenschaften als Departement ist jetzt eine Fakultät Seminar an der Kultur­ und Sozialwissenschaft­ lichen Fakultät. Dort konnten ein Doktorats­ programm und der Master in Gesundheits­ wissenschaften lanciert werden. Nachdem sich das Angebot eines gemeinsamen Masters in Medizin mit der Universität Zürich abzeichnete, erhielt das Seminar den Status eines eigenstän­ digen Departements. Was den «Joint Medical Master» anbelangt, dürfen im Herbst 2023 bereits die ersten humanmedizinischen Diplo­ me verliehen werden. Auch sind Gesundheits­ wissenschaften mittlerweile auch auf Bachelor­ stufe studierbar; es werden auf allen Studien­ stufen die naturwissenschaftlichen «of Science»­ Titel vergeben. www.unilu.ch/gmf Die Leitung der Fakultät mit Gründungsdekan Stefan Boes (2. v. l.) Blick in die neuen Räumlichkeiten am Alpenquai 4 «OP-Führerschein»: Lehr veranstaltung im Luzerner Kantonsspital zum Thema steriles Anziehen und Verhalten im Operationssaal. 55 Seit dem 1. Februar 2023 ist das revidierte Universitätsgesetz in Kraft. Damit wurde – neben einer Umwandlung von einem Departe­ ment zu einer Fakultät (siehe nebenan) – die Rechtsgrundlage für die neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie geschaffen. Diese befindet sich gegenwärtig im Aufbau. Im Herbst 2024 startet der Bachelor­ studiengang in Psychologie, 2027 der Master­ studiengang. Für Letzteren sind drei Vertiefun­ gen vorgesehen, die das schweizweit beste­ hende Angebot ideal ergänzen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Rehabilitations­ und Gesundheitspsychologie, Rechtspsycholo­ gie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. Berufungen und Forschungslabor Momentan (Stand: Mai 2023) sind die Beru­ fungsverfahren für die ersten drei Professuren am Laufen. Die Stellen in den Bereichen Kinder­ und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie und Rechtspsychologie werden voraussichtlich im Sommer 2024 besetzt. Danach ist die Pro­ fessur für Rehabilitationspsychologie an der Reihe – diese ist wie auch jene für Rechts­ psychologie in der Schweiz einzigartig. Im Be­ reich Verhaltenswissenschaften erfolgt zurzeit der Aufbau eines Forschungslabors, das For­ schenden auf dem gesamten Campus Luzern offenstehen wird. Anfang Mai 2023 hatten alle Interessierten die Möglichkeit, einen Einblick in die Planungs­ arbeiten für die neue Fakultät zu erhalten. Dies an einem öffentlichen Vortrag von Prof. Dr. Fred Mast. Dabei konstatierte der Planungsbeauf­ tragte Verhaltenswissenschaften und Psycholo­ gie unter anderem, dass Verhaltenswissen­ schaften und Psychologie in den Humanwissen­ schaften eine wichtige Ergänzung darstellen: «Denn das Verhalten von Menschen ist oftmals die zu regulierende Variable.» Menschen müss­ ten ihr Verhalten anpassen. Zwar wüssten sie oft, was zu tun ist, tun es aber doch nicht. Es existiere also eine Lücke zwischen «Knowing» und «Doing» – mittels Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie könne daran gearbeitet werden, diesen «Gap» zu verringern. Verhaltens­ anpassungen müssten zum einen forschungs­ basiert, zum anderen mit der Grundmotivation Grünes Licht für neue Fakultät Fred Mast, Planungsbeauftragter, an seinem öffentlichen Vortrag im Mai Infobroschüre zum «Bachelor of Science in Psychologie» Kinder- und Jugendpsychologie ist eine von drei geplanten Vertiefungen der Menschen vereinbar sein. Hierzu könne die neue Fakultät innovative Beiträge leisten, die auch gesellschaftlich relevant seien, so Fred Mast. Am 24. November 2023 wird der Bachelorstu­ diengang Psychologie im Rahmen des gesamt­ universitären Bachelor­Infotags Studieninteres­ sierten vorgestellt. Weitere Info­Anlässe sind für das Frühjahr 2024 geplant. www.unilu.ch/vpf GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR GESUNDHEIT 58 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell­ schaft des Kantons Luzern. Das Budget 2022 wurde aus­ geglichen präsentiert. Die Jahresrechnung 2022 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von 9418 Franken ab. Das strukturelle Defizit der Vorjahre konnte durch die Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons Luzern ab 2022 aufgefan­ gen werden. Im vorliegenden Rechnungsjahr konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl der Studierenden und Projekte generiert wurden, mehrheitlich erreicht werden. Mindereinnahmen gab es bei den IUV­Beiträgen (Inter­ kantonale Universitätsvereinbarung). Die neuen und signifi­ kant tieferen Tarife wurden im Frühling 2022 rückwirkend auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Durch grosse Anstrengungen bei den Ausgaben (weniger Personal­ und Sachkosten) und aufgrund des Corona­Effekts im ersten Halbjahr (weniger Aktivitäten als geplant) konnte das Budget 2022 trotzdem eingehalten werden. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer drittmittelfinanzierter Projekte steigt der Personalaufwand insgesamt an. Diese Kosten werden vollumfänglich durch Drittmittel finanziert, die höher sind als geplant. Der weitere Ausbau der Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Demgegenüber stehen die Einnahmen aus diesem Bereich. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,89 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projekten sind gegenüber den Vorjahres­ werten insgesamt um 13,2 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 11,2 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 4 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2022 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 12 294 871 Verbindlichkeiten 4 007 149 Forderungen 3 308 920 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 257 498 Andere kurzfristige Forderungen 3 853 286 Passive Rechnungsabgrenzungen 11 464 048 Aktive Rechnungsabgrenzungen 2 349 592 Kurzfristiges Fremdkapital 15 728 695 Umlaufvermögen 21 806 669 Zweckgebundene Fonds 1 693 926 Langfristige Rückstellungen 503 000 Sachanlagen 996 400 Immaterielle Werte 432 700 Langfristiges Fremdkapital 2 196 926 Anlagevermögen 1 429 100 Freie Reserven 2 443 197 Personalhilfsfonds 165 947 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis 9 418 Eigenkapital 5 310 148 Total Aktiven 23 235 769 Total Passiven 23 235 769 59 Erfolgsrechnung 2022 in % 2021 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 10 763 719 14.3% 9 266 466 13.0% 1 497 253 Beiträge Bund 1 14 875 423 19.7% 14 495 142 20.3% 380 281 IUV­Beiträge Kantone 2 17 535 290 23.2% 16 654 953 23.3% 880 337 Beitrag Kanton Luzern 3 21 156 528 28.0% 21 074 850 29.5% 81 677 Beiträge Dritter 4 11 166 650 14.8% 9 860 908 13.8% 1 305 742 Betriebsertrag 75 497 610 100.0% 71 352 319 100.0% 4 145 291 Personalaufwand ­ 54 374 945 72.5% ­ 52 782 945 74.3% ­1 592 000 Personalentschädigung ZHB ­ 2 711 354 3.6% ­ 2 622 976 3.7% ­ 88 378 Sachaufwand ­ 17 863 289 23.8% ­ 15 662 383 22.0% ­2 200 906 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 74 949 587 100.0% - 71 068 303 100.0% -3 881 284 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 548 023 284 016 264 007 Abschreibungen auf Sachanlagen ­ 538 714 70.1% ­ 484 000 70.2% ­ 54 714 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen ­ 229 559 29.9% ­ 205 741 29.8% ­ 23 818 Abschreibungen - 768 273 100.0% - 689 741 100.0% - 78 532 Betriebsergebnis - 220 250 - 405 725 185 475 Finanzertrag 32 345 7 256 25 089 Finanzaufwand ­ 5 678 ­ 16 600 10 922 Finanzergebnis 26 667 ­ 9 344 36 011 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 203 000 200 000 3 000 Fondsergebnis 203 000 200 000 3 000 Jahresergebnis 9 418 - 215 069 224 487 Mittelherkunft Universität Luzern 2022 in % 2021 in % Abweichung Universität Studien­/Examengebühren 6 456 774 8.5 6 116 633 8.5 340 141 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 339 291 5.7 3 157 089 4.4 1 182 201 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 890 000 18.3 13 750 000 19.2 140 000 Bund/Kantone IUV­Äquivalent 7 266 528 9.6 7 324 850 10.2 ­ 58 323 IUV­Beiträge Kantone 17 535 290 23.2 16 654 953 23.3 880 338 Grundbeitrag Bund 14 104 253 18.6 13 689 258 19.1 414 995 Subventions­ und Projektbeiträge SBFI ⁵ 771 170 1.0 805 885 1.1 ­ 34 715 Forschungsbeiträge SNF 6 5 292 938 7.0 5 173 136 7.2 119 803 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 2 122 705 2.8 1 657 868 2.3 464 837 kirchliche Beiträge 335 273 0.4 360 615 0.5 ­ 25 342 übrige Stiftungen/Vereine/Private 3 415 735 4.5 2 669 289 3.7 746 445 Entnahme Fonds 203 000 0.5 200 000 0.3 3 000 Total Mittelherkunft 75 732 955 100 71 559 575 100 4 173 380 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV­Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 60 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs­ und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs­ und Kulturdirektorin respektive der Bildungs­ und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2022 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts ­ managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto­ rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz­ funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin­ nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 196 221 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 74 750 25 000 Total (CHF) 40 000 – 575 114 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2022 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit­ arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All­ gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz­ liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un­ abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde­ rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 61 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2022 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern 10 000 Chatpod für Zentral­ und Hochschulbibliothek Avenira Stiftung 10 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Bischöfliche Kanzlei, Solothurn 53 612 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei, St. Gallen 24 378 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7 000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Gambit Gemeinnützige Stiftung 10 000 «Law and Economics»­Tagung Gottfried + Julia Bengerter­Rhyner­Stiftung 10 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Homburger AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Krebsforschung Schweiz 58 450 Forschungsprojekt «The Long Shadow of Childhood Cancer» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» Krebsliga Zentralschweiz 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Lemann Foundation 20 000 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs­Zusammenarbeit Mercedes­Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» P&K Phüringer Gemeinnützige Stiftung 260 000 650 000 (2021–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Palatin­Stiftung 50 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» PwC Zürich 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Römisch­katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 107 000 Fachstelle Katechese Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch­Katholische Landeskirche, Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Bistümer Deutschschweiz 14 000 Religionspädagogisches Institut Schweizerisches Tropen­ und Public­Health­Institut 20 640 Stipendium «Sichelzellanämie» SAR Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 100 000 Forschungsprojekt Gesundheitswissenschaftliche Fakultät Schweizer Paraplegiker­Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits­ wissenschaften und Gesundheitspolitik Stifterverband Deutsche Wissenschaft 154 761 Aufbau Zentrum Komparative Theologie Stiftung Kunst & Kultur 62 000 Swiss Sports History Stämpfli Verlag AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Suva 20 000 120 000 (2017–2022) «Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofes­ sur Versicherungsökonomie» Donationenliste 62 FACTS AND FIGURES Swiss School of Public Health 12 660 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Velux Stiftung 500 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»­Veranstaltungen und Forschungs­ projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP), Universität Luzern Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Vontobel Stiftung 58 046 Forschungsprojekt «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Vontobel Stiftung 50 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Walter Haefner Stiftung 160 000 7 800 000 (2021–2029) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 332 798 Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 65 856 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2021–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation ohne Namensnennung 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Donation ohne Namensnennung 13 000 Swiss Sports History Donation ohne Namensnennung 100 000 Anschubfinanzierung «Master in Climate Politics, Economics and Law» Donation ohne Namensnennung 50 000 Aufbau Studierende Donation ohne Namensnennung 60 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Total 829 856 Donationen unter CHF 10 000 Banca dello Stato del Cantone Ticino, Cantone Ticino, Divisione della Giustizia, CKW Luzern, FairGive Zürich, G&P Gruppe Luzern, Helmuth M. Merlin Stiftung, Institut de consultation notariale Sàrl, Josef Müller Stiftung, Katholische Kirche Stadt Luzern, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Römisch­katholische Kirche, Ebikon, Schweizerische Akademie der Geistes­ und Sozialwissenschaften, Schweizerische Gesellschaft für Ge­ schichte (SGG), Spitex Kantonalverband Luzern, Städtepartnerschaft Luzern–Chicago, Stämpfli Verlag , Stiftung Dialog zwischen Kirchen, Religionen und Kulturen, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Joseph Willimann, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung Schweiz, Tschümperlin Lötscher Schwarz, Verband Solothurnischer Notare, Verein Successio, Solothurn, Zürcher Fachgruppe Erbrecht Total 79 849 Gesamttotal 4 242 503 63 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2022 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr­ und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GWM: Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin (seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin) 64 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2022 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 326 51% 152 81 50 43 Theologie (Flex­Studium) 207 50% 129 43 35 – Theologie Spezial Curriculum 6 50% – – – 6 Theologische Studien 15 33% – – 15 – Philosophy, Theology and Religions 32 22% – 32 – – Religionspädagogik 23 74% 23 – – – Religionspädagogisches Institut 37 68% – – – 37 Religionslehre 6 67% – 6 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 714 62% 383 258 73 – Computational Social Sciences 30 37% – 30 – – Ethnologie 17 88% 10 2 5 – Geschichte 89 42% 43 28 18 – Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften 165 78% 112 53 – – Global Studies 13 85% – 13 – – Judaistik 5 40% 1 4 – – Kulturwissenschaften 154 68% 103 39 12 – Philosophie 48 48% 29 11 8 – Politikwissenschaft 70 50% 58 7 5 – Political Science Dual Degree 2 0% – 2 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 15 53% 4 6 5 – Soziologie 51 71% 23 10 18 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 52 56% – 52 – – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Interfakultär 156 42% 121 35 – – Philosophy, Politics and Economics 145 42% 121 24 – – Religion – Wirtschaft – Politik 11 36% – 11 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1306 62% 569 544 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 449 43% 269 145 35 – Politische Ökonomie 3 33% – 3 – – Wirtschaftswissenschaften 446 43% 269 142 35 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin* 395 75% 92 231 72 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 266 83% 92 114 60 – Humanmedizin 129 60% – 117 12 – Total Studium 3346 59% 1586 1294 423 43 Weiterbildung Theologische Fakultät 11 73% NDS Berufseinführung 8 75% CAS RPI Gemeindekatechese 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 2 50% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 69 48% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 9 67% CAS Philosophie + Management 25 28% DAS Philosophie + Management 3 33% MAS Philosophie + Management 4 25% CAS Philosophie und Medizin 14 71% MAS Philosophie und Medizin 14 57% Rechtswissenschaftliche Fakultät 197 56% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 117 62% CAS Judikative 33 55% CAS WISTRA 20 45% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 304 32% CAS Decision Making 13 46% CAS Growth Transformation 10 50% CAS in Decisive Leadership 19 11% CAS Leading by Example 94 36% CAS Leading by Operations 39 18% CAS Leading Teams 85 29% MAS Effective Leadership 9 67% MAS Humanitarian Leadership 35 37% Gesundheitswissenschaften und Medizin 29 97% CAS Palliative Care 29 97% Total Weiterbildung 610 43% Total Studium und Weiterbildung 3956 57% 1586 1294 423 43 * seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 65 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaften Rechtswissenschaft Kultur­ und Sozialwissenschaften Theologie HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 81 % Ausland 19 % Davon: Deutschland 40 % Italien 7 % Österreich 5 % Ukraine 3 % USA 3 % Liechtenstein 3 % Iran 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Türkei 2 % Übrige Nationalitäten 31 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Bern 5 % Schwyz 4 % Zug 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel­Landschaft 1 % Uri 1 % Basel­Stadt 1 % Wallis 1 % Schaffhausen 1 % Ausland 16 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 1259 1306 270 395 466 449 171 156 283 326 495 610 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * AKADEMIEN: DOKTORAT UND WEITERBILDUNG IM FOKUS 68 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Nadja El Kassar, geboren 1984, ist per 1. April 2023 zur Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie berufen worden. Sie studierte Englisch und Philosophie in Dortmund und Leeds und promovierte an der Universität Potsdam. 2020 habilitierte sie an der ETH Zürich. In ihrer Habilitationsschrift entwickelte sie eine neue Kon­ zeption von Unwissenheit und zeigt, wie mit dieser vernünf­ tigerweise umgegangen werden sollte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war sie zunächst Vertretungsprofes­ sorin und danach Gastprofessorin an der Freien Universität Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sozialen und Feministischen Erkenntnistheorie sowie in der Philo­ sophie des Geistes. Lena Maria Schaffer, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur ordentlichen Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer­ punkt Inter­ und Transnationale Beziehungen berufen wor­ den. 2011 promovierte sie an der ETH Zürich, wo sie im Anschluss als Postdoktorandin tätig war. Nach einer weite­ ren Station an der Universität Konstanz (2014–2016) über­ nahm sie 2016 die Assistenzprofessur für Inter­ und Trans­ nationale Beziehungen an der Universität Luzern. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der internationalen und vergleichenden politischen Ökonomie, insbesondere der international vergleichenden Klima­ und Energiepolitik sowie der Einstellungsforschung zu Globalisierung und Klima­ wandel. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Coninx, geboren 1981, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie berufen wurden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bern, wo sie 2011 promovierte. Danach erwarb sie einen Magister Juris an der University of Oxford. Sie arbeitete als wissenschaftliche Assistentin, Oberassistentin und Lehrbeauftragte für Straf­ recht und internationale Kriminalpolitik an der Rechtswis­ senschaftlichen Fakultät der Universität Bern und als Ober­ assistentin für Strafrecht und Strafprozessrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich. 2018 wurde sie an die Universität Luzern auf eine Assistenz­ professur berufen, wo sie sich Anfang 2023 habilitierte. Melanie Huber-Lehmann, geboren 1985, ist per 1. Juli 2023 zur Assistenzprofessorin für schweizerisches und intern­ ationales Zivilverfahrensrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2018 im schweizerischen Zivilverfahrens­ recht promovierte. Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer auf Prozessführung spezialisierten Anwaltskanzlei tätig, ab 2016 als wissenschaftliche Assistentin am Institut für internationales Privatrecht und Verfahrensrecht der Universität Bern. Seit 2019 lehrt und forscht sie als Ober­ assistentin und Habilitandin in den Bereichen des nationalen und internationalen Verfahrensrechts und ist seit 2023 Lehrbeauftragte an der Universität Luzern. 69 Cordula Lötscher, geboren 1987, ist per 1. August 2022 zur Assistenzprofessorin für Zivilverfahrens­ und Zivilrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissen­ schaften an der Universität Basel, wo sie nach Erlangung des Anwaltspatents mit einer mehrfach ausgezeichneten Disser­ tation zum Zivilprozessrecht promovierte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war Cordula Lötscher als Lehr­ beauftragte an den Universitäten Basel und St. Gallen im Zivil­ und Zivilprozessrecht tätig. An der Universität Luzern unterrichtet sie seit 2019 im CAS­Studiengang «Judikative». Seit 2016 ist sie nebenamtliche Richterin am Appellations­ gericht Basel­Stadt und seit 2017 nebenamtliche Bundes­ richterin am Schweizerischen Bundesgericht. Federica De Rossa, geboren 1974, ist per 20. März 2023 zur Honorarprofessorin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ernannt worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2008 promovierte. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents 2005 arbeitete sie als Anwältin und Beraterin sowie ab 2014 als nebenamtliche Richterin am Bundesgericht. 2017 wurde sie an der USI auf eine Assistenz­ professur (mit Tenure Track) für Wirtschaftsrecht berufen. Ab 2021 bekleidete sie dort eine ausserordentliche Professur für Wirtschaftsrecht, bis sie 2022 zur ordentlichen Bundesrichte­ rin gewählt wurde. An der Universität Luzern ist sie Mitglied des Instituts für Wirtschaft und Regulierung und war über mehrere Jahre als Lehrbeauftragte tätig. Oliver D. William, geboren 1986, ist per 1. Februar 2023 zum Assistenzprofessor für Privatrecht mit Schwerpunkt Obli­ gationenrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Er studier­ te Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg sowie am Center for Transnational Legal Studies (Georgetown Law), bevor er das Anwaltspatent erwarb und in Zürich als Anwalt praktizierte. Gleichzeitig war er an der Universität Zürich in einem internationalen Forschungsprojekt zum Recht des Rückversicherungsvertrags tätig, in dessen Rahmen er seine Dissertation verfasste. Nach seiner Promotion 2019 arbeitete er zunächst als Postdoc und Habilitand an der Universität Zürich, ab 2020 als Research Fellow und Lehrbeauftragter an der Universität Bern. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christine Brambs, geboren 1978, ist per 18. Oktober 2022 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Humanmedizin und promovierte in Leipzig, ihre Venia Legendi erhielt sie an der medizinischen Fakultät der Technischen Universität München. 2005 bis 2009 absolvierte sie an der Yale University (USA) ihre fach­ ärztliche Weiterbildung in Gynäkologie und Geburtshilfe sowie 2009 bis 2012 ihre Subspezialisierung in der gynä­ kologischen Onkologie. An der Frauenklinik der TU München war sie 2017 bis 2020 Leitende Oberärztin sowie stellvertre­ tende Klinikdirektorin und leitete das Gynäkologische Krebs­ zentrums. Seit 2020 ist sie Chefärztin und Co­Leiterin der Frauenklinik des Luzerner Kantonsspitals und leitet das Gynäkologische Tumorzentrum. 70 Michael Christ, geboren 1964, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach Abschluss seines Medizinstudiums 1991 promovierte er 1993 an der Ludwig­Maximilians­Universität München. Im Jahr 2000 habilitierte er an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Ruprecht­Karls­Universität Heidel­ berg. 2009 wurde er an der Philipps­Universität Marburg zum ausserplanmässigen Professor ernannt. Seine klinische Ausbildung in Innerer Medizin, Kardiologie sowie Notfall­ und Intensivmedizin hat er in München, Mannheim, Marburg und Basel erhalten. Von 2009 bis 2017 leitete er die Klinik für Notfall­ und Internistische Intensivmedizin am Klinikum Nürnberg. Seit 2017 ist er Chefarzt des Notfallzentrums am Luzerner Kantonsspital. Peter Dubsky, geboren 1972, ist per 5. April 2023 zum Titu­ larprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Auf sein Medizinstudium und die chirurgische Ausbildung an der Medizinischen Universität Wien folgten ein Post­Doc­Stipendium in Krebsimmunologie in den USA und die Zertifizierung als Facharzt für Allgemein­ und Vis­ zeralchirurgie. Er leitet das Tumor­ und Brustkrebszentrum an der Hirslanden Klinik St. Anna und ist Gründer des «Netz­ werks der Hirslanden Brustkrebszentren» (NHBCC) sowie des «Lucerne Toolbox Consensus», einer internationalen Arbeitsgruppe für klinische Leitlinien in der Brustkrebs­ therapie. Er ist in mehreren wissenschaftlichen Ausschüssen europäischer Onkologie­Gesellschaften sowie der «Inter­ national Breast Cancer Study Group» (IBCSG) aktiv. Georg Marcus Fröhlich, geboren 1978, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium an der Medizinischen Universität Wien folgte die Facharztausbildung zum Inter­ nisten und Kardiologen am Deutschen Herzzentrum Mün­ chen sowie am Unispital Zürich. Von 2012 bis 2014 arbeitete und forschte er am University College London wie auch am Leeds General Infirmary Hospital in England. An der «Charité – Universitätsmedizin Berlin» arbeitete er 2015 bis 2022 als Oberarzt für invasive Kardiologie und erhielt 2015 seine Venia Legendi. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Herzinfarktforschung. Seit 2016 ist er in der HerzClinic Luzern in der Hirslanden Klinik St. Anna als selbständiger Kardiologe tätig. Oliver P. Gautschi, geboren 1977, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Basel. 2005 und 2006 forschte er am Royal Perth Hospital und an der University of Western Australia. Ab 2007 begann er die Aus­ und Weiterbildung für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen und am Universitätsspital Genf. An der medizi­ nischen Fakultät der Universität Genf folgte 2016 die Habili­ tation. Seine klinischen Schwerpunkte sind neben der all­ gemeinen Neurochirurgie und der Wirbelsäulenchirurgie vor allem Revisionseingriffe bei Patientinnen und Patienten mit chronischen Rückenbeschwerden. Seit 2017 arbeitet er im Neuro­ und Wirbelsäulenzentrum und ist Belegarzt an der Hirslanden Klinik St. Anna. 71 Armin Gemperli, wurde per 1. Februar 2023 zum ordent­ lichen Professor in Gesundheitswissenschaften für den Bereich Versorgungsforschung mit Schwerpunkt Rehabili­ tation berufen. Er studierte Statistik an der Universität Bern und promovierte an der Universität Basel. 2012 wurde er an die Universität Luzern berufen – zuerst als Assistenzprofes­ sor, später als ausserordentlicher Professor. Die ordentliche Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universi­ tät Luzern und der Schweizer Paraplegiker­Forschung geführt. Forschungsschwerpunkt ist die Gesundheitsversor­ gung von Personen mit einer Rückenmarksverletzung. An der Universität Luzern ist er unter anderem Leiter des Zen­ trums für Hausarztmedizin und Community Care. Andreas Gutzeit, geboren 1972, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin in Münster und Bo­ chum, 1999 erfolgte die Promotion. Nach radiologischen Weiterbildungen an der Universitätsklinik Essen und dem Kantonsspital Aarau war er 2007 bis 2013 als Oberarzt, später als Leitender Arzt am Kantonsspital Winterthur tätig. Seit 2013 arbeitet er als Allgemeinradiologe und Leiter der Forschung an der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern. 2011 habilitierte er im Fach Radiologie an der Universitätsklinik Salzburg und erhielt dort 2016 eine ausserplanmässige Professur. Ausserdem verfügt er über einen Master in Health Management sowie in Arbeits­ und Organisations­ psychologie. Christoph Konrad, geboren 1967, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte an der Ruprecht­Karls­Uni­ versität Heidelberg Humanmedizin, wo er 1996 promovierte. Nach zwei Jahren als Notarzt bei Air Zermatt war er Assis­ tenzarzt am Luzerner Kantonsspital (LUKS) und erhielt 2001 seinen Facharztausweis für Anästhesie. 2001 bis 2005 arbeitete er an der Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin des Universitätsklinikums Mannheim, zuletzt als Oberarzt und Stell vertreter des Klinikdirektors. 2001 bekam er die Venia Legendi und 2006 eine ausserplanmässige Professur an der Uni versität Heidelberg. Seit 2007 ist er Chefarzt der Klinik für Anästhesie am LUKS. Claudio Perret, geboren 1969, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Rehabilitationswissenschaften ernannt worden. Er studierte Pharmazie an der ETH Zürich, wo er anschliessend am Institut für Sportphysiologie promovierte. Seine Habilitation erfolgte 2014 ebenfalls an der ETH Zürich auf dem Gebiet der Sportphysiologie. Seit dem Jahr 2000 betreut er Weltklasse­Athletinnen und Athleten im Ausdau­ erbereich und war seit 2005 Mitglied der Swiss Olympic Task Forces zur Vorbereitung der Olympischen und Paralympi­ schen Spiele. Bis Mitte 2022 war er für die Sportmedizin des Schweizer Paraplegiker­Zentrums tätig. Jetzt arbeitet er als Forschungsgruppenleiter im Bereich «Neuromusculo ­ skeletal Functioning and Mobility» für die Schweizer Para­ plegiker­Forschung. 72 Sara Rubinelli, geboren 1970, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Gesundheitskommunikation berufen worden. Ihre Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universität Luzern und der Schweizer Para­ plegiker­Forschung in Nottwil geführt. Sie studierte Philo­ sophie und Klassische Literatur in Mailand und hat einen PhD in Klassischer Rhetorik und Argumentationstheorie der University of Leeds. Seit 2009 leitet sie die «Person­Cente­ red Healthcare Group» an der Schweizer Paraplegiker­For­ schung. Sie ist unter anderem wissenschaftliche Beraterin für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Mitglied des «WHO Collaborating Center for Rehabilitation in Global Health Systems» an der Universität Luzern. Ulf Christoph Schneider, geboren 1979, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Ru­ precht­Karls­Universität Heidelberg und promovierte 2007 an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg. Seine Habilitation erlangte er 2016 an der Medi­ zinischen Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin, wo er 2007 bis 2021 arbeitete, forschte und u.a. Beauftragter für Studierenden­ und Lehreangelegenheiten der Klinik für Neurochirurgie war. Seine klinischen Schwerpunkte sind Neuroonkologie, Epilepsiechirurgie sowie vaskuläre, peri­ phere und spinale Neurochirurgie. Seit Januar 2022 ist er Chefarzt und Leiter der Klinik für Neurochirurgie am Luzer­ ner Kantonsspital. Martin A. Walter, geboren 1974, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Münster, wo er im Bereich der medizinischen Bildgebung promovierte. 2002 bis 2007 war er Assistenzarzt in der Abteilung für Nuklearmedizin am Universitätsspital Basel, 2007 bis 2009 forschte er als Postdoktorand in der Moleku­ laren und Medizinischen Pharmakologie an der UCLA in Los Angeles und war ab 2009 Oberarzt am Universitätsspital Basel. Nach leitenden Tätigkeiten im Bereich Nuklearmedi­ zin am Inselspital Bern und am Universitätsspital Genf ist er seit 2022 Leiter der nuklearmedizinischen Forschung und Entwicklung an der Hirslanden Klinik St. Anna. David Weisstanner, geboren 1989, ist per 1. Januar 2023 zum Assistenzprofessor für Gesundheitswissenschaften (mit Tenure Track) berufen worden. Er studierte Sozialwissen­ schaften, Volkswirtschaftslehre und vergleichende Politik­ wissenschaft an der Universität Bern, wo er 2018 in Politik­ wissenschaft promovierte. 2018 bis 2021 arbeitete er als Postdoktorand am Department of Social Policy and Inter­ vention an der Universität Oxford. Seine Forschung beschäf­ tigt sich mit Themen der Sozialpolitik, insbesondere mit politischen Determinanten von Ungleichheiten, sozialpoli­ tische Präferenzen und Wahlverhalten. Vor seiner Berufung an die Universität Luzern war er ab 2021 Assistenzprofessor am Department für Politikwissenschaften der Universität Aarhus in Dänemark. 74 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Nenad Stojanović (Lehrberechtigung: Politikwissenschaft). Fakultät für Gesund- heitswissenschaften und Medizin: Martin Schmid (Klinisch Medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Mark­Oliver Baumgarten, Martin Steiner, Nadja Waibel. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Anita Barmettler, Marino Ferri, Sarah Hilterscheid, Rachel Huber, Anastas Odermatt, Patrick Pfenniger, Laura Katharina Preissler, Rebekka Rieser, Yann Stricker, Veronika Studer­Kovacs, Markus Unternährer. Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ruedi Ackermann, Moritz Blöchlinger, Livio Bucher, Christine Barbara Bühler, Tanja Coskun, Annina Fey, Lauren Fielder, Vanessa Gerritsen, Ylber Hasani, Bastian Heinel, Marco Koletsis, Diego Langenegger, Fabian Loretan, Leonie Riemenschnit­ ter, Cyrill Schäke, Rahel Schär, Anja von Niederhäusern­Risch, Romana Weinöhrl­Brüggemann. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Melanie Clegg, Anja Garbely, Melanie Häner, Rino Heim, Patrick Leisibach, Michele Salvi, Lukas Schmid. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Céline Braunwalder, Mayra Galvis, Ruth Hersche, Jsabel Hodel, Jianan Huang, Shalvaree Vaidya, Aylin Wagner, Dominik Wettstein. Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Prof. Dr. Mary McAleese (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Hanspeter Kriesi (Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät), Prof. em. Dr. Pietro Costa (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Prof. Dr. Cait Lamberton (Wirtschaftswissenschaftliche Fakul­ tät), Prof. Dr. Verena Briner (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner­Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 75 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Patrick Huser (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Sr. Dr. Franziska Mitterer (Dissertations­ preis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Anne Beutter (Fritz Stolz­Preis für Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Religionswissenschaft (SGR­SSSR)); Joël Luc Cachelin (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2021, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Andrea Isabel Frei (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Benjamin Kurmann (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2021, KSF); Pascal Michel (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF); Prof. Dr. Lena Maria Schaffer (für im «Journal of Public Policy» (JPP) publizierten Artikel, gemeinsam mit den Mitautoren); Dr. Sebastian W. Hoggenmüller (Open Science Preis für Verdienste im Bereich «Open Science», Universität Luzern); Dr. des. Markus Unternährer (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein); Milan Weller (Aufnahme Masterarbeit in «BestMasters»­Reihe Springer­Verlag) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Chiara Bellucci, BLaw, Suzan Candan, MLaw, Andrea Greub, BLaw, Asia Ponti, MLaw, und Sibylle Schneider, MLaw («Hono­ rable Mention» am «Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot»); Dr. Filippo Contarini (Professor Walther Hug­ Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. des. Valérie Dittli (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/ Universität Luzern); Linus Bättig und Carina Herger (beste Bachelorabschlüsse im Frühjahrssemester 2022, RF); Dr. Sarah Kehl (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Martin Meier (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Dario Picecchi (Dissertationspreis, Universität Luzern/ Universitätsverein); Caroline Roth (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, RF, gestiftet von der ALUMNI Or­ ganisation); Sebastiano Tela (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, RF); Dr. Marc Winistörfer (Professor Wal­ ther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Jonas Wolfisberg (bester Masterabschluss im Herbst­ semester 2021, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lorenzo Celico (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF), Dr. Melanie Häner (Dissertationspreis, Universi­ tät Luzern/Universitätsverein); Giaele Maggetti (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, WF), David Walker (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2021, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Ramon Wandeler (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clara Häfliger (bester Masterabschluss Health Sciences 2022, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Dr. Samuel Lordemus (International Geneva Award für Studie, Swiss Network for International Studies (SNIS)); Dr. Yael Rachamin (Disser­ tationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) EXZELLENZ: QUALITÄT – MEHR ALS EIN VERSPRECHEN 78 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Das Jahr 2022 stand ganz im Zeichen von Kooperationen. Die Fachstelle für Chancengleichheit ist aktiv an sechs Kooperationsprojekten des von swissuniversities koordinier­ ten Bundesprogramms «P­7 Diversität, Inklusion und Chan­ cengerechtigkeit in der Hochschulentwicklung» beteiligt. Als Leading House war die Fachstelle insbesondere mit den Vorbereitungen für den ersten schweizweiten Sensibilisie­ rungstag gegen Sexismus und sexuelle Belästigung im Hochschulumfeld beschäftigt, der am 23. März 2023 statt­ gefunden hat. Um die Kampagne und die vielfältigen Beteili­ gungsmöglichkeiten vorzustellen, hatte die Fachstelle Mitte 2022 ein nationales Netzwerktreffen in Luzern organisiert. Die Fachstelle wirkte darüber hinaus an vielen weiteren nationalen Netzwerkprojekten mit, unter anderem zu den Themen Hochschulpolitik, Wissenschaft und Mutterschaft sowie zum Gleichstellungsengagement männlicher Füh­ rungskräfte an Schweizer Universitäten. 2022 hat die Fach­ stelle zudem zum dritten Mal eine Broschüre mit den aktu­ ellen Zahlen zu den Geschlechterverhältnissen in allen Bereichen und auf allen Stufen der Universität Luzern publi­ ziert. Die Broschüre macht positive Entwicklungen sichtbar, zeigt aber auch auf: Es bleibt noch viel zu tun, bis die tat­ sächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern erreicht ist. FACILITY MANAGEMENT Um weitere Flexibilität bei der Aufzeichnung von Vorlesun­ gen und Anlässen zu ermöglichen, wurden die Seminarräu­ me mit zusätzlicher Podcast­Technik ausgerüstet, und der grösste Hörsaal, das «Rudolf Albert Koechlin Auditorium», erhielt eine Streaming­Anlage. Somit können grössere Anlässe von extern live mitverfolgt werden. Im Zuge des Wachstums der Universität wurde für die Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin ein neuer Standort gemietet. Dieser befindet sich am Alpenquai 4 und somit in unmittelbarer Nähe zum Uni­Hauptgebäude. Zusammen mit der Dienststelle Immobilien konnte der neue Standort geplant und ausgebaut werden. Die Inbetriebnahme hat per April 2023 stattgefunden. Aufgrund der gegen Ende des Berichtsjahrs drohenden Energiekrise sowie der daraus resultierenden möglichen Strommangellage erfolgte die Entwicklung von Konzepten und Szenarien für allfällige Stromausfälle oder ­kontingentierungen. Per November 2022 wurde das Facility Management neu organisiert und strukturiert. Dies, um weiterhin effizient und schnell den Bedürfnissen der internen und externen Kundschaft ent­ sprechen zu können. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For­ schungsförderung unterstützten auch im Jahr 2022 die Forschenden der Universität Luzern. Die FoKo bewilligte 27 Vorhaben (Vorjahr: 26) mit einer Summe von 271 800 Franken (Vorjahr: CHF 337 700), darunter 4 Anschubfinan­ zierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung bot eine Unterstützungstätig­ keit mit 177 Beratungen (Vorjahr: 182). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 40 Drittmittelgesuche (Vorjahr: 60). Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) war mit 31 Gesu­ chen (Vorjahr: 41) wieder wichtigster Adressat mit 2,09 Mio. Franken an eingeworbenen SNF­Mitteln (Vorjahr: CHF 10,92 Mio.). Die Drittmitteleinwerbung via Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und Stiftungen sowie von privater Seite betrug für 2022 1,46 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 4,81 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für Forschung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf 3,53 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 15,73 Mio.). Bei der Karriereförderung des SNF für Doktorierende durch Doc.CH­Beiträge waren wie schon im Vorjahr keine Gesuchs­ tellenden erfolgreich. Hingegen können auf der Postdoc­ Ebene auch in diesem Berichtsjahr drei erfolgreiche Gesu­ che vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility­Stipendien mit 242 000 Franken (Vorjahr: CHF 219 200) und ein fünfjähriges «SNF Starting Grant»­Projekt (CHF 1,38 Mio.), vormals «Ec­ cellenza Professorial Fellowship» respektive SNF­Förder­ professur. Die Graduate Academy vergab in Kooperation mit der FoKo 3 (Vorjahr: 5) Mobilitätsbeiträge für Forschungs­ aufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Die Einschränkungen für die Forschenden durch die Pandemie nahmen im Berichtsjahr stark ab, waren aber durchaus vor allem in der ersten Hälfte noch spürbar. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) bot im Berichts­ jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs­ lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten. Fünf Hoch­ schulsportlehrerinnen und ­lehrer, vier administrative Mitarbeitende und rund 240 fachspezifisch ausgebilde ­ te Trainingsleitende organisierten und leiteten über 140 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 155 Kurse und 13 Dienstleistungsange bote. Nach rund zwei Jahren Pandemie konnte der Sport betrieb ab Frühjahrssemester wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Der HSCL baute das Angebot stark aus und erreichte mit 7263 angebotenen Trainingsstunden im Jahr einen neuen Rekordwert. Die Anzahl der Teilnahmen war mit 54 884 Besuchen 46 Prozent FACTS AND FIGURES 79 höher als im Vorjahr, blieb aber noch rund 15 Prozent unter dem Wert von vor der Pandemie. Ein grosser Meilenstein erreichte der HSCL im Qualitäts management: 2021 war die Universität gemeinsam mit dem HSCL mit dem «FISU Heal­ thy Campus»­Silber­Label ausgezeichnet worden. 2022 führte der HSCL den Zertifizierungsprozess weiter und erhielt das Platin­Label, welches der höchsten Zertifi­ zierungsstufe entspricht. Von über hundert zertifizierten Hochschulsportorganisationen weltweit haben dies erst rund zwanzig Organisationen erreicht. Ein weiteres Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche erst­ mals allen HSCL­Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grossen Anklang stiess. INFORMATIKDIENSTE 2022 lag der Fokus der Informatikdienste auf der Erweite­ rung und Verbesserung der Podcast­Infrastruktur, um eine noch bessere Qualität und Benutzerfreundlichkeit zu bieten. Dazu wurden weitere Räume mit Podcast­Komponenten wie Kameras, Recorder und Mikrofonen ausgestattet. Auf das Herbstsemester erfolgt zudem ein Wechsel auf die neue SWITCHcast­Videoplattform, die von SWITCH für die Hoch­ schulen in der Schweiz betrieben wird. Mit einer Stelle für die Koordination im Bereich «Digital Learning» bieten die Informatikdienste neu zentral für alle Fakultäten verschie­ dene Podcast­Dienstleistungen von der Planung bis zur Umsetzung von Podcast­Aufnahmen an. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Im Berichtsjahr legte das International Relations Office (IRO) einen starken Fokus darauf, Luzerner Studierende nach der Zeit der Pandemie zu einem Auslandsemester zu motivieren. Für das in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hoch­ schule Luzern durchgeführte Projekt «Neustart für die Mobilität» hat es zusätzliche Mittel von der Nationalagentur für Austausch und Mobilität (Movetia) erhalten. Im Rahmen dieses Projekts wurden zwei Podcasts aufgenommen, die Poster­Session während der International Days weiterentwi­ ckelt und einige kurze Werbevideos gedreht. Nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 erhielt das IRO zahlreiche Anfragen von ukrainischen Studierenden, die ihr Studium an der Universität Luzern fortsetzen wollten. Rasch wurde eine Anlaufstelle für Anfragen ukrainischer Studierender zu Studiengängen und zur Einreise in die Schweiz eingerichtet. Die ukrainischen Studierenden, die im Frühjahrs­ und Herbstsemester 2022 entweder als Gast­ oder als reguläre Studierende Aufnahme fanden, wurden in wöchentlichen Beratungstreffen betreut und erhielten kostenlose Deutsch­ und Englischkurse. PERSONALDIENST Der Personalbestand hat sich im vergangenen Jahr nur leicht verändert. Insgesamt ist ein Zuwachs von 14 Personen und vier Vollzeitäquivalenten zu verzeichnen. Kleine Veränderun­ gen sind als moderater Zuwachs in den Gesundheitswissen­ schaften und Medizin, in der Theologischen Fakultät und in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu verorten. Auch bei den Diensten gibt es einen leichten Anstieg. Hin­ gegen erfolgte eine leichte Personalreduktion in der Rechts­ wissenschaftlichen und in der Kultur­ und Sozialwissen­ schaftlichen Fakultät. Bei den Lehraufträgen sind gleich viele Personen wie im Vorjahr tätig, durch eine Umgestaltung der Pensenberechnung bei den Lehraufträgen ist die Zahl der Vollzeitäquivalente trotz gleichbleibendem Angebot gesunken. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Die Aufgaben konzentrierten sich auf die Erfüllung der mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen, insbesondere auf die Ausarbeitung einer neuen Qualitäts­ strategie. Mit Unterstützung der Qualitätskommission übernahm die Stelle für Qualitätsmanagement die Aufgabe, die Konzeption eines neuen Qualitätsmanagementsystems (QMS) zu koordinieren. Es wurde ein neues Qualitätshand­ buch erstellt und dies der gesamten Universität kommuni­ ziert. Auch erfolgte die Entwicklung einer neuen Informa­ tionsplattform für das QMS (www.unilu.ch/qm). Die wichtigsten Prozesse der Universität wurden aufgelistet und analysiert und durchlaufen ein Entwicklungsprogramm. Die Zuständigkeiten sind geklärt, beginnend mit der Aufgaben­ verteilung innerhalb der Einheiten der Universität, der Qualitätskommission und der Stelle für Qualitätsmanage­ ment. Diese erstellte eine erste Management­Review, um den Stand des QMS aufzuzeigen und die Qualitätsstrategie der Universität auszurichten. Die Forschungsevaluation wird derzeit im Hinblick auf die Berichterstattung ab 2023 voll­ ständig überarbeitet. Mit den anderen Schweizer Universi­ täten wurde Kontakt aufgenommen, um den Austausch über die Konzeption und Umsetzung von Qualitätsmanagement­ systemen zu pflegen. Alle diese Entwicklungen erfolgten parallel zu den laufenden Aufgaben des Qualitätsmanage­ ments, insbesondere die Evaluationen der Lehre und der Dienstleistungen. Darüber hinaus hat die Stelle (die sich die Dienste des neuen Fachspezialisten Philippe Stawiski gesi­ chert hat) mit Unterstützung der neuen Nachhaltigkeitskom­ mission die Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie der Universität in Angriff genommen. Die bestehenden Mass­ nahmen wurden aufgelistet und kategorisiert (Betrieb, Mobilität, Lehre, Forschung, Vernetzung und Kommunika­ 80 tion), spezifische Ziele werden derzeit definiert. Eine neue Informationsplattform zum Thema Nachhaltigkeit (www.unilu.ch/nh) wurde eingerichtet und intern kommuni­ ziert. Die Universität hat ihre Integration in nationale und lokale Netzwerke ausgebaut und aktiv an der Organisation des «Sustainable University Day 2023» mitgearbeitet, der am 28. April in Luzern stattgefunden hat. Eines der verfolgten Ziele ist die Klimaneutralität, welche die Universität im Rahmen ihrer künftigen Nachhaltigkeitsstra­ tegie bis 2030 anvisiert. Diese Zielsetzung untermauerte sie mit der Unterzeichnung von «Race to Zero: Universities & Colleges» (www.educationracetozero.org), eine Initiative des «UN Environment Programme» (UNEP), das von einer Viel­ zahl von Schweizer Hochschulen mitgetragen wird. Im Vergleich zur hiesigen Hochschullandschaft ist der gewählte Zeithorizont ambitiös, unter der Berücksichtigung, dass die Stelle für Nachhaltigkeit erst 2021 geschaffen wurde und die Nachhaltigkeitsstrategie in Entwicklung ist. Folglich beab­ sichtigt die Universität, noch vor der kantonalen Zielvorgabe (2050) klimaneutral zu sein. Dazu werden besonders in den Bereichen des Betriebs sowie der Mobilität Ziele und Mass­ nahmen in der Strategie festgelegt, die auf eine Reduktion der schädlichen Treibhausgase abzielen, wobei die Kompen­ sation nur bei unvermeidlichen Emissionen in Betracht gezogen wird. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2022 waren 3346 Studierende immatri­ kuliert. Als Newcomer wurden über 800 Studierende ver­ zeichnet. Für die Immatrikulation standen zwei Optionen zur freien Auswahl – die Immatrikulation persönlich vor Ort oder diejenige auf dem Postweg. Im Bereich studentische Admi­ nistration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrieben: So können seit dem Herbstsemester alle Anmeldungen effizient online getätigt werden, also diejenigen für das reguläre Studium auf allen Studienstufen, Re­Immatriku­ lationen, Anmeldungen für Studierende anderer Universi­ täten, Einzelkurse, Nebenfächer, Weiterbildungslehrgänge, Spezialcurriculum, als Hörerinnen und Hörer usw. Somit fallen die bisherigen restlichen Anmeldungen in Papierform gänzlich weg. Weiter wurden gewisse Prozessabläufe der Zulassungsprüfung weiter optimiert und vereinheitlicht. Die administrative Betreuung der Daten der Teilnehmenden der Weiterbildungslehrgänge wurde von den Studiendiensten sowie der Weiterbildungsakademie gemeinsam geplant und per 1. Juli 2022 dem Sekretariat der Weiterbildungsakademie abgegeben; die dortigen Mitarbeitenden erhielten eine entsprechende Einarbeitung. UNIVERSITÄTSARCHIV Im Berichtsjahr erzielten die Ablieferungen von Unterlagen ans Universitätsarchiv einen Rekord. Die knapp 70, analog wie digital teils umfangreichen Aktenangebote wurden vom Archiv entweder aktiv eingefordert oder aufgrund von Ablieferungsvereinbarungen oder Anfragen übernommen. Im Speziellen holte das Archiv mittels Augenschein und Interviews vor Ort die archivwürdigen Unterlagen aller Seminare an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein, deren Nachweis im Archiv bislang fehlte. An­ hand der Akteneinsicht und der Ablieferungen wiederum erarbeitet(e) es mit den aktenbildenden Stellen prospektive Ablieferungsvereinbarungen. Da die Seminare unterschied­ lich gross sind, lässt sich ihr archivwürdiges Ablieferungsgut leider kaum standardisieren. Der Aufwand für die Verein­ barungen ist entsprechend hoch. Das Archiv stiess auch die Übergabe der Sitzungsprotokolle der rechtswissenschaft­ lichen Fakultätsversammlung an, und zwar von deren Anfang im Wintersemester 2001/02 bis 2015. Zusammen mit ande­ ren Geschäftsdossiers und Unterlagen umfasste die gesam­ te Ablieferung aus der Leitung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät rund 15 Laufmeter. Die noch laufende Erschliessung (ordnen, bereinigen, umpacken, verzeichnen) der Sitzungs­ protokolle ergab, dass sich die Fakultät in ihrem ersten Jahr vierzehn Mal versammelte und eine Retraite durchführte. Schliesslich bemühte sich das Archiv auch erfolgreich um die Ablieferung der Sitzungsprotokolle des Universitätsrats und des Senats bis 2015 und erhielt endlich die in Leinen gebundenen Vorlesungsverzeichnisse (VV) von 2000 bis 2013, derweil die broschierten VV und die meisten kommen­ tierten VV aus der analogen Zeit (bis 2013) seit Langem erschlossen und archiviert sind. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die digitale Transformation hat das Umfeld für die Kommuni­ kation in den letzten Jahren massgeblich geprägt. Es sind neue Instrumente und Kanäle dazugekommen, die Zielgrup­ pen sind zunehmend fragmentiert. Diese Heterogenität ist herausfordernd und spannend zugleich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivitäten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Corona hatte dies zusätzlich be­ schleunigt. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Print­ produkte. «cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern» konnte mit dem zehnten Erscheinen ein kleines Jubiläum feiern. Das Magazin wird zweimal im Jahr in ge­ druckter Form herausgegeben. Online erscheinen sukzessi­ ve neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studie­ rendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. FACTS AND FIGURES 81 Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studien­ wahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteres­ sierten hohes Gewicht beigemessen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor­Infotag im November, zu dem sich 2022 mehr als 500 Interessierte angemeldet hatten (nächstes Mal: 24. November 2023; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper­ tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis­ tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus­ kunft, und die Universität erhält eine erhöhte Sichtbarkeit in den Medien. ZENTRUM LEHRE Ein zentrales Thema war die digitale Entwicklung in verschie­ denen Bereichen, die mögliche neue Lehr­ und Lernszena­ rien eröffnete. Die rasante Entwicklung künstlicher Intelli­ genz (KI) im Bereich Bild­ und Textgenerierung warf bereits ihren Schatten voraus auf mögliche starke Veränderungen auch für den akademischen Betrieb. Ende des Jahres erfolg­ te dann die Veröffentlichung der neuen Version des soge­ nannten Chatbots ChatGPT. Das Zentrum Lehre reagierte darauf mit Beratung und einer Informationsveranstaltung. Zentrale Information war, dass Prüfungen im Fernmodus nicht mehr zielführend sein werden, Klausuren vor Ort aber unverändert. Die Implikationen für schriftliche Arbeiten bleiben abzuwarten, da diese und andere KI im Jahr 2022 noch nicht in der Lage waren, Texte von ausreichender Tiefe zu produzieren. Als Hilfsmittel scheinen sie sich jedoch zu eignen. Ein weiterer wichtiger Schritt war die Integration der Stelle für Lehrevaluation in das Zentrum Lehre. Dadurch wird die Lehrevaluation stärker mit der Hochschuldidaktik ver­ knüpft. Die Ausschreibung erfolgte Ende Dezember. Nach Ende der Lockdowns stieg auch die Teilnehmendenrate an den Weiterbildungskursen des Zentrums Lehre wieder an. Ebenso konnten nun wieder wichtige nationale und inter­ nationale Tagungen besucht werden. Das Pilotprojekt zu individuellem Coaching für fortgeschrittene Dozierende wurde aufgrund der Nachfrage verstetigt und der Basiskurs Hochschuldidaktik weiter ausgebaut. Für 2023 ist eine deutliche Überarbeitung und Erweiterung des Kurs­ programms geplant. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Frühjahr des Berichtsjahrs konnten nach zwei langen Jahren endlich die letzten Corona­bedingten Restriktionen eingestellt werden. Seitdem sind wieder alle Lernplätze der Bibliothek nutzbar, und auch die Maskenpflicht ist beendet. Die Wichtigkeit der Bibliothek als Lernplatz zeigt sich ins­ besondere an der im Frühjahr 2022 neu installierten Zähl­ anlage: Im Durchschnitt ist der Standort mit 1330 Zutritten pro Öffnungstag frequentiert, aufs Jahr hochgerechnet erfolgen somit rund 381 000 Zutritte, und während der Prüfungsphasen bleiben freie Arbeitsplätze oftmals Mangel­ ware. Die rege Nutzung der Bibliothek zeigt sich zudem in der wieder erhöhten Ausleihe gedruckter Medien. Sensibili­ siert durch die Pandemie, wird mittlerweile regelmässig die Luftqualität in der Bibliothek gemessen. Hierbei zeigt sich zwar, dass diese weit überwiegend gut bis sehr gut ist, während der Prüfungsphasen stellenweise jedoch nicht mehr optimal. Entsprechende Massnahmen werden geprüft. Der sichtbare Höhepunkt des Jahres bestand im Umbau der Infotheke im Sommer. Insbesondere durch die Höhen­ verstellbarkeit der Tische kann das Benutzungspersonal nun nicht nur ergonomisch besser arbeiten, sondern endlich auf Augenhöhe mit ihren Kundinnen und Kunden interagieren. Auch eine Taschenablage für die Benutzenden wurde zu diesem Zeitpunkt montiert. Die Kosten für den Umbau trugen, nebst der Zentral­ und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern selbst, die Universität, die PH Luzern und die ALUM­ NI Organisation der Universität – herzlichen Dank an alle! Im Spätsommer wurde zudem der englischsprachige Auftritt der ZHB auf der universitären Website aufgeschaltet (www.unilu.ch/library). Eine verbesserte Darstellung der Semesterapparate in swisscovery erfolgte ab dem Herbstse­ mester. Insbesondere sind dort nunmehr E­Books integriert. Und schliesslich konnte die Universität weiterhin auf dem Weg hin zu «Open Science» unterstützt werden. So wurde insbesondere die Umsetzung der nationalen «Open Access»­ und «Open Research Data»­Strategie durch verschiedene Massnahmen vorangetrieben wie beispielsweise die Durch­ führung der «Love Data Week» oder die Einsetzung eines «Open Science»­Preises. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 82 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter­ entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio­ nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande­ rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 4. Mai 2023 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann­Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer­Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU­ und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal­ ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie­ renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. ­arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und ­abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2023 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Product Owner Financial Crime Prevention, UBS Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur­ und Sozialwissen­ schaften / Textarchitektin GmbH Roxane Bründler, Co­Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Vanessa Furrer, Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg­Windisch Yves Spühler, Vizepräsident und Co­Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften, Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz Sina Tannebaum, Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner­McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences IT Product Owner Patienten­ und Zuweiserportal und ambu­ lante Prozesse Beirat Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 83 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Stiftung ist unabhängig und privat. Sie unterstützt die Universität Luzern in ihrer Vision, eine der führenden Uni­ versitäten für Humanwissenschaft in Europa zu werden. Durch die Zusammenarbeit mit Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein internationales Kompetenzzentrum für zentrale Fragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft. Im Berichtsjahr hat die Stiftung gemeinsam mit der Universität und der Luzerner Kantonalbank die ersten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihen» durchgeführt und empfing knapp tausend wissenschaftsinteressierte Gäste. Forschende der Universität Luzern stellten dabei ihre neusten Ergebnisse vor und teilten diese mit der Öffentlich­ keit, wodurch ein Dialog zwischen Wissenschaft und Gesell­ schaft entstand. Für die Studierenden initiierte die Stiftung die erste «Homecoming Party», welche das Campus­Leben an der Universität Luzern nach längeren Einschränkungen durch Corona wieder belebte. Die öffentlichen Vorlesungen «Presidential Lectures» wurden mit dem Referenten Bart de Witte zum Thema «KI – die digitale Zukunft der Gesundheit» fortgesetzt. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang­ fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni­ versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations­ sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2023 Etienne Jornod, Vorsitzender (bis 20. Mai 2023) Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal­ tungsratspräsident NZZ 2013 bis April 2023 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR­Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs­ und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR­Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co­Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern DIVERSITÄT UND NACHHALTIGKEIT: VIELFALT ALS CHANCE UND VERANTWORTUNGSVOLL UNTERWEGS 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie Psychologie (ab Herstsemester 2024) MASTER Theologische Fakultät Theologie NEU Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und ­management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU CAS Lebens­ und Glaubensfragen spirituell begleiten NEU CAS Philosophy, Theology and Christianity NEU CAS Philosophy, Theology and Islam NEU CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express­Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership CAS in Leading by Example CAS in Leading High­Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership NEU CAS AI­Management for Business Value NEU CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2023 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy­strategy­2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu­cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health­data­science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss NEU Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut­justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen­der­alpen.ch Stand: 1. Mai 2023 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Porträts, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 21: istock.com / metamor­ works; S. 29: istock.com / Maximkostenko; S. 33: istock.com / da­kuk; S. 37: istock.com / Vitakot; S. 38 (v. l.): istock.com / DNY59 | Marco Volken; S. 39 (r.): M. D. Zemp; S. 50 (m.): istock.com / Adam Smigielski; S. 51 (v. l.): Benno Bühlmann | istock.com / Dmytro Aksonov | istock.com / FooTToo; S. 52 (v. l.): Bruno Rubatscher | Staatskanzlei Luzern | Markus Forte; S. 53: Philipp Schmidli; S. 55 (r.): istock.com / SeventyFour Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Druckerei Ebikon AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2023 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2021

    Jahresbericht der Universität Luzern 2021 FOKUSSIERT IN DIE ZUKUNFT JAHRESBERICHT 2021 Fokussiert in die Zukunft Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit, Digitalisierung: Mit diesen drei Entwicklungsschritten will die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil stärken und ihren Beitrag zu gesellschaftlichen Herausforde- rungen und zum Fachkräftemangel leisten. Diese Pläne hat Rektor Bruno Staffelbach im Herbst des Berichtsjahrs öffentlich gemacht (siehe Seite 55). Einen der Schritte stellt die geplante Gründung einer neuen Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie plus die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät dar. Die beiden weiteren Schritte sind die Lancierung einer Initiative für Funktionsfähigkeit, Ge- sundheit und Wohlbefinden sowie eines Zentrums für digitale Innovation. Die Thematik findet auf den neun Kapitel-Doppelseiten in Bild und Text Aufnahme. Um einen plastischen Eindruck zu vermitteln, um welches Erkenntnisinteresse es in jedem der Bereiche der drei Entwicklungsschritte geht, werden ent- sprechende – im bereits zum jetzigen Zeitpunkt mög lichen Spektrum von Forschenden der Universität Luzern beant- wortbare – Wissensfragen gestellt. Die Antworten finden sich unter www.unilu.ch/jahresbericht. So beantwortet unter an- derem Dr. Anja Feierabend die Frage «Warum treffen intelli- gente Menschen dumme Entscheidungen?» (Seiten 48/49). Die Oberassistentin am Center für Human Resource Manage- ment an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät führt aus, dass die Neurowissenschaft davon ausgeht, dass wir pro Sekunde mit 11 Millionen Sinnes eindrücken konfrontiert sind – davon würden aber nur gerade einmal 0,0005 Prozent wirk- lich bewusst verarbeitet. Um Situationen rasch erfassen und Entscheide innert nützlicher Frist treffen zu können, würden unbewusst Abkürzungen oder «Daumenregeln» entwickelt. Bei allem positiven Nutzen könnten diese im Alltag zu Fehl- einschätzungen und kognitiven Verzerrungen führen, also zu «dummen» Entscheidungen, so Feierabend. Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 An Herausforderungen wachsen 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Mit Flexibilität und Kreativität zum Ziel 17 Dialog der Religionen 18 Kirchliche Ehe und Nicht-Diskriminierung 21 Neue Werkzeuge für die Soziologie 22 Schwerpunkt Digitalisierung 25 Wenn universitäre Lehre auf die Praxis trifft 26 Rechtssicherheit im internationalen Handel 29 Datenkompetenzen für die Zukunft 30 Transformation und Innovation 33 Premieren am Departement 34 Neues Zentrum für Hausarztmedizin 37 An-Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Innovativ vorwärts 42 GRADUATE ACADEMY Nachwuchsförderung im Blick 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Mit Nachbarn wissenschaftlich verbunden 46 PERSONAL UND PROFESSUREN Löhne: fair und transparent 47 PANORAMA Panorama 50 Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 54 Fokussiert in die Zukunft 55 Akademischer Feiertag 56 Solidarität mit der Ukraine 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 72 Dienste / Partnerin 76 / 79 Förderinstitutionen 80 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 84 Institute, Seminare und Forschungsstellen 85 INHALT 5 Auch das «Jahr 2» der Pandemie hat die Universität Luzern organisatorisch und technisch sehr gut gemeistert. Trotz erschwerter Bedingungen wurden 2021 wichtige Weichen für die künftige Entwicklung gestellt. Dabei konnte sich Luzern erfolgreich als Spezialitätenuniversität mit einem human- wissenschaftlichen Fokus positionieren. Sie ist mit dieser Strategie auf gutem Weg, mittelfristig zu den führenden humanwissenschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. Die Pandemie hat verdeutlicht, dass Politik und Gesellschaft auf wissenschaftlich fundierte Ergebnisse angewiesen sind. Unser politisches System lebt vom Vertrauen in Fakten und davon, dass überall, wo wissenschaftliche Erkenntnisse geleugnet werden, Widerspruch laut werden muss. Die Wissenschaft muss ihre Rolle in der Gesellschaft weiter stärken, indem sie anschaulich vermittelt, wie neue Erkennt- nisse zustande kommen. Sie muss aber auch Kritik ertragen können, denn Irrtum ist Teil der Forschung. In einer Zeit enormer geopolitischer Herausforderungen müssen wir über die grossen Fragen der Zukunftsgestaltung in aller Gründlichkeit nachdenken. Dies erfordert neue Netzwerke aus Politik, Wirtschaft – und Wissenschaft, und zwar nicht nur im Fall der Pandemiebekämpfung oder der Sicherheit, sondern auch für eine Reihe anstehender gesell- schaftlicher Herausforderungen wie dem Klimawandel, der steigenden Lebenserwartung oder der digitale Transforma- tion. Unsere dynamische Universität ist in verschiedenen Zukunftsthemen gut positioniert – und soll auch massvoll weiterwachsen können. Der Regierungsrat unterstützt in diesem Kontext die Erweiterung um zwei neue Fakultäten (siehe Seite 55): einerseits die Umwandlung des Departe- ments für Gesundheitswissenschaften und Medizin, ande- rerseits die Gründung der Fakultät Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie. Zu den dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen wurde bis Mitte März eine breit abgestützte Vernehmlassung durchgeführt. Die ersten Studierenden der Masterausbildung sollen bereits 2023 die Diplome von der «Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin» über- reicht erhalten. Gesellschaftlich und technologisch verändert sich unser Leben in einem rasanten Tempo. Es ist letztlich nur eine kurze, spannende Zeit, in der wir leben. Dieses Leben ist in den vergangenen Jahren viel zu komplex für einfache Ant- worten geworden. Hier setzt die Universität Luzern an und beschäftigt sich aus ihrer humanwissenschaftlichen Pers- pektive intensiv mit ineinandergreifenden Fragen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsthemen, die Erfor- schung von Resilienz in einer digitalen Gesellschaft oder die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz. Denn Digitalisierung ist keineswegs ein rein technisches Phäno- men, sondern ebenfalls ein soziales, das tief in das mensch- liche Miteinander eingreift. Online-Märkte, «Big Data» oder künstliche Intelligenz befeuern die digitale Transformation persönlicher Lebensbereiche, verändern aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental. Die geplante Gründung eines Zentrums für digitale Innovation trifft damit auch den Nerv der Zeit. Mit den drei Entwicklungsschritten Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung (siehe auch das Jahresbericht-Motto) stärkt die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil und leistet ihren Beitrag für neue Lösungsansätze bei gesellschaftlichen Herausfor- derungen. Dahinter steht auch eine volkswirtschaftliche Bedeutung: Im Zuge der weiteren Stärkung ihres Profils trägt die Universität dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren sowie die Standort attraktivität von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern. Hinter den Erfolgen der Universität Luzern steht ein enormes Engagement. Der Dank für die grosse Leistungsbereitschaft richtet sich an alle Universitätsangehörigen – insbesondere an die Universitätsleitung, die Dozierenden, Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Im Namen des Regie- rungsrates danke ich auch den Unterstützerinnen und Unterstützern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für ihren wertvollen Einsatz. Sie alle engagieren sich stark zum Wohle der Universität Luzern – und zu jenem des Bildungs- standorts, dem Kanton Luzern. Packen wir die Herausforde- rungen der Gegenwart und der Zukunft an, um langfristig den Erfolg für die Universität Luzern zu garantieren! Marcel Schwerzmann, im Mai 2022 DIE WELT IST VIEL ZU KOMPLEX FÜR EINFACHE ANTWORTEN REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 ZIELE, WEGE UND MITTEL Die Universität Luzern ist jung. Junge Organisationen glau- ben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne. Sie streben hohe Ziele an und sie wollen sich beweisen. Sie suchen Erfolge und sie lassen sich nicht kleinkriegen. Wir sind eine fokussierte Universität, die sich auf humanwissenschaftliche Fächer konzentriert, keine Voll-Uni im Kleinformat. Mit diesem Profil sind wir die einzige Universität in der Schweiz, aber nicht die einzige in Europa. Auf dem Weg zu einer profilierten hu- manwissenschaftlichen Universität haben wir im vergangenen Jahr wichtige Schritte getan, zum Beispiel: • die Gründung des Zentrums für Theologie und Philosophie der Religionen an der Theologischen Fakultät und die Gründung des Zentrums für Hausarztmedizin und Com- munity Care am Departement für Gesundheitswissen- schaften und Medizin (siehe Seiten 18–20 und 37); • die Akkreditierung des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Seite 38); • die Entwicklung des Fachbereichs Rehabilitation am Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin und die Projektierung einer Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie mit Vertiefungen in Kinder-, Rechts-, Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie; • die Planung eines neuen Masterprogramms in Klima- politik, -recht und -ökonomie an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät; • erste Abschlüsse im Weiterbildungsstudiengang «Huma- nitarian Leadership», der gemeinsam mit dem Internatio- nalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführt wird; • die Lancierung neuer Zertifikatskurse, unter anderem für Kranken- und Privatversicherungsrecht oder für Diskurs- kompetenzen von Führungspersonen. Grundlegend ist dabei die Überzeugung, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Wenn Wissen aber gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben, und dann ist es unsere Aufgabe, die Welt mit Wissen besser zu machen – nicht alleine, sondern im Verbund. Vernetzung ist das Gebot der digitalen Welt und für uns eine Tugend, die sich aus der zentralen Lage im Herzen der Schweiz und im Kern Europas ergibt. Die Verbundenheit mit internationalen Organisationen (z.B. IKRK, WHO), mit führen- den universitären Institutionen (z.B. mit der Universität Zürich für den Joint Master Medizin) und mit regionalen (z.B. Hoch- schule Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern), nationalen (z.B. Höhere Kaderausbildung der Armee) und europäischen Partnern (z.B. Europäisches Universitätsinstitut Florenz) ermöglicht es uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Ver- gleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. Entwicklungen bedingen entsprechende Mittel. Der Träger- kanton Luzern hat sich entschieden, den Grundbeitrag für die Universität ab 2022 um eine Million Franken zu erhöhen. Damit können wir das strukturelle Defizit bereinigen. Die Forschungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds nehmen dank erfolgreicher Eingabe von Forschungsprojekten zu, und auch Donationen von privater Seite, die einzeln ausge- wiesen sind (siehe Seiten 62–64), haben uns auf unserem Weg geholfen. Ihnen allen danke ich sehr – persönlich und im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen glauben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne, aber sie müssen auch vieles lernen. Lernen ist wichtig, denn wenn man immer nur das tut, was man kann, bleibt man, was man ist. Wenn wir dorthin kommen sollen, wo wir hinwol- len, müssen wir Gewohntes verlassen, Neues suchen, Schwä- chen wahrnehmen und uns verbessern – in vier Bereichen: • Erstens: Auf Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung wurde unsere Uni nach aufwändiger Überprüfung im Herbst 2021 akkredi- tiert – obwohl unser Handbuch zum Qualitätsmanagement nicht auf dem neusten Stand ist. Unsere Qualitätssiche- rung müssen wir umgehend und professionell verbessern. • Zweitens: Wir sind in einem Minergiehaus, haben Sonnen- kollektoren auf dem Dach, liegen ohne eigene Parkplätze direkt neben dem Bahnhof, haben präzise CO2-Statistiken, aber keine Nachhaltigkeitsstrategie! Hier brauchen wir Pläne mit konkreten Zielen. Wir forschen und lehren zu Nachhaltigkeit. Der Beweis für diese Kompetenz muss darin liegen, dass wir sie auch bei uns selbst anwenden. • Drittens: Chancengleichheit ist für uns ein wichtiges Thema, aber bei den Professuren sind wir in Schieflage. Mit der Diversity-Strategie, welche die Uni letzten Sommer in Kraft gesetzt hat, muss es gelingen, das Geschlechter- verhältnis ausgeglichen zu gestalten. • Viertens: Bei einer gesamtschweizerischen Stichprobe erklärten 31 Prozent von 517 Befragten, sie wüssten nicht, dass es in Luzern eine Universität gibt. Es liegt an uns, die Schweiz von der Uni Luzern zu überzeugen! «Die Dinge sind nie so wie sie sind, sie sind immer das, was man aus ihnen macht», formulierte der französische Drama- tiker Jean Anouilh. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen haben grosse Pläne und sie glauben an die Zukunft. Wir wollen etwas machen! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitwirken, und ich danke allen, die dafür günstige Vor- aussetzungen schaffen. Ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Dazu wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2022 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2022 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Bernhard Rütsche (beide Ämter) 2 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Nicolas Diebold 3 bis 31. Januar 2022: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan 2 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan 3 Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, der Universitätsmanagerin oder dem Universi- tätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2022 Marcel Schwerzmann, Präsident Regierungpräsident, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Jetesa Huskaj Vertreterin der Studierenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) Wieso ist Rehabilitation für ein gesundes Altern zentral? Ass.-Prof. Dr. Carla Sabariego, Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT «Nichts ist steter als der Wandel» lautete der Titel meines Beitrags im letzten Jahresbericht, als das Universitäts- management neu geschaffen worden war. Diese Feststellung passt nach wie vor: So ist es noch immer, aber keineswegs nur die Corona-Pandemie, die uns laufend vor Herausforde- rungen stellt, auf die angemessen zu reagieren ist. Generell haben wir den Anspruch, kontinuierlich nach dem Warum und Wozu zu fragen und Verbesserungsprozesse anzustos- sen. Gefragt sind Agilität, Kreativität und Anpassungsfähig- keit, aber auch Ausdauer, Vertrauen und Teamspirit. Die Mitarbeitenden im Universitätsmanagement leisten täglich ihren Beitrag, um einem veränderten Umfeld zeitnah mit innovativen Lösungen zu begegnen. Die grossen Umstellungen vom Präsenzmodus auf digitale und hybride Lehre sowie auf die Arbeit im Homeoffice haben die Informatikdienste optimal weiterbegleitet. Mit viel Enga- gement wurde Verschiedenes erreicht – auch in Sachen Sicherheit: Im Bestreben, bei den Gefahren, die in der digi- talen Welt lauern, stets einen Schritt voraus zu sein, wurden Schutzschirme installiert. Dies, um Malware und Phishing zu verhindern und um die Universitätsangehörigen vor böswilligen Websites und Links zu schützen. Zahlreiche Aperos und persönliche Begegnungen waren wegen Corona nicht möglich. Die vom Facility Management neu realisierten Pergolen auf dem Pausenplatz im 2. Stock laden dazu ein, im Freien auf ein gelungenes Projekt oder im Rahmen eines Events anzustossen. Dabei steht man weder im Regen noch fehlen schattenspendende Sonnen- storen. Apropos Regen: Aufgrund des Hochwassers musste im Sommer die «Gefahrenstufe 3» ausgerufen werden. Mit einigen Rund-um-die-Uhr-Einsätzen konnten grössere Schäden verhindert werden. Buchstäblich vom Winde verweht wurde im Dezember das Testzelt vor dem Uni/PH-Gebäude. Der Betreiber trotzte den widrigen Bedin- gungen, und unermüdlich wurden Antigen- und Pooltests gemacht, damit unsere Studierenden jederzeit die Mög- lichkeit hatten, an Präsenzunterricht teilzunehmen oder in der Bibliothek zu lernen. Im Frühsommer wurde der Zuschlag für den weiteren Be- trieb der Mensa der Gastronomiegruppe ZFV Zürcher Frauenverein erteilt. Nach vielen Monaten ohne Gastronomie im Haus war die Freude entsprechend gross; auch betraten wir mit dem verstärkten Fokus auf Nachhaltigkeit, Regionali- tät und Saisonalität Neuland. Mit der sehr hohen Medien- präsenz aufgrund des vorwiegend vegetarisch/veganen Angebots war die Uni-Mensa im Sommer 2021 die wohl bekannteste weit und breit. Die Ergebnisse einer ersten Befragung zeigen, dass der eingeschlagene Weg vom Gros der Kundinnen und Kunden geschätzt wird. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) konnte sein 20-jähriges Bestehen feiern. Im Projekt «Healthy Campus» des internationalen Hochschulsportverbands FISU wurde die «Silber Level»-Zertifizierung erfolgreich erreicht. Ein herber Schlag war die kurzfristige Absage der Winteruniver- siade. Die Teams aus dem Universitätsmanagement waren in die Organisation dieses Grossanlasses eng eingebunden. Das Uni/PH-Gebäude sollte den Dele gationen aus 52 ver- schiedenen Nationen als Hauptquartier dienen. Die Universi- tät hatte daher für Dezember einen mehrheitlich digitalen Lehrbetrieb geplant und für Prüfungen alternative Standorte bestimmt. An diesem Entscheid hielt man fest. Die nunmehr ungenutzt bleibenden Lehrräume wurden kurzerhand als Arbeitsräume für die Studierenden freigegeben. Es gäbe noch vieles zu berichten, das aufzeigt, wie unter- schiedliche Perspektiven uns vorantreiben und unsere Vision, die Dienstleistungen zu verbessern, manchmal auch auf ungewöhnliche Art und Weise bereichern. Unsere Arbeit darf und soll Spass machen, denn Humor ist, wenn man trotzdem lacht. Im Namen des Universitätsmanagements geht ein grosses Dankeschön an Mitarbeitende, Studierende, Lieferanten und alle Partnerinnen im Haus, namentlich die Pädagogische Hochschule, die Zentral- und Hochschulbibliothek, die Campusorganisationen und die Mensabetreiberin ZFV. 2021 war ein Jahr, das uns allen erneut viel abverlangt hat. Den- noch dürfen wir auf eine Zeit zurückblicken, die uns näher zusammenrücken liess, auch wenn die Pandemie physische Distanz erforderte. Neue Denkweisen, neue Strukturen und neue Methoden lassen es zu, Herausforderung für Heraus- forderung zu meistern und daran zu wachsen, sodass wir uns auf jede neue freuen. Doris Schmidli AN HERAUSFORDERUNGEN WACHSEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin «Moving Human Sciences»: voller Einsatz, auch am Luzerner Stadt- lauf. Im Bild: HSCL-Leiter Patrick Udvardi (Seiten 76/77). Prof. Dr. Sara Rubinelli, a. o. Professorin für Gesundheitskommunikation Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Vor welche Herausforderungen stellt die Informations - gesellschaft die institutionelle Gesundheits- kommunikation? 16 Im Jahr 2021 kam es an der Universität Luzern auch im Bereich der Forschung zu grossen, pandemiebedingten Herausforderungen. Projektmeetings, Konferenzen, Work- shops und Vorträge mussten weitgehend online abgehalten werden – oder fielen der Pandemie gleich vollständig zum Opfer. Ein rein digitaler Austausch unter Forschenden ist gerade bei nationaler und internationaler Zusammenarbeit, wovon es immer mehr gibt, hinderlich. Es geht eben auch bei der Forschung nichts über den persönlichen Austausch, abseits der digitalen Bildschirme. Trotz dieser Herausforderungen kann die Universität auf eine höchst erfolgreiche Bilanz im Forschungsbereich zurück- schauen. Viele Projekte wurden intern und extern gespro- chen. Vor allem gilt es herauszustreichen, dass Prof. Dr. Mira Burri als erste Forschende an der Universität Luzern einen «European Research Council Grant» erhalten hat, einen sogenannten «Consolidator Grant», was für die Universität und die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Grosserfolg gewertet werden darf. Professorin Mira Burri arbeitet an der Schnittstelle zwischen der Rechtswissenschaft und der Digitalisierung der Gesell- schaft, also einem der wichtigen Entwicklungskorridore, den sich die Universität Luzern gegeben hat. Unsere Kompeten- zen auf dem Gebiet der Digitalisierung werden zunehmend gestärkt. Nebst den individuellen Lehr- und Forschungs- angeboten unserer Forschenden konnte auch das gesamt- universitäre Spektrum bedient werden durch die Fortführung des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schwei- zer Hochschulen, finanzierten P8-Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter dem Lead der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Zu erwähnen gilt es zudem, dass der neu geschaffe ne «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) mit zunehmenden Studierendenzahlen unter- wegs ist. Schliesslich sah das Berichtsjahr den Start von mehreren von der Forschungskommission und vom Schwei- zerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten – kleineren und grösseren – Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Digitalisierung. In seiner strategischen Planung hat die Universitätsleitung daher den Aufbau eines universitätsübergreifenden «Lucer- ne Center for Digital Innovation» befürwortet. Ziel dieses Zentrums soll es sein, das Fehlen von Computer Science und naturwissenschaftlichen Disziplinen so aufzufangen, dass die Universität Luzern die humanwissenschaftlichen Impli- kationen der digitalen Gegenwart und Zukunft in ihren Lehr- und Forschungsangeboten verstärkt. Noch existiert das Zentrum für digitale Innovation erst auf dem Reissbrett. Die Universität ist aber zuversichtlich, dass dessen Aufbau dank Drittmitteleinwerbungen vorangetrieben werden kann. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch das Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen funktionierte im Berichtsjahr nolens volens weiterhin zu grossen Teilen im Pandemiemodus. So mussten die ver- schiedenen Dienste des Prorektorats alle möglichen und unmöglichen Hebel in Bewegung setzen, damit trotz Kon- taktbeschränkungen, Homeofficepflicht und behördlich angeordnetem Fernunterricht ein möglichst reibungsloser und normaler Lehr- und Studienbetrieb gesichert werden konnte. Denn Leitmotiv und Ziel für uns alle war wie bereits im Vorjahr das Schaffen günstiger Voraussetzungen, damit die Pandemie nicht zu Studienverlängerungen führt. Angesichts der sich zuweilen im Wochentakt ändernden behördlichen Vorgaben hat das dem gesamten Team viel Flexibilität und Kreativität abverlangt sowie die Bereitschaft, erprobte Vorgehensweisen über Bord zu werfen. Die Aus- nahmesituation hat aber auch zu spannenden neuen Ideen und Projekten geführt. So hat etwa das International Rela- tions Office anstelle physischer Mobilität ein digitales Mobili- tätsformat getestet: An ausgewählten Lehrveranstaltungen nahmen nicht nur Studierende der Universität Luzern, sondern etwa auch Studierende aus Litauen oder Indien teil. Die Studiendienste konnten das Projekt der digitalen Imma- trikulation weiterentwickeln, und auch im Zentrum Lehre sowie in der Weiterbildungsakademie konnten spannende, wegweisende Projekte nicht nur, aber auch wegen der pandemischen Ausnahmesituation vorangetrieben werden. Das gesamte Team des Prorektorats Lehre und Internationa- le Beziehungen hat auch im zweiten Pandemiejahr an einem Strick gezogen und vermochte einen grossen Beitrag zu leisten, sodass das Jahr 2021 zwar intensiv, aber erfolgreich war. Dafür danke ich allen von Herzen. Martina Caroni MIT FLEXIBILITÄT UND KREATIVITÄT ZUM ZIEL LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 DIALOG DER RELIGIONEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Das neue Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen widmet sich den mannigfaltigen Verbindungslinien zwischen Christentum, Judentum und dem Islam. Es geht darum, so die Zentrumsleitenden, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen. Erdal Toprakyaran, Giovanni Ventimiglia und Verena Len- zen, Sie leiten das neue Zentrum. Welche Bedeutung hat dieses für die Theologische Fakultät? Erdal Toprakyaran: Theologische Fakultäten müssen sich in unserer pluralistischen Gegenwart immer stärker öffnen. Theologinnen und Theologen können heute nicht mehr in ihrem Elfenbeinturm sitzen oder sich allein mit der eigenen Form von Religiosität beschäftigen. Wir wissen heute, dass Religionen keine monolithischen Phänomene sind, sondern sich prozesshaft und stets in positiver oder negativer Ausein­ andersetzung mit anderen Weltanschauungen entwickeln und verändern. Giovanni Ventimiglia: Genau. Heutzutage ist der inter­ religiöse Dialog ein heisses Thema. Keine theologische Fakul­ tät kommt umhin, sich damit zu befassen. Aber der Dialog kann auf zwei Arten geführt werden: trotz des Glaubens oder dank des Glaubens. Im ersten Fall wird der Dialog geführt, indem die eigene Glaubensidentität in Klammern gesetzt wird; im zweiten Fall wird er geführt, indem die Geschichte der eige­ nen Identität erforscht wird. Und wenn wir zu den Wurzeln der christlichen Theologie zurückgehen, finden wir wichtige Spuren des Judentums und des Islams. Man denke nur an den Einfluss von Avicenna oder von Moses Maimonides auf die christliche Theologie. Das ist die Bedeutung des neuen Zen­ trums für die Fakultät: Indem sie ihren Wurzeln treu bleibt, öffnet sich die Theologie in Luzern für andere Religionen. Verena Lenzen*: Ja, das Zentrum ermöglicht eine inter­ religiöse Erweiterung durch die Einbeziehung von Islam und Islamtheologie. Das Institut für Jüdisch­Christliche For­ schung (IJCF) behandelt bereits seit 40 Jahren die besondere, ja, einzigartige Beziehung zwischen Judentum und Christen­ tum. 50 Jahre Judaistik in Luzern haben dem Fach die seit der Emanzipation erhoffte akademische Integration und Eigenständigkeit gebracht. Aufgabe des Zentrums sollte ein weiterer Ausbau der Islamwissenschaft sein. Und welche Bedeutung hat das Zentrum für Sie persönlich und für Ihre Arbeit? Toprakyaran: Für mich persönlich geht damit ein Traum in Erfüllung. Denn das trialogische und damit abrahami­ tische Zentrum in Luzern bietet mir als muslimischem Theo­ logen die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen aus der christlichen Theologie und der Judaistik eng vernetzt zu sammenzuarbeiten. Ventimiglia: Für mich ist das Zentrum die natürliche Weiterentwicklung eines Themas, das meine Forschung und Lehre seit Jahren begleitet: die multikulturelle Natur der «DNA» des Westens. Kurzum: Wer sich mit der Geschichte der Philosophie und ganz allgemein mit der Geschichte der westlichen Kultur beschäftigt, wird feststellen, dass die west­ liche kulturelle Identität das Ergebnis der Begegnung der griechisch­heidnischen Kultur mit der jüdischen, christ­ lichen und islamischen Kultur ist. Welche Ziele werden mit dem Zentrum verfolgt? Ventimiglia: Die Ziele des Zentrums sind die gleichen wie diejenigen der Universität, nämlich Forschung und Lehre. Die Forschungsgebiete sind vor allem: Komparative Theo­ logie, Theologie der Religionen, Philosophie der Religionen, Mystik der Religionen, interreligiöser Dialog und interreli­ giöse Konfliktforschung. Diese Bereiche werden in enger Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Universität Luzern mit anderen Universitäten und Forschungsinstituten in und ausserhalb Luzerns in methodischer und historischer Perspektive bearbeitet. Interview: Martina Kumli Zwei der Zentrumsleitenden: Giovanni Ventimiglia (r.), Professor für Philosophie (Vorsitz) und Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie. Nicht auf dem Bild: Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie. 20 Toprakyaran: Wir möchten zeigen, dass die Anhängerin­ nen und Anhänger der drei abrahamitischen Religionen viel­ fältiger, kreativer und offener waren als angenommen und es auch heute noch sind. Wir werden durch unsere primär his­ torische Forschung verdeutlichen, dass sich die theologi­ schen, philosophischen oder mystischen Schulen in den drei Religionen oftmals interreligiös inspirieren liessen. Deshalb macht heute eine voneinander losgelöste, monolithisch gedachte Erforschung der drei Religionen keinen Sinn mehr, da die Grenzen der Religionen und der religiösen Richtun­ gen nicht immer scharf waren. Abgesehen von den zahlrei­ chen kulturellen Gemeinsamkeiten der Anhängerinnen und Anhänger der drei Religionen, gab es auch stets (inter­)reli­ giöse Grauzonen und Überlappungen. So existieren ver­ schiedene Orte, Räume, Personen oder Gegenstände, die in unterschiedlichen religiösen Traditionen als gleichermassen heilig angesehen werden, etwa Abraham oder die Stadt Jerusalem. Mit der Vergabe der Ehrendoktorate der Fakultät an die beiden international anerkannten Wissenschaftlerinnen Prof. Dr. Mualla Selçuk und Prof. Dr. Susannah Heschel stand das neue Zentrum bereits im Gründungsjahr im Fokus der Geschehnisse an der Fakultät. Wie ist die Annah- me des Ehrendoktorats der beiden Forscherinnen ein- zuschätzen? Welche Bedeutung hat dies für das Zentrum? Toprakyaran: Die Verleihung der Ehrendoktorate würde ich bereits jetzt als einen Meilenstein in der Geschichte der Fakultät und auch des Zentrums sehen. Es ist sicherlich ein vielversprechendes Zeichen, wenn man bereits wenige Monate nach Gründung des Zentrums mit einem als histo­ risch zu bezeichnenden Ereignis aufwarten kann. Denn erst­ mals wurden gleichzeitig einer muslimischen und einer jüdi­ schen Wissenschaftlerin vonseiten einer christlichen Fakultät ein Ehrendoktorat verliehen. Ich kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland oder einem anderen Land einen ver­ gleichbaren Fall. Auch die Tatsache, dass hier zwei als theo­ logisch progressiv geltende und dialogisch orientierte Frauen ausgezeichnet wurden, ist bemerkenswert. Ventimiglia: Die Bedeutung ist einfach: Das Zentrum nimmt die Herausforderung des interreligiösen Dialogs sehr ernst. Der interreligiöse Dialog wird nicht durch langwierige Diskussionen darüber geführt, wie der interreligiöse Dialog gestaltet werden sollte, sondern indem man tatsächlich mit Menschen verschiedener Religionen spricht. Fakten statt Sit­ zungen; Menschen statt Konzepte. Im Herbst 2022 startet der neue, komplett auf Englisch gehaltene Online-Master «Philosophy, Theology and Religi- ons», ein Projekt, das im Rahmen der Zentrumsgründung entstanden ist. Was dürfen künftige Studierende vom Studiengang erwarten? Ventimiglia: Sie sollten erwarten, die Geschichte der Phi­ losophie in ihrer Gesamtheit zu studieren. Sie werden entdecken, dass es ohne Judentum, Christentum und Islam keine Geschichte der Philosophie und keine Kultur geschichte des Westens gäbe. Sie werden auch entdecken, dass es eine sehr interessante Geschichte der islamischen Philosophie gibt, die bis in die heutige Zeit reicht! Etwas, das im Westen völlig unbekannt ist. Toprakyaran: Dieser Studiengang ist ein Unikat. Zwar gibt es auch an anderen Universitäten interreligiöse oder auch trialogische Studiengänge – etwa in Tübingen –, jedoch handelt es sich beim Luzerner Studiengang um einen abra­ hamitischen Online­Master in Englisch. Studierende aus aller Welt können, ohne nach Luzern reisen zu müssen, an diesem Studiengang teilhaben und von einigen der namhaf­ testen Expertinnen und Experten der drei Religionen profi­ tieren. Wo sehen Sie das Zentrum in zehn Jahren? Bzw. welchen Stellenwert soll es bis dann erreichen? Ventimiglia: Nach einigen interessanten neuen theolo­ gischen Strömungen der Gegenwart, wie derjenigen des so genannten Offenen Theismus, kennt nicht einmal Gott die Zukunft. Woher soll ich das wissen? Scherz beiseite: Aristo­ teles meinte, dass eine gute Gesellschaft nicht durch gute Pläne, sondern durch gute Menschen geschaffen wird. Die Zukunft dieses Zentrums hängt also von den Personen ab, die hier arbeiten werden. Wenn sie gut sein werden, wird die Zukunft des Zentrums gut und erfolgreich sein. Toprakyaran: In zehn Jahren sollten am Luzerner Zen­ trum zahlreiche Forschende aus aller Welt an innovativen interreligiösen Fragestellungen arbeiten. Besonders wichtig ist es, frühzeitig Nachwuchsforschergruppen in die Arbeit des Zentrums einzubeziehen. Denn nur durch intensive multiperspektivische Forschungsarbeit kann gezeigt werden, dass es möglich und auch von grosser gesellschaftlicher und sogar globaler Relevanz ist, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen, wie es Giovanni Ventimiglia immer wieder betont. Ventimiglia: Ich träume von einem echten Forschungs­ zentrum, wenigen Aperos und vielen Studien. Nur wenn wir eine Finanzierung für eines unserer Forschungsprojekte zum interreligiösen Dialog vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erhalten haben, werden wir alle zusammen ein Glas Wein trinken gehen. www.unilu.ch/theirs * Prof. Dr. Verena Lenzen hat ein summarisches Statement beigesteuert. Martina Kumli ist die Verantwortliche für Kommunikation und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 21 Das Eherecht der römisch­katholischen Kirche beinhal­ tet eine Regelung, die es beischlafsunfähigen Menschen ver­ unmöglicht, eine kirchliche Ehe einzugehen. Dies tangiert ein Menschenrecht, das dadurch nicht ausgeübt werden kann. Sabine Baggenstos konfrontiert in ihrer im Berichts­ jahr publizierten Doktorarbeit die kirchliche Rechtsordnung mit den im staatlichen Recht der Schweiz geltenden Normen, die das Menschenrecht auf Ehe und das Verbot der Diskri­ minierung aufgrund einer Behinderung enthalten. Lösungsansätze im Fokus Es erfolgt die Diskussion dreier Lösungsansätze, mit denen die Diskriminierung behoben werden könnte: Im ers­ ten, kirchenrechtlichen Lösungsansatz wird aufgezeigt, dass der Heilige Stuhl die Behindertenrechtskonvention unter­ zeichnen kann. Denn: Gedanken der Gleichberechtigung und der Inklusion der 2006 von der UNO­Generalversamm­ lung verabschiedeten Behindertenrechtskonvention sind in der kirchlichen Lehre bereits seit 1981 vorhanden. Der zweite, ebenfalls kirchenrechtliche Lösungsansatz ergibt sich auf­ grund der Anerkennung der Menschenrechte durch die Kir­ che. Der Menschenrechtscharakter der Ehe müsste daher KIRCHLICHE EHE UND NICHT-DISKRIMINIERUNG mehr betont werden und auch Menschen mit einer Behinde­ rung (Impotenz) müssten zur Ehe zugelassen werden, so die Schlussfolgerung der Autorin. Im dritten, religionsverfas­ sungsrechtlichen Lösungsansatz wird die Frage behandelt, ob das staatliche Diskriminierungsverbot auch für die Kir­ che gilt. Die Dissertation entstand im Rahmen des «Swiss Lear­ ning Health System», einer interdisziplinären nationalen Forschungsplattform, die vom Departement Gesundheits­ wissenschaften und Medizin an der Universität Luzern gelei­ tet wird. Die von Prof. Dr. Adrian Loretan, Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, betreute Dissertation ist unter dem Titel «Das kanonische Grundrecht auf Ehe und das Ehehindernis der Impotenz in Gegenüberstellung mit dem staatlichen Recht (CH)» (LIT, Zürich) erschienen. Die Studie wurde mit dem universitären Dissertationspreis aus­ gezeichnet, die Preisvergabe fand im November am Dies Academicus (siehe Seite 56) statt. Dr. Sabine Baggenstos 22 Die Soziologie kann im Umgang mit «Big Data» eine wichtige Brückenfunktion einnehmen. Gleichzeitig erfordert der Umgang mit den grossen Daten auch, das bewährte methodische Repertoire zu erweitern, so Professorin Sophie Mützel. NEUE WERKZEUGE FÜR DIE SOZIOLOGIE Omnipräsente Datenerhebung: Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke sowie Prodekanin der Kultur- und So- zialwissenschaftlichen Fakultät, bei einer Velozählanlage in der Stadt Luzern. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sophie Mützel, was muss man sich unter Big Data vorstellen? Sophie Mützel: Das Schlagwort umfasst die Idee von grossen, unstrukturierten und klassischerweise auch nicht aufbereiteten Datenmengen bzw. Datenpunkten. Im digi­ talen Zeitalter produzieren wir diese etwa, indem wir uns mit unseren Smartphones durch die Welt bewegen. Daneben entstehen grosse Daten aber zum Beispiel auch, wenn Archive digitalisiert werden. Mit solchen grossen Daten müssen wir anders arbeiten als bisher. Welche Stärken bringt die Soziologie bezüglich der Arbeit mit Daten bereits mit? Lange Zeit war die Soziologie davon geprägt, mit weni­ gen Daten, ja: mit einem Mangel von Daten zu arbeiten. Klassischerweise stehen uns nicht genügend Mittel zur Ver­ fügung, um jede Schweizerin und jeden Schweizer zu allen Themen von Interesse zu befragen. So wurden Methoden entwickelt, wie auch mit wenigen Daten aussagekräftige Ergebnisse erlangt werden können. Wir ziehen also eine repräsentative Stichprobe aus der Gesamtbevölkerung, ana­ lysieren diese und können auf dieser Basis zuverlässige Aus­ sagen treffen. Ebenfalls können wir Interviews führen oder Beobachtungen machen, um Einsichten zu gewinnen. In der Erhebung dieser Daten – und in den damit verbundenen Auswertungsmethoden – ist die Soziologie sehr stark. Welche Herausforderung stellt sich der Soziologie nun angesichts von Big Data? Heute ist die Situation eine andere. Um ein Beispiel zu machen: Wir haben potenziell Daten von 98 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer, da diese ein Smartphone nutzen. Damit sind andere Daten als bis anhin verfügbar. Weil also der Werkzeugkasten auf eine andere Datengrund­ lage ausgerichtet ist, brauchen wir auch neue Werkzeuge. Was sind die Ergebnisse aus Ihrer nun abgeschlossenen Studie «Facing Big Data» (vgl. Hinweis ganz am Schluss)? Wichtig ist mir zu betonen, dass das, was die Soziologie bis anhin gemacht hat, weder falsch noch schlecht ist. Im Gegenteil. Aber wir müssen uns nun auch mit dem anderen Typ von Daten beschäftigen, die das Soziale ausmachen und die auch von den Studierenden wie den zukünftigen Arbeit­ geberinnen und Arbeitgebern analysiert werden wollen. Das heisst, wir müssen lernen, diese neuen digitalen Daten zu erheben, sie aufzubereiten und bestimmte Gütekriterien zu entwickeln. Zwar besitzen, um auf das Beispiel zurückzu­ kommen, 98 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer Smartphones, aber weit weniger von ihnen sind auf Twitter. Was heisst das dann also, wenn ich die Daten von allen Schweizer Twitter-Nutzerinnen und -Nutzern und ihren Abstimmungs-Tweets analysiere? Dass wir neue Methoden brauchen, betrifft gleichsam die Auswertung der Daten, wo es mehr in Richtung «Data Mining» geht: Wir nutzen Algorithmen, um zu schauen, was uns die Daten sagen – statt klassisch mit einer These oder Hypothese an die Daten heranzugehen und entsprechende Analysen zu machen. Das ist eine grosse Herausforderung für die Soziologie. Auch der Zugang zu den Daten erfordert neue Instrumente: Wir nutzen heute etwa Application Programm­ ing Interfaces (APIs) und Schnittstellen, um an Daten, etwa von Twitter, zu kommen. Und: Die grossen Daten gehören oftmals US­amerikanischen Konzernen. Hier fordert uns die Diskussion um Zugangs­ und Nutzungsrechte. Interview: Vera Bender 24 Zum Projekt gehörten drei Bereiche. Welche Ergebnisse zeigen sich dort? Mit Rahel Estermann, Lisa Kressin und Philippe Saner hatte ich ein sehr gutes Team. Alle drei haben ihre Disserta­ tion erfolgreich abgeschlossen und werden im Jahr 2022 Monografien veröffentlichen. Drei verschiedene Felder haben wir uns angeschaut: «Datenjournalismus», «Metho­ den in der Soziologie» und «Datenwissenschaften». Das Feld der Datenwissenschaften hat Philippe Saner bearbeitet – für seine Doktorarbeit wurde ihm von der Gesellschaft für Hochschulforschung der Ulrich­Teichler­Preis zugespro­ chen. Saner hat sich mit der Entstehung dieses in der Schweiz noch jungen Feldes beschäftigt. Dafür hat er sich zum Bei­ spiel die Curricula der neu entstandenen Studienprogramme angeschaut oder Stellenausschreibungen für so genannte Data Scientists untersucht. Wie sich zeigt, ist das Feld der Datenwissenschaft ein transversales, wo ganz bestimmte Fähigkeiten gesucht und gefördert werden. Was wurde hinsichtlich Datenjournalismus untersucht? Auch dies ist ein Feld, das gerade erst entsteht – auch wenn es schon sehr lange den Versuch gibt, journalistische Berichte visuell zu unterlegen, das heisst, mit Bildern Geschichten zu erzählen. Zum Beispiel während der Corona­ Zeit begleiteten uns solche datenjournalistischen Visualisie­ rungen täglich. Estermann hat sich in zwei datenjournalis­ tische Teams hineingegeben, um herauszufinden, wie diese mithilfe von Daten und deren Visualisierungen Geschichten bzw. Nachrichten produzieren. Und was ergab die Untersuchung des dritten Bereichs? Hier hat Lisa Kressin untersucht, welche Methoden in der Soziologie genutzt werden. Das ist ein herausfordernder «Blick auf den eigenen Bauchnabel». Mithilfe vieler Inter­ views und Dokumente hat sich Lisa Kressin diesem Feld genähert – mit dem Fokus auf die Lehre, also den Unterricht. Was kommt auf einen Vorlesungsplan? Welche Bücher ste­ hen auf der Literaturliste? Kressin hat vier Lehrkulturen fest­ gestellt, die in der deutschsprachigen Soziologie vorkom­ men. Es zeigt sich eine grosse Spanne, was die Offenheit gegenüber Lehrveranstaltungen zu grossen Daten betrifft. Welche Rolle kann die Soziologie in der Forschung und Arbeit mit Big Data einnehmen? Es gibt sehr viele Disziplinen, die fantastisch mit grossen Daten umgehen können. Aber oftmals fehlen dann substan­ zielle Fragestellungen oder ein Verständnis davon, wie das Soziale strukturiert ist. Hier kann die Soziologie die Rolle einer Brückenbauerin einnehmen. Haben Sie ein Beispiel dafür? Zum Beispiel wissen wir seit Langem, dass Frauen aus verschiedenen Gründen auch in gleichen Positionen weniger verdienen als Männer. Das ist eine Information, über die man Kenntnis haben sollte, wenn man einen Datensatz über Einkommen bearbeitet. Wir sorgen darum dafür, dass unsere Studierenden einerseits die richtigen Fragen stellen können und andererseits ein Wissen darüber mitbringen, wie das Soziale strukturiert ist. Damit können sie zum Beispiel im Marketing eines Unternehmens aus der verfügbaren Daten­ menge die «Schätze» heraussuchen, diese entsprechend ana­ lysieren und interpretieren. So bereichern die Soziologinnen und Soziologen die Zusammenarbeit der involvierten Diszi­ plinen rund um die grossen Daten. Wie fliessen Ihre Forschungsergebnisse in die Lehre ein? Wir haben an der Universität Luzern in den letzten Jah­ ren bereits zwei wichtige Dinge getan: Zum einen haben wir einen Lehrschwerpunkt zur Digitalisierung an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschaffen, wo wir unter anderem einen fakultätsweiten Kurs für Studienanfän­ gerinnen und ­anfänger anbieten, der sich mit der Arbeit mit digitalen Daten beschäftigt. Wir überlegen uns genau, wie wir unsere Studierenden fit machen für einen Arbeitsmarkt, der den Umgang mit digitalen Daten immer stärker verlangt. Wenn es dann heisst: «Machen Sie doch mal eine Analyse unserer Twitter­Follower», dann wissen sie, was zu tun ist. Zum anderen haben wir den interdisziplinären Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) ge­ gründet. Dieser schweizweit einzigartige Studiengang kombi­ niert sozialwissenschaftliches Wissen mit den gefragten Fähigkeiten, grosse Datenmengen computerunterstützt zu erheben und zu analysieren. Auch hier gilt, dass der LUMACCS den Dialog bspw. zwischen Sozialwissenschaften und Informatik oder Ingenieurswissenschaften ermöglicht – weil Absolvierende die verschiedenen «Sprachen» sprechen. Dazu fliessen unsere Erkenntnisse natürlich auch in den Stu­ diengang Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften (SoCom) ein. Welchem Forschungsprojekt widmen Sie sich als nächstes? Dieses ist bereits am Laufen: Mit «Digital Payments. Making Payments personal and social» beschäftige ich mich mit einer weiteren Facette dieser grossen Daten, nämlich mit digitalen Bezahlsystemen. Dabei richten wir den Blick auf die Schweiz und auf Schweden und beobachten zum Bei­ spiel, wie sich soziale Beziehungen mit diesen schleichenden Digitalisierungsprozessen verändern. «Facing Big Data. Methods and Tools for a 21st Century Sociology» lief von 2017 bis 2021, wurde im Rahmen des Natio­ nalen Forschungsprogramms «Big Data» (NFP 75) durch­ geführt und war mit rund 658 000 Franken an Drittmitteln dotiert. www.unilu.ch/sophie-muetzel Vera Bender ist freischaffende Texterin; Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften der ALUMNI Organisation der Universität Luzern 25 Die Studierenden sollen auf eine digitalisierte Welt vor­ bereitet werden, deren Herausforderungen immer komple­ xer werden: Dies ist das Ziel im Bereich Lehre des an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät lancierten Schwerpunkts Digitalisierung. Dieser steht unter der Lei­ tung von Prof. Dr. Sophie Mützel (siehe Interview auf den voran gehenden Seiten) und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Das interdisziplinäre Curriculum ermöglicht den Studie­ renden die Aneignung von Expertise zur digitalen Trans ­ formation. Befähigung auch für die Berufswelt Die Resonanz bei den Studierenden ist gut; so sagt etwa Bachelorstudentin Valentina Meyer: «Das Bewusstsein für das Generieren und Sammeln von digitalen Daten in alltäg­ lichen Anwendungen – und dabei auch für deren Verwen­ dung – wird durch die im Rahmen des Schwerpunkts ange­ botenen Lehrveranstaltungen bedeutend geschärft.» Gerade die rege besuchten Lehrveranstaltungen «Digitales Bezah­ len, virtuelles Geld und soziale Beziehungen» sowie «Daten­ visualisierungen. Die Grammatik digitaler Daten» erachtet SCHWERPUNKT DIGITALISIERUNG sie als «gute Vorbereitung auf die Berufswelt». Auch der his­ torische Blick auf den Begriff der Digitalisierung ist zentral für die Ausbildung in den Geisteswissenschaften. Dies­ bezüglich durfte sich Valentina Meyer im letzten Herbst­ semester in der Vorlesung «Geschichte der Digitalisierung» mit dem Begriffswandel der Digitalisierung auseinander­ setzen und erfahren, was bspw. die Standardisierung von Zeit damit zu tun hat. Im Bereich Forschung konnten mehrere Projekte lan­ ciert werden; einige davon wurden mit Drittmitteln geför­ dert. Im aktuellen Frühjahrssemester wurde zudem erst­ mals eine öffentliche Ringvorlesung angeboten, die sich mit interdisziplinären Sichtweisen auf den digitalen Wandel beschäftigte und auf ein breites Interesse stiess. www.unilu.ch/ksf-digitalisierung Nadia Bühler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Schwer- punkt Digitalisierung. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die «Law Clinic Wirtschaftsrecht» bietet Studierenden auf Master- stufe die Möglichkeit, sich unter professioneller Betreuung mit realen Fällen auseinanderzusetzen. Das Lehrformat schlägt eine Brücke zwischen der theoretischen Ausbildung und der prak- tischen Anwendung. WENN UNIVERSITÄRE LEHRE AUF DIE PRAXIS TRIFFT Die Law Clinic Wirtschaftsrecht ist ein neues Lehrformat an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Seit dem Frühjahrs- semester 2021 können Masterstudierende in Teams von zwei bis drei Personen einen realen Fall zu wirtschaftsrechtlichen Themen bearbeiten. Sie verfassen zuhanden eines Auftrag- gebers – in der Regel ein Unternehmen – ein Rechtsgutach- ten und präsentieren ihre Ergebnisse an einer Schlussveran- staltung. Die Teams werden von Professorinnen und Professoren sowie Lehrbeauftragten der Universität oder dem unternehmensinternen Rechtsdienst fachlich betreut und angeleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer steht ihnen während des Semesters mit Rat und Tat zur Seite, um fach- liche und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Die akademische Leitung liegt bei den Profes- soren Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche. Kooperations- partner der Law Clinic ist die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ), der mehrere hundert Unternehmen angeschlossen sind. Vielfältige Rechtsfragen Die Fälle, die bisher in der Law Clinic bearbeitet worden sind, verdeutlichen die Vielfältigkeit dieses Lehrformats. So bearbeiteten im Frühlingssemester 2021 zwei Studierenden- teams einen Fall aus dem Medizinprodukterecht mit Berüh- rungspunkten zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU. Konkret ging es um «Virtual Walking», eine am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (SPZ) entwickelte visuelle Therapiemethode, mit der chronische neuropathische Schmerzen nach Rückenmarksverletzungen behandelt werden können. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese an Patien- tinnen und Patienten angewendet und in Verkehr gebracht werden darf. Die Studierenden mussten sich mit der komple- xen Materie des Heilmittelrechts auseinandersetzen. Dabei bestand eine grosse Herausforderung darin, dass das europäische Recht kurz zuvor geändert worden war und dass aufgrund des gescheiterten Rahmenvertrags unklar war, welche Vorschriften in der Schweiz anwendbar sein würden. Die Betreuung der Studierenden erfolgte durch die Professoren Diebold und Rütsche in Zusammenarbeit mit Roger Abächerli, Professor für MedTech am Institute for Medical Engineering der Hochschule Luzern. Im Herbstsemester 2021 wurden zwei Fälle an die Law Clinic herangetragen. Im ersten Fall befassten sich zwei Gruppen von Studierenden mit bau-, raumplanungs-, sozial- und vertragsrechtlichen Fragen rund um die touristische Nut- zung und den Betrieb von Kleinsthäusern aus Holz («Tiny Houses»). Die Renggli AG, Spezialistin im nachhaltigen Bauen mit Holz, und mySaess, die Betreiberin einer Internet- buchungsplattform, liessen abklären, unter welchen recht- lichen Voraussetzungen diese Kleinsthäuser als Übernach- tungsmöglichkeiten für Luxus-Camping genutzt und namentlich von Landwirtinnen und -wirten, auf deren Land die Bauten aufgestellt würden, betrieben werden dürften. Für die Studierenden bestand die Schwierigkeit darin, dass zum Text: Marc M. Winistörfer Win-win-Situation (v. l.): die Studierenden Magdalena Lottenbach und Mario Schwager mit MedTech-Professor Roger Abächerli, dem ersten Auftraggeber der Law Clinic. 28 Zeitpunkt der Fallbearbeitung kein vollständiges Geschäfts- modell vorlag. Sie mussten deshalb flexibel auf allfällige Veränderungen des Sachverhalts reagieren und Abklärun- gen für verschiedene Varianten treffen. Fachlich wurden die Studierenden von den Professoren Roland Norer und Marc Hürzeler betreut. Der zweite Fall im Herbstsemester drehte sich um rechtliche Fragen im Vermögensverwaltungsgeschäft. Zwei Studieren- denteams prüften im Auftrag der UBS AG, unter welchen Voraussetzungen die konzerneigene Asset Management AG im Rahmen von diskretionären Mandaten – also solchen, bei denen Kundinnen und Kunden Anlageentscheidungen an Vermögensverwalter delegieren – in sogenannte illiquide Anlagen investieren darf. Die Studierenden hatten abzuklä- ren, welche Risiken zu beachten sind und wie diese reduziert werden können. Die Herausforderung lag in der hohen Technizität der Materie. Um die Rechtsfragen beantworten zu können, mussten sich die Studierenden mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten vertraut machen. Im Unter- schied zu den anderen Fällen wurden die Teams vom unter- nehmensinternen Rechtsdienst betreut, und zwar von Rechtsanwältin Andrea Vontobel, Leiterin Legal Client Coverage EMEA & CH der UBS Asset Management AG. Beidseitiger Gewinn Das neue Lehrgefäss der Law Clinic ist mit den drei Fällen im 2021 erfolgreich gestartet. Es hat sich gezeigt, dass die Studierenden dank des hohen Praxisbezugs der Veranstal- tung wertvolle Erfahrungen sammeln können, die über die Aneignung von juristischem Fachwissen hinausgehen. Die Studierenden waren denn auch motiviert bei der Sache und legten eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft an den Tag. Sie nutzten die Möglichkeit, praktische Fähigkeiten wie Problemerkennung, analytisches Denken und Zeit- management sowie ihre kommunikativen Fähigkeiten zu trainieren. Ausserdem lernten sie, was es heisst, projekt- bezogen in kleinen Teams zu arbeiten, und wie wichtig Teamfähigkeit in solchen Situationen ist. Im Rahmen der fachlichen Betreuung mussten sie selbstständig Lösungen für die komplexen praktischen Probleme erarbeiten und trugen die Hauptverantwortung für den Inhalt der Gutachten. Die Law Clinic ist aber auch für die als Auftraggebende beteiligten Unternehmen ein Gewinn. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur juristischen Ausbildung und können Kontakte mit engagierten Mitgliedern der Fakultät knüpfen. Dabei profitieren sie vom juristischen Fachwissen der Stu- dierenden wie auch der Betreuerinnen und Betreuer und erhalten eine kostenlose Rechtsauskunft zu einem konkre- ten Fall. Überdies eröffnet sich ihnen die Gelegenheit, die Studierenden als potenzielle Arbeitnehmerinnen und -neh- mer kennenzulernen. Die Law Clinic bietet eine Plattform, wo die Praxis auf die universitäre Lehre trifft und wo der gegen- seitige Austausch gefördert wird. www.unilu.ch/law-clinic Dr. Marc M. Winistörfer ist Koordinator der Law Clinic. 29 Bei den «Haager Prinzipien betreffend die Rechtswahl in internationalen Wirtschaftsverträgen» handelt es sich um eine von der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht erarbeitete systematische Sammlung von Regeln. Diese sollen gelten, wenn die Parteien von internationalen Han- delsverträgen das auf ihren Vertrag anwendbare Recht wäh- len. Das im Berichtsjahr abgeschlossene Forschungsprojekt «The Hague Principles and Beyond» hatte zum Ziel, die Haa- ger Prinzipien zu analysieren und diese mit nationalen und internationalen Regeln über die Rechtswahl auf der ganzen Welt zu vergleichen. Die in Kooperation mit Forschenden der Universitäten Genf und Johannesburg (Südafrika) realisierte Studie hatte eine Laufzeit von drei Jahren und wurde vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Antragsteller war Prof. Dr. Daniel Girsberger, Professor für Schweizerisches und Internationa- les Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privat- rechtsvergleichung. Agatha Brandão de Oliveira arbeitete im Projekt als wissenschaftliche Assistentin und fungierte im Luzerner Team als leitende Forscherin. RECHTSSICHERHEIT IM INTERNATIONALEN HANDEL Buchpräsentation online Die Ergebnisse wurden in einem über 1300 Seiten umfassen- den Werk publiziert: «Choice of Law in International Com- mercial Contracts. Global Perspectives on the Hague Prin- ciples» (Oxford University Press). Mehrere Hundert Teil- nehmende aus der ganzen Welt besuchten die im Frühling im Rahmen eines Webinars durchgeführte Buchpräsentation. Zum einen gaben die leitenden Herausgebenden einen Über- blick über die geleistete Arbeit und hoben die Besonderhei- ten des rechtsvergleichenden Gesamtberichts hervor. Zum anderen befassten sich die regionalen Herausgebenden mit der Frage, inwieweit die heutigen gesetzlichen Regeln und die Rechtspraxis in den jeweiligen Regionen mit den Haager Prinzipien vereinbar sind. Insgesamt bestätigte sich, dass die Haager Prinzipien dazu beitragen können, die internationale Modernisierung von Regeln über die Rechtswahl voranzu- treiben, Lücken zu schliessen und Unstimmigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen und Instrumenten zu korrigieren. Prof. Dr. Daniel Girsberger und Agatha Brandão de Oliveira 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sei es beim Kauf von Fahrkarten, beim Surfen durch das World Wide Web oder bei der Nutzung von Applikationen, die auf unseren Geschmack zugeschnittene Musik und Videos zusammenstellen: Daten umgeben und begleiten uns in diversen Situationen unseres Alltags. Damit die verwen deten Anwendungen wie gewünscht und gewohnt funktionieren können, werden Daten verarbeitet, aggregiert, ana lysiert, personalisiert oder anonymisiert. Prozesse, von denen die Nutzenden in der Regel nichts mitbekommen und die zu einem Grossteil automatisiert durch Algorithmen und Programme im Hintergrund ausgeführt werden. Unter den Oberbegriff der Digitalisierung fallen diverse Entwicklungen, Bemühungen und damit verbundene He- rausforderungen: die Optimierung und Umgestaltung von Unternehmensprozessen oder von Dienstleistungen öffent- licher Verwaltungen wie auch die Schaffung neuer Möglich- keiten und Angebote. Geht man eine Ebene tiefer, geht es bei Digitalisierung im Grundsatz um die Transformation analoger Daten und physischer Gegenstände in digitale Daten sowie um die datenbasierte Abbildung bestehender oder neuartiger Prozesse in digitalen Systemen und Anwendungen. Basis im Bachelor, Spezialisierung im Master Nebst der eigenen Disziplin der Data Science gibt es sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der Volkswirtschafts- lehre diverse Gebiete, in denen Datenwissenschaft relevant ist und zum Einsatz kommt. Im Studium der Wirtschaftswis- senschaften an der Universität Luzern drückt sich dies in zahlreichen Lehrveranstaltungen sowie in der Master-Spe- zialisierung «Applied Data Science» aus. Im Bachelor- programm wird den Studierenden eine breite Basis an Kompetenzen für die Erhebung, Bearbeitung und Analyse von Daten vermittelt. Basierend auf den persönlichen Inter- essen und beruflichen Ambitionen kann diese Basis durch Wahlkurse erweitert und im Master mit dem entsprechenden Spezialisierungsprogramm vertieft werden. Das Angebot umfasst verschiedene Methodenkurse sowie Veranstaltun- gen zu «Machine Learning», Datenbanken, «Big Data Ana- lytics» und Datenvisualisierungen. In der Forschung gehört die Erhebung und Analyse von quantitativen und qualitativen Datensätzen zu den wichtigs- ten Grundlagen für die Ableitung von Thesen und Erkennt- nissen. Für Unternehmen hat die Fähigkeit, aus Datengrund- lagen Erkenntnisse und Entscheidungsgrundlagen abzuleiten, in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Prof. Dr. Leif Brandes, Professor für Marketing und Strategie, erklärt, dass dadurch gleichzeitig auch die Herausforderungen spürbar gestiegen sind: Galt es früher vor allem Zusammenhänge in «strukturierten» Daten wie Produktionsmengen, Umsatz pro Absatzkanal oder Werbe- ausgaben zu finden, so existieren heutzutage immer mehr «unstrukturierte» Daten. Beispiele dafür sind Texte und Bilder auf Social Media, Chatprotokolle von Supportdiensten oder Produktrezensio- nen, deren Analyse moderne Methoden erfordern. Derartige Analysen können Unternehmen wichtige Einsichten bringen: Spontane Kundenreaktionen auf Fernsehwerbung via Social Media erlauben eine Evaluation der Werbung in Echtzeit, Chatprotokolle können Unternehmen helfen, ihre Mitarbei- tenden besser zu schulen und Chatbots besser zu program- mieren. Die automatisierte inhaltliche Analyse von Rezen- sionstexten ermöglicht dem Kundendienst, schneller auf kritische Bewertungen oder auf Fragen einzugehen. Wem das schon komplex erscheint, dem sei gesagt: Mit Die digitale Transformation bietet weitreichende Chancen und erfordert gleichermassen vielfältige Kompetenzen. Die Studien- programme der Wirtschaftswissenschaften tragen dem mit einer breiten Basis an Grundlagen sowie zusätzlichen Spezialisierungs- möglichkeiten in «Data Science» Rechnung. DATENKOMPETENZEN FÜR DIE ZUKUNFT Text: Oliver Rölli Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden 32 Voice-Daten und Smart Contracts wie NFTs steht die nächs- te Generation von datenbasierten Anwendungsmöglich- keiten bereits in den Startlöchern. Selbstlernende Programme im Fokus Maschinelles Lernen, besser bekannt unter dem englischen Begriff «Machine Learning», ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Datenwissenschaft geworden. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der künstlichen Intelligenz mit dem Ziel, auf der Basis vorhandener Datenbestände Muster und Gesetzmässigkeiten zu erkennen und diese zu verallgemeinern. Dadurch sind die dafür geschriebenen Programme in der Lage, eigenständig Lösungen für neue und unbekannte Probleme zu finden; man spricht auch von selbstlernenden Programmen. Als Konsumentinnen und Konsumenten begegnen wir Programmen, die auf Machine Learning basieren, unter anderem bei der Spracherkennung auf Mobiltelefonen, der Gesichtserkennung in Fotodaten- banken oder beim E-Mail-Spamfilter. Prof. Dr. Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden, betont, dass es gerade für die Wirtschaftswissenschaftlerin- nen und -wissenschaftler der Zukunft wichtig ist, diese Technologien und Anwendungen mit ihren Stärken und Schwächen zu kennen. Dies erlaubt ihnen einen Austausch mit technischen Spezialistinnen und Spezialisten auf fach- licher Augenhöhe. Diese Art von Zusammenarbeit zwischen Technikern und Fachkräften mit zusätzlichem wirtschafts- wissenschaftlichem Hintergrund ermöglicht die volle Aus- schöpfung des Potenzials der Datenrevolution. In der Vorlesung «Machine Learning» von Dr. Massimo Mannino wenden die Studierenden die Methoden des ma- schinellen Lernens auf verschiedene konkrete Aufgabenstel- lungen an. Sie erarbeiten beispielsweise ein Modell für eine Bank, welches zu prognostizieren versucht, bei welchen Klientinnen und Klienten eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre Kreditkartenrechnungen nicht bezah- len. Aus Sicht der Bank ist diese Prognose zentral, weil durch nicht bezahlte Kreditkartenabrechnungen Abschreibungen und administrativer Aufwand anfällt. Mithilfe von Daten zum Einkommen, der Kreditkartenlimite und weiteren Einfluss- grössen der bestehenden Kundschaft wird ein Modell er- stellt, welches eine Prognose für künftige Kunden erlaubt. Eine weitere Anwendung im Kurs ist die Modellierung der Nachfrage für ein bestimmtes Hotel in Abhängigkeit der geografischen Herkunft der potenziellen Kundinnen und Kunden, wodurch eine optimierte Ausrichtung der Marke- tingkampagnen möglich wird. Zukunftsperspektiven Die Bedeutung von Datenwissenschaften und digitalen Kompetenzen im Allgemeinen wird in naher Zukunft weiter zunehmen. Die Bundesverwaltung hat auf die Entwicklungen reagiert, indem sie Anfang 2021 ein nationales Kompetenz- zentrum für Datenwissenschaft geschaffen hat. Der «Future of Jobs Report» des World Economic Forum listet das Job- profil «Data Analysts and Scientists» auf Platz 1 der «Top 10 Emerging Jobs» für das Jahr 2025. Weitere Digitalisierungsschritte stehen bevor, verbunden mit neuen Möglichkeiten und einer zusätzlich erhöhten Nach- frage für Datenkompetenzen. Nebst einer Vielzahl an Chan- cen gehen mit der digitalen Transformation unterschiedliche Herausforderungen einher: Viele davon sind technischer Natur; zusätzlich stellen sich gesellschaftliche, politische und rechtliche Fragen. Eine stets naheliegende Frage betrifft den Schutz personenbezogener Daten. Bildungsinstitutionen sind in der Ausgestaltung ihrer Lehr- programme gefragt, nebst technischen Kernkompetenzen auch damit verbundene Fragestellungen aus anderen Pers- pektiven zu vermitteln. Absolventinnen und Absolventen sollen bereit sein für die Anforderungen der Wirtschaft und eine aktive und gewinnbringende Rolle in der digitalen Transformation einnehmen können – gleichzeitig müssen sie auch dazu in der Lage sein, Dinge zu hinterfragen und rele- vante Aspekte aus anderen Bereichen in ihre Arbeit mitein- zubeziehen. Mit den inhaltlich breit angelegten Studien- programmen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der humanwissenschaftlichen Fokussierung der Universität Luzern wird diesen Ansprüchen Rechnung getragen. Oliver Rölli ist Verantwortlicher für Kommunikation und Marketing an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 33 Mit dem Bereich «Innovation» am Institute of Marketing and Analytics (IMA) verfügen die Wirtschaftswissenschaft­ liche Fakultät und die Universität über hohe Forschungs­ und Praxiskompetenz im wichtigen Themenfeld des Innovations­ managements. 2021 gab es mehrere Initiativen mit einem Fokus auf «radikaler Innovation». Was ist damit gemeint? Fast alle Firmen betreiben Innova­ tion. Doch oft beschränken sie sich dabei auf eine Weiterent­ wicklung des Kerngeschäfts. In Zeiten der Digitalisierung reicht dies allerdings oft nicht mehr aus: Firmen müssen grosse Innovationsschritte vornehmen, um auf den Zug der Digitali­ sierung aufzuspringen und mit den neuen Anforderungen digital affiner Kundschaft sowie den Bedrohungen durch neue Konkurrenz aus der digitalen Welt klarzukommen. Sogenannt radikale Innovation ist gefordert. Und auch völlig neue Kom­ petenzen im Innovationsmanagement: kundenzentrierte Innovation, iteratives, schnelles und agiles Entwickeln von Produkten, die Innovation ganzer Geschäftsmodelle, Koopera­ tion mit Start­ups und externen Partnern, mitunter sogar mit Konkurrenten – und auch ein kultureller Wandel innerhalb der Firma. In diesem Kontext konnten vier Publikationen in TRANSFORMATION UND INNOVATION führenden wissenschaftlichen Magazinen veröffentlicht wer­ den. Doch vor allem wurden viele Ergebnisse direkt in die Pra­ xis transferiert: Und zwar über einen Thinktank zu «Inno­ vation Ecosystems» mit sechs Schweizer Unternehmen, der Ende Jahr abgeschlossen wurde. Der «CAS in Growth and Transformation» startete zu seiner ersten Durchführung und bildet Mitglieder des Vorstands einer Bank im Bereich radikale Innovation aus. Zudem wurde der IMA­Institutsrat mit Ver­ tretungen aus dem Topmanagement von 15 Zentralschweizer Firmen gegründet. Dies, um einen Austausch über Theorie und Praxis von Themen wie Digitalisierung, Transformation, Analytics und radikale Innovation zu ermöglichen. All dies illustriert den Fokus des Bereichs «Innovation»: Fragestellungen der Wirtschaft bilden immer den Ausgangs­ punkt. Diese werden mit rigoroser Forschung bearbeitet. Und das Ergebnis fliesst nicht nur in internationale wissenschaft­ liche Journale, sondern vor allem auch zurück in die (Zen­ tral­)Schweizer Wirtschaft. Dr. Bernhard Lingens ist am IMA Mitglied der Institutsleitung und Leiter des Bereichs «Innovation». Impression vom ersten Treffen des IMA-Instituts- rats im Herbst 2021. Bern- hard Lingens (stehend) bei einer der Präsentationen. 35 PREMIEREN AM DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Jedes Jahr zieht der englischsprachige Master in Health Sciences (M. Sc.) zwischen 40 und 50 Studierende aus dem In- und Ausland nach Luzern. Ergänzend zu diesem sehr gefragten Studiengang wurde im vergangenen Herbst- semester ein einzigartiges deutschsprachiges Bachelor- programm in Gesundheitswissenschaften (B. Sc.) lanciert – somit ist das Studium ab jetzt auf allen Stufen möglich, bis und mit Doktorat. Die Studierenden des neuen Bachelors erwarten vielseitige und innovative Inhalte, welche die zentralen Perspektiven von Gesundheitswissenschaften aufgreifen und genau darauf zugeschnitten sind: Multidiszi- plinarität, Förderung von Gesundheit und Vermeidung von Krankheit (Prävention, Kuration, Rehabilitation, Palliation), Anwendungsbezug, Perspektive der individuellen Bedürfnis- se, Bevölkerungs- und Systembezug. Gefragte Fachkräfte Der Bachelor hebt sich von vergleichbaren Studienprogram- men in der Schweiz ab: In Luzern erwerben die Studierenden nicht nur wichtige Kompetenzen in den Bereichen Politik-, Pflege-, Wirtschafts- und Kommunikationswissenschaften sowie Psychologie und Soziologie, welche auf der Makro- und Mesoebene zu verorten sind. Darüber hinaus und dank der Kooperation mit Partnerinstitutionen und der Fachkom- petenz des Departements im Bereich Medizin sind auch Studieninhalte aus diesen stärker auf das Individuum fokus- sierenden Wissenschaften in das Curriculum integriert. Damit trägt der Studienplan der zunehmenden Verzahnung, Interdependenz und Komplexität unterschiedlicher Bereiche des Gesundheitssystems Rechnung, welche nicht nur in der Inten sivierung interprofessioneller Zusammenarbeit in der Praxis, sondern auch in der zunehmend stattfindenden inter- und transdisziplinären Forschung der gesundheits- nahen Wissenschaftsdisziplinen zum Ausdruck kommt. Angesichts des Fachkräftemangels sind Absolvierende mit einem solchen Profil am Arbeitsmarkt entsprechend begehrt und können eine Tätigkeit in ganz unterschiedlichen Feldern des Gesundheitswesens anstreben. Hierzu zählen unter anderem: die Gesundheitsverwaltung (kantonale Ämter, BAG); Gesundheitsversorgung in Spitälern; Gesundheits- kommunikation in der Verwaltung, bei Versicherungen oder bei Verbänden; operative Tätigkeiten in der Pharmaindustrie; Gesundheitsförderung bei Verbänden sowie Tätigkeiten in der Forschung. Dass dieses Konzept nicht nur zukunfts- weisend und nachhaltig ist, sondern auch auf grosses Inter- esse stösst, zeigen die Studierendenzahlen. So haben im September über 40 Studierende ihr Bachelorstudium auf- genommen – doppelt so viele wie ursprünglich geplant. Lehren und forschen Die Gründung neuer Studiengänge bringt spezifische Herausforderungen mit sich. Dies betrifft insbesondere den Ausbau des Lehrangebots sowie die Betreuung der zusätz- lichen Studierenden. Traditionell wird dieser Ausbau ent- weder über die Schaffung neuer Professuren realisiert – inklusive der damit verbundenen Mitarbeitendenstellen –, oder die steigende Lehr- und Betreuungs leistung muss im Rahmen der existierenden Strukturen respektive durch das akademische Personal aufgefangen werden. Hier hat sich das Departement gemeinsam mit der Universitätsleitung entschieden, neue Wege zu gehen. Abgestützt auf Para - graf 29 des Universitätsstatuts wurden bewusst kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen geschaffen und die ersten solcher ausgeschriebenen Stellen im Laufe des Jahres mit Akademikerinnen und Akademikern unterschied- lichster Fachrichtungen besetzt. Das Profil dieser Stellen ist im oberen akademischen Mittelbau, zwischen Oberassisten- tin bzw. -assistent und (Assistenz-)Professur, zu verorten. Viel Neues im Fachbereich «Gesundheitswissenschaft und Gesund- heitspolitik»: Zum einen wurde ein Bachelor programm in Gesund- heitswissenschaften lanciert. Zum anderen gibt es neu kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen. Text: Alexander Ort Dr. Alexander Ort, Lehr- und Forschungsbeauftragter Gesundheitswissenschaften 36 Das Aufgabengebiet beinhaltet hauptsächlich (zu zwei Dritteln) universitäre Lehrtätigkeit inklusive aller mit der Rolle als Dozierende und Dozierender zusammenhängenden Aufgaben. Wie es der Name bereits sagt, bietet eine Stelle als Lehr- und Forschungsbeauftragte und -beauftragter den Stellen inhabenden darüber hinaus explizit die Möglichkeit, eigenständige und thematisch frei wählbare Forschungs- vorhaben umzusetzen und so das eigene akademische Profil zu schärfen. Schliesslich engagieren sich die Lehr- und Forschungsbeauftragten auch in der akademischen Selbst- verwaltung sowie in universitären Kommissionen und Gremien. Der Ausbau von Stellen im oberen akademischen Mittelbau hat wesentliche Potenziale und bietet Chancen gleicher- massen für das Departement und die Universität als Bil- dungseinrichtung und wissenschaftliche Institution. Faktisch eröffnen die auf lange Sicht ausgelegten Stellen die Möglich- keit zur Verstetigung bzw. Sicherung von Wissen und Kom- petenz in Lehre und Forschung, und sie schaffen diesbezüg- lich Kontinuität. Über diesen Aspekt der Planbarkeit hinaus wirken sich zusätzlich Stellen für erfahrene Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler positiv auf den akademischen Output aus, da sie neben der Unterstützung von Doktorie- renden sowie der eigenverantwortlichen Umsetzung von Projekten und Publikationen auch externe Forschungsgelder einwerben können. Aus einer übergreifenden strategischen Perspektive betrachtet, bringt dies einen mittel- und lang- fristigen Zusatznutzen: Einerseits können Lehr- und For- schungsbeauftragte signifikant zur Aufwertung des Lehr- angebots beitragen. Und da Studierende ihre Wahl der Universität und des Studiengangs hauptsächlich von der Qualität der Lehre abhängig machen, tragen die Stelleninha- benden damit auch zur Attraktivität der Studienprogramme und des Erfolgs der Universität bei. Andererseits trägt der mit den Stellen einhergehende Kompetenz- und Wissens- erhalt – insbesondere in der Lehre – zu den fortwährenden Bestrebungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei. Diversifizierung der Karrierewege Auch für das wissenschaftliche Personal bieten die Rahmen- bedingungen des Stellenprofils Vorteile: So schaffen feste Stellen zwischen befristeter Assistenz und unbefristeter Professur nachhaltige Aussichten nach dem Doktorat. Gleichzeitig eröffnen solche Stellen auch völlig neue Pers- pektiven. Dies betrifft zum einen die Karriereplanung. Beispielsweise streben nicht alle promovierten Akademike- rinnen und Akademiker automatisch nach einer (Assis - tenz-)Professur und möchten sich vielleicht lieber auf die Gestaltung innovativer Lehrangebote konzentrieren. Neben dieser faktischen Diversifizierung der Karrierewege an der Universität wirken sich die mit den Stellen zusammen- hängenden Anstellungsverhältnisse positiv auf das Privat- leben, vor allem auf die Partnerschaft sowie die Vereinbar- keit von Beruf und Familie, aus. Durch Schaffung von Planungssicherheit und Stabilität wird so ein wichtiger Beitrag zur mentalen Gesundheit des wissenschaftlichen Personals geleistet. Die getroffenen Entscheide machen deutlich, dass man sich am Departement nicht auf althergebrachten Strukturen ausruht. Vielmehr wurde erkannt, dass es sich lohnt, mittels entsprechender administrativer Vorgaben auf sich verän- dernde Rahmenbedingungen im wissenschaftlichen System und, noch viel wichtiger, auf die Bedürfnisse des akademi- schen Personals zu reagieren. Dass solche Schritte eine wichtige Signalwirkung haben und ganz nah am Puls der Zeit sind, zeigt sich auch beim Blick auf andauernde poli- tische Debatten. So steht die vermehrte Nutzung dieses Stellenprofils im Einklang mit den Forderungen nach mehr Festanstellungen im akademischen Bereich, die bspw. im Rahmen der «Petition Academia» aktuell an die politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger in der Schweiz herangetragen werden. Alexander Ort 37 Am 1. Februar 2021 wurde das Zentrum für Hausarzt­ medizin und Community Care (ZHAM & CC) gegründet. Im institutionellen Gefüge der Universität und eingebunden in das Departement Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin, erfüllt das Zentrum seine Aufgaben nach dem Prinzip grösstmöglicher Eigenverantwortung. Es setzt sich für eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung ein, arbeitet disziplinenüber greifend und beforscht unter anderem Bedingungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit ihren Krankheiten möglichst wenig an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Mit der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen, die lebenslange Begleitung erfor­ dern, sowie durch den Hausärzte­ und Pflegepersonalmangel sind neue Modelle der Gesundheits versorgung unabdingbar. Das ZHAM & CC antizipiert diese Herausforderungen, indem zukunftsweisende Handlungsmöglichkeiten und Ver­ sorgungsansätze aufgezeigt und gefördert werden. Rebecca Tomaschek macht am Zentrum als Doktorandin die wissenschaftliche Evaluation eines Pilotversuchs, um die NEUES ZENTRUM FÜR HAUSARZTMEDIZIN medizinische Versorgung von querschnittgelähmten Personen in ländlichen Regionen zu verbessern. Durch koordinierte Zusammenarbeit von Spezialisten aus den Schweizer Quer­ schnittzentren und Hausärztinnen aus grösseren ländlichen Praxen soll die Langzeitbetreuung verbessert werden. Toma­ schek konnte für ihr Projekt acht Hausarztpraxen – vor allem aus dem Alpenraum – gewinnen. Sie hat ermittelt, dass die Versorgung durch Wissenstransfer, definierte Überweisungs­ prozesse und Absprache der Rollenverteilung zwischen Haus­ ärzten und Querschnittspezialistinnen verbessert werden kann. Um dies anzugehen, hat die Doktorandin Fortbildungen für die Hausärztinnen sowie Praxisbesuche durch Spezialisten organisiert und Möglichkeiten geschaffen, sich auszutauschen. Rebecca Tomaschek ist zuversichtlich, dass sie einen langfris­ tig positiven Effekt der Massnahmen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten wird nachweisen können. www.unilu.ch/hausarztmedizin Prof. Dr. Armin Gemperli ist a.o. Professor für Gesundheits- wissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung und Co-Leiter des ZHAM & CC. 38 Dank eines Strukturbeitrags vom Kanton Uri und von der Neuen Regionalpolitik (NRP) sowie eines jährlich zugesicher- ten Projektbeitrags der Dätwyler Stiftung konnte das Institut im zweiten Jahr der Pilotphase seine Tätigkeit weiter auswei- ten. Es wurden unterschiedliche Forschungsprojekte ver- folgt, die sich mit Strahlerfunden, die weitaus älter sind als Ötzi, mit transnationalen Stauwerken im Alpenraum, mit den Alpen im mehrsprachigen Schweizer Liedgut oder dem Reduit als literarischer Dystopie bis hin zur Frage nach der Rolle des Alpenstroms in einer dekarbonisierten Zukunft beschäftigen. Im Zentrum standen vor allem Dissertationen, aber auch Arbeiten von Postdocs und Forschungsaufträge von Dritten: so das Dialogprojekt mit Urner Bäuerinnen zu ihrer sozialen Absicherung oder eine erste Kulturinventari- sierung rund um den Gotthard, aber auch Veranstaltungen mit Exkursionen auf Alpweiden und zu Gletschern. Damit konnte das Ziel weiterverfolgt werden, sich mit der For- schung national und international im ganzen Alpenbogen zu positionieren und sich in der Urner Bevölkerung im Hinblick auf die Permanenz ab 2023 verankern. Der Vorstand des Vereins Wissenschaft Uri unter dem Präsidium von Ruth Wipfli Steinegger und unter dem Vizepräsidium von Dr. Ivo Schillig begleitet den Institutionalisierungsprozess mit viel Engagement. Dies, derweil Dr. Romed Aschwanden die Geschäftsführung an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und fachlicher Expertise gewährleistet und die Institutslei- tung mit Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor, Bild), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé tatkräftig Projekte begleitet und aufgleist und damit die Verankerung an der Universität Luzern sichert. www.kulturen-der-alpen.ch Boris Previšić INSTITUT KULTUREN DER ALPEN AN-INSTITUTE Das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universi- tät Luzern (IWP) freut sich, erstmals im universitären Jahres- bericht über seine Tätigkeit zu informieren. Da sich das IWP erst am 15. Dezember 2021 offiziell der Öffentlichkeit vor- gestellt hat, fällt das eigentliche Berichtsjahr eher kurz aus. Dennoch gibt es bereits einiges zu berichten. Der Name ist Programm: Am zentral am Pilatusplatz in Luzern gelegenen IWP (siehe Bild) wird zur Schweizer Wirtschaftspolitik ge- forscht. Ein Team von jungen Forschenden beschäftigt sich mit aktuellen, gesellschaftsrelevanten Themen. In den drei Bereichen Sozialpolitik, Fiskalpolitik und politische Rahmen- bedingungen wird leidenschaftlich zu diesen Fragen ge- forscht: Wie ungleich ist die Schweiz? Und wie sozial? Woher kommt das Geld für den Staat und wofür gibt er es aus? Was bringen direkte Demokratie und Föderalismus? Wie prägt der Staat die Wirtschaft? Auch der Claim – «Wirtschaftspolitik für alle» – ist Programm: Das IWP will eine Brücke zwischen Wissenschaft und Gesellschaft schlagen. Aus diesem Grund werden Forschungsergebnisse auf verständliche Art und Weise aufbereitet und allen frei zugänglich gemacht. Auf der Website finden sich bereits eine Reihe von leicht verständ- lichen Texten zur realisierten Forschung, ergänzt durch Interviews zu aktuellen wirtschaftspolitischen Herausforde- rungen, und erste Videocasts. Die wissenschaft liche Leitung des IWP liegt in den Händen von Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger (Bild), Ordinarius für Politische Ökonomie. Geschäfts- führer des IWP ist der frühere Feuilletonchef der «Neue Zür- cher Zeitung», Dr. René Scheu. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 39 Seit über 20 Jahren erforscht und fördert das Ökumenische Institut Luzern die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfes- sionen und ist gleichzeitig dem interreligiösen Dialog verpflichtet. Das vom Kanton Luzern sowie der römisch- katholischen, der evangelisch-reformierten und der christ- katho lischen Landeskirche Luzern gestiftete Institut ist der Theologischen Fakultät angegliedert und wurde bis Mitte 2021 von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller geleitet. In all diesen Jahren hat es unter anderem mit akademischen Tagungen sowie mit der einem breiten Publikum bekannten Veranstal- tungsreihe «Forum Ökumene» den ökumenischen Dialog wissenschaftlich sowie praxisbezogen bereichert. In der Schriftenreihe «Ökumenisches Institut Luzern» (Theo logi- scher Verlag Zürich) sind bis heute mehrere Tagungsbände erschienen, und die renommierten Otto-Karrer-Gedenk- vorlesungen (siehe Foto nebenan einer früheren Durch- führung) werden ebenfalls von der Leitung des Instituts verantwortet. Im Mai des Berichtsjahres beendete Wolfgang W. Müller seine fruchtbare Arbeit mit der Tagung «Theologie und Musik: Das Leben Jesu. Theologische und musikalische Interpretationen». Das Ökumenische Institut Luzern wird seit August von Prof. Dr. Nicola Ottiger (Bild), Honorarprofes- sorin für Ökumenische Theologie, geleitet. Auf grosses Interesse gestossen sind 2021 die beiden Veranstaltungen des «Forum Ökumene» gegen Ende des Jahres: zum einen die theologische wie filmwissenschaftliche Reflexion des «Zwing- li»-Filmes von Stefan Haupt mit Dr. Natalie Fritz und Silvan Hohl, Zürich, zum anderen das Forum des Ökume nischen Fördervereins «Von der transformierenden Kraft der Stille. ‹Zwischen Arbeiten und Konsumieren soll Stille sein – und Freude› (Dorothee Sölle)» mit Noa Zenger, Bad Schönbrunn. www.unilu.ch/om Nicola Ottiger ÖKUMENISCHES INSTITUT Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Professor für Theologische Ethik Leiter des Instituts für Sozialethik ISE Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen? 42 Die Perspektive nach einem «dramatischen, disruptiven, innovativen» 2020 habe ich an dieser Stelle vor einem Jahr wie folgt zusammengefasst: Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Nun, unser letztjähriger Wunsch ist für 2021 nicht in Erfüllung ge gangen. Die Dramatik ist verschwunden, die Pandemie noch nicht. Das Auf und Ab der Indikatoren, das Kommen und Gehen der Wellen, das Rauf und Runter der Massnahmen. Zuweilen synchron, zuweilen azyklisch. All das liess vielerorts Müdigkeit an die Stelle der Dramatik treten, nicht ungleich dem Schicksal der Long-Covid-Betroffenen, deren Lebens- gefahr zwar gebannt ist, die jedoch unter Müdigkeit und Erschöpfung leiden. Bei der gesunden Mehrheit, die dank Impfungen oder Massnahmen, Glück oder Vorsehung ver- schont blieben, führte die Länge der Massnahmen zu Er- schöpfungsreaktionen. Die Anzahl englischsprachiger Google-Treffer zeugt von der Verbreitung der neuartigen Müdigkeiten. Distance learning fatigue: 2570 Treffer. Home office fatigue: 14 900 Treffer. Zoom fatigue: 822 000 Treffer, davon 2970 alleine auf Google Scholar. Müde neue Welt. Mit diesen Herausforderungen steht die Weiterbildung natürlich nicht alleine dar. Und doch haben uns die Beson- derheiten der Weiterbildung ein weiteres Jahr ganz spezi- fisch gefordert. Im Bestreben, unsere Kundinnen und Kun- den zufriedenzustellen und damit den Fortbestand der Programme zu sichern, wurden neue Formate entwickelt, Preismodelle angepasst, alternative Gewinnungskanäle geöffnet, zusätzliche Marketingaktivitäten getestet. Den Studien- und Programmleitungen gilt es Kränze zu winden für ihren Gestaltungswillen und genauso den administrativen Assistentinnen und Assistenten. Diese haben zahlreiche Anfragen beantwortet, Bedenken geprüft, Ärger gedämpft, Fragen geklärt, Bedürfnisse gestillt und so das Vertrauen in unsere Programme aufrechterhalten. Schliesslich gilt un ser Dank aber auch der Universitätsleitung und mit ihr der AG Corona. Sie haben nicht nur die oft kurzfristigen Anord- nungen aus Bern noch kurzfristiger in ein lesbares Schutz- konzept übersetzt. Sie haben sich ebenso regelmässig auf übergeordneter Stufe, im Verbund mit den übrigen Hoch- schulen, für die Interessen der Weiterbildung eingesetzt und damit mehrfach noch restriktivere Vorgaben verhindert. Unter solchen Umständen ist es eine besondere Freude, dass die Innovationskraft der Weiterbildung nicht nur das Heute bewältigt, sondern auch das Morgen angepackt hat. Die Theologische Fakultät bietet neue Jahressprachkurse und eine Sprachen-«Summer School» an. Die Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät hat ein neues CAS geschaffen, die Rechtswissenschaftliche Fakultät deren zwei, die Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät gar drei, und das Departe- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin hat den Grundstein für die künftige Verdoppelung ihres Weiterbil- dungsangebots gelegt. Ich beglückwünsche alle, die hinter diesen Initiativen stehen und damit nach vorne blicken. Nicht nur in den Programmen, sondern auch auf Stufe der Weiterbildungsakademie wurde das Jahr genutzt, um an der Zukunft der Weiterbildung an der Universität Luzern zu schaffen. In einem breit abgestützten Vernehmlassungs- verfahren wurden sämtliche Stakeholderinnen und -holder abgeholt, um sowohl die Konzeption als auch die Regularien der Weiter bildung an unserer Universität weiterzuentwi- ckeln. Der Prozess ist weit fortgeschritten und stimmt uns zuversichtlich, im kommenden Jahr die Weiterbildungs- akademie auch formal aus der Taufe zu heben. Damit sind die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir die gestrigen Müdigkeiten bald vergessen und die morgigen Innovationen bald erleben können. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter INNOVATIV VORWÄRTS WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 43 In nur drei Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy bereits zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, hat sie zum Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität nimmt die Academy die Rolle einer Anlaufstelle für die gegenwärtig rund 400 Doktorieren- den und beinahe 70 Postdocs ein. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Academy hilft als zentrale universitäre Stelle für Nach- wuchsförderung mit, die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbar- keit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Fördersäulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Work- shops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanagement, Kommunikati- ons- und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei- ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. In puncto Beratung und Vernetzung geht es um eine Bera- tungsstelle, die auf die Bedürfnisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungsweise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaft lichen Austausch innerhalb der Universität und mit der weiteren Scientific Community fördern. Die Graduate Academy möchte auch geeignete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen schaffen. Im Berichtsjahr konnte die Academy die ersten Mobilitäts- beiträge für Doktorierende der Universität Luzern sprechen. Mit der Abschaffung der Doc.Mobility-Stipendien des Natio- nalfonds hat die Universität Luzern den Ball aufgenommen und finanziert in Kooperation mit swissuniversities mindes- tens vier Auslandaufenthalte von Doktorierenden pro Jahr. Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern werden einer eingehenden wissenschaftlichen Evaluierung durch die Forschungskommission unterzogen. Es ist erfreulich, dass trotz der erschwerten Umstände, die wegen der Pandemie das Reisen ins und Forschen im Ausland stark behinderten, die ersten Kandidatinnen und Kandidaten ihre Arbeit an ausländischen Forschungsinstitutionen aufnehmen konnten. Bislang sind rund 45 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen mit internen Akteuren (wie der Mittelbauorganisa- tion MOL und dem Zentrum Lehre) und externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Network und dem Euro- pean University Institute EUI in Florenz) haben zur Etablie- rung eines Netzwerks beigetragen, das ein weitreichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Erwäh- nenswert ist zudem die besonders intensive Kooperation beim von der Università della Svizzera italiana (USI) geleite- ten Programm P-8, das von swissuniversities finanziert wird und in dem die Universität Luzern und die Scuola universita- ria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) Partnerinsti- tutionen sind. Mit diesem Programm werden die Digital Skills unserer Forschenden und Lehrenden gefördert, und gerade aufgrund der Aktivitäten des «Lucerne Master in Computa- tional Social Sciences» (LUMACSS) gibt es für das Generic- Skills-Angebot der Graduate Academy wichtige Synergien. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Die Promotionsverfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departement. Das Angebot der versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftli- che und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser NACHWUCHSFÖRDERUNG IM BLICK GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Tanja Ivanovic, Anwältin und Notarin, Doktorandin an der Universität Luzern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum missbrauchen Eltern ihre Kinder im Scheidungskampf? 46 MIT NACHBARN WISSENSCHAFTLICH VERBUNDEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Forschung und Lehre leben vom persönlichen Engagement, von sorgfältiger und intensiver Arbeit und auch von Koope- ration und Austausch. Seit ihrer Gründung hat die Universität Luzern deshalb ihr Netzwerk stetig erweitert, sodass aktuell mit 140 Universitäten in 39 Ländern Zusammenarbeits- verträge bestehen. Sie erreichen buchstäblich die ganze Welt: Angehörige unserer Universität führen Forschungs- projekte mit Partnerinnen und Partnern auf allen Kontinen- ten durch, und die Studierenden wie auch die Mitarbeiten- den erweitern im Rahmen strukturierter Austausch - programme laufend ihre Erfahrungen. Das bisher Erreichte bestärkt uns im Bestreben, die Kontakte weiter auszubauen. Neue Zusammenarbeitsmöglichkeiten suchen wir aktuell auch vor der eigenen Haustür – bei uns in der Zentral- schweiz. Mehrere Nachbarkantone haben Initiativen ergrif- fen. Sie werden aktiv und übernehmen auch als Nicht-Hoch- schulkantone in der Wissenschaft eine eigenständige Rolle. Dafür haben sie neue Forschungseinrichtungen gegründet oder sind im Begriff, es zu tun. Deren Einbindung in die Welt der Hochschulen ist möglich dank fester Kooperationen. Extern getragene, vertraglich mit einer Universität verbun- dene Institute werden als «An-Institute» bezeichnet. Die Form der Zusammenarbeit hat sich bereits an anderen Orten in der Schweiz bewährt: Das Biotechnologie Institut Thurgau in Kreuzlingen ist mit der Universität Konstanz verbunden, das Zentrum für Demokratie in Aarau mit der Universität Zürich, das Idiap Research Institute in Martigny mit der EPFL, der École polytechnique fédérale de Lausanne. In Luzern besteht seit 1998 das Ökumenische Institut. Ge- meinsam durch die Landeskirchen und den Kanton errichtet, ist es vertraglich mit der Universität verknüpft; die Leitung liegt stets in den Händen einer Person aus dem Professorin- nen- und Professorenkollegium der Theologischen Fakultät. Weitere vergleichbare Verbindungen sind hinzugekommen: 2019 gründete der Kanton Uri in Altdorf das Institut Kulturen der Alpen, 2021 nahm in Luzern das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik den Betrieb auf – beide sind mittlerweile ebenfalls als An-Institute der Universität Luzern konstituiert und werden von Professorinnen und Professoren geleitet (siehe Seiten 38/39). Die Gründungsepoche dauert an: In Vorbereitung ist die Assoziation von mindestens drei weite- ren Forschungseinrichtungen. Feste Zusammenarbeit der beschriebenen Art ist auf gegen- seitigen Nutzen angelegt: Dem Träger des Instituts ermög- licht die Kooperation die Einbindung in etablierte Wissen- schaftsstrukturen. Der Universität eröffnen solche Verbindungen die Chance, Aktivitäten in den eigenen Fach- gebieten zu erweitern und einigen Professuren eine bessere Ausstattung zu verschaffen. Attraktiv sind vorab zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der Forschung; denn sie ist das primäre Arbeitsfeld jeder Universität. Um den Anforderun- gen gerecht zu werden und Risiken zu begrenzen, muss ein An-Institut möglichst viele der für eine solche Einrichtung üblichen Charakteristika aufweisen: Es ist auf Dauer errich- tet, von einem Kanton oder wenigstens von einer kantonal beherrschten Trägerschaft kontrolliert und gut ausgestattet. Erforderlich ist auch ein genügendes Mass an Autonomie: Das Institut ist räumlich eigenständig und kann ausserhalb der Universität bestehen. Die Trägerschaft ist in der Lage, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen, die Administration selbstständig zu führen und eine professionelle Rechnungs- legung zu garantieren. Mit ersten Kooperationen sind wichtige Grundsteine gelegt: Die Zukunft im Bereich der An-Institute ist vielversprechend – sie haben das Potenzial, zur künftigen Gestalt der Universi- tät einiges beizutragen! Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung (bis 31. Juli 2022), Professor für Kirchengeschichte 47 Im Prorektorat Personal und Professuren war das Thema «Lohn» im Berichtsjahr in mehrfacher Hinsicht prägend. Zu meinem neuen Vokabular, das ich seit meinem Amtsantritt im November 2020 dazugewonnen habe, gehört der Begriff «Lohnlauf». Der Abschluss der Lohnbuchungen und das anschliessende Auslösen der Zahlungen, immer kurz vor dem 25. eines Monats, ist eine besonders anspruchsvolle Zeit für den Personaldienst. Damit alle Mitarbeitenden der Universität die korrekte Zahlung für die geleistete Arbeit erhalten, ist grosse Präzision angebracht, es dürfen keine Fehler passieren. Aber wie wird der «richtige» Lohn denn überhaupt festgesetzt? Wer entscheidet nach welchen Regeln darüber, wer wie viel verdient? Für die meisten festangestellten Mitarbeitenden gelten die Vorgaben des Kantons, die nur wenig Spielraum offenlassen. Das System ist aber nicht einfach durchschaubar, und es ist verständlich, dass immer wieder die Frage im Raum steht, ob die Lohneinreihung gerecht und fair erfolgt. Wie schon im Jahr 2020 hat die Universität im Frühjahr 2021 erneut eine externe Lohngleichheitsanalyse in Auftrag gegeben, und wiederum waren die Ergebnisse sehr erfreulich: Zwischen den Löhnen von Männern und Frauen gibt es keine signi- fikante Differenz. Das bedeutet für uns auch, dass wir ge- mäss Gleichstellungsgesetz von weiteren Überprüfungen nun bis auf Weiteres befreit sind. Die konkrete Festlegung der Löhne der Universitätsange- stellten war das Thema eines Mitarbeitendenanlasses, der schon vor längerer Zeit von der ATOL, der Organisation der Mitarbeitenden des administrativ-technischen Bereichs, angeregt worden war und der im Oktober endlich stattfinden konnte. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass die Trans- parenz und die Klärung des Verfahrens sehr geschätzt wurden. Der Anlass gab zudem Gelegenheit, dass sich die langjährige Ombudsperson der Universität, Dr. Crispin Hugenschmidt, den Mitarbeitenden persönlich vorstellen konnte. Alle Universitätsangehörigen können sich jederzeit für eine Beratung oder Schlichtung an ihn wenden, dies auch (aber nicht nur) bei allfälligen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Die Neuregelung der Löhne von Lehrbeauftragten ist ein Anliegen, das die Universität seit mehreren Jahren beschäf- tigt. Das bisherige Lohnsystem sieht für Lehrbeauftragte insgesamt 189 (!) verschiedene Lohneinreihungen vor – und die konkrete Einreihung nimmt überdies keine Rücksicht darauf, ob es sich beispielsweise um eine aufwändige ein- malige Vorlesung oder um eine viel weniger anspruchsvolle, mehrfach geführte Übungsveranstaltung handelt. Insbeson- dere für junge Nachwuchsdozierende ist das bisherige System nachteilig. Im Dezember 2021 hat der Universitätsrat neue Richtlinien erlassen, die «ohne Ansehen der Person» grundsätzlich nur noch zwei unterschiedliche Entlöhnungen vorsehen. Diese werden nach Art der Veranstaltung fest- gesetzt. Die Umstellung und Einführung des neuen Systems erfolgt per Herbstsemester 2022. Nicht zu viele, sondern gar keine Vorgaben gab es bisher in Bezug auf die Festlegung von Honoraren für Weiterbildungs- veranstaltungen und Referate bei wissenschaftlichen Tagun- gen. Naturgemäss müssen hier Spielräume gegeben sein, denn es gibt erhebliche Unterschiede nicht nur beim Vor- bereitungsaufwand, sondern auch in Bezug auf das Publi- kum und vergleichbare Veranstaltungen von anderen Uni- versitäten und sonstigen Anbietern. Trotzdem: Eine faire Entschädigung, die sich an sachlichen Kriterien misst, sowie saubere Abläufe bei der Honorarfestsetzung und -abrech- nung müssen gewährleistet sein. Dafür wird künftig eine Richtlinie sorgen, die vom Prorektorat Personal und Profes- suren zusammen mit dem Prorektorat Lehre erarbeitet und im Dezember durch den Universitätsrat erlassen wurde. Auch wenn in Bezug auf Lohn- und Entschädigungssysteme im Jahr 2021 einiges an «Aufräumarbeit» geleistet werden konnte, darf nicht vergessen gehen: Ein fairer Lohn garan- tiert keine Arbeitszufriedenheit. Diese ist ein Thema, dem sich das Prorektorat in den kommenden Jahren vermehrt zuwenden wird. Regina E. Aebi-Müller LÖHNE: FAIR UND TRANSPARENT Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Dr. Anja Feierabend, Oberassistentin und Dozentin am Center für Human Resource Management Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum treffen intelligente Menschen dumme Entscheidungen? 50 PANORAMA UMGANG MIT DIVERSITÄT VERBESSERN Chancengleichheit und Gleichstellung sowie der Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung sind zentrale Anliegen der Uni- versität Luzern. Alle Studierenden und Mitarbei- tenden sollen ein barriere-, belästigungs- und diskriminierungsfreies Umfeld vorfinden, in dem sie wertgeschätzt werden. Dazu wurde eine Diversity-Strategie verabschiedet; darauf aufbauend hat die Universitätsleitung erste Umsetzungsmassnahmen und Empfehlungen beschlossen und eingeleitet. Die Massnahmen reichen von einer besseren institutionellen Verankerung des Themas über Sensibilisie- rungsmassnahmen und Beratung bis zu Publi- kationen. So ist inzwischen beispielsweise ein Ratgeber zum Thema Elternschaft und Schwan- gerschaft erschienen. www.unilu.ch/diversity NEUE WEITERBILDUNGEN Das Institut für Marketing und Analytics an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bietet, wie im April 2021 kommuniziert wurde, neu fünf Zertifikatslehrgänge in den Bereichen Business und Marketing Analytics, Innovation, Wachstum und Transformation sowie Ökosysteme an. Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, Heraus- forderungen der Digitalisierung zu meistern und das volle Wachstums- und Innovations- potenzial ihrer Unternehmen auszuschöpfen. Ebenfalls neu ist das CAS «Diskurskompetenzen für Führungskräfte» an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ziel ist es, Kader- leuten aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Unternehmen das Rüstzeug in die Hand zu geben, um souverän mit den Herausforderun- gen heutiger Diskurse umzugehen. www.unilu.ch/ima www.diskurskompetenzen.ch MATURAARBEITEN PRÄMIERT Maja Arnold (r.) und Selma Zoronjic haben den Luzerner Religionspreis 2021 gewonnen. Die Absolventinnen der Luzerner Kantonsschule Alpenquai werden für ihre Maturaarbeiten über religiöse Vielfalt ausgezeichnet. Während Maja Arnold einen literarischen Zugang gewählt und die stark persönlich geprägte Erzählung «Nur ein paar Wochen» verfasst hat, setzt sich Selma Zoronjic mit der Frage auseinander, was Schweizerinnen mit christlichem Hintergrund dazu bewegt, zum Islam zu konvertieren. Mit dem erstmals 2006 ausgeschriebenen Luzerner Religionspreis würdigen die Theologische Fakultät sowie das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät herausragende Maturaarbeiten im Bereich Religion und Ethik. www.unilu.ch/religionspreis 8. April 20. April 1. Juni 51 «BIG DATA»-FORSCHUNG Im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms «Big Data» (NFP 75) wurden an der Universität Luzern 2021 zwei mit insgesamt rund 1,2 Millionen Franken dotierte Forschungs- projekte abgeschlossen: dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Internationales Wirtschafts- und Internetrecht) und dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Soziologie; siehe auch Beitrag Seiten 22–24). In den NFP werden Studien durch- geführt, die einen Beitrag zur Lösung wichtiger Gegenwartsprobleme leisten; die Themen wählt der Bundesrat aus. Im Herbst wurde zudem bekannt, dass mit Dr. Nadir Weber und Dr. des. Sarine Waltenspül zwei Forschende die Univer- sität Luzern als Institution ausgesucht haben, um hier ihr «Eccellenza»- und ihr «Ambizi - one»-Projekt – beides Karriereförderungen durch den Schweizerischen Nationalfonds – durchzuführen. ZUM EHRENDOKTOR ERNANNT Prof. Dr. Roland Norer (Bild), Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums, ist von der ungarischen Universität Miskolc mit dem Ehrendoktortitel ausgezeich- net worden. Dies für seine Verdienste als einer der führenden Rechtswissenschaftler im euro- päischen Agrarrecht, für seine Arbeit als Gene- raldelegierter des Europäischen Agrarrechts- kongresses (CEDR) und für seine Förderung und Unterstützung des Fachbereichs Agrar- recht in Miskolc. Prof. Dr. Martin Hartmann, Ordinarius für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie, durfte sich über die Wahl von «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» zum Wissenschaftsbuch des Jahres in der Sparte «Medizin & Biologie» freuen. Verleiher des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. ÜBER 70 MEDIZINSTUDIERENDE Im Herbstsemester 2021 hat die zweite Kohorte den «Joint Medical Master» begonnen. Ins- gesamt sind nun 72 Masterstudierende der Humanmedizin an der Universität Luzern immatrikuliert; die ersten Abschlüsse werden im Sommer 2023 stattfinden. Einen Höhepunkt im Ausbildungsprogramm 2021 stellte der Naht-/Spritzenkurs dar, der im Frühjahrssemes- ter in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- zentrum XUND angeboten wurde. In der inter- professionellen Lehrveranstaltung lernten die Studierenden gemeinsam mit Pflegefachkräf- ten verschiedene Injektions- und Nahttechni- ken, Blutentnahmen und die Grundlagen der Wundversorgung (Bild). Nach dem erfolgrei- chen Pilotprojekt wird der Kurs nun jährlich angeboten und bereitet die Studierenden auf ihre Tätigkeit als Unterassistierende im Wahl- studienjahr vor. www.unilu.ch/medizin 31. August 7. September 20. September 52 PANORAMA MENSA MIT NEUER BETREIBERIN Für das leibliche Wohl im Uni/PH-Gebäude sorgt seit dem Herbstsemester 2021 neu die Genossenschaft ZFV-Unternehmungen (ZFV). Der Mensa-Betrieb wurde ausgeschrieben, nachdem die vormalige Betreiberin nach rund neun Jahren ihren Vertrag gekündigt hatte. Zum Entscheid für das Zürcher Unternehmen hat unter anderem der starke Fokus der ZFV auf Nachhaltigkeit, Regionalität und Saisonalität geführt. Seitens Politik und Medien sorgte das Konzept, künftig auf ein in erster Linie vegan-vegetarisches Angebot zu setzen, für viel Aufmerksamkeit. Wie die Ergebnisse einer ersten Umfrage mit 602 Beteiligten im Novem- ber zeigten, sind die Mensa-Nutzenden mit der Qualität, dem Preis-/Leistungsverhältnis und dem vegetarisch-veganen Angebot mehrheit- lich zufrieden bis sehr zufrieden. JUDAISTIK: DOPPELTES JUBILÄUM 1971 wurde in Luzern erstmals Judaistik gelehrt. Die an der Theologischen Fakultät angesiedelte Professur war – nach der Einführung des Fa- ches in Berlin 1964 und in Wien 1966 – ein Schweizer Novum. Zehn Jahre später wurde das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet, das sich mit dem akademischen Engagement zur Erforschung und Verbesse- rung der jüdisch-christlichen Beziehungen international einen Namen gemacht hat. 50 und 40 Jahre: Anlässlich der beiden Jubiläen blickte Ehren-Alumnus Kardinal Kurt Koch in seinem Festvortrag auf die Geschichte des jüdisch- christlichen Dialogs zurück und verwies auf dessen bleibende Wichtigkeit. Ein drittes Jubiläum feierte schliesslich Prof. Dr. Verena Lenzen – sie hat den Lehrstuhl für Judaistik seit 20 Jahren inne (siehe auch Seiten 18–20). INSTITUTIONELLE AKKREDITIERUNG Der Schweizerische Akkreditierungsrat hat der Universität Luzern die institutionelle Akkreditie- rung gemäss Hochschulförderungs- und -koor- dinationsgesetz (HFKG) erteilt. Dies nach einem mehrstufigen Prüfverfahren, das sämtliche Schweizer Hochschulen durchlaufen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese über angemessene eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Die Gutachtergruppe zeichnet das Profil einer «sehr persönlichen Universität». Es sei ein hohes Qualitätsbewusstsein vorhanden, vielfach fehle es aber an ausformulierten Strategien. Der positive Entscheid ist entsprechend mit Aufla- gen verbunden. Dies in den Bereichen Quali- tätssicherung, Nachhaltigkeit, Chancengleich- heit und Evaluierung der Forschung. Die Projekte zur Umsetzung waren bereits im Sommer 2021 gestartet worden. 20. September 5. Oktober 18. November 53 START DER «PRESIDENTIAL LECTURES» Mit einem Vortrag des Philosophen, Publizisten und Autors Richard David Precht fiel der Start- schuss zur neuen Veranstaltungsreihe «Presi- dential Lectures». Diese wird von der Universi- tätsstiftung und der Universität gemeinsam einmal pro Semester durchgeführt und bietet eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. In seinem Vortrag «Wissen schaffen durch Wissenschaft. Orientierungshilfe für die globalisierte Gesell- schaft» beleuchtete Precht die Rolle der Wis- senschaften und ging der Frage nach, was die - se sind und leisten können. Ein besonderes Augenmerk galt der Frage, inwiefern sie in der von Corona geprägten Zeit eine Orientierungs- hilfe seien. Zudem setzte er sich mit der Skepsis auseinander, welche den Wissenschaften zuweilen entgegenschlägt. WINTERUNIVERSIADE ABGESAGT Nach langer, intensiver Vorbereitung musste die Winteruniversiade auf der Zielgeraden abge- sagt werden – dies wegen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der internationale Grossanlass hätte vom 11. bis 21. Dezember in der Zentralschweiz und in Graubünden stattfinden sollen. Das Uni/PH-Ge- bäude war als Hauptquartier vorgesehen, und die Universität engagierte sich als einer der akademischen Partner. Von ihr mitorganisiert, hätte am 13./14. Dezember die Weltkonferenz des internationalen Hochschulsportverbandes FISU durchgeführt werden sollen, und zwar zum Thema «Herausforderungen und Chancen des Sports in der modernen Gesellschaft». Nach der Absage der Winteruniversiade wurden drei der Hauptvorträge digital als öffentliche Webinare durchgeführt. WAHL NEUER PROREKTOR Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Bild), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, ist im Dezember auf den 1. August 2022 hin zum Prorektor Universitätsentwicklung und stell- vertretenden Rektor gewählt worden. Er wird auf Prof. Dr. Markus Ries folgen. Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist seit Februar 2022 Prof. Dr. Simon Lüchinger; dies als Nachfolger von Prof. Dr. Christoph A. Schalteg- ger. Für eine weitere Amtsperiode sind die Dekane Prof. Dr. Robert Vorholt (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Martin Hartmann (Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) und Prof. Dr. Andreas Eicker (Rechtswissenschaftliche Fakultät) gewählt worden. Im Mai 2021 hat Doris Schmidli, Verwaltungsdirektorin ad interim, ihr Amt als Universitätsmanagerin angetreten. 26. November 29. November 17. Dezember Richard David Precht mit Moderatorin Katja Stauber und Rektor Bruno Stafelbach (v. l.) 54 PANORAMA Nach dem ersten Pandemiejahr war der Uni- versitätsbetrieb in Lehre, Forschung und Ver- waltung auch im Berichtsjahr massgeblich von Corona beeinflusst. Die Situation verlangte nach wie vor von allen Angehörigen viel Flexibilität und Geduld, auch wenn sich in vielen Bereichen neue Abläufe gut eingespielt hatten. Sowohl die Studierenden als auch die Mitarbeitenden wurden routinierter im Umgang mit den He- rausforderungen, die sich durch die Hand- habung der digitalen Tools und die sich stetig wandelnden Massnahmen stellten. Im Frühjahrsemester 2021 fanden die regulären Lehrveranstaltungen ausschliesslich digital statt, auch die Prüfungen wurden digital durch- geführt. Das Herbstsemester konnte im Prä- senzmodus beginnen. Es wurde ein Zertifikat benötigt; zwecks Chancengleichheit übernahm die Universität für Studierende über mehrere Wochen hinweg die Testkosten. Im Monat Dezember wurde aufgrund der Einquartierung der Winteruniversiade auf digitale Lehre umgestellt; es blieb auch nach deren kurzfristi- ger Absage aufgrund der ungünstigen epide- miologischen Entwicklung bei diesem Ent- scheid. Seit der bundesrätlichen Aufhebung aller Massnahmen im Frühling 2022 ist der Universitätsbetrieb – bis dato – kaum mehr von Corona tangiert; bei den regulären Lehrveran- staltungen wurde das digitale Ersatzangebot bis zum Ende des Frühjahrssemesters weiter- geführt. Als Leitprinzip gilt weiterhin die gegen- seitige Rücksichtnahme. CORONA ALS FORSCHUNGSOBJEKT Mit Aspekten der Pandemie beschäftigten und beschäftigen sich diverse Forschende, etwa Prof. Dr. Gisela Michel und Prof. Dr. Reto Babst im Rahmen des Luzerner Teils der nationalen «Corona Immunitas»-Studie. Dieser wurde vom universitären Departement Gesundheitswissen- schaften und Medizin in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Kantonsspital (LUKS) durch- geführt. Zum einen erhob das Team, wie viele Personen im Kanton zu welchem Zeitpunkt Antikörper gegen das Corona aufwiesen. Zum anderen wurden mittels Befragungen die Auswirkungen auf die mentale Gesundheit untersucht. Ebenfalls unterstützte beispielswei- se Prof. Dr. Sara Rubinelli vom Departement die Weltgesundheitsorganisation WHO bei einem Projekt zur Eindämmung der parallel zur Pande- mie verlaufenden «Infodemie» – also der kaum noch überschaubaren Flut an teils widersprüch- lichen Informationen rund um das Coronavirus. www.unilu.ch/safecorona Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 55 Am Dies Academicus 2021 (siehe nachfolgende Seite) hat Rektor Bruno Staffelbach Einblick in die Pläne der Universität gegeben. Das Ziel: in zehn Jahren zu einer der führenden humanwis- senschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. In seiner Rede skizzierte der Rektor nicht nur diese Vision, sondern auch die drei dazu notwendigen Entwicklungsschritte (die das Motto und das Kapitelbilder-Thema dieses Berichts darstellen, siehe auch Seite 2). Ein erster zentraler Baustein ist die Gründung einer Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Verhaltenswissenschaften bilden eine Klammer, die alle Fakultäten verbin- det. In der Psychologie sind Vertiefungen in Rechtspsychologie, in Kinder- und Jugend- psychologie sowie in Gesundheits- und Reha- bilitationspsychologie geplant. Zur Finanzie- rung liegen verschiedene Zusagen von Philanthropinnen und Philanthropen vor. Für die Gründung der neuen Fakultät braucht es eine Änderung des Universitätsgesetzes. Die Ver- nehmlassung ist im März 2022 zu Ende gegan- gen. Die Vorlage wird gegenwärtig angepasst und anschliessend dem Kantonsrat unterbrei- tet. Vorgesehen ist auch die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissen- schaften und Medizin in eine Fakultät. Die Regierung begrüsst die beiden neuen Fakultä- ten, leisteten diese doch einen Beitrag, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte aus- zubilden. Das Fächerspektrum könne damit ergänzt, gestärkt und abgerundet werden. Zudem würde das geschärfte Profil die Uni- versität für Studierende attraktiver machen. Die Änderungen sollen auf den 1. Februar 2023 hin in Kraft treten. Ein zweiter Baustein ist die Gründung der Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden. An dieser beteiligen sich alle Fakultäten und bringen ihre jeweilige Expertise ein. Im Zentrum steht das Anliegen, zuhanden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Standards für die Funktionsfähigkeit, die Gesundheit und das Wohlbefinden bei akuten und chronischen Krankheiten, nach einer Verletzung und im Alter zu bestimmen. Der dritte Baustein schliesslich ist die Gründung des Zentrums für digitale Innovation. Hier im Fokus: Online-Märkte, «Big Data» und künstliche Intelligenz, die persönliche Lebensbereiche, aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental verändern. Bruno Staffelbach: «Mit all diesen drei Entwicklungsschritten tragen wir dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren, die Standortattraktivi- tät von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern und das Profil der Universität zu stärken.» www.unilu.ch/moving Fokussiert in die Zukunft 56 PANORAMA Die Universität hat am 4. November ihren Dies Academicus gefeiert. Mit Bundesrat Ignazio Cassis durfte am akademischen Feiertag ein prominenter Festredner begrüsst werden. Der Vizepräsident des Bundesrates und Vorsteher des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) ging in seiner Ansprache auf die Verbindung von Wissen- schaft und Innovation mit der Diplomatie ein: «Konkret versuchen wir, die möglichen Entwick- lungen der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Erneuerungen zu anti- zipieren und zur öffentlichen Diskussion zu stellen, damit die besten Entscheide getroffen werden – im Dienst jedes Menschen.» ORT DES DISKURSES Rektor Bruno Staffelbach und Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Bildungsdirektor und Präsident des Universitätsrats, zeigten in ihren Reden die nächsten Entwicklungsschritte der Universität auf (siehe vorangehende Seite). Als Gastkanton war diesmal Zug eingeladen, re- präsentiert durch Bildungsdirektor Stephan Schleiss. Dieser verwies in seiner Grussbot- schaft auf die Bedeutung von Universitäten als Ort von Rede und Gegenrede – und bescheinig- te der Universität Luzern, ein solcher zu sein: «Kurze Wege sind in Politik und Wirtschaft ein Segen, beim Denken sind sie ein Graus», brach- te der Regierungsrat seine Überlegungen auf den Punkt. Bei den anschliessenden Ehrungen und Aus- zeichnungen erhielten Prof. Dr. Susannah Heschel, Prof. Dr. Mualla Selçuk, Dr. Heidi Witzig, Prof. Dr. Ursula Cassani, Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn sowie Prof. Charles P. Fried- man die Ehrendoktorwürde. Der «Credit Suisse Award for best Teaching» ging an Dr. Cyrill Mamin. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Sabine Baggenstos, Dr. des. Anne Beutter, Dr. Silvan Schenkel und Dr. Christian Frey. Mit dem von der ALUMNI Organisation vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern, und Michael Rauchenstein, SRF-Auslandkorre- spondent in Brüssel, aus gezeichnet. Mit Aaron Butler, Eric Franklin, Monika Plozza, Rino Heim und Yael Rachamin präsentierten Doktorieren- de ihre Forschungsprojekte. Für die musika- lische Rahmung des Anlasses sorgten das Alphorntrio Imlig und das Kammerensemble des Campus-Orchesters unter der Leitung von Michael Köck. www.unilu.ch/dies Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren (v. l.): Hans-Werner Sinn, Heidi Witzig, Mualla Selçuk, Ursula Cassani, Susannah Heschel und Prof. Charles P. Friedman. Bundesrat Ignazio Cassis 57 Aus aktuellem Anlass «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste. Sie unterstützt vollumfänglich die Erklärung von swissuniversities, der Dach- organisation der Schweizer Hochschulen, sowie diejenigen ihrer Partnerinstitutionen und Netz- werke. Die Universität Luzern bekundet ihre Solidarität mit der Bevölkerung in der Ukraine und mit den ukrainischen Universitäten. Sie appelliert an alle zuständigen Stellen in der Schweiz, sich für die Beendigung dieser in Europa einmaligen Missachtung völkerrecht- licher Garantien und für die betroffenen Men- schen einzusetzen.» Dieses Statement hat die Universität Luzern am 2. März 2022 publiziert. Man werde sein Mög- lichstes tun, um Lehrenden, Forschenden und Studierenden von ukrainischen Hochschulen beizustehen. «Ukrainische Studierende und Forschende an der Universität Luzern können auf die Unterstützung der Universität zählen. Russischen Studierenden und Forschenden, die unverschuldet in diese Situation geraten sind, bietet die Universität ebenfalls ihre Hilfe an.» ERLEICHTERTE AUFNAHME Wie hat sich die Situation inzwischen – Stand: Drucklegung des Jahresberichts Mitte Mai – entwickelt? Laufend treffen beim International Relations Office (IRO), das als Anlaufstelle fungiert, Anfragen von Personen aus der Ukrai- ne ein, die ihr Studium oder ihre Forschung in Luzern fortsetzen möchten. In jedem Fall wird geprüft, was für eine Unterstützung möglich ist. Es gilt ein erleichtertes Aufnahmeverfahren für Personen mit dem «Schutzstatus S» als Gast- studierende. Für diese entfallen etwa der an- sonsten notwendige Nachweis von genügenden Deutsch kenntnissen, und sie müssen keine Studiengebühren bezahlen. Weiter können die Gaststudierenden von Stipendien, speziellen Deutsch-Intensivkursen und Aktivitäten zur sozialen Integration Gebrauch machen. Seit Beginn des Krieges war es auf diese Weise möglich, acht Personen aus der Ukraine auf - zunehmen, die somit ihr Studium bzw. ihre Forschungstätigkeit in Luzern fortsetzen kön- nen. Eine Person erfüllte die regulären Aufnah- mebedingen zum Studium schon vor Kriegs- ausbruch, sechs wurden als Gaststudierende und eine als «Visiting Researcher» akzeptiert. Ausserdem halten sich zwei Mobilitätsstuden- tinnen aus der Ukraine an der Universität auf. www.unilu.ch/ukraine Solidarität mit der Ukraine Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wieso kümmern wir uns erst um unsere Gesundheit, wenn wir krank werden? 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021–2024 musste für das Jahr 2021 aufgrund des strukturellen Defizits ein Aufwandüberschuss von 0,8 Mio. Franken budgetiert werden. Im Rechnungsjahr 2021 konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl Studierender und Projekte generiert werden, mehrheitlich erreicht werden. Das zweite Pandemiejahr in Folge führte wie auch im Vorjahr zu Minderausgaben. Durch weitere Anstrengungen und das konsequente Einhalten der Globalbudgets fällt das Ergebnis besser aus als budgetiert. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 215 069 Franken ab. In den nicht ausgeschöpften Sachmitteln sowie auch im tiefer ausfallenden Gebäudeunterhalt zeigen sich die Aus- wirkungen von Homeoffice und digitaler Lehre. Mehrausga- ben gab es im Gegenzug im Rahmen des weiteren Ausbaus der IT-Infrastruktur. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr wieder- um einen Anstieg aus. Dies ist einerseits auf neue drittmittelfinanzierte Projekte, andererseits auf den Ausbau des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Beide Bereiche werden durch Drittmittel und Studierendeneinnahmen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,75 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht rückläufig und belaufen sich auf 9,8 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch auf hohem Niveau aufgrund höherer Studierendenzahlen sowie der durch Forschung generierten Einnahmen. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2021 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 11 096 404 Verbindlichkeiten 2 617 294 Forderungen 2 654 158 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 345 083 Andere kurzfristige Forderungen 5 509 855 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 386 432 Aktive Rechnungsabgrenzungen 387 260 Kurzfristiges Fremdkapital 13 348 808 Umlaufvermögen 19 647 677 Zweckgebundene Fonds 1 893 926 Langfristige Rückstellungen 538 000 Sachanlagen 954 500 Immaterielle Werte 477 700 Langfristiges Fremdkapital 2 431 926 Anlagevermögen 1 432 200 Freie Reserven 2 658 266 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 215 069 Eigenkapital 5 299 143 Total Aktiven 21 079 877 Total Passiven 21 079 877 61 Erfolgsrechnung 2021 in % 2020 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 9 266 466 13.0% 8 735 604 12.9% 530 862 Beiträge Bund 1 14 495 142 20.3% 14 182 921 20.9% 312 221 IUV-Beiträge Kantone 2 16 654 953 23.3% 14 842 302 21.9% 1 812 651 Beitrag Kanton Luzern 3 21 074 850 29.5% 19 908 500 29.3% 1 166 350 Beiträge Dritter 4 9 860 908 13.8% 10 203 584 15.0% - 342 676 Betriebsertrag 71 352 319 100.0% 67 872 911 100.0% 3 479 408 Personalaufwand - 52 782 945 74.3% - 51 466 689 75.2% 1 316 256 Personalentschädigung ZHB - 2 622 976 3.7% - 2 568 592 3.8% - 54 384 Sachaufwand - 15 662 383 22.0% - 14 356 578 21.0% - 1 305 805 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 71 068 303 100.0% - 68 391 859 100.0% - 2 676 444 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 284 016 - 518 948 802 964 Abschreibungen auf Sachanlagen - 484 000 70.2% - 378 725 69.9% - 105 275 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 205 741 29.8% - 163 349 30.1% - 42 392 Abschreibungen - 689 741 100.0% - 542 074 100.0% - 147 667 Betriebsergebnis - 405 725 - 1 061 022 655 297 Finanzertrag 7 256 15 728 - 8 472 Finanzaufwand - 16 600 - 4 512 - 12 088 Finanzergebnis - 9 344 11 216 - 20 560 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Fondsergebnis 200 000 180 000 20 000 Jahresergebnis - 215 069 - 869 805 654 736 Mittelherkunft Universität Luzern 2021 in % 2020 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 116 633 8.5 6 081 766 8.9 34 867 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 3 157 089 4.4 2 669 566 3.9 487 524 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 750 000 19.2 13 181 000 19.4 569 000 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 7 324 850 10.2 6 727 500 9.9 597 350 IUV-Beiträge Kantone 16 654 953 23.3 14 842 302 21.8 1 812 650 Grundbeitrag Bund 13 689 258 19.1 12 760 711 18.7 928 547 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 805 885 1.1 1 422 210 2.1 - 616 325 Forschungsbeiträge SNF 6 5 173 136 7.2 5 200 455 7.6 - 27 319 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 657 868 2.3 1 969 786 2.9 - 311 918 kirchliche Beiträge 360 615 0.5 358 697 0.5 1 918 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 669 289 3.7 2 674 647 3.9 - 5 358 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Total Mittelherkunft 71 559 575 100 68 068 640 100 3 490 936 * ab 2020 ohne HSCL und STAAK 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 490 815 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 192 477 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 71 000 25 000 Total 40 000 – 561 815 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2021 eine vielfältige Förderung von Pro- jekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2021 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 70 404 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei 23 963 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 20 964 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 60 000 Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Fondazione Reginaldus 44 000 Stipendien für Studierende des Masters «Philosophy and Religions» Gebert Rüf Stiftung 18 235 240 000 (2018–2021) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Martin Haefner 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Now Foundation 30 000 Projekt «Nachhaltigkeit / Regulierungsfolgenabschätzung» Palatin-Stiftung 50 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 62 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 127 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 233 500 Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik Sportmuseum Schweiz 35 000 Dokumentation und Erforschung der Geschichte des ehemaligen Sportmuseums Stiftung Mercator Schweiz 50 000 Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Velux Stiftung 308 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein wemakeit.ch 18 090 Weiterführung Vermittlungsprogramm «Swiss Sports History» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Total 2 027 335 Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 328 000 Lucerne Graduate School in Ethics (LGSE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 68 203 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 «Health 2040» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 20 000 Dissertation «Datenbank über Verteilung der Einkom- men, Vermögen, Steuern in der CH» Total 592 203 Donationen unter CHF 10 000 Academie Suisse des Science Humaines et Sociales; Albane de Bouillé; ALUMNI Organisation; Brigitte Amrein; Rudolf und Maria Auf der Maur; Avenira-Stiftung; Tobias Bünter; Jürg Burger; Ursula Burger-Schriber; Yvonne Angela Burger; Büro für Geschichte, Kulturen und Zeitgeschehen; CKW; Concordia Versicherung AG; Förderverein Stadtbibliothek Kempen; Vincenz Graf; Ursula Guekos-Thoeni; Josef Müller Stiftung Muri; Krebsliga Zentralschweiz; Rosmarie Luginbühl; Aram Mattioli; Niederer Kraft Frey AG; Prof. Bürli-Stiftung; PwC Schweiz; Werner Renggli; Ursula Rieser; Marianne Schoy; Schweizerische Theologische Gesellschaft; Stämpfli Verlag AG; Stiftung Judentum/ Christentum; Stiftung Kloster Muri; Stiftung Theater Chur; Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verlag Pro Libero; Benjamin Alexis Weidmann Total 80 309 Gesamttotal 2 699 847 6561 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2021 folgendermassen auf: Festangestellte: 641 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 221 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind rund 240 Lehrbe auftragte des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind . 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 15 (1) Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3284 (230) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (1142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 30 (2) STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2021 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 283 54% 155 37 44 47 Theologie 195 49% 128 32 35 – Religionspädagogik 27 70% 27 – – – Theologie Spezial Curriculum 7 57% – – – 7 Religionspädagogisches Institut 40 68% – – – 40 Religionslehre – Religion 5 60% – 5 – – Theologische Studien 9 56% – – 9 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 762 62% 420 267 75 – Religionswissenschaft 17 71% 7 5 5 – Judaistik 8 63% 2 5 1 – Philosophie 52 44% 30 13 9 – Geschichte 93 38% 49 28 16 – Ethnologie 20 80% 13 2 5 – Kulturwissenschaften 168 72% 109 48 11 – Soziologie 64 61% 36 7 21 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 67 45% 54 8 5 – Politikwissenschaft Dual Degree 1 100% – 1 – – Computational Social Sciences 25 48% – 25 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 181 78% 120 61 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 60 57% – 60 – – Public Opinion and Survey Methodology 4 75% – 4 – – Interfakultär 171 44% 129 42 – – Philosophy, Politics and Economics 149 43% 129 20 – – Religion – Wirtschaft – Politik 22 55% – 22 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1259 61% 587 479 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 466 44% 285 148 33 – Politische Ökonomie 5 40% 1 4 – – Wirtschaftswissenschaften 461 44% 284 144 33 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 270 75% 42 170 58 – Health Sciences 198 81% 42 98 58 – Humanmedizin 72 58% – 72 – – Total Studium 3211 59% 1618 1143 403 47 Weiterbildung Theologische Fakultät 23 74% NDS Berufseinführung 19 74% CAS Kirchliche Jugendarbeit 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 3 67% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 29 48% CAS Philosophie und Management 5 40% DAS Philosophie und Management 4 50% MAS Philosophie und Management 1 100% CAS Philosophie und Medizin 8 50% MAS Philosophie und Medizin 11 45% Rechtswissenschaftliche Fakultät 233 52% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 121 47% CAS Forensics II 18 83% CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie 33 61% CAS Judikative 34 47% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 185 35% CAS Decision Making 14 93% CAS Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 27 37% CAS Information Management 2 0% CAS Leading by Example 61 41% CAS Leading by Operations 25 36% CAS Leading Teams 34 44% MAS Effective Leadership 19 21% MAS Humanitarian Leadership 17 12% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 25 80% CAS Palliative Care 25 80% Total Weiterbildung 495 46% Total Studium und Weiterbildung 3706 57% 1618 1143 403 47 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 84 % Ausland 16 % Davon: Deutschland 42 % Italien 8 % Österreich 5 % Liechtenstein 2 % Spanien 2 % USA 2 % Kosovo 2 % Türkei 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Übrige Nationalitäten 30 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 7 % Bern 5 % Zug 5 % Schwyz 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Übrige Kantone 2 % Ausland 13 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 1259 270 466 171 283 495 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 5 7 % Prof. Dr. Mira Burri, Professorin für Internationales Wirt - schafts- und Internetrecht Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wird die Digitalisierung das internationale Handelsrecht revolutionieren? 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Henkel, geboren 1985, ist per 1. August 2022 zum Professor für Pastoraltheologie berufen worden. Er studierte Katholische Theologie, Anglistik und Darstellendes Spiel in Bamberg und Oxford und promovierte an der Universität Münster zur Migrationspolitik. 2021 habilitierte er in Inns- bruck mit einer Studie zur Kraft guter Architektur, um Gesell- schaft und Kirche zu verändern. Vor der Berufung an die Universität Luzern war Christian Henkel zunächst Geschäfts- führer am Institut für Ökumenische und Interreligiöse For- schung in Tübingen und danach Rat für Digitalisierung und Transfer an der Universität Eichstätt. Er forscht aktuell zu digitalen Architekturen und der Rolle der Kirche in poli- tischen Emanzipationsprozessen im öffentlichen Raum. Nicola Ottiger, geboren 1970, ist per 1. August 2021 zur Honorarprofessorin für Ökumenische Theologie ernannt worden. Damit wird ihr akademisches Engagement im Bereich der Systematischen Theologie gewürdigt. Nicola Ottiger studierte von 1994 bis 2000 Theologie in Luzern. 2006 promovierte sie an der Universität Luzern im Fach- bereich Dogmatik über Fragen der religiösen Erfahrung und christlichen Mystik. Seit 2005 ist sie als Dozentin für Dogma- tik und Fundamentaltheologie am Religionspädagogischen Institut (RPI) tätig, seit 2007 zusätzlich für Liturgiewissen- schaft. Nicola Ottiger hat per August 2021 die Leitung des Ökumenischen Instituts an der Theologischen Fakultät übernommen und lehrt zudem weiterhin am RPI. Ursula Schumacher, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur Professorin für Dogmatik berufen worden. Sie studierte Katholische Theologie, Hispanistik und Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum und in San Cristóbal de La Laguna. 2013 promovierte sie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg und absolvierte dann eine pädagogische Ausbildung. Von 2016 bis 2018 war sie als Lehrbeauftragte im Fach Dogmatik an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referentin an der Pädagogischen Hoch- schule Fribourg tätig. Seit 2018 wirkt Ursula Schumacher als Professorin für Katholische Theologie und Religionspäda- gogik an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Gisela Michel, geboren 1972, ist per 1. August 2021 zur ordentlichen Professorin für Health and Social Behavior (Gesundheits- und Sozialverhalten) berufen worden. Sie hat an der Universität Bern Psychologie studiert. Die Promotion erfolgte 2004 an der Universität Freiburg, die Habilitation 2013 an der Universität Bern. Längere Forschungsaufent- halte führten Gisela Michel unter anderem an die New York University (USA) und die University of Sheffield (UK). Von August 2008 bis Februar 2013 war sie Senior Research Fellow am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Bern. Seit 1. März 2013 war Gisela Michel bereits ausserordentliche Professorin an der Universität Luzern, per 1. Januar 2020 wurde diese Professur entfristet. 71 Florim Cuculi, geboren 1976, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er schloss 2004 sein Medizinstudium an der Uni- versität Basel ab. Seine Ausbildung in Innerer Medizin absol- vierte er in Luzern, die anschliessende kardiologische Aus- bildung in Luzern und Bern. 2009 hat er ein kombiniertes Forschungs- und Interventions-Fellowship an den Kranken- häusern der Universität Oxford durchlaufen. Seit 2012 ist er als interventioneller Kardiologe am Luzerner Kantonsspital tätig. 2016 wurde Florim Cuculi die Venia Docendi der Uni- versität Basel verliehen. Seit 2018 ist er Co-Chefarzt der Kardiologie am Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals, seit 2019 zudem Direktor des Cardio Centers Luzern. Gunesh Rajan, geboren 1972, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Zürich, wo er 1998 auch promovierte. Nach der Ausbildung zum HNO-Arzt am Universitätsspital Zürich folgten Fellowships in Head & Neck sowie in Otologie/Schädelbasischirurgie in Spanien und Australien. Danach arbeitete er als Senior Lecturer und Associate Professor an der University of Western Australia in Perth, wo er 2008 zum Professor und «Head of Otolaryngolo- gy, Head & Neck Surgery» ernannt wurde. Seit 2018 ist Gunesh Rajan Co-Chefarzt der Abteilung für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie und Direktor des Kopf- und Halstumorzentrums des Luzerner Kantonsspitals. Mario F. Scaglioni, geboren 1981, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Pavia (IT), wo er 2007 promovierte. Danach wurde er Facharzt für Plasti- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie an der Uni- versität Politecnica delle Marche (IT) und spezialisierte sich im Rahmen von Fellowships in den USA und in Taiwan weiter auf rekonstruktive Mikrochirurgie. 2015 wurde er als Oberarzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie an das Universitäts- spital Zürich berufen, 2017 erhielt er seine Venia Legendi an der Universität Zürich. 2018 wurde Mario F. Scaglioni an die Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Luzerner Kan- tonsspitals berufen und ist dort seit 2022 Co-Chefarzt. Katrin Scheinemann, geboren 1974, ist per 1. Januar 2022 zur Titularprofessorin für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Medizin an der Julius-Maximilians-Uni- versität in Würzburg, wo sie 2002 promovierte. 2005 schloss sie ihre pädiatrische Facharztausbildung in der Schweiz ab. Von 2006 bis 2008 absolvierte sie eine Fellowship in pädia- trischer Hämatologie, Onkologie und Neuroonkologie in Kanada. Unmittelbar danach wurde Katrin Scheinemann als Assistenzprofessorin an die McMaster University in Hamil- ton (CAN) berufen und 2013 zur ausserordentlichen Profes- sorin befördert. 2017 wurde sie zur Abteilungsleiterin in der pädiatrischen Hämatologie und Onkologie am Kantonsspital Aarau ernannt. 72 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Kenneth Horvath (Lehrberechtigung: Soziologie). Rechtswissenschaft- liche Fakultät (RF): Nataša Hadžimanović (Privatrecht / Privatrechtsvergleichung / Juristische Methodik), Julia Hänni (Recht / Europarecht / Rechtstheorie) , Daniel Hürlimann (Öffentliches Recht / Immaterialgüterrecht). Departement Gesund- heitswissenschaften und Medizin (GWM): Christine Fekete (Gesundheitswissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, Melanie Carafa, Monika Mitterer (Sr. Franziska), Fr. Paul Schneider, P. Andri Tuor, Markus Zimmer. KSF: Ibrahim Ankaoğlu, Manuel Camassa, Willem Edward Church, Rahel Estermann, Anina Hanimann, Rachel Huber, Lisa Kressin, Patrick Pfenniger, Philippe Saner, Markus Unternährer, Andrea Zimmermann. RF: Jacob Bollag, Lydia Patrizia Buchser, Ralph Hemsley, Sarah Kehl, Martin Meier, Renato Merz, Sebastian Müller, Dario Picecchi, Christian Puricel, Philipp Renninger, Silvan Schenkel, Marcus Stadler, Marc Winistörfer, Sara Anna Zahner, Lenka Ziegler. Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät (WF): Sandra Furrer, Benjamin Krebs, Laura Schärrer, Elias Steiner, Thomas M. Studer, Reto Weg- mann. GWM: Marina Bruderer-Hofstetter, Kathryn Dawson-Townsend, Romana Franceschini-Brunner, Stefan Gysin, Yael Rachamin Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2021 Prof. Dr. Susannah Heschel (TF), Prof. Dr. Mualla Selçuk (TF), Dr. phil. Heidi Witzig (KSF), Prof. Dr. Ursula Cassani (RF), Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn (WF), Prof. Charles P. Friedman (GWM). 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 73 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Sabine Baggenstos (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Bertogg, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2020, KSF); Dr. des. Anne Beutter (Dissertationspreis, Universi- tätsverein/Universität Luzern); Dr. Willem Church (Forschungsförderungspreis; Frobenius Institut, Frankfurt am Main); Prof. Dr. Martin Hartmann (Wissenschaftsbuch des Jahres 2021 in der Sparte «Medizin & Biologie», österreichisches Bundesminis- terium für Bildung, Wissenschaft und Forschung); Andri Heimann, MA (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF/ ALUMNI Organisation); Urs Joller, BA (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF); Dr. Cyrill Mamin (Credit Suisse Award for best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Zora Matter, MA (beste Masterarbeit im Herbst- semester 2020, ALUMNI Organisation/KSF); Michael Rauchenstein, MA (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern); Dr. Philippe Saner (Ulrich-Teichler-Preis, Gesellschaft für Hochschulforschung) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Phil Baumann, Dr. Fabian Gähwiler, Dr. Philipp Rebsamen und Dr. Patrick Vogler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Michèle Bucher, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Alice Brunner, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, RF); Prof. Dr. Mira Burri (Anerkennungspreis, Luzerner Regierungsrat); Mete Erdogan, Anna Graf, Fabienne Graf, Dario Haux, Dario Picecchi, Jan Hendrik Ritter, Eliane Spirig und Ivana Vukotic (LORY-Preis zur Förderung von Open-Access-Publikationen, Universität Luzern); Nadina Isliker, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2021, RF); Maike Jeschonnek, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrssemes- ter 2021, RF/ALUMNI Organisation); Alina Krebs, BLaw, Raphael Schmid, BLaw, Dario Schönbächler, BLaw und Annina Seydel, BLaw («Honorable Mention» am Willem C. Vis Moot); Livio Mühlebach, MLaw (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/RF); Prof. Dr. Roland Norer (Ehrendoktorwürde, Universität Miskolc); Philipp Renninger, MLaw («Honourable Mention», Baxter Family Competition on Federalism); Dr. Silvan Schenkel (Dissertationspreis, Universitäts- verein/Universität Luzern) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Christian Frey (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Corinne Herger, MA (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/WF); David Huwyler, BA (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, WF); Flurin Stiffler, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrsemester 2021, WF); Peter Wallmüller, BA (bester Bachelorab- schluss im Bachelor im Frühjahrssemester 2021, WF) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Kristen Coros, MSc (bester Abschluss «Master of Science in Health Sciences» 2021, GWM) Dr. Andrea De Angelis, Forschungsmitarbeiter und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie wirken sich personalisierte Algorithmen auf die Demokratie aus? 76 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Auch 2021 hat die Fachstelle gemeinsam mit der Gleichstel- lungskommission (GLK) Diversität und Chancengleichheit an der Universität Luzern auf vielfältige Weise gefördert. Die GLK wurde von sechs auf elf Mitglieder vergrössert. Mit den neuen Mitgliedern sind erstmals alle Fakultäten und das Departement in der GLK vertreten. Damit wird der Informa- tionsfluss verbessert und die Förderung von Chancengleich- heit als Querschnittsaufgabe ermöglicht. Ein weiterer wich- tiger Meilenstein ist die neue Diversity-Strategie mit dem ergänzenden Umsetzungsplan. Im Januar hatte die Universi- tätsleitung erste Entscheide zu Massnahmen und Empfeh- lungen getroffen und damit den Startschuss zur Umsetzung gegeben. Das Berichtsjahr markierte zudem den Beginn des neuen Programms von swissuniversities im Bereich Chan- cengleichheit und Diversität. Die Universität Luzern beteiligt sich dabei aktiv an mehreren Kooperationsprojekten. Als Leading House entwickelt sie eine nationale Kampagne gegen sexuelle Belästigung an Schweizer Hochschulen. Zudem führt sie ein Pilotprojekt im Bereich Gender-Medizin durch. Des Weiteren engagiert sie sich zu den Themen Integration von Flüchtlingen sowie soziale Selektivität an Hochschulen. Ausserdem beteiligt sich die Universität Luzern an einem exklusiven Leadership-Programm für Professorinnen. FACILITY MANAGEMENT Die Auswirkungen von Corona hatten grossen Einfluss auf den Betrieb des Uni/PH-Gebäudes. Durch die temporären Gebäudeschliessungen war es dem Facility Management jedoch möglich, anstehende Wartungs- und Unterhalts- arbeiten terminlich vorzuziehen. Im Sommer folgte dann das Hochwasser, welches an mehreren Stellen direkt ins Gebäu- de eindrang und an einzelnen Stellen auch Schäden ver- ursachte. Das zweite Untergeschoss wurde präventiv ge- räumt und für den Zutritt gesperrt. Im Herbst konnten auf dem Pausenplatz auf dem Niveau des zweiten Ober- geschosses zwei Pergolen eingeweiht werden. Diese sollen den Platz attraktiver gestalten und für die Mitarbeitenden und Studierenden als Erholungs- und Treffpunkt dienen. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschenden unter erneuerten Rahmenbedingungen wirkungsvoll. Per 2021 setzte die FoKo eine Reform ihrer Förderpraxis um. Ziel ist es, die internen Abläufe effizienter zu gestalten, die Förde- rung von Projekten zu priorisieren sowie den vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin mehr Spielraum zu gewähren. Die FoKo bewilligte 26 Vorhaben (Vorjahr: 30) mit einer Summe von 337 700 Franken (Vorjahr: CHF 298 400), darunter sieben Anschub- finanzierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Unterstützungstätig- keit mit 182 Beratungen auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 183). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 60 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 72). Der SNF war mit 41 Gesuchen (Vorjahr: 62) wieder wichtigster Adressat. Die 10,92 Mio. Franken an eingeworbenen SNF-Mitteln (Vorjahr: 3,3 Mio. Franken) stellen eine neue Höchstmarke dar und übertreffen die bisherige von 2018 (CHF 10,07 Mio.). Die Drittmitteleinwer- bung via EU, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Stiftungen und privater Seite betrug für 2021 ausgezeichnete 4,81 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 2,62 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für For- schung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf eine Rekordhöhe von 15,73 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,93 Mio., 2018: CHF 11,97 Mio.). Der SNF vergibt in der Karriereförde- rung seit 2021 die Doc.CH-Beiträge zentral. Im Vergleich zum Erfolg vom Vorjahr (3 Doc.CH-Beiträge) warb 2021 niemand ein Doc.CH ein; dies aufgrund der sprunghaft gestiegenen Konkurrenz. Hingegen können auf der Postdoc-Ebene Erfolge vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility-Stipendien (CHF 219 200) und ein Postdoc.Mobility-Rückkehrbeitrag (CHF 126 000), der die Reintegration nach dem Ausland- aufenthalt erleichtern soll, weiter ein vierjähriges «Ambizio- ne»-Projekt (CHF 744 200) sowie erstmals ein fünfjähriges «Eccellenza Professorial Fellowship» (CHF 1,56 Mio.), vormals SNF-Förderprofessur. Die Graduate Academy (siehe Seite 43), die sich 2020 konstituiert hatte, schrieb im Frühling und Herbst 2021 erstmals Mobilitätsbeiträge für Forschungs- aufenthalte von Doktorierenden im Ausland aus. Sie vergab in Kooperation mit der FoKo fünf solcher Beiträge für sechs bis zwölf Monate. Diese bilden die dezentrale Nachfolge- lösung der Doc.Mobility-Stipendien, die der SNF per Ende 2020 eingestellt hatte. Die Pandemie schränkte die For- schenden auch im zweiten Jahr stark ein, besonders bei Tagungen, Workshops und Mobilität. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universi- tät wurden von swissuniversities pandemiehalber bis Ende 2021 verlängert und dann beendet. Die Universität führt die Programme mit Eigen- und anderen Drittmitteln weiter. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) durfte im Berichtsjahr sein 20-jähriges Jubiläum feiern. Aus diesem FACTS AND FIGURES 77 Anlass lief während des zweiten Halbjahrs eine umfassende Kommunikationskampagne mit dem Motto «20 Jahre HSCL: Zähl auf uns!». Realisiert wurden ein Jubiläumsfilm, ein Semesterplakat, Header, Signaturen, Filmbeiträge für die Infoscreens an allen Hochschulen auf dem Platz Luzern und Beiträge auf Social Media. Nach dem Start 2001 mit zehn wöchentlichen Trainings, neun Sportarten und einem Ski- camp wird den inzwischen über 17 000 HSCL-Teilnahme- berechtigten ein abwechslungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten geboten. 2021 organisierten und leiteten fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administrative Mitarbeitende und etwa 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende rund 160 wöchentlich stattfindende Trai- nings sowie 121 Kurse und 11 Dienstleistungen. Damit die Mitarbeitenden im Berichtsjahr trotz Pandemie, Homeoffice und digitalem Unterricht in Bewegung bleiben konnten, bot der HSCL 88 digitale Trainings in 16 Sportarten an. Im Rah- men des kontinuierlichen Ausbaus des Angebots konnte in der Administration eine weitere Person mit einem 60-Pro- zent-Pensum angestellt werden, auch wurde zum sechsten Mal in Folge ein Praktikum für Wirtschafts mittelschülerinnen und -schüler angeboten. Der HSCL veranstaltete zudem im Frühling 2021 das «Swiss University Sports Forum». Aufgrund der Covid-Situation wurde der zweitägige Anlass komplett digital durchgeführt – im Mittelpunkt standen Gastvorträge, News von Swiss University Sports und die Planung der Winteruniversiade. Bereits 2020 hatte der Prozess der Zertifizierung für den internationalen Qualitätsstandard für Hochschulsportorganisationen und Universitäten, «FISU Healthy Campus», begonnen. Über das entsprechende Label, das von der International University Sports Federation (FISU) entwickelt wurde, verfügen aktuell 74 Universitäten weltweit. In der Schweiz sind bisher drei Hochschulen zertifi- ziert respektive befinden sich im Zertifizierungsprozess. Aktuell erfüllen die Universität Luzern und der HSCL bereits 70 von 100 Kriterien, was einer Silber-Zertifizierung ent- spricht. Dies stellt einen neuen Meilenstein im Qualitätsma- nagement dar. Leider endete das Jahr mit der kurzfristigen Absage der Winteruniversiade; beim Gross anlass wären Universität und HSCL in verschiedener Weise involviert gewesen. INFORMATIKDIENSTE Auch im zweiten Pandemie-Jahr waren die Informatikdienste wieder stark gefordert: Dies mit dem digitalen Start im Frühlingssemester, dem Wechsel in den Präsenzunterricht im Herbstsemester und dem erneuten Wechsel in den digitalen Modus im Dezember im Zusammenhang mit der lange geplanten Winteruniversiade im Uni/PH-Gebäude. Daneben konnten diverse Arbeiten im Bereich der Infra- struktur gestartet und umgesetzt werden. Involviert waren die Informatikdienste zudem bei der Erneuerung des Corpo- rate Designs und beim Aufbau der Infrastruktur des «Portals für digitales Zentralschweizer Kulturgut», einem Projekt der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Corona hat auch die Arbeit des International Relations Office (IRO) geprägt. Die Zahl der Incoming- und Outgoing-Aus- tauschstudierenden innerhalb Europas kehrte auf den Stand vor der Pandemie zurück, während die Zahl der Incoming- und Outgoing-Austauschstudierenden im aussereuropä- ischen Austauschprogramm weiterhin rückläufig war. Für das Team erhöhte sich die Arbeitsbelastung, da die Inco- mings mehr Unterstützung bei der Einreise in die Schweiz sowie im Handling mit den örtlichen Covid-Beschränkungen benötigten. Mehraufwand resultierte auch durch Absagen von Austauschprogrammen aussereuropäischer Partneruni- versitäten, sodass für die Outgoings neue Lösungen gefun- den werden mussten; diese wechselten häufig an eine Partneruniversität in der Nähe. Darüber hinaus gab es einige wichtige Entwicklungen im «Swiss-European Mobility Pro- gramme» (SEMP) ab dem Herbstsemester, nämlich die Einführung von Mobilitätsstipendien ausserhalb Europas und Stipendien für eine «grünere Mobilität». Seit dem Som- mer 2021 nimmt die Universität Luzern auch am SEMP-Prak- tikantenprogramm teil, was bedeutet, dass es nun Mobili- tätsstipendien für Studierende gibt, die Praktika innerhalb Europas absolvieren. Abseits der Austauschprogramme gab es zwei weitere bemerkenswerte Entwicklungen: Seit dem Frühjahrssemester 2021 ist das IRO für die Koordination des Sprachkurs angebots der Universität zuständig, und seit dem Herbst semester gibt es eine zusätzliche Betreuungsstruktur für die regulären internationalen Studierenden. PERSONALDIENST Im Berichtsjahr gab es nur einige geringfügige Änderungen in der Personalstruktur zu verzeichnen. Der Personalbestand ist ausgewogen. Die Vollzeitstellenäquivalente sind mit einem minimen Unterschied gleich geblieben, die Stellen werden jedoch von mehr Personen ausgefüllt. Leichte Verschiebungen gab es bei den Professuren mit einem Zuwachs von fünf Personen, mit einem Minus von 13 Perso- nen ist beim Mittelbau ein geringer Rückgang zu verzeich- nen, und im administrativen Bereich gab es einen Zuwachs von sechs Stellen. Bei den Lehrbeauftragten ist ebenfalls ein 78 kleiner Zuwachs zu verzeichnen; dies im Rahmen von zwei Vollzeitäquivalenten. Nicht mitgezählt sind die Lehraufträge der Medizin. QUALITÄTSMANAGEMENT In der ersten Jahreshälfte lag der inhaltliche Schwerpunkt des Qualitätsmanagements (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung. Nach der dreitägigen Visite durch externe Gutachterinnen und Gutachter erhielt die Universität im Mai deren Bericht zur Bewertung des Qualitätssicherungssys- tems der Universität, zu dem die Universität Stellung neh- men konnte. Der Antrag zur institutionellen Akkreditierung wurde dem Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) im Juni 2022 unterbreitet. Im September erfolgte der offizielle Akkreditierungsentscheid durch den SAR, der mit Auflagen verbunden ist (siehe Seite 52). Vor dem Hintergrund dieser Auflagen hat sich das QM in der zweiten Jahreshälfte inten- siv mit der Erarbeitung eines neuen strukturierten Qualitäts- managementsystems sowie einer neuen Qualitätsstrategie befasst. Des Weiteren führte das QM im Berichtsjahr zahl- reiche interne Umfragen und Evaluationen durch und hat die umfangreichen Daten der Absolvierendenbefragung des Bundesamts für Statistik ausgewertet. Deren Ergebnisse zur Zufriedenheit mit dem Studium dienen den Fakultäten und dem Departement als Grundlage für fundierte Verbesserun- gen der Studiengänge sowie den Dienstleistungen. Im QM gab es im Berichtsjahr zudem personelle Änderungen: Dr. Marcus Mänz hat per August die neue Stelle des Leiters Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit angetreten. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2021 waren total 3211 Studierende immatrikuliert – davon mehr als 800 Newcomer. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage behielten die Studien- dienste die umorganisierte persönliche Immatrikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg bei, was sich bewährt hat. Diese zwar mit mehr Aufwand verbundene Handhabung wurde sowohl von den internationalen also auch von den inländischen Studierenden begrüsst und geschätzt. Auch bei den Schalterdiensten und bei der persönlichen Beratung erfolgte eine flexible Anpassung. Im Bereich studentische Administration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrie- ben; neu können die Anmeldung zur Re-Immatrikulation sowie diejenige zum Nebenfach ebenfalls effizient online getätigt werden. Gewisse Prozessabläufe der Zulassungs- prüfung wurden weiter optimiert und vereinheitlicht. Die Career Services haben die Studierenden in der pande- mischen Lage mit ihren Angeboten bei der Stellensuche und -bewerbung unterstützt, soweit es die Umstände zuliessen. Nicht zuletzt konnte per Mai 2021 eine weitere kompetente und engagierte Mitarbeiterin gewonnen werden, die das motivierte Team vervollständigt und verstärkt hat. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Archiv konnte sich 2021 wieder mehr als im Vorjahr auf die archivischen Aufgaben fokussieren. Dabei ging es ins- besondere um die Sicherung von Unterlagen, die dem Uni versitätsarchiv aus administrativen, juristischen oder historischen Gründen abgeliefert wurden oder, nach konkre- ten Ablieferungsvorbereitungen, im Jahr 2022 respektive künftig aufgrund prospektiver Ablieferungsvereinbarungen angeboten werden. Auch im Rahmen der Informationssiche- rung wurden die ältesten Aktenbestände aus voruniversitä- rer Zeit im Umfang von knapp 30 Laufmetern aussortiert und dem Staatsarchiv Luzern übergeben. Das betraf unter anderem das ehemalige Archiv des Katechetischen Instituts Luzern (heute RPI) von 1964 bis 2003, aber auch die ältesten Dossiers zu Studierenden der Theologischen Fakultät, die sich zwischen 1966 und 1971 exmatrikulierten. Diese Dos- siers stammen aus der Zeit, als das Studium und somit auch der Studien abschluss an der Fakultät noch nicht akademisch waren. Nichtsdestotrotz wurden sie bis zum Ablauf der für Studierendendossiers bewährten fünfzigjährigen Aufbewah- rungsfrist im Universitätsarchiv gesichert. Die Anfragen zu diesen Dossiers versiegten denn auch erst in den letzten Jahren. Im Vergleich dazu hatten die anderen Anfragen nach Unterlagen oder Archivalien, etwa zur Geschichte der Insti- tution, zu ehemaligen Mitarbeitenden oder Studierenden, auch zu Abschlussarbeiten besonders der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, weder zu- noch abge- nommen. Wegen des Schwerpunkts bei der Überlieferungs- bildung wurden die anderen Archivaufgaben, vor allem die Erschliessung der Archiveingänge, ebenso im üblichen Rahmen erledigt. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die Arbeit der Universitätskommunikation war im Berichts- jahr erneut massgeblich durch Corona geprägt. Die meist sehr kurzfristigen Anpassungen der Schutzmassnahmen verlangten nach raschem und flexiblem Handeln, war es doch das Ziel, durch eine schnelle und vorausschauende Kommunikation zu möglichst viel Stabilität in einer unsiche- ren Situation beizutragen. Wie bereits im Vorjahr mussten verschiedene Studienwahlanlässe pandemiebedingt digital durchgeführt werden. Immerhin konnte der Bachelor-Infotag im November wieder vor Ort stattfinden. Gleichzeitig be- stand die Möglichkeit digital teilzunehmen. Die im Vorjahr angegangene Weiterentwicklung des Corporate Design (CD) FACTS AND FIGURES 79 erforderte auch eine Anpassung der Website der Universität. Dies wurde genutzt, um nebst den CD-bedingten Änderun- gen funktionale Verbesserungen vorzunehmen. Nun präsen- tiert sich die Website www.unilu.ch in einer moderneren Optik und mit vereinfachter Navigation, die insbesondere der immer breiteren Nutzung auf Smartphones und Tablets besser Rechnung trägt. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Aus- kunftspersonen. Die Medienschaffenden profitieren so von kompetenter Auskunft und die Universität erhält eine erhöh- te Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Im Frühjahr liess die Corona-spezifische Arbeitsbelastung deutlich nach, weswegen sich das Zentrum Lehre wieder auf die Kerngeschäfte konzentrieren konnte. Getreu dem Motto, Bewährtes nicht über Bord zu werfen und gleichzeitig für Neues offen zu bleiben, ist das Zentrum bestrebt, die Coro- na-bedingten digitalen Tools mit Präsenzelementen zu verbinden: So werden z.B. bei dem seit dem Sommer online per OLAT angebotenen «Basiskurs Hochschuldidaktik» die digitalen Möglichkeiten ähnlich dem Inverted-Classroom- Modell genutzt: Inhalte, die sehr gut im Selbststudium angeeignet werden können, werden zeit- und ortsunabhän- gig multimedial angeboten und in Präsenzveranstaltungen vertieft. Auch neue Angebote für fortgeschrittene Lehrende konnten initialisiert werden. Ausserdem wurde begonnen, diverse Reglemente des Zentrums Lehre und der Universitä- ren Lehrkommission (ULEKO) zu erstellen, zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die nationale und internationale Zu- sammenarbeit wurde verschiedentlich fortgesetzt und vertieft, wodurch u.a. Webinare angeboten werden konnten. Der «Begegnungstag», ein Projekt der kantonalen Dienst- stelle Gymnasien in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Schulen und Hochschulen der Zentral- schweiz, fand im Oktober mit einem digitalen Anlass den (vorläufigen) Abschluss. Das digitale Format konnte inno- vativ genutzt werden und überzeugte die Teilnehmenden: Nach den beiden Keynotes wurden in Kleingruppen Fragen diskutiert und die Resultate online festgehalten. Anschlies- send wurden diese zurück ins Plenum gegeben. Ein digitaler Apero mit vorab physisch versandten Getränken und Snacks rundete den Tag ab. So stand das Berichtsjahr im Zeichen der Erkundung innovativer Nutzung der digitalen Möglichkeiten. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Berichtsjahr feierte die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern ein kleines Jubiläum: Seit genau zehn Jahren existiert die gemeinsame Freihandbibliothek von Universität und Pädagogischer Hochschule Luzern. Und bis heute ist diese mit ihren bis zu 300 000 Medien sowie 620 Lernplät- zen die grösste Freihandbibliothek in der Zentralschweiz. Aufgrund der fortwährenden Pandemie gestaltete sich der Betrieb jedoch weiterhin anspruchsvoll. Knapp die Hälfte der Lernplätze war gesperrt, und die Nutzung derselben mit Mundschutz wurde zur (wenn auch unlieb samen) Regel. Während dies zwar zu einem Rückgang der Ausleihe von Printbüchern führte, nahmen insbesondere Dienstleistungen wie die Digitalisierung, der Versand von Medien und die Nutzung elektronischer Ressourcen weiter zu. Ein besonde- res Augenmerk erfuhr der Auftritt der ZHB auf der Website der Universität: www.unilu.ch/bibliothek. Der Bereich wurde komplett neu konzipiert – weg von der bisherigen Ausrich- tung auf das Dienstleistungsangebot der ZHB hin zum Fokus auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Nutzen- den an der Universität. Neu gibt es ein Informationspaket speziell für die Erstsemesterstudierenden, begleitet von Informationen für die fortgeschrittenen Studierenden sowie ebenso für die Forschenden und Lehrenden – bei Letzteren auch im Zusammenhang mit den nationalen und internatio- nalen Entwicklungen im wissenschaftlichen Publikations- wesen. Ergänzend hierzu wurde das Schulungsangebot der ZHB im Rahmen der Informationskompetenz prominenter platziert. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 80 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Rolf Bossart Geschäftsführer Detaillistenverband Kanton Luzern Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleitung Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2022 Matthias Angst, Präsident Rektor Kantonsschule Wohlen Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften Freischaffende Texterin Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Business Development Coordinator Gonser AG Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Dr. Ralph Hemsley, Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Team Head Employee Monitoring UBS Felix Hunger, Co-Sektionsvorsteher Theologie Katholischer Pfarrer, freiberuflicher Coach und Organisationsberater Yves Spühler, Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftspolitischer Mitarbeiter Industrie- und Handels- kammer Zentralschweiz IHZ Beirat Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 81 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die private Stiftung ist unabhängig von der Universität. Sie ermöglicht es, Forschung und Lehre in Richtung Exzellenz weiterzuentwickeln, indem sie Partnerschaften mit Unter- nehmen, Organisationen, Stiftungen und Privatpersonen begründet. Auf diese Weise macht sie es möglich, die Uni- versität zu einer der führenden humanwissenschaftlichen Universitäten in Europa zu entwickeln. In besonderer Weise sucht die Stiftung die Zusammenarbeit mit gesellschaft- lichen und wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in den Bereichen Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung. Im Berichtsjahr hat sie gemeinsam mit der Universität die erste «Presidential Lec- ture» mit dem Philosophen und Publizisten Dr. Richard David Precht durchgeführt. www.stiftung-unilu.ch Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan Theologische Fakultät Universität Luzern BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hat im September 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2022 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre Verwaltungsrätin Josef Felder Verwaltungsrat Etienne Jornod Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal- tungsratspräsident NZZ Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Lorenz Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Verwaltungsrätin FehrAdvice & Partners AG Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Doris Russi Schurter VR-Präsidentin Helvetia Versicherungen Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Prof. Dr. Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie werden wir in Zukunft (digital) bezahlen? 84 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Flex-Studium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music NEU Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences NEU Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decisive Leadership CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS in Business and Marketing Analytics CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2022 85 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) NEU: Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2022 86 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Mitarbeit: Anna Chudozilov Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Portraits, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 12: ©swiss-image.ch/Andy Mettler; S. 21: ©iStock.com/caughtinthe; S. 25: ©iStock.com/ BorisBrown; S. 29: ©iStock.com/imaginima; S. 37: ©iStock. com/andrei_r; S. 38: Valentin Luthiger / Institut Kulturen der Alpen; S. 39: Roberto Conciatori; S. 50: ©Unsplash/Claudio- Schwarz, ©iStock.com/Natali_Mis, Benno Bühlmann; S. 51: ©iStock.com/metamorworks; S. 52: ZFV; S. 53: Simon Leib- undgut, Winteruniversiade; S. 54: ©iStock.com/peterschrei- ber.media; S. 55: Silvan Bucher; S. 56: Roberto Contiatori; S. 57: ©iStock.com/AdamSmigielski Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2022 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Erstellungsdatum: 18.08.2022

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    , Michael Hutter und Gaetano Romano). Stuttgart 2008 (Soziale Systeme 13, 2007 H. 1 + 2), S. 528-542

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    Erstellungsdatum: 14.07.2017

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    Algorithmic Transference: People Overgeneralize Failures of AI in the Government

    Algorithmic Transference: People Overgeneralize Failures of AI in the Government Algorithmic Transference: People Overgeneralize Failures of AI in the Government Chiara Longoni , Luca Cian , and Ellie J. Kyung Abstract Artificial intelligence (AI) is pervading the government and transforming how public services are provided to consumers across policy areas spanning allocation of government benefits, law enforcement, risk monitoring, and the provision of services. Despite technological improvements, AI systems are fallible and may err. How do consumers respond when learning of AI failures? In 13 preregistered studies (N= 3,724) across a range of policy areas, the authors show that algorithmic failures are generalized more broadly than human failures. This effect is termed “algorithmic transference” as it is an inferential process that generalizes (i.e., transfers) information about one member of a group to another member of that same group. Rather than reflecting generalized algorithm aversion, algorithmic transference is rooted in social categorization: it stems from how people perceive a group of AI systems versus a group of humans. Because AI systems are perceived as more homogeneous than people, failure information about one AI algorithm is transferred to another algorithm to a greater extent than failure information about a person is trans- ferred to another person. Capturing AI’s impact on consumers and societies, these results show how the premature or misman- aged deployment of faulty AI technologies may undermine the very institutions that AI systems are meant to modernize. Keywords algorithms, artificial intelligence, social categorization, social impact, government, public policy Online supplement: https://doi.org/10.1177/00222437221110139 Artificial intelligence (AI) is rapidly sweeping through the gov- ernment and transforming how our core federal and state agen- cies provide services to consumers. Despite popular belief that the government relies on antiquated procedures, AI decision systems are already fully deployed across many policy areas, including adjudication of government benefits and privileges; the enforcement of the law and regulatory mandates centered on market efficiency, workplace safety, consumer protection, health care, and environmental protection; the monitoring and analysis of risks to public health and safety; and the provision and communication of services to the public. Indeed, a survey by the Administrative Conference of the United States (2020) revealed that nearly half of federal departments, agencies, and subagencies examined have already experimented with AI. The presence of AI in the government is expected to increase further. For instance, the National AI Initiative Act of 2020, which became law in 2021, accelerated AI research and appli- cations across public administrations to foster economic pros- perity and national security. The spread of AI systems across the government promises to reduce costs and improve the quality, consistency, and predictability of agencies’ decisions, ultimately making public agencies more effective and citizens more satisfied (Administrative Conference of the United States 2020; De Sousa et al. 2019). Unfortunately, despite technological improvements and better- ments in performance, AI systems are fallible and may commit errors. For instance, the AI system employed by the state of Arkansas to allocate disability benefits ended up cutting, denying, or terminating caregiver hours without merit and in violation of due process (Lecher 2018). The state of Michigan employed a flawed automated system that incorrectly charged tens of thousands of Michigan residents with fraud and seized millions of dollars in their wages and tax returns (De La Garza 2020). In the last three years alone, the press reported Chiara Longoni is Assistant Professor of Marketing, Questrom School of Business, Boston University, USA (email: clongoni@bu.edu). Luca Cian is Killgallon Ohio Art Associate Professor of Business Administration, Darden School of Business, University of Virginia, USA (email: cianl@darden.virginia. edu). Ellie J. Kyung is Associate Professor, Marketing Division, Babson College, USA (email: ekyung@babson.edu). Article Journal of Marketing Research 2023, Vol. 60(1) 170-188 © American Marketing Association 2022 Article reuse guidelines: sagepub.com/journals-permissions DOI: 10.1177/00222437221110139 journals.sagepub.com/home/mrj https://orcid.org/0000-0002-4945-4957 https://orcid.org/0000-0002-8051-1366 https://orcid.org/0000-0003-2385-9523 https://doi.org/10.1177/00222437221110139 https://doi.org/10.1177/00222437221110139 mailto:clongoni@bu.edu mailto:cianl@darden.virginia.edu mailto:cianl@darden.virginia.edu mailto:ekyung@babson.edu https://us.sagepub.com/en-us/journals-permissions https://journals.sagepub.com/home/mrj http://crossmark.crossref.org/dialog/?doi=10.1177%2F00222437221110139&domain=pdf&date_stamp=2022-10-19 over 370 incidents linked to AI and algorithms, of which 140 pertained to government functions (AIAAIC 2022). In 2020, Presidential Executive Order 13960 (Executive Office of the President 2020) was issued to regulate the use of AI in society and foster public trust in this technology, and later in the same year, the Consumer Product Safety Commission made AI a top priority in its operating plan. Despite the growing spread of AI systems in our society and therefore its impact on consumers, little is known about con- sumer responses to AI failures. Most of the research on AI in the government has in fact focused on the technical strengths and weaknesses of AI systems (i.e., what AI systems can or cannot do) and on the imperative to make the use of these systems transparent to consumers (e.g., National AI Initiative Act), rather than on how consumers respond when learning of the faulty deployment of AI systems. The provision of services to consumers is a statutory duty of governments and a source of their legitimacy (Calo and Citron 2021), and therefore examin- ing consumer responses is a critical yet overlooked dimension of assessing the social impact of AI. Our research fills this gap and seeks to understand consumer responses to failures of AI in the government. We do so by assessing the inferential judgments that consumers make when learning of AI failures, the process that underlies these inferences, and their consequences for propensity to apply for public services and trust in the government. In 13 preregistered studies (combined N= 3,724) across several policy areas, we show that algorithmic failures are generalized more broadly than human failures. We term this effect “algorithmic transfer- ence,” as it is an inferential process that generalizes (i.e., trans- fers) information about one member of a group to another member of that same group. Rather than reflecting generalized algorithm aversion (Dietvorst, Simmons, and Massey 2015), algorithmic transference is due to group categorization pro- cesses: it stems from how people perceive a group of nonhuman agents compared with a group of human agents. AI systems are viewed as out-groups characterized by greater homogeneity than in-groups of humans. Because AI algorithms are viewed as a highly homogeneous group, information learned about one algorithm is transferred to another algorithm to a greater extent than information learned about a member of a more het- erogeneous group—a person. We provide evidence of per- ceived group homogeneity as a driver of algorithmic transference through mediation and moderation, and by delin- eating the scope of the effect. Finally, we show how algorithmic transference may have detrimental consequences for propensity to access public services, whose provision is a core duty of the government. Our research and findings make the following theoretical contributions. We contribute to research on consumer responses to algorithmic failures by identifying the novel effect of algo- rithmic transference: greater generalization of algorithmic than human failure information. This effect is novel, as prior research has focused either on changes in reliance on an algo- rithm (benchmarked on changes in reliance on a person; cf. Berger et al. 2021; Dietvorst, Simmons, and Massey 2015; Prahl and Van Swol 2017) or on moral judgments ensuing from learning of algorithmic (vs. human) failures (Awad et al. 2020; Gill 2020; Srinivasan and Sarial-Abi 2021). Second, we contribute to the broader literature on responses to AI systems (e.g., Cadario, Longoni, and Morewedge 2021; Castelo, Bos, and Lehmann 2019; Longoni and Cian 2020) by identifying a novel psychological process—perceptions of group homogeneity—that shapes consumer responses to AI systems. Whereas prior theoretical accounts have implicated lay beliefs about an individual algorithmic agent (e.g., incapac- ity to learn, lack of intentionality), we propose a novel perspec- tive based on social categorization and on how people view algorithmic agents at the group level (i.e., as more homoge- neous than a group of people). Our research is also novel from the substantive perspective of assessing AI’s social impact. Gauging AI’s impact on socie- ties cannot be limited to the technological aspects related to which AI systems are developed. The social impact of AI also needs to encompass the psychological aspects related to how consumers respond to AI’s deployment. The deployment of AI may enable the government to meet its statutory duties toward consumers and deliver services more effectively (Calo and Citron 2021). However, as we highlight in this research, the premature fielding of faulty AI technologies may engender algorithmic transference and dampen consumer propensity to utilize public services and trust in the government, ultimately undermining the very institutions that AI systems are meant to modernize. Theoretical Development Responses to AI Failures The investigation of people’s propensity to rely on AI, algo- rithms, and other forms of automation has come to the fore in recent years given the increasing pervasiveness of these systems in our lives. Research in this area has documented aver- sion to relying on automated systems over humans due to lay beliefs that these systems are unfit for subjective, hedonic, or personally unique tasks (Castelo, Bos, and Lehmann 2019; Longoni, Bonezzi, and Morewedge 2019, 2020; Longoni and Cian 2020); that they undermine self-expression (Granulo, Fuchs, and Puntoni 2020); or that they are black boxes (Cadario, Longoni, and Morewedge 2021). A parallel stream of research has documented appreciation of automated systems over humans under certain circumstances: if concerns about inequality or unfair treatment are salient (Bigman et al. 2021), if the task is impersonal and people are unfamiliar with the system (Berger et al. 2021), if objectivity (Castelo, Bos, and Lehmann 2019) or utilitarian goals are salient (Longoni and Cian 2020), or if quantitative estimates are made (Logg, Minson, and Moore 2019). Within this literature, two streams are particularly relevant for our research as they examine responses to AI failures. One stream of research has focused on changes in reliance on (i.e., stated or revealed preference for) an algorithm or a Longoni et al. 171 human before and after learning of failures of that same algo- rithm/human. This research shows that people are indifferent between an algorithmic and a human advisor when their respec- tive performances are unknown (Dietvorst, Simmons, and Massey 2015) or when people are unfamiliar with the advisor (Berger et al. 2021). After observing an advisor err or dispense bad advice, however, reliance on the algorithm decreases more than reliance on the human (Dietvorst, Simmons, and Massey 2015; Dzinzolet et al. 2002; Prahl and Van Swol 2017) unless the algorithm has the capacity to learn (Berger et al. 2021). Another stream of research has focused on moral judgments ensuing from AI failures. In the domain of brand scandals, people are more forgiving and respond less negatively when brand harms are caused by algorithmic than human failures, an effect due to lower attribution of the harm to algorithms than to humans (Srinivasan and Sarial-Abi 202l). These find- ings are echoed by research on responses to autonomous vehi- cles: people view harm to pedestrians by an automated vehicle as more permissible than harm caused by themselves or a regular driver (Awad et al. 2020; Gill 2020). Indeed, people are less morally outraged by algorithmic discrimination than by human discrimination (Bigman et al. 2021). Our theoretical and substantive focus departs from prior research in the following ways. Unlike prior research, we focus neither on reliance nor on moral judgment of a failing agent. Stated and revealed preference are often inadequate to capture responses in the public sector, a domain where consumers cannot typically choose whether a person or an AI system will be their service provider. For instance, consumers cannot choose whether their unemployment benefits will be allocated by a person or an automated decision system, or whether their insurance claims will be checked for fraud by a person or an algorithm. However, consumers can choose whether to apply to use such public services at all. Thus, we focus on inferential judgments—the degree of transfer of information from one member of a group to another member of that same group—and their implications for propensity to apply for public services. That is, whereas prior research exam- ined judgments of the same algorithm or human after learning failure information (i.e., judgment of algorithm A or human A before and after failure information; e.g., Berger et al. 2021; Dietvorst, Simmons, and Massey 2015), we investigate (1) the extent to which failure information about an algorithm or a human is transferred to a different algorithm or human (i.e., from algorithm A to algorithm B or from human A to human B), and (2) the consequences for consumer propensity to utilize public ser- vices. By focusing on inferential judgments and their downstream consequences, our research captures how consumers might respond to the reporting of AI failures by the news media. Social Categorization and Algorithmic Transference We situate our predictions within the framework of social iden- tity theory (Tajfel 1969), which focuses on how group member- ship influences both one’s self-concept and one’s relations with in-group and out-group members. At the foundation of social identity theory is self-categorization, which describes how people categorize themselves and others into different social groups (Aydınoğlu and Cian 2014; Hogg and Reid 2006; Pandya, Cian, and Venkatesan 2022; Turner 1982). Based on accessible social identities, people assign themselves and others to social categories, thus distinguishing between in-groups, groups in which people are members, and out- groups, groups to which people do not belong. We expect these social categorization processes to apply to how people perceive human versus nonhuman agents. Specifically, we assume that people view nonhuman agents, such as AI systems, as social entities, and categorize them as out- groups—members of a group people do not belong to. This assumption is consistent with research in marketing, psychology, and human–computer interaction, showing that people ascribe social categories to autonomous artificial agents and that these social categories then shape interactions with artificial agents. For instance, people apply gender (Borau et al. 2021; Nass, Moon, and Green 1997) and occupation (Tay, Jung, and Park 2014) stereotypes to automated agents, reciprocate acts by helpful computers (Fogg and Nass 1997), and rely on a host of social cues when interacting with artificial agents (Nass and Moon 2000; Reeves and Nass 1996). Notably, both embodied and virtual artificial agents seem to trigger application of social categories (Rossen et al. 2008), so much so that according to the computers-as-social-actors paradigm, people mindlessly apply social categories to computers even though they know that computers lack feelings and human motivations (Nass and Moon 2000; Nass, Steuer, and Tauber 1994). An empirical illustration further validated our assumption that people view AI systems as social agents and, more specif- ically, as out-groups. We asked respondents from Amazon Mechanical Turk (MTurk; N= 300; Mage= 40.1 years, SD= 11.8; 46.3% female, 53.3% male, .3% prefer not to say) to read brief descriptions of three human agents and three algorith- mic agents performing various tasks. We used the same descrip- tions employed in the studies that constitute the empirical package (e.g., “Consider an algorithm employed by an agency of the federal government to calculate unemployment benefits to distribute to citizens”; “Consider a person employed by an agency of the federal government to review consumer complaints, identify trends, and predict consumer harm in textual consumer complaints”). To test our prediction that people view algorithms as out-groups and other humans as in-groups, we asked participants to rate the extent to which they viewed each target [algorithmic/human] agent as part of a group that they belonged to as well, a member of their same group, and belonging to the same group as they did (1 = “Not at all,” and 7 = “Very much”; statements were presented in random order and based on Ostrom and Sedikides [1992]; α= .78). Thus, lower numbers indicate greater categorization as out-groups and higher numbers indicate greater categori- zation as in-groups. Validating our prediction, participants viewed algorithms as out-groups (MAI= 1.86, SD= 1.41) to a greater extent than they viewed humans as out-groups (MH= 5.34, SD= 1.56; t(290)= 28.99, p < .001, d= 1.7 [nine missing values]; details in Web Appendix A). 172 Journal of Marketing Research 60(1) Building on this assumption, we propose that categorizing AI algorithms as out-groups results in perceiving them as a more homogeneous and undifferentiated group than humans (i.e., “all AI algorithms are the same”). Indeed, the principle of optimal distinctiveness underlying social categorization leads to accentuating intergroup differences and intragroup sim- ilarity (Tajfel 1969), an effect called out-group homogeneity— the tendency to perceive out-groups as less variable and more homogeneous than members of one’s own group (in-groups) on several attributes (Linville and Fischer 1998; Ostrom and Sedikides 1992; Sedikides and Ostrom 1993). Out-group homogeneity has been documented across many naturally occurring groups, such as race, religion, nationality, and profes- sion (Brewer 1993; Park, Judd, and Ryan 1991). We further predict that because AI algorithms are perceived as a group having higher homogeneity than a group of people, information about one algorithm is generalized and transferred to another algorithm to a greater extent than information about one person is generalized and transferred to another person. This prediction is supported by research suggesting that members of homogeneous groups may be viewed as exemplify- ing the group’s central tendency, and therefore information about an individual member of a homogeneous group is more likely to be generalized to the whole group (Nisbett et al. 1983; Quattrone and Jones 1980). Because AI systems are per- ceived as a more homogeneous group than people, failure infor- mation about one AI system is transferred to another AI system to a greater extent than failure information about one person is transferred to another person. In summary, our key prediction is that people generalize algorithmic failures to a greater extent than human failures— an effect we term “algorithmic transference” and assess via inferential judgment of failure. We further predict that algorith- mic transference is due to social categorization processes, which we assess by measuring perceptions of homogeneity within a group (of humans or AI systems). As out-groups, AI systems are viewed as a group of higher homogeneity than people, who are in-groups. Higher homogeneity results in greater transference of failures for AI systems than people. Two final considerations warrant mention. First, people’s per- ception of AI algorithms as an undifferentiated group is not nec- essarily grounded in practice. Because AI systems are either contracted to various third parties or developed in-house by each governmental agency (Administrative Conference of the United States 2020), it is unlikely that these systems are similar to each other. Second, our predictions with respect to algorithmic transference are rooted in perceptual and representa- tional processes that need not implicate nor oppose algorithm aversion. That is, algorithmic transference is distinct and may operate independently from generalized algorithm aversion, as explicated in more detail in Study 3. Overview of the Studies We systematically examined consumer responses to algorithmic failures (both biases and errors in decisions) in a series of preregistered studies across a range of policy areas (allocation of disability, social security, unemployment, and Temporary Assistance for Needy Families [TANF] government benefits; fraud determinations; consumer protection services) and diverse samples (convenience, U.S. nationally representative, experts). To maximize external validity, we selected policy areas where AI systems are in use by relying on a report prepared for the Administrative Conference of the United States (2020). Studies 1a–1c and the replication reported in Web Appendix B tested algorithmic transference by using real news articles. Studies 2 and 3 tested the proposed process account: group homogeneity perceptions. Study 2 provided process evidence via mediation, testing group homogeneity perceptions along with possible alternative explanations (general knowledge of AI and algorithms, perceived locus of causality) while also con- trolling for base rates. Study 3 provided process evidence via moderation, testing for the elimination of transference by making group heterogeneity salient. Studies 4 and 5 explored the scope of algorithmic transference, testing whether the effect varies with a person’s degree of discomfort with new technologies and is eliminated with human oversight. Studies 6a–6c investigated the implications for consumers and policy, testing the consequences of algorithmic transference for pro- pensity to utilize public services. Ancillary Studies 7 and 8, reported in the “General Discussion” section, examined the generalization of brand transference to brand scandals and the implications for trust in the government. Figure 1 provides an overview of the conceptual framework and studies. All the studies reported in the article are preregistered. We report all conditions, data exclusions, and measures collected. We report the experimental stimuli for all studies in Web Appendix A and the preregistrations links in Web Appendix C. Our target preregistered samples were 100 per cell in each study with the following exceptions: In Studies 1b and 6a, we collected 150 responses per cell as that was the minimum number of responses required by the platform Prolific to yield a nationally representative U.S. sample. In Study 2, we col- lected 2.5 times the number of observations per condition (250 instead of 100) because we were testing a potential inter- action with a continuous variable. In all the studies and as pre- registered, we programmed the Qualtrics surveys to automatically exclude participants who failed an attention check (i.e., a simple arithmetic calculation) at the very begin- ning of the survey and prior to any manipulation. We did not collect data for these participants, and they did not affect our target sample size. Studies 1a–1c: Evidence of Algorithmic Transference The first set of studies tested for algorithmic transference— greater generalization of algorithmic than human errors— through information that would mimic the way in which people learn about algorithmic failures as much as possible: by reading an article in the news or via social media. Participants read real Longoni et al. 173 news articles describing either an algorithmic or a human failure in the allocation of disability benefits (Study 1a), calculation of social security benefits (Study 1b), or determination of fraud in insurance claims (Study 1c). We conducted these studies on a convenience sample (Study 1a), a nationally representative U.S. sample (Study 1b), and a sample of technology experts (Study 1c). Procedure A total of 707 respondents participated in exchange for $.35 (Study 1a: N=205; Mage=38.1 years, SD=10.9; 44.0% female, 55.0% male, 1.0% nonbinary/third gender; Study 1b: N=300, Mage= 44.3 years, SD=16.0, 51.3% female, 47.7% male, 1.0% nonbi- nary/third gender; Study 1c: N=202, Mage=41.3 years, SD= 11.7, 24.0% female, 74.5% male, 1.5% nonbinary/third gender). Study 1a: Allocation of disability benefits. We recruited respon- dents from MTurk. In a two-cell, between-subjects design, par- ticipants read a news article describing the failure of either an algorithm or a person employed by the state of Arkansas to allo- cate caregiver benefits to the state’s residents. This article was based on a piece by Lecher (2018) that appeared in The Verge. What Happens When [An Algorithm/A Person] Cuts Your Healthcare Tammy Dobbs moved to the state of Arkansas in 2008 and signed up for a state disability program to help her with her cerebral palsy. Under the program, the state had to determine the number of care- giver hours she would need. Because Tammy spent most of her waking hours in a wheelchair and had stiffness in her hands, she was allocated 56 hours of home care per week. In 2016, the state of Arkansas employed [an algorithm/a person] to recalculate the number of caregiver hours Tammy would be allotted. Without any explanation or opportunity for comment, discussion, or reas- sessment, the [algorithm/person] allotted Tammy 32 hours per week, a massive and sudden drop that Tammy had no chance to prepare for and that severely reduced her quality of life. After reading the article, participants made an inferential judg- ment about the likelihood that another agent of the same group (i.e., an algorithm or a person) employed by a different state (Kentucky) would fail. Specifically, participants rated the likelihood that [an algorithm/a person] employed by the state of Kentucky would make wrong disability benefits calculations (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong cal- culations”). In this study and in the subsequent studies, we did not recruit respondents from the states mentioned in the survey (in this case, Arkansas and Kentucky). These respondents were explicitly excluded from our recruitment instructions and automatically pre- vented from participating by the survey software (Qualtrics), and we have no data for them. We implemented this preregistered exclusion to avoid a potential source of confusion. As we used real articles, we wanted to avoid cases where a participant assigned to the human condition and residing in the state mentioned in the article was aware that the failure reported in the article involved an algorithm and not a person. State of residence does not, however, affect algorithmic transference, as evidenced by an ancil- lary study reported in Web Appendix B in which we replicated the results of Study 1a recruiting participants only from the state men- tioned in the stimuli. Finally, in this and all the other studies, the survey ended with a manipulation check (whether participants cor- rectly recalled the agent described: an algorithm or a person) and questions capturing demographic variables. Study 1b: Calculation of social security benefits. We recruited respondents from a nationally representative U.S. sample Figure 1. Conceptual Framework and Overview of the Studies. 174 Journal of Marketing Research 60(1) from Prolific, which uses quota sampling to provide a sample that is matched to the U.S. population on sex, age, and ethnicity. In a two-cell, between-subjects design, participants read a news article describing the failure of either an algorithm or a person employed by the state of Michigan to calculate unemployment insurance benefits. This article was based on a piece by Goodwin (2020) that appeared in The London Economic. Poorly trained Universal Credit [algorithm/person] forces people into hunger and debt. A new report found that the gov- ernment benefit system—which is reliant on [an algorithm that/ a person who] calculates benefits for people on a low income or out of work—threatens the rights of people most at risk of poverty. People in the UK are being pushed into poverty by [a computer algo- rithm that/a person who] incorrectly allocated how much money they are entitled to in social security payments. Universal Credit claimants are being forced to forego food and take on debt because of a poorly trained algorithm, a leading human rights charity warned. A new report by Human Rights Watch found that the government benefit system—which is reliant on [an algorithm/a person] to calculate ben- efits for people on a low income or out of work—“threatens the rights of people most at risk of poverty”. The charity is calling on the gov- ernment to take action ahead of an anticipated winter jobs crisis, with up to nine million workers at risk of redundancy as the furlough scheme is wound down. After reading the article, participants read information about the Social Security program in the United States (“The Social Security program in the United States provides protection against the loss of earnings due to retirement, death, or disabil- ity”) and made an inferential judgment about the likelihood that [an algorithm/a person] employed by the state of Arkansas would make wrong Social Security benefits calculations (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”). Study 1c: Determination of unemployment insurance fraud. We recruited respondents from Cloud Research, selecting those who indicated “computer science/engineering” and “high-tech” as their field of training or current work. This sample allowed us to test whether algorithmic transference manifested when a certain degree of knowledge with technology may be presumed. In a two-cell, between-subjects design, participants read a news article describing the failure of either an algorithm or a person employed by the state of Michigan to determine fraud in unemployment insurance claims. This article was based on a piece by De La Garza (2020) that appeared in Time. Michigan Fraud Detection [Algorithm/Person] Trapped Citizens in Bureaucratic Nightmares with Their Lives on the Line Lindsay Perry was 30 weeks pregnant and on bedrest when her husband Justin was accused by a Michigan [automated system/ person] of unemployment fraud and fined $10,000 after losing his job as a chef. Their tax returns were seized for three years in a row, their van was repossessed, and they filed for bankruptcy. Later, Michigan reversed the charges as the fraud determination was incorrect and reimbursed the couple $6,000, but the damage was already done. Perry’s husband was one of many people across Michigan who were wrongly accused of unemployment insurance fraud as a result of a poorly trained [algorithmic system operated/person employed] by the state. Then, participants made an inferential judgment about the likelihood that [an algorithm/a person] employed by the state where they lived would erroneously check for unemployment benefit fraud (1 = “Unlikely to erroneously check for fraud,” and 7 = “Likely to erroneously check for fraud”). Results and Discussion As we predicted, participants were more prone to transfer algo- rithmic than human failures. Across all three studies, partici- pants were more prone to infer that another algorithm, but less so another person, would fail (Study 1a: MAI= 5.32, SD = 1.40; MH= 4.84, SD= 1.23; t(203)= 2.60, p= .01, d= .36; Study 1b: MAI= 4.81, SD= 1.52; MH= 4.30, SD= 1.47; t(298)= 3.01, p= .003, d= .35; Study 1c: MAI= 5.30, SD= 1.44; MH= 4.78, SD= 1.59; t(200)= 2.41, p= .017, d= .34). Together, this first set of studies showed evidence of algo- rithmic transference—greater inferential generalizations of algorithmic than human errors. The effect was robust across policy areas (calculation of disability and social security bene- fits, fraud determination), across populations (a convenience sample, a representative U.S. sample), and when employing a sample of experts with a presumably moderate degree of knowl- edge of technology. The next study tested whether perceived group homogeneity perceptions drive algorithmic transference relative to alternative explanations and while controlling for base rate information. Study 2: Testing Perceptions of Group Homogeneity as Process Study 2 tested perceptions of group homogeneity as a driver of algorithmic transference along with two potential alternative explanations: general knowledge of AI algorithms and per- ceived locus of causality. Our prediction was that people per- ceive AI algorithms as a group of higher homogeneity than humans, and that differential group homogeneity perceptions explain algorithmic transference. One potential alternative explanation is based on lack of general knowledge and under- standing of AI algorithms. People may have a low degree of knowledge and a poor understanding of AI algorithms, and low algorithmic literacy may result in greater transference. We addressed this explanation indirectly in Study 1c, by recruiting a sample of experts, and we tested it more directly in Study 2 by measuring algorithmic literacy. If algorithmic lit- eracy explains transference, we should observe greater transfer- ence the less a person knows about AI and algorithms (i.e., there should be an interaction between algorithmic literacy and the type of agent). Another potential alternative explanation is Longoni et al. 175 based on locus of causality of the failure (internal to the agent versus external; Ryan and Connell 1989). Whereas people may attribute a human failure to external causes less likely to apply to other humans (e.g., “she was having a bad day”), people may attribute an algorithmic failure to more stable causes internal to the algorithm, which are more likely to apply to other algorithms. Thus, in Study 2 we measured locus of causality and pitted it against our group homogeneity account. Finally, we controlled for base rates in the accuracy of the focal decision. That is, we provided respondents with a reference point for the failure rate of both an algorithmic and a human agent in the domain described to ensure that differen- tial expectations about failure rates between algorithms and human agents could not account for transference. Procedure Respondents from MTurk participated in exchange for $1 (N= 502; Mage= 40.8 years, SD= 12.1; 50.4% female, 47.6% male, .4% nonbinary/third gender, 1.6% prefer not to say). First, participants read information about the federal–state unemployment insurance program, which contained base rate information about the accuracy with which unemployment insurance benefits are calculated: The nation’s unemployment insurance program is a federal-state system that provides temporary income support for unemployed workers. The system is funded by taxes collected from employers and held in trust funds administered by individual states. States—which are charged with distributing and overseeing many federally funded benefits—are taking these calculations seriously. On average, between 35 and 40 percent of unemployment benefits calculations are inaccurate. Then, in a two-cell, between-subjects design, participants read a news article describing a failure by either an algorithm or a person employed by the state of Michigan to calculate unemployment benefits. In the recent past, the state of Michigan employed [an algorithm/a person] to calculate unemployment benefits. The state then allo- cated unemployment benefits to its residents based on the [algo- rithm’s/person’s] calculations. As it turns out, a state review later determined that most of these calculations completed by the Michigan [algorithm/person] were wrong. Participants then made an inferential judgment about the likelihood that [an algorithm/a person] employed by the state of Arkansas to calculate unemployment benefits would make wrong calculations (1 = “Unlikely to make wrong calcula- tions,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”). To measure group homogeneity perceptions, participants were first prompted to think about the [algorithms/people] perform- ing tasks like the one described in the article in various agencies and states across the country. Then, participants rated the extent to which they agreed with the following statements: “These [algorithms/people] are most likely very similar to each other in terms of their characteristics,” “These [algorithms/people] most likely resemble one another in terms of their characteris- tics and capabilities,” and “These [algorithms/people] most likely share common underlying characteristics” (1 = “Disagree strongly,” and 7 = “Agree strongly”; items presented in random order; α= .95). To measure perceived locus of cau- sality, participants rated the extent to which they thought that the [algorithm/person] carried out the task described because of intrinsic motivation versus extrinsic motivation, causes within the [algorithm/person] versus causes external to the [algorithm/person], internal reasons versus external reasons, and the task’s own sake versus some external reason (based on Ryan and Connell [1989]; items were measured on seven- point bipolar scales and presented in random order; α= .92). Then, participants completed a test of algorithmic literacy intended to measure their general knowledge and understanding of AI and algorithms. First, they read a quick introduction explaining the goal of the task: In the next pages we will ask you 16 questions about your general knowledge of Artificial Intelligence and algorithms. It is very important that you do not look up or google these answers online, as that would defeat the purpose of our survey. We are inter- ested in people’s actual understanding of Artificial Intelligence and algorithms. Please try to answer these questions to the best of your knowledge. We need your honest responses to understand people’s general knowledge of AI and algorithms. Then, participants completed the algorithmic literacy test. We developed the algorithmic literacy test by compiling an initial battery of 20 questions and then asked an academic and a prac- titioner, both experts on AI and algorithms, to validate these questions (i.e., check for accuracy in verbiage and answers). From the experts’ feedback, we eliminated four questions and refined the verbiage of all questions. The final test comprised 16 multiple-choice questions: 8 questions about AI and 8 ques- tions about algorithms. Each question had three possible answers, only one of which was correct. The order of questions and the order of answers within each question were randomized. We report the final algorithmic literacy test in Web Appendix D. Results and Discussion We computed an algorithmic literacy score for each participant by assigning a score of 1 to each correct answer and 0 to each incor- rect answer and summing the number of correct responses. Each participant’s algorithmic literacy score thus ranged between 0 and 16 (M=9.89, SD= 2.47, median=10.00). The distribution of correct responses by question and across participants is reported in Web Appendix D (skewness: −.122; kurtosis: −.208). Algorithmic transference. We first tested whether algorithmic lit- eracy moderated algorithmic transference. We regressed infer- ential judgment on agent (dummy coded: AI= 1, human= 0), algorithmic literacy score (M= 9.89, SD= 2.47), and the inter- action between agent and algorithmic literacy score (mean- 176 Journal of Marketing Research 60(1) centered). The analysis revealed a significant main effect of agent (β= .267, t(498)= 6.15, p < .001), no significant effect of algorithmic literacy score (β=−.065, t(498)=−1.11, p= .268), and no significant two-way interaction between agent and algorithmic literacy score (β= .020, t(498)= .34, p= .736), suggesting that algorithmic literacy does not moderate transference. Following up on the significant main effect of agent, a t-test on inferential judgment replicated algorithmic transference: participants were more prone to generalize algo- rithmic failures than human failures, inferring that another algo- rithm, more so than another person, would fail (MAI= 5.44, SD = 1.18; MH= 4.77, SD= 1.25; t(500)= 6.13, p < .001, d= .55). Group homogeneity perceptions. We then tested whether algo- rithmic literacy moderated group homogeneity perceptions. We regressed group homogeneity perceptions on agent (dummy coded: AI= 1, human= 0), algorithmic literacy score, and the interaction between agent and algorithmic liter- acy score (mean-centered). The analysis revealed a significant main effect of agent (β= .426, t(498)= 10.60, p < .001), a mar- ginal effect of algorithmic literacy score (β= .106, t(498)= 1.94, p= .053), and no significant two-way interaction between agent and algorithmic literacy score (β= .002, t(498) = .039, p= .969), suggesting that algorithmic literacy does not moderate group homogeneity perceptions. Following up on the significant main effect of agent, a t-test on group homo- geneity perceptions supported our prediction that participants viewed algorithms as part of a more homogeneous group than people (MAI= 5.60, SD= 1.05; MH= 4.46, SD= 1.31; t(500) = 10.71, p < .001, d= .96). Perceived locus of causality. A t-test on perceived locus of causal- ity index with agent as independent variable was significant: participants attributed the algorithmic decision to internal causes to a greater extent than the human decision (MAI= 4.17, SD= 1.96; MH= 5.10, SD= 1.36; t(499)= 6.18, p < .001, d=−.55 [one missing value]). Mediation. We then conducted a mediation analysis to test whether group homogeneity perceptions mediated the observed differences in algorithmic transference. We tested a mediation model that included, along with group homogeneity perceptions, perceived locus of causality as a simultaneous mediator. We examined confidence intervals (CIs) using 10,000 bootstrap iter- ations (Hayes 2018, PROCESSModel 4) coding agent as 1 when AI and 0 when human. The indirect effect of agent on inferential judgment through group homogeneity perceptions was signifi- cant (.48, 95% CI: [.34, .63]), and the direction of the effects con- firmed that an algorithm was associated with greater group homogeneity perceptions than a person, which in turn contrib- uted to greater algorithmic transference. When controlling for this indirect effect, the direct effect of agent on inferential judg- ment was no longer significant (.19, 95% CI: [−.03, .42]; total effect: .67, 95% CI: [.45, .88]). Whereas the indirect effect through group homogeneity perceptions was significant, the indi- rect effect through perceived locus of causality was not (−.01, 95% CI: [−.06, .05]), indicating that this variable did not account for transference (details in Web Appendix E). These results provided evidence of group homogeneity per- ceptions as a driver of algorithmic transference. Furthermore, we did not find evidence that transference of algorithmic failures was driven by perceived locus of causality. Finally, we did not find evidence supporting the notion that algorithmic transference was moderated by algorithmic literacy. These results suggest that algorithmic transference is neither due to differential lack of knowledge and understanding of AI and algorithms nor to attribu- tion of the failure to external/internal causes. In Study 3 we tested group homogeneity as driver of transference via moderation. Study 3: Making Out-Group Heterogeneity Salient Eliminates Algorithmic Transference Study 3 tested a theoretically driven and practically relevant moderator that should curb algorithmic transference: making out-group heterogeneity salient. If transference is due to percep- tions of algorithms as a homogeneous group, interventions that dispel this belief should eliminate transference. We made out- group heterogeneity salient by specifying that the failing agent belonged to a group made up of members that were likely to share few similarities, were unlikely to resemble one another in terms of their characteristics and capabilities, and were not a homogeneous group. This intervention served to make group differences salient and thus have AI systems be perceived as a more varied, heterogenous group, in line with research on intergroup perception showing how third-party communication about the characteristic level of homogeneity of a group shapes people’s stored beliefs about the variability of a group (Ostrom and Sedikides 1992; Park and Hastie 1987). This study also allowed us to test a social categorization account based on group representational processes (our group homogeneity account) and an account based on algorithm aver- sion. An algorithm aversion account, for instance due to percep- tions that algorithms are unfit to carry out the focal task or due to a generalized resistance to automated systems, would predict that algorithmic transference will manifest both in the control condi- tion and in the condition where group heterogeneity is salient. Finally, this study allowed us to test our group homogeneity account against an explanation based on higher standards for algorithms than humans. That is, consumers may hold lay the- ories that algorithms are not supposed to fail, and thus react more negatively when learning of algorithmic failures than human failures. This alternative explanation would also predict higher failure likelihood for an algorithm than for a person irrespective of whether algorithms are described as part of a heterogeneous group or not. Procedure Respondents fromMTurk participated in exchange for $.35 (N= 403; Mage= 39.7 years, SD= 11.5; 43.2% female, 55.3% male, .5% nonbinary/third gender, 1.0% prefer not to say). Longoni et al. 177 First, participants read information about federal unemploy- ment benefits distributed by states in the United States. As in Study 2, this information contained base rate information about the accuracy with which unemployment insurance bene- fits are calculated: The nation’s unemployment insurance program is a federal-state system that provides temporary income support for unemployed workers. The system is funded by taxes collected from employers and held in trust funds administered by individual states. States—which are charged with distributing and overseeing many federally funded benefits—are taking these calculations seriously. On average, between 35 and 40 percent of unemployment benefits calculations are inaccurate. Participants were then randomly assigned to one condition in a 2 (agent: algorithm, human)× 2 (heterogeneity: salient, control) between-subjects design. We used the same scenario as in Study 2 with minor wording differences given the different factors manipulated. Specifically, to manipulate the agent, par- ticipants read a news article describing a failure in the calcula- tion of unemployment benefits by either an algorithm or a person employed by the state of Michigan: In the recent past, the state of Michigan employed [an algorithm/a person] to calculate unemployment benefits. The state then allo- cated unemployment benefits to its residents based on the [algo- rithm’s/person’s] calculations. As it turns out, a state review later determined that most of these calculations completed by the Michigan [algorithm/person] were wrong. Between subjects, and orthogonal to agent, we manipulated whether the group of algorithms/people making the focal decision was described as a heterogenous group (heterogeneity salient con- dition) or omitted this specification (control condition). Specifically, participants in the heterogeneity salient condition read: Note that different states rely on different contractors that train algorithms for these purposes, and therefore the algorithms making these decisions share very few similarities and are unlikely to resemble one another in terms of their characteristics and capa- bilities, so much so that it would be hard to group these algorithms in one homogeneous group.1 Participants then made an inferential judgment about the likelihood that [an algorithm/a person] employed by the state of Arkansas would make wrong unemployment benefits calcu- lations (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”). Results and Discussion A 2× 2 analysis of variance on inferential judgment revealed a significant main effect of agent (MAI= 4.96, SD= 1.32; MH= 4.42, SD= 1.47; F(1, 399)= 15.61, p < .001, η2p = .04), a signifi- cant main effect of heterogeneity (Mcontrol= 4.84, SD= 1.42; Mheterogeneity salient= 4.54, SD= 1.41; F(1, 399)= 4.43, p= .036, η2p = .01), and a significant two-way agent× heterogeneity inter- action (F(1, 399)= 6.30, p= .012, η2p = .02). Planned contrast in the control conditions replicated algorithmic transference (MAI, control= 5.28, SD= 1.23; MH, control= 4.39, SD= 1.46; F(1, 399)= 20.82, p < .001). As predicted, however, algorithmic transference was eliminated when group heterogeneity was salient: participants inferred that an algorithm and a person had the same likelihood to fail (MAI, heterogeneity salient= 4.64, SD= 1.32 vs. MH, heterogeneity salient= 4.45, SD= 1.49; F(1, 399)= 1.04, p= .308). Further underscoring this point, transference for the algorithm described as belonging to a heterogenous group was the same as transference for the human in the control condi- tion (F(1, 399)= 1.70, p= .193). These results are unsupportive of accounts based on algorithm aversion and higher standards for algorithms: if transference was due to generalized negative responses or higher standards for algorithms, participants should have predicted higher failure likelihood for an algorithm than for a person regardless of whether algorithms were described as a heterogeneous group or not. Inferential judgment for the person was unaffected by the group heterogeneity manipulation (F(1, 399)= .08, p= .78), suggesting that participants represented humans as a heterogenous group. Finally, inferential judgment for the algorithm was higher when group heterogeneity was salient compared with the control (F(1, 399)= 10.67, p= .001). These results corroborated our predictions with respect to the role of group homogeneity perceptions in explaining algorithmic transference. In the control condition, participants were more prone to transfer information about algorithms than about humans, consistent with prior results. When algorithms were specified to be a highly heterogeneous group, however, transfer- ence did not manifest. These results underscore another impor- tant theoretical point: algorithmic transference is a perceptual process rooted in how people mentally represent algorithms, and not merely an instantiation of algorithm aversion. The next two studies tested the scope of algorithmic transference. Study 4: Discomfort with Technology Moderates Algorithmic Transference Study 4 served as a test of the scope of algorithmic transference. Specifically, we examined whether transference is moderated by consumers’ degree of discomfort with new technologies. We relied on a measure called the Technology Readiness Index (TRI), which assesses people’s general “propensity to embrace and use new technologies for accomplishing goals in home life and at work” (Parasuraman 2000, p. 308). Our focus was on factors that might inhibit consumers’ propensity to embrace new technology, and therefore we focused on the subset of the TRI measuring discomfort with new technology. 1 A posttest (N = 200, MTurk) confirmed that the heterogeneity manipulation successfully affected perceptions of group homogeneity: participants viewed the group of algorithms in the heterogeneity salient manipulation as less homo- geneous (M = 2.63, SD = 1.66) than the group of algorithms in the control con- dition (M = 5.34, SD = 1.19; t(198) = 13.30, p < .001, d = 1.88). 178 Journal of Marketing Research 60(1) This subscale captures consumer beliefs, attitudes, and motiva- tions that may curtail adoption of new technologies. In this respect, we expected discomfort with new technology to be pos- itively correlated with transference, as one may be more likely to generalize algorithmic failures the more one negatively views the employment of technology in society. Procedure Respondents from MTurk participated in exchange for $.40 (N = 400, Mage= 41.0 years, SD= 11.9; 49.0% female, 50.5% male, .5% prefer not to say). Participants began the study by filling out an abbreviated version of the discomfort with technology subscale of the TRI (Parasuraman 2000). Specifically, they rated their agree- ment with the following statements: “Sometimes, you think that technology systems are not designed for use by ordinary people,” “There should be caution in replacing important people-tasks with technology because new technology can breakdown or get disconnected,” “Many new technologies have health or safety risks that are not discovered until after people have used them,” “Technology always seems to fail at the worst possible time,” and “New technology makes it too easy for governments and companies to spy on people” on five- point scales (1 = “Strongly disagree,” and 5 = “Agree strongly”; statements presented in random order). We averaged these ratings into an index measuring discomfort with technol- ogy (higher numbers indicate greater discomfort; α= .70). Then, in a two-cell between-subjects design, participants read a real news article describing the failure of either an algo- rithm or a person in the calculation of social security benefits. Poorly trained Universal Credit [algorithm/person] forces people into hunger and debt. A new report found that the gov- ernment benefit system—which is reliant on [an algorithm that/ a person who] calculates benefits for people on a low income or out of work—threatens the rights of people most at risk of poverty. People in the UK are being pushed into poverty by [a computer algo- rithm that/a person who] incorrectly allocated how much money they are entitled to in social security payments. Universal Credit claimants are being forced to forego food and take on debt because of a poorly trained algorithm, a leading human rights charity warned. A new report by Human Rights Watch found that the government benefit system—which is reliant on [an algorithm/a person] to calculate ben- efits for people on a low income or out of work—“threatens the rights of people most at risk of poverty”. The charity is calling on the gov- ernment to take action ahead of an anticipated winter jobs crisis, with up to nine million workers at risk of redundancy as the furlough scheme is wound down. Participants made an inferential judgment about the likeli- hood that [an algorithm/a person] employed by the state of Arkansas would make wrong social security benefits calcula- tions (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”). Results and Discussion We regressed inferential judgment on agent (dummy coded: AI = 1, human= 0), discomfort with technology (M= 3.41, SD= .72), and the interaction between agent and discomfort with technology (mean-centered). The analysis revealed a significant main effect of agent (β= .144, t(395)= 2.96, p= .003) and a significant two-way interaction between agent and discomfort with technology (β= .181, t(395)= 2.68, p= .008). There was no significant effect of discomfort with technology (β= .050, t(395)= .74, p= .46). Because discomfort with technology was a continuous measured moderator, we explored the interac- tion further using the Johnson–Neyman technique. The results revealed a positive and significant effect of agent on inferential judgment for levels of discomfort greater than 3.17 (BJN= .30, SE= .15, p= .050). Figure 2 plots these results. These results provide correlational evidence of the scope of algorithmic transference; the more participants reported dis- comfort with new technologies, the more they exhibited trans- ference. The next study provided additional evidence of the scope of transference by exploring the role of human oversight. Study 5: Human Oversight Eliminates Algorithmic Transference Study 5 further delineated the scope of algorithmic transference and tested moderation by human oversight. Specifically, in this study we explored the case where AI is leveraged to assist and augment human intelligence, with a person acting in a role of oversight rather than AI fully replacing a person. We predicted that consumers would be less prone to transfer algorithmic fail- ures when making an inference for an algorithm if this algo- rithm operates under human oversight. Indeed, having a human in the loop should prevent consumers from viewing the combination of an AI system and a human as an out-group, and thus eliminate transference. Procedure Respondents from MTurk participated in exchange for $.35 (N = 304; Mage= 41.6 years, SD= 12.6; 52.3% female, 46.7% male, 1.0% nonbinary/third gender). Participants read information about disability benefits allo- cated by states across the United States: Residents living in the state of Michigan may sign up for the state disability program to help with their expenses. To assess eligibility for disability benefits, the state considers, among others, the follow- ing: the claimant’s ability to resume work or find work, the claim- ant’s income situation, the severity of the claimant’s impairment, the claimant’s medical condition, and the claimant’s ability to perform past work or any type of work. On average, between 35 and 40 percent of disability benefits calculations are inaccurate. States—which are charged with distributing and overseeing many federally funded benefits—are taking these benefits calculations seriously. Longoni et al. 179 Participants were randomly assigned to one condition in a three-cell between-subjects design. That is, participants read about a failure due to an algorithm, and then made an inferential judgment about another algorithm (algorithm condition); read about a failure due to a person, and then made an inferential judgment about another person (human condition); or read about a failure due to an algorithm, and then made an inferential judgment about another algorithm operating under human over- sight (human oversight condition). Specifically, participants in the algorithm condition read: In the recent past, the state of Michigan employed an algorithm to cal- culate disability benefits. Given the algorithm’s calculations of the amount and type of disability benefits, the state allocated disability benefits to its residents. A state review later determined that most of these calculations—completed by the Michigan algorithm—were wrong. Now imagine that the state of Ohio were to employ an algo- rithm to calculate disability benefits. The algorithm would make a final determination about the disability benefits to allocate. This way of deciding is technically called “artificial intelligence,” because it uses an algorithm to replace what human intelligence can do. Participants in the human condition read: In the recent past, the state of Michigan employed a person to cal- culate disability benefits. Given the person’s calculations of the amount and type of disability benefits, the state allocated disability benefits to its residents. A state review later determined that most of these calculations—completed by the Michigan person—were wrong. Now imagine that the state of Ohio were to employ a person to calculate disability benefits. The person would make a final determination about the disability benefits to allocate. This way of deciding is technically called “human intelligence,” because it uses what human intelligence can do. Participants in the human oversight condition read: In the recent past, the state of Michigan employed an algorithm to calculate disability benefits. Given the algorithm’s calculations of Figure 2. Results of Study 4: Greater Discomfort with New Technologies is Associated with Greater Algorithmic Transference. Notes: Boxes represent collections of data points; the color saturation of the box indicates the number of data points in the range covered by the box. Regression lines represent the effect of agent on inferential judgment (plotted on the y-axis) as a function of discomfort with technology (plotted on the x-axis). There is a positive and significant effect of agent on inferential judgment for levels of discomfort greater than 3.17 (βJN= .30, SE= .15, p= .050). 180 Journal of Marketing Research 60(1) the amount and type of disability benefits, the state allocated dis- ability benefits to its residents. A state review later determined that most of these calculations—completed by the Michigan algo- rithm—were wrong. Now imagine that the state of Ohio were to employ an algorithm to calculate disability benefits. The algorithm would make an initial calculation and assist a person who would make the final determination about the disability benefits to allo- cate. This way of deciding is technically called “augmented intelli- gence,” because it uses algorithms to enhance and augment what human intelligence can do. Participants made an inferential judgment about the likeli- hood of an incorrect decision in calculating disability benefits by the agent described in the condition: an algorithm, a person, or an algorithm under a person’s oversight (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”). Results and Discussion A one-way analysis of variance on inferential judgment was significant (F(2, 301)= 17.99, p < .001, η2p = .11). Planned con- trasts between the algorithm and human conditions replicated algorithmic transference: participants transferred an algorithmic failure to a greater extent than a human failure (MAI= 5.39; SD= 1.37; MH= 4.60, SD= 1.31; t(301)= 4.18, p < .001, d= .59). However, when participants made an inferential judgment about an algorithm operating under human oversight, algorithmic transference was eliminated: participants made the same inferen- tial judgment as they did when the failing agent was human (Mhuman oversight= 4.30, SD= 1.36; t(301)= 1.56, p= .119, d= .22), and a lower inferential judgment than they did when the failing agent was an algorithm (t(301)= 5.77, p < .001, d= .81). These results delineated a boundary condition for algorith- mic transference: having a person act in an oversight role elim- inated failure transference from one algorithm to another one. Studies 6a–6c: Implications for Propensity to Apply for Public Services Studies 6a–6c tested the downstream consequences of algorith- mic transference on consumer propensity to apply for public services. We assessed propensity to apply for public services as a proxy for behavioral consequences for consumers (Cian, Longoni, and Krishna 2020), as the provision of these services is the statutory duty of public agencies, and governments are grappling with underutilization of these benefits (Zipperer and Gould 2020). Study 6a: Propensity to Apply for Disability Benefits Procedure. Respondents from a nationally representative U.S. sample recruited via Prolific participated in exchange for $.35 (N= 299; Mage= 44.4 years, SD= 16.6; 49.2% female, 48.1% male, 2.7% nonbinary/third gender). Participants read information about the Social Security Disability program provided by the U.S. government taken from the government website Benefits.gov. Then, in a two-cell, between-subjects design, participants read about the failure of either an algorithm or a person employed by the state of Michigan in the calculation of these benefits: Residents living in the state of Michigan may sign up for the state Social Security Disability program to help with their expenses. In the recent past, the state of Michigan employed [an algorithm/a person] to calculate disability benefits. The state then allocated Social Security disability benefits to its residents based on [the algo- rithm’s/the person’s] calculations. As it turns out, a state review later determined that most of the benefits calculations completed by the Michigan [algorithm/person] were wrong. Participants then made an inferential judgment about the likelihood that [an algorithm/a person] employed by their state would make wrong benefits calculations (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”) and rated their propensity to apply for Social Security Disability program benefits if the state where they lived employed an algorithm/person and they needed these ben- efits (1 = “Likely to apply,” and 7 = “Unlikely to apply”). Results and discussion. A t-test on inferential judgment showed that participants were more prone to transfer an algorithmic failure than a human failure, replicating algorithmic transfer- ence (MAI= 5.32, SD= 1.59; MH= 4.77, SD= 1.52; t(297)= 3.01, p= .003, d= .35). Learning about an algorithmic failure was also associated with lower propensity to apply for disability benefits in case of need (MAI= 3.15, SD= 2.12; MH= 2.63, SD = 1.80; t(297)= 2.32, p= .021, d= .27). A mediation analysis (PROCESS Model 4; Hayes 2018) tested whether the relation- ship between agent and propensity to apply for benefits was mediated by inferential judgment. The mediational path from agent (AI= 1 and human= 0) to intention to apply was indeed significant through inferential judgment (indirect effect: .13, 95% CI: [.02, .27]; direct effect: .40, 95% CI: [−.05, .85]; total effect: .52, 95% CI: [.08, .98]). Study 6b: Propensity to Apply for TANF Benefits Procedure. The Temporary Assistance for Needy Families (TANF) benefit program is a state-administered program that provides families with financial assistance. To maximize rele- vance of the domain employed (temporary income support for families comprising at least one minor child), we relied on Cloud Research to recruit respondents who had at least one child below the age of 18 years or were pregnant. They partic- ipated in exchange for $.35 (N= 201, Mage= 40.6 years, SD= 8.3; 56.2% female, 43.3% male, .5% nonbinary/third gender). Participants read information about TANF benefits available on the U.S. government website Benefits.gov. Then, in a two-cell, between-subjects design, participants read about the Longoni et al. 181 failure of either an algorithm or a person employed by the state of Michigan in the calculation of TANF benefits. In the recent past, the state of Michigan employed [an algorithm/a person] to calculate TANF benefits to its residents. The state then allocated TANF benefits to its residents based on [the algo- rithm’s/the person’s] calculations. As it turns out, state review later determined that most of these TANF calculation decisions completed by the Michigan [algorithm/person] were wrong. Participants then made an inferential judgment about the likelihood that [an algorithm/a person] employed by the state where they lived would make wrong TANF benefits calcula- tions (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”) and rated their propensity to apply for TANF benefits if the state where they lived employed [an algorithm/a person] and they needed these bene- fits (1 = “Likely to apply,” and 7 = “Unlikely to apply”). Results and discussion. A t-test on inferential judgment repli- cated algorithmic transference (MAI= 5.24, SD= 1.53; MH= 4.24, SD= 1.63; t(199)= 4.47, p < .001, d= .63). Learning about an algorithmic failure was also associated with lower pro- pensity to apply (MAI= 3.97, SD= 1.99; MH= 2.93, SD= 1.79; t(199)= 3.89, p < .001, d= .55). A mediation analysis (PROCESS Model 4; Hayes 2018) tested whether the relation- ship between agent and propensity to apply was mediated by inferential judgment. The mediational path from agent (AI= 1 and human= 0) to propensity to apply was significant through inferential judgment (indirect effect: .31, 95% CI: [.09, .61]; direct effect: .74, 95% CI: [.20, 1.27]; total effect: 1.04, 95% CI: [.51, 1.57]). Study 6c: Propensity to Apply for Consumer Protection Services Procedure. Respondents from MTurk participated in exchange for $.35 (N= 200, Mage= 40.5 years, SD= 12.4; 41.2% female, 58.3% male, .5% nonbinary/third gender). As this study focused on the Consumer Financial Protection Bureau (CFPB), a bureau within the Federal Reserve System that pro- tects consumers in the financial marketplace, we asked partici- pants to read the following information: The Bureau of Consumer Financial Protection, known as the Consumer Financial Protection Bureau (CFPB), is an independent bureau within the Federal Reserve System that makes sure banks, lenders, and other financial companies treat consumers fairly. The CFPB was created to provide a single point of accountability for enforcing federal consumer financial laws and protecting consum- ers in the financial marketplace. Please review the information below from the CFPB’s website. Participants also reviewed information about these services as per the description provided in the CFPB website. Then, in a two-cell, between-subjects design, participants read about the failure of either a natural language processing algorithm or a person employed by the CFPB. Specifically, they read: Imagine you read in the news that in the recent past, the Consumer Financial Protection Bureau has employed [a natural language pro- cessing algorithm/a person] to categorize narratives, identify trends, and predict consumer harm in textual consumer complaints. The [algorithm/person] handled consumer complaints about credit cards, mortgages, student loans, bank accounts or services, vehicle and consumer loans, credit reporting, debt collection, and money transfers. An audit by the Federal Reserve System later revealed that the [algorithm/person] erroneously handled most of these consumer complaints. Participants then read that the Consumer Protection Agency of the state in which they lived is another institution that enforces laws to protect consumers from fraud, deception, and other unfair business practices. Participants rated the likeli- hood that [a natural language processing algorithm/a person] employed by the Consumer Protection Agency of their state would erroneously handle consumer complaints (1 = “Unlikely to erroneously handle consumer complaints,” and 7 = “Likely to erroneously handle consumer complaints”) and rated their propensity to apply for consumer protection services from the Consumer Protection Agency of their state if it employed [a natural language processing algorithm/a person] to handle claims (1 = “Definitively submit,” and 7 = “Definitively not submit”). Results and discussion. A t-test on inferential judgment repli- cated algorithmic transference (MAI= 5.32, SD= 1.44; MH= 4.40, SD= 1.43; t(198)= 4.57, p < .001, d= .65). A t-test on propensity to apply also showed that learning about an algorith- mic failure led to lower propensity to apply for consumer pro- tection services than learning about a human failure (MAI= 4.36, SD= 1.56; MH= 3.56, SD= 1.51; t(198)= 3.68, p < .001, d= .52). A mediation analysis (PROCESS Model 4; Hayes 2018) tested whether the relationship between agent and propensity to apply was mediated by inferential judgment. The mediational path from agent (AI= 1 and human= 0) to pro- pensity to apply for consumer protection services was indeed significant through inferential judgment (indirect effect: .19, 95% CI: [.04, .38]; direct effect:.61, 95% CI: [.16, 1.05]; total effect= .80, 95% CI: [.37, 1.23]). Overall, Studies 6a–6c replicated algorithmic transference. More importantly, these studies highlighted that algorithmic transference may harm consumers and undermine their propen- sity to utilize public services. General Discussion Across a range of policy areas and diverse samples, we explored how people respond to failures of AI in the government. A series of preregistered studies documented a robust effect of algorithmic transference: higher generalization of algorithmic than human fail- ures. In Studies 1a–1c, participants transferred algorithmic failures 182 Journal of Marketing Research 60(1) at a higher rate than human failures. Study 2 directly tested group homogeneity perception as process evidence via mediation along with possible alternative explanations (general knowledge of AI and algorithms, perceived locus of causality). Study 3 tested our process account through moderation, showing that algorithmic transference is eliminated when out-group heterogeneity is salient. Delineating the scope of the phenomenon, Study 4 indi- cated that algorithmic transference is accentuated for consumers who are more uncomfortable with new technologies. Study 5 tested a case in which a human retains a role of oversight, which eliminated algorithmic transference. Finally, Studies 6a– 6c tested the implications of algorithmic transference for propen- sity to utilize public services. Table 1 summarizes the empirical package, details of empirical testing, and results. Contributions to Theory Our research makes theoretical contributions to the literatures on psychological responses to automated systems, brand harms and brand scandals, and decision making in the public sector. Contribution to research on responses to algorithmic failures and to AI systems. Since Paul Meehl’s (1954) comparison between clinical and actuarial forecasting models, empirical investiga- tions have explored responses to automated agents, delineating conditions under which people exhibit algorithm aversion (Cadario, Longoni, and Morewedge 2021; Dietvorst, Simmons, and Massey 2015; Longoni, Bonezzi, and Morewedge 2019, 2020; Longoni et al. 2022), appreciation (Castelo, Bos, and Lehmann 2019; Longoni and Cian 2020; Logg, Minson, and Moore 2019), or indifference (Berger et al. 2021). We extend this literature in the following ways. First, our research makes a theoretical contribution to the liter- ature on consumer responses to algorithmic failures. Research in this area has examined consumer responses on two dimensions. One dimension of consumer response has assessed reliance on an algorithmic versus a human advisor before and after learning of the advisor failure rate (Berger et al. 2021; Dietvorst, Simmons, and Massey 2015; Prahl and Van Swol 2017; Srinivasan and Sarial-Abi 2021). Another dimension has assessed moral judgments of a failing algorithmic or human agent (Awad et al. 2020; Gill 2020).We contribute to this literature by extending the examination of consumer responses to inferential judgments and identifying the novel effect of algorithmic transference. Our research makes a second theoretical contribution to the broader literature on consumer responses to AI systems (Cadario, Longoni, and Morewedge 2021; Castelo, Bos, and Lehmann 2019; Gill 2020; Longoni, Bonezzi, and Morewedge 2019, 2020). We show that consumers view AI systems as social agents and investigate the consequences of this social categorization process. Our focus is on processes stemming from how people assign social categories and men- tally represent a group of artificial agents—as a group of a higher degree of homogeneity than a comparable group of humans. This perspective is novel, as it is based on group-level representational processes due to social categorization (in-group vs. out-group) rather than on lay beliefs at the level of individual agents. That is, whereas prior research focused on lay beliefs about what an AI agent is presumed capable of doing, we focus on perceptions of AI agents at the group level—how a collection of artificial agents is mentally repre- sented—and on the consequences of these representations. Overall, by empirically documenting how social categorization processes drive responses to algorithmic failures, and the con- sequences of these responses, we add an important contribution toward explaining people’s perceptions of AI systems. Contribution to research on brand harms. Another contribution of our research pertains to the literature on responses to brand harm. Research in this area shows that people respond less negatively to algorithmic than human-caused brand harm: brand devaluation is less pronounced following harm caused by an algorithm than by a person, an effect due to lower attribution of the failure to an algorithm than to a person (Srinivasan and Sarial-Abi 2021). Our research departs from these findings on two dimensions. First, the focus of our investigation is on transference—on infer- ential judgments about a different algorithm/person rather than on judgments about the same erring algorithm/person. Second, the driver of these inferential judgments is based on social cate- gorization processes rather than on differential responsibility of the failure. Indeed, and as shown in Study 2, algorithmic transfer- ence is not due to differential locus of causality, but rather driven by group homogeneity perceptions. We also build on and extend the stream of research on the spillover of a scandal surrounding one brand to another brand. This research shows that a scandal spills over if the company involved in the scandal is typical (and thus more diagnostic) of the category and/or if the scandal pertains to an attribute that is typical (and thus more diagnostic) of the category. An example would be the case of a scandal related to Burger King’s ham- burger meat resulting in lower brand evaluations of Wendy’s (Roehm and Tybout 2006). An interesting empirical question pertains to the understanding of the extent of transference between brands versus transference between algorithms or between humans (we thank an anonymous reviewer for this sug- gestion). The notion that failures are more diagnostic for algo- rithms than for humans is consistent with our theoretical model, which predicts algorithmic failures to be generalized more than human failures. A key point of departure, however, is that our theoretical model highlights the importance of whether a scandal is attributed to a decision made by an algo- rithm or a person. Our theoretical model would suggest that scandal transference would only occur if the scandal is attributed to a nonhuman (i.e., an algorithm) and not if the scandal is attrib- uted to a human. To the extent that consumers believe that brand scandals are attributable to humans, there should be less transfer- ence between two brands than between two algorithms. We tested this conjecture in an ancillary preregistered study (Study 7: N= 299; details in Web Appendix F) in which we compared transference of a scandal (erroneous calculation of unemployment benefits) from an algorithm to another Longoni et al. 183 Table 1. Overview of the Study Designs and Results for the Main Dependent Variables. Evidence of Algorithmic Transference Study 1a: Disability benefits (N = 205; MTurk) AI Human Test Statistic Inferential judgment 5.32 (1.40) 4.84 (1.23) t(203) = 2.60, p = .01, d = .36 Study 1b: Social security benefits (N = 300; nationally representative U.S. sample, Prolific) AI Human Test Statistic Inferential judgment 4.81 (1.52) 4.30 (1.47) t(298) = 3.01, p = .003, d = .35 Study 1C: Fraud in benefit claims (N = 202; experts, Cloud Research/MTurk) AI Human Test Statistic Inferential judgment 5.30 (1.44) 4.78 (1.59) t(200) = 2.41, p = .017, d = .34 Evidence of Group Homogeneity Perceptions as Process Study 2: Testing perceptions of group homogeneity as process (Unemployment benefits: N = 502; MTurk) AI Human Test Statistic Inferential judgment 5.44 (1.18) 4.77 (1.25) t(500) = 6.13, p < .001, d = .55 Group homogeneity 5.60 (1.05) 4.46 (1.31) t(500) = 10.71, p < .001, d = .96 Study 3: Making out-group heterogeneity salient eliminates transference (Unemployment benefits: N = 403; MTurk) Control Heterogeneity Salient Test Statistic AI Human AI Human Inferential judgment 5.28 (1.23) 4.39 (1.46) 4.64 (1.32) 4.45 (1.49) F(2, 399) = 6.30, p = .011, ηp 2 = .02 Evidence of the Scope of Algorithmic Transference Study 4: Discomfort with technology moderates transference (Social security benefits: N = 400; MTurk) AI Human Test Statistic Inferential judgment 4.69 (1.61) 4.23 (1.33) t(398) = 3.16, p = .002, d = .32 Study 5: Human oversight eliminates transference (Disability benefits: N = 304; MTurk) AI Human Human Oversight Test Statistic Inferential judgment 5.39 (1.37) 4.60 (1.31) 4.30 (1.36) F(2, 301) = 17.79, p < .001, ηp 2 = .11 Implications of Algorithmic Transference for Consumers Study 6a: Disability benefits (N = 299; nationally representative U.S. sample, Prolific) AI Human Test Statistic Inferential judgment 5.32 (1.59) 4.77 (1.52) t(297) = 3.01, p = .003, d = .35 Propensity to apply 3.15 (2.12) 2.63 (1.80) t(297) = 2.32, p = .021, d = .27 Study 6b: TANF benefits (N = 201; parents of minors, Cloud Research / MTurk) AI Human Test Statistic Inferential judgment 5.24 (1.53) 4.24 (1.63) t(199) = 4.47, p < .001, d = .63 Propensity to apply 3.97 (1.99) 2.93 (1.79) t(199) = 3.89, p < .001, d = .55 Study 6c: Consumer protection services (N = 200; MTurk) AI Human Test Statistic Inferential judgment 5.32 (1.44) 4.40 (1.43) t(198) = 4.57, p < .001, d = .65 Propensity to apply 4.36 (1.56) 3.56 (1.51) t(198) = 3.68, p < .001, d = .52 Notes: Inferential judgment was measured on a seven-point scale (1 = “Unlikely,” and 7 = “Likely”). Group homogeneity perceptions were measured on seven-point scales (1 = “Disagree strongly,” and 7 = “Agree strongly”). Propensity to apply was measured on a seven-point scale (1 = “Likely,” and 7 = “Unlikely”). Standard deviations in parentheses. 184 Journal of Marketing Research 60(1) algorithm, or from a person to another person, or from a brand to another brand. Participants made two judgments: they rated the likelihood that another algorithm/person/brand would fail (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong calculations”), and they rated the extent to which, in their opinion, the decisions regarding the unemploy- ment calculations were made by algorithms or by people (1 = “Made by algorithms,” and 7 = “Made by people”). Consistent with our theoretical model, participants transferred the scandal to another algorithm (MAI= 5.14, SD= 1.37) to a greater degree than they transferred the scandal to another person (MH= 4.46, SD= 1.20; t(296)= 3.66, p < .001, d= .52) and to another brand (MB= 4.21, SD= 1.34; t(296)= 5.03, p < .001, d= .71). There was no difference in transference between the person and the brand conditions (t(296)= 1.34, p= .18, d= .19). Corroborating our predictions, participants attributed the scandal in the algorithm condition to algorithmic decisions rather than human decisions (MAI= 1.26, SD= .93), whereas the scandals in the human and brand conditions were attributed more to human decisions (MH= 6.78, SD= .78; human vs. algorithm: t(296)= 34.66, p < .001, d= 4.91; MB = 5.97, SD= 1.51; brand vs. algorithm: t(1, 296)= 29.75, p < .001, d= 4.20). These results showed that consumers transfer algorithmic failures to a greater extent than they trans- fer brand failures, underscoring the importance of considering social categorization processes—and the associated represen- tations between out-groups of AI systems and in-groups of humans—as drivers of transference effects. Contribution to research on decision making in the public sector. A final contribution of our research pertains to the theoretical understanding of people’s perceptions of what has been labeled the “automated administrative state” (Calo and Citron 2021). Despite growing and often heated debates about how the civil society should regulate AI, research and commentary in this area have mostly focused on the efficiency and effective- ness gains that AI might offer to public agencies (De Sousa et al. 2019). Little attention has been paid to how consumers respond to the automation of public agencies, even though they derive their legitimacy from the provision of services to the public (Calo and Citron 2021). Our research fills this gap, thus exploring the broader societal consequences of AI. Implications for Practitioners and Public Policy In 2019, the White House hosted the Summit on Artificial Intelligence in Government to accelerate adoption of AI in the government, highlighting innovative efforts of agencies that had already adopted AI and urging further AI applications that would render the government more effective, efficient, and responsive. In 2020, an executive order of the federal govern- ment (Executive Office of the President 2020) called on federal agencies to rely on AI to deliver public services and foster public trust in this technology. Along the same lines, the National Security Commission on Artificial Intelligence (2021) urged the United States to act now to field AI systems and invest substantially more resources in AI innovation. Overall, these and many other government initiatives are intended to accelerate and support the use of AI across govern- mental agencies to carry out their statutorily committed duties (Calo and Citron 2021). Indeed, despite concerns about the short- and long-term impact of AI, much of the public sector has been, or will soon be, reshaped by AI. From a public policy standpoint, our research underscores the importance of integrating the perspective of consumers in the assessment of the social impact of AI. Our results highlight how the hasty and mismanaged deployment of faulty AI systems may harm consumer uptake of public services. Consumers do not simply ascribe failure to the one governmen- tal agency employing a faulty AI system. Instead, and perhaps unwarrantedly, consumers draw negative inferences about AI systems employed by other agencies. Thus, negative press about the failure of an AI system may have implications for other AI systems. Ultimately, and as shown in Studies 6a–6c, these negative inferences dampen consumer propensity to access public services, the provision of which is the statutory duty of public agencies. Fortunately, our research also points to interventions that can mitigate this effect and boundary conditions under which the effect does not manifest. The results of Study 3 showed that it is possible to mitigate the effects of learning of failing algo- rithms by dispelling the belief that all AI systems are the same and by communicating that these systems are in fact het- erogeneous. The results of Study 5 also showed that emphasiz- ing having human oversight on algorithmic decision making prevents transference from emerging. Overall, our research points to a novel and consequential implication of the reporting of failures of AI, at a time when actions are taken to enforce the transparent disclosure of AI systems executing government policies (e.g., Executive Order 13960 [Executive Office of the President 2020]). That is, government agencies are required to disclose proposed and existing AI systems, including their purpose, reach, use, and potential impact on communities and individuals. Disclosing the use of AI is intended to help governmental agen- cies proactively avoid backlash against systems the public may find untrustworthy. Our research warns against the hurried and unregulated deployment of AI, as algorithmic transference may harm trust in the government, as evidence by an ancillary preregistered study that tested the implications of algorithmic transference for trust in the government (Study 8: N= 200; details in Web Appendix G). Participants read about the failure of either an algo- rithm or a person employed by Allegheny County’s police department to monitor and prevent child abuse. Then, partici- pants made two judgments. To measure transference, participants rated the likelihood that another [algorithm/person] employed by Rhode Island’s police department would fail (1 = “Unlikely to make wrong calculations,” and 7 = “Likely to make wrong cal- culations”). To measure trust in the government, participants rated the extent to which they would trust the Rhode Island police department if it employed [an algorithm/a person] (1 = Longoni et al. 185 “Not at all,” and 7 = “Very much”). Replicating previous results, participants were more prone to transfer algorithmic failures than human failures (MAI= 5.42, SD= .90; MH= 4.45, SD= 1.05; t(198)= 7.02, p < .001, d= .99). An algorithmic failure was also associated with lower trust in the agency than the human failure was (MAI= 2.52, SD= 1.47; MH= 4.02, SD= 1.17; t(198)= 7.97, p < .001, d= 1.13). A mediation analysis showed that transference mediated the effect of agent on trust in the agency (indirect effect .36, 95% CI: [.11, .63]). Limitations and Direction for Future Research Despite the robustness of the phenomenon documented, our research has limitations that offer several opportunities for future research. We focus our discussion on five directions that we believe offer particularly promising directions to extend the current work. First, it would be interesting to explore the antecedents of out- group homogeneity. Future research could examine why out- group homogeneity perceptions arise and how they operate, investigating, for instance, whether out-group homogeneity per- ceptions are the result of a cognitive bias or an error in social per- ception. Group perception is a flexible and dynamic process that may vary depending on the situational and social context (Palla, Barabasi, and Vicsek 2007). Mental representation of agents and their assignment to a group is indeed an adaptive feature; there- fore, shifts in goals or strategies may render it beneficial to modify group member perceptions. Future research could track changes in how automated agents are mentally represented over time, and whether these changes accentuate or reduce out- group homogeneity and therefore transference. Second, future research could dig deeper into the correlates of out-group homogeneity perceptions. We examined two such candidates in Studies 2 (algorithmic literacy) and 5 (discomfort with new technologies) and call for future research to examine other factors. For instance, research on intergroup perceptions links out-group homogeneity to need for uniqueness (Quattrone and Jones 1980), need for predictability (Irwin, Tripodi, and Bieri 1967), and need to justify in-group favoritism and out-group hostility (Wilder 1986). Future research could investigate whether perceptions of AI systems as homogeneous correlate with these needs. Third, future research could further examine the role of knowledge of AI in moderating transference. Although the results of Study 1c (which employed a sample of computer/high- tech experts) and Study 2 are unsupportive of the notion that knowledge of AI drives transference, we note that we do not claim that consumers have as much knowledge of AI algorithms as they do of humans. As humans, we have more insight into the degree of variability that exists among humans, and less insight into what makes nonhuman agents different from each other. Furthermore, the algorithmic literacy scale we employed does not tap into everyday knowledge of AI, that is, consumer knowl- edge of digital technologies that employ AI systems such as Alexa and Siri. Our claim and what our studies provide evidence for is the hypothesis that group homogeneity is a unique driver of algorithmic transference, even when accounting for knowledge of AI. We call for future research to dig deeper into what dimen- sions and types of AI knowledge could moderate transference. Fourth, although we tested algorithmic transference across several policy areas, we focused on cases where there was an “accurate” value and decision correctness was unambiguous (i.e., fraud accusations are baseless). Thus, what would happen in the case of more ambiguous errors is an open ques- tion. Future research could explore cases in which it is unclear the extent to which a decision outcome is erroneous, and whether ambiguity in correctness moderates transference. Finally, we focused on the government given the rapid spread of AI and its relevance for consumers given news media reports of AI failures. Nevertheless, algorithmic transference and its explanation likely apply to other consumer domains, such as rec- ommendations from virtual assistants, customer service chatbots, and other automated company–customer interactions. In all these cases, algorithmic transference may harm companies other than the one employing a faulty AI system. For instance, Best Buy automated the process used to return products and hired The Retail Equation, a company that used an algorithm to score cus- tomers’ shopping behavior and impose limits on the amount of merchandise customers could return. The algorithm wrongfully banned many customers from returning products, a failure that ended up alienating Best Buy customers and, ultimately, resulted in a class-action lawsuit against not just Best Buy but also other companies that automated their refund policies (Bradley-Smith 2021). As this example suggests, future research could systemati- cally investigate to what extent transference carries over to other marketing settings and consumption domains. AI holds great potential to improve the public sector. However, we highlight how the deployment of AI in the gov- ernment should integrate the consumer perspective and reflect the extent to which these technologies promote, rather than harm, the duty of public agencies toward consumers. Acknowledgments The authors would like to acknowledge the JMR review team for their guidance throughout the review process. The authors are grateful to seminar participants at the Max Planck Institute for Human Development, Cornell University, George Washington University, Wilfrid Laurier University, Bocconi University, the Association for Consumer Research, the Society for Consumer Psychology, and the Association for Computing Machinery Conference on Artificial Intelligence, Ethics, and Society for their engagement with this research and comments on earlier versions of this manuscript. The authors are indebted to Asifur Rahman, Becky Duff, and the Batten Institute for Entrepreneurship and Innovation for their research support. The authors gratefully acknowledge Dokyun Lee and Andrea Pellegrini for their help with the algorithmic literacy scale and Bruno Radice and Raina Zhang for their research assistance. Associate Editor Gergana Nenkov 186 Journal of Marketing Research 60(1) Declaration of Conflicting Interests The author(s) declared no potential conflicts of interest with respect to the research, authorship, and/or publication of this article. Funding The author(s) received no financial support for the research, author- ship, and/or publication of this article. ORCID iDs Chiara Longoni https://orcid.org/0000-0002-4945-4957 Luca Cian https://orcid.org/0000-0002-8051-1366 Ellie J. Kyung https://orcid.org/0000-0003-2385-9523 References Administrative Conference of the United States (2020), “Government by Algorithm: Artificial Intelligence in Federal Administrative Agencies,” (February 19), https://www.acus.gov/report/government- algorithm-artificial-intelligence-federal-administrative-agencies. AIAAIC (2022), “AIAAIC Repository,” (accessed May 30, 2022), https://www.aiaaic.org/aiaaic-repository. Awad, Edmond, Sydney Levine, Max Kleiman-Weiner, Sohan Dsouza, Joshua B. 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Theoretical Development Responses to AI Failures Social Categorization and Algorithmic Transference Overview of the Studies Studies 1a–1c: Evidence of Algorithmic Transference Procedure Study 1a: Allocation of disability benefits Study 1b: Calculation of social security benefits Study 1c: Determination of unemployment insurance fraud Results and Discussion Study 2: Testing Perceptions of Group Homogeneity as Process Procedure Results and Discussion Algorithmic transference Group homogeneity perceptions Perceived locus of causality Mediation Study 3: Making Out-Group Heterogeneity Salient Eliminates Algorithmic Transference Procedure Results and Discussion Study 4: Discomfort with Technology Moderates Algorithmic Transference Procedure Results and Discussion Study 5: Human Oversight Eliminates Algorithmic Transference Procedure Results and Discussion Studies 6a–6c: Implications for Propensity to Apply for Public Services Study 6a: Propensity to Apply for Disability Benefits Procedure Results and discussion Study 6b: Propensity to Apply for TANF Benefits Procedure Results and discussion Study 6c: Propensity to Apply for Consumer Protection Services Procedure Results and discussion General Discussion Contributions to Theory Contribution to research on responses to algorithmic failures and to AI systems Contribution to research on brand harms Contribution to research on decision making in the public sector Implications for Practitioners and Public Policy Limitations and Direction for Future Research Acknowledgments References < < /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /All /Binding /Left /CalGrayProfile (Dot Gain 20%) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile () /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.4 /CompressObjects /Tags /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages true /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default 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    Erstellungsdatum: 23.02.2023

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    Formatvorlage Markus Zollinger

    Formatvorlage Markus Zollinger www.markus-zo llinger.ch Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät - Staatsanwaltsakademie Masterarbeit Der delegierte Ermittlungsauftrag an die Polizei - Form, Inhalt und Grenzen Referent: Dr. iur. Thomas Hansjakob vorgelegt von Dr. iur. Nicole Burger, RA Wallerstrasse 9 5000 Aarau Studiengang: Master of Forensics II Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. VI Literaturverzeichnis ................................................................................................................... VIII Materialienverzeichnis ............................................................................................................... XIII EINLEITUNG ................................................................................................................................... 1 I. GESETZLICHE GRUNDLAGEN NACH STPO .................................................................. 3 A. Überblick über den Aufbau eines Strafverfahrens ................................................................ 3 B. Zuständigkeit für Beweiserhebungen ...................................................................................... 4 C. Der ergänzende Ermittlungsauftrag ........................................................................................ 5 D. Problemstellung ......................................................................................................................... 5 II. ÜBERSICHT ÜBER DIE PRAXIS DER KANTONE ........................................................... 7 A. Kantone mit allgemeinen oder kurz gehaltenen Weisungen zur Zusammenarbeit mit der Polizei .......................................................................................................................................... 7 1. Kantone Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Thurgau und St.Gallen .............................................................................................................................. 7 2. Kanton Appenzell-Ausserrhoden ......................................................................................... 8 3. Kanton Freiburg ................................................................................................................... 9 4. Kanton Neuenburg ............................................................................................................... 9 5. Kanton Solothurn ............................................................................................................... 10 6. Kanton Zug ........................................................................................................................ 10 B. Kantone mit spezifischen Weisungen zur Aufgabenabgrenzung und Auftragserteilung 11 1. Kanton Aargau ................................................................................................................... 11 2. Kanton Graubünden ........................................................................................................... 12 3. Kanton Luzern ................................................................................................................... 12 III 4. Kanton Obwalden .............................................................................................................. 13 5. Kanton Schwyz .................................................................................................................. 13 6. Kanton Schaffhausen ......................................................................................................... 14 7. Kanton Zürich .................................................................................................................... 14 C. Fazit .......................................................................................................................................... 15 III. BEDEUTUNG DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN VERFAHRENSHERRSCHAFT ............................................................................................ 17 A. Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens und als Aufsichtsbehörde der Polizei ...... 17 B. Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ...................................................................... 18 C. Komplexität des Verfahrens ................................................................................................... 20 D. Entscheid über den Verfahrensabschluss ............................................................................. 21 E. Entscheid über Anklageerhebung .......................................................................................... 23 F. Beschränkte Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung ......................................................... 24 G. Aufgabe der Rechtsfortbildung .............................................................................................. 27 H. Fazit .......................................................................................................................................... 28 I. Exkurs: Im Zweifel für die Eröffnung .................................................................................. 28 IV. STELLUNG UND AUFGABEN VON STAATSANWALTSCHAFT UND POLIZEI .... 31 A. Stellung der Staatsanwaltschaft ............................................................................................. 31 1. Stellung der Staatsanwaltschaft im Gewaltengefüge ......................................................... 32 2. (Partielle) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ............................................................ 34 B. Stellung der Polizei .................................................................................................................. 36 1. Hierarchischer Aufbau der Behörde .................................................................................. 36 2. Regierung und Politik ........................................................................................................ 36 IV 3. Unabhängigkeit der Polizei? .............................................................................................. 38 4. Verantwortung der Staatsanwaltschaft .............................................................................. 39 C. Abgrenzung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Aufgaben .................................... 40 1. Die Aufgaben der Polizei nach StPO ................................................................................. 40 2. Polizeiliche Aufgaben in der Praxis ................................................................................... 42 3. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach StPO .............................................................. 44 D. Fazit .......................................................................................................................................... 45 V. FOLGEN FÜR DEN ERMITTLUNGSAUFTRAG ............................................................. 46 A. Form ......................................................................................................................................... 46 1. Grundsatz der Schriftlichkeit ............................................................................................. 46 2. Umschreibung der Aufträge ............................................................................................... 47 B. Inhalt ......................................................................................................................................... 48 1. Übergreifendes Abgrenzungskriterium: Ermittlung vs. Untersuchung ............................. 48 2. Gesetzliche Vorgaben: "Ergänzende" Ermittlungen (Art. 312 Abs. 1 StPO) .................... 51 3. Kompetenz ......................................................................................................................... 52 C. Die Delegation von Einvernahmen ........................................................................................ 53 1. Ermittlung vs. Untersuchung ............................................................................................. 53 2. Erste Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) ....................................................................... 54 3. "Wesentlichkeit" einer Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) ........................................... 57 4. Zeugeneinvernahmen ......................................................................................................... 57 5. Die Befragung als polizeiliche Auskunftsperson nach eröffneter Untersuchung .............. 59 6. Befragungen im Haftverfahren (Art. 224 Abs. 1 StPO) .................................................... 60 7. Durchführung der Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) .................................................. 60 D. Fazit .......................................................................................................................................... 61 VI. FEHLERHAFTE ERMITTLUNGSAUFTRÄGE ............................................................... 64 V A. Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften ......................................... 64 B. Fehlende Schriftlichkeit .......................................................................................................... 65 C. Fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ..................................................... 65 D. Delegation von wichtigen Einvernahmen .............................................................................. 67 E. Polizeiliche Ermittlungen ohne Auftrag ................................................................................ 68 F. Massnahmen der Gerichte ...................................................................................................... 69 G. Möglichkeiten der Parteien .................................................................................................... 72 H. Fazit .......................................................................................................................................... 74 SCHLUSSFOLGERUNGEN ......................................................................................................... 76 Eigenständigkeitserklärung ........................................................................................................... 79 VI Abkürzungsverzeichnis A. Auflage AB Amtliches Bulletin Abs. Absatz AG Kanton Aargau AI Kanton Appenzell Innerrhoden a.M. anderer Meinung AR Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. Artikel AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich) BBl Bundesblatt BE Kanton Bern BGE Entscheidungen des Bundesgerichts (Amtliche Sammlung) BGer. Bundesgericht BGS Bereinigte Gesetzessammlung des solothurnischen Rechts BJM Basler Juristische Mitteilungen (Reinach BL) BL Kanton Basel-Landschaft BS Kanton Basel-Stadt BSK Basler Kommentar bzw. beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation DNA deoxyribonucleic acid, englisch für Desoxyribonukleinsäure (DNS) DNS Desoxyribonukleinsäure DRiZ Deutsche Richterzeitung (Köln) ed. edition (Englisch: Auflage) EG StPO AG Einführungsgesetz des Kantons Aargau vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (SAR 251.200) EG StPO SG Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St.Gallen vom 03.08.2010 (sGS 962.1) eidg. eidgenössisch EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fussnote FR Kanton Freiburg GL Kanton Glarus GO SO Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kanton Solothurn vom 13. März 1977 (BGS 125.12) GOG ZH Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) GR Kanton Graubünden Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit lit. litera LU Kanton Luzern LS Loseblatt des Zürcher Rechts m.w.H. mit weiteren Hinweisen https://de.wikipedia.org/wiki/Englische_Sprache https://de.wikipedia.org/wiki/Desoxyribonukleins%C3%A4ure https://de.wikipedia.org/wiki/Desoxyribonukleins%C3%A4ure VII N Nationalrat NE Kanton Neuenburg NJW Neue Juristische Wochenschrift (Frankfurt am Main) Nr. Nummer resp. respektive OSTA Oberstaatsanwaltschaft OW Kanton Obwalden Pra Die Praxis (des Bundesgerichts) PolG AG Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit des Kantons Aargau vom 06.12.2005 (SAR 531.200) Rn. Randnote S Ständerat s. siehe S. Seite SAR Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts SG Kanton St.Gallen SH Kanton Schaffhausen sGS Systematische Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen SO Kanton Solothurn sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts STA Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) SZ Kanton Schwyz TG Kanton Thurgau überarb. überarbeitet vgl. vergleiche vs. versus z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZG Kanton Zug ZH Kanton Zürich Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitung für Strafrecht (Bern) ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Berlin) VIII Literaturverzeichnis ALBERTINI GIANFRANCO, Das Verfahren vor der Eröffnung der Untersuchung – aus Sicht der Poli- zei, ZStrR 128/2010, S. 333-406. 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Die angeführten Weisungen der verschiedenen kantonalen Staatsanwaltschaften sind auf den jeweiligen Webseiten abruf- oder auf Anfrage einsehbar. Begleitbericht Vorentwurf. Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und Be- gleitbericht zum Vorentwurf, Bundesamt für Justiz, Bern 2001. Bericht Expertenkommission. Aus 29 mach 1, Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission „Vereinheitlichung des Strafprozessrechts“. Eidgenössi- sches Justiz- und Polizeidepartement, Dezember 1997. Botschaft Strafprozessordnung. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085-1388. Gutachten Strafrechtskommission Deutschland. Grosse Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes. Gutachten zum Thema: Das Verhältnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren, strafprozessuale Regeln und faktische (Fehl- ?)Entwicklungen. Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz, Ergebnisse der Sitzung vom 28. Juli bis 2. August 2008 in Miltenberg. Weisung Generalstaatsanwaltschaft BE. Weisung betreffend Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei vom 30. August 2010. Weisung OSTA AG. Grundlagenweisung zur Zusammenarbeit im Strafverfahren zwischen der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei vom 8. August 2013. Weisung OSTA SZ. Weisung Nr. 1.5 vom 1. Januar 2011 betreffend Delegation von Untersu- chungshandlungen an die Polizei. Weisung OSTA ZH. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfah- ren (WOSTA) vom 1. Oktober 2014. Weisung STA AI. Weisung betreffend die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft. Weisung STA AR (Nr. 2). Weisung Nr. 2 betreffend die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsan- waltschaft im Vorverfahren. Weisung STA AR (Nr. 3). Weisung Nr. 3 betreffend Auftragserteilung an die Polizei nach Art. 309 (Zu- und Rückweisung) und Art. 312 StPO (delegierte Aufträge). Weisung STA BE. Weisung betreffend Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspoli- zei. Weisung STA BL. Weisung Nr. 01/2014 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Anwendung von Art. 307 StPO. Weisung STA BS. Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbe- hörden mit Ermittlungsbefugnis. XIV Weisung STA FR. Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwaltes vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 01.02.2012). Weisung STA GR. Interne Richtlinien über die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an die Kantons- polizei. Weisung STA LU (Nr. 6). Weisung Nr. 6 über die von der Staatsanwaltschaft an die Polizei dele- gierten Untersuchungshandlungen (Stand am 01.01.2011). Weisung STA LU (Nr. 14). Weisung Nr. 6 über die Durchführung von Einvernahmen (Stand am 30.10.2013). Weisung STA NE. Directives de Police Judiciaire. Weisung STA OW. Weisungen I (betreffend Einvernahmen). Weisung STA SG. Weisung zur Melde- und Rapportierungspflicht der Staatsanwaltschaft St.Gallen. Weisung STA SH. Weisung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen: Durchführung der Untersuchung durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Weisung STA SO. Weisung betreffend die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Vorverfahren. Weisungen STA TG. Weisungen und Absprachen (Rules of Engagement) zwischen der Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau und der Kantonspolizei. Weisungen STA ZG. Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Der delegierte Ermittlungsauftrag 1 Einleitung "Längst werden die entscheidenden Weichen nicht mehr in den sonnendurchfluteten Stockwerken des Gerichts- und Untersuchungsverfahrens, sondern in den rechtsstaatlich nur wenig durchdrungenen Gefilden der polizeilichen Ermittlung gestellt. 1 " Diese und ähnliche Befürchtungen finden sich vielerorts in der Literatur zur Aufgaben- abgrenzung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. Ursprünglich war denn die Staats- anwaltschaft auch als Gegenmacht zur polizeilichen Ermittlungstätigkeit gedacht. 2 Gut vier Jahre nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung ist jedoch frag- lich, ob die Praxis diese Ängste kennt – und vor allem auch teilt. Vielerorts ist feststell- bar, dass Untersuchungshandlungen umfassend an die Polizei delegiert werden – mit dem Ergebnis, dass der fallführende Staatsanwalt nicht einmal mehr die Hauptbelas- tungszeugen selber befragt hat. Mancherorts wird daher – wohl nicht ganz zu Unrecht – eine "Verpolizeilichung" des Untersuchungsverfahrens befürchtet. 3 Im Kanton Basel- Stadt etwa konnte beobachtet werden, dass die erstinstanzlichen Gerichte zahlreiche Zeugeneinvernahmen an Schranken wiederholen. Zurückgeführt wird dies auf den Um- stand, dass die Einvernahmen im Vorverfahren grossmehrheitlich an die Polizei dele- giert werden. 4 Diese Entwicklung ist indes nicht neu: Im Kanton Zürich etwa wurden unter der bis Ende des Jahres 2010 gültigen kantonalen Strafprozessordnung ähnliche Bedenken gehegt. So wurde festgestellt, dass die Polizei Aufgaben wahrnehmen würde, welche über die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stellung "als Hilfsorgan des Untersu- chungsrichters" hinausgingen. Entsprechend habe das eigentliche Untersuchungsverfah- ren sein ursprüngliches Primat weitgehend eingebüsst. 5 Hingen diese, auf den Kanton Zürich formulierte Bedenken insbesondere mit den fehlenden Verteidigungsrechten im Vorverfahren zusammen, so kann mit Bezug auf die StPO zumindest festgehalten wer- den, dass diese im Ermittlungsverfahren ausgebaut worden sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass einer "Verpolizeilichung" des Untersuchungsverfahrens unter der StPO 1 OBERHOLZER, 480. 2 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 639. 3 Vgl. BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; PIETH, 62; vgl. auch LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 626; Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 136; sinngemäss auch KEL- LER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 17; OBERHOLZER, 480. 4 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 432; vgl. dazu auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 15, Rn. 19. 5 CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 198 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 2 bedenkenlos zugeschaut werden könnte. Zum einen hat der Gesetzgeber das Primat der Staatsanwaltschaft ausdrücklich verankert und ebenso ausdrücklich festgehalten, dass eine unkontrollierte Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu verhindern sei 6 , zum anderen sprechen auch demokratische und rechtsstaatliche Überlegung gegen eine exzessive Übertragung von Untersuchungshandlungen an die Polizei. Eine wichtige Rolle bei der Frage nach dem Primat der Staatsanwaltschaft und der Rolle der Polizei spielt der delegierte Ermittlungsauftrag. 7 An seinem Umfang entscheidet sich, welche Rolle der fallführende Staatsanwalt in einem konkreten Strafverfahren zu übernehmen gedenkt. Vorliegende Arbeit wird sich daher nach einer groben Übersicht über den Aufbau des Strafverfahrens zunächst mit der rechtsstaatlichen Bedeutung der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, um gestützt darauf zu untersuchen, welche Beweiserhebungen delegierbar sind und welche nicht. Ein Überblick über die Weisun- gen der Kantone soll ferner die bereits vorherrschende (theoretische) Praxis beleuchten. Ziel ist es – im Sinne der Fairness des Strafverfahrens – Leitlinien zu erarbeiten, welche dem fallführenden Staatsanwalt bei der Delegation von Untersuchungshandlungen unter- stützen. Dabei sollen insbesondere auch die Konsequenzen aufgezeigt werden, welche die zu umfassende Delegation von Beweiserhebungen an die Polizei zur Folge haben können. 6 Botschaft Strafprozessordnung, 1261; vgl. auch Begleitbericht Vorentwurf, 33. 7 Nachfolgend nicht behandelt wird daher die Möglichkeit, Mitarbeitern innerhalb der Staatsanwalt- schaft, z.B. Assistenzstaatsanwälten, Untersuchungsaufgaben zu übertragen. Diese Konstellation ist nach der hier vertretenen Ansicht aber ohnehin wenig problematisch, zumal diese Personen unter di- rekter Aufsicht des fallführenden Staatsanwaltes stehen. Vgl. zu diesem Thema z.B. ALB- RECHT/CAPUS, 361 ff.; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 7 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 3 I. Gesetzliche Grundlagen nach StPO A. Überblick über den Aufbau eines Strafverfahrens Das Strafverfahren der Strafprozessordnung ist eingliedrig aufgebaut, was zur Folge hat, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren keinen eigenständigen Charakter aufweist. Es ist Teil des Untersuchungsverfahrens, dem sogenannten "Vorverfahren". 8 In diesem Ver- fahrensabschnitt soll der Sachverhalt abgeklärt und soweit als möglich beweismässig er- härtet werden. 9 In der Regel nimmt ein Strafverfahren allerdings auf der polizeilichen Ebene seinen Anfang. Eine wirksame Strafverfolgung ist denn auch ohne polizeiliche Unterstützung kaum denkbar. 10 Gestützt auf die kantonalen Polizeigesetze ist die Polizei angehalten, sogenannte "Vorermittlungen" in Angriff zu nehmen 11 , welche jedoch nicht notwendigerweise zu einem Strafverfahren führen müssen. Diese Handlungen fallen vollumfänglich in den Verantwortungsbereich der Polizeibehörde. Die Polizei ist aber auch aufgrund von Art. 15 Abs. 2 StPO ermächtigt, Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu ermitteln. In den meis- ten Fällen erfolgt sodann ohne vorgängige Information eine Anzeige an die Staatsan- waltschaft, welche über das weitere Schicksal des Verfahrens entscheidet. Sind die ent- sprechenden Voraussetzungen erfüllt, so erlässt sie ohne Einleitung einer Untersuchung eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) oder einen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO). In komplexeren und umfangreicheren Verfahren, bei denen etwa Zwangsmass- nahmen angezeigt sind, informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft zu Beginn eines Verfahrens. In der Regel führt dies zur Eröffnung einer Untersuchung 12 , womit die Poli- 8 Vgl. CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 198; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 299, Rn. 5 und Art. 306, Rn. 4 ff.; RIEDO/BONER, BSK-StPO, Art. 299, Rn. 13; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 916, 920. 9 OBERHOLZER, 475; RIEDO/BONER, BSK-StPO, Art. 299, Rn. 16. 10 Bericht Expertenkommission, 121. 11 DEL GIUDICE, 121; FABBRI, 167; vgl. auch ALBERTINI, 333 f.; ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 43, 539, 545 f.; ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 363; BLÄTTLER, Stel- lung der Polizei, 244; DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 167; FABBRI, 166; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 11 ff., Rn. 4; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 306, Rn. 4; OBERHOLZER, 480; PIETH, 192 f.; RHY- NER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 8 ff.; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 279; RUCKSTUHL/DITT- MANN/ARNOLD, Rn. 916; vgl. auch USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 7. 12 Auch wenn Art. 309 Abs. 1 StPO den Zeitpunkt der Eröffnung so definiert, dass der verbleibende Spielraum nach der hier vertretenen Meinung eng ist, neigt die Praxis dazu, die Eröffnung eines Straf- verfahrens zu Gunsten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hinauszuschieben. Dies hat zum einen zur Folge, dass die Teilnahmerechte umgangen werden können, zum anderen aber auch, dass ein Staatsanwalt die Leitung eines Verfahrens auf Weiteres der Polizei überlassen kann. Die Thematisie- Der delegierte Ermittlungsauftrag 4 zei nur noch "mit ergänzenden Ermittlungen" beauftragt werden kann, die Führung aber bei der Staatsanwaltschaft liegt, inklusive der gesamten Beweiserhebung (Art. 311 StPO). Ist die Untersuchung abgeschlossen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein oder erhebt Anklage (Art. 319 ff. StPO). Die Verantwortung der Staatsanwaltschaft bezieht sich aber nicht nur auf ihre eigene Untersuchungstätigkeit 13 , sie ist auch Auf- sichtsbehörde über die Polizei – und dies ausdrücklich auch im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens (Art. 15 Abs. 2 StPO). 14 Diese Aufsicht kann die Führung einzelner konkreter Voruntersuchungen betreffen, aber auch die Ermittlungstätigkeit generell. 15 Lediglich die sich auf die kantonalen Polizeigesetze stützenden "Vorermittlungen" gehö- ren explizit nicht zum Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft. B. Zuständigkeit für Beweiserhebungen Art. 311 Abs. 1 StPO hält die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Beweiserhe- bungen fest. Dies zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber eine Staatsanwaltschaft zu schaf- fen beabsichtigte, welche die Verfahren selber führt und sich nicht nur auf das Koordi- nieren und Delegieren beschränkt. 16 Grundsätzlich ist es also sie, welche nach Eröffnung der Untersuchung die im vierten Titel der StPO (Art. 139 ff. StPO) beschriebenen Be- weise abnimmt. 17 Dabei stehen ihr eine Reihe von Beweiserhebungsmethoden zur Ver- fügung, auch solche, die nicht explizit erwähnt sind. Des Weiteren regelt Art. 307 Abs. 2 Satz 3 StPO, dass der Staatsanwalt bei schwerwiegenden Ereignissen "die ersten wesent- lichen Einvernahmen" nach Möglichkeit selber durchzuführen habe. Solche Einvernah- men können diesem Wortlaut nach also nicht delegiert werden. Fraglich ist nur, was rung dieser Fehlentwicklung würde allerdings den Rahmen dieser Arbeit sprengen, weshalb nachfol- gend nur kurz darauf eingegangen werden kann; s. hinten III.H.2. 13 BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 244; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 229; vgl. auch Begleitbe- richt Vorentwurf, 41. 14 Vgl. DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 192; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 16, Rn. 5; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 228 f. 15 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 21; SCHMID, Praxiskommen- tar, Art. 15, Rn. 9; vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 281. 16 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 202; vgl. auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 6; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 6; PIQUEREZ/MALACUSO, 1696; RUCKSTUHL/ DITTMANN/ARNOLD, Rn. 948; Botschaft Strafprozessordnung, 1265; Begleitbericht Vor- entwurf, 33. 17 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; DEL GIUDICE, 129; RUCKSTUHL/DITTMANN/AR-NOLD, Rn. 916; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 308, Rn. 1 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 5 "wesentliche" Einvernahmen auszeichnet. In der Literatur wird zu diesem Thema etwa die Meinung vertreten, dass der Staatsanwalt diese wohl durchzuführen habe, je nach Grösse und Komplexität des Falles deren Delegation an die Polizei aber trotzdem mög- lich sei. 18 Gemeint sind wohl umfangreichere Verfahren, wie etwa grosse Wirtschaftsfäl- le, welche oft so vieler Einvernahmen bedürfen, dass der Staatsanwalt nicht umhin kommt, die Polizei beizuziehen. Deutlich und für die Praxis hilfreich ist diese Definition der "wesentlichen Einvernahme" aber nicht. Klar ist nach dem Gesagten nur, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich für die Beweiserhebungen zuständig ist. C. Der ergänzende Ermittlungsauftrag Nach Art. 312 StPO kann die Staatsanwaltschaft trotz originärer Zuständigkeit für die Beweiserhebungen die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Nach eröffneter Untersuchung obliegt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob und in welcher Weise die Polizei noch ermitteln soll und darf. 19 Das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist in dieser Phase also obligatorisch, der Bei- zug der Polizei fakultativ. 20 D. Problemstellung Die Staatsanwaltschaft ist demgemäss auf der einen Seite Herrin des Strafverfahrens, auf der anderen Seite hat sie die Möglichkeit, bestimmte Untersuchungshandlungen an die Polizei zu delegieren. Die Vorgabe des Gesetzes, wonach diese Anweisungen sich auf "konkret umschriebene Abklärungen" (Art. 312 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu beschränken ha- ben, deutet auf die Absicht des Gesetzgebers hin, diese Verfahrensherrschaft nach eröff- netem Untersuchung stets bei der Staatsanwaltschaft zu belassen. Dies beschränkt natur- gemäss die Möglichkeit der Delegation, wobei das Gesetz die konkreten Schranken aber weitgehend offen lässt. Die Entwicklung in den Kantonen lässt denn auch die Tendenz einiger Staatsanwaltschaften erkennen, die Leitung des Verfahrens aus der Hand zu ge- ben, sei es durch allgemein gehaltene Ermittlungsaufträge oder durch die Delegation von ganzen Verfahren an die Polizei. Hierbei könnte durchaus eingewendet werden, dass 18 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 361. 19 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 312, Rn. 1; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 13; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 937, 948. 20 BURGER-MITTNER/BURGER, 167. Der delegierte Ermittlungsauftrag 6 dies unproblematisch sei, zumal der Beschuldigte bei Einvernahmen durch die Polizei Anspruch auf die gleichen Teilnahmerechte wie bei der Staatsanwaltschaft hat (Art. 312 Abs. 2 StPO) und daher weder die Verteidigungsrechte noch sein Anspruch auf ein fai- res Verfahren (vgl. Art. 6 EMRK) beschnitten werden. Dieser Einwand ist zwar nicht unberechtigt, doch war eine umfassende Delegation offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers. Denn die Botschaft ist in dieser Frage deutlich: Es sei zu verhindern, dass die "Phase der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung praktisch ausgehöhlt und zu einer Art Ermittlungsverfahren in der Untersuchung mutiert" 21 . Vielmehr sei sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Leitungsfunktion wahrnehmen könne. 22 Ein Bericht der Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts" forderte zu diesem Thema gar die "Verhinderung einer Ausuferung der polizeilichen Ermittlungstätig- keit". 23 Und auch die Lehre ist sich einig, dass eine "Verpolizeilichung" des Verfahrens kaum wünschenswert sei – es wird vielerorts gar ein Verlust an Rechtstaatlichkeit be- fürchtet 24 oder zu bedenken gegeben, dass die neutral-objektive Rolle des Staatsanwalts in Konflikt mit der Erfolgsorientierung der polizeilichen Tätigkeit geraten könnte. 25 Weitgehend offen bleibt allerdings, warum die Verfahrensherrschaft der Staatsanwalt- schaft so wesentlich ist. Dies wird im Folgenden zu erarbeiten sein, indem zunächst de- ren Bedeutung anhand verschiedener Faktoren skizziert wird. In einem zweiten Schritt werden Stellung und Aufgaben von Polizei und Staatsanwaltschaft aufgezeigt, um deren unterschiedliche Funktions- und Arbeitsweise darzulegen. Es stellt sich schliesslich aber insbesondere die Frage, ob anhand der gesetzlichen Konzeption konkretisiert werden kann, welche Verfahrenshandlungen delegiert werden können – und welche eben nicht. 21 Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 22 Botschaft Strafprozessordnung, 1261. 23 Bericht Expertenkommission, 123; vgl. dazu auch Votum Blocher, AB 2006 S 994. 24 BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; OBERHOLZER, 480; PIETH, 62; vgl. auch LILIE, Verhältnis Po- lizei und Staatsanwaltschaft, 626; Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 189; RIE- DO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2302, vgl. auch Bericht Expertenkommission, 121; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 226. 25 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 7 II. Übersicht über die Praxis der Kantone 26 Verschiedene kantonale Staatsanwaltschaften resp. Oberstaatsanwaltschaften haben zum Thema der Zusammenarbeit mit der Polizei eigene Weisungen erlassen, welche die ge- setzlichen Vorgaben konkretisieren. Einige davon werden in der Folge kurz dargestellt, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. Nicht alle kantona- len Staatsanwaltschaften haben Weisungen erlassen und erst recht nicht sind alle öffent- lich einsehbar. Nichtsdestotrotz ergeben sie ein interessantes Bild über die Vorgehens- weisen in den einzelnen Kantonen. A. Kantone mit allgemeinen oder kurz gehaltenen Weisungen zur Zusammen- arbeit mit der Polizei Auffallend ist, dass einige Kantone sich darauf beschränkt haben, Weisungen zu den "schweren Straftaten" nach Art. 307 Abs. 1 StPO zu erlassen, welche eine Meldung der Polizei an die Staatsanwaltschaft nach sich ziehen. Diese Weisungen regeln dann auch fast ausschliesslich die Fälle, bei deren Vorkommen die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren hat. 1. Kantone Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Thurgau und St.Gallen Der Kanton Basel-Landschaft macht immerhin klar, welchem Zweck die entsprechende Weisung dient. Es gehe darum, dass "die Staatsanwaltschaft noch während der polizeili- chen Bewältigung eines Ereignisses Vorgaben für die Beweiserhebung machen kann und soll". 27 Damit steht auf den ersten Blick fest, dass die Staatsanwaltschaft von diesem Moment an die Verfahrensherrschaft innehat. Wie der weitere Verlauf der Strafuntersu- chung vor sich zu gehen hat, darüber schweigt sich diese Weisung allerdings aus. Ähn- lich auch der Kanton Bern: In der Weisung "Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei" werden die allgemeinen Meldepflichten der Polizei festgehalten. Im Übrigen wird nur festgeschrieben, dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit habe, der 26 Die Weisungen wurden in der Regel den Internetauftritten der entsprechenden kantonalen Staatsan- waltschaften entnommen. Staatsanwaltschaften, welche solche nicht publiziert haben, wurden direkt angeschrieben. Vorliegende Ausführungen sind das Ergebnis dieser Recherchen und Umfragen, wobei zu erwähnen ist, dass nicht alle Staatsanwaltschaften auf die schriftlichen Anfragen reagiert haben. Manche Kantone besitzen gar keine Weisungen, wie etwa der Kanton Waadt, der ausrichten liess, dass die Auftragserteilung an die Polizei nach Verfahrenseröffnung im Ermessen des verfahrensleitenden Staatsanwaltes liege. 27 Weisung STA BL, Ziff. 2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 8 Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge zu erteilen. Wie diese im Einzelnen auszuse- hen haben, wird nicht geregelt. 28 Für den gleichen Weg haben sich auch die Kantone Appenzell-Innerrhoden und Thurgau entschieden: Nach der Regelung der allgemeinen Meldepflichten werden unter anderem die Grundsätze zur Rapportierung festgehalten. Zur Einvernahmekompetenz finden sich keine Bestimmungen, wobei dies zumindest im Kanton Appenzell-Innerrhoden auch mit der Grösse der örtlichen Staatsanwaltschaft und des Polizeikorps zu tun haben könnte. 29 Erwähnenswert ist dennoch, dass der Kanton Thurgau sich für sehr ausführliche Weisungen zur Zusammenarbeit mit der Polizei ent- schieden hat, leider aber darauf verzichtet, nähere Bestimmungen zum Inhalt eines dele- gierten Ermittlungsauftrages zu machen. Noch kürzer hat sich die Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen gehalten. In der "Weisung zur Melde- und Rapportierungspflicht" wird lediglich festgehalten, dass schwerwiegende Ereignisse zu melden seien, die "kei- nen Zeitaufschub auf den nächsten Morgen dulden, weil die Staatsanwaltschaft ausrü- cken oder sofort verfügen" müsse. 30 Für die weitere Strafuntersuchung bestehen keine Vorschriften. Einen etwas speziellen Platz nimmt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein. Die Kriminalpolizei ist in diesem Kanton Teil der Staatsanwaltschaft, was auch Einfluss auf die Weisungen hat. Wenig überraschend beschränken sich diese dann auch auf die (wohl eher wenigen) Fälle der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei 31 und können aus diesem Grund nur beschränkt zum Vergleich mit anderen Kantonen herangezogen wer- den. 2. Kanton Appenzell-Ausserrhoden Die Weisungen des Kantons Appenzell-Ausserrhoden fallen im Vergleich mit anderen Kantonen deutlich pragmatischer aus. Es ist spürbar, dass der Kanton vor Inkrafttreten der StPO einen anderen Untersuchungsstil pflegte und die Polizei damals wohl eigen- ständiger ermitteln konnte. Entsprechend wenige Vorgaben werden den Staatsanwälten gemacht. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Delegation von Einvernahmen wird etwa festgehalten, dass diese sich im Rahmen von ergänzenden Ermittlungen zu 28 Weisung STA BE, Ziff. 3. 29 Weisung STA AI, Ziff. 1 f.; Weisung STA TG, Ziff. A ff. 30 Weisung STA SG, Bst. A. 31 Weisung STA BS, Ziff. 1 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 9 halten hätten, die Staatsanwaltschaft im Einzelfall aber darauf zu achten habe, ob sich eine Delegation eigne. Mögliche Kriterien seien etwa die rechtliche Komplexität oder der Umfang der bereits getätigten Ermittlungen. 32 Einschränkungen, etwa für Schluss- oder Konfrontationseinvernahmen, werden keine gemacht. Zeugeneinvernahmen seien allerdings nur dann delegierfähig, wenn nicht zu erwarten sei, dass der Verlauf des Ver- fahrens entscheidend verändert werde, wenn kein persönlicher Eindruck gewonnen wer- den müsse und wenn keine komplexen Fragen geklärt werden müssten. 33 Mit Bezug auf die konkreten Aufträge halten die Weisungen fest, dass diese "präziser" ausformuliert werden müssten. Allerdings genüge es, wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei in Form einer Generalklausel den Auftrag erteile, Erkenntnisse, die aus den Ermittlungsaufträgen gewonnen worden seien, für weitere Ermittlungen zu nutzen und diese sodann auch selbständig durchzuführen. Dabei sei aber der Informationsaustausch sicherzustellen. 34 3. Kanton Freiburg Auffallend ist zunächst, dass der Kanton Freiburg darauf verzichtet hat, den Angehöri- gen des Polizeikorps die Kompetenz zur Einvernahme von Zeugen zu erteilen. 35 Eine solche Regelung schränkt die Möglichkeit der Delegation bereits empfindlich ein. Im Übrigen ist die Weisung der Staatsanwaltschaft Freiburg mehrheitlich allgemein gehal- ten. So werden im Wesentlichen die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen aufge- führt, welche die Polizei im Falle einer delegierten Einvernahme zu beachten hat. Ferner wird am Rande erwähnt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, in ihrem Auftrag klarzustellen, ob die einzuvernehmende Auskunftsperson zu ihren persönlichen Verhält- nissen sowie ihrer Beziehung zu den Parteien befragt werden soll. 36 Weitere Vorgaben zur Form des Ermittlungsauftrages werden nicht gemacht. 4. Kanton Neuenburg Eine der ausführlichsten Weisungen findet sich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg. Sie hält zunächst die Meldepflichten bei schwerwiegenden Ereignissen und die Befugnisse der Kantonspolizei fest und enthält weitergehende Ausführungen zur 32 Weisung STA AR (Nr. 2), Ziff. 5. 33 Weisung STA AR (Nr. 3), Ziff. 4. 34 Weisung STA AR (Nr. 3), Ziff. 3. 35 Weisung STA FR, Ziff. 3. 36 Weisung STA FR, Ziff. 5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 10 Rapportierung. Vorschriften zur Einvernahmebefugnis sowie zum Umfang von Ermitt- lungsaufträgen fehlen hingegen fast vollständig. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft bei einmal eröffneter Untersuchung klar umschriebene Auf- träge ("des instructions claires et précises") zu erteilen habe und darüber entscheide, wer als Zeuge zu befragen sei. 37 5. Kanton Solothurn Etwas weiter geht der Kanton Solothurn, zumindest in der Theorie. Neben der Festle- gung von Straftaten, welche eine unverzügliche Meldung zur Folge haben, legt er auch Kriterien fest, welche bei der Auftragserteilung an die Polizei zu berücksichtigen seien. So habe der fallführende Staatsanwalt im Einzelfall darauf zu achten, ob sich der Fall für eine polizeiliche Einvernahme eigne. Mögliche Kriterien für den Verzicht auf eine poli- zeiliche Einvernahme seien das Amt der zu befragenden Person, die tatsächliche oder rechtliche Komplexität der zu klärenden Fragen, der Umfang der bereits getätigten Er- mittlungen und damit die vertieften Fallkenntnisse der Staatsanwaltschaft. 38 6. Kanton Zug Die Weisungen des Kantons Zug wiederholen zunächst, was die StPO vorgibt. So sind pauschale oder generelle Ermittlungsaufträge demgemäss nicht zulässig. Der Staatsan- walt habe gegenüber der Polizei den Umfang und Ziel der Ermittlungen klar zu um- schreiben und vorzugeben, welche Handlungen vorzunehmen seien. Nur in dringenden Fällen könnten diese Aufträge vorgängig mündlich erteilt werden. 39 Zur Delegation von Einvernahmen halten die Zuger Behörden nur Allgemeines fest. Dies betrifft beispiels- weise die Gültigkeit der Grundsätze der Parteirechte des Untersuchungsverfahrens. Hin- gegen bestehen keine Vorgaben über den Umfang einer Delegation. Vielmehr wird ent- sprechend den gesetzlichen Vorgaben darauf hingewiesen, dass delegierte Einvernah- men nur zu Lasten jener Person nicht verwertbar seien, welche keine Teilnahmemög- lichkeit gehabt habe. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass im Kanton Zug auch um- fangreiche Delegationen von Einvernahmen als unproblematisch angesehen werden. Al- lerdings bestehen in diesem Kanton gemäss der vorliegenden Weisung offensichtlich 37 Weisung NE, Ziff. 1 ff., 5.4.4., 6.2.1. 38 Weisung OSTA SO, Ziff. IV. 39 Weisung STA ZG, Ziff. 4.4.1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 11 faktische Grenzen: So sei es den Abteilungen ausserhalb der Kantonspolizei aus Kapazi- tätsgründen nicht möglich, delegierte Einvernahmen mit Wahrung der Teilnahmerechte parteiöffentlich durchzuführen. 40 Dies dürfte immerhin dazu führen, dass Staatsanwalt- schaften nur nebensächliche Einvernahmen delegieren, solche aber, bei denen den Teil- nahmerechten grosse Bedeutung zukommt, von Anfang an selber vornehmen. B. Kantone mit spezifischen Weisungen zur Aufgabenabgrenzung und Auf- tragserteilung 1. Kanton Aargau Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält zunächst die Grunds- ätze des Strafverfahrens und der Zusammenarbeit mit der Polizei fest. Unter dem Titel "Im Einzelfall an die Polizei delegierte Untersuchungshandlungen" wird auf den Grund- satz verwiesen, dass umso mehr Zurückhaltung bei der Delegation zu üben sei, je wich- tiger und zentraler eine Untersuchungshandlung für das Vorverfahren sei. Insbesondere sei sicherzustellen, dass die von der Polizei durchgeführten Untersuchungshandlungen verwertbar seien, andernfalls sich eine Delegation nicht anbiete. 41 Konkret wird dies in Ziff. 3.1.3. und 3.1.4. der Weisung: Hier werden spezifische Untersuchungshandlungen aufgeführt, die nicht delegiert werden sollen (erste wesentliche Einvernahmen bei schweren Straftaten, Schlusseinvernahmen, Zeugeneinvernahmen bei mehrere anwesen- den Parteien sowie Einvernahmen mit der beschuldigten Person nach Einsprache) und solche, die delegierbar sind (Untersuchungshandlungen bei nicht schweren Straftaten, Einvernahmen von beschuldigten Personen bei einer Vielzahl von Delikten, Einvernah- men einer Mehrzahl von Personen zu vergleichbaren Handlungsweisen sowie das Vor- zeigen und Vorspielen von Bild- und Tonaufnahmen). 42 Betreffend Form des delegierten Ermittlungsauftrages wird festgehalten, dass dieser grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und einen ausreichenden Grad an Bestimmtheit aufzuweisen hätte. 43 Bei Unstimmigkei- ten werden die Beteiligten zur Regelung der Thematik auf Leitungsstufe angehalten. 44 40 Weisung STA ZG, Ziff. 4.4.2. 41 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.1.1. 42 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.1.3. und 3.1.4. 43 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.2. 44 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.3. Der delegierte Ermittlungsauftrag 12 Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau fällt damit umfassend aus und ist, gerade im Hinblick auf nachfolgende Ausführungen, als mustergültig zu be- zeichnen. Allerdings zeigt die Erfahrung aus der Praxis, dass dieser Weisung im Tages- geschäft kaum Nachachtung verschafft wird und insbesondere Konfrontations- und Zeu- geneinvernahmen grosszügig, wenn nicht gar umfassend an die Polizei delegiert werden. 2. Kanton Graubünden Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sieht vor, dass Aufträge an die Kantonspolizei schriftlich zu ergehen hätten und sich nicht auf Generalaufträge wie "Durchführung der notwendigen Erhebungen" beschränken dürfe. 45 Die Delegation von Einvernahmen betreffend hält die interne Richtlinie fest, dass eine Anzahl von Einver- nahmen von der Delegation ausgenommen seien. Dies umfasst insbesondere die erste wesentliche Einvernahme der beschuldigten Person bei schwerwiegenden Ereignissen, Einvernahmen mit Augenmerk auf den persönlichen Eindruck, Einvernahmen mit be- sonderer rechtlicher Komplexität sowie Konfrontations- und Schlusseinvernahmen. 46 3. Kanton Luzern Die Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verweist in ihrem ersten Ab- schnitt darauf, dass Aufträge an die Polizei schriftlich zu ergehen und sich auf konkret umschriebene Abklärungen zu beziehen hätten. Generalaufträge seien unzulässig. 47 Un- problematisch wird die Delegation von Einvernahmen im Falle der Seriendelinquenz, bei gleicher Täterschaft und einer Vielzahl an Opfern sowie im Massengeschäft angese- hen. 48 Unzulässig sei eine Delegation demgegenüber bei Konfrontations- oder Schluss- einvernahmen. 49 In einer weiteren Weisung betreffend die Durchführung von Einver- nahmen wird diese Vorgabe konkretisiert: So gehöre es zu den wichtigsten Aufgaben der Staatsanwaltschaft, beschuldigte Personen einzuvernehmen. Insbesondere bei Konfron- tationseinvernahmen, Schlusseinvernahmen sowie in den "nachfolgenden Fällen" könne auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme nicht verzichtet werden. Unter den "nach- folgenden Fällen" bestimmt die Weisung, dass eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft 45 Weisung STA GR, Ziff. 3.3. f. 46 Weisung STA GR, Ziff. 4. 47 Weisung STA LU (Nr. 6), Ziff. 1. 48 Weisung STA LU (Nr. 6), Ziff. 3. 49 Weisung STA LU (Nr. 6), Ziff. 4. Der delegierte Ermittlungsauftrag 13 unter anderem dann angezeigt sei, sobald eine bestimmte Strafhöhe zur Diskussion stehe (etwa eine unbedingte Freiheitsstrafe ab 31 Tagen), eine Beurteilung des Gerichts anste- he oder eine Weisung ausgesprochen werde. 50 4. Kanton Obwalden Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden definiert zunächst den Begriff der "we- sentlichen Einvernahme". Unter diesem Begriff wird die konkrete Befragung zum Tat- vorwurf verstanden, welche in der Regel im Anschluss an die polizeiliche Befragung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stattfinden würden. Zu unterscheiden seien diese auch von den informellen Sachverhaltsabklärungen durch die Polizei. 51 Mit Bezug auf die Möglichkeit der Delegation von Einvernahmen an die Polizei hält die Weisung fest, dass entsprechende Aufträge schriftlich zu ergehen hätten. Nicht als delegierfähig be- trachtet werden die ersten wesentlichen Einvernahmen bei schweren Straftaten sowie Befragungen in Verfahren, in denen die Glaubhaftigkeit resp. Schuldfähigkeit der einzu- vernehmenden Person zur Diskussion stehe, ferner Schluss- und Konfrontationseinver- nahmen. 52 5. Kanton Schwyz Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hält zunächst fest, dass "wesentliche Einvernahmen und wichtige Untersuchungshandlungen" nicht an die Polizei delegiert werden sollen 53 , relativiert dies aber durch die Möglichkeit, dass "aus Effizienzgründen" Einvernahmen und andere Beweismassnahmen des Verfahrens delegiert werden können. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden sei jedoch sicherzustellen, dass die von der Poli- zei durchgeführten Einvernahmen direkt verwertbar seien. 54 Interessant sind sodann Ziff. 3 und 4 der zitierten Weisung: Hier wird verbindlich festgehalten, welche Einvernahmen delegiert werden können und welche nicht. Angezeigt sei eine Delegation etwa bei Se- riendelinquenz oder beim sogenannten Massengeschäft. Keine Delegation habe zu erfol- 50 Weisung STA LU (Nr. 14), Ziff. 2. 51 Weisung STA OW, Ziff. 1. 52 Weisung STA OW, Ziff. 7.2.0. 53 Weisung OSTA SZ, Ziff. 2.1. 54 Weisung OSTA SZ, Ziff. 2.2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 14 gen, wenn die Beweislage auf "Aussage gegen Aussage" beruhe, ferner bei Konfrontati- ons- und Schlusseinvernahmen. 55 6. Kanton Schaffhausen Die Weisung der Staatsanwaltschaft hält zunächst fest, dass Einvernahmen sowohl von beschuldigten Personen wie auch von Zeugen grundsätzlich von den Staatsanwälten durchzuführen seien. 56 Aufträge an die Polizei hätten sich auf konkret umschrieben Auf- träge zu beschränken, Generalaufträge seien unzulässig. 57 Mit Bezug auf die Delegation von Einvernahmen bestimmt die Weisung, dass die wichtigsten Einvernahmen entspre- chend der gesetzlichen Bestimmungen der Staatsanwaltschaft vorbehalten seien. Un- problematisch sei die Delegation von Einvernahmen bei Seriendelinquenz, bei gleicher Täterschaft und einer Vielzahl an Opfern sowie im Massengeschäft. Demgegenüber dürften die ersten wesentlichen Einvernahmen bei schweren Straftaten sowie Schluss- einvernahmen nicht delegiert werden. Das gleiche gelte auch für den Fall, dass der per- sönliche Eindruck entscheidend sei. 58 Konfrontationseinvernahmen seien nur nach sorg- fältiger Prüfung und nach Absprache mit der Polizei zu delegieren. 59 7. Kanton Zürich Die ausführlichste Weisung ist, wenig überraschend, jene der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Zu den Aufträgen der Staatsanwaltschaft an die Polizei wird zunächst festgehalten, dass diese schriftlich zu ergehen, ferner die "wesentlichen abzuklärenden Fragen konkret zu umschreiben" hätten. Unzulässig dagegen seien Generalaufträge ein- zig mit dem Hinweis, die "notwendigen Erhebungen" durchzuführen. 60 Grundsätzlich als nicht delegationsfähig betrachtet werden "wichtige Einvernahmen". Darunter versteht die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich insbesondere "die erste wesentliche Ein- vernahme mit der beschuldigten Person" sowie Einvernahmen bei schweren Straftaten und schwerwiegenden Ereignissen. 61 Ebenso wenig zulässig sei ferner die Delegation, wenn der persönliche Eindruck entscheidend sei oder die Einvernahme rechtliche 55 Weisung OSTA SZ, Ziff. 3 und 4. 56 Weisung STA SH, Ziff. 1.1. 57 Weisung STA SH, Ziff. 2. 58 Weisung STA SH, Ziff. 3.2. 59 Weisung STA SH, Ziff. 3.4. 60 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.2. 61 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 15 Schwierigkeiten biete. 62 Unproblematisch dagegen sei die Delegation, wenn es darum gehe, entweder eine Person zu einer Vielzahl von ähnlichen Sachverhalten oder eine Vielzahl von Personen zu vergleichbaren Handlungsweisen zu befragen. 63 Die Delegati- on von Konfrontationseinvernahmen hingegen sei nur nach sorgfältiger Prüfung und nach Absprache mit der Polizei sinnvoll. 64 C. Fazit Die obigen Ausführungen über die Regelung in immerhin 18 Kantonen der Schweiz zeigt, dass sich viele Staatsanwaltschaften entschieden haben, sehr ausführliche Weisun- gen zu diesem Thema zu erlassen, manche davon sind konkreter, manche weniger. Den Formulierungen ist ferner zu entnehmen, dass sich einige Kantone von anderen haben "inspirieren" lassen. Auffallend dabei ist, dass die meisten Weisungen sehr vage gehal- ten werden und konkrete Definitionen oftmals fehlen. So führt einzig die Staatsanwalt- schaft des Kantons Obwalden genauer aus, was unter "wesentlichen Einvernahmen" zu verstehen ist. Dies liegt sicherlich in erster Linie daran, dass kein Fall mit einem anderen verglichen werden kann und nicht alle Eventualitäten vorhersehbar sind. Trotzdem hat nicht einmal die Zürcher Staatsanwaltschaft vorgesehen, etwa Konfrontationseinver- nahmen generell von einer Delegation auszunehmen. Konkreter sind die Kantone Aar- gau, Graubünden, Luzern, Obwalden und Schaffhausen, welche teilweise fast überein- stimmend festgehalten haben, welche Einvernahmen delegiert werden können und wel- che nicht. In der Praxis scheint dies aber nicht viel weiterzuhelfen, da die Weisungen den Staatsanwälten einen grossen Spielraum belassen. Auch wird die Problematik, wel- che in einer "Verpolizeilichung" des Untersuchungsverfahrens liegen könnte, nicht the- matisiert. Hier sticht denn auch der Kanton Appenzell-Ausserrhoden als Negativ- Beispiel heraus, welcher der Polizei auch nach eröffneter Untersuchung, nach der hier vertretenen Meinung in gesetzeswidriger Art und Weise, eine weitergehende selbständi- ge Ermittlungskompetenz zugesteht. 65 Eine Sensibilisierung der Staatsanwälte in diesem Bereich könnte allenfalls das Verständnis für solche Weisungen fördern. Entsprechend wird nachfolgend zunächst auf die Bedeutung der Verfahrensherrschaft eingegangen, um 62 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.3. 63 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.2. 64 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.4. 65 Vgl. Weisung STA AR (Nr. 3), Ziff. 3. Der delegierte Ermittlungsauftrag 16 anschliessend herauszuarbeiten, welche Beweiserhebungen gestützt auf diese Ergebnisse delegierfähig sind – und welche nicht. Der delegierte Ermittlungsauftrag 17 III. Bedeutung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft Das Primat der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ist eines der wesentlichen Prinzipien der Strafprozessordnung, das auch in der Gesetzgebungsphase immer wieder zur Spra- che kam. Im Zusammenhang mit dem Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit wurden regelmässig rechtsstaatliche Bedenken geäussert, wobei gleichzeitig die fakti- schen Schranken bekannt waren. So war sich etwa die Expertenkommission des EJPD bewusst, dass es bereits aufgrund des vorhandenen Fachwissens eine Illusion wäre, die Polizei ausschliesslich als Organ zur Ausführung staatsanwaltschaftlicher Aufträge zu betrachten. 66 Nichtsdestotrotz war es unbestritten, dass die polizeiliche Phase in Grenzen zu halten ist. Dies aus gutem Grund, wie die nachfolgenden Ausführungen zur Bedeu- tung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft aufzeigen werden. A. Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens und als Aufsichtsbehörde der Polizei Wie bereits dargelegt, ist die Staatsanwaltschaft nicht nur Herrin des Vorverfahrens, sondern auch Aufsichtsbehörde über die Polizei. 67 Ihr kommt die Gesamtverantwortung für das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zu, womit sie eine wichtige rechts- staatliche Kontrolle wahrnimmt. 68 Das ist auch notwendig, wird doch das Ermittlungs- verfahren ohne Verfügung der Staatsanwaltschaft formlos und faktisch durch die Vor- nahme von Ermittlungen der Polizei eingeleitet. 69 Die Verfahrensherrschaft der Staats- anwaltschaft ist das Gegengewicht zum hierarchischen, (auch politisch) weisungsgebun- denen Aufbau der Polizei, welcher hinter den staatsanwaltschaftlichen Weisungen zu- rückzustehen hat. Mancherorts wird diese Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft sogar als "unumgänglich" angesehen, um "bürgerliche Freiheiten zu sichern". 70 Der Hinter- grund dieser Überlegung dürfte der Folgende sein: Die Staatsanwaltschaft wird gegen- über der Polizei als "institutionelle Sicherung" betrachtet, welche dafür zu sorgen hat, dass nicht einseitig das Aufklärungsinteresse verfolgt, sondern die gesetzlich vorge- 66 Bericht Expertenkommission, 121. 67 Vgl. vorne I.A.; dazu auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 4; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 229. 68 BURGER-MITTNER/BURGER, 168; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 5; USTER, 354 f.; vgl. auch ALBRECHT/CAPUS, 363; Gutachten Strafrechtskommission Deutsch- land, 189; BRUN, Verpolizeilichung, 93; LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 639; RÜPING, 909. 69 FABBRI, 169. 70 RÜPING, 895. Der delegierte Ermittlungsauftrag 18 schriebene Berücksichtigung des Entlastenden ernst genommen und die rechtlichen Schranken beachtet werden. 71 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass dem Offizial- und Legalitätsprinzip Nachachtung verschafft werden. 72 Die Staatsanwaltschaft verfügt denn auch im Vergleich zur Polizei über eine höhere demokratische Legitimation, zumal der einzelne Staatsanwalt – im Gegensatz zum "normalen" öffentlich-rechtlichen Anstel- lungsverhältnis des Polizeibeamten – in der Regel vom Parlament oder der Regierung gewählt wird. 73 Die Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft sorgt mit anderen Wor- ten auch dafür, dass die (ermittelnde) Tätigkeit der Polizei nicht in ungerechtfertigter Weise durch politische Einflüsse bestimmt wird. Durch ihre eigene Unabhängigkeit ist die Staatsanwaltschaft in der Position, ein notwendiges Gegengewicht zur Polizei als hierarchische und weisungsgebundene Verwaltungsbehörde zu bilden. Aus diesem Grund erstreckt sich denn die Rechtskontrolle durch die Staatsanwaltschaft auch aus- drücklich auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren, auch wenn in diesem Stadium die staatsanwaltschaftliche Überprüfung schwierig ist, weil sie in vielen Fällen gar keine Kenntnis von den Verfahren hat. 74 Würde sich ihre Verantwortung aber nicht auch hie- rauf beziehen, so wäre ein wesentlicher, oft sehr präjudizieller Teil des Verfahrens, der auch die Staatsanwaltschaft wesentlich beeinflusst, einer rechtstaatlichen Kontrolle ent- zogen. 75 Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft dient daher insbesondere auch einem Inte- ressensausgleich zwischen dem sachlichen (Informations-)Vorsprung der Polizei und der rechtlichen Notwendigkeit einer Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft. 76 B. Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 16 StPO für die "gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs" verantwortlich. Diese Aufgabe wurde explizit der Staatsan- waltschaft übertragen und nicht etwa den "Strafverfolgungsbehörden" generell, was etwa 71 RÜPING, 910. 72 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 285. 73 BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 74 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 16; RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 9. 75 RÜPING, 896, 902. 76 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 641 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 19 die Polizei mitumfasst hätte. 77 Die Staatsanwaltschaft ist damit in ihrer zentralen, leiten- den Stellung für die Durchsetzung des Legalitätsprinzips verantwortlich. Sie hat insbe- sondere dafür zu sorgen, dass die Strafverfahren gegen alle Verdächtigen nach den glei- chen Grundsätzen eingeleitet und durchgeführt werden. 78 Straftaten sollen nicht unge- straft bleiben und Verbrechen sollen sich nicht lohnen. 79 Zu denken ist hierbei insbeson- dere auch an ihren Auftritt in der Hauptverhandlung – eine Aufgabe, die an keine andere Behörde delegiert werden kann. Für sein Ziel, das gerechte Urteil 80 , kann sich der Staatsanwalt aber nur einsetzen, wenn er die Akten kennt und die wichtigsten Beweise selber abgenommen hat. In seinem Auftritt vor Gericht verwirklicht sich deshalb auch seine persönliche und öffentlich werdende Verantwortlichkeit für die vorhergegangene Untersuchungsführung und damit die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. 81 Dafür hat er auch einer einseitigen Prozessführung des Beschuldigten und seiner Vertei- digung entgegenzuwirken. 82 Die Aufgabe des Staatsanwalts ist die Vertretung des Straf- anspruchs des Staates, während der Richter den neutralen Standpunkt einzunehmen und die Beweise frei zu würdigen hat. 83 Schliesslich ist es auch der Richter, der darüber be- findet, ob gegen einen Beschuldigten der von der Staatsanwaltschaft behauptete Strafan- spruch besteht 84 – gestützt auf die Ausführungen des fallführenden Staatsanwalts an Schranken. Diese Aufgabe kann dieser aber nur dann wahrnehmen, wenn er seiner Füh- rungsverantwortung auch nachkommt. Werden die meisten Verfahrensschritte an die Po- lizei delegiert und fehlt einem Staatsanwalt die Übersicht über seine Fälle, kann er seiner aus Art. 16 StPO resultierenden Aufgabe kaum Nachachtung verschaffen. Wichtig ist dies auch im Hinblick darauf, dass politisch gefärbte Einzelfallweisungen auf Ebene der 77 Vgl. dazu OBERHOLZER, 33 f. 78 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 2; SCHMID, Praxiskommen- tar, Art. 16, Rn. 2; Botschaft Strafprozessordnung, 1136; vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 285; RUCK-STUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 119. 79 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 10. 80 GÖRCKE, Weisungsgebundenheit und Grundgesetz, 571, 577; vgl. auch KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 56, Rn. 37; KÜFFER, BSK-StPO, Art. 104, Rn. 20. 81 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 9. 82 KINTZI, Anwalt des Staates, 459. 83 Vgl. BRANGSCH, Die Stellung des Staatsanwaltes, 59 f; EICHENBERGER, Sonderheiten und Schwierig- keiten der richterlichen Unabhängigkeit, 60; a.M. Kommission für die Angelegenheiten der Staatsan- wälte im Deutschen Richterbund, 361. 84 BGE 112 Ia 142, E. 2b), vgl. auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 99. Der delegierte Ermittlungsauftrag 20 Staatsanwaltschaft ausgeschlossen sind. 85 Auch besitzt der einzelne Staatsanwalt eine höhere demokratische Legitimation als etwa ein Polizeibeamter, der in eine engmaschige Hierarchie eingegliedert ist – eine Hierarchie, die auch politische Weisungen nicht aus- schliesst. Es ist mit anderen Worten sachgerecht, die gleichmässige Durchsetzung des Legalitätsprinzips auf Ebene der Staatsanwaltschaft anzusiedeln. Andere Strafverfol- gungsbehörden könnten dafür nicht in gleicher Art und Weise Gewähr bieten. Eine ent- sprechend höhere Verantwortung kommt damit aber dem fallführenden Staatsanwalt zu. C. Komplexität des Verfahrens Die Strafprozessordnung stellt hohe prozessuale Anforderungen an eine Strafuntersu- chung – weit höhere, als es die meisten der alten kantonalen Prozessordnungen vor dem Übergang im Jahr 2011 kannten. Gerade die umfangreichen Regeln zur Beweiserhebung und zur Verwertbarkeit von Beweisen sind ohne juristische Grundausbildung kaum mehr zu bewältigen. Auch das Bundesgericht hat diesbezüglich sehr hohe Erwartungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte. 86 Teilweise ist in diesem Zusammenhang sogar ein gewisses Misstrauen gegenüber der Polizei spürbar, wenn etwa von der Gefahr von (po- lizeilich) "präparierten Auskunftspersonen" gesprochen wird. 87 Entsprechend trägt der fallführende Staatsanwalt eine besondere Verantwortung für die gesetzesmässige Durch- führung des Verfahrens, andernfalls er mit der Unverwertbarkeit einzelner erhobener Beweise rechnen muss. Dies kann er nur tun, wenn er seine Verfahrensherrschaft konse- quent zur Durchsetzung bringt, denn nicht alle unverwertbaren Beweise lassen sich in der vom Gesetz vorgesehenen Form wiederholen. Zu beachten ist dabei auch, dass poli- zeiliche Sachbearbeiter kein juristisches Studium absolviert haben und mit komplexen strafprozessualen Fragen überfordert sein dürften. Es ist daher auch unter diesem Ge- sichtspunkt verfehlt, ganze Verfahrensblöcke ohne weitere Begleitung an die Polizei zu delegieren und damit faktisch die rechtliche Beurteilung einer Angelegenheit einem ju- ristisch nicht geschulten Polizeifunktionär zu überlassen. 88 PIETH warnt denn in diesem Zusammenhang auch vor den "Gefahren einer zu grossen Selbständigkeit einer nicht- 85 Vgl. BOMMER, Vereinheitlichung, 252 f. 86 BOMMER/CAVEGN, Ausgewählte Fragen, 164. 87 NOLL, Teilnahme an Einvernahmen, 84. 88 DEL GIUDICE, 126. Der delegierte Ermittlungsauftrag 21 juristisch ausgerichteten Behörde" 89 . Erfahrungen aus der Praxis zeigen denn auch, dass Polizeibeamte zwar ausgezeichnete Ermittler sind, aber wenig Gespür für juristische Fi- nessen haben. Dies kann bereits bei der Erkennbarkeit der Notwendigkeit einer Verteidi- gung der Fall sein, aber auch bei materiellrechtlichen Fragen. Polizeibeamte konzentrie- ren sich in der Regel ausschliesslich auf den objektiven Tatbestand und lassen Qualifika- tionen, Schuldfragen, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie den subjekti- ven Tatbestand ausser Acht. 90 Es ist auch nicht die Aufgabe der Polizei, zumal solche Fragen nur mit einem juristischen Studium richtig beurteilt werden können. Werden aber auch solche Bewertungen weitgehend der Polizei überlassen, kann dies zur Folge haben, dass die Bandenmässigkeit einer Raubreihe oder die komplexen Hintergründe einer Tat kaum untersucht werden – was an Schranken oft nicht wiedergutgemacht werden kann. 91 Solche und ähnliche Versäumnisse können aber dann weitgehend vermieden werden, wenn ein Staatsanwalt seiner Verantwortung nachkommt und die Verfahren eng beglei- tet und kontrolliert. D. Entscheid über den Verfahrensabschluss Der Staatsanwaltschaft hat nach der gesetzlichen Konzeption nicht nur die Leitung des Vorverfahrens wahrzunehmen, sondern auch der wichtige Entscheid über die Art des Verfahrensabschlusses zu fällen (Art. 16 Abs. 2 StPO). 92 Dem Vorverfahren kommt da- mit eine entscheidende Bedeutung zu, weil hier die Weichen für das spätere Verfahren gestellt werden. 93 In der Praxis bedeutet dies sogar, dass die meisten Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden 94 und nur die wenigsten auf den Tisch ei- nes Richters gelangen. 95 Umso wichtiger erscheint daher, dass der fallführende Staats- anwalt dieser Machtkonzentration zufolge die ihm in diesem Zusammenhang zukom- 89 PIETH, 63. 90 RÜPING, 904; vgl. auch DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 161; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 19. 91 Vgl. DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 163; OMLIN, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 14; PIETH, 15 f. 92 Vgl. dazu ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 538; DAPHINOFF, Strafbe- fehlsverfahren, 209; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 299, Rn. 23 sowie Art. 308, Rn. 2; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 284; RÜPING, 903; s. auch Botschaft Straf- prozessordnung, 1258. 93 DEL GIUDICE, 117. 94 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 446, spricht von 90% aller Fälle, die nicht den Weg ans Gericht finden; ebenso KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 8; OBERHOLZER, 34, hingegen gar von 98%, HANSJAKOB, 160, von 97%. 95 ALBRECHT, 384; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92. Der delegierte Ermittlungsauftrag 22 mende Verantwortung auch wahrnimmt. 96 Denn nur, wer ein Verfahren selber von A bis Z geführt, den Beschuldigten angehört und die wichtigsten Zeugen selber befragt hat, kann ein objektives Urteil darüber bilden, wie mit dem Fall weiter zu verfahren ist. 97 Wird bereits der Erlass eines Strafbefehls einzig auf Grundlage der Polizeiakten und oh- ne vorgängige Anhörung durch den Staatsanwalt als "Quelle von Fehlurteilen" betrach- tet 98 , so muss dies erst recht für das gesamte Verfahren gelten. Das Auseinanderfallen der Kompetenz zur Einvernahme und der Verfahrensverantwortung kann sowohl zu Fehlentscheiden wie auch zu mangelhaften Einvernahmen führen. 99 Wer eine Person einvernimmt, nicht aber die volle Verantwortung für ein Verfahren trägt, führt die Be- fragung nicht mit der gleichen Gründlichkeit durch. Dies ist auch in der Praxis zu be- obachten: Ein Straffall, der aufgrund der von der Polizei eingereichten Vorakten klar er- scheint, muss oft nach der Einvernahme des Beschuldigten auf einmal ganz anders beur- teilt werden. Entsprechend ist die Wahrnehmung der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft auch als eines der im Strafprozess wichtigsten Rechte eines Beschul- digten zu bezeichnen. 100 Der Beschuldigte hat gestützt auf die StPO das Recht, dass Un- tersuchung und Anklage aus einer Hand kommen. Es hat mit anderen Worten jene Per- son seinen Fall zu bearbeiten, die schlussendlich auch über sein Schicksal entscheidet. 101 Immerhin werden an dieser Stelle die Weichen über den weiteren Verlauf des Verfah- rens gestellt. Der Staatsanwalt entscheidet, ob er einen Fall mit Strafbefehl erledigt oder einen Beschuldigten mit Anklageerhebung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung aus- setzt. 102 Dies schliesst es nun gerade aus, dass der wesentliche Teil einer Untersuchung nicht durch den fallführenden Staatsanwalt, sondern etwa durch die Polizei bearbeitet wird. Nur ein Staatsanwalt, der die Verfahrensherrschaft wahrnimmt und entsprechend auch die wesentlichen Einvernahmen und Beweisabnahmen selber durchführt, kann und darf über den Abschluss eines Verfahrens entscheiden. Die persönliche Überprüfung des 96 Botschaft Strafprozessordnung, 1107. 97 ALBRECHT/CAPUS, 363; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 6; USTER, 353; vgl. dazu auch HAUSER, Unmittelbarkeit, 172, der dasselbe für den erkennenden Richter fordert: "Der Richter kann sich zu die- sen wichtigen Entscheidungen [Beurteilung der Fahrlässigkeit, Strafzumessung, etc.] nur eine sichere Meinung bilden, wenn er den Angeklagten kennt, ihn in Rede und Gegenrede gehört und gesehen hat." 98 GILLIÉRON, 55, 114; HAGENSTEIN/ZURBRÜGG, 400; vgl. auch PIETH, 219. 99 OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 10a. 100 BURGER-MITTNER/BURGER, 168, 171. 101 Zum Verfahren aus einer Hand, vgl. z.B. PIETH, 64; USTER, 353. 102 Vgl. dazu auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 299, Rn. 25; OMLIN, BSK-StPO, Art. 308, Rn. 10; PIETH, 190. Der delegierte Ermittlungsauftrag 23 Sachverhalts hat zur Folge, dass sich zahlreiche Fehler wie ungerechtfertigte Anklagen, voreilige Einstellungen und juristisch falsche Beurteilungen vermeiden lassen. 103 Tut er dies nicht, so setzt der Staatsanwalt die polizeiliche Beurteilung eines Sachverhalts an die Stelle seines eigenen pflichtgemässen Ermessens. Dies kann letzten Endes zu einer Ermessensunterschreitung und damit zu einer willkürlichen Rechtsanwendung führen, auch wenn dies im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens keine eigenständige Bedeutung hat. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass einem Beschuldigten ein verfas- sungsrechtlicher Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln zusteht. 104 Diesem An- spruch kann nur dann Nachachtung verschafft werden, wenn ein Staatsanwalt den Ent- scheid über einen Verfahrensabschluss gestützt auf die eigene Untersuchungsführung trifft. E. Entscheid über Anklageerhebung Die Anklageerhebung gehört – neben der Voruntersuchung – zu den wichtigsten Aufga- ben der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). In diesem Bereich kommt ihr denn auch eine besondere Verantwortung zu, denn sie gibt den Gerichten erst den An- stoss, damit diese überhaupt ein Urteil fällen können. 105 Der Richterspruch ist mit ande- ren Worten durch die Handlungs- und Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft bedingt. 106 Ohne Anklage kann und darf ein Gericht kein Recht sprechen. 107 Es ist daher unabding- bar, dass eine Behörde über die Überweisung eines Straffalles an ein Gericht entschei- det, die Garantie dafür bietet, dass jene Straftaten zur Anklage gebracht werden, die es nach dem Legalitätsprinzip auch bedürfen, und nicht nach sachfremden oder gar politi- schen Gesichtspunkten ausgewählte Verfahren. Dies bedingt eine gewisse Unabhängig- keit in der Anklageerhebung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird 108 , kommt der Polizei bereits eine gewisse Machtposition zu, indem sie faktisch entscheidet, welche Fälle ver- folgt werden und welche nicht. Die Staatsanwaltschaft hat mangels effektiver Kontroll- 103 Vgl. GILLIÉRON, 126; siehe dazu auch BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 104 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rn. 804 ff. 105 ARNDT, Umstrittene Staatsanwaltschaft, 1617; FISCHLSCHWEIGER, Die Staatsanwaltschaft im österrei- chischen Verfassungssystem, 758 f.; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 530; ULRICH, Objektive Behörde, 369; WAGNER, Zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte, 9. 106 Kommission für die Angelegenheiten der Staatsanwälte im Deutschen Richterbund, 360; vgl. auch KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58. 107 KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58. 108 Siehe hinten IV.B. Der delegierte Ermittlungsauftrag 24 möglichkeiten wenig Einfluss auf diesen Bereich, der oft auf Vorermittlungen basiert, welche sich auf das jeweilige kantonale Polizeigesetz stützen. Zufolge der mangelnden Unabhängigkeit der Polizeibehörde und der ausgeprägten Hierarchie können diese Ent- scheide durchaus auch politisch gefärbt sein, indem sie sich etwa auf eine regierungsrät- liche Schwerpunktsetzung stützen. Umso wichtiger ist daher, dass die Staatsanwaltschaft gerade in jenen Fällen, bei denen eine Anklage zur Diskussion steht, ihre Verfahrens- herrschaft unbedingt ausübt. Denn nur die Staatsanwaltschaft ist unabhängig genug, um den Entscheid über eine Anklage fällen zu können. Auf keinen Fall darf dieser wichtige Schritt faktisch der Polizei zukommen, was gerade dann der Fall wäre, wenn ganze Ver- fahrensteile delegiert würden und die Staatsanwaltschaft sich keinen unmittelbaren Ein- druck von den Beweisergebnissen verschaffen würde. Ein Beschuldigter hat zum einen das Recht, dass nur ein Staatsanwalt den Entscheid über seine Anklage trifft, der auch die Umstände in seinem konkreten, individuellen Fall kennt und die wesentlichen Belas- tungszeugen selber gesehen und die wichtigsten Beweise selber abgenommen hat. 109 Zum anderen ist er aber auch vor unnötigen Anklageerhebungen zu schützen. Würden die Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen durch Polizeibe- amte vorgenommen, welche weder die Verantwortung für die Untersuchung tragen noch den Fall persönlich öffentlich zu vertreten hätten, fiele ein dafür wichtiges Korrektiv weg. 110 F. Beschränkte Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung Mit der eidgenössischen Strafprozessordnung wurde die beschränkte Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gesamtschweizerisch verankert. Im Gegensatz zur reinen Mittelbar- keit, bei der das erkennende Gericht nur auf das Vorverfahren abstellt und keinerlei Be- weise selber abnimmt, besteht in diesem System die Möglichkeit, ausnahmsweise jene Beweise (nochmals) selber zu erheben, die im Vorverfahren nicht oder nicht richtig ab- genommen wurden und die für den Schuld- oder Sanktionspunkt von erheblicher Bedeu- tung sind oder bei denen es für die richterliche Überzeugungsbildung auf den persönli- 109 BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 110 ALBRECHT/CAPUS, 365. Der delegierte Ermittlungsauftrag 25 chen Eindruck ankommt. 111 In der Literatur wird daher auch von der "fakultativen Un- mittelbarkeit" gesprochen. 112 Für viele Kantone bedeutete dies eine Abwertung des Hauptverfahrens zu Gunsten des Vorverfahrens. 113 Dies betraf etwa den Kanton Bern oder auch den Kanton Aargau, wo die Polizei in der Zeit vor der eidgenössischen Straf- prozessordnung traditionell eine starke Stellung genoss. Im Kanton Aargau war dies ins- besondere auf den Umstand zurückzuführen, dass das frühere kantonale Strafprozess- recht keine obligatorische Untersuchung vorgesehen hatte. 114 Dies führte dazu, dass ein Strafverfahren faktisch nur aus den polizeilichen Ermittlungen bestand und die Arbeit des Untersuchungsrichters sich in der Regel auf das Verfügen von Zwangsmassnahmen und, wenn notwendig, auf eine kurze Hafteröffnungseinvernahme beschränkte. Mit der schweizerischen Strafprozessordnung änderte sich dies weitgehend. Die beschränkte Unmittelbarkeit hat zur Folge, dass das Gericht sich in seiner Urteilsfindung praktisch vollständig auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstützt. 115 Dies bedeutet, dass die Akten grundsätzlich "spruchreif" überwiesen werden müssen 116 und sich "der Vor- gang der Rechtsfindung" aus einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich in die (aus- schliesslich parteiöffentliche) Voruntersuchung verschiebt. 117 Alle Tat- und Rechtsfra- gen werden in der Untersuchung geklärt, womit den Akten eine entscheidende Bedeu- tung zukommt. 118 Im Gegensatz dazu geht etwa der angelsächsische Strafprozess davon aus, dass im Rahmen der Hauptverhandlung – ein strikter Parteienprozess – über das Schicksal des Beschuldigten entschieden wird. 119 Dabei bringt jede Partei ihre Beweis- mittel vor und hat Gelegenheit, die gegnerischen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. 120 111 FABBRI, 175; KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 313 f.; PIETH, Strafprozessreform, 625; vgl. auch GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 343, Rn. 3; HAU- RI/VENETZ, BSK-StPO, Art. 343, Rn. 12. 112 PIETH, 46; WOHLERS, Unmittelbarkeit, 425. 113 BOMMER, Vereinheitlichung, 259. 114 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389. 115 DEL GIUDICE, 117; LEUPOLD, 255; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 6; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2511; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 1 f.; vgl. auch KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58 f.; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommen- tar, Art. 16, Rn. 6; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 152. 116 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 2; vgl. auch ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeili- che Ermittlung, 565; ALBRECHT/CAPUS, 365; GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 343, Rn. 9 f.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 308, Rn. 7; Begleitbericht Vorentwurf, 201. 117 ALBRECHT, 384; vgl. auch CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 203 f. 118 OBERHOLZER, 469; vgl. auch Bericht Expertenkommission, 133. 119 BOMMER, Parteirechte, 196. 120 ELLIOT/QUINN, English Legal System, 246; Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 62. Der delegierte Ermittlungsauftrag 26 Sämtliche Beweise werden an Schranken des Gerichts abgenommen. Im Vergleich dazu liegen die Zuständigkeit und damit auch die Hauptverantwortung für die Beweiserhe- bung nach schweizerischer Strafprozessordnung bei der Staatsanwaltschaft. 121 Die in der Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise ersetzen folglich die Beweiserhebung vor Gericht. Die beschränkte Unmittelbarkeit kann daher wohl zu Recht als "Entwertung der Justiz als dritte Gewalt" bezeichnet werden. 122 Zwar besteht nach Art. 343 Abs. 3 StPO die Möglichkeit, dass gewisse Beweise nochmals abgenom- men werden ("sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfindung notwendig erscheint"), doch zeigte sich bereits vor Inkrafttreten der Strafprozessord- nung, dass in Kantonen, welche dieses System der (beschränkten) Mittelbarkeit schon kannten, Beweisverhandlungen eher selten sind. 123 Dies hat sich auch mit der Strafpro- zessordnung nicht grundlegend geändert. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft die einzige Behörde, welche einen unmittelbaren Eindruck von den Beweismitteln erhalten hat – weil sie diese, so die gesetzliche Vor- schrift, selber abgenommen hat. Das erkennende Gericht kennt in der Regel einzig die Akten resp. die Protokolle der relevanten Einvernahmen. 124 Es muss sich daher in einem gewissen Ausmass auf die Untersuchung der Staatsanwaltschaft verlassen (wobei natür- lich die Verteidigungsrechte ebenfalls ein Korrektiv darstellen). Bereits der erwähnte Umstand der "stellvertretenden Beweiserhebung" bedingt daher, dass diese Aufgabe durch eine Behörde wahrgenommen werden, welche Gewähr für eine rechtstaatlich kor- rekte Ausführung bietet. Wenn in der Praxis die beschränkte Unmittelbarkeit mit Hin- weis auf die gegenüber der Staatsanwaltschaft höhere demokratische Legitimation der Richter kritisiert wird 125 , so gilt das auch im Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Poli- zei. Nur die Staatsanwaltschaft verfügt über die notwendige Unabhängigkeit, um die Beweise anstelle der Gerichte frei von politischen Einflüssen wahrnehmen zu können. Gerade dies scheint unverzichtbar vor dem Hintergrund, dass die im Vorverfahren 121 DONATSCH/CAVEGN, Ausgewählte Fragen, 160. 122 ALBRECHT, 384. 123 HAUSER, Unmittelbarkeit, 169. Jüngst scheint sich das Bundesgericht allerdings für eine weitergehen- dere Unmittelbarkeit auszusprechen: So hielt es fest, dass eine persönliche Anhörung eines Belas- tungszeugen durch das erstinstanzliche Gericht dann geboten sei, wenn dessen Aussage das einzige Beweismittel darstelle (BGer. vom 1. Juni 2015, 6B_1251/2014, E. 1.4.). Vgl. dazu auch hinten VI.E. 124 Vgl. HAUSER, Unmittelbarkeit, 169; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 151; WOHLERS, Unmittel- barkeit, 425. 125 ALBRECHT, 384. Der delegierte Ermittlungsauftrag 27 durchgeführte Zeugeneinvernahme jene an den Schranken des Gerichtes ersetzt. Würdigt ein Staatsanwalt die Beweislage jedoch lediglich anhand der von Polizeibeamten erstell- ten Protokolle und fällt er gestützt darauf seine Entscheide, werden die Zielvorstellungen der beschränkten Unmittelbarkeit verfehlt. 126 Hinzu kommt, dass der erkennende Richter, welcher die Beweise nicht selber abge- nommen hat, aufgrund seiner Aktenkenntnis vorwiegend die Optik der Strafverfol- gungsbehörde einnehmen dürfte. 127 Er gewinnt keinen unmittelbaren Eindruck der erho- benen Beweise und hat daher weniger Möglichkeiten, die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel zu würdigen. 128 Dass ein Polizeibeamter bereits aufgrund seiner fehlenden juristischen Ausbildung, aber auch aufgrund seines unterschiedlichen Aufgabenbereichs einen anderen Fokus hat, wurde bereits dargelegt. 129 Sein Interesse gilt dem objektiven Straftatbestand, subjektive Umstände oder Strafzumessungsfaktoren sind für ihn zweit- rangig. Sind die Akten also durch die (delegierten) polizeilichen Ermittlungen geprägt, könnte auch der Blickwinkel der Richter beeinflusst werden. Die Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ist daher auch das notwendige Gegenstück zur (nur) beschränkten Unmittelbarkeit. 130 Wenigstens die Staatsanwälte sollten die im Prozess vorgetragenen Beweise unmittelbar aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis genommen haben, denn es gilt auch: Je weniger "Beweismittler", desto besser das Beweisergebnis. 131 G. Aufgabe der Rechtsfortbildung Eine besonders wichtige Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht schliesslich in der Rechtsfortbildung. Das Bundesgericht verlangt weder von seinen vorgelagerten Gerich- ten noch von den anklagenden Staatsanwaltschaften Gehorsam gegenüber seiner Recht- sprechung. 132 Weicht ein kantonales Gericht von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ab, so erblickt das Bundesgericht darin keine Willkür, sondern prüft den Ent- scheid umfassend. Dabei kann es sich bei einer überzeugenden Argumentation auch zu 126 ALBRECHT/CAPUS, 366. 127 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 439; vgl. auch HAUSER, Unmittelbarkeit, 172. 128 LEUPOLD, 255. 129 Vgl. vorne III.C. 130 BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 131 ALBRECHT/CAPUS, 366, m. w. H. 132 In BGE 112 II 318, E. 1a, hielt das Bundesgericht Folgendes fest: „Die kantonalen Gerichte haben die ihnen unterbreiteten Rechtsfragen ungeachtet des Standpunktes des Bundesgerichtes grundsätzlich frei zu prüfen.“ Der delegierte Ermittlungsauftrag 28 einer Praxisänderung veranlasst sehen. 133 Eine gewichtige Rolle kommt daher auch der Staatsanwaltschaft zu: Mit der Anklage teilt sie dem zuständigen Gericht die nach ihrer Ansicht nach anwendbaren gesetzlichen Tatbestände mit, welche im Rahmen ihres Plä- doyers anlässlich der Hauptverhandlung begründet werden. In vielen Fällen gibt die Staatsanwaltschaft den Anstoss zu einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise eines strafbaren Verhaltens. Das gelingt ihr aber nur dann, wenn sie das betreffende Verfahren von Anfang an begleitet und rechtlich gewürdigt hat. Gibt sie die Leitung des Straffalles faktisch aus der Hand, wird es ihr mangels Fallkenntnis nicht auffallen, dass eine andere rechtliche Betrachtungsweise möglich wäre. Polizeibeamte, die nicht auf juristische Fi- nessen achten – und auch nicht dafür ausgebildet sind – werden ebenfalls nicht auf eine solche Idee kommen. H. Fazit Die vorangehenden Ausführungen zeigen deutlich die Bedeutung der Verfahrensherr- schaft der Staatsanwaltschaft auf. Nach dem Gesagten muss auch klar sein, dass die Wahrnehmung derselben durch die Verfahrensleitung ein wesentliches Recht des Be- schuldigens ist 134 , auf dessen Einhaltung zwingend Rücksicht genommen werden muss. Das Recht auf einen Staatsanwalt, der die Verfahrensleitung nie aus der Hand gibt und die wichtigsten Beweise selbst abgenommen hat, ist daher insbesondere auch als Teil des "fair trial", des fairen Verfahrens, zu behandeln. Nachdem dies erstellt ist, folgt gezwungenermassen die Frage nach dem Umfang einer Delegation von Ermittlungen an die Polizei. Mit nachfolgenden Ausführungen wird da- her versucht, einen Ausgleich zwischen der zwingend notwendigen Wahrung der Ver- fahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft mit der gesetzlich vorgesehen Möglich- keit der Delegation von Verfahrenshandlungen an die Polizei zu finden. I. Exkurs: Im Zweifel für die Eröffnung Die Ausführungen des vorliegenden Teils dieser Arbeit haben auch Einfluss auf den Zeitpunkt der Eröffnung eines Strafverfahrens. In der Praxis kann oft beobachtet wer- den, dass der Zeitpunkt der Eröffnung hinausgeschoben wird, sei dies, um Teilnahme- 133 HASENBÖHLER, Richter und Gesetzgeber in der Schweiz, 111 f.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ RUMO- JUNGO, 49 f. 134 BURGER-MITTNER/BURGER, 168, 171. Der delegierte Ermittlungsauftrag 29 rechte zu umgehen, aber auch, um die Leitung eines Verfahrens vorläufig der Polizei überlassen zu können. In der Literatur wird dieses Thema unterschiedlich behandelt. So vertritt SCHMID etwa ohne weitere Begründung die Ansicht, dass Zwangsmassnahmen – m.E. entgegen dem klaren gesetzlichen Wortlaut – bereits vor der Eröffnung angeordnet werden können. 135 Andere stellen sich auf den Standpunkt, dass zu eröffnen sei, wenn einer der im Gesetz genannten Voraussetzungen gegeben sei. 136 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI sehen eine Pflicht der Staatsanwaltschaft, im Zweifel eine Strafuntersuchung zu eröff- nen 137 – welche Anhaltspunkte dafür den Ausschlag geben können, wird jedoch nicht ausgeführt – während die Eröffnungsvoraussetzungen laut OMLIN "zwingender und al- ternativer Natur 138 " seien, also keinen Spielraum für Auslegungen lassen, insbesondere dann nicht, wenn Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind. 139 Dabei hat laut PIETH, auf den sich auch der Basler Kommentar beruft, ein Anfangsverdacht für eine Eröffnung auszureichen 140 , wobei "mangels gesicherter Fakten 141 " gleichzeitig auf den Ermessens- spielraum in der Rechtsanwendung hingewiesen wird. Auf der anderen Seite wird um- gekehrt sogar auf die Möglichkeit verwiesen, die "formelle Eröffnung einer Untersu- chung hinauszuschieben 142 ". Gemeinsam haben die zitierten Literaturstellen, dass griffi- ge Kriterien, welche den Zeitpunkt der Eröffnung für die Praxis abschliessend definieren würden, fehlen. 143 Soll dem Primat der Staatsanwaltschaft aber tatsächlich Nachachtung verschafft werden können, wie es das Gesetz der hier vertretenen Meinung nach gebie- tet, hat dies zur Folge, dass auch der Spielraum für die Eröffnung eines Strafverfahrens stark eingeschränkt ist. Der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft kommt eine so hohe Bedeutung zu, dass im Zweifel immer eine Untersuchung zu eröffnen ist, insbe- sondere aber dann, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 2 lit. b StPO) oder von der Polizei über eine schwere Straftat informiert wird (Art. 135 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 309, Rn. 5. 136 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 300, Rn. 3 sowie Art. 309, Rn. 7, 10a ff., 24ff.; HÜRLIMANN, Eröffnung einer Strafuntersuchung, 63; RUCKSTUHL/ DITTMANN/ARNOLD, Rn. 943; OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 6. 137 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2309. 138 OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 21. 139 OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 235; a.M. HÜRLIMANN, Eröffnung einer Strafuntersuchung, 249. 140 PIETH, 65, 169; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 10a, OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 26. 141 OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 31. 142 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2314; vgl. SCHMID, Praxiskommentar, Art. 309, Rn. 8. 143 Die Herausarbeitung solcher Kriterien würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen und wäre für sich ei- ne Abhandlung wert, weswegen diese Frage nur am Rande behandelt werden kann. Der delegierte Ermittlungsauftrag 30 309 Abs. 2 lit. c StPO). Für die nachfolgenden Ausführungen wird daher von einem ma- teriellen Eröffnungsbegriff ausgegangen. Ein Untersuchungsverfahren wird stets dann eröffnet, wenn eine der in Art. 309 Abs. 1 StPO festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt ist. Diese Kriterien sind grosszügig zu Gunsten der Eröffnung einer Untersuchung ("in dubio pro duriore" 144 ) anzuwenden. 144 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2309; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 40; OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 26. Der delegierte Ermittlungsauftrag 31 IV. Stellung und Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei Polizei und Staatsanwaltschat nehmen nicht nur unterschiedliche Aufgaben wahr, son- dern unterscheiden sich auch in ihrer Stellung. Während die Polizei traditionell über ei- nen streng hierarchischen Aufbau verfügt, geniesst die Staatsanwaltschaft in der Regel, je nach durch die kantonale Gesetzgebung gewähltem Modell, eine mehr oder weniger weitgehende Unabhängigkeit. Ebenso garantiert Art. 4 StPO der Staatsanwaltschaft eine Unabhängigkeit "in der Rechtsanwendung". Wie die nachfolgenden Ausführungen zei- gen werden, ist dies bis zu einem gewissen Grad auch geboten. In einem ersten Schritt werden daher unter diesem Abschnitt grundsätzliche Überlegungen zur Stellungen von Staatsanwaltschaft und Polizei gemacht, um alsdann in einem zweiten Schritt die tat- sächliche staatsrechtliche Einordnung der beiden Behörden zu prüfen. In einem letzten Punkt werden schliesslich die konkreten Aufgaben von Polizei und Staatsanwaltschaft dargestellt. A. Stellung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft befindet sich in einer besonderen Position. In der Untersuchung hat sie ihre Rolle mit der grösstmöglichen Objektivität auszuüben und nimmt vor allem im Strafbefehlswesen, aber auch im Falle von Einstellungen faktisch die Position eines Richters ein. 145 In den meisten Strafverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft eigen- ständig über die Art der Erledigung des Verfahrens, sei dies eine Einstellung, ein Straf- befehl oder die Anklageerhebung. Weil nur in den wenigsten Fällen ein Rechtsmittel eingelegt wird, tut sie das oft auch endgültig. Auf der anderen Seite wird sie nach An- klageerhebung zur Partei im Hauptverfahren und vollzieht damit einen einschneidenden Rollenwechsel. Die Staatsanwaltschaft ist mit anderen Worten von ihren Hauptfunktio- nen her betrachtetet zugleich Untersuchungs-, Anklage- und Strafbefehlsbehörde. 146 Dies sagt aber noch nichts über ihre staatsrechtliche Stellung aus, zumal noch immer weitgehend umstritten ist, ob die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive oder der Ju- 145 Vgl. BOMMER, Vereinheitlichung, 238 f. Auch wenn es sich im Fall des Strafbefehls nur um einen Ur- teilsvorschlag handelt, wird der grösste Teil aller bei den Staatsanwaltschaften hängigen Verfahren rechtskräftig mit einem Strafbefehl – oder einer Einstellung – erledigt. Dies führt dazu, dass die we- nigsten Verfahren überhaupt je den Weg in den Saal eines erstinstanzlichen Gerichts finden. Im Kan- ton St.Gallen etwa betrifft dies rund 97 % der Verfahren. Nur 1% der Strafanzeigen führen zu einer ge- richtlichen Verhandlung. Vgl. HANSJAKOB, 160. 146 SCHWEIZER, Aufsicht, 1378. Der delegierte Ermittlungsauftrag 32 dikative zu betrachten ist. 147 Einige Vertreter der Lehre wählten einen Kompromiss und bezeichneten sie als "Behörde sui generis", als zwischen den Gewalten stehende Institu- tion, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit nicht eindeutig zuordnen lasse. 148 1. Stellung der Staatsanwaltschaft im Gewaltengefüge Mit der Inkraftsetzung der schweizerischen Strafprozessordnung hat sich diesbezüglich keine Vereinfachung ergeben, wurde doch die Organisation der Strafbehörden weitge- hend den Kantonen überlassen (vgl. Art. 14 StPO). Nichtsdestotrotz haben sich insge- samt 17 Kantone für eine (mehr oder weniger weitgehende) Aufsicht durch die Regie- rung entschieden 149 , womit die Staatsanwaltschaft faktisch als ein Teil der Exekutive zu betrachten ist. Dies ist nach der hier vertretenen Meinung auch staatsrechtlich gesehen richtig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Behörde dann als Gericht im Sinne der Bundesverfassung, wenn sie "die nach Gesetz und Recht in einem justizförmi- gen Verfahren begründet und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft" 150 . Be- reits diese Voraussetzung erfüllt die Staatsanwaltschaft nicht: Erledigungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind im Vorhinein nicht mit richterlichen Urteilen zu vergleichen. Der Staatsanwalt kann ein einmal eingestelltes Verfahren jederzeit wieder aufnehmen, bei einem richterlichen Erkenntnisspruch ist dies nur unter erschwerten Bedingungen möglich. 151 Aus diesem Grund ist die rechtskräftige Einstellung nicht mit einem richter- lichen Freispruch gleichzusetzen 152 und es kommt ihr nur eine beschränkte Rechtskraft zu. 153 Ähnliches gilt auch für den Strafbefehl, der ebenfalls nicht als erstinstanzliches Urteil zu betrachten ist 154 , sondern vielmehr als Offerte eines Dispositivs. 155 Auch das 147 Vgl. z.B. SCHWEIZER, Aufsicht, 1378. 148 DRIENDL/MARTY, 348; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 319; LIENHARD/KETTIGER, Organisato- rische Einordnung, Rn. 6; RIEDER, Untersuchungsverfahren, 65; TÖNDURY, 46 f. 149 Z.B. die Kantone Aargau, Glarus, St.Gallen, Zürich. Vgl. dazu die Tabelle in SCHWEIZER, Aufsicht, 1378. 150 Vgl. in BGE 126 I 228: "Der Strafbescheid hat die Bedeutung eines Urteilsvorschlags". Vgl. dazu auch HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rn. 850a f.; STEINMANN, St. Galler Kommentar zu Art. 30 BV, Rn. 6; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 40, Rn. 3. 151 BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 88. 152 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 323, Rn. 1; SOLLBERGER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 311, 313; vgl. auch RIE- DO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2393 ff. 153 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 403; LANDSHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kom- mentar, Art. 323, Rn. 2; MÜNSTERMANN, Bindung des Staatsanwaltes, 74 f.; SCHMID, Handbuch StPO, Rn. 1263; Botschaft Strafprozessordnung, 1274. 154 FALKNER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 347 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 33 Bundesgericht hat dies vor einiger Zeit ausdrücklich festgehalten, indem es den Strafbe- fehl in einem Entscheid als "proposition de jugement" bezeichnete. 156 In diesen Zusam- menhang ist wesentlich, dass es dem Beschuldigten freisteht, innert Frist Einsprache zu erheben und ein ordentliches Verfahren zu verlangen. 157 Aus diesem Grund kann ein Strafbefehl auch erlassen werden, bevor überhaupt eine Untersuchung eröffnet bzw. zu Ende geführt worden ist. 158 Der Staatsanwaltschaft steht es denn auch frei, nach einer er- folgten Einsprache am Strafbefehl festzuhalten, das Verfahren einzustellen, Anklage zu erheben oder einen neuen Strafbefehl zu erlassen (Art. 359 Abs. 3 StPO). Dieser Mangel an Verbindlichkeit führt zum Schluss, dass auch der Erlass eines Strafbefehls als Ver- waltungstätigkeit einzustufen ist. 159 Keine Schwierigkeiten bereitet schliesslich die Ein- ordnung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Untersuchungsbehörde. Hier handelt es sich grösstenteils um vollziehende Aufgaben, in deren Ausübung die Staatsanwaltschaft auf die Verwirklichung des Gesetzes ab- zielt. 160 Zu denken ist etwa an den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls oder die Ver- fügung einer Festnahme. Hinzu kommt, dass das der Untersuchung dienende Vorverfah- ren nicht öffentlich ist. Auch dies ist ein Grundsatz, der vornehmlich im Verwaltungs- verfahren Anwendung findet, während gerichtliche Verfahren der Öffentlichkeit in aller Regel frei zugänglich sind. 161 Schliesslich wird die Staatsanwaltschaft aus eigener Initia- tive aktiv, während dem Richter eine solche eigenständige Initiativtätigkeit gerade unter- sagt ist. Gerichte werden mit anderen Worten erst auf eine Anklage der Staatsanwalt- 155 Botschaft Strafprozessordnung, 1291; DONATSCH, Strafbefehl, 324; FALKNER, in: Gold- schmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessord- nung, 347; GILLIÉRON/KILLIAS, Strafbefehl und Justizirrtun, 383; JOSITSCH, Grundriss, Rn. 535; LIEN- HARD/KETTIGER, Organisatorische Einordnung, Rn. 21; METTLER, Staatsanwaltschaft, 218 f.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 1041; SCHMID, Handbuch StPO, Rn. 1352; SCHUBARTH, 527; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 352, Rn. 1; WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 38. 156 BGer. vom 3. März 1998, 1P.13/1998 (Pra 87/1998 Nr. 95, 544). 157 FALKNER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 347 ff. 158 BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 60 f. 159 METTLER, Staatsanwaltschaft, 219 ff.; vgl. auch WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17. 160 SARSTEDT, Gebundene Staatsanwaltschaft?, 1753 f. 161 BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 88; vgl. auch RIEDI, Anklageprozess, 57. Der delegierte Ermittlungsauftrag 34 schaft hin aktiv. 162 Demgegenüber eröffnet der Staatsanwalt nicht nur nach einer ent- sprechenden Anzeige ein Strafverfahren, sondern tut dies auch, wenn ihm, auf welche Weise auch immer, eine strafbare Handlung bekannt wird. 163 Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich auch nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu entscheiden. Im Zweifel hat sie Anklage zu erheben und darf nicht gestützt auf eigene Zweifel eine Ein- stellung verfügen 164 – auch wenn dies erfahrungsgemäss in der Praxis oft etwas anders gehandhabt wird. Im Ergebnis ist es also mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft zu erfüllenden Aufgaben staatsrechtlich gesehen richtig, diese Behörde als Teil der Exe- kutive zu betrachten. 165 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in allen Punkten als "norma- le" Verwaltungsbehörde zu gelten und damit auf sämtliche Unabhängigkeit in der Aus- füllung ihrer Aufgaben zu verzichten hat. 2. (Partielle) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft Auch wenn Staatsanwälte sich oft selber in einer richterlichen Position sehen und eine damit zusammenhängende weitgehende, richterliche Unabhängigkeit reklamieren, wer- den die staatsanwaltschaftlichen Behörden als Teil der Exekutive betrachtet, so dass zu- mindest im administrativen Bereich oder im Bereich des Setzens von Schwerpunkten in der Strafverfolgungstätigkeit Weisungen von Regierungsräten möglich sind. 166 Ausge- schlossen sind demgegenüber politische Weisungen. 167 Entsprechend sind denn auch die meisten Staatsanwaltschaften der Kantone der Exekutive zuzuordnen. Dies bedeutet, dass sie oft in irgendeiner Form der mehr oder weniger weitgehenden (administrativen) Aufsicht des Regierungsrates unterstehen. 168 Diese bezieht sich insbesondere auf Vor- kommnisse, welche den äusseren Geschäftsgang und die Funktionsfähigkeit der Staats- anwaltschaft in Frage stellen. Innerhalb der Behörde sind die meisten kantonalen Staats- 162 KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 530. 163 METTLER, Staatsanwaltschaft, 206 f.; METTLER/BAUMGARTNER, 70; MÜNSTERMANN, Bindung des Staatsanwalts, 73 f. 164 Vgl. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 968; SCHMID, Handbuch StPO, Rn. 1251; Botschaft Straf- prozessordnung, 1273. 165 BURGER-MITTNER, 63 f.; METTLER, Staatsanwaltschaft, 73 ff.; WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17; vgl. auch PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 241 ff.; WEDER, Anklagebehörde, 802. 166 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 4, Rn. 4; USTER, 353; vgl. auch ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenar- beit, 362; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 208; USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 12; WIPRÄCH- TIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 32; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17, 22 f. 167 WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 22. 168 Vgl. z.B. § 17 f. EG StPO AG; Art. 22 Abs. 1 EG StPO SG; vgl. dazu OBERHOLZER, 40 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 35 anwaltschaften hierarchisch organisiert. 169 Nichtsdestotrotz kann die Staatsanwalt- schaft 170 in verschiedenen Bereichen eine gewisse Unabhängigkeit resp. Eigenständig- keit 171 für sich beanspruchen. Zum einen ergibt sich eine solche aus dem Gesetz: Nach Art. 4 StPO ist die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig, unter dem Vorbehalt gesetzlicher Weisungsbefugnisse. "Unbedingt ausgeschlossen" sind damit aber Eingriffe von politischen Behörden. 172 Verschiedene Kantone haben dies in ihre Einführungsgesetze aufgenommen und schliessen "Anordnungen oder Weisungen be- treffend die Führung einzelner Strafverfahren" ausdrücklich als unzulässig aus. 173 Als diesbezügliche (fachliche) Aufsichtsbehörde sieht denn die StPO auch die Beschwer- deinstanz vor. 174 Davon unberührt sind jedoch interne Weisungsrechte, die bereits auf- grund der hierarchischen Organisation 175 der Staatsanwaltschaft immer möglich sind, auch in konkreten Straffällen. 176 Zum anderen werden in vielen Kantonen zumindest die Leitungen der Staatsanwaltschaften durch das kantonale Parlament gewählt, in manchen Kantonen sogar die Staatsanwälte selber. 177 Dies erhöht ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Regierungsrat, aber auch ihre demokratische Legitimation, zumal sie sich auf eine Wahl der kantonalen Volksvertretung stützen können. Bei politisch heiklen Verfahren oder unpopulären Entscheiden läuft ein Staatsanwalt, der auf diese Art und Weise ge- wählt wurde, nicht die Gefahr, aus politischen oder anderen, nicht sachgerechten Grün- den seines Amtes enthoben zu werden. Auch dies wäre nur über die Wahlbehörde mög- lich. 169 OBERHOLZER, 33, 41. 170 Zu beachten ist, dass diese Unabhängigkeit ausschliesslich für die Staatsanwaltschaft als Behörde gilt. Einzelne Staatsanwälte sind in eine hierarchisch aufgebaute Exekutivbehörde eingegliedert und unter- liegen entsprechenden weitgehenden Weisungsrechten ihrer Vorgesetzten. Dies ist auch sachgerecht, ist doch die Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite zur "gleichmässigen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs" verpflichtet (Art. 16 Abs. 1 StPO). Vgl. BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 306 ff. 171 OBERHOLZER, 41. 172 Botschaft Strafprozessordnung, 1129. 173 Vgl. z.B. § 18 Abs. 4 f. EG StPO AG; Art. 22 EG StPO SG. 174 OBERHOLZER, 41. 175 An dieser Stelle nicht behandelt wird die in manchen Kantonen vorgesehene Organisation einer Ober- staatsanwaltschaft mit regionalen Staatsanwaltschaften. Hier hat die Oberstaatsanwaltschaft neben der Erteilung von allgemeinen Weisungen das Recht, Einsprache gegen Strafbefehle der regionalen Staats- anwaltschaften zu erheben und Einstellungsverfügungen (nicht) zu genehmigen. Dies bedeutet m.E. aber gleichzeitig, dass den regionalen Staatsanwaltschaften eine eigene Unabhängigkeit in ihrer Auf- gabenerfüllung zukommt. Dies wird jedoch nicht von allen Oberstaatsanwaltschaften gleich gesehen. 176 Unter der Voraussetzung, dass sie sich an die Rechtsordnung halten. Vgl. WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17, 19 f. 177 Vgl. z.B. § 6 EG StPO AG, § 74 f . GO SO, SG, § 94 ff. GOG ZH. Der delegierte Ermittlungsauftrag 36 B. Stellung der Polizei 1. Hierarchischer Aufbau der Behörde Auch die Polizei ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht ver- pflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO). 178 Diese Unabhängigkeit gilt allerdings nur für die Polizei als Behörde – und selbstverständlich auch nur soweit sie sich im Rahmen der Strafpro- zessordnung bewegt. Innerhalb dieser Behörde ist die Polizei traditionell streng hierar- chisch organisiert. 179 Daraus ergeben sich zwangsläufig Dienstweisungen sowie Wei- sungsbefugnisse der entsprechenden Vorgesetzten in einem konkret zu bearbeitenden Straffall. 180 Der einzelne Polizeibeamte wird mit anderen Worten nie eine Unabhängig- keit in der Rechtsanwendung für sich beanspruchen können. Im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens untersteht er den allgemeinen Weisungen der Staatsanwaltschaft und – mangels effektiver Kontrollmöglichkeiten 181 in viel höherem Ausmass – derjenigen sei- nes direkten Vorgesetzten. Es kann daher nicht gesagt werden, dass ein Polizeibeamter während dem grössten Teil seiner Zeit einer Kontrolle durch die Justiz untersteht. 182 In der Praxis hat er sich erst nach eröffneter Untersuchung den Vorgaben der Staatsanwalt- schaft zu beugen. Innerhalb der polizeilichen Hierarchie, egal, in welcher (Kader- )Position er sich befindet, ist er an die Weisungen seines nächsthöheren Vorgesetzten gebunden. Es kann mit anderen Worten kein Mitglied der Kantonspolizei eine Unabhän- gigkeit für sich beanspruchen, wie es jene Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft kön- nen, welche durch ein kantonales Parlament oder einen Gesamtregierungsrat gewählt werden. 2. Regierung und Politik Zu beachten ist wie erwähnt, dass mit der für die Polizei typischer Hierarchie auch eine ausgeprägte Weisungsbefugnis einhergeht und zwar bis auf die Ebene des zuständigen Regierungsrates, die ihren Ausdruck sodann in Dienstweisungen wiederfinden. Der Re- 178 Vgl. WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 1; Botschaft Strafprozessordnung, 1129. 179 WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17; vgl. dazu auch Bericht Expertenkommission, 130; WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 2. 180 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 4, Rn. 3; Bericht Expertenkommission, 130. 181 Beim sog. "Massengeschäft" erhält die Staatsanwaltschaft bis zur Rapportierung durch die Polizei in der Regel gar keine Kenntnis von einem Verfahren. Sie kann daher ihre Aufsichtsrechte erst im Nach- hinein und in genereller Form in Bezug auf künftige Verfahren wahrnehmen. Vgl. dazu auch OBER- HOLZER, 482. 182 A.M. ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 53. Der delegierte Ermittlungsauftrag 37 gierungsrat ist damit der "höchste Polizist" – und nicht etwa der Kommandant. Dass ge- rade ein Politiker sich zuweilen an politischen Stimmungslagen orientiert und die Polizei auch für seine Zwecke einsetzt, darf diesem nicht einmal verübelt werden. 183 Dies be- deutet auch nicht zwangsläufig, dass solche Weisungen unzulässig sind. Allerdings könnten sie Einfluss haben auf die nachfolgende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft: Ver- langt ein Regierungsrat etwa von der Polizei, zu Gunsten des politischen Friedens auf ein Einschreiten in der Hausbesetzerszene zu verzichten, so wird die Täterschaft nicht ermittelt und es folgen keine Anzeigen wegen Hausfriedensbruch – und umgekehrt. 184 Hier besteht natürlich die Gefahr, dass die polizeilichen oder politischen Ziele, die sich selbstredend von den justiziellen unterscheiden können, die Oberhand gewinnen. 185 Es ist dies aber eine Gefahr, der seitens der Staatsanwaltschaft kaum begegnet werden kann, zumal sie faktisch wenig Einfluss auf den Beginn eines Strafverfahrens hat. 186 Neben problematischen Weisungen, wie etwa die Aufforderung des Nichteinschreitens bei einer politischen Kundgebung, sind Weisungen des zuständigen Regierungsrates in Bezug auf die Schwerpunkte der Strafverfolgungstätigkeit, aber auch in Bezug auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person, unproblematisch. 187 Letzteres ist auch sachgerecht, steht doch das Anzeigerecht auch jedem Bürger zu. Natürlich aber hat der Regierungsrat keinen Einflussmöglichkeiten auf die Art des Abschlusses des Straf- verfahrens, sei es durch Anklage, Strafbefehl, Einstellung oder Nichtanhandnahme. 188 Dieser Entscheid kommt einzig der Staatsanwaltschaft zu, die das Verfahren nach ihren Kriterien weiterführt und betrifft einen Bereich, der in jedem Fall von der Weisungstä- tigkeit des Regierungsrates ausgenommen ist. Weil die selbständige Ermittlungstätigkeit der Polizei der Staatsanwaltschaft trotz Weisungsbefugnissen weitgehend verborgen bleibt, hat die politische Aufsichtsbehörde aber unter Umständen auch einen gewissen Einfluss auf dieses Tätigkeitsgebiet der Polizei. Faktisch entscheidet in vielen Fällen die 183 A.M. ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 53, welche die Polizei einzig dem Primat der Staatsanwaltschaft un- terstellen wollen. Vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 25, welche die Polizei als "unabhängig von administrativer und politischer Einflussnah- me auf ihre Tätigkeit" sehen. 184 Vgl. dazu RÜPING, 901. Allerdings stellen sich hier dann theoretisch andere Fragen wie etwa jene der Begünstigung – wobei allerdings erfahrungsgemäss kaum solche Strafverfahren geführt werden. 185 PIETH, Strafprozessreform, 631. 186 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; vgl. auch DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 170. 187 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 4, Rn. 4; USTER, 353; vgl. auch ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenar- beit, 362. 188 Vgl. RÜPING, 903. Der delegierte Ermittlungsauftrag 38 Polizei über die Möglichkeit, gegen einen Verdächtigen zu ermitteln, wodurch nachfol- gend auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft mitbestimmt wird. 189 Zusammen mit der Möglichkeit, Vorermittlungen zu führen, kann sich die Polizei in diesem Bereich einen ausgeprägten Handlungsspielraum schaffen, der sich mit den Absichten des Gesetzge- bers nicht unbedingt decken muss. 190 Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft ist daher ein wichtiges Instrument, quasi eine "Übersteuerungsmöglichkeit", um den politischen Ein- fluss in Grenzen zu halten. 3. Unabhängigkeit der Polizei? Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist die Unabhängigkeit der Polizei stark einge- schränkt. Zwar garantiert Art. 4 StPO den "Strafverfolgungsbehörden" – womit auch die Polizei (als Behörde) gemeint ist 191 – Unabhängigkeit in der Rechtsanwendung. Diese Unabhängigkeit ist im Falle der Polizei jedoch aus verschiedenen Gründen zu relativie- ren. Zum einen ist die polizeiliche Behörde direkt dem Vorsteher des im jeweiligen Kan- ton zuständigen Departements unterstellt, dem der Kommandant gewisse Geschäfte so- gar von Gesetzes wegen zu unterbreiten hat. 192 Dieser wird denn in der Regel auch di- rekt von der Regierung angestellt, gegenüber der er sich entsprechend zu verantworten hat. Er kann also keine weitergehende Unabhängigkeit für sich beanspruchen, wie es et- wa bei vom Parlament gewählten Staatsanwälten der Fall ist. Vielmehr ist er abhängig von der Gunst des ihm vorgesetzten Regierungsrates und kann, wenn nötig, auch ohne Mitwirkung einer weiteren Behörde seines Amtes enthoben werden. Dies hat zur Folge, dass die Weisungsrechte des Regierungsrates nicht nur in sicherheitspolizeilicher Hin- sicht, sondern auch in Bezug auf die Strafverfolgungstätigkeit in Tat und Wahrheit um- fassend sind. Ihre Grenzen finden sie in der Praxis erst dort, wo die konkrete Auf- sichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft zu greifen beginnt. 193 189 RÜPING, 902; vgl. auch ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; DAPHINOFF, Strafbefehlsverfah- ren, 170; OBERHOLZER, 477. 190 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 172. 191 Vgl. PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 448. 192 Vgl. z.B. § 12 PolG AG; vgl. auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243. 193 Bestenfalls werden die Schwerpunkte natürlich durch Regierung, Staatsanwaltschaft und Kommando gemeinsam definiert. Fraglich ist allerdings dann, wer die Verantwortung für einen solchen Entscheid trifft. Da allerdings ohnehin nicht alle Akteure die gleichen Interessen verfolgen, dürfte der Entscheid in den meisten Fällen bei der Regierung liegen, wobei sie es aber – wiederum aus politischen Gründen – in den allermeisten Fällen versäumen dürfte, jene Deliktsgruppen zu definieren, welche stattdessen Der delegierte Ermittlungsauftrag 39 4. Verantwortung der Staatsanwaltschaft Die Verantwortung der Staatsanwaltschaft umfasst zwar von Gesetzes wegen auch die Ermittlungstätigkeit der Polizei, doch ist es aufgrund des breiten Handlungsspielraums, welcher der Polizei in dieser Phase zukommt 194 , schwierig, diese Aufsicht umfassend wahrzunehmen. 195 Es wäre illusorisch, der Staatsanwaltschaft auch in diesem Bereich der Alltagskriminalität eine umfassende Aufsichtstätigkeit zusprechen zu wollen. 196 Ge- rade im Bereich der Verfahren, welche voraussichtlich mit einem Strafbefehl erledigt werden, entscheidet de facto die Polizei über Umfang und Art der durchzuführenden Ermittlungen. 197 Nichtsdestotrotz kann sich die Staatsanwaltschaft der Gesamtverant- wortung, auch für diesen Bereich, nicht entziehen. Die Auffassung, wonach sich die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft auf die Untersuchung von konkreten Straftaten zu beziehen habe, ist demnach nicht zutreffend. 198 Die Staatsanwaltschaft kann sich je- derzeit durch generell-abstrakte Weisungen in die Ermittlungstätigkeit der Polizei ein- bringen. 199 Der einzelne Polizeibeamte untersteht dennoch faktisch in seiner Ermitt- lungstätigkeit weit mehr der internen Aufsicht durch seine direkten Vorgesetzten als der- jenigen der Staatsanwaltschaft, auch wenn die Strafprozessordnung an sich einen Vor- rang der Kontrolle durch die Justiz vorsehen würde. 200 Die tatsächliche Herrschaft des Ermittlungsverfahrens liegt daher in den meisten Fällen faktisch bei der Polizei. 201 Diese reduziert zu verfolgen sind. Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; ALBERTINI, in: Alberti- ni/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 44 f. 194 BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; PIETH, 16; vgl. auch Bericht Expertenkommission, 122; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 29 f. 195 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 16. 196 RÜPING, 912; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 21; OBERHOLZER, 477; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 931; RÜEGGER, BSK- StPO, Art. 307, Rn. 9. 197 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 174; OBERHOLZER, 477; vgl. auch RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 12. 198 Vgl. ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 55. 199 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 21; OMLIN, BSK-StPO, Art. 308, Rn. 7; PIETH, 193; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 692; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 27; RIEDO/BONER, BSK-StPO, Art. 299, Rn. 8; RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 5; US- TER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 79; WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 44; vgl. auch Botschaft Strafprozessordnung, 1136, 1262; Votum Müller, AB 2007 N 934; Votum Wicki, AB 2006 S 982. 200 BÄNZIGER, Vereinheitlichung, 402. 201 Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 95; RÜPING, 896; siehe dazu auch ALBERTINI, 335, nach dem eigene Ermittlungen der Polizei auch Prioritätenset- zung und Schwergewichtsbildung beinhalte, und PIETH, Strafprozessreform, 626. Der delegierte Ermittlungsauftrag 40 ist aber – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – in keinem ihrer Tätigkeitsbereiche in der Lage, eine Unabhängigkeit irgendeiner Art geltend zu machen. C. Abgrenzung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Aufgaben Die StPO äussert sich in ihrem zweiten Titel zu den Strafbehörden und deren Befugnis- sen. Im ersten Absatz des Art. 15 wird die Polizei zunächst "diesem Gesetz" unterstellt, um dann deren Aufgaben genauer zu umschreiben. So "ermittelt [die Polizei] Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft […]". In Art. 306 StPO werden diese Aufgaben präzisiert: Die Poli- zei stellt im Ermittlungsverfahren den relevanten Sachverhalt fest und hat dazu nament- lich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten, geschädigte und tatverdächti- ge Personen zu ermitteln und zu befragen sowie tatverdächtige Personen anzuhalten resp. nach ihnen zu fahnden. Demgegenüber leitet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO "das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, er- hebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage". 202 Ein wesentliches Merkmal der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben ist demnach die Zusammenfassung von Ermittlung, Untersuchung und Anklageerhebung aus einer Hand. 203 Diese gesetzlichen Bestimmungen lassen es damit nur zu, die Aufgabenbereiche von Po- lizei und Staatsanwaltschaft grob voneinander zu unterscheiden. Im Detail helfen sie aber nicht weiter, insbesondere nicht, was die detaillierten Aufgaben der Polizei be- trifft. 204 Das Ermittlungs- und das Untersuchungsverfahren sind daher sauber voneinan- der abzugrenzen, auch wenn dies mangels eines sicheren Unterscheidungskriteriums nicht ganz einfach ist. 205 Sicher ist, dass das oberste Ziel sowohl der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft die Eruierung des Sachverhaltes und der Täterschaft sein muss. 206 1. Die Aufgaben der Polizei nach StPO Bereits aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Polizei im Strafverfahren, zumindest im Hinblick auf das in der Hauptverhandlung verwertbare Er- gebnis, eher eine sichernde und damit zweitrangige, wenn auch nicht weniger bedeu- 202 Vgl. OBERHOLZER, 475. 203 OBERHOLZER, 33; vgl. auch RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 232. 204 ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 53; OBERHOLZER, 475; vgl. auch BÄNZIGER, Vereinheitlichung, 402. 205 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 916. 206 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389; vgl. auch FABBRI, 168. Der delegierte Ermittlungsauftrag 41 tungsvolle Aufgabe wahrnimmt. Es ist die Rede von der Fahndung nach dem Täter, sei- ner Befragung und der Sicherstellung und Auswertung von Beweismitteln, also der Grundlage für die weitere Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Die polizeilichen Ermittlungen stellen mit anderen Worten sicher, dass Straftaten aufgedeckt, Beweise (deren Verlust zu befürchten ist) gesichert, beteiligte Personen identifiziert und flüchtige Täter gestellt werden. 207 Dafür stehen ihr eine Reihe von gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen zur Verfügung, etwa die polizeiliche Vorladung (Art. 206 StPO) oder die vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO). 208 Die Verantwortung für die Feststel- lung des Sachverhalts liegt dabei aber bei der Staatsanwaltschaft und ist – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – nicht Aufgabe der polizeilichen Ermittlungen. Nach OBERHOL- ZER kann Art. 306 StPO nur dahingehend interpretiert werden, dass die Polizei im Er- mittlungsverfahren "strafbare Handlungen aufzudecken, nach dem mutmasslichen Täter zu fahnden sowie Spuren und Beweismitteln zu ermitteln" habe. 209 Damit kommt der Polizei grundsätzlich vor allem eine "vorläufige, sammelnde Tätigkeit" zu, die sich "vorwiegend auf den äusseren Hergang der Straftat erstreckt" 210 , sprich auf den relevan- ten, objektiven Sachverhalt. 211 Dies ist allerdings für Routineverfahren – zumeist Baga- telldelikte ohne besondere juristische Stolpersteine – einzuschränken: Weil die Staats- anwaltschaft in solchen Fällen in aller Regel direkt einen Strafbefehl erlässt, hat sie kei- nen Anlass, eine entsprechende Untersuchung zu eröffnen. Die Polizei ermittelt in die- sen Fällen daher weitgehend selbständig und verfügt dabei über einen relativ breiten Handlungsspielraum. 212 Dies bedeutet aber auch, dass die polizeilichen Ermittlungen sich nicht nur auf die klassische Aufgabe des "ersten Angriffs" beschränken, sondern die Polizei vielmehr auch das Recht hat, selbständig, das heisst ohne Auftrag der Staatsan- waltschaft, zu ermitteln. 213 Nichtsdestotrotz versteht sich die Polizei seit jeher als Ermitt- 207 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 360; vgl. auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243; Botschaft Strafprozessordnung, 1136. 208 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 306, Rn. 13; OBER- HOLZER, 476; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 591 ff. 209 OBERHOLZER, 475; vgl. auch RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 20. 210 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389. 211 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 553 f.; DAPHINOFF, Strafbefehlsverfah- ren, 159, 161. 212 ALBERTINI, 332 f.; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; PIETH, 16; RUCKSTUHL/DITTMANN/ ARNOLD, Rn. 931; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommen- tar, Art. 306, Rn. 6; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 29. 213 DEL GIUDICE, 118. Der delegierte Ermittlungsauftrag 42 lungsorgan. 214 Sie ist es, welche die Voraussetzungen zu schaffen hat, auf denen die Staatsanwaltschaft aufbauen kann 215 , indem sie etwa Tatspuren und den Täter sichert. 216 Die Polizei klärt mit anderen Worten Verdachtslagen und bereitet den Sachverhalt so weit auf, dass die Staatsanwaltschaft gestützt darauf eine Untersuchung eröffnen oder das Vorverfahren – in einfacheren Fällen – gleich abschliessen kann. 217 2. Polizeiliche Aufgaben in der Praxis Nach ALBERTINI beschreiben die in Art. 306 Abs. 2 StPO genannten Aufgaben die klas- sischen kriminalpolizeilichen Elemente. Er spricht einerseits von einem kriminaltechni- schen Element zur Erhebung von Sachbeweisen, das vor allem die Tatortarbeit und er- kennungsdienstliche Massnahmen umfasse, andererseits aber auch das detektivische Element, worunter das Ermitteln im engeren Sinne zu verstehen sei. Hierbei gehe es um das Erforschen des Tathergangs und des Tatbeitrags der Beteiligten. Schliesslich er- wähnt er als letztes das Fahndungselement, welches dem Auffinden von Personen und Sachen diene. 218 Zur Sicherstellung von Spuren und Beweisen darf die Polizei etwa Au- genscheine in einfachen Fällen durchführen (Art. 193 StPO), Gegenstände und Vermö- genswerte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO) oder die Erstellung eines DNA- Profils anordnen (Art. 255 Abs. 2 StPO). Geht es um die Ermittlung und Feststellung des relevanten Sachverhalts ist sie angehalten, beschuldigte Personen und Auskunftsperso- nen zu befragen (Art. 157 und 179 StPO), zum Zweck der Befragung Personen vorzula- den (Art. 206 StPO), Personen anzuhalten (Art. 215 StPO) oder sogar vorläufig festzu- nehmen (Art. 217 StPO). 219 Infolge der Zuweisung dieser Aufgabenbereiche hat sich die Polizei in diversen Berei- chen spezialisierte Fachkenntnisse sowie das notwendige Personal und die Technik an- geeignet. Zu denken ist etwa an Fahndungsdienste, die Kriminaltechnik, IT-Abteilungen, 214 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 42; vgl. auch USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 8. 215 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 160. 216 USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 8. 217 OBERHOLZER, 475 f. 218 ALBERTINI, 335; vgl. auch PIETH, 195; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 693. 219 DEL GIUDICE, 122 f.; vgl. auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 306, Rn. 15 ff.; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 34. Der delegierte Ermittlungsauftrag 43 Observationseinheiten, etc. 220 Nach dem Gesagten ist auch klar, dass es sich dabei um klassische Polizeiaufgaben handelt, welche die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund ihrer personellen Ressourcen nicht übernehmen kann. Die Staatsanwaltschaft ist denn in die- sen Bereichen auch klar auf das polizeiliche Spezialwissen angewiesen. 221 Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der Polizei in diesem Bereich eine gewisse Selbständigkeit in der Aufgabenerfüllung zukommt, selbst dann, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt. Während die Staatsanwaltschaft bestimmt, welches Ermittlungsziel zu erreichen ist, entscheidet die Polizei darüber, wie es getan wird und mit welchem Ressourcenein- satz. 222 Eine besonders wichtige Stellung nimmt dabei die Kriminaltechnik ein: Dem Sachbeweis wurde im Rahmen der Beweiswürdigung schon immer ein hoher Stellenwert beigemessen und es ist nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändern wird – eher ist das Gegenteil anzunehmen. 223 Dies bedeutet aber auch, dass die Kriminaltechnik und ih- re Art und Weise der Spurensicherung einen direkten Einfluss auf die Urteilsfindung hat. 224 Einer der wesentlichen Aufgabenbereiche der Polizei umfasst schliesslich die Bearbei- tung und Bewirtschaftung von diversen Informationsdatenbanken, welche unter anderem einer ersten Beurteilung, aber auch der konkreten Entwicklung von Fahndungsstrategien dienen. Diese ermöglichen es, über automatisierte Abrufverfahren zu klären, ob eine Person bereits bei einer Polizeibehörde aktenkundig ist. 225 Auch für die Staatsanwalt- schaft sind diese Informationen von grosser Wichtigkeit. Mit der geplanten Schaffung eines nationalen Polizeiindexes 226 , aber auch angesichts der Entwicklungen im Zusam- menhang mit dem Schengener Informationssystem, wird sich der Informationsvorsprung 220 ALBERTINI, 332; vgl. auch DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 202; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 2; LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsan- waltschaft, 626 f. 221 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 630; vgl. auch KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 17; Begleitbericht Vorentwurf, 204. 222 ALBERTINI, 338; ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 55; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 15, Rn. 20; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 26; OBERHOLZER, 47, 477; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 29; USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 11, WIESER, 340. 223 Vgl. BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 248. 224 BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 248. Die Kriminaltechnik nimmt damit faktisch die Stellung eines Gutachters ein und es fragt sich, ob nicht deren Auslagerung aus der Kantonspolizei angezeigt wäre, um ihr die dafür notwendige Unabhängigkeit zugestehen zu können. 225 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 632; vgl. auch ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 57; BLÄTT- LER, Stellung der Polizei, 247; OBERHOLZER, 472. 226 BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 247. Der delegierte Ermittlungsauftrag 44 der Polizei eher noch verstärken. Die Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Bereich im besonderen Masse auf die von der Polizei zur Verfügung gestellten Informationen an- gewiesen. 3. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach StPO Demgegenüber kommt der Staatsanwaltschaft unter anderem die Aufgabe der Untersu- chung zu. Ihre Aufgaben sind denn in der StPO auch etwas umfassender beschrieben. Grundlage ist in der Regel zunächst die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens aufgedeckte Tat. 227 Gestützt darauf wird in der staatsanwaltschaftlichen Untersu- chung der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so abgeklärt, dass ein in der Hauptver- handlung verwertbares Ergebnis resultiert. 228 Selbstverständlich ist die Eröffnung auch möglich, bevor polizeiliche Ermittlungen erfolgt sind. 229 Für die weiteren Untersu- chungshandlungen stehen der Staatsanwaltschaft sodann die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zur Verfügung. Die Polizei wird sich dabei regelmässig auf die Abklärung des objektiven Tatbestands beschränken, während es Aufgabe der Staatsan- waltschaft ist, sich mit der subjektiven Seite, der Schuld, mit allfälligen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie den persönlichen Verhältnissen des Täters auseinan- derzusetzen. Auch die rechtliche Qualifikation einer Tat gehört zu den Obliegenheiten der Staatsanwaltschaft. 230 Wesentlich ist, dass der Staatsanwaltschaft die Herrschaft über ein einmal eröffnetes Verfahren zukommt. Dass diese Untersuchungsführung faktischer und nicht nur formaler Natur zu sein hat, ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Best- immungen 231 , aber, wie erwähnt, auch aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht. 232 Schliesslich klagt die Staatsanwaltschaft einen von ihr untersuchten Fall an, vertritt die Anklage und ist befugt, Rechtsmittel zu erheben. 233 227 Vgl. ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 547; DAPHINOFF, Strafbefehlsver- fahren, 160, 192; OMLIN, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 6. 228 Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 360; WIESER, 341. 229 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 548. 230 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 161. 231 ALBERTINI, 343; ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 364. 232 Vgl. vorne III. 233 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 8. Der delegierte Ermittlungsauftrag 45 D. Fazit Die Polizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren resp. untersucht 234 – in diese kurze Formel kann die Unterscheidung zwischen polizeilicher und staatsanwalt- schaftlicher Arbeit auf den Punkt gebracht werden. Es gehört zu den ureigenen Aufga- ben der Polizei, einen Täter zu ermitteln und ihn über- resp. der Staatsanwaltschaft zuzu- führen. Gleichzeitig ist es die Staatsanwaltschaft, welche den Fall in eine anklagereife Form zu bringen hat. 235 Dies tut sie im Rahmen der klassischen Strafuntersuchung, deren Ziel es ist, die Beweise auf rechtsgenügliche und damit verwertbare Art zu erheben. Die- se Aufgabenteilung orientiert sich in erster Linie an den spezifischen Möglichkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich im Ergebnis jedoch gegenseitig ergänzen. 236 Auch wenn die Möglichkeit der Delegation von Ermittlungshandlungen an die Polizei explizit vorsieht, dass die Polizei an Stelle der Staatsanwaltschaft bestimmte Untersu- chungshandlungen vornimmt, sollte die originäre Aufgabenteilung nie ausser Acht ge- lassen werden. Eine Vermischung oder Verwischung der Aufgabengebiete hätte viel- mehr zur Folge, dass Personen mit Aufgaben betraut werden, zu denen sie nach Gesetz an sich nicht befugt und faktisch auch nicht befähigt sind. Dies ist insbesondere auch dann zu beachten, wenn es darum geht, die Polizei im Rahmen eines eröffneten Strafver- fahrens mit ergänzenden Ermittlungen zu beauftragen. Wie bereits im Rahmen der Ge- setzesarbeiten zur StPO festgehalten wurde, ist zu vermeiden, dass ein Verfahren allein durch die Polizei bestimmt wird. 237 Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr gehalten, der Machtstellung der Polizei entgegenzuwirken und ihrer Verantwortung nachzukom- men. 238 Nachfolgend wird daher eine Lösung für den delegierten Ermittlungsauftrag dargestellt, welche versuchen wird, diese Erkenntnisse in Einklang zu bringen. 234 Vgl. ALBERTINI, 343, der es folgendermassen ausdrückt: "Die Polizei führt Ermittlungen und Einsätze, keine Verfahren." 235 Oder wie es ein bekannter Strafverfolger auf den Punkt gebracht hat: "Die Polizei ist der Jäger, der in den Wald geht und das Reh jagt. Er schiesst es, schleppt es zum Staatsanwalt und legt es diesem vor die Füsse. Der Staatsanwalt hingehen ist der Koch, der das Reh sodann nach den Regeln der Kunst zer- legt, zubereitet und es dem Gast – dem Gericht – schliesslich als rosa gebratenen Rehrücken präsen- tiert. Es käme nicht gut raus, wenn der Koch das Reh jagen und schiessen resp. der Jäger den Rehrü- cken zubereiten und in eine geniessbare Form bringen müsste." 236 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 360. 237 Bericht Expertenkommission, 129. 238 Votum Marty, AB 2006 S 988. Vgl. auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 8. Der delegierte Ermittlungsauftrag 46 V. Folgen für den Ermittlungsauftrag Wie die vorangegangen Ausführungen gezeigt haben, ist die vielerorts feststellbare ver- stärkte Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf Kosten der Untersuchung aus gesetz- licher wie auch aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht nicht opportun. Die Frage nach dem Inhalt des Ermittlungsauftrages ist daher aus zwei Seiten zu beleuchten: Zum einen im Hinblick auf die unbedingte Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft, zum andern auf die spezifische Ausbildung und Möglichkeiten von Polizei und Staatsanwalt- schaft. Die reine Konsultation des Gesetzes hilft hier nicht weiter. Art. 312 Abs. 1 StPO, der die Möglichkeit des Ermittlungsauftrages an die Polizei regelt, enthält keine näheren Vorga- ben zu Umfang und Inhalt eines solchen Auftrages. Art. 312 Abs. 2 StPO ist lediglich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Delegation von Einvernahmen of- fensichtlich beabsichtige. Andernfalls wäre es obsolet, in der Bestimmung festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten diesfalls in den Genuss der gleichen Verfahrensrechte kommen wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Wird Art. 312 StPO iso- liert betrachtet, so könnte der Eindruck aufkommen, dass dem Ermittlungsauftrag keine Grenzen gesetzt sind und jegliche Untersuchungshandlung der Polizei übertragen wer- den kann. Dies ist aber ein Trugschluss. Diverse Bestimmungen der Strafprozessordnung schreiben konkret vor, welche Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen haben, etwa die Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) oder die Hafteröffnungseinver- nahme (Art. 224 Abs. 1 StPO). Für alle anderen Beweiserhebungen wird nachfolgend ein Lösungsansatz entwickelt. A. Form 1. Grundsatz der Schriftlichkeit Art. 312 StPO sieht vor, dass ergänzende Ermittlungsaufträge an die Polizei schriftlich zu ergehen haben. Nur bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Delegation mündlich erfol- gen, wobei allerdings die Schriftlichkeit nachzuholen ist, entweder in einem formellen Auftrag oder in einer Gesprächsnotiz. 239 Dies ist sachgerecht, soll doch der Beschuldig- te, der ein Recht auf ein Verfahren aus der Hand der Staatsanwaltschaft hat, auch nach- 239 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 7; OMLIN, BSK-StPO, Art. 312, Rn. 6. Der delegierte Ermittlungsauftrag 47 vollziehen können, ob der zuständige Staatsanwalt seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Um diese Kontrolle lückenlos sicherzustellen, hat der fallführende Staatsanwalt seine Delegationsaufträge denn auch stets allen Parteien zeitnah mitzutei- len. 240 2. Umschreibung der Aufträge Art. 312 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass die Aufträge der Staatsanwaltschaft sich auf "konkret umschriebene Abklärungen" zu beschränken haben. Dadurch soll verhindert werden, dass die "staatsanwaltschaftliche Untersuchung […] praktisch ausgehöhlt und zu einer Art Ermittlung in der Untersuchung mutieren könnte". 241 Der Gesetzgeber woll- te demnach explizit, dass der fallführende Staatsanwalt stets über die unter seiner Ver- antwortung geführten Verfahren im Bild ist. Unzulässig ist es demnach, die Polizei pau- schal zu beauftragen, Ermittlungen vorzunehmen. 242 Dies würde dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft faktisch aus der Hand gibt. 243 Auch die frü- her oft gebräuchliche Formulierung, eine Person "sachdienlich zu befragen", ist nicht mehr zulässig. 244 Der Ursprung dieser Vorschrift ist bei der vom Gesetzgeber offensicht- lich als wesentlich beurteilten Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft zu finden: Sie soll verhindern, dass die staatsanwaltschaftliche Untersuchung auch nach Eröffnung von der Polizei bestimmt wird, was einen Konflikt mit den Verteidigungsrechten des Be- schuldigten schaffen könnte. 245 Die gewünschten Ermittlungshandlungen sind folglich auch so genau wie möglich zu umschreiben. 246 Dabei ist der Polizei aber auch ein ange- messener Ermessensspielraum zuzugestehen, sodass sie in ihrem taktischen und techni- schen Vorgehen eine Handlungsfreiheit behält. 247 Nicht nötig ist dies bei der Delegation einer Einvernahme: Hier hat die Staatsanwaltschaft die Stossrichtung der Einvernahme vorzugeben und dem polizeilichen Sachbearbeiter einen Fragenkatalog zu überlassen. 240 Vgl. Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.6. 241 Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 242 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 560; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 5; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 6; PI- ETH, 196. 243 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 19. 244 Vgl. dazu auch Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 245 Bericht Expertenkommission, 130. 246 Vgl. dazu aber ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 560, wonach der Ermitt- lungsauftrag durchaus "generell gehalten" werden könne. 247 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 5; vgl. auch OMLIN, BSK-StPO, Art. 312, Rn. 5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 48 Dies entbindet diesen jedoch nicht davon, mitzudenken und die sich aufdrängenden An- schlussfragen zu stellen. B. Inhalt Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen nach eröffneter Unter- suchung gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO selbst durchzuführen. 248 Sie hat aber die Möglichkeit, gewisse Aufgaben an die Polizei zu delegieren. Der erste Teil dieser Ar- beit 249 hat gezeigt, dass dies nicht unbeschränkt möglich ist. Aus staatsrechtlicher Sicht ist es nicht tolerierbar, dass ganze Untersuchungen – unter Verzicht auf staatsanwalt- schaftliche Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen 250 – an die Polizei delegiert werden. Aufgrund dieser Ergebnisse wird nachfolgend der zulässige Inhalt von delegierten Ermittlungsaufträgen dargestellt, d.h. es werden die einzelnen Handlungen konkretisiert und die Zuständigkeiten abgegrenzt. Klarerweise keine Krite- rien können Kapazitäts- oder Effizienzgründe sein. 251 Auch wenn die Polizeibestände der Kantone derjenigen der Staatsanwaltschaften weit überlegen sind, darf dies kein Grund sein, exzessiv Untersuchungshandlungen zu delegieren. Vielmehr ist es an den Kantonen, die Staatsanwaltschaften so aufzustocken, dass diese ihren gesetzlichen Auf- trag wahrnehmen können. 1. Übergreifendes Abgrenzungskriterium: Ermittlung vs. Untersuchung Der dritte Teil dieser Arbeit hat aufgezeigt, worin sich die staatsanwaltschaftliche und die polizeiliche Arbeit in wenigen Worten ausgedrückt unterscheiden: Die Staatsanwalt- schaft untersucht, die Polizei ermittelt. Das Ziel, der Verfahrensherrschaft gerecht zu werden und dem Beschuldigten damit ein faires Verfahren zu garantieren, kann sich da- her in erster Linie am unterschiedlichen Gehalt der polizeilichen Ermittlungsarbeit ge- genüber der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung orientieren. Ist geplant, eine be- stimmte Untersuchungshandlung an die Polizei zu delegieren, so hat sich der Staatsan- walt zunächst die Frage zu stellen, ob es sich hierbei um eine Aufgabe handelt, welche einen klassischen polizeilichen resp. "ermittelnden" Hintergrund hat oder ob es um eine 248 Vgl. z.B. BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 96. 249 Vgl. vorne III. 250 Vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389. 251 Vgl. BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92. Der delegierte Ermittlungsauftrag 49 Handlung geht, welche klarerweise durch den Staatsanwalt selber vorzunehmen ist, also einen "untersuchenden" Hintergrund hat. Die beiden Bereiche sind relativ einfach vonei- nander abzugrenzen: "Delegierbare" Untersuchungshandlungen sind herkömmliche poli- zeiliche Ermittlungshandlungen, bei denen in erster Linie das Ergebnis zählt, dem Weg zum Ziel jedoch relativ wenig Bedeutung beigemessen wird. Deutlich zu unterscheiden sind die der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Untersuchungshandlungen: Hierzu finden sich unzählige Formvorschriften, deren Beachtung vom Gesetzgeber als derart wichtig angesehen wurde, dass bei manchen die Unverwertbarkeit eines Beweismittels droht. Als Beispiel sei die Verhaftung eines fliehenden Einbrechers im Vergleich zu seiner ers- ten Einvernahme genannt. So interessiert es wenig, wie viele Polizisten den Einbrecher verfolgt haben, wie er angehalten und festgenommen wurde (es sei denn natürlich, dass dabei etwa unverhältnismässige Gewalt angewendet worden wäre). Hingegen sind bei seiner Ersteinvernahme zahlreiche Vorschriften zu beachten: Liegt ein Fall von notwen- diger Verteidigung vor, ist ein Rechtsanwalt zu bestellen, ansonsten die Unverwertbar- keit droht (Art. 130 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO). Handelt es sich um zwei Einbrecher, so bestehen Teilnahmerechte (Art. 147 StPO). Ist der Beschuldigte fremdsprachig, folgt sein Anspruch auf Übersetzung (Art. 68 StPO). Die Liste ist beliebig erweiterbar. Eben- so wenig delegierbar sind daher grundsätzlich Einvernahmen von Zeugen und Aus- kunftspersonen, bei denen die Teilnahmerechte zu wahren sind. Es ist nicht die Aufgabe der Polizei dafür zu sorgen, dass ein Beweis formell korrekt und für das weitere Verfah- ren verwertbar erhoben wird. Gänzlich von der Hand zu weisen ist darum auch die De- legation eines Zeugen dann, wenn seine Aussage die einzige Belastung ist, welche gegen den Beschuldigten vorliegt. Hier ist es nicht nur absolut unabdingbar, dass die Einver- nahme formell korrekt durchgeführt wird, es ist auch wesentlich und im Sinne eines fai- ren Verfahrens unerlässlich, dass der Staatsanwalt durch eigenständige Vornahme der Einvernahme einen eigenen, persönlichen Eindruck des Zeugen erhält. Schliesslich ist es in der Hand des Staatsanwalts, ob der Beschuldigten aufgrund dessen Aussagen einer öf- fentlichen Gerichtsverhandlung ausgesetzt wird – oder eben nicht. Als weiteres Beispiel dient der Schlussbericht: In vielen Kantonen war es vor der Einführung der Strafpro- Der delegierte Ermittlungsauftrag 50 zessordnung üblich, eine Strafuntersuchung zur Erstellung eines polizeilichen Schluss- berichts (zurück) an die Polizei zu übergeben. 252 Dies ist unter den heutigen Vorausset- zungen weder notwendig noch opportun. Zum einen wird der Staatsanwalt, lebt er der gesetzlichen Konzeption nach, seinen Fall besser kennen als sein polizeilicher Sachbear- beiter, sodass er die wesentlichen Eckpunkte des Verfahrens ohnehin im Kopf hat. Zum anderen handelt es sich hierbei um eine Aufgabe, die sich mit der StPO ins erstinstanzli- che Hauptverfahren verlegt hat. Der Schlussbericht befindet sich nach dieser Konzeption nicht mehr in den Akten, sondern wird an Schranken vorgetragen. Delegierfähig bleiben nach dieser Konzeption grundsätzlich alle klassischen polizeili- chen Ermittlungsarbeiten wie DNA-Abgleiche, Spurensicherungen, Hausdurchsuchun- gen und ähnliches. Einvernahmen, seien es solche des Beschuldigten wie auch solche von Zeugen und Auskunftspersonen, sind es in der Regel nicht. Wenige Ausnahmen sind denkbar: In grösseren Verfahren sind häufig "Nebenzeugen" zu befragen, bezüglich wel- chen von Anfang an klar ist, dass sie wenig zum Sachverhalt beitragen können, der Voll- ständigkeit halber aber dennoch nicht auf ihre Aussage verzichtet werden kann. Kommt der Staatsanwalt zum Schluss, dass eine allfällige Unverwertbarkeit dem Hauptverfahren keinen wesentlichen Schaden zufügen würde und sein persönlicher Eindruck der einzu- vernehmenden Person aufgrund des geringen Gewichts der Aussage nicht entscheidend ist, dürfen solche Einvernahmen an die Polizei delegiert werden. Es wäre nach der hier vertretenen Meinung sogar opportun, in solchen Fällen gänzlich auf die Teilnahmerechte zu verzichten. Zum einen würde es dem polizeilichen Sachbearbeiter die Aufgabe er- leichtern, zum anderen müsste der Staatsanwalt die betreffende Einvernahme ohnehin wiederholen, sollte sie sich im Nachhinein als wichtiger herausstellen, als zunächst ge- dacht. Eine weitere Ausnahme der fehlenden Delegierfähigkeit von Einvernahmen be- trifft das "Ermittlungsverfahren im Untersuchungsverfahren", auf das noch eingegangen wird. 253 Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden: Sobald bei "ergänzenden Er- mittlungen" umfangreiche Formvorschriften beachtet werden müssen, bei deren Nicht- beachten die Unverwertbarkeit des betreffenden Beweises droht und damit die ganze 252 Vgl. OBERHOLZER, 487. 253 Vgl. hinten V.C.5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 51 Untersuchung gefährdet wird, handelt es sich nicht mehr um delegierbare, eigentliche polizeiliche Ermittlungsarbeiten, sondern um Beweiserhebungen resp. Untersuchungs- handlungen, welche in der Regel durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden müssen. 254 Nicht delegierbar sind daher Schluss- und Hafteröffnungseinvernahmen, Konfrontationseinvernahmen 255 und, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Zeugenein- vernahmen. Der Gesetzgeber hat in Art. 312 Abs. 1 StPO wohl nicht zufällig den Begriff der ergänzenden "Ermittlungen" anstelle von ergänzenden "Untersuchungshandlungen" verwendet. Es sind in der Tat "Ermittlungen", die an die Polizei delegiert werden dürfen, und nicht juristisch anspruchsvolle und mit formellen Stolpersteinen versehene Untersu- chungshandlungen. 2. Gesetzliche Vorgaben: "Ergänzende" Ermittlungen (Art. 312 Abs. 1 StPO) Das soeben skizzierte, übergreifende Abgrenzungskriterium hilft dem Staatsanwalt, eine summarische Prüfung eines geplanten Ermittlungsauftrages durchführen zu können. So kann bereits im Vorhinein klar sein, ob eine Delegation der Untersuchungshandlung an die Polizei in Frage kommt oder nicht. Das Gesetz sieht aber in vielen Fällen auch expli- zit vor, dass bestimmte Verfahrensschritte ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Bereits die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in Art. 312 Abs. 1 StPO, welche nur die Delegation von "ergänzenden" Ermittlungen zulässt, deutet darauf hin, dass darunter Beweiserhebungen zu verstehen sind, denen keine wesentliche Bedeutung für das Strafverfahren zukommt. So sind etwa Schlüsselzeugen immer durch die Staatsanwaltschaft zu befragen. 256 Delegiert werden können hingegen Befragungen, die sich auf "die Nebenumstände einer Tat beziehen" oder bei denen die rechtliche Beur- teilung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. 257 Grundsätzlich können damit alle Arten von Beweiserhebungen an die Polizei delegiert werden 258 , unter Voraussetzung, dass diesen keine wesentliche Bedeutung zukommt. In der Praxis dürften sich solche "wesentlichen" Beweiserhebungen, welche nicht als "er- 254 Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 96. 255 Darunter wird hier eine Einvernahme mit wechselseitiger Befragung der einvernommen Personen ver- standen. 256 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 3a. 257 OBERHOLZER, 487. 258 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 3; vgl. auch PIQUEREZ/MALACUSO, 1696. Der delegierte Ermittlungsauftrag 52 gänzend" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sind, auf Einvernahmen beschränken. In den meisten anderen Konstellationen, etwa bei Hausdurchsuchungen, Zuführungen von Personen, Erhebungen der Kriminaltechnik oder von Bücherexperten, ist die Staatsanwaltschaft ohnehin auf die Spezialkenntnisse der Polizei angewiesen. 259 Dies betrifft in der Regel auch traditionell polizeiliche Aufgaben, die ohne weiteres de- legierbar sind. 3. Kompetenz Die Polizei verfügt in aller Regel über andere personelle und technische Möglichkeiten als die Staatsanwaltschaft. Sie kann in verschiedenen Fachbereichen auf Spezialisten mit umfassender Fachkompetenz zurückgreifen. 260 Auch stehen ihr Datenbanken und poli- zeiliche Registraturen zur Verfügung. 261 Es liegt auf der Hand, dass Untersuchungshand- lungen, welche nach solchen Spezialkenntnissen verlangen, häufig an die Polizei dele- giert werden. In der Regel dürfte dies auch keine weiteren Probleme darstellen, etwa dann, wenn es um die Auswertung von Datenbanken geht. Allerdings kann es auch nicht angehen, dass unter diesem Titel weitgehende und wesentliche Untersuchungshandlun- gen an die Polizei delegiert werden. Es ist daher zu fordern, dass auch in den Staatsan- waltschaften eine gewisse Spezialisierung stattfindet, wie es im Bereich der Wirtschafts- delikte schon in den meisten Kantonen üblich ist. Als Beispiel sei die Befragung von Kindern genannt, welche "zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamten" vorbe- halten ist (Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO). Die Erfahrung zeigt, dass viele Staatsanwälte die- se Bestimmung als Vorwand nehmen, um solche Befragungen an die Polizei zu delegie- ren, welche über zahlreiche, bereits ausgebildete Spezialisten verfügt. Es spricht aller- dings nichts dagegen, auch Staatsanwälten die entsprechende Ausbildung zukommen zu lassen und es ist zu begrüssen, dass einige Kantone bereits damit angefangen haben. Bei dieser Thematik darf nämlich nicht vergessen werden, dass diese Polizeibeamten zwar über eine entsprechende Spezialausbildung verfügen, die bereits erwähnten Defizite ei- 259 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 2; vgl. auch Begleitbericht Vorentwurf, 204. 260 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 364; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 91; RÜPING, 897; Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 261 OBERHOLZER, 472. Der delegierte Ermittlungsauftrag 53 ner polizeilichen Befragung aber auch hier zum Tragen kommen. 262 Zu denken ist aber auch an den Umgang mit elektronischen Daten, wo auf Seiten der Staatsanwaltschaft si- cher Nachholbedarf besteht – insbesondere dann, wenn der diesbezügliche Vorsprung der Polizei nicht weiter ausgebaut werden soll. 263 Viele Delikte werden bereits heute via Internet verübt – eignen sich die Staatsanwaltschaften hier nicht eine gewisse Fachkom- petenz an, werden sie zwangsläufig wesentliche Untersuchungshandlungen an die Poli- zei delegieren müssen. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers und gilt es daher zu vermeiden. C. Die Delegation von Einvernahmen In der Praxis dürften sich die meisten Beweiserhebungen, welche die Staatsanwälte sel- ber durchzuführen haben, auf Einvernahmen beziehen. Diese können daher ohne weite- res als "Kernkompetenz" der Staatsanwaltschaft bezeichnet werden. 264 Dies nicht ohne Grund: Taktisch geschickt durchgeführte Einvernahmen können einen wesentlichen Ein- fluss auf das schlussendliche Beweisergebnis haben. Sie stellen daher eines der wichtigs- ten Beweismittel dar. 265 Die Bedeutung der Einvernahme ist auch aus der Strafprozess- ordnung erkennbar. Art. 142 Abs. 1 StPO hält als Grundsatz fest, dass Einvernahmen von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und den Übertretungsstrafbehörden durchge- führt werden. Ferner stellt Art. 307 Abs. 2 Satz 2 StPO die Grundregel auf, wonach die Staatsanwaltschaft bei schwer wiegenden Ereignissen die ersten wesentlichen Einver- nahmen selbst durchzuführen habe. Die offensichtliche Bedeutung der Befragungen in einer Strafuntersuchung rechtfertigt daher, eingehender darauf einzugehen. 1. Ermittlung vs. Untersuchung Auch bei der Einvernahme kann dieses Abgrenzungskriterium angewendet werden. Ein- vernahmen, bei denen besondere Formvorschriften vorgeschrieben oder komplexe juris- tische Fragestellungen zu erwarten sind, dürfen nicht delegiert werden. Dasselbe gilt auch, wenn erhebliche Problemstellungen vorliegen, wie etwa grosses Konfliktpotential bei Aufeinandertreffen der Beteiligten. Es ist nicht Aufgabe der juristisch nicht geschul- 262 Etwa die Konzentration auf den objektiven Tatbestand oder Schwierigkeiten mit der rechtlichen Quali- fikation. Vgl. dazu vorne III.C. 263 Vgl. dazu Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 190. 264 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 311, Rn. 5. 265 ALBRECHT/CAPUS, 362; HÄRING, BSK-StPO, Vor Art. 142-146, Rn. 1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 54 ten Polizei, Konfrontationseinvernahmen, Einvernahmen in Anwesenheit von mehreren Beschuldigten und bei Vorliegen sehr zerstrittener Verhältnisse wie auch Einvernahmen, bei denen die zu erfragenden Verhältnisse rechtliche Schwierigkeiten bieten, durchzu- führen. 266 2. Erste Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz explizit vor, dass "die ersten wesentlichen Einver- nahmen" bei schweren Straftaten und anderen schwerwiegenden Ereignissen durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen haben. 267 Den Materialien ist zu entnehmen, dass bereits anlässlich der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage zur StPO unbestritten war, dass "die Delegation von Befragungen […] die Ausnahme sein und sich allenfalls auf Einzelheiten bei Seriendelikten und dergleichen beschränken" sollte. 268 Dies lässt nach der hier ver- tretenen Meinung wenig Spielraum, auch wenn die Praxis dies etwas grosszügiger hand- habt. Einvernahmen sind aber das "wesentliche Ermittlungsinstrument der Staatsanwalt- schaft 269 " und gerade bei schweren Straftaten ist die erste Befragung entscheidend; nicht zuletzt wegen des persönlichen Eindrucks, den die befragende Person vom Beschuldig- ten gewinnt und welcher von zentraler Bedeutung ist. Dagegen sind Polizeibeamte we- nig auf juristische Aspekte fokussiert. Verzichtet der Staatsanwalt auf die Durchführung der ersten Einvernahme, kann dies dazu führen, dass wichtige Tatbestandselemente, ins- besondere mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand, ausser Acht gelassen werden. Hat nämlich ein Beschuldigter erst einmal Zeit, sich eine Tatversion oder ein Motiv zurecht- zulegen, kann ein solches Versäumnis in vielen Fällen auch nicht wiedergutgemacht werden. Hinzu kommt, dass ein Beschuldigter unter dem unmittelbaren Eindruck eines (schweren) Delikts oftmals andere Aussagen macht, als wenn er Zeit hatte, über seine Tat nachzudenken. Solche Einvernahmen dürfen nicht an die Polizei delegiert werden. Würden dabei nämlich wichtige tatsächliche oder rechtliche Aspekte vergessen gehen, könnte dies einem Fall einen unwiederbringlichen Schaden zufügen. Da bei Verdacht auf ein schweres Delikt gegen den Beschuldigten in der Regel ohnehin Haftantrag zu stellen sein wird, dürfte die "erste wesentliche Einvernahme" auch mit der Hafteröff- 266 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4b. 267 Vgl. vorne I.B. 268 Bericht Expertenkommission, 129; Begleitbericht Vorentwurf, 204. 269 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 23. Der delegierte Ermittlungsauftrag 55 nungseinvernahme zusammenfallen – diese kann bereits von Gesetzes wegen nicht an die Polizei delegiert werden. 270 Wenn nun der fallführende Staatsanwalt aber ohnehin eine Einvernahme vornehmen muss, dann macht es bereits auch aus Effizienzüberlegun- gen Sinn, diese nicht nur auf die Formalitäten zu beschränken, sondern sich auch Ge- danken inhaltlicher und taktischer Natur zu machen – ganz abgesehen davon, dass die Befragung des Beschuldigten in diesem Fall klar in den Zuständigkeitsbereich des Staatsanwalts fällt. Wesentlich ist aber auch, dass solche Einvernahmen von der Behörde durchgeführt wer- den, welche die Verantwortung für das Vorverfahren trägt. 271 Bereits in diesem Stadium einer Strafuntersuchung werden wichtige Weichen für die Anklageerhebung gestellt, insbesondere in Bezug auf den subjektiven Tatbestand. 272 Doch nicht nur das: Gerade bei der Einvernahme des Beschuldigten selber steht nicht nur die Beweisfunktion im Vordergrund, sondern auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. 273 Bei der Einver- nahme handelt es sich also um das Herzstück einer Strafuntersuchung. Gerade hier ist es aus rechtsstaatlichen Gründen unvermeidlich, dass der Staatsanwalt die Führung seiner Verfahren nie aus der Hand gibt und stets den Überblick behält. Einschränkend hält das Gesetz lediglich fest, dass erste Einvernahmen "nach Möglich- keit" durch den Staatsanwalt durchzuführen seien. Es sind tatsächlich Fälle denkbar, bei denen der zuständige Staatsanwalt schlichtweg nicht in der Lage ist, sämtliche erste Be- fragungen selber durchzuführen. Im Rahmen seines Piketts ist er in der Regel auf sich selber angewiesen und kann kaum auf Unterstützung von (selbst überlasteten) Arbeits- kollegen zählen, insbesondere nicht ausserhalb der regulären Arbeitszeiten. Gerade aber im Haftverfahren drängt die Zeit und es muss innerhalb von 48 Stunden Haftantrag ge- stellt werden. Es rechtfertigt sich daher bereits aus zeitlichen Gründen, die Einvernahme von (zahlreichen) Zeugen und Auskunftspersonen an die Polizei zu delegieren, allenfalls unter Missachtung der Teilnahmerechte. 274 Ist ein einzelner Schlüsselzeuge jedoch schon bekannt, hat der Staatsanwalt nach der hier vertretenen Ansicht diese Einvernahme in 270 Vgl. dazu vorne… 271 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 559. 272 Vgl. dazu auch RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 4. 273 ALBRECHT/CAPUS, 362; HÄRING, BSK-StPO, Vor Art. 142-146, Rn. 7. 274 Für das Haftverfahren sind die Teilnahmerechte noch nicht entscheidend, zumal es ausreicht, einen dringenden Tatverdacht glaubhaft zu machen. Einvernahmen, welche unter Missachtung der Partei- rechte erfolgt sind, können nach der hier vertretenen Ansicht wiederholt werden. Vgl. hinten V.D. Der delegierte Ermittlungsauftrag 56 jedem Fall selber durchzuführen, da gerade hier der persönliche Eindruck entscheidend ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine andere Person, welche polizeilich befragt worden ist, als "Schlüsselzeuge" in Frage kommt, entbindet dies den Staatsanwalt aus dem gleichen Grund nicht davon, diese Befragung zu wiederholen. Mit Bezug auf be- schuldigte Personen sind hingegen wenig Fälle vorstellbar, bei denen es dem Staatsan- walt nicht möglich sein kann, die erste Befragung selber durchzuführen. Denkbar sind ganz seltene Konstellationen wie etwa eine Massenschlägerei mit Todesfolge, bei der ein Dutzend Personen beteiligt waren. Schliesslich können die Möglichkeiten eines Staats- anwaltes auch dann beschränkt sein, wenn es um die Befragung von Personen geht, bei denen eine Spezialausbildung vorgeschrieben ist. 275 Wie bereits ausgeführt, sieht die StPO in Art. 154 Abs. 4 lit. d vor, dass Befragungen von Kindern durch "zu diesem Zweck ausgebildete Ermittlungsbeamten" im "Beisein eines Spezialisten" durchzuführen sind. 276 Verfügt ein fallführender Staatsanwalt nicht über eine solche Ausbildung, kommt er nicht umhin, die Einvernahme an eine andere Person zu übertragen. Eine De- legation an die Polizei erscheint aber aufgrund der Bedeutung einer solchen Einvernah- me nicht zulässig. Der Staatsanwalt hat daher einen ausgebildeten Kollegen beizuziehen oder die Einvernahme allenfalls rechtshilfeweise an einen ausgebildeten Staatsanwalt ei- nes anderen Kantons zu übertragen. Dies hätte zwar zur Folge, dass er die Verfahrens- herrschaft für eine wesentliche Einvernahme aus der Hand zu geben hätte, doch wäre dies auch der Fall, würde eine Delegation an die Polizei zu erfolgen. Zu bedenken ist ferner, dass es bei der Vornahme einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht nur um die Ausübung der bedeutungsvollen Verfahrensherrschaft geht, sondern auch um die Qualität der Befragung unter der Prämisse einer gewissen Unabhängigkeit. Ohnehin ist zu fordern, dass die kantonalen Staatsanwaltschaften dafür besorgt sind, ihre Staats- anwälte auch in solchen Belangen weiterzubilden. Verfügen pro Behörde ein bis zwei Staatsanwälte über die entsprechende Fachausbildung, können auch solche Einvernah- men stufengerecht durchgeführt werden. 275 ALBRECHT/CAPUS, 363. 276 Vgl. HÄRING, BSK-StPO, Vor Art. 142-146, Rn. 22. Der delegierte Ermittlungsauftrag 57 3. "Wesentlichkeit" einer Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) Art. 307 Abs. 2 StPO hält nicht nur fest, dass der Staatsanwalt die ersten Einvernahme "nach Möglichkeit" bei schweren Straftaten und Ereignissen selber durchzuführen habe, sondern beschränkt dies vielmehr auf die ersten "wesentlichen" Einvernahmen. Dies be- trifft in der Regel die erste Einvernahme zum konkreten Tatvorwurf und kann für die be- schuldigte Person selber sowie für Schlüsselzeugen keine Einschränkung bedeuten. In diesen Fällen ist der persönliche Eindruck einer Partei derart wesentlich, dass deren erste Einvernahmen immer der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind. 277 Die Person, welche über das Schicksal eines Beschuldigten entscheidet, hat auch dafür zu sorgen, dass ihr alle Umstände eines Verfahrens bekannt sind. Dazu gehört nicht nur Aktenkenntnis, sondern auch die eigenständige Vornahme von Einvernahmen. 278 Explizit der Fall ist dies auch bei der Einvernahme von Kindern. Hierzu sieht die StPO zwar vor, dass diese durch ausgebildete Spezialisten zu befragen sind (Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO). Oftmals handelt es sich hierbei allerdings um das einzige Beweismittel. Umso entscheidender ist der persönliche Eindruck, welche der verfahrensleitende Staatsanwalt von einem Kind gewinnt und umso wichtiger ist, dass sich die Staatsanwälte das entsprechende Fachwis- sen zur Einvernahme von Kindern aneignen. Ohne weiteres delegierfähig sind daher Einvernahmen von Beschuldigten und Aus- kunftspersonen, wenn die Polizei gehalten ist, Seriendelikte abzuklären. Ist der modus operandi einmal bekannt und wurde der Beschuldigte zumindest einmal staatsanwalt- schaftlich befragt, können solche Einvernahme auch nicht mehr als "wesentlich" be- zeichnet werden. 4. Zeugeneinvernahmen Art. 142 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit von Bund und Kantonen vor, Angehörige der Polizei zu bestimmen, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können. Diese Bestimmung verankert im Grunde einen Vorbehalt der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft 279 , welcher auf eine vornehmlich in der Romandie anzutreffende Tradition zurückzuführen ist, gewissen Polizeibeamten 277 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4b. 278 Vgl. hinten V.C.5. 279 ALBRECHT/CAPUS, 363; vgl. auch PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 1082 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 58 diese Befugnis zu übertragen. 280 Im System der StPO ist diese Möglichkeit allerdings eher als Fremdkörper zu betrachten. Die staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme er- setzt im System der beschränkten Unmittelbarkeit die Zeugeneinvernahme an Schranken des Gerichts. 281 Als eines der wichtigsten Beweismittel in einem Verfahren hat sie den höchsten rechtstaatlichen Ansprüchen zu genügen. Im Hinblick auf die generelle Kom- petenznorm von Art. 311 StPO ist die nach Gesetz zulässige Delegation von Zeugenbe- fragungen an die Polizei daher im Vorhinein eng zu Gunsten der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme auszulegen. 282 Es handelt sich denn hierbei auch nicht mehr um eine klassische Ermittlungsaufgabe der Polizei. Vielmehr wäre diese gezwungen, rechtlich und tatsächlich schwierige Untersuchungshandlungen anstelle der Staatsanwaltschaft vorzunehmen, was aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich wäre. Polizeibeamte sind in der Praxis denn auch oft mit solchen Einvernahmen überfordert. Sie sehen sich mit der Situation konfrontiert, dass neben dem Zeugen mehrere Anwälte, Mitbeschuldigte und Privatkläger anwesend sind. Gerade Strafverteidiger nutzen solche Gelegenheiten gerne zu ihren Gunsten aus und versuchen, Polizeibeamte durch juristische Einwände zu verunsichern. Zeugenbefragungen durch die Polizei haben daher die Ausnahme darzu- stellen. 283 Wenn sie in Auftrag gegeben werden, so haben sie sich auf Nebenaspekte des Sachverhaltes oder auf Befragungen bei Seriendelikten zu beschränken. 284 Es ist jedoch nicht zulässig, einen Hauptbelastungszeugen ausschliesslich polizeilich befragen zu las- sen. Dies geht zum einen über die der Polizei obliegende Ermittlungstätigkeit hinaus, verletzt zum anderen aber auch den Grundsatz der Verfahrensherrschaft der Staatsan- waltschaft. Ein Staatsanwalt, welcher den für die Frage der Schuld und der Bestrafung zentralen Hauptbelastungszeugen nicht selber einvernommen hat, kann sich kein objek- tives Urteil über den Abschluss des Verfahrens bilden. 280 Botschaft Strafprozessordnung, 1185; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 142, Rn. 8; vgl. auch BÄNZI- GER, Vereinheitlichung, 403. 281 Vgl. CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 212; KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 313. 282 ALBRECHT/CAPUS, 363. 283 RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 18. 284 Vgl. HÄRING, BSK-StPO, Art. 142, Rn. 8. Der delegierte Ermittlungsauftrag 59 5. Die Befragung als polizeiliche Auskunftsperson nach eröffneter Untersu- chung Grundsätzlich darf die Polizei keine weiteren selbständigen Ermittlungen mehr vorneh- men, sobald die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkretisierten Verdacht ein Ver- fahren eröffnet hat. 285 Die Staatsanwaltschaft hat ihr ab diesem Zeitpunkt klar umschrie- bene Aufträge zu erteilen, ferner ist die Einhaltung der Parteirechte zu garantieren. Von dieser Regel gibt es nach Ansicht des Zürcher Obergerichts jedoch eine Ausnahme: In einem Entscheid aus dem Jahr 2013 sieht dieses es als zulässig an, die Polizei mit der Ermittlung und Befragung von polizeilichen Auskunftspersonen zu beauftragen. Dabei handle es sich nicht um eine kontradiktorische Beweiserhebung und die entsprechend notwendige, kurze Befragung könne im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vorge- nommen werden. Daher liege keine delegierte Einvernahme vor und es müssten auch keine Teilnahmerechte gewährt werden. 286 Diese Aufgabe wird dann zur "Ermittlung" innerhalb eines eröffneten Untersuchungsverfahrens und ist in diesem Sinne als "Erstab- klärung" zu behandeln. Die Polizei hat gestützt darauf eine eigenständige Einvernahme- möglichkeit gemäss Art. 159 und Art. 179 StPO. Der Entscheid des Zürcher Oberge- richts mag umstritten sein, insbesondere wegen der bereits erfolgten Verfahrenseröff- nung, doch trägt er der Rollenverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft in der auch in vorliegender Abhandlung vertretenen Weise Rechnung. Die Polizei hat in erster Linie Ermittlungsaufgaben zu erfüllen. Dies tut sie, indem sie im Auftrag der Staatsan- waltschaft potentielle Zeugen ausfindig macht, sie kurz als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO polizeilich befragt und den Entscheid über die Durchführung einer allfälligen zweiten, staatsanwaltschaftlichen Befragung unter Wahrung der Teil- nahmerechte der Verfahrensleitung überlässt. Mit anderen Worten ist es nach eröffneter Untersuchung möglich, die Polizei mit einer kurzen protokollarischen oder nicht proto- kollarischen Befragung zu beauftragen, mit dem Ziel zu klären, ob ein strafrechtlich re- levanter Bezug zum Sachverhalt besteht. Diese Befragungen dienen denn insbesondere auch der Klärung der Rolle der zu befragenden Personen 287 und tragen zu einer effizien- ten Verfahrensführung bei. Wäre nämlich die Polizei gezwungen, die noch zu ermitteln- 285 FABBRI, 178. 286 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2013, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH130204-O/U/BUT, E. 4.3. und 4.4. 287 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 60 den Auskunftspersonen, von denen noch nicht einmal klar ist, ob sie überhaupt etwas zum Sachverhalt beitragen können, allesamt unter Wahrung der Teilnahmerechte zu be- fragen, könnte dies ein Strafverfahren über Gebühr verlängern und sogar zu einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot führen. Ausserdem würden die Kosten für amtliche Verteidigungen massiv ansteigen. Nicht zu verwechseln ist diese Möglichkeit des Ermittlungsauftrags jedoch mit der Situ- ation eines laufenden, eröffneten Untersuchungsverfahren, etwa einem Serieneinbruch- diebstahl, bei dem laufend neue Straftaten aufgedeckt werden. Hier ist unbestritten, dass die Polizei mit Bezug auf die später aufgedeckten Straftaten zunächst eigenständig er- mitteln kann. 288 Dazu gehört auch die (nicht partei-)öffentliche Befragung von polizeili- chen Auskunftspersonen. 6. Befragungen im Haftverfahren (Art. 224 Abs. 1 StPO) Der Grundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft insbesondere bei schweren Straftaten die Einvernahmen selber durchzuführen habe, deckt sich mit der Vorschrift von Art. 224 Abs. 1 StPO, welche vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft die verhaftete Person "unverzüglich" befragt und ihr Gelegenheit gibt, sich zum Tatverdacht und den Haft- gründen zu äussern. Diese Einvernahme, in der Praxis "Hafteröffnungseinvernahme" ge- nannt, kann nicht an die Polizei delegiert werden. 289 Abzulehnen ist daher explizit die Tendenz in der Praxis, dem Beschuldigten im Rahmen dieser Befragung einzig das rechtliche Gehör zu den Haftgründen zu gewähren, die Einvernahme zur Sache jedoch der Polizei zu überlassen. Eine solche Befragung ist unverwertbar – es sei denn, der Be- schuldigte wiederholt seine Aussagen im Rahmen einer umfassenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme. 7. Durchführung der Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) Das Gesetz weist die Vornahme der Schlusseinvernahme, welche für umfangreiche und kompliziertere Verfahren vorgesehen ist, explizit der Staatsanwaltschaft zu. 290 Dies ist auch sachgerecht, erfolgt diese Einvernahme doch in der Regel im Hinblick auf die An- 288 FABBRI, 178. 289 ALBRECHT/CAPUS, 363; vgl. auch FORSTER, BSK-StPO, Art. 224, Rn. 1; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 311, Rn. 5; PIETH, 131; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 1216. 290 ALBRECHT/CAPUS, 363; PIETH, 196; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 1714. Der delegierte Ermittlungsauftrag 61 klage und soll dem Beschuldigten die Möglichkeit geben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gerade in dieser Phase des Verfahrens kommen juristischen Belangen und verfahrenstechnischen Fragen eine erhöhte Bedeutung zu, weswegen eine Schlussein- vernahme auch aus diesem Grund nicht an die Polizei delegiert werden darf. D. Fazit Wo sich aus gesetzlichen oder rechtstaatlichen Gründen eine Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft aufdrängt, darf diese nicht an die Polizei delegiert werden. 291 Dies gilt insbesondere für die Einvernahme, der im Strafverfahren eine besondere Be- deutung zukommt. 292 Es handelt es sich bei ihr vielmehr noch um das Kernstück einer Beweisführung. 293 Delegationsbefugnisse sind daher restriktiv anzuwenden 294 und haben sich auf Einzelfälle zu beschränken. Andernfalls würde dies zu einer Aushöhlung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung führen, was mit der Verletzung von bedeutenden Verteidigungsrechten des Beschuldigten einherginge. Zu bedenken ist ferner, dass die befragende Person den Inhalt des Gesprächs bestimmt. Dies umfasst nicht nur dessen Umfang und Richtung, sondern auch mögliche Verfahrensbeendigungen und den ge- richtlichen Untersuchungsgegenstand. 295 Umso wichtiger ist daher, dass gerade zentrale Einvernahmen durch die juristisch geschulte Verfahrensleitung geführt werden. Dies gilt insbesondere auch für die erste Einvernahme bei einer "schweren Straftat" oder einem "anderen schwerwiegenden Ereignis" (Art. 307 Abs. 1 StPO). Wird ein Staatsanwalt über ein solches Geschehen unterrichtet, so hat er auch nach gesetzlicher Vorgabe zu- mindest die erste Einvernahme des Beschuldigten selber durchzuführen. Selbstverständ- lich liegt es im Ermessen des Staatsanwaltes, darüber zu entscheiden, ob ein solches Er- eignis auch nach seinem Dafürhalten tatsächlich vorliegt. Die Polizei schätzt etwa eine Lage anders ein oder beurteilt eine erste Meldung als schwerwiegender als sich im Nachhinein herausstellt. Jedenfalls ist diese Bestimmung aber grosszügig zu Gunsten der durch den Staatsanwalt durchgeführten Einvernahme auszulegen. In Fällen, bei denen ohnehin Haftantrag gestellt werden muss, rechtfertigt sich eine Delegation der ersten Einvernahme des Beschuldigten nach der hier vertretenen Ansicht bereits aus Effizienz- 291 Vgl. ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 559. 292 ALBRECHT/CAPUS, 364. 293 RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 18. 294 ALBRECHT/CAPUS, 364. 295 ALBRECHT/CAPUS, 366. Der delegierte Ermittlungsauftrag 62 gründen nie. Anders bei Zeugen und Auskunftspersonen: Gerade im Haftverfahren kann die Staatsanwaltschaft gezwungen sein, die erste Einvernahme dieser Personen an die Polizei zu delegieren. Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, diese Befragungen bei Schlüsselzeugen zu wiederholen. Als Ausnahme ist (mit Bezug auf die Erstbefra- gung) nur eine Konstellation denkbar. Dies betrifft Delikte, bei denen aus Zeitgründen mehrere Personen gleichzeitig zu befragen sind. 296 Der Grundsatz, wonach die Polizei ermittelt und die Staatsanwaltschaft untersucht, kann daher – neben den klaren gesetzlichen Bestimmungen mit Bezug auf die Schluss- oder die Hafteröffnungseinvernahme – primär auf die Frage angewendet werden, ob eine Be- weiserhebung delegiert werden darf oder nicht. 297 Dies verbietet es der Staatsanwalt- schaft im Vorhinein, Konfrontationseinvernahmen zu delegieren, aber auch solche von Hauptbelastungszeugen. Es ist nicht die Aufgabe der Polizei, Teilnahmerechte zu wah- ren und Beteiligte miteinander zu konfrontieren, um zu gerichtsverwertbaren Beweise zu gelangen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass rechtlich komplexe Fragen zu klären sind. Sobald juristisches Spezialwissen gefragt ist, ist eine Delegation nicht mehr möglich, zumal der Staatsanwalt den zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter in solchen Fällen auch in die unangenehme Lage brächte, sich gegen einen juristisch überlegenen Rechts- anwalt durchsetzen zu müssen. Bei solchen nicht delegierfähigen Einvernahmen ist fer- ner stets der persönliche Eindruck von wesentlicher Bedeutung. Dieses Kriterium kann daher ebenfalls ergänzend hinzugezogen werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine bestimmte Einvernahme delegiert werden kann oder nicht. Sind im Falle eines Se- rieneinbrechers die Geschädigten zu befragen, kann auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme eher verzichtet werden, weswegen auch eine Delegation zulässig ist. Be- ruht eine Anzeige jedoch auf der Darstellung einer einzigen Person, so ist der persönli- che Eindruck zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und der Glaubwürdig- keit entscheidend. Demgegenüber erscheint es zulässig, Beweiserhebungen und Einvernahmen zu delegie- ren, die sich auf Nebenumstände der Tat beziehen und die für die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes von untergeordneter Bedeutung sind. Zu denken ist etwa an serien- 296 ALBRECHT/CAPUS, 364. 297 Vgl. ALBERTINI, 343. Der delegierte Ermittlungsauftrag 63 mässig begangene Vermögensdelikte, bei denen die Polizei ohne Weiteres beauftragt werden kann, den Tathergang und das Deliktsgut zu klären, während Einvernahmen, welche sich auf rechtliche Aspekte, wie etwa den subjektiven Tatbestand, beziehen, von der Staatsanwaltschaft durchzuführen sind. 298 Ohne weiteres delegierfähig sind auch die klassischen polizeilichen Aufgaben wie etwa Erhebungen der Erkennungsdienste, der wissenschaftlichen Dienste oder der Bücherexperten. 299 Dies beschlägt selbstverständlich nicht die Befugnis der Polizei, weitere Ermittlungen von bis dahin noch unbekannten Straftaten des gleichen Beschuldigten vorzunehmen. 300 Sie kann dies jedoch nicht ohne Wissen des verfahrensleitenden Staatsanwaltes tun, son- dern steht vielmehr in der Pflicht, diesen über die konkrete Verdachtslage zu informie- ren. Insofern unterscheiden sich solche Ermittlungen von solchen, bei denen die Staats- anwaltschaft erst in einem zweiten Schritt informiert wird. Schliesslich erscheint es wesentlich, dass der fallführende Staatsanwalt die involvierten Parteien stets zeitnah über seine delegierten Ermittlungsaufträge informiert, indem er etwa Kopien davon zustellt. Nur so ist überhaupt eine Kontrolle der Verfahrensführung möglich. 298 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4; OBERHOL- ZER, 487; vgl. auch RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 4. 299 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 3. 300 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 64 VI. Fehlerhafte Ermittlungsaufträge Dass ein Beschuldigter grundsätzlich das Recht auf ein faires Verfahren nach den Vor- schriften der StPO hat, dürfte unbestritten sein. In der Literatur ist denn auch weitgehend anerkannt, dass eine weitergehende Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens rechtsstaatlich bedenklich ist, da der beschuldigten Person in diesem Stadium weniger Verteidigungsrechte zukommen als in der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchung. 301 Dieselben und sogar noch weitergehende rechtsstaatliche Bedenken sind nach der hier vertretenen Meinung aber angebracht, wenn es um die zu ausgedehnte De- legation von Untersuchungshandlungen an die Polizei geht. Ein Teil der Lehre stellt sich dabei allerdings auf den Standpunkt, dass es sich bei der korrekten Delegation von Er- mittlungshandlungen an die Polizei um eine "blosse Ordnungsvorschrift" handle. Bewei- se seien daher auch verwertbar, wenn sie ohne konkreten staatsanwaltschaftlichen Auf- trag erhoben worden seien. 302 Die korrekte und nicht zu umfassende Auftragserteilung an die Polizei im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO wird mit anderen Worten ohne wei- tere Differenzierung zu den Ordnungsvorschriften gezählt, welche nicht zwingend zu ei- nem Beweisverbot führen. 303 Diese Einordnung erscheint jedoch im Hinblick auf die vo- rangegangenen Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die rechtstaatliche und demo- kratische Bedeutung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft, aber auch zur Sicherung eines fairen Verfahrens, als zu pauschal. Nachfolgend wird daher zunächst die Gültigkeits- von der Ordnungsvorschrift abgegrenzt und anschliessend eine Lösung er- arbeitet, welche sich an der Bedeutung der Verfahrensherrschaft orientiert. A. Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften Art. 141 Abs. 2 StPO hält fest, dass Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvor- schriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden dürfen, während Beweise, bei denen lediglich Ordnungsvorschriften tangiert worden sind, verwertbar bleiben. Bei der Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften ist nach herrschender Leh- re auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Unter Berücksichtigung des Fairnessge- botes ist zu prüfen, ob die mit der fraglichen gesetzlichen Vorschrift geschützten Interes- 301 Vgl. z.B. DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 174. 302 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 165. 303 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 203; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4c; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 312, Rn. 6. Der delegierte Ermittlungsauftrag 65 sen der beschuldigten Person nur mit der Unverwertbarkeit oder Ungültigkeit der regel- widrig erlangten Beweise gewahrt werden können. 304 Dabei darf nicht vergessen wer- den, dass Teile der Praxis Ordnungsvorschriften als weitgehend unbeachtlich betrachten. B. Fehlende Schriftlichkeit Während in kleinen und mittleren Verfahren schriftliche Ermittlungsaufträge mangels einer Notwendigkeit des direkten Kontakts mit der Polizei an der Tagesordnung sein dürften, sieht dies in grossen Verfahren anders aus. Hier arbeiten Staatsanwaltschaft und Polizei so eng zusammen, dass Aufträge weitgehend mündlich, sei es an Sachbearbeiter- sitzungen oder per Telefon, erteilt werden. In der Praxis dürfte der fallführende Staats- anwalt diese in den wenigsten Fällen im Anschluss schriftlich festhalten. Bei der Vorschrift der Schriftlichkeit handelt es sich nach der hier vertretenen Meinung um eine Ordnungsvorschrift. Sie liegt nicht in einem derart grossen Ausmass im Interes- se des Beschuldigten, dass nur die Unverwertbarkeit die Folge sein kann. Allerdings hat der Beschuldigte das Recht, den Umfang der Ermittlungsaufträge – und damit auch die Wahrnehmung der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft – zu überprüfen, indem er die (nachträgliche) Schriftlichkeit der Aufträge einfordert. Dies dient ihm zwei- felsohne auch der besseren Wahrnehmung seine Verteidigungsrechte, weil er nur so den Ablauf des Verfahrens nachvollziehen kann. Weil im Nachhinein solche Aufträge an die Polizei gerade in grossen Verfahren mit vielen zusätzlichen Ermittlungen naturgemäss schwer zu rekonstruieren sind, ist es einem fallführenden Staatsanwalt nahezulegen, sol- che von Anfang an schriftlich festzuhalten. Dazu genügt auch eine stichwortartige Ak- tennotiz eines Telefongesprächs. Eine nachträgliche Niederschrift und Rückdatierung eines Ermittlungsauftrages (eventuell auch eines solchen, der nie bestanden hat), ist hin- gegen nicht zu empfehlen. Der Staatsanwalt könnte sich damit dem Vorwurf der Urkun- denfälschung aussetzen. C. Fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft Ein Teil Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass die im Rahmen eines zu weit gefass- ten Ermittlungsauftrags erhobenen Beweise stets verwertbar seien. 305 Dies ist nach der 304 PIETH, 166; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 1032 ff.; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 141, Rn. 11; Bot- schaft Strafprozessordnung, 1183. Der delegierte Ermittlungsauftrag 66 hier vertretenen Ansicht differenziert zu betrachten. Wichtig ist zunächst die Feststel- lung, dass der Beschuldigte nach den vorangegangen Ausführungen das unbedingte Recht auf einen Staatsanwalt hat, der seiner Verantwortung nachkommt und die Verfah- rensherrschaft über seine Fälle hat. Entsteht nun über die gesamte Untersuchung hinweg der Eindruck, dass der Schwerpunkt der Fallführung nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Polizei liegt, so sind die auf diese Art erhobenen Beweise nach der hier vertretenen Meinung grundsätzlich nicht verwertbar. Ein solcher Mangel kann allerdings sowohl am Ende des Verfahrens durch Wiederholung mehrerer Befragungen wie auch nach erfolgter Zurückweisung der Untersuchung durch das erstinstanzliche Gericht kor- rigiert werden. Eine Korrektur ist aber nicht immer möglich. Ist ein Zeuge oder eine Auskunftsperson nicht mehr auffindbar oder wiederholt er oder sie seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen nicht, so ist die erste Aussage nicht verwertbar. In diesem Fall dürfen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung weder die Aussagen der polizeilichen Befragung vorgehalten werden noch besteht irgendeine andere Möglichkeit, diese wie- der ins Verfahren zu holen. Das gleiche gilt auch, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch eine suggestive Vorbefragung bereits beeinflusst resp. «verbrannt» worden ist. Die vorangehende polizeiliche Befra- gung darf dann im Verfahren bereits gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden. 306 Dies hat mit anderen Worten zur Folge, dass Beweise dann nicht verwertet werden kön- nen, wenn der Staatsanwalt seine fehlende Verfahrensherrschaft auch im Nachhinein 305 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 6; OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 15; PIETH, 195; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 118. 306 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 2a. Kor- rekterweise hat der Staatsanwalt in solchen Fällen die Entfernung der Einvernahme aus den Akten zu verfügen. Tut er dies nicht von sich aus, hat der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag zu stellen, den er bei Abweisung mit Beschwerde anfechten kann. Verblieben nämlich solche Einvernahmen in den Akten, kann ein faires Verfahren nicht mehr garantiert werden, zumal das einst urteilende Gericht unvermeidlich davon beeinflusst würde. Die Auffassung des Bundesgerichts, wonach die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und deren Entfernung aus den Akten erst durch den Sachrichter zu entscheiden sei, vermag nicht zu überzeugen. Vgl. BGer. vom 13.04.2012, 1B_179/2012, E. 2.4. und PIETH, 169. Siehe dazu auch WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 141 E. 10a. Der delegierte Ermittlungsauftrag 67 nicht korrigieren kann. Im Gegensatz zu anderen Beweismitteln, die unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben worden sind, sind solche Fehler und Versäumnisse also nicht grundsätzlich nicht behebbar. Feststellbar ist die fehlende Verfahrensherr- schaft insbesondere an fehlenden und zu allgemein formulierten Ermittlungsaufträgen sowie an ausschliesslich durch die Polizei erstellten Einvernahmen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bedenken, dass bei einem Staatsanwalt, der seine Untersuchungen vollumfänglich delegiert und auch nicht gewillt ist, seiner gesetzlichen Pflicht Nachachtung zu verschaffen, unter Umständen ein Ausstandsgrund vorliegen könnte (Art. 56 lit. f StPO). Immerhin kommt seine Arbeitshaltung einer eigentlichen Arbeitsverweigerung gleich, welche aufzeigt, dass er nicht gewillt ist, den ihm übertra- genen Fall gegen den betreffenden Beschuldigten auf gesetzeskonforme Art und Weise zu lösen. Insbesondere für die Privatklägerschaft könnte sich diese Überlegung als inte- ressant erweisen. D. Delegation von wichtigen Einvernahmen Der Grundsatz der Fairness des Verfahrens und der Anspruch des Beschuldigten auf Rechtsstaatlichkeit gebieten es, dass polizeiliche Befragungen von wesentlichen Zeugen oder Auskunftspersonen bei der Beweisführung unbeachtet bleiben. Fällt damit ein we- sentliches Beweismittel weg, kann dies zu einem Freispruch führen – oder zu einer Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks gesetzmässiger Er- hebung der Beweise. Diese Einschränkung gilt aber nur für wesentliche Zeugen oder Auskunftspersonen. Delegierte Befragungen, welche die Polizei vornimmt, sind nicht per se unverwertbar. Es ist gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft in einem Fall, bei dem viele potentielle Zeugen vorhanden sind, weniger wichtig scheinende Einvernah- men an die Polizei delegiert und nur die Haupt- oder Schlüsselzeugen selber einver- nimmt. Aussagen, denen bei der Beweisführung wesentliche Bedeutung zukommt, sind aber nur dann verwertbar, wenn sie vom Staatsanwalt erhoben worden sind. Wurden die betreffenden Personen im Rahmen einer an die Polizei delegierten Einvernahme befragt, kann das Gericht nicht darauf abstützen. Dies würde eine Verletzung der Vorschrift von Art. 307 Abs. 2 StPO bedeuten, wonach wichtige Einvernahmen und Untersuchungs- handlungen der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind und schliesslich zu einer Aushöh- Der delegierte Ermittlungsauftrag 68 lung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungspflicht führen. 307 Die so erhobenen Be- weise führen, sofern sie nicht ordnungsgemäss wiederholt werden können, zu einem Beweisverwertungsverbot und damit allenfalls zu einem Freispruch. E. Polizeiliche Ermittlungen ohne Auftrag Schliesslich kann der Fall eintreten, dass die Polizei in einer bereits eröffneten Strafun- tersuchung von sich aus weitere Ermittlungen in Angriff nimmt, ohne dies mit dem zu- ständigen Staatsanwalt abgesprochen zu haben. Beruht dies auf einem unzureichenden Ermittlungsauftrag, so ist auf die soeben beschriebenen Rechtsfolgen zu verweisen. Das Versäumnis kann demgemäss korrigiert werden, wenn der Staatsanwalt die Verfahrens- herrschaft umgehend ausübt und die wichtigsten Einvernahmen wiederholt. 308 Ermittelt jedoch die Polizei in einem Fall selbständig, bei dem der zuständige Staatsanwalt die Verfahrensherrschaft pflichtgemäss ausübt, so stellt sich die Frage, wie mit den so erho- benen Beweisen zu verfahren ist. Ohne Auftrag durchgeführte Einvernahmen sind im Sinne der vorangegangen Ausführungen verwertbar, sofern die Parteirechte ordnungs- gemäss gewährt worden sind. 309 Dies entbindet den Staatsanwalt jedoch nicht davon, die wesentlichen Einvernahmen - insbesondere die Beschuldigteneinvernahmen sowie die Befragung von Schlüsselzeugen – unter Wahrung der Parteirechte zu wiederholen. 310 Tut er das nicht, sind die entsprechenden, durch die Polizei vorgenommenen Befragun- gen nicht verwertbar, zumal solche Einvernahmen grundsätzlich einem Delegationsver- bot unterliegen. Ebenso unverwertbar sind Einvernahmen selbstverständlich dann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch eine suggestive Vorbefragung "verbrannt" worden ist. Eine Korrektur ist in solchen Fällen nicht mehr möglich, auch nicht mit einer nachträglich durchgeführten staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme. Die vorangehende polizeiliche Befragung darf im Verfahren gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden 311 und die Staatsanwaltschaft hat durch Ergreifen von geeigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen künftige Verfeh- 307 OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 13; vgl. auch Begleitbericht Vorentwurf, 204. 308 Vgl. vorne VI.C. 309 Vgl. BURGER-MITTNER/BURGER, 169 f.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 6; OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 15; PIETH, 195. 310 Kritisch hierzu LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 2a. 311 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 2a. Sie- he auch Fn. 306. Der delegierte Ermittlungsauftrag 69 lungen zu verhindern. Sagt die einvernommene Person im Rahmen der nachgeholten staatsanwaltschaftlichen Befragung anders aus, dürfen ihr weder die Aussagen der poli- zeilichen Befragung vorgehalten werden noch besteht irgendeine andere Möglichkeit, diese wieder ins Verfahren zu holen. Verfasst der Staatsanwalt hingegen "nur" einen zu weit gefassten Delegationsauftrag, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit, da es sich hierbei nach der hier vertretenen Meinung um eine Ordnungsvorschrift handelt. 312 Allerdings haben die Gerichte in sol- chen Fällen ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung des staatsanwaltschaftlichen Primats zu legen und dabei insbesondere auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von Hauptbelastungszeugen. F. Massnahmen der Gerichte Bei der fehlenden Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft handelt es sich wie bereits mehrfach erwähnt um einen Mangel, der in aller Regel geheilt werden kann. Hat der Staatsanwalt das Verfahren zu spät eröffnet, keine oder nur wenige, jedenfalls aber nicht die wesentlichen, Einvernahmen selber durchgeführt und (zu) umfangreiche Er- mittlungshandlungen an die Polizei delegiert, kann er seine Verfahrensherrschaft jeder- zeit zurückgewinnen, indem er sich einen Überblick über das Verfahren verschafft und den Beschuldigten sowie die wesentlichen Belastungszeugen selber (noch einmal) ein- vernimmt. Natürlich ist es empfehlenswert, die Verfahrensherrschaft und damit die Ver- antwortung von Anfang an wahrzunehmen, zum richtigen Zeitpunkt zu eröffnen und die wesentlichen Untersuchungen selber durchzuführen und zu leiten. Dadurch werden die Ressourcen gebündelt und wertvolle Zeit sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staats- anwaltschaft gespart. 313 Für die Verwertbarkeit von Beweisen hat dies Folgen, die nicht vergleichbar sind mit etwa jenen einer Hausdurchsuchung, die ohne Verfügung der Staatsanwaltschaft stattgefunden hat oder einer Telefonkontrolle, die nicht genehmigt worden ist. Hier ist klar, dass die Beweise nicht verwertbar und allfällige Fehler auch 312 OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 14. 313 Aus diesem Grund wird auch davon ausgegangen, dass sich die Problematik in der Praxis selber regeln wird. Die Polizei wird nicht mehr bereit sein, Einvernahmen durchzuführen, wenn sie weiss, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin durch den fallführenden Staatsanwalt wiederholt werden (müs- sen) und wird sich für griffige Weisungen einsetzen, welche die Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei definieren. Im Kanton Aargau etwa hat dieser Prozess bereits eingesetzt. Dies gelingt aber na- türlich nur unter der Voraussetzung, dass die Gerichte Hand dazu bieten, das Primat der Staatsanwalt- schaft auf die nachfolgend beschriebene Art und Weise durchzusetzen. Der delegierte Ermittlungsauftrag 70 nicht wiedergutgemacht werden können. Anders präsentiert sich die Lage bei einer feh- lenden Verfahrensherrschaft, weswegen die Folgen differenzierter zu betrachten sind. Die Gerichte stützen sich im System der beschränkten Unmittelbarkeit grundsätzlich auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise ab. Sind diese nicht ordnungsgemäss erhoben worden, hat sie das Sachgericht unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form erneut zu erheben (Art. 343 Abs. 1 StPO). 314 Auf der anderen Seite haben die Gerichte aber auch die Möglichkeit, eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Möglichkeit sieht die Lehre insbesondere bei fehlenden Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen, aber auch bei einer klar unvollständigen und mangelhaften Beweislage sowie bei Fehlerhaf- tigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit der Akten. 315 Das Bundesgericht hingegen will eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ausnahmsweise zulas- sen. Es sei "Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig er- hobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben 316 ". Es stützte sich dabei auf den Wortlaut von Art. 343 StPO und verweist auf entsprechende Beratungen in den Räten. 317 Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sieht das Bundesgericht hingegen dann als opportun an, wenn ein "moyen de preuve indispensable", ein unerlässliches Beweismittel also, fehlt. 318 Die bisherigen Ergebnisse dieser Arbeit haben gezeigt, dass es sich bei der Verfahrens- herrschaft der Staatsanwaltschaft um ein wesentliches Recht des Beschuldigten handelt. Ergibt die Prüfung eines angeklagten Verfahrens, dass eine solche nicht bestanden hat, weil etwa wesentliche Verfahrensteile an die Polizei delegiert worden sind, fehlt nach der hier vertretenen an einem "wesentlichen Beweismittel", was zu einer Rückweisung führen muss. Dies bereits aus rechtstaatlichen und demokratischen Überlegungen. Wie 314 GEISSELHARDT, Beweisverbote, 301, 304; HAURI/VENETZ, BSK-StPO, Art. 343, Rn. 15; PIQUEREZ/MALACUSO, 1768; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 152. 315 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 329, Rn. 8; vgl. auch Botschaft Strafprozessordnung, 1278; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 329, Rn. 17, 22; KELLER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 13, PIQUEREZ/MALACUSO, 1779; WOHLERS, Unmittel- barkeit, 430. 316 BGer. vom 16. Dezember 2014, 6B_56/2014, E. 1.6.2. Diese Stossrichtung hat das Bundesgericht jüngst bestätigt, indem es erneut festhielt, dass eine Rückweisung einer Anklage an die Staatsanwalt- schaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig sei (BGE 141 V 39, E. 1.6.). 317 Vgl. dazu Antrag Suter und nachfolgendes Votum Blocher, AB 2007 N 1020 f. 318 BGer. vom 26. Juli 2011, 1B_302/2011, E. 2.2.2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 71 nachfolgend ausgeführt wird, stellt ferner gerade die Wahrung der Waffengleichheit ei- nes der wesentlichen Argumente für eine Rückweisung dar. Was muss nun im Falle einer exzessiven Delegation von Verfahrenshandlungen an die Polizei gelten? Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft um ein wesentliches Recht des Beschuldigten, sowohl aus Sicht der Rechtstaatlichkeit wie auch aus Sicht der Fairness eines Prozesses. Diese originär der Staatsanwaltschaft vorbehaltene Verfahrensherrschaft verbietet es nun, diese stell- vertretend durch die erstinstanzlichen Gerichte wahrnehmen zu lassen. Das Prinzip der Gewaltenteilung lässt es nicht zu, dass die Vernachlässigung von originär einer Exeku- tivbehörde zustehenden Kompetenzen durch eine Justizbehörde geheilt wird. Hinzu kommt, dass es einer Aushöhlung des Systems der beschränkten Unmittelbarkeit gleich- kommen würde, müssten die Gerichte künftig umfangreiche Beweise erneut abnehmen. Schliesslich geht es aber auch um die Waffengleichheit 319 im Prozess und damit die Fairness des Verfahrens: Wären die Gerichte angehalten, Beweise, welche unter Miss- achtung der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft erhoben worden sind, erneut abzunehmen, könnten findige Staatsanwälte auf die persönliche Einvernahme eines we- sentlichen Zeugen mit Absicht verzichten, um dessen erneute Einvernahme im erstin- stanzlichen Verfahren zu erzwingen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht. Er kann bestenfalls einen Beweisergänzungsantrag um erneute Einvernahme eines be- stimmten Zeugen stellen, hat aber gegen dessen Zurückweisung nicht einmal ein Rechtsmittel, sondern ist auf das in der Praxis zurückhaltend angewandte Wohlwollen des zuständigen Gerichts angewiesen. 320 Die vorgeschlagene Regelung dürfte schliess- lich auch im Sinn der erstinstanzlichen Gerichte sein: Müssten diese die zu grosszügig an die Polizei delegierten und damit den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Beweiserhebungen selber wiederholen, hätten die betroffenen Staatsanwälte keinen An- reiz, ihre Verantwortung in einem nächsten Verfahren wahrzunehmen. Die Gerichte würden dann die Arbeit der Staatsanwälte übernehmen, was nicht deren Intention sein dürfte. In der Praxis hat sich teilweise – wohl gerade auch deswegen – die Rückweisung zur Ergänzung bereits etabliert, währendem die Bereitschaft, Beweise selber in ord- 319 Darunter wird der Gedanke verstanden, dass die beschuldigte Partei die gleichen Ausgangschancen haben soll wie die Strafverfolgungsbehörden. Vgl. z.B. PIETH, 53. 320 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 436, 443. Der delegierte Ermittlungsauftrag 72 nungsgemässer Form abzunehmen, eher gering ist. 321 Diese Kontrolle der staatsanwalt- schaftlichen Verfahrensherrschaft im Rahmen der Vorprüfung scheitert denn auch nicht daran, dass sie lediglich in einem summarischen Rahmen stattfindet. Die oberflächliche Durchsicht der Akten zeigt einem Richter schnell, ob der fallführende Staatsanwalt die wesentlichen Befragungen, insbesondere jene von Hauptbelastungszeugen, selber durchgeführt hat oder nicht. Bemerkt das Gericht die Unverwertbarkeit eines Beweismit- tels erst nach Beginn der Hauptverhandlung, steht ihm die Möglichkeit der Rückweisung gleichwohl offen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass es den Gerichten selbstverständlich weiterhin frei steht, ordnungsgemäss er- hobene Beweise noch einmal zu erheben, wenn der persönliche Eindruck für die Urteils- fällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). 322 Die unmittelbare Abnahme einer Zeugenaussage, gerade für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, ist nicht nur für den anklagenden Staatsanwalt von Bedeutung. G. Möglichkeiten der Parteien Stellt ein Beschuldigter oder eine andere Partei fest, dass sämtliche Verfahrenshandlun- gen an die Polizei delegiert werden oder die wesentlichen Belastungszeugen nicht durch den zuständigen Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft einvernommen wurden, muss er die Möglichkeit haben, die staatsanwaltschaftliche Verfahrensherrschaft durchzusetzen. Diese Rüge muss in jedem Verfahrensstadium angebracht werden können, der Zeitpunkt ist der Partei zu überlassen. Es kann jedenfalls nicht sein, dass dieser Einwand einzig deshalb nicht gehört wird, weil er schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgebracht werden können, zumal es in aller Regel erst nach Abschluss einer Untersuchung möglich ist, die Fallführung eines Staatsanwaltes zu beurteilen. Es ist auch nicht Aufgabe des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft auf Verfahrensmängel hinzuweisen und sich damit selber zu schaden. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, sich allenfalls auch durch geschickte Wahl des Zeitpunkts dieser Rüge einen taktischen Vorteil zu verschaffen. 321 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 431. 322 GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 343, Rn. 30 f.; HAURI/ VE- NETZ, BSK-StPO, Art. 343, Rn. 19; OMLIN, BSK-StPO, Art. 308, Rn. 23; PIQUEREZ/MALACUSO, 1770; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2510; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 2; vgl. auch Votum Wicki, AB 2007 N 726. Der delegierte Ermittlungsauftrag 73 Erhebt der Beschuldigte oder eine andere Partei diese Rüge schon während der Vorun- tersuchung, kann sich der Staatsanwalt zwar jederzeit auf den Standpunkt stellen, die verlangte Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt noch persönlich vorzunehmen. Im- merhin aber dürfte ihn dies zur entsprechenden Handlung zwingen. Ob die Möglichkeit einer Beschwerde besteht, ist umstritten, da es sich um eine behördeninterne Anordnung handelt. 323 Auch wenn dies nach der hier vertretenen Meinung zwar grundsätzlich zu be- jahen wäre, würde die beschwerdeführende Partei nur riskieren, dass der fallführende Staatsanwalt die Zeit des Beschwerdeverfahrens nützt, um die notwendigen Untersu- chungshandlungen nachzuholen, was wiederum die Beschwerdeinstanz dazu verleiten könnte, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Immerhin aber wäre damit das Ziel – den Staatsanwalt zu den entsprechenden Befragungen zu zwingen – er- reicht. Auch könnte es dem Beschuldigten faktische Vorteile bringen, indem er die Un- tersuchung aus dem Takt bringt und Zweifel an der Verwertbarkeit einzelner Beweise streut. Die Wiederholung von Einvernahmen könnte er sodann dafür nutzen, eine ihn be- lastende Aussage zu relativieren. Auch könnte er die berechtigte Frage in den Raum stel- len, ob ein Zeuge allenfalls bereits "verbrannt" ist oder gegebenenfalls sogar die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens erzwingen. 324 Zu bedenken ist aber, dass die Ab- grenzung zum Beweisergänzungsantrag, gegen dessen Ablehnung kein Rechtsmittel be- steht (Art. 318 Abs. 3 StPO), schwierig ist. Stellt eine Partei nach Eingang der Parteimitteilung resp. nach Abschluss der Untersu- chung fest, dass dem staatsanwaltschaftlichen Primat während der Voruntersuchung kaum Nachachtung verschafft worden ist oder eine wesentliche Einvernahme delegiert worden ist, hat sie die Möglichkeit, dies sofort zu rügen oder bis zur Gerichtsverhand- lung zuzuwarten. Eine sofortige Rüge veranlasst den fallführenden Staatsanwalt im bes- ten Fall, die notwendigen Einvernahmen nachzuholen, andernfalls die Sachlage an Schranken erneut vorgebracht werden kann. Reagiert das erstinstanzliche Gericht nach der Vorprüfung der Akten im Sinne von Art. 329 StPO nicht schon von sich aus, steht dem Beschuldigten frei, die fehlende 323 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 9; OM- LIN, BSK-StPO, Art. 312, Rn. 12. 324 So könnte sich der Staatsanwalt in einer Situation wiederfinden, wo er die Wahl hat, entweder umfang- reiche Befragungen zu wiederholen oder in einen "faulen Kompromiss" – mit entsprechender günstiger Strafe für den Beschuldigten – im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens einzuwilligen. Der delegierte Ermittlungsauftrag 74 staatsanwaltschaftliche Verfahrensherrschaft resp. die Delegation einer wesentlichen Be- fragung vorfrageweise zu rügen. Seitens des Gerichts muss dies die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Folge haben, wobei es der Staatsanwalt- schaft ebenso offen steht, ihre Anklageschrift zurückzuziehen (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). 325 Bringt der Beschuldigte den Einwand erst im Rahmen der Hauptverhandlung vor, indem er die Unverwertbarkeit geltend macht, so kann dies dazu führen, dass das Gericht die notwendigen Einvernahmen selber nachholt. Auch die Möglichkeit einer Rückweisung besteht nach wie vor. Tut das Gericht weder das eine noch das andere, müsste dieser Umstand nach der hier vertretenen Ansicht zur Unverwertbarkeit der ent- sprechenden Befragungen und gegebenenfalls zu einem Freispruch des Beschuldigten führen. Diesem bringt dies aber nicht zwingend einen Vorteil, zumal die Möglichkeit der Rückweisung einer Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft auch der Berufungsinstanz noch offen steht. Immerhin besteht aber die Chance, dass der Beschuldigte berechtigte Zweifel an der Verwertbarkeit von Beweisen streuen kann, was sich unter Umständen in einem für ihn günstigen Urteil niederschlägt. Auch könnte es einem Beschuldigten ge- lingen, einen Staatsanwalt zur Vermeidung der Wiederholung umfangreicher Befragun- gen zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu zwingen. In jedem Fall ist dem Beschuldigten resp. seinem Verteidiger wie auch den übrigen Par- teien zu empfehlen, ein wachsames Auge auf die Ausübung der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft zu haben. Werden ausufernde Delegationen an die Polizei festge- stellt, wird dessen aktenkundliche Feststellung durch die Verteidigung den (theoretisch) fallführenden Staatsanwalt mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu anhalten, seinen gesetz- lichen Verpflichtungen vermehrt nachzukommen. Es ist daher zu fordern, dass Delegati- onen den Parteien stets zeitnah mitzuteilen sind. 326 Nur so hat der Beschuldigte resp. sein Verteidiger stets den Überblick über das Ausmass an Delegation in seinem Strafver- fahren und kann entsprechend reagieren. H. Fazit Delegierte Ermittlungsaufträge haben schriftlich zu ergehen, wobei es sich hierbei aller- dings lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Der Beschuldigte hat aber zwecks 325 Vgl. dazu vorne VI.E. 326 Vgl. dazu die Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.6. Der delegierte Ermittlungsauftrag 75 Nachvollziehbarkeit des Verfahrensablaufs das Recht, nachträglich die Schriftlichkeit eines solchen Auftrages zu verlangen. Anders verhält es sich, wenn aus einer Untersu- chung hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung, die Verfahrensherr- schaft auszuüben, nicht nachgekommen ist. Der Beschuldigte darf nicht verurteilt wer- den, wenn nicht zumindest die Hauptbelastungszeugen staatsanwaltschaftlich einver- nommen worden sind. In der Regel sind dies aber Versäumnisse, die im Nachhinein kor- rigiert werden können, sei es auf Anregung des Beschuldigten selber oder nach Rück- weisung der Anklage durch das erst- oder zweitinstanzliche Gericht. Letztere sind denn auch angehalten, im Rahmen der Prüfung der Anklage auch ein Augenmerk auf die Ein- haltung des staatsanwaltschaftlichen Primats zu haben. Stellen Sie eine Verletzung des Prinzips der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft fest, haben sie die Anklage zur Vornahme von ergänzenden Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Überprüfung kann durchaus summarisch erfolgen und sich auf die Frage beschränken, ob der Beschuldigte sowie die wesentlichen Belastungs- zeugen durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden sind. Art und Umfang der (schriftlich) erteilten Aufträge an die Polizei geben dem Gericht wichtige Hinweise. Der Beschuldigte resp. sein Verteidiger hat abzuwägen, ob er die festgestellte fehlende Ver- fahrensherrschaft bzw. ausufernde Delegationen an die Polizei bereits während der lau- fenden Untersuchung oder erst im Verlaufe der Hauptverhandlung rügen will. Letzteres würde unter Umständen zu einem taktischen Vorteil führen, möglich ist aber auch eine Rückweisung durch das Gericht und damit eine Verfahrensverzögerung. Nachdem sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss, muss ein Zuwarten bis zur Gerichtsver- handlung aber in jedem Fall zulässig sein. Zu einem Freispruch dürfte dies allerdings in den wenigstens Fällen führen. Die fehlende Verfahrensherrschaft durch die Staatsan- waltschaft kann in der Regel geheilt werden, indem die wichtigsten Befragungen wie- derholt werden. Wesentlich ist aber dennoch die Feststellung, dass im Hinblick auf rechtsstaatliche Garantien und die Fairness des Verfahrens keine Verurteilung erfolgen darf, die sich ausschliesslich auf polizeilich befragte Zeugen stützt. Der delegierte Ermittlungsauftrag 76 Schlussfolgerungen Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Strafverfahrens und Aufsichtsbehörde über die Po- lizei. Dieser Verantwortung kann sie sich bereits aus rechtstaatlichen und demokrati- schen Überlegungen nicht entziehen. Gerade, weil die Polizei in vielen Fällen über einen sachlichen Informationsvorsprung verfügt, drängt sich die Kontrolle durch die Staatsan- waltschaft umso mehr auf. Sie dient damit dem Interessensausgleich zwischen diesem Informationsvorsprung und der rechtlichen Notwendigkeit einer Kontrolle. 327 Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft resp. der einzelne Staatsanwalt eine höhere demo- kratische Legitimation als die Polizei geniesst. Auch aus diesem Grund ist der Entwick- lung, ganze Verfahrensteile an die Polizei zu delegieren und die Verfahrensherrschaft damit faktisch aus der Hand zu geben, unbedingt Einhalt zu gebieten. Die Polizei kann ein rechtsstaatliches Verfahren bereits aufgrund ihrer hierarchischen Einbettung nicht im gleichen Ausmass wie die Staatsanwaltschaft garantieren. Es ist aber auch im ureigenen Interesse des Beschuldigten und damit auch Teil seiner Rechte, dass diejenige Person, welche über den Abschluss eines Strafverfahrens befindet, auch die wichtigsten Be- weismittel selber abgenommen hat. Überlässt ein Staatsanwalt diese Aufgabe faktisch der Polizei, setzt er eine Beurteilung durch eine nicht zuständige Person an die Stelle seines pflichtgemässen Ermessens und gefährdet damit die Fairness des Verfahrens. Betrachtet man zudem die unterschiedlichen Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Poli- zei, so wird schnell klar, dass den Polizeibehörden in erster Linie ermittelnde Tätigkeiten zukommt, während die Staatsanwaltschaften dafür zu sorgen haben, dass die Beweise gerichtsverwertbar erhoben werden. Diese Aufgaben machen denn auch die Kernkompe- tenzen der beiden Behörden aus. Es wäre bereits aus diesem Grund verfehlt, der Polizei Aufgaben zu übertragen, die sich ohne juristisches Studium kaum bewältigen lassen. Hinzu kommt folgende Überlegung: Die Strafprozessordnung hatte zum Ziel, dass An- klage und Untersuchung aus einer Hand kommen. Wird nun die Strafuntersuchung fak- tisch an die Polizei delegiert, resultiert daraus eine vom Gesetzgeber eben gerade nicht gewollte Funktionenteilung. 328 327 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 641 f. 328 Vgl. BOMMER, Vereinheitlichung, 244. Der delegierte Ermittlungsauftrag 77 Schliesslich darf nicht vergessen werden, dass die exzessive Delegation von Ermitt- lungshandlungen an die Polizei vor allem auch der Verlust von kriminalistischen Kennt- nissen bei der Staatsanwaltschaft zur Folge hat. Ohne diese Kenntnisse ist keine sinnvol- le Kontrolle der Polizei mehr möglich. 329 Hat ein Staatsanwalt die notwendige Fach- kompetenz nicht (mehr), der Polizei detaillierte und konkrete Ermittlungsaufträge zu er- teilen 330 , so hat er sich diese anzueignen und nötigenfalls erfahrene Staatsanwälte um Rat zu fragen. Es geht jedoch nicht an, der Polizei mit dieser Begründung weitgehend freie Hand zu lassen. Für den Inhalt des Ermittlungsauftrages hat dies weitreichende Folgen. Nicht delegierbar sind nach dem Grundsatz "die Polizei ermittelt – die Staatsanwaltschaft untersucht" all jene Ermittlungshandlungen, die vor allem formelle Vorschriften nach sich ziehen. Die Aussage eines Hauptbelastungszeugen etwa ist nur dann verwertbar, wenn der Beschul- digte die Möglichkeit hatte, der Einvernahme beizuwohnen und sein Recht auf An- schlussfragen auszuüben. Entsprechend ist diese Einvernahme Aufgabe der Staatsan- waltschaft. Die gesetzlichen Vorschriften, wonach erste Einvernahmen bei schweren De- likten, Schluss- und Hafteröffnungseinvernahmen nicht zu delegieren sind, decken sich mit dieser Auffassung. Sie sind aber zu ergänzen um die Konfrontationseinvernahme und um die Einvernahme von Hauptbelastungszeugen, welche nach der hier vertretenen Ansicht Untersuchungshandlungen darstellen, welche nie an die Polizei delegiert wer- den dürfen. Damit verbleiben im Ergebnis nur wenige Befragungen, welcher einer Dele- gation zugänglich sind. Denkbar ist die Delegation der Einvernahme von Auskunftsper- sonen oder Zeugen bei einer Seriendelinquenz oder mit Bezug auf Nebenaspekte eines Sachverhalts. Ferner ist es zulässig, die Polizei im Sinne eines selbständigen Ermitt- lungsauftrags innerhalb der Strafuntersuchung mit der Ermittlung von potentiellen Zeu- gen und deren Befragung als polizeiliche Auskunftspersonen ohne Teilnahmerechte zu beauftragen. Diese Erkenntnisse haben auch Folgen für die Gerichte. Diese haben im Rahmen der summarischen Prüfung der Anklageschrift im Sinne von Art. 329 StPO zu kontrollieren, ob der anklagende Staatsanwalt seiner Verpflichtung zur Ausübung der Verfahrensherr- 329 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 640. 330 Vgl. die Befürchtung von DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 163. Der delegierte Ermittlungsauftrag 78 schaft nachgekommen ist. Gestützt auf eine Einvernahme, welche nur polizeilich erfolgt ist, darf keine Verurteilung eines Beschuldigten ergehen. Die Gerichte sind denn auch nicht gehalten, die Versäumnisse der Staatsanwaltschaft nachzuholen. Vielmehr haben sie das Strafverfahren in die Untersuchung zurückzuweisen. Wesentlich in diesem Zu- sammenhang ist denn auch die Feststellung, dass kein grundrechtlicher Anspruch auf ein vollständig unmittelbares Gerichtsverfahren besteht. 331 Demgegenüber bestehen unbe- dingte verfassungsrechtliche Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf Waffengleich- heit – und auf die Wahrnehmung der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft als Teil dieser Garantien. 331 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 1; vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2507 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 79 Eigenständigkeitserklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Mithilfe Dritter verfasst und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Aarau, 10. August 2015 Dr. iur. Nicole Burger, RA

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    Erstellungsdatum: 30.06.2016

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