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    Microsoft Word - Deckblatt_Steinhauser.doc

    . 72 Bewusstlosigkeit, Koma, zerstörte Hirnfunktionen. 73 Zu denken ist dabei an Änderungen in der [...] des Lebens, vorhandene oder zerstörte Partnerschaft, Lebensbilanz etc. 74 Adressaten können dabei

    Grösse: 243 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Rechtsgutachten Virtual Walking Team B

    . Unter Krankheit wird eine «Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im gesamten Organismus mit [...] im menschlichen Organismus gestört und es handelt sich zudem um objektiv feststellbare körperliche [...] , dass die neuropathische Schmerzstörung beim Patienten gelindert bzw. geheilt wird. Da neuropathische

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 01.09.2021

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    \376\377\000M\000a\000s\000t\000e\000r\000a\000r\000b\000e\000i\000t\000 \000L\000i\000n\000d\000a\000 \000S\000u\000t\000t\000e\000r\000,\000 \000K\000i\000n\000d\000e\000r\000o\000p\000f\000e\000r\000e\000i\000n\000v\000e\000r\000n\000a\000h\000m\000e

    zuzuschreiben, wenn daraus keine Störungen entstehen. Überdies kann auch die Schaffung der Voraussetzungen

    Grösse: 553 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Stocker Ursina MAS 5

    geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt,

    Grösse: 566 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit

    Masterarbeit Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung Eingereicht von Marcel Meier Klasse MAS Forensics 3 am 5. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann, Universität Luzern Seite II I. Inhaltsverzeichnis.............................................................................................................................. II II. Literaturverzeichnis ......................................................................................................................... IV III. Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. VII IV. Kurzfassung ...................................................................................................................................VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung ............................................................................................................................................ 1 2 Definition und Umschreibung der Kollusion im Strafprozess ....................................................... 2 2.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................................................... 2 2.1.1 Etymologie ........................................................................................................................................... 2 2.1.2 Ältere Schweizer Gesetzgebung am Beispiel des Kantons Bern .......................................................... 3 2.1.3 Ältere Rechtsprechung ......................................................................................................................... 3 2.2 Begriff der Kollusionsgefahr in Rechtserlassen ............................................................................................. 3 2.3 Definition der Kollusion durch das Bundesgericht ........................................................................................ 4 2.4 Definition der Kollusion durch die Lehre ...................................................................................................... 4 3 Kolludierende, Auswirkungen und Mittel der Kollusion ............................................................... 5 3.1 Kolludierende ................................................................................................................................................ 5 3.2 Ziele und Auswirkungen von Kollusionshandlungen .................................................................................... 6 3.3 Mittel und Objekte der Kollusion .................................................................................................................. 6 3.3.1 Einwirkung auf Personen ..................................................................................................................... 6 3.3.2 Einwirkung auf Sachbeweise ............................................................................................................... 7 3.3.3 Kollusion durch Anpassen des eigenen Verhaltens .............................................................................. 7 3.4 Vorsatz, Fahrlässigkeit oder gar unbewusste Kollusion ................................................................................ 8 3.5 Zeitliche Aspekte ........................................................................................................................................... 8 4 Grund- und verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen für die Kollusionsverhinderung ......... 8 4.1 Vorbemerkung ............................................................................................................................................... 8 4.2 Beweismittel und -methoden zur Wahrheitsfindung ...................................................................................... 9 4.3 Grenzen der Wahrheitsfindung .................................................................................................................... 10 4.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze mit Auswirkungen auf die Kollusionsverhinderung ............................. 11 4.4.1 EMRK und Bundesverfassung ........................................................................................................... 11 4.4.2 Früheres kantonales Prozessrecht ....................................................................................................... 12 4.4.3 Die neue Schweizerische Strafprozessordnung .................................................................................. 12 4.5 Prozessuale Kernbestimmungen zur Kollusionsverhinderung ..................................................................... 12 4.5.1 EMRK und Bundesverfassung ........................................................................................................... 12 4.5.2 Früheres kantonales Strafprozessrecht ............................................................................................... 13 4.5.3 Bestimmungen der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung...................................................... 13 5 Zentrale Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung und ihre Problemfelder ............ 13 5.1 Einleitung ..................................................................................................................................................... 13 5.2 Die Untersuchungshaft ................................................................................................................................ 14 5.2.1 Voraussetzungen der Kollusionshaft .................................................................................................. 14 5.2.2 Dauer der Kollusionshaft.................................................................................................................... 16 5.2.3 Einzelfragen zur Kollusionshaft ......................................................................................................... 17 5.3 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs .................................................................................................... 22 5.4 Der Verteidiger (der ersten Stunde) ............................................................................................................. 23 Seite III 5.5 Beschränkung der Akteneinsicht während der Untersuchung ..................................................................... 23 5.6 Das Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen ................................................................................... 24 5.6.1 Allgemeines ........................................................................................................................................ 24 5.6.2 Spannungsfeld zwischen Kollusionsverhinderung und Teilnahmerechten ........................................ 25 5.6.3 Rechtsfolge bei ausbleibender Teilnahme .......................................................................................... 30 5.6.4 Praktische Beispiele zur Veranschaulichung der Problematik ........................................................... 31 5.6.5 Fazit und Lösungsvorschläge ............................................................................................................. 33 6 Weitere Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung ...................................................... 36 6.1 Weitere strafprozessuale Zwangsmassnahmen ............................................................................................ 36 6.2 Strafprozessuale Wahrheitspflichten ........................................................................................................... 37 6.3 Geheimhaltungspflicht ................................................................................................................................. 37 6.4 Beschaffung von Personendaten .................................................................................................................. 37 6.5 Form und Inhalt der Vorladung ................................................................................................................... 38 6.6 Weitere Bestimmungen, welche die Kollusionsverhinderung unterstützen ................................................. 38 7 Schlussbetrachtung .......................................................................................................................... 39 Seite IV II. LITERATUR- UND GESETZESVERZEICHNIS A. LITERATUR AESCHLIMANN, J. (1997). Einführung in das Strafprozessrecht. Die neuen bernischen Gesetze. Bern, Stuttgart, Wien: Verlag Haupt. ALBRECHT, P. (1999). Die Kollusionsgefahr als Haftgrund (unter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revidierten baselstädtischen Strafprozessordnung). Basler juristische Mitteilungen (BJM) 1999, S. 1-19. ALBRECHT, P. (2002). Die Untersuchungshaft - eine Strafe ohne Schuldspruch (DONATSCH, A./FORSTER, M./SCHWARZENEGGER, C., Hrsg.). Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte. Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, S. 355-372. BÄNZIGER, F./BURKHARD, C./HAENNI, C. (2010). Der Strafprozess im Kanton Bern, 1519 Anmerkungen zum Übergang vom bernischen Recht zu StPO und JStPO. Bern: Stämpfli Verlag AG. BOMMER, F. (2010). Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung. Zeitschrift recht 2010, S. 196-220. BRODBECK, H. (2009). Irrtum und Täuschung in der Einvernahme. Masterarbeit CCFW. Burgdorf/Luzern. CHRISTEN, S. (2010). Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung. Diss. Zürich. CLAGES, H. (Herausgeber). (2004). Der rote Faden, Grundsätze der Kriminalpraxis (11. Auflage). Heidelberg: Kriminalistik Verlag. DEMKO, D. (2007). Das "(Un-)Gerechte" am Fair-Trial-Grundsatz nach Art. 6 Abs.1 EMRK im Strafverfahren (NIGGLI, M./HURTADO POZO, J./QUELOZ, N., Hrsg.). Festschrift für Franz Riklin, S. 351-364. DONATSCH, A./HANSJAKOB, T./LIEBER, V. (Herausgeber). (2010). Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Zürich: Schulthess Verlag Zürich. DONATSCH, A./SCHMID, N. (1996-2007). Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich. Zürich: Schulthess Verlag Zürich. FÄSSLER, B. (1992). Die Anordnung der Untersuchungshaft im Kanton Zürich. Diss. Zürich. FISCHER, F. (1995). Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess. Eine Darstellung auf der Grundlage des aargauischen Rechts. Diss. Zürich. GOLDSCHMID, P./MAURER, T./SOLLBERGER, J. (Herausgeber). (2008). Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Bern: Stämpfli Verlag AG. HÄRRI, M. (2006). Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft. Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2006, S. 1217-1226. Seite V HAUSER, R./SCHWERI, E./HARTMANN, K. (2005). Schweizerisches Strafprozessrecht (6., vollständig überarbeitete Auflage). Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. HOCHULI, W. (1954). In dubio pro reo. Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 1954, S. 249-258. JOSITSCH, D. (2009). Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts. Zürich/St. Gallen: Dike Verlag AG. KELLER, A. J. (2000). Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom alten zum neuen Strafprozessgesetz. Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2000, S. 936-952. LANGNER, S. (2003). Untersuchungshaftanordnung bei Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger (Bd. 24). Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. MAURER, T. (2003). Das bernische Strafverfahren (2. Auflage). Bern: Stämpfli Verlag AG. MIESCHER, M. (2008). Die List in der Strafverfolgung (HAUSHEER, H., Hrsg.). Bern: Stämpfli Verlag AG. NIGGLI, M. A./HEER, M./WIPRÄCHTIGER, H. (Herausgeber). (2010). Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. SCHLAURI, R. (2003). Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren. Konkretisierung eines Grundrechts durch Rechtsvergleichung. Diss. Zürich. SCHMID, N. (2009). Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar Zürich/St. Gallen: Dike Verlag AG. TRECHSEL, S. (2000). Gerechtigkeit im Fehlurteil. Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStr) 2000, S. 1-18. WAIBLINGER, M. (1937). Das Strafverfahren des Kantons Bern. Langenthal: Merkur A.-G. Langenthal. WALDER, H./HANSJAKOB, T. (2009). Kriminalistisches Denken (8., überarbeitete Auflage). Heidelberg: Kriminalistik Verlag. B. GESETZE UND MATERIALIEN: Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung (Bundesamt für Justiz), Bern 2001; zit. Begleitbericht (2001). Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts; BBl 2006, 05.092; zit. Botschaft (2006). Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (ausser Kraft seit dem 01.01.2011; eh. SR 312.0). Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR; SR 313.0). Seite VI Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Bundesamt für Justiz), Bern 2001. Alte kantonale Strafprozessordnungen: Kanton Aargau: Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958. Kanton Appenzell Innerrhoden: Gesetz über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986. Kanton Baselland: Gesetz betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999. Kanton Basel-Stadt: Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 1. Januar 1998 (Inkraft- setzung). Kanton Bern: Gesetz über das Strafverfahren vom 15. März 1995. Kanton Freiburg: Strafprozessordnung vom 14. November 1996. Kanton Luzern: Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957. Kanton Schaffhausen: Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986. Kanton Solothurn: Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970. Kanton St. Gallen: Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999. Kanton Zug: Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940. Kanton Zürich: Gesetz betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 4. Mai 1919. Seite VII III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte eh. ehemals et al. et alii/aliae (und andere) etc. et cetera ev. eventuell f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote i.V.m. in Verbindung mit lit. litera N Note resp. respektive Rz Randziffer S. Seite s. siehe SR systematische Sammlung des Bundesrechts u.a. unter anderem u.U. unter Umständen vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert z.T. zum Teil Seite VIII IV. KURZFASSUNG Das Strafverfahren hat zum Ziel, die materielle Wahrheit zu ergründen. Diesem Ideal kann es sich in der Realität bestenfalls annähern. Es obliegt den staatlichen Straforganen, alles daran zu setzen, dass die Kluft zwischen Beweisergebnis und materieller Wahrheit so gering wie möglich ausfällt. Kollusionshandlungen stellen eine massive Gefahr für die Ergründung der materiellen Wahrheit dar und müssen daher wenn immer möglich verhindert werden. Da die meisten Massnahmen zur Kollusionsverhinderung in irgendeiner Form in die Verfahrens- oder Grund- rechte der Betroffenen eingreifen, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Verfahrensbeteiligten und den Interessen des Staates an der Bekämpfung unlauterer, verfah- rensbeeinflussender Machenschaften und mithin an der Durchsetzung des Untersuchungs- zwecks. Die Interessenabwägung, ob sie nun bereits durch den Gesetzgeber oder im Anwen- dungsfall durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Zwangsmassnahmengericht erfolgt, ist nicht immer einfach. Kollusion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Verhalten, durch das Beweise oder Spuren manipuliert, verheimlicht oder beseitigt werden. Bei kollusivem Verhalten gegen- über Personen setzt sich die kolludierende Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverstän- digen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen oder veranlasst sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen. Verdunkelungshandlungen und als Reaktion darauf den Versuch, diese zu unterbinden, gibt es so lange wie die Strafverfolgung selbst. Auch in der schweizerischen Rechtstradition sind daher strafprozessuale Bestimmungen, die mittelbar oder unmittelbar der Kollusionsverhinderung die- nen, seit langem verankert. Alle früheren kantonalen Strafprozessordnungen enthielten solche Normen. Darunter fällt zum Beispiel die Kollusionshaft oder die Beschränkung der Parteirechte. Das Ausmass und die Ausgestaltung kollusionsverhindernder Massnahmen hingen vom Straf- verfolgungsmodell des jeweiligen Kantons einerseits, sowie der Gewichtung der strafprozes- sualen Rechte der Verfahrensbeteiligten und der Interessen der Strafverfolgungsbehörden ander- seits ab. Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 wurden das Strafverfolgungsmodell und das materielle Verfahrensrecht für die ganze Schweiz verein- heitlicht. Die vorhandenen Instrumente zur Kollusionsverhinderung hielten zum Teil Einzug in das neue Recht, erhielten aber durch Neuformulierungen und durch ihre Einbettung in ein neues Gesetz eine andere Ausprägung, einen anderen Gehalt oder eine veränderte Bedeutung. Mit dem Ausbau der Rechte der beschuldigten Person und des Privatklägers wurde deren Stellung gegen- über der Strafverfolgungsbehörde, speziell gegenüber der Staatsanwaltschaft, gestärkt. Zentrale Instrumente der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Kollusionsverhinderung sind die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr und die Einschränkungen des rechtlichen Ge- hörs, des Akteneinsichtsrechts und des Teilnahmerechts an Untersuchungshandlungen. Die Untersuchungshaft ist die am detailliertesten geregelte Massnahme zur Eindämmung von Kollusionshandlungen. Voraussetzungen der Kollusionshaft bilden der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Ob und wie lange diese gegeben sind, muss im Einzelfall durch das Zwangsmassnahmengericht beurteilt werden. Zu beachten ist so- wohl beim Zweck als auch bei der Dauer der Haft das Verhältnismässigkeitsprinzip. In der Pra- xis tauchen bei der Kollusionshaft immer wieder interessante Einzelfragen auf. Der dringende Tatverdacht muss sich auf diejenigen Delikte beziehen, die dem Haftbefehl zugrunde liegen; die Kollusionsgefahr muss im Hinblick auf das eigene Verfahren gegeben sein; mangelnde Koope- rationsbereitschaft genügt nicht, um Kollusionsgefahr zu begründen; Geständnisse und Koope- rationsbereitschaft schliessen umgekehrt Kollusionsgefahr nicht aus und sind immer umfassend Seite IX zu prüfen bzw. zu hinterfragen – insbesondere bei mehreren Beschuldigten, denn aus ver- schiedensten Gründen (Begünstigung, Furcht vor Repressionen, Ehrenkodex etc.) kann ein Ge- ständnis falsch sein und Kooperationsbereitschaft bloss eine scheinbare, so dass auch bei deren Vorliegen Kollusionshaft noch gerechtfertigt sein kann. Kaum Probleme bietet die neue Strafprozessordnung bei der Kollusionsverhinderung im Rah- men des Akteneinsichtsrechts. Hier hat der Gesetzgeber mit der Formulierung, dass die Akten erst nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) von den Parteien eingesehen werden können, dafür gesorgt, dass der Kollu- sionsgefahr durch Missbrauch des Akteneinsichtsrechts ein Riegel geschoben werden kann. Für eine wirkungsvolle Kollusionsverhinderung mangelhaft ist dagegen die Bestimmung von Art. 108 StPO zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Der Gesetzgeber hat hier nicht klar zum Ausdruck gebracht, inwieweit Kollusionshandlungen als Missbrauch der Parteirechte gel- ten und das rechtliche Gehör deshalb zumindest vorübergehend eingeschränkt werden kann. Ausserdem sind Beschränkungen nur gegenüber einer Partei, nicht aber gegenüber deren Rechtsvertreter, möglich – es sei denn, die Missbrauchsgefahr geht von der der Vertretung sel- ber aus –, was den Nutzen der Beschränkung erheblich vermindert. Die direkte Beeinflussungs- möglichkeit durch die Partei fällt dann zwar weg, über deren Parteivertreter ist aber immer noch kollusives Verhalten durch unbeschränkten Informationsaustausch möglich. Besonders problematisch ist die Bestimmung von Art. 147 StPO, welche den Parteien ein um- fassendes Teilnahmerecht an Beweiserhebungen bereits ab Untersuchungseröffnung ermöglicht. Art. 147 StPO hinterlässt zahlreiche ungelöste Interpretations- und Auslegungsfragen hinsicht- lich der Zulässigkeit der Beschränkung der Teilnahmerechte und der Folgen ihrer Verletzung. Zudem ergeben sich je nach Auslegung Widersprüche zu Art. 146 StPO, oder der formellen Un- tersuchungseröffnung kommt ein Stellenwert zu, der zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, weil die Eröffnung eine klare und prima vista unverrückbare Trennlinie zwischen polizei- lichen Ermittlungen ohne Teilnahmerechte und (staatsanwaltschaftlicher) Untersuchung mit um- fassenden Teilnahmerechten schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine zu starke Gewich- tung der Parteirechte bei der Auslegung von Art. 147 StPO würde die Kollusionsverhinderung in der Untersuchung erheblich erschweren und den Zweck der Beschuldigteneinvernahme als Mittel der Informationsgewinnung grundsätzlich in Frage stellen. Nebst den genannten zentralen Instrumenten zur Kollusionsverhinderung enthält die neue Straf- prozessordnung weitere Normen, die zumindest teilweise der Vorbeugung von Verdunkelungs- handlungen dienen, denen aber entweder aufgrund ihres beschränkten Anwendungsbereichs oder ihrer hohen Voraussetzungen wegen nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dazu zählen die strafprozessualen Schutzmassnahmen, Wahrheitspflichten verbunden mit der Strafbarkeit von falschen Zeugen- und Sachverständigenaussagen, berufliche und auferlegbare Geheimhal- tungspflichten, die geheime Beschaffung von Personendaten etc. Kollusionsverhinderung sowie ermittlungs- und verfahrenstaktische Massnahmen sind für die erfolgreiche Forschung nach der materiellen Wahrheit unabdingbar. Ein übermässiger Ausbau der Parteirechte zulasten dieser Instrumente - besonders in der Anfangsphase der Untersu- chung - führt dazu, dass das Strafverfahrens seinem Zweck nicht mehr gerecht wird, oder aber die notwendigen Beweise auf anderen Wegen, vorab mittels geheimer Zwangsmassnahmen, be- schafft werden müssen, was mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zumindest frag- würdig erscheint. Seite 1 1 Einleitung Kollusions- oder Verdunkelungshandlungen zur Vereitelung oder Erschwerung der Wahrheits- findung sind so alt wie die Strafverfolgung selbst. Unabhängig davon, mit welchen Methoden Straftaten aufgeklärt wurden und mit welchen Konsequenzen der Täter zu rechnen hatte, seit jeher haben Straftäter, aber bisweilen auch andere in einen strafrechtlichen Sachverhalt invol- vierte Personen, ein Interesse daran gehabt, dass die Wahrheit ganz oder teilweise im Verboge- nen bleibt, was zur Folge haben kann, dass letztlich eine falsche Person oder gar niemand für die begangene Straftat zur Rechenschaft gezogen wird. Zweck der Strafuntersuchung1 ist – nebst der Sanktionierung des Unrechts, Bestrafung des Tä- ters oder aber Rehabilitierung von zu unrecht Verdächtigten – die Wahrheitsfindung, präziser: die Forschung nach der materiellen Wahrheit. Dieses seit jeher in der schweizerischen Rechtstradition anerkannte Verfahrensziel widerspiegelt sich im Untersuchungsgrundsatz, welcher in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Art. 6 Abs. 1 wie folgt formuliert wird: „Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab“. Die Strafverfolgungsbehörden sind demgemäss gehalten, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln „sämtliche für die Beurteilung von Tat und beschuldigter Person erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu sammeln“2. Dabei sind sie in jedem Stadium der Untersuchung in ihrem Verhalten der Wahrheit verpflichtet.3 Das ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, ihr ganzes Handeln nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu richten.4 Anders ist es bei den übrigen Verfahrensbeteilig- ten. Zwar unterstehen teilweise auch sie je nach ihrem jeweiligen Status im Verfahren mehr oder weniger strengen Wahrheitspflichten – mit unterschiedlichen Konsequenzen bei Missachtung –, insbesondere die beschuldigte Person selbst ist davon jedoch ausgenommen.5 Darüber hinaus besteht bei allen Verfahrensbeteiligten trotz teilweise drohender Konsequenzen die Gefahr, dass sie infolge Beeinflussung oder aus eigenen Interessen falsche Aussagen machen oder Tatsachen und Beweismittel unterdrücken und damit den Zweck der Wahrheitsfindung erschweren oder gar vereiteln.6 Derartige Kollusionshandlungen muss die Strafverfolgungsbehörde im Interesse des Untersuchungszwecks zu verhindern versuchen. Kollusionsverhindernde Massnahmen ste- hen dabei regelmässig in einem Spannungsverhältnis zu den Parteirechten, insbesondere jenen der beschuldigten Person, namentlich den Teilnahmerechten, dem Akteneinsichtsrecht und nicht zuletzt auch dem Freiheitsrecht im Falle der Untersuchungshaft. 1 Die Terminologie zu den verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens ist in der Literatur nicht einheitlich, was nicht zuletzt auf die unterschiedliche Begriffsverwendung in den früheren, kantonalen Strafprozessordnungen zurückzuführen sein dürfte. Die neue schweizerische Strafprozessordnung verwendet den Begriff Vorverfahren für das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die (staatsanwaltschaftliche) Untersuchung, im Gegensatz zum Hauptverfahren vor den erst- und oberinstanzlichen Gerichten. 2 Botschaft (2006), S. 1130. 3 Vgl. SCHMID (2009), N 6 zu Art. 6. 4 Vgl. Art. 9 BV. 5 Dies insbesondere aufgrund des in Art. 113 Abs. 1 StPO statuierten Prinzips „nemo tenetur se ipsum accusare“, wonach die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. 6 Die Beeinflussung eines Verfahrensbeteiligten kann dabei auch auf eine Weise erfolgen, dass dieser unbewusst falsche Angaben macht. Seite 2 Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die kollusionsverhindernden Massnahmen und die davon be- troffenen Verfahrensrechte einander gegenüberzustellen, vermeintliche und echte Widersprüche aufzudecken und im Falle der Kollision von Verfahrensrechten und -interessen zu ergründen, wie die Konflikte im Interesse der Wahrheitsfindung gelöst werden können, ohne dabei überge- ordnete Verfahrensgarantien und Grundrechte unzulässig zu beschneiden. Nebst einem allge- meinen Überblick konzentriert sich die Arbeit auf die besonderen Problemfelder der Untersu- chungshaft und der Parteirechte mit Blick auf kollusionsverhindernde Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person. Im Zentrum der Betrachtungen steht dabei das Vorverfahren nach Art. 299-327 der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung. Obgleich sie ihrerseits genügend Stoff für umfangreiche Erörterungen böte, kann die Kollusionsverhinde- rung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der vorliegenden Abhandlung höchstens punktuell angeschnitten werden. Einleitend erfolgt der Versuch einer Begriffsdefiniti- on der Kollusion im Strafprozess. 2 Definition und Umschreibung der Kollusion im Strafprozess 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Etymologie Der Duden liefert zwei Definitionen für den Begriff der Kollusion. Erstens: die geheime, betrü- gerische Verabredung, sittenwidrige Absprache. Zweitens: Verdunkelung, Verschleierung (z.B. wichtigen Beweismaterials einer Straftat).7 Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Kol- lusion im Zusammenhang mit strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen und beschäftigt sich nicht mit anderen Rechtsgebieten und Fachrichtungen, in denen der Begriff ebenfalls eine Rolle spielt (so z.B. im Wettbewerbsrecht, im Obligationenrecht, in der Ökonomie und auch in der Psychologie).8 Das Wort Kollusion stammt aus dem Lateinischen (collusio) und bedeutet wörtlich übersetzt „Zusammenspiel“ (von lusio für „das Spielen“). Sinngemäss wurde Kollusion aber auch für „geheimes Einverständnis“9 verwendet. Wann und wie der Begriff Einzug in die allgemeine Strafrechts- und Strafprozesslehre fand, lässt sich heute kaum mehr nachvollziehen.10 Fest steht, 7 Vgl. Duden, das Fremdwörterbuch (1990). Band 5 (5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage). Mannheim/Leip- zig/Wien/Zürich. 8 Für einen groben Überblick s. z.B. http://www.de.wikipedia.org/wiki/Kollusion. 9 Vgl. MENGE, H. (1984), in: Langenscheidts Taschenwörterbuch Lateinisch, 36. Auflage. Berlin/München/Wien/ Zürich. 10 Interessant hierzu eine Definition in Meyers Konversationslexikon (1885-1892), 4. Auflage, Verlag des Biblio- graphischen Instituts, Leipzig und Wien; zu finden unter http://www.retrobibliothek.de/retrobib/index.html: „Kollusion (lat., "das Zusammenspielen"), im allgemeinen jede auf rechtswidrige Täuschung Dritter gerichtete Verabredung, im Strafprozeß insbesondere eine Verabredung des Angeschuldigten mit Zeugen oder Mitschuldi- gen, durch welche die Erforschung der Wahrheit gehindert werden soll. In der deutschen Praxis pflegte man we- gen zu besorgender Kollusionen Untersuchungshaft (Kollusionshaft) eintreten zu lassen, was dem englischen und französischen Strafprozeß fremd, von der deutschen Strafprozeßordnung (§ 112) aber beibehalten worden ist. Diese gestattet die Untersuchungshaft, wenn gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vor- handen sind und er entweder der Flucht verdächtig ist, oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten, oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeu- gen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen.“ Seite 3 dass Kollusion auf diesem Gebiet im gesamten deutschen Sprachraum weitgehend deckungs- gleich mit dem Terminus „Verdunkelung“ verwendet wird und im allgemeinen sämtliche Hand- lungen einer Person umfasst, welche darauf gerichtet sind, im Rahmen einer Strafuntersuchung Personen zu beeinflussen, Tatsachen oder Beweismittel zu unterdrücken, zu vernichten, zu ver- ändern, zu verheimlichen oder zu verschleiern. Wenn im folgenden von Kollusion gesprochen wird, so ist der Begriff immer in diesem engeren, strafrechtlichen Sinne zu verstehen. 2.1.2 Ältere Schweizer Gesetzgebung am Beispiel des Kantons Bern Im alten bernischen Strafverfahren vom 20. Mai 1928 statuierte Art. 111, dass der Untersu- chungsrichter befugt sei, „ihn [den Angeschuldigten, Anm. des Verfassers] zu verhaften, wenn bestimmte und dringende Verdachtsgründe für dessen Täterschaft, Teilnahme oder Begünsti- gung sprechen und ausserdem Gründe zur Annahme vorliegen, dass Fluchtgefahr bestehe oder dass der Angeschuldigte seine Freiheit dazu missbrauchen werde, den Zweck der Untersuchung zu vereiteln oder zu gefährden (Kollusionsgefahr).“ Nach WAIBLINGER ist unter Kollusionsge- fahr zu verstehen „die Beeinflussung von Zeugen, Sachverständigen und Mitangeschuldigten, die Vernichtung von Tatspuren, die Vernichtung Beseitigung oder Veränderung von Beweis- stücken, sowie alle anderen Handlungen, die darauf hinzielen, den Untersuchungszweck zu ver- eiteln oder zu gefährden“11. 2.1.3 Ältere Rechtsprechung Gemäss Onlinerecherche findet sich der Begriff der Kollusionsgefahr in strafprozessualem Kon- text in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstmals im Jahre 1925.12 Im Zusammenhang mit einer Strafklage wegen falscher Anschuldigung wurde der Angeschuldigte Huber vom Amtsstatthalteradjunkt in Kollusionsverhaft versetzt, weil Hubers Brüder als Zeugen befragt werden sollten, ohne sich mit diesem absprechen zu können. Eine Definition der Kollusionsge- fahr lieferte das Bundesgericht schon nur mangels damaliger Zuständigkeit freilich nicht. Es hielt immerhin fest, dass es sich bei der Verhaftung „um eine Massnahme handelte, die auf eine ordnungsgemässe Strafklage wegen falschen Zeugnisses getroffen worden war, Kollusionen zwischen Huber und seinen von ihm als Zeugen angerufenen Brüdern verhindern sollte und als dementsprechend zeitlich beschränkt gedacht war. Die Möglichkeit einer solchen, das Untersu- chungsziel gefährdenden Kollusion war natürlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Huber an sich in der Lage gewesen wäre, schon vorher mit seinen Brüdern zu reden“13. 2.2 Begriff der Kollusionsgefahr in Rechtserlassen Bei Verdunkelung und Kollusion handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, d.h. es fehlt an einer klaren und eindeutigen Definition in einer Rechtsquelle. Der genaue Inhalt dieser Aus- drücke muss also durch Auslegung bestimmt werden. Weder in der Bundesverfassung noch in der EMRK werden die Begriffe Kollusion oder Ver- dunkelung verwendet. Das gleiche gilt für andere Erlasse des Bundes. Art. 44 Ziff. 2 des alten Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 13. Juni 1934 statuierte den Haftgrund der Kollusionsgefahr, allerdings ohne den Begriff Kollusion oder Verdunkelung zu benutzen: 11 WAIBLINGER (1937), S. 185. 12 BGE 51 I 169 ff. 13 BGE 51 I 188. Seite 4 Demnach konnte gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen werden, wenn „bestimmte Um- stände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck den Unter- suchung gefährden werde“. Ähnlich Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht: „Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf gegen ihn ein Haftbe- fehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass […] b. er Spu- ren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu fal- schen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden wer- de.“ Auch die neue Schweizerische StPO verzichtet auf die Verwendung der Begriffe Verdunkelung oder Kollusion. In den alten kantonalen Strafprozessordnungen tauchten zwar teilweise die bei- den Ausdrücke auf, eine Legaldefinition sucht man in der Regel allerdings vergebens.14 Von der Kollusionsgefahr unterschieden werden muss der in einigen kantonalen Strafprozessordnungen verwendete, nur schwer fassbare Ausdruck der Gefährdung des Untersuchungszwecks15 (oder ähnliche gelagerte Formulierungen wie Vereitelung der Untersuchung etc.). Dieser ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriff ist nicht deckungsgleich mit der Kollusionsgefahr. Zwar mag es in- haltliche Überschneidungen geben, doch dürfte die Gefährdung des Untersuchungszwecks auch über die Kollusionsgefahr hinausgehende Elemente beinhalten. 2.3 Definition der Kollusion durch das Bundesgericht Das Bundesgericht hat die Kollusion bzw. Kollusionsgefahr insbesondere im Zusammenhang mit Fragen zur Untersuchungshaft in zahlreichen Entscheiden definiert und umschrieben. Dabei musste es bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 auch auf die Definitionen in den kantonalen Strafprozessordnungen abstützen. In den kantonalen Gesetzesbestimmungen fanden sich vielerorts Definitionen zur Kollusionsgefahr, die mehr oder weniger eng umschrieben sein konnten. Bundesgericht und Bundesstrafgericht haben anhand der Verfahrensbestimmungen auf kantonaler und eidgenössischen Ebene die Kollusion als ein Ver- halten definiert, „durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, ge- nügt allerdings nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen“16. 2.4 Definition der Kollusion durch die Lehre In der Lehre finden sich kaum Quellen, die sich eingehend mit der Problematik der Kollusion, deren Verhinderung und deren Auswirkungen auf den Strafprozess befassen.17 Über die Gründe lässt sich freilich nur spekulieren. In der schweizerischen Strafrechtstradition sind Zwangs- 14 Die Begriffe finden sich z.B. in der alten Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 in Art. 149 Abs. 2 lit. b (Kollusionsgefahr) oder im alten Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 27. April 1986 in Art. 55 Abs. 1 lit. b (Verdunkelungsgefahr). 15 Vgl. z.B. § 47 Abs. 1 des alten Baselländer Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 oder § 10 Abs. 3 der alten Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919. 16 FORSTER, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 6 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen; BGE 1B_266/2007; 1P.775/2006; 1P.666/2006; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261 (mit Hinweisen). 17 Einlässlich z.B. ALBRECHT (1999), S. 1-19. Seite 5 massnahmen und Beschränkungen der Parteirechte zur Verhinderung von Kollusionshandlungen seit langem anerkannt (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.1.2). Statt von Kollu- sionsgefahr wird (insbesondere im Zusammenhang mit der Beschränkung von Teilnahme- oder Akteneinsichtsrechten) etwa auch von der Gefährdung des Untersuchungszwecks gesprochen,18 wobei dieser Begriff wie bereits erwähnt weiter geht als jener der Kollusionsgefahr. In den einschlägigen Kommentarwerken zur neuen Schweizerischen Strafprozessordnung wird für die Definition der Kollusion zumeist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen oder daraus zitiert.19 Es wird daher auf die Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen.20 3 Kolludierende, Auswirkungen und Mittel der Kollusion 3.1 Kolludierende Wenn von Verdunkelungshandlungen die Rede ist, ist man geneigt, in erster Linie an die be- schuldigte Person als deren Urheber zu denken. Tatsächlich dürfte dies in der Praxis der Regel- fall sein. Grundsätzlich können jedoch alle Personen, welche in irgendeiner Form an einem Strafverfahren beteiligt sind, mithin auch Zeugen, Opfer, Privatkläger etc. (Verfahrensbeteiligte nach Art. 104 und 105 StPO, aber auch [noch] nicht in das Verfahren involvierte Dritte), Ver- dunkelungshandlungen vornehmen, um so den Ausgang der Untersuchung in irgendeine Rich- tung zu beeinflussen. Sofern Täterschaft und beschuldigte Person identisch sind, wird diese in der Regel am ehesten ein Interesse haben, mittels Verdunkelungshandlungen die Wahrheitsfindung zu beeinflussen. Aufgrund der Unschuldsvermutung und der Verfahrensgarantien kommen ihr aber gleichzeitig zahlreiche Schutz- und Mitwirkungsrechte zuteil, welche mit den Massnahmen zur Kollusions- verhinderung in Konflikt geraten können. Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass er bei der Regelung kollusionsbekämpfender Massnahmen die verschiedenen Rechtsgüter und Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen und klare, möglichst unmissverständliche Bestimmungen schaffen sollte. Für die Strafverfolger ist die Kollusionsverhinderung bei der beschuldigten Per- son indessen ein mit vielen prozessualen Stolpersteinen gepflastertes Feld, auf dem ein Strau- cheln gravierende Folgen haben kann – von der erfolgreichen Torpedierung der Wahrheitsfin- dung durch die beschuldigte Person bei mangelhafter Kollusionsverhinderung bis zur Unver- wertbarkeit von erhobenen Beweisen bei Missachtung von Verfahrensrechten. Da die übrigen Verfahrensbeteiligten in der Regel weit weniger umfangreiche Teilnahme- und Schutzrechte im Verfahren geniessen und ihnen auch eher prozessuale Pflichten und Informa- tionsbeschränkungen auferlegt werden können,21 lassen sich bei ihnen kollusive Tätigkeiten mit- tels Einschränkung der Akteneinsichts- und Teilnahmerechte sowie Repressionen zumeist leich- ter verhindern. Besondere Probleme können sich im Einzelfall ergeben, wenn eine Person Op- 18 So z.B. §§ 66 Abs. 1, 68 und 80 Abs. 2 Ziff. 3 der alten Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957; §§ 41quater Abs. 2, 95 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 96 Abs. 1 der alten Solothurner Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970; §§ 17 und 18 der alten Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919. 19 Vgl. auch SCHMID (2009), N 7 zu Art. 221; FORSTER, M. in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 6 zu Art. 221. 20 Vgl. auch HUG, M., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 19 ff. zu Art. 221. 21 So z.B. die Wahrheits- und Auskunftspflicht für Zeugen und Gutachter mit empfindlichen, strafrechtlichen Kon- sequenzen im Widerhandlungsfall (Art. 307 StGB). Seite 6 ferstellung (und damit umfassende Teilnahme- und Einsichtsrechte) hat und zulasten der (im schlimmsten Fall von ihr zu unrecht) beschuldigten Person Kollusionshandlungen vornehmen will, bspw. mit dem Ziel, eine unverhältnismässig hohe Strafe oder gar die Verurteilung eines Unschuldigen zu erreichen. 3.2 Ziele und Auswirkungen von Kollusionshandlungen Je nach Prozessstellung der kolludierenden Person, ihren Absichten, Interessen und ihrem Ver- hältnis zu den anderen Parteien und Verfahrensbeteiligten sind ganz verschiedene Ziele von Kollusionshandlungen denkbar, stets sind sie jedoch darauf gerichtet, die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit zu erschweren oder zu vereiteln und damit den Verfahrensausgang in eine be- stimmte Richtung zu beeinflussen. Die Auswirkungen können beträchtlich sein. Gelingt nämlich die angesprochene Beeinflussung, kann dies schlimmstenfalls zu einem Fehlurteil führen, indem der wahre Täter einer Verurtei- lung entgeht oder, noch gravierender, indem eine unschuldige Person für ein Delikt verurteilt wird, das sie nicht begangen hat. Aber auch weniger schwerwiegende Auswirkungen, wie eine unrichtige Strafzumessung, Vereitelung der Sicherstellung von Vermögenswerten, ungerechtfer- tigte Zwangsmassnahmen etc., können die Folge von Kollusionshandlungen sein. Bemerkenswert erscheint dabei, dass nicht bloss die Allgemeinheit und der Staat (konkret die Durchsetzung der Rechtsordnung und des staatlichen Strafanspruchs, die Wahrung des Rechts- friedens) unmittelbar von den Auswirkungen der Kollusion betroffen sein können, sondern durchaus auch Individuen. So kann der unschuldig Verurteilte seine persönliche Freiheit oder einen Teil seines Vermögens verlieren; sein Ruf, seine Ehre, sein Vertrauen in den Staat und die Rechtsordnung, seine psychische Gesundheit können erheblichen Schaden erleiden. Ähnliche Konsequenzen kann es für ein Opfer haben, wenn der Täter freigesprochen wird, weil er z.B. erfolgreich kolludiert hat. 3.3 Mittel und Objekte der Kollusion 3.3.1 Einwirkung auf Personen Denkbar ist zunächst, dass eine Person versucht, auf andere Personen Einfluss zu nehmen, um ihr Verhalten in eine bestimmte Richtung zu lenken. Als mögliche Zielpersonen sind in erster Linie Opfer, Zeugen, Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte von praktischer Bedeutung. Mög- lich ist aber auch die Beeinflussung von Sachverständigen oder gar von Mitgliedern der Straf- verfolgungsbehörden, wobei dieser Fall mangels Beeinflussungsmöglichkeiten in der Praxis kaum eintreten dürfte. Als Mittel der Beeinflussung kommen je nach Verhältnis des Kolludie- renden zur beeinflussten Person Drohungen, Einschüchterungen, Verbreitung von Unwahrhei- ten, Täuschungen oder Versprechungen in Frage. Ziel der Einflussnahme wird in erster Linie oft das Aussageverhalten der Betroffenen selbst sein, möglich ist indessen auch, die Zielpersonen selber dazu zu veranlassen, weitere Kollusionshandlungen vorzunehmen, wie bspw. die Beseiti- gung von Beweismitteln, Verwischung von Spuren, Beeinflussung oder Täuschung von weite- ren Personen etc. Eine Spezialform der Einwirkung auf Personen ist die Kollusion durch Absprache, bei der es nicht bloss darum geht, das (Aussage-)verhalten von anderen Personen zu beeinflussen, sondern darüber hinaus um das Erreichen einer gleichgerichteten oder abgestimmten Verhaltensweise Seite 7 zwischen verschiedenen Personen, unter Umständen einschliesslich der kolludierenden Person selber.22 3.3.2 Einwirkung auf Sachbeweise Eine weitere Kategorie von Objekten der Kollusion stellen Sachbeweise dar. Durch Verände- rung, Vernichtung, Beiseiteschaffen oder gar Erstellen von gefälschten Sachbeweisen versucht die kolludierende Person, das Ergebnis der Untersuchung zu beeinflussen. Selbstverständlich ist es auch hier möglich, dass die kolludierende Person diese Manipulation nicht selber vornimmt, sondern Dritte veranlasst, dies für sie zu tun. 3.3.3 Kollusion durch Anpassen des eigenen Verhaltens Wie bereits angedeutet (Ziff. 3.3.1 am Ende), ist auch die Konstellation in Betracht zu ziehen, bei der die kolludierende Person selbst ihr Verhalten an jenes von anderen Personen anpasst. Als Beispiel diene ein kooperationsunwilliger Tatverdächtiger, welcher anhand der Aussagen von Zeugen oder Mittatverdächtigten, von denen er Kenntnis hat, seine eigene Aussage bei der Strafverfolgungsbehörde entsprechend anpasst, bspw. um den Verdacht von sich abzulenken oder sich aus falschen Angaben ergebende Widersprüche zu beseitigen oder gar nicht erst auf- kommen zu lassen. Derartiges Verhalten ist ebenfalls Kollusion im Wortsinne und nach der hier vertretenen Auffassung auch im Rechtssinne, wenngleich sie nicht immer widerrechtlich ist. Zweifellos ist solcherlei abgestimmtes Verhalten bestens geeignet, den Ausgang einer Strafuntersuchung und die Wahrheitsfindung massgeblich zu beeinflussen. Zudem kann es eine erhebliche Verzögerung der Untersuchung zur Folge haben, da den angepassten Aussagen der kolludierenden Person wiederum nachgegangen werden muss, u.U. mit neuen Beweiserhebun- gen. Obgleich man versucht sein mag, als erstes an die beschuldigte Person zu denken, muss es in einer Strafuntersuchung nicht unbedingt sie sein, die ihr eigenes Verhalten an jenes von Dritten anpasst. Auch Zeugen oder Auskunftspersonen können sich dieser Taktik bedienen, vornehm- lich dann, wenn es sich beim Beschuldigten gar nicht um den wirklichen Täter handelt, sondern der kolludierende Zeuge oder die verdunkelnde Auskunftsperson der wahre Täter ist. Derartige Kollusionshandlungen bergen die Gefahr, zu einer falschen Verurteilung zu führen und damit den Zweck des Strafrechts in seinen Grundfesten zu erschüttern. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung tut sich schwer mit dieser Art der Verdunkelung, soweit sie von der beschuldigten Person ausgeht. Mit dem massiven Ausbau der Parteirechte in bezug auf die Teilnahmerechte und die Verteidigung, die insbesondere im Falle der ersteren bei z.T. in der Lehre vertretener, strenger Auslegung weit über die Garantien der EMRK und der Bundesverfassung hinausschiessen (s. dazu Ziff. 5.6), wird es zunehmend schwierig, mit einver- nahmetaktischen Mitteln die beschuldigte Person in Widersprüche zu verstricken und auf diese Weise Lügen aufzudecken oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu prüfen. Bei zu weitge- henden Teilnahmerechten in der Anfangsphase einer Untersuchung wird der Kenntnisvorsprung der Strafverfolgungsbehörde bezüglich Beweisen und Indizien massiv verringert und der Nutzen der Beschuldigteneinvernahme für die Wahrheitsfindung entsprechend vermindert. Damit läuft die Einvernahme des Beschuldigten Gefahr, auf ein blosses Instrument der Gewährung des rechtlichen Gehörs reduziert zu werden. In der Theorie wird immer wieder darüber gestritten, inwieweit die beschuldigte Person mittels Einvernahmetaktik zu inkriminierenden Aussagen 22 Vgl. dazu Ziff. 3.3.3 unten. Seite 8 provoziert werden darf; letztlich ist dies eine Frage der Tragweite des Nemo-tenetur-Prinzips.23 Darauf wird in Ziff. 5.6 zurückzukommen sein. 3.4 Vorsatz, Fahrlässigkeit oder gar unbewusste Kollusion Wenn von Kollusionshandlungen die Rede ist, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass die entsprechenden Verhaltensweisen vorsätzlich begangen werden. Dies muss jedoch nicht zwin- gend der Fall sein. So kommt es in Strafuntersuchungen immer wieder vor, dass eine Person fahrlässig oder gar unbewusst falsche oder unvollständige Angaben macht oder das Verhalten Dritter beeinflusst. Beispiele dazu gibt es in Hülle und Fülle: Ein Zeuge bezeichnet das Täter- fahrzeug als grünen VW Polo, obwohl es sich um einen grauen VW Golf handelte, und gibt da- bei an, sich sehr sicher zu sein. Ist er sich dessen wirklich sicher, befindet sich aber im Irrtum (es war schon dunkel und er verwechselt die ähnlichen VW-Typen), liegt eine unbewusste Ver- dunkelungshandlung vor. Ist er sich hingegen eigentlich nicht sicher, bringt dies aber nicht zum Ausdruck, wäre sein Verhalten zumindest als fahrlässig einzustufen. Obgleich derartige Verhaltensweisen wohl ebenso häufig vorkommen dürften wie vorsätzliche Kollusionshandlungen, soll diesen im folgenden nicht weiter nachgegangen werden, da dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde. 3.5 Zeitliche Aspekte Kollusionshandlungen können grundsätzlich in jedem Stadium des Strafverfahrens erfolgen. Sie können dem Verfahren sogar zeitlich vorgelagert sein (der Täter lässt die Pistole, mit der er das Opfer umgebracht hat, verschwinden, bevor die Leiche gefunden und eine Untersuchung eröff- net wird). Mit der Umsetzung des beschränkten Unmittelbarkeitsprinzips in der neuen Schwei- zerischen Strafprozessordnung24 sind sodann auch Kollusionshandlungen nach der Anklageer- hebung möglich, sowohl im Haupt- als auch im Berufungsverfahren, da beiderorts die Abnahme von Beweisen möglich ist.25 Denkbar, wenn praktisch wohl auch von untergeordneter Bedeu- tung, sind sodann Kollusionshandlungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens26 oder im Hinblick auf eine Revision27. 4 Grund- und verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen für die Kollusionsverhinderung 4.1 Vorbemerkung Bei den im Zusammenhang mit der Kollusionsverhinderung im Strafprozess massgeblichen Rechtsgrundlagen ist zu unterscheiden zwischen Normen, welche gänzlich oder zumindest teil- 23 Sehr vertieft befasst sich die Dissertation von SCHLAURI (2003) mit dieser Thematik anhand eines Rechtsver- gleichs zwischen den USA und Deutschland. 24 Art. 343 StPO. Vgl. dazu SCHMID (2009), Art. 343. 25 Art. 343 und 405 Abs. 1 StPO. Vgl. dazu SCHMID (2009), N 2 und 3 zu Art. 405. 26 Art. 393 ff. StPO. 27 Art. 410 ff. StPO. Seite 9 weise der Kollusionsverhinderung dienen,28 und jenen gleichrangigen und übergeordneten Rechtssätzen, welche die Grundvoraussetzungen und gleichzeitig Grenzen der kollusionsverhin- dernden Massnahmen bilden (z.B. Handeln der Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glau- ben29, das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen und die Grundrechte bzw. deren Kerngehalt) oder mit ihnen gewissermassen konkurrieren (z.B. das Ak- teneinsichtsrecht30 oder die Teilnahmerechte31). Diesen Rahmen gilt es zunächst zu definieren und die Grenzen abzustecken, bevor die Instrumente der Kollusionsverhinderung aufgezeigt und besondere Problemfelder ausgeleuchtet werden können. 4.2 Beweismittel und -methoden zur Wahrheitsfindung Kollusionshandlungen im Strafprozess stehen in direktem Zusammenhang mit der Beweisfüh- rung. Sie können den Prozessausgang nur dort beeinflussen, wo auch verwertbare Beweise er- hoben werden, denn wo umgekehrt nichts Verwertbares erhoben wird, können auch keine ver- fahrensrelevanten Beeinflussungshandlungen stattfinden. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung kennt keinen Numerus clausus der Beweismit- tel.32 Zur Wahrheitsfindung sind alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigne- ten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind,33 wobei mit dem letzten Nebensatz darauf hingewiesen werden soll, dass die Rechtsordnung bestimmte Beweismethoden verbie- tet.34 Unterschieden wird bei den Beweismitteln grundsätzlich zwischen Sachbeweisen (z.B. DNA-Spur, Tatwaffe, Diebesgut, Urkunden) und Personalbeweisen (Aussagen von Verfahrens- beteiligten und Sachverständigen). Einen vertieften Einblick in die Beweismittel und Beweisme- thoden liefern WALDER, H./HANSJAKOB, T. im Werk „Kriminalistisches Denken“.35 Sodann wird unterschieden beim Gegenstand des Beweises nach Beweisen von inneren (z.B. subjektiver Tatbestand, Tatmotiv) und äusseren Tatsachen (z.B. objektive Tathandlung, Anwesenheit des Täters am Tatort) und bei den Formen des Beweises zwischen direkten Beweisen (die beweiser- hebliche Tatsache weist unmittelbar auf den beweiserheblichen Sachverhalt hin, z.B. das Opfer sagt aus, es sei X gewesen, der sie entführt habe) und dem indirekten Beweis36 (von einer Tatsa- che wird mittels logischen Schlüssen oder Erfahrungssätzen auf eine andere Tatsache geschlos- sen; z.B. am aufgebrochenen Tresor wurde der Fingerabdruck der nicht tatortberechtigten Per- son festgestellt). So zahlreich die Möglichkeiten der Beweiserhebung sind, so zahlreich sind die Möglichkeiten der kollusiven Beeinträchtigung. Die Strafverfolgungsbehörde steht vor der Her- ausforderung, alle relevanten Beweise möglichst unverfälscht zu erheben und kann dabei einer- 28 So z.B. die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), die ge- trennte Einvernahme (Art. 146 Abs. 1 StPO) oder der vorübergehende Ausschluss einer Person von der Ver- handlung (Art. 146 Abs. 4 StPO). 29 S. oben Ziff. 1. 30 Insbesondere Art. 101 StPO. 31 Insbesondere die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO). 32 Vgl. Botschaft (2006), S. 1182 zu Art. 137. 33 Art. 139 StPO. 34 So insbesondere Art. 140 Abs. 1 StPO: Verbot von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Verspre- chungen, Täuschung und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchti- gen können. 35 Vgl. WALDER/HANSJAKOB (2009), erster und zweiter Teil. 36 Oft wird auch von Indizien gesprochen. Ein Indiz ist aber an sich noch kein (mittelbarer) Beweis, sondern eher ein Hinweis. Beweiskraft erlangt es erst dann, wenn von ihm oder von mehreren Indizien zusammen zwingend auf die beweisrelevante Tatsache geschlossen werden muss. Seite 10 seits auf ermittlungstaktische Elemente, anderseits auf strafprozessuale Instrumente zurückgrei- fen. Dazu gehören auch jene zur Kollusionsverhinderung. 4.3 Grenzen der Wahrheitsfindung Das Strafverfahren wird vom Grundsatz der materiellen Wahrheit beherrscht.37 Dieser kann es sich im Idealfall indessen bestenfalls annähern. In der Lehre gilt als allgemein anerkannt, dass die materielle Wahrheit im Sinne eines historischen Ablaufs von Geschehnissen als solche zwar immer absolut und objektiv ist,38 das Finden dieser Wahrheit in einem Strafverfahren hingegen nicht.39 Das Strafprozessrecht dient in erster Linie dem Zweck, das materielle Strafrecht durch- zusetzen und zu einem materiell richtigen Urteil zu kommen. Die Ergründung der Wahrheit kann in der Praxis bereits beim objektiven Sachverhalt zu erheblichen Problemen führen. Beim im Strafrecht ebenso bedeutsamen subjektiven Tatbestand und beim Motiv sowie bei der Schuldfrage ist diese Aufgabe noch erheblich schwieriger, wenn nicht schier unlösbar.40 Hinzu kommt, dass schon der Prozess der Wahrheitsfindung im Rahmen einer Strafuntersuchung kei- neswegs perfekt, sondern mit einer Vielzahl möglicher Fehlerquellen behaftet ist. Eine Strafuntersuchung wird daher kaum jemals die einzig richtige, materielle Wahrheit zum Ergeb- nis haben. Nicht nur (erfolgreiche) Kollusionshandlungen bzw. deren Nichterkennen können zu falschen Ergebnissen führen. Auch die Strafverfolger können Fehler machen (z.B. falsche Me- thodenwahl, unvollständige Sachverhaltsabklärungen, falsche Schlussfolgerungen), und die Me- thoden sind nicht immer vollkommen und deshalb fehleranfällig (z.B. statistische Untersuchun- gen können fehlerhafte Ergebnisse liefern, Einvernahme von Zeugen können Wahrnehmungs- fehler enthalten etc.). Umso wichtiger ist es, dass sie dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) treu bleiben, der zwar nicht Garant für ein materiell richtiges Ergebnis ist, aber immerhin Ausdruck nach dessen Streben.41 Aus dieser Erkenntnis und unter Berücksichtigung der Grundwerte unserer Gesellschaft ergibt sich: „Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit verbietet Verbrechenskontrolle um jeden Preis. Glei- ches gilt für die Verbrechensbekämpfung.“42 Gemäss WALDER/HANSJAKOB ist die Wahrheits- forschung nach unserer Rechtsordnung nicht der höchste Wert. Verfassung und Gesetz definie- ren andere Werte, welcher der Wahrheitsfindung und somit der Aufklärung einer Straftat entge- genstehen können.43 Gemeint sind damit in erster Linie die Grundrechte, insbesondere die Ach- tung der Menschenwürde und die Freiheitsrechte, wie sie in der EMRK und der Bundesverfas- sung statuiert sind. Das moderne Strafprozessrecht ist darauf ausgerichtet, dass diese grundle- genden Prinzipien auch bei der Aufklärung von Straftaten nur soweit beschnitten werden, wie dies die Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter gebietet, und dass deren Kerngehalt jederzeit unangetastet bleibt. Die Verfahrensregeln im Strafprozess ver- folgen „vor allem den Zweck, die Wahrheitsfindung und Verwirklichung des materiellen Straf- rechts in einer Weise herbeizuführen, die den Angeschuldigten gegen die Gefahr staatlichen 37 Vgl. Begleitbericht (2001), S. 34. 38 Vgl. HOCHULI (1954), S. 254. 39 Vgl. DEMKO (2007), S. 354. 40 Vgl. TRECHSEL (2000), S. 6 ff. 41 Vgl. DEMKO (2007), S. 357. 42 CLAGES (2004), S. 3. 43 Vgl. WALDER/HANSJAKOB (2009), S. 6 f. Seite 11 Machtmissbrauchs durch behördliche oder richterliche Willkür und gegen die Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte schützt“44. Die Grenzen der Wahrheitsfindung bilden gleichzeitig auch die Grenzen der Kollusionsverhin- derung, denn diese kann niemals Selbstzweck sein, sondern muss sich immer am Ziel, nämlich an der Wahrheitsfindung, orientieren. Der nachfolgende Abschnitt soll einen Überblick über die in diesem Zusammenhang relevanten strafprozessualen Maximen liefern. 4.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze mit Auswirkungen auf die Kollusions- verhinderung 4.4.1 EMRK und Bundesverfassung Die EMRK und die Bundesverfassung statuieren bestimmte Verfahrensgrundsätze, die von den Strafverfolgungsbehörden bei all ihren Handlungen zu beachten und die auch im Zusammen- hang mit der Kollusionsverhinderung von eminenter Bedeutung sind. Da diese bereits auf die alten kantonalen Strafprozessordnungen anwendbar waren, gibt es dazu eine reichhaltige und gefestigte Rechtsprechung. Die wichtigsten, welche im Zusammenhang mit der Kollusionsver- hinderung von Bedeutung sind, seien nachfolgend im Sinne eines groben Überblicks zusam- mengefasst. Art. 3 EMRK statuiert das Folterverbot. Art. 5 EMRK stipuliert das Recht auf Freiheit und Si- cherheit; gemäss Abs. 1 darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Dazu gehört unter anderem (Abs. 1 lit. c): „rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Ver- dacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.“ Dabei müssen der festgenommen Per- son innerhalb möglichst kurzer Frist und in einer verständlichen Sprache die Gründe der Fest- nahme und die Beschuldigungen mitgeteilt werden (Art. 5 Abs. 2 EMRK), die beschuldigte Per- son muss möglichst rasch einer richterlichen Behörde vorgeführt werden (Art. 5 Abs. 3 EMRK), und sie hat das Recht, dass ein Gericht innerhalb kurzer Zeit über die Rechtmässigkeit des Frei- heitsentzugs entscheidet (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren („fair trial“) und beinhaltet zu diesem Zwecke eine Reihe von Verfahrens- grundsätzen. In Abs. 1 der nämlichen Bestimmung sind dies: Das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht, das Öffentlichkeitsprinzip, das Beschleunigungsgebot. Art. 6 Abs. 2 EMRK statuiert die Unschuldsvermutung. Art. 6 Abs. Abs. 3 EMRK schliesslich nennt die Mindestrechte der angeschuldigten Person, nämlich das Gebot der raschen und umfassenden Aufklärung über die erhobenen Beschuldigungen, die ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger eigener Wahl verteidigen zu lassen (inklusive das Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist, das Konfrontationsrecht mit den Belastungszeu- gen, die Anhörung von Entlastungszeugen sowie die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher). Bei der Bundesverfassung sind die allgemeinen Verfahrensgarantien in Art. 29 BV umschrie- ben. Art. 31 BV regelt die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug und Art. 32 BV die Grund- 44 BGE 101 Ia 170. Seite 12 sätze für das Strafverfahren. Diese Rechte und Verfahrensgarantien gehen im wesentlichen nicht über jene der EMRK hinaus. Grenzen der kollusionsverhindernden Massnahmen bilden darüber hinaus auch die in EMRK und BV statuierten übrigen Grundrechte45 bzw. deren Kerngehalt, dort wo sie von gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden (z.B. bei der Untersuchungshaft). 4.4.2 Früheres kantonales Prozessrecht Zum Teil waren auch schon in den früheren kantonalen Prozessordnungen allgemeine Verfah- rensregeln und -garantien festgeschrieben.46 Die Aufzählungen waren jedoch meist unvollstän- dig und gingen nicht über die sich aus EMRK und BV ergebenden Garantien und Verfahrens- grundsätze hinaus. 4.4.3 Die neue Schweizerische Strafprozessordnung Die Art. 3-11 StPO enthalten eine Reihe von Verfahrensgrundsätzen für das Strafverfahren. Ih- nen kommt allerdings (mit Ausnahme der Art. 7 und 8 StPO) aufgrund des übergeordneten Rechts (namentlich der BV und der EMRK) nur beschränkte Bedeutung zu.47 Sie enthalten die im Strafverfahren anwendbaren grundrechtlichen Maximen, setzen der Strafverfolgung Grenzen und räumen den Verfahrensbeteiligten Rechte ein.48 Doch ist diese Aufzählung nicht komplett, so findet sich beispielsweise das Öffentlichkeitsprinzip in Art. 69 StPO. Zahlreiche dieser Maximen haben direkte Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Kollusions- verhinderung im Strafprozess. Im Vordergrund stehen dabei die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot (Art. 3 StPO; letzteres umfasst auch den Grundsatz von Treu und Glau- ben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Waffen- gleichheit und das Verbot der unerlaubten Beweiserhebungsmethoden), das Beschleunigungsge- bot (Art. 5 StPO), der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). 4.5 Prozessuale Kernbestimmungen zur Kollusionsverhinderung 4.5.1 EMRK und Bundesverfassung EMRK und Bundesverfassung befassen sich nicht konkret mit der Kollusionsverhinderung. Das erstaunt zumindest bei der EMRK nicht, geht es bei ihr doch um die Garantie und den Schutz von Grundfreiheiten. Erlaubte Eingriffe werden dabei nur generell umschrieben. So erlaubt Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK explizit den Freiheitsentzug, wenn hinreichender Verdacht auf ein Delikt besteht. Die Bundesverfassung enthält diesbezüglich (mit Ausnahme des Rechts, bei ei- nem Freiheitsentzug die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen) keine weitergehenden 45 Art. 2, 4 und 8 ff. EMRK; Art. 7 ff. BV. 46 Als Beispiele mögen dienen: Art. 1-3 und 5 des alten Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (vgl. dazu auch MAURER (2003), S. 20-43); Art. 2-5 der alten Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996; § 1 der alten Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940. 47 Vgl. SCHMID (2009), N 2 vor Art. 3-11. 48 Vgl. SCHMID (2009), N 1 vor Art. 3-11. Seite 13 Bestimmungen.49 Bundesverfassung wie EMRK lassen grundsätzlich den dringenden Tatver- dacht für die Anordnung der Untersuchungshaft genügen.50 Weitergehende Einschränkungen (wie z.B. das Vorhandensein von Kollusions- oder Fluchtgefahr) bleiben dem Gesetzgeber über- lassen. Weitere rechtliche Grundlagen für kollusionsverhindernde Massnahmen finden sich weder in der EMRK noch in der Bundesverfassung. 4.5.2 Früheres kantonales Strafprozessrecht Sämtliche früheren kantonalen Strafprozessordnungen kannten den Haftgrund der Kollusionsge- fahr, wobei dieser freilich nicht einheitlich umschrieben, inhaltlich jedoch im wesentlichen überall bedeutungsgleich war. Darüber hinaus kannten etliche der alten Prozessordnungen wei- tere Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des Teilnahme- und des Akteneinsichts- rechts) wegen Kollusionsgefahr, oder wenn der Untersuchungszweck gefährdet war. 4.5.3 Bestimmungen der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung Die neue Schweizerische Strafprozessordnung enthält zahlreiche Bestimmungen, welche unmit- telbar oder mittelbar der Verhinderung von Kollusionshandlungen dienen. Dabei ist zu beachten, dass die Begriffe Kollusion, Kollusionsgefahr und Verdunkelung nirgends verwendet werden und die Umschreibung „Gefährdung des Untersuchungszwecks“ bzw. „Vereitelung der Unter- suchung“ einzig an zwei Stellen sinngemäss in die neue eidgenössische Strafprozessordnung übernommen wurde, nämlich in Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO und in Art. 214 Abs. 2 StPO. 5 Zentrale Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung und ihre Problemfelder 5.1 Einleitung Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt keine systematische Auflistung kollusionsver- hindernder Instrumente. Eine solche Aufstellung wäre auch nicht sinnvoll, denn mit Ausnahme der Kollusionshaft51 enthält die Prozessordnung keine Normen, die ausschliesslich die Kollu- sionsvereitelung zum Zweck haben. Im Wissen um die Vielfalt an möglichen Kollusionshandlungen in einer Strafuntersuchung und um die gravierenden Auswirkungen, welche sie haben können, werden im Idealfall die Strafver- folgungsbehörden darum bemüht sein, jede prozessuale Handlung zur Beweiserhebung frei von kollusiven Beeinträchtigungen durchzuführen. Nachfolgend werden die wichtigsten Instrumente der Schweizerischen Strafprozessordnung und die damit verbundenen Problemfelder einer nähe- ren Betrachtung unterzogen. Verfahrenstaktische Elemente spielen bei den Erörterungen eine untergeordnete Rolle, zentral ist die Frage nach den rechtlich zulässigen Methoden, der Kollusi- on einen Riegel zu schieben. 49 Art. 31 BV. 50 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN (2005), N 2, S. 326. 51 Geregelt in Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Seite 14 5.2 Die Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft ist die am detailliertesten geregelte Massnahme zur Verhinderung von Kollusion. Immerhin stellt sie im Rahmen einer Strafuntersuchung den grössten Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. In der Praxis wird sie sehr häufig verwendet, um zumeist nicht geständige Tatverdächtige an Verdunkelungshandlungen zu hindern, sicherlich auch deswegen, weil es kaum eine probatere Massnahme zur Kollisionsverhinderung von Ver- dächtigen gibt.52 Die Kollusionshaft ist vor allem am Anfang einer Untersuchung von grosser Bedeutung. Je fortgeschrittener der Verfahrensstand, desto schwieriger wird das Fortbestehen der Kollusionsgefahr zu begründen sein. Mit zunehmender Haftdauer stellt sich auch die Frage der Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs und der Beachtung des Beschleunigungsgebots. 5.2.1 Voraussetzungen der Kollusionshaft Damit ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden kann, muss vorab ein drin- gender Tatverdacht für ein Verbrechen oder Vergehen gegeben sein. An dieser Stelle soll auf die Anforderung der Dringlichkeit des Tatverdachts nicht weiter eingegangen werden.53 Für die vorliegenden Betrachtungen von Interesse ist die Voraussetzung der Kollusionsgefahr. Eine Person kann nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die meisten früheren kantonalen Prozessordnungen kannten ähnliche Formulierungen für die Voraussetzungen der Kollusionshaft. Der Bundesge- setzgeber hat sich dazu keine grossen Gedanken gemacht, der Botschaft ist einzig zu entnehmen, dass lit. a und b von Art. 120 des StPO-Entwurfs die klassischen Haftgründe der Flucht- und Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr nennen würden, welche in allen schweizerischen Straf- prozessordnungen enthalten seien.54 Die Untersuchungshaft stellt einen massiven Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen dar und muss daher den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe genügen. Zudem steht sie in einem Spannungsfeld mit der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermu- tung, da sie Personen trifft, welche noch nicht verurteilt sind. Die Lehre begründet die grund- sätzliche Zulässigkeit der Untersuchungshaft damit, dass „der Tatverdacht eine dem Angeschul- digten zurechenbare Störung der Rechtsordnung“55 begründet. „Die Störung dauert an, solange der Verdacht nicht entkräftet ist oder auf die begangene Tat eine staatliche Reaktion folgt.“56 Zentral ist aber auch das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung und der Sanktionierung begangener Straftaten und somit an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung.57 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch Kollusionshandlungen Dritte in ihren Rechten erheblich beein- trächtigt werden können, sei es durch Beeinflussungshandlungen wie Drohungen, sei es, dass 52 Äusserst kritisch zur grundsätzlichen Rechtfertigung der Untersuchungshaft: ALBRECHT (2002), der insbesonde- re auf die Gefahr des pönalen Charakters der Untersuchungshaft hinweist. Allerdings ist dieser Aufsatz an vielen Stellen geprägt von einem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber der Staatsgewalt (vgl. z.B. S. 357, 362 f., 365 f.) und gesellschaftspolitischer Kritik (vgl. S. 363-365). 53 Dazu äussern sich bspw. eingehend KELLER (2000), S. 937, mit weiteren Hinweisen, oder aus der kriminalisti- schen Perspektive WALDER/HANSJAKOB (2009), S. 95-109. 54 Vgl. Botschaft (2006), S. 1228 f. 55 ALBRECHT (1999), S. 3. Vgl. LANGNER (2003), S. 160 f. 56 ALBRECHT (1999), ebenda. 57 Vgl. dazu HÄRRI (2006), S. 1218, mit weiteren Literaturhinweisen. Seite 15 aufgrund von Kollusionshandlungen Unschuldige verdächtigt oder gar verurteilt werden. Die betroffenen Rechtsgüter gilt es im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Natürlich ist bei der Kollusionshaft das Verhältnismässigkeitsprinzip58 zu beachten. Das bedeu- tet einmal, dass der Freiheitsentzug überhaupt notwendig und geeignet sein muss, den ange- strebten Untersuchungszweck zu erreichen (Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne). Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ist zu prüfen, ob nicht andere, mildere Mittel ebenso er- folgreich zur Kollusionsverhinderung eingesetzt werden können. Weiter muss auch abgewogen werden, ob die Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf den Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen59 (Zweck-Mittel-Relation: Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Die Untersuchungshaft muss somit hinsichtlich der Haftdauer, der Deliktsschwere und der Verfahrensführung (Beachtung des Beschleunigungsgebots der Untersuchungsbehörde) ver- hältnismässig sein.60 Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die beschuldigte Person selber oder mittels einer Dritt- person kolludieren will, jedoch muss der Beschuldigte selber aktiv tätig werden, denn sein fun- damentales Recht auf Aussage- und Mitwirkungsverweigerung würden eine Kollusionshaft we- gen Unterlassungen verbieten (s. dazu auch Ziff. 5.2.3.3 weiter unten). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass sich die mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu er- wartenden Verdunkelungshandlungen auf Personen bzw. Beweisgegenstände beziehen müssen, die als Beweismittel in Frage kommen,61 was sich eigentlich von selbst versteht, da die Haft ja andernfalls gar keinen Zweck erfüllen würde. Die Kollusionsgefahr muss in objektiver (Möglichkeit zur Kollusion) und subjektiver (Bereit- schaft zur Kollusion) Hinsicht gegeben sein. Eine bloss theoretische Möglichkeit, dass die be- schuldigte Person kolludieren könnte, wäre sie in Freiheit, genügt nicht. Es braucht konkrete Anhaltspunkte, welche auf das Vorhandensein der Kollusionsgefahr hinweisen.62 Umstritten ist, inwieweit von den äusseren Umständen (wie z.B. die Art des Delikts oder der Verkehr des Be- schuldigten im Milieu) auf die Kollusionsbereitschaft des Beschuldigten geschlossen werden darf.63 Bei Mittätern liegt die Vermutung nahe, dass sie in Freiheit ihre Aussagen absprechen werden, ganz unabhängig vom Leumund, der Täterpersönlichkeit etc., denn in solchen Fällen ergibt sich die Kollusionsgefahr in aller Regel bereits aus den Divergenzen in den einzelnen Aussagen.64 In BGE 132 I 21 hält das Bundesgericht fest: „Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merk- malen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes 58 Gemäss HÄRRI (2006), S. 1218, stehen Unschuldsvermutung und Verhältnismässigkeit bei der Untersuchungs- haft in engem Zusammenhang: „Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass sich der Eingriff gegen einen vermutungsweise Unschuldigen richtet“. 59 Vgl. ALBRECHT (1999), S. 15, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 423. 60 Vgl. KELLER (2000), S. 941. 61 Vgl. SCHMID (2009), N 7 zu Art. 221. 62 Dies bringt auch Art. 221 Abs. 1 StPO zum Ausdruck, indem der Gesetzgeber als Haftvoraussetzung fest- schreibt, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Kollusionshandlungen vornimmt. 63 Vgl. KELLER (2000), S. 938 (mit Hinweisen auf die St. Galler Rechtsprechung), der solche Rückschlüsse zu- mindest zu Beginn der Untersuchung zulassen will. Die Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit solcher Rück- schlüsse in der Regel (vgl. z.B. BGE 1P.441/2004, 1P.544/2006). A.M. ALBRECHT (1999), S. 10, mit weiteren Hinweisen. Teilweise zustimmend: FISCHER (1995), S. 104 f. 64 Vgl. HUG, M., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 23 zu Art. 221 mit Hinweis. Seite 16 sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussa- gen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfah- rens Rechnung zu tragen.“ Ein bloss allgemeiner Hinweis im Haftantrag oder Entscheid des Haftgerichts, dass die beschuldigte Person in Freiheit die Möglichkeit zur Kollusion hätte, ge- nügt somit nicht.65 In BGE 1B_44/2008 hatte das Bundesgericht einen Haftentscheid zu beurtei- len, in dem das Bestehen der Kollusionsgefahr damit begründet wurde, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe abstreite und deshalb die Kollusionsgefahr gegeben sei, und zwar mindestens für so lange, als die beiden Strafanzeigerinnen noch nicht formell als Zeuginnen einvernommen worden seien. Das Bundesgericht meinte dazu, der blosse Umstand, dass die Aussagen der An- zeigerinnen von denjenigen des Beschwerdeführers teilweise abwichen, begründe noch keine Verdunkelungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis.66 An die Anforderungen der Konkretisierung der drohenden Kollusionsgefahr dürfen auf der anderen Seite keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Praxis ist es oft schwierig, konkrete Beweise für den Kol- lusionswillen einer beschuldigten Person beizubringen. Wird sie bei Verdunkelungshandlungen ertappt, ist es oft schon zu spät, und die wenigsten Tatverdächtigen lassen ihre Absicht zu kollu- dieren offen erkennen. Weniger Probleme bietet dies, wenn die beschuldigte Person bereits frü- her kolludiert oder dies zumindest versucht oder angedroht hat. Häufig dürfte dieser Nachweis – insbesondere bei Ersttätern – aber kaum zu erbringen sein. In solchen Fällen würden zu strenge Anforderungen an die Konkretisierung der Kollusionsgefahr dazu führen, dass eine Person nur dann in Untersuchungshaft versetzt werden könnte, wenn sich die Kollusionsgefahr bereits ver- wirklicht hat, was unter Umständen paradoxerweise wiederum dazu führte, dass die Kollusions- gefahr dann gerade nicht mehr bestünde (wenn nicht noch weitere Kollusionsmöglichkeiten vor- liegen). Eine allzu hohe Anforderung an die Konkretisierung der Kollusionsgefahr würde somit den Sinn und Zweck der Kollusionshaft vereiteln. Im materiellen Strafrecht schliessen die Ge- richte, wenn die Beweislage es erlaubt, häufig von den äusseren Umständen auf den subjektiven Tatbestand, weil sich der Täterwille (insbesondere beim nicht geständigen Täter) anders oft nicht beweisen lässt. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb dies nicht auch beim Nach- weis des Kollusionswillens zulässig sein sollte, zumal die Auswirkungen auf die Rechte der be- troffenen Person in diesem Fall regelmässig wesentlich geringer sein dürften. 5.2.2 Dauer der Kollusionshaft BV und EMRK schreiben keine absolute Höchstgrenze vor für die Dauer der Untersuchungs- haft. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dau- ern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dies entspricht der schon vorher gängigen Praxis des Bundesgerichts und der Strassburger Organe.67 Das Gesetz lässt dabei eine in Aussicht stehende bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung unberücksichtigt, auch liefert es keine Antwort auf die Frage, wie lange die Haft bei einer voraussichtlichen Geldstrafe dauern kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist indessen auch hier Rechnung zu tragen,68 und die zumut- bare Haftdauer ist im Einzelfall gestützt auf die gegebenen Umstände festzulegen. Wird sie er- reicht bzw. überschritten, muss die beschuldigte Person aus der Haft entlassen werden, selbst wenn ein oder mehrere Haftgründe noch fortbestehen. 65 So auch BGE 117 Ia 261, 123 I 35, 1B_230/2009. 66 Vgl. BGE 1B_44/2008 E. 5.4.1. 67 BGE 124 I 208, 116 Ia 143 und 107 Ia 256. 68 Vgl. SCHMID (2009), N 3 zu Art. 221. Anders noch BGE 124 I 208 E. 6. Seite 17 Die Bestimmung von Art. 212 Abs. 3 StPO bezieht sich auf die Maximaldauer der Haft. Selbst- verständlich ist bei einem vorherigen Wegfall der Haftvoraussetzungen die Untersuchungshaft aufzuheben. Mit Blick auf die Kollusionsgefahr bedeutet dies, dass die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen ist, wenn sie nicht mehr kolludieren kann, insbesondere also wenn die we- sentlichen Beweise erhoben sind oder keine weiteren konkreten Möglichkeiten mehr zur Be- weiserhebung in Aussicht stehen.69 Wie wesentlich oder wichtig ein Beweis für das Verfahren ist, muss im Einzelfall anhand aller konkreten Umstände und der bereits vorhandenen Beweisla- ge abgewogen werden. Wesentlich sind sicherlich vorab alle Beweise, welche für die Klärung des tatbestandsrelevanten Sachverhalts unverzichtbar sind. Auch darunter dürften Beweise fal- len, die wichtige Schlüsse über Rechtswidrigkeit der Tat sowie über Motiv und Verschulden des Täters liefern. Naturgemäss ist die Kollusionsgefahr zu Beginn der Untersuchung am grössten, wenn die Sicherung und Erhebung der notwendigen Beweismittel noch nicht erfolgt oder noch im Gange ist. Mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens verringern sich die Verdunkelungs- möglichkeiten für die beschuldigte Person. Es ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem Stadium des Verfahrens die Kollusionsgefahr konkret noch besteht. Da die Schweizerische Strafprozess- ordnung auf dem Prinzip der beschränkten Unmittelbarkeit beruht und somit das urteilende Ge- richt die wichtigsten (z.B. die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen), neue und im Vorver- fahren unvollständig oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise (nochmals) erheben muss,70 kann die Fortführung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch nach Beendigung der Un- tersuchung noch gerechtfertigt sein,71 wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Einfluss auf die an der Hauptverhandlung voraussichtlich erhobenen Beweismassnahmen nehmen wird.72 Eine Haftentlassung hat trotz bestehender Haftgründe auch dann zu erfolgen, wenn das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. „Dies entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamt- würdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung.“73 Wenn die Verfahrensverzögerung auf das Verhalten der beschuldigten Person zurückzuführen ist und sich dieses Verhalten nicht bloss auf die Wahrung der ihr zustehenden Beschuldigten- rechte (namentlich dem Recht auf Verweigerung der Aussage und Mitwirkung) beschränkt, so liegt freilich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 5.2.3 Einzelfragen zur Kollusionshaft Bei der Kollusionshaft ergeben sich einige interessante Einzelfragen, denen an dieser Stelle be- sondere Beachtung geschenkt werden soll. 5.2.3.1 Zusammenhang zwischen Kollusionsgefahr und dringendem Tatverdacht „Da der dringende Tatverdacht den Legitimationsrahmen jeder Untersuchungshaft bildet, müs- sen sich die Verdunkelungshandlungen auf die Ermittlungen derjenigen Delikte beziehen, die 69 Vgl. AESCHLIMANN (1997), N 1111: „Bestreitet ein Angeschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, besteht in der Regel mindestens bis zum Abschluss der wesentlichen Beweismassnahmen (Sicherung von Spuren und weiteren Beweismitteln, Beschlagnahme von Gegenständen, Einvernahme der wichtigsten Zeugen) Kollusionsgefahr.“ 70 Vgl. Art. 343 StPO. 71 BGE 117 Ia 257 E. 4. 72 In der Praxis dürfte vor allem die Gefahr der Einschüchterung und Beeinflussung von wichtigen Belastungszeu- gen Grund zur Aufrechterhaltung der Haft sein. 73 KELLER (2000), S. 943. Vgl. auch BGE 124 I 139. Seite 18 dem Haftbefehl zugrunde liegen.“74 Der unter Umständen bloss vage Verdacht, die verhaftete Person könnte weitere Delikte begangen haben und diesbezüglich kolludieren, vermag die Un- tersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.75 In der Praxis kommt es häufig vor, dass z.B. ein Se- rieneinbrecher wegen Kollusionsgefahr in Haft behalten wird, um abzuklären, ob ihm weitere Einbruchsdelikte nachgewiesen werden können. Dies ist sicherlich solange ohne weiteres zuläs- sig, wie bezüglich derjenigen Delikte, bei denen der dringende Tatverdacht nachgewiesen wer- den kann, noch ein Haftgrund besteht. Fällt dieser weg, muss die beschuldigte Person aus der Haft entlassen werden, wenn sich nicht zwischenzeitlich ein neuer, dringender Tatverdacht ergibt. 5.2.3.2 Rechtswidrigkeit der Kollusionshandlungen Darf jede Verhaltensweise, welche sich kollusiv auswirken könnte, mittels strafprozessualer Zwangsmassnahmen, insbesondere auch Kollusionshaft, unterbunden werden? Oder gibt es auch „erlaubte“ Kollusionshandlungen? Folgt man dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, ist die Kollusionshaft bei jeglicher Einwirkung auf Beweismittel, welche die Wahrheitsfindung be- einträchtigen kann, zulässig. Das Gesetz macht grundsätzlich nirgends einen Unterschied zwi- schen erlaubten und unerlaubten Beeinträchtigungen. Allerdings liegt die Grenze des Verbote- nen dort, wo die der betroffenen Person zustehenden Verfahrensrechte einsetzen und diese nicht missbraucht werden. Verboten ist jegliche beeinflussende Einwirkung auf Beweismittel, die entweder mit unlauteren Mitteln erfolgt76 oder der ein unlauteres Ziel77 zugrunde liegt, sofern sie die Wahrheitsfindung zu erschweren oder zu vereiteln droht.78 Bei der Frage nach der Zuläs- sigkeit einer Handlung ist demnach darauf abzustellen, ob sie von der Prozessordnung gebilligt wird oder ob sie unlauter und somit prozessordnungswidrig ist.79 Ersteres ist dann der Fall, wenn sich die kolludierende Person im Rahmen der ihr zustehenden Prozessrechte bewegt und diese nicht missbraucht. So darf z.B. die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte auch Zeugen kontaktieren und diese nach ihrem Wissen befragen oder sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam machen.80 In der Praxis dürfte es aller- dings regelmässig äusserst schwierig sein zu erkennen, ob eine Kontaktaufnahme zwischen Ver- fahrensbeteiligten überhaupt stattgefunden hat, und wenn ja, ob dabei unlautere Beeinflussungs- handlungen im Spiel waren oder nicht, zumal die Grenzen hier fliessend sind. Beeinflussungen können sehr unterschwellig sein, insbesondere wenn die Betroffenen in einem engen Verhältnis oder gar in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Im Interesse der Wahrheitsfin- dung muss es demnach zulässig sein, solche Kontaktaufnahmen, insbesondere zwischen der be- schuldigten Person und weiteren (potentiellen) Verfahrensbeteiligten zu unterbinden,81 zumal die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte jederzeit das Recht hat, Beweis- anträge zu stellen82 und Personen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einvernehmen 74 ALBRECHT (1999), S.5. Vgl. auch FISCHER (1995), S. 91. 75 Dies käme einer unzulässigen „fishing expeditions“ gleich (vgl. dazu ALBRECHT (1999), S. 5). Ebenso: FISCHER (1995), S. 91. 76 Z.B. Einschüchterung oder Täuschung von Zeugen, Vernichtung oder Fälschung von Beweismitteln. 77 Z.B. Herbeiführung einer Falschaussage. 78 Vgl. LANGNER (2003), S. 164-166, mit weiteren Hinweisen. Gemäss LANGNER (2003), S. 162, sind taugliche Verdunkelungsobjekte sogar solche Beweismittel, welche einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, sofern sie freiwillig herausgegeben werden. Dazu ausführlich auch FISCHER (1995), S. 91-95. 79 Vgl. LANGNER (2003), S. 165; FISCHER (1995), S. 90. 80 Vgl. ALBRECHT (1999), S. 7. So auch FISCHER (1995), S. 90 und S. 95. 81 Vgl. FÄSSLER (1992), S. 35. 82 Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Seite 19 zu lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Gefahr einer unrechtmässigen Beeinflus- sung für die Anordnung der Kollusionshaft grundsätzlich genügt und ihr nicht einfach mit dem blossen Argument begegnet werden kann, man beschränke sich auf rechtmässige, zulässige Handlungen.83 Liegen Anzeichen für eine Beeinflussbarkeit der betroffenen Personen vor, die in ihrer Persönlichkeit, Verfahrensstellung oder in ihrer Beziehung zur beschuldigten Person lie- gen, kann dies auch für eine Kollusionsgefahr sprechen.84 5.2.3.3 Kollusionshaft wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft? Dass eine Person wegen des Prinzips „nemo tenetur se ipsum accusare“ grundsätzlich nicht we- gen mangelnder Kooperationsbereitschaft in Untersuchungshaft genommen werden darf, leuch- tet ein. Allerdings muss diesbezüglich differenziert werden. Unzulässig ist die sogenannte Beu- gehaft, d.h. jemand wird inhaftiert, um ihn zu einem Geständnis oder zur Mitwirkung zu bewe- gen. Allerdings können umgekehrt das Leugnen der Tat oder gar die blosse Aussageverweige- rung sehr wohl haftbegründend oder haftverlängernd wirken; dann nämlich, wenn die Strafver- folgungsbehörde die Beweise anderweitig beschaffen muss und bei der beschuldigten Person Kollusionsgefahr besteht. In derartigen Fällen tut die Staatsanwaltschaft gut daran, ihren Haftan- trag sorgfältig zu begründen (und die konkrete Kollusionsgefahr aufzuzeigen). Denn keineswegs darf leichthin von der mangelnden Kooperationsbereitschaft auf den Kollusionswillen des Tat- verdächtigen geschlossen werden, obwohl dies oftmals naheliegt. Sie mag sicherlich als Indiz dazu dienen, genügt aber für sich allein nicht, um die Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Fehlt es an der Mitwirkung oder am Geständnis, ist die Kollusionshaft dann legitim, wenn die Strafver- folgungsbehörde konkrete Möglichkeiten hat, die nötigen Tatbeweise auf andere Weise zu er- bringen (und bei der beschuldigten Person Kollusionsgefahr besteht). Wenn die beschuldigte Person gar durch unwahre Behauptungen und Einwendungen die Behörde dazu nötigt, weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen, so rechtfertigt dies auch die Verlängerung der Unter- suchungshaft,85 solange auf der anderen Seite das Beschleunigungsgebot gewahrt bleibt und die Untersuchungsbehörde die Abklärungen mit der gebotenen Zügigkeit vorantreibt.86 Etwas diffe- renziert muss daher die Aussage in BGE 1P.219/2006 E. 3.5.1 betrachtet werden: „Das blosse Verweigern der Aussage, aber auch das Leugnen der Tat und das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien, stellen nach allgemeiner Auffassung keine Kollusionshandlungen dar und können keine Kollusionsgefahr begründen […]“.87 Diese Feststellung mag zwar im Kern zutreffen, al- lerdings kann nach der hier vertretenen Auffassung eine Kollusionshaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn ein solches Verhalten offensichtlich darauf abzielt, die Untersuchung zu verzögern oder zu erschweren und gleichzeitig die Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde dies zur Kollusion nutzen, wenn sie sich in Freiheit befindet. 83 So mag es grundsätzlich zulässig sein, dass der Beschuldigte den Strafantragsteller bittet, seinen Strafantrag zurückzuziehen. Allerdings muss je nach den Umständen (Verhältnis des Beschuldigten zum Antragsteller, sein Auftreten dem Antragsteller gegenüber etc.) auf die Gefahr einer unzulässigen Beeinträchtigung geschlossen werden, was eine (vorläufige) Unterbindung der Kontaktaufnahme rechtfertigt. 84 Gleicher Meinung offensichtlich auch FISCHER (1995), S. 93, mit weiteren Hinweisen. 85 Vgl. BGE 103 IV 8, E. 3. 86 Vgl. KELLER (2000), S. 939. 87 Mit Hinweis auf BGE 90 IV 66 E. 1; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN (2005), § 68 Rz. 13 S. 330, sowie auf wei- tere Quellen. Seite 20 5.2.3.4 Kollusionshandlungen in bezug auf das Verfahren gegen Dritte Die Lehre ist sich einig, dass sich das kolludierende Verhalten des Beschuldigten immer auf das eigene Verfahren beziehen muss. Präziser ausgedrückt: Der Beschuldigte muss die Ermittlung der Wahrheit in dem gegen ihn geführten Verfahren, hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags, erschweren.88 Es reicht somit nicht aus, dass die beschuldigte Person, wäre sie in Freiheit, Mit- täter warnen könnte. Dies leuchtet ein, denn wäre die beschuldigte Person ein unbeteiligter Drit- ter, könnte sie auch nicht wegen drohender Begünstigungshandlungen in Untersuchungshaft versetzt werden. Das bedeutet nun aber nicht, dass eine Kollusionshaft generell unzulässig wäre, wenn die inhaftierte Person (einzig) deshalb festgehalten wird, weil sie sich mit Mittätern in be- zug auf deren Tatbeteiligung absprechen könnte. Sobald nämlich mit derartigen Absprachen auch die Frage des eigenen Tatbeitrags und der eigenen Rolle im zu ermittelnden Sachverhalt tangiert ist (und zwar bezogen auf alle wesentlichen sachverhalts- und strafzumessungsbezoge- nen Punkte), ist die Untersuchungshaft durchaus gerechtfertigt. Die oft gehörte Argumentation, man dürfe eine Kollusionshaft nicht damit begründen, dass flüchtige oder noch nicht bekannte Mittäter bislang nicht einvernommen werden konnten, greift daher zu kurz. Zutreffend ist, dass sich die ungeklärten Fragen auf das Verfahren gegen den Inhaftierten beziehen müssen und die- ser die Ermittlung der Wahrheit im gegen ihn geführten Verfahren erschweren oder vereiteln will. Geht es dem Beschuldigten ausschliesslich darum, seine Mittäter vor der Strafverfolgung zu schützen, liegt darin allein keine Verdunkelungshandlung, die seine Inhaftierung rechtfertigt. Geht es ihm aber (auch) darum – und das dürfte in der Praxis meist der Fall sein –, die Wahr- heitsfindung in seinem eigenen Verfahren zu erschweren (z.B. wenn der Beschuldigte durch seine Warnung erreicht, dass die Mittäter untertauchen und so nicht mehr als Belastungsperso- nen gegen ihn auftreten können), so ist die Kollusionshaft durchaus legitim.89 5.2.3.5 Verhaftung mehrerer Mitbeschuldigter Sind bei mehreren Tatbeteiligten alle oder nur einzelne Beschuldigte zu verhaften? Die Frage kann sich vor allem dann stellen, wenn einzelne Beschuldigte (scheinbar) kooperationsbereit sind oder gar ein Geständnis ablegen. Falsch wäre sicherlich die Auffassung, in solchen Fällen dürften immer nur die kooperationsunwilligen oder vermeintlich lügenden Beschuldigten in Haft genommen werden. Vielmehr ist bei jedem einzelnen Mitbeschuldigten zu prüfen, ob kon- kret in bezug auf seine Person eine Kollusionsgefahr noch gegeben ist. So kann selbst der ge- ständige oder kooperationsbereite Tatverdächtige in Freiheit noch Zeugen und Auskunftsperso- nen zu seinen Gunsten beeinflussen oder Absprachen mit noch nicht gefassten Mittätern tref- fen.90 Und sicherlich müssen die Angaben des Betroffenen gehörig überprüft werden, denn ein Geständnis kann falsch, Kooperationsbereitschaft bloss eine scheinbare sein. 88 Vgl. LANGNER (2003), S. 170; FÄSSLER (1992), S. 34; FISCHER (1995), S. 91. 89 Vgl. LANGNER (2003), S. 170 f. Weitere Beispiele: Der Drogenhändler, der seinen Lieferanten schützen will und damit auch verhindert, dass dieser Angaben über seine Lieferungen an die beschuldigte Person machen kann; der Räuber, welcher seine Mittäter nicht preisgibt und dadurch verhindert, dass diese Aussagen über seinen Tat- beitrag oder seine Rolle als treibende Kraft machen. Vgl. dazu auch BGE BK_H 104/04. 90 BGE 1P.219/2006. Dort ging es um einen kooperationsbereiten Drogenhändler, bei dem zu befürchten war, er würde in Freiheit mit seinem (noch nicht identifizierten) Lieferanten wie auch den Abnehmern Kontakt aufneh- men. Seite 21 5.2.3.6 Vorgängige Kollusion von Mitbeschuldigten Ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu verneinen, wenn mehrere Mitbeschuldigte vor ihrer Anhaltung bereits ausreichend Gelegenheit hatten, sich abzusprechen? Dies dürfte mitnichten der Fall sein, denn auch wenn die betroffenen Personen bereits Gelegenheit zur Absprache hat- ten, so sind solche auch und insbesondere nach den Befragungen durch die Strafverfolgungsbe- hörde möglich.91 In der Praxis kommt es nämlich häufig vor, dass sich die beschuldigten Perso- nen im Laufe des Strafverfahrens in Widersprüche verstricken. Besonders dann, wenn ihnen an- lässlich von Einvernahmen Aussagen oder Beweismittel vorgehalten werden, die mit ihren bis- herigen Aussagen in Widerspruch stehen. Befänden sich die betreffenden Personen auf freiem Fuss, dann könnten sie neue Absprachen treffen oder ihre bisherigen ändern und ihr künftiges Aussageverhalten auf die neuen Erkenntnisse abstimmen. Die Wahrheitsfindung würde dadurch erheblich beeinträchtigt, und es bestünde zudem die Gefahr, dass einzelne Personen über ihren eigentlichen Tatbeitrag hinaus zu streng bestraft würden (siehe dazu das Beispiel in Fn 92). Hin- zu kommt, dass damit auch die Effizienz der Untersuchung geschmälert würde, was wiederum dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe. Denn die Untersuchungsbehörde wäre in solchen Fäl- len gezwungen, die aufgrund der späteren Absprachen entstandenen Widersprüche und Aus- sageänderungen wieder und wieder zu prüfen und den Mitbeschuldigten vorzuhalten. Auf diese Weise könnte ein Verfahren erheblich in die Länge gezogen werden.92 5.2.3.7 Ersatzmassnahme in Form des Verbots, mit bestimmten Personen Kontakt auf- zunehmen Im Rahmen von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft93 kann das Zwangsmass- nahmengericht der beschuldigten Person das Verbot auferlegen, mit bestimmten Personen Kon- takte zu pflegen. Diese Massnahme dient einerseits dem Schutze von Opfern oder der beschul- digten Person selbst94, anderseits kann sie jedoch auch zur Minderung einer Kollusionsgefahr eingesetzt werden.95 Die Wirksamkeit einer solchen Ersatzmassnahme darf zu recht in Frage gestellt werden. Zwar droht dem Beschuldigten im Widerhandlungsfalle die Rückversetzung in Untersuchungshaft, doch kann eine derartige Kontaktsperre in der Praxis nicht kontrolliert und durchgesetzt werden. Gerade bei Absprachen oder bei Beeinflussung von Tatbeteiligten, aber auch bei erfolgreicher Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen, darf häufig nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflussten Personen die Strafverfolgungsbehörden über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen. 91 Vgl. DONATSCH/SCHMID (1996-2007), N 42 zu § 58. 92 Als praktisches Beispiel diene ein von mehreren Tätern begangener Raubüberfall. In einem solchen Fall kommt es oft vor, dass die einzelnen Tatbeteiligten ihre eigene Rolle bei der Planung und Ausführung der Tat hinunter- zuspielen versuchen und die Hauptverantwortung anderen Tatbeteiligten zuschieben. Auch wenn anfänglich schon vor der Anhaltung Absprachen zwischen den Tatbeteiligten bestanden, zeigen sich diese Verhaltensweise und die sich daraus ergebenden Widersprüche meist erst nach der Verhaftung. Will man dem Tatgeschehen und der Rolle der Beteiligten auf den Grund gehen können, so müssen weitere Absprachen nach den ersten Einver- nahmen unbedingt vermieden werden, ansonsten können entstandene Widersprüche kaum mehr aufgedeckt wer- den. Dies ist besonders dann von grosser Bedeutung, wenn nicht alle Tatbeteiligten gefasst werden konnten. Hier kommt es nicht selten vor, dass einzelne oder mehrere Mittatbeteiligte alle Verantwortung auf die abwe- sende Person abschieben. Müsste man die Tatbeteiligten auf freien Fuss setzen, bevor die Widersprüche abge- klärt werden konnten, träfen die Beteiligten nach ihrer Freilassung höchstwahrscheinlich neue Absprachen. 93 Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO. 94 Indem sie z.B. daran gehindert werden soll, im Milieu zu verkehren und aufgrund ihrer Kontakte in alte krimi- nelle Verhaltensweisen zurückzuverfallen. 95 Vgl. SCHMID (2009), N. 14 zu Art. 237. Seite 22 5.2.3.8 Besondere Probleme beim vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung den vorzeitigen Strafantritt bewilli- gen, „sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt“. Unter anderem kann auch fortbestehende Kollusionsgefahr ein Grund dafür sein, den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt nicht zu bewilligen. Sowohl im offenen als auch im geschlossenen Vollzugsregime kann der Kollusions- gefahr weniger gut begegnet werden als in der Untersuchungshaft,96 da das Haftregime dort we- niger streng ist und die Kontaktaufnahme der beschuldigten Person mit beliebigen Dritten in der Praxis nicht oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verhindert werden kann. Abs. 4 der nämlichen Bestimmung will es ermöglichen, den besonderen Umständen der Unter- suchungshaftgründe beim vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt Rechnung zu tragen. Unter anderem dürfen der beschuldigten Person so auch innerhalb des Vollzugsregimes Einschrän- kungen auferlegt werden, welche sie an Kollusionshandlungen hindern sollen.97 Da solche Ein- zelfallregelungen aber die Vollzugsbehörden vor schier unlösbare Probleme stellen,98 kommt der vorzeitige Strafantritt bei herrschender Kollusionsgefahr kaum je zur Anwendung. 5.3 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs Art. 108 Abs. 1 StPO gibt den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, das rechtliche Gehör einzuschränken, wenn „der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte miss- braucht“ (lit. a) oder „dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist“ (lit. b). Soweit ein Rechtsbeistand selbst An- lass für die Beschränkung gibt, sind diesem gegenüber auch Einschränkungen zulässig (Art. 108 Abs. 2 StPO). Die Absätze 3 bis 5 der nämlichen Bestimmung enthalten weitere Voraussetzun- gen und Bedingungen für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Die genannte Bestimmung hat zum Zweck, Missbräuche des rechtlichen Gehörs durch die Par- teien zu verhindern. Wann liegt überhaupt ein Missbrauch der Parteirechte vor? Gesetzgeber und Lehre geben darauf keine eindeutige Antwort. In der Botschaft (2006) heisst es auf S. 1164, dass das in vielen geltenden Verfahrensgesetzen erwähnte, wenig fassbare „gefährdete Verfah- rensinteresse“ allein nicht mehr genüge, das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase einzuschränken. „Im Mittelpunkt steht die Sicherstellung des geordneten Ablaufs des Verfah- rens. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch, während eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen (z.B. mangelnde Kooperationsbereitschaft, Kollusionsge- fahr) nicht genügt.“99 Demgegenüber bezeichnen die einschlägigen Kommentare schwerwie- gende Verfahrensverstösse, die zu einer Verschleppung oder Instrumentalisierung des Verfah- rens führen, als solche Missbrauchstatbestände. Insbesondere aus Polizei- und Strafverfolger- kreisen wird geltend gemacht, dass es zumindest in einem frühen Verfahrensstadium nach wie vor zulässig sein müsse, der Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln oder der Beeinflussung Dritter zu begegnen, indem das rechtliche Gehör eingeschränkt werde.100 Diesem Anliegen ist im Grundsatz zuzustimmen, allerdings muss in Zukunft die Gerichtspraxis zeigen, inwieweit Art. 108 StPO zum Zwecke der Kollusionsverhinderung angewendet werden kann. 96 Vgl. Botschaft (2006), S. 1235 zu Art. 235. 97 Vgl. HÄRRI, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 26 zu Art. 236. 98 Die Vollzugsanstalten sind für die notwendige Abschirmung meist nicht eingerichtet, aufgrund der Ungleichbe- handlungen kann es zu Unstimmigkeiten unter den Gefangenen kommen etc. 99 LIEBER, V., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 4 zu Art. 108. 100 Vgl. LIEBER, V., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N. 5 zu Art. 108 mit weiteren Hinweisen. Seite 23 5.4 Der Verteidiger (der ersten Stunde) Die neue Strafprozessordnung garantiert das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde.101 Das bedeutet allgemein gesagt, dass eine verdächtigte oder beschuldigte Person ab Beginn der Er- mittlungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft das Recht hat, einen Anwalt beizuziehen und mit diesem frei zu verkehren. Weiter gehört dazu das grundsätzliche Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht, Teilnahme an den Verfahrenshandlungen (insbesondere das Recht auf Teilnahme an den Befragungen – auch den polizeilichen) und ausreichende Vorbereitung der Verteidi- gung.102 Im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr bietet ein derart früher Beizug eines Ver- teidigers grundsätzlich keine Probleme, solange der Anwalt nicht durch Akteneinsichtnahme oder Teilnahme an Verfahrenshandlungen mit anderen Verfahrensbeteiligten wie Zeugen oder Mittatverdächtigen mehr Kenntnisse über das bisherige Beweisergebnis hat, als die beschuldigte Person selber. Wenn dem aber so ist, dann kann es dem Verteidiger nicht verwehrt werden, die- se Informationen an seinen Klienten weiterzugeben,103 der dann auf diese Weise wieder seine Aussagen entsprechend anpassen oder Kollusionshandlungen mit Dritten vornehmen kann, wenn er sich auf freiem Fuss befindet. 5.5 Beschränkung der Akteneinsicht während der Untersuchung Nach Art. 101 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtig- sten Beweise durch die Staatsanwaltschaft104 die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt. Das Gesetz kennt, anders als viele frühere kantonale Strafpro- zessordnungen, keine explizite Verweigerung der Akteneinsicht wegen Kollusionsgefahr mehr. Ebenso wurde der Begriff der Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht ins Gesetz eingefügt, obgleich wohl genau dies das Ziel des Gesetzgebers war.105 Gemäss SCHMID dürfte sich aus dem Sinn der genannten Bestimmung ergeben, dass unter Erhebung der wichtigsten Beweise je nach Konstellation des Einzelfalles auch verstanden werden kann, dass die erhobenen Beweise der beschuldigten Person vorgehalten wurden.106 Was unter dem Begriff der „wichtigsten Beweise“ zu verstehen ist, wird anhand des Einzelfalls zu entscheiden sein. Die Botschaft (2006) führt auf S. 1161 dazu das Beispiel an, dass bei einer 101 Vgl. Art. 129 StPO. Speziell für polizeiliche Einvernahmen: Art. 159 StPO. Für die notwendige Verteidigung: Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO; diese muss spätestens nach der ersten Einvernahme, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sichergestellt werden. 102 Nur vereinzelt gab es vorher Kantone, welche eine ähnliche Regelung kannten, allerdings z.T. mit Einschrän- kungen. So z.B. der Kanton Solothurn (§ 7 der alten Solothurner StPO vom 7. Juni 1970) oder der Kanton Aar- gau (§ 57 der alten Aargauer StPO vom 11. November 1958). Andere garantierten das Recht erst ab einem be- stimmten Zeitpunkt (z.B. nach der erste Einvernahme des Angeschuldigten: Art. 50 Abs. 3 des alten bernischen StrV vom 15. März 1995) oder gaben der Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, insbesondere bei Kollusi- onsgefahr die Teilnahme der Verteidigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuschränken (z.B. Art. 121 Abs. 2 des alten St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999). 103 Nach Art. 108 Abs. 2 StPO ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte nur dann möglich, wenn der Vertei- diger selber die Parteirechte zu missbrauchen droht. Eine vollumfängliche Weitergabe seines Wissens an seinen Klienten ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Missbrauch. Wenn es der Verteidigung nützt, ist die Information des Klienten durch den Anwalt gar geboten. 104 Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht. 105 Vgl. BRÜSCHWEILER, D., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 6 zu Art. 101; SCHMUTZ, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 16 zu Art. 101. 106 Vgl. SCHMID (2009), N 4 zu Art. 101. Seite 24 Vergewaltigung Akteneinsicht zu gewähren sei, nachdem der Beschuldigte und das Opfer von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sind. Weiter dürften dazu die Erhebung weiterer Beweise gehören (kriminaltechnische Untersuchungen, Edition und Beschlagnahme von Urkun- den und Unterlagen etc.), die für die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts, allenfalls auch allfälliger Rechtfertigungsgründe und wesentlicher Verschuldensfragen, erheblich sind. Da auch bei der Frage nach dem Umfang des Akteneinsichtsrechts das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist, versteht es sich von selbst, dass die Verweigerung der Akteneinsicht auf jene Teile zu beschränken ist, bei denen diese Massnahme im Interesse der Wahrheitsfindung geboten ist.107 Art. 101 Abs. 1 StPO verweist zudem auf den bereits erwähnten Art. 108 StPO (siehe oben Ziff. 5.3) als weiteren Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht. Es gilt diesbezüglich das be- reits Festgestellte. Erwähnenswert ist an dieser Stelle allerdings noch der Hinweis auf gewisse Lehrmeinungen, wonach in Anwendung von Art. 108 StPO das Akteneinsichtsrecht auch dann verweigert werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass dieses dazu missbraucht wird, um Betei- ligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilungen zu machen.108 Faktisch bietet die Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO in der Praxis wohl hinreichend Hand- habe, um der Kollusion des Tatverdächtigen und weiterer Verfahrensbeteiligter aufgrund zu frü- her Aktenkenntnis erfolgreich vorzubeugen. Kritische Stimmen aus der Lehre weisen indessen darauf hin, dass mit einer Verweigerung der Akteneinsicht zu Beginn des Verfahrens dem Ver- teidiger eine effektive Verteidigung verunmöglicht wird und so das Prinzip des rechtlichen Ge- hörs und der hinreichenden Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung unterlaufen wer- de.109 Dem ist anderseits der Umstand entgegenzuhalten, dass weder die BV noch die EMRK einen grundrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht im Vorverfahren garantieren.110 Die Interes- sen der Verteidigung können genügend gewahrt werden, indem die Akteneinsicht rechtzeitig vor der (nochmaligen) Einvernahme von wichtigen Zeugen oder anderen Prozessbeteiligten gewährt wird, damit die Verteidigung gehörig vom Recht auf Ergänzungsfragen Gebrauch machen kann. 5.6 Das Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen 5.6.1 Allgemeines Die neue Schweizerische Strafprozessordnung gewährt den Parteien ein umfassendes Teilnah- merecht (nicht aber eine Teilnahmepflicht) bei Beweiserhebungen ab Eröffnung der Untersu- chung,111 das auf den ersten Blick weit über die Mindestgarantien der EMRK und der BV hin- ausgeht.112 Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs, der Parteiöffentlichkeit, der Verteidigungsrechte und des Prinzips der Waffengleichheit zwischen Anklage bzw. untersu- 107 So können der beschuldigten Person wohl meist ohne weiteres die Akten über jene Beweise gezeigt werden, die ihr schon vorgehalten worden sind. 108 Vgl. VEST, H./HORBER, S., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 5 zu Art. 108 mit Literaturhinweis. Ebenso BRÜSCHWEILER, D., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 12 zu Art. 101 mit Literaturhinweis. A.M. BOMMER (2010), S. 207. 109 Vgl. Schmutz, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 13 zu Art. 101; SCHMID (2009), N 2 zu Art. 101. 110 Vgl. SCHMUTZ, M., in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 13 zu Art. 101. 111 Art. 147 StPO. Für das selbständige polizeiliche Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO gilt dieses Teil- nahmerecht nicht. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 159 Abs. 1 StPO, so dass die Verteidigung auch bei polizei- lichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann (Anwalt der ersten Stunde). 112 Sehr ausführlich dazu: CHRISTEN (2010), S. 21-67. Seite 25 chender Behörde und Verteidigung. Es gilt grundsätzlich für alle Parteien nach Art. 104 StPO, soweit ihnen bei der entsprechenden Verfahrenshandlung Parteistellung zukommt.113 An den Verfahrenshandlungen teilnehmen können sowohl die Parteien selbst wie auch deren Rechtsver- treter. Einschränkungen sind gemäss Botschaft zur Strafprozessordnung gestützt auf Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO möglich.114 Eine spezielle Form des Teilnahmerechts ist das Konfrontationsrecht, das der beschuldigten Per- son bereits von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zugesichert wird. Auch hier können sich in bezug auf die Kollusionsgefahr problematische Situationen ergeben, wenn Beschuldigte und Mittäter oder Belastungszeugen miteinander konfrontiert werden. Insbesondere die unmittelbare Anwesenheit des Beschuldigten kann dazu geeignet sein, die Aussage der Mittäter und Zeugen zu beeinflus- sen. Anderseits verlangt das Prinzip des fairen Verfahrens, dass die beschuldigte Person selbst oder zumindest deren Verteidigung Gelegenheit erhält, die Aussagen einer Belastungsperson auf den Prüfstand zu stellen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können.115 Aus der EMRK lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Konfron- tation in einem bestimmten Stadium des Verfahrens erfolgen oder dass der beschuldigten Person mehrmals Gelegenheit gegeben werden muss, dass Zeugen in ihrer Gegenwart oder ein zweites Mal ergänzend befragt werden.116 Art. 146 Abs. 1 StPO hält zudem fest, dass die einzuverneh- menden Personen getrennt einvernommen werden, und Abs. 2 derselben Bestimmung formuliert die (direkte) Gegenüberstellung in einer Kann-Vorschrift.117 Nur am Rande erwähnt seien die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO, welche unter gewissen Voraussetzungen die Beschränkungen der Teilnahmerechte zulassen. Diese sind für die Verhinderung von Kollusionshandlungen ausserhalb der schweren Kriminalität in der Praxis wohl eher von untergeordneter Bedeutung, da einerseits die Hürden für deren Anwendungen eher hoch angesetzt sind,118 und anderseits gewisse Schutzmassnahmen nur auf bestimmte Per- sonengruppen119 angewendet werden können. 5.6.2 Spannungsfeld zwischen Kollusionsverhinderung und Teilnahmerechten Art. 147 StPO entpuppt sich als die problematischste Bestimmung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung für eine erfolgreiche Kollusionsverhinderung. Das Teilnahmerecht kann vor allem am Anfang der Untersuchung den Interessen der Strafverfolgungsbehörde an der Ver- hinderung von Verdunkelungshandlungen entgegenstehen. Im Gegensatz zur Regelung der Ak- teneinsicht enthält Art. 147 StPO keinen konkreten Zusatz, wonach vor der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise Parteien von Beweiserhebungen ausgeschlossen 113 So soll z.B. der Privatklägerschaft im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Parteistellung zu- kommen, weshalb sie dort auch nicht teilnahmeberechtigt ist ( Botschaft (2006), S. 1187 zu Art. 144). 114 Vgl. Botschaft (2006), S. 1187 zu Art. 144. 115 Vgl. BGE 131 I 476, 133 I 33. 116 Vgl. SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 4 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. 117 Ausführlich zum Konfrontationsrecht und der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK: GODENZI, G., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 7 ff. zu Art. 146 und N 12 ff. zu Art. 147; HÄRING, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 3 ff. zu Art. 146; und SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 29 ff. zu Art. 147. 118 Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO muss Grund zur Annahme bestehen, dass sich die schutzbedürftige oder eine ihr nahestehende Person durch die Verfahrensmitwirkung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzt. 119 So z.B. Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler (Art. 151 StPO) oder Opfer (Art. 152 ff. StPO). Seite 26 werden können. Zwar ist der Ausschluss von der Teilnahme auch hier gestützt auf Art. 108 StPO möglich. Wie weiter oben aber bereits dargelegt (vgl. Ziff. 5.3), ist die Anwen- dung von Art. 108 StPO zum Zwecke der Kollusionsverhinderung umstritten und in der Regel beschränkt auf die Prozesspartei selbst. Wie löst man nun aber das Problem, wenn man eine Befragung oder eine andere Beweiserhe- bung aus verfahrenstaktischen Gründen ohne Teilnahme der beschuldigten Person durchführen will, sei es, weil man eine Beeinflussung der zu befragenden Person durch die Anwesenheit des Beschuldigten vermeiden will, sei es, weil man der von der Teilnahme ausgeschlossenen Partei die Erkenntnisse aus dieser Beweismassnahme aus verfahrenstaktischen Gründen vorläufig noch vorenthalten will, bspw. um sie später anlässlich einer Einvernahme damit zu konfrontieren? Die Meinungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Teilnahmebeschränkungen und deren Rechtsfolgen gehen in der Lehre weit auseinander, je nachdem, wie die Parteirechte (insbeson- dere jene der beschuldigten Person) und das Interesse an einer durch die Verfahrensbeteiligten ungestörten Wahrheitsfindung zueinander gewichtet werden. Bejaht man die Zulässigkeit von verfahrenstaktischen Elementen wie Fangfragen, Belegen der Unglaubhaftigkeit von Aussagen durch Entlarvung von Lügengebäuden oder Beobachten und Ausnützen von Überraschungsmo- menten, so ist es für deren Einsatz unabdingbar, dass Parteien, und insbesondere auch die be- schuldigte Person, von gewissen Verfahrenshandlungen ausgeschlossen werden können. Ver- fechter einer konsequenten Waffengleichheit werden einwenden, dass mit der Übernahme des Staatsanwaltsmodells und der damit verbundenen Machtfülle des Staatsanwalts derartige inqui- sitorische Untersuchungen durch die Strafverfolgungsbehörde nicht mehr zulässig seien. Dem kann aber wiederum entgegengehalten werden, dass die Strafverfolgung in der Praxis auf diese Art der Beweisführung angewiesen ist, weil sie ein wichtiges Instrument zur Informationsbe- schaffung und zur Überführung von Delinquenten darstellt.120 Der EGMR duldet in seiner Rechtsprechung die Beschränkung der Teilnahmerechte,121 solange das Konfrontations- und das Fragerecht im Verlaufe des Verfahrens gehörig gewahrt werden. Dem in diesem Zusammen- hang vielgehörten Argument der Waffengleichheit kann entgegengehalten werden, dass diese in der Schweizerischen Strafprozessordnung in verschiedener Hinsicht ohnehin eingeschränkt ist, und dies zum Teil in Bereichen viel schwererer Eingriffe in die Rechte der Betroffenen (so z.B. bei geheimen Überwachungsmassnahmen), so dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit es ge- radezu gebietet, den geringeren Eingriff, nämlich eine vorübergehende Beschränkung des Teil- nahmerechts, anzuwenden, wenn damit dasselbe Ziel wie mit einer schwereren Grundrechtsbe- schneidung (z.B. eine Versetzung in Untersuchungshaft oder die Durchführung von geheimen Überwachungsmassnahmen) erreicht werden kann.122 Weiter lässt sich kein stichhaltiges verfahrensrechtliches Argument dagegen finden, dass die Strafverfolgungsbehörde in einem gewissen Verfahrensabschnitt gegenüber dem Täter ein Spe- zialwissen oder ein Wissensvorsprung verfügen darf. Zum einen wird dies bereits von der neuen 120 Vgl. MIESCHER (2008), S. 129 f. Vgl. insbesondere die nachfolgende Ziff. 5.6.2.1. 121 Vgl. SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 4 zu Art. 147 mit weiteren Hinweisen. 122 Beispiel: Der Lieferant eines Drogendealers bestreitet anlässlich einer Einvernahme, diesen jemals gesehen oder getroffen zu haben. Diese Aussage würde er kaum machen, wenn ihm die Angaben des Dealers aus der voran- gehenden Einvernahme bekannt wären und daraus objektiv nachweisbar hervorgeht (z.B. durch Preisgabe von Spezialwissen über den Lieferanten), dass die beiden sich gut kennen müssen. Er würde wohl eher auf die Tak- tik ausweichen, dass der Dealer ihn aus bestimmten Gründen zu unrecht belastet oder ihn verwechselt. Auf diese Weise kann dem Lieferanten ohne weiteres nachgewiesen werden, dass er lügt. Muss ihm zwingend ein Teil- nahmerecht an der (ersten) Einvernahme des Dealers eingeräumt werden, kann der Nachweis, dass sie sich gut kennen, möglicherweise nur mit einer Fernmeldeüberwachung erbracht werden – oder eben gar nicht. Seite 27 Schweizerischen Strafprozessordnung selbst durch die fehlenden Teilnahmerechte im polizeili- chen Ermittlungsverfahren explizit legitimiert, zum anderen wäre in der Praxis eine Informati- onsbeschaffung zur Klärung des Sachverhalts vielfach gar nicht möglich, wenn der Beschuldigte laufend Kenntnis über den Informationsstand der Strafverfolgungsbehörde hat. Hinzu kommt, dass auch der Täter seinerseits über einen Wissensvorsprung verfügt, denn niemand, auch nicht die Staatsanwaltschaft, hat ein solch grosses Wissen bezüglich des eigenen tatbestandsrelevan- ten Handelns wie der Täter selbst.123 Wie wenig durchdacht die Bestimmung von Art. 147 StPO ist, erkennt man anhand der vielen praktischen und theoretischen Probleme und Widersprüche, welche sie aufwirft. Da ist einmal das Spannungsverhältnis zu Art. 146 StPO. Nach Abs. 1 dieses Artikels werden einzuverneh- mende Personen getrennt einvernommen. Gemäss SCHMID soll diese Regelung das Bedürfnis erfüllen, Beschuldigte, Zeugen, Mitbeschuldigte etc. getrennt von den anderen und auch in ihrer Abwesenheit einzuvernehmen.124 „Die Tatsache, dass die beschuldigte Person ein Recht auf Konfrontation mit ihren Mitangeschuldigten besitzt, deren Aussagen sie belasten, bedeutet nicht a priori ein Anwesenheitsrecht bei entsprechenden Einvernahmen, da das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt werden kann.“125 Und GODENZI bestätigt diese Auffassung mit der Feststellung, dass Abs. 1 von Art. 146 StPO zusammen mit Abs. 4 für alle Verfahrensabschnitte den Grundsatz der getrennten Einvernahme statuiere, der im Interesse der Wahrheitsfindung die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Personen gewährleisten und ein kollusives Aussage- verhalten erschweren solle.126 Die Gegenmeinung geht freilich davon aus, dass Art. 147 StPO immer vorgehe und die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StPO nur bedeute, dass die Befragung als solche getrennt zu erfolgen habe, die Parteien aber immer ein Anwesenheitsrecht hätten.127 Auf dasselbe Problem stösst man in Abs. 4 von Art. 146 StPO, wonach eine Person von der Teilnahme ausgeschlossen werden kann, wenn eine Interessenkollision besteht oder diese Per- son im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständige einzuvernehmen ist. Auch hier besteht Uneinigkeit darüber, in welchem Verhältnis diese Norm zu Art. 147 StPO steht. Gemäss SCHMID (2009), N 12-16 zu Art. 147, können alle Verfahrensbeteiligte von die- sem Ausschluss betroffen sein (also auch die beschuldigte Person), und es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob dies Verfahrensbeteiligte im selben oder solche in einem anderen Verfahren be- trifft. Mit der Bestimmung soll wie in Abs. 1 von Art. 146 StPO eine Kollusion vermieden wer- den.128 Nach der gegenläufigen Ansicht kann Art. 146 Abs. 4 generell nicht zur Beschränkung von Beschuldigtenrechten herangezogen werden, da Art. 147 StPO vorgehe.129 Bejaht man die Ausschlussmöglichkeit von Parteien, insbesondere jene der beschuldigten Person, so bleibt die Frage, ob denn die Parteivertretung, insbesondere die Verteidigung, auch ausgeschlossen wer- 123 Vgl. MIESCHER (2008), S. 122. 124 Vgl. SCHMID (2009), N 1 zu Art. 146. 125 SCHMID (2009), N 3 zu Art. 146. Und weiter: „Sollen Aussagen von Beschuldigten im gleichen oder abgetrenn- ten […] Verfahren gegen Mitbeschuldigte verwendet werden, so ist diesen die Teilnahme zu ermöglichen […] oder aber es ist nachträglich eine Konfrontation durchzuführen.“ ( SCHMID (2009), N. 5 zu Art. 147). Noch wei- ter geht ILL: Er sieht in Art. 146 Abs. 1 StPO gar eine Ausnahme von Art. 147 Abs. 1 StPO. Art. 146 Abs. 1 StPO gebe den Strafbehörden die Möglichkeit, „sich ohne zusätzliche Einwirkung durch die Anwesenheit weite- rer verfahrensbeteiligter Personen ein Bild über Person und Inhalte der einzuvernehmenden Person zu machen.“ (ILL, C., in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER (2008), S. 133). 126 Vgl. GODENZI, G., in: DONATSCH/SCHMID (1996-2007), N 1 zu Art. 146 mit weiteren Literaturhinweisen. 127 Vgl. CHRISTEN (2010), S. 200 ff. 128 Vgl. SCHMID (2009), N 15 zu Art. 146; HÄRING, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 23 f. zu Art. 146; Botschaft, S. 1186 f. 129 So z.B. GODENZI, G., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 25 und 26 zu Art. 146, allerdings dort ohne Begründung. Seite 28 den kann, oder ob dies nur für die Partei selber gilt. Auch auf diese Frage gibt es die unter- schiedlichsten Antworten. Die Materialien liefern keine Antwort auf die Frage, wie mit diesen Widersprüchen umzugehen ist. Nur die Gerichtspraxis wird hier Klarheit schaffen können. Bei der Privatklägerschaft dürfte die Teilnahmebeschränkung im Praxisalltag weniger Probleme bieten, denn hier wird ein Ausschluss des Privatklägers aus Gründen der Kollusionsgefahr selten notwendig sein oder dann aber kaum verfahrensentscheidende Folgen haben, da nach der Be- stimmung von Art. 147 Abs. 4 StPO das Verwertungsverbot nur zulasten, nicht aber zugunsten der abwesenden Partei gilt. Falls indessen problematische Konstellationen auftreten,130 geben sie dem Rechtsanwender neue Rätsel auf. Er wird sich dann unter anderem mit der Frage konfron- tiert sehen, inwieweit eine Aussage, die direkt oder indirekt zum Freispruch des Beschuldigten führt, als „zulasten“ des Privatklägers erfolgt zu gelten hat, und ob gegebenenfalls ein solcher Beweis dem Verwertungsverbot unterliegt, selbst wenn er für seinen Freispruch ausschlagge- bend wäre. 5.6.2.1 Insbesondere bei Einvernahmen von Beschuldigten Obwohl aufgrund der grossen wissenschaftlichen und technischen Fortschritte der forensischen Fachgebiete der Sachbeweis in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung ge- wonnen hat, sind und bleiben die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und insbesondere jene der beschuldigten Person nach wie vor von grosser Wichtigkeit bei der Beweisführung, denn oft sind sie die einzigen Beweismittel, welche Rückschlüsse auf die inneren Tatsachen zulassen. Der Kollusionsverhinderung ist hier speziell Beachtung zu schenken, da sich erfolgte Beeinflus- sungen oft ebenso schwer nachweisen lassen wie daraus resultierende Falschaussagen. Sachbe- weise für innere Tatsachen gibt es selten. In Anlehnung an die schweizerische Strafprozessrechtstradition bleibt die Einvernahme – auch diejenige der beschuldigten Person – nach der Konzeption der Schweizerischen Strafprozess- ordnung ein Mittel zur Wahrheitsfindung und Informationsbeschaffung. Der Strafverfolgungs- behörde muss es demnach auch möglich sein, mittels geschickter Einvernahmetaktik an relevan- te Informationen zu gelangen.131 Gewährt man dem nicht geständigen sowie dem nicht oder nur scheinbar kooperationswilligen Beschuldigten ab Beginn der Untersuchung ein uneingeschränk- tes Teilnahmerecht, so kann er mittels kollusivem Verhalten durch Anpassen seiner eigenen Aussage das Befragungsergebnis derart manipulieren, dass der Einvernahme kein Beweiswert mehr zukommt. Geschieht dies bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung, in welchem der Täter gegenüber der Strafverfolgungsbehörde unter Umständen einen massiven Wissensvor- sprung hat, kann dies zudem die Ermittlungen erheblich beeinträchtigen: Das Erkennen von fal- schen Angaben wird mangels Überprüfbarkeit erschwert, die Strafverfolgungsbehörde kann leichter in die Irre geführt werden, die Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist nicht möglich, da dem Beschuldigten aufgrund der Offenlegung der laufenden Ermittlungsergebnisse praktisch keine Fang- oder Kontrollfragen mehr gestellt werden können. Dass dies kaum im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann, lässt sich nebst der Konzeption der Einvernahme als Instrument zur Informationsgewinnung auch daran erkennen, dass im poli- 130 Eine beweisrelevante Aussage zulasten des abwesenden Privatklägers mit verfahrensrelevanten Auswirkungen zugunsten des Beschuldigten ist in der Praxis eine seltene Konstellation, aber nicht unmöglich. So z.B. wenn die Aussage des Opfers und gleichzeitig Privatklägers das einzig belastende Beweismittel darstellt, und ein Zeuge diese Opferaussagen anlässlich einer Einvernahme, bei der das Opfer nicht anwesend ist, widerlegt. 131 Vgl. dazu ausführlich BRODBECK (2009), S. 19-21. Seite 29 zeilichen Ermittlungsverfahren mit Ausnahme des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei Ein- vernahmen des eigenen Klienten keine Teilnahmerechte eingeräumt werden. Während bei schweren Delikten die Polizei den Verdacht sofort der Staatsanwaltschaft melden und diese un- verzüglich eine Untersuchung eröffnen muss, kann sie bei weniger schweren Delikten vorab ein selbständiges Ermittlungsverfahren führen.132 Kann nun das Teilnahmerecht bei der Untersu- chung nicht wegen Kollusionsgefahr eingeschränkt werden, ergibt sich die paradoxe Situation, dass die Wahrheitsfindung bei schweren Delikten viel massiver durch Kollusionshandlungen gefährdet ist als bei weniger schweren. Das Nemo-tenetur-Prinzip steht dem Gesagten keineswegs entgegen. Es schützt nämlich den Beschuldigten lediglich davor, seinen Willen in eine bestimmte Richtung betätigen zu müs- sen,133 er darf weder durch das Gesetz noch durch informelle Zwangsmittel (z.B. Drohung oder Gewalt) zur Selbstbelastung genötigt werden. Ebenso verboten sind Versprechungen und klare Täuschungshandlungen nach Art. 140 StPO. Daneben bleibt der Strafverfolgungsbehörde aller- dings noch genügend Raum (insbesondere bei der Fragetechnik), um kriminalistische List an- zuwenden.134 Gestützt auf die Selbstbelastungsfreiheit ist es der beschuldigten Person im Ge- gensatz zur Strafverfolgungsbehörde erlaubt, zu lügen und zu täuschen, was die Waffengleich- heit beeinträchtigt und der beschuldigten Person erhebliche Vorteile gegenüber der Strafverfol- gungsbehörde verschafft.135 Eine zeitlich verzögerte Information bzw. deren Preisgabe durch Vorhalte anlässlich der Beschuldigteneinvernahme vermag dieses Ungleichgewicht wieder et- was ausgleichen. Dies ist aber einzig mittels Beschränkung der Teilnahmerechte möglich. Um- gekehrt darf die Zulässigkeit der Selbstbegünstigung auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Strafverfolgungsbehörde der beschuldigten Person in jedem Verfahrensstadium die Mittel dazu in die Hand geben muss. Eine derartige Transparenz kann der Gesetzgeber unmög- lich gewollt haben, denn so wären bspw. auch keine verdeckten Zwangsmassnahmen mehr mög- lich. Weiter könnten Kritiker anbringen, dass die beschuldigte Person jederzeit gänzlich die Aussage verweigern kann und dadurch die Einvernahme auch nicht zur Informationsgewinnung verwen- det werden kann. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die gänzliche Aussageverweigerung dem Untersuchungszweck zwar nichts nützt, ihm aber im Gegensatz zum kollusiven Verhalten auch nicht schadet. Während die Aussageverweigerung die Suche nach der materiellen Wahrheit le- diglich nicht weiterbringt, ist kollusives Verhalten in hohem Masse dazu geeignet, dem Unter- suchungszweck massiv zu schaden. Abgestimmtes Aussageverhalten kann nämlich im Gegen- satz zum Schweigen das Verfahren durch erhöhten Abklärungsaufwand erheblich in die Länge ziehen, ein falsches Beweisergebnis liefern, den Verdacht auf Dritte lenken, dem Beschuldigten durch Ausnutzen des Wissensvorsprung weitere Kollusion erst ermöglichen etc. Da, wie bereits im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erläutert, solches Verhalten oder dessen Zielrich- tung häufig rechtsmissbräuchlich und prozessordnungswidrig ist, kann es auch nicht mit dem Argument der Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit gerechtfertigt werden. 132 Art. 307 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 306 StPO. 133 Vgl. SCHLAURI (2003), S. 115. 134 Vgl. dazu ausführlich SCHLAURI (2003), S. 284-288. 135 Wenn als Vorbild für die Waffengleichheit regelmässig auf das angloamerikanische Recht verwiesen wird, so geht dabei gerne vergessen, dass die Polizei dort viel umfangreichere Kompetenzen bei der Abklärung von strafbaren Handlungen hat und der Grundsatz des „fair trial“ auf dieser Stufe nur beschränkt gilt. In den USA sind der Polizei gar klare Täuschungshandlungen, Lügen und bis zu einem gewissen Grad auch Drohungen und Einschüchterungen nicht verboten (z.B. in bezug auf die Beweislage) und unter diesen Einflüssen zustandege- kommene Geständnisse meist verwertbar. Ausführlich damit befasst hat sich SCHLAURI (2003), S. 265 ff. Seite 30 5.6.2.2 Insbesondere bei Einvernahmen von mehreren Tatbeteiligten Wenn im selben oder einem anderen Verfahren weitere Personen als Tatbeteiligte einvernom- men werden, ist die Kollusionsgefahr bei Gewährung der Teilnahmerechte erheblich, speziell zu Beginn des Verfahrens, wenn der Wissensvorsprung der Täter gegenüber der Strafverfolgungs- behörde besonders ausgeprägt ist. Wird der beschuldigten Person oder ihrem Rechtsvertreter ein vollumfängliches Teilnahmerecht eingeräumt, kennt sie die Aussagen und das preisgegebene Wissen der übrigen einvernommenen Personen, und sämtliche Beschuldigte können von Anfang an ihr Aussageverhalten gegenseitig aufeinander abstimmen und entlarvende Widersprüche von vornherein vermeiden. Hinzu kommt, dass gerade in der Anfangsphase eines Verfahrens, wenn die Strafverfolgungsbehörde in vielerlei Hinsicht oft noch im Dunkeln tappt, nicht immer klar ist, wer in welcher Form tatbeteiligt ist. So kann es durchaus sein, dass jemand als Auskunfts- person oder Zeuge befragt wird, der sich später als Tatbeteiligter entpuppt. Bei solchen Unklar- heiten sollten Teilnahmebeschränkungen (auch für die beschuldigte Person) zulässig sein, an- sonsten eine Kollusionsverhinderung praktisch nicht mehr möglich ist. 5.6.2.3 Insbesondere bei Einvernahmen von Opfern, Zeugen und Auskunftspersonen Ähnliches gilt für das Teilnahmerecht der beschuldigten Person bei den Einvernahmen von Op- fern, Zeugen und Auskunftspersonen. Gewährt man dem Beschuldigten jederzeit ein uneinge- schränktes Teilnahmerecht, so kann eine Beeinflussung der einvernommenen Person kaum ver- hindert werden. Ebensowenig kann verhindert werden, dass die beschuldigte Person ihr Aus- sageverhalten auf jenes der einvernommenen Personen abstimmt. 5.6.3 Rechtsfolge bei ausbleibender Teilnahme In der Lehre ebenso umstritten sind die Folgen der Verletzung von Teilnahmerechten. BOMMER136 und CHRISTEN137 sind der Ansicht, es handle sich bei Art. 147 Abs. 4 StPO um ein abgewandeltes, absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO, GODENZI138 ist der Ansicht, Abs. 5 sei eine einfache Gültigkeitsvorschrift nach Art. 141 Abs. 2 StPO. SCHMID lässt die Frage offen und ILL sowie weitere Autoren gehen davon aus, dass die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO nur dann greift, wenn es sich beim fraglichen Beweismittel um den einzigen bzw. überwiegend ausschlaggebenden Beweis handelt oder dem Antrag auf Wiederho- lung ungerechtfertigterweise nicht entsprochen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in anderer Weise Rechnung getragen wurde.139 Der Unterschied ist äusserst relevant, denn im Fall der Anwendbarkeit von Abs. 1 des Art. 141 StPO hätte dies ein absolutes Verwertungsver- 136 Vgl. BOMMER (2010), S. 210 f. 137 Vgl. CHRISTEN (2010), S. 164-169. 138 Vgl. GODENZI, G., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 11 zu Art. 146. Die Autorin relativiert ihre Feststellung gleich darauf allerdings wieder und hält fest, dass die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO trotz- dem immer zu gewähren seien (GODENZI, a.a.O. N 2 zu Art. 146), und hinterlässt so mehr Fragen als sie Ant- worten auf den Widerspruch liefert. 139 Vgl. ILL, C., in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER (2008), S. 138. Demnach wären nach der Ansicht ILLS wohl Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erlangt worden sind, verwertbar, wenn keine Wie- derholung beantragt wird bzw. den Betroffenen nachträglich ein Konfrontations- bzw. Fragerecht eingeräumt worden ist. Ähnlich argumentiert auch SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 26 zu Art. 147, wonach die Unverwertbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die betroffene Partei eine Wiederholung be- antragt hat, welche zu unrecht abgelehnt wurde, und die Beschränkung nicht durch Ersatzmassnahmen kompen- siert werden kann. Und ebenso JOSITSCH (2009), N 297. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der Botschaft (2006), S. 1188 oben, letzter Satz zu Art. 144. Seite 31 bot zur Folge, das sich auch auf die Sekundärbeweise ausdehnt (Art. 141 Abs. 4 StPO e contra- rio). Käme Abs. 2 zum Tragen, wären die Sekundärbeweise hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO), und auch der Primärbeweis wäre verwertbar, wenn es um die Aufklärung einer schwe- ren Straftat geht (Art. 141 Abs. 2 StPO, letzter Nebensatz). Und folgt man der Ansicht ILLS et al., dann sind die in Verletzung der Teilnahmerechte erlangten Beweise grundsätzlich verwert- bar, wenn die Betroffenen nicht intervenieren und dem rechtlichen Gehör nicht in anderer Weise Genüge getan wird (z.B. durch spätere, nochmalige Einvernahme eines Zeugen mit Teilnahme- und Fragerecht der beschuldigten Person). Angesichts der Tragweite von Art. 147 StPO und der gravierenden Folgen, welche dies für ein Verfahren haben kann, wäre eine möglichst rasche Klärung der Situation durch das oberste Gericht oder noch besser den Gesetzgeber äusserst wünschenswert. 5.6.4 Praktische Beispiele zur Veranschaulichung der Problematik Anhand der nachfolgenden, keineswegs praxisfremden Beispiele lässt sich die Problematik der Teilnahmebeschränkungen und der daraus resultierenden Verwertungsfolgen erkennen. Ebenso zeigen sie auf, wie sich je nach Auslegung von Art. 147 StPO der Zeitpunkt der Untersuchungs- eröffnung auf die Teilnahmerechte und damit die Möglichkeit der Kollusionsverhinderung aus- wirkt. Beispiel 1: Drogenkonsument K gerät in eine Routinekontrolle der Polizei. Er trägt fünf Gramm Kokain- gemisch auf sich. Er wird auf den Polizeiposten verbracht und dort polizeilich befragt. K sagt aus, er habe das Kokain kurz vor der Kontrolle vom stadtbekannten Dealer T gekauft. T wird in den Folgetagen angehalten und vom Staatsanwalt wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungs- haft versetzt, da mittlerweile etliche Belastungen wegen Drogenhandels gegen ihn vorliegen. Konsument K will seine Aussage später nicht mehr wiederholen, weil er Repressionen von T be- fürchtet. Fünf andere Konsumenten sagen anlässlich der Untersuchung aus, T hätte ihnen und auch ihrem Kollegen K ab und zu Kokain verkauft. Wieviel K von ihm gekauft habe, wüssten sie aber nicht. Gemäss Art. 306 f. StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 159 StPO ist die Aussage von K und damit die Belastung gegen T mit fünf Gramm Kokaingemisch problemlos verwertbar, da sie anlässlich eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens ohne Teilnahmerechte erfolgte. Bei der Be- lastung von K handelt es sich überdies nicht um das einzige, ausschlaggebende Beweismittel für den Verkauf von Kokain durch T an K, denn die anderen Konsumenten sagten unabhängig von K aus, T habe diesem auch Kokain verkauft (wobei allerdings Mengenangaben fehlen). Wie stünde es um die Verwertbarkeit von Ks Aussage, wenn in derselben Situation der Staatsanwalt vor der Befragung Ks eine Untersuchung eröffnet hätte und K selbst einvernommen hätte, ohne dass T hätte teilnehmen können? Will der Gesetzgeber hier tatsächlich ein anderes Ergebnis? Beispiel 2: Zwei Zivilpolizisten beobachten auf einem Rundgang durchs Drogenmilieu, wie T dem K etwas übergibt. Sie intervenieren augenblicklich und wollen die beiden kontrollieren. T und K ergrei- fen in entgegengesetzter Richtung die Flucht, T kann aber von den Polizisten nach kurzer Ver- folgungsjagd gestellt werden, während K entkommt. T wird auf den Polizeiposten verbracht. Da die Polizei aufgrund mehrerer Hinweise aus dem Milieu T schon lange wegen Drogenhandels im Verdacht hat, wird die Staatsanwaltschaft orientiert. Der Staatsanwalt eröffnet eine Unter- suchung und versetzt T in Untersuchungshaft. T verlangt sofort einen Verteidiger und verwei- gert die Aussage. Unterdessen wurde auch K angehalten und auf den Polizeiposten verbracht. Seite 32 Der Staatsanwalt beauftragt die Polizei, K zu befragen. Dies geschieht aus verfahrenstaktischen Gründen ohne Teilnahme von T. K gibt zu, dass T ihm fünf Gramm Kokain verkauft habe, als die Polizei sie überrascht habe. Später will K seine Aussage nicht mehr wiederholen, weil er Repressionen von T befürchtet. Folgt man der strengen Auffassung, dass die beschuldigte Person ab Eröffnung der Untersu- chung immer teilnahmeberechtigt ist und eine Verletzung dieses Rechts Unverwertbarkeit zur Folge hat, ist die Einvernahme von K hier nicht verwertbar, obwohl die deliktischen Handlun- gen der Tatbeteiligten nur unwesentlich vom ersten Beispiel abweichen. Man muss sich zu recht die Frage stellen, ob es rein vom Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung und damit letztlich auch von den konkreten Umständen, wie und wann die Strafverfolgungsbehörde in Kenntnis des Sachverhalts gelangt, abhängen darf, ob die Verwertbarkeit einer Aussage gegeben ist oder nicht. Gerade in einem derart frühen Stadium der Ermittlungen sind schier unendlich viele Mög- lichkeiten denkbar, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen Polizei und Staatsan- waltschaft konkrete Kenntnisse über den Sachverhalt erhalten. Oft stellt sich eine Tatsache auch erst im nachhinein als relevant heraus. Ein absolutes Verwertungsverbot bei Nichtgewähren der Teilnahmerechte würde zu stossenden Ergebnissen führen. Würde T anlässlich der Befragung von K die Teilnahme gestattet, hätte dieser möglicherweise von Anfang an keine belastende Aussage gemacht, oder aber T hätte in der Folge seine Aussage aufgrund der ihm vorliegenden Informationen anpassen können. Letztgenannte Möglichkeit wäre ihm von vornherein verwehrt, wäre K im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens befragt worden. Darf es vom Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung abhängen, ob kollusionsverhindernde Massnahmen durch Teilnahmebeschränkungen möglich sind oder nicht? Noch mehr Fragen wirft die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft auf: Beispiel 3: O wird anlässlich einer Party von einem Unbekannten verprügelt, hat aber auf den ersten Blick keine gravierenden Verletzungen. Hinweise auf die Identität des Täters fehlen vorerst. Einige Auskunftspersonen machen vor Ort gegenüber der Polizei Angaben zum Tatablauf, die protokol- liert werden. Tags darauf verstirbt O überraschend an inneren Blutungen als Folge der Schlä- ge. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft. Mehrere Partybesucher werden als Zeugen einvernommen, geben eine Beschreibung des Täters ab und machen detaillierte Angaben zum Tatablauf. Einige Zeit später wird der Täter zwar von einem Zeugen identifiziert, er ist aber flüchtig. Danach melden sich weitere Zeugen, die Angaben zum Tatablauf machen. Schliesslich wird der Täter gefasst. Er streitet alles ab. Wie steht es nun um die Verwertbarkeit der bisherigen Befragungen? Hat unbekannte Täter- schaft (z.B. via einzusetzenden Verteidiger) ein Teilnahmerecht an Untersuchungshandlungen? Was ist mit dem identifizierten, aber flüchtigen Tatverdächtigen? Welche Rolle kann es für die Verwertbarkeit der ersten Aussagen vor Ort spielen, ob eine Untersuchung eröffnet worden ist oder nicht? Darf es weiter für die Verwertbarkeit dieser Aussagen eine Rolle spielen, ob O wie im Beispiel am nächsten Tag stirbt (dann wären die Aussagen auch bei von vornherein identifi- ziertem, flüchtigen Täter ohne weiteres verwertbar, weil in einem polizeilichen Ermittlungsver- fahren140 ohne Teilnahmerechte erhoben) oder ob er sofort tot ist, der Täter bekannt und flüch- tig, die Staatsanwaltschaft informiert und die ersten Zeugeneinvernahmen (staatsanwaltlich de- legiert) vor Ort durchgeführt werden (hier befindet man sich bereits wieder in der Verwertungs- 140 Vgl. Art. 307 Abs. 1 StPO: Keine sofortige Informationspflicht, wenn nicht eine schwere Straftat oder ein schwerwiegendes Ereignis vorliegt. Seite 33 problematik, wenn später eine Wiederholung aus welchen Gründen auch immer nicht stattfin- det)? Will man generell den Unterschied hinnehmen, dass Opfererstbefragungen bei schweren Delikten nach Art. 307 Abs. 1 StPO bei noch nicht identifizierter Täterschaft immer ohne Teil- nahmerechte durchgeführt werden können, während bei bekannter Täterschaft dieser zwingend das Teilnahmerecht eingeräumt werden muss? Wendet man die zuvor aufgezeigten, verschiede- nen Lehrmeinungen auf die obigen Beispiele an und beantwortet die gestellten Fragen, wird man zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend die Verwertbarkeit kommen. 5.6.5 Fazit und Lösungsvorschläge Die Beweisfunktion der Einvernahme verliert im Falle einer uneingeschränkten Teilnahmebe- rechtigung durch die Parteien ab Beginn der Untersuchung in Kombination mit einem strengen Beweisverwertungsverbot erheblich an Stellenwert. Auch die Kollusionshaft zur Verhinderung von Absprachen unter Mitbeschuldigten würde so weitgehend obsolet. Dem erstbefragten Be- schuldigten erwüchse daraus überdies ein gravierender Nachteil, da die nach ihm einvernomme- nen Mitbeschuldigten in Kenntnis von dessen Aussagen ihr eigenes Verhalten anpassen könn- ten. Mit Fug und Recht darf man sich die Frage stellen, ob der Gesetzgeber eine derartige Aus- hebelung der wahrheitsermittelnden Instrumentarien tatsächlich gewollt hat. Immerhin gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass dem nicht so ist. So wird zum Beispiel am Prinzip festgehal- ten, dass die Beschuldigteneinvernahme ein Mittel der Wahrheitsfindung und nicht bloss der rechtlichen Gehörs ist.141 Ein ganz klares Indiz ist weiter die Tatsache, dass beim polizeilichen Ermittlungsverfahren (ausser dem Recht auf Beizug eines Verteidigers) keine Teilnahmerechte gewährt werden, ebensowenig bei forensischen Beweiserhebungen durch die Polizei. Auch der Versuch, mit Art. 146 StPO kollusionsverhindernde Massnahmen zu schaffen, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber bei den Einvernahmen Absprachen und weitere Kollusionshandlungen verhindern wollte. Nachfolgend wird in fünf Lösungsvorschlägen kurz skizziert, wie aus Sicht des Verfassers eine sachgerechtere Beschränkung der Teilnahmerechte realisiert werden könnte. Dabei wird auch versucht, rechtliche Grenzen und Nachteile aufzuzeigen. Lösungsvorschlag 1: Anwendung von Art. 108 StPO auf Kollusionshandlungen Legte man Art. 108 StPO weiter aus, als die herrschende Lehre dies bis dato zulassen will, und subsumierte man die Fremd- und Selbstkollusion (Abstimmung des eigenen Verhaltens) auch unter den Begriff des Missbrauchs der Parteirechte (Art. 108 Abs. 1 StPO), dann löste dies zu- mindest einen Teil der Kollusionsproblematik, indem die beschuldigte Person von Einvernah- men jeglicher Verfahrensbeteiligter ausgeschlossen werden könnte, solange Kollusionsgefahr herrscht. Eine solche Auslegung würde entgegen anderslautenden Meinungen auch der Wortlaut der Botschaft durchaus zulassen. Wenn dort steht, dass das in vielen Verfahrensgesetzen er- wähnte, wenig fassbare „gefährdete Verfahrensinteresse“ allein nicht mehr genüge, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken,142 deutet schon das Adverb „allein“ darauf hin, dass beim Vorliegen zusätzlicher, konkreter Gefähr- dungselemente (eben u.a. der konkreten Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Kollusion) der Aus- schluss eben möglich ist. Kann einer Partei nachgewiesen werden, dass von ihr eine konkrete Kollusionsgefahr ausgeht (was aus naheliegenden Gründen wohl anhand derselben Kriterien wie 141 Das geht z.B. aus der Botschaft (2006), S. 1186 f., hervor, aber auch aus der Konzeption von Art. 142 ff. StPO. 142 Vgl. Botschaft (2006), S. 1164. Seite 34 bei der Untersuchungshaft beurteilt werden sollte), könnte sie somit ohne weiteres von der Teil- nahme ausgeschlossen werden. Indessen kann die Parteivertretung nach Art. 108 Abs. 2 StPO nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Rechtsmissbrauchsgefahr von ihr selbst ausgeht. Dies dürfte bei Kollusionsgefahr re- gelmässig nicht möglich sein, da der Parteivertretung, insbesondere der Verteidigung, nach heu- te gängiger Auffassung nicht verboten werden kann, alle erlangten Informationen an ihren Kli- enten weiterzugeben. Vor allem aus diesem Grund ist Art. 108 StPO nur beschränkt geeignet, Verdunkelungshandlungen, insbesondere das Abstimmen des eigenen Verhaltens, zu verhin- dern. Lösungsvorschlag 2: Einschränkung des Verwertungsverbots und Vorrang von Art. 146 StPO gegenüber den Teilnahmerechten Weitgehend zielführend aus der Sicht der Kollusionsverhinderung wäre eine Auslegung der Art. 146 und 147 StPO im Sinne ILLS und teilweise auch SCHMIDS, JOSITSCHS et al. im Hinblick auf Art. 147 Abs. 4 StPO, wie sie weiter oben (vgl. Ziff. 5.6.2 und 5.6.3) bereits skizziert wurde. Der Teilnahmeausschluss einer Partei könnte demnach mit Art. 146 StPO begründet und mit einer beantragten Wiederholung der Einvernahme, oder allgemeiner ausgedrückt, mit einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs, „geheilt“ werden. Diese Lösung wäre aus Sicht der Strafverfolgung äusserst geeignet, vor allem in der Anfangsphase der Untersuchung Kollusionshandlungen wirkungsvoll zu verhindern, und sie hätte zudem den Vorteil, dass der Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung nicht in unangemessener Weise ausschlaggebend für die Verwertbarkeit von Beweiserhebungen wäre. Wie oben unter Ziff. 5.6.2 und 5.6.3 bereits erwähnt, gibt es auch Lehrmeinungen, die eine sol- che Auslegung der Artikel 146 und 147 StPO nicht zulassen wollen. Solange die Rechtspre- chung diesbezüglich keine Klarheit schafft, birgt diese Lösung das Risiko, dass ein ganzes Ver- fahren an der Unverwertbarkeit von Beweisen scheitert, die unter Ausschluss der Teilnahme- rechte vorgenommen wurden. Lösungsvorschlag 3: Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, Befragungen vor der Untersuchungseröffnung In Anlehnung an die Überlegungen in Lösungsvorschlag 2 könnte durch eine zeitliche und sach- liche Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungs- bzw. Vorverfahrens eine Einschränkung der Teilnahmerechte erreicht werden. Hier lässt das Gesetz durchaus einen gewissen Auslegungs- spielraum offen. So kann z.B. der Begriff „unverzüglich“ im Rahmen der kantonalen Weisungen von Art. 307 Abs. 1 StPO sehr extensiv ausgelegt werden, so dass im Zeitpunkt der Information der Staatsanwaltschaft (und somit vor Untersuchungseröffnung) bereits die ersten Befragungen durch die Polizei (ohne Teilnahmerechte) erfolgt sind. Wie weit solche kantonalen Weisungen nach Art. 307 Abs. 1 StPO indessen gehen dürfen, ist eine heikle und umstrittene Frage. Zulässig ist sicherlich die polizeiliche Erstbefragung von Geschädigten und Opfern (ohne Teil- nahmerechte) bei Anzeigeerstattung durch diese Personen. Denn hier muss die Polizei ja quasi über die Befragung erst einen konkreten und hinreichenden Tatverdacht begründen, bevor wei- tere Ermittlungsmassnahmen eingeleitet werden können. In Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO und von Art. 219 Abs. 2 StPO können dazu verdächtige Personen, aber auch Opfer und Geschädigte, in der Anfangsphase polizeilich befragt werden. Dem steht auch die Bestim- mung von Art. 307 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wonach die Staatsanwaltschaft die ersten we- sentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durchführt. Dies gilt nur für den Fall, dass der Seite 35 Anfangsverdacht für die strafbare Handlung bereits hinreichend verdichtet ist, denn nach Art. 309 Abs. 2 StPO kann sie die Polizei jederzeit mit ergänzenden polizeilichen Ermittlungen – was auch polizeiliche Befragungen beinhaltet143 – beauftragen, wenn der Tatverdacht nicht deutlich genug aus den vorhandenen Informationsquellen hervorgeht. Auch diese Lösung dürfte zu heiklen Verwertbarkeitsfragen führen, wenn die Verteidigung gel- tend macht, die Untersuchung hätte in einem früheren Zeitpunkt eröffnet werden müssen. Für die Strafverfolgungsbehörden ist dieses Vorgehen somit mit hohen Risiken verbunden, zumin- dest solange sich die Gerichte nicht konkret zu diesen Fragen geäussert haben. Gegen diesen Vorschlag spricht auch die Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung, nach welcher die Staatsanwaltschaft in einem möglichst frühen Stadium Herrin des Verfahren sein soll. Lösungsvorschlag 4: Trennung bzw. spätere Vereinigung der Verfahren Der Kollusion unter Mitbeschuldigten könnte allenfalls auch mittels Führung von separaten Ver- fahren gegen die einzelnen Beschuldigten entgegengewirkt werden. Art. 30 StPO erlaubt eine getrennte Verfahrensführung aus sachlichen Gründen. Nebst verfahrensökonomischen könnten durchaus auch verfahrenstaktische Überlegungen sachliche Gründe für eine getrennte Verfah- rensführung sein. Den einzelnen Beschuldigten werden bei dieser Vorgehensweise die Teilnah- merechte jeweils nur in ihrem eigenen Verfahren gewährt. Damit kann kollusivem Verhalten im Untersuchungsverfahren entgegengetreten werden. Dieses Vorgehen wurde bspw. im Kanton Bern vor der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordung oft angewendet. Die Untersu- chungen werden in der Anfangsphase getrennt geführt und erst dann vereinigt, wenn die einzel- nen Beschuldigten miteinander konfrontiert werden oder den Parteien das Fragerecht bei den Einvernahmen der Mitbeschuldigten gewährt werden soll. Dem rechtlichen Gehör kann somit im Sinne der EMRK-Rechtsprechung Genüge getan werden, indem die Mitbeschuldigten we- nigstens einmal im Vorverfahren mit allen Aussagen der Mitbeschuldigten konfrontiert werden und danach anlässlich von Einvernahmen auch Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und den anderen Beschuldigten Fragen zu stellen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich nichts entnehmen, das einem derartigen Vorgehen entgegenstehen würde. Der Vorentwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung sah in Art. 159 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass der beschuldigten Person ein Teilnahmerecht eingeräumt werden muss, wenn Aussagen von Mitbeschuldigten im selben oder abgetrennten Verfahren ge- gen sie verwendet werden sollen.144 Dieser Passus wurde allerdings nicht in die Endfassung übernommen. Gemäss SCHMID dürfte eine nachträgliche Konfrontation ausreichen, um dem rechtlichen Gehör Genüge zu tun.145 Schon der Begleitbericht (2001), S. 115, hielt fest: „Sollen Aussagen von Beschuldigten als Beweismittel gegen Mitbeschuldigte verwendet werden, ver- langt Art. 6 Ziff. 3 EMRK, dass dem Mitbeschuldigten und seinem Verteidiger wie bei Zeugen, mindestens einmal während des Verfahrens Gelegenheit gegeben werden muss, mit dem Be- schuldigten konfrontiert zu werden […].“ 143 Solche ergänzenden polizeilichen Ermittlungen und Befragungen unterliegen nicht den Bestimmungen von Art. 312 StPO (vgl. SCHMID (2009), N 8 zu Art. 309). 144 Vgl. SCHMID (2009), N. 5 zu Art. 147; SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N. 5 zu Art. 147. 145 Vgl. SCHMID (2009), N. 5 zu Art. 147. Seite 36 Lösungsvorschlag 5: Präzisierung im Gesetz Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, werfen die Auslegung von Art. 147 StPO sowie sein Verhältnis zu Art. 146 StPO einerseits und zum polizeilichen Ermittlungsverfahren anderseits viele offenen Fragen auf. Dies zeigt sich auch deutlich an den unterschiedlichen Lehrmeinun- gen. Selbst wenn die Rechtsprechung in naher Zukunft zahlreiche Einzelfragen beantwortete, dürften die Widersprüche und Abgrenzungsprobleme wohl nie restlos befriedigend zu klären sein. Hinzu kommt, dass die Fragen der Verwertbarkeit und des Ausmasses der Teilnahmerechte derart zentral sind und die möglichen Folgen eines Verwertungsverbots derart gravierend, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber mit einer deutlichen Regelung Klarheit schaffen würde. Mit Blick auf die Interessen an der Wahrheitsfindung wäre eine Präzisierung dahinge- hend wünschenswert, dass die Teilnahmerechte zumindest in der Anfangsphase einer Untersu- chung aus Gründen der Kollusionsgefahr oder der Gefährdung des Untersuchungszwecks einge- schränkt werden könnten.146 Durch ein nachträgliches Konfrontations- und Fragerecht können die Mindestgarantieren der EMRK ohne weiteres eingehalten werden. 6 Weitere Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung 6.1 Weitere strafprozessuale Zwangsmassnahmen Selbstverständlich können auch die übrigen, bislang nicht angeschnittenen strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Verhinderung von Kollusionshandlungen dienen, so. z.B. die Durchsu- chung147 und Beschlagnahme148, indem Beweismittel gesichert und dem Gewahrsam der Ver- fahrensbeteiligten entzogen werden, so dass eine Veränderung, Beseitigung oder Vernichtung nicht mehr möglich ist. Geheime Überwachungsmassnahmen dienen der Sicherung von Bewei- sen, ohne dass die beschuldigte Person (und Dritte) davon etwas weiss. Sie beugen damit auch der Kollusion vor, denn wenn die Betroffenen von den Überwachungsmassnahmen nichts wis- sen, werden sie wahrscheinlich auch nicht kolludieren. Und falls doch, so kann mit den Überwa- chungsmassnahmen vielfach die Kollusionshandlung selber dokumentiert werden,149 was im Strafverfahren dann ebenfalls als Beweismittel verwendet werden kann. An dieser Stelle soll auf diese Zwangsmassnahmen allerdings nicht näher eingegangen werden, da dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde. 146 Z.B. mittels einer Formulierung, wie sie Art. 245 Abs. 1 des alten bernischen Strafverfahrens vom 15. März 1995 enthielt, wonach Parteien und ihre Vertreter unter anderem dann von der Teilnahme an Untersu- chungshandlungen ausgeschlossen werden konnten, wenn Kollusionsgefahr bestand. 147 Art. 241 ff. StPO. 148 Art. 263 ff. StPO. 149 Beispiele: Der Observationsbeamte beobachtet und fotografiert, wie der Täter die Tatwaffe versteckt; anlässlich einer Echtzeitüberwachung wird mitgeschnitten, wie der Drogenhändler den Abnehmer am Telefon bedroht, um ihn davon abzuhalten, gegen ihn auszusagen; die Überwachung des Mailverkehrs bringt ein Mail zutage, bei dem der Wirtschaftsdelinquent seinen Geschäftspartner instruiert, was er bei der anstehenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme aussagen soll. Seite 37 6.2 Strafprozessuale Wahrheitspflichten Strafprozessuale Wahrheitspflichten dienen mittelbar der Kollusionsverhinderung. Dadurch, dass falsche Zeugenaussagen an Straffolgen geknüpft werden,150 entsteht auf Zeugen ein nicht unerheblicher Druck, sich nicht durch Beeinflussung oder gar aus eigenen Interessen zu falschen Angaben verleiten zu lassen. Sachverständige unterstehen derselben Wahrheitspflicht.151 Für Privatkläger und Auskunftspersonen bestehen keine derartigen, an Sanktionen geknüpfte Wahrheitspflichten.152 Es ist jedoch zu beachten, dass sie – wie auch die Zeugen – sich unter Umständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldig machen können, wenn sie falsche Aussagen machen. Art. 181 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass Auskunftspersonen (zu denen nach Art. 178 lit. a StPO auch die Privatklägerschaft gehört) explizit darauf aufmerksam zu machen sind. 6.3 Geheimhaltungspflicht „Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die da- von betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen“.153 Für Zeugen wird diese Ge- heimhaltungspflicht in Art. 165 Abs. 1 StPO wiederholt. Der Übertretungstatbestand von Art. 292 StGB droht für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Busse an mit einer Ober- grenze von CHF 10'000.00154. Die Geheimhaltungspflicht kann jedoch nicht gegenüber der be- schuldigten Person und deren Rechtsvertreter angeordnet werden.155 Zur effektiven Kollusionsverhinderung dürfte diese Bestimmung angesichts der Strafdrohung und der schweren Kontrollierbarkeit in Verfahren, bei denen es um schwerwiegende Delikte geht, nur beschränkt taugen. Hingegen kann sie in geringfügigen Fällen ein probates Mittel dar- stellen, um Zeugen und Auskunftspersonen an der Weitergabe von Informationen zu hindern. 6.4 Beschaffung von Personendaten „Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.“156 Die Be- stimmung ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, Personendaten zu beschaffen, ohne dass der Betroffene davon Kenntnis erhält. Dies ist in der Praxis vor allem bei geheimen Überwa- chungsmassnahmen wichtig, da in diesen Fällen die überwachte Person ja Kenntnis davon er- hielte, dass die Strafverfolgungsbehörde gegen sie ermittelt, müsste letztere die Information di- rekt bei jener einholen. Dem Betroffenen wäre es daraufhin möglich, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, nachdem er zumindest erahnt, dass gegen ihn Ermittlungen im Gange sind. „Ge- 150 Art. 177 StPO i.V.m. Art. 307 StGB: Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. 151 Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO i.V.m. Art. 307 StGB und Art. 187 Abs. 2 StPO. 152 Vgl. Art. 180 StPO. 153 Art. 73 Abs. 2 StPO. 154 Art. 106 Abs. 1 StGB. 155 Vgl. BÄNZIGER/BURKHARD/HAENNI (2010), N 180. 156 Art. 95 StPO. Seite 38 nerell ist es für das Strafverfahren typisch, dass Informationen ohne Wissen der Betroffenen ge- sammelt werden, so vor allem bei geheimen Überwachungsmassnahmen.“157 6.5 Form und Inhalt der Vorladung Gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO müssen Vorladungen den Grund der Vorladung enthalten, „sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet“. Während die Botschaft hierzu keine Angaben enthält,158 sieht SCHMID den Zweck dieser Bestimmung insbesondere in der Kol- lusionsverhinderung: „Besteht eine gewisse Kollusionsgefahr, kann z.B. bei einer Vorladung eines Zeugen der Hinweis auf die beschuldigte Person unterbleiben.“159 Ob und inwieweit mit dieser Bestimmung Kollusionshandlungen verhindert werden können, er- scheint in den meisten Fällen fraglich. Beschuldigte Personen dürften vielfach erahnen, was der Grund der Vorladung ist. Bei Zeugen und Auskunftspersonen erschiene eine solche Massnahme höchstens dann sinnvoll, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet, und diese dadurch vor der Einvernahme keine Möglichkeit hat, die vorgeladene Person umfassend zu informieren und sich mit ihr abzusprechen. Letztere könnte sich dann nicht dementsprechend auf die bevorstehende Einvernahme vorbereiten oder sich mit anderen Zeugen oder Auskunfts- personen absprechen; freilich auch nur dann, wenn sie den Grund der Vorladung nicht ohnehin kennt oder erahnt. Die Bestimmung dürfte letztlich kaum von praktischer Bedeutung sein, aus- genommen bspw. in Verfahren gegen Drogenhändler, bei denen zahlreiche Abnehmer befragt werden und diese im voraus nicht wissen sollen, um welchen Lieferanten es geht. Denkbar ist überdies die Anwendung in ähnlichen Konstellationen, wenn es um Milieukriminalität geht, bei denen Verfahrensbeteiligte in eine Vielzahl krimineller Handlungen involviert sind. 6.6 Weitere Bestimmungen, welche die Kollusionsverhinderung unterstüt- zen Neben den vorgängig aufgezählten Bestimmungen gibt es in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung weitere Normen, welche mittelbar zur Kollusionsverhinderung im Strafverfahren bei- tragen können, auf die aber im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen wird. Art. 149 ff. StPO ermöglichen Schutzmassnahmen für Personen, welche durch die Mitwirkung im Verfahren einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden. Dabei sind verschiedene Schutz- massnahmen möglich wie Zusicherung der Anonymität, Ausschluss der Parteien oder der Öf- fentlichkeit für Einvernahmen oder Einschränkung der Akteneinsicht.160 Die betroffenen Perso- nen werden durch solche Massnahmen auch vor Kollusionshandlungen, insbesondere der Beein- flussung durch Drohung geschützt. Dasselbe gilt auch für den Schutz von verdeckten Ermittlern nach Art. 151 StPO und den besonderen Schutz von Opfern gemäss Art. 152-154 StPO. In der Praxis dürften diese Bestimmungen wohl kaum primär zum Zwecke der Kollusionsverhinderung angewendet werden, da es in erster Linie von den Betroffenen selbst abhängt, ob und in wel- chem Umfang sie von den Schutzmassnahmen Gebrauch machen wollen. 157 SCHMID (2009), N 1 zu Art. 95 Abs. 1. 158 Botschaft (2006), S. 1218 zu Art. 199. 159 SCHMID (2009), N 7 zu Art. 201. 160 Art. 149 Abs. 2 StPO. Seite 39 7 Schlussbetrachtung Nachdem eingangs die Konturen des Kollusionsbegriffs im Strafprozess gezeichnet wurden und beschrieben wurde, welch elementare Gefahren Verdunkelungshandlungen für die Suche nach der materiellen Wahrheit darstellen, folgt daraus der logische Schluss, dass es im Interesse der Wahrheitsfindung ein fundamentales Anliegen sein muss, Kollusionshandlungen zu unterbin- den. Dem Staat, konkret der Strafverfolgungsbehörde, sind dabei allerdings grund- und verfah- rensrechtliche Grenzen gesetzt, insbesondere bezogen auf die beschuldigten Person, da diese gestützt auf die Verfahrensgarantien der EMRK besonders viele Schutzrechte geniesst. Sie ist es aber auch, die in der Praxis meist das grösste Interesse daran hat, sich kollusiv zu verhalten. In ihren Bemühungen, sich in der Strafuntersuchung der materiellen Wahrheit so eng wie möglich anzunähern, ist die Strafverfolgungsbehörde gehalten, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung von Kollusionshandlungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen auszuschöpfen. Die zentralen Instrumente, abgestimmtes Verhal- ten zu verhindern, sind dabei Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, geheime Ermittlungs- und Überwachungsmassnahmen und die Beschränkung der Parteirechte. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung hat die in den meisten Kantonen geläufigen und bewährten prozessualen Instrumente zur Kollusionsverhinderung (wie z.B. die Kollusionshaft, Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, offene und geheime Zwangsmassnahmen) weitgehend übernommen und damit grundsätzlich eine gute Grundlage geschaffen, um Verdunkelungshand- lungen effektiv entgegenzuwirken. Allerdings wurde im Bereich der Teilnahmerechte mit Art. 147 StPO eine problematische Bestimmung geschaffen, welche aufgrund ihrer unglückli- chen Formulierung und Systematik Widersprüche generiert und zahlreiche Auslegungsfragen offenlässt. Eine zu restriktive Handhabe der Teilnahmebeschränkungen oder gar der gänzliche Ausschluss von Teilnahmebeschränkungen wegen Kollusionsgefahr, wie ihn ein Teil der Lehre fordert, erschwert die Kollusionsverhinderung bei Einvernahmen massiv und schwächt die Be- schuldigteneinvernahme in ihrer Funktion als Mittel der Informationsgewinnung und Wahrheits- findung. Den Strafverfolgungsbehörden wird so nichts anderes übrig bleiben, als immer mehr auf verdeckte Beweiserhebungsmassnahmen zurückzugreifen, um die Täter zu überführen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot mag man sich fragen, ob derartige Massnahmen nicht viel einschneidender sind, als eine vorübergehende Teilnahmebeschränkung mit nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bei der Befragung von Auskunftspersonen und Zeugen wird die Verhinderung von Beeinflussungen mit einem uneingeschränkten Teilnahmerecht ebenfalls erschwert, die Vermeidung der Abstimmung des eigenen Aussageverhaltens der teil- nahmeberechtigten Parteien verunmöglicht. Angesichts der gravierenden Folgen, welche Be- weisverwertungsverbote für ein Strafverfahren haben können, wäre eine präzisierende Klärung durch das Bundesgericht oder gar den Gesetzgeber wünschenswert. Seite 40 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Burgdorf, 5. Mai 2011 Marcel Meier

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    Microsoft Word - Kiener Hanspeter.doc Den Tarif durchgeben? Die zahlenmässige Gewichtung von Strafzumessungsfaktoren als Mittel zur Herstellung von Vergleichbarkeit und Transparenz, dar- gestellt anhand ausgewählter Delikte mittlerer und schwerer Kri- minalität Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Hanspeter Kiener MAS Forensik Klasse 1 betreut von Dr. Thomas Hansjakob, Staatsanwalt, St. Gallen I Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis..........................................................................................................................II Literaturverzeichnis.................................................................................................................... IV Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................ VIII Kurzfassung ................................................................................................................................. IX I. Strafzumessung und ihre Begründung heute .....................................................................1 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung.............................................................................8 III. Eigener Ansatz.....................................................................................................................16 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände........................................................................31 V. Schlussfolgerungen..............................................................................................................39 Anhang: Umfrage KSBS betr. Strafzumessungsrichtlinien.....................................................41 II Inhaltsverzeichnis I. Strafzumessung und ihre Begründung heute ........................................................................1 1. Alltag in der Strafzumessung..................................................................................................1 2. Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung........................................................2 2.1. Verfassungsrechtliche Ausgangslage ............................................................................2 2.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ......................................................................3 2.3. Reaktionen der Lehre zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ..................................3 2.4. Heutige gesetzliche Grundlage......................................................................................4 3. Erfüllt die heutige Praxis die an die Begründung der Strafzumessung gestellten Anforderungen? ......................................................................................................................5 4. Offene Fragen .........................................................................................................................7 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung................................................................................8 1. Strafzumessung – mehr als eine Frage der Intuition?.............................................................8 2. Modelle berechenbarer Strafzumessung.................................................................................9 2.1. Deutsche Modelle..........................................................................................................9 2.2. Die analytische Bewertung von Dubs .........................................................................10 2.3. Trechsels Modell für die Strafzumessung bei Fiaz .....................................................11 2.4. Das Modell von Frei und Ranzoni ..............................................................................11 2.5. „Tabelle Hansjakob“ ...................................................................................................12 2.6. Die Strafzumessungstechnik von Hans Mathys ..........................................................13 2.7. Richtlinien für die Strafzumessung bei Massendeliquenz ..........................................14 3. Zulässigkeit solcher Strafzumessungsmodelle vor Art. 47 StGB.........................................14 4. Fazit ......................................................................................................................................15 III. Eigener Ansatz........................................................................................................................16 1. Der Einstieg ..........................................................................................................................16 2. Von der Referenzstrafe zur Einsatzstrafe .............................................................................17 2.1. Referenzstrafe und Referenzsachverhalt als objektive Bezugspunkte ........................17 2.2. Festlegung von Referenzstrafe und Referenzsacherhalt .............................................17 2.2.1. Abstrakte oder konkrete Bestimmung der Referenzstrafe? .......................................17 2.2.2. Der Referenzsachverhalt............................................................................................19 2.2.3. Ansiedelung der Referenzstrafe im Strafrahmen.......................................................20 2.3. Bestimmung der Einsatzstrafe im konkreten Fall .......................................................22 2.4. Zwischenfazit ..............................................................................................................22 3. Die Individualisierung der Einsatzstrafe...............................................................................23 3.1. Die Zumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere................................23 3.2. Tatbestandsbezogen konkretisierte Strafzumessungsfaktoren ....................................24 3.3. Die Gewichtung der aktuellen individuellen Faktoren................................................25 III 3.3.1. Art und Mass der Gewichtung...................................................................................25 3.3.2. Gründe für eine generelle Rahmengewichtung .........................................................25 4. Einzelfragen ..........................................................................................................................26 4.1. Iudex semper calculat - aber wie?...............................................................................26 4.2. Die Urteilsbegründung im vorgeschlagenen Modell...................................................27 4.2.1. Einheit von Herstellung und Darstellung der Strafzumessung .........................28 4.2.2. Konsequenzen für die Urteilsbegründung.........................................................28 4.3. Wer „erlässt“ Referenzstrafen und Gewichtungen?....................................................29 4.4. Öffentliche oder geheime Richtlinien?........................................................................29 5. Ergebnis ................................................................................................................................30 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände...........................................................................31 1. Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) .........................................................................31 1.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................31 1.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................31 1.3. Referenzstrafe..............................................................................................................32 1.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................32 1.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 140 Ziff. 3 StGB ...................32 1.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................32 1.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................33 1.6. Ergebnis.......................................................................................................................33 2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) ..............................................................................34 2.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................34 2.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................34 2.3. Referenzstrafe..............................................................................................................34 2.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................35 2.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 190 Abs. 1 StGB ...................35 2.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................35 2.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................36 2.6. Ergebnis.......................................................................................................................36 3. Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 BetmG)..............................................36 3.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................36 3.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................36 3.3. Referenzstrafe..............................................................................................................37 3.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................37 3.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG...................37 3.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................37 3.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................38 3.6. Ergebnis.......................................................................................................................38 V. Schlussfolgerungen.................................................................................................................39 IV Literaturverzeichnis ALBRECHT PETER Schuld und Strafzumessung aus der Sicht des Richters, in: SJZ 1983 262 ff. Strafzumessung im Spannungsfeld von Theorie und Praxis, in: ZStrR 1991 S. 45. Ein Strafzumessungsmodell für die Drogenjustiz?, in: AJP 1996 S. 369 f. Neue Wege der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten?, in: ZStrR 1998 S. 418 ff. Probleme der Strafgerechtigkeit aus der Sicht des Richters, in: ZStrR 2006 S. 68 ff. ALBRECHT HANS JÜRGEN Strafzumessung bei schwerer Kriminalität - eine vergleichende und empirische Studie zur Herstellung und Darstellung des Strafmasses, Berlin 1994. 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Artikel aStGB Strafgesetzbuch vom 19.12.1937 (geltend bis am 31.12.2006) AT Allgemeiner Teil BAK Blutalkoholkonzentration BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3.10.1951, SR 812.121 BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BSK I / II Basler Kommentar Strafgesetzbuch I / II BT Besonderer Teil EGzStGB Einführungsgesetz zum StGB Fiaz Fahren in angetrunkenem Zustand Fn Fussnote FS Freiheitsstrafe GS Geldstrafe GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.1.1991, SR 814.20 h.L. Herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz lit. Litera (Buchstabe) MschrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Köln N. Note NR Nationalrat RL Richtlinie SJ Semaine judiciaire, Genève SJZ Schweizerische Juristenzeitung, Zürich SR Ständerat StA Staatsanwaltschaft StGB Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Fassung 1.1.2007) StrV BE Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15.3.1995, BSG 321.1 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958, SR 741.01 TS Tagessätze UR UntersuchungsrichterIn USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983, SR 814.01 VBR Verband Bernischer Richterinnen und Richter Vi Vorinstanz WG Bundesgesetz über die Waffen, Bestandteile und Munition vom 20.6.1997, SR 514.54 ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Bern ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik, München ZStrR Zeitschrift für Strafrecht, Bern ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berlin IX Kurzfassung Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist die Feststellung, dass die heutige Strafzumessungs- praxis den an sie gestellten Ansprüchen nicht nachkommen kann – und zwar auch dann nicht, wenn die Anforderungen erfüllt werden, die die Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Ur- teilsbegründungen der Vorinstanzen stellt. Probleme zeigen sich vor allem in der Rechtsgleich- heit (mangelnde Vergleichbarkeit) und der Nachvollziehbarkeit (mangelnde transparente Gewich- tung der Umstände) der ergangenen Urteile. Dies vermag zu erstaunen, haben doch verschiedene Autoren bereits vor Jahrzehnten auf diese Probleme hingewiesen und Methoden für ein bere- chenbares Strafmass skizziert. Eine Untersuchung der dabei vorgeschlagenen Modelle ergibt, dass die streng mathematischen Modelle v.a. deutscher Herkunft im Rechtsalltag keine Wirkung entfaltet haben. Dagegen wurden Ansätze von Normsachverhalten im Bereich des Fahrens in an- getrunkenem Zustand als auch die Einsatzstrafen bei Betäubungsmitteldelikten von der Praxis als wertvolle Orientierungshilfen der Strafzumessung aufgenommen. In praktisch allen Kantonen sind zudem im Bereich der Massendelinquenz Strafzumessungsrichtlinien entstanden. Das Bun- desgericht erachtet solche Modelle und Richtlinien als sinnvolle Orientierungshilfen, wenn sie nicht starr und schematisch gehandhabt werden. Es verlangt aber nach wie vor von den Vorin- stanzen weder die Angabe von Einsatzstrafen noch zahlenmässige Gewichtungen von Strafzu- messungsfaktoren. Aus dieser Situation heraus wird ein eigenes Modell skizziert mit dem Versuch, den angestrebten Zielen der Strafzumessung durch einen rechtsgleichen Einstieg und eine transparente Gewichtung näher zu kommen. Dabei werden einzelne Teile der vorerwähnten Modelle verwendet, teilweise abgeändert und neue hinzugefügt. Vorgeschlagen wird schliesslich eine Einsatzstrafe objektiver Tatschwere, die sich im Vergleich des zu beurteilenden Sachverhaltes mit einem Mustersachver- halt („Referenzsachverhalt“) und der dazugehörenden Referenzstrafe finden lässt. Die anschlies- sende Individualisierung des Strafmasses erfolgt über die Bewertung der übrigen Strafzumes- sungsfaktoren, was durch das Gericht im konkreten Fall zuerst sprachlich geschieht. Anschlies- send wird diese Bewertung für jeden Faktor mit einem vorgegebenen Rahmen von Gewichtungen in Prozenten verglichen und so quantifiziert. Entsprechend dieser Quantifizierung wird die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere nach unten oder oben abgeändert. Bei der Urteilsbegründung wird weitestgehende Übereinstimmung mit der Herleitung des Straf- masses in der Beratung postuliert. Dies bedeutet, dass die Berechnungen, die zur Herstellung des Strafmasses gedient haben, offengelegt werden. Das vorgeschlagene Vorgehen wird schliesslich anhand von drei konkreten Strafzumessungsbei- spielen aus der Praxis Schritt für Schritt überprüft. Die Arbeit verfolgt das Ziel, unter Berücksichtigung bisher bekannter Strafzumessungsmodelle und Hinzufügen von neuen Elementen einen eigenen Ansatz zu präsentieren, um der Rechts- gleichheit, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit erhöhte Nachachtung zu verschaffen, ohne die Strafzumessung zur exakten Wissenschaft und seelenlosen Tabellenkalkulation werden zu lassen. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 1 I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 1. Alltag in der Strafzumessung Im Rahmen der Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1963 begann der damalige Bundes- richter Hans Dubs seinen Beitrag mit folgendem Beispiel zur Strafzumessung1: „M. wird wegen fortgesetzten Diebstahls zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Über die Strafzumessung heisst es in der Urteilsbegründung, die Deliktsumme sei mit Fr. 400.-- nicht gering; erschwerend falle vor allem ins Gewicht, dass M. sich während verhältnismässig langer Zeit am Arbeitsort (in der Garderobe) zum Nachteil von Arbeitskame- raden vergangen habe; überdies sei er rückfällig (Art. 67 StGB); er habe seine Diebereien zuerst geleugnet und nur unter dem Druck der Indizien ein Geständnis abgelegt. Diesen belastenden Umständen werden als Strafminderungs- gründe gegenübergestellt: das gute Zeugnis, welches der Arbeitgeber ausstellte, und die Tatsache, dass M. bis zur Hauptverhandlung sämtlichen Bestohlenen den Schaden wieder ersetzt hat. In Abwägung aller dieser Umstände hält das Gericht eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis für angemessen.“ Anschliessend wies Dubs auf die unbefriedigende Nachvollziehbarkeit solcher Begründungen hin und stellte sein eigenes Modell einer verbesserten Strafzumessung vor2. Hat sich an dem von Dubs beklagten Zustand in der Zwischenzeit etwas geändert? Ein Blick in die heutige Begründungspraxis der erstinstanzlichen Gerichte ist ernüchternd; Ein wirklicher Fortschritt ist seither kaum erzielt worden. Zur Veranschaulichung dieses Befundes mag fürs Ers- te ein Auszug aus der Begründung eines Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen aus dem Jahr 2006 dienen: „Das Ausmass des von K. verschuldeten Erfolges ist mit ca. Fr. 60'000.-- Deliktsbetrag und ca. Fr. 64'000.-- Sach- schaden als beträchtlich zu bezeichnen… seine Vorgehensweise zeugt von einem wenig geplanten Vorgehen und mutet eher brachial und plump an…K. beging die Delikte immer vorsätzlich. Das Entzünden des Personenwagens diente dem Zweck, allfällige Spuren zu verwischen. Die restlichen Delikte sind der Beschaffungskriminalität zuzu- ordnen und entsprechend ist eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen….(ausführliche Darstellung des Vorlebens und verschiedener Vorstrafen)…K. hat sich in der Voruntersuchung kooperativ und anständig verhal- ten. Sein Benehmen in der Strafanstalt X. wird als gut bezeichnet und er ist im Umgang mit Vorgesetzten in der Re- gel höflich und korrekt. Lediglich wenn ihm etwas nicht passt, beschwert er sich lautstark…. K. ist HIV-positiv…hat keinerlei Motivation oder Pläne, um ein abstinentes Leben zu führen… Seine Therapiefähigkeit ist fraglich… zu sei- nen Kindern wünscht er vermehrt Kontakt…unter Berücksichtigung der dargelegten sachlichen und persönlichen Umstände, aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren sowie unter Beachtung vergleichbarer vorangehender Urteile des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen erachtet das Gericht eine Strafe von 22 Monaten Gefängnis als angemes- sen.“3 Derartige Urteilsbegründungen lassen immer noch die gleichen Fragen offen: Warum sind es nicht 10 Monate oder 30? Inwiefern wurde die Kooperation gewichtet, in welchem Ausmass die Tatsache, dass der Angeschuldigte einschlägig vorbestraft war? Welche Bedeutung hatte die Hö- he des Deliktsbetrages für die Strafe? Fragen, auf die der Verurteilte damals vom Gericht keine Antworten erhielt und auch heute meistens keine erhalten würde. Auch sein Anwalt oder später seine Bezugspersonen in der Strafvollzugsanstalt werden sie kaum beantworten können4. Dabei sind es doch gerade diese Fragen, deren Antwort den Verurteilten verständlicherweise mehr inte- ressieren, als die noch so hochstehenden Abgrenzungen und Subsumtionen zur Frage der Tatbe- standserfüllung: „Warum gerade ich so viele Monate, so viele Jahre?“ 1 DUBS, analytische Bewertung, S. 9. 2 Dazu hinten, S. 10. 3 Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29.11.2006 i.S. K., S 06 2502 Ziff. III. 4 Diese nicht beantwortbare Frage motivierte HAUSER zu ihrer Dissertation, HAUSER, Vorwort. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 2 44 Jahre sind seit Dubs vorbei. Sind wirklich keine Antworten möglich? Tatsache ist, dass die Urteilsbegründungen nach wie vor ein verschwommenes Bild von der Entstehung des Strafmas- ses zeigen. Sie geraten damit zwangsläufig in Konflikt mit den Anforderungen, denen sie von Verfassungs und Gesetzes wegen unterliegen. 2. Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung 2.1. Verfassungsrechtliche Ausgangslage Die Strafzumessung soll zu einer verhältnismässigen Strafe führen, dabei ein Höchstmass von Gleichheit gewährleisten, transparent begründet und damit überprüfbar sein. Sie folgt neben den Grundsätzen der Billigkeit und Rechtsgleichheit insbesondere auch jenem der Nachvollziehbar- keit5. Diese lässt sich anhand Begründung der Strafzumessung prüfen. Der Anspruch auf eine Urteilsbegründung ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfassungsrechtlich verankert (Art. 29 Abs. 2 BV, analog auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mit der Begründung wird sichergestellt, dass der Rechtsunterworfene den Entscheid versteht und insbe- sondere auch nachvollziehen kann, warum seiner Argumentation nicht gefolgt worden ist6. Die Begründungspflicht zwingt das Gericht, sich von Argumenten leiten zu lassen, die einer Nach- prüfung standhalten, was die Gefahr des Einflusses von unsachlichen Motiven vermindert. Die Begründung gibt auch Aufschluss darüber, welche Sachverhalte in Zukunft gleich oder nicht gleich zu behandeln sind, wie der im konkreten Fall beurteilte. Schliesslich setzen eine sachge- rechte Argumentation beim Weiterzug (Art. 32 Abs. 3 BV) ebenso wie deren Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz voraus, dass die Argumente der Vorinstanz hinreichend detailliert be- kannt sind7. Dies gilt in besonderem Mass auch für die Begründung der Strafzumessung. Dabei kommt aber noch ein Umstand dazu: Das Strafmass wird in der gerichtlichen Urteilsberatung festgesetzt, ei- nem Prozessabschnitt, der in der Regel geheim ist8. Das Gegengewicht hiezu bildet die öffentli- che Verkündung und Begründung des Urteils9. Diese legt offen, wie das Gericht zu dem von ihm festgelegten Strafmass gekommen ist. Den direkt betroffenen Prozesssubjekten, aber auch der Öffentlichkeit wird damit der Blick auf die entscheidenden Faktoren der Strafzumessung ge- währt. Ob diese schlüssig ist, kann ausschliesslich anhand ihrer Begründung überprüft werden. Die Urteilsbegründung ist sozusagen das Fenster zur Festlegung des Strafmasses. Wenn die grosse Bedeutung der Begründung der Strafzumessung grundsätzlich ausser Frage steht, ist damit noch keineswegs gesagt, welche Anforderungen hiefür gelten und wie konkret und detailliert sie ausfallen muss. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten stellen sich hier be- sondere Schwierigkeiten, weil letztlich ein Strafmass in Form einer Zahl begründet werden muss, deren Herleitung sich aus Umständen ergibt, die sich zumindest auf den ersten Blick nicht in Zahleneinheiten ausdrücken lassen10. 5 TRECHSEL, Kommentar, N. 3 zu Art. 63 aStGB; BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, N. 10 zu Art. 63 aStGB. 6 BGE 121 I 54 E. 2c; 117 Ia 1 E. 3a. 7 MÜLLER, S. 537 f. 8 für den Kanton Bern: Art. 67 Abs. 1 StrV. 9 Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 66 Abs. 1 StrV BE. 10 Ausführlich zum Problem dieses „Verknüpfungsakts“ HAUSER. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 3 Aus diesen Grundsätzen und Besonderheiten ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Be- gründung der Strafzumessung. Diese Anforderungen sind im Wesentlichen in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung entwickelt worden. 2.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts Nach Inkrafttreten des StGB 1942 betonte das Bundesgericht während Jahren, dem Sachrichter stehe bei der Strafzumessung ein weites Ermessen zu. Die vollständige Aufzählung der im kon- kreten Fall berücksichtigten Strafzumessungsfaktoren erachtete es als nicht zumutbar11. Nur sel- ten befasste es sich mit Fällen wegen angeblicher Verletzung von Art. 63 aStGB: Zwischen 1942 und 1989 wurden in der amtlichen Sammlung nur 16 Fälle publiziert, in denen es um die Frage der Strafzumessung ging, und nur 3 davon wurden ganz oder teilweise gutgeheissen. Die Recht- sprechung zur Strafzumessung war in dieser Zeit sozusagen „eingefroren“12 und konnte deshalb den kantonalen Instanzen keine Leitplanken zur Strafzumessung vermitteln. Dementsprechend erschöpften sich die Begründungen zur Strafzumessung der erstinstanzlichen Gerichte in dieser Zeit meist in nichtssagenden allgemeinen Floskeln, aus denen dann die als angemessen erachtete Strafe wie von Zauberhand entstand. Gegenüber dieser Praxis bedeutete die 1990 mit BGE 116 IV 4 eingeleitete und mit BGE 116 IV 288 fortgesetzte Rechtsprechung einen klaren Bruch13. Nunmehr verlangte das Bundesgericht, der kantonale Richter müsse „…alle Elemente bezeichnen, auf die sich die Strafzumessung stüt- ze, und zwar so, dass festgestellt werden könne, ob alle massgebenden Gesichtspunkte berück- sichtigt worden und wie sie gewichtet worden seien“14. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren müssten zwar nicht in allen Details aufgeführt werden; aber die Strafzumessung soll so gut wie möglich nachvollziehbar und plausibel gemacht werden15. Die Nachvollziehbarkeit mache erst die Prüfung möglich, ob sich das Gericht von zutreffenden Punkten habe leiten lassen und ob es diese im Rahmen seines Ermessens gewichtet habe. Bei dieser Gewichtung sei das Gericht indes- sen nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit es strafzumessungsrele- vante Faktoren erhöhend oder mindernd berücksichtigt habe16. Der Richter müsse die Strafzu- messung aber so ausführlich gestalten, dass erkennbar werde, welche Gesichtspunkte in welchem Sinn berücksichtigt worden seien17. Seither gehören diese Anforderungen zum Standard der Strafzumessungsbegründung.18 2.3. Reaktionen der Lehre auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Die Lehre hat sich lebhaft mit dieser Rechtsprechungsänderung befasst. Abgelehnt wurde sie vorab von ARZT19. Die neu vom Bundesgericht verlangte Nennung und Bewertung aller Faktoren führt seines Erachtens in die Sackgasse, weil die geforderte Gleichheit der Resultate am hohen 11 BGE 93 IV 58. 12 HAUSER, S. 35. 13 die Geschichte dieser Praxisänderung ist ausführlich dargestellt in QUELOZ, S. 139 ff., der auch darlegt, dass diese Änderung kein Zufall war, sondern aus verschiedenen Gründen rational erklärt werden kann. 14 BGE 116 IV 288. 15 BGE 121 IV 56. 16 BGE 116 IV 288; 117 IV 112; 118 IV14; BGE vom 31.8.1995, 6S.49/1995. 17 BGE 118 IV 14 S. 17. 18 BGE vom 20.3.2007, 6S.487-490 und 492/2006; vom 24.1.2007, 6S.468/2006; vom 12.1.2007, 6S.427/2006; 127 IV 101 E. 2c. 19 ARZT, S. 141 ff. und 234 ff. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 4 Individualisierungsgrad der Strafzumessung scheitern müsse. Zudem agiere das Kontrollgericht nur nach dem Mittelbarkeitsprinzip und könne deshalb kaum eine Strafzumessung in vollem Um- fang überprüfen. Kritisch zeigte sich auch PIQUEREZ. Die Strafzumessung sei mit den neuen An- forderungen derart komplex und technisch geworden, dass sich die erst- und zweitinstanzlichen Richter darüber täglich den Kopf zerbrechen würden. Es gehe nicht an, dass sich neben dem ge- setzlichen Strafrahmen sozusagen ein zweiter „innerer“ Rahmen entfalte, der bei einem konkre- ten Fall nicht überschritten werden dürfe. Im Übrigen fürchtet PIQUEREZ, dass bei der Kontrolle der Strafzumessung eine neue Kriminalpolitik nach der Vorstellung des Bundesgerichts drohe20. LINIGER21 fügte an, Verschulden könne nicht zahlenmässig bestimmt werden und es sei unmög- lich, die Verbindung zwischen Verschulden und Strafmass zu klären; deshalb habe auch eine gut begründete Strafe stets etwas Irrationales an sich. Wenn sich das Bundesgericht nun in die Straf- zumessung einmische und die als richtig erkannte Sanktion zu kennen meine, stelle dies ein un- akzeptables Diktat dar. Aus einem andern Grund zeigte sich REHBERG skeptisch. Seines Erach- tens bringt die neue Praxis kaum Fortschritte im Hinblick auf die beabsichtigte einheitlichere Strafzumessung. Wenn keine Angabe der Einsatzstrafe und keine Zahlenangaben für die Gewich- tung der Umstände verlangt würden, entfalle damit der notwendige Ausgangspunkt für eine über Willkür hinausgehende Überprüfbarkeit der richtigen Gewichtung schuldmindernder und – erhöhender Umstände, ja der Strafzumessung überhaupt22. Anderseits verteidigte CORBOZ, selber Bundesrichter, die neue Rechtsprechung und wies darauf hin, dass zwischen den Strafzumessungsfaktoren und dem Strafmass oft eine „brutale Passage“, ein „kühner Sprung“ festzustellen sei, woraus sich ein Verlust an Begründung ergebe. Es gehe dem Bundesgericht mit der neuen Praxis darum, über eine gewisse Rationalität in der Strafzu- messung zu wachen und dabei die rechtsgleiche Behandlung der Rechtssubjekte zu fördern23. KILLIAS begrüsste die neue Praxis und wünschte, sie sollte sich noch mehr in Richtung einer Quantifizierung der Strafe entwickeln. Das Strafrecht solle endlich dazu kommen, einzelne Ver- haltensweisen zahlenmässig zu gewichten. Es sei unbegreiflich, dass nicht längst auch im Straf- recht analog dem Haftpflicht-, Versicherungs- und Steuerrecht Versuche eingesetzt hätten, die Strafzumessungsfaktoren zu gewichten24. Nach STRATENWERTH schliesslich sollten schon rechtsstaatliche Gründe gebieten, die Strafe auch in ihrem Ausmass zu rechtfertigen und damit überprüfbar zu machen. Dabei seien die Kontrolle der Faktoren, die bei der Bemessung der Strafe eine Rolle spielen und die Frage der Quantifizie- rung der als wesentlich erkannten Strafzumessungsgründe zu unterscheiden. Während für die ers- te Frage grössere Bemühungen Erfolg versprechend erschienen, liessen sich für die zweite kaum gültige Regeln im Sinne fester Strafquanten bilden25. 2.4. Heutige gesetzliche Grundlage Die heutige Regelung in Art. 50 StGB entspricht der skizzierten Praxis des Bundesgerichts26. Danach soll das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Um- stände und deren Gewichtung festhalten. Die Bedeutung dieser Neuerung erschliesst sich durch 20 PIQUÉREZ, S. 260 ff. 21 LINIGER, S. 581 und 584. 22 REHBERG, S. 14 23 CORBOZ, S. 1 f. 24 KILLIAS, S. 52. 25 STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 5. 26 STRATENWERTH / WOHLERS, N. 2 zu Art. 50 StGB. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 5 Lektüre der entsprechenden Voten in den parlamentarischen Beratungen. Der Ständerat hatte nämlich in erster Lesung beschlossen, die Angabe der Gewichtung aus Art. 50 VE StGB zu strei- chen27. Demgegenüber legte der Nationalrat gerade Wert darauf, von den Gerichten eine Gewich- tung zu verlangen, damit der Verurteilte die Richtigkeit der Bemessung überprüfen könne28. Die- ser Auffassung schloss sich der Ständerat an. Damit wurde letztlich der Version des Bundesrates gefolgt, der die Gewichtung aufgenommen hatte im Willen, die Rechtssicherheit zu stärken und die Transparenz in Strafzumessungsurteilen zu erhöhen29. Damit ist der bereits höchstrichterlich verlangten Gewichtung durch den Gesetzgeber nochmals deutlich mehr „Gewicht“ verliehen worden. 3. Erfüllt die heutige Praxis die an die Begründung der Strafzu- messung gestellten Anforderungen? Hier ist vorerst an die Zielvorgabe zu erinnern: Die Strafzumessung soll bei einem Höchstmass von Rechtsgleichheit zu einer verhältnismässigen Strafe führen und transparent begründet sein. Ziel ist mithin die verhältnismässige, verschuldensadäquate Strafe, der Weg dazu Rechtsgleich- heit und Transparenz. Aus dem Alltagsbeispiel30 geht hervor, dass der Rechtsgleichheit mit dem bloss abstrakten Ver- weis auf „andere vergleichbare Fälle“ nicht Genüge getan werden kann. Abgesehen davon, dass die konkreten Vergleichsurteile gar nicht genannt werden, wären sie in der Regel zum Vergleich untauglich, da bei der zugemessenen Strafe nicht zu entnehmen wäre, welcher Anteil davon auf welchen Strafzumessungsfaktor gefallen ist. Das Bundesgericht hat dieses Problem zwar er- kannt31, nimmt aber selber Bezug auf den „gewöhnlichen Tarif“ (117 IV 112), eine übliche Pra- xis (117 IV 401) oder auf „gewöhnlich ausgesprochene Strafen“ (120 IV 136), wenn es Straf- masse als zu tief oder zu hoch beurteilt, Hinweise, die in keiner Weise empirisch abgesichert sind32. Auch dem Gewichtungsgebot und damit der Nachvollziehbarkeit und Transparenz wird bei den kantonalen Gerichten nur zögernd nachgelebt. Die Strafzumessungsfaktoren werden in der Regel wie vor der Praxisänderung 1990 nur aufgezählt. Das Bundesgericht betont zwar immer wieder, dies genüge nicht; die Umstände müssten auch gewichtet werden33. In der Praxis tut es sich aller- dings schwer mit den eigenen Ansprüchen. So reichte ihm neulich die blosse Erwähnung eines Strafzumessungsfaktors ohne Gewichtung aus34. Anderorts begnügte es sich zudem mit der Auf- zählung aller erhöhend und mindernd wirkenden Strafzumessungsfaktoren und dem Hinweis, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege35. Es schloss mit den Worten: „Au vu de ces éléments, la peine infligée de 9 ans de réclusion, au demeurant suffisamment motivée, n’apparaît dès lors pas sévère à un point tel qu’il faille conclure à un abus du large pouvoir d’appréciation accordé aux autorités cantonales. On ne discerne donc aucune violation de l’art. 27 Amtl.Bull SR 1999 S. 1119 Votum Brunner Christiane 28 Amtl.Bull NR 2001 S. 564 Votum Leuthard Doris. 29 MAHAIM, S. 249, mit Verweis auf die Botschaft (BBl 1999 II 2062); HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, S. 47 30 vorne, S. 1. 31 BGE 116 IV 292. 32 BSK StGB I – Wiprächtiger, N. 152 zu 63 StGB. 33 BGE 116 IV 288 34 BGE vom 24.1.2007, 6S.468/2006; vgl. auch BGE vom 20.3.2007, 6S.490/2006 E. 3.3.: „éléments mentionnés“). 35 BGE vom 14.2.2007, 6P.245/2006. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 6 63 CP“ (E. 7.4). Derartige Formulierungen sind Einladungen an die kantonalen Gerichte, es bei den alten floskelartigen Begründungen belassen zu können, ohne sich zur Gewichtung einzelner Faktoren äussern zu müssen. Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Strafmasse sind auf diese Weise nach wie vor kaum gewährleistet. Selbst bei einer Gewichtung ist das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ver- pflichtet, in Monaten oder Prozenten das Mass eines berücksichtigten Strafzumessungsfaktors anzugeben. Bei einer rein sprachlichen Bewertung wird jedoch nicht ersichtlich, wie schwer ein Umstand in der Waagschale wirklich gewichtet hat. Auch bleibt unklar, wie das Bundesgericht eine falsche Gewichtung überprüfen kann, wenn es gar nicht weiss, in welchem Mass ein Straf- zumessungsfaktor berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden ist. Das Bundesgericht löst sich gelegentlich selbst aus dieser offensichtlichen Unklarheit mit klaren Zahlenangaben36: bei einem Einsatz eines V-Mannes sei eine Reduktion unter 10% angebracht bzw. eine Re- duktion von 40% sei keine Ermessensüberschreitung37; bei der verminderten Zurechnungsfähigkeit38 habe die Reduktion proportional zur Einschrän- kung der Zurechnungsfähigkeit zu erfolgen; wenn es auch keine Praxis von Reduktionsfakto- ren von 25, 50 und 75% gebe, so müsse doch besonders begründet werden, wenn die Reduk- tion nicht linear erfolge39; ein Geständnis könne eine Reduktion zwischen 1/5 bis 1/3 nach sich ziehen40; im Entscheid vom 1.2.200741 rügte der Beschwerdeführer, die Vi habe den Reduktionsfaktor für die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht angegeben. Das Bundesgericht rechnete vor, dass hier mangels einer zahlenmässigen Angabe des Reduktionsfaktors wohl von 25% ausge- gangen werden könne und, wenn man rückwärts rechne und die Strafe mit 1/3 erhöhe, man auf eine virtuelle Strafe komme, die sich immer noch im gesetzlichen Strafrahmen befände, womit der Ermessensspielraum nicht überschritten worden sei; in Fällen retrospektiver Konkurrenz wird die Angabe der zahlenmässigen Grösse der hypo- thetischen Gesamtstrafe vom Bundesgericht verlangt42. Das Bundesgericht kommt damit der von ihm selber abgelehnten zahlenmässigen Festlegung des „richtigen“ Strafmasses sehr nahe43. Es ist nicht zufällig, dass die Praxis derartige klare Hinweise aufnimmt. Sie finden im Alltag weite Beachtung. Allerdings besteht Unklarheit darüber, von welchem Strafmass aus solche Reduktionen berechnet werden sollen. Tatsächlich betrifft die Frage der Gewichtung einen ungelösten Kernpunkt der Strafzumessung: jenen der Verknüpfung von Schuld mit einer Strafe, die sich notgedrungen in einer Zahl ausdrü- cken muss. Für diese Transformation besteht anerkanntermassen kein wissenschaftlich genaues Verfahren. Die Auffassung verschiedener Autoren, dies als systemimmanent anzunehmen, auf Intuition und weites Ermessen zu verweisen und sich gleichzeitig gegen jeden Versuch der Quan- tifizierung zu wehren44, kann jedoch schon nur wegen der Schwere des Eingriffs „Freiheitsent- zug“ für die verurteilten Personen nicht befriedigen. 36 STRATENWERTH AT II § 6 N. 91; BSK StGB I-Wiprächtiger, N. 3 zu 66 aStGB. 37 BGE 118 IV 115 bzw. BGE vom 7.7.1995, 6S.206/1995. 38 BGE 129 IV 51; 123 IV 51; 118 IV 1. 39 DONATSCH, S. 121 unten. 40 BGE 121 IV 205. 41 6S.547/2006. 42 BSK StGB I - ACKERMANN, N. 68 zu Art. 68 atGB und dortige Hinweise. 43 STRATENWERTH / WOHLERS, Kommentar, N. 2 zu Art. 50 StGB. 44 zuletzt z.B. ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78; zur kritischen Haltung ALBRECHTS vgl. hinten S. 12. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 7 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die heutige Praxis zur Begründung der Strafzumes- sung den an sie gestellten Anforderungen bezüglich Rechtsgleichheit und Nachvollziehbarkeit kaum nachkommt. Da die verhältnismässige Strafe wesentlich durch Verfahren legitimiert wird45, ist sie als Ziel der Strafzumessung dadurch direkt betroffen. Wenn nicht klar wird, wie sie zustande kommt, kann sie auch nicht als billig und verhältnismässig erkannt werden. 4. Offene Fragen Es gibt sie also nach wie vor, jene „unerträgliche Unsicherheit“46, die die Strafzumessung als bedeutende Arbeit im Alltag eines Gerichts belastet. Obwohl die bundesgerichtliche Praxis auf dem Gebiet der Strafzumessung beträchtliche Fortschritte gemacht hat, kann man auch heute noch mit genau denselben untadeligen Zumessungsgründen zu 6 oder 18 Monaten Gefängnis kommen, ohne dass jemand den geringsten rational erfassbaren Fehler nachweisen könnte47. Es fragt sich, welche Ansätze möglich und kurzfristig umsetzbar sind, um diese Unsicherheit zu be- seitigen oder zumindest zurückzudrängen. Konkret stellen sich dabei folgende Fragen: 1. Rechtsgleichheit der Strafzumessung basiert im Wesentlichen auf Vergleichen mit andern Ur- teilen. Auf die dabei bestehenden Schwierigkeiten ist hingewiesen worden48. Tatsächlich fin- det jede Vergleichbarkeit an der Individualisierung der Strafe ihre Grenze. Also müsste ein Vergleich der Strafmasse vor deren Individualisierung stattfinden. Wie können frühere Urtei- le in einem vorindividualisierten Zustand erfasst werden und so zum Vergleich dienen? 2. Gesetz und Rechtsprechung verlangen eine Angabe der Gewichtung der einzelnen Strafzu- messungsfaktoren. Wie soll diese Gewichtung konkret erfolgen? Welche Art der Quantifizie- rung könnte die Strafzumessung besser erkennbar werden lassen? 3. Gibt es Möglichkeiten, eine Brücke zu schlagen bei jener „passage brutal“, jenem „saut har- di“ zwischen der Einschätzung der Strafzumessungsfaktoren und dem Finden des konkreten Strafmasses49? Wenn die exakte Transformation von Schuld in eine zahlenmässig bestimmte Strafe nicht erreicht werden kann: Welche anderen Möglichkeiten zur Schaffung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit sind denkbar? Welche Funktion könnte dabei der Urteilsbe- gründung zukommen? Die Problemstellung ist nicht neu. Die Unerträglichkeit des Irrationalen in der Strafzumessung führte in Lehre und Praxis bereits zu mehreren Versuchen, die Herstellung des Strafmasses bere- chenbarer und nachvollziehbarer zu gestalten. Im folgenden Kapitel soll solchen Ansätzen nach- gegangen werden. 45 TRECHSEL, Kommentar, N. 3 zu Art. 3 aStGB. 46 STRATENWERTH, Tatschuld und Strafzumessung, S. 4. 47 TRECHSEL, ZStrR 2000 S. 8f.; vgl. dazu die Serie von BGE vom 20.3.2007, 6S.487-490 und 492/2006, mit der Schwierigkeit, bei fehlenden Gewichtungen eine erhebliche Urteilsverschärfung in der 2. kant. Instanz auf Bundes- rechtskonformität hin zu prüfen. 48 Vorne, S. 5. 49 CORBOZ, S. 1 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 8 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 1. Strafzumessung – mehr als eine Frage der Intuition? Wohl nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Zurückhaltung des Bundesgerichts, Strafzumessun- gen der kantonalen Gerichte näher zu überprüfen50, entfalteten sich in der Schweiz nur zögernd Gedanken zu verstärkter Berechenbarkeit der Strafzumessung. Während v.a. ältere Lehrmeinun- gen den grossen Ermessenspielraum als unabänderlich und sachlich angemessen verteidigten51, kritisierten andere Autoren die im Bereich der Strafzumessung herrschende Unsicherheit. Die Strafzumessung entziehe sich jeder rationalen Kontrolle und öffne so Ungleichheiten und Will- kür Tür und Tor. Ein Blick in die Praxis der Gerichte bestätige dies, unterschieden sich doch nicht nur die Rechtsprechung verschiedener Kantone, sondern sogar die Praxis verschiedener Ab- teilungen des gleichen Gerichts. Dies könne in einem Bereich, der für den Verurteilten ohnehin wichtiger sei als die Frage der rechtlichen Subsumtion unter diesen oder jenen Tatbestand, kaum mehr akzeptiert werden52. KUNZ beklagt vorab, dass die Dogmatik der Strafzumessung keinerlei Einfluss auf die Praxis der Strafzumessung in den Gerichten habe. Noch schlimmer: Die Dogmatik werde dazu benützt, die wahre Strafzumessungsmethode zu verschleiern. Umgekehrt gelte die Zumessungspraxis der Ge- richte dem Dogmatiker als rückständig, weil sie rein intuitiv, orientierungslos und unregelmässig ausgeübt werde. Allerdings: Die Zumessungstheorie habe auch keine Rezepte zur Überwindung anzubieten53. HAUSER fasst 1985 den Stand der Lehre und Rechtsprechung zur Strafzumessung so zusammen: „In der Lehre und Rechtsprechung herrscht die Vorstellung, dass in der Strafzumessung eine aus den Strafzumessungstatsachen ableitbare Schuld in ein ihr entsprechendes Strafmass umgewan- delt wird. Diese Verknüpfung erscheint in der h.L und der Rechtsprechung als ein flüchtiges ge- dankliches Konzept, das sich, geschützt vom richterlichen Ermessen, jedem Zugriff entzieht. Folglich bricht die Argumentation – wo der Verknüpfungsakt überhaupt diskutiert wird – spätes- tens beim Abwägen der strafzumessungsrelevanten Faktoren ab“54. HAUSER zieht daraus den Schluss, dass allein in den mathematischen Strafzumessungsmodellen die Verknüpfung in der Gestalt einer mathematischen Operation eine intersubjektiv fassbare Konkretisierung erfahre. Ein konkretes Modell stellt sie dabei nicht vor, sondern begnügt sich mit der Darstellung der Grund- struktur, prinzipieller Fragen und allgemeiner Vorteile der mathematischen Strafzumessung55. Strafzumessung legt die Rechtsfolge eines festgestellten Normbruchs fest. Hier zeigt sich, wie der Rechtsstaat auf eine Verletzung der von ihm geschützten Rechtsgüter reagiert, wobei ver- schiedene Theorien zu Sinn und Zweck der Strafe zum Tragen kommen, sei es die Vergeltung, die Bewährung der Rechtsordnung oder die Prävention56. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine der wichtigsten Aufgaben im ganzen Prozess, sozusagen die Krönung57 des ganzen Verfah- 50 vorne S. 3. 51 HAFTER, S. 343; vgl. aber auch ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78, wonach der Vergleich mit andern Fällen „intuitiv“ erfolgt. 52 TRECHSEL, Kommentar, zit. in QUELOZ S. 143 Fn. 28; DUBS, S. 9 und 20. 53 KUNZ, S. 225. 54 HAUSER, S. 40. 55 HAUSER S. 158. 56 Allgemein zu den Straftheorien vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, N. 21 ff. zu Art. 63 aStGB. 57 HAAG, Strafzumessung, S. 13, unter Verweis auf SPENDEL. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 9 rens. Ohne Erlass einer Sanktion bleibt im Falle eines Schuldspruchs alles Vorangegangene blos- ses Stückwerk. Umso erstaunlicher ist, dass sich die Strafrechtslehre mit der Strafzumessung ver- gleichsweise marginal befasst. In Deutschland hat BRUNS auf das Missverhältnis zwischen der dogmatischen Vertiefung und Verfeinerung der Schuldfrage und der „primitiv oberflächlichen Behandlung der Straffrage“ hingewiesen58. In der schweizerischen Literatur finden sich in den Lehrbüchern und Kommentaren zum Allgemeinen Teil des StGB zwar einige Ausführungen zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren59. Eine selbständige Dogmatik zur Frage, welche Fakto- ren wie zu berücksichtigen sind und - vor allem - wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass umgesetzt wird, existiert demgegenüber nicht60. Der Verknüpfungsakt bleibt für die Lehre offensichtlich kaum fassbar. Dementsprechend existieren nur wenige Arbeiten, die sich speziell mit der Strafzumessung auseinandersetzen. Im Allgemeinen schweigt die Theorie “….und entsprechend hilflos ist die Praxis“61. Dies gilt jedoch, wie die nachfolgende Ausführun- gen zeigen, nicht überall. 2. Modelle berechenbarer Strafzumessung 2.1. Deutsche Modelle Im deutschen Rechtskreis ausserhalb der Schweiz finden sich früh schon Versuche, Strafmass be- rechenbar zu machen. Erste Ansätze gehen auf das Jahr 1932 zurück, als GRASSBERGER62 forder- te, man solle die Strafzumessungsentscheidung an Rechenregeln binden. Ausgehend von einer Normalstrafe sollten Faktoren wie Vergeltungsintensität, Schuldhöhe, Beeinflussbarkeit des An- geklagten etc. mathematisch gewichtet und im Multiplikationsverfahren zur Strafzumessung ver- wendet werden. In den siebziger Jahren war sich in Deutschland die herrschende Lehre darin einig, dass es die ir- rationalen Einflüsse in der Strafzumessung zurückzudrängen und die Strafzumessung berechen- barer zu gestalten gelte63. Es entwickelte sich eine rege Diskussion über die Frage nach dem Mass der verbleibenden Irrationalität64. Am radikalsten erwiesen sich dabei die mathematischen Modelle von HAAG, VON LINSTOW und BRUCKMANN. 1970 stellte HAAG der damals aktuellen Kritik an der Ungleichmässigkeit der Strafzumessungs- praxis ein Modell entgegen, das auf operations-research-Methoden beruhte65. Haag geht von ei- ner Normalstrafe mittlerer Tatschwere aus, die er als das geometrische Mittel der unteren und oberen Strafrahmengrenze definiert. Die Schwere der Straftaten und das Mass der Schuld werden anhand von Verfahren zu skalieren versucht, die im Bereich der Wahrnehmungs- und Einstel- lungspsychologie entwickelt wurden. Die Idee von VON LINSTOW basiert darauf, dass sämtliche möglichen Strafzumessungstatsachen (bei Fiaz z.B. BAK, Fremd- und Eigenschaden, Länge der Fahrt, Gefährlichkeit, Verkehrsdichte, Ordnungswidrigkeit, Mitverschulden, Fahrvorsatz, Zweck der Fahrt, Vorstrafen etc.) aufgelistet 58 BRUNS, Strafzumessungsrecht, S. 9. 59 am ausführlichsten STRATENWERTH AT II § 6 und BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, Kommentar zu Art. 63 aStGB 60 Mit Ausnahme von HAUSER; anders in Deutschland, z.B. BRUNS und SCHÄFER. 61 ARZT, S. 144. 62 GRASSBERGER, S. 80 f. 63 Vgl. die harsche Kritik an der intuitiven Strafzumessung bei VON LINSTOW, S. 1-4. 64 Details vgl. HAUSER, S. 4 ff. 65 HAAG, S. 15 f. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 10 und mit möglichst vielen Schweregraden versehen, bewertet und mit einer Merkmalsendzahl ver- sehen werden. Mit Hilfe von mathematischen Verknüpfungsregeln wird eine Strafrohzahl er- rechnet und diese durch allgemeine Entscheidungsregeln zur Endstrafe weiterentwickelt66. Ähn- lich, aber weniger ausdifferenziert ist das Modell von BRUCKMANN: Strafzumessung erfolgt nach der Formel (a x b) +/- c = Strafe in Monaten, wobei a als Faktor für die Gefährlichkeit, b für die Sozialwidrigkeit des Täters und c für Täter-Opferbeziehung stehen67. Die „mathematischen“ Modelle fanden keinen Niederschlag in der Praxis. Kein einziger Ent- scheid setzte sich mit ihren Formalisierungsansätzen auseinander. In der Doktrin erwuchs ihnen grundsätzliche Kritik, allen voran durch Winfried HASSEMER. Die bisherigen Formalisierungsan- sätze gehen nach seinem Dafürhalten von einem verengten Rationalitätsbegriff aus, der den Tat- richter aus der Retorte entwirft und die realen Bedingungen menschlichen Entscheidverhaltens ignoriert. Zu beachten sei der Unterschied zwischen Herstellung und Darstellung eines richterli- chen Urteils. Die Formalisierungsbestrebungen operierten ausschliesslich auf der Darstellungs- ebene, nicht auf der Entscheidungsebene68. KÖBERER vertrat im Jahre 1996 – sinnigerweise mit dem Titel „Iudex non calculat“ - die Meinung, Tatschuld lasse sich nicht als Variable auf einer Skala darstellen. Die Berechnung einer Durchschnittstrafe erweise sich als unmöglich, und der Graben zwischen Tatbestand und Rechtsfolge könne auch nicht mathematisch oder formalisiert aufgefüllt werden69. In der Schweiz sind derartige mathematisch ausgeklügelte Modelle nie diskutiert worden. Das mag zum einen daran liegen, dass möglicherweise zufolge der beschriebenen Zurückhaltung des Bundesgerichts beim Eingreifen in die Strafzumessung die Dogmatik diesbezüglich weit weniger entwickelt war als in Deutschland. Zum andern steht in der Schweiz die Lehre von der Tradition her derart ausgeklügelten Modellen eher skeptisch gegenüber. Hierzulande hat, wie das Bundes- gericht zuletzt in BGE 127 III 80 E. 5f formuliert hat, „seit jeher eine einfache und praktische Rechtsauffassung vorgeherrscht“70. Dennoch finden sich auch in der schweizerischen Doktrin Ansätze zu einer berechenbaren Strafzumessung. 2.2. Die analytische Bewertung von Dubs Einen ersten Vorschlag für eine rationale Strafzumessung entwickelte im Jahre 1963 der damali- ge Bundesrichter Hans DUBS. Er geht dabei von der Festsetzung einer „Normalstrafe“ aus, die der Schwere der konkreten Tat entspricht und sich in Vergleichen mit ähnlichen Fällen bestimmt. Sie wird in Monaten ausgedrückt. Anschliessend werden die straferhöhenden und –mindernden Faktoren in Prozenten der Normalstrafe angegeben und so die Gesamtstrafe berechnet71. Tatsächlich wirkt der Vorschlag von DUBS nicht ausgereift. Das wollte DUBS aber auch nicht. Es ging ihm damals bloss um einen Denkanstoss. Das gelang ihm nachhaltig: Noch 43 Jahre später wird er in der Literaturliste namhafter Autoren aufgeführt72, ein Beweis dafür, dass das Problem offenbar nach wie vor der Lösung harrt. 66 VON LINSTOW, S. 4-10. 67 BRUCKMANN, S. 30 ff. 68 HASSEMER W., ZStW 1978 S. 92 oben. 69 KÖBERER, S. 173 f. 70 Inwiefern dies damit zu tun hat, dass die Schweiz historisch anderen Erfahrungen ausgesetzt war als Deutschland und deshalb weiten richterlichen Ermessensspielräumen offensichtlich weniger kritisch gegenübersteht, kann an die- ser Stelle nicht weiter vertieft werden. 71 DUBS, analytische Bewertung, S. 22. 72 STRATENWERTH AT II, Lit.verzeichnis S. 173. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 11 2.3. Trechsels Modell für die Strafzumessung bei Fiaz Nach Hinweisen auf die Problematik gängiger Urteilserwägungen zur Strafzumessung forderte TRECHSEL bereits 1975 eine rationellere Strafzumessung. Er kritisiert vorab das Abstellen auf die Tradition und die Praxis des Gerichts in ähnlichen Fällen, die nie genau bekannt seien und wenn, nur dem Gericht in Form eines „geheimen Metermasses“73. TRECHSELS Modell geht im Bereich Fiaz von einem definierten „Normsachverhalt“ aus: Es wird angenommen, der Täter habe einen Anlass besucht und dort Alkohol konsumiert, obwohl er wusste, dass er noch nach Hause fahren würde. Er sei mit seinem Personenwagen auf verkehrs- armer Strecke 5 km weit unauffällig nach Hause gefahren. Bei einer Routinekontrolle sei eine Blutprobe angeordnet worden, die eine BAK von 1,4 Prom. ergeben habe. Weitere klinische Zei- chen der Angetrunkenheit habe der Arzt nicht festgestellt. Der Täter geniesse einen guten Leu- mund und sei abgesehen von drei Bussen unter Fr. 100.-- nicht vorbestraft. Für diesen Fall wird eine Norm-Strafe von einem halben Monatslohn (brutto) eingesetzt. Diese Norm-Strafe wird als 100% bezeichnet, wovon je nach Gefährlichkeit der Fahrt, Tatverschulden und persönlichen Verhältnissen prozentuale Abweichungen in einer Bandbreite (z.B. +/- 40%) postuliert werden. Der Vorschlag von TRECHSEL, deutlich einfacher und der Praxis näher als die mathematisierten Vorschläge von HAAG und VON LINSTOW, hat insofern Auswirkungen bis heute, als sein Norm- sachverhalt Eingang in die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter fand74. 2.4. Das Modell von Frei und Ranzoni 1995 publizierten die beiden Gerichtsschreiber aus St. Gallen einen Lösungsvorschlag im Be- reich des BetmG75, der versucht, die Strafzumessungsbegründung durch Bildung von Einsatzstra- fen für bestimmte Drogenhändlertypen zu verbessern. Die Einsatzstrafen gehen primär von der Stellung der Täter in der Hierarchie des Drogenhandels aus, für die die Kategorien „Nichtsüchti- ge Händler“, „Internationale Grosshändler“, „Transporte und andere Dienstleistungen“ und „Süchtige Händler“ bestehen. Diese Kategorien verfeinern Frei/Ranzoni mit Unterkategorien, denen sie charakteristische Um- stände und Kriterien eines Regelfalls zuordnen. Als Beispiel erwähnt sei in der Kategorie „Nicht- süchtige Händler“ die Unterkategorie „Nichtsüchtige Händler unterster Kategorie“ mit dem Cha- rakteristikum, dass diese die Betäubungsmittel direkt an die Konsumenten oder in eher geringen Mengen gegen Bezahlung oder auf Kommission an Gassendealer liefern und sich in ihrer Tätig- keit auf die Region beschränken. Kriterien des Regelfalls sind Einzelabgaben von wenigen Gramm, eine Gesamtmenge im Bereich von 200g Heroingemisch, Gelegenheitsdealer, keine grosse kriminelle Energie, als Zweck die Finanzierung des Lebensunterhalts, ohne dass Banden- mässigkeit vorliegt. Dafür sieht das Modell eine Einsatzstrafe von 2 Jahren vor. Erhöhungen sind vorgesehen bei besonderer Intensität der Tätigkeit, einer grösseren Gesamt- menge oder bandenmässigem Handeln. Demgegenüber rechtfertige sich eine Strafherabsetzung 73 TRECHSEL , S. 85 ff. 74 dazu hinten, S. 14. 75 FREI/RANZONI, AJP 11/1995 S. 1439 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 12 beim Vorliegen nur weniger Einzelhandlungen oder bei einer nicht selbst verschuldeten oder mit Blick auf die Familiensituation als bedrängend empfundener finanzieller Notlage76. WIPRÄCHTIGER führt zum Modell von FREI/RANZONI aus, derartige Anregungen, die Strafzumes- sung zu standardisieren, seien „geeignet, zu mehr Gerechtigkeit zu führen, und zwar insofern, als damit genauer gesagt werden kann, auf welche Tatsachen sich die Strafzumessung stützt und wie sie bewertet worden sind. Der Kassationshof hat die Aufgabe, derartige Richtlinien auf ihre Ver- träglichkeit mit Art. 63 StGB zu überprüfen“77. ALBRECHT seinerseits kritisiert das Modell mehrfach78. Der Ansatzpunkt der Hierarchie im Dro- genhandel sei verfehlt, da er eine Hierarchie voraussetze, von der unklar sei, ob sie überhaupt existiere und wie sie aufgebaut sei. Für die vorgeschlagenen Einsatzstrafen fehle jede Begrün- dung, ausser, dass sie sich an die Praxis der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen anlehn- ten. Zudem führe die so begründete „Grämmli-Justiz“ zu generalpräventiv überhöhten Strafen und einer Vernachlässigung spezialpräventiver Gesichtspunkte. Letztlich ändere sich am Aus- mass der Irrationalität der Strafzumessungsentscheidung nichts. Generell sei eine Typisierung von Strafhandlungen im Bagatellbereich zwar erwünscht; im Bereich längerer Freiheitsstrafen fordere Art. 63 aStGB jedoch eine Individualisierung des Strafmasses. Ungeachtet dieser Kritik steht ausser Frage, dass die beiden Autoren mit der Publikation ihrer Richtlinie eine wichtige Diskussion in Gang gebracht haben. Erstmals wurde der Versuch ge- wagt, über eine Typisierung von Regelsachverhalten einen Einstieg in die weiten Strafrahmen zu finden. Nachteilig erscheint, dass die Strukturen der Hierarchie im Drogenhandel oft nicht durch- sichtig werden und als Hauptkriterium für die Einsatzstrafe deshalb als eher gewagt erscheinen. Für das Mass der (hohen) Einsatzstrafen ist ferner kein objektiver Grund ersichtlich. Fraglich ist ferner das Abstellen auf die gemischte Menge im Unterschied zur „Tabelle Hansjakob“ (dazu sogleich, Ziff. 2.5.), nachdem das Bundesgericht zur Annahme des qualifizierten Falles auf der reinen Menge basiert und es sich bei der Drogendelinquenz um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt79, bei denen der Täter nicht im Detail um das genaue Ausmass der Gefährdung wissen muss. 2.5. „Tabelle Hansjakob“ 1997 publizierte HANSJAKOB die Resultate einer Umfrage bei den Kantonen zur Strafzumesssung bei Widerhandlungen gegen das BetmG80. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für den mengenmässig schweren Fall bei harten Drogen81 präsentiert HANSJAKOB beim Heroin- und Kokainhandel einen Tarif von Fixpunkten, der unterhalb der Grenze zum schweren Fall linear, oberhalb dagegen exponentiell verläuft und bei einer Verachtfachung der gehandelten reinen Drogenmenge zu eine Verdoppelung der Strafe führt. Die genannten Strafen betreffen Verkäufe durch nicht geständige, nichtsüchtige Händler. Abweichungen gegen oben oder unten ergeben sich z.B. durch andere Tathandlungen (z.B. blosser Transport), die Zahl der Geschäfte und die persönlichen Umstände wie Vorstrafen etc. 76 FREI/RANZONI, AJP 11/195 S. 1442. 77 BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, N. 137 zu 63 aStGB. 78 AJP 1996 S. 369 ff.; ZStrR 1998 S. 419 ff. 79 BetmG-Kommentar ALBRECHT, Bern 1995, N. 29 ff. zur Einleitung, zit. in FREI/RANZONI AJP 1995 S. 1441 Fn. 14. 80 HANSJAKOB, ZStrR 1997 S. 233 ff. 81 BGE 109 IV 145. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 13 ALBRECHT hat auch diesem Modell vorgeworfen, „Grämmli-Justiz“ zu betreiben82. Differenzier- ter setzen sich FINGERHUTH/TSCHURR damit auseinander83. Sie kommen nach ausführlichem Abwägen zum Schluss, dass das Modell als Vergleichsrahmen überzeuge. Der sinnvollen, wenn nicht sogar notwendigen Vergleichsmöglichkeit soll dieser Rahmen zumindest solange dienen, als von der Gerichtspraxis kein anderer oder besserer angewandt werde84. Das Modell Hansjakob vermeidet die Probleme von Frei/Ranzoni: Der Einstieg erfolgt nachvoll- ziehbar über die Drogenmenge statt über eine meist unklare Hierarchie. Daraus leiten sich die Einstiegsstrafen tabellenartig ab und berücksichtigen dabei die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach die genaue Drogenmenge immer weniger Bedeutung erlange, je höher sie sei. Die Kritik am Abstellen auf der reinen Menge erscheint nicht gerechtfertigt, da die Menge lediglich zum Einstieg dient und alle andern Strafzumessungsfaktoren zusätzlich zu berücksichtigen sind. Die reine Menge hat gegenüber der gemischten zudem den Vorteil, dass sie sich am „schweren Fall“ der Rechtsprechung verankern lässt. Im Kanton Bern richtet sich ein überwiegender Teil der erstinstanzlichen Gerichte nach der „Ta- belle Hansjakob“, teilweise offen, indem Einsatzstrafen direkt darauf abgestützt werden, teilwei- se ohne sie zu erwähnen, wie eine nicht repräsentative Umfrage des Autors ergab85. Bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wird die Tabelle häufig als Vergleichsrahmen erwähnt86, während einem neueren Entscheid der 2. Strafkammer zu entnehmen ist, dass die Kammer „formalistische oder lineare Strafzumessungen stets ablehnt und nicht etwa auf Thomas Hansjakob (…) abstellt“87. 2.6. Die Strafzumessungstechnik von Hans Mathys Erwähnenswert ist sodann das Strafzumessungsmodell von Hans Mathys, der ein Strafzumes- sungsmodell vorstellt, das auf der Unterscheidung zwischen tatbezogenen und täterbezogenen Kriterien beruht88. Ausgangspunkt ist die objektive Tatschwere (Deliktsbetrag, Drogenmenge etc.), die rein sprach- lich mit „leicht“, „mittel“ oder „schwer“ bewertet wird. Diese Bewertung wird anschliessend mit dem subjektiven Verschulden (täterbezogene Elemente, die mit der konkreten Tat selber zu tun haben, z.B. Motiv, achtenswerte Beweggründe, verminderte Zurechnungsfähigkeit) präzisiert. Auch dabei ist jede einzelne Komponente sprachlich zu bewerten. Anschliessend ist das Gesamt- verschulden (bestehend aus Tatschwere und subjektiven Verschuldenselementen) zusammenfas- send einzuschätzen und zu bewerten („äusserst leicht“, „leicht“, „mittelschwer“ etc.). In einem nächsten Schritt werden die täterbezogenen Kriterien aufgezählt und bewertet, die von der konkreten Tat selber unabhängig sind (Vorleben, Geständnis etc.), aber die schuldangemes- sene Strafe für das Delikt verändern können. Schliesslich ist zu entscheiden und zu begründen, ob und inwiefern sich die schuldbezogene Bewertung aufgrund der verschuldensunabhängigen 82 ALBRECHT, ZStrR 1998 S. 421. 83 FINGERHUTH/TSCHURR, S. 381-386. 84 FINGERHUTH/TSCHURR, S. 384 f. N. 26 und 28. 85 Umfrage des Autors vom März 2007 bei 11 KreisgerichtspräsidentInnen des Kantons Bern. 86 Etwa im Entscheid vom 19.10.2006 i.S. T., SK 06 352. 87 Entscheid vom 3.3.2006 i.S. B., SK 05 342. 88 SJZ 2004 S. 173 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 14 Umstände verändert und ob es gerechtfertigt ist, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder oben zu überschreiten. Das Modell sensibilisiert für die Reihenfolge der Prüfung der Tat- und Täterkomponenten und unterscheidet verschuldensabhängige und –unabhängige Faktoren. Es spricht sich klar für eine Bewertung und nicht bloss Aufzählung der Elemente aus. Ein Nachteil des Modells ist, dass die Bewertung rein sprachlich (leicht, mittel etc.) erfolgt und damit die Verknüpfungsproblematik nicht gelöst wird und wiederum ein „saut hardi“ erfolgen muss, wenn auch diesmal aufgrund be- wusst eingesetzter sprachlicher Gewichte. 2.7. Richtlinien für die Strafzumessung bei Massendeliquenz In den meisten Kantonen sind im Laufe der Jahre Empfehlungen oder Richtlinien für die Straf- zumessung bei Massendelikten entstanden. Sie sind auf die jeweilige kantonale Strafgerichtsor- ganisation ausgerichtet und deshalb unterschiedlich bezüglich Regelungsthemen und Strafhö- hen89. Im Kanton Bern gebräuchlich sind die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter (VBR). Sie haben eine lange Tradition: Bereits vor 30 Jahren gab es erste Ansätze, ein- zelne häufig auftretende Delikte im Bereich des SVG, wie z.B. Fiaz, gleichmässig zu beurteilen. In den nachfolgenden Versionen von 1996 und 1999 wurden die Themen ausgedehnt: Neu hinzu kamen Strafbestimmungen im Bereich ANAG, BetmG, Transport-, Gastgewerbe-, Fischerei-, Jagd- und Vogelschutz-, Bevölkerungs- und Zivilschutz-, AHV-, Umwelt- und Gewässerschutz- und Volksschulgesetz. Die neuste Auflage vom 8.12.2006 erweiterte die Richtlinien nochmals (Pornographie) und passte sie dem neuen AT zum StGB an. Die KSBS hat ihrerseits per 1.1.2007 ihre gesamtschweizerischen Richtlinien neu formuliert und wesentlich ausgeweitet. Nunmehr stehen Richtlinien in den Bereichen SVG (Geschwindigkeit und Fiaz), BetmG und ANAG zur Verfügung90. 3. Zulässigkeit solcher Strafzumessungsmodelle vor Art. 47 StGB Alle vorgestellten Modelle der Strafzumessung haben eines gemeinsam: Sie verengen die Straf- rahmen der Tatbestände. Damit stehen sie in einem Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip; denn das dem Gericht durch Art. 47 StGB gewährte Ermessen für die Bestimmung der Strafe nach dem Verschulden bezieht sich auf den gesamten gesetzlichen Strafrahmen. Diese Frage kann hier nicht weiter vertieft werden. Immerhin hielt das Bundesgericht dazu 1996 am Beispiel des Mo- dells von FREI/RANZONI fest, dass die Entwicklung einer Praxis bei der Strafzumessung im Be- täubungsmittelhandel mit differenzierten Einsatzstrafen nicht zu beanstanden sei; damit wolle die Vorinstanz zu mehr Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit beitragen und die Strafzumessung transparenter und überprüfbarer gestalten. „Gegen derartige Straftaxen ist jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, wenn sie also lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatzstra- 89 vgl. Anhang S. 41 90 http://www.ksbs-caps.ch/pages_d/aktuelles_d.htm. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 15 fenkatalogs würde dagegen Bundesrecht verletzen“91 (E. 2c). Diese Rechtsprechung ist seither mehrfach bestätigt worden92. Ähnlich äusserte sich das Obergericht des Kantons Bern in einem Entscheid vom 9.3.2000 zu den Richtlinien des VBR: „(…). Es handelt sich dabei also nicht etwa um einen Bussentarif wie z.B. in der Ordnungsbussenverordnung. Prinzipiell sollte der Richter bei der Strafzumessung von den Richtlinien ausgehen, aber daneben alle Tatumstände berücksichtigen. Er ist frei, von den Richt- linien abzuweichen, sollte dies aber nur tun, wenn es dafür zwingende objektive oder subjektive Gründe gibt (….). In diesem Rahmen angewendet leisten die Richtlinien des VBR einen wichti- gen Beitrag zu einer rechtsgleicheren Strafzumessung; ihre Anwendung durch alle Strafgerichte im Kanton Bern ist daher zu begrüssen.“93. Auch hier kann von einer konstanten und unange- fochtenen Praxis gesprochen werden94. Daraus kann geschlossen werden, dass solche Modelle unter der Voraussetzung, dass sie das Ge- richt nicht binden und nicht starr oder schematisch angewendet werden, als Orientierungshilfen verwendet werden können und als solche vor Art. 47 StGB standhalten. Gleichzeitig bedeutet die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine klare Absage an mathematische Modelle, die das Ge- richt mit ihrer formelhaften Berechnung des Strafmasses verbindlich leiten. Auch zur „Tabelle Hansjakob“ erklärte das Bundesgericht in Übereinstimmung zum Modell Frei/Ranzoni, der Tarif vermöge den Richter nicht zu binden, sei aber „…pas sans intérêt et peut être, selon les circonstances, un élément utile d’orientation“95. Dagegen lehnte es im Jahr 2004 zwei Beschwerden ab, in denen verlangt worden war, die Strafe sei gestützt auf die Tabelle Hansjakob herabzusetzen. Das Bundesgericht erklärte, die Tabelle sei nicht anwendbar und ver- neinte eine Pflicht der Gerichte, solche Modelle beizuziehen96. Dies wirft die Frage nach der Verbindlichkeit solcher Orientierungshilfen auf. Wie ist es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu beurteilen, wenn die überwiegende Zahl der Gerichte eines Kantons oder der Abteilungen eines Gerichts die VBR-Richtlinien benützt, andere dagegen bewusst nicht? Offensichtlich müsste das Gericht, das die Richtlinien nicht anwendet, begründen, warum es von ihnen abgewichen ist. Ergibt sich daraus nicht bereits eine gewisse Pflicht zur Be- achtung dieser Richtlinien? Dieser Frage kann in diesem Rahmen nicht weiter nachgegangen werden. Die Aussage, eine Abweichung von weitherum konstant angewendeten Richtlinien sei jederzeit möglich, müsste immerhin dahingehend präzisiert werden, dass dies nur bei entspre- chender Begründung möglich ist. 4. Fazit Die Bemühungen um bessere Vergleichbarkeit und Transparenz haben in der Schweizer Ge- richtspraxis v.a. durch die Strafzumessungsrichtlinien im Bereich der Massendelinquenz ihren Ausdruck und ihre grosse Verbreitung gefunden. Diese Richtlinien haben es gezeigt: Strafzumes- 91 6S.769/1995. 92 BGE vom 9.9.1996, 6S.560/1996; BGE vom 1.4.2001, 6P.18/2001; BGE vom 3.2.2005, 6S.350/2004. 93 SK 044/I/2000. 94 Entscheid SK/478/2004 vom 10.2.2005 S. 10; vgl. ferner den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29.2.2005, AK/150/2005, publiziert in infointerne Nr. 27 / Sommer 2006, S. 68 ff., http://www.jgk.be.ch/site/og_infointerne27.pdf. 95 BGE vom 22.11.1999, 6S.709/1999, E. 3b S. 8. 96 BGE vom 17.5.2004, 6S.146/2004 und vom 4.6.2005, 6S. 165/2004 III. Eigener Ansatz 16 sungsrichtlinien sind für alle Beteiligten nützlich, tragen zur Rechtsgleichheit bei und halten vor Art. 47 StGB stand, wenn sie den Ermessenspielraum des Gerichts nicht zum vornherein ein- schränken. Sie dürfen nicht zum starren Korsett werden. Im Unterschied zu den Richtlinien bei Massendelinquenz wird Quantifizierungsversuchen in den Bereichen mittlerer und schwerer Kriminalität immer noch mit Skepsis begegnet. Dies ist kaum verständlich, wenn man sich den heutigen Aufwand vergegenwärtigt, der bei der Berechnung ei- ner Geldstrafe zu treiben ist97. Während dort ein vergleichsweise immenser Aufwand zu betrei- ben ist, möchte man die Zumessung langer FS nach wie vor zu einem guten Teil der Intuition ü- berlassen98. In der Tat sind keine Gründe ersichtlich, warum ein ähnliches Vorgehen nicht auch bei mittlerer und schwerer Delinquenz angewendet werden könnte. Natürlich muss erst recht bei diesen Delikten jeder Schematismus vermieden werden. In solchen Fällen stehen aber wegen der gründlicheren Voruntersuchungen wesentlich mehr Informationen zur Verfügung, aufgrund derer die Strafe individualisiert werden kann und muss. Es stellt sich nun die Frage, inwiefern sich die bisher vorgestellten Modelle eignen, konkrete Lö- sungen zu den offenen Fragen des Kapitels I zu erarbeiten und inwiefern sie dazu allenfalls abzu- ändern oder zu ergänzen sind, indem nur Teile davon verwendet werden, andere dagegen nicht. III. Eigener Ansatz 1. Der Einstieg Die Forderung nach Rechtsgleichheit und Vergleichbarkeit von Strafen umfasst als ersten wich- tigen Teilaspekt den rechtsgleichen Einstieg in den Strafrahmen. Dieses Postulat setzt voraus, dass Sachverhalte und Strafen miteinander verglichen werden können. Dabei ist es wichtig, Glei- ches nur Gleichem gegenüberzustellen. Das Strafmass setzt sich aus Tat- und Täterkomponenten zusammen. Für einen Vergleich eignen sich vor allem objektive Gesichtspunkte. Es erscheint deshalb sachgerecht, das Strafmass in einen objektiven und einen subjektiven Anteil zu trennen. Unter den ersten fallen die objektiven Teile der Tatkomponente, nämlich das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges und die Art und Weise seiner Herbeiführung. Diese Komponenten werden als „objektive Tatschwere“99 bezeichnet. Demgegenüber können die subjektiven Teile der Tat- komponenten - Motive und Beweggründe - und die Täterkomponenten zu diesem Zeitpunkt noch keine Rolle spielen. Dieses Vorgehen ist erscheint deshalb gerechtfertigt, weil die objektive Tatschwere unbestritte- nermassen ein gewichtiges Strafzumessungskriterium ist; innerhalb der Tatkomponente kommt ihr vorrangige Bedeutung zu100. Es handelt sich dabei um die in Art. 47 Abs. 2 StGB an erster Stelle genannten Faktoren des Verschuldens, nämlich der „Schwere der Verletzung oder der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsgutes“ sowie die „Verwerflichkeit des Handelns“. 97 vgl. ARZT, recht S. 244: „Luxusverwaltung der Gerechtigkeit“. 98 ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78 f. 99 STRATENWERTH AT II § 6 N. 19 u.21; BSK-WIPRÄCHTIGER, N. 52 ff. zu Art. 63 StGB. 100 HANSJAKOB, zur Strafzumessung, SJZ 1994 S. 58; STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 19; SCHÄFER, S. 125 N. 316 ff.: ARZT, S. 152 N. 46; FINGERHUTH/TSCHURR, S.382 N. 19; MATHYS S. 175; Unklar in dieser Beziehung WIPRÄCHTI- GER in BSK I N. 60, der unter Hinweis auf Entscheide des Bundesgerichts auch die Motive des Täters zur objektiven Tatschwere zu zählen scheint. III. Eigener Ansatz 17 Nachdem geklärt ist, welcher Anteil der Strafe zum Vergleich abgetrennt werden muss, stellt sich als nächstes die Frage, wie ein solcher Strafanteil festgelegt werden kann. 2. Von der Referenzstrafe zur Einsatzstrafe 2.1. Referenzstrafe und Referenzsachverhalte als objektive Bezugspunkte Wenn eine Strafe der objektiven Tatschwere als Einstieg in die Strafzumessung auch sinnvoll er- scheint, wirft sie doch die Frage auf, wie sie denn berechnet werden soll, wenn nicht in jedem Fall auf eine andere Art. Mit einer solchen Strafe wäre wenig gewonnen, weil sie jedes Mal wie- der dem grossen richterlichen Ermessen ausgesetzt wäre. Genau aus diesem Grund erwarten Leh- re und Rechtsprechung durch eine Einsatzstrafe keine einheitlichere Strafzumessung101. Soll dieser Mangel beseitigt werden, muss die Strafe objektiver Tatschwere also aus ihrer Fallge- bundenheit herausgelöst und mit einer objektiven Bezugsgrösse innerhalb des weiten gesetzli- chen Strafrahmens verbunden werden. Die Strafe muss sozusagen einen objektivierten Massstab finden, auf den sie bezogen werden, mit dem sie verglichen werden kann. Für diese zum Ver- gleich und zum Bezug geeignete Strafe wird nachfolgend der Begriff „Referenzstrafe“ verwen- det. Diese Referenzstrafe steht nicht im luftleeren Raum; sie bezieht sich ihrerseits auf die objektive Tatschwere eines bestimmten Vergleichssachverhalts, der in dieser Arbeit als Referenzsachver- halt bezeichnet wird. Der Referenzsachverhalt ist ein gedankliches Konstrukt und unterscheidet sich dadurch von einem Lebenssachverhalt, der vom Gericht zu beurteilen ist. Wie die Referenz- strafe ist auch der Referenzsachverhalt allgemein, z.B. in Richtlinien, festgelegt. Die Referenzstrafe unterscheidet sich von der Einsatzstrafe also durch ihren generell-konkreten Charakter. Die Einsatzstrafe dagegen gilt individuell-konkret für die objektive Tatschwere des zu beurteilenden Falles; sie bestimmt sich im Vergleich zur entsprechenden Referenzstrafe und zum entsprechenden Referenzsachverhalt. Nachfolgend soll auf dieser Basis versucht werden, in den Bereichen mittlerer und schwerer Kriminalität ein System der Strafzumessung zu entwickeln, das auf Muster- oder Vergleichs- sachverhalten (Referenzsachverhalten) und dazugehörenden Strafen (Referenzstrafen) beruht. 2.2. Festlegung von Referenzstrafe und Referenzsacherhalt 2.2.1. Abstrakte oder konkrete Bestimmung der Referenzstrafe? Die folgenden Ausführungen untersuchen, wie Referenzstrafe und Referenzsachverhalt festgelegt werden sollen. Dabei bestehen theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder wird einer abstrakt berechneten Strafe mittlerer objektiver Tatschwere ein bestimm- ter Sachverhalt zugeordnet; oder es wird umgekehrt zuerst ein bestimmter Sachverhalt gedanklich definiert und diesem eine Strafe zugeordnet. 101 WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1996 S. 426 Fn. 16; BGE 118 IV 14 E. 2. III. Eigener Ansatz 18 Der Strafrahmen eines Tatbestandes kann als Skala betrachtet werden, an deren oberen Ende der Gesetzgeber die denkbar schwersten Fälle und an deren unterem Ende die denkbar leichtesten ansiedeln wollte102. Naheliegend scheint deshalb vorerst der Gedanke, dass sich die Referenzstra- fe mittlerer objektiver Tatschwere als arithmetisches Mittel des Strafrahmens berechne. Dieser Strafe wäre dann ein Mustersachverhalt zuzuordnen. Schon nur ein konkretes Anwendungsbeispiel zeigt, dass die mathematisch-abstrakte Bestim- mung einer Referenzstrafe mittlerer Tatschwere eine enorme Erhöhung der heute ausgefällten Strafen zur Folge hätte. Für die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB (Höchststrafe: 10 Jahre, Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe) würde die Berechnung des arithmetischen Mittels z.B. eine Referenzstrafe von 5 ½ Jahren ergeben103. Liegt weder ein Geständnis vor noch eine Reduktion der Zurechnungsfähigkeit, könnte die Strafe auch bei einem Ersttäter in einem durchschnittlichen Fall kaum wesentlich gesenkt werden. Dies liegt massiv über dem heute üblichen ungefähren Strafmass. Tatsächlich würde ein solches Modell bei praktisch allen Tatbeständen des StGB und der Nebenstrafgesetzgebung gegenüber bisheriger Praxis eine massive Erhöhung des Strafmasses nach sich ziehen, liegen doch ein Grossteil der Strafen im untersten Drittel des Rahmens104. Ein praxistaugliches Strafzumessungsmodell muss sich jedoch nach der hier vertretenen Auffas- sung den bisherigen Strafmassen annähern und nicht umgekehrt105. Diese Erkenntnis bedeutet ei- ne Absage an eine abstrakte, mit mathematischen Methoden aus dem Strafrahmen berechnete Re- ferenzstrafe. Zwar wäre denkbar, sämtliche bisherigen Urteile zu einem Tatbestand in einer Datenbank zu- sammenzufassen und von diesen Urteilen das (arithmetische oder geometrische) Mittel oder den Median zu berechnen106. Damit könnte die Strafe des statistischen Durchschnittsfalles unter Be- rücksichtigung der bisherigen Strafzumessungspraxis berechnet werden. Indessen ist die Gleich- setzung des statistischen Durchschnittsfalls mit der mittleren Tatschwere fragwürdig. Vor allem aber erweist sich dieses Vorhaben zum vornherein als unmöglich; hier geht es um die Berech- nung der Einsatzstrafe, die ausschliesslich die objektive Tatschwere betrifft. In den bisherigen Urteilen wird bekanntlich nicht unterschieden, worin die Strafe für die objektive Tatschwere und worin die tat- und täterindividuellen Zusatzfaktoren bestehen. Der Rückgriff auf eine solche Ur- teilsdatenbank, selbst wenn sie vorhanden wäre, könnte daher nicht weiterführen107. Man kommt somit nicht umhin, die Referenzstrafe konkret, d.h. mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt festzulegen. Dies bedeutet, dass für jeden Tatbestand ein separater Referenzsachver- 102 Der Strafrahmen bezeichnet eine kontinuierliche Schwereskala, TRÖNDLE/FISCHER, N. 17 zu § 46 StGB-D. 103 Nicht wesentlich anderes gilt, wenn das geometrische Mittel, wie dies beim Modell von HAAG der Fall ist (zit. HAAG, rationale Strafzumessung, S. 74), oder der Median zugrunde gelegt wird (vgl. Tabelle bei KÖBERER, a.a.O., S. 175). 104 BSK StGB I –WIPRÄCHTIGER, N. 14 zu Art. 63 aStGB; HUMBEL, AJP 10/2005 S. 1285 Ziff. 3.2. 105 Auf die Gründe kann hier nur stichwortweise eingegangen werden: Ziel des Modells ist Förderung der Rechts- gleichheit, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit; demgegenüber ist die massive Erhöhungen der Strafen aus kriminalpolitischer Sicht kein erstrebenswertes Ziel; Strafrahmen sind durch den Gesetzgeber nicht überall aufeinan- der abgestimmt (vgl. „grausame Behandlung“ bei Raub, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung) etc. 106 Ein solches Informationssystem fordert STRENG, S. 309. 107 Auch deshalb musste sich STOECKLIN mit wenig aussagekräftigen Ergebnissen begnügen. Anhand von 130 Fäl- len des Strafgerichts Basel-Stadt im Bereich Unzucht mit Kindern in den Jahren 1961-1963 versuchte der Autor herauszuschälen, welche Strafzumessungsfaktoren welche Rolle gespielt haben. Mangels irgendeiner Angabe einer Gewichtung musste das Unternehmen zum vornherein zu einem vagen Ergebnis kommen, was der Autor denn in seinem Schlusswort auch relativierend festhält (S. 227). III. Eigener Ansatz 19 halt zu bestimmen ist, an dem beispielhaft definiert wird, was unter mittlerer objektiver Tat- schwere zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt wird diesem Referenzsachverhalt eine Strafe zugeordnet. Dabei kann die bisherige Praxis bei der Zumessung von Strafen bei derartigen Tatbe- ständen soweit möglich berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen ist nicht neu. In den VBR-Richtlinien sind im Bereich des Umweltschutzes ei- nigen Vergleichssachverhalten bestimmte Strafen zugeordnet worden, um das Ermessen im wei- ten Strafrahmen an einen Anker binden zu können. So hat das Deponieren von ca. 60-110 Liter Hauskehricht in der freien Natur eine Busse von Fr. 300.- zur Folge (Ziff. 6a VBR-Richtlinien vom 16.12.2006). Ähnlich im Bereich des Gewässerschutzes, wo der Bauer mit 5 TS GS (und bei bedingtem Vollzug zusätzlich Busse von Fr 200.--) bestraft wird, wenn er auf ca. 1 ha schneebe- decktem Feld ohne Gewässergefährdung Gülle ausbringt (Ziff. 6b VBR-Richtlinien). Damit sind für konkrete gedankliche Sachverhalte Strafen der objektiven Tatschwere geschaffen worden, die sich für Vergleiche eignen. Grundsätzlich in der gleichen Art ging auch Trechsel vor, der für Fiaz den bereits erwähnten Normsachverhalt definierte und diesem eine Geldstrafe von einem halben Monatslohn zuordnete108 (ähnlich heute Ziff. 1. IV.1. VBR-Richtlinien). Das System mit Ver- gleichssachverhalten hat sich in der Praxis bewährt. Schliesslich operiert auch die „Tabelle Hans- jakob“ mit diesem Vorgehen, indem einem gegebenen Mustersachverhalt eine Strafe zugeordnet wird. 2.2.2. Der Referenzsachverhalt Der Referenzsachverhalt soll zusammen mit der Referenzstrafe einen Vergleichsmassstab objek- tiver Tatschwere für konkrete Fälle bilden. Der gedankliche Sachverhalt muss daher vor allem objektive Tatkomponenten eines Tatbestandes beschreiben, nämlich das „Ausmass des verschul- deten Erfolges“ und die „Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges“. Die beschriebenen objektiven Tatkomponenten müssen steigerungsfähig und im günstigen Fall auch skalierbar und quantifizierbar sein. Hier zeigt sich ein grundlegender Unterschied zwischen Verbrechenslehre und Strafzumessung: erste benützt die Tatbestandsmerkmale nur in binärer Funktion: Tatbestandsmerkmal erfüllt – nicht erfüllt109. Für die zweite ist indessen die Intensität der Erfüllung relevant. Die trifft z.B. zu auf die Höhe des Deliktsbetrags, Mass der Gewalt etc. Beispielhaft könnten Referenzsachverhalte etwa so aussehen: Gewerbsmässiger Diebstahl: Anzuknüpfende Tatkomponenten sind Deliktsbetrag und Be- gehungsweise. Referenzsachverhalt: Der Täter begeht 10-20 Einbruchsdiebstähle durch nächtliches Einschleichen in oder Aufbrechen von unbewohnten Tatobjekten mit der dabei nötigen üblichen Zerstörungsintensität ohne besondere Überwindung von Sicherheitsschran- ken und einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 50’000.--. Sexuelle Handlungen mit Kindern: Anzuknüpfende Tatkomponente: Intensität des Ein- griffs und damit der Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes. Re- ferenzsachverhalt: Der Täter ist ein Bekannter des Opfers und lädt den 10-jährigen Knaben mehrfach zu sich nach Hause ein, zeigt ihm Computerspiele, macht grosse Geschenke, ge- winnt das Vertrauen des Kindes, es kommt schliesslich zu gegenseitigem Reiben am Ge- schlechtsorgan und zum Oralverkehr. 108 TRECHSEL, Strafzumessung, S. 93 f. 109 HAUSER, S. 78. III. Eigener Ansatz 20 Verkauf von Heroin oder Kokain: Anzuknüpfende Tatkomponenten sind die Drogenmenge und die Art und Weise des Vorgehens. Der Referenzsachverhalt ergibt sich in Anlehnung an die Tabelle Hansjakob aus dem Verkauf von 12g reinem Heroin oder 18g reinem Kokain durch einen nicht süchtigen und nicht geständigen Händler in ca. 5 Geschäften. Der Referenzsachverhalt ist somit ein gedankliches äusseres Geschehen, das sich aufgrund der Erfahrung der Praxis bereits häufig abgespielt hat. In einem nächsten Schritt ist nun dieser Sach- verhalt in den Strafrahmen einzuordnen. 2.2.3. Ansiedelung der Referenzstrafe im Strafrahmen Wird der Strafrahmen als Skala zunehmender Schwere betrachtet, kommen an seinem untersten Ende die leichtestmöglichen Delikte zu liegen, am oberen Ende die schwerwiegendsten. Daraus folgt, dass die Referenzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens so festgelegt werden muss, dass für alle beim gedanklichen Referenzsachverhalt zu erwartenden Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe – und zwar auch solche der subjektiven Tat- und der Täterkomponente - genügend Raum zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Kantone, Minimalstrafen, Stufenfolgen bei privilegierten und qualifizierten Delikten und weitere Faktoren Rücksicht zu nehmen. Konkret bedeutet dies Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Geständnisse zu einer Strafminderung von 1/5 bis zu 1/3 führen. Weil diese Strafminderung sich innerhalb des gesetzlichen Straf- rahmens abspielt, muss für eine solche Reduktion der Strafe genügend Raum zur Verfügung stehen; m.a.W. kann die Referenzstrafe nicht auf dem Minimum des Strafrahmens basieren, ansonsten für Strafminderungen innerhalb des Strafrahmens kein Raum mehr zur Verfügung steht und z.B. die geständigen und damit möglicherweise reuigen Täter gleich behandelt wür- den wie solche, die alles bestreiten110. Nicht zu berücksichtigen ist zu diesem Zeitpunkt die aufgrund einer verminderten Zurech- nungsfähigkeit zu gewährende Milderung der Strafe, weil diese den ordentlichen Strafrahmen sprengen (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB) und deshalb bei der Einordnung der Referenzstrafe nicht verwendet werden kann. Verschiedene Tatbestände enthalten Varianten mit Qualifikationen111. Diese beziehen sich of- fensichtlich auf die erhöhte objektive Tatschwere, die den im Gesetz genannten Handlungs- formen zugeschrieben wird. Dies bedeutet, dass allen Qualifikationsformen ein eigener Refe- renzsachverhalt und eine eigene Referenzstrafe zuzuordnen sind, die aufeinander abgestimmt werden. Es liegt nahe, die Stufenfolge der Deliktschwere, die beispielsweise im Raubtatbestand mit seinen 4 Qualifikationsstufen zum Ausdruck kommt, als Richtschnur bei der Bestimmung ei- ner Referenzstrafe der objektiven Tatschwere auch bei jenen Tatbeständen zu verwenden, bei denen keine derartigen Stufen vorgesehen sind. So könnte z.B. bei der Vergewaltigung (oder auch bei der sexuellen Nötigung) die grausame Behandlung des Opfers zu einer anderen Re- ferenzstrafe führen als der Einsatz einer Pistole zur Drohung, obwohl beide Begehungsfor- men dem gleichen gesetzlichen Strafrahmen von 3-20 Jahren FS unterstehen. Bei den sexuel- len Handlungen mit Kindern könnten Stufenfolgen verschiedener Eingriffe (z.B. Küsse mit sexueller Motivation, Ausgreifen, Petting, Oralverkehr, Penetration) unterschieden werden. 110 Dieser Anforderung entsprechen die Zahlen der „Tabelle Hansjakob“ nicht, weil sie beim nichtgeständigen He- roinhändler eine Referenzstrafe von 12 Monaten vorsehen. Der geständige reuige Täter müsste wegen des Mini- mums von 1 Jahr Freiheitsstrafe gleich bestraft werden wie der bestreitende. Dazu hinten S. 37. 111 Diebstahl, Raub, Veruntreuung, Betrug, sexuelle Nötigung etc. III. Eigener Ansatz 21 Eine grobe Vorabeinschätzung der Strafzumessung liegt auch in den Richtlinien zur Über- weisung an die Gerichte: Wenn im Kanton Bern Vermögensdelikte ab einem Deliktsbetrag von Fr. 100'000.-- (bei qualifizierter Begehung: Fr. 50'000.--) an das Kreisgericht zu über- weisen sind112, kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Strafe bei einem solchen De- liktsbetrag von der objektiven Tatschwere her im untersten Strafbereich des Kreisgerichts und damit um 1 Jahr FS herum bewegen wird, ansonsten ja an das Strafeinzelgericht über- wiesen werden könnte (Strafkompetenz bis 1 Jahr FS oder 360 Tage GS). Gegen oben hin könnte auf die Tatsache abgestellt werden, dass bei sehr günstigen Verhältnissen bei einem Deliktsbetrag von Fr. 500'000.-- im Kanton Bern nach altem Recht113 noch eine bedingte Strafe in Frage kam. Aufgrund dieser Überlegungen könnten bei den vorerwähnten Beispielen etwa folgende Refe- renzstrafen bestimmt werden: Gewerbsmässiger Diebstahl: Strafrahmen ist 90 TS GS bis 10 Jahre FS. Im Kanton Bern besteht wegen der soeben erwähnten Weisungen des Generalprokurators ein Hin- weis auf eine möglich Referenzstrafe von 12 Monaten FS; damit besteht genügend Raum für hier zu erwartende Senkungen wegen eines Geständnisses (bis 1/3), Vorstrafenfrei- heit, Schadensdeckungen, kleinerem Deliktsbetrag (bei gewerbsmässigem Betrug dürfte die Minimalstrafe von 90 TS GS bei ca. 5 Delikten und Fr. 10'000.-- Deliktsbetrag er- reicht sein) sowie sehr kleinem Sachschaden; Sexuelle Handlungen mit Kindern: Der Strafrahmen ist 1 TS GS bis 5 Jahre FS. Es be- stehen keine direkt quantifizierbaren Tatkomponenten; aufgrund der Strafzumessungs- praxis im Kanton Bern könnte für den Referenzsachverhalt eine Strafe von 12 Monaten FS festgelegt werden; Verkauf von Heroin oder Kokain: Der Strafrahmen ist 1-20 Jahre FS. Dem Erfolgsun- wert von 12g verkauftem reinen Heroin oder 18g reinen Kokain mit dem dazugehören- den Vorgehen gemäss Referenzsachverhalt könnte gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in Abänderung des Wertes aus der „Tabel- le Hansjakob“ eine FS von 18 Monaten zugeordnet werden114, um genügend Raum für Strafminderungen zu erhalten. Auffallend an diesem Modell mag erscheinen, dass die Referenzstrafen jeweils mit Bezug auf das Strafminimum und die denkbaren Strafminderungsgründe, jedoch nie auf das Strafmaximum mit den denkbaren Straferhöhungsgründen eingeordnet werden. Dies liegt zum einen daran, dass sich die heutigen Strafen wie erwähnt in der Regel in der unteren Hälfte des Strafrahmens bewegen. Zudem hat das Bundesgericht nur Strafminderungen, nicht aber Straferhöhungen zahlenmässig quantifiziert, was den Bezug auf die Strafminima erleichtert. Die Verknüpfung zwischen dem gedanklichen Referenzsachverhalt und der zuzuordnenden Stra- fe ist dabei wie bei jeder Strafzumessung kein exakt wissenschaftlicher Vorgang, der die einzig richtige Referenzstrafe garantiert. Besteht also auch hier ein „saut hardi“ und ist man nicht weiter als bei der üblichen Strafzumessung? Auf diesen Einwand wird hinten115 noch zurückzukommen sein. Vorher soll das Modell in seiner Gesamtheit dargestellt werden. 112 Weisung 2 der Generalprokuratur gemäss Art. 258 StrV vom Dezember 1996, Lit. B Ziff. 2 u. 3 113 dem bis 31.12.2006 geltenden AT des StGB 114 vgl. dazu vorne S. 20 Fn. 113 und Überlegungen im Anwendungsbeispiel S. 37. 115 S. 22. III. Eigener Ansatz 22 2.3. Bestimmung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Die bisher beschriebenen Bestimmungen von Referenzsachverhalt und dazugehörende Referenz- strafe sind Arbeiten ausserhalb eines konkreten Falles. Nun stehen Referenzsachverhalt und Re- ferenzstrafe dem Gericht als Richtlinien zur Verfügung. Bei der Prüfung eines konkret zur Beur- teilung stehenden Sachverhalts kann das Gericht „seinen“ Fall dem Referenzsachverhalt gegen- überstellen und so im Vergleich mit der Referenzstrafe die konkrete Einsatzstrafe116 objektiver Tatschwere bestimmen. Dabei sind die gegenüber dem Referenzsachverhalt veränderten Situationen (z.B. betreffend er- höhter krimineller Energie beim Vorgehen, grösserem Deliktsbetrag, grösserer Drogenmenge, in- tensiverer Einwirkung bei sexuellen Handlungen) zu berücksichtigen und die Referenzstrafe ent- sprechend gegen oben oder unten anzupassen. In keinem Fall wird es genügen, die Referenzstra- fe gleich zur konkreten Einsatzstrafe zu erklären. Die wichtigsten Veränderungsgründe können dabei im Voraus gewichtet werden. Im Detail wird dazu auf die Ausführungen zur Gewichtung der individuellen Faktoren verwiesen117. So entsteht aus der generell-konkreten Referenzstrafe die individuell-konkret abgestimmte Einsatzstrafe objektiver Tatschwere. 2.4. Zwischenfazit Das beschriebene Vorgehen zur Bestimmung einer Einsatzstrafe der objektiven Tatschwere ver- meidet vorab ein schematisches Abstellen auf einen Tarif. Die Einsatzstrafe wird auf den einzel- nen Fall hin aktualisiert. Darüber hinaus hat die Einsatzstrafe eine überindividuelle Vergleichsba- sis in der Referenzstrafe und dem dazugehörenden Sachverhalt. Damit kommt das Vorgehen dem nahe, was im Wortbestandteil „Messung“ in Strafzumessung eigentlich ausgedrückt wird: Mes- sen bedeutet nichts anderes, als „mit einem Massstab vergleichen“118. Wenn das Gericht den konkreten Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleicht, ihn also damit „misst“, wird Strafzumessung auf ihre Wurzeln zurückgeführt. Dazu kommt noch ein weiteres: Jede konkrete Einsatzstrafe für einen vom Gericht beurteilten Sachverhalt kann – da ja die Strafe noch nicht in- dividualisiert ist – nun ihrerseits in eine Sammlung von Einsatzstrafen aufgenommen werden. Mit den heute zur Verfügung stehenden elektronischen Mitteln lässt sich so innert kurzer Zeit ei- ne beträchtliche Anzahl zusätzlicher Vergleichssachverhalte generieren, auf die bei späteren Strafzumessungen nebst dem Referenzsachverhalt zurückgegriffen werden kann. Unzutreffend ist der Einwand, bei der Bestimmung der Referenzstrafe sei der Sprung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge genau gleich wie bei normaler Strafzumessung. Einmal bezieht sich die Referenzstrafe ausschliesslich auf die objektiven Tatkomponenten, weshalb wesentlich weni- ger Würdigungen vorgenommen werden müssen als bei der Einschätzung der Gesamtstrafe. Die Referenzstrafe muss zudem nicht unter Druck des Urteilseröffnungstermins womöglich von einer einzigen Person festgelegt werden; vielmehr kann sie in aller Ruhe von einer Gruppe von Fach- leuten unter Beizug der höchstrichterlichen, aber auch regionalen Gerichtspraxis bestimmt wer- 116 Unter dem Begriff der „Einsatzstrafe“ können zwei unterschiedliche Grössen verstanden werden: Vorab verste- hen Rechtsprechung und Lehre die bei Konkurrenz für das schwerste Delikt zuzumessende Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese ist wegen den zusätzlich zu berücksichtigenden leichteren Delikten angemessen zu erhöhen. Hier wird der Begriff der Einsatzstrafe als „Einstiegsstrafe“ für die objektive Tatschwere eines konkreten Falles verstanden. 117 hinten Ziff. 3.3.2., S. 26. 118 VON LINSTOW, S. 14. III. Eigener Ansatz 23 den. Dieser „intersubjektive Wertungskompromiss“119 bietet Gewähr für einen Massstab losge- löst von Einzelfall und Einzelgericht. Ein letzter „Sprung“ wird allerdings nicht zu vermeiden sein; er ist jedoch bedeutend kleiner und schon gar nicht mehr „kühn“ zu nennen. Kühn wird der Sprung v.a. dann, wenn er unter zeitlichem Druck, nur bezogen auf den konkreten Fall und ohne Weitblick auf die gesamten möglichen Umstände erfolgt. Schliesslich dient Einsatzstrafe auch der die Klarheit beim „Einfädeln“ in die Strafzumessung und damit der Sicherheit in der Findung der gerechten Strafe. Wenn der Einstieg in den grossen Strafrah- men geschafft ist, fällt die Zumessung der übrigen Faktoren leichter120. Dann ist klar, von wo aus all- fällige „Strafrabatte“ zu berechnen sind oder von welchem Mass aus ein subjektiver Strafzumes- sungsfaktor erleichternd oder erschwerend wirkt. Es ist zu vermuten, dass eine so bestimmte Einsatzstrafe vom Bundesgericht als Kontrollinstanz begrüsst würde. WIPRÄCHTIGER hat ausdrücklich bejaht, dass das Nennen von Einsatzstrafen zwar nicht gefordert, aber immerhin erlaubt sei. Derartige Angaben im Urteil könnten die Be- gründung (und damit auch die Überprüfung) der Strafzumessung erleichtern, da sich aus ihnen ergeben könne, weshalb z.B. eine auf den ersten Blick auffallend hohe oder milde Strafe ausge- sprochen worden sei. Er fügte unter Hinweis auf Beispiele gar bei, dass man den Eindruck habe, der Kassationshof bedaure, dass die Festlegung einer Einsatzstrafe bundesrechtlich nicht vorge- schrieben sei121. Dies bestätigt sich in einem neueren Entscheid, wo das Bundesgericht zwar wie- derholt, die Gerichte seien nicht zur Festsetzung einer Einsatzstrafe verpflichtet. „Allerdings las- sen sich dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte entnehmen, welche Strafe die Vorinstanz für die objektive Tatschwere und die Tatmehrheit als angemessen erachtet. Das erschwert die Beurteilung der Vorinstanz, die erste Instanz habe dem Verschulden, insbesondere dem objekti- ven Verschulden, zu wenig Rechnung getragen“122. In einem nächsten Schritt gilt es nun, diese Einsatzstrafe auf den einzelnen Sachverhalt und den einzelnen Täter zu individualisieren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied der hier vorgestell- ten Methode gegenüber fixen Straftaxen, aber auch Richtlinien für Massendelikte, wo nicht zu- letzt mangels konkreter Abklärungen des Sachverhaltes die Abweichungen vom vorgeschlagenen Strafmass mehrheitlich gering sind123. 3. Die Individualisierung der Einsatzstrafe 3.1. Die Zumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere Vorab stellt sich die Frage, welche Faktoren im Zusammenhang mit der Individualisierung der Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind124. Wird von der bisherigen Aufteilung der Strafzumessungsfaktoren in Tat- und Täterkomponenten ausgegangen, bleiben aus der Tatkomponente drei Faktoren übrig: 119 STRENG, S. 304 120 Wer dagegen das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zurande (Goethe). 121 WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1996 S. 426; BGE 121 IV 56. 122 BGE vom 12.5.2005, 6S.465/2004 E. 3.4. 123 Dies gilt nicht bei Fiaz, bei der sich eine reiche Palette von Strafzumessungsfaktoren entwickelt hat, die gegen- über dem Mustersachverhalt gewichtet werden können. 124 Zu den subjektiven Tat- und den Täterkomponenten grundlegend STRATENWERTH, § 6 N. 25 ff. III. Eigener Ansatz 24 Die Intensität des deliktischen Willens und die Willensrichtung; das Motiv und die Beweggründe (nach Art. 47 Abs. 2 StGB „Beweggründe und Ziele“); der Freiheitsspielraum, den der Täter nach den inneren und äusseren Umständen hatte, um in der gegebenen Situation nicht deliktisch zu handeln. Dazu kommen die Faktoren der Täterkomponente, wie sie teilweise in Art. 47 Abs. 1 StGB aufgezählt werden: Das Vorleben, soweit es unter Schuldgesichtspunkten zu erörtern ist; damit sind etwa schwie- rige Jugend im Sinne schlechter Lebensstartchancen oder Vorstrafen gemeint, nicht jedoch der häufig zitierte Leumund, der am Mass der Tatschuld nicht das geringste zu ändern ver- mag125; Die persönlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt der Tat (im Unterschied zu denjenigen zum Zeitpunkt der Strafzumessung, die allenfalls im Rahmen der Strafempfindlichkeit oder der Spezialprävention zu berücksichtigen sind); Das Verhalten des Schuldigen nach der Tat und im Strafverfahren; Das Verhalten des Staates gegenüber dem Täter im konkreten Fall als entlastende Faktoren, wie z.B. der Einsatz von V-Leuten oder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes; Die Strafempfindlichkeit, bezogen auf die Schwere der Strafwirkung auf die persönliche Si- tuation des Täters, ohne Berücksichtigung eines persönlichen gewohnten Lebensstils; aber auch die Berücksichtigung von Nebenfolgen der Verurteilung wie z.B. zivilrechtliche oder administrative Nachverfahren (Schadenersatzklagen; Obhutsentzüge oder Besuchsrechtsein- schränkungen, Entzug von Führerausweisen etc.). Die Berücksichtigung all dieser Faktoren ergibt zusammen mit der Einsatzstrafe die schuldange- messene Strafe. Ihrer Festlegung schliesst sich die Frage an, inwieweit aus Präventionsüberle- gungen davon abgewichen werden soll126. Das Gesetz erwähnt dies in Art. 47 Abs. 1 StGB, wenn es das Gericht auffordert, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen127. 3.2. Tatbestandsbezogen konkretisierte Strafzumessungsfaktoren Die unter Ziff. 3.1 erwähnten allgemeinen Strafzumessungsfaktoren können und müssen bei je- dem Tatbestand konkretisiert werden. Dabei lassen sich nebst den allgemeinen Faktoren (z.B. Vorstrafen) für jeden Tatbestand typische Umstände, z.B. Motive, identifizieren. Es empfiehlt sich deshalb, für jeden Tatbestand eine Liste mit allen denkbaren Strafzumessungsfaktoren zu führen128. Sie kann im konkreten Fall als Checkliste bei der Strafzumessung dienen. Selbstver- ständlich kann diese Liste nicht abgeschlossen sein; die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen neue, bisher noch nie angewendete Faktoren, zu diskutieren sind. Das Auffinden verschuldensre- levanter Faktoren ist eine kreative Tätigkeit129 und kann sich nicht im Abhaken von einzelnen Punkten einer Liste erschöpfen. Allerdings entspricht es ebenso sehr einer Erfahrungstatsache, dass viele Strafzumessungsfaktoren tatbestandstypisch sind und immer wieder vorkommen. Eine beispielhafte Aufzählung solcher tatbestandsbezogenen Strafzumessungsfaktoren findet sich im Kapitel IV bei den jeweiligen Strafzumessungsbeispielen. 125 dazu und zur Schwierigkeit von diesbezüglichen Bewertungen vgl. STRATENWERTH AT II, § 6 N. 37 ff. 126 im Einzelnen dazu STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 65 ff. 127 Dazu im Einzelnen HÄRRI, ZStrR 1998 S. 212 ff. 128 eine umfassende Zusammenstellung solcher Faktoren findet sich für das deutsche Recht bei SCHÄFER, S. 389 ff. 129 MATHYS, SJZ 2004 S. 176. III. Eigener Ansatz 25 3.3. Die Gewichtung der aktuellen individuellen Faktoren 3.3.1. Art und Mass der Gewichtung Die für die Strafe erheblichen Umstände sind sowohl nach der Rechtsprechung wie nunmehr auch nach dem Gesetz (Art. 50 StGB) in der Begründung festzuhalten und zu gewichten. Frag- lich ist, wie diese Gewichtung der einzelnen individuellen Strafzumessungsfaktoren erfolgen soll. Denkbar sind zwei Modelle: 1. Die Faktoren werden zum vornherein generell (in Rahmen von Prozenten der verschul- densangemessenen Strafe) gewichtet; im Zumessungsfall wird ein Faktor in Worten als „leicht“, „schwer“ etc. qualifiziert und entsprechend hoch oder tief im Prozentrahmen be- rücksichtigt (Beispiel: Für einschlägige Vorstrafen bei Sexualdelikten erfährt die Einsatz- strafe eine „Erhöhung von 10-50%“; im konkreten Fall werden die Vorstrafen als „sehr schwer“ qualifiziert und deshalb mit 50% gewichtet). 2. Auf eine generelle Gewichtung im Voraus wird verzichtet; diese erfolgt erst im konkreten Fall angesichts der jeweiligen Bedeutung (Beispiel: Bei einem Sexualdelikt wird das straferhöhende Gewicht einschlägiger Vorstrafen, weil das Vorgehen dem früheren Vor- fall bis ins Detail gleicht, auf 50% der verschuldensangemessenen Strafe festgelegt); Das gleiche Problem stellt sich bei der Festlegung von Einsatzstrafen, wenn die konkrete Situati- on Abweichungen verlangt. Einige Abweichungen werden auch dort zum Voraus typisiert und bewertet werden können. In den Richtlinien zur Strafzumessung bei Massendelinquenz finden sich beide Modelle zur Individualisierung der Regelstrafen130. Ausser Frage stehen nach diesem Ansatz jedenfalls Modelle, die für bestimmte Strafzumessungsfaktoren (z.B. einschlägige Vor- strafen) eine Erhöhung der Strafe um einen festen Prozentsatz vorsehen. 3.3.2. Gründe für eine generelle Rahmengewichtung Objektivierte, vom Einzelfall losgelöste Wertungsmassstäbe helfen, kühne Sprünge in der Straf- zumessung zu vermeiden. Folgende Gesichtspunkte sprechen deshalb für eine generelle Gewich- tung im Voraus: Die Praktikabilität: die bei einem bestimmten Tatbestand aus Erfahrung häufig vorkommen- den Strafzumessungsfaktoren werden aufgelistet und können unter Berücksichtigung bisheri- ger Erfahrungen grob bewertet werden (z.B. Geständnisrabatt von 1/5 bis 1/3). Daraus resul- tiert ein möglicher Veränderungsrahmen in Prozenten; Die Rechtsgleichheit: damit ist sichergestellt, dass sich bestimmte Faktoren auf die Strafzu- messung auswirken; in welchem Mass innerhalb des Rahmens dies der Fall ist oder ob Grün- de dazu bestehen, den Rahmen im konkreten Fall sogar auszuweiten, gehört zur Einzelfall- entscheidung und kann nicht im Voraus bestimmt werden131; Die Transparenz: in einer generellen prima-vista-Sicht wird aufgelistet, welche Verhaltens- weisen eines Täters sich in welchem Rahmen erschwerend oder erleichternd auswirken; 130 So führt beispielsweise nach den Richtlinien des VBR bei Fiaz eine Wiederholungstat innert 5 Jahren in der Re- gel zu einer Verdoppelung der nach diesen Richtlinien für den konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe, Ziff. 1.IV. Vorbemerkungen der VBR-Richtlinien vom 16.12.2006. 131 Dieses Vorgehen entspricht dem Postulat von ARZT, wonach ein Strafzumessungsfaktor überall berücksichtigt werden, jedoch das Mass der Berücksichtigung dem Einzelentscheid überlassen werden muss, recht S. 247 N. 99. III. Eigener Ansatz 26 Die Erleichterung der Verknüpfung: Die generelle Bewertung der einzelnen Faktoren ermög- licht dem Gericht im konkreten Einzelfall, sich bewusst mit dem möglichen Gewicht eines Faktors zu beschäftigen, dieses zuerst sprachlich einzuschätzen und anschliessend in den zah- lenmässigen Rahmen einzupassen; die Bewertung „sehr leicht“ führt in die Nähe der tiefsten Prozentzahl, die Bewertung „sehr schwer“ in die Nähe der höchsten Zahl des Rahmens; Die Gebrauchstauglichkeit: das Gericht braucht keine aufwendigen Formeln auszufüllen und komplexe Rechnungen anzustellen; eine einfache Addition der einzelnen Faktoren ergibt die Prozentzahl, um die die Strafe aus dem Tatverschulden zu individualisieren ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es darum geht, beim Festlegen der Einsatzstrafe Abwei- chungen von der Referenzstrafe vorzunehmen. Überall ist zudem zuerst zu entscheiden, ob in Anbetracht des konkreten Sachverhalts von den vorgeschlagenen Rahmenveränderungen ausge- gangen oder ob der Rahmen aus einem speziellen Grund gegen oben oder unten geöffnet werden muss. Trotz der soeben erwähnten Addition liegt hier kein mathematisches Strafzumessungsmodell vor. Das Gericht kommt in keinem Fall um seine Aufgabe der Gewichtung von Schuld und Zumes- sung der Strafe herum. Dass dabei allerdings auch gerechnet werden muss, ist nicht etwas Neues: In den meisten Gerichten wird bei der Strafzumessung immer „gerechnet“. Unter der Herrschaft der Geldstrafe und ihrer Bestimmung hat der Titel von KÖBERERS Werk „Iudex non calculat“ oh- nehin nur noch verklärenden Charakter132. Das Gericht muss jedenfalls heute mehr denn je „cal- culieren“. Wie das geschehen soll, wird hinten noch thematisiert werden. Damit ist das Modell in seinen Gründzügen dargestellt. Vor einem ersten Ergebnis (hinten Ziff. 5) ist auf einige wichtige Einzelfragen einzugehen. 4. Einzelfragen 4.1. Iudex semper calculat – aber wie? Wie soeben erwähnt, muss das Gericht die einzelnen Faktoren gewichten und zusammenzählen. Was ist jedoch wann zuerst zu berechnen? Es macht z.B. quantitativ einen Unterschied aus, ob ein „Geständnisrabatt“ von 25% von der Einsatzstrafe berechnet wird oder von der individuali- sierten Endstrafe. Teilweise stellen sich dabei auch systematische Fragen: Soll sich die vermin- derte Zurechnungsfähigkeit auch bei Vorstrafenzuschlägen auswirken oder nur bei den tatnahen Komponenten? Im Einzelnen wird hier folgende Reihenfolge in der Zumessung der Strafe vorgeschlagen: 1. Bestimmung der Einsatzstrafe bestehend aus den objektiven Tatkomponenten im Vergleich zu Referenzsachverhalt und Referenzstrafe. Bei Veränderungen stellt die Referenzstrafe 100% dar. Die neue Einsatzstrafe bildet für die weiteren Berechnungen eine Basis von 100%. 2. Bewertung der subjektiven Tatkomponenten (Motiv und Beweggründe etc.; sie fallen dann ins Gewicht, wenn sie „aus der von der Strafnorm erwarteten Haltung“, abweichen, ansonsten wirken sie neutral) und allfälliger gesetzlicher und anderer Verschuldensminderungsgründe 132 vgl. Formulare und Leitfaden zur Berechnung der TS auf der Homepage der KSBS:www.ksbs-caps.ch III. Eigener Ansatz 27 (Art. 48 StGB, Versuch133 etc.); die Gewichtungen werden in Prozenten der Einsatzstrafe an- gegeben. Daraus ergibt sich die „Tatkomponentenstrafe“, die neu 100% für die folgenden Be- rechnungen darstellt. 3. Erst jetzt stellt sich die Frage nach der Möglichkeit des Täters, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden; hier ist auch eine allfällige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Damit erhält man die tatverschuldensangemessene Strafe, die für die nach- folgenden Berechnungen wiederum eine neue Basis von 100% bildet. 4. Schliesslich werden die Faktoren der Täterkomponente in Prozenten der tatverschuldensan- gemessenen Strafe berechnet, wobei die Prozentwerte plus und minus (für erhöhend und sen- kend) jeweils addiert und miteinander verrechnet werden. So ergibt sich die verschuldensan- gemessene Gesamtstrafe. 5. Als letztes sind die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters und die Bedürfnisse der Spe- zialprävention zu berücksichtigen. Diese sind derart individuell, dass hiefür kein Rahmen für die Gewichtung angegeben werden kann. Dieses „Stufenmodell“ ist zwar komplizierter als eine Einsatzstrafe, die für alle nachfolgenden Berechnungen die Basis von 100% bildet. Es hat aber den Vorteil, dass die Bedeutung der tatver- schuldensabhängigen Strafe gegenüber der Einsatzstrafe erhöht wird, weil sich die Faktoren der Täterkomponente nicht ausschliesslich nach der Einsatzstrafe ausrichten. 4.2. Die Urteilsbegründung im vorgeschlagenen Modell 4.2.1. Einheit von Herstellung Darstellung der Strafzumessung Auf die grosse Bedeutung der Urteilsbegründung für die Strafzumessung ist bereits hingewiesen worden134. Damit die Begründung dieser Bedeutung gerecht werden kann, wird vorausgesetzt, dass die Herstellung der Strafzumessung, d.h. die Festlegung der Strafe in der geheimen Urteils- beratung im Kollegialgericht oder im Kopf eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin den in der Urteilsbegründung nach aussen sichtbar gemachten Grundsätzen, also der Darstellung, ent- spricht und nicht einer willkürlich gefundenen Strafe nach aussen das Mäntelchen einer bestimm- ten Systematik umgehängt wird. In einer Untersuchung zur Strafzumessung zu § 316 des deutschen StGB (Fiaz)135 zeigte sich zu Beginn der achtziger Jahre indessen, dass die in den Urteilsgründen mitgeteilten Erwägungen zur Sanktionsbemessung oft nicht das wiedergeben, was die richterliche Entscheidung im Prozess ih- rer Herstellung tatsächlich bestimmt hat. Die dabei zu einem Massendelikt festgestellten Um- stände lassen sich zumindest teilweise auch auf die Zumessung längerer Strafen übertragen. Dies deutet darauf hin, dass mangels einer brauchbaren Strafzumessungsdogmatik gegen aussen in klugen Worten etwas deklariert wird, was bei der Urteilsberatung keine Beachtung fand. Eine Hinnahme dieser Kluft zwischen Herstellung und Darstellung der Entscheidung wäre angesichts der Bedeutung der Strafzumessung für die Verurteilten blanker Zynismus. Daher muss das Ziel berechenbarer Strafzumessung die weitestgehende Annäherung von Herstellung und Darstellung sein136. „La motivation est le reflet du raisonnement“137. 133 MATHYS, S. 178, plädiert dafür, den vollendeten Versuch als verschuldensunabhängigen Faktor der Tatkompo- nente erst am Schluss unmittelbar vor den Täterkomponenten zu gewichten. 134 Vorne S. 2 f. 135 HASSEMER R., MSchrKrim 1983 S. 26 ff. 136 HASSEMER W., S. 92 137 CORBOZ, S. 3. III. Eigener Ansatz 28 Es liegt auf der Hand, dass sich bei der hergebrachten Strafzumessung, die ohne Quantifizierun- gen auskommt, Schwierigkeiten ergeben, das festgestellte Strafmass nachvollziehbar zu begrün- den. Rasch verkommt die Sprache zu einer Anhäufung von Gemeinplätzen und wertausfüllungs- bedürftigen Begriffen. Diese Probleme fallen beim hier vorgeschlagenen Modell von Anfang an weg. Die Technik zur Festlegung der Strafe lässt sich ohne weiteres nach aussen darstellen und ist erklärbar. Die Festlegung der Einsatzstrafe anhand der Referenzstrafe, die Individualisierung und Umsetzung der sprachlichen Wertungen in den Prozentrahmen sind leicht darstellbar und ermöglichen dem Gericht deutlich zu machen, in welchem Punkt des Verschulden es Gewichte gesetzt hat. Derart offenes Vorgehen legitimiert das Ergebnis. 4.2.2. Konsequenzen für die Urteilsbegründung des Gerichts Wenn das Gericht schon bei der Festlegung des Strafmasses sich einer nachvollziehbaren Tech- nik bedient, ist nicht einzusehen, wieso dies nicht gegen aussen auf die gleiche Weise erklärt werden kann. Zur Wahrung der Einheit zwischen Herstellung und Darstellung der Strafzumes- sung gehört es, dass das Gericht in seiner Begründung klar benennt, wie es auf das Strafmass, das sich in einer Zahl in Jahren, Monaten oder Franken äussert, gekommen ist. Dies kann nur wie- derum mit Zahlen geschehen, wenn grösstmögliche Transparenz das Ziel sein soll. Dabei sollte sich das Gericht auch nicht davor abschrecken lassen, seine Berechnungen in Prozenten und Mo- naten offenzulegen. Das mag ungewohnt sein, hat indessen zwei grosse Vorteile: Dem Verurteilten wird durchsichtig gemacht, warum er eine Strafe gerade dieser Höhe erhal- ten hat; seine Aufmerksamkeit dafür wird nach seiner höflichen Zurückhaltung bei rechtli- chen Fragen ungeteilt vorhanden sein; verstandene Urteile werden besser akzeptiert und wir- ken nachhaltiger; Mit einer derart nachvollziehbaren Begründung zur Strafzumessung wird den Parteien die Einschätzung, ob sich ein Rechtsmittel lohnt, einfacher gemacht; falls der schriftlichen Be- gründung eine mündliche vorangeht und die Rechtsmittelfrist von der mündlichen Eröffnung an zu laufen beginnt138, kann eine solche Begründung provisorisch erklärte Appellationen (und damit wesentliche Mehrarbeit) ersparen. Allerdings muss auch dem Nachteil der Scheingenauigkeit eines so begründeten Strafmasses be- gegnet werden. In der Urteilsbegründung ist deshalb mit aller Deutlichkeit klarzustellen, dass wegen der Unmöglichkeit, Schuld in einem wissenschaftlich exakten Verfahren in eine konkrete Zahl umzuwandeln, die präsentierte Rechnung nicht die einzig mögliche und allein richtige ist; mit den Zahlen werde nur - aber immerhin – zum Ausdruck gebracht, wie das Gericht auf das genaue Strafmass gekommen sei. Gelegentlich wird im Alltag gegen eine Offenlegung der Berechnung des Strafmasses angeführt, man mache sich damit nur angreifbar, weshalb besser darauf zu verzichten sei. Gerichtliche Ur- teile müssen jedoch von ihrem Wesen her gerade „angreifbar“ sein, eben nachvollziehbar und damit überprüfbar. Davon kann die Strafzumessung nicht ausgenommen werden. Die gegenteili- ge Argumentation setzt sich dem Verdacht aus, man wolle nicht überprüfbar sein und das Straf- mass irgendwie aus dem Bauch heraus finden, was weder überprüft noch nachvollzogen werden kann. 138 So im Kanton Bern, Art. 339 Abs. 2 StrV BE, falls auf schriftliche Zustellung des Dispositivs verzichtet wird III. Eigener Ansatz 29 4.3. Wer „erlässt“ Referenzstrafen und Gewichtungen? Referenzstrafen und prozentuale Einschläge für Strafminderungen und Straferhöhungen bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. Sie berücksichtigen die bisherige Praxis auf regio- naler und höchstrichterlicher Ebene. Sie dienen als Hilfestellung für Gerichte, sich in den be- wusst weiten Strafrahmen zu bewegen, sollen einen rechtsgleichen Einstieg in die Strafzumes- sungsdiskussion ermöglichen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Sie ma- chen dem Rechtsuchenden zu einem guten Teil nachvollziehbar, warum er gerade eine solche und keine andere Strafe erhalten hat. In diesen Zwecken gleicht das hier vorgeschlagene Straf- zumessungsmodell den für die Massendelinquenz bestehenden Richtlinien. Trechsel glaubte seinerzeit, zur Erstellung solcher Richtlinien sollten die „Richter erster Instanz, die Staatsanwaltschaften und die Appellationsinstanzen ein „Strafzumessungskartell“ gründen und – möglicherweise unter Mitwirkung der Kriminalistischen Gesellschaft oder des Bundesge- richts – die Arbeit an die Hand nehmen“139. Im Kanton Bern sind die erwähnten VBR-Richtlinien zur Strafzumessung in einer Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter (VBR) ausgearbeitet, bei erst- und oberinstanzlichen Gerichten, Unter- suchungsrichterämtern und Staatsanwaltschaften in die Vernehmlassung geschickt und anschlies- send unter Berücksichtigung der wesentlichen Abänderungsvorschläge durch die Verbandsver- sammlung genehmigt worden. In diesem Verband sind sowohl die Richterinnen und Richter ers- ter und zweiter Instanz als auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Untersu- chungsrichterinnen und Untersuchungsrichter vertreten. Sie sind diejenigen Personen, die sich im Kanton unmittelbar mit der Strafzumessung befassen und wären für die Aufstellung ausgeweite- ter Richtlinien im Sinne des hier vorgeschlagenen Modells prädestiniert. Im Hinblick auf die Ein- führung der eidgenössischen Strafprozessordnung lassen sich in Zukunft auch bundesweite Richtlinien vorstellen, die unter der Führung der Fachverbände (KSBS, SKG etc.) ausgearbeitet werden könnten. Auf die Chance des Beizugs der Lehre sollte dabei nicht verzichtet werden. Demgegenüber erübrigt sich ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Zum einen wird der gesetzliche Strafrahmen nicht verlassen und zum andern handelt es sich um blosse Empfehlungen mit Richt- linienfunktion, von denen abgewichen werden kann. 4.4. Öffentliche oder geheime Richtlinien? Urteilsverhandlung und Urteilsverkündigung von Straffällen sind öffentlich. Es ist selbstver- ständlich, dass die Gesetze, auf die sie sich stützen, öffentlich bekannt sind. Die von den Gerich- ten häufig beigezogenen Modelle Frei/Ranzoni und „Tabelle Hansjakob“ sind zumindest in Fachorganen publiziert worden. Demgegenüber sind die in der Praxis bedeutenden Strafzumes- sungsrichtlinien für Massendelinquenz in der Schweiz in 15 von 19 Kantonen nach wie vor nicht öffentlich140. Sie sind natürlich auch nicht in den jeweiligen Falldossiers enthalten. Als einzige haben die KSBS141 und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich142 ihre Strafmassempfeh- lungen veröffentlicht. 139 TRECHSEL, Strafzumessung, S. 89. 140 Nicht repräsentative Umfrage des Autors bei der KSBS vom März 2007 (Anhang 1). 141 Vorne S. 14. 142 www.staatsanwaltschaften.zh.ch/strafmassempfehlungen. III. Eigener Ansatz 30 Für Strafzumessungsrichtlinien, die wie jene bei Massendelinquenz eine derartige Verbreitung erfahren haben, ist dieser Umstand unhaltbar. Solche Richtlinien stellen zwar keine Beweismittel dar. Wenn sie jedoch derart regelmässig angewendet werden, müssen sie von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden können. Irgendein Grund für ihre Geheimhaltung ist nicht er- sichtlich. Anders entscheiden hiesse jenes bereits erwähnte „geheime Metermass“ bewahren zu wollen, das niemandem ausser dem Gericht bekannt ist. Berechenbare Strafzumessung ist so nicht möglich; denn diese richtet sich auch an die Verurteilten, nicht nur an das Gericht. Was für Richtlinien bei Massendelinquenz gilt, muss umso mehr für Richtlinien bei mittlerer und schwerer Delinquenz gelten, die durch Definition von Referenzsachverhalten und Referenzstra- fen ebenfalls einen Entscheid zu beeinflussen vermögen. Solche Richtlinien sind deshalb in ge- eigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen. 5. Ergebnis In diesem Kapitel wurde versucht, aus den Erkenntnissen der bisherigen Modelle zur Strafzu- messung ein eigenes Strafzumessungsmodell vorzuschlagen. Dies konnte naturgemäss nur ober- flächlich erfolgen. Immerhin: Eine erste Annäherung an das Thema zeigt, dass die Diskussion über berechenbare Strafzumessung im Sinn der Quantifizierung einen Neuanfang verdient: Es lassen sich mit Berücksichtigung bisheriger Praxis der Strafzumessung für jeden Tatbe- stand gesondert Referenzstrafen für Referenzsachverhalte der objektiven Tatschwere bilden; Im konkreten Zumessungsfall wird die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere im Vergleich zu Referenzsachverhalt und Referenzstrafe bestimmt; Den individualisierenden Strafzumessungsfaktoren (sowohl bei der Abweichung vom Refe- renzsachverhalt zum konkreten Sachverhalt als auch subjektive Tat- und Täterkomponenten) können zu einem grossen Teil im Voraus generell Rahmengewichtungen in Prozenten zuge- ordnet werden. Mit einer einfachen, definierten Addition lassen sich anschliessend jene Zahlen zur verschul- densangemessenen Strafe zusammenführen, die sich aus der Bewertung der Zumessungsfak- toren ergeben haben; Die durchgeführte Berechnung des Strafmasses kann in der mündlichen und schriftlichen Ur- teilsbegründung unter Hinweis auf den fehlenden Absolutheitsanspruch der vorgenommenen Bewertungen präsentiert werden. Anderseits stösst eine Quantifizierung der Strafzumessung auch an klare Grenzen. Die Bestim- mung des Referenzsachverhaltes und der dazu gehörenden Referenzstrafe ist eine Frage der bis- herigen Praxis und der Abschätzung vorab von strafmindernden Faktoren. Hier hilft die Quantifi- zierung vorerst wenig. Ebenso bleibt es ureigene Aufgabe des urteilenden Gerichts, die massgeb- lichen Strafzumessungsfaktoren im Einzelfall festzustellen und sie zu gewichten. Die Rahmen stellen dazu nur Hilfsgeländer dar. Schliesslich können die Bedürfnisse der Spezialprävention gar nicht im Voraus gewichtet werden, und einige Strafzumessungsfaktoren sind gar ambivalent und können unter gewissen Bedingungen erschwerend, unter andern erleichternd wirken. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 31 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände Nachdem eine systematische Quantifizierung von Strafzumessungsfaktoren in der bisherigen Un- tersuchung als möglich und sinnvoll ausgewiesen worden ist, soll nun von der Theorie zum „Feldversuch“ geschritten und die Anwendung des vorgeschlagenen Modells anhand ausgewähl- ter Straftatbestände geprüft werden. Es ist bereits ausgeführt worden, dass zu jedem Tatbestand ein separater Referenzsachverhalt mit dazugehörender Referenzstrafe ausgearbeitet werden muss. Es würde den Rahmen dieser Arbeit bei weitem sprengen, von allen wichtigen Straftatbeständen derartige Beispiele vorzulegen. Die Darstellung muss sich auf wenige ausgewählte Tatbestände beschränken. Ausgewählt wurden nachfolgend im Bereich der schweren Kriminalität ausgesprochen häufig auftretende Tatbestän- de, nämlich die des Raubes, der Vergewaltigung und der BetmG-Widerhandlung. Dabei soll die Strafzumessung anhand eines konkreten Falles Schritt für Schritt von der Referenzstrafe über die Einsatzstrafe und der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren zur Gesamtstrafe ge- führt werden. Die eingesetzten Zahlen sind ausdrücklich als Beispiele von Grössenordnungen zu verstehen, die keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben. Es geht vorab darum, das Modell am Beispiel ver- ständlich zu machen. 1. Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) 1.1. Zu beurteilender Sachverhalt143 Die stark drogensüchtige D. war in Geldnöten und fuhr mit einem PW um ca. 21.30 Uhr im März ziellos in einem Stadtquartier umher. Sie entschloss sich dann, eine Tankstelle zu überfallen, um zu Geld zu kommen. Dabei rechnete sie mit einer Beute von ca. 300.-- bis 500.--. Sie stellte den Wagen in der Nähe der Tankstelle ab und näherte sich ihr zu Fuss. Als sie sah, dass die Kassierin alleine war, maskierte sie sich mit einem mitgeführten Schal. Anschliessend nahm sie eine Art Taschenmesser mit Holzgriff hervor, das sie aufklappte (Klingenlänge und –breite wenig grösser als Militärsackmesser) und begab sich in den Shop hinein direkt hinter den Tresen zur Kassierin. Dieser legte sie den rechten Arm mit dem Messer um den Nacken und forderte „Geld her“. Die Kassierin rief um Hilfe und setzte sich zur Wehr, wobei es zu einem Gerangel zwischen den beiden Frauen kam. D. konnte schliesslich vom herbeigeeilten Geschäftsführer und hinzugekommenen Kunden überwältigt und der Polizei übergeben werden. D. war schon bei der Polizei geständig. Es sei eine „Scheiss-Idee“ gewesen, sie schäme sich. Das Messer habe sie immer bei sich und be- nötige es zum Rüsten von Drogen. Die Maskierung erwies sich als improvisiert durch einen auch sonst getragenen Schal. D. schrieb aus der U-Haft heraus einen längeren Entschuldigungsbrief an die Kassierin der Tankstelle und be- dauerte den Vorfall, es tue ihr Leid. Keine Vorstrafen vorhanden. Psychiatrisches Gutachten: leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegeben. D. wurde wegen Raubversuchs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen. Der Strafrahmen umfasst den Bereich von 2 – 20 Jahren FS. 1.2. Referenzsachverhalt Der sich in Geldnot befindliche Täter beschliesst, einen Passanten zu berauben. Er sieht, wie sich ein Mann anschickt, bei einem Bancomaten Geld zu beziehen. Der Täter nimmt das stets mit sich geführte Messer hervor, schleicht sich hinter den Mann und hält ihm überraschend von hinten das 143 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen S 06 3379 i.S. D. vom 14.3.2007 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 32 Messer an den Hals und verlangt Geld. Der Geldbezüger verhält sich ruhig und gehorcht den Anweisungen des Täters, der ihn auffordert, das mögliche Maximum (Fr. 1'000.-) zu beziehen. Als das Geld aus dem Schlitz auftaucht, ergreift der Täter das Notengeld, lässt den Mann los und rennt davon. 1.3. Referenzstrafe Mindeststrafe ist 2 Jahre FS (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Mögliche Strafminderungsgründe, die den Rahmen gegen unten nicht öffnen: Wenig intensives Vorgehen (bis 10%); Motiv: Geldbeschaf- fung, weil in unverschuldet schlechter wirtschaftlicher Lage (bis 5%); völlige Vorstrafenfreiheit (0-5%); Geständnis (20-33%); Auseinandersetzung mit der Tat, Kontakt zum Opfer aufnehmen, sich entschuldigen, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (5- 10%). Total Raum für eine Strafminderung von gut der Hälfte (63%) zum Erfassen des leichtes- ten Falles. Dies bedeutet, dass die Minimalstrafe um 100% erhöht werden muss. Die Strafe für den Referenzsachverhalt beträgt also 48 Monate FS. 1.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Der konkrete Sachverhalt unterscheidet sich – abgesehen von der Tatsache, dass es beim Versuch blieb - nur wenig vom Referenzsachverhalt. Die Überraschung war weniger gross, da sich der Vorfall im Shop der Tankstelle abspielte und die Angreiferin für die Kassierin sichtbar von vor- ne/seitwärts kam, während das Anpirschen von hinten (Art und Weise) eine grössere Heimtücke offenbart: Reduktion mit Faktor „leicht“ = ca. 5%. Einsatzstrafe konkret deshalb: 45 Monate FS. Eine höhere Einsatzstrafe wäre etwa unter folgenden Umständen möglich: bei langer Vorbereitung / Planung mit Auskundschaften: bis 20%; beim Mitnehmen von vorbereiteter Maskierung und Messer zum Raubzweck: bis 10%; bei wesentlich höherem Deliktsbetrag, auf den der Täter es abgesehen hätte, Bsp. Postraub: bis 30%; demgegenüber spielt ein tiefer Deliktsbetrag gerade beim qualifizierten Raub eine wesent- lich geringere Rolle als beim Diebstahl; bei leichter Gewalt würde ein kleinerer Deliktsbetrag al- lenfalls mindernd wirken144; bei rücksichtslosem Gewalteinsatz, entsprechende Verletzungen beim Opfer, die nicht als selb- ständige Delikte zu verfolgen sind: bis 30%; hohe Traumatisierung des Opfers aus den Umständen der Tat, ohne dass grausame Behandlung vorliegt, wenn für Täter absehbar : bis 30%. Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 120% erhöht, d.h. auf knapp 9 Jahre FS. 1.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 140 Ziff. 3 StGB 1.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten bei einem Raub mit besonderer Gefährlichkeit z.B. wirken: Motiv/Beweggründe: wenn verzweifelt und ohne eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not- 144 SCHÄFER, N. 910 S. 418 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 33 lage geraten: bis 5%; oder: der Täter will das erbeutete Geld nicht für eigene Bereicherung, sondern um einem andern aus einer nicht selbstverschuldeten Lage zu helfen (fehlender Egoismus): bis 10%; Opferverhalten: wenn das Opfer vorher gegenüber Fremden mit dem Besitz von viel Geld prahlte: bis 5%; Unvollendeter Versuch: bis 75%; blosse Gehilfenschaft: 20-70%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 10-75%; die gesetzlichen Straf- milderungsgründe von Art. 48 lit. a-c StGB: achtenswerte Beweggründe: 10-50% schwere Bedrängnis: 10-90% schwerer Drohung: 10-90% Handeln auf Veranlassung eines andern: 10-60%; Straferhöhend könnten wirken: Fehlende Zweck/Mittel-Relation: Für einen kleinen Deliktsbetrag werden massivste Mittel eingesetzt (Beispiel: Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, um Fr. 8.—für den Moonliner zu er- langen); bis 15% erhöhend; treibende Kraft bei mehreren Tätern („Chefposition“), ohne dass Bande gegeben ist (bis 30%). 1.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%145; Geständnis: 20-33%; Verletzung des Beschleunigungs- gebotes: bis 30%; die gesetzlichen Strafmilderungsgründe von Art. 48 lit. d und e StGB: aufrichtige Reue: 40-100%, vgl. auch als Maximum Art. 53 StGB; seit der Tat verstrichene Zeit: 10-40% Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: bis 50%; zusätzliches anderes oder gar gleiches Delikt während lau- fender Strafuntersuchung: bis 40%; 1.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: Unverhältnismässigkeit der Zweck – Mittel- Relation: Bewertung/Gewichtung: Erhöhungs- faktor ist „sehr leicht“: unter 5% Unvollendeter Versuch: Senkungsfaktor ist „leicht“; die Täterin hatte die gefährliche Dro- hung bereits begonnen; die Einwirkung auf das Opfer ist nicht wesentlich geringer als beim vollendeten Delikt: 25% mindern; Saldo: ca. - 22% der Einsatzstrafe = ca. 10 Monate; Einsatzstrafe 45 Monate minus 10 Mona- te = 35 Monate; diese Zahl bildet die neue Basis von 100%. Leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit: - 25% oder 9 Monate Total Strafmass aus Tatverschulden: 26 Monate (= neue Basis 100% für die weiteren Faktoren) Aus tatverschuldensunabhängigen Faktoren: Vorstrafenfreiheit: - 5% 145 Vorstrafenfreiheit ist nicht selbstverständlich, vgl. BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, S. 75 und 87 zu Art. 63 a StGB; dies ist nicht unumstritten: MATHYS, S. 176 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 34 Geständnis, Reue ausdrückend: - 25% Saldo: - 30% von 26 Monaten = 8 Monate Reduktion aus verschuldensunabhängigen Faktoren Total Strafmass: 26 Monate minus ca. 8 Monate = 18 Monate. 2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) 2.1. Zu beurteilender Sachverhalt146 Zwischen dem Angeschuldigten K. und Frau S. bestand eine Freundschaft, die schliesslich seitens der S. beendet wurde. Nach längerer Zeit kam es wieder zu gelegentlichen Treffen zwischen den beiden, bei denen es auch dreimal zum Geschlechtsverkehr kam. S. hatte sich dem Drängen des K. zuerst widersetzt, dann aber sogar aktiv mitge- macht. Nach mehrfachen Versuchen seitens der S., dem K. klarzumachen, dass sie diese Nähe nicht mehr wolle, te- lefonierte sie ihm um Mitternacht und erklärte ihm, sie wolle ihn nie mehr sehen, es sei nun endgültig vorbei. Als S. am nächsten Morgen ihre Wohnung verlassen wollte, um zur Arbeit zu gehen, stand K. vor der Türe und verschaffte sich unter dem Vorwand, er wolle mit ihr sprechen, Zugang zur Wohnung. Trotz ihrer Aufforderung, er solle die Wohnung verlassen, verschloss er diese und begann die S. auszuziehen. Diese wehrte sich vorerst, gab dann aber den Widerstand angesichts der Chancenlosigkeit auf und liess den Oralverkehr und nach einem Unterbruch auch den GV über sich ergehen. Das Opfer wies gemäss IRM-Untersuchungen frische leichte genitale Verletzungen auf, die durch eine Penetration erklärt werden könnten. K. bestritt jede Gewaltanwendung beim Sexualkontakt mit S. Er wurde verurteilt wegen Vergewaltigung in Konkurrenz (Art. 49 StGB) mit sexueller Nötigung, begangen in der Wohnung des Opfers. Schwerstes Delikt ist die Vergewaltigung, das Strafmass liegt zwischen 1 und 10 Jahren FS (Art. 190 Abs. 1 StGB). 2.2. Referenzsachverhalt Der Täter und das Opfer kennen sich. Ein Normalkontakt ist gewollt, der Täter will aber auch se- xuelle Kontakte. Dies wird vom Opfer abgelehnt. Trotz verbalen Protesten der Frau und anfäng- lichem körperlichen Widerstand nötigt sie der Täter zum Geschlechtsverkehr, wobei er Gewalt anwendet, indem er sie festhält und mittels Tätlichkeiten (an den Haaren reissen, stossen, Ohrfei- gen) aufs Bett drückt und aufgrund seiner überlegen Kraft mit Kondom vaginal eindringt. An- schliessend lässt der Täter das Opfer gehen. Das Opfer weist keine sichtbaren Verletzungen auf. 2.3. Referenzstrafe Die Besonderheit des Tatbestandes liegt darin, dass kein Erfolg im Sinne eines Deliktsbetrages oder eines sonstwie zu quantifizierenden Faktors besteht; vielmehr unterscheiden sich die Fälle wesentlich durch die Art und Weise des Vorgehens. Mögliche Reduktionsgründe liegen vor im Falle einer noch leichteren Gewalteinwirkung (ausmachend 5-10%) verbunden mit einem aus- führlichen Geständnis, fehlenden Vorstrafen (bis 5%) und einer unterdurchschnittlichen Trauma- tisierung des Opfers (5-10%). Dem (seltenen) Geständnis kommt hier im Vergleich mit andern Tatbeständen v.a. deswegen eine erhöhte Bedeutung zu, weil es dem Opfer ein mühsames Be- weisverfahren und eine weitere Viktimisierung erspart (deshalb bis 33% Minderung). Wenn alle diese Faktoren gegeben sind, müsste vom annähernd leichtesten Fall und damit von der Mindest- strafe von 1 Jahr ausgegangen werden. Bei einer maximal möglichen Reduktionsquote von ca. 58% muss umgekehrt die Mindeststrafe um 100% erhöht werden. Für den Referenzsachverhalt ist die Referenzstrafe demnach bei 24 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 146 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1.2.2007 i.S. K. S 06 2822; nicht rechtskräftig. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 35 2.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Der konkrete Sachverhalt unterscheidet sich vom Referenzsachverhalt durch die verursachten Verletzungen und dem Eindringen ohne Kondom. Beides rechtfertigt je eine Erhöhung von 10% („Qualifikation „leicht“). Demgegenüber erscheint die Traumatisierung des Opfers eher unter- durchschnittlich („schwer“), was mit einer Herabsetzung im Umfang von 10% zu berücksichti- gen ist. Die Referenzstrafe von 24 Monaten ist deshalb im Saldo um 10% zu erhöhen oder abge- rundet auf 26 Monate festzulegen. Erhöhungen der Referenzstrafe könnten sich weiter ergeben aus: Besonderer Schwere der Einwirkung, ohne dass die qualifizierte Form erreicht wird: bis 30% Dauer der Einwirkung auf das Opfer (ohne gleichzeitige Freiheitsberaubung): bis 20%; Mehrfache Einwirkung auf das Opfer: bis 20%; Begleitung der Vergewaltigung durch zusätzliche nicht getrennt beurteilte sexuelle Nötigungen im gleichen Zug: bis 20%; Folgen der Einwirkung auf das Opfer: grosse psychische Traumatisierung, wenn absehbar: bis 30%; Körperliche evtl. sogar genitale Verletzungen vorhanden: je nach Schwere bis 30%; Besonders erniedrigende Ausführung oder Begleitverhalten: bis 20%; Erhöhter Aufwand, um die Tatsituation herbeizuführen (=höhere kriminelle Energie): Beobach- ten und Verfolgen des Opfers, Abpassen an geeigneter Stelle; Einschleichen in Wohnung unter einem Vorwand; Herstellen einer besonderen Vertrauenslage und Ausnützen derselben: bis 30% Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 200% erhöht, d.h. auf ca. 6 Jahre FS. 2.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 190 Abs. 1 StGB 2.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten insbesondere wirken: Opferverhalten: allenfalls darin, dass das vo- rangehende Verhalten des Opfers die Hemmschwelle beim Täter herabsetzte147: bis 30%; un- vollendeter Versuch: 0-75%; blosse Gehilfenschaft: 20-70%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 10-75%; Straferhöhend könnten wirken: Explizit angegebenes tatbestandsfremdes, besonders verwerf- liches Motiv, z.B. Vergewaltigung zur Disziplinierung etc.: bis 30%; treibende Kraft bei mehreren Tätern („Chefposition“, 10-30%); ambivalent ist zu beurteilen, wenn früher eine normale sexuelle Beziehung zwischen Täter und Opfer bestanden hat. Dies könnte für eine kleinere Traumatisierung des Opfers beim De- likt sprechen (z.B. gegenüber einem Täter, der nie in intime Nähe gekommen ist) und deshalb strafmindernd wirken; es könnte aber auch besonderes Vertrauen gebrochen werden, was eher Straferhöhung bedeuten würde148. 147 SCHÄFER, N. 869. 148 SCHÄFER, N. 871. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 36 2.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%; Geständnis: 20-33%; Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes: bis 30%; Eigenständig eingeleitete Therapie, Teilnah- me an Stop-Gewalt-Programmen: bis 20%; besondere Strafempfindlichkeit: bis 20%; die ge- setzlichen Strafmilderungsgründe von Art. 48 lit. d und e StGB: aufrichtige Reue: 10-100%, vgl. auch als Maximum Art. 53 StGB seit der Tat verstrichene Zeit: 10-40% Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: 10-50%; Verteidigungsstrategie, die auf unnötig beleidigende und zerstörerische Art entgegen den vorliegenden Beweisergebnis- sen die Glaubwürdigkeit des Opfers in Zweifel zu ziehen versucht: bis 10%149; 2.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: Vorangehendes Opferverhalten war sehr ambivalent und konnte den Täter beeinflussen: mit- telmässiger Einfluss, Reduktion um 20% Saldo somit: Einsatzstrafe 26 Monate minus 20% (= 5 Monate) = 21 Monate; Total tatver- schuldensabhängige Strafe: 21 Monate (= neue Basis 100% für die weiteren Faktoren). Aus tatverschuldensunabhängigen Faktoren: Vorstrafenfreiheit: - 5% Saldo somit: - 5% Total Strafmass: 21 Monate minus ca. 1 Monate = 20 Monate. 3. Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) 3.1. Zu beurteilender Sachverhalt150 M., abgewiesener Asylbewerber und trotz Wegweisungsverfügung im Land geblieben) verkaufte während ca. 8 Mo- naten ca. 2,5kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 14% hauptsächlich in 5g-Portionen an Konsumenten oder Wiederverkäufer. M. war nach längerer Zeit geständig, ca. 500g Heroingemisch an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. M. wurde verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, gewerbs- und mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen durch Kauf, Verarbeitung (Strecken und Portionieren) und Ver- kauf von ca. 2,5 kg Heroingemisch. Der Strafrahmen beträgt 1–20 Jahre FS (Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG). 3.2. Referenzsachverhalt Der Täter verkauft während 6 Monaten in ca. 5 Geschäften total 12g reines Heroin (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 16% ist von ca. 580g Heroingemisch auszugehen) an Wie- 149 Die Grenze zur zulässigen Verteidigungsstrategie ist schmal, vgl. SCHÄFER N. 375 ff. und 872. 150 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 8.2.2007 i.S. M., S 06 3509; nicht rechtskräftig. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 37 derverkäufer oder Direktkonsumenten. Das Heroin bezieht er in Portionen von ca. 100g, verpackt es selber und verkauft es, ohne es weiter zu strecken. 3.3. Referenzstrafe Ein Anker ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum mengenmässig schweren Fall. Bei ei- nem Verkauf von 12g reinem Heroin drohen mindestens 1 Jahr FS. Die Drogenmenge verliert mit zunehmender Menge an Bedeutung. Hansjakob nimmt dies auf und verdoppelt die Strafe bei einer achtfachen Menge auf 24 Monate. Dies ist die Referenzstrafe für den Verkauf von 96g rei- nem Heroin in der Art und Weise des Referenzsachverhaltes. Sie bietet Raum für die hier zu er- wartenden möglichen Strafminderungsgründe, wie z.B. blosser Transport: bis 30%; deutlich we- niger als 5 Geschäfte: bis 10%; Vorstrafenfreiheit: bis 5% etc. 151. Die Referenzstrafen variieren also mit der reinen Drogenmenge. Dieses System hat sich bewährt und es kann weiter davon ausgegangen werden, allerdings mit einer Ausnahme: Bei den Mengen im Bereich zwischen 12 und 40g reinem Heroin lässt die Tabelle keinen Raum für Strafminde- rungen bei Geständnissen, blossem Transport, Vorstrafenfreiheit etc. Die Referenzstrafe für den Verkauf von 12g reinem Heroin ist deshalb auf 18 Monate FS zu erhöhen. Um bei 96g reinem Heroin wieder in die Tabelle einschwenken zu können, sollten folgende Intervalle gewählt wer- den: 25g – 19 Monate; 40g – 20 Monate; 65g – 22 Monate. Damit wird die Bedeutung der reinen Drogenmenge im Bereich zwischen 12 und 96g reinem Heroin leicht herabgesetzt. 3.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall M. verkaufte 2,5 kg Heroingemisch zu 14%, damit ca. 350g reines Heroin. Einstieg nach „Tabel- le Hansjakob“ bei 36 Monaten FS; Zuschläge für hohe kriminelle Energie (z.B. 14-tägliches Wechseln von Telefonen, verschlüsselte Sprache etc., ausmachend bis 30%, hier „leicht“, ca. 10%), besonders hohe Anzahl von Transaktionen (bis 20%, hier „mittelschwer“, ausmachend 10%), zusätzliches Verarbeiten durch Vermischen. Abwägen und Verpacken der Drogen bis 30%, hier „leicht“, ausmachend 10%), für Gewerbsmässigkeit (bis 20%, hier „leicht“, 5%) und teilweiser Bandenmässigkeit (bis 20%, hier „sehr leicht“, da nur einen Teil der Verkäufe betref- fend, ausmachend unter 5%), total Erhöhung der Referenzstrafe von 36 Monaten um ca. 35% oder 1/3, ausmachend eine Einsatzstrafe für objektive Tatschwere von 48 Monaten. Weiter Erhöhungen der Referenzstrafe sind nicht zu erwarten. Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 120% erhöht, d.h. für 96g reines Heroin auf ca. 4 ½ Jahre FS. 3.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG 3.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten wirken: Klar nachgewiesenes uneigennütziges Motiv (z.B. Finanzie- rung von Arztkosten kranker Familienmitglieder: bis 10%; Beeinflussung durch V-Mann: 10- 151 Vgl die ausführliche Auflistung möglicher Strafzumessungsgründe in FINGERHUTH / TSCHURR, S. 376-380 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 38 50%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 5-75%; die gesetzlichen Strafmilde- rungsgründe von Art. 48 lit. a-c StGB152. Straferhöhend könnten wirken: Chefposition, ohne dass Bande vorliegt: bis 30%. 3.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%; Geständnis 20 bis 33%; sehr guter Führungsbericht aus Strafvollzugsanstalt: bis 5%; besondere Strafempfindlichkeit bis 20%; Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: 10-50%; sehr schlechter Führungs- bericht aus Strafvollzugsanstalt: bis 10%. 3.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: keine Aus tatverschuldensunabhängige Faktoren: Vorstrafenfreiheit (5%) und sehr guter Führungs- bericht (5%) Saldo somit: -10% Gesamtstrafe somit Einsatzstrafe von 48 Monaten minus ca. 5 Monate = 43 Monate FS 152 Rahmen s. vorne S. 33 Ziff. 1.5.1. V. Schlussfolgerungen 39 V. Schlussfolgerungen Die Vorteile des soeben skizzierten Vorgehens liegen auf der Hand: Damit werden die Nachteile der mangelnden Vergleichbarkeit bisheriger Urteile beseitigt; das Strafmass wird in eine Einsatzstrafe objektiver Tatschwere und subjektive Strafzumessungsfaktoren unterteilt. Dadurch wird ein Vergleich von zwei Sachverhalten und zwei Strafen auf- grund der objektiven Tatschwere möglich; die Gewichtungen der einzelnen Faktoren durch Quantifizierung zahlenmässig klar, die Begründungen transparent und nachvollziehbar und dadurch allfällige Unterschiede zwischen Herstellung und Darstellung der Strafzumessung ver- mieden. Das Modell hat sich in seinen Gründzügen in den oben angeführten Beispielen als praktikabel erwiesen, auch wenn die Bewertung der Faktoren noch genauer aufeinander abzustimmen ist. Der Ansatz wird mit Sicherheit auch Kritik ernten. Dies war zumindest bei sämtlichen Strafzu- messungsmodellen, die sich mit Quantifizierungen durch Zahlen befassten, der Fall. Bei Straf- rechtlern scheint geradezu eine Phobie vor Zahlen zu bestehen. Dabei geht es hier keineswegs um mathematische Berechnung von Strafzumessungsfaktoren, Computerrechnen oder Anspruch auf mathematische Präzision – lediglich das Ausgehen von einer Referenzstrafe und das systemati- sche Gewichten der einzelnen Strafzumessungsfaktoren sind gefragt. „Die berechtigte Skepsis gegen die Illusion strikter Berechenbarkeit von Strafen muss aber nicht zur Folge haben, dass man den ganzen Strafzumessungsvorgang peinlich von Zahlen freihält und nur mit mehr oder weniger aussagekräftigen sprachlichen Wendungen eine zureichende gedankliche Verknüpfung der Strafzumessungstatsachen zustande zu bringen sucht, um dann erst beim allerletzten Schritt die gesamten Überlegungen zwangsläufig doch in eine Zahl, in Tage, Monate, Jahre transponie- ren zu müssen“153. Strafzumessung im exakten Sinn ist nicht „rechenbar“. Demgegenüber muss sie berechenbar sein im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Weil kein exakter Ver- knüpfungsmechanismus zur Verfügung steht, bleibt zur Erfüllung dieser Forderung einzig und al- lein die Schaffung eines Massstabes in Form von Referenzstrafen, beispielhafter Bewertung von Faktoren und Offenlegung der bewerteten und in die Waagschale geworfenen Umstände im kon- kreten Einzelfall. Die vorgeschlagenen Referenzstrafen sind in diesem Sinne Wegweiser und kei- ne Messgeräte154. Nicht „Poenometrie“ ist das Ziel, sondern Vertretbarkeitsprüfung, damit auch Verrechtlichung des Zumessungsvorgangs, Transparenz und Kontrolle des wichtigsten Teils der Strafzumessung, statt Willkür durch freies Ermessen155. Gegenüber einer so verstandenen Berechenbarkeit stösst die dagegen erhobene Kritik ins Leere, weil sie immer wieder das Gespenst des technokratischen Richters vor Augen hat, der die Strafe als scheinexakter mechanischer Tabellenkalkulator be- stimmt156. Ein solches Gericht findet in diesem Ansatz keinen Platz. 153 DUBS, ZStW 1982 S. 169 154 BRUNS, Strafzumessungsrecht, S. 24 155 BRUNS, ZStW 1982 S. 114 und 125 156 Z.B. ALBRECHT, ZStrR 1998 S. 423 ff. V. Schlussfolgerungen 40 Die Schlussfolgerungen aus den bisherigen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Für den Bereich der mittleren und schweren Kriminalität sind wie bei den Massendelikten Richtlinien zur Strafzumessung zu entwickeln. Vereinheitlichung der Strafzumessung muss mit Begrenzung der grossen Ermessenspielräume einhergehen. Strafzumessungs- richtlinien erfüllen diese Funktion, indem sie die weiten Strafrahmen verengen157. Diese Strafzumessungsrichtlinien enthalten folgende drei Themen: 1. Für jeden Tatbestand einen Referenzsachverhalt objektiver Tatschwere und eine dazugehörende Referenzstrafe. 2. Für jeden Tatbestand eine nicht abschliessende Liste mit möglichen Veränderun- gen der Referenzstrafe aufgrund anderer Umstände bei der objektiven Tatschwe- re; der mögliche Umfang dieser Veränderungen ist mit einem Prozentrahmen zu bewerten. 3. Für jeden Tatbestand eine nicht abschliessende Liste aller andern möglichen Strafzumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere; auch diese Fak- toren sind für ihren möglichen Einfluss zur Senkung oder Erhöhung der Einsatz- strafe mit einem Prozentrahmen zu gewichten. 2. Den Gerichten wird empfohlen, bei den schriftlichen oder mündlichen Urteilsbegründun- gen die zum Strafmass führenden Berechnungen offen zu legen. 3. Die Richtlinien werden durch erfahrene Strafrechtspraktiker unter Beizug der Lehre in Berücksichtigung bisheriger Zumessungspraxis aufgestellt. Sie haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen nur der Orientierung der strafzumessenden Behörden. Von ihnen kann im Bedarfsfall abgewichen werden. „Faut pas trop brusquer les choses“158. Mit dem hier gezeichneten Vorgehen soll keine Revoluti- on in der Strafzumessung eingeleitet werden. Vielmehr geht es darum, verschiedene teils bekann- te Gedanken auf den Punkt zu bringen und in pragmatischer Weise unter Einbezug der Praxis umzusetzen. In diesem Sinne ist auch der provokative Titel der Arbeit zu relativieren: Hier wird gerade nicht ein Tarif vorgeschlagen, der unbesehen auf die einzelnen Fälle angewendet werden könnte und das Gericht von der Aufgabe befreit, die schuldangemessene Strafe zu finden. Vielmehr geht es darum, der Strafzumessung den Charakter des Griffs ins Dunkle159 zu nehmen und ihr stattdessen Wegweiser zur Orientierung mitzugeben. Mit der Bewertung gestützt auf Referenzsachverhalte und Rahmengewichtungen soll zudem versucht werden, den „saut hardi“ zwischen Feststellung der Verschuldenselemente und dem Strafmass zu verkleinern. Kürzere Sprünge erleichtern nicht nur die Landung, sie verringern auch das Risiko eines Absturzes. 157 STRENG, S. 316 158 QUELOZ, ZStrR 1998 S. 168 159 FRANZ VON LISZT, zit. in VON LINSTOW, S. 4 Anhang 41 Umfrage KSBS betr. Strafzumessungsrichtlinien Gestellte Fragen: 1. Gibt es in Ihrem Kanton Richtlinien zur Strafzumessung? 2. Wer hat sie erlassen? 3. An wen richten sie sich? 4. Welche Themen werden geregelt? 5. Sind die Richtlinien öffentlich zugänglich? Resultate160 Existie- ren? Wer erlässt sie? An wen gerichtet? Geregelte Themen? Öf- fentl.? AI Nein AR Ja VA / StA VA; Gerichte: Ko- pie Gem. KSBS plus eigene in SVG, BetmG, USG, kant. Gesetze u.a Nein BE Ja VBR UR und Gerichte SVG, BetmG, ANAG, USG, GSchG, TG, kant. Gesetze; KSBS übernommen Nein BL Ja Statthalterkon- ferenz / StA Alle Übertretungen im Bussenkatalog; Verbre- chen/Vergehen im Sanktionenkatalog Nein BS Ja StA StA; Gerichte: Ko- pie div. Themen Nein FR Ja UR UR; Gerichte u.StA: Kopie SVG, BetmG, Vermögensdelikte; 169, 197, 217 StGB, ANAG, TG etc. Nein GL KSBS Verhörrichter Gem. KSBS KSBS GR Ja StA UR (=StA); Ge- richte: Kopie SVG, BetmG, ANAG Nein LU Ja UR UR; Gerichte: Ko- pie SVG umfass., BetmG, ANAG Nein NE Ja Ministère pub- lic Ministère public Vermögensdelikte; 217 StGB; 199 StGB, ANAG, BetmG, SVG kant. Gesetze etc. Nein NW KSBS-RL + and. Kte161 Verhöramt Verhöramt / StA KSBS plus weitere in SVG, ANAG, BetmG Nein OW Ja VA VA v.a. SVG und BetmG Nein SG Ja StA StA und UR Anpassung an neuen AT; SVG, ANAG, BetmG u.a. Nein SH Ja UR zus. m. StA UR; Gerichte: Ko- pie KSBS plus WG, Pornogr., 123 StGB, Ver- mögensdelikte u.a. Nein (ausg. KSBS) SO Ja StA StA; Gerichte: Ko- pie SVG 90-96; ANAG; BetmG; Pornographie; Vermögensdelikte ohne 172ter StGB Nein SZ Ja StA UR Wie KSBS KSBS TG KSBS-RL UR; StA; bei Ge- richten bekannt Gem. KSBS KSBS UR Ja StA StA; Sicherheitsdir. Gerichte: Kopie SVG, SDR, ARV, ANAG, BetmG, EGzStGB u.a. Nein VD Ja Minist. Publ. / UR / Conf. des Préfets UR und Préfets ; Gerichte : Kopie Analog KSBS Nein ZH Ja Ober-StA StA KSBS plus WG, SVG, ANAG, BetmG, Diebstahl / Einbruch, 123 StGB, Pornogr. Ja 160 gem. Schreiben KSBS / Autor vom 30.3.2007; keine Antworten von Aargau, Genf, Jura, Tessin, Wallis und Zug 161 NW zieht auch Richtlinien benachbarter Kantone bei Anhang 42 Schlussbemerkung Ebenso klar erscheint anderseits, dass Phantasien wie das elektronische Tribunal von Giovanni Papini, bei dem das Strafmass aus einer wunderbaren schwarzen Maschine ausgedruckt werden kann, wenig praxistauglich sind.

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    Regina Aebi-Müller Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024 Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2024 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Einmal mehr ist das Ziel, den am Familienrecht interessierten Praktiker:innen einen raschen Über- blick über die aktuelle bundesgerichtliche Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publi- zierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Inter- net zugängliche Entscheide. Beitragsart: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreu- ungsunterhalt) 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.3. Volljährigenadoption 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes 5.8. Absehen vom Besuchsrecht 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater 5.10. Besuchsrecht Dritter 5.11. Internationale Kindesentführung 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren [1] Nicht selten ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Zuteilung der bisherigen Fa- milienwohnung strittig. Mit einem solchen Sachverhalt befasst sich das Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024. Die Ehegatten wohnten in einem Haus, das in ihrem Miteigentum stand und in dessen Obergeschoss der Ehemann sein Unternehmensberatungsbüro führte. Im Januar 2022 zog der Ehemann aus dem gemeinsamen Haushalt in eine Mitwohnung um und nahm auch sein Un- ternehmen mit; im April 2023 verlangte er Eheschutzmassnahmen und u.a. die Zuweisung der Familienwohnung an sich. [2] Das Bundesgericht fasst zunächst die Kriterien, die das Eheschutzgericht zu berücksichtigen hat, zusammen: Im Eheschutzverfahren sind die Interessen beider Ehegatten frei abzuwägen. In erster Linie spielt eine Rolle, wem die Wohnung objektiv den grössten Nutzen bringt; falls min- derjährige Kinder unter die alleinige Obhut eines Elternteils gestellt werden, spielt dieser Um- stand regelmässig eine zentrale Rolle. Auch die beruflichen Interessen eines Ehegatten oder die speziell für den Gesundheitszustand eines Ehegatten erfolgte Einrichtung sind von Bedeutung. Ist der Nutzen für beide Ehegatten gleich hoch, ist zu prüfen, wem ein Umzug eher zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Gesundheitszustand, das fort- geschrittene Alter eines Ehepartners oder die enge Bindung an die eheliche Wohnung (z.B. eine emotionale Bindung) zu berücksichtigen. Ergibt sich aus all diese Gesichtspunkten kein eindeu- tiges Bild zugunsten eines Ehegatten, ist die Rechtsstellung entscheidend, sodass die Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, der Eigentümer oder Mieter ist.1 Wirtschaftliche Aspekte spielen hingegen für die Wohnungszuteilung grundsätzlich keine Rolle; allerdings ist zu klären, ob derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich verlangt, die damit verbundenen Kosten über- haupt tragen kann. [3] Voraussetzung der Zuweisung der Wohnung durch das Eheschutzgericht ist immer, dass es sich nach wie vor um eine Familienwohnung handelt. Hat ein Ehegatte die gemeinsame Woh- nung vorübergehend verlassen, um den ehelichen Spannungen zu entfliehen oder aufgrund ei- ner superprovisorischen Zuteilung der Wohnung an einen anderen Ehegatten, wird dadurch der Charakter als Familienwohnung nicht aufgehoben und es darf keine systematische Zuweisung an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten erfolgen.2 [4] Die Zuweisung des Hauses an den Ehemann erwies sich im vorliegenden Fall nicht als will- kürlich; insbesondere hatte die Wohnung ihren Charakter als Familienwohnung trotz der bereits mehr als einjährigen Trennungsdauer nicht verloren. Zudem war das für eine Einzelperson über- dimensionierte Haus auch mit Blick auf das Beratungsunternehmen des Ehemannes erworben worden und dieser wollte nach der Rückkehr seine inzwischen volljährige Tochter bei sich auf- nehmen. 1 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. 2 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. m.H. u.a. auf das Urteil 5A_760/2023 vom 19. März 2024, E. 3.1. und 4.1. 3 https://links.weblaw.ch/5A_934/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de http://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_760/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens [5] Das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 gibt dem Bundesgericht einmal mehr die Gelegenheit, den Unterschied zwischen Bestand und Bewertung des güterrechtlich relevanten Vermögens unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu erläutern. Der Vermögens- bestand wird gemäss Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 ZGB mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes fixiert; die Bewertung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte er- folgt gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei Auflösung des Güterstandes zufolge Scheidung somit zum Urteilszeitpunkt.3 [6] Nach dem Auflösungszeitpunkt wird keine neue Errungenschaft mehr gebildet, weshalb auch nach dem Stichtag anfallende Zinserträge auf dem Errungenschafts-Bankkonto nicht zu tei- len sind, geht es doch insofern nicht um eine Änderung des Werts, sondern des Bestandes der Errungenschaft.4 BeiWertpapierkonten ist hingegen der Wertschwankung zwischen dem Auflö- sungszeitpunkt und der Auseinandersetzung Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz verkannt hatte.5 [7] Interessant ist ferner der Hinweis des Bundesgerichts zur richterlichen Fragepflicht: Da dem Ehegatten, der den Einbezug eines Wertschriftendepots in die zu teilende Errungenschaft ver- langt, nicht zugemutet werden kann, dass er in Unkenntnis des Datums der Urteilsfällung regel- mässig aktualisierte Auszüge der Wertschriftenkonti einfordert, ist vom Gericht nach Art. 277 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen.6 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung [8] Die soeben erläuterte güterrechtliche Besonderheit, wonach lediglich das am Stichtag vorhan- dene Vermögen – und nicht auch Vermögenserwerb zwischen Stichtag und güterrechtlicher Aus- einandersetzung – berücksichtigt werden darf, steht auch im Mittelpunkt des Urteils 5A_749/2023 vom 12. September 2024. Der Ehemann hatte als Teil seiner Vergütung bereits während des Güterstandes gegen eine symbolische Gegenleistung Mitarbeiteraktien erwerben können. Diese waren allerdings drei Jahre gesperrt und hätten in dieser Zeit unter gewissen Vor- aussetzungen – insbesondere im Kündigungsfall – verfallen können. Da sich das Scheidungsver- fahren hinzog, war diese Frist zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits abgelaufen, ohne dass sich die Verfallsbedingungen verwirklicht hätten. [9] Das Bundesgericht hält fest, dass es zuweilen schwierig zu beurteilen sei, ob ein Recht bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes i.S.v. Art. 204 ZGB bestehe.7 Es verweist diesbe- züglich auf die Literatur, die teilweise zwischen erworbenen Rechten, Anwartschaftsrechten und 3 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 A.a.O. 5 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.3. 6 A.a.O. 7 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2; zur Unterscheidung zwischen dem für den Bestand der Gütermassen massgeblichen Stichtag (Art. 204 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB) und dem Zeitpunkt der Bestimmung des Werts (Art. 214 Abs. 1 ZGB) siehe a.a.O., E. 5.1.1., ferner das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/5A_749/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 blossen Anwartschaften unterscheidet.8 Im konkreten Fall sei die Vorinstanz mit Recht von ei- nem güterrechtlich relevanten Erwerb vor dem Stichtag ausgegangen. Dem Risiko des Verfalls vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte – wenn die Auseinandersetzung vor Ablauf der Sperrfrist erfolgt wäre – ähnlich wie im Steuerrecht mit einem Abzug bei der Bewertung Rechnung getragen werden können.9 Da aber zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keinerlei Unsicherheit mehr bestand, war der Einbezug in die güterrechtliche Auseinanderset- zung ohne solchen Abschlag erfolgt.10 Wären die Aktien zwischenzeitlich verfallen, so das Bun- desgericht weiter, hätte dieser Umstand güterrechtlich berücksichtigt werden müssen, wäre es doch angesichts der fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft unfair gewesen, die nicht mehr vorhandenen Aktien güterrechtlich zu berücksichtigen.11 [10] Zur Erläuterung des Urteils lohnt sich ein kurzer Exkurs. Das Güterrecht des ZGB kennt die Begriffe Anwartschaft und Anwartschaftsrecht nicht. Es ist durchgängig die Rede von «Vermö- gen» und «Vermögenswerten». Entsprechend ist im Zusammenhangmit den güterrechtlich mass- geblichen Zeitpunkten zu fragen, ab wann von einem «Vermögenswert» gesprochen werden kann. Ein solcher liegt – um ein naheliegendes Beispiel zu nennen – nicht vor, wenn ein Ehegat- te zwar Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge erworben hat, jedoch noch kein Vorsorgefall eingetreten ist; die Vorsorge ist dann nicht Teil der Errungenschaft i.S.v. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, weshalb der Gesetzgeber für den Scheidungsfall mit dem Vorsorgeausgleich i.S.v. Art. 122 ff. ZGB für einen Ausgleich gesorgt hat. [11] Entscheidend für die Frage, ob bei Auflösung des Güterstandes ein relevanter Vermögens- wert vorlag, ist die Erwerbssicherheit. Insbesondere dann, wenn am Stichtag eine Suspensivbe- dingung noch nicht eingetreten ist, kann nicht von einem bereits erfolgten Erwerb ausgegangen werden. Ob auch mit dem Erwerb verbundene Resolutivbedingungen die Erwerbssicherheit der- art beeinträchtigen, dass vor Ausfall der Bedingung nicht von einem dem ehelichen Vermögen zugehörigen Vermögenswert gesprochen werden kann, ist im Einzelfall in wertender Betrach- tung zu entscheiden. [12] Bei der güterrechtlichen Beurteilung der Erwerbssicherheit können im Übrigen steuer- und AHV-rechtliche Überlegungen sowie das Arbeitsrechtmiteinbezogen werden: Sind die Voraus- setzungen der Besteuerung als Einkommen in einem bestimmten Kalenderjahr erfüllt, mussten auf dem fraglichen Betrag AHV-Beiträge entrichtet werden und hätte bei einer Auflösung des Ar- beitsverhältnisses am güterrechtlichen Stichtag ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aus- richtung der Vergütung bestanden, so ist die güterrechtliche Relevanz grundsätzlich zu bejahen. Lohnenswert kann auch die umgekehrte, freilich bloss hypothetische Überlegung sein: Würde es sich rechtfertigen, den fraglichen Betrag als Eigengut i.S.v. Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu bewerten (da vor Eingehung der neuen Ehe ein definitiver Erwerb stattgefunden hat), falls am güterrechtlichen Stichtag nicht nur der bisherige Güterstand (z.B. durch Tod des Ehegatten) aufgelöst, sondern gleichentags ein neuer Güterstand (durch sofortige Heirat) begründet worden wäre? Oder wäre 8 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2 unf 5.1.3; nicht ganz klar ist, ob sich das Bundesgericht der zitierten Literatur anschliesst, wonach jedenfalls vor Ablauf einer «vesting period» nicht von einem endgültigen (güterrechtlich relevanten) Erwerb ausgegangen werden darf; nach hier vertretener Auffassung ist dies zutreffend. 9 Urteil 5A_749/2023vom 12. September 2024 E. 5.2. 10 A.a.O. 11 A.a.O. 5 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 122 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 198 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der Betroffene bereit, den Betrag bei Auflösung der zweiten Ehe güterrechtlich zu teilen (da ein definitiver Erwerb erst nach dem zweiten Eheschluss erfolgt ist)? [13] Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es zwar nicht abwegig, dass das Bundes- gericht die gesperrten Mitarbeiteraktien in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen hat. Dennoch liegt in gewisser Hinsicht ein «Rückschaufehler» vor, wenn in den weiteren Über- legungen mehrfach davon die Rede ist, dass die Sperrfrist noch vor der güterrechtlichen Aus- einandersetzung abgelaufen sei, sodass der Ehemann die Aktien habe veräussern können. Die vergleichsweise weit gefassten Verfallsklauseln bei einer Kündigung der einen oder anderen Partei wecken jedenfalls Bedenken hinsichtlich der Beurteilung als am Stichtag bereits erworbe- ne «Vermögenswerte». Wenn das Bundesgericht mit Rücksicht auf das Risiko eines Verfalls der Aktien von einer zwischen dem Stichtag und der Auseinandersetzung fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft spricht, steht dies jedenfalls in Widerspruch zum Grundgedanken von Art. 207 Abs. 1 ZGB, wonach einzig der Bestand des Vermögens am güterrechtlichen Stichtag von Bedeutung ist; davon lässt die Lehre richtigerweise nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen zu. Da der Ehemann zahlreiche relevante Unterlagen nicht vorgelegt hatte, masst sich die Rezensentin angesichts des nicht vollständig geklärten Sachverhalts keine definitive rechtliche Einschätzung an. Jedenfalls dort, wo eine Verfallsklausel klarerweise als Kaderbindungsinstrument eingesetzt wird, mit dem der Verbleib eines Mitarbeiters im Unternehmen gesichert werden soll, liegt mit Blick auf das Ziel eines solchen Instruments während der entsprechenden Dauer womöglich noch kein definitiver, güterrechtlich relevanter Erwerb vor. 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen [14] Gemäss Art. 85 Abs. 1 zweiter Satz ZPOmuss auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert angegeben werden. In der Literatur ist umstritten, ob dies auch mit Bezug auf Rechtsbegehren imGüterrecht gilt.12 DasUrteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 lässt die Fra- ge offen; dass sich die Vorinstanz mit einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal auseinandergesetzt hatte, stellt eine Gehörsverletzung dar, die zur Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen führenmuss. Vorsichtshalber ist im Rahmen güterrechtlicher Prozesse zu empfehlen, die gesetzliche Vorgabe zu beachten, bis das Bundesgericht über deren güterrecht- liche Relevanz abschliessende Klarheit geschaffen hat. 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts [15] In BGE 150 III 305 (= 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024) steht die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Vordergrund. Die Ehegatten hatten 2009 geheiratet, sind Eltern eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes und leben seit 2016 getrennt; zwei Jahre nach der Trennung reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. [16] Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gegen das zweitinstanzliche Scheidungsurteil gab ei- nerseits der dies a quo für den Unterhalt. Das OGer Schwyz hatte in seinem Entscheid vom 12 Siehe die Hinweise im Urteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2.2. 6 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://links.weblaw.ch/5A_801/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 13. September 2022 den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2023 festgesetzt, was zu einer Unterhaltslücke führte. Wie das Bundesgericht ausführt, sind keine Umstände ersichtlich, «welche ein Abweichung von der Regel gebieten würden, wonach die im Scheidungsfall gespro- chenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils gelten [. . . ].»13 Die Beschwerde in Zivilsachen war daher in diesem Punkt gutzuheissen. [17] Strittig war ferner das der Beschwerdeführerin anzurechnende hypothetische Einkommen; die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts14 bewegen sich indessen in den bekannten Bahnen und sind daher hier nicht nachzuzeichnen. Gleiches gilt für die Frage, wie lange die Übergangsfrist zur Reintegration in das Erwerbsleben anzusetzen ist.15 [18] Ausführliche und praktisch sehr relevante Erwägungen betreffen schliesslich die Dauer des nachehelichen Unterhalts. Einmal mehr knüpft das Bundesgericht in einem ersten Schritt an die Frage der Lebensprägung an; dabei geht es darum, «zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprägung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist.»16 Im vorliegenden Fall wird die Lebensprägung, die von der Vorinstanz gar nicht erst geprüft worden war, durch das Bundesgericht bejaht. Dies vor dem Hintergrund, «dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Parteien und bis zu deren Trennung, mithin während sechs Jahren, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich der Kinderbetreuung widmete und der Beschwerdegegner dies duldete. [. . . ] Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners war die Ehe der Parteien lebensprägend.»17 Unerheblich ist hingegen, dass strittig blieb, ob «die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin einem gemeinsamen Lebensplan entsprochen haben soll.»18 Diese doch eher rudimentäre Begründung der Lebensprägung erstaunt zwar mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist nach Auffassung der Rezensentin indessen zu begrüssen. [19] Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach betont hat, besteht auch nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe nicht zwingend ein Anspruch auf eine dauerhafte Fortführung des gemeinsam gelebten Unterhaltsniveaus, vielmehr ist eine angemessene zeitli- che Beschränkung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht ausgeschlossen.19 Nach welchen Kriterien über die Dauer des nachehelichen Unterhalts zu entscheiden ist, wurde hingegen bis zum vorliegenden Entscheid nicht eingehend erörtert. Der Entscheid füllt diese Lücke, die ent- sprechenden Erwägungen sind daher vergleichsweise ausführlich wiederzugeben. Massgebend ist zunächst die Dauer des ehelichen Zusammenlebens: «Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten.»20 [20] Das Bundesgericht legt sich allerdings nicht fest, in welcher Relation Ehedauer und Unter- haltsdauer stehen und ob es sich bei der Dauer des Zusammenlebens um eine Unter- oder um eine Obergrenze für die Unterhaltsdauer handeln könnte. Vielmehr sindweitere Faktoren zu berück- 13 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 14 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1–4.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 15 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305) mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6. 16 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 17 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 18 A.a.O. 19 BGE 150 III 305 E. 5.4.2. 20 BGE 150 III 305 E. 5.7.1. 7 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-481 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 sichtigen. Dazu gehört die Frage, ob sich «die während des ehelichen Zusammenlebens praktizier- te Aufgabenteilung besonders günstig auf die Einkommenssituation des Unterhaltsschulders ausgewirkt» hat, denn diesfalls «rechtfertigt sich eine länger dauernde Unterhaltspflicht.»21 Fer- ner ist als weiterer Parameter für die Unterhaltsdauer massgebend, «ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen in der Lage ist. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Le- bensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Selbst wenn in diesem Kontext im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind wie bei der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens, haben die massgeblichen Kriterien insofern eine eigenständige Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Erwerbskraft zu beurteilen sind.»22 Im Folgenden benennt das Bundesgericht in diesem Kontext eine allfällige Erwerbsbe- hinderung durch Kinderbetreuung sowie das Alter des Unterhaltsgläubigers.23 Praktisch von Bedeutung dürfte insbesondere die Klärung sein, wonach selbst «bei kurzem ehelichen Zusam- menleben [. . . ] der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – soweit die Eigenversorgungskapazi- tät zur Deckung des gebührenden Bedarfs nicht ausreicht – bis zu jenem Zeitpunkt [dauert], ab welchem die (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben entfallen, d.h. [. . . ] grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.»24 [21] Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt, dass ein mehr als 25 Jahre zu bezahlender nachehelicher Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdeführerin – bei einem ehelichen Zusammenleben von sieben Jahren – zu lange wä- re; der vorinstanzliche Entscheid, der den Unterhalt bis Juli 2026 begrenzte (entsprechend zehn Jahren seit der Trennung und acht Jahren seit Einreichung der Scheidungsklage sowie zeitgleich mit der Vollendung des 16. Altersjahrs des Sohnes) erweist sich, unter Berücksichtigung des den kantonalen Instanzen zustehenden Ermessens, als bundesrechtskonform.25 [22] Dem Entscheid ist im Ergebnis beizupflichten. Die zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht auch bei lebensprägender Ehe ermöglicht es, bei der Frage, ob überhaupt eine lebensprägende Ehe vorliegt, tendenziell grosszügig zu sein, weil die Frage der Lebensprägung nicht (wie dies in der älteren Rechtsprechung zutraf) zu einem Kippschaltereffekt mit dauer- hafter, u.U. jahrzehntelanger Unterhaltspflicht führt. Nach Auffassung der Rezensentin wäre es hingegen falsch, sowohl bei der Frage der Lebensprägung einen strengen Massstab anzulegen (wie dies teilweise in der kantonalen Rechtsprechung geschieht) und dann zusätzlich, wenn im Einzelfall doch die Lebensprägung bejaht wird, den nachehelichen Unterhalt auf eine bloss kurze Dauer festzulegen. Damit würde die gesellschaftliche Realität zu wenig abgebildet; das Institut der auf Dauer angelegten Ehe – deren Eingehung bekanntlich freiwillig geschieht – würde seines Gehalts teilweise entleert. Überdies würden auch die gesamtgesellschaftlichen Kosten der Ehe- scheidung (u.a. in Form von Ergänzungs- und Sozialleistungen an geschiedene Frauen) ansteigen. In Expertenkreisen wird mit Recht darauf hingewiesen, dass der nacheheliche Unterhalt bereits heute in der Tendenz zu tief und zu kurz ausfalle. 21 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 22 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 23 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. und 5.7.3.2. 24 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. 25 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.9. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [23] Erfreulich ist am vorliegenden Entscheid schliesslich, dass das Bundesgericht die Vermi- schung zwischen Betreuungs- und nachehelichem Unterhalt, die im Nachgang zu BGE 148 III 161 zu Unmut in der Literatur geführt hat,26 beseitigt. Das neue Urteil stellt implizit klar, dass der Betreuungsunterhalt, der auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist, die Nachteile der Einschränkung der Erwerbstätigkeit zufolge Rollenteilung nur teilweise besei- tigt, sodass daneben auch – und gegebenenfalls für eine längere Dauer – nachehelicher Unterhalt geschuldet sein kann.27 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe [24] Ebenfalls mit der Dauer des nachehelichen Unterhalts befasst sich das Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Hier lag indessen eine zweifellos lebensprägende Ehe vor, die im Jahr 1972 geschlossen worden war, der zwei Kinder entsprossen waren und bei der erst nach 45-jährigem Zusammenleben der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Ehegatten längst das Rentenalter erreicht. Im Mittelpunkt der Erwägun- gen der Vorinstanz stand die Frage, ob der Unterhaltspflichtige nach Erreichen des Rentenalters überhaupt zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden kann. [25] Treffend führt das Bundesgericht dazu aus, dass «die Lebensprägung auch bei erst im Ren- tenalter geschiedenen Ehegatten zur Folge [hat], dass ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht [. . . ].»28 Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass dieUn- terhaltspflicht in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZGB bis zum Ableben eines der Ehegatten dauern muss. [26] Trotz der engen finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der Anwendung der zweistufig- konkreten Methode der Unterhaltsberechnung. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlich ho- hen Existenzminima der Parteien ins Gewicht fallen.29 Da der Ehemann seit seinemUmzug nach Bulgarien wesentlich tiefere Lebenshaltungskosten hatte (dies bei einem ungefähr gleich hohen Renteneinkommen wie die Ehefrau), war die Zusprache von nachehelichem Unterhalt durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzver- fahren) [27] Das Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 enthält – neben Ausführungen zum konkreten Fall, die nur von untergeordnetem Interesse sind – eine schöne Zusammenfassung zur bundes- gerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Frist, die einem Ehegatten im Eheschutzverfahren dafür zuzugestehen ist.30 26 Exemplarisch Cordula Lötscher/Raphael Dummermuth, Kinder sind vermutungsweise lebensprägend, FamPra.ch 2023, S. 1 ff. 27 Ähnlich schon Jean-Michel Ludin, dRSK zum Urteil 5A_801/2022, Rz. 11. 28 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.3. 29 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2. 30 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2. 9 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 130 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [28] In casu war die Ehefrau neben der Kinderbetreuung ausserhalb ihres angestammten Berufes im Unternehmen des Ehemannes tätig gewesen; die Vorinstanz hatte ihr zwei Jahre für die Re- integration in die angestammte Tätigkeit (Compliance-Funktion in einer Bank) zugestanden. Im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung ist nicht nur daran zu denken, dass die Neuori- entierung und der Bewerbungsprozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können. Vielmehr kann auch eine Weiterbildung hilfreich sein, denn damit ist aufgrund der höheren Eigenversor- gungskapazität längerfristig auch eine Entlastung des Unterhaltsschuldners verbunden.31 [29] In der Praxis werdenmeist Übergangsfristen zwischen drei und sechsMonaten gewährt; je nach den Umständen des Einzelfalls, wozu neben der Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Dauer der Rollenteilung bzw. der Abwesenheit vom Erwerbsleben und weiteren Gesichtspunkten auch die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners gehört.32 [30] Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erwies sich im konkreten Fall die zweijährige Übergangsfrist als zu lang, zumal die Ehefrau ihrerseits noch im Berufungsverfahren behauptet hatte, dass sie zur Auffrischung ihrer Kenntnisse eine (lediglich) einjährige CAS-Ausbildung be- nötigen würde. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher gutgeheissen, die Wiedereingliede- rungsfrist wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers um neun Monate gekürzt.33 [31] Ähnlich entscheidet das Bundesgericht im Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024. Die Vor- instanz hatte der Ehefrau nach einer 20 Jahre dauernden Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern, das jüngere war zum Urteilszeitpunkt 11 Jahre alt, unter Verweis auf das Kontinuitätsprinzip während der Trennung keine Erwerbstätigkeit zugemutet und kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet. Das ist unzulässig, trägt doch bereits das Schulstufenmodell dem Kontinuitäts- prinzip Rechnung. Sofern nicht spezifische Gründe (u.a. die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes) eine längere Übergangsphase rechtfertigen, darf eine solche auch im Eheschutzver- fahren nicht gewährt oder gar auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens gänzlich verzichtet werden, wenn keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Zusammenlebens besteht.34 Der Entscheid der Vorinstanz erwies sich daher als willkürlich und war aufzuheben.35 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Über- gangsfrist (Betreuungsunterhalt) [32] Auch im Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 zu beurteilen hatte, waren die finanziellen Verhältnisse der unverheirateten Eltern höchst ungleich. Über weite Strecken kann sich das Bundesgericht damit begnügen, seine bisherige Rechtspre- chung (u.a. zur Bewilligung des Umzugs ins Ausland und zum Überschussanteil der Kinder bei sehr wohlhabenden Verhältnissen) zusammenzufassen. Interessant sind nach Auffassung der Re- zensentin im Entscheid primär die Erwägungen betreffend den Betreuungsunterhalt. [33] Während des Zusammenlebens hatte die Mutter die Kinder mit Hilfe von Nannys betreut. Sie war überdies vor der Geburt der Kinder nie erwerbstätig gewesen. Die Mithilfe Dritter bei 31 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.2. 32 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.3. 33 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.3. 34 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.2. 35 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.6. 10 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil schliesst die Zusprache von Betreuungsun- terhalt nicht aus. Grundsätzlich konnte daher auch in der vorliegenden Sachlage davon ausge- gangen werden, dass die (fortdauernde) Unfähigkeit der Mutter, ihren eigenen Bedarf zu decken, durch die Kinderbetreuung verursacht war. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Be- treuungsunterhalt im Prinzip zu bejahen; allerdings weist das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück zur Klärung, in welchem Umfang sich die Mutter tatsächlich (wenngleich mit Unterstützung Dritter) persönlich um die Kinder gekümmert hatte. Die Genfer Cour de Justice wird überdies klären müssen, ob der Mutter unter den gegebenen Umständen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann, wobei ihr grundsätzlich eine angemessene Frist für eine Berufsausbildung einzuräumen wäre.36 Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde in Zivilsa- chen mit Bezug auf den Überschussanteil, den die Vorinstanz nur pauschal und angesichts der konkreten Verhältnisse mit monatlich CHF 1’000 pro Kind zu tief und damit in Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens angesetzt hatte.37 [34] Der Entscheid des Bundesgerichts ist vergleichsweise grosszügig, insbesondere mit Bezug auf die Einräumung einer Frist zum Erwerb einer Ausbildung im Rahmen des Betreuungsun- terhalts bei nicht verheirateten Eltern. Dabei dürften die ausserordentlich wohlhabenden Ver- hältnisse des Vaters eine wesentliche Rolle gespielt haben; die Erwägungen dürften auf typische Verhältnisse kaum zu übertragen sein. 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern [35] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) zu beurteilen war, ging es um den Überschussanteil für zwei Kinder nicht miteinander verhei- rateter Eltern, die sich getrennt hatten. Die Kinder stehen unter der Obhut der Kindesmutter. Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gab die Begrenzung des Überschussanteils der beiden Kinder auf je CHF 200 zuzüglich Hobbykosten. Der Entscheid war ergangen, nachdem das Bun- desgericht eine erste Beschwerde in Zivilsachen der Kinder in der gleichen Sache gutgeheissen hatte (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021). [36] Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss BGE 149 III 441 der Überschuss bei Kindern nicht verheirateter Eltern «einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen» ist.38 Indessen hat das Kind keinen «Anspruch auf eine Le- bensführung [. . . ], welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Tren- nung der Eltern überschreitet [. . . ].»39 Gleichzeitig gilt, dass der Kindesunterhalt «nicht grund- sätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt [ist]. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teil- habe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit [. . . ].»40 Der Überschussanteil des Kindes kann sodann unabhängig vom rechnerischen Ergebnis «bei weit überdurchschnittlich guten finanzi- 36 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 8.5. 37 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 13.2. 38 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.2. 39 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3. 40 A.a.O. (Hervorhebung hinzugefügt).; ebenso Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4. 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=25.06.2021_5A_816-2019&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_341/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ellen Verhältnissen [. . . ] aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden [. . . ].»41 [37] Soll im konkreten Fall eine Begrenzung des Kindesunterhalts auf das Niveau vor der Tren- nung erfolgen, muss das Gericht den Standard vor der Trennung ermitteln.42 In casu hatte die Vorinstanz – entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid und trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – keine entsprechenden Abklärungen getroffen, sondern lediglich festgestellt, die im erstinstanzlichen Urteil pauschal (durch Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages) ermittelten Bedarfszahlen seien nicht angefochten wor- den, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts des hohen Einkommens und Über- schusses des Kindsvaters bedürfte, wie das Bundesgericht ausführt, die «krasse Abweichung zum rechnerischen Ergebnis» einer Überschussverteilung «einer besonders einleuchtenden Begründung.»43 Da diese fehlte, erwies sich die Beschwerde in Zivilsachen mit Bezug auf den Minderjährigenunterhalt als begründet; hinsichtlich des Volljährigenunterhalts bleibt es hinge- gen bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen, da bekanntlich das volljährige Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen Überschussanteil hat.44 [38] Das Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 betrifft ebenfalls den Überschussanteil ei- nes Kindes nicht verheirateter Eltern, und auch hier ging es um Eltern in sehr unterschiedli- chen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zwar darf, wie das Bundesgericht bereits in BGE 149 III 441 E. 2.6 klargestellt hat, bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Überschussanteil, der dem Kind zusteht, nicht zurQuersubventionierung des betreuenden Elternteils verwendet werden. Wie das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid mit Recht betont, ist jedoch der Überschussan- teil des Kindes nicht allein aufgrund der Lebensstellung des (haupt)betreuenden Elternteils zu begrenzen, soll doch das Kind nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 285 Abs. 1 ZGB) an der Lebenshaltung des finanziell bessergestellten Elternteils teilhaben dürfen. Daher «ist nicht grundsätzlich von einer Quersubventionierung des betreuenden Elternteils auszugehen, sobald dessen eigener Überschuss tiefer liegt als der rechnerische Überschussanteil des Kindes [. . . ].»45 Der Beschwerdeführer hätte vielmehr «aufzuzeigen, dass seinem Sohnmit den gesprochenen Un- terhaltsbeiträgen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, als er für Ferien, Freizeitaktivitäten u.ä. benötigt.»46 Da der Beschwerdeführer dies unterlassen und auch keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht genannt hatte, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinderalimente teilweise zweckentfremden könnte, war die Beschwerde abzuweisen. 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt [39] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 festhält, ändert die Untersuchungsmaxime grundsätzlich nichts an der Beweislast, die sich auch im Kindesunter- 41 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.3. 42 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 43 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.6.1. 44 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.7. m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine. 45 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.5. 46 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6. 12 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-265 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 haltsrecht nach Art. 8 ZGB richtet. Überdies gilt das Regelbeweismass, das nur erbracht ist, wenn das Gericht von der Existenz einer strittigen Tatsache überzeugt ist.47 [40] Sind bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner die Behauptungen betref- fend die Höhe des Einkommens nicht glaubhaft oder die vorgelegten Unterlagen nicht überzeu- gend, dürfen Privatentnahmen berücksichtigt werden, die als Indiz für die Lebensführung des Betroffenen und daher als Referenz für die Festlegung des Kindesunterhaltsbeitrages dienen kön- nen.48 Ferner ist es nicht ausgeschlossen, ausserordentliche Abschreibungen, die zu Ersparnis- sen führen oder verdecktem Gewinn entsprechen können, zu berücksichtigen; dabei darf auf einen Abschreibungssatz zurückgegriffen werden, der unter dem für die Besteuerung anwendba- ren Satz liegt.49 [41] Im konkreten Fall hatte sich die Vorinstanz auf die vom Unterhaltsschuldner eingereich- ten Steuererklärungen gestützt, die ein tiefes Einkommen auswiesen. Das genügte, so das Bun- desgericht, nicht: Im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hätte das Gericht von sich aus die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners anhand der genannten Grundsätze ermitteln müssen. Indem die Folgen der ungenügenden Beweisführung der Un- terhaltsgläubigerin auferlegt wurden, hatte das Gericht überdies die Beweislastregel verletzt.50 Überdies hätte die Vorinstanz angesichts des angenommenen bescheidenen Einkommens des Un- terhaltsschuldners auch dessen Vermögenssituation prüfen und klären müssen, inwieweit auch das Vermögen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts relevant sein kann.51 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Ein- kommens [42] BGE 150 III 153 (= Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024) befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Im Rahmen einer Ehescheidung wurde im Jahr 2017 die damals einjährige Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde der Kindesunterhaltsbeitrag des Vaters gere- gelt. Im Jahr 2020 ersuchte der Kindsvater um Reduktion der Unterhaltsbeiträge. [43] Das Bundesgericht wiederholt zunächst die bereits bekannten Grundsätze zur Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen: Die Anpassung erfolgt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bei nachträglicher erheblicher und dauerhafter Verän- derung der Verhältnisse. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechts- kräftigen Urteils, «sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse [. . . ].»52 [44] Das Obergericht hatte erwogen, dass «die Verbesserung der finanziellen Situation des haupt- betreuenden Elternteils [. . . ] dem Kind zugute kommen [solle], solange der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei.»53 Diese Betrachtungsweise ist mit Bezug auf 47 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.1 und 3.2.2. 48 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.3. 49 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.4. 50 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.4. 51 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 4.2.–4.3. 52 BGE 150 III 153 E. 3.2. 53 BGE 150 III 153 E. 5.1. 13 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.02.2024_5A_176-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 286 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den Betreuungsunterhalt unzutreffend, wie das Bundesgericht richtigerweise festhält. Obschon der Betreuungsunterhalt formell Kindesunterhalt ist, kommt er «wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu [. . . ].»54 Er deckt das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Eltern- teils, soweit dieser zufolge der Betreuungspflicht seinen Bedarf nicht durch eigenes Erwerbs- einkommen zu decken vermag. «Eine Erhöhung des Einkommens des Elternteils schlägt sich damit unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder.»55 [45] Dabei bleibt, wie das Bundesgericht weiter ausführt, unbeachtlich, «ob eine über das Schul- stufenmodell hinausgehende («überobligatorische») Tätigkeit vorliegt [. . . ].»56 Grundsätzlich ist daher eine Anpassung des Scheidungsurteils zu prüfen, wobei das Bundesgericht richtiger- weise den Vorbehalt anbringt, dass «die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Schei- dungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen haben.»57 [46] Eine allfälligeNeuberechnung des Unterhalts hat wiederum «in Anwendung der zweistufig- konkreten Methode mit Überschussverteilung [. . . ] und unter Einbezug aller massgebender Para- meter [. . . ] zu erfolgen.»58 Durch die Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils kann es nämlich auch zu zusätzlichen bzw. höheren Bedarfsposten (u.a. Berufsauslagen, Steuern) und zu einem höheren Überschussanteil beim Kinderbarunterhalt und ggf. beim nachehelichen Un- terhalt kommen. 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhalts- pflichtiger [47] Das Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 befasst sich u.a. mit der Ermittlung des Ein- kommens eines selbständigen Landwirts59 und mit der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf nicht eheliche Kinder unterschiedlicher Unterhaltsschulder. Die obhutsberechtigte Mut- ter betreute nicht nur die im Jahr 2020 geborenen Zwillinge, um die es im konkreten Verfahren ging, sondern auch ein im Jahr 2014 geborenes Kind aus einer früheren Beziehung. Der Mutter wurde ein Erwerbspensum von 50% entsprechend der Schulstufenregel aufgerechnet. Das ver- bleibende Defizit der Mutter war gemäss der Vorinstanz durch den Beschwerdeführer zu tragen. Dieser vertrat vor Bundesgericht erfolglos die Ansicht, der Betreuungsunterhalt sei auf alle drei Kinder und nicht nur auf die beiden jüngeren aufzuteilen, da er sonst die indirekten Kosten des ersten Kindes der Beschwerdegegnerin tragen müsse. [48] Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es noch nie präzisiert habe, wie der Betreuungs- unterhalt bei Kindern aus verschiedenen Partnerschaften verteilt werden müsse, und dass es un- terschiedliche Vorgehensweisen der kantonalen Gerichte akzeptiert habe. Auch in der Literatur besteht diesbezüglich Uneinigkeit.60 Das Bundesgericht, das auf eineWillkürprüfung beschränkt war, konnte sich angesichts der zu wenig fundierten Beschwerdebegründung einmal mehr dar- 54 BGE 150 III 153 E. 5.3.1. 55 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 56 BGE 150 III 153 E. 5.3.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 57 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. 58 BGE 150 III 153 E. 5.4. 59 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 3; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen. 60 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2. mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur. 14 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 auf beschränken, die Beschwerde abzuweisenmit demHinweis, es liege keineWillkür vor, zumal der kantonale Entscheid im Ergebnis mit einer in der Literatur vertretenen Minderheitsmeinung übereinstimme.61 Dieses «anything goes» ist, bei allem Respekt vor der beschränkten Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Fall, angesichts der hohen Praxisrelevanz zu bedauern. Nach Auffassung der Rezensentin ist in konsequenter Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen des Be- treuungsunterhalts der Auffassung zuzustimmen, die eine Kausalität zwischen der Kinderbetreu- ung und der damit verbundenen Unfähigkeit, das eigene familienrechtliche Existenzminimum zu decken, in den Vordergrund rückt.62 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen [49] Im Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 erinnert das Bundesgericht exemplarisch dar- an, dass im Kontext des Kindesunterhalts das Gericht aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime von Amtes wegen gegebenenfalls auch die ökonomische Situation von weiteren Kindern des Unterhaltsschuldners klären muss, die in einem anderen Haushalt wohnen.63 In casu war der Unterhaltsschuldner Vater eines anderen, in Frankreich wohnhaften Kindes. Die Genfer Cour de justice hatte in Ermangelung jeglicher Unterlagen und Angaben für dieses zwei- te Kind einen kaufkraftbereinigt reduzierten Grundbetrag und fiktive Fremdbetreuungskosten eingesetzt, unter Abzug von Familienzulagen; sie war sodann davon ausgegangen, dass man in Unkenntnis der finanziellen Situation der Mutter des zweiten Kindes davon ausgehen könne, dass diese ihren eigenen Bedarf decke und zur Hälfte an den Unterhalt des Kindes beitrage.64 Da sämtliche weiteren Bedarfsposten des Kindes (u.a. Mietkostenanteil, Krankenkassenprämi- en) ausser Betracht geblieben waren und keine Abklärungen stattgefunden hatten – nicht einmal durch Aufforderung an den Kindsvater, entsprechende Unterlagen beizubringen – war die Be- schwerde in Zivilsachen (insofern) gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Offen bleibt, wie eine solche Klärung erfolgen kann, zumal weder die Mutter des zweiten Kindes noch dieses selbst im Unterhaltsprozess des zweiten Kindes Partei oder sonstwie beteiligt sind. 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder [50] Die Eltern, mit deren Eheschutz-Streit sich das Bundesgericht im Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 befasst, gelangen bereits zum vierten Mal wegen der Berechnung des Kindesun- terhalts bis vor Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut, berechnet indessen 61 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.4.; die angesprochene Auffassung wird von Christiana Fountoulakis im BSK, N 55 zu Art. 285 ZGB, vertreten. 62 Detailliert zu verschiedenen Lösungsansätzen und mit einem konkreten Vorschlag Jasmin Ulli/Oliver Schmid, Betreuungsunterhaltsberechnungen in Patchworkfamilien nach der Dreisatzmethode, AJP 2024, S. 1274 ff.; diese Methode berücksichtigt u.a. den Grundsatz, wonach «kein Unterhaltsschuldner mehr von der Patchwork- Konstallation profitieren [. . . ] soll als die anderen (in Prozent). Nur so wird dem Gleichbehandlungsgebot aller unterhaltspflichtigen Personen nachgekommen.» (a.a.O., S. 1280). 63 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.3. 64 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den korrekten Unterhalt dieses Mal gleich selbst, was dem Kantonsgericht Luzern sicher gelegen kommt. Hinzuweisen ist auf folgende Erwägungen: [51] Die Anzehrung ererbten Vermögens für Unterhaltszahlungen kann bekanntlich nur aus- nahmsweise verlangt werden. Vorliegend lag ein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer war ohne Erwerb und ausgesteuert, er lebte seinerseits von seinem erheblichen Erbschaftsvermögen. Der gebührende Unterhalt der Familie konnte weder durch Erwerbseinkommen noch durch den Ver- mögensertrag gedeckt werden. Das Bundesgericht entdeckt daher «gewissermassen eine Annä- herung zu jenem Fall [. . . ], in welchem Vermögen für das Alter angespart wird und sich dessen Verzehr für ebendiesen Zweck als unproblematisch erweist.»65 [52] Für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder hatte die Vorinstanz mit Recht die einstufig- konkrete Methode gewählt, da mangels Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Ermittlung eines Überschussanteils gar nicht möglich war. Nach Erreichen der Volljährigkeit haben die Kin- der indessen keinen Anspruch mehr auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, sondern nur noch auf das familienrechtliche Existenzminimum; dieses ist konkret zu berechnen. Das Bundes- gericht weist mit Recht darauf hin, dass «im Falle eines Studiums [. . . ] die Ausbildungskosten (Semestergebühren, Auslagen für Lehrbücher und weiteres Material, Prüfungsgebühren usw.)» zu berücksichtigen sind, ebenso der zu leistende AHV-Beitrag.66 [53] Erfreulich ist, dass das Bundesgericht die Berücksichtigung eines erhöhten Grundbetrages von CHF 1’000 für die volljährigen Kinder als nicht willkürlich bezeichnet. Es weist in diesem Kontext zwar auf seine Rechtsprechung hin, wonach in der Vergangenheit deutlich tiefere Beträ- ge der kantonalen Instanzen nicht beanstandet worden seien und in einem einzelnen Urteil des Bundesgerichts derselbe Betrag wie für ein minderjähriges Kind (CHF 600) eingesetzt worden sei; es handle sich dabei indessen nicht um eine gefestigte Rechtsprechung.67 Dies lässt darauf hoffen, dass die künftige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Umstand Rech- nung tragen wird, dass ein Grundbetrag von lediglich CHF 600 für ein volljähriges Kind auch bei fortdauerndem Zusammenleben mit dem obhutsberechtigten Elternteil klar zu tief ist.68 [54] Mit Bezug auf den Wohnkostenanteil der Kinder gibt das Bundesgericht dem Beschwerde- führer hingegen recht: Die Vorinstanz hatte bei jedem Kind einen Drittel der gesamten Wohn- kosten zugeordnet, womit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls (nur) ein Drittel verblieb. Es ist, und zwar auch bei bereits älteren Kindern, «stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil – wie hier – einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Mie- te für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde».69 Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnkostenanteile auf insgesamt 30%, d.h. pro Kind 15% der Gesamt- wohnkosten zu senken. 65 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.5., siehe auch E. 8 zur Frage, ob angesichts der konkreten Höhe und Dauer des Unterhalts die Anzehrung des Vermögens zumutbar ist; die Frage wird vom Bundesgericht bejaht. 66 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3. 67 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.2.2. 68 Vgl. dazu u.a. Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 6. März 2023, Rz. 25; Annette Spycher/Jonas Schweighauser, FamPra.ch 2022, S. 763, je unter Bezugnahme auf das Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022. 69 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.3.2. 16 https://links.weblaw.ch/5A_292/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB [55] Das Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft die Scheidung von Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann, der wesentlich älter ist als die Ehefrau, war bei Einreichung der Scheidungsklage bereits im Pensionsalter. Vor Bundesge- richt war einerseits strittig, welchen Anteil an der BVG-Altersrente des Ehemannes der Ehefrau zustehen soll; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.70 Strittig war andererseits die Frage, wie ein nicht zurückbezahlter WEF-Vorbezug des Ehemannes im Rahmen des Vorsorge- ausgleichs berücksichtigt werden muss. [56] Durch den Eintritt des Vorsorgefalls Alter war die vorsorgerechtliche Bindung des Vorbezugs entfallen; damit bilden die vorbezogenen Gelder einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermö- gens.71 Eine güterrechtliche Berücksichtigung, die nunmehr im Vordergrund stünde, konnte in casu wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht erfolgen. Das Bundesgericht wendet auf diese Konstellation direkt Art. 124e ZGB an, der den Fall regelt, in dem der Vorsorgeausgleich nicht aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erfolgen kann: «In einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, tritt die nach dieser Bestimmung geschuldete angemessene Entschädigung an die Stelle einer zusätzlichen bzw. höheren Rente. Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsor- gekreislauf ausgeschieden ist [. . . ] und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt.»72 Dabei ist vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezuges auszugehen, es erfolgt keine Aufzinsung.73 [57] In einem nächsten Schritt ist in der hier vorliegenden Konstellation «zu ermitteln, in wel- chem Umfang durch das vorzeitig bezogene Vorsorgekapital der Erwerbsausfall abgedeckt wird, der in die Zeit nach der Auflösung der Ehe fällt.»74 Denn zwischen dem Eintritt des Vorsorge- falls Alter und der Auflösung der Ehe hätten Rentenleistungen, die ohne den Vorbezug ange- fallen wären, dem Unterhalt gedient, sodass insofern kein scheidungsbedingter Vorsorgenachteil besteht.75 Die entsprechende Ausscheidung erfolgt mit Hilfe der Kapitalisierungstafeln. Was den für die Kapitalisierung massgeblichen Zeitpunkt angeht, lässt sich dem Gesetz keine Antwort entnehmen und in der Literatur werden unterschiedliche Vorschläge vertreten. Das Bundesge- richt stellt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ab.76 In einem letzten Schritt «ist der Betrag, der bei hälftiger Teilung des Kapitalwerts [. . . ] der hypothetischen Rente [. . . ] ge- schuldet wäre, [. . . ] unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu gewichten [. . . ].»77 70 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3. 71 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.2. 72 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt.) 73 A.a.O.; die Ausscheidung des vorehelich erworbenen Vorsorgeguthabens war in casu im Rahmen der Rententeilung erfolgt. 74 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt); das Bundesgericht wendet m.a.W. den Grundgedanken von Art. 207 Abs. 2 ZGB im Kontext des Vorsorgeausgleichs analog an. 75 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. 76 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.5. 77 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.6. (Hervorhebung hinzugefügt.) 17 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [58] Das Bundesgericht folgt in seinem Urteil der herrschenden Lehre. Davon abweichend geht Thomas Geiser mit ernstzunehmenden Gründen davon aus, dass Art. 124e ZGB in der hier vor- liegenden Konstellation zum vornherein nicht anwendbar sei, weil nach Freiwerden des Vorbe- zugs die entsprechenden Mittel nur noch güter-, nicht aber vorsorgerechtlich berücksichtigt wer- den dürften.78 Diese Auffassung lehnt das Bundesgericht ab: «Auch wenn WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aus dem System der beruflichen Vorsorge ausscheiden, lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vor- handene Austrittsleistung zu gewähren wäre.»79 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung [59] Die scheidungsrechtlichen Regeln zum Vorsorgeausgleich sind analog auch bei der Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden. Im Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 ging es um ein gleichgeschlechtliches Paar, bei dem eine der Frauen während der Partner- schaft nicht erwerbstätig gewesen war. Die andere, zehn Jahre ältere Frau verfügte demgegen- über über ein erhebliches während der Partnerschaft erworbenes Vorsorgeguthaben. Die zweite Instanz hatte dieses im Verhältnis von 30% zu 70% geteilt. Dagegen wandte sich die ausglei- chungspflichtige Beschwerdeführerin erfolglos an das Bundesgericht. Dieses erinnert zunächst daran, dass von einer grundsätzlich hälftigen Teilung nach Art. 123 Abs. 1 ZGB auch dann aus- zugehen ist, wenn – wie hier – ein Altersvorsorgefall während des Verfahrens eintritt.80 [60] Ein Abweichen von der hälftigen Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann u.a. bei einem grossen Altersunterschied gerechtfertigt sein; dieser war durch die Vorinstanz auch be- rücksichtigt worden. Hingegen darf von einer Teilung nicht schon deshalb abgesehen wäre, weil das Existenzminimum des verpflichteten Partners zufolge des Vorsorgeausgleichs nicht mehr gedeckt ist. Andernfalls käme es nämlich häufig zu einer Verweigerung der Aufteilung, was dem Anliegen des Gesetzgebers widersprechen würde, die Vorsorgelücken desjenigen Ehegatten aus- zugleichen, der aufgrund der vereinbarten Rollenteilung keine eigene Vorsorge aufbauen konn- te.81 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist [61] In der letzten Rechtsprechungsübersicht wurde auf einen vergleichsweise grosszügigen Ent- scheid betreffend die Anfechtung einer registerrechtlichen Vaterschaft hingewiesen.82 Das Bun- desgericht zeigt sich im Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 auch in die andere Richtung darauf bedacht, dass die kurzen Fristen im geltenden Abstammungsrecht nicht zu rigide inter- 78 Ausführlich Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich, in: Jusletter 21. Oktober 2024; siehe auch ders., AJP 2025, S. 38. 79 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.4.1. 80 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.1. 81 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 6.2.1. 82 Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023; dazu Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 45 f.; in diesem Urteil hatte der Anfachtungskläger die relative Einjahresfrist seit Kenntnis unbenutzt verstreichen lassen. 18 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 123 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124b Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1215/vorsorgeausgleich_cf0f9dcf49.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2023_5A_178-2022&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 pretiert werden. Strittig war die Rechtzeitigkeit einer Vaterschaftsklage, die der im Jahr 1997 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2022 eingereicht hatte. Dies war angesichts von Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB offenkundig verspätet, daher stellte sich einzig die Frage, ob die Klage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB aus «wichtigen Gründen» dennoch zuzulassen war. [62] Einwichtiger Grund liegt nach Lehre und Rechtsprechung vor, wenn das Kind erst nach Ab- lauf der ordentlichen Klagefrist Kenntnis davon erhält, wer sein biologischer Vater ist bzw. sein könnte. Die Klageerhebung ist dem Betroffenen erst dann zuzumuten, wenn er mit einer «quasi-certidude» um die genetische Abstammung weiss.83 Beispielsweise liegt eine hin- reichend sichere Kenntnis in der Regel dann vor, wenn die Mutter dem Kind eine bestimmte Person als mutmasslichen Vater benennt.84 [63] Das Kind darf sich dann nicht beliebig Zeit lassen mit der Klärung der Vaterschaft; was es wie schnell zu tun hat, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab. Art. 263 Abs. 3 ZGB eröffnet jedenfalls keine neue Frist, vielmehr muss das Kind, sobald es rechtsgenügend Kenntnis von der Vaterschaft hat, «so rasch wie möglich» klagen.85 [64] Im vorliegenden Fall hatte die Mutter nach jahrelangem Verheimlichen dem damals 24-jährigen Beschwerdeführer im Juli 2021 mitgeteilt, wer der Vater ist. Ende 2021 konfrontierte der Beschwerdeführer diesen Mann, der seine Vaterschaft indessen bestritt. Nochmals rund drei Monate später erfolgte die Einreichung der Vaterschaftsklage einschliesslich des Beweisantrags einer DNA-Analyse. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hatte die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, indem sie von einer verspäteten Klageeinreichung ausging.86 [65] Diese auf Herstellung des «richtigen» Vaterschaftsverhältnisses gerichtete Tendenz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu begrüssen, und zwar nicht nur wegen des Rechts des Kindes auf Herstellung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Fristen im Abstammungsrecht auf einen Gesetzgeber zurückgehen, der damals, in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts, noch nicht mit genetischen Gewissheiten rechnete. 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung [66] In eine ähnliche Richtung geht das Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024. Die erste In- stanz hatte die Vaterschaftsklage – ohne ein DNA-Gutachten einzuholen – abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei verspätet. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolgreich: Das Kan- tonsgericht erliess einen Beweisbeschluss, in dessen Rahmen ein Abstammungsgutachten in Auf- trag gegeben wurde. Dieses Vorgehen hält vor Bundesgericht stand. Zwar ist die Anordnung eines Abstammungsgutachtens «ein (leichter) Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität [. . . ], der real nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.»87 Allerdings «hat der Beschwer- degegner ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, und das unabhängig davon, ob die Vor- aussetzungen der Statusklage gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist (auch) in einem solchen 83 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2. m.w.H. 84 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2.1. 85 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1. 86 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5. 87 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.2. 19 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Verfahren grundsätzlich mitwirkungspflichtig [. . . ].»88 Da er keine entgegenstehenden Interes- sen geltend gemacht hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Auch dieser Entscheid ist zu begrüssen, ist doch nicht nur das rechtliche Kindesverhältnis, sondern auch die Kenntnis über die genetische Abstammung ein wichtiger Teil der Persönlichkeit und der Identitätsfindung; nur gewichtige entgegenstehende Interessen vermögen diesen Kenntnisanspruch aufzuwiegen. 4.3. Volljährigenadoption [67] Das Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) befasst sich mit der in der Praxis seltenen Volljährigenadoption. Die Eltern des zu adoptierenden Volljährigen hatten sich scheiden lassen, er war anschliessend in der Obhut der Mutter aufgewachsen. Sein Vater übte ein Besuchs- und Ferienrecht aus, wobei auch die neue Ehefrau des Vaters anwesend war. Als der Betroffene längst erwachsen und dessen Mutter verstorben war, strebte die Stiefmutter eine Erwachsenenadoption an. Deren spezifische Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 266 ZGB. [68] Strittig war vorliegend das Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft, das zwar nur in Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (d.h. bei einer Erwachsenenadoption aus «anderen wichtigen Grün- den») explizit genannt wird, aber bei der Erwachsenenadoption nach Lehre und Rechtsprechung auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB ein erforderliches Äquivalent zum Pflegeverhältnis in Art. 264 Abs. 1 ZGB bei der Minderjährigenadoption bildet.89 Der gemeinsa- me Haushalt impliziert, dass die Betroffenen unter demselben Dach leben und am gleichen Tisch essen; damit einher gehen tägliche persönliche Kontakte und eine entsprechende Vertrautheit, die über eine blosse Wohngemeinschaft oder Untermiete hinausgeht.90 Mit der diesbezüglichen strikten Rechtsprechung soll insbesondere eine missbräuchliche Verwendung des Rechtsinstituts der Adoption verhindert werden.91 [69] Erfolgt die Erwachsenenadoption allerdings in Anwendung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, d.h. nachdem die adoptionswillige Person der zu adoptierenden Person während der Minderjäh- rigkeit mindestens ein Jahr Pflege und Erziehung erwiesen hat, darf das (ungeschriebene) Erfor- dernis des gemeinsamen Haushalts nicht gleichermassen eng ausgelegt werden, besteht doch hier zum vornherein eine besonders enge Beziehung zwischen den Beteiligten.92 Falls die Stiefmutter während der eingangs erwähnten Besuchs- und Ferienrechte eine quasi Elternrolle eingenom- men hat, können die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption bejaht werden.93 Das Bundes- gericht heisst die Beschwerde in Zivilsachen daher gut und weist die Sache zur näheren Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil ist, verglichen mit früheren Entscheiden, zweifellos sehr grosszügig; nach Auffassung der Rezensentin überzeugt das Ergebnis unter den gegebenen Um- ständen indessen uneingeschränkt. 88 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 89 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.; siehe etwa Marie-Bernadette Schoenenberger, Commentai- re Romand Code Civil I, 2. Aufl. 2024, N 7 ff. zu Art. 266 ZGB. 90 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.1. 91 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.2. 92 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.3.1. 93 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.3. 20 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 264 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft [70] Im Jahr 2023 musste sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit altrechtlichen Zahlva- terschaften befassen.94 Die Serie setzte sich im Jahr 2024 fort. In BGE 150 III 160 (= Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024) bestätigt das Bundesgericht einmal mehr, dass keine auto- matische Umwandlung altrechtlicher Zahlvaterschaften in vollwertige Kindesverhältnisse in das geltende Recht hineingelesen werden darf. Im konkreten Fall ging es um die Aktivlegitimation im Kontext einer Herabsetzungsklage. Der im Jahr 2017 verstorbene G. war Zahlvater des im Jahr 1958 geborenen A. Klageweise verlangte A. den erbrechtlichen Pflichtteil aus dem Nachlass von G. Damit blieb er erfolglos. [71] Die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts beziehen sich in ihrer Begrifflichkeit auf das Fa- milienrecht; der Kläger ist indessen nach diesen Bestimmungen gerade kein Nachkomme des Erblassers und er hatte auch nicht den Versuch unternommen, auf dem Klageweg ein Kindesver- hältnis zu begründen. Ein solches kann jedenfalls nicht vorfrageweise imHerabsetzungsprozess hergestellt werden. [72] Eine Vaterschaftsklage wäre zwar nach dem Wortlaut der intertemporalrechtlichen Bestim- mung von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB unzulässig gewesen. Im Lichte des geltenden Kindesrechts und der EMRK hätte das Gericht die Klage aber womöglich doch noch zugelassen.95 Erneut konn- te das Bundesgericht somit die allfällige Konventionswidrigkeit der übergangsrechtlichen Re- gelung der Zahlvaterschaften offenlassen. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel, dass es früher oder später zu einem entsprechenden Entscheid kommenwird und es ist zu hoffen, dass das Bundesge- richt bei nächster Gelegenheit den vor fast 50 Jahren getroffenen, heute kaum noch nachvollzieh- baren Wertungsentscheid des schweizerischen Gesetzgebers korrigiert und damit (wenngleich nur auf Klage hin) eine Aufwertung der altrechtlichen Zahlvaterschaften ermöglicht. 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht [73] Bekanntlich stellt auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Exemplarisch dazu aus der jüngsten Rechtsprechung ist das Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 zu erwähnen. Das Bundesgericht fasst die möglichen Gründe für ein alleini- ges Sorgerecht zusammen und erinnert daran, dass für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil nicht gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme i.S.v. Art. 311 ZGB; umgekehrt gilt, dass Gründe, die einen derartigen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würden, «im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge führen müssen [. . . ]».96 Das Sorgerecht bedingt den Zugang beider Elternteile zu aktuellen Informationen über das Kind und in der Regel einen persönlichen Kontakt; zudem 94 Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 und BGE 149 III 370; dazu Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 47 ff. 95 Vgl. die Hinweise in BGE 150 III 160 E. 4.6. und 7.4. 96 Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1. 21 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=18.03.2024_5A_238-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 133 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.07.2023_5A_764-2022&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-370 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 müssen die Eltern «in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Über- einstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können.»97 [74] In casu war der Vater wegen schwerer Straftaten gegenüber der Kindesmutter inhaftiert, er hatte seine elterlichen Pflichten grob verletzt, es lagen Gründe für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB vor und der Vater hatte weder Kontakt zum Kind noch Zugang zu Informatio- nen betreffend das Kind. Merke: Die Inhaftierung des Vaters wäre für sich alleine nach neuerer Rechtsprechung noch kein Grund für die Anordnung der Alleinsorge. 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht [75] Bei alternierender Obhut der Eltern ist das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ausge- schlossen. Dies hält das Bundesgericht in BGE 150 III 97 (= Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezem- ber 2023) unter Bezugnahme auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB fest.98 Im zu beurteilenden Fall bestand zwischen den Eltern Einigkeit mit Bezug auf die Obhut, lediglich die elterliche Sorge war strittig. Das Bundesgericht wirft daher richtigerweise die Frage auf, «weshalb ein schwerer Elternkonflikt bestehen soll, der die (ausnahmsweise) Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigt, obgleich die Parteien nach gerichtlicher Einschätzung ausreichend zusammenarbeiten können, damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann [. . . ].»99 Bestehen zwischen den Eltern Spannungen von erheblicher Intensität, ist vielmehr zu prüfen, ob sich gegebenenfalls «in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt [. . . ].»100 [76] Erwähnenswert ist im erwähnten Entscheid ferner die Rolle der Kindesvertretung im Rah- men der Beschwerde in Zivilsachen. Die Bezeichnung einer Kindesvertretung ist nach dem Bun- desgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Die im kantonalen Verfahren ernannte Vertretung kann je- doch ihr Amt, soweit nötig, auch noch vor Bundesgericht ausüben und wird entsprechend ent- schädigt.101 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elter- liche Sorge [77] Um die gleiche Konfliktsituation wie im soeben erläuterten Entscheid geht es im Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Nach der Rückweisung der Sache an das Obergericht Zürich beliess dieses beiden Eltern das Sorgerecht, beschränkte indessen die Entscheidbefugnis des Vaters in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versor- gung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder. Dagegen gelangte der Vater erneut mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 97 A.a.O. 98 BGE 150 III 97 E. 4.3.1; für nicht verheiratete Eltern ergibt sich derselbe Grundsatz aus Art. 298b Abs. 3ter ZGB, wie das Bundesgericht der Vollständigkeit halber ebenfalls festhält. 99 BGE 150 III 97 E. 4.3.3. 100 BGE 150 III 97 E. 4.4. 101 Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2.1 m.w.H. (nicht publ. in BGE 150 III 97); bestätigt in Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2. 22 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [78] Das Obergericht hatte nach dem Rückweisungsentscheid erneut entschieden, ohne den Sach- verhalt weiter abzuklären. Das ist im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes unzulässig: «Im Fall der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bun- desgericht [. . . ] hat die obere kantonale Instanz vor ihrem erneuen Entscheid daher die Entscheid- grundlage zu aktualisieren [. . . ]. Dabei hat sie zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dieser Pflicht kommt das Gericht nach, wenn es sich bei den Partei- en nach solchen Änderungen erkundigt. Dadurch wird es in die Lage versetzt, falls nötig zielge- richtet weitere Abklärungen zu treffen.»102 Eine Missachtung dieser Vorgaben verletzt nicht nur die Untersuchungsmaxime, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien.103 Auch der zweite Entscheid des Obergerichts wurde daher durch das Bundesgericht aufgehoben. 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes [79] Die Frage, ob Kontakte zum anderen Elternteil gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes vollstreckt werden können, bietet bekanntlich in der Praxis immer wieder Schwierigkei- ten. Das Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 betrifft ein Ehepaar, das nach der Trennung die Betreuung der 2012 geborenen Tochter alternierend übernahm. Im Verlaufe des Scheidungsver- fahrens verweigerte die Tochter den Kontakt zum Vater. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob daher den Massnahmeentscheid der ersten Instanz, der eine alternierende Obhut vorgesehen hatte, auf. Es hielt dafür, der Mutter sei wegen des derzeitigen Kontaktabbruchs zum Vater die alleinige Obhut einzuräumen; allerdings sei der Kontakt zum Vater wieder aufzubauen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater erfolglos Beschwerde in Zivilsachen. [80] Das Bundesgericht fasst zunächst seine einschlägige Rechtsprechung zusammen. Mit Bezug auf die Regelung der Obhut kann «auch dem eindeutigenWunsch des Kindes Rechnung getragen werden», wobei zu berücksichtigen ist, «wenn die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber einem Elternteil wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist [. . . ]. Die Willensäusserung des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugspersonen transportiert. Beim Entscheid, ob eine Manipulation vorliegt, ist von Bedeutung, ob das Kind seine Ablehnung eines Elternteils auf offenbar nicht selbst Erlebtes stützt [. . . ].»104 [81] In casu war dem Vater zwar kein Fehlverhalten vorzuwerfen und offenbar handelte es sich um einen durch die Mutter beeinflussten Kindeswillen; da die Umsetzung der erstinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung aber nicht möglich gewesen war und «unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsetzung einer Regelung gegen den starken Widerstand des Kin- des ebenfalls nicht unproblematisch ist»,105 erweist sich der Entscheid des Obergerichts nicht als willkürlich. 102 Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1. 103 A.a.O. 104 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2. m.w.H. (Hervorhebung hinzugefügt). 105 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2.–4.4.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 23 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen [82] Um einen strittigen Kontakt, allerdings im Rahmen eines Besuchsrechts, ging es auch im Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024. Auch hier war ein rund zehnjähriges Mädchen betrof- fen, das sich jeglichem Kontakt zum Vater widersetzte. Beide kantonalen Instanzen hatten dafür gehalten, dass ein (vorerst eingeschränkter) Besuchskontakt dennoch anzuordnen sei und die im Scheidungsurteil getroffene Regelung wurde mit einer strafbewehrten Weisung (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Mutter) versehen.106 [83] Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. Obschon dem Kindeswillen Beachtung zu schenken ist, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist, «steht es nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können [. . . ]. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Mei- nung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen [. . . ].»107 Ein gegen die kategorische Verweigerung des Kindes erzwungener Kontakt ist «mit dem Zweck des Um- gangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar [. . . ] wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes [. . . ].»108 Weil aber das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch um seiner Persönlichkeit willen zusteht, darf es ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden; eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB «ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betrof- fenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist [. . . ].»109 [84] Im konkreten Fall war nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid das Mädchen mit Bezug auf den Ablösungsprozess von der Mutter nicht altersgemäss entwi- ckelt. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Erziehungsfähigkeit des Vaters auf Übernachtungen des Kindes verzichtet werden sollte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. [85] Anders wurde im Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 entschieden: Nach der Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug (die Verurteilung war wegen eines Delikts gegen die Mutter erfolgt) verweigerten die 2012 und 2014 geborenen Kinder den Kontakt zum Vater. Auf den klar geäusserten Willen der Kinder, der nach den Feststellungen des Apppellationsgerichts «vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil der Mutter nachvollziehbar» ist,110 wurde von allen drei Instanzen mit Recht Rücksicht genommen. 106 Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Besuchsrechts, insbes. der indirekten Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung, siehe auch Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.2., wo das Bundesgericht auch festhielt, dass dem Vollstreckungsgericht ein erhebliches Ermessen zustehe und es ein früher festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anpassen könne. 107 Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 108 A.a.O. 109 A.a.O. 110 Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.2. 24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-311.0+Art. 292 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.05.2024_5A_972-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung [86] Eine hochstrittige Besuchsrechtssituation liegt auch dem Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 zugrunde. Die unverheirateten Eltern eines im Jahr 2020 geborenen Knaben trennten sich noch im Jahr der Geburt des Kindes, seither war die Mutter alleine obhutsbe- rechtigt. Die seit diesem Zeitpunkt anhaltenden Bemühungen um Regelung eines Besuchsrechts des Vaters verliefen ergebnislos, da die Mutter das Kind weder zu den Terminen für ein Vater- Sohn-Gutachtergespräch noch (regelmässig) zum Point Rencontre brachte. Schliesslich erfolgte die Fremdplatzierung des Kindes mittels vorsorglicher Massnahmen. Die kantonalen Instanzen hatten festgestellt, dass die Mutter sich jeglichem Kontakt des Kindes zum Vater widersetzte, entsprechende Entscheide nicht respektierte und ihr obstruktives Verhalten dem Kindeswohl widerspreche. Ihre Fundamentalopposition hatte sich im Verlaufe des Verfahrens noch verstärkt. [87] Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit verbundene Fremdplatzie- rung des Kindes i.S.v. Art. 310 Abs. 1 ZGB ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme, wie das Bundesgericht in Erinnerung ruft.111 Soweit aus dem Urteil ersichtlich, bestand die Kindes- wohlgefährdung primär in der anhaltenden Kontaktverweigerung und den pointiert negativen Äusserungen der Mutter über den Vater. Die Kompetenzen der Mutter erscheinen zwar gemäss einem Gutachten als zufriedenstellend, sie war jedoch nicht zur Zusammenarbeit mit Dritten bereit und sie war bei der Betreuung des Kindes auf wesentliche Unterstützung ihrer Eltern an- gewiesen. Daher waren die kantonalen Instanzen besorgt um die Entwicklung des Kindes. Das Verhalten der Mutter sei für den Sohn mindestens psychisch schädlich, da sie ihn in der Bindung zum Vater behindere. Beide kantonalen Instanzen waren daher zum Schluss gelangt, dass die Herausnahme des Kindes aus der mütterlichen Umgebung notwendig sei, hingegen sei eine Übertragung der Obhut auf den Vater nicht möglich, sodass nur die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Frage komme, um wieder eine Vater-Sohn-Bindung her- zustellen. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid und weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes [88] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 festhält, ist es nicht zulässig, die Regelung des Besuchsrechts an einen Beistand i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu übertragen. Hin- gegen kann diesem die Aufgabe übertragen zu werden, die Modalitäten der Durchführung des gerichtlich oder behördlich festgesetzten Besuchsrechts zu konkretisieren, wenn sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können. In casu war es daher nicht zu beanstanden, dass die KESB dem Beistand die Kompetenz eingeräumt hat, den Betreuungs- und Ferienplan im Rahmen der (relativ detaillierten) behördlichen Regelung festzulegen.112 Dagegen steht jedem Elternteil die Möglichkeit offen, gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 419 ZGB die KESB anzurufen. 111 Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 4.1. 112 Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2. 25 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 310 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 419 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.8. Absehen vom Besuchsrecht [89] Ein völliges Absehen von einem Besuchsrecht ist nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt dem Urteil 5A_844/2023 vom 16. Juli 2024 zugrunde. Mehrere Experten waren zum Schluss gekommen, dass das betroffene 13-jährige Mädchen Angststörun- gen und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörungen bei persönlichen Kontak- ten mit dem Vater (sogar im Rahmen eines «point rencontre») aufwies. Bei dieser Sachlage ist abzuwägen, ob die Entwicklung des Kindes durch Verzicht auf das Besuchsrecht (und den damit verbundenen möglichen Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung) oder durch den Kontakt stär- ker gefährdet ist. Der Entscheid der Vorinstanz, die dem Vater das Besuchsrecht entzogen hatte, wurde durch das Bundesgericht geschützt. 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater [90] Dem Entscheid BGE 150 III 49 (= 5A_375/2023 vom 21. November 2023) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Strafvollzug befindlicher Vater stellte bei der KESB das Gesuch um Festlegung eines Kontaktrechts betreffend seinen damals neunjährigen Sohn. Die strafrechtliche Verurteilung des Vaters war wegen schwerer Sexualdelikte erfolgt, u.a. hatte der Mann die Halb- schwester seines Sohnes vergewaltigt. Da die alleine sorgeberechtigte Kindsmutter jeden Kontakt des Sohnes mit dem Vater ablehnte, erteilte die KESB ihr «gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB» die Weisung, «ihren Sohn durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) W. über den Vater auf- klären zu lassen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater allenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt wer- den kann.»113 Die zweite Instanz bestätigte den Entscheid, das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen gut. [91] Mit Recht weist das Bundesgericht darauf hin, dass Weisungen i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB voraussetzen, dass ein Besuchs- bzw. Kontaktrecht bereits behördlich festgelegt ist.114 So lan- ge dies nicht zutrifft, entscheidet über die Ausübung und Umfang des persönlichen Verkehrs in Anwendung von Art. 275 Abs. 3 ZGB die alleine sorgeberechtigte Mutter. [92] Weisungen durch die KESB könnten ohne geregeltes Recht auf persönlichen Verkehr ein- zig als Kindesschutzmassnahmen i.S.v. Art. 307 ff. ZGB angeordnet werden. Dazu wäre indessen eineKindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Es genügt nicht, dass eine professionelle Aufklärung des Kindes über den Vater im Kindeswohl liegen würde. Selbst wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte – was die Vorinstanz nicht abgeklärt hatte – wäre, wie das Bundesgericht weiter ausführt, eine Weisung dergestalt, wie sie der Kindesmutter erteilt wurde, wegen des Berufsge- heimnisses der Mitarbeitenden der KJP unzweckmässig und die Einmischung in die Elternrechte der Mutter wäre überdies unverhältnismässig.115 [93] Das Bundesgericht nutzt die Gelegenheit, in allgemeiner Form einen Überblick über die möglichen Vorkehren undWeisungen zu geben, die durch die Kindesschutzbehörde (falls denn der persönliche Verkehr geregelt ist!) in Anwendung von Art. 273 Abs. 2 ZGB getroffen werden 113 BGE 150 III 49, Sachverhalt, C.b. 114 BGE 150 III 49 E. 3.4.1. 115 BGE 150 III 49 E. 3.4.3. 26 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.07.2024_5A_844-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://links.weblaw.ch/5A_375/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 275 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 307 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 können. Dazu gehören u.a. die Anordnung eines Annäherungsverbots ausserhalb von Besuchs- kontakten, die Auflage, das Kind nur in Gegenwart einer Vertrauensperson zu besuchen, Weisun- gen betreffend die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen oder einer Gesprächstherapie, das Verbot des Verbringens des Kindes ins Ausland oder die Hinterlegung von Reisepapieren.116 Auch solche Weisungen setzen indessen eine Kindeswohlgefährdung voraus und müssen dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen.117 5.10. Besuchsrecht Dritter [94] Mit einem strittigen Besuchsrecht eines Grossvaters und einer Tante befasst sich das Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 (zur Publ. vorgesehen). Die alleine obhutsberechtigte Mut- ter war nach der Trennung vom Kindsvater noch vor der Geburt zurück zu ihrem Vater und ihren Brüdern und ihrer Schwester gezogen. Als sie an Krebs verstarb, war der erst dreieinhalbjährige Junge bereits durch vorsorgliche Vorkehren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der mütterlichen Familie untergebracht. In der Folge wurde das Kind dem nunmehr (gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB) alleine sorgeberechtigten Vater übergeben. Dem Grossvater und der Tante des Kin- des, bei denen das Kind zuvor gewohnt hatte, wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, verbundenmit einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Dagegen setzte sich der Kindsvater erfolglos mit Beschwerde in Zivilsachen zur Wehr. [95] Mit Bezug auf das Verfahren muss das Bundesgericht den Beschwerdeführer daran erinnern, dass im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachse- nenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB) analog anwendbar sind; soweit sich dort keine spezifischen Bestimmungen finden, sind die Kantone zur Regelung des Verfahrens befugt und nur subsidiär gelangt die Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Anders als im Anwendungs- bereich der ZPO können vorsorgliche Massnahmen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 445 ZGB erst nach Eröffnung eines Verfahrens getroffen werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Verfahren spätestens als eröffnet gilt, wenn die Behörde vorsorgliche oder superproviso- rische Massnahmen trifft.118 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde im Anschluss an die getroffenen Massnahmen auch befugt war, in der Sache definitiv zu entscheiden. [96] Die Vorinstanz hatte im Übrigen richtig erkannt, dass der Tod der Mutter ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB begründet.119 Der Vater und die Schwester der Mutter hatten sich während deren Krankheit und Hospitalisation um das Kind gekümmert und waren zu dessen wichtigsten Bezugspersonen geworden. Unter diesen besonderen Umständen wider- spricht es – obschon unüblich – nicht den bundesrechtlichen Vorgaben, dem Grossvater und der Tante des Kindes ein Kontaktrecht einzuräumen, das seinem Umfang nach dem üblichen Be- 116 BGE 150 III 49 E. 3.3.2. 117 BGE 150 III 49 E. 3.3.3. 118 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 5.2. 119 Ein blosser Kontaktabbruch bzw. eine Kontaktverweigerung (in casu: betreffend den Grossvater) stellt hingegen keinen ausserordentlichen Umstand i.S.v. Art. 274a ZGB dar, wie das Urteil 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024 mit Recht klarstellt. 27 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 443 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 450f https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=30.07.2024_5A_265-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 suchsrecht für einen nicht obhutsberechtigten Elternteil entspricht (jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien im Jahr).120 [97] Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erwies sich ebenfalls als bundesrechtskonform, dies mit Blick auf die Spannungen zwischen dem Kinds- vater und den besuchsberechtigten Verwandten.121 [98] Auch wenn ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern untergebracht war, liegen grundsätzlich ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB vor. Im Urteil 5A_683/2023 vom 13. Juni 2024 bestätigte das Bundesgericht dennoch den Entscheid der Vorinstanz, der das Besuchsrecht der Pflegeeltern nach der Rückplatzierung des Kindes zur Mutter verweigert hatte. Die Pflege- eltern hatten immer wieder die Entscheide der KESB angefochten (das Besuchsrecht der Mutter, später die Rückplatzierung zur Mutter, das Besuchsrecht des Vaters) und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Beurteilung durch die Behörden nicht einverstanden sind. Dadurch entstand eine erhebliche Spannung zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern; ein Be- suchsrecht der Pflegeeltern würde das Kind dieser Spannung aussetzen, was nicht seinem Wohl entspricht. 5.11. Internationale Kindesentführung [99] Jedes Jahr hat das Bundesgericht mehrere Fälle im Zusammenhang mit internationalen Kin- desentführungen zu beurteilen. Das Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 ist in zweierlei Hinsicht illustrativ und bestätigt die strikte Haltung des Bundesgerichts, die in der Literatur teilweise kritisch beurteilt wird. Das Ehepaar, das sich im Verfahren gegenüberstand, hatte nach mehreren Umzügen mit den 2016 und 2019 geborenen Kindern zuletzt in Spanien gelebt. Der Ehemann war aufgrund seines Berufs als Dolmetscher und damit verbundenen Zusatzausbil- dungen regelmässig für längere Zeit im Ausland unterwegs, die Mutter war Hauptbezugsperson für die Kinder. Unstrittig hatte das Ehepaar zwar zunächst einen gemeinsamen Umzug in die Schweiz geplant. Als die Mutter im Sommer 2023 mit den Kindern in die Schweiz zog, leitete der Vater jedoch sogleich ein Rückführungsverfahren ein. Das Kantonsgericht wies den Rückfüh- rungsantrag ab mit der doppelten Begründung, dass der Vater dem Umzug zugestimmt habe und eine Rückführung die Kinder einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde. [100] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Vaters gut. Die Zustimmung zum Umzug (Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) ist durch den entführenden Elternteil zu beweisen und darf nicht leichthin angenommen werden.122 Angesichts der ambivalenten Haltung des Vaters zum Umzug war es willkürlich, von seiner Zustimmung auszugehen.123 [101] Einmal mehr bestätigt das Bundesgericht, dass auch nur sehr zurückhaltend von einer schwerwiegenden Gefahr oder einer für das Kind unzumutbaren Lage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ ausgegangen werden darf. Das kantonale Gericht hatte in diesem Zusammenhang unzulässigerweise dem Vater die Erziehungsfähigkeit abgesprochen, obschon diese nicht Gegen- 120 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.3.2.–6.3.3. 121 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7. 122 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.1.; zur Frage, ob die Zustimmung die Rechtswidrigkeit der Ver- bringung ins Ausland beseitigt (i.S.v. Art. 3 HKÜ) oder ob es um eine Ausnahme von der Rückgabe geht (i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) siehe a.a.O., E. 4, m.w.H. 123 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.4. 28 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.06.2024_5A_683-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 stand des Rückführungsverfahrens ist.124 Keine Rolle durfte spielen, dass der Mutter bei einer Begleitung der Kinder in Spanien die Verhaftung drohte; diesbezüglich ist nur dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder gegebenenfalls in der Schweiz an den Vater übergeben werden. [102] Vor dem Hintergrund, dass in casu offenkundig die Mutter Hauptbezugsperson der Kin- der ist und der Umzug der Mutter aufgrund der ursprünglich gemeinsamen elterlichen Planung jedenfalls nicht die klassischen Merkmale einer Entführung aufweist, erscheint der bundesge- richtliche Entscheid als hart. Er entspricht aber dem Zweck des HKÜ, wonach der eigentliche Sorgerechts- bzw. Obhutsstreit in dem Land zu entscheiden ist, aus dem die Kinder ohne (nach- gewiesene) Zustimmung des anderen Elternteils verbracht wurden. 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt [103] Vor einigen Jahren hat das Bundesgericht erkannt, dass, ungeachtet des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf ein Teilurteil über den Scheidungspunkt besteht.125 Diese Erwägungen hat es im Ur- teil 5A_798/2023 (vereinigt mit 5A_727/2023) vom 6. Dezember 2024 bestätigt. Die Ehe, die das Bundesgericht in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids direkt schied, war im Jahr 2011 ge- schlossen worden, 2015 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann war mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, namentlich wegen gewalttätiger Übergriffe gegenüber seiner Frau; er befindet sich seit 2018 hinter Gittern. Die Ehefrau hatte nach Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens im Jahr 2017 die Scheidung verlangt. Im Jahr 2022, als sie mit einemKind aus einer neuen Beziehung schwanger war, verlangte sie erstmals ein Teilurteil zum Scheidungspunkt, ein zweites Mal dann nach der Geburt im Jahr 2023. Sie machte geltend, sie wolle den Vater ihres Kindes heiraten, was u.a. aus ausländerrechtlichen Gründen nötig sei. [104] Anders als die kantonalen Instanzen sieht das Bundesgericht die Voraussetzungen für ein Teilurteil als erfüllt an: Die Scheidung an sich war unstrittig und zudem das Erfordernis des zweijährigen Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage klar erfüllt. Das kantonale Verfahren zog sich seit mehr als sechs Jahren in erster Instanz hin. Zwar ist eine Prognose über die noch zu erwartende (und nicht die bereits verstrichene) Verfahrensdauer massgeblich, dennoch konnte unter den gegebenen Umständen nicht auf einen raschen Verfahrensabschluss vertraut werden. Die Vorinstanzen hatten das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin verkannt, die Ehe mit einemwegen Gewalt gegen sie verurteilten Mann zu beenden um eine neue Ehe eingehen und ihre persönlichen Beziehungen regeln zu können.126 124 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.4. 125 BGE 144 III 298 E. 6.4. 126 Urteil 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.4.3. 29 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 283 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/5A_727/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-298 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zustän- digkeit [105] DasUrteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Das Scheidungsverfahren war zufolge Berufung am Obergericht des Kantons Aargau anhängig, als die Ehefrau für das Berufungsverfahren um Zu- sprechung einer provisio ad litem ersuchte. Strittig war vor Bundesgericht einzig die funktiona- le Zuständigkeit der Gerichte. Diese wird, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt. Mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss findet sich nun allerdings, wie das Bundesgericht festhält, eine abschliessende bundesrechtliche Regelung. Das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss stellt nämlich eine vorsorgliche Mass- nahme nachArt. 276 ZPO dar.127 Nach dieser Norm trifft «das Gericht» die nötigen vorsorglichen Massnahmen, womit das Gericht gemeint ist, das sachlich zuständig ist. Aus dem Rechtsmittel- system der ZPO ergibt sich, so das Bundesgericht weiter, dass das erstinstanzliche Gericht seine Gerichtsbarkeit verliert, sobald es sein Urteil gefällt hat, womit einzig die (kantonale) Rechtsmit- telinstanz dafür zuständig ist, über einen Prozesskostenvorschuss zu entscheiden.128 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern [106] Das Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Gegen einen verheirateten Vater wurde ein Strafverfahren wegen möglicher sexueller Übergriffe gegen- über der Tochter (Jahrgang 2019) eröffnet. Zwischen den Eltern war überdies ein hoch strittiges Eheschutzverfahren hängig. Vor diesem Hintergrund wurde dem Kind durch die Kindesschutz- behörde für das Strafverfahren ein Beistand bestellt. Das Bundesgericht bestätigt das Vorgehen: [107] GemässArt. 306Abs. 2 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Für einen In- teressenkonflikt genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes. Von einem Interessenkonflikt ist grundsätzlich immer auszugehen, wenn ein Elternteil eigene Interessen in der Sache hat, unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall mit den Kindesinteressen kollidie- ren. Eine Beistandschaft ist insbesondere notwendig, wenn die Interessen eines Elternteils nicht parallel zu den Interessen der Kinder verlaufen. Unmassgeblich ist, ob dem gesetzlichen Vertreter die Interessen des Kindes am Herzen liegen.129 [108] Im vorliegenden Fall nahmen die Eltern mit Bezug auf das Strafverfahren diametral unter- schiedliche Positionen ein und stritten überdies im Zivilverfahren über die Obhut. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen von Art. 306 Abs. 2 ZGB von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden.130 127 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 5. 128 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 6.2.2. 129 Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1. 130 Vgl. Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.4.; siehe ferner den strafrechtlichen Entscheid 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024, wo ebenfalls in einem Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts (hier: unter Halbgeschwistern) dem minderjährigen Opfer ein Beistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt wurde; in dieser Konstellation kann die Mut- ter auch nicht als Privatklägerin zugelassen werden. 30 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 4 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 276 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24.05.2024_7B_931-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? [109] Anlass zur Beschwerde, die das Bundesgericht im Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) behandelt, gab die Finanzierung der Fremdplatzierung eines Kin- des. Die Kosten der Massnahme wurden zunächst von der Wohnsitzgemeinde getragen, während sich die Eltern lediglich mit einer Tagespauschale in der Höhe von CHF 25 und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den Aufwendungen beteiligten. Vor diesem Hintergrund war strit- tig, ob die Leistung der Gemeinde eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen i.S.v. Art. 276 Abs. 2 ZGB darstellt. Nach der genannten Norm gehören zum Kindesunterhalt auch die Kosten vonKindesschutzmassnahmen, weshalb diese in erster Linie von den Eltern zu tragen sind.Wer- den sie durch das Gemeinwesen beglichen, geht der entsprechende Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über und kann durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend gemacht werden.131 [110] Kein Unterhaltsanspruch liegt hingegen vor, wenn Leistungen (endgültig) durch öffentlich- rechtliche Beiträge finanziert werden, wie dies etwa bei der Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen zutrifft. In casu war daher zu klären, ob die Bezahlung der Fremdplatzierung eine Unterhaltsleistung der Gemeinde darstellt oder ob ein öffentlich-rechtlicher Beitrag «à fonds perdu» geleistet wurde.132 [111] Wie das Bundesgericht im Folgenden ausführt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit die In- terkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) nicht einschlägig; diese hat das (Abrechungs-)Verhältnis unter den betroffenen Einrichtungen und den Kantonen zum Gegen- stand, äussert sich hingegen nicht zur Rechtsstellung der betroffenen Personen.133 [112] Zur entscheidenden Frage, ob aufgrund kantonalen öffentlichen Rechts von einem à fonds perdu geleisteten öffentlich-rechtlichen Beitrag ausgegangen werden kann, hatte sich die Vorin- stanz in ihrem Entscheid nicht geäussert. Darin liegt, wie das Bundesgericht festhält, eine Bun- desrechtsverletzung, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen war. 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauf- tragten [113] Der Vorsorgeauftrag ist bekanntlich ein Instrument, das erst nach Eintritt der Urteilsunfä- higkeit des Auftraggebers behördlich zu validieren ist und wirksam wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber selbst (ungeachtet der Relativität der Urteilsfähigkeit) regelmässig nicht mehr in der Lage, den Vorsorgebeauftragten zu überwachen. Umso wichtiger ist es, dass die Er- wachsenenschutzbehörde mögliche Interessenkonflikte sorgfältig abklärt und die Validierung des Vorsorgeauftrages gegebenenfalls verweigert oder dessen Geltungsbereich zumindest in den- jenigen Bereichen einschränkt, in denen die Interessen des Betroffenen gefährdet sind. Mit diesen Fragen befasst sich das Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024. 131 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1. 132 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1. 133 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.1.–6.5. 31 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 289 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [114] Betroffen ist eine betagte Frau, die ihren Sohn als Vorsorgebeauftragten und dessen Ehe- frau als Ersatzbeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge eingesetzt hatte. Die zuständige Erwachsenenschutzbehörde hatte eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung errichtet und die Validierung des Vorsorgeauftrages verweigert; das Kantons- gericht Luzern wies die dagegen gerichteten Beschwerden ab. Daraufhin gelangten Sohn und Schwiegertochter der Betroffenen an das Bundesgericht. [115] Unbestritten waren vor Bundesgericht sowohl die gültige Errichtung des Vorsorgeauftra- ges134 als auch der Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin zufolge einer de- menziellen Entwicklung. Die Vorinstanzen hatten dem Sohn die Eignung zur Ausübung des Amtes als Vorsorgebeauftragter abgesprochen, weil er die finanziellen Interessen der dementen Mutter gefährdet hatte. Unter anderem habe er den Verlust des Pflegeplatzes zufolge Zahlungs- rückständen riskiert, nur zögerlich reagiert im Hinblick auf die Anmeldung für Ergänzungsleis- tungen sowie mit Bezug auf den Unterhalt und Verkauf derWohnung der Mutter, er habe Bargeld vomKonto derMutter für sich bezogen und Krankenkassenprämien weiterhin von derMutter be- zahlen lassen. Dagegen habe seine Ehefrau nicht interveniert, weshalb zu befürchten sei, dass sie sich auch als (Ersatz-)Mandatsträgerin nicht würde abgrenzen können. [116] Auch nach Auffassung des Bundesgerichts steht unter diesen Umständen fest, dass der Be- schwerdeführer «sich in einem gewissen (wenn auch nicht allzu bedeutenden) Interessenkon- flikt befindet. Bezüglich derartiger Interessenskonflikte sollen die Behörden zwar Zurückhaltung üben, zumal wenn die Auftraggeberin bei Auftragserteilung wie hier um die Interessenskollision wusste [. . . ].»135 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es aber nicht als rechtsfehler- haft, die Eignung des Beschwerdeführers zu verneinen. [117] Bei fehlender Eignung des Vorsorgebeauftragten entfällt auch die Möglichkeit, aus Grün- den der Verhältnismässigkeit den Vorsorgeauftrag zu validieren und ergänzende Massnahmen (z.B. periodische Rechnungslegung oder Berichterstattung) anzuordnen. Nur wenn die mangeln- de Eignung lediglich hinsichtlich bestimmter Aspekte des Vorsorgeauftrages besteht, können – neben der (Teil)Validierung des Vorsorgeauftrages – ergänzende Massnahmen angeordnet wer- den.136 [118] Auch mit Blick auf die Ersatz-Vorsorgebeauftragte war der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden; die zwischen den Ehegatten bestehenden Abhängigkeiten und die Aussage der Ehefrau, bei der Ausübung des Mandats ihren Mann zu Rate ziehen zu wollen, gaben hinreichen- den Grund, auch ihre Eignung zu verneinen. 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft [119] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 betont, gehen die Ge- hörsansprüche im Erwachsenenschutzrecht über die verfassungsrechtlichen Garantien hinaus.137 Art. 447 Abs. 1 ZGB gibt dem Betroffenen ein (grundsätzliches) Recht auf Anhörung durch 134 Zu den Formvorschriften bei öffentlicher Beurkundung siehe neustens das Urteil 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025 (zur Publ. vorgesehen). 135 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 5.3. 136 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.1.–6.2. 137 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6. 32 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.01.2025_5A_336-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 die Erwachsenenschutzbehörde. In casu ging es um eine schon mehrere Jahre bestehende Bei- standschaft; der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Beistandschaft war gestützt auf einen knappen Bericht und ohne Anhörung des Betroffenen abgewiesen worden. Die Genfer Cour de justice als zweite Instanz hatte die fehlende Anhörung zwar bemängelt, die Beschwerde aber den- noch abgewiesen, da die Beistandschaft in der Sache gerechtfertigt sei. [120] Zwar hält auch das Bundesgericht fest, dass ausnahmsweise von einer persönlichen Anhö- rung abgesehenwerden darf. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn lediglich ergänzende An- ordnungen zu treffen sind und weder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen noch der Zweck der Sachverhaltsabklärung eine Anhörung erfordern, weil es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen kann, nicht entscheidend ankommt. Auch wenn eine psychische Störung des Betroffenen sich bei einer Anhörung ernsthaft zu verschlimmern droht oder bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) kann von einer Anhörung abgesehen werden.138 [121] Eine solche Ausnahme lag jedoch in casu nicht vor. Der Verzicht auf eine Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde verstösst daher gegen Art. 447 Abs. 1 ZGB; daran ändert nichts, dass sowohl die Behörde als auch in zweiter Instanz die Cour de justice sich für ausreichend informiert und die Beibehaltung der Beistandschaft für richtig hielten. Das Bundesgericht wies die Sache zur Instruktion und neuem Entscheid an die Erwachsenenschutzbehörde zurück. 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistan- des [122] Im Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 muss das Bundesgericht die kantonalen Instanzen an das Verhältnismässigkeitsprinzip des Erwachsenenschutzrechts erinnern. Die Er- wachsenenschutzbehörde hatte zunächst auf Antrag des Betroffenen eine Vertretungs- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft errichtet. Kurze Zeit später beantragte der Betroffene die Auf- hebung der Massnahme und an deren Stelle die Errichtung einer Begleitbeistandschaft unter Einsetzung seiner Pflegerin B. als Beiständin; subsidiär sollte B. die Führung der Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft übernehmen. Beide Anträge wurden von der Erwach- senenschutzbehörde abgewiesen, auch zweitinstanzlich blieb der Betroffene erfolglos. [123] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde indessen gut: Zwar sind sowohl die Wahl der Massnahme wie auch die Einsetzung eines bestimmten Beistandes Ermessensentscheide, in die das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift; hier sieht es indessen Anlass dazu. Vor Errich- tung der einschneidenderen Massnahme der Vertretungsbeistandschaft sollte die zurückhalten- dere Option der Begleitbeistandschaft erprobt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, falls sich diese als ungenügend erweist.139 Daran ändert nichts, dass in casu bereits eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden war, denn diese Massnahme kann, wenn sie sich als zu einschneidend erweist, jederzeit widerrufen werden. Die Erwachsenenschutzbehörde hätte daher aufgrund des unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes die mildere Massnahme – ungeachtet des ursprüngli- chen Antrags des Betroffenen – bereits vor dem ersten Entscheid prüfen müssen. 138 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2. 139 Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 E. 3.3. 33 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [124] Der kantonale Entscheid überzeugt auch mit Bezug auf die Person des Beistandes nicht. Zwar muss der Beistand nicht nur Einfühlungsvermögen aufweisen, sondern gegenüber der be- troffenen Person auch die nötige Distanz wahren. Dass die Pflegerin, die der Betroffene als Bei- ständin wünschte, diesen in seinem Wunsch nach einer milderen Massnahme unterstützte, lässt sie noch nicht als ungeeignet erscheinen. Dass sich die Pflegerin strikte gegen jegliches staatli- che Eingreifen wehrte, wie die Vorinstanz ausgeführt hatte, war nicht genügend erwiesen. Daher muss sich die Vorinstanz auch mit demWunsch des Betroffenen (Art. 401 Abs. 1 ZGB) nochmals auseinandersetzen.140 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch [125] Im Kontext der periodischen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung holte die zuständige KESB ein Kurzgutachten ein und verlängerte anschliessend die Unterbringung. Der Betroffene gelangte dagegen zunächst erfolglos an das Obergericht und schliesslich an das Bun- desgericht. Dieses ruft im Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 die wesentlichen Grund- sätze zum Gehörsanspruch in Erinnerung: Zwar kann aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht abgeleitet werden, dass der Betroffene vorgängig Ergänzungsfragen anbringen kann.141 Hingegen besteht ein Anspruch darauf, «vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die Person des Experten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen [. . . ]. Den Erfordernissen des Gehörsanspruchs ist dabei nur Genüge getan, wenn das Gutachten der Partei in seinem vollen Umfang vorgelegt wird. Eine bloss indirekte, die wichtigs- ten Punkte zusammenfassende mündlicheWiedergabe des Gutachtens reicht grundsätzlich nicht aus, um eine fundierte und vollständige Stellungnahme zu ermöglichen. Eine solche indirekte Wiedergabe kann einen unmittelbaren Einblick in das Gutachten, wie er jeder Verfahrenspartei zusteht, nicht ersetzen [. . . ]. Die zur Stellungnahme eingeräumte Frist muss grundsätzlich so be- messen sein, dass die konkrete Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten, ohne Schwierigkeiten möglich ist [. . . ].»142 Dass der Rechtsvertre- ter an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war und der Betroffene nicht auf der Vorlegung des Gutachtens bestand, stellte keinen Verzicht auf den Gehörsanspruch dar. Auch die zeitliche Dringlichkeit durfte dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. [126] Es ist sehr erfreulich, dass das Bundesgericht mit seinem in Fünferbesetzung getroffenen Urteil den Gehörsanspruch des von einer fürsorgerischen Unterbringung Betroffenen entgegen der kantonalen Praxis stärkt. In casu half dies dem Betroffenen indessen nicht weiter. Denn, so fährt das Bundesgericht weiter, der Gehörsanspruch ist kein Selbstzweck. Da nicht ersichtlich bzw. dargetan war, inwiefern die Verletzung des Gehörsanspruchs mit Bezug auf das Gutachten einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatte, erfolgte insofern ein Nichteintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen.143 140 A.a.O., letzter Absatz. 141 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.2. 142 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.3.1. (Hervorhebungen hinzugefügt.) 143 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.5. 34 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 401 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [127] Erfolglos blieb der Betroffene auch mit seinem Vorbringen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts;144 keine Bundesrechtswidrigkeit ist im Übrigen darin zu erblicken, dass im Verlängerungsentscheid andere als die ursprünglichen Gründe für die fürsorgerische Unterbringung angeführt werden.145 Auch mit Blick auf den Einwand der Unverhältnismässig- keit erwies sich die Beschwerde als erfolglos. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 144 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.6. 145 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.1. 35 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bezifferung güterrechtlicher Forderungen Familienrechtlicher Unterhalt Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreuungsunterhalt) Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder Vorsorgeausgleich Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB Abweichen von der hälftigen Teilung Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung Volljährigenadoption Altrechtliche Zahlvaterschaft Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht Alleiniges Sorgerecht Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes Absehen vom Besuchsrecht Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater Besuchsrecht Dritter Internationale Kindesentführung Verfahrensrechtliche Fragen Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit Kindesschutz Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? Erwachsenenschutz Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Praxishandbuch zur Einsicht in Strafakten der kantonalen Strafverfol- gungsbehörden am Beispiel des Kantons Bern eingereicht von Miriam Hans, lic. iur., Rechtsanwältin Klasse MAS Forensics 4 am 13. Juni 2013 betreut von Hanspeter Kiener, Fürsprecher Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................2 II. LITERATURVERZEICHNIS...........................................................................................................4 III. RECHTSQUELLENVERZEICHNIS...............................................................................................7 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.......................................................................................................11 V. KURZFASSUNG.................................................................................................................................13 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ................................................................................................................................................. 14 2. GRUNDRECHTLICHER GEHALT DES AKTENEINSICHTSRECHTS .............................................. 15 2.1. AKTENEINSICHT ALS TEIL DES RECHTLICHEN GEHÖRS ............................................................................ 15 2.2. AKTENEINSICHTSRECHT DER BESCHULDIGTEN PERSON UND DER PRIVATKLÄGERSCHAFT ....................... 16 3. AKTENEINSICHT BEI ABGESCHLOSSENEN VERFAHREN ............................................................. 18 3.1. AKTENEINSICHT NACH DATENSCHUTZGESETZ ......................................................................................... 18 3.1.1. Bekanntgabe von Personendaten an Behörden ................................................................................. 20 3.1.2. Bekanntgabe von Personendaten an private Personen ...................................................................... 21 A. Grundlagen .................................................................................................................................................. 21 B. Personendaten einer verstorbenen Person .................................................................................................... 24 C. Abwägung auf dem Spiel stehender Interessen ............................................................................................ 26 D. Akteneinsicht an Medienschaffende ............................................................................................................ 27 E. Vereinfachte Einsicht der Öffentlichkeit in archivierte Akten nach Archivierungsgesetz ........................... 28 3.2. RECHTSMITTEL ........................................................................................................................................ 30 4. AKTENEINSICHT IN HÄNGIGE STRAFFÄLLE .................................................................................... 31 4.1. AKTENEINSICHTSRECHT DER PARTEIEN ................................................................................................... 31 4.1.1. Allgmeine Voraussetzungen ............................................................................................................. 31 4.1.2. Umfang des Einsichtsrechts der Parteien .......................................................................................... 31 A. Einsichtsrecht in zeitlicher Hinsicht............................................................................................................. 31 B. Einsichtsrecht in persönlicher Hinsicht ........................................................................................................ 33 C. Einsichtsrecht in sachlicher Hinsicht ........................................................................................................... 36 4.1.3. Einschränkungen des Akteineinsichtsrechts der Parteien ................................................................. 36 A. Einschränkung zur Verhinderung von Verzögerungen ................................................................................ 37 B. Einschränkung zur Verhinderung von Missbräuchen .................................................................................. 38 C. Einschränkung zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen ......................................................... 39 D. Einschränkung zum Schutz privater Geheimhaltungsinteressen .................................................................. 39 E. Einschränkung zur Sicherheit von Personen bzw. als Schutzmassnahme nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO . 40 4.1.4. Einschränkungen des Akteineinsichtsrechts gegenüber Rechtsbeiständen ....................................... 41 4.2. AKTENEINSICHTSRECHT ANDERER BEHÖRDEN ........................................................................................ 43 4.2.1. Umfang des Einsichtsrechts anderer Behörden ................................................................................. 43 A. Allgemeine Voraussetzungen ...................................................................................................................... 43 B. Spezialgesetzliche Bestimmungen zum Einsichtsrecht ........................................................................ 44 4.2.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts anderer Behörden ......................................................... 49 Seite 3 4.3. AKTENEINSICHTSRECHT DRITTER ............................................................................................................ 50 4.3.1. Allgemeine Voraussetzungen ............................................................................................................ 50 4.3.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts Dritter ........................................................................... 50 4.4. AKTENEINSICHTSRECHT VON VERSICHERUNGEN .................................................................................... 52 4.4.1. Sozialversicherungen nach ATSG .................................................................................................... 52 4.4.2. Private Versicherungen nach VVG ................................................................................................... 52 4.5. RECHTSMITTEL ........................................................................................................................................ 54 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN ......................................................................................................................... 54 ANHANG: ABBILDUNGEN Abbildung 1: Zuständigkeit für Behandlung Einsichtsgesuch in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens Abbildung 2: Voraussetzungen für Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens Abbildung 3: Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Zustimmung Abbildung 4: Öffentlichkeitsprinzip vs. Geheimhaltung Abbildung 5: Einsichtsgesuch in Akten eines hängigen Verfahrens Abbildung 6: Einschränkungen der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren Abbildung 7: Akteneinsicht nach AuG Abbildung 8: Akteneinsicht im Einbürgerungsverfahren Abbildung 9: Akteneinsicht bei Personensicherheitsprüfung Abbildung 10: Akteneinsicht von Versicherern Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS Zitierweise: Die aufgeführten Werke werden mit dem Namen des Verfassers bzw. der Verfasserin, der Seitenzahl oder der Randnote bzw. Ziffer zitiert. Wo mehrere Werke desselben Autors zitiert werden, wird ein Schlagwort zur näheren Bezeichnung des Werkes verwendet. Bommer Felix, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, S. 196 ff. (zit. Bommer, recht 2010). Bommer Felix, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, in: forumpoenale 4/2011, S. 245 (zit. Bommer, forumpoenale). Brüschweiler Daniela, Kommentar zu Art. 101 StPO, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010. Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV), in: recht 1984, S. 122 ff. Droese Lorenz, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008. Fellmann Walter, Kommentar zu Art. 12 BGFA, in: Fellmann Walter/Zindel Gaudenz G. 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Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts, SR 830.1 AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz), SR 142.20 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz), SR 837.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Ban- kengesetz), SR 952.0 BEHG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Bör- sengesetz), SR 954.1 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz), SR 173.110 BüG Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz), SR 141.0 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz), SR 935.61 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz), SR 173.110 BPI Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, SR 361 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, SR 120 CPP Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007, SR 312.0 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11 Seite 8 DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1 DSV-BE Datenschutzverordnung (Kanton Bern), BSG 152.040.1 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101 EG ZSJ-BE Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (Kanton Bern), BSG 271.1 EbüV-BE Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürge- rungsverordnung), BSG 121.111 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz), SR 956.1 GG-BE Gemeindegesetz vom 16. März 1998, BSG 170.11 GSOG-BE Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BSG 161.1 IDG-ZH Gesetz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz, LS 170.4 IDV-ZH Verordnung des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz, LS 170.41 IG-BE Gesetz über die Information der Bevölkerung vom 2. November 1993 (Informa- tionsgesetz; Kanton Bern), BSG 107.1 IV-BE Verordnung über die Information der Bevölkerung vom 26. Oktober 1994 (In- formationsverordnung; Kanton Bern), BSG 107.111 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20 IR ZSJ-BE Informationsreglement der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden vom 12. November 2010 (Kanton Bern), BSG 162.13 KBüG-BE Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, BSG 121.1 KDSG-BE Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (Kanton Bern), BSG 152.04 KV-BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, SR 832.10 MDV Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht, SR 512.21 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz), SR 510.10 MGwV Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei, SR 955.23 MIV Verordnung vom 16. Dezember 2009 über das militärische Informationssystem, SR 510.911 Seite 9 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979, SR 322.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer- hilfegesetz), SR 312.5 OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 PG-BE Personalgesetz vom 16. September 2004 (Kantons Bern), BSG 153.01 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung, SR 120.4 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz), SR 221.302 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1 SHG-BE Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; Kanton Bern), BSG 860.1 StG-BE Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (Kanton Bern), BSG 661.11 StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 UNO-Pakt II Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202 VDSG Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.11 VRPG-BE Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (Kanton Bern), BSG 155.21 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungs- vertragsgesetz), SR 221.229.1 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit, SR 142.201 ZentG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, SR 360 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 Seite 10 B. MATERIALIEN Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff. (zit. Botschaft StPO). Botschaft zum ZGB, Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; Änderung vom 19.12.2008, i.K. per 1.1.2013, BBl 2009 166 (zit. Botschaft ZGB). Amtliches Bulletin des Nationalrates Seite 11 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a alte Fassung (vor Gesetzen oder Artikeln) AB Amtliches Bulletin Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis (Lachen) AK Anklagekammer al alinéa a.M. anderer Meinung Art. Artikel art. article ASR Abhandlungen zum schweizerischen Recht Aufl. Auflage BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bern) betr. betreffend BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Bundesgericht; unpublizierte Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BJM Basler Juristische Mitteilungen (Basel) BK Beschwerdekammer BKP Bundeskriminalpolizei BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise BStGer Bundesstrafgericht BVGer Bundesverwaltungsgericht BVR Bernische Verwaltungsrechtsprechung (Bern) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken ChP FR Chambre pénale (Fribourg) d.h. das heisst Diss. Dissertation DVD Digital Video Disc E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift (Strassburg) f. und nächstfolgende Seite/Bestimmung/Randziffer fedpol Bundesamt für Polizei ff. und nächstfolgende Seiten/Bestimmungen/Randziffern FamPra Die Praxis des Familienrechts FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Fn. Fussnote FZR Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung (Freiburg) HG Handelsgericht h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber Seite 12 i.c. in casu i.d.R. in der Regel inkl. inklusive insbes. insbesondere ISIS Informatisiertes Staatsschutz-Informations-System i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit lit. litera (e) LS Zürcher Loseblattsammlung (Zürich) m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note/Randnote N-SIS nationaler Teil des Schengener Informationssystems NR Nationalrat Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung PSP Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen der Informations- und Objektsicherheit publ. publiziert rev. revidiert resp. respektive RIPOL automatisiertes Polizeifahndungssystem S. Seite SBK Beschwerdekammer in Strafsachen (Obergericht Kanton Aargau) SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StAw Staatsanwaltschaft SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt u.a. unter anderem VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VO Verordnung vgl. vergleiche VPB Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VOSTRA Strafregister-Informationssystem vs. versus WOSTA Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren vom 1. April 2012 z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (Zürich) Ziff. Ziffer ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (Zürich) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Seite 13 V. KURZFASSUNG Das Recht auf freie Informationsbeschaffung gemäss Art. 16 Abs. 3 BV beschränkt sich auf allge- mein zugängliche Quellen. Dazu zählen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV). Die staatsanwaltschaftliche Untersuchung ist hingegen geheim (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Der Staatsanwalt bzw. die Staatsanwältin untersteht dem Amtsgeheimnis bezüglich der Ge- heimnisse, welche er bzw. sie im Rahmen dieser Funktion wahrgenommen hat. Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und findet seinen grundrechtlichen Ge- halt in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf Einsicht in die Strafakten ist auch im von der EMRK garantierten fairen Verfahren enthalten (Art. 6 EMRK) . Für die Behandlung eines Einsichtsgesuchs in Strafakten der kantonalen Staatsanwaltschaft sind un- terschiedliche gesetzliche Grundlagen zu beachten. Bei abgeschlossenen Verfahren von kantonalen Staatsanwaltschaften kommen insbesondere die einschlägigen Erlasse des kantonalen Datenschutzge- setzes sowie des Archivierungsgesetzes zur Anwendung. Bei Daten eines abgeschlossenen Verfah- rens stehen nicht die ehemaligen Parteien im Zentrum. Vielmehr ist bei den Akten zu unterscheiden in Bezug auf deren Inhalt und der Frage, wer bezüglich welchen Aktenstücken als „betroffene Per- son“ gilt, über welche Daten bearbeitet wurde. Bei der Bekanntgabe von Personendaten eines abge- schlossenen Verfahrens an private Personen und an Behörden – ist abgesehen der Anwendungsbe- reichs des Archivierungsgesetzes und der übrigen Voraussetzungen – jeweils eine Interessenabwä- gung vorzunehmen. Bei der Akteneinsicht in hängige Strafverfahren der kantonalen Staatsanwaltschaften ist die StPO als Rechtsgrundlage massgeblich. Bei der Beurteilung solcher Einsichtsgesuche stellt sich vorab die Fra- ge, ob die einsichtsersuchende Person Partei des hängigen Verfahrens ist. Ist diese Partei des Verfah- rens, steht ihr grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht bzgl. die sie betreffenden Ak- ten zu. Eine Einschränkung ist in zeitlicher Hinsicht sowie unter den Voraussetzungen von Art. 102, 108 und 149 Abs. 2 lit. e StPO möglich. Bei letzteren wiederum ist eine Interessenabwägung vorzu- nehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist. Das Einsichtsrecht von Behörden in Akten eines hängigen Strafverfahrens ist abhängig von einem hängigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren dieser Behörde sowie der Notwenigkeit der Akten für deren Verfahren. Auch hier können überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ein- sichtnahme entgegenstehen. Schliesslich gibt es eine Vielzahl spezialgesetzlicher Bestimmungen, welche eine Melde- oder Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft begründen. Anhand dieser spezial- gesetzlicher Bestimmungen lässt sich im Einzelfall auch die Frage klären, ob und in welchem Um- fang die Einsichtnahme notwendig und damit verhältnismässig ist. Wollen Dritte Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, haben diese zuerst ein wissenschaftli- ches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend zu machen. Auch hier ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen. Seite 14 1. Einleitung Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist ein bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einge- troffenes Akteneinsichtsgesuch. Welche Grundlagen sind zu beachten für die Frage, ob Akteneinsicht gewährt werden darf bzw. muss? Gelten unterschiedliche Voraussetzungen bei hängigen und abge- schlossenen Verfahren? Wie ist vorzugehen, wenn verschiedene Personen mit unterschiedlichen Inte- ressen betroffen sind? Was, wenn die Person, über welche Akten bestehen, bereits verstorben ist? Muss ich mich vom Amtsgeheimnis entbinden lassen? Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Bern gilt das Personalgesetz des Kantons Bern (PG-BE). Gemäss Art. 58 PG-BE besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.1 Eine Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Unterstehen die Behörden einer ge- setzlichen Informationspflicht oder verfügen über ein Informationsrecht, entfällt die Strafbarkeit in Anwendung von Art. 14 StGB.2 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist demnach bei Bestehen ei- ner gesetzlichen Informationspflicht bzw. eines gesetzlichen Informationsrechts nicht nötig. Bestehen besondere Geheimhaltungs- oder Schweigepflichten, können diese die Informationsrechte und –pflichten im Einzelfall einschränken.3 Obschon das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sozusagen „Grundrechts- status“ geniesst, spielen sich dieses Thema und die damit verbundenen Fragen im Alltag einer Staats- anwältin bzw. eines Staatsanwalts meist auf einem Nebenschauplatz ab. Für die Staatsanwältin bzw. den Staatsanwalt ist die Frage der Akteneinsichtsgewährung ein ständiger Begleiter, und doch stellt sie mit dem Fokus auf das materielle Kernthema der Strafuntersuchung eher ein notwendiges Übel dar. In der vorliegenden Arbeit werden als Eckpfeiler die Grundlagen und mögliche Lösungswege anhand von konkreten Fallsituationen und Abbildungen skizziert. Dieser praktische Leitfaden soll als Orien- tierung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen dienen. 1 Vgl. auch analog für Angestellte der Gemeinden im Kanton Bern, Art. 32 GG-BE. 2 Vgl. Oberholzer, BSK, N 11 zu Art. 320 StGB; BGer 1C.313/2012, E. 4, mit Hinweis auf die Informationsrechte der mit den Steuergesetzen betrauten Behörden nach Art. 39 Abs. 3 StHG und Art. 112 Abs. 1 DBG; Vgl. auch BGer 1C.275/2012, E. 4, wonach die Übermittlung eines Urteils an den Rechtsöffnungsrichter nach SchKG dienstlich ge- rechtfertigt war und keine Amtsgeheimnisverletzung darstellt. 3 Neben dem Amtsgeheimnis gibt es besondere Geheimhaltungspflichten, namentlich für Steuerbehörden in Art. 153 StG-BE, für Sozialhilfebehörden in Art. 8 SHG-BE und für Sozialversicherungsbehörden in Art. 33 ATSG, sowie das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 f. StGB, die besondere Schweigepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG, Art. 14 FINMAG oder das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 ZGB; Vgl. dazu Rosch, S. 1028 ff. Seite 15 2. Grundrechtlicher Gehalt des Akteneinsichtsrechts 2.1. Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs Die Strafbehörden haben in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Per- sonen zu beachten und haben ihnen namentlich das rechtliche Gehör zu gewähren.4 Das Aktenein- sichtsrecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV und dem für das Strafverfahren konkretisierten Anspruch nach Art. 32 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hat die verschiedenen Aspekte des rechtlichen Gehörs in seiner Rechtsprechung zu zwei wesentlichen Funk- tionen zusammengefasst: Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welches in die Rechtsstellung einer Per- son eingreift.5 Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Ak- ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies ge- eignet ist, um den Entscheid zu beeinflussen.6 Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht und Besich- tigung von Beweismitteln ist somit Grundlage des Äusserungs- und Antrags- bzw. Verteidigungs- rechts. Zu einer Verurteilung im Strafverfahren darf es nur aufgrund von Akten kommen, die der be- schuldigten Person bekannt sind.7 Die Kenntnis der Entscheidgrundlagen und die Möglichkeit der wirksamen und sachbezogenen Verteidigung des Beschuldigten setzen voraus, dass die Akten voll- ständig sind. Alle prozessual relevanten Vorgänge der Strafbehörden sind deshalb in geeigneter Form festzuhalten und in die Strafakten zu integrieren.8 Damit dient die Gewährung der Einsicht in die Strafakten zum einen der Wahrheits- und Rechtsfin- dung und erhöht die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheids.9 Zum andern ist es Aus- druck der Achtung der betroffenen Person, dass diese vor Ergehen des Entscheids angehört wird.10 In Art. 6 EMRK ist das Akteneinsichtsrecht nicht explizit aufgeführt. Dieser Anspruch ist ein beson- derer Aspekt des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK allgemein garantierten fairen Verfahrens, welcher mit dem Anspruch auf Orientierung über den Gegenstand des Verfahrens und der ausreichenden Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung konkretisiert wird.11 Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK geben jedem Beschuldigten das Recht, „innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Spra- che in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu 4 Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO. 5 BGer 6B.373/2010, E. 4.2; BGE 132 V 368, E. 3.1; Bommer, recht 2010, S. 198; Kneubühler, S. 100. 6 BGE 133 I 270, E. 3.1.; BGE 129 II 504 E. 2.2. 7 Vgl. Brüschweiler, N 1 zu Art. 101; Hauser/Schweri/Hartmann, N 12, m.w.H.; BGer 6B.53/2012, E. 1.3. 8 BGer 6B.719/2011, E. 4.5. 9 Schmutz, N 1 zu Art. 101. 10 Bommer, recht 2010, S. 198. 11 Vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. a und b UNO Pakt II; Schmutz, N 1 zu Art. 101; Droese, S. 56; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10.08.2011, ChP FR 502 2011-106. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Akteneinsicht+emrk&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-368%3Ade&number_of_ranks=0#page368 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Akteneinsicht+emrk&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-497%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page504 Seite 16 werden“ und „über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfü- gen“. Die Akteneinsicht gehört zu diesen „Gelegenheiten“.12 Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK kommt schon vor Anklage- erhebung und damit bereits im Stadium der Untersuchung zur Anwendung.13 Ob der beschuldigten Person trotz Beschränkung der Akteneinsicht ein faires Verfahren gewährt wurde, ist in jedem Ein- zelfall zu beurteilen.14 Vor Inkrafttreten der nunmehr geltenden eidgenössischen StPO erkannte die bundesgerichtliche Rechtsprechung weder aus der BV noch aus Art. 6 EMRK einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung.15 Die Botschaft zur eidgenössischen StPO bezeichnet den Anspruch auf Akteneinsicht erst nach Abschluss der Untersuchung mit Blick auf die Verfahrensrechte der Parteien als nicht mehr zeitgemäss.16 Die beschuldigte Person muss ins- besondere die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte tatsächlich, d.h. konkret und wirksam wahrzunehmen.17 Eine frühzeitige Akteneinsicht ist für eine wirkungsvolle Wahrneh- mung der Parteirechte Voraussetzung. Dementsprechend ist die Akteneinsicht schon während der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung zu gewähren. Art. 101 StPO definiert die beiden kumulativen Voraussetzungen zur Akteneinsicht in zeitlicher Hinsicht.18 2.2. Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft Auf die besonderen Verteidigungsrechte und damit auch auf das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK kann sich nur die beschuldigte Person berufen.19 Der Anzeiger oder Geschädigte be- findet sich grundsätzlich ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.20 Beteiligt sich die geschädigte Person am Strafverfahren lediglich zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, d.h. als Privatkläger im Strafpunkt nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, ist ihr eine Beru- fung auf den strafrechtlichen Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwehrt. Der Strafanspruch steht nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausschliesslich dem Staat zu.21 Die EMRK räumt ihr nach herr- schender Lehre keinen Anspruch auf Strafverfolgung oder auf Beteiligung am Strafverfahren ein.22 12 Trechsel, S. 994. 13 BGer 6B.261/2011, E. 1.1; BGE 131 I 350, E. 3.2. 14 BGE 131 I 350, E. 3.2. 15 Vgl. BGE 120 IV 242, E. 2b/cc. 16 Botschaft StPO, S. 1161, Art. 99; so auch Goldschmid, S. 78. 17 BGE 131 I 350, E. 4.2. 18 Vgl. hinten Ziff. 4.1.2./A. und Art. 27 Abs. 3 IG-BE. 19 BGE 1S.6/2004, E. 2.1. 20 BGE 124 IV 237, E. 2b. 21 BGer 1P.348/2000, E. 1c/aa. 22 Droese, S. 57; BGer 1P.348/2000, E. 2c. Seite 17 Macht die geschädigte Person Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend und konstituiert sich damit nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO als Privatkläger im Zivilpunkt, kann sie sich grundsätzlich auf den aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Gehörsanspruch berufen.23 Die Frage, ob auch der Zivilkläger bereits im Vorverfahren unter den Schutz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist umstritten.24 Es scheint plausibel anzunehmen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf den Adhäsionskläger grundsätzlich anwendbar ist, da durch die Sachverhaltsermittlung in der Untersu- chung wesentliche Aspekte des zivilprozessualen Beweisverfahrens betroffen sind. Der Anspruch auf Akteneinsicht des Zivilklägers wird somit bereits in der Voruntersuchung durch die Verfahrensgaran- tien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst.25 Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass es sich beim verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Akteneinsicht lediglich um eine Mindestgarantie handelt. Mit dem Anspruch auf die Verfahrens- garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht jedoch durch die Eröffnung des Rechtsweges an den EGMR ein erweiterter Rechtsschutz.26 Die Einsicht in Strafakten der kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden beurteilt sich für hängige Fälle nach der StPO, für Akten abgeschlossener Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzrecht.27 23 Droese, S. 58, wonach als Zivilprozesse auch Adhäsionsverfahren gelten, da sie den zivilprozessualen Regeln der Li- tispendenz und der res iudicata für rechtskräftige Adhäsionsurteile unterliegen und damit die für Zivilprozesse typi- schen Ausschlusswirkungen entfalten. Der EGMR tritt auf Beschwerden von Adhäsionsklägern wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein, vgl. die dort in Fn. 285 zitierten Urteile des EGMR. 24 Ablehnend etwa Piquerez/Macaluso, N 1616. 25 So Droese, S. 59, m.w.H. 26 Droese, S. 59 f. 27 Vgl. Riedo/Fiolka/Niggli, N 784; Schmutz, N 4 zu Art. 101. Seite 18 3. Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren Wie unter Ziff. 2.1. ausgeführt stützt sich der grundrechtliche Gehalt des Akteneinsichtsrechts bei hängigen Verfahren auf Art. 29 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hat diese Verfassungsbestimmung über den Anwendungsbereich hängiger Verfahren hinaus erweitert. Betroffenen, d.h. all jene, über welche Personendaten in den Strafakten abgelegt sind, oder Dritten wird unter bestimmten Voraus- setzungen ein Anspruch auf Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zugebilligt. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf Akteneinsicht eines nicht mehr hängigen Verfahrens geht damit über die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinaus. Aus- serhalb eines Verfahrens, das zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage zu Gegen- stand hat, kann Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich nicht angerufen werden.28 3.1. Akteneinsicht nach Datenschutzgesetz Die StPO regelt nur die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren.29 Ein Verfahren ist bereits durch formlose Ermittlungstätigkeit der Polizei eröffnet und dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss. Ein Gesuch um Akteneinsicht fällt bei nicht mehr hängigen Verfahren unter Art. 99 StPO.30 Art. 99 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich nach Abschluss des Verfahrens das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes von Bund und Kantonen richtet.31 Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE hat die Verfahrensleitung über die Heraus- gabe von Akten aus abgeschlossenen Verfahren zu entscheiden.32 Die Staatsanwaltschaft leitet bis zur Einstellung oder Anklageerhebung das Verfahren.33 Damit hat die Staatsanwaltschaft über die Akten- herausgabe zu entscheiden, sofern sie das betreffende Verfahren mit einer Nichtanhandnahme, einer Einstellung oder einem Strafbefehl abgeschlossen hat. (Vgl. Abbildung 4, S. 58) 28 BGE 129 I 249, E. 3. 29 Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b EG ZSJ-BE. 30 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, E. 3. 31 So bereits vor Vereinheitlichung und Erlass der Schweizerischen Strafprozessordnung das Bundesgericht in seinem Urteil vom 05.11.2003, BGer 10Y.1/2003, E. 6.2, wonach die Einsichtnahme Dritter in archivierte Verfahrensakten nicht durch das Prozessrecht, sondern durch die Bestimmungen über den Datenschutz (vgl. DSG mit Ausführungser- lassen) und – auf Bundesebene – über die Archivierung (Archivierungsgesetz mit Ausführungserlassen) geregelt wird; Vgl. auch das Archivreglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (ArchR StAw-BE). 32 Vgl. vor Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16.05.2007, AK 2007/91, E. 8, wonach die Polizei gemäss Art. 8 KDSG-BE für ihre Datensammlung und damit auch für Akten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens selbst verantwortlich war und entsprechende Einsichts- gesuche behandeln musste. Wird zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert, ist nach Inkrafttreten des EG ZSJ-BE nun die Staatsanwaltschaft zuständig. Unterbleibt jedoch die Weiterleitung der Polizeirapporte an die Staatsanwalt- schaft, sind die Akteneinsichtsgesuche grundsätzlich von der Kantonspolizei zu bearbeiten (vgl. Ziff. 3 der Weisung „Verzicht von Überweisung von Rapporten gegen unbekannte Täterschaft an die Staatsanwaltschaft und Bewirtschaf- tung dieser Rapporte“ vom 29.05.2012 sowie Art. 4 Abs. 4 EG ZSJ-BE). 33 Art. 61 lit. a StPO. Seite 19 Ist ein Strafverfahren noch nicht eröffnet oder zumindest teilweise abgeschlossen34, findet demnach das Datenschutzrecht Anwendung.35 Das Auskunftsrecht nach DSG ist hingegen ausgeschlossen hin- sichtlich hängiger Strafverfahren.36 Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und das prozessuale Akteneinsichtsrecht sind selbständige Ansprüche und haben je ihren besonderen Anwendungsbereich. Sie sind hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang nicht deckungsgleich.37 Das DSG (Bundesgesetz) kommt gemäss Art. 2 lit. b DSG nur bezüglich Daten aus abgeschlossenen Verfahren von Bundesbe- hörden zur Anwendung. Bezüglich Daten aus abgeschlossenen Verfahren vor kantonalen Behörden kommen hingegen die einschlägigen Erlasse der Kantone zur Anwendung38, dies sind im Kanton Bern die KV-BE, das IG-BE39, das KSDG-BE und das EG ZSJ-BE40. Personendaten im Zusammen- hang mit polizeilichen Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen und Massnahmen sind besonders schützenswert.41 Bei einem Gesuch um Akteneinsicht nach Abschluss des Strafverfahrens handelt es sich nicht mehr um eine Strafsache im weitesten Sinn. Das Begehren um Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren oder rechtskräftig abgeschlossene Einstellungsverfügungen sind kantonale Justizverwaltungsakte, die sich auf öffentliches Recht stützen.42 Somit richtet sich das Verfahren nach VRPG-BE.43 Die Modalitäten der Auskunftserteilung nach KDSG-BE werden in Art. 11 DSV-BE geregelt. Nach Abs. 1 von Art. 11 DSV-BE ist die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Einschränkung des Auskunftsrechts in der Regel spätestens innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegeh- rens zu erteilen.44 34 Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012 (BK 12 17), E. 3 in fine und E. 4, wonach es sich auch bei der Teileinstellung um ein abgeschlossenes Verfahren handelt. 35 Art. 3 Abs. 1 lit. a EG ZSJ-BE; Schmutz, N 4 zu Art. 101; Bommer, forumpoenale, S. 245; Buchli Martin/Friederich Ueli, Handbuch Informationsaustausch unter Behörden, Bern, Oktober 2012, Ziff. 3.3, S. 28, abrufbar unter: www.jgk.be.ch, Rubrik Aufsicht/Datenschutz/Datenbekanntgabe; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27.03.2012, SBK.2012.7, E. 1.2; Anderer Ansicht: Schmid, Handbuch, N 269, sowie Jositsch, N 218, die für die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren die Regeln von Art. 101 StPO analog und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2, 30 Abs. 3 BV und Art. 102 StPO anwenden wollen; Vgl. zum Auskunftsrecht nach DSG insgesamt BGE 138 III 425. 36 Vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou, N 21 zu Art. 8. 37 BGE 125 I 473, E. 4a; BGE 123 II, 534, E. 2e. Gramigna/Maurer-Lambrou, N 31 zu Art. 8. 38 Fiolka, N 9 zu Art. 99; Rudin, SJZ, S. 3 f. 39 Der Anspruch auf Zugang zu Informationen bei einem öffentlichen Organ nach IG ergibt sich aus dem Öffentlich- keitsprinzip. Das Vorverfahren ist jedoch zur Hauptsache gerade nicht publikumsöffentlich, vgl. Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO. 40 Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b EG ZSJ-BE. 41 Art. 3 lit. d KDSG-BE. 42 BGer 1C.449/2009, E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, E. 3. 43 Vgl. Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2012 (BK 12 17), E. 3, wonach in Art. 26 KDSG-BE noch eine Bestimmung enthalten war, die ursprünglich auf die früheren bernischen Ver- fahrensgesetze verwies (vgl. Art. 83 Abs. 1 aStrV-BE). Die eidgenössische StPO regelt die Akteneinsicht bei abge- schlossenen Verfahren nicht mehr. Diese Lücke wird durch Art. 3 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 EG ZSJ-BE geschlossen; Vgl. auch Art. 16 DSV-BE. 44 Vgl. zudem Art. 11 Abs. 2 DSV-BE, wonach die gesuchstellende Person zu benachrichtigen und ihr eine Frist mitzu- teilen ist, in der die Auskunft erfolgen wird, sofern diese nicht innert den 30 Tagen erteilt werden kann. http://www.jgk.be.ch/ Seite 20 Die Erhebung von Gebühren des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Akteneinsichtsgesuche bei abgeschlossenen Verfahren ist möglich.45 3.1.1. Bekanntgabe von Personendaten an Behörden Gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 KDSG-BE werden Personendaten einer anderen Behörde bekannt gegeben, wenn: - die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder - die Behörde, die Personendaten verlangt, nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, oder - trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt, und - der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss lit. a von Art. 10 Abs. 1 KDSG-BE ist die Bekanntgabe von Daten durch die Staatsanwalt- schaft an eine andere Behörde nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der eigenen Aufgabe der Staats- anwaltschaft gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche gesetzliche Pflicht ist – neben der allgemeinen Rechtshilfepflicht nach Art. 44 StPO – nicht ersichtlich. Hingegen darf die Staatsanwaltschaft bspw. zum Einholen des Leumundsberichts, des Strafregisterauszugs46 oder der finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person zur Bestimmung der Tagessatzhöhe47 Daten an eine andere Behörde be- kannt geben. Die um Akteneinsicht ersuchende Behörde hat in ihrer Anfrage ihre gesetzliche Befugnis darzulegen sowie aufzuzeigen, dass der Einsicht keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Bestehen hingegen Geheimhaltungspflichten, hat die ersuchende Behörde ihrer Anfrage eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person beizulegen oder aufzuzeigen, dass die Datenbekanntgabe im Interesse der be- troffenen Person liegt. Der Entscheid über ein Akteneinsichtsgesuch, insbesondere die zwingende Prüfung allfälliger überwiegender entgegenstehender Interessen nach Art. 14 Abs. 1 KDSG-BE, ist nur dann möglich, wenn bekannt ist, zu welchem Zweck die ersuchende Behörde die Daten benötigt. Aus diesem Grund hat die ersuchende Behörde in ihrem Gesuch kurz darzulegen, weshalb sie die Da- ten benötigen. (Vgl. Abbildung 2, S. 56) Art. 44 StPO sieht eine allgemeine Rechtshilfe- und damit Orientierungspflicht der Behörden von Bund und Kantonen gegenüber den Strafbehörden vor. Hingegen bedürfen Mitteilungen der Strafbe- hörden an andere Behörden gemäss Art. 75 Abs. 4 StPO einer konkreten gesetzlichen Grundlage. 45 Vgl. Ziff. 5 der Richtlinien „Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 01.08.2012. 46 Art. 195 Abs. 2 StPO. 47 Art. 34 Abs. 3 StGB. Seite 21 Befindet sich die beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, sind die zuständigen Voll- zugsbehörden nach Art. 75 Abs. 1 StPO zu informieren über: - neue Strafverfahren und - ergangene Entscheide. Die Sozial- und Vormundschaftsbehörden sind nach Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO zu informieren über: - eingeleitete Strafverfahren sowie - Strafentscheide, wenn dies der Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder deren Angehöriger er- fordert, insbesondere auch, wenn bei Straftaten Minderjährige betroffen sind und weitere Mass- nahmen erforderlich sind.48 Auch andere Behörden dürfen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 EG ZSJ-BE informiert werden über: - ein Strafverfahren, soweit für diese anderen Behörde die Information zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe un- entbehrlich ist. Auf die Information an andere Behörden durch die Strafbehörde kann bei über- wiegend entgegenstehender Interessen oder besonderer Datenschutzbestimmungen verzichtet werden, diese kann eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.49 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und –pflichten nach besonderen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 3 EG ZSJ-BE), vgl. dazu die Ausführungen nachfolgend unter Ziff. 4.2.1./B. 3.1.2. Bekanntgabe von Personendaten an private Personen A. Grundlagen Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 KDSG-BE werden Personendaten an private Personen bekannt gegeben, wenn: - die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder - die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt, und - der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. „Betroffene Person“ nach Art. 11 Abs. 1 lit. b KDSG-BE ist jede natürliche oder juristische Person, über die Daten bearbeitet werden.50 In den Akten eines Strafverfahrens gelten somit als „betroffene 48 Schmid, Handbuch, N 564. 49 Vgl. Art. 30 Abs. 2 EG ZSJ-BE; Vgl. Weisung „Benachrichtigung der Schulbehörden über Strafverfahren gegen Lehrpersonen“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30.10.2010; Weisung „Information an die Schul- leitung in bestimmten Jugendstrafverfahren“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20.12.2012. 50 Art. 2 Abs. 1 KDSG-BE. Seite 22 Personen“ all jene, über welche sich Personendaten in den Akten befinden.51 Dabei ist es gleichgül- tig, ob es sich dabei um den Beschuldigten, Geschädigten, Zeugen oder die Auskunftsperson handelt. Jeder Person steht das Recht zu, Einsicht in die sie betreffenden Akten zu nehmen.52 Dies muss unab- hängig der Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interessens gegeben sein. Schliesslich ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. b KDSG-BE ein Einsichtsrecht bei Zustimmung der betroffenen Person. Diese Zustimmung liegt implizit vor bei einem entsprechenden Gesuch, die eigenen Daten einzuse- hen.53 Die Verfahrensleitung trifft darüber hinaus keine gesetzliche Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. a KDSG-BE (welche i.c. zur Erfüllung einer Aufgabe der Staatsanwaltschaft dient), den betroffenen Personen Einblick in das Dossier eines erledigten Verfahrens zu geben.54 Mittels Interessenabwägung bleibt zu prüfen, ob der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli- chen Interessen des Staates oder berechtigte (private) Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenste- hen.55 (vgl. Abbildung 2, S. 56) Zu prüfen ist, ob eine Ermächtigung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a KDSG-BE vorliegt. Ein Rückgriff auf Art. 11 Abs. 1 lit. a KDSG-BE kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Datenbekanntgabe der Erfüllung einer Aufgabe der Staatsanwaltschaft dient. Eine solche Ermächtigung besteht gemäss Ent- scheid des Handelsgerichts des Kantons Bern einzig im Rahmen von Art. 15 KDSG-BE.56 Gemäss Art. 15 KDSG-BE kann eine verantwortliche Behörde Personendaten zur Bearbeitung nicht personenbezogener Zwecke, namentlich für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung, be- kanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass der Empfänger: - die Personendaten anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung ver- wendet und die Ergebnisse der Bearbeitung so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind, - die Personendaten nicht an Dritte weitergibt und - für die Datensicherung sorgt. Die Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck liegt insbesondere bei der Bearbeitung der Daten zur Rechtsfortbildung oder zu wissenschaftlichen Zwecken vor.57 (Vgl. Abbildung 2, S. 56) 51 Als „betroffene Person“ gilt jede natürliche und juristische Person, über die Daten bearbeitet werden, vgl. Art. 2 Abs. 1 KDSG-BE. Konkret bedeutet dies, dass all jene Personen betroffen sind, über welche Personendaten in den Strafak- ten abgelegt sind; vgl. BVR 2008, S. 53 f., E. 4.3. 52 Vgl. BGE 113 Ia 257, E. 4a; Die Einsicht in die Daten selbst ist nicht zu verwechseln mit der Einsicht in das Register der Datensammlung nach Art. 20 KDSG-BE oder das weniger weit reichende Auskunftsrecht nach Art. 21 KDSG-BE. 53 Das Bundesgericht bejahte ein gewichtiges persönliches Interesse der betroffenen Person, sich mit der eigenen Ver- gangenheit auseinander zu setzen. Ein weiteres schutzwürdiges Interesse wurde bejaht im Hinblick auf und zur Vorbe- reitung weiterer Verfahren (Revision, Staatshaftung), vgl. BGE 129 I 249, E. 5.2. 54 Vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 11, mit Hinweis auf Marbach, S. 141. 55 Vgl. BGer 6B.657/2010; BGE 137 I 16, E. 2.3 f.; 134 I 286, E. 6.3 ff.; 129 I 249, E. 3; Vgl. hierzu auch die Interes- senabwägung des Bundesgerichts beim Ersuchen um Einsicht in eine Dienstanweisung (verwaltungsinterne Akten), BGer 1P.240/2002. 56 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.032012, HG 08 50, E. 11. 57 Marbach, S. 141; vgl. auch ergänzend die Bestimmung von Art. 24 IG-BE. Seite 23 Fallbeispiel Nr. 1: Für das Verfassen einer Masterarbeit im Rahmen des Nachdiplomstudiums MAS Forensics stellt eine Studentin beim Kantonalen Handelsgericht ein begründetes Gesuch um Einsicht in Akten eines Zivilverfahrens. Das Kantonale Handels- gericht fordert die Studentin auf, eine Bestätigung des Betreuers der Arbeit bzw. der Schule einzureichen. Zudem wird ihr vor Zustellung der gewünschten Unterlagen eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt. Darin verpflichtet sie sich mit Hinweis auf die Bestimmungen des KDSG-BE, die Dokumente ausschliesslich und in anonymisierter Form für die wis- senschaftliche Arbeit zu verwenden, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben sowie für die Datensicherung besorgt zu sein. Bei Strafakten handelt es sich überwiegend um sogenannte „gemischte Dossiers“, welche Personen- daten von verschiedenen Personen beinhalten. Die Daten sind sorgfältig den einzelnen Personen zu- zuordnen. Beinhalten Dokumente „fremde Daten“, sind diese der ersuchenden Person nicht zugäng- lich zu machen oder die betreffenden Teile abzudecken.58 Personendaten, welche nicht nur über die um Akteneinsicht ersuchende Person, sondern auch über Dritte etwas aussagen, liegen etwa vor, wenn sich eine Person über die andere äussert. Diese Äusse- rung beinhaltet Daten beider Personen. Diesfalls sind bei der Frage der Gewährung der Einsicht in diese Akten die Interessen beider Personen sorgfältig abzuwägen.59 Eine Bekanntgabe von Daten gegen den Willen der „betroffenen Personen“ würde diese in ihrem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV tangieren. Geschützt sind insbesondere die Erhebung, Sammlung, Speicherung und Bearbeitung wie auch die Weiter- und Be- kanntgabe von Personendaten.60 Das Einsichtsrecht Dritter setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein, insbesonde- re auch bei Einsicht in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen mangels Beweisen oder mangels Strafbarkeit, ein schutzwürdiges Interesse voraus.61 Nach der Praxis genügt beim schutz- würdigen Informationsinteresse die Glaubhaftmachung eines ernsthaften Interesses an der Kenntnis- nahme.62 Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigte (private) Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen.63 In der Lehre wird hingegen vereinzelt die Auffassung vertreten, Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft gelten als allgemein zugängliche Quellen, die ohne Interessennachweis zugänglich sind. Berechtigten privaten oder öffentlichen Interessen können im Rahmen der Interessenabwägung 58 Rudin, Praxiskommentar, S. 131. 59 Rudin, Praxiskommentar, S. 132. 60 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 13. 61 BGE 137 I 16, E. 2.4; BGE 134 I 286, E. 6.3; BGer 6B.657/2010, E. 3 in fine. 62 Ausnahme: Informationsfreiheit/Justizöffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV; BGer 1B.68/2012, E. 3.2; BGE 137 I 16; 134 I 286, E. 5.1; 129 I 249, E. 3, m.w.H. auf die Rechtsprechung. 63 Vgl. BGer 6B.657/2010, E. 3, mit der Anmerkung, dass der verfassungsmässige Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens davon abhängig sei, ob der Ersuchende ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft ma- chen kann; BGE 137 I 16, E. 2.3 f.; 134 I 286, E. 6.3 ff.; 129 I 249, E. 3. Seite 24 Rechnung getragen werden.64 Bommer will die Berechtigung zur Einsicht in rechtskräftige Einstel- lungsverfügungen auf die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV stützen, welche keinen Inte- ressennachweis voraussetzt. Möglich bleibt dabei immerhin die Einschränkung der Einsicht wegen überwiegender entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen.65 Da Einstellungsverfügungen ihr Ende in der nichtöffentlichen Phase des Vorverfahrens (vgl. Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) genommen haben, gewichten die Gründe des Persönlichkeitsschutzes und damit eine allfällige Verweigerung der Einsicht oder eine Anonymisierung stärker als bei Urteilen.66 Wird hingegen Einsicht in die gesamten Strafakten verlangt, sollte nach Bommer am Erfordernis eines schützenswerten Zugangsinteresses festgehalten werden.67 (Vgl. Abbildung 4, S. 58) Entscheidungen im Strafbefehlsverfahren werden nicht öffentlich verkündet. Interessierte Personen können jedoch in die Strafbefehle Einsicht nehmen (vgl. Art. 69 Abs. 2 StPO). Im Kanton Bern wird den Interessierten eine Liste mit sämtlichen in den letzten sieben Tagen rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen vorgelegt. Auch besteht die Möglichkeit, in einen vom Gesuchsteller genau zu bezeich- nenden Strafbefehl innert 30 Tagen nach Rechtskraft Einsicht zu nehmen.68 Interessiert ein Strafbe- fehl näher, wird er ausgedruckt und zur Einsichtnahme – nicht jedoch zur Mitnahme – ausgedruckt.69 In diesem Zusammenhang hielt die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern fest, „que la mise à disposition d’une décision dans un office accessible au public suffit pour garantir le principe de publicité et ne confère pas le droit d’exiger la remise d’une copie de la décision“.70 Zudem ist auch Art. 11 Abs. 2 KDSG-BE zu berücksichtigen, wonach Personendaten, die in einer allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichung enthalten sind, auf An- frage in dem Umfang und in der Reihenfolge bekanntgegeben werden dürfen, wie sie veröffentlicht sind. Somit dürfen Medienmitteilungen und andere im Auftrag der Staatsanwaltschaft veröffentlichte Informationen ohne weiteres (erneut) bekannt gegeben werden. B. Personendaten einer verstorbenen Person 64 Die StPO enthält keine Regelung für eine öffentliche Verkündung von Einstellungsverfügungen; vgl. das Öffentlich- keitsprinzip in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV und auch Art. 69 StPO sowie die Informationsfreiheit in Art. 16 Abs. 3 BV; Bommer, forumpoenale, S. 245 ff.; Die in der Lehre aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines Interes- sennachweises wurde im Urteil des Bundesgerichts vom 03.07.2012, 1B.68/2012, E. 3.4, offen gelassen, da die Vo- rinstanz zu Recht bereits ein hinreichendes Interesse bejahte. 65 Vgl. Bommer, forumpoenale, S. 245 ff.; 66 Vgl. Art. 9 IG-BE und Art. 69 Abs. 1 StPO, wonach die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte – mit Ausnahme der Beratung – öffentlich sind. 67 Vgl. Bommer, forumpoenale, S. 245 ff. 68 Nach Ablauf dieser Frist wird im Rahmen des Verfahrens nach KDSG-BE Einsicht gewährt; Vgl. auch Art. 59 Abs. 3 BGG; Ziff. 3 der Weisung „Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20.12.2010. 69 Vgl. BGer 6B.508/2007, E. 2; BGE 124 IV 234, E. 3.e. 70 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 03.08.2011, BK 11 69; Vgl. zum Ganzen auch BGer 6B.508/2007 sowie die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren (WOSTA) vom 01.04.2012, S. 91 f. Seite 25 Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn es sich um Personendaten einer verstorbenen Per- son handelt und damit keine Zustimmung von der „betroffenen Person“ eingeholt werden kann. Das Auskunftsrecht über die eigenen Daten stellt ein relativ höchstpersönliches Recht dar, welches nicht vererblich ist.71 Höchstpersönliche Rechte sind untrennbar mit ihrem Träger verbunden; sie ruhen im Sein des Menschen.72 Die Rechtsfähigkeit erlöscht mit dem Tod der betroffenen Person.73 Die ge- richtliche Durchsetzung eines Anspruchs aus dem Persönlichkeitsschutz im Namen des Verstorbenen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich. Nach ihm gibt es keinen postmortalen zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz.74 Die Interessen auch bezüglich Personendaten einer verstor- benen Person werden durch seine direkten Erben geschützt, zumal sich Angehörige der verstorbenen Person bei Verletzung ihrer affektiven Persönlichkeit auf ihren eigenen Persönlichkeitsschutz berufen können.75 (Vgl. Abbildung 3, S. 57) Gemäss Art. 12 DSV-BE kann jedermann Auskunft über Daten von verstorbenen Personen erhalten, wobei ein Interesse nachgewiesen werden muss und keine überwiegenden Interessen von Angehöri- gen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen dürfen. Das Vorliegen eines solchen Interesses wird bei naher Verwandtschaft oder Ehe mit der verstorbenen Person fingiert.76 Die Be- stimmung behält besondere Geheimhaltungspflichten vor. Inwiefern die Interessen von Angehörigen weiter reichen können als der Andenkensschutz, ist der Regelung nach Rudin77 nicht zu entnehmen. Der Begriff der Verwandtschaft wird in Art. 20 ZGB definiert. Demnach sind in gerader Linie zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt, so zum Beispiel zwischen Grossvater und Enkelkind. Eine Verwandtschaft in der Seitenlinie liegt vor, wenn die betreffenden Personen von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind. Eine Verwandtschaft in der Seitenlinie liegt beispielsweise bei (Halb-) Geschwistern (gemeinsamer Elternteil), Cousins (gemeinsamer Grosselternteil) oder zwischen Onkel und Neffe (gemeinsamer El- ternteil des Onkels bzw. Grosselternteil des Neffen) vor.78 Die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen wird in „Graden“ ausgedrückt. Im ZGB ist Anknüpfungspunkt für die Gradnähe die Anzahl Geburten.79 Verwandtschaft ersten Grades besteht demnach zwischen Eltern und Kind, eine solche zweiten Grades zwischen Geschwistern, während zwischen Tante und Neffe eine Verwandtschaft dritten Grades besteht.80 Ausserhalb des ZGB hat der Begriff der Verwandtschaft teilweise einen anderen Inhalt. Welches Verwandtschaftsverhältnis der konkreten Gesetzesbestimmung zugrunde liegt, d.h. was nahe Ver- wandtschaft ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.81 71 Gramigna/Maurer-Lambrou, N 4 zu Art. 8. 72 Schweizer, S. 18, N 28 f., m.w.H. 73 Art. 31 Abs 1 ZGB. 74 BGE 129 I 302, E. 1.2.1 ff.; Vgl. Fall Barschel in BGE 118 IV 319. 75 Vgl. BGE 127 I 145, E. 5.c/cc , vgl. auch EuGRZ 29 (2002), S. 56 ff. 76 Vgl. die Kritik zur analogen Bestimmung in Art. 1 Abs. 7 VDSG von Gramigna/Maurer-Lambrou, N 8 zu Art. 8, wo- nach systemfremd ein Interessennachweis infolge blosser Wiedergabe des bei Einführung des DSG aktuellen Stands der Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht im öffentlichen Bereich verlangt werde. 77 Rudin, Praxiskommentar, S. 135, N 37 f., zur analogen Regelung im Kanton Zürich, vgl. § 19 IDV-ZH. 78 Art. 20 Abs. 2 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, S. 100. 79 Art. 20 Abs. 1 ZGB. 80 Hausheer/Aebi-Müller, S. 99. 81 Hausheer/Aebi-Müller, S. 98. Seite 26 Fallbeispiel Nr. 2: Die Eltern ihres in den 70er Jahren getöteten Kindes ersuchen um Einsicht in die umfangreichen Strafakten, um ein Buch über das ungeklärt gebliebene Tötungsdelikt zu veröffentlichen. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wurde im Jahr 2003 wegen Verjährung (nach altem Recht) aufgehoben. Die Strafverfolgungsbehörde fordert die Gesuchsteller auf, die Aktenstücke, in welche Einsicht verlangt wird, genau zu bezeichnen. Die Eltern erhalten schliesslich Einsicht in die damals durch die Strafverfolgungsbehörde veröffentlichten Medienmitteilungen (Art. 11 Abs. 2 KDSG-BE). Im Übrigen wird ihnen hinsichtlich derjenigen Akten Einsicht gewährt, die (alleine) Daten ihres verstorbenen Kindes beinhalten. Die Bekanntgabe von Daten anderer Verfahrensbeteiligter setzt deren Zustimmung voraus, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bekanntgabe in deren Interesse liegt (Vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 KDSG-BE). Die be- troffenen Personen wären vermutlich aufgrund des lange zurückliegenden Delikts zuerst ausfindig zu machen. Die Ein- sicht kann i.c. wegen unverhältnismässigem Aufwand beschränkt werden, wobei der Bezug der gesuchstellenden Perso- nen zum Strafverfahren bzw. der beteiligten Personen zugunsten der Eltern zu berücksichtigen ist. C. Abwägung auf dem Spiel stehender Interessen Um eine Interessenabwägung vornehmen zu können, sind die interessierten sowie betroffenen Perso- nen zu einer Stellungnahme aufzufordern. Folgende Punkte können ein Informationsinteresse von Dritten begründen:82 - Transparenz in der Rechtspflege; - Demokratische Kontrolle der Justiztätigkeit durch das Volk; - Absage jeglicher Form von Kabinettsjustiz, gilt auch bei Nichtanhandnahme- und Einstel- lungsverfügungen;83 - keine Spekulationen über eine ungebührliche Benachteiligung oder Privilegierung von Ver- fahrensbeteiligten; - keine Kritik wegen einseitiger oder rechtstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung; - Interesse an Beobachtung der Entwicklung und Konstanz der Rechtsprechung, insbesondere, wenn dem Urteil eine erhöhte präjudizielle Bedeutung zukommt; - Interesse an Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung; - Kontrollfunktion der Medien.84 Folgende überwiegende private oder öffentliche Interessen können gegen eine Bekanntgabe spre- chen:85 - Gefährdung der staatlichen Sicherheit86, öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit; 82 Vgl. BGE 137 I 16, E. 2.2; 134 I 286, E. 5.1; 127 I 44, E. 2e; 124 IV 234, E. 3c; 133 I 106, E. 8.3. 83 Wenn das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 30 Abs. 3 BV selbst bei Einstellungsverfügungen Anwendung findet, bei welchen bei einer gerichtlichen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen würde, muss dies erst recht für Einstellungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) gelten, so BGE 137 I 16, E. 2.3, vgl. auch BGer 1B.68/2012, E. 4.3; Die Behörde entscheidet bei einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung im Strafpro- zess anhand der sich ihr präsentierenden Sach- und Rechtslage, vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.02.2011, BK 10 580. 84 Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.02.2011, BK 10 580. 85 BGer 6B.61/2008, E. 1; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 13. Seite 27 - Gefährdung von Persönlichkeitsrechten betroffener Personen;87 - Öffentliches Interesse der Untersuchungsorgane an der Geheimhaltung der Vernehmungs- technik und –taktik; - Interesse der Rechtspflege hinsichtlich Verfahrensökonomie, Verfahrensdauer sowie Unge- eignetheit der Veröffentlichung;88 - Unverhältnismässiger Aufwand bzw. erhebliche finanzielle Aufwendungen für die Behörde bei der Durchsicht umfangreicher Akten oder der notwendigen Überwachung der Aktenein- sicht, insbesondere wenn es nicht um den Zugang zu den eigenen Personendaten, derjenigen der Verwandtschaft oder von beteiligten Personen geht (z.B. Medienschaffende);89 - Entscheide, welche bloss gestützt auf Parteierklärungen ergingen (z.B. Einstellung nach Ver- gleich).90 Eine Einstellung nach Vergleich stellt keine eigentliche „Tätigkeit der Justiz“ dar und der Kontrollbedarf der Öffentlichkeit ist damit äusserst gering. Zu prüfen ist, ob im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips den entgegenstehenden Interessen nicht bereits durch Kürzung, Anonymisierung der Akten oder mit Auferlegung von Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden kann.91 D. Akteneinsicht an Medienschaffende Medienschaffende bringen bei Akteneinsichtsgesuchen oftmals die Anliegen vor, Antworten auf Ver- antwortlichkeitsfragen zu erhalten oder die Justiztätigkeit kontrollieren zu wollen. Von einer Ermäch- tigung der Strafverfolgungsbehörden zur Bekanntgabe der Personendaten zu wissenschaftlichen Zwe- cken nach Art. 15 KDSG-BE kann in solchen Fällen nicht gesprochen werden.92 Das Kantonale Datenschutzgesetz enthält keine spezielle Bestimmung für Einsichtsgesuche von Me- dienschaffenden. Entsprechend findet auf solche Ersuchen die allgemeine Bestimmung für Einsichts- gesuche von Privatpersonen nach Art. 11 KDSG-BE Anwendung.93 Nicht erforderlich ist, dass es sich bei dieser „privaten Person“ um einen akkreditierten Medienschaffenden handelt.94 86 Vgl. BGE 129 I 249, E. 5.3. 87 Vgl. BGE 137 I 16, E. 2.5, wonach sich eine Person des öffentlichen Lebens eher Eingriffe in seine Privatsphäre gefal- len lassen muss. 88 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 13. 89 Vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31.05.2012, E. II./3.3; Rudin, Praxiskommentar, S. 131, N 24, zu § 25 Abs. 2 IDG-ZH. 90 Vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 01.07.2009, Ziff. B.11, Entscheide in Zivilsachen, ab- rufbar unter: www.gerichte-zh.ch. 91 BGE 137 I 16, E. 2.3; 133 I 106, E. 8.3; BGer 1B.68/2012, E. 3.2, m.w.H. 92 Vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 11. 93 Im Umgang mit Einsichtsbegehren von Medienschaffenden bestehen für das Obergericht, die regionalen und das kan- tonale Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte sowie die re- gionalen Schlichtungsbehörden spezielle Bestimmungen im IR ZSJ-BE, in Kraft getreten per 01.01.2011. 94 Vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2012, HG 08 50, E. 11, wonach mit Verweis auf Art. 20 IR ZSJ-BE nur spezifische Dienstleistungen Akkreditierten vorbehalten sind. Das Akteneinsichtsrecht zählt nicht zu diesen spezifischen Dienstleistungen. Seite 28 E. Vereinfachte Einsicht der Öffentlichkeit in archivierte Akten nach Archivierungsgesetz Das ArchG-BE gilt auch für die Archivierung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft.95Archivwürdig sind u.a. Unterlagen, mit welchen die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns dauerhaft sicherge- stellt werden.96 Grundsätzlich steht das Archivgut, d.h. die archivierten Strafakten, nach den Bestim- mungen des IG-BE und des KDSG-BE zur Verfügung.97 Während der Aufbewahrungsfrist, welche für die Staatsanwaltschaft bis zum Eintritt der Verfol- gungs- oder Vollstreckungsverjährung dauert,98 lagern die Akten abgeschlossener Fälle im Archiv der Staatsanwaltschaft. Nach Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung ist die Staatsan- waltschaft verpflichtet, die Akten dem Staatsarchiv anzubieten.99 Befinden sich die Akten bei Einrei- chung des Akteneinsichtsgesuchs im Archiv der Staatsanwaltschaft, ist auch diese zur Behandlung des Gesuchs zuständig. Die Staatsanwaltschaft bleibt aber auch nach Ablieferung der Strafakten an das Staatsarchiv während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren zuständig, wobei diese Frist mit dem Datum des verfahrensabschliessenden Entscheids zu laufen beginnt. Befinden sich die Strafakten im Staatsarchiv und ist die Verwaltungsfrist abgelaufen, ist das Staatsarchiv zur Behandlung der Akten- einsichtsgesuche zuständig.100 Da es sich bei Akten eines Strafverfahrens um besonders schützens- werte Personendaten handelt und aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ ist davon auszuge- hen, dass das Staatsarchiv bei der Behandlung von Einsichtsgesuchen vorgängig die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme einladen wird. (Vgl. Abbildung 1, S. 55) Die um Einsicht ersuchende Person hat bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Gesuch einzu- reichen. Darin sind die Akten und die interessierenden Daten, in welche Einsicht verlangt wird, mög- lichst genau zu umschreiben. Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Ge- setzgebung vorsieht.101 Bei archivierten Strafakten handelt es sich zumeist um Unterlagen mit Personendaten, weswegen für die Voraussetzungen der Zugänglichkeit auf Art. 18 ff. ArchG-BE abzustellen ist. Demnach stehen archivierte Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung: - nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person, sofern die jüngste Unterlage im Dossier älter als 30 Jahre ist, oder - bei unbekanntem Todesdatum der betroffenen Person, nach deren 110. Altersjahr, sofern die jüngste Unterlage im Dossier älter als 30 Jahre ist, oder - sofern das Archivgut älter als 110 Jahre ist (freier Zugang) 95 Art. 3 Abs. 4 EG ZSJ-BE; Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 4 lit. a ArchG-BE. 96 Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 ArchG-BE; Art. 3 Abs. 1 ArchR StAw-BE. 97 Art. 16 Abs. 1 ArchG-BE. 98 Art. 6 lit. a ArchR StAw-BE. 99 Art. 10 Abs. 1 lit. a ArchR StAw-BE. 100 Vgl. Art. 8 IV-BE. 101 Vgl. Art. 9 IV-BE; Vgl. zum Ganzen BGE 127 I 145, so in EuGRZ 29 (2002), S. 56 ff. Seite 29 und - der Einsichtnahme keine konservatorischen Gründe entgegen stehen oder die Einsichtnahme wegen unverhältnismässigem Aufwand beschränkt werden muss. Unverhältnismässiger Aufwand nach Art. 21 ArchG-BE bzw. Art. 24 ff. ArchV-BE liegt insbesonde- re bei Drittanfragen ohne besonderen Bezug zu den beteiligten Personen vor, wenn dafür „Ahnenfor- schung“ bei den Zivilstandsämtern betrieben werden müsste. Sind die Voraussetzungen für die Einsicht nach Art. 18 ArchG-BE erfüllt, kann der einsichtsersu- chenden Person vereinfacht, d.h. ohne Interessennachweis bzw. Abwägung allfällig entgegenstehen- der Interessen, Einsicht gewährt werden. Bei der Akteneinsicht zu wissenschaftlichen oder nicht personenbezogenen Zwecken verweist Art. 20 ArchG-BE auf Art. 15 KDSG-BE. Selbst wenn die Schutzfristen nach Art. 18 ff. ArchG-BE abgelaufen sind, bedeutet dies nicht, dass die Einsicht ersuchende Person frei zu Lasten der betroffenen Person über die Daten verfügen darf. Auch hier greift nach wie vor der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Dem Archivbenützer kommt die Verantwortung zu, die gewonnene Information nicht durch Bekanntmachung, Aufma- chung oder Publikation in einer Art zu verwenden, die die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit verletzen könnte.102 Fallbeispiel Nr. 3: Eine Journalistin ersucht um Einsicht in die Akten eines ungeklärt gebliebenen Tötungsdelikts an einer Prostituierten aus dem Jahre 1955, um darüber im Rahmen eines Zeitungsartikels zu berichten. Das Verfahren gegen unbekannte Täter- schaft wurde im Jahr 1977 wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung (nach altem Recht) aufgehoben. Die Akten befinden sich im Archiv der Staatsanwaltschaft, womit diese zur Prüfung des Gesuchs zuständig ist. Die Staatsanwalt- schaft fordert die Gesuchstellerin auf, diejenigen Akten genauer zu bezeichnen, in welche sie Einsicht ersucht. Vorab wird der Journalistin Einsicht in die damals durch die Strafverfolgungsbehörden veröffentlichten Medienmitteilungen gegeben. Zudem wird ihr in Bezug auf diejenigen Akten volle Einsicht gewährt, als diese Personendaten des in den 50er Jahren getöteten Opfers enthalten (der Tod des Opfers ist mehr als 3 Jahre her und die jüngste Unterlage im Dossier stammt aus dem Jahr 1977 und ist damit älter als 30 Jahre, vgl. Art. 18 ArchG-BE; vorbehältlich Art. 22 Abs. 2 ArchV-BE). Ein Inte- ressennachweis bzw. eine Abwägung der Interessen allfälliger Angehöriger des Opfers nach KDSG ist dabei nicht nötig. Bei den Dokumenten, die Daten von weiteren Personen enthalten, sind ebenfalls je die Voraussetzungen von Art. 18 Ar- chG-BE zu prüfen. Sind diese nicht gegeben, ist nach Art. 11 und Art. 14 KDSG-BE zu verfahren. Aufgrund des fehlenden Bezugs des Journalisten zum Strafverfahren bzw. den damals beteiligten Personen ist bei der Triage der Akten, der „Ahnenforschung“ bzw. der Einholung allfälliger Zustimmungen die Verhältnismässigkeit des Aufwandes besonders zu berücksichtigen. 102 BGE 127 I 145, E. 4.c/aa, vgl. auch EuGRZ 29 (2002), S. 56 ff. Seite 30 3.2. Rechtsmittel Das Verfahren sowie der Rechtsschutz richten sich nach VRPG-BE.103 Damit befindet die General- staatsanwaltschaft als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft über ablehnende Akteneinsichtsgesu- che ihrer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.104 Letztinstanzlich ist das Verwaltungsgericht zustän- dig,105 da die Generalstaatsanwaltschaft keine richterliche Behörde ist. Schliesslich kann der Ent- scheid des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden.106 103 Vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 EG ZSJ-BE; Vgl. auch Art. 31 IV-BE. 104 Art. 13 Abs. 4 GSOG-BE; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, Ziff. 3. 105 Art. 95 GSOG-BE; Art. 86 Abs. 2 BGG. 106 Vgl. BGer 1C.444/2009, E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, Ziff. 3 in fine. Seite 31 4. Akteneinsichtsrecht in hängige Straffälle 4.1. Akteneinsicht der Parteien 4.1.1. Allgemeine Voraussetzungen Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens in die Akten des Strafverfahrens einsehen, wenn: - die beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, und - die wichtigsten Beweise erhoben wurden. Für Akteneinsichtsgesuche bei hängigen Verfahren ist die Verfahrensleitung zuständig.107 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde ein- zusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zuge- stellt.108 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.109 In diesem Zusammenhang kann auf das Auskunftsrecht der Parteien und anderen Verfahrensbeteilig- ten über die sie betreffenden Personendaten bei hängigen Verfahren nach Art. 97 StPO verwiesen werden, welches wiederum an Art. 101 f. StPO anknüpft. (vgl. Abbildung 5, S. 59) 4.1.2. Umfang des Einsichtsrechts der Parteien A. Einsichtsrecht in zeitlicher Hinsicht Ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht bereits zu Beginn der Untersuchung kann die Wahrheits- findung gefährden. Aus diesem Grund wurde ein Vorschlag in diese Richtung vom Nationalrat ver- worfen.110 Das nun in Art. 101 Abs. 1 StPO aufgenommene Akteneinsichtsrecht ist im Sinne einer Minimalvor- schrift zu verstehen. Demnach ist den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Ein- sicht zu gewähren. Eine frühere Gewährung der Akteneinsicht liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde.111 So hält auch die Botschaft zur StPO fest, dass die Vereidigung namentlich ihr Fragerecht 107 Art. 102 Abs. 1 und 2 StPO. 108 Art. 102 Abs. 2 StPO. 109 Art. 102 Abs. 3 StPO; Richtlinien „Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 01.08.2012, Ziff. 3.1 und Ziff. 5. 110 AB 2007 NR 949, 950; Vgl. auch BGE 137 IV 172, E. 2.3. 111 Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 101; Vgl. auch Bommer, recht 2010, S. 196 f., 205; BGer 1B.326/2011, E. 2.3; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 7.4. Seite 32 ohne Akteneinsicht nicht wirksam ausüben kann, so dass beispielsweise bei wichtigen Zeugeneinver- nahmen eine frühere Akteneinsicht angezeigt sein kann, andernfalls die Befragung nochmals durch- geführt werden muss.112 Als erste Einvernahme gilt jene der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird. Dabei kann sich diese „erste Einver- nahme“ nach Art. 101 Abs. 1 StPO über mehrere Einvernahmetermine erstrecken.113 Diese „erste Einvernahme“ gilt selbst dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht er- giebig verlaufen ist oder die beschuldigte Person die Aussagen verweigert.114 Die Verweigerung der Aussage kann jedoch direkten Einfluss auf das übrige Beweiserhebungsverfah- ren haben.115 Unter dem Begriff der „Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise“ fallen beispielswei- se die Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen oder Durchführung von Fotokonfrontationen, die Edition von relevanten Unterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte sowie Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen.116 So kann je nach Verteidigungsstrategie, Aussagen zu machen oder solche zu verweigern, der Zeitpunkt der Akteneinsicht unterschiedlich ausfallen.117 Mit der „Erhebung der wichtigsten Beweise“ kann je nach Konstellation des Einzelfalls die Aktenein- sicht auch aufgeschoben werden, bis die entsprechenden Beweise der beschuldigten Person vorgehal- ten wurden. Hier kann es sich rechtfertigen, die Einsichtnahme nur bezüglich der noch nicht vorge- haltenen Aktenstücke einstweilen auszuschliessen.118 Eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfer- tigt sich dann jedenfalls nicht mehr, wenn die beschuldigte Person einschlägig einvernommen worden ist.119 Werden Einvernahmen delegiert von der Staatsanwaltschaft durch die Polizei durchgeführt, kommen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft zukommen würden.120 Eine Verweigerung der Akteneinsicht kann nicht allein damit be- gründet werden, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten nach Eröffnung der staatsanwalt- schaftlichen Untersuchung an die Polizei delegiert wurde.121 Anderenfalls könnte die Staatsanwalt- 112 Botschaft StPO, S. 1161 f.; Schmutz, N 13 zu Art. 101; Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 101; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, N 307, mit dem Hinweis in Fn. 190 auf die nun geltende Weisung Nr. 79 des Ersten Staatsanwalts des Kantons Basel-Stadt, wonach grundsätzlich nach der ersten Einvernahme (polizeiliche oder staats- anwaltschaftliche) Akteneinsicht gewährt werde, somit bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Diese Regelung muss vor dem Hintergrund gelesen werden, dass Art. 101 StPO lediglich den spätesten Zeitpunkt der Akteneinsicht festlegt und die Staatsanwaltschaft aber auch früher Einsicht gewähren kann. 113 Art. 158 StPO; Vgl. Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 4.1. 114 Schmutz, N 14 zu Art. 101 StPO; Bommer, recht 2010, S. 206 f.; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 101. 115 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 4.2. 116 Schmutz, N 15 zu Art. 101; Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.04.2012, BK 12 35, E. 3; Bommer, recht 2010, S. 206; Schmid, Praxiskommentar, N 2 f. zu Art. 101 StPO. 117 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 4.2. 118 Schmid, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 101; Schmutz, N 15 zu Art. 101; BGer 1B.597/2011, E. 2.2 und 1B.604/2011; BStGer BB.2012.124, E. 3.2 f. 119 BGer 1B.264/2012, E. 5.5.4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.04.2012, BK 12 35, E. 3.3. 120 Art. 312 Abs. 2 StPO. 121 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 5.1 f.; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 10.05.2012, UH110244, E. V./2.1. Seite 33 schaft durch Delegation sämtlicher Einvernahmen die Einsicht in die Akten bis zum Abschluss der Untersuchung hin verweigern. Hingegen besteht im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht.122 Die beschuldigte Person hat jedoch vor ihrer ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten und kann einen solchen auch nicht aus dem Recht auf einen An- walt der ersten Stunde ableiten.123 Auch kann die Einsicht in die polizeiliche Einvernahme nicht mit der Argumentation verlangt wer- den, die beschuldigte Person kenne ja diese Protokolle bereits. Die erste staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme hat die Möglichkeit zu gewährleisten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Befragung auf die polizeilichen Einvernahmen zurückgreifen kann, indem sie beispielsweise durch Vorhalte zu widersprüchlichen Aussagen zusätzliche Informationen gewinnt. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen allein aus ihrer Erinnerung macht.124 B. Einsichtsrecht in persönlicher Hinsicht Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Phase der staatsanwaltschaftlichen Untersu- chung. Parteien in der Untersuchung sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Auch Behörden des Bundes und der Kantone können volle oder be- schränkte Parteirechte eingeräumt werden, sofern diese öffentliche Interessen zu wahren haben.125 Nach Schmid ist der Umfang der Akteneinsicht der Privatklägerschaft durch ihr Einsichtsinteresse zu beschränken. Dies würde bedeuten, dass der Privatklägerschaft nur bezüglich derjenigen Aktenteile Einsicht gewährt wird, welche sie für die Straf- oder die Zivilklage benötigen. Keine Einsicht würde sie damit beispielsweise in Aktenteile erhalten, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind.126 Schmutz hält hingegen fest, dass der klare Wortlaut und die Systematik des Gesetzes keinen Interes- sennachweis bei der Akteneinsicht durch die Privatklägerschaft zulassen.127 So auch Greter128, wo- nach der Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO die Akteneinsicht der Privatklägerschaft nicht a priori einschränkt, wie dies bei Behörden, Dritten, anderen Verfahrensbeteiligten oder Subrogations- 122 Schmutz, N 14 zu Art. 101. 123 BGE 137 IV 172, E. 2.3 und E. 2.5. 124 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 8.1 f. 125 Art. 104 Abs. 1 lit. a und b und 2 StPO; Vgl. Schmid, Handbuch, N 636 und 701; Schmutz, N 5 zu Art. 101. 126 Schmid, Handbuch, N 622; Vgl. auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorver- fahren (WOSTA) vom 01.04.2012, S. 87, wonach in die Akten zur Person sowie in allfällige Vorakten keine Einsicht gewährt wird, so auch nicht in ein psychiatrisches Gutachten, da dieses für den Schuld- und/oder den Zivilpunkt irre- levant sei. 127 Schmutz, N 11 zu Art. 101; Droese, S. 91 f. 128 Greter, S. 98; so auch Droese, S. 91 f. und Oberholzer, Grundzüge, N 336. Seite 34 berechtigten der Fall ist.129 Die Lehrmeinung, dass der Privatklägerschaft somit grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zusteht, verdient Zustimmung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerschaft als Partei unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO hat.130 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV resultierende Anspruch auf Aktenein- sicht ermöglicht den Parteien eine vorbehaltlose Kenntnisnahme der Entscheidgrundlagen, ohne Gel- tendmachung eines besonderen Interesses.131 Das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft ist umfassend bezüglich derjenigen Delikte, aus denen die Privatklägerschaft ihre Parteistellung ableitet.132 Der Privatklägerschaft in den ganzen sie betreffenden Aktenteil Einsicht zu gewähren hat zudem den prozessökonomischen Vorteil, dass bei entsprechenden Einsichtsgesuchen nicht jedes Mal ein im- menser Aufwand für die Triage der Akten vorzunehmen ist.133 Fallbeispiel Nr. 4: Die zuständige Staatsanwältin führt eine Untersuchung gegen eine beschuldigte Person wegen mehrfacher Vergewalti- gung eines Kindes. Im Laufe der Untersuchung reicht der Nachbar des Beschuldigten Strafantrag wegen Sachbeschädi- gung in der Höhe von CHF 400.00 ein und konstituiert sich als Straf- und Zivilkläger. Nach dem Grundsatz der Verfah- renseinheit i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden mehrere Straftaten einer beschuldigten Person gemeinsam verfolgt. Die Staatsanwältin verfügt demnach über 1 Verfahrensakte, worin sich die Akten zu den Ermittlungen im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen sowie der Sachbeschädigung befinden. Soweit sich die Akten zu den beiden Delikten trennen lassen, wird dem Nachbar nur Einsicht in die Akten zur Sachbeschädigung gewährt. Anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, welche in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.134 Es stellt sich die Frage, wie diese anderen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht zu handhaben sind.135 Schmutz nennt zum Kreis dieser anderen Verfahrensbetei- ligten beispielsweise Drittpersonen, die ein Recht an beschlagnahmten Gegenständen geltend machen oder deren Räumlichkeiten überwacht wurden, wie auch Geschädigte, die nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen.136 Der Umfang der Akteneinsicht an solche andere Verfahrensbeteilige ist da- mit beschränkt auf diejenigen Akten, die sie zur Durchsetzung ihrer Interessen benötigen. 129 Art. 101 Abs. 2 StPO (Behörden), Art. 101 Abs. 3 StPO (Dritte), Art. 105 Abs. 2 StPO (andere Verfahrensbeteiligte) und Art. 121 Abs. 2 StPO (Subrogationsberechtigte). 130 BGE 138 IV 78, E. 3; BGer 1B.593/2012, E. 2.2. 131 BGE 129 I 249, E. 3; Vgl. auch BGer 1B.593/2012, E. 2.1; Schmutz, N 5 und 11 zu Art. 101. 132 Schmutz, N 8 zu Art. 101, wonach die Einsicht der Privatklägerschaft auf diejenigen Aktenteile zu beschränken ist, die mit dem Sachverhalt ihrer eigenen Schädigung in Zusammenhang stehen; so auch Schmid, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 101, welcher ausführt, dass sich die Akteneinsicht in einem Verfahren mit 20 Privatklägern auf die in ihrem Fall relevanten Akten beschränkt und nicht die Fälle der anderen Privatkläger erfasst. 133 Schmutz, N 11 zu Art. 101; Greter, S. 98. 134 Art. 105 Abs. 2 StPO; Vgl. BGE 137 IV 280 (=Praxis 3/2012, S. 230 ff.), E. 2.2.1 f., wonach eine einfache Vorladung keine unmittelbare Betroffenheit nach Art. 105 Abs. 2 StPO begründet. Mit Hinweisen auf die Lehre, wo eine unmit- telbare Betroffenheit etwa angenommen wird bei der Beeinträchtigung von Grund- und Freiheitsrechten, der Pflicht, sich einer Begutachtung zu unterziehen, der Verneinung des Aussageverweigerungsrechts, der Ablehnung eines Ent- schädigungsbegehrens, einer Kostenauflage oder auch der Verweigerung einer Schutzmassnahme. 135 Vgl. Riedo/Fiolka/Niggli, N 773. 136 Schmutz, N 5 zu Art. 101. Seite 35 Es stellt sich die Frage, ob die geschädigte Person gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO Akteneinsicht verlangen kann, wenn sie sich explizit noch nicht als Privatklägerschaft konstituieren will.137 Das In- formationsrecht des Opfers nach Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO schliesst keinen generellen Anspruch auf Akteneinsicht ein.138 Verniory139 vermag sich nur schwer vorzustellen, dass ein Geschädigter sich auf die subsidiäre Parteieigenschaft nach Art. 105 Abs. 2 StPO stützen kann, da er mit einer simplen Er- klärung zum Privatkläger wird. Gerade im Hinblick auf den Entscheid der geschädigten Person, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren, steht ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu, d.h. sie ist insoweit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO einer Partei gleichge- stellt.140 Die Akteneinsicht steht ihr in dem Umfang zu, als sie zur Wahrung ihrer Interessen erforder- lich ist.141 Fallbeispiel Nr. 5: Gestützt auf Art. 195 Abs. 1 StPO holt die Staatsanwaltschaft beim Hausarzt des Beschuldigten einen Arztbericht ein. Würde die Staatsanwaltschaft den Hausarzt zur Beantwortung der Fragen zur Einvernahme vorladen, wäre er (sachver- ständiger) Zeuge und damit nicht Partei.142 Zur Ausarbeitung des Arztberichts können dem Hausarzt somit nicht die Strafakten zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch analog eines Vorhalts anlässlich einer Einvernahme bei den schriftlichen Fragestellungen weitere Ausführungen zu Aktenstücken machen, die der Hausarzt zur Beantwortung der Fragen benötigt. Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet unter anderem das Recht auf Waffengleichheit. Da- zu gehört namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 06.06.2011 fest, dass die Waffengleichheit „requiert que chaque partie se voit offrir une possi- bilité raisonnable de présenter sa cause dans des conditions que ne la placent pas dans une situation de net désavantage par rapport à son adversaire“.143 So ist eine ungleiche Behandlung der Parteien - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - nicht statthaft. Eine ungleiche Behandlung der Parteien wäre aus rein praktischen Überlegungen wenig sinnvoll. Es bestünde das Risiko, dass sich die mit der Einschränkung behaftete Partei die Akten über die anderen Parteien beschaffen und so trotzdem Einsicht in diese nehmen könnte. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so ge- hen die entsprechenden Rechte an die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB über.144 Nach dieser Bestimmung gelten als Angehörige der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetrage- ne Partnerin, ihre Verwandten in gerader Linie (Kind-Eltern-Grosseltern) und die (Halb-) Geschwis- 137 Frage offen gelassen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.08.2011, BK 11 152. 138 So auch schon nach Art. 8 Abs. 2 OHG vor Inkrafttreten der Eidgenössischen StPO, vgl. Droese, S. 67. 139 Verniory, S. 143 f. 140 BGer 1B.581/2012, E. 2.5, und 1B.593/2012, E. 2.2. 141 BGer 1B.593/2012, E. 2.2. 142 Der Hausarzt ist nicht ernannter Sachverständiger gemäss Art. 182 ff. StPO. 143 BGE 137 IV 172, E. 2.6, mit Verweis auf BGE 122 V 157, E. 2b; Vgl. auch BGer 1B.238/2011, E. 2.3; Pitteloud, S. 148 f.; Anderer Meinung: Schmutz, N 21 zu Art. 101, mit Hinweis auf Lehre zum aStrV-BE. 144 Art. 121 Abs. 1 StPO; Vgl. Schmid, Handbuch, Fn. 484 auf S. 247 sowie N 701; Schmutz, N 7 zu Art. 101; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 10.05.2012, UH110244-O, E. IV./4. Seite 36 ter. Dies gilt auch für die Adoptivverwandtschaft. Das Recht sich als Privatklägerschaft zu konstituie- ren geht in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung145 über. C. Einsichtsrecht in sachlicher Hinsicht Eine Legaldefinition der Strafakte gibt es in der StPO nicht.146 Die wesentlichen Bestandteile des Ak- tendossiers werden in Art. 100 StPO aufgezählt. Darunter fallen auch die von der Strafbehörde zu- sammengetragenen Akten. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis eines Sachverhalts oder die Beurteilung des Be- schuldigten erforderlich ist. Zu den „Akten“ des Strafverfahrens gehören somit auch beigezogene Ak- ten aus früheren oder konnexen Straf- oder Zivilverfahren,147 wenn diese für die spätere Beurteilung in irgendeiner Weise von Bedeutung sein könnten.148 4.1.3. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts der Parteien Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien kann sich gestützt auf folgende Bestim- mungen der StPO ergeben: Art. 101 Abs. 1 StPO: Einschränkung in zeitlicher Hinsicht, vgl. hiervor Ziff. 4.1.2./A. Art. 102 Abs. 1 StPO: Einschränkung zur Verhinderung von Verzögerungen, vgl. nachfol- gend Ziff. 4.1.3./A. Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 StPO: Einschränkung zur Verhinderung von Missbräuchen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./B. Einschränkung zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./C. Einschränkung zum Schutz von privaten Geheimhaltungsinteressen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./D. 145 Gemäss Art. 457 ff. ZGB sind die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers seine Kinder sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin. Sind keine Kinder vorhanden, gelangt die Erbschaft an die Eltern. Hinterlässt die verstorbene Person weder Kinder noch Eltern oder Geschwister, sind die Grosseltern erbberech- tigt. Der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin ist neben den allfällig vorhandenen Kindern bzw. den Eltern erbberechtigt. In Konkurrenz mit den Grosseltern ist der Ehegatte sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin alleine erbberechtigt. 146 Greter, S. 46; Weder das Archivreglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (ArchR StAw-BE) noch die Wei- sung „Aktenführung und Aktenordnung“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17.12.2010 definieren die Strafakte genauer, jedoch lässt sich der Inhalt einer solchen anhand der Weisung zur Aktenführung entnehmen. 147 Bommer, recht 2010, S. 206; Riedo/Fiolka/Niggli, N 781; Schmid, Handbuch, N 625; BGer 1B.33/2013. 148 Art. 108 Abs. 4 StPO; Vgl. auch Oberholzer, Grundzüge, N 338; Krauss, S. 64; Greter, S. 46 ff.; Cottier, S. 122; Hau- ser/Schweri/Hartmann, S. 256, N 12; Zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht vgl. auch BGer 6B.719/2012; BStGer BB.2012.129, E. 4.3. Seite 37 Art. 108 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO Einschränkung zur Sicherheit von Personen bzw. als Schutzmass- nahme bei einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einen andern schweren Nachteil, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./E. Die Aufzählung in Art. 108 Abs. 1 StPO ist folglich nicht abschliessend.149 Die Akteneinsicht und deren allfällige Beschränkung muss jeweils einzelfallweise und in sorgfältiger Abwägung der Interes- sen beurteilt werden.150 (Vgl. Abbildung 6, S. 60) Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beach- ten.151 So darf das Akteneinsichtsrecht nur solange und soweit eingeschränkt werden, als dies not- wendig ist.152 Die Einschränkungen sind gemäss Art. 108 Abs. 3 StPO zu befristen. Zur Wahrung ge- genteiliger Interessen kann es jedoch auch notwendig sein, die Einsicht in bestimmte Akten dauerhaft einzuschränken (z.B. bei Fabrikationsgeheimnissen oder Interessen des Staatsschutzes). Soll im Ent- scheid auf Informationen aus diesen Akten zuungunsten einer Partei abgestellt werden, muss ihr zu- mindest von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben werden.153 Zum Schutz des höchstpersönlichen Bereichs kann es etwa genügen, ein medizinisches Gutachten nicht integral, sondern nur auszugsweise oder zusammengefasst zugänglich zu machen.154 Auch ist zu prüfen, ob die Interessen des Persönlichkeitsschutzes durch Geheimhaltung von Namen und Personen wahrgenommen werden können.155 Unter der Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann das Anfertigen von Abschriften, Notizen und Fotokopien zum Schutz von entgegenstehenden Interessen beschränkt oder verboten werden.156 A. Einschränkung zur Verhinderung von Verzögerungen Eine übermässige Behinderung des Amtsbetriebs kann beispielsweise vorliegen, wenn in einem Wirt- schaftsstraffall mit hunderten von Aktenordnern Einsicht verlangt wird. In einem solchen Fall kann die Verfahrensleitung eine Spezifizierung des Einsichtsgesuchs verlangen. Voraussetzung bleibt je- doch, dass die Parteien im Verlaufe des Verfahrens einmal vollständige Einsicht in die Akten erhalten haben.157 149 Lieber, ZStrR, S. 177; Riklin, N 1 zu Art. 108. 150 Bommer, recht 2010, S. 207; Cottier, S. 124 f. 151 So ist auch bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (rechtliches Gehör) Art. 36 BV zu beachten, wonach eine Einschränkung einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrech- ten Dritter gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein muss, vgl. Lieber, Kommentar, N 1 zu Art. 108. 152 Schmutz, N 20 zu Art. 101; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.06.2012, BK 12 79, E. 3 und 5 in fine. 153 Art. 108 Abs. 4 StPO. 154 Botschaft StPO, S. 1164; Lieber, Kommentar, N 11 und 13 zu Art. 108; Lieber, ZStrR, S. 177. 155 Cottier, S. 123. 156 Schmid, Handbuch, N 631. 157 Vgl. Schmutz, N 3 zu Art. 102; vgl. auch ZR 97 (1998), Nr. 20, E. 1.3.2, wo der Verteidiger nur wenige Tage vor der angesetzten Verhandlung die Zusendung der Akten verlangte. Seite 38 Bei sehr umfangreichen Akten kann die Zustellung rein technisch an Grenzen stossen, wobei dem heute mittels Speichern der gesamten Daten auf einen digitalen Datenträger Rechnung getragen wer- den kann.158 Auch besteht die Möglichkeit, die jeweils neu hinzukommenden Akten sogleich in Ko- pie an die Parteien zu senden.159 B. Einschränkung zur Verhinderung von Missbräuchen Damit die Akteneinsicht zur Verhinderung von Missbräuchen eingeschränkt werden kann, muss hier- zu ein begründeter Verdacht vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass die Akteneinsicht zu Zwecken verwendet wird, für die sie unter keinen Umständen gedacht ist.160 Missbräuche liegen vor, wenn die Akteneinsicht (nur) deswegen ersucht wird, um: - Aktenstücke zu zerstören oder entfernen;161 - mittels exzessiver Einsichtsgesuche das Personal der Strafverfolgungsbehörde übermässig zu bemühen;162 - Akten zu verschleppen;163 - Beteiligte aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilungen aus den gewonnen Informati- onen zu machen;164 - Ergebnisse der Untersuchung zu veröffentlichen. 165 Die Gefährdung des Verfahrens- und Untersuchungszwecks bei Akteneinsicht infolge Kollusionsge- fahr gilt nicht als Missbrauch nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO.166 Soll die Akteneinsicht wegen Kol- lusionsgefahr eingeschränkt werden, lässt sich diese auf Art. 101 Abs. 1 StPO infolge mangelnder Konfrontation mit den vorzuhaltenden Sachverhalten stützen.167 Folgt man der Meinung von Schmid168 sowie weiteren Autoren,169 besteht bei Kollusionsgefahr be- gründete Missbrauchsgefahr nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO. Nach Auffassung von Riklin170 muss das Untersuchungsinteresse als öffentliches Geheimhaltungsinteresse taxiert und bei Kollusionsge- fahr damit auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO abgestellt werden. 158 Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11.07.1994, auszugsweise in: NZZ Nr. 178 vom 03.08.1994; Vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch, N 631 und Fn. 512. 159 Schmutz, N 3 zu Art. 102. 160 Bommer, recht 2010, S. 207. 161 Riklin, N 1 zu Art. 102; Schmutz, N 18 zu Art. 101. 162 Bommer, recht 2010, S. 207; Schmutz, N 18 zu Art. 101. 163 Schmid, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 108; Vest/Horber, N 5 zu Art. 108; Lieber, Kommentar, N 4 zu Art. 108. 164 Schmid, Handbuch, N 113; Vest/Horber, N 5 zu Art. 108. 165 Maurer, S. 371; Greter, S. 152. 166 Bommer, recht 2010, S. 207; Botschaft StPO, S. 1164; Lieber, Kommentar, N 4 zu Art. 108; so auch Hau- ser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 18. 167 Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.04.2012, BK 12 35, E. 4.2.3., Vgl. in diesem Zusammen- hang auch BGer 1B.264/2012. 168 Schmid, Handbuch, N 624. 169 Graf, S. 171 f.; Schmutz, N 16 und 18 zu Art. 101. 170 Riklin, N 2 zu Art. 108. Seite 39 Bei beiden Lehrmeinungen bestünde die Gefahr, dass aufgrund von Art. 108 Abs. 2 StPO die Ein- schränkung nur gegenüber der beschuldigten Person, nicht jedoch wirkungsvoll auch gegenüber de- ren Rechtsbeistand geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu unten Ziff. 4.1.3). Aus den genannten Gründen ist die Akteneinsicht aus praktischen Überlegungen bei Kollusionsgefahr -wenn immer möglich - gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO einzuschränken. C. Einschränkung zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen Beschränkungen des Einsichtsrecht zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen sind denkbar bei: - Geheimnissen im Bereich des Militärs;171 - Interessen des Staatsschutzes (z.B. sicherheitspolizeiliche, diplomatische oder wirtschaftliche Informationen);172 - Interessen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit;173 - Abstimmungs- und Wahlgeheimnissen;174 - Erhaltung von Informationsquellen der Polizei.175 D. Einschränkung zum Schutz von privaten Geheimhaltungsinteressen Eine Einschränkung der Akten ist möglich bei Akten, welche die höchstpersönliche Sphäre oder pri- vate Geheimhaltungsinteressen von Parteien oder Dritten tangieren.176 Beschränkungen des Einsichtsrecht sind denkbar bei: - medizinischen Befunden oder psychiatrischen Gutachten;177 - intimen Bild- und Tonaufnahmen;178 - intimen Tagebucheintragungen, Agenden oder persönlicher Korrespondenz mit intimen Cha- rakter;179 - Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- oder Patentgeheimnissen;180 171 Schmid, Handbuch, N 626; Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Eingehend dazu auch Droese, S. 141 f., mit Verweis auf VPB 1973 Nr. 65, 65 und VPB 1974 Nr. 51, 41 f., und die Interessen der Landesverteidigung im Zusam- menhang mit Bauten oder dem Grunderwerb in der Umgebung militärischer Anlagen, wenn sich bspw. Ermittlungen gegen einen in sensiblen Bereichen tätigen Funktionären richtet oder militärische Anlagen Schauplatz von Straftaten darstellen. 172 Schmid, Handbuch, N 626; Cottier, S. 124; Droese, S. 141 f. 173 Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20. 174 Schmutz, S. 652, Fn. 44. 175 Droese, S. 140, mit Hinweis auf BGer 1P.18/1991, E. 5.b, publ. in: ZBl 93/1992, S. 366. 176 Schmid, Handbuch, N 626. 177 Schmid, Handbuch, N 626; Lieber, Kommentar, N 11 zu Art. 108; Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Riklin, N 2 zu Art. 108. 178 Schmutz, S. 652, Fn. 45. 179 Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Vgl. auch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Greter, S. 160, m.w.H. 180 Schmid, Handbuch, N 626; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.06.2012, BK 12 79; Hau- ser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Droese, S. 144 f.; Vgl. zum Bankgeheimnis Art. 47 BankG. Seite 40 - Schrift- und Postgeheimnissen;181 - Beratungsgeheimnissen;182 - Interessen zum Schutz der Privatsphäre von Justizpersonen;183 - Interessen zum Schutz von Jugendlichen. 184 Das Bundesgericht hielt mit Entscheid vom 08.11.2012185 fest, dass dem Rechtsbeistand unter Aufla- ge von Weisungen die DVD-Aufzeichnung der Opferbefragung herausgegeben werden kann. Die Bedingungen für die Herausgabe bestanden darin, die Aufzeichnung weder seiner Klientschaft noch einer anderen Drittperson zu geben, keine weitere Kopie der Aufzeichnung anzufertigen, die Vision- nierung der Aufzeichnung durch den Beschuldigten nur unter Beisein des Rechtsbeistands oder einer Hilfsperson zuzulassen sowie die Aufzeichnung beim Abschluss des Vorverfahrens an die Verfah- rensleitung zurückzugeben. Weiter wurde auferlegt, dass diese Bedingungen auch bei einem allfälli- gen Anwaltswechsel gelten sollten. Fallbeispiel Nr. 6: Ausgangslage vgl. Fallbeispiel Nr. 4 (Vergewaltigung/Sachbeschädigung): Im Zusammenhang mit der mehrfachen Vergewaltigung des Kindes ergeht ein psychiatrisches Gutachten der beschuldig- ten Person (vgl. das rechtliche Gehör der Parteien nach Art. 184 Abs. 3 StPO und Art. 188 StPO ). Das Gutachten setzt sich eingehend mit den vom Beschuldigten geäusserten sexuellen Präferenzen auseinander. Eine Einschränkung des Ak- teneinsichtsrechts gegenüber dem Nachbar ist insofern denkbar und drängt sich zum Schutz privater Geheimhaltungsinte- ressen auf. Die Einsicht des Nachbarn in das psychiatrische Gutachten des Beschuldigten ist somit nur auszugsweise – beispielsweise in die Schlussfolgerungen – zu gewähren. E. Einschränkung zur Sicherheit von Personen bzw. als Schutzmassnahme nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO Die Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO geht den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Art. 108 StPO vor.186 Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zur Sicherheit von Personen kann erforderlich sein bei: - erheblicher Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil von Verfah- rensbeteiligten nach Art. 149 Abs. 1 StPO bzw. einer nahestehenden Person; - Interessen des Zeugenschutzes;187 181 Schmutz, S. 652, Fn. 44. 182 Schmutz, S. 652, Fn. 44. 183 Schmid, Handbuch, S. 249, Fn. 496. 184 Schmid, Handbuch, S. 249, Fn. 496; Droese, S. 146; Entscheid der Chambre d`Accusation du Canton de Genève vom 22.03.2006, in: plädoyer 3/2006, S. 72 (Verweigerung der Herausgabe der DVD-Einvernahme eines jugendlichen Op- fers eines Sexualdelikts); vgl. dazu auch BGer 1B.445/2012. 185 BGer 1B.445/2012. 186 Lieber, Kommentar, N 9 zu Art. 108; Botschaft StPO, S. 1164; Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 108; Stucki, S. 86 f. 187 Schmid, Handbuch, S. 249, Fn. 496; Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 06.02.1997, in: FZR 1997 306. Seite 41 - überwiegender schützenswerter Interessen des Einsichtsbegehrenden selbst (z.B. bei Vor- mundschafts- oder Psychiatrieakten).188 Weitere mögliche Gründe für Einschränkungen sind unter Ziff. 4.1.3./D. hiervor aufgeführt. 4.1.4. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts gegenüber Rechtsbeiständen Dem Rechtsbeistand steht wie der Partei selber gleichermassen und selbständig das Akteneinsichts- recht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und b StPO zu.189 Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 108 Abs. 1 StPO gegenüber Rechtsbeiständen sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Be- schränkung nach Abs. 1 gibt. Art. 108 Abs. 2 StPO ermöglicht eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Partei und ihrem Rechtsbeistand und bezieht sich auf die Einschränkungsgründe nach Abs. 1 der Bestimmung.190 Diese Privilegierung basiert auf der Pflicht der Rechtsbeistände, die Mandate sorgfältig, gewissenhaft und unabhängig zu führen (Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 12 lit. a und b BGFA).191 Nach herkömmlicher Auffassung sollen die Rechtsbeistände die Interessen ihrer Klientschaft nach Recht und Billigkeit wahren. Darüber hinaus ist ihre Tätigkeit jedoch auch Teil der rechtsstaatlichen Rechtspflege, wes- wegen sie auch dem Rechtstaat verpflichtet sind.192 Demnach bezieht sich die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsbeistandes nicht nur auf seine Klientschaft, sondern auch gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit.193 Gestützt darauf sind die Akten dem Rechtsbeistand, welcher nicht selbst Anlass für die Beschränkung nach Art. 108 Abs. 1 StPO gibt, unter dessen Verantwortung zuzustellen, selbst wenn Gründe für eine Einschränkung ge- genüber seiner Klientschaft vorliegen.194 Wenn der Grund für eine Einschränkung in Art. 108 Abs. 1 StPO liegt und der Anlass für die Be- schränkung nur die Partei, nicht aber deren Rechtsbeistand betrifft, sind die entsprechenden Akten nur dem Rechtsbeistand zu öffnen.195 Die Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO dem Rechtsbeistand ein Schweigegebot auferlegen oder ihn nach Art. 102 StPO anweisen, seiner Klientschaft in bestimmte Akten keine Ein- sicht zu gewähren. 188 Droese S. 146 f., wonach diese Frage im Zusammenhang mit einem Strafverfahren noch nie beurteilt wurde und sich wohl nur in Ausnahmefällen begründen lasse; Vgl. dazu auch BGE 122 I 153, E. 6.c/bb. 189 Schmutz, N 6 zu Art. 101; Brüschweiler, N 9 zu Art. 101; BStGer BB.2012.129, E. 4.3. 190 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 7.2 f.; Vgl. BStGer BB.2012.124., E. 4. 191 BGer 1B.445/2012, E. 3.3.2 mit Verweis auf Art. 12 lit. a und b BGFA. 192 Fellmann, S. 172 f., m.w.H.; Vgl. dazu auch BGer 2A.448/2003, E. 7. 193 BGer 2A.545/2003, E. 3. 194 BGer 1B.445/2012, E. 3.3.2. 195 Lieber, Kommentar, N 11 zu Art. 108; Vgl. auch Schmutz, N 20 zu Art. 101. Seite 42 Diese Weisung kann unter dem Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB erlassen wer- den.196 Zudem können im Widerhandlungsfall auch zivilrechtliche oder disziplinarische Konsequen- zen drohen.197 Fallbeispiel Nr. 8: Urteil des Bundesgerichts vom 08.11.2012 (BGer 1B.439/2012) Der wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung beschuldigten Person wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit b StPO Einsicht in einen anonymen Brief verweigert. „La lettre anonyme litigieuse comportant des éléments précis qui pourraient permettre (...) d’identifier l’auteur de ce document“. Es war demnach gerechtfertigt, dass diesem keine Einsicht gewährt wird (E. 2.2). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass „le comportement de son conseil de don- nant en outre pas lieu à une application de l’art. 108 al. 2 CPP. Ce dernier point n’est pas contesté (...). (...) rien ne l’empêche de prendre des notes. En définitive, compte tenu du risque encouru par l’auteur de la lettre anonyme, l’interdiction d’emporter l’original de ce document ou d’en faire une photocopie vise un but légitime de protection et ne constitue pas une atteinte disproportionnée au droit de consulter le dossier.“ (E. 2.3) In Bezug auf die Verteidigung waren die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 2 StPO hingegen nicht erfüllt. Den unter- schiedlichen Interessen wurde dadurch Rechnung getragen, indem die Verteidigung den fraglichen Brief am Sitz der Strafbehörde einsehen durfte, ohne diesen mitzunehmen oder eine Kopie davon zu machen. Der Verteidigung war es ge- stattet, Notizen vom wesentlichen Inhalt des Briefes zu machen. Sofern keine weitergehende Einschränkung erforderlich ist, wäre auch die Herausgabe des Briefes in Form eines Transkripts mit anonymisierten Stellen zur Weitergabe an die Klientschaft denkbar. Die Praktikabilität einer solchen Einschränkung ist jedoch fraglich, zumal das Verhältnis zwischen Mandantschaft und Rechtsbeistand auf Vertrauen beruht. Befinden sich die Verteidigung und die be- schuldigte Person auf unterschiedlichem Informationsstand, kann dies zu einer Beschädigung des Vertrauensverhältnisses führen.198 Die Rechtsbeistände sind verpflichtet, die Mandate sorgfältig, gewissenhaft und unabhängig zu füh- ren.199 Obwohl der Anwalt bei der Ausübung seines Berufs den Zielen des Rechtstaates verpflichtet ist,200 hat er in erster Linie die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren.201 Im Übrigen gibt es keine gesetzliche Grundlage, auf welcher die Verteidigung daran gehindert werden könnte, ihre Erkenntnis- se über den Inhalt der Akten an die beschuldigte Person weiterzuleiten. Vielmehr ist die Verteidigung im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach Art. 400 OR zur Rechenschaftsablegung gegenüber der auftraggebenden Person verpflichtet. Selbst wenn eine solche gesetzliche Grundlage gegeben wäre, bestünde das Risiko, dass sich die Verteidigung nicht an das Verschwiegenheitsgebot hielte oder sich von der beschuldigen Person einen Hinweis entlocken liesse.202 Wird jedoch die Akteneinsicht bereits gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO beschränkt, findet Art. 108 Abs. 2 StPO keine Anwendung. Die Voraussetzungen der Akteneinsicht und deren Einschränkungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO gelten für die Parteien und somit auch für deren Rechtsvertretungen.203 196 Vgl. die möglichen Weisungen bei der Herausgabe einer DVD-Einvernahme des Opfers hiervor Ziff. 4.1.3./D. 197 Vgl. den Anwendungsfall bei einem psychiatrischen Gutachten, in: Riklin, N 6 zu Art. 108; Piquerez/Macaluso, N 477; Vgl. BGer 1B.445/2012, E. 3.3.2 in fine. 198 Bommer, recht 2010, S. 207; Stucki, S. 87; Lieber, Kommentar, N 8 zu Art. 108; Oberholzer, Grundzüge, N 336. 199 Art. 12 lit. a und b BGFA. 200 BGer 2A.545/2003, E. 3. 201 Fellmann, S. 175. 202 Vgl. dazu BGE 133 I 22, E. 2.5, zur Frage des anonymisierten Zeugen. 203 BStGer BB.2012.124, E. 4. Seite 43 4.2. Akteneinsichtsrecht anderer Behörden 4.2.1. Umfang des Einsichtsrechts anderer Behörden A. Allgemeine Voraussetzungen Art. 96 Abs. 1 StPO verleiht den Strafbehörden die Befugnis zur Bekanntgabe von Personendaten aus einem hängigen Verfahren, sofern diese für die Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren wesentliche Aufschlüsse geben könnten. Gemäss Abs. 2 von Art. 96 StPO sind Regelungen im BWIS, BPI und ZentG vorbehalten. (Vgl. Abbildung 5, S. 59) Die Bestimmung von Art. 101 Abs. 2 StPO ist ergänzend zu Art. 75 und Art 96 StPO zu verstehen. Insbesondere regelt Art. 101 Abs. 2 StPO den Umfang der zu gewährenden Einsicht.204 Art. 101 Abs. 2 StPO besagt, dass andere Behörden Akten einsehen können, wenn: - sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen, und - der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung dient nicht zur Wahrnehmung eigener Rechte durch die Behörde in einem hängi- gen Verfahren. Die Behörde kann allenfalls als Partei aufgrund der Einräumung des entsprechenden Rechts nach Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen.205 Vielmehr dient die Bestimmung der Informationsbeschaffung bzw. Sachverhaltsermittlung für ein anderes Ver- fahren und führt damit die behördliche Amts- resp. Rechtshilfe aus.206 Personen, welche dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind in Bezug auf eine Amtsgeheimnisverletzung in Anwendung von Art. 14 StGB geschützt, wenn sie ein Melderecht oder eine Meldepflicht haben.207 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung ent- fällt, soweit Offenbarungen gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt sind. Dies trifft für Mitteilungen zu, die auf dem ordentlichen Dienstweg oder im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Amts- und Rechtshilfe erfolgen.208 An dieser Stelle kann auf die Ausführungen zu Art. 44 und Art. 75 StPO (Pflicht zur Rechtshilfe; Mitteilung an andere Behörden) unter Ziff. 3.1.1. hiervor verwiesen werden. 204 Riklin, N 6 zu Art. 101; Schmid, Handbuch, N 565. 205 Vgl. Ziff. 4.1.2./B. hiervor. 206 Greter, S. 107. 207 Rosch, S. 1026. 208 Oberholzer, BSK, N 9 zu Art. 320 StGB; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 22.08.2012, SK2 12 5, E. 3a. Seite 44 B. Spezialgesetzliche Bestimmungen zum Einsichtsrecht Es gibt zahlreiche gesetzliche Grundlagen, die eine Melde- oder Auskunftspflicht der Staatsanwalt- schaft begründen. Im Sinne einer bloss beispielhaften Darstellung ergeben sich solche Pflichten in folgenden Gebie- ten/Erlassen: Anwaltsrecht Die Staatsanwaltschaft meldet der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönli- cher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könn- ten.209 Ausländerrecht (Vgl. Abbildung 7, S. 61) Soweit ausländische Personen betroffen sind, besteht für die Staatsanwaltschaft eine unaufgeforderte Meldepflicht gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern210 über die: - Anhebung von Strafuntersuchungen; - Verhaftungen und Entlassungen; - Einstellung von Strafuntersuchungen; - strafrechtlichen Urteile. Die Einsicht in die Akten ist insoweit zu gewähren, als dies zum Vollzug des AuG nötig ist.211 Einbürgerungsrecht (Vgl. Abbildung 8, S. 62) Die Gemeinde trifft die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsgesuche nötig sind. Daraus ergibt sich eine Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft. Praxisgemäss wird von den Einbürgerungsersuchenden kumulativ Folgendes verlangt: - Einhaltung der Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung; - keine ungelöschten Vorstrafen (gelöschte Einträge sind nicht mehr relevant); - keine in der Schweiz oder in anderen Staaten hängige Strafverfahren; und - generell keine begangenen Delikte, für welche sie auch heute noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gegenwärtigen hat.212 Die Einbürgerungsersuchenden geben der zuständigen Behörden i.d.R. eine schriftliche Ermächti- gung, damit diese alle für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs notwendigen Auskünfte über hängige Strafverfahren und Vorstrafen einholen kann.213 209 Art. 15 Abs. 1 BGFA. 210 Vgl. Art. 97 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b AuG, Art. 82 VZAE. 211 Vgl. Art. 97 Abs. 1 AuG. 212 Vgl. zum Ganzen Art. 14 lit. c und Art. 26 Abs. 1 lit. c BüG; BVGer C-1217/2006, E. 5. 213 Vgl. Art. 14 Abs. 2 KBüG-BE und Art. 3 Abs. 2 EbüV-BE. Seite 45 Finanzmarktaufsichtsrecht Zwischen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und den Strafverfolgungsbehörden be- steht eine gegenseitige Auskunftsplicht „nach Massgabe der einschlägigen Gesetze“.214 Geldwäschereirecht Die Staatsanwaltschaft hat gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei eine Auskunftsplicht bzgl. Informationen, welche die Meldestelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt, insbeson- dere, ob die betreffende Person oder Gesellschaft verfolgt wird oder wurde.215 Kindes- und Erwachsenenschutz Wer in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, ist zur Meldung gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.216 Die Staatsanwaltschaft hat die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Akten heraus zu geben.217 Militär (Vgl. Abbildung 9, S. 63) Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch ande- re Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren Akten gegensei- tig Kenntnis.218 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden, müssen in geordneten persönlichen Verhältnissen leben.219 Leben sie in unge- ordneten persönlichen Verhältnissen, benötigen sie dafür die Zustimmung des Führungsstabs der Ar- mee. Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten u.a.: - ein hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens; - ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstra- fe, gemeinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde; - Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe; oder - andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen. Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen. Bezüglich „anderer Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorge- sehene Funktion in Frage stellen“, nur mit Einverständnis der betroffenen Person.220 Auf Anfrage hat die Staatsanwaltschaft dem Führungsstab der Armee zur Erwägung eines Ausschlus- ses von der Militärdienstleistung, einer Mutation oder einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad Auskunft zu geben über: - hängige Strafverfahren; und 214 Art. 38 FINMAG. 215 Art. 7 Abs. 1 lit. a MGwV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ZentG. 216 Art. 443 Abs. 2 ZGB. 217 Art. 448 Abs. 4 ZGB; Vgl. Schmid, Praxiskommentar, wonach diese umfassende Pflicht zur Zusammenarbeit bzw. Akteneinsicht der Bestimmung von Art. 101 Abs. 2 StPO vorgeht, mit Verweis auf Botschaft ZGB, S. 166. 218 Art. 19 MStP. 219 Art. 66 Abs. 1 und 3 lit. a, b, dbis und e MDV. 220 Art. 66 Abs. 4 MDV. Seite 46 - abgeschlossene Strafverfahren gegen Angehörige der Armee.221 Fallbeispiel Nr. 9: Gegen M. ist bei der Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung hängig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Der Führungsstab der Schweizer Armee wird durch Sichtung des Strafregisterauszugs auf diesen Umstand aufmerksam und verlangt Einsicht in den noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl. Der Führungsstab der Schweizer Armee prüft gestützt auf interne Richtlinien, ob von einer Beförderung wegen der Höhe der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe abge- sehen werden muss. Zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe der Armee ist der Führungsstab der Armee u.a. befugt zur Einsichtnahme in polizeiliche Berichte sowie Straf- und Strafvollzugsakten.222 Zur Personensicherheitsprüfung für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der per- sönlichen Waffe der Armee sind die nachfolgenden Ausführungen unter „Personensicherheitsprüfung (Armeewaffe)“ zu berücksichtigen. Mitteilungsverordnung Eine Aufstellung der Mitteilungspflichten für Entscheide nach StGB sowie anderen Bundesgesetzen findet sich in der Verordnung vom 10.11.2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide.223 Personensicherheitsprüfung (BWIS)224 (Vgl. Abbildung 9, S. 63) Die Sicherheitsprüfungen von Bundesbediensteten, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes und Dritten wird durch die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (PSP) VBS durchgeführt. Bei der Personensicherheitsprüfung gibt es drei Prüfstufen, je nach den zu prüfenden Personen und deren Zu- gang zu vertraulichen oder geheimen Daten (1. Stufe: Grundsicherheitsprüfung; 2. Stufe: erweiterte Personensicherheitsprüfung; 3. Stufe: erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung).225 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. d BWIS ist die Fachstelle PSP VBS bereits im Rahmen der Grundsicher- heitsprüfung befugt, bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte (inkl. Gerichts- und Untersu- chungsakten) einzuholen über: - laufende Strafverfahren; und - abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren. Die Fachstelle PSP VBS kann Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt und für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.226 Die Daten sind dann zur Sicherheitsprüfung notwendig bzw. erforderlich, wenn sie sicherheitsrelevante Aspekte über 221 Art. 5 Abs. 6 MIV; Art. 66 Abs. 1 und 3 MDV. 222 Art. 113 Abs. 1 lit. a und b MG. 223 SR 312.3. 224 Vgl. auch die allgemeine Melde- und Auskunftspflicht der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit konkre- ten Gefährdungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BWIS sowie der Rechtsmittelweg nach Art. 13b BWIS. 225 Vgl. Art. 19 BWIS, Art. 4 ff. PSPV und Art. 9 Abs. 1 PSPV. 226 Ein direktes Zugriffsrecht hat die Fachstelle PSP VBS z.B. auf das Strafregister nach VOSTRA, das Informationssys- tem ISIS Innere Sicherheit sowie den nationalen Polizeiindex, vgl. Art. 19 Abs. 2 PSPV. Seite 47 die Lebensführung der zu überprüfenden Person beinhalten, insbesondere ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten.227 Gemäss Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Prüfung zustim- men, vorbehalten bleibt Art. 113 Abs. 1 lit. d MG.228 Fallbeispiel Nr. 10: Gegen S. erging eine nunmehr rechtskräftige Einstellungsverfügung wegen Vergewaltigung. Die Fachstelle PSP VBS verlangt bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die umfangreiche Einstellungsverfügung, zumal S. sich bundesintern für eine neue Stelle mit weitreichendem Einblick in sicherheitspolitische Geschäfte beworben hat. Ihrem Einsichtsersuchen reicht die Fachstelle PSP VBS eine schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen S. mit. Die Staatsanwaltschaft anonymisiert die Angaben zum Opfer in der Einstellungsverfügung und gewährt Einsicht. Personensicherheitsprüfung (Armeewaffe) Der Führungsstab der Armee kann zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der per- sönlichen Waffe der Armee eine Personensicherheitsprüfung verlangen. Zur Beurteilung des Gewaltpotentials werden dabei u.a. bei den zuständigen Strafverfolgungsbehör- den Auskünfte eingeholt über: - laufende Strafverfahren; und - abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren.229 Die Personensicherheitsprüfung mittels Einholung von Auskünften über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Verfahren erfolgt ohne Zustimmung der betroffenen Person. Hingegen setzt die Ein- sicht in Straf- und Strafvollzugsakten die Einwilligung der zu überprüfenden Person voraus.230 Die Staatsanwaltschaft ist ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amtsgeheimnis ermächtigt, ernstzu- nehmende Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte, sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch ihn oder durch Dritte den zuständigen Stellen des VBS zu melden.231 Polizeiliche Informationssysteme des Bundes Polizeiliche Informationssysteme des Bundes sind Folgende: polizeilicher Informationssystem- Verbund, automatisiertes Polizeifahndungssystem (RIPOL), nationaler Teil des Schengener Informa- tionssystems (N-SIS), Nationaler Polizeiindex und das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des 227 Art. 20 Abs. 1 BWIS. 228 Personensicherheitsprüfung zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Dienstwaffe der Armee. 229 Art. 113 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 MG; BVGer A.5361/2012. 230 Art. 113 Abs. 1 lit. b und d Ziff. 1 MG. 231 Art. 113 Abs. 2 MG. Seite 48 fedpol.232 Für jedes Polizei-Informationssystem wird u.a. der Umfang der Zugriffsberechtigung und die Zusammenarbeit mit den Kantonen mittels Verordnung festgelegt.233 Revisionsaufsichtsrecht Die Staatsanwaltschaft und die Revisionsaufsicht haben sich gegenseitig alle Auskünfte und Unterla- gen zu übermitteln, welche sie für die Durchsetzung gemäss RAG benötigen. Die Staatsanwaltschaft meldet bzw. übermittelt der Revisionsaufsichtsbehörde: - sämtliche Verfahren, insbesondere jene nach Art. 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 StGB, Art. 47 BankG und Art. 43 BEHG; - die Urteile und Einstellungsbeschlüsse, und - sofern diese im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunter- nehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen.234 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Es besteht eine Auskunftspflicht der Behörden gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbe- hörden im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Forderungen und Rechten gegenüber Dritten, sofern diese für eine genügende Pfändung bzw. zur Feststellung der Konkursmasse notwen- dig sind.235 Sozialhilferecht Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Art. 2 VPRG-BE, darunter fällt auch die kantonale Staatsanwaltschaft, sind gegenüber den Sozialhilfebehörden zur Erteilung mündlicher oder schriftli- cher Auskünfte verpflichtet, sofern diese Auskünfte zum Vollzug des Sozialhilfegesetz erforderlich sind.236 Sozialversicherungsrecht In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.4.1. verwiesen werden. Steuerrecht - Auskunftspflicht bzgl. aller erforderlichen Auskünfte gegenüber den Steuerbehörden237 - Mitteilungsrechte und –pflichten gegenüber Steuerbehörden238 Strafprozessrecht inkl. Einführungsgesetz - Mitteilung an anzeigende Person gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO - Anzeigepflicht der Staatsanwaltshaft an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Art. 302 StPO 232 Art. 2 BPI. 233 Art. 19 lit. c und e BPI. 234 Art. 24 RAG. 235 Art. 91 Abs. 5 und 222 Abs. 5 SchKG. 236 Art. 8c Abs. 1 lit. a SHG-BE; Vgl. zum Ganzen BGE 138 I 331. 237 Art. 155 StG-BE. 238 Art. 39 Abs. 3 StHG, Art. 112 Abs. 1 DBG. Seite 49 Zentralstelle des Bundes zur Bekämpfung des organisierten und internationalen Verbrechens Die Bundeskriminalpolizei (BKP) beschafft die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem ZentG notwendig sind, indem sie Auskünfte einholen und Einsicht in amtliche Akten nehmen kann.239 Unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, wird in der jeweiligen VO geregelt.240 So ist die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Bekämpfung des organisierten und internati- onalen Verbrechens auf Ersuchen der BKP verpflichtet zur Erteilung von Auskünften und Einsicht in amtliche Akten.241 Die BKP hat ihr Ersuchen in der Regel summarisch mündlich zu begründen. Bei wenig umfangrei- chen Auskünften oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die BKP auf eine mündliche Begründung verzichten. Hingegen kann die Staatsanwaltschaft bei umfangreichen Auskunftsersuchen eine schriftliche Begründung des Amtshilfegesuchs verlangen.242 Es ist nur soweit Auskunft zu ertei- len bzw. Einsicht in die amtlichen Akten zu gewähren, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufga- ben der BKP unentbehrlich ist.243 4.2.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrecht anderer Behörden Eine Einschränkung ergibt sich einerseits aus dem Passus von Art. 101 Abs. 2 StPO, wonach sich der Umfang des Akteneinsichtsrecht auf diejenigen Akten beschränkt, welche die ersuchende Behörde für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigt. Das Akteneinsichtsrecht ist darüber hinaus einzuschränken, wenn der Einsicht durch die Behörde überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 101 Abs. 2 StPO). An die- ser Stelle kann auf die möglichen entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen unter Ziff. 4.1.2. hiervor verwiesen werden. Zu gewichten ist nach der Botschaft zur StPO insbesondere das öf- fentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens.244 239 Art. 3 lit. b und c ZentG; Art. 3 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundes- amt für Polizei, SR 360.1. 240 Art. 4 Abs. 1 lit. a ZentG. 241 Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei. 242 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei. 243 Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei. 244 Botschaft StPO, S. 1162. Seite 50 4.3. Akteinsichtsrecht Dritter 4.3.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte Akten einsehen, wenn: - sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen, und - der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als „Dritte“ gelten sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die weder als Partei bzw. andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, noch als Behörde i.S.v. Abs. 2 der Bestimmung zu qualifizieren sind.245 (Vgl. Abbildung 5, S. 59) Bei den Trägern eines wissenschaftlichen Interesses stehen Dissertanten, Professoren, Kriminologen, Historiker oder Statistiker im Vordergrund, welche die aus den Strafakten zu gewinnenden Informati- onen für die Forschung und Lehre benötigen.246 Ein anderes schützenswertes Interesse liegt namentlich dann vor, wenn die Aktenkenntnis zur Beur- teilung der eigenen Rechtsposition des Betroffenen erforderlich ist.247 Weitere Träger eines schüt- zenswerten Interesses sind Medienschaffende/Gerichtsberichterstatter, wenn der konkrete Straffall von allgemeinem Interesse ist, sowie Privatversicherungen (vgl. dazu Ziff. 4.4.2.), sofern die Akten- einsicht der Beurteilung ihrer Leistungspflicht oder der Ausübung der Regressrechte dient.248 4.3.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrecht Dritter Ob der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, ist mangels Nähe dieser Dritten zum Verfahrensgegenstand besonders sorgfältig zu prüfen. Die Verfah- rensbeteiligten sind gegebenenfalls vorgängig anzuhören.249 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat in einer Richtlinie betreffend Akteneinsicht250 ausdrücklich festgehalten, dass bei Ein- sichtsgesuchen in umfangreiche Akten und bei nachgewiesenen wissenschaftlichen Recherchen auf das Einholen der Meinung der Parteien ausnahmsweise verzichtet werden kann, sofern die Anonymi- tät der Parteien gewahrt wird. An dieser Stelle kann auf die möglichen entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen un- ter Ziff. 4.1.2. hiervor verwiesen werden. Zu gewichten ist nach der Botschaft zur StPO insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens.251 245 Riedo/Fiolka/Niggli, N 778. 246 Greter, S. 108, m.w.H.; Schmutz, N 23 zu Art. 101. 247 Z.B. auch ein Interesse beruflicher Art, vgl. Brüschweiler, N 11 zu Art. 101. 248 Greter, S. 109 f.; Schmutz, N 23 ff. zu Art. 101. 249 Schmutz, N 23 zu Art. 101; Schmid, Handbuch, N 628; Schmid, Praxiskommentar, N 19 zu Art. 101. 250 Vgl. Richtlinie 1.12 des Generalstaatsanwalts des Kantons Freiburg vom 01.01.2012 betreffend Akteneinsicht, Ziff. 5, abrufbar unter: www.fr.ch. 251 Botschaft StPO, S. 1162. Seite 51 Es versteht sich von selbst, dass Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn die betroffenen Verfahrensbe- teiligten ihre Zustimmung erteilen und der Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen Interes- sen entgegenstehen.252 Stehen überwiegende Interessen der Akteneinsicht entgegen, ist auch bei Einsichtsgesuchen von Drit- ten zu prüfen, ob diesen Interessen mit milderen Massnahmen Rechnung getragen werden kann, bei- spielsweise durch Einsicht in bestimmte Aktenteile, Anonymisierung etc.253 252 Schmutz, N 23 zu Art. 101. 253 Schmutz, N 23 zu Art. 101. Seite 52 4.4. Akteneinsichtsrecht von Versicherungen254 4.4.1. Sozialversicherungen nach ATSG Die Sozialversicherungen nach ATSG stellen Behörden i.S.v. Art. 101 Abs. 2 StPO dar.255 Eine be- sondere gesetzliche Grundlage zur Akteneinsicht bildet Art. 32 ATSG, welche die Amts- und Ver- waltungshilfe in der sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungstätigkeit regelt.256 Nach Art. 32 ATSG257 haben die Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage hin ein beschränktes Akteneinsichtsrecht, d.h. nur bzgl. derjenigen Aktenteile, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen258 erforderlich sind. In Art. 54 UVV findet sich eine Konkretisierung des Akteneinsichtsrechts für die Unfallversicherung, d.h. das Einsichtsrecht gilt bzgl. derjenigen Aktenteile, welche zur Feststellung des Unfallsachver- halts erforderlich sind. In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. ausführliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist den Sozialversiche- rern nach ATSG von Gesetzes wegen und auch ohne Zustimmung259 Einsicht zu gewähren, sofern diese Daten vom Sozialversicherer für die obgenannten Zwecke erforderlich sind. Eine Interessenabwägung hat damit ausschliesslich zur Frage des Umfangs der Akteneinsicht zu er- folgen, nicht jedoch zum Grundsatz der Akteneinsicht.260 (Vgl. Abbildung 10, S. 64) 4.4.2. Private Versicherungen nach VVG Private Versicherungen nach VGG stellen Dritte nach Art. 101 Abs. 3 StPO dar, vorbehältlich der Fälle der Subrogation. Zu den privaten Versicherungen nach VVG zählen insbesondere Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. (Vgl. Abbildung 10, S. 64) 254 Vgl. zum Ganzen Zurkinden, S. 333 ff.; Weisung „Akteneinsicht von Versicherungsgesellschaften, im Einvernehmen mit der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17.12.2010. 255 Vgl. Schmid, Handbuch, N 627; Schmid, Praxiskommentar, N 15 zu Art. 101; a.M.: Zurkinden, S. 337, Ziff. VI./1. 256 Mit Amtshilfe ist die Hilfe von Behörden an die Versicherungen gemeint, mit Verwaltungshilfe die Hilfe zwischen den Versicherungen, vgl. Kieser, N 8 zu Art. 32. 257 Dazu zählen namentlich die Sozialversicherer nach KVG, IVG, ELG, AVIG, UVG (z.B. die SUVA nach Art. 58 UVG) und MVG. 258 Vgl. Subrogation gemäss Art. 72 ff. ATSG. 259 Vgl. Ziff. 3 der Richtlinie 1.12 des Generalstaatsanwalts des Kantons Freiburg vom 01.01.2012 betreffend Aktenein- sicht, wonach Daten bzgl. der persönlichen Verhältnisse der Parteien nur mit schriftlichem Einverständnis der Be- troffenen an die Versicherungen weitergeleitet werden dürfen. 260 Schmutz, N 24 zu Art. 101; Zurkinden, S. 338, Ziff. VII./2.; vgl. zudem Riklin, N 6 u Art. 101, der die in den speziel- len Bestimmungen nicht enthaltene Schranke entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hervorhebt; Gemäss Schmid, Handbuch, N 565, wird die Frage, inwieweit Behörden Einsicht zu gewähren ist, in Art. 101 Abs. 2 StPO geregelt. Seite 53 Sachversicherer: Bei Subrogation durch geleistete Entschädigung (Art. 72 VVG) Die Sachversicherer haben eine beschränkte Akteneinsicht nach Art. 121 Abs. 2 StPO, d.h. nur bzgl. derjenigen Aktenteile, welche zur Durchsetzung der Zi- vilklage erforderlich sind. In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. aus- führliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist privaten Versicherern bei Subrogation auch ohne Zustimmung Einsicht zu gewähren, sofern diese für die Durchsetzung der Zi- vilforderung erforderlich sind. Keine Subrogation In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. aus- führliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist privaten Versicherern nur nach Einreichung ei- ner Vollmacht/Einwilligung der betroffenen Person Einsicht zu gewähren. Erfolgt keine Einwilligung der betroffenen Person, ist eine Interessenabwä- gung zwischen den Interessen des Persönlichkeitsschutzes der versicherten Person sowie den finanziellen Interessen der Versicherung vorzunehmen.261 Personenversicherer: Keine Subrogation möglich (Art. 96 VVG) Akteneinsicht kann nach Art. 101 Abs. 3 StPO werden, wobei das schützens- werte Interesse meist gegeben ist (Beurteilung der Leistungspflicht und Aus- übung der Regressrechte). In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. aus- führliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist privaten Versicherern nur nach Einreichung ei- ner Vollmacht/Einwilligung der betroffenen Person Einsicht zu gewähren. Erfolgt keine Einwilligung der betroffenen Person, ist eine Interessenabwä- gung zwischen den Interessen des Persönlichkeitsschutzes der versicherten Person sowie den finanziellen Interessen der Versicherung vorzunehmen.262 261 Vgl. Schmutz, N 24 zu Art. 101, m.w.H., wonach der Persönlichkeitsschutz i.d.R. höher zu werten ist als rein finanzi- elle Interessen. 262 Vgl. Ausführungen in Fn. hiervor. Seite 54 4.5. Rechtsmittel Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft über ein Akteneinsichtsgesuch kann Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden; dies gilt sowohl für deren Verweigerung, Aufschub, Einschrän- kung als auch deren Gewährung.263 Behandelt die Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch nicht innert vernünftiger Frist, ist auch diese Unterlassung bzw. dieses Hinausschieben eines Entscheids mit Beschwerde anfechtbar.264 5. Schlussfolgerung Gerade im Zusammenhang mit der Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren bestehen zahlreiche Bestimmungen. Dies ist unter anderem Folge des Datenschutzgesetzes, welches als „Querschnittsge- setz“ neben den jeweiligen Spezialgesetzgebungen zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Arbeit wurden mögliche Lösungswege anhand der gesetzlichen Bestimmungen, Rechtsprechung und Lehre aufge- zeigt. Am Schluss bleibt – wie so oft - jeweils eine einzelfallweise Beurteilung des Einsichtsgesuchs vorzu- nehmen und die einzelnen Interessen abzuwägen. Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selb- ständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. er- bracht habe. Bern, 13. Juni 2013 Miriam Hans 263 Droese, S. 178; Schmid, Handbuch, N 1506; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 108, N 8 zu Art. 393; Stucki, S. 87; Lieber, Kommentar, N 16 zu Art. 108; Schmutz, N 6 zu Art. 102; Riklin, N 4 und 7 zu Art. 101. 264 Botschaft StPO, S. 1312; Droese, S. 178; Schmid, Handbuch, N 1502; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 393. Seite 55 Anhang Abbildung 1: Zuständigkeit für Behandlung Einsichtsgesuch in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens Strafakten eines abgeschlossenen Verfahrens der StAw Schriftlich (begründetes*) Akteneinsichtsgesuch von Privaten oder Behörden in archivierte Unterlagen mit Personendaten (Art. 16 Abs. 1 ArchG-BE und Art. 9 IV-BE) während Aufbewahrungsfrist der Akten bei StAw (bis Eintritt Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung, Art. 6 lit. a ArchR StAw-BE) nach Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv des Kantons Bern zuständig zur Behandlung Einsichtsgesuch (Art. 5 Abs. 1 und 8 IV-BE): StAw bis 30 Jahre nach verfahrensabschliessendem Entscheid: StAw zuständig zur Behandlung Einsichtsgesuch (Art. 5 Abs. 1 und 8 IV-BE) nach 30 Jahren nach verfahrensabschliessendem Entscheid: Staatsarchiv Vgl. Online-Inventar unter: www.be.ch/staatsarchiv (vorgängige Anhörung StAw; vgl. Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE) * Begründung nur, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht (Art. 9 Abs. 2 IV) sowie bei Einsichtsgesuchen zu wis- senschaftlichen oder anderen nicht personenbezogenen Zwecken (Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung; Art. 22 Abs. 3 ArchV). Seite 56 Abbildung 2: Voraussetzungen für Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens Seite 57 Abbildung 3: Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Zustimmung Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens Zustimmung der betroffenen Person fehlt bzw. sie ist verstorben (vgl. auch Art. 12 DSV-BE) Einsichtsersuchen naher Verwandtschaft * oder durch Ehegatten Einsichtsersuchen Dritter Voraussetzungen: - Nachweis eines schutzwürdigen Informationsinteresses (gemäss h.L. nicht erforderlich bei rechtskräftigen Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügungen) und - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der Angehörigen oder Dritter Personendaten, die in einer allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichung enthalten sind, dürfen auf Anfrage in dem Umfang und in der Reihenfolge bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlich sind (Art. 11 Abs. 2 KDSG-BE) Voraussetzungen: - schutzwürdiges Informations- interesse wird fingiert - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der übrigen Angehörigen oder Dritter * Die Nähe der Verwandtschaft wird in Graden ausgedrückt (1. Grad: Eltern/Kind; 2. Grad: Geschwister; 3. Grad: Tante und Onkel/Neffe und Nichte) Seite 58 Abbildung 4: Öffentlichkeitsprinzip vs. Geheimhaltung Öffentlichkeitsprinzip vs. Geheimhaltung * StPO h.L. Kein Interessennachweis bei: - rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen - rechtskräftigen Einstellungsverfügungen Tiefere Hürde für Einschränkungen wegen überwiegender entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen als bei Urteilen KDSG-BE als Querschnittsgesetz abgeschlossene Verfahren der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren der Staatsanwaltschaft Nicht öffentlich ist das Strafbefehlsverfahren (Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO) Einsicht in rechtskräftige Strafbefehle möglich nach Art. 69 Abs. 2 StPO BGer Glaubhaftmachung eines ernsthaften, schutzwürdigen Informations- interesses - rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen - rechtskräftigen Einstellungsverfügungen Einschränkungen wegen überwiegender entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen Das Vorverfahren ist nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) Art. 16 Abs. 3 BV, IG-BE / IV-BE: Informationsfreiheit bzw. Öffentlichkeitsprinzip * Ausnahme: Zugang zu eigenen Daten gestützt auf die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), unabhän- gig ob das Verfahren hängig oder abgeschlossen ist. Seite 59 Abbildung 5: Einsichtsgesuch in Akten eines hängigen Verfahrens Einsichtsgesuch in Akten eines hängigen Verfahren der Staatsanwaltschaft nach Art. 101 StPO (beachte auch Art. 44, 75 und 96 StPO sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen) Einsicht durch Parteien Einsicht durch DritteEinsicht durch Behörden Voraussetzungen: - notwendig für Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren und - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Voraussetzungen: - beschuldigte Person wurde durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, und - die wichtigsten Beweise wurden erhoben Voraussetzungen: - wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse und - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Seite 60 Abbildung 6: Einschränkungen der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren Einschränkungen der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren aufgrund des Akteninhaltsaufgrund Verfahrensstadium (zeitlicher Aspekt) Art. 101 StPO: Kollusionsgefahr Art. 108 Abs. 1 lit. b, 149 Abs. 2 lit. e StPO: Sicherheit von Personen bzw. Schutzmassnahmen Art. 102 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. b StPO: Private Geheimhaltungsinteressen Art. 102 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. b StPO: Öffentliche Geheimhaltungsinteressen Art. 102 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a StPO: Missbräuche Art. 102 Abs. 1 StPO: Verzögerungen Seite 61 Abbildung 7: Akteneinsicht nach AuG Akteneinsicht gestützt auf das AuG Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den mit dem Vollzug des AuG betrauten Behörden die dafür notwenigen Daten und Informationen auf Verlangen bekannt zu geben (Art. 97 Abs. 2 AuG) - Einstellung von Strafuntersuchungen - strafrechtliche Urteile Meldepflicht der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft hat eine unaufgeforderte Meldepflicht gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern, soweit Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind durch: (Art. 97 Abs. 3 lit. a und b AuG; Art. 82 VZAE) - Anhebung von Strafuntersuchungen - Verhaftungen und Entlassungen Einschränkungen bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Seite 62 Abbildung 8: Akteneinsicht im Einbürgerungsverfahren Akteneinsicht im Einbürgerungsverfahren Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft: Die Gemeinde trifft die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsgesuche nötig sind. * Folgende Voraussetzungen sind dabei zu prüfen: (Art. 14 lit. c, 26 Abs. 1 lit. c BüG; BVGer C-1217/2006, E. 5) - Einhaltung der Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung - keine ungelöschten Vorstrafen (gelöschte Einträge sind nicht mehr relevant) - generell keine begangenen Delikte, für welche sie auch heute noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gegenwärtigen hat - keine in der Schweiz oder in anderen Staaten hängige Strafverfahren Einschränkungen bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen * Die einbürgerungsersuchenden Personen geben der zuständigen Behörde i.d.R. eine schriftliche Ermächtigung zur Ein- holung der notwendigen Auskünfte (Art. 14 Abs. 2 KBüG-BE; Art. 3 Abs. 2 EbüV-BE) Seite 63 Abbildung 9: Akteneinsicht bei Personensicherheitsprüfung Akteneinsicht aufgrund einer Personensicherheitsprüfung von Bundesbediensteten, Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten Prüfstelle: Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (PSP) VBS Die Fachstelle ist befugt, Daten bei den entsprechenden kantonalen Stellen anzufordern, sofern diese sicherheitsrelevante Aspekte über die Lebensführung der zu überprüfenden Person beinhalten (z.B. enge Beziehungen, familiären Verhältnisse, finanzielle Lage, Beziehungen zum Ausland sowie Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten) 3 Prüfstufen*: 3. Stufe: Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung für Personen mit regelmässigem oder weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit, die sicherheitspolitischen Geschäfte oder Zugang zu Geheimnissen der inneren und äusseren Sicherheit 1. Stufe: Grundsicherheitsprüfung für Personen mit Zugang zu vertraulichen Daten Einschränkungen bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Fachstelle holt bei der Strafverfolgungsbehörde Daten (inkl. Gerichts- und Untersuchungsakten) über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Verfahren ein (Art. 20 Abs. 2 lid. d BWIS) 2. Stufe: Erweiterte Sicherheitsprüfung für Personen mit Zugang zu geheimen Daten Fachstelle holt zusätzlich zu Stufe 1 Daten/Auskünfte von Betreibungs- und Konkursbehörden, Einwohnerkontrollen und Polizeidienststellen am Wohnort ein Ohne Einwilligung der zu überprüfenden Person (vgl. Art. 19 Abs. 3 BWIS; Art. 113 Abs. 1 lit. d MG) Einwilligung der zu überprüfenden Person (Art. 19 Abs. 3 BWIS) Fachstelle führt zusätzlich zur Prüfung nach Stufe 1 und 2 präventiv eine Befragung der zu überprüfenden Person durch Fachstelle holt Auskünfte über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren ein (Art. 113 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 MG) Prüfstelle: Führungsstab der Armee Der Führungsstab ist befugt, zur Prüfung von Hinderungsgründen (Gewaltpotential) für die Überlassung der persönlichen Armeewaffe eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen. Einwilligung der zu überprüfenden Person (vgl. Art. 19 Abs. 3 BWIS; Art. 113 Abs. 1 lit. d MG e contrario) Fachstelle verlangt Einsicht in Straf- und Strafvollzugsakten (Art. 113 Abs. 1 lit. b MG) * Quelle: NZZ vom 09.04.2013 Seite 64 Abbildung 10: Akteneinsicht von Versicherern Akteneinsicht von Versicherern Private Versicherer nach VVG (insbes. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherer) Sozialversicherer nach ATSG (namentlich nach KVG, IVG ELG. AVIG, UVG, MVG) Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen erforderlich sind. Falls Akten erforderlich, auch ohne Zustimmung Einsicht in besonders schützenswerte Daten Einschränkungen bzgl. Einsichtsumfang bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (Interessenabwägung) Sachversicherer Personenversicherer Subrogation durch geleistete Zahlung Keine Subrogation Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche zur Durchsetzung der Zivilklage erforderlich sind. Falls Akten erforderlich, nur mit Vollmacht/ Einwilligung Einsicht in besonders schützenswerte Daten, ansonsten Interessenabwägung. Falls Akten erforderlich, auch ohne Zustimmung Einsicht in besonders schützenswerte Daten. Falls Akten erforderlich, nur mit Vollmacht/ Einwilligung Einsicht in besonders schützenswerte Daten, ansonsten Interessenabwägung. Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen erforderlich sind. Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen erforderlich sind. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Grundrechtlicher Gehalt des Akteneinsichtsrechts 2.1. Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs 2.2. Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft 3. Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren 3.1. Akteneinsicht nach Datenschutzgesetz 3.2. Rechtsmittel 4. Akteneinsichtsrecht in hängige Straffälle 4.1.2. Umfang des Einsichtsrechts der Parteien 4.1.4. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts gegenüber Rechtsbeiständen 4.2. Akteneinsichtsrecht anderer Behörden 4.2.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrecht anderer Behörden 4.5. Rechtsmittel

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    Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswissenschaft

    untitled das luzerner universitätsgesetz im fokus der rechtswissenschaft dies academicus 26. Oktober 2000 12luzerner universitätsreden paul richli Impressum: Im Auftrag des Senates der Universität Luzern (UniLu) herausgegeben vom Rektorat, Luzern 2001 Für den Inhalt dieser Nummer sind die Autoren /Autorinnen verantwortlich. Redaktion: Edith Zingg Layoutkonzept: schifferli DESIGN, Basel Auflage: 2200 Exemplare Schutzgebühr: Fr. 10.– Finanziert vom Universitätsverein, Luzern Die Luzerner Universitätsreden enthalten öffentliche Vorträge, die an der Universität Luzern (UniLu) gehalten wurden. Damit sollen wissenschaftliche Inhalte an eine breitere Öffentlichkeit vermittelt werden. Diese Publikationsreihe, die durch private Mittel finanziert wird, erscheint in unregelmässigen Abständen. 1 das luzerner universitätsgesetz im fokus der rechtswissenschaft paul richli dies academicus 26. Oktober 2000 12luzerner universitätsreden 2 Inhalt Teil 1 Paul Richli, Gründungsdekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Prof. Dr. iur.), Vortrag: «Das Luzerner Universitätsge- setz im Fokus der Rechtswissenschaft» Teil 2 Walter Kirchschläger, Rektor der Universität Luzern (Prof. Dr. theol.), Ansprache Monika Schumacher-Bauer, Vertreterin der Studierenden, Kurzansprache der Studierenden Ehrenpromotion Krzysztof Penderecki (Prof. Dr. h.c.) Urkunde, Laudatio und Dankesworte Ulrich Fässler, Erziehungs- und Kulturdirektor (Dr. iur.), Schlussansprache Anhang: Kurt Koch, Bischof des Bistums Basel (Prof. Dr. theol.), Homilie beim Gottesdienst der Theologischen Fakultät 04 31 38 40 47 51 Paul Richli geboren 1946 in Hallau SH; Prof. Dr. iur.; 1974 Promotion. 1984 Habilitation. Von 1974 bis 1990 an verschiedenen Stellen in der Bundesver- waltung tätig, u.a. als Sekretär der Kartellkommission, seit 1982 in lei- tender Funktion in der Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht des Bundesamtes für Justiz. Ab 1987 Lehraufträge an der Universität Bern, später auch an der Universität St. Gallen und der ETH Zürich. Von 1990 bis 1993 Ordinarius an der Universität St. Gallen, bevor er 1993 dem Ruf nach Basel folgte. Seit 1998 Vizerektor für Studierende und Mittelbau der Universität Basel. Im Juni 2000 Wahl zum Grün- dungsdekan der neuen Fakultät III für Rechtswissenschaft an der Uni- versität Luzern. 3 das luzerner universitätsgesetz im fokus der rechtswissenschaft teil 1 Prof. Dr. iur. Paul Richli 4 1. Einleitung1 Worüber soll der Gründungsdekan der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät am Dies Academicus 2000 der Universität Luzern spre- chen? Über die neue Fakultät? Das wäre verfrüht. Es gibt sie noch gar nicht. Es gibt erst Entwürfe, die auf der Homepage2 eingesehen, kom- mentiert, kritisiert und gelobt werden können. Und es gibt eine Beru- fungskommission sowie einen Fakultätsmanager, die hart und gut ar- beiten. In wenigen Monaten werden wir die Professorinnen und Professoren kennen, welche am Start dabei sein werden. Was wir heu- te aber bereits haben, ist das Universitätsgesetz. Es ist am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft getreten. Und darüber zu sprechen, liegt für mich geradezu auf der Hand: Zunächst einmal hat Luzern das neuste Universitätsgesetz, und man darf annehmen, dass es von den Vorgängererlassen gelernt hat. Wer das Luzerner Gesetz in den Fokus nimmt, äussert sich daher in relevanter Weise zur schweizerischen Universitäts-gesetzgebung all- gemein. Wird dies aus der Sicht der Rechtswissenschaft gemacht, so leistet der Referent einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Universi- tätsrechts, einer Sparte der Rechts-wissenschaft, welche in der Schweiz schon immer ein kümmerliches Dasein fristete. Im Grunde genommen müssen wir bis zur Berner Rektoratsrede von 1983 meines akademischen Lehrers und wissenschaftlichen Förderers, Fritz Gygi, zurückgehen, bis wir besonders Belangvolles finden3. Gar 30 Jahre zu- rück liegt der erste wesentliche Beitrag Gygis zum Thema der Rechts- gestalt der Universität4. Ausserdem kann ich mit dieser Themenwahl illustrieren und dokumentieren, dass die Rechtswissenschaft zu den relevanten The- men der heutigen Zeit etwas zu sagen hat. Dies mag diejenigen Akteu- re im Rahmen des Luzerner Universitätsprojekts bestärken, welche sich dafür eingesetzt haben, dass die neue Fakultät eine rechtswissen- schaftliche und nicht irgend eine andere sein soll. 5 Das Luzerner Universitätsgesetz steht ganz im Banne des Zeit- geistes, der auf das New Public Management (NPW) oder, so die deut- sche und auch in Luzern bevorzugte Begriffsverwendung, auf die Wir- kungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) eingeschworen ist5. Ich will daher im Folgenden zunächst skizzieren, worum es bei der WOV geht (Ziff. II). Alsdann benenne ich das Analyseinstrumentarium, mit dem ich das Universitätsgesetz Luzern fokussiere (Ziff. III). Ein Blick zurück auf die Rechtsgrundlagen der bisherigen Universitären Hoch- schule Luzern soll den Traditionsanschluss an das neue Gesetz schaf- fen (Ziff. IV). Damit sind wir darauf vorbereitet, ausgewählte Bestim- mungen des Universitätsgesetzes Revue passieren zu lassen (Ziff. V). Ich beende die Überlegungen mit einer Schlussbemerkung (Ziff. VI). 1 Dank für Ihre Unterstützung gebührt den Herren lic. iur. Crispin Hugenschmidt, lic. iur. Konrad Sahlfeld, LL.M sowie Dr. iur. Christoph Spenlé. 2 www.unilu.ch/rf 3 FRITZ GYGI, Die Universität des demokratischen Freistaates Bern, Berner Rektoratsre- den 1983, Bern 1983, abgedruckt in: Beiträge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, Bern 1986, S. 521–534. 4 FRITZ GYGI, Die Rechtsgestalt der Universität, Zeitschrift des Bernischen Juristenver- eins, Band 106 (1970), S. 133–157, abgedruckt in: Beiträge zum Verfassungs- und Ver- waltungsrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag des Verfassers, Bern 1986, S. 497–519. 5 Siehe Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz), S. 6 und 12. 6 2.1. WOV-Grundsätze im Allgemeinen 2. Der Kontext der Wirkungsorien- tierten Verwaltungsführung (WOV) 2.1.1. Zur Diskussion in der Schweiz Die in der Schweiz relevanten Grundgedanken der WOV lassen sich in 10 Punkten wie folgt skizzieren6: 1. Kunden- und Publikumsorientierung (sog. Total Quality Mana- gement): Die Verwaltung soll sich ausdrücklich auf die Wünsche der Bevölkerung (Publikum, Kunden) einstellen und diese optimal befrie- digen. Das erfordert eine transparente Verwaltungstätigkeit, die der Evaluation der Zufriedenheit mittels Umfragen bedarf. 2. Kostensenkungs- und Effizienzdruck (sog. Lean Production): Die politische Steuerung setzt stets anspruchsvollere Vorgaben hinsichtlich Kosten je Leistungseinheit oder immer höhere Qualitätsanforderungen bei gleichbleibenden Kosten. Dadurch soll die Effizienz in der öffentlichen Verwaltung nachhaltig gesteigert werden. Angestrebt wird auch eine schlankere Verwaltungsorganisation allgemein. 3. Output- statt Inputsteuerung: Die Steuerung der Verwaltung soll nicht über die Bewilligung von finanziellen und personellen Mit- teln erfolgen, sondern über die Leistungen und Wirkungen mit Hilfe des Kostencontrolling. Das setzt Vergleiche auf der Basis von Vollko- stenrechnungen voraus. Die Kontrolle erfolgt über Rechenschaftsbe- richte auf der Grundlage von Evaluationen sowie mit ständig zu über- 6 Vgl. ERNST BUSCHOR, Wirkungsorientierte Verwaltungsführung, Referat an der Ge- neralversammlung der Zürcher Handelskammer vom 1. Juli 1993, Wirtschaftliche Pu- blikationen der Zürcher Handelskammer, 52, Zürich 1993, S. 5 ff., bes. S. 19; ferner na- mentlich THEO HALDEMANN, New Public Management: Ein neues Konzept für die Verwaltungsführung des Bundes? Schriftenreihe des Eidg. Personalamtes, Band 1, Bern 1995, S. vii f. und S. 1 ff., bes. S. 5 f.; KUNO SCHEDLER, Ansätze einer wirkungsorien- tierten Verwaltungsführung, Von der Idee des New Public Management (NPM) zum konkreten Gestaltungsmodell, Fallbeispiel Schweiz, Bern 1995, S. 18 ff. Allerdings gibt es auch bereits Relativierungen, siehe etwa REINHOLD HARRINGER, Das Globalbudget als Zentral- und Schwachstelle im Modell der «Wirkungsorientierten Verwaltung», Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2000, S. 505 ff. mit Hinweisen. 7 prüfenden Kosten- und Leistungsvereinbarungen. Ein zentrales Stich- wort ist der Leistungsauftrag. Die bisherige Steuerung durch Rechts- normen in Form von Konditionalprogrammen soll durch die Steuerung durch Rechtsnormen in Form von Final- oder Zweckprogrammen abge- löst werden. 4. Trennung von strategischen Entscheidungen der politischen Be- hörden und operativen Kompetenzen der Verwaltung sowie Vernetzung von Planung, Vollzug und Kontrolle: Gefragt ist eine klare Aufgabentei- lung und eine Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Politik und Verwaltung. Die Politik soll sich auf die Strategie beschränken. Die Abgrenzung von strategischer und operativer Ebene sowie die Zuord- nung der einzelnen Kompetenzen auf die verschiedenen staatlichen Funktionsträger dürfte allerdings zu den schwierigsten Aufgaben ge- hören7, ganz abgesehen von den damit verbundenen rechtlichen Pro- blemen8. Gefordert werden weiter einheitliche Kosten-, Leistungs- und Wirkungsindikatoren. Sie sind Voraussetzung für eine höhere Vernet- zung der Planungs-, Vollzugs- und Kontrollphasen. 5. Trennung der Funktion des Finanzierers, des Käufers, des Er- bringers und des Empfängers der Leistungen: Diese Trennung drängt sich mit Blick auf die Einführung von Wettbewerbselementen im inter- nen und externen Bereich auf. Damit dieser nicht verfälscht wird, müssen die einzelnen Funktionen organisatorisch und personell ge- trennt werden. 6. Einführung von konzernähnlichen Verwaltungsstrukturen: Das erfordert eine (mindestens bereichsweise) Absage an die hierarchisch gegliederte Verwaltung. Besonders beliebt sind ausgegliederte Verwal- tungseinheiten, die Agenturen (Agencies), die ein Höchstmass an ope- rativer Autonomie und Selbstverantwortung erhalten. Ein weiteres An- liegen ist die Schaffung flacher Hierarchien. Eine Holdingstruktur soll so viel zentrale Steuerung und Kontrolle wie nötig sicherstellen. 7 Vgl. HALDEMANN (Fn. 6), S. 22; auch BUSCHOR (Fn. 6), S. 24 ff. 8 Siehe dazu CHRISTOPH MEYER, New Public Management als neues Verwaltungs- modell – Staatsrechtliche Schranken und Beurteilung neuer Steuerungsinstrumen- te, Diss. Basel 1998, S. 137 ff. und 171 ff. 8 7. Leistungsaufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen: Im Zentrum des Interesses stehen neu Leistungsvereinbarungen. Sie sind das eigentliche Steuerungsmittel für die Verwaltungstätigkeit. Die Verwaltung soll ihre Leistungen auf der Grundlage von Kostenrech- nungen anbieten und erbringen. Dieses Konzept ist mit Globalbudgets verbunden und hat zur Folge, dass die Verwaltung keine Aufträge an- nehmen und erfüllen soll, die finanziell nicht abgedeckt sind. 8. Wettbewerbsorientierung nach innen und aussen: Zur internen Verrechnung entsprechend einer Vollkostenrechnung treten schritt- weise zusätzliche Wettbewerbselemente. Man vergleicht verschiedene Angebote für bestimmte Leistungen (Leistungs-Quervergleich), ermit- telt das beste Angebot und nimmt es als Zielgrösse (sog. «Bench Mar- king»). Weiter wird Wettbewerb zwischen internen und externen An- bietern simuliert, dies aufgrund einer internen und externen Ausschreibung für eine genau definierte Leistung (sog. «Market Te- sting»). Zu denken ist auch an Gutschein-Systeme, etwa im Schulwe- sen, welche zu einer Steuerung über die Leistungsnachfrage statt über das Leistungsangebot führen. Schliesslich werden Aufträge, beispiels- weise die Produktion von Computer-Software, nach aussen vergeben (sog. «Contracting Out»), oder es werden Aufträge von aussen herein- geholt (sog. «Contracting In»). 9. Umfassende Wirkungs- und Ordnungsmässigkeitsprüfung: Die Kontrolle der Ordnungsmässigkeit, die nicht mit der Rechtmässigkeit zu verwechseln ist, der Buchführung und der Einhaltung der Budget- vorgaben stehen nicht mehr im Mittelpunkt. Von besonderem Interes- se sind umfangreiche Indikatoren zur Kosten-, Leistungs- und Wir- kungsmessung. Es geht um die Wirtschaftlichkeit (Verhältnis zwischen vorgegebenen und tatsächlichen Kosten), um die Effizienz (Verhältnis von Mitteleinsatz und Ergebnis), um die Effektivität (Ver- hältnis der zu erbringenden Leistung zur erbrachten Leistung), um die Wirksamkeit (Verhältnis zwischen Leistung und Kosten) sowie um die Service-Qualität (Verhältnis der tatsächlichen zur geschuldeten Quali- tät). 10. Förderung nicht monetärer Leistungsanreize und Leistungs- lohn: Gefragt sind neue Managementtechniken und Führungsins- trumente, namentlich aus dem Bereich der Organisations- und Perso- nalentwicklung. Gefördert werden kollektive und individuelle Motivationen und Leistungsanreize für die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter. Man arbeitet mit Leistungs- und Erfolgslöhnen sowie mit Sparprämien. 9 2.1.2. Zur Übertragbarkeit des Konzeptes der WOV auf den Hochschulbereich ? Grundsätzlich ist das Konzept der WOV auch im Hochschulbe- reich anwendbar. Zwei Gründe sprechen allerdings gegen eine pau- schale Übertragung: 1. Detaillierte Vorgaben auf der normativen und strategischen Ebene an die Leistungserbringer sind nur beschränkt möglich. Das Know-how über sinnvolle Zielsetzungen bezüglich Tätigkeiten von Universitäten ist weitgehend bei diesen selbst konzentriert. Im Übri- gen wären solche Vorgaben auch nicht sinnvoll, weil sie den unerläs- slichen Raum für Kreativität und Innovation eingrenzen würden. Dies geriete in Konflikt mit der Freiheit von Forschung und Lehre. 2. Die von der WOV geforderten Kontrollen der Leistungen und Wirkungen sind im Hochschulbereich nur bedingt machbar, weil insbe- sondere die Wirkungen von Lehre und Forschung mindestens teilweise erst mit grosser zeitlicher Verzögerung eintreten. Dies gilt insbesondere für den Praxiserfolg der Lehre. Bis die erfolgreichen Studienabgängerin- nen und -abgänger auf dem Arbeitsmarkt auftreten und von diesem ein- geschätzt werden können, verstreichen Jahre. Sodann ergeben sich In- novationen aufgrund vorausgegangener Forschungstätigkeit oft erst mit grosser zeitlicher Verzögerung. Das Konzept der WOV muss daher den spezifischen Gegeben- heiten der Hochschulen angepasst werden9. Die wichtigsten Elemente eines solchen New University Management (NUM), wie es in der Schweiz diskutiert wird, sind10: – Festlegung von Vorgaben bezüglich der Tätigkeiten von Hochschulen auf der normativen Ebene (politische Ziele) durch die po- litischen Behörden (Regierung und Parlament) – Übertragung sämtlicher Entscheidungen auf strategischer und operativer Ebene an Hochschulen – Steuerung der Leistungserbringung durch einen vom Parla- ment definierten Leistungsauftrag und durch Leistungsvereinbarun- gen zwischen Regierung und Hochschulen 9 Es wird auch die Meinung vertreten, dass es generell keine für alle Verwaltungs- bereiche einheitliche Betrachtungsweise der WOV gäbe, sondern für jeden einzel- nen Bereich bei einer klaren Zielvorstellung nach unterschiedlichen Modalitäten der Anwendung zu suchen sei. Vgl. ROLF DUBS, Recht und NPM im Schulwesen, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangart- ner, St. Gallen 1998, S. 389 ff. 10 Siehe dazu DANIEL KOPP, New University Management, Diss. Basel 1998, S. 16 ff. 10 – Schaffung von flexiblen, dezentralen Organisationsstruktu- ren, welche klare Trennung zwischen normativen, strategischen und operativen Kompetenzen beinhalten – Aufbau von Methoden, die eine Überprüfung der Erreichung der geforderten Leistungen und Wirkungen ermöglichen – Schaffung und Umsetzung eines Personalrechts, das den Hochschulen genügend Freiraum für flexibles und unternehmerisches Verhalten lässt. 11 Siehe etwa FRANZ ZIEGELE, Hochschule und Finanzautonomie: Grundlagen und Anwendung einer politischen-ökonomischen Theorie der Hochschule, Frankfurt a.M. 1997; STEPFAN BUSE, Globalbudgetierung in Hochschulen: Eine kritische Analyse der Ansätze in der BRD, Hamburg Arbeitsbereich Public Management/ Hochschule für Wirtschaft und Politik 1993; Hochschulrektorenkonferenz: Zur Fi- nanzierung der Hochschulen, Entschliessung des 179. Plenums der Hochschulrek- torenkonferenz, Berlin 9. Juli 1996, Dokumente zur Hochschulreform 110/1996. 12 Vgl. Arbeitskreis Qualität und Effizienz der Hochschulverwaltung der Universi- tätskanzler der BRD, Zeitgerechte Leitungs- und Verwaltungsstrukturen für Univer- sitäten, in: Forschung & Lehre, Sonderbeilage 7/1997, S. 4. 13 Vgl. BUSE (Fn. 11), S. 76. 14 Vgl. Arbeitskreis (Fn. 12), S. 4 und 5. 15 Siehe dazu den Diskussionbeitrag zur Struktur der zentralen Leitungsebene des Arbeitskreises (Fn. 12), insbes. S. 5 ff. 16 Siehe dazu ANDREA JANSER (Bearb.): Das neue Hochschulrecht: Gesetzestexte, Materialien, Hinweise, Wien 1993, S. 25 ff. 17 FRANZ STREHL, Controlling an Universitäten, in: Rudolf Strasser (Hrsg.), Die Universität nach dem UOG 1993, Wien 1996, S. 27 und 29. 11 Soweit das Auge reicht, erblickt es Einflüsse der WOV in den Universitäten der Schweiz, Deutschlands und Österreichs. Die allgemeine Entwicklung in der Schweiz geht in Richtung Stärkung der Autonomie der Universitäten: Stichworte sind: eigene Rechtspersönlichkeit, Verlagerung von operativen Führungsaufgaben an die Universitäten, Wahrnehmung von strategischen Kompetenzen teilweise durch Universitätsräte (so in Basel, Genf, Luzern, St. Gallen und Zürich), Finanzierung über Globalbudgets bzw. globalbudgetähnli- che Kredite. Im Zentrum der WOV-Diskussion in Deutschland steht die Fi- nanzautonomie im Hochschulbereich. Die Rede ist, wie in der Schweiz, von Globalbudgets11. Mit der Einführung von Globalhaushalten werden verstärkt die Leistungen in Lehre und Forschung berücksichtigt (z.B. Zahl der Studierenden in der Regelstudienzeit und der Studienabschlüs- se, Zahl der Promotionen etc.)12. Die Mittelzuteilung für die wissen- schaftlichen Einheiten erfolgt gemäss einer Untersuchung von 1993 – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – i.d.R. jedoch nicht output- bzw. leistungsbezogen13. In allen Bundesländern haben sich aufgrund eingeleiteter Reformen der Landesverwaltungen bei den Universitäten Aufgabenzuwächse im Personal- und Haushaltsbereich, verbunden mit entsprechender Entscheidungsverantwortung, ergeben. Gleichzeitig ge- hen einige Länder dazu über, ihre Aufsichts- und Lenkungsfunktion über Leistungsabsprachen und nicht mehr über detaillierte Vorgaben im Erlasswege wahrzunehmen14. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der Konfrontation mit betriebswirtschaftlichen Fragestellun- gen, werden neue Handlungsentwürfe für ein modernes Leitungs- und Verwaltungsmanagement im Hochschulbereich diskutiert15. In Österreich geht die Universitätsreform auf das neue Universi- tätsorganisationsgesetz von 1993 (UOG 1993) zurück. Dieses atmet ganz den Geist der WOV. Zwei Elemente stehen im Vordergrund16. Zu- nächst wird die Autonomie der Universitäten durch erhöhte Entschei- dungskompetenzen mit Bezug auf das Personal gestärkt. Sodann wird die innere Leitung und Verwaltung der Universitäten zum Zweck der Steigerung ihrer Effizienz durch Einführung eines unternehmensähn- lichen Managements neu geordnet. In diesem Zusammenhang wird die Entwicklung und Einführung eines Controllingkonzeptes diskutiert17. 2.2. WOV-GRUNDSÄTZE IN DEN UNIVERSI- TÄTEN DER SCHWEIZ, DEUTSCHLANDS UND ÖSTERREICHS 12 3. Zum Analyseinstrumentarium Die vorstehend skizzierte WOV ist keine rechtswissenschaftli- che Errungenschaft, sondern eine solche der Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung. Die Rechtswissenschaft verneigt sich vor ihr teilweise. Es gibt unter Aspekten des rechtswissenschaftlichen Analyseinstrumentariums aber auch Vorbehalte und Kritik18. Ange- merkt sei, dass es beruhigend ist zu wissen, dass nicht nur die Rechts- wissenschaft kritische Einwände gegen die Radikalisierung des Kon- zepts der WOV erhebt, sondern dass solche auch von ökonomischer Seite kommen. Neustens äussert sich Henner Kleinewefers auf äus- serst kritische Weise zur WOV. Mit der Wissenschaftlichkeit des Kon- zepts sei noch kaum Staat zu machen; es gebe gravierende Theoriede- fizite. Und die überzeugenden Teile seien im Wesentlichen nicht neu, sondern lediglich neu verpackt19 Mehr als ernüchternd klingt sein zu- sammenfassendes Urteil20: «Das NPM dürfte nicht viel zur Verminde- rung des Staatsversagens im allgemeinen beitragen, wenn überhaupt, und die Erwartungen in Bezug auf substantielle und nachhaltige Ein- sparungen im besonderen dürften weit überzogen sein. Die Diskussion um das NPM lenkt davon ab, dass die wirklich entscheidenden Proble- me im politischen Bereich liegen und nicht in der Verwaltung.» 18 Siehe etwa DIETER DELWING/HANS WINDLING «New Public Management»: Kri- tische Analyse aus staatsrechtlicher und staatspolitischer Sicht, in: Schweiz. Zen- tralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1996, S. 183 ff.; PAUL RICHLI, New Pu- blic Management und Personalrecht, in: Peter Helbling/Tomas Poledna (Hrsg.), Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 102 ff. 19 HENNER KLEINEWEFERS, Staatsversagen, Verwaltungsversagen und New Public Management, Seminar für Wirtschafts- und Sozialpolitik der Universität Freiburg/ Schweiz, Freiburg 2000, S. 38 ff. 20 KLEINEWEFERS (Fn. 19), S. 43; kritisch neustens auch: HARRINGER (Fn. 6), S. 505 ff. 13 21 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 1. 22 Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 101. 23 Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 0.103.1. 24 PAUL RICHLI, Interdisziplinäre Daumenregeln für eine faire Rechtsetzung, Ein Beitrag zur Rechtsetzungslehre im liberalen sozial und ökologisch orientierten Rechtsstaat, Basel/Frankfurt a. Main/München 2000. Die Grundsätze der WOV reiben sich an einer Reihe von Rechts- grundsätzen, Rechtsinstituten und Rechtsnormen, welche sich in Jahr- hunderten oder wenigstens Jahrzehnten herausgebildet haben und wel- che die Rechtswissenschaft im Gespräch und in Respekt zu halten berufen ist. Diese Grundsätze sind zugleich ein Teil des Analyseinstru- mentes, das ich im folgenden anwende: Es geht namentlich um: das Le- galitätsprinzip (§ 47 Kantonsverfassung Luzern; nachfolgend KV LU21; Art. 164 Bundesverfassung, nachfolgend BV22), das Recht auf Bildung (Art. 13 UN-Sozialpakt23), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und um die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV). Diese verfassungsrechtlichen Fix- punkte werden für die Analyse des Universitätsgesetzes oder anders ge- sagt für dessen Auslegung bzw. Interpretation von Belang sein. Zudem fliessen einige Überlegungen zur guten Rechtsetzung ein, die ich soeben in meiner neusten Publikation entwickelt habe24. 14 25 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 400. 26 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 540. 27 Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt Nr. 440.100. 28 Bernische Systematische Gesetzessammlung Nr. 436.11. 29 Gesetz über die Universität Zürich, Zürcher Loseblattsammlung Nr. 415.11. 4. Vom Erziehungsgesetz und von den Statuten der Hochschule Luzern zum Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitäts- gesetz) Die bisherige Universitäre Hochschule Luzern beruhte auf dem Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 195325. Darin fand sich der (durch § 35 Absatz 1 des Universitätsgesetzes aufgehobene) § 56, wonach der Staat eine Hochschule Luzern (HSL) unterhielt, bestehend aus einer Fakultät I für Römisch-katholische Theologie und einer Fakultät II für Geisteswissenschaften (Abs. 1). Dem Regierungsrat war die Regelung des Näheren aufgetragen (Abs. 2). Für die Fakultät I war mit dem Bi- schof von Basel eine Vereinbarung zu treffen (Abs. 3). Der Grosse Rat konnte durch Dekret weitere Fakultäten errichten (Abs. 4). Angesichts dieser Bestimmung hätte es aus juristischer Sicht des Erlasses des Universitätsgesetzes gar nicht bedurft, um die Fakultät III für Rechts- wissenschaft zu gründen. Hingegen wäre § 56 eine (zu) schwache Grundlage für die Schaffung der Universität Luzern gewesen. Im Ver- gleich zum Erziehungsgesetz waren die Statuten der Hochschule Lu- zern jungen Datums. Sie stammten vom 27. September 199626. Solange das neue Vollzugsrecht nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Be- stimmungen aufgrund der Übergangsbestimmungen des Universitäts- gesetzes (§ 36) weiter. 15 Zeit und Raum gestatten es nicht, sämtliche Bestimmungen des Universitätsgesetzes zu analysieren. Ich beschränke mich daher auf Vorschriften, welche mir auch im nationalen Kontext besonders be- deutungsvoll erscheinen und welche das Gesetz in besonderer Weise strukturieren und charakterisieren. 5.1. Vorbemerkung 5.2. Analyse ausgewählter Bestimmungen 5.2.1. Grundsatzbestimmung Die Grundsatzbestimmung für das Luzerner Universitätsgesetz findet sich in § 1. Sie lautet: I. Allgemeines § 1 Grundsatz 1 Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eige- ner Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern. 2 Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund ei- nes Leistungsauftrags im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Das UG konstituiert die Universität als eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Damit stellt es sich in die unkritische Nachfolge der anderen neuen Universitätsgesetze, so etwa von § 2 des Basler27, von Artikel 1 des Berner28 und von § 1 des Zür- cher29 Universitätsgesetzes. Weshalb unkritische Nachfolge? In der schweizerischen Rechtslehre und Rechtsprechung herrscht, nicht zuletzt unter dem Einfluss von Fritz Gygi, die Meinung vor, die Uni- versität sei eine Anstalt. Die rechtlich selbstständige Anstalt ist begrifflich 5. Universitätsgesetz im rechtswissenschaftlichen Fokus 16 eine Organisation, welche ausserhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung eine dauernde öffentliche Aufgabe erfüllt. Diese Anstalt wird von einem staatlichen Trägerverband (Bund, Kanton, Gemeinde) gegründet, ausge- stattet und aufrecht erhalten. Die Anstalt ist für die Finanzierung auf den Trägerverband angewiesen, der mindestens eine Defizitgarantie gibt. Wei- ter hat die Anstalt Benützerinnen und Benützer, welche die Leistungen der Anstalt (im Sinne von Kundinnen und Kunden) beanspruchen30. Dieses Design ist für die Universität Luzern wie für andere Univer- sitäten mindestens teilweise überholt. Die Studierenden sind mehr als Be- nützerinnen und Benützer. Sie gestalten die Universität je länger desto mehr mit, indem sie sich an der universitären Selbstverwaltung beteili- gen. Und gute Lehrveranstaltungen stehen und fallen mit der Beteiligung der Studentinnen und Studenten. Angemerkt sei, an dieser Stelle, dass auch das Konzept der WOV für die Universität schief ist. Darin wird die Bürgerin zur Kundin und der Bürger zum Kunden. Die Studentinnen und Studenten sind aber mehr als blosse Kundinnen und Kunden: sie sind Partnerinnen und Partner eines Bildungsverhältnisses. Auch die Finanzierung hat sich stark geändert. Die Universitäten werden je länger desto weniger nach Inputkriterien aus allgemeinen Steu- ermitteln finanziert. Zumal die Universität Luzern rechnet mit Output- grössen und will die Staatskasse möglichst wenig belasten. Hierauf wird zurückzukommen sein. Angesichts des gewandelten Selbstverständnisses der Universitä- ten sowie ihrer Finanzierung gibt es gute Gründe, die Rechtsform der An- stalt in Frage zu stellen und den organisationsrechtlichen Gegenpol in den Blick zu nehmen, die Körperschaft. Diese zeichnet sich durch Mitglie- der aus und nicht durch Benützerinnen und Benützer. Laut Gygi finan- ziert sich die Körperschaft selber. Als Beispiel führt er die Gemeinden an31. Doch sind auch Gemeinden von einer eigenständigen Finanzierung seit jeher weit entfernt. Sie erhalten die Steuerkompetenzen vom Kanton und sind in ein Finanzausgleichssystem eingebunden. Die Universitäten werden je länger desto mehr durch Beiträge finanziert, welche im direk- ten Austausch für ihre Leistungen für die Studierenden und für die For- schung erbracht werden. Der Unterschied zur Gemeindefinanzierung schwindet. Auch wenn die heutige Universität noch nicht eindeutig alle Elemente einer Körperschaft aufweist, so werden körperschaftliche Elemente jedenfalls wichtiger und haben die Neigung, die Charakteris- 30 Siehe GYGI, (Fn. 3), S. 497 ff.; MATTHIAS SCHNYDER, Die Universität Basel als öffentlich-rechtliche Anstalt, Basel/Frankfurt a.M. 1985, S. 49 f. und 54 ff.; BGE 98 Ib 301 (305). 31 GYGI, (Fn. 3), S. 499 ff. 17 tika der Anstalt zu überrunden. An dieser Stelle ist ein Hinweis auf das deutsche Recht von Interesse. Das Hochschulrahmengesetz erklärt in § 58 Absatz 1 die Hochschulen prinzipiell zu öffentlichrechtlichen Körperschaften32. Das ist keine neue Errungenschaft, sondern ent- spricht der seit längerem herrschenden Auffassung in der Rechtslite- ratur33. Die Gegenstimmen34, welche sich für die Rechtsgestalt der An- stalt aussprechen, vermochten sich jedenfalls auf der Ebene der Gesetzgebung nicht durchzusetzen. Dass gewisse Merkmale der An- stalt gegeben sind, führt noch nicht zur Qualifikation als Anstalt; die körperschaftlichen Elemente überwiegen nach dieser Lesart35. Zwar ist (auch heute noch) einzuräumen, dass sich die deutsche Beurteilung nicht ohne weiteres auf die schweizerische Situation übertragen lässt. Die namhaft gemachten Unterschiede36 verlieren indessen aus ver- schiedenen Gründen an Gewicht. Anders als andere Schweizer Universitätsgesetze sowie das deutsche Universitätsrahmengesetz nennt das Luzerner Gesetz die Au- tonomie der Universität nicht ausdrücklich. Laut Botschaft des Regie- rungsrates soll sie aber mit gemeint sein37. Die historische Auslegung spricht also für Autonomie. Dies ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der systematischen Auslegung. Laut § 1 Absatz 2 des Universitätsgesetzes plant, regelt und führt die Universität ihre Angelegenheiten aufgrund eines Leistungsauftrags. Das Instrument des Leistungsauftrags ist die erste augenfällige Referenz im Luzerner Universitätsgesetz an das Steuerungsmodell der WOV. Sie illustriert zugleich, dass es diesbezüglich noch keine kohä- rente Regelungspraxis in der Schweiz gibt. Im Vergleich dazu enthält das Basler Universitätsgesetz noch keine Verankerung des Leistungs- auftrags, auch nicht der Leistungsvereinbarung. Hingegen haben Re- gierungsrat und Universitätsrat vor kurzem eine Leistungsverein- barung abgeschlossen. Auf die gleichzeitige Erteilung eines Leistungsauftrags wurde verzichtet, weil sich eine gewisse Ratlosig- keit mit Bezug darauf breit machte, was er denn neben der Leistungs- vereinbarung aussagen sollte. Das Berner Universitätsgesetz spricht demgegenüber nur von der Leistungsvereinbarung (Art. 59 Abs. 1). Auf 32 Vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190). 33 Siehe SCHNYDER (Fn. 30), S. 52 mit Hinweisen. 34 Siehe SCHNYDER (Fn. 30), S. 52 f. mit Hinweisen. 35 Vgl. etwa HARTMUT MAURER, Allgemeines Verwaltungsrecht, München 1999, S. 579 ff. 36 SCHNYDER (Fn. 30), S. 54. 37 Siehe Botschaft (Fn. 5), S. 16. 18 Bundesebene finden wir immerhin ein Regelungsbeispiel, das beide In- strumente nennt. So sieht der Entwurf des Heilmittelgesetzes38 vor, dass ein Leistungsauftrag und eine Leistungsvereinbarung für das Heilmittel- institut abzuschliessen sind (Art. 70 E-HMG). Der Leistungsauftrag an das Institut soll vom Bundesrat erteilt werden (Abs. 1), während das De- partement diesen Auftrag in einer Leistungsvereinbarung mit dem Insti- tut konkretisiert (Abs. 2). Die Botschaft des Bundesrates zum Heilmittel- gesetz bringt wenig zusätzliche Klärung39. Die instrumentelle Unsicherheit der WOV zeigt sich auch in der einschlägigen Literatur und Rechtsetzung. Zuweilen taucht die Leistungsvereinbarung bzw. der Kon- trakt auf, zuweilen der Leistungsauftrag, zuweilen beides40. Auch die rechtliche Qualifikation dieser Instrumente lässt noch zu wünschen übrig. Man hat es mit einer juristischen Baustelle zu tun41, an der hier nicht wei- ter gearbeitet werden kann. Zum Einen bedarf die Begriffsverwendung der Klärung. Zum Anderen – und das zählt mehr – harrt die rechtliche Einordnung der Instrumente noch der rechtlichen Klärung bzw. Kon- struktion. 5.2.2. Ziele und Aufgaben der Universität In Ziffer II regelt das Universitätsgesetz Ziele und Aufgaben. Die hier besonders interessierenden Bestimmungen haben den folgen- den Wortlaut: II. Bildungsziele § 3 Allgemeines Bildungsziel 1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch begründeten Hand- lungsorientierungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens. 38 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Heilmittelprodukte, Bun- desblatt 1999, S. 3453 ff. 39 Botschaft (Fn. 38) 1999, S. 3552 f. 40 Vgl. etwa SCHEDLER (Fn. 6), S. 130 und 147; DANIEL BRÜHLMEIER/THEO HAL- DEMANN/PHILIPPE MASTRONARDI/KUNO SCHEDLER, New Public Management für das Parlament: Ein Muster-Rahmenerlass WoV, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1998, S. 309; Art. 44 des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes, Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 172.010. 41 Vgl. etwa PHILIPPE MASTRONARDI, in: Philippe Mastronardi/Kuno Schedler, New Public Management in Staat und Recht. Ein Diskurs, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 110 ff.; Christoph Meyer (Fn 8), S. 248 ff. 19 2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwick- lungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft. 3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, das gesell- schaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. § 4 Ziele und Aufgaben der Universität Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Insbesondere a. fördert sie das geistige Leben, den Dienst an Mensch, Gesell- schaft und Natur sowie den Umgang mit den Menschen, b. vermittelt sie wissenschaftliche Bildung und schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Be- rufen, c. ... d. ... Die Abschnittüberschrift spricht einzig von Bildungszielen. In § 3 wird dann zunächst ein allgemeines Bildungsziel definiert. § 4 nennt so- dann konkrete Ziele und Aufgaben. Im Rahmen einer grammatikali- schen Interpretation erscheint die Forschung lediglich als Funktion der Bildung. Zieht man allerdings die Botschaft des Regierungsrates heran, so liest man dort, dass Forschung und Lehre zusammengehören sollen42. Die Theologie wird mit ihren Anliegen jedenfalls nur unvoll- ständig abgebildet. Es ist nirgends davon die Rede, dass sich Theologie auch mit Religion bzw. Transzendenz zu beschäftigen habe. Mit dieser Benennungshemmung schliesst das Luzerner Universitätsgesetz zwar an die bisherigen Statuten der Hochschule Luzern an43. Doch war jene Formulierung insofern offener, als die Hochschule kurz und bündig den Auftrag hatte, Forschung und Lehre in den Wissenschaftsbereichen ihrer Fakultäten zu fördern (§ 1 Abs. 2). Damit war keine gegenständli- che Eingrenzung verbunden, wie sie mit dem Wortlaut der §§ 3 und 4 einher geht. Dürfte man bei einer derart feingliedrigen Aufzählung der Aufgaben einer neuen Universität, die ihre Wurzeln fraglos in der Theolo- gie hat, nicht erwarten, dass auch der Forschungsgegenstand der Theolo- gie adäquaten Ausdruck findet? Oder hat etwa Bischof Koch völlig dane- ben gegriffen, als er Theologie vor gut zwei Jahren in einer inspirierenden Rede über das Verhältnis von Universität und Kirche als die Wissenschaft von Gott bezeichnet und sich dafür eingesetzt hat, dass sich Theologie um 42 Botschaft (Fn. 5), S. 17 f. 43 Systematische Rechtssammlung Luzern Nr. 540. 20 eine zeitgemässe Rede von und über Gott sorgt44? Die Thematik kann hier nicht vertieft werden. Doch sei die Frage am Beispiel des Luzerner Univer- sitätsgesetzes auch für andere schweizerische Universitätsgesetze aufge- worfen, ob die Theologie darin eine hinreichende Benennung erhalte. Soll- te die Theologie in Kultur, Gesellschaft und Geist inbegriffen sein, müsste man mir jedenfalls erklären, weshalb sie nicht mit der geisteswissen- schaftlichen Fakultät zusammengelegt werden könnte. So oder anders ist die Formulierung in den §§ 3 und 4 des Univer- sitätsgesetzes zu bildungslastig. Die Forschung wird zwar jeweils vorweg erwähnt, aber doch nur als Funktion der Bildung. Daran ändert der Hin- weis auf die anderslautende Botschaft des Regierungsrates wenig. Wenn wir in diesem Kontext auf die Idee der Universität zurückgreifen, wie sie Karl Jaspers im Kern noch immer gültig auf meisterliche Weise umrissen hat, so eignet der Forschung neben der Lehre und Bildung durchaus ein Eigenwert. Forschung, Lehre und Bildung sollen eine Einheit bilden. In der Kurzversion ist die übergreifende Aufgabe der Universität die Wissen- schaft, nicht die Bildung45. Es wäre nach alledem treffender, in der Abschnittüberschrift von Wissenschaftszielen statt von Bildungszielen zu sprechen und in den §§ 3 und 4 neben der Gesellschaft, Kultur und dem Geist minde- stens auch die Religion zu erwähnen. 44 Bischof KURT KOCH, Universität und Kirche. Zu einer notwendigen Beziehung mit Spannungen. Vorträge der Aeneas-Silvius-Stiftung an der Universität Basel, Basel 1999, S. 8 ff. Vgl. auch etwa die folgende Definition von Theologie: «Heute bezeichnet Theologie im engeren Sinn die Lehre von Gott als Teilgebiet der Dogmatik, im meist gebrauchten weiteren Sinn ein denkendes Nachvollziehen des Geglaubten. Die Theo- logie liefert dem Glauben nicht erst den Grund, sondern setzt diesen (im Unterschied zur Religionswissenschaft) voraus. [...] Die Bezeichnung der Theologie als Wissen- schaft bedeutet nicht ihre Einpassung in einen vorgegebenen Wissenschaftsbegriff; verpflichtet ist sie allein ihrem Gegenstand und Grund. Sie hat gleichwohl methodisch an wissenschaftlicher Arbeitsweise teil, indem sie ihre Voraussetzungen deutlich macht, in ihren Denkvollzügen logisch und kontrollierbar vorgeht und beide begriff- lich klar und geordnet darstellt, also den Glauben verstehbar und nachvollziehbar ent- faltet.» (GLATZ in Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde, hrsg. von Hel- mut Burkhardt und Uwe Swarat, Wuppertal/Zürich 1994.) 45 KARL JASPERS, Die Idee der Universität, Reprint, Berlin/Heidelberg/New York 1980, S. 38 ff. 46 Vgl. etwa JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bun- desverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 316 und 322 f. 47 Botschaft (Fn. 5), S. 18. 21 5.2.3. Wissenschaftsfreiheit § 5 UG verankert die Forschungs- und Lehrfreiheit. Damit ent- spricht die Bestimmung Artikel 20 der Bundesverfassung (BV). Sie läuft insofern leer, d.h. sie schützt nicht mehr als die BV. Tatsächlich umfasst die Wissenschaftsfreiheit aufgrund von Rechtslehre und Rechtsprechung neben der Forschungs- und Lehrfreiheit aber auch die Lernfreiheit46. Sie sichert die Freiheit der Studentinnen und Studen- ten, ihr Studium, insbesondere ihre wissenschaftlichen Arbeiten, sel- ber zu gestalten. Die Studentinnen und Studenten dürfen danach ins- besondere nicht zur Übernahme von bestimmten Lehrmeinungen gezwungen werden. Von dieser Lernfreiheit lässt das Gesetz nichts er- kennen. Einmal mehr ist die Botschaft des Regierungsrates besser for- muliert. Dort stossen wir auf diesen Teil der Wissenschaftsfreiheit47. Es wäre ein Gebot der Ausgewogenheit und des Respekts vor der Persönlichkeit der Studentinnen und Studenten, ja geradezu ein Gebot ihrer Menschenwürde (Art. 7 BV), die Lernfreiheit als Teil der Wissen- schaftsfreiheit auch im Universitätsgesetz ausdrücklich zu benennen und sie damit sinnfällig zu gewährleisten. Auf diese Weise erhielte die Rechtsposition der Studentinnen und Studenten die ihr gebührende grundrechtliche Einbettung und Würde. Dies wäre umso mehr geboten, als die Studentinnen und Studenten an der Universität strukturell immer noch die schwächsten Partner sind und es angesichts des Charakters des Bildungsverhältnisses auch bleiben werden. Nicht zuletzt im Umfeld ei- ner so bedeutungsvollen theologischen Fakultät wäre die ausdrückliche Verankerung der Lernfreiheit wünschenswert. Sie wäre institutioneller Ausdruck dafür, dass sich Lehrende und Studierende an der Universität im Geiste gegenseitiger Achtung und Anerkennung begegnen sollen. 5.2.6. Organisation der Universität Die Organe der Universität Luzern lassen sich mit denjenigen anderer Schweizer Universitäten mit neuen gesetzlichen Grundlagen vergleichen. Auf gesamtuniversitärer Ebene – und nur sie soll hier in den Fokus genommen werden – treffen wir den Universitätsrat (§ 15), die Rektorin oder den Rektor (§ 17) sowie den Senat (§ 17). Teilweise neue Wege geht Luzern mit der Zusammensetzung dieser Organe und ihren Zuständigkeiten. Besonders hervorzuheben sind hier die folgen- den Merkmale: Zwar ist der Universitätsrat das strategische Führungsorgan der Universität (§ 15 Abs. 1). Er besteht von Amtes wegen aus der Vor- steherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements sowie aus 22 vier bis acht vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissen- schaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft. Weiter kommen, von Amtes wegen, mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor dazu. Was das für eine Universität zentrale Geschäft, die Wahl von Professorinnen und Professoren betrifft, lässt das Luzerner Gesetz vornehme und funktio- nal höchst begrüssenswerte Zurückhaltung erkennen. Der Universitätsrat begnügt sich mit einer Genehmigungskompetenz (§ 16 Abs. 1 Bst. k). Ei- gentliches Berufungsorgan ist der Senat (§ 18 Abs. 3). Genehmigungs- kompetenz heisst, dass der Universitätsrat rechtlich gesehen einzig ein Vetorecht hat. Er kann nicht verlangen, dass eine bestimmte Person beru- fen wird. Die Rechtslage ist insofern ähnlich wie bei Regierungsratsver- ordnungen, welche der Genehmigung durch das Parlament unterliegen, oder wie bei der Ernennung der im Zuge der Staatsleitungsreform im Bund vorgesehenen Ministerinnen und Ministern. Diese soll der Bundes- rat wählen, unter Vorbehalt der parlamentarischen Bestätigung (Entwurf von Art. 164a Abs. 2 BV). Auch in diesen Fällen steht den Genehmigungs- organen kein eigenes Gestaltungs- bzw. Auswahlrecht zu, sondern ledig- lich ein Vetorecht48. Damit wird das institutionelle Risiko ausgeschlossen, dass der Universitätsrat, anders als an anderen Universitäten, wo der Uni- versitätsrat das eigentliche Berufungsorgan ist, aus politischen Gründen eine andere Wahl als die beantragte vornehmen kann. Die Luzerner Rege- lung weist dem universitätsinternen Gremium, dem Senat, in diesem Sin- ne erheblich mehr Kompetenzen ein, als dies andere Universitätsgesetze tun. So ist etwa in Basel (§ 9 Ziff. 7) und Zürich (§ 29 Abs. 5 Ziff. 6) der Universitätsrat Wahlorgan. Demgegenüber wählt in Bern (Art. 73 Abs. 2 Bst. h) der Regierungsrat und in Freiburg (Art. 17 Abs. 1)49 der Staatsrat die Professorinnen und Professoren. 48 Für die Genehmigung von Regierungsverordnungen durch das Parlament siehe namentlich MARCEL BUTTLIGER, Die Verordnungstätigkeit der Regierung, insbe- sondere deren Kontrolle durch das Parlament mittels Verordnungsvorbehalt, Bern etc. 1993, S. 236 ff.; ferner: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1019; für die Wahl von Ministerinnen und Ministern siehe Vernehmlassungsvorlage vom 11. November 1998 des Eidg. Ju- stiz- und Polizeidepartements zur Staatsleitungsreform, S. 31. 49 Universitätsgesetz, Systematische Sammlung des Kantons Freiburg Nr. 430.1. 50 Nicht amtlich publiziert. 51 Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel Stadt Nr. 440.110. 52 Siehe JÖRG KÜNZLI/WALTER KÄLIN, Die Bedeutung des UN-Paktes über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Novak (Hrsg.), Die Schweiz und die UNO-Men- schenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M./Bruxelles 1997, S. 149 f. 53 Vgl. PAUL RICHLI, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Pro- blem des Staats- und Verwaltungsrechts, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht 1995, S. 218 ff. 23 Die Luzerner Regelung ist zusätzlich insofern bemerkenswert, als der Senat sehr klein ist. Er besteht aus der Rektorin oder dem Rek- tor, der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, der Verwaltungsdi- rektorin oder dem Verwaltungsdirektor und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren, des wissen- schaftlichen Personals sowie der Studentinnen und Studenten (§ 8 Abs. 2). Vergleicht man dies etwa mit der Universität Basel, so ent- spricht der Luzerner Senat nahezu dem Basler Regenzausschuss (§ 2 Geschäfts- und Wahlreglement der Regenz der Universität Basel)50. Die Regenz selber zählt viel mehr Vertreterinnen der universitären Gruppie- rungen (§ 10 Universitätsstatut)51. Sucht man nach einem charakterisie- renden Merkmal, so kann man sagen, der Senat nach Luzerner Universi- tätsgesetz sei strukturell in der Hand der operativen Leitungsorgane von Universität und Fakultäten. Es wird des Feingefühls der Persönlichkeiten in diesen Leitungsfunktionen bedürfen, damit sich eine Kultur des Zu- sammenwirkens der Vertretung der Gruppierungen und der Leitungsor- gane entfaltet. 5.2.7. Zulassungsbeschränkungen Die Universität Luzern kann Zulassungsbeschränkungen einführen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die finanziel- len Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht zulassen. Die einschlägige Bestimmung lautet wie folgt: § 22 Zulassungsbeschränkung 2 Bei Zulassungsbeschränkung entscheidet die Eignung der Stu- dienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird vor der Aufnah- me des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungs- verfahren und nach dem Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt. Diese Bestimmung nennt als Selektionskriterium ausdrücklich die Eignung. Darauf kommt es tatsächlich an. Unter Aspekten des Rechts auf Bildung in Artikel 13 UN-Sozialpakt ist prinzipiell kein an- deres Kriterium als die Eignung zulässig52. Nicht alle Universitätsge- setze sind derart explizit mit Bezug auf das zulässige Kriterium. So sucht man eine entsprechende Bestimmung etwa im Basler Universi- tätsgesetz umsonst (§ 23). Die Eignung im Falle einer Zulassungsbeschränkung zum vor- aus mit einer entsprechenden Prüfung (externer Numerus clausus) oder, alternativ, nach einem Eingangsstudium mit Vorprüfungen (in- terner Numerus clausus) abgeklärt werden. Diese Regelung vermag den rechtlichen Anforderungen vollauf zu genügen53. 24 Betont sei an dieser Stelle, dass die Universität Luzern alles daran setzen sollte, keinen Numerus clausus einführen zu müssen. Diese Massnahme schafft nämlich ein offensichtlichen Spannungsfeld zum Recht auf Bildung (Art. 13 UN-Sozialpakt), zur Bildungschancen- gleichheit (Art. 8 BV) und zur Freiheit der Berufswahl (Art. 27 Abs. 2 BV), welche je länger desto mehr eine herausragende faktische und rechtliche Bedeutung haben54. Die Bildungschancengleichheit ist eine der wichtigsten, wenn nicht die wichtigste Voraussetzung für den Zu- gang zu attraktiven Lebenschancen. Ohne Bildung auf allen Stufen läuft heute buchstäblich nichts mehr. Die Universität Luzern sollte im Übrigen angesichts der Wahl der Fakultäten und des Finanzierungsmodus ohnehin weniger als die meisten anderen Universitäten in die Kapazitätsfalle geraten. Sie hat strukturell «billige» Fakultäten, die sich zum grossen Teil aus den Beiträgen der an- deren Kantone, den Beitragsäquivalenten des Kantons Luzern sowie den Bundesbeiträgen finanzieren lassen. Ein Zuwachs von Studentinnen und Studenten bringt insofern auch zusätzliche Einnahmen, die in der Nähe der zusätzlichen Kosten liegen dürften. 5.2.8. Mitbestimmung der Studierenden Das Luzerner Universitätsgesetz zeigt sich mit Bezug auf die Einflussnahme der Studentinnen und Studenten auf die Universität betont zurückhaltend. Es überantwortet die Regelung der Mitsprache und Vertretung in den Universitätsorganen dem Universitätsstatut. Eine moderne Universität, welche die Studentinnen und Stu- denten als Partnerinnen und Partner eines Bildungsverhältnisses be- greift, wird mehr als nur Mitsprache, sie wird eine angemessene Mit- bestimmung gewähren wollen. 5.2.9. Finanzierung Im Abschnitt VIII. über Planung und Finanzen stossen wir auf eigentliche Schlüsselbestimmungen. Hier will ich den Blick auf die Fi- nanzierungsbestimmung konzentrieren: § 27 Finanzierung 1 Die Betriebs- und die betrieblichen Investitionskosten der Universität werden durch Beiträge des Kantons Luzern, durch Subven- tionen des Bundes, durch interkantonale und private Mittel und durch Eigenleistungen der Universität finanziert. 25 2 Der Kanton Luzern entrichtet einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten seiner Kantonsangehörigen. Der Beitrag entspricht der Summe der Beiträge, die er gemäss der Interkantonalen Universi- tätsvereinbarung für sie zahlen müsste, wenn sie ausserkantonal stu- dieren würden. 3 Der Kanton Luzern leistet ausserdem eine Kostenabgeltungs- Pauschale. Diese wird im Voraus pro Studierende oder Studierenden festgelegt und enthält eine Betriebspauschale und einen Beitrag für die betrieblichen Investitionskosten. Bevor die Kostenabgeltungs-Pau- schale ermittelt wird, sind alle anderen Einnahmen der Universität, einschliesslich des Beitrags gemäss Absatz 2, abzuziehen. 4 In die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, welches dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient. In dieser Finanzierungsbestimmung bricht die Konzeption der WOV stärker als anderswo im Luzerner Universitätsgesetz durch. Bei oberflächlicher Analyse hat man es mit einer konsequent outputorientierten Finanzierung zu tun. Die Universität erhält vom Kanton Geld nach der Zahl der Studierenden. Damit führt sie faktisch den Bildungsgutschein ein. Diese Finanzierungsart wird dann brisant, wenn man zusätzlich zum Wortlaut der Bestimmung die Botschaft des Regierungsrates konsultiert. Darin wird die Berechnung ausgebreitet und vorgerechnet, wie viel die Universität den Kanton kosten wird. Diese Rechnung beruht auf einer Prognose von 900 Studierenden55. Sollte die Zahl wider Erwarten erheblich tiefer liegen, gerät das Modell ins Wanken. Der Kanton muss dann mehr bezahlen. Der nahe liegende Weg wäre die Erhöhung der Kostenabgeltungs-Pauschale (§ 27 Abs. 3). Tatsächlich wird man nach der Architektur der Finanzierungsbestim- mung die Finanzierung über diese Pauschale steuern müssen. Denn die Beiträge der anderen Kantone nach der Interkantonalen Universi- tätsvereinbarung für ihre Studentinnen und Studenten und damit auch die Äquivalenzbeiträge des Kantons Luzern für die eigenen Studieren- den sowie die Bundesbeiträge werden in nächster Zeit kaum wesent- lich steigen. Nach Sinn und Zweck des Universitätsgesetzes, das eine Universität auf Dauer und nicht nur als Experiment schafft, kann die Bestimmung über die Pauschale nicht anders interpretiert werden, als dass sie die Funktion einer Defizitgarantie hat. Jedenfalls habe ich sel- ber sie so gelesen und diese Lesart auch unwidersprochen deponiert, als ich mich auf das Abenteuer einliess, die Funktion des Gründungsde- kans der Fakultät III für Rechtswissenschaft zu übernehmen. Und auch 54 Vgl. etwa MÜLLER (Fn. 46), S. 440 f., 443 und 650 ff.; RICHLI (Fn. 53), S. 199 ff. 55 Botschaft (Fn. 5), S. 12 f., siehe auch S. 7 f. 26 die Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebenen Professuren könnte man beinahe ausnahmslos mit Leichtigkeit von ihrem Vorhaben abbringen, wenn man diesbezügliche Zweifel ausstreuen würde. Die vorgestellte Finanzierungsregelung unterscheidet sich kon- zeptionell erheblich von der Finanzierung anderer Universitäten. So schiesst etwa Bern die Mittel für den Betrieb der Universität ein (Art. 63 Abs. 1). Und Basel (§ 26) und Zürich (§ 39 Abs. 1) leisten Globalbei- träge an den Betrieb der Universität, ohne dass dafür Berechnungskri- terien wie in Luzern benannt würden. Wir wissen allerdings aus den genannten Kantonen, dass deren Finanzierungsart keine paradiesi- schen Zustände sichert, sondern durchaus auch Sparmassnahmen nö- tig machen kann. Per Saldo wird man daher mit dem Luzerner Modell ähnliche Ergebnisse erzielen wie anderswo. Bei näherer Analyse erweist sich die genannte Finanzierungs- bestimmung im Übrigen als eine solche der ersten Generation einer Outputsteuerung. Sie enthält nämlich erhebliche Steuerungsdefizite: Erstens schafft sie dadurch fragwürdige Anreize, dass sie einzig auf die Zahl der Studentinnen und Studenten abstellt. Damit wird jeder Anreiz beseitigt, die Studiendauer so kurz wie möglich zu gestalten. Es ist viel attraktiver, die Studentinnen und Studenten zwölf Semester zu betreuen als sie zu ermuntern, nach neun oder zehn Semestern abzu- schliessen. Weiter fehlen Anreize für die Forschung. Damit bestätigt sich der Eindruck, der in der Überschrift zu Abschnitt II vermittelt wird, dass die Universität Luzern (zu) einseitig die Lehre im Sinne habe und die Forschung lediglich als deren Funktion begreife. Schlies- slich wird auch der Eindruck vermittelt, die Pauschale müsse für alle Studentinnen und Studenten gleich hoch sein. Würde man tatsächlich so vorgehen, so würden die theologische und die geisteswissenschaft- liche Fakultät gegenüber der rechtswissenschaftlichen Fakultät struk- turell benachteiligt. Denn diese haben höhere Kosten je Studentin und Student als die rechtswissenschaftliche Fakultät. Sie müssten bei glei- chen Pauschalen auf Dauer zu Lasten der rechtswissenschaftlichen Fa- kultät quer subventioniert werden, eine Lösung, die strukturell am ei- nem Ort Armut und am anderen Reichtum schaffen würde. Eine Interpretation nach Sinn und Zweck muss daher wohl dazu führen, dass Kostenabgeltungs-Pauschalen nach Fakultäten berechnet und in unterschiedlicher Höhe angesetzt werden. 27 5.2.10. Studiengebühren Werfen wir schliesslich noch einen Blick auf die Studiengebüh- ren. Sie eröffnen uns die Möglichkeit, auf die verfassungskonforme und die völkerrechtskonforme Interpretation von Gesetzen zu spre- chen zu kommen, nachdem wir bisher vor allem die grammatikalische, die historische und die teleologische Auslegung illustriert haben. Einschlägig ist § 30. Er lautet wie folgt: § 30 Studiengebühren 1 Die immatrikulierten Studierenden sowie die Hörerinnen und Hörer haben der Universität Studiengebühren zu entrichten. 2 Die Immatrikulations- und Prüfungsgebühren sowie die weite- ren Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemes- sen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind. 3 ... 4 ... Studiengebühren, insbesondere deren Erhöhung, sind für Stu- dentinnen und Studenten beliebte Anfechtungsobjekte. Es gibt mittler- weile eine Reihe einschlägiger Urteile des Bundesgerichts56. Daraus geht hervor, dass Studiengebühren auf eine allgemeine gesetzliche Grundlage abgestützt werden können, so lange sie sich im Bereiche des bisher Üblichen bewegen. Massive Erhöhungen wären ohne ge- setzliche Bemessungskriterien im Gesetz nicht zulässig. So oder an- ders wäre es angesichts dieser Rechtsprechung wünschenswert, eine konkreter formulierte gesetzliche Grundlage als § 30 zu schaffen. Es wäre prinzipiell geboten, die Berechnungskriterien zu benennen. Sicher ist, dass Studiengebühren ohne ausdrückliche gesetzli- che Grundlage nie kostendeckend angesetzt werden dürfen. Das Krite- rium, die Gebühren dürften den Zugang zu den Studien nicht verun- möglichen, steht zwar bereits gegen kostendeckende Gebühren. Es vermag aber keine klare Richtungsweisung zu geben und ist nament- lich auch ambivalent. Weist es in Richtung eines allgemein tiefen Ge- bührenansatzes, so dass der Zugang zur Universität auch für finanziell Schwächere erschwinglich bleibt und für die finanziell Stärkeren zur Bagatelle verkommt, oder weist es in Richtung einer differenzierten Gebührenregelung entsprechend der finanziellen oder wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Studentinnen und Studenten bzw. der un- terstützungspflichtigen Personen? 56 Namentlich BGE 120 Ia 1 ff.; 121 I 273 ff.; 123 I 254 ff. 28 Interessant ist im Kontext der Hinweis auf die Wettbewerbs- fähigkeit. Damit werden Gebühren zum vornherein ausgeschlossen, welche die Studentinnen und Studenten abschrecken und an andere Universitäten treiben. Solches wäre im Hinblick auf die Finanzie- rungsarchitektur auch ganz und gar kontraproduktiv. Man wird im Ge- genteil annehmen dürfen, dass Wettbewerbsanreize geschaffen wer- den könnten. Weshalb nicht beispielsweise den ersten 80 Studentinnen und Studenten, die sich für das Rechtsstudium anmel- den, in der Reihenfolge der Anmeldung ein Univelo mit dem sanft-grü- nen Unilogo schenken? Das wäre durch § 30 Absatz 2 jedenfalls abge- deckt. An dieser Stelle ist nun aber darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Gebührenerhebung an Universitäten in den Ein- flussbereich von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c des UN-Sozialpakts gerät. Das Bundesgericht glaubt die direkte Anwendbarkeit und damit Relevanz dieser Bestimmung zwar noch verneinen zu können57. Inzwi- schen gibt es aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung revi- diert werden muss. Nach der neusten Auffassung in der Rechtslehre muss die Schweiz als Mitgliedstaat des UN-Sozialpakts eine Gebühren- politik einleiten, welche auf eine Reduktion abzielt, bis hin zur Kosten- losigkeit jedweder Schulbildung58. Nach dieser Lesart des UN-Sozial- pakts müsste das Luzerner Universitätsgesetz wie die anderen Universitätsgesetze völkerrechtskonform interpretiert werden, mit dem Ergebnis, dass die Gebührenerhebungskompetenz zunehmend an Substanz verlieren würde. Verschenken wir also Universitätsvelos, so lange sie die Studierenden über die Gebühren wenigstens noch selber bezahlen! 57 BGE 120 Ia 11 ff. 58 Siehe LUDWIG A. MINELLI, Nochmals: «Soziale Menschenrechte: blosse Gesetzge- bungsaufträge oder individuelle Rechtsansprüche?», in: Aktuelle Juristische Praxis 2000, S. 1174 f.; vgl. auch KÜNZLI/KÄLIN (Fn. 52), S. 147 f. 59 Zur Auslegungslehre im Allgemeinen siehe im Übrigen etwa: ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, Bern 1998; KARL ENGISCH, Einführung in das juristi- sche Denken, 9. Aufl., Stuttgart etc. 1997; PETER FORSTMOSER/WALTER R. SCHLUEP, Einführung in das Recht, Band I, 2. Aufl., Zürich 1998; ERNST HÖHN, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993; REINHOLD ZIPPELIUS, Juristische Methodenlehre: eine Einführung, 6. Aufl., München 1994; HANSJÖRG SEILER, Einführung in das Recht, Zürich 2000. 29 Der Gang durch das Luzerner Universitätsgesetz hat uns ge- zeigt, dass für die rechtliche Interpretation eines Gesetzes59, und da- mit für eine der Hauptaufgaben der Rechtswissenschaft, je nach Pro- blem das eine oder andere Auslegungselement oder eine Verbindung von Auslegungselementen aktuell ist. Setzt man beim Wortlaut an, der stets den Ausgangspunkt für die Auslegung darstellt, so geht es um die grammatikalische Auslegung. Drängen die Gesetzesmaterialien die Auslegung in eine bestimmte Richtung, so haben wir es mit der histo- rischen Auslegung zu tun. Ist der Gesamtzusammenhang, in dem eine Vorschrift steht, von Bedeutung, kommt die Rede auf die systemati- sche Auslegung. Im Vordergrund steht aber stets die Aufgabe, Sinn und Zweck einer Rechtsnorm zu ermitteln und zu verwirklichen. Das führt zur teleologischen Auslegung von Gesetzen. Angesichts der Stu- fenordnung des Rechts muss die Interpretin bzw. der Interpret immer auch die Verfassung beachten, zunächst die Kantonsverfassung, dann die Bundesverfassung. Das nötigt zur verfassungskonformen Ausle- gung. Und je länger desto mehr gibt es völkerrechtliche Bindungen, die zu veranschlagen sind. Alsdann ist uns eine völkerrechtskonforme Auslegung von Gesetzen aufgetragen. Das alles haben wir am Beispiel des Luzerner Universitätsge- setzes Revue passieren lassen. Es hat seine Unvollkommenheit und damit seine Auslegungsbedürftigkeit aufs Schönste erwiesen. Sie er- warten von mir jetzt sicherlich, dass ich nach den aufgebrachten Ein- wänden eine sofortige Revision des am 1. Oktober 2000 in Kraft getre- tenen Gesetzes postuliere. Ich verzichte darauf. Ich verzichte darauf, weil ich aus mehr als 20 Jahren Rechtsetzungsberatung weiss, dass es keine vollkommenen Gesetze gibt. Allerdings gibt es unterschiedliche Grade der Unvollkommenheit und ich unterlasse es, das Luzerner Uni- versitätsgesetz auf der Skala der Unvollkommenheit zu verorten und diesbezüglich eine Benchmark zu identifizieren. Wir werden vorerst einmal mit diesem unvollkommenen Universitätsgesetz leben und es als Übungsobjekt für die Ius-Studentinnen und Ius-Studenten verwen- den, welche Luzern ab Oktober 2001 bevölkern werden! 6. Schlussbemerkung 30 teil 2 31 1. Dank, Freude am Etappenziel «Der Regierungsrat beschließt: Das Gesetz über die universitäre Hochschulbildung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.» Dieser lapidare Regierungsratsbeschluß Nr. 1071 vom 30. Juni 2000 setzt den Schluß- punkt hinter eine intensive Entwicklungsphase, die uns in den letzten Jahren öfters als einmal den Atem anhalten ließ. In seiner Erwägung, die diesem Beschluß zugrunde liegt, kommt der Regierungsrat auf die entscheidenden Grundlagen zu sprechen: auf die große Mehrheit bei der Verabschiedung des Gesetzes durch den Großen Rat, und auf die Abstimmung vom 21. Mai 2000, in der sich über 72 % der Luzerner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für diese Universität Luzern ausgesprochen haben. Es ist daher heute meine erste Aufgabe, den Luzernerinnen und Luzernern für dieses überwältigende Votum zu danken. Sie haben damit den Weg gutgeheißen, den wir in den Planungen entwickelt haben. Sie haben uns grünes Licht dafür gegeben, diese Vision der Universität Lu- zern umzusetzen – eine Vision, die ja seit Jahrzehnten den Stand Lu- zern immer wieder beschäftigt hat. Sie haben uns damit Ihr Vertrauen ausgedrückt und zugleich viel Verantwortung übergeben. Beides, das Vertrauen und die Verantwortung, greifen wir auf, um damit konse- quent weiterhin an der Arbeit zu bleiben. Es ist nicht zu verhehlen und soll auch nicht verschwiegen wer- den: Wir alle, die wir zu dieser Universität Luzern gehören, wir freu- en uns sehr an diesem heutigen Tag. Ich lade Sie ein, diese Freude mit uns zu teilen – vermutlich sind Sie ja deswegen heute hieher gekom- men – und auch die Erleichterung darüber auszutauschen, daß weder die Anstrengungen so vieler Menschen noch auch die Entwicklungsar- beiten vergeblich waren. Mit der nunmehr geschaffenen neuen Rechtsgrundlage des Universitätsgesetzes hat die Universität eine solide Basis, von der sie vor wenigen Jahren nur träumen konnte. Aber da gab es viele und ver- schiedene Menschen, die bereit waren, so zu träumen – in der Univer- sitären Hochschule Luzern selbst ebenso wie in ihrem Umfeld: im Uni- versitätsverein, in der Universitätsstiftung, im politischen Ambiente. Aus dem Erreichten die Zukunft entwickeln Ansprache des Rektors Prof. Dr. theol. Walter Kirchschläger 32 Dieser realistische Optimismus war stark genug, das umzusetzen, was seinerzeit, angesichts der Vorgaben von «Luzern ’99», nur recht weni- ge für möglich hielten. Rückblickend können wir sagen: Die Zustim- mung wuchs Schritt für Schritt, bei den politischen Instanzen wie auch in der Bevölkerung. Allmählich gewann das Projekt Sympathie – innerhalb und außerhalb des Kantons Luzern. Wir hatten viele helfen- den Hände, die uns – je verschieden nach Möglichkeiten und Bedarf – unterstützten, um zu diesem Tag zu gelangen. So haben wir also dieses Ziel erreicht. Es ist ein Gemeinschaftswerk vieler, und ohne Zweifel hat der Prozeß der letzten Jahre die Universität und die Bevölkerung von Luzern einander näher gebracht. Es ist ein Mei- lenstein für die Geschichte Luzerns und der gesamten Region. Zugleich wissen wir: Es ist ein Etappenziel; wir sind, wir bleiben mitten im eingelei- teten Prozeß. Es wäre verhängnisvoll, wollten wir stehenbleiben. 2. Entwicklungspläne und Profilierungswege Aber sicherlich nein: Davon kann keine Rede sein. Der Weg der Entwicklung ist zu eindeutig markiert. Die Organisationsstrukturen der Universität mit dem Universitätsrat an der Spitze werden kontinu- ierlich aufgebaut. Ich freue mich darüber, daß mit der Wahl meines Nachfolgers auch bereits Klarheit über die operative Leitung nach dem Herbst 2001 geschaffen wurde. Die Planungen für die Aufnahme des Forschungs- und Lehrbetriebs an der Fakultät III für Rechtswissen- schaft wurden in der Zwischenzeit organisch von der Vorbereitungs- gruppe in die Verantwortung des Gründungsdekans weitergeführt, und sie gehen zügig voran. Wie vorgesehen, wird diese Fakultät in ei- nem Jahr ihren Betrieb aufnehmen. In gleicher Weise wird die Erwei- terung der geisteswissenschaftlichen Fakultät um das Fach Soziologie auf Beginn des nächsten Studienjahres erfolgen. Natürlich denken wir auch weiter: Es wird die entscheidende Aufgabe der kommenden Jahre sein, der Universität Luzern im Kon- zert der Schweizer universitären Forschung und Lehre ein eigenständi- ges Profil zu geben. Dafür bedarf es der exzellenten Wahrnehmung der eigenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Dienstleistung. Es bedarf der gesellschaftlichen Präsenz und des aktiven Mitspielens auf dem Markt der Wissenschaft und des entsprechenden Transfers in das Le- ben im Alltag. Schließlich bedarf es Nachjustierung des gewonnenen Profils zur Erhöhung von Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit. Bereits vor einem Jahr habe ich Ihnen zu diesem Anlaß die zukünf- tige Universität Luzern als eine gesellschafts- und kulturwissenschaftlich orientierte Institution präsentiert. Die Entwicklung des Leitbildes während 33 des kommenden Arbeitsjahres wird dieser Grundvision präzisere Kontu- ren geben. Die Universität Luzern versteht sich als ein Denkzentrum für jene Wissenschaftsbereiche, welche die Grundlagen menschlicher und ge- sellschaftlicher Existenz hinterfragen und die entsprechenden Zusam- menhänge erforschen. In einer Zeit, in der menschliches Leben und Zu- sammenleben, auch menschliche Identitätsfindung zunehmend komplexer wahrgenommen werden, erhält diese geistes- und sozialwis- senschaftlich ausgeprägte Komponente des Wissenschaftsbetriebs erheb- lichen Stellenwert. Ohne klare Gesellschaftsstrukturen und -abläufe, ohne reflektierte menschliche Identifikation werden latent Unzulänglichkeiten und Problemfelder als Störungsfaktoren im Leben der Gesellschaft mitge- führt. Hier ist es Aufgabe dieser Universität, Grundlagen zu erforschen, Strategien, Lösungsvorschläge, Prozeßraster zu entwickeln. Sie werden sich in den verschiedenen Lebensfeldern unseres Alltags niederschlagen: Rechtspraxis, Wirtschaftsmanagement, kirchliches Leben, Kultur- und Zeitfragen, religiöse, kulturelle, geschichtliche Vielfalt unserer Gesell- schaft, usw. Kultur und Kommunikation als wichtige Leitbegriffe werden uns aktiv beschäftigen. Dabei wird es darum gehen, die Kompetenz in diesen Bereichen so zu steigern, daß wir gesamtschweizerisch zur ersten Adresse dafür wer- den und international unter den Besten mitspielen können. Das scheint angesichts der vergleichsweise ja auch beschränkten Rahmenbedingun- gen vielleicht manchen etwas hoch gegriffen – wie eine Quadratur des Kreises. Aber für diesen Vorgang haben wir in der Zwischenzeit Erfah- rung und Know-how gesammelt. Ich bin überdies davon überzeugt, daß motivierter Einsatz von guten Kräften in Verbindung mit ordentlichem Management hier einiges an Mittelknappheit wettmachen kann. 3. Die Universität 2000 – eine neue Studierstube Die Universitäten stehen in einer Umbruchsituation, nicht nur in der Schweiz. Dabei geht es um Grundoptionen für ihr Selbstver- ständnis und ihre zukünftige Tätigkeit. Das Luzerner Universitätsge- setz hat die Universität mit zeitgemäßen, schlanken Strukturen ausge- stattet. Sie hat damit der Universität auch alle Möglichkeiten eröffnet, ihren Arbeits- und Wirkungsraum selbst zu gestalten. Die Universität ist die Studierstube von heute. Das ist zwar eine et- was andere Vision, als sie uns Goethe in seinem Faust darstellt – schon al- lein deswegen, weil Luzern ja nie die Feststellung, man habe auch Theolo- gie studiert, mit dem Begriff «leider» verknüpfen würde, und weil ja auch ein Medizinstudium hierorts nicht in Aussicht steht. Aber die Kombinati- on von «Philosophie» (im weiteren Sinn des Wortes), von «Juristerei» und 34 Theologie als universalwissenschaftlicher Grundlagenhorizont – das wäre von Dr. Faustus schon in unsere Gegenwart mitzunehmen. Wohin sich die Universität aber wieder bewegen muß, ist jene Studierstubenatmosphäre, in die uns Goethe hineinführt. Da ist Faust, der an seinem Studierpult über den rechten und tieferen Sinn der Be- griffe – damit über ihr Wesen forscht, der den Sinnzusammenhang quer durch Kulturen sucht, da er den Prolog des Johannesevangeliums zu übersetzen trachtet. «Geschrieben steht: Im Anfang war das Wort. Hier stock’ ich schon! Wer hilft mir weiter fort?» Er erkennt zurecht: Mit dieser Übertragung allein wird man dem lógos-Begriff nicht gerecht werden können: «Ich kann das Wort so hoch unmöglich schätzen, ich muß es an- ders übersetzen.» Und er sucht weiter: der Sinn, die Kraft, die Tat… (J. W. v. Goethe, Faust I, Studierzimmer). In diese Atmosphäre des Suchens, Denkens und Besinnens tritt nach Wagner, nach dem als Scholasticus verkleideten Mephistopheles, der Schüler ein, der Student also, gleichsam ein Wanderbursche der Wis- senschaft. Zaghaft kommt er ins Gespräch. (Daß er der Täuschung des Me- phistopheles erliegt und dessen Verkleidung als Faust nicht erkennt, tut hier jetzt nichts zur Sache). Der große Name des Gelehrten ist für das Ge- spräch eher hinderlich, der Student wird erst allmählich besser behandelt, und er geht schließlich mit der Absicht, ein andermal wiederzukommen. Die Universität wird wieder zu einer Studierstube: Zu jenem Ort also, wo Forschung und Lehre, bzw. Lernen organisch ineinander- greifen und wo die Lehrenden und Studierenden einander in diesem fragenden Gespräch begegnen. Aber nein, keine Angst: Wir werden die enge, meist ja auch dü- ster inszenierte Studierstube des Dr. Faust nicht nachbauen. Die Studierstuben von heute sind weit, offen, hell, sie haben EDV-Ausrü- stung, sind via e-mail und Internet verknüpft. Da darf das Kommen des und der Studierenden durchaus auch bisweilen stören, solange sie di- rekt hineingenommen werden in das, was die wissenschaftlichen Gei- ster da gerade plagt, beseelt und zu intensivem Tun anregt. Wir werden auch das bei Goethe umgesetzte Verhältnis 1:1 nicht übernehmen kön- nen und nicht jeder und jedem Studierenden eine forschende und leh- rende Person gegenüberstellen, aber wir werden dafür besorgt sein, daß das Gespräch in sinnvoller Weise möglich bleibt – sowohl in den institu- tionalisierten Formen der Vermittlung als auch im informellen Rahmen. Dies geschieht aus der Erkenntnis, daß es die von Forschenden und Ler- nenden gemeinsam bevölkerte Studierstube ist, die zu angeregter For- schung und zu daraus vermittelter vertiefter Kompetenz führt. 35 Das setzt seitens der Studierenden erhöhte Einsatz- und Leis- tungsbereitschaft voraus, seitens der Lehrenden hohe didaktische Befä- higung und qualifiziertes Sozialverhalten. Leitung und Verwaltung der Universität haben ebenfalls alles daran zu setzen, um solche Wissen- schaftsprozesse bestmöglich zu fördern. Wer in Zukunft an der Univer- sität Luzern in verschiedener Form tätig ist, wird sich in diesen Stan- dards ausweisen, bzw. sie sich zu eigen machen. Diese Studierstube Universität steht heute vor grundsätzlichen Weichenstellungen. Die Tendenz zur Verschulung der Studierpläne muß mit der Vielfalt akademischen Lernens vereinbart werden. Mei- lenstein-Vorgaben und klar umrissene Prüfungsinhalte als Erfolgskon- trolle eines auch individuell gestaltbaren Aneignungsprozesses sind Eckpunkte auf dem richtigen Weg. Die Studiengestaltung in definier- ten Modulen begünstigt einen solchen Prozeß. Vermutlich wird jene Institution den Zuschlag der Studierenden erhalten, die hier eine vari- antenreiche Bandbreite anbietet: Vorlesung, Seminar, Praxistransfer- einheiten, angeleitetes Selbststudium, eigenständige Vertiefung, Ele- mente virtuellen Lernens. Es ist dies aber keineswegs nur eine Frage des marktbezogenen Erfolgs. Es ist dies auch eine Identitätsfrage dieser Institution. Seit den Uranfängen der europäischen Universitätstradition gehört das dia- logische Prinzip unentbehrlich zum Prozeß des Forschens, Lehrens und Lernens an den akademischen Anstalten. Goethe hat uns dies in Faust’s Studierzimmer lediglich dramaturgisch eingerichtet. Es wäre verhängnisvoll, wollten wir dies nicht wieder vermehrt ernst nehmen. Die hohen Studierendenzahlen, die dem vielfach entgegenstehen, werden ja für Luzern zumindest zunächst kein Problem darstellen. Ich halte es für unsere Universität auch nicht für notwendig, über zahlen- mäßige Grenzwerte für diese Studierstube nachzudenken. In dem Rah- men, in dem wir uns größenordnungsmäßig bewegen, ist die Umsetz- barkeit eher an den Willen aller Beteiligten und an ihre dementsprechende Einstellung gebunden. Und es ist eine Frage der Res- sourcen. Denn es ist billiger, in einem Hörsaal eine größere Zahl von Studierenden mit dem Lehrstoff zu konfrontieren, als dasselbe in Form von kleineren Studiergruppen im dialogischen Verfahren zu tun. Für die Studierstube Universität bleibt weiterhin kennzeichnend, daß Studierende – wie einst in früheren Zeiten – auf der Wanderschaft sind und an die Türe Dr. Fausts an anderen Universitäten klopfen. Nicht umsonst ist diese mögliche Vielfalt des Lernens, des Wissens- und Er- fahrensaustausches durch die Jahrhunderte in verschiedenen Berufsbe- reichen lebendig geblieben. Luzern hat schon in den letzten Jahrzehnten die eigenen Studierenden dazu ermutigt, zumindest zwei Semester an anderen Studienorten zu verbringen und hat stets offene Türen für Stu- 36 dierende von anderen Universitäten gehabt. Die europäische Entwick- lung begünstigt diese Haltung, und der heutige Wissenschaftsbetrieb macht sie erforderlich. Die Einführung von Bachelor- und Masters-Studi- engängen – genau genommen also die Rückkehr zum ursprünglichen Baccalaureus- und Magistergrad – macht in Verbindung mit zahlreichen Unterstützungsprogrammen die Mobilität für Studierende zusätzlich at- traktiver. Die Universität Luzern arbeitet an der Umstellung ihrer Stu- diengänge auf Beginn des kommenden Studienjahres, damit die Institu- tion wettbewerbsfähig und für Studierende attraktiv bleibt. Mit einer isolierten Studierstube «Universität» wird es also in Zu- kunft sicherlich nicht getan sein. Virtuelle Kommunikation und geän- derte Reisegewohnheiten und -möglichkeiten in einer globalisierten Welt ermöglichen uns neue Wege und Formen der Kooperation auf buch- stäblich allen Ebenen. Die Universität Luzern versteht sich als eine vernetzte Studierstu- be. Am Standort Luzern trägt sie die Zusammenarbeit mit den anderen In- stitutionen auf tertiärer Ebene, namentlich mit der FHZ, bzw. ihren Schu- len, mit der zukünftigen Pädagogischen Hochschule, mit dem Armee-Ausbildungszentrum Luzern (AAL), mit dem Medienausbildungs- zentrum (MAZ), mit der Zentral- und Hochschulbibliothek und selbstver- ständlich mit der Senioren-Universität entscheidend und maßgeblich mit. Die Initiative und das Programm des «Offenen Campus Luzern», das in diesem Herbst erstmals lanciert wurde, kann dafür als Signal gelten. Die- se Vernetzung macht überdies in recht eindrücklicher Weise das tertiäre Bildungs- und Ausbildungspotential sichtbar, das heute schon in Luzern besteht und das allen Menschen in dieser Region zugänglich ist. Wir wün- schen uns, daß dieses Angebot auch in die gesamte Region Zentralschweiz ausstrahlt. Obgleich kantonale Institution, wird die Universität Luzern mit ihrer Einladung nicht an der Kantonsgrenze halt machen, sondern sich besonders in diese Region unseres Landes offenhalten. Für die Universitätslandschaft der gesamten Schweiz schließt sich mit dieser Universität der letzte weiße Fleck auf der Landkarte. Die Aufgabe der Integration in das Ganze – im Mittragen und Mitgestalten der akademischen Anliegen – bei Wahrung der eigenständigen Profilie- rung ist der geeignete Weg, um hier die Verantwortung von Vernetzung und Zusammenarbeit entsprechend wahrzunehmen. Die Landesgrenzen sind für diese Tendenz keine Demarka- tionslinien mehr. Internationale Zusammenarbeit und Partnerschaft ist gerade für die kleine Universität, für die Sicherung ihres Qualitätsstan- dards und für ihren bleibenden Erfolg unerläßlich. 37 4. Ausblick Sie mögen mir vorhalten, daß ich bei der Skizzierung unserer Studierstube vielfach in Zukunftsformen gesprochen habe. Ja, vieles ist noch Vision, anderes schon Programm, manches bereits in der Umset- zung. Das Erreichte stimmt uns zuversichtlich: Wir können die Gegen- wart in die Zukunft führen, aufbauend auf der Erfahrung unserer Ver- gangenheit. Dabei ist nicht einfache Ankündigungspolitik unser Metier, sondern ernste Arbeit. Ich verhehle Ihnen nicht, daß wir dabei auch Sorgen haben. Nach wie vor ist der Rechenstift unser alltägliches Arbeitsinstrument, und öf- ter als uns lieb ist, müssen wir kleinere Zahlen schreiben als sachbezo- gen angemessen wäre. Entscheidende Aufgaben sind in den kommen- den Jahren noch zu lösen, an Detailarbeit mangelt es ebenfalls nicht. Das Luzerner Stimmvolk hat das Jahr 2000 zum Jahr der Universi- tät gemacht. Der Rückhalt, den wir damit erhalten haben, verändert un- seren Blick in die kommenden Jahre in einer nur schwer beschreibbaren Weise. Wir wissen, auf welch breit abgesicherter Grundlage wir stehen, und wir wissen vor allem, wer alles mit uns geht. Das ist für uns in die- sem Jahr neu geworden, das mobilisiert Phantasie und Energie. Damit konnte die UniLu 2000 Wirklichkeit werden, eine Stu- dierstube im Herzen der Schweiz. Sie möge leben, sie möge wachsen, sie möge gedeihen! Vivat, crescat, floreat Alma Mater Lucernensis ! 38 Liebe Freundinnen und Freunde der Uni Luzern Da ich diese Rede zusammen mit Simone Rudiger plante, die nun leider verhindert ist, bedeutet die Wir-form nicht das Sprechen im plura- lis majestatis, sondern die Gemeinschaft mit einer Studienkollegin, der ich mich verbunden fühle. Als wir vor drei Jahren unser Studium an der Universitären Hochschule Luzern begannen, war dies ein Schritt in eine ungewisse studentische Zukunft. Doch wir setzten auf das Prinzip Hoffnung. So wie Luther gesagt haben soll, auch wenn die Welt morgen untergeht, pflanze ich heute ein Apfelbäumchen, so nahmen wir unsere Studien in Luzern in Angriff mit dem Bewusstsein, dass unsere Präsenz in Luzern ein In- diz für die Lebendigkeit des universitären Betriebes markierte. Was macht eine Hochschule ohne Studentinnen und Studenten? Aber unsere oft tägliche Reise nach Luzern war natürlich nicht nur selbstlos. Wir ha- ben diesen Ort gewählt, weil der Boden für ein Studium trägt. Der kleine Rahmen gefällt uns, erlaubt individuelle Studiengänge, das Klima ist of- fen und meist frauenfreundlich – auch wenn wir uns noch mehr Profes- sorinnen wünschen –, der persönliche Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden ist rege, die Qualität der Vorlesungen ist hoch – und wo das nicht zutrifft, ist es möglich, im Austauschprogramm gewisse Fä- cher an anderen Universitäten zu belegen. Unser Hoffen auf eine Fortsetzung der Studien in Luzern hat sich gelohnt, ebenfalls das Ausharren durch alle Unannehmlichkeiten des Abstimmungskampfes hindurch. Die Luzernerinnen und Luzerner ha- ben Ja gesagt zu ihrer Uni. Als Dank für den Einsatz von vielen haben wir Studierenden ein Geburtstagsgeschenk mitgebracht. Was könnte es anders sein als ein Apfelbäumchen? Es steckt in einem Topf, der gefüllt ist mit Erde vom Wohnort vieler Studierender. Wir wollen mit dem Bäumchen zeigen, dass Bildung eine grenz- überschreitende Investition ist, die Früchte trägt. Nicht nur das Zu- sammensein von Studierenden aus verschiedenen Kantonen berei- chert das Leben an der Universität Luzern, auch die ökumenischen und religionenüberschreitenden Verbindungen liegen uns Studieren- den sehr am Herzen Kurzansprache der Studierenden Monika Schumacher-Bauer 39 Trotz sorgfältig zusammengetragener Erde ist ein kleiner Baum vielen Gefahren ausgesetzt. Ungeziefer, das an den Wurzeln nagt, auf den Blättern hockt, Neid und Missgunst unter den Fakultäten, man- gelndes Engagement einiger Studierender und Lehrbeauftragten, die Sparwut des Staates, gefährden das Wachsen des Unibaumes. Doch wo die Blattläuse nisten, gedeihen die Marienkäfer. So hoffen wir, dass auch hier die Artenvielfalt der Uni gut tut. Das Apfelbäumchen wird klimatischen Bedingungen ausgesetzt sein, die wir Menschen wenig beeinflussen können. Aber als bibelge- wandte Studentinnen wissen wir, dass Gottes Kraft in Regen und Sturm, in Sonne und Hitze und im Säuseln des Windes liegt. So hoffen wir, dass beim Planen und Konkretisieren der neuen Universität, und nicht nur bei der theologischen Fakultät, ein guter Geist wehen wird. Ganz bewusst haben wir eine alte, robuste Baumsorte gewählt, da die Universität in Luzern eine jahrhundertealte Tradition hat. Auf- gepfropft auf die theologische Mutterpflanze hoffen wir, dass sich die geisteswissenschaftliche und juristische Fakultät bestens entfalten kann und dass eine gegenseitige Befruchtung stattfindet. Das rechts- wissenschaftliche Profil der UniLu soll sich durch Praxisnähe aus- zeichnen. Möge dieser Entwurf Wirklichkeit werden und abfärben auf die theologische Ausbildung, die zu oft im elfenbeinernen Turme statt- findet. Wir hoffen, dass der Baum im Universitätsgelände gepflanzt werden kann, um Schatten zu spenden, wenn die Prüfungen erhitzen, und um Menschen anzulocken, die Erkenntnis pflücken wollen. Möge der Biss in den Apfel des Studiums nicht nur sauer sein und nicht die biblischen Folgen zeigen und die Menschen geschlechterspezifisch für ihren Wissensdurst bestrafen. Als Vertretung für all die Menschen, die Tag und Nachts unter- wegs waren und für die Uni Luzern warben, möchten wir das Bäum- chen nun dem Rektor übergeben. Herzlichen Dank. 40 Universität Luzern Die Theologische Fakultät der Universität Luzern ernennt Herrn Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki, Komponist zum Doktor der Theologie honoris causa und verleiht ihm alle mit dem Doktorgrad verbundenen Rechte Geprägt von christlicher Spiritualität und universeller Humanität hat er mit seiner Musik die existenziellen Dimensionen des Menschen künstle- risch ausgelotet. Er hat mit seiner Kunst wesentlich dazu beigetragen, die un- fassbaren Leiden, die Krieg und Ideologien im 20. Jahrhundert verursachten, in versöhnendem Geiste zu mildern. Er schuf mit seinen geistlichen Komposi- tionen, inspiriert von Texten des Alten und des Neuen Testaments, inspiriert von der Liturgie der orthodoxen, der katholischen und der protestantischen Christenheit, inspiriert aber auch von einer lebendigen Volksfrömmigkeit eine Summa der Musica sacra am Übergang zum 21. Jahrhundert. Sein künstlerisches Genie respektiert die Tradition der abendländi- schen Musik seit der Gregorianik und öffnet mit vollendeter Meisterschaft, mit höchster Ehrlichkeit und mit visionärer Imaginationskraft Perspektiven einer neuen Musik, deren historische Bedeutung schon heute erkannt wird. Als Künstler, der unermüdlich auf allen Kontinenten tätig ist, bleibt er seiner polnischen Heimat und auch seiner Luzerner Destination als Kompo- nist und Dirigent verbunden; er lässt Studierende und Suchende in freund- schaftlicher Offenheit an seinem Wissen, seinem Können und seiner Spiritua- lität teilhaben. Luzern, den 26. Oktober 2000 Universität Luzern Theologische Fakultät Der Rektor Der Dekan Prof. Dr. Walter Kirchschläger Prof. Dr. Adrian Loretan Der Designierte Rektor Der Designierte Dekan Prof. Dr. Markus Ries Prof. Dr. Edmund Arens Ehrenpromotion Krzysztof Penderecki 41 Laudatio des Dekans der Theologischen Fakultät Prof. Dr. theol. Adrian Loretan Der Komponist Penderecki wird 1959 als 26jähriger durch sei- ne Psalmen Davids über Nacht bekannt. Mit der Lukaspassion erlangt er 1966 Weltgeltung. Mit dieser Passionsvertonung hat er ein Werk geschaffen, das in den kompositorischen Mitteln revolutionär ist. In- haltlich verbindet er Leiden und Tod Christi mit dem Leiden und dem Tod der Menschen in den Konzentrationslagern. Der Bogen der Geistlichen Musik Pendereckis spannt sich von den «Psalmen Davids» und der «Lukaspassion» über vier Jahrzehnte hin zur Vertonung des Credo 1998. Penderecki setzt sich mit den Aussagen des Glaubensbekenntnisses in einer Weise auseinander, wie es höchstens Bach in seiner h-moll-Messe gelang. Der Bezug zu Bach in Pendereckis Credo ist denn auch evident, ebenso die Bezüge zur Gregorianik, zur alt- klassischen Vokalpolyphonie, zu Bruckner, zu rhythmischen Beschwö- rungen eines Strawinsky und zum einfachen polnischen Kirchenlied. Die vollendete Meisterschaft des Komponisten Penderecki, seine künsterliche Ehrlichkeit und seine geniale Imaginationskraft lassen diese Credo-Verto- nung zu einer Summa der Musica sara am Ende des 20. Jahrhunderts wer- den, wie sich unser Kirchenmusiker, Dr. Alois Koch, ausdrückt. Ebenfalls ein grossartiges Werk stellt die Vertonung von Psal- men in der 7. Sinfonie Pendereckis dar. Die sieben Tore Jerusalems, wie das Werk auch genannt wird, entstand als Jubiläumswerk zur 3000- Jahr-Feier Jerusalems als 70minütiges grossbesetzes Werk. Wo immer diese Komposition aufgeführt wird, nehmen es die Zuhörer und Zuhö- rerinnen mit Begeisterung auf. Die der Lukaspassion folgenden Oratorien Dies irae, Utrenja, und Magnificat waren von avantgardistischen Kompositionsmitteln ge- prägt. Im Te Deum, das der in Chicago von der Papstwahl eines Polen überraschte Komponist dem neuen Papst widmete, im Polnischen Re- quiem, im Agnus Dei und im Sanctus wird neu mit vertrautem Material gearbeitet, ohne seine avantgardistische Phase zu verleugnen. Wir werden heute abend im Chorkonzert in der Jesuitenkirche, die Gelegenheit haben, den künstlerischen und spirituellen Reichtum seiner a cappella-Chormusik kennenzulernen. Wir hören u.a. – das 1962 entstandene Stabat mater, das später als Kernstück Eingang in die Lukaspassion gefunden hat, – und ein De profundis aus den «Sieben Toren Jerusalems». Einen Bezug zur Orthodoxen Liturgie stellt der 1986 entstande- ne Cherubinische Lobgesang her, den wir im Anschluss an diese Akade- mische Ehrung hören werden. Diese Stücke zeigen Pendereckis Affini- tät zu einer Spiritualität in der Musik. 42 Neben dem Sacrum kennt Pendereckis Gesamtwerk aber auch das Profanum, in seinen Opern, in der Sinfonik, im Bereich der Instru- mentalmusik und in der Kammermusik, wie das Programm dieses Festaktes zeigt. – Die Theologische Fakultät der Universität Luzern ehrt den Komponisten Penderecki für sein Geistliches Werk, das mit den Mit- teln der Musik spirituelle und theologische Einsichten vermittelt. Denn es gibt Erfahrungen von existentieller Bedeutung, die sich einem exklusiv rationalen Verstehen entziehen. Sie wollen den- noch mitgeteilt werden. Die Geistliche Musik Pendereckis ist eine sol- che universale Kommunikationsform. Musik wird hier zum Symbol der Gott-Fähigkeit und Gott-Begeisterung des Menschen. Thomas von Aquin schreibt, dass Gott nicht des Lobes der Men- schen brauche. Das Lob der Stimme sei aber deswegen notwendig, weil in den Menschen die Affekte für Gott erregt würden. Je nach dem Klang verschiedener Melodien werde die Seele des Menschen auf ver- schiedene Weise disponiert (vgl. STh II-II 91,2). – Die Theologische Fakultät ehrt den Menschen Penderecki auch für seine engagierte Humanitas, die viel bewirkt hat. – Sie ehrt ihn für seine Verbundenheit mit Luzern, wo Teile sei- nes Credo entstanden sind und wo seine Arbeit mit den Studierenden neue Perspektiven eröffnet. So darf ich als Dekan der Theologischen Fakultät nun die Eh- renpromotion vornehmen, indem ich Ihnen den Text der Ehrenpromo- tionsurkunde bekanntgebe. 43 Dankesworte von Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki Lassen Sie mich hiermit meinen Dank für die so eben verliehene Ehrendoktorwürde aussprechen. Dieses ist für mich insofern von beson- derer Bedeutung, als ich Luzern oft als meinen Zweiten Wohnsitz bezeich- ne. Hier halte ich gerne inne und mache Station auf meinen unzähligen, oft ermüdenden Reisen. Die Schweiz – seit Jahrhunderten eine Oase der Toleranz und Har- monie – ist mir in ihrer Ehrfurcht vor Tradition und Natur seelenver- wandt. Auf die Frage nach dem Wesen meines Werkes möchte ich den polnischen Dichter und Denker, Czes$aw Mi$osz, zitieren: «Wenn ich nur endlich sagen könnte, was in mir steckt. Ausrufen: Leute, ich habe euch belogen. Behauptend, in mir gäbe es das nicht, derweil ist jenes GEWISSE ETWAS stets da, Tag und Nacht. Dennoch, gerade dank dessen konnte ich Eure leicht entflammba- ren Städte beschreiben; eure kurzen Lieben und vermodernden Spiele; Ohrringe; Spiegel; ein von der Schulter gleitender Träger; Szenen in Schlafzimmern und auf Schlachtfeldern. Schreiben war für mich Abwehrstrategie, Spurenverwischen. Denn es darf den Menschen nicht gefallen, wer nach Verbotenem greift.» Diese Verse stammen aus seinem neusten Gedichtband mit dem Titel TO (DAS GEWISSE ETWAS, Anm. d. Übersetzerin) und sind Kom- mentar zu seinem künstlerischem Weg, dem Zustand des Ungesättigt- seins, der unentwegten Unsicherheit, der Suche nach der Wahrheit in sich selbst. Die Frage, wo bei mir DAS GEWISSE ETWAS stecke, lässt mich einem ähnlichen Skeptizismus verfallen. In den verschiedensten Gattungen der Musik, in denen ich mich bewege – Symphonie, Kammer- musik, Oper, Konzerte, auch Theater- und Filmmusik meiner jungen Jahre – komme ich mir selbst so unbeständig vor. Immer wieder zerschlage ich die Logik bereits beschlossener Vorhaben, offenbare Widersprüche und Kontraste. Sowohl Sacrum als auch Profanum reizen mich, Gott und der Teufel, Erhabenheit und deren Übertretung. Erhabene Werke vom Typ Sacra Rappresentazione wie das «Polnische Requiem» und «Dies Irea» fin- den ihren Kontrapunkt in bilderstürmerischen Formen, wie bei den «Teu- feln von Loudun» und der Buffa «Ubu Rex». Den Wandel durch verschiede- ne Musikformen, den Versuch, die Sprache der Avantgarde mit der Tradition in Einklang zu bringen, könnte man auch als Akt der Verwir- rung bezeichnen, dem DAS GEWISSE ETWAS zugrunde liegt, das genauer zu bezeichnen ich nicht wage. Ich habe eine Schwäche für das LABY- 44 RINTH, als gleichsam symbolische und reale Figur. In meinem Park von Lus$awice habe ich einen Irrgarten, ein Labyrinth eingerichtet, in dem ich mich sicher fühle; ich gehe vor und wieder zurück, finde neue Wege und gehe ungern wieder hinaus. In Lus$awice entsteht auch die Musik, die mir am nächsten ist: die Symphonien, an denen ich jahrelang gearbeitet habe, sowie die Kammermusik – meine Musica domestice. An diesem Zu- fluchtsort, in dieser Intimität, in dieser der Stille nahen Welt – nähere ich mich dem Wesen der Musik. Nach den Jahren sucht man Angelpunkte, DAS GEWISSE ETWAS, das Wiederkehrende, das, was sich als wichtig erwiesen hat. Im Labyrinth meines Lebens sehe ich zwei solcher Punkte: Das Komponieren der «Lukaspassion» und der Kauf von Lus$awice. Die «Lukaspassion» war ein Umbruch, weil sie mich in die Welt der musikalischen Tradition führte. Das Thema der Passion war seit Bach nicht wirklich wieder aufgenommen worden und von der Musik des 20. Jahrhunderts als musikalische Fossile abgetan. Das Wiederaufgreifen die- ses Themas brachte mir auch den Spitznamen «Trojanisches Pferd der eu- ropäischen Avantgarde» ein. «Opus Lus$awice» ist der Titel eines vor kurzem in Polen erschie- nenen Buches, das die Geschichte von Lus$awice als ein im 16. und 17. Jahrhundert für Polen und Europa wichtiges Zentrum Andersgläubiger darstellt. Es enthält zugleich eine Dokumentation der aus Landhaus und Park entstehenden Anlage mit Verzeichnis des aktuellen Bestandes an Bäumen und Pflanzen. «Opus Lus$awice» enthüllt meine Verbindung zu Tradition und Na- tur. Als ich in den Besitz von Lus$awice kam, unterschrieb ich gewisser- massen einen Bündnispakt mit Geschichte und Natur. Was ich vorfand, war ein 20 Jahre zuvor zerschellter historischer Raum, ein ruiniertes Landhaus mit Resten von Park und Garten. Den Häresieforschern unter den Historikern wird es nicht unbe- kannt sein, dass in Lus$awice in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts Fausto Sozzini tätig war, der Anführer einer vom Kalvinismus abgeleite- ten Strömung und Schöpfer einer nach ihm auch «Sozinianismus» ge- nannten religiösen Doktrin. Es gibt Beweise, dass er Einfluss auf die nie- derländische Theologie des 17. Jahrhunderts ausübte. Die Person dieses religiösen Freidenkers ist eindrucksvoll; italienischer Theologe und Jurist, der, ständig verfolgt, von Land zu Land zog, sich in der Schweiz (in Zürich und Basel) aufhielt, ausserdem in Florenz, Siebenbürgen und sich schlies- slich in Polen, in Krakau niederliess und gegen Ende des Lebens eben in Lus$awice, von wo aus er seine Ideen verkündete, Schriften herausgab und eine reiche Korrespondenz führte, unter anderem mit Erasmus von Rotterdam. Auf dem Anwesen von Lus$awice waren Reste eines alten La- mus vorhanden (ein als Lager und Schatzkammer dienendes Wirtschafts- 45 gebäude), das mir gelungen ist, zu rekonstruieren. Es erfüllte ehemals die Funktion eines Gotteshauses und zugleich einer Druckerei. Im Park befin- det sich auch ein Denkmal zu Ehren von Sozzini mit grossem Baldachin, das 1933 auf die Bestellung von Professoren aus Oxford und Berkeley er- richtet wurde. In das Denkmal eingelassen ist eine Original-Grabplatte vom nahegelegenen Friedhof. Die Stifter brachten folgende Widmung an dem Denkmal an: IN MEMORIAM FAUSTI SOCINI ITALI SENSIS DEC. 5. 1539 DE- NATI LUCLAVICIS MAR. 3. 1604. ET IN RECOGNITIONE LABORUM EIUS PRO LIBERTATE RATIONE ET TOLERANTIA IN RELIGIONE POSUERUNT 1933 CULTORES IN EUROPA, ANGLIA, AMERICA (...). Die Analyse der theologischen Ausführungen von Sozzini, wie die Ablehnung des Dogmas der Dreifaltigkeit und Gottmenschlichkeit Christi, die Negation der Existenz der Erbsünde möchte ich den Theologen und Philosophen überlassen. Jedoch für uns als Menschen immer noch denk- würdig sind die von ihm verbreiteten und ins Leben umgesetzten Regeln: «Gottesfurcht», «Gerechtigkeit», «Verurteilung der Krieges und jeglicher Rache». Äusserliches Zeichen der Bekenner Sozzinis – auch Arianer ge- nannt und «ecclesia minor der Polnischen Brüder» – waren am Gürtel be- festigte Holzschwerter. Die Kommentatoren Sozzinis unterstreichen bei ihm die Idee des passiven Widerstandes, der wird später bei Leo Tolstoi und Mahatma Gandhi begegnen, und erwähnen auch die Sozianischen Po- stulate der Toleranz und Teilung von Staat und Kirche. Leszek Ko$akowski – Philosoph europäischen Formates – liess sich dazu hinreis- sen, in der wissenschaftlichen Abhandlung «Religiöses Bewusstsein und kirchlicher Verbund. Studium zum unkonfessionellen Christentum des 17. Jahrhunderts» Fausto Sozzini mit anderen, bekannten Klassikern der Philosophie und Religion zu vergleichen und zeigt am Ende des Absatzes die positive Dimension einer Reflexion über häretische Gedanken auf. «Da jedoch angesichts der offenbarten Schriften – schreibt Ko$akowski – auch selbständige Forschung notwendig ist, sollte man furchtlos alles lesen, was in philosophischen und theologischen Dingen jemals gesagt worden ist; selbst die kritische Lektüre heidnischer und häretischer Schriften ist bereichernd – Augustinus und Arius, Mohammed und Sozzini, Calvin und Luther, Platon, Aristoteles und Descartes; in der Atmosphäre unvoreinge- nommener, rationeller Analyse können wir die Auflösung von Sekten und die geistigen Vereinigung der Welt herbeiführen.» Ich stimme Leszek Ko$akowski zu, was die Notwendigkeit von gei- stiger und religiöser Grenzüberschreitung angeht. Der Imperativ zur Öff- nung gegenüber verschiedenen religiösen Abspaltungen und Häresien ist mir nahe. Ohne meine Studien zum Thema Religion und sakraler Musik, ohne die Inspirationen – die ich aus dem Alten und Neuen Testament, aus katholischen und evangelischen Schriften sowie der orthodoxen Liturgie 46 schöpfe – wären Werke wie «Verlorenes Paradies», «Die schwarze Mas- ke», «Aus den Psalmen Davids», «Sieben Tore Jerusalems», «Credo», «Mor- gengebet» nicht denkbar. Von der inneren Überzeugung her bin ich Öku- mene, doch sehe ich auf der anderen Seite, wie sehr der erhabene Plan einer Synthese der Religionen Täuschung ist und welche karikaturisti- schen Formen er in der Geschichte annahm. In der «Schwarzen Maske» zeigt der barocke Todestanz den Wahnsinn des Bösen und religiösen Ver- falls. Die Fabel der Oper beginnt mit Religionsfrieden. Im Hause des Bür- germeisters Schuller treffen sich kurz nach dem Ende des Dreissigjähri- gen Krieges zum feierlichen Mittagessen – am gemeinsamen Tisch – Jude, Hugenotte, Jansenist, evangelischer Pastor und katholischer Abt. Es herrscht eine Atmosphäre «konfessioneller Vereinigung». Doch bei der Nachricht von der Pest zerbricht die Einigkeit, und in der Schlussszene des Danse macabre dominieren Brutalität, Falschheit und Intrigen. Nach Lus$awice kehre ich heim wie Odysseus nach Ithaka. Dort befindet sich nämlich mein irdisches Arkadien. Auf diesem ländlichen Anwesen, das in einer milden Hügellandschaft und dem milden Klima des südlichen Polen gelegen ist, habe ich ein Arboretum angelegt, wo etwa 1400 Baumsorten und ihre Abarten wachsen. Jeden Baum bemühe ich mich, selbst zu pflanzen. Das Komponieren eines Gartens hat für mich viel gemein mit dem Komponieren musikalischer Werke. Sowohl hier als auch dort zählt konstruktivistische Phantasie, die Fähigkeit, ein Ganzes zu denken. Garten – das ist mathematisierte Natur, sowie die Musik ma- thematisierte Emotion ist. Durch den Kontakt mit der Natur suche ich das schwer erfüllbare Versprechen, wie es am Anfang des Buches der Psalmen geschrieben steht: «Selig der Mann, der nicht im Rat der Gottlosen wandelt, sich nicht auf den Pfad der Sünder stellt, noch im Kreise der Lästerer sitzt, vielmehr am Gesetz des Herrn seine Freude hat, ja, sein Gesetz betrachtet bei Tag und bei Nacht. Er gleicht dem Baum, gepflanzt an strömenden Wassern, der seine Früchte trägt zur rechten Zeit und dessen Laub nicht welkt. Was immer er beginnt, vollführt er glücklich.» 47 Meine Damen und Herren Heute ist der erste Dies academicus der neuen selbständigen Universität Luzern seit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes am 1. Oktober 2000, selbständig nach dem Willen des Luzerner Grossen Ra- tes und der Regierung und hoffentlich mit dem Segen und dem Schutze Gottes, den Sie lieber Herr Bischof und Magnus cancellarius der Theolo- gischen Fakultät in grösstmöglicher Stärke vermitteln. Wir haben wahr- haftig Grund zur Freude und zum Feiern. Wir alle in diesem Saal – liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter – haben dieses Recht in harter Arbeit erworben, heute und dann noch beim versprochenen Uni-Fest. Zu die- sem festlichen Anlass überbringe ich Ihnen die herzlichen Grüsse und vor allem den tief empfundenen Dank der Luzerner Regierung für all das, was Sie zum Gelingen des Werkes beigetragen haben. Der Ort die- ses Dies academicus könnte besser nicht gewählt sein. Haus und Anlass passen zusammen. Beides entstand dank dem Engagement mutiger und risikobereiter Menschen, durch Entscheide eines fortschrittlichen, vor- ausschauenden Volkes – als Zeichen des Aufbruchs ins neue Jahrhun- dert –, eine geglückte Verbindung von unternehmerischem Mut und kultureller, musikalischer Verpflichtung. Und damit ist der Bogen ge- spannt zu Ihnen, sehr geehrter, Herr Professor Krzysztof Penderecki, denn auch für die Verleihung der Ehrendoktor-Würde an Sie hätte man wohl kaum einen besseren Ort als diesen wunderschönen Saal finden können. Wir gratulieren Ihnen herzlich, und wir hoffen, diese Zeichen beflügle Sie in Ihrem zukünftigen Werk. Wir freuen uns auf das Konzert von heute Abend und vor allem auf die Uraufführung Ihres Credo bei den Luzerner Osterfestspielen 2001. Meine Damen und Herren, es reicht nicht fürs protokollarisch Richtige. – Ich sehe Sie, Herr Stadtpräsident, meine Damen und Herren Ge- meindevertreterinnen und -vertreter. Seien Sie herzlich willkommen. Ich weiss, Sie hängen gebannt an meinen Lippen um zu hören, wie Ihre Wer- bung bei der Braut UniLu angekommen ist. Noch hat sie sich nicht ent- schieden, und sie lässt sich – bei der beabsichtigten langfristigen Bin- dung durchaus angezeigt – kompetent beraten. Gegen Ende des Jahres wird sie ihre Empfehlungen zur richtigen Wahl des Standortes abgeben. Schlussansprache Erziehungs- und Kulturdirektor Dr. iur. Ulrich Fässler 48 Meine Damen und Herren, nun noch einmal einen ganz allgemei- nen Dank abzustatten, einen Dank, der auch zu all jenen vordringen soll, die im Hintergrund und im Verborgenen gearbeitet haben, ist mir ein ech- tes Bedürfnis. Eingeschlossen in diesen Dank sind ausdrücklich auch die 78-er, die damals nach intensivem Kampf eine Schlacht verloren haben. Sie haben den Weg bereitet für den heutigen Erfolg. Einem Mann gilt der ganz besondere Dank der Luzerner Regierung, gilt mein persönlicher Dank und mein ganzer Respekt, nämlich jenem Mann, der – 600 Jahre nach dem vergeblichen Versuch des guten Erzherzogs Leopold – mit Un- terstützung von Gattin und Familie Luzern erobert und hier ein grosses Werk realisiert hat, unter Einsatz aller seiner Kräfte, manchmal sogar zu- viel Suaviter in modo – fortiter in re. Lieber Walter Kirchschläger, Du bist ein Luzerner! Wir sind Dir und Deiner lieben Gattin – Deiner ganzen Fa- milie – zu tiefem Dank verpflichtet! Diese Rosen, liebe Frau Kirchschlä- ger, sollen ein ganz kleines Zeichen unserer Dankbarkeit sein. Meine Damen und Herren, wir haben heute Grund zum Feiern. Wir haben aber auch Anlass, uns die grosse Verantwortung in Erinnerung zu rufen, die das Luzerner Volk uns im Mai dieses Jahres übertragen hat. Es wurde schon gesagt, der 21. Mai 2000 kann zu einem historischen Da- tum werden. Dann nämlich, wenn wir die Versprechen aus dem Abstim- mungskampf wirklich einlösen. Schon im nächsten Jahr wird uns nie- mand mehr einfach auf die Schulter klopfen, Glück und Erfolg wünschen. Schon bald wird man uns, die Verantwortlichen der Politik und der Uni fragen, was habt ihr erreicht. Sind die Studentinnen und Studenten ge- kommen. Dann müssen wir sagen können: – Der Kern dieser kleinen Uni ist gebildet. Wir haben drei gute Fa- kultäten mit einem ausgezeichneten Lehrkörper, mit modernen Lehr- und Lernmethoden, mit zukunftsweisenden Forschungsansätzen. – Wir haben leistungsfähige universitäre Institutionen und koordi- nierte – im Rahmen des Campus – Infrastrukturen und Dienstleistungen, die Studierenden und Dozierenden optimal dienen von der Administration bis zum Sport. – Wir sind im Campus Luzern integriert oder besser gesagt feder- führend. Hier in Klammern gesagt, es hat mich mit grosser Freude und Befriedigung erfüllt, dass bereits auf dieses Wintersemester die Idee mit den Veranstaltungen des offenen Campus handfest lanciert wurde. Diese systematische Kooperation unter allen Luzerner Hochschulinstitutionen liegt mir ganz besonders am Herzen, und ich bin überzeugt, das ist eine unserer ganz grossen Chancen und Vorteile gegenüber den anderen Uni- versitätsstandorten. Damit wir die skizzierten Ziele erreichen, braucht es gewaltige An- strengungen aller Beteiligten. Der Wettbewerb der Hochschulen um Geld, Studierende, Projekte, um gute Dozierende und Forschende, um Res- 49 sourcen im weitesten Sinn nimmt rapide zu. Bildung und Forschung lassen sich heutzutage nicht mehr administrieren. Gefragt ist die Taug- lichkeit, Exzellenz, auf einem intensiven, offenen, internationalen Markt des Wissens, der Wissensvermittler, der Wissensanwender und der Wissbegierigen. Als Newcomer in manchen Bereichen muss sich die Universität Luzern auf diesem Markt erst noch ihren Platz erkämp- fen. Gefordert ist dabei auch ein professionelles Qualitätsmanagement, das die Dozierenden und die Forschenden unserer Universität dazu motiviert, Höchstleistungen zu erbringen und ihre Tätigkeit kontinu- ierlich und von unabhängigen Expertinnen und Experten auf ihre Qua- lität hin überprüfen zu lassen. Bei der juristischen Fakultät ist diese Prüfung mit einem Akkreditierungsverfahren gegeben. Ich bin über- zeugt, dass sich auch die anderen Fakultäten zwingend derartigen Eva- luationen stellen müssen. Dies nur ein paar Stichworte meine Damen und Herren, ent- scheidend wird sein, dass wir die richtigen Menschen für den richti- gen Platz an dieser Universität finden. Vor allem natürlich ausgezeich- nete Professorinnen und Professoren. Da gibt es keine Kompromisse, denn auch Universitäten werden in erster Linie von Menschen und nicht von Strukturen geprägt. Dabei dürfen nicht allein hervorragende wissenschaftliche Qualifikationen den Ausschlag für eine Anstellung geben, sondern auch pädagogische und soziale Kompetenzen. Wir wol- len an der Universität nicht elitäre Einzelkämpfer sondern wir wollen gute Teams in den Fakultäten. Und da werden auch die Studentinnen und Studenten eine Rolle spielen. Der relativ kleine Rahmen bietet die Chance, Sie liebe Studentinnen und Studenten in den Entwicklungs- prozess dieser Universität einzubeziehen. Sie als erste Generation sind da ganz besonders gefordert. Sie sind beim Aufbruch dabei – go west! Auch Sie meine Damen und Herren brauchen wir in den näch- sten Jahren. Ihre Unterstützung, ideell und materiell, ist für den Erfolg der Universität Luzern mitentscheidend. Ich wünsche Ihnen einen guten Tag! 50 anhang 51 Ermutigung zum Theologiestudium Im Leben von uns Menschen spielt die eigene Wohnung zumeist eine grosse Rolle. Wir pflegen sie so einzurichten, dass sie unserem Ge- schmack entspricht, dass wir uns in ihr daheim fühlen und dass sie uns Lebensqualität ermöglicht. Die Wohnung ist so sehr ein Stück von uns selbst, dass man geradezu sagen kann: «Sage mir, wo und wie Du wohnst, und ich sage Dir, wer Du bist!» Die Wohnung ist von so grundle- gender Bedeutung, dass es uns nicht erstaunen wird, dass auch die Fra- ge aufkommen kann, wo denn wohl Gott wohnt. Auf das erste Hinhören hin mag dies zwar wie eine typische Kinderfrage tönen, die aus der kindlichen Neugierde heraus entsteht, die sich aber für Theologen nicht mehr geziemt. Hinter dieser Frage liegt freilich sehr viel mehr verbor- gen. Denn mit unserer Antwort auf diese Frage kommt auch heraus, wie wir von Gott denken und wie wir zu Gott stehen. 1. Öffentliches Reden von Gott in einer säkularisierten Welt Mit Gott hat es im emphatischen Sinne die Theologie zu tun. Sie ist im Kern Rede von Gott, intellektuell verantwortetes Gott-Sagen und Wissenschaft von Gott. Deshalb eignet sich gerade die elementare Frage, wo denn wohl Gott wohnt, als Leitfaden für eine kurze Besin- nung am heutigen Dies academicus, mit dem wir nicht nur ein neues akademisches Studienjahr an der Theologischen Fakultät eröffnen, sondern mit dem wir zunächst auf eine vierhundertjährige Präsenz philosophisch-theologischer Bildung in Luzern zurückblicken dürfen. Dieses Jubiläum darf uns mit Dankbarkeit und Freude darüber erfül- len, dass das christliche Reden von Gott in der Geschichte des Kantons Luzern immer wieder glaubwürdig verantwortet und in der gesell- schaftlichen Öffentlichkeit wachgehalten wurde. Das vierhundertjährige Jubiläum ist aber auch ein Aufbruch zu neuen Ufern, zumal in diesem Jahr die Existenz der Theologischen Fa- kultät unter dem Dach der Universität Luzern mit einer erfreulich ho- hen Zustimmung des Volkes gesichert werden konnte. Dieser Neuan- In der Wahrheit Gottes wohnen Homilie des Bischofs beim Gottesdienst der Theologischen Fakultät Prof. Dr. theol. Kurt Koch 52 fang bedeutet auch die grosse Verpflichtung, das Reden von Gott auch in der heutigen Gesellschaft glaubwürdig zu verantworten. Dieser Auf- trag ist gewiss nicht leichter geworden, weil sich das gesellschaftliche Leben seit den Anfängen unserer philosophisch-theologischen Bil- dungsinstitution vor vierhundert Jahren entscheidend geändert hat. Denn wir leben heute in einer durch und durch säkularisierten Gesell- schaft, die stets deutlicher zu Tage tritt. Mit dieser Situation ist ein ebenso einmaliges wie schwieriges historisches Experiment verknüpft, das es als besondere Herausforde- rung an Kirche und Theologie sensibel wahrzunehmen gilt. Denn Euro- pas Versuch, Gesellschaften oder gar eine Gemeinschaft von Staaten zu bauen, die von einem religiösen Fundament prinzipiell absehen, stellt ohne jeden Zweifel ein kulturgeschichtliches Novum dar; und niemand kann sagen, wie dieses Experiment ausgehen wird. Ebenso wenig kann man sagen, welche Konsequenzen dieses Experiment für den Status von Theologischen Fakultäten an den Universitäten haben wird. Es wird jedenfalls immer offenkundiger, dass die Theologie an zunehmender Vereinsamung und Isolation im Ensemble der Wissen- schaften leidet. Immer mehr droht die Theologie gleichsam als «Orchi- deenfach» betrachtet und an den Rand des universitären Gartens ge- drängt zu werden, und zwar mit wenig Licht und wenig Wasser. Angesichts dieser prekär gewordenen Situation darf die Theologie aber nicht resignieren, was freilich nur möglich ist, wenn sie entschieden ihre Aufgabe des öffentlichen Redens über Gott wahrnimmt und dabei bei der elementarsten Frage ansetzt, wo denn wohl Gott wohnt. 2. Theo-logische Wohnung für Christus Die herkömmliche und auch heute spontan geäusserte Antwort geht zumeist dahin, dass Gott in der Höhe des Himmels wohnt. Diese Antwort ist gewiss nicht falsch; im Gegenteil: Gott ist der Transzenden- te, der Welterhabene und der Unfassbare, den nicht einmal die Himmel der Himmel fassen können. Dennoch ist dies nur die halbe Wahrheit, ge- nauso wie bei uns Menschen noch nicht alles ausgesagt ist, wenn wir bloss wissen, wo wir wohnen. Es gibt nämlich auch Menschen, die zwar einen konkret angebbaren Wohnort haben und dennoch in ihrem Her- zen eine ganz andere, nämlich eine Wahlheimat tragen. Man kann bei- spielsweise als Zürcher geboren sein und dennoch seine Wahlheimat in Luzern haben, so dass Luzern wichtiger sein wird als Zürich. Es will scheinen, dass es sich bei Gott ähnlich verhält. Seine an- gestammte Heimat ist durchaus der Himmel. Aber auch Gott kennt eine Wahlheimat, und diese befindet sich auf unserer Erde. In diesem Sinne 53 betont der Epheserbrief, dass Gott in Christus in unseren Herzen woh- nen will, und zwar durch den Glauben: «Durch den Glauben wohne Chri- stus in eurem Herzen» (Eph 3,17a). Die heutige Lesung verkündet uns, dass Gott in Christus unter uns Menschen wohnen will, und zwar im Herzen eines jeden einzelnen Glaubenden. So will Christus auch und ge- rade in jeder Theologin und in jedem Theologiestudenten wohnen. Die Theologie als Rede von Gott soll sogar eine besondere Wohnung für Christus sein. Denn sie ist in pointierter Weise berufen und verpflichtet, sich jenes Imperativs anzunehmen, den der Epheserbrief unmissver- ständlich formuliert: «In der Liebe verwurzelt und auf sie gegründet, sollt ihr zusammen mit allen Heiligen dazu fähig sein, die Länge und Breite, die Höhe und Tiefe zu ermessen und die Liebe Christi zu verste- hen, die alle Erkenntnis übersteigt. So werdet ihr mehr und mehr von der ganzen Fülle Gottes erfüllt.» (Eph 3,17b-19) Damit ist ein sehr hoher Anspruch an die Theologie ausgespro- chen. Ihr kommt die Verantwortung zu, die «Länge und Breite, die Höhe und Tiefe» des Gottesgeheimnisses zu ermessen und zu ergründen. Oder mit anderen Worten: Die Theologie hat es mit nichts anderem zu tun als mit der «ganzen Fülle Gottes» und damit mit seiner Wahrheit. Zu billige- ren Preisen kann es die Theologie gar nicht geben. Darin besteht die uner- lässliche Freiheit, die der Theologie im Lebensraum der Kirche zukommt und zukommen muss. Dabei kann es keine grössere Freiheit geben als die Freiheit der Wahrheit; und diese bildet den Kern der «akademischen Frei- heit». Was der grosse katholische Theologe Romano Guardini in einer recht verworrenen Zeit als das Wesen des wahrhaft Akademischen her- ausgestellt hat, gilt auch und erst recht für eine Theologische Fakultät in der heutigen gesellschaftlichen Situation: «Wenn die Universität einen geistigen Sinn hat, dann jenen, die Stätte zu sein, wo nach der Wahrheit gefragt wird, nach der reinen Wahrheit – nicht um eines Zweckes, son- dern um ihrer selbst willen: deswegen, weil sie Wahrheit ist.»1 Die Theologie ist gerade dadurch eine Wohnung für Christus, dass sie in der Wahrheit Gottes wohnt. Als Wohnung für die Wahrheit Gottes zur Verfügung zu stehen, macht die grösste Würde aus, die der Theologie zukommt. Mit dieser Würde ist freilich eine grosse Bürde verbunden. Denn die Wahrheit Gottes kommt zwar dem Menschen zu- gute, aber sie ist keineswegs nur bequem. Darauf weist Jesus im heuti- gen Evangelium mit unmissverständlichen Worten hin. Er umschreibt seine Sendung in die Welt damit, er sei gekommen, Feuer auf die Erde zu werfen: «Wie froh wäre ich, es würde schon brennen!» (Lk 12,49). Das Feuer, das Jesus in die Welt gebracht hat, ist das Feuer der Wahr- 1 R. Guardini, Verantwortung. Gedanken zur jüdischen Frage (München 1952) 10. 54 2 E. Jüngel, «Meine Theologie» – kurz gefasst, in: Ders., Wertlose Wahrheit. Zur Identität und Relevanz des christlichen Glaubens. Theologische Erörterungen III (München 1990) 1–15, zit. 1–2. heit Gottes. Für diese Wahrheit hat Jesus mit feuriger Leidenschaft ge- kämpft, selbst wenn sie nicht Frieden, sondern Spaltung bewirkt. Selbstverständlich gehört der Friede zur Wahrheit Gottes. Ja, es gibt nichts Wahreres als den Schalom Jahwes. Doch ebenso gibt es für Je- sus keinen Frieden an der Wahrheit vorbei oder gar mit der Unwahr- heit. Wer der Unwahrheit oder auch nur der Halbwahrheit dient, kann deshalb nicht im Frieden leben, sondern dient der Zwietracht. Von diesem leidenschaftlichen Feuer für die Wahrheit Gottes soll- te auch die Theologie angestachelt sein. Sie hat die Wahrheit Gottes zu verkünden und nicht einfach persönliche Meinungen zu vertreten. Diese eigenartige Versuchung zeigt sich vor allem im nervösen Anspruch von Theologen, auf jeden Fall originell sein zu wollen und es auch zu müssen. In einem solchen Anspruch erblickt der evangelische Theologe Eberhard Jüngel aber mit Recht eine «völlig unangemessene Unterschätzung des- sen, was Theologie ist» sowie eine «masslose Überschätzung des Theolo- gen» und er begründet dies so: «Die Selbstprofilierungssucht neuzeitlicher Theologen – in jüngster Zeit ihr Schielen nach den Medien – wächst denn auch in demselben Masse, in dem die theologische Substanz verloren- geht.»2 Denn auch und gerade die Theologie kann keine andere Originali- tät kennen und beanspruchen als jene, die sich an der wahren Origo der Wahrheit Gottes orientiert. Darin besteht die entscheidende Gewissensfra- ge, der die Theologie sich selbst immer wieder aussetzen muss. Denn sie kann nur dann der Autorität der Wahrheit Gottes allein die Ehre geben und sich im Lebensraum der Kirche als reinigender Dienst an der Wahr- heit verstehen und vollziehen, wenn sie sich selbst immer wieder dem Purgatorium ihrer eigenen Orientierung an der Wahrheit Gottes aussetzt. 3. Versöhnung von Wahrheit und Lieben im Herzen Die Theologie ist berufen und verpflichtet, in der Wahrheit zu wohnen und mit leidenschaftlichem Feuer der Wahrheit zu dienen. Aus Erfahrung wissen wir freilich, dass solcher Eifer für die Wahrheit auch fanatisch werden und Menschen verletzen kann. Wo dies ge- schieht, ist es ein sicheres Anzeichen dafür, dass man bereits nicht mehr in der Wahrheit wohnt. Denn der Einsatz für die Wahrheit muss sich paaren mit der Liebe zu den Menschen, denen wir die Wahrheit verkünden. Es ist kein Zufall, dass der Epheserbrief die Zumutung, «die Länge und Breite, die Höhe und Tiefe» der Wahrheit Gottes zu er- 55 messen, damit einleitet: «In der Liebe verwurzelt und auf sie gegrün- det» (Eph 3,17b). Die Liebe ist der Notenschlüssel für die Melodie auch und gerade der theologischen Wahrheitssuche. Solche Liebe bedeutet freilich nie die Dispens von der Wahrheits- frage. Wahre Liebe besteht vielmehr darin, dass sie dem anderen auch die Wahrheit zumutet, es aber eben in Liebe tut. Müssten wir deshalb heute nicht neu lernen, wieder zusammenzusehen, was unlösbar zu- sammengehört: Wahrheit und Liebe. Denn Wahrheit ohne Liebe kann brutal werden, weil sie die weise Empfehlung nicht beherzigt, die Max Frisch einmal so ausgedrückt hat, man solle die Wahrheit einem Men- schen nicht sagen wie einen Waschlappen, den man ihm um die Ohren schlägt, man solle die Wahrheit einem Menschen vielmehr hinhalten wie einen Mantel, in den er schlüpfen kann. Auf der anderen Seite aber kann Liebe ohne Wahrheit banal werden, weil sie dem Menschen das Kostbarste vorenthält, das es gibt, nämlich die Wahrheit. Wahrheit ohne Liebe ist blind; aber Liebe ohne Wahrheit ist leer. Jenseits von liebloser Wahrheit und wahrheitsleerer Liebe zeich- net sich der Eros der Theologie durch eine sensible Liebe zur Wahrheit aus. Damit kommt das Subjekt der Theologie in den Blick, das dabei in erster Linie gefragt ist. Denn es ist wiederum kein Zufall, dass der Epheserbrief emphatisch betont, dass Christus durch den Glauben «in eurem Herzen» wohne (Eph 3,17a). «In Eurem Herzen»: Auch und ge- rade in der theologischen Arbeit, die vor allem eine Sache des Kopfes ist, muss es in erster Linie um das Herz gehen, um das eigene zumal und zuvörderst. Denn wo dies nicht geschieht, steht der Theologe in der Gefahr, dass man ihm nicht mehr anmerkt, dass er selbst am Heili- gen Feuer der Wahrheit lebt, sondern dass er bloss noch davon er- zählt, dass es ein solches heiliges Feuer geben soll. Müsste deshalb unsere theologische Arbeit nicht spiritueller werden? Diese Frage wäre freilich missverstanden, wenn wir in ihr eine Alternative zum rationalen Denken in der Theologie sehen wür- den. Denn Spiritualität und Rationalität schliessen sich nicht aus, son- dern fordern und fördern sich wechselseitig. Die Theologie wird des- halb ihren allerersten Praxisbezug in der Entwicklung und Förderung der persönlichen Spiritualität der theologisch Arbeitenden erblicken und wahrnehmen. Denn das Reden zu Gott ist viel elementarer und au- thentischer als das Reden von Gott. Deshalb kommt alles theologische Denken vom Reden zu Gott her und mündet wiederum in das Reden zu Gott. So richtig mündig im Doppelsinn dieses Wortes wird die Theolo- gie erst in der Doxologie. In diesem Sinn ist das Gebet der Ernstfall des Glaubens und der Theologie. Von daher ist es nochmals kein Zufall, dass die heutige Le- sung aus dem Epheserbrief als grosse Fürbitte für die Kirche gedacht 56 und formuliert ist. Denn die Zumutung, die «Länge und Breite, die Höhe und Tiefe zu ermessen», ist verbunden mit der weiteren Einladung, dies «zusammen mit allen Heiligen» zu tun (Eph 3,18). Damit wird der kirch- liche Ort der theologischen Arbeit sichtbar. Wenn nämlich die Aufgabe der Theologie in der sachgerechten Erkenntnis und in der zeitgemässen Darlegung der Wahrheit des christlichen Glaubens besteht, dann wird nicht nur ihre kirchliche Bindung deutlich, sondern dann wird sie auch verstehbar als ein notwendiger Dienst an der Kirche, ja als ein eigentli- cher kirchlicher Dienst. Dieser besteht vor allem darin, dass die Theolo- gie sich stark macht für die Wahrheit Gottes in der Kirche und ihr die Gewissensfrage nach ihrer eigenen Bewohnbarkeit stellt: Ist die Kirche sich immer dessen bewusst, dass Christus sie als seine Wohnung in die- ser Welt ausgewählt hat. Und ist die Kirche heute wirklich bewohnbar für Gott, so dass Gottes Wohnung dem heutigen Menschen zum Ort sei- ner Gottesbegegnung werden kann? Diesen kritischen Dienst kann die Theologie aber nur erfüllen, wenn sie selbst in der Wahrheit Gottes wohnt und dieser Wahrheit un- eigennützig dient. Denn dazu ist sie notwendig, und dann ist sie wirk- lich bei ihrer Sache. Dass dies der Theologie in Luzern immer wieder gelingt, ist mein Wunsch an sie für das bevorstehende Akademische Jahr und überhaupt in eine gute Zukunft hinein. Diesen Wunsch ver- mag ich freilich nicht besser auszudrücken als mit den verheissungs- vollen und verantwortungsvollen Worten des Epheserbriefes: «Durch den Glauben wohne Christus in euren Herzen. In der Liebe verwurzelt und auf sie gegründet, sollt ihr zusammen mit allen Heiligen dazu fä- hig sein, die Länge und Breite, die Höhe und Tiefe zu ermessen, und die Liebe Christi zu verstehen, die alle Erkenntnis übersteigt. So wer- det ihr mehr und mehr von der ganzen Fülle Gottes erfüllt.» Amen. In der Reihe «Luzerner Universitätsreden» sind bis jetzt erschienen und beim Rektorat erhältlich: 1 Walter Kirchschläger, Pluralität und inkulturierte Kreativi- tät. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche finanziert von: Luzerner Kantonalbank (vergriffen) 2 Helmut Hoping, Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik finanziert von: Winterthur Versicherung 3 Rudolf Zihlmann, Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zenbuddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen finanziert von: Bank Julius Bär & Co. AG (vergriffen) 4 Clemens Thoma, Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurtei- lung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges finanziert von: Otto’s Warenposten AG (vergriffen) 5 Walbert Bühlmann, Visionen für die Kirche im pluralisti- schen Jahrtausend finanziert von: Neue Luzerner Zeitung 6 Charles Kleiber, L’ Université de Lucerne, quel avenir? finanziert von: Gemeinnützige Gesellschaft Luzern 7 Helga Kohler-Spiegel, «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» 8 Rolf Dubs, Universitätsstudium – Anforderungen aus Sicht der Lehr- und Lernfordung; Dokumentation des Dies academicus 1999 finanziert von: Universitätsverein Luzern 9 Kaspar Villiger, Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhun- derts; Dokumentation der 400-Jahr-Feier finanziert von: Dr. Josef Schmid-Stiftung Luzern 10 Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Humanis- mus in der Krise. Enno Rudolph, Gabriel Motzkin, Beat Sitter-Liver, Uwe Justus Wenzel, finanziert durch einen anonymen Spender 11 Kurt Seelmann, Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie finanziert von: Ordinariatsstiftung der Diözese Basel

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    Erstellungsdatum: 20.05.2014

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    Successio-2019-1

    Anfällen sowie an Hör- und Sprachstörungen. Trotz dieser Beeinträchtigungen konnte sie – mit entsprechender [...] schweren Koordinations- und Gedächtnisstörungen und ist auf dauernde und umfassende Betreuung angewie-

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