Microsoft Word - Müller Christina.doc T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n Master of Advanced Studies Forensics MAS Forensics Die Fachgruppe Kindesschutz im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Offizialmaxime Diplomarbeit eingereicht am 16. April 2007 Christina Müller MAS Forensics betreut von Markus Oertle, Dr. iur., Staatsanwalt / Abteilungsleiter STAATSANWALTSCHAFT IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte Molkenstrasse 15/17 Zürich 4 Tel: 044 248 31 60 Fax: 044 248 31 59 E-Mail: markus.oertle@ji.zh.ch I INHALTSVERZEICHNIS I. LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS ................................................................. III II. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ..................................................................................................VII III. KURZFASSUNG..........................................................................................................................VIII 1. Einleitung ..............................................................................................................................................1 Erster Teil: Das Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Offizialprinzip 2. Das Kindeswohl....................................................................................................................................2 2.1. Allgemeines...................................................................................................................................2 2.2. Die Eltern und ihre Definitionsbefugnis........................................................................................2 2.3. Der Staat und sein Interventionsrecht............................................................................................2 2.4. Das Kind und sein Mitbestimmungsrecht .....................................................................................4 2.5. Fazit ...............................................................................................................................................5 3. Das Offizialprinzip ...............................................................................................................................6 3.1. Die Bedeutung des Offizialprinzips .............................................................................................6 3.2. Die Meldepflicht von Vormundschaftsbehörden, Ärzten, Lehrern gemäss der schwyzeri...........7 schen Rechtsordnung 3.3. Fazit ...............................................................................................................................................7 4. Zum Spannungsfeld..............................................................................................................................8 4.1. Die Funktion des Kindes als Beweisperson im Verfahren............................................................8 4.2. Verschiedene Belastungen des Kindes im Hinblick auf ein Strafverfahren..................................9 4.2.1. Unkenntnis über den Ablauf eines Strafverfahrens / Medien............................................9 4.2.2. Belastungen durch die prozessuale Situation ..................................................................10 4.2.2.1. Die Verteidigungsrechte, insbesondere das Konfrontationsrecht des ..............10 Beschuldigten 4.2.2.2. Belastungen durch die Einvernahme.................................................................11 4.2.3. Belastungen durch das persönliche Betroffensein...........................................................12 4.2.4. Fazit .................................................................................................................................13 4.3. Mögliche Entlastungen ...............................................................................................................13 4.3.1. Kindsgerechte Information über den Ablauf eines Strafverfahrens ................................13 4.3.2. Das Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht...............................................................14 4.3.3. Unterlassen der Anzeige / des Strafantrages ...................................................................14 4.3.4. Die Opferrechte gemäss OHG.........................................................................................15 4.3.4.1. Art. 10b OHG: Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem....................15 4.3.4.2. Art. 10c OHG: Einvernahme des Kindes ..........................................................16 II 4.3.4.3. Art. 10d OHG: Einstellung des Strafverfahrens................................................17 4.3.5. Fazit .................................................................................................................................18 Zweiter Teil: Die Fachgruppe Kindesschutz und die Verifizierung von Fallmeldungen 5. Die Fachgruppe Kindesschutz des Kantons Schwyz..........................................................................18 5.1. Die Entstehung der Fachgruppe Kindesschutz............................................................................19 5.2. Der Auftrag der Fachgruppe Kindesschutz .................................................................................19 5.3. Die Fallbehandlung der Fachgruppe Kindesschutz.....................................................................20 5.4. Die Zusammensetzung der Fachgruppe Kindesschutz ...............................................................20 5.4.1. Der Einsitz der Strafverfolgungsbehörde in der Fachgruppe ..........................................20 5.4.1.1. Die Vorbefassung ..............................................................................................21 5.4.1.2. Fazit ...................................................................................................................22 6. Ausgangslage......................................................................................................................................22 6.1. Leitfragen für die Überprüfung der Verdachtsmomente ............................................................23 6.2. Die Dokumentation .....................................................................................................................27 6.3. Die Praxis ...................................................................................................................................27 6.3.1. Falldarstellung .................................................................................................................27 6.3.2. Fallbesprechung anhand der Leitfragen und Prüfung ihrer Tauglichkeit in der .............29 Praxis bezüglich der Klärung von Verdachtsmomenten 6.4. Fazit ............................................................................................................................................32 7. .Schlussbemerkung..............................................................................................................................32 III LITERATURVERZEICHNIS Abteilung Jugend- und Familienhilfe der Stadt Zürich, Beratungskonzept Kinderschutz, Für die Kin- derschutzarbeit in den Jugendsekretariaten der Stadt Zürich, Zürich 1998 (zit. Beratungskonzept Kin- derschutz) Amann Gabriele / Wipplinger Rudolf, Medien, in: Bange Dirk / Körner Wilhelm, Handwörterbuch Se- xueller Missbrauch, Göttingen Bern Toronto Seattle 2002 (zit. 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Häfeli, Kinderschutz) Helfer Mary E. / Kempe Ruth S. / Krugman Richard D., Das misshandelte Kind, Körperlich und psy- chische Gewalt, Sexueller Missbrauch, Gedeihstörungen, Münchhausen-by-proxy-Syndrom, Frankfurt am Main 2002 Heynen Susanne, Vergewaltigung, in: Bange Dirk / Körner Wilhelm, Handwörterbuch Sexueller Missbrauch, Göttingen Bern Toronto Seattle 2002 (zit. Heynen, Vergewaltigung) International Organisation für Migration Bern, Handbuch für Exekutivorgane zur Ausarbeitung geeig- neter Vorgehensweisen im Kampf gegen Kinderhandel, Kapitel IV – Befragungstechniken, Wien 2006 Inversini Martin, Psycho-soziale Aspekte des Kindeswohls, in: Gerber Jenni Regula / Hausamann Christina, Kinderrechte – Kinderschutz, Basel Genf München 2002 Jones David P.H., Die Beurteilung vermuteten sexuellen Missbrauchs beim Kind, in: Das misshandelte Kind, Körperlich und psychische Gewalt, Sexueller Missbrauch, Gedeihstörungen, Münchhausen-by- proxy-Syndrom, Frankfurt am Main 2002 (zit. Jones, Die Beurteilung vermuteten sexuellen Miss- brauchs) Kaufmann Claudia / Ziegler Franz, Kindeswohl, Eine interdisziplinäre Sicht, Zürich / Chur 2003 (zit. Kaufmann / Ziegler, Kindeswohl) Klopfstein Ursula, Die medizinische Untersuchung von Sexualdelikten an Frauen und Kindern, Skript aus der Vorlesung im Rahmen das MAS Forensics am CCFW Luzern, Bern 2006 (zit. Klopfstein, Die medizinische Untersuchung) V Klopfstein Ursula, All You Ever Want To Know About…, Skript aus der Vorlesung im Rahmen das MAS Forensics am CCFW Luzern, Bern 2006 (zit. Klopfstein, All You Want To Know About) Kommission für Kindesschutz Kanton Zürich, Leitfaden zur Standardisierung des Verfahrens von Fäl- len von Kindesmisshandlung, Zürich 2004 Körner Wilhelm / Lenz Albert, Sexueller Missbrauch, Band 1, Göttingen Bern Toronto Seattle 2004 Marneffe Catherine, Alternative Formen der Intervention, in: Das misshandelte Kind, Körperlich und psychische Gewalt, Sexueller Missbrauch, Gedeihstörungen, Münchhausen-by-proxy-Syndrom, Frank- furt am Main 2002 (zit. Marneffe, Alternative Formen der Intervention) Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. stark überarbeitete Auflage, Bern, 2005 (zit. Oberholzer, Strafprozessrecht) Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 4. ergänzte und verbesserte Auflage, Zürich Basel Genf, 2004 (zit. Schmid, Strafprozessrecht) Schreiner Joachim, Aspekte der Befragung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen- (Opfer) gemäss OHG, Skript aus der Vorlesung im Rahmen das MAS Forensic am CCFW Luzern, Basel 2006 (zit. 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Februar 2005 Unterlagen der Fachgruppe Kindesschutz bezüglich der in 6.3.1. aufgeführten Falldarstellung Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, Anzeige- und Auskunftspflicht der Schulpfle- gen und der Lehrkräfte, Zürich 1999 Vogel Urs / Mangold Hans, Bericht zum Kindesschutz im Kanton Schwyz, Luzern Melera 2002 VII ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS BV Bundesverfassung EMRK Europäische Menschenrechtskonvention OHG Opferhilfegesetz StGB Strafgesetzbuch ZR Züricher Rechtssprechung VIII KURZFASSUNG Dem Staat kommt die Aufgabe zu, den Rechtsfrieden zu sichern und dadurch zu versuchen, Gerech- tigkeit zu gewährleisten. Als Monopolinhaber bedient er sich der Strafgewalt und gestaltet zur Umset- zung seines Strafanspruchs Prozessmaximen aus. Eine dieser Prozessmaximen, das Offizialprinzip, legt (gewissen) Behördenmitgliedern und Beamten die Pflicht auf, unabhängig vom Willen der betrof- fenen Parteien bei Kenntnisnahme von Straftaten die Strafverfolgung aufzunehmen und Strafanzeige zu erstatten. Diesem Strafverfolgungsanspruch können Individualinteressen, wie die des Kindeswohls, entgegenstehen. Wie definiert sich nun aber das Kindeswohl? Dass die Orientierung am Kindeswohl die oberste Maxime für Helferorganisationen ist, liegt auf der Hand. Doch auch die Strafverfolgungsbehörde hat im Wandel der Zeit dem Wohl eines kindlichen Op- fers in einem Strafverfahren immer mehr Rechnung tragen müssen. Mittlerweilen hat das Wohl des Kindes in einem Strafverfahren wegen Kindsmissbrauchs einen festen Platz eingenommen. Hier gilt es, den verschiedenen Aspekten, die das Kindeswohl aufweist, im Rahmen der den Strafverfolgungs- behörden zustehenden Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Die folgenden Ausführungen in der Arbeit beziehen sich in erster Linie auf Verdachtsmeldungen we- gen sexuellen Kindsmissbrauchs und nicht wegen Verdachts des physischen und psychischen Miss- brauchs. Die Frage der Anzeigeerstattung stellt sich in den zuletzt genannten Fällen deshalb weniger, weil die Ursachen eher im sozialen Versagen des familiären Umfeldes zu suchen sind. Dem psychi- schen oder physischen Missbrauch eines Kindes durch Täter aus dem familiären Nahraum des Kindes liegen oft konflikthafte und überforderte Beziehungen in der Familie zu Grunde. Diese sozialen Krisen und Notlagen halten Familien davon ab, ihre beziehungsmässigen Konflikte zu bearbeiten. Da sich das Kindeswohl unbestrittenermassen stark am Wohlbefinden und Funktionieren der Familie orientiert, steht die Bewältigung dieser Defizite im Vordergrund, weil mit ihr die Wiederherstellung der familiä- ren Ordnung und damit die Wahrung des Kindeswohls in Aussicht stehen. Dazu bieten Fachstellen und Helferorganisationen Instrumente an, die weniger einschneidend sind als ein Strafverfahren, die Ursa- che für den Missbrauch aber effizient im Kern anpacken und dadurch nachhaltig auch auf das Wohl des Kindes wirken. In Fällen, die nicht in krassester Weise die psychische oder physische Gesundheit des Kindes gefährden, kann mit beraterischer Arbeit und psychosozialer Hilfe oft vielmehr erreicht werden als mittels eines Strafverfahrens, sofern die beteiligten Parteien tatsächlich mitwirken. Beim sexuellen Missbrauch ist die Motivation respektive die Ursache hierfür oft eine andere als sozia- les Versagen. Zwar kann beim sexuellen Missbrauch aus dem sozialen Nahraum des kindlichen Opfers eine Ursache darin gesehen werden, dass der Sexualtäter selbstunsicher ist, Beziehungsprobleme hat, und oft auch ein Substanzmissbrauch oder eine Abhängigkeit vorliegt. Doch ist hier insbesondere auch an Pädophilie zu denken oder an den dissozialen Sexualtäter, die eine ausgeprägte Abwehr der Ver- antwortungsübernahme haben, welche aus Verleugnungen und verschiedensten Formen der kognitiven Verzerrung besteht1. Mit Einsicht und Verständnis des Täters kann nicht gerechnet werden. Einen sol- chen Täter dann in Form von Beratungsgesprächen oder Mediationsprozessen einzubinden, wird wohl nicht zuletzt auch an den fehlenden Kontrollmöglichkeiten scheitern. Ganz abgesehen davon, dass die Beweisproblemtatik bei einem Fall von sexuellem Missbrauch eine ganz andere ist als beim physi- _____________________________ 1 Deegener, Verantwortungs-Abwehr-System der Täter, S. 498 IX schen und psychischen Missbrauch, und deshalb von Anfang an ein anderes Vorgehen erforderlich macht. Ein Verdacht wegen sexuellen Missbrauchs ist meist viel schwieriger abzuklären. Die her- kömmlichen Vorgehensweisen von Helferorganisationen, die sich sonst bewährt haben (z.B. Mediati- onsprozess, Einleitung einer Psychotherapie usw.), würden eine Strafuntersuchung fast gleich zu Be- ginn verunmöglichen, indem die Beweise nicht mehr einbringlich oder verwertbar wären. 1 1. Einleitung Auf Antrag einer interdepartementalen Projektgruppe setzte der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 15. Februar 2005 die Fachgruppe Kindesschutz Kanton Schwyz ein. Dieser interdisziplinären Fachgruppe kommt die Aufgabe zu, Behörden und Fachpersonen aus den sozialen, medizinischen, pä- dagogischen sowie juristischen Bereichen in konkreten Fällen von Kindsmisshandlungen und bei Ver- dacht auf Kindsmisshandlungen zu beraten2. Die neu ins Leben gerufene Fachgruppe Kindesschutz nahm bald darauf ihre Beratungstätigkeit auf. Im Rahmen der Fallbeurteilungen kristallisierte sich immer wieder ein Brennpunkt heraus, nämlich die Frage, ob auch eine Strafanzeige in einem konkre- ten Fall in Erwägung gezogen werden sollte, oder ob eine solche dem Wohl des Kindes in der konkre- ten Situation entgegensteht. Diese Frage bildet der Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit. Der erste Teil dieser Arbeit greift das Spannungsfeld zwischen zwingender Strafverfolgung und dem Kindeswohl, das einem Strafverfahren entgegenstehen kann, auf. Zuerst werden die gesetzlichen Grundlagen der beiden Maximen Kindeswohl und Offizialprinzip erläutert. In diesem Zusammenhang soll auch die Anzeigepflicht verschiedener Behördenmitglieder gemäss der schwyzerischen Rechts- ordnung aufgezeigt werden. Im Anschluss daran soll untersucht werden, inwiefern das Spannungsver- hältnis zwischen Kindeswohl und Offizialprinzip oder eben dem Strafverfahren als solchem existiert. Dabei interessieren die Belastungen, denen ein kindliches Opfer durch ein Strafverfahren ausgesetzt ist und welche Möglichkeiten bestehen, Entlastungen herbei zuführen. Es werden zum einen Möglichkei- ten angeschaut, die der Gesetzgeber selber geschaffen hat. Zum andern können aber auch von Seiten der Helferorganisationen und der Strafverfolgungsbehörde Entlastungen geboten werden. Im zweiten Teil stellt diese Arbeit zuerst die Fachgruppe Kindesschutz vor und erläutert den mit ihr verbundenen Auftrag. Dabei wird kurz die Zusammensetzung der Mitglieder der Fachgruppe themati- siert, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Einsitz der Strafverfolgungsbehörde in der Fachgruppe gerichtet wird. Es soll untersucht werden, ob durch die Befassung mit Fallmeldungen im Rahmen der Tätigkeit in der Fachgruppe Kindesschutz die Strafverfolgungsbehörde als vorbefasst zu betrachten ist. Anschliessend werden Leitfragen vorgestellt, wie sie in Amerika und Deutschland für die Arbeit von Helferorganisationen bei der Beurteilung einer Fallmeldung und damit zwecks Aufstellung eines Hil- feplans entwickelt worden sind. Es wird anhand eines konkreten Falles, wie er in die Fachgruppe Kin- desschutz eingebracht worden ist, geprüft, ob diese Leitfragen für die Arbeit der Fachstelle ein taugli- ches Instrument darstellen, wenn es um die Überprüfung von Verdachtsmomenten im Hinblick auf ei- ne mögliche Strafanzeige geht. In direktem Zusammenhang damit steht die Frage nach den Informati- onen, die für eine Fallbeurteilung vorliegen sollten, um eine sachgerechte, eben dem Kindeswohl ent- sprechende Empfehlung abgeben zu können. Dies wiederum erfordert eine genaue Dokumentation. Eine detaillierte, keinen Interpretationsspielraum offen lassende Dokumentation ist für eine fundierte Empfehlung unabdingbar, weshalb deren Anforderungen eingehender erläutert werden sollen. _____________________________ 2 Reglement über die Fachgruppe Kindesschutz Kanton Schwyz vom 15. Februar 2005 2 Erster Teil: Das Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Offizialmaxime 2. Das Kindeswohl 2.1. Allgemeines „Erwachsene treffen und rechtfertigen Entscheidungen für Kinder und Jugendliche mit dem Hinweis auf das Kindeswohl. Was dem Wohl des Kindes bzw. seiner bestmöglichen Entwicklung wirklich dient, ist jedoch oft umstritten. Forschungen, persönliche Überzeugungen und Zeitgeist können sich widersprechen. Das Kindeswohl weist entsprechend zahlreiche Dimensionen auf, so namentlich ge- sellschaftspolitische, juristische, medizinische, psychologische, pädagogische, ethische und philoso- phische“3. Je nach Blickwinkel kann es in ein und demselben Fall ein anderes sein. Aus diesem Grund wird nachfolgend der Frage nachgegangen, wer überhaupt aufgrund der gesetzlichen Grundlagen das Kindeswohl mitbestimmen darf. Durch das Aufzeigen dieser Grundlagen und den damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen zu Kinderrechten entsteht ein Umriss darüber, was der Staat, wenn er vom Kindeswohl spricht, schützen will. 2.2. Die Eltern und ihre Definitionsbefugnis Im Familien- und Vormundschaftsrecht ist der Begriff „Kindeswohl“ schon lange ein zentraler Mass- stab. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB4 sind es die Eltern, die im Blick auf das Wohl ihres Kindes seine Pflege und Erziehung leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Ent- scheidungen treffen. Ihre Definitionsbefugnis ist Ausfluss aus dem in Art. 13 BV5 garantierten Recht auf Privatleben. Aber auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention6, den UNO-Menschen- rechtspakt über die bürgerlichen und politischen Rechte7 und die UN-Kinderrechtskonvention8 ist die- ses Recht der Eltern garantiert9. Die Familie als kleinste soziale Einheit im Staat soll selber entschei- den können, was in einer konkreten Situation dem Kind dient. 2.3. Der Staat und sein Interventionsrecht Die den Eltern zugesprochene, vermutete Kompetenz zur Definition dessen, was für ihr Kind gut ist, kann durch den Staat widerlegt werden10. Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV wird der Staat ermächtigt (unter Umständen sogar verpflichtet), das Erziehungsrecht der Eltern zu beschränken _____________________________ 3 Kaufmann/Ziegler, Kindeswohl, Umschlag 4 SR 210 5 SR 101 6 SR 0.101 7 SR 0.103.2 8 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989, in Kraft getreten für die Schweiz mit fünf Vorbehalten am 26. März 1997; SR 0.107 9 Wyttenbach, Wer definiert das Kindeswohl?, S. 43. 10 Wyttenbach, Wer definiert das Kindeswohl?, S. 42. 3 bzw. ganz aufzuheben, sofern dies durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- rechten anderer Personen – d.h. der Kinder – gerechtfertigt ist11. Weitere Regelwerke stützen das Interventionsrecht des Staates bei einer Gefährdung des Kindeswohls und begründen damit ein Definitionsrecht. So kommt insbesondere den 54 Artikeln der UN- Kinderrechtskonvention in der Kinderschutzarbeit eine grosse Bedeutung zu. Art. 3 der UN- Kinderrechtskonvention hält fest, dass Kinder und Jugendliche als eigenständige Persönlichkeiten wahrgenommen werden müssen, als Menschen mit eigenen Bedürfnissen, eigenen Wünschen und ei- nem eigenen Willen. Ein zentrales Anliegen ist die Erhaltung und Förderung von Lebensbedingungen, die eine ganzheitliche Entwicklung ermöglichen12. Diese Bestimmung stellt eine wichtige Veranke- rung der Pflicht des Staates zur Wahrung des Kindeswohls dar. Das Wohl des Kindes ist ein Gesichts- punkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies gilt bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden. Aus Art. 3 der UN- Kinderrechtskonvention ergibt sich eine Prüfungspflicht des Staates hinsichtlich der zu wahrenden In- teressen des Kindes, die automatisch zu erfolgen hat, und die über den traditionellen Kindesschutz – der auf die Beseitigung eines negativen Zustandes abzielt – hinausweist13. In diesem Umfang über- nehmen die staatlichen Behörden die Entscheidung über das Kindeswohl14. Die UN-Kinderrechtskonvention ist im Sinne einer Ergänzung zu den vorbestehenden völkerrechtli- chen Garantien zu verstehen, dies gilt speziell für den Schutz der körperlichen und seelischen Integri- tät15. Die UN-Kinderrechtskonvention erklärt Kinder explizit zu Grundrechtsträgern. Materiell ent- spricht ihr Inhalt zu einem wesentlichen Teil den Internationalen Menschenrechtspakten von 1966. Ebenso finden sich Entsprechungen in der Europäischen Menschenrechtskonvention16. Die Konventi- on beschäftigt sich aber nicht nur mit dem Verhältnis zwischen Staat und Kind, sondern auch mit der Beziehung von Privatpersonen und Kindern17. „Die Rechte von Kindern zu behandeln heisst, über Machtverhältnisse zwischen Erwachsenen und Kindern, und insbesondere über Machtverhältnisse zwi- schen Eltern und Kindern zu diskutieren“18. Die Konvention enthält ausgesprochen viele Regulie- rungsvorschriften für den privaten Raum19. Gerade weil es sich um einen privaten, intimen Raum han- delt, muss dieser Bereich speziell auch gegen internen Machtmissbrauch geschützt werden20. Die in der Konvention enthaltenen Garantien sind – egal ob direkt oder nicht direkt anwendbar – für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend, und sie haben das schweizerische Recht nach den Grundsätzen der Konvention auszulegen und anzuwenden. „Dies ist für die Schweiz von besonderer Bedeutung, da in der Schweiz das Defizit weniger bei einer mangelhaften oder fehlenden Gesetzge- bung liegt, als vielmehr beim Vollzug“21. _____________________________ 11 Wyttenbach, Wer definiert das Kindeswohl?, S. 44. 12 Bütler, Integrierte Steuerung in der Kinderschutzarbeit, S. 61 13 Wyttenbach, Wer definiert das Kindeswohl?, S. 45. 14 Wyttenbach, Wer definiert das Kindeswohl?, S. 45. 15 Wyttenbach, Gewalterfahrungen, S. 130 16 Freiburghaus-Arquint, Kinderrechte S. 14 17 Wyttenbach, Gewalterfahrungen, S. 130 18 Wyttenbach, Gewalterfahrungen, S. 130 19 Wyttenbach, Gewalterfahrungen, S. 131 20 Wyttenbach, Gewalterfahrungen, S. 132 21 Wyttenbach, Gewalterfahrungen, S. 134 4 Alle Grundsätze der Kinderrechtskonvention orientieren sich an der Leitidee des Kindeswohls gemäss Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention. Eine inhaltliche Umschreibung oder Definition des Kindeswohls enthält die Konvention aber nicht22. Eine gewisse Konkretisierung des Kindeswohls erlauben die de- taillierten Artikel sowie die Präambel. Die UN-Kinderrechts-konvention enthält nur sehr allgemeine Vorgaben zum Thema sexuelle Gewalt. Aufgrund der vielen Artikel in der Konvention zur Gewalt, wird deutlich, dass ein gewaltfreies Leben einen zentralen Aspekt des Kindeswohls im Sinne der Kin- derrechtskonvention darstellt23. Die Verankerung des Kindeswohls in Art. 3 UN-Kinderrechts- konvention als oberste Maxime allen staatlichen Handelns ist dabei nicht als eigentliches Recht, son- dern als allgemeiner Leitsatz zu sehen24. Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält Bestimmungen zu „Kinderechten“, ohne sich je- doch zum Kindeswohl zu äussern. Einen expliziten Schutzauftrag zu Gunsten von Minderjährigen er- teilt auch Art. 24 Abs. 1 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte dem Staat. Zahlreiche weitere internationale Abkommen25 dienen dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Schweizerische Bundesverfassung enthält mehrere Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, so in den Art. 8, 11, 38 Abs. 3, 41 Abs. 1 Bst. f und g, 62 Abs. 2, 67, 68 Abs. 3, 119 Abs. 2 Bst. c und g, 123 Abs. 2 Bst. c. Der in der Verfassung zugrunde gelegte Kindesschutz wird von einer Vielzahl von bundes- und kantonalrechtlichen Normen – Zivilrecht, Arbeitsrecht, Schulrecht, Opferhilfegesetz, Sozial- und Jugendhilfegesetz, internationale Rechtshilfe - konkretisiert26. Von besonderer Bedeutung ist hier der strafrechtliche Kindesschutz, wobei dieser zwei Gruppen von Normen umfasst: Zum einen stellen die Straftatbestände des Erwachsenenstrafrechts, die körperlichen (Art. 111 ff, 122 ff. StGB) und die psychischen Misshandlungen (Art. 180 ff. StGB), sexuelle Hand- lungen mit Kindern und Jugendlichen (Art. 187 ff., 213 StGB) sowie deren Vernachlässigung (Art. 219 StGB) unter Strafe. Zum andern enthält das Jungendstrafrecht ein Sanktionensystem für Kinder und Jugendliche, die straffällig werden. Beide Gesetze enthalten keine expliziten Normen zum Kin- deswohl. 2.4. Das Kind und sein Mitbestimmungsrecht Mit zunehmender Urteilsfähigkeit und Reife entscheidet ein Kind selber, was zu seinem Wohle ist. So sieht denn die UN-Kinderrechtskonvention in Art. 12 Abs. 2 explizit vor, dass jedes Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, das Recht hat, diese Meinung in Angelegenheiten, die seine Person betreffen, persönlich oder durch einen Vertreter frei zu äussern und den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen. Die Staaten verpflichten sich, diese Meinungsäusserungen zu berücksichtigen. Damit ist die Pflicht des Staates gemeint, das Kind in Verfahren, an welchem staatliche Gremien betei- _____________________________ 22 Wolf, Die UNO-Konvention, S. 119 23 Wyttenbach, Gewalterfahrungen, S. 134 24 Freiburghaus-Arquint, Kinderrechte, S. 16 25 So beispielsweise das Minderjährigen-Schutzabkommen (MSA) vom 5. Oktober 1961, SR 0.211.231.01 und das Haager Adopitons-Übereinkommen (HAÜ) vom 29. Mai 1993, SR 0.211 26 Häfeli, Kindesschutz, S. 66 5 ligt sind, anzuhören27. Das nach Alter und Reife abgestufte Selbstbestimmungsrecht28, welches sich auch aus Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 BV ableiten lässt, ist zudem in Art. 301 Abs. 2 ZGB aufge- führt, wonach (soweit tunlich) auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen ist. 2.5. Fazit In der schweizerischen Gesetzgebung ist Art. 307 ZGB fast die einzige Norm, die das Kindeswohl ex- plizit erwähnt. In internationalen Regelwerken findet das Kindeswohl wörtlich fast einzig in Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention Erwähnung. Aus den Bestimmungen, die Kinder schützen wollen, ent- steht aber doch ein Verständnis dafür, was grundsätzlich unter Kindeswohl gemeint ist. Dieses Ver- ständnis auf einen Einzelfall herunter zu brechen, um individuell unter dem Titel „Kindeswohl“ Ent- scheidungen zu treffen und Massnahmen zu dessen Wahrung einzuleiten, wird Auslegungssache blei- ben. Meines Achtens auch zu Recht. Schliesslich soll dem Einzelfall Rechnung getragen und auf die individuellen Bedürfnisse eines Kindes eingegangen werden, die nun mal von Fall zu Fall verschieden sind. Damit ist letztlich das Kindeswohl als ein unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen, als eine Gene- ralklausel und doch als ein Regulativ29. Es bildet sowohl die Leitidee für die Rechtsetzung und Rechts- anwendung, wie auch ein Indikator für den gesetzlichen Zustand30. „Eine objektive Definition des Kindeswohls kann nicht gelingen, denn es ist eng mit persönlichen Wertvorstellungen verflochten (..). Die Entscheidung darüber, was einem Kind am besten dient, wirft häufig Fragen auf, die nicht weniger elementar sind als die Frage nach dem Sinne und den Werten des Lebens selbst. Sollte sich der Entscheidungstreffende primär am Glück des Kindes orientieren oder sich um die geistige und religiöse Unterweisung des Kindes kümmern? Liegt das vorrangige Ziel in der langfristigen ökonomischen Leistungsfähigkeit, wenn das Kind herangewachsen ist? Oder liegen die bedeutendsten Werte des Lebens in warmherzigen Beziehungen? In Disziplin und Selbstaufopfe- rung? Sind Stabilität und Sicherheit für ein Kind erstrebenswerter als intellektuelle Anregungen? Der- artige Fragen könnten endlos gestellt werden. Und dennoch, welche Werte sollten massgebend sein, wenn es um das Wohl von Kindern geht?... (W)enn man unsere Gesellschaft insgesamt betrachtet, kann man weder eine deutliche Übereinstimmung in Fragen der Kindererziehung noch eine geeignete Hierarchie grundlegender Werte feststellen“31. Wie letztlich das Wohl eines einzelnen Kindes in einer konkreten Situation definiert wird, und wie die- sem Wohl bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren eingeleitet werden soll, Rechnung getragen werden kann, bleibt auslegungsbedürftig. Differenzierende Meinungen bei der Ausgestaltung von Interventionsschritten sind vorprogrammiert. Sicher heisst eine umfassende Sicherung des Kin- deswohls die körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und materiellen Entwicklungschancen von Kindern zu fördern und ihre allgemeinen Lebensbedingungen positiv zu gestalten32. Das Kindswohl kann aber letztlich nur unter Beachtung der Gesamtheit aller das Kind betreffenden (Grund-)Rechte _____________________________ 27 Wyttenbach, Wer definiert das Kindeswohl?, S. 44 28 Wyttenbach, Wer definiert das Kindeswohl?, S. 43 29 Brauchli, Kindeswohl S. 31 30 Brauchli, Kindeswohl, S. 135 31 Duquette, Rechtsanwälte im Kinderschutz, S. 694 32 Bütler, Integrierte Steuerung in der Kinderschutzarbeit, S. 62 6 und Interessen ermittelt werden. Den Interessen des Kindes in einer konkreten Situation ist vorrangige und ausschlaggebende Beachtung zu geben bei allen staatlichen Aktivitäten33. So ist für Kinder unser Verständnis für ihre spezifischen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Schwächen sowie unser Bemühen, ih- nen eine kindsgerechte Um- und Mitwelt zu schaffen und zu erhalten, mindestens so wichtig, wie die gesetzlich verankerten Rechte selber. In diesem Sinne soll das konkrete Verhalten immer wieder auf seine Kinderverträglichkeit überprüft werden34. Aus diesen Überlegungen resultiert für Fachpersonen in der Kinderschutzarbeit, dass das Kindeswohl sich nicht im Schutz vor einer Misshandlung erschöpfen kann. Im Sinne der Nachhaltigkeit des Kin- deswohls sind zudem bei einer Intervention die Bindungen und Beziehungen, die ein Kind zu seinen Eltern hat und umgekehrt, zu berücksichtigen35. 3. Das Offizialprinzip 3.1. Die Bedeutung des Offizialprinzips Gemäss dem Offizialprinzip hat der Staat das Recht und die Pflicht, den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen. Damit ahndet er alle zur Kenntnis der staatlichen Strafverfolgungsorgane gelangenden Straftatbestände unabhängig vom Willen der Geschädigten in den dafür vorgesehenen strafprozessualen Formen36. Dass Delikte grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen sind, wurzelt in der Aufgabe, die unsere Rechts- und Sozialordnung dem materiellen Strafrecht zuweist37. Das Strafverfahren soll durch Ermittlung des wahren Sachverhalts, der Rekonstruktion der materiellen Wahrheit, und damit letztlich der angemessenen Sanktionierung des Täters oder der Entlastung Un- schuldiger, den Rechtsfrieden gewähren und auch der Abwehr unerwünschter Angriffe auf die gesell- schaftliche Ordnung38 und damit der Beendigung der Missbrauchssituation dienen. Die Sanktionierung der Allgemeinheit zu überlassen hiesse, manche Straftäter ungestraft zu lassen, sei es, weil man nicht willens oder nicht in der Lage dazu ist. Im Weiteren bestünde die Gefahr von Anarchie. Private Strafen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Damit steht die Frage, ob im Einzelfall ein Strafverfahren durchzu- führen ist, auch nicht im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz müssen sie gegen jeden ein Verfahren einleiten, bei dem eine entsprechende Ver- dachtslage besteht. Die Mehrzahl der Straftatbestände im schweizerischen Strafrecht sind als so ge- nannte Offizialdelikte ausgestaltet. Faktisch hängt es aber in erheblichem Umfang vom Geschädigten ab, ob eine Straftat überhaupt zur Kenntnis der Strafuntersuchungsbehörden gelangt und damit zu staatlichen Interventionen führt39. Der Kanton Schwyz hat das Offizialprinzip in § 3 Abs. 1 StPO SZ verankert. Darüber hinaus gilt das Offizialprinzip als ungeschriebener Rechtsgrundsatz. Er ergibt sich aus der Natur von Straf- und Straf- _____________________________ 33 Brunkow, Der Minderjährige als Beweisperson, S. 12 34 Freiburghaus-Arquint, Kinderrechte S. 24 35 Beratungskonzept Kinderschutz, S. 24 36 BGE 114 IV 78, BGE 108 Ia 99 37 Schmid, Strafprozessrecht, N 82 38 Oberholzer, Strafprozessrecht, N 20 39 Oberholzer, Strafprozessrecht, N 680 7 prozessrecht als zwingendem öffentlichem Recht. Konkreter ergibt sich der Grundsatz sodann aus dem Strafgesetzbuch. Strafgesetzbuch macht die Verfolgung gewisser Delikte von einem Strafantrag des Geschädigten abhängig. Daraus ist e contrario abzuleiten, dass die übrigen Delikte nicht nur auf An- trag, sondern von Amtes wegen zu verfolgen sind40. 3.2. Die Meldepflicht von Vormundschaftsbehörden, Ärzten und Lehrern gemäss der schwyzerischen Rechtsordnung Nebst der Pflicht für die Strafverfolgungsbehörden gibt es für gewisse Beamte und Behörden eine im kantonalen Recht statuierte Anzeige- beziehungsweise Meldepflicht. § 58 Abs. 2 StPO SZ41 schreibt vor, dass Behörden und Beamte verpflichtet sind, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Eine Aus- nahme besteht gemäss § 58 Abs. 3 StPO SZ dort, wo der betreffenden Person ein Zeugnisverweige- rungsrecht zusteht. Für die Vormundschaftsbehörden sieht die Rechtsordnung im Kanton Schwyz keine eigene Bestim- mung betreffend einer Anzeige- oder Meldepflicht vor. Hier greift vielmehr § 58 Abs. 2 StPO SZ, in- dem er die Vormundschaftsbehörde bei Kenntnisnahme von Verbrechen und Vergehen zur Anzeige verpflichtet. Die Gesundheitsverordnung des Kantons Schwyz42 hingegen verpflichtet in § 30 eine Person, die eine bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, Meldung zu erstatten. Konkret verpflichtet § 30 Abs. 2 der Gesundheitsverordnung, ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die Sittlichkeit schliessen lassen, den Polizeiorganen oder dem zuständigen Amt zu melden. Ersteres wäre im Sinne einer Strafanzeige, letzteres im Sinne einer Gefährdungsmeldung. Das Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement)43 sieht in § 2 Abs. 2 eine Pflicht für die Lehrperson vor, geeignete Massnahmen einzuleiten und in gravierenden Fällen der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten Meldung zu erstatten, wenn sie innerhalb oder ausserhalb der Schule von Zuständen oder Vorkomm- nissen Kenntnis erhält, welche die geistige oder körperliche Entwicklung der Schülerinnen und Schü- ler beeinträchtigen könnten. 3.3. Fazit Insgesamt kann gesagt werden, dass nicht nur die Strafverfolgungsbehörde kraft der Offizialmaxime Anzeige erstatten und Verfahren einleiten muss, sondern dass auch in gewissem Masse andere Behör- _____________________________ 40 Schmid, Strafprozessrecht, N 83 41 SRSZ 233.110 42 SRSZ 571.110 43 SRSZ 611.212 8 den und Beamte (vorab die Vormundschaftsbehörde) verpflichtet sind, Verbrechen und Vergehen, an- zuzeigen. Wie die Schulleitung ihrerseits mit Meldungen umzugehen hat, insbesondere ob sie eine Anzeige- pflicht trifft, ist nicht abschliessend geklärt. Ihr steht damit ein grosser Ermessensspielraum bezüglich ihres weiteren Vorgehens zu. Sicherlich kann die Schulleitung nicht auf eine Anzeige verzichten, wenn ihr die Straftat als staatliche Behörde bekannt gegeben worden ist. Wendet sich jemand vertrauensvoll an einen Lehrer, um vielmehr Rat zu suchen, als ein Ereignis zu melden, und dieser meldet es weiter, dürfte eine Anzeigepflicht kaum angenommen werden. Hingegen ist letztlich stets eine Güterabwä- gung vorzunehmen. Durch die fehlende Anzeigepflicht, beziehungsweise die Möglichkeit der Gefähr- dungsmeldung von Lehrpersonen, bleibt das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler ge- wahrt. 4. Zum Spannungsfeld Durch das Offizialprinzip ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, bei Bekannt werden einer straf- baren Handlung tätig zu werden. Damit verbunden kommt ihr die Pflicht zur umfassenden Sachver- haltsabklärung zu. Das Kind seinerseits kann unter Umständen kein Interesse haben, in diese Sachver- haltsabklärungen einbezogen zu werden und mit den Konsequenzen, die sich aus dem Strafverfahren ergeben, leben zu müssen. So mag das Kind während des Strafverfahrens zwar eine Nebenrolle in dem Sinne einnehmen, als dass es nicht selber auftreten muss. Der Staat respektive die Strafverfolgungsbe- hörde vertritt die Integritätsverletzung im Verfahren. Nach Abschluss des Strafverfahrens ist es aber wieder das Kind, das (nebst dem Täter) direkt davon betroffen ist. Die nachfolgenden Ausführungen sollen versuchen, mögliche Belastungssituationen eines Kindes im Falle einer Anzeigeerstattung aufzuzeigen. Dazu muss aber zuerst die Funktion geklärt werden, die ein kindliches Opfer in einem Strafverfahren einnimmt. Erst wenn die Ausgangslage geklärt ist, kann be- urteilt werden, in welchem Umfang einem Kind aus dem Strafverfahren Belastungen erwachsen. In ei- nem zweiten Schritt soll dann untersucht werden, inwiefern diesen Belastungen entgegen gewirkt wer- den kann. 4.1. Die Funktion des Kindes als Beweisperson im Strafverfahren Gemäss § 61 Abs. 1 StPO SZ besteht der Untersuchungszweck darin, den Sachverhalt festzustellen und alle Beweise zu sammeln, die zur Überführung oder Entlastung des Angeschuldigten erforderlich sind. Dazu dient in der Regel auch die Einvernahme des Kindes. Denn meist bildet die Aussage des Kindes in einem Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs ohnehin das einzige und da- mit wichtigste Beweismittel, woraus fast zwangsläufig eine Unverzichtbarkeit zur Erhebung dieses Beweismittels resultiert. § 47 Abs. 1 StPO SZ verpflichtet denn auch jedermann dazu, der gerichtlichen Polizei, den Untersu- chungsbehörden und dem Gericht Auskunft zu erteilen. Diese Aussagepflicht betrifft dem Grundsatz 9 nach auch den kindlichen Zeugen, wobei die für den Schutz und die Rechte des Opfers die Bestim- mung von Art. 5 ff. des Opferhilfegesetzes gelten44. Ist ein Kind Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden, kann es folglich im Strafverfahren gegen die angeschuldigte Person als Zeuge resp. Aus- kunftsperson einbezogen werden. Kinder sind in Anwendung von § 47 Abs. 3 StPO SZ dann als Auskunftspersonen (und nicht als Zeu- gen) zu befragen, wenn sie aufgrund ihres Alters die Tragweite einer Zeugenaussage nicht erfassen können. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Kind im Zeitpunkt der Einvernahme das 12. Alterjahr noch nicht zurückgelegt hat oder nicht besondere Umstände bezüglich des Entwicklungsstandes des Kindes vorliegen, die dagegen sprechen. Unabhängig von seiner Rolle als Zeuge oder Auskunftsper- son, trifft das Kind die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. Dem Kind in seiner Rolle als Zeuge oder Auskunftsperson kommt aber analog zu einem erwachsenen Zeugen ein Zeugnisverweigerungs- recht zu, wobei die Zustimmung zur Befragung je nach Alter des Kindes (die Grenze hierzu bildet in der Regel auch das 14. Altersjahr) beim gesetzlichen Vertreter schriftlich eingeholt wird. 4.2. Verschiedene Belastungen des Kindes im Hinblick auf ein Strafverfahren Nachdem zumindest die gesetzlich verankerte Pflicht auch für ein Kind besteht, in einem Strafverfah- ren auszusagen, können daraus Belastungen verschiedenster Natur entstehen. Diese Belastungssituati- onen sind zu klären, denn sie schaffen die Grundlage für die Qualität des anschliessenden Verfahrens. 4.2.1. Unkenntnis über den Ablauf eines Strafverfahrens / Medien: Was Kinder und Jugendliche über den Ablauf eines Strafverfahrens wissen, und von welchen Überle- gungen sie sich beim Entscheid im Hinblick auf eine Anzeigeerstattung leiten lassen, orientiert sich oft an den Informationen, die sie aus den Medien entnehmen. Zwei Kriterien stehen häufig im Zentrum von Filmen und Berichterstattung: die Grausamkeit des Täters gegenüber der Ohnmacht seines Opfers und die Frage, ob der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird bzw. für wie viele Jahre er ins Ge- fängnis muss45. „Juristische Unwissenheit in Verbindung mit einer Aufsehen erregenden Darstellung von Gerichtsverfahren bei Sexualdelikten zum Nachteil von Mädchen und Jungen führen so nur allzu häufig zu einem völlig realitätsfremden Bild über den Sinn und Zweck, aber auch über den rechtlich vorgeschriebenen Ablauf eines Strafverfahrens“46. In den letzten zehn Jahren ist der sexuelle Missbrauch zunehmend ins öffentliche Interesse gerückt47. Dabei ist das Ausmass, in dem Opfer im Verhältnis zu Tätern für den sexuellen Missbrauch verant- wortlich gemacht werden, bemerkenswert (so immerhin in einem Drittel der überprüften Aussagen)48. In den Fokus der Berichterstattung der letzten zehn Jahre sind die Folgen eines sexuellen Missbrauchs für die Opfer gerückt, wobei bei den untersuchten Fällen bis auf eine Ausnahme nur negative Folgen _____________________________ 44 § 47a StPO SZ 45 Fastie, Strafanzeige / Anzeigepflicht, S. 603 46 Fastie, Strafanzeige / Anzeigepflicht, S. 603 47 Amann&Wipplinger, Medien, S. 343 48 Amann&Wipplinger, Medien, S. 344 10 beschrieben werden. Im Vergleich dazu wird der Anteil der positiven Folgen für die Täter relativ hoch bewertet. Vorab fällt hier insbesondere in Betracht, dass der Täter zwar mit einer Strafverfolgung rechnen muss, diese jedoch häufig zu seinen Gunsten entschieden wird49. Informationen der Medien beeinflussen wesentlich die Einstellung und das Verhalten der Menschen, insbesondere dort, wo die Möglichkeiten des persönlichen Austausches und der persönlichen Erfah- rung nur eingeschränkt vorhanden sind50. Nachdem kindliche Zeugen fast immer keine Ahnung vom tatsächlichen Ablauf über ein Strafverfahren haben, jedoch sehr oft realitätsfremde Vorstellungen dar- über bestehen, wird eine sachgerechte Entscheidung verunmöglicht. Insbesondere aber können Opfer dadurch abgehalten werden, den Missbrauch überhaupt bei offiziellen Stellen anzuzeigen. Entscheiden sich die Opfer von Straftaten doch für eine Strafanzeige, können die Folgen so sein, dass sie sich plötz- lich und unerwartet in einem für sie undurchschaubaren Dschungel rechtlicher Vorschriften und Ver- fahrensabläufe wieder finden, der sie selbst zunächst weitaus mehr beschäftigt als den Täter51. 4.2.2. Belastungen durch die prozessuale Situation Um das Ziel eines jeden Strafverfahrens zu gewähren, geben die strafprozessualen Vorschriften dem materiellen Strafrecht eine Form und helfen damit der Durchsetzung der strafrechtlichen Normen. Das Strafrecht kann sich erst im Strafverfahren realisieren52. „Dem Strafprozessrecht kommt denn auch ei- ne doppelte Aufgabe zu. Es hat sowohl die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches sicherzustel- len wie auch den Einzelnen vor den möglichen Auswirkungen behördlicher Willkür zu schützen“53. Das Strafprozessrecht räumt nicht nur Machtbefugnisse ein, sondern garantiert dem Betroffenen gleichzeitig ein gerechtes und faires Verfahren54. Damit gewährt es auch umfassende Partizipations- rechte des Beschuldigten im Verfahren. Genau aus diesen Partizipationsrechten, die nachfolgend erläu- tert werden, entsteht für ein Kind, das als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Strafverfahren aussa- gen soll, eine weitere Belastung. 4.2.2.1. Die Verteidigungsrechte, insbesondere das Konfrontationsrecht des Beschuldigten Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde sind in staatlichen Verfahren – so auch im Strafpro- zessrecht - zu beachten55. Das heisst, dass die dem Menschen aufgrund seiner Existenz zukommenden Eigenschaften und Freiheitsrechte bei jeder staatlichen Aktivität beachtet und geschützt werden müs- sen. Im Zentrum der Rechtsordnung steht das Wohlergehen und der Schutz des einzelnen Menschen56. Daraus fliesst eine Reihe von Grundsätzen, die in einem Strafverfahren Geltung beanspruchen. Einer dieser Grundsätze ist der von fair trial gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der gerechten Behandlung. Danach darf das zur Durchsetzung des Strafanspruches dienende staatliche Instrumentarium nur in _____________________________ 49 Amann&Wipplinger, Medien, S. 344 50 Amann&Wipplinger, Medien, S. 347 51 Fastie, Strafanzeige / Anzeigepflicht, S. 603 52 Oberholzer, Strafprozessrecht, N. 4 53 Oberholzer, Strafprozessrecht, N. 10 54 Oberholzer, Strafprozessrecht, N. 12 55 vlg. Art. 7 BV 56 Schmid, Strafprozessrecht, N. 233 11 korrekter, der besonderen Stellung des rechtsunterworfenen Beschuldigten und dem Ernst des Zieles entsprechender Weise eingesetzt werden57. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, „dass einer gerichtlichen Entscheidung nur Tat- sachen und weitere Umstände wie Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten“58. Für einen Betroffenen sollen keine belastenden Entscheide ergehen, ohne dass vorgängig eine Äusserungsmöglichkeit bestanden hätte59. Daraus leitet sich das Recht ab, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen60. Mit anderen Worten heisst das, dass dem Beschuldigten zahlreiche Informations- und Mitwirkungsrechte zustehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet sich in Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV und in den kantonalen Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise § 66 ff. StPO SZ (Teilnahme an Untersuchungshandlungen, Ergänzung der Unter- suchung, Akteneinsicht). Ein besonderer Aspekt ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen61. Das Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit62. „Der Be- schuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (..). Grundsätzlich muss es dem Ange- schuldigten auch möglich sein, die Identität des Zeugen zu erfahren, um dessen persönliche Glaub- würdigkeit überprüfen sowie allfällige Zeugenausschluss- und Ablehnungsgründe überprüfen zu kön- nen“63. „Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafur- teil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinrechende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen“64. Uneingeschränkt gilt dieses Recht in jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellt65. Die schwyzerische Strafprozessordnung hat diesen Grundsatz in § 66 StPO SZ statuiert. 4.2.2.2. Belastungen aufgrund der Einvernahme „Haben Kinder als Opfer über erlebte Straftaten auszusagen und werden sie dadurch erneut mit schmerzhaften Erinnerungen an erlittene Verletzungen und Übergriffe konfrontiert, kann dies zu einer erneuten Traumatisierung bzw. zur Sekundärviktimisierung führen“66. Bei der Befragung eines Kin- des, werden – je nach Alter – auch persönliche Lebensbereiche angesprochen, insbesondere Details _____________________________ 57 Schmid, Strafprozessrecht, N. 237 58 Schmid, Strafprozessrecht, N. 251 59 BGE 119 Ia 139 60 BGE 127 I 56 61 BGE 129 I 153 62 BGE 129 I 153 63 BGE 6S.59/2006/rom 64 BGE 129 I 153 65 BGE 129 I 154 66 BGE 129 I 155 12 aus ihrer Intimsphäre. Das Nachfragen, das sich daraus ergeben kann, deutet das Kind als ihm entge- gengebrachtes Misstrauen. Auch die Verteidigung kann diesen Eindruck durch kritische Fragen stär- ken und zur Verunsicherung beim Kind beitragen. Dass teilweise kritische Fragen zu Recht zugelassen werden müssen, sieht ein Kind in der Regel nicht ein. Durch eine nicht kindesgerechte Befragungs- technik kann sich das Unbehagen des Kindes steigern, abgesehen davon, dass dies eine Fehlerquelle darstellen kann67. 4.2.3. Belastungen durch das persönliche Betroffensein Das Kind, welches Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität geworden ist, ist an sich durch die Tat selber schon betroffen. Die Gefahr einer sekundären Viktimisierung, also Schädigungen, die erst mittelbar durch Reaktion der Umwelt auf das Opferwerden verursacht oder verstärkt werden, ist be- sonders stark, wenn der Täter aus dem sozialen Nahraum des Kindes stammt. Da die Strafuntersu- chungsbehörde auf die Aussage des Kindes in Fällen des sexuellen Kindsmissbrauchs in der Regel an- gewiesen ist, kommt einer solchen Aussage ein enormes Gewicht zu. Mit den Aussagen des Kindes kann die Verurteilung einer beschuldigten Person stehen oder fallen, einer Person, zu der das Kind meist eine ambivalente Einstellung hat. Einerseits kennt es den Täter als liebevollen und fürsorglichen Menschen. Andererseits ist er der, der das Vertrauen des Kindes missbraucht und es schädigt. Das Kind fühlt sich verantwortlich, macht sich Vorwürfe. Kommen noch entsprechende Vorwürfe aus der Familie, verstärkt das den Druck auf das Kind. Vorwürfe seitens der Familie kann es deshalb geben, weil sich in der Familie durch die Anhebung eines Strafverfahrens Ängste über das soziale Abrutschen der Familie, die gesellschaftliche Stigmatisierung, aber auch über ihre Existenz (wenn dem Ernährer eine Freiheitsstrafe oder eine erhebliche Geldstrafe droht) breit machen. Oft trägt das Kind den Ge- danken der Schuld in Bezug auf eine Familientrennung mit ihren Konsequenzen auch für Geschwister oder einer Heimeinweisung. Diese Folgen treffen das Kind als Strafe. „Wenn emotionaler Druck be- reits im Vorfeld durch den Täter, der eine Anzeigeerstattung verhindern wollte, ausgesprochen worden ist, wird diese Drohung aus der Sicht des Minderjährigen von Seiten der Person, von der er Schutz er- wartet, bestätigt, was seine Konfliktlage und seine Ängste erhöht“68. Das soziale Umfeld kann in einer solchen Situation dem Kind die Ausübung des Zeugnisverweige- rungsrechts nahe legen und gleichzeitig eine Schuldzuweisung hinsichtlich der drohenden Folgen für den Fall der Nichtwahrnehmung implizieren. Selbst wenn dem Kind ein Prozessbeistand bestellt wird, was immer dann der Fall ist, wenn ein Elternteil wegen Interessenkollision ausserstande ist, über eine Entbindung des Zeugnisverweigerungsrechts zu entscheiden, wird das Kind faktisch gesehen, mit Schuldzuweisungen konfrontiert. Dies belastet ein Kind enorm, das wegen seiner sozialen Abhängig- keit von seinem Umfeld nur in geringem Umfang in der Lage ist zu beurteilen, wie es sich mit diesen Schuldzuweisungen wirklich verhält69. Noch viel weniger wird das Kind in der Lage sein, sich dage- gen zur Wehr zu setzen. Die Eltern ihrerseits, ohnehin schon gezeichnet von ihrem früheren Leben in der jeweiligen Herkunftsfamilie und von sozialer Ungleichheit und Ungerechtigkeit, erleben eine noch deutlichere familiäre und soziale Stigmatisierung. Das verstärkt ihre Isolation, erhöht die Spannungen, liefert ihnen erst recht einen Grund, sich mit sich selbst nicht wohl zu fühlen und vergrössert das Risi- _____________________________ 67 Eggler, Gelebte Interdisziplinarität, S. 253. 68 Bunkow, Der Minderjährige als Beweisperson, S. 98 69 Bunkow, Der Minderjährige als Beweisperson, S. 98 13 ko, dass sie ausrasten, ihre Kinder attackieren und eben nicht um Hilfe bitten, weil ihr Misstrauen ge- genüber der Gesellschaft ja durch deren repressives Verhalten bestätigt worden ist70. Schliesslich kön- nen auch Zweifel an den Aussagen eines Kindes, mit denen das Kind konfrontiert wird, eine Belastung darstellen und eine erneute Traumatisierung zur Folge habe. 4.2.4. Fazit Durch die Stellung des kindlichen Opfers als Zeuge oder Auskunftsperson ergeben sich mehrere Be- lastungssituationen, die einerseits verfahrensbedingt, andererseits persönlicher Natur sind. Insbesonde- re wirkt sich das Konfrontationsrecht beziehungsweise die zwingend zu wahrende Teilnahme des Be- schuldigten auch bei der Einvernahme kindlicher Zeugen und Auskunftspersonen71, belastend auf ein Kind aus. Die Intensität dieser Belastungen variiert je nach Alter des Kindes, nach dem Bezug des Kindes zum Täter, nach der Schwere der Tat, nach dem familiären Rückhalt. Sie hängt aber auch von der Fachkompetenz sämtlicher involvierter Fachpersonen ab. Diese Belastungen können sich in Form starker psychischer Beeinträchtigungen und mit ihnen einhergehenden körperlichen Symptomen wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Durchfall, Fieber oder ähnlichem melden72. Das wiederum kann Auswirkungen auf die Qualität der Aussagen des kindlichen Opfers haben, womit letztlich die Verfah- rensziele einer Strafuntersuchung gefährdet werden73. Aus dem Verfehlen der Verfahrensziele können wiederum neue Belastungen für das Kind resultieren, insbesondere im Falle eines Freispruchs des Tä- ters. So kann ein Kind den Freispruch so auffassen, als habe man ihm nicht geglaubt. Der Täter selber fühlt sich rehabilitiert und der Kreis schliesst sich. Deshalb hat sich die Strafverfolgungsbehörde dieser Belastungen stets bewusst zu sein. Ein Kind darf nicht für das Strafverfahren instrumentalisiert wer- den. Der staatsrechtliche Strafanspruch soll nicht rücksichtslos verfolgt und die Wahrheit nicht um je- den Preis erforscht werden. 4.3. Mögliche Entlastungen Zum einen bestehen gesetzliche Grundlagen, die Kinder in Strafverfahren speziell schützen und damit ihrer Empfindlichkeit Rechnung tragen. Zum anderen aber sind es die Fachpersonen, die durch Kom- petenz im Umgang mit Missbrauchsfällen einen Beitrag leisten können. Die nachfolgenden Ausfüh- rungen sollen aufzeigen, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber zur Entlastung von Kindern in Straf- verfahren vorgesehen hat, und welchen Beitrag die Fachpersonen in der Kinderschutzarbeit leisten können. 4.3.1. Kindsgerechte Information über den Ablauf eines Strafverfahrens Jede durch eine Straftat verletzte Person hat das Recht auf alters- und entwicklungsangemessene un- verfälschte Information über die Möglichkeit einer Strafanzeige sowie über den regulären Ablauf eines _____________________________ 70 Marneffe, Alternative Formen der Intervention, S. 759 71 BGE 130 II 174 72 Bunkow, Der Minderjährige als Beweisperson, S. 108 73 Bunkow, Der Minderjährige als Beweisperson, S. 108 14 Strafverfahrens. Durch Vorenthalten von Informationen können insbesondere die Rechte von Minder- jährigen leicht eingeschränkt werden. Auch Minderjährigen können Auskünfte über den Ablauf des Strafverfahrens in adäquater Form gegeben werden. Dazu gehören insbesondere die Aufklärung über seine Rechte und Pflichten. Wichtiger jedoch als das Vermitteln von Gesetzesbestimmung (natürlich in kindsgerechter Form), sind das Aufklären über das praktische Vorgehen und die Information, was auf das Opfer zukommen kann. Hierzu kann ein ärztlicher Untersuch gehören sowie die Befragung des Kindes selber. Aber auch Fragen nach der Anordnung der Untersuchungshaft für den Täter sollten be- antwortet werden. Oftmals ist das Opfer enttäuscht, dass der Täter - wenn überhaupt - oft kurze Zeit später wieder aus der Untersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt wird. Solchen Enttäu- schungen und den damit verbundenen Entmutigungen, es erhalte keine Unterstützung bzw. ihm werde ohnehin nicht geglaubt, kann auch einem juristischen Laien mit einfachen Worten über den Zweck der Untersuchungshaft und deren Vorraussetzungen begegnet werden. Einem Kind sind auch die Alterna- tiven zur Untersuchungshaft (Rayonverbot, Kontaktaufnahmeverbot, Kaution etc. mit der Androhung der erneuten Inhaftierung im Falle des Nichteinhaltens) aufzuzeigen. Genau so wie die Möglichkeiten sind auch die Grenzen der Strafverfolgung zu erwähnen. Bei der Überlegung, ob eine Strafanzeige erstattet werden soll, ist das Opfer auch darauf hinzuweisen, dass je früher eine Straftat beanzeigt wird, umso grösser die Chance ist, den Sachverhalt umfassend zu klären. Denn je kürzer der Zeitraum zwischen Tat und Anzeige, desto authentischer ist die Wiedergabe des Erlebten durch das Opfer und umso grösser die Chance der Strafverfolgungsbehörde, juristisch verwertbare Beweismittel zu sichern, was für die Überführung des Täters unerlässlich ist74. Hier kann es selber einen massgebenden Beitrag leisten. 4.3.2. Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte: § 47 Abs. 2 resp. 3 StPO SZ in Verbindung mit § 132 Ziff. 1 ZPO SZ sieht für Zeugen wie auch für Auskunftspersonen das Recht vor, die Aussagen zu verweigern, die zur Schande oder zum unmittelba- ren Nachteil von sich selber oder einer ihnen nahe stehenden Person gereichen könnten. Art. 7 Abs. 2 OHG sieht vor, dass das Opfer Aussagen zu Fragen verweigern kann, die seine Intimsphäre betreffen. Mit diesen Rechten besteht für den kindlichen Zeugen bzw. seinen gesetzlichen Vertreter oder Pro- zessbeistand eine weitere Möglichkeit, einem bereits angelaufenen Strafverfahren Einhalt zu gebieten. Insbesondere in Abwägung zu den Belastungssituationen, die sich aufgrund des persönlichen Betrof- fenseins ergeben können, kann eine solche Möglichkeit angebracht erscheinen. Sie kann auch in Frage kommen, wenn die Wiederholung nach einem einmaligen Übergriff ausgeschlossen ist. 4.3.3. Unterlassen der Anzeige / Strafantrages bei Antragsdelikten: Bei nicht schwerwiegenden Delikten, vorab ist hier an die sexuelle Belästigung und den Exhibitionis- mus im Sinne der Art. 194 und 198 StGB denken, kann mittels Verzicht auf einen Strafantrag eine Entlastung für das kindliche Opfer herbei geführt werden. Es wird in diesem Fall kein Strafverfahren eingeleitet, was in Abwägung der verschiedensten Interessen für das Kind die beste Lösung sein kann. _____________________________ 74 Fastie, Strafanzeige / Anzeigepflicht, S. 602. 15 4.3.4. Die Opferrechte gemäss OHG Frau Nationalrätin Christine Goll reichte am 16. Dezember 1996 eine als allgemeine Anregung gefass- te parlamentarische Initiative mit dem Titel „Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz“ ein. Sie regte an, dass durch die Einführung von Verfahrensbestimmungen das psychische Trauma vermindert werden sollte, welches Opfer von Sexualdelikten, insbesondere Kinder, durch das Strafver- fahren erleiden können75. In seiner Stellungnahme zum entsprechenden Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hielt der Bundesrat fest, dass die traumatisierende Wirkung, die ein Strafprozess beim kindlichen Opfer zeigen kann, soweit als möglich zu verringern sei76. Per 1. Oktober 2002 trat das teilrevidierte Opferhilfegesetz mit seinen neuen Artikel 10a bis d in Kraft. Diese Be- stimmungen sollen nachfolgend unter dem Aspekt möglicher Entlastungsmassnahmen erläutert wer- den. 4.3.4.1. Art. 10b OHG: Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem Gemäss Art. 10b OHG dürfen die Behörden das minderjährige Opfer bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Amtes wegen dem Beschuldigten nicht gegenüberstellen. Die Pflicht zur Vermeidung der Konfrontation besteht nicht nur während der Befragung selber, sondern umfasst auch die Zeit vor und nach der Einvernahme. Ein entsprechender Antrag des Opfers braucht es nicht, und damit besteht der Anspruch unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Gegenüberstellung das Wohl des Kindes gefährden könnte oder nicht. „Art. 10b Abs. 1 OHG geht vielmehr von der nicht widerlegbaren gesetz- lichen Vermutung aus, dass eine Gegenüberstellung des Kindes mit dem Beschuldigten bei Sexualde- likten für das Kind in jedem Fall belastend und deshalb zu vermeiden ist77“. Zu erwähnen ist, dass bei den anderen zur Anwendung des OHG führenden Straftaten die Vermeidung der Konfrontation gemäss Art. 10b Abs. 2 nicht von Amtes wegen durchgeführt werden muss. Die Vermeidung der Konfrontaiti- on ist nur dann vorgesehen, „wenn diese für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen kann“. Mit der Pflicht zur Videoaufzeichnung der Einvernahme ist diese Bestimmung hinfällig gewor- den. Die Strafuntersuchungsbehörde ist mit Einführung von Art. 10b und c OHG gehalten, die Mög- lichkeit einer audiovisuellen Übertragung bzw. die Aufzeichnung der Einvernahme auf Videokasset- te/DVD zu schaffen. Deshalb sollen sämtliche Befragungen von Kindern audiovisuell übertragen wer- den, wenn der Angeschuldigte sein Konfrontationsrecht ausüben will, unabhängig davon, ob beim Kind die Gegenüberstellung zu einer schweren psychischen Belastung führen kann. Mit der audiovisu- ellen Übertragung der Befragung des kindlichen Zeugen oder Auskunftsperson in den Raum, wo der Angeschuldigte und sein Verteidiger anwesend sind, kann den Verteidigungsrechten, insbesondere dem Konfrontationsrecht genüge getan werden. Nachdem es sich um einen nicht nennenswerten klei- nen Aufwand handelt, ist von dieser Möglichkeit auf Wunsch des Kindes stets Gebrauch zu machen. _____________________________ 75 BBl 2000 3766 76 BBl 2000 3767 77 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 237 16 4.3.4.2. Art. 10c OHG: Einvernahme des Kindes Wer eine Einvernahme mit einem kindlichen Opfer machen will, muss hierfür gemäss Art. 10c OHG eine spezielle Ausbildung genossen haben. Denn eine gute Befragungsausbildung ist eine weitere Massnahme zum Wohle der Kinder, „nämlich derjenigen, bei denen Verdacht auf Misshandlung be- steht und die speziellen Schutz verdienen, um nicht noch zusätzlich traumatisiert zu werden (oder erstmals durch die Abklärung traumatisiert zu werden bei schliesslich nicht bestätigtem Verdacht)“78. Die Befragung ist ein Produkt der sozialen Interaktion zwischen Kind und Befrager. Sowohl der Befrager als auch das Kind bringen ihre Vorerfahrungen, Erwartungshaltungen, ihr Wissen über den Ablauf und den Grund des Gespräches sowie das Wissen über die möglichen Folgen einer Aussage ein79. Damit das Kind aber überhaupt erst eine Aussage machen kann, muss es eine Wahrnehmung gemacht haben, diese dann verarbeiten, im Gedächtnis abspeichern, sie im Rahmen der Befragung als Antwort auf spezifische Fragen wieder abrufen, sie möglichst genau, geordnet und detailliert wieder geben und sie letztlich in Worte fassen80. Damit basiert eine Zeugenaussage auf einer Reihe von Fä- higkeiten, die sich entwicklungsbedingt bis ins Jugendalter zum Teil erheblich verändern81. Hinzu kommt, dass die Befragung eine Gesprächsform ist, die das Kind im Alltag nicht kennt. Im Vor- feld weiss das Kind oft nicht, was es erwartet. Angst (was ist, wenn ich etwas nicht weiss?) und Stress können die Folge sein. Aufgrund seiner Alltagserfahrung im Gespräch ist sich das Kind gewohnt, dass die Erwachsenen die Antworten auf ihre eigenen an das Kind gerichteten Fragen schon kennen. Da- durch rechnet das Kind nicht damit, dass es über Wissen verfügt, das dem Befrager nicht zugänglich ist. Es weiss auch nicht, dass von ihm eine umfassende Beschreibung erwartet wird. Im Gegenteil, ein Kind ist sich gewohnt, dass sich ein Erwachsener oft nicht für zu viele Details interessiert. So ist sich das Kind auch nicht gewohnt, auf Fragen von Erwachsenen mit „ich weiss es nicht“ zu antworten, denn erfahrungsgemäss kommt das nicht gut an. Im Hinblick auf die Befragung eines Kindes muss dem Befrager bekannt sein, wie ein Kind seine Umwelt wahrnimmt und beobachtet, wie es denkt, kombiniert, schlussfolgert. Wichtig zu wissen ist auch, wann ein Kind verlässlich zwischen Realität und Phantasie unterscheiden kann, und wie sein Er- innerungsvermögen funktioniert. Darüber hinaus muss bekannt sein, wie ein Kind sich ausdrückt, wie es Gespräche führt und wie es beeinflusst werden kann82. Der Befrager muss also in der Befragung mit einem Kind der Gesprächskompetenz, der verbalen Ausdrucksmöglichkeit und dem verbalen Ver- ständnis des Kindes, seiner kognitiven Fähigkeiten, seinem Erinnerungsvermögen und der Gefahr von Suggestibilität Rechnung tragen. Deshalb sollte die das Kind befragende Person über Hintergrundwis- sen im Bereich der Kindsmisshandlungen und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, über Kenntnisse in Entwicklungspsychologie und forensischer Befragungstechnik und über Erfahrung bezüglich der Befragung von Kindern verfügen83. _____________________________ 78 Eggler, Gelebte Interdisziplinarität, S. 253. 79 Schreiner, Entwicklungspsychologische Aspekte, S. 3 80 Schreiner, Entwicklungspsychologische Aspekte, S. 3 81 Schreiner, Aspekte der Befragung, S. 1 82 Schreiner, Entwicklungspsychologische Aspekte, S. 4 83 Vogt, OHG-Kommentar 2005, Art. 10c OHG N 6 17 Ein gutes, kindsgerechtes Setting fängt aber schon im Vorfeld der Einvernahme an und zwar mit der Beratung der Personen (meist der Eltern), die mit dem Kind zur Einvernahme erscheinen. Denn diesen – allenfalls auch der Opferberatungsstelle – kommt die Aufgaben zu, das Kind auf die Befragung vor- zubereiten. Denn wenn das Kind nicht adäquat auf Befragung vorbereitet ist, kann deren Durchführung schwierig werden. Das Kind sollte also wissen, wo die Befragung stattfindet und mit wem es sprechen wird, und dass diese Person mit dem Kind sprechen möchte. Es sollte weiter wissen, dass es reden und alles genau erzählen darf, und dass die Betreuungsperson, die Eltern etc. das richtig finden84. Unter diesen Voraussetzungen fällt es Kind wie auch Befrager leichter, in das schwierige Thema einzustei- gen und dann ein optimales Ergebnis zu erzielen, was für Beide wichtig ist. 4.3.4.3. Einstellung nach OHG: Eine weitere Möglichkeit, die Entlastung eines Kindes zu bewirken, ist letztlich die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 10d Abs. 1 OHG. Gemäss diesem Artikel kann die zuständige Be- hörde der Strafrechtspflege das Strafverfahren ausnahmsweise einstellen, wenn das Interesse des Kin- des es zwingend verlangt, und dieses das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Damit steht die Einstellung des Verfahrens im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Opfer selber hat ge- stützt auf Art. 10d OHG keinen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens85. Die Einstellung verlangt ein zwingendes und überwiegendes Kindesinteresse. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, können nur die konkreten Umstände im Einzelfall massgebend sein86. Dabei genügt die allgemeine Erkenntnis, dass die Durchführung eines Strafverfahrens für das Opfer und ganz besonders für Opfer von Sexualdelikten und für Kinder in der Regel mit erheblichen Belastungen verbunden ist, nicht87. „Von Bedeutung ist vielmehr, ob auch aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass die mit dem Verfahren einhergehende Belastung trotz der im Gesetz vorgesehenen Schutzrechte und –mechanismen für das Kind „zu gross“ wäre und eine Einstellung des Verfahrens im Kindesinteresse deshalb nicht nur ratsam, sondern unumgänglich ist“88. Weiter ist erforderlich, dass dem Interesse des Kindes an der Einstellung des Strafverfahrens kein mindestens gleichgewichtiges Interesse des Staates an der Strafverfolgung entgegensteht. Daraus folgt, dass die Interessen des Kindes und diejenigen des Staates im Einzelfall gegeneinander abgewo- gen werden müssen. Dabei spielen general- und spezialpräventive Überlegungen bei der Beurteilung des Strafverfolgungsinteresses eine Bedeutung. Insbesondere ist dem Rückfallrisiko des mutmassli- chen Täters zu Lasten des Opfer und anderer Kinder Rechnung zu tragen89. Je schwerer die Tat, umso strikter gilt das Legalitätsprinzip, und umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass das Kin- desinteresse an einer Einstellung das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich über- wiegt90. Der Einstellung zustimmen darf das urteilsfähige Kind, das heisst, wenn es zum Zeitpunkt der _____________________________ 84 Schreiner, Entwicklungspsychologische Aspekte, S. 8 85 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 245 86 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 246 87 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 246 88 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 246 89 BBl 2000, 3771 90 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 247 18 Einwilligung über die Fähigkeit verfügt, die Bedeutung einer Einstellung des Verfahrens zu ermessen und entsprechend vernunftgemäss zu handeln91. Ist es hierzu nicht in der Lage, ist sein gesetzlicher Vertreter ermächtigt, den Entscheid im Interesse des Kindes zu fällen. Die Zustimmung muss aus- drücklich und gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Sie ist bis zum Zeitpunkt des Einstel- lungsentscheides jederzeit widerrufbar92. 4.3.5. Fazit Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Art. 10 b bis d OHG eine gute Grundlage für einen kinds- gerechten Umgang eines kindlichen Zeugen oder einer kindlichen Auskunftsperson im Strafverfahren geschaffen. Dank der Technik können Einvernahmen problemlos übertragen werden, wodurch sowohl den Verteidigungsrechten als auch dem Kind und seinem Recht auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Angeschuldigten Rechnung getragen wird. Die Entstellung zur Wahrung der berechtigen Kindsin- teressen gemäss Art. 10d OHG bildet eine Möglichkeit die Notbremse ziehen zu können. Das ist ein nicht unerheblicher Beitrag im ganzen Krisenmanagement. Aber auch die Fachpersonen sind aufgeru- fen, durch echtes Engagement die Idee des Kindeswohls umzusetzen und einen Beitrag in tatsächlicher Hinsicht für einen kindsgerechten Umgang im Verfahren zu leisten. Hierzu ist wichtig zu erkennen, dass die Basis für die Qualität und Kompetenz einer Intervention bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch und dem nachfolgenden Verfahren das Fachwissen und die persönliche Eignung der in- volvierten Fachpersonen ist. Jeder muss ausreichendes Wissen über den sexuellen Missbrauch mit- bringen. Ständige Weiterbildung und Vernetzung interdisziplinären Wissens ist in der Kinderschutzar- beit unabdingbar. Doch das alleine genügt nicht. Es braucht auch Selbstreflexion für Personen, die be- ruflich mit sexuellem Missbrauch zu tun haben. Zweiter Teil: Die Fachgruppe Kindesschutz Kanton Schwyz und die Verifizierung von Fallmeldungen 5. Die Fachgruppe Kindesschutz des Kantons Schwyz Der erste Teil der Arbeit hat aufgezeigt, dass das Spannungsfeld zwischen Strafuntersuchung und Kin- deswohl oft nicht so gross ist wie allgemein angenommen. Insbesondere können Strafverfolger und andere im Rahmen eines laufenden Verfahrens involvierten Fachpersonen (zum Beispiel Opferbera- tungsstelle) selber viel zum Abbau dieses Spannungsfeldes beitragen. Ein weiterer Beitrag durch Fachpersonen in der Kinderschutzarbeit ist die Verifizierung von Fallmeldungen. Die sachgerechte Verifizierung dieser Meldungen ist eine wichtige Aufgabe, die die Fachstelle Kindesschutz im Vorfeld wahrnimmt, und damit die Basis für das weitere Wohl des Kindes schafft, unabhängig davon, ob eine Strafanzeige empfohlen wird. _____________________________ 91 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 247; BBl 2000, 3770 92 Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer, S. 247 19 5.1. Die Entstehung der Fachgruppe Kindesschutz Mit Beschluss Nr. 1528/2003 vom 10. November 2003 ermächtigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Departement des Innern, eine Projektgruppe einzusetzen, der die Aufträge überbunden wurden, im Sinne einer Sofortmassnahme die Vorbereitung einer interdisziplinär zusammengesetzten Fachgruppe Kindesschutz in Angriff zu nehmen und in einer zweiten Phase die Bewertung des gesam- ten Berichts Vogel / Mangold93 und die Ausarbeitung entsprechender Vorschläge zum weiteren Vor- gehen im Bereich Kindesschutz im Kanton Schwyz zuhanden des Regierungsrates auszuarbeiten. Die gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1528/2003 zusammengesetzte Projektgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Justizdepartements, des Militär- und Polizeidepartements, des Erziehungsdeparte- ments sowie des Departements des Innern analysierten die bestehenden Strukturen und Abläufe bei konkreten Fällen von Kindsmisshandlungen und bei Verdacht auf sexuelle Ausbeutung. Sie kam in der Folge zum Schluss94, dass die Einsetzung einer interdisziplinären Fachgruppe zur Unterstützung und Beratung von Behörden und Fachpersonen dringend notwendig sei, nachdem sie bei ihrer Untersu- chung auf einige Unzulänglichkeiten gestossen war. So hielt die Projektgruppe in ihrem Bericht fest, dass unter anderem im Vorfeld von strafrechtlichen Untersuchungen bereits Gespräche mit Kindern und Jugendlichen stattfinden würden, was sich nachteilig auf das laufende Strafverfahren auswirken könne. Ausserdem sei vielen kommunalen Behörden das korrekte Vorgehen bei einem Verdacht oder einem konkreten Fall von Kindsmisshandlung nicht bekannt. Die kantonalen Strafverfolgungsbehör- den seien aber darauf angewiesen, dass entsprechende Massnahmen sofort und professionell erfolgen würden. Bei gewissen Fachpersonen (unter anderem Lehrer, Ärzte) würden zudem Informationen über die gesetzlichen Grundlagen und die Verfahrensabläufe im Kanton fehlen. Diese Fachpersonen wie auch die Behörden würden deshalb bei Verdacht auf sexuelle Ausbeutung und in konkreten Fällen von Kindsmisshandlungen fachliche Unterstützung benötigen. Meistens handle es sich um sehr komplexe Situationen, welche klare Handlungsanweisungen erfordern. Insbesondere sollen die betroffenen Kin- der vor einer sekundären Viktimisierung geschützt werden. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 191/2005 vom 15. Februar 2005 setzte der Regierungsrat schliesslich die Fachgruppe Kindesschutz Kanton Schwyz ein. 5.2. Der Auftrag der Fachgruppe Kindesschutz Bezüglich des Zwecks und der Aufgaben der Fachgruppe Kindesschutz hielt der Regierungsratsbe- schluss Nr. 191/2005 vom 15. Februar 2005 fest, dass die Fachgruppe Behörden und Fachpersonen aus den sozialen, medizinischen sowie juristischen Bereichen in konkreten Fällen von Kindsmisshandlun- gen und bei Verdacht hierauf berät. Die Fachgruppe kann nach Würdigung rechtlicher, medizinischer und psychologischer Aspekte einer allfälligen Kindsmisshandlung Massnahmen vorschlagen. Sie hat keine Entscheidungs- und Weisungskompetenz. _____________________________ 93 Das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz beauftragte Urs Vogel Consulting mit der Inventarisierung der strukturellen und materiellen Versorgung im Bereich der Dienstleistungen im Kindesschutz. Urs Vogel und Hans Man- gold erstatteten per 31. Juli 2002 Bericht, worauf das Departement des Innern mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1528/2003 vom 10. November 2003 ermächtigt wurde, eine Projektgruppe zu bilden und die erwähnten Sofortmassnahmen einzulei- ten. 94 vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 191/2005 vom 15. Februar 2005 20 5.3. Die Fallbehandlung der Fachgruppe Kindesschutz Während der Pilotphase von drei Jahren richtet das Amt für Gesundheit und Soziales eine Kontaktstel- le für Behörden und Fachpersonen ein. Diese Kontaktstelle übernimmt die Triage der Anfragen wäh- rend der offiziellen Bürozeiten. Sie verweist Opfer und Betroffene an die zuständigen Behörden, Bera- tungsstellen und/oder an Fachpersonen. Es wird weder ein Pikettdienst noch eine allgemeine Beratung angeboten. Die Anfragen werden von der Kontaktstelle vorbereitet und an die verantwortliche An- sprechperson der Fachgruppe Kindesschutz weitergeleitet. 5.4. Die Zusammensetzung der Fachgruppe Kindesschutz Der Regierungsrat setzte die Fachgruppe aus neun Mitgliedern zusammen. Dies sind Fachpersonen aus den Bereichen Vormundschaftsrecht (Rechtsdienst Justizdepartement), Strafverfolgungsbehörde (Verhöramt), Sozialarbeit, Opferberatung, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJPD), Pädiatrie, Polizei, Schulpsychologie (SBS) und Schule. Die Behandlung der Anfragen wird primär von der so genannten Kerngruppe wahrgenommen. Die Kerngruppe setzt sich aus den Fachpersonen der Bereiche Vormund- schaftsrecht (Rechtsdienst Justizdepartement), Strafverfolgungsbehörde (Verhöramt), Sozialarbeit, Op- ferberatung sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJPD) zusammen. Je nach Bedarf kann die Kern- gruppe weitere Personen der Fachgruppe zuziehen95. Die Mitglieder der Fachgruppe Kindesschutz Kanton Schwyz wurden für die Pilotphase von drei Jah- ren gewählt. Während dieser Pilotphase sollen gezielte Erhebungen von Daten durchgeführt werden, um konkrete Aussagen über das Ausmass der zu behandelnden Fälle machen zu können. Die Fach- gruppe wird während der Pilotphase von der Projektgruppe unter der Leitung des Departements des Innern begleitet. Nach der Pilotphase ist eine Amtsdauer von drei Jahren vorgesehen. Das Departement des Innern erstattet vor Abschluss der Pilotphase Bericht und Antrag an den Regierungsrat zur defini- tiven Einsetzung der Fachgruppe96. 5.4.1. Einsitz der Strafverfolgungsbehörde in der Fachgruppe Kindesschutz Wie erwähnt ist auch die Strafuntersuchungsbehörde in der Fachgruppe Kindesschutz vertreten. Kon- kret nimmt eine beim Verhöramt Schwyz als Untersuchungsrichter tätige Person an den Beratungen der Kerngruppe teil. Zusammen mit den anderen Mitgliedern der Kerngruppe ist sie beim Entscheid, ob in einem konkreten Fall die Erstattung einer Strafanzeige empfohlen werden soll, mitbeteiligt. Auf- grund der organisatorischen Konstellation im Verhöramt Schwyz kann es vorkommen, dass dieselbe Person einen Fall führt, der aufgrund der Empfehlung der Fachgruppe Kindesschutz zur Erstattung ei- ner Strafanzeige beim Verhöramt Schwyz eingegangen ist. Damit stellt sich die Frage, ob diese Person als vorbefasst zu gelten hat und nicht mit der Fallführung betraut werden darf, beziehungsweise in den Ausstand treten muss. _____________________________ 95 Regierungsratsbeschluss Nr. 191/2005 vom 15. Februar 2005 96 Regierungsratsbeschluss Nr. 191/2005 vom 15. Februar 2005 21 5.4.1.1. Die Vorbefassung Auf verfassungsmässiger Stufe gewährt Art. 29 Abs. 1 BV einer Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Diese Bestimmung ist für die Ausstandspflicht von Strafuntersuchungsbehörden massgebend. Sie stimmt im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Strafuntersuchungsbehörden mit Art. 30 Abs. 1 BV weit- gehend überein97. Zusammen mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt das einen Anspruch auf einen unabhän- gigen und unparteiischen Richter. Gemäss der schwyzerischen Rechtsordnung kann in Anwendung von § 53 lit. b und d GO SZ98 eine Person unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sie Rat gege- ben hat, oder wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen. Die Aus- schluss- und Ablehnungsgründe gemäss §§ 52 und 53 GO SZ beziehen sich auf Richter, Vermittler, Gerichtsschreiber, Untersuchungs- und Anklagebeamte oder Kanzleibeamte. Gemäss Bundesgericht ist Voreingenommenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. „Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äussern Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein. Für die Ablehnung ei- nes Richters braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen (BGE 114 IA 54 /55 mit Hinweisen)“99. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann immer dann entstehen, so das Bundesgericht, wenn sich der Richter bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache in richterlicher oder nicht- richterlicher Funktion befasste100. Es verzichtete jedoch darauf generell zu sagen, in welchen Konstel- lationen unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV eine erneute Befassung der konkreten Streitsache durch denselben Richter zulässig oder aber unzulässig ist101. Der Umstand, dass sich ein Behördenmitglied bereits früher mit einer bestimmten Angelegenheit befasst hat, begründet nicht in jedem Fall eine Ausstandspflicht. Das Bundesgericht erblickt in der Vorbefassung nicht generell einen Ausstandsgrund102. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen der Vorbefassung eine ähn- liche oder qualitativ gleiche Frage geprüft hat. Dies ist so lange nicht zu beanstanden, als ein Verfah- ren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen trotzdem als of- fen und nicht vorbestimmt erscheint103. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hielt fest, dass unter einem so verstandenen Begriff der Vorbefassung eine Vielzahl von Fallkonstellationen fallen, weshalb aus dem Umstand alleine, dass sich ein Richter bereits in einem früheren Zeitpunkt mit einem Lebensvorgang in irgendeiner Art und _____________________________ 97 Oberholzer, Strafprozessrecht, N. 202 98 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974, SRSZ 231.110 99 BGE 115 Ia 38 100 BGE 114 Ia 50 101 BGE 114 Ia 50, Erw. 3d und Erw. 5a (Pra 1997, Nr. 3, Erw. 2b) 102 Oberholzer, Strafprozessrecht, N. 180 103 BGE 114 Ia 59, BGE 120 Ia 187; 117 Ia 157 22 Weise befasst hatte, nichts gefolgert werden kann, namentlich nicht, ob dieser Richter in einem späte- ren Verfahren oder Verfahrensstadium mitwirken darf oder nicht104. „Bei der Beurteilung der Ähnlich- keit und des Konnexes sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gesichtspunkte massgebend. So begründet beispielsweise die Befassung des Richters mit einem Sachverhalt im zuvor geführten Mass- nahmeverfahren in der Regel keinen Ausstandsgrund im Hauptverfahren, da sich die in den beiden Verfahren resp. Verfahrensabschnitten stellenden Rechtsfragen trotz eines oft identischen zugrunde liegenden Lebensvorganges deutlich unterscheiden (..). Weiter spielt auch der Umfang des Entschei- dungsspielraums hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfragen eine Rolle: Je grösser der Ermessens- spielraum des Richters im früheren Verfahren gewesen ist, desto mehr floss seine Wertung in den Ent- scheid ein, was umso eher den Anschein erweckt, der Ausgang des nachfolgenden Verfahrens sei nicht mehr offen. Ein weiteres Kriterium stellt schliesslich die Bedeutung der jeweiligen in Frage stehenden Entscheidungen für den Fortgang des Verfahrens dar. So ist zum Beispiel ein Richter, der in einem Anklagezulassungsverfahren prüfen muss, ob der Angeschuldigte eines strafbaren Verhaltens hinrei- chend verdächtig erscheine, als späterer Sachrichter ausgeschlossen, unter anderem weil der entspre- chende Entscheid für den Fortgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung ist (..)“105. 5.4.1.2. Fazit Die obgenannten Ausführungen zeigen auf, dass ein Untersuchungsrichter nicht als vorbefasst gelten kann, wenn er in der selben Sache die Strafuntersuchung führt, die zuvor in der Kinderschutzgruppe besprochen worden ist. In seiner Funktion als Mitglied der Fachgruppe Kindesschutz kommt dem Un- tersuchungsrichter eine andere Aufgabe und Fragestellung zu, als in der Fallführung selber. Als Mit- glied der Fachgruppe entscheidet er zudem nicht alleine, sondern zusammen mit den anderen Mitglie- dern. Wird nebst allfälligen weiteren Empfehlungen eine Anzeigerstattung empfohlen, so präsentiert sich der Ausgang des darauf eingeleiteten Strafverfahrens als offen, besteht der Sinn und Zweck der Anzeigerstattung ja gerade in der Prüfung, ob überhaupt eine strafbare Tat begangen worden ist. So hat die Untersuchung erst den Zweck, den Sachverhalt festzustellen und alle Beweise zu sammeln, die zur Überführung oder Entlastung des Angeschuldigten erforderlich sind106. Der sich dem Untersuchungs- richter präsentierende Sachverhalt ist somit keine stetige Grösse. Er hängt von den jeweiligen Ermitt- lungsergebnissen ab und muss deshalb immer wieder aufs Neue überprüft werden. Erst nach durchge- führter Untersuchung kann über die Art der Verfahrenserledigung entschieden werden. 6. Ausgangslage bei einer Fallbeurteilung „Fälle sexuellen Missbrauchs kommen auf ganz unterschiedliche Weisen ans Licht“107. Anfänglich wird ein Kind in eine sexuelle Beziehung verwickelt. Daraus erwächst bei dem Kind ein Gefühl der Hilflosigkeit und des Gefangenseins. Es wird mit offenen oder versteckten Drohungen, die sich gegen das Kind selbst oder seine Familie richten, gezwungen, das „Geheimnis“ für sich zu behalten und den fortgesetzten sexuellen Missbrauch hinzunehmen. Irgendwann einmal wird es enthüllen, dass es sexu- _____________________________ 104 ZR 2001, 10f. 105 ZR 2001, 10f. 106 § 61 StPO SZ 107 Jones, Die Beurteilung vermuteten sexuellen Missbrauchs, S. 444 23 ell missbraucht wurde, wobei das Kind schliesslich in Abhängigkeit von der Reaktion der Eltern und der eingezogenen Fachleute auf die Enthüllung seine Aussage widerrufen wird108. Einige Kinder geben früh Zeichen. Frühe Warnzeichen können sich auch in weit gefassten, mehrdeutigen Äusserungen zei- gen. Sie können sich auch als Verhaltensproblem äussern. Zum Beispiel können sehr junge Kinder den Geschlechtsverkehr mit Freunden oder Geschwistern simulieren oder ältere Kinder und Jugendliche laufen weg, in der Hoffnung, dass sie nach ihrer emotionalen Belastung gefragt werden. Andere Kin- der wenden sich direkt an Erwachsene oder Freunde und erzählen direkt, wobei die Aussagen häufig nur einen Bruchteil dessen sind, was vorgefallen ist. Sie wählen kurze Aussagen, um die Reaktion ih- res Gegenübers auf ihre Enthüllungen abzuschätzen, denn oft wurde ihnen Angst gemacht, dass sie im Falle von Enthüllungen Schwierigkeiten bekommen109. Je nach Reaktion des Erwachsenen wird sich ein Kind weiter öffnen, oder aber, wenn dieser mit Ungläubigkeit, Ärger oder Ermahnungen reagiert, über solche Dinge nicht zu sprechen, lange Zeit oder gar nichts mehr preisgeben. „Direkte Aussagen von jungen Kindern sind am ehesten zu ruhigen Zeiten, wie z.B. beim Insbett-Gehen oder beim Wa- schen, zu erwarten“110. Markante Verhaltensänderungen sind eine andere Auswirkung des Miss- brauchs. Neurotische oder Verhaltensstörungen können auftreten, wobei beides relativ unspezifisch ist, z.B. Wutausbrüche, Befürchtungen, Ängste, Schlafstörungen, Appetitverlust, Bettnässen, Bauch- schmerzen, Albträume oder Konzentrationsmangel bei Schulaufgaben. Es gibt aber auch die Zeichen des Rückzugs, der Depression, der Schuld oder des gesteigerten Ausdrucks von Ärger, die deutlich ü- ber ihre eigentlichen Charakterzüge hinausgehen und für diese Kinder nicht normal sind. Manche Kin- der beginnen zu lügen, zu stehlen oder werden ihren Freunden gegenüber aggressiv. Andere wiederum zeigen ein sexualisiertes Verhalten oder ein ungewöhnliches Wissen über Sexualität oder Interesse daran, das das gewohnte Mass überschreitet oder für die Altergruppe untypisch ist. Sie leiden unter Distanzverlust, berühren die Genitalien von Erwachsenen oder bitten diese, das eigene Genital zu be- rühren oder machen Sexspiele mit anderen Kindern111. Ältere Kinder und Jugendliche leben die Belas- tungen aus, indem sie Drogen nehmen, Suizidversuche begehen, weglaufen, sich der Kontrolle der El- tern und Lehrer entziehen oder sich prostituieren112. Ganz selten geben medizinische Erkrankungen und Umstände113, insbesondere genitale und anale Befunde, den ersten Hinweis auf sexuellen Miss- brauch. Die offensichtlichsten sind Geschlechtskrankheiten bei vorpubertären Kindern oder Schwan- gerschaften. Infektionen durch Chlamydien, Gonorrhoe, Lues, HIV und Herpesviren können ebenfalls Hinweise liefern114. 6.1. Leitfragen für die Überprüfung der Verdachtsmomente Wie dargestellt, präsentiert sich meist eine Ausgangslage, die alles andere als klare Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch bietet. Häufig liegen keine klaren Aussagen von Kindern vor. Symptome, Ver- haltensauffälligkeiten oder Signale, die unzweifelhaft auf sexuellen Missbrauch schliessen lassen, gibt _____________________________ 108 Jones, Die Beurteilung vermuteten sexuellen Missbrauchs, S. 445 109 Jones, Die Beurteilung vermuteten sexuellen Missbrauchs, S. 445 110 Jones, Die Beurteilung vermuteten sexuellen Missbrauchs, S. 445 111 Klopfstein, All You Want To Know About…, S. 17 112 Jones, Die Beurteilung vermuteten sexuellen Missbrauchs, S. 445f. 113 Eine im Jahr 1994 bei 236 Kindern mit verurteilten Tätern durchgeführte Erhebung ergab, dass 28% normale Befunde, 49% unspezifische Befunde, 9% verdächtige und 14% spezifische Befunde aufwiesen, siehe hierzu Klopfstein, All You Want To Know About…, S. 17 114 Klopfstein, All You Want To Know About…, S. 10 24 es nicht115. Angesichts der Brisanz des Themas und der möglichen schlimmen Folgen im Falle des Scheiterns wäre ein Grundsatzkonzept für eine Intervention wünschenswert. Doch aufgrund der Viel- zahl von Fallkonstellationen und der Komplexität der Fälle ist dies nicht möglich. Für eine Interventi- on gibt es keine Patentlösung. Intervention ist immer eine Gratwanderung, und die Gefahr des Miss- lingens ist dabei immer gegeben. Es gilt die Balance zu halten zwischen Eingriff und Hilfe. „Hilfreich ist in jedem Fall die Frage, ob die gewählten Verfahrensweisen den fachlichen und gesetzlichen Erfor- dernissen entsprechen“116. Dennoch kann man sich fragen, welche Informationen vorliegen müssen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob aufgrund der Sachlage eine entsprechende Empfehlung zur Anzeigeerstattung abgegeben werden kann. Dabei ist dem Gesundheits- und Entwicklungsstatus des Kindes sowie der Umstände, in denen der potentielle Täter, die Familie und das Kind leben, zu berücksichtigen. Hierbei geht es in ers- ter Linie auch um eine Risikoeinschätzung bezüglich künftiger Übergriffe. Aus Amerika und Deutschland stammen die nachfolgenden Leitfragen117, die in Helferkonferenzen zur Überprüfung der Verdachtsmomente und Planung der Intervention aufgestellt worden sind: Ebene des Kindes: - Welche konkreten Aussagen des Kindes liegen vor? - Wem gegenüber hat sich das Kind geäussert? - In welcher Situation hat das Kind die Aussagen gemacht? - Gibt es auffällige Verhaltensänderungen? Wem sind diese aufgefallen und seit wann? - Gibt es andere Hinweise (z.B. Kinderzeichnungen), die mit dem Verdacht in Zusammenhang stehen? - Gibt es irgendwelche körperliche Befunde oder Beschwerden? - Könnte es eine andere Ursache für die kindlichen Äusserungen bzw. die beobachteten Verhal- tensänderungen geben (z.B. Trennung der Eltern, Tod eines Elternteils, Arbeitslosigkeit eines Elternteils, Gewalt zwischen den Eltern)? - Gibt es Hinweise auf andere Formen der körperlichen oder psychischen Misshandlung oder der Vernachlässigung des Kindes? - Hat das Kind Gewalt gegen andere Familienmitglieder miterlebt? - Welche Einschätzung hat das Kind bezüglich einer geplanten Massnahme bzw. was ist der Wunsch des Kindes? - Wie steht es um die psychische Belastbarkeit des Kindes? Ebene des Melders/der Melderin: - Wann ist der Verdacht erstmals aufgetaucht? - Wer hat ihn geäussert? - Haben verschiedene Personen den Verdacht geäussert (z.B. Lehrer, Eltern, Therapeut)? - Wie ist es um die Aussagetüchtigkeit dieser Personen bestellt? - In welcher Beziehung steht der Melder/die Melderin zum Kind und zum Verdächtigten? - Warum wird sexueller Missbrauch als Ursache und nicht ein anderer Grund für die Symptome vermutet? _____________________________ 115 Bange / Körner, Leitlinien, S. 251 116 Bange / Körner, Leitlinien, S. 248 117 Bange / Körner, Leitlinien, S. 255 ff.; Enders, Zart war ich, bitter war’s, S. 202 ff.; Bange, Intervention, S. 217 f. 25 Ebene des sozialen Umfeldes: - Gegen wen richtet sich der Tatverdacht? - Was spricht für den Tatverdacht der betreffenden Person und was dagegen? - Handelt es sich vermutlich um innerfamilialen oder ausserfamilialen sexuellen Missbrauch? - Gibt es Hausfreunde, die auffallen (z.B. durch grosse Geschenke)? - Wer schläft wo? - Gibt es Privatheit in der familiären Wohnumgebung? - Zu welchen Jungendlichen und Erwachsenen hat das Kind innerhalb und ausserhalb der Fami- lie Kontakt? - Gibt es eine Person, die das Kind nicht mehr besuchen möchte? - Gibt es Hinweise darauf, dass noch andere Kinder betroffen sind? - Welche Belastungen hat die Familie (z.B. Krankheit, Sucht, finanzielle Sorgen)? - Welche Ressourcen hat die Familie? - Gab es bereits in anderen Zusammenhängen Kontakt zu Beratungsstellen/anderen Behörden? - Wie sieht der Tagesablauf der einzelnen Familienmitglieder aus? - Welche sozialen Kontakte haben die einzelnen Familienmitglieder? - Wie wirkt die Familie (Dominanz eines Elternteils, Rollenkonfusion zwischen Erwachsenen und Kindern etc.)? - Gibt es in der Familie ein Lieblingskind bzw. ein „Aschenputtel“? - Wer von den Familienangehörigen unterstützt das Kind? - Wie ist das Verhältnis der verdächtigten Person zum Kind bzw. welche Bedeutung spielt die verdächtigte Person im Leben des Kindes? - Gibt es Vertrauenspersonen innerhalb oder auch ausserhalb der Familie? - Gibt es weitere Besonderheiten in der Familie (z.B. grosser Altersunterschied der Eltern)? Ebene des Vorgehens: Verdachtsabklärungen - Welche Faktoren erhärten den Verdacht, welche lassen Zweifel aufkommen? - Sind schon Massnahmen zur Abklärung des Verdachts ergriffen worden? - Welche Informationen kann die Fachgruppe zur Klärung der Sachlage bei den Fachpersonen einholen bzw. was sind für Schritte zu unternehmen, um mehr Klarheit bezüglich des Ver- dachts zu bekommen? - Wer ist an der Anzeige interessiert? - Wer bzw. welche Institution sollte gegebenenfalls mit dem Kind diagnostisch arbeiten? - Ist mit den Eltern des Kindes bereits gesprochen worden? Wer spricht mit ihnen und zu wel- chem Zeitpunkt? Bei innerfamilialem sexuellem Missbrauch: Zu wem hat der nicht involvierte Elternteil das grösste Vertrauen und wer könnte mit diesem Elternteil ganz vorsichtig das The- ma „sexuelle Gewalt“ ansprechen, ohne den konkreten Verdacht zu thematisieren? - Sind andere professionelle Helfer involviert? - Werden die Personen, denen sich das Kind anvertraut hat, unterstützt? - Welche Hilfsangebote benötigen das Kind, möglicherweise die Geschwister des Kindes, die Vertrauenspersonen des Kindes, unabhängig davon, ob der Verdacht erhärtet werden kann oder nicht? Der Verdacht scheint begründet zu sein 26 - Was bringt eine Strafanzeige dem Kind? - Gibt es eine bessere Alternative zur Strafanzeige? - Wie kann das Kind vor weiteren Übergriffen geschützt werden? - Sind schon Massnahmen zum Schutz des Kindes unternommen worden? - Wie sind die Ressourcen des Kindes und seines Umfeldes? - Sind die Hinweise auf sexuellen Missbrauch hinreichend, um Strafanzeige zu erstatten? Ist eine Befragung des Kindes zu diesem Zeitpunkt notwendig und sinnvoll? - Sind die Hinweise auf sexuellen Missbrauch hinreichend, um vormundschaftliche Massnahmen treffen zu können (z.B. Fremdplazierung)? Gibt es alternative Massnahmen, die dem Kind bes- ser dienen? - Sind schon beraterisch-therapeutische Hilfen für das Kind bereitgestellt worden? - Sind schon beraterisch-therapeutische Hilfen für die Eltern und Geschwisterkinder angeboten worden? Nebst der Beantwortung dieser Fragen müssen bei jedem Verdacht auf sexuellen Missbrauch, insbe- sondere aber bei Fällen, bei denen der Verdacht auf Grund unklarer Äusserungen des Kindes oder von Drittpersonen sowie bei Verhaltensauffälligkeiten beruht, von Anfang an und in jeder Phase der Inter- vention Alternativhypothesen entwickelt werden. Sie müssen mit der gleichen Sorgfalt wie der Ver- dacht auf sexuellen Missbrauch überprüft werden118. Bei einem Verdacht auf innerfamilialen sexuellen Missbrauch könnten solche Alternativhypothesen wie folgt lauten119: - es hat kein sexueller Missbrauch stattgefunden - die Verhaltensauffälligkeiten resultieren aus Beziehungsproblemen der Eltern - die Verhaltensauffälligkeiten sind Folgen körperlicher Gewalt - der vermutliche Täter kommt nicht aus der Familie, sonder aus dem ausserfamilialen Nahraum. Aus der forensisch-psychologischen Begutachtung von Kindern bezüglich Glaubhaftigkeit stammt fol- gende Frage: „Können die erhobenen Missbrauchsschilderungen und/oder diagnostizierten Besonder- heiten im Erleben und Verhalten unter Berücksichtigung des psychosozialen und kognitiven Entwick- lungsstandes, der Persönlichkeit des Kindes, seiner affektiven Bindungen sowie der psychosozialen und familiären Lebensbedingungen auch anders als durch die Annahme eines sexuellen Missbrauchs psychologisch schlüssig erklärt werden?“120. Diese Frage kann sich auch jedes Mitglied der Fachgrup- pe Kindesschutz stellen: Zu hinterfragen ist zur Einschätzung der Schlüssigkeit des Verdachts auch, wie die Person, die den Verdacht meldete, darauf gekommen ist und in welcher Beziehung sie zum mutmasslichen Täter und Opfer steht bzw. die Motivation und die Beurteilungskompetenz, die sie hat121. Die Durcharbeitung dieser Fragen sollte es den Beratungsmitgliedern ermöglichen, ein im kon- kreten Fall kindsgerechtes Konzept der Intervention auf die Beine zu stellen und darüber zu entschei- den, ob der meldenden Fachperson eine Anzeigeerstattung empfohlen wird. Die Anzeigeerstattung, wozu die Fachperson immer noch frei ist zu entscheiden, wird eine grosse Wel- le auslösen, die selbstverständlich wie erwähnt auch das Kind erfassen wird. Aus diesem Grund ist es _____________________________ 118 Bange / Körner, Leitlinien, S. 251 119 Bange / Körner, Leitlinien, S. 251 120 Bange / Körner, Leitlinien, S. 251 121 Bange / Körner, Leitlinien, S. 253 27 wichtig, dass die Fachpersonen auch instruiert werden, wie sie mit Anfragen seitens der beteiligten Personen umgehen können. Wenn das Strafverfahren ins Rollen gekommen ist, wäre es begrüssenswert, Rückmeldungen darüber einzuholen, wie gut das Kind, die Bezugspersonen etc. die Entscheidung betr. Anzeige/Intervention akzeptieren. Selbstverständlich ist jeder Fall einzigartig gelagert, doch können durch solche Rückmel- dungen Erfolge und Fehler analysiert werden. 6.2. Die Dokumentation Beim Zusammentragen der Unterlagen und Informationen muss auf eine sorgfältige Dokumentation geachtet werden. Fakten müssen von Vermutungen und Wertungen getrennt werden. Es muss detail- liert alles festgehalten werden. Sprachliche Genauigkeit ist gefragt. Die Handlungen sollen exakt be- nannt werden. Es darf nicht von „es“, „sexuellen Spielen“, „Missbrauch“ gesprochen werden, ansons- ten ein Interpretationsraum entsteht, der Fehl am Platz ist. Es soll nicht nur Täterschutz vermieden werden, indem dem genauen Ausmass durch unzureichende Dokumentation nicht genügend Rechnung getragen wird, sondern es muss auch verhindert werden, dass durch nichts sagende Oberbegriffe mög- licherweise unbedenkliches sexuelles Neugierverhalten von Kindern kriminalisiert wird. Eine genaue Dokumentation ist nicht nur für konkrete Hinweise unverzichtbar, sondern auch für alle Anhaltspunk- te, die einen Verdacht aufkommen lassen. Selbstverständlich ist auch alles zu dokumentieren, was ge- gen einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch hinweist. Alle Dokumente sind mit Datum und Unter- schrift des Urhebers zu kennzeichnen. Hier muss noch einiges an Aufklärungsarbeit bei den betroffe- nen Behörden und Fachpersonen getan werden. Sehr oft kommen Fälle nicht sauber dokumentiert in die Fachstelle Kindesschutz. Bei einer solchen Ausgangslage besteht die Gefahr, dass eine der Sache und dem Kindeswohl nicht entsprechende, kompetente Empfehlung abgegeben wird. 6.3. Die Praxis 6.3.1. Falldarstellung Der nachfolgend geschilderte Fall ging aufgrund der Meldung des Beistandes des betroffenen Kindes der Fachstelle Kindesschutz ein. Die Fallschilderung wurde vom Beistand übernommen. Weitere An- gaben und Unterlagen wurden nicht beigebracht oder eingefordert. Anhand dieses Falles sollen die ob- genannten Fragen auf ihre Praxistauglichkeit als Entscheidungsinstrument diskutiert werden. Betroffen bei diesem Fall ist ein 4 jähriger Junge, der fremdplaziert worden war. Die Pflegefamilie des Jungen teilte dessen Beistand mit, dass sich das Kind wie folgt geäussert habe122: Während des Mittagessens am Montag (..) habe ihnen der Junge erzählt, dass er sie als Pflegeeltern sehr gerne habe. Auch habe er sein Mami und seinen Bruder gerne. Er wolle aber nicht mehr zu sei- nem Grosspapi gehen, da dieser mit seinem „Pfifeli“ spiele, wenn sie alleine seien, und er habe das nicht gerne. Er verbringe viel Zeit bei den Grosseltern. Von der Grossmutter spreche der Junge nicht _____________________________ 122 Fallschilderung gemäss Fallmeldung für die Kontaktstelle Fachgruppe Kindesschutz Kanton Schwyz 28 viel. Der Junge nehme diesbezüglich eine neutrale Position ein. Sein jetzt wieder extrem starkes Stot- tern habe sich seither auch nicht mehr gelegt. Er sei aber ruhiger geworden. Der Junge verstehe jedoch nicht, warum sie (die Pflegeeltern) für ihn am Wochenende „keine Zeit“ hätten, und er deshalb weg müsse. Am darauf folgenden Tag habe der Junge gegenüber seiner Pflegemutter die Aussagen vom Montagabend wiederholt. Da der Junge jedoch bei Nachfragen nicht gerne Auskunft gebe, habe man nicht weiter gefragt. Weiter berichtet der Beistand, dass die Kindesmutter (36 jährig) hier aufgewachsen sei. Sie sei mit ei- nem Landsmann (Serbe) verheiratet gewesen und inzwischen geschieden. Sie sei im Jahr 2001 uner- wünscht schwanger geworden, wobei der vermeintliche Kindsvater angeblich eine Zufallsbekannt- schaft gewesen sei. Die Abklärungen betr. der Vaterschaft seien noch im Gange. Nachdem die Kinds- mutter vom Ehemann getrennt worden sei und nun alleine lebe, habe man seitens ihres Umfeldes, Fa- milie / Begleitung usw. alles daran gesetzt, dass sie ihr Kind in Adoption geben würde. Auf Grund ih- res kulturellen Hintergrundes habe man eine Ausgrenzung befürchtet. Zudem sei sie in der Zeitspanne stark mit ihrer eigenen Situation überfordert (Unbeständigkeit in der Arbeit, Überschuldung usw.) ge- wesen. Unter dem Druck des Beziehungsnetzes habe sie vorerst in eine Adoption eingewilligt, habe al- lerdings in der Frist dahin einen Rückzieher gemacht. Aufgrund der vorliegenden Situation (Überforderung mit der Betreuung des Kindes) sei der Entzug der elterlichen Obhut beschlossen und durchgesetzt worden. Das Kind sei vorerst an einem Zwischenort fremdplaziert und kurze Zeit später in die jetzige Pflegefamilie in der näheren Umgebung plaziert worden. Die Besuchszeiten für Mutter und Kind seien entsprechend dem Alter und dem Bedürfnis des Kindes von stundenweise bis zur jetzigen Lösung von jeweils zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend ausgedehnt worden. Die Mutter wohne alleine, sei allerdings öfters bei ihren Eltern im gleichen Bezirk auf Besuch. Bei der letzten Besprechung habe sie ausgesagt, dass das Kind aus- schliesslich bei ihr übernachte und auch von ihr durchwegs betreut werde. Es sei allerdings zu vermu- ten, dass diese Aussage so nicht ganz zutreffe und ihre Eltern jeweils an den Besuchswochenenden ei- nen Anteil übernehmen. Im gleichen Haushalt mit den Eltern würden auch die beiden ledigen Brüder der Kindsmutter leben. Diese schwierige kulturelle Familienstruktur sei nicht so einfach durchschaubar (Verhaltensweisen/Sprache usw.). Der seit einiger Zeit vorhandene und fordernde Wunsch der Kinds- mutter sei ihr Kind ganzheitlich bei ihr zu belassen. Ihre persönliche Situation habe sich stets verbes- sert, und sie fühle sich nun den Anforderungen der Kinderbetreuung gewachsen. Die Betreuung des Kindes nach einer Arbeitsaufnahme würden ihre Eltern übernehmen. Eine feste Arbeitsstelle habe sie allerdings nicht gefunden. Zumal die Wohn- und Arbeitssituation nicht ganz klar sei, sei ihr Anliegen zurück gestellt worden. Zur Fallbesprechung in der Fachgruppe Kindesschutz erschien auf Einladung der Beistand des Kindes. Er ergänzte seine Angaben dahin, dass der Junge in den Sportferien seine Angaben bezüglich des Grossvaters wiederholt habe. Beim Kind fallen wieder das Stottern und die innere Unruhe auf. Das nächste Besuchswochenende sein nun sistiert worden. Der Mutter habe man gesagt, dass die Auffäl- ligkeiten abgeklärt werden müssten, worauf sie positiv reagiert habe. Sie wolle das Kind aber wieder sehen und wolle eine klare Orientierung über die künftigen Besuchstage. Er (der Beistand) sei bei den Grosseltern zuhause gewesen. Er sei freundlich empfangen worden und könne die Familie als liebens- würdig, offen und sehr gastfreundlich bezeichnen. Ob das so „zelebriert“ worden sei, könne er nicht sagen. Die Mutter habe stets kooperiert. Das Kind habe vorher schon gestottert, zwischendurch sei es jedoch besser geworden. Aber nach den Besuchswochenenden habe es wieder angefangen. Das Kind werde von der Familie der Kindsmutter akzeptiert, die Grosseltern wären bereit gewesen, einen Teil 29 der Betreuung zu übernehmen. Die Mutter mache jetzt einen stabilen und guten Eindruck. Es würden aber noch gewisse Strukturen fehlen. Die Wohnung sei nicht kindsgerecht und die Mutter noch arbeits- los. Am Abend gehe die Kindsmutter immer zu ihren Eltern und esse auch dort. In den ersten zwei Jahren nach der Geburt habe sie den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen, jetzt sei er aber wieder gut. Der Beistand des Jungen ersuchte die Fachstelle Kindesschutz bezüglich des weiteren Vorgehens und allenfalls Einleiten von Massnahmen um Rat. Die Fachgruppe Kindesschutz empfahl, die Mutter mit den Aussagen des Kindes zu konfrontieren. Ihr solle aufgezeigt werden, welche Voraussetzungen für das Kind geschaffen werden müssen, damit sie es bei sich aufnehmen könne. Nicht nur die Wohn- und Arbeitssituation, auch der Schutz des Kindes müsse gewährleistet sein. Die Mutter sei darauf aufmerksam zu machen, dass „Spiele“ mit dem kindli- chen Körper (Geschlechtsteile) verboten seien, auch wenn sie von Familienmitgliedern gemacht wür- den. Zudem wären Abklärungen des Entwicklungsstandes über den Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Dienst notwendig. Auch wurde empfohlen, dass der Kontakt der Kindsmutter zur Pflegefamilie aufgebaut und die Pflegeeltern über das weitere Vorgehen informiert werden sollten. Gemäss Rückmeldung des Beistandes habe die Mutter die Mitteilung gut aufgenommen. Sie habe ge- sagt, dass, wenn das Kind den körperlichen Kontakt nicht wünsche bzw. nicht gerne habe, würde sie dies unterbinden. Der körperliche Kontakt zu den Kindern sei in ihrer Familie sehr eng. Sie werde mit ihren Eltern darüber sprechen. Die Reaktion der Pflegeeltern sei nicht so gut gewesen. Sie hätten kein Verständnis dafür aufgebracht, dass nicht besondere Vorkehrungen zum Schutz des Jungen getroffen würden. 6.3.2. Fallbesprechung anhand der Leitfragen und Prüfung ihrer Tauglichkeit in der Praxis bezüglich der Klärung von Verdachtsmomenten Bezüglich der Angaben auf der Ebene des Kindes ist folgendes festzuhalten: Das Kind machte gegen- über der Pflegemutter und dem Pflegevater beim Nachtessen die Aussage, dass sein Grossvater mit seinem „Pfifeli“ spiele, wenn sie alleine seien, was es nicht gerne habe. Sein Mami und deren Bruder sowie die Pflegeeltern habe er aber gerne. Offenbar soll das Kind diese Aussage zweimal, so am nächsten Tag und in den Ferien, wiederholt haben. Hier sind die Aussagen jedoch nicht wortwörtlich und auch nicht sinngemäss wiedergegeben worden. Als Verhaltensauffälligkeit wurde festgestellt, dass das Kind stottert und innerlich unruhig ist. Es stottere schon länger, nach den Besuchswochenenden sei es jedoch verstärkt. Weitere Hinweise auf dieser Ebene liegen keine vor. So gibt es keine körperlichen Befunde oder Beschwerden. Hier ist anzumerken, dass die Situation, in welcher das Kind diese Aussa- ge machte, zu wenig klar ist und durch entsprechendes Nachfragen bei der Pflegefamilie sicherlich noch hätte geklärt werden können. Auch fehlt eine zeitliche Angabe bezüglich des vermehrten Stot- terns und der innerlichen Unruhe. Bei der Pflegefamilie hätte nachgefragt werden sollen, wann das Stottern aufgetreten ist, und ob sich allenfalls weitere Auffälligkeiten ergeben hätten. Nicht beurteilt werden kann, wie es um die psychische Belastbarkeit des Kindes steht, nachdem es in psychologischer Betreuung ist. Auf der Ebene der Melder ist folgendes festzuhalten: Die Pflegefamilie gab an, wann der Verdacht bzw. die Äusserung des Kindes erstmals aufgetaucht ist. Unklar ist, wann es zu einer Wiederholung 30 der Äusserung kam, und wie genau diese ausfiel. Der Verdacht wurde nur seitens der Pflegefamilie geäussert. Die Aussagetüchtigkeit dieser Personen dürfte als zweifelsfrei beurteilt werden. Die Bezie- hung der Pflegeeltern zum Kind ist offenbar eine enge. Nicht klar ist, seit wann das Kind in der Pflege- familie ist. Zwischen dem Kontakt der Pflegefamilie zum verdächtigten Grossvater ist nichts bekannt. Die Pflegefamilie selber äusserte kein expliziter Verdacht betr. sexuellen Missbrauchs, erstattete je- doch Meldung an den betreffenden Beistand zwecks Einleitung von Massnahmen zum Schutz des Kindes. Zur Ebene des sozialen Umfeldes ist folgendes festzuhalten: Der Tatverdacht richtet sich gegen den Grossvater des betroffenen Kindes. Dafür spricht die Aussage des Kindes. Etwas, was dagegen spricht, ist nicht ersichtlich, da das Kind eine klare Aussage gemacht hat. Mit dieser Aussage steht fest, dass es sich – auch wenn das Kind fremdplaziert ist - doch um einen innerfamilialen Konflikt handelt, geht es doch regelmässig bei den Grosseltern zu Besuch. Es gab klar an, dass es den Grossvater nicht mehr be- suchen möchte und drückte auch sein Unverständnis darüber aus, dass die Pflegefamilie an den Wo- chenenden keine Zeit für ihn habe. Hinweise darauf, dass andere Kinder auch betroffen sind, liegen keine vor. Welche Belastungen die Kindsmutter trifft und welche Ressourcen ihr zur Verfügung ste- hen, ist nicht detailliert festgehalten. Insbesondere sind die Belastungen und die Ressourcen der Fami- lie der Kindsmutter unklar. Unklar ist weiter, ob die Familie auswärtige soziale Kontakte hat, und ob sie allenfalls in weitere soziale Systeme (wie Beratungsstellen etc. ) eingebunden ist. Der Tagesablauf der einzelnen Familienmitglieder ist unklar, könnte aber bei der Klärung der Besuchsmodalitäten des Kindes beim Grossvater aufschlussreich sein. Ungeklärt ist die Wirkung der Familie (die Dominanz beispielsweise des Elternteils, die emotionale und soziale Abhängigkeit der Kindsmutter gegenüber ih- ren Eltern, auch die Rolle der Brüder ist unklar). Offenbar kann eindeutig gesagt werden, dass die Kindsmutter ihr Kind unterstützt. Offen ist, inwiefern das Kind Unterstützung durch die Brüder der Kindsmutter und der Grossmutter erhält. Ob es nebst der Pflegefamilie Vertrauenspersonen gibt, ist unklar. Über Besonderheiten in der Familie ist nichts bekannt. Auf der Ebene des Vorgehens ist folgendes festzuhalten: Die Aussage des Kindes, wonach der Gross- vater mit seinem „Pfifeli“ spiele oder gespielt habe, begründet den Verdacht des sexuellen Miss- brauchs. Faktoren, die diesen Verdacht erhärten, liegen keine vor. Gegen den sexuellen Verdacht könnte sprechen, dass das Genital des Kindes vom Grossvater im Rahmen des Reinigens nach dem U- rinieren angefasst wird und dies vom Kind als spielen bezeichnet wird. Massnahme zur Abklärung des Verdachts waren noch nicht ergriffen worden. Seitens der Fachgruppe hätten über den Beistand Infor- mationen zur Intimpflege bzw. das Vorgehen beim Urinieren des Kindes über die Mutter eingeholt werden können. Ein ernsthaftes Interesse an einer Strafanzeige kann keinem der involvierten Personen zugeschrieben werden. Insbesondere nicht der Pflegefamilie, welche die Meldung an den Beistand machte. Mittels einer Strafanzeige würde das Verhältnis der Pflegefamilie zum Kind in keinster Weise gefestigt, denn der Kontakt zwischen Kind und Kindsmutter würde ja nicht unterbunden, sondern le- diglich der Kontakt zwischen Kind und Grossvater. Eine diagnostische Arbeit mit dem Kind ist meines Erachtens zu diesem Zeitpunkt nicht angezeigt. Es fehlt an der Notwendigkeit. Nachdem nicht klar ist, wie dominant sich der Grossvater in der Familie verhält bzw. welche Rolle er in Bezug auf die Kinds- mutter spielt, kann nicht abschliessend geklärt werden, inwiefern die Mutter das Wohl ihres Kindes durchsetzen kann. Auf jeden Fall bestünde die Möglichkeit, die Mutter in Gespräche über „sexuelle Gewalt“ einzubinden. Diese Gespräche können mit Unterstützung eines Sozialdienstes geführt werden. Es ist nicht bekannt, ob weitere Institutionen in dieser Sache involviert sind. Es ist auch nicht bekannt, ob die Pflegefamilie unterstützt wird, insbesondere auch ob ihr Hilfe angeboten wird, um das Kind zu 31 stützen. Ein Hilfsangebot für das Kind besteht sicher in der Zuweisung an den Kinder- und Jugendpsy- chiatrischen Dienst. Weitere Abklärungen müssen so geführt werden, dass sie ein mögliches Strafverfahren, insbesondere die Sicherung von Beweismitteln in keinster Weise gefährden und auch die Verwertbarkeit der kindli- chen Zeugenaussage nicht schmälern. Vorher ist aber noch abzuwägen, was dem Kind eine Strafanzei- ge bringt. Es liegt auf der Hand, dass der Nutzen einer Strafanzeige vom Ergebnis der Strafuntersu- chung abhängt. Sollte sich nach durchgeführter Strafuntersuchung zeigen, dass sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht bestätigt, oder blieb gar der Sachverhalt illiquid, wird das Verfahren ein- gestellt. Zwar hätte man im besten Fall eine Klärung der Sachlage in dem Sinne erreicht, dass der Vorwurf nicht weiter als undefinierter schwarzer und die Beziehungen belastender Fleck zwischen den involvierten Personen im Raum stehen bleibt. Dem Kind selber dient das – zumindest kurz- und mittel- fristig gesehen – nichts. Im Hinblick auf die Adoleszenz kann vielleicht ein Vorteil darin gesehen wer- den, als dass sich der Jugendliche bei allfälligen Erinnerungen an oder Gerüchten über einen sexuellen Missbrauch durch Einsicht in die Akten Klarheit verschaffen kann. Eine Einstellung bei Illiquidität des Sachverhalts führt nicht zur Anordnung von Massnahmen. Vor- mundschaftliche oder unterstützende Massnahmen anderer Hilfsinstitutionen könnten auch so veran- lasst werden, ohne dass diese vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig wären. Ein augenfälliger Mangel muss halt aber darin erblickt werden, dass keine Kontrolle besteht. Aufgefangen werden kann dies lediglich durch Unterstützung der Pflegeeltern und deren Vertiefung des Vertrauensverhältnisses mit dem Kind. So kann eine allfällige Fortsetzung durch die Äusserung des Kindes erkannt werden. Hingegen können solche Massnahmen durch einen ausgewiesenen sexuellen Missbrauch besser Be- stand haben. Sollte das Strafverfahren den Anfangsverdacht erhärten bzw. eine klare Beweislage für einen sexuellen Missbrauch zu Tage fördern, würde dies in der Verurteilung des Grossvaters resultie- ren und damit mit Sanktionen im Sinne von Strafe und/oder Massnahmen. Während der Dauer des Strafverfahrens könnte ein Kontaktverbot zwischen Grossvater und Kind seitens der Untersuchungs- behörde verfügt werden, die dem Kind – mindestens vorübergehend – für Entlastung dient. Der Vorteil bei einer Anzeigerstattung in diesem Fall kann darin erblickt werden, dass im Falle einer rechtskräfti- gen Verurteilung des Grossvaters ein gewisser Kontrollmechanismus greift. Der Grossvater kann dies- falls mittels Auflagen oder Weisungen in den Hilfeprozess zwingend eingebunden werden. Bei Nichteinhalten können rechtliche Konsequenzen resultieren. Zudem kann die Vormundschaftsbehörde in Ergänzung zu den Auflagen / Weisungen weitere Kontakte zwischen Grossvater und Kind kann durch Einbindung der Mutter oder anderer Personen beaufsichtigt lassen. Auch wenn die Strafanzeige dem Kind selber in diesem konkreten Fall nichts direkt bringen mag, soll- te doch erwähnt sein, dass mit den heutigen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der OHG-Normen eine Kinderbefragung keine allzu grosse Belastung des Kindes darstellen dürfte. Hinzu kommt, dass zum einen der mutmassliche Täter nicht in der direkten Familie des Kindes zu finden ist und zum an- dern, dass das Kind selber offenbar keinen Kontakt zum Grossvater wünscht. Vor weiteren Übergrif- fen kann das Kind nur durch Unterbindung des Kontaktes zwischen Grossvater und Kind geschützt werden bzw. durch den kontrollierten Kontakt zwischen diesen Beiden. Hierfür muss aber die Mutter stark eingebunden werden. Auf jeden Fall sind bei der erwähnten Ausgangslage die Hinweise auf ei- nen sexuellen Missbrauch genügend, um eine Strafanzeige zu erstatten. Eine Befragung des Kindes ist auf jedenfalls notwendig. Letztlich spricht einzig das sehr junge Alter des Kindes gegen die Anzeige. 32 6.4. Fazit Insgesamt lässt sich sagen, dass die Leitfragen ein praktikables Instrument sind, um eine Empfehlung der Fachgruppe Kindesschutz nach der Bestandesaufnahme auf eine gute Basis abzustützen. Die Leit- fragen schaffen Transparenz, insbesondere durch die Berücksichtigung verschiedener Aspekte, die das Kindeswohl beeinflussen. Weiter bindet es die verantwortlichen Fachpersonen in die Pflicht ein, sich selber genau mit dem Problem zu befassen und es nicht an die Fachstelle zu delegieren, um sich der Verantwortung zu entledigen. Denn durch die Forderung, genaue Angaben zu liefern, wird die an sich nicht transparente Ausgangslage schon dadurch erhellt. 7. Schlussbemerkungen Die vorliegende Arbeit hat aufgezeigt, dass sämtlichen Fachpersonen, die auf die eine oder andere Weise in der Kinderschutzarbeit tätig sind, einen relativ grossen Ermessensspielraum haben, was die Festlegung des Kindeswohls angeht. Deshalb ist eine kritische Reflexion des Wahrheitsanspruchs und ein kritischer Umgang mit den in der Arbeit offen gelegten oder impliziten Ideen, Werten, Interessen und Motiven der beteiligten Fachpersonen wünschenswert123. Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und andere Handlungen gegen die sexuelle Integrität sind Straftaten, egal ob sie durch Fremde, Bekannte oder Verwandte begangen worden sind. Beim in Betracht ziehen einer Strafanzeige ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem sexuellen Missbrauch nicht selten konkrete Beweise fehlen. Körperliche Misshandlungen werden durch Verletzungen erzeugt. Vernachlässigung ist deutlich an bestimmten Krankheitsmustern, den sozialen Umständen der Familie etc. erkennbar. Sexueller Missbrauch spielt sich fast ausschliess- lich in der Privatsphäre ab, wo kein Augenzeuge Zugang hat. Körperliche Befunde sind meist nicht eindeutig, wenn überhaupt welche erhoben werden können. Daraus folgt, dass eine Anzeigeerstattung in solchen Fällen ganz früh in Betracht gezogen werden muss, um dem späteren Einwand der Beein- flussung des Kindes Einhalt gebieten zu können. Wie in der Arbeit dargelegt worden ist, können Be- lastungen für ein Kind durch kompetente Fachpersonen abgefedert werden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch folgendes: Eine Anzeigeerstattung ist immer auch im Hinblick darauf, dass jede nicht angezeigte Sexualtat den Täter davor schützt, entdeckt und für sein strafbares Handeln zur Ver- antwortung gezogen zu werden, zu erwägen, ansonsten insbesondere Sexualtaten vor allem für Perso- nen aus dem sozialen Umfeld des Kindes zur risikoarmen Straftat werden. Die geringen Konsequenzen für einen Täter legen den „Schluss von der rechtlichen Sanktionslosigkeit auf das moralische Erlaubt- Sein“ nahe124. Die lange Verfahrensdauer, die meist nur kurze Dauer der Untersuchungshaft des Täters, die zahlrei- chen Ermittlungen im privaten Umfeld des Opfers und das Risiko einer Einstellung bzw. eines Frei- spruches und damit eines möglichen Triumphes des Freigesprochenen werden oft als Argument gegen eine Strafanzeige aufgeführt. „Auch die berufliche Haltung, dass die Familie in Fällen interfamiliären Missbrauchs weiterhin zusammen leben könne und deshalb ausschliesslich Hilfsangebote an die Fami- lie der einzig richtige Weg seien, verhindert Strafverfahren. Beide Haltungen ignorieren jedoch den _____________________________ 123 Inversini, Psycho-soziale Aspekte des Kindeswohls, S. 58 f. 124 Heynen, Vergewaltigung, S. 699 33 Umstand, dass hier möglicherweise eine schwere Straftat zum Nachteil eines Kindes begangen wurde, die ein hohes Potential an Wiederholungsgefahr beinhaltet und den Täter oder die Täterin davor schützt, sich verantworten zu müssen. Nichts fördert das strafbare Fehlverhalten des Täters mehr, pro- duziert weitere Opfer, als wenn seine Taten nicht öffentlich rechtlich zur Kenntnis genommen oder durch ein ordentliches Gericht ihm Rahmen eines Strafverfahrens nachgewiesen werden“125. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch enthält aber auch immer die Botschaft an das betroffene Kind, an andere potentielle Missbraucher und das Umfeld, dass derartiges Verhalten als schweres Vergehen behandelt wird, und dass der Schmerz des Kindes nicht unbeachtet geblieben ist126. Erklärung der Verfasserin: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit respektive die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Bennau, den 16. April 2007 Christina Müller _____________________________ 125 Fastie, Strafanzeige / Anzeigepflicht, S. 604 126 Davidson, Die Gerichte, S. 727