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    Hauenstein Heidi

    zum Patienten in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich [...] Strafrecht im Arztalltag in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich [...] durch ein Gericht und in lit. c die Untersuchungshaft zur Durchführung der Strafuntersuchung. 20

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme

    ..............................23 C. Der Schutz der Willensfreiheit der beschuldigten Person ........ [...] ). BÄNZIGER FELIX / STOLZ AUGUST W. / KOBLER WALTER Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Jusletter rechtsprechung familienrecht 2024 de

    Regina Aebi-Müller Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024 Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2024 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Einmal mehr ist das Ziel, den am Familienrecht interessierten Praktiker:innen einen raschen Über- blick über die aktuelle bundesgerichtliche Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publi- zierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Inter- net zugängliche Entscheide. Beitragsart: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreu- ungsunterhalt) 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.3. Volljährigenadoption 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes 5.8. Absehen vom Besuchsrecht 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater 5.10. Besuchsrecht Dritter 5.11. Internationale Kindesentführung 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren [1] Nicht selten ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Zuteilung der bisherigen Fa- milienwohnung strittig. Mit einem solchen Sachverhalt befasst sich das Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024. Die Ehegatten wohnten in einem Haus, das in ihrem Miteigentum stand und in dessen Obergeschoss der Ehemann sein Unternehmensberatungsbüro führte. Im Januar 2022 zog der Ehemann aus dem gemeinsamen Haushalt in eine Mitwohnung um und nahm auch sein Un- ternehmen mit; im April 2023 verlangte er Eheschutzmassnahmen und u.a. die Zuweisung der Familienwohnung an sich. [2] Das Bundesgericht fasst zunächst die Kriterien, die das Eheschutzgericht zu berücksichtigen hat, zusammen: Im Eheschutzverfahren sind die Interessen beider Ehegatten frei abzuwägen. In erster Linie spielt eine Rolle, wem die Wohnung objektiv den grössten Nutzen bringt; falls min- derjährige Kinder unter die alleinige Obhut eines Elternteils gestellt werden, spielt dieser Um- stand regelmässig eine zentrale Rolle. Auch die beruflichen Interessen eines Ehegatten oder die speziell für den Gesundheitszustand eines Ehegatten erfolgte Einrichtung sind von Bedeutung. Ist der Nutzen für beide Ehegatten gleich hoch, ist zu prüfen, wem ein Umzug eher zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Gesundheitszustand, das fort- geschrittene Alter eines Ehepartners oder die enge Bindung an die eheliche Wohnung (z.B. eine emotionale Bindung) zu berücksichtigen. Ergibt sich aus all diese Gesichtspunkten kein eindeu- tiges Bild zugunsten eines Ehegatten, ist die Rechtsstellung entscheidend, sodass die Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, der Eigentümer oder Mieter ist.1 Wirtschaftliche Aspekte spielen hingegen für die Wohnungszuteilung grundsätzlich keine Rolle; allerdings ist zu klären, ob derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich verlangt, die damit verbundenen Kosten über- haupt tragen kann. [3] Voraussetzung der Zuweisung der Wohnung durch das Eheschutzgericht ist immer, dass es sich nach wie vor um eine Familienwohnung handelt. Hat ein Ehegatte die gemeinsame Woh- nung vorübergehend verlassen, um den ehelichen Spannungen zu entfliehen oder aufgrund ei- ner superprovisorischen Zuteilung der Wohnung an einen anderen Ehegatten, wird dadurch der Charakter als Familienwohnung nicht aufgehoben und es darf keine systematische Zuweisung an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten erfolgen.2 [4] Die Zuweisung des Hauses an den Ehemann erwies sich im vorliegenden Fall nicht als will- kürlich; insbesondere hatte die Wohnung ihren Charakter als Familienwohnung trotz der bereits mehr als einjährigen Trennungsdauer nicht verloren. Zudem war das für eine Einzelperson über- dimensionierte Haus auch mit Blick auf das Beratungsunternehmen des Ehemannes erworben worden und dieser wollte nach der Rückkehr seine inzwischen volljährige Tochter bei sich auf- nehmen. 1 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. 2 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. m.H. u.a. auf das Urteil 5A_760/2023 vom 19. März 2024, E. 3.1. und 4.1. 3 https://links.weblaw.ch/5A_934/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de http://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_760/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens [5] Das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 gibt dem Bundesgericht einmal mehr die Gelegenheit, den Unterschied zwischen Bestand und Bewertung des güterrechtlich relevanten Vermögens unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu erläutern. Der Vermögens- bestand wird gemäss Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 ZGB mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes fixiert; die Bewertung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte er- folgt gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei Auflösung des Güterstandes zufolge Scheidung somit zum Urteilszeitpunkt.3 [6] Nach dem Auflösungszeitpunkt wird keine neue Errungenschaft mehr gebildet, weshalb auch nach dem Stichtag anfallende Zinserträge auf dem Errungenschafts-Bankkonto nicht zu tei- len sind, geht es doch insofern nicht um eine Änderung des Werts, sondern des Bestandes der Errungenschaft.4 BeiWertpapierkonten ist hingegen der Wertschwankung zwischen dem Auflö- sungszeitpunkt und der Auseinandersetzung Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz verkannt hatte.5 [7] Interessant ist ferner der Hinweis des Bundesgerichts zur richterlichen Fragepflicht: Da dem Ehegatten, der den Einbezug eines Wertschriftendepots in die zu teilende Errungenschaft ver- langt, nicht zugemutet werden kann, dass er in Unkenntnis des Datums der Urteilsfällung regel- mässig aktualisierte Auszüge der Wertschriftenkonti einfordert, ist vom Gericht nach Art. 277 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen.6 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung [8] Die soeben erläuterte güterrechtliche Besonderheit, wonach lediglich das am Stichtag vorhan- dene Vermögen – und nicht auch Vermögenserwerb zwischen Stichtag und güterrechtlicher Aus- einandersetzung – berücksichtigt werden darf, steht auch im Mittelpunkt des Urteils 5A_749/2023 vom 12. September 2024. Der Ehemann hatte als Teil seiner Vergütung bereits während des Güterstandes gegen eine symbolische Gegenleistung Mitarbeiteraktien erwerben können. Diese waren allerdings drei Jahre gesperrt und hätten in dieser Zeit unter gewissen Vor- aussetzungen – insbesondere im Kündigungsfall – verfallen können. Da sich das Scheidungsver- fahren hinzog, war diese Frist zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits abgelaufen, ohne dass sich die Verfallsbedingungen verwirklicht hätten. [9] Das Bundesgericht hält fest, dass es zuweilen schwierig zu beurteilen sei, ob ein Recht bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes i.S.v. Art. 204 ZGB bestehe.7 Es verweist diesbe- züglich auf die Literatur, die teilweise zwischen erworbenen Rechten, Anwartschaftsrechten und 3 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 A.a.O. 5 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.3. 6 A.a.O. 7 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2; zur Unterscheidung zwischen dem für den Bestand der Gütermassen massgeblichen Stichtag (Art. 204 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB) und dem Zeitpunkt der Bestimmung des Werts (Art. 214 Abs. 1 ZGB) siehe a.a.O., E. 5.1.1., ferner das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/5A_749/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 blossen Anwartschaften unterscheidet.8 Im konkreten Fall sei die Vorinstanz mit Recht von ei- nem güterrechtlich relevanten Erwerb vor dem Stichtag ausgegangen. Dem Risiko des Verfalls vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte – wenn die Auseinandersetzung vor Ablauf der Sperrfrist erfolgt wäre – ähnlich wie im Steuerrecht mit einem Abzug bei der Bewertung Rechnung getragen werden können.9 Da aber zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keinerlei Unsicherheit mehr bestand, war der Einbezug in die güterrechtliche Auseinanderset- zung ohne solchen Abschlag erfolgt.10 Wären die Aktien zwischenzeitlich verfallen, so das Bun- desgericht weiter, hätte dieser Umstand güterrechtlich berücksichtigt werden müssen, wäre es doch angesichts der fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft unfair gewesen, die nicht mehr vorhandenen Aktien güterrechtlich zu berücksichtigen.11 [10] Zur Erläuterung des Urteils lohnt sich ein kurzer Exkurs. Das Güterrecht des ZGB kennt die Begriffe Anwartschaft und Anwartschaftsrecht nicht. Es ist durchgängig die Rede von «Vermö- gen» und «Vermögenswerten». Entsprechend ist im Zusammenhangmit den güterrechtlich mass- geblichen Zeitpunkten zu fragen, ab wann von einem «Vermögenswert» gesprochen werden kann. Ein solcher liegt – um ein naheliegendes Beispiel zu nennen – nicht vor, wenn ein Ehegat- te zwar Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge erworben hat, jedoch noch kein Vorsorgefall eingetreten ist; die Vorsorge ist dann nicht Teil der Errungenschaft i.S.v. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, weshalb der Gesetzgeber für den Scheidungsfall mit dem Vorsorgeausgleich i.S.v. Art. 122 ff. ZGB für einen Ausgleich gesorgt hat. [11] Entscheidend für die Frage, ob bei Auflösung des Güterstandes ein relevanter Vermögens- wert vorlag, ist die Erwerbssicherheit. Insbesondere dann, wenn am Stichtag eine Suspensivbe- dingung noch nicht eingetreten ist, kann nicht von einem bereits erfolgten Erwerb ausgegangen werden. Ob auch mit dem Erwerb verbundene Resolutivbedingungen die Erwerbssicherheit der- art beeinträchtigen, dass vor Ausfall der Bedingung nicht von einem dem ehelichen Vermögen zugehörigen Vermögenswert gesprochen werden kann, ist im Einzelfall in wertender Betrach- tung zu entscheiden. [12] Bei der güterrechtlichen Beurteilung der Erwerbssicherheit können im Übrigen steuer- und AHV-rechtliche Überlegungen sowie das Arbeitsrechtmiteinbezogen werden: Sind die Voraus- setzungen der Besteuerung als Einkommen in einem bestimmten Kalenderjahr erfüllt, mussten auf dem fraglichen Betrag AHV-Beiträge entrichtet werden und hätte bei einer Auflösung des Ar- beitsverhältnisses am güterrechtlichen Stichtag ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aus- richtung der Vergütung bestanden, so ist die güterrechtliche Relevanz grundsätzlich zu bejahen. Lohnenswert kann auch die umgekehrte, freilich bloss hypothetische Überlegung sein: Würde es sich rechtfertigen, den fraglichen Betrag als Eigengut i.S.v. Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu bewerten (da vor Eingehung der neuen Ehe ein definitiver Erwerb stattgefunden hat), falls am güterrechtlichen Stichtag nicht nur der bisherige Güterstand (z.B. durch Tod des Ehegatten) aufgelöst, sondern gleichentags ein neuer Güterstand (durch sofortige Heirat) begründet worden wäre? Oder wäre 8 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2 unf 5.1.3; nicht ganz klar ist, ob sich das Bundesgericht der zitierten Literatur anschliesst, wonach jedenfalls vor Ablauf einer «vesting period» nicht von einem endgültigen (güterrechtlich relevanten) Erwerb ausgegangen werden darf; nach hier vertretener Auffassung ist dies zutreffend. 9 Urteil 5A_749/2023vom 12. September 2024 E. 5.2. 10 A.a.O. 11 A.a.O. 5 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 122 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 198 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der Betroffene bereit, den Betrag bei Auflösung der zweiten Ehe güterrechtlich zu teilen (da ein definitiver Erwerb erst nach dem zweiten Eheschluss erfolgt ist)? [13] Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es zwar nicht abwegig, dass das Bundes- gericht die gesperrten Mitarbeiteraktien in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen hat. Dennoch liegt in gewisser Hinsicht ein «Rückschaufehler» vor, wenn in den weiteren Über- legungen mehrfach davon die Rede ist, dass die Sperrfrist noch vor der güterrechtlichen Aus- einandersetzung abgelaufen sei, sodass der Ehemann die Aktien habe veräussern können. Die vergleichsweise weit gefassten Verfallsklauseln bei einer Kündigung der einen oder anderen Partei wecken jedenfalls Bedenken hinsichtlich der Beurteilung als am Stichtag bereits erworbe- ne «Vermögenswerte». Wenn das Bundesgericht mit Rücksicht auf das Risiko eines Verfalls der Aktien von einer zwischen dem Stichtag und der Auseinandersetzung fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft spricht, steht dies jedenfalls in Widerspruch zum Grundgedanken von Art. 207 Abs. 1 ZGB, wonach einzig der Bestand des Vermögens am güterrechtlichen Stichtag von Bedeutung ist; davon lässt die Lehre richtigerweise nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen zu. Da der Ehemann zahlreiche relevante Unterlagen nicht vorgelegt hatte, masst sich die Rezensentin angesichts des nicht vollständig geklärten Sachverhalts keine definitive rechtliche Einschätzung an. Jedenfalls dort, wo eine Verfallsklausel klarerweise als Kaderbindungsinstrument eingesetzt wird, mit dem der Verbleib eines Mitarbeiters im Unternehmen gesichert werden soll, liegt mit Blick auf das Ziel eines solchen Instruments während der entsprechenden Dauer womöglich noch kein definitiver, güterrechtlich relevanter Erwerb vor. 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen [14] Gemäss Art. 85 Abs. 1 zweiter Satz ZPOmuss auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert angegeben werden. In der Literatur ist umstritten, ob dies auch mit Bezug auf Rechtsbegehren imGüterrecht gilt.12 DasUrteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 lässt die Fra- ge offen; dass sich die Vorinstanz mit einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal auseinandergesetzt hatte, stellt eine Gehörsverletzung dar, die zur Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen führenmuss. Vorsichtshalber ist im Rahmen güterrechtlicher Prozesse zu empfehlen, die gesetzliche Vorgabe zu beachten, bis das Bundesgericht über deren güterrecht- liche Relevanz abschliessende Klarheit geschaffen hat. 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts [15] In BGE 150 III 305 (= 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024) steht die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Vordergrund. Die Ehegatten hatten 2009 geheiratet, sind Eltern eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes und leben seit 2016 getrennt; zwei Jahre nach der Trennung reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. [16] Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gegen das zweitinstanzliche Scheidungsurteil gab ei- nerseits der dies a quo für den Unterhalt. Das OGer Schwyz hatte in seinem Entscheid vom 12 Siehe die Hinweise im Urteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2.2. 6 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://links.weblaw.ch/5A_801/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 13. September 2022 den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2023 festgesetzt, was zu einer Unterhaltslücke führte. Wie das Bundesgericht ausführt, sind keine Umstände ersichtlich, «welche ein Abweichung von der Regel gebieten würden, wonach die im Scheidungsfall gespro- chenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils gelten [. . . ].»13 Die Beschwerde in Zivilsachen war daher in diesem Punkt gutzuheissen. [17] Strittig war ferner das der Beschwerdeführerin anzurechnende hypothetische Einkommen; die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts14 bewegen sich indessen in den bekannten Bahnen und sind daher hier nicht nachzuzeichnen. Gleiches gilt für die Frage, wie lange die Übergangsfrist zur Reintegration in das Erwerbsleben anzusetzen ist.15 [18] Ausführliche und praktisch sehr relevante Erwägungen betreffen schliesslich die Dauer des nachehelichen Unterhalts. Einmal mehr knüpft das Bundesgericht in einem ersten Schritt an die Frage der Lebensprägung an; dabei geht es darum, «zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprägung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist.»16 Im vorliegenden Fall wird die Lebensprägung, die von der Vorinstanz gar nicht erst geprüft worden war, durch das Bundesgericht bejaht. Dies vor dem Hintergrund, «dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Parteien und bis zu deren Trennung, mithin während sechs Jahren, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich der Kinderbetreuung widmete und der Beschwerdegegner dies duldete. [. . . ] Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners war die Ehe der Parteien lebensprägend.»17 Unerheblich ist hingegen, dass strittig blieb, ob «die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin einem gemeinsamen Lebensplan entsprochen haben soll.»18 Diese doch eher rudimentäre Begründung der Lebensprägung erstaunt zwar mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist nach Auffassung der Rezensentin indessen zu begrüssen. [19] Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach betont hat, besteht auch nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe nicht zwingend ein Anspruch auf eine dauerhafte Fortführung des gemeinsam gelebten Unterhaltsniveaus, vielmehr ist eine angemessene zeitli- che Beschränkung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht ausgeschlossen.19 Nach welchen Kriterien über die Dauer des nachehelichen Unterhalts zu entscheiden ist, wurde hingegen bis zum vorliegenden Entscheid nicht eingehend erörtert. Der Entscheid füllt diese Lücke, die ent- sprechenden Erwägungen sind daher vergleichsweise ausführlich wiederzugeben. Massgebend ist zunächst die Dauer des ehelichen Zusammenlebens: «Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten.»20 [20] Das Bundesgericht legt sich allerdings nicht fest, in welcher Relation Ehedauer und Unter- haltsdauer stehen und ob es sich bei der Dauer des Zusammenlebens um eine Unter- oder um eine Obergrenze für die Unterhaltsdauer handeln könnte. Vielmehr sindweitere Faktoren zu berück- 13 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 14 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1–4.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 15 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305) mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6. 16 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 17 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 18 A.a.O. 19 BGE 150 III 305 E. 5.4.2. 20 BGE 150 III 305 E. 5.7.1. 7 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-481 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 sichtigen. Dazu gehört die Frage, ob sich «die während des ehelichen Zusammenlebens praktizier- te Aufgabenteilung besonders günstig auf die Einkommenssituation des Unterhaltsschulders ausgewirkt» hat, denn diesfalls «rechtfertigt sich eine länger dauernde Unterhaltspflicht.»21 Fer- ner ist als weiterer Parameter für die Unterhaltsdauer massgebend, «ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen in der Lage ist. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Le- bensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Selbst wenn in diesem Kontext im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind wie bei der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens, haben die massgeblichen Kriterien insofern eine eigenständige Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Erwerbskraft zu beurteilen sind.»22 Im Folgenden benennt das Bundesgericht in diesem Kontext eine allfällige Erwerbsbe- hinderung durch Kinderbetreuung sowie das Alter des Unterhaltsgläubigers.23 Praktisch von Bedeutung dürfte insbesondere die Klärung sein, wonach selbst «bei kurzem ehelichen Zusam- menleben [. . . ] der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – soweit die Eigenversorgungskapazi- tät zur Deckung des gebührenden Bedarfs nicht ausreicht – bis zu jenem Zeitpunkt [dauert], ab welchem die (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben entfallen, d.h. [. . . ] grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.»24 [21] Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt, dass ein mehr als 25 Jahre zu bezahlender nachehelicher Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdeführerin – bei einem ehelichen Zusammenleben von sieben Jahren – zu lange wä- re; der vorinstanzliche Entscheid, der den Unterhalt bis Juli 2026 begrenzte (entsprechend zehn Jahren seit der Trennung und acht Jahren seit Einreichung der Scheidungsklage sowie zeitgleich mit der Vollendung des 16. Altersjahrs des Sohnes) erweist sich, unter Berücksichtigung des den kantonalen Instanzen zustehenden Ermessens, als bundesrechtskonform.25 [22] Dem Entscheid ist im Ergebnis beizupflichten. Die zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht auch bei lebensprägender Ehe ermöglicht es, bei der Frage, ob überhaupt eine lebensprägende Ehe vorliegt, tendenziell grosszügig zu sein, weil die Frage der Lebensprägung nicht (wie dies in der älteren Rechtsprechung zutraf) zu einem Kippschaltereffekt mit dauer- hafter, u.U. jahrzehntelanger Unterhaltspflicht führt. Nach Auffassung der Rezensentin wäre es hingegen falsch, sowohl bei der Frage der Lebensprägung einen strengen Massstab anzulegen (wie dies teilweise in der kantonalen Rechtsprechung geschieht) und dann zusätzlich, wenn im Einzelfall doch die Lebensprägung bejaht wird, den nachehelichen Unterhalt auf eine bloss kurze Dauer festzulegen. Damit würde die gesellschaftliche Realität zu wenig abgebildet; das Institut der auf Dauer angelegten Ehe – deren Eingehung bekanntlich freiwillig geschieht – würde seines Gehalts teilweise entleert. Überdies würden auch die gesamtgesellschaftlichen Kosten der Ehe- scheidung (u.a. in Form von Ergänzungs- und Sozialleistungen an geschiedene Frauen) ansteigen. In Expertenkreisen wird mit Recht darauf hingewiesen, dass der nacheheliche Unterhalt bereits heute in der Tendenz zu tief und zu kurz ausfalle. 21 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 22 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 23 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. und 5.7.3.2. 24 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. 25 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.9. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [23] Erfreulich ist am vorliegenden Entscheid schliesslich, dass das Bundesgericht die Vermi- schung zwischen Betreuungs- und nachehelichem Unterhalt, die im Nachgang zu BGE 148 III 161 zu Unmut in der Literatur geführt hat,26 beseitigt. Das neue Urteil stellt implizit klar, dass der Betreuungsunterhalt, der auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist, die Nachteile der Einschränkung der Erwerbstätigkeit zufolge Rollenteilung nur teilweise besei- tigt, sodass daneben auch – und gegebenenfalls für eine längere Dauer – nachehelicher Unterhalt geschuldet sein kann.27 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe [24] Ebenfalls mit der Dauer des nachehelichen Unterhalts befasst sich das Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Hier lag indessen eine zweifellos lebensprägende Ehe vor, die im Jahr 1972 geschlossen worden war, der zwei Kinder entsprossen waren und bei der erst nach 45-jährigem Zusammenleben der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Ehegatten längst das Rentenalter erreicht. Im Mittelpunkt der Erwägun- gen der Vorinstanz stand die Frage, ob der Unterhaltspflichtige nach Erreichen des Rentenalters überhaupt zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden kann. [25] Treffend führt das Bundesgericht dazu aus, dass «die Lebensprägung auch bei erst im Ren- tenalter geschiedenen Ehegatten zur Folge [hat], dass ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht [. . . ].»28 Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass dieUn- terhaltspflicht in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZGB bis zum Ableben eines der Ehegatten dauern muss. [26] Trotz der engen finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der Anwendung der zweistufig- konkreten Methode der Unterhaltsberechnung. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlich ho- hen Existenzminima der Parteien ins Gewicht fallen.29 Da der Ehemann seit seinemUmzug nach Bulgarien wesentlich tiefere Lebenshaltungskosten hatte (dies bei einem ungefähr gleich hohen Renteneinkommen wie die Ehefrau), war die Zusprache von nachehelichem Unterhalt durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzver- fahren) [27] Das Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 enthält – neben Ausführungen zum konkreten Fall, die nur von untergeordnetem Interesse sind – eine schöne Zusammenfassung zur bundes- gerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Frist, die einem Ehegatten im Eheschutzverfahren dafür zuzugestehen ist.30 26 Exemplarisch Cordula Lötscher/Raphael Dummermuth, Kinder sind vermutungsweise lebensprägend, FamPra.ch 2023, S. 1 ff. 27 Ähnlich schon Jean-Michel Ludin, dRSK zum Urteil 5A_801/2022, Rz. 11. 28 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.3. 29 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2. 30 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2. 9 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 130 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [28] In casu war die Ehefrau neben der Kinderbetreuung ausserhalb ihres angestammten Berufes im Unternehmen des Ehemannes tätig gewesen; die Vorinstanz hatte ihr zwei Jahre für die Re- integration in die angestammte Tätigkeit (Compliance-Funktion in einer Bank) zugestanden. Im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung ist nicht nur daran zu denken, dass die Neuori- entierung und der Bewerbungsprozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können. Vielmehr kann auch eine Weiterbildung hilfreich sein, denn damit ist aufgrund der höheren Eigenversor- gungskapazität längerfristig auch eine Entlastung des Unterhaltsschuldners verbunden.31 [29] In der Praxis werdenmeist Übergangsfristen zwischen drei und sechsMonaten gewährt; je nach den Umständen des Einzelfalls, wozu neben der Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Dauer der Rollenteilung bzw. der Abwesenheit vom Erwerbsleben und weiteren Gesichtspunkten auch die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners gehört.32 [30] Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erwies sich im konkreten Fall die zweijährige Übergangsfrist als zu lang, zumal die Ehefrau ihrerseits noch im Berufungsverfahren behauptet hatte, dass sie zur Auffrischung ihrer Kenntnisse eine (lediglich) einjährige CAS-Ausbildung be- nötigen würde. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher gutgeheissen, die Wiedereingliede- rungsfrist wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers um neun Monate gekürzt.33 [31] Ähnlich entscheidet das Bundesgericht im Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024. Die Vor- instanz hatte der Ehefrau nach einer 20 Jahre dauernden Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern, das jüngere war zum Urteilszeitpunkt 11 Jahre alt, unter Verweis auf das Kontinuitätsprinzip während der Trennung keine Erwerbstätigkeit zugemutet und kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet. Das ist unzulässig, trägt doch bereits das Schulstufenmodell dem Kontinuitäts- prinzip Rechnung. Sofern nicht spezifische Gründe (u.a. die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes) eine längere Übergangsphase rechtfertigen, darf eine solche auch im Eheschutzver- fahren nicht gewährt oder gar auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens gänzlich verzichtet werden, wenn keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Zusammenlebens besteht.34 Der Entscheid der Vorinstanz erwies sich daher als willkürlich und war aufzuheben.35 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Über- gangsfrist (Betreuungsunterhalt) [32] Auch im Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 zu beurteilen hatte, waren die finanziellen Verhältnisse der unverheirateten Eltern höchst ungleich. Über weite Strecken kann sich das Bundesgericht damit begnügen, seine bisherige Rechtspre- chung (u.a. zur Bewilligung des Umzugs ins Ausland und zum Überschussanteil der Kinder bei sehr wohlhabenden Verhältnissen) zusammenzufassen. Interessant sind nach Auffassung der Re- zensentin im Entscheid primär die Erwägungen betreffend den Betreuungsunterhalt. [33] Während des Zusammenlebens hatte die Mutter die Kinder mit Hilfe von Nannys betreut. Sie war überdies vor der Geburt der Kinder nie erwerbstätig gewesen. Die Mithilfe Dritter bei 31 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.2. 32 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.3. 33 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.3. 34 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.2. 35 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.6. 10 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil schliesst die Zusprache von Betreuungsun- terhalt nicht aus. Grundsätzlich konnte daher auch in der vorliegenden Sachlage davon ausge- gangen werden, dass die (fortdauernde) Unfähigkeit der Mutter, ihren eigenen Bedarf zu decken, durch die Kinderbetreuung verursacht war. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Be- treuungsunterhalt im Prinzip zu bejahen; allerdings weist das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück zur Klärung, in welchem Umfang sich die Mutter tatsächlich (wenngleich mit Unterstützung Dritter) persönlich um die Kinder gekümmert hatte. Die Genfer Cour de Justice wird überdies klären müssen, ob der Mutter unter den gegebenen Umständen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann, wobei ihr grundsätzlich eine angemessene Frist für eine Berufsausbildung einzuräumen wäre.36 Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde in Zivilsa- chen mit Bezug auf den Überschussanteil, den die Vorinstanz nur pauschal und angesichts der konkreten Verhältnisse mit monatlich CHF 1’000 pro Kind zu tief und damit in Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens angesetzt hatte.37 [34] Der Entscheid des Bundesgerichts ist vergleichsweise grosszügig, insbesondere mit Bezug auf die Einräumung einer Frist zum Erwerb einer Ausbildung im Rahmen des Betreuungsun- terhalts bei nicht verheirateten Eltern. Dabei dürften die ausserordentlich wohlhabenden Ver- hältnisse des Vaters eine wesentliche Rolle gespielt haben; die Erwägungen dürften auf typische Verhältnisse kaum zu übertragen sein. 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern [35] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) zu beurteilen war, ging es um den Überschussanteil für zwei Kinder nicht miteinander verhei- rateter Eltern, die sich getrennt hatten. Die Kinder stehen unter der Obhut der Kindesmutter. Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gab die Begrenzung des Überschussanteils der beiden Kinder auf je CHF 200 zuzüglich Hobbykosten. Der Entscheid war ergangen, nachdem das Bun- desgericht eine erste Beschwerde in Zivilsachen der Kinder in der gleichen Sache gutgeheissen hatte (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021). [36] Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss BGE 149 III 441 der Überschuss bei Kindern nicht verheirateter Eltern «einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen» ist.38 Indessen hat das Kind keinen «Anspruch auf eine Le- bensführung [. . . ], welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Tren- nung der Eltern überschreitet [. . . ].»39 Gleichzeitig gilt, dass der Kindesunterhalt «nicht grund- sätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt [ist]. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teil- habe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit [. . . ].»40 Der Überschussanteil des Kindes kann sodann unabhängig vom rechnerischen Ergebnis «bei weit überdurchschnittlich guten finanzi- 36 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 8.5. 37 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 13.2. 38 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.2. 39 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3. 40 A.a.O. (Hervorhebung hinzugefügt).; ebenso Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4. 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=25.06.2021_5A_816-2019&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_341/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ellen Verhältnissen [. . . ] aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden [. . . ].»41 [37] Soll im konkreten Fall eine Begrenzung des Kindesunterhalts auf das Niveau vor der Tren- nung erfolgen, muss das Gericht den Standard vor der Trennung ermitteln.42 In casu hatte die Vorinstanz – entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid und trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – keine entsprechenden Abklärungen getroffen, sondern lediglich festgestellt, die im erstinstanzlichen Urteil pauschal (durch Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages) ermittelten Bedarfszahlen seien nicht angefochten wor- den, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts des hohen Einkommens und Über- schusses des Kindsvaters bedürfte, wie das Bundesgericht ausführt, die «krasse Abweichung zum rechnerischen Ergebnis» einer Überschussverteilung «einer besonders einleuchtenden Begründung.»43 Da diese fehlte, erwies sich die Beschwerde in Zivilsachen mit Bezug auf den Minderjährigenunterhalt als begründet; hinsichtlich des Volljährigenunterhalts bleibt es hinge- gen bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen, da bekanntlich das volljährige Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen Überschussanteil hat.44 [38] Das Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 betrifft ebenfalls den Überschussanteil ei- nes Kindes nicht verheirateter Eltern, und auch hier ging es um Eltern in sehr unterschiedli- chen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zwar darf, wie das Bundesgericht bereits in BGE 149 III 441 E. 2.6 klargestellt hat, bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Überschussanteil, der dem Kind zusteht, nicht zurQuersubventionierung des betreuenden Elternteils verwendet werden. Wie das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid mit Recht betont, ist jedoch der Überschussan- teil des Kindes nicht allein aufgrund der Lebensstellung des (haupt)betreuenden Elternteils zu begrenzen, soll doch das Kind nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 285 Abs. 1 ZGB) an der Lebenshaltung des finanziell bessergestellten Elternteils teilhaben dürfen. Daher «ist nicht grundsätzlich von einer Quersubventionierung des betreuenden Elternteils auszugehen, sobald dessen eigener Überschuss tiefer liegt als der rechnerische Überschussanteil des Kindes [. . . ].»45 Der Beschwerdeführer hätte vielmehr «aufzuzeigen, dass seinem Sohnmit den gesprochenen Un- terhaltsbeiträgen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, als er für Ferien, Freizeitaktivitäten u.ä. benötigt.»46 Da der Beschwerdeführer dies unterlassen und auch keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht genannt hatte, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinderalimente teilweise zweckentfremden könnte, war die Beschwerde abzuweisen. 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt [39] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 festhält, ändert die Untersuchungsmaxime grundsätzlich nichts an der Beweislast, die sich auch im Kindesunter- 41 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.3. 42 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 43 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.6.1. 44 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.7. m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine. 45 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.5. 46 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6. 12 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-265 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 haltsrecht nach Art. 8 ZGB richtet. Überdies gilt das Regelbeweismass, das nur erbracht ist, wenn das Gericht von der Existenz einer strittigen Tatsache überzeugt ist.47 [40] Sind bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner die Behauptungen betref- fend die Höhe des Einkommens nicht glaubhaft oder die vorgelegten Unterlagen nicht überzeu- gend, dürfen Privatentnahmen berücksichtigt werden, die als Indiz für die Lebensführung des Betroffenen und daher als Referenz für die Festlegung des Kindesunterhaltsbeitrages dienen kön- nen.48 Ferner ist es nicht ausgeschlossen, ausserordentliche Abschreibungen, die zu Ersparnis- sen führen oder verdecktem Gewinn entsprechen können, zu berücksichtigen; dabei darf auf einen Abschreibungssatz zurückgegriffen werden, der unter dem für die Besteuerung anwendba- ren Satz liegt.49 [41] Im konkreten Fall hatte sich die Vorinstanz auf die vom Unterhaltsschuldner eingereich- ten Steuererklärungen gestützt, die ein tiefes Einkommen auswiesen. Das genügte, so das Bun- desgericht, nicht: Im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hätte das Gericht von sich aus die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners anhand der genannten Grundsätze ermitteln müssen. Indem die Folgen der ungenügenden Beweisführung der Un- terhaltsgläubigerin auferlegt wurden, hatte das Gericht überdies die Beweislastregel verletzt.50 Überdies hätte die Vorinstanz angesichts des angenommenen bescheidenen Einkommens des Un- terhaltsschuldners auch dessen Vermögenssituation prüfen und klären müssen, inwieweit auch das Vermögen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts relevant sein kann.51 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Ein- kommens [42] BGE 150 III 153 (= Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024) befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Im Rahmen einer Ehescheidung wurde im Jahr 2017 die damals einjährige Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde der Kindesunterhaltsbeitrag des Vaters gere- gelt. Im Jahr 2020 ersuchte der Kindsvater um Reduktion der Unterhaltsbeiträge. [43] Das Bundesgericht wiederholt zunächst die bereits bekannten Grundsätze zur Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen: Die Anpassung erfolgt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bei nachträglicher erheblicher und dauerhafter Verän- derung der Verhältnisse. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechts- kräftigen Urteils, «sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse [. . . ].»52 [44] Das Obergericht hatte erwogen, dass «die Verbesserung der finanziellen Situation des haupt- betreuenden Elternteils [. . . ] dem Kind zugute kommen [solle], solange der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei.»53 Diese Betrachtungsweise ist mit Bezug auf 47 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.1 und 3.2.2. 48 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.3. 49 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.4. 50 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.4. 51 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 4.2.–4.3. 52 BGE 150 III 153 E. 3.2. 53 BGE 150 III 153 E. 5.1. 13 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.02.2024_5A_176-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 286 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den Betreuungsunterhalt unzutreffend, wie das Bundesgericht richtigerweise festhält. Obschon der Betreuungsunterhalt formell Kindesunterhalt ist, kommt er «wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu [. . . ].»54 Er deckt das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Eltern- teils, soweit dieser zufolge der Betreuungspflicht seinen Bedarf nicht durch eigenes Erwerbs- einkommen zu decken vermag. «Eine Erhöhung des Einkommens des Elternteils schlägt sich damit unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder.»55 [45] Dabei bleibt, wie das Bundesgericht weiter ausführt, unbeachtlich, «ob eine über das Schul- stufenmodell hinausgehende («überobligatorische») Tätigkeit vorliegt [. . . ].»56 Grundsätzlich ist daher eine Anpassung des Scheidungsurteils zu prüfen, wobei das Bundesgericht richtiger- weise den Vorbehalt anbringt, dass «die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Schei- dungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen haben.»57 [46] Eine allfälligeNeuberechnung des Unterhalts hat wiederum «in Anwendung der zweistufig- konkreten Methode mit Überschussverteilung [. . . ] und unter Einbezug aller massgebender Para- meter [. . . ] zu erfolgen.»58 Durch die Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils kann es nämlich auch zu zusätzlichen bzw. höheren Bedarfsposten (u.a. Berufsauslagen, Steuern) und zu einem höheren Überschussanteil beim Kinderbarunterhalt und ggf. beim nachehelichen Un- terhalt kommen. 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhalts- pflichtiger [47] Das Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 befasst sich u.a. mit der Ermittlung des Ein- kommens eines selbständigen Landwirts59 und mit der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf nicht eheliche Kinder unterschiedlicher Unterhaltsschulder. Die obhutsberechtigte Mut- ter betreute nicht nur die im Jahr 2020 geborenen Zwillinge, um die es im konkreten Verfahren ging, sondern auch ein im Jahr 2014 geborenes Kind aus einer früheren Beziehung. Der Mutter wurde ein Erwerbspensum von 50% entsprechend der Schulstufenregel aufgerechnet. Das ver- bleibende Defizit der Mutter war gemäss der Vorinstanz durch den Beschwerdeführer zu tragen. Dieser vertrat vor Bundesgericht erfolglos die Ansicht, der Betreuungsunterhalt sei auf alle drei Kinder und nicht nur auf die beiden jüngeren aufzuteilen, da er sonst die indirekten Kosten des ersten Kindes der Beschwerdegegnerin tragen müsse. [48] Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es noch nie präzisiert habe, wie der Betreuungs- unterhalt bei Kindern aus verschiedenen Partnerschaften verteilt werden müsse, und dass es un- terschiedliche Vorgehensweisen der kantonalen Gerichte akzeptiert habe. Auch in der Literatur besteht diesbezüglich Uneinigkeit.60 Das Bundesgericht, das auf eineWillkürprüfung beschränkt war, konnte sich angesichts der zu wenig fundierten Beschwerdebegründung einmal mehr dar- 54 BGE 150 III 153 E. 5.3.1. 55 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 56 BGE 150 III 153 E. 5.3.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 57 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. 58 BGE 150 III 153 E. 5.4. 59 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 3; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen. 60 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2. mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur. 14 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 auf beschränken, die Beschwerde abzuweisenmit demHinweis, es liege keineWillkür vor, zumal der kantonale Entscheid im Ergebnis mit einer in der Literatur vertretenen Minderheitsmeinung übereinstimme.61 Dieses «anything goes» ist, bei allem Respekt vor der beschränkten Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Fall, angesichts der hohen Praxisrelevanz zu bedauern. Nach Auffassung der Rezensentin ist in konsequenter Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen des Be- treuungsunterhalts der Auffassung zuzustimmen, die eine Kausalität zwischen der Kinderbetreu- ung und der damit verbundenen Unfähigkeit, das eigene familienrechtliche Existenzminimum zu decken, in den Vordergrund rückt.62 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen [49] Im Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 erinnert das Bundesgericht exemplarisch dar- an, dass im Kontext des Kindesunterhalts das Gericht aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime von Amtes wegen gegebenenfalls auch die ökonomische Situation von weiteren Kindern des Unterhaltsschuldners klären muss, die in einem anderen Haushalt wohnen.63 In casu war der Unterhaltsschuldner Vater eines anderen, in Frankreich wohnhaften Kindes. Die Genfer Cour de justice hatte in Ermangelung jeglicher Unterlagen und Angaben für dieses zwei- te Kind einen kaufkraftbereinigt reduzierten Grundbetrag und fiktive Fremdbetreuungskosten eingesetzt, unter Abzug von Familienzulagen; sie war sodann davon ausgegangen, dass man in Unkenntnis der finanziellen Situation der Mutter des zweiten Kindes davon ausgehen könne, dass diese ihren eigenen Bedarf decke und zur Hälfte an den Unterhalt des Kindes beitrage.64 Da sämtliche weiteren Bedarfsposten des Kindes (u.a. Mietkostenanteil, Krankenkassenprämi- en) ausser Betracht geblieben waren und keine Abklärungen stattgefunden hatten – nicht einmal durch Aufforderung an den Kindsvater, entsprechende Unterlagen beizubringen – war die Be- schwerde in Zivilsachen (insofern) gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Offen bleibt, wie eine solche Klärung erfolgen kann, zumal weder die Mutter des zweiten Kindes noch dieses selbst im Unterhaltsprozess des zweiten Kindes Partei oder sonstwie beteiligt sind. 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder [50] Die Eltern, mit deren Eheschutz-Streit sich das Bundesgericht im Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 befasst, gelangen bereits zum vierten Mal wegen der Berechnung des Kindesun- terhalts bis vor Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut, berechnet indessen 61 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.4.; die angesprochene Auffassung wird von Christiana Fountoulakis im BSK, N 55 zu Art. 285 ZGB, vertreten. 62 Detailliert zu verschiedenen Lösungsansätzen und mit einem konkreten Vorschlag Jasmin Ulli/Oliver Schmid, Betreuungsunterhaltsberechnungen in Patchworkfamilien nach der Dreisatzmethode, AJP 2024, S. 1274 ff.; diese Methode berücksichtigt u.a. den Grundsatz, wonach «kein Unterhaltsschuldner mehr von der Patchwork- Konstallation profitieren [. . . ] soll als die anderen (in Prozent). Nur so wird dem Gleichbehandlungsgebot aller unterhaltspflichtigen Personen nachgekommen.» (a.a.O., S. 1280). 63 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.3. 64 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den korrekten Unterhalt dieses Mal gleich selbst, was dem Kantonsgericht Luzern sicher gelegen kommt. Hinzuweisen ist auf folgende Erwägungen: [51] Die Anzehrung ererbten Vermögens für Unterhaltszahlungen kann bekanntlich nur aus- nahmsweise verlangt werden. Vorliegend lag ein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer war ohne Erwerb und ausgesteuert, er lebte seinerseits von seinem erheblichen Erbschaftsvermögen. Der gebührende Unterhalt der Familie konnte weder durch Erwerbseinkommen noch durch den Ver- mögensertrag gedeckt werden. Das Bundesgericht entdeckt daher «gewissermassen eine Annä- herung zu jenem Fall [. . . ], in welchem Vermögen für das Alter angespart wird und sich dessen Verzehr für ebendiesen Zweck als unproblematisch erweist.»65 [52] Für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder hatte die Vorinstanz mit Recht die einstufig- konkrete Methode gewählt, da mangels Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Ermittlung eines Überschussanteils gar nicht möglich war. Nach Erreichen der Volljährigkeit haben die Kin- der indessen keinen Anspruch mehr auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, sondern nur noch auf das familienrechtliche Existenzminimum; dieses ist konkret zu berechnen. Das Bundes- gericht weist mit Recht darauf hin, dass «im Falle eines Studiums [. . . ] die Ausbildungskosten (Semestergebühren, Auslagen für Lehrbücher und weiteres Material, Prüfungsgebühren usw.)» zu berücksichtigen sind, ebenso der zu leistende AHV-Beitrag.66 [53] Erfreulich ist, dass das Bundesgericht die Berücksichtigung eines erhöhten Grundbetrages von CHF 1’000 für die volljährigen Kinder als nicht willkürlich bezeichnet. Es weist in diesem Kontext zwar auf seine Rechtsprechung hin, wonach in der Vergangenheit deutlich tiefere Beträ- ge der kantonalen Instanzen nicht beanstandet worden seien und in einem einzelnen Urteil des Bundesgerichts derselbe Betrag wie für ein minderjähriges Kind (CHF 600) eingesetzt worden sei; es handle sich dabei indessen nicht um eine gefestigte Rechtsprechung.67 Dies lässt darauf hoffen, dass die künftige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Umstand Rech- nung tragen wird, dass ein Grundbetrag von lediglich CHF 600 für ein volljähriges Kind auch bei fortdauerndem Zusammenleben mit dem obhutsberechtigten Elternteil klar zu tief ist.68 [54] Mit Bezug auf den Wohnkostenanteil der Kinder gibt das Bundesgericht dem Beschwerde- führer hingegen recht: Die Vorinstanz hatte bei jedem Kind einen Drittel der gesamten Wohn- kosten zugeordnet, womit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls (nur) ein Drittel verblieb. Es ist, und zwar auch bei bereits älteren Kindern, «stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil – wie hier – einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Mie- te für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde».69 Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnkostenanteile auf insgesamt 30%, d.h. pro Kind 15% der Gesamt- wohnkosten zu senken. 65 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.5., siehe auch E. 8 zur Frage, ob angesichts der konkreten Höhe und Dauer des Unterhalts die Anzehrung des Vermögens zumutbar ist; die Frage wird vom Bundesgericht bejaht. 66 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3. 67 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.2.2. 68 Vgl. dazu u.a. Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 6. März 2023, Rz. 25; Annette Spycher/Jonas Schweighauser, FamPra.ch 2022, S. 763, je unter Bezugnahme auf das Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022. 69 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.3.2. 16 https://links.weblaw.ch/5A_292/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB [55] Das Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft die Scheidung von Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann, der wesentlich älter ist als die Ehefrau, war bei Einreichung der Scheidungsklage bereits im Pensionsalter. Vor Bundesge- richt war einerseits strittig, welchen Anteil an der BVG-Altersrente des Ehemannes der Ehefrau zustehen soll; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.70 Strittig war andererseits die Frage, wie ein nicht zurückbezahlter WEF-Vorbezug des Ehemannes im Rahmen des Vorsorge- ausgleichs berücksichtigt werden muss. [56] Durch den Eintritt des Vorsorgefalls Alter war die vorsorgerechtliche Bindung des Vorbezugs entfallen; damit bilden die vorbezogenen Gelder einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermö- gens.71 Eine güterrechtliche Berücksichtigung, die nunmehr im Vordergrund stünde, konnte in casu wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht erfolgen. Das Bundesgericht wendet auf diese Konstellation direkt Art. 124e ZGB an, der den Fall regelt, in dem der Vorsorgeausgleich nicht aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erfolgen kann: «In einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, tritt die nach dieser Bestimmung geschuldete angemessene Entschädigung an die Stelle einer zusätzlichen bzw. höheren Rente. Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsor- gekreislauf ausgeschieden ist [. . . ] und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt.»72 Dabei ist vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezuges auszugehen, es erfolgt keine Aufzinsung.73 [57] In einem nächsten Schritt ist in der hier vorliegenden Konstellation «zu ermitteln, in wel- chem Umfang durch das vorzeitig bezogene Vorsorgekapital der Erwerbsausfall abgedeckt wird, der in die Zeit nach der Auflösung der Ehe fällt.»74 Denn zwischen dem Eintritt des Vorsorge- falls Alter und der Auflösung der Ehe hätten Rentenleistungen, die ohne den Vorbezug ange- fallen wären, dem Unterhalt gedient, sodass insofern kein scheidungsbedingter Vorsorgenachteil besteht.75 Die entsprechende Ausscheidung erfolgt mit Hilfe der Kapitalisierungstafeln. Was den für die Kapitalisierung massgeblichen Zeitpunkt angeht, lässt sich dem Gesetz keine Antwort entnehmen und in der Literatur werden unterschiedliche Vorschläge vertreten. Das Bundesge- richt stellt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ab.76 In einem letzten Schritt «ist der Betrag, der bei hälftiger Teilung des Kapitalwerts [. . . ] der hypothetischen Rente [. . . ] ge- schuldet wäre, [. . . ] unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu gewichten [. . . ].»77 70 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3. 71 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.2. 72 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt.) 73 A.a.O.; die Ausscheidung des vorehelich erworbenen Vorsorgeguthabens war in casu im Rahmen der Rententeilung erfolgt. 74 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt); das Bundesgericht wendet m.a.W. den Grundgedanken von Art. 207 Abs. 2 ZGB im Kontext des Vorsorgeausgleichs analog an. 75 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. 76 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.5. 77 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.6. (Hervorhebung hinzugefügt.) 17 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [58] Das Bundesgericht folgt in seinem Urteil der herrschenden Lehre. Davon abweichend geht Thomas Geiser mit ernstzunehmenden Gründen davon aus, dass Art. 124e ZGB in der hier vor- liegenden Konstellation zum vornherein nicht anwendbar sei, weil nach Freiwerden des Vorbe- zugs die entsprechenden Mittel nur noch güter-, nicht aber vorsorgerechtlich berücksichtigt wer- den dürften.78 Diese Auffassung lehnt das Bundesgericht ab: «Auch wenn WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aus dem System der beruflichen Vorsorge ausscheiden, lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vor- handene Austrittsleistung zu gewähren wäre.»79 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung [59] Die scheidungsrechtlichen Regeln zum Vorsorgeausgleich sind analog auch bei der Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden. Im Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 ging es um ein gleichgeschlechtliches Paar, bei dem eine der Frauen während der Partner- schaft nicht erwerbstätig gewesen war. Die andere, zehn Jahre ältere Frau verfügte demgegen- über über ein erhebliches während der Partnerschaft erworbenes Vorsorgeguthaben. Die zweite Instanz hatte dieses im Verhältnis von 30% zu 70% geteilt. Dagegen wandte sich die ausglei- chungspflichtige Beschwerdeführerin erfolglos an das Bundesgericht. Dieses erinnert zunächst daran, dass von einer grundsätzlich hälftigen Teilung nach Art. 123 Abs. 1 ZGB auch dann aus- zugehen ist, wenn – wie hier – ein Altersvorsorgefall während des Verfahrens eintritt.80 [60] Ein Abweichen von der hälftigen Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann u.a. bei einem grossen Altersunterschied gerechtfertigt sein; dieser war durch die Vorinstanz auch be- rücksichtigt worden. Hingegen darf von einer Teilung nicht schon deshalb abgesehen wäre, weil das Existenzminimum des verpflichteten Partners zufolge des Vorsorgeausgleichs nicht mehr gedeckt ist. Andernfalls käme es nämlich häufig zu einer Verweigerung der Aufteilung, was dem Anliegen des Gesetzgebers widersprechen würde, die Vorsorgelücken desjenigen Ehegatten aus- zugleichen, der aufgrund der vereinbarten Rollenteilung keine eigene Vorsorge aufbauen konn- te.81 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist [61] In der letzten Rechtsprechungsübersicht wurde auf einen vergleichsweise grosszügigen Ent- scheid betreffend die Anfechtung einer registerrechtlichen Vaterschaft hingewiesen.82 Das Bun- desgericht zeigt sich im Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 auch in die andere Richtung darauf bedacht, dass die kurzen Fristen im geltenden Abstammungsrecht nicht zu rigide inter- 78 Ausführlich Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich, in: Jusletter 21. Oktober 2024; siehe auch ders., AJP 2025, S. 38. 79 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.4.1. 80 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.1. 81 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 6.2.1. 82 Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023; dazu Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 45 f.; in diesem Urteil hatte der Anfachtungskläger die relative Einjahresfrist seit Kenntnis unbenutzt verstreichen lassen. 18 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 123 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124b Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1215/vorsorgeausgleich_cf0f9dcf49.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2023_5A_178-2022&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 pretiert werden. Strittig war die Rechtzeitigkeit einer Vaterschaftsklage, die der im Jahr 1997 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2022 eingereicht hatte. Dies war angesichts von Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB offenkundig verspätet, daher stellte sich einzig die Frage, ob die Klage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB aus «wichtigen Gründen» dennoch zuzulassen war. [62] Einwichtiger Grund liegt nach Lehre und Rechtsprechung vor, wenn das Kind erst nach Ab- lauf der ordentlichen Klagefrist Kenntnis davon erhält, wer sein biologischer Vater ist bzw. sein könnte. Die Klageerhebung ist dem Betroffenen erst dann zuzumuten, wenn er mit einer «quasi-certidude» um die genetische Abstammung weiss.83 Beispielsweise liegt eine hin- reichend sichere Kenntnis in der Regel dann vor, wenn die Mutter dem Kind eine bestimmte Person als mutmasslichen Vater benennt.84 [63] Das Kind darf sich dann nicht beliebig Zeit lassen mit der Klärung der Vaterschaft; was es wie schnell zu tun hat, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab. Art. 263 Abs. 3 ZGB eröffnet jedenfalls keine neue Frist, vielmehr muss das Kind, sobald es rechtsgenügend Kenntnis von der Vaterschaft hat, «so rasch wie möglich» klagen.85 [64] Im vorliegenden Fall hatte die Mutter nach jahrelangem Verheimlichen dem damals 24-jährigen Beschwerdeführer im Juli 2021 mitgeteilt, wer der Vater ist. Ende 2021 konfrontierte der Beschwerdeführer diesen Mann, der seine Vaterschaft indessen bestritt. Nochmals rund drei Monate später erfolgte die Einreichung der Vaterschaftsklage einschliesslich des Beweisantrags einer DNA-Analyse. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hatte die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, indem sie von einer verspäteten Klageeinreichung ausging.86 [65] Diese auf Herstellung des «richtigen» Vaterschaftsverhältnisses gerichtete Tendenz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu begrüssen, und zwar nicht nur wegen des Rechts des Kindes auf Herstellung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Fristen im Abstammungsrecht auf einen Gesetzgeber zurückgehen, der damals, in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts, noch nicht mit genetischen Gewissheiten rechnete. 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung [66] In eine ähnliche Richtung geht das Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024. Die erste In- stanz hatte die Vaterschaftsklage – ohne ein DNA-Gutachten einzuholen – abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei verspätet. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolgreich: Das Kan- tonsgericht erliess einen Beweisbeschluss, in dessen Rahmen ein Abstammungsgutachten in Auf- trag gegeben wurde. Dieses Vorgehen hält vor Bundesgericht stand. Zwar ist die Anordnung eines Abstammungsgutachtens «ein (leichter) Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität [. . . ], der real nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.»87 Allerdings «hat der Beschwer- degegner ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, und das unabhängig davon, ob die Vor- aussetzungen der Statusklage gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist (auch) in einem solchen 83 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2. m.w.H. 84 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2.1. 85 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1. 86 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5. 87 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.2. 19 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Verfahren grundsätzlich mitwirkungspflichtig [. . . ].»88 Da er keine entgegenstehenden Interes- sen geltend gemacht hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Auch dieser Entscheid ist zu begrüssen, ist doch nicht nur das rechtliche Kindesverhältnis, sondern auch die Kenntnis über die genetische Abstammung ein wichtiger Teil der Persönlichkeit und der Identitätsfindung; nur gewichtige entgegenstehende Interessen vermögen diesen Kenntnisanspruch aufzuwiegen. 4.3. Volljährigenadoption [67] Das Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) befasst sich mit der in der Praxis seltenen Volljährigenadoption. Die Eltern des zu adoptierenden Volljährigen hatten sich scheiden lassen, er war anschliessend in der Obhut der Mutter aufgewachsen. Sein Vater übte ein Besuchs- und Ferienrecht aus, wobei auch die neue Ehefrau des Vaters anwesend war. Als der Betroffene längst erwachsen und dessen Mutter verstorben war, strebte die Stiefmutter eine Erwachsenenadoption an. Deren spezifische Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 266 ZGB. [68] Strittig war vorliegend das Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft, das zwar nur in Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (d.h. bei einer Erwachsenenadoption aus «anderen wichtigen Grün- den») explizit genannt wird, aber bei der Erwachsenenadoption nach Lehre und Rechtsprechung auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB ein erforderliches Äquivalent zum Pflegeverhältnis in Art. 264 Abs. 1 ZGB bei der Minderjährigenadoption bildet.89 Der gemeinsa- me Haushalt impliziert, dass die Betroffenen unter demselben Dach leben und am gleichen Tisch essen; damit einher gehen tägliche persönliche Kontakte und eine entsprechende Vertrautheit, die über eine blosse Wohngemeinschaft oder Untermiete hinausgeht.90 Mit der diesbezüglichen strikten Rechtsprechung soll insbesondere eine missbräuchliche Verwendung des Rechtsinstituts der Adoption verhindert werden.91 [69] Erfolgt die Erwachsenenadoption allerdings in Anwendung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, d.h. nachdem die adoptionswillige Person der zu adoptierenden Person während der Minderjäh- rigkeit mindestens ein Jahr Pflege und Erziehung erwiesen hat, darf das (ungeschriebene) Erfor- dernis des gemeinsamen Haushalts nicht gleichermassen eng ausgelegt werden, besteht doch hier zum vornherein eine besonders enge Beziehung zwischen den Beteiligten.92 Falls die Stiefmutter während der eingangs erwähnten Besuchs- und Ferienrechte eine quasi Elternrolle eingenom- men hat, können die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption bejaht werden.93 Das Bundes- gericht heisst die Beschwerde in Zivilsachen daher gut und weist die Sache zur näheren Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil ist, verglichen mit früheren Entscheiden, zweifellos sehr grosszügig; nach Auffassung der Rezensentin überzeugt das Ergebnis unter den gegebenen Um- ständen indessen uneingeschränkt. 88 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 89 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.; siehe etwa Marie-Bernadette Schoenenberger, Commentai- re Romand Code Civil I, 2. Aufl. 2024, N 7 ff. zu Art. 266 ZGB. 90 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.1. 91 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.2. 92 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.3.1. 93 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.3. 20 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 264 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft [70] Im Jahr 2023 musste sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit altrechtlichen Zahlva- terschaften befassen.94 Die Serie setzte sich im Jahr 2024 fort. In BGE 150 III 160 (= Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024) bestätigt das Bundesgericht einmal mehr, dass keine auto- matische Umwandlung altrechtlicher Zahlvaterschaften in vollwertige Kindesverhältnisse in das geltende Recht hineingelesen werden darf. Im konkreten Fall ging es um die Aktivlegitimation im Kontext einer Herabsetzungsklage. Der im Jahr 2017 verstorbene G. war Zahlvater des im Jahr 1958 geborenen A. Klageweise verlangte A. den erbrechtlichen Pflichtteil aus dem Nachlass von G. Damit blieb er erfolglos. [71] Die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts beziehen sich in ihrer Begrifflichkeit auf das Fa- milienrecht; der Kläger ist indessen nach diesen Bestimmungen gerade kein Nachkomme des Erblassers und er hatte auch nicht den Versuch unternommen, auf dem Klageweg ein Kindesver- hältnis zu begründen. Ein solches kann jedenfalls nicht vorfrageweise imHerabsetzungsprozess hergestellt werden. [72] Eine Vaterschaftsklage wäre zwar nach dem Wortlaut der intertemporalrechtlichen Bestim- mung von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB unzulässig gewesen. Im Lichte des geltenden Kindesrechts und der EMRK hätte das Gericht die Klage aber womöglich doch noch zugelassen.95 Erneut konn- te das Bundesgericht somit die allfällige Konventionswidrigkeit der übergangsrechtlichen Re- gelung der Zahlvaterschaften offenlassen. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel, dass es früher oder später zu einem entsprechenden Entscheid kommenwird und es ist zu hoffen, dass das Bundesge- richt bei nächster Gelegenheit den vor fast 50 Jahren getroffenen, heute kaum noch nachvollzieh- baren Wertungsentscheid des schweizerischen Gesetzgebers korrigiert und damit (wenngleich nur auf Klage hin) eine Aufwertung der altrechtlichen Zahlvaterschaften ermöglicht. 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht [73] Bekanntlich stellt auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Exemplarisch dazu aus der jüngsten Rechtsprechung ist das Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 zu erwähnen. Das Bundesgericht fasst die möglichen Gründe für ein alleini- ges Sorgerecht zusammen und erinnert daran, dass für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil nicht gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme i.S.v. Art. 311 ZGB; umgekehrt gilt, dass Gründe, die einen derartigen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würden, «im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge führen müssen [. . . ]».96 Das Sorgerecht bedingt den Zugang beider Elternteile zu aktuellen Informationen über das Kind und in der Regel einen persönlichen Kontakt; zudem 94 Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 und BGE 149 III 370; dazu Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 47 ff. 95 Vgl. die Hinweise in BGE 150 III 160 E. 4.6. und 7.4. 96 Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1. 21 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=18.03.2024_5A_238-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 133 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.07.2023_5A_764-2022&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-370 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 müssen die Eltern «in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Über- einstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können.»97 [74] In casu war der Vater wegen schwerer Straftaten gegenüber der Kindesmutter inhaftiert, er hatte seine elterlichen Pflichten grob verletzt, es lagen Gründe für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB vor und der Vater hatte weder Kontakt zum Kind noch Zugang zu Informatio- nen betreffend das Kind. Merke: Die Inhaftierung des Vaters wäre für sich alleine nach neuerer Rechtsprechung noch kein Grund für die Anordnung der Alleinsorge. 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht [75] Bei alternierender Obhut der Eltern ist das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ausge- schlossen. Dies hält das Bundesgericht in BGE 150 III 97 (= Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezem- ber 2023) unter Bezugnahme auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB fest.98 Im zu beurteilenden Fall bestand zwischen den Eltern Einigkeit mit Bezug auf die Obhut, lediglich die elterliche Sorge war strittig. Das Bundesgericht wirft daher richtigerweise die Frage auf, «weshalb ein schwerer Elternkonflikt bestehen soll, der die (ausnahmsweise) Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigt, obgleich die Parteien nach gerichtlicher Einschätzung ausreichend zusammenarbeiten können, damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann [. . . ].»99 Bestehen zwischen den Eltern Spannungen von erheblicher Intensität, ist vielmehr zu prüfen, ob sich gegebenenfalls «in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt [. . . ].»100 [76] Erwähnenswert ist im erwähnten Entscheid ferner die Rolle der Kindesvertretung im Rah- men der Beschwerde in Zivilsachen. Die Bezeichnung einer Kindesvertretung ist nach dem Bun- desgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Die im kantonalen Verfahren ernannte Vertretung kann je- doch ihr Amt, soweit nötig, auch noch vor Bundesgericht ausüben und wird entsprechend ent- schädigt.101 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elter- liche Sorge [77] Um die gleiche Konfliktsituation wie im soeben erläuterten Entscheid geht es im Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Nach der Rückweisung der Sache an das Obergericht Zürich beliess dieses beiden Eltern das Sorgerecht, beschränkte indessen die Entscheidbefugnis des Vaters in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versor- gung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder. Dagegen gelangte der Vater erneut mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 97 A.a.O. 98 BGE 150 III 97 E. 4.3.1; für nicht verheiratete Eltern ergibt sich derselbe Grundsatz aus Art. 298b Abs. 3ter ZGB, wie das Bundesgericht der Vollständigkeit halber ebenfalls festhält. 99 BGE 150 III 97 E. 4.3.3. 100 BGE 150 III 97 E. 4.4. 101 Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2.1 m.w.H. (nicht publ. in BGE 150 III 97); bestätigt in Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2. 22 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [78] Das Obergericht hatte nach dem Rückweisungsentscheid erneut entschieden, ohne den Sach- verhalt weiter abzuklären. Das ist im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes unzulässig: «Im Fall der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bun- desgericht [. . . ] hat die obere kantonale Instanz vor ihrem erneuen Entscheid daher die Entscheid- grundlage zu aktualisieren [. . . ]. Dabei hat sie zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dieser Pflicht kommt das Gericht nach, wenn es sich bei den Partei- en nach solchen Änderungen erkundigt. Dadurch wird es in die Lage versetzt, falls nötig zielge- richtet weitere Abklärungen zu treffen.»102 Eine Missachtung dieser Vorgaben verletzt nicht nur die Untersuchungsmaxime, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien.103 Auch der zweite Entscheid des Obergerichts wurde daher durch das Bundesgericht aufgehoben. 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes [79] Die Frage, ob Kontakte zum anderen Elternteil gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes vollstreckt werden können, bietet bekanntlich in der Praxis immer wieder Schwierigkei- ten. Das Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 betrifft ein Ehepaar, das nach der Trennung die Betreuung der 2012 geborenen Tochter alternierend übernahm. Im Verlaufe des Scheidungsver- fahrens verweigerte die Tochter den Kontakt zum Vater. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob daher den Massnahmeentscheid der ersten Instanz, der eine alternierende Obhut vorgesehen hatte, auf. Es hielt dafür, der Mutter sei wegen des derzeitigen Kontaktabbruchs zum Vater die alleinige Obhut einzuräumen; allerdings sei der Kontakt zum Vater wieder aufzubauen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater erfolglos Beschwerde in Zivilsachen. [80] Das Bundesgericht fasst zunächst seine einschlägige Rechtsprechung zusammen. Mit Bezug auf die Regelung der Obhut kann «auch dem eindeutigenWunsch des Kindes Rechnung getragen werden», wobei zu berücksichtigen ist, «wenn die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber einem Elternteil wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist [. . . ]. Die Willensäusserung des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugspersonen transportiert. Beim Entscheid, ob eine Manipulation vorliegt, ist von Bedeutung, ob das Kind seine Ablehnung eines Elternteils auf offenbar nicht selbst Erlebtes stützt [. . . ].»104 [81] In casu war dem Vater zwar kein Fehlverhalten vorzuwerfen und offenbar handelte es sich um einen durch die Mutter beeinflussten Kindeswillen; da die Umsetzung der erstinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung aber nicht möglich gewesen war und «unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsetzung einer Regelung gegen den starken Widerstand des Kin- des ebenfalls nicht unproblematisch ist»,105 erweist sich der Entscheid des Obergerichts nicht als willkürlich. 102 Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1. 103 A.a.O. 104 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2. m.w.H. (Hervorhebung hinzugefügt). 105 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2.–4.4.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 23 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen [82] Um einen strittigen Kontakt, allerdings im Rahmen eines Besuchsrechts, ging es auch im Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024. Auch hier war ein rund zehnjähriges Mädchen betrof- fen, das sich jeglichem Kontakt zum Vater widersetzte. Beide kantonalen Instanzen hatten dafür gehalten, dass ein (vorerst eingeschränkter) Besuchskontakt dennoch anzuordnen sei und die im Scheidungsurteil getroffene Regelung wurde mit einer strafbewehrten Weisung (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Mutter) versehen.106 [83] Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. Obschon dem Kindeswillen Beachtung zu schenken ist, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist, «steht es nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können [. . . ]. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Mei- nung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen [. . . ].»107 Ein gegen die kategorische Verweigerung des Kindes erzwungener Kontakt ist «mit dem Zweck des Um- gangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar [. . . ] wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes [. . . ].»108 Weil aber das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch um seiner Persönlichkeit willen zusteht, darf es ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden; eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB «ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betrof- fenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist [. . . ].»109 [84] Im konkreten Fall war nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid das Mädchen mit Bezug auf den Ablösungsprozess von der Mutter nicht altersgemäss entwi- ckelt. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Erziehungsfähigkeit des Vaters auf Übernachtungen des Kindes verzichtet werden sollte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. [85] Anders wurde im Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 entschieden: Nach der Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug (die Verurteilung war wegen eines Delikts gegen die Mutter erfolgt) verweigerten die 2012 und 2014 geborenen Kinder den Kontakt zum Vater. Auf den klar geäusserten Willen der Kinder, der nach den Feststellungen des Apppellationsgerichts «vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil der Mutter nachvollziehbar» ist,110 wurde von allen drei Instanzen mit Recht Rücksicht genommen. 106 Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Besuchsrechts, insbes. der indirekten Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung, siehe auch Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.2., wo das Bundesgericht auch festhielt, dass dem Vollstreckungsgericht ein erhebliches Ermessen zustehe und es ein früher festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anpassen könne. 107 Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 108 A.a.O. 109 A.a.O. 110 Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.2. 24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-311.0+Art. 292 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.05.2024_5A_972-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung [86] Eine hochstrittige Besuchsrechtssituation liegt auch dem Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 zugrunde. Die unverheirateten Eltern eines im Jahr 2020 geborenen Knaben trennten sich noch im Jahr der Geburt des Kindes, seither war die Mutter alleine obhutsbe- rechtigt. Die seit diesem Zeitpunkt anhaltenden Bemühungen um Regelung eines Besuchsrechts des Vaters verliefen ergebnislos, da die Mutter das Kind weder zu den Terminen für ein Vater- Sohn-Gutachtergespräch noch (regelmässig) zum Point Rencontre brachte. Schliesslich erfolgte die Fremdplatzierung des Kindes mittels vorsorglicher Massnahmen. Die kantonalen Instanzen hatten festgestellt, dass die Mutter sich jeglichem Kontakt des Kindes zum Vater widersetzte, entsprechende Entscheide nicht respektierte und ihr obstruktives Verhalten dem Kindeswohl widerspreche. Ihre Fundamentalopposition hatte sich im Verlaufe des Verfahrens noch verstärkt. [87] Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit verbundene Fremdplatzie- rung des Kindes i.S.v. Art. 310 Abs. 1 ZGB ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme, wie das Bundesgericht in Erinnerung ruft.111 Soweit aus dem Urteil ersichtlich, bestand die Kindes- wohlgefährdung primär in der anhaltenden Kontaktverweigerung und den pointiert negativen Äusserungen der Mutter über den Vater. Die Kompetenzen der Mutter erscheinen zwar gemäss einem Gutachten als zufriedenstellend, sie war jedoch nicht zur Zusammenarbeit mit Dritten bereit und sie war bei der Betreuung des Kindes auf wesentliche Unterstützung ihrer Eltern an- gewiesen. Daher waren die kantonalen Instanzen besorgt um die Entwicklung des Kindes. Das Verhalten der Mutter sei für den Sohn mindestens psychisch schädlich, da sie ihn in der Bindung zum Vater behindere. Beide kantonalen Instanzen waren daher zum Schluss gelangt, dass die Herausnahme des Kindes aus der mütterlichen Umgebung notwendig sei, hingegen sei eine Übertragung der Obhut auf den Vater nicht möglich, sodass nur die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Frage komme, um wieder eine Vater-Sohn-Bindung her- zustellen. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid und weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes [88] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 festhält, ist es nicht zulässig, die Regelung des Besuchsrechts an einen Beistand i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu übertragen. Hin- gegen kann diesem die Aufgabe übertragen zu werden, die Modalitäten der Durchführung des gerichtlich oder behördlich festgesetzten Besuchsrechts zu konkretisieren, wenn sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können. In casu war es daher nicht zu beanstanden, dass die KESB dem Beistand die Kompetenz eingeräumt hat, den Betreuungs- und Ferienplan im Rahmen der (relativ detaillierten) behördlichen Regelung festzulegen.112 Dagegen steht jedem Elternteil die Möglichkeit offen, gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 419 ZGB die KESB anzurufen. 111 Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 4.1. 112 Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2. 25 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 310 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 419 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.8. Absehen vom Besuchsrecht [89] Ein völliges Absehen von einem Besuchsrecht ist nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt dem Urteil 5A_844/2023 vom 16. Juli 2024 zugrunde. Mehrere Experten waren zum Schluss gekommen, dass das betroffene 13-jährige Mädchen Angststörun- gen und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörungen bei persönlichen Kontak- ten mit dem Vater (sogar im Rahmen eines «point rencontre») aufwies. Bei dieser Sachlage ist abzuwägen, ob die Entwicklung des Kindes durch Verzicht auf das Besuchsrecht (und den damit verbundenen möglichen Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung) oder durch den Kontakt stär- ker gefährdet ist. Der Entscheid der Vorinstanz, die dem Vater das Besuchsrecht entzogen hatte, wurde durch das Bundesgericht geschützt. 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater [90] Dem Entscheid BGE 150 III 49 (= 5A_375/2023 vom 21. November 2023) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Strafvollzug befindlicher Vater stellte bei der KESB das Gesuch um Festlegung eines Kontaktrechts betreffend seinen damals neunjährigen Sohn. Die strafrechtliche Verurteilung des Vaters war wegen schwerer Sexualdelikte erfolgt, u.a. hatte der Mann die Halb- schwester seines Sohnes vergewaltigt. Da die alleine sorgeberechtigte Kindsmutter jeden Kontakt des Sohnes mit dem Vater ablehnte, erteilte die KESB ihr «gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB» die Weisung, «ihren Sohn durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) W. über den Vater auf- klären zu lassen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater allenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt wer- den kann.»113 Die zweite Instanz bestätigte den Entscheid, das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen gut. [91] Mit Recht weist das Bundesgericht darauf hin, dass Weisungen i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB voraussetzen, dass ein Besuchs- bzw. Kontaktrecht bereits behördlich festgelegt ist.114 So lan- ge dies nicht zutrifft, entscheidet über die Ausübung und Umfang des persönlichen Verkehrs in Anwendung von Art. 275 Abs. 3 ZGB die alleine sorgeberechtigte Mutter. [92] Weisungen durch die KESB könnten ohne geregeltes Recht auf persönlichen Verkehr ein- zig als Kindesschutzmassnahmen i.S.v. Art. 307 ff. ZGB angeordnet werden. Dazu wäre indessen eineKindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Es genügt nicht, dass eine professionelle Aufklärung des Kindes über den Vater im Kindeswohl liegen würde. Selbst wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte – was die Vorinstanz nicht abgeklärt hatte – wäre, wie das Bundesgericht weiter ausführt, eine Weisung dergestalt, wie sie der Kindesmutter erteilt wurde, wegen des Berufsge- heimnisses der Mitarbeitenden der KJP unzweckmässig und die Einmischung in die Elternrechte der Mutter wäre überdies unverhältnismässig.115 [93] Das Bundesgericht nutzt die Gelegenheit, in allgemeiner Form einen Überblick über die möglichen Vorkehren undWeisungen zu geben, die durch die Kindesschutzbehörde (falls denn der persönliche Verkehr geregelt ist!) in Anwendung von Art. 273 Abs. 2 ZGB getroffen werden 113 BGE 150 III 49, Sachverhalt, C.b. 114 BGE 150 III 49 E. 3.4.1. 115 BGE 150 III 49 E. 3.4.3. 26 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.07.2024_5A_844-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://links.weblaw.ch/5A_375/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 275 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 307 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 können. Dazu gehören u.a. die Anordnung eines Annäherungsverbots ausserhalb von Besuchs- kontakten, die Auflage, das Kind nur in Gegenwart einer Vertrauensperson zu besuchen, Weisun- gen betreffend die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen oder einer Gesprächstherapie, das Verbot des Verbringens des Kindes ins Ausland oder die Hinterlegung von Reisepapieren.116 Auch solche Weisungen setzen indessen eine Kindeswohlgefährdung voraus und müssen dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen.117 5.10. Besuchsrecht Dritter [94] Mit einem strittigen Besuchsrecht eines Grossvaters und einer Tante befasst sich das Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 (zur Publ. vorgesehen). Die alleine obhutsberechtigte Mut- ter war nach der Trennung vom Kindsvater noch vor der Geburt zurück zu ihrem Vater und ihren Brüdern und ihrer Schwester gezogen. Als sie an Krebs verstarb, war der erst dreieinhalbjährige Junge bereits durch vorsorgliche Vorkehren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der mütterlichen Familie untergebracht. In der Folge wurde das Kind dem nunmehr (gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB) alleine sorgeberechtigten Vater übergeben. Dem Grossvater und der Tante des Kin- des, bei denen das Kind zuvor gewohnt hatte, wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, verbundenmit einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Dagegen setzte sich der Kindsvater erfolglos mit Beschwerde in Zivilsachen zur Wehr. [95] Mit Bezug auf das Verfahren muss das Bundesgericht den Beschwerdeführer daran erinnern, dass im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachse- nenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB) analog anwendbar sind; soweit sich dort keine spezifischen Bestimmungen finden, sind die Kantone zur Regelung des Verfahrens befugt und nur subsidiär gelangt die Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Anders als im Anwendungs- bereich der ZPO können vorsorgliche Massnahmen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 445 ZGB erst nach Eröffnung eines Verfahrens getroffen werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Verfahren spätestens als eröffnet gilt, wenn die Behörde vorsorgliche oder superproviso- rische Massnahmen trifft.118 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde im Anschluss an die getroffenen Massnahmen auch befugt war, in der Sache definitiv zu entscheiden. [96] Die Vorinstanz hatte im Übrigen richtig erkannt, dass der Tod der Mutter ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB begründet.119 Der Vater und die Schwester der Mutter hatten sich während deren Krankheit und Hospitalisation um das Kind gekümmert und waren zu dessen wichtigsten Bezugspersonen geworden. Unter diesen besonderen Umständen wider- spricht es – obschon unüblich – nicht den bundesrechtlichen Vorgaben, dem Grossvater und der Tante des Kindes ein Kontaktrecht einzuräumen, das seinem Umfang nach dem üblichen Be- 116 BGE 150 III 49 E. 3.3.2. 117 BGE 150 III 49 E. 3.3.3. 118 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 5.2. 119 Ein blosser Kontaktabbruch bzw. eine Kontaktverweigerung (in casu: betreffend den Grossvater) stellt hingegen keinen ausserordentlichen Umstand i.S.v. Art. 274a ZGB dar, wie das Urteil 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024 mit Recht klarstellt. 27 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 443 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 450f https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=30.07.2024_5A_265-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 suchsrecht für einen nicht obhutsberechtigten Elternteil entspricht (jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien im Jahr).120 [97] Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erwies sich ebenfalls als bundesrechtskonform, dies mit Blick auf die Spannungen zwischen dem Kinds- vater und den besuchsberechtigten Verwandten.121 [98] Auch wenn ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern untergebracht war, liegen grundsätzlich ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB vor. Im Urteil 5A_683/2023 vom 13. Juni 2024 bestätigte das Bundesgericht dennoch den Entscheid der Vorinstanz, der das Besuchsrecht der Pflegeeltern nach der Rückplatzierung des Kindes zur Mutter verweigert hatte. Die Pflege- eltern hatten immer wieder die Entscheide der KESB angefochten (das Besuchsrecht der Mutter, später die Rückplatzierung zur Mutter, das Besuchsrecht des Vaters) und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Beurteilung durch die Behörden nicht einverstanden sind. Dadurch entstand eine erhebliche Spannung zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern; ein Be- suchsrecht der Pflegeeltern würde das Kind dieser Spannung aussetzen, was nicht seinem Wohl entspricht. 5.11. Internationale Kindesentführung [99] Jedes Jahr hat das Bundesgericht mehrere Fälle im Zusammenhang mit internationalen Kin- desentführungen zu beurteilen. Das Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 ist in zweierlei Hinsicht illustrativ und bestätigt die strikte Haltung des Bundesgerichts, die in der Literatur teilweise kritisch beurteilt wird. Das Ehepaar, das sich im Verfahren gegenüberstand, hatte nach mehreren Umzügen mit den 2016 und 2019 geborenen Kindern zuletzt in Spanien gelebt. Der Ehemann war aufgrund seines Berufs als Dolmetscher und damit verbundenen Zusatzausbil- dungen regelmässig für längere Zeit im Ausland unterwegs, die Mutter war Hauptbezugsperson für die Kinder. Unstrittig hatte das Ehepaar zwar zunächst einen gemeinsamen Umzug in die Schweiz geplant. Als die Mutter im Sommer 2023 mit den Kindern in die Schweiz zog, leitete der Vater jedoch sogleich ein Rückführungsverfahren ein. Das Kantonsgericht wies den Rückfüh- rungsantrag ab mit der doppelten Begründung, dass der Vater dem Umzug zugestimmt habe und eine Rückführung die Kinder einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde. [100] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Vaters gut. Die Zustimmung zum Umzug (Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) ist durch den entführenden Elternteil zu beweisen und darf nicht leichthin angenommen werden.122 Angesichts der ambivalenten Haltung des Vaters zum Umzug war es willkürlich, von seiner Zustimmung auszugehen.123 [101] Einmal mehr bestätigt das Bundesgericht, dass auch nur sehr zurückhaltend von einer schwerwiegenden Gefahr oder einer für das Kind unzumutbaren Lage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ ausgegangen werden darf. Das kantonale Gericht hatte in diesem Zusammenhang unzulässigerweise dem Vater die Erziehungsfähigkeit abgesprochen, obschon diese nicht Gegen- 120 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.3.2.–6.3.3. 121 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7. 122 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.1.; zur Frage, ob die Zustimmung die Rechtswidrigkeit der Ver- bringung ins Ausland beseitigt (i.S.v. Art. 3 HKÜ) oder ob es um eine Ausnahme von der Rückgabe geht (i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) siehe a.a.O., E. 4, m.w.H. 123 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.4. 28 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.06.2024_5A_683-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 stand des Rückführungsverfahrens ist.124 Keine Rolle durfte spielen, dass der Mutter bei einer Begleitung der Kinder in Spanien die Verhaftung drohte; diesbezüglich ist nur dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder gegebenenfalls in der Schweiz an den Vater übergeben werden. [102] Vor dem Hintergrund, dass in casu offenkundig die Mutter Hauptbezugsperson der Kin- der ist und der Umzug der Mutter aufgrund der ursprünglich gemeinsamen elterlichen Planung jedenfalls nicht die klassischen Merkmale einer Entführung aufweist, erscheint der bundesge- richtliche Entscheid als hart. Er entspricht aber dem Zweck des HKÜ, wonach der eigentliche Sorgerechts- bzw. Obhutsstreit in dem Land zu entscheiden ist, aus dem die Kinder ohne (nach- gewiesene) Zustimmung des anderen Elternteils verbracht wurden. 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt [103] Vor einigen Jahren hat das Bundesgericht erkannt, dass, ungeachtet des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf ein Teilurteil über den Scheidungspunkt besteht.125 Diese Erwägungen hat es im Ur- teil 5A_798/2023 (vereinigt mit 5A_727/2023) vom 6. Dezember 2024 bestätigt. Die Ehe, die das Bundesgericht in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids direkt schied, war im Jahr 2011 ge- schlossen worden, 2015 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann war mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, namentlich wegen gewalttätiger Übergriffe gegenüber seiner Frau; er befindet sich seit 2018 hinter Gittern. Die Ehefrau hatte nach Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens im Jahr 2017 die Scheidung verlangt. Im Jahr 2022, als sie mit einemKind aus einer neuen Beziehung schwanger war, verlangte sie erstmals ein Teilurteil zum Scheidungspunkt, ein zweites Mal dann nach der Geburt im Jahr 2023. Sie machte geltend, sie wolle den Vater ihres Kindes heiraten, was u.a. aus ausländerrechtlichen Gründen nötig sei. [104] Anders als die kantonalen Instanzen sieht das Bundesgericht die Voraussetzungen für ein Teilurteil als erfüllt an: Die Scheidung an sich war unstrittig und zudem das Erfordernis des zweijährigen Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage klar erfüllt. Das kantonale Verfahren zog sich seit mehr als sechs Jahren in erster Instanz hin. Zwar ist eine Prognose über die noch zu erwartende (und nicht die bereits verstrichene) Verfahrensdauer massgeblich, dennoch konnte unter den gegebenen Umständen nicht auf einen raschen Verfahrensabschluss vertraut werden. Die Vorinstanzen hatten das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin verkannt, die Ehe mit einemwegen Gewalt gegen sie verurteilten Mann zu beenden um eine neue Ehe eingehen und ihre persönlichen Beziehungen regeln zu können.126 124 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.4. 125 BGE 144 III 298 E. 6.4. 126 Urteil 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.4.3. 29 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 283 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/5A_727/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-298 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zustän- digkeit [105] DasUrteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Das Scheidungsverfahren war zufolge Berufung am Obergericht des Kantons Aargau anhängig, als die Ehefrau für das Berufungsverfahren um Zu- sprechung einer provisio ad litem ersuchte. Strittig war vor Bundesgericht einzig die funktiona- le Zuständigkeit der Gerichte. Diese wird, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt. Mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss findet sich nun allerdings, wie das Bundesgericht festhält, eine abschliessende bundesrechtliche Regelung. Das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss stellt nämlich eine vorsorgliche Mass- nahme nachArt. 276 ZPO dar.127 Nach dieser Norm trifft «das Gericht» die nötigen vorsorglichen Massnahmen, womit das Gericht gemeint ist, das sachlich zuständig ist. Aus dem Rechtsmittel- system der ZPO ergibt sich, so das Bundesgericht weiter, dass das erstinstanzliche Gericht seine Gerichtsbarkeit verliert, sobald es sein Urteil gefällt hat, womit einzig die (kantonale) Rechtsmit- telinstanz dafür zuständig ist, über einen Prozesskostenvorschuss zu entscheiden.128 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern [106] Das Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Gegen einen verheirateten Vater wurde ein Strafverfahren wegen möglicher sexueller Übergriffe gegen- über der Tochter (Jahrgang 2019) eröffnet. Zwischen den Eltern war überdies ein hoch strittiges Eheschutzverfahren hängig. Vor diesem Hintergrund wurde dem Kind durch die Kindesschutz- behörde für das Strafverfahren ein Beistand bestellt. Das Bundesgericht bestätigt das Vorgehen: [107] GemässArt. 306Abs. 2 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Für einen In- teressenkonflikt genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes. Von einem Interessenkonflikt ist grundsätzlich immer auszugehen, wenn ein Elternteil eigene Interessen in der Sache hat, unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall mit den Kindesinteressen kollidie- ren. Eine Beistandschaft ist insbesondere notwendig, wenn die Interessen eines Elternteils nicht parallel zu den Interessen der Kinder verlaufen. Unmassgeblich ist, ob dem gesetzlichen Vertreter die Interessen des Kindes am Herzen liegen.129 [108] Im vorliegenden Fall nahmen die Eltern mit Bezug auf das Strafverfahren diametral unter- schiedliche Positionen ein und stritten überdies im Zivilverfahren über die Obhut. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen von Art. 306 Abs. 2 ZGB von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden.130 127 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 5. 128 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 6.2.2. 129 Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1. 130 Vgl. Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.4.; siehe ferner den strafrechtlichen Entscheid 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024, wo ebenfalls in einem Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts (hier: unter Halbgeschwistern) dem minderjährigen Opfer ein Beistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt wurde; in dieser Konstellation kann die Mut- ter auch nicht als Privatklägerin zugelassen werden. 30 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 4 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 276 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24.05.2024_7B_931-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? [109] Anlass zur Beschwerde, die das Bundesgericht im Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) behandelt, gab die Finanzierung der Fremdplatzierung eines Kin- des. Die Kosten der Massnahme wurden zunächst von der Wohnsitzgemeinde getragen, während sich die Eltern lediglich mit einer Tagespauschale in der Höhe von CHF 25 und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den Aufwendungen beteiligten. Vor diesem Hintergrund war strit- tig, ob die Leistung der Gemeinde eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen i.S.v. Art. 276 Abs. 2 ZGB darstellt. Nach der genannten Norm gehören zum Kindesunterhalt auch die Kosten vonKindesschutzmassnahmen, weshalb diese in erster Linie von den Eltern zu tragen sind.Wer- den sie durch das Gemeinwesen beglichen, geht der entsprechende Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über und kann durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend gemacht werden.131 [110] Kein Unterhaltsanspruch liegt hingegen vor, wenn Leistungen (endgültig) durch öffentlich- rechtliche Beiträge finanziert werden, wie dies etwa bei der Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen zutrifft. In casu war daher zu klären, ob die Bezahlung der Fremdplatzierung eine Unterhaltsleistung der Gemeinde darstellt oder ob ein öffentlich-rechtlicher Beitrag «à fonds perdu» geleistet wurde.132 [111] Wie das Bundesgericht im Folgenden ausführt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit die In- terkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) nicht einschlägig; diese hat das (Abrechungs-)Verhältnis unter den betroffenen Einrichtungen und den Kantonen zum Gegen- stand, äussert sich hingegen nicht zur Rechtsstellung der betroffenen Personen.133 [112] Zur entscheidenden Frage, ob aufgrund kantonalen öffentlichen Rechts von einem à fonds perdu geleisteten öffentlich-rechtlichen Beitrag ausgegangen werden kann, hatte sich die Vorin- stanz in ihrem Entscheid nicht geäussert. Darin liegt, wie das Bundesgericht festhält, eine Bun- desrechtsverletzung, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen war. 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauf- tragten [113] Der Vorsorgeauftrag ist bekanntlich ein Instrument, das erst nach Eintritt der Urteilsunfä- higkeit des Auftraggebers behördlich zu validieren ist und wirksam wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber selbst (ungeachtet der Relativität der Urteilsfähigkeit) regelmässig nicht mehr in der Lage, den Vorsorgebeauftragten zu überwachen. Umso wichtiger ist es, dass die Er- wachsenenschutzbehörde mögliche Interessenkonflikte sorgfältig abklärt und die Validierung des Vorsorgeauftrages gegebenenfalls verweigert oder dessen Geltungsbereich zumindest in den- jenigen Bereichen einschränkt, in denen die Interessen des Betroffenen gefährdet sind. Mit diesen Fragen befasst sich das Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024. 131 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1. 132 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1. 133 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.1.–6.5. 31 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 289 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [114] Betroffen ist eine betagte Frau, die ihren Sohn als Vorsorgebeauftragten und dessen Ehe- frau als Ersatzbeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge eingesetzt hatte. Die zuständige Erwachsenenschutzbehörde hatte eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung errichtet und die Validierung des Vorsorgeauftrages verweigert; das Kantons- gericht Luzern wies die dagegen gerichteten Beschwerden ab. Daraufhin gelangten Sohn und Schwiegertochter der Betroffenen an das Bundesgericht. [115] Unbestritten waren vor Bundesgericht sowohl die gültige Errichtung des Vorsorgeauftra- ges134 als auch der Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin zufolge einer de- menziellen Entwicklung. Die Vorinstanzen hatten dem Sohn die Eignung zur Ausübung des Amtes als Vorsorgebeauftragter abgesprochen, weil er die finanziellen Interessen der dementen Mutter gefährdet hatte. Unter anderem habe er den Verlust des Pflegeplatzes zufolge Zahlungs- rückständen riskiert, nur zögerlich reagiert im Hinblick auf die Anmeldung für Ergänzungsleis- tungen sowie mit Bezug auf den Unterhalt und Verkauf derWohnung der Mutter, er habe Bargeld vomKonto derMutter für sich bezogen und Krankenkassenprämien weiterhin von derMutter be- zahlen lassen. Dagegen habe seine Ehefrau nicht interveniert, weshalb zu befürchten sei, dass sie sich auch als (Ersatz-)Mandatsträgerin nicht würde abgrenzen können. [116] Auch nach Auffassung des Bundesgerichts steht unter diesen Umständen fest, dass der Be- schwerdeführer «sich in einem gewissen (wenn auch nicht allzu bedeutenden) Interessenkon- flikt befindet. Bezüglich derartiger Interessenskonflikte sollen die Behörden zwar Zurückhaltung üben, zumal wenn die Auftraggeberin bei Auftragserteilung wie hier um die Interessenskollision wusste [. . . ].»135 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es aber nicht als rechtsfehler- haft, die Eignung des Beschwerdeführers zu verneinen. [117] Bei fehlender Eignung des Vorsorgebeauftragten entfällt auch die Möglichkeit, aus Grün- den der Verhältnismässigkeit den Vorsorgeauftrag zu validieren und ergänzende Massnahmen (z.B. periodische Rechnungslegung oder Berichterstattung) anzuordnen. Nur wenn die mangeln- de Eignung lediglich hinsichtlich bestimmter Aspekte des Vorsorgeauftrages besteht, können – neben der (Teil)Validierung des Vorsorgeauftrages – ergänzende Massnahmen angeordnet wer- den.136 [118] Auch mit Blick auf die Ersatz-Vorsorgebeauftragte war der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden; die zwischen den Ehegatten bestehenden Abhängigkeiten und die Aussage der Ehefrau, bei der Ausübung des Mandats ihren Mann zu Rate ziehen zu wollen, gaben hinreichen- den Grund, auch ihre Eignung zu verneinen. 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft [119] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 betont, gehen die Ge- hörsansprüche im Erwachsenenschutzrecht über die verfassungsrechtlichen Garantien hinaus.137 Art. 447 Abs. 1 ZGB gibt dem Betroffenen ein (grundsätzliches) Recht auf Anhörung durch 134 Zu den Formvorschriften bei öffentlicher Beurkundung siehe neustens das Urteil 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025 (zur Publ. vorgesehen). 135 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 5.3. 136 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.1.–6.2. 137 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6. 32 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.01.2025_5A_336-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 die Erwachsenenschutzbehörde. In casu ging es um eine schon mehrere Jahre bestehende Bei- standschaft; der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Beistandschaft war gestützt auf einen knappen Bericht und ohne Anhörung des Betroffenen abgewiesen worden. Die Genfer Cour de justice als zweite Instanz hatte die fehlende Anhörung zwar bemängelt, die Beschwerde aber den- noch abgewiesen, da die Beistandschaft in der Sache gerechtfertigt sei. [120] Zwar hält auch das Bundesgericht fest, dass ausnahmsweise von einer persönlichen Anhö- rung abgesehenwerden darf. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn lediglich ergänzende An- ordnungen zu treffen sind und weder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen noch der Zweck der Sachverhaltsabklärung eine Anhörung erfordern, weil es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen kann, nicht entscheidend ankommt. Auch wenn eine psychische Störung des Betroffenen sich bei einer Anhörung ernsthaft zu verschlimmern droht oder bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) kann von einer Anhörung abgesehen werden.138 [121] Eine solche Ausnahme lag jedoch in casu nicht vor. Der Verzicht auf eine Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde verstösst daher gegen Art. 447 Abs. 1 ZGB; daran ändert nichts, dass sowohl die Behörde als auch in zweiter Instanz die Cour de justice sich für ausreichend informiert und die Beibehaltung der Beistandschaft für richtig hielten. Das Bundesgericht wies die Sache zur Instruktion und neuem Entscheid an die Erwachsenenschutzbehörde zurück. 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistan- des [122] Im Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 muss das Bundesgericht die kantonalen Instanzen an das Verhältnismässigkeitsprinzip des Erwachsenenschutzrechts erinnern. Die Er- wachsenenschutzbehörde hatte zunächst auf Antrag des Betroffenen eine Vertretungs- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft errichtet. Kurze Zeit später beantragte der Betroffene die Auf- hebung der Massnahme und an deren Stelle die Errichtung einer Begleitbeistandschaft unter Einsetzung seiner Pflegerin B. als Beiständin; subsidiär sollte B. die Führung der Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft übernehmen. Beide Anträge wurden von der Erwach- senenschutzbehörde abgewiesen, auch zweitinstanzlich blieb der Betroffene erfolglos. [123] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde indessen gut: Zwar sind sowohl die Wahl der Massnahme wie auch die Einsetzung eines bestimmten Beistandes Ermessensentscheide, in die das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift; hier sieht es indessen Anlass dazu. Vor Errich- tung der einschneidenderen Massnahme der Vertretungsbeistandschaft sollte die zurückhalten- dere Option der Begleitbeistandschaft erprobt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, falls sich diese als ungenügend erweist.139 Daran ändert nichts, dass in casu bereits eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden war, denn diese Massnahme kann, wenn sie sich als zu einschneidend erweist, jederzeit widerrufen werden. Die Erwachsenenschutzbehörde hätte daher aufgrund des unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes die mildere Massnahme – ungeachtet des ursprüngli- chen Antrags des Betroffenen – bereits vor dem ersten Entscheid prüfen müssen. 138 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2. 139 Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 E. 3.3. 33 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [124] Der kantonale Entscheid überzeugt auch mit Bezug auf die Person des Beistandes nicht. Zwar muss der Beistand nicht nur Einfühlungsvermögen aufweisen, sondern gegenüber der be- troffenen Person auch die nötige Distanz wahren. Dass die Pflegerin, die der Betroffene als Bei- ständin wünschte, diesen in seinem Wunsch nach einer milderen Massnahme unterstützte, lässt sie noch nicht als ungeeignet erscheinen. Dass sich die Pflegerin strikte gegen jegliches staatli- che Eingreifen wehrte, wie die Vorinstanz ausgeführt hatte, war nicht genügend erwiesen. Daher muss sich die Vorinstanz auch mit demWunsch des Betroffenen (Art. 401 Abs. 1 ZGB) nochmals auseinandersetzen.140 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch [125] Im Kontext der periodischen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung holte die zuständige KESB ein Kurzgutachten ein und verlängerte anschliessend die Unterbringung. Der Betroffene gelangte dagegen zunächst erfolglos an das Obergericht und schliesslich an das Bun- desgericht. Dieses ruft im Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 die wesentlichen Grund- sätze zum Gehörsanspruch in Erinnerung: Zwar kann aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht abgeleitet werden, dass der Betroffene vorgängig Ergänzungsfragen anbringen kann.141 Hingegen besteht ein Anspruch darauf, «vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die Person des Experten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen [. . . ]. Den Erfordernissen des Gehörsanspruchs ist dabei nur Genüge getan, wenn das Gutachten der Partei in seinem vollen Umfang vorgelegt wird. Eine bloss indirekte, die wichtigs- ten Punkte zusammenfassende mündlicheWiedergabe des Gutachtens reicht grundsätzlich nicht aus, um eine fundierte und vollständige Stellungnahme zu ermöglichen. Eine solche indirekte Wiedergabe kann einen unmittelbaren Einblick in das Gutachten, wie er jeder Verfahrenspartei zusteht, nicht ersetzen [. . . ]. Die zur Stellungnahme eingeräumte Frist muss grundsätzlich so be- messen sein, dass die konkrete Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten, ohne Schwierigkeiten möglich ist [. . . ].»142 Dass der Rechtsvertre- ter an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war und der Betroffene nicht auf der Vorlegung des Gutachtens bestand, stellte keinen Verzicht auf den Gehörsanspruch dar. Auch die zeitliche Dringlichkeit durfte dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. [126] Es ist sehr erfreulich, dass das Bundesgericht mit seinem in Fünferbesetzung getroffenen Urteil den Gehörsanspruch des von einer fürsorgerischen Unterbringung Betroffenen entgegen der kantonalen Praxis stärkt. In casu half dies dem Betroffenen indessen nicht weiter. Denn, so fährt das Bundesgericht weiter, der Gehörsanspruch ist kein Selbstzweck. Da nicht ersichtlich bzw. dargetan war, inwiefern die Verletzung des Gehörsanspruchs mit Bezug auf das Gutachten einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatte, erfolgte insofern ein Nichteintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen.143 140 A.a.O., letzter Absatz. 141 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.2. 142 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.3.1. (Hervorhebungen hinzugefügt.) 143 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.5. 34 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 401 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [127] Erfolglos blieb der Betroffene auch mit seinem Vorbringen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts;144 keine Bundesrechtswidrigkeit ist im Übrigen darin zu erblicken, dass im Verlängerungsentscheid andere als die ursprünglichen Gründe für die fürsorgerische Unterbringung angeführt werden.145 Auch mit Blick auf den Einwand der Unverhältnismässig- keit erwies sich die Beschwerde als erfolglos. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 144 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.6. 145 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.1. 35 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bezifferung güterrechtlicher Forderungen Familienrechtlicher Unterhalt Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreuungsunterhalt) Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder Vorsorgeausgleich Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB Abweichen von der hälftigen Teilung Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung Volljährigenadoption Altrechtliche Zahlvaterschaft Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht Alleiniges Sorgerecht Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes Absehen vom Besuchsrecht Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater Besuchsrecht Dritter Internationale Kindesentführung Verfahrensrechtliche Fragen Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit Kindesschutz Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? Erwachsenenschutz Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch

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    Luzerner Universitätsreden 39: 450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern

    Luzerner Universitätsreden 38: 450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern JANUAR 2025 ISBN 978-3-9525749-1-1 39 450 JAHRE WISSENSCHAFT UND BILDUNG IN LUZERN VORTRÄGE DES JUBILÄUMSANLASSES VOM 22. MAI 2024 DR. ARMIN HARTMANN, BILDUNGS- UND KULTURDIREKTOR DES KANTONS LUZERN PROF. DR. MARKUS RIES, PROFESSOR FÜR KIRCHENGESCHICHTE PROF. DR. NADJA EL KASSAR, PROFESSORIN FÜR PHILOSOPHIE MIT SCHWERPUNKT THEORETISCHE PHILOSOPHIE PROF. DR. BRUNO STAFFELBACH, REKTOR DER UNIVERSITÄT LUZERN REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekaninnen und Dekane der Fakultäten Redaktion Dave Schläpfer Gestaltung Daniel Jurt ISBN 978-3-9525749-1-1 Januar 2025 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 39 REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN 450 JAHRE WISSENSCHAFT UND BILDUNG IN LUZERN VORTRÄGE DES JUBILÄUMSANLASSES VOM 22. MAI 2024 DR. ARMIN HARTMANN, BILDUNGS- UND KULTURDIREKTOR DES KANTONS LUZERN PROF. DR. MARKUS RIES, PROFESSOR FÜR KIRCHENGESCHICHTE PROF. DR. NADJA EL KASSAR, PROFESSORIN FÜR PHILOSOPHIE MIT SCHWERPUNKT THEORETISCHE PHILOSOPHIE PROF. DR. BRUNO STAFFELBACH, REKTOR DER UNIVERSITÄT LUZERN Inhalt Dr. Armin Hartmann Jesuiten in Luzern: Bildungspioniere und politische Akteure 7 Prof. Dr. Markus Ries Wissen und Weltanschauung. Wie Luzern auf die Weltkarte kam 13 Prof. Dr. Nadja El Kassar Zeitgenössische Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen in Wissenschaft und Bildung 25 Prof. Dr. Bruno Staffelbach Die aktuellen Schritte der Universität Luzern 37 Frühere Universitätsreden 43 Die Universität Luzern ist mit ihrer Gründung im Jahr 2000 die jüngste Univer- sität der Schweiz. Die Geschichte der höheren Bildung in Luzern reicht aller- dings bis 1574 zurück, als am Jesuitenkollegium der Lehrbetrieb aufgenom- men wurde. Das 450-Jahr-Jubiläum wurde zum Anlass genommen, um einen Blick auf die Entwicklung von Wissenschaft und Bildung in Luzern zu werfen. Es bot gleichzeitig den Rahmen für die Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Mar- kus Ries, Professor für Kirchengeschichte. Er wirkte ab 1994 – zunächst noch an der Vorgängerinstitution, der Theologischen Fakultät Luzern – an der Uni- versität Luzern. Dieser stand Ries von 2001 bis 2006 als Rektor vor. Mehr Informationen zum Anlass vom 22. Mai 2024: www.unilu.ch/450-jahre 6 7 Jesuiten in Luzern: Bildungspioniere und politische Akteure Dr. Armin Hartmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern Es ist mir eine Freude und Ehre, an der heutigen Veranstaltung dabei zu sein und diesen Anlass mit hochkarätigen Rednerinnen und Rednern mit einigen Gedanken zu eröffnen. Ich freue mich über den grossen Aufmarsch und darf Ihnen die besten Grüsse des Luzerner Regierungsrates überbringen. Diese sind mit einem speziellen Dank an Professor Markus Ries verbunden, der diese Universität über viele Jahre mitgeprägt hat. Es dürfte unüblich sein, dass ein Bildungs- und Kulturdirektor über eine katholische Ordensgemeinschaft spricht – insbesondere, wenn er selbst weder Theologe noch Historiker ist. Dennoch nehme ich diese Herausforde- rung an. Schliesslich ist die Gesellschaft Jesu, im Volksmund kurz Jesuiten genannt, untrennbar mit der Geschichte, der Gesellschaft, insbesondere der Bildung und der Politik im Kanton Luzern verbunden. «Die Jesuiten waren geschäftstüchtige Provokateure – fast ihr ganzes Haus besteht aus Steinen des Anstosses.» Dieses abgewandelte Zitat des deutschen Philosophen Sigbert Latzel soll meine Gedanken einleiten. Es sind, wie könnte es auch anders sein, politische Betrach- tungen. Ich möchte der Frage nachgehen, was die Politik dazu trieb, die Jesuiten zu lieben – und zu hassen. Es soll auch darum gehen, wer hier letztlich wen viel- leicht provoziert hat – und wer ganz einfach einen willkommenen Sündenbock fand, auf dessen Rücken man seine eigene Agenda durchsetzen konnte. Beginnen wir mit der Frage, warum die Politik daran interessiert war, dass die Jesuiten Ende des 16. Jahrhunderts nach Luzern kamen. Luzern war damals noch klein. In zahlreichen Ortschaften gab es Schullehrer bezie- hungsweise Schulmeister, die vor Ort unterrichteten. Es fehlte aber an einer höheren Bildung. Es ist nur verständlich, dass die Politik diesen Mangel beseitigen wollte – und richtig beseitigen wollte. Die Wahl der Jesuiten war naheliegend. Die Jesuiten verstanden sich auf die Bildung. Sie lehrten Reli- gion – aber nicht nur. Die Beschäftigung mit Mathematik gehörte ebenso zu ihrem Lehrplan wie die Schriften der grossen Dichter und Denker. Sie waren in vielerlei Hinsicht erfolgreich: insbesondere in der effektiven und nachhaltig organisierten Vermittlung von Wissen und Werten. Sie waren, kurz gesagt, Bildungspioniere. 8 Es wäre unmöglich gewesen, dass Luzern ein solches Angebot damals in Eigenregie hätte auf die Beine stellen können. Rein sachpolitisch waren die Jesuiten eine gute Lösung. Sie passten aber auch ideologisch ins Bild. Ihre Ankunft und spätere Tätigkeit in Luzern war durchaus konsistent mit den vorherrschenden Ideen der Gegenreformation. Der Beschluss des Kleinen Rats von 1573 zur Gründung einer von Jesuiten geführten Schule war deshalb einerseits sicher ein klug eingefädelter Schach- zug von Ludwig Pfyffer von Altishofen. Er war aber auch ein Entscheid, der sich politisch gesehen gut in die damalige Zeit einbetten liess. Victor Hugo lehrte uns erst im 19. Jahrhundert, dass nichts mächtiger ist als eine Idee, deren Zeit gekommen ist. Doch der Mechanismus dahinter galt schon im 16. Jahrhundert. So nahm das Projekt rasch Fahrt auf. Dem Start 1574 im heutigen Restaurant Schlüssel folgten der Einzug in den Ritterschen Palast 1575 und schliesslich der Stiftungsbrief für das Kollegium am 10. Mai 1577. 1579 konnte das von Ludwig Pfyffer erbaute Schulhaus bezogen werden: an der Bahnhofstrasse 18, vis-à-vis dem Regierungsgebäude – der Standort des heutigen Bildungs- und Kulturdepartements. Ich darf Ihnen in Klam- mern sagen, dass ich mir der Würde der Räume durchaus bewusst bin, wenn ich am Morgen ins Büro komme – schliesslich ist es ein Ort, an dem bereits vor 450 Jahren viel für die Bildung im Kanton Luzern getan wurde – etwas, was wir auch heute noch mit Freude und Leidenschaft übernehmen. Die Verbindung der Luzerner Politik mit den Jesuiten war symbiotisch. Die Ordensgemeinschaft war zunächst kritisch, überhaupt nach Luzern zu kom- men. Sie gingen generell nur dorthin, wo ihre Angebote finanziell gesichert waren. Auf maximalen Druck von Papst Gregor XIII. entschieden sie sich aber, in Luzern Fuss zu fassen. Mit Ludwig Pfyffer hatten sie einen Förderer im Kleinen Rat, der ihnen gute Rahmenbedingungen bot, was die darauf- folgende Entwicklung ermöglichte. So wuchs das Gymnasium – zuerst schleppend auf 200 Lernende. Doch das ruhige Luzern war gerade im Dreissigjährigen Krieg ein sicherer Hafen für die Jesuiten. Die Flucht junger Ordensangehöriger nach Luzern förderte die Einrichtung eines Philosophiestudiums ab 1633. Mitte des 17. Jahrhunderts waren es bereits 170 Studierende, je ungefähr hälftig in Theologie und Philo- sophie. Mit der Einweihung der Jesuitenkirche 1677 wurde diese Symbiose auch noch zu Stein. Der erste grosse sakrale Barockbau der Schweiz gab den Jesuiten eine Präsenz, die bis heute ausstrahlt. Er machte darüber hinaus aber auch die politische Führung stolz. Luzern wurde für diesen Bau wahr- genommen – etwas, das die Politik damals wie heute unbestritten hoch- schätzt. 9 Die Jesuitenkirche ist auch ein Zeichen dafür, dass der Kanton Luzern im Verhältnis zwischen Politik und den Jesuiten immer eine Sonderrolle ein- nahm. Zugegeben – jene Zeit war der Höhepunkt dieser Symbiose. Bis zu 600 Stu- dierende zählte Luzern damals, eine bemerkenswerte Zahl. Auch wenn diese später zurückging: Die Luzerner Politik schätzte und brauchte die Jesuiten. Das zeigt sich insbesondere nach dem Jesuitenverbot 1773. Während die Jesuiten international Opfer ihres Erfolges und Verschwörungstheorien zu ihrem Verhängnis wurden, wollte man sie in Luzern behalten. Hier gab es keine Hinweise darauf, dass eine Mehrheit den Jesuiten zu viel politischen Einfluss zuschrieb oder dass es gerechtfertigt erschien, sie als intellektuellen Stosstrupp des Papstes zu verbieten. Vielmehr beantragte der Kleine Rat in Rom, dass Jesuiten nach dem Verbot als Weltpriestergemeinschaft weiterhin zusammenleben und das Gymna- sium führen durften. Dies wurde auch bewilligt – nur ging der Besitz in die staatliche Verwaltung über. Hier zeigt sich der Pragmatismus der Politik in Zeiten der Transformation. Wichtig ist, dass die Aufgabe weiterhin erfüllt wird – notfalls von den gleichen Menschen, mit dem gleichen Programm –, einfach unter einem anderen Namen. «Die Aufgabe der Regierung ist es, sich aus Geschäften herauszuhalten – das heisst, bis die Geschäfte der Hilfe durch die Regierung bedürfen.» Die Worte des amerikanischen Schriftstellers Will Rogers würden auch hier gelten. Während zweihundert Jahren konnte Luzern erfolgreich einen wesentlichen Teil der Bildung an die Jesuiten auslagern. Auch das Verbot konnte den starken Strukturen nur wenig anhaben. Die Wiedererrichtung des Ordens 1814 hätte das Potenzial gehabt, ihm eine neue Blüte zu verleihen. Doch die aufkommenden liberalen Ideen und der Beginn des Kulturkampfs liessen Luzern politisch eine ganz andere Geschichte schreiben. Unverändert blieb, dass sich der Jesuitenorden nicht um eine Ausweitung seiner Präsenz in der Schweiz bemühte. Wie im Jahr 1574 kann die Eskalation allen, aber sicher nicht den Jesuiten zugeschrieben werden. Waren sie politi- sche Provokateure? Wenn Sie erfolgreiche, vielfältig vernetzte Gruppen mit einer klaren Haltung, mit Schutz von ganz oben und einer guten öffentlichen Präsenz als Provokateure bezeichnen wollen, müssen Sie die Frage mit Ja beantworten. Für alle anderen gilt: Die Provokation war eine politische Fest- stellung – und damit sicher die Schuld derjenigen, die sich provozieren lies- sen – oder noch pointierter ausgedrückt: derer, die sich um jeden Preis pro- 10 vozieren lassen wollten. Die Jesuiten hingegen wollten einen starken Orden und eine zielgerichtete Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Bildung und Soziales. Die Politik ihrerseits suchte die Konfrontation. Sie rieb sich an der aufgeheiz- ten Stimmung zwischen Liberalen und Konservativen. Als der führende Konservative Josef Leu von Ebersol ab 1839 die Berufung von papsttreuen Jesuiten als Theologieprofessoren nach Luzern forderte, stand Luzern im Zentrum der schweizerischen Jesuitenfrage. So bildeten die Jesuiten eine Projektionsfläche aller anderen Probleme, denen sich der Staatenbund gegen- übersah. Was nun folgte, ist kein Ruhmesblatt für die schweizerische Politik. Gezielte Falschinformationen, falsche Übersetzungen von Vorgängen in anderen Kantonen und politische Kräfte, die sich diese Fake-News gezielt zunutze machten, führten die Schweiz in einen Bürgerkrieg. Der Luzerner Politik kann man dabei nicht viel vorhalten. Im August 1844 wurde ein Antrag auf Ausweisung der Jesuiten von der Tagsatzung klar abge- lehnt. Auf dieser Basis berief Luzern am 24. Oktober 1844 die Jesuiten nach Luzern. Es waren spätere Entscheide, namentlich die Gründung des Sonder- bunds, der die Schweiz in den Krieg führte. Den Jesuiten daran die Schuld zu geben, wäre schlicht falsch. Doch damit nicht genug. Obwohl weder politisch noch rechtlich angezeigt, wurde das Jesuitenverbot in die Verfassung des modernen Bundesstaates aufgenommen. Auch dafür wurden politische Winkelzüge angewandt, wie der Luzerner Professor Adrian Loretan überzeugend nachgewiesen hat. Aus politischer Sicht lässt sich das Jesuitenverbot nur so erklären, dass man den Verlierern des Krieges mit einer symbolischen Massnahme zeigen wollte, dass sie sich auch langfristig auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Dies gilt auch für die später folgende Verschärfung des Verbots. Die Politik tendiert naturgemäss zur Besitzstandwahrung. Wer etwas ändern will, braucht eine gute Begründung. Eine solche Begründung gab es für die Löschung des Jesuitenverbotes in den folgenden fast hundert Jahren nicht. Die späte Aufhebung in den 1970er-Jahren fiel in eine Zeit, in der eine Rück- kehr zur historischen Ausstrahlung nicht mehr möglich war, weder für den Jesuitenorden noch für irgendeinen anderen Orden in der Schweiz. Der Staat hatte in dieser Zeit die wichtigsten Aufgaben des Ordens längst übernom- men: Selbst das katholische Luzern war auf die Pioniere im Bildungs- und Sozialbereich nicht mehr direkt angewiesen. 11 Das führt uns zur Schlussfrage, welche Relevanz die Jesuiten für den Kanton Luzern heute noch haben. Als Regierungsrat darf ich sagen, wir verdanken den Jesuiten vieles, was heute noch relevant ist: • die frühe höhere Bildung in der Stadt Luzern, die eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung ermöglichte; • das Vorantreiben von Gymnasium und Studium; • die Schaffung der Wurzeln der Universität Luzern; • nachhaltige Strukturen in der Bildung, die Lücken und Rückfälle in alte Muster verhindert haben; • das bauliche Juwel Jesuitenkirche und andere Bauten, z.B. die Bahnhof- strasse 18; • ein reiches geschichtliches und gesellschaftliches Erbe in der Stadt und im Kanton Luzern. Die Jesuiten waren auch im Kanton Luzern erfolgreiche Bildungspioniere. Ihr Erfolg provozierte – sie waren aber trotzdem keine Provokateure. 12 13 Wissen und Weltanschauung. Wie Luzern auf die Weltkarte kam Prof. Dr. Markus Ries, Professor für Kirchengeschichte (Vortrag zugleich Abschiedsvorlesung; seit 31. Juli 2024 emeritiert) Als vor 450 Jahren in Luzern die höhere Bildung Fuss fasste, galt bereits das Wettbewerbsprinzip, damals bezogen auf Weltanschauungen. Gesellschaft und Staat erfuhren Entwicklungen, die getrieben waren von einer epochalen Polarisierung: hier die Katholischen – dort die Reformierten. Mitunter in bitterer Feindseligkeit ging es beiden Seiten um Durchsetzung dessen, was je als Wahrheit galt. Erziehung sollte innere Stärke erzeugen, deshalb kam Bil- dung sehr früh in den Blick. Zürich, Bern, Lausanne und Genf legten vor und richteten höhere Schulen ein – die Vorläuferinnen der modernen Universitä- ten.1 Die katholischen Orte kamen unter Zugzwang und suchten gleichzuzie- hen. Sie entwickelten Konzepte, begannen mit dem Fundraising und evalu- ierten Standorte. Infrage kamen unter anderem Locarno im sonnigen Untertanenland oder auch Rapperswil an der Achse nach Konstanz zum Bi- schofssitz. Das Rennen machte Luzern: Bei Papst Gregor XIII. erwirkten die Gnädigen Herren und Oberen die Entsendung von Lehrern aus den ersten kirchlichen Rängen, und das waren damals die Jesuiten, Mitglieder der 1540 gegründeten Gesellschaft Jesu. Am 7. August 1574 traf die erste Dreiergrup- pe in der Stadt ein – deshalb ist 2024 ein Jubiläumsjahr. 1577 erfolgte der formelle Beschluss, festgehalten im Stiftungsbrief. Um die «einfältige Jugend» gehe es, steht da zu lesen, sie bedürfe «der underwysung an christlicher zucht und guoten sitten»; denn sie sei religiös «verwahrloset».2 Gegründet war da- mit eine höhere Schule, nach heutigem Begriff eine Art Gymnasium. Der Schritt gelang in erster Linie dank Initiative des Schultheissen Ludwig Pfyf- fer von Altishofen (1524–1594), welcher seinen Einfluss geltend machte und sich als reicher Mann mit hohen Geldbeträgen als Sponsor engagierte. Nach und nach stellte Luzern die notwendige Infrastruktur bereit: ein Wohnhaus, ein Schulhaus, eine Kirche mit Friedhof, einen grosszügigen Garten und aus- serhalb der Stadt ein Ferienhaus am See. Als Unterkunft diente das durch 1 Karin Maag, Das Schul- und Bildungswesen zwischen 1500 und 1600, in: Amy Nelson Burnett – Emidio Campi (Hrg.), Die Schweizerische Reformation. Ein Handbuch, Zürich 2017, 527–548, bes. 541–548. 2 Sebastian Grüter, Das Kollegium zu Luzern unter dem ersten Rektor P. Martin Leubenstein 1574–1596 (= Beilage zum Jahresbericht für die höhere Lehranstalt in Luzern für das Schuljahr 1904/05), Luzern 1905, 63–72. – Zur Gründungsgeschichte siehe: Dominik Sieber, Jesuitische Missionierung, priesterliche Lie- be, sakramentale Magie. Volkskulturen in Luzern 1563 bis 1614 (= Luzerner Historische Veröffentlichun- gen 40), Basel 2005, 51–74; Markus Ries, Das Luzerner Jesuitenkollegium, in: Aram Mattioli – Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vaterlande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkollegium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000, 9–28; Aram Mattioli – Markus Ries (Hrg.), Weg der Universität Luzern. Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern (= Luzerner Universitätsre- den 35), Luzern 2020; Brigitte Degler-Spengler, Kolleg Luzern 1574–1774, in: Helvetia Sacra VII, Bern 1976, 114-160; Joseph Studhalter, Grundlegung und Entfaltung der Jesuitenschule zu Luzern, in: Gottfried Boesch – Anton Kottmann (Red.), 400 Jahre Höhere Lehranstalt Luzern 1574–1974, Luzern 1974, 25–85; ders., Die Jesuiten in Luzern 1574–1625. Ein Beitrag zur Geschichte der tridentinischen Reform (= Beiheft 14 zum Geschichtsfreund), Stans 1973. 14 Lux Ritter (†1559) erbaute Stadtpalais, das seit Beginn des 19. Jahrhunderts als Regierungs- und Parlamentsgebäude dient. Unmittelbar gegenüber wur- de 1579 ein erstes, 1731 durch einen Neubau ersetztes Schulhaus errichtet, in welchem heute das Bildungs- und Kulturdepartement untergebracht ist. Die erste Hauskapelle war im Westflügel des Palais untergebracht mit direktem Zugang von der Strasse her; 1588 liess die Stadt die St. Michaelskapelle als Westtrakt an das Haus anfügen. In den Jahren 1666 bis 1677 schliesslich er- folgte der Bau der heute bestehenden Jesuitenkirche St. Franz Xaver. Verein- barungsgemäss erhielten die Patres 1579 unmittelbar an die Stadt angren- zend einen Park mit Haus und Scheune zur Verfügung gestellt. Die ummauerte Anlage diente der Erholung und als Rückzugsgebiet in Pestzei- ten, sie befand sich auf dem Grundstück des späteren Seidenhofs. Als Ferien- haus diente der «Jesuitenhof», der heute zum Hotel Seeburg an der Strasse nach Meggen gehört. Die Regierung verpflichtete sich, für Kost und Logis von 20 Lehrern aufzukommen und ihnen alle Rechnungen für Arzt und Apotheker zu bezahlen. Die Schule erreichte eine bemerkenswerte Ausstrahlung. Sie war möglich dank entschlossener Förderung durch Patrizierfamilien, welche exklusiv die Mitglieder der Stadtregierung stellten, und insbesondere durch die Integra- tion in das Bildungssystem der Gesellschaft Jesu. Gegründet hatte diese nach einer schweren persönlichen Krise und einer religiösen Konversionserfah- rung der baskische Adelige Íñigo López de Oñaz y Loyola (1491–1556) zu- sammen mit den sechs Gefährten Pierre Favre (1506–1546), Francisco de Xavier y Jassu (1506–1552), Simon Rodrigues de Azevedo (1509/10–1579), Diego Laínez (1512–1565), Alfonso Salmerón (1515–1585) und Nicolás Boba- dilla (1509/10–1590). Grundlage bildete ein feierliches gegenseitiges Verspre- chen, das sie sich 1534 in Paris gegeben hatten. Daraus entstand ein neuarti- ger Orden, welcher 1540 die kirchliche Anerkennung erhielt.3 Ignatius und seine Gemeinschaft entwickelten ein spezifisches Verständnis zur Nachfolge Christi: eine streng strukturierte, angeleitete Form von Gebet und Askese, wörtlich bezeichnet als «exercitium». Es handelt sich um eine formalisierte Suche nach einem eigenen inneren Weg. Die primär angestrebte spirituelle Kompetenz ist umschrieben als Unterscheidung der Geister («discretio»). Ig- natius wollte «Gesundheit nicht mehr als Krankheit begehren, Reichtum nicht mehr als Armut, Ehre nicht mehr als Ehrlosigkeit, langes Leben nicht mehr als kurzes», wie er im heute noch verwendeten Exerzitienbuch festhielt.4 Die Mitglieder liessen sich von den Päpsten in Dienst nehmen zur Stärkung der Kirche, welche auf dem Konzil von Trient eine neue Gestalt gewonnen hatte. Sie wirkten in der Seelsorge als Prediger, Volksmissionare und Beichtväter, und sie engagierten sich für die Übersee-Mission. In den katholischen Län- dern Europas betrieben sie nach einheitlichem Muster als «collegia» bezeich- 3 Rita Haub, Die Geschichte der Jesuiten, Darmstadt 2007, 8–35; Manfred Weitlauff, Die Gründung der Gesellschaft Jesu und ihre Anfänge in Süddeutschland, in: Jahrbuch des Historischen Vereins Dillingen 94 (1992), 15–66, hier: 21–32. 4 Ignatius von Loyola, Die Exerzitien, übertragen von Hans Urs von Balthasar, Einsiedeln 61979, 15. 15 nete Lehranstalten, deren Zahl rasch wuchs und bald mehrere Hundert er- reichte. Die neue Luzerner Schule machte die Stadt zum Ort der Bildung. Die Lehrer und ihre Herkunft öffneten einen weiten Horizont; denn als Patres der Gesellschaft Jesu waren sie Teil eines europaweiten Netzwerkes. Schon im 17. Jahrhundert verwirklichten sie Elemente jener Vision, welche Generatio- nen später das Europäische Universitätssystem nach der Bologna-Reform prägen sollte.5 Denn: Seit 1599 unterrichteten sie nach der «Ratio atque Insti- tutio Studiorum», einer Studienordnung, welche für sämtliche Kollegien in allen Ländern einheitlich galt: gleicher Studienaufbau, gleiche Lernziele, gleiche Lehrmittel, gleiche Unterrichtssprache. Auch eine überregionale Qualitätssicherung gab es, und sie beruhte schon damals auf standardisier- ter, regelmässiger Berichterstattung. Die Rapporte hiessen «litterae annuae» und sind zu Hunderten in den historischen Archiven überliefert. Die Ein- heitlichkeit bewirkte auch maximale Mobilität, allerdings für Lehrer, nicht für Schüler, und sie war zentral gesteuert durch die Ordensoberen. Folge war eine permanente Rotation; Professoren wechselten im Schnitt alle fünf Jahre ihre Stelle, so dass der Lehrkörper meist aus Ausländern bestand. Längst nicht alle konnten sich damit anfreunden: Im Jahr 1610 beschwerten sich ei- nige Luzerner darüber, dass «fast alle schwaben und frembde» seien. Man spüre bei ihnen «wenig Liebe und affection» gegen das Vaterland.6 Die mit 25 Klagepunkten überzogenen Jesuiten rechtfertigten sich mit Verweis auf die lokalen Umstände und auf Instruktionen, die sie von ihren Oberen er- halten hatten. Dass der Rat die Beschwerdeschrift auch ohne Absenderanga- be und Unterschriften entgegennahm, gehörte zur frühneuzeitlichen Praxis – auch Inquisitionstribunale gingen mit Erfolg in dieser Weise vor. Das Inst- rument der anonymen Denunziation wurde in der Moderne noch überboten durch systematisch betriebene verdeckte Überwachung von Personen. Wo beides überwunden ist und sich niemand mehr davor fürchten muss, gilt dies zu Recht als zivilisatorischer Fortschritt.7 Die überregionale Einbindung der neuen Bildungsanstalt entfaltete sogleich eine grosse Wirkung: Die Schule machte Luzern sichtbar. Jetzt wurde die Stadt über die eigene Region hinaus wahrgenommen. Und dies ganz hand- fest. In der Frühen Neuzeit verhalf die Gründung von Kolonien in der «Neu- en Welt» und damit in Nord- und Südamerika, in Indien und in China der 5 Markus Ries, Vierhundert Jahre Bologna-Reform, in: Fokus der Universität Luzern (= Luzerner Universi- tätsreden 36), Luzern 2021, 8–13. – Vgl. Barbara Müller, Die Anfänge der Bologna-Reform in der Schweiz (= Bildungsgeschichte und Bildungspolitik 2), Bern 2012, 162–187. 6 Klagpuncten wider die patres Jesuitas. Anno 1610. Gedruckt: Sieber, Jesuitische Missionierung (wie Anm. 2) 208–211, hier: 208. Zum Vorgang siehe ebd. 69–73. 7 Die Zulassung anonymer Denunziation erfährt seit einigen Jahren eine bemerkenswerte Neubelebung, wenn es darum geht, Fehlverhalten auf die Spur zu kommen und Anzeige erstattende «Whistleblower» gegen Benachteiligung zu schützen. In der Schweiz sind Bemühungen zum Erlass eines Gesetzes bisher drei Mal im Parlament stecken geblieben – am 10. September 2015, am 3. März 2020 und am 27. Februar 2024. Deutschland hingegen kennt seit kurzer Zeit eine Regelung, die ausdrücklich auch anonyme Mel- dungen zulässt. Siehe: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen […]. Bundesgesetz- blatt 2023 I Nr. 140 vom 2. Juni 2023, § 16. 16 Die von Johann Baptist Cysat 1619 gezeichnete Weltkarte, auf der auch Luzern seinen festen Platz hat. (Quelle: Historisches Museum Luzern, HMLU 05471) 17 18 Kartografie zu einem epochalen Aufschwung. Es etablierte sich eine verän- derte Sicht auf die Welt, und sie schlug sich in visuellen Darstellungen nieder. Jesuiten waren von Anfang an als Missionare an der Kolonisierung beteiligt, dies gehörte zu ihren zentralen Aktivitäten. Und weil sie in Luzern das Kol- legium führten, kam die Stadt auf solche Abbildungen: Luzern erschien auf der Weltkarte! Ein sehr schönes Exemplar, dessen Entstehung direkt mit dem Lehrbetrieb verbunden war, hat sich erhalten: die «Tabula Cosmogra- phica Provinciarum omnium Societatis Jesu»8 (siehe Abbildungen Seiten 16 und 17). Es handelt sich um einen Druck, der für Unterrichts- und Informa- tionszwecke auf eine Holztafel aufgezogen wurde. Gezeichnet hat die Karte im Jahr 1619 ein Mann aus prominenter Luzerner Familie: Johann Baptist Cysat (1587–1657), Sohn des Stadtschreibers Renward Cysat (1545–1614), welcher zu den treibenden Kräften der Schulgründung gehört hatte. Johann Baptist studierte in Luzern, liess sich in Landsberg am Lech in die Gesell- schaft Jesu aufnehmen und wurde 1618 in Ingolstadt Professor für Mathema- tik.9 In diesem Zusammenhang stellte er den Plan her: Die Aktivität der Je- suiten, so die Botschaft, erstreckt sich zu jeder Zeit über den ganzen Erdkreis. Die Karte ist gerahmt von einer Skala mit 24 Stunden, sie lässt sich drehen, so dass die aktuellen Uhrzeiten für die einzelnen Orte ablesbar sind. Zu jeder Stunde singen Jesuiten irgendwo auf der Welt das Lob Gottes. Eingetragen sind die Städte, in denen es zu Beginn des 17. Jahrhunderts eine Niederlas- sung der Jesuiten gab: Konstanz, Pruntrut, Besançon, Como, Landsberg, München – und auch Luzern. Die Projektion ist ungewohnt: Die Betrachte- rin steht mitten in der Erdkugel, schaut also von innen her auf die Erdober- fläche; der Südpol befindet sich im Zentrum der Darstellung, so dass die Karte im Vergleich zum heute Gewohnten als spiegelverkehrt erscheint. Zu einer bemerkenswerten Assoziation kann gelangen, wer die doppelte Bedeu- tung von «Himmel» beachtet; denn der Begriff lässt sich sowohl geografisch als auch metaphysisch verwenden. In der alltäglichen Erfahrung erfordert Betrachtung von Erde und Himmel einen Wechsel der Blickrichtung – zuerst nach unten und dann nach oben. In theologischer Perspektive jedoch kön- nen Erde und Himmel durchaus auch auf der gleichen Beobachtungsachse liegen; denn im Traktat «Gotteslehre» sind Immanenz und Transzendenz aufeinander bezogen.10 8 Historisches Museum Luzern, HMLU 5471. – Hans-Peter Höhener, Die jesuitische Weltkarte Johann Bap- tist Cysats von 1619, in: Cartographia Helvetica 58 (2019) 16–24; Arthur Dürst, Die «Tabula Cosmographi- ca» des Johann Baptist Cysat S.J. (1586–1557). Ein Weltkarten-Unikat von ca. 1618, in: Wolfgang Scharfe, Gerhard Mercator und seine Zeit (= Duisburger Forschungen 42), Duisburg 1996, 130–120. 9 Rita Haub, Sonne, Mond und Sterne. Jesuiten als Entdecker, Kevelaer 2008, 35–37; Degler-Spengler, Kol- leg Luzern (wie Anm. 2) 139–141; Julius Oswald, Johann Baptist Cysat – Astronom und Mathematiker von europäischem Format, in: Sammelblatt des Historischen Vereins Ingolstadt 202 (2001) 149–162; Studhal- ter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 254–265. 10 «Die katholische Theologie geht von einem wechselseitigen In-Sein von Transzendenz und Immanenz, von Schöpfer und Geschöpf aus», stellte Kurt Koch fest unter dem Titel «Einheit von Transzendenz und Immanenz» und im Blick auf den sakramentalen Charakter der Schöpfung. Dabei stützte er sich u.a. auf Thomas von Aquin, Summa theologica I, 1 8. Kurt Kardinal Koch, Sakramentalität als Weise von Gottes Gegenwart in der Welt, in: Stefan Laurs u.a. (Hrg.), Gott für die Welt I, Freiburg im Breisgau 2021, 199–217, hier: 204. – Vgl. Rainer Carls SJ, Mensch und Gott. Eine Religionsphilosophie (= Innsbruck Studies in Phi- losophy of Religion 1), Paderborn 2020, 137–152. 19 Kurze Zeit nachdem Johann Baptist Cysat sein Werk fertiggestellt hatte, wurde er in die Heimatstadt versetzt und übernahm hier 1623 die Leitung des Kollegiums. Er war damit der siebente Rektor in der Reihe und der erste mit Herkunft aus der Eidgenossenschaft. Die Sukzessionslinie hatte begon- nen mit Martin Leubenstein (1533–1596), der es in den Jahren 1577 bis 1587 zu hohem Ansehen brachte, und sie führte lückenlos bis zur Aufhebung der Gesellschaft Jesu im Jahr 1773. Danach erfuhr sie eine Fortsetzung mit den Rektoren der Höheren Lehranstalt, seit 1924 mit jenen der Theologischen Fakultät und seit dem Jahr 2000 mit jenen der Universität Luzern. Obwohl Cysat als Sohn der Stadt über exzellente Verbindungen verfügte, geriet er an- gesichts seines offenbar mitunter wenig konzilianten Wesens häufig in Span- nungen und Streit mit der Regierung. Sie mündeten 1625 in einen handfesten Konflikt um die Übertragung des Landgutes Seeburg an die Jesuiten, so dass nach drei Jahren die Ordensoberen den Rektor aus Luzern abziehen muss- ten.11 Der Karriere hat es nicht geschadet: Cysat kam als Lehrer nach Madrid, danach als Architekt nach Amberg, als Rektor nach Innsbruck und in der gleichen Funktion nach Eichstätt. Im Herbst 1650 kehrte er nach Luzern zu- rück und wurde Professor für Kontroverstheologie (bis 1651) und für die Heilige Schrift (bis 1656), zugleich wirkte er als Spiritual und Beichtvater am Kollegium. Die elitäre Ausrichtung, die Verankerung in der Spiritualität des Jesuitenor- dens und die europaweite Vernetzung ermöglichten im 17. Jahrhundert ein bedeutendes Wachstum, und bald machten die Studenten zehn Prozent der Stadtbevölkerung aus. Treiber war stets die konfessionelle Konkurrenz. Ei- ner der drei ersten Patres, Christoph Ziegler, schrieb Ende 1575: «Zwietracht und Unkenntnis, die sehr gross sind, und immer grösser zu werden drohen, bedrängen die kirchliche Disziplin, weil Luzern von allen Seiten von der Ketze- rei umzingelt ist.»12 Die Konstellation zwang zur Schliessung der Reihen, durchaus zum Nutzen einer bunten, lebhaften, vielfältigen, und das heisst: barocken Praxis. Auf der anderen Seite aber mit hartem Zwang zu Konfor- mität und entsprechend finsteren Folgen. Weltliche und geistliche Obrigkei- ten erstickten gesellschaftliche und vor allem religiöse Devianz im Keim, Sozialdisziplinierung bis ins Extrem, und dies mit langer Dauer: Noch 1675 liess die Luzerner Justiz eine «Hexe» hinrichten, Julia Scherer von Meggen, erst 1747 gar den «letzten Ketzer», Jakob Schmidlin von Werthenstein. Das Individuum wurde zum Untertanen: überwacht, reglementiert und immer wieder diszipliniert. Mit Härte und mit unbeschreiblicher Gewalt: Unser pit- toreskes Wahrzeichen Wasserturm war einmal auch ein Foltergefängnis. 11 Cysat stritt auch mit anderen Jesuiten oder mit dem Nuntius. Auf der Grundlage der Korrespondenzen und Akten der Ordensoberen kam Studhalter zu einer wenig günstigen Einschätzung: «Cysat war von empfindsamem Gemüt, von sanguinischem Temperament; er empfand die Widerwärtigkeiten sehr leb- haft und neigte zu Übertreibungen; er war zu argwöhnisch und witterte Gegnerschaft, wo diese nicht vorhanden war.» Studhalter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 259 f. 12 «[…] aliu urget ecclesiasticam disciplinam desolutio et ignoratio, quae maxima est, et maximum malum brevi allatura videtur, urget obruens et undique cincgens eruditior fama heresis.» Christoph Ziegler an Provinzial Paul Hoffäus, Luzern, 22. Dezember 1575. Sieber, Jesuitische Missionierung (wie Anm. 2) 206. 20 Wer bei diesem Anblick – oder auch generell schon beim Thema Barock – an Michel Foucault vorausdenkt, kann durchaus richtig liegen: «surveiller et punir».13 Die Blütezeit des Kollegiums weckte den Ehrgeiz nach Höherem; Gründung einer Akademie war das nächste Ziel. Die Zeit war günstig – an anderen Orten machten Jesuiten diesen Schritt ebenfalls: 1563 in Dillingen oder 1669 in Innsbruck. Vom 3. September 1647 datiert der Antrag an Papst Innozenz X., verfasst vom Luzerner Ratsschreiber Ludwig Hartmann.14 Das allein half allerdings wenig; denn es kam zu Differenzen betreffend Aufsicht: Wem soll- te kirchlich die Kontrolle der Hochschulangelegenheiten zustehen: dem Apostolischen Nuntius in Luzern oder den Oberen des Jesuitenordens? Ver- bissen wurde gestritten. Die Urkunden für die Verleihung der Gradrechte waren bereits ausgefertigt und spediert, doch die Meinungsverschiedenheit blockierte alles. Das Vorhaben blieb auf der Strecke – ein erstes Mal war in Luzern ein Universitätsprojekt gescheitert! Weltanschauliche Profilierung allein reichte nicht aus, um eine Hochschule zu gründen. Erst recht galt dies für den zweiten Versuch. Er fiel in die ver- hängnisvollen Jahrzehnte der Polarisierung am Anfang des 19. Jahrhunderts. «Rote Konservative gegen schwarze Liberale», lautete die Kampfaufstel- lung.15 Am Ende ging der Prozess produktiv aus und führte zu unserem heu- te bestehenden Staatswesen. In Luzern gab es wechselnde Mehrheiten – zwei- mal stand auch eine Akademiegründung vor Augen. Zuerst nach 1819. Die höhere Lehranstalt, welche seit Aufhebung der Gesellschaft Jesu im Jahr 1773 von Weltgeistlichen geführt wurde, war in die Jahre gekommen, ihre päda- gogischen Prinzipien überholt. Erziehungsrat Eduard Pfyffer setzte eine um- fassende, an aufgeklärten Prinzipien orientierte Reform ins Werk. Kurzer- hand entliess er mehrere Professoren alter Ordnung und eröffnete eine polytechnische Abteilung – 30 Jahre vor Gründung der ETH Zürich. Auf die vakanten Lehrstühle kamen Persönlichkeiten ersten Ranges: der Arzt Ignaz Paul Vital Troxler aus Beromünster, später für kurze Zeit Rektor der Uni- versität Basel, und der Historiker Joseph Eutych Kopp. Für Höheres aller- dings war die Zeit nicht reif: Die Konservativen drängten Pfyffer und seine Leute aus den Ämtern.16 Ohnehin wären die notwendigen Mittel nicht vor- handen gewesen; denn der Agrarkanton Luzern wies Rückstände auf 13 Stefan Jäggi, Hexen im Rontal und im Habsburgeramt, in: Rontaler Brattig 6 (2004) 73–76; Gregor Emmen egger u.a., Kirche, Macht und der letzte Ketzer. Der Fall Jakob Schmidli 1747, Zürich 2022. – Zur Ambivalenz des Barock und zur Kritik an der Sozialdisziplinierungsthese siehe: Peter Hersche, Musse und Verschwendung. Europäische Gesellschaft und Kultur im Barockzeitalter I-II, Freiburg-Basel-Wien 2006, bes. I 55–64. 14 Studhalter, Die Jesuiten (wie Anm. 2) 144–162; Markus Ries, Akademieprojekte 1647 und 1847, in: Mattio- li-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 12 f. 15 Heidi Bossard-Borner, Im Spannungsfeld von Politik und Religion. Der Kanton Luzern 1831 bis 1875 I-II, (= Luzerner Historische Veröffentlichungen 42/1-2), Basel 2008, I 19–246. 16 Aram Mattioli, Die Zeit der Experimente 1819–1847, in: Ders., Eine höhere Bildung (wie Anm. 2) 29–68; ders., Die beiden Aushängeschilder am Lyzeum, in: Mattioli-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 19f.; ders., Eduard Pfyffer – eine kleine Akademie als Ziel. Ebd. 17 f. 21 hinsichtlich Industrialisierung, Alphabetisierung und Verkehrsinfrastruk- tur. Aram Mattioli hat es auf den Punkt gebracht: «Den meisten Luzernerin- nen und Luzernern […] war es in dieser Zeit wichtiger, ein einfaches, gottes- gefälliges Leben zu führen als mit einer akademischen Ausbildung in der entstehenden Leistungsgesellschaft erfolgreich zu sein. […] Hier tickten die Uhren anders und langsamer als in der freisinnigen Schweiz der Fabriken, des Handels und der Banken.»17 Der Unterschied ist sozialgeschichtlich mit einer Anwendung von Max Webers These erklärbar: Handel und Banken machten Zürich und Genf gerade deswegen stark, weil Bürgerfleiss und klingende Kasse dort einst als Zeugnis eines gottgefälligen Lebens galten.18 Geplatzte Akademieträume gab es auch in den nachfolgenden Jahrzehnten – nun allerdings mit weltanschaulich umgekehrten Vorzeichen. 1841 brachte ein konservativer Wahlsieg eine verhängnisvolle Radikalisierung – Heidi Bossard-Borner hat die Vorgänge in ihrer umfassenden Arbeit zu Politik und Religion detailliert beschrieben.19 Regierungsrat Constantin Siegwart-Mül- ler betrieb mit viel Energie den Kampf gegen alles Liberale und nahm dafür selbst die bewaffnete Konfrontation in Kauf. Als sich 1847 der Krieg anbahn- te, rechnete er allen Ernstes mit einem Sieg auf dem Schlachtfeld und mit neuer Grösse Luzerns. Die unterlegenen Zürcher und Berner mit ihren Ver- bündeten, so stellte er es sich vor, würden Reparationen bezahlen müssen – und von diesem Geld wollte er eine Million Franken für die Gründung einer Universität reservieren.20 Das Vorhaben ging gründlich daneben: Die Kon- servativen verloren den Krieg, der Geldsegen blieb aus, in Luzern gab es kei- ne neue Hochschule – wiederum war ein Anlauf erfolglos geblieben. Zwei weitere Versuche scheiterten im 20. Jahrhundert: der erste am koordinierten Widerstand des Papstes und der Freiburger Regierung, der zweite 1978 in einer kantonalen Volksabstimmung. Erst das Jahr 2000 brachte die glückli- che Wende: Von den Frauen und Männern, die es damals möglich gemacht haben, sind heute viele immer noch der Universität verbunden. Sie beteilig- ten sich an Feierstunden und an Anlässen aller Art, was in besonderer Weise einen Grund zur Freude darstellt.21 Unsere heute bestehende Universität folgt einem Vorbild, das im 19. Jahr- hundert entwickelt wurde und mit Wilhelm von Humboldt in Verbindung 17 Ebd. 18 Max Weber, die protestantische Ethik und der «Geist» des Kapitalismus, in: Ders., Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, München 1920, 1–206. 19 Bossard-Borner, Im Spannungsfeld (wie Anm. 15) I 247–397. 20 Alois Steiner, Die Akademie des Heiligen Karl Borromäus 1846/47. Ein Luzerner Universitätsprojekt in der Sonderbundszeit, in: Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte 60 (1966) 209–254, hier: 234 f. 21 Markus Ries, Universitas Benedictina Lucernensis, in: Mattioli-Ries, Weg der Universität (wie Anm. 2) 27 f.; Alois Steiner, Ein Luzerner Universitätsprojekt nach dem ersten Weltkrieg. Universitas Benedictina Lucernesis 1919–1922, in: Geschichtsfreund 122 (1969) 212–251; Hanns Fuchs, Der Aufbruch. Wie das Lu- zerner Volk zu seiner Universität kam, Luzern 2011. – Von den Personen, welche die Universitätsgrün- dung in den Jahren 1989 bis 2000 führend vorbereiteten und möglich machten, nennt Hanns Fuchs fol- gende namentlich: Hans Ambühl, Ulrich Fässler, Hans Halter, Alois Hartmann, Markus Hodel, Walter Kirchschläger, Karl Hofstetter, Franz Kurzmeyer, Helen Leumann, Brigitte Mürner, Frank Nager, Peter Schulz, Anton Schwingruber, Urs W. Studer, Bruno Stalder, Peter Steiner, Franz Wicki und Hans Widmer. Ebd. 33–65. 22 gebracht wird: Sie versteht sich als Gelehrtenrepublik mit der primären Auf- gabe, Wissen weiterzuentwickeln und neue Erkenntnis hervorzubringen. Damit verbunden ist das Angebot von Studiengängen. Primär ist die Uni- versität ein Ort der Forschung, sekundär ein Ort zum Lernen und Lehren. Im Ancien Régime war es gerade umgekehrt: zuerst Erziehung, dann For- schung; Weltanschauung stand vor dem Wissen. Auf diese Weise machte einst das Luzerner Kollegium die Stadt zu einem Zentrum katholischer Kul- tur und Politik. Gleichwohl war diese Hochschule – und das ist gerade an- lässlich des Jubiläums besonders deutlich in Erinnerung zu rufen – von An- fang an auch ein Ort der wissenschaftlichen Forschung. Die Lehrer engagierten sich in Philosophie, Theologie und Sprachwissenschaft, und sie forschten zugleich in Gebieten wie Mathematik, Botanik, Physik, Astrono- mie, Geografie oder Ethnologie.22 Johann Baptist Cysat, der Schöpfer der Weltkarte von 1619, verkörperte diese Verbindung ganz direkt. Sein wissen- schaftliches Hauptwerk galt der Erforschung der Kometenbahnen, und weil er den Orionnebel «Messier 42» als «albae nubis candidum lumen» zum ers- ten Mal in einer Druckschrift erwähnte, galt er während einiger Zeit gar als dessen Entdecker.23 Sein Lehrer Christoph Scheiner (1575–1650) in Ingol- stadt gehörte zu den bedeutenden Physikern seiner Zeit; öffentlich führte er mit Galileo Galilei einen Gelehrtenstreit über die Bewegungsrichtung der Sonnenflecken. Seine Theorie legte er dar im monumentalen Werk «Rosa Ur- sina», dessen Titel auf den Promotor Paolo Giordano Orsini hinweist. Darin enthalten ist eine Darstellung, welche zeigt, wie Scheiner mit Unterstützung seines Assistenten auf einem Projektionsschirm die Bewegung der Sonnen- flecken analysiert – «maculae et faculae». Die Beobachtungen hatten im Frühjahr 1611 in Ingolstadt stattgefunden, Assistent war zu dieser Zeit der spätere Luzerner Rektor Johann Baptist Cysat. Die Zusammenarbeit funkti- onierte nach vormodernem Muster: Der Lehrer denkt, notiert und gibt An- weisungen, der Schüler verrichtet auf den Knien knechtliche Arbeit.24 Mög- licherweise hinterliess die wissenschaftliche Kontroverse über die Sonnenflecken gar sichtbare Spuren auf der Bilderfolge der Luzerner Spreu- erbrücke, in deren Entstehungszeit Cysats Rektorat fiel. Gezeigt ist ein ein- drücklicher Totentanz, der in üblicher Weise daran mahnt, dass jedem und jeder einmal die letzte Stunde schlagen wird, unabhängig von Rang und Po- sition. Es sind 58 verschiedene Personen dargestellt – von der Herzogin und dem Bischof bis hin zum Bauern, zum Advokaten oder zur Dienstmagd. Auch vor dem Gelehrten erscheint der Sensemann, sein Fach ist die Astrono- mie. 22 Peter von Matt (Hrg.), Vestigia Temporum. Aus den Schriften der Professoren an der höheren Lehranstalt des Kantons Luzern seit 1578, Luzern 1968; Josef Brun-Hool (Hrg.), Vestigia temporum II Naturalia. Aus den naturwissenschaftlichen Schriften der Professoren an der Höheren Lehranstalt des Kantons Luzern, Luzern 1987; Josef Brun-Hool, Die Naturwissenschaften zur Zeit des Jesuitenkollegs 1573–1773, in: Boesch-Kottmann, 400 Jahre (wie Anm. 2) 180–185. 23 Johann Baptist Cysat, Mathemata Astronomica de loco, motu, magnitudine, et causis cometae qui sub finem anni 1618 et initium anni 1619 in coelo fulsit, Ingolstadt 1619, 75. – Harald Siebert, Peirescs Nebel im Sternbild Orion – eine neue Textgrundlage für die Geschichte von M42, in: Annals of Science 66 (2009) 231–246, bes. 233. 24 Christoph Scheiner, Rosa Ursina sive sol ex admirando Facularum & Macularum suarum Phoenomeno varius, Bracciano 1630, 150. 23 Dank der Häuser auf dem Bild ist der todgeweihte Forscher identifizierbar, wie der Luzerner Architekturhistoriker Ueli Habegger jüngst nachgewiesen hat. Es handelt sich um Galileo Galilei – jenen Mann, mit dem Cysat und Scheiner sich auf Augenhöhe wissenschaftlich angelegt hatten.25 Als Ort von Wissen und Forschung hat Luzern es vor 300 Jahren auf die Weltkarte geschafft, metaphorisch und sogar buchstäblich. Und noch weiter – bis auf den Mond. Dort gibt es Hunderte von Kratern; ungefähr 1000 sind nach Personen benannt, allerdings nur 20 nach solchen aus der Schweiz. Zu ihnen gehört der Jesuit Johann Baptist Cysat. Sein Mitbruder Giovanni Ric- coli (1598–1671) nahm bereits zu Lebzeiten des Luzerners diese Zuordnung vor. Die International Astronomical Union hat sie im Jahr 1932 offiziell an- erkannt auf der Grundlage eines Kataloges, welchen sie durch die englische Astronomin Mary Adela Blagg (1858–1944) erstellen liess.26 Der einzige Schweizer Hochschulrektor, der für wissenschaftliche Leistung je auf diese Weise geehrt wurde, stammte aus Luzern, leitete hier das Jesuitenkollegium und verkörperte die Frühzeit von Forschung und Bildung. Ihm verdankt sich der sichtbare Eintrag der Stadt Luzern auf der Weltkarte, und an ihn erinnert eine grosse Gesteinsformation am Südpol des Mondes. Die Alma Mater Lu- cernensis: ein Ort der Wissenschaft mit weltweiter und gar überirdischer Präsenz! 25 Ueli Habegger u.a., Luzerner Altstadt. Fischer Feuer Feste, [Luzern 2024], 39; Hans Georg Wehrens, Der Totentanz im alemannischen Sprachraum, Regensburg 2012, 191–196; Heinz Horat, Katalog der Brücken- bilder, in: Josef Brülisauer – Claudia Hermann (Red.), Die Spreuerbrücke in Luzern. Ein barocker Toten- tanz von europäischer Bedeutung, Luzern 1996, 123–286, hier: 200 f. 26 Giovanni Riccoli, Almagestum novum astronomiam I, Bologna 1651, 250; Mary A. Blagg – K[arl]. Müller. Named Lunar Formations, London 1935, 125. 24 25 Zeitgenössische Überle gungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwis- sen in Wissenschaft und Bildung (überarbeitete Fassung) Prof. Dr. Nadja El Kassar, Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie 1. Einleitung Durch die Literatur und Diskurse zum Verhältnis von Wissen und Nicht- wissen zieht sich Blaise Pascals Bild einer Kugel im All (vgl. Mittelstrass 1996) oder im Universum (Gross 2009) – manchmal auch beschrieben als Kugel in einem Meer (Gross 2010). Die Kugel verkörpert das Wissen, das Universum verkörpert das (unendlich ausgedehnte) Nichtwissen. Das Bild ist zudem dynamisch: Die Kugel wird grösser. Und somit gilt in diesem Bild: Je grösser die Kugel, also das Wissen, wird, desto grösser wird das mit der Kugel in Kontakt stehende Nichtwissen. Es ist überraschend, dass dieses Bild aus dem 17. Jahrhundert noch immer verwendet wird, noch immer aktuell sein soll. Denn unser Verständnis von Wissen und Nichtwissen, unser Ver- ständnis von Wissenschaft und Bildung, hat sich in der Zwischenzeit durch- aus stark verändert. Und wie ich im Folgenden zeigen werde, erkennen wir bei einem genaueren Blick auf Pascals Bild tatsächlich, dass es nicht mehr zutrifft und nur eine oberflächliche Plausibilität hat. Man mag versucht sein, diese Änderungen auf die jüngsten digitalen Transformationen zurückzu- führen, doch dies wäre zu kurz gegriffen. Vielmehr gibt es Reduktionen und Idealisierungen in Pascals Bild, die dafür verantwortlich sind, dass das Bild nicht passt. Vielleicht hat es sogar im 17. Jahrhundert schon nicht gepasst. Ich werde Pascals Bild genauer analysieren und auf die Probe stellen. Geprüft wird, ob das Bild das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen angemessen erfasst. Und wie schon angekündigt, zeigt sich, dass das Bild unzureichend ist. Den Einstieg liefert Jürgen Mittelstrass’ Analyse von Pascals Bild (1996). Da diese wissenschaftstheoretische Analyse, wie sich zeigen wird, nur ein erster Schritt ist, werde ich im Anschluss einen sozialerkenntnistheoretisch geprägten Blick auf das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen werfen. So kommt das sozial situierte Subjekt, der:die Wissende, in den Blick. Es gibt nicht nur eine Kugel in einem Meer. Das Bild eines Boots in einem Meer wird alternativ vorgeschlagen und geprüft. Auch dieses Bild ist nicht ohne Prob- leme, doch es liefert relevante Einsichten zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen: Wissen und Nichtwissen sind äquioriginär und setzen sich gegenseitig voraus. Zudem sind sie nicht individualistisch zu verstehen. Im letzten Schritt deute ich entstehende Einsichten für Wissenschaft und Bil- dung an. 26 2. Wissenschaftstheoretischer Zugang mit Mittelstrass Jürgen Mittelstrass verortet Pascals Bild in Wissensgesellschaften, in denen es so scheint, als ob immer mehr Wissen produziert werde.1 Doch Mittel- strass betont, dass «diese Vorstellung trügt. Tatsache und alltägliche Erfah- rung des Wissenschafters [sic] ist, dass mit jedem gelösten Problem neue Probleme entstehen, mit jeder gewonnenen Einsicht neue Fragen» (1996, 34). Genau diese Dynamik bildet Pascals Bild ab. Aber die Bewertung der Dyna- mik hängt davon ab, wie man das Bild im Detail interpretiert. Mittelstrass unterscheidet eine pessimistische und eine optimistische Interpretation der wachsenden Kugel im All von Nichtwissen. Pessimistisch ist die Interpreta- tion, nach der das Nichtwissen schneller wächst als das Wissen. Optimistisch ist die Interpretation, nach der Wissen schneller wächst als Nichtwissen. Die beiden Interpretationen werden durch die Ambiguität des Bilds der Kugel «Wissen» im «Nichtwissen» ermöglicht. Bei der pessimistischen Interpretation entspricht das Wissen, das Menschen besitzen, dem Radius r der Kugel. Und das Nichtwissen entspricht der Ober- fläche A der Kugel. Mathematisch ist in dieser Rekonstruktion die Oberflä- chenformel A = 4πr2 relevant. Und mit dieser Formel gilt: Je grösser der Radius r wird, desto grösser wird die Oberf läche der Kugel. Und noch genauer: Die Oberfläche wächst quadratisch in Relation zum Radius r. Und damit wächst das Nichtwissen quadratisch zum Wissen (vgl. Mittelstrass 1996, 34). Bei der optimistischen Interpretation entspricht das Wissen, das Menschen besitzen, dem Volumen V. Und das Nichtwissen entspricht wieder der Oberfläche A der Kugel. Wir brauchen also die Volumenformel V = 4/3πr3 und die Oberflächenformel A = 4πr2 und setzen diese ins Verhältnis. Wenn das Volumen der Kugel, d.h. Wissen, wächst, so wächst auch die Oberfläche der Kugel. Aber das Volumen der Kugel wächst schneller als die Oberfläche (r3 vs. r2). Und somit wächst Wissen schneller als Nichtwissen (vgl. Mittel- strass 1996, 34). Egal, welche Interpretation man wählt, die Koppelung von Nichtwissen und Wissen ist nicht vermeidbar: «Das wachsende Wissen macht die Welt des noch nicht Gewussten, noch nicht Erforschten nicht kleiner, sondern grös- ser» (Mittelstrass 1996, 34). Innerhalb einer Wissensgesellschaft ist Nicht- wissen damit so etwas wie ein deprimierender Stachel, der das erfolgreiche Fortschreiten und Anwachsen von Wissen mit einer negativen Note versieht, denn das Nichtwissen ist ganz wortwörtlich Nicht-Wissen. Aber Nichtwissen ist auch ein motivierender Stachel, der daran erinnert, dass «Wissen und ein wissensgestütztes Können» als Ziele zu kurz greifen, und damit anregt, die 1 Mittelstrass spricht von einer Kugel, «die im All schwimmt» (1996, 34), Matthias Gross von einer Kugel in einem Meer (2010) oder einer «Kugel im Universum» (2009). 27 Praktiken und Ziele anders zu wählen. Es gibt immer Nichtwissen und Wis- sen, und das heisst, dass es nicht ausreicht, sich auf Wissen zu beschränken, um sich (erfolgreich) in der Welt zu orientieren. Mittelstrass formuliert seine Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwissen als Antworten auf Herausforderungen für Wissensgesellschaf- ten, z.B. «Wie kann … ein Nichtwissen gehandhabt werden, das mitten im Wissen wächst?» Diese Vorschläge bleiben dann aber im Unpersönlichen, Drittpersonalen, scheinbar Neutralen hängen, sodass seine Überlegungen einen vagen Charakter haben, wie die folgende Passage zeigt – das Ende des kurzen Aufsatzes: «Schon das Suchen nach Antworten auf diese Fragen wird eine Ant- wort sein, nämlich Ausdruck der Einsicht, dass Wissen nicht ohne Nichtwissen zu haben ist, dass wachsenden Orientierungsdefiziten nicht durch ein wachsendes Wissen allein und schon gar nicht durch das Wissen des Experten und des Spezialisten beizukommen ist. Das Nichtwissen, für sich genommen, hat in einer Gesellschaft, die auf das Wissen und ein wissensgestütztes Können baut, die Funktion, eben dies immer wieder aufs Neue vor Augen zu führen.» (Mittelstrass 1996, 35) Das Fazit ist sehr allgemein und scheint für alle und jeden zu gelten. Für die Frage nach dem Umgang mit Nichtwissen im Wissen etwa antwortet Mittel- strass: «[D]as Suchen nach Antworten … wird … eine Antwort sein.» Hier ist zurückzufragen: Für wen gilt das? Für wen wird dieses Suchen eine Antwort sein? Mittelstrass scheint anzunehmen, dass diese Einsicht einfach für alle epistemischen Subjekte gilt. Die passivisch formulierte Aussage deutet auf ein neutrales, epistemisches Subjekt, «man» oder «wir». Doch so ein neutra- les Subjekt ist aus Perspektive der sozialen und feministischen Erkenntnis- theorie problematisch. Die feministische Erkenntnistheorie hat überzeugend dafür argumentiert, dass es dieses neutrale Subjekt nur als idealisierende und verfälschende Illusion gibt (vgl., u. a., Code 1991). Wissende:r sein ist immer ein spezifischer Status, immer an spezifische Bedingungen und Gegeben- heiten gebunden. Und Wissende, oder auch epistemische Subjekte, leben in hierarchischen, ungerechten Gesellschaften. Sie sollten also nicht idealisiert abstrakt, sondern als fallible, nichtideale Subjekte konzeptualisiert werden (vgl. El Kassar 2024). Und selbst wenn es für Theorien schwierig sein dürfte, die Spezifizität von einer Vielzahl jeweils einzigartiger, einzelner Subjekte abzubilden, so können sie doch zumindest Raum lassen für diese Einzigar- tigkeiten und sie beispielsweise durch Variablen einbeziehen. Meine Überle- gungen sollen dieses Desiderat einlösen. Schauen wir uns Mittelstrass’ Vorschlag zum Umgang mit Nichtwissen im Wissen im Detail an. Seine erste Antwort lautet: Mehr Wissen liefert nicht 28 eine bessere Orientierung. Diese Antwort ist negativ, sie zeigt, wo sich die Orientierung nicht findet. Aber Mittelstrass liefert auch noch einen anderen, etwas versteckteren Vorschlag, in der folgenden Passage: «Was wir folglich in einer Welt wachsenden Wissens, zunehmenden Nichtwissens und wachsender Probleme brauchen, sind Leute, die im Wissen das Nichtwissen sehen, die das Wissen mit den richtigen Pro- blemen und diese mit einem Wissen verbinden, das nicht nur zerlegt und dadurch neue selbstgemachte Probleme schafft, sondern in Zusammenhängen zu denken versteht, das Einzelne mit dem Ganzen verknüpft, das Allgemeine mit dem Konkreten. Gesucht ist mit ande- ren Worten eine synthetische Kraft, über die weder der Spezialist noch der Generalist allein verfügen. … Die Probleme liegen … in der Unfähigkeit, mit einem wachsenden Wissen und mit einem am Rand des Wissens mitwachsenden Nichtwissen umzugehen.» (Mittelstrass 1996, 35, meine Hervorhebung) In Mittelstrass’ zweiter Antwort findet sich die Orientierung in synthetisie- renden Zugängen. Es gibt eine Synthetisierung des Gegenstands und eine Synthetisierung der erkennenden Subjekte. Das heisst, die Orientierung fin- det sich einerseits in «Leute[n]» und andererseits in einer «synthetischen Kraft», die nicht in einem einzelnen Subjekt («weder der Spezialist noch der Generalist») steckt. Laut dieser zweiten Antwort ist die Orientierung also in Menschen und insbesondere in kollektiv oder zumindest intersubjektiv han- delnden Menschen zu finden. Mit diesen Vorschlägen geht Mittelstrass weit über Pascals Bild und die pes- simistische und optimistische Interpretation hinaus, denn bei Pascal gibt es ja nur Wissen und Nichtwissen als Kugel und als All oder Universum. Da sind keine Menschen, keine Wissenden, keine kollektiv agierenden Subjekte. Hier sehe ich das erste zentrale Problem mit Pascals Bild von Wissen und Nichtwissen als Kugel im All: Es enthält keine Erkenntnissubjekte und hat auch keinen Platz für solche Subjekte. Dies ist ein erster Indikator dafür, dass dieses Bild heutige Überlegungen zum Verhältnis von Wissen und Nichtwis- sen nicht abbilden kann. Der Fehler ist, dass es eine mangelhafte Auswahl von Beteiligten beinhaltet. – Kann man das Bild vielleicht anpassen, indem man die fehlenden Beteiligten hinzufügt? Diesem Versuch gehe ich im nächsten Abschnitt nach. 3. Ein Raumschiff im All? Die bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass Pascals Bild unpassend ist, weil es nur auf Wissen und Nichtwissen beschränkt ist und nicht ein Erkenntnissubjekt oder ein wissendes Subjekt, geschweige denn mehrere Subjekte, enthält. An der Grundidee, dass Wissen und Nichtwissen in ihrer 29 Entwicklung zusammenhängen, scheint aber etwas dran zu sein. Und so bie- tet es sich an, einfach das Subjekt zur Kugel und zum All hinzuzufügen. Aber so leicht ist das nicht, denn es gibt keinen plausiblen, designierten Platz für eine weitere Komponente, d. i. das Subjekt. Das Bild war ja gerade durch die Einfachheit der zwei Komponenten bestimmt und dadurch auch anspre- chend. Ein erster Vorschlag wäre, das Subjekt in die Kugel zu setzen. Aber damit ist das Subjekt erstmal nur ein passives; es ist unklar, wie es in die Verbindung von Wissen und Nichtwissen eingreift oder eingreifen kann. Und selbst wenn man ablehnt, dass Subjekte eine aktive Rolle im Wissen oder für Wis- sen haben, so ist das Subjekt doch nicht nur ein Träger oder ein Behälter für Wissen und Nichtwissen. Es ist nicht einfach eine Entität in einer Kugel. Das Bild ist schlicht nicht plausibel. Naheliegend ist es, die Weltall-Metapher um ein Raumschiff mit einer Astro- nautin, die das Raumschiff steuert, zu erweitern. Dann wäre Wissen viel- leicht der Raum, den die Kapitänin mit dem Raumschiff durchflogen hat bzw. durchfliegt, und Nichtwissen der noch nicht durchflogene Raum. Und je weiter die Astronautin fliegt, desto grösser ihr Wissen und desto grösser ihr Nichtwissen, d.i. ihr Kontakt mit dem All des Nichtgewussten. Das Bild lässt sich nicht so leicht mathematisch in Formeln abbilden wie die Kugel im All, aber anekdotisch erschliesst sich doch auch das Grundprinzip: Je mehr Wissen, desto mehr Nichtwissen. Je mehr man durchflogen hat, desto besser weiss man, dass man vieles noch nicht gesehen hat oder durchflogen hat. Aber das Raumschiff-Bild hat auch problematische Unschärfen. Ist Nichtwis- sen nur die Umgebung der durchflogenen Strecke? Oder alles nicht Durchflo- gene? Passt der Begriff des «durchflogenen Raums»? Was gilt als durchflogen? Das, was mit dem Raumschiff in Kontakt war? Oder das, was mit den Geräten des Raumschiffs erfasst wurde? Oder das, was die Astronautin gesehen hat? Und was ist das Verhältnis zwischen Raumschiff und Astronautin? Ist das Raumschiff wie bei der «extended mind»-Theorie als Erweiterung der Astro- nautin zu verstehen? Wo ist das Wissen verortet, in der Astronautin oder im Raumschiff mit der Astronautin oder in einer weiteren Konstellation? Durch die Einfügung des epistemischen Subjekts wird nicht nur das Subjekt hinzu- gefügt, sondern auch eine ganze Reihe mit einem epistemischen Subjekt asso- ziierter Eigenschaften und Komponenten, wie etwa ein Meta-Bewusstsein, z.B. Wissen über das eigene Wissen und das eigene Nichtwissen. Die Astronau- tin verhält sich zu ihrem Wissen und Nichtwissen, u. a. vermittelt durch das Raumschiff und seine Geräte. Ich kehre zu den Meta-Ebenen des Wissens über das eigene Wissen im Verlauf noch einmal zurück. Die angepasste Metapher kann die Probleme also nicht beheben. Sie deutet stattdessen sogar auf neue Probleme. Was heisst es überhaupt, dass Wissen 30 mehr wird? Was heisst es, dass Nichtwissen mehr wird? Vor allem: Wie sind diese Entwicklungen zu konzeptualisieren? Pascals Bild und Mittelstrass’ geometrische Interpretationen legen es nahe, quantitative Einheiten zu ver- wenden. Aber das hat Auswirkungen auf Wissen und Nichtwissen: Sie müs- sen dann auch irgendwie quantifizierbar sein. Nick Treanor nennt dies ein enumeratives oder aggregatives Modell (2013). Ich werde hier nicht die Frage nach den Einheiten oder Konzeptualisierungen von Wissen und Nichtwissen beantworten können. Für den vorliegenden Kontext reicht es, dass es sich bei Wissen und Nichtwissen nicht offensichtlich um diskrete Einheiten handelt, bei denen ein Mehr dann ein numerisches Mehr konstituierte, so dass ein aggregativer Zugang unpassend ist.2 Das Raumschiff-Bild hat einen weiteren Mangel, denn es nimmt eine der Beobachtungen von Mittelstrass nicht ernst. Mittelstrass sprach von einer synthetischen Kraft für den Umgang mit Wissen und Nichtwissen und betonte, dass diese Kraft nicht von einzelnen Subjekten hervorgebracht wer- den konnte. Die Astronautin im Raumschiff ist aber erst einmal nur eine einzelne Person, und von der synthetischen Kraft ist auch nichts zu sehen. Anpassungsversuche könnten die Umgebung in diesem Bild stärker machen. So kann es die Astronautin im Raumschiff nicht ohne weitere Personen geben, die das Raumschiff und die Geräte für den Start herstellen, den Start überwachen etc. Auch das Wissen für diese Weltraumexpedition hätte die Astronautin nicht allein bzw. individuell und die kognitive Verteiltheit des Wissens (und des Nichtwissens) müsste eingeholt werden. Mit solchen Anpassungen würde das sozialerkenntnistheoretische Programm umgesetzt, da es Wissen und Nichtwissen und epistemische Akteurschaft als sozial ein- gebettet versteht. Aber diese Versuche bleiben im Rahmen des Bildes stets eher ad hoc. Und schlussendlich ist die Herausforderung, das Verhältnis zufriedenstellend bildlich abzubilden, zu gross. Vor allem die Tatsache, dass das Verhältnis dynamisch ist und dass Wissen und Nichtwissen nicht ein- zeln und in einzelnen Subjekten verortet sind, erschwert es, eine Metapher und passende Bildlichkeit zu finden. Das naheliegendste Bild ist sicherlich das eines dreidimensionalen Netzes mit vielen Verbindungen. Die Idee von Wissen als Netz oder Netzwerk ist nicht neu (vgl. etwa Vogelmann 2022), aber das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen so zu erfassen, wird auch eigene Nachteile haben. Um einen weiteren Schritt vorwärtszumachen, sammle ich im Folgenden stattdessen Anforderungen an und Beschreibun- gen des Verhältnisses, denn auch so können wir das Verhältnis besser ver- stehen und Einsichten für Anwendungen formulieren. 2 Treanor (2013) entwickelt ein Modell von Ähnlichkeiten mithilfe von kontrafaktischen, möglichen Welten. Mir reicht die Einsicht, dass Wissen und Nichtwissen prima facie nicht zählbar sind. 31 4. Wissen, Nichtwissen und …? Die Diskussion des Kugel-Bildes von Pascal hat gezeigt, dass das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen nicht auf Wissen und Nichtwissen beschränkt ist. Kein Wissen und Nichtwissen ohne epistemische Subjekte. Und diese epistemischen Subjekte sollten nicht idealisiert abstrakt, sondern als fallible Subjekte, die in hierarchischen, ungerechten Gesellschaften leben, konzeptu- alisiert werden. Solche Subjekte haben noch eine wichtige Fähigkeit: Reflexion und vor allem Selbstreflexion. Diese Fähigkeit haben wir beim Raumschiff-Bild gesehen, weil die Astronautin weiss, dass sie manche Bereiche noch nicht durchflogen hat und deswegen noch nicht kennt. Ihr Zustand ist damit einer der sokrati- schen Unwissenheit: Das Subjekt weiss nicht und hat höherstufiges Wissen über das eigene Nichtwissen. Auch für Mittelstrass’ Frage nach dem Umgang mit Nichtwissen im Wissen liefert die «sokratische Unwissenheit» weitere Anhaltspunkte. Diese spezielle und berühmte Form von Unwissenheit formuliert Sokrates in Platons Apo- logie. Sokrates war angeklagt wegen Gottlosigkeit und Verführung der Jugend, und wir lesen in der Apologie drei Verteidigungsreden von ihm. In der zweiten Rede erklärt Sokrates, wie es seiner Ansicht nach dazu kam, dass die anderen Bewohner so genervt von ihm waren. Das Orakel von Delphi hatte gesagt, dass Sokrates weiser als alle sei, also der weiseste aller Men- schen. Und Sokrates wunderte sich über das Urteil, denn er hielt sich selbst nicht für weise. Um das Urteil zu untersuchen, spricht er mit einem Staats- mann, einem Dichter und einem Handwerker, weil er diese für weise Men- schen hält. Aber er merkt jeweils, dass diese sich für wissend halten, obwohl sie nicht wissen. Die falsche Einschätzung des eigenen epistemischen Status zeigt, dass sie nicht weise sind. «Ich will euch doch über den Ursprung meiner Verleumdung aufklä- ren. Nachdem ich nämlich [den Orakelspruch, dass Sokrates der wei- seste aller Menschen sei, N.E.] gehört hatte, überlegte ich mir Folgen- des: Was meint der Gott und was ist wohl der verborgene Sinn dieses Ausspruchs? Denn ich bin mir bewusst, weder im Grossen noch im Kleinen weise zu sein. Was also meint der Gott, wenn er behauptet, ich sei der Weiseste? Mit Sicherheit nämlich lügt er nicht, denn das ist ihm nicht erlaubt. Und über eine lange Zeit hinweg war ich ratlos, was der Gott wohl sagen wolle. Daraufhin entschied ich mich endlich, allerdings erst nach viel Überwindung, dies näher zu untersuchen, und ging dabei wie folgt vor: Ich ging zu einem von denen, die im Rufe stehen, weise zu sein, um an ihm, wenn überhaupt an jeman- dem, den Spruch des Orakels zu widerlegen und dem Orakel zu beweisen: «Dieser ist weiser als ich, du aber hast erklärt, dass ich der Weiseste sei.» Also habe ich mir diesen angeschaut; einen Namen zu 32 nennen ist ja nicht notwendig. Es genügt zu sagen, dass es einer der Staatsmänner war. Als ich ihn ins Auge fasste und mich mit ihm unterhielt, meine Athener, machte ich folgende Erfahrung: Dieser Mann schien mir zwar in den Augen vieler anderer Menschen und vor allem in seinen eigenen weise zu sein. Er war es in Wahrheit aber gar nicht. Daraufhin versuchte ich, ihm [durch weitere Fragen] zu zei- gen, dass er zwar weise zu sein meine, es aber nicht sei. Seither nun wurde ich von ihm und von vielen der damals Anwesenden gehasst. Beim Weggehen aber dachte ich bei mir: Ich bin weiser als dieser Mensch. Denn es ist zwar zu befürchten, dass niemand von uns bei- den etwas Bedeutendes weiss; aber dieser bildet sich ein, etwas zu wis- sen, obwohl das gar nicht der Fall ist. Ich aber – genauso wie ich nicht wissend bin – glaube auch nicht wissend zu sein. Ich scheine also um eine Kleinigkeit weiser zu sein als dieser, da ich nicht glaube zu wis- sen, was ich nicht weiss.» (Platon 2019, 21b–21e) Sokrates ist sich der eigenen Unwissenheit bewusst, indem er sich bewusst ist, dass er in manchen Belangen nicht wissend ist. Die anderen epistemi- schen Subjekte sind für ihn «Prüfsteine», mit denen er den eigenen epistemi- schen Status prüfen und einschätzen kann.3 Wissen und Nichtwissen eines Subjekts sind damit relational, d.h. in Beziehung mit oder auch in Abgren- zung zu anderen Subjekten, bestimmt. Das heisst, der epistemische Status eines Subjekts ist nicht individualistisch oder gar atomistisch zu verstehen. Wir können noch einen Schritt weiter gehen, denn die anderen kommen nicht nur als Prüfsteine dazu. Sie sind auch schon vorher, grundsätzlicher vorausgesetzt in das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen von epistemi- schen Subjekten. In dem Moment, in dem ein epistemisches Subjekt da ist, sind mehrere epistemische Subjekte da. Ein epistemisches Subjekt ist ein Teil einer Gattung und es ist Teil einer epistemischen Gemeinschaft. Und noch mehr: Epistemisches Subjekt sein heisst, einen normativen Status als Wis- sende zu haben (vgl. z.B. Haslanger 1999, Fricker 2007, 2023). Für diesen Sta- tus muss es auch andere geben, die den Status anerkennen. – Hier können ähnliche Überlegungen wie in der Debatte um Expert:innen angewendet werden: Es kann Expert:innen nur dann geben, wenn es andere epistemische Subjekte gibt, die Nicht-Expert:innen. Expert:innen sind somit nur relational zu verstehen (vgl. Martini 2019, 120). Dieses relationale Verhältnis ist zunächst ein rein begriff licher Punkt, der sich logisch aus dem Begriff des epistemischen Subjekts ableitet. Aber es kann auch noch mehr sein, wenn epistemische Subjekte sich austauschen oder sogar zusammen agieren: Das Verhältnis kann empirisch bestimmt intersubjektiv oder gar kollektiv sein. Dann gibt es gemeinsame epistemische 3 Vgl. Kants Rede von anderen als «Probiersteine[n]» (Kant 1923, AA IX, 57). 33 Produkte oder gemeinsame epistemische Unternehmungen. Wenn Sokrates etwa seinen Zuhörern von seinen Versuchen, den Spruch des Orakels zu ver- stehen, berichtet, dann spricht er sie an, spricht zu ihnen und mit ihnen und ist damit in einer intersubjektiven Interaktion. Wenn sie gemeinsam versu- chen, die Situation zu verstehen, Gründe für die Situation zu finden oder auch Lösungen zu formulieren, dann ist ihre Interaktion kollektiv. Hier findet sich schliesslich, so behaupte ich, die Quelle der synthetischen Kraft, die Mittelstrass für den Umgang mit Wissen und Nichtwissen sucht: Es ist nie ein Subjekt allein, das dieses Verhältnis theoretisch oder praktisch erfassen und synthetisieren kann. Auf einer begrifflichen Ebene ist der Ort der Kraft die vorausgesetzte Relation zwischen epistemischen Subjekten als epistemische Subjekte. Auf einer praktischen Ebene findet sie sich im inter- subjektiven oder gar im kollektiven Agieren. Für das Verhältnis von Wissen und Nichtwissen heisst das, dass es nicht an sich, d. h. ohne epistemische Subjekte, zu verstehen ist. Und noch mehr: dass es nicht ohne eine Vielzahl von epistemischen Subjekten, die verschiedent- lich verbunden sind, existiert. Wissen und Nichtwissen sind also nicht eine Kugel im Weltall, sondern in einer Welt mit epistemischen Subjekten und allem weiteren, was Gesellschaften ausmacht. Ich beende diesen Text mit einigen Anmerkungen dazu, wie sich diese Ein- sichten für Wissenschaft und Bildung übersetzen und anwenden lassen. Sicherlich ist für Wissenschaft und Bildung die zentrale Einsicht, dass es im Umgang mit Wissen nie immer nur um Wissen geht. Nichtwissen ist min- destens implizit, wenn nicht sogar explizit dabei. Dass Nichtwissen nicht gesehen wird, erklärt sich dadurch, dass der Fokus nur auf Wissen liegt und dann Nichtwissen nicht gesehen wird oder auch erstmal nicht sichtbar ist. Wenn man sich trotz dieser zentralen Einsicht weiterhin in Forschung und Bildung auf Wissen beschränkt, dann ist das prima facie eine problematische Idealisierung. Problematisch ist die Idealisierung zunächst, weil sich Wissen nicht ganz erfassen lässt, denn Wissen ist vernetzt mit Nichtwissen und wenn das nicht gesehen wird, erfasst man Nichtwissen nur teilweise. Proble- matisch ist sie auch, weil sie Fortschritte und Entwicklungen in beiden Berei- chen einschränkt. Denn Wissen wird nicht richtig erkannt und kann somit auch nicht korrekt verfolgt (Forschung), vermittelt (Bildung) oder erworben (Forschung und Bildung) werden. Die Fragestellungen und Zugänge ändern sich, wenn der intrinsische Zusammenhang von Wissen und Nichtwissen abgebildet wird. Die zweite zentrale Einsicht betrifft die notwendige synthetische Kraft, die erforderlich ist, um Wissen und Nichtwissen zusammen zu beachten: Episte- mische Subjekte müssen als soziale, relational bestimmte Wesen verstanden werden, und nur als solche können sie sich Wissen und Nichtwissen zusam- 34 men, im Wechselspiel, nähern. Forschung und Bildung sind intersubjektive und kollektive epistemische Unternehmungen. Und dies gilt aufgrund der Beschaffenheit von Wissen und Nichtwissen sowie der Beschaffenheit von epistemischen Subjekten. Alle brauchen gemeinsame Forschungs- und Lern- orte. Und diese Orte sollten gelungenen Austausch ermöglichen, z.B. indem Wissen und Nichtwissen wertgeschätzt werden, in ihrer jeweiligen Funktion für das Zusammenspiel von Wissen und Nichtwissen, und indem gleichbe- rechtigte, respektvolle nichthierarchische Interaktionsformen gelebt werden. Referenzen – Code, Lorraine. 1991. What Can She Know? Feminist Theory and the Construction of Knowledge. Ithaca: Cor- nell University Press. – El Kassar, Nadja. 2024. «Non-Ideal Theory and Ignorance». In Routledge Handbook of Non-Ideal Theory, he- rausgegeben von Hilkje C. Hänel und Johanna Müller, 259–72. London: Routledge. – Fricker, Miranda. 2007. Epistemic injustice: power and the ethics of knowing. Oxford; New York: Oxford Uni- versity Press. – Fricker, Miranda. 2023. Epistemische Ungerechtigkeit: Macht und die Ethik des Wissens. Übersetzt von Antje Korsmeier. München: C.H. BECK. – Gross, Matthias. 2009. «Die Wissensgesellschaft und das Geheimnis um das Nichtwissen». In Soziologie als Möglichkeit: 100 Jahre Georg Simmels Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, heraus- gegeben von Cécile Rol und Christian Papilloud, 105–14. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91437-4_6. – Gross, Matthias. 2010. Ignorance and Surprise: Science, Society, and Ecological Design. 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Suhr- kamp Taschenbuch Wissenschaft 2372. Berlin: Suhrkamp. 35 36 37 Die aktuellen Schritte der Universität Luzern Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern (Rektorsamt bis 31. Juli 2024; seither weiterhin Professor für Betriebs- wirtschaftslehre, bis 31. Juli 2026) In seinem posthum erschienenen Werk «Citadelle» (1948) schrieb Antoine de Saint-Exupéry: «Ich bitte nicht um Wunder und Visionen, Herr, sondern um Kraft für den Alltag. Lehre mich die Kunst der kleinen Schritte.» Die Uni- versität Luzern ist nicht durch Wunder oder Visionen entstanden, sondern sie entwickelte sich durch viele kleine Schritte. Viele Schritte ergeben einen Marsch. Dieser Beitrag ist ein kurzer Marschhalt, wo auf die letzten Schritte zurückgeblickt und ins Auge gefasst wird, wohin die nächsten Schritte füh- ren. Dabei werden die Entwicklungsschritte der Universität in vier Aspekte grup- piert, wie sie in den Lehrbüchern zur Führung von Unternehmen Standard sind, nämlich in die «Strategie», die «Struktur», die «Kultur» und das «Umfeld». Für jeden Aspekt werden die Schritte der letzten Jahre skizziert und beschrieben, welches die nächsten sind. Zum Schluss werden die aktuel- len Schritte in einen grösseren Zusammenhang gestellt. Die Universitätsstrategie In den letzten Jahren formierte sich die Universität Luzern zu einer abgerun- deten humanwissenschaftlichen Universität, die einzige in der Schweiz, aber nicht allein in Europa. Damit waren viele neue «Produkte» verbunden, im Bereich der Studien zum Beispiel die neuen Masterprogramme in Ethik, in Philosophy, Theology and Religions, in Computational Social Sciences, in Klimapolitik, -ökonomie und -recht oder in Humanmedizin. Vor dem Hin- tergrund, dass zwei Drittel unserer Absolventinnen und Absolventen in Berufen pensioniert werden, die es heute noch gar nicht gibt, wurde parallel zur Gestaltung einer abgerundeten humanwissenschaftlichen Universität neben der Graduate Academy – zweitens – eine Weiterbildungsakademie gegründet. In dieser werden die Weiterbildungsangebote der Fakultäten marktlich, organisatorisch und administrativ gebündelt. Zudem begann die Universität Luzern sich – drittens – systematisch mit anderen humanwissen- schaftlichen Universitäten in Europa zu verbinden, so etwa mit dem Euro- päischen Universitätsinstitut in Florenz, mit der ältesten Universität in Spa- nien, der Universität Salamanca, und mit dem Geneva Graduate Institute, das die Studierendenpopulation der Universität Luzern bezüglich Internatio- nalität komplementiert. Daneben bestehen heute weltweit mit 141 Universitä- ten Austausch- und Kooperationsprogramme. 38 Nun geht es darum, die Weiterbildungsakademie im Verbund mit der Gra- duate Academy konsequent umzusetzen. Sie fokussiert 45 Berufsjahre, also ein Mehrfaches der Dauer von Bachelor- und Masterprogrammen. Zudem soll das Netzwerk mit humanwissenschaftlichen Universitäten mit je einer führenden humanwissenschaftlichen Universität aus ganz Europa ergänzt werden, also mit humanwissenschaftlich fokussierten Universitäten in unse- ren Nachbarländern und aus dem nordischen, slawischen und britischen Raum. Die Struktur der Universität In den vergangenen acht Jahren wurden ausgehend von zwei Prorektoren vier wirkungsvolle Prorektorate gebildet, das Generalsekretariat und die Verwaltungsdirektion in einem effizienten Universitätsmanagement zusam- mengefasst sowie die Ebenen des Rektorates, der Universitätsleitung, der Erweiterten Universitätsleitung und des Senates organisatorisch für sich und in ihrer Zusammenarbeit strukturiert und optimiert. Zweitens wurden extern getragene Institute als Vehikel für die Drittmittel-finanzierte For- schung geschaffen. Diese werden durch die Zentralschweizer Kantone, von Stiftungen und den Landeskirchen getragen. Und drittens wurden heuer sogenannte Universitäre Forschungszentren gegründet – dies vor dem Hin- tergrund, dass die sechs Fakultäten der Universität Luzern nach ihren akade- mischen Disziplinen strukturiert sind, wonach sich aber die konkreten He- rausforderungen der praktischen Lebenswelt nicht richten. Mit den beiden universitären Forschungszentren, eines für «Gesundheit und Gesellschaft» und eines für «Digitale Transformation», sollen Doppelspurigkeit vermie- den, Forschende vernetzt und die themenspezifische Visibilität nach aussen gestärkt werden. Strukturell geht es nun darum, die Personalrotation in der akademischen Selbstverwaltung tief zu halten, um Amateurismus zu vermeiden, die beiden universitären Forschungszentren kraftvoll zu positionieren und die organi- satorische Entwicklung konsequent am humanwissenschaftlichen Fokus der Universität auszurichten, um Synergien zu realisieren und Verwässerungen zu vermeiden. Die Universitätskultur Im Bereich der Organisationskultur wurde die Führung dezentralisiert, indem seit 2017 zwischen den Leistungseinheiten der Universität (Fakultäten, Prorektorate, Universitätsmanagement, Rektorat, künftig auch die universi- tären Forschungszentren) und der Universitätsleitung Leistungsvereinba- rungen und Globalbudgets geplant und umgesetzt werden, wie es solche auch zwischen dem Trägerkanton Luzern und der Gesamtuniversität gibt. So wur- den die Autonomie und auch die finanzielle Verantwortung vor allem der Fakultäten gestärkt. Mit dem «Leitbild», der «Strategie 2023–2026» und den «Standards» wurde zweitens ein gemeinsames Grundverständnis unserer 39 Universität gefestigt. Drittens wurde durch ein massgeschneidertes Cockpit mit entscheidenden Messgrössen ein begleitendes Controlling entwickelt und so die Möglichkeit geschaffen, die Universität Luzern mit anderen Uni- versitäten in der Schweiz zu vergleichen. Für die Zukunft geht es darum, die delegative Führung zu stabilisieren und Rückdelegationen nach oben und Mikropolitik nach unten zu vermeiden, die direkten Vergleiche mit anderen Universitäten zu nutzen, um das eigene Aspirationsniveau zu kultivieren, und sich mit dem nötigen Selbstvertrauen auf geeignete Rankings und in die Entwicklung einer eigenen europäischen Liga führender humanwissenschaftlicher Universitäten einzulassen. Das Umfeld In ihrem relevanten Umfeld hat sich die Universität Luzern als Universität der Zentralschweiz in Luzern positioniert, indem sie die Zentralschweizer Kantone als Gastkantone an den Dies Academicus einlud, diese zur Grün- dung von eigenen Instituten ermunterte und für das Projekt «Fokus Matura- arbeit» in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern alle Gymnasien der Zentralschweiz gewann und das Patro- nat dazu übernahm. Zweitens wurden Voraussetzungen geschaffen, um ver- mehrt Drittmittel zu gewinnen, etwa durch Brückenprofessuren mit dem Paraplegiker-Zentrum in Nottwil und mit dem Luzerner Kantonsspital, durch die Akkreditierung extern getragener Institute, durch die Reaktivie- rung der Stiftung der Universität, durch die Intensivierung und Fokussie- rung der strategischen Kommunikation, des Marketings und des Brand- Managements sowie durch die Schaffung eines wirkungsvollen Grants Office. Drittens versuchte die Universität die öffentliche Wahrnehmung in der Zentralschweiz zu stärken, indem sie die Beziehungen mit Medienver- tretern intensivierte, neue Formate wie etwa die «Presidential Lectures» oder die Vorlesungen der Luzerner Kantonalbank schuf und indem jährlich eine Alumna und ein Alumnus des Jahres erkürt wird. Nun geht es insbesondere darum, weitere Zentralschweizer Kantone als Trä- ger von externen Instituten zu gewinnen, die Universität Luzern in nationa- len Leitmedien besser zu profilieren und in allen Fällen die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Neutralität in Forschung und Lehre zu wahren. Fazit In ihrer heutigen Gestalt ist die Universität Luzern in der Lage, achtfach Mehrwert zu schaffen: • für die Studierenden, weil sie sich in Bereichen vertiefen können, in denen es eine grosse Nachfrage gibt; • für den Arbeitsmarkt, weil er an der Universität Luzern Fachkräfte findet, die er dringend braucht; • für den Bildungs- und Gesundheitsversorgungsraum Zentralschweiz, weil 40 die Universität Luzern diesen ergänzt und stärkt; • für alle Fakultäten der Universität, weil sich viele zusätzliche Kombinati- onsmöglichkeiten für Haupt- und Nebenfächer ergeben; • für die Universität insgesamt, weil mit der Abrundung zu einer human- wissenschaftlichen Universität ihre Attraktivität in Forschung und Lehre steigt; • für den Trägerkanton, da er jetzt eine wettbewerbsfähige Universität hat, deren Erweiterung ihn im Aufbau nichts gekostet hat; • für den Wirtschaftsraum Luzern und Zentralschweiz, weil sich dessen Standortattraktivität erhöht; und • für die Gesellschaft, weil die Universität wichtige Beiträge zur Bewältigung von zentralen Herausforderungen leisten kann. Als humanwissenschaftliche Universität führt die Universität Luzern die Tradition der im 17./18. Jahrhundert geschaffenen Hochschule weiter. In der Brückenstadt Luzern forscht sie zu Brücken zwischen Menschen und Institu- tionen, sie baut Brücken zwischen akademischen Disziplinen und sie ist Brü- cke für akademische Berufe, Talente und Organisationen. In Luzern mit sei- ner Mauer, welche die Stadt sicher machte vor finsteren Gestalten und Übeltätern, wird an der Universität geforscht und gelehrt, und zwar unab- hängig, unparteiisch und neutral zu «Spannungen zwischen Wunsch und Wirklichkeit, zum Verhältnis des Einzelnen zur Masse, zur Verführbarkeit der Macht und dem Umgang mit dem Anderen». So steht es am Eingang zum Auditorium, das dem Literatur-Nobelpreisträger Carl Spitteler gewidmet ist, der mit Luzern eng verbunden war. Obwohl an der Frohburgstrasse behei- matet, baut die Universität keine Burgen, sondern sie vernetzt sich mit inter- nationalen Organisationen, mit führenden universitären Institutionen und mit regionalen, nationalen und europäischen Partnern. Dies ermöglicht ihr, ihre wissenschaftliche Kraft im Vergleich zu ihrer Grösse überproportional zu entfalten. An der Universität Luzern sind wir überzeugt, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Und weil Wissen gut ist für das Leben, bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben. Damit ist es unsere Aufgabe an und mit der Universität, die Welt besser zu machen – nicht mit Politik, sondern mit Wissenschaft. Antoine de Saint-Exupéry formulierte: «Ich bitte nicht um Wunder und Visi- onen, Herr, sondern um Kraft für den Alltag. Lehre mich die Kunst der klei- nen Schritte.» In Luzern geschahen in den letzten Jahren keine Wunder und Visionen. Aber wir hatten die Kraft für viele kleine Schritte. Und daraus ist etwas Wunderbares entstanden. Dafür gebührt allen Dank. Ich wünsche uns auch für die Zukunft viel Kraft, Gesundheit und das erforderliche Vertrauen in uns, um uns und über uns. 41 42 43 Universitätsreden Die Universitätsreden sind auf der Website der Universität Luzern abrufbar: www.unilu.ch/unireden Die neuesten Ausgaben: 38 Mirjana Spoljaric Egger Recht, Moral und Politik Bernhard Rütsche Festvorträge an den Dies Academici 2023/2022 37 Julia Hänni Einblick in die Tätigkeit einer Bundesrichterin 36 Markus Ries Fokus der Universität Luzern Martin Baumann Festreferate der Prorektorinnen und Prorektoren an den Martina Caroni Dies Academici 2014–2020 Alexander H. Trechsel Regina E. Aebi-Müller 35 Aram Mattioli Weg der Universität Luzern. Markus Ries Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern 34 Peter von Matt Spittelers Mut 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbst- bindung der Politik? www.unilu.ch

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    Palgrave. • Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft [...] Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe ( [...] Press. • Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition

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    Schriftenverzeichnis

    Schriftenverzeichnis 1 Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Adrian Loretan Stand: Oktober 2025 1. Bücher 1 Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch. Neuere Entwicklungen im Verhältnis von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften zum Staat, Zürich (NZN Buchverlag) 1995, 303 S. 2 Adrian Loretan (Ed.), Rapports Église-État en mutation. La situation en Suisse romande et au Tessin, Freiburg Schweiz (Universitätsverlag) 1997, 226 S. 3 Adrian Loretan, Laien im pastoralen Dienst: ein Amt in der kirchlichen Gesetzgebung: Pastoralassistent/-assistentin - Pastoralreferent/-referentin, Freiburg, Schweiz (Universitätsverlag) 1994 (Praktische Theologie im Dialog; 9), 405 S., 2. Auflage 1997 4 Adrian Loretan, Kirchenrecht. Skript des Theologiekurs für Laien TKL, Hrsg. Theologie für Laien, Zürich 1997, 136 S. 5 Denise Buser/Adrian Loretan (Hrsg.), Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen. Ein Beitrag zur menschenrechtlichen und ökumenischen Diskussion, Freiburg Schweiz (Universitätsverlag) 1999, 214 S. (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 3). 6 Oskar Stoffel, Beiträge zum Missionsrecht, Zur Erinnerung herausgegeben von Adrian Loretan, Essen 1999 (Beihefte zum Münsterischen Kommentar, Band 23) 245 S. 7 Helga Kohler-Spiegel/Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (NZN Buchverlag) 2000, 263 S. 8 Adrian Loretan, Solidarität auf dem Prüfstand (Leitartikel und Herausgeber zusammen mit Carl Holenstein), in: SKZ 169 (2001) 533-534. Ebenfalls publiziert im Separatdruck: Solidarität auf dem Prüfstand. Die Referate der Tagung „Solidarische Schweiz“ vom 12. Mai 2001, 1-2. 9 Herausgeber (zusammen mit Leo Karrer, Helga Kohler-Spiegel und Franco Luzzatto) Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa, von Jahrgang 13 (2002/Heft 1) bis Jahrgang 15 (2004/Heft 2). 10 Chefredaktor Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa, von Jahrgang 13 (2002/Heft 1) bis Jahrgang 15 (2004/Heft 2). 11 Adrian Loretan (Hrsg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten. Rechtliche Situation und theologische Perspektiven, Münster (LIT-Verlag) 2004 (= Theologie Ost-West, Band 1), 193 S. 12 Adrian Loretan/Franco Luzzatto (Hrsg.), Gesellschaftliche Ängste als theologische Herausforderung. Kontext Europa, Münster (LIT-Verlag) 2004 (= Theologie Ost-West, Band 3), 211 S. 13 Adrian Loretan-Saladin/Toni Bernet-Strahm (Hrsg.), Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie. Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat, Zürich (Theologischer Verlag) 2006, 95 S. 14 Judith Könemann/Adrian Loretan (Hrsg.), Religiöse Vielfalt und der Religionsfrieden. Herausforderung für die christlichen Kirchen, Zürich (Edition NZN bei TVZ) 2009 (= Beiträge zur Pastoralsoziologie, Bd. 11) 221 S. 15 Adrian Loretan, Religionen im Kontext der Menschenrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 1, Zürich (NZN bei TVZ) 2010, 300 S. 2 16 Adrian Loretan (Hg.), Religionsfreiheit im Kontext der Grundrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 2, Zürich (NZN bei TVZ) 2011, 448 S. 17 Adrian Loretan/Quirin Weber/Alexander H.E. Morawa, Freiheit und Religion. Die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften in der Schweiz, Münster (LIT) 2014 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 17) 159 S. 18 Adrian Loretan/Ueli Mäder/Sepp Riedener/Fridolin Wyss (Hg.), Kirchliche Gassenarbeit Luzern. Eine 30-jährige Zusammenarbeit von Kirchen und staatlichen Institutionen zugunsten von suchtbetroffenen Personen, Münster (LIT) 2016 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 22) 136 S. 19 Adrian Loretan (Hg.), Die Würde der menschlichen Person. Zur Konzilserklärung über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae», Münster (LIT) 2017 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 21) 164 S. 20 Wahrheitsansprüche im Kontext der Freiheitsrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 3, Zürich (Edition NZN bei TVZ) 2017, 308 S. 21 Adrian Loretan/Felix Wilfred (Eds.), Revision of the Codes. An Indian-European Dialogue, Münster (LIT) 2018 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 24), 317 S. 22 Julia Hänni/Sebastian Heselhaus/Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsfreiheit im säkularen Staat. Aktuelle Auslegungsfragen in der Schweiz, in Deutschland und weltweit, Zürich/St. Gallen (Dike Verlag) und Baden-Baden (Nomos Verlag) 2019, 210 S. 23 Adrian Loretan (Hg.), Machtmissbrauch und sexuelle Gewalt in der Kirche. Beiträge aus Rechtswissenschaften und Theologie von Adrian Loretan, Mary McAleese, Doris Reisinger und Wolfgang Treitler, Wien/Münster (LIT) 2023 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 33) 24 Adrian Loretan/Judith Hahn, Kanonistik – Rechtswissenschaft oder Theologie? Freiburg i.Br. (Herder) 2024 (Quaestiones Disputatae, Bd.336) 25 Der demokratische Rechtsstaat – eine Ideengeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche. Religionsrechtliche Studien (hrsg. von Peter G. Kirchschläger und Adrian Loretan, Band 7, Zürich (NZN bei TVZ) 2025, 595 S. Herausgeber der Buchreihe: ReligionsRecht im Dialog, Münster (LIT-Verlag), ab 2005: Band 1: Pius Bischofberger, Kirchliches Management. Grundlagen und Grenzen, 2005 Band 2: Stella Ahlers, Gleichstellung der Frau in Staat und Kirche. Ein problematisches Spannungsverhältnis, 2005 Band 3: Cla Reto Famos, Kirche zwischen Auftrag und Bedürfnis. Ein Beitrag zur ökonomischen Reflexionsperspektive in der Praktischen Theologie, 2005 Band 4: André Zünd, Visitation und Controlling in der Kirche. Führungsinstrumente des kirchlichen Managements, 2006 Band 5: Rudolf Albisser/Adrian Loretan (Hg.), Spitalseelsorge im Wandel, 2007 Band 6: Richard Götz, Prozessmanagement für seelsorgliche Aufgaben. Am Beispiel der katholischen Kirche in Deutschland, 2007 Band 7: Michèle Adam Schwartz, Hat die „Gemeindeleiterin“ eine Leitungsfunktion? Rechtliche Möglichkeiten der Anwendung der cc. 129 § 2 und 517 § 2 CIC/1083, 2008 3 Band 8: Marie-Andrée Beuret, L’organisation d’une région diocésaine. Questions de droit canonique et de droit ecclésiastique à l’exemple de la région Berne-Jura-Soleure (Ste-Vérène) du diocèse de Bâle, 2008 Band 9: Anne-Marie Holenstein (u.a.), Religionen – Potential oder Gefahr? Religion und Spiritualität in Theorie und Praxis der Entwicklungszusammenarbeit, 2010 Band 11: Patrick Huser, Vernunft und Herrschaft. Die kanonischen Rechtsquellen als Grundlage natur- und Völkerrechtlicher Argumentation im zweiten Prinzip des Traktates Principia quaedam des Bartolomé de Las Casas, 2011 Band 12: Marcel Stüssi, Models of Religious Freedom. Switzerland, the United Sates, and Syria by Analytical, Methodological, and Eclectic Representation, 2012 Band 13: Karin Furer, “Teaching about religion” – Religionskunde im Vergleich. Rechtsvergleichende und verhandlungstheoretische Betrachtung von integrierter Religionskunde in Frankreich und Religionskunde als gesondertem Fach im Kanton Zürich, 2012 Band 14: Michèle Adam Schwartz, Pfarrei und Kirchgemeinde. Verhältnisbestimmung für die deutschsprachige Schweiz unter spezifischer Berücksichtigung rechtshistorischer Aspekte, 2012 Band 15: Peter G. Kirchschläger, Wie können Menschenrechte begründet werden? Ein für religiöse und säkulare Menschenrechtskonzeptionen anschlussfähiger Ansatz, 2013 Band 16: Denise Buser, Die unheilige Diskriminierung. Eine juristische Auslegeordnung für die Interessenabwägung zwischen Geschlechtergleichstellung und Religionsfreiheit beim Zugang zu religiösen Leitungsämtern, 2014 Band 17: Adrian Loretan/Quirin Weber/Alexander H.E. Morawa, Freiheit und Religion. Die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften in der Schweiz, 2014 Band 18: Sarah Maria Röck, Zeit der Taufe. Canon 856 CIC 1983 im Nexus von Kirchenrecht, Theologie und der „Philosophie der symbolischen Formen“, 2015 Band 19: Irene Klissenbauer, Das Ringen um Religionsfreiheit. Die Positionen von John Courtney Murray und Fethullah Gülen im Vergleich, 2015 Band 20: Alexander Jungmeister, Reflexion und Innovation im Forschungsprozess. Eine Einführung für Juristen, Kirchenrechtler und Ökonomen, 2016 Band 21: Adrian Loretan (Hg.), Die Würde der menschlichen Person. Zur Konzilserklärung über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae», 2017 Band 22: Adrian Loretan/Ueli Mäder/Sepp Riedener/Fridolin Wyss (Hg.), Kirchliche Gassenarbeit Luzern. Eine 30-jährige Zusammenarbeit von Kirchen und staatlichen Institutionen zugunsten von suchtbetroffenen Personen, 2016. Band 23: Burkhard Josef Berkmann, Nichtchristen im Recht der katholischen Kirche, 2017 (Teilbände I und II) Band 24: Adrian Loretan/Felix Wilfred (Eds.), Revision of the Codes. An Indian- European Dialogue, 2018 4 Band 25: Denise Buser, Unholy Discrimination. An overview of the legal rules governing the consideration of the balance of interests between gender equality and the freedom of religion in access to leading spiritual offices, 2017 Band 26: Thomas Neumann, Dem Kaiser, was des Kaisers ist? Papst Leo XIII. (1878-1903) und die Lehre von der potestas papae in temporalibus, 2018 Band 27: Paul Schneider, Ordensarmut und soziale Sicherheit. Eine Analyse des Ordensrechtes und des staatlichen Rechtes, 2019 Band 28: Sabine Baggenstos, Das kanonische Grundrecht auf Ehe und das Ehehindernis der Impotenz in Gegenüberstellung mit dem staatlichen Recht (CH), 2021 Band 29: Franziska Mitterer, Ordens-Gehorsam im Kontext von Menschenwürde und Menschenrechten. Ein kirchenrechtlicher Beitrag, 2021 Band 30: Paul Schneider, Grundrechte im Ordensrecht am Beispiel der Gleichheit der Personen, 2021 Band 31: Burkhard Berkmann (Hg.), Widersprüche zwischen Universal- und Partikularrecht als Ernstfall von Dezentralisierung in der Kirche? Ausgewählte Beispiele in Deutschland, Österreich und der Schweiz, 2022 Band 32: Merlin Rengith Ambrose, Right of Defence in Marriage Nullity Trials. A Study Based on CIC 1983, DC and MIDI, 2022 Band 33: Adrian Loretan (Hg.), Machtmissbrauch und sexuelle Gewalt in der Kirche. Beiträge aus Rechtswissenschaften und Theologie von Adrian Loretan, Mary McAleese, Doris Reisinger und Wolfgang Treitler, 2023 Band 34: Marius Tongendorff, Beichtgeheimnis als Täterschutz? Ein theologisch-kirchenrechtlicher und staatlich-rechtswissenschaftlicher Vergleich, zugleich ein Beitrag zur Verständigung zwischen Staat und Kirche, 2025 Band 35: Franz Wittmann, Non-violent Education as a Children’s Right – A Human Rights-based Response to Child Sexual Abuse in Educational Institutions, 2025 Band 36: Annette Meyer López, Geistlicher Missbrauch und alle sind machtlos, 2025 Band 37: Myriam Wijlens, Yeshica Marianne Umaña Calderón (eds.), The Wellbeing of the Child, 2025 Band 38: Adrian Loretan, The Democratic Constitutional State – A History of the Legal Culture of the West and the Western Church, 2026 Band 39: Anna Slawek, Astrid Heidemann, Michael Böhnke, Gewaltenteilung in der Kirche?, 2026 Religionsrechtliche Studien, Edition NZN bei TVZ, ab 2010: Teil 1: Adrian Loretan, Religionen im Kontext der Menschenrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 1, Zürich (NZN bei TVZ) 2010, 300 S. Teil 2: Adrian Loretan (Hg.), Religionsfreiheit im Kontext der Grundrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 2, Zürich (NZN bei TVZ) 2011, 448 S. Teil 3: Wahrheitsansprüche im Kontext der Freiheitsrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 3, Zürich (Edition NZN bei TVZ) 2017, 308 S. Teil 4: Peter G. Kirchschläger (Hg.), Die Verantwortung von nichtstaatlichen Akteuren gegenüber den Menschenrechten, Zürich (NZN bei TVZ) 2017, 240 S. 5 Teil 7: Der demokratische Rechtsstaat – eine Ideengeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche. Religionsrechtliche Studien (hrsg. von Peter G. Kirchschläger und Adrian Loretan, Zürich (NZN bei TVZ) 2025, 595 S. 2. Aufsätze 1 Die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" - eine Herausforderung für die Kirche, in: SKZ 156 (1988) 713-716. 2 Die theologischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des kirchlichen Vereins, in: SKZ 158 (1990) 478-482. 3 Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit - 25 Jahre danach, in: SKZ 159 (1991) 239-242. 4 "Kirchliche Doppelmitgliedschaft" aus kirchenrechtlicher Sicht, in: SKZ 160 (1992) 34-35. 5 Staat und Kirche im Kanton Luzern. Die Entwicklung des Verhältnisses von staatskirchlichem und kirchlichem Recht, in: SKZ 160 (1992) 50-54. 6 Spiritualität der Menschenrechte. Zum Tag der Menschenrechte, in: SKZ 161 (1993) 665-667. 7 Das Verhältnis der Kirche zum Staat im Wandel. Wie die menschenrechtliche Tradition der Kirche eine konstruktive Begegnung mit dem Rechtsstaat ermöglicht, in: SKZ 162 (1994) 77-81. 8 Das Verhältnis der Kirche zu den Grund- und Menschenrechten, in: SKZ 162 (1994) 142-148. 9 Pro und kontra Menschenrechtsinstitut. Wie die Menschenrechte durch kirchliche Einrichtungen zu fördern sind, in: SKZ 162 (1994) 148-149. 10 "Trennung von Kirche und Staat?" Bericht von der Staatskirchenrechtlertagung, in: SKZ 162 (1994) 284-287. 11 Kirche im Bistum Basel, in: SKZ 162 (1994) 541-542. 12 Wie geht es den Seelsorgern und Seelsorgerinnen? Bericht von der Dekanenkonferenz des Bistums Basel, in: SKZ 162 (1994) 542-546. 13 Das "Streichungsrecht" der Diözesankonferenz bei der Bischofswahl gemäss Basler Bistumskonkordat. Eine Studie, in: SKZ 163 (1995) 128-130 14 Die Beitragspflicht der Diözesanstände an das diözesane Priesterseminar gemäss Basler Bistumskonkordat. Eine Studie, in: SKZ 163 (1995) 198-202. 15 Das Verhältnis der Kirche zum Staat im Umbruch, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch (vgl. Nr. 2.1), 12-18. 16 Bericht über die staatskirchenrechtliche Tagung "Trennung von Kirchen und Staat?" an der Universität Freiburg, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch (vgl. Nr. 2.1), 79-88. 17 Das Verhältnis der römisch-katholischen Kirche zum Staat im Kontext der Menschenrechte, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch (vgl. Nr. 2.1), 100-108. 18 Das "Streichungsrecht" der Diözesankonferenz bei der Bischofswahl gemäss Basler Bistumskonkordat, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch (vgl. Nr. 2.1), 243-249. 19 Die Beitragspflicht der Diözesanstände an das diözesane Priesterseminar gemäss Basler Bistumskonkordat, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch (vgl. Nr. 2.1), 250-259. 20 Brauchen die Kirchen den Staat noch? Zum Kontext der Religionsfreiheit, in: Markus Ries und Walter Kirchschläger (Hrsg.), Glauben und Denken nach 6 Vatikanum II. Kurt Koch zur Bischofswahl, Zürich (NZN Buchverlag) 1996, 157- 180. 21 Les rapports Eglise-Etat en mutation, in: Adrian Loretan (Ed.), Rapports Église- État en mutation (vgl. Nr. 2.2), 11-21. 22 Kirchgemeinde und Pfarrei - Ein Zusammenspiel ungleicher Partnerinnen, in: SKZ 165 (1997) 553-555. 23 Kirche als Gemeinschaft und als Organisation, in: SKZ 165 (1997) 609-612. 24 Kirchenzugehörigkeit - Kirchenaustritt (zusammen mit Prof. Dr. H. Hoping), in: SKZ 166 (1998) 93-94. 25 Kirchenrechtliche Konsequenzen eines staatskirchenrechtlichen Kirchenaustritts, in: SKZ 166 (1998) 99-101. 26 Pastoralassistentinnen und -assistenten als liturgische Vorsteherinnen und Vorsteher. Zur pastoralen und kirchenrechtlichen Situation in der Schweiz, in: Wie weit trägt das gemeinsame Priestertum? Liturgischer Leitungsdienst zwischen Ordination und Beauftragung, hrsg. von Martin Klöckener und Klemens Richter, Freiburg/Basel/Wien (Herder) 1998, 2. Aufl. (Quaestiones disputatae, Band 171), 228-248. 27 Juristische Personen im CIC 1983, in: Kirche Kultur Kommunikation, hrsg. von Urban Fink und René Zihlmann (Peter Henrici zum 70. Geburtstag), Zürich (NZN Buchverlag) 1998, 581-594. 28 Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit oder ist der Kirchenaustritt Privatsache?, in: Kirche und Recht, (Leitzahl) 550, S. 1-23 [KuR-Heft 2 /1998]. 29 Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit - oder ist der Kirchenaustritt Privatsache?, in: Jenseits der Kirchen. Analyse und Auseinandersetzung mit einem neuen Phänomen in unserer Gesellschaft, Hrsg. vom Schweizerischen Pastoralsoziologischen Institut, Zürich (NZN-Buchverlag) 1998, 113-145. 30 Theologie in Luzern (Leitartikel zusammen mit Dr. Rolf Weibel), in: SKZ 167 (1999) 157-159. 31 Einleitung, in: Denise Buser und Adrian Loretan (Hrsg.), Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen (vgl. 2.3), 9-14. 32 Frauen in kirchlichen Ämtern. Eine rechtliche Standortbestimmung, in: Denise Buser und Adrian Loretan (Hrsg.), Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen (vgl. 2.3), 52-70. 33 Medienpreis 1999 der Schweizer Bischofskonferenz (Laudatio), in: SKZ 167 (1999) 302 und 306-307. 34 Frauen und Verheiratete in kirchlichen Ämtern, in: SKZ 167 (1999) 449-454. 35 Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, in: SKZ 167 (1999) 656-658. 36 Pfarrei und Kirchgemeinde - ein ungleiches Paar. Zum Staatskirchenrecht in der Schweiz, in: Roger Liggenstorfer und Brigitte Muth-Oelschner (Hrsg.), (K)Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Festschrift zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. Kurt Koch), Freiburg Schweiz (Kanisius) 2000, 623-637. 37 UNI JA = Theologie JA, in: SKZ 168 (2000) 237-238. 38 Verheiratete Personen in kirchlichen Ämtern, in: INTAMS review 6 (2000) 82-97. 39 Felix Hafner, Adrian Loretan, Alexandra Schwank, Gesamtschweizerische Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts, in: Helga Kohler-Spiegel und Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule (vgl. 2.5), 55-81. 40 Plädoyer für eine Zukunft des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, in: Helga Kohler-Spiegel und Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule (vgl. 2.5), 247-259. 7 41 Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Schweiz - Ein ortskirchliches Amt, in: Helmut Hoping und Hans J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz (Paulusverlag) 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 65-98. 42 Abgrenzungsfragen zwischen geweihten und beauftragten Ämtern, in: Helmut Hoping und Hans J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz (Paulusverlag) 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 145-167. 43 Das "Streichungsrecht" der Diözesanstände bei der Basler Bischofswahl oder Alte Texte - eine neue Sichtweise, in: Communio in ecclesiae mysterio. Festschrift für Winfried Aymans zum 65. Geburtstag, hrsg. von Karl-Theodor Geringer und Heribert Schmitz, St. Ottilien (EOS Verlag) 2001, 335-351. 44 Felix Hafner, Adrian Loretan, Christoph Spenlé, Naturrecht und Menschenrecht. Der Beitrag der Spanischen Spätscholastik zur Entwicklung der Menschenrechte, in: Frank Grunert und Kurt Seelmann (Hrsg.), Die Ordnung der Praxis. Neue Studien zur spanischen Spätscholastik, Tübingen (Neimeyer) 2001, 123-153. 45 Der Sonntag: ein Unterbrecher des Alltags, in: Geistliche Musik und die Jesuitenkirche Luzern. Festschrift 20 Jahre Collegium Musicum, hrsg. von Marco Brandazza, Bernhard Hangartner und Alois Koch, Luzern (Raeber Verlag) 2002, 289-303. 46 Theologie an der Universität von gestern, heute und morgen, in: kageb erwachsenenbildung. Zeitschrift der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der Schweiz und Liechtensteins KAGEB 38 (2001/2) 3-10. 47 Ist ein urteilsunfähiger Papst absetzbar? in: Plädoyer. Magazin für Recht und Politik 20 (2002/2) 27. 48 Editorial, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 13 (2002/Heft 1) 3-4. 49 Redaktionelles Konzept für das Bulletin ET der Jahre 2002-2004, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 13 (2002/Heft 1) 20-24. 50 Theologie in der Universität von morgen. Staatskirchenrechtliche Modelldiskussion, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 13 (2002/Heft 1) 98-111. 51 Mit- oder Gegeneinander? Priester, Diakone und Laien im pastoralen Dienst aus kirchenrechtlicher Sicht, in: Sabine Demel, Libero Gerosa, Peter Krämer, Ludger Müller (Hrsg.), Im Dienst der Gemeinde. Wirklichkeit und Zukunftsgestalt der kirchlichen Ämter, Münster (LIT) 2002 (Kirchenrechtliche Bibliothek, Band 5), 67-92. 52 Liturgische Leitungsdienste der Laien. Zur Situation in der Schweiz, in: Sabine Demel, Libero Gerosa, Peter Krämer, Ludger Müller (Hrsg.), Im Dienst der Gemeinde. Wirklichkeit und Zukunftsgestalt der kirchlichen Ämter, Münster (LIT) 2002 (Kirchenrechtliche Bibliothek, Band 5), 163-186. 53 Spitalseelsorge vor neuen Herausforderungen (Leitartikel und Konzeption der Artikelreihe zusammen mit Rudolf Albisser), in: Schweizerische Kirchenzeitung 170 (2002) 509-511. 54 Religionsunterricht oder Ethik (Leitartikel), in: SKZ 170 (2002) 685-686. 55 Editorial, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 13 (2002/Heft 2) 139-140. 56 Die katholisch Theologischen Fakultäten im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Reilgionsfreiheit, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 13 (2002/Heft 2) 209-218. 8 57 Adrian Loretan, Konrad W. Sahlfeld, L’islam pone nuove sfide alla Svizzera. La Corte europea di Diritti umani in due casi contro la Svizzera (Traduzione Wolfgang Sahlfeld, Milano), in: Quaderni di diritto e politica ecclesiastica 10 (2002/Nr. 3) 825-846. 58 Editorial, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 14 (2003/Heft 1) 3-5. 59 Ein Leben für Gleichberechtigung in Kirche und Staat. Zu einer Biographie über Gertrud Heinzelmann (1914-1999), in: Orientierung 67 (2003/Nr. 19) 202-206. 60 Das Grundrecht der Vereinsfreiheit in der Kirche, in: Andreas Weiss und Stefan Ihli (Hrsg.), Flexibilitas Iuris Canonici. Festschrift für Richard Puza zum 60. 61 Geburtstag, Frankfurt a. M. (Peter Lang) 2003 (Adnotationes in Ius Canonicum, Bd. 28), 165-178. 62 Menschenrechte und Theologie, in: SKZ 171 (2003), 881-883. 63 Editorial, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 14 (2003/Heft 2) 119-122. 64 Theologische Fakultäten in der Universität von morgen, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 2003, Hrsg. von Dieter Kraus u.a., 8 (2004) 77-101. 65 Editorial, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 15 (2004/Heft 1) 3-5. 66 Gleiche Rechte für Frau und Mann, in: SKZ 172 (2004) 259-260 und 262-264. 67 Theologia in Universitate – Einleitung, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten (vgl. 2.8), 7-14. 68 Theologie in der Universität von morgen – Staatskirchenrechtliche Modelldiskussion, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten (vgl. 2.8), 39-53. 69 Die katholisch Theologischen Fakultäten im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Religionsfreiheit, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten (vgl. 2.8), 55-65. 70 Adrian Loretan/Franco Luzzatto, Vorwort, in: Adrian Loretan/Franco Luzzatto (Hrsg.), Gesellschaftliche Ängste als theologische Herausforderung. Kontext Europa, Münster (LIT-Verlag) 2004, 7-10. 71 Universitäten ohne Theologie? In: Titlisgrüsse. Zeitschrift des Klosters und der Stiftsschule Engelberg 90 (2004/2) 36-39. 72 Hat der Religionsunterricht Zukunft? In: EuForNews (Dreimonatliche Zeitschrift des Europäischen Forums für den RU) Nr. 3/2004 (30.09.2004), 6 73 Editorial, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 15 (2004/Heft 2) 123-126. 74 Geleitwort des Herausgebers der Buchreihe, in: Pius Bischofberger, Kirchliches Management. Grundlagen und Grenzen, Münster (LIT-Verlag) 2005, V-VI (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 1). 75 Nachwort: Theologie im interdisziplinären Dialog, in: Pius Bischofberger, Kirchliches Management. Grundlagen und Grenzen, Münster (LIT-Verlag) 2005, 99-106 (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 1). 76 Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen aus religionsrechtlicher und rechtsphilosophischer Sicht, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 2004, Bern (Peter Lang) 2005, 11-38. 77 Haben Theologische Fakultäten Zukunft in einem konfessionsneutralen Staat? in: EuForNews (Dreimonatliche Zeitschrift des Europäischen Forums für den RU) 1/2005 (31.3.2005), 27-32. 78 Was hat das Kriegsende mit Pfingsten zu tun? in: SKZ 173 (2005) 340-341. 79 Religionsunterrichtskonzepte und ihre rechtlichen Koordinaten, in: René Pahud de Mortanges und Erwin Tanner (Hrsg.), Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften nach schweizerischem Recht/Coopération entre Etat 9 et communautés religieuses selon le drot suisse, Zürich/Basel/Genf (Schulthess Juristische Medien AG) 2005, 358-387 (= Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Bd. 15). 80 Überpositive Gerechtigkeitskriterien sind unentbehrlich! Rechtsphilosophische Überlegungen, in: Paul Richli (Hrsg.), Wo bleibt die Gerechtigkeit? Antworten aus Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaft, Zürich/Basel/Genf (Schulthess Juristische Medien AG) 2005, 39-66 (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 5). 81 Religionsfreiheit und Gleichstellung aus religionsrechtlicher und rechtsphilosophischer Sicht, in: Paul Richli (Hrsg.), Wo bleibt die Gerechtigkeit? Antworten aus Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaft, Zürich/Basel/Genf (Schulthess Juristische Medien AG) 2005, 87-112 (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 5). 82 Grundrechte in den Kirchen, in: Paul Richli (Hrsg.), Wo bleibt die Gerechtigkeit? Antworten aus Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaft, Zürich/Basel/Genf (Schulthess Juristische Medien AG) 2005, 227-252 (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 5). 83 Adrian Loretan/Cla Reto Famos, Geleitwort: Ökumenisch-ökonomischer Dialog, in: Cla Reto Famos, Kirche zwischen Auftrag und Bedürfnis. Ein Beitrag zur ökonomischen Reflexionsperspektive in der Praktischen Theologie, Münster (LIT) 2005, Zugl. Zürich, Univ., Habil.schrift (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 3), V. 84 Wünscht der Papst islamischen Religionsunterricht? Kirchen müssen Verhältnis zu Staat, Gesellschaft und anderen Religionen neu bestimmen, in: Kipa-Dienst, Nr. 260/261 vom 18. September 2005, S. 9-11. 85 84 Kirche und Management: unternehmerisches Denken in kirchlichen Strukturen? in: Bulletin. Informationsblatt für die Mitglieder der Schweizerischen Theologischen Gesellschaft, Nr. 2/November 2005, S. 2. 86 Die öffentlich-rechtliche Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften – ein Instrument gesellschaftlicher Integration?, in: Martin Baumann/Samuel M. Behloul (Hrsg.), Religiöser Pluralismus. Empirische Studien und analytische Perspektiven, Bielefeld (transcript Verlag) 2005, 171-196. 87 „Euch muss es zuerst um das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit gehen (Mt 6,33)“. Eine prophetische Frau des 20. Jahrhunderts, in: Ilona Riedel- Spangenberger/Erich Zenger (Hrsg.), „Gott bin ich, kein Mann“. Beiträge zur Hermeneutik der biblischen Gottesrede (FS für Helen Schüngel-Straumann zum 65. Geburtstag), Paderborn u.a. (Ferdinand Schöningh) 2006, 342-351. 88 Geleitwort des Herausgebers der Reihe, in: Stella Ahlers, Gleichstellung der Frau in Staat und Kirche – ein problematisches Spannungsverhältnis, Münster (LIT) 2006, Zugl.: Luzern, Univ., Diss., 2004 (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 2), vii. 89 Hat der Religionsunterricht Zukunft in einer konfessionsneutralen Schweiz?, in: Wolfgang W. Müller/Bruno Santini-Amgarten (Hrsg.), Minimalia christlicher Bildungspraxis. Das christliche Verständnis von Bildung in einem konfessionsneutralen Staat, Zürich (TVZ) 2006 (Schriften Ökumenisches Institut Luzern, 2), 37-58. 90 Menschenrechte in den Religionsgemeinschaften, in: Menschehrechte und Wirtschaft. Im Spannungsfeld zwischen State und Nonstate Actors, Hrsg. von Peter G. Kirchschläger, Thomas Kirchschläger, Andréa Belliger, David J. Krieger, Bern (Stämpfli Verlag AG) 2006 (Internationales Menschenrechtsforum Luzern [IHRF], Bd. II), 51-59. 10 91 Chiesa e Stato in Svizzera, in: Rivista Teologica di Lugano 11 (2006/1) 155-167. 92 Die Berufung der Laien zum kirchlichen Dienst, in: SKZ 174 (2006/Nr. 13) 220- 223. 93 Einleitung, in: Adrian Loretan-Saladin/Toni Bernet-Strahm (Hrsg.), Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie. Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat, Zürich (Theologischer Verlag) 2006, 13-17. 94 Wie entwickelt die Römisch-katholische Kirche ein Ja zum demokratischen Rechtsstaat und seinen Grundrechten? in: Adrian Loretan-Saladin/Toni Bernet- Strahm (Hrsg.), Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie. Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat, Zürich (Theologischer Verlag) 2006, 19- 34. 95 Impulse des staatlichen Gleichstellungsrechts für die Kirchen, in: Adrian Loretan-Saladin/Toni Bernet-Strahm (Hrsg.), Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie. Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat, Zürich (Theologischer Verlag) 2006, 49-67. 96 Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit, in: Adrian Loretan-Saladin/Toni Bernet-Strahm (Hrsg.), Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie. Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat, Zürich (Theologischer Verlag) 2006, 89-94. 97 Haben Theologische Fakultäten eine Zukunft in den staatlichen Universitäten Europas? in: Konrad Breitsching/Wilhelm Rees (Hrsg.), Recht – Bürge der Freiheit. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 80. Geburtstag, Berlin (Duncker & Humbolt) 2006, 1021-1030. 98 Le facoltà teologiche nelle università europee (Vortrag am Convegno Internazionale di Studi “Le Università ‘di tendenza’ per l’Europa” vom 3.-5. September 2004 in Milano), in: Organizzazioni di tendenza e formazione universitaria. Esperienze europee e mediterranee a confronto, a cura di Antonio G. Chizzoniti, Bologna (il Mulino) 2006, 309-325 Onlineveröffentlichung unter: http://www.olir.it/areetematiche/78/documents/Loretan.pdf. 99 Adrian Loretan/Konrad W. Sahlfeld, Der Islam stellt die Schweiz vor neue Herausforderungen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Beschwerden gegen die Schweiz, in: Dieter A. Binder/Klaus Lüdicke/Hans Paarhammer (Hrsg.), Kirche in einer säkularisierten Gesellschaft, Innsbruck (Studienverlag) 2006, 45-63. 100 Haben konfessionelle Theologische Fakultäten Zukunft in einem konfessionsneutralen Staat? in: Bulletin ET 16 (2005/Heft 2) 60-69 (erschienen März 2007). 101 Rudolf Albisser/Adrian Loretan, Zu diesem Band, in: Rudolf Albisser/Adrian Loretan (Hg.), Spitalseelsorge im Wandel, Münster (LIT) 2007 (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 5), 7-8. 102 Adrian Loretan/Rudolf Albisser, Spitalseelsorge vor neuen Herausforderungen, in: Rudolf Albisser/Adrian Loretan (Hg.), Spitalseelsorge im Wandel, Münster (LIT) 2007 (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 5), 11-15. 103 Geleitwort, in: Richard Götz, Prozessmanagement für seelsorgliche Aufgaben. Am Beispiel der katholischen Kirche in Deutschland, Münster (LIT) 2007 (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 6), V-VIII. 104 Milou (Adrian Loretan), Milou kehrt zurück oder die Lebenserfahrungen des Katers Milou, in: Rainer Kampling (Hrsg.), Eine seltsame Gefährtin. Katzen, Religion, Theologie und Theologen, Frankfurt a.M. (Peter Lang) 2007 (= Apeliotes. Studien zur Kulturgeschichte und Theologie, Bd. 1), 307-312. http://www.olir.it/areetematiche/78/documents/Loretan.pdf 11 105 Profilierung der vom Bischof beauftragten Ämter des gemeinsamen Priestertums. Eine kirchenrechtliche Studie, in: Ruth Scoralick (Hrsg.), Damit sie das Leben haben (Joh 10,10). Festschrift für Walter Kirchschläger zum 60. Geburtstag, Zürich (Theologischer Verlag) 2007, 187-208. 106 Grundrechte in den Religionen, in: Reinhold Bernhardt/Thomas K. Kuhn (Hrsg.), Religionsfreiheit. Schweizerische Perspektiven, Zürich (TVZ) 2007 (= Beiträge zu einer Theologie der Religionen, Band 3), 91-107. 107 Der (säkulare) Rechtsstaat und die Religionen. Modelle des Zusammenwirkens in den USA, in Europa und in der Schweiz, in: Religion und Gesellschaft, hrsg. von Michael Durst und Hans J. Münk, Freiburg Schweiz (Paulusverlag) 2007 (= Theologische Berichte, Bd. 30), 134-196. 108 Geleitwort: Ökonomie und Theologie im Dialog, in: Pius Bischofberger/Manfred Belok (Hrsg.), Kirche als pastorales Unternehmen. Anstösse für die kirchliche Praxis, Zürich (NZN bei TVZ) 2008, 9-11. 109 Vorwort des Herausgebers der Reihe, in: Michèle Adam Schwartz, Hat die „Gemeindeleiterin“ eine Leitungsfunktion? Rechtliche Möglichkeiten der Anwendung der cc. 129 § 2 und 517 § 2 CIC/1083, Münster (LIT-Verlag) 2008 (= ReligionsRecht im Dialog, Bd. 7), VII-VIII. 110 Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Schweiz in der aktuellen Diskussion um die öffentlich-rechtliche Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 176 (2007/1) 77-101. 111 Church and State in Switzerland, in: State-Church Relations in Europe: Contemporary Issues and Trends at the Beginning of the 21st Century. Anthology of the homonymous international conference organized by the Institute for State-Church Relations in Bratislava on November 8-10, 2007. Lucia Grešková (Ed.), Published by Institute for State-Church Relations, Bratislava 2008, 132-137. 112 Církev a stát ve Švýcarsku, in: Revue Církevního Práva / Church Law Review 41 (2008/3)200-213. 113 Kirche und Staat in der Schweiz im Horizont einer globalisierten Gesellschaft, in: Hans Paarhammer/Gerlinde Katzinger (Hrsg.), Kirche und Staat im Horizont einer globalisierten Welt, Frankfurt a.M. (Peter Lang) 2009, 189-211 (= Wissenschaft und Religion. Veröffentlichungen des Internationalen Forschungszentrums für Grundfragen der Wissenschaften Salzburg, Bd. 21). 114 Judith Könemann/Adrian Loretan, Einleitung, in: Judith Könemann/Adrian Loretan (Hrsg.), Religiöse Vielfalt und der Religionsfrieden. Herausforderung für die christlichen Kirchen, Zürich (Edition NZN bei TVZ) 2009, 7-12. 115 Staatliches Religionsrecht in pluraler Gesellschaft. Anforderungen an die interne Rechtsentwicklung der Religionsgemeinschaften, in: Judith Könemann/Adrian Loretan (Hrsg.), Religiöse Vielfalt und der Religionsfrieden. Herausforderung für die christlichen Kirchen, Zürich (Edition NZN bei TVZ) 2009, 144-160. 116 Ämter des gemeinsamen Priestertums? Dienste und Ämter aus kirchenrechtlicher Perspektive, in: Arbeiten in der Kirche. Ämter und Dienste in der Diskussion, Herder Korrespondenz Spezial, Heft 1/2009, 10-13. 117 Le droit ecclésiastique cantonal ou les relations juridiques entre l’Eglise et l’Etat dans les 26 cantons suisses, in: Chiesa Cattolica e Stato in Svizzera. Atti del Convegno della Conferenza dei Vescovi Svizzeri (Lugano, 3-4 novembre 2008), A cura di Libero Gerosa, Locarno (Eupress FTL) 2009, 87-101. 118 “Vyškrtávacie Právo” diecéznych stavov pri vol’be biskupa v Bazileji alebo staré texty – nový uhol pohl’adu – Das “Streichungsrecht” der Diözesanstände bei der Basler Bischofswahl oder Alte Texte – eine neue Sichtweise, in: Marek 12 Šmid/Michaela Moravčíková (eds.), Clara pacta – boni amici. Zmluvné vzt’ahy medzi štátom a cirkvami – Contractual Relations between State and Churches, Bratislava (Ústav pre vzt’ahy štátu a cirkví - Institute for State-Church Relations) 2009, 172-185 (slowakisch); 186-201 (deutsch; Wiederabdruck von Nr. 43 dieser Liste, 2001). 119 Religiöse Symbole in multireligiöser Gesellschaft. Kopftuch und Minarett, in: Béatrice Acklin Zimmermann/Ulrich Siegrist/Hanspeter Uster (Hg.), Ist mit Religion ein Staat zu machen? Zu den Wechselbeziehungen von Religion und Politik, Zürich (Edition NZN bei TVZ) 2009, 69-84. 120 Expertenpanel: Gleichstellung von Mann und Frau in den Religionen, in: Menschenrechte und Religionen. 6. Internationales Menschenrechtsforum Luzern (IHRF) 2009, Hrsg. von Peter G Kirchschläger und Thomas Kirchschläger, Bern 2009, 107-118. 121 Religionsgemeinschaften: § 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung und § 80 Organisation und Finanzierung, in: Paul Richli/Franz Wicki (Hrsg.), Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern (Stämpfli Verlag) 2010, 665-676. 122 Von der Konfrontation zur Kooperation von Religionsgemeinschaften. Anforderungen des staatlichen Religionsrechts an die Religionsgemeinschaften, in: Christoph Elsas (Hrsg.), Interreligiöse Verständigung zu Glaubensverbreitung und Religionswechsel. VI. Internationales Rudolf-Otto- Symposion, Marburg, Berlin (EB-Verlag) 2010, 338-356. 123 Das kantonale Staatskirchenrecht oder Die rechtlichen Verhältnisse von Kirche und Staat in den 26 Kantonen der Schweiz, in: Libero Gerosa/Ludger Müller (Hrsg.), Katholische Kirche und Staat in der Schweiz, Münster (LIT) 2010 (Kirchenrechtliche Bibliothek, Band 14), 91-106. 124 Le droit ecclésiastique cantonal ou Les relations juridiques entre l’Eglise et l’Etat dans les 26 cantons suisses, dans: Libero Gerosa/René Pahud de Mortanges (éds), Eglise catholique et Etat en Suisse, Zürich (Schulthess) 2010 (= Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 25), 35-57 (Wiederabdruck von Nr. 116 dieser Liste; deutsche Fassung vgl. Nr. 122 dieser Liste). 125 Überlegungen zu den theologischen Grundlagen des can. 1055 CIC, in: „Iustitia et iudicium“. Studi di diritto matrimoniale e processuale canonico in onore di Antoni Stankiewicz, a cura di Janusz Kowal e Joaquín Llobell (Volumi I - IV), Città del Vaticano (Libreria Editrice Vaticana) 2010 (= Studi giuridici LXXXIX), Volume I, p. 83-99. 126 Financing of Churches and Religious Communities in Switzerland, in: Financing of Churches and Religious Societies in the 21st Century. Proceedings of the homonymous international conference held by the Ministry of Culture of the Slovak Republic and the Institute for State-Church Relations in Bratislava and Nitra on 14-16 October 2009, ed. by Michaela Moravčiková and Eleonóra Valová, Bratislava 2010, 165-167. 127 Braucht es zum Glück eine kirchliche Heirat? Theologische Argumente für eine kirchliche Eheschliessung in säkularer Gesellschaft, in: De processibus matrimonialibus. Fachzeitschrift zu Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes 15/16 (2008/2009) 141-171. 128 Die Zukunft der Gemeinden, Perspektiven aus can. 517 § 2, in: Michael Böhnke/Thomas Schüller (Hg.), Gemeindeleitung durch Laien? Internationale Erfahrungen und Erkenntnisse, Regensburg (Verlag Friedrich Pustet) 2011, 125-151. 13 129 Menschenrechte in einer religiösen Verfassung? Zum Buch „Frauen in der iranischen Verfassungsordnung“, in: Archiv für Katholisches Kirchenrecht 178 (2009/2) 532-541 (erschienen 2011). 130 Religionsfreiheit im Kontext der Grundrechte. Ein Überblick, in: Adrian Loretan (Hg.), Religionsfreiheit im Kontext der Grundrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 2, Zürich (NZN bei TVZ) 2011, 9-14. 131 Der Rechtsstaat setzt Massstäbe im Umgang mit der Macht. Rechtsphilosophische Überlegungen, in: Adrian Loretan (Hg.), Religionsfreiheit im Kontext der Grundrechte. Religionsrechtliche Studien, Teil 2, Zürich (NZN bei TVZ) 2011, 15-29. 132 Kirche und Staat in der Schweiz im Kontext einer globalisierten Gesellschaft, in: Adrian Loretan (Hg.), Religionsfreiheit im Kontext der Grundrechte. Religionsrechtliche Studien., Teil 2, Zürich (NZN bei TVZ) 2011, 415-442. 133 Mitbestimmung und Menschenrechte in der Kirche, in: SKZ 180 (2012/6) 94- 96.101. 134 Adrian Loretan/Alexander Morawa, Dialog zwischen Theologie und Rechtswissenschaft, in: SKZ 180 (2012/10) 171. 135 „Einer der schönsten Texte des Konzils“ (Karl Rahner). Die theologische Entdeckung der Ehe im Vatikanum II, in: SKZ 180 (2012/16) 265-269. 136 Menschenrechte in der Kirche – ein Schutz vor Machtmissbrauch, in: In mandatis meditari. Festschrift für Hans Paarhammer zum 65. Geburtstag, Hrsg. von Stephan Haering, Johann Hirnsperger, Gerlinde Katzinger und Wilhelm Rees, Berlin (Duncker & Humblot) 2012, 263-283. 137 Gegeneinander oder miteinander? Beauftrage und geweihte Ämter nach Vatikanum II, in: SKZ 181 (2013/1-2) 4-7 (Teil I) und SKZ 181 (2013/3) 32-34 und 39-41 (Teil II). 138 Ausserordentliche Gemeindeleitung in Pfarreien ohne Pfarrer, in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion 59 (2012/2) 315-326 (erschienen Januar 2014). 139 Zur kanonistischen Rechtslage der Diözese Chur und der Apostolischen Administration, in: SKZ 182 (2014/21) 310-312.321-322. 140 Pluralismus – eine Herausforderung für den Rechtsstaat und die Religionsgemeinschaften, in: Jusletter 7. Juli 2014 (online-Zeitschrift: http://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2014/763.html, abgerufen am 09.07.2014). 141 Geschlechtergerechtigkeit – Herausforderung für Religion und Staat am Beispiel des Islam im Westen, in: Christoph Elsas/Edith Franke/Angela Standhartinger (Hg,), Geschlechtergerechtigkeit: Herausforderung der Religionen. VII. Internationales Rudolf-Otto-Symposion Marburg, Berlin (EB-Verlag Dr. Brandt) 2014, 59-76. 142 Die Freiheitsrechte in der katholischen Kirche. Aporien und Desiderate, in: Jahrbuch für christliche Sozialwissenschaften, Band 55: Menschenrechte in der Katholischen Kirche, Münster (Aschendorff) 2014, 131-154. 143 Zwei Seiten einer Medaille? Zum Verhältnis von positiver und negativer Religionsfreiheit, in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion 60 (2013/1) 3- 22 (erschienen Januar 2015). 144 Religion und Recht in der Rechtsphilosophie von Moses Mendelssohn – Moses Mendelssohns „Jerusalem oder über religiöse Macht und Judentum“, in: Interdependenzen von Recht und Religion, Hrsg. von Anne Kühler/Felix Hafner/Jürgen Mohn, Würzburg (Ergon-Verlag) 2014, 93-111 (= Diskurs Religion. Beiträge zur Religionsgeschichte und religiösen Zeitgeschichte, Band 5). http://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2014/763.html 14 145 Schützen Menschenrechte in den Kirchen vor Machtmissbrauch? Eine rechtsphilosophische und theologische Anfrage an Staat und Kirchen, in: Isabelle Noth/Ueli Affolter (Hrsg.), Schaut hin! Missbrauchsprävention in Seelsorge, Beratung und Kirchen, Zürich (TVZ) 2015, 77-88. 146 Der Jesuitenartikel in den Schweizer Bundesverfassungen von 1848 und 1874 – Ein rechtshistorischer Beitrag, in: Elmar Güthoff/Stephan Haering (Hrsg.), Ius quia iustum. Festschrift für Helmuth Pree zum 65. Geburtstag, Berlin (Duncker & Humblot) 2015, 1137-1150. 147 50 Jahre Religionsfreiheit, in: SKZ 183 (2015/36) 445-446. 148 Orthodoxe Praxis bei geschiedenen Wiederverheirateten, in: SKZ 183 (2015/38) 479-482. 149 Kirche und Staat in der Schweiz, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Hrsg. von Stephan Haering, Wilhelm Rees und Heribert Schmitz, Dritte, vollständig neubearbeitete Auflage, Regensburg (Friedrich Pustet) 2015, 1888- 1913. 150 Zur öffentlich-rechtlichen Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften, in: René Pahud de Mortanges, Staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften: Zukunfts- oder Auslaufmodell?, Zürich/Basel/Genf (Schulthess) 2015 (= Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Bd. 31) 39-69. 151 Discrimination against Women in Religions – must it be Tolerated? In: Internationale Kirchliche Zeitschrift – Berner Interreligiöse Ökumenische Studien (IKZ-bios), Bern 2015/Band 2, 33-47. 152 Geleitwort des Herausgebers der Reihe, in: Alexander Jungmeister, Reflexion und Innovation im Forschungsprozess. Eine Einführung für Juristen, Kirchenrechtler und Ökonomen, Wien (LIT) 2016, 5 (ReligionsRecht im Dialog, Band 20). 153 Menschenwürde. Grundlagenbegriff der Konzilserklärung über die Religionsfreiheit, in: Theologische Zeitschrift, Herausgegeben von der Theologischen Fakultät der Universität Basel, 72 (2016/Heft 2) 203-214. 154 Nachwort: Die Würde des Menschen auf der Gasse, in: Adrian Loretan/Ueli Mäder/Sepp Riedener/Fridolin Wyss (Hg.), Kirchliche Gassenarbeit Luzern. Eine 30-jährige Zusammenarbeit von Kirchen und staatlichen Institutionen zugunsten von suchtbetroffenen Personen, Wien (LIT) 2016, 127-134 (ReligionsRecht im Dialog, Band 22). 155 La libertà religiosa ha il suo fondamento nelle dignità umana, in: Democrazie e religioni. Libertà religiosa, diversità e convivenza nell’Europa del XXI secolo. Atti del Convegno Nazionale ADEC, Trento, 22-23 ottobre 2015. A cura di Erminia Camassa, Napoli (Editoriale Scientifica) 2016, 19-24. 156 Die Menschenwürde – eine Herausforderung für die Kirchenrechtswissenschaft, in: Markus Graulich/Thomas Meckel/Matthias Pulte (Hg.), Ius canonicum in communione christifidelium. FS zum 65. Geburtstag von Heribert Hallermann, Paderborn (Ferdinand Schöningh) 2016, 99-113. 157 Must the infringement of women’s rights within religions be tolerated? A Swiss perspective, in: Religion as Empowerment. Global legal perspectives, Ed. by Kyriaki Topidi and Lauren Fielder, London/New York (Routledge) 2016, 204- 220. 158 Adrian Loretan/Betina Wehner, Zusammenleben der Religionen in Frieden, in: Religionen unterwegs – Zeitschrift des Forum für Weltreligionen (FRW), Wien, 22 (2016/3) 4-9.21. 15 159 Das Volk Gottes und seine Verfassung. Ein menschenrechtlicher Beitrag, in: Christoph Böttigheimer/René Dausner (Hrsg.), Vaticanum 21. Die bleibenden Aufgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils im 21. Jahrhundert. Dokumentationsband zum Münchner Kongress „Das Konzil ‚eröffnen‘“, Freiburg i.Br. 2016, 174-201. 160 Must Violations of Womans Rights by Religions Be Toleratet?, in: Martin Dojčár (Ed.), Migration: Religions without Borders – European Perspective (Migrácia: náboženstvá bez hraníc – európska perspektíva), Trnava 2017, 14-28. 161 Kirche – Staat und die Menschenrechte, in: SKZ 185 (2017/11) 125-126. 162 Trennung von Politik und Religion, in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion 62 (2015/1) 25-37 [erschienen März 2017]. 163 Demokratie versus religiöse Vernunft? Eine Einleitung, in: Adrian Loretan (Hg.) Die Würde der menschlichen Person. Zur Konzilserklärung über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae», Wien/Münster (LIT) 2017, 11-14 (ReligionsRecht im Dialog, Band 21). 164 «Die Würde der menschlichen Person». Zur Konzilserklärung über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae [personae]» (DH), in: Adrian Loretan (Hg.) Die Würde der menschlichen Person. Zur Konzilserklärung über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae», Wien/Münster (LIT) 2017, 15-34 (ReligionsRecht im Dialog, Band 21). 165 Zwischen Wahrheit und Freiheit. Religiöse Gewalt und liberaler Rechtsstaat, erschienen im Theologischen Feuilleton feinschwarz.net, online: http://www.feinschwarz.net/zwischen-wahrheit-und-freiheit-religioese-gewalt- und-liberaler-rechtsstaat/ (12.10.2017). 166 Das Konzil verlangt Gleichstellung der Geschlechter, in: SKZ 185 (2017/42-43) 540-541. 167 Disput um rechtliches Denken, in: SKZ 185 (2017/42-43) 553-554. 168 Der Westen wurzelt in der Westkirche: Eine kleine Rechtsgeschichte, erschienen im Theologischen Feuilleton feinschwarz.net, online: http://www.feinschwarz.net/der-westen-wurzelt-in-der-westkirche/ (06.02.2018). 169 Säkulare und religiöse Vernunft begründen eine pluralistische Friedensordnung gemeinsam. Kritische Überlegungen zum späten Habermas, in: Peter G. Kirchschläger (Hg.), Die Verantwortung von nichtstaatlichen Akteuren gegenüber den Menschenrechten, Zürich (NZN bei TVZ) 2017, 111-147 (Religionsrechtliche Studien, Teil 4). 170 Does the Church have to be a part of the «great movement for the defence of the human person and the safeguarding of human dignity»? Editorial, in: Adrian Loretan/Felix Wilfred (Eds.), Revision of the Codes. An Indian-European Dialogue, Wien/Münster (LIT) 2018, 11-14 (ReligionsRecht im Dialog, Band 24). 171 Human Rights and Canon Law, in: Adrian Loretan/Felix Wilfred (Eds.), Revision of the Codes. An Indian-European Dialogue, Wien/Münster (LIT) 2018, 29-43 (ReligionsRecht im Dialog, Band 24). 172 Klärung des Rechtsbegriffs, in: Martin Baumeister/Michael Böhnke/Marianne Heimbach-Steins/Saskia Wendel (Hg.), Menschenrecht in der katholischen Kirche. Historische, systematische und praktische Perspektiven, Paderborn (Ferdinand Schöningh) 2018 (Gesellschaft – Ethik – Religion, Band 12), 41-54. 173 Getrennte Welten. Kirchenrecht und Menschenrechte, in: Lebendige Seelsorge 69 (2018/3) 203-208. 174 Wahrheit und Freiheit im Verhältnis von Staat und Religion. Von der Wahrheit mit Herrschaftsgewalt (Staatsreligion) zur Freiheit mit Weltanschaulichkeitspluralismus (Liberaler Rechtsstaat), in: Gewalt – http://www.feinschwarz.net/zwischen-wahrheit-und-freiheit-religioese-gewalt-und-liberaler-rechtsstaat/ http://www.feinschwarz.net/zwischen-wahrheit-und-freiheit-religioese-gewalt-und-liberaler-rechtsstaat/ http://www.feinschwarz.net/der-westen-wurzelt-in-der-westkirche/ 16 Herrschaft – Religion. Beiträge zur Hermeneutik von Gewalttexten, hg. von Birgit Jeggle-Merz und Michael Durst, Einsiedeln (Paulusverlag) 2018 (Theologische Berichte, Band 38), 166-187. 175 Wissenschaftsfreiheit und Wahrheitsanspruch am Beispiel der Theologischen Fakultäten der Schweiz, in: Ansgar Hense/Matthias Pulte (Hg.), Kirchliche Hochschulen und konfessionelle akademische Institutionen im Lichte staatlicher und kirchlicher Wissenschaftsfreiheit, Würzburg (Echter) 2018 (Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht, Band 4), 11-47. 176 Freiheit setzt für Kant die Rechtsbindung der Leitungsorgane voraus, in: Hans- Gerd Janssen, Julia D.E. Prinz, Michael J. Rainer (Hg.), Theologie in gefährdeter Zeit. Stichworte von nahen und fernen Weggefährten für Johann Baptist Metz zum 90. Geburtstag, Berlin (LIT) 2018, 289-292. 177 «Menschenwürde». Dignitatis humanae [personae] und ihre kirchenrechtliche (Nicht-)Rezeption, in: Thomas Meckel/Matthias Pulte (Hg.), Ius semper refomrandum. Reformvorschläge aus der Kirchenrechtswissenschaft, Paderborn (Ferdinand Schöningh) 2018 (Kirchen und Staatskirchenrecht, Band 28), 13-31. 178 Menschenrechte statt Privilegien!, erschienen im Theologischen Feuilleton feinschwarz.net, online: https://www.feinschwarz.net/menschenrechte-statt- privilegien/ (10.12.2018). 179 Grundrechte innerhalb der Religionsgemeinschaften – oder: Individuum contra Kollektiv, in: Julia Hänni/Sebastian Heselhaus/Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsfreiheit im säkularen Staat. Aktuelle Auslegungsfragen in der Schweiz, in Deutschland und weltweit, Zürich/St. Gallen (Dike Verlag) und Baden-Baden (Nomos Verlag) 2019, 167-192. 180 Einklagbare Grundrechte. Das Kirchenrecht angesichts von sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch, in: Herder Korrespondenz 2/2019, 28-31. 181 Autorität, religiöse – Katholisch, in: Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall (Hg.), Band 1: A-E, Paderborn/München/Wien/Zürich (Ferdinand Schöningh) 2019, 274-276. 182 Waren die Jesuiten «staatsgefährlich» (Art. 51 Abs. 2 BV 1874)? Von der kirchlichen Wiederherstellung bis zur staatlichen vertreibung – ein staatskirchenrechtlicher Beitrag, in: Paul Oberholzer (Hg.), Die Wiederherstellung der Gesellschaft Jesu. Vorbereitung, Durchführung und Auswirkungen. Unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Wallis, Münster (Aschendorff Verlag) 2019, (= Studia Oekumenica Friburgensia 88) 429-441. 183 Die Bekehrung der Kirche zu den Menschenrechten. Ein Zeichen der Zeit, in: Paul M. Zulehner/Tomás Halík (Hg.), Wir teilen diesen Traum. Theologinnen und Theologen aus aller Welt argumentieren Pro Pope Francis. Mit einer Einführung von Paul M. Zulehner, Düsseldorf (Patmos) 2019, E-Book: S. 1008- 1023. 184 Diakonat der Frau oder Trennung von Weihe und Leitung. Eine menschenrechtliche Sicht auf Konzil und CIC/1983, in: KNA Dokumente 005/Mai 2019, 13-27; online: http://www.kna2.de/dlpdf2.php?d=dd&j=2019&m=04&t=29&p=1026. 185 Sexuelle Gewalt von Amtsträgern gegen Kinder. Ein menschenrechtliches Plädoyer, in: Julia Enxing/Dominik Gautier (Hrsg.) unter Mitarbeit von Dorothea Wojtczak, Satisfactio. Über (Un-)Möglichkeiten von Wiedergutmachung, Leipzig (Evangelische Verlagsanstalt) und Paderborn (Bonifatius) 2019, 13-57. https://www.feinschwarz.net/menschenrechte-statt-privilegien/ https://www.feinschwarz.net/menschenrechte-statt-privilegien/ http://www.kna2.de/dlpdf2.php?d=dd&j=2019&m=04&t=29&p=1026 17 186 Wie lässt sich die patriarchalische Kirchenstruktur heute noch rechtfertigen? in: cogito. Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 3/2019, S. 22 (Rubrik: Gefragt? Geantwortet!). 187 „Synodales Vorgehen“: Willkür oder Rechtsverbindlichkeit? erschienen am 26. August 2019 im Theologischen Feuilleton feinschwarz.net, online: https://www.feinschwarz.net/synodales-vorgehen-willkuer-oder- rechtsverbindlichkeit/. 188 Come si prospetta l’avvenire delle facoltà teologiche in Europa? In: Parola – Sacramento – Carisma. Scritti in onore di Libero Gerosa in occasione del suo 70° compleanno, a cura di Letizia Bianchi/Arturo Cattaneo/Gabriela Eisenring, Siena (Edizione Cantagalli) 2019, 429-441. 189 Ausserordentliche Gemeindeleitung in Pfarreien ohne Pfarrer nach c. 517 §2, in: Diaconia Christi 54 (2019/2) 41-52. Der Beitrag in Englisch: Extraordinary Parish Leadership in Parishes without a Parish Priest According to Can 517 §2, in: Diaconia Christi 54 (2019/2) 53-64. Der Beitrag in Spanisch: Liderazgo Parroquial Extraordinario en Parroquias sin un Sacerdote Parroquial Según Can 517 §2, in: Diaconia Christi 54 (2019/2) 65-76. 190 Spiritual Care in Swiss Public Institutions, in: Jiří Rajmund Tretera and Záboj Horák (eds.), Spiritual Care in Public Institutions in Europe, Berlin (Berliner Wissenschafts-Verlag) 2019 (Kirche & Recht Beihefte, Band 3), 51-65. 191 Wie kann das friedliche Zusammenleben freier und gleicher Menschen in einer pluralistischen Gesellschaft dauerhaft gelingen?, in: Irene Klissenbauer/Franz Gassner/Petra Steinmair-Pösel/Peter G. Kirchschläger (Hg.), Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben. Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft (FS für Ingeborg G. Gabriel), Göttingen (Vandenhoeck & Ruprecht unipress/Vienna University Press) 2020, 475-494 Auch als Open-Access-Publikation im Sinne der Creative-Commons-Lizenz BY International 4.0 («Namensnennung») abzurufen: https://www.vr- elibrary.de/doi/10.14220/9783737011655.475. 192 Adrian Loretan/Martina Tollkühn, «Führer auf dem Weg zur Rationalität». Philosophische Beiträge der Theologie und der kirchlichen Rechtswissenschaft für die Entwicklung der Rechtswissenschaften, in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Staat und Religion in der Schweiz des 21. Jahrhunderts. Beiträge zum Jubiläum des Instituts für Religionsrecht, Zürich/Basel/Genf (Schulthess) 2020 (FVRR Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 40), 31-55. 193 Ist jede gültige Eheschliessung zwischen Getauften ein Sakrament?, in: Bernhard Sven Anuth/Bernd Dennemarck/Stefan Ihli (Hg.), „Von Barmherzigkeit und Recht will ich singen“. Festschrift für Andreas Weiss, Regensburg (Friedrich Pustet) 2020 (Eichstätter Studien. Neue Folge, Band 84), 343-351. 194 Die Synode 72 als schweizerisches Modell der Synodalität, in: Rechtskultur und Rechtspflege in der Kirche. Festschrift für Wilhelm Rees zur Vollendung des 65. Lebensjahres, Hrsg. von Christoph Ohly, Stephan Haering und Ludger Müller, Berlin (Duncker & Humbolt) 2020 (Kanonistische Studien und Texte, Band 71), 247-262. 195 Menschenwürde - katholisch, in: Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall (Hg.), Band 3: L-R, Paderborn/München/Wien/Zürich (Ferdinand Schöningh) 2020, 194-196. https://www.feinschwarz.net/synodales-vorgehen-willkuer-oder-rechtsverbindlichkeit/ https://www.feinschwarz.net/synodales-vorgehen-willkuer-oder-rechtsverbindlichkeit/ https://www.vr-elibrary.de/doi/10.14220/9783737011655.475 https://www.vr-elibrary.de/doi/10.14220/9783737011655.475 18 196 Religionsfreiheit - katholisch, in: Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall (Hg.), Band 3: L-R, Paderborn/München/Wien/Zürich (Ferdinand Schöningh) 2020, 872-874. 197 Diakonat der Frau oder Trennung von Weihe und Leitung. Eine menschenrechtliche Sicht auf Konzil und CIC/1983, in: Richard Hartmann/Stefan Sander (Hg.), Zeichen und Werkzeug. Die sakramentale Grundstruktur der Kirche und ihrer Dienste und Ämter, Ostfildern (Grünewald) 2020, 117-140. 198 Personenrechte der Gläubigen einklagen – in einem säkularen Rechtsstaat, in: Michael Durst/Margit Wasmaier-Sailer (Hg.), Christsein in der Welt, Freiburg i.Br. (Herder) 2020 (Theologische Berichte, Bd. 40), 231-255. 199 Synodale Strukturen innerhalb der katholisch-hierarchischen Kirche. Anfragen aufgrund der «Würde der menschlichen Person», in: Burkhard Josef Berkmann/Anargyros Anapliotis (Hg.), Das Verhältnis zwischen der lokalen, regionalen und universalen Ebene in der Kirchenverfassung. Ein Vergleich zwischen dem Recht verschiedener christlicher Konfessionen, Berlin (LIT) 2020 (Beiträge aus dem Zentrum für ökumenische Forschung München, Band 7), 97- 122. 200 Kirche als Anwältin der Freiheit, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 186 (2017-2019) 647-657. 201 Ein katholischer Priester vergewaltigt seine Schwägerin, in: INTAMS Review 26 (2020/2) 245-247 (Special Theme Issue: Sexual Abuse in Families). 202 Willensfreiheit – katholisch, in: Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall (Hg.), Band 4: S-Z, Paderborn/München/Wien/Zürich (Ferdinand Schöningh) 2021, 740-742. 203 Marriage Endings, new Beginnings, Sin and Grace: Reflections in Honor of Eberhard Schockenhoff, in: Marriage, Families, Spirituality (formerly INTAMS Review) 27 (2021/1) 82-91. 204 Geschlechterdiskriminierung und religiöse Neutralität, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 26 (2021), Zürich 2022, 21-39. 205 L’identité de l’élève à travers ses vêtements. Une approche juridique, in: Lex Rationis Ordinatio. Studi in onore di Patrick Valdrini, a cura di Maria d’Arienzo, Vincenzo Buonomo e Olivier Échappé, 3 tomi indivisibili, Cosenza (Ed. Luigi Pellegrini) 2022, 940-953. 206 Vermögensrecht und Laienpredigt als Beispiele für Partikuarrecht in der Schweiz, in: Burkhard Berkmann (Hg.), Widersprüche zwischen Universal- und Partikularrecht als Ernstfall von Dezentralisierung in der Kirche? Ausgewählte Beispiele in Deutschland, Österreich und der Schweiz, Berlin (LIT) 2022 (ReligionsRecht im Dialog, Band 31), 73-97. 207 (zus. mit Martina Tollkühn) Planung der Seelsorge in der Schweiz, in: Synode 72 – im Heute gelesen/Le Synode 72 – relu aujours’hui, Salvatore Loiero/François-Xavier Amherdt/Mariano Delgado (Hg./éds.), Basel (Schwabe Verlag) 2023, 171-195 (Praktische Theologie im Dialog, Band 60) 208 Vorwort: Machtmissbrauch, in: Adrian Loretan (Hg.), Machtmissbrauch und sexuelle Gewalt in der Kirche. Beiträge aus Rechtswissenschaften und Theologie von Adrian Loretan, Mary McAleese, Doris Reisinger und Wolfgang Treitler, Wien/Münster (LIT) 2023 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 33), 7-14. 209 Der sexuelle Missbrauch ist ein «Macht- und Gewissensmissbrauch», in: Adrian Loretan (Hg.), Machtmissbrauch und sexuelle Gewalt in der Kirche. Beiträge aus Rechtswissenschaften und Theologie von Adrian Loretan, Mary McAleese, Doris 19 Reisinger und Wolfgang Treitler, Wien/Münster (LIT) 2023 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 33), 15-32. 210 Begrüssung zum Festvortrag anlässlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde an Frau Prof. Dr. Mary McAleese, in: Adrian Loretan (Hg.), Machtmissbrauch und sexuelle Gewalt in der Kirche. Beiträge aus Rechtswissenschaften und Theologie von Adrian Loretan, Mary McAleese, Doris Reisinger und Wolfgang Treitler, Wien/Münster (LIT) 2023 (= ReligionsRecht im Dialog, Band 33), 73-75. 211 (zus. mit Martina Tollkühn), Nichtchristen in den kirchlichen Rechtsordnungen. Eine kritische Konzilsrezeption, in: Fides et Jus in Ecclesia. Scritti in onore di Arturo Cattaneo, a cura di (Hrsg.): Letizia Bianchi/Gabriela Eisenring/Benedict N. Ejeh/Andrea Stabellini, Siena (Edizioni Cantagalli S.r.l.) 2023, 521-544. 212 Dignity of the Human Person, in: Philosophy and Canon Law, vol. 8(2)2022, p. 1/8; ISSN 2451 2141; https://doi.org/10.31261/PaCL.2022.08.2.01. 213 Swiss Synodality after the Second Vatican Council, in: Ecumeny and Law, vol. 8 (2020), pp. 61-72; ISSN 2391-4327. 214 Systemische Ursachen der sexualisierten Gewalt in der Kirche, in: Isabelle Ley/Tine Stein/Georg Essen (Hrsg.), Semper Reformanda. Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften auf dem Prüfstand, Freiburg i.Br. (Herder) 2023, 163-178. 215 Die Mischehe – eine Zumutung für die Partnerschaft und ein Lernprozess für die Kirchen?, in: Nulla est caritas sine iustitia. Festschrift für Klaus Lüdicke zum 80. Geburtstag, Hrsg. von Thomas Neumann, Peter Platen, Thomas Schüller, Essen (Ludgerus Verlag) 2023 (Beihefte zum Münsterischen Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Nr. 82), 161-178. 216 (zus. mit Martina Tollkühn). Gemeindeleitung durch Nichtpriester als Anstoss zur Gemeindeentwicklung – Schweiz, in: Andreas E. Grassmann/Wilhelm Rees (Hg.), Der Pfarrer – ein herausgeforderter Amtsträger. Aufgaben, Rechte, Pflichten und Perspektiven eines kirchlichen Berufs, Regensburg (Friedrich Pustet) 2023, 440-460. 217 L’identité religieuse de l‘élève à travers ses vêtements en France. Une approche juridique, in: Veronique Castagnet (dir.), Des habits pour étudier. Le vêtement scolaire (XVIe-XXIe siècles), Villeneuve d’Ascq (Presses universitaires du Septentrion) 2024, 195-207. 218 Sexualized violence against children in the church: A human rights perspective, in: Cardoso International & Comparative Law Rewiew (CICLR) 7(2024), PDF online zu finden unter: https://www.cardozociclr.com/post/fall-2024-online- symposia-rights-of-the-child (Zugriff am 11.12.2024) 219 Die demokratisch legitimierte Universität, in: Cogito. Das Wissenmagazin der Universität Luzern, 15/2025 vom 24. Oktober 2025, 56-57; online: https://www.unilu.ch/magazin/artikel/die-demokratisch-legitimierte-universitaet/ (Zugriff am 26.10.2025) 220 Das Naturrecht prägt die Menschenrechte des 20. Jahrhunderts, in: Eine tragende Stimme des Reformierten Kirchenrechts. Festschrift für Jakob Frey, Hrsg. von Cla Reto Famos/Dieter Kraus/Wolfgang Lienemann/René Pahud de Mortanges/Christoph Winzeler, Zürich (Theologischer Verlag Zürich) 2025 (Beiheft Nr. 8 zum Schweizerischen Jahrbuch für Kirchenrecht), 251–257. https://doi.org/10.31261/PaCL.2022.08.2.01 http://cejsh.icm.edu.pl/cejsh/element/bwmeta1.element.ojs-doi-10_31261_EaL_2020_08_04?q=bwmeta1.element.ojs-issn-2391-4327-year-2020-volume-8;3&qt=CHILDREN-STATELESS http://cejsh.icm.edu.pl/cejsh/element/bwmeta1.element.ojs-doi-10_31261_EaL_2020_08_04?q=bwmeta1.element.ojs-issn-2391-4327-year-2020-volume-8;3&qt=CHILDREN-STATELESS https://www.cardozociclr.com/post/fall-2024-online-symposia-rights-of-the-child https://www.cardozociclr.com/post/fall-2024-online-symposia-rights-of-the-child https://www.unilu.ch/magazin/artikel/die-demokratisch-legitimierte-universitaet/ 20 3. Rezensionen 1 Hiobsbotschaften - und was bleibt von der Liebe Gottes? Eine Buchbesprechung: Carlo M. Kardinal Martini, Wer in der Prüfung bei mir bleibt. Von Ijob zu Jesus, in: SKZ 160 (1992) 457-458, 462-463. 2 Das Verhältnis der Kirchen zu den Grund- und Menschenrechten = Rezension Felix Hafner, Kirchen im Kontext der Grund- und Menschenrechte, Freiburg 1992, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch (vgl. Nr. 2.1), 262-275. 3 Kirchliche Organisationsstrukturen - aus österreichischer Sicht = Rezension Helmut Schnitzer, Rechtssubjekt, rechtswirksames Handeln und Organisationsstrukturen: ausgewählte Aufsätze aus Kirchenrecht, Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht, , Freiburg Schweiz 1995 (Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Band 42), in: SKZ 164 (1996) 436-437. 4 Kommunikationsstrukturen der katholischen Kirche Schweiz = Rezension Franco Luzzatto, Öffentlichkeitsdefizit der katholischen Kirche, Freiburg Schweiz 2002, in: SKZ 170 (2002) 120-124. 5 Was ist heute noch katholisch? = Rezension Albert Franz (Hrsg.), Was ist heute noch katholisch? Zum Streit um die innere Einheit und Vielfalt der Kirche, Freiburg i.Br. (Herder) 2001 (Quaestiones disputatae, Bd. 192) in: SKZ 170 (2002) 431 und 434-436. 6 Was ist heute noch katholisch? = Rezension Albert Franz (Hrsg.), Was ist heute noch katholisch? Zum Streit um die innere Einheit und Vielfalt der Kirche, Freiburg i.Br. (Herder) 2001 (Quaestiones disputatae, Bd. 192), in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 13 (2002/Heft 1) 131-135 7 Öffentlichkeit und katholische Kirche = Rezension Franco Luzzatto, Öffentlichkeitsdefizit der katholischen Kirche, Freiburg Schweiz 2002, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 13 (2002/Heft 2) 240-243 8 „Nur wer sich seiner Vergangenheit bewusst ist, hat Zukunft“ = Rezension Konrad Breitsching und Wilhelm Rees (Hrsg.), Tradition – Wegweisung in die Zukunft. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 75. Geburtstag, Berlin 2001, in: SKZ 171 (2003) 126-129. 9 Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht = Rezension Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Hrsg. von Axel Frhr. v. Campenhausen/Ilona Riedel- Spangenberger/P. Reinhold Sebott SJ, Band 1( A-F): Paderborn 2000; Band 2 (G-M): Paderborn 2002, in: SKZ 171 (2003) 214-217 10 Rezeption oder ortskirchliche Anpassung des weltkirchlichen Rechts = Rezension Rüdiger Althaus, Die Rezeption des Codex Iuris Canonici von 1983 in der Bundesrepublik Deutschland, unter besonderer Berücksichtigung der Voten der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Paderborn 2000 (= Paderborner Theologische Studien, Bd. 28), in: SKZ 171 (2003) 682-684. 11 Rezension: Rüdiger Althaus, Die Rezeption des Codex Iuris Canonici von 1983 in der Bundesrepublik Deutschland, unter besonderer Berücksichtigung der Voten der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Paderborn 2000 (= Paderborner Theologische Studien, Bd. 28), in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 14 (2003/Heft 2) 220-224. 12 Leitungsstrukturen der katholischen Kirche = Rezension Ilona Riedel- Spangenberger (Hrsg.), Leitungsstrukturen in der katholischen Kirche. 21 Kirchenrechtliche Grundlagen und Reformbedarf, Freiburg i.Br. (Herder) 2002 (Quaestiones disputatae, Bd. 198), in: SKZ 172 (2004) 222-224. 13 Die Frau, die den Papst das Fürchten lehrte = Rezension Barbara Kopp, Die Unbeirrbare. Wie Gertrud Heinzelmann den Papst und die Schweiz das Fürchten lehrte, Zürich (Limmat) 2003, in: Publik-Forum Nr. 5, 12. März 2004, S. 59. 14 Rezension: Recht – Ethik – Religion. Der Spannungsbogen für aktuelle Fragen, historische Vorgaben und bleibende Probleme. FS für Dr. iur. Giusep Nay, Hrsg. von Dietmar Mieth und René Pahud de Mortanges, Luzern (Edition Exodus) 2002 in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 172 (2003/1) 287-293. 15 Recht und Staat denken = Rezension Ernst-Wolfgang Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, Tübingen 2002 in: Internationale Zeitschrift für Philosophie 13 (2004/Heft 2) 228-235. 16 Eine Geschichte der Gerechtigkeit = Rezension Paolo Prodi, Eine Geschichte der Gerechtigkeit. Vom Recht Gottes zum modernen Rechtsstaat, München (Beck) 2003 in: SKZ 173 (2005) 617. 17 In den USA herrscht mehr Ungleichheit als in Europa, in: NZZ am Sonntag, 20. November 2005, S. 93 = Rezension Gret Haller, Politik der Götter. Europa und der neue Fundamentalismus, Berlin (Aufbau-Verlag) 2005.18 Recht, Menschenrechte, Moral, in: Orientierung 69 (2005) 244-246 = Rezension Gret Haller, Politik der Götter. Europa und der neue Fundamentalismus, Berlin (Aufbau-Verlag) 2005 19 Kirchen- und Staatskirchenrecht, in: SKZ 174 (2006/31-32) 513-514 = Rezension Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Hrsg. von Axel Frhr. v. Campenhausen/Ilona Riedel-Spangenberger/P. Reinhold Sebott SJ, unter Mitarbeit von Michael Ganster und Heribert Hallermann, Band 3(N-Z): Paderborn (Schöningh) 2004. 20 Rezension: Marianne Heimbach-Steins, Rotraud Wielandt und Reinhard Zintl (Hrsg.), Religiöse Identität(en) und gemeinsame Religionsfreiheit. Eine Herausforderung pluraler Gesellschaften. Würzburg: Ergon 2006, 168 S. gr.8° = Judentum – Christentum – Islam. Bamberger Interreligiöse Studien, 3, in: Theologische Literaturzeitung 132 (2007/10) 1056-1057. 21 Der kirchenrechtliche Amtsbegriff, in: SKZ 176 (2008/6-7) 102-103 = Rezension: Elmar Maria Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts „Amt“, Berlin (LIT-Verlag) 2006, 380 Seiten (= Tübinger kirchenrechtliche Studien, Bd. 4). 22 Familienwelten, in: SKZ 176 (2008/39) 649-651 = Rezension: Christoph Gellner (Hrsg.), Paar- und Familienwelten im Wandel. Neue Herausforderungen für Kirche und Pastoral, Zürich (Edition NZN bei TVZ) 2007, 234 Seiten. 23 Religiöse Neutralität, in: SKZ 177 (2009/11) 198-199 = Rezension: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Religiöse Neutralität: Ein Rechtsprinzip in der multireligiösen Gesellschaft, Zürich (Schulthess) 2008, 155 Seiten (= Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Bd. 21. 24 Rechtsstaat denken, in: SKZ 178 (2010/24) 469-471 = Rezension: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, Tübingen (Verlag Mohr Siebeck) 2002, 462 Seiten. 22 25 Rezension: Peter Kistner, Das göttliche Recht und die Kirchenverfassung. Der Freiraum für eine Reform, Berlin/Münster (LIT-Verlag) 2009, 228 S.; in: Studia Pastoralne 2010, Nr. 6, 335-385. 26 Der Weihbischof im Bistum Basel. in: SKZ 180 (2012/6) 102-103 = Rezension: Alfred Bölle/Urban Fink, „Der Weihbischof im Bistum Basel“. Historische und rechtliche Anmerkungen, in: Jahrbuch für Solothurnische Geschichte 83 (2010) 257-334. 27 Women and Shari‘a Law: The Impact of Legal Pluralism in the UK. By Elham Manea. London: I. B. Tauris, 2016. Pp. 256. In: Journal of Law and Religion 32 (2017/1) 202–205. 28 Rezension: Markus Graulich/Ralph Weimann, Im Glauben das „Ja“ wagen. Auf dem Weg zur Ehe, Freiburg i.Br. (Herder) 2015, 110 S. In: Intams Review 23 (2017/2) 262-263. 29 Rezension: Thomas Meckel, Konzil und Codex – Zur Hermeneutik des Kirchenrechts am Beispiel der ‚christifideles laici‘, Paderborn (Schöningh) 2017, 289 S., in: Kirche und Recht (KuR) 24 (2018/2) 281-282. 30 Rezension: Hahn, Judith, Grundlegung der Kirchenrechtssoziologie. Zur Realität des Rechts in der römisch-katholischen Kirche, in: Theologische Revue 116 (2020/April); online: DOI: https://doi.org/10.17879/thrv-2020-2705. 31 Interaktion von Philosophie und Recht, in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie 67 (2020/2) 482-489. = Rezension: Jürgen Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie. Berlin: Suhrkamp 2019. Bd. 1: Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Bd. 2: Vernünftige Freiheit. Spuren des Diskurses über Glauben und Wissen. 32 Jürgen Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie, Berlin 2019. Journal Abstract, in: The Philosopher's Index, online: https://philindex.org/. 33 100 Jahre Mission im Wandel. in: Officiosa & Austausch, Hrsg. Generalrat SMB, Nr. 6, 2021, 228-235. = Besprechung: Josef Estermann, Mission im Wandel, Luzern 2021. 4. Artikel in Publikumszeitschriften und Zeitungen 1 Religionsfreiheit: ein Menschenrecht. Staatskirchenrecht und Religionsfreiheit am Beispiel des Kantons Luzern, in: Wochenendjournal der Urner, Schwyzer, Nidwaldner und Luzerner Zeitung, Nr. 46, 23. November 1991, S. 7. 2 Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Schweiz (1): Wie finanziert sich die Kirche? in: Pfarreiblatt-Gemeinschaft Luzern, Nr. 15, 1. September 1995, S. 10- 11. 3 Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Schweiz (2): z.B. im Kanton Luzern, in: Pfarreiblatt-Gemeinschaft Luzern, Nr.16, 15. September 1995, S. 10-11. 4 In jedem Kanton anders, pfarrblatt (Region Aarau, Lenzburg), Nr. 37, 10. September 1995, S. 4. 5 Kirchenaustritt: Was passiert dereinst mit meinem Leichnam?, in: Neue Luzerner Zeitung, Nr. 37, 14. Februar 1997, S. 52. 6 Kirchenaustritt: Trotzdem den Religionsunterricht besuchen?, in: Neue Luzerner Zeitung, Nr. 89, 18. April 1997, S. 54. 7 Hat der Kirchen-Austritt innerkirchliche Konsequenzen?, in: Basler Pfarrblatt, Nr. 18, 27. April 1997, S. 14. https://doi.org/10.17879/thrv-2020-2705 https://philindex.org/ 23 8 Aus kirchenrechtlicher Sicht: Partizipation in der Seelsorge, in: auftrag. Zeitschrift für praktische Pfarreiarbeit Nr. 4/1997, S. 6-7. 9 Recht und Billigkeit. Wieviel Barmherzigkeit erträgt das Kirchenrecht? in: auftrag. Zeitschrift für praktische Pfarreiarbeit Nr. 6/1997, S. 6. 10 Die Klein-Uni nicht nur retten, sondern lieber noch ausbauen. Gastkommentar in: Luzern heute, Nr. 20, 18. Dezember 1997, S. 2. 11 Fragen und Antworten zum Thema Kirchenaustritt und Religionsunterricht. Fragen von Annemarie Schwegler und Gregor Schwander, Antworten von Adrian Loretan. Hrsg.: Katechetisches Institut Luzern, Eigenverlag, 1998, 9 S. geheftet, abgedruckt in verschiedenen Pfarrblättern der Deutschschweiz. 12 Menschenrechte auch für Frauen? Beitrag in der Serie "Religion und Staat", in: Tages Anzeiger vom 11. August 1999, S. 10. 13 Bettag - Tag ohne Leistung, in: Neue Luzerner Zeitung, 16. September 2000, S. 19. 14 Freiheitliches Recht in der Kirche, in: Kirche heute. Pfarrblatt der Nordwestschweiz vom 10. Februar 2002, S. 21. 15 Kann der Papst einen Bischof absetzen? in: Blick vom Samstag, 24. Juli 2004, S. 17. 16 Ein Brief an Kurt Marti, in: Berner Pfarrblatt vom 12. März 2005, S. 3 17 Das Kreuz mit der Demokratie. Eine Tagung zum Verhältnis von Kirche und Rechtsstaat, in: Horizonte. Pfarrblatt Aargau 20 (17. Juli 2005/Nr. 29/30) S. 5. 18 Lange Demokratie-Tradition, in: Pfarreiblatt. Katholische Kirche Stadt Luzern, Nr. 15/2005 (4. August bis 1. September) 2005, S. 2. 19 Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, in: Pfarrblatt. Wochenzeitung der röm.- kath. Pfarreien des Kantons Bern, alter Kantonsteil, Nr. 36/2005 (3. September), ohne Seitenzahlen (S. 19). 20 Die Religionsfreiheit und das Verhältnis von Kath. Kirche und Rechtsstaat, in: Kurszeitung theologiekurse.ch, Nr. 1, Oktober 2005, S. 4. 21 Weltkulturerbe Sonntag, in: Pfarrblatt. Wochenzeitung der röm.-kath. Pfarreien des Kantons Bern, alter Kantonsteil, Nr. 43/2005 (22. Oktober), Dossier S. 1. 22 Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie, in: Willisauer Bote, 23. September 2005, S. 2. 23 Geschieden und versöhnt mit der Kirche? in: Neue Luzerner Zeitung Nr. 31, vom 7. Februar 2006, S. 36. 24 Interdisziplinär denken lernen, in: Pfarrblatt. Wochenzeitung der röm.-kath. Pfarreien des Kantons Bern, alter Kantonsteil, Nr. 7 vom 11. Februar 2006, S. 3. 25 Kirche und Management, in: Alpha (Stellenmarkt des Tages-Anzeigers und der Sonntagszeitung) vom 8./9. Juli 2006, S. 48. 26 Religionsrecht – was ist das? (Reihe: Theologie ist vieles), in: Pfarreiblatt des Kantons Luzern, Nr. 4/2007 (16.-28. Februar 2007). 27 Unternehmerisches Denken in kirchlichen Strukturen?, in: Kirche heute. Pfarrblatt der römisch-katholischen Pfarreien der Nordwestschweiz vom 11. März 2007, S. 22. 28 Ungewöhnlicher Dialog, in: Alpha (Stellenmarkt des Tages-Anzeigers und der Sonntagszeitung) vom 19./20. Mai 2007. 29 Wirtschaftsinformatik/Theologie, in: Pfarrblatt. Wochenzeitung der röm.-kath. Pfarreien des Kantons Bern, alter Kantonsteil, Nr. 24 vom 9. Juni 2007, S. 22. 30 Gerechtigkeit ist jene Tugend… in: Pfarrblatt. Wochenzeitung der röm.-kath. Pfarreien des Kantons Bern, alter Kantonsteil, Nr. 6, 2. Februar 2008, S. 19. 24 31 Die Konzilserklärung über die Religionsfreiheit, in: Kirchenblatt für römisch- katholische Pfarreien im Kanton Solothurn 40 (22. März 2008/Nr. 6) S. 4-5. 32 Freiheit in den Kirchen oder Church Management by Human Rights, in: uniluAktuell, Ausgabe Nr. 29, September 2009, 20-21 33 Maturajubiläum. 30 Jahre: 1979-2009, in: Titlisgrüsse. Zeitschrift des Klosters und der Stiftsschule Engelberg 95 (2009/2) 57-59. 34 Basler Bischof wird gewählt, nicht ernannt in: Zentralschweiz am Sonntag, Nr. 48 vom 28. November 2010, S. 39. 35 Rechte und Pflichten im Apostolat der Laien, in: Mitteilungen. Zeitschrift der Religionslehrerinnen und –lehrer der Erzdiözese Salzburg 3/2011, S. 10-11. 36 Religionsfreiheit – eine Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben der Religionen, in: Willisauer Bote vom 1. Juni 2012, S. 2. 37 Vertrauensschwund in Unternehmen – Zeichen einer Wirtschaftskrise? , in: uniluAktuell, Ausgabe Nr. 42, Februar 2013, 16. 38 Das Apostolat der Laien, in: ite. Das Magazin der Schweizer Kapuziner, 92 (2014/5) 8-11. 39 Vom Recht der Wahrheit zum Recht der Person, in: Pfarreiblatt der Katholischen Kirche Stadt Luzern 17/2015, S. 5. 40 Personenwürde an erster Stelle. Über die Bedeutung von „Dignitatis humanae“, in: forumKirche. Pfarreiblatt der Bistumskantone Schaffhausen und Thurgau 19/2015, S. 12. 41 Das Konzil und die Menschenwürde. Ein theologischer Essay, in: Sonntag 96 (2015/Heft 49 vom 3.12.2015), S. 13. 42 Religiöse Gewalt und liberaler Rechtsstaat. Wahrheit und Freiheit. Gastkommentar, in: Neue Zürcher Zeitung vom 21.10.2017, S. 12. 43 Zwei Rechtssysteme und wie es dazu kam, in: Luzerner Kirchenschiff. Das Informationsmagazin der katholischen Kirche im Kanton Luzern, Juli 2018/Nr. 6, S. 2. 44 Die zwei Rechtssysteme in der Kirche und wie es dazu kam (Langfassung des Beitrags im Luzerner Kirchenschiff), online: https://www.lukath.ch/blog/die-zwei- rechtssysteme-in-der-kirche-und-wie-es-dazu-kam/ (11.07.2018). 45 Amazonien könnte zu einem Modell für Europas Katholiken werden, in: NZZ am Sonntag, 08.12.2019, S. 19. 46 Synodalität gegen Machtmissbrauch. Kirche und Glaubwürdigkeit, Blogbeitrag auf der Homepage der Katholischen Kirche im Kanton Zürich: https://www.zhkath.ch/kirche-aktuell/gesellschaft-politik/synodalitaet-gegen- machtmissbrauch#_ftnref9. 47 Dank den Stimmberechtigten des Kantons Luzern. Rubrik: Die WB-Aula, in: Willisauer Bote vom 2. Oktober 2020. 48 Franz-Xaver, Patron der Jesuitenkirche, in: Alles in Christus neu sehen. Vorträge in der Jesuitenkirche zum Ignatianischen Jahr 2021/2022, Hrsg. von der Inländischen Mission 2022, 15-26. 49 (zus. mit Martina Tollkühn) Das Recht wacht über die Freiheit. Freiheit und Kirche aus rechtsphilosophischer Sicht, in: tauzeit. Inspiration für franziskanisch Interessierte, 24 (Ausgabe 92/März 2022), 6-7. 50 Keine Rede, in: aufbruch 37 (2024/Nr. 266) S. 12. Viele Interviews in Zeitungen, Radio- und Fernsehstationen https://www.lukath.ch/blog/die-zwei-rechtssysteme-in-der-kirche-und-wie-es-dazu-kam/ https://www.lukath.ch/blog/die-zwei-rechtssysteme-in-der-kirche-und-wie-es-dazu-kam/ https://www.zhkath.ch/kirche-aktuell/gesellschaft-politik/synodalitaet-gegen-machtmissbrauch#_ftnref9 https://www.zhkath.ch/kirche-aktuell/gesellschaft-politik/synodalitaet-gegen-machtmissbrauch#_ftnref9 25 5. Übersetzungen 1 Marilyn McCord Adams, Wahrheit und Toleranz. Zum 300. Todestag von John Locke (1632-1704), übersetzt von Adrian Loretan, in: Orientierung 69 (2005) 47- 48. 02.12.2025

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    QMS Forschungsevaluation Bericht 101 FINAL

    PROREKTORAT FORSCHUNG QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT FORSCHUNGSKOMMISSION FROHBURGSTRASSE 3 POSTFACH 6002 LUZERN quality@unilu.ch www.unilu.ch Datum: 13. Oktober 2023 Forschungsevaluation 2023 Berichtsperiode 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 2 Änderungsverzeichnis Version Änderung Wer Datum 0.01 Start SQM 06.02.2023 0.02 Struktur vorgestellt auf der Sitzung der Forschungskommission am 3. März 2023 SQM 03.03.2023 0.03 Version vorgelegt an der Sitzung der Qualitätskommission vom 3. Mai 2022 SQM 02.05.2023 1.00 Version nach Feedback der Fakultäten aktualisiert und dem Prorek- torat Forschung vorgelegt SQM 16.06.2023 1.01 Version der Universitätsleitung vorgelegt, zur Veröffentlichung frei- gegeben SQM 13.10.2023 Erstellt durch Marcus Mänz E-Mail marcus.maenz@unilu.ch Forschungsevaluation 2023 3 Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungen ..................................................................................................................................... 5 2 Referenzen ........................................................................................................................................ 5 3 Einleitung .......................................................................................................................................... 6 4 Personal ............................................................................................................................................ 8 5 Forschungsstellen ............................................................................................................................ 9 6 Wissenschaftliche Publikationen .................................................................................................. 10 6.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 10 6.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 12 6.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 15 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 17 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 20 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 24 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 25 7 Projekte ........................................................................................................................................... 27 7.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 27 7.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 30 7.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 34 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 37 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 41 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 44 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 47 8 Nachwuchsförderung ..................................................................................................................... 50 8.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 50 8.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 54 8.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 57 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 57 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 57 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 57 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 57 9 Andere Dienstleistungen ............................................................................................................... 58 9.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 58 9.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 60 9.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 62 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 62 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 63 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 63 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 64 9.8 Ausgewählte Vorträge ...................................................................................................................... 65 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen .......................................................................................................... 67 9.10 Ausgewählte Medienauftritte ............................................................................................................ 70 9.11 Ausgewählte Begutachtungen .......................................................................................................... 74 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich .............. 75 Forschungsevaluation 2023 4 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen .............................................................................. 78 Forschungsevaluation 2023 5 1 Abkürzungen FIS Forschungsinformationssystem FoKo Forschungskommission FRW Finanz- und Rechnungswesen GA Graduate Academy GLK Gleichstellungskommission GMF Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin IRO International Relations Office KSF Kultur- und Sozialwissenschaftlische Fakultät PAD Personaldienst PF Prorektorat Forschung PLIB Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen PPP Prorektorat Personal und Professuren RF Rechtswissenschaftliche Fakultät SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SNF Schweizerische Nationalfonds SQM Stelle für Qualitätsmanagement TF Theologische Fakultät WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ZHB Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ZL Zentrum Lehre 2 Referenzen Dokumente Ablage Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul- bereich (SR 414.20). Link Akkreditierungsverordnung HFKG. Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 / Stand 1. Januar 2021. (SR 414.205.3), Standard 3.2 Link AAQ (2018), Institutionelle Akkreditierung: Leitfaden, Erläuterungen, Standard 3.2 Link Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et sociales», 2018. DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012 Link Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsin- formationen an Schweizer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlun- gen. Link Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandsaufnahme der Doktorats- programme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Anhang swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbildung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. Link swissuniversities, Position von swissuniversities zum Doktorat, Bern, 22. April 2021 Link https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/691/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/362/de https://aaq.ch/akkreditierung/institutionelle-akkreditierung/ https://sfdora.org/ https://edoc.unibas.ch/54788/ https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat Forschungsevaluation 2023 6 3 Einleitung Dieser Bericht zur Forschungsevaluation gibt einen allgemeinen Überblick und eine Einschätzung über die Aktivitäten und Ergebnisse der Forschung sowie über die Nachwuchsförderung und andere Dienstleis- tungen der Universität. Die Forschungsevaluation soll die Entwicklung der Forschungsstrategie der Univer- sität und ihrer Fakultäten unterstützen und die Anfor- derungen des HFKG und der Akkreditierung der Uni- versität erfüllen. Sie wird jährlich durchgeführt. In den 2010er Jahren führte die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen (CRUS, heute swissuni- versities) Untersuchungen durch, um die For- schungsevaluation für die Akkreditierung der Univer- sitäten zu spezifizieren. Die Forschungsevaluation in den Humanwissenschaften stellt dabei besondere Herausforderungen dar.1 Die Qualität der Forschung lässt sich nicht einfach mit herkömmlichen Messin- strumenten abbilden.2 Die verschiedenen Disziplinen der Humanwissenschaften unterscheiden sich unter anderem durch die Form der Veröffentlichungen, die verwendeten Sprachen, die für die Projekte benötigte Zeit und die Zitierpraxis. Man sollte eher von einer Vielzahl von Forschungspraktiken als von einer stan- dardisierten Forschungskultur sprechen. Aus diesem Grund sollten differenzierte Formen der Evaluierung unter Einbeziehung der betroffenen Disziplinen entwi- ckelt werden, eine qualitative statt nur quantitative Evaluierung, die die differenzierte Strategien unter- scheidet und in der Regel langfristig angelegt ist. Wie alle anderen Schweizer Universitäten steht die Universität Luzern im Rahmen des institutionellen Ak- kreditierungsprozesses der Hochschulen jedoch vor der Herausforderung, über ihre Forschungsleistung Rechenschaft abzulegen und eine Evaluation zu ent- wickeln, die ihre Forschungsstrategie(n) unterstützt. Um diese Evaluierung zu strukturieren, orientiert sich die Universität Luzern am Ansatz der Universität Bern und den Untersuchungen, die sie zusammen mit den Universitäten Basel und der italienischen Schweiz bezüglich der Standardisierung von For- schungsinformationen an Schweizer Universitäten durchgeführt hat.3 Die Forschungskommission hat daher entschieden, die Evaluation in vier Themenbe- reiche zu gliedern: wissenschaftliche Publikationen (Was sind die Hauptergebnisse unserer Forschung?), Projekte (Wie führen wir unsere Forschung durch?), 1 Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et so- ciales», 2018. 2 Siehe die DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012, der sich die Universität Luzern angeschlossen hat. Nachwuchsförderung (Wie unterstützen wir den wis- senschaftlichen Nachwuchs und welchen Beitrag leistet er zur Entwicklung der Forschung?) und an- dere Dienstleistungen der Universität (Welche for- schungsnahen Dienstleistungen erbringen wir für die Wissenschaftsgemeinschaft und die Gesellschaft?). Um die Evaluation an die verschiedenen Forschungs- kulturen der Universität anzupassen, wurden die Fa- kultäten einbezogen, damit sie ihre eigene Bewer- tung vornehmen konnten, indem sie ihre Ziele, ihre Forschungskultur(en), ihre Leistungen und die sich daraus ergebenden strategischen Ausrichtungen in- nerhalb des von der Universität vorgegebenen Rah- mens erläutern. Jede von ihnen hat ihren eigenen Bericht (im Anhang) vorgelegt, in dem sie die aus ih- rer Sicht wichtigen Elemente hervorheben, das Ge- samtverständnis der Forschungsleistung der Univer- sität bereichern und die Denkansätze für ihre Ent- wicklung lenken konnte. Der Bericht der Universität besteht somit aus einer Konsolidierung der Erkennt- nisse aus den Berichten der Fakultäten, einer Ana- lyse der jeweiligen Beiträge der Fakultäten zur For- schungsleistung der Universität und einer Analyse der Unterstützung, die die Universität für die For- schung und die damit verbundenen Leistungen leis- tet. Die Evaluation bezieht sich auf die letzten vier Jahre, mit einem Schwerpunkt auf den Aktivitäten im Jahr 2022, um der Periodizität der Leistungsvereinbarung der Universität zu entsprechen. Sie stützt sich auf mehrere Datenquellen. Erstens entwickelt die Universität ein Forschungsinformati- onssystem (FIS), das von den Forschenden selbst gespeist wird. Dieses System ist die wichtigste Infor- mationsquelle für Publikationen, Projekte und andere forschungsbezogene Leistungen. Das System weist jedoch Einschränkungen auf, die mit dem Selbstver- ständnis der Forschenden über ihre eigene For- schung (das einem auf einem forscherzentrierten Konzept basierenden System inhärent ist) und der Selbstdeklaration von Informationen zusammenhän- gen. Im Allgemeinen kann das FIS nur die erfassten Infor- mationen wiedergeben, die sich trotz aller Bemühun- gen um eine qualitativ hochwertige und umfassende Wiedergabe als ungenau oder unvollständig 3 Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsinformationen an Schwei- zer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlungen. Forschungsevaluation 2023 7 erweisen können. Die Vollständigkeit der Daten im FIS verbessert sich kontinuierlich, da der Eingabe- prozess allmählich in den Alltag der Forschenden an der Universität integriert wird. Das FIS verwendet nicht den Begriff und die Logik des "drittmittelfinanzierten Projekts", sondern des "Forschungsprojekts", wie es vom Forschenden defi- niert wird. Dieses kann drittmittelfinanziert oder nicht drittmittelfinanziert sein. Dieses Konzept kann zu Dis- krepanzen mit dem von der Förderinstitution (insbe- sondere der SNF) definierten Projektbegriff und zu verwirrenden aggregierten Ergebnissen führen (Mehrfacheingaben, fehlerhafte oder fehlende Einga- ben usw.). Aus diesem Grund beziehen wir uns da- her für SNF-Projekte auf das SNF-Portal und für die finanziellen Aspekte der Drittmittelprojekte auf die Daten des Finanz- und Rechnungswesens der Uni- versität (FRW). Es ist jedoch zu beachten, dass bei einigen SNF-Pro- jekten, an denen Universitätsangehörige massgeblich beteiligt sind, treten Partnerinstitutionen als Gesuch- stellende Institutionen in Erscheinung (insbesondere für die GMF). Solche Projekte geraten aus dem Blick- feld, wenn nur Projekte in die Analyse einbezogen werden, bei denen die Universität Luzern gesuchstel- lende Institution ist. Darüber hinaus ermöglicht die vom FRW verwendete Nomenklatur keine detaillierte Analyse der Mittelzuweisung, abgesehen von der Un- terscheidung zwischen den Quellen der Unterstüt- zung. Die Finanzanalyse der Forschung bleibt somit sehr allgemein. Die Fakultäten werden für die Zusammenstellung des Berichts zur Forschungsevaluation um zusätzliche In- formationen gebeten, die häufig qualitativer Natur sind. So haben sie in ihrem Bericht die für sie wichti- gen Arten von Publikationen bestimmt und illustrative Beispiele geliefert. Sie erläutern ihre Forschungsstra- tegie und -organisation sowie starke thematische Trends. Die Fakultäten verwalten den Grossteil der Daten über den Nachwuchs, während das Prorekto- rat Forschung die ergänzenden Daten über die uni- versitären Fördermassnahmen liefert. Die Fakultäten sind auch für die Einschätzung anderer Leistungen verantwortlich, für die sie manchmal eigene Informati- onen oder zusätzliche Informationen (z. B. zu wissen- schaftlichen Tagungen) bereitstellen müssen, auch wenn die meisten davon vom FIS stammen. Bei der Evaluierung der Forschung sollten die einge- setzten persönlichen Ressourcen berücksichtigt wer- den. Dieser Indikator sollte jedoch mit Vorsicht ver- wendet werden. Erstens ist es nicht so einfach, die Ressourcen im Zusammenhang mit ihrem Engage- ment in der Forschung festzustellen. Zweitens kön- nen sich die Forschungsmodalitäten als mehr oder weniger arbeitsintensiv erweisen. Eine sehr allge- meine Schätzung der Ressourcen (auf der Grundlage der Anzahl der Professuren pro Fakultät) behalten wir hier der Erläuterung von Unterschieden im For- schungsprofil der Universität vor. Der Evaluationsprozess wurde mit der Erstellung ei- nes Canvas anlässlich der Sitzung der Forschungs- kommission vom 27.10.2022 gestartet. In einer ers- ten Phase wurde eine erste Version der Fakultätsbe- richte auf der Grundlage der Daten des FIS 2021 er- stellt. In einer zweiten Phase wurde eine zweite Ver- sion der Fakultätsberichte mit den Daten des FIS für 2022 erstellt, die in der Sitzung der Forschungskom- mission vom 3.3.2023 vorgestellt wurden. In der drit- ten Phase wurde der konsolidierte Universitätsbericht erstellt, der der Universitätsleitung vorgelegt wird. Forschungsevaluation 2023 8 4 Personal Professuren (Vollzeitäquivalent VZÄ %) pro Fakultät, 2019-2022 Forschungspersonal nach Fakultät (N, Vollzeitäquivalent VZÄ %), 2019-2022 Fakultät Status 2019 2020 2021 2022 TF Professuren* 12 (1025%) 14 (1145%) 14 (1045%) 14 (1045%) Mittelbau** 31 (1495%) 35 (1875%) 37 (2125%) 41 (2355%) KSF Professuren* 21 (2000%) 22 (2030%) 24 (2100%) 23 (2075%) Mittelbau** 89 (5605%) 79 (5020%) 77 (4820%) 79 (4855%) RF Professuren* 27 (2200%) 26 (2075%) 27 (2125%) 28 (2225%) Mittelbau** 122 (5740%) 134 (6245%) 111 (4941%) 97 (4025%) WF Professuren* 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) Mittelbau** 35 (1780%) 47 (2105%) 34 (1735%) 43 (2130%) GMF Professuren* 5 (330%) 7 (430%) 9 (530%) 9 (530%) Mittelbau** 20 (1650%) 29 (2010%) 41 (2485%) 49 (2835%) * Professuren, Förderprofessuren, Assistenzprofessuren ** Forschungsbeauftrage, Oberassistierende, Doktorierende, Assistierende Quelle: PAD Forschungsevaluation 2023 9 5 Forschungsstellen Stelle Fakultät Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) TF, KSF Institut für Sozialethik (ISE) TF Ökumenisches Institut (ÖI) TF Religionspädagogisches Institut (RPI) TF Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) TF, KSF Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) TF, RF Zentrum Religionsforschung (ZRF) TF, KSF Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen TF Ethnologisches Seminar KSF Historisches Seminar KSF Philosophisches Seminar KSF Politikwissenschaftliches Seminar KSF Religionswissenschaftliches Seminar KSF Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung KSF SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften KSF Soziologisches Seminar KSF Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) RF Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) RF Justiciability of the Energy Strategy 2050 RF Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) RF Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) RF Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) RF Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) RF Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) RF Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern RF Center for Human Resource Management (CEHRM) WF Institute of Marketing and Analytics (IMA) WF Center for Rehabilitation in Global Health Systems GMF Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS)* GMF Swiss Learning Health System (SLHS) GMF Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) GMF Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care GMF Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) - Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern** - Ökumenischer Institut Luzern (Öl) - Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern** - * Kooperation des Schweizer Paraplegiker-Zentrums in Nottwil, des Luzerner Kantonsspitals und der Universi- tät Luzern. ** Fakultätsübergreifend, unabhängig. Forschungsevaluation 2023 10 6 Wissenschaftliche Publikationen 6.1 Für die gesamte Universität Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. …: Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehr- buch. Forschungsevaluation 2023 11 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 1’200 246 301 340 313 Buchkapitel 823 267 186 195 175 Monografie 126 33 34 38 21 Hrsg. eines Sammelbandes / Konferenzbandes 147 36 35 39 37 Andere Publikationen* 269 74 81 85 29 Total 656 637 697 575 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehrbuch. Anzahl der Publikationen per Fakultät, 2019-2022 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 12 6.2 Kommentar Wissenschaftliche Publikationen bilden die Haupter- gebnisse der Forschung. Dieses Ergebnis unter- scheidet sich zwischen den Fakultäten, die unter- schiedliche Forschungskulturen aufweisen. Die GMF konzentriert sich auf Zeitschriftenartikeln mit Peer-Review-Verfahren, das die Qualität der Pub- likationen sicherstellt und dokumentiert. Die Fakul- tätsmitglieder publizieren regelmässig in international angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften. Inhalt- lich spiegeln die Publikationen die Disziplinen der Fa- kultät wider, d. h.: ­ Gesundheitsförderung und Prävention, ­ Gesundheitskommunikation, ­ Gesundheitsverhalten, ­ Gesundheitsökonomie und -politik, ­ Versorgungs- und Gesundheitssystemforschung, ­ die medizinischen Wissenschaften sowie ­ die Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswis- senschaften. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere Publi- kationen in Zeitschriften mit Bezug zu Kinderonkolo- gie, Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Querschnittslähmung, Neurorehabilitation, der ganz- heitlichen Rehabilitation, Digitalisierung und Nutzung digitaler Technologien in der medizinischen Versor- gung, allgemeine Versorgungsthemen, Gesundheits- kompetenzen, gesundheitsökonomische Fragestel- lungen, Kosten und Finanzierung des Gesundheits- wesens, individuelles Entscheidungsverhalten sowie Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung im Allgemeinen. Die Forschungsleistung der GMF anhand der Anzahl Publikationen steigerte sich in den vergangenen Jah- ren stetig, was vor dem Hintergrund der Entwicklung des Forschungskörpers der Fakultät gesehen werden muss. Die Anzahl der Publikationen erreicht mittler- weile etwa ein Fünftel der Veröffentlichungen der Universität. Es ist ein Ziel der Fakultät, die For- schungsproduktivität aufrecht zu erhalten bzw. weiter zu steigern, um die Fakultät national und international als Forschungskompetenzzentrum in den Gesund- heitswissenschaften, den medizinischen Wissen- schaften, und den Rehabilitations- und Funktionsfä- higkeitswissenschaften zu positionieren. In ähnlicher Weise konzentriert sich die WF auf Arti- kel mit Peer-Review in anerkannten Zeitschriften. Im Laufe des Jahres 2022 haben Mitglieder der Fakultät eine Vielzahl von Artikeln in den Bereichen Volkswirt- schaft, Personalwesen und Marketing veröffentlicht, unter anderem: - zu den Auswirkungen von verschiedenen Facet- ten des Föderalismus auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, - zur relativen Bedeutung von Selektions- und An- reizeffekten für das Stimmverhalten von Politike- rinnen und Politikern, - zur personellen Durchlässigkeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft, - zum Umgang von HRM-Fachpersonen mit wider- sprüchlichen Situationen und Ansprüchen, - zum Einfluss bestimmter Stellencharakteristika auf die Möglichkeit von Führungspersonen, ihr Potenzial transformationaler Führung auszu- schöpfen, - zum Einfluss von Führung und Empowerment- Praktiken im Kontext organisationalen Wandels, - zu den Implikationen von Non-Fungible Tokens (NFTs) für die Marketingwissenschaft, - zum Einfluss von KI auf Kreativität im Bereich O- pen Innovation, - zu den Möglichkeiten von Augmented reality im herkömmlichen Detailhandel, - zu den Implikationen von Altersunterschieden zwischen Marketingverantwortlichen und ihren Zielgruppen und - zur Gewinnung von Informationen zur Herkunft von Hotelgästen aus Online Reviews geforscht. In quantitativer Hinsicht kann die Anzahl der Publika- tionen der WF angesichts ihrer geringen Grösse von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Diese Schwan- kungen wirken sich kaum auf das Ergebnis für die gesamte Universität aus (etwa 5 % der Publikatio- nen). Die Anzahl der Zeitschriftenartikeln hat sich hin- gegen seit der Gründung der Fakultät gut entwickelt. Die Publikationen der KSF spiegeln die Pluralität ih- rer Forschung wider, die auf ihre verschiedenen Se- minare (Ethnologie, Geschichte, Kulturwissenschaf- ten und Wissenschaftsforschung, Philosophie, Politik- wissenschaft, Religionswissenschaften, Soziologie) verteilt ist. Der Schwerpunkt liegt auf der Qualität der Publikationen in renommierten Zeitschriften und pro- minenten Verlagen. Auch die Verfügbarkeit als Open Access spielt eine Rolle. Die Fakultät belegt in ihrem Bericht diese Ausrichtung mit einer Auswahl an bei- spielhaften Veröffentlichungen, die sich auf ihre ver- schiedenen Seminare verteilen. Sie hebt auch ver- schiedene erhaltene Auszeichnungen hervor. Quantitativ sind die Publikationen der KSF (die etwa ein Viertel der Veröffentlichungen der Universität aus- machen) in den letzten Jahren etwas zurückgegan- gen, insbesondere was Buchkapitel und sonstige Publikationen betrifft. Diese Entwicklung ist im Zu- sammenhang mit der gemeinsamen Zunahme von Forschungsevaluation 2023 13 Publikationen mit Peer-Review und der mit diesem Prüfungsverfahren einhergehenden Verlängerung der Veröffentlichungszeiten zu bewerten. Bemerkenswert ist auch, dass etwa ein Drittel der Zeitschriftenartikel als Open Access zugänglich ist. In der Rechtswissenschaft wird ein externes Peer- Review-Verfahren nur selten verwendet. Die Quali- tätskontrolle erfolgt über die jeweiligen Verlage, Zeit- schriften, etc. In ihrem Bericht hebt die RF ihre be- merkenswerten Veröffentlichungen hervor, die nach den klassischen Rechtsgebieten (Privatrecht, öffentli- ches Recht, Strafrecht und juristischen Grundlagefä- chern) geordnet sind. Besonders hervorgehoben wer- den Standardwerke, Buchkapitel und Zeitschriftenar- tikel, die bedeutende Beiträge in all diesen Bereichen belegen. Da viele Rechtsgebiete eher national aus- gerichtet sind, publizieren die Angehörigen der RF weniger auf Englisch, aber die Fakultät kann Publika- tionen in renommierten Verlagen (Oxford University Press, Cambridge University Press) und anerkannten englischsprachigen Zeitschriften nachweisen. Nen- nenswerte Besonderheiten im Bereich Rechtswissen- schaften sind Kommentare zum Recht und Urteilsbe- sprechungen, welche die Fakultätsmitglieder erstel- len. Als grösste Fakultät trägt die RF mehr als ein Drittel zu den Publikationen der Universität bei. Dieses Er- gebnis muss zudem im Zusammenhang mit der Er- stellung arbeitsintensiver Werke beurteilt werden. Wie die Ergebnisse der TF zeigen, spielen Veröffent- lichungen mit Peer-Review-Verfahren eine Rolle. Die Qualität von Publikationen lässt sich aber nicht allein daran ermessen, ob ein solches Verfahren stattge- funden hat oder nicht. In gewissen Aktivitäten und Teildisziplinen der Theologie drückt sich die Qualität anders aus. In der Exegese des Alten und Neuen Testaments stellt der Bibelkommentar an sich eine Prestigepublikation dar, die vielen anderen Publikati- onsformen vorangeht. Die TF orientiert sich bei der Bewertung ihrer Publikationen zudem an einer Liste renommierter Verlage, Sammlungen und Zeitschrif- ten (LITaRS-Liste Louvain Index of Theology and Re- ligious Studies for Journals and Series). Eine weitere Form der Anerkennung der Qualität von Publikatio- nen sind Rezensionen von Monografien, die in den Bibliographien der Forschenden aufgeführt werden. Auch Zitationen (z. B. bei academia.eu, Scopus, Web 4 Man könnte auch das Habilitationsverfahren erwähnen, das auch die RF und die KSF betrifft. So wird im Rahmen des Verfahrens eine zweite Monografie verlangt, die ein Ex- pertengremium evaluiert, das den Peer-Review-Prozess, der mit der Veröffentlichung verbunden ist, in den Hinter- grund drängt. of Science, Google Scholar) können ein wertvolles Bewertungskriterium darstellen.4 Indem sie ihre wichtigsten Publikationen hervorhebt, orientiert sich die TF an der Praxis der SNF und den Richtlinien der DORA-Erklärung. In quantitativer Hin- sicht verzeichnete die Fakultät in den letzten Jahren einen relativen Rückgang der Veröffentlichungen (insbesondere bei den Buchkapiteln), der auf den Generationswechsel in der Fakultät zurückzuführen ist und die damit verbundenen temporären Vakanzen auf mehreren Professuren. Alle Fakultäten weisen qualitativ hochwertige Publi- kationen auf. Diese sind jedoch je nach Fachrichtung unterschiedlich ausgeprägt. Artikel in führenden Zeit- schriften oder Veröffentlichungen in anerkannten Ver- lagen stehen in allen Fakultäten an prominenter Stelle. Die GMF, die WF und zu einem bedeutenden Teil die KSF legen den Schwerpunkt auf Publikatio- nen mit Peer-Review. Die KSF, RF und TF betonen zudem die Bedeutung der Buchveröffentlichung. Ins- besondere Referenzbücher bilden einen bemerkens- werten Teil des Schaufensters der RF, neben fach- spezifischen Publikationsformaten wie Gesetzeskom- mentaren oder Urteilsbesprechungen. Die TF er- wähnt noch den Bibelkommentar als spezifische Form der Qualitätspublikation. Insgesamt ist es wich- tig, eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, um die Qualität der verschiedenen Formen von Veröf- fentlichungen in den von der Universität abgedeckten unterschiedlichen Disziplinen zu bewerten. Mit 600 bis 700 wissenschaftlichen Veröffentlichun- gen pro Jahr könnte die Universität die Teilnahme an führenden Universitätsrankings wie dem Times Hig- her Education World University Ranking5 in Betracht ziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die An- forderungen genauer geklärt werden. Diese Rankings sind eher naturwissenschaftlich als geisteswissen- schaftlich orientiert. Sie bezeichnen nicht eindeutig den intrinsischen wissenschaftlichen Wert der For- schung, sondern drücken eher den Reputationswert aus. Mit einem Drittel bzw. einem Viertel der Veröffentli- chungen sind die RF und die KSF als die numerisch zwei grössten Fakultäten die Powerhouses der Uni- versität. Die GMF ist jedoch die einzige Fakultät, die eine quantitative Entwicklungsfähigkeit aufweist (bis zu einem Fünftel). Hinter der GMF liegt die TF (etwas mehr als 15%) und die WF (5%) mit ihren relativ 5 Eines der Kriterien für dieses Ranking ist "1.000 akademi- sche Papiere über fünf Jahre". Die anderen Kriterien betref- fen die Lehre auf Bachelor-Niveau und die disziplinäre Viel- falt (weniger als 80% der Leistungen werden von einer ein- zigen Disziplin erbracht. Forschungsevaluation 2023 14 begrenzten Personalkapazitäten. Abgesehen von der Typologie und damit Unterscheidung der Veröffentli- chungen, die wichtig ist, ist diese Kapazität auch für den Zugang zu universitären Rankings von Bedeu- tung. So kann man eine Vielfalt von Profilen in Bezug auf die wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Uni- versität erkennen. Aber auch wenn die Analyse die Vielfalt und Qualität des Outputs der Fakultäten be- legt, gibt sie noch keine genaue Auskunft über ihr Im- pact. Ein reputationsorientiertes Verständnis des Im- pacts der Forschung der Universität könnte jedoch gegebenenfalls die Anerkennung der Universität noch weiter erhöhen. Das Thema Open Science ist zudem ein strategi- sches Ziel von swissuniversities, das die Universität derzeit in ihre Politik integriert. Die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) greift die Thematik der O- pen Science / Open Access in ihren Kursen auf, die sich auch an Forschende der UNILU richten.6 Bisher hat jedoch nur die KSF über den Anteil ihrer Open- Access-Publikationen berichtet, während die anderen Fakultäten gelegentlich bestimmte Publikationen er- wähnen. In Zukunft sollten in diesem Bereich Ziele gesetzt und in den nächsten Evaluationsberichten darüber berichtet werden. Dabei gilt zu beachten, dass auch sachliche Gründe dafür sprechen können, Forschungsergebnisse als lizenzierte Verlagspublika- tion zu veröffentlichen. 6 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 Forschungsevaluation 2023 15 6.3 Theologische Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 147 36 (27%) 42 (36%) 34 (59%) 35 (49%) Buchkapitel 210 70 (26%) 57 (14%) 43 (35%) 40 (48%) Monografie 25 3 (33%) 9 (55%) 7 (29%) 6 (50%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 34 7 (29%) 8 (25%) 9 (33%) 10 (60%) Andere Publikationen** 7 3 4 0 0 Total 119 120 93 91 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Abschlussarbeit, Beitrag in einem Kommentar Forschungsevaluation 2023 16 Ausgewählte Publikationen - Ederer, Matthias. Wie gebildet ist ein „weiser Sohn“? Spr 10,1-5 als Beispiel für „Bildung“ in der biblischen Weisheit, in: Jahrbuch für Biblische Theologie. Band 35 (2020): Bildung, Göttingen 2021, 75-93. - Höger, Christian: Praktische Theologie angesichts der ökologischen Krise, in: International Journal of Practical Theology 25/2 (2021), 1–24. - Kirchschläger, P. G. (2019). Digital transformation of society and economy – ethical considerations from a human rights perspective, in: Park, Jiyoon, Lee, Jieun, Lee, Eunhee, Matsumura Utako, Yamamoto, Chi- aki, Miyazono, Hisae & Kim, Yeonmi (Hrsg.), Asian Woman Law (Bd. 22, S. 152–181). Korea: Asian Women Law Institute. - Loretan, Adrian: Marriage Endings, new Beginnings, Sin and Grace: Reflections in Honor of Eberhard Schockenhoff, in: Marriage, Families, Spirituality (formerly INTAMS Review) 27/1 (2021), 82–91. - Schumacher, Ursula: Der Logos im Herz der Kulturen. Joseph Ratzingers ‚dogmatische‘ Religionstheolo- gie und der interreligiöse Dialog, in: IKaZ Communio 50 (2021), 491–502. - Schumacher, Ursula: Was theologische Erkenntnis vorantreibt und woran sie sich bemisst. Loci theologici im Raster von Entdeckungs-, Begründungs- und Vermittlungszusammenhang, in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie 69 (2022). - Ventimiglia, Giovanni: La riabilitazione metafisica dell’essere come vero: Tommaso dopo Frege, in: Quae- stio. Yearbook of the History of Metaphysics 22 (2022), 83–100. - Wasmaier-Sailer, Margit: Gott als Schöpfer und Erlöser? Existentielle Betrachtung eines metaphysischen Problems, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 142/2 (2020), 195–210. - Ventimiglia, Giovanni: Aquinas after Frege, London 2020. - Höger, Christian: Schöpfung, Urknall und Evolution – Einstellungen von Schüler*innen im biographischen Wandel. Ein qualitativ-empirischer Längsschnitt mit dem Ziel religionspädagogischer Pünktlichkeit im Reli- gonsunterricht der Sekundarstufe, Berlin 2020. - Tollkühn, Martina: Kirchliches Datenschutzgericht. Die Einrichtung des kirchlichen Datenschutzgerichts- hofs als Instrument zum besseren Schutz der Privatsphäre (can. 220 CIC) (Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht 9), Würzburg 2021. - Kirchschläger, Peter G. (2021). Digital Transformation and Ethics: Ethical Considerations on the Robotiza- tion and Automatization of Society and Economy and the Use of Artificial Intelligence. Baden-Baden: No- mos-Verlag. - Chiara Paladini: La conoscenza divina delle creature. Le Quaestiones 2 e 3 della Distinctio 35 dello Scrip- tum, 2020 - TAB edizioni. https://www.torrossa.com/it/publishers/tab-edizioni.html Forschungsevaluation 2023 17 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 244 65 (68%) 70 (69%) 59 (80%) 59 (80%) Buchkapitel 298 88 (33%) 83 (25%) 69 (36%) 58 (60%) Monografie 54 18 (33%) 14 (29%) 14 (21%) 8 (63%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 44 8 (25%) 15 (53%) 11 (45%) 10 (70%) Andere Publikationen** 18 7 5 3 3 Total 177 189 156 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Lexikonartikel, Lehrbuch 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 2019 2020 2021 2022 Forschungsevaluation 2023 18 Ausgewählte Publikationen Auszeichnungen - Lena Maria Schaffer, Bianca Oehl und Thomas Bernauer, "Are policy-makers responsive to public de- mand in climate politics" Journal of Public Policy 42(1) 2022, 136-164 als bester Artikel des Jahres im Journal of Public Policy. - Hannah Mormann und Anna Sender für “Breaking Up Order Through Temporal Role Taking: HRM Profes- sionals as Jesters in Navigating Paradoxes“, Top 10 % Best HR Division Conference Papers of the Acad- emy of Management Meeting 2022, Seattle. - Masterarbeit von Milan Weller (ZRWP), “Sozialkapital und Religion. Eine Sekundäranalyse des Freiwilli- gen-Monitors Schweiz 2020“, durch Aufnahme in die Best-Masters-Reihe des Springer-Verlages. Ethnologisches Seminar - Abukar Mursal, Faduma, “The politics of state-building: regime restructuring in Mogadishu“. In: Jean-Nich- olas Bach (eds), Routledge Handbook on the Horn of Africa, UK: Routledge, 2022, 293-301. - Bärnreuther, Sandra, “Disrupting Healthcare? Entrepreneurship as an “innovative” financing mechanism in India’s primary care sector“. In: Social Science and Medicine 2022. - Beer, Bettina, “ ‘Clan’ and ‘Family’: Transformations of Sociality among the Wampar, Papua New Guinea“. In: Histories 2 (1): 2022, 15-32. Historisches Seminar - Allemann, Daniel, "After Vitoria. Natural Law and the Spanish Ideology of Empire", in: Mark Somos und Anne Peters (Hg.): The State of Nature. Histories of an Idea, Leiden 2022, S. 82-113. Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung (mit Urner Institut Kulturen der Alpen) - Halsmayer, Verena, Speich Chassé, Daniel, "Economic Growth and the Object of Development". In: Un- ger, Corinna R, Borowy, Iris, Pernet, Corinne A. (Hrsg.), The Routledge Handbook on the History of Devel- opment, London, New York: Routledge, 2022, 19–33. - Previšić, Boris. “Polyphonie und Intermedialität – und Literatur als Zeugnis“. In: Wiener digitale Revue 3. Zeitschrift für Germanistik und Gegenwart 3, 2022. - Sommer, Marianne, "Die Familie und der Stammbaum des Menschen in der Anthropologie". In: Genealo- gie in der Moderne: Akteure - Praktiken - Perspektiven, hgg. von Michael Hecht, und Elisabeth Timm, , 7, 271–300. Series Cultures and Practices of Knowledge in History. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg 2022. - Themenheft „Wissenskulturen des Glücks“. In: Historischen Anthropologie, 30, Nr. 2, 2022 von Pascal Germann, Marianne Sommer und Jakob Tanner, mit eigenem Beitrag "Glückswissen – Paradoxien des Glücks", 30, 2 (2022) 131–141. Philosophisches Seminar - Hartmann, Martin, “Contempt for the Poor, Esteem for the Rich: The Interplay of Comparison and Sympa- thy in Hume’s Treatise“. In: The European Legacy, 27 (5) 2022, 415-434. - Hartmann, Martin, “Foucault und der Neoliberalismus: Eine Bestandsaufnahme“. In: Philosophische Rund- schau, 69 (3) 2022, 282-301. - Särkelä, Arvi, “Vicious circles: Adorno, Dewey and disclosing critique of society“. In: Philosophy & Social Criticism, 48 (10) 2022, 1369-1390. Politikwissenschaftliches Seminar - Blatter, J, Schulz, J., "Intergovernmentalism and the Crisis of Democracy: The Case for Creating a System of Horizontally Expanded and Overlapping National Democracies". European Journal of International Re- lations 28 (3) 2022, 722-747. - Blatter, J., Portmann, L., Rausis, F., "Theorizing Policy Diffusion: From a Patchy Set of Mechanisms to a Paradigmatic Typology". Journal of European Public Policy 29 (6) 2022, 805-825. - Ares, M., van Ditmars, M.M., "Intergenerational social mobility, political socialization, and social-demo- cratic party support". British Journal of Political Science, 2022. - Schaffer, Lena Maria, Umit, Resul, "Public Support for National vs. International Climate Change Obligati- ons”. Journal of European Public Policy 2022. - Thiem, Alrik, "Beyond the Facts: Limited Empirical Diversity and Causal Inference in Qualitative Compara- tive Analysis." Sociological Methods & Research 51 (2) 2022, 527-540. Forschungsevaluation 2023 19 Religionswissenschaftliche Seminar (mit Zentrum für Religion-Wirtschaft-Politik und Zentrum Religi- onsforschung) - Beutter, Anne, Religion, Recht und Zugehörigkeit: Rechtspraktiken einer westafrikanischen Kirche und die Dynamik normativer Ordnungen. Critical Studies in Religion /Religionswissenschaft, Bd. 16. Göttingen: V&R 2022. (Open Access). - Baumann, Martin; Lehmann, Karsten, "Die Herausbildung von Nationalstaaten und territoriale Religionsge- schichten: Analysen zur Schweiz und Österreich". In: Zeitschrift für Religionswissenschaft, 30, 1, 2022, 172-208. - Endres, Jürgen, "Wege in die Radikalisierung: Von einem, der nicht glaubt und doch beinahe auszog, um sich dem «Islamischen Staat» anzuschliessen". In: Swiss Journal of Sociology 48 (2) 2022, 419–444. - Liedhegener, Antonius, “Zwischen Ich-Gesellschaft und Wir-Nation: Religionszugehörigkeit, Religiosität und der Umgang mit religiöser Vielfalt in der Schweiz“. In: Zeitschrift für Religion, Gesellschaft und Politik, 2022, 1–32. Soziologische Seminar - Mützel, Sophie, Making Sense: Markets from Stories in New Breast Cancer Therapeutics. Stanford, CA: Stanford University Press 2022. - Saner, P., Datenwissenschaften und Gesellschaft. Die Genese eines transversalen Wissensfeldes. Biele- feld: transcript 2022. - Abend, G., "Making Things Possible". In: Sociological Methods & Research 51(1) 2022, 68-107. - Diaz-Bone, R., & Schrör, S., "Algorithms, conventions and new regulation processes". In: Filimowicz, Mi- chael (Hg.), Democratic frontiers. Algorithms and society. London: Routledge 2022, 24-46. - Gibel, R., Nyfeler, J., "Transparency reloaded. Über Transparenz als Erwartung in der Organisationsge- sellschaft". In: Arnold, N.; Hasse, R., Mormann, H. (Hg.): Organisationsgesellschaft reloaded. In: Soziale Welt, 73 (3) 2022, 578-608. - Mormann, Hannah; Hasse, Raimund; Arnold, Nadine, "Organizing values. The principles of rationalization and individualization". In: Godwyn, M.E. (ed.). Research Handbook on the Sociology of Organizations: Re- search Handbooks. Edward Elgar 2022, 528-546. Forschungsevaluation 2023 20 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. = Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht Forschungsevaluation 2023 21 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 332 67 85 102 78 Buchkapitel 304 89 60 81 74 Beitrag in einem Kommentar 87 19 19 41 8 Urteilsbesprechung 96 21 34 29 12 Monografie 34 12 5 12 5 Hrsg. Sammelband/Konferenzband 69 21 12 18 18 Lehrbuch 16 2 3 4 7 Andere Publikationen* 18 5 5 3 5 Total 236 223 290 207 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht. Ausgewählte Publikationen Familienrecht, Personenrecht - Hausheer Heinz/Geiser Thomas/Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 7. Aufl., Bern 2022. - Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 5. Aufl., Bern 2020. Sachenrecht - Schmid Jörg/Hürlimann-Kaup Bettina, Sachenrecht, 6. Auflage, Zürich 2022. Erbrecht - Aebi-Müller Regina E./Camenzind Janine, Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Be- hinderung, successio 2019, S. 5–26. - Eitel Paul, Neues Erbrecht ante portas – Auswirkungen auf die Beurkundungspraxis, in: Erbrecht und Grundbuch, Beiträge der Weiterbildungsseminare der Stiftung Schweizerisches Notariat vom 16. August 2021 in Zürich und vom 2. September 2021 in Lausanne, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 33-71. Obligationenrecht - Gauch Peter/Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2 Bände, 11. Aufl., Zürich 2020 (Band I bearbeitet von Jörg Schmid). - Schmid Jörg/Stöckli Hubert/Krauskopf Frédéric, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich 2021. - Müller Karin, Die Legitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Aktionärbindungsvertrag – Kritische Anmerkungen zu BGE 143 III 480, in: Auf zu neuen Ufern! Festschrift für Walter Fellmann, Karin Müller/Jörg Schwarz (Hrsg.), Bern 2021, 391-417. - Müller Karin, Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz, Braucht es ein Gruppenvergleichsverfahren?, in: Haftpflichtprozess 2019, Walter Fellmann/Stephan Weber (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2019, 13-69. - Choice of Law in International Commercial Contracts, Global Perspectives on the Hague Principles, Girsberger, Daniel; Kadner Graziano, Thomas; Neels, Jan L (Eds.), Oxford University Press (2021). Haftpflichtrecht - Fellmann Walter, Haftpflichtrecht im Zeichen der Digitalisierung, in: Fuhrer, Stephan, Kieser, Ueli, Weber, Stephan (Hrsg.), Mehrspuriger Schadenausgleich, Mit Beiträgen zum Haftpflicht-, Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, 206-216. - Fellmann Walter, Kommentar zum Produkthaftpflichtgesetz, in: Widmer Lüchinger, Corinne, Oser, David (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I (Art. 1 - 529 OR), 7. Aufl., Basel 2019. Verfahrensrecht - Rodriguez Rodrigo, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2022 (zusammen mit Karl Spühler) 2022. - Rodriguez Rodrigo, Recognition of a UK Solvent Scheme of Arrangement in Switzerland under the Lu- gano Conventions, IPRax 4/2020,. 372-378 (zusammen mit Gubler Patrik), 2020. Forschungsevaluation 2023 22 - Lötscher Cordula/Hafter Nicolas, Lug und Trug im Zivilprozess? Zur Wahrheitspflicht von Parteien und Parteivertretern, szzp 4/2022, S. 573-592. Verfassungsrecht, Grundrechte - Rütsche Bernhard, Verhältnismässigkeitsprinzip, in: Diggelmann Oliver/Hertig Randall Maya/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz / Droit constitutionnel suisse, Schulthess Verlag, Zürich 2020, S. 145–167. Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht - Diebold Nicolas/Keller Alwin/Kreis Manuel/Tanner Anne-Cathrine, Aufsichtsinstrumente im revidierten Be- schaffungsrecht, in: Zufferey, Jean-Baptiste/Beyeler, Martin/Scherler, Stefan (Hrsg.), Aktuelles Vergabe- recht 2020, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 315–349. - Baumann Phil, Wettbewerbsverzerrungen durch privatwirtschaftliche Staatstätigkeit, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 138, Zürich/Basel/Genf 2019. - Winistörfer Marc M., Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung. Grundrecht und Grundsatz im Lichte der Verfassungsdogmatik und der ökonomischen Theorie, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 160, Zürich/Basel/Genf 2021. - Burri Mira, Towards a New Treaty on Digital Trade, Journal of World Trade 55 (2021), 77–100. - Burri Mira, Big Data and Global Trade Law, Cambridge University Press, 2021 (also open access: doi.org/10.1017/9781108919234). - Burri Mira, Privacy and Data Protection, in D. Bethlehem, D. McRae, R. Neufeld and I. Van Damme (eds) The Oxford Handbook on International Trade Law, 2nd edn., Oxford University Press, 2022, 745–767 - Meier Martin, Ein «More Realistic Approach»? Zu den Möglichkeiten und Grenzen der verhaltensökonomi- schen Analyse des Wettbewerbsrechts, Untersuchungen zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik, Bd. 71, Tübingen 2021. Umweltrecht, Bau- und Planungsrecht - Norer Roland/Abt Thoms/Wild Forian/Wisard Nicolas (Hrsg.), WaG Kommentar zum Waldgesetz / LFo Commentaire de la loi sur les forêts, Einleitung, Zürich/Genf 2022. - Norer Roland (Hrsg.), Landwirtschaftsgesetz (LwG), Kommentar, Bern 2019. - Rebsamen Philipp, Nachhaltigkeit in der Bodennutzung und Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen: Rechtliche Umsetzung, Diss 2021. Gesundheitsrecht - Rütsche Bernhard/Fellmann Walter/Aebi-Müller Regina E./Schüpfer Guido, Verschiebung planbarer Ein- griffe bei Ressourcenknappheit. Behandlungs-, Aufklärungs- und Treuepflichten sowie Haftungsfragen in Zeiten von Covid-19, Schweizerische Ärztezeitung (SAEZ) 2021;102(25):852-855. Steuerrecht - Opel, Andrea (2021). Von der Heiratsstrafe zur "Zweitverdienerinnenstrafe": Familienbesteuerung im Dis- kurs. In Juristinnen Schweiz (Hrsg.), Recht und Geschlecht: Herausforderungen der Gleichstellung - Quel- ques réflexions 50 ans après le suffrage des femmes (S. 148–161). Zürich: DIKE. - Locher, P., Marantelli, A., & Opel, A. (2019). Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz (4. Auflage). Bern: Stämpfli. Sozialversicherungsrecht - Hürzeler Marc/Usinger-Egger Patricia, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021. Strafrecht - Eicker Andreas/Markwalder Nora/Frank Friedrich/Achermann Jonas, Basler Kommentar zum Verwaltungs- strafrecht, Basel, 2020. - Maeder Stefan , Objektive Strafbarkeitsbedingungen – allgemein und bei Art. 166 StGB, in: Marc Jean- Richard-dit-Bressel/David Zollinger (Hrsg.), Rechnungslegung und Kapitalschutz im Strafrecht, 12. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Tagungsband 2021, Zürich 2022, 29-71. Juristische Grundlagenfächer - Karavas Vagias, Die Beste aller möglichen Welten: Gunther Teubners Theodizee, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 42/2/2022. - Karavas Vagias, Biomedical collective labour: politics, sovereign subjects and empowerment in biobank research, in: Jacob, Marie-Andrée/Kirkland, Anna (Hrsg.), Research handbook on socio-legal studies of medicine and health, Cheltenham / Northampton 2020, S. 361–383. Forschungsevaluation 2023 23 - Mathis Klaus, Effizienz statt Gerechtigkeit? Auf der Suche nach den philosophischen Grundlagen der Öko- nomischen Analyse des Rechts, 4. Aufl., Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 223, Berlin 2019. - Becchi Paolo/Mathis Klaus (Hrsg.), Handbook of Human Dignity in Europe, Cham/Heidelberg/New York/Dordrecht/London 2019. - Mathis Klaus/Tor Avishalom (Hrsg.), Law and Economics of the Coronavirus Crisis, Economic Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 13, Cham 2022. - Blöchlinger Moritz, Normative Legitimität von Recht, Moral und Menschenrechten im Lichte der positivisti- schen Trennungsthese, Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 304, Berlin 2022. Forschungsevaluation 2023 24 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 63 10 (90%) 13 (92%) 21 (86%) 19 (100%) Andere Publikationen 69 26 11 17 15 Total 36 24 38 34 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) Brandes, Leif, David Godes, and Dina Mayzlin (2022). Extremity Bias in Online Reviews: The Role of Attrition. Journal of Marketing Research 59(4): 675-695. Brandes, Leif and Yaniv Dover (2022). Offline Context Affects Online Reviews: The Effect of Post-Consump- tion Weather. Journal of Consumer Research 49(4): 595-615. Häner, Melanie and Christoph A. Schaltegger (2022). The name says it all. Multigenerational social mobility in Basel (Switzerland), 1550-2019. Journal of Human Resources, im Erscheinen. Oechslin, Manuel und Elias Steiner (2022). Statistical Capacity and Corrupt Bureaucracies. Review of Interna- tional Organizations 17(1): 143-174. Forschungsevaluation 2023 25 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 391 73 (96%) 87 (99%) 118 (99%) 113 (98%) Andere Publikationen 61 11 (27%) 14 (36%) 14 (21%) 22 (59%) Total 84 101 132 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) - Bychkovska, O., Tederko, P., Engkasan, J. P., Hajjioui, A., & Gemperli, A. (2022). Healthcare service utili- zation patterns and patient experience in persons with spinal cord injury: a comparison across 22 coun- tries. BMC health services research, 22(1), 755. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 - Gilleland Marchak J, Christen S, Mulder RL, Baust K, Blom JMC, Brinkman TM, Elens I, Harju E, Kadan- Lottick NS, Khor JWT, Lemiere J, Recklitis CJ, Wakefield CE, Wiener L, Constine LS, Hudson MM, Kre- mer LCM, Skinner R, Vetsch J, Lee JL, and Michel G, on behalf of the IGHG psychological late effects group (2022). Recommendations for the surveillance of mental health problems in childhood, adolescent, and young adult cancer survivors: a report from the International Late Effects of Childhood Cancer Guide- line Harmonization Group. Lancet Oncology. 23(49), e184-e196. Doi: 10.1016/S1470-2045(21)00750-6 - Otth M, Denzler S, Diesch-Furlanetto T, Scheinemann K. Cancer knowledge and health-consciousness in childhood cancer survivors following transition into adult care-results from the ACCS project. Front Oncol. 2022 Sep 5;12:946281. doi: 10.3389/fonc.2022.946281 - Pacheco Barzallo, D., Hernandez, R., Brach, M., & Gemperli, A. (2022). The economic value of long- term family caregiving. The situation of caregivers of persons with spinal cord injury in Switzerland. Health & Social Care in the Community, 30, e2297– e2307. https://doi.org/10.1111/hsc.13668 - Sartoretti E, Sartoretti T, Koh DM, Sartoretti-Schefer S, Kos S, Goette R, Donners R, Benz R, Froehlich JM, Matoori S, Dubsky P, Plümecke T, Forstner R, Ruch W, Meissnitzer M, Hergan K, Largiader S, Gutzeit A. Humor in radiological breast cancer screening: a way of improving patient service? Cancer Imaging. 2022 Oct 8;22(1):57. doi: 10.1186/s40644-022-00493-z - Weisstanner, D. (2022). Stagnating incomes and preferences for redistribution: The role of absolute and relative experiences. European Journal of Political Research. Online first: 1-20. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 https://doi.org/10.1111/hsc.13668 Forschungsevaluation 2023 26 - Rubinelli S, Purnat TD, Wilhelm E, Traicoff D, Namageyo-Funa A, Thomson A, Wardle C, Lamichhane J, Briand S, Nguyen T. WHO competency framework for health authorities and institutions to manage info- demics: its development and features. Hum Resour Health. 2022 May 7;20(1):35. doi: 10.1186/s12960- 022-00733-0 - Sabariego C, Fellinghauer C, Lee L, Kamenov K, Posarac A, Bickenbach J, Kostanjsek N, Chatterji S, Cieza A. Generating comprehensive functioning and disability data worldwide: development process, data analyses strategy and reliability of the WHO and World Bank Model Disability Survey. Arch Public Health. 2022 Jan 4;80(1):6. doi: 10.1186/s13690-021-00769-z - Sabariego C, Bickenbach J, Stucki G. Supporting evidence-informed policy making in rehabilitation: A logic framework for continuous improvement of rehabilitation programs. Health Policy 2022;126(3):152- 157. (In eng). DOI: 10.1016/j.healthpol.2021.11.007 - Silvani MI, Werder R, Perret C. The influence of blue light on sleep, performance and wellbeing in young adults: a systematic review. Frontiers Physiol. 2022; 16;13:943108. doi: 10.3389/fphys.2022.943108. - Wettstein D, Boes S (2022) How value-based policy interventions influence price negotiations for new medicines: an experimental approach and initial evidence. Health Policy 126(2), 112- 121. https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 Forschungsevaluation 2023 27 7 Projekte 7.1 Für die gesamte Universität Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 395 424 428 434 Laufende SNF-Projekte 78 86 90 71 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 34 43 37 41 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 30 37 40 31 Karriere 16 13 15 15 Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 20 25 20 23 Total 67 76 76 70 Projekte + Karriere 46 50 55 46 Quelle: SNF-Portal Es gibt Unterschiede hinsichtlich der im SNF-Portal verbuchten Projekte und der im FIS eingegebenen SNF- Projekte. Im FIS gibt es Mehrfacheingaben (ein Projekt kann in mehrere Projekte aufgeteilt werden) sowie Fehler in den eingegebenen Daten (Art des Instruments, Betrag usw.). Forschungsevaluation 2023 28 Anteilige Förderbeiträge in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Quelle: FRW Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 SNF 6’247 5’703 5’697 6’137 Andere Drittmittel 3’178 3’697 3’860 3’453 Total 9’425 9’400 9’557 9’590 Quelle: FRW Universitäre Forschungsförderung, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 Budget 420 420 420 420 Von den Fakultäten verwaltete Fördermittel - - 100 100 Von der FoKo verteilte Fördermittel 390 390 329 272 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 29 Anteilige Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige SNF-Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 30 7.2 Kommentar Die Projekte spiegeln die Forschungsaktivitäten wi- der. Ein grosser Teil der Forschung findet unabhän- gig statt, mit den Ressourcen, die durch die Stellen, denen die Forschenden angehören, möglich sind. Solche Lehrstuhlprojekte sind die Hauptforschungs- form für viele Fachrichtungen. Auch Promotionspro- jekte sind in diesem Komplex enthalten. Bei diesen Projekten drückt sich die Leistung sichtbar in wissen- schaftlichen Veröffentlichungen (siehe Publikatio- nen), Abschlüsse (siehe Nachwuchsförderung), Kon- ferenzen, Medienarbeit, Begutachtungen und ande- ren Dienstleistungen (siehe Andere Leistungen) aus. Die auf dem FIS (und damit dem Selbstbericht der Forschenden) beruhende Zahl erhebt keinen An- spruch auf Vollständigkeit und wird hier lediglich als Hinweis auf die Bedeutung der Forschungsprojekte an der Universität aufgeführt. Drittmittelprojekte sind jedoch für die Universität und Fakultäten von grosser Bedeutung. Sie sichern ihnen einen Teil ihrer Ressourcen ab. Sie sind zum Teil Ausdruck der Integration der Universität in nationale und internationale Forschungsprogramme. Sie zei- gen die Wettbewerbsfähigkeit der Universität im Be- reich der Forschung auf. Sie verleihen der Universität Sichtbarkeit bei schweizerischen und europäischen Institutionen der Forschungsförderung. Die erhaltenen Beträge können von Jahr zu Jahr stark schwanken. Da die verfügbaren Beträge über die Dauer der Projekte geglättet werden, gewährleis- ten sie eine gewisse finanzielle Kontinuität. Die Be- träge, die SNF-Projekte betreffen, machen 55-60% der gesamten Forschungsfinanzierung für die Univer- sität aus. Andere Drittmittel machen ebenfalls einen erheblichen Teil der Finanzierung aus (35-40%). Die Unterstützung der Universität für die Forschung (di- rekte Unterstützung der Fakultäten und von der For- schungskommission verteilte Beträge) stellt eher eine Ergänzung dar (etwa 5 % der Finanzierungen). Die KSF ist die Fakultät, die absolut gesehen die meisten Drittmittel einwirbt (im Durchschnitt etwa 40% der Ressourcen der Universität in den letzten vier Jahren). Dieser Beitrag steigt noch weiter an, wenn man nur die vom SNF bereitgestellten Beträge berücksichtigt (55%). Die sehr starke SNF-Orientie- rung der Fakultät zeichnet sich darüber hinaus durch einen hohen Anteil an Mitteln aus, die für die Karri- ere- und insbesondere die Nachwuchsförderung be- reitgestellt werden (Eccellenza, Ambizione, DOC.CH). Laut ihrem Bericht liegt der KSF ein pluralistisches Forschungsverständnis zugrunde, das sich aus der Unterschiedlichkeit der neun in der Fakultät vereinten Fachdisziplinen speist (Ethnologie, Geschichtswis- senschaft, Judaistik, Kulturwissenschaften, Philoso- phie, Politikwissenschaft, Religionswissenschaft, So- ziologie und Wissenschaftsforschung). Forscherinnen und Forscher engagieren sich in der Grundlagenfor- schung und in der anwendungsorientierten For- schung. Schwerpunkte der Forschung bilden Fragen der Kultur- und Sozialgeschichte, die Untersuchung von Wissenskulturen, der Wandel von Institutionen, Staaten und der Weltgesellschaft, religiöse Traditio- nen und ihre gesellschaftlichen Wechselwirkungen in der Moderne, die Rahmenbedingungen politischer Partizipation und ökonomischen Handelns sowie Me- dien und Kommunikation. Dieser Pluralismus spiegelt sich in ihren Projekten wider, und ein erheblicher Teil dieser Projekte wird durch wettbewerbsfähige Dritt- mittel finanziert, insbesondere durch den SNF. Die KSF beobachtet in den letzten Jahren einen Rückgang der Projekte mit Drittmitteln des SNF (seit 2022 wieder im Aufwärtstrend). Ein Grund ist «die vom SNF eingeführte Begrenzung von Anträgen in der Projektförderung bei gleichzeitiger längerer Lauf- zeit und damit höheren Finanzvolumen. Zudem hat der SNF in den zurückliegenden Jahren die Bewilli- gungsrate gesenkt, um sich stärker den Bewilligungs- raten europäischer Länder anzugleichen. Schliesslich kosteten die Umstellungen in Lehre und im Prüfungs- wesen aufgrund der Corona-Pandemie 2020 und 2021 Forschende viel Zeit, die für die Ausarbeitung von Forschungsanträgen fehlte.» Die Fakultät hat sich zum Ziel gesetzt, dieser Entwicklung Aufmerk- samkeit zu schenken. Auch die Forschung der neuen GMF stützt sich mas- sgeblich auf Drittmittel. Sie ist damit zum zweitgröss- ten Beitragszahler der Universität (etwa 25%) in die- sem Bereich geworden, sogar zum grössten, wenn man die eingeworbenen Mittel auf die Anzahl der Professuren der Fakultät bezieht (etwa 40%). Es zeigt sich jedoch, dass diese Mittel überwiegend aus anderen Quellen als dem SNF stammen. Eine Erklä- rung könnte darin liegen, dass Forscherinnen und Forscher Partnerorganisationen (Schweizer Paraple- giker-Zentrum in Nottwil) angehören, die als gesuch- stellende Institutionen der SNF-Projekte auftreten. Ein Teil der Projekte der Fakultät liegt somit aus- serhalb des Radars der Universität. Ein wichtiges Element der Forschungsstrategie der GMF ist es, spezifische Schwerpunktthemen durch die gezielte Förderung wissenschaftlicher Karrieren zu bilden bzw. auszubauen. Nennenswert ist hier zum Beispiel die Anschubfinanzierung zweier neuer Forschungsevaluation 2023 31 Assistenzprofessuren im Jahr 2021 durch die Velux- Stiftung im Bereich Rehabilitation und Gesundes Al- tern, welche mit einer Gesamtfördersumme von CHF 1.54 Millionen über eine Laufzeit von 5 Jahren unter- stützt werden. Diese Professuren gehören neben den drei anderen Brückenprofessuren mit der Schweizer Paraplegiker-Forschung und der Unterstützung durch die Schweizer Paraplegiker-Stiftung in Höhe von jähr- lich CHF 450'000 zu wichtigen strategischen Eckpfei- lern im Aufbau der Fakultät, ebenso wie die Brücken- professuren in der Medizin mit dem Luzerner Kan- tonsspital. Die Projekte sind darüber hinaus thematisch divers und reflektieren die inhaltliche Breite und Interdiszipli- narität, welche durch die Forschenden an der Fakul- tät repräsentiert wird. Sie orientieren sich an den drei strategischen Schwerpunkten der Fakultät: Gesund- heitswissenschaften und Gesundheitspolitik, Medizin und Medizinische Wissenschaften sowie Rehabilitati- ons- und Funktionsfähigkeitswissenschaften. Mit der Entwicklung der neuen Fakultät wird in den kommenden Monaten eine neue Forschungsstrategie ausgearbeitet. Die Forschungsevaluation wird dazu beitragen, die Ziele dieser Strategie zu verfeinern. Die WF ist in erheblichem Masse an Projekten mit Drittmitteln beteiligt, wobei fast drei Viertel der Pro- fessuren involviert sind. Die Finanzierungsquelle ist hauptsächlich der SNF, und die eingeworbenen Mittel sind in den letzten vier Jahren gestiegen, obwohl die Anzahl der laufenden Projekte von Jahr zu Jahr schwankt. Diese Projekte orientieren sich stark an Themen im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ta- lentmanagement und politischer Ökonomie. Anzu- merken ist, dass die Fakultät keine Projekte kennt, die auf Personenförderung ausgerichtet sind. Als grösste Fakultät der Universität trägt die RF rela- tiv wenig zu den Drittmittelprojekten der Universität bei (sowohl in Bezug auf die Anzahl der Projekte als auch auf die Finanzierung), und dieses Engagement ist in den letzten Jahren weiter zurückgegangen. We- niger als ein Fünftel der Professuren sind derzeit an solchen Projekten beteiligt. Das liegt daran, dass der grösste Teil der Forschung an der Fakultät woanders stattfindet. Sie findet vor al- lem im Rahmen der Lehrstühle und, wie in ihrem Be- richt deutlich wird, der ihr angegliederten For- schungszentren und -institute statt. Neben der For- schung in den klassischen Bereichen des Privat- rechts, öffentlichen Rechts, Strafrechts und der juris- tischen Grundlagen legt sie besonderes Gewicht auf fächerübergreifende Forschungsschwerpunkte und die rechtliche Bearbeitung aktueller Trends (z. B. Di- gitalisierung, Regulierungsfragen in einer globalisierten Welt). Die RF betreibt mehrere themen- basierte Institute und Zentren (z.B. WiRe Institut für Wirtschaft und Regulierung, Lucernarius Institut für Juristische Grundlagen, CLS Center for Law and Sustainability, LuZeSo Luzerner Zentrum für Sozial- versicherungsrecht, ZRG Zentrum für Recht und Ge- sundheit, CCR Center for Conflict Resolution). Dar- über hinaus trägt die Arbeit der An-Institute der Uni- versität bei, namentlich das Urner Institut Kulturen der Alpen und das Obwaldner Institut für Justizfor- schung. Die Forschungsleistung der Fakultät ist eher im Zusammenhang mit ihren Publikationen und ande- ren Leistungen zu deuten. Die RF wirbt jedoch auch immer wieder Drittmittel für Forschungsprojekte ein. So kann sie den prestige- trächtigen ERC von Mirra Burri hervorheben, den ein- zigen an der Universität. Wie ihr Projektportfolio be- legt, profiliert die Fakultät sich auch in sehr aktuellen Themen (Digitalisierung, Nachhaltigkeit) und holt sich dabei gegebenenfalls Unterstützung von Drittmitteln. Eine weitere Fakultät, die in den Jahren 2019-2022 weniger an Projekten mit kompetitiven Drittmitteln be- teiligt ist, ist die TF, die hingegen einen umgekehrten Trend aufweist. So hat sie ihre Beiträge in den letzten vier Jahren mehr als verdoppelt. Der Anteil, der aus dem SNF stammt, ist im Vergleich zu anderen Unter- stützungsquellen ebenfalls gestiegen. Etwa ein Drittel der Lehrstühle der Fakultät sind in diese Projekte ein- gebunden, und zwei Stellen für junge Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler (SNF DOC.CH) werden von der Fakultät besetzt. Die Daten heben die For- schungsfelder der Fakultät hervor, die hier besonders hervorstechen: Historische Studien (Geschichte des Judentums, Kirchengeschichte, Philosophie- und Theologiegeschichte), Philosophie und Ethik. Dieser letzte Bereich, der sich mit sehr aktuellen Problemen befasst, widmet sich Themen, die sich mit For- schungsschwerpunkten anderer Fakultäten überlap- pen (z. B. Digitalisierung). Die TF vereint hoch spezialisierte Teildisziplinen, die unterschiedliche Forschungsoutputs hervorbringen und diese unterschiedlich gewichten. Interdisziplinari- tät ist wichtig, bringt aber auch Herausforderungen für die Evaluation mit sich. Der Austausch zwischen den verschiedenen Disziplinen ist konstant und es ist bemerkenswert, dass die Fakultät zusammen mit an- deren theologischen Fakultäten an der Koordination von Standards für die Forschungsevaluation beteiligt ist. Sie hat sich ein klares Forschungsprofil gegeben, das alle ihre Disziplinen abdeckt. Im Vergleich zu an- deren theologischen Fakultäten zeichnet sie sich durch eine Pluralität der disziplinären Ansätze und eine grosse Offenheit gegenüber verschiedenen Strömungen der theologischen Untersuchung aus: Forschungsevaluation 2023 32 - von der klassischen Theologie zur progressive- ren Theologie - von der sogenannten kontinentalen Theologie zur analytischen Theologie und Religionsphiloso- phie - von der katholischen Theologie zur ökumeni- schen Theologie und zum Dialog der katholi- schen Theologie mit dem Judentum und dem Is- lam - von der systematischen Theologie zur Ge- schichte der Theologie, der Kirche und des Dia- logs zwischen Philosophie und den abrahamiti- schen Religionen - von der klassischen theologischen Ethik zur the- ologischen Ethik der digitalen Transformation - von der praktisch-theologischen Anwendungs- zur Transformationswissenschaft. Die TF hat ihre Forschungsaktivitäten in Instituten und Zentren gebündelt: Institut für Jüdisch-Christliche Forschung; Institut für Sozialethik; Ökumenisches Institut; Religionspädagogisches Institut; Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen. Zugleich beteiligt sich die Fakultät an universitären For- schungsinstituten wie dem Zentrum für Religion, Wirt- schaft und Politik, dem Zentrum für Religionsfor- schung und dem Zentrum für Religionsverfassungs- recht. Die Fakultät legt ihre Forschungsstrategie fest und verwaltet die Qualität ihrer Forschung durch ihre Forschungskommission. Sie legt die Ziele der For- schung fest, entwickelt ihre Prozesse und Verbesse- rungsmassnahmen und berichtet über die Evaluation der Forschung. In ihrem Bericht setzt sich die TF ausdrücklich das Ziel, die Projekte mit kompetitiven Drittmitteln zu för- dern. Dabei ist jedoch der Generationenwechsel zu berücksichtigen, der die Fakultät betrifft, an der seit 2017 sechs Professoren emeritiert wurden. Diese Übergangsphase trifft die verbleibenden Mitglieder in der Führung der laufenden Geschäfte der Fakultät. Die Fakultät erwartet von den neuen Berufungen neue Impulse für den Ausbau ihrer Forschungs- schwerpunkte mit kompetitiven Drittmitteln. Die Unterschiede zwischen den Fakultäten bei Dritt- mittelprojekten erklären sich teils durch unterschiedli- che Praktiken, teils durch Unterschiede im Engage- ment. Die RF scheint relativ wenig von externer Fi- nanzierung abhängig zu sein, um eine reiche und vielfältige Forschung zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Veröffentlichungen als auch auf ihre anderen Leistungen. In gewissem Masse könnte dies auch das begrenzte Engagement der Universität Luzern in SNF-Projekten erklären. Drei von fünf Fakultäten (TF, RF und GMF) stellen relativ wenige SNF-Gesuche, und die WF trägt aufgrund ihrer numerischen Kleinheit nur in begrenztem Masse dazu bei. Ande- rerseits sind bei einigen Fakultäten von Jahr zu Jahr recht grosse Unterschiede zu beobachten, was da- rauf hindeutet, dass die Forschungspraktiken nicht unbestreitbar sind. Die Universität unterstützt die Forschung durch das Prorektorat Forschung, die Stelle für Forschungsför- derung und ihre Forschungskommission (FoKo). Die finanzielle Unterstützung ist im Vergleich zu anderen Drittmitteln begrenzt (etwa 5 % der bewilligten Be- träge). CHF 420'000 werden so jährlich budgetiert, wobei 100'000 von den Fakultäten (CHF 20'000 per Fakultät) autonom verwaltet werden und der Rest (CHF 320'000) von der Forschungskommission zuge- teilt wird. Sie ist jedoch eine entscheidende Unter- stützung, wenn es darum geht, die Initiierung, den Fortschritt und Abschluss von Projekten, die Erstel- lung von Publikationen oder Forschungsarbeiten im Rahmen von Sabbaticals und Auslandsaufenthalten zu fördern (siehe auch die Förderung der Mobilität von Nachwuchskräften im Kapitel Nachwuchsförde- rung). Im Jahr 2022 wurden somit 20 Fördergesuche mit zwischen ca. CHF 1'000 und 20'000 (Total: CHF 167'766) unterstützt. Dazu kommen 6 Anschubfinan- zierungen und Anschubfinanzierungen plus Bridge (Total: CHF 79’290) und 1 Speed-Up Sabbatical für Doktorierende (CHF 25'000). In Bezug auf die materiellen Mittel für die Forschung äussern mehrere Fakultäten (GMF und WF) den Be- darf an mehr IT-Mitteln. Dies könnte ein Schwerpunkt der Forschungsförderung werden. Die Stelle für Forschungsförderung führt eine Infor- mations- und Beratungstätigkeit für die Forscherin- nen und Forscher der Universität durch. Ihre Res- sourcen sind jedoch im Vergleich zu anderen Schweizer Universitäten sehr begrenzt. So kann sie die Forschenden nicht substanziell bei der Beantra- gung von Drittmitteln oder bei Publikationsprozessen unterstützen. Fakultäten, die auf die Entwicklung der von Drittmitteln abhängigen Forschung abzielen, müssen sich daher auf ihre eigenen Kapazitäten ver- lassen. Da die Bedingungen für den Zugang zu die- sen Drittmitteln immer restriktiver werden und die Profile und Fähigkeiten der Fakultäten im Hinblick auf einen wettbewerbsfähigen Zugang zu diesen Res- sourcen stark variieren, könnte sich eine substanziel- lere Unterstützung als entscheidend erweisen. Auf thematischer Ebene werden die Forschungs- schwerpunkte der Universität, insbesondere die Querschnittsthemen, im Rahmen von Instituten und Zentren unterstützt. Während viele Themen gut ver- ankert sind, fehlt es den neuen strategischen Zielen der Universität, wie Digitalisierung und Nachhaltig- keit, noch an organisatorischer Grundlage. Ein neues Forschungsevaluation 2023 33 Institut für Digitalisierung ist in Planung, aber Nach- haltigkeit ist bisher nur in der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät fest verankert. Dies könnte ein Schwer- punkt bei der Umsetzung der Forschungsstrategie der Universität werden. Mehrere Fakultätsberichte eröffnen die Frage der ex- ternen Kooperationen, sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (TF und GMF). Dieser Punkt konnte im Rahmen dieses Berichts leider nicht (oder nur am Rande) angesprochen werden, sollte aber bei den nächsten Evaluationen vertieft werden. Die Integra- tion der Universität in nationale und internationale Forschungsnetzwerke stellt im Rahmen der Internati- onalisierungsstrategie eine wichtige Herausforderung für die Entwicklung der Universität dar. Forschungsevaluation 2023 34 7.3 Theologische Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 55 61 61 66 Laufende SNF-Projekte 5 7 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 13 13 10 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 4 5 5 Karriere 1 2 3 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - 1 1 2 Total 5 7 9 9 Projekte + Karriere 5 6 8 7 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 35 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 326 555 764 979 Andere Drittmittel 274 569 547 520 Total 600 1’124 1’311 1’499 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Blum Philipp Die Philosophie der Schweizer Mu- sikszene 2023− 2025 SNF Agora 2019 199’977 Loretan Adrian Church Autonomy and the Catholic Church Sex Abuse Cases 2022− 2025 SNF 392’024 Ventimiglia Giovanni Senses of Being. The Medieval Reception of Aristotle’s doctrine starting from Meta- physics V 7 (1017 a7-b9) 2021− 2025 SNF 958’112 Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalen Transformation 2021− 2024 SBFI 288’000 Kirchschläger Peter Sportethik 2021− 2023 Ethik Heute, Luzern 230’000 Ventimiglia Giovanni Zwischen monastischer und reformierter Metaphysik: die schweizerische „Wiege“ der Ontologie im Zeitalter der Reformation 2020− 2023 SNF 511’628 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Ahrens Jörg Eine jüdische Theologie des Christen- tums? Traditionelle jüdische Quellen zum Christentum 2020- 2021 SNF Early Postdoc Mobility 130'200 Forschungsevaluation 2023 36 Ries Markus Lebensgeschichten von Benediktinerinnen und Benediktinern in der Schweiz 2019− 2023 SNF 679’316 Blum Philipp Being without Foundations 2019− 2023 SNF 829’361 Blum Philipp Journal Flipping - Proof of Concept 2019- 2021 SNF Spark 6'200 Kirchschläger Peter Center for Ethics and Entrepreneurship (CEE) - Pre-Phase 2018− 2023 Privater Geldgeber EUR 189’000 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalisierung (Blockchain) 2018− 2024 Privater Geldgeber 450’000 Kirchschläger Peter Lucerne Graduate School in Ethics 2018− 2024 Privater Geldgeber 535’000 Lenzen Verena Zionistenkongress Basel 2017- 2020 Stiftung Ju- dentum / Christentum 84'000 Kirchschläger Peter, Loretan Adrian Publikation: Music and Human Rights 2016− 2023 Privater Geldgeber 30’000 Ventimiglia, Giovanni Metaphysik und Ontologie in der Schweiz im Zeitalter der Reformation (1519−1648) 2016- 2019 SNF 457'100 Lenzen, Verena Die Konferenz von Seelisberg (1947) als ein internationales Gründungsereignis des jüdisch-christlichen Dialogs im 20. Jahr- hundert 2015- 2019 SNF 380'500 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 37 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 106 101 96 92 Laufende SNF-Projekte 36 35 33 27 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 8 9 8 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 13 14 16 13 Karriere 13 9 10 11 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 16 21 14 11 Total 42 44 40 35 Projekte + Karriere 26 23 26 24 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 38 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 4’054 3’116 2’838 3’255 Andere Drittmittel 383 529 558 415 Total 4’437 3’645 3’396 3’670 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Albert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cin- ematographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Beer, Bettina De-Kinning and Re-kinning? Estrange- ment, Divorce, Adoption and the Trans- formation of Kin Networks. 2022- 2026 SNF- Projektförderung 876’887 Liedhegener, Antonius Radicals and Preachers. Social Net- works and Identity Formation as Pull Factors of Jihadist Radicalisation in Austria, Germany and Switzerland 2022− 2026 SNF Lead Agency, CH-D 850’336 Rachel, Huber Auslegeordnung Erinnerungskultur der Stadt Zürich 2022- 2023 Forschungsauf- trag des Präsidi- aldepartements der Stadt Zürich 120'000 Jucker, Michael Kulturgüterdatenbank, Swiss Sports History Base 2022− 2024 Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte 72'000 Forschungsevaluation 2023 39 Ammann, Carole Fathering among Queer Non-Female Identifying Persons in the Netherlands and Switzerland 2022 SNF- Return CH Post- doc.Mobility 127’944 Trechsel, Alexander Digitalization and political conflict: par- ties, voters, and electoral alignment (DIGIPOL) 2021− 2025 SNF- Projektförderung 880'744 Blatter, Joachim, Hartmann, Martin Populism as Peripheral Resentment? Emotions, Narratives and Sliding Pro- cesses 2021− 2025 SNF- Projektförderung 714’685 Mützel, Sophie Digital Payments: Making payments personal and social 2021- 2025 SNF- Projektförderung 1’013’483 Abend, Gabriel, Patrick Schenk Artificial Intelligence and Moral Deci- sion-Making 2021- 2024 SNF- Projektförderung 462’718 Baumann, Martin Engaging for the Common Good in Italy 2020− 2024 SNF- Projektförderung 299’250 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 264’388 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transfor- mation of State Planning in Postcolo- nial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789’706 Mützel, Sophie Mining for Meaning: The Dynamics of Public Discourse on Migration 2019- 2024 Swedish Rese- arch Council 1’800’000 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaterna- len Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etab- lierung eines klinischen Standards und einer gesellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243’935 Previšić, Boris Gebirgskrieg und Reduit in der Literatur – Prekäre Alpen in national-imperialer Verschränkung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 356’084 Diaz-Bone, Rainer Digitale Gesundheitsklassifikationen in Apps - Praktiken und Probleme ihrer Entwicklung und situativen Anwendung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 258’755 Groebner, Valentin Reinheit verkaufen. Visuelle Codes für das Ursprüngliche vom späten Mittelal- ter bis in die Moderne 2019− 2023 SNF- Projektförderung 714’892 Sommer, Marianne In the Shadow of the Tree: The Dia- grammatics of Relatedness as Scien- tific, Scholarly, and Popular Practice 2019- 2023 SNF Sinergia Projekt (Leading house) 3’038’696 Previšic, Boris 'Stimmung' und 'Polyphonie'. Musikali- sche Paradigmen in Literatur und Kul- tur 2019- 2022 SNSF Profes- sorships 791’766 Ferri, Marino Flüchtlinge als Student*innen an Schweizer Hochschulen, 1946-1975 2019- 2022 SNF Doc.CH 178’758 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Ex- change Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245’664 Blatter, Joachim Towards transnational voting in/for Eu- rope!? 2018- 2022 SNF Projektförderung 581’200 Trechsel, Alexander Media, information consumption and politics (MICAP) 2018- 2022 SNF Projektförderung 523’436 Thiem, Alrik Advancing Configurational Compara- tive Research Methods (ACCORds) 2021− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 734’350 Forschungsevaluation 2023 40 Schaffer, Lena Maria Beyond Policy Adoption: Implications of Energy Policy on Parties, Publics and Individuals 2017- 2022 SNF- Assistant Professor (AP) Energy Grants 2016 932’023 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 41 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 (FIS) Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 158 174 164 148 Laufende SNF-Projekte 21 20 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 7 9 6 5 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 7 7 6 4 Karriere 1 2 2 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 3 2 4 9 Total 11 11 12 14 Projekte + Karriere 8 9 8 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 42 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 990 948 891 462 Andere Drittmittel 611 457 222 203 Total 1’601 1’405 1’113 665 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Howe Steven Imagining Justice: Law, Politics and Popular Visual Culture in Weimar Ger- many 2023- 2027 SNF 655’900 Schreiber Markus Decarbonisation of Cities and Regions with renewable Gases (DeCIRRA) 2022- 2026 Innosuisse 203’257 Burri Mira Trade Law 4.0: Trade Law for the Data- Driven Economy (ERC) 2021- 2025 EU ERC Consolidator Grant EUR 1’600’975 Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Re- dress – A Law and Economics Per- spective 2020- 2024 SNF Doc.CH 282’764 Heselhaus Sebastian Combating food waste and promoting repair 2019- 2022 SNF 349’836 Gruber Malte- Christian Monterossi Michael Wicki Eliane Future Generations in Swiss and Euro- pean Private Law. Models and Legal Institutions for Protecting the Interests of Future Generations 2019- 2022 SNF 357’744 Luminati Michele Milan and Ticino (1796-1848), Shaping the Spatiality of a European Capital 2018- 2023 SNF Sinergia 629’934 (2'031’523) Forschungsevaluation 2023 43 Opel Andrea Besteuerung von Non-Profit-Organisa- tionen - Unter Einbezug der Besteue- rung von Gönnern und Begünstigten 2017- 2024 SNF 197’941 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 44 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 41 47 54 55 Laufende SNF-Projekte 10 15 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 3 3 3 3 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 8 9 6 Karriere - - - - Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 1 1 - 1 Total 6 10 10 8 Projekte + Karriere 4 8 9 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 45 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 532 763 705 946 Andere Drittmittel 357 241 163 215 Total 889 1’004 868 1’161 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Lüchinger Simon The effects of geographical representation on legislators, voters, and economic policy 2022- 2026 SNF 659’774 Sender Anna The talent recipe: Multi-actor perspective on managing paradoxes of talent identifi- cation in organization 2022- 2026 SNF 328’098 Hofstetter Reto Hybrid Creativity: How Artificial Intelli- gence Can Defy or Reinforce Human Cre- ative Performance 2022- 2025 SNF 612’033 Lingens Bernhard Digitale Genossenschaften 2022- 2024 Innosuisse 323’000 Staffelbach Bruno, Feierabend Anja Schweizer Human-Relations-Barometer, Teil 2 2021- 2024 SNF 650’000 Hofstetter Reto Augmented Away: The Effects of Con- sumers’ Immersion in Augmented Reality on Brand Preference, Perception and Choice 2021- 2024 SNF 276’284 Staffelbach Bruno, Jacob Naemi Similarity Biases in Talent Identification: A Quantitative Investigation of Contextual Influence 2020- 2024 SNF 484’950 Oechslin Manuel Uncertainty, Beliefs, and Crises in Macro- economics 2020- 2024 SNF 502’568 Forschungsevaluation 2023 46 Schaltegger Christoph Datenbank über die Verteilung der Ein- kommen, Vermögen und Steuerzahlungen in der Schweiz 2018- 2027 Schweizer Stif- tung 109’600 Hofstetter, Reto How Visual Product Presentation Influ- ences Perceived Product Benefits and Purchase Intention in Online Configura- tors 2017- 2022 SNF 394’913 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 47 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 46 53 58 70 Laufende SNF-Projekte 7 10 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 5 11 11 12 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 2 4 4 4 Karriere 1 - - - Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - - - - Total 3 4 4 4 Projekte + Karriere 3 4 4 4 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 48 Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 310 321 498 495 Andere Drittmittel 1’554 1’901 2’369 2’100 Total 1’864 1’901 2’867 2’595 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Stucki Gerold Life: Development of a Standard Tool for Assessing Functioning of Persons with Periodontal Conditions 2023- 2026 Vontobel Stiftung 174’000 Roser Katharina The long shadow of childhood cancer 2022- 2025 Krebsforschung Schweiz 350’800 Michel Gisela LENTIL - quaLity critEria iN pediaTrIc on- cology 2022- 2025 Stiftung 245’300 Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Stucki Gerold Responding to the Challenge of Healthy Ageing with Rehabilitation: Towards a tai- lored research agenda 2021- 2025 Stiftung 1’540’000 Diviani Nicola The existential dimension of health self- management. Learning from individuals newly diagnosed with a spinal cord injury 2021- 2025 SNF 515,641 Stucki Gerold Swiss Learning Health System - Eine nati- onale Infrastruktur für ein lernendes Ge- sundheitssystem 2021- 2024 SBFI 4'800’000 Rubinelli Sara Developing standards for institutional health communication during public health emergencies. Learning from information 2020- 2023 SNF 273’800 Forschungsevaluation 2023 49 around COVID-19 pandemic as a case in point Michel Gisela Improving access to screening for hearing loss after childhood cancer – a novel com- munity-based approach 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 247’850 Michel Gisela Needs, desires and psychosocial out- comes in bereaved parents who lost their child to cancer: palliative and end-of-life care in paediatric oncology 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 355’100 Michel Gisela Corona-Immunitas 2020- 2022 Stiftung 246’537 98’179 Essig Stefan Oral corticosteroids for post-infectious cough in adults: A double-blind random- ised placebo-controlled trial in Swiss fam- ily practices (OSPIC) 2019- 2024 SNF 515,641 Boes Stefan Assessing health insurance literacy in Switzerland - towards an operational framework and measurement tool 2019- 2024 SNF 387’900 Boes Stephan Michel Gisela PanCareFollowUp: Novel, patient-centred survivorship care to improve care quality, effectiveness, cost-effectiveness and ac- cessibility for survivors and caregiv- ers (PanCareFollowUp) 2019- 2023 EU Horizon 2020 (8. For- schungsrah- menprogramm) 220’000 (3’999’872) Michel Gisela GROKids: Grandparents' involvement and psychosocial outcomes when a grandchild is diagnosed with cancer: acute and long- term consequences 2019- 2023 SNF P3 FoKo 820’849 14’486 Boes Stefan Premium subsidies and their impact on health plan choices and health care de- mand in mandatory health insurance sys- tems: Evidence from Switzerland and an international comparison of health sys- tems 2019- 2023 SNF 350’700 Havranek Michael Spitalkostenvergleich 2019- 2023 Innosuisse 174’900 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 50 8 Nachwuchsförderung 8.1 Für die gesamte Universität Anzahl neue Doktorierende, Doktorierende und abgeschlossene Doktorate, 2019-2022 Doktorierende per Fakultät, 2019-2022 Doktorierende nach Fakultät, in Prozent der gesamten Universität, 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 51 Promotion 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 46 53 57 70 Anzahl Doktorierende 371.5 381.5 398 424.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 35 31 41 31 Quelle: Fakultäten Übersicht Doktoratsprogramme Universität Luzern gemäss Promotionsordnungen Programmstruktur TF KSF RF WF GMF Betreuungsvereinbarung Ja (Dr. Phil.) Nein (Dr. Theol.) Ja Nein Ja Ja Evaluation und Anpassung Keine Angaben Ja Keine Angaben Ja Ja Graduate School Nein Ja Nein Nein Nein Angaben zur Institutionellen Einbettung Teilweise Ja Teilweise Ja Ja Quelle: Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandaufnahme der Doktoratspro- gramme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Habilitation 2019 2020 2021 2022 Anzahl Habilitierende 26 28 30 29 TF 4 6 7 8 KSF 14 12 11 12 RF 8 10 12 9 WF - - - - GMF - - - - Anzahl abgeschlossene Habilitationen 2 3 4 1 TF - - - - KSF 2 3 1 1 RF - - 3 - WF - - - - GMF - - - - Quelle: Fakultäten Forschungsevaluation 2023 52 Forschungsaufenthalte 2019-2022 Art Betrag Fak. Ort Zeitraum 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 RF University of Rotterdam Harvard University 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF Max Planck Institute for Social Anthropology, Halle 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 32’384 GMF Emory University 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 124’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 118’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 2021 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 WF University of Michigan 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF University of Vienna University of Amsterdam 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 39’500 RF University of Copenhagen Max-Planck-Institut, Heidelberg Oxford University 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 25’000 GMF Princes Maxima Centre for Pediatric Oncology, Utrecht 2021-22 UNILU Mobilitätsbeitrag 24’282 GMF Erasmus School of Health Policy & Management, Rotterdam 2021-22 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 122’600 GMF London School of Hygiene & Tropical Medecine 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 96’600 KSF Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg 2022-23 2020 SNF Doc.Mobility 76’704 RF Cambridge University, UK University of Antwerp 2021-22 SNF Doc.Mobility 21’250 RF Max-Planck-Institut, Heidelberg 2020 SNF Early Postdoc-Mobility 84’950 GMF Sydney Children’s Hospitals Network 2020-22 SNF Early Postdoc-Mobility 79’125 KSF Università di Trento 2021-22 2019 SNF Doc.Mobility 34’534 WF Columbia University 2019-20 SNF Doc.Mobility 25’200 RF Columbia Law School 2019-20 SNF Doc.Mobility 68’800 RF University of Oslo 2020-21 SNF Doc.Mobility 50’400 WF Columbia University 2021 SNF Early Postdoc-Mobility 92’750 KSF University of Calgary 2019-20 SNF Early Postdoc-Mobility 128’250 TF University of Southampton 2020-21 SNF Scientific Exchange 16’200 KSF Princeton 2019 UNILU Scientific Exchange 3’350 KSF Stockholm, Uppsala 2019 UNILU Scientific Exchange 947 TF Dubrovnik 2019 Quelle: Stelle für Forschungsförderung, Graduate Academy Forschungsevaluation 2023 53 Andere Personenförderungen Empfänger*in Projekttitel Dauer Geldgeber Betrag (CHF) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Redress – A Law and Economics Perspective 2020- 2024 SNF Doc.CH7 282’764 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Alebert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cine- matographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 254'400 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transformation of State Planning in Postcolonial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789'700 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaternalen Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etablierung eines klinischen Standards und einer ge- sellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243'900 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Exchange Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245'600 Thiem, Alrik Advancing Configurational Comparative Research Methods (ACCORds) 2017− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 2'099'500 Theologische Fakultät Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Quelle: SNF-Portal, Fakultäten 7 Das DOC.CH Programm des SNF läuft aus. Forschungsevaluation 2023 54 8.2 Kommentar Die Anzahl der Doktorierenden sowie die Grösse des Mittelbaus belegen den hohen Stellenwert, den der Nachwuchs an der Universität Luzern geniesst. Die Zahl der Doktorierenden ist in den letzten vier Jahren relativ stabil geblieben. Die RF betreut unge- fähr die Hälfte, die KSF etwa 20 % (abnehmend) und die anderen Fakultäten zusammen etwa 30 % (zu- nehmend). Die bemerkenswertesten Entwicklungen betreffen die neuen Fakultäten WF und vor allem GMF. Letztere hat die Zahl der Doktorierenden in vier Jahren mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung wird sich durch die Einführung eines Doktorats in Human- medizin (Dr. med.) im Jahr 2022 noch verstärken. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl (ca. 10%) abge- schlossener Promotionen (ca. 40) im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden (ca. 400), die darauf schliessen lassen, dass die durchschnittliche Dauer, in der ein Doktorat abgeschlossen wird, eher lang ist. Diese Differenz ist bei RF und TF besonders hoch. Dies lässt sich durch den hohen Anteil der externen Doktorierenden an der RF und TF erklären, die ne- ben ihrer Promotion einer beruflichen Tätigkeit nach- gehen. Im Auge zu behalten ist auch die Betreuungs- quote von Doktorierenden durch die Professoren- schaft an der GMF, die stetig gestiegen ist und damit auch die entsprechende Belastung für die betreuen- den Professuren. Gleiches gilt für die RF, die eine konstant hohe Betreuungsquote aufweist. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren er- reicht die Universität das in der Leistungsvereinba- rung mit den Kanton Luzern festgelegte Ziel von fünf Habilitationen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt, die RF und die TF betreuen jedoch auch einen Teil der Habilitierenden. Der Grund für die Abnahme an Habi- litationen könnte in ihrer Bedeutung für die persönli- che Laufbahn liegen. In vielen Disziplinen ist diese Form der Qualifikation nicht mehr notwendige Vo- raussetzung für eine Professur. Die Habilitation hat in den meisten Disziplinen einen geringeren Stellenwert als bspw. Junior-Professuren oder Tenure Tracks. Der wissenschaftliche Nachwuchs wird in grössere Forschungsprojekte der Universität einbezogen. Ab- schlussarbeiten sind auch unter den Publikationen 8 TF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ KSF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ RF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ WF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ GMF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ 9 https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g der Universität zu finden. Der Nachwuchs führt zu- dem eigene Projekte mit Drittmitteln (hauptsächlich des SNF) durch, und solche, die der Personenförde- rung dienen (SNF Doc.CH, Ambizione, Eccellenza, Starting Grant, Assistant Professorship, Förderungs- professur). Alle Fakultäten mit Ausnahme der WF führen solche Projekte. Die Betreuung des Nachwuchses wird von den Fa- kultäten übernommen. Die formalen Bedingungen für die Betreuung sind für alle Fakultäten analog. Sie werden daher durch einen Korpus von Reglementen und Vorschriften geregelt, die online auf der Website der Universität verfügbar sind.8 Neben den Promotionsordnungen und Wegleitungen zu den Promotionsordnungen beziehen sich die Fa- kultäten auf das «Reglement über die wissenschaftli- chen Assistentinnen und Assistenten an der Universi- tät Luzern» (SRL Nr. 539g)9, um die Betreuung von Mitarbeitenden, die eine Promotion absolvieren, zu regeln. Das SRL Nr. 539g hält unter §7 die Anstel- lungs- und Ausbildungsabsprache fest: «Personen, die an der Universität Luzern angestellt sind und eine Dissertation verfassen, erhalten eine Betreuungsver- einbarung, die mindestens jährlich angepasst oder bestätigt wird». Für freie Promovierende der Universi- tät Luzern ohne eine Anstellung als wissenschaftliche Assistierende wird keine einheitliche Regelung er- sichtlich. Die organisatorischen Bedingungen sind von Fakultät zu Fakultät unterschiedlich. Die offensichtlichste Un- terscheidung betrifft die KSF, die im Jahr 2010 eine Graduate School of Lucerne (GSL) eingerichtet hat. Diese Struktur bietet ein Unterstützungsprogramm, sowohl in Bezug auf Kurse und die Organisation von Kolloquien, den Zugang zu externen Weiterbildungen und wissenschaftlichen Tagungen als auch den Pub- likationsprozess. Zudem bestehen klare Vorgaben für Betreuungsvereinbarungen für interne und externe, sogenannte freie Doktorierende. Keine andere Fakul- tät hat bisher ähnliche institutionelle Rahmenbedin- gungen eingeführt. Gegebenenfalls wird die Unterstützung für Doktorie- renden jedoch durch Doktorierendenprogramme aus- gebaut. Im Jahr 2020 führte die GMF ein neues Dok- torierendenprogramm in Gesundheitswissenschaften https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g Forschungsevaluation 2023 55 ein, in dem sie in Zusammenarbeit mit dem Dokto- ratsprogramm des Swiss Learning Health System, den Angeboten der Swiss School of Public Health und der Swiss Society of Health Economics ein brei- tes internes Kursangebot sowie Finanzierungsmög- lichkeiten zum Besuch externer Kurse und Work- shops anbietet. 2023 führte die Mittelbau-organisation Universität Lu- zern (MOL) eine Studie durch, in der sie die Dokto- ratsprogramme der Universität mit den Empfehlun- gen zur Doktoratsausbildung von swissuniversities10 sowie die «Position von swissuniversities zum Dokto- rat»11 mit Blick auf das HFKG verglich. Dabei stellte sie Diskrepanzen zwischen der Politik von swissuni- versities und der Praxis der Fakultäten an der Univer- sität Luzern fest. Sie betreffen insbesondere die Er- stellung und Umsetzung von Betreuungsvereinbarun- gen, die Institutionalisierung von Förderstrukturen (Graduate Schools) sowie die Trennung der drei Funktionen der Betreuung und Prüfung von Bewer- bern und der Leitung von angestellten Personen. Die Betreuungsvereinbarungen werden von der RF nicht und von der TF nur teilweise umgesetzt. Nur die KSF hat eine Graduate School eingerichtet. Darüber hin- aus gibt es keine Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung an den Fakultäten (vgl. swissuniversities 2021).12 Die MOL hat dementspre- chend Verbesserungsvorschläge erstellt. Ziele in Bezug auf die Nachwuchsförderung sind in der Leistungsvereinbarung der Universität mit dem Kanton Luzern festgelegt, aber die Universität entwi- ckelte bisher weder eine explizite Strategie noch hat sie eine entsprechende Universitätskommission ein- gesetzt. Einmal pro Semester findet ein Treffen zwi- schen der MOL und der Universitätsleitung statt. Die Funktionen und Massnahmen der universitären Nachwuchsförderung sind auf drei Prorektorate ver- teilt: - Das Prorektorat für Personal und Professu- ren sorgt für die Einstellungsprozesse des aka- demischen Personals und die Umsetzung der Beurteilungs- und Förderungsgespräche BFG durch den Personaldienst (PAD) sowie für die Umsetzung der universitären Diversitätsstrate- gie, mit der Unterstützung der Gleichstellungs- kommission (GLK) und der Fachstelle für Chan- cengleichheit. 10 swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbil- dung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. 11 swissuniversities, Position von swissuniversities zum Dok- torat, Bern, 22. April 2021 12 Die von swissuniversities aufgeführten Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung umfassen - Das Prorektorat Lehre und Internationale Be- ziehungen unterstützt die Mobilität durch das In- ternational Relations Office (IRO) und organisiert die Ausbildung in Hochschuldidaktik und koordi- niert die Massnahmen zur Evaluation der Lehre durch das Zentrum Lehre (ZL). - Das Prorektorat Forschung unterstützt durch die die Stelle für Forschungsförderung den Nachwuchs durch Information und Beratung über finanzielle Förderungsmöglichkeiten intern (FoKo) und extern (insbesondere SNF). Darüber hinaus beherbergt das Prorektorat die Graduate Academy (GA), die darauf abzielt, die universitä- ren Massnahmen zur Nachwuchsförderung sys- tematischer zu koordinieren. Die GA, die 2020 nach einer Umfrage unter dem Mit- telbau eingerichtet wurde, konzentriert ihre Aufgaben derzeit auf zwei Bereiche: - Sie organisiert ein Kursprogramm für die Ent- wicklung übergreifender Kompetenzen (Trans- ferable Skills).13 Ein Kurs zur Beantragung von Drittmitteln bzw. SNF und wie man ein Gesuch schreibt wird angeboten. - Sie verwaltet den Prozess Zuteilung der Mobili- tätsbeiträge der Universität. Bis 2020 wurden die Forschungsaufenthalte von Doktorierenden durch den SNF unterstützt. Der SNF sistierte per Ende 2020 die Mobilitätsstipendien für Doktorierende (Doc.Mobility). Die Nachfolgelösung für die Finanzierung der Mobilität von Doktorierenden werden die Schweizer Universitäten mit Unterstüt- zung von swissuniversities ab 2021 erbringen. An der Universität Luzern finanziert die Graduate Academy jährlich mindestens vier Mobilitätsbeiträge (6 bis max. 12 Monate Auslandaufenthalt) für Doktorierende pro Jahr. Für einen Mobilitätsbeitrag stehen max. CHF 50'000 zur Verfügung. Jährlich bestehen zwei Einga- betermine: einer im Frühling (März) und einer im Herbst (Oktober). Die Gesuche werden von der GA formal geprüft und dann zur wissenschaftlichen Evaluation an die For- schungskommission (FoKo) weitergeleitet. Die vier Beurteilungskriterien für die wissenschaftliche Evalu- ation der FoKo umfassen die Qualität, Originalität, Aktualität und Realisierbarkeit des Forschungspro- jekts, die akademische Qualifikation der Gesuchstel- lenden, die persönliche Eignung der im Minimum a) Kriterien an die Betreuenden und die ent- sprechende Prüfung der Bedingungen, b) eine Regelung und die Ansprechstellen für Konfliktfälle sowie c) die Auftei- lung der Funktionen rund um die Betreuung bzw. der An- sprechpersonen. 13 https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral- studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ Forschungsevaluation 2023 56 Gesuchstellenden für eine erfolgreiche Promotion und eine wissenschaftliche Karriere sowie die Quali- tät des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn. Die FoKo gibt Empfehlungen zur Annahme bzw. Ablehnung der Gesuche an die GA weiter, welche abschliessend entscheidet und die Be- scheide an die Gesuchstellenden erlässt. Die Bei- tragsempfängerinnen und -empfänger reichen der GA bis spätestens drei Monate nach Ende des Aus- landaufenthaltes einen Schlussbericht ein. Der gutge- heissene Schlussbericht gilt als Abschluss des for- malen Prozesses. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festgelegte Ziel erfüllt. Im Jahr 2021 konnten CHF 187'000 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen werden. Im Jahr 2022 konnten CHF 132'385 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen wer- den. Die für diese Unterstützungsmassnahme vorge- sehenen Ressourcen wurden also nicht vollständig ausgeschöpft. Über die Förderung von Postdoktorierende an der Universität kann aktuell wenig konkretes berichtet werden, da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen, doch sollten auch interne Förderungen, insbesondere das Tenure-Tracking, analysiert werden. Forschungsevaluation 2023 57 8.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 3 4 9 10 Anzahl Doktorierende 49 46 49 57 Anzahl abgeschlossene Doktorate 3 3 4 2 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.5 3.3 3.5 4 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 10 6 8 11 Anzahl Doktorierende 83 73 73 73 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 12 8 11 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.2 2.7 2.7 2.6 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 24 26 13 10 Anzahl Doktorierende 191 201 193 193 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 15 16 5 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 7.3 7.7 7.4 7.4 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 4 9 11 12 Anzahl Doktorierende 20.5 25.5 31 32.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 1 6 7 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 2.9 3.6 4.4 4.6 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 5 8 16 27 Anzahl Doktorierende 28 36 52 69 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 0 7 6 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 5.6 5.1 5.8 7.7 Forschungsevaluation 2023 58 9 Andere Dienstleistungen 9.1 Für die gesamte Universität Vorträge 2019 2020 2021 2022 Vortrag auf Einladung 190 126 162 240 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 356 165 293 302 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 212 131 161 197 Quelle: FIS Medienarbeit 2019 2020 2021 2022 Artikel in Publikumsmedien 105 126 122 112 Interviews 34 57 36 67 Virtuelle Medien: Audio, Video 24 9 13 27 Virtuelle Medien: Blog, Forum, Newsgruppe, Website 36 32 41 35 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 99 105 108 115 Rezensionen, Editorial 44 46 41 37 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 59 Expertise 2019 2020 2021 2022 (Peer) Reviewing 107 97 98 81 Gutachten 38 44 41 45 Berichte 17 18 16 22 Quelle: FIS Beteiligung in den Wissenschaftlichen Institutionen und in der Gesellschaft 2019 2020 2021 2022 Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 154 161 161 177 Funktionen im öffentlichen Bereich 96 106 111 113 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 60 9.2 Kommentar Neben ihren Publikationen erbringen die Forscherin- nen und Forscher der Universität viele weitere Leis- tungen, die zu ihrer Ausstrahlung sowohl in der wis- senschaftlichen Welt als auch in der Gesellschaft im Allgemeinen beitragen. Sie sind mit der Forschung verbunden, weil sie entweder Teil der Forschung sind oder aus ihr hervorgehen. Als humanwissenschaftlich ausgerichtete Universität wird man hier kaum die technologischen Innovationen und damit die sehr greifbaren Produkte finden, die andere Universitäten und eidgenössische technische Hochschulen aus- zeichnen. Dies mag der Grund dafür sein, dass diese Leistungen im Vergleich zu den Publikationen nicht so stark hervorgehoben werden und dass die Bericht- erstattung und Analyse in diesem Bereich weniger ausgeprägt sind. Dennoch sind sie wichtig und die- ses Kapitel ist ein erster Versuch, sie in einer einiger- massen strukturierten Form darzustellen. Die Wissenschaftskommunikation ist eindeutig einer der Schwerpunkte dieser Leistungen. Vorträge sind in dieser Hinsicht einer der wichtigsten Beiträge. Im Jahr 2020 ist ein Rückgang zu beobachten, der mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in Verbin- dung gebracht werden kann. Diese Aktivität ist seit- dem wieder auf das Niveau von 2019 angestiegen. Vorträge stellen für alle Fakultäten eine wichtige Akti- vität dar. Die RF, die KSF und die TF zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen bedeutenden Beitrag zu Vorträgen für andere als rein wissenschaftliche Ziel- gruppen leisten; die GMF und die WF konzentrieren sich stärker auf wissenschaftliche Zielgruppen. Die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und anderen Veranstaltungen ist eine weitere Form des Beitrags zur wissenschaftlichen Kommunikation. Es ist jedoch schwierig, die Bedeutung und die Aus- wirkungen dieser Aktivität durch einfache Statistiken zu erfassen. Anlässlich dieser Evaluierung hat die RF eine bemerkenswerte Hervorhebung der wichtigsten organisierten Veranstaltungen, ihrer Themen und Er- gebnisse vorgenommen.14 Die Ergebnisse beinhalten hauptsächlich die Veröffentlichung von Konferenz- bänden. Die Medienarbeit ist eine weitere Komponente der Wissenschaftskommunikation, die sich jedoch an ein breiteres Publikum richtet. Presseartikel machen den grössten Teil aus, und es scheint, dass die Pandemie mit einem leichten Anstieg der Beiträge zusammen- fiel. Der Anteil der Interviews schwankt von Jahr zu 14 Siehe den Auszug aus den Ereignissen von 2022 im An- hang zu diesem Kapitel. Die vollständige Präsentation ist im RF-Bericht verfügbar. Jahr, ebenso wie die Beiträge zu den virtuellen Me- dien, die einen nicht unerheblichen Anteil ausma- chen. Mit Ausnahme der GMF leisten alle Fakultäten einen bedeutenden Beitrag zu dieser Medienarbeit. Bemerkenswert ist der besonders ausgeprägte Bei- trag der WF, wenn man die geringe Grösse der Fa- kultät berücksichtigt. Hier erscheinen zahlreiche Arti- kel in weit verbreiteten Zeitungen (NZZ, Finanz und Wirtschaft) oder professionellen Fachzeitschriften (personalSCHWEIZ, HR Today). Die Herausgeberschaften von Buchreihen, Zeitschrif- ten oder wissenschaftlichen Blogs ist für die RF, aber auch für die KSF und die TF von grosser Bedeutung. Darüber hinaus stellt die Universität ihre Fachkennt- nisse wissenschaftlichen Einrichtungen oder der Ge- sellschaft zur Verfügung. Die Expertenarbeit erfolgt hauptsächlich im Rahmen von wissenschaftlichen In- stitutionen und Kommissionen im In- und Ausland. Die Mitglieder der RF haben insbesondere die Auf- gabe, gemäss dem Leistungsauftrag als speziali- sierte Experten Gutachten zu komplexen Rechtsfra- gen zu erstellen, die von Behörden, Unternehmen o- der Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.15 Die Ergebnisse dieser Gutachten fliessen oft direkt in die Rechtsanwendung, Rechtsprechung oder Gesetzge- bung ein und haben somit einen direkten Einfluss auf die Entwicklung des Rechtssystems. Die Gutachten werden oft veröffentlicht und ihre Ergebnisse dienen oft als Grundlage für weitere Forschungsarbeiten. Die Fakultät organisiert ausserdem Weiterbildungen für Anwälte sowie der Luzerner Tag des Stockwerkei- gentums, wo neuere Gerichtsurteile besprochen wer- den und aktuelle Themen im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum behandelt werden. Im Frühjahrs- semester 2021 wurde die Law Clinic Wirtschaftsrecht erfolgreich lanciert. Die Law Clinic bietet Studieren- den auf Masterstufe die Möglichkeit, einen tatsächli- chen Fall aus der Praxis zu bearbeiten, der ihnen von einem Unternehmen unterbreitet wird. Bisher haben insgesamt 21 Studierende an der Law Clinic teilge- nommen. Wir haben gesehen, dass das Peer-Reviewing Teil des Qualitätsprozesses der Publikationen von der GMF und der WF und zu einem erheblichen Teil auch der KSF ist. So werden die Forscherinnen und Forscher ihrerseits aufgefordert, zum Peer-Reviewing der Manuskripte ihrer Kolleginnen und Kollegen bei- zutragen. Es scheint, dass diese Aktivität in den 15 Siehe die Beispiele der RF in ihrem Bericht, von denen ein Auszug im Anhang zu diesem Kapitel zu finden ist. Forschungsevaluation 2023 61 letzten Jahren tendenziell abgenommen hat, was hauptsächlich auf die KSF zurückzuführen ist, die in dieser Hinsicht eine deutliche Reduzierung belegt, während der Anteil ihrer Veröffentlichungen mit Peer- Review tendenziell steigt. Bei der GMF und der TF steigt sie hingegen an. Forscherinnen und Forscher an der Universität betei- ligen sich aktiv am Funktionieren der wissenschaftli- chen Institutionen und im öffentlichen Bereich. Alle Fakultäten sind engagiert, die GMF relativ weniger. Die RF, die KSF und die TF zeugen von einer bedeu- tenden Aktivität im öffentlichen Bereich. Es wäre daher sehr verkürzt, die forschungsbezoge- nen Leistungen der Universität auf wissenschaftliche Publikationen zu beschränken. Vielmehr zeugt sie von einem grossen Reichtum an Beiträgen für die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Gesellschaft auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Für diesen Bericht haben wir damit begonnen, eine Typologie von Leistungen zu entwickeln, die sich auf Wissenschaftskommunikation und Expertise konzent- rieren. Um die Substanz dieser Beiträge besser wiederzugeben, haben wir (im Anschluss an diesen Kommentar) Beispiele angeführt, deren Analyse die Bewertung bereichern sollte. Bei diesem ersten Eva- luationsansatz spielten die Fakultäten eine Vorreiter- rolle, indem sie - wie auch bei den anderen Kapiteln dieser Evaluation - mit verschiedenen Möglichkeiten der Berichterstattung über diese Leistungen experi- mentierten. Das Ergebnis ist weder einheitlich (wir haben uns hier eher für eine Harmonisierung dieses Berichts entschieden, als den Inhalt der Standardisie- rung zu opfern) noch vollständig, aber es zeugt von einem bemerkenswerten Fortschritt bei der Wieder- gabe der Leistungen der Fakultäten. In dieser Hin- sicht zeichnet sich die RF durch die Hervorhebung ih- rer Leistungen aus (im Bereich der Wissenschafts- kommunikation und Expertise, aber auch für ihre Publikationen und Projekte). Die KSF und die TF ste- hen dem in nichts nach und liefern ebenfalls zahlrei- che Beispiele für ihr Engagement. Forschungsevaluation 2023 62 9.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 47 45 80 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 46 26 50 50 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 36 17 46 49 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 38 41 24 42 Interviews 8 18 6 24 Virtuelle Medien 30 11 14 26 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 14 14 15 16 Rezension, Editorial 13 17 12 16 Expertise (Peer) Reviewing 2 3 7 12 Gutachten 7 9 10 7 Berichte 1 2 1 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 42 49 44 65 Funktionen im öffentlichen Bereich 29 36 34 35 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 42 69 79 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 148 54 108 78 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 62 47 42 53 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 28 33 27 13 Interviews 18 34 23 25 Virtuelle Medien 18 15 20 30 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 13 14 15 19 Rezension, Editorial 24 19 18 16 Expertise (Peer) Reviewing 64 36 46 35 Gutachten 19 18 14 14 Berichte 7 5 4 4 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 40 45 42 42 Funktionen im öffentlichen Bereich 18 15 20 20 Forschungsevaluation 2023 63 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 39 29 31 52 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 80 38 69 88 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 93 50 56 61 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 16 12 36 11 Interviews 5 2 7 12 Virtuelle Medien 11 13 17 4 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 52 56 59 59 Rezension, Editorial 6 9 10 5 Expertise (Peer) Reviewing 5 3 3 - Gutachten 3 7 9 9 Berichte 5 3 2 6 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 31 27 30 29 Funktionen im öffentlichen Bereich 34 34 34 34 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 5 5 4 11 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 30 14 18 28 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 18 3 3 9 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 23 37 32 45 Interviews 3 2 - 2 Virtuelle Medien - - 2 3 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 3 3 3 4 Rezension, Editorial - 1 1 1 Expertise (Peer) Reviewing 10 15 10 9 Gutachten 1 4 2 2 Berichte 4 5 6 7 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 20 18 18 17 Funktionen im öffentlichen Bereich 2 5 7 8 Forschungsevaluation 2023 64 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 6 1 6 19 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 50 28 46 52 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 1 12 13 27 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 1 1 2 2 Interviews - - - 3 Virtuelle Medien 1 2 - - (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 7 8 7 8 Rezension, Editorial 1 3 - - Expertise (Peer) Reviewing 26 41 32 47 Gutachten 8 6 6 13 Berichte - 3 3 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 12 13 16 18 Funktionen im öffentlichen Bereich 0 1 1 2 Forschungsevaluation 2023 65 9.8 Ausgewählte Vorträge Theologische Fakultät David Giuseppe Arie Anzalone, Hell: a problem for Passibilism University of Oxford Marta Borgo, Les notions de nature et cause entre physique et métaphysique d'après Raoul le Breton, Paris Aaron Joseph Butler, Evelyne Tauchnitz, Human Rights-Based Data-Based Systems, Katowice Jacopo Costa, Self-love, Love of the Other: Individual Virtue, Interpersonal Dispositions, and the Onto- logical Foundation of the Common Good (13th/14th c.), Jyväskylän yliopisto Estefania Cuero, Complicity in Human Rights Violations Through the Non-Application of the Human Rights-Based Approach to Development (HRBA), Dubrovnik Davide Falessi, The Ockhamist Modal Hexagon, Leuven Birgit Jeggle-Merz, Liturgie der Zukunft: "Wo zwei oder drei in XXL-Pfarreien", Würzburg Noemi Honegger, Real- und Finanzwirtschaft - Verhältnisbestimmung aus ethischer Sicht, Brixen Ernst von Kimakowitz, Building Resilience with Humanistic Management, Kapstadt Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest 7-9.6.2022. Adrian Loretan, Response: What happens if marriage comes to an end? What about a new union – is it sinful or a new beginning? What is the sacramental value of the new union? Brussels Franziska Loretan-Saladin, Care-Arbeit: ein blinder Fleck im Kapitalismus. Und in der Verkündigung, Graz Anna Maria Riedl, Gerechtigkeit, Vatikanstadt Markus Ries, Die Kirchen und das Ende der Monarchien. Ein europäischer Vergleich, Seggau Evelyne Tauchnitz, Critical Reflections and Summary Note on PeaceTech, Oxford Giovanni Ventimiglia, God as Ipsum Esse Subsistens: Aquinas vs. Aquinas? Boulder Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Bärnreuther, Sandra, "Infertilität und In Vitro Fertilisation in Indien", Fachtagung ‘Infertilität’ an der Höheren Fachschule Pflege, Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales in Chur. Sommer, Marianne. “The Diagrammatics of Human Kinship in Anthropology.” Referat, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exe- ter, Neapel, 29.06.2022. Previšić, Boris. „Climate Turn? Affektives Upscaling der Literatur“. Abschlusstagung zu „Katastrophenwis- sen-Wissenskatastrophen“ des SNF-Sinergia-Projekts The Power of Wonder. Zürich, Universität Zürich, 3. bis 5. November. Halsmayer, Verena, "Antizipieren, abgleichen, anleiten: Planungswissenschaft in der mixed economy", Colloquium Modern History, Universität Konstanz, Juni 2022. Hoffmann, Christoph, "Fische, Bienen, Farben", Tagung Wahrnehmungskräfte – Kräfte wahrnehmen. Dyna- miken der Sinne in Wissenschaft, Kunst und Literatur, DFG Kolleg-Forschungsgruppe „Imaginarien der Kraft“, Universität Hamburg, Juni 2022. Schulze, Mario, "What Can Moving Images Know? On the History and Theory of Research Films", Nomis- Lecture, Eikones - Universität Basel, Basel, November 2022. Waltenspül, Sarine, "Maß und Macht. Pflanzenportraits mit Männern", Literaturherbst Göttingen, Forum Wissen, Göttingen, November 2022. Baumann, Martin, "Replacing the ‘Religion of the Tax Collectors and Sinners’ by the Bright Light of Bud- dhist Teachings: The Role of Polemics against Christianity among early European Buddhists", Con- ference of the European Network for Buddhist Christian Studies, Salzburg, 01.07.2022. Forschungsevaluation 2023 66 Liedhegener, Antonius, "Macht und Religion. Theorien und empirische Analysen" – Vortrag im Rahmen der zur Ringvorlesung "Religionen zwischen Allmacht und Ohnmacht" der Universität Bern und des Hauses der Religionen, Haus der Religionen Bern, Bern 8.3.2022. Beutter, Anne, „Stadt als Rituallandschaft. Die Basler Fasnacht als Grossritual„. Referat, Studientag ‘Reli- gion, Ritual und Basler Fasnacht’, Religionswissenschaft, Universität Basel, Castelen, Augst, 2022. Tunger-Zanetti,m Andreas, „Moscheebau in der Schweiz“ und „Islamlandschaft Schweiz“, Referate auf der Tagung „Islam in der Kommune – Deutschland, Österreich und Schweiz“, Akademie der Diözese Rotten- burg-Stuttgart; Stuttgart-Hohenheim, 2022. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, «Trade Law as a Powerful Regulator of the Data-Driven Economy», Forum on Empowering Data as A New Asset, 2. Dezember 2022: Beitrag zur Flagship-Veranstaltung organisiert durch die interna- tionale Zeitschrift Nature. Burri Mira, «Fake News and the Regulation of Platforms in the EU and the US», Referat zur Vorlesungs- reihe der Schweizer Sektion der International Commission of Jurists (ICJ-CH) zu Soziale Medien und Men- schenrechte, in Luzern, 24. November 2022. Burri Mira, «Current Developments in Global Digital Trade Regulation: What Role for the WTO?», Key- note-Referat für die EU-Delegation an der Welthandelsorganisation, in Divonne-les-Bains, 30. März 2022. Diebold Nicolas, «Zerstückelungsverbot und Additionspflicht im Beschaffungsrecht», Vergabetagung 2022 im Volkshaus, Zürich: Wichtigste Veranstaltung in der Schweiz zum öffentlichen Beschaffungsrecht mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten, Vergabestellen und Anwaltspraxis. Lötscher Cordula, «Gar nicht so einfach? Offene Fragen des vereinfachten Verfahrens», Basler ZPO-Tag 2022 in der Messe Basel, 11. November 2022: Wichtige Fachtagung mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten und Anwaltspraxis. Maeder Stefan, «Revision StPO – Bedeutung für die BA», Inputreferat, Workshopbegleitung und Diskussi- onsleitung anlässlich der Staatsanwältekonferenz der Bundesanwaltschaft, Bern, Mittwoch, 14. Dezember 2022: Interne Veranstaltung der Bundesanwaltschaft mit rund 100 Teilnehmenden. Müller Karin, «Das Kapitalband – Konzept und Ausgestaltungsmöglichkeiten», Schulthess Forum SZW- Tagung zum Aktienrecht 2022, Zürich, 14. September 2022: Wichtige Veranstaltung zum Aktienrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Anwaltspraxis, Unternehmen und Gerichten. Opel Andrea, «Besteuerung von Trusts – und: kommt der Schweizer Trust?», Referat, Seminar und Mit- gliederversammlung, Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS), Association Suisse des Experts Fiscaux Diplômé (ASEFiD), in Bern, 4. November 2022. Opel Andrea, «3 Aktualitäten aus dem Schweizer Steuerrecht: Eigenmietwertbesteuerung, Individualbe- steuerung, Steuerrecht und Teilzeit-Trend», Unternehmerforum, im Grand Resort Bad Ragaz, 27./28. Oktober 2022. Rodriguez, Rodrigo, «Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse», GesKR-Tagung zum Aktienrecht: Umset- zung des neuen Aktienrechts und jüngste Rechtsentwicklungen, SIX Convention Point in Zürich, 26. Januar 2022: Fachtagung zum neuesten Stand im Aktienrecht. Rütsche Bernhard, «Wann Verwaltungssanktionen? Wann Strafen?», Referat und Podiumsdiskussion am Forum für Rechtsetzung der Bundesverwaltung, in Bern, 28. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Ver- anstaltung zu Fragen der Rechtsetzung in der Bundesverwaltung mit Teilnehmenden aus den Rechtset- zungsabteilungen des Bundesamtes für Justiz sowie Rechtsetzungsexpertinnen und -experten aus ande- ren Bundesämtern. Rütsche Bernhard, «Anspruch auf ein (vorgängiges) Verwaltungsverfahren», Vierte Biennale des Verwal- tungsrechts, Centre Löwenberg, Murten, 9./10. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Veranstaltung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Ver- waltungsgerichte. William Oliver D., «AVB: Geltung und Auslegung – aktuelles Urteil», Jahrestagung zum Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht 2022 im Radisson Blu Hotel, Luzern: Wichtige Fachtagung zum Forschungsevaluation 2023 67 Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerich- ten, und Anwaltspraxis. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Bartels, Maren, Uncertainty, Openness to Novelty, and Economic Growth, International Workshop on Economic Growth and Macroeconomic Dynamics, Sapienza Università di Roma, Roma. September 2022. Beck, Konstantin und Christian P.R. Schmid, Cantonal Under-/Overpayment due to Nationwide PCG RE Calculation, Risk Adjustment Network, Berlin, 17.9.2022 Beck, Konstantin, Stärkung der Gesundheits-regionen: Helfen regionale Budgets? – Erfahrungen aus der Schweiz, 21. EUROPÄISCHER GESUNDHEITSKONGRESS – MÜNCHEN, 7.10.2022 Brandes, Leif, Thomas Scheurer, Egon Franck and Rosa Cacabelos, Review Dynamics in the Presence of Modifications: The Case of Productivity Apps. Swiss Academy of Marketing Science Meeting, KKL Lucerne, Lucerne, Oct 28. Bravin, Marc, Melanie Clegg, Reto Hofstetter, Marc Pouly, Marc und Jonah Berger, Does It Help to Be Crea- tive on Social Media? A Machine Learning Approach to Examine Originality of User-Generated Con- tent on TikTok. In AMA Winter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Aca- demic Conference. (Best paper in track: Big Data, Analytics, AI & Machine Learning, AMA Winter Confer- ence 2022) Dölp, Katharina und Leif Brandes, Brands' perspective on the NFT market. The 2022 International Confer- ence on Crypto-Marketing. Columbia Business School, New York City, Dec 5, 2022. Finken, D., R. Hofstetter, A. Krishna und F. v. Wangenheim, Context Matters in Virtuality: When and Why Augmented Reality Harms or Benefits Ownership Perception and Consumer Reactions. In AMA Win- ter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Academic Conference. Lüchinger, Simon, Air Pollution, Cognitive Performance, and the Role of Task Proficiency, Monte Verità Conference on Sustainable Resource Use and Economic Dynamics, Ascona, Switzerland, June 6, 2022. Lüchinger, Simon, The effects of natural resource revenues on municipal finance, 76th Economic Policy Panel Meeting, Berlin, Germany, October 21, 2022. Sanchez Gil, Paula, Welfare Consequences of Fiscal Consolidations: the Role of In-Kind Benefits, 47th Symposium of the Spanish Economic Association, Universitat de València, València. Dezember 2022. Schaltegger, Christoph, Mind your language – the role of culture in future oriented behavior, Pontresina 24. bis 28. Juli. 2022. Schaltegger, Christoph, Schweizer Schuldenbremse, Würzburger Ordnungstag, Frankfurt 5.10.2022. Schmid, Lukas, The 1918 influenza mortality and the shift in vaccination attitudes and behavior, Political Economy Reading Group, University of Cambridge, 11 November 2022. Schmid, Lukas, The impact of the 1918 influenza pandemic on vaccination attitudes and behavior, Uni- versity of Lugano, 29 November 2022. Staffelbach, Bruno, IKRK – Organisation und Einsätze Ukraine, EMBA Alumni, Universität Zürich, 24.06.2022. Staffelbach, Bruno, Teilzeitarbeit, Referat VBS, Berufsbild 4.0, Bern, 17.05.2022. 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen Theologische Fakultät 6. März 2022 Fastenvortrag: Kirche und Staat vor den Menschenrechten, Prof. Dr. Adrian Lo- retan 13. März Kirche am Abgrund: Kämpfen und Hoffen seit Benedikt XVI., Prof. Dr. Markus Ries 14. März Vorträge zum Thema Machtmissbrauch, Organisation Lehrstuhl Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Vorträge Dr. Doris Reisinger, Prof. Dr. Wolfgang Treitler Forschungsevaluation 2023 68 20. März Die katholische Kirche zwischen Rezeption und Abwehr der Moderne, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer 23. März Forum Ökumene: Der orthodox-christkatholische Dialog als fruchtbares Zeichen des christlichen Miteinanders, Organisation Ökumenisches Institut Luzern, Vortrag Dr. Maria Brun, Pfr. Dr. Adrian Suter, 30-50 Teilnehmer/innen. 7. April Tagung «Strafbarkeit der Knabenbeschneidung?», Vorträge Dr. David Bollag, Prof. Dr. Erdal Toprakyaran, et al. 27. April Podium: Buch im Fokus zu «Alles unter dem Himmel. Vergangenheit und Zukunft der Weltordnung» von Zhao Tingyang 10. Mai Forum Ökumene: Das Verhältnis zwischen Menschen und Tieren aus ethischer Perspektive, Vortrag Prof. Dr. Peter G. Kirschläger, 30-50 Teilnehmer/innen. 12. Mai Freiheit gemeinsam leben. Zur Interdependenz von Persönlichkeitsbildung und Weltgestaltung, P. Dr. Christian M. Rutishauser SJ 16. Mai EthicsImpulse: War and Digital Transformation, Organisation Institut für Sozial- ethik, Vortrag Dr. Kirill Martynov, 30 Teilnehmer/innen. 20. Mai Antrittsvorlesung Prof. Dr. theol. Habil. Christian Höger: «Wir denken, dass Gott den Urknall erschaffen hat» 9. Juni EthikImpuls: Klimawandel mit Sonia ­I. Seneviratne, 65 Teilnehmer/innen. 28. Juni Verantwortungsvolles Wirtschaften – Kirchliche Gelder in der Pflicht, Noemi Ho- negger 19. Juli – 2. August Reihe: 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, Organisation Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, Vorträge Martin Steiner, Bischof DDr. Felix Gmür et al. 1. September Tagung: Neue Wege zu einer Versöhnungskultur, Organisation Religionspädagogi- sches Institut und Netzwerk Katechese mit dem Bistum Basel, Vortrag Prof. Dr. Nicola Ottiger et al, 56 Teilnehmer/innen. 16. September Tagung: Zukunft der Klöster, Organisation Lehrstuhl für Kirchengeschichte / Prof. Dr. Markus Ries. 22. September Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Verena Lenzen: Einblicke in die Welt des osteu- ropäischen Judentums 24. September Festakt 2022: Vortrag von Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger 28. September Otto-Karrer-Vorlesung 2022: Was Krisen uns erzählen, Melinda Nadj Abonji, 250 Teilnehmer/innen. 25. Oktober Forum Ökumene: Wo steht die ökumenische Bewegung nach Karlsruhe? Vortrag Pfr. Heinz Fäh, 30-50 Teilnehmer/innen. 2. November Podium: Ethik und Moral in der digitalen Welt – Wer trägt die Verantwortung? Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger et al. 3. November Violence against children and the UNCRC: an evolving story – Festvortrag Eh- rendoktorin Mary McAleese, 125 Teilnehmer/innen. 5. November 13. Treffen der Untersektion RPI der ALUMNI Organisation: Change-Management in der Kirche, 17 Teilnehmer/innen. 8. November EthikImpuls: Fussball-WM 2022 in Katar, Lisa Salza, 75 Teilnehmer/innen. 22. November Ethik und die Herausforderung der Polarisierung, Philosophisches Kolloquium, Prof. Dr. Nadia Mazouz. 23. November Interreligiöser Dialog als Weg zur Anerkennung, Organisation Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik, Vortrag Dr. h.c. Rifa’at Lenzin 28. November «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Prof. em. Dr. Hermann Häring, 160+ Teil- nehmer/innen. 30. November Forum Ökumene: "Niemand hat ein Recht, sich hinzusetzen und hoffnungslos zu sein. Es gibt noch zu viel zu tun!", Dr. Monika Bauer, 30-50 Teilnehmer/innen. 9. Dezember 2022 Symposium: Katholizismus am Scheideweg, Mitorganisation Prof. Dr. Markus Ries Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 15.03.2022 Internationale Konferenz im Rahmen des Sinergia-Projekts an der Universität Zü- rich, mit Vorträgen von Ruth Amstutz, Lea Pfäffli und Eric Hounsell, Zürich 13.03.2022 Baumann, Martin *Defining the Essence of Buddhism. Western Buddhists Appro- priating the Dharma for the West“, Conference ‚Dharma Today. Faces of Forschungsevaluation 2023 69 Contemporary Buddhism‘ of the Ca' Foscari University of Venice and Unione Bud- dhista Italiana, Venedig. 27.04.2022 ZRWP und St. Charles Society, “Buch im Fokus: ‘Alles unter dem Himmel. Vergan- genheit und Zukunft der Weltordnung’ von Zhao Tingyang“, verantw. A. Liedhege- ner, Universität Luzern. 7.-9.06.2022 Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest. 29.06.2022 Sommer, Marianne. “Trees, Maps and Narratives of Human Kinship and Evolution.” Seminar und General Discussion, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exeter, Neapel. 13.09.2022 Workshop an der Universität Cambridge im Rahmen des Sinergia-Projekts mit Vor- trag von Ruth Amstutz, Cambridge University 29.09.2022 Liedhegener, Antonius und Anastas Odermatt, Gert Pickel, Yvonne Jaeckel, "Reli- gion, soziale Identitäten und politische Unterstützung für liberale Demokratien. Be- funde des KONID Survey 2019 für Deutschland und die Schweiz", 41. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Soziologie 2022 in Bielefeld. 23.11.2022 ZRWP, “MA RWP Lecture 3 ‘Interreligöser Dialog als Weg zur Anerkennung?’ mit Dr. h.c. Rifa’at Lenzin, am 23.11.2022 an der Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät 1. Dezember 2022 Licht ins Mediationsumfeld bringen (Schweizerische Kammer für Wirtschafts- mediation), Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Daniel Girsberger. 8. September 2022 Luzerner Tagung zum Vorsorgerecht 2022 – Verantwortlichkeit und Daten- schutz, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Marc Hürzeler. Ergebnis (Tagungsband): HÜRZELER MARC/BENJAMIN DUBACH (Hrsg.), Luzerner Ta- gung zum Vorsorgerecht 2022, Luzern 2022 10.–11. Juni 2022 8. Luzerner Agrarrechtstage, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer 8.-9.- April 202216 9. Law and Economics-Konferenz: Law and Economics of the Digital Trans- formation, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Klaus Mathis. Die Tagung wurde von Prof. Dr. Klaus Mathis in Zusammenarbeit mit der Law School der University of Notre Dame (South Bend, USA) organisiert. Die Referie- renden beschäftigten sich in Ihren Beiträgen unter anderem mit dem Einsatz Nudging im digitalen Kontext, der Governance von künstlicher Intelligenz (AI) und der wachsenden Bedeutung von digitalem Geld. Darüber hinaus wurden in den einzelnen Panels diverse Schwerpunkte wie die immaterialgüterrechtlichen, wett- bewerbsrechtlichen Implikationen der Digitalisierung in verschiedenen Sektoren und Märkten beleuchtet. Ergebnis (Tagungsband): MATHIS KLAUS/TOR AVISHALOM (Hrsg.), Law and Econom- ics of the Digital Transformation, in: Economics Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 15, Cham 2023. 10.–11. März 2022 1. Andermatt Tourism Law Forum, Andermatt, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 3. November 2022 Vortrag Ehrendoktorin Prof. Dr. Cait Lamberton zum Thema: «The Drive for Dig- nity: Grounding Ethical and Effective Marketing Design» 25. Oktober 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 20 mit Ayaan Hirsi Ali zum Thema: «What about free speech in the west?» 23. September 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 19 mit Dr. Joachim Nagel und Prof. Dr. Thomas Jor- dan zum Thema: «Ist Geldpolitik heute noch Ordnungspolitik?» 20. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Markus Gabriel zum Thema: «Wir geben und sie nehmen: Eine (ökonomische) Theorie der sozialen Netzwerke» 16 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Veranstaltungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Das hier dargestellte Layout wurde für diesen Bericht zusammenfassender angepasst. Forschungsevaluation 2023 70 7. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld «Inflation und Staatsverschuldung – was kommt auf uns zu?» 31. Mai 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 17 mit Dr. Patrick Frost zum Thema «Nachhaltig zu- verlässig: Vertrauen ist der Rohstoff des Erfolgs» 10. März 2022 Vortrag mit Prof. Dr. Oliver Zimmer zum Thema «Volksherrschaft im 21. Jahrhun- dert: Eine Stärken-Schwächen-Analyse der Schweiz» Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 09.02.2022 Public healthcare financing during counterinsurgency efforts: Evidence from Colom- bia, Gastvortrag, Lecturer: Samuel Lordemus, University of York 10.02.2022 Complementary health insurance: does the price impact the choice? Gastvortrag, Lecturer: Benoît Carré, Université Paris-Dauphine 12.05.2022 Luzerner Fachtagung zu Palliative Care 03.10.2022 Access to Palliative Care – Barriers & Facilitators, Lecture Series, Referat: KD Dr. med. Beat Müller, LUKS 11.10.2022 A Philosophical Approach to Improving Theorising about Post-traumatic Growth, Guest Talk, Lecturer: Michael Brady, School of Humanities, Glasgow 31.10.2022 Family conferences in Palliative Care: an essential communication tool to break bad and also good news, Lecture Series, Lecturer: PD Dr. med. Claudia Gamondi, Ente Ospedaliero Cantonale (EOC) 16.11.2022 Smarter Medicine - Smarter Students, Ehrendoktoratsvortrag, Prof. Dr. med. Verena Briner 05.12.2022 Paediatric Palliative Care in Children - Where are we, where do we need to go? Lec- ture Series, Lecturer: Eva Bergsträsser, MD MSc, University Children’s Hospital Zur- ich 9.10 Ausgewählte Medienauftritte Theologische Fakultät Erlanger, Simon (2022), «Der Messias kann jederzeit kommen», Interview, Schweizerische Kirchenzeitung. Erlanger, Simon, Der erste Zionistenkongress und seine Folgen, Tachles Beilage 125 Jahre Zionistenkon- gress, 19.08.2022. Erlanger, Simon, Warum Theodor Herzl den Zionismus in Basel begründete, Basler Zeitung, 03.08.2022. Ferber, Rafael, Pius XII. und die Geistlichen im KZ Dachau, Schweizerische Kirchenzeitung, 10.02.2022. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Fast alles geht!, FAMA. feministisch politisch theologisch. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Für neue Marienhymnen, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Weit über sich selbst hinaus, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, «Die Ökumene interreligiös weiterführen», Interview, pfarrblatt. Zeitung der römisch-ka- tholischen Pfarreien des Kantons Bern, 12.05.2022. Jeggle-Merz, Birgit, Beerdigung Queen: Warum wir um Menschen trauern, die wir nicht kennen, Interview, watson.ch, 23.11.2022. Jeggle-Merz, Birgit, 2022, Kirchenerneuerung durch Gottesdienst?, Schweizerische Kirchenzeitung. Kirchschläger, Peter G., Das Ende der Freiheit, Warum wir die Kontrolle über unsere Daten zurückgewinnen müssen, Interview, DIEFURCHE, 04.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Vergessen wir die Kinder?, Pfarreiblatt Sursee, 14.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Fest des Sports zur Feier einer Diktatur missbraucht, Pfarreiblatt Sursee, 31.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Habe ich ein Identitätsproblem?, Pfarreiblatt Sursee, 14.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Identität(en), Pfarreiblatt Sursee, 28.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Fasnachtsabsagen machen die Deutschen nicht zu besseren Menschen, Interview, PILATUS TODAY, 04.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Hans Küng und das Projekt «Weltethos», Pfarreiblatt Sursee, 14.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrechte als Minimalstandard, Die Presse, 24.03.2022. Forschungsevaluation 2023 71 Kirchschläger, Peter G., Aufrüstung fördert keinen Frieden, Pfarreiblatt Sursee, 30.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Wenn man sein Herz verschenkt, Interview, Pfarreiblatt.ch, 01.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Taten statt Worte!, Interview, Mobility Neo, 13.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Neun Jahre nach dem Einsturz der Textilfabrik «Rana Plaza», Pfarreiblatt Sursee, 14.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Putin ist nicht erst seit sechs Wochen ein Schreckensherrscher, Interview, NEWS.AT, 17.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Es ist ein schmaler Grat zwischen ethisch unproblematischer Kommunikation und menschenrechtsverletzender Manipulation, Interview, LEADERSNET – Online-Businessportal, 19.04.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. Mai – bald ein Gedenktag an Zeiten menschlicher Arbeit?, o, 29.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Das, was offline gilt, sollte auch online gelten, Interview, Schweizerische Kirchenzei- tung, 01.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Uniprofessor Peter G. Kirchschläger spricht über das Tierwohl aus ethischer Sicht, Interview, Luzerner Zeitung, 05.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wieso Luzerner Professor gegen neue Organspende-Lösung ist, Interview, zentral- plus, 06.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Sind Vegetarier bessere Menschen?, Interview, Kirchenbote Online, 09.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wer hat den ökologischen Fussabdruck erfunden?, Pfarreiblatt Sursee, 13.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Ent-Personalisierte Medizin?, Pfarreiblatt Sursee, 30.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen?, Cogito - Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 31.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Gesundheitsversorgung muss die Menschenrechte achten, Wiener Zeitung, 03.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Blockchain-Technologie und Kryptowährungen aus ethischer Sicht, Pfarreiblatt Sursee, 14.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrecht auf Wasser, Pfarreiblatt Sursee, 30.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Fragen stellen sich häufiger, Interview, Luzerner Zeitung, 12.07.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. August 2022, Pfarreiblatt Sursee, 29.07.2022. Kirchschläger, Peter G.; Ostermann, Gudrun, Wie kann man Ethik lernen?, Der Standard, 19.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenwürdige Arbeitsbedingungen?, Pfarreiblatt Sursee, 30.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist das richtig oder falsch?, DIE FURCHE, 08.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Wir müssen KI prüfen, bevor wir sie zulassen, Interview, Trend, 09.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Es braucht eine UN-Aufsichtsbehörde für das Metaverse, Tagesspiegel Background, 17.10.2022. Kirchschläger, Peter G.; Holz, Wolfgang, Weil sie kein Handy haben: Goldfische sind länger am Stück auf- merksam als der Mensch, Kath.ch, 03.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist es moralisch verwerflich, die Fussball-WM mitzuverfolgen? Ein Luzerner Ethikpro- fessor nimmt Stellung, Interview, Luzerner Zeitung, 11.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Darum solltest du die WM in Katar boykottieren, zentralplus.ch, 17.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Foto-App «Lensa», Interview, Luzerner Zeitung, 13.12.2022. Ottiger, Nicola, Zwischen Gott und der Welt, Interview, Beobachter, 22.06.2022. Pfeiffer, Regula, Religion: Mit zehn Thesen gegen Anstisemitismus, Urner Wochenblatt, 20.08.2022. Rieger, Roman; Gässlein, Ann-Katrin (2022), «Das Team war der Schlüssel zum Erfolg», Interview, Schweize- rische Kirchenzeitung. Schmid, Kuno, 2022, Der Stern von Bethlehem, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Ein Fest wie Ostern, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solo- thurn. Schmid, Kuno, 2022, Gärten, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Forschungsevaluation 2023 72 Schmid, Kuno, 2022, Solidarität mit der Ukraine, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Zukunftsstadt Paradisos, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Spies, Franca (2022), «Keineswegs weniger freudig», Interview, domradio.de. Spies, Franca (2022), Die Krippe als ein Ort für Alle, Interview, #strongbymissio Podcast. Steiner, Martin, 2022, Was ist Frieden und wie kann er gelingen?, Einblick – Ausblick. Steiner, Martin, Mit zehn Thesen gegen Antisemitismus – 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, kath.ch, 17.07.2022. Ventimiglia, Giovanni (2022), Soul, TV 2000. Wasmaier-Sailer, Margit, 2022, Ignatius von Loyola – Ordensgründer und Mystiker, Alles in Christus neu se- hen. Wasmaier-Sailer, Margit, Wege aus der Sackgasse, feinschwarz.net, 17.11.2022. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Hartmann, Martin, „Brutales Menschenbild: Eine Gegenrede auf die Aussagen von Andrea Franc über be- queme Studenten», Neue Zürcher Zeitung, 1. Juni 2022. Mattioli, Aram, "Lausannes unliebsame Erinnerung an Mussolini", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 24. Juni 2022 Mattioli, Aram, "Wieviel Faschismus steckt in der italienischen Rechten? ", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 14. August 2022 Mattioli, Aram, "Das grosse Töten", in: Die Zeit, 8. September 2022, S. 17 Mattioli, Aram, "Wahlen in Italien: Meloni wird versuchen, das ganze Land umzukrempeln", in: watson.ch, 23. September 2022 Speich Chassé, Daniel, Gespräch mit der ukrainischen Journalistin Olha Petriv zum Thema "Bünzli" in Blick-TV am 13. Juli 2022. Previšic, Boris, "Die Erdgeschichte überrollt uns einfach". ‘Frida’ Magazin, 25. Mai 2022. https://fridamaga- zin.ch/artikel/die-erdgeschichte-ueberrollt-uns-einfach/. Previšic, Boris. "Den Vorwurf der kulturellen Appropriation halte ich für falsch". Watson, 30. Juli 2022. Tunger-Zanetti, Andreas, "En Suisse, une femme en burqa sera amendable". Interview in Radio RTS, «Hautes fréquences». 16. Oktober 2022. Van Ditmars, Mathilde, “Why the left may win out soon because young women don’t toe the line”, The Guard- ian 13 March 2022. Van Ditmars, Mathilde «Jung und politisch aktiv», Interview/Beitrage in Radio Deutschlandfunk Kultur, 13 Juni 2022. Erlanger, Simon, "L'Exile comme Domicile". In: Magazine Grand Théatre de Genève 13, 2022, 20–25. Steiner, Martin, "Jüdischer Blick auf den christlichen Messias". In: Schweizerische Kirchenzeitung 20, 2022, 478–479. Rechtswissenschaftliche Fakultät Coninx Anna, «Eine symbolische Debatte», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts in der Luzerner Zei- tung, 7. Juni 2022 Coninx Anna, «Das sind enorme Entwicklungen», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts im Tages-An- zeiger, 13. Juni 2022 Opel Andrea, «Hürden einer Übergewinnsteuer», Finanz und Wirtschaft, 21. November 2022 Opel Andrea, «Heute heiratet, wer aus romantischen Gründen nicht rechnet oder sich sagt: ‘Mir ist es das wert’», Interview in der Neue Zürcher Zeitung, 17. Oktober 2022. Opel Andrea, «Soll das Steuerrecht auf den Teilzeit-Trend reagieren?», Finanz und Wirtschaft, 8. September 2022 Coninx Anna, «Brian alias ‘Carlos’ - Kommt er je frei?», Diskussion mit weiteren Fachleuten in der Sendung Club von SRF, 1. November 2022 Forschungsevaluation 2023 73 Lötscher Cordula, «Digitaler Nachlass», Bericht in der SRF-Tagesschau, 8. August 2022 Lötscher Cordula, «Was passiert mit meinem digitalen Ich nach dem Tod?», Bericht in SRF News, 8. August 2022 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Arnold Alexandra (2022), «Lohntransparenz: Über Chancen und Risiken», personalSCHWEIZ, 4, 13-14. Feierabend Anja, Meyer Delia, Schneider Lena (2022), «Vom Arbeitgeber- zum Arbeitnehmermarkt», HR To- day, 10. Feierabend Anja (2022), «Frenemies - ambivalente Beziehungen am Arbeitsplatz», HR Today, 1, 57ff. Hofstetter Patrick (2022), «Psychologische Verträge binden», personalSCHWEIZ, 3, 23-25. Jacob Naemi (2022), «Similarity Bias - Gleich und gleich gesellt sich gern», personalSCHWEIZ, 18-20. Meyer Delia, Feierabend Anja (2022), «Begünstigt Fehleraversion Lernen und Innovation?», personal- SCHWEIZ, 11, 34-36. Meyer Delia (2022), «Jederzeit arbeiten?», HR Today, 5. Morf Manuela (2022), «Beförderungen: Die Freude vergeht nach einem Jahr», HR Today, 3, 61 ff. Oechslin Manuel (2022), «Globale Knappheit der Güter - alles andere als obsolet.», Neue Zürcher Zeitung. Oechslin Manuel (2022), «Die "Festung", die keine ist.», Finanz und Wirtschaft. Oechslin Manuel (2022), «Russland auf sowjetischen Pfaden», Neue Zürcher Zeitung. Pletscher Marina (2022), «Kommunikationskompetenz von Managern ist gefragt», personalSCHWEIZ, 5, 30- 31. Pletscher Marina (2022), «HR Management von morgen: Trends, die bleiben werden», HR Today, 57. Rutishauser Lea (2022), «Rückzugsorte im Büro als Konzentrationskiller?», HR Today, 2. Rutishauser Lea, Feierabend Anja (2022), «New Pay - Wie sehen zukunftsfähige Vergütungsmodelle aus?», personalSCHWEIZ, 28-30. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc M. (2022), «Wie mit systemrelevanten Stromunterneh- men umgegangen werden sollte», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Beträchtlicher staatlicher Fussabdruck», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Keine Angst vor Ausgabenkürzungen», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Abschied von der Traumwelt», Weltwoche. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc (2022), «Die Strombranche krankt - ein Therapievor- schlag», CH-Medien. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Kalbermatter Nina (2022), «Einkommen in der Schweiz seit Jahren stabil verteilt», Volkswirtschaft, 95, 40-43. Schaltegger Christoph (2022), «Wie der Schweizer Föderalismus verschlammt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Klebriger Finanzausgleich», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Staatsschulden sind weder gut noch schlecht - doch sie bergen Risiken», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph, Leisibach Patrick (2022), «Nationaler Finanzausgleich», Steuer Revue, 5, 369-380. Schaltegger Christoph, Häner Melanie (2022), «Die Bedeutung der multigenerationellen sozialen Mobilität», WiSt, 51, 25-29. Schaltegger Christoph (2022), «Mindeststeuer - Zumutung und Chance zugleich», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Marx, Mass und Mitte», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «OECD-Mindeststeuer - Zumutung und Chance», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Salvi Michele (2022), «Gleich und Gleich gibt sich gern das Jawort: Reiche heiraten Reiche, Arme heiraten Arme - dieses Muster ist in der Schweiz verbreitet. Was bedeutet es für die Gesellschaft?», Neue Zürcher Zeitung. Forschungsevaluation 2023 74 Schaltegger Christoph (2022), «Die Bremse an der Kreditmaschine fehlt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Was uns die soziale Marktwirtschaft heute zu sagen hat», Finanz und Wirt- schaft. Schaltegger Christoph, Opel Andrea (2022), «Harmonisieren statt zentralisieren: ein Alternativmodell zur Um- setzung der OECD-Mindeststeuer», NZZ. Sender Anna, Morf Manuela (2022), «Wenn flexible Talente ins Unternehmen zurückkommen», HR Today. Staffelbach Bruno (2022), «Führung im Wettbewerb mit Algorithmen», Neue Zürcher Zeitung, 18. Staffelbach Bruno (2022), «Amoralisches Management», HR Today, 23/9, 57. Staffelbach Bruno (2022), «Krisenmanagement: Die Schweiz ist besser auf die Polykrise vorbereitet, als sie glaubt - was fehlt, ist die Konsequenz.», Neue Zürcher Zeitung, 2-3. Wegmann Reto (2022), «Sicherheit bei Auslandeinsätzen. Wir wollen unkompliziert helfen», personal- SCHWEIZ, 28-29. 9.11 Ausgewählte Begutachtungen Theologische Fakultät ­ Schweizerischer Nationalfonds (SNF) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Markus Ries) ­ Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Christian Höger, Prof. Dr. Bir- git Jeggle-Merz) ­ Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Estonian Research Council (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) Herzog August Bibliothek – Wolfenbüttel (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Universität Tübingen (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ Universität Augsburg (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ UN Internet Governance Forum, Best Practice Forum on Cybersecurity Genf (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Technology Agency of the Czech Republic (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ University of Technology Sydney (Dr. habil. Marco Lamanna) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ Schweizerische Nationalfonds, ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft, ­ Österreichische Akademie der Wissenschaften, ­ TU Berlin, ­ ETH Zürich, ­ Evangelisches Studienwerk. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, Bericht «Exploring the Potential of a Future EU-Japan Digital Partnership for Trade Governance» zuhanden Elcano Royal Institute, 2022 Coninx Anna, Anhörung als Fachexpertin im Sexualstrafrecht in der Rechtskommission des Nationalrates be- treffend Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Revision des Sexualstrafrechts, 2022 Lötscher Cordula, Juristische Expertin der Begleitgruppe für das Projekt «La Mort à l’ère numérique» der Stif- tung für Technologiefolgenabschätzung (TA Swiss), seit 2022 Norer Roland, Rechtsgutachten «Wolfsmanagement: Handlungsoptionen in Tirol» zuhanden der Tiroler Landesregierung, 2022 Forschungsevaluation 2023 75 Das Gutachten zeigt rechtliche Spielräume für den Tiroler Landesgesetzgeber und die Tiroler Landesver- waltung für ein Wolfsmanagement auf. Die hier erarbeiteten Vorschläge wurden jüngst mehrheitlich in der Revision des Tiroler Landes-Jagdrechts unter breiter medialer Begleitung beschlossen.17 Schmid Jörg, Anhörungen als Fachexperte zum Vorentwurf «Revision des Stockwerkeigentumsrechts (ZGB)», EJPD, 2022 Bernhard Rütsche, Rechtsgutachten: Vereinbarkeit der Patient Empowerment-Initiative mit dem KVG, zuhan- den von SWICA Holding AG und CSS Versicherung AG, 2022 Rütsche Bernhard, Ausarbeitung eines Reformkonzepts für das schweizerische Gesundheitswesen (KVG) und Präsentation an einem Bundeshausgespräch mit Stakeholdern im Gesundheitswesen, im Auftrag des Bündnisses Freiheitliches Gesundheitswesen, 2022 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich Theologische Fakultät ­ Mitglied des AGENDA - Forum katholischer Theologinnen e.V. Arbeitsgemeinschaft katholische Dogmatik und Fundamentaltheologie (Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen katholischen Alttestamentlerinnen und Alttesta- mentler (AGAT) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK) (Prof. Dr. Chris- tian Höger) ­ Gutachter für die Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Augustinus Foundation (Kanton Luzern) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied des Bildungsrats der Katholischen Kirche der Deutschschweiz (David Wakefield) ­ Mitglied der British Society for the History of Philosophy (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Collegium Xaverianum Jesuitenkirche Luzern (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer, Prof. Dr. Chris- tian Höger, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Adrian Loretan, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Prof. Dr. Christian Preidel, Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Ursula Schumacher, Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Consociatio Internationalis Studio Iuris Canonici Promovendo (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Delegierter der TF in der Diözesanen Bildungskommission des Bistums Basel (David Wakefield) ­ Mitglied der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich EKAH (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Kooperationspartner der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen EKF (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie (Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Theologische Forschung von Frauen (ESWTR) (Prof. Dr. Ste- phanie Klein, Dr. Franziska Lortean-Saladin, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Dr. Veronica Bachmann, Dr. Monika Egger) ­ Mitglied des European Business Ethics Network EBEN Europe (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Wissenschaftliche Expertin bei der Focus Group on Environmental Efficiency for Artificial Intelligence & other Emerging Technologies, International Telecommunication Union (ITU) (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied des Interkonfessionellen Theologischen Arbeitskreis (Prof. Dr. Ursula Schumacher) ­ Mitglied des International Advisory Board des Journal of Law and Religion, Cambridge University Press (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der International Society of Business, Economics and Ethics. (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der International Society of Empirical Research in Theology (ISERT) (Prof. Dr. Stephanie Klein, Prof. Dr. Christian Höger) ­ Mitglied der Internationalen Vereinigung für Moraltheologie und Sozialethik (Prof. Dr. Peter G. Kirchschlä- ger) ­ Mitglied der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission (Dr. Simon Erlanger) 17 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Begutachtungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Forschungsevaluation 2023 76 ­ Externe Beraterin der Kommission für Klinische Ethik des Kantonsspitals Winterthur (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Kommission für Theologie und Ökumene (TÖK) (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Stiftungsrätin der Marga Bürig Stiftung (Dr. Monika Egger) ­ Co-Präsidentin der Mount Zion Foundation (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Mitglied der Multistakeholder Advisory Group (MAG) of the UN Internet Governance Forum (IGF) (Dr. Eve- lyne Tauchnitz) ­ Stiftungsrätin der Paulus Akademie Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Pontificia Accademia san Tommaso d'Aquino (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Professor-Viktor-von-Ernst Foundation (Kanton Luzern, Switzerland) (Prof. Dr. Giovanni Venti- miglia) ­ Experte für die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Vorstandsmitglied der SGOA (Schweizerische Gesellschaft für Orientalische Altertumswissenschaften) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der SNF-Auswahlkommission early PostDoc mobility (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Societas Ethica - European Society for Research in Ethics (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Matteo Frey) ­ Mitglied der Society for Medieval Logic and Metaphysics (SMLM) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Society for the European History of Ideas (SEHI) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Steuerungsgruppe des Swiss Internet Governance Forum (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied von The British Society for the Philosophy of Religion (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Vereins Villa Vigoni. Deutsch-Italienisches Zentrum für den Europäischen Dialog (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Dozent an der Volkshochschule Basel (Dr. Simon Erlanger) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ SNF-Auswahlkommission Ambizione, ­ SNF-Auswahlkommission Eccellenza, ­ SNF- Swiss Postdoctoral Fellowships, ­ SNF-Auswahlkommission Doc.CH, ­ Vorsitzender des internationalen wissenschaftlichen Beirats der Forschungsinitiative ConTrust an der Goethe Universität Frankfurt, ­ Mitglied des Internationalen Beirats EnTrust: Enlightened Trust in Governance, Universität Siegen, ­ Stiftungsrat Marcel-Benoist Stiftung (Schweizer Wissenschaftspreis) ­ Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Religionswissenschaft, ­ Vorstandsmitglied der Schweizer Ethnologischen Gesellschaft, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Europa-Universität-Viadrina, Frankfurt/Oder, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Université Sciences Po, Paris, ­ Beirat des Deutschen Hygiene Museum Dresden (Ausstellung ‘Code of Life’), ­ Kuratorium der Sammlung wissenschaftlicher Instrumente und Lehrmittel der ETH Züich, ­ Vorstandsmitglied European Society for Oceanists, ­ Beirat des Centre for Global Migration Studies (Universität Göttingen), ­ Beirat des Schweizerisches Zentrum Islam und Gesellschaft (Universität Freiburg), ­ Sprecherin des Arbeitskreises Afrika der Deutschen Vereinigung für Religionswissenschaft ­ Leitungsfunktion im DVPW-Arbeitskreis Politik und Religion/ Politics and Religion, ­ Mitglied der wissenschaftlichen Kommission für Zeitgeschichte (KfZG), ­ Vorstandsmitglied der St. Charles-Society Luzern, Verein zur Förderung des ZRWP an der Universität Lu- zern, ­ Beirat der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle, ­ Ko-Koordinator des IMISCOE Standing Committees MIGCITPOL. Rechtswissenschaftliche Fakultät Funktionen in wissenschaftlichen Einrichtungen werden hervorgehoben. − Leitender Direktor der Staatsanwaltsakademie (Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann), seit 2014 Forschungsevaluation 2023 77 − Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissen- schaften (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2017 − Mitglied und stellvertretende Vorsitzende der Kommission für wissenschaftliche Integrität der Öster- reichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2022 − Mitglied der Expertenkommission von Alzheimer Schweiz (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2019 − Mitglied des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds, Abteilung IV «Programme» (Prof. Dr. Mira Burri), seit 2022 − Mitglied der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter NKVF (Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M.), seit 2021 (Vizepräsidium seit 2022) − Mitglied der Eidgenössischen Übernahmekommission (Prof. Dr. Franca Contratto), seit 2015 − Mitglied der Schweizerischen Wettbewerbskommission (Prof. Dr. Nicolas Diebold), seit 2018 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz für die Revision des Erbrechts (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2017 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Einführung des Trusts ins schweizerische Recht (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2018 − Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung für Internationales Recht (Prof. Dr. Daniel Girsberger), seit 2008 − Nebenamtliche Richterin am Schweizerischen Bundesgericht (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2017 − Nebenamtliche Richterin am Appellationsgericht Basel-Stadt (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2016 − Mitglied der Eidgenössischen Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen (Prof. Dr. Karin Müller), seit 2020 − Präsidentin der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prof. Dr. Andrea O- pel), seit 2019 − Mitglied der United Nations Commission on Trade Law (UNCITRAL) Working Group V (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez), seit 2006 − Mitglied und «membre du Bureau» des Comité Directeur Coopération Judiciaire des Europarats (CDCJ) (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez) − Mitglied der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2014 − Präsident der Maturitätskommission des Kantons Luzern (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2020 − Mitglied des European Law Institute in Wien (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2020 − Mitglied der Project Group on Principles of Reinsurance Contract Law (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2015 Forschungsevaluation 2023 78 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Ein wichtiger Aspekt dieser Evaluation ist die Einbe- ziehung der Fakultäten, die in erster Linie von den forschungsbezogenen Leistungen betroffen sind. Sie leisten daher die Hauptarbeit bei der Auswertung und Analyse von Daten und Ergebnissen. Dabei kam es zu einem fruchtbaren Austausch über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens, der jedoch viel Spiel- raum lässt, um besondere Beziehungen zur For- schung zum Ausdruck zu bringen. Die Fakultäten ha- ben originelle und beispielhafte Wege gefunden, In- formationen zu präsentieren und zu analysieren; Diese Beiträge haben die Präsentation und die Ana- lysen in diesem Bericht stark beeinflusst.18 Es war auch eine Gelegenheit, Probleme im Zusammenhang mit den vorhandenen Managementinstrumenten so- wie Themen, die noch vertieft werden sollten, zu be- leuchten. Auf der Seite der Fakultäten gibt es jedoch auch Stimmen, die die zusätzliche Belastung durch die Berichterstattung in Frage stellen. Offensichtlich ist der Evaluierungsprozess noch neu und unvollkom- men und bedarf der Verbesserung. Daher: Der Prozess der Forschungsevaluierung muss ver- bessert werden, wobei die administrative Überlastung und Redundanz in den Fakultäten so weit wie mög- lich reduziert werden muss. Die Universität ist in der Forschung und den damit verbundenen Leistungen aktiv. Die Fakultäten sind in jedem ihrer Aspekte engagiert, während sie die Leis- tungen entsprechend ihrer vielfältigen Praktiken und differenzierten Forschungskulturen modulieren. Wir betrachten diese Vielfalt als Ausdruck der reichen Forschungskultur an der Universität. Diese differen- zierte Wiedergabe hindert uns jedoch nicht daran, über unsere Praktiken nachzudenken und unsere Er- gebnisse zu analysieren, um zur Entwicklung der Forschungsstrategie der Universität und ihrer Fakul- täten beizutragen. Publikationen Alle Fakultäten sind in der Produktion hochwertiger Publikationen engagiert und können Beispiele von in- ternationalem Niveau vorweisen. Das bibliometrische Profil variiert jedoch von Fakultät zu Fakultät und so- gar zwischen den einzelnen Disziplinen. Die GMF, 18 Die Berichte der TF und der KSF enthalten umfassende Beispiele, die ihre Ziele, eine Analyse der Ergebnisse und Ent- wicklungsmöglichkeiten konsequent miteinander in Beziehung setzen. Die RF hebt ihre Leistungen substanziell hervor und erklärt die Leitlinien ihrer Forschungskultur auf klare Weise. Die GMF und die WF stellen ihre Forschungsleistungen synthe- tisch dar, ein Ansatz, der in diesem Bericht angestrebt werden sollte. Ich entschuldige mich an dieser Stelle für wesentliche Auslassungen, die ich möglicherweise gemacht habe. Alle Informationen sind in den Berichten der Fakultäten im Anhang zu diesem Bericht festgehalten. die WF und in hohem Masse auch die KSF sind auf Publikationen mit Peer-Review ausgerichtet. Dieses Verfahren ist für die RF von geringer und für die TF von relativer Bedeutung, obwohl letztere signifikante Analogien nachweisen kann. Die RF, TF und KSF in- vestieren zudem mehr in die Produktion verschieden- artigerer Publikationstypen wodurch der Indikator der Anzahl der Publikationen schwer zu bewerten ist. Die RF und die TF widmen sich schliesslich bestimmten Arten von Publikationen, die für ihr Fachgebiet spezi- fisch sind, z. B. Gesetzeskommentare und die Be- sprechung von Gerichtsentscheidungen in der einen oder Bibelkommentare in der anderen Fakultät. Auf quantitativer Ebene lässt die Leistung der Univer- sität vermuten, dass sie Zugang zu den bekanntesten universitären Rankings haben könnte (die Quantität und die thematische Vielfalt der wissenschaftlichen Publikationen stellen einige der Hauptkriterien dar), vorbehaltlich einer genaueren Untersuchung der ver- wendeten Qualitätskriterien (insbesondere in Bezug auf die Definition einer wissenschaftlichen Publika- tion). Diese Rankings sind eher auf naturwissen- schaftliche Metriken ausgerichtet und belegen nicht unbedingt die intrinsische Qualität der Forschung, insbesondere in den Humanwissenschaften. Darüber hinaus ist die volumetrische Kapazität der Fakultäten begrenzt (nur die GMF hat eine signifikante Entwick- lungskapazität gezeigt) und die Universität bewegt sich an den unteren Grenzen der Ranking-Anforde- rungen. Die Universität Luzern ist jedoch die einzige Schweizer Universität, die nicht an solchen Rankings teilnimmt, was sich auf ihren Ruf auswirken kann. Daher: Die Universität könnte die Möglichkeit in Betracht zie- hen, sich an internationalen Universitätsrankings zu beteiligen. Die Analyse der Veröffentlichungen der Universität beschränkte sich auf ihren Output. Sie misst nicht den Impact, was zu einem tieferen Verständnis ihrer Integration und ihres Einflusses in der wissenschaftli- chen Welt beitragen würde. Insbesondere die Mes- sung von Zitationen wäre daher eine der klassischen Metriken, die in internationalen Rankings verwendet werden. Die für die einzelnen Fakultäten und Forschungsevaluation 2023 79 Disziplinen geeigneten Wirkungsmessungen müssten jedoch genauer analysiert werden, um angemessen differenzierte Strategien zu entwickeln. Daher: Die Universität könnte in Erwägung ziehen, die Fol- genabschätzung ihrer Veröffentlichungen in die Be- wertung ihrer Forschung zu integrieren. Projekte Die Projekte drücken in gewisser Weise die For- schungsaktivitäten der Universität aus. Bei den auf- gezeichneten und analysierten Daten sollte jedoch mit Vorsicht vorgegangen werden. Ein grosser Teil der Forschungstätigkeit ist nicht exponiert und sollte es auch nicht sein, es sei denn, die Berichterstattung wird überlastet und die Bürokratisierung der For- schung verschärft. Dies gilt insbesondere für Pro- jekte, die keine anderen Ressourcen als die der Stel- len, denen die Forscher zugeordnet sind, beinhalten. In diesen Fällen zählen nur die Ergebnisse, und die finden sich in den Kapiteln über Publikationen, Nach- wuchsförderung und andere Leistungen der Universi- tät ausgedrückt. Im Gegensatz dazu werden Projekte, die von Res- sourcen Dritter profitieren, administrativ stärker über- wacht. Sie zeigen dadurch eine grössere Sichtbarkeit und ggf. eine grössere Anerkennung. Alle Fakultäten sind in unterschiedlicher Weise daran beteiligt, und die Marke von 40 laufenden Projekten, die in der Leistungsvereinbarung festgelegt ist, wird erreicht, selbst wenn man nur die SNF-Projekte berücksich- tigt. Die KSF, die WF und die GMF sind besonders stark in Projekte mit Drittmitteln investiert. Die beiden erstgenannten Fakultäten beteiligen sich vor allem im Rahmen der Möglichkeiten des SNF an diesen Pro- jekten. Die verfügbaren Daten zeigen, dass die GMF stark auf andere Unterstützungsquellen zurückgreift, aber es ist möglich, dass ein Teil der Drittmittelpro- jekte, insbesondere der SNF-Projekte, aufgrund der Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen aus- serhalb des Blickfelds der Universität liegt. Die TF und insbesondere die RF sind weniger stark invol- viert. Die TF hat jedoch in den letzten Jahren positive Entwicklungen gezeigt, insbesondere bei der Einwer- bung von Mittels des SNF, mit einer Gruppe von For- schenden, die sich regelmässig engagieren; die Fa- kultät kündigt ihre Absicht an, diese Aktivität mit der Ankunft einer neuen Generation auszubauen. Im Ge- gensatz dazu hat die RF ihre Investitionen in Projekte mit externen Quellen zugunsten von unabhängigen Forschungsaktivitäten zurückgefahren. Sie kann je- doch einige gut profilierte Projekte vorweisen, darun- ter das einzige EU ERC-Projekt der Universität. Es scheint, dass die Bedingungen für Einwerbung von Mitteln beim SNF restriktiver geworden sind. An- dererseits führen Unterschiede in der Forschungskul- tur und im Grad des Engagements zu Schwankungen und einer gewissen Unvorhersehbarkeit bei der Errei- chung von Zielen in Projekten mit Drittmitteln. Daher: Wenn die Universität ihre Position im Bereich der Drittmittelprojekte und insbesondere der wettbe- werbsorientierten Projekte stärken möchte, sollte sie in Erwägung ziehen, für jede Fakultät Zielvorgaben für die Anzahl der Projekte und die Bewilligungsquote festzulegen. Die Bedingungen für den Zugang zu Drittmitteln wer- den zunehmend kompetitiver (insbesondere beim SNF). In dieser Hinsicht können fachkundige Bera- tung und administrative Unterstützung dazu beitra- gen, die Erfolgsaussichten bei Förderanträgen zu verbessern. Mit weniger als 100 % Vollzeitäquivalent liegt die Universität weit hinter den anderen Schwei- zer Universitäten, einschliesslich der relativ kleineren Universitäten (Universitäten Freiburg, Neuenburg, ita- lienische Schweiz). Daher: Die Universität sollte die personellen Ressourcen, die der Forschungsförderung gewidmet sind, überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Information, Unter- stützung und Verwaltung von Drittmittelanträgen (ins- besondere beim SNF). Mehrere Fakultäten (GMF, WF) erwähnen darüber hinaus den Bedarf an mehr IT-Mitteln. Auf thematischer Ebene spiegeln die Projekte die Herausforderungen wider, die die Vielfalt der von der Universität abgedeckten Disziplinen kennzeichnen. Auffällig ist jedoch, dass die Digitalisierung in vielen Projekten eine Rolle spielt, weniger vielleicht in der GMF. Im Gegensatz dazu sind die Themen im Zu- sammenhang mit der Nachhaltigkeit, über die die Universität ab 2024 gegenüber dem Kanton Rechen- schaft ablegen muss, weniger prominent vertreten, mit einer bemerkenswerten Ausnahme in der RF. Da- her: Da die Universität oder ihre Fakultäten unter ande- rem Digitalisierung und Nachhaltigkeit als Ziele für die strategische Entwicklung der Forschung festle- gen, sollte sie ihre Aktivitäten und Ergebnisse in die- sen Bereichen besser hervorheben. Forschungsevaluation 2023 80 Nachwuchsförderung Die Anzahl der von den Fakultäten betreuten Dokto- rierenden sowie die zahlreichen Unterstützungs- massnahmen belegen den hohen Stellenwert, den die Nachwuchsförderung an der Universität Luzern einnimmt. Diese Aktivität wird übrigens mit der Ent- wicklung der neuen Fakultäten WF und GMF noch zunehmen. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl von Promotio- nen im Vergleich zur Anzahl der Doktorierenden. Be- sonders ausgeprägt ist dies bei RF und TF, die zum Teil Doktorierende betreuen, die eine externe Tätig- keit verfolgen. Auch bei der GMF, die vor kurzem ihre Promotionsprogramme eingeführt hat, ist die Quote niedrig. In ihrem Fall ist, wie auch bei der RF, eine sehr hohe Betreuungsquote festzustellen. Im Gegen- satz dazu ist die Abschlussquote der Promotion in der WF am höchsten. In Bezug auf die Betreuungsbedingungen der Dokto- rierenden zeigen die Fakultäten mit Ausnahme der KSF und der von ihr eingerichteten Graduate School Lucerne einige Diskrepanzen mit der Politik von swissuniversities, die im Zusammenhang mit der Um- setzung der HFKGs erlassen wurde. Obwohl diese Unterschiede möglicherweise auf eine differenzierte Charakterisierung der Doktorierendengruppen zu- rückzuführen sind, insbesondere in Bezug auf den Anteil an universitätsexternen Fachkräften und die Ziele des Doktorats, sei es die Förderung des wis- senschaftlichen Nachwuchses oder die Weiterbildung von Fachkräften, wäre es wünschenswert, dass die Fakultäten die Betreuungsverhältnisse der Dokto- rierenden im Hinblick auf die Vorgaben von swissuni- versities überprüfen, um ihre Strategie zu klären und gegebenenfalls ungerechtfertigte Unterschiede zu korrigieren. Darüber hinaus könnte es für einige Fa- kultäten wünschenswert sein, Massnahmen in Be- tracht zu ziehen, die eine Erhöhung des Anteils der Absolventinnen und Absolventen im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden ermöglichen und die Be- treuungsquote der Doktorierenden verbessern. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festge- legte Ziel erfüllt. Die für diese Unterstützungsmass- nahme bereitgestellten Ressourcen wurden jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Hier stellt sich die Frage nach der Information und Werbung in Bezug auf diese Massnahme. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist offensichtlich relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren erreicht die Universität das in der Leis- tungsvereinbarung festgelegte Ziel von fünf Habilitati- onen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt. Postdoktorierende bilden eine (oder mehrere) wenig bekannte Gruppe(n), da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen: Die KSF, die TF und die RF beherbergen alle SNF-Projekte zur Personenförderung (Doktorierende und Postdocs). Die GMF erhält Drittmittelunterstützung für die Förde- rung von Professoren. Nur die WF hat sich nicht auf diesen Weg begeben. Jedoch: Wenn die Universität die Unterstützung für Postdok- torierende ausbauen möchte, könnte ein Weg darin bestehen, die Unterstützung bei der Beantragung von Mitteln beim SNF durch eine Verstärkung der Res- sourcen der Stelle für Forschungsförderung zu ver- bessern. Zu beachten ist, dass wir hier nicht die Massnahmen zum Tenure-Tracking untersucht haben. Andere Dienstleistungen Neben wissenschaftlichen Publikationen, Projekten und der Nachwuchsförderung erbringt die Universität eine breite Palette an forschungsbezogenen Leistun- gen, die zu ihrer Ausstrahlung in der wissenschaftli- chen Welt und in der Gesellschaft auf regionaler, na- tionaler und internationaler Ebene beitragen. Als hu- manwissenschaftlich ausgerichtete Universität ist sie nicht wie die anderen Schweizer Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen auf technologische Innovationen spezialisiert, doch bietet diese Spezialisierung Möglichkeiten, ein breiteres Publikum als nur die wissenschaftliche Gemeinschaft zu erreichen. So spielt sie eine aktive Rolle in der Wissenschaftskommunikation und der Bereitstellung von Fachwissen. In Bezug auf die wissenschaftliche Kommunikation berichten die Fakultäten über ihre Vorträge, organi- sierten Konferenzen, Medienaktivitäten, Tätigkeiten als Herausgeberinnen und Herausgeber und belegen damit eine vielfältige und umfassende Kommunika- tion. Die RF, die KSF und die TF scheinen sich mehr auf die Kommunikation mit nicht-akademischem Pub- likum zu konzentrieren, während die WF eine bemer- kenswerte Aktivität in der allgemeinen und Forschungsevaluation 2023 81 professionellen Presse aufweist. Die Berichte der Fa- kultäten zeigen jedoch eine gewisse Heterogenität, wobei die RF die Stärken ihrer Beiträge in diesem Bereich eingehender analysiert hat. Die Statistiken des FIS weisen zwar auf eine Vielzahl von Aktivitäten in diesem Bereich hin, lassen aber keine Rück- schlüsse auf deren Qualität oder Wirkung zu. Der Be- richt ist daher von den Angaben der Fakultäten ab- hängig. Im Bereich der Expertise tragen die Forschenden der Universität durchschnittlich zu etwas mehr als 40 Gutachten pro Jahr bei (45 im Jahr 2022), was unter dem im Leistungsauftrag festgelegten Ziel von 50 Gutachten liegt. Die meisten dieser Beiträge werden im Rahmen von wissenschaftlichen Institutionen in der Schweiz und im Ausland geleistet. Die RF zeich- net sich durch eine umfangreiche Tätigkeit im Be- reich der Rechtsgutachten aus, deren Mandate und Ergebnisse sie in ihrem Bericht ausführlich be- schreibt. Die KSF und die TF erwähnen die Institutio- nen, für die sie ihre Gutachten erstellen, ohne deren Inhalt zu erläutern. Darüber hinaus heben wir die Peer-Reviewing-Aktivitäten hervor, die für die GMF, die WF und die KSF und in gewissem Masse auch für die TF von besonderer Bedeutung sind. Die KSF hat sich hier in den letzten Jahren etwas zurückgezo- gen, was sich auf die Gesamtleistung der Universität auswirkte. Alle Fakultäten weisen Funktionen in wissenschaftli- chen Institutionen (insbesondere im Forschungsrat der SNF) in der Schweiz und im Ausland auf, wobei die GMF möglicherweise weniger stark involviert ist. Die KSF und vor allem die RF und TF zeichnen sich durch ihr Engagement im öffentlichen Bereich aus. Diese anderen Leistungen der Universität erscheinen wie ein «Stiefkind» der Evaluation, was ein bisschen schade ist, da man intern die Zeichen eines echten Engagements wahrnehmen kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Evaluationsprozess hier (wie übrigens auch in den anderen Kapiteln die- ser Evaluation) durch Versuch und Irrtum erfolgte und den Fakultäten einen grossen Freiraum liess, um einen qualitativen Ansatz zu entwickeln, dessen Um- risse zu Beginn des Prozesses noch weitgehend un- bekannt waren. Die Fortschritte, die mit den aufei- nanderfolgenden Versionen der Fakultätsberichte er- zielt wurden, erwiesen sich als substanziell und lies- sen die Möglichkeit von Verbesserungen für die nächsten Versionen erkennen. In Bezug auf die an- deren Leistungen ist der Bericht der RF richtungswei- send, indem er die verfolgten Ziele (Strategie) und die Erreichung der Ergebnisse möglicherweise noch besser erläutert. Daher: Die Universität sollte die (insbesondere qualitative) Bewertung ihrer anderen Leistungen ausbauen, wo- bei die Fakultäten ihre Strategie festlegen und die Analyse der erzielten Ergebnisse ausarbeiten sollten. Entwicklung der Forschungsevaluation Dieser Bericht trägt dazu bei, das Profil der For- schung an der Universität zu beschreiben, die Leis- tungen hervorzuheben und einige mögliche Entwick- lungswege zu skizzieren. In diesem Sinne ist er ein Instrument zur strategischen Entwicklung. Es handelt sich jedoch um die erste Iteration einer Evaluation in einem Kontext, in dem die Evaluation der Forschung in der Schweiz und im Ausland zahlreiche Fragen aufwirft. Es handelt sich um eine neue Aufgabe, die nach Experimenten und Verbesserungen verlangt. Mehrere Themenbereiche wurden im Übrigen nicht berücksichtigt oder nur oberflächlich beleuchtet, wie etwa das Verhältnis zwischen Ressourcen und Leis- tungen, die Internationalisierung und Kooperation in der Forschung oder die Einbeziehung der Diversität in die Forschung. Die Bedingungen für die Entwicklung dieser Evaluie- rung waren eher schwierig, nicht nur aufgrund ihrer Neuheit und des Mangels an Erfahrung, sondern auch, weil sich die für diese Aufgabe bereitgestellten Ressourcen als unzureichend erwiesen. Dieser Man- gel an Kapazitäten betrifft insbesondere das Prorek- torat Forschung, das sich über die Stelle für For- schungsförderung nicht substanziell an der Durchfüh- rung dieser Evaluierung beteiligen konnte. Die Koor- dination wurde vorläufig von der Stelle für Qualitäts- management (SQM) übernommen, die selbst mit mi- nimalen Ressourcen ausgestattet ist. Im Übrigen stützte sich die Evaluierung vor allem auf das Enga- gement der Fakultäten. Daher: Die Universität könnte die Organisation und die Res- sourcen, die für diese Aufgabe bereitgestellt werden, überdenken, insbesondere in Bezug auf die Stelle für Forschungsförderung. Dieser Bericht basiert im Wesentlichen auf der Selbstevaluation der Fakultäten, die wir offen genug gestalten wollten, um die Gelegenheit zu bieten, die unterschiedlichen Forschungskulturen in den Fakultä- ten zu erläutern und die für die Evaluation geeigneten Kriterien besser zu verstehen. Obwohl wir versucht haben, kritische Punkte zu umreissen, die für die strategische Entwicklung der Forschung der Universi- tät von Bedeutung sein könnten, und obwohl die Fa- kultäten dazu angehalten wurden, ihre strategischen Ziele zu erläutern und eine kritische Analyse ihrer Forschungsevaluation 2023 82 Ergebnisse zu entwickeln, fehlt es der Bewertung an externen Referenzpunkten, die besser gewährleisten könnten, dass der eingeschlagene Weg angemessen ist. Folglich: Die Universität sollte eine regelmässige externe Prü- fung ihrer Forschung vornehmen, wie sie an anderen Schweizer Universitäten durchgeführt wird, die so- wohl eine Überprüfung ihres Evaluierungsansatzes als auch Peer Reviews der Forschung der Fakultäten umfasst.

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    Erstellungsdatum: 25.05.2024

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    als Disziplinarsanktion (lit. c)34. 17 Weiter sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet, die [...] tar zu Art. 178 BV, Rz. 28 je m.w.H. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 18 | 37 10

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    Erstellungsdatum: 09.11.2015

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2022

    Jahresbericht der Universität Luzern 2022 MOVING HUMAN SCIENCES JAHRESBERICHT 2022 MOVING HUMAN SCIENCES Die Humanwissenschaften bewegen und voranbringen – mit Humanwissenschaften bewegen und begeistern! Diese Botschaften werden mit dem Leitsatz «Moving Human Sciences» transportiert. Es geht darum aufzuzeigen, welche Kraft und welches Potenzial den Humanwissenschaften, auf welche die Universität Luzern fokussiert, innewohnen. Men­ schen und ihre Institutionen stehen nicht nur aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung im Zentrum, sondern im Sinne einer persön lichen Universität auch im täglichen Miteinander. «Moving Human Sciences» ist sowohl Wegweiser hin zur «Strategie 2023 bis 2026», die der Universitätsrat im Be­ richtsjahr verabschiedet hat, als auch Ausdruck davon. In den Motiven der Bildschiene des vorliegenden Berichts werden einige der wichtigsten Botschaften daraus visuali­ siert. Und was bietet sich angesichts «Moving» – Bewegung und bewegen, Aktivität und Emotion – metaphorisch besser an als die Welt des Leistungssports, des Fussballs? Als Models konnten am Campus Luzern Studierende und Trai­ ningsleitende des Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) gewonnen werden. Auf dem Cover ist Sarah Lisa Messer zu sehen, die an der Universität Luzern zurzeit ein Mobilitäts­ semester absolviert und hier den Master Health Sciences belegt. In ihrer Heimat spielt sie Fussball in der Oberliga bei einem Kölner Verein. Für das Fotoshooting ermöglichte der FC Luzern Aufnahmen im Stadion auf der Luzerner Allmend. Vielen Dank an alle Beteiligten! www.unilu.ch/moving Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Dynamisch und ressourcenschonend 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Internationalisierung als wichtiger Pfeiler 17 Theologie in der ökologischen Krise 18 Ethik für «autonome» Systeme 21 Klimapolitik durch die Augen der Wählenden 22 Forschendes Lernen zwischen Wissenschaft und Kunst 25 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 Recht und Kreislaufwirtschaft 29 Auch Scheitern kann zu Innovation führen 30 Satellitensicht zeigt Wachstum nach Kriegen 33 Gender­Medizin im Blick 34 Ausgezeichnete Malaria­Studie 37 An­Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Menschen erreichen und begeistern 42 GRADUATE ACADEMY Kompetenzförderung von Doktorierenden 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Meilensteine in Kooperation und Qualitätsentwicklung 46 PERSONAL UND PROFESSUREN «Moving Humans» 47 PANORAMA Panorama 50 Akademischer Feiertag 53 Departement ist jetzt eine Fakultät 54 Grünes Licht für neue Fakultät 55 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 58 Entschädigungen / Donationen 60 Mitarbeitendenstatistik 63 Studierendenstatistik 64 Berufungen und Ernennungen 68 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 74 Dienste / Partnerin 78 Förderinstitutionen 82 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 87 Institute, Seminare und Forschungsstellen 88 INHALT 5 Die Universität Luzern erlebte im Geschäftsjahr 2022 verschiedene politische Highlights. Dazu gehörte der «Planungsbericht Tertiäre Bildung», welcher vom Kantonsrat (ohne Gegenstimme) zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ging es insbesondere um die Stärkung und Weiter­ entwicklung der höheren Berufsbildung und der Hoch­ schulen. Grosse politische Zustimmung hat auch die Um­ wandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät erhalten. Als sechste Fakultät konnte mit «Verhaltenswissenschaften und Psychologie» das Profil unserer Universität ideal abgerundet werden. Dadurch positioniert sich die Universität Luzern in wichtigen Zukunftsthemen als sehr gut aufgestellte humanwissen­ schaftliche Spezialitätenuni. Diese Positionierung ist nicht das Produkt von Zufällen, sondern wird geleitet von einer konsequenten strategischen Ausrichtung. Es freut mich deshalb, dass die Strategie der kommenden Jahre, die sich im Leitspruch «Moving Human Sciences» widerspiegelt, zum Oberthema dieses Jahres­ berichts gewählt wurde. Die «Strategie 2023 bis 2026» wurde 2022 vom Universitätsrat verabschiedet. Sie ist Teil der Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Luzern und der Universität Luzern für die Jahre 2023 bis 2026. Damit das Mit­ und das Nebeneinander der unterschied­ lichen Fachrichtungen an der Universität funktionieren, braucht es gemeinsame Werte und eine klare Strategie, ähnlich einem Fundament, welches die Basis für den weite­ ren Aufbau bildet. Unsere strategischen Ausrichtungen haben immer wieder den kritischen Betrachtungen aus dem Umfeld standhalten können. So wie die Wissenschaft kein Ende kennt, so verhält es sich auch mit der Strategie und den Zielen. Es gehört deshalb zum Dauerprozess unserer erfolgreichen Universität, Strate­ gien und Strukturen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Damit ist primär die Leistungsfähigkeit in den Kernprozessen gemeint, also in der Forschung und der Lehre, aber auch die Stärkung der Interaktion mit ausseruniversitären Partnern. Die strategische Positionierung in der Universitätsland­ schaft ist klar abgesteckt. Das Ziel, innerhalb der nächsten zehn Jahre zu den führenden humanwissenschaftlichen Univer sitäten Europas zu gehören, stellt für die noch junge Universität Luzern einen hohen Anspruch dar. Die Chancen zur Zielerreichung stehen gut, nämlich durch konsequente Arbeit, Beharrlichkeit, Leistungsbereitschaft und Koopera­ tion. Die sechs Fakultäten machen die Universität Luzern aus und sind eine ihrer grossen Stärken, zusammen mit einer qualitativ hochstehenden Lehre und einem guten Betreu­ ungsverhältnis. Erfolg bedeutet auch immer ein hohes Mass an unternehme­ rischen Freiheiten. Unsere Universität wird vom Kanton mit der Sockelfinanzierung getragen, aber nicht betrieben. Dazu schaffen wir von der politischen Seite ideale Rahmenbedin­ gungen. Diese Freiheit in der Forschung und Lehre ist uns wichtig und bietet auch den nötigen strategischen Freiraum. Dies setzt umgekehrt Transparenz und Gestaltungskraft voraus. Unsere Schulen, insbesondere die Hochschulen, leisten einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fort­ schritt, zur Innovationskraft und damit zur Attraktivität der gesamten Zentralschweiz als Bildungs­, Lebens­ und Arbeitsort. Dafür danke ich sehr den verschiedenen Ex­ ponentinnen und Exponenten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Besondere Anerkennung und Wertschätzung verdienen die Universitätsleitung, die Dozierenden, For­ schenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Sie tragen dazu bei, dass die Universität Luzern einen guten Ruf und eine hohe Qualität geniessen kann. Für den weiteren Fort­ schritt braucht es sie alle, um unsere noch junge Universität mit ihren Plänen und strategischen Zielen in eine erfolg­ reiche Zukunft zu führen. Marcel Schwerzmann, im Mai 2023 STRATEGIE IST AN VERTRAUEN GEKOPPELT REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident Universitätsrat (beide Ämter bis 30. Juni 2023) 7 MOVING HUMAN SCIENCES 2022 war für die Universität Luzern ein Schlüsseljahr. In einem deutlichen Entscheid genehmigte die Politik unsere Pläne zum Aufbau von zwei neuen Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie eine für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Damit können wir uns als abgerundete humanwissenschaftliche Universi­ tät positionieren – als einzige in der Schweiz, aber nicht die einzige in der Welt. Humanwissenschaftlich heisst, dass wir auf Menschen und ihre Institutionen fokussieren: Wie sie sich verhalten und wie sie ihre Welt erleben, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Neben den beiden neuen Fakultäten haben wir im letzten Jahr noch mit weiteren Schritten unser Profil geschärft: • Mit dem Aufbau des Fachbereichs Rehabilitation und mit den geplanten Masterprogrammen zu «Ethik» und zu «Climate Politics, Law and Economics» betonen wir die praktische Relevanz unserer Forschung und Lehre. • Mit dem neuen «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» in Sarnen stärken wir die Veranke­ rung in der Region. • Mit der ersten Diplomfeier des MAS Humanitarian Leadership, den wir zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) organisieren, intensi­ vieren wir die internationale Vernetzung. Nun geht es darum, mit der gleichen Energie weiter voranzuschreiten. • Im Bauplan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin integrieren wir Gesundheitswissenschaften und Medizin, verzichten auf teure medizinische Speziali­ sierungen, legen einen Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung von der Wiege bis zur Bahre und profilieren uns im Bereich der Rehabilitation. Wir bündeln die bestehenden Kräfte im Raum Luzern, stärken den gesundheitswissenschaftlichen Charakter der Uni­ versität Luzern, belegen eine gesamtschweizerische Nische und fangen demografische Trends auf. • Im Bauplan der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ist vorgesehen, im laufenden Jahr 2023 die Fakultät zu gründen, ein verhaltenswissenschaft ­ liches Forschungs labor in Betrieb zu nehmen, mit den bestehenden Professuren Wahllehrveranstaltungen anzubieten und die ersten neuen Professuren für Psycho­ logie zu besetzen. Im Herbst 2024 startet dann der erste Bachelorstudiengang in Psychologie. Dabei streben wir drei berufsnahe Vertiefungen an, die schweizweit nicht oder kaum an geboten werden, die mit unseren bisherigen Stärken in Verbindung stehen und für die ein ausgewie­ sener Bedarf besteht: Gesundheits­ und Rehabilitations­ psychologie, Rechtspsychologie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. • Universitäre Forschungszentren für «Digitale Innovation» sowie «Gesundheit, Integration und Wohlbefinden» sollen schliesslich die entsprechenden Forschungsinitiativen der verschiedenen Fakultäten fördern und verknüpfen. Wir sind ein junges Unternehmen – gerade mal 23­jährig. Und wie das bei vielen Jungen so ist, haben wir grosse Pläne. Dabei kommt es, wie der deutsche Erfinder Werner von Siemens gesagt haben soll, nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu rennen, sondern mit den Augen die Türen zu finden. Und wenn wir die Türen dann haben, brau­ chen wir die richtigen Schlüssel. Es gibt zwei Schlüssel, die uns viele Türen öffnen: • Der erste Schlüssel heisst Qualität. Hier sind wir daran, uns weiter zu verbessern. Ausgelöst durch eine Auflage des Schweizerischen Akkreditierungsrates, wurde ein Handbuch zum Qualitätsmanagement entwickelt. Dabei wissen wir aber, dass nicht das Kochbuch die Qualität des Essens bestimmt, sondern die Köchin oder der Koch. Und: ein gutes Restaurant hat nicht nur eine gute Küche, sondern auch einen guten Service. Wir brauchen Qualität in der Küche und im Service! • Der zweite Schlüssel betrifft unsere Gemeinschaft. Wir sind eine persönliche Universität. Wir begegnen einander mit Achtung, Anerkennung und Wertschätzung. Ein besonderes Defizit besteht in der Geschlechterpropor­ tion, denn in der Professorenschaft ist der Frauenanteil immer noch viel zu klein. Da müssen sich alle aktiv engagieren! Wir wissen, was zu tun ist. Jetzt müssen wir es einfach tun. Das werden nicht immer glatte Strassen sein, sondern oft auch Wege, die noch niemand ging. Aber damit hinterlassen wir Spuren und wirbeln nicht einfach nur Staub auf, wie der französische Schriftsteller und Pilot Antoine de Saint­ Exupéry einmal bemerkte. Ich danke allen für ihren Einsatz, und für unseren weiteren Weg wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2023 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2023 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan 2 Kultur­ und Sozialwissen­ schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 seit 1. August 2022; davor: Prof. Dr. Markus Ries (beide Ämter) 2 bis 31. Juli 2023; danach: Prof. Dr. Margit Wasmaier­Sailer 3 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Andreas Eicker 4 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 3 Wirtschaftswissen­ schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 4 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter Ombuds­ und Meldestelle Weiterbildungs­ akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs­ und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi­ sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Uni­ versitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterin­ nen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativen und technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien­, Forschungs­ und Entwicklungs­ sowie Dienstleistungs­, Personal­ und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Ge­ schäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi­ sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2023 Marcel Schwerzmann, Präsident (bis 30. Juni 2023) Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür­Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas (ab 1. Juli 2023 Präsident) Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 8. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi­Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Gründungsdekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg­Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Samira Eckardt Vertreterin der Studierenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Dr. Stefan Gysin Vertreter des administrativen und technischen Personals Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali­Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals FAKULTÄT IM AUFBAU: VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Agil und kreativ, mit Vertrauen und Teamspirit geht das Universitätsmanagement mit den geplanten und auch mit spontanen Herausforderungen um. An unserem Credo hat sich nichts geändert – an Herausforderungen wachsen wir. Insbesondere aber motivieren sie uns, bestmögliche Voraussetzungen für die Nutzung unserer Ressourcen zu schaffen. Der Fokus unserer Universitätsstrategie ist auf die Abrundung eines humanwissenschaftlichen Profils gerich­ tet. Das Wachstum und die Dynamik, die in diesem State­ ment zum Ausdruck kommen, sind weitgreifend und verlan­ gen vom Universitätsmanagement die optimale Bereit ­ stellung der notwendigen Infrastruktur. Dennoch stehen wir stets im Spannungsfeld zwischen politischen Entscheiden, den von uns erwarteten schlanken Strukturen, dem stetigen Kostendruck und einer mit der kantonalen Immobilien­ strategie verträglichen Raumentwicklung. Hier müssen wir nicht nur agil und kreativ sein, sondern auch mutig und vorausschauend. Das Jahr war daher geprägt von Raumplanungsprojekten. Ein Meilenstein sind die Räumlichkeiten am Alpenquai 4, welche zu modernen und ergonomischen Arbeitsplätzen für unsere Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin umgebaut werden konnten. Die Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie wird in ihrer Startphase Arbeitsplätze im Hauptgebäude nutzen können. Nun ist auch die Frage geklärt, was mit den freiwerdenden Räum­ lichkeiten der Poststelle an der Frohburgstrasse passiert. Kurz vor Jahresende durften wir mit dem Kanton den Um­ bau und die künftige Nutzung angehen. Beim Ausbau werden wir den Fokus ganz auf unsere Studierenden rich­ ten. Dem Wachstum der Studierendenzahlen und neuen Lehr­ und Lernformen wollen wir bestmöglich Rechnung tragen. Soziale Räume, ansprechende Begegnungszonen, Seminar­ und Lernräume, aber auch Arbeitsplätze für unsere Studierendenorganisation, Räumlichkeiten für den Studiladen und, last but not least, unsere Lern­ und Laborräume werden dort entstehen. Wir wollen auch den Campus­Charakter stärken, indem alle Standorte in weni­ gen Gehminuten erreichbar sind. Eng damit verbunden sind unsere IT­Projekte. «Gemeinsam digital» lautet das Gesamt­ projekt, in dem Microsoft M365 eine wichtige Rolle spielt. Die zukunftsweisende Initiative «Mobil­flexibles Arbeiten» wird in technischer Hinsicht optimal unterstützt. 2022 stand ganz im Zeichen dieser Entwicklung hin zu einer innovativen und digital vernetzten Bildungseinrichtung der Zukunft. Spürbar lebendiger war es wieder im Universitätsgebäude. Einerseits fand der Unterricht mehrheitlich im Präsenz­ modus statt, anderseits durften viele neue Veranstaltungen durchgeführt werden, welche die Universität der Öffentlich­ keit näherbringen und unsere Abrundung zur humanwis­ senschaftlichen Universität sichtbar machen. Unser Gebäu­ de wurde von unzähligen Menschen besucht, die im Foyer soziale Kontakte pflegten, diskutierten und sich nicht zuletzt den Köstlichkeiten unserer Mensabetreiberin zu­ wandten. Die Dynamik und unser Markenversprechen «Moving Human Sciences» sind bei uns spür­ und erlebbar. Unsere Campusorganisationen, die zu einem vielseitigen Unileben beitragen, stellen diverse Dienstleistungen und Angebote zur Verfügung. So auch der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) mit seinen total rund 17 000 berech­ tigten Personen. Der HSCL hat weiter an seiner Zertifizie­ rung als Hochschulsportorganisation gearbeitet und dabei im letzten Jahr das Platin­Label erhalten, die höchste Qualitätskategorie. Dieses haben weltweit erst rund zwan­ zig Organisationen erreicht. Mit der Hochschulseelsorge «horizonte» gemeinsam den Horizont erweitern, musizieren und singen mit dem Campus­Orchester und Unichor oder die persönlichen Herausforderungen des Lebens im Gespräch mit unseren Beratungsstellen in Motivatoren und Kraftquel­ len umwandeln – all das und vieles mehr wird angeboten. 2022 durfte das Universitätsmanagement jeden Tag auf den vorbildlichen Einsatz seiner Mitarbeitenden zählen. Dafür und dass ihr Handeln stets agil, kreativ, dienstleistungs­ orientiert und ressourcenschonend ist, gebührt ihnen ein besonderes Dankeschön. Im Namen des Universitätsma­ nagements danken wir auch allen Studierenden, Lieferanten und Partnerinnen im Haus für die gute Zusammenarbeit. Wir freuen uns, günstige Voraussetzungen für die sechs Fakultä­ ten, die Akademien und die Forschungszentren zu schaffen, und sind überzeugt, den Balanceakt zwischen Dynamik und Ressourcenschonung mit Humor und Ausdauer zu meistern. Doris Schmidli DYNAMISCH UND RESSOURCEN- SCHONEND Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Visualisierung von «Moving Human Sciences» mit (vordere Reihe, v. l.) Sandro Roniger, Dominique Lehmann und Sarah Lisa Messer sowie (hintere Reihe) Julia Pirker, Dominik Simoni, Magnus Wolff und Leon Gallagher. (Hier fehlt, aber auf anderen Sujets zu sehen: Joël Retter.) NEU EINE FAKULTÄT: GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN 16 2022 brachte für die Universität Luzern mehrere For­ schungsprojekte und Publikationen auf dem Gebiet der Digitalisierung mit sich. Seit geraumer Zeit wissen wir, dass die Digitalisierung unsere Gesellschaften transformiert. Die Reformation, die Industrielle Revolution, die Französische Revolution, die Russische Revolution, die Werterevolution der späten 1960er­Jahre und nicht zuletzt die Globalisierung – sie alle haben das Entstehen von gesellschaftlichen Schichten, Ungleichheit, politische Parteien, soziale Bewe­ gungen, die Demokratie ganz allgemein und demokratische Parteisysteme im Besonderen massgeblich geprägt. In diese Folge von Umwälzungen reiht sich auch die Digitalisierung ein. Dass deren Entwicklung nicht ausschliesslich der Tech­ nologie und den Naturwissenschaften überlassen werden kann, ist offensichtlich. Die Humanwissenschaften müssen sich den Opportunitäten und Herausforderungen, welche die Digitalisierung mit sich bringt, voll und ganz annehmen. Und das macht unsere Forschung an der Universität Luzern in verstärktem Masse. Die Digitalisierung ist denn auch einer unserer Entwicklungskorridore, die in der Strategie der Universität festgehalten werden. In der Lehre kam es zur Fortführung des von swissuniversi­ ties, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, finanzierten P8­Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter der Leitung der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professio­ nale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Davon profitiert die Lehre insgesamt – und der erfolgreiche Master­ studiengang «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) im Besonderen. Die wohl wichtigste Entwicklungsplanung auf dem Gebiet der Digitalisierung startete im Sommer 2021. Nach ersten Kontakten mit der Finanzdirektion des Kantons Zug hat der Zuger Regierungsrat 2022 der Universität Luzern sowie der Hochschule Luzern einen Projektauftrag zur Ausarbeitung einer «Joint­Research­Initiative» in Sachen «Blockchain Zug» erteilt. Geplant sind der Aufbau eines Zuger Instituts zur Blockchain­Forschung an der Universität Luzern, die Stär­ kung der Blockchain­Forschung der Hochschule Luzern und ein gemeinsamer Forschungs­Hub. Unter der Leitung des Prorektorats Forschung konnte das Projekt für die Universi­ tät im Berichtsjahr vorangetrieben werden. 2023 geht das Projekt im Kanton Zug dann in den politischen Prozess. Sollte dieser erfolgreich sein, könnte die Luzerner Forschung in einem immer wichtiger werdenden Teilgebiet der Digitali­ sierung – der Blockchain­Technologie – eine internationale Führungsrolle einnehmen. Wir sind zuversichtlich, dass diese vielversprechende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zug, der Universität Luzern und der Hochschule Luzern Früchte tragen wird! Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Die Lockerung und letztlich die Aufhebung der pandemie­ bedingten Einschränkungen im Frühjahr 2022 stellte auch für die Dienste des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen eine grosse Erleichterung dar. Endlich konnte dem Motto der persönlichen Universität wieder vor Ort und nicht aus digitaler Distanz nachgelebt werden! Unmittelbar nach der Aufhebung der Massnahmen ging es darum, zu prüfen, welche positiven Erfahrungen und Errungenschaften aus den Corona­Jahren beibehalten werden sollten, um das Beste aus der analogen und der digitalen Welt zusammen­ zuführen – denn für eine zeitgemässe persönliche Universi­ tät ist beides unverzichtbar. So hat etwa das Zentrum Lehre im Berichtsjahr seine Angebote für Dozierende gezielt um Einheiten erweitert, welche die Vor­Ort­Lehre um digitale Elemente ergänzen – und die entsprechenden Informationen und Schulungen zeitgemäss als Podcast erstellt. Für die Weiterbildungsakademie konnte im Berichtsjahr mit der Verabschiedung und Inkraftsetzung des totalrevidierten Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern als auch des neuen Geschäftsreglements für die Weiterbildungsakademie ein weiterer Meilenstein erreicht werden. Neu wird zudem eine universitäre Weiterbildungs­ kommission die Weiterbildungspolitik der Universität Luzern mitprägen. Schliesslich wurden 2022 die Arbeiten an der Internationali­ sierungsstrategie an die Hand genommen. Dabei ging es zunächst darum, zu definieren, was die Universität Luzern unter Internationalisierung versteht: einen umfassenden, kontinuierlichen Prozess mit dem Ziel der Integration einer internationalen und interkulturellen Dimension in Lehre, For schung und Dienstleistungen. Internationalisierung ist daher ein wichtiger Pfeiler für das Ziel der Universität Luzern, 2030 eine der führenden humanwissenschaftlich ausgerich­ teten Forschungs­ und Lehrinstitutionen in Europa zu sein. Die Internationalisierungsstrategie trägt dazu bei, die inter­ nationale Sichtbarkeit und Reputation zu erhöhen, interna­ tionale und interkulturelle Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen der Universität Luzern zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Universität Luzern gegenüber anderen Hochschulen zu erhöhen. Weitere Zielsetzungen sind der Ausbau internationaler Forschungskooperationen, die Steigerung der Attraktivität für internationale Studieren­ de sowie die Förderung der Qualität von Lehre, Studium und Forschung durch die Einbindung internationaler und inter­ kultureller Dimensionen. Dazu gehören auch die Erhöhung der Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln sowie der strategische Ausbau internationaler Kooperations­ vereinbarungen. Um diese Ziele zu erreichen, sind die vielfachen Hürden von Internationalisierung parallel zur Umsetzung der Internatio­ nalisierungsstrategie anzugehen und soweit wie möglich zu beheben: wie zum Beispiel sprachliche Barrieren, unzurei­ chende Anreize für Lehrende und Forschende, nicht genü­ gende finanzielle und personelle Ressourcen, bürokratische und organisatorische Hürden, mangelndes Interesse von Lehrenden und Forschenden und zu geringe Unterstützung infolge unklarer Zuständigkeiten. Die Umsetzung der Inter­ nationalisierungsstrategie wird regelmässig überprüft. Martina Caroni INTERNATIONALISIERUNG ALS WICHTIGER PFEILER LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 THEOLOGIE IN DER ÖKOLOGISCHEN KRISE THEOLOGISCHE FAKULTÄT In aktuellen Krisen erscheint die Kirche oft weit weg vom Konkreten. Dabei hätte sie Potenzial, nicht nur das jenseitige, sondern auch das diesseitige Heil zu thematisieren. Was es dazu im Verständnis der Theologie von der Welt braucht, untersucht Franca Spies. Franca Spies, in Ihrer Habilitation untersuchen Sie das Verhältnis des Christentums zum Materiellen, zur physi- schen Welt. Warum ist dieses Verhältnis eher angespannt? Franca Spies: Es gab in den letzten Jahrzehnten immer wieder den Vorwurf, dass sich die Theologie zu stark auf das Geistliche konzentriere. Das Weltliche ist dabei sozusagen ein Durchgangsstadium – wir sind Pilgerinnen und Pilger auf Erden. Was uns ausmacht, ist unsere Herkunft und unsere Zukunft, und die ist jeweils göttlich und damit imma­ teriell. Dementsprechend kann man der Theologie und den christlichen Glaubensüberzeugungen, die ich in meinem Fachgebiet – der systematischen Theologie – untersuche, schon weitgehend attestieren, dass es erstens einen latenten Dualismus zwischen Geistigem und Materiellem gibt und zweitens eine offene Hierarchisierung des Geistigen über das Materielle. Weshalb finden Sie es wichtig, dieses Thema genauer anzuschauen? Tatsächlich könnte man ja sagen, das sei für eine Glau­ bensgemeinschaft nicht so schlimm; das Materielle vergeht und das Geistige ist dagegen hoffentlich eine bleibende Grösse, an der wir uns festhalten können. Aber es hat eben dort seine Schattenseiten, wo zum Beispiel ökologische Fra­ gen aufkommen. Ans Christentum, aber auch an andere Religionen wurde bisweilen der Vorwurf gerichtet, dass sie die ökologische Krise befördert hätten. Das muss man nicht in dieser Schärfe vertreten und kann doch feststellen, dass wir begrifflich auch im Christentum irgendwie mit der öko­ logischen Krise umgehen müssen. Und solange wir sagen, dass wir nur Pilgerinnen und Pilger auf Erden sind, wird das schwierig. Wo besteht konkreter Nachholbedarf für die Theologie? Die christliche Botschaft spricht mit ihrer Fixierung auf Sünde und Erlösung zuerst einmal sehr stark über eine individuelle, jenseitige und damit immaterielle Heilshoff­ nung. Dass man diese Botschaft genauso gut so artikulieren kann, dass Sünde und Erlösung auch eine nichtmenschliche und ausdrücklich materielle Komponente haben, erscheint möglich, aber das wird bisher vergleichsweise wenig gemacht. Hinzu kommt, dass die katholische Theologie die Aufklärung recht spät verarbeitet hat und sich erst im 20. Jahrhundert stärker auf den Menschen zu fokussieren begann. Dieser Fokus auf den Menschen erfüllt eine wichtige kritische Funktion: Die Theologie «erdet» damit ihre Erkenntnisse. Was wir von Gott sagen, darf kein für uns fremdes Sonderwissen in Anspruch nehmen, sondern muss mit der Vernunft nachvollziehbar sein. Und doch erscheint diese anthropologische Zuspitzung mittlerweile schon wie­ der etwas verspätet, denn nicht nur aus der ökologischen Bewegung, auch aus unterschiedlichen philosophischen Strömungen kommt eine einigermassen scharfe Anthropo­ zentrismuskritik, die theologisch verarbeitet werden will. Jetzt suchen Sie in Ihrem Projekt nach Antworten, wie die Theologie den Zugang zum Materiellen finden kann. Worauf können Sie sich dabei stützen? Es gibt ganz viele positive Anknüpfungspunkte aus bibli­ schen und theologiegeschichtlichen Quellen, und das ist auch das, was ich herauszuarbeiten versuche. Das Christen­ tum hat eigentlich gute begriffliche Möglichkeiten, sehr posi­ tiv über die materielle Welt zu sprechen. Allein schon davon auszugehen, dass die Welt, in der wir leben, Gottes Schöp­ fung ist, ist ja eine grosse Würdigung, denn damit gilt grund­ sätzlich: «Was ist, ist gut.» Verschiedene theologische Ansätze heben in der Folge besonders die innere Harmonie der Schöpfung hervor und bewerten das Zusammenspiel der verschiedenen Arten des Geschaffenen positiv. Das bleibt bis heute ein wichtiger Anspruch: Wenn man sich zu stark auf den Menschen und den menschlichen Geist fokussiert, wird man diesem Ansatz nicht gerecht. Die nichtmenschliche Interview: Franziska Winterberger Dr. Franca Spies, Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheologie 20 Schöpfung ist nicht nur in Bezug auf den Menschen relevant und die materielle Schöpfung nicht nur in Bezug auf den Geist, sondern in ihrer eigenen Würde. Dieses theologische Potenzial versuche ich zu realisieren. Dafür knüpfen Sie auch Verbindungen mit philosophischen und soziologischen Theorien. Weshalb? Nach meinem Verständnis ist die Theologie immer auf­ gefordert, beim Aufkommen neuer Denkmuster zu prüfen, ob diese uns helfen, unsere Überzeugungen rational auszu­ legen. Die Glaubensüberzeugungen stehen ja nicht für sich. Da gab und gibt es immer Anstösse von aussen, sie zu über­ prüfen und in die aktuelle Zeit mit ihren Herausforderungen zu übersetzen, ansonsten würden sie leblos. Sie müssen anschlussfähig an aktuelle Debatten formuliert werden, sonst bleiben wir in unserer Sonderwelt. Gerade in der Bewertung des Materiellen muss man sich also ausserhalb der Theologie umsehen, auch weil das bisher kaum ein genuin theologisches Thema ist. Insofern lohnt es sich für mich, die aktuellen Debatten in Soziologie und Philosophie anzuschauen, von denen ich ler­ nen kann. Die Frage des Materiellen ist gerade unter dem Eindruck der ökologischen Krise in den letzten Jahren wie­ der zunehmend aufgekommen. Dabei versucht man häufig, auf das Materielle, das Kulturelle und das Soziale in ihren Wechselwirkungen zu blicken. Mit diesem ausgewogenen Gesamtbild erscheinen mir solche Ansätze als gute «Gesprächspartnerinnen» für die Theologie, die ja gerade keinen einfachen Materialismus vertreten kann. Was kann denn umgekehrt die Theologie in die Debatten anderer Fächer einbringen? Natürlich versteht sich die Theologie als eine kritische Auseinandersetzung mit einem spezifischen Glaubens­ system. Wir haben damit die Instrumente, philosophische Debatten zu führen. Nicht zuletzt widmet sich die Theologie, gerade weil die Frage des Heils darin so zentral ist, immer auch Fragen der Bewertung des Gegebenen, Fragen des guten Lebens oder von anderen Normativitäten. Wir suchen also nicht nur solche Orientierungen, sondern haben auch eine Art Wissen darüber, wie sie gewonnen und geltend gemacht werden können. Einfacher gesagt: Ich werde nicht in einer fächerübergreifenden Debatte für den Umweltschutz werben können, weil die Welt Gottes gute Schöpfung ist. Diese Überzeugung teilen zu wenige Menschen. Aber ich kann mich theologisch dazu motivieren lassen, diese Debat­ ten über mein Fach hinaus zu führen. Und ich kann andere Fächer dazu auffordern, ihre eigenen Denkvoraussetzungen ebenso offenzulegen, wie ich das als Theologin tun muss. Hat Sie bei dieser Arbeit etwas überrascht? Ich habe gemerkt, dass ich auch meine eigenen Vorur­ teile überwinden muss. Es gibt in der Theologie sehr viel mehr positive Anknüpfungspunkte für meine Forschung, als ich vermutet hätte. So muss man gar nicht ein neues Para­ digma einführen, sondern kann auch schauen, wo in vorhan­ denen Denktraditionen ein Spielraum vorhanden ist, den man ausnutzen kann. Diese Erkenntnis und Selbsterkennt­ nis hat auch damit zu tun, dass ich für mein Projekt im Som­ mer 2022 ein SpeedUp­Sabbatical der Universität Luzern erhalten habe, wodurch ich mich sehr systematisch und kon­ zentriert mehrere Monate einzig mit diesen Fragen ausein­ andersetzen konnte. Das Ergebnis wird dadurch aus einem Guss kommen und ich werde mehr fachinterne und fach­ übergreifende Verbindungen herstellen können, als das mit einem Projekt über mehrere Jahre nebst anderen Verpflich­ tungen möglich gewesen wäre. Wie geht es mit dem Forschungsprojekt weiter? Mein Ziel in der Verschriftlichung ist es, mögliche Syn­ ergien aufzuzeigen, also Querverbindungen von fachfrem­ den Debatten und systematischer Theologie zu ziehen. Das ist auch im Sinne der Methoden des neuen Materialismus, der weitgehend transdisziplinär arbeitet. Diese neue Form der Wissenskultur finde ich sehr spannend. Ich möchte sichtbar machen, wo ganz unterschiedliche Richtungen ähn­ liche Anliegen verfolgen und wie sich die Fächer dadurch neu verstehen können. Es kann für die Theologie, die oft etwas isoliert wirkt, attraktiv sein, wenn sie sich auf diese Debatten einlässt. Und umgekehrt kann es für andere Rich­ tungen angesichts der gegenwärtigen Herausforderungen, die die ganze Welt betreffen, interessant sein, sich einmal auf theologische Argumentationen einzulassen, die so oft einen inneren Drang mitbringen, das Gute zu sehen und zu befördern. «Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation» ist ein laufendes Projekt, für das Dr. Franca Spies 2022 ein SpeedUp- Sabbatical erhalten hat. Sie gehört als eine von gegenwärtig acht Habilitierenden zusammen mit 57 Doktorierenden zu den Nachwuchsforschenden der Theologischen Fakultät. www.unilu.ch/franca-spies Franziska Winterberger arbeitet an der Theologischen Fakultät im Bereich Kommunikation und Wissenstransfer. 21 Drohnen, selbstfahrende Autos, künstliche institutio­ nelle Assistenten (bspw. ein von US­Gerichten genutztes Tool zur Bewertung des potenziellen Rückfallrisikos von Kriminellen): Wenn das Verhalten eines oder mehrerer sol­ cher sogenannten «autonomen» Systeme künstlicher Intelli­ genz zu Schaden oder sogar zum Tod eines Menschen führt – wer ist dafür verantwortlich? Dieser Problemhorizont steht im Zentrum der entstehenden, von Prof. Dr. Peter G. Kirch­ schläger, Professor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik (ISE), betreuten Doktorarbeit von Aaron Butler. Im Fokus ist die Frage, ob es erstens ein trag­ fähiges Modell der moralischen Verantwortung für solche Intelligenzsysteme geben und zweitens, wie ein solches Modell begründet werden kann. Dazu erfolgt zunächst als theoretische Grundlage die Ent­ wicklung eines Modells der moralischen Verantwortung. Anschliessend wird das Modell in Bezug auf die zentralen Herausforderungen für jede Begründung moralischer Verant­ wortung getestet. Im Einzelnen geht es – was hier nicht weiter ETHIK FÜR «AUTONOME» SYSTEME ausgeführt werden kann – um das sogenannte Auto nomie­, das Opazitäts­ und um das Vollstreckbarkeitsproblem. Dreifacher Nutzen Das drittmittelgeförderte Projekt hat einen wissenschaft­ lichen, einen praxisorientierten und einen gesellschaftlichen Nutzen. Unter anderem wird die Studie einen konkreten Weg zur Optimierung der auf Werten basierenden Entwick­ lung von künstlicher Intelligenz vorschlagen. Ein Vorteil besteht darin, dass die Stakeholder, die in einem Unterneh­ men moralische Verantwortung tragen, klar identifiziert werden können. Es ist zu hoffen, dass das vorgestellte Modell eine solide theoretische Grundlage für die Optimierung politischer Empfehlungen hinsichtlich des Einsatzes «auto­ nomer» Systeme der künstlichen Intelligenz in verschiede­ nen Bereichen der Gesellschaft darstellt. Aaron Butler ist Doktorand an der «Lucerne Graduate School in Ethics» (LGSE) am In stitut für Sozialethik (ISE) und wis- senschaftlicher Mitarbeiter am ISE. 22 In den letzten Jahren hat die politische Polarisierung bei konkreten Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zugenommen. Welche Massnahmen bei den Wählerinnen und Wählern wie an­ kommen, hat Professorin Lena Maria Schaffer erforscht. KLIMAPOLITIK DURCH DIE AUGEN DER WÄHLENDEN Prof. Dr. Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lena Maria Schaffer, macht Klimaschutz unbeliebt? Lena Maria Schaffer: Erstmal nein, auf keinen Fall. Wer würde schon bestreiten, dass wir Klimawandel stoppen und unseren Planeten schützen sollten? Die Politikwissenschaft spricht hier von einem sogenannten Valenzthema: Im Kern gibt es kaum Widerspruch. Das kann man in einer Reihe mit anderen Allgemeinplätzen wie «Die Wirtschaft sollte wachsen» oder «Demokratie soll geschützt werden» sehen. Wenn es aber darum geht, wie stark und mit welchen Mit­ teln das Klima geschützt werden soll, dann entwickeln Bür­ gerinnen und Bürger wie auch Parteien Positionen, die aus­ einandergehen. Ferner ist das Klimathema auch sehr stark von der jüngeren Generation aufs Tapet gebracht worden, die hier z.B. empfindliche Einschnitte in die (fossilen) Gewohnheiten der Älteren fordert. Dies gilt natürlich nicht pauschal und es gibt weitere Konfliktlinien, die existieren, und Gruppen, die aufgrund strikterer Klimapolitik mög­ licherweise höhere Kosten haben. Etwa Menschen, die auf Mobilität angewiesen sind, die hohe Energiekosten schwer stemmen können oder die als Mieterinnen und Mieter nicht direkt an der Energiewende teilhaben können. Wie untersucht man das aus politikwissenschaftlicher Perspektive? Der Startpunkt unseres Projekts war herauszufinden, wie sich die Klimathematik und vor allem das gesellschaft­ liche Ziel der Energiewende auf Individuen, den gesell­ schaftlichen Diskurs und auch auf den Parteienwettbewerb im Nationalstaat auswirken. Wenn es um die Einstellung der Menschen und ihr Wahlverhalten geht, befragt man die Leute. Wir haben jedoch nicht nur befragt, sondern experi­ mentell untersucht, ob bspw. verschiedene Informationen zu Klimapolitik eher dazu führen, dass verschiedene klima­ oder energiepolitische Instrumente unterstützt werden. Beim Parteienwettbewerb haben wir uns angeschaut, welche Aussagen in den Parteiprogrammen oder ­debatten gemacht werden, ob Parteien das Thema überhaupt erwäh­ nen und falls ja, ob sie sich eher für striktere Klimapolitik einsetzen oder ob sie hier eine Gegenposition einnehmen. Der Hintergrund sind in beiden Fällen theoretische Erwar­ tungen darüber, wie relevant ein Thema für das Individuum ist und welche Faktoren bestimmen, ob man dem Thema gegenüber positiv eingestellt ist – und dementsprechend seine Abstimmungs­ oder Wahlentscheidung trifft –, ob man das Thema für nicht relevant hält oder sich gegen mehr Klimapolitik ausspricht. Darüber hinaus hat uns interes­ siert, wie Parteien das Thema aufgreifen und ob sie sich wahltaktisch verhalten. Was halten sie aufgrund der eige­ nen bisherigen Position für erstrebenswert, damit Wähler­ stimmen gewonnen werden können oder zumindest nicht verloren gehen. Was ist bei Ihrem Projekt, das den Titel «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» trägt und das Sie 2022 abge- schlossen haben, herausgekommen? Wir hatten das Glück, dass wir unsere Forschung in einer Zeit durchführen konnten, in der die Themen Klima und Energiewende für die breitere Bevölkerung immer bedeutsamer wurden. So konnten wir unter anderem wäh­ rend der Abstimmungskampagne zum CO2­Gesetz in der Schweiz Leute zu ihrer Unterstützung oder Ablehnung detailliert befragen, konnten ihre Meinung gegenüber den Interview: Franziska Winterberger 24 ver schiedenen Argumenten der Kampagne untersuchen und auch zu möglichen Verteilungswirkungen einzelner Aspekte des CO2­Gesetzes und Auswirkungen auf den eigenen Geldbeutel befragen. Wir haben herausgefunden, dass sich Bürgerinnen und Bürger trotz hohem Klima­ und Umweltbewusstsein sehr stark von möglichen Kosten für einzelne Gruppen (z.B. Autofahrerinnen und Mieter) beein­ flussen lassen und hier Kampagnen, die auf individuelle und gruppengestützte Kosten ausgerichtet sind, grosse Erfolge erzielen können. Diese Gegenpositionen zu ambiti­ onierter Klimapolitik kommen – nicht nur in der Schweiz – immer stärker aus dem rechten und populistischen Lager. Dies konnten wir anhand der Analyse der Programme aller Parteien in fünf europäischen Ländern über die letzten 20 Jahre zeigen. Generell wurde das Thema für alle Parteien wichtiger, aber während anfänglich alle Parteien Klima­ schutz und Energiewende positiv gegenüberstanden (oder dies gar nicht thematisierten), haben sich über alle unter­ suchten Länder hinweg insbesondere rechte und populis­ tische Parteien im Laufe des Untersuchungszeitraums als Antagonisten von Klimapolitik positioniert. Aber was ist mit grünen Parteien und der «grünen Welle»? Grüne Parteien – als die traditionellen «Issue Owner» dieses Themas – sind über die letzten Jahrzehnte innerhalb der von uns untersuchten Länder relevanter geworden. Ins­ gesamt können wir empirisch aufzeigen, dass sich der Par­ teienwettbewerb zu diesem Thema über die Zeit massiv geändert hat hin zu einer grösseren Polarisierung. Dies deckt sich mit den Einschätzungen von Wählenden, die wir anhand einer Umfrage vor der deutschen Bundestagswahl und der ungarischen Parlamentswahl befragt haben. Diese Polarisierung ist nicht unbedingt eine gute Nachricht für eine verstärkte Klimapolitik. In weiteren Studien haben wir uns zudem auch noch mit der individuellen Zustimmung zur Energiewende, der Akzeptanz von Windenergie, dem Zusammenhang zwischen Vertrauen und klimapolitischer Position sowie der wohlfahrtsstaatlichen Relevanz von Klima­ und Energiepolitik befasst. Damit machen Sie ja auch Aussagen darüber, wie Men- schen Dinge wahrnehmen und Entscheide fällen. Sehen Sie Synergien zu psychologischen Ansätzen? Auf jeden Fall. Wenn es darum geht, politische Einstel­ lung gegenüber klimapolitischen Massnahmen generell und CO2­Steuern im Speziellen zu erklären, sind individuell­psy­ chologische Faktoren wie Vertrauen oder Werte wichtig. In Meta­Studien zu CO2­Steuern reihen sich die psychologi­ schen Faktoren gleich hinter den politikspezifischen Erklä­ rungen (Wie fair und effektiv ist ein Politikinstrument?) und der individuellen Betroffenheit von Klimawandel ein. Die Politikwissenschaft geht jedoch über den Menschen als geschlossene Einheit hinaus und untersucht, wie Individuen politisch handeln, also mit anderen in Verbindung stehen, um das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Wagen Sie einen Zukunftsausblick, was das für die Schweizerinnen und Schweizer oder gar für die internatio- nale Politik bedeutet? Hierzu Prognosen zu machen, ist jenseits eines wissen­ schaftlich fundierten Beitrags, denn die Ergebnisse von Politik sind sehr komplex und ein Zusammenspiel vieler Faktoren: Wer gewinnt den Krieg? Erreichen die Staaten das im globalen Klimaschutzabkommen angepeilte Ziel? Wie ist das künftige institutionelle Verhältnis der Schweiz zur EU? Daher Zukunftsausblick: nein, persönliche Ein­ schätzung relevanter Faktoren für erfolgreiche Klimapoli­ tik: ja. Eine zentrale Stellschraube, die wir aufgrund unse­ rer Forschung sehen, ist sicherlich die Klimakommunikation. Ich habe vorher erwähnt, dass es für populistische Kräfte und die fossile Industrie relativ einfach war, gegen weiteren Klimaschutz zu argumentieren, indem auf x Rappen mehr an Zapfsäule, auf der Stromrechnung etc. hingewiesen wird. Die Vorteile ambitionierter Klimapolitik müssen also für Bürgerinnen und Bürger besser greifbar gemacht und kommuniziert werden. Die Energiewende ist ein gesamt­ gesellschaftliches Riesenprojekt, und insbesondere im Kon­ text der derzeitigen geopolitischen Situation und Energie­ krise dürfen die soziale Verträglichkeit und die Aus­ wirkungen auf Teilhabemöglichkeiten der sozial Schwäche­ ren nicht ins Hintertreffen geraten. Welchem Projekt widmen Sie sich als nächstes? In meinem Forschungssemester habe ich überlegt, in wel­ che Richtung meine Forschung der kommenden Jahre gehen soll. Ich werde mich definitiv weiter mit Parteienwettbewerb und Responsivität im Bereich der Klimapolitik beschäftigen, möchte aber auch verstärkt untersuchen, wie internationale Politik im Bereich Handel und Globalisierung mit den neus­ ten klimapolitischen Vorstössen der EU und der USA verein­ bar sind. Kehrt unter dem Deckmantel ambitionierter Kli­ mapolitik der Protektionismus zurück? Was sind die geopolitischen Folgen? Neben meiner Forschungsarbeit treibt mich die Klimapolitik aber auch im Bereich der Lehre um. Ich habe zusammen mit Angehörigen der Wirtschafts­ wissenschaftlichen und der Rechtswissenschaftlichen Fakul­ tät begonnen, ein Masterprogramm zum Thema «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL) zu entwickeln. «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» lief von 2017 bis 2022, wurde im Rahmen eines «Assistant Professor (AP) Energy Grant» durchgeführt und war mit rund 922 000 Franken an Drittmitteln vom Schweizerischen Nationalfonds dotiert. www.unilu.ch/lena-schaffer Franziska Winterberger ist an der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät im Bereich Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit tätig. 25 Das hochschuldidaktische Konzept «Forschendes Ler­ nen» gehört zum Selbstverständnis der Kultur­ und Sozial­ wissenschaftlichen Fakultät. Im Kern bedeutet es, dass Stu­ dierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen eigenständig forschen und dabei alle Phasen eines Forschungsprozesses durchlaufen. Ziel ist es in diesem Zusammenhang, eine for­ schende Haltung zu entwickeln und sich für künftige For­ schungsvorhaben, sei es im Studium oder Berufsalltag, aktiv vorzubereiten. Neue Perspektive einnehmen Eine spezifische Form des forschenden Lernens bot sich Studierenden in einem soziologischen Masterseminar mit dem Titel «Eigenhändig fotografieren, eigenständig for­ schen?», das von Sebastian W. Hoggenmüller im Co­Tea­ ching mit einem Fotografen durchgeführt wurde. In dem Seminar hinterfragten die Teilnehmenden das gewohnte Bild von Luzern als touristisch­idyllischem Motiv und suchten mit der eigenen Fotokamera nach Alternativen zum etablierten visuellen Narrativ der beschaulichen Stadt am See mit Bergpanorama. Die Intention dabei war, im eigenen fotografischen Handeln die vertraute Heimat Luzern – in FORSCHENDES LERNEN ZWISCHEN WISSENSCHAFT UND KUNST Anlehnung an Helmuth Plessner – «mit anderen Augen» zu sehen, das heisst sich zu «befremden», um letztlich für Neues im Alltäglichen offen zu sein und Unbekanntes im scheinbar Bekannten entdecken zu können. Aus der Lehrveranstaltung ist schliesslich eine Publika­ tion entstanden, die in der Kunsthalle Luzern einem breite­ ren Publikum präsentiert wurde: eine Postkartenbox mit sechs Bildserien zu je fünf Fotografien, die von Theorie­ beschrieben begleitet werden. Mit der Veröffentlichung der Bilder als Postkarten finden die mit einem soziologisch geschulten Blick realisierten alternativen Stadtansichten ihren Weg zurück in die Stadt und über deren Grenzen hin­ aus. Soziologische Forschung an der Universität Luzern, so der Gedanke hinter dem im Rahmen der «International Open Access Week» mit dem «Open Science Preis 2022» ausgezeichneten Projekt, soll nicht nur die Gesellschaft untersuchen – vielmehr soll sie auch gesellschaftlich sicht­ bar sein. Dr. Sebastian W. Hoggenmüller ist Oberassistent am Sozio­ logischen Seminar. Konsum und Reflexion: Post kartensujets von zwei der Seminarteilnehmenden, Leandra Zumbühl (l.) und Remo Infanger. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die digitale Transformation verläuft rasant. In zwei Master­ veranstaltungen lernten Studierende, damit zusammenhängende Rechtsfragen zu verstehen und das erworbene juristische Hand­ werk auf die neuen Technologien anzuwenden. DIGITALE RECHTSGESCHÄFTE IN THEORIE UND PRAXIS Immer mehr Bereiche unserer Gesellschaft und Wirtschaft sind von digitaler Technologie durchdrungen. Gleichzeitig wird der Übergang von der digitalen zur analogen Welt immer fliessender – die Jugendlichen wechseln nahtlos zwischen digitalen Kanälen und direkten Kommunikations­ formen. Die Corona­Pandemie sorgte für eine zusätzliche Beschleunigung dieses Trends. Auch der Hochschulbereich hat sich in dieser Zeit stark verändert: Lehre und Forschung via Videokonferenzen, digitale Prüfungen und das Verfassen von schriftlichen Arbeiten im Zeitalter eines Internets, in dem der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) eine immer grössere Rolle spielt, sind nur ein paar Themen. Und auch hier: Die hybride Lehre, also die Gleichzeitigkeit von Vor­ lesungen im Hörsaal und Videoaufzeichnungen, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie digitale und analoge Welt zusammenwachsen. Internet als Entwicklungstreiber Die Digitalisierung erfasst auch zunehmend das Recht und unseren Umgang damit. Juristinnen und Juristen tun sich schwer, das Tempo der Innovationen im Bereich der digitalen Technologien im Recht nachzuvollziehen. Zwar befassen sie sich schon seit über sechzig Jahren mit der Frage der Aus­ wirkungen der Digitalisierung auf das Recht. Eine grund­ legende rechtliche Herausforderung brachte jedoch erst die Abwicklung von Rechtsgeschäften über das Internet, weil damit jede Person neue spontane Rechtsbeziehungen mit anderen Personen aufbauen und Rechtsbeziehungen abwickeln kann. Dies ermöglichte neue Geschäftsmodelle, die nicht nur neue Herausforderungen für das Vertragsrecht bereithielten (Stichwort: E­Commerce), sondern auch den Schutz der Persönlichkeit und Freiheitsrechte in Frage stellten (Stichwort: Datenschutz), da mit der Vervielfachung von Rechen­ und Speicherkapazitäten ein schier unend­ liches Potenzial an Informationen und Wissen geschaffen wird. Vor dem Hintergrund all dieser Entwicklungen mussten auch die Schutzmechanismen für Konsumentinnen oder Nutzer in Bezug auf Finanzdienstleistungen neu überdacht werden. Bislang gab es ein enges Verhältnis zwischen einem Rechtsträger und seinen Rechtshandlungen. Künstliche Intelligenz oder Blockchain bergen nun jedoch die Gefahr, dieses enge Rechtsverhältnis aufzubrechen. So stellen zum Beispiel autonom fahrende Autos das Verantwortlichkeits­ und Haftungsrecht vor grundlegend neue Herausforderun­ gen. Für Juristinnen und Juristen ist es eine prägende Erfah­ rung, wie schnell sich die Wirtschaft diese neuen tech­ nischen Errungenschaften zunutze macht, obwohl viele Rechtsfragen noch offen sind und in der Praxis erhebliche rechtliche und ökonomische Risiken in Kauf genommen werden. Die Rechtspraxis hat auf diese Herausforderungen reagiert und sich in den letzten zwanzig Jahren entscheidend weiter­ entwickelt. Der schweizerische Gesetzgeber passte über­ raschend schnell seine Gesetze an diese neuen Herausfor­ derungen an, ähnlich wie andere Staaten (z.B. Frankreich, Tex: Andreas Furrer | Stefanie Fuchs Prof. Dr. Andreas Furrer (r.) und Stefanie Fuchs, wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl 28 Deutschland, die USA, Liechtenstein, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate); Finanzmarktbehörden wie die FINMA in der Schweiz oder die SEC in den USA änderten ihre Praxis entsprechend, und internationale Organisationen wie die UNIDROIT und die UNCITRAL entwickelten Modell­ gesetze, an denen sich nationale Gesetzgeber ausrichten können. Diese Entwicklung ist bei Weitem nicht abgeschlos­ sen, denn diese Rechtssetzungsprozesse hinken dem technischen Fortschritt naturgemäss hinterher, auch wenn die Gesetzgeber versuchen, über technologieneutrale Formulierungen generelle rechtliche Standards zu entwickeln. Entwickeln von vorläufigen Argumenten Im Rahmen der im Herbstsemester 2022 erstmals durch­ geführten Masterlehrveranstaltung «Digitale Rechtsgeschäf­ te – Gaming, DAO, Smart Contracts, NFT, IoT in Theorie und Praxis» machten sich die Studierenden mit derartigen recht­ lichen Problemstellungen vertraut. Dabei lernten sie, sich dermassen eingehend mit den dahinterstehenden Techno­ logien bekannt zu machen, sodass ein gemeinsames Nach­ denken und eine Diskussion über diese Rechtsfragen mög­ lich waren. Dabei konnten sich Dozierende und Studierende nicht allein auf Lehre und Rechtsprechung verlassen. Viel­ mehr ging es in der Lehrveranstaltung darum, das erworbe­ ne juristische Handwerkszeug auf die neuen technischen Entwicklungen anzuwenden, ohne dass die entsprechenden Argumente klar «richtig» oder «falsch» sind. Das Obligationenrecht hält fest, dass beim Abschluss eines Vertrags grundsätzlich die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist. Will man diesen Grundsatz auf digitale Verträge übertragen, kommt ein ganzer Strauss an Rechtsfragen auf: Welche Rolle spielt der Mensch als Quelle einer Willensäusserung noch, wenn dieser Wille unter Einbezug von KI entsteht und so von der rechtlich gebundenen Person nicht mehr kontrolliert werden kann? Dies zum Beispiel bei automatisch ausgelösten Verkaufsentscheiden von Aktien. Wer trägt die Verantwor­ tung bei Schäden, die autonome Systeme wie etwa selbst­ fahrende Autos verursachen? Wie können vertragliche Rückforderungsrechte aus Irrtum oder Täuschung geltend gemacht werden, wenn etwa die Ausführung von Transaktionen unveränderlich auf einer Blockchain festge­ schrieben ist? Oder wie kann sich zum Beispiel eine Person in einem Bewerbungsverfahren gegen KI­basierte Entschei­ de wehren, wenn die KI fehlerhafte Daten verwendet hat? Wichtiger Blick in die Praxis In der Lehrveranstaltung wurden solche Fragen diskutiert, neue gesetzgeberische Entwicklungen analysiert und kon­ krete Lösungsansätze aufgezeigt. Eine Weiterführung erfolgte in der im nachfolgenden Semester durchgeführten Veranstaltung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum: Einblick in die Praxis». Die Studierenden wurden zuerst in die Theorie der Vertragsgestaltung eingeführt. Einen praxis­ nahen Einblick erhielten sie dadurch, dass eingeladene Praktikerinnen und Praktiker über ihre Projekte im digitalen Raum in sehr unterschiedlichen Bereichen berichteten, wie Daura, Obligate, DMZ Music, SAP, um nur einige Beispiele zu nennen. Im Gespräch mit den Studierenden wurden dabei die entsprechenden rechtlichen Herausforderungen diskutiert. Diese Verbindung von Technik und Recht wird die Arbeit von Juristinnen und Juristen in den nächsten Jahren nachhaltig verändern. Die Rechtwissenschaft rühmt sich, eine der ältesten Wissenschaften zu sein. Das heutige Rechtssystem baut auf einem geronnenen Erfahrungsschatz vieler Jahr­ hunderte auf. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Rechtswissenschaft mit diesem Erfahrungsschatz auch den heutigen Herausforderungen gewachsen ist. Die Gerichte und Vollzugsbehörden finden schrittweise Antworten auf die neu aufgeworfenen Rechtsfragen, die Gesetzgeber schlies­ sen diese Lücken und greifen korrigierend ein. Lehre und Forschung begleiten und hinterfragen diese Entwicklung – in Luzern, neben anderen Veranstaltungen, auch in den hier vorgestellten Vorlesungen. Prof. Dr. Andreas Furrer ist Ordinarius für Privatrecht, Rechts- vergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht; Stefanie Fuchs ist wissenschaftliche Assistentin an seinem Lehrstuhl. Die beiden im Text erwähnten Lehrveranstaltun- gen fanden unter Furrers Leitung statt, Fuchs war daran unterstützend beteiligt. www.unilu.ch/andreas-furrer 29 In den letzten Jahren hat sich die Nachfrage nach Gütern und Lebensmitteln weltweit verschärft. Gleichzeitig ist die Lebensdauer vieler Güter gesunken, und ein hoher Anteil an Lebensmitteln wird weggeworfen. Diese Situation erfordert Massnahmen, den Konsum von Gütern und Lebensmitteln nachhaltiger zu gestalten. Gefragt sind geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und Verhaltensänderungen bei der betroffenen Industrie und den Konsumentinnen und Konsu­ menten, die eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft ermöglichen. Das 2022 abgeschlossene Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair» im Rah­ men des Nationalen Forschungsprogramms 73 untersuchte, welche rechtlichen Instrumente die Lebensmittelverschwen­ dung bekämpfen, die Lebensdauer von Produkten verlän­ gern und einen Beitrag zu einer ressourceneffizienten Kreis­ laufwirtschaft leisten können. Verschwendung halbieren Die UNO hat mit dem «Sustainable Development Goal 12.3» ihren Mitgliedstaaten die Herausforderung gesetzt, bis 2030 die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf zu halbieren. Darauf reagierte die EU mit rechtlicher Steue­ rung. Die Problematik wiegt auch in der Schweiz mit jährlich RECHT UND KREISLAUF- WIRTSCHAFT 2,8 Mio. Tonnen an Lebensmittelabfällen schwer. Die im zweistufigen Aktionsplan des Bundes vorgeschlagenen Rechtsanpassungen gegen die Lebensmittelverschwendung stehen – neben dem Instrumentenvergleich der EU, Frank­ reichs, Italiens und anderer Staaten – im Fokus der Analyse. Die Erkenntnisse bieten eine wichtige Grundlage für die Prüfung weitergehender Massnahmen. Um die Reparaturmöglichkeiten bei Produkten zu för­ dern, zeichnet sich ab, dass es einerseits sinnvoll ist, im Umweltschutzgesetz Rechtsgrundlagen zu schaffen, welche im Sinne des Vorsorgeprinzips eine Grundlage für eine nachhaltige Produktepolitik bieten. Andererseits scheint auch eine Anpassung des kaufrechtlichen Gewährleistungs­ rechts angebracht, die vor allem ein Recht auf Nachbesse­ rung innerhalb einer flexiblen Garantiefrist umfassen sollte. Prof. Dr. Sebastian Heselhaus ist Ordinarius für Europarecht, Völkerrecht, Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung. Das Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair», das die Realisierung von zwei Doktorarbeiten umfasste, stand unter seiner Leitung. 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anja Feierabend und Delia Meyer, der Fokus des jüngsten «HR-Barometer» liegt auf «Innovation und Scheitern» – wie hängt das miteinander zusammen? Anja Feierabend: Auch wenn Scheitern oft weniger im Vordergrund steht als Innovation, sind beides wichtige The­ men in der Arbeitswelt. Unsere Annahme war: Herrscht ein gutes Arbeitsklima, kann Scheitern auch eine Quelle für das Lernen sein und daraus Innovation entstehen. Wenn das Arbeitsklima hingegen schlecht ist, bleibt Innovation aus. Entsprechend haben uns Möglichkeiten und ideale Arbeits­ bedingungen interessiert, die es ermöglichen, dass aus Feh­ lern gelernt wird und neue Ideen entstehen können. Bei allen Ausgaben des «HR­Barometer» beleuchten wir jeweils zwei Seiten der Medaille: diesmal auf der einen Seite das Scheitern – das Verfehlen von bestimmten Zielen – und auf der ande­ ren Seite die Innovation – die Umsetzung nützlicher Ideen. Dürfen denn die Angestellten in der Schweiz überhaupt Fehler machen? Delia Meyer: Zwei Drittel haben angegeben, dass sie im Unternehmen einen positiven Umgang mit Fehlern wahr­ nehmen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in dem Moment, in dem ein Fehler auftritt, wissen, wie sie damit umgehen können. Ausserdem gehört dazu, dass kommuni­ ziert und reflektiert wird, warum ein Fehler passiert ist. Gleichwohl hat ungefähr ein Drittel angegeben, dass Fehler als belastend erlebt oder verborgen werden. Es hat sich gezeigt, dass tendenziell bei kleineren Unternehmen Fehler eher kommuniziert und weniger als belastend wahrgenom­ men werden. Je grösser das Unternehmen ist, desto eher wer­ den Fehler verborgen und als belastend empfunden. Feierabend: Insbesondere bei sogenannten High­Risk­ Organisationen können Fehler, wenn sie passieren, enorm belastend sein. Ein Beispiel ist die Aviatik: Wenn ein Flug­ zeug abstürzt, ist das der «Worst Case», den es schlicht zu vermeiden gilt. Solche Organisationen legen viel Wert auf eine gute Fehlerkultur, damit mögliche Fehler frühzeitig angesprochen und behoben werden können. Wenn Fehler dennoch passieren, wie kommt es danach zur Innovation? Meyer: Wichtig ist, dass Fehler kommuniziert werden. Wenn ich niemandem von meinem Fehler erzähle, kann auch niemand daraus lernen und es entsteht kein gemeinsa­ mes Wissen. Fehler können wieder auftreten und die Folgen sich verschlimmern. Feierabend: Einen wichtigen Grundstein legt hier die sogenannte psychologische Sicherheit. Letztere ist ein Kon­ strukt aus der Psychologie, das auch in der Arbeitswelt erforscht wird. Dabei geht es um die Arbeitsatmosphäre: Ob Vertrauen da ist, ob man offen über Probleme diskutiert und nicht einfach jemanden verurteilt, wenn ein Fehler passiert. Ist diese Sicherheit hoch, ist das eine gute Basis für Innovation. Als Studienautorinnen haben Sie den Fragebogen erstellt und die 2088 Antworten ausgewertet. Was waren die wichtigsten Erkenntnisse? Meyer: Entgegen unserer Annahme hat sich heraus­ gestellt, dass auch der negative Umgang mit Fehlern zu Inno­ vation führen kann. Die Analyse hat zwar gezeigt, dass das Verbergen von Fehlern keine Innovation bewirkt, weil durch die fehlende Kommunikation eben kein gemeinsames Wis­ sen entstehen kann. Belastende Fehler können gemäss der Umfrage aber dennoch Innovation anstossen, weil die Fehler womöglich trotzdem kommuniziert werden. Bereits zum zwölften Mal zeigt der «Schweizer HR­Barometer» auf, wie Angestellte in der Schweiz ihre Arbeitssituation erleben. Basierend auf einer repräsentativen Stichprobe des Bundesamtes für Statistik, wurden über zweitausend Angestellte befragt. AUCH SCHEITERN KANN ZU INNOVATION FÜHREN Interview: Enya Wolf Dr. Anja Feierabend (r.), Oberassistentin und Projektleiterin des «Schweizer HR-Barometer», und Delia Meyer, Doktorandin und Mitautorin, beide am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) 32 Feierabend: Wir haben ausserdem festgestellt, dass ältere Angestellte und solche, die schon länger in einem Betrieb arbeiten, Fehler weniger als Chance sehen. Wie bereits beim «HR­Barometer» von 2020 gesehen, scheint das auch ein Generationen­Thema zu sein. Ältere Angestellte sind oft mit Altersstereotypen konfrontiert à la: «Je älter Angestellte sind, desto mehr Fehler passieren oder desto langsamer können sich diese in ein neues Thema eindenken.» Möglicherweise möchten ältere Angestellte Fehler eher vermeiden, um diese Vorurteile nicht auch noch zu befeuern. Meyer: Unter dem Strich bleibt aber eine wichtige Er­ kenntnis: Eine Unternehmenskultur, die Lernen aus Fehlern fördert, hat positive Auswirkungen. Nicht nur bezogen auf Innovation, sondern generell auch auf Arbeitseinstel lungen. Angestellte sind zufriedener, bauen eine Verbindung zum Unternehmen auf und zeigen geringere Kün digungs­ absichten. Sind Aussagen zu Entwicklungen im Erleben der Arbeits- situation seit 2006, dem erstmaligen Erscheinen des «HR-Barometer», möglich? Feierabend: Ja, etwa hinsichtlich der Häufigkeit verschie­ dener Arbeitszufriedenheitstypen, die wir seit Beginn er­ heben. 2022 ging der Anteil an resignativ Zufriedenen zurück, also solchen, die ihre Arbeitssituation resigniert hin­ nehmen. Gleichzeitig hat der Anteil progressiv Zufriedener zugenommen. Es gibt somit mehr Leute, die anpacken und etwas verändern wollen, damit sich ihre Arbeitssituation verbessert. Solche Angestellten, die aus dem Negativen etwas Positives machen möchten, wünscht man sich eigentlich. Was könnten Gründe für diese Veränderung sein? Feierabend: Womöglich eine Kombination vieler Fakto­ ren. Im Moment ist es wohl der Fachkräftemangel, der zu veränderten Arbeitseinstellungen und Verhaltensabsichten bei den Beschäftigten in der Schweiz führt. Die Arbeit­ nehmenden haben zunehmend mehr Auswahlmöglichkei­ ten. Arbeitgebende müssen ihr Angebot verbessern, um attraktiv bleiben zu können. Während es zuvor vielleicht noch schwieriger war, die Stelle zu wechseln, gab es 2022 häufiger den Fall, dass Arbeitnehmende aufgrund der güns­ tigen Arbeitsmarktlage aktiv einen Stellenwechsel angingen. Im «HR-Barometer» kristallisieren sich auch «Sorgen- kinder» heraus. Meyer: Ja, unter anderem hat sich der Trend zu weniger Weiterbildungstagen noch verstärkt. Pandemiebedingt könnte es aus Kostengründen einen Rückgang gegeben haben. Wir haben uns aber auch gefragt, inwiefern Weiter­ bildung heute noch als solche wahrgenommen wird. Es gibt inzwischen z.B. vermehrt einstündige Weiterbildungen, die Unternehmen selber zur Verfügung stellen und denen Ange­ stellte zeitunabhängig nachgehen können. Solche Angebote werden vielleicht anders wahrgenommen als eine Weiter­ bildung, die mehrere Monate oder Jahre dauert. Denkbar ist, dass hier also eine Diskrepanz besteht, zwischen dem, was Unternehmen als Weiterbildung ansehen und der diesbezüg­ lichen Wahrnehmung von Arbeitnehmenden. Feierabend: Ausserdem zeigt sich beim Thema angemes­ sene Entlohnung eine grosse Diskrepanz: Die Erwartungen der Arbeitnehmenden sind viel höher als das wahrgenom­ mene Angebot. Es geht weniger um den absoluten Lohn, sondern mehr ums faire Entlohnen. Hier spielt die soge­ nannte prozedurale Lohntransparenz eine wichtige Rolle: dass man also den Prozess offenlegt, wie der Lohn zustande kommt und die Beschäftigten nachvollziehen können, dass der Prozess für alle gleich ist. Hier können Arbeitgebende ansetzen, um den steigenden Erwartungen an eine faire Ent­ lohnung zu begegnen. Gibt es weitere Bedingungen, die sich positiv auf die Arbeitseinstellung auswirken? Feierabend: Wenn der psychologische Vertrag – also die gegenseitigen Erwartungen und Angebote in der Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten – als «Päckli» stimmt, hat das einen positiven Einfluss auf die Arbeits­ einstellungen. Es geht im Grunde nicht darum, einen riesi­ gen Lohn zu zahlen oder perfekte Weiterbildungs­Packages anzubieten, sondern darum, realistische Versprechen zu machen. Also nur das zu versprechen, was man auch halten kann. Beim «Schweizer Human-Relations-Barometer», so der vollständige Name, handelt es sich um ein Kooperationsprojekt der Universitäten Luzern und Zürich und der ETH Zürich. Das Projekt wird seit 2012 mit einem Forschungsinfrastruktu- ren-Beitrag des Schweizerischen Nationalfonds gefördert; es steht unter der Co-Leitung von Professor Bruno Staffelbach. Die nächste Ausgabe erscheint 2024. www.unilu.ch/hrbarometer Enya Wolf ist Praktikantin bei der Universitätskommunikation. 33 Krieg ist in der heutigen Zeit ein ständiger Begleiter. Nach dem Niederlegen der Waffen beginnt die Phase des Wieder­ aufbaus. Während dieser Zeit fliessen oft enorme Summen an Hilfsgeldern in ein kriegsversehrtes Land, die zur wirtschaft­ lichen Reanimation beitragen sollten. Doch weder ist jede Region eines von Krieg heimgesuchten Landes in gleichem Masse von der Zerstörung betroffen noch fliessen die Hilfs­ gelder gleichmässig in alle Landesteile. Wie wirken sich diese Unterschiede innerhalb von Län­ dern auf die Effektivität internationaler Hilfe aus? Dieser Frage geht Julia Fischer in ihrem Dissertationsprojekt «Growth in the Aftermath of War. Aid Effectiveness in Post­ Conflict Locations» nach. Um eine quantitative Antwort zu erhalten, werden Daten zu Hilfsprojekten der Weltbank und zu Kriegsopfern verwendet und auf Bezirksebene lokalisiert. Daten zu wirtschaftlicher Aktivität auf Bezirksebene sind aber für Afrika kaum verfügbar. Daher werden – ganz im Zeichen der Digitalisierung – Satellitenaufnahmen der Erde bei Nacht SATELLITENSICHT ZEIGT WACHSTUM NACH KRIEGEN verwendet, um die Intensität wirtschaftlicher Aktivität an einem Ort zu messen. Die Idee dabei ist, dass die Produktion beziehungsweise der Konsum von Gütern in den Abend­ stunden mit Lichtemissionen einhergeht. Die gewonnenen Daten werden dann für eine statistische Analyse verwendet. Als Zwischenergebnis zeigt sich: Hilfs­ projekte der Weltbank haben grundsätzlich eine positive Aus­ wirkung auf die wirtschaftliche Aktivität afrikanischer Bezirke. Aber speziell dort, wo kriegerische Handlungen statt­ gefunden haben, ist die Wirksamkeit ausländischer Hilfe je nach Intensität der Kriegshandlungen leicht vermindert. Nichtsdestotrotz, und auch wenn sie das menschliche Leid nicht mildern kann, wirkt sich die Hilfe doch alles in allem positiv aus. Julia Fischer ist seit September 2022 Doktorandin und wissen­ schaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Internationale Ökono­ mie von Professor Manuel Oechslin. 35 GENDER-MEDIZIN IM BLICK FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Tanja Volm, Sie sind Kursleiterin des Moduls «Gender-Medi- zin» – erzählen Sie mehr. Tanja Volm: Dieses Wahlpflichtmodul können Studie­ rende des «Joint Medical Master» der Universitäten Luzern und Zürich seit dem Herbstsemester 2022 im sechsten Stu­ dienjahr besuchen. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, das von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, gefördert wird. Was wird damit angestrebt? Ziel ist es zum einen, Diversität, Chancengleichheit und Inklusion zu festen Bestandteilen im Master zu machen. Zum anderen geht es darum, eine Brücke zwischen verschie­ denen Professionen im Gesundheitswesen sowie zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu schlagen. Das Wahlpflichtmodul findet in einer Mischform aus Vorlesun­ gen und interaktiven Veranstaltungen am Lehrspital Hirs­ landen Klinik St. Anna statt. Worum handelt es sich bei Gender-Medizin denn überhaupt? Die Gender­Medizin setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch, gerade in Bezug auf sein Geschlecht, individuell untersucht wird und dann entschieden wird, was dieser Mensch braucht. Die Tatsache, ob man Mann oder Frau ist, ist entscheidend dafür, was man als Medizin bekommt oder auch, wie sich eine Krankheit äussert. Ein konkretes Beispiel? Der Herzinfarkt. Unsere Gesellschaft ist – warum auch immer – der festen Überzeugung, dass der Herzinfarkt eine Männerkrankheit ist. Der berufstätige Mann, der zu wenig schläft, zu viel arbeitet und zu viel raucht. Folglich werden typische Symptome vom männlichen Krankheitsbild abgeleitet: Brustschmerzen, die bis in den linken Arm aus­ strahlen. Erleiden Frauen einen Herzinfarkt, äussert er sich eher durch Bauchschmerzen und allgemeines Unwohlsein. Gerade weil der Fokus aber so stark auf dem männlichen Krankheitsbild liegt, werden Herzinfarkte bei Frauen oft spät entdeckt. Manchmal gar zu spät? Durchaus. Es lässt sich belegen, dass Frauen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit an einem Herzinfarkt sterben als Männer. Sowohl die Diagnostik wie auch die Therapie ist auf den Mann ausgerichtet. Nebst dem Herzinfarkt ist im Übrigen ADHS ein weiteres typisches Beispiel – das «Zap­ pelphilipp­Syndrom» gilt nach wie vor als «Jungs­Krank­ heit» und bleibt bei Mädchen sehr oft unerkannt, weil sie nicht mit den typischen Jungs­Symptomen reagieren. Will Gender-Medizin demnach in erster Linie die Frauen- medizin fördern? Nein, Gender­Medizin sensibilisiert auf geschlechter­ spezifische Unterschiede in der Medizin und hilft allen Geschlechtern. Wo beim Herzinfarkt die Frauen im Nachteil sind, ist es bei der Depression genau andersrum: Sie gilt in unserer Gesellschaft irrtümlicherweise als Frauenkrankheit, obwohl Männer genauso häufig an schweren Depressionen erkranken wie Frauen. Die fatalen Folgen: Bei Männern bleibt die Depression oft lange, manchmal gar komplett unentdeckt. Sich selbst das Leben zu nehmen, ist in der Schweiz bei Männern eine der häufigsten Todesursachen. Wo muss man ansetzen? Die Problematik ist komplex: Die Medizin ist eine Wis­ senschaft, die sehr stark dadurch beeinflusst ist, was die Gesellschaft gerade glaubt oder welche sozialen Konstruk ­ Frauen und Männer sind unterschiedlich: Dies erhält in der Medizin oft zu wenig Beachtung – mit teils massiven Folgen. Neu werden angehende Ärztinnen und Ärzte an der Universität Luzern für die Thematik sensibilisiert und dafür befähigt. Interview: Livia Barmettler Dr. Tanja Volm, Kursleiterin des Moduls «Gender-Medizin» im «Joint Medical Master» 36 tionen von Geschlecht gerade vorherrschend sind. Momen­ tan ist das Bild des starken Mannes noch immer sehr ver­ breitet. So fällt es den Männern schwerer, sich selbst depres­ sive Symptome einzugestehen und einen Arzt, eine Ärztin aufzusuchen. Tut er es, so kann es sein, dass hier die Depres­ sion nicht diagnostiziert wird, weil weniger Wissen bezüg­ lich des männlichen Krankheitsbilds besteht und die Krank­ heit unterbewusst mit dem weiblichen Geschlecht assoziiert wird. Nebst der Diagnostik ist auch die Therapie stark geschlech- terabhängig. Oft werden Medikamente aber nur an männ- lichen Probanden getestet. Warum? Es ist schwieriger, klinische Studien mit weiblichen Pro­ bandinnen durchzuführen. Einerseits aufgrund ihrer hor­ monellen Schwankungen, andererseits aufgrund möglicher Schwangerschaften. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, bei klini­ schen Studien beide Geschlechter einzubinden, wenn die Therapie für beide Geschlechter eingesetzt werden soll. In den USA ist seit 1993 gesetzlich festgehalten, dass Frauen in klinischen Studien miteingebunden werden. Inwiefern achten Schweizer Forschende darauf? Es werden kaum noch neue Studien gestartet, ohne dass sich Forschende intensiv damit beschäftigen. Man will sich den Schwierigkeiten stellen und weibliche Probandinnen einbinden. Genauso tut man dies schliesslich auch bei Kin­ dern: Auch wenn Studien mit Kindern gerade aus ethischen Gründen heikel sind, weil sie sich ja nicht selber dafür ent­ scheiden können, werden sie durchgeführt, weil wir sonst keine Medikamente für Kinder zulassen können. Man muss sich den Schwierigkeiten stellen. Wenn ich als Frau ein Schmerzmittel einnehmen muss, dann nehme ich eine Tablette. Mein Bruder zwei, er ist um einiges schwerer. Unser Geschlecht scheint dabei keinen Unterschied zu machen. Problematisch? Frauen einfach als «kleine Männer» anzuschauen ist pro­ blematisch, ja. Dieser Fehler wird oft begangen, weil frühere Studien vorwiegend mit Männern gemacht wurden und davon eben auch die Dosierungen je nach Gewicht abgeleitet wurden. Dann hat man das einfach auf die Frauen runter­ gebrochen. Frauen verstoffwechseln Medikamente aber anders, und je nachdem wirken Medikamente bei ihnen län­ ger oder kürzer. Schaut man nur aufs Gewicht, kann es bei Frauen zu Über­ oder Unterdosierungen kommen. Es gibt auch Schmerzmittel, die bei Frauen weniger wirksam sind als bei Männern. Zurück zum Lehrangebot «Gender-Medizin» an der Uni- versität Luzern: Wie fällt eine erste Bilanz aus? Die Erarbeitung des Moduls haben wir als anspruchsvoll, aber auch als sehr bereichernd empfunden. Dies vor allem, da es sich auch national um ein recht neues Thema in der studentischen Lehre von künftigen Ärztinnen und Ärzte handelt. Wir haben versucht, einen breiten thematischen Bogen zu spannen und dürfen erleben, dass die Studieren­ den mit grossem Interesse bereit sind, sich auf das Thema einzulassen. Und wie geht es weiter? Das Modul «Gender­Medizin» soll voraussichtlich ab Herbst 2024 als Plichtveranstaltung ein obligatorischer Teil des Studiums werden, sodass alle Studierenden der Medizin im Laufe ihres Studiums das Programm absolvieren und damit eine nachhaltige Wirkung der Lerninhalte gewährleis­ tet ist. Ausserdem werden wir Module für Gender­Medizin auch in den Studiengängen der Gesundheitswissenschaften anbieten. Dr. Tanja Volm ist Kursleiterin des Moduls «Gender- Medizin» im «Joint Medical Master» und Geschäftsführerin am Hirslanden Institute for Medical Education (HIMED). Das Interview war von der Journalistin Livia Barmettler im Auftrag von «PilatusToday» geführt und am 24. Januar 2023 auf dieser News-Plattform publiziert worden. Zweit- abdruck mit freundlicher Genehmigung. Die ersten und die letzten beiden Fragen wurden ergänzt; gestellt hat diese Oliver Rölli, Verantwortlicher Kommunikation, Wissenstransfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. 37 In Malaria­Gebieten besteht an Orten, in denen Roh­ stoffabbau betrieben wird, ein signifikant höheres Risiko für eine Infektion mit dem Malaria­Erreger. Wenn sich die für den Abbau ausgehobenen Gruben mit Wasser füllen, bieten diese ideale Bedingungen für die Fortpflanzung der Malaria übertragenden Anopheles­Mücke (Bild). Samuel Lordemus, Postdoc im Fachbereich Gesundheits­ ökonomie, hat in der Demokratischen Republik Kongo untersucht, ob diejenigen Gegenden mit hohem Malaria­ Übertragungsrisiko auch in höherem Ausmass Malaria­Hilfe von internationalen Hilfsorganisationen erhalten. Die Untersuchung wurde mittels eines ökonometrischen Verfah­ rens durchgeführt, welches Satellitenbilder zu Abbauaktivi­ täten sowie finanzielle und epidemiologische Daten von Gesundheitseinrichtungen einbezieht. Für seine Studie erhielt der Forscher im Dezember 2022 den mit 5000 Fran­ ken dotierten International Geneva Award. Die Auszeich­ nung wird vom «Swiss Network for International Studies» (SNIS) für wissenschaftliche Publikationen mit besonderer Relevanz für internationale Organisationen vergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass globale Gesundheitsinitiati­ ven möglicherweise nur begrenzt in der Lage sind, ihre Hilfsmassnahmen auf diejenigen Empfänger und Gegenden AUSGEZEICHNETE MALARIA-STUDIE mit dem grössten Bedarf auszurichten. Einer der Haupt­ gründe dafür ist laut der Studie, dass internationale Hilfs­ organisationen nicht über ausreichende lokale Informatio­ nen verfügen, um optimale Entscheidungen bezüglich der Verteilung ihrer Hilfe zu treffen. Gerade in fragilen Staaten mit hoher Krankheitsbelastung und beschränkten Ressour­ cen in der Gesundheitsversorgung ist es von grosser Wich­ tigkeit, Hilfsmassnahmen gezielt einzusetzen. Es wird des­ halb empfohlen, im Falle von begrenzten Informationen und Entscheidungsgrundlagen Führungspersonen lokaler Gemeinschaften verstärkt in die Entscheidungen über die Planung und Ausrichtung von Hilfsmassnahmen einzu­ beziehen. Die Studie von Dr. Samuel Lordemus wurde unter dem Titel «Does Aid for Malaria Increase with Exposure to Mala­ ria Risk? Evidence from Mining Sites in the D. R. Congo» im «Oxford Bulletin of Economics and Statistics» publiziert. Oliver Rölli ist Verantwortlicher Kommunikation, Wissens­ transfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin. 38 AN-INSTITUTE INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) ist die schweizweit erste universitäre For­ schungseinrichtung, welche sich mit der Erfor­ schung der Justiz in ihrer gesamten themati­ schen Breite beschäftigt. Im Oktober 2022 hat das IJF seine operative Tätigkeit in Sarnen aufgenommen, und am 25. Mai 2023 ist die offizielle Eröffnung in Anwesenheit von Bundes­ rätin Elisabeth Baume­Schneider erfolgt. Das IJF betreibt eigene Grundlagenforschung und bietet zugleich eine Plattform des Dialogs. Ein wichtiges Anliegen des IJF ist die Sensibilisie­ rung der Bevölkerung gegenüber Justiz und Rechtsstaatlichkeit. In einem ersten, grösseren Forschungsprojekt steht das Verhältnis von KMU und Ziviljustiz im Fokus. Getragen wird das IJF durch den Verein Justizforschung Obwalden. Die Institutsleitung wird durch Prof. Dr. Michele Luminati (geschäftsführender Direktor), Prof. Dr. Anna Coninx, Prof. Dr. Daniel Girsberger sowie Prof. Dr. Bernhard Rütsche von der Rechts wissenschaftlichen Fakultät gebildet; als Geschäftsführer amtet Dr. Silvan Schenkel. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich in der Aufbauphase 2019 bis 2022 in Altdorf verankert. Es wird von der Fachwelt und lokalen Bevölkerung positiv aufgenommen: Nachdem die Urner Stimmbevölkerung das Bildungs­ gesetz angenommen und damit eine finanzielle Unterstützung des Instituts ermöglicht hatte, beschloss der Landrat des Kantons Uri einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. So ging das IKdA per 1. Januar 2023 in die Permanenz. Im letzten Jahr lancierte das Institut das interdiszi­ plinäre Online­Magazin «Syntopia Alpina», worin von Expertinnen und Experten aus Praxis und Akademie Beiträge zum Alpenraum veröffent­ licht werden. Beliebtheit erfreut sich auch die institutseigene Bibliothek mit alpenspezifischer Fachliteratur. Als Plattform des regionalen, nationalen und internationalen Austauschs für die Alpenforschung festigt das Institut die Graduate School «Kulturen der Alpen», führte Veranstaltungen durch und nahm aktuelle Debatten zur Strommangellage oder Wolfs­ rückkehr auf. www.kulturen-der-alpen.ch Aline Stadler, Kommunikation Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Profes- soren der Universität geleitet und von einer externen Insti- tution getragen. © M ar co V ol ke n 39 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2022 war das erste volle Betriebsjahr des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern. In diesem Jahr ist viel passiert. Zu den Meilensteinen gehört die Veröffentlichung der «Swiss Inequality Data­ base» – eine interaktive, für alle frei zugängliche Datenbank, welche die Entwicklung der Ein­ kommensverteilung in der Schweiz seit 1917 zeigt. Zusammen mit dem Münchner ifo­Institut wurde die «Economic Expert Survey» ins Leben gerufen, eine globale Umfrage unter Ökono­ minnen und Ökonomen, die wertvolle Einblicke in die Inflationserwartungen gibt. Das IWP hat eine vielbeachtete Studie zum Wachstum der öffentlichen Verwaltung und der Lohnprämie veröffentlicht, die der Staat im Vergleich zur Privatwirtschaft bezahlt. Zu guter Letzt erfolgte die Lancierung von «IWP im Klassenzimmer», und an der Kantonsschule Menzingen wurden Projektwochen zur heissen Frage der Ungleich­ heit in der Schweiz durchgeführt (Bild). Das IWP bleibt dran – auch am Thema der Bildung! www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN Ökumene ist und bleibt unverzichtbar. Die Verantwortung der christlichen Kirchen für­ einander sowie für die Gesellschaft prägen die wissenschaftliche wie praxisnahe Arbeit des Ökumenischen Instituts seit über zwanzig Jahren. Die öffentliche Veranstaltungsreihe «Forum Ökumene» befasste sich 2022 mit dem orthodox­christkatholischen Dialog und der 11. Vollversammlung des Ökumenischen Rats der Kirchen. Beide Vorträge reflektierten die Situation auch angesichts des Ukraine­Krieges – ebenso das Referat über die Impulse der US­Friedensaktivistin und Mystikerin Dorothy Day (1897–1980). Die renommierte Otto­Kar ­ rer­Vorlesung hielt die preisgekrönte Schrift­ stellerin Melinda Nadj Abonji zu «Was Krisen uns erzählen» (Bild). Erfolgreich startete auch die neue, in Kooperation mit dem Institut für Sozialethik (ISE) und der Stiftung Weltethos Schweiz lancierte «Hans Küng – Weltethos Lecture». Der Theologe und Wissenschafts­ theoretiker Hermann Häring sprach über die künftige Relevanz von Küngs Werk. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin INTERNATIONALISIERUNG: IN DER ZENTRALSCHWEIZ VERANKERT, IN DER WELT ZUHAUSE 42 Das Jahr 2022 war vor allem im ersten Halbjahr stark ge­ prägt von der formalen Gründung der Weiterbildungs ­ aka demie, verbunden mit dem Erlass des Organisations­ reglements, der Anpassung des Universitätsstatuts und der Revision des Rahmenreglements Weiterbildung. Seit dem 1. August 2022 hat die Universität Luzern eine Weiterbildungsakademie! Als so genannte «betriebliche Plattform» unterstützt die Weiterbildungsakademie Weiterbildungen oder Weiter­ bildungsvorhaben an der Universität Luzern: Dies reicht von inhaltlichen und strategischen Überlegungen bis zur forma­ len Umsetzung und operativen Unterstützung. Verschiedene grundlegende Themen rund um Weiterbildungen werden hier gebündelt, entwickelt und zur Verfügung gestellt. Aus dieser Bündelung ergeben sich Synergieeffekte, von denen die Weiterbildung an unserer Universität profitiert. Parallel zur organisationalen Entwicklung konnten im Be­ richtsjahr auf der strategischen Ebene verschiedene Projek­ te im Bereich Weiterbildung vorangebracht werden: So wurden neue Angebote realisiert, bestehende und bewähr­ te Programme weiterentwickelt sowie neue Formate ein­ geführt. Das Motto «Moving Human Science» ist in der Weiterbildung nicht erst seit diesem Jahr leitend. Vielmehr orientieren sich gute Weiterbildung und ein attraktives Weiterbildungsportfolio stets daran, welche Kompetenzen für die Praxis heute benötigt werden und welche in Zukunft relevant sein werden. Nur dann ist Weiterbildung sinn­ stiftend und marktgerecht. Diesem Ansatz folgend, entstanden 2022 neue Weiterbil­ dungen wie etwa der CAS «Diskurskompetenzen für Füh­ rungskräfte» an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erweiterte ihr Angebot zum Beispiel um den CAS «Privatversicherungs­ recht». In Zusammenarbeit mit der Höheren Kaderausbil­ dung der Armee wurde an der Wirtschaftswissenschaft­ lichen Fakultät das CAS «Decisive Leadership» entwickelt und durchgeführt. Einige Angebote, die 2022 initiiert wurden und bereits viel Engagement erfahren haben, werden erst 2023 sichtbar: Aus dem englischsprachigen und internationalen Online­Master «Philosophy, Theology and Religions» der Theologischen Fakultät entstehen drei neue Zertifikatslehrgänge. Es sind dies das CAS «Philosophy, Theology and Judaism», das CAS «Philosophy, Theology and Islam» und das CAS «Philosophy, Theology and Christianity». Die neue Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin war im Bereich Weiter­ bildung ebenfalls aktiv und entwickelte das Weiterbildungs­ modul «Medizinische Diagnostik der neuromuskulo­ skelettalen Funktionsfähigkeit». Die Weiterbildungsaka­ demie hat in Zusammenarbeit mit der Universitätsstiftung einen einzigartigen Online­Lehrgang im Bereich «Family Office & Strategische Philanthropie» als Projekt lanciert. Dass sich an dieser Stelle nicht alle Entwicklungen nennen lassen, spricht für sich: Eine beachtliche Initiative ist im Bereich der Weiterbildung zu beobachten, die sich zunächst in einer ersten Idee offenbart und sich später in Form eines formalen Weiterbildungsangebots manifestiert. Dies ver­ spricht eine spannende Entwicklung mit verschiedenen Projekten und Kooperationen, welche die Innovation auf inhaltlicher wie auch formaler Ebene vorwärtsbringen. Ganz im Sinne von «Moving Human Science». Damit unsere Wei­ terbildungen Menschen erreichen und begeistern. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke MENSCHEN ERREICHEN UND BEGEISTERN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie (seit 1. Dezember 2022; davor: Dr. Patrick Hofstetter) 43 In den ersten vier Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. Ihre Aktivitäten werden in englischer Sprache geführt und sind dem Prorektorat Forschung zugeordnet. Das Ziel der Graduate Academy ist auch im Jahr 2022 das gleiche geblieben wie im Vorjahr: die Förderung unserer Doktorierenden und Postdocs auf dem Weg zu einer Qualifikationsarbeit und in den Arbeitsmarkt sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchs­ förderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland. An der Universität bietet die Graduate Academy über 400 Doktorierenden und 70 Postdocs ein vielfältiges Kurs­ und Unterstützungsprogramm an. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Unverändert bleibt auch der Anspruch der Graduate Aca­ demy, als zentrale universitäre Stelle für Nachwuchsförde­ rung die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbarkeit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Förder­ säulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Workshops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses «Trans­ ferable Skills»­Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit­ und Projektmanagement, Kommunika­ tions­ und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei­ ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom­up­Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. Die Funktion einer Beratungsstelle, welche die Graduate Academy wahrnimmt, zielt auf die individuellen Bedürfnisse der Doktorierenden und Postdocs ab. Ziel ist es, die Ver­ netzung unserer «Early Career»­Forschenden sowie deren wissenschaftlichen Austausch innerhalb der Universität und mit unseren Partnerinstitutionen zu fördern. Immer wichtiger werden für uns der persönliche Kontakt zu unserer Klientel – und damit verbunden ein fruchtbarer Dialog. Auch der Sichtbarkeit der Forschung auf Doktorats­ und Post ­ doc­ Stufe möchten wir uns verstärkt annehmen. Auf die Abschaffung der Doc.Mobility­Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds hat die Universität Luzern reagiert. Sie finanziert in Kooperation mit swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, und koordiniert durch die Graduate Academy Forschungsaufent­ halte von Doktorierenden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund 132 000 Franken an die drei vielversprechendsten Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die sich nun während ihres Doktorats im Ausland aufhalten und ihre Doktorarbeit vorantreiben können. In allen ihren Tätigkeiten im Berichtsjahr stellte die Inter­ nationalisierung einen zentralen Pfeiler in der Umsetzung unserer Vision dar. Die Graduate Academy arbeitet daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und inter­ nationale Kooperationsvereinbarungen strategisch aus­ zubauen. Unter anderem geschah dies auch durch den Beitritt der Graduate Academy zum PRIDE­Netzwerk («The Association for Professionals in Doctoral Education») im Frühjahr 2022. An der Jahrestagung in Prag wurde die Universität Luzern durch die Koordinatorin der Graduate Academy vertreten. Die Promotionsverfahren verbleiben bei den Fakultäten. Das Angebot der Graduate Academy versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftliche und ausser­ universitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser KOMPETENZFÖRDERUNG VON DOKTORIERENDEN GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy VERNETZUNG: MIT STARKEN PARTNERN MEHR ERREICHEN 46 MEILENSTEINE IN KOOPERATION UND QUALITÄTSENTWICKLUNG UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG In Nachfolge von Prof. Dr. Markus Ries durfte ich im August das Prorektorat für Universitätsentwicklung übernehmen. Markus Ries hat für die Weitereinwicklung der Universität äusserst verdienstvolle und innovative Arbeit geleistet. Unter anderem war er treibende Kraft für den Aufbau von For­ schungskooperationen mit anderen Zentralschweizer Kan­ tonen und weiteren Partnern in Form von extern getragenen Instituten, welche von Professorinnen und Professoren der Universität Luzern geleitet werden (siehe Seiten 38/39). Dazu gehört das 2019 gegründete «Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern». Nach dem erfolg­ reichen Abschluss der Pilotphase beschloss der Landrat des Kantons Uri am 16. November, das Institut jährlich mit maxi­ mal 500 000 Franken zu unterstützen und damit in die Permanenz zu überführen. Ein weiterer Meilenstein in der regionalen Forschungs­ zusammenarbeit war die Gründung des «Obwaldner Insti ­ tuts für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF) am 26. August. Das Institut ist die schweizweit erste universitäre Forschungseinrichtung, die sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Themen rund um die Justiz widmet. Getragen wird das Institut durch den Verein Justizforschung Obwalden, der im Kanton Obwalden stark verankert ist. Die rund vierjährige Aufbauphase des Instituts wird insbesonde­ re mit Beiträgen des Regierungsrats aus der Neuen Regio­ nalpolitik des Bundes (NRP) finanziert. Am 25. Mai 2023 nun hat nun der offizielle Eröffnungsanlass des Instituts mit Bundesrätin und Justizministerin Elisabeth Baume­Schnei­ der als Gastrednerin stattgefunden. Gute Forschung entsteht in erster Linie in den Köpfen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie im offenen und kritischen Austausch zwischen diesen. Für gute For­ schung braucht es aber auch geeignete institutionelle Rahmenbedingungen und ein Klima, das die Forschenden unter Wahrung ihrer intrinsischen Motivation antreibt, sich zu verbessern, Neues auszuprobieren und sich mit dem Erreichten nicht zufrieden zu geben. Dasselbe gilt für die anderen Aufgabenbereiche der Universität, namentlich für die Lehre, die Nachwuchsförderung und die Weiterbildung. Ein solches – positives und wertschätzendes – Aspirations­ klima zu fördern, ist Ziel der Qualitätsentwicklung der Uni­ versität Luzern. Dr. Marcus Mänz, Leiter der Stelle für Quali­ tätsmanagement und Nachhaltigkeit, hat mit enormem Engagement die Fundamente für die Entwicklung und Umsetzung der Qualitätsstrategie sowie des Qualitätsma­ nagementsystems (QMS) an unserer Universität gelegt. Mitverantwortlich für diese komplexe Aufgabe ist die Quali­ tätskommission, welche die Fakultäten und verschiedenen Gruppierungen der Universität repräsentiert. Qualität muss gelebt und kann nicht verordnet werden. Der Einbezug und die Mitwirkung der Fakultäten und Dienste in die Qualitätsentwicklung, etwa im Bereich der Forschungs­ und Lehrevaluationen, ist daher von entscheidender Bedeu­ tung. Für die Fakultäten und Dienste ist dies mit gewissen Zusatzbelastungen verbunden. Zugleich gehört es zu den Vorzügen unserer Universität, dass Aufgaben möglichst dezentral und damit «nahe an der Sache» erfüllt werden. Die gegenwärtig laufenden Anfangsinvestitionen in die Quali­ tätssicherung werden sich auszahlen. Damit wird die Basis geschaffen, um künftig routinierte und unbürokratische Abläufe des Qualitätsmanagements zu ermöglichen. Auf jeden Fall möchte ich an dieser Stelle allen, die an unserer Universität mit ihren Leistungen Qualität schaffen, wie auch jenen, die sich für die Sicherung und Entwicklung der Quali­ tät einsetzen, herzlich danken! Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und stv. Rektor (seit 1. August 2022), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 47 Für mich als Prorektorin Personal und Professuren hat «Moving Human Sciences» primär mit «Moving Humans» zu tun. Ich wünsche mir, dass die Universität Luzern Menschen bewegt und dazu anspornt, ihr Bestes zu geben! Wie aber kann es gelingen, dass unsere Mitarbeitenden engagiert, lustvoll, begeistert und visionär zur Weiterentwicklung der Universität beitragen? Dazu gehört zunächst einmal der richtige Platz: Wer die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen optimal einbringen kann, zu dem also die Stelle «passt», der wird nicht nur am Abend erfüllt auf den Tag zurückblicken, sondern auch viel mehr bewegen können als jemand, der über­ oder unterfordert ist. Daher ist es durchaus erwünscht, dass Mitarbeitende, die «ihren» Platz noch nicht gefunden haben, sich weiterentwickeln, sich vielleicht sogar – inner­ und ausserhalb der Universität – für eine neue Stelle bewerben. Wer etwas bewegen will, muss überdies die Richtung kennen, in die die Reise gehen soll: Die Mitarbeitenden­ befragung im Frühsommer 2022 hat gezeigt, dass zu viele Mitarbeitende mit der Strategie zu wenig vertraut sind. Sinnstiftende Arbeit setzt aber voraus, dass man weiss, wozu die Arbeit, die man täglich erbringt, überhaupt dient. Künftig soll nicht nur regelmässig intern über die Pläne der Universi­ tät und ihrer Einheiten kommuniziert werden. Vielmehr werden auch die neu eintretenden Mitarbeitenden an einem frisch gestalteten «Welcome Day» informiert. Nach längerer Vorbereitung konnte dieser erstmals im Januar 2023 durch­ geführt werden. Anschliessend bot sich bei einem Stehlunch die Möglichkeit zu Austausch und Vernetzung. Der Welcome Day findet ab jetzt vierteljährlich statt – und auch Mitarbei­ tende, die schon länger an der Universität tätig sind, dürfen sich gerne nach Anmeldung dazugesellen oder sich den Podcast ansehen, der jeweils produziert wird. «Moving Humans» lässt sich aber auch anders verstehen: Menschen, die selber in Bewegung sind. Eine Besonderheit vieler Anstellungen an Universitäten ist deren Befristung. Hilfsassistenzstellen, Doktorandenstellen, Oberassistenz­ stellen und teilweise auch Stellen für konkrete Forschungs­ projekte sind von Anfang an auf eine relativ kurze Zeit, regel­ mässig auf drei bis fünf Jahre, angelegt. Es handelt sich dabei gewissermassen um einen Hybrid zwischen Aus­ bzw. Weiter­ bildungsplätzen und einer akademischen Mitarbeit, die für Lehre und Forschung einer jeden Universität unverzichtbar ist. Dabei ist nicht das Ziel, dass die befristeten Anstellungen in Form von «Kettenverträgen» aneinandergereiht werden. Vielmehr sollen die Mitarbeitenden auf diesen Stellen in Bewegung bleiben. Nach Abschluss der Qualifikationsarbeit lockt vielleicht ein Platz an einer anderen Universität, an einer Forschungseinrichtung oder in der Privatwirtschaft. Und auf die frei gewordene Stelle rückt wieder eine neue Mitarbeiterin nach, bringt frischen Wind, neue Projekte und Ideen. Dieser stete Wandel und die neuen Gesichter tragen wesent­ lich dazu bei, dass die Universität Luzern in Bewegung bleibt. Allerdings bergen die befristeten Anstellungen auch Risiken: Die Befristung, verbunden mit der Tatsache, dass es sich meist um Teilzeitanstellungen mit einem (angesichts der akademischen Qualifikation) tiefen Gehalt handelt, trägt zur sogenannten «Prekarität» des Mittelbaus bei. Während viele Mittelbauangehörige sich bewusst und voller wissenschaft­ licher Neugierde und Tatendrang den «Wanderjahren» in der akademischen Welt aussetzen, ist für andere die Unsicher­ heit betreffend die berufliche Zukunft unbefriedigend und löst Ängste aus. Das Thema befristete Anstellungen hat das Prorektorat Personal und Professuren im vergangenen Jahr stark beschäftigt. Der Dialog der Universitätsleitung mit der Mittelbauvereinigung (MOL), der vor gut einem Jahr in Form von regelmässigen Austauschtreffen institutionalisiert wurde, wird daher auch im laufenden Jahr weitergehen. Seit dem Mai 2022 wird das Prorektorat durch eine neue Mitarbeiterin unterstützt: Ariana Nouri befasst sich mit unter­ schiedlichen Fragen des Personal­ und Sozialversicherungs­ rechts sowie mit schwierigen oder konfliktreichen Arbeits­ situationen und Rechtsetzungsprojekten im Bereich Personal. Regina E. Aebi-Müller «MOVING HUMANS» Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR DIGITALISIERUNG 50 PANORAMA PARTNERSCHAFT MIT DER LUKB Die Luzerner Kantonalbank (LUKB) ist «Key­ Partnerin» der Universität Luzern. Im Rahmen der vorerst auf drei Jahre befristeten Partner­ schaft erfolgt eine Unterstützung der Universi­ tät mit jährlich 250 000 Franken. Der Schwer­ punkt der Kooperation liegt in den Bereichen Weiterbildung und Veranstaltungen. Rektor Bruno Staffelbach sagt: «Die Partnerschaft ermöglicht einen engen Austausch mit einem der wichtigsten Unternehmen der Region.» LUKB­CEO Daniel Salzmann erklärt: «Wir wollen mit unserem Engagement einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Bildungsstandorts Luzern auf der Tertiärstufe leisten.» Die Partner­ schaft unterliegt der Richtlinie für die Annahme von privaten Drittmitteln – es ist also Voraus­ setzung, dass die Autonomie der Universität und die Freiheit der wissenschaftlichen For­ schung und Lehre gewahrt bleiben. Im Juni 2022 fand der erste Teil der neu lancierten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihe» mit Professor Martin Hartmann statt. www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe SOLIDARITÄT MIT DER UKRAINE «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste.» Mit einem Statement unter anderem mit dieser Aussage hat die Universität Luzern auf den Beginn des Ukraine­Kriegs reagiert. Man werde sein Möglichstes tun, um Lehren­ den, Forschenden und Studierenden von ukrai­ nischen Hochschulen beizustehen und diese zu unterstützen. Nach wie vor (Stand: Mai 2023) treffen beim International Relations Office (IRO) kontinuierlich entsprechende Anfragen ein. Bislang konnte eine Person an der Universität Luzern ihr reguläres Studium weiterführen, 16 waren als Gaststudierende eingeschrieben, dazu kommen zwei «Visiting Researchers» sowie drei Mobilitätsstudierende. Den Auf­ genommenen werden Nachlässe bei den Studiengebühren gewährt, sie können kosten­ los Deutschkurse besuchen, an wöchentlichen Treffen teilnehmen und bei ausserschulischen Aktivitäten dabei sein. www.unilu.ch/ukraine OFFENE UNIVERSITÄT Nach der Corona­bedingten zweijährigen Pause konnte 2022 im Rahmen der «Kinderuni Luzern» wieder eine kostenlos besuchbare Vortrags­ reihe durchgeführt werden. Wie immer alters­ gerecht und leicht verständlich aufbereitet, vermittelten Dozierende der Universität und des Luzerner Kantonsspitals den Kindern bei der dreizehnten Durchführung Wissenswertes aus den Bereichen Ethik, Ethnologie, Medizin und Recht. Eingeladen zu den vier Terminen der Kinderuni im Mai waren wie üblich Primar­ schülerinnen und ­schüler der 4. bis 6. Klasse. Den Dialog mit der Öffentlichkeit sucht die Universität auch im Rahmen eines städtischen Zwischennutzungsprojekts; dies auf der Fläche der bisherigen Carparkplätze auf dem benach­ barten Luzerner Inseli vom Sommer 2023 bis voraussichtlich Ende 2026. Im Rahmen einer Kooperation sind Planung und Umsetzung für das gemein same Projekt «universum» am Laufen. Vorgesehen sind unter anderem eine Buvette, eine Bühne und eine Kinderbaustelle. www.unilu.ch/kinderuni 26. Januar 24. Februar 6. Mai 51 PRÄMIERTE MATURAARBEITEN Auch 2022 haben die Theologische Fakultät und das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakul­ tät zwei Maturaarbeiten mit dem Luzerner Religionspreis ausgezeichnet. Chiara Burri (l.), Schülerin der Kantonsschule Alpenquai Luzern, befasste sich mit dem Thema «Sexismus in der Bildung. Der Weg zum genderorientierten Unterricht». Und die Arbeit von Hannah Wirz von der Kantonsschule Musegg Luzern trägt den Titel «Die Talibés im Senegal. Im Span­ nungsfeld verschiedener Kindheits­ und Bil­ dungskonzepte». Vom Institut für Jüdisch­ Christliche Forschung wurde zusammen mit der Dormitio­Abtei wiederum auch der «Mount Zion»­Friedenspreis verliehen. Dieser ging an Professor Israel Jacob Yuval für seine Forschung auf dem Gebiet der jüdisch­christlichen Bezie­ hungen und für sein Engagement zugunsten der israelisch­palästinensischen Verständi­ gung. Zugleich wurde der israelische Maler Jehuda Bacon für sein Lebenswerk geehrt. www.unilu.ch/religionspreis VERSCHIEDENE AMTSÜBERGABEN Bernhard Rütsche ist seit dem August 2022 Prorektor Universitätsentwicklung und stellver­ tretender Rektor. Der Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie folgte auf Markus Ries, der seit 2010 als Prorektor gewirkt hatte. Rütsche versah zuvor das Amt des Dekans an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, sein Nachfolger ist Nicolas Diebold, Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht. An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Dekan amtet seit Februar 2022 Simon Lüchin­ ger, Professor für Ökonomie; er folgte auf Christoph A. Schaltegger. Und Gründungs­ dekan der neuen Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin per Februar 2023 ist Stefan Boes, Professor für Gesundheit­ sökonomie; er folgt auf Gerold Stucki. Margit Wasmaier­Sailer, Professorin für Fundamental­ theologie, wird ab August 2023 die Theologi­ sche Fakultät als Nachfolgerin von Robert Vorholt leiten. Im März des Berichtsjahrs wurden Martina Caroni als Prorektorin Lehre und Inter­ nationale Beziehungen und Alexander H. Trech­ sel als Prorektor Forschung wiedergewählt. NEUE MASTERSTUDIENGÄNGE «Philosophy, Theology and Religions» (PhilTeR): Im Herbstsemester 2022 ist an der Theolo­ gischen Fakultät der neue Master mit mehr als 30 Studierenden ins erste Semester gestartet. Der Studiengang wird entsprechend seiner internationalen Ausrichtung auf Englisch und komplett online abgehalten. Ziel ist es, die Geschichte der Philosophie vor dem Hinter­ grund von Judentum, Christentum und Islam zu vermitteln. Im Herbst 2023 wird der ebenfalls an der Theologischen Fakultät angesiedelte Masterstudiengang «Ethik» starten. Er richtet sich an Bachelorabsolventinnen und ­absolven­ ten aller Fachrichtungen und befähigt die Studierenden, zu «Spezialistinnen und Spezia­ listen für Komplexität» im Hinblick auf ethisch relevante Fragen unserer Zeit zu werden. Unter anderem bietet die Universität Luzern zudem neu in Zusammenarbeit mit der Höheren Kader­ ausbildung der Armee (HKA) einen CAS­Lehr­ gang in «Decisive Leadership» an. www.unilu.ch/masterphilter www.unilu.ch/master-ethik 30. Mai 1. August 19. September 52 PANORAMA BEITRAGSBERECHTIGUNG BESTÄTIGT Der Bundesrat hat die Universität Luzern Ende September gemäss dem Hochschulförderungs­ und ­koordinationsgesetz (HFKG) als beitrags­ berechtigt anerkannt. Diesem Beschluss vo­ rausgegangen ist die institutionelle Akkredi­ tierung durch den Schweizerischen Akkredi­ tierungsrat. Mit dem Inkrafttreten des HFKG am 1. Januar 2015 mussten sich alle bestehenden kantonalen Hochschulen bis Ende 2022 neu institutionell akkreditieren lassen. Mit der institutionellen Akkreditierung erhält eine Hochschule das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hoch­ schule» zu bezeichnen. Die Akkreditierung ist im Weiteren eine zwingende Voraussetzung, um als beitragsberechtigt im Sinne des HFKG anerkannt zu werden und Bundesmittel zu erhalten. Die Universität Luzern war vom Bun­ desrat bereits unter dem damaligen Universi­ tätsförderungsgesetz als beitragsberechtigt anerkannt worden. Im September 2021 hatte der Schweizerische Akkreditierungsrat die Universität institutionell akkreditiert. JA ZUM UNIVERSITÄTSGESETZ 82 Ja­ und 17 Nein­Stimmen bei zwei Enthaltun­ gen: Der Kantonsrat hat am 24. Oktober des Berichtsjahrs in zweiter Lesung sehr deutlich der Revision des Universitätsgesetzes zuge­ stimmt, auch wurde anschliessend an diesen Entscheid kein fakultatives Referendum ergrif­ fen. Entsprechend ist die Revision am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit wurde das bis­ herige Departement Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin zur Fakultät und es gibt eine neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe folgende Doppelseite). Damit verfügt die Universität Luzern neu über sechs Fakul täten, bei denen allesamt Themen rund um Menschen und ihre Institutionen im Zen trum von Forschung und Lehre stehen. Somit ist das humanwissenschaftliche Profil optimal ab gerundet. Im Rahmen der Revision ist auch die Grenze für die Bildung von Eigen­ kapital der Universität erhöht worden. Zudem waren es Änderungen in der Leitungs­ und Verwaltungsorganisation Anpassungen, die Anpassungen im Gesetz bedingten. EXZELLENTE FORSCHENDE Zurzeit haben vier fortgeschrittene, von ande­ ren Institutionen herkommende hochqualifi­ zierte Forschende die Universität Luzern aus gewählt, um hier im Rahmen einer Karriere­ förderung durch den Schweizerischen National­ fonds (SNF) ein unter ihrer Leitung stehendes Forschungsprojekt durchzuführen. So hat der SNF im November des Berichtsjahrs kommuni­ ziert, dass Dr. Gleb J. Albert ein «SNSF Starting Grant» eingeworben hat. Das Fördervolumen beträgt 1,38 Mio. Franken. Dies ermöglicht dem Historiker auf der Stufe einer Assistenzprofes­ sur mit zwei Doktorierenden die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Forschungs­ projekts «The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980–2000». Voraus­ sichtlicher Beginn ist im Herbst 2023. Neben Dr. Alrik Thiem (SNF­Förderungsprofessur, Politikwissenschaft) bereits an der Universität Luzern sind Dr. Nadir Weber («Eccellenza»­ Assistenzprofessur, Geschichte) und Dr. des. Sarine Waltenspül («Ambizione», Wissen­ schaftsforschung) (beide seit Herbst 2022). 30. September 24. Oktober 17. November 53 Die Universität Luzern hat am 3. November ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des Anlasses, der im grössten Hörsaal im Hauptgebäude in Luzern stattfand, standen die Ehrungen durch die Universität und die Fakul­ täten sowie die Festansprache von Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Professor für Öffentliches Recht und Rechts­ philosophie; dies zum Thema «Recht und Moral – eine komplizierte Beziehung». Als Gastkanton war diesmal Uri eingeladen. Regierungsrat Beat Jörg bezeichnete die Universität Luzern als «inspirierenden, hell leuchtenden Ort für For­ schung und Lehre» im Bildungsraum Zentralschweiz. Fakultäten genehmigt Rektor Bruno Staffelbach sagte in seiner Ein­ leitung, dass die Universität Luzern mit ihrem Fokus auf die Humanwissenschaften ein klares Profil aufweise. Dieses sei in diesem Jahr weiter geschärft worden, unter anderem mit der im September und Oktober deutlich erfolgten Zustimmung des Kantonsrats zur Umwandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät und der Schaffung einer neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie (siehe nachfolgende Doppelseite). Im Verbund der sechs Fakultäten werde sich die Universität zudem human­ wissenschaftlich mit zwei zentralen Megatrends auseinandersetzen, die sie schon lange be­ schäftigten: Gesundheit und Digitalisierung. Dazu sollen gesamtuniversitäre Zentren ge­ schaffen werden, welche die Forschungsinitiati­ ven der Fakultäten fördern und verknüpfen. Die Ehrendoktorwürde erhielten die Professo­ rinnen und Professoren Mary McAleese, Hans­ peter Kriesi, Pietro Costa, Cait Lamberton und Verena Briner. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Dr. Patrick Schenk. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertations­ preise an Franziska Mitterer, Markus Unternäh­ rer, Dario Picecchi, Melanie Häner und Yael Rachamin. Mit dem von der ALUMNI Organisa­ tion vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» ausgezeichnet wurden Akademischer Feiertag Die am Dies Academicus Geehrten mit Rektor Bruno Staffelbach (unten r.) Der Urner Regierungsrat Beat Jörg bei seiner Rede Sorgte für den musikalischen Rahmen: die Formation Arlette Wismer. Dr. Valérie Dittli, Staatsrätin des Kantons Waadt, und Dr. Patrick Huser, Delegierter des Inter­ nationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Der Luzerner Regierungsrat Marcel Schwerzmann plädierte im Schlusswort dafür, dass die Politik wieder vermehrt Orientierung durch wissen­ schaftliche Grundlagen haben sollte. Die Wissen­ schaft sei gefordert, plausible Antworten auf die grossen Herausforderungen unserer Zeit und der Zukunft zu finden. «Dies erfordert eine grosse Transparenz. Genau diese gelebte Transparenz und Offenheit ist für das Vertrauen, welches das Volk der Universität Luzern entgegenbringt, unverzichtbar. Die Universität leistet hier – und dies sei in aller Deutlichkeit gesagt – eine sehr evidenzbasierte, glaubwürdige Arbeit.» www.unilu.ch/dies 54 PANORAMA Im Herbst des Berichtsjahrs hat der Kantonsrat klar Ja zur Revision des Universitätsgesetzes gesagt – und damit neben der Schaffung der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe Beitrag nebenan) auch zur Umwandlung des Departements Gesund­ heitswissenschaften und Medizin in eine Fakul­ tät. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist dies seit dem 1. Februar 2023 Realität. «Das ist für uns ein Meilenstein», sagt Gründungsdekan Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökono­ mie, der auf den bisherigen Vorsteher des Departements, Professor Gerold Stucki, gefolgt ist. «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin sind wir jetzt nicht nur thema­ tisch, sondern auch organisatorisch vollkom­ men eingebettet in unserer humanwissen­ schaftlich ausgerichteten Universität», so Boes. «Das macht uns auch gegenüber aussen sicht­ barer und attraktiver, was der gesamten Univer­ sität zugutekommt.» Ganzheitliche Perspektive Wie der Direktor des Zentrums für Gesundheit, Politik und Ökonomie ausführt, ist es die Kombination von Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche die Fakultät national und international auszeichnet. Dabei vertrete man eine ganzheitliche Perspektive von Gesundheit; «das heisst, wir beforschen die Gesundheits­ bedürfnisse des Einzelnen und wie die Gesell­ schaft zum Beispiel mit dem Gesundheits­ system, dem Bildungs­ und Sozialsystem und der medizinischen Versorgung am besten auf diese Bedürfnisse eingehen kann». Ebenfalls gehe man von einem breiteren Verständnis von Gesundheit aus, «das über Krankheit und Gebrechen hinaus die gelebte Gesundheits­ erfahrung und die Funktionsfähigkeit der Menschen untersucht». Auf teure medizinische Spezialisierungen wird bewusst verzichtet und ein Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung gelegt. Einen Schwerpunkt stellt auch das Thema Rehabilitation dar. Seit dem April 2023 ist die junge Fakultät am Alpenquai 4 domiziliert – in naher Gehdistanz zum Hauptgebäude, wo nach wie vor die Lehr­ veranstaltungen stattfinden. Angefangen hatte alles mit Gesundheitswissenschaften als Departement ist jetzt eine Fakultät Seminar an der Kultur­ und Sozialwissenschaft­ lichen Fakultät. Dort konnten ein Doktorats­ programm und der Master in Gesundheits­ wissenschaften lanciert werden. Nachdem sich das Angebot eines gemeinsamen Masters in Medizin mit der Universität Zürich abzeichnete, erhielt das Seminar den Status eines eigenstän­ digen Departements. Was den «Joint Medical Master» anbelangt, dürfen im Herbst 2023 bereits die ersten humanmedizinischen Diplo­ me verliehen werden. Auch sind Gesundheits­ wissenschaften mittlerweile auch auf Bachelor­ stufe studierbar; es werden auf allen Studien­ stufen die naturwissenschaftlichen «of Science»­ Titel vergeben. www.unilu.ch/gmf Die Leitung der Fakultät mit Gründungsdekan Stefan Boes (2. v. l.) Blick in die neuen Räumlichkeiten am Alpenquai 4 «OP-Führerschein»: Lehr veranstaltung im Luzerner Kantonsspital zum Thema steriles Anziehen und Verhalten im Operationssaal. 55 Seit dem 1. Februar 2023 ist das revidierte Universitätsgesetz in Kraft. Damit wurde – neben einer Umwandlung von einem Departe­ ment zu einer Fakultät (siehe nebenan) – die Rechtsgrundlage für die neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie geschaffen. Diese befindet sich gegenwärtig im Aufbau. Im Herbst 2024 startet der Bachelor­ studiengang in Psychologie, 2027 der Master­ studiengang. Für Letzteren sind drei Vertiefun­ gen vorgesehen, die das schweizweit beste­ hende Angebot ideal ergänzen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Rehabilitations­ und Gesundheitspsychologie, Rechtspsycholo­ gie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. Berufungen und Forschungslabor Momentan (Stand: Mai 2023) sind die Beru­ fungsverfahren für die ersten drei Professuren am Laufen. Die Stellen in den Bereichen Kinder­ und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie und Rechtspsychologie werden voraussichtlich im Sommer 2024 besetzt. Danach ist die Pro­ fessur für Rehabilitationspsychologie an der Reihe – diese ist wie auch jene für Rechts­ psychologie in der Schweiz einzigartig. Im Be­ reich Verhaltenswissenschaften erfolgt zurzeit der Aufbau eines Forschungslabors, das For­ schenden auf dem gesamten Campus Luzern offenstehen wird. Anfang Mai 2023 hatten alle Interessierten die Möglichkeit, einen Einblick in die Planungs­ arbeiten für die neue Fakultät zu erhalten. Dies an einem öffentlichen Vortrag von Prof. Dr. Fred Mast. Dabei konstatierte der Planungsbeauf­ tragte Verhaltenswissenschaften und Psycholo­ gie unter anderem, dass Verhaltenswissen­ schaften und Psychologie in den Humanwissen­ schaften eine wichtige Ergänzung darstellen: «Denn das Verhalten von Menschen ist oftmals die zu regulierende Variable.» Menschen müss­ ten ihr Verhalten anpassen. Zwar wüssten sie oft, was zu tun ist, tun es aber doch nicht. Es existiere also eine Lücke zwischen «Knowing» und «Doing» – mittels Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie könne daran gearbeitet werden, diesen «Gap» zu verringern. Verhaltens­ anpassungen müssten zum einen forschungs­ basiert, zum anderen mit der Grundmotivation Grünes Licht für neue Fakultät Fred Mast, Planungsbeauftragter, an seinem öffentlichen Vortrag im Mai Infobroschüre zum «Bachelor of Science in Psychologie» Kinder- und Jugendpsychologie ist eine von drei geplanten Vertiefungen der Menschen vereinbar sein. Hierzu könne die neue Fakultät innovative Beiträge leisten, die auch gesellschaftlich relevant seien, so Fred Mast. Am 24. November 2023 wird der Bachelorstu­ diengang Psychologie im Rahmen des gesamt­ universitären Bachelor­Infotags Studieninteres­ sierten vorgestellt. Weitere Info­Anlässe sind für das Frühjahr 2024 geplant. www.unilu.ch/vpf GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR GESUNDHEIT 58 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell­ schaft des Kantons Luzern. Das Budget 2022 wurde aus­ geglichen präsentiert. Die Jahresrechnung 2022 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von 9418 Franken ab. Das strukturelle Defizit der Vorjahre konnte durch die Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons Luzern ab 2022 aufgefan­ gen werden. Im vorliegenden Rechnungsjahr konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl der Studierenden und Projekte generiert wurden, mehrheitlich erreicht werden. Mindereinnahmen gab es bei den IUV­Beiträgen (Inter­ kantonale Universitätsvereinbarung). Die neuen und signifi­ kant tieferen Tarife wurden im Frühling 2022 rückwirkend auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Durch grosse Anstrengungen bei den Ausgaben (weniger Personal­ und Sachkosten) und aufgrund des Corona­Effekts im ersten Halbjahr (weniger Aktivitäten als geplant) konnte das Budget 2022 trotzdem eingehalten werden. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer drittmittelfinanzierter Projekte steigt der Personalaufwand insgesamt an. Diese Kosten werden vollumfänglich durch Drittmittel finanziert, die höher sind als geplant. Der weitere Ausbau der Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Demgegenüber stehen die Einnahmen aus diesem Bereich. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,89 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projekten sind gegenüber den Vorjahres­ werten insgesamt um 13,2 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 11,2 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 4 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2022 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 12 294 871 Verbindlichkeiten 4 007 149 Forderungen 3 308 920 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 257 498 Andere kurzfristige Forderungen 3 853 286 Passive Rechnungsabgrenzungen 11 464 048 Aktive Rechnungsabgrenzungen 2 349 592 Kurzfristiges Fremdkapital 15 728 695 Umlaufvermögen 21 806 669 Zweckgebundene Fonds 1 693 926 Langfristige Rückstellungen 503 000 Sachanlagen 996 400 Immaterielle Werte 432 700 Langfristiges Fremdkapital 2 196 926 Anlagevermögen 1 429 100 Freie Reserven 2 443 197 Personalhilfsfonds 165 947 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis 9 418 Eigenkapital 5 310 148 Total Aktiven 23 235 769 Total Passiven 23 235 769 59 Erfolgsrechnung 2022 in % 2021 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 10 763 719 14.3% 9 266 466 13.0% 1 497 253 Beiträge Bund 1 14 875 423 19.7% 14 495 142 20.3% 380 281 IUV­Beiträge Kantone 2 17 535 290 23.2% 16 654 953 23.3% 880 337 Beitrag Kanton Luzern 3 21 156 528 28.0% 21 074 850 29.5% 81 677 Beiträge Dritter 4 11 166 650 14.8% 9 860 908 13.8% 1 305 742 Betriebsertrag 75 497 610 100.0% 71 352 319 100.0% 4 145 291 Personalaufwand ­ 54 374 945 72.5% ­ 52 782 945 74.3% ­1 592 000 Personalentschädigung ZHB ­ 2 711 354 3.6% ­ 2 622 976 3.7% ­ 88 378 Sachaufwand ­ 17 863 289 23.8% ­ 15 662 383 22.0% ­2 200 906 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 74 949 587 100.0% - 71 068 303 100.0% -3 881 284 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 548 023 284 016 264 007 Abschreibungen auf Sachanlagen ­ 538 714 70.1% ­ 484 000 70.2% ­ 54 714 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen ­ 229 559 29.9% ­ 205 741 29.8% ­ 23 818 Abschreibungen - 768 273 100.0% - 689 741 100.0% - 78 532 Betriebsergebnis - 220 250 - 405 725 185 475 Finanzertrag 32 345 7 256 25 089 Finanzaufwand ­ 5 678 ­ 16 600 10 922 Finanzergebnis 26 667 ­ 9 344 36 011 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 203 000 200 000 3 000 Fondsergebnis 203 000 200 000 3 000 Jahresergebnis 9 418 - 215 069 224 487 Mittelherkunft Universität Luzern 2022 in % 2021 in % Abweichung Universität Studien­/Examengebühren 6 456 774 8.5 6 116 633 8.5 340 141 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 339 291 5.7 3 157 089 4.4 1 182 201 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 890 000 18.3 13 750 000 19.2 140 000 Bund/Kantone IUV­Äquivalent 7 266 528 9.6 7 324 850 10.2 ­ 58 323 IUV­Beiträge Kantone 17 535 290 23.2 16 654 953 23.3 880 338 Grundbeitrag Bund 14 104 253 18.6 13 689 258 19.1 414 995 Subventions­ und Projektbeiträge SBFI ⁵ 771 170 1.0 805 885 1.1 ­ 34 715 Forschungsbeiträge SNF 6 5 292 938 7.0 5 173 136 7.2 119 803 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 2 122 705 2.8 1 657 868 2.3 464 837 kirchliche Beiträge 335 273 0.4 360 615 0.5 ­ 25 342 übrige Stiftungen/Vereine/Private 3 415 735 4.5 2 669 289 3.7 746 445 Entnahme Fonds 203 000 0.5 200 000 0.3 3 000 Total Mittelherkunft 75 732 955 100 71 559 575 100 4 173 380 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV­Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 60 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs­ und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs­ und Kulturdirektorin respektive der Bildungs­ und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2022 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts ­ managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto­ rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz­ funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin­ nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 196 221 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 74 750 25 000 Total (CHF) 40 000 – 575 114 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2022 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit­ arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All­ gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz­ liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un­ abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde­ rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 61 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2022 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern 10 000 Chatpod für Zentral­ und Hochschulbibliothek Avenira Stiftung 10 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Bischöfliche Kanzlei, Solothurn 53 612 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei, St. Gallen 24 378 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7 000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Gambit Gemeinnützige Stiftung 10 000 «Law and Economics»­Tagung Gottfried + Julia Bengerter­Rhyner­Stiftung 10 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Homburger AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Krebsforschung Schweiz 58 450 Forschungsprojekt «The Long Shadow of Childhood Cancer» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» Krebsliga Zentralschweiz 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Lemann Foundation 20 000 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs­Zusammenarbeit Mercedes­Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» P&K Phüringer Gemeinnützige Stiftung 260 000 650 000 (2021–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Palatin­Stiftung 50 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» PwC Zürich 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Römisch­katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 107 000 Fachstelle Katechese Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch­Katholische Landeskirche, Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Bistümer Deutschschweiz 14 000 Religionspädagogisches Institut Schweizerisches Tropen­ und Public­Health­Institut 20 640 Stipendium «Sichelzellanämie» SAR Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 100 000 Forschungsprojekt Gesundheitswissenschaftliche Fakultät Schweizer Paraplegiker­Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits­ wissenschaften und Gesundheitspolitik Stifterverband Deutsche Wissenschaft 154 761 Aufbau Zentrum Komparative Theologie Stiftung Kunst & Kultur 62 000 Swiss Sports History Stämpfli Verlag AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Suva 20 000 120 000 (2017–2022) «Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofes­ sur Versicherungsökonomie» Donationenliste 62 FACTS AND FIGURES Swiss School of Public Health 12 660 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Velux Stiftung 500 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»­Veranstaltungen und Forschungs­ projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP), Universität Luzern Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Vontobel Stiftung 58 046 Forschungsprojekt «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Vontobel Stiftung 50 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Walter Haefner Stiftung 160 000 7 800 000 (2021–2029) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 332 798 Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 65 856 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2021–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation ohne Namensnennung 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Donation ohne Namensnennung 13 000 Swiss Sports History Donation ohne Namensnennung 100 000 Anschubfinanzierung «Master in Climate Politics, Economics and Law» Donation ohne Namensnennung 50 000 Aufbau Studierende Donation ohne Namensnennung 60 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Total 829 856 Donationen unter CHF 10 000 Banca dello Stato del Cantone Ticino, Cantone Ticino, Divisione della Giustizia, CKW Luzern, FairGive Zürich, G&P Gruppe Luzern, Helmuth M. Merlin Stiftung, Institut de consultation notariale Sàrl, Josef Müller Stiftung, Katholische Kirche Stadt Luzern, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Römisch­katholische Kirche, Ebikon, Schweizerische Akademie der Geistes­ und Sozialwissenschaften, Schweizerische Gesellschaft für Ge­ schichte (SGG), Spitex Kantonalverband Luzern, Städtepartnerschaft Luzern–Chicago, Stämpfli Verlag , Stiftung Dialog zwischen Kirchen, Religionen und Kulturen, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Joseph Willimann, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung Schweiz, Tschümperlin Lötscher Schwarz, Verband Solothurnischer Notare, Verein Successio, Solothurn, Zürcher Fachgruppe Erbrecht Total 79 849 Gesamttotal 4 242 503 63 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2022 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr­ und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GWM: Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin (seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin) 64 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2022 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 326 51% 152 81 50 43 Theologie (Flex­Studium) 207 50% 129 43 35 – Theologie Spezial Curriculum 6 50% – – – 6 Theologische Studien 15 33% – – 15 – Philosophy, Theology and Religions 32 22% – 32 – – Religionspädagogik 23 74% 23 – – – Religionspädagogisches Institut 37 68% – – – 37 Religionslehre 6 67% – 6 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 714 62% 383 258 73 – Computational Social Sciences 30 37% – 30 – – Ethnologie 17 88% 10 2 5 – Geschichte 89 42% 43 28 18 – Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften 165 78% 112 53 – – Global Studies 13 85% – 13 – – Judaistik 5 40% 1 4 – – Kulturwissenschaften 154 68% 103 39 12 – Philosophie 48 48% 29 11 8 – Politikwissenschaft 70 50% 58 7 5 – Political Science Dual Degree 2 0% – 2 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 15 53% 4 6 5 – Soziologie 51 71% 23 10 18 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 52 56% – 52 – – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Interfakultär 156 42% 121 35 – – Philosophy, Politics and Economics 145 42% 121 24 – – Religion – Wirtschaft – Politik 11 36% – 11 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1306 62% 569 544 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 449 43% 269 145 35 – Politische Ökonomie 3 33% – 3 – – Wirtschaftswissenschaften 446 43% 269 142 35 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin* 395 75% 92 231 72 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 266 83% 92 114 60 – Humanmedizin 129 60% – 117 12 – Total Studium 3346 59% 1586 1294 423 43 Weiterbildung Theologische Fakultät 11 73% NDS Berufseinführung 8 75% CAS RPI Gemeindekatechese 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 2 50% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 69 48% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 9 67% CAS Philosophie + Management 25 28% DAS Philosophie + Management 3 33% MAS Philosophie + Management 4 25% CAS Philosophie und Medizin 14 71% MAS Philosophie und Medizin 14 57% Rechtswissenschaftliche Fakultät 197 56% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 117 62% CAS Judikative 33 55% CAS WISTRA 20 45% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 304 32% CAS Decision Making 13 46% CAS Growth Transformation 10 50% CAS in Decisive Leadership 19 11% CAS Leading by Example 94 36% CAS Leading by Operations 39 18% CAS Leading Teams 85 29% MAS Effective Leadership 9 67% MAS Humanitarian Leadership 35 37% Gesundheitswissenschaften und Medizin 29 97% CAS Palliative Care 29 97% Total Weiterbildung 610 43% Total Studium und Weiterbildung 3956 57% 1586 1294 423 43 * seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 65 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaften Rechtswissenschaft Kultur­ und Sozialwissenschaften Theologie HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 81 % Ausland 19 % Davon: Deutschland 40 % Italien 7 % Österreich 5 % Ukraine 3 % USA 3 % Liechtenstein 3 % Iran 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Türkei 2 % Übrige Nationalitäten 31 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Bern 5 % Schwyz 4 % Zug 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel­Landschaft 1 % Uri 1 % Basel­Stadt 1 % Wallis 1 % Schaffhausen 1 % Ausland 16 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 1259 1306 270 395 466 449 171 156 283 326 495 610 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * AKADEMIEN: DOKTORAT UND WEITERBILDUNG IM FOKUS 68 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Nadja El Kassar, geboren 1984, ist per 1. April 2023 zur Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie berufen worden. Sie studierte Englisch und Philosophie in Dortmund und Leeds und promovierte an der Universität Potsdam. 2020 habilitierte sie an der ETH Zürich. In ihrer Habilitationsschrift entwickelte sie eine neue Kon­ zeption von Unwissenheit und zeigt, wie mit dieser vernünf­ tigerweise umgegangen werden sollte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war sie zunächst Vertretungsprofes­ sorin und danach Gastprofessorin an der Freien Universität Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sozialen und Feministischen Erkenntnistheorie sowie in der Philo­ sophie des Geistes. Lena Maria Schaffer, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur ordentlichen Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer­ punkt Inter­ und Transnationale Beziehungen berufen wor­ den. 2011 promovierte sie an der ETH Zürich, wo sie im Anschluss als Postdoktorandin tätig war. Nach einer weite­ ren Station an der Universität Konstanz (2014–2016) über­ nahm sie 2016 die Assistenzprofessur für Inter­ und Trans­ nationale Beziehungen an der Universität Luzern. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der internationalen und vergleichenden politischen Ökonomie, insbesondere der international vergleichenden Klima­ und Energiepolitik sowie der Einstellungsforschung zu Globalisierung und Klima­ wandel. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Coninx, geboren 1981, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie berufen wurden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bern, wo sie 2011 promovierte. Danach erwarb sie einen Magister Juris an der University of Oxford. Sie arbeitete als wissenschaftliche Assistentin, Oberassistentin und Lehrbeauftragte für Straf­ recht und internationale Kriminalpolitik an der Rechtswis­ senschaftlichen Fakultät der Universität Bern und als Ober­ assistentin für Strafrecht und Strafprozessrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich. 2018 wurde sie an die Universität Luzern auf eine Assistenz­ professur berufen, wo sie sich Anfang 2023 habilitierte. Melanie Huber-Lehmann, geboren 1985, ist per 1. Juli 2023 zur Assistenzprofessorin für schweizerisches und intern­ ationales Zivilverfahrensrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2018 im schweizerischen Zivilverfahrens­ recht promovierte. Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer auf Prozessführung spezialisierten Anwaltskanzlei tätig, ab 2016 als wissenschaftliche Assistentin am Institut für internationales Privatrecht und Verfahrensrecht der Universität Bern. Seit 2019 lehrt und forscht sie als Ober­ assistentin und Habilitandin in den Bereichen des nationalen und internationalen Verfahrensrechts und ist seit 2023 Lehrbeauftragte an der Universität Luzern. 69 Cordula Lötscher, geboren 1987, ist per 1. August 2022 zur Assistenzprofessorin für Zivilverfahrens­ und Zivilrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissen­ schaften an der Universität Basel, wo sie nach Erlangung des Anwaltspatents mit einer mehrfach ausgezeichneten Disser­ tation zum Zivilprozessrecht promovierte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war Cordula Lötscher als Lehr­ beauftragte an den Universitäten Basel und St. Gallen im Zivil­ und Zivilprozessrecht tätig. An der Universität Luzern unterrichtet sie seit 2019 im CAS­Studiengang «Judikative». Seit 2016 ist sie nebenamtliche Richterin am Appellations­ gericht Basel­Stadt und seit 2017 nebenamtliche Bundes­ richterin am Schweizerischen Bundesgericht. Federica De Rossa, geboren 1974, ist per 20. März 2023 zur Honorarprofessorin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ernannt worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2008 promovierte. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents 2005 arbeitete sie als Anwältin und Beraterin sowie ab 2014 als nebenamtliche Richterin am Bundesgericht. 2017 wurde sie an der USI auf eine Assistenz­ professur (mit Tenure Track) für Wirtschaftsrecht berufen. Ab 2021 bekleidete sie dort eine ausserordentliche Professur für Wirtschaftsrecht, bis sie 2022 zur ordentlichen Bundesrichte­ rin gewählt wurde. An der Universität Luzern ist sie Mitglied des Instituts für Wirtschaft und Regulierung und war über mehrere Jahre als Lehrbeauftragte tätig. Oliver D. William, geboren 1986, ist per 1. Februar 2023 zum Assistenzprofessor für Privatrecht mit Schwerpunkt Obli­ gationenrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Er studier­ te Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg sowie am Center for Transnational Legal Studies (Georgetown Law), bevor er das Anwaltspatent erwarb und in Zürich als Anwalt praktizierte. Gleichzeitig war er an der Universität Zürich in einem internationalen Forschungsprojekt zum Recht des Rückversicherungsvertrags tätig, in dessen Rahmen er seine Dissertation verfasste. Nach seiner Promotion 2019 arbeitete er zunächst als Postdoc und Habilitand an der Universität Zürich, ab 2020 als Research Fellow und Lehrbeauftragter an der Universität Bern. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christine Brambs, geboren 1978, ist per 18. Oktober 2022 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Humanmedizin und promovierte in Leipzig, ihre Venia Legendi erhielt sie an der medizinischen Fakultät der Technischen Universität München. 2005 bis 2009 absolvierte sie an der Yale University (USA) ihre fach­ ärztliche Weiterbildung in Gynäkologie und Geburtshilfe sowie 2009 bis 2012 ihre Subspezialisierung in der gynä­ kologischen Onkologie. An der Frauenklinik der TU München war sie 2017 bis 2020 Leitende Oberärztin sowie stellvertre­ tende Klinikdirektorin und leitete das Gynäkologische Krebs­ zentrums. Seit 2020 ist sie Chefärztin und Co­Leiterin der Frauenklinik des Luzerner Kantonsspitals und leitet das Gynäkologische Tumorzentrum. 70 Michael Christ, geboren 1964, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach Abschluss seines Medizinstudiums 1991 promovierte er 1993 an der Ludwig­Maximilians­Universität München. Im Jahr 2000 habilitierte er an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Ruprecht­Karls­Universität Heidel­ berg. 2009 wurde er an der Philipps­Universität Marburg zum ausserplanmässigen Professor ernannt. Seine klinische Ausbildung in Innerer Medizin, Kardiologie sowie Notfall­ und Intensivmedizin hat er in München, Mannheim, Marburg und Basel erhalten. Von 2009 bis 2017 leitete er die Klinik für Notfall­ und Internistische Intensivmedizin am Klinikum Nürnberg. Seit 2017 ist er Chefarzt des Notfallzentrums am Luzerner Kantonsspital. Peter Dubsky, geboren 1972, ist per 5. April 2023 zum Titu­ larprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Auf sein Medizinstudium und die chirurgische Ausbildung an der Medizinischen Universität Wien folgten ein Post­Doc­Stipendium in Krebsimmunologie in den USA und die Zertifizierung als Facharzt für Allgemein­ und Vis­ zeralchirurgie. Er leitet das Tumor­ und Brustkrebszentrum an der Hirslanden Klinik St. Anna und ist Gründer des «Netz­ werks der Hirslanden Brustkrebszentren» (NHBCC) sowie des «Lucerne Toolbox Consensus», einer internationalen Arbeitsgruppe für klinische Leitlinien in der Brustkrebs­ therapie. Er ist in mehreren wissenschaftlichen Ausschüssen europäischer Onkologie­Gesellschaften sowie der «Inter­ national Breast Cancer Study Group» (IBCSG) aktiv. Georg Marcus Fröhlich, geboren 1978, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium an der Medizinischen Universität Wien folgte die Facharztausbildung zum Inter­ nisten und Kardiologen am Deutschen Herzzentrum Mün­ chen sowie am Unispital Zürich. Von 2012 bis 2014 arbeitete und forschte er am University College London wie auch am Leeds General Infirmary Hospital in England. An der «Charité – Universitätsmedizin Berlin» arbeitete er 2015 bis 2022 als Oberarzt für invasive Kardiologie und erhielt 2015 seine Venia Legendi. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Herzinfarktforschung. Seit 2016 ist er in der HerzClinic Luzern in der Hirslanden Klinik St. Anna als selbständiger Kardiologe tätig. Oliver P. Gautschi, geboren 1977, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Basel. 2005 und 2006 forschte er am Royal Perth Hospital und an der University of Western Australia. Ab 2007 begann er die Aus­ und Weiterbildung für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen und am Universitätsspital Genf. An der medizi­ nischen Fakultät der Universität Genf folgte 2016 die Habili­ tation. Seine klinischen Schwerpunkte sind neben der all­ gemeinen Neurochirurgie und der Wirbelsäulenchirurgie vor allem Revisionseingriffe bei Patientinnen und Patienten mit chronischen Rückenbeschwerden. Seit 2017 arbeitet er im Neuro­ und Wirbelsäulenzentrum und ist Belegarzt an der Hirslanden Klinik St. Anna. 71 Armin Gemperli, wurde per 1. Februar 2023 zum ordent­ lichen Professor in Gesundheitswissenschaften für den Bereich Versorgungsforschung mit Schwerpunkt Rehabili­ tation berufen. Er studierte Statistik an der Universität Bern und promovierte an der Universität Basel. 2012 wurde er an die Universität Luzern berufen – zuerst als Assistenzprofes­ sor, später als ausserordentlicher Professor. Die ordentliche Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universi­ tät Luzern und der Schweizer Paraplegiker­Forschung geführt. Forschungsschwerpunkt ist die Gesundheitsversor­ gung von Personen mit einer Rückenmarksverletzung. An der Universität Luzern ist er unter anderem Leiter des Zen­ trums für Hausarztmedizin und Community Care. Andreas Gutzeit, geboren 1972, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin in Münster und Bo­ chum, 1999 erfolgte die Promotion. Nach radiologischen Weiterbildungen an der Universitätsklinik Essen und dem Kantonsspital Aarau war er 2007 bis 2013 als Oberarzt, später als Leitender Arzt am Kantonsspital Winterthur tätig. Seit 2013 arbeitet er als Allgemeinradiologe und Leiter der Forschung an der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern. 2011 habilitierte er im Fach Radiologie an der Universitätsklinik Salzburg und erhielt dort 2016 eine ausserplanmässige Professur. Ausserdem verfügt er über einen Master in Health Management sowie in Arbeits­ und Organisations­ psychologie. Christoph Konrad, geboren 1967, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte an der Ruprecht­Karls­Uni­ versität Heidelberg Humanmedizin, wo er 1996 promovierte. Nach zwei Jahren als Notarzt bei Air Zermatt war er Assis­ tenzarzt am Luzerner Kantonsspital (LUKS) und erhielt 2001 seinen Facharztausweis für Anästhesie. 2001 bis 2005 arbeitete er an der Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin des Universitätsklinikums Mannheim, zuletzt als Oberarzt und Stell vertreter des Klinikdirektors. 2001 bekam er die Venia Legendi und 2006 eine ausserplanmässige Professur an der Uni versität Heidelberg. Seit 2007 ist er Chefarzt der Klinik für Anästhesie am LUKS. Claudio Perret, geboren 1969, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Rehabilitationswissenschaften ernannt worden. Er studierte Pharmazie an der ETH Zürich, wo er anschliessend am Institut für Sportphysiologie promovierte. Seine Habilitation erfolgte 2014 ebenfalls an der ETH Zürich auf dem Gebiet der Sportphysiologie. Seit dem Jahr 2000 betreut er Weltklasse­Athletinnen und Athleten im Ausdau­ erbereich und war seit 2005 Mitglied der Swiss Olympic Task Forces zur Vorbereitung der Olympischen und Paralympi­ schen Spiele. Bis Mitte 2022 war er für die Sportmedizin des Schweizer Paraplegiker­Zentrums tätig. Jetzt arbeitet er als Forschungsgruppenleiter im Bereich «Neuromusculo ­ skeletal Functioning and Mobility» für die Schweizer Para­ plegiker­Forschung. 72 Sara Rubinelli, geboren 1970, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Gesundheitskommunikation berufen worden. Ihre Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universität Luzern und der Schweizer Para­ plegiker­Forschung in Nottwil geführt. Sie studierte Philo­ sophie und Klassische Literatur in Mailand und hat einen PhD in Klassischer Rhetorik und Argumentationstheorie der University of Leeds. Seit 2009 leitet sie die «Person­Cente­ red Healthcare Group» an der Schweizer Paraplegiker­For­ schung. Sie ist unter anderem wissenschaftliche Beraterin für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Mitglied des «WHO Collaborating Center for Rehabilitation in Global Health Systems» an der Universität Luzern. Ulf Christoph Schneider, geboren 1979, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Ru­ precht­Karls­Universität Heidelberg und promovierte 2007 an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg. Seine Habilitation erlangte er 2016 an der Medi­ zinischen Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin, wo er 2007 bis 2021 arbeitete, forschte und u.a. Beauftragter für Studierenden­ und Lehreangelegenheiten der Klinik für Neurochirurgie war. Seine klinischen Schwerpunkte sind Neuroonkologie, Epilepsiechirurgie sowie vaskuläre, peri­ phere und spinale Neurochirurgie. Seit Januar 2022 ist er Chefarzt und Leiter der Klinik für Neurochirurgie am Luzer­ ner Kantonsspital. Martin A. Walter, geboren 1974, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Münster, wo er im Bereich der medizinischen Bildgebung promovierte. 2002 bis 2007 war er Assistenzarzt in der Abteilung für Nuklearmedizin am Universitätsspital Basel, 2007 bis 2009 forschte er als Postdoktorand in der Moleku­ laren und Medizinischen Pharmakologie an der UCLA in Los Angeles und war ab 2009 Oberarzt am Universitätsspital Basel. Nach leitenden Tätigkeiten im Bereich Nuklearmedi­ zin am Inselspital Bern und am Universitätsspital Genf ist er seit 2022 Leiter der nuklearmedizinischen Forschung und Entwicklung an der Hirslanden Klinik St. Anna. David Weisstanner, geboren 1989, ist per 1. Januar 2023 zum Assistenzprofessor für Gesundheitswissenschaften (mit Tenure Track) berufen worden. Er studierte Sozialwissen­ schaften, Volkswirtschaftslehre und vergleichende Politik­ wissenschaft an der Universität Bern, wo er 2018 in Politik­ wissenschaft promovierte. 2018 bis 2021 arbeitete er als Postdoktorand am Department of Social Policy and Inter­ vention an der Universität Oxford. Seine Forschung beschäf­ tigt sich mit Themen der Sozialpolitik, insbesondere mit politischen Determinanten von Ungleichheiten, sozialpoli­ tische Präferenzen und Wahlverhalten. Vor seiner Berufung an die Universität Luzern war er ab 2021 Assistenzprofessor am Department für Politikwissenschaften der Universität Aarhus in Dänemark. 74 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Nenad Stojanović (Lehrberechtigung: Politikwissenschaft). Fakultät für Gesund- heitswissenschaften und Medizin: Martin Schmid (Klinisch Medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Mark­Oliver Baumgarten, Martin Steiner, Nadja Waibel. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Anita Barmettler, Marino Ferri, Sarah Hilterscheid, Rachel Huber, Anastas Odermatt, Patrick Pfenniger, Laura Katharina Preissler, Rebekka Rieser, Yann Stricker, Veronika Studer­Kovacs, Markus Unternährer. Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ruedi Ackermann, Moritz Blöchlinger, Livio Bucher, Christine Barbara Bühler, Tanja Coskun, Annina Fey, Lauren Fielder, Vanessa Gerritsen, Ylber Hasani, Bastian Heinel, Marco Koletsis, Diego Langenegger, Fabian Loretan, Leonie Riemenschnit­ ter, Cyrill Schäke, Rahel Schär, Anja von Niederhäusern­Risch, Romana Weinöhrl­Brüggemann. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Melanie Clegg, Anja Garbely, Melanie Häner, Rino Heim, Patrick Leisibach, Michele Salvi, Lukas Schmid. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Céline Braunwalder, Mayra Galvis, Ruth Hersche, Jsabel Hodel, Jianan Huang, Shalvaree Vaidya, Aylin Wagner, Dominik Wettstein. Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Prof. Dr. Mary McAleese (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Hanspeter Kriesi (Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät), Prof. em. Dr. Pietro Costa (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Prof. Dr. Cait Lamberton (Wirtschaftswissenschaftliche Fakul­ tät), Prof. Dr. Verena Briner (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner­Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 75 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Patrick Huser (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Sr. Dr. Franziska Mitterer (Dissertations­ preis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Anne Beutter (Fritz Stolz­Preis für Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Religionswissenschaft (SGR­SSSR)); Joël Luc Cachelin (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2021, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Andrea Isabel Frei (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Benjamin Kurmann (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2021, KSF); Pascal Michel (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF); Prof. Dr. Lena Maria Schaffer (für im «Journal of Public Policy» (JPP) publizierten Artikel, gemeinsam mit den Mitautoren); Dr. Sebastian W. Hoggenmüller (Open Science Preis für Verdienste im Bereich «Open Science», Universität Luzern); Dr. des. Markus Unternährer (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein); Milan Weller (Aufnahme Masterarbeit in «BestMasters»­Reihe Springer­Verlag) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Chiara Bellucci, BLaw, Suzan Candan, MLaw, Andrea Greub, BLaw, Asia Ponti, MLaw, und Sibylle Schneider, MLaw («Hono­ rable Mention» am «Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot»); Dr. Filippo Contarini (Professor Walther Hug­ Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. des. Valérie Dittli (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/ Universität Luzern); Linus Bättig und Carina Herger (beste Bachelorabschlüsse im Frühjahrssemester 2022, RF); Dr. Sarah Kehl (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Martin Meier (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Dario Picecchi (Dissertationspreis, Universität Luzern/ Universitätsverein); Caroline Roth (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, RF, gestiftet von der ALUMNI Or­ ganisation); Sebastiano Tela (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, RF); Dr. Marc Winistörfer (Professor Wal­ ther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Jonas Wolfisberg (bester Masterabschluss im Herbst­ semester 2021, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lorenzo Celico (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF), Dr. Melanie Häner (Dissertationspreis, Universi­ tät Luzern/Universitätsverein); Giaele Maggetti (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, WF), David Walker (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2021, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Ramon Wandeler (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clara Häfliger (bester Masterabschluss Health Sciences 2022, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Dr. Samuel Lordemus (International Geneva Award für Studie, Swiss Network for International Studies (SNIS)); Dr. Yael Rachamin (Disser­ tationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) EXZELLENZ: QUALITÄT – MEHR ALS EIN VERSPRECHEN 78 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Das Jahr 2022 stand ganz im Zeichen von Kooperationen. Die Fachstelle für Chancengleichheit ist aktiv an sechs Kooperationsprojekten des von swissuniversities koordinier­ ten Bundesprogramms «P­7 Diversität, Inklusion und Chan­ cengerechtigkeit in der Hochschulentwicklung» beteiligt. Als Leading House war die Fachstelle insbesondere mit den Vorbereitungen für den ersten schweizweiten Sensibilisie­ rungstag gegen Sexismus und sexuelle Belästigung im Hochschulumfeld beschäftigt, der am 23. März 2023 statt­ gefunden hat. Um die Kampagne und die vielfältigen Beteili­ gungsmöglichkeiten vorzustellen, hatte die Fachstelle Mitte 2022 ein nationales Netzwerktreffen in Luzern organisiert. Die Fachstelle wirkte darüber hinaus an vielen weiteren nationalen Netzwerkprojekten mit, unter anderem zu den Themen Hochschulpolitik, Wissenschaft und Mutterschaft sowie zum Gleichstellungsengagement männlicher Füh­ rungskräfte an Schweizer Universitäten. 2022 hat die Fach­ stelle zudem zum dritten Mal eine Broschüre mit den aktu­ ellen Zahlen zu den Geschlechterverhältnissen in allen Bereichen und auf allen Stufen der Universität Luzern publi­ ziert. Die Broschüre macht positive Entwicklungen sichtbar, zeigt aber auch auf: Es bleibt noch viel zu tun, bis die tat­ sächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern erreicht ist. FACILITY MANAGEMENT Um weitere Flexibilität bei der Aufzeichnung von Vorlesun­ gen und Anlässen zu ermöglichen, wurden die Seminarräu­ me mit zusätzlicher Podcast­Technik ausgerüstet, und der grösste Hörsaal, das «Rudolf Albert Koechlin Auditorium», erhielt eine Streaming­Anlage. Somit können grössere Anlässe von extern live mitverfolgt werden. Im Zuge des Wachstums der Universität wurde für die Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin ein neuer Standort gemietet. Dieser befindet sich am Alpenquai 4 und somit in unmittelbarer Nähe zum Uni­Hauptgebäude. Zusammen mit der Dienststelle Immobilien konnte der neue Standort geplant und ausgebaut werden. Die Inbetriebnahme hat per April 2023 stattgefunden. Aufgrund der gegen Ende des Berichtsjahrs drohenden Energiekrise sowie der daraus resultierenden möglichen Strommangellage erfolgte die Entwicklung von Konzepten und Szenarien für allfällige Stromausfälle oder ­kontingentierungen. Per November 2022 wurde das Facility Management neu organisiert und strukturiert. Dies, um weiterhin effizient und schnell den Bedürfnissen der internen und externen Kundschaft ent­ sprechen zu können. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For­ schungsförderung unterstützten auch im Jahr 2022 die Forschenden der Universität Luzern. Die FoKo bewilligte 27 Vorhaben (Vorjahr: 26) mit einer Summe von 271 800 Franken (Vorjahr: CHF 337 700), darunter 4 Anschubfinan­ zierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung bot eine Unterstützungstätig­ keit mit 177 Beratungen (Vorjahr: 182). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 40 Drittmittelgesuche (Vorjahr: 60). Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) war mit 31 Gesu­ chen (Vorjahr: 41) wieder wichtigster Adressat mit 2,09 Mio. Franken an eingeworbenen SNF­Mitteln (Vorjahr: CHF 10,92 Mio.). Die Drittmitteleinwerbung via Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und Stiftungen sowie von privater Seite betrug für 2022 1,46 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 4,81 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für Forschung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf 3,53 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 15,73 Mio.). Bei der Karriereförderung des SNF für Doktorierende durch Doc.CH­Beiträge waren wie schon im Vorjahr keine Gesuchs­ tellenden erfolgreich. Hingegen können auf der Postdoc­ Ebene auch in diesem Berichtsjahr drei erfolgreiche Gesu­ che vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility­Stipendien mit 242 000 Franken (Vorjahr: CHF 219 200) und ein fünfjähriges «SNF Starting Grant»­Projekt (CHF 1,38 Mio.), vormals «Ec­ cellenza Professorial Fellowship» respektive SNF­Förder­ professur. Die Graduate Academy vergab in Kooperation mit der FoKo 3 (Vorjahr: 5) Mobilitätsbeiträge für Forschungs­ aufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Die Einschränkungen für die Forschenden durch die Pandemie nahmen im Berichtsjahr stark ab, waren aber durchaus vor allem in der ersten Hälfte noch spürbar. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) bot im Berichts­ jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs­ lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten. Fünf Hoch­ schulsportlehrerinnen und ­lehrer, vier administrative Mitarbeitende und rund 240 fachspezifisch ausgebilde ­ te Trainingsleitende organisierten und leiteten über 140 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 155 Kurse und 13 Dienstleistungsange bote. Nach rund zwei Jahren Pandemie konnte der Sport betrieb ab Frühjahrssemester wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Der HSCL baute das Angebot stark aus und erreichte mit 7263 angebotenen Trainingsstunden im Jahr einen neuen Rekordwert. Die Anzahl der Teilnahmen war mit 54 884 Besuchen 46 Prozent FACTS AND FIGURES 79 höher als im Vorjahr, blieb aber noch rund 15 Prozent unter dem Wert von vor der Pandemie. Ein grosser Meilenstein erreichte der HSCL im Qualitäts management: 2021 war die Universität gemeinsam mit dem HSCL mit dem «FISU Heal­ thy Campus»­Silber­Label ausgezeichnet worden. 2022 führte der HSCL den Zertifizierungsprozess weiter und erhielt das Platin­Label, welches der höchsten Zertifi­ zierungsstufe entspricht. Von über hundert zertifizierten Hochschulsportorganisationen weltweit haben dies erst rund zwanzig Organisationen erreicht. Ein weiteres Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche erst­ mals allen HSCL­Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grossen Anklang stiess. INFORMATIKDIENSTE 2022 lag der Fokus der Informatikdienste auf der Erweite­ rung und Verbesserung der Podcast­Infrastruktur, um eine noch bessere Qualität und Benutzerfreundlichkeit zu bieten. Dazu wurden weitere Räume mit Podcast­Komponenten wie Kameras, Recorder und Mikrofonen ausgestattet. Auf das Herbstsemester erfolgt zudem ein Wechsel auf die neue SWITCHcast­Videoplattform, die von SWITCH für die Hoch­ schulen in der Schweiz betrieben wird. Mit einer Stelle für die Koordination im Bereich «Digital Learning» bieten die Informatikdienste neu zentral für alle Fakultäten verschie­ dene Podcast­Dienstleistungen von der Planung bis zur Umsetzung von Podcast­Aufnahmen an. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Im Berichtsjahr legte das International Relations Office (IRO) einen starken Fokus darauf, Luzerner Studierende nach der Zeit der Pandemie zu einem Auslandsemester zu motivieren. Für das in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hoch­ schule Luzern durchgeführte Projekt «Neustart für die Mobilität» hat es zusätzliche Mittel von der Nationalagentur für Austausch und Mobilität (Movetia) erhalten. Im Rahmen dieses Projekts wurden zwei Podcasts aufgenommen, die Poster­Session während der International Days weiterentwi­ ckelt und einige kurze Werbevideos gedreht. Nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 erhielt das IRO zahlreiche Anfragen von ukrainischen Studierenden, die ihr Studium an der Universität Luzern fortsetzen wollten. Rasch wurde eine Anlaufstelle für Anfragen ukrainischer Studierender zu Studiengängen und zur Einreise in die Schweiz eingerichtet. Die ukrainischen Studierenden, die im Frühjahrs­ und Herbstsemester 2022 entweder als Gast­ oder als reguläre Studierende Aufnahme fanden, wurden in wöchentlichen Beratungstreffen betreut und erhielten kostenlose Deutsch­ und Englischkurse. PERSONALDIENST Der Personalbestand hat sich im vergangenen Jahr nur leicht verändert. Insgesamt ist ein Zuwachs von 14 Personen und vier Vollzeitäquivalenten zu verzeichnen. Kleine Veränderun­ gen sind als moderater Zuwachs in den Gesundheitswissen­ schaften und Medizin, in der Theologischen Fakultät und in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu verorten. Auch bei den Diensten gibt es einen leichten Anstieg. Hin­ gegen erfolgte eine leichte Personalreduktion in der Rechts­ wissenschaftlichen und in der Kultur­ und Sozialwissen­ schaftlichen Fakultät. Bei den Lehraufträgen sind gleich viele Personen wie im Vorjahr tätig, durch eine Umgestaltung der Pensenberechnung bei den Lehraufträgen ist die Zahl der Vollzeitäquivalente trotz gleichbleibendem Angebot gesunken. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Die Aufgaben konzentrierten sich auf die Erfüllung der mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen, insbesondere auf die Ausarbeitung einer neuen Qualitäts­ strategie. Mit Unterstützung der Qualitätskommission übernahm die Stelle für Qualitätsmanagement die Aufgabe, die Konzeption eines neuen Qualitätsmanagementsystems (QMS) zu koordinieren. Es wurde ein neues Qualitätshand­ buch erstellt und dies der gesamten Universität kommuni­ ziert. Auch erfolgte die Entwicklung einer neuen Informa­ tionsplattform für das QMS (www.unilu.ch/qm). Die wichtigsten Prozesse der Universität wurden aufgelistet und analysiert und durchlaufen ein Entwicklungsprogramm. Die Zuständigkeiten sind geklärt, beginnend mit der Aufgaben­ verteilung innerhalb der Einheiten der Universität, der Qualitätskommission und der Stelle für Qualitätsmanage­ ment. Diese erstellte eine erste Management­Review, um den Stand des QMS aufzuzeigen und die Qualitätsstrategie der Universität auszurichten. Die Forschungsevaluation wird derzeit im Hinblick auf die Berichterstattung ab 2023 voll­ ständig überarbeitet. Mit den anderen Schweizer Universi­ täten wurde Kontakt aufgenommen, um den Austausch über die Konzeption und Umsetzung von Qualitätsmanagement­ systemen zu pflegen. Alle diese Entwicklungen erfolgten parallel zu den laufenden Aufgaben des Qualitätsmanage­ ments, insbesondere die Evaluationen der Lehre und der Dienstleistungen. Darüber hinaus hat die Stelle (die sich die Dienste des neuen Fachspezialisten Philippe Stawiski gesi­ chert hat) mit Unterstützung der neuen Nachhaltigkeitskom­ mission die Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie der Universität in Angriff genommen. Die bestehenden Mass­ nahmen wurden aufgelistet und kategorisiert (Betrieb, Mobilität, Lehre, Forschung, Vernetzung und Kommunika­ 80 tion), spezifische Ziele werden derzeit definiert. Eine neue Informationsplattform zum Thema Nachhaltigkeit (www.unilu.ch/nh) wurde eingerichtet und intern kommuni­ ziert. Die Universität hat ihre Integration in nationale und lokale Netzwerke ausgebaut und aktiv an der Organisation des «Sustainable University Day 2023» mitgearbeitet, der am 28. April in Luzern stattgefunden hat. Eines der verfolgten Ziele ist die Klimaneutralität, welche die Universität im Rahmen ihrer künftigen Nachhaltigkeitsstra­ tegie bis 2030 anvisiert. Diese Zielsetzung untermauerte sie mit der Unterzeichnung von «Race to Zero: Universities & Colleges» (www.educationracetozero.org), eine Initiative des «UN Environment Programme» (UNEP), das von einer Viel­ zahl von Schweizer Hochschulen mitgetragen wird. Im Vergleich zur hiesigen Hochschullandschaft ist der gewählte Zeithorizont ambitiös, unter der Berücksichtigung, dass die Stelle für Nachhaltigkeit erst 2021 geschaffen wurde und die Nachhaltigkeitsstrategie in Entwicklung ist. Folglich beab­ sichtigt die Universität, noch vor der kantonalen Zielvorgabe (2050) klimaneutral zu sein. Dazu werden besonders in den Bereichen des Betriebs sowie der Mobilität Ziele und Mass­ nahmen in der Strategie festgelegt, die auf eine Reduktion der schädlichen Treibhausgase abzielen, wobei die Kompen­ sation nur bei unvermeidlichen Emissionen in Betracht gezogen wird. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2022 waren 3346 Studierende immatri­ kuliert. Als Newcomer wurden über 800 Studierende ver­ zeichnet. Für die Immatrikulation standen zwei Optionen zur freien Auswahl – die Immatrikulation persönlich vor Ort oder diejenige auf dem Postweg. Im Bereich studentische Admi­ nistration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrieben: So können seit dem Herbstsemester alle Anmeldungen effizient online getätigt werden, also diejenigen für das reguläre Studium auf allen Studienstufen, Re­Immatriku­ lationen, Anmeldungen für Studierende anderer Universi­ täten, Einzelkurse, Nebenfächer, Weiterbildungslehrgänge, Spezialcurriculum, als Hörerinnen und Hörer usw. Somit fallen die bisherigen restlichen Anmeldungen in Papierform gänzlich weg. Weiter wurden gewisse Prozessabläufe der Zulassungsprüfung weiter optimiert und vereinheitlicht. Die administrative Betreuung der Daten der Teilnehmenden der Weiterbildungslehrgänge wurde von den Studiendiensten sowie der Weiterbildungsakademie gemeinsam geplant und per 1. Juli 2022 dem Sekretariat der Weiterbildungsakademie abgegeben; die dortigen Mitarbeitenden erhielten eine entsprechende Einarbeitung. UNIVERSITÄTSARCHIV Im Berichtsjahr erzielten die Ablieferungen von Unterlagen ans Universitätsarchiv einen Rekord. Die knapp 70, analog wie digital teils umfangreichen Aktenangebote wurden vom Archiv entweder aktiv eingefordert oder aufgrund von Ablieferungsvereinbarungen oder Anfragen übernommen. Im Speziellen holte das Archiv mittels Augenschein und Interviews vor Ort die archivwürdigen Unterlagen aller Seminare an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein, deren Nachweis im Archiv bislang fehlte. An­ hand der Akteneinsicht und der Ablieferungen wiederum erarbeitet(e) es mit den aktenbildenden Stellen prospektive Ablieferungsvereinbarungen. Da die Seminare unterschied­ lich gross sind, lässt sich ihr archivwürdiges Ablieferungsgut leider kaum standardisieren. Der Aufwand für die Verein­ barungen ist entsprechend hoch. Das Archiv stiess auch die Übergabe der Sitzungsprotokolle der rechtswissenschaft­ lichen Fakultätsversammlung an, und zwar von deren Anfang im Wintersemester 2001/02 bis 2015. Zusammen mit ande­ ren Geschäftsdossiers und Unterlagen umfasste die gesam­ te Ablieferung aus der Leitung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät rund 15 Laufmeter. Die noch laufende Erschliessung (ordnen, bereinigen, umpacken, verzeichnen) der Sitzungs­ protokolle ergab, dass sich die Fakultät in ihrem ersten Jahr vierzehn Mal versammelte und eine Retraite durchführte. Schliesslich bemühte sich das Archiv auch erfolgreich um die Ablieferung der Sitzungsprotokolle des Universitätsrats und des Senats bis 2015 und erhielt endlich die in Leinen gebundenen Vorlesungsverzeichnisse (VV) von 2000 bis 2013, derweil die broschierten VV und die meisten kommen­ tierten VV aus der analogen Zeit (bis 2013) seit Langem erschlossen und archiviert sind. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die digitale Transformation hat das Umfeld für die Kommuni­ kation in den letzten Jahren massgeblich geprägt. Es sind neue Instrumente und Kanäle dazugekommen, die Zielgrup­ pen sind zunehmend fragmentiert. Diese Heterogenität ist herausfordernd und spannend zugleich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivitäten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Corona hatte dies zusätzlich be­ schleunigt. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Print­ produkte. «cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern» konnte mit dem zehnten Erscheinen ein kleines Jubiläum feiern. Das Magazin wird zweimal im Jahr in ge­ druckter Form herausgegeben. Online erscheinen sukzessi­ ve neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studie­ rendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. FACTS AND FIGURES 81 Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studien­ wahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteres­ sierten hohes Gewicht beigemessen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor­Infotag im November, zu dem sich 2022 mehr als 500 Interessierte angemeldet hatten (nächstes Mal: 24. November 2023; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper­ tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis­ tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus­ kunft, und die Universität erhält eine erhöhte Sichtbarkeit in den Medien. ZENTRUM LEHRE Ein zentrales Thema war die digitale Entwicklung in verschie­ denen Bereichen, die mögliche neue Lehr­ und Lernszena­ rien eröffnete. Die rasante Entwicklung künstlicher Intelli­ genz (KI) im Bereich Bild­ und Textgenerierung warf bereits ihren Schatten voraus auf mögliche starke Veränderungen auch für den akademischen Betrieb. Ende des Jahres erfolg­ te dann die Veröffentlichung der neuen Version des soge­ nannten Chatbots ChatGPT. Das Zentrum Lehre reagierte darauf mit Beratung und einer Informationsveranstaltung. Zentrale Information war, dass Prüfungen im Fernmodus nicht mehr zielführend sein werden, Klausuren vor Ort aber unverändert. Die Implikationen für schriftliche Arbeiten bleiben abzuwarten, da diese und andere KI im Jahr 2022 noch nicht in der Lage waren, Texte von ausreichender Tiefe zu produzieren. Als Hilfsmittel scheinen sie sich jedoch zu eignen. Ein weiterer wichtiger Schritt war die Integration der Stelle für Lehrevaluation in das Zentrum Lehre. Dadurch wird die Lehrevaluation stärker mit der Hochschuldidaktik ver­ knüpft. Die Ausschreibung erfolgte Ende Dezember. Nach Ende der Lockdowns stieg auch die Teilnehmendenrate an den Weiterbildungskursen des Zentrums Lehre wieder an. Ebenso konnten nun wieder wichtige nationale und inter­ nationale Tagungen besucht werden. Das Pilotprojekt zu individuellem Coaching für fortgeschrittene Dozierende wurde aufgrund der Nachfrage verstetigt und der Basiskurs Hochschuldidaktik weiter ausgebaut. Für 2023 ist eine deutliche Überarbeitung und Erweiterung des Kurs­ programms geplant. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Frühjahr des Berichtsjahrs konnten nach zwei langen Jahren endlich die letzten Corona­bedingten Restriktionen eingestellt werden. Seitdem sind wieder alle Lernplätze der Bibliothek nutzbar, und auch die Maskenpflicht ist beendet. Die Wichtigkeit der Bibliothek als Lernplatz zeigt sich ins­ besondere an der im Frühjahr 2022 neu installierten Zähl­ anlage: Im Durchschnitt ist der Standort mit 1330 Zutritten pro Öffnungstag frequentiert, aufs Jahr hochgerechnet erfolgen somit rund 381 000 Zutritte, und während der Prüfungsphasen bleiben freie Arbeitsplätze oftmals Mangel­ ware. Die rege Nutzung der Bibliothek zeigt sich zudem in der wieder erhöhten Ausleihe gedruckter Medien. Sensibili­ siert durch die Pandemie, wird mittlerweile regelmässig die Luftqualität in der Bibliothek gemessen. Hierbei zeigt sich zwar, dass diese weit überwiegend gut bis sehr gut ist, während der Prüfungsphasen stellenweise jedoch nicht mehr optimal. Entsprechende Massnahmen werden geprüft. Der sichtbare Höhepunkt des Jahres bestand im Umbau der Infotheke im Sommer. Insbesondere durch die Höhen­ verstellbarkeit der Tische kann das Benutzungspersonal nun nicht nur ergonomisch besser arbeiten, sondern endlich auf Augenhöhe mit ihren Kundinnen und Kunden interagieren. Auch eine Taschenablage für die Benutzenden wurde zu diesem Zeitpunkt montiert. Die Kosten für den Umbau trugen, nebst der Zentral­ und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern selbst, die Universität, die PH Luzern und die ALUM­ NI Organisation der Universität – herzlichen Dank an alle! Im Spätsommer wurde zudem der englischsprachige Auftritt der ZHB auf der universitären Website aufgeschaltet (www.unilu.ch/library). Eine verbesserte Darstellung der Semesterapparate in swisscovery erfolgte ab dem Herbstse­ mester. Insbesondere sind dort nunmehr E­Books integriert. Und schliesslich konnte die Universität weiterhin auf dem Weg hin zu «Open Science» unterstützt werden. So wurde insbesondere die Umsetzung der nationalen «Open Access»­ und «Open Research Data»­Strategie durch verschiedene Massnahmen vorangetrieben wie beispielsweise die Durch­ führung der «Love Data Week» oder die Einsetzung eines «Open Science»­Preises. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 82 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter­ entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio­ nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande­ rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 4. Mai 2023 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann­Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer­Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU­ und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal­ ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie­ renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. ­arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und ­abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2023 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Product Owner Financial Crime Prevention, UBS Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur­ und Sozialwissen­ schaften / Textarchitektin GmbH Roxane Bründler, Co­Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Vanessa Furrer, Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg­Windisch Yves Spühler, Vizepräsident und Co­Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften, Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz Sina Tannebaum, Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner­McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences IT Product Owner Patienten­ und Zuweiserportal und ambu­ lante Prozesse Beirat Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 83 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Stiftung ist unabhängig und privat. Sie unterstützt die Universität Luzern in ihrer Vision, eine der führenden Uni­ versitäten für Humanwissenschaft in Europa zu werden. Durch die Zusammenarbeit mit Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein internationales Kompetenzzentrum für zentrale Fragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft. Im Berichtsjahr hat die Stiftung gemeinsam mit der Universität und der Luzerner Kantonalbank die ersten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihen» durchgeführt und empfing knapp tausend wissenschaftsinteressierte Gäste. Forschende der Universität Luzern stellten dabei ihre neusten Ergebnisse vor und teilten diese mit der Öffentlich­ keit, wodurch ein Dialog zwischen Wissenschaft und Gesell­ schaft entstand. Für die Studierenden initiierte die Stiftung die erste «Homecoming Party», welche das Campus­Leben an der Universität Luzern nach längeren Einschränkungen durch Corona wieder belebte. Die öffentlichen Vorlesungen «Presidential Lectures» wurden mit dem Referenten Bart de Witte zum Thema «KI – die digitale Zukunft der Gesundheit» fortgesetzt. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang­ fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni­ versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations­ sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2023 Etienne Jornod, Vorsitzender (bis 20. Mai 2023) Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal­ tungsratspräsident NZZ 2013 bis April 2023 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR­Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs­ und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR­Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co­Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern DIVERSITÄT UND NACHHALTIGKEIT: VIELFALT ALS CHANCE UND VERANTWORTUNGSVOLL UNTERWEGS 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie Psychologie (ab Herstsemester 2024) MASTER Theologische Fakultät Theologie NEU Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und ­management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU CAS Lebens­ und Glaubensfragen spirituell begleiten NEU CAS Philosophy, Theology and Christianity NEU CAS Philosophy, Theology and Islam NEU CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express­Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership CAS in Leading by Example CAS in Leading High­Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership NEU CAS AI­Management for Business Value NEU CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2023 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy­strategy­2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu­cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health­data­science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss NEU Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut­justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen­der­alpen.ch Stand: 1. Mai 2023 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Porträts, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 21: istock.com / metamor­ works; S. 29: istock.com / Maximkostenko; S. 33: istock.com / da­kuk; S. 37: istock.com / Vitakot; S. 38 (v. l.): istock.com / DNY59 | Marco Volken; S. 39 (r.): M. D. Zemp; S. 50 (m.): istock.com / Adam Smigielski; S. 51 (v. l.): Benno Bühlmann | istock.com / Dmytro Aksonov | istock.com / FooTToo; S. 52 (v. l.): Bruno Rubatscher | Staatskanzlei Luzern | Markus Forte; S. 53: Philipp Schmidli; S. 55 (r.): istock.com / SeventyFour Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Druckerei Ebikon AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2023 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Jusletter 2022 02 14 Aebi Mueller aktuelle rechtsprech famrecht

    /2021/1065/familienrechtlicher-_c01b12e2c3.html Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des [...] allerdings zum Sozialrecht) und m.w.H. BGE 145 I 108 E. 4.4.6. 17 Urteil des Bundesgerichts 5A_93/2019

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